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/^
DER INDEX
DER VERBOTENEN BÜCHER.
If
DER INDEX
DER
VERBOTENEN BÜCHER.
IN SEINER NEUEN FASSUNG
DARGELEGT
UND RECHTLICH-HISTORISCH GEWÜRDIGT
VON
JOSEPH HILGERS S. J.
FREIBURG IM BREISGAU.
HERDERSCHE VERLAGSHANDLUNG.
1904.
ZWEIGNIEDERLASSUNGEN IN WIEN, STRASSBt'RG, MÜNCHEN UND ST LOUIS, MO.
Cum opus, cui titulus est: Der Index der verbotenen Bücher j a Patre losepho Uilgera
Societatis nostrae sacerdoie compositum aliqui eiusdem Societatis revisores, quibus id com-
missum fuit, recognoverint et in lucem edi posse probaverint , facultatem concedimus, ut
typis mandetur, si ita iis, ad quos pertinet, videbitur.
In quorum fidem has litteras manu m)stra subscriptas et sigillo muneris nostri mu-
nitas dedimus.
Luxemhirgi, 26 Oct. 1903.
.j^ gv P. C. Schaeffer S. J.,
Praep. Provinciae Germaniae.
Imprimatur.
Frihurgi Brisgoviae, die 23 Martii 1904.
4^ Thomas, Archiepps,
Alle Rechte vorbehalten.
Buchdrtickerei der Herder sehen Terlftgshandlang in Freibarg.
■*
I
"^4
Vorwort.
Die kirchliche Büchergesetzgebung hängt mit dem Wesen und dem Zwecke
der Kirche Christi auf das innigste zusammen. Bttcherzensur und Bücher-
verbot reichen daher zurück in die frühesten christlichen Jahrhunderte. Der
Index der verbotenen Bücher, besonders in seiner jetzigen Fassung als In-
begriff des gesamten kirchlichen Bücherrechts, verdient also sicher bei jedem
Freunde des Christentums eine sorgfältige Beachtung und Würdigung. Selbst
der Gegner darf eine solche Erscheinung nicht unbeachtet lassen oder die-
selbe ungeprüft verwerfen ^
Der Index ist keine Streitschrift. Viel weniger kann die vorliegende
Erläuterung desselben etwas derartiges sein wollen. Zweck dieser Schrift ist
vielmehr, Freund und Feind mit den kirchlichen Büchergesetzen, zumal in
ihrer Neugestaltung durch Leo XIII., näher bekannt zu machen. Eine solche
bessere Kenntnis der Sache, die noch zu fehlen scheint, mag nicht genügen,
um dem Gegner die ganze Einrichtung genehm zu machen. Sie dürfte aber
im stände sein, manche Vorurteile auszuräumen, um ein gerechtes Urteil zu
ermöglichen. Unschwer wird der Katholik dabei erkennen, daß Index und
Büchergesetzgebung nun doch nicht ein ruinöses Au&enwerk ist, welches man
besser dem Feinde preisgibt.
Unsere Darlegung der Büchergesetze erhebt nicht den Anspruch, eine
förmliche Geschichte des römischen Index zu liefern. Wenn es bei Begrün-
dung und Würdigung des Bücherverbotes nicht zu umgehen war, manche
einschlägige Frage aus der Bücher- wie aus der Geschichtskunde zu berühren,
so kamen dem Verfasser dabei längere Forschungen und nicht unwichtige
Funde besonders in römischen Archiven und Bibliotheken zu statten. Er
hofft dadurch den Bibliographen und Historikern einige Dienste geleistet und
neue Aufschlüsse über die frühesten Perioden des römischen Index und die
Anfänge der Indexkongregation gebracht zu haben. Die Anlagen des Buches
bieten hierzu Ergänzungen und Dokumente, teils ganz unbekannte, teils noch
unedierte Stücke, namentlich zur Geschichte des Quietismus.
* Vgl. Joseph Feßler, Sammlung vermischter Schriften, Freiburg 1869, 127 ff.
% .. «t 4 , »1 ■.
yj Vorwort.
Hauptsächlich wegen der gegnerischen Angriffe auf den römischen Index
mußte zur Gegenüberstellung die Geschichte sowohl der protestantisch-kirch-
lichen als der staatlichen Bücherzensur herangezogen werden. Es ist in aus-
gedehnterem Maße geschehen, als vielleicht beim ersten Blick notwendig
oder zweckdienlich scheinen wird. Allein abgesehen davon, daß jene Zu-
sammenstellung von Vorkommnissen aus der nichtrömischen Bücherzensur den
Hauptzweck des Buches nie aus dem Auge verlor und dementsprechend die
Auswahl traf, hätte ein mehr summarischer Abriß der akatholischen Zensur
nur wenig Vertrauen und Glauben erweckt. Bei dem geflissentlichen Ver-
hüllen oder Beschönigen der im Bereiche der Zensur außerhalb der katho-
lischen Edrche vorhandenen Tatsachen war es geboten, die Geschehnisse im
einzelnen selbst reden zu lassen. Da sich zudem Auszüge aus der Geschichte
der akatholischen Zensur sonst kaum irgendwo in solcher Fülle zusammen-
finden, dürfte der betreffende Abschnitt selbständigen Wert haben. Ähnliches
läßt sich von der „chronologischen Reihenfolge aller Bücherverbote im Index
Leos XIH." auf S.. 415 — 475 sagen. Dieselbe enthält in kürzester Fassung
den Gesamtkatalog der verbotenen Bücher bis auf den heutigen Tag und
stellt sich dem Geschichtsforscher als Hilfsmittel dar.
Der römische Index hat im Laufe der Zeiten manchen Anfechtungen
die Stirne bieten müssen; er hat sie aber überlebt, sowohl seine hitzigen
Angreifer als auch die vielen staatlichen und nichtkatholischen Indexversuche
und Büchergesetze. Von Rückständigkeit zeugt das am wenigsten ! Der Index
hat sein Ziel nicht verfehlt. Denn was man auch immer sagen mag, es
herrscht in gläubigen katholischen Kreisen immer noch eine heilsame Scheu
vor der kirchlich verbotenen Lesung. Die Existenz des Index und der ganzen
kirchlichen Bücherzensur ist ohne Zweifel eines der Hauptmittel gewesen,
um diese Gewissenhaftigkeit zu erhalten. Die neue Gesetzgebung Leos XUI.
hat mit frischem Mute begonnen, im gleichen Sinne schützend und heilbringend
zu Avirken. Unsere Arbeit schämt sich nicht, hierzu ihr Scherflein beizu-
steuern, selbst nicht auf die Gefahr hin, der kirchenfeindlichen Zensur anheim-
zufallen und mit der Bücherzensur ein Hemmschuh der Freiheit und des Fort-
schrittes der Wissenschaft genannt oder gar mit der ganzen katholischen Kirche
„der Verekelung der hervorragendsten Literaturwerke** bezichtigt zu werden.
Der hl. Augustinus, selber mit der feinsten klassischen Bildung aus-
gerüstet wie vor ihm und nach ihm kaum ein anderer christlicher Gelehrter,
wollte die alten heidnischen Klassiker nicht von der Schulung der Jugend aus-
geschlossen wissen. Um so schwerwiegender ist sein Wort, mit dem er es herbe
tadelt, daß man schmutzige Stellen der Klassiker zur Bildung und Erziehung
verwerte. Der große Bischof von Hippo schreibt über die klassischen Fonnen :
Vorwort. yil
,Non accnso verba, quasi vasa electa aiqne pretiosa, sed vinum erroris, quod in iis
Bobis propinabatur ab ebriis doctoribos et nisi biberemuSy caedebamor, nee appellare aliqnem
indicem sobrium 1 icebat.* ^
Wer kann es dem Katholiken verübeln, daß er genau so mit der Kirche
denkt, wenn die Vergotterer der alten wie neuen klassischen Schriftsteller
auf ihn losschlagen, weil er nicht „Gold im Kote*" suchen will! Es. mahnt
ein hl. Hieronymus:
,Po8t scripturas sanctas doctorum hominum tractatus lege: eornm dumtaxat, quornm
fides nota est Non necesse habes aurum in luto quaerere, multis margaritis unaro redime
margaritam.* '
Ganz ähnlich wie beim Herannahen der französischen Revolution ertönen
heute einstimmiger als jemals die lautesten Klagerufe aus den verschiedensten,
einander entgegengesetzten religiösen und politischen Parteiungen über die
sittliche Verdorbenheit des Schrifttums und der Presse. Ob neue staatliche,
repressive Verordnungen den Strom des Verderbens aufzuhalten im stände
sein werden? Jedenfalls muß es dem Schul- wie Staatsmann klar sein, daß
alle staatliche Anstrengung ohne die Mitwirkung einer wahrhaft christlichen
Schule und ohne die unbehinderte Mitarbeit der Kirche verloren ist.
Papst Leo XIII. ist für die ganze katholische Kirche mit der neuen
Büchergesetzgebung vorangegangen; Papst Pius X. ist fest und entschieden
in seine Fußstapfen getreten. Wir Katholiken dürfen uns dessen freuen und
rühmen. Allein jeder Katholik hat auch die heilige Pflicht, durch treue
Beobachtung dieser Gesetze den Absichten der Kirche zu entsprechen und
jener größten sozialen Gefahr in seinem Kreise entgegenzuarbeiten. Die lobens-
werten Bestrebungen aber, * welche man katholischerseits zur Eindämmung der
schlechten, zur Verbreitung der guten Presse macht, werden nur durch Zu-
grundelegung dieser allgemein gültigen Bücherordnungen der Kirche sichern
Halt und Richtschnur bekommen.
Der Index gilt allen Gläubigen, er gilt naturgemäß besonders den ge-
bildeten Kreisen und hier namentlich den Lehrern und Bildnern der Jugend
wie den Priestern und Seelenhirten, für sie selbst und für die ihrer Hirten-
sorge anvertrauten Seelen. Der Universitätslehrer des Kirchenrechts Dr Franz
Heiner schließt deshalb seine Abhandlung über die kirchliche Bücherzensur
mit ernsten Worten, die auch hier am Platze sind.
«Wendet die Kircbe", so schreibt er', ,alle Mittel an, um den Glauben in den Herzen
der Christen zu erhalten, so wäre es nicht bloß eine schwere Pflichtvernachlässigung, wenn
sich der Seelsorgeklerus um die Anwendung, Benutzung oder Beobachtung dieser Vorsichts-
maßregeln nicht kümmern oder die Obern in diesem ihrem Streben nicht unterstützen würde.
» Confess. 1, 16 (Migne, Patr. lat. XXXII 672 f; Corp. Script, eccl. latin. XXXIII 22 f).
« Epist. 54, n. 11 (Migne, Patr. lat. XXII 555).
' Katholisches Kirchenrecht IP, Paderborn 1901, 249 f.
a*
VIII Vorwort.
sondern es käme auch einer nnverantwortHchen Verkennung seines Amies gleich, wenn er
nicht selbst innerhalb des Kreises seiner Berufstätigkeit alles aufböte, das kostbarste Gut
des Glaubens bei der ihm anempfohlenen Herde zu erhalten durch unausgesetzte Belehrungen,
Mahnungen , Warnungen , öffentlich und privatim , auf der Kanzel , in der Christenlehre und
im Beichtstuhl. Dieses gilt besonders bezfiglich der schlechten Presse unserer Tage. Letztere
unschädlich zu machen, das Halten und Lesen derartiger BQcher und Zeitungen zu verbieten,
solche Literatur in seiner Pfarrei auszurotten und an deren Stelle eine gute, christliche zu
setzen, gehört heute zur Hauptaufgabe der Seelsorge. "
In der Tat ist die Qefahr, mit der ein verderbliches Schrifttum die
kostbarsten Güter des Volkes bedroht, groß genug, der Index nach seinem
innersten Wesen und edlen Zweck als Heilmittel ein Gegenstand zeitgemäß
und wichtig genug, um die gegenwärtige Abhandlung zu rechtfertigen. Möge
sie denn mit Gottes Hilfe als Wegweiser in der kirchlichen Büchergesetz-
gebung dem Nichtkatholiken Aufklärung und gerechtere Würdigung des Index
der verbotenen Bücher, dem Katholiken Belehrung und höhere Wertschätzung
der Büchergesetze seiner Kirche vermitteln!
Luxemburg, am Feste des hl. Joseph, 19. März 1904.
Joseph Bilgers S. J.
Inhaltsangabe.
Seito
Beschreibung des neuen Index: Der Index Leos XIII. Gesamtcodex der kirch-
lichen Büchergesetzgebung. Das Breve der Einführung «Romani Pontifices*. Die
Praefatio. Die beiden Teile des neuen Index : Pars prior mit den allgemeinen Ver-
ordnungen, die apostolischen Konstitutionen ,Officiorum ac munerum* und ,Sol-
licita ac provida**. Pars posterior, der Katalog der durch Einzeldekrete verbotenen
Bficher. Titel, Einteilung. Sanktion des Ganzen 1—2.
fieschichtlicher Überblick des kirchlichen Bucherverbofes 3—15
Das Biicherverbot in der alten und mittleren Zeit: Der Apostel Paulus zu
Ephesus 3. Das Konzil von Nicäa 3. Der Kaiser Konstantin 4. Das Decretum
Gelasianura (496?) 4. Leo der Große, Gregor der Große, Zacharias, die Väter und
Synoden der alten Zeit 4. Charakteristik der Bücherverbote jener Zeit 4 — 5. Die
Bücherverbote des Mittelalters: Verurteilung häretischer Bücher durch die Päpste
und Konzilien 5. Verbote abergläubischer Schriften 5. Verbot des Talmud 5. Ver-
ordnungen über das Lesen der Bibelübersetzungen 5. Beccadelli 5. Aneas Silvius
de' Piccolomini 5.
Bncherordnnngen und Kataloge verbotener Bücher seit 1500. Die Index-Kon-
gregation: Die Präventivzensur in den Bullen Alexanders VI. (1501) und Leos X.
(1515) 6. Das Verbot der lutherischen Schriften 6. Der Beginn der Kataloge ver-
botener Bücher; der Katalog des Senates von Lucca (1545), der Index von Venedig
(1549), von Venedig und Mailand (1554) 6. Beschreibung des einzigen neu auf-
gefundenen Originalexemplars des mailändischen Index 7. Zensurverordnungen in
Neapel (1544 und 1550) 7.
Die römische Inquisition seit 1542 7. Der erste römische Index Pauls IV. 1557
bis 1559. Die Moderatio desselben nicht aus dem Jahre 1561 , sondern von
1558/1559 7 — 8. Andere römische Bücherverordnungen von 1562 und 1566 8.
Der tridentinische Index Pius* IV. (1564), seine Einrichtung 9. Die Indices ver-
schiedener Länder und Städte 9. Der Index von Panna (1580); ein neu aufgefun-
dener italienbcher Index ca 1577, Beschreibung desselben 9 — 10. Gründung
der Index-Kongregation (1570—1572), Aktenstücke dazu von Pius V. und
Gregor XIII.; der erste Sekretär der neuen Kongregation Antonius Posius 10—11.
Sirlet mit vier andern Kardinälen Mitglieder der Kongregation in der Bulle Gre-
gors XIII. (13. September 1572) 11. Sixtus' V. Bemühen um die Kongregation
und den Index (1587—1590) 11-12. Der Index Sixtus* V. (1590); Bellarmin und
Franciscus a Victoria auf dem Index 12. Der Index des Jahres 1593 bislang un-
bekannt 13. Die Signoria von Venedig 13. Der Index Clemens* Vlll. (1596),
Einrich^ng und Inhalt desselben 13—14. Die römischen Indices von 1600 bis 1900,
der Index Alexanders VII. (1664) 14, der Index Benedikts XIV. (1758), Bedeutung
desselben J4. Die Entwicklung der kirchlichen Büchergesetzgebung 15.
Berechtigung des kirchlichen Bttcherverbotes 15-25
• Bücherverbot und Bücherzonsur findet sich bei allen Völkern, zu allen Zeiten,
auf allen Kulturstufen, fand sich namentlich , als das Prinzip der freien Forschung
X InhalteaDgabe.
Seite
aufgestellt war, als die französische Revolution ihre Freiheit proklamiert hatte, und
im , Kulturkampf' 15 — 17. Schrankenlose Freiheit der menschlichen Vernunft ver-
werfliche Zügellosigkeit ; Recht und Pflicht jeder gesetzmäßigen Obrigkeit, ihre
Untertanen vor gefährlichen Schriften zu schützen 17 — 18. Revolution und Refor-
mation; der heutige Protestantismus 18—20.
Mehr als der väterlichen und der bürgerlichen Obrigkeit muß der kirchlichen
das Recht zustehen» Bücher und Lehren zu zensieren und zu verbieten ; ihre wesent-
lichsten Güter liegen auf dem Gebiete des Gedankens und des Geistes 20—22.
Das in der natürlichen Ordnung begründete Recht ausdrücklich der Kirche von
ihrem göttlichen Stifter übertragen in ihrer Lehr- und Hirtengewalt 23.
Also dreifacher Beweis aus den Tatsachen der Geschichte, dem Wesen der gesetz-
mäßigen Autorität, der besondem göttlichen Konstitution der Kirche 23 — 25. Den
Zeitumstäuden entsprechend ist die Kirche, sich ihres Rechtes bewußt, stets ihrer
Pflicht nachgekommen 25.
Die allgemeiiien BDcherverordnungen der Koustitution „Offlciorum ac
muueruni^^ 25—37
Das Verhältnis der beiden Teile des Index zueinander ; Bedeutung und Wichtig-
keit des ersten Teiles mit den allgemeinen Büchergesetzen in der Kon-
stitution Leos XIII. vom Jahre 1897 26. Deutsche Obersetzung mit erklärenden
Anmerkungen :
Allgemeine Dekrete über Verbot and Prtifang von Bächern.
Titel I. Bächerverbote.
Kapitel I. Nr 1 — 4: Über verbotene Bücher von Apostaten, Irrgläubigen,
Schismatikern und andern Schriftstellern 26.
Kapitel II. Nr 5 — 6: Von den Ausgaben des Urtextes der Heiligen Schrift und
allen Übersetzungen in einer toten Sprache 27.
Kapitel III. Nr 7 — 8: Von den Übersetzungen der Heiligen Schrift in den
Volkssprachen 27.
Kapitel IV. Nr 9—10: Von den unsittlichen Büchern 28.
Kapitel V. Nr 11 — 14: Über bestimmte Klassen von Büchern 28.
Kapitel VL Nr 15—17: Über Heiligenbilder und Ablässe 29.
Kapitel VII. Nr 18- 20: Über liturgische Schriften und Gebetbücher 30.
Kapitel VIII. Nr 21—22: Von Tagesblättern, Zeitungen und Zeitschriften 30.
Kapitel IX. Nr 23—26: Von der Erlaubnis, verbotene Bücher zu lesen und
aufzubewahren 31.
Kapitel X. Nr 27 — 29: Von der Anzeige schlechter Bücher 32.
Titel IL Büclierzensnr.
Kapitel I. Nr 30—38: Von den Prälaten, denen die Bücherzensur zusteht 32.
Kapitel IL Nr 38—40: Von dem Amt der Zensoren bei der dem Erscheinen
vorhergehenden Prüfung der Bücher 33.
Kapitel III. Nr 41 — 42: Von den Büchern, die einer voraufgehonden Zensur
unterstehen 34.
Kapitel IV. Nr 43 — 46: Von den Buchdruckern und Verlegern 35.
Kapitel V. Nr 47 — 49 : Von den gegen die Übertreter der allgemeinen Regeln
festgesetzten Strafen 35.
Die Sanktion dieser allgemeinen Dekrete der Konstitution. Aufhebung aller
früheren Bestimmungen mit Einschluß der Tridentiner Regeln 36.
Zweckmäßigkeit und Milde der allgemeineu BOctaerdekrete 37—47
Bürgschaft für die Zweckmäßigkeit der neuen Gesetze ; äußere Fassung 37 — 38.
Drei Gruppen von Büchern, die nach dem Naturgesetz ein Verbot nötig machen 38.
InhaltsaDgabe. XI
.. Seite
über diese geht das kirchliche Gesetz nicht hinaus 39—40. Möglichkeit einer Dis-
pens fttr den einzelnen 41. Die Präventivzensur, ihr Umfang, ihre Berechtigung 42.
Die Bestimmungen für die Buchdrucker, Verleger und Buchhändler maßvoll, bloßer
Ausdruck der Forderungen des Gewissens 43. Die Übertretung der Büchergesetze ;
größere oder geringere Schwere derselben ; zieht nur in wenigen bestimmten Fällen
kirchliche Strafen nach sich; die Exkommunikation, Rechtfertigung dieser Straf-
bestimmung 43 — 44.
Milde der neuen Verordnungen; das , Bibel verbot", Lesung der Klassiker 44—47.
Bei Benutzung von Dispensen Vorsicht und Gewissenhaftigkeit am Platze 47.
Die Indexregeln und die Gelehrten 47-59
Die Frage, ob alle Gelehrten durch das Gesetz gebunden und deshalb für die
notwendigen Fälle bei der kirchlichen Autorität Dispens einzuholen verpflichtet
sind, muß nach dem Gesetze selber beantwortet werden 47—48.
Gegen die Deutung des Gesetzes zu Gunsten aller Gelehrten spricht Wortlaut
und Sinn der in Frage stehenden Paragraphen ebenso wie die kirchliche Hand-
habung derselben bei Dispenserteilung 48 — 49.
Die dreifache gültige Gesetzesinterpretation nimmt die Gelehrten nicht vom
Gesetze aus 49—50. Der hl. Alfons von Liguori, die Moralisten und Kanonisten
vor ihm wie nach ihm mit den Kommentatoren der päpstlichen Konstitution
«Officiorum ac munerum* scheinen klar und deutlich alle Gelehrten als durch das
Gesetz verpflichtet zu erklären, auch im Falle eines dauernden Bedüi^fnisses zum
Gebrauche verbotener Bücher 50—52.
Aus dem Begriffe der Selbstdispcns, aus dem Wesen und der Wichtigkeit des
Gesetzes, aus der im Gesetze gebotenen Möglichkeit, leicht obrigkeitliche Dispens
zu erhalten, ergibt sich, daß hier Epikie nur im beschränkten Einzelfalle an-
wendbar 52—55.
Ein Vergleich des Büchergesetzos mit andern kirchlichen Gesetzen, besonders
dem Fastengebote, dient zur Klärung und Bestätigung der vorgebrachten Be-
weise 55 — 57.
Die Kirche hat die gewichtigsten Gründe, die Gelehrten nicht allgemein von
der Verpflichtung des Gesetzes zu entbinden 57 — 58. Die Unterwürfigkeit der Ge-
lehrten unter das Gesetz ist von besonderer moralischen Wichtigkeit für sie selbst
und die Allgemeinheit 58—59.
PrDf ong nnd Verbot gefährlicher Bücher ...... 59 -67
Die Konstitution Benedikts XIV. ,Sollicita ac provida** schreibt den römischen
Kongregationen der Inquisition und des Index die Methode vor, welche bei Prüfung
und Verurteilung zur Anzeige gebrachter Bücher in Rom angewendet werden soll.
Ihre 27 Paragraphen werden fast vollständig in Übersetzung wiedergegeben 59 — 65.
Kein Aktenstück ist für die Beurteilung und Verteidigung des kirchlichen Bücher-
verbotes so wichtig wie diese Konstitution, daher auch von Leo XIII. einzig bei-
behalten und neu sanktioniert 65—67.
Wesen nnd Zweck des Kataloges der verbotenen Bttcher . 68—79
Der Katalog der verbotenen Bücher, der Index im engeren Sinne des Wortes,
verzeichnet nicht alle verbotenen Bücher, auch nicht die gefährlichsten von
allen 68 — 69. Er enthält vielmehr alphabetisch geordnet die Titel der Werke und
Schriften, welche seit 1600 nach reiflicher Prüfung in Rom von den römischen
Kongregationen oder dem Papste verurteilt wurden 69. Nur Bücher, welche als
gefährlich in Rom angezeigt werden, kommen zur Untersuchung. Gegebenenfalls
sind die Bischöfe schon durch ihr Gewissen und ihr Amt zu solcher Anzeige ver-
pflichtet 70. Der Index verzeichnet demnach nicht systematisch bestimmte Arten
von gefährlichen oder schlechten Büchern, im ganzen aus den drei letzten Jahr-
hunderten nur rund 5000 aus allen Ländern und Sprachen 71—72.
XII iDhalteangabc.
Seite
Der Zweck dieses Kataloges ist derselbe wie der der allgemeinen Bücher-
dekret«: er warnt die Gläubigen vor der Gefahr für Glauben und Sitten, die oft
um so größer ist, je mehr sie sich dem Auge des Laien verbirgt, und die in einer
Schrift sich finden kann, auch wenn sie vom Verfasser derselben nicht erkannt
oder nicht beabsichtigt ist 73—74. Autorität des Indexverbotes — wozu verpflichtet
es? 74—76. Nutzen und Wirksamkeit des Index 76—78, System im Index, Ten-
denz und Geist des Bücherverbotes 78—79.
Die Neugestaltung des Iudex 79—92
Anlage und Ordnung des neuen Index 79—81. Büchertitel — Obersetzungen —
Namen der Verfasser, Vornamen — Pseudonyme und Anonyme 81—86.
Die Dekrete des Verbotes — ihre Umdatierung — verschiedene Arten derselben —
Zusätze in den Dekreten — Fehler und Mängel früherer Indexausgaben 86—92.
Zahl uud Art der Btteherverbote im Iudex Leos XIII. 92—104
Zahl der verbotenen Bücher von 1600 bis 1900 überhaupt 92—93. .Opera omnia*-
Dekrete 93—96. Bücherverbote in Papstbriefen, Bedeutung dieser Verbote ; welche
Strafe ist auf das Lesen derartig verurteilter Bücher gesetzt? 96—101. Bücher-
dekrete des Heiligen Offiziums, Bedeutung derselben — Dekrete der Indexkongre-
gation, der Riten- und Ablaßkongregation; durch Dekret des Papstes unmittelbar
verbotene Bücher 101—104.
Die Milderung des neueu Iudex 104— lu
Im neuen Index sind nicht mehr verzeichnet die vor 1600 verbotenen Bücher;
eine große Zahl derselben — jedoch nicht alle — sind nicht mehr verboten 104
bis 106. Selbst unter den Werken der Verfasser, deren , Opera omnia* verboten
sind, kann es einzelne geben, die als erlaubt gelten 106—108.
Vom Index ist gestrichen eine Anzahl von Werken, deren Gebrauch, obgleich
nicht ohne alle Gefahr, andererseits doch von mehr als gewöhnlichem Nutzen er-
scheint 108—110. Es stehen nicht mehr in der Indexliste kanonistische Sammel-
werke, Litaneien, Ablaßbüchlein, die durch den Magister Sacri Palatii verbotenen
Schriften und ähnliche 110—112; ebenso sind weggefallen Bücher, welche in frü-
heren Streitfragen, wie z. B. in der von der Unbefleckten Empfängnis, aus mehr
äußeren oder formellen Gründen verboten wurden 112 — 114.
Die verbotenen BDcher des 19. Jahrhunderts 114—133
Zahl der im 19. Jahrhundert verbotenen Bücher aus den verschiedenen Ländern ;
Italien und Frankreich sind dabei am zahlreichsten vertreten 114. Italienische
Bücher, Charakter dieser Werke, Grund ihres Verbotes 114—117. Französische
Bücher, verschiedene Klassen derselben 117 — 121. Spanische und portugiesische
Bücher aus der alten und neuen Welt 121—123. Polnische, griechische und arabische
Bücher 123-124. Englische Bücher 124—125. Deutsche Bücher 126-132. Das
Gesamtbild der verbotenen Bücher des 19. Jahrhunderts 132 — 133.
Die Verfasser der verboteneu Bücher 133—145
Im 16. Jahrhundert wurden auf den Index gesetzt hauptsächlich die neuen
Irrlehrer mit ihren Schriften, daneben auch die neuheidnischen Schriftsteller der
Renaissance, unsaubere Novellisten und lüsterne Poeten, Machiavelli, Pietro Pom-
ponazzo, Aretino, Heinrich Bebel, Rabelais 133—136.
Im 17. und 18. Jahrhundert treten die jansenistischen Schriftsteller vor den pro-
testantischen allmählich in den Vordergrund; von der Mitte des 18. Jahrhunderts
an wird das Bild noch vielgestaltiger 136 — 137.
Inhaltsangabe. XIII
Seite
Der Index kennt kein Ansehen der Person, will aber noch weniger brand-
marken. Auf dem Index stehen kirchliche Würdenträger, Mitglieder der verschie-
denen Orden, nicht wenige Jesuiten 137 — 141. Fürstliche und königliche Schrift-
steller im Index, Jakob I. von England und Friedrich II. der Große: Oeuvres du
philosophe de Sanssouci 141 — 144. Philosophen und Theologen auf dem Index
144-145.
Schriftstelleriniieu auf dem Index 145-165
Zweck dieses Kapitels 145. Verfasserinnen auf dem Index vor 1600: Anne
Askew 146—147, Magdalena Haymairin 147—148, Olympia Fulvia Morata 148.
Die Herzogin Ursula von Münsterberg, ihre Flucht aus dem Kloster und ihre Ver-
teidigungsschrift 148—150.
Schriftstellerinnen im Index von 1600 bis 1900 : Maria von Agreda und D. Gio-
vanna Maria B. nicht mehr im Index 150 — 151. Es stehen noch 30 Verfasserinnen
im Index Leos XIII. Verfasserinnen belletristischer Schriften: Ada Negri 152. Arc-
angela Tarabotti, ihre Bücher und ihre Geschichte 152—154, Lady Sidney Mor-
gan 154, Charlotte Ann Waldie 155, George Sand und M""" Suberwick 155, Ad^IaYde-
Gillette Bilet Dufrenoy und Fran^oise de Grafigny 156, M"** Anne-Marguerite du
Noyer 156—157, M«"« La Roche-Guilhem 157.
Philosophische Schriftstellerinnen: Marianna Florenzi -Waddington 157, Anna
Roselli, Anna Pepoli, Adalgisa Costa und Virginia Paganini 158, M""' Henry Grö-
ville, Marie Pape-Carpantier , Natalie de Lajolais und Ciarisse Vigoureux, eine
Anhängerin Charles Fouriers 159.
Verfasserinnen theologischer Bücher: Caroline Elisabeth Prinzessin von Sayn-
Wittgenstein 159, Christine von Belgioioso Prinzessin von Trivulzio 159 — 160,
Carlotta Geltrude Eschini 160, Hipolita Rocaberti 160, Marie Bon de Tlncamation
(vgl. S. 575—578) 161, Paola Maria di Gesü 161, M"»* Guyon 161—162, Madalena
Homroetz, Marie Huber 162, Antoinette Bourignon 162 — 163, Anna Maria von
Schurmann 163 — 164. Wie der Name der Aloysia Sigaea auf den Index ge-
kommen 164—165.
Gegner und Kritiker des Index 166-173
Französische Kritik im , Grand dictionnaire universel du XIX® si^cle'' von Pierre
Larousse 166—167.
Italienische Kritik in der ,Nuova Antologia* 1897 zu Rom 167—168. Die Prä-
fekten der Indexkongregation 168 — 169. Vincenzo Gioberti über die Indexkongre-
gation 169—170.
«The Roman World* merkwürdige Entdeckungen im Index ; Leo XIII. auf dem
Index? 170 — 172. Houston Stewart Chambcrlain über das kirchliche Bücher-
gesetz 172-173.
Deutsche Stimmen über den Index 173—178
Trümpelmann und Hackenberg 173—174. Die ,Neue Freie Presse* 175—176.
Die , Deutschen Stimmen* und die , Münchener Allgemeine Zeitung*, Goethe in
Eckermanns Gesprächen über den Bischof von Mailand 177 — 178.
Max Lehmann und der Index 178-194
Max Lehmann in den Preußischen Jahrbüchern über den neuen Index; die
„Denunziation* 178—180. Die , Beleidigung aller Nationen durch den Index*;
Friedrich der Große und die Zensur 181—183. Der größte deutsche Philosoph und
die Zensur 183—184. Ranke und der Index 184. Voltaire und Rousseau auf dem
Index 184—186. Giordano Bruno 186-187. Hugo Grotius 187-190. Hobbes
und Spinoza 190—191.
XIV Inhaltsangabe.
Seite
Das ,den Deutschen verfassungsmäßig verbürgte Recht der Zensnrfreiheit' und
die Zensur in Deutschland; Vorsichtsmaßregeln in den Bibliotheken 191—194.
Der Index und die Jesuiten 194—206
. Die Beziehungen der Jesuiten, besonders im 16. Jahrhundert, zum Index und zur
Bücherzensur nach dem Urteile deutscher Historiker 194 — 195. Die wirklichen An-
schauungen eines hl. Ignatius, Lainez und Canisius über den Index und das Bücher-
verbot 196 — 197. Die Bemühungen der Jesuiten für Milderung des ersten römischen
Index ; Natalis, Lainez, Canisius und der Index Pauls IV. 197—202. Canisius und
die Zensur in Bayern, zwei Dokumente 202—205. Die Jesuiten in Köln und Löwen
im 17. Jahrhundert und die , Vernichtung des Buchhandels* 205. Die Jesuiten
* und der Index im 18. bis 20. Jahrhundert 206.
Englische BOcherzeusur 206—221
Ob Rom .die Wiege der Bücherzensur* ist; die ersten Kataloge verbotener
Bücher; in England vor dem ersten römischen Index 1526 — 1546 neun derartige
Kataloge 206—207. Zensur und Bücherverbot unter Heinrich VIII. 207—208.
Eduard VI. und Maria 208. Die Königin Elisabeth und ihre Zensur gegen die
Schriften der Katholiken, Wiedertäufer, Puritaner, Brownisten; grausame, blutige
Strafen 208—211. Jakob I. selbst theologischer Schriftsteller und Zensor 211—212.
Karl l.; die Schmähschriften der Puritaner; Alexander Leighton und William Prynne,
Dr Bastwick und Heinrich Burton grausam gestraft 212 — 213. Das Zensnrgesetz
der Stemkammer von 1637 213—214. Die «Philothea* des hl. Franz von Sales ver-
urteilt 214. John Milton und John Biddle 215. Gregorio Leti, Arthur Bury,
Charles Blount, der Bischof Burnet von Salisbury unter der Zensur 216. Die letzten
englischen Zensoren Roger L'Estrange, Fräser und Edmund Bohun, ihre Schick-
sale 217. Das Erlöschen des Zensurgesetzes, Beginn der Zensurfreiheit, die Bücher-
verbote hören nicht auf: Johannes Toland, Bernard de Mandeville, Matthew Tindal,
Swift, Samuel Clarke, Thomas Woolston und ihre verbotenen Werke 217 — 219.
Die Zensur der Reichsrichter und des Parlaments 219. Die englische Preßgesetz-
gebung im 19. Jahrhundert 219—220. Charakteristik der englischen Zensur 220
bis 221.
Die Zensur in den Niederlanden nnd in Skandinavien 221—249
Holland. Calvinische Zensur: Verbot und Verbrennung der alten katholischen
Literatur, der Schriften der Sozinianer, der Arminianer 221 — 222. Hugo Grotius
(vgl. oben 187—190), Joost van den Vondel 222—224, Balthasar Bekker und Adrian
Beverland 224—226.
Dänemark. Dänische Zensur im 16. Jahrhundert von Friedrich I. bis Friedrich Tl.,
Edikt des letzteren gegen die Konkordienformel 226— 22S; Christian IV. bis Chri-
stian V.: Laurentius Nicolai, Niels Mikkelsen Aalborg, Jörgen Dybvad, Christoifer
Dybvad, Heinrich Kircher, Joannes Lyser, Zensurgesetz 1676 228—229. Christian
Thomasins und die dänische Zensur 280. Christian VI. bis Christian VIL : Struen-
see 230 — 231. Sturz Struensees, das Reskript von 1771, das Ministerium Guldberg,
neue Einschränkung der PreBfreiheit, Goethes «Werther'' in der dänischen Zensur 231
bis 232. Die dänische Zensur im 19. Jahrhundert 232.
Schweden. Gustav Wasa bis Karl IX.: Strenge königliche Zensur religiöser
Bücher 233—235. Die Zensur unter Gustav II. Adolf, die Universität Upsala und
ihre Professoren, Zensur des Königs und der Bischöfe, J. Baaz 235 — 236. Zensur-
streitigkeiten nach Gustav Adolfs Tode 237, neue Zensurverordnungen seit 1661,
«orthodoxe Zensur**, interessante Zensurfälle 238—240. Streitigkeiten an der Uni-
versität Lund, Pufendorf und Nikolaus Beckmann, dijB schwedischen Zensoren, neue
Bflcherfehden und Bucherverbote 240—242. Pietismus und Schwärmerei, Karl XI.
Inhaltsangabe. XV
Seite
and Karl XII., Andreas Kempe 243 — 244; das Zensurjoumal Benzelstjemas 1737
bis 1746 245 — 246; die Zensur im Kampfe mit den Schwärmern im 18. und
19. Jahrhundert 247 — 248; die Preßgesetzgebung vom Ende des 18. bis zum
19. Jahrhundert 248—249.
Die franzSsisctae Zensur im allgemeinen und die napoleonisctae im be-
sondern 249—268
Die königliche Zensur und die der Sorbonne beim Beginn der Reformation; die
Indices der Sorbonne 249 — 250. Bellarmin und Tasso in der Zensur des Parla-
ments 250—251; die calvinische Zensur in Frankreich: Jean-Baptiste Morelly und
Charles Du Moulin 251 — 252. Die Zensuren der Sorbonne im Zeitalter des Jan-
senismus; die Deklaration von 1682 252—253; der Index von 1685 253. Die Zensur
vom 17. bis zum 18. Jahrhundert, die Zeit der «Philosophie" 254, die Zensur&eiheit
und Zensurtyrannei der Revolutionszeit 254 — 257. Die napoleonische Zensur, erste
Periode 1800—1804: das Dekret vom 17. Januar 1800, Unterdrückung der Zei-
tungen, die Polizei überwacht unter Napoleons Oberleitung die Presse 258 — 259;
zweite Periode 1804 — 1810: Napoleon wird Kaiser und übergibt die Überwachung
der Presse dem wieder erneuerten Polizeiministerium 260 — 262; dritte Periode
1810 — 1814: das Preßgesetz vom Februar 1810, die Generaldirektion des Buch-
drucks und des Buchhandels 262. Charakteristische Merkmale der napoleonischen
Zensur: politische Tyrannei 263, religiöse Tyrannei 264, Verfolgung bedeutender
Schriftsteller: Madame de Sta($l, Chateaubriand 264 — 265. Napoleonische Zensur in
Deutschland, die Erschießung Johann Philipp Palms zu Braunau 1806 266. Die
französischen Preßgesetze im 19. Jahrhundert 267 — 268.
Die BOctaerzensur in der Schweiz 268—278
Die Zensur Zwingiis und der Zwinglianer in Zürich 268. Calvins Zensur in
Genf 1536—1538 269. Miguel Servede, Giovanni Valentine Gentile, Opfer der cal-
vinischen Zensur 269 — 271. Henricus Stephanus von dem Genfer Konsistorium 1580
exkommuniziert; die Zensur in Zürich und Basel; Bemardino Ochino 271 — 272.
Bern und seine Zensur verurteilt Calvins Katechismus 272; die Zensur in Basel,
ein Schreiben des Erasmus 272. Zensurordnungen in Basel 1524—1665, eifrige
Präventivzensur 273. David Joris und die Baseler Zensur 273 — 274. Die schwei-
zerische Zensur im 17. Jahrhundert, ihre strenge Engherzigkeit 275—276. Das
18. Jahrhundert: Bodmer, Lavater, Johann von Müller, Waser, Rousseau in der
Zensur 276—277; die Zeit der Revolution, Preßfreiheit und Preßtyrannei; das
19. Jahrhundert bis 1848 277—278.
Die Bfletaerzensur in deutschen Landen 278-319
Die Zensur des Deutschen Reiches wird hier nicht behandelt, sondern hauptsäch-
lich die protestantische Zensur 278. Die Realenzyklopädie für protestantische Theo-
logie über die Zensur in protestantischen Ländern 279.
Die Zensur der Hanptreformatoren : Luther und die Studenten zu Witten-
berg 1517, der Scheiterhaufen vor dem Elstertor 1520, Luthers Verteidigungsschrift,
sein „Unterricht der Beichtkinder über die verbotenen Bücher**, seine Flugschrift
.Von weltlicher Obrigkeif*, seine Bemühungen, den Druck der katholischen Evan-
gelienfibersetzung des Hieronymus Emser zu verhindern 280 — 281. Luther gegen
die Schriften des Erasmus, Verbot einer Schrift des Simon Lemnius 282; Luthers
Zensur gegen seine Mitreformatoren 283.
Die Zensur und die Bücherverbrennung der Wiedertäufer in Münster 283 — 284.
Melanchthon und seine Ansicht von der Zensur; Zwingli und Calvin über die
Zensur 284—286.
XVI Inhaltsangabe.
Seite
Zensur protestantischer Fürsten Deutschlands in der Reformationszeit: Me-
lanchthons Gutachten zu Naumburg 1554 — Edikt des Herzogs von Jülich-Cleve-
Berg 1554 286—287; protestantische Theologen für und wider die Zensur der
Fürsten und Städte ; Radecker und der Magistrat von Löwenberg 287—288. Zensur
im Herzogtum Sachsen, Matthäus Judex, Sachsen und Braunschweig 288 — 289;
die Werke der Reformatoren in der Zensur — die Konkordienformel — die kur-
säohsische Kirchenordnung 1580, die Siegesmünze des Kurfürsten August 290 — 291.
Nikolaus Krell, Jakob Andrea, David Pareus, Tübingen und Heidelberg, die Bibel
von Neustadt und der Katechismus von Pfalz-Zweibrücken 291 — 294.
Merkwürdige Zensnrverordnnngen und Büchergesetze ans der Reformations-
zelt : Die Expurgation gefährlicher Bücher, Zensur- und Druckerordnungen ; Herzog-
tum Sachsen, Bayreuth, Jena 294—296. Das Kurfürstentum Sachsen, Württemberg,
fürstliche und theologische Zensoren 296 — 298; die Präventivzensur und das Lese-
verbot 298—300.
Die Zensur der protestantischen Staaten nnd Städte im 17. nnd 18. Jahrhundert:
Johann Kepler und Benedikt Carpzow; die Zensur in Tübingen, Leipzig, Witten-
berg 301 — 302; Christian Thomasius 303 — 304; die Zensur in Siebenbürgen und in
Mecklenburg 304 — 305; Strasburg, Augsburg, Ulm, Hall und andere deutsche Städte
mit ihrer Zensur 805—307; der Atheismusstreit. Fichte und Goethe 307—309.
Die österreichische, insbesondere die josephinische Zensor: Die Zensur katho-
lischer Fürsten im 16. Jahrhundert 309 — 310. Die Zensur Maximilians II. und des
Erzherzogs Karl 310 — 312. Charakteristik der österreichischen Zensur bis zur Zeit
der Aufklärung 312. Neue Zensurkommission 1751, Gerhard van Swieten 312 — 314;
die , Bücher-Zensur-Hof -Kommission** 1772 315. Joseph IL, seine Zensurgesetze,
Handhabung derselben 315—317; die Zensur Österreichs von 1795 bis auf unsere
Tage 317—319.
Brandcnbiipg-Ppeußische Bflctaerzensur 319—348
Die Zensor in Knrbrandenbnrg nnd im Herzogtum Preußen: Die Zensur
Joachims I. gegen Luthers Bibel und Schriften 319—320; die lutherische Zensur
der Folgezeit 320—321; Herzog Albrecht von Preußen, die Universität zu Königs-
berg, der Osiandrische Streit 321 — 322 ; Beginn der calvinischen Zensur 322 — 323 ;
die Zensur des großen Kurfürsten 323 — 324; Bekämpfung der Synkretisten, Johann
Philipp Pfeiffer und Johann Ernst Grabe 325—327. Der letzte Kurfürst, Ver-
schärfung der Zensur 327 — 328.
Die Zensur im K<(nigrelch Preußen während des 18. Jahrhunderts: Zensuredikt
Friedrichs I., die Blüte der Zensur unter Friedrich Wilhelm L, verschiedene Maß-
regeln 328—329 ; die Maßregelung Christian Wolffs in Brandenburg 329—330. Neue
Verbote „atheistischer und gotteslästerlicher Schriften* 331 — 332. Friedrich II.
und seine Zensur, neue Verordnungen und Bücherverbote 332 — 334, Zensur katho-
lischer Gebetbücher und Katechismen 334. Friedrichs politische Zensur 335, das
t'lacetum regium und die Zensur bischöflicher Hirtenbriefe 336, Expurgation bischöf-
licher und päpstlicher Rundschreiben 337, Verbot päpstlicher Bullen 338 — 339, ein
von Friedrich verfolgter Redakteur 339.
Die „Histoire secr^te de la cour de Berlin* von Mirabeau in preußischer und
französicher Zensur 339 — 340. Friedrich Wilhelm II., das Religionsedikt vom
9. Juli und das Zensuredikt vom 19. Dezember 1788 340; die Zensur unter Minister
Wöllner 341, Zensurverordnungen und Bücherverbote, Kant, die Allgemeine deutsche
Bibliothek 341—343.
Die preußische nnd die dentsetae Zensur des 19. Jatarlinnderts 343—389
Die Zensur bis 1848: Friedrich Wilhelm III. 343, Kabinettsordre vom 3. Ja-
nuar 1816, Unterdrückung des , Rheinischen Merkur* 343 — 344; die Preßfreiheit
InhaltsaDgabe. XVII
Seite
in Weimar, Professor Oken und die .Isis*', Goethe und sein Gutachten über die
Zensurfreiheit 344 — 345. Der Bücherbrand auf der Wartburg und das Verbot der
.Isis* 346—347; Zensurverordnungen 1819 — 1848 347, Zensur kirchlicher, religiöser
Werke, das Placetum regium 348, Joseph Görres verfolgt von der Zensur 349, „Opera
omnia'^ -Verbote des deutschen Bundesrates und Preußens 349, „Katalog über die in
den Jahren 1844 und 1845 in Deutschland verbotenen Bücher **, Zahl und Art der-
selben 349 — 350. Die politische Zensur: Franz Dingebtedt, Georg Herwegh, Fer-
dinand Freiligraih, Hoffmann v. Fallersleben 350—351, Verbot des Katechismus
des sei. Petrus Canisius und der Schriften Bruno Bauers 351 — 352, Maßnahmen
gegen Schriften von Professoren verschiedener Richtung 352 — 354; die Zensur der
katholischen Presse, der „Katholik*, die „Historisch- politischen Blätter* 354. Die
Parteilichkeit der Zensur zu Ungunsten der Katholiken, der Rongeskandal , der
Duisburger Katechismus, der rheinische Landtag 1845, Kardinal Geissei und Kar-
dinal Altieri 354—358, Bettina v. Arnim und ihr „Königsbuch* 358—359.
Preußische und deutsche Preßgesetze von 1848 bis auf die Gegenwart: Die
Preßfreiheit von 1848, Aufhebung der Präventivzensar , neue Preßverordnungen
1850—1874 359-361.
Die Maßregelung der Presse von 1850 bis zur Gründung des Deutschen Reiches :
Der Rückschlag bald nach 1848, Friedrich Wilhelm IV. 361—362; die Unterdrückung
der „Volkshalle*, August Reichenspergers und Montalemberts Kritik 362 — 364.
Der Kirchenkonflikt in Baden und in Nassau, Bismarck 364 — 366; Zustände der
Zensur in andern deutschen Staaten 366. Politische Zensur in der preußischen
Konfliktsperiode 367—368.
Die Zensur im Dienste des „Kulturkampfes": Der Hofkanonist Friedberg, Bis-
marck 368—369, die Weihnachtsallokution Pius' IX. 1872 369—370, Maßregelung
der katholischen Presse im Kulturkampf 370—371, .Preß verbrechen* der Bischöfe
und Bestrafung 371, der Ministerialerlaß vom 15. Juni 1874 und die neue Hetzjagd
auf die katholische Presse 371 — 373, die Enzyklika vom 5. Oktober 1875 verfolgt
von der Zensur und den Gerichtshöfen 373, der Entwurf des Reichspreßgesetzes 374,
das , Placetum regium* und die Zensur des Dogmas der Unfehlbarkeit in Bayern
und Sachsen 374 — 375, Aufhebung der Artikel 15, 16 und 18 der preußischen Ver-
fassung von 1850 375—376.
Verbot sozialdemokratischer Schriften 1878—1890: Das Gesetz von 1878; der
im amtlichen Auftrage bearbeitete Katalog der verbotenen sozialistischen Schriften
376—377; Zahl derselben, Charakteristik dieser Zensur 377—378.
Die Zensur der Schulbücher: Das Schulaufsichtsgesetz vom 11. März 1872 mit
dem Ministerialerlaß vom 15. März 1872, die daraus folgende Zensur der katho-
lischen Religionshandbücher durch den Staat 378—379; Beschwerden der Bischöfe
und Gläubigen vom Staate abgewiesen 379 — 380. Die preußischen Schulgesetz-
entwürfe und ihre Bestimmungen über die Zensur der Lesebücher und Katechismen,
die Kritik August Reichenspergers 380—382; ,, Pädagogisch es Lesebuch für das
Lehrerinnenseminar* von Dr Ostermann im Gebrauch zu Trier 382.
Schulbücherzensur in Baden 1867 — 1868 383. Neuestiß Zensur eines Lesebuches
in Breslau, die Aufregung der liberalen Presse 383 — 384 ; Verbot von Schulbüchern
in der polnischen Muttersprache 384. Behandlung der Preßdelinquenten 384 — 385.
Vorbeugende Maßregeln gegen die schlechte Presse: Die Theaterzensur und
präventive Bestimmungen im Gesetze von 1874, die polizeiliche Beschlagnahme vor
jedem richterlichen Spruche 385 — 387. Andere vorbeugende Schutzmaßregeln 387
bis 388. «Beschränkte Preßfreiheit* 388, «die schlafende Zensur* 389.
Die katholische und die akatholische Zensur 390—401
Die Reformation in jeder Beziehung Förderin der Bücherzensur und des Bücher-
verbotes 390. Die Ansicht De Villers und das Zeugnis der Geschichte 390—391 ;
XYiii Inhaltsangabe.
Seite
die Aussprüche Wiesners und Sachses widerlegt von den Tatsachen 391 — 392.
Die Knechtung der Katholiken durch die Zensur des Liberalismus, die , Preußischen
Jahrbücher* und die , Kölnische Zeitung* widerlegt von Friedrich IL, Goethe, Bis-
marck durch die Tat 392 — 394. Die ,Verekelung* der hervorragendsten Literatur-
werke 394—395. Stellung der Kirche zu der lasciven Literatur auf den Reform-
konzilien im Anfange des 16. Jahrhunderts 395—396. Die Zensurierung der
klassischen Schriftsteller durch die akatholische Zensur 396—397; die Zensur der
protestantischen Theologie 397. Die Fruchtbarkeit der akatholischen Zensur, die
Wandelbarkeit derselben, die ungleichmäßige, oft kleinliche, oft harte Anwendung
der Zensur- und Preßgesetze 398. Wesen und Zweck der katholischen Prftsentiv-
zensur 399; ihre Nützlichkeit und Notwendigkeit auch für unsere Tage 400— 40L
Schlußwort 402—414
Bücherzensur und Bücherverbot in der alten christlichen Zeit 402 — 403; die
Anzeige in Rom, die Autorität des Papstes 403; die Zensur an den mittelalter-
lichen Universitäten 404; Vernichtung oder Einziehung der gefährlichen Schriften,
Expurgation derselben 404—405, Prüfung in Rom 405. Erstes Verzeichnis apo-
krypher und verbotener Bücher unter Innozenz I. , das Decretum Gelasianum 405
bis 406.
Die ersten Verbote von Druckschriften 406—407. Die Anfänge der Präventiv-
zensur für Druckschriften 407 — 408. Die Büchergefahr zur Zeit der Glaubens-
spaltung, Einfluß auf die Zensur 408 — 409. Die falsche Philosophie und die Revo-
lution mit ihren Folgen für die Literatur und Zensur 409. Die Gefahr der schlechten
Bücher in unsem Tagen erkannt und bekämpft von der Kirche auch durch den neuen
Index 409. Leo XIII. und der neue Index 410. Die deutschen Erzbischöfe und
ihre Warnungen vor der schlechten Lektüre 411. Der hl. Paulus und die wahren
Erneuerer der Kirche 412. Fänelon und Rosmini 412 — 413. Karl Borromäus, Petrus
Canisius, Franz von Sales und ihre Bemühungen zur Empfehlung und Einschärfung
der kirchlichen Büchergesetze 413 — 414.
Chronologische Reihenfolge aller Bficherverbote im Index Leos XIIL 415—475
Anlagen.
I. Aktenstücke znr kirchlichen Zensnr nach Einfiihrnng des Bnchdrnckes
bis znm ersten rSmischen Index 1559 479—488
Das Breve Sixtus* IV. vom 17. März 1479 an die Universität zu Köln 479. Die
Bulle Innozenz' YIII. vom 17. November 1487 480 — 482. Zensur eines protestan-
tischen Büchleins zu Wittenberg durch Bngenhagen 1525 482. Das Edikt der
römischen Inquisition vom 12. Juli 1543 488—486. Zensurerlasse in Neapel : Prag-
matica I von 1544 486. Pragmatica II von 1550 487. Catalogi librorum reproba-
torum et praelegendorum, Pinciae 1551 488. Censura Generalis, Pinciae [1554] 488.
II. Znm ersten rSmischen Index Panls IV. 1559 .... 488—497
Die Beurteilung des neuen Index in Rom etc. 488 — 490. Über die Ausgaben
des Index Pauls IV., fünf Klassen derselben, Geschichte der Edition dieses Index
1557—1559 490—497.
UL Dekret der rSmischen Inquisition vom 13. Mai 1562 für die Bnch-
drncker nnd Buchhändler des Kirchenstaates 497—499
IV. Über Editionen des Index tridentinns 1564 etc 499—501
Erlaß des Magister S. Palatii unter Pius V. vom 19. Januar 1566 501.
Inhaltsangabe. XIX
Seite
V. Erlaubnis zum Lesen verbotener Bflctaer 502—510
Motus propriua Plus' IV. vom 27. August 1564 mit der Leselizenz für die Kar-
dinäle der Inquisition 502—504. Die Fakultät des Kardinals Sirlet vom 4. Juli
1567 504 — 505. Die päpstlichen Legaten und andere erhalten Leselizenz 505 — 506.
Was Lainez, der hl. Franz von Borja und der hl. Franz von Sales vom Lesen der
verbotenen Bücher halten 506—507. Der Bischof Cutbbert Tunstall erteilt dem
sei. Thomas More die Erlaubnis zum Lesen häretischer Böcher am 7. März 1527
507 — 508. Erasmus verlangt die Erlaubnis zum Lesen verbotener Bücher 508.
Kaiser Karl Y. gibt dem Franziskus van der Hülst Erlaubnis zum Gebrauch luthe-
rischer Bücher 508. Erlaß Herzog Ludwigs von Württemberg vom 15. Januar
1593 an die Universität von Tübingen, den Verkauf sektiererischer Bücher be-
treffend 509—510.
VI. Aktenstficke zur Orttndnng der Indexkongregation . 510—517
a) Der Motus proprius Pius' V. vom 19. November 1570 an den Magister Sacri
Palatii 510 — 513. b) Diario consistoriale di Giulio Antonio Santori Cardinale di
8. Severina 513. c) Bericht des ersten Sekretärs der Indezkongregation über deren
Gründung und erste Sitzung 513 — 514. d) Die Bulle Gregors XUl. vom 13. Sep-
tember 1572 514 — 516. Anmerkung Über die Gründung der Congregatio Episco-
porum 517.
VII. Breve Sixtns' V. vom 20. Juni 1587 an die berfihmteren Universitäten,
nm deren Hithilfe znr Nengestaltnng des Index zn erhalten . 517—518
Der Index librorum expurgandorum ex hispano et lovaniensi Indice collectus 518
bis 519.
Yin. Ein nen anfgefnndener italienischer Index ans der Zeit von 1575
bis 1589 519-524
Beschreibung des Fundes, Vergleich mit dem Index von Parma 519. Genauer
Abdruck des ganzen Index 520—521. Noten zum Inhalt desselben, Bestimmung
seines Ursprunges 522—524.
IX. Zum Index Sixtns' V. 1590 524-525
Der genaue Titel desselben, drei Exemplare des Originalindex zu Rom in der
Vaticana, Verschiedenheit derselben untereinander 524 — 525. Claudius Aquaviva
über das Buch Bellarmins in diesem Index 525.
X. Erlasse des P. Magister Sacri Palatti 525-528
Bando des Bartolomeo de Miranda vom 10. April 1591 526—527. Andere ähn-
L'che Edikte aus den Jahren 1597 und 1599 527. Edikt des Hyacintus Petronius
vom 22. November 1619 für die Stempelschneider usw. 528.
XI. Der Index des Jahres 1593 529-531
Zwei Originalexemplare in Rom, Beschreibung 529. Das päpstliche Breve der
Einleitung Clemens' VIU. vom 17. Mai 1593 „Gregem Dominicum* 529—530. An-
hang dieses Index: Vergleich mit den Indices von 1590 und 1596 530—531.
Xn. Der rSmisctae Index vom Jahre 1593 nnd die Signoria von
Venedig 531-535
Der Bericht des venetianischen Gesandten Paolo Panita über seine Bemühungen
bei Clemens VIII. zur Unterdrückung des Index vom Jahre 1593 531—535.
XX Inhaltsangabe.
Seit«
XIII. Ein vereinzeltes rSmisches Bficherverbot vom 27. November 1595 535—536
Decretom super suppressione libri inscripti Expositio F. Hieronymi ä Politio,
Sicoli, Generalis Ordinis Fratmm Minorum Capnccinomm , in Regnlam Seraphici
Patriarchsd S. Francisci eiasdem Ordinis Fundatoris &c. 535 — 536.
XIV. Znm Index Clemens' VIII. vom Jahre 1596 .... 536—540
Beschreibung der ersten offiziellen Ausgabe desselben 536 — 537. Das Edikt des
Magister S. Palatii vom 17. Mai 1596 zur Ausführung der Vorschriften des neuen
Index an der römischen Kurie 538. Die Yenetianer und der Index von 1596,
Übereinkunft zwischen Rom und Venedig, Dichiarazione delle regele 538 — 539.
Venetianische Indexausgaben von 1596 bis 1766 539 — 540.
XV. Das Ontaehten der Indexkongregation über die Verbesserung des
Werkes des Kopernikns 540—542
Verhältnis des Gutachtens zum «Monitum" von 1620, vollständiger Abdruck des
Gutachtens 540—542.
XVI. Nota di alenne operette & historiette proibite nnd andere kleine
Indiees ans dem Anfange des 17. Jahrhunderts .... 543—547
Syllabus seu CoUectio librorum prohibitorum Bononin 1618 mit seiner Aggionta
- - Ursprung der Nota 543 — 544. Das Edikt des Kardinals Gioiosa vom 29. Januar
1605, Index für die Diözese Sabina 544. Verzeichnisse erlaubter oder empfohlener
Schriffcen: Löwen, Spanien, Köln, München, Mainz, Frankfurt 544. Die Münchener
Kataloge 544 — 545. Der Index novus von Mainz, die Edition von 1612, Fasten-
und Herbstmesse, Beschreibung derselben 545—547.
XVII. Der 20. Band der „Annales eeclesiastici^^ des Abraham Bzovins 547—551
Noten über diesen Band des Bzovins und dessen Verurteilung 547. Das Dekret
der römischen Inquisition feria V 3. Maii 1640 548. Das Breve Urbans VIII. an
den Stadtrat von Köln 26. Mai 1640 548. Das Breve Urbans VIII. an den Bischof
von Osnabrück 26. Mai 1640 549. Titel und Beschreibung jenes 20. Bandes, Grund
der Verurteilung, erste Ausgabe, Einziehung derselben, zweite veränderte Ausgabe
des Bandes 549—551.
XVni. über die Verurteilung und Freigebnng des Werkes Paolo
Segneris: „Coneordia tra la fatica e la qniete^^ .... 551—563
Noten zum verbotenen Buche Bell'huomos und den beiden Schriften Segneris 551
bis 552. Briefe aus den Jahren 1680, 1681 und 1690 über die Beanstandung der
„Concordia* : 1. Brief Segneris an den Kardinal Gregorio Barbarigo (25. Oktober
1680) 553. 2. Brief Segneris an denselben (28. Dezember 1680) 553. 3. Brief
Segneris an den Großherzog von Toskana Cosimo III. (8. März 1681) 554. 4. Die
Minuta des Briefes Cosimos III. an den Kardinal Nerli (10. März 1681) 555. 5. Die
Minuta des Briefes Cosimos III. an den Kardinal Colonna (10. März 1681) 555.
6. Briefe Segneris an den Sekretär des Großherzogs, Apollonio Bassetti vom 16. Mai
1681 556; 7. vom 28. Mai 1681 556; 8. vom 7. Juni 1681 556; 9. vom 20. Juni
• 1681 556; 10. vom 22. Juli 1681 557; 11. vom 29. Juli 1681 557; 12. vom 9. Au-
gust 1681 558; 13. vom 23. September 1681 558; 14. vom 11. Oktober 1681 558.
15. Brief Giuseppe Agnellis an den Sekretär des Großherzogs, Appollonio Bassetti
(11. Oktober 1681) 559. 16. Briefe Segneris vom 14. Oktober 1681 559; 17. vom
18. Oktober 1681 560. 18. Minuta des Briefes Cosimos III. an den Kardinal
Alderaio Cibo (23. Oktober 1681) 560. 19. Briefe Giuseppe Agnellis an Apollonio
Bassetti vom 26. Oktober 1681 561; 20. vom 8. November 1681 561; 21. vom
29. November 1681 562; 22. vom 6. Dezember 1681 562; Brief Segneris an den
Großherzog Cosimo III. (4. September 1690) 562.
Inhaltsangabe. XXI
Seite
XIX. Das Breve Innozenz' XL vom 26. Hai 1689 als Abschluß des Pro-
zesses gegen den Kardinal Pier Matteo Petrucci nnd dessen qnie-
tistisctae Lehren und Schriften 563—573
Bemerkungen über Petrucci und seine Verteidiger 563. Inhalt und Bedeutung
des Breves, das hier zum ersten Male im Druck erscheint 563 — 564. Das Breve
besteht aus drei Teilen, dem eigentlichen Breve, der spontanea comparitio des Kar-
dinals 565 und der retractatio der 54 verurteilten Sätze 566 — 570; es enthält
eine vollkonmiene Indemnitätserklärung für den Kardinal 564 — 573.
XX. Yincenzo Giobertis Urteil über die Indexkongregation ... 573
XXI. Die Unterwerfung Rosminis unter das Dekret der Indexkongre-
gation 574
Brief Rosminis an den Magister S. Palatii von Albano 15. August 1849 574.
Brief Rosminis an einen Zeitungsredakteur von Stresa 17. Februar 1850 574.
XXn. Nachträge 575—585
1. Schriftstellerinnen auf dem Index — Marie de Tlncamation (S. 161) 575—584.
Das Buch im Index Stati d* orazione mentale hat zur Verfasserin nicht Marie
Gnyard, sondern eine andere Ursuline, nämlich Marie Bon de llncamation ; Ge-
schichte des Buches und ihrer Verfasserin 575 — 578.
2. Die Zensur in den Niederlanden und in Skandinavien — Spinoza und Spino-
zismus (S. 191 n. 222) 578. Dänische Zensur unter Christian IV. (S. 228); Zensur- «
Verordnung 1617 578—579. Schwedische Zensur 579—580.
3. Die napoleonische Zensur in Deutschland 1813 und die Zensur in der Schweiz
1523-1525 581—582.
4. Die Zensur in Sachsen, besonders im 18. Jahrhundert 582 — 583.
5. Die preußische und die deutsche Zensur des 19. Jahrhunderts (S. 349 ff) 583.
6. Die venetianische Ausgabe der Werke des Kardinals Contarini (S. 528 f) 584.
Verzeichnis zur Geschichte der Bficherzensnr 585—587
1. Die kirchlichen Verordnungen 585—587.
2. Die akatholische Zensur 587.
3. Die staatliche Zensur 587.
Alphabetisches Generalregister 589—638
Dasselbe verzeichnet die Personen- und Eigennamen, die Bücher und Sachen
zugleich mit den bei Abfassung der Arbeit benutzten Archiven, Biblio-
theken und Werke.
Beschreibmig des neuen Index.
Ieo Xm., in mancher Beziehung seintsm gelehrten Vorgänger Benedikt XIY.
A vergleichbar, hat auch wie dieser eine Neubearbeitung des Index ins
Werk gesetzt. Schon im Jahre 1897 wurden in einem apostolischen Erlasse
die früheren Regeln des Tridentiner Konzils durch neue allgemeine Bücher-
verordnungen zeitgemäß verändert und ersetzt. Es geschah in der Bulle
»Officiorum ac munerum'' vom 25. Januar jenes Jahres. Ebendort stellte der
Papst die Umgestaltung des Gesamtcodex der kirchlichen Büchergesetzgebung
in Aussicht, und drei Jahre nachher war das Werk vollendet.
Das neue Buch ist keine ephemere Erscheinung. In weniger denn Jahres-
frist mußte der ersten großen Auflage eine zweite folgen. Ist Leo Xm.
auch unterdessen heimgegangen, sein Andenken bleibt auf lange hin mit den
kirchlichen Büchergesetzen unzertrennbar verbunden. Der Name gerade dieses
Papstes wird seinem Index dauerndes Ansehen und besondem Wert verleihen.
Im übrigen handelt es sich hier um die Gesetzgebung des Papstes
und der Kirche.
»Der Index der verbotenen Bücher, neu bearbeitet und heraus-
gegeben auf Geheiß und im Namen Leos XIII. Vorauf gehen die
Apostolischen Konstitutionen über Prüfung und Verbot von Büchern.** ^
So betitelt sich das Werk, welches 1900 aus der vatikanischen Dinickerei
hervorging. Das Ganze ist ein stattlicher Band mit vornehmer Ausstattung
in gr. 8® von xxiii und 317 Seiten. Ein einleitendes Breve des Papstes
vom 17. September 1900 spricht sich auf Seite vii— x kurz über Entstehung,
Inhalt und Anlage wie "Neuordnung des Index aus, um in seinen ab-
schließenden Sätzen dem ganzen Buche den Stempel eines Aktenstückes des
Apostolischen Stuhles aufzudrücken.
Die. zunächst folgenden Seiten xi— xxiii sind der Vorrede gewidmet.
Der dermalige Sekretär der Indexkongregation stellt darin Bedeutung und
gegenseitiges Verhältnis der beiden Teile des Werkes dar und klärt danach
im einzelnen über den Unterschied des neuen Index von den früheren Kata-
logen der verbotenen Bücher auf. Schießlich gibt er die bibliographischen
Regeln an, die bei Abfassung des neuen Bücherverzeichnisses befolgt wurden..
Nach der Vorrede beginnt die Pars prior, der erste, kürzere Teil,
welcher auf Seite 3—34 die Konstitution Leos XIII. »Officiorum ac munerum*
neben derjenigen Benedikts XIV. „Sollicita ac provida" vom 8. Juli 1753
* Index librorum prohibitorum SS»' D. N. Leonis XIII iussu et auctoritate recognitus
et editna. Praemittuntur Constitutiones Apostolicae de examine et prohibitione librorum.
Romae, Typis Vaticanis MCM [Editio altera MCMIJ.
* Hilg«r8, D«r Iiid«x L«os XUL 1
2 Beschreibang des neuen Index.
enthält. Diese letztere gibt die vom Papste vorgeschriebenen Normen an,
nach welchen die römischen Kongregationen bei Prüfung und Verbot von
Büchern verfahren müssen, während jene erstere die allgemeinen kirchlichen
Büchergesetze, die sogenannten Decreta generalia, in sich begreift.
Mit diesen beiden Erlassen sind nunmehr die allgemeinen Bücherverord-
nungen abgeschlossen. Damit tritt es denn auch nach außen in die Erschei-
nung, was Leo XIII. in seiner Bulle verfügte, daß nämlich nicht bloß die
allgemeinen Tridentiner Regeln, sondern auch alle andern Verbote und Zensur-
bestimmungen, welche ehedem zum größten Teil dem eigentlichen Index vor-
aufgeschickt wurden, beseitigt und aufgehoben sind.
Der zweite, umfangreichere, aber deshalb nicht wichtigere Teil, die Pars
posterior, umfaßt auf 280 Seiten (37 — 317) den eigentlichen Index oder
Katalog der verbotenen Bücher. Um den Gesetzescodex über das Bücher-
wesen zu vervollständigen, erübrigt es ja nach den allgemeinen Verordnungen
des ersten Teiles nur noch, im einzelnen die durch Sonderentscheidungen ver-
urteilten Bücher aufzufühi*en. Dies geschieht im zweiten Teile, welcher dem
ganzen Werke seinen Namen gegeben hat.
Somit stellt sich die Editio Leoniana auf den ersten Blick als ein wohl-
geordnetes, bedeutend vereinfachtes Ganzes der kirchlichen Büchergesetz-
gebung dar, indem von nun an in ihren beiden zusanmiengehörigen Teilen
alle rechtsgültigen Erlasse zum Bücherwesen zu suchen sind.
Daß bei der Neuordnung des Inddx nichts unbeachtet blieb, beweist der Titel des
Buches. Selbst dieser ist teüweise geändert und genauer dem ganzen Inhalt des Werkes
angepaßt. Ein Gleiches gilt von der Zweiteilung und der treffenden schon angedeuteten
Benennung dieser Teile ab Pars prior und posterior. Bei der bisherigen Unkenntnis des
Index wird es nicht ohne Nutzen sein, auf solche anscheinend belanglose Änderungen gleich
eingangs aufmerksam gemacht zu haben.
Wie wichtig dem Papste die Sache selbst erschien, erhellt am besten
aus dem Schlußwort des apostolischen Breves «Romani Pontifices'*, das auch
hier die Beschreibung des neuen Codex der kirchlichen Büchergesetzgebung
beschließen soll:
„Mit apostolischer Autorität approbieren und bestätigen
Wir diesen Generalindex der verbotenen Bücher, welcher im
Vatikan gedruckt, auf Unser Geheifi neu bearbeitet und ver-
bessert wurde, indem Wir ihn ausdrücklich diesem Unserem
Schreiben als dazu gehörig eingefügt wissen wollen. Von allen
und überall soll er getreu und unverletzlich beobachtet werden.
Wir tragen daher allen Bischöfen und Ordinarien, allen Re-
gularobern und überhaupt allen, die es jetzt oder in Zukunft
irgendwie angeht, auf, sowohl für die Verbreitung als Beob-
achtung eben dieses Index nach besten Kräften Sorge zu tragen."
(Geschichtlicher Überblick des kirchlichen Bücherverbotes.
Das Bflcherverbot in der alten nnd mittleren Zeit.
•
Die ungeschminkte Oeachichte des Index muß auch dessen Apologie
sein. Wenn es nun auch nicht unsere Absicht ist, die Geschichte oder eine
Verteidigung der ganzen kirchlichen Büchergesetzgebung zu schreiben, so
dient doch nichts so sehr zur Beleuchtung und zum besseren Verständnis der
kirchlichen Praxis der Bücherverbote als eben ein Überblick über die Ge-
schichte dieses Zweiges des Kirchenrechtes. In Wirklichkeit schickten des-
halb fast alle früheren Kataloge der verbotenen Bücher einen solchen summa-
rischen Geschichtsabriß vorauf. Auch Leo XIII. tut es, teils in dem einleitenden
Breve «Romani Pontifices^ teils in der Konstitution »Officiorum ac munerum''.
„Den römischen Päpsten, denen im Apostelfürsten Petrus jenes hehre
Amt, die ganze Herde Christi zu weiden, anvertraut ist, lag es immerfort am
Herzen, des Glaubens kostbaren Schatz unversehrt und unverletzt zu bewahren
und die christlichen Völker des Erdkreises mit dem Brote heilsamer Lehre
zu nähren. Daher stammt ihr Eifer und ihre Umsicht, mit der sie besorgt
waren, gleichwie guten Samen vom Unkraut, die guten und heilsamen Bücher
von den schlechten, den verfälschten und gefährlichen zu scheiden, damit
nicht das christliche Volk durch unbedachtsamen oder mutwilligen Gebrauch
dieser letzteren an Glauben oder Sitten Schaden leide. Von jeher haben die
Päpste selbst wie auch die Konzilien nach der Verschiedenheit der Zeitlage
es nie unterlassen, beim Übel die richtigen Heilmittel anzuwenden."
Den Bischöfen, Vätern und Konzilien der ersten christlichen Jahr-
hunderte leuchtete als Beispiel der Eifer des Völkerapostels vorauf, mit dem
er nach dem Zeugnis der Apostelgeschichte zu Ephesus die abergläubischen
Bücher unter seinen Augen verbrennen ließ ^. Eingedenk dieses apostolischen
Beispiels, hielten die Väter der ersten Jahrhunderte^, die Bischöfe und die
Konzilien mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln, wie jede falsche, ver-
derbliche Lehre, so besonders als Quelle derselben heidnische und häretische
Bücher von den Gläubigen fern.
Als erstes allgemein gültiges, geschichtlich dokumentiertes kirchliches
Bücherverbot ist das Verbot der Thalia des Arius bekannt, welches 325 auf
dem Konzil von Nicäa erfolgte, sobald die Kirche in Freiheit nach außen
zur Zeit des Kaisers Konstantin sich entwickeln konnte. Die Kirche gab
^ Apg 19, 19. Denn auch wnnn es nicht auf sein Geheiß geschah, billigte er zweifels-
ohne die Verbrennung und hieß sie gut, ja sah darin eine besondere Wirkung der Gnade
infolge seiner Predigt.
« Vgl. S. Cyprianus, Ep. 45, c. 2.
4 Das BQcherverbot in der alten Zeit.
auf dieser ihrer ersten allgemeinen Synode hiermit deutlich zu verstehen, wie
sie den hl. Paulus und die Bücherverbrennung der Apostelgeschichte auffaßte.
Es war jedoch jenes ausdrückliche Verbot nichts anderes als eine notwendige
Folge der Verurteilung der Lehre des Anus. Die weitere Ausführung des
Verbotes konnte dem ersten christlichen Kaiser überlassen werden. Konstantin
erließ alsbald ein kaiserliches Edikt, das sogar die Todesstrafe dem androht,
welcher die Bücher des Arius verberge und nicht sofort zum Verbrennen ab-
liefere. Gleich den gottlosen Büchern des Christenfeindes Porphyrius in früherer
Zeit sollten nunmehr die des Arius durch Feuer vernichtet werden.
In ähnlicher Weise verfuhren die Kaiser, die Bischöfe, Konzilien und
Päpste in der Folgezeit gegen die Schriften und Bücher der Eunomianer, der
Montanisten, des Origenes, des Nestorius, der Messalianer, der Eutychianer
und schließlich der Manichäer zu Rom unter Leo dem Großen.
Als erster Katalog verurteilter Schriften erscheint im Jahre 496 auf
einem römischen Konzil das sogenannte Decretum Gelasianum, das ins Decretum
Gratiani aufgenommen wurde und nach der Aufzählung der von der Kirche
für echt und katholisch gehaltenen kanonischen und patristischen Schriften
auch ein Verzeichnis von Apokryphen sowie häretischen Büchern bringt.
Aus den folgenden Jahrhunderten haben wir neue kirchliche Bücher-
verbote, zumal solche, die von Rom und vom Papste ausgingen : im 6. Jahr-
hundert unter Gregor dem Großen, im 7. unter Martin L (649), im folgenden
unter Papst Zacharias (745) und auf dem zweiten Konzil von Nicäa 787.
Und wie schon 692 die Trullanische Synode die von den Feinden der Kirche
fälschlich ersonnenen Märtyrergeschichten zu verbrennen gebot, so verwarf
814 der Patriarch Nicephorus in Konstantinopel ähnliche Märtyrerakten. In
demselben 9. Jahrhundert wurden die falschen, anonymen Bußbücher ver-
folgt und verbrannt, wie beispielshalber von der Reichssynode zu Paris im
Jahre 829.
Betrachtet man die Bücherverbote der alten Kirche im Zusammenhang,
so braucht es nicht aufzufallen, daß es deren verhältnismäßig so wenige gibt.
Abgesehen davon, daß wir heute gewiß nicht alle kennen und daß in dieser
ersten Zeit vielfach die Bischöfe und Partikularsynoden für die einzelnen
Sprengel auch in betreff der gefährlichen Bücher sorgten, so gab es damals
überhaupt nur wenige, und selbst diese wenigen liefen nicht um wie heut-
zutage Flugschriften. Man muß eben bedenken, daß das gläubige Volk durch
seine Unkenntnis des Lesens größtenteils gegen das Gift der schlechten Bücher
geschützt war.
Was die Art und den Inhalt der verbotenen Bücher angeht, so waren
es zumeist häretische Werke, daneben Apokryphen, falsche Märtyrerakten,
unechte Bußbücher und abergläubische Schriften.
Das Verbot aber all der Bücher, besonders der häretischen, war durch-
gängig viel strenger abgefaßt und die Übertretung vielfach mit schwereren
Strafen belegt als in der Folgezeit. Aus der Strenge des Verbotes geht von
selbst hervor einerseits der Eifer der Kirche gegen solche Bücher und ander-
seits ihre große Besorgnis, die Gläubigen, zumal alle Gebildeteren — die ja
einzig im stände waren, sich der Bücher unmittelbar zu bedienen — , möchten
Das BQcherverbot im Mittelalter. 5
durch den Gebrauch jener Bücher großen Seelenschaden erleiden. Mit andern
Worten: wie verschiedenartig die kirchliche Praxis der Bücherverbote in
älterer und neuerer Zeit dem kritischsten Forscher vorkommen mag '.Ursache
der Verbote wie ausgesprochener Zweck derselben ist sich stets gleich ge-
blieben in der alten wie in der neuen Zeit. Und das ist es, was den Oeist
dieser Gesetze ausmacht und sie nicht bloß rechtfertigt, sondern als not-
wendig erscheinen läßt.
An die Bücherverbote der alten Kirche reihen sich die des Mittelalters
in größerer Zahl an. Die Geschichte derselben knüpfk sich hauptsächlich an
die Geschichte und die Namen mancher mittelalterlichen Irrlehrer, wie z. B.
an den Namen eines Berengar von Tours (1050), eines Abälard (1120), eines
Scotus Erigena (1225), eines Marsilius von Padua und Johannes von Jandun
(1327), eines Johann Wiclif (1387 1408 1413) und Johann Huss (1415),
sowie eines Pedro Martinez de Osma (1480) zur Zeit Sixtus' IV. Über diese
und manche andere Bücherverbote derselben Zeit sind wir genauer unter-
richtet, weil uns der kirchliche Prozeß mit der Verurteilung der Lehren und
Schriften jener Verfasser aufbewahrt ist. In den Akten des Konzils von
Eonstanz, welches das Urteil und Verbot der Synode von Rom unter
Johann XXIII. aus dem Jahre 1413 bestätigte, heißt es über die Bücher
Johann Wiclifis ausdrücklich, daß niemand dieselben lesen dürfe unter Strafe
der Exkommunikation und daß die Bischöfe unter schweren kirchlichen
Strafen gehalten seien, diese Schriften einzusammeln und zu verbrennen.
Neben den eigentlich häretischen Büchern wurden gerade im Mittel-
alter vielfach verurteilt Bücher aus allen Zweigen des dämonischen Mysti-
zismus, Zauberbücher, Schriften der Nekromantie, der Teufelsbeschwörung,
der Magie und des Aberglaubens jeder Art (1276 1316 1325 1328). Un-
gefähr aus derselben Zeit stammen die Verbote des Talmud (1239 — 1320).
Schon vorher traten zuerst in Frankreich, veranlaßt durch die Mißbräuche
der Waldenser und Albigenser, Verordnungen bezüglich des Lesens der Bibel-
übersetzungen auf. Bereits 1199 klagte der Bischof von Metz in einem
Briefe an Innozenz III. über jene Mißbräuche. 1299 verordnete die Provinzial-
synode von Toulouse : die Laien sollten keine Bücher des Alten oder Neuen
Testamentes haben außer den Psalmen oder dem Brevier, jedoch auch diese
nicht in der Volkssprache. In Spanien erging ein ganz ähnliches Verbot um
das Jahr 1276 von Jakob I. von Aragonien, und im Anfang des 15. Jahr-
hunderts erließ eine englische Provinzialsynode von Oxford 1408 eine solche
Verordnung zur Zeit der Lollardengefahr gegen wiclifitische Bibelübersetzungen.
Mehr vereinzelt steht ein Bücherverbot mit der Strafe der Exkommuni-
kation da, welches Eugen IV. nach dem Berichte des Vespasiano da Bisticci
über das unflätige Werk des Beccadelli verhängte. Und noch eines andern
vereinzelten päpstlichen Bücherverbotes jener Zeit muß gedacht werden.
Pius n., als Schriftsteller mehr bekannt unter seinem Familiennamen Aneas
Silvius de' Piccolomini , verwarf nicht bloß in seinen späteren Briefen die
eigenen unerbaulichen erotischen Schriften der Jugendzeit, sondern erließ
auch 1463 eine besondere RetraktationsbuUe , worin er seine früheren An-
sichten und Schriften über den Primat aufgibt und verdammt.
6 Die ersten italienischen Indices.
Bficherordnnnj^en nnd Kataloge yerbotener Bficher seit 1500.
Die Index-Kongregation.
Mit dem Ablauf des Mittelalters und der Erfindung der Buchdrucker-
kunst mufite die kirchliche Büchergesetzgebung in ein ganz neues Stadium
treten.
Als man etwa ein halbes Jahrhundert nach dem Aufkommen des
Bücherdruckes begann, die neue Kunst zur Herstellung und Vervielfältigung
schlechter Bücher zu mißbrauchen, erschienen auch bald (1501 und 1515)
päpstliche Bullen Alexanders VI. und Leos X., welche den Buchdruckern
unter der schwersten Strafe die vorherige Prüfung der zu druckenden Bücher
durch die kirchlichen Obern als strenge Gewissenspflicht auferlegten. Es fand
aber in einzelnen Ländern und Städten, wie in Spanien und Deutschland, Köln,
Mainz und Venedig, eine derartige vorgeschriebene Prüfung schon früher statt.
Dieselbe ging von den Bischöfen und Universitäten aus. Doch erst mit der
B>eformation und Luther schwoll der Strom gefährlicher, verderblicher Bücher
zumal in Deutschland so an, daß die Kirche und auch der Staat systematischer
dagegen einschreiten mußten. Damit schlug denn auch die Geburtsstunde des
Index der verbotenen Bücher.
Luthers Bücher und Schriften waren am 15. Juni 1520 durch die Bulle
^Exurge'' von Leo X. verurteilt worden. Und um diese Zeit erschienen nun
bald allenthalben in Deutschland, in den Niederlanden, in Frankreich, in Eng-
land, aber zuletzt erst in Italien Bücherverordnungen und Kataloge oder
Verzeichnisse verbotener Bücher, die teils von der geistlichen, teils von der
weltlichen Obrigkeit ausgingen, bald von Synoden oder der Inquisition, bald
auch von den Universitäten veröffentlicht wurden. In der ersten Hälfte des
16. Jahrhunderts zählte man schon eine stattliche Reihe solcher Indices
librorum prohibitorum, aber auch später, als der allgemein und überall gültige
römische Index schon zu Recht bestand, erschienen nebenher in andern Ländern
und Städten noch weitere Zusatz- oder Partikularindices.
Der erste italienische Index, den man kennt, ist der des Senates von
Lucca aus dem Jahre 1545; ihm folgte 1549 zu Venedig ein Index, den der
päpstliche Nuntius Giovanni della Casa daselbst herausgab. 1554 erschien
ein zweiter in Venedig und derselbe gleichzeitig in Mailand.
Bislang kannte man diesen letzteren nur aus den Streitschriften des be-
rüchtigten Vergerio, der einen vollständigen Abdruck davon brachte. Von
diesem melden denn auch alle Indexbibliographen, die Schelhorn, Hoffmann,
Petzholdt, Reusch, Ottino und Fumagalli. Es hat uns aber das Finderglück
in der Vaticana zu Rom ein Mailänder Original vom Jahre 1554 in die
Hände gespielt. Eben weil Vergerio und nach ihm Reusch diesen Index im
Abdruck wiedergaben, ist es nicht nötig, hier näher auf den Inhalt desselben
einzugehen. Wenn auch die Edition von Reusch^ eine große Zahl kleiner
Abweichungen vom Original enthält, so stimmt sie doch in allem Wesent-
lichen damit überein. Darum ist es überflüssig, den ganzen Katalog hier
^ Die Indicee librorum prohibitorum des 16. Jahrhunderts, TObingen 1886, 143 f.
Die ersten römischen Indices. 7
noch einmal abzudrucken. Eine gedrängte Beschreibung des Aktenstückes
aber wird um so mehr angebracht sein.
Das Mailänder Original erschien als großes Plakat, ähnlich wie der
Index von Parma 1580 und ein vollständig unbekannter italienischer Index des
16. Jahrhunderts, von denen unten die Rede sein wird. Der Druck ist auf zwei
großen Blättern angebracht, die aneinandergeklebt wurden, damit das Ganze
auf diese Weise angeschlagen und veröffentlicht werden konnte. Ebenso fand
er sich in der Vaticana, während er augenblicklich in seine zwei Teile zerlegt
aufbewahrt wird. Das Ganze hat ohne Rand eine Breite von 38 cm bei einer
Länge von 76 cm ; mit Rand ist es 44 cm breit und 90 cm lang. Die kleinere
obere Hälfte (ohne Rand 28 cm , mit Rand 32 cm lang) umfaßt die lange
Einleitung mit allgemeinen Verordnungen, während der größere untere Teil
(von 48 bezw. 58 cm Länge) den eigentlichen Katalog enthält.
Nach der Einleitung kommt die Angabe des Jahres in folgender Weise :
9 Dat. in Milano l'anno dil 1554 alli ...'',
und darauf folgt die Überschrift des Kataloges:
, Index librorum et Auctorum nomina, in quorum scriptis Christiane lector
haereses multas intermixtas offendes, quam plures alii forent addendi.''
Und nun werden in fünf Kolumnen die Titel der Bücher und Namen der
Autoren gegeben, anfangend mit „Acta colloquii Ratisbonae*" und schließend
in der fünften Kolumne mit
„Xistus Betuleius Augustanus
Finis
In Milano per Gio Battista
& fratelli da Ponte
ala Dovana
Cautum ne quis alius imprimat per
Reverendum D. Comissarium Inquisitorem.
Bartholomeus Parpalionus.
Jo. A. Ar."""
Bonaventura P. P.*°" et Commissarius Generalis San"* Inquisitionis. "
Da Neapel in jenen Zeiten zur spanischen Krone gehörte, erklärt es
sich leicht, weshalb man aus dieser Stadt keinen besonderen Index findet.
Gleichwohl stießen wir auf zwei Verordnungen des Vizekönigs von Neapel
über Bücherdruck und Zensur. Es ist die Pragmatica vom 15. Oktober 1544
und die Pragmatica II vom 80. November 1550, deren Wortlaut im Anhangt
wiedergegeben ist.
In Rom selbst nahm sich seit der im Jahre 1542 erfolgten Neuorgani-
sation die Inquisition infolge ihres Hauptzweckes auch besonders der Bücher-
gesetzgebung an. Doch erscheint hier erst 1559 der erste förmliche Index.
Ein erster Druck desselben war schon 1557 von der Inquisition fertiggestellt,
aber nicht veröffentlicht worden; im zweiten darauffolgenden Jahre gab
Paul IV. die veränderte Indexliste heraus, die unter seinem Namen geht und
' S. Aolage I.
8 Der Index Pauls IV. und Pius' IV.
durch übergroße Strenge^ sich hervortat. Reusch^ und andere nach ihm,
wie auch Ottino und Fumagalli^, sprechen viel von einer Moderatio Indicis
librorum prohibitorum des Generalinquisitors Michael Ghislieri (des späteren
Pius y.)) einer Milderung nämlich des Index Pauls IV., welche nach jenen
Autoren am 24. Juni 1561 unter Pius IV. veröffentlicht worden wäre. Aber es
kann kein Zweifel sein, da£ diese sogenannte Moderatio bereits von Paul IV.
selbst gewährt und in seinem Index des Jahres 1559 auch bereits veröffent-
licht wurde. Es gibt wohl eine Ausgabe dieses Index, welche am 30. Dezember
1558* schon fertig gedruckt war und jene Moderatio »De libris orthodoxo-
rum Patrum etc. '^ nicht kennt. Aber mit dem neuen Katalog selbst mu& sie
an jenem 80. Dezember oder nachträglich in den ersten Tagen des darauf-
folgenden Januar veröffentlicht worden sein. In den römischen Bibliotheken
fanden wir wenigstens vier andere verschiedene Ausgaben dieses Index
Pauls IV. vom Jahre 1559, welche, zu Rom, Neapel, Rimini und Novara
gedruckt, alle die erwähnte Moderatio enthalten. Es ist auch vollständig
ausgeschlossen, daß alle diese Editionen durch späteren Nachdruck entstanden
seien o.der da£ jenes Dekret allein später sei eingeschoben worden. Dies erhellt
am klarsten aus der Edition von Novara sowohl aus dem Druck als aus bei-
gefügten handschriftlichen Noten. Dort nämlich, in demselben Druckbogen
und auf demselben Blatt, welches das Buch abschließt und unmittelbar vorher
das genannte Dekret „De libris orthodoxorum Patrum . . . ." enthält, liest
man nach der typographischen Schlufinote:
„Novariae | apud Franciscum et lacobum | Sesallos Fratres excudebatur
MDLIX.« I
folgende handschriftliche Notiz : . Gegenwärtiger Index wurde beim hoch w.
Inquisitor von Mailand geholt am 18. Februar 1559 durch mich Gio: Batt. . . .
Zutti und durch mich Gio. Ant."" Mezzabarba im Auftrage des hochwürdigsten
Bischofs etc **
Und unmittelbar vor jener typographischen Note heißt es im Druck
von eben diesem Dekrete : „Und es wurde das vorstehende Dekret der heiligen
Römischen Generalinquisition mit dem Index selbst in der Stadt Novara und
an den gewöhnlichen Stellen veröffentlicht am 26. Januar 1559' usw.
Wenn somit das Dekret „De libris orthodoxorum Patrum "^ sicher
nicht aus dem Jahre 1561 ist, so existiert ein anderes Bücherdekret der
Römischen Inquisition genau aus dem Jahre 1562, in dem man zu Trient an
der Änderung und Milderung des Index Pauls IV. arbeitete. Es ist datiert
vom 13. Mai jenes Jahres und Indexforschem ebenso unbekannt wie eine
Bücherverordnung vom 19. Januar 1566, welche der Magister Sacri Palatii
Thomas Manrique „di espresso ordine & commissione di sua Beatitudine
[Pio V]' erließ. Beide Aktenstücke folgen im Anhangt. Es blieb aber der
' S. Anlage II. > Der Index der verbotenen Bacher I, Bonn 1883, 299 ff.
* Biblioth. bibliogr. italica, Roma 1889, 192.
* Bezw. 1559, wenn man nach anderer Rechnungsart .das Jahr des Herrn" mit dem
25. Dezember, Weihnachten, beginnt.
* S. Anlage III und IV ; vgl. Anlage X mit ähnlichen Verordnungen des Magist. S. Pal.
aus den Jahren 1591 usw.
Neu aufgefandener italienischer Index. 9
Index Paula lY. nicht lange in Kraft und ist auch überhaupt nicht einmal
für die römischen Indices der vorbildliche oder normangebende geworden.
Dies ist vielmehr der zweite des Jahres 1 564, welchen Pius IV. publizierte und
der gewöhnlich als der tridentinische bezeichnet wird. Er enthält nämlich als
ersten Teil oder Einleitung die zehn tridentinischen Regeln oder allgemeinen
Büchergesetze, zweitens wurde er von einer dazu ernannten Eonzilskommission
ausgearbeitet, um aber erst nach Ablauf des Konzils zu Rom vollendet und
dort von Pius lY. veröffentlicht zu werden. Dieser neue Iudex des Jahres 1564
hatte von dem Pauls IV. die Einteilung in drei Klassen übernommen, obgleich
dieselbe nicht als eine glückliche oder praktische bezeichnet werden kann.
Es werden nämlich an erster Stelle bei jedem Buchstaben die Namen vieler
häretischen Verfasser einfach aufgezählt und damit alle deren Werke als
verboten bezeichnet; die zweite Klasse brachte unter dem Namen der
Schriftsteller die Titel bestimmter verbotenen Werke, während die letzte
anonym erschienene gefährliche Bücher mit ihrem Titel alphabetisch ge-
ordnet enthielt.
Im wesentlichen seinem Inhalte, nicht seiner Form nach ist der. Index
Pius' IV. zu Recht bestehen geblieben bis auf Leo XIII. im Jahre 1900, indem
die verschiedenen neuen Ausgaben jedesmal die nötigen Zusätze und Mehrungen
anbrachten. Wie schon oben bemerkt, gaben aber auch nach dem Erscheinen
des allgemein gültigen tridentinischen Index verschiedene Länder und Städte
noch ihre eigenen Indices heraus. So kommt es, daß nach dem Jahre 1564
auch die Rede ist von spanischen und portugiesischen, von Antwerpener und
Münchener Indices. Sogar in Italien lie£ man 1580 noch zu Parma einen
eigenen Index erscheinen. Da bis jetzt selbst den Bibliographen nur ein
Exemplar dieses Kataloges von Parma bekannt war, soll auf ein zweites
Originalexemplar, welches wir in der Vatikanischen Bibliothek einsahen,
aufmerksam gemacht werden. Es ist ziemlich sicher, dafi die Inquisition
von Parma ihn veranstaltete. Bislang war dieser der einzige italienische
Index nach 1564, den die Forscher kannten. Es gibt aber wenigstens noch
einen zweiten derartigen italienischen Katalog verbotenerBücher, der jeden-
falls nach 1574 und vor 1590 verfaßt und veröffentlicht wurde. Allem
Anscheine nach stammt er aus einer oberitalienischen Stadt und wurde von
der dortigen Inquisition als Nachtrag zum tridentinischen Index gegeben.
Er betitelt sich deshalb bescheiden als ,Nota de libri prohibiti et de alcuni
sospesi , fin che di loro venghi fatta nuova espurgatione dalla Santissima
Inquisitione universale oltra quelli che sono contenute nell'Indice generale
fatto giä per ordine et decreto del sacro Concilio di Trento. Avertendo ogni
persona ä non legeme, ne teneme, acciö non incorrino nelle pene spirituali
et temporali.*
Das Ganze ist ein Einblattdruck in Folio, das wir in einem Handschrift-
band der^iblioteca Chigi zu Rom entdeckten. Es scheint aber beschnitten,
jeder Druckvermerk und sonstige Aufklärungen über die Herkunft des Doku-
mentes fehlen gänzlich. Der Katalog enthält nur 82 Nummern: einzelne
Bücher oder Opera omnia bestimmter Verfasser oder auch Bücherklassen, wie
z. B. »Libri de Duelli''.
10 Gründung der Index-Kongregation.
Die Schlußnote besagt: „Le opere di Leonardo Fussio (sie!) di medieina
si concederanno, pur che siano corrette secondo la correttione che sara
stampata d' ordine del R. P. Inquisitore: Ma avertendo ciascuno non tener
Libro francese etiam historici che trattino in materia de religione, perche
per la magior parte sono compoati ö stampati da heretici/
Das ganze Aktenstück ist interessant und wertvoll genügt doch sind
wir der Ansicht, daß sich ähnliche Zusatzindices wohl noch in verschiedenen
andern Staats- oder Stadtbibliotheken oder Archiven werden aufspüren lassen.
Vielleicht sind aber die Dokumente, welche die römischen Bibliotheken
und Archive über die bisher etwas dunkle Entstehungsgeschichte
der Indexkongregation nach langem Suchen uns lieferten, noch wichtiger
und sollen daher auch vollständig im Anhange abgedruckt werden.
Zunächst versah PiusV. durch ein Motu proprio^ vom 19, November 1570
seinen Magister Sacri Palatii mit den weitestgehenden Vollmachten „certos
libros prohibitos corrigendi". In diesen Vollmachten findet sich im Grunde
die Befugnis zur Errichtung einer Indexkongregation und somit der eigent-
liche Keim und Anfang der Eardinalskongregation, welche bereits im darauf-
folgenden März 1571 errichtet wurde. Obgleich es sich nämlich in dem
Motu proprio zunächst nur um Verbesserung bereits verbotener Bücher
und Anfertigung eines Index expurgatorius handelte, berichtet der Kardinal
von S. Severina, Giulio Antonio Santori, in seinem Diario Concistoriale^ zum
5. März 1571 wie folgt:
„Am 5. März, Montag nach dem ersten Fastensonntag, 1571 ward ein
geheimes Konsistorium gehalten. Der Heilige Vater beschied den Kardinal
von Ermland ^, die Kardinäle Colonna und Sirlet, der aber abwesend war, die
Kardinäle von Theane^ und Monte alto sowie den Kardinal Giustiniani zu
sich und beauftragte sie mit der Revision oder Zensur der Zenturien und
der Bücher der Augsburgischen Konfession sowie mit der Revision und Her-
stellung des Index. (Ich konnte jedoch nicht gut verstehen.)''
Kein anderer als der Sekretär dieser neugestifteten Kongregation,
der Franziskaner Antonio Posio, meldet dann über die Gründung oder Er-
richtung selbst:
„Die Kongregation zur Reform des Index und zur Verbesserung der
Bücher wurde errichtet im Jahre des Herrn 1571 im Monat März in dem
Hause des erlauchten Kardinals von Clairvaux [Cardinalis Clarevallensis :
Hieronymi Souchier], und zum ersten Male versanmielten sich die dazu er-
nannten Kardinäle dieser Kongregation am 27. desselben Monats.
„Am 22. aber des genannten Monats wurde mir von den erlauchten
Kardinälen, meinen Herren, dem Kardinal von Theane und von Monte alto,
^ Es folgt in genauem Abdruck als Anlage VIII. Diese Nota ist von besonderem
Interesse, weil sie fast vollständig in den Index von 1590, dem sie als Quelle diente, auf-
genommen wurde.
« S. Anlage Via.
' Unlängst veröffentlichte P. Tacchi-Venturi das Diarium zu Rom in Studi e Docu-
menti di Stona e Diritto XXIII (1902). vgl. Anlage VIb. « Hosius.
^ Theanensis ist der Kardinal Angelo de' Bianchi. Cf. Cod. Corsini G. 47, fol. 35.
Der Index Sixtus' V. H
unter Zustimmung Sr. Heiligkeit seligen Andenkens Pius' V. das Amt eines
Sekretärs übertragen ....** ^
Dieses Protokoll der Gründung und ersten Sitzung der Indexkongre-
gation schrieb Antonio Posio erst später, etwa 1572, unter Gregor XIII,
nieder und dasselbe findet sich jetzt im Codex Vat. lat. 6207 fol. 203.
Obgleich somit die Kongregation errichtet war, mu£ dennoch zu den
Dokumenten der ersten Gründung noch die Bulle Gregors XIII. vom 13. Sep-
tember 1572 gerechnet werden, denn sie enthält die eigentliche feierliche
Bestätigung und Einrichtung der Kongregation durch den Papst. Sie war
daher für die Indexkongregation das wichtigste Aktenstück. Ein Abdruck
dieser Bulle war den Forschem bekannt, und auch heute noch findet sich
dieser in verschiedenen Exemplaren besonders in den römischen Bibliotheken.
Es ist uns jedoch gelungen, in den römischen Archiven sowohl die erste
authentische Minuta zu dieser Bulle, als auch das Original der Bulle selbst
au&uspüren, und es stellt sich dabei heraus, daß dieselbe an den Kardinal
Sirlet und vier andere Kardinäle gerichtet ist, während der eben erwähnte
Abdruck im ganzen sieben £[ardinäle als Mitglieder der neuen Kongregation
nennt. Dies ist der Grund, weshalb im Anhange^ die Bulle abgedruckt ist
genau nach dem Original auf Pergament in dem Vatikanischen Archiv. Es
sei nur noch bemerkt, daß wir auch andere Abdrucke jener Bulle zu Rom
fanden, welche wie das Original Sirlet und vier andere Kardinäle auf-
führen^. Mit diesen vier Urkunden ist, wie uns scheint, die erste Gründung
der Indexkongregation genugsam aufgeklärt.
Gregor XIII. war es auch, der in die Bulle ,,Coena Domini^ die Straf-
bestimmung aufnahm, daß das Drucken, Lesen und Besitzen der häretischen
Schriften mit der dem Papste vorbehaltenen Exkommunikation geahndet
werden solle.
Dessen Nachfolger Sixtus Y., selbst eines der ersten Kardinalsmitglieder
der Indexkongregation, wandte auch fernerhin derselben besondere Auf-
merksamkeit zu. Nach der Bulle Gregors XIII. blieb ihm freilich zur
Gründung und Organisation der Kongregation kaum noch etwas zu tun übrig.
Die Bulle „Immensa aetemi Patris" vom 22. Januar 1588, welche 15 Kardinals-
kongregationen einführte oder bestätigte, bringt denn auch für die Index-
kongregation nichts Neues. Aber schon vorher hatte Sixtus Y. im Jahre 1587 ^
den Kardinal Colonna nebst eim'gen andern — es sind jedenfalls die damaligen
Mitglieder der Indexkongregation — mit der Herausgabe eines neuen Index
beauftragt. In einem eigenen Breve vom 20. Juni 1587^ wendet er sich
an die berühmteren ausländischen Universitäten und ermahnt dieselben nicht
nurzur Mithilfe, sondern befiehlt ihnen ausdrücklich, ihm mitzuteilen, in welcher
» S. Anlage VIc. « S. Anlage VId.
' Aneh spftter noch unter Sixtus Y. bestand die Indexkongregation aus fttnf ^ nicht
sieben Mitgliedern.
* Nicht, wie Reusch I 501, wahrscheinlich nach Zaccaria, Storia polemica delle
proibizioni de' Libri p. 161, sagt, am 22. August 1588. Auch in andern Punkten ist die
Darstellung bei Beuadi teils unvollständig teils unrichtig.
^ S. das Breve Anlage YII.
12 Der Index Sixtus' V.
Art und Weise sie bis jetzt selbst Bücher verboten oder erlaubt hätten. Über-
dies aber sollten sie ihm eine Zusammenstellung aller Bücher von häretischen
oder katholischen Verfassern, die nicht im tridentinischen Index ständen und
nach ihrer Ansicht entweder verboten oder verbessert werden müßten, ein-
senden. In den beiden folgenden Jahren arbeitete man fleißig in Rom an
dem neuen Index, außer vielen andern wurden Bellarmins Disputationes
de controversis fidei undFrancisci a Victoria Relectiones darauf gesetzt.
Unter dem 9. März 1590 stellte Sixtus V. die Einleitungsbulle ^ zum neuen
Index aus, welche mit dem Index im gleichen Jahre zu Rom gedruckt ward.
Das Buch war jedoch noch nicht zur Veröffentlichung fertig, als Sixtus am
27. August desselben Jahres starb, und es ist durchaus wörtlich zu nehmen,
was später (1596) Clemens VIII. in dem Breve zu seiner Indexausgabe sagt,
daß nämlich Sixtus gestorben sei, re minime absoluta, bevor die Sache fertig
war. Ja nach den drei Exemplaren dieses Index, welche sich heute alle drei
in der Vaticana befinden (zwei derselben stammen aus der Barberini), kann
man ruhig behaupten, daß die Sache oder das Buch nicht einmal so im Drucke
fertig war, daß es hätte veröffentlicht werden können. Abgesehen davon,
daß das Dmckprivileg am Anfange fehlt und am Schlüsse die andern Formali-
täten einer Edition der römischen Kurie nicht erscheinen, 'finden sich in jenen
Exemplaren manche Verschiedenheiten und Anzeichen, daß man es wohl mit
einem Probedruck, aber nicht mit einer fertigen Edition zu tun hat. Schon
der Titel des Druckes muß Bedenken erregen: derselbe paßt eben nur zur
Einleitungsbulle für sich allein betrachtet, nicht zum eigentlichen Index.
Merkwürdiger noch ist es, daß das Exemplar, nach welchem Mendham seinen
Abdruck herstellte, als Schluß einen Katalog der Häresiarchen hat , welcher
in den drei römischen Exemplaren fehlt. Von diesen dreien hat eines gar
keinen Anhang, zwei haben als Anhang einen Katalog von Büchern in der
italienischen Vulgärsprache. Schließlich sind in den römischen Originalen,
die wir einsehen und prüfen konnten, so viele und große Druckmängel, daß
man unmöglich eines derselben als zur Veröffentlichung fertig bezeichnen
kann. Mehr als wahrscheinlich ist es, daß die existierenden Exemplare
Proben, Vorlagen für die Kardinäle und Konsultoren der Kommission waren.
Es ist nicht einmal ausgeschlossen, daß diese verschiedenen Exemplare im
Druck, wie sie jetzt vorliegen, erst nach dem Tode Sixtus' V. vollendet wurden,
um bei den neuen Verhandlungen in den folgenden Jahren zu dienen — ob«
gleich es anderseits auch feststeht, daß bei Sixtus' V. Lebzeiten bereits eine
Indexliste, auf welcher Bellarmin stand, gedruckt war. Der P. General
der Jesuiten Aquaviva berichtet in einem Briefe^ an den P. Provinzial
Ferd. Alberus vom 9. November 1590 ausdrücklich, daß der Indexkatalog
mit dem Namen Bellarmins bereits gedruckt war, fügt aber hinzu, daß
durch die Bemühungen anderer, welche von den Jesuiten dazu bewogen
wurden, der Papst selbst die Sache oder den Index «aliquamdiu inhibuit ac
* Das Original derselben fanden wir im Vatikanischen Archiv unier den Instram.
misc., zwei Exemplare des Index in der Barberini, ein drittes in der Vaticana.
' S. Anlage IX.
Die Indices von 1593 und 1596. 13
suspendit*, etwas aufschob und liegen liefi. Nach dem Tode Sixtus' V. aber
hätten die Kardinäle dies noch viel mehr getan, und so sei Bellarmins Buch
in Wirklichkeit durchaus nicht verboten worden, wenn auch Sixtus V. den
besten Willen dazu hatte.
Jedenfalls lagen solche Indexexemplare von 1590 bei den Indexver-
handlungen bis 1593^ vor, Bellarmin und Fr. a Victoria wurden gestrichen,
der Häresiarchenkatalog ebenso, dagegen jener Katalog von Büchern in der
Yulgärsprache sogar noch bedeutend vermehrt mit italienischen, spanischen,
portugiesischen, französischen und deutschen Büchern. Die Bulle Sixtus' V.
mit den 22 neuen Regeln, welche die zehn tridentinischen ersetzen sollten,
verschwand auch wieder, und mit den zehn Regeln des Tridentinums wurde
eine Instructio über Verbesserung und Druck von Büchern eingesetzt. Das
Breve der Einleitung ist datiert vom 17. Mai 1593^ und das Druckprivileg
für Paulus Bladus vom 5. Juni desselben Jahres. So war die Arbeit
Sixtus' V. drei Jahre nach seinem Tode unter Clemens VIII. endlich zur Ver-
öffentlichung fertig. Auch von diesem Index fanden wir ein vollständiges
Exemplar in der Vaticana, ein zweites in der Biblioteca Angelica zu Rom^.
Und erst recht, wenn man die Exemplare des Index Sixtus' V. mit diesen
vom Jahre 1593 vergleicht, gewahrt man das Unfertige der ersteren: ein
Argument, das um so schwerwiegender ist, als es feststeht, daß nun trotz
alledem dieser fertige neue Index im Jahre 1593, als er Clemens VIII.
zur Edition überreicht ward, die päpstliche Erlaubnis zur Veröffentlichung
nicht erhielt, sondern einfachhin unterdrückt wurde. Man weiß auch genau,
was Clemens VIII. bestimmte, seine Genehmigung zu verweigern. Es war
hauptsächlich die Signoria von Venedig, welche sich aus sehr eigennützigen
Kaufmannsmotiven durch ihren Gesandten Paruta ^ alle erdenkliche Mühe gab,
die Veröffentlichung zu hintertreiben. Der Hauptstein des Anstoßes war eben
jener Anhang von Büchern in der Vulgärsprache, von dem die Venetianer
einen bedeutenden Nachteil für ihren Buchhandel befürchteten. Paruta gelang
es, den Papst für seine Pläne zu gewinnen, und die Indexreform begann
aufs neue. Der Index Sixtus' V. trat in ein' drittes Stadium ein , das dann
drei Jahre später seinen endgültigen Abschluß fand. Das Resultat ist der
Index Clemens' VIII. vom Jahre 1596 '^j wie er in vielen Editionen und
vielen Exemplaren heute noch in manchen Bibliotheken vorliegt. Die Haupt-
änderung war das Ausscheiden jenes Anhanges der Vulgärbücher. Außer
neuem Papstbreve und Druckprivileg wurden den zehn tridentinischen Regeln
' Das Exemplar der Vaticana hat auf dem Blatt vor dem Titel folgende handschrift-
liche Note : ,M. R<^ Pre Mio Oss*^. Questi 111*"^ Sig^ della Congreg''" del Indice per Sabbato
alle xij höre desiderano che V. F. intervenga alla Congreg"' del Indice per trattare, di
qnelli Authori che si devono levare di questo Indice, overo aggiongere per il novo Indice
da £Eursi.* ' S. Anlage XL
' Die Bibliographen der Indexaasgaben kennen merkwürdigerweise von dem Index des
Jahres 1593 nur den Titel, den sie Zaccaria entnommen haben.
* Cf. La legazione di Roma di Paolo Paruta 1592—1595 I, Venezia 1887, 296 332;
II 180 245 488. — S. Anlage Xll.
^ Vgl. dazu die Anlage XIY; ein vereinzeltes merkwürdiges BQcherverbot aus jener
Zeit (1595) siehe in Anlage XIII.
14 Die Indices von 1600 bis 1900.
noch einige allgemeine Verordnungen beigefügt und die obengenannte In-
structio bedeutend verändert. Der eigentliche Katalog der verbotenen Bücher
dagegen ist inhaltlich beinahe so, wie ihn Sixtus Y. vorbereitet hatte, Bellarmin
und Fr. a Victoria blieben weg. Die Form und Einteilung wurde insofern eine
andere, als der Index Pius' IV. (1564) unverändert mit seinen drei Klassen
wieder aufgenommen ward, dann aber jeder einzelnen Klasse bei jedem einzelnen
Buchstaben eine bedeutende Vermehrung beigefügt wurde als , Appendix*.
Bei den nun im 17. Jahrhundert folgenden Neueditionen erhielten die
allgemeinen Verordnungen des ersten TeUes ähnlich wie im Jahre 1596 einige
weitere Zusätze, abgesehen von den Mehrungen und Ergänzungen des eigent-
lichen Kataloges durch neu verbotene Bücher.
Mit dem Jahre 1596 und dem Index Clemens' VIII. wird aber insofern
die erste Klasse abgeschlossen, als dieselbe von nun an kaum noch vermehrt
wurde. Statt dessen erschienen in der Folgezeit, wenn auch weit seltener,
die fast gleichwertigen Verbote der sämtlichen Werke irgend eines bestimmten
Verfassers, die sogenannten „opera omnia'* -Dekrete.
Unter den Indexausgaben des 17. Jahrhunderts, von denen einige neben-
her ganze Sammlungen von Dekreten über verbotene Bücher in chrono-
logischer Reihenfolge enthielten, tritt besonders die des Jahres 1664 hervor,
da sie die Einteilung in drei Klassen aufgab und auch sonst die Form zu
bessern suchte. Derselbe Index Alexanders VII. erschien in etwas verkürzter
Form 1665 von neuem. Und von nun an gibt es ein Jahrhundert lang ver-
schiedene Neuauflagen des Kataloges der verbotenen Bücher, die aber au^r
den notwendigen Ergänzungen aus den letztverflossenen Jahren und andern
Zutaten und Nachträgen nichts wesentlich Neues bringen.
Die beste Indexausgabe vor dem Jahre 1900 ist ohne Zweifel die
Benedikts XIV. vom Jahre 1758, die sich auf den ersten Blick als eine be-
deutend verbesserte darstellt. Bereichert wurde sie in ihrem ersten Teile
durch die wichtige Einleitungskonstitution „Sollicita ac provida** vom 9. Juli 1753.
Nachdem diese Ausgabe im Todesjahre des Papstes erschienen war, erlitt
sie bis auf Leo XIII. auch in formeller Beziehung, abgesehen von den jedes-
maligen Zusätzen, keine Veränderung, geschweige denn eine Verbesserung, da
im Gegenteil mit der Zeit viele arge Redaktionsfehler bei den Neudrucken
Eingang fanden. Von um so größerer Bedeutung ist die Editio Leoniana des
Jahres 1900, die eingangs beschrieben wurde.
Was die Sache selbst angeht, so bestätigt in der Tat dieser geschicht-
liche Überblick, wie flüchtig er auch sein mag, daß den römischen Päpsten
stets die Sorge am Herzen lag, falsche Lehren und verderbte Sitten, diese
Doppelquelle allen Unheils und Verderbens für die Staaten, welche aus den
schlechten Büchern ihren Ursprung herleitet und von dort steten Zufluß
erhält, von der menschlichen Gesellschaft fem zu halten. Ihr Mühen war
nicht umsonst, solange und wo immer in der Verwaltung bei den Staats-
regierungen das göttliche Gesetz maßgebende Norm von Gebot und Verbot war
und die beiden Gewalten, Staat und Kirche, einhellig dasselbe Ziel anstrebten K
* Cf. «Officiorum ac manerum" Index p. 5.
Berechtigung des kirchliclieii Bücberverbotes. 15
Die ganze Entwicklung aber der kirchlichen Büchergesetzgebung ist eine
durchaus naturgemäße, die mit den jeweiligen Zeiterfordernissen gleichen Schritt
hielt. Wo immer die Paragraphen des Naturgesetzes und des Dekaloges gegen
die Gefahren verderblicher Bücher entweder den Gläubigen klar genug durch
die gewöhnlichen Mittel des christlichen Unterrichts vor Augen traten oder
aber durch christliche Gesetze weltlicher Regierungen genugsam in Ei*inne-
rung gebracht wurden, bedurfte es kirchlicherseits weniger des Apparates
einer vollständig ausgebildeten Gesetzgebung. Erst die unheilvolle Mehrung
der Gefahr schlechter Bücher, welche ein Produkt des unchristlichen Geistes
der neueren Seiten auf der einen Seite, des ins Ungeheuerliche anwachsenden
Lesestoffes schlimmster Art auf der andern Seite ist, liefi die Kirche zu dem
notwendigen Heilmittel greifen. Aus den kirchlichen Bücherverboten aber,
welche nun^ dennoch die alte und mittlere Zeit aufweist, geht klar hervor,
wie die Kirche sich stets ihres göttlichen B.echtes und ihrer heiligen Pflicht
bewußt war: gelehrter wie ungelehrter Literatur gegenüber Glauben und
Sitten wirksam zu schützen. Es konnte dabei nicht ausbleiben, daß dieses
notwendige Heilmittel der neueren Zeit, der Index, vielfach wie ein lästiger
Mahner angesehen und behandelt wurde.
Berechtigung des kirohliohen Büoherverbotes.
Solange noch vor Erfindung der Buchdruckerkunst neue Bücher nur
durch Abschreiben vervielfältigt werden konnten, war es leicht, durch Ver-
brennen alsbald eine neu erscheinende gefährliche Schrift fast vollständig un-
schädlich zu machen. In Wirklichkeit bedienten sich denn auch von alters
her dieser Art von Bücherzensur und Bücherverbot sowohl heidnische Re-
publiken als heidnische Kaiser, die christlichen Könige und Fürsten, die
rechtmäßige weltliche und geistliche Obrigkeit in Staat und Kirche, in Haus
und Familie.
Sobald mit dem Bücherdruck die Gefahr verderblicher Bücher wuchs,
wurde auch das Bücherverbot überall bei der kirchlichen wie staatlichen
Autorität häufiger und systematischer. Wohl stellte die sogenannte Reforma-
tion das Prinzip der freien Forschung auf; nichtsdestoweniger sahen sich die
Häupter der verschiedenen protestantischen Religionsgemeinschaften alsbald
genötigt, entgegen ihrem obersten Grundsatz, Bücher zu verbrennen, Bücher
zu verbieten. Die protestantischen Staaten, wie England, Schweden, Holland,
verschiedene deutsche Staaten, die Schweiz, gingen streng und scharf vor
gegen die religiösen, besonders theologischen Bücher, welche nicht paßten zu
der eigenen theologischen Anschauung der jeweils herrschenden Richtung.
Eb finden sich denn auch aus jenen Zeiten und jenen Ländern neben ganzen
Indices verbotener Schriften überall zahlreiche Bücherverbote unter strenger
Sanktion sehr schwerer, selbst Lebensstrafe.
Als um die Mitte des 18. Jahrhunderts der französische Jansenismus all-
mählich jener freigeistigen Philosophie Platz machte, welche der Revolution die
Wege bahnte, da wandte sich der Sturm zunächst gegen die Jesuiten. Das
Pariser Parlament verbot damals in einem Arröt vom Jahre 1761 24 Bücher
IQ Staatliche BQcherverbote.
älterer und neuerer Autoren aus dem Jesuitenorden, im Jahre darauf 163
Schriften durch ein neues Arr6t. In jenem ersten werden die verbotenen
Werke als aufrührerisch, die christliche Moral zerstörend, eine mörderische
und abscheuliche, die Sicherheit und das Leben nicht nur der Bürger, sondern
auch der geheiligten Personen der Fürsten gefährdende Lehre enthaltend
bezeichnet, die durch Henkershand zerrissen und verbrannt werden sollten.
Die ungläubige Bewegung schritt unaufhaltsam vorwärts, der Jesuiten-
orden war ihr schon zum Opfer gefallen; die Revolution hob an, und das
Parlament machte jetzt andere Arröts. Die geheiligten Personen des Königs
und der Königin wurden durch Henkershand auf dem Schafott enthauptet,
zahllose und gerade die besten Bürger verloren Sicherheit, Vermögen und
das eigene Leben ; die christlichen Moralgesetze wurden durch die Menschen-
rechte ersetzt und die Göttin der Vernunft auf den Altar erhoben. Zu ihren
Füßen verbrannte man , ihr zum Opfer , Heiligenbilder und religiöse Bücher.
Wie tyrannisch unter dem Regimente der Menschenrechte und der Ver-
nunft gegen Andersdenkende verfahren wurde, ist weltbekannt. Die Jakobiner
knechteten geradezu alle Journale und Journalisten; Zensoren standen in
ihren Diensten, und das Damoklesschwert schwebte beständig über den Sohrift-
stellern und Redakteuren zur Zeit der Revolution. Aber auch der Despot,
welcher diese Blutherrschaft stürzte, war nicht der Mann, der eine andere
Vernunft als seine eigene Staatsraison zu Recht bestehend anerkannt hätte.
Napoleon, der ganze Völker und Dynastien niedergetreten hatte, machte sich
auch daran, die ganze Presse mit eiserner Zensur zu tyrannisieren. Auch
dies gelang ihm nur zu gut, selbst in deutschen Landen zur Schmach des
deutschen Namens. Die Gewaltherrschaft des Korsen konnte nicht lange
bestehen. Nichtsdestoweniger ahmten die Überwinder Napoleons, wiederum
zur Macht gelangt, die napoleonische Zensur mit nörgelndem, tyrannisierendem
Despotismus im kleinen überall nach. Dagegen erhob sich um die Mitte des
19. Jahrhunderts jene freisinnige Bewegung, welche, anfanglich liberal im
guten Sinne des Wortes, manche durchaus berechtigte Forderungen vertrat
und schließlich Zensurfreiheit und Preßfreiheit erstritt. Wie wenig jedoch
die Epigonen jener Altliberalen die notwendigste, die Gewissensfreiheit achteten,
davon zeugt für ewig der preußische Kulturkampf, der, von liberaler Parlaments-
mehrheit geschürt, in das innerste Gebiet des Gewissens und der Religion
eines ganzen Volkes tyrannisch eingriff. Konfiskationen von Schriften und
Zeitungen waren an der Tagesordnung, die katholische Presse ward von der
kleinlichsten Zensur verfolgt und hart bedrückt, nicht wenige Redakteure
saßen im Kerkert
Nur wenig später mußte der neue Staatsliberalismus den Kampf mit
einer andern geistigen Strömung aufnehmen, die als dessen echte Tochter
durch Benutzung jener schrankenlosen, vom Liberalismus gewährten Freiheit
gegen den eigenen Vater sich erhob. Die Wahngebilde eines Stimer, Büchner,
Nietzsche haben es dem 19. Jahrhundert gezeigt, wie weit freie Forschung
es zu bringen vermag. Selbst jene dem Jahrhundert der Wissenschaft eigen-
1 Vgl. Staatslexikon der Görres-Gesellschaft IV 550 f; 2. Aufl. IV 674 f.
Freie Forschung und Wissenschafb. 17
tümliche Frucht, der Anarchismus und die Helden der Dynamitbomben, wie der
berüchtigte Yaillant, sie zehrten davon. Dieser konnte mit Recht schreiben :
i,Ich habe den Ärzten im Hötel-Dieu dargelegt, daß meine Tat die unerbittliche
Folge meiner Philosophie und der von Büchner, Darwin, Herbert Spencer sei.*
Und nun kam es dazu, daß nach dem Machtspruch der im Banne des
Liberalismus stehenden Regierungen den atheistischen Professoren und ihrer
ungläubigen Wissenschaft Freiheit vergönnt sein solle; nicht aber den sozia-
listischen Anschauungen und Büchern, obgleich diese mit besserer Logik und
mehr Eonsequenz die Grundsätze ihrer Meister ins Leben übertrugen. Viele
sozialdemokratische Schriften wurden verboten, es entstand innerhalb weniger
Jahre ein reichhaltiger Index verbotener sozialistischer Literatur^, um zu
schweigen von der Unterdrückung anarchistischer Schriften.
Man könnte hier noch von einer andern Freiheit der Forschung reden,
die sich selbst von den Schranken und Gesetzen des Denkens, von den Grund-
sätzen jeder vernünftigen Philosophie losmachen will, nicht um eine neue
Philosophie an deren Stelle zu setzen, sondern um alle Systeme und jede
Religion mit Schmutz zu bewerfen. Auch diese ist versucht worden; ihr
Hauptvertreter mußte naturgemäß im Irrenhause enden.
Aus diesen offenkundigen geschichtlichen Tatsachen, welche einerseits die
freie Forschung, anderseits die Einschränkung derselben durch irgend eine
Zensurgewalt grell beleuchten, ergeben sich vor allem zwei Wahrheiten. Erstens:
unter Menschen mit beschränkter Vernunft kann von keiner schrankenlosen Frei-
heit der Forschung die Rede sein. Nur die uneingeschränkte, weil unendliche
Vernunft des persönlichen all weisen Gottes kennt keine Schranke, oder richtiger,
kennt keine andere Schranke als sich selbst für seine Tätigkeit, die ebendeshalb
auch aufhört, ein Forschen nach Wahrheit zu sein. Wo und wie weit es ge-
lingt, die eigene menschliche Vernunft in Einklang mit dieser Weisheit und auf
solche Weise in Abhängigkeit von dieser göttlichen Vernunft zu bringen, dort
und ebenso weit kann von wahrer Freiheit der Forschung geredet werden.
Wer daher vollständig ungläubig die persönliche Allweisheit, die ewige
Wahrheit leugnet, muß sich entweder als das Ziel seines Forschens den
Lessingschen Zweifel setzen, oder er muß seine eigene und jede menschliche
Vernunft für unfehlbar und deshalb unendlich erklären. Begnügt er sich mit
dem Zweifel, so setzt er im Grunde doch wiederum, obgleich gegen seine
Leugnung der ewigen Wahrheit, eine absolute vollkommene Wahrheit voraus,
da er ja gerade daran zweifelt, ob er an dieser teilnimmt oder nicht, ob er sie
erreicht hat oder nicht. Und abgesehen davon, muß er im Zweifel selbst den
größten Tyrannen seiner Forschung, seines Strebens nach Wahrheit sehen und
fühlen : er wird am wenigsten frei sein, nie wird ihn die Wahrheit frei machen.
Geht der Gottesleugner logisch konsequent so weit, daß er die eigene,
nunmehr autonome, unfehlbare Vernunft auf den Altar erhebt und an die
Stelle Gottes setzt, alsdann kann bei ihm von einer Forschung überhaupt
^ Vgl. Otto Atzrott, Sozialdemokratische Druckschriften und Vereine verboten auf
Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878. Im amtlichen Auftrage bearbeitet. Berlin
1886 und 1888.
Hilgers, Der Index Leos XUI. 2
18 Die freie Forschung als protestantische Glaubensquelle.
nicht mehr und viel weniger von einer Freiheit der Forschung die Rede sein,
weil er ja notwendig im Besitze der ganzen Wahrheit sein mu£. Aller-
dings wäre für ihn jede Bevormundung des Gedankens, jedes Verbot einer
Doktrin oder eines Buches, nicht zwar ein Zwang oder Einschränkung seiner
Freiheit, wohl aber bare Albernheit. Wohin jedoch eine solche Vergötterung
der menschlichen Vernunft führt, das lehren eben jene historischen Tatsachen:
praktisch zur Erniedrigung und Vertierung, wie sie in der französischen Re-
volution zur Herrschaft kam, theoretisch und wissenschaftlich zur Oleich-
setzung des Menschen mit dem unvernünftigen Tiere und zur Leugnung einer
vernünftigen geistigen Seele, kurz, vom dünkelhaftesten Rationalismus zum
niedrigsten Materialismus.
Die zweite Wahrheit, welche aus den obigen Darlegungen folgt, ist die
Kehrseite der ersten. Hier wird nur vorausgesetzt, daß eben die mensch-
liche Vernunft in sich beschränkt ist und deshalb bei ihrer Forschung auf
Irrwege kommen kann. Die Wahrheit aber lautet allgemein gefaßt also:
Jede rechtmäßige Obrigkeit muß innerhalb des Bereiches ihrer Autorität
ihre vernünftigen Untertanen, soweit es in ihren Kräften steht, schützen,
damit sie nicht auf gefährliche Irrwege kommen und so des Zweckes, zu
dessen Schutz die Obrigkeit eingesetzt ist, verlustig gehen. Daß dieses die
Überzeugung aller ist, geht aus der bloßen Tatsache, wie sie oben aus der
Geschichte dargelegt wurde, klar hervor. Alle Obrigkeiten, ob heidnische
oder christliche, katholische oder protestantische, gläubige oder ungläubige,
gute oder schlechte, und erst recht die, welche reformatorisch auf irgend
einem Gebiete des Volkswohles auftreten wollten, legten sich solche Be-
fugnis nicht nur bei, sondern übten sie wie eine ihrer ersten und vornehmsten
Pflichten aus. Ja man kann hinzufugen: je freigeistiger eine Umwälzung,
welche eine neue Obrigkeit an die Spitze brachte, um so eifersüchtiger und
erbitterter hielt dieselbe alle entgegengesetzten Gelüste und Gedanken mit
eiserner Faust nieder. Auf die Umwälzung in Frankreich am Ende des
18. Jahrhunderts braucht nicht mehr hingewiesen zu werden. Dieses Beispiel
liegt zu klar vor aller Augen da. Es * darf aber noch einmal an die kirchlich-
religiöse Umwälzung des 16. Jahrhunderts erinnert werden.
Luther, der seine Tätigkeit mit einer Bücherverbrennung symbolisch
einleitete, verfuhr nie duldsam gnädig mit der alten katholischen Literatur,
wo sie nicht in seine Pläne paßte. Was jedoch die lutherische Bewegung
zur radikalen Umwälzung machte, das war eben jene gepriesene Freiheit
der Forschung, die für jeden Einzelnen als Hauptquelle seiner religiös-gläubigen
Anschauung gegen das katholische Autoritätsprinzip gefordert wurde und in
der Theorie auch jedem Einzelnen zugestanden ward. Wohl hielt man dabei
noch theoretisch fest an der Göttlichkeit der Heiligen Schrift. Doch Luther
selbst hatte den ersten Stein herausgebrochen: praktisch vermenschlichte er
sie selbst, indem er Zensur daran übte, ausschied und erklärte nach seinem
Gutdünken. Die Sola-fides-Lehre kam so hinein in Gottes Wort, der Jakobus-
brief hinaus, ja dieser letztere war damit jedem Anhänger Luthers nicht bloß
seiner göttlichen Inspiration entkleidet, sondern gleich einer ketzerischen
Lehre in den herbsten Ausdrücken verboten und verurteilt.
Die freie Forschung im Widerspruche zur Heiligen Schrift 19
Schlimmer und trauriger war es, da£ nach Luther nun auch dessen
Nachfolger und Gehilfen, alle die wissenschaftlichen Vertreter des Pro-
testantismus, mit demselben Rechte wie der Reformator selbst und sich be-
rufend auf das Grundprinzip der neuen Religion, immer mehr Kritik an der
Heiligen Schrift übten. Wundem kann man sich nur, daß nicht schon viel
eher ein Haupttheologe aufstand, der das Evangelium nicht bloß entgöttlichte,
sondern zu gleicher Zeit mit dem Evangelium das Christentum des Pro-
testantismus entchristlichte. Das bedeutet allerdings auch eine Bücherzensur
— gewiß im Namen der Wissenschaft ausgeübt von den berufenen Lehrern
und Hütern der protestantischen Doktrin, wie sie einschneidender und folgen-
schwerer nicht gedacht werden kann. Hier soll nicht das Widersinnige einer
derartigen Zensur hervorgehoben werden, sondern nur aus der Tatsache der-
selben der Schluß gezogen werden, daß es also auch wohl dem katholischen
Glaubenslehrer wenigstens in gleichem Maße erlaubt sein muß, Bücher und
Doktrinen zu zensieren.
Gewiß wird man hier einwenden, daß jene freisinnigen Zensoren der
Heiligen Schrift nicht den orthodox-gläubigen Protestantismus repräsentieren.
Wer aber so spricht, vergißt, daß eben Luther der erste Zensor des Wortes
Gottes war und daß gerade durch ihn das Prinzip der freien Forschung auf-
gestellt ward. Läßt man jedoch den Einwand als berechtigt gelten, dann
liegt gerade in ihm wie im Keime das Rufen nach obrigkeitlicher Zensur
gegen jene wissenschaftliche der freien Forschung, das augenblicklich gerade
in den orthodoxen Kreisen überall laut wird. Wie im Aufschrei der Ver-
zweiflung verlangt man dort irgend eine Einschränkung und Bevormundung
der theologischen Lehrer, ihrer Lehr- und Schreibfreiheit. Die orthodox-
gläubigen Elemente in den kirchlich leitenden Stellungen des Protestantismus,
welche die freie Forschung mit der freien Wissenschaft für sakrosankt und
unantastbar hielten, müssen es sehen, wie unter aller Augen diese Sakrosankte
das Heiligste, «die Substanz der christlichen Lehre antastet": das hat ihnen
die dringende Bitte erpreßt um „Männer, welche [auf den Lehrstühlen und in
ihren Werken] durch rechten und besonnenen Gebrauch der evangelischen
Freiheit der Wissenschaft den Anforderungen der Kirche Rechnung tragen*,
damit «die Kluft zwischen der gesunden Lehre der Heiligen Schrift und der
Reformation einerseits und der modernen Anschauung anderseits sich nicht
vergrößere** *. Man mag aber dieses In-Einklang-bringen der evangelischen
Freiheit der Wissenschaft mit der gesunden Lehre der Heiligen Schrift nennen
— die Vertreter der freien Forschung werden es nach wie vor Geistesknecht-
schaft heißen — , wie man will ; jedenfalls wer das Recht hat und die Pflicht,
diesen Einklang zu fordern, hat im selben Maße Recht und Pflicht, etwaigen
Disharmonien Schweigen zu gebieten. Kann er und darf er bei der HersteUung
der Harmonie nicht eingreifen in die gesunde Lehre der Heiligen Schrift, so
wird er sich wohl zu irgend einer Einschränkung der «Freiheit der Wissen-
schaft ** wenden müssen. Das ist aber nichts anderes als Zensurgewalt mit
der Berechtigung zum Verbot von Lehren und Büchern. Und es sind gerade
^ Vgl. den Antrag der brandenburgischen Provinzialsynode vom 3. November 1902.
2*
20 Recht der väterlichen Autorität.
die orthodoxen Lutheraner, welche dieselbe für sich in Anspruch nehmen, eben
weil sie dieselbe zum Schutze der göttlichen Wahrheit des Evangeliums für
notwendig halten.
Dies führt von selbst zum tieferen Grunde der Berechtigung des kirch-
lichen Bücherverbotes; einer Berechtigung, die auch einer protestantischen
Kirche von ihrem Standpunkte aus, wofern sie sich als von Christus
gestiftete Heilsanstalt, Trägerin und Verkündigerin göttlicher Offenbarung
ansieht, nicht kann abgestritten werden.
Gott hat die Menschen in Abhängigkeit voneinander erschaffen. Nur
durch Aufrechterhaltung dieses Abhängigkeitsverhältnisses kann Familie, Staat,
Kirche bestehen. Kein vernünftiger Mensch wird einem Vater Recht und Pflicht
verneinen, Sohn oder Tochter den Umgang mit schlechten Kameraden zu wehren.
Man könnte in der Tat eher und mit mehr Schein von Grund und Vernunft
Gott im Himmel das Recht bestreiten, den Stammeltern jenes Verbot im
Paradiese zu geben. Daß aber schlechte Bücher noch viel stiller und ebenso
viel sicherer als schlechte Gesellschaft ihr Gift einimpfen, daran zweifelt kein
Mensch, am allerwenigsten die Verfasser jener Bücher und alle jene, die im
Namen der Aufklärung und Freiheit gegen den Geisteszwang sich ereifern.
Deshalb dürfte es wohl kaum einen Vater geben, auch wenn er vom Lehr-
stuhle an der Hochschule noch so oft die freie Forschung hoch hält — keinen
Vater so aufgeklärt, daß er jetzt folgerichtig seinem heranwachsenden Sohne
jedes religiöse, philosophische, medizinische, belletristische Buch zur freien
Benutzung zugestände oder in die Hand gäbe.
Von Zola erzählt man sich folgende Geschichte, und wenn dieselbe
vollständig auf Wahrheit beruht, ist es wohl das Beste, was man aus
Zolas Schriftstellerlaufbahn sich erzählen kann. Als der Romanschriftsteller
eines Tages bei seinem Verleger zu Gaste war, nahm ihn dieser alsbald
in eine Fensternische beiseite, um ihm eine Bitte vorzutragen. „Meine
Tochter," sagte er, „hört Tag für Tag von Ihnen reden; da ist es natürlich,
wenn sie den lebhaften Wunsch hegt und äußert, den einen oder andern
Ihrer Romane zu lesen. Sie werden aber begreiflich finden, daß ich als Vater
mit Händen und Füßen mich dagegen wehre. Wie wäre es nun, wenn Sie
einmal den Versuch wagten, ein Buch zu schreiben, das ein Vater unbesorgt'
seiner Tochter überreichen könnte?** Zola habe eine Weile nachgedacht,
dann soll er lächelnd gesagt haben: „Der Wunsch Ihres Töchterleins wird in
Erfüllung gehen/ Er setzte sich hin und schrieb in wenigen Monaten
den Roman „Le R6ve". Und „Der Traum" ist vielleicht das einzige an-
ständige Buch Zolas. Jedenfalls bestätigt und illustriert die Erzählung in
treffender Weise das väterliche Recht und die väterliche Pflicht, unter Um-
ständen Bücher zu verbieten i.
* Clemens Brentano schrieb zwanzigjährig seinen , verwilderten* Roman Godwi. Als
ihm später eine russische Fürstin, die den Dichter gerne mit nach Rußland geschleppt hfttte,
davon sprach, antwortete er ihr: ^Pfui, schämen Sie sich, daß Sie als Frau und lüs Mutter
so etwas lesen!"
Rechte des Staates und der Kirche. 21
Es steht also wohl bei hoch und niedrig, gelehrt und ungelehrt wie
ein Grundsatz fest, daß ein Vater kraft seiner Autorität Bücherverbote er-
lassen darf, ja gegebenen Falls erlassen muß.
Auch dem Staate kann man trotz aller Aufhebung der Zensurgesetze
und trotz aller Preßfreiheit nicht einfachhin das Recht absprechen, Schrift-
steller, welche in Wahrheit durch ihre Schriften die kostbarsten Güter des
Volkes schwer gefährden, strenge zu strafen. Es muß zugestanden werden,
daß er den Vertrieb schmutziger Bücher ebenso wie giftiger Waren gesetz-
lich untersagen darf.
In Ephesus predigte der hl. Paulus ; seine Predigt wirkte : viele Gläubige,
welche sich mit Zauberkünsten und Wahrsagerei abgegeben hatten, brachten
ihre Bücher herbei und verbrannten sie öfiFentlich. In den späteren Zeiten
des römischen Kaiserreiches wurden derartige Bücher der Magie unter den Augen
der Richter oft haufenweise verbrannt. Mit scharfen und strengen Strafen und
Verboten wendete sich die kaiserliche Gesetzgebung^ gegen solche Bücher.
Man sah in denselben eine besondere Gefahr als Quellen der Verschwörung
zumal gegen das Leben der Monarchen. Nach den Sententiae des römischen
Rechtsgelehrten Paulus'^ stand auf dem bloßen Besitz derartiger Zauberschriften
Verlust aller Güter, Deportation oder Todesstrafe.
Aber auch im 20. Jahrhundert gibt's überall staatliche Bücherverbote.
Es bedarf heutzutage nicht einmal der Magie in Büchern gegen das Leben
der Könige, eine einzige Beschimpfung der geheiligten Person des Königs in
irgend einer Schrift genügt, und der Autor sitzt als Majestätsverbrecher hinter
Schloß und Riegel, die Schrift ist konfisziert, die Platten werden zerstört. Selbst
der liberalste Politiker findet dieses Vorgehen weder ungerecht noch zu streng.
Der Staat ist aber wohl auch in gleicher Weise verpflichtet, die kostbarsten
Güter des Volkes zu schützen, wenn dieselben in gefährlichen, schlechten
Büchern angegriffen oder besudelt werden. Die deutsche Kriegsverwaltung
duldet überhaupt keine sozialdemokratischen Schriften in den Kasernen ; in den
Kasinos, kurzum in der ganzen Armee sind diese verpönt. Und es ließen sich der
Beispiele unzählige, jeden Tag neue, aus aller Herren Länder bringen, die es
handgreiflich dartun, wie sehr die weltliche Obrigkeit von dem Recht und der
Pflicht ihres Bücherverbotes überzeugt ist, heute im Zeitalter der Preßfreiheit ®.
' Vgl. ülpian. in Digest. 1. 4 familiae erciscund. Üb. 10, tit. 2.
' «LibroB magicae artis apad se neminem habere licet; et si penes quoscumque reperti
sint^ bonis ademptis, ambustisque bis publice in insulam deportantur, humiliores capite puni-
untur* (lib. 5, tit. 23, § 12).
' Wenn heutzutage in den Parlamenten nur das Wort „BUcherzensur'^ fällt, entsetzen
sich gewisse Politiker darüber, als sei nicht bloß die , Freiheit der Wissenschaft", sondern
auch die Verfassung in Gefahr. Und doch gibt es beispielshalber in Deutschland und Preußen,
abgesehen von der präventiven Theaterzensur, ein Reichspreßgesetz, das der Judikatur oft
genug Gelegenheit bietet, Schriften und Zeitungen zu zensieren und zu zensurieren, ohne zum
Paragraphen vom groben Unfug greifen zu müssen. Ja der § 23 eben dieses Reichsgesetzes
trftgt sogar der Staatsanwaltschaft oder der Polizei die Beschlagnahme bestimmter böser
Dmckschriften ohne jede richterliche Anordnung auf. Weder die Wissenschaft
noch auch die Verfassung scheinen darunter besondem Schaden genommen zu haben; man
darf also ohne Sorgen im Hochgenüsse der Zensurfreiheit weiterleben.
22 Von Christus verliehenes Recht der Kirche.
Naturgemäß kann es viel eher und leichter vorkommen, daß in Büchern
und Schriften die Grundlagen, die Obrigkeit, die Konstitution, die Einrichtung,
Ziel und Zweck und Mittel einer Vereinigung, einer Genossenschaft angegriffen
und bedroht werden, deren ganzes Wesen und Ziel auf dem Gebiete des
Geistes und der Idee liegt. Bei jeder religiös-kirchlichen Genossenschaft ist
dies der Fall. Ihr eigenstes Gebiet ist das des Glaubens und der Sitten, ein
Gebiet, das ja zumal durch Wort und Schrift bearbeitet, gefördert, verteidigt
und geschützt werden muß, ein Gebiet, auf dem anderseits die Pest schlechter
Schriften und schlechter Lesung am verderblichsten wirkt. Einer solchen
zu Recht bestehenden kirchlichen Vereinigung muß daher eher als jeder
andern Obrigkeit das Recht zustehen, vor Schriften und Büchern, welche
ihrem eigenen Wesen und ihrem Zwecke in schädlicher und gefährlicher
Weise zuwider sind, zu warnen und, wenn es nach ihrem Urteile not tut,
mit Nachdruck durch Verbot und selbst Strafe davon abzuschrecken. Jede
religiöse Gemeinschaft, jede Kirche hat ihrem innersten Wesen nach einen
festen Bestand von göttlichen Wahrheiten, den gefährden oder preisgeben
sich selbst aufgeben hieße.
Nach solchen Erwägungen handelten schon die heidnischen Obrigkeiten;
mit Feuer und Schwert ^suchten sie die heiligen Bücher der Christen zu
vertilgen, weil sie dieselben als die tiefsten Quellen des schlimmsten Aber-
glaubens, als die größte Gefahr für ihre Götter, für Kaiser und Reich ansahen.
Dennoch: die Heiden dachten folgerichtig und gingen konsequent voran.
Ja, wenn dieselben irgend ein Recht gehabt hätten, gegen den Glauben der
ersten Christen zu eifern, ihr Haß und ihr Kampf gegen die heiligen Bücher
und deren Besitzer wäre nicht bloß leicht zu erklären, sondern selbst laut
zu rühmen.
Auch heute hätte eine Kirche, welche lehren ließe, daß ein Buch, etwa
die Heilige Schrift, für das Volk ein Herd des Aberglaubens und Irrglaubens
ist, weil man fälschlich darin die Gottheit Christi ausgesprochen finde — nichts
Angelegentlicheres zu tun, als vor diesem Buche zu warnen und dasselbe so
gut als möglich dem Volke zu entziehen. Jedoch auch umgekehrt: eine christ-
liche Kirche kann es sich unmöglich bieten lassen, daß man in Wort oder
Schrift ihr das Christentum, die Substanz der christlichen Lehre antaste. Und
wenn eine solch freisinnige Doktrin im Buch oder auf dem Lehrstuhle gar inner-
halb der eigenen Mauern sich erhebt, so muß sie notwendigerweise die Mittel
und Wege haben als kirchliche Obrigkeit, als Schützerin wenigstens der
Substanz ihres Christentums — jene Bücher, jene Lehre unschädlich zu
machen. Mit andern Worten: eine theologische Doktrin, eine theologische
Schrift, die vor der Substanz der christlichen Lehre nicht Halt macht,
kann von einer christlichen Religionsgenossenschaft nicht geduldet werden,
sie muß ausgeschieden, sie muß in der einen oder andern Weise verboten
werden. ^
Wie der Vater das Hausrecht haben muß, den verdorbenen Kameraden,
den Verführer von seinem Kinde fernzuhalten, so muß es der kirchlichen
Obrigkeit gestattet sein, die verführerische Schlange glaubensgefährlicher oder
sittenwidriger Lehre aus ihrem Hause auszuschließen.
Dreifache Begründang des kirchlichen Bücherverhotes. 23
Wenn daher und wo immer die katholische Kirche ein Existenzrecht
hat, mu£ sie ebendort für alle ihre Gläubigen, alle ihre Kinder jene obrigkeit-
lichen Vaterrechte haben mit der Vaterpflicht, das im Heiügsten gefährdete
Kind um jeden Preis durch Warnung, Verbot, Strafe vor den verderblichen
Büchern zu schützen.
Für die wahre von Christus gestiftete Kirche ist jedoch das im Natur-
gesetz begründete Recht gegen die den Glauben und die Sitten gefährdenden
Bücher noch obendrein von dem göttlichen Stifter mehr verbürgt und klarer
verbrieft als alle staatlichen und väterlichen B/echte. »Wie mich der Vater
gesandt hat, so sende ich euch/ ^ Gehet hin und lehret alle Völker, und
lehret sie alles halten, was ich euch befohlen habe/ «Was ihr auf Erden
lösen werdet, soll auch im Himmel gelöst sein, und was ihr auf Erden binden
werdet, soll auch im Himmel gebunden sein/ Nach diesen Worten Christi
muß es klar sein, daß die Kirche in unmittelbar göttlichem Auftrage mit
voller Lehr- und Hirtengewalt dasteht, die dem Petrus noch besonders über-
tragen ward am See Genesareth durch das Wort des Herrn: „Weide meine
Lämmer, weide meine Schafe!'' Fester begründet als jedes Staatsrecht und
jedes Kronrecht ist diese göttliche Sendung der Kirche, die Herde Christi
auf gute Weide zu führen und die giftige Nahrung falscher Lehre, ob sie
nun in Wort oder Schrift gereicht wird, nimmer zu dulden. Mit gutem Gnmd
dürfte man deshalb eher irre werden an dieser ihrer göttlichen Sendung,
wenn die Kirche nicht neben der steten Ausübung ihrer apostolischen Lehr-
tätigkeit durch Warnung, Verbot und Strafe nach den Erfordernissen der
Zeitumstände falsche Lehren wie schlechte Bücher bekämpfte. Eine Kirche,
die eine falsche Glaubenslehre vorträgt oder vortragen läßt, kann nicht die
wahre Lehrerin sein, die Christus gesandt hat Aber ebenso kann die Kirche
nicht die von Gott gesetzte Hirtin der Gläubigen sein, welche nicht die ersten
und natürlichsten Mittel hat und anwendet, um die Gläubigen von der gefahr-
lichen, giftigen Weide fernzuhalten, und es liegt in diesem Femhalten
ebensowenig Gewissenszwang als in der Vorführung einer mathematischen Wahr-
heit Vemunftzwang liegt. Wäre es Zwang, dann wäre jede Offenbarung gött-
licher Geheimnisse und jedes göttliche Gebot und Verbot Zwang! Darum
aber hat kein Mensch das Becht, sich dagegen aufzulehnen, viel weniger noch
als das ungeratene Kind sich gegen die väterliche Zuchtrute auflehnen darf,
zumal da — wenn man hierbei überhaupt von der Rute sprechen kann —
das kirchliche Bücherverbot nicht so sehr der väterlichen Strafe als vielmehr
der mütterlichen Mahnung und Warnung gleicht.
Faßt man das Gesagte in Kürze zusammen, so erhält man einen drei-
fachen Beweis für Recht und Pflicht der Kirche bei ihrer Bücherzensur
und ihrem Bücherverbot.
Zunächst ist es eine Tatsache, daß von alters her jede obrigkeitliche
Gewalt eine derartige Berechtigung sich beilegte und praktisch dieselbe aus-
übte. Der katholischen Kirche kann man es also nicht als Anmaßung ver-
argen, wenn sie ähnlich verfahrt. Dieser Beweis wächst an Kraft, wenn
24 Dreifache Begründung des kirchlichen Rechtes.
man beobachtet, daß selbst obrigkeitliche Gewalten, welche grundsätzlich
die freie Forschung auf ihre Fahne geschrieben hatten , und andere , welche
die zügelloseste Freiheit proklamierten, dennoch nicht ohne die Anwendung
von Bücherzensur und Bücherverbot glaubten bestehen zu können, sie also
für notwendig hielten.
Es mag sein, da& wenigstens zeitweilig kirchliche und weltliche, pro-
testantische und staatliche Bücherverbote weniger geordnet auftreten als in
der katholischen Kirche, weil eben ohne System und Organisation, weil ohne
feste Prinzipien. Nachdem man aber einmal auch nur durch ein einziges
Bücherverbot sich grundsätzlich das Recht beigelegt hat, zeugt dies nur von
der Inkonsequenz in der Anwendung des Grundsatzes, wenn nicht gar von der
Vernachlässigung der Pflicht und von der Wandelbarkeit der Lehre.
Es mag sein, da£ manche Obrigkeiten, auch legitime, ihre Befugnisse
weit überschiitten und die Bücherzensur geradezu verhaßt machten — wer
möchte wohl den endlosen Plackereien napoleonischer , josephinischer und
preußischer Zensur eine Träne nachweinen? — ; aber dadurch verlieren recht-
mäßige und notwendige Befugnisse nichts von ihrem Werte.
Der zweite Beweis ergibt sich aus der Natur und dem Zwecke jeder
unabhängigen Autorität. Innerhalb des Bereiches ihrer Unabhängigkeit und
ihres Zweckes muß sie das Wohl ihrer Untergebenen schützen. Wenn schon
das natürliche Gesetz dem Vater das Recht gibt, schlechte, verdorbene
Freunde von seinem Kinde fernzuhalten, wenn der oberste Kriegsherr an-
steckende Krankheiten und Seuchen aus der Kaserne und von der Armee
selbst mit strengen Maßregeln fernhalten muß und der Staat und die Polizei
den Verkauf von Giften und Dynamit nur unter strenger Kontrolle und nur
nach einschneidenden Vorschriften erlaubt, dann muß es wohl auch der recht-
mäßigen kirchlichen Obrigkeit zustehen, das Gift, die Ansteckung, das Ver-
derben schlechter Bücher von ihren Gläubigen fernzuhalten. Will man noch
weiter gehen und dem Vater wie eine heilige Vaterpflicht es auferlegen,
unreine Sudelromane seinen Kindern strengstens zu verbieten, in gleicher
Weise es als Pflicht des Kriegsherrn ansehen, etwa sozialdemokratische
und anarchistische Schriften von der Armee auszuschließen, und ebenso
dem Staate es zugestehen, Bücher und Doktrinen, die das Volkswohl oder
den Thron des Fürsten schwer bedrohen, zu unterdrücken — dann wird man
es der Kirche als eine ihrer heiligsten Pflichten lassen müssen, glaubens-
widrige und sittengefährliche Bücher jeder Art wenigstens zu untersagen.
Das Gebiet des Glaubens und der Sitten ist ihr eigenstes Gebiet: auf diesem
Gebiete gerade muß sie die Ihrigen schützen und schirmen; gerade hier hat
sie unabhängige obrigkeitliche Rechte und Pflichten.
Der dritte und letzte Beweis folgt aus der letzten Bemerkung, folgt
aus dem Wesen und Zwecke der Kirche als solcher. Ihr Wesen ist: Lehrerin
und Hirtin der Gläubigen zu sein; ihr Zweck ist der ideellste und idealste:
durch Reinerhaltung von Glauben und Sitten die Ihrigen Gott, der ewigen
Wahrheit, zuzuführen; denn „das ist das ewige Leben, daß sie dich, den allein
wahren Gott, erkennen und den du gesandt hast, Jesum Christum*^. Das
Wort Christi ebenso wie die Natur der Sache bezeugt alles das klar und
Gebranch des kirchlichen Rechtes. 25
unzweideutig. Ein Glaubenslehrer aber und Seelenhirt, der Schäflein und
Schüler nicht auf die verderbliche Lehre aufmerksam macht, nicht davor
warnt, nicht davon fernhalten darf, das wäre am wenigsten ein von Gott
bestellter Hirt und Lehrer.
Ganz gewiß: eine christliche Kirche, welche das Prinzip der freien
Forschung als ihren charakteristischen Grundsatz aufistellt, eine Kirche daher,
welche, sich berufend auf jenen Grundsatz, glaubens- und christuswidrige
Lehren in Wort und Schrift vortragen läßt, gar von ihren eigenen Lehrern,
dieselben nicht verbietet — sie trägt ein verräterisches Mal an ihrer Stirne.
Recht und Pflicht der wahren Kirche Christi zur Bücherzensur und zum
Bücherverbot ist somit fest begründet wie diese Kirche selbst durch die
göttliche Sendung. Die Ausführung aber und Anwendung dieses Rechtes muß
dem weisen Gutbefinden der kirchlichen Obrigkeit selbst anheimgegeben sein.
Daß die Kirche hierbei im großen und ganzen das Richtige getroffen und
nicht durch wesentlichen Mißbrauch ihrer Zensurrechte die bösen Beispiele
staatlicher Zensur nachgeahmt hat, dafür läßt sich das Zeugnis der Geschichte
anrufen von Anfang an bis zum Index Leos XUI.
Nicht von ungefähr solidierte sich die kirchliche Gesetzgebung über das
Bücherwesen und nahm ein festeres System an, als nach Erfindung der
Buchdruckerkunst und mit der Glaubensspaltung eine früher nicht gekannte
Flut von Schriften und Büchern gefahrdrohend alles überschwemmte, gerade
damals, als die Forderung der freien Forschung der Kirche ihr Zensurrecht
nehmen oder wenigstens dasselbe umgehen wollte; nicht von ungefähr geschah
es, daß gerade zur Zeit jener Afterphilosophie, welche um die Mitte des
18. Jahrhunderts Religion und Moral in so gottloser Weise mit ihren Schriften
zu untergraben sich anschickte, Benedikt XIV. durch die Neuausgabe und
Umgestaltung des Index die kirchlichen Bücherverbote eindringlich betonte.
So wird es denn auch wohl mehr als bloßer Zufall sein, wenn bei der jetzigen
Wende des Jahrhunderts, wo die Sündflut verderblicher Schriften in solch
schreckenerregender Weise anschwillt, wo der Ruf nach „freier Wissenschaft"
wiederum in solch besorgniserregender Weise die Köpfe verwirrt, — die
Kirche mit einer vollständigen, neuen Gesetzgebung über das Lesen und Verbot
schlechter Bücher auf dem Plane erscheint.
Durch die Konstitution „Officiorum ac munerum* vom Jahre 1897 und
durch die Neuausgabe des Index im Jahre 1900 hat die Kirche diese ihre
Gesetzgebung nicht bloß den Zeitverhältnissen zweckmäßig angepaßt, sondern
auch im Bewußtsein ihres Rechtes wie ihrer Pflicht aller Welt kundgetan und
aufs neue den Katholiken aller Zungen nachdrücklich eingeschärft. Alle
Katholiken aller Länder werden sich in ihrem Gewissen vei'pflichtet fühlen,
diese Gesetzgebung treu zu beobachten, wie dies der Wortlaut jener Kon-
stitution entschieden verlangt und ein weiteres Dekret der Indexkongregation
noch ausdrücklicher fordert, wie Leo XIII. es im Einleitungsschreiben zum
neuen Index mit feierlicher Sanktion bestimmt und festsetzt.
Die allgemeinen Bücherverordnungen der Konstitution
„Officiorum ac munerum''.
Den „Index der verbotenen Bücher^ könnte man auch betiteln: •All-
gemeine und besondere Bücfaerdekrete''. Er besteht nämlich aus zwei Teilen
von ganz verschiedener Bedeutung. Der erste Teil enthält in kurzen, knappen
Paragraphen die ganze kirchliche Gesetzgebung über das Bücherwesen. Un-
streitig ist er seinem Werte, wenn auch nicht seinem Umfange nach der wich-
tigere, ja einfachhin der wesentliche Teil des Buches. Mit Fug und Recht
könnte er für sich allein bestehen ohne die Ergänzung des zweiten Teiles. Nicht
aber umgekehrt : Der zweite Teil ohne die Grundlage des ersten würde vielfach
unerklärlich sein und jedenfalls nicht einen vollständigen Gesetzescodex dar-
stellen. Er bietet eben nicht mehr und nicht weniger als die Aufzählung
der durch Sonderdekrete verbotenen Bücher. Wenn daher auch dieser zweite
Teil der umfangreichste und der meistumstrittene ist , so daß er dem ganzen
Codex seinen Namen geben konnte, so hieise es dennoch die kirchliche Gesetz-
gebung über Bücherwesen vollständig verkennen, wollte man dieselbe haupt-
sächlich nach diesem Kataloge der verbotenen Bücher beurteilen.
Unaufrichtig aber zum wenigsten, ja ungerecht ist es, wenn jetzt wirk-
liche Kenner des Index der Kirche bittere Vorwürfe machen, weil ihre Bücher-
verbote im Index mangelhaft und planlos seien. Diese Kritiker sollten vorab
bedenken, da& ihre Anklagen, um Sinn und Grund zu haben, sich gegen den
ersten Teil des Index, gegen die sogen, allgemeinen Dekrete, richten lassen
müßten. Es scheint in der Tat die bloße Richtigstellung dieser absichtlichen
oder unabsichtlichen Verwechslung der allgemeinen und der besondem Dekrete
vielen, vielleicht den meisten Anklagen gegen den Index die Spitze abzubrechen.
Wie oben bereits angedeutet, ist diese Erwägung des Verhältnisses der beiden
Indexteile zueinander wohl auch der Grund, weshalb nunmehr im Index Leos XIH
die Decreta generalia mit dem Titel: „Pars prior* der „Pars posterior*,
dem Kataloge der verbotenen Bücher, vorgezogen werden. Vor allem folgen
nun hier nach der päpstlichen Konstitution (Index S. 7 — 16) die allgemeinen
Büchergesetze in deutscher Übersetzung mit von uns beigefügten Noten«
Allgemeine Dekrete über Verbot nnd Prflfnng von Büchern.
Titel I.
Bücherverbote«
Kapitel I.
Über rerbotene Bücher tob Apostaten, Irrgrlänbigen, Schismatikern
nnd andern Scliriftstellem«
1. Alle Bücher, welche vor dem Jahre 1600 entweder von den Päpsten^
oder von ökumenischen Kirchenversammlungen verurteilt wurden und im
* ^ei 68 unmittelbar durch päpstliche Schreiben oder durch eine päpstliche Be-
Titel I. Kapitel I— lll. 27
neuen Index nicht verzeichnet sind, sollen in derselben Weise als verboten
gelten, wie sie vordem verboten worden sind, mit Ausnahme derjenigen,
welche durch diese allgemeinen Dekrete freigegeben werden.
2. Bücher von Apostaten, Irrgläubigen, Schismatikern oder andern
Schriftstellern, welche Irrlehren oder ein Schisma verteidigen oder
die Fundamente der Religion^ irgendwie untergraben, sind streng verboten.
3. In gleicher Weise sind verboten die Bücher von Nichtkatholiken,
welche ausgesprochenermaßen (ex professo) über Religion handeln, wofern
nicht feststeht^, daß sie nichts^ gegen den katholischen Glauben enthalten.
4. Die Bücher eben dieser Schriftsteller, welche nicht ausdrücklich über
Religion handeln, sondern Glaubenswahrheiten nur obenhin berühren, sollen
nicht als durch kirchliches Gesetz verboten gelten, solange sie nicht durch
ein besonderes^ Dekret untersagt sind.
Kapitel II.
Ton den Ausgaben des Urtextes der Helligen Schrift und allen fjbergetznngen
in einer toten Sprache.
5. Die Ausgaben des Urtextes und der alten katholischen Übersetzungen
der HeUigen Schrift, auch jener der morgenländischen Kirche, welche von
Nichtkatholiken veröffentlicht sind, sollen, obschon getreu und vollständig
ediert, nur jenen gestattet sein, welche sich mit theologischen oder biblischen
Studien befassen^, vorausgesetzt, daß in den Vorreden oder Anmerkungen
die katholischen Glaubenssätze nicht bekämpft werden.
6. In derselben Weise und unter denselben Bedingungen sind Über-
setzungen der heiligen Schriften, welche Nichtkatholiken in der lateinischen
oder einer andern toten Sprache herausgaben, gestattet.
Kapitel III.
Ton den Übersetznngen der Heiligen Schrift in den Tolkssprachen«
7. Da die Erfahrung lehrt, daß aus der Lesung der heiligen Bücher in
der Volkssprache, wenn sie überall ohne Einschränkung erlaubt wird, wegen
der Leichtfertigkeit der Menschen mehr Schaden als Nutzen entspringt, so
sind alle Übersetzungen in einer Volkssprache — auch die katholischer Ver-
fasser — durchaus untersagt, wenn sie nicht vom Apostolischen Stuhle gut-
geheißen wurden oder mit Genehmigung der Bischöfe und versehen mit
hörde oder Kongregation; daß dies der Sinn, geht hervor aus dem ganzen Wortlaut
des ersten Dekretes und ebenso aus der Präfatio des Index.
* z. B. das Dasein Gottes, die Unsterblichkeit der Seele, Möglichkeit und Wirklichkeit
der Offenbarung und der Wunder.
' Es genügt zu dieser Feststellung das Zeugnis eines glaubwürdigen Kenners des Buches.
' Nichts, d. h. nichts von Bedeutung.
* Selbstverständlich können die oben in Nr 4 erwähnten Bücher auch durch das Natur-
gesetz oder durch ein anderes allgemeines Dekret verboten sein.
^ Dies gilt auch von Laien, welche in Wirklichkeit derartige Studien treiben, nicht
aber von Gymnasiasten bei Erlernung der griechischen oder hebräischen Sprache. Gf. S. G. Ind.
23. Mau et 21. lunii 1898.
28 Allgememe Bücherverbote.
Anmerkungen, welche den heiligen Kirchenvätern und gelehrten katholischen
Schriftstellern entnommen sind, erschienen^.
8. Alle Übersetzungen der heiligen Bücher in irgend einer Volks-
sprache, welche Nichtkatholiken zu Verfassern haben, sind verboten, und dies
gilt besonders von den Ausgaben der durch die römischen Päpste mehr-
mals verurteilten Bibelgesellschaften, weil in diesen die heilsamen kirch-
lichen Bestimmungen über die Herausgabe der göttlichen Bücher vollständig
hintangesetzt werden.
Nichtsdestoweniger sind diese Übersetzungen denjenigen, die theologische
oder biblische Studien betreiben^, erlaubt unter der Bedingung, welche oben
(Nr 5) festgesetzt ist.
Kapitel IV.
Ton den unsittlichen Bfichem.
9. Bücher, welche schmutzige und unsittliche Dinge planmäßig (ex
professo) behandeln, erzählen oder lehren, sind streng verboten, da nicht blofi
der Glaube, sondern auch die Sittlichkeit, welche durch die Lesung derartiger
Bücher nur zu leicht Schaden leidet, geschützt werden muß.
10. Die Bücher älterer wie neuerer Schriftsteller, die als E3assiker
gelten und von jenem Schmutze nicht frei sind, werden mit Rücksicht auf
die Eleganz und Reinheit der Sprache gestattet, doch nur jenen, deren
Amt oder Lehrberuf diese Ausnahme heischt ; Knaben aber und jungen Leuten
dürfen nur sorgfältig gereinigte Ausgaben in die Hand gegeben und dieselben
nur nach solchen unterrichtet werden.
Kapitel V.
Über bestimmte Klassen ron Bfichern«
11. Es sind untersagt die Bücher, in denen Gott oder die seligste Jung-
frau Maria oder Heilige oder die katholische Kirche und ihr Kult, die
Sakramente oder der Apostolische Stuhl entehrt werden. Demselben Ver-
bote fallen die Werke anheim, welche den Begriff der Inspiration der
Heiligen Schrift verkehren oder dessen Ausdehnung zu sehr einschränken.
Auch die Bücher sind verboten, welche sich darauf verlegen (data opera),
die kirchliche Hierarchie oder den Klerus oder den Ordensstand zu schmähen.
12. Es ist nicht erlaubt, Bücher herauszugeben, zu lesen oder auf-
zubewahren, in denen Zauberei, Wahrsagerei, Magie, Spiritismus oder ähnliche
abergläubische Dinge gelehrt oder empfohlen werden.
13. Bücher oder Schriften, welche neue Erscheinungen, Offenbarungen,
Visionen, Prophezeiungen, Wunder bringen oder neue Andachten einführen,
ob auch unter dem Vorwand, daß es sich nur um Privatandachten handle.
^ Mit Anmerkungen versehene und vom Bischöfe approhierte Bibelübersetzungen sind
also nach dem Eirchengesetze an und für sich ohne weitere Erlaubnis des Beichtvaters,
Pfarrers oder Bischofes den Gläubigen einfachhin gestattet.
' Siehe oben S. 27, Note 5.
Titel I. Kapitel IV- VI. 29
sind verurteilt, wofern sie ohne die rechtmäßige Erlaubnis der kirchlichen
Obrigkeit erscheinen^.
14. In gleicher Weise sind die Bücher verboten, welche das Duell, den
Selbstmord oder die Ehescheidung als erlaubt erklären, ebenso diejenigen, welche
über die freimaurerischen Sekten oder andere, gleichartige Gesellschaften handeln
und diese als nützlich und ungefährlich für Kirche und Staat hinstellen. Ver-
boten sind ebenso die Bücher, welche vom Apostolischen Stuhle^ verurteilte
Irrtümer® verteidigen.
Kapitel VI.
über Heiligenbilder und Ablässe.
15. Durch Druck irgendwie vervielfältigte Bilder unseres Herrn Jesu
Christi, der seligsten Jungfrau Maria, der Engel und Heiligen oder anderer
Diener Gottes, die von dem Geist und den Dekreten der Kirche abweichen,
sind durchaus verboten. Neue jedoch, ob ihnen Gebete beigefügt sind oder
nicht, dürfen nicht ohne kirchliche Erlaubnis veröflfentlicht werden*.
16. Es ist allen und jedem untersagt, unechte und vom Apostolischen
Stuhle verurteilte oder widerrufene Ablässe in irgend einer Weise zu ver-
breiten. Wo aber solche schon unter das Volk gebracht sind, sollen sie den
Gläubigen aus der Hand genommen werden.
17. Keine Ablaßbücher, Sammlungen, Büchlein, Blätter usw., in denen
Ablafibewilligungen enthalten sind, dürfen ohne die Erlaubnis der zuständigen ^
Obrigkeit erscheinen^.
^ Alsdann einfachhin verboten.
' Entweder unmittelbar oder durch das Mittel einer päpstlichen Kongregation.
' Es ist nicht erfordert, daß diese Irrtümer ausdrücklich als häretische verurteilt
sind. Und nach der Entscheidung der Indexkongregation vom 23. Mai 1898 gehören zu den
obigen Irrtümern alle durch den Syllabus Pins' IX. verurteUten Sätze.
* Hier ist nicht gesagt, daß derartige Sachen, welche nun dennoch ohne kirchliche
Approbation erscheinen, deshalb allein verboten sind.
' Die zuständige Obrigkeit ist entweder die heilige Ablaßkongregation
oder der Diözesanbischof (S. C. Ind. 7. Aug. 1897). Es genügt aber selbstverständlich
für jede gedruckte Ablaßangabe die Gutheißung der Ablaßkongregation, so daß ein Buch oder
Blatt, welches diese hat, weiter keine andere außerhalb Roms nötig hat. Der Diözesanbischof
kann die Veröflfentlichung von Ablässen gutheißen, deren Verleihung aus einem päpstlichen
Breve oder Reskript oder aber aus einem Ablaßverzeichnis feststeht, welches die heilige
Ablaßkongregation bereits approbiert hat. Alle übrigen Ablässe und Ablaß- Verzeichnisse oder
-Sammlungen bedürfen bei derVerö£fentlichung der Gutheißnng der Kongregation der Ablässe.
Dieser ist aber noch besonders vorbehalten das Recht der Approbation 1. der römischen
,Raccolta' sowie jeglicher Übersetzung dieser Ablaßsammlung in^ eine andere Sprache;
2. jeden Abdruckes und jeder Übersetzung des Verzeichnisses der sogen, päpstlichen Ablässe.
Sie hat auch allein das Recht , Ablaß- Verzeichnisse oder -Sammlungen gutzuheißen , welche
zum erstenmal nach verschiedenen Verleihnngsurkunden zusammengestellt werden.
(Jmgekehrt genügt für die Ablaßsummarien der Bruderschaften, welche von Ordensobem
errichtet werden, sowie der Erzbruderschaften, Hauptkongregationen usw. (die nicht in Rom
residieren) .die Approbation des Bischofes der Diözese, in welcher jene Erz- oder Ordens-
bruderschaften ihren Hauptsitz haben.
* S. oben Note 4 ; es könnten aber Ablaßangaben auf Blättern , Zetteln , Bildern ohne
die Genehmigung der zuständigen Behörde nicht als echt angesehen werden. Vgl. das Dekret
der Ablaßkongregation vom 10. August 1899, vierte Regel.
30 Allgemeine Bücherverbote.
Kapitel VII.
über liturgische Schriften nnd Gebetbficher.
18. An den authentischen Ausgaben des Missale, des Breviers, des
Rituale, des Caeremoniale episcoporum , des Pontificale Romanum und der
andern liturgischen Bücher, welche vom heiligen Apostolischen Stuhle appro-
biert sind, darf keiner irgend eine Änderung vornehmen ; neue Ausgaben, in
denen dieses dennoch geschieht, sind verboten ^
19. Außer der altehrwürdigen, allgemein bekannten Litanei (von allen
Heiligen), welche sich in den Brevieren, Missalen, Pontifikalen und Ritualen
findet, und außer der Litanei von der seligsten Jungfrau, welche man im
heiligen Hause von Loreto zu beten pflegt, sowie der Litanei vom heiligsten
Namen Jesu^, die vom Heiligen Stuhle bereits approbiert sind, dürfen keine
andern Litaneien ohne Prüfung und Gutheißung des Ordinarius herausgegeben
werden ^.
20. Gebet- und Andachts-Bücher oder -Büchlein *, Katechismen und reli-
giöse Unterrichtsbücher, Bücher und Büchlein der Sittenlehre, der Aszeee
und Mystik oder andere gleichartige dürfen, obgleich sie zur Erbauung des
christlichen Volkes dienlich scheinen, ohne Erlaubnis der rechtmäßigen Obrig-
keit von keinem veröffentlicht werden, sonst sind sie verboten ^
Kapitel VIII.
Ton Tagesblättem, Zeitnngen nnd Zeitsdirlften.
21. Tagesblätter, Zeitungen und Zeitschriften, die darauf ausgehen
(data opera)^ Religion oder gute Sitten anzugreifen, sind nicht nur durch
das Naturgesetz, sondern auch durch kirchliches Verbot untersagt.
Die Ordinarien aber sollen, wenn nötig, es sich angelegen sein lassen,
die Gläubigen vor der Gefahr und dem Schaden solcher Lesung in der
richtigen Weise zu warnen.
22. Kein Katholik, besonders kein Geistlicher, soll in derartigen Blättern,
Zeitungen oder Zeitschriften etwas veröffentlichen, es sei denn aus einer ge-
rechten und vernünftigen Ursache.
^ Über die Approbation neuer unveränderter Ausgaben siehe weiter unten
Nr 35 und 41.
' [Note des Index S. 10:] Zu den approbierten Litaneien gehört seit dem Dekrete der
heiligen Ritenkongregation vom 2. April 1899 auch die Litanei vom heiligsten Herzen Jesu.
' Wenn dies trotzdem geschieht, so wäre eine einzelne gedruckte Litanei an und für
sich noch nicht als verboten anzusehen. Vgl. die folgende Nr 20.
* Blätter usw. sind hier nicht genannt.
^ Ein derartiges nicht approbiertes Buch ist damit von selbst ein ver-
botenes Buch; es gilt das aber nur von den Büchern und Büchlein, welche nach dem
25. Januar 1897 ediert wurden.
* Es sind die Zeitungen usw. gemeint, welche darauf ausgehen, planmäßig ent-
weder den wahren Glauben und dessen Dogmen oder die guten Sitten, die Sittlichkeit
zu untergraben.
Titel I. Kapitel VII— IX. 31
Kapitel IX.
Ton der Erlaubnis, rerbotene Bficher zu lesen und aufimbewahren«
23. Die Bücher, welche durch besondere oder durch diese allgemeinen
Dekrete verurteilt sind, dürfen nur von jenen gelesen und aufbewahrt werden,
die vom Apostolischen Stuhle oder dem, welcher dazu delegiert ist, die nötigen
Vollmachten erhalten haben.
24. Nach Anordnung der römischen Päpste liegt es der heiligen Index-
kongregation ob, die Erlaubnis zur Lesung und Aufbewahrung verbotener
Bücher jeder Art zu geben. Dieselbe Vollmacht hat jedoch sowohl die
Kongregation des heiligen Offiziums als auch für die ihr unterstehenden Länder
die heilige Kongregation zur Verbreitung des Glaubens. Für die Stadt Rom
hat auch der Magister sacri palatii apostolici dieses Recht.
25. Die Bischöfe und andere Prälaten mit bischöflicher Jurisdiktion
können für einzelne Bücher und nur in dringenden Fällen diese Erlaubnis
geben ^. Wenn sie jedoch vom Apostolischen Stuhle ^ die allgemeine Voll-
macht erhalten haben, den Gläubigen die Erlaubnis zur Lesung und Auf-
bewahrung verbotener Bücher zu geben, so sollen sie dieselbe doch nur mit
Auswahl und aus gerechtem und vernünftigem Grunde zugestehen.
26. Alle diejenigen, welche die apostolische Vollmacht erhalten haben,
verbotene Bücher zu lesen und aufzubewahren, dürfen dennoch nicht Bücher
und Zeitungen lesen und aufbewahren, welche von dem zuständigen Ordi-
narius untersagt sind, es sei denn, daß ihnen in dem apostolischen Indult
ausdrücklich die Erlaubnis gegeben wurde, von wem immer verbotene
Bücher zu lesen und aufzubewahren. Wer die Erlaubnis hat, verbotene
Bücher zu lesen, soll wohl bedenken, daß er streng verpflichtet ist, derartige
Bücher so aufzubewahren, daß sie andern nicht in die Hände kommen.
* Da diese hier den Prälaten durch das Gesetz verliehene beschränkte Vollmacht eine
facultas ordinaria ist, kann sie auch delegiert werden. Für manchen Beichtvater wäre eine solche
Delegation sicherlich oft sehr erwünscht ; dieser muß aber bei seinem Bischof darum einkommen.
^ Diese allgemeine Vollmacht kann nicht subdelegiert werden ohne eine ganz besondere
päpstUche Erlaubnis. Die Bischöfe, welche jene Vollmacht vom Apostolischen Stuhle erhalten,
müssen sich natürlich beim Gebrauch derselben an den Wortlaut ihrer Fakultät halten.
Aber auch wenn sie ihnen selbst nur auf fünf Jahre verliehen ist und wenn sie da-
durch auch nur ermächtigt sind, „adtempus** ihren Untergebenen Erlaubnis zum Lesen verbotener
Bücher zu geben, so können sie dennoch sofort die Erlaubnis dem Einzelnen für mehr als fünf
Jahre gewähren und dürfen ebenso dieselbe einfachhin „üsque ad revocationem* zugestehen.
Die Prälaten, welche die oben genannte Vollmacht von der Indexkongregation
etwa auf drei Jahre erhalten, können auch sofort ihren Gläubigen auf Lebenszeit die
Leselizenz verleihen, weil das Instrument der Indexkongregation in dieser Beziehung keine
Einschränkung macht.
Die Einschränkungen, welche jenes Instrument in seiner Formel wirklich macht, sind
nichts anderes als die Interpretation des „cum delectu* (mit Auswahl) und „exiusta et rationabili
causa' (aus gerechtem und vernünftigem Grunde) des obigen 25. Dekretes. Es heißt nämlich
darin : ^ . . . quamobrem concedere possis viris dumtaxat probis eruditisque licentiam legendi
retinendique libros a Sede Apostolica prohibitos quoscumque (et ephemerides) iis exceptis, qui
haeresim vel schisma propugnant, aut ipsa religionis fundamenta evertunt, quorum lectionem
iis tantum permittere valeas, quos doctrina, pietate fideique zelo praestantiores esse perspectum
habeas; librorum vero de obscoenis ex professo tractantium lectionem nemini permittas."
32 Allgemeine Bücherverbote.
Kapitel X.
Ton der Anzeige schlechter Bficher.
27. Obgleich es Sache aller Katholiken, besonders aber der gebildeten
ist, gefahrliche Bücher bei den Bischöfen oder beim Apostolischen Stuhle
zur Anzeige zu bringen, so gehört das doch vomehmlich zur Amtspflicht der
Nuntien, der Apostolischen Delegaten, der Ordinarien und
Rektoren der durch wissenschaftlichen Ruf ausgezeichneten
Universitäten.
28. Es ist erwünscht, daß man bei der Anzeige schlechter Bücher nicht
bloß den Titel des Buches angebe, sondern auch, soweit möglich, vermerke,
aus welchen Gründen das Buch einer Verurteilung würdig erachtet werde.
Diejenigen aber, bei welchen die Anzeige gemacht wird, haben die heilige
Pflicht, die Namen der Anzeigenden geheim zu halten.
29. Die Ordinarien sollen auch als Delegaten des Apostolischen Stuhles
Sorge tragen, Bücher und andere schädliche Schriften, die in ihren Diö-
zesen erscheinen oder verbreitet werden, zu verbieten und den Händen der
Gläubigen zu entreißen, bei der apostolischen Obrigkeit jedoch sollen sie die
Werke und Schriften zur Anzeige bringen, welche eine genauere Prüfung
erfordern oder bei denen der Urteilsspruch der obersten Behörde zur Er-
reichung des Zweckes vonnöten erscheint.
Titel IL
Bücherzensur.
Kapitel I.
Ton den Prälaten, denen die Bficherzensnr zusteht«
30. Aus dem, was oben (Nr 7) festgesetzt ist, erhellt, wer die Voll-
macht hat, Ausgaben und Übersetzungen der Heiligen Schrift gutzuheißen
oder zu erlauben.
31. Vom Apostolischen Stuhle verbotene Bücher darf niemand neu
herausgeben; wenn aber aus einem gewichtigen und vernünftigen Grunde
eine vereinzelte Ausnahme hiervon wünschenswert erschiene, so soll dies nur
nach vorher eingeholter Erlaubnis der Indexkongregation und unter den von
dieser vorgeschriebenen Bedingungen geschehen.
32. Was immer zum Selig- oder Heiligsprechungsprozeß ^ der Diener
Gottes gehört, . darf nur mit Genehmigung der Ritenkongregation veröffent-
licht werden.
33. Dasselbe gilt von den Sammlungen der Dekrete der einzelnen
römischen Kongregationen: diese Sammlungen dürfen nämlich nur mit Er-
laubnis der jedesmaligen Kongregation und unter den von den Leitern der-
selben aufgestellten Bedingungen herausgegeben werden^.
^ Hier ist die Rede von den schwebenden Prozessen dieser Art nnd den Verhand-
lungen derselben.
' Sammlungen, welche diese Gutheißung nicht hätten, wären deshalb allein noch nicht
den Gläubigen verbotene Bücher.
Titel U. Kapitel I— II. 33
34. Die Apostolischen Vikare und Missionäre sollen die Dekrete der
Kongregation zur Verbreitung des Glaubens über die Herausgabe von Büchern
getreu beobachten.
35. Die Approbation jener Bücher, deren Zensur kraft der gegenwärtigen
Dekrete weder dem Apostolischen Stuhle noch den römischen Kongregationen
vorbehalten ist, steht dem Ordinarius des Ortes^ zu, an dem die
Bücher erscheinen.
36. Die Regularen ^ sollen bedenken, da£ sie kraft Dekrets des heiligen
Konzils von Trient^ aui^er der Erlaubnis des Bischofes auch noch die Gut-
heißung ihres eigenen Prälaten zur Herausgabe eines Buches haben müssen.
Diese doppelte Erlaubnis soll am Anfange oder am Ende des Werkes ge-
druckt werden.
37. Ein Schriftsteller, der in Rom lebt und sein Buch nicht dort, sondern
anderswo erscheinen läi^t, bedarf keiner andern Approbation als der des Kar-
dinalvikars von Rom und des Magisters sacri palatii apostolici.
Kapitel II.
Ton dem Amt der Zensoren bei der dem Erscheinen yorhergehenden Prttfiuigr
der Bücher.
38. Die Bischöfe, deren Amt es ist, Druckerlaubnis für Bücher zu
geben, sollen zur Prüfung derselben Männer von erprobter Tugend und Ge-
lehrsamkeit verwenden, die weder aus Zuneigung noch Abneigung handeln,
sondern, frei von aller menschlichen Leidenschaft, nur die Ehre Gottes und
den Nutzen des gläubigen Volkes im Auge haben.
39. Die Zensoren sollen bedenken, daß sie ihr Urteil über die ver-
schiedenen Meinungen und Ansichten (nach der Vorschrift Benedikts XIV.*)
unbeeinflußt von irgend einer Voreingenommenheit föllen müssen. Deshalb
sollen sie alle Vorurteile über eine Nation, Genossenschaft, Schule oder ein
Institut ablegen; sie dürfen keine Parteigänger sein und müssen einzig die
Glaubenssätze der heiligen Kirche und die allgemeine katholische Lehre, wie
sie in den Beschlüssen der allgemeinen Konzilien, in den Konstitutionen der
römischen Päpste und in der Übereinstimmung der Gelehrten enthalten sind,
vor Augen haben.
* In Bischofsstädten, welche, wie z. B. Freiburg und Regensburg, große katholische
Verlagshandlungen haben, wird den bischöflichen Zensoren durch das obige Dekret schwere
Arbeit auferlegt. Es steht aber überhaupt nichts im Wege, daß der Ortsbischof des Verlages
sich zufrieden gibt mit der Zensur des Bischofs des Verfassers. Er würde in diesem Falle
den bischöflichen Zensor einer andern Diözese als den seinigen gelten lassen. Dieses Recht
hat er jedenfalls, und er kann es nach Belieben gebrauchen. Natürlich wäre eine Verstän-
digung schon deshalb notwendig, weil der Bischof des Verfassers, woferu er ein anderer ist
als der des Verlagsortes, ja nicht gehalten ist, die Zensur zu übernehmen.
' Reguläres, d. h. Mitglieder der Orden, welche die feierlichen Gelübde haben,
nicht die Mitglieder der religiösen Kongregationen mit einfachen Gelübden.
' Die Erlaubnis der Regularobem ist aber hier (Nr 36) nur gefordert für Bücher
,de rebus sacris".
* Constitutio ,Sollicita ac provida* § 17. Index S. 29. Vgl. unten S. 64.
Hilgers, Der Index Leos XUI. 3
34 Bücherzensur.
40. Wenn nach geschehener Prüfung dem Erscheinen des Buches nichts
im Wege steht ^, soll der Ordinarius dem Verfasser die Erlaubnis zur Yeröffent-
b'chung desselben schriftlich und durchaus kostenlos geben und dieser sie am
Anfange oder am Ende des Werkes drucken lassen.
Kapitel III.
Ton den Bflchem, die einer Toranfgehenden Zensur unterstehen.
41. AJle Gläubigen müssen der vorherigen kirchlichen Zensur wenigstens
diejenigen Bücher^ unterwerfen, welche sich mit der Heiligen Schrift, mit
Theologie, Kirchengeschichte ^ Kirchenrecht, der natürlichen Theologie, Ethik
oder andern derartigen Zweigen der Religion oder Sittenlehre befassen, und
überhaupt alle Schriften, bei denen Religion und Sittlichkeit auf be-
sondere Weise im Spiele ist^
42. Weltgeistliche'^ sollen nicht einmal Bücher über rein natür-
liche Wissenschaften und Künste herausgeben, ohne sich mit ihren Ordi-
narien darüber zu benehmen^, um so ihre Willßlhrigkeit gegen dieselben zu
bekunden.
^ Verweigert der Bischof nach der Prüfung die Approbation, hält er aber das Buch
für verbesserungsfähig , so muß er dem Verfasser die Gründe seiner Weigerung angeben
(S. C. Ind. 3. Sept. 1898).
' a) , Bücher*, also auch Zeitschriften, periodisch erscheinende Hefte religiösen oder
theologischen Inhaltes, welche Büchern gleichzustellen sind nach der Entscheidung S. Off.
18. lan. 1893.
b) , Bücher*, nicht scripta, Schriften jeder Art, auch kleinen Umfanges, Büchlein,
Blfttter, es sei denn, daß diese durch die Nummern 13, 15, 17, 19, 20 der voraufgehenden
Zensur unterworfen sind oder zu jenen gehören, ,in quibus religionis aut morum honestatis
specialiter intersit* (siehe oben Nr 41 Schluß, und unten Note 4).
* Also nicht jede Papstgeschichte, auch nicht Monographien biographischer Art über
einen Heiligen, einen Papst, Bischof usw.
* Auf besondere Weise oder aus besonderem Grunde, entweder des behandelten
Gegenstandes wegen oder auch wegen der Umstände der Zöit oder des Ortes, kann selbst bei
einzelnen Artikeln, die, weil nicht Bücher und etwa in einem politischen Blatte erscheinend,
an und für sich der genannten Zensur nicht bedürfen, Religion oder Sittlichkeit gar
sehr im Spiele und eine vorhergehende kirchliche Prüfung erfordert sein.
Daher: a) wegen des behandelten Gegenstandes scheinen auch z. B. Pastoralblfttter,
wenn sie auch nicht unter den Begriff libri, Bücher, fallen, von dieser Zensur nicht
frei zu sein. Praktisch kann aber der Bischof den Redakteuren diese Prüfung sehr erleich-
tem, zumal wenn diese Priester sind und, wie in der folgenden Nr 42 ausdrücklich vor-
geschrieben ist, die bischöfliche Erlaubnis zur Leitung eines solchen Blattes haben. Und
b) wegen der besondern Zeitumstände würden wohl beispielshalber zur Zeit des Vatikanischen
Konzils theologische Artikel oder kleinere Schriften über des Papstes Unfehlbarkeit solche
scripta gewesen sein, bei denen es der Religion ganz besonders (specialiter) daran ge-
legen sein mußte, daß sie vorher der kirchlichen Prüfung unterworfen wurden.
* „Viri e clero saeculari**: nicht Ordensgeistliche, weil letztere durch die Ab-
hängigkeit von ihren Obern oder ihrer Ordensregel bereits geschützt sind.
^ Es genügt aber, seinem Bischöfe (nicht dem Bischöfe jener Stadt, in der ein solches
Buch etwa verlegt wird) das Vorhaben, ein bestimmtes Werk herauszugeben, anzuzeigen;
einer Erlaubnis seitens des Bischofes bedarf es nicht. Zweck der geforderten Anzeige
aber ist wohl, den Ordinarius in die Lage zu versetzen, nötigenfalls vor Herausgabe des
Buches einschreiten zu können.
Titel U. Kapitel III— V. 35
Ebendieselben^ dürfen ohne vorherige Erlaubnis der Ordinarien nicht
die Leitung (Redaktion) von Zeitungen oder Zeitschriften 2 übernehmen.
Kapitel IV.
Ton den Bnchdinckem und Terlefirem.
43. Kein Buch, das der kirchlichen Zensur untersteht, darf erscheinen,
ohne eingangs Namen und Zunamen des Verfassers sowohl als auch des Ver-
legers zu bringen; außerdem verzeichne es Ort und Jahr des Druckes
und der Herausgabe. Sollte es in einem besondem Falle aus triftigen
Gründen ratsam erscheinen, den Namen des Verfassers zu verschweigen, so
kann der Ordinarius dies gestatten.
44. Buchdrucker und Herausgeber müssen wissen, daß eine neue Auf-
lage ^ eines schon approbierten Werkes auch einer neuen Approbation bedarf,
und daß die Gutheißung des ursprünglichen Textes für irgend eine Übersetzung
des Buches nicht genügt.
45. Vom Apostolischen Stuhle verurteilte Bücher sollen überall* als
verboten gelten, und zwar in jeder Übersetzung.
46. Buchhändler, zumal Katholiken, dürfen Bücher, welche ausdrück-
lich (ex professo) von unsittlichen Dingen handeln*^, weder verkaufen noch
ausleihen noch auch aufbewahren; die übrigen verbotenen Bücher sollen
bei ihnen nur käuflich sein, wenn sie durch ihren Ordinarius von der heiligen
Eongi'egation des Index dazu Erlaubnis erhalten haben, und auch dann sollen
sie dieselben keinem verkaufen, von dem sie nicht vernünftigerweise voraus-
setzen können, daß er ein solches Buch zu verlangen berechtigt ist.
Kapitel V.
Ton den gegen die Übertreter der allgemeinen Regeln festgesetzten Strafen.
47. Jeder, der wissentlich ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhles
Bücher von Apostaten oder Irrlehrern, welche die Häresie verteidigen,
oder auch Bücher irgend eines Verfassers, die namentlich durch Apo-
^ Ebendieselben, d. h. die Weltgeistlichen.
' , Diaria vel folia periodica' : Zeitungen und Zeitschriften irgend welcher Art, sowohl
religiöse als politische usw. VgL oben S. 34, Note 4. — Da die Konstitution selbst die
Distinktion von «libri*^, „scripta** und ,diaria vel folia periodica* genau kennt, fOr letztere aber
in Nr 41 ausdrücklich keine Zensur gefordert ist, liegt es nahe, anzunehmen, daB außer der
in Nr 42 erforderten „praevia Ordinariorum venia* auch für religiöse, theologische Blätter und
Zeitschriften weiter keine voraufgehende Zensur von nöten sei. Praktisch käme das auf
dasselbe heraus, was oben S. 34, Note 4 angedeutet wurde, daß nämlich durch jene „praevia
Ordinariorum venia* der Redakteur auch zum bischöflichen Zensor der Zeitschrift oder des
Pastoralblattes ernannt würde. Für gewöhnlich werden ja nur Geistliche derartige religiöse
periodische Publikationen leiten. Daß alsdann der Redakteur auch als Zensor verantwortlich
wäre, ist selbstverständlich.
' Abzüge, Separatabdrücke von Artikeln z. B. einer Zeitschrift gelten nicht als neue
Auflage und bedürfen keiner weiteren Approbation (S. G. Ind. 19. Maii 1898).
* Cf. Decr. S. C. Ind. 19. Maii 1898 ; Acta S. Sedis XXX, 698.
^ Hier ist selbstverständlich nicht die Rede von wissenschaftlichen, ernsten Werken
der Medizin oder Moral.
3*
36 Gesetzeskraft der allgemeinen Buchergesetze.
stolische Briefe verurteilt sind, liest oder diese Bücher zurückbehält,
druckt^ oder irgendwie verteidigt, verfallt ohne weiteres der dem römischen
Papste ganz besonders reservierten Exkommunikation^.
48. Wer ohne Approbation des Ordinarius Bücher der Heiligen Schrift
oder Anmerkungen oder Kommentare dazu druckt oder drucken läßt, verföUt
ohne weiteres der niemand vorbehaltenen Exkommunikation.
49. Wer eine von den übrigen Bestimmungen, welche durch diese all-
gemeinen Dekrete vorgeschrieben sind, übertritt, soll je nach der Schwere
des Vergehens vom Bischöfe ernstlich vermahnt, und wenn das zweckdienlich
erscheint, auch mit kanonischen Strafen belegt werden 8.
Das wären die 49 Gesetzesparagraphen der päpstlichen Bulle. Zur Er-
klärung derselben sind nur wem'ge Anmerkungen beigefügt worden, weil
bereits ausführliche gute deutsche Kommentare^ zu der neuen Konstitution
erschienen sind. Übrigens ist eine richtige, genaue Übersetzung des latei-
nischen Originals dessen erster und bester Kommentar. Deshalb wurde oben
versucht, durch die deutsche Übertragung den Sinn und die wahre Bedeutung
des Gesetzes möglichst klar hervorzuheben.
Hier erübrigt nur noch, die ganze Tragweite dieser neuen Decreta
generalia als verpflichtend und g es etzes kräftig mit den Worten der
Bulle selbst zu kennzeichnen.
Abweichend von der gewöhnlichen Art und Weise der Ausfertigung
päpstlicher Gesetzesurkunden bringt die Konstitution „Officiorum ac munerum**
diese ihre Sanktion nicht am Schlüsse vor den sogen. Klauseln, sondern gleich
anfangs nach der Einleitung, vor der Pars dispositiva des Gesetzes. Sie lautet
wie folgt:
„Nach reifer Erwägung und nachdem die Kardinäle der Indexkongre-
gation zu Rate gezogen worden sind, haben Wir beschlossen, die allgemeinen
Dekrete (Decreta generalia) zu erlassen, welche dieser Konstitution ein-
verleibt sind. Der Gerichtshof der Indexkongregation soll von nun an einzig
und allein nach diesen vorangehen ; eben diesen Dekreten sollen die Katholiken
auf der ganzen Welt um Gottes willen gehorchen. Wir wollen, daß sie allein
Gesetzeskraft haben, und heben die Regeln^ welche auf Geheiß des
^ Also Verleger und Drucker und Verfasser und Herausgeber.
* Vgl. weiter unten S. 43 f.
* Hier ist nur die Rede von den kirchlichen Strafen, nicht aber von der Art oder Schwere
der Sttnde, welche der Übertreter der Indexregeln begeht. Diese muß nach den allgemein
gültigen Regeln der Moral beurteilt werden. Es wird sich also z. B. um eine schwere Sünde
handeln, wenn jemand ohne Erlaubnis einen beträchtlichen Teil eines verbotenen Buchee,
das sehr gefährlich ist, liest. Die gravis materia, welche zur Todsünde erfordert ist, hängt
nicht bloß von der Größe oder Länge der gelesenen Stelle ab, sondern auch von deren
Gefährlichkeit in sich, abgesehen von dem Ärgernis, das möglicherweise durch die Lesung
gegeben wurde.
* Joseph Hollweck, Das kirchliche Bücherverbot', Mainz 1897; vgl. zur ersten
Auflage Stimmen aus Maria-Laach LIII (1897) 563 f. Philipp Schneider, Die neaen
Büchergesetze der katholischen Kirche, Mainz 1900; vgl. dazu Stimmen aus Maria- Laach
LVIII (1900) 196—201. Andere, nicht deutsche Kommentare sind unten 8. 51, A. 4 verzeichnet.
^ Regulae Indicis sacrosanctae Synodi Tridentinae iussu editae.
Zweckmäßigkeit der allgemeinen Büchergesetze. 37
Tridentiner Konzils erlassen wurden, mit den dazu gehörigen Erklärungen^,
ebenso wie die Instruktion^, die Dekrete^, die Monita^ und jede
andere hierher gehörige Verordnung und Verfügung Unserer Vorgänger auf;
ausgenommen davon sei allein die Konstitution Benedikts XIV. ,S o 1 1 i-
citaacprovida', die, gleichwie sie bis jetzt zu Recht bestand, so auch
in Zukunft volle Geltung haben soll/
Zweckmäßigkeit und Milde der allgemeineii Bücherdekrete.
Selbst unter denen, welche der Kirche das Recht, Bücher zu verbieten,
grundsätzlich zugestehen, gibt es nicht wenige, die vor den wirklichen Bücher-
verboten dennoch zurückbeben. Es mag sein, daß sie die Kirche und ihre
Vertreter in dieser Gesetzgebung nicht bloßgestellt sehen wollen; darum
schließen sie lieber die Augen. Möglich ist es auch, daß sie fürchten, durch
Kenntnisnahme der kirchlichen Gesetze über das Bücherwesen sich zu etwas
verpflichtet zu fühlen, worüber sie in ihrer Unwissenheit hinwegsehen zu
können vermeinen. Da scheint es in der Tat angebracht, die allgemeinen
Bücherdekrete aus der Nähe zu würdigen, um sich davon zu überzeugen,
ob sie Anspruch machen können auf den Titel einer wohlgeordneten,
zweckmäßigen Gesetzgebung, auf den Namen guter Gesetze.
Die erste Bürgschaft für ein gutes Gesetz sind kluge, erfahrene Gesetz-
geber. Es hat bei den neuen Dekreten der Konstitution daran nicht gefehlt.
Männer, welche mit einem tiefen kirchenrechtlichen Wissen eine überaus
reiche Erfahrung verbanden, Männer nicht bloß aus einem Lande und
einem Volke, Romanen sowohl wie Germanen, haben im Wetteifer des Aus-
taiisches der Meinungen lange und ernstlich gearbeitet, bis die neuen Re-
geln als das wohldurchdachte, abgeschlossene Ganze dastanden, als welches
der höchste kirchliche Gesetzgeber es in seiner Konstitution bekannt gemacht
hat. Nehmen wir noch hinzu, daß bei Abfassung der neuen Dekrete die
Geschichte und die Schicksale der früheren tridentinischen Regeln nicht bloß
benutzt werden konnten, sondern auch, wie ein Vergleich derselben auf den
ersten Blick ergibt, in Wirklichkeit mit Sachkenntnis verwertet worden sind,
so liegt in alledem schon eine Gewähr dafür, daß die neue kirchliche Gesetz-
gebung keine einseitige römische » Stümperarbeit ** ist. Wohl ist es bekannt,
daß es besonders dort, wo man romanisch und römisch-katholisch gleichsetzt,
allgemach zur Mode geworden ist, mit vornehmer Selbstüberhebung über die
wissenschaftlichen Leistungen der Romanen den Stab zu brechen. Deutsche
aber, welche, von Vorurteilen frei, im wissenschaftlichen Leben mit Romanen
jahrelang verkehrten und neben den Werken ihrer Landsleute die der ro-
manischen Gelehrten studierten, sie stimmen alle darin überein, daß dem
Spanier, dem Franzosen, dem Italiener zumal neben einer großen Leichtigkeit
in der Auffassung eine Klarheit in den Begriffen eignet, die uns Deutschen
* Observationes Clementis Papae YIII. et Alexandri Vll. iussu additae.
' Inatructio Clementis VIII. auctoritate regolis Indicis adiecta.
> Decreta de Ilbris prohibitis nee in Indice nominatim expressis.
^ Monita, welche zugleich mit den Regulae, den Observationes, der Instructio und den
Decreta bislang dem Kataloge der verbotenen Bücher voraufgedruckt waren.
38 I^rei Gruppen verbotener Bücher.
bei aller Gründlichkeit und Tiefe abgeht. Und gerade diese Eigenschaften
sind Elemente, die einem Gesetzgeber an erster Stelle zu gute kommen.
Überhaupt stand von alters her die römische Gesetzgebung in bestem Rufe.
So haben denn auch die neuen Dekrete bei einer knappen, kurzen Fassung
eine wohltuende Elarheit und Bündigkeit erhalten, was um so mehr unsere
Bewunderung erregen muß, als es Gesetze sind nicht bloi^ für ein Land
und ein Volk, für einen bestimmten Stand oder ein bestimmtes Alter, sondern
Gesetze für die ganze katholische Welt. Wollte man unparteiisch einen Ver-
gleich anstellen zwischen dieser kirchlichen und irgend einer staatlichen
Gesetzgebung in einer ähnlichen Materie, wir glauben nicht, daß er zu Un-
gunsten der ersteren ausfallen würde. Und hierbei dürfen wir wohl an die
trotz langer und wiederholter Beratungen auch heute noch ungelösten Pro-
bleme des Umsturzparagraphen sowie der »lex Heinze** erinnern.
Aber sehen wir ab von diesen mehr äußeren Gründen und lassen wir das
Werk selbst den Meister loben. Jedes Gesetz muß nach der klassischen Defini-
tion eine vernünftige Richtschnur des menschlichen Willens sein.
Nur dann haben wir Begriff und Wesen desselben. Wo es sich nun um das
Verbieten schlechter Bücher handelt, kommt es einzig darauf an, den Begriff
der schlechten Bücher weder zu eng noch auch zu weit zu fassen. Ja man
kann sagen: besonders nicht zu weit. Der Gesetzgeber bewegt sich hier
eben in odiosis, und er wird klug daran tun, die Grenzen des Begriffes der
schlechten Bücher möglichst enge zu ziehen. Jedoch versteht es sich von selbst,
daß er alle Bücher, welche den Glauben oder die Sitten der Allgemeinheit oder
des Durchschnittsmenschen schwer schädigen, in große Gefahr bringen, ver-
bieten muß. Die Gefährlichkeit eines Buches für Glauben und Sitten muß
für ihn beim Verbote maßgebend sein.
Bestimmen wir in dieser allgemeinen Norm »den Glauben" näher als
den Glauben, die Lehre der katholischen Kirche, da es sich ja einzig
und allein um ihre Gesetzgebung handelt, und »die Sitten "" als die moralischen
Verpflichtungen, wie sie im Naturgesetz und Dekalog niedergelegt sind, so
ergeben sich für jeden vorurteilslosen Beurteiler als gefahrliche Bücher, die
ein Verbot nötig machen, die folgenden beiden Gruppen:
1. alle ungläubigen, irrgläubigen, abergläubischen und
unsittlichen Schriften und
2. alle Schmähschriften gegen Gott und die Kirche. Fügen
wir diesen beiden noch eine dritte hinzu, die mit ihrer Gefährlichkeit gewisser-
maßen schon in den obigen enthalten ist, aber dennoch besonders aufgezählt
werden muß, weil ihr Verbot ein bedingtes sein wird. Wir meinen nämlich
3. alle Bücher der christlichen Belehrung und Erbauung,
von der Heiligen Schrift und den Büchern der Liturgie angefangen bis zum
Katechismus der Volksschule und dem kleinsten Gebet- und Andachtsbuch,
wofern dieselben nicht von vornherein die Garantie bieten, daß sie nicht
schädlich wirken werden, daß sie nichts Unchristliches und Unkirchliches ent-
halten. Daß auch diese dritte Bücherklasse gerade für das katholische Volk
gefährlich und sehr gefährlich ist, wird selbst von Akatholiken zugestanden
und das Verbot derselben deshalb auch gefordert. Um aber zu verhindern.
Die einzelnen Paragraphen über verbotene Bücher. 39
dafi mit dem Unkraut zugleich der Weizen ausgerissen wird, sollen die durch
voraufgehende kirchliche Zensur gutgeheißenen Bücher dieser Art — und
nur diese — erlaubt sein. Jeder Rechtsphilosoph, der sich auf den Stand-
punkt des kirchlichen Gesetzgebers zu versetzen weiß, wird mit uns diese
drei Klassen als gefahrliche Bücher definieren, die eines Verbotes würdig
sind. Schaut man nach diesen Vorbemerkungen die päpstliche Konstitution
selbst mit den kirchlichen Bücherverboten an, so gewahrt man alsbald, daß
in Wirklichkeit nichts mehr als diese drei Klassen — vielleicht noch etwas
weniger — verboten ist, nichts mehr als das, was in Wahrheit vom gesunden
Menschenverstand als gemeingefährlich definiert wird.
Das kirchliche Büchergesetz enthält wohl mehr als drei Paragraphen,
in denen Bücher verboten werden, weil dies eben von der Klarheit, die
ein Gesetz haben muß, und von dem praktischen Zweck desselben gefordert
wird. Es hat Abteilungen und Unterabteilungen. Nichtsdestoweniger können
wir alle jene Paragraphen ohne Wortklauberei in diese drei Klassen unter-
bringen.
In der Konstitution »Officiorum ac munerum*^ handeln im ersten Titel
der allgemeinen Dekrete nur das erste bis fünfte Kapitel und das siebente
mit demachten über Bücherve rbote, und zwar in diesen sieben Kapiteln
nicht alle einzelnen Nummern.
Was im ersten Kapitel eigentlich verboten ist, erhellt am klarsten aus
Nr 3 u. 4, wo gesagt wird, was nicht verboten sein soll : nämlich alle Bücher von
Andersgläubigen, selbst solche, welche ex professo über die Religion handeln,
wofern es feststeht, daß sie nichts von Bedeutung gegen den katholischen
Glauben enthalten. Wir entnehmen daraus, daß in diesem ersten Kapitel nur
die Bücher der Akatholiken, Apostaten, Häretiker, Schismatiker und selbst
der Katholiken verboten sind, welche Unglauben oder Irrglauben enthalten.
Mit andern Worten (Nr 2): Verboten sind die Bücher der Apostaten,
Häretiker, Schismatiker und überhaupt aller Schriftsteller, welcheHäresie
oder Schisma verteidigen oder die Grundlagen der Religion
selbst untergraben.
Im fünften Kapitel (Nr 11) werden die Bücher verboten, welche den
Begriff der Inspiration der Heiligen Schrift fälschen, sowie diejenigen (Nr 14),
welche das Duell, den Selbstmord, die Ehescheidung als erlaubt darstellen
oder die Freimaurerei und ähnliche geheime Gesellschaften als nützlich, für
Kirche und Staat unschädlich hinstellen oder überhaupt Irrtümer verteidigen,
welche der Apostolische Stuhl ausdrücklich verworfen hat. Schließlich ver-
urteilt das achte Kapitel auch Zeitschriften und Zeitungen, und zwar die-
jenigen, welche nicht etwa in der einen oder andern Nmnmer, sondern
gewissermaßen beständig und planmäßig Religion oder gute Sitten
angreifen. Es leuchtet ein, daß wir diese verschiedenen Arten von Büchern
als Unterabteilung unserer obigen ersten Klasse auffassen können. Sie ge-
hören alle samt und sonders mehr oder weniger zu dem, was wir ungläubige,
irrgläubige, unsittliche Bücher nannten. Abgesehen davon ist es aber auch
durch sich klar, daß die hier im einzelnen aufgezählten Bücher Glauben und
Sitten schwer gefährden.
40 ^10 kirchlichen Büchenrerbote weise und gute Gesetze.
Die abergläubischen Bücher sodann werden verurteilt im fünften
Kapitel, wo es (Nr 12) heißt: »Es ist nicht erlaubt, Bücher herauszugeben,
zu lesen oder aufzubewahren, welche Zauberei, Wahrsagerei, Magie, Spiritismus
oder ähnliche abergläubische Dinge lehren oder empfehlen/ Die Bücher aber,
, welche schmutzige und unsittliche Dinge planmä^g behandeln, erzählen oder
lehren**, verbietet mit eben diesen Worten das vierte Kapitel (Nr 9). Und
damit ist auch schon alles erschöpft, was in den neuen Dekreten unsere erste
Gruppe der gefährlichen Bücher ausmacht.
Als zweite Gruppe bezeichneten wir oben alle Schmähschriften
gegen Gott und die Kirche. Ausführlicher, aber deshalb nicht inhalt-
reicher, heißt es statt dessen im fünften Kapitel der Konstitution : Verurteilt
sind die Bücher, in welchen Gott, die seligste Jungfrau, die Heiligen, die
katholische Kirche, ihr Kult, ihre Sakramente oder der Apostolische Stuhl
geschmäht, geschmälert oder verkleinert werden, sowie diejenigen, welche
planmäßig die kirchliche Hierarchie, den Klerus oder Ordensstand schmähen.
Was dann noch an verbotenen Büchern in der Konstitution übrig bleibt, findet
sich in Kapitel II, III, Y und YII, nämlich zunächst alle Ausgaben der
Heiligen Schrift, welche nicht von der zuständigen kirchlichen Obrig-
keit gutgeheißen sind. Dazu kommen an zweiter Stelle die litur-
gischen Bücher, wie Missale, Brevier, Rituale, Ceremoniale Episcoporum,
Pontificale Romanum und andere, wenn in denselben ohne Gutheißung des
Apostolischen Stuhles eine Änderung vorgenommen ist; drittens und zuletzt
alle Gebet- und Andachtsbücher, alle Katechismen und religiösen
Unterrichtsbücher, alle Bücher und Büchlein der Sittenlehre, Aszese, Mystik,
wofern diesen die Druckerlaubnis des zuständigen Bischofs fehlt. Hierzu
rechnen wir wegen der Ähnlichkeit des Stoffes noch aus Kapitel V (Nr 13)
alle Bücher und Schriften, welche neue Erscheinungen, Offen-
barungen, Visionen, Prophezeiungen oder AVunder erzählen,
und solche, welche neue Andachten, öffentliche oder private, ein-
führen wollen, es sei denn, daß sie mit Genehmigung der kirchlichen Obern
veröffentlicht wurden. Diese drei- oder vierfache Unterabteilung macht unsere
obige dritte Gruppe aus, und es finden sich diese vier Klassen hier beisammen,
weil sie alle nur bedingungsweise, und zwar schließlich unter einer
und derselben Bedingung, des Mangels der kirchlichen Gutheißung, ver-
boten sind.
Somit hätten wir auch alle einzelnen Paragraphen, welche verbotene
Bücher enthalten, ausführlich und im einzelnen aufgezählt und uns dabei
überzeugt, daß in der Tat nicht mehr verurteilt wurde als das, was wir für
gefährlich und verdammungswürdig in den drei Klassen erkannten, und daß
in den Unterabteilungen, so wie wir sie in der Konstitution selbst haben,
keine Bücherart sich findet, die für die Allgemeinheit nicht verderblich und
verwerflich wäre. Das wären also alle kirchlicherseits verbotenen Bücher!
Man wird zugestehen, daß die färche nicht zu strenge war in ihren Bücher-
verboten, daß diese ihre Gesetzgebung eine weise, eine gute zu nennen ist.
Sie verbietet eben im Grunde nicht mehr, als schon durch das natürliche
Gesetz und die zehn Gebote verboten ist. Denn auch jene dritte Gruppe von
GefUhrlichkeit der häretischen Bücher. 41
Büchern, die nur bedingungsweise verboten wurden, ist eben in dem Falle,
in welchem diese Bedingung sich nicht erfüllt, wenigstens immer verdächtig,
und praktisch läi^t sich keine andere bessere Bedingung aufstellen, um die
vorhandene Gefahr abzuwenden.
Vielleicht wundert man sich, daß wir den ganzen Katalog der verbotenen
Bücher, den eigentlichen Index librorum prohibitorum, bei alledem mit keinem
Worte erwähnten. Es geschah mit Vorbedacht; denn beinahe alle Bücher,
welche namentlich auf den sogen. Index gesetzt werden, gehören in der einen
oder andern Weise zu den oben besprochenen Abteilungen oder Unter-
abteilungen; dies gilt besonders für den neuen Index Leos XIII. Im übrigen
kommen wir an anderer Stelle darauf noch zurück. Hier aber, bei der Er-
örterung über die weise Beschränkung der Kirche in dieser ihrer Gesetz-
gebung, sei es gestattet, noch eine Bemerkung hinzuzufügen.
Überblickt man alle die einzelnen Klassen der verbotenen Bücher, so
gewahrt man, daß, abgesehen von Einzelfällen und Ausnahmen, die Lesung
oder das Studium nur einer einzigen Gruppe derselben wenigstens für
eine Anzahl von Gelehrten fast notwendig oder doch nützlich sein kann. Es
sind dies die ungläubigen und irrgläubigen Bücher. Dabei muß man aber
wohl berücksichtigen, daß erstens bei weitem nicht alle Gelehrten solche
Bücher zu ihren Studien benötigen, sondern nur ein Bruchteil derselben, daß
zweitens nicht alle Bücher dieser Klasse jenen Männern der Wissenschaft
notwendig sind, sondern hauptsächlich nur eine Anzahl gelehrter, wissen-
schaftlicher Werke, daß aber gerade diese trotz alledem in sich wenigstens
die gefahrlichsten von allen sind. Wer dies alles bedenkt, wird es begreifen,
daß die Kirche im Gesetze, das für alle gelten soll, jene Bücherklasse ein-
fachhin verbieten mußte, wie bereitwillig sie anderseits jedem einzelnen Ge-
lehrten die Erlaubnis erteilt, solche Bücher zu gebrauchen. Man darf es
aber aussprechen, daß die Lesung, das Studium solcher Werke selbst dem
Gelehrten gefährlich werden kann : die Geschichte ^, die Erfahrung beweist es.
Die Akten und Prozesse der römischen Inquisition aus den ersten Zeiten der
Broformation enthalten hierzu überaus lehrreiche Beispiele, und — nebenbei
bemerkt — es ist mehr als wahrscheinlich, daß gerade die damaligen trau-
rigen Erfahrungen Paul IV. zu der übergroßen Strenge gegen die gefährlichen
Bücher trieben.
Daher kann es Fälle geben, in denen ein Buch trotz aller besondem
Erlaubnis auch für den Gelehrten ein durch das eigene Gewissen unter schwerer
Sünde verbotenes Buch wäre und bliebe. Es dürften aber auch die Fälle, in
welchen das Studium verbotener Bücher von großem Nutzen ist, nicht so häufig
sein, wie man wohl glauben machen will. Der Kardinal Mai war ein Mann
der Wissenschaft. Er sagte — und dafür können wir einstehen — : »Ich habe
auch die Erlaubnis, verbotene Bücher zu lesen ; ich benutzte dieselbe aber nie
und habe auch nicht vor, sie zu gebrauchen.^ Der gelehrte Ludovico Antonio
^ Vgl. Socrates, Hist. eccl. 3, 1; Anastasius Sinaita, Viae dux adv. Ace-
pbalos c. 6 ; H i e r o n. , £p. 124 ad A vitum 1,2; Orosius, Consultatio ad August, n. 3 ;
Melchior Adamus, Yitae Germ, theolog., Francof. 1653, 479.
42 ^i® Präventiyzensur theologischer Werke.
Muratori verfaßte eine Schrift zur Widerlegung eines Buches von Thomas
Burnet, und er glaubte sich trotz alledem noch entschuldigen zu müssen, da£
er das häretische Werk gelesen : „ Spät gelangte dieses Buch in meine Hände . . .,
und ich konnte es nicht über mich bringen, es zu lesen. Denn zu welchem
Zwecke anders, als um selbst der Torheit zu verfallen, sollte ich die Schriften
der Neuerer lesen? Ich suche und liebe solche, die mich in der Religion be-
stärken, nicht solche, die mich von ihr abwendig machen. Als ich aber ver-
nahm, daß es in Italien verbreitet wurde, da beschloß ich, zum Schutze der
Religion und Wahrheit, wie auch meiner Brüder, meine Kraft aufzubieten.* ^
Die allgemeinen kirchlichen Büchergesetze enthalten außer Bücher-
verboten auch das Gebot der voraufgehenden Prüfung für bestimmte
Bücher oder Klassen von Büchern. Es ist aber oben schon, bei der dritten
Klasse verbotener Bücher , diese sogen. Präventivzensur nicht bloß gerecht-
fertigt, sondern auch als durchaus erwünscht und sogar als notwendig dar^
getan worden. Überhaupt hat die Präventivzensur die Begründung ihrer
Berechtigung und Zweckmäßigkeit ebenso wie das Bücherverbot in dem
göttlichen Lehr- und Hirtenamt der Kirche, in dem Auftrage Christi, die
Lämmer und Schafe seiner Herde nur auf gute Weide zu führen. Wenn
das Verbot vor den gefährlichen, giftigen Kräutern der geistigen Wiese
warnt und davon zurückhält, das verderbliche Unkraut ausreutet, so
sorgt die voraufgehende Prüfung vor und läßt das öiftkraut nicht ein-
dringen. Diese Maßregel der Kirche kennzeichnet sich nicht bloß als Liebe
der Mutter zu den Gläubigen, sondern auch als väterliche Vorsorge den
Schriftstellern und Verfassern gegenüber, die so davor bewahrt bleiben,
Unkraut zu säen.
Um aber die weise Beschränkung der diesbezüglichen kirchlichen Vor-
schrift zu erkennen, genügt es, an den Wortlaut der einzelnen Paragraphen
des zweiten Titels der Konstitution „Officiorum ac munerum* zu erinnern, wie
er oben (S. 32 — 36) gegeben ist. Da beweist zumal das zweite Kapitel mit
seinen drei Paragraphen, in denen die Art und Weise jener Prüfung
vorgeschrieben wird, wie weit die Kirche entfernt ist von parteiischer Be-
vormundung der Wissenschaft oder engherziger Einschränkung der Forschung.
Sind hier Schranken aufgestellt, so sind es ausdrücklich nur die Glaubens-
sätze und Dogmen der Kirche und ihre allgemeine Lehre, die dem Ver-
stände wie Willen aller Gläubigen, auch der gelehrtesten, feststehen müssen
wie der Fels Petri. Am wichtigsten aber ist hier die Bestimmung des
41. Paragraphen im dritten Kapitel; denn dort werden genauer die Bücher-
klassen angegeben, auf welche jene voraufgehende Prüfung sich zu be-
schränken hat. Man ersieht daraus, daß die Präventivzensur nur die reli-
giösen, theologischen Werke trifft oder, wie das Dekret es ausdrückt:
„überhaupt alle Schriften, bei denen Religion und Sittlichkeit auf besondere
Weise (specialiter) im Spiele ist*. Wer ernstlich den Zweck dieser Prü-
^ De paradiso regniqae coelestis gloria adversus Thomae Bumeti librum de statu
mortaoniin, Veronae 1738, Praefat. xxi.
Die kirchlichen Strafbestimmmigen. 48
fung will, d. h. die Reinerhaltung von Glauben und Sitten, der muß zum
wenigsten die eben erwähnten Bücher und Schriften der Zensur unterwerfen.
Die Kirche verlangt also nicht zuviel, und bei dem Examen selbst der theo-
logischen Werke befiehlt sie, daß die Zensoren ohne alle Voreingenommenheit
und Parteilichkeit mit weiser Schonung des Verfassers nur Gottes Ehre und
das Heil des gläubigen Volkes im Auge haben sollen.
Das vierte Kapitel des zweiten Titels gibt in vier Paragraphen (Nr 43 — 46)
den Verlegern, Buchdruckern und Buchhändlern die nötigen Weisungen und
Vorschriften. Auch diese sind so gehalten, daß kein gläubiger Christ sich
dadurch beengt fühlen kann, da sie entweder leicht zu befolgen sind oder
aber auf den ersten Blick als Forderungen des Gewissens oder der zehn
Gebote Gottes sich zu erkennen geben.
Unter den schwersten Strafen ist es verboten, Dynamit auch nur feil-
zuhaben; Gifte dürfen von den Pharmazeuten nur auf einen staatlichen,
amtlichen Erlaubnisschein hin ausgeliefert werden. Ist es zuviel verlangt,
oder ist es zu große Strenge, wenn da die Kirche ohne weitere neue Strafe
durch ihr Gesetz die Buchhändler anhält und ermahnt, die gemeine, obszöne
Schmutzliteratur (libros de obscenis ex professo tractantes), die keinen
andern Zweck hat, als zu vergiften und zu verderben, nimmer feilzuhalten,
und wenn sie in derselben Weise verlangt, daß alle andern verbotenen Bücher
nur nach Einholung der leicht zu erlangenden kirchlichen Erlaubnis feil-
geboten und nur an diejenigen verkaufsweise ausgehändigt werden, von denen
die Verkäufer selber vernünftigerweise annehmen können, daß sie diese Bücher
erlaubterweise verlangen ? Es ist eben bemerkt oder angedeutet worden, daß
für die Übertretung dieser kirchlichen Verordnungen , obgleich es sich der
Wichtigkeit der Sache entsprechend um strenge Gebote handelt, dennoch
keine besondere Kirchenstrafe festgesetzt ist.
Die Sorge der Kirche für ihr heiligstes Buch, welches mit und in dem
Worte Gottes ihren kostbarsten Schatz umschließt, hat sie aber veranlaßt,
die Strafe der (niemanden reservierten) Exkommunikation zu verhängen über
die, welche ohne bischöfliche Erlaubnis die Heilige Schrift selbst oder Anmer-
kungen oder Kommentare dazu drucken oder drucken lassen. Noch mehr
besorgt für die Gläubigen selbst und das Gut des Glaubens in ihren Herzen,
schreckt die heilige Kirche mit Androhung noch schwererer Strafe von der
Lesung häretischer oder durch Papstschreiben namentlich verbotener Bücher ab.
Dies sind nicht die schmutzigsten, wohl aber die gefährlichsten Bücher. Des-
halb hat die Kirche festgesetzt, daß der, welcher solche Bücher wissentlich und
freiwillig liest, dadurch sich von der Anteilnahme an den gemeinsamen Gütern
der Kirche ausschließt, so zwar, daß ihn nur der Papst selbst von dieser streng-
sten Exkommunikation lossprechen kann. Das sind alle Strafparagraphen,
welche die päpstliche Konstitution in ihrem letzten Kapitel enthält ; denn in dem
Schlußparagraphen werden die Bischöfe angehalten, die Übertreter irgend einer
der andern Bestimmungen der Konstitution ernstlich zu vermahnen und nur,
wenn es angebracht erschiene, mit kanonischen Strafen gegen sie vorzugehen.
Wer deshalb beispielshalber nicht ein häretisches Buch, sondern ein
anderes durch die allgemeinen Regeln verbotenes oder eines, das schlechtweg
44 Wichtigkeit der kirchlichen BUchergesetise.
auf dem Index steht, freiwillig und wissentlich liest ^ zieht sich zwar keine
Kirchenstrafe zu, wohl aber würde er ein wichtiges, strenges Verbot der Kirche
übertreten und dementsprechend sündigen. Es versteht sich aber von selbst,
daß diese Sünde, abgesehen von dem etwa durch die Lesung gegebenen
Ärgernis und auch abgesehen von der Kürze oder Länge der gelesenen Stelle,
mehr oder weniger schwer sein wird, je nach der größeren oder minder
großen Gefährlichkeit des gelesenen Buches oder der gelesenen Stelle, so
daß es also auch läßliche Sünden gegen diese Bücherverbote geben kann«
Wenn nun das hier ausdrücklich hervorgehoben wird — wahrlich nicht, um
zur ungescheuten Übertretung dieser Verbote zu ermutigen, sondern zur
Steuer der Wahrheit, um falsche Gewissen zu verhüten, zumal die Gläubigen,
auch die gebildeten, in diesem Punkte vielfach keine Klarheit haben — , so muß
zum Schlüsse mit noch mehr Nachdruck auf eine andere Folgerung jener
Strafbestimmungen aufmerksam gemacht werden. Ein so gelehrter Papst, wie
nicht jedes Jahrhundert einen hat, und sicherlich das achtzehnte keinen zweiten
hatte, Benedikt XIV., der wegen seiner Mäßigung bis auf den heutigen Tag
gefeiert ist, gab einen neuen Index heraus. Und ohne Bedenken setzte er,
wie es früher gewesen, von neuem, trotzdem die Philosophen jener Tage die
schrankenloseste Freiheit oder Zügellosigkeit für ihre Philosophie verlangten,
die schwerste Kirchenstrafe auf die Lesung eigentlich häretischer Bücher.
Mitten in dem Ansturm der liberalen Forderungen des 19. Jahrhunderts mit
seinem Rufen nach Freiheit der Wissenschaft, Freiheit der Presse und Freiheit
der Forschung stand Leo XIII., ein so freisinniger, der Wissenschaft und
Gelehrsamkeit so zugetaner Papst, wie die Earche Gottes selten einen kannte.
Leo Xin. verbessert, ja mildert ausgesprochenermaßen den Index Bene-
dikts XIV. in seinem neuen Index; dennoch: die Editio Leoniana verbietet
genau so wie die Editio Benedictina die Lesung eigentlich häretischer Werke
unter der Strafe der schwersten Exkommunikation. Das muß doch auch dem
liberalsten Katholiken und Gelehrten zu denken geben. Jedenfalls nach dem
Urteil der Kirche und Leos XIII. ist die Lesung jener gefahrlichen Bücher
ebenso verderblich und todbringend, wie das Gut des Glaubens kostbar und
unersetzlich ist. Es fällt damit die ganze schwerwiegende Autorität Leos XIII.,
des weitblickenden Papstes und freisinnigen Gelehrten, beim Beginne des
20, Jahrhunderts in die Wagschale zur Verteidigung und zur Empfehlung der
neuen kirchlichen Büchergesetze.
Die allgemeinen Büchergesetze sind an und für sich und im Vergleich
mit den frühereu Verordnungen milde und freisinnig.
Schon Bischof Feßler sagt in seiner Abhandlung über « Zensur und
Index' \ daß es kaum einen Gegenstand von praktischer Bedeutung gibt, der
so schwierig zu besprechen wäre als der Index. Viel besser ist es in unsern
Tagen damit nicht geworden. Wenn wir gleichwohl es wagten, das kirchliche
Bücherverbot zu besprechen, so geschah es, weil wir überzeugt sind, daß ein
Einblick in die neue Gesetzgebung am besten geeignet ist, die alten Vor-
* Sammlung vermischter Schriften, Freiburg 1869, 127.
„Das Bibelverbot**. 45
urteile zu zerstreuen. Die Konstitution «Officioruro ac munerum'' hat nämlich
bereitwilligst Rücksicht genommen auf die geänderten Zeitverhältnisse; sie
hat nicht bloß das, was sich in der Tridentiner Gesetzgebung überlebt hatte,
einfach gestrichen, sondern ist auch bei ihren neuen Anordnungen mit Weit-
herzigkeit zu Werke gegangen. Verfolgt man im einzelnen die Spuren dieser
Weitherzigkeit in der Konstitution, so gewahrt man mit Staunen, daß die
vielgeschmähte kirchliche Gesetzgebung über Bücherverbote nicht bloß gut
und vernünftig, sondern sogar milde und freisinnig erscheint. Es lohnt
sich, dies wenigstens in Kürze zu zeigen.
Manche Kritiker des Index reden so, als ob das natürliche Gesetz des
Gewissens und das der zwei Tafeln gar keinen Paragraphen über verbotene
Bücher enthielte, oder als ob die Kirche sich dem Zeitgeiste so weit an-
bequemen sollte, daß sie jene Paragraphen einfach außer Kurs setzte. Wie
hat man nicht über das sogen. Bibelverbot gespottet! Man wird es auch
femer tun, obwohl es ein solches Verbot gar nicht gibt. Von dem Original-
text der Heiligen Schrift sowie von den alten Übersetzungen in eine tote
Sprache, wofern diese Ausgaben von Katholiken stammen, ist in den all-
gemeinen Dekreten überhaupt nicht die R^de. Diese sind also, was die
Kirche angeht, einfachhin gestattet. Jeder Katholik darf aber auch — so-
weit es auf das kirchliche Gesetz ankommt — die ganze Heilige
Schrift in seiner Muttersprache lesen. Mit Fug und Recht wird aber keiner
etwas als Gotteswort und Bibelwort ansehen, was ihm nicht als solches
durch die von Gott gesetzte Hüterin und Erklärerin der Heiligen Schrift
verbürgt wird. Die Kirche verlangt also, daß das gläubige Volk nur
solche Bibelausgaben zur Hand nehme, unter welche sie zur Beglaubigung
gewissermaßen ihr Siegel gesetzt, etwa durch die ausdrückliche Approbation
des Apostolischen Stuhles selbst. Sie tut dies aber in der Regel durch die
Bischöfe, welche wohlweislich aus den vernünftigsten, offenkundigsten Gründen
nicht den bloßen Text, sondern diesen nur mit erklärenden Anmerkungen
gutheißen. Wir denken eben mit Augustinus: «Ich würde selbst dem Evan-
gelium nicht glauben, wenn mich nicht die Autorität der katholischen Kirche
dazu vermöchte." ^
Man sollte meinen, das wäre freisinnig genug, wenn man noch dazu-
ninmit, daß jeder Theologiestudierende jede andere Ausgabe der Heiligen
Schrift, mag sie nun von einer Bibelgesellschaft oder sonst irgend einem
Andersgläubigen herausgegeben sein, wofern sie nur nicht durch häretische
Vorreden oder Kommentare gewissermaßen zu einem irrgläubigen Buche ge-
stempelt wird, zur Hand nehmen und zu seinen Studien benutzen darf.
So freisinnig erscheint uns dies alles, daß es gut sein wird, an Bestim-
mungen des Naturgesetzes, die durch jene kirchliche Erlaubnis nicht auf-
gehoben werden können, wenigstens zu erinnern. Das Naturgesetz besagt
nämlich klar und bestimmt: Wenn die Lesung eines Buches — die Bibel
nicht ausgeschlossen — dir schwere Glaubenszweifel bringt oder große Ge-
fahren für deine Herzensreinheit, so darfst du dasselbe nicht lesen, auch
* Gontr. epist. Manich., quam vocant fandamenti c. 5, n. 6 (Migne, Patr. lat. XLII 176).
46 Milde der kirchlichen Büchergeaetze.
dann nicht, wenn die Kirche ein solches Buch nicht verbietet. Für alle,
welche auch nur eine oberflächliche Kenntnis haben von den tatsächlichen
Wirkungen der Bibellektüre, besonders bei der Jugend, werden diese An-
deutungen genügen. Man lasse sich nur einmal von der protestantischen
Jugend aufrichtig die Stellen aus ihrer Bibel zeigen, zumal dem Alten Testa-
mente, die da vielfach mit Vorliebe gelesen werden. Es kann deshalb nicht
wundernehmen, daß protestantische Pädagogen schon längst die katho-
lische Auffassung von den Wirkungen der Bibellektüre teilen und rundweg
aussprechen ^.
Scheinbar am strengsten ist die Kirche und ihr Gesetz gegenüber den
Gebet- und Erbauungsbüchern und allen Büchern der Andacht und Belehrung
für das christliche Volk. Sie verlangt nicht nur, daß alle diese Bücher vor
ihrem Erscheinen der kirchlichen Zensur unterworfen werden, sondern erklärt
auch von vornherein alle Bücher ähnlicher Art, welche sich der vorauf-
gehenden Zensur entziehen, einfachhin als verboten. Wer jedoch etwas mit
dieser Literatur vertraut ist und weiß, wie viel Unheil dieselbe besonders
bei dem ungebildeten Volke anrichten kann, wird gerade an dieser Strenge
sehen, wie die Kirche mit der Zeit Schritt hält und dem vernünftigen Ver-
langen, auch wenn es von feindlicher Seite befürwortet wird, nachzugeben
weiß. Es wird denn auch schwerlich über dieses Verbot bei Freund oder
Feind eine Klage laut werden. Geklagt hat man in Wirklichkeit über ein
anderes Verbot, welches in den früheren Regeln nicht oder wenigstens nicht
in der Klarheit enthalten war, nämlich über das der schlechten Zeitschriften
und Zeitungen. Aber genau besehen verbietet eben in dieser Materie das
eigene Gewissen mit dem Gebote der Vernunft weit mehr als das kirchliche
Gesetz. Dieses verurteilt nur Zeitschriften und Zeitungen, welche plan-
mäßig Religion und gute Sitten angreifen, deren ganze Richtung also gegen
Glauben oder Sitten geht. Und doch gibt es außerhalb dieses Rahmens
noch manche andere Zeitung, die, wenn sie auch nicht gerade planmäßig
(data opera) jenes Ziel verfolgt, dennoch nach dem Zeugnis der Erfahrung
besonders bei Ungebildeten äußerst gefährlich wirkt. Zudem verbietet das
Naturgesetz selbstverständlich auch das Lesen eines einzelnen Blattes,
einer einzelnen Nummer einer von der Kirche nicht verbotenen Zeitung,
wofern dieselbe für Glauben oder Sitten gefährliche Artikel enthält.. Also
auch hier hat sich die Kirche auf das Notwendigste beschränkt und ist mit
wahrer Milde verfahren.
Am weitherzigsten zeigt sich das kirchliche Gesetz mit Bezug auf die
sogen, klassischen Schriftsteller. In dem vierten Kapitel des ersten Titels der
allgemeinen Dekrete, welches über die unsittlichen Bücher handelt, werden
nämlich die Bücher der alten wie neuerer Klassiker, welche unsittliche und
schmutzige Dinge enthalten, wegen der Feinheit und Reinheit der Sprache jenen
gestattet, welche die Rücksicht auf ihren Beruf oder auf ihr Lehramt ent-
schuldigt ; zum Unterricht der Jugend jedoch sollen nur sorgfältig gereinigte
Ausgaben benutzt werden. Aber auch hier muß beachtet werden, daß das
^ Vgl. Stimmen aus Maria-Laach L 242 ff.
Der Index and die Gelehrten. 47
Gebot der Vernunft und das Gesetz des Gewissens, welches in diesem Punkte
wenigstens für einzelne Fälle strenger lautet, nicht außer Kraft gesetzt
werden kann und soll. Doch kommt es für uns nur darauf an, zu zeigen,
wie wenig dieKirche in ihrem Gesetze von Engherzigkeit geleitet war.
In der Tat bleibt von der verschrieenen Strenge und Engherzigkeit der
Indexregeln blutwenig übrig, wenn man vorurteilslos Paragraph um Paragraph
mit den entsprechenden Forderungen des Naturgesetzes vergleicht. Aber sollte
auch im einzelnen Falle das kirchliche Gesetz, welches Wohl und Wehe der
Allgemeinheit berücksichtigen muß, zur Bitte um Dispens nötigen, so weiß
jeder, mit welcher Bereitwilligkeit die Kirche gerade für solche Fälle der Not-
wendigkeit die Erlaubnis erteilt, verbotene Bücher zu lesen.
Die Milde und der Freisinn der Kirche in ihren Bücherverboten ist
damit zur Genüge gekennzeichnet. Es wäre aber doch eine arge Täuschung,
wollte man dieses weitherzige Verfahren der Kirche gewissermaßen als Rat
auffassen, nun auch bei der Lesung gefährlicher Bücher bis an die Grenze
des Erlaubten zu gehen, oder zu glauben, alles das, was durch die all-
gemeinen Bücherdekrete nicht verboten, sei nun für jeden Einzelnen auch
erlaubt. Wir sind vielmehr davon überzeugt, daß selbst diejenigen, welche
durch ihren Beruf gezwungen sind, verbotene Bücher zu lesen, und besondere
Erlaubnis dazu haben, einzig im Geiste der Kirche wie heiliger Klugheit
handeln, wenn sie es nur mit der größten Vorsicht tun. Der große und ge-
lehrte Bischof, der hl. Franz von Sales S dankt in seinen Schriften mit rührender
Einfalt Gott dem Herrn, weil er ihn bei Lesung derartiger Bücher vor dem
Verluste seines Glaubens bewahrt habe. Und der berühmte spanische Ge-
lehrte Balmes sagte einst zu zweien seiner Freunde: „Ihr wißt, daß der
Glaube tief in meinem Herzen wurzelt. Und dennoch kann ich kein ver-
botenes Buch lesen, ohne das Bedürfnis zu fühlen, mich wieder durch das
Lesen der Heiligen Schrift, der Nachfolge Christi und des gottseligen Ludwig
von Granada in die rechte Stimmung zu versetzen.^ ^ Es ist und bleibt eben
ein alter Satz der Erfahrung, den der Heilige Geist in der Schrift ausspricht :
^Wer die Gefahr liebt, kommt darin um.**
Die Indezregeln und die Gelehrten.
Aus der Natur des Büchergesetzes folgt ganz von selbst, daß die Ge-
lehrten an und für sich zuerst und zumeist mit dessen Paragraphen in Be-
rührung Icommen. Es begreift sich daher leicht, daß jetzt, nachdem die Kon-
stitution Leos Xni. das Bücherverbot neu eingeschärft hat, die Frage auf-
tauchen konnte, inwieweit denn überhaupt Gelehrte 3, Professoren, Forscher und
^ Oeavres compl^tes de S^ Jeanne-Fran9oi8e de Chantal I (äd. Migne, Paris 1862) 1124;
cf. Oeuvres compl^tes de S. Fran9ois de Sales VI (öd. Migne, Paris 1862) 1152.
' Siehe Lorinser in: Briefe an einen Zweifler von Jakob Halmes', Regensburg 1864,
Vorrede xn; vgl. ebd. 7. Brief 141—153.
' Es sei hier bemerkt, daß, wenn die folgenden Erörterungen auf die Gelehrten zu-
treffen, dies viel mehr (a fortiori) bei allen übrigen der Fall sein wird. In der Tat will
daher dieses Kapitel im allgemeinen zeigen, daß, wie und warum das kirchliche Bücher-
yerbot alle Katholiken verpflichtet.
48 1^16 Paragraphen 23 und 25 des Büchergesetzes.
Schriftsteller, diesem Verbote unterstehen. Der Wunsch als Vater des Ge-
dankens wird gewiß dabei geneigt sein, die Frage in liberaler Weise zu
Gunsten der Männer der Wissenschaft zu entscheiden i. Hier hat man es
aber mit einem positiven Gesetze zu tun und muß man auf dieses selber
mit dessen hierher gehörigen Bestimmungen zurückgehen, um auf jene Frage
die richtige Antwort zu erhalten.
In der Kommission, welche die Konstitution „Officiorum ac munerum''
ausarbeitete, soll ernstlich der Gedanke erwogen worden sein, die L^ung
verbotener Bücher zu wissenschaftlichen Zwecken ganz freizugeben 2. Wenn
es wirklich so gewesen wäre, dann hätte sich der Gesetzgeber schließlich
nun doch zum Gegenteil entschlossen. Es will scheinen, daß Wortlaut und
Sinn der Konstitution dies klar genug besagen.
Zunächst bestimmt Nr 23 des Gesetzes mit Nachdruck, daß nur die
(ii tantum), welche von der kirchlichen Obrigkeit die nötigen Vollmachten
erhalten haben (opportunas fuerint consecuti facultates), verbotene Bücher
lesen dürfen.
Von dieser Erlaubnis heißt es dann Nr 25, daß die Bi^höfe an und für
sich eine solche nur »für einzelne Bücher und nur in dringenden Fällen*
geben können. Auch wird ebendort bedeutet, daß diese Vollmacht überhaupt
„nur mit Auswahl und aus einem gerechten und vernünftigen
Grunde'* (non nisi cum delectu et ex iusta et rationabili causa) zu ge-
währen sei.
Allerdings ist nun der Gebrauch verbotener Bücher zu wissenschaftlichen
Zwecken ein gerechter und vernünftiger Grund, woraufliin Dispens verlangt
und gegeben werden kann. Ja in ihrer Allgemeinheit umschließen diese
wissenschaftlichen Zwecke eigentlich alle Gründe oder stellen den einzigen
Grund dar, auf den hin die rechtmäßige Obrigkeit, wenn sonst kein Hindernis
im Wege steht, die Erlaubnis geben kann.
Wäre nun die Lesung verbotener Bücher zu dem genannten Zwecke
einfachhin freigegeben, so wäre damit vielleicht das Wesentliche im Bücher-
verbote aufgehoben, insoweit es kirchliches Gesetz, nicht auch Vorschrift
des Naturgesetzes ist. Für die Kirche könnte kaum noch der Fall eintreten,
Dispens erteilen zu müssen, weil der Hauptgrund, der eine solche notwendig
machte, fortgefallen wäre. Die obengenannten Nm 23 und 25 wären alsdann
ziemlich überflüssig und nichtssagend.
Man wird oder kann einwenden, daß man jenes Privileg, jenes Frei-
sein vom Bücherverbot durchaus nicht für die wissenschaftlichen Zwecke
im allgemeinen verlange, sondern nur bei einer bestimmten Klasse von Ge-
» Das Staatslexikon der Görresgesellschaft «, 31. Heft, Freiburg 1903, 636 ist
nicht beim bloßen Wunsche geblieben, sondern stellt schon kurzweg den Satz auf:
,. . . . Lesen und Besitz von namentlich oder durch die Indexregeln verbotenen Büchern
ist allen denjenigen, deren Beruf die Lektüre und das Studium solcher Schriften verlangt,
kraft der Epikie einfachhin gestattet, ohne daß irgend welche Dispens notwendig wäre.*
Ob sich diese Ansicht halten läßt, muß hier geprüft werden.
• Vgl. , Germania* 1902, Nr 18. — Nach unsern Informationen ist es nicht der
Fall gewesen.
Kirchliche Praxis hei Diapenserteilung. 49
lehrten, seien es Professoren oder Schriftsteller, seien es Studenten, bei denen
infolge ihrer amtlichen Pflicht oder ihres Berufes und Studiums ein
dauerndes Bedürfnis, verbotene Bücher zu gebrauchen, vorliegt.
Jedoch auch gegen diese Auffassung scheinen Wortlaut und Sinn der
angeführten Nm 23 und 25 zu sprechen, da sie keine derartige Ausnahme
zulassen; vielmehr selbst für dringende Fälle — wenn immer möglich —
eine obrigkeitliche Erlaubnis verlangen. Bekräftigt wird diese schon an sich
natürliche Deutung und Auslegung durch die voraufgehenden Nm 5, 6, 8
und 10 ^ Hier wird eine Ausnahme zugelassen, sogar ausdrücklich legitimiert,
aber auch genau beschränkt auf bestimmte Bücherklassen und
Personen. Deshalb muß man nach dem Grundsatz: „Die Ausnahme
bestätigt die Regel", zu der Überzeugung kommen, daß das Gesetz
beispielshalber Theologieprofessoren und Philologen zum Einholen der facul-
tates opportunae verpflichtet, wofern Nr 5 oder 10 sie nicht ausnimmt.
Es wären ja auch wiederum diese letzteren Paragraphen bedeutungslos
und weit überholt, wenn man überhaupt Gelehrte mit jenem dauernden Be-
dürfiiisse als nicht unter das Gesetz fallend betrachtet.
Der Sinn des Gesetzes geht ebenso klar aus der ständigen kirch-
lichen Praxis bei Dispenserteilung hervor. Daß es steter Gebrauch
war und ist nach wie vor dem Erlaß der Konstitution „Officiorum ac munerum",
die Fakultät zum Lesen verbotener Bücher gerade auf den Grund eines
dauernden wissenschaftlichen Bedürfnisses hin zu bewilligen, darf ja als be-
kannte Sache vorausgesetzt werden. Allerdings beweist die Bewilligung
einer erbetenen Erlaubnis allein noch nicht, daß eben diese gewährte Voll-
macht nicht schon ohnedem vorhanden war. Aber erstens verleiht das Gesetz
ausdrücklich das Recht, derartige Fakultäten zu geben, wie oben gezeigt
wurde; es setzt dies auf der andern Seite die Pflicht voraus zur Einholung
jener Vollmachten. Zweitens beweist die regelmäßig auf einen bestimmten
Grund hin und zu einem bestimmten Zwecke verliehene Vollmacht nun doch,
daß sie nicht ohne diese Bewilligung da war. Es zeigt nämlich diese Praxis,
daß der Gesetzgeber, falls er vernünftig handeln will, den vorliegenden Fall
im Gesetze einbegriffen hat und er deshalb eine Erlaubnis oder Dispens für
nötig erachtet. Somit widerlegt Wortlaut und Sinn des Gesetzes mit
der kirchlichen Handhabung desselben den obigen Einwand und
bestätigt, daß es nach dem Willen des Gesetzgebers keine Ausnahmen gibt
außer denen, welche im Gesetze namentlich aufgeführt werden.
Es gibt überhaupt eine dreifache gültige Gesetzesinterpreta-
tion, welche dartun kann, daß die Verpflichtung eines Gesetzes für bestimmte
Fälle oder Personen nicht in Anwendung kommt: die authentische, die der
Gewohnheit und die Auslegung der Rechtsgelehrten.
^ Es handelt sich in Nr 5 um hestimmte Ausgaben der Heiligen Schrift und um Per-
sonen, welche zu ihren theologischen oder bihlischen Studien solche Editionen benötigen. In
Nr 10 aber werden Klassiker, ältere wie neuere, die unsaubere Sachen enthalten, nur denen
gestattet, welchen ihr Amt oder Lehrberuf solche Lektüre notwendig macht.
Hilgers, Der Index Leos XIIL 4
50 Dreifache Interpretation.
Eine authentische Erklärung, welche die Gelehrten oder bestimmte Klassen
derselben von der Verpflichtung des Bücherverbotes einfachhin ausnähme, gibt
es nicht. Ja nach dem oben Ausgeführten darf man auch weiter gehen und
behaupten, daß die authentische Erklärung des Gesetzes, wie sie sich natur-
gemäß aus dessen Wortlaut und Sinn sowie aus dessen Handhabung und An-
wendung ergibt, jene Klassen ausdrücklich mit einschließt und verpflichtet.
Die Interpretation, welche durch die Gewohnheit schließlich eingeführt
wird und Gültigkeit erlangt, kann man im vorliegenden Falle auch nicht
gegen das Gesetz anrufen; denn eine solche Gewohnheit hat nie zu Recht
bestanden, und wenn es je eine solche gegeben hätte, wäre sie — weit davon
entfernt, durch die neue Konstitution legitimiert zu sein, durch dieselbe als
aufgehoben zu betrachten^.
An dritter Stelle kommt die Auslegung des Gesetzes durch die Doktoren.
Hier könnte man freilich entgegenhalten, daß die Kanonisten, die Moralisten
unsem Fall vom dauernden Bedürfnis, z. B. beim Theologieprofessor, bislang
noch nicht in Erwägung gezogen haben. Darauf läßt sich aber manches
antworten; abgesehen davon, daß damit das Fehlen der Interpretatio doctorum
schon zugegeben ist. Man kann nämlich erwidern: erstens, wenn die
Moralisten der Ansicht waren oder sind, daß in dem angezogenen Falle das
Bücherverbot nicht verpflichtet, mußten sie es notwendig sagen und würden
es zweifelsohne klar ausgesprochen haben. Denn es handelt sich ja hierbei
um einen ebenso wichtigen wie praktischen Punkt im Gesetze, der eine ganze
Klasse von den Untergebenen des Gesetzes betrifft — eine ganze, verhältnis-
mäßig nicht kleine Klasse, zu der sie überdies selber gehören. Zweitens,
wenn und wo daher die Moralisten zu unserem Falle schweigen, muß man
einfachhin annehmen, daß sie es tun, weil ihnen die Verpflichtung für alle
ohne die obige Ausnahme als zu klar und selbstverständlich gilt. Daß nun
dies letztere wirklich ihre Ansicht ist, zeigt drittens die Art und Weise, wie
sie im sehr beschränkten Einzelfalle eine Ausnahme zulassen.
Der hl. Alfons berührt unsere Frage hauptsächlich an drei Stellen,
ausführlicher in seiner Dissertation über das Bücherverbot ^ und dann in der
Moraltheologie ^ im 1. und im 7. Buche. An dieser letzten Stelle drückt
er sich dem Sinne nach genau wie an jenen beiden andern, ungefähr folgender-
maßen aus: , Jemand, welcher häretische, unter Exkommunikation verbotene
Bücher liest, entgeht dieser Zensur auch dann nicht, wenn er ein solches
Buch liest, um den Irrtum zu widerlegen, und ohne eigene Gefahr der Per-
version. Eine Einschränkung darf man dennoch machen, wenn nämlich ein
Gelehrter diese Bücher liest in der sichern Hoffnung, einen Irrgläubigen zu
bekehren. Alsdann kann man annehmen (probabiliter^, daß durch Epikie
(ex epikeia) der Leser des häretischen Buches entschuldigt wird, wenn er zur
1 Vgl. Franz Heiner, Katholisches Kirchenrecht II*, Paderhom 1901, 247 248;
Ph. Schneider, Die neuen Büchergesetze, Mainz 1900, 40; Wernz, Ins decretalium
III 111. — S. auch Decr. S. C. Ind. 19 maii 1898.
' Dissertatio de prohibitione librorum c. 5, n. 1 et 2.
' Theo], moral. Üb. 1 de legibus n. 199; lib. 7 de censuris n. 283.
Die Interpretation der Doktoren. 51
Überzeugung des Irrgläubigen dieser Lesung notwendig bedarf, wofern Gefahr
im Verzuge ist und man sich nicht nach Rom oder anderswohin wenden kann/
Irren wir nicht, so geht aus diesen Worten hervor, daß nach dem
hl. Alfons, der übrigens durchaus nicht allein mit seiner Ansicht dasteht,
in allen andern Fällen von Entschuldigung oder Selbstdispens keine Rede
sein kann. Ja nach ihm mu£ man sich auch in diesem Falle, wenn anders
es möglich ist, nach Rom oder anderswohin wenden, um die nötige Erlaubnis
zu erhalten.
Kaum wird es nötig sein , darauf aufmerksam zu machen , daß es sich
im Falle des hl. Alfons um fähige Gelehrte handelt, bei denen einerseits
keine Gefahr von der Lesung zu befurchten ist, die anderseits nicht bloß
der siegreichen Verteidigung der Wahrheit, sondern auch der Bekehrung des
Irrenden moralisch gewiß sind. Trotzdem will er die Lesung ohne eingeholte
Erlaubnis eben nur für diesen seltenen Einzelfall zugestehen, „modo peri-
culum sit in mora nee pateat recursus ad Romam vel alio^. Streng ge-
nommen läßt der hl. Alfons also hier nur eine Entpflichtung von der Vor-
schrift, Dispens einzuholen, eintreten, wodurch er ausdrücklich die allgemeine
Verpflichtung des Gesetzes auch für solche Personen und in solchen Fällen
zugibt oder vielmehr aufstellt.
Wenn es richtig ist, was oben über die Paragraphen der Konstitution
„Officiorum ac munerum'' beigebracht wurde, so hätte der Gesetzgeber genau
die Ansicht des hl. Alfons adoptiert und klarer als früher im Gesetze
festgelegt.
Schon vorhin wurde angedeutet, daß der hl. Alfons in diesem Punkte
durchaus nicht eine Sondermeinung vorträgt. Weitläufig und bestimmt genug
findet sich die Lehre schon bei Suarez^ und Lugo^. Diese beiden stellen
sich ausdrücklich die Frage, ob nicht irgend einer oder eine Klasse von
Personen frei vom Bücherverbote sei, und beantworten dieselbe verneinend.
Selbst Laymann^, obgleich im Einzelfalle für „Deutschland'' etwas milder
urteilend, kommt schließlich auf dasselbe hinaus.
In neuerer und neuester Zeit aber schweigen die Kommentatoren der
Konstitution „Officiorum ac munerum" nicht zu unserer Frage. Mehr oder
weniger klar und deutlich schließen sie sich alle^, welcher Nation sie auch
angehören, der Lehre des hl. Alfons an. Soweit wir sehen, findet sich da-
gegen kein einziger, der den Gelehrten oder einer Klasse derselben wegen
des dauernden Bedürfiiisses verbotener Bücher ein Privileg einräumte. Man
darf darum wohl behaupten, daß die Gesetzesauslegung der Lehrer des
Rechts und der Moral die Männer der Wissenschaft, wie Professoren der
» De fid. theol. disp. 20, sect. 2, n. 26—28.
« De virt. fid. div. disp. 21, sect. 2, § 2, n. 61—70.
" Theol. moral. lib. 2 , tr. 1 , c. 15 , n. 5. Laymanns Worte lassen sich leicht miß-
deuten, würden aber alsdann yiel zu viel besagen und deshalb nichts beweisen.
* Vgl. Boudinhon 180; Hollweck (2. Aufl.) 37 f; Lehmkuhl, TheoL moral.
n(ed. 10, 1902), 817 sq; Pennacchi 163 171 176 sq; Pöries 133 147; Ph. Schneider,
102 f (s. auch 44); Vermeersch (ed. 3) 117 (cf. 29); Wernz, Jus decretelium III
108 110.
4*
52 Epikie.
Theologie und Oeschichte, gleich den übrigen für verpflichtet erklärt, bei der
kirchlichen Obrigkeit Dispens vom Bücherverbot einzuholen.
Der hl. Alfons und alle Autoren, welche seine Ansicht teilen, lassen
die Entpfllichtung vom Gesetze in dem obengenannten Ausnahmefalle durch
Epikie eintreten. Und in der Tat kommt hier die eigentliche Epikie zur
Anwendung, so wie sie bei Aristoteles^ und dem hl. Thomas ^ erklärt wird.
Die Epikie ist nämlich nichts anderes als eine Selbstinterpretation des Ge-
setzes, nicht nach dem strengen Wortlaut desselben, sondern nach vernünftiger
Billigkeit. Man sagt sich : Dieser mein Fall ist wohl vom Buchstaben des Gesetzes
getroffen, nicht aber vom Willen des Gesetzgebers, der selbst auch so urteilen
und mich als nicht durch das Gesetz gebunden erklären würde, wenn ihm die
Sache zur Entscheidung vorläge. Fragt man, warum denn der Gesetzgeber
nicht von Anfang an diesen meinen Ausnahmefall durch das Gesetz und in
demselben als solchen legitimiert hat, so erwidert man mit Aristoteles und
St Thomas : Das Gesetz ist allgemeiner Natur und kann nicht alle möglichen
partikulären Fälle, die eine Ausnahme heischen, berücksichtigen.
Hieraus folgt nun schon, daß die eigentliche Epikie überhaupt nur in
Partikularfallen zur Anwendung kommen kann. Ist nämlich ein Gesetz, wie
es zu seinem Wesen gehört, gut und vernünftig, so wird es und muß es auch
in seiner Fassung klar genug sein. Es geht nicht an, ganze Klassen von
Personen, die an und für sich dem Gesetze unterstehen, allgemein und
für immer durch Epikie auszunehmen. Wäre das Gesetz wirklich dunkel, so
würde von selbst gar bald die eine oder die andere oder alle drei Interpreta-
tionsweisen die Dunkelheit aufklären, zumal wenn es sich um eine wichtige
und zugleich praktische Sache handelt. In der Tat scheint hier kein Platz
zu sein für die Selbstinterpretation der Epikie. Und da liegt wohl der tiefere
Grund, weshalb Epikie überhaupt nur in Einzelfällen Anwendung findet.
Wenn man beim Bücherverbot eine von selbst eintretende Befreiung
infolge der Amtspflicht eines heutigen Theologieprofessors zugibt oder ver-
langt, wird man dieselbe auch dem Geschichtsprofessor, auch den Schrift-
steilem der Theologie und Geschichte, auch den Universitätsstudenten dieser
Wissenschaften und schließlich wohl auch den Gelehrten und Studierenden
der andern höheren Disziplinen zugestehen müssen ; denn daß dieses Bedürf-
nis des Gebrauches verbotener Bücher beim Philosophen oder Juristen seltener
eintritt als beim Theologen, ändert ja nichts an der Forderung der Amts-
pflicht. Aber beschränke man jene Selbstbefreiung durch die Amtspflicht
noch so sehr, immerhin wird noch eine ganze Klasse bleiben, die von einem
sehr wichtigen Gesetze in dessen wichtigstem Punkte einfachhin befreit würde
— es handelt sich ja hier zunächst um häretische Bücher, die unter der
schwersten Exkommunikation verboten sind — , eine ganze Klasse von Per-
sonen, die nach allgemeiner Ansicht überhaupt dem Bücherverbote unter-
worfen bleiben, auch selbst dann, wenn das dem kirchlichen Gesetze zu Grunde
liegende Naturgesetz für sie ohne Bedeutung wäre. Das wird man schwer-
» Ethic. üb. 5, c. 10. « Summa theol. 2, 2, q. 120.
Zweck des Bücherverbotes. 53
licli noch für einen Partikularfall halten, in dem von Epikie die Rede sein
könnte K
Wie schon vorhin bemerkt, müßte und würde eine solche Befreiung
vom Gesetze durch eine andere gültige Interpretation gutgeheißen werden,
wenn sie legal sein sollte. Ja es müßte und würde der Gesetzgeber schon
bei Abfassung des Gesetzes eine derartige wesentliche Befreiung ausdrücklich
in dasselbe aufgenommen haben. In Wirklichkeit ist das aber nicht der Fall,
und man muß daraus schließen, daß eine solche nicht existiert.
Wenn nicht einziger, so doch Hauptzweck des Bücherverbotes ist
Schutz von Glaube und Sittlichkeit. Nimmt man nun auch an, daß dieser
Zweck für einen Einzelnen wegfallt, so bleibt dennoch, abgesehen yon dem
Ärgernis, das ein solcher durch das Lesen verbotener Schriften geben könnte,
ein anderer Zweck des Gesetzes bestehen. Nebenzweck des Bücherverbotes
— der vom Hauptzweck in dessen allgemeinster Ausdehnung umschlossen
wird — ist es ja, die gefährliche, verderbliche Literatur nach Möglichkeit
einzuschränken, von den Gläubigen fernzuhalten, zu verdrängen und schadlos
zu machen. Dieser Zweck hört nicht auf, wenn auch für den Einzelnen gar
keine Gefahr bei der verbotenen Lektüre vorläge.
Überdies wird in der Tat weder für die Gesamtheit der Gelehrten
noch für einzelne Klassen derselben, ja kaum für den Einzelnen der Haupt-
zweck je vollständig in Wegfall kommen. Die traurigsten Erfahrungen aus
aUen Zeiten belehren genugsam darüber, daß auch die Gelehrtesten, besonders
bei dauernder Lesung verbotener, zumal häretischer Schriften geföhrdet sind.
Wer sich da einfachhin für unverletzlich hielte, wäre gerade dadurch in der
ungeeignetsten Verfassung und am wenigsten gegen die Gefahr geschützt.
Jedenfalls wäre der Gefahr der Selbsttäuschung, dem periculum hallucinationis,
Tür und Tor geöffnet, wenn es da den Einzelnen freistände, sich mit einem
solchen Urteile über das Verbot gefährlicher Bücher hinwegzusetzen.
Es ist wahr, daß eine Anzahl von Moralisten behauptet, für den Einzel-
fall höre die Verpflichtung des Gesetzes auf, wenn der Zweck desselben hin-
^ Epikie kann nur beim menschlichen Gesetz angewendet werden, und fügen wir hinzu,
um 80 eher, je minderwertiger das Gesetz ist. Denn da die Gesetze menschlicher Obrigkeit
nicht verpflichten, wenn ihre Erfüllung mit schwerem Nachteil verbunden ist, dieser Nachteil
aber relativ zum Werte und zur Würde des fraglichen Gesetzes zu verstehen ist, wird aueh bei un-
wichtigen Gesetzen eher der Fall eintreten, daß ein Einzelner sich davon entbunden halten kann.
Daraus ergibt sich, daß Epikie leicht am Platze sein wird bei kirchlichen Bestimmungen
über musikalische Dinge, die zum Gottesdienste gehören. Bei FäUen, in denen die genaue,
strenge Beobachtung der kirchlichen Vorschriften dem Volke, das anders gewohnt ist seit
undenklichen Zeiten, wirklich Ärgernis geben würde, müßte schon wegen des Widerstreites
der Pflichten das minderwertige positive Gesetz weichen. Aber auch dort, wo nur minder
schwere Gründe vorliegen , kann hierbei leichter durch Epikie Dispens eintreten , weil man
doch jene Vorschriften nicht für schwer verpflichtend halten darf; man müßte denn in
extremem Übereifer solche der heiligen Feier mehr nebensächliche Dinge den wesentlichen
Meßvorschriften für den Priester gleichsetzen wollen.
Es begreift sich auch leicht, daß gerade bei diesen musikalischen Bestimmungen die
Verschiedenheit der Zeiten und Sitten, der Länder und Leute fast von Ort zu Ort neue und
andere Schwierigkeiten bringen und somit so recht die Partikularfälle hervorrufen kann,
welche das Feld der Epikie sind. Vgl. Kienle, Maß und Milde, Freiburg 1901, 155 ff.
54 Aufhören der Yerpflichtong menschlicher Gesetze.
fällig wird. Aber auch diese verlangen dazu ein vollständiges Aufhören des
ganzen Zweckes, so daß praktisch bei der Anwendung dieser Doktrin kaum
ein Unterschied wahrnehmbar ist zwischen den Vertretern derselben und jenen
der theoretisch strengeren Ansicht. Wie dem aber auch sein mag, in Wirklich-
keit stimmen die Autoren bei dem Bücherverbote alle, auch die, welche sonst
freieren und milderen Anschauungen huldigen, mit dem hl. Alfons darin
überein, daß der Gesamtzweck dieses Verbotes nie ganz aufhöre und dafi
deshalb auch nicht aus diesem Grunde (der cessatio finis) eine Dispens oder
Befreiung vom Gesetze eintreten könne.
In unserem besondern Falle handelt es sich nun überdies um den
dauernden Gebrauch verbotener, zumal häretischer Bücher. Dieses
sind aber zwei Umstände, weit davon entfernt, den Hauptzweck des Verbotes
hinfällig zu machen, vielmehr recht dazu angetan, die Gefährlichkeit solcher
Lesung noch zu steigern. Das Gesetz wird also auch für diesen Fall an und
für sich verpflichtend bleiben.
Der Zweck eines Gesetzes kann einfachhin wegfallen, wie die Rechts-
lehrer sagen: negative sive privative aufhören. Hiervon war eben die
Rede. Derselbe kann aber auch contrario aufhören, nämlich so, daß dem
Untergebenen durch, die Beobachtung des Gesetzes ein großer Nachteil ent-
stehen würde. Die Moralisten nehmen mit Recht an, daß ein menschlicher
Gesetzgeber, der diesen großen Nachteil des Einzelnen nicht vorausgesehen
hat und kaum voraussehen konnte, in solchem Falle nicht verpflichten will.
Es ist die Anwendung des Axioms: „Das menschliche Gesetz verpflichtet
nicht (cum gravi incommodo) unter schwerem Nachteil.* Hier würde der
große Verlust, welcher den Zweck des Gesetzes contrario aufhören macht und
sozusagen ins Gegenteil verkehrt, eine causa excusans a lege, ein gültiger
Entschuldigungsgrund sein.
Ist nun für die Gelehrten oder für einen Teil derselben ein derartiger
Entschuldigungsgrund vorhanden, so daß das Bücherverbot für ,sie seine ver-
pflichtende Kraft verliert? Bevor die Frage beantwortet wird, müssen einige
Vorbemerkungen gemacht werden.
Erstens : unter jenem incommodum magnum, jenem schweren Nachteile,
von dem hier die Rede ist, wird ein außergewöhnlich eintretender,
vom Gesetzgeber nicht vorhergesehener, gegen den er daher
auch kein Hilfsmittel aufgestellt hat, verstanden.
Zweitens: ein solcher Nachteil entschuldigt immer nur nach dem Willen
des Gesetzgebers (secundum voluntatem legislatoris sive expressam sive
rationabiliter praesumptam) , ob er nun hinlänglich erklärt hat, er wolle in
bestimmten Fällen nicht verpflichten, oder ob es durch sich klar ist, daß die
Absicht, auch hierin verpflichten zu wollen, weil unvernünftig ihm fern-
liegen muß.
Wendet man sich jetzt dem Bücherverbot zu, so ist hier die für die Ge-
lehrten daraus erwachsende Schwierigkeit per se wesentlich mit dem Gesetze
und dessen Beobachtung verbunden. Der Gesetzgeber kennt diese Schwierigkeit
sehr gut ; gleichwohl erläßt er das Gesetz, nicht nur ohne einer solchen Aus-
nahifte zu gedenken, sondern in einer Weise, daß (wenigstens aequivalenter)
Das Bachenrerbot im Vergleich zu andern Kirchengesetzen. 55
die Gelehrten samt und sonders mit den Theologen als unter das Gesetz
fallend bezeichnet werden. Dies ist oben schon dargetan worden. Und
wozu sonst das ganze neunte EapiteP des ersten Titels der Konstitution?
Hier ist ja vom Gesetzgeber ausdrllcklich ein leicht anwendbares Mittel an
die Hand gegeben, um jener Schwierigkeit abzuhelfen. Dadurch schrumpft
das incommodum magnum tatsächlich auf die Unbequemlichkeit zusammen,
die kirchliche Obrigkeit um Erlaubnis oder Dispens angehen zu müssen.
Zudem müßte in unserem Falle die entschuldigende Schwierigkeit, weil
relativ zur Wichtigkeit des Gesetzes, nicht bloß groß, sondern sehr groß sein.
Wo aber gibt es ein kirchliches Gebot, welches etwas unter der schwersten
Strafe verbietet und von dem eine minder große oder mäßige Schwierigkeit
ohne eingeholte Dispens entschuldigte? Dafür findet sich kein Beispiel!
Es finden sich Beispiele für Kirchengesetze, bei denen infolge des
schweren Nachteils, der großen Schwierigkeit in Erfüllung des Gebotes nicht
bloß ein Einzelner, sondern selbst ganze Klassen entpflichtet werden. Gerade
der Vergleich des Bücherverbotes mit solch andern kirchlichen Gesetzen
muß zur Klärung unserer Frage dienen.
Im kirchlichen Gebot der Sonntagsfeier sind die Ursachen der Befreiung
von dieser Pflicht im Corpus Iuris selbst festgelegt, und der Katechismus-
imterricht belehrt darüber groß und klein.
Im Büchergesetze findet sich nichts ähnliches, und wenn dort kleinere
Ausnahmen gemacht werden und Dispens erteilt wird, so bestätigen diese
Ausnahmen, wie oben gezeigt wurde, nur die allgemeine Regel.
Scheinbar könnte man vor allem aus dem Fastengebote einen Einwand
gegen die allgemeine Verpflichtung des Bücherverbotes erheben; denn beim
Fastengebot sieht man es am deutlichsten, daß einerseits ein kirchliches Ge-
setz nicht verpflichtet, sobald aus der Beobachtung desselben ein verhältnis-
mäßig bedeutender Schaden erwächst, und daß anderseits die entschuldigenden
Gründe ganze Klassen von Personen vom Gesetze befreien.
Man wird jedoch bald des großen, wesentlichen Unterschiedes zwischen
Bücherverbot und Fastengesetz inne. Bei letzterem handelt es sich um ein
rein positives Gesetz der Kirche; das Büchergesetz dagegen ist in seinem
tiefsten Grunde ein strenges Verbot des Naturgesetzes, welches überdies von
der Kirche noch mit ihrer Sanktion versehen ist. Verbote des Naturgesetzes
verpflichten immer und für jeden Augenblick und können nicht durch die
Größe oder Wichtigkeit irgend eines Gutes oder Verlustes aufgehoben werden.
Gewiß kann die Gefahr der Lesung schlechter Bücher beim Einzelnen gering
sein, so daß die Verpflichtung des Naturgesetzes für ihn sozusagen wegfiele ;
aber es bliebe alsdann nach wie vor die strenge Pflicht der kirchlichen
Sanktion. Die Gefahr der Selbsttäuschung in einer so wichtigen Sache ist
Grund genug für die Kirche, ihr strenges, schwer verpflichtendes, allgemeines
Verbot allgemein zu lassen, zumal das remedium, (das Hilfsmittel) der
Dispens für den Notfall zur Hand ist.
» S. 81.
56 Bücher verbot und Fastengebot.
Was den Zweck des Fastengebotes angeht, so ist er die Er-
werbung der Abtötung; Hauptzweck des Bücherverbotes ist Be-
wahrung und Schutz von Glaube und Sittlichkeit. Handelt es sich bei der
Abtötung um eine mehr oder weniger nützliche und wichtige Tugend, dann
beim Büchergesetze um das all erwichtigste Out eines Christen.
Kann der Zweck der Abtötung auf hundert andere Arten erreicht werden, so
ist und bleibt objektiv die schlechte Lektüre immer eine große Gefahr für
das einzige Gut des Glaubens und der Sittlichkeit.
Diesem wesentlichen unterschiede der beiden Gesetze entspricht nun
auch die Verpflichtungsweise und die Fassung der kirchlichen diesbezüglichen
Vorschriften.
Das Fastengebot verpflichtet eigentlich nur den ausgewachsenen Menschen,
den hominem perfectum, der durch das Fasten nicht in seiner Berufsarbeit
gehindert wird. Alter, Schwäche, Arbeit sind somit die drei Ent-
schuldigungsgründe für ebensoviele Klassen von Personen. Aber alles das
ergibt sich deutlich sowohl aus dem Sinn und Wortlaut des Gebotes als
aus den verschiedenen gültigen Interpretationen des Gesetzes. — Dagegen
beim Bücherverbote, wo es sich objektiv um etwas viel Wichtigeres handelt,
wo deshalb eine Ausnahme für eine ganze Klasse viel klarer vom Gesetz-
geber müßte festgelegt sein, findet sich keine Spur davon, sondern in der
Fassung, in der Auslegung und Anwendung des Gesetzes das Gegenteil, wie
oben gezeigt wurde.
Wie es klar ist, daß die Kirche nicht mit großem Schaden für die
Gesundheit zum Fasten verpflichten will ; ebenso gewiß erscheint es nach dem
Wortlaut und Sinne des Büchergesetzes, daß die Kirche die Gelehrten über-
haupt oder einzelne Klassen derselben nur durch ihre ausdrückliche Erlaubnis
von dem Verbote entpflichten will.
Der hier angestellte Vergleich bestätigt also die allgemeine Verpflichtung
zur Beobachtung des Bücherverbotös , er deckt aber zugleich die tieferen
Gründe der Verschiedenheit zwischen dem einen und dem andern Gesetze,
die ja in dem besondern Wesen und in dem eigentümlichen Zwecke jeden
Gesetzes liegen müssen, klar und deutlich auf.
Nach den obigen Ausführungen scheint die vorliegende Frage nicht
eine noch unentschiedene Streitfrage zu sein, und man darf folgende Sätze
aufstellen :
1. In einem dringenden Einzelfalle, in dem Gefahr und Ärgernis
möglichst ausgeschlossen ist und eine moralische Notwendigkeit das Lesen
eines verbotenen Buches erheischt, darf dies geschehen, wenn man vorher
die Erlaubnis weder von Rom noch von seinem Bischof einholen kann. Daß
dies gestattet ist, folgt aus der Erlaubtheit der Epikie in einem solchen
Falle und wird ausdrücklich vom hl. Alfons und überhaupt von den Mora-
listen gelehrt.
2. Für wenige bestimmte Klassen von Büchern und Ge-
lehrten ist in den Nm 5, 6, 8 und 10 eine allgemeine Erlaubnis
gegeben.
Warum keine allgemeinere Dispens gegeben wurde. 57
3. In allen andern Fällen, zumal bei dauerndem Gebrauch ver-
botener Bücher, ist die ausdrückliche Erlaubnis der rechtmäßigen
kirchlichen Obrigkeit notwendig und muß eingeholt werden.
6eme mag es zugegeben werden, daß die Kirche auch anders hätte
verfahren können. Es lassen sich aber sehr vernünftige und gewichtige
Gründe beibringen, die zeigen, wie klug und weise sie handelte, indem sie
jene allgemeine Befreiung nicht eintreten ließ. Wie eine Schlußfolgerung
ergibt sich dies aus allem bisher Gesagten, und die folgenden Bemerkungen
sollen dies noch dartun.
Der Gebrauch, besonders der dauernde, verbotener, zumal häretischer
Bücher ist objektiv immer eine große Gefahr, die zu meiden schon die Ver-
nunft und das Naturgesetz befehlen. Keine Anltspiiicht als solche, etwa
die eines Theologieprofessors oder des Universitätslehrers der Geschichte, be-
seitigt diese Gefahr. Keine Amtspflicht und die Bezweckung keines noch
so großen Gutes kann es an und für sich gutheißen, sich dieser Gefahr
auszusetzen.
Jene Gefahr kann für den Einzelnen besonders im Einzelfalle mehr
oder weniger gering sein. In vielen, vielleicht in den meisten Fällen wird
die Sache zweifelhaft sein und bleiben. Wenn nun da der Einzelne sich
mit seinem Amte und der Notwendigkeit des dauernden Gebrauches solcher
Bücher kurzweg entschuldigen könnte, würde für manche die Gefahr der
Selbsttäuschung sehr nahe liegen und sehr groß sein ; für viele andere würde
die Gewissenhaftigkeit immerfort noch Bedenken erregen, ob die Gründe hin-
reichen, um sich der objektiven Gefahr aussetzen zu dürfen. Diese Beobachtung
allein könnte genügen, um den Gesetzgeber zu veranlassen, allgemein die
Dispens der kirchlichen Obrigkeit zu verlangen, das Einholen der Erlaubnis
allen ohne Ausnahme vorzuschreiben.
Femer: wenn es schon schwer und fast unmöglich wäre, zu be-
stimmen, welche Amtspflicht und welche Notwendigkeit zum Gebrauche
verbotener Lesung erforderlich wäre, so würde die Sache noch schwerer
und verwickelter für den Einzelnen beim praktischen Gebrauch der verbotenen
Bücher. Auch wenn er etwa für sein Amt mit privater Autorität die ver-
botene Lesung als notwendig heischt, und wenn er bereits für seine Person
jede ernstliche Gefahr als ausgeschlossen erklärt hat, bleibt noch eine andere
schwer zu lösende Frage. Wie weit darf er gehen beim praktischen Ge-
brauch verbotener Lektüre? Darf er jedes verbotene Buch lesen? Und
wenn er z. B. aus katholischen Autoren die Ansichten des verurteilten Buches
gleich gut eruieren kann, darf er sich dennoch des Originals bedienen?
Theoretisch ist ja nicht schwer zu sagen, daß er nur so weit gehen darf, als
der Entschuldigungsgrund reicht, die Amtspflicht mit der Notlage es verlangt.
Praktisch aber würde der Gebrauch dieser Bücher mit den größten Schwierig-
keiten und Zweifeln verbunden bleiben, zu deren Lösung schließlich dennoch
die Einholung der Dispens erforderlich wäre.
Auch die Beherzigung dieser Folgen und Schwierigkeiten mußten den
Gesetzgeber bestimmen, das Gesetz allgemein verpflichtend zu belassen und
58 ^^^ Gehorsam gegen das kirchliche Gesetz.
zum Gebrauch verbotener Bücher allen das Nachsuchen der kirchlichen Er-
laubnis vorzuschreiben.
Es kommt noch ein anderes Moment hinzu, das man das übernatürliche
nennen kann und das eben von katholischen Gelehrten nicht außer acht
gelassen werden darf.
Bei ständigem Gebrauch verbotener Bücher wächst an und für sich die
Gefahr; dieselbe wird auch bei häretischen Büchern,, an die hier zuerst gedacht
werden muß, besonders groß sein, weshalb denn auch gerade deren Gebrauch
vom Gesetzgeber unter den schwersten Strafen untersagt ist. Ohne hier noch
einmal an die traurigsten Beispiele der Vergangenheit erinnern zu müssen,
ist es klar genug, daß jeder, auch der fähigste katholische Gelehrte, bei
solcher Lesung und solchem Studium eines besondem übei*natürlichen Gna-
denschutzes wohl bedürftig ist. Nun wird aber gerade die Gehorsams-
leistung, jene Unterwürfigkeit, welche in der Bitte um Dispens sich offenbart,
die beste Art und Weise sein, sich des Gnadenschutzes würdiger zu machen,
während umgekehrt jene Zuversicht, jenes stolze Bauen auf die eigenen
Kräfte und die eigene Vernunft die denkbar schlechteste Vorbereitung wäre.
Warum sollte denn auch hierbei nicht das klare Wort des Heiligen Geistes
zur Anwendung kommen: „Humilibus dat gratiam" (den Demütigen gibt
er seine Gnade) ? Also auch hier wiederum Grund genug für die Kirche, von
allen Gelehrten diese Unterwürfigkeit zu fordern.
Das Bücherverbot ist ein ungemein wichtiges, besonders heutzutage,
weil notwendiger Schutz der kostbarsten Güter des Christen. Das Bücher-
verbot — wer kann es leugnen ? — , ist ein ungemein heikles, weil die mensch-
liche Vernunft sich nicht bevormunden lassen will. Da dürfte hier gerade die
rechte Stelle sein, auch einmal an die Wichtigkeit und den Wert des guten
Beispieles der katholischen Gelehrten in diesem Punkte zu erinnern. Es
wird ja kaum etwas geben , was gelehrt wie ungelehrt die treue, gewissen-
hafte Erfüllung des Bücherverbotes so ans Herz legt und auf die große
Gefahr schlechter Lektüre so nachdrücklich aufmerksam macht, als die Wahr-
nehmung, daß die größten Gelehrten und solche, welche, menschlich gesprochen,
am wenigsten Gefahr von der verbotenen Lesung zu befürchten hatten, in
Gehorsam Erlaubnis zu solcher Lesung einholten.
In diesem Sinne wirken heute noch die Aktenstücke über die Bewilligung
derartiger Fakultäten, sei es an die Kardinäle der römischen Inquisition ins-
gesamt, sei es an einzelne, wie den Kardinal Carlo Borromeo und den Kardinal
Guilelmo Sirleto, sei es an den Franziskaner Michael von Medina und andere
Gelehrte, die sich anschickten, gegen die Zenturiatoren zu schreiben^. Ur-
kundlich finden sich derartige Dokumente heute noch in römischen Archiven.
Und in diesem Zusammenhang mag auf eine Anmerkung hingewiesen werden,
welche sich vor einigen Jahren in einer theologischen Zeitschrift ^ fand. Ein
Münchener Gelehrter schreibt dort über verschiedene Autoren, welche im
Index der verbotenen Bücher stehen oder standen, und bemerkt in einer
Note: ,Es ist wohl unnötig, hervorzuheben, daß ich als Katholik es für eine
» S. Anlage V. « .Katholik" 1895 I 194.
Die Konstitution .Sollicita ac provida'. 59
Gewissenspflicht hielt, von meinem Diözesanbischof die Erlaubnis zu begehren,
die verbotenen Bücher lesen zu dürfen.* Der Gelehrte, dessen Name selbst
bei den Protestanten Deutschlands einen guten Klang hat, ein Theologe, der,
wie man aus all seinen Schriften sieht, nicht bloß ohne besondere Gefahr,
sondern selbst zum Nutzen für die Kirche wie für die Wissenschaft sich viel
mit dem Studium häretischer Schriften beschäftigte, hält es also dennoch für
seine Gewissenspflicht, jene Erlaubnis einzuholen. Dankbarer muß man dem
gelehrten Forscher für dieses sein Beispiel sein , das er in diesem freimütigen
Geständnis allen gab, als für die darin enthaltene Zustimmung zu der hier
verteidigten These. Im übrigen ist er dabei in der guten Gesellschaft des
hl. Franz von Sales, welcher in ähnlicher Lage ganz ähnlich schrieb^.
So wertvoll ist dies Beispiel der Männer der Wissenschaft, daß man
sagen darf: Wenn es nicht schon Pflicht wäre, sich Dispens vom Bücher-
verbote einzuholen, allein um des guten Beispiels willen täten die katholischen
Gelehrten gut daran, sich eine Ehrenpflicht daraus zu machen.
Prüfang und Verbot gefährlicher Bücher.
Benedikt XIV. schickte seinem Index eine Konstitution vorauf, welche
im einzelnen die genaue Methode vorschreibt bei Prüfung und Verurteilung
von Büchern. Diese Konstitution „Sollicita ac provida* ist so weise
und gerecht, daß Leo XIII., während er alle andern früheren Verordnungen
aufhob, diese allein zu Recht bestehen ließ und sie dem ersten Teile seines
Index als Schlußstein beifügte^. Damit erhielt sie aber auch aufs neue die
päpstliche Sanktion durch Leo XIII. Es gibt die Konstitution außer den
genauen, auch heute noch überaus zeitgemäßen Vorschriften, wonach die beiden
römischen Kongregationen der Inquisition und des Index bei einem Bücher-
prozeß verfahren müssen, nebenbei einen Einblick in jene Kongregationen
selbst, die, wenn nicht einzig, so doch hauptsächlich bei den Bücherverboten
in Betracht kommen. Daher soll hier aus diesem päpstlichen Schreiben alles
Wesentliche ausgehoben werden. Freunde wie Gegner der Bücherverbote
können denselben nur dann gerecht werden, wenn sie diese nach jener
Konstitution beurteilen.
Im geschichtlichen Überblick über die Büchergesetzgebung ^ wurde an-
gemerkt, daß die römische Inquisition seit Paul IIL sich vielfach tait der
Untersuchung und Verurteilung schlechter Bücher befaßte. Dies ist eine ihrer
Aufgaben geblieben bis auf den heutigen Tag; Benedikt XIV. jedoch deutet
an, daß dem Heiligen Offizium vor allem bestimmte Arten oder Klassen von
Büchern zur Beurteilung vorgelegt würden, und föhrt dann fort:
„Es ist gewiß, daß der hl. Pius V. der erste Begründer der Kongre-
gation des Index* war, die alsdann von den folgenden Päpsten Gregor XIII.,
Sixtus V. und Klemens VIII. bestätigt wurde. Sie hat sozusagen zur einzigen
Aufgabe, jene Bücher, um deren Verbot, Verbesserung oder Erlaubnis es sich
handelt, zu untersuchen.''
» S. Anlage V. « Index S. 19—34. » S. 7.
« S. oben S. 10 und Anlage VI.
60 Prüfung verdächtiger Bücher.
§ 1. Beiden Kongregationen gehörte Benedikt XIV. an, bevor er Papst
wurde; er kannte genau ihr ganzes Verfahren und stellt beiden wegen der
reifen Überlegung, der Ordnung und Vorsicht, mit welcher sie vorangingen,
das beste Zeugnis aus.
§ 2. Wenn er nun den Kongregationen eine Prozeßordnung genau
vorschreibt, so sagt er dabei ausdrücklich, daß dieselbe nur der Form, nicht
der Sache nach neu sei, da schon längst vordem dieselbe oder eine ganz
ähnliche Methode befolgt wurde. Als Grund aber für die Festsetzung dieser
Ordnung gibt er die ungerechten Klagen an, die vielfach laut wurden über
jene kirchlichen Tribunale, als wenn dieselben willkürlich und oberflächlich
Bücherverbote erließen.
§ 3. Die Romanae universalis Inquisitionis Congregatio (die Römische
Inquisition oder das Heilige Offizium) ist zusammengesetzt aus mehreren
Kardinälen, die der Papst ernennt, aus einem Prälaten der Kurie, dem
Assessor des Heiligen Offiziums, und dem sogen. Kommissarius, der aus
dem Dominikanerorden genommen wird. Beigegeben sind diesen Beamten
erstens eine Reihe von Konsul toren aus der Welt- und Ordensgeistlichkeit,
zweitens, besonders zur Prüfung der Bücher, die sogen. Qualifikatoren.
„In der genannten Kongregation kommen verschiedene, und zwar die
wichtigsten Sachen zur Verhandlung, hauptsächlich Glaubensfragen und
-prozesse; wenn aber irgend ein verdächtiges Buch bei ihr zur Anzeige ge-
bracht und nicht, wie es für gewöhnlich der Fall ist, an die Kongregation
des Index zur Beurteilung weitergegeben wird, weil sie der Sachlage und
der Zeitumstände wegen selber darüber verhandeln will, so verordnen Wir
gemäß dem Beschlüsse der Kongregation vom Mittwoch dem 1. Juli 1750,
den Wir am darauffolgenden Donnerstage bestätigt haben, folgendes Gerichts-
verfahren :
§ 4. „Das Buch soll einem Qualifikator oder Konsultor übergeben
werden, der nach genauem Studium desselben seinen schriftlichen Bericht
darüber aufsetzt mit genauer Angabe der Stellen und Seiten, in denen sich
die angemerkten Irrtümer finden. Dieser Bericht mitsamt dem Buche wird
darauf den einzelnen Konsultoren zur Durchsicht zugewandt, damit sie in den
gewohnten Montagssitzungen der Kongregation ein Urteil über Buch und
Bericht fällen können. Ist dies geschehen, so erhalten die Kardinäle zugleich
mit dem Buche und dem Berichte des ersten Zensors auch die Entscheidungen
der Konsultoren, um in der Mittwochssitzung über die ganze Sache einen
definitiven Beschluß zu fassen. Schließlich soll der Assessor alle Akten dem
Papste vorlegen, der danach endgültig entscheidet.
§ 5. „Handelt es sich um das Buch eines katholischen Verfassers,
so soll dasselbe nach altem Herkommen, das durchaus beizubehalten ist,
nicht auf das Gutachten eines Revisors hin verurteilt werden. Wenn daher
der erste Konsultor für das Verbot des Buches ist, und wenn auch alle
Konsultoren ihm hierin beistimmen, so soll dennoch einem zweiten Revisor
ohne Nennung des Namens des ersteren dessen Bericht mit dem Buche selbst
zu neuer Prüfung ausgehändigt werden. Stimmt dieser nun mit dem ersteren
in seinem Endurteil überein, so werden beide Berichte an die Kardinäle ver-
Das heilige Offizium und die Kongregation des Index. 61
sandt, damit sie dementsprechend ihre Entscheidung treffen können. Weicht
aber der zweite Revisor vom ersten ab und ist er der Ansicht, daß das Buch
unbehelligt bleiben soll, so müssen beide Relationen einem dritten Revisor
mit Verschweigung der Namen der beiden vorigen zugestellt werden. Und
wofern der Bericht dieses dritten sich deckt mit der ersten Gesamtabstimmung
der Konsultoren, soll derselbe sofort an die Kardinäle zur Beschlußfassung
weitergehen. Im andern Falle müssen die Konsultoren nach Einsichtnahme
dieser dritten Zensur von neuem abstimmen: und diese ihre Entscheidung mit
allen ergangenen Berichten wird den Kardinälen vorgelegt, damit sie nach
reifer Überlegung der ganzen Sache darüber ihr Urteil aussprechen.
,So oft aber der Papst, sei es wegen der Wichtigkeit der Sache, um
die es sich im Buche handelt, sei es des Verfassers und seiner Verdienste
wegen oder auch um anderer Umstände willen, anordnet, daß die Entscheidung
über ein Buch vor ihm in einer Donnerstagssitzung getroffen werde (wie
Wir das selbst oft getan haben und es auch in Zukunft zu tun gedenken),
sollen mit Wegfall der Prüfung in der Mittwochssitzung und des darauf-
folgenden Berichtes des Assessors dem Papste und den Kardinälen alle
Relationen und der Beschluß der Konsultoren vorgelegt werden; alsdann
nämlich wird, nachdem die Kardinäle vor dem Papste ihr Urteil gefallt und
ihre Stimme abgegeben haben, der Papst selbst das Endurteil sprechen, wo-
fern man nicht in dieser Sitzung zu irgend einem andern Entschlüsse kommt.
§ 6. „Auch die andere Kongregation des Index umfaßt mehrere
vom Papste ernannte Kardinäle; einige derselben werden für gewöhnlich
gleichzeitig beiden Kongregationen angehören. Einer der Kardinäle ist der
Präfekt der Kongregation, ständiger Assistent ist der Magister
sacri palatii, der Sekretär wurde stets aus dem Dominikanerorden
genommen ^ Außerdem werden aus Welt- und Ordensklerus Konsultoren
und Relatoren ernannt; hat ein Relator ein-, zwei- oder dreimal zur Zu-
friedenheit der Kongregation seine Relation abgefaßt, so wird derselbe ge-
wöhnlich auf Bitten der Kongregation vom Papste in die Zahl der Konsul-
toren berufen."
§ 7. Auf Qrund eines Gutachtens des Kardinals Quirini sowie einer
Beratung einiger Konsultoren mit dem damaligen Sekretär Orsi wird für die
Prüfung und Beschlußfassung der Indexkongregation folgendes festgesetzt:
§ 8. «Da die Indexkongregation zur einzigen Aufgabe die Bücherzensur
hat, wird sie seltener als das Heilige Offizium (mit seinen drei wöchentlichen
Sitzungen) zusammenkommen. Deshalb soll der Sekretär, wie früher, die
Anzeigen von verdächtigen Büchern entgegennehmen. Nachdem er vom
Urheber der Anzeige deren Gründe erfahren hat, soll er selbst das Buch
sorgfältig lesen und dazu zwei Konsultoren heranziehen, um mit ihrem Rat,
wofern das Buch ihnen der Zensur bedürftig erscheint, einen sach- und fach-
kundigen Relator für dasselbe zu bestimmen. Dieser muß genauen Bericht
über das Buch erstatten. Darauf werden die Konsultoren in der fHiheren
* Nur ein Sekretär war in den Anfängen der Kongregation (1571 — 1580) nicht Domini-
kaner, nämh'ch der Franziskaner Antonius Posius. Vgl. S. 11 und Anlage VI c.
62 Prozeßordnung.
Congrogatio parva, die Wir von nun an Congregatio praeparatoria (vor-
bereitende Sitzung) nennen, über Buch und Bericht abstimmen. Eine solche
vorbereitende Sitzung soll allmonatlich einmal oder auch, wenn nötig, öfter
vom Sekretär berufen werden, und es müssen daran außer dem Sekretär der
Magister sacri palatii sowie sechs vom Sekretär bestimmte fachkundige
Eonsultoren teilnehmen. Der Sekretär führt dabei das Protokoll über die
Ansichten der Konsultoren , welches er zugleich mit dem Bericht über das
Buch an die Kardinalskongregation sendet. Bei der allgemeinen Sitzung soll
es genau gehalten werden wie bei der Prüfung von Büchern in den Sitzungen
des heiligen Offiziums. Sache des Sekretärs ist es alsdann, nach Verurteilung
eines Buches dem Papste über alles Bericht zu erstatten und sein Urteil
entgegenzunehmen. '^
§ 9. Wohl zunächst für die Indexkongregation, aber bei ähnlichen
Fällen auch für die Kongregation des Heiligen Offiziums, soll folgende Be-
stimmung gelten:
9 So oft es sich bei Bücherverboten um das Werk eines katholischen
Mannes handelt, der nicht bloß in gutem Rufe steht, sondern sich auch
bereits einen Namen gemacht hat, sei es durch andere Werke, sei es durch
eben das Buch, welches zur Prüfung vorliegt, soll, wenn überhaupt an-
gängig, nach altem Oebrauch die Klausel ,donec corrigatur^ oder ,donec
expurgetur* (bis das Buch verbessert ist) dem Verbote beigefügt werden. Ist
dies geschehen, so muß vor der Veröfientlichung des Dekretes dem Ver-
fasser oder dessen Vertreter mitgeteilt werden, was am Buche auszumerzen,
zu verändern oder zu verbessern ist. Geht der Verfasser darauf nicht ein,
so wird das Dekret wie gewöhnlich veröffentlicht. Wenn aber er oder sein
Vertreter nach der Verordnung der Kongregation eine neue Ausgabe des
Buches mit den nötigen Änderungen veranstaltet, alsdann soll das Dekret
des Verbotes unterdrückt werden : es sei denn, daß bereits eine große Anzahl
der verbotenen Auflage verbreitet ist. In diesem Falle muß die Veröflfent-
lichung des Dekretes so gehalten werden, daß jeder daraus ersieht, nicht die
neue, verbesserte und erlaubte, sondern nur die verurteilte, vorhergehende
Ausgabe des Buches sei verboten.
§ 10. »Man hat Klage geführt, daß Bücherverbote ergingen, ohne vorher
dem Verfasser Oelegenheit zur Verteidigung zu bieten. Wir wissen auch,
was darauf geantwortet wurde, nämlich : es sei nicht erfordert, den Verfasser
vorzuladen, da es sich nicht um Bloßstellung oder Verurteilung seiner Person,
sondern um den Schutz der Gläubigen und die Abwendung der Gefahr handle,
welche die Lesung des Buches bringe. Wenn dabei dem Namen des Ver*
fassers ein Makel zu teil werde, so sei das eben nur eine indirekte Folge
der Verurteilung des Buches. Wir wollen daher ohne Vernehmung der Ver*
fasser erlassene Bücherverbote keineswegs mißbilligen, zumal anzunehmen
ist, daß nichts von dem, was der Verfasser zu seiner und seines Buches
Verteidigung hätte vorbringen können, von den Zensoren und Richtern un-
beachtet blieb. Nichtsdestoweniger wünschen Wir gar sehr, daß die Kongre-
gation, wie sie bisher des öfteren in solchen Fällen mit größter Billigkeit und
Klugheit vorangegangen, so auch in Zukunft handle. Wo man es daher mit
Regeln fftr die Eonsultoren. 53
einem angesehenen, verdienstvollen Katholiken zu tun hat, dessen Werk
nach den notwendigen Streichungen wieder erscheinen dürfte, möge man
entweder den Verfasser selbst, wofern er es wünscht, vernehmen oder einen
Eonsultor dazu bestellen, das Buch ex officio zu verteidigen.
§ 11. 9 Wie bei wichtigen Anlässen in den Donnerstagssitzungen des
Heiligen Offiziums, so sind Wir auch bereit, zu den Verhandlungen der Index-
kongregation persönlich zu erscheinen, wenn die Wichtigkeit der Sache das
fordern sollte. Im übrigen dürfen Bücher häretischer Verfasser, welche Irrlehren
offen vortragen oder auch Bücher gefahrlicher, unsittlicher Art, sobald einmal
diese Unsittlichkeit, oder jene Irrlehren feststehen, ohne weiteres selbst ohne
Anwendung der obigen genaueren Maßregeln verboten werden (vgl. S. 27 u. 28
1., 2. und 9. allgemeines Dekret der Konstitution «Officiorum ac munerum^).
§ 12. «Auch in der Indexkongregation soll das Amtsgeheimnis streng
imd genau wie in der Kongregation des Heiligen Offiziums beobachtet werden
von den Relatoren, Konsultoren und Kardinälen in der Weise, daß niemand
über die Sachen der Kongregation mit einem andern, der nicht zu ihr gehört,
sprechen darf; der Sekretär jedoch hat das Recht, die Bemerkungen über die
zensurierten Bücher deren Verfassern oder ihren Stellvertretern, aber nur
diesen, auf Verlangen mitzuteilen; dabei darf jedoch weder der Name
dessen, der das Buch zur Anzeige gebracht, noch auch der des Zensors ge-
offenbart werden.*
m
§ 13. Alle Konsultoren müssen Männer sein nicht bloß tüchtig in der
Wissenschaft, reif im Urteil, sondern auch erprobten Lebenswandels, frei von
aller Voreingenommenheit oder Parteilichkeit, die nicht kennen ein Ansehen
der Person, die frei und furchtlos nach Billigkeit und Wahrheit mit Besonnen-
heit ihr Urteil fällen.
Über die Zahl der Revisoren und Konsultoren gibt es keine genaue
Bestimmung. Darüber etwas festzusetzen oder nicht, muß der Zukunft vor-
behalten bleiben. Immer jedoch sollen unter denselben Welt- und Ordens-
geistliche sein, Theologen und Kenner beider Rechte, Männer bewandert in
den heiligen wie in den profanen Wissenschaften, damit nach der Mannig-
faltigkeit der zur Anzeige gebrachten Bücher geeignete Beurteiler ausersehen
werden können.
§ 14. „Wir ermahnen die jetzigen und alle späteren Relatoren und
Konsultoren zur Beherzigung und genauen Beobachtung folgender Regeln bei
Prüfung und Beurteilung der Bücher:
§ 15. I. „Sie sollen wohl bedenken, daß es nicht ihr Amt und ihre
Aufgabe ist , um jeden Preis das ihnen überwiesene Buch zur Verurteilung
zu bringen. Vielmehr müssen sie mit Fleiß und Besonnenheit das Buch
durchstudieren und der Kongregation getreu der Wahrheit entsprechend ihre
Bemerkungen und Gründe unterbreiten, damit diese sich ein richtiges Urteil
bilden und nach Billigkeit und Gerechtigkeit entweder das Verbot oder die
Freigebung des Buches beschließen kann.
§ 16. n. »Zur Prüfung und Beurteilung eines Buches soll jedesmal ein
fachkundiger Zensor ausersehen werden, der wohl bewandert ist in der
Wissenschaft des betreffenden Buches. Sollte aber irrtümlicherweise einem
64 Besonnenheit und Unparteilichkeit der Zensoren.
Revisor ein Werk zur Durchsicht zugestellt werden, das ganz außerhalb des
Bereiches seiner wissenschaftlichen Fähigkeiten liegt, so ist dieser vor Gott
und den Menschen gehalten, dies alsbald der Kongregation oder dem Sekretär
anzuzeigen, damit ein geeigneter Beurteiler bestellt werde. Dieses offene
Geständnis aber kann ihm beim Papste sowohl als bei den Kardinalen nur
zur Ehre gereichen.
§ 17. III. „Über die verschiedenen Ansichten und Meinungen eines Buches
müssen sie frei von jedem Vorurteil zu Gericht sitzen. Deshalb sollen sie
alle Voreingenommenheit für eine bestimmte Nation, Familie, Schule oder
Genossenschaft ablegen, alle Parteilichkeit beiseite setzen und als einzige
Norm die Dogmen der heiligen Kirche vor Augen haben und die
gemeinsame katholische Lehre, wie sie in den Beschlüssen der all-
gemeinen Konzilien, in den Konstitutionen der römischen Päpste, in der überein-
stimmenden Doktrin der Väter und Doktoren enthalten ist. Sie müssen sieh
nämlich davon überzeugt halten, daß es nicht wenige Schulmeinungen gibt,
welche einer Schule, Genossenschaft oder Nation als durchaus gewiß erscheinen,
während sie von andern Katholiken, welche die entgegengesetzten Ansichten
verteidigen, ohne alle Beeinträchtigung des Glaubens und der Religion ver-
worfen und bekämpft werden mit Vorwissen und Erlaubnis des Apostolischen
Stuhles, der jede Meinung in ihrem Grad von Probabilität unangefochten beläfit
§ 18. IV. „Auch das müssen sie wohl beherzigen, daß man über den
wahren Sinn eines Verfassers nicht urteilen kann, wenn man nicht das Buch
vollständig liest und das, was er an verschiedenen Stellen bringt, miteinander
vergleicht. Man muß zudem den ganzen Plan und Zweck des Schriftstellere
wohl beachten und nicht nach einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen
Sätzen sein Urteil fallen. Denn es kommt oft vor, daß ein Autor das, was
er an einer Stelle nur streift und kurz und dunkel sagt, an anderer Stelle
weitläufiger, klar und bestimmt entwickelt, so daß die Dunkelheit und das
scheinbar Anstößige der ersten Stelle vollständig schwindet und diese als
fehlerlos und unbedenklich erscheint.
§ 19. V. „Wenn einem katholischen Schriftsteller, der im Rufe eines
frommen und gelehiien Mannes steht. Ausdrücke zweideutiger Art ent-
schlüpft sind, so verlangt die Billigkeit, seine Worte, wenn immer möglich,
im guten Sinne zu deuten.
§ 20. „Die Zensoren und Konsultoren sollen diese und ähnliche Regeln,
wie sie sich bei den besten Schriftstellern, welche hierüber handeln, finden,
immer vor Augen halten, um bei diesem wichtigen Gerichtsverfahren, des
eigenen Gewissens eingedenk , weder den guten Namen der Verfasser noch
auch das Wohl und Wehe der Kirche und der Gläubigen außer acht zu lassen.
Eben zu diesem Zwecke fügen Wir noch zwei Punkte von Bedeutung hinzu.'
§ 21. Zuweilen erscheinen Bücher, welche häretische Lehreji, dem
Glauben und den Sitten äußerst gefahrliche Grundsätze anderer Verfasser
auseinandersetzen und historisch aufzählen, ohne dieselben zu widerlegen. Was
nun auch immer dabei die Absicht des Verfassers oder Herausgebers gewesen
sein mag, da diese Art Bücher besonders bei den Einfaltigen sehr verheerend
wirkt, so müssen die Revisoren wohl ihr Augenmerk darauf richten ond
Schulmeinungen und Privatansichteu. 65
;he Bücher wenn möglich verbessern lassen, sonst aber auf den Index der
botenen Bücher bringen.
§ 22. Wo es sich um die Verteidigung solcher Meinungen handelt, über
che noch unter den katholischen Autoren und Schulen gestritten werden
m, weil die Kirche darüber noch nicht entschieden hat, muß vor allem
& gehalten werden. Hierbei dürfen die Gegner nicht einander schmähen
l verspotten, schon deshalb nicht, um nicht den Guten zum Ärgernis, den
retikem zum Gespötte zu werden. Sie müssen nicht weniger der evan-
ischen Sanftmut und christlichen Liebe als der Wahrheit eingedenk sein.
§ 23. Der Eifer und die Begeisterung für die alten Kirchenlehrer ver-
g nie solche Gehässigkeit und Lieblosigkeit bei schriftstellerischen Streitig-
ten zu entschuldigen. Es darf nicht geduldet werden, daß Autoren ihre
vatmeinungen wie Glaubenssätze der Kirche andern aufdrängen und ihre
^er des Irrtums oder gar der Irrlehre zeihen.
§ 24. In dieser Bescheidenheit und Mäßigung und Sanftmut und Liebe
der Widerlegung seiner Gegner ist der Doctor angelicus vor allen ein
ster. Obgleich es daher erlaubt ist, von ihm in seinen Ansichten ab-
deichen (quamquam diversa ab eo sentire liceat), so darf doch keiner in
ehrten Streitigkeiten anders vorangehen als er. Das sollten sich merken
rohl die, welche sich rühmen, ihn zum besondem Lehrer und Meister zu
len, als auch alle die, welche in ihrer Doktrin von ihm und seiner Schule
reichen. Deshalb müssen die Bücherrevisoren, eingedenk ihres Amtes, mit
)r Zensur sich gegen die Zügellosigkeit schmähsüchtiger und liebloser
iriftsteller wenden und sollen die Kardinäle der Kongregation darauf auf-
rksam machen, damit diese ihnen entschieden und fest Einhalt gebieten.
§§ 25 — 27. Mit apostolischer Autorität wird die Beobachtung aller
ser Verordnungen und Bestimmungen eingeschärft und ihre Gesetzeskraft
tätigt.
Kein Aktenstück ist bei Beurteilung des Index und überhaupt der kirch-
len Praxis der Bücherverbote so wichtig wie dieses Breve Benedikts XIV.,
nunmehr, von Leo XIII. adoptiert und neu sanktioniert, auch für die
cunft volle Geltung hat. Weder die Verteidiger des Index noch auch
I noch viel weniger die Gegner desselben haben demselben genügende
kchtung geschenkt. Ebendeshalb wurde es oben in dieser Ausführlichkeit
dergegeben, die uns anderseits eines Kommentars enthebt, da die Worte
I Gedanken Benedikts klar ^enug sind. Wenige Bemerkungen dürften
ügen, um das Rationelle ebenso wie das Zeitgemäße der Konstitution her-
treten zu lassen.
In den §§ 22 — 24 ist die Rede von Büchern, welche zur Verteidigung
nsser Ansichten und Schulmeinungen geschrieben werden, die nicht zur
gemeinen Lehre der Kirche gehören. Solche Bücher, die an und für
i erlaubt sind, können der Eintracht und dem Frieden verderblich werden,
m sie zum Ärgernis der Gläubigen mit Schmähung und Herabsetzung oder
Verketzerung der wissenschaftlichen Gegner vorangehen. Obgleich der-
ge Bücher zum Glück in dem letzten Jahrhundert weit seltener geworden
Ulgers, Der Index Leos Xni. 5
6g Die Billigkeit des Gerichtsverfahrens.
sind, als sie früher waren, so bleiben sie immer noch mehr als bloß möglieh.
Selbst die ausgesprochenen Gegner des Index werden das Vorgehen gegen
solche Bücher nicht bloß vernünftig, sondern auch lobenswürdig finden. Außer
dieser Klasse von Büchern, welche verderblich sind mehr ihrer Form als
ihres Inhalts wegen, kennt die Konstitution zwei andere Bücherklassen, die
von einem Verbote getroffen werden können; denn jene Art von Büchern,
welche im § 21 besprochen ist, fällt wiederum in diese beiden zurück. Es
bleiben nur noch die glaubens- und die sitten gefährlichen Bücher übrig
als Gegenstand des Index und des Bücherprozesses. Wohl ist es möglich
und in Wirklichkeit schon oft der Fall gewesen, 'daß der kirchliche Gerichts-
hof sich veranlaßt sieht, nicht bloß theologische Werke, sondern auch Bücher
und Schriften anderer Disziplinen und Wissenszweige zu verurteilen. Dies
aber nur deshalb, weil dieselben feindlich in das ureigenste Gebiet der Kirche
einfielen. — Wie wahr das ist, geht aus der Norm hervor, nach welcher ein
solches Buch geprüft und nötigenfalls verurteilt wird und allein verurteilt
werden darf.
In § 17 werden ausdrücklich als einzige Norm für die Richter fest-
gesetzt: die Dogmen der heiligen Kirche und die allgemeine katholische Lehre,
wie sie in den Beschlüssen der allgemeinen Konzilien, in den Konstitutionen
der römischen Päpste, in der übereinstimmenden Doktrin der Kirchenväter
und Gottesgelehrten enthalten sind. Und ebenso klar und deutlich werden
als normangebend ausgeschlossen alle Privatansichten und Privatauslegungen,
alle Schulmeinungen und seien es die des vornehmsten Kirchenlehrers.
Man wird einwenden und sagen, auf die Norm käme es nicht an, sondern
auf die Handhabung derselben. Aber auch dafür gibt die Konstitution die
allerbesten Garantien, die unter Menschen möglich sind: nämlich erstens
fach- und sachkundige Richter, wie das die §§ 16 und 18 beweisen, und
zweitens unparteiische Richter, frei von jeder Voreingenommenheit, jedem
Vorurteil, jeder vorgefaßten Meinung, wie dies die §§13 und 17 dartun. Zudem
ist die Untersuchung und der Urteilsspruch nicht auf zwei Augen gestellt und
einen Willen. Der Kautelen sind in den §§ 5, 8, 9 und 10 so viele gegeben,
für irgendwie zweifelhafte Fälle sind der Instanzen innerhalb desselben Ge-
richtshofes so viele, daß es wohl kaum im bürgerlichen Recht etwas ähn-
liches gibt.
Was aber schließlich noch mehr mit dem in der Konstitution ^Sollicita
ac provida* vorgeschriebenen Gerichtsverfahren befreunden kann und muß,
ist dessen Geist und ganze Tendenz, die sich am besten in den §§ 15, 18
und -19 zu erkennen gibt: ein Geist nicht so sehr der strengen Gerechtigkeit
als der rücksichtsvollsten Billigkeit und Milde, dessen Tendenz ausgesprochener-
maßen darauf hinausgehen soll, ein zur Anzeige gebrachtes Buch, wenn immer
möglich, unbehelligt zu lassen und freizugeben.
Dieser Gerichtshof mit solchen Richtern und einem derartigen Gerichts-
verfahren ward erst im Jahre 1753 förmlich sanktioniert, jedoch Benedikt XIV.
bemerkt mit gutem Grunde, daß auch früher und stets in den Kongregationen
dieselbe oder eine ganz ähnliche Methode geübt wurde. Deshalb darf denn
auch für die Gerechtigkeit und Billigkeit dieses Tribunals seit dessen Bestehen
Eopernikus. 67
das Zeugnis der Geschichte angerufen werden. . Haben die Kongregationen
im Falle Eopemikus-Galilei ^ geirrt, so beweist das eben, daß sie in ihren
Urteilssprüchen nicht unfehlbar sind. Wenn aber die zahlreichen wissenschaft-
lichen wie unwissenschaftlichen Gegner derselben die drei Jahrhunderte hin-
durch bis auf unsere Tage immer von neuem den Geist Galileis gegen Index
und Inquisition zur Anklage heraufbeschwören, dann muß ja wohl die übrige
dreihundertjährige Geschichte ziemlich makellos dastehen. Ein Gerichtshof
aber von solcher Dauer, dem die bitterste und schärfste Kritik nicht mehr
Irrtümer und Fehlgriffe nachweisen kann, das muß ein Mustertribunal sein, in
dem sich die Praxis mit der Theorie nach der Konstitution Benedikts XIY . deckt.
' Vgl. Anlage XV. Wie wenig die römische Inquisition den Fall Galilei fOrchtet, hat
sie neuerdings bewiesen, indem sie rückhaltlos die vollen Akten des Prozesses zur Ver-
öffentlichung den Herausgebern der Werke Galileis überließ. — Wie weit zurück aber deutsche
Gelehrtenkreise in der Galileiforschung noch sind, beweist ein Satz im Berliner «Tag'' Nr 569
▼om 21. Dezember 1901: , Galilei wurde von den Jesuiten zum Widerruf ge-
zwangen/
Bei dem harten Urteil, welches nur zu oft über die römischen Kongregationen gefällt
wird, bedenkt man kaum, daß Galilei seine Verurteilung, die er übrigens durch sein
ganzes Verhalten herausforderte, der Schwäche seiner Beweisführung
zu verdanken hat. Am trefflichsten zeigt das der Astronom Adolf Müller zunächst in
«Stimmen aus Maria-Laach* LH (1897) 361 — 372 und dann in seinem , Nikolaus Copemicus",
Freiburg 1898, 121—146, sowie in seinem , Johann Keppler*, Freiburg 1903, 94—109.
Das Monitum der Indexkongregation vom Jahre 1620 mit den im Werke des Eoper-
nikus anzubringenden Korrekturen ist bekannt. In der Anlage XV geben wir das diesem
Monitum vöraufgehende Votum der Kongregation, welches, in sich interessant, zugleich das
Verfahren dieses Gerichtshofes im Anfange des 17. Jahrhunderts sehr gut illustriert.
b*
Wesen und Zweck des Kataloges der verbotenen Bücher.
Im umgekehrten Verhältnis zur Bedeutung und Wichtigkeit des Gegen-
standes hat man vielfach mehr Aufmerksamkeit dem eigentlichen Index der
verbotenen Bücher geschenkt als den allgemeinen Regeln oder Dekreten. Viel
bittere Kritik und manch herbes Wort ist infolgedessen dem Index zu teil ge-
worden. In der Tat scheint aber diese harte Beurteilung zum großen Teil
verursacht durch die schiefe Auffassung von Wesen, Zweck und Einrichtung
des Index. Mehr als die Sache selbst hat man das Zerrbild im Auge gehabt, das
man sich von dem Index gemacht hatte. Da möge es gestattet sein, eben sein
Wesen und seinen Zweck ins rechte Licht zu rücken, bevor uns die Neugestal-
tung desselben beschäftigt. Sollten dabei auch nicht alle Vorurteile schwinden,
vielleicht gelingt es doch, manch unliebsames Urteil verstummen zu machen.
Also zunächst: Was ist der Index? Es ist bereits hervorgehoben
worden, daß der Index der verbotenen Bücher nicht die ganze kirch-
liche Gesetzgebung über das Bücherwesen und verbotene Bücher
enthält. Diese ist hauptsächlich enthalten in den allgemeinen Dekreten der
Konstitution „Officiorum ac munerum" ^; damit darf man ihn nicht verwechseln.
Daß die Beziehungen des Index zu jenen allgemeinen Bücherverboten und
auch zum Naturgesetz die innigsten sein müssen, ist selbstverständlich. Hier
wie dort handelt es sich um verbotene Bücher. Aber nun jenen Katalog ver-
botener Bücher und diese Bücherdekrete als identisch ansehen, ist ein erster
und Hauptfehler, vor dem selbst gelehrte Forscher bei Beurteilung und Ver-
urteilung des Index sich nicht genug gehütet haben. Weder ausschließlich
noch auch vorzüglich findet sich das kirchliche Gesetz über verbotene Bücher
im Katalog des Index. Wer sagt: „Dieses oder jenes Buch steht nicht auf
dem Index, also darf ich es lesen*', macht deshalb einen doppelten Trugschluß:
denn ein solches Buch kann erstens noch durch die allgemeinen Regeln der
Kirche und zweitens vom Naturgesetze verboten sein. Mit andern Worten:
bei weitem nicht alle für Glauben und Sitten verderblichen Bücher werden
auf den Index gesetzt, auch nicht alle kirchlicherseits verbotenen Bücher. Es
wäre dies einerseits bei der Unzahl schlechter Bücher, welche jedes neue Jahr
auf den Büchermarkt wirft, einfachhin unmöglich, anderseits unnötig und über-
flüssig, da Vernunft und Gewissen und allgemeines Kirchengesetz in den meisten
Fällen klar genug sprechen, auch wenn der Index schweigt.
Eher verhält sich der Index zu den allgemeinen kirchlichen Bücher-
verboten — nicht aber umgekehrt diese zu jenem — wie ein integrie-
render Teil zum Ganzen, obgleich auch diese Begriffsbestimmung nicht bloß
> S. 26—36.
Was ißt der Index? 69
der Erklärung, sondern auch der Einschränkung bedürfte. Ganz und gar
unrichtig wäre es z. B. demnach, anzunehmen, der Index müsse wenigstens
die gefährlichsten Bücher enthalten, so daß das Auf-dem-Index-stehen eine
Art Gradmesser wäre für die Schlechtigkeit eines Buches. Auch dies wäre
immer noch ebenso untunlich als unnötig. Der Index müßte jedes Jahr
eine ganze Bibliothek von Schund- und Schandliteratur in sich au&ehmen,
eine Bibliothek, in der jeder Band das Brandmal der Schlechtigkeit und Ver-
werflichkeit an der Stirne trüge. Gerade bei den schlechtesten Büchern
reden ja das eigene Gewissen und das allgemeine kirchliche Gesetz am deut-
lichsten. Und damit zerrinnt eine zuweilen gehörte Klage, als wenn Index
und Indexkongregation mit Kleinem ui\d Kleinlichem sich abgäbe, vom
Schlimmen und Schlimmsten nichts merken wolle. Tatsächlich wird der Index
für gewöhnlich von den schlechten Büchern nicht gerade die schlimmsten
enthalten; z. B. Werken von Literaten wie Karl Gutzkow und Konrad
Ferdinand Meyer, von Naturforschem wie Ernst Häckel und Ernst Krause
(Garus Sterne), von Philosophen wie Ludwig Feuerbach und Ludwig Büchner,
von Theologen wie Ferdinand Christian Baur und Bruno Bauer, deren Name
schon ein Glaubensbekenntnis, wenn auch das des Unglaubens, braucht der
Index nicht erst zur Warnung den Stempel der Ungläubigkeit oder Unsittlich-
keit aufzudrücken. Gibt es doch heute schon Philosophen, deren charakte-
ristische Werke als gemeingefährlich für jede Vernunft erklärt werden müssen
von jeder Vernunft, geschweige denn vom Index für gläubige Katholiken.
Schon die geringe Zahl der Bücher, welche auf dem Index stehen, muß
davon überzeugen, daß es sich hier weder um die Liste aller verderblichen
noch auch der verderblichsten von allen handelt. Wenn wir gut rechnen,
kommen für die drei letzten hundert Jahre nach Ausweis der früheren Indices
au£3 Jahr durchschnittlich nur sechzehn verbotene Bücher, welche zudem noch
über die verschiedenen Länder der Welt, hauptsächlich Europas, verteilt wer-
den müssen. Daß da auf die einzelnen Literaturen und auf die Schriftsteller
eines Landes nur sehr wenig kommen kann, ist wohl mehr als einleuchtend.
Wenn man deshalb auch absieht von allem andern und nur die kleine Anzahl
der verbotenen Bücher im Auge behält, wundert man sich billig, wie geschwo-
rene Indexhasser den Index als eine grausame Folterkammer, die Indexkon-
gregation als den blutdürstigen Herodes ansehen können, der da mit unersätt-
licher Gier den foetus ingenii der Weisheitsmänner aller Zeiten und aller
Lande den Garaus machen wolle. Mit Recht dai*f man solche Gegner fragen,
ob sie wohl jemals den Index zu Gesichte bekommen haben.
Das Buch, welches schlechthin Index genannt wird, zählt in alpha-
betischer Reihenfolge nach bibliographischer Art die Titel derjenigen Bücher
auf, die in den letzten drei Jahrhunderten durch kirchliche Sonderdekrete
verboten worden sind. Bei jedem Titel oder Buche sollen Art und Tag des
Verbotes genau angegeben sein.
Alle Bücher, welche in dieses Verzeichnis aufgenommen wurden, sind
vorher im einzelnen gewissenhaft und mit Verständnis von der zuständigen
kirchlichen Behörde geprüft worden. Auf das Ergebnis dieser Untersuchung
hin wurden sie alsdann durch besondere Beschlüsse und Entscheidungen ver-
70 ^^® allgemeinen Dekrete und die besondem des Index.
urteilt entweder durch die Kongregationen des Heiligen Offiziums und Index
oder in wenigen Fällen durch die Ablaß- oder Ritenkongregation oder endlich
ausnahmsweise und mit mehr Nachdruck unmittelbar vom Papste selbst.
Demnach stellt der Index sich dar als eine Sammlung der einzelnen
kirchlichen Urteilssprüche über verbotene Bücher. Er verhält sich zu den
allgemeinen Bücherdekreten ungefähr wie die Sammlung der einzebien Straf-
urteile eines Gerichtshofes zu dem eigentlichen Gesetzescodex. Sache des
Gerichtshofes ist es ja, die allgemeine Bestimmung auf einzelne Fälle an-
zuwenden, besonders in zweifelhaften Fällen zu entscheiden, ob ein Rechts-
bruch vorliegt, und nötigenfalls die Ausführung des Gesetzes zu urgieren. Was
nun die gefährlichen Bücher angeht, so liegt in den meisten Fällen auch
für den gemeinen Mann die Sache so klar, daß es überflüssig wäre, aufi^
den Bestimmungen des Naturgesetzes und Dekaloges sowie der allgemeinen
Bücherdekrete noch einen besondem Rechtsspruch der kirchlichen Obrigkeit
zu verlangen. Um daher bei der Auswahl der zu verbietenden Bücher so
zweckdienlich als möglich voranzugehen, wird der Prozeß eines Buches erst
begonnen, wenn dasselbe an der zuständigen Stelle in Rom als gefährlich
angezeigt wird. Im X. Kapitel des I. Titels der Konstitution „Officiorum ac
munerum'' heißt es deshalb ausdrücklich: „Obgleich es Sache aller Katholiken,
zumal der gebildeten ist, gefährliche Bücher bei den Bischöfen oder beim
Apostolischen Stuhle anzuzeigen, so gehört dies doch ganz besonders zur
Amtspflicht der Nuntien, der Apostolischen Delegaten, der Ordinarien und
der Rektoren der gelehrten Hochschulen.*
Wohl hat das Wort „Denunziation* einen Übeln Klang, und doch ist jeder
Staatsanwalt seinem Wesen nach zu solcher Anzeige von Amts wegen ver-
pflichtet. Er wird dafür nicht bloß gut besoldet, sondern bekleidet mit dieser
seiner Anzeigepflicht auch eine hohe Stellung. Vor allem aber sollte man nicht
vergessen, daß die Ausübung der Anzeigepflicht für einen Bischof beispiels-
halber von seinem Gewissen oder seiner Stellung gefordert wird, abgesehen
von jener Verordnung der päpstlichen Konstitution. Die Bischöfe, als die ge-
borenen Hüter und Schützer von Glauben und Sitten innerhalb ihres Sprengeis,
werden es jedenfalls am besten zu beurteilen wissen, ob unter den Büchern,
die im Bereiche ihrer Hirtengewalt schädlich wirken, solche sind, welche ein
allgemeines kirchliches Verbot erheischen oder doch besonders wirksam und
nützlich erscheinen lassen, oder ob sie sich mit den ihnen zu Gebote stehenden
Mitteln begnügen können. Dementsprechend werden sie als gute Hüften pflicht-
getreu handeln müssen. Diese Praxis der Anzeige, es ist wahr, verhindert es,
daß aus dem Index ein nach bestimmten Regeln angelegtes bibliographisches
Verzeichnis der schlechten Bücher entstehe. Aber der Index ist nicht und will
nicht sein eine systematisch geordnete Zusammenstellung von Büchertiteln
jeder Klasse verbotener Bücher aus den verschiedenen Sprachen und Zeit-
abschnitten. Dem Index deshalb System- und Planlosigkeit vorwerfen, heißt
ebensoviel, als dem Staatsanwalt zürnen, weil er nicht jedes Jahr eine be-
stimmte Anzahl von Verbrechen gegen bestimmte Staatsgesetze zur Anzeige
bringt, oder ebensoviel, als den Gerichtshof tadeln, weil er nicht alljährlich
Fälle aus allen möglichen Kategorien nach festgesetztem Plane aburteilt.
Bömisohe und nichtrömische Bücherverbote. 71
Der Richter ist auf den Kläger wie dieser auf den Übeltäter angewiesen. Oder
soll man auf Bestellung schlechte Bücher in jeder Sprache, etwa gegen jedes
allgemeine Dekret eine bestimmte Anzahl, schreiben und drucken oder wenig-
stens ausfindig machen lassen, um so im Index systematisch abschreckende Bei-
spiele aufstellen zu können ? Das wird doch im Ernste keiner empfehlen, auch
wenn das Ergebnis ein bibliographisch vollkommenes Ganzes ausmachen würde.
Hier muß man aber noch dazu in Betracht ziehen, daß ein und das-
selbe Buch oder an und für sich gleich verderbliche Bücher durchaus nicht
zu jeder Zeit gleich verderbliche Wirkungen haben. Dies hängt eben gar
sehr von den Zeitumständen ab. So kann es wohl geschehen, daß das gleiche
Buch oder ein ganz ähnliches in einer früheren oder andern Zeitlage an-
gezeigt und verboten werden mußte, während es heute unbeachtet bleibt
und deshalb am besten nicht durch Anzeige und Verbot aus der Vergessen-
heit hervorgezogen wird, mag nun auch ein professioneller Indexkritiker dabei
die Anklage erheben, daß im Index heute weiß sei, was gestern schwarz
gewesen 1. Die Einrichtung der Bücherverbote bringt also naturgemäß eine
gewisse Systemlosigkeit in den Index hinein. Aber solange das Mittel der
Anzeigepflicht das natürlichste und zweckdienlichste ist, obgleich es, wie alles
Menschliche, mißbraucht werden kann, handelt man vernünftig, sich mit dem
Guten zu bescheiden, ohne zuviel nach dem absolut Vollkommenen zu schielen.
Betrachtet man im Überblick die kleine Bibliothek von etwa 5000
ViTerken aus den letzten drei Jahrhunderten, die sich im Index zusammen-
findet, so gewahrt man allerdings, daß dieselbe, was ihre Zahl und Bedeutung
angeht, sehr verkannt worden ist. Merkwürdig ist dabei, daß es gerade die
Indexgegner sind, welche den Index und seine Bedeutung in feindlicher Absicht
so maßlos hinaufschraubten, noch merkwürdiger, daß man in dem Lager, in
dem man dem römischen Index unausgesetzt feindlich gegenüberstand, gleich-
zeitig ohne alle Eonsequenz, aber mit sehr viel Intoleranz, trotz aller freiheit-
lichen Prinzipien Bücher über Bücher verbot bis in unsere Tage hinein. Es
ist nicht bloß interessant, sondern auch überaus lehrreich, diese Indexgelüste
zur Vergleichung und Beleuchtung beizuziehen ^.
' Es kann selbst vorkommen und ist schon vorgekommen, daß die Kongregation auf
eine Anzeige hin ein bestimmtes Buch untersuchte, dasselbe alsdann nicht verbot, sondern
mit dem Urteilsspruch ,dimittatur* unbehelligt ließ. Als dann später dasselbe Buch,
von neuem angezeigt, von neuem noch gründlicher geprüft ward, wurde es einfachhin verboten.
Die Kongregation hat auch ausdrücklich erklärt, daß ihr „dimittatur** nur den negativen
Sinn hat, das Buch sei unbehelligt geblieben, woraus dann von selbst folgt, daß man wenig-
stens vorläufig dasselbe lesen darf, aber nicht, daß es nur gute Doktrin enthalte oder gar
empfohlen werde. Bei der Prüfung eines Werkes oder einer Dokt^^in ist die Kongregation auf
die wissenschaftliche Untersuchung angewiesen, und da sie auf Unfehlbarkeit keinen Anspruch
macht, kann es allerdings geschehen, daß ein früheres „dimittatur*' durch ein förmliches
Dekret des Verbotes ersetzt wird. Doch geht aus dem oben Gesagten hervor, daß eine solche
Änderung des Dekretes zuweilen durch die veränderten Zeitumstände allein gerechtfertigt wird.
' Auf dem römischen Index steht eine anonyme Schrift von Barbier d'Aucourt, die
den Titel führt: „Onguent ä la brülure ou le secret pour emp^cher les j^uites de brüler les
livres.* Der Verfasser ergeht sich hier in beiläufig 2000 Versen satirisch über die Jesuiten
wegen der Unterdrückung jansenistischer Bücher. Als aber gerade 100 Jahre nach Erscheinen
jenes Werkchens endlich das zu Häupten der Jesuiten zusammengezogene Gewitter losbrach.
72 Zweck des Katalogs der verbotenen Bttcher.
Man sieht es allenthalben, das Ideal von der freien Presse, dem freien Wort,
dem freien Gedanken erblaßt gar sehr in der prosaischen Wirklichkeit, und
jedenfalls bilden die älteren wie neueren staatlichen oder romfeindlichen Indices
den besten Hintergrund für den römischen. Von jenen hebt sich dieser ab wie
ein Bild von dem Zerrbild. Die letzten Kapitel dieses Buches werden das
eingehender dartun.
Oben wurde eine gewisse Systemlosigkeit im Index, die eben aus dessen
Wesen und Natur sich von selbst ergeben muß, zugestanden. Aber man darf
sich denselben nun dennoch nicht als ein durch lauter Zufälligkeiten ziel- und
planlos zusammengewürfeltes Ganzes vorstellen, in dem die 24 oder 25 Schutz-
männer des Alphabets mit Mühe irgend eine äußere Ordnung halten. Ohne Plan
ist der Index nun doch nicht! Um das klar zu sehen, müssen wir auf sein
innerstes Wesen zurückkommen, müssen seinen Zweck ins Auge fassen.
Im allgemeinen hat der Index den gleichen Zweck wie die Decreta
generalia der Konstitution über das Bücherwesen. Beide, allgemeine und be-
sondere Dekrete, sollen und wollen Glauben und Sitten, wo man dieselben in
Büchern angreift oder gefährdet, schützen und verteidigen. Die Bücher-
verbote sind ein Mittel der kirchlichen Hirtengewalt, um die Herde Christi
begannen auch alsbald Bücherverbot und Bücherverbrennung. Das Pariser Parlament verbot,
wie schon (S. 16) bemerkt wurde, in zwei Beschlüssen (1761 und 1762) beinahe 200 Bücher.
Sie sollten samt und sonders vom Henker zerrissen und verbrannt werden. Es waren Bücher,
zum guten Teile schon ein und zwei Jahrhunderte alt. Natürlich werden die Todfeinde des
rißmischen Index dieses Pariser Verfahren dem römischen gegenüber als besonders human,
weise, milde, freisinnig preisen. Nichtsdestoweniger und obgleich man in demselben Frank-
reich unaufhörlich Bücher verfolgte und verbot, so daß man aus den Jahren 1814 — 1847 einen
Index von weit über 500 Nummern, aus den Jahren 1814—1878 einen solchen von mehr als
1200 der schmutzigsten, durch Staatsgesetz verbotenen Schriften und Bücher zusammenstellte,
nannte man dennoch 1865 hinwiederum zu Paris in öffentlicher Senatssitzung die ganze
römische Indexkongregation kurzweg die Inkarnation des Despotismus. Aber schon 1882 sieht
sich der Minister Gebiet genötigt, einen Gesetzentwurf gegen die Pornographie ausarbeiten
zu lassen. Welches Schicksal auch immer dieser Entwurf gehabt haben mag, er beleuchtet
grell die Segnungen der Preßfreiheit nicht zu Ungunsten des römischen Index.
Als in der Glühhitze des Kulturkampfes katholische Zeitungen und päpstliche Akten-
stücke in großer Zahl und mit großer Strenge konfisziert und unterdrückt wurden, da waren
es dieselben Machthaber, die mit dem Sozialistengesetze von 1878 auch der sozialistischen
Literatur zu Leibe gingen und dazu auch einen eigentlichen Index sozialistischer Schriften
ins Leben riefen (vgl. oben S. 17). In demselben wurden aus der Zeit vom 21. Oktober 1878
bis zum 28. März 1888 gemäß § 11 jenes Gesetzes im ganzen 1234 Druckschriften (darunter
1025 nichtperiodische) verboten. Eine so große Zahl hat der römische Index nie in so wenigen
Jahren, nicht einmal auf allen Gebieten der Wissenschaft und aus allen Ländern zusammen-
gebracht. In NeU'Italien aber schmachteten 1898 und 1899 gleich gemeinen Sträflingen, und
zwar viele Monate lang, eine Reihe von Journalisten, daininter wahre Ehrenmänner, wie der
bekannte unlängst verstorbene Don Albertario, im Gefängnisse als Opfer eines ganz neuen
italienischen Index, den man eigens ad hoc im Ministerium Rudini-Zanardelli geschaffen.
Jedoch sind dies nur Beispiele aus jüngster Zeit, die sich aber leicht ins 2iehn- und
Zwanzigfache vermehren ließen. Wollte man hingegen in die frühere Zeit, vor der Mitte des
19. Jahrhunderts zurückgehen, so würden die Beispiele zahllos werden. Vgl. hierzu oben
das Kapitel , Berechtigung des kirchlichen Bücherverbotes** (S. 15 ff) und unten die letzten
Kapitel des Buches.
Schutz der Qlftubigen, nicht Strafe der Verfasser. 78
vor ungesunder und giftiger Weide zu bewahren. Kann man jene allgemeinen
Dekrete mit Warnungstafeln vergleichen, die auf unheilbringende Weideplätze
aufinerksam machen, so ist das Indexverbot der väterliche Zeigefinger, der,
mn zu warnen, auf ganz bestinmite Gräser oder Kräuter, Blüten oder Blumen
der geistigen Wiese hindeutet und, wenn nötig, sich hebt, um zu drohen.
Schon aus diesem Vergleiche ist es klar, daß Indexverbote um so eher an-
gebracht sind, je mehr solch eine Giftblume schillert und gleißt, je schwerer
es hält, sie von unverfänglichen, heilwirkenden Blüten zu unterscheiden, je
weniger sie mitten auf sonst gesunder Trift als gefahrbringend geahnt oder
erkannt wird, je argloser der Gärtner selbst sein mag, der sie vielleicht wie
ein Arzneikraut oder eine Wunderblume gepflanzt hatte.
»Was verdammt und verwirft die Kongregation des Index? Die Schrift
wegen der darin enthaltenen Behauptungen. — Warum? Um die Gläubigen
vor Gefahr und Verderbnis zu bewahren. — Wovon hängt die Gefahr
und das Verderbnis der Gläubigen ab? Nicht von dem, was der Verfasser
bei den betreffenden Stellen und Worten für sich gedacht, sondern von dem,
was er ausgedrückt hat und was von den Lesern verstanden wird und nach
den vom Verfasser gewählten Worten usw. verstanden werden muß. Über
den Sinn der Stellen urteilt die Kongregation und verwirft ihn; über die
Intention des Verfassers, über den Grad seiner Schuld urteilt sie nicht, die
Personen verdammt sie nicht. Der Sinn einer Stelle läßt sich nicht befehlen.
Der Autor kann wohl sagen : ,Das habe ich mit jenen Worten gemeint', nicht
aber: ,Das will ich mit jenen Worten verstanden wissen'. Hat er anders ge-
schrieben, als er dachte, so ist das eben sein Fehler. — Man begreift, daß es
darum in der Kongregation nicht Regel sein kann, den Autor zu verhören,
dessen Person sie nicht verdammt ^ Der Index verfolgt demnach nicht den
Zweck, die Verfasser der verbotenen Bücher an den Pranger zu stellen, er
ist seinem innersten Wesen nach nicht zur Strafe der Schriftsteller^, sondern
zum Schutze der Gläubigen^ eingerichtet.
^ Bangen, Die römische Kurie, Münster 1854, 139 A. 3. — Als es 1562 auf dem
Konzil von Trient bei der Indezfrage zur Beratung stand, ob die Gerechtigkeit, das Gemein-
wohl oder die Billigkeit es verlangte, die Verfasser, denen die Bttcherverbote Schaden bringen
könnten, vorzuladen, waren die Konzilsväter mit wenigen Ausnahmen der Ansicht, es sei das
nicht vonnöten, weil es sich nicht darum handle, die Autoren zu verurteilen ,non si trat-
tando di condannare gli autori, ma solo di statuire una legge per cui qualche loro scritto
8* allontanasse dalla nostra repubblica siccome ad essa nocivo : poter avvenire che V artefice
sia innocente, e Topera in alcuna parte [alcun paese] riesca a danno; onde i rettori di esso
a ragione la escludano , senza che debbano chiaroar per questa causa V artefice a far sue
difese*. Sforza Pallavicino, Istoria del concilio di Trento lib. 15 (ed. Zaccaria, tom. III,
Roftia 1888, lib. 15, c. 19, n. 11, p. 405).
' Handelt es sich um eine Person, die angeklagt ist, gefährliche häretische Doktrinen
vorzutragen, so kann ihr der Prozeß nur in der römischen Inquisition, nicht in der Index-
kongregation gemacht werden. Aber selbst bei Verurteilung eines Buches durch die Inqui-
sition bleibt die Person des Herausgebers oder Verfassers an und für sich unbehelligt.
' Der anglikanische Rev. Spencer Jones bemerkt in seinem Werke , England and
the Holy See* (London 1902, 331) sehr gut zu unserer Frage: ,In such cases when a teacher
is silenced and his books placed upon the index a large proportion of the public are apt to
entertain pity for him, which is natural ; little concern for those on whose behalf the Church
74 Kirchlicbe Bücherverboie an und für sich nicht unfehlbar.
Damit fällt auch ein herber Tadel, den man gegen den Index zur Zeit
des Vatikanischen Konzils ^ erhoben hat. Unwürdig sei es, meinte man, und
nicht zu dulden, daß im Index neben gemeinen Pamphletisten und unsaubem
Romanschriftstellern berühmte Namen, Koryphäen der Wissenschaft mit ihren
Werken wie Brüder erschienen. Nebenbei sei bemerkt, daß derartige Klagen
von eben jenen Leuten kommen, die ein andermal und für gewöhnlich die
Indexverbote glauben verachten zu müssen und vorgeben, es sich zur Ehre
zu rechnen, auf dem Index zu stehen inmitten der Elite des Genies, das da
von rückständigen itab'enischen Priestern nicht verstanden und nicht gewür-
digt werden konnte^. In Wirklichkeit kann aber nur einer, der sich für
unfehlbar hält, sich diffamiert fühlen, sobald man ihn auf Fehler und Irrtümer
aufinerksam macht. Jeder Wahrheit und Glauben liebende Geist müßte der
Kirche Dank wissen, daß sie ihn durch ein Indexverbot auf das Schiefe, das
Gefährliche, das Unrichtige, kurz, auf den wunden Punkt aufmerksam macht.
Denn wenn irren menschlich ist und im erkannten Irrtum beharren teuflisch,
dann zeugt demütiges, aufrichtiges Geständnis des eigenen Irrtums vom wahrsten
Adel des Geistes. Männer wie Fenelon waren dessen fähig! Und solange
katholischer Glaube nicht bloß den Verstand aufklärt, sondern auch Seele
und Herz veredelnd durchdringt, wird es bei katholischen Gelehrten nicht
an solchen Beispielen des Heroismus der Demut und Wahrheit fehlen 3, auch
nicht in unsern Tagen.
Außerdem weiß jedermann, daß von den Büchern, welche auf dem Index
stehen, nicht alle gleichwertig, nicht alle aus demselben Grunde verboten sind.
Im übrigen — und das verdient hier hervorgehoben zu werden — ist es viel
wichtiger und zweckdienlicher, die Gläubigen gegen Bücher mit klingendem
Namen, ob dieselben nun mit oder ohne Wissen und Willen ihrer Verfasser
Ungesundes oder gar Giftiges bergen, zu schützen, als gegen die Schmutz-
presse, vor welcher ein jeder, der will, sich selbst schirmen kann. Wollte
man also Namen streichen in dem Verzeichnis der verbotenen Bücher — es
könnte kein Zweifel sein, welche stehen bleiben müßten.
Der Index bezweckt ferner durch seine Verbote nicht, mit unfehlbarer
Autorität über die Doktrin eines Buches zu richten. Denn die Bücherverbote,
obgleich alle vom Papste gutgeheißen, gehen nicht von ihm und seinem un-
fehlbaren Lohramte aus. Wo der Papst es für gut hält, mit seiner Unfehl-
barkeit die Lehre eines Buches als häretisch zu kennzeichnen, kann er das
gewiß tun, und es finden sich im Index dafür Beispiele; aber an und für
sich enthalten die Bücherverbote des Index als solche nicht eine dogmatische
Entscheidung im engeren Sinne des Wortes über die in den Büchern vor-
getragene Lehre. Natürlich ist es auch nicht ausgeschlossen, daß eine solche
has intervened which shows want of sympathy; and conteropt for the authorities which is
for the most part unjast; the assumption heing that because they judge it right to stay the
treatise they therefore wish to stop the truth.* Vgl. ebd. Section VI, p. 319 — 334.
» Vgl. Coli. Lac. VII 1175.
' S. Anlage XX mit dem Urteile des Philosophen Gioberti.
' Das Beispiel Rosminis dürfte auch heutzutage noch und für Deutschland von beson-
derem Werte sein; die Anlage XXI bringt den Wortlaut der Unterwerfung.
CJnterwürfigkeit anter die kirchlichen Bücherverbote. 75
Glaubensentscheidung über die Lehre eines verbotenen Buches noch nebenher
erlassen wird. Die Bücherverbote gehen vielmehr aus von einem kirchlichen
Gerichtshof, der die verdächtigen Bücher untersucht und je nach deren Befund
freigibt oder verurteilt. Einzige Norm aber, wonach die Verurteilung der
Lehre eines Buches ausgesprochen wird, ist die Glaubenslehre der katholischen
Kirche, wie sie sich in ihren Dogmen, in den Konstitutionen der Päpste und
in der allgemeinen Doktrin der Kirchenväter und Theologen vorfindet. Wenn
also ein theologisches Werk nicht um der Form und Darstellung willen,
sondern seines Inhaltes und seiner Lehre wegen verboten wird, so ist damit
auch das Buch und seine Lehre als glaubenswidrig oder abweichend von der
allgemeinen Lehre der Kirche bezeichnet. Es versteht sich daher ganz von
selbst, daß, wenn z. B. ein rein dogmatisches oder kirchenrechtliches Werk
mit neu gearteter Doktrin, mit neuem System hervortritt und nun vom Index
verboten wird, die Polgerungen über die Kirchlichkeit oder ünkirchlichkeit,
die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit einer solchen Neuerung in der Lehre
auf der Hand liegen. Diese unberücksichtigt lassen oder umgehen wollen,
hieße Vogel-Strauß-Politik treiben nach Art der Anhänger des Jansenius in
früheren Zeiten, nach Weise der Hermesianer im vorigen Jahrhundert. So-
lange der Papst nicht als unfehlbarer Lehrer über ein Buch, eine Lehre ur-
teilen will, bleibt das Dekret, welches derselbe Papst als oberster Vorsteher
jeder Kongregation namentlich gutheißt und veröffentlichen läßt, in vollen
Würden, d. h. es ist für gelehrt und ungelehrt der sicherste Wegweiser in
der Glaubens- und Sittenlehre, nach dem jeder gläubige Katholik voran-
gehen muß^
Der Verfasser also, dessen Werk etwa auf den Index gesetzt wird
wegen der Doktrin oder wegen „ Sondermeinungen '^ in Glaubenssachen, muß
nur so viel Demut besitzen, sich selber die Möglichkeit eines Irrtums zu
gestehen. Er tut sehr vernünftig daran, nicht so sehr an die Möglichkeit
eines Irrtums bei der Kongregation zu denken: denn wenn eine solche auch
an und für sich nicht ausgeschlossen ist, so sprechen doch alle Vernunft-
gründe und alle Wahrscheinlichkeit gegen den einzelnen Gelehrten, und wäre
es ein Kirchenlehrer, besonders dann, wenn dieser mit Sondermeinungen
hervortritt. Hat der Verfasser diese notwendige Demut, alsdann wird er,
auch wenn er vorläufig noch subjektiv von der Richtigkeit seiner An-
schauung durchdrungen ist, nun weiterforschen in den Glaubensquellen und
bei den besten Autoren der Kirche, und er wird zur Überzeugung ge-
langen, daß seine Ansichten von der allgemeinen Lehre der Kirche abweichen,
vielleicht sogar gegen das Dogma verstoßen und deshalb vernünftigerweise
aufzugeben sind.
In erster Linie mögen diese Verbote, wie schon das Wort sagt, dis-
ziplinare Vorschriften sein. Verfasser und Verleger eines Buches, das von
^ Über die Verpflichtung der Dekrete der römischen Kongregationen und somit auch
des Index ist schon viel geschrieben und viel gestritten worden. Die Sache ist aber für den,
der guten Willens ist , weder theoretisch schwer zu begreifen noch praktisch schwer aus-
zuführen. Vgl. dazu Chr. Posch, Theologische Zeitfragen, Freiburg 1900, 48—58.
76 Gründe der Yerurteilimg eines Baches.
der kirchlichen Behörde verboten wird, müssen dasselbe aus dem gewöhnlichen
Buchhandel zurückziehen; es dürfen ohne besondere Genehmigung der Index-
kongregation keine neuen Auflagen mehr gedruckt werden ; diejenigen, welche
das Buch schon besaßen, dürfen dasselbe nicht weiter gebrauchen oder auf-
bewahren, es sei denn, daß sie die allgemeine Erlaubnis zum Lesen ver-
botener Bücher haben. Wer anders handelt, sündigt.
Es ist jedoch für jeden Gläubigen nicht bloß moralisch einzig richtig,
sondern auch intellektuell einzig vernünftig, sich solchen Vorschriften in
Gehorsam zu fügen und mit der Kirche die Ansichten und Lehren des ver-
botenen Buches zu verwerfen \ Nicht den Professoren der Hochschulen, nicht
den Gelehrten und Schriftstellern, sondern der Kirche übertrug Christus die
Lehr- und Hirtengewalt. Ihr allein liegt es ob, nach ihrem Ermessen
die Gläubigen auf gute Weide zu führen und vor giftiger, gefährlicher
Nahrung sicherzustellen. Das aber tut sie nicht allein und nicht einmal für
gewöhnlich und hauptsächlich durch das Aufstellen und Einschärfen neuer
Dogmen und Glaubenssätze und auch nicht dadurch, daß sie eine ungesunde,
falsche Meinung oder Lehre alsbald für eine Häresie und ihre Yerkünder
für Irrlehrer erklärte. Jedoch schon oben wurde über die Yemünftigkeit
und die Berechtigung der kirchlichen Bücherverbote ein mehreres gesagt*.
Daß es sich bei den Bücherverboten an und für sich im allgemeinen und
zunächst nicht um eine unfehlbare Lehrentscheidung handelt, geht klar daraus
hervor, daß früher eine Anzahl von Büchern auf dem Index stand, bei denen
gar nicht die Rede sein kann von falscher, irriger oder gefährlicher Doktrin.
Es sind Bücher , die nicht durch irgend einen Paragraphen der allgemeinen
Bücherdekrete, streng genommen auch nicht durch eine Bestimmung des
natüiiichen Gesetzes oder der zehn Gebote, sondern einzig durch das positive
Gesetz des Index verboten sind. Auch bei diesen gilt die Pflicht des Ge-
horsams gegenüber dem Verbote wie bei allen andern. Daraus ersieht man
nebenher, daß, wie wir oben schon andeuteten, der Index nicht schlechthin
ein Teil der allgemeinen Dekrete genannt werden kann. Stellenweise ging
er wenigstens über dieselben hinaus. Es kann das aber keinen befremden,
der sich die Gründe des Verbotes solcher Bücher an einzelnen Beispielen vor-
führt. Auf dem Index standen vordem Bücher, welche in früheren Jahren
zur Verteidigung der unbefleckten Empfängnis Maria geschrieben wurden.
Verboten wurden sie seinerzeit nicht der Sache wegen, sondern um der Art
und Weise der Verteidigung willen, welche die wissenschaftlichen Gegner
und überhaupt den Frieden innerhalb der Kirche schwer verletzen mußte.
So kann es zu jeder Zeit, auch nach Veröffentlichung der Konstitution ,Offi-
ciorum ac munerum", Bücher geben, die ein Verbot notwendig machen, weil
sie eben zum schweren Schaden des Gemeinwohls Zwietracht säen und Ärgernis
geben, obgleich sie nicht ausdrücklich durch die Konstitution verboten er-
' «Ein Professor der katholischen Theologie hat nicht seine subjektiven Einfälle, wie
geistreich sie auch sein mögen, vorzutragen, sondern die Lehre der Kirche. Verstößt er
dagegen, so muß er sich die Korrektur gefallen lassen *" (Frh. v. Hertling, Das Prinzip
des Katholizismus und die Wissenschaft, Freiburg 1899, 46).
• Vgl. oben S. 15—25.
ReinerbaltüDg von Glauben und Sitten. 77
scheinen. Hier gilt eben das, was Benedikt XIV. in den §§ 22 — 24 seiner
Konstitution festsetzt und was Leo XIII. neu einschärft.
Kehmen wir an, es schriebe heute jemand einen katholischen Katechismus.
Er setzt darin die Lehre von der Unfehlbarkeit der Kirche auseinander, schweigt
aber vollständig von der Unfehlbarkeit des Papstes. Ein anderer gibt für den
Elementarunterricht Leseübungen heraus. Darin wird viel, beinahe pietistisch
rührend, geredet über die Natur und Gott, Gott und die Natur. Man findet
keinen Satz darin, welcher auf einen persönlichen Gott, viel weniger auf den
Erlöser, den Gottmenschen, hinwiese. Ein Pantheist würde auch so schreiben
können. Es sind das keine Fälle und Beispiele aus dem Gebiete der bloßen
Möglichkeit. Von den allgemeinen Regeln läßt sich schwerlich eine gegen
derartige Bücher deuten. Ja es geht überhaupt kaum an, eine allgemeine
Regel zu erfinden, die solche Bücher verböte, weil dieselbe für einen Gesetzes-
paragraphen zu vieldeutig, zu elastisch werden müßte. Gleichwohl werden
alle darin übereinstimmen, daß besonders bei der Bestimmung jener Bücher
als Schul- und Unterrichtsmittel ein Verbot derselben nur zu gerechtfertigt
wäre. Man kann zugeben, daß keine Notwendigkeit besteht, solche und
ähnliche Bücher auch dann noch länger im Index aufzuführen, wenn der
Grund, die Ursache des Verbotes, weil eben zeitweilig, längst verschwunden
und vergessen ist. In Wirklichkeit hat der neue Index solche Schriften aus-
geschieden. Wenn man anderseits Büchlein und Schriftchen in früheren In-
dices findet, deren Stoff abseits von Glauben und Sitten zu liegen scheint,
deren Titel keine Spur von Gefährlichkeit verrät, so handelt der dennoch
zum mindesten sehr voreilig und unklug, welcher da gleich die Index-
kongregation beschuldigt, Mücken zu seihen und Kamele zu verschlucken
oder in fremdem Revier zu jagen. Um sich so etwas herausnehmen zu dürfen,
müßte man vorher doch wohl genaue Einsicht in die Akten des Indexarchivs
und die Ursachen des Verbotes genommen haben.
Der Bücher, von denen wir hier reden, gibt es jedoch im Index ver-
hältnismäßig nur wenige, sie bilden durchaus nicht den Haupt- und eigent-
lichen Inhalt desselben. Im Verbote dieser Bücher besteht daher auch nicht
der Hauptzweck und die Hauptwirksamkeit des Kataloges. Der Index will
auf seine Weise in seinem Bereiche nach Kräften mitarbeiten an der Rein-
erhaltung von Glauben und Sitten. Daß aber hier der Index seine Schuldigkeit
getan hat, das bezeugt ihm der Groll seiner Gegner. Auch sie geben zu,
daß es keine wissenschaftliche oder religiöse Strömung von einiger Bedeutung
in diesen letzten Jahrhunderten gegeben, wofern sie in Büchern oder Schriften
greifbare Gestalt annahm und das Gebiet des Glaubens und der Sitten feind-
lich streifte, ohne ihre Spuren im Index zurückzulassen. Rom hat mit seinem
Index zu all diesen gefährlichen geistigen Bewegungen früher oder später
Stellung genommen und dieselben durch die Bücherverbote entweder im Keime
unterdrückt oder doch jedenfalls die Gläubigen dadurch über Wesen und
Bedeutung jener Tendenzen aufgeklärt. Wer eine sachgemäße Geschichte
des Index schreiben wollte, müßte das Wirken desselben auf diesen Wegen
verfolgen und zeigen, wie gegen all die antikirchlichen und antikatholischen
Strebungen des Protestantismus und Jansenismus, des Gallikanismus und
78 I^io Wirksamkeit des Index.
Regalismus, Quietismus und Spiritismus, ungläubiger Philosophie und Frei-
maurerei, des Deismus und Rationalismus, Kommunismus und Sozialismus der
Index mitgekämpft hat.
Ja wenn wir heute von manchen religiösen Kämpfen nichts mehr wissen
und haben als das Erinnerungszeichen im Index, so gereicht dies dem letz-
teren wahrlich nicht zur Schmach. Zuweilen gab der Index das Signal zum
Kampfe, indem er auf den noch im Dunkeln schleichenden Feind aufmerksam
machte. Ein anderes Mal lockte er den Arglistigen aus seinem Hinterhalt
und zwang ihn durch das klare Verbot, offen Farbe zu bekennen. Ein drittes
Mal und öfters entschied er den lange hin und her wogenden Kampf zu
Gunsten der Wahrheit und des Glaubens. Nicht selten bewahrte der Index
dadurch einen Gelehrten vor schwerem Irrgange ins Labyrinth, öfter noch
dessen Leser und Schüler vor verführerischen Irrstemen. Auch hieraus ersieht
man, daß es nicht so sehr Aufgabe des Index ist, ein Buch oder gar einen
Schriftsteller zu verdammen, als vielmehr durch das Verbot und die Ver-
urteilung des Buches zugleich belehrend und schützend zu wirken.
Das aber wird hinwiederum nicht so sehr dort vonnöten sein, wo
Häresie und antikatholische Tendenzen sich förmlich aufdrängen, als vielmehr
da, wo unter katholischem Namen und katholischer Flagge glaubens- und
kirchenfeindliche Ziele bewußt oder unbewußt verfolgt werden. Leicht
erklärlich ist es anderseits , daß infolgedessen der ganze Liberalismus mit
seinen rom-, kirchen- und glaubensfeindlichen Strebungen wie ein Wespen-
schwarm jedesmal sich gebärdet, sobald Rom es gewagt, durch ein Bücher-
verbot Klarheit zu schaffen. Das Gesagte ließe sich leicht durch Beispiele
treffend beleuchten. Der Kürze halber deuten wir nur hin auf das Verbot
der hermesianischen Schriften. Gerade in solch zweifelhaften, durch das
Parteigezänke noch überdies verworrenen Fällen und Fragen haben die Bücher-
verbote für gewöhnlich wie ein reinigendes Gewitter befreiend gewirkt und
den Katholiken Sicherheit und Klarheit gegeben.
In dem bunten Gemisch von gelehrten Werken aus den verschiedensten
Wissenszweigen, von großen und kleinen Büchern, Schriften und Schriftchen,
Zetteln und Blättern, in dem sich Übersetzungen der Heiligen Schrift
neben schmutzigen Romanen, Werke von Kirchenvätern neben Pamphleten,
Naturwissenschaft und Geschichtskunde neben Gebetbüchlein und Ablaß-
zetteln alphabetisch aneinander gereiht zusammenfinden, gibt es System und
Ordnung. Man muß nur die Bücher auf dem Hintergrund der kirchen-
geschichtlichen Wirren und der jedesmaligen Zeitlage betrachten, man muß
den allgemeinen, den Hauptzweck des ganzen Index und den besondem
Grund bei Verurteilung eines jeden Buches ins Auge fassen, und die Plan-
losigkeit verschwindet. System liegt nicht in den Büchern und nicht in den
Titeln derselben, wohl aber in den Verboten bestimmter Bücher zu bestimmter
Zeit. Das ist Aufgabe und Zweck des Index, wie seine Natur, sein Wesen
nicht Bibliographie ist, sondern Sammlung der einzelnen Urteilssprüche über
verbotene Bücher zur Warnung und Belehrung der Gläubigen. Wie segens-
reich der Index dadurch im Laufe der Kirchengeschichte der letzten Jahr-
hunderte gewirkt hat, darf man nicht beurteilen nach der vielleicht nicht
Einrichtung des nenen Index. 79
immer * lautern Absicht bei der Anzeige eines verderbliehen Buches, auch
nicht nach den Intriguen, die in früheren Zeiten in oder um Rom spielen
mochten, um die kirchlichen Zensoren für oder gegen ein Buch oder dessen
Verfasser zu beeinflussen, viel weniger nach den Mängeln und Fehlern der
Redaktion des Index, wohl aber und allein nach dem regen Anteil, den er
zu jeder Zeit an der Verteidigung des Glaubens und der Sitten genommen
durch erfolgreiche Bekämpfung glaubensfeindlicher und sittengefährlicher
Bücher auf allen Gebieten.
Verlangt man mehr, will man den Geist, die Tendenz zeigen, welche
das ganze Wirken der Indexkongregation durchdrungen und geleitet hat, so
darf man nicht leichtgläubig die Verteidigungs- und Entschuldigungsreden
der vom Bücherverbot Betroffenen oder ihrer Anwälte für bare Münze nehmen,
man mu£ neben den Büchern selbst die Archive der römischen Kongrega-
tionen zu Rate ziehen, und hier ebensosehr und noch mehr die Verhandlungen
über die Bücher, welche geprüft wurden und nicht auf den Index kamen,
als über diejenigen, welche verurteilt wurden. Proben solcher Verhandlungen,
welche in römische Bibliotheken verschlagen wurden, legen gutes Zeugnis ab
und bestätigen, daß auch hier nicht inquisitorische Verfolgungssuchi, sondern
weise Mäßigung und freisinnige Weitherzigkeit vorherrscht nach den Wei-
sungen der Konstitution »Sollicita ac provida*.
Die Neugestaltung des Index.
Anlage und Ordnung des nenen Index.
Was den Index Leos XIII. zu einem neuen Buche macht und wovon
hier die Rede sein soll, das ist die Verbesserung und Umgestaltung seines
zweiten Teiles. Derselbe ist seinem materiellen Inhalte nach eine Biblio-
graphie, nach seinem inneren Wesen aber und infolge seines Zweckes eine
Dekretensammlung. Der Index muß ja zunächst klar und bestimmt die
Schriften und Werke verzeichnen, welche im einzelnen durch kirchliches
Verbot getroffen sind. Seine Formalursache hingegen, das, was den Index
macht zum Index xax i^opjv^ das sind die verschiedenen Entscheidungen
und Urteilssprüche der kirchlichen Instanzen, durch welche eben jene Bücher
diesem Kataloge einverleibt wurden. Soll die Editio Leoniana eine gute sein,
dann muß sie dieser doppelten Aufgabe möglichst gerecht werden.
Über das Äußere des Buches, Druck und Ausstattung, die in ihrer
prunklosen Vornehmheit der Vatikanischen Offizin auch auswärts nur zur
Ehre gereichen, soll hier weiter nichts gesagt sein; das Buch wird sich selbst
empfehlen. Anlage und Ordnung des Bücherkataloges ist übersichtlich und
klar, die ganze Einrichtung : die Aufführung der verbotenen Werke mit ihren
jedesmaligen Dekreten, die beiden Kolumnen, die scharfe Hervorhebung des
orientierenden Stichwortes, der deutlich hervortretende Unterschied von Titel
und Dekret, die wohlangebrachte Mannigfaltigkeit in der Druckweise, kurz,
all das, was der Index in technisch -bibliographischer Beziehung Neues auf-
weist, macht das Buch ebenso gefällig für das Auge wie bequem zum Ge-
brauche.
80 ^^0 "^i^l ^^T^ verbotenen Bücher.
Da der Index seinem Wesen nach die Sammlung der Einzeldekrete über
verbotene Bücher ist, läge der Gedanke nicht fem, nun auch das Buch nach
dem Erlasse dieser Sonderentscheidungen einzurichten: also nach den ver-
schiedenen kirchlichen Behörden, welche die Bücherverbote erließen, und nach
dem Tag und Datum der einzelnen Dekrete. Man hätte alsdann materiell
und formell eine Gesetzessammlung. In Wirklichkeit hat es bereits zu
Anfang des 17. Jahrhunderts und auch zu Zeiten Alexanders VII. (1664)
wenigstens teilweise ähnlich geordnete Indices gegeben. Doch bedarf es
keines sehr geübten Blickes, um eine derartige Anlage wenig zweckdienlich
zu finden. Beim Gebrauch des Index kommt es eben zuerst und zumeist
darauf an, alsbald und bestimmt zu finden, ob dieses oder jenes Buch ver-
boten ist oder nicht. Erst in zweiter Linie kümmert für gewöhnlich die Art
und der Tag des Dekretes. In einzig vernünftiger Weise ist man daher im
allgemeinen bei der früheren Einrichtung geblieben, d. h. man hat die ge-
nauen Titel der Bücher als das praktisch Wichtigste und Wissenswerteste
an erster Stelle verzeichnet und diese nach dem Alphabete geordnet.
Die Titel aller Schriften und Werke, welche den Namen des
Verfassers angeben, sei dies nun der wahre oder ein angenommener, ein
Pseudonym, stehen unter diesem Namen. Streng nach dieser Regel und
bibliographisch richtig sind daher auch alle Werke, die ihre Verurteilung .
nicht dem Verfasser, sondern nur dem Herausgeber oder Übersetzer oder
Kommentator danken, unter dem Namen des Verfassers verzeichnet. In
diesem Sinne steht neben verschiedenen Ausgaben des Neuen Testamentes
auch ein hl. Augustinus und Leo in der Indexliste. Unter Bio- und Biblio-
graphen ist es jetzt ziemlich allgemein Brauch, die Ordensleute mit zusammen-
gesetzten Namen unter dem ersten Teil oder Namen dieser Zusammensetzung
anzuführen. Der neue Index ist abweichend von früheren Indices nach der-
selben Regel verfahren. Deshalb also ist der ehemalige Bonner Professor
Anton Dereser mit seinem Ordensnamen auf S. 292 als Thaddaeus a
S. Adamo verzeichnet. Ebendort sieht man an demselben Beispiele, daß die
Doktordissertationen unter dem Namen des Präses der Disputation , nicht
unter dem Namen des Doktoranden angegeben worden. Unter letzterem er-
scheinen sie nur, wenn der Titel ausdrücklich den Doktoranden als den Ver-
fasser kundgab.
Die anonym erschienenen Bücher — und dazu werden auch die
gerechnet, welche den Verfasser im Titel durch ein Zeichen oder durch Buch-
staben, etwa die Anfangsbuchstaben des Namens, andeuten — finden sich im
neuen Index unter dem ersten Nomen substantivum des Titels,
und zwar, wenn immer möglich, unter dem ersten Substantiv im Nominativ.
Die verbotene italienische Zeitschrift „Der neue Rosmini" muß also verzeichnet
sein unter Rosmini (il nuovo), und „Die Briefe eines Laien '', herausgegeben
von Maximilian Wangenmüller, deren erster und Haupttitel eine Frage ist:
„Hat die römisch-katholische Kirche Gebrechen?**, werden also zunächst nicht
unter Wangenmüller aufgeführt, weil dieser im Titel nur als Herausgeber
vermerkt ist, vielmehr nach der angegebenen Regel steht die Schrift unter:
Kirche (hat die römisch-katholische) Gebrechen? etc. Die Bibliographen
Änderungen in der Titelangabe. 81
sind zwar bei Aufzählung von Büchertiteln in manchen Sachen überein-
gekommen, aber in dem eben erwähnten Punkte, wie in vielen andern, gibt
es keine allgemein gültige Regel. Es kommt also darauf an, eine möglichst
einfache Regel aufzustellen, und was noch wichtiger ist — nach dieser Regel
so konsequent als immerhin möglich voranzugehen.
Hier sei daher wiederum auf die Vorrede verwiesen, welche im einzelnen
klare Auskunft gibt über die Schreibweise besonders der Eigennamen. Bei-
spielshalber klärt sie auf, daß und warum verbotene Bücher von Jean Le Rond
D'Alembert unter D'Alembert, die Erzählungen und Novellen von Jean de
la Fontaine weder unter D noch unter F, sondern unter La Fontaine zu
suchen sind. Freilich wird die Schwierigkeit ebensogut wie die Wichtigkeit
solcher bibliographischen Kleinarbeit nur der vollauf zu würdigen wissen, welcher
selbst ähnliche Arbeit betrieben. Jedenfalls ist das einheitliche Vorangehen nach
festen Normen nicht bloß iii den oben erwähnten Punkten einer der Haupt-
vorzüge der neuen Indexausgabe, und es dürfte wohl in^ dieser Beziehung
auch der moderne Bibliograph zufriedengestellt sein. Überflüssig ist es nicht,
daran zu erinnern, daß der Zweck des Codex ein durchaus praktischer ist|
nicht aber ein bibliographischer im engeren Sinn des Wortes. Alle bibliogra-
phischen Finessen, welche jenem Hauptzwecke mehr geschadet als genützt
hätten, konnten daher nicht bloß, sondern mußten sogar vermieden werden.
Hätte man aber zu dem, was geschehen, noch ein übriges getan, und
am Schlüsse nach Art eines Index zum Index erstens alle Bücherverbote auf
die kürzeste Form gebracht und nach dem Tage und der Art des Erlasses
geordnet^ und zweitens nach Stichworten die Materie, den Inhalt der ver-
botenen Bücher angegeben — es ließe sich das auf wenigen Blättern leisten — ,
80 würden die Indexforscher dafür gewiß dankbar gewesen sein, für den
eigentlichen Zweck des Buches wäre es kaum von Belang.
Bttchertitel. — Übersetzungen. — Namen der Verfasser.
Das vorhin Gesagte betrifft mehr die ganze äußere Anlage des Buches,
Die innere Einrichtung ist zunächst bedeutend vereinfacht worden, durch all
das, was vom Index gestrichen wurde. Ein folgendes Kapitel soll darüber
eigens handeln. Jedoch überzeugt schon ein erster Blick in den neuen Index,
wofern das Bild des alten nicht ganz unbekannt, daß infolge jener Streichungen
das Werk viel einheitlicher gestaltet werden konnte.
Eine andere Art Ballast hing den früheren Indices an, da man es für
gut befunden, den fremdsprachlichen Büchertiteln eine lateinische Übersetzung
anzufügen. Diese Übersetzung — selbst wenn sie immer gut gewesen wäre —
hatte in der Tat bei keinem Buche besondem Wert. Das begreift sich
leicht, wenn man nur den Hauptzweck des Index vor Augen hält. Man hat
deshalb von dieser Titelübersetzung vollständig Abstand genommen und hier-
durch auch zur Vereinfachung der Indexliste beigetragen. Mehr noch als
diese Streichungen sind in der Neubearbeitung zu begrüßen die zahllosen
redaktionellen Änderungen und Verbesserungen erstens bei Aufzählung der
' Ein folgendes Kapitel wird einen solchen chronologisch geordneten Index geben.
Hilgers, Der Index Leos XIH. 6
82 Titel der Originale.
Bücher und ihrer Verfasser, zweitens bei Angabe des Dekretes der Verur-
urteilung. Wie weitgreifend diese Verbesserungen sind, gewahrt man nicht
nur auf jeder Seite , sondern fast bei jedem einzelnen der 4000 verbotenen
Bücher; die Editio Leoniana hat damit doppelt gut gemacht, was andere
Redaktionen verabsäumt hatten.
Als einen Mißstand der älteren Indices konnte man es ansehen, da£
manchmal beim Verbote eines Buches der Titel nicht des Originals, sondern
einer Übersetzung angeführt war. Infolgedessen waren manche der Ansicht,
in all diesen Fällen sei nicht das Werk selbst, sondern nur jene bestimmte
Übertragung desselben für verboten zu halten. Um hier iüarheit zu schaffen,
ist überall dort, wo es anging, der Titel der Übersetzung durch den des
Originals ersetzt worden.
Das Buch des jüngeren Frederik Klee über die Sintflut erschien zuerst
1842 zu Kopenhagen in der dänischen Muttersprache des Verfassers. 1843
gab G. F. von Jenssen-Tusch in Stuttgart eine deutsche Übersetzung der
Schrift heraus. Später 1846 folgte eine französische Übersetzung. Eben
diese letzte Ausgabe lag bei Prüfung und Verurteilung in Rom vor, und so
kam 1848 das Buch mit seinem französischen Titel in den Index. War das
Buch an und für sich auch von geringer Bedeutung, die Verbreitung desselben
durch die erwähnten Übersetzungen konnten ein Verbot ratsam machen^.
Nunmehr ist der dänische Originaltitel eingesetzt.
Klee, Frederik. Syndfloden; en Raekke af geologiske Hypotheser, £rem-
satte fra et verdenshistorisk Standpunct. Decr. 15 apr. 1848.
Anstatt .Saggio sopra la solitudine*^ findet man jetzt das deutsche
Original unter dem Namen seines Verfassers.
Zimmermann, Johannes Georg. Über die Einsamkeit^. Decr.
18 iul. 1808.
unter Pearson, John, steht nicht mehr der Titel der lateinischen Be-
arbeitung, sondern: An exposition of the Creed, und unter Van Heussen
liest man den ursprünglichen flämischen Titel ^ des 1682 zu Löwen erschienenen
Werkehens über den Ablaß: Körte verhandeling van den aflaat en't jubile.
Gewiß kam es auch vor, daß der Grund eines Verbotes sich nur in
einer bestimmten Übersetzung fand und daß infolgedessen das Original un-
behelligt blieb. Wo das der Fall ist, erhellt es aus dem Titel selbst, wie
er sich im neuen Index findet oder aus einer kurzen beigegebenen Nota.
Ohne weitere Anmerkung ist ja klar, was eigentlich verboten ist, wenn es
im Index heißt:
* Beide Angaben Über das Buch Klees bei Reusch, Der Index II 1040 sind nach
dem obigen wenigstens irreführend.
' Keine der drei verschiedenen Arbeiten Zimmermanns über die Einsamkeit erschien
bereits 1755, wie Reu seh a. a. 0. II 1016 bemerkt. Das eigentliche Hauptmerk mit dem
obigen Titel kam in vier Teilen von 1784 bis 1785 zu Leipzig heraus. Eine Prachtausgabe
(Wien 1803) verbreitete wohl dieses Buch in Österreich und machte Italien damit bekannt.
* Vgl. Batavia sacra, Bruzellis 1714 (deren Verfasser van Heussen ist), II 507 u. 508.
An letzterer Stelle schreibt van Heussen in seinem Briefe vom 11. Juli 1687 an Innozenz XI.,
daß er das Büchlein ,e gallica lingua eductum belgico sermone** herausgegeben habe.
Bibliographisch genane Titelangabe. g3
Lasserre, Henri. Les saints evangiles, traduction nouvelle. De er.
19 dec, 1887.
Umgekehrt versteht es sich auch von selbst, daß unter Tillotson, Jean,
die Predigten dieses anglikanischen Theologen in jeder Sprache und Übersetzung
verboten sind. Den englischen Titel der fünfbändigen Predigtübersetzung von
Jean Barbeyrac hat man nicht einsetzen können, weil ein solcher nicht existiert.
Manche Predigten Tillotsons erschienen im englischen Original ; eine englische
Ausgabe, die jener französischen Barbeyracs entspräche, gibt es nicht ^.
Es galt früher ebenso wie jetzt die Regel, daß mit jedem verbotenen
Werke auch alle dessen Übersetzungen verboten sind. Nichtsdestoweniger
wurde zuweilen außer dem ursprünglichen Buche auch irgend eine bestimmte
Übersetzung desselben durch ein besonderes Dekret untersagt. So oft das
der Fall ist, findet sich im neuen Index Original und Übersetzung mit dem
entsprechenden Titel und dem richtigen Dekrete. Bei der Übersetzung ist
alsdann, wenn nötig, ein Hinweis auf das Original angebracht. Der fran-
zösische Katechismus von der Gnade des Matthieu Feydeau steht daher
auch als »Catechismus of the leeringhe van de gratie* in der Liste der ver-
botenen Bücher und unter Johann Friedrich von Schulte sowohl „Die
Macht der Päpste* als auch ,Le pouvoir des Papes traduit par Et. Patru*.
Der Indexkritiker, welcher den früheren Indices die meisten Steine
in seinem großen zweibändigen Werke nachgeworfen, hat es gelegentlich bei
Besprechung der Übersetzungen im Index zum Vorwurf geniacht, daß dort
der Titel eines Buches in italienischer Übersetzung gebracht worden sei, ob-
gleich eine solche Version des ganzen Buches gar nicht oder wenigstens noch
nicht existierte. Dabei hat er aber nur den Beweis erbracht, daß das, was
er dem vielgeschmähten Index so maßlos vorwirft, ihm selbst auch zustoßen
kann und mehr als einmal. Von dem mehrbändigen Werke Ginguen^s (Histoire
litt^raire dltalie) z. B. behauptet Reusch^ kurzweg: .Im Dekrete und im
Index steht der Titel italienisch, eine Übersetzung gibt es aber nicht.* Das
ist ein Irrtum, da schon 1823 — 1825 zu Milano die im fiiiheren Index an-
gegebene Übersetzung des Prof. Benedetto Perotti in zwölf Bänden erschien 8,
welche bald darauf (1826 — 1828) in anderer Ausgabe von der Tipografia
Daddi, Firenze, herausgegeben wurde. Wenn daher in der Neuausgabe unter
Ginguen^ der italienische Titel getilgt ist, geschah das jedenfalls nicht aus
Rücksicht auf Reusch^, sondern weil insgemein der Titel des Originals
den der Übersetzung verdrängen sollte.
^ Aus den quietistischen Wirren erklärt sich das Verbot des weit verbreiteten Cate-
cbisme spirituel von Jean Josef Surin. Die Ausrede: nur eine italienische Version dieses
Werkes sei untersagt, kann beim neuen Index nicht mehr gemacht werden. Wenn aber das
Bach der Hauptsache nach wirklich so vortrefflich ist, wie man heute noch vielfach rühmt, dann
wird es sicherlich gelingen, von der zuständigen kirchlichen Behörde die Erlaubnis zu einem
Neudrucke nach den etwa notwendigen Streichungen oder Verbesserungen zu erbalten, wobei
nur daran erinnert werden soll, daß die Verurteilung von der Congregatio S. Officii ausging.
« a. a. 0. II 1046.
' In ganz ähnlicher Weise irrt der deutsche Kritiker (a. a. 0. II 993) bei einem Buche
Benjamin Constant und (a. a. 0. II 1006) bei dem Memoriale an Pius VI.
« a. a. 0. U 1046.
6*
g4 Die Vornamen der Verfasser.
Wie aus der Vorrede erhellt, hat man nicht bloß dort, wo es sich um
Übersetzungen handelte, sondern überhaupt bei Feststellung irgend eines ver-
botenen Buches sich durchaus nicht begnügt mit dem Zeugnis der ursprüng-
lichen Dekrete und der frühesten Indices, welche die Verurteilung des Buches
enthalten. Man war nicht einmal zufrieden mit den an und für sich besten
Quellen, den römischen Archiven eben jener Kongregationen, welchen das
Verbot von Büchern zusteht, und welche die einschlägigen Aktenstücke be-
wahren. Vielmehr ist man, so weit das nur möglich war, auf die Originale
selber zurückgegangen. „Bei der Angabe der Büchertitel ^, so heißt es auf
S. XXI — ^xxii, »haben wir uns getreu an die Autoren selbst gehalten, so zwar,
daß, wenn ein Schriftsteller beispielshalber als seinen Namen ,BarptolomäU8'
angab, wir denselben genau so wiedergegeben haben; fand sich im Original-
titel geschrieben ,Libya' oder ,phylosophia' oder ,christiano' oder ,8istöme*,
haben wir auch da keine Änderung vorgenommen.* Laut dieser Regel durfte
denn auch keine Korrektur eintreten unter Giovanni Cassiano im Namen des
italienischen Übersetzers, obgleich Reusch tadelnd schreibt: »Im Index heifit
der Übersetzer noch jetzt (1883) Buffi."^ Der Name wird nun einmal so-
wohl im Titel als im Buche, das der Kongregation vorlag, selbst genau so
geschrieben und nicht Ruffi, wie Heinrich Reusch will, wenn es auch nicht
geleugnet werden soll, daß es noch eine andere Ausgabe oder Auflage gibt,
welche ,, Ruffi" hat. Noch weniger dürfte Lamennais im Titel unter Diodati
den Namen Francesco verlieren, denn eben jener Titel hat das F. von
Lamennais' Namen Felicit^ zu Francesco gemacht, trotz der Bemerkung bei
Reusch^, die damit nicht einverstanden ist.
Den Gepflogenheiten der Bibliographie ist man damit gewiß genugsam
entgegengekommen , praktisch dient es aber auch zur unzweideutigen Fest-
stellung eines bestimmten Buches. Um eine Verwechslung von Büchern oder
Autoren, die im Index verzeichnet sind, mit andern im allgemeinen unmöglich
zu machen, ist in der Neuausgabe neben dem Familiennamen des Verfassers
auch dessen Taufname vollständig ausgeschrieben worden, unbekümmert darum,
ob er sich in dieser Weise, nur mit seinem Anfangsbuchstaben oder gar nicht
im Titel fand. Bei manchen Büchern ist man also in diesem Punkte über
die strenge bibliographische Satzung hinausgegangen, eben um den praktischen
Zweck des Index dadurch vollkommener zu erreichen. Es scheint aber, daß
es nicht bei allen Verfassern gelungen ist, ihren Vornamen festzustellen.
Bei Caillet, Cambronne, Caron, Cerati, Chabauty und einigen andern zumeist
französischen Schriftstellern findet er sich nicht. Vielleicht gelingt es den
Indexredakteuren mit Beihilfe der Indexleser und -forscher die noch fehlenden
Vornamen bei einem folgenden Neudruck einzufügen.
Es ist leicht erklärlich, daß gerade in dem Kataloge der verbotenen
Bücher manche sjnd, die den wahren Namen ihres Verfassers unter einem
angenommenen zu vorbergen suchten. Nach der bibliographischen Regel
stehen alle derartigen Bücher unter dem Pseudonym des Titels. Oben
ist das schon erwähnt worden. Außerdem jedoch sind erstens diese Au-
» a. a. 0. I 222, Anm. 1. « a. a. 0. II 1098.
Pseadonyine und Anonyme. 85
toren durch die Parenthese [pseudonymus] gekennzeichnet, und zweitens
ist durch ein v = vide auf den wahren Namen des Verfassers hin-
gewiesen.
Dieses letztere ist ebenfalls geschehen bei allen anonym herausgegebenen
Werken, deren Verfasser irgendwie bekannt geworden sind.
* Seite 69 heiM es daher: Josef Bourdillon [pseudonymus], Essai
historique etc. v. Voltaire und auf S. 307: Voix (la) du sage et du
peuple etc. v. Voltaire. Will man also sehen, welche Schriften eines be-
stimmten Autors, etwa Voltaires, auf dem Index stehen, braucht man nur
diesen Namen selbst aufzuschlagen und dort findet man unter Voltaire,
Fran<jois-Marie Arouet, alle dessen verbotene Schriften, die er unter eigenem
Namen, an zweiter Stelle, die er anonym, und an dritter, die er unter einem
Pseudonym erscheinen ließ ; natürlich wird hier auf die anonymen und Pseudo-
nymen Bücher nur hingedeutet, da ja die vollen Titel eben an ihrem richtigen
Platze stehen.
Nicht zu allen Pseudonymen hat der neue Index die Verfassemamen
ausfindig gemacht. Unter Peter Paul Frank z. B. wird richtig [pseudo-
nymus] beigefügt, aber nicht der Name des hermesianischen Verfassers an-
gemerkt. Das hier verbotene Buch „Krieg oder Frieden* sollte nach der
Meinung vieler, zu denen auch Reusch^ gehört, von dem damaligen königlich
preußischen Justizrat, dem späteren Oberbürgermeister von Köln, Hermann
Josef Stupp, geschrieben sein. Man wird aber wohl die Autorschaft jener
Schrift mit dem Kirchenlexikon (V 2, 1896) auf den Bonner Professor Thomas
Braun zurückführen müssen. Wie wir nachträglich sehen, hat die zweite
Auflage des neuen Index (1901) nunmehr den Namen Brauns eingefügt. Es
fehlt aber noch bei Lauterianus Antipapius und bei wenigen andern Pseudo-
nymen und Anonymen die Angabe des eigentlichen Verfassers. Ein biblio-
graphischer Indexforscher fin3et also auch nach der Editio Leoniana noch
Beschäftigung und kann zu deren Vervollkommnung beitragen. Doch können
sich auch die Bibliographen die Neuausgabe des Index bei ihren Zwecken
zu nutze machen, denn sie bringt neue Originalangaben, die sonst kaum
zu finden sind. Keusch^ könnte nun in der Editio Leoniana sehen,
daß der Philalethes, welcher 1728 ,Remarks upon the book of Edmond
Burk* schrieb, Peter Conry war. Die italienischen Bibliophilen werden da
entdecken, daß die Vision i e locuzioni etc. ^ geschrieben sind von Carlotta
Geltrude Eschini und daß „II cristiano occupato^ etc. sowie „Giornata ben
spesa" etc. nicht von Giuseppe Antonio Marcheselli wie gewöhnlich und auch
von Reusch* angegeben wird, sondern die letztere Schrift von Antonio
Persuttini die erstere von Tonmiaso Maria Musci verfaßt ist. Indexkritiker
sind jetzt geschützt gegen den doppelt fatalen Irrtum in Rodakow (do) einen
polnischen Schriftsteller- und Adelsnamen zu vermuten. ^. Doppelt fatal, weil
» a. a. 0. II 1120. « a. a. 0. H 996. » a. a. 0. II 1193.
* a. a. 0. II 627.
* ReuBch schreibt (a. a. 0. II 1187) : .Ein Pole wird auch wohl do (de?) Rodakow sein,
von dem ,Ad concives' etc.** Do rodakow etc. ist eben der Anfang, Überschrift oder Titel der
verbotenen Schrift Towiaüskis and bedeutet ,An meine Mitbürger*. ,Ad concives' war aber
86 NaohprüfuDg der Dekrete im Index.
er dem deutschen Gelehrten unterlief gerade in dem Werke, das mit so hä-
mischer Schadenfreude über die italienischen Indexredakteure zu Gerichte sitzt.
Der neue Index hat, wie es scheint, Böses mit Gutem vergolten, denn
er bringt in seiner Liste nicht den Namen Heinrich Reusch, obgleich das
32seitige Schriftchen, welches 1871 in Prag erschien und am 20. September
desselben Jahres vom heiligen Offizium verboten wurde, von Reu seh ver-
faßt ist. Der Titel, welcher unter Schulte steht, heiM daher auch: „Das
Unfehlbarkeitsdekret vom 18. Juli 1870 auf seine kirchliche Verbindlichkeit
geprüft. Herausgegeben von Joh. Friedr. Ritter von Schulte.* Das Büch-
lein müMe also eigentlich unter „Unfehlbarkeitsdekret'' stehen mit
einem Hinweis auf den genannten Verfasser. Der anonymen Schrift: ,Be-
kanntmachung und Beleuchtung der Badener Konferenz- Artikel' dürfte
ebenso der Name des Verfassers beigefügt werden, denn Konstantin Siegwart
Müller bekennt sich ausdrücklich selber dazu ^. Die M"* Henry Gröville ist
eine pseudonyma, in Wirklichkeit ist es die Frau Alice Durand, gebome
Fleury, wie auch die zweite Auflage nachgetragen hat. Der Pseudonymus
Candido Arasieve, dessen wahren Namen auch die zweite Auflage nicht nennt,
steht schon unter diesem mit einer andern Schrift auf dem Index, nämlich
als Cicuto, Antonio. Peguleti (wohl richtiger Peguletus), Nicolaus auf S. 235*
ist ein Pseudonym, unter dem sich der Theatiner Gualdo, Gabriele birgt.
Die anonyme Informatio pro veritate (S. 165) hat den Jesuiten Christian
Stumpf zum Verfasser. Zur bibliographischen Vervollständigung der Editio
Leoniana wäre hiermit ein erstes Scherflein beigetragen. Mit seinen zahl-
reichen Verbesserungen aber, welche der Index Leos XIU. aufweist, hat er
nicht bloß Fehler und Mängel früherer Indexausgaben wieder gut gemacht,
sondern darüber hinaus durch neue positive Angaben Bibliographen und Biblio-
philen neues Licht gebracht.
Die Dekrete: Umdatiernng. — Verschiedene Arten. — Znsätze.
Eine andere Seite des Negotium sane laboriosum , von dem das einlei-
tende Papstbreve „Romani Pontifices* spricht, mußte sich die Neuprüfung
aller Sonderdekrete der Bücherverbote angelegen sein lassen. Daß dieses
geschehen, geht schon aus der Umdatierung sehr vieler derselben hervor,
wie die Vorrede besagt.
In früheren Zeiten, im 17. und 18. Jahrhundert, pflegte man die Bücher-
verbote nicht alsbald nach dem Erlasse derselben in den Kongregationen
durch öffentlichen Anschlag in Rom aller Welt kund zu tun. Wenn auch wolil
den bei einem Verbote näher Beteiligten das kirchliche Urteil sogleich bekannt
wurde, für die Allgemeinheit wartete man oft geraume Zeit und faßte als-
dann in einem Dekrete, das zur Publikation bestimmt war, alle bis dahin
noch nicht veröffentlichten Bücherverbote zusammen. Folge davon war, daß
auch im früheren Index durch Beistrich und etc., nach Rodakow (do) etc. richtig gekeirn-
zeichnet — Einen andern Mißgriff tut Reusch (II 1170) bei Besprechung des vierbändigen
Werkes von Alexandre Furcy Guesdon.
* Siegwart Müller, Der Kampf zwischen Recht und Gewalt I, Altdorf 1864» 142.
ümdatierang der Dekrete. 87
in den früheren Indices gar manche Bücher als durch dieses Dekret der
Publikation verboten angemerkt wurden, während das eigentliche Verbot der
Kongregation vielleicht schon Jahre vorher ergangen war. Neuerdings hat
man — und zwar hauptsächlich wiederum der mehrfach genannte Gelehrte —
es der kirchlichen Behörde tadelnd vorhalten wollen, daß sie oftmals bei
wichtigen, brennenden Fragen die Verurteilung eines Buches so lange hinaus-
geschoben habe. Aus dem neuen Index mit den richtig datierten Dekreten
läßt sich nunmehr ersehen, daß auch in jenen Fällen das Verbot nicht nach-
hinkte, wie man vermeinte. Das erste Dekret des Jahres 1600 ist datiert
vom 15. Januar; es steht bei Acta legationis ducis Nivemiae. Hier handelt
es sich um die Denkschrift des Herzogs von Nevers über seine Sendung
durch Heinrich IV. an Klemens VIII. im Jahre 1593, bei welcher früher ein
Dekret vom 7. August 1603 angegeben war, also ein Tag, an dem das Verbot
schon 3^/2 Jahre alt war.
Jedenfalls ist durch die ümdatierung, wo sie notwendig und möglich
war, nunmehr auch in dieser Hinsicht bei der Neuausgabe Einheit und Ein-
heitlichkeit geschaffen worden. Der einschlägigen Zeit- und Kirchengeschichte
ist aber damit ein nicht unwesentlicher Dienst erwiesen, nicht so sehr deshalb,
weil falsche Daten berichtigt wurden, als vielmehr, weil es von Belang sein
kann, zu wissen, ob eine Sache entschieden und ein Buch verurteilt wurde
unter diesen oder jenen Zeitumständen, in dieser oder jener Phase einer Streit-
frage. Es wird das klar gleich beim ersten Dekrete des heiligen Officiums
in der Editio Leoniana, wodurch die sämtlichen Schriften Giordano Brunos
verboten wurden. Reusch^ schreibt darüber: „Erst nachdem er (Giordano
Bruno) 1600 zu Rom hingerichtet worden war, wurden 1603 Jordani Bruni No-
lani libri et scripta verboten." Der Index Leos XHI. aber belehrt auf S. 72,
daß die Werke Giordano Brunos genau an demselben 8. Februar 1600 unter-
sagt wurden, an dem er selbst verurteilt worden war. Die Hinrichtung fand
am darauf folgenden 17. Februar statt.
Ein anderes Beispiel ist noch merkwürdiger. Döllinger-Reusch wollen
in ihrer „Selbstbiographie des Kardinals Bellarmin* des letzteren Verteidiger,
Johannes Eudaemon, der Unwahrheit zeihen, weil dieser bereits im Jahre 1612
sich auf das Verbot der Schrift des Jacobus Antonius Marta berufe. „In
Wirklichkeit,** so heißt es dort^ „wurde das Buch aber erst am 3. Juli 1623,
also zwei Jahre nach dem Tode Bellarmins und Pauls V. verboten.** Es ist
wahr, daß in den früheren Indices Martas Werk das Dekret vom 3. Juli 1623
beigefügt war; aber im neuen Index liest man (S. 205): Marta, Jacobus,
Antonius. Tractatus de iurisdictione etc. De er. 2 apr. 1610; das ist nicht
bloß ein Unterschied von 13 Jahren, sondern die kürzeste und klarste Wider-
legung von Döllinger-Reusch und die einfachste Ehrenrettung des Johannes
Eudaemon.
Nach dem Ursprünge der Verurteilung wird im neuen Index
genau, weit genauer als vordem angegeben, ob ein Vorbot durch ein eigenes
« a. a. 0. II 66.
* Die Selbstbiographie des Kardinals Bellarmin, Bonn 1887, 109.
gg Verschiedene Arten der Bdcherverbote.
päpstliches Schreiben, Breve oder Bulle oder aber durch Entscheidung einer
päpstlichen Kongregation erlassen ward. Alle Bücher, welche anmittelbar
durch apostolisches Schreiben untersagt sind — man zählt deren im
ganzen Index über 140 — haben in der Neuausgabe als äußeres Erkennung»*
zeichen ein f erhalten. Dieses Zeichen bleibt sich aber gleich, ob nun das
Werk durch Bulle oder Breve oder Encyklika verurteilt ist; es unterscbddet
nicht einmal, ob ein Buch unter einer Zensur verboten ist oder nicht. Der
Zeit nach das erste derartige Verbot findet sich auf S. 215:
t Molinaeus (Du Moulin), Carolus. Opera omnia. Brevi^ Clem. VIII
21 aug. 1602.
Die Kongregation des heiligen Offiziums, die römische Inqui-
sition, hat in den drei Jahrhunderten 1600 — 1900 nicht ganz 900 Bücher-
verbote erlassen. Dieselben sind in der Editio Leoniana samt und sonders
durch den Zusatz Decr. S. Off. als Entscheidungen der Inquisition gekenn-
zeichnet. Früher fehlte diese Angabe bei manchen Büchern und Dekreten.
Da es oft nicht ohne Bedeutung und zuweilen sogar von Wichtigkeit ist, zu
wissen, ob eine derartige Entscheidung vom heiligen Offizium ausging, so
wird auch diese Ergänzung als eine wertvolle Verbesserung des Index an
erster Stelle den Kirchenhistorikern willkommen sein. Von jeher hat man
bei der römischen Inquisition unterschieden, ob einer ihrer Beschlüsse in einer
Mittwochs- oder Donnerstagssitzung gefaßt wurde. Da nämlich der
Papst in den Sitzungen der fer. V selbst den Vorsitz führt und dabei die
wichtigeren Sachen entschieden werden, wurde auch das Donnerstagsdekret,
Decretum fer. V, immer höher gewertet als etwa das Mittwochsdekret, Decr.
fer. IV. Der neue Index bringt daher auch diesen unterschied zum Ausdruck,
indem er überall an der richtigen Stelle das „fer. V einsetzt. So steht ab
erstes Donnerstagsdekret des 17. Jahrhunderts nunmehr im Index:
Petra, Petrus Antonius de, Tractatus de iure quaesito per principem
non tollende. Decr. 18 maii 1601; S. Off. fer. V. 5 iul. 1601.
Der Fall ist durchaus nicht ausgeschlossen, daß ein Dekret des heiligen
Offiziums an einem Donnerstag in der minder feierlichen Weise der fer. IV
erlassen wird. Man darf also auch im Index aus dem bloßen Datum einer
Entscheidung, die auf einen Donnerstag fiel, noch nicht schließen, daß die-
selbe ein Decretum feriae V^ sei. Auch umgekehrt kommt es wohl vor,
daß eine förmliche Donnerstagssitzung auf einen andern Wochentag ver-
legt wird.
Als verboten durch Dekret der Kongregation der Riten werden
überhaupt nur drei Bücher angegeben; der neue Index verzeichnet sie auf
^ Das Aktenstück ist ein Breve, nicht eine Bulle.
* Anderseits war der 28. August 1687 nicht nur in Wirklichkeit ein Donnerstag,
sondern auch der Beschluß dieses Tages in Sachen des M o 1 i n o s ein Decr. fer. V im
kAnonistischen Sinne. Es ist daher auf S. 216 (1. Aufl.) unter Molinos nur durch Versehen
das ,fer. V* ausgefallen, die zweite Auflage hat es richtig eingesetzt; es fehlt aher noch an
andern Stellen, z. B. bei Brontius, Respuesta ä unos errores, Alfabeto, Bourignon,
Rocchi, Giannone und wohl auch bei Petrucci. Umgekehrt scheint die Fer. V nicht
zum 5. Februar 1674 zu passen unter loan. B. Pasquali.
Verscbiedene Arten der Böcherverbote. 89
S. 140 152 275. Genau ein einziges steht da (S. 227) mit zwei Dekreten
der Kongregation der Ablässe.
Wohl hat letztere Kongregation im Laufe der drei Jahrhunderte manche
solcher Dekrete erlassen, dieselben wurden jedoch, wie im Vorwort gesagt
ist und weiter unten ausgeführt wird, nicht in den Index Leos XIII. auf-
genommen.
Es braucht kaum bemerkt zu werden, da£, da jede Kongregation ein
eigenes Gebiet ihrer Thätigkeit hat, derselben auch die dieses Gebiet be-
rührenden Bücher und Schriften zur Prüfung bzw. Verurteilung zufallen.
Die Indexkongregation aber beschäftigt sich mit Büchern jeder Art, weil es
ihre eigentliche Aufgabe ist, zur Anzeige gebrachte verdächtige Werke zu
untersuchen. Bei weitem die Mehrzahl aller Dekrete im Index stammt daher
von der Kongregation des Index. Man zählt deren in der Neuausgabe mehr
als 3000. Die Um- und Neugestaltung des Kataloges der verbotenen Schriften
geht darum von dieser päpstlichen Behörde aus.
DerPapst kann natürlich ein Buch prüfen und verwerfen, ohne das
Mittel irgend einer Kongregation. Dabei ist es gar nicht nötig, daß
er dies immer durch ein eigenes päpstliches Schreiben tue. Und so finden
sich in der Tat im Index Leos XIII. vier vereinzelte Beispiele eines päpst-
lichen Bücherverbotes, welches nicht in einem apostolischen Schreiben vorliegt
und nicht seinen Weg durch eine Kongregation genommen hat. Auf diese
Weise verurteilte Benedikt XIV. 1742 ein Andachtsbuch von Giovanni An-
tonio Genovesi (S. 114), Clemens XIV. 1773 die Übersetzung der Briefe
des hl. Paulus von Laugeois des Chatelliers (S. 180), Leo XII. 1825
Vie de Scipion de Ricci von L. L A. de Pott er (S. 243) und im Jahre 1835
setzte Gregor XVI. durch ein gleiches Dekret die oben erwähnte Schrift von
Siegwart Müller (S. 86) auf den Index.
Nicht selten kommt es vor, daß ein und dasselbe Buch durch verschie-
dene Entscheidungen derselben Instanz oder auch von verschiedenen Kon-
gregationen oder Instanzen verboten wird. Daher ist z. B. der „Augustinus"
des Cornelius Jansenius auf S. 163 als durch drei Urteilssprüche untersagt
angegeben. Bei den Schriftstellern, deren sämtliche Werke durch ein eigenes
Dekret verboten wurden, sind außer diesen „Opera omnia* -Dekreten auch noch
alle jene Sonderdekrete verzeichnet, wodurch irgend ein einzelnes Buch der-
selben Autoren untersagt ward, obgleich man die Titel dieser Bücher nicht
mehr beigefügt hat ^. Die verbotenen Schriften jedoch eben dieser Verfasser,
welche anonym oder unter einem Pseudonym herauskamen, mußten eigens
mit Titel und Dekret angemerkt werden 2. Aus gleichem Grunde werden
die nicht theologischen verbotenen Bücher jener Schriftsteller, deren
, Opera omnia" wegen religiöser Irrtümer verurteilt wurden, mit Titel und
Dekret neben dem Verbote sämtlicher Schriften aufgeführt 3. Früher hieß
es bei diesen letzteren Verboten nicht einfachhin „Opera omnia**, sondern
> Vgl. Joannes Clericus 89. Emile Zola 316.
» Vgl. Qregorio Leti 185.
' Vgl. Hermannas Conringius 94.
90 Zusätze in den Dekreten.
»alle Werke, welche über Religion handeln**. Nunmehr ist diese nähere Be-
stinnnung überall weggelassen, weil sie nach der Erklärung der Konstitution
„Officiorum ac munerum" ^ sowie der Vorrede ^ selbstverständlich ist und
daher überflüssig wäre. Wie jeder alsbald sieht, sind auch diese Anord-
nungen durch den praktischen Zweck des Index eingegeben.
Hiermit sind die verschiedenen Arten von Bücherverboten, welche sich
in der Editio Leoniana vorfinden, erschöpft. Der Vollständigkeit wegen mufi
nur noch einer Unterart der verschiedenen Bücherdekrete Erwähnung ge-
schehen. Bei allen Büchern nämlich, die als äußeres Erkennungszeichen ein
Sternchen haben, steht im Dekrete der Zusatz: donec corrig. = donec
corrigatur. Der Sinn dieses Zusatzes ist: Die betreffende Kongregation hält
das Werk für verbesserungsfahig , so daß sie, nachdem die nötigen Än-
derungen vorgenommen sind, wohl ihre Erlaubnis zu einem Neudruck geben
würde. Bis dahin aber ist es verboten wie die übrigen. Hat eine Kongre-
gation von vornherein eine bestimmte Ausgabe oder Auflage eines Buches
entweder von dem Verbote ausgenommen oder nachträglich ausdrücklich
erlaubt, so ist dies klar bei dem Dekrete im neuen Index angegeben. S. 275
wird auf diese Weise beim Buche Scaramelli's die römische Ausgabe desselben
vom Jahre 1819 durch Dekret der Ritenkongregation vom 13. April 1820
erlaubt. Ähnliche Fälle gehören gerade nicht zu den Seltenheiten des Index.
Beinahe ebenso oft wird im Dekrete ganz kurz der Grund des Verbotes be-
zeichnet. Dies geschieht besonders dann, wenn die Schrift gut und nützlich
erscheint, das Böse oder Gefahrliche aber durch Anmerkungen oder einen
Anhang oder durch ähnliche Zutaten in das Buch hineingetragen wurde. Beim
Werke des Gennadius Massiliensis, welch,es Geverhart Elmenhorst 1614 zu
Hamburg mit Noten versehen herausgab, heißt es daher im Verbote ebenso
kurz wie deutlich: „Propter notas". Unter Guido Panciroli hat das
Dekret dieselbe Erklärung beigefügt.
Andere Zusätze, sei es im Titel des verbotenen Buches oder beim De-
krete der Verurteilung, erklären sich durch ihren Wortlaut. Es will scheinen,
daß die Neuausgabe auch hierin im Vergleich zu ihren Vorgängerinnen das
Richtige getroffen hat. Nur dort, wo eine solche Zutat zum Verständnis des
Titels oder des Dekretes notwendig ist, erscheint dieselbe und begnügt sich
mit der kürzesten Fassung, die bibliographisch korrekt überall durch den
Druck als Zusatz gekennzeichnet wird. Alles in allem ist die Editio Leo-
niana auch nach dieser Seite in der Tat eine Neugestaltung und bietet den
Forschem Mehrung und Bereicherung bibliographischer wie geschichtlicher
Kenntnisse.
Die neugestaltete Bibliographie, in mancher Beziehung ein QuoUenwerk
mit zahlreichen, vielfach neuen, nicht unwichtigen historischen Angaben und
Aufschlüssen, ist an erster Stelle, was ihr Name besagt und ihr Zweck ver-
■
langt : der einheitliche, vollständige Codex der kirchlichen Büchergesetzgebung.
Leo XIII., der oberste Gesetzgeber, Lehrer und Hirte der Kirche, hält dieses
Gesetzbuch weder für unnütz noch für überflüssig. Nur so begreift sich das
* Ebd. p. 7, c. 1, n. 4. * p. xiv.
j
Fehler und Mängel früherer Indexausgaben. 91
Breve der Einleitung mit der päpstlichen Empfehlung im Schlußwort, das
oben schon wiedergegeben ist.
Das wäre die Neugestaltung des Index. Sie mußte hier ausführlicher
besprochen werden, einmal weil sie absolut ein Vorzug der Editio Leoniana
ist, dann aber auch, weil dadurch Fehler und Mängel früherer Indexausgaben ^
> Freund und Feind diesseits der Alpen haben die Schuld an den gerügten Fehlern
italienischer Nachlässigkeit und Sorglosigkeit in die Schuhe geschoben. Wahr ist auch, daß
es wohl Italiener gewesen sein werden, welche den Anlaß zu den Erlagen gegeben haben.
Man darf aber dennoch nicht zu einseitig hier vorangehen, gleich als ob es ein Ding der
Unmöglichkeit sei, daß so etwas bei uns Germanen oder den Angelsachsen vorkomme. Ging
doch, um ein Beispiel zu bringen, vor einiger Zeit aus und über London folgende heitere
Nachricht durch die Tageshiätter: „Eines der nationalen Institute, auf das der Brite ungeheuer
stolz ist, und das er als eine Besonderheit seines Vaterlandes betrachtet, ist die große kunst-
gewerbliche Sammlung des Kensington Museum. Vor längerer Zeit sah man sich veranlaßt,
eine besondere Kommission zu ernennen, die eine genaue Untersuchung der Verhältnisse dieses
Instituts vornehmen sollte. In der Sammlung von echten Schilda-Stücklein , welche diese
Kommission zusammengebracht hat, wird zunächst verzeichnet, daß der Katalog fUr eine
historische SonderaussteUung von Möbeln zwei Monate nach Schluß dieser Ausstellung fertig-
gestellt wurde. Geradezu unglaublich ist die Unwissenheit, die sich in den Arbeiten des
Bureaus offenbart. Das South Kensington Museum hat eine stattliche Bibliothek; die Be-
amten aber, die mit dem Katalogisieren und mit der Verwaltung dieser Bücherei betraut
sind, scheinen von ihrem Berufe so gut wie nichts zu verstehen. Das holländische Wort
Deel (Teil), das auf den einzelnen Bänden von Werken verzeichnet war, ist in dem Kataloge
als Automame verwendet worden. Ein schlechthin regelmäßiger Fehler ist die Verwechs-
lung zwischen den Namen der Autoren und ihres Geburtsortes. Bekanntlich tragen die Bücher
des 15. und 16. Jahrhunderts gewöhnlich den Namen des Verfassers in Verbindung mit dem
Orte seines derzeitigen Aufenthaltes oder seiner Geburt. Die Bibliothekare des South Ken-
sington Museum haben in solchen Fällen den Namen als den Vornamen eingezeichnet und
den Ort als den Automamen. Natürlich ist es bei solcher Art der Kontrolle nicht zu ver-
wundern, daß die Bibliothek von Duplikaten strotzt. Eine andere Entdeckung machte man
in der Abteilung Zeitungen und Zeitschriften. In dieser Sammlung wird die Übung be-
obachtet, die manchmal sehr umfangreichen Inseratenteile abzutrennen, da man Anzeigen
nicht in die wissenschaftliche Bibliothek aufzunehmen geneigt ist. Bei der Untersuchung
ergab sich nun, daß diese abgetrennten Inseratenteile in Maroquin mit Goldschnitt einge-
bunden waren, während ein großer Teil des wissenschaftlichen Inhaltes der Zeitschrift ver-
mutlich weggeworfen worden war. Man fand zwei und drei solcher Prachtbände, die nichts
enthielten als Inserate. Eine Monstreleistung von Unwissenheit und Ungeschick bietet der
Katalog der Porträts in Stahlstichen, der von einem Vetter des Bibliothekars angefertigt ist.
Die historischen Noten wirken einfach humoristisch, und das Verständnis, das der Verfasser
von seiner Aufgabe hatte, kann daraus bemessen werden, daß er einem Ringkämpfer, der
öffentlich auftrat, eine ganze Biographie widmete, während Lord Beaconfield sich mit der
erschöpfenden Charakteristik »konservativer Politiker' zu begnügen hatte. Das Honorar,
das dieser tüchtige Kustos erhielt, wird nicht genannt; wohl aber hat die Kommission heraus-
gebracht, daß er für die Korrektur seiner Abzüge zwei Guineen pro Tag beanspruchte*^
(Köln. Volkszeitung Nr 708 vom 17. August 1898). Wir möchten es den italienischen Index-
redakteuren aus frtlheren Zeiten nicht raten, nunmehr Steine auf die angelsächsische Rasse
zu werfen. Wenn man aber immer von neuem ihnen ihre , romanische Minderwertigkeit'
wegen der Fehler im Index unter die Augen rücken sollte, dürften sie dennoch berechtigt
sein, durch den Humor Über die oben geschilderte angelsächsische Musterleistung sich einiger-
maßen schadlos zu halten. Jedenfalls läßt der Londoner Index mit seinen Ungeheuerlich-
keiten die früheren römischen noch immer weit, weit hinter sich zurück. Überhaupt ha
romanische wie angelsächsische Indexrezensenten gerade bei der Kritik der Bücherge
lab«!^^
92 Zahl der verbotenen Bücher.
wieder gut gemacht worden sind. Die Hauptaasstellungen nämlich, welche
man berechtigterweise diesen älteren Ausgaben machen konnte, betrafen und
trafen eben die Redaktion derselben. Gereichten diese Fehler den Index-
redakteuren nicht zur Ehre, so gereicht es jetzt zur Freude, dafi Leo XUI.
gerade hier Wandel geschaffen hat.
Zahl und Art der Bücherverbote im Index Leos XIIL
Das vorige Kapitel behandelte die Neuausgabe des Index von ihrer
bibliographischen Seite. Hier beschäftigt uns einzig der Inhalt des zweiten
Teiles der Editio Leoniana nach ihrer Umgestaltung. Es unterscheidet sich
die neue Liste der verbotenen Bücher nicht bloß bibliographisch, sondern
auch inhaltlich gar sehr von ihren Vorgängerinnen. Ein wesentlicher unter-
schied, der alsbald ins Auge springt, auch wenn man die Vorrede nicht ge-
lesen, besteht in den zahlreichen Weglassungen und Streichungen. Da aber
diese Milderung des Index, „mitigatio", wie das Vorwort die Änderung nennt,
im nächstfolgenden Kapitel gesondert zur Darstellung kommt, wird hier nur
die Rede sein von dem wirklichen nunmehrigen Bestände an Büchern und
Verboten, welche der neue Codex Leos XIIL in dem eigentlichen Kataloge
der verbotenen Schriften aufweist.
Hört oder liest man die argen Irrtümer über all das, was der Index
in sich bergen soll, so erscheint eine derartige Zusammenstellung, die man
eine statistische Zerlegung des Index nennen könnte, beinahe geboten. Über-
haupt werden die meisten wißbegierig genug sein, zu erfahren, wie viele und
was für Bücher auf dem Index stehen. Jedenfalls gewinnt man nur so einen
Einblick in den Index und einen Überblick über dessen wahren Inhalt. Es
werden sich ja nur wenige die Muße gönnen, das neue Buch Leos XUI. auf-
merksam durchzulesen. Aber es mxx& bemerkt werden, .daß diese Inhalts-
angabe den ganzen Index mehr vom kanonistischen als vom historischen
Standpunkte auffaßt. Hier kann es nicht unsere Absicht sein, eine volle
Geschichte des Index -zu schreiben.
Zahl der verbotenen Bficher.
Die Bücherverbote der Indexausgabe vom Jahre 1900 erstrecken sich
über die Zeit von 1600 bis auf den heutigen Tag. Sie umfassen
genau drei Jahrhunderte. Es finden sich im neuen Index nur zwei Verbote
aus früherer Zeit, aus den Jahren 1575 und 1580, weil „Conradus a Lich-
tenaw. Chronicon* und „II salmista secondo la bibbia* ^ noch durch spätere
und des Index sich solche Blößen gegeben, daß sie schon deshalb kein Recht mehr haben,
dem Index in dieser Beziehung etwas vorzuwerfen.
^ S. 94 und 272. In derselben Weise war aber auch schon z. B. das Buch (S. 58)
unter Bartolomeo da Castello. Dialogo dell' unione dell' anima con Dio (Decr. 29 lan. 1600)
durch ein feierliches Dekret der Inquisition vom 8. März 1584 coram Gregorio XIII verboten
worden und müßte dieses Decr. S. Oflf. eingefügt werden. — Das Dekret findet sich als Ein-
blattdruck in der Vatikanischen Bibliothek unter «Bandi ed Editti' des Jahres 1584; em
Abdruck in Analecta iuris pontificii, 2. s^r., Rome 1857, ^632 s.
Zahl der verbotenen Bücher. 93
Dekrete untersagt wurden und somit auch zum 17. Jahrhundert gehören.
Im übrigen stammt das erste Verbot der Editio Leoniana vom 15. Januar
1600, ihr letztes vom 15. Dezember 1898, woraus erhellt, daß in den beiden
letzten Jahren 1899/1900 kein einziges Buch auf den Index kam. Solche
Jahre gibt es überhaupt nur wenige, im ganzen achtzehn, von denen aber
zwölf in die aufgeregte, wirre Zeit von 1798 — 1814 fallen, während vor dem
Jahre 1798 nur die beiden Jahre 1637/1638 und nach dem Jahre 1814, im
Laufe des 19. Jahrhunderts, nur die Jahre 1831/1832 mit Indexverboten
nicht vertreten sind. Durch Dekret der Indexkongregation vom 7. Juni 1901
wurden sieben verschiedene Werke verboten: 3 französische, 2 spanische
oder besser mexikanische, 1 deutsches und 1 arabisches \ welche alle bereits
in die zweite Auflage des Index vom Jahre 1901 aufgenommen sind. Sie
werden daselbst verzeichnet unter Combe, Dompierre, Quiövreux, Planchet,
Müller und S. 299 nach Turretinus, loannes Alphonsus.
Ein weiteres Dekret erließ dieselbe Kongregation am 19. August 1902
und verbot darin zwei Schriften, nämlich:
Presbyter Lucensis. L'antichitä intorno all' elezione dei sacri pastori.
Zino, Zini. II pentimento e la morale ascetica.
Im folgenden werden wir diese neun Werke unberücksichtigt lassen,
um nur genau die 300 Jahre der ersten Auflage ins Auge zu fassen.
Aus dem genannten Zeiträume von 300 Jahren finden sich insgesamt
ziemlich genau 4000 Bücher auf der neuen Liste der verbotenen. Bei dieser
Zählung sind jedoch die 108 Schriftsteller, deren sämtliche Werke verurteilt
wurden, als einzelne Nummern gerechnet worden. Wollte man die verbotenen
Schriften eben dieser Autoren einzeln verrechnen, so würde die Gesamtzahl
gewiß von 4000 auf 5000 steigen.
Von jenen 4000 aber entfallen rund 1500 auf die Zeit von 1600—1699,
etwa 1200 auf das 18., 1300 auf das 19. Jahrhundert und auf das letzte
Jahrzehnt 132 verbotene Bücher, worunter Emile Zola mit seinen sämtlichen
Werken. Dieser Unterschied der Zahlen für die einzelnen Jahrhunderte ist
für den Index von keiner wesentlichen Bedeutung. Will man hier einen
Unterschied ausfindig machen, so liegt er nicht in der Zahl, sondern in der
Art der verbotenen Bücher und in der Art und Weise der Verbote. Jedoch
widerlegt die Gesamtzahl von nur 4000 Nummern aus dem Bücherbestande
dreier Jahrhunderte aller Völker allein klar und deutlich die immer wieder-
kehrende Anklage von der Proskription der gesamten Weltliteratur durch
die katholische Kirche.
„Opera omnia"-Dekrete.
Wie oben bemerkt wurde, sind die „Opera omni a", die sämtlichen Werke
von 108 Verfassern in den drei Jahrhunderten untersagt worden. Davon
kommen 33 auf das 17., 55 auf das 18. und 20 auf das eben verflossene
' Es ist ein Schriftchen , das man seinem Inhalte nach zur Moraltheologie rechnen
mfißte, mit dem Titel ohne Angahe des Verfassers, ohne Jahr und Ort des Druckes: „Der
Schild des Schwachen in der Unterdrückung und die Strafgerechtigkeit Gottes gegen den
üoterdrflcker.'
94 Verbot aller oder mehrerer Werke eines Verfassers.
Jahrhundert. Unter jenen 108 befinden sich einige, deren Werke in bestimmten
Oesamtausgaben verboten wurden. Doch scheint diese Verurteilung mit einem
»Opera omnia'^ -Dekret gleichbedeutend zu sein bei Oeorgius Cassander, An-
toinette Bourignon, Johannes Crellius, Jacobus Alting, Georgius Bullus,
Gerardus Noodt, dem jansenistischen Bischof von Montpellier, Charles Joachim*
Colbert de Croissy, dessen Werke auf den Index kamen, nachdem schon sieben
bischöfliche Aktenstücke von ihm untersagt waren, sowie bei des letzteren
Gesinnungsgenossen, dem Bischof von Auxerre, Caylus, von dem auch erst
fünf kleinere Schriften oder Aktenstücke und darauf 1753 „Les oeuvres* ver*
urteilt wurden. Die genannten acht sind daher oben mitgerechnet. Zu jenen 33
des 17. Jahrhunderts gehören zwei, deren Werke eigens durch apostolische
Schreiben verurteilt worden sind, nämlich: Der französische Jurist, Charles
du Moulin (Molinaeus), durch Breve Clemens' VIU.
Es ist dies überhaupt das erste derartige Verbot des Index. Durch
Bulle Innozenz' XI. wurden alsdann am 20. November 1687 in derselben
Weise alle Schriften des Molinos untersagt.
Dieselben waren bereits einige Monate vorher durch Entscheidung der
Inquisition als verboten bezeichnet, deshalb heiM es auf S. 216:
t Molinos, Miguel de. Opera omnia. Decr. S. Off. fer. V. 28 aug.
1687; Bulla Innoc. XI 20 nov. 1687.
In demselben Jahrhundert erließ das Heilige Offizium noch fünf andere
solcher Dekrete gegen Giordano Bruno (1600^), Nicodemus Frischlin
(1601), Thomas White (1661), Giacomo Lambardi (1675), William
Cave (1699). Jene sieben bzw. acht Verbote trafen also 2 Italiener, 2 Eng-
länder, 1 Spanier, 1 Deutschen und den Franzosen Charles du Moulin (Mo-
linaeus). Die übrigen 25 Verbote sämtlicher Werke eines Schriftstellers gingen
von der Indexkongregation aus, welche auch alle 55 gleichartigen Dekrete
des 18. Jahrhunderts erließ mit zwei Ausnahmen: Colbert de Croissy,
Charles Joachim „Les oeuvres* Decr. S. Off. 15 maii 1743 und Caylus,
Charles Gabriel de Thubiäres de, „Les oeuvi'es**, Cologne 1751. Decr. S. Off.
29 aug. 1753. Es kommen jedoch von den 55 allein auf das Jahr 1757
deren 44. Bei der Neugestaltung des Index unter Benedikt XIV. wurden
nämlich alle Schriften dieser Vierundvierzig, von denen schon einzelne Werke
auf der Liste der verbotenen standen, am 10. Mai 1757 durch „Opera omnia*-
Dekret untersagt. Sowohl die Werke der obigen 25 als dieser 55 Verfasser
gehören zum größeren Teile der protestantischen Theologie an.
Hier mag auch gleich bemerkt werden, daß außerdem in jenen Zeiten
verboten wurden die „Opera philosophica"" von Renatus Descartes mit «donec
corrigantur" (1663), 1676 „Les oeuvres** de Jean D'Espagne (in zwei kleinen
Bänden); eine Gesamtausgabe der Werke von Simon Vigorius (1683); von
Lambertus Velthuysius (1684) und von Joannes Lightfoot (1690), sowie in
demselben Jahre 1690 die „Opera posthuma" des Spinoza. Mit ihren , Opera
theologica" sind im neuen Index verzeichnet Joannes Prideaux (1678), Simon
Episcopius (1684) und Hugo Grotius (1757). Der jansenistische Erzbischof
* Die Zahlen in Klammer bedeuten hier and in der Folge das Jahr des Verbotes.
Verbote aller oder mehrerer Werke eines Verfassers. 95
von Babylon i. p. Dominique, Marie Varlet, steht dort mit seinen „Ouvrages
posthumes* (1751) und unter La Mettrie werden dessen „Oeuvres philosophiques"
als verboten bezeichnet mit dem Zusätze: „Sive in unum colleeta, sive separata/
Ein enfant terrible für den Index war seiner Zeit Jean Launoy ; in den
Jahren 1662 — 1704 sind von ihm 26 verschiedene Werke, darunter seine
mehrbändige Briefsammlung untersagt worden. Die Häupter der Jansenisten,
Antoine Amauld und Pasquier Quesnel, erscheinen natürlich auch mit einer
guten Anzahl verbotener Schriften im Index, Amauld (1656 — 1703) mit 17,
Quesnel (1676—1750) mit 16 solcher Bücher.
Aus Italien werden zwei unsaubere Literaten aufgeführt, der vielgerühmte
und in dejr jüngsten Zeit in Italien vielbesprochene Dichter Giovanni Battista
Marini, von dem 1624—1678 elf poetische Erzeugnisse, und der übel beleu-
mundete Ferrante Pallavicino, von dem 1639 — 1660 13 Machwerke verurteilt
wurden. Wahrscheinlich wegen quietistischer Irrtümer kamen 1683 — 1711
elf aszetische Schriftchen des venetianischen Priesters Michaele Cicogna auf
den Index.
Alle die genannten Verbote sind gerade hier im einzelnen aufgezählt
worden, weil sie als mit den „Opera omnia* -Dekreten verwandt betrachtet
werden können.
Aus den Jahren 1757 — 1821 kennt der Index kein Verbot sämtlicher
Werke eines Verfassers. Voltaire steht nicht mit einem solchen Dekrete in
dem Katalog der verbotenen Bücher. Es wurde aber schon im Jahre 1752
die Dresdener Ausgabe der Werke Voltaires vom Jahre 1748 untersagt, 1804
folgte das Verbot seiner „Romans et Contes' und außerdem kamen von 1752
an 36 andere kleinere oder größere Einzelschriften des Philosophen v. Ferney
auf den Index.
Die 20 .Opera omnia'^ -Dekrete des 19. Jahrhunderts fallen in die Zeit
von 1821 — 1895, 18 ergingen von der Indexkongregation, die beiden übrigen
vom Heiligen Offizium. Diese letzteren trafen den Philosophen Vincenzo Gio-
berti (1852) und den religiösen Schwärmer David Lazzaretti (1878).
Zehn von jenen 18 verbieten sämtliche Romane (»omnes fabulae ama-
toriae*") von ebenso vielen französischen Romanschriftstellern, so daß etwaige
andere Werke ebenderselben Verfasser wenigstens nicht als durch dieses
, Opera omnia'' -Dekret untersagt zu betrachten sind. Auch heute noch kann
68 von praktischem Werte sein, alle zehn namentlich aufzuzählen. Es sind
folgende: Eugfene Sue (1852), Alexandre Dumas, Vater und Sohn (1863),
Georges Sand, M"* Dudevant (1863), Honore de Balzac (1864), M. Champ-
fleury, Jules Fleury (1864), Ernest Feydeau (1864), Henry Murger (1864),
Frödäric Souliö (1864), Henry Beyle de Stendhal (1864). An diese zehn reihen
sich noch an 1 Engländer, 3 Franzosen und 4 Italiener; es sind die übrigen
acht: Gaspare Morardo (1821), Jacques Albin Simon Collin de Plancy (1827),
David Hume (1827), Pierre Joseph Proudhon (1852), Bertrando Spaventa
(1876), Auguste Vera (1876), Giuseppe Ferrari (1877) und der auch in Deutsch-
land nur zu bekannte Emile Zola (1895).
Ergänzend sei auch hier beigefügt, daß 1825 verboten wurden: Pietro
Giordani, Opere. donec corrig. Von Francesco Guicciardini , der 1540
96 Bücherverbote in Papstbriefen.
gestorben, kamen, von 1857 angefangen, „Opera inedite' heraas und wurden
1859 auf den Index gesetzt. Die „Oeuvres posthumes^ des Bordas-Demoulin,
welche Huet herausgab, sind 1866 untersagt worden. In Wirklichkeit sind
auch alle Werke Anton Günthers verboten, da im Jahre 1857 alle ein-
zelnen Schriften, die er allein oder mit andern (Pabst und Veith) herausgab,
auf den Index kamen. Außerdem hat man von ihm nur noch philosophische
Abhandlungen und Rezensionen in Zeitschriften vor 1828 und schließlich «Len-
tigos und Peregrins Briefwechsel", Wien 1857, ein Buch, das nicht mehr
in den Buchhandel gekommen ist. Auf diese Weise mögen wohl noch bei
verschiedenen Verfassern ohne „Opera omnia* -Dekrete dennoch sämtliche
Schriften derselben im Index Leos XIII. stehen. Von der Bedeutung abtf
und dem gesetzlichen Wert der „Opera omnia* -Verbote ist weiter unten ^
die Rede.
Bflcherverbote in Papstbriefen.
Diese allgemeinen Angaben über die verbotenen Bücher des neuen Index
führen von selbst weiter zu den verschiedenen Arten von Verboten,
durch welche eben jene auf den Index kamen. Von der gewichtigsten Art
der Verurteilung, nämlich durch eigene päpstliche Schreiben muß der
Anfang gemacht werden. Solche Verbote zählt der Index Leos XIII. im
ganzen 144, welche in 75 verschiedenen päpstlichen Aktenstücken ^ enthalten
sind. Nur 15 gehören dem 19. Jahrhundert an, 88 dem 18. und die übrigen 39
nebst den beiden vorhin schon erwähnten Verurteilungen der „Opera omnia'
des Charles du Moulin sowie des Vatei*s des Quietismus, Miguel de Molinos,
dem 17. Jahrhundert.
Diese letztere Verurteilung erfolgte auf die feierlichste Weise durch
eine eigene Bulle. Der Index weist im ganzen nur fünf solcher Bullen aul
Es haben dieselben als Hauptzweck die Verurteilung einer Häresie oder
eines ganzen glaubenswidrigen gefährlichen Systems. Die Verurteilung und
das Verbot bestimmter Bücher geht dabei für gewöhnlich mehr nebenher.
Der Zeit nach das erste derartige Bücherverbot — eines der berühmtesten
von allen — ist enthalten in der Bulle ürbans VIII. „In eminenti* vom
6. März 1642. Dieselbe verurteilte mit dem Jansenismus gleichzeitig 18 ver-
schiedene Werke, darunter an erster Stelle den Augustinus des Jansenius,
diese tiefste Quelle der Irrlehre. Alexander VII. richtete am 25. Juni 1665
bei Gelegenheit des Verbotes zweier Zensuren der Sorbonne eine scharfe
Bulle gegen den Gallikanismus. Die dritte und letzte dieser Bullen des
17. Jahrhunderts ist die oben schon erwähnte Innozenz* XL vom 20. November
1687, berühmt durch die Verurteilung des Quietismus und der Schriften des
Molinos. Am Schlüsse des 17. Jahrhunderts verbot Innozenz XH. durch Breve
vom 12. März 1699 F^nölons Werk „Explication des maximes des saints sur
la vie Interieure*. Es ist vielleicht das bekannteste Bücherverbot der drei
> S. 106.
' 17 aas dem 17., 51 aus dem 18. und 7 aus dem verflossenen Jahrhundert; die
meisten, aber durchaus nicht alle, finden sich in den verschiedenen Ausgaben des römischen
BuUariums.
S
Bflchenrerbote in Papstbriefen des 17. wad 18. Jahrhunderts. 97
Jahrhunderte. Die beiden noch übrigen Bullen, welche zugleich Bücher ver-
urteilten, gehören dem 18. Jahrhundert an. Beide spielen in der Kirchen-
geschichte eine bedeutende Rolle, mehr infolge ihres dogmatischen Inhaltes
als durch das Verbot weniger Schriften. Es sind die Bullen „ünigenitus"
und »Auctorem fidei", die erstere erlassen von Clemens XI. am 8. September
1713, die letztere von Pius VI. am 28. August 1794; diese ist zudem das
letzte Bücherverbot durch päpstliches Schreiben im 18. Jahrhundert und
überhaupt das letzte Bücherverbot durch Bulle. Die Bulle Clemens' XI. hat
in den jansenistischen Wirren des 18. Jahrhunderts eine vollständige Ge-
schichte. Sie wurde ein Prüfstein und für viele ein Stein des Anstoßes.
Wohl mehr denn 100 Bücher oder Schriften, die mit der Bulle „Unigenitus'
zusammenhängen, kamen auf die Liste der verbotenen, auf der sie auch heute
noch stehen. Pius VI. aber traf mit seiner Bulle den italienischen Janse-
nismus und dessen Blüte im Afterkonzil von Pistoja. Überhaupt nimmt der
Jansenismus mit seinen Ästen in Belgien, den Niederlanden (Utrecht), Frank-
reich und Italien die Bücherverbote des 17. und 18. Jahrhunderts so sehr
in Beschlag» daß die päpstlichen derartigen Schreiben und die Bücher-
dekrete der römischen Inquisition in jener Zeit sich fast einzig damit be-
schäftigen.
Als drei Marksteine sind eben schon die Bullen „In eminenti'^, „Unige-
nitus*, „Auctorem fidei* hervorgehoben worden, denen man als vierten,
wenigstens für die Geschichte des Index und das ütrechter Schisma, Cle-
mens' XI. Breve vom 4. Oktober 1707 beifügen kann. Dieses ist auch das
reichste päpstliche Bücherverbot von allen, indem es 31 Schriften, die mit
den Utrechter Wirren zu tun haben, verurteilte. Urban VLLL. verbot 1642
den Augustinus des Jansenius nebst 17 andern meist belgischen Schriften;
die Bulle Clemens' XI. vom Jahre 1713 verurteilte nur zwei Bücher und richtete
sich gegen den französischen Jansenismus; Pius VI. traf, wie schon be-
merkt, mit seiner Bulle den italienischen Ableger derselben Häresie und als
einziges Buch die Acta der Synode von Pistoja.
Neben den jansenistischen Büchern sind für die zweite Hälfte des 17. Jahr-
hunderts nur noch die bereits erwähnten quietistischen Werke und für die
zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts einige irreligiöse ungläubige Schriften
hervorzuheben, um in großen Zügen ein Gesamtbild vom Inhalt der durch
päpstliche Schreiben in den genannten beiden Jahrhunderten verbotenen Bücher
gezeichnet zu haben. Noch immer mußten jansenistisch-gallikanische Werke
in die Acht erklärt werden, als auch schon Clemens XIII. durch Breve vom
3. September 1759 das jene Zeit kennzeichnende Werk der französischen
Enzyklopädisten, die von Diderot und d'Alembert herausgegebene »Encyclo-
p^die ou dictionnaire raisonne des sciences, des arts et des metiers par une
soci^te de gens de lettres" verurteilte.
Aus dem 19. Jahrhundert finden sich nur 15 in sieben verschiedenen päpst-
lichen Schreiben verbotene Bücher auf dem neuen Index: neun aus der Re-
gierungszeit Gregors XVI., die sechs andern aus der Pius' IX. An Stelle einer
kurzen Rezension dieser 15 Schriften sollen dieselben nach der Editio Leoniana
hier einzeln ausführlich verzeichnet werden.
Hilgers, Der Index Leos Xm. 7
98 Papstbriefe mit Bücherverboten im 19. Jahrhondert
Zuerst verbot Gregor 1833 unter Strafe der reservierten Exkommuni-
kation folgende fünf, von katholischen Geistlichen geschriebene unkirchliche
Bücher, die den Stempel des kirchlichen Liberalismus an der Stime trugen:
Fuchs, Alojs. Ohne Christus kein Heil für die Mepschheit in Kirche und
Staat. Eine Rede. Brevi Greg. XVL 17 sept. 1833.
Kampf (der) zwischen Papsttum und Katholizismus im 15. Jahrhundert.
Brevi Greg. XVI. 17 sept. 1833 v. Vock, Aloysius.
Kopp, Georg Ludwig Karl. Die katholische Kirche im 19. Jahrhundert
und die zeitgemäße Umgestaltung ihrer äußeren Verfassung. Brevi Greg. X VI.
17 sept. 1833.
Mersy, Franz Ludwig. Sind Reformen in der katholischen Kirche not-
wendig? Zweite (vermehrte) Auflage. Oflfenburg 1833. Brevi Greg. XVL
17 sept. 1833.
Stellung (die) des römischen Stuhles gegenüber dem Geiste des 19. Jahr-
hunderts oder Betrachtungen über seine neuesten Hirtenbriefe. Brevi Greg. XVI.
17 sept. 1833 v. Wessenberg, Ignaz Heinrich von.
Ein Jahr später wurde durch päpstliche Enzyklika, jedoch nicht unter
Strafe der Exkommunikation verboten:
Lamennais, Hugues Felicite Robert. Paroles d'un croyant. Encyd.
Greg. XVI. 25 iun. 1834.
Es brachten dann noch die Jahre 1835 und 1843 je ein Breve Gre-
gors XVI. mit Bücherverboten ohne die Strafe der Exkommunikation: die-
selben untersagten außer einem kleinen giftigen italienischen Machwerk die
beiden Werke Hermes:
f Hermes, Georg. Einleitung in die christkatholische Theologie. Brevi
Greg. XVL 26 sept. 1835; Decr. 7 ian. 1836.
— t Christkatholische Dogmatik, nach dessen Tode herausgegeben von
J. H. Achterfeldt. Brevi Greg. XVL 26 sept. 1835; Decr. 7 ian. 1836.
t Forti, Francesco. Lettera suUa direzione degli studj. Brevi Greg. XVI.
5 aug. 1843.
Pius IX. erließ zunächst im Jahre 1851 zwei Breven mit der Zensur
der Exkommunikation; die darin verurteilten Bücher sind folgende drei:
t Vigll, Francisco de Paula Gonzalez. Defensa de la autoridad de los
gobemios y de los obispos contra las pretensiones de la curia romana. Brevi
Pii IX. 10 iun. 1851.
Der Verfasser, ein Peruaner, wirkte mit seinen rationalistisch-freisinnigen
Schriften, die fast alle auf dem Index stehen, äußerst unheilvoll von Lima aus.
t Nnytz, loannes Nepomucenus. Iuris ecclesiastici institutiones. Brevi
Pii IX. 22 aug. 1851.
— '\ \n ins ecclesiasticum Universum tractationes. Brevi Pii IX.-
22 aug. 1851.
Auch diese Werke des Turiner Professors enthalten eine ganze Reihe
der später durch den Syllabus verurteilten Irrtümer. Schließlich wurden noch
unter Pius, aber ohne weitere Zensur, durch Brief des Papstes an den Erz-
bischof von München drei Werke des Philosophen Jakob Frohschammer
Welobe yerbotenen Bücher trifft; die Strafe des 47. allgemeinen Dekretes? 99
untersagt. Es ist das letzte Verbot durch päpstliches Schreiben, welches der
Index Leos XIII. kennt:
t Prohschammer , Jakob. Athenäum, philosophische Zeitschrift. Epist,
Pii IX. 11 dec. 1862.
— t Einleitung in die Philosophie und Grundriß der Metaphysik. Zur
Reform der Philosophie. Epist. Pii IX. 11 dec. 1862.
t — Über die Freiheit der Wissenschaft. Epist. Pii IX. 11 dec. 1862.
In dem 47. Dekrete oder Artikel der Konstitution »Officiorum ac mu-
nerum* ist die Strafe der dem Papste speciali modo reservierten Exkommu-
nikation latae sententiae verhängt über das Lesen sowohl der Bücher, welche
Häresien verteidigen, als auch der durch apostolische Schreiben namentlich
verbotenen i. Es wurde aber schon vorhin gelegentlich angedeutet, daß trotz-
dem nicht alle durch päpstliche Briefe verurteilten Werke diese schwere
Zensur nach sich ziehen, und zwar deshalb nicht, weil manche von diesen
Büchern entweder in den betreffenden päpstlichen Erlassen nicht namentlich
aufgeführt sind oder aber dort nicht ausdrücklich die reservierte Ex-
kommunikation als Strafe festgesetzt ist. Einzelne Fälle kommen auch
vor, in denen jene Zensur aufgehoben wurde, obgleich das Bücherverbot be-
stehen blieb. Zuerst geschah dies unter Alexander VII. in der Konstitution
,Speculatores" vom 5. März 1664. Der Papst hob dadurch alle früheren
derartigen Strafen auf, so daß also beispielshalber eines von den 18 durch
die Bulle Urbans VIII. (1642) verurteilten Büchern, wofern es nicht die Hä-
resie verteidigt, nicht mehr unter Exkommunikation verboten ist. Durch drei
Breven Innozenz' XI. kamen Werke des gelehrten Natalis Alexander, beson-
ders dessen großes kirchengeschichtliches Werk, auf den Index, wie die Neu-
ausgabe beweist. Aber Benedikt XIV. erlaubte nicht nur eine bestimmte,
mit Anmerkungen und Zusätzen versehene Ausgabe jener Kirchengeschichte,
sondern nahm auch für alle Ausgaben und alle Werke die darüber verhängte
Exkommunikation einfach zurück.
Beispiele von Bullen oder Breven, welche Bücher verbieten, und zwar
unter scharfer Zensur, diese Bücher aber nicht namentlich aufzählen,
finden sich im 17. Jahrhundert. Infolgedessen trifft die Exkommunikation
nicht die durch die Bulle verurteilten Schriften des Molinos noch auch andere
quietistische Sachen, wenn diese nicht die Häresie verteidigen. Fünf durch
Clemens X. vom 15. Dezember 1673 untersagte Schriftchen, die im neuen
Index unter Catena pretiosa, Gregge del buon pastore, Regole da osser-
varsi, Schiavo (lo) della madonna, Sommario della schiavitudine verzeichnet
sind, waren ohne Zensur verurteilt ; es sind italienische Andachtsbücher oder
Zettel unkirchlicher Bruderschaften, welche daher auch gleichzeitig mit den
Büchern in dem päpstlichen Breve untersagt wurden. Außerdem enthalten
* Sieben Breven des Index aus der Zeit vom 5. September 1757 bis zum 11. November
1784 — es sind alle aus jenem Zeiträume mit Ausnahme der beiden vom 14. Juni 1761 und
vom 13. Juni 1781 — enthalten noch besonders für Kleriker die Strafe der reservierten
Suspension. Diese Strafe bei Bücherverboten ist seit der Konstitution «Apostolicae Sedis'
allgemein aufgehoben und durch die Konstitution .Officiorum ao munerum** nicht erneuert.
'?♦
100 Welche durch Papstbriefe verbotenen Bücher trifft die Exkommunikatioii nicht?
die Breven vom Jahre 1668^ und 1699 als Zensor zwar die Exkommunika-
tion, aber nicht die reservierte 2. Die 88 Bücher oder Schriften, welche in
2 Bullen und in 49 Breven während des 18. Jahrhunderts verurteilt worden
sind, fallen mit Ausnahme von sechs Büchern^ auch heute noch unter die
kirchliche Zensur, wie dieselbe in dem oben angezogenen 47. Artikel der
neuen Bücherkonstitution festgesetzt ist; zum Glück sind die meisten dieser
Bücher heute ganz außer Gebrauch*.
Von den wenigen im 19. Jahrhundert durch päpstliche Schreiben ver-
pönten Bücher sind die eben aufgezählten Werke von Lamennais, Hermes,
Forti, Frohschammer nicht unter einer besondem Zensur verboten. Sie unter-
stehen daher auch heute noch den allgemeinen Indexregeln, wie das im
49. Artikel der Konstitution j^Officiorum ac munerum'' des Näheren gesagt ist
Nur für den Fall, daß eines der letztgenannten Bücher die Häresie vertei-
digte, fiele es wiederum unter Artikel 47. Noch viel mehr gilt das zuletzt
Gesagte von den vier im neuen Index als durch Dekret Benedikts XIV., Cle-
mens' XIV., Leos XII. und Gregors XVI. verbotenen Bücher unter Di vozione,
Laugeois des Chatelliers, L. I. A. de Potter und Bekanntmachung;
denn diese Dekrete werden keinenfalls als „litterae apostolicae' gelten.
Über alle im Index Leos XIII. durch Papstschreiben verbotene Bücher
orientiert am besten der unten folgende chronologische Katalog, welcher die-
selben durch den Druck besonders hervorhebt.
Der Vollständigkeit wegen sei noch erwähnt, daß ein Bücherverbot
aus dem Breve Clemens' XI. vom 19. Dezember 1707 in den Index Leos XIII.
nicht aufgenommen ist, weil es sich hier um ein Ablaßkompendium handelte,
und alle derartigen Sachen aus der Neuauflage entfernt wurden. Ein zweites
Werk: »Acta et decreta secundae synodi ultraiectensis", von Clemens XEI.
am 30. April 1765 durch Breve verurteilt, blieb schon früher aus dem Index
weg, ist aber auch jetzt nicht wieder aufgenommen worden.
^ Auch das Breve Clemens' IX. vom 9. April 1668 hat sowohl im Ballariam als bei
Du Plessis d'Argentr^ (CoUectio iudiciorum III, Lutetiae Parisiorum 1736, App. 335) die
nicht reservierte Exkommunikation; es ist unrichtig, was Reusch II 455 sagt.
' Die andern neun hier nicht aufgeführten päpstlichen Briefe aus der Zeit yon 1665
bis 1688 verbieten die dort namentlich bezeichneten Bücher unter der Zensur der reBenrierten
Exkommunikation, und es trifft diese auch heute die Strafe des 47. Artikels der erwfthnten
Konstitution.
' Es sind die Bücher, welche verboten wurden durch die Breven vom 12. Febmar
1703, 22. März 1752, 14. Juni 1761; 13. Juni 1781, 17. November 1784, 18. November 1788;
dieses letzte Breve enthält keine bestimmte Zensur, die andern fünf die nicht reservierte
Exkommunikation.
* In diesem Sinne ist es wohl zu verstehen, was Avanzini-Pennachi (Com. i. c. Apost
Sedis 131 sqq) und nach ihm andere sagen. Diese sind nämlich der Ansicht, daß prak-
tisch für uns nur die Zensuren bei Bücher verboten in Papstbriefen des letztverfloesenen Jahr-
hunderts Geltung haben. Immerhin muß man bedenken, daß verschiedene auf solche Weise
verbotene Bücher auch die Verteidigung von Irrlehren enthalten, und zweitens, daß der neue
Index selbst mit und neben allen andern im einzelnen verbotenen Büchern auch jene Verbote
ausdrücklich ins Gedächtnis zurückruft. — Was dann die Interpretation der Zensor im Breve
Alexanders VII. vom 25. Juni 1665 angeht, so scheint (ibid. 131, not. 1) dabei der § 8
ebendesselben Breves „Praeterea typographis etc.*' nicht berücksichtigt zu sein.
Zahl der yerechiedenen Bücheryerbote. 101
Ein Breve Clemens' XI. vom 6. Februar 1733 verbot: „Memoire pour
le Sieur Samson Curä d'OIivet etc/; ein anderes desselben Papstes aus dem
Jahre 1738 verurteilte in gleicher Weise: „Consultation de Messieurs les Avo-
cats du Parlement de Paris au sujet de la Bulle de N. S. P. le Pape en date
du 16 juin 1737, qui a pour titre »Canonizatio Beati Vincentii a Paulo".
Beide Breven fehlen in der Editio Leoniana und fehlen in den früheren In-
dices. — 1791 veröffentlichten die konstitutionellen Bischöfe Frankreichs ein
Buch zur Verteidigung der , Constitution civile du clergö*. Diese Schrift:
vAccord des vrais principes de T^glise de la morale et de la raison sur la
condition civile du clergö de France** verurteilte Pius VI. in dem Breve
«Queste nuove lottere* vom 19. März 1792; sie wurde jedoch nie in der
Liste der verbotenen aufgeführt^. Dasselbe Los hatten die , Opera archi-
episcopi hieropolitani Germani Adam**; obgleich diese durch Enzyklika Pius' VII.
vom 3. Juni 1816 unter Strafe der nicht reservierten Exkommunikation ver-
boten waren. Ähnliches gilt von einem arabischen Codex, der die „Acta
synodi Antiochenae an. 1806 celebratae" enthielt. Gregor XVI. untersagte
denselben zwar ohne weitere Zensur durch das Breve vom 16. September ^
1835; in einer Indexausgabe fand er sich aber nie^.
Bfleherdekrete der andern Instanzen. — Das Heilige Offizium
und die Indexkongregation.
Das Gesagte mag genügen, um sich ein Bild zu machen von dem Inhalt
der Büchei'verbote durch apostolische Schreiben; über die Verbote durch Dekret
des Heiligen Offiziums und der Indexkongregation können hier nur kurze
Andeutungen gemacht werden. Um zunächst wiederum mit der Zahlangabe
zu beginnen, und um die Zahlen der verschiedenen Arten von Verboten des
Index hier einmal zusammenzustellen, so zählt man in dem neuen Codex
Leos XIII. über 3300 Dekrete der Indexkongregation, gegen 860 Dekrete
des Heihgen Offiziums, 144 Bücherverbote in 75 verschiedenen Papstbriefen,
108 »Ojiera omnia" -Dekrete, 4 Dekrete, welche unmittelbar ohne Kongrega-
tion von Benedikt XIV., Clemens XIV., Leo XII. und Gregor XVI. erlassen
sind, 3 Dekrete der Ritenkongregation und schließlich 2 Dekrete der Ablaß-
kongregation, wodurch 1 Buch verurteilt wurde. Viele von den 4000 Büchern
des Index sind durch verschiedene und verschiedenartige Dekrete verboten:
es darf also die Addition der obigen Zahlen nicht als Gesamtresultat genau
4000 ergeben.
> Ein Breve vom 31. Juli 1793 richtet sich gegen ein Schriftstück mit dem Titel:
.Manifeste de Tarm^e chr^tienne et royale au peuple fran^ais ä Glisson le premier juin n9S* ;
darin wird jedoch das Schriftstdck selbst nicht eigens verboten.
' Fälschlich bringt Bullar. contin. ed. Romana an. 1857 XX 27 sq das obige Breve
unter dem Datum des 3. Juni 1835.
* Der Verfasser hat alle oben angezogenen Papstschreiben, besonders auch diejenigen,
welche weder in einem Bullarium noch auch im Archiv der Indezkongregation enthalten sind
im Archiv des Vatikans und in dem der Breven gefunden, darunter namentlich jene wenigen,
welche der Index gar nicht kennt und nie gekannt hat.
102 Papstdekrete und Verbote römischer Kongregationen.
Was von den oben erwähnten Dekreten Benedikts XIV., Clemens' XIV.,
Leos XII. und Gregors XVI. zu halten ist , wurde schon ^ dargetan. Das
einzige durch zwei Dekrete der Ablaßkongregation verbotene und im neuen
Index verzeichnete Buch «der Orden des Friedens* blieb wohl deshalb so
vereinsamt stehen, weil es nicht bloß falsche Ablafiangaben enthält, sondern
zugleich eine Andachtsschrift ist, welche ein Verbot herausforderte. Drei
Werke aus dem Gebiete der Hagiographie traf je ein Dekret der Riten-
kongregation. Dieselben sind verfaßt von Giuseppe Gentili, Guillaume
Hahn, Giovanni Battista Scaramelli; unter diesen Namen finden sie
sich im Index Leos XIII.
Vergleicht man die Dekrete der Indexkongregation mit den Verboten
durch Dekret des Heiligen Offiziums, so kommen im Durchschnitt je vier durch
die erstere Kongregation verbotene Bücher auf je eines , das durch die In-
quisition verurteilt wurde. Im 19. Jahrhundert trat jedoch die Indexkongre-
gation bei Prüfung und Verurteilung gefahrlicher Bücher immer mehr in den
Vordergrund, so daß in den letzten hundert Jahren das Verhältnis der durch
die eine und die andere Kongregation auf den Index gesetzten Bücher wie 6
zu 1 ist. Während im 17. und 18. Jahrhundert ungefähr je 340 Dekrete des
Heiligen Offiziums mit Bücherverboten erlassen wurden, finden sich deren aus
dem 19. Jahrhundert nur 180 in dem neuen Index.
Bei den Entscheidungen des Heiligen Offiziums ist wohl durchgängig
die Prüfung einer bestimmten Doktrin die Hauptsache. Wird diese Doktrin
verworfen und findet sich dieselbe in zur Anzeige gebrachten Schriften vor-
liegend, so ergibt sich daraus des öftem das Verbot, die Verurteilung
solcher Bücher. Umgekehrt besteht die Haupt- oder einzige Aufgabe der
Indexkongregation darin, die bei ihr zur Anzeige gebrachten Bücher zu
prüfen. Stellen diese sich dabei als glaubenswidrig oder sittengefährlich
heraus, so erfolgt das Verbot, wodurch natürlich der gefährliche Inhalt des
Buches als solcher wenigstens einschlußweise gekennzeichnet wird. Aus diesem
Unterschiede der beiden Kongregationen ersieht man, daß die durch das
Heilige Offizium verbotenen Bücher eher Ähnlichkeit und Verwasdtschaft
haben müssen mit den durch die päpstlichen Bullen verurteilten. In der Tat
ist das auch der Fall, und zwar so sehr, daß erstens sehr viele oder gar die
meisten durch Bulle oder Breve verbotenen Bücher außerdem auch vom Hei-
ligen Offizium proskribiert wurden und zweitens im großen und ganzen die
durch die Inquisition verurteilten Schriften zu denselben Kategorien gehören,
wie die durch Papstbriefe untersagten. Dies erklärt sich aber auch leicht daraus,
daß für gewöhnlich ein derartiges Papstschreiben auf den Beschluß und
die Bitte des Heiligen Offiziums hin vom Papste erlassen wurde.
Dementsprechend verurteilt beispielsweise ein Donnerstagsdekret des
Heiligen Offiziums vom 1. August 1641 mit dem Augustinus des Jansenius
12 andere dazu gehörige Sachen, ein gleiches vom 23. April 1654, deren
sogar 47, und ein drittes dei-selben Art verbietet 13 Bücher, worunter mehrere
von Antoine Arnauld und Pascals „lettres provinciales", am 6. September 1657.
> S. 89 und 100.
Verbote der Inquisition und der Indexkongregation. 103
In der zweiten Hälfte desselben Jahrhunderts, als der Prozeß Molinos ab-
geschlossen und Innozenz XL seine Bulle bereits veröffentlicht hatte, erfolgte
im Jahre nachher 1688 durch Beschlüsse der Inquisition die Verurteilung
von 25 quietistischen Schriften, worunter gar 8 Bücher »Pier Matteo Pe-
truccis', des einzigen Kardinals auf dem jetzigen Index ^. 1687 waren der
Bulle schon einige Inquisitionsdekrete mit gleichen Bücherverboten vorauf-
gegangen und das Jahr 1689 brachte nochmals durch dieselbe Kongregation
des Heiligen Offiziums 23 andere Bücher ähnlicher Art in den Katalog der
verbotenen. Auch im folgenden 18. Jahrhundert laufen die Verbote durch
Inquisitionsdekrete wiederum parallel mit denen in den päpstlichen Breven.
Die Eegierungszeit Clemens XL (1700 — 1721) allein brachte 1 Bulle und
15 Breven mit zusammen 51 verurteilten Büchern. Dieselbe Zeit weist nicht
weniger als 165 durch Dekrete des Heiligen Offiziums verbotene Schriften
auf. Bei den einen wie bei den andern ist der Jansenismus mit seinen Ab-
legern Haupt- oder einziger Grund des Verbotes. Seit der Mitte des 18.
und mehr noch seit Anfang des 19. Jahrhunderts traten das Heilige Offizium
sowie die „litterae apostolicae' mehr zurück; aber wie in Sachen La-
niennais' ein päpstliches Schreiben erschien und in der Hermesfrage ein
Breve Gregors XVI. mit einem Bücherverbot, so finden sich unmittelbar nach
dem vatikanischen Konzil zu Zeiten der altkatholischen Bewegung im Jahre 1871
mehr Bücher durch Inquisitionsdekrete verboten, als in irgend einem andern
der letzten 150 Jahre, während in ebendemselben Jahre die Indexkongregation
kein einziges Buch verurteilte. Es lassen sich jedoch die Gebiete der beiden
Kongregationen, was Bücherverbote betrifft, nicht durch eine scharfe Grenze
trennen; nicht selten kam es vor, daß ein und dasselbe Buch von beiden
geprüft und verurteilt wurde.
Die Indexkongregation hat es natürlich stets mit Büchern jeder Art zu
tun, die überhaupt für Religion und Sitte gefahrbringend sein können. Wie
selbstverständlich fiel die große Mehrzahl der verbotenen Bücher im 16. Jahr-
hundert bis in das 17. Jahrhundert hinein dem ganzen Protestantismus mit
all seinen Abstufungen zu, während um die Mitte des 17. Jahrhunderts der
Jansenismus allmählich in dessen Stelle eintrat. Doch wird das Gesamtbild
der verbotenen Bücher besonders von der Mitte des 18. Jahrhunderts an
' Über die Verurteilung der quietistischen Ansichten des Kardinals Petrucci schwebte
bislang ein gewisses Dunkel, weil das den Prozeß abschließende päpstliche Breve, anfänglich
aufs strengste geheimgehalten, allmählich im römischen Archiv der Breven der Vergessenheit
anbeimfiel. Dort haben wir es aufgefunden und können es nach seinem ganzen Inhalt im
Wortlaute yerOffentlichen. Siehe die Anlage XIX.
Die drei Schriften oder Aktenstücke, welche der Kardinal de Noailles als Erzbischof
▼on Paris gegen die Bulle .Unigenitus* herausgab und 1714, 1718 und 1719 vom Heiligen
Offizium verboten wurden, stehen seit Benedikt XIV. 1758 nicht mehr auf dem Index. Eine
Pseudonyme Schrift des Kardinals Uenrico Noris war schon 1676 verboten, bevor der Yer-
£Eis8er Kardinal wurde. Sixtus V. setzte ein Buch Bellarmins, bevor dieser Kardinal war,
auf seinen Index, der zwar gedruckt, aber nie rechtskräftig veröffentlicht, sondern vielmehr
durch Clemens VIII. verändert ward , wobei Bellarmins Werk wieder gestrichen wurde. An
anderer Stelle ist bereits gesagt worden, welche Schriften Silvio d' Piccolominis von Pius II.
selbst verurteilt worden sind.
104 Milderung der Bücherverbote der .auotores primae dassis*.
immer mannigfaltiger, um so weniger läßt sich in kurzen Worten ein
klares Bild zeichnen von dem Inhalte der verbotenen Bücher des 19. Jahr-
hunderts. Die große Zahl und Mannigfalt der schlechten und gefährlichen
Bücher, sowie die Leichtigkeit, mit welcher die Bücher allerwärts verbreitet
werden, haben dazu beigetragen^ auch das Indexbild des 19. Jahrhunderts so
vielgestaltig zu machen. Immerhin nehmen auch in den letzten Jahrzehnten
die Bücher, welche sich mit religiösen Fragen im weitesten Sinne des Wortes
beschäftigen, den breitesten Raum ein auf der Liste der verbotenen. Dies
folgt eben aus dem Zwecke des Index, der immer derselbe bleiben mu£. Ja
der Zweck des Index ebenso wie die Norm, nach der überhaupt irgend ein
Buch gleichviel welcher Disziplin verurteilt wird, beweist, daß der Grund
jedes Bücherverbotes schließlich immer ein religiös-theologischer ist. Um so
eher kann hier Abstand genommen werden von einer genaueren Charakteri-
sierung des 19. Jahrhunderts im Index als ein folgendes Kapitel sich be-
sonders damit befassen wird.
Die Milderung des neuen Index.
Bei der Neuordnung der Büchergesetze ging Leo XITT. von dem Grund-
satze aus, diese zeitgemäß zu mildern^. Ausdrücklich betont der Papst das-
selbe noch einmal in dem Einleitungsbreve ^ des neuen Index. Dementsprechend
hat er auch bei der Neugestaltung des Index diesen Katalog der durch Sonder-
dekrete verbotenen Bücher nicht bloß verbessern, sondern auch veimindem
lassen, „damit*', wie es in dem Breve ,Romani Pontificis* heißt, «die ganze
Abfassung desselben genau mit den allgemeinen Bücherdekreten überein-
stimme" s. Wo die Vorrede des Index Leos XIII. von dieser Änderung spricht,
nennt sie dieselbe ein „temperamentum" ^ und bald nachher eine „mitigatio" ^
Diese Milderung muß hier im einzelnen dargelegt werden.
In den Indices des 16. Jahrhunderts waren die verbotenen Bücher
in drei Klassen eingeteilt. Die erste dieser Klassen umfaßte nicht so sehr
bestimmte Bücher als vielmehr eine große Zahl Verfasser meist irrgläubiger
Schriften. Ward ein Schriftsteller in jene sogenannte erste Klasse versetzt,
so wurden dadurch alle dessen Werke untersagt. Diese Verurteilung war
also sachlich gleichbedeutend mit dem Verbote der „Opera omnia' eines Au-
tors in den folgenden Jahrhunderten. Die früheren Indices zählten rund
1000 derartiger Verbote aus dem 16. Jahrhundert oder besser aus der zweiten
Hälfte dieses Jahrhunderts. Mit andern Worten : in der Zeit von 1564 — 1596
wurden die sämtlichen Werke von 1000 irrgläubigen Autoren verboten. Neben
dieser ersten Klasse enthielten die beiden andern einzelne Bücher, und zwar so,
daß die zweite Klasse Werke von bekannten Verfassern unter deren Namen
aufführte, während die dritte anonyme Bücher mit ihrem Titel verzeichnete.
Insgesamt belief sich zur selben Zeit die Zahl dieser in der zweiten und
dritten Klasse verbotenen Schriften auf rund 700.
Die Editio Leoniana hat, wie das schon in der Konstitution .Officiomm
ac munerum'' bestimmt war, aus dem Kataloge der verbotenen Bücher alles,
* p. 6. ■ p. IX. • p. IX. * p. XIV. * p. XIV.
Die zweite und dritte Klasse verbotener Bücher des 16. Jahrhunderts. 105
was bis znm Jahre 1600 verurteilt wurde, ausgeschieden. Sowohl die obigen
700 Bücher als auch die 1000 Verfasser der ersten Klasse sind daher in dem
neuen Index nicht mehr aufgeführt. Nach wie vor bleiben jene drei Klassen
verboten, die Milderung jedoch bezieht sich zunächst auf die erste KJasse.
Manche von den 1000 hatten nämlich, sei es vor ihrem Abfall zum Irr-
glauben, sei es nach ihrer Bekehrung oder in ihrer Irrgläubigkeit selbst,
neben häretischen Schriften auch ungefährliche Bücher geschrieben, deren
Lesung, nach der anfänglichen strengen Auslegung dennoch untersagt war,
um möglichst alle Gefahr von den Gläubigen fernzuhalten, für einen Ver-
fasser und dessen Irrtümer sich einnehmen zu lassen. Nunmehr sind alle
die Bücher der Verfasser aus der ersten Klasse, welche nicht gegen den Glauben
oder die guten Sitten verstoßen, oder, was dasselbe ist, welche weder durch
die allgemeinen Dekrete noch durch ein Sonderdekret verurteilt sind, ein-
£achhin vom Index getilgt und dürfen gelesen werden. Eben diese Milderung
ist in dem 3. und 4. Artikel der allgemeinen Dekrete der Konstitution „Offi-
ciorum ac munerum'^ klargestellt. Hier werden nämlich alle Bücher von
Nichtkatholiken , auch von Autoren der ersten Klasse des 16. Jahrhunderts
als erlaubt erklärt, wofern dieselben gar nicht oder nur nebenher über Re-
ligion handeln und nicht durch ein Einzeldekret verurteilt sind ^.
Werke ebenderselben Verfasser, welche sich eigens mit reUgiösen Fragen
beschäftigen, sind jedoch nur dann erlaubt, wenn es feststeht, daß dieselben
nicht Antikatholisches enthalten.
Der Grund, weshalb die Bücher früherer Zeiten, welche dennoch ver-
boten bleiben, nicht länger mehr eigens und namentlich im Kataloge ver-
zeichnet sind, liegt klar zu Tage. Erstens handelt es sich hier um Schriften,
die uns durchgängig so entlegen sind, daß fast nur die Gelehrten zuweilen
darauf stoßen, und zweitens sind es durchschnittlich irreligiöse, irrgläubige
Werke, von denen auch der Laie ohne Index weiß, daß sie sowohl durch
das Naturgesetz als durch kirchliche allgemeine Verordnung untersagt sind.
Ein Kommentator der Konstitution ,Officiorum ac munerum« ist der
Ansicht, daß alle die Bücher, welche im 16. Jahrhundert auf den Index ge-
setzt wurden und nun nicht mehr in der Editio Leoniana im einzelnen ver-
zeichnet sind, alle mit einziger Ausnahme derjenigen, welche durch apostolische
Briefe oder durch ein allgemeines Konzil verboten wurden, jetzt einfachhin
freigegeben sind. Es muß eingeräumt werden, daß die Fassung von Nr 1 der
Konstitution, welche zu jener Interpretation Anlaß gab, im Ausdruck an und
für sich unklar ist. Diese Unklarheit schwindet jedoch nicht erst infolge der
Erklärung auf Seite xrv der Vorrede zum neuen Index, sondern schon durch
den Wortlaut des ganzen Paragraphen selbst, zumal, wenn man diesen im
Zusammenhang mit den folgenden Paragraphen betrachtet und dabei die Art
der Bücherverbote im 16. Jahrhundert berücksichtigt. Über die Intention des
Gesetzgebers kann kaum ein Zweifel bestehen.
' Vgl. S. 26 und 27. — Schon früher waren die Theologen der Meinung, daß die Werke
der alten Häretiker (Tertullian, Eusebius, Pelagius u. a.) erlaubt seien ; die neue Konstitution
Leos XIII. scheint diese Ansicht stillschweigend zu genehmigen.
106 Milderung der Bdcherverbote des 16. Jahrhunderts.
Eben deshalb aber darf auch behauptet werden, dafi nach dem milden
Geiste der allgemeinen Dekrete und nach den Milderungen im Index der drei
letzten Jahrhunderte auch verschiedene Bücher, besonders aus der zweiten
und dritten Klasse des 16. Jahrhunderts, nicht mehr als verbotene anzusehen
sind. Selbstverständlich scheint es zu sein, daß katholische Autoren, welche
irrtümlicherweise in die erste Klasse der verbotenen Bücher gerieten, wie sie
rechtlich nie dazu gehöiien, nun auch faktisch daraus entfernt sind ohne
weitere kirchliche Entscheidung. Ebenso jedoch darf ohne neue kirchliche
Bestimmung angenommen werden, daß im 16. Jahrhundert verbotene Bücher
katholischer Autoren nicht mehr als untersagt gelten, wofern es feststeht,
daß dieselben nicht als durch eines von den neuen allgemeinen Dekreten
verurteilt angesehen werden müssen. Ähnliches wird man auch von den
damals im einzelnen verbotenen Büchern akatholischer Verfasser sagen dürfen,
daß dieselben nämlich als freigegeben betrachtet werden können, wenn sie
sich nur gelegentlich und nebenher mit Glaubenswahrheiten beschäftigten und
durch kein allgemeines Bücherdekret getroffen werden.
Nach dieser Ansicht wäre die hier besprochene mitigatio des Index im
Geiste der ganzen Konstitution auch auf die übrigen verbotenen Bücher des
16. Jahrhunderts ausgedehnt. Derselbe Grund aber, welcher den Gesetzgeber
bestimmte, überhaupt die Bücher und Verfasser des 16. Jahrhunderts nicht
mehr im einzelnen aufzuführen, hat ihn wohl auch davon absehen lassen,
eine genaue Liste der aus jener Zahl freigegebenen Bücher aufzustellen. Wie
oben schon bemerkt wurde, handelt es sich hier durchgängig um wenig ge-
kannte und noch weniger gebrauchte Bücher. Die aber, welche noch gekannt
und gebraucht werden, sind auch so bekannt, daß es alsbald ohne kirchliche
Entscheidung feststehen kann, ob dieselbe der Milderung des Index würdig
und teilhaftig sind oder nicht.
Da wir das Gesetz nicht autoritativ interpretieren können, zumal in
einem Punkte, der darin mehr angedeutet als klar ausgesprochen ist, sollen
auch hier keine Beispiele angeführt werden. Wir dürfen aber wohl auf die
gute Arbeit des Dr Nikolaus Paulus^ aufmerksam machen, der ungefähr
50 deutsche Verfasser aus dem Index zusammenstellt, die jetzt wohl als vom
Index getilgt angesehen werden können, insoweit der neue Index nicht aus-
drücklich widerspricht.
Überhaupt handelt es sich hier, um das noch einmal hervorzuheben,
um Bücher, die allen ziemlich fernliegen. Gibt es aber katholische Forscher,
Schriftsteller, Gelehrte, welche solche Bücher noch gebrauchen, so haben diese
durchgängig auch bereits die allgemeine Erlaubnis zum Lesen verbotener
Bücher. Es kann also praktisch kaum eine Schwierigkeit entstehen.
Die eben geschilderte Milderung kommt an zweiter Stelle einer Reihe
von Schriftstellern zu gute, welche annoch im neuen Index verzeichnet sind. Es
sind diejenigen, deren »Opera omnia" durch Sonderdekret verboten wurden,
wie beispielshalber Giordano Bruno 1600, Pierre Bayle und Thomas Hobbes
1701, David Hume 1827, Pierre Joseph Proudhon 1852 und zuletzt 1895
Katholik 1895, I 193 ff.
Milderung der .Opera omDia'-Dekreie. X07
Emile Zola. Im ganzen zählt man deren 108. Obwohl alle diese Autoren
durchgängig glaubens- oder sittenwidrige Schriften herausgegeben haben, so
findet sich bei ihnen auch hie und da, wenn nicht eine „echte Perle", dann
doch ein mehr oder weniger ungefährliches oder unschuldiges Buch, das
nunmehr auch vom Index freigegeben ist. Da die „Opera omnia* -Dekrete
des 17., 18. und 19. Jahrhunderts gleichbedeutend sind mit dem Versetzen
eines Schriftstellers in die erste Indexklasse des 16. Jahrhunderts, so ist die
Milderung, von der hier die Rede, nichts anderes als eine folgerichtige An-
wendung der in den Artikeln 3 und 4 gegebenen vorhin besprochenen Vergünsti-
gung aus der Konstitution „Officiorum ac munerum" auf jene „Opera omnia"-
Dekrete. Die Vorrede des neuen Index gibt dies nicht nur zu, sondern be-
stätigt es ausdrücklich, indem sie auf diese Weise die Milderung mit Beziehung
auf die Verbote sämtlicher Schriften eines Verfassers gewissermaßen sank-
tioniert.
Immerhin bleibt bei diesen Verfassern infolge des Dekretes, welches
ihre sämtlichen Werke untersagt, die Präsumption bestehen, so daß ein ein-
zelnes Buch derselben erst dann als erlaubt gelten kann, wenn es feststeht,
daß sich dasselbe wesentlich nicht gegen Glauben oder Sitten richtet. Um
es mit andern Worten auszudrücken, so muß demjenigen, welcher ohne be-
sondere Erlaubnis ein Werk, etwa Zolas, lesen will, vorerst klar sein, daß
dieses bestimmte Werk nicht durch irgend eines von den allgemeinen Bücher-
dekreten und nicht durch ein einzelnes Dekret des Index verboten ist. Ob-
gleich daher Zola einer der schlechtesten und gefahrlichsten zeitgenössischen
Verfasser, dürfte man nunmehr dennoch z. B. dessen Werk „Le reve* lesen K
Das ist auch die Ansicht urteilsfähiger, gewissenhafter Zolakenner. Die deutsche
Gesamtausgabe der Werke von George Sand aus den Jahren 1843 — 1847
umfaßt 87 Bände. Durch den Index sind alle Romane „Omnes fabulae
amatoriae' dieser Schriftstellerin verurteilt.
Infolge der neu eingetretenen Milderung dürfte man die Lesung etwa
von „La mare au diable" und „La petite fadette" für erlaubt erklären, nicht
weil diese Dorfgeschichten, die 1846 bzw. 1849 erschienen, in ihrer Art als
Meisterwerke und „französische Georgiken* gelten, sondern weil ernste Kri-
tiker uns sagen, daß diese Bücher der Sand nicht gefährlich sind und nicht
gegen die Büchergesetze verstoßen. Der ältere Alexandre Dumas war seiner
Zeit ein auch in Deutschland viel gelesener Romanschriftsteller. Im Jahre
1863 verbot die Indexkongregation alle Romane sowohl des älteren als des
jüngeren Alexandre Dumas. 1841 — 1845 gab der Vater in 12 Bänden heraus:
„Le comte de Monte Cristo", ein Roman, der als „Graf von Monte Cristo"
in verschiedenen deutschen Fassungen heute noch beliebt zu sein scheint.
Auch diesen Roman darf man seit der Editio Leoniana als nicht durch den
Index verboten ansehen. Beide Dumas haben auch nach dem Jahre der Ver-
urteilung noch Romane herausgegeben. Wenn diese nun auch nicht unter
das Dekret des Jahres 1863 fallen können, so hat doch eben dieses „Opera
omnia* -Verbot gegen die folgenden Romane und Werke eine gewisse Prä-
» Vgl. oben S. 20.
108 Milderung der .Opera omnia' -Dekrete.
sumption geschaffen. Selbst bei diesen muß man daran festhalten, dafi c
Lesung eines derselben nur dann erlaubt ist, wenn man vorher eine v€
nünftige Gewißheit hat von der XJngeföhrlichkeit dieses bestimmten Buch(
Unnütz wird die Bemerkung nicht sein, daß ein Roman verderblich ui
durch die allgemeinen Bücherdekrete verboten ist nicht bloß dann, wei
er Unsittlich-Obscönes enthält, sondern auch dann, wenn er z. B. die Ehi
Scheidung, das Duell oder andere von der Kirche verbotene Irrtümer a
erlaubt hinstellt und diese zu verherrlichen bestrebt ist. Gerade beim jüi
geren Dumas trifft dies vielfach zu, so daß viele seiner Werke als duK
den Artikel 14 der Konstitution „Officiorum ac munerum** verboten zu b(
trachten sind.
Bevor Proudhon mit seiner Arbeit »Qu'est-ce que la propriötö?*' di
sozialistische Laufbahn betrat, hatte er bereits im Jahre 1837 veröffenl
licht: , Essai de grammaire generale**, und zwei Jahre später: ,De la GÜi
bration du dimanche**. Soviel wir wissen, würden diese Schriften schwerlic
ein Verbot herausgefordert haben und sind darum auch heute dem Lese
gestattet. Wahrscheinlich ist es auch, daß, zumal unter seinen zahlreiche
späteren Schriften, verschiedene ungefährliche und nicht verbotene sein werdet
Es sind aber das nur Beispiele, welche klar genug dartun, daß bei diese
«Opera omnia*' -Klasse des Index eine ebenso vernünftige als wichtige IG
derung der Editio Leoniana eingetreten ist.
Als Benedikt XIV. um die Mitte des 18. Jahrhunderts den Lidex ne
herausgab, verschärfte er bei etwa 50 Schriftstellern, die mit verschiedene
Werken in der Liste der verbotenen standen, das Verbot in der Weise, dfl
er durch Dekret vom 10. Mai 1757 alle Werke jener Verfasser untersagt
Leo XIIL, freisinniger noch als jener Papst, den selbst Papstgegner den fn
sinnigen genannt haben, hat umgekehrt sowohl diese als überhaupt alle Ye
böte sämtlicher Schriften eines Autors herabgemildert und jenes Verbot, d
man vielfach, wenn auch unrichtig »in odium auctoris' getauft hat, '■
damit vollständig verschwunden.
Wie wenig engherzig Leo XIIL ist, zeigt sich in noch hellerem Liet
bei einer dritten Bücherklasse, die einfachhin vom Index gestrichen i
Hierzu seien die Worte der Vorrede selbst gebracht: ,Es wurde für gut l
fünden,'* so heißt es auf S. xiv, «gewisse Bücher, und zwar nicht weni(
in der Liste der verbotenen zu tilgen, solche Bücher nämlich, die zwar m
fehler- oder einwandfrei sind, aber dennoch sei es wegen ihres feinen Stil*
sei es wegen der Fülle von Wissensstoff oder wichtigen Dokumenten, <
sie enthalten, vielfach hochgeschätzt sind. Irrtümer und Mängel dieser Schrift
können durch den mehr als gewöhnlichen Nutzen, den ihr Oebrauch brinj
genugsam aufgewogen werden. ""
Man kann nicht bei jedem einzelnen Buch, das früher im Index sta
und jetzt daraus entfernt ist, genau den Grund angeben, weshalb es v<
Index herabgesetzt wurde; aber zumal hier bei dieser dritten Klasse v<
botener Schriften, die nunmehr erlaubt ist, läßt sich zur Illustration ei
ganze Reihe von Beispielen bringen. Und an diesen Beispielen wird n:
sehen, wie dankbar gerade diese Milderung des Index zu begrüßen ist
Wissensohaftliche Werke verschiedener Disziplinen. 109
Zunächst könnte man eine Anzahl lexikalischer Sammelwerke verzeichnen
wie das Oeschichtslexikon von Carolus Stephanus und das Lexicon universale
von Joannes lacobus Hofinannus. Ähnliche biographische Werke von Bois-
Bardus, von Growaeus und von Oraeus sind ebenfalls vom Index verschwunden
zugleich mit einer Bibliographie von loannes Albertus Fabricius.
Die Juristen wird es interessieren, daß die Praxis rerum criminalium
von lodocus Damhouderius und ein bislang beanstandeter Band der Discepta-
tiones forenses des römischen Rechtslehrers Stephanus Gratianus nicht mehr
unter den verbotenen Büchern sich findet. Bekannter und von allen Rechts-
gelehrten hoch geschätzt ist des Hugo Orotius Buch: „De iure belli ac
pacis', das zwar nur untersagt war donec corrigatur, bis einige Verbesse-
rungen darin vorgenommen seien, nun aber einfachhin erlaubt ist.
Mediziner waren Joannes Hornungus und Leonardus Fuchsins ; was von
beiden unter den verbotenen Büchern stand, ist jetzt nicht mehr dort zu
findend Übrigens lebt der Name des Leonard Fuchs mehr in der „Fuchsia'
fort als in seinen Schriften ; von ihm hat die Blume ihren Namen.
Über Traumdeutung handelt eine griechische Schrift: „Achmetis Sereimi
Oneirocritica''. Da das Buch wissenschaftlich gelehrten Zwecken dienen kann,
ist es nicht mehr untersagt. Dasselbe gilt von einer Widerlegung jüdischer
Schriften, welche ihr Verfasser loannes Christophorus Wagenseil ,Tela ignea
satanae" betitelt.
Zur Theologie gehören freigegebene Werke, die früher unter Bullarium,
Buztorf, Henriquez, Sa, Sanchez, Suarez und Walton standen. Bei all diesen
Büchern handelte es sich um geringfügigere Mängel, deren Verbesserung ge-
fordert wurde.
Seit dem Jahre 1661 war z. B. in der Liste der verbotenen Bücher
sowohl das hebräisch-chaldäische Lexikon des älteren Johannes Buxtorf als
*öch dessen „Thesaurus grammaticus linguae sanctae" verzeichnet, das Verbot
galt aber in beiden Werken nur der Vorrede. Ähnlich verhielt es sich wohl
®it den Prolegomena der „Biblia sacra polyglotta** des Brian Walton, dessen
Name und Werk nun auch in der Editio Leoniana fehlt.
Das verlorene Paradies von Milton fand sich im früheren Index zwar
Dnr mit dem Titel der italienischen Übersetzung, jetzt ist jedenfalls durch
Leo xni. Original und Übersetzung dem Leser gestattet.
Die Spanier werden sich freuen, daß das Verbot der „Historia del fa-
moeo predicador Fray Gerundio de Campazas, alias Zotes** aufgehoben ist.
Das Buch , welches auch in verschiedenen Übersetzungen erschien , war in
Spanien sehr beliebt; der Verfasser ist Jose Francisco de Isla, der seine
Satyre unter dem Pseudonym Francisco Lobon de Salazar herausgab.
Viel größer ist die Zahl der Geschichtswerke, welche seit der „Editio
Leoniana' nicht mehr zu den verbotenen gehören. Und hier erst recht finden
sich Namen und Bücher von gutem Klang. Das große Geschichtswerk
^Historiae sui temporis" von de Thou und die sechsbändige Geschichte des
Konstanzer Konzils von Hermann von der Hardt ist auf der Indexliste
^ Abgesehen nat&rlich von häretischen Schriften dieser Verfasser.
1X0 Oeschichtswerke und kanoDiatische Sammlangen.
ebensogut getilgt worden, wie der Conatus chronico-historicus ad Catalogam
Romanorum Pontificum von Daniel Papebroch und die Geschichte der Ge-
sellschaft Jesu von Joseph de Jouvancy, welch letztere schon allein wegen
der Aufhebung des Verbotes der Schriften über die .ritus sinenses' aus
der Reihe der verbotenen Bücher gestrichen werden konnte. Auch Leibnitz
Name ist ganz aus dem Index verschwunden, indem die von ihm heraus-
gegebene ifHistoria arcana seu de vita Alexandri VI. papae excerpta ex
diario Johannis Burchardi'' gestrichen ist. Erlaubt ist seit dem neuen Index
,,das Leben des hl. Augustinus^ , welches der Augustiner loannes Rivius
schrieb, erlaubt der «Origenes defensus*" des Jesuiten Petrus Halloix und die
„Geschichte der Monotheleten" des Dominikaners Franciscus Combefis ^. Früher
standen unter Schraderus und Tuberus, unter Segni und Yarchi Geschichts-
werke als verboten aufgeführt ; im Index Leos XIU. erscheinen sie nicht mehr.
So ließen sich bis tief ins 19. Jahrhundert hinein noch verschiedene ähn-
liche Bücher ausfindig machen, welche durch Leo XIU. freigegeben sind.
Es gehört dazu — um diese dritte Bücherklasse, vielleicht die wichtigste
von allen, die vom Index entfernt wurden, mit neueren Werken abzuschliefien —
das 1857 verbotene, nunmehr erlaubte „Archivio storico* von Florenz und
die 1864 erschienene italienisch geschriebene Geschichte Karls Y. von Giuseppe
de Leva. Überall sieht man die Spuren der Weitherzigkeit Leos XIII.
Nicht mit Unrecht kann zu der eben geschilderten dritten Klasse von
Büchern, welche vom Index verschwunden sind, auch noch eine Reihe dem
Kanonisten notwendige Bücher zählen. Es sind sieben Sammelwerke von Ent-
scheidungen oder Erklärungen der Konzilskongregation. In den früheren Indices
standen dieselben unter Barbosa, Gallemart, Marzilla, Decisionum, Declarationes,
und der Rechtsgelehrte weiß sofort, um welche Bücher es sich handelt. Selbst-
verständlich sind die erwähnten Werke durch das Herabsetzen vom Index
nicht als in allen Teilen authentisch erklärt, wenn auch das Fehlen der not-
wendigen Approbation der Konzilskongregation sie hauptsächlich auf den
Index gebracht hatte.
Eben diese kanonistischen Werke könnte man auch zu der folgenden
vierten Klasse rechnen, die aus mehreren Unterabteilungen besteht. Darin
befinden sich alle die Bücher, welche heute infolge der Konstitution «Officiorum
ac munerum*' entweder unberechtigter oder doch überflüssigerweise einen
Platz im Index einnehmen würden. Wie die Congregatio GoncUü Tridentini
alle Sammelwerke, welche ohne ihre Ermächtigung Beschlüsse eben dieser
Kongregation veröffentlichten, im Jahre 1621 als verboten erklärte, so hatte
schon im Jahre 1601 das Heilige Offizium alle Litaneien, die ohne Gutheifiung
der Ritenkongregation erschienen, kurzweg untersagt. Jetzt sind dieselben
freigegeben worden, da es nach dem neueren Recht den Bischöfen zusteht,
wenigstens zum Privatgebrauch der Gläubigen neue Litaneien zu genehmigen.
' Der XX. Band der Annalen des Abraham Bzovius» welcher erst nach dem Tode des
Verfassers zu Köln herausgegeben wurde, stand nie auf der Indexliste, obgleich das Werk
durch Dekret des Heiligen Offiziums fer. V. 3. Mai 1640 verurteilt wurde und auBerdem
zwei päpstliche Breven nach Deutschland ergingen, um die Verbreitung des Buches zu ver-
hüten. Vgl. Anlage XVII.
Litaneien, Ablaßbflohlein, Verbote des Mag. s. pal., App. Ind. dem. XL, Ind. Innoc. XL Hl
Der Thesaurus litaniarum von Thomas Sailly und ähnliche ältere Andachts-
bücher gehören jetzt nicht mehr zu den verbotenen Büchern.
Neben der Indexkongregation und dem Heiligen Offizium war früher
besonders die Kongregation der Ablässe im Katalog des Index mit nicht wenigen
Dekreten vertreten. Die Neuausgabe hat nur ein Büchlein, das dort durch
Dekrete der Gongregatio Indulgentiarum verurteilt erscheint. Es wurde nämlich
»der Orden des Friedens" bereits 1750 verboten, und als diese Schrift
1878 in Schlesien neu gedruckt ward, alsbald 1879 von derselben Ablaßkongre-
gation aufs neue untersagt. Wohl bei aUen andern früheren Ablaßsachen im
Index handelt es sich einzig oder doch hauptsächlich um Ablaßsummarien und
ähnliche Angaben unechter Ablässe. Alle diese sind aus der £ditio Leoniana
entfernt worden — unter Sommario standen elf, im ganzen waren es ungefähr
50 Indexnummem — , weil nunmehr die Gläubigen sowohl durch die eigenen
Publikationen der Ablaßkongregation und deren allgemeinen Regeln als auch
durch die allgemeinen Satzungen der »Constitutio officiorum ac munerum"
genugsam vor unechten, apokryphen Ablässen gewarnt und geschützt sind.
In früheren Zeiten — die Vorrede spricht vom Beginn des 17. Jahr-
hunderts — gab es Bücherverbote, die nicht von einer päpstlichen Kon-
gregation ausgingen, sondern vom Magister sacri palatii. Dieselben wurden
allmählich wie gleichberechtigt den übrigen Indexdekreten eingereiht. Nun-
mehr hat Leo XIII. dieselben einfachhin ausscheiden lassen. Ein Buch, das
aus diesem Orunde im neuen Index fehlt, wäre z. B. das Mariale von Giu-
seppe Saliceti.
Mit noch weniger Berechtigung waren als förmlich verbotene Bücher
eine gute Anzahl zumeist aszetischer Schriften oder Schriftchen in die Index-
liste gekommen. Dieselben, Ober dreißig an der Zabl - zwanzig standen
unter Orazione — stammen aus der ^Nota di alcune Operette ed
Historiette prohibite^, welche einer römischen Indexausgabe des Jahres
1704 als Anhang beigedruckt war. Sie finden sich auch verzeichnet in der
ebenfalls jener Indexausgabe beigefügten „ßaccolta'*, welche erst zu Bo-
logna von dem Inquisitor Pietro Leoni, dann später von dem Inquisitor Giu-
seppe Maria Berti zu Pavia im Druck herausgegeben wurde. Der Ursprung
dieser Verbote ist jedenfalls in der Inquisition von Bologna zu suchen, hier
treten sie schon im Jahre 1618 in einer Indexausgabe auf als .Aggionta
d'alcune Operette, et historiette prohibite** \ Benedikt XIV. nahm die Titel
dieser verbotenen Schriftchen oder Blätter in seinen Index 1758 auf mit dem
Vermerk „App. Ind. Clem. XL** Abgesehen davon, daß es sich hierbei um
winzige Sachen, meistens Gebete in Versform, handelt, die heutzutage kaum
noch irgendwo ^ zu entdecken sind, waren alle diese Schriften nicht durch ein
rechtsgiltiges Dekret untersagt und mußten mit Fug vom eigentlichen Index
gestrichen werden. Dasselbe geschah mit wenigen Büchern, die von Bene-
dikt XIV. als verboten durch den Ind. Innocents XI. bezeichnet sind und
» Vgl. die Anlage XVI.
' In der königlichen Bibliothek zu München fand der Verfasser mehrere derselben in
einem Sammelband.
X12 .Sätze' nnd .Theses', Bacher über strittige Fragen.
unter loannes deBarro, Annibale Raimondi, loachimus Fortius
Ringelbergius und Satire, sette libri aufgeführt waren.
Ähnlich wie die eben beschriebenen aszetischen Büchlein oder Blätter
waren bislang in allen Indices manche andere Eleinigkeiten mit vollem
Titel angegeben, die seinerzeit mit Recht beanstandet wurden, nun jedoch im
Index nur überflüssiger Ballast wären, und das um so mehr, als diese Sachen
längst vergessen und begraben, höchstens in einem bibliographischen Werke
früherer Zeit mit ihrem Titel von ihrem vergangenen Dasein Zeugnis ablegen.
Beinahe ebenso überflüssig wäre es, noch länger in der Indexliste die
Drucksachen zu vermerken, welche hauptsächlich unter , Sätze' und ,Theses'
standen. Diese, bei öffentlichen akademischen Disputationen verteidigten
Thesen, wie falsch und irrig sie auch sein mochten, könnten jetzt, auch wenn
sie noch existierten, kaum von Schaden sein. Eine nicht geringe Zahl der-
artiger Thesen war unter den Namen, sei es der Doktoranden oder der Ver-
teidiger, sei es der Präsides der Disputation aufgeführt. Auch diese sind
getilgt worden.
Und damit kommen wir zur fünften und letzten Bücherklasse, bd
der die Billigkeit die Streichung vom Index verlangte. Besonders im 17. und
18. Jahrhundert kam es ja nicht selten vor, daß Bücher, auch wissenschaft-
liche Werke, verurteilt wurden, nicht nur wenn sie Glauben und Sitten ver-
letzten oder angriffen, sondern auch wenn dieselben in ungebührlicher Weise
mit Verletzung der Liebe den Frieden störten. Man muß dabei an die oft
heißen, erregten Streitigkeiten zumal der Theologen in noch unentschiedenen
Fragen denken. Schon um Ärgernisse zu verhüten, mußte die Kirche zu-
weilen mit einem Verbote eingreifen, besonders wenn die streitenden Par-
teien dem geistlichen oder Ordensstande angehörten. Bisweilen geschah es,
daß der Papst, um ähnliche Streitigkeiten zu schlichten, den Parteien Still-
schweigen auferlegte und jedes zuwiderhandelnde Buch — mochte es auch
an und für sich nur Gutes und Wahres enthalten — der Liste der. ver-
botenen Bücher einverleiben ließ. Daher rührt der Zusatz im Dekrete bei
einigen Büchertiteln der älteren Indices: »wegen Verletzung des Stillschwei-
gens''. Ein Bücherpaar, das aus diesem Grunde — „ob transgressionem im-
positi silentii** — untersagt worden war und jetzt freigegeben ist, stand
unter „Apologie pour les religieux bön^dictins du diocäse et pays de Li&ge'
und unter „Repartie de Mr l'abbe de St Gilles.
Schriftsteller, die mit südländischem Blute ihre oft wunderlichen Ansichten
verteidigten und ihre Gegner befehdeten, jetzt aber nicht mehr im Index zu
finden sind, waren, um auch hier Beispiele zu nennen, Costantino Qaetani,
Giovanni Rho und Giambattista Castaldo, Giacomo Villani und Scipione Chiara-
monti, Gherardo Capassi und Giacomo Laderchi. Um Ordensstreitigkeiten
handelte es sich in manchen, früher verbotenen Büchern, deren Verfasser
teilweise bereits genannt sind. Noch eine ganze Reihe von Namen solcher
Schriftsteller, die man nur noch in den älteren Indexkatalogen suchen darf,
läßt sich hier aufzählen. Geht man nach dem Alphabet voran, so fehlen in
der Editio Leoniana : loannes Alvin, Zaccaria Boverio, Buonaventura di Lau-
renzana, Eusebius Carlymmeshin , Niccolo Catalano, lulian Chumillas, Bonito
Werke über die Unbefleckte EmpföngDis. 113
Cambasson, Gyprian Grousers, Augustinus Erath, Hermenegildo d. s. Pablo,
Fulgentio Manfredi, losephus Mozzagrugnus , Franciscus Renatus, Pedro
Sanchez Arroyo, Benedictus Stolte, Giovanni Francesco XJgolini. Über die
Bücher und Fehden dieser und anderer Ordensleute ist längst Gras ge-
wachsen, der Inde^ will auch das Andenken daran nicht länger bewahren.
Eine der bekanntesten Streitfragen unter Theologen war das Dogma der
unbefleckten Empfängnis in früheren Jahrhunderten. Besonders im 17. Jahr-
hundert loderte dieser Theologenstreit hoch auf, und es kam auf beiden
Seiten zu argen Mißgriffen bei diesen literarischen Fehden. Ein allgemeines
Dekret, das seinen Ursprung in einer Bulle Alexanders VII. aus dem Jahre
1661 hat, verordnete daher, daß alle Druckwerke verboten seien, welche bei
der Verteidigung der Unbefleckten Empfängnis ihre Gegner als Ketzer und
Gottlose brandmarkten. Dieses allgemeine Bücherverbot war von selbst hin-
fällig und zwecklos mit der Dogmatisierung der Unbefleckten Empfängnis im
Jahre 1854. Aber infolge dieses Dekrets waren mehrere Schriften gerade
des 17. Jahrhunderts in den Index gekommen, nicht wegen der Verteidigung
jenes Geheimnisses, sondern wegen der harten, oft ungerechten Behandlung
ihrer wissenschaftlichen Gegner. Obgleich daher ein Grund vorhanden, auch
fernerhin diese Bücher als untersagt zu bezeichnen, ist mit dem Jahre 1854
die Frage so erledigt, daß es billig erscheint, nun auch jene Kampfesüberreste
im Index der Vergessenheit anheimzugeben.
In jener ersten Zeit war einer der hitzigsten Kämpen der Spanier Pedro
de Alva y Astorga. Er schrieb über diese Frage ein Werk : „Nodus indissolubilis
de conceptu mentis et conceptu ventris"", das auch unter anderem Titel erschien,
und ein zweites: „Sol veritatis cum ventilabro seraphico pro Candida aurora
Maria*. Beide griffen in bitterer Weise die Dominikaner an. Um das Jahr 1660
wurden sie verboten, sind aber mit dem neuen Index erlaubt. Beinahe das-
selbe könnte man sagen von dem Italiener Hyppolito Marraci und seinen
verbotenen Schriften. Auch ein Deutscher, der Laibacher Dekan Johann
Ludwig Schönleben, kam aus demselben Grunde ein Jahrzehnt später in den
Index. Seine beiden Werke über die Unbefleckte Empfängnis gab er unter
dem Pseudonym (,sub velo nominis diaphano*) Balduinus Helenocceus ein
zweites Mal heraus. Beide Ausgaben waren untersagt. Die Geschichte der
Kontroverse von Tommaso Strozzi in zwei Foliobänden nebst einer Anzahl
anderer, sowohl wissenschaftlich theologischer als mehr aszetischer Werke
teilten mit den Genannten früher gleiches Los der Verurteilung und nunmehr
auch der Befreiung vom Index.
Durch Streichung der aufgezählten vier letzten Klassen von Büchern
und Schriften ist der Index Leos XIII. bedeutend entlastet ; sind doch infolge-
dessen gegen 800 Werke aus dem Kataloge der verbotenen Bücher ver-
schwunden. Mehr jedoch als diese numerische Verminderung muß das Ein-
gehen Leos XIII. auf die berechtigten Wünsche vieler Gelehrten mit Dank
anerkannt werden.
Zum Schlüsse soll nur noch bemerkt sein, daß Leo XIII. Goethe, Freili-
grath und andere Größen nicht vom Index entfernt hat, wie unrichtiger-
weise deutsche Blätter freudig meldeten, und zwar aus dem einfachen Grunde
Hilgers, Der Index Leos Xm. 8
114 Die verbotenen Bacher des 19. Jahrhunderts.
nicht, weil weder Goethe noch auch zahlreiche andere Verfasser, welche
nach den Behauptungen der Gegner verboten sein sollen, jemals nament-
lich auf dem Index gestanden haben.
Die verbotenen Bücher des 19. Jahrhunderts S
Rechnet man auf das 19. Jahrhundert im ganzen rund 1330 verbotene
Bücher, so entfallen von diesen allein auf Italien 500, nicht viel weniger,
nämlich 480, auf Frankreich, Belgien und die Niederlande. Die übrigen 350
verteilen sich auf die andern Länder und Sprachen in der Weise, da£ Deutsch-
land 180 davon für sich in Anspruch nehmen muß, Spanien-Portugal etwa
120, während England nicht einmal ganz 40 derselben zufallen. Als Ab-
schluß kommen wenige andere Bücher, wie 5 polnische, 4 griechische, je ein
arabisches, piemontesisches und dänisches, noch hinzu. In der Gesamtzahl 1330
sind mitgerechnet die 6 italienischen und 12 französischen Verfasser mit dem
einen englischen, deren sämtliche Werke, wie früher ausgeführt, im Laufe
des letztverflossenen Jahrhunderts verboten wurden.
Daß Italien und Frankreich so unverhältnismäßig stark an den ver-
botenen Büchern beteiligt sind, hat seinen Hauptgrund nicht in der Sprache
dieser Länder, die in Rom und bei den Kongregationen besser gekannt ist
Die Ursache davon ist vielmehr eine doppelte: einmal sind es katholische
Länder und die Bücher zumeist von Katholiken geschrieben, und zweitens
war es die aufgeregte Zeit- und Kulturgeschichte dieser Länder im 19. Jahr-
hundert, die den Index bevölkerte.
Italien.
Zunächst machte sich besonders in Italien der Geist der französischen
Revolution bis weit in das Jahrhundert hinein in Schriften und Büchern
bemerkbar. Infolge der damaligen Wirren war seit 1797 kein Buch mehr
verurteilt worden. Das erste, welches im neuen Jahrhundert 1804 durch
die Indexkongregation vom neuen Index als verboten verzeichnet wird, ist
verfaßt von Francesco Maria Bottazi und führt den Titel: , Republikanischer
Katechismus oder elementare Wahrheiten über Menschenrechte'. Eine gute
Anzahl ähnlicher Schriften, in denen italienischer Freiheitsschwindel sich
kundgab, folgte jenem ersten in den nächsten Jahren. 1821 wurden Gaspare
Morardos sämtliche Werke verurteilt und in den Jahren 1823 — 1827 fünf
verschiedene Schriften von dem mehr bekannten Vittorio Alfieri. Im großen
und ganzen bilden die im ersten Viertel des Jahrhunderts verbotenen italie-
nischen Bücher ein buntes Gemisch mehr leichterer Tageslektüre als wissen-
schaftlicher Arbeit. Auf dem religiösen Gebiete hatte sich die jansenistisch-
gallikanische Bewegung, an welche in der Kirchengeschichte die Namen Ricci
und Pistoja, im Index aber Namen wie Solari, Palmieri, Giuseppe Zola und
Tamburini erinnern, noch lange nicht ausgelebt. Manche Werke dieser Rich-
tung kamen in den ersten Jahrzehnten des Jahrhunderts in die Zahl der ver-
' Man vergleiche das weiter unten folgende Kapitel, welches im chronologiaoh geord-
neten Index alle verbotenen Bücher des 19. Jahrhunderts zusanunenstellt.
Italien. 115
botenen. Schließlich wurden noch 1847 Pietro Tamburinis Vorlesungen über
die Kirche Christi, die kurz vorher als opus postumum erschienen, verurteilt,
nachdem lange vorher 13 andere Werke desselben Verfassers verboten waren.
Es hängt aber wohl die Hauptmasse der italienischen Bücher im Index
des 19. Jahrhunderts mittelbar oder unmittelbar mit der nationalistischen
Einheitsbewegung Italiens zusammen. Nicht bloß politische, antikirchliche
und antipäpstliche Streitschriften, nicht bloß kanonistische Werke verschiedener
Autoren und Bücher über manche wichtige Punkte des Kirchenrechtes, wie
das Rosminis «Von den fünf Wunden der heiligen Sjrche' ^, verdienten sich
hierbei das Verbot, die Verurteilung nicht weniger Schriften aus dem Gebiete
der schönen Literatur und der Geschichte, ja selbst die Verurteilung der
italienischen Philosophie und ihrer Hauptvertreter mit ihren Büchern knüpft
sich daran. Um von dem eben Gesagten zu überzeugen, genüge es, hier
Namen aus dem Index herzusetzen, die zum Teil schon früher bei Besprechung
der .Opera omnia^ -Dekrete genannt wurden, Namen wie Gioberti und Ros-
mini, Spaventa und Vera, Mamiani und Siciliani, Ferrari und Settembrini,
Ausonio Franchi (Cristoforo Bonavino) , Roberto Ardigo und Enrico Ferri.
Unter Mamiani werden 14 verbotene Schriften im Index aufgeführt, 8 unter
Siciliani, unter Enrico Ferri deren 5 und 4 bei Ausonio Franchi ; von diesem
letzteren ist außerdem der Brief im Index, welcher anonym unter Signor
(al) canonico Girolamo de' Gregorj verzeichnet ist.
Einzelne philosophische Arbeiten von Antonio Genovesi und Gaetano
Filangieri, die einer früheren Zeit angehören, wurden noch im Anfange des
verflossenen Jahrhunderts verboten und von Melchiorre Gioja angefangen von
1820 im ganzen 10 verschiedene rechtsphilosophische und philosophische
Schriften; von dem bekannten Literaten Niccolö Tommaseo, dem Freunde
Rosminis, sind drei Werke untersagt. Daß sich unter den in der Indexliste
verzeichneten Italienern auch Philosophen und Materialisten wie Stefanoni,
Mantegazza und ähnliche finden, braucht, weil leicht begreiflich, kaum er-
wähnt zu werden. In den Jahren 1869 — 1894 wurden 10 verschiedene
Schriften Mantegazzas verurteilt. Leicht erklärlich ist es auch^ daß belle-
tristische Sachen italienischer Schriftsteller — hier seien nur Guerrazzi mit drei
Romanen, XJgo Foscolo und Giovanni Prati verzeichnet — im Index einen
Platz fanden. Von Giacomo Leopardi wurden 1850 nur die „Operette mo-
rali' verboten und auch diese nur mit dem Zusätze „donec corrigantur**.
Der neueren Zeit gehört der italienische Dichter Arturo Graf an. Deutscher
Abkunft,' geboren zu Athen, hatte er den Lehrstuhl der italienischen Literatur
in Turin inne und machte sich in Italien einen Namen sowohl durch pro-
saische als poetische Leistungen. Zwei derselben, ,11 diavolo*" und »Miti,
leggende e superstizioni del medio evo, volume P, verzeichnet der Index
zum Jahre 1892 und 1893.
Zwei Schriften über Freimaurerei, welche im 19. Jahrhundert auf den
Index kamen, sind zwar französisch geschrieben, die Verfasser derselben sind
jedoch italienischen Ursprungs, Reghellini sowohl wie Falcioni.
» Vgl. Anlage XXI.
8*
116 Italien.
Italienische Historiker sind im Index zahlreich vertreten unter den
Autoren des vorigen Jahrhunderts: Sjrchengeschichtschreiber wie der prote-
stantisch gewordene Bianchi-Giovini mit 7 Büchern , Profangeschichtschreiba'
wie La Farina, Angelini, Calamassi. Eine ganze Reihe verpönter Schriften
beschäftigt sich mit der römischen Frage. Beispiele dieser Art aus späterer
Zeit finden sich unter Passaglia, Reali, Mongini und Curci. 1878 wurde
sofort nach ihrem Erscheinen verboten des früheren päpstUchen Ministen
Marco Minghetti Buch „State e chiesa^ und 1889 ebenfalls alsbald nadi
der Herausgabe des Bischofs Geremia Bonomelli von Cremona «Roma e
ritalia*'. Hier mag auch erwähnt sein, daß ein hinterlassenes Werk des
Generals und Romstürmers Carlo Cadoma über „Religion, Recht und Frei-
heit" 1898 in den Index kam. Von Ruggero Bonghi, dem früheren ita-
lienischen Minister, der manches und sehr Verschiedenartiges geschrieben,
verzeichnet der Index nur „Das Leben Jesu** als 1892 verboten. 1895 wurden
drei Werke des Freidenkers Giovanni Bovio verurteilt. Gaetano Negri, ein
alter Freiheitskämpfer aus Mailand, Freund Stoppanis und ein bis an sein
jähes Ende — er stürzte unlängst auf felsiger Straße ab — fruchtbarer
Schriftsteller von Namen, ward 1897 mit seinen „Segni dei tempi* und zwei
andern Schriften auf der Indexliste verzeichnet.
Wegen antireligiöser und antikirchlicher Tendenzen mußten mehrere
italienische Zeitschriften im Laufe des Jahrhunderts untersagt werden. L'In-
dicatore, L'Eco di Savonarola, La buona Novella, H Gerofilo Siciliano wurden
um die Mitte des Jahrhunderts verboten, L'Emancipatore cattolico 1869;
1872 U Rinnovamento cattolico und 1889 bzw. 1890 II Rosmini und H nuovo
Rosmini.
Unter den verbotenen theologischen Werken Italiens befinden sich zu-
nächst eine gute Zahl kirchenrechtlicher Studien. Dazu gehören beispiels-
halber die Bücher des Turiner Professors Nuytz, der, ein Hauptwerkzeng der
piemontesischen Regierung und als „aquila inter canonistas' gefeiert, den
hl. Bernard an Papst Eugen IV. schreiben und diesen tadeln läßt, weil er
das Konzil von Eonstanz nicht annehme (!).
Als es sich nach der Mitte des Jahrhunderts um die Dogmatisienmg
der Unbefleckten Empfängnis handelte, wurden auch gegnerische Stinmien
laut. Davon zeugen im Index verschiedene Schriften, die jedoch zumeist fran-
zösischen und spanischen Ursprungs sind, nur vereinzelt erscheint darunter
neben einem deutschen und einem holländischen auch ein italienisches Buch.
Zahlreicher sind wie überhaupt, so auch die italienischen Schriften gegen das
Vatikanische Konzil und die Unfehlbarkeit des Papstes. Ein gewisses Auf-
sehen erregte seiner Zeit das unter dem Pseudonym Pomponio Leto erschie-
nene Buch des Senators Francesco Vitelleschi „Acht Monate in Rom wäh-
rend des Vatikanischen Konzils". Aus neuerer Zeit muß hierbei Francesco
Giovanzana genannt werden. Acht Schriften, die ihn zum Verfasser haben
und am 14. Mai 1891 verboten wurden, handeln zum guten Teil von der
Unbefleckten Empfängnis der Gottesmutter und von des Papstes Unfehlbarkeit
Die Melu*zahl der vom Index beanstandeten Schriften über oder gegen das
Konzil rührt indes von deutschen Verfassern her.
Frankreich. 117
Von dem Schwärmer David Lazzaretti ist früher schon die Rede gewesen;
es wären auf dem religiösen Gebiete nur noch ein paar theologisch-aszetische
Werkchen über die Muttergottesverehrung zu verzeichnen, die unter Coppol^
und Paoletti^ zu finden sind. Auch kann noch der längst vergessenen Kon-
troverse von Grema Erwähnung geschehen, die sich im Index einige Gedenk-
steine gesetzt unter Nannaroni und Traversari. Von ersterem sind sieben,
von letzterem zwei darauf bezügliche Schriften im Index angemerkt. In den-
selben wird die Ansicht verfochten, das heilige Meßopfer sei in der Weise
immerdar gemeinsam mit den Gläubigen zu feiern, daß letztere in demselben
bei der Kommunion des Priesters mit den in ebenderselben Messe kon-
sekrierten heiligen Hostien und nicht anders zu speisen seien. Die Kontro-
verse gehört dem 18. Jahrhundert an; hier ist ihrer gedacht, weil noch im
Jahre 1819 ein Indexdekret gegen eine Schrift Traversaris sich richtete.
Fügt man schließlich noch hinzu, daß das einzige Buch in piemontesischer
Sprache, welches der Index kennt, eine Ausgabe des Neuen Testamentes ist
— es steht als 1840 verboten unter Testament ('1) neuv — , so ist wenigstens
in großen Zügen das italienische Indexbild des 19. Jahrhunderts gegeben^.
Soll aber in diesem Bild ein charakteristischer Zug hervorgehoben wer-
den, so ist es das, was oben bereits angedeutet wurde. Veranlassung und
Ursache zahlreicher Bücherverbote auf allen Gebieten war die nationale po-
litische Lage Italiens im verflossenen Jahrhundert, welche eben vielfach
Bücher und Schriften zweifelhaften Wertes inspirierte. Zweitens ist dann bei
Italien neben der Geschichtschreibung besonders die falsche neue Philosophie
von den Indexdekreten also berücksichtigt worden, daß von den Haupt-
vertretem derselben kaum einer im Index fehlt.
Da drittens Italien Rom und dem Papste mit seinen Kongregationen
näher liegt als irgend ein anderes Land, hat dies ganz natürlich dazu ge-
führt, daß die Bücherdekrete hier überhaupt am zahlreichsten wurden. Weit
mehr als ein Drittel aller im 19. Jahrhundert verbotenen Bücher gehört
Italien allein an.
Frankreich.
In Frankreich hatten die Philosophen und Enzyklopädisten Jansenisten
und Gallikaner abgelöst. Das Resultat trat in der französischen Revolution
zu Tage, aber auch an den verbotenen französischen Büchern von der Mitte
des 18. bis weit in das 19. Jahrhundert hinein kann man darüber seine
Studien machen. Die Mehrzahl jener alles zersetzenden Bücher war schon
im 18. Jahrhundert vor dem Einbrechen der Revolution verboten, nicht we-
nige wurden erst am Anfange des 19. Jahrhunderts verurteilt. Zu den letz-
teren gehört außer Nachzüglern von Voltaire, Rousseau, Diderot das einzige
Buch Mirabeaus, welches der Index verzeichnet: ein gottlos blasphemisches
Buch. Die Verbote dieser Schriften fallen in die Jahre 1804 und 1806.
^ Eben dieses Büchlein des Canonicas Faoletti hat in den Zeitungen des Jahres 1901
und 1902 viel von sich reden gemacht, weil man ganz ohne Grand behauptete, dasselbe sei
von Leo XIII. als Erzbischof von Perugia geschrieben worden.
' Im Jahre 1902 wurden zwei italienische Schriften verboten, die S. 93 verzeichnet sind.
118 Frankreich und Belgien.
Der Verurteilung der Philosophie des Naturalismus und Materialismus,
wie sie besonders im „Systeme de la nature^ und andern Büchern des Index
unter D'Holbach, Helvetius, D'Alembert, Diderot, Voltaire, Rousseau , La
Mettrie hervortrat, ging zur Seite und folgte im 19. Jahrhundert die Ver-
urteilung des Sensualismus, Positivismus, Eklektizismus, Sozialismus und Kom-
munismus. In dieser Weise entwickelte sich die französische Philofiophie seit
der Revolutionszeit. Infolgedessen wurden Bücher verboten von Condillac,
Condorcet, Comte, Cabanis, Destutt de Tracy, Cousin, Fourier, Muiron, Con-
siderant, Proudhon, Villegardelle, Esquiros, Cheve, denen sich im Index Bücher
der belgischen Erauseaner Altmeyer, Ahrens und Ouillaume Tiberghien an-
reihen. Von letzterem sind fünf philosophische Werke von 1845 — 1881 in
die Liste der verbotenen gekommen.
Die Saint-Simonisten mit Enfantin fehlen nicht, ebensowenig wie die
französischen Schriftsteller des Magnetismus und Spiritismus. Drei Revuen
und einige Bücher aus diesen Gebieten wurden verboten. Man findet m
unter Magnetiseur, Revue, Eardec, Cahagnet, Ouldenstubbe, J^upret, zu denen
man auch die Biographie Swedenborgs von dem protestantischen Theologen
zu Straßburg, Jacques Matter, zählen kann, und die 1891 verbotene Revue
nL'Initiation*'. Lamennais erscheint im Index mit kirchenpolitischen und phUo-
sophischen Schriften. Überhaupt wurden 1834 — 1846 sieben Bücher dieses
unglücklichen Philosophen verboten.
Die Chiliasten werden wohl nicht aussterben bis an den jüngsten Tag.
In Frankreich hatten die jansenistischen Wirren die apokalyptischen Träume
neu belebt. Daran erinnert noch ein Indexverbot des Jahres 1825, das ein
derartiges Buch von Bernard Lambert traf. Im Verlaufe des 19. Jahrhun-
derts schrieben ähnliche Werke und wurden verurteilt Spanier wie Ben Esn
(Lacunza) und Sanz y Sanz; ein Deutscher, Rohling; Italiener wie Negroni
und Berzi; ein Belgier de Fälicite (Vercruysse), Am Abend des 19. Jahrhun-
derts schien der Chiliasmus neuen Aufschwung erhalten zu haben. Davon
zeugen im Index die Büchertitel unter Damoiseau, Berzi und vor allem die
vier Schriften des französischen Chiliasten Chabauty.
Eine böse Folge des französischen Konkordates war das Schisma der
Petite egiise, das sich hartnäckig zur Sekte auswuchs und mit mehreren
Schriften im Index vertreten ist. Unter Pierre Louis Blanchard, dem Haupt-
schriftsteller der Sekte, finden sich fünf darauf bezügliche Schriften angemerkt
Anhänger und Verteidiger des Gallikanismus — es seien hier Dupin und
Guett^e genannt — kamen immer noch mit ihren Werken auf die Liste der
verbotenen Bücher; auch die von Guettöe redigierte Zeitschrift »L'Observa-
teur catholique" wurde erst 1855, dann ein zweites Mal 1859 verurteilt; aber
\'iel zahlreicher sind darin die liberalen kirchenfeindlichen Schriftsteller, wie
Bordas-Demoulin u. ä. Von demselben Geiste waren die italienischen, spa-
nischen und französischen Gegner des Zölibats im Index beseelt. Französische
Schriften dieser Art schrieben Bonicel, Caillet, Cerati. Auch die französischen
Bücher gegen das Dogma der unbefleckten Empfängnis Maria, gegen das
Vatikanische Konzil und die Unfehlbarkeit des Papstes, welche im Index
einen Platz erhalten haben, mögen gleich hier erwähnt sein. Verfasser solcher
Frankreich, Belgien, Holland. 119
verbotenen Schriften sind Laborde, der mit acht Büchern im Index steht,
Walon und die Prinzessin Sayn- Wittgenstein.
Der jansenistische Bischof Van Buiil von Harlem hatte 1844 ein Pasto*
ralschreiben über das holländische Schisma erlassen; es wurde in demselben
Jahre verboten. Im Index ist es unter Van Buul als , Instruction pastorale
8ur le schisme'' verzeichnet. Zwölf Jahre später wurde vom Heiligen Offi*
zium der holländische Hirtenbrief der drei jansenistischen Bischöfe von Utrecht,
Harlem und Deventer: ^Herderlijk Onderrigt over de onbevlekte Ontvangenis
der Maagd Maria'' verurteilt. Außer dieser holländischen Schrift steht im
Index noch unter Schrant, Johann Maria: „Het leven van Jezus Christus,
een geschenk aan de jeugd"". Ein anderes verbotenes flämisches Büchlein
ist die Predigt des Mechelner Generalvikars Yerheylewegen. Und schließlich,
um nicht an anderer Stelle darauf zurückkommen zu müssen, sei hier auch
die flämische Studentenzeitschrift «Noord en Zuid" als im Jahre 1857 ver-
boten angemerkt.
Theologische Werke französischer Protestanten, wie die unter Archinard
und Athanase Coquerel, sind selten im Index; noch 1894 kam jedoch „Das
Leben des hl. Franziskus von Assisi*", verfaßt von dem bekannten protestan-
tischen Theologieprofessor Paul Sabatier, zu den verbotenen Büchern. Selbst
die «Question de Loiguy"", welche vor einigen Jahren in den Tagesblättem von
sich reden machte, ist im Index verewigt in zwei verbotenen Schriften. Auch
wurde 1896 noch eine französische Schrift über den „Kult der göttlichen Hände*"
verboten. Ein Jahr vorher verurteilte die römische Inquisition Hilaires von
Paris Abhandlungen über die Armut und die Regel des hl. Franziskus, nach-
dem schon 1894 die Indexkongregation dessen Ansichten über die Scholastik
und St. Thomas untersagt hatte. 40 Jahre vorher waren fünf Schriften eines
französischen Pfarrers, Felix Orsieres, verboten worden. Das Verbot hing
zusammen mit einer kirchenrechtlichen Kontroverse über die Rechte der Suc-
cursalpfarrer in Frankreich, die sich daselbst unter Gregor XVI. in den
dreißiger und vierziger Jahren erhoben hatte. Doch sind alle diese verein-
zelten Bücher hier aufgeführt nur als Beispiele bestimmter Kategorien gleich-
artiger oder ähnlicher Schriften auf dem Index.
Zur römischen Frage enthält der Index nur vereinzelt eine französische
Schrift. Wohl erschienen solche, die viel Aufsehen machten, zumal dieselben
auf den Kaiser Napoleon selbst zurückgeführt wurden. Am bekanntesten
sind wohl die von La Guerronnifere nach Napoleons Wunsch verfaßten Bro-
schüren, denen jedoch Pius IX. auf andere Weise sehr energisch entgegen-
trat, so daß ein Indexverbot unterbleiben konnte.
Kirchengeschichtschreiber und überhaupt Historiker verzeichnet der
Index gar viele aus Frankreich und Belgien. Alle können hier nicht auf-
gezählt werden. Beugnot steht da mit einem Werk und Port-Royal von
Saint-Beuve, vier Werke von Benjamin Aubö über die drei ersten christ-
lichen Jahrhunderte verzeichnet der Index und die kritische Geschichte der
Schule von Alexandrien von i^tienne Vacherot. Das Werk Sismondis, des be-
kannten italienisch-französischen Nationalökonomen von Genf, „Die Geschichte
der italienischen Republiken des Mittelalters'' untersagte der Index 1817 und
120 Frankreich.
wenige Jahre später von S^gur d*Aguessau sowohl die .Histoire romaine* ab
die „Histoire du Bas-Empire^. De Pradt ist mit drei Schriften vertreten und
Potter mit fünf. Von Taine wurde nur dessen Geschichte der englischen
Literatur verboten, von Ginguene die italienische Literaturgeschichte. Auch
Geschichtsbücher, zum Unterricht für die Schule bestimmt, sind verschie-
dentlich verurteilt worden ; Lam^ Fleury findet sich mit sechs solcher Schriften
im Index, und 1897 ward eine derartige Geschichte Frankreichs von Aulard
und Debidour verboten.
Daß sich im Index irreligiöse und unsittliche Bücher aus Frankreich
genug finden, braucht nicht hervorgehoben zu werden. Es ist auch kaum
notwendig, viele Namen zu nennen. Nur sei hier noch einmal daran erinnert,
daß Renan mit 16 Büchern im Index auftritt. 7 Werke von Patrice Lar-
roque, 6 Bücher von Louis Jaccoliot, 5 von Hippolyte Rodrigues wurden
verboten durch ein Dekret des Jahres 1877, nicht weniger als 8 Schriften
von !^mile Ferriere in den Jahren 1892 — 1893, deren 6 von Jules Michelet
und 4 von Edgar Quinet.
Frankreich ist in dem verflossenen Jahrhundert besonders reich an ge-
fährlichen Romanen gewesen, womit es auch vielfach andere Länder noch
verdorben hat. Die zehn Romanschriftsteller, deren sämtliche Werke ver-
boten sind, gehören samt und sonders Frankreich an. Früher schon ^ wurden
ihre Namen aufgezählt. Pigault-Lebruns Romane waren schon in den Jahren
1820—1834 auf den Index gesetzt worden und 1804 „Romans et contes' von
Voltaire. In demselben Jahre 1804 wurden Jean de La Fontaines «Gentes et
nouvelles" ein zweites Mal verboten, nachdem sie zuerst 1703 verurteilt worden
waren. Nur zwei Romane von Victor Hugo finden sich auf der Liste der
verbotenen, nämlich „Notre-Dame de Paris' und »Les miserables'. Jean Hippo-
Ijrte Michon steht dort mit vier, Gustave Flaubert mit zwei Romanen ^ und
von Alphonse de Lamartine sind drei Schriften verboten.
Überflüssig wird es nicht sein, gerade hier zu bemerken, daü, wenn
von einem Schriftsteller die eine oder die andere Schrift nur im Index ver-
zeichnet wird, dadurch dessen andere Werke durchaus nicht als unschuldig
erklärt sind. Für diese gelten vielmehr vor wie nach die allgemeinen Regeln,
und nur zu oft wird das Verbot eines Buches eines bestimmten Verfassers
ganz von selbst wenigstens eine Warnung vor dessen übrigen Werken in
sich schließen.
Vielleicht ist hier, wo von den französischen Romanen die Rede ist,
auch ein zweiter Gedanke nicht übel angebracht. Es will nämlich scheinen,
daß kirchlicherseits die Gläubigen durch die Verurteilung jener Werke über-
haupt vor schlechten Romanen eindringlich gewarnt werden sollten; denn
alle verderblichen Romane oder auch nur die schlechtesten auf den Index zu
setzen, geht keinenfalls an.
Mit diesen Bemerkungen mag das Indexbild Frankreichs (Belgiens und
Hollands) im 19. Jahrhundert abgeschlossen werden, indem nur noch jenes
französischen Schriftstellers gedacht wird, der dem Index in den letzten Jahr-
» Vgl. S. 95.
Südamerika. 121
zehnten beinahe am meisten zu tun gab. Es ist der einzige Verfasser, dessen
Opera omnia seit 1877 verboten wurden; es ist der nur zu bekannte Emile
Zola, welcher — zur Schande des deutschen Namens muß es gesagt sein —
der Lieblingsschriftsteller mancher deutschen Damen sowohl als auch, wie
statistisch nachgewiesen, der bevorzugte Lieblingsschriftsteller der deutschen
Sozialdemokraten geworden.
Weil französisch geschrieben, mag hier bereits die Verurteilung dreier
Schriften aus und über Kanada vermerkt sein. Alle drei wurden vom Hei-
ligen Offizium verboten, die beiden ersten 1869 und 1870: „Annuaire de l'in-
stitut canadien pour 1868 et 1869''. Das dritte im Jahre 1896; es handelt
von dem Klerus Kanadas und seiner Mission.
Spanische nnd portngiesische Bttcher.
In Spanien hat die dortige Inquisition von jeher ein wachsames Auge
auf das Bücherwesen gehabt. Infolgedessen kamen verhältnismäßig wenige
spanisch-portugiesische Bücher in Rom zur Anzeige, auch wohl, nachdem die
spanische Inquisition von 1820 an keine Bücher mehr verbot. So sind denn
auch im ganzen 19. Jahrhundert alles in allem nur 116 Bücher von den
römischen Behörden verurteilt worden. Überdies verteilen sich diese noch so,
daß etwa 20 derselben auf Südamerika entfallen, 20 andere sind portugie-
sische Bücher und für Spanien bleiben nicht einmal 80 verbotene Schriften.
Beinahe die Hälfte von jenen 116 Werken wurden in der Zeit von 1820 bis
1825 auf den Index gesetzt; die andere Hälfte verteilt sich ziemlich gleich-
mäßig auf die einzelnen Jahrzehnte, doch ist das letzte Jahrzehnt 1890 bis
1897 das reichste an verbotenen Büchern; diese acht Jahre zählen 15.
Unter den südamerikanischen Büchern nehmen die des peruanischen
Priesters Vigil die erste Stelle ein. Seine äußerst kirchenfeindlichen Schriften
wurden durch päpstliches Breve, durch zwei Dekrete der Inquisition und ein
Verbot der Indexkongregation in die Liste der verbotenen Bücher gesetzt.
Es sind ihrer fünf. Ein anderer Peruaner, der Staatsminister Manuel Lo-
renzo de Vidaurre, war mit drei Schriften, die ins Gebiet des Kirchenrechties
eingreifen, schon 10 — 20 Jahre früher in den Index gekommen. Außerdem
stehen noch unter Mariategni und La Riva hierher gehörige Bücher.
Aus Brasilien mögen außer einer Dissertation des geborenen Ungarn
Homis de Fotvärad zur Verteidigung der vermeintlichen Rechte des Staates
auf die Ehegesetzgebung noch die beiden verbotenen Werke des Bischofs von
Bio de Janeiro erwähnt sein. Das eine ist ein dreibändiges Kirchenrecht,
das andere ein Kompendium der Moral; sie stehen unter dem Namen des
Verfassers Manuel do Monte Rodrigues d'Araujo. 1895 kamen dazu ein un-
christliches Buch von Francisco de Castro und ein zweites gegen die Herz-
Jesu- Verehrung von Americo Baposo. In Maracaibo erschien eine Schrift
von Ramön Illaramendi unter dem Pseudonym Gilberte mit dem Titel „Garcia
Moreno y el P. Berthe*, welche in demselben Jahre 1895 verboten wurde.
Mexiko hat nur drei verbotene Schriften im Index des letzten Jahr-
hunderts. Die eine anonyme, findet sich unter Conducta, die beiden andern
sind verfaßt von Nicolas Pizarro : „Catecismo politico constitucional'' und „Cate-
X22 Spanische und portugiesische Bücher.
cismo de Moral', welche 1868 und 1869 verboten wurden. Neuerdings sind
zwei mexikanische Bücher dazu gekommen, die als 1901 verboten unter
Planchet stehen.
In Lissabon erschienen 1822 — 1823 Schrift und Gegenschrift über die
Prädestination und die Zahl der Auserwählten, wobei die extremsten Mei-
nungen von der Onadenlehre verteidigt waren. Beide Bücher, das eine von
Jose de S. Bernardino Botelho, das andere, anonym erschienen, von Lucas
Tavares verfaßt, wurden alsbald verurteilt. Der Bischof von Angra, Manuel
Nicolas de Almeyda, hatte Briefe über die Ablässe geschrieben und anonym
herausgegeben. Als seine Schrift angegriffen wurde, verteidigte er sie io
einer zweiten, welche im Titel den Verfasser beider angibt. 1824 kamen
beide auf den Index durch dasselbe Dekret. In den folgenden Jahren wurden
ein paar ungläubige, skandalöse portugiesische Sachen verboten und 1836
das lateinisch geschriebene Portugiesische Zivilrecht von Pascual Jose de
Melle Freire. Erst 30 Jahre später kam wieder ein portugiesisches Bud
von Bedeutung auf den Index, diesmal ein Werk über portugiesisches Eircheih
recht, von Bernardino Joaquim da Silva Cameiro. Im darauffolgenden Jahre
1866 verbot die Indexkongregation die Studien über die Zivilehe von Ale-
xandre Herkulano, der später auch gegen das Yaticanum schrieb and im
Jahre 1878 durch v. Döllinger mit einer Gedächtnisrede beehrt wurde. Auf
dem Index aber steht ein anderes portugiesisches Buch gegen das Konzil von
Manuel Nunes Giraldes, „0 Papa Rei e o Concilio**. Schließlich wurden 1890
durch ein und dasselbe Dekret des Heiligen Offiziums vier portugiesische
Bücher verurteilt, welche über eine Streitfrage, die theologische Fakultät zn
Coimbra betreffend, handeln. Die Namen der drei Verfasser sind Manuel de
Azevedo Araujo e Gama, Jose Maria Ragrigues, Jos^ Maria Rodriguez.
Die spanischen Bücher, welche im ersten Viertel des Jahrhunderts zu
Rom beanstandet wurden, drehen sich zumeist um kirchenpolitische Fragen.
Mit solchen kamen in den Index zunächst zwei Staatsmänner, Pedro Rodri-
guez de Campomanes und Caspar Melchor de Jovellanos, an welche sich die
verbotenen Bücher von Sempere und Martinez Marina anschließen.
Auch die Werke der beiden Bischöfe Felix Amat und seines Neffen
Felix Torres Amat, die zu Rom verurteilt wurden, sowie die Bücher, welche
im Index unter Emmanuel de Rica y Aguilar und Policarpo Romea stehen,
griffen tief in die Rechte der Kirche ein zu Gunsten des Staates nach galli-
kanischem Muster. Ähnlichen Charakter haben im allgemeinen auch die acht
Schriften Juan Antonio Llorentes, ebenso wie die fünf andern Joaquim Lo-
renzo Villanuevas, welche der Index aufzählt. Es waren beide Kulturkämpfer.
Zur Theologie mag man noch zählen den historisch-kanonistischen Traktat
über die Pfarrer von Antonio Mendizabal und „Larraga del aöo de 1822*,
eine Moraltheologie, die 1823 verboten ward, während das Buch Mendizabals
im Jahre vorher auf den Index kam.
Die spanischen Geschichtschreiber sind im Index des 19. Jahrhunderts
vertreten durch Juan Francisco Masdeu, dessen Werk über Spanien nur mit
dem Zusätze „donec corrigatur'^ verboten ist. Man kann aber hier noch
verzeichnen außer „Historia politica del pontificado romano por D. F. 1. de V.*
Polnische, grieohische und arabische Bacher. 123
zwei Arbeiten über die Inqnisition, die unter ^^Historia completa*' und „Com-
pendio' vermerkt sind, ebenso zwei Schriften zur Geschichte der Freimaurerei,
eine portugiesische unter „Historiada franc-ma9onaria'^ und Danton, G., Historia
general de la masoneria. Letzteres Buch wurde erst 1897 verboten. Miguel
Mir schrieb anonym gegen die Jesuiten, Jose Ferrandiz Ruiz gab unter Pseudo-
nymen vier böse Schriften heraus, Agustin Martinez Gavero verfaßte »Die
Revolution und das Recht *". Die drei genannten Autoren kamen mit diesen
ihren Schriften zwischen 1887 und 1897 auf die Liste der verbotenen Bücher.
Zur Belletristik gehören zwei Bücher von Thomas Hermenegildo de las
Torres, ein Roman von Wenceslao Ayguals de Izco, „Maria la hija de un
jornalero*, „Poesias lyricas* von Garfäo Stockler und „Judas de Keriot, poema
dramätich", von Frederich Soler.
Odön de Buen steht mit zwei Traktaten über Geologie und Zoologie in
dem Bücherverbote des 14. Juni 1895; über die intellektuelle Bewegung in
Deutschland schrieb Jose del Perojo und kam damit 1877 in den Index.
Deutsche Philosophie suchte Julian Sanz del Rio — er war Schüler und An-
hänger Krauses — als Professor zu Madrid in Spanien anzupflanzen. Sowohl
sein Werk über Krause als seine von Manuel de la Revilla herausgegebenen
Briefe sind verboten worden.
Noch einzelne wenige spanische Schriften könnten aus dem Index auf-
gezählt werden. Es lohnt aber nicht der Mühe und ändert nicht das Ge-
samtbild der spanisch-portugiesischen verbotenen Bücher aus dem verflossenen
Jahrhundert, die im Vergleich zu den italienischen und französischen sogar
ziemlich ausführlich aufgezählt sind.
Polnische, griechische und arabische Bücher.
Die polnisch geschriebenen Bücher des 19. Jahrhunderts im Index sind
bald gezählt. Jan Pociej schreibt über Jesus Christus und die ersten Christen ;
Maciejowski verfaßte eine mehrbändige slavische Rechtsgeschichte, zu der er
noch Monumenta herausgab. Der dritte und letzte polnisch schreibende Ver-
fasser im Index in dieser letzten Periode ist der Mystiker Towianski, der
in Polen, Frankreich und Italien viel von sich reden machte und auch An-
hänger fand. Nur zwei unbedeutende Schriftstücke, die er verfaßt, sind ver-
boten. Mit ihm und seiner Sache hängt zusammen das Verbot der italie-
nischen Schrift unter Dunski und besonders die Verurteilung der beiden
französisch geschriebenen Werke von Adam Mickiewicz über den Messia-
nismus, welche der Verfasser zu Paris unter Towiatiskis Einfluß schrieb.
Das einzige dänische Buch im Index von Frederik Klee ist eine Reihe
geologischer Hypothesen über die Sintflut. Ein verbotenes Geschichtswerk
des Russen Dmitry Tolstoy über den Katholizismus in RuMand ist französisch
geschrieben. Andere verbotene Bücher des vergangenen Jahrhunderts, die
von der armenischen Kirche und überhaupt von der morgenländischen Kirche
und ihren Beziehungen zum Abendlande und Rom handeln, sind von arme-
nischen, italienischen, englischen und deutschen Verfassern in verschiedenen
Sprachen geschrieben. Man findet solche im Index unter Ormanian, Casan-
gian, Cappelletti, Ffoulkes, Pichler und Langen.
124 Englische Bücher.
Im ganzen sind nur vier griechische Bücher unter den verbotenen za
finden, zwei — sie stehen unter BlßXog und rpyjySptoQ — wurden im 17. Jahr^
hundert verurteilt, die beiden andern im Jahre 1825, nämlich das Leben
und Martyrium des hl. Johannes unter Bcoq und unter HivaxtQy ein Schulbuch
für Jonien.
Erwähnt sei hier auch das einzige arabische Buch, das der Index bis
zum Jahre 1900 kannte; es ist eine theologische Schrift des AloyBius Sa-
bungi, dessen Verbot aus dem Jahre 1875 stammt. 1901 kam dazu das oben
S. 92 erwähnte Buch; die durch zwei Breven 1816 und 1835 (vgl. S. 101)
verurteilten arabischen Bücher wurden nie im Index aufgeführt.
Englische Bücher.
Mit Recht wundert man sich mehr über die geringe Anzahl verbotener
Bücher aus dem katholischen Spanien-Portugal als über die kleine Zahl eng-
lischer Schriften im Index. Selbst wenn man den Ritter Bunsen und Lord
Acten hier mitrechnet, finden sich in der Editio Leoniana doch nur 80 eng-
lisch schreibende Verfasser, von denen 38 Werke im 19. Jahrhundert ver-
boten wurden. Unter den 30 ist nur einer: Hume, dessen »Opera omnia'
der Index untersagt.
Die englischen Philosophen der früheren Jahrhunderte sind im Index
gut vertreten. Dort werden einzelne Werke von Baco von Verulam, Herbert
von Cherbury und Ralph Cudworth, von Anthony CoUins, Thomas Woolston
und George Berkeley verzeichnet, daneben aber sämtliche Werke von Thomas
Hobbes, Henry More und drei Schriften von John Locke ; im 19. Jahrhundert
kam 1827 dazu die Verurteilung aller 'Schriften David Humes. Seine Ab-
handlungen »On Human Understanding* waren viel früher im 18. Jahrhun-
dert bereits verboten worden. Der Darwin, dessen i,Zoonomia' als 1817 unter-
sagt im Index steht, ist natürlich der ältere, Erasmus. Von 1819 — 1835
kamen vier Werke des Rechtsphilosophen J^r^mie Bentham in die Liste der
verbotenen Bücher und 1856 die „Principles of political economy* des Na-
tionalökonomen John Stuart Mill. Richard Whatelys i,Elements of logic* waren
1851 verurteilt worden. Der Amerikaner John William Draper schrieb eine
Geschichte des Konfliktes zwischen Religion und Wissenschaft, die ihn anf
den Index brachte. Schließlich wurden die Artikel des bekannten St. George
Mivart im „Nineteenth Century '', „Happiness in Hell'', durch das Heilige Offi-
zium verurteilt. Es geschah im Jahre 1883.
Das erste englische Geschichtsbuch, welches im 19. Jahrhundert ver-
boten wurde, handelt über Sitten und Gebräuche, Kunst und Literatur Italiens.
Geschrieben ist es von der Lady Sidney Morgan. Ein Jahr später , 1823,
wurde mit dem Zusätze „donec corrigatur" untersagt das Kompendium der
englischen Geschichte von Oliver Goldsmith. 1825 folgte das Verbot des
Werkes von William Roscoe über Leo X.
Eine zweite englische Schriftstellerin, Charlotte Ann Waldie, kam 1826
mit ihren Briefen über Rom im 19. Jahrhundert in den Katalog der ver-
botenen Bücher. John James Blunts Buch über den Ursprung der religiösen
katholischen Gebräuche in Italien und Sizilien ward durch Dekret des Jahres
Englische Bücher. 125
1827 untersagt. In demselben Jahre wurde David Humes englische Geschichte
ausdrücklich auch besonders verurteilt. Von Henry Hallam stehen in dem
neuen Index als 1833 verboten die Geschichte der englischen Konstitution von
Heinrich VIQ. bis Georg II. und dessen Werk über Europa im Mittelalter.
Das Werk von Thomas Mac Crie im Indexdekret vom 22. September 1836
handelt über die Reformation des 16. Jahrhunderts in Italien, und erst 1850
erschien wiederum ein Verbot eines englischen Buches, nämlich des Irländers
Vericour ,, Historische Analyse der christlichen Zivilisation* ; Seymours Schrift
»Eine Pilgerfahrt nach Rom", verboten 1851, mag auch schon gleich hier
verzeichnet sein. Von Werken kirchengeschichtlicher Natur wurden in der
Folgezeit 1868 nur noch untersagt: Peter Le Page Renouf, „Die Verurteilung
des Papstes Honorius", dem sich anreiht, aber als schon 1853 verboten,
Bunsens „Hippolytus and his age*.
Damit sind die geschichtlichen englischen Arbeiten im Index erschöpft;
eine einzige belletristische Schrift ist unter Yorick verzeichnet, es ist Laurence
Sternes „Sentimental joumey through France and Italy". Decr. 6. sept. 1819.
Hier mag denn auch das englisch geschriebene Buch des Italieners
Ciocci Raflfaelle verzeichnet sein: „A narrative of iniquities and barbarities
practised at Rome in the 19 Century **, das durch Dekret vom 8. August 1845
in die Zahl der verbotenen kam. Die noch übrigen englischen Bücher schlagen
mehr in das Gebiet der Religionswissenschaft ein ; dieselben beginnen mit einem
apologetischen Werke Peter Gandolphys, das zugleich mit einem Andachts-
buche desselben Verfassers 1818 durch Indexdekret untersagt wurde. Ein
protestantischer Theologe, Richard Burgess, der in Rom selbst als Prediger
lebte, gab „Lectures" heraus, die alsdann 1833 in den Index kamen. 1854
verbot die Kongregation Theological Essays von Frederick Denison Maurice.
Ein dritter protestantischer Schriftsteller, William Stroud, wurde 1878
mit seiner Schrift über die physische Ursache des Todes Christi durch In-
quisitionsdekret verurteilt. John Charles Earle, dessen theologische Schriften
über die 40 Tage des auferstandenen Heilandes und über „The spiritual body*,
welcher der Seele nach dem Tode noch bleiben soll, ebenfalls 1878 verboten
wurde, war Konvertit und katholischer Geistlicher. Ein Konvertit war auch
Edmund Salisbury Ffoulkes, der später, nachdem zwei seiner Schriften 1868
und 1869 auf den Index gekommen, wieder abfiel. Diese verbotenen Werke
handeln von der Teilung des Christentums in die morgenländische und abend-
ländische Kirche. Das zweite ist betitelt „Das Credo der Kirche und das
Credo der Krone**, in dem der Verfasser behauptet, daß das „filioque* durch
den Einfluß gekrönter Häupter ins Credo der Kirche kam.
St George Mivart, ebenfalls ein wieder abgefallener Konvertit, ist oben
schon bei den Philosophen mit seiner 1893 verbotenen Schrift „Über das
Glück in der Hölle* verzeichnet worden. In demselben Jahre 1896 wurde
auch verboten Andrew Lang, Myth, ritual and religion. Zuletzt sind durch
eines der jüngsten Dekrete des neuen Index vom 1. September 1898 noch
zwei englisch geschriebene Werke den verbotenen beigezählt worden : James
Duggans Werk mit dem Titel: „Schritte zur Wiedervereinigung* und das Buch
des Amerikaners Georges Zürcher über „die Mönche und ihren Verfall^.
126 Verbotene deutsche Bücher des 19. Jahrhunderts.
Deatsehe Bflcher.
Deutsche Verfasser gibt es im Index des 19. Jahrhunderts 107. Lord
Acten, der mit zwei deutsch geschriebenen Arbeiten daselbst vertreten ist,
wird dabei nicht mitgerechnet. Von diesen 107 Autoren sind 169 Schriften
verboten, zu denen noch 13 anonyme kommen, so daß also im ganzen
182 Bücher deutscher Schriftsteller im Index seit 1800 vertreten sind. Durch
Dekret vom 7. Juni 1901 kam noch dazu Joseph Müller mit seinem Reform-
katholizismus. Nur sehr wenige von diesen verbotenen Büchern sind lateinisch
geschrieben, wie vier unter Jahn, Johannes und je eins unter Hirscher,
loannes B. und unter Chrismann, Philippus Nerius; Christian Charles Josias
Bunsen gab sein Buch „Hippolytus and his age'' zuerst englisch heraus,
weshalb es mit dem engUschen Titel unter den verbotenen aufgezählt ist.
Schmäh- oder Skandalschriften finden sich nur ganz vereinzelt in der
Zahl der deutschen verbotenen Bücher. Dort wird aufgeführt eine Schmutz-
schrift unter Domingo Santo und eine zweite, jedenfalls ähnlicher Art, hat
den Titel „Papstbüchlein". Hier sei auch verzeichnet der schon genannte
9 Orden des Friedens", welcher au£er falschen Ablaßangaben abergläubische
Sachen enthält.
Durch zwei Dekrete wurde im Jahre 1817 und 1824 verbot-en: „Über
die Wiederherstellung der Jesuiten, die Unterdrückung des Freimaurerordois
und das einzige Mittel, die Ruhe in Deutschland zu sichern''; mit Beilagen.
Eine zweite anonyme Schrift unter dem Titel: „GanganeUi, der Kampf gegw
den Jesuitismus'' kam 1845 auf den Index. Die dritte antijesuitische Schrift
steht als verboten 1873 unter dem Namen ihres Verfassers, des Müncheners
Johannes Huber, dessen ^Philosophie der Kirchenväter" bereits 1860 ver-
urteilt ward.
Aus der deutschen belletristischen Literatur zählt man nur drei Namen
im Index. Au^r Heinrich Heines „De TAUemagne" und „De la France", mit
denen gleichzeitig 1836 dessen „ Reisebilder " verboten wurden, stehen von
ihm nur noch dort mit Dekret vom 8. August 1845 „Neue Gedichte, Ham-
burg 1844"; das gleiche Dekret untersagte das Drama „Jesus" von Sigismond
Wiese, und im September desselben Jahres kam Lenaus Werk „Die Albigenser,
freie Dichtungen", zu den verbotenen Büchern. Von Lessing findet sich aof
dem Index nur als Anhang des französischen Buches „Religion saint-simo-
nienne" dessen „Erziehung des Menschengeschlechtes".
Nur wenig zahlreicher sind verbotene Bücher deutscher Geschieht-
Schreiber. „Der Primat der römischen Päpste von Johann Otto Ellendorf"
wurde 1841, und 1854 „Kaiser Joseph U. von Karl August Schimmer* ver-
boten. Untersagt wurde aber auch Rankes Papstgeschichte im Jahre 1841
und 1874 „Die Geschichte der Stadt Rom" von Gregore vius, welch letzterer
in den Jahren 1881 — 1882 noch mit vier andern kleineren geschichtliclien
Schriften auf die Liste der verbotenen Bücher kam.
Das Werk von Hermann Joseph Schmitt über die russische Kirche steht
nur in der italienischen Übersetzung auf dem Index wegen der beigefügten
Noten des italienischen Herausgebers Aurelio Bianchi-Giovini ; dagegen wurde
Verbotene deutsche Bücher des 19. Jahrhonderts. 127
1865 einfachhin verboten Aloys Pichlers „Geschichte der kirchlichen Trennung
zwischen dem Orient und dem Okzident**. 1866 verurteilte ein Indexdekret
die größere und kleinere Ausgabe der Biographie Wessenbergs von Joseph
Beck. Und als 1877 verboten mag hier schon „Die Sage von Petrus als
römischem Bischof" von Eduard Zeller in dessen „Vorträge und Abhand-
lungen ** verzeichnet sein. In demselben Jahre untersagte das Heilige Offizium
«Die Geschichte des vatikanischen Konzils von Johann Friedrich**, dessen
ebenso berüchtigtes „Tagebuch während des vatikanischen Konzils geführt**
bereits 1871 verurteilt war. Damit sind die deutschen Historiker des Index
aufgezählt, doch werden weiter unten bei den theologischen Schriften noch
einzelne Bücher verzeichnet, die man auch zur Geschichte rechnen kann.
Die deutsche Philosophie wurde hauptsächlich in den Werken außer-
deutscher Vertreter derselben verurteilt. Oben bei Besprechung der italienischen,
französischen und spanischen Bücher ist davon die Rede gewesen. Die franzö-
sische Schrift von Charles Viller: „Philosophie de Kant** war 1817 verboten
worden, ihr folgte zehn Jahre später die Verurteilung der „Kritik der reinen
Vernunft von Lnmanuel Kant**. Nächsten Anlaß zu dem Verbote gab eine
italienische Übersetzung dieses Buches.
Die nachgelassenen Werke Spinozas waren 1690 auf den Index ge-
kommen, 1826 kamen dazu die „Theologisch-politischen Abhandlungen von
Spinoza** in der Übersetzung und mit den Anmerkungen J. A. Kalbs, eine
Schrift, welche in ihrem lateinischen Original bereits 1679 ausdrücklich ver-
urteilt worden war. Von der Geschichte der Philosophie handeln die 1824,
1845, 1865 verbotenen Bücher von Buhle, Tennemann und Seh wegler. Dazu
gehören auch zwei von den vier verurteilten Büchern Friedrich Wilhelm Caroväs,
nämlich „Kosmorama** und „Der Saint-Simonismus und die neuere französische
Philosophie**, beide 1835 verboten. Joseph Alois Thürmer schrieb „Die Philo-
sophie ohne Schleier**, verboten 1854, von Moriz Carriere stehen im Index mit
Dekret von 1857 bloß: „Religiöse Reden und Betrachtungen für das deutsche
Volk**. Ebenfalls 1857 verboten wurden „Die Geheimnisse des christlichen Alter-
tums von Georg Friedrich Daumer**, der im Jahre nachher katholisch wurde.
Der bayrische abgefallene Priester Johann Baptist Graser schrieb fünf
verschiedene Bücher über Erziehung und Unterricht, welche 1838 alle zu-
sammen verurteilt wurden. „Die Physiologie als Erfahrungswissenschaft**,
1851 verboten, ist von Karl Friedrich Burdach. Mit Dekret vom 3. Fe-
bruar 1879 ist verzeichnet: „Friedrich Dittes, Lehrbuch der Psychologie**.
Franz Gaspars „ Vernunftstaat ** untersagte der Index 1884.
Vier philosophische Schriften von Ernst von Lasaulx wurden am 7. August
1861 durch Dekret der Inquisition verboten. Außer den drei schon früher
namentlich aufgeführteji philosophischen Werken Frohscfaanmiers , welche
durch den Brief Pius' IX. verboten waren, kamen in der Zeit 1857 — 1873
noch vier andere Schriften desselben Verfassers dazu, so 1857 „Über den
Ursprung der menschlichen Seelen** und 1868 „Das Christentum und die
moderne Naturwissenschaft**. Als eines der ersten Bücher von deutschen
Verfassern im 19. Jahrhundert war 1808 das rationalistische Werk von
Johannes Georg Zimmermann „Über die Einsamkeit** verurteilt worden.
128 Wessenberg.
Edgar Baur begann seine schriftstellerische Tätigkeit mit einer Ver-
teidigungsschrift für seinen Bruder, den bekannten Bruno Baur. Als diese
Schrift ausführlicher bearbeitet unter dem Titel: ^Der Streit der Ejitik mit
der Kirche und dem Staate" erschien, wurde sie 1845 von der Indexkongre-
gation verboten. Einige Jahre vorher, 1838, war „Das Leben Jesu kritisch
bearbeitet von David Friedrich Strauß" bereits verurteilt worden. Damit
sind die deutschen philosophischen Bücher des Index aufgezählt, und ver-
schiedene wurden namhaft gemacht, die ebenso als theologische verzeichnet
werden könnten; anderseits könnten manche später bei „Hermes" und „Günther*
zu nennende auch hier schon oft als philosophische Bücher einen Platz haben.
Die theologischen sind auch unter den deutschen Büchern des Index
die zahlreichsten. Dieselben gruppieren sich im allgemeinen um einige wenige
Fragen, welche die katholischen Kreise Deutschlands ^vährend des 19. Jahr-
hunderts in Bewegung setzten. Abgesehen von der antikirchlichen Strömung
zu Anfang des Jahrhunderts, der Männer wie Wessenberg ihre Richtung
gaben und zu der man, weil vom selben Geiste getragen, die Schweizer kirch-
lichen Wirren in den dreißiger Jahren rechnen kann, genügt es, für die übrigen
Fragen Namen wie Hermes, Günther, Ronge, Vatikanisches Konzil, Maiges^-
gebung, Unfehlbarkeit zu nennen, um alsbald zu verstehen, welche Streit-
fragen und was für religiöse theologische Bücher des 19. Jahrhunderts hier
beim Index in Betracht kommen. Daß neben diesen größeren Fragen, nicht
mit denselben zusammenhängend, einzelne Bücher und Verfasser im Index
sich Namen gemacht haben, ist dabei nicht zu verwundern.
Das erste deutsche Buch, welches im letzten Jahrhundert 1806 verboten
wurde, ist geschrieben von dem bayrischen Advokaten Joseph von Zintel:
„Betrachtungen über die neuen kirchlichen und politischen Einrichtungen in
Bayern.*' Als dann die Indexkongregation 1817 ihre Arbeit wieder auf-
genommen, verurteilte sie alsbald in demselben Jahre die Ulmer Jahrschrift
für Theologie und Kirchenrecht der Katholiken, welche von Werkmeister
herausgegeben, vom Wessenbergischen Geiste inspiriert war. Das Buch von
Multer, bevorwortet von Leander van Ess, „Rechtfertigung der gemischten
Ehen'', stammt natürlich aus demselben Kreise. Auch ist es beinahe selbst-
verständlich, aus jener Zeit im Index Bücher gegen den Zölibat anzutreffen:
sie stehen unter Theiner und Carove. Später 1876 wurde noch verboten
Johann Friedrich von Schulte: „Der Zölibatszwang und dessen Aufhebung*.
Doch sei hierbei bemerkt, daß das genannte Buch nicht eigentlich gegen den
Zölibat sich richtet.
Kirchenrechtliche und kirchengescliichtliche Werke, auf dem Boden des
Josephinismus gewachsen, von Rechberger, Reyberger, Dannemayr und Gmeiner
wirkten um so gefährlicher und verderblicher, als diese vielfach zu Unter-
richtszwecken in Gebrauch waren. Deshalb wurden sie zugleich mit Werken
der Hermeneutik, Exegese und Dogmatik, die vom Rationalismus angefressoi
waren und wie jene weit verbreitet, zu Rom verboten. Zu den letzter«!
gehören auf dem Index die Bücher von Bolzano, Jahn, Arigler, Qramberg.
Die Namen Frint und Leonhard stehen zwar nicht in dem Register des
Index, es scheint aber, daß die italienischen Bücher unter Qaida alla
.Standen der Andacht '', theolo^che Bücher. 129
struzione della religione und unter Norme per Tistruzione della religione
iattolica verboten 1827 und 1828 jenen Verfassern nicht fremd sind. Die
landbücher des gesamten katholischen und protestantischen Eirchenrechts
ron Sebald Brendel und von Alexander Müller, das eine noch kirchenfeind-
icher als das andere, stehen seit 1824 bzw. 1833 in dem Katalog der
verbotenen Bücher. Carovö, dessen verbotene Schriften schon aufgeführt
und, schrieb geradezu gegen die Kirche. ^Die letzten Dinge des römischen
^tholizismus in Deutschland^, so betitelte er das Buch, welches als sein
etztes im Jahre 1836 auf den Index gesetzt ward. Den obengenannten seien
loch beigesellt Verfasser wie Oberthür, Haiz, Jaumann, Brenner und Gehringer
nit ihren verbotenen Schriften.
Außer dem anonymen Buche Wessenbergs, dessen Titel aus dem Breve
Jregors XVI. schon früher ausführlich gegeben wurde, ist nur noch ein
zweites anonymes Werk desselben Verfassers über „Die Bistumssynode " 1849
verurteilt worden. Von dem gfchweizerischen Apostaten Franz Sebastian
^mann gibt es im Index zwei verbotene Bücher, von denen er eines vor,
las andere nach seiner Apostasie schrieb. Aus den religiösen Wirren in der
Schweiz, anfangs der Dreißiger, stammen die durch das Breve vom 17. Sep-
;ember 1833 verbotenen Bücher von Fuchs, Kopp, Mersy, Vock, deren Titel
Tüher bereits nach dem Breve verzeichnet worden sind. Der Inhalt jener
Schriften deckt sich der Hauptrichtung nach mit den Büchern und Tendenzen
(Veasenbergs. „Die Bekanntmachung und Beleuchtung der Badener Konferenz-
^.rtikel", welche 1835 von Gregor XVI. verboten ward, ist geschrieben von
Konstantin Sigwart-Müller, wie dieser selbst versichert in seinem großen Werke
iber die Bewegung jener Tage in der Schweiz. 1854 kam aus der Schweiz
loch das Buch von Joseph Burkard Leu, das unter anderm vor der dogma-
jschen Erklärung der Unbefleckten Empfängnis warnt, unter die verbotenen,
md 1859 „Das Gebet des Herrn nachgefühlt** von Joseph Anton Berchtold.
Verderblicher als viele wissenschaftliche verbotene Bücher wirkten seit
iem Beginn des Jahrhunderts die „Stunden der Andacht", welche Heinrich
Sschokke anonym weithin verbreitete. Verboten wurden sie 1820, und als
n späteren Jahren „Neue Stunden der Andacht" erschienen, welche von
aeribert Rau verfaßt waren, kamen auch diese 1857 alsbald auf den Index,
ffit diesem letzten Verfasser ist ein Anhänger Ronges genannt, und deshalb
K)llen die wenigen Bücher oder Büchlein, welche im Index mit dem Deutsch-
cathob'zismus zusammenhängen, hier gleich vermerkt werden : sie stehen unter
&.nton Theiner, E. Matthäi und bei Wangenmüller und wurden 1845 unter-
jagt. Von den beiden Theiner wurden vorher bereits einige andere gleich-
irtige Bücher verurteilt.
Johannes Baptista Hirscher steht nicht mit einem seiner größeren Werke
n dem Kataloge des Index, wohl aber mit zwei kleineren Schriften, die den
Seitgeist, in dem sie geschrieben wurden, verraten. Es ist die lateinische
Broschüre „Missae genuina notio", deren Verurteilung aus dem Jahre 1823
stammt; nach 26 Jahren folgte das Verbot der zweiten Schrift, „Die kirch-
jchen Zustände der Gegenwart". 1855 kam die Mariologie von Heinrich
*.
Oswald auf den Index, nicht wegen Äußerungen gegen die Verehrung der
Hi Iger 8, Der Index Leos Xm. 9
130 Hermes und Günther.
Mutter Gottes, sondern wegen undogmatischer Übertreibungen, und so ist er
im Index der Widerpart des obengenannten Leu und des Thomas Braon,
dessen „Katholische Antwort auf die päpstliche Bulle über die Empfilngnis
Maria** 1857 verboten wurde.
Die zwei Bücher unter Joseph Friedrich und Johann Schweykart bilden
unter den deutschen verbotenen Büchern eine Klasse für sich. Im Jahre 1855
machten „Die Mitteilungen seliger Geister**, zumal „Des Erzengels Raphael'
in München viel Aufsehen, bis dieselben in den beiden Büchern niedergelegt
und am 12. Juni 1856 in Rom verurteilt waren.
Eigenartig ist auch das 1855 verbotene Buch des Johannes Evang. Lutz
„Über den Ratschluß Gottes mit der Menschheit und der Erde**, welches
irvingianische Eschatologie enthält. Nach langen aftermystischen IrrwegeD
erst katholischer Priester, dann Protestant, schrieb der Verfasser außer andern
auch jenes Buch als Irvingianer, als welcher er noch manche Jahre in der
Schweiz und schließlich wieder in Bayern wirkte.
Mit verschiedenen der zuletzt aufgeführten Bücher des Index ist der
Zeit vorgegriffen worden, da der Hermesianismus, welcher mit seinem Anteil
an der Geschichte des Index einer früheren Periode angehört, noch nicht
genannt ist. Übrigens ist der Staub, den die damalige Bewegung in Deutsch-
land aufwirbelte, größer als die Spuren, die sie im Index zurückgelassen.
Daß zuerst sowohl des Hermes „Einleitung in die Theologie** als auch dessen
„Christkatholische Dogmatik** durch Breve Gregors XVI. vom 26. September
1835 verboten wurden, ist früher schon bemerkt worden. Dieser Verurteilung
folgte am 7. Januar 1836 das Verbot durch Dekret der Indexkongregation.
Aber außer diesen beiden Werken des Hermes selbst erinnert im Index an
den Hermesianismus nur noch das Verbot des Lehrbuches von Johann Hein-
rich Achterfeldt, der des Hermes treuester Schüler war, aus dem Jahre 1838,
sowie aus dem Jahre 1845 die Verurteilung der polemischen Schrift „Eri^
oder Frieden**, die unter dem Pseudonym Peter Paul Frank erschien und
den Bonner Professor Thomas Braun zum Verfasser hatte.
Hermes und seiner Schule folgte Günther mit seinen Anhängern auf
dem Fuße, und so auch im Index der verbotenen Bücher, waren doch einzelne
ausgesprochene Hermesianer zugleich auch, als die Zeit kam. Freunde und
Gönner der güntherischen Philosophie und Theologie. Durch Dekret der
Indexkongregation vom 8. Januar 1857 wurden sieben Werke von Anton
Günther verurteilt, zugleich mit zwei andern Editionen, von denen die eine,
„J anusköpfe**, unter den beiden Namen von Günther und Papst erschien,
während die andere, , Lydia**, Günther und Veith als Verfasser nannte.
In den folgenden Jahren kamen die Schüler Günthers mit ihren Schriften und
Verteidigungen des Meisters an die Reihe. Leopold Trebisch: „Die christ-
liche Weltanschauung in ihrer Bedeutung für Wissenschaft und Leben** 1858;
im Jahre darauf, im Dekret vom 12. Dezember Baltzer und Knoodt mit je
einer güntherianischen Schrift. Später 1881 wurde alsdann noch die Bio-
graphie Günthers von Knoodt verboten. Mit zwei andern verbotenen Schriften
aus dem Jahre 1868 reicht der Güntherianismus auf dem Index bis an das
Vatikanische Konzil heran. Die erste derselben von Georg Karl Mayer
Die Aükatholiken. 131
wendet sich aach in ihrem Titel schon an das Konzil, während die zweite
von J. Spörlein eine „theologische Einwendung gegen die scholastische philo*
sophische Lehre vom Menschen im Entwürfe'' enthält. Daß die philosophischen
Systeme des Hermes sowohl wie Günthers trotz allem katholischen guten Willen
der beiden Gelehrten auf der sog. deutschen Philosophie fußen und sich in Gegen-
satz zur christlichen Philosophie setzen, um die Theologie mit Rationalismus zu
versetzen, hat der Index seinerseits klargestellt und größeres Übel verhindert.
Die siebziger Jahre des entwichenen Jahrhunderts brachten das Vati-
kanum und die Einnahme Roms, brachten Deutschland die Altkatholiken
und den Kulturkampf; für den Index ergaben sich daraus in den letzten
dreißig Jahren manche Verbote. Für Deutschland scheidet die römische Frage
aus, da kein deutsches Buch wegen dieser Frage verboten worden ist ; um so
reicher fließt hier die andere Quelle altkatholischer Färbung, die noch etwas
verstärkt wird infolge der Maigesetzgebung. Man zählt aus dieser Periode
ungefähr 20 deutsche Verfasser im Index.
Schon im Jahre 1868 verurteilte ein Indexdekret die 50 Thesen von
Friedrich Michelis über die Gestaltung der kirchlichen Verhältnisse der Gegen-
wart, 1869 folgte das Verbot eines Buches von Alois Pichler, und noch im
November desselben Jahres kam «Der Papst und das Konzil von Janus"" auf
die Liste der verbotenen Bücher. Das Jahr 1870 brachte nur ein drittes
Werk von Pichler in den Index, dafür wurden im nächstfolgenden Jahr 1871
durch das HeiUge Offizium desto mehr, zusammen ein Dutzend, deutsche
Bücher untersagt. Es sind darunter drei Werke von Johann Friedrich von
Schulte; ein viertes, welches in der Editio Leoniana unter seinem Namen
als 1871 verboten angemerkt ist, hat wohl Schulte zum Herausgeber, aber
nicht ihn, sondern Heinrich Reusch zum Verfasser. Dazu kommen zwei
Schriften des Lord Acten, der sich damals den Münchener Gelehrten, zumal
Döllinger, angeschlossen hatte, und außerdem je eine von Berchtold, Braun,
Friedrich Reichel, Ruckgaber, Zirngiebl. Den „Kleinen katholischen Kate-
chismus von der Unfehlbarkeit'' traf das Inquisitionsdekret vom 31. Juli 1872;
1878 verbot das Heilige Offizium ein Buch von Ginzel, während die Index-
kongregation ein solches von Buchmann verurteilte. 1874 wurde je ein Werk
von Langen und Watterich auf den Index gesetzt; in den beiden folgenden
Jahren 1875 und 1876 je ein Werk von Johann Friedrich. In diesem zweiten
Jahre 1876 wurden außerdem verboten drei altkatholische Editionen: ein
Rituale, ein Katechismus und ein Leitfaden für den Religionsunterricht an
höheren Schulen. Das Dekret des Heiligen Offiziums vom 19. Dezember 1877
verurteilte zugleich mit der Geschichte des Vatikanischen Konzils von Friedrich
zwei Schriftchen von Reinkens. Mit dieser Verurteilung des altkatholischen
Pseudoepiskopus schließt die Reihe der altkatholischen Schriften auf dem
Index. Das Buch Schultes „Le pouvoir des papes", welches 1878 verboten
wurde, war bereits früher (1871) im deutschen Original verurteilt.
Hier läfit sich noch ein Vortrag Döllingers anreihen, den ein Zuhörer
ungenau herausgab; im Index steht das Schriftchen unter Indexkongre-
gation, verboten ist es schon 1864; und überdies findet sich unter den
deutschen Büchern des Index mit einem Verbote aus dem Jahre 1876 das
jg2 ^^' Kulturkampf.
Werk Langens über «die trinitarische Lehrdiiferenz zwischen der abendlän-
dischen und morgenländischen Kirche".
Der Kulturkampf hat viele Schriftsteller und Redakteure ins Gefängnis
gebracht, manche Schriften und Zeitungen wurden proskribiert, im kirchlichen
Index erinnern nur drei Namen und drei Bücher an die Zeit der Maigesetz-
gebung. Zwei davon wurden 1874, das dritte 1875 verurteilt.
V. Sincerns, Vincentius [Scharpff, Franz Anton von]. Ehrerbietige Vor-
stellung und Bitte an den hochwürdigsten Episkopat in Preußen; ein Wort
zur Verständigung. Decr, 10 iuL 1874.
Hinschins, Paul. Die Orden und Kongregationen der katholischen Kirche
in Preußen, ihre Verbreitung, ihre Organisation und ihre Zwecke. Decr.
11 dec. 1874.
Dfirrschmidt, Heinrich. Die klösterlichen Genossenschaften in Bayern
und die Aufgabe der Reichsgesetzgebung. Decr. 25 iun. 1875.
Die letzten zwanzig Jahre des verflossenen Jahrhunderts im Index der
verbotenen Bücher sind für Deutschland ruhig verlaufen. Was in dieser
Frist an deutschen Schriften verurteilt wurde, steht unter Gregorovius, Gaspar
und Rohling und ist schon erwähnt worden. Nur das Jahr 1898 brachte
zum Schluß noch vier deutsche Bücher in den Index, und zwar durch das
Dekret vom 15. Dezember jenes Jahres, das hier besonders namhaft ge-
macht wird, weil es das letzte Bücherverbot der Editio Leoniana aus dem
19. Jahrhundert ist. Nach der Dogmatik und Apologetik Schells und dessen
zwei bekannten Studien über „den Katholizismus als Prinzip des Fortschritts'
und über „die neue Zeit und den alten Glauben'' ist 1899 und 1900 in Rom
keine Schrift mehr verboten worden.
Das 20. Jahrhundert ist durch drei Dekrete vom 7. Juni 1901, 19. Au-
gust 1902, 5. März 1903 vertreten, welche 13 Werke verbieten, wonmter
ein deutsches ist ^.
Das Indexbild des 19. Jahrhunderts wäre somit aufgerollt. Zum y«>
ständnis desselben muß noch einmal daran erinnert werden, daß die römischen
Kongregationen nur die aus den verschiedenen Ländern zur Anzeige ge-
langten Bücher prüfen und, wenn erforderlich, verurteilen.
Gleichwohl ist diese Skizze sehr lehrreich.
Betrachtet man beispielshalber im einzelnen die deutschen Bücher des
Index, so sieht man, daß an der glücklichen Überwindung der antikirdi-
lichen Strömungen des verflossenen Jahrhunderts das Bücherverbot nicht den
kleinsten Anteil hat. Gerade das Sturmlaufen gegen Entscheidungen, wodurch
Bücher wie z. B. die des Hermes oder Janus verurteilt wurden, läßt darüber
keinen Zweifel, und auch einem in der Hitze des Kampfes Voreingenommenen
müßte die Entwicklung der Kirchengeschichte in Deutschland darüber die
Augen geöffnet haben. Man setze nur einmal den Fall, die Kirche hätte
seiner Zeit die Bücher wessenbergischer Richtung unbehindert gelassen, hätte
die Kreise des Hermesianismus nicht gestört und wäre dem Janus und sein^
* Vgl. S. 93. Das dritte Dekret ist unterdessen noch hinzugekommen; siehe wuter
unten den chronologisch geordneten Index.
Die Verfasser der yerbotenen Bücher des 16. Jahrhunderts. 133
Mitarbeitern nicht entgegengetreten ; gewiß, die Kirche Gottes wäre nicht zu
Orunde gegangen, aber was aus der katholischen Kirche in Deutschland ge-
worden wäre, würde auch ein Optimist nicht zu sagen wagen. Nimmer würde
sie den Kulturkampf so siegreich durchgekämpft haben, wie sie — ein Schau-
spiel für die Welt — trotz Bismarck und Liberalismus denselben geführt hat.
Die Verfasser der verbotenen Bücher.
Man könnte den Index der verbotenen Bücher noch von einem andern
Gesichtspunkte aus zergliedern, nämlich nach den Verfassern, deren Werke
ira Laufe der drei Jahrhunderte verurteilt worden sind. Diese Verfasser- oder
Personenfrage, insofern sie zum Verständnis des Index von Belang ist, wurde
in den vorigen Kapiteln gelegentlich schon berührt, soll aber hier, wenn auch
nur in großen Zügen wie im Überblick zusammenhängend behandelt werden.
Das ausgeschiedene 16. Jahrhundert des Index hatte es wohl nicht
einzig, aber doch vor allem mit häretischen, protestantischen Verfassern, an
erster Stelle Deutschlands, dann auch Frankreichs und Italiens zu tun. Ihnen
zumal dankt der Index sein Entstehen. Neben den neuen Häretikern des
16. Jahrhunderts wurden die heidnisch -ungläubigen Schriftsteller aus der
Renaissance weder vergessen noch geschont. Schon im Index Pauls IV. findet
sich Machiavelli mit all seinen Werken, er wurde vom Tridentiner Index in
die Reihe der auctores primae classis gesetzt. Als solcher ist er auch heute
noch untersagt, obwohl sein Name nicht mehr im Kataloge Leos XIII. steht.
Lange nach dem Tode des Philosophen Pietro Pomponazzo von Mantua ^
wurde zu Basel dessen Werk ^De incantationibus" im Jahre 1567 gedruckt,
und auf dem ersten römischen Index, der nach diesem Jahre erschien, findet
sich dasselbe als verboten aufgeführt. In der Tat ist dieses Buch auch viel
gefahrlicher und zweideutiger als die mehr bekannte Schrift desselben Ver-
fassers: „De immortalitate animae". Wurde die letztere auch nicht in späteren
Jahren auf den Index gesetzt, so blieb sie dennoch nicht bei ihrem Erscheinen
unbeanstandet. 1516 kam sie zum ersten Male im Druck zu Venedig heraus
und ward sofort von der kirchlichen Autorität festgehalten. Der Patriarch
von Venedig erklärte Pomponazzo für einen Häretiker und verbrannte das
Buch. Von dort wurde eis alsbald an den Sekretär Leos X., Bembo, geschickt,
damit es auch vom Papste verurteilt werde. Da Pomponazzo in seiner Ab-
handlung behauptete, die Unsterblichkeit der Seele lasse sich nicht mit der
Vernunft beweisen noch auch werde sie von Aristoteles irgendwo gelehrt,
daneben aber ausdrücklich an dem Glaubenssatz von der unsterblichen Seele
festzuhalten vorgab, beauftragte der Papst den Augustinus Niphus aus Sessa
mit der Widerlegung der falschen Philosophie. Aber nicht bloß Niphus ant-
wortete dem Pomponazzo, sondern mit dem Worte und der Feder bekämpften
ihn eine ganze Reihe der tüchtigsten gleichzeitigen Gelehrten Italiens, unter
denen wir nur den Kardinal Contarini hervorheben. All diesen verschiedenen
Widerlegungen begegnete der Philosoph von Mantua seinerseits mit einer
' Über Pomponazzo vgl. Quätif-Echard, Script. 0. Praed. II 105; Tiraboschi,
Sioria della letteratara italiana VII, 1, Modena 1777, 384 ff.
134 ^0 Verfasser der verbotenen Bücher des 16. Jahrhunderts.
dreifachen Apologie und schrieb außerdem noch eine besondere Verteidigang
gegen die Schrift des Niphus, jedoch so, daß er auch hier überall betea^
an das Dogma der Unsterblichkeit der Seele fest zu glauben. Gleichzeitig
aber bat er selbst einen ihm befreundeten Dominikanergelehrten von Bologna,
den.Chrysostomus Javellus, eine Widerlegung dieser seiner letzten Vertd-
digung zu verfassen. Es ist wahrscheinlich, daß Pomponazzo hoffte, auf diese
Weise seine Arbeiten in den Druck zu bringen und zugleich von weiterer
Verfolgung befreit zu werden. Er erhielt auch wirklich zu Bologna sowohl
von bischöflicher Seite als von der Inquisition die Druckerlaubnis, als er mit
seinen drei oben genannten Arbeiten die beiden Entgegnungen des Niphos
und des Javellus in einem Sammelband vereinigt herausgab. Dies geschah
im Jahre 1519, und der Mantuaner blieb von nun an unbehelligt.
Die Geschichte dieses Buches wurde hier ausführlicher gegeben, weil
Gregorovius nach seiner Art die Sache in anderes Licht zu setzen weiß, das
schließlich sehr ungünstig auf die römische Bücherzensur fallt. »Der Man-
tuaner Pietro Pomponazzo", so schreibt er in seiner Geschichte der Stadt Rom S
„war das gefeierte Haupt der italienischen Skeptiker und durch seine Schule
gingen die berühmtesten Gelehrten der Zeit. Obwohl das Lateranische Konzil
im Jahre 1513 es nötig fand, die Unsterblichkeit der Seele als Glaubens-
artikel zu erklären, wagte es Pomponazzo dennoch in einer Schrift zu sagen,
daß diese Lehre rationell nicht zu erweisen sei und von Aristoteles nirgends
behauptet werde. Dreißig Jahre später hätte man ihn verbrannt, aber zu
seiner Zeit wurde er nur mit einigen Zensuren bedrängt. Bembo schützte
seine Schrift vor der Verdammung und Pomponazzo starb zu Bologna hoch-
geehrt im Jahre 1524."
Nach der obigen Darlegung des wahren Sachverhaltes ist die Dar-
stellung bei Gregorovius genugsam gekennzeichnet. Es dient aber noch zur
Bestätigung jener ersteren wie zur Widerlegung dieser letzteren, was Ranke
über dieselbe Frage in einer Anmerkung bringt. Er schreibt nämlich * : „ Pom-
ponazzo hatte hierüber sehr ernstliche Anfechtungen, wie unter anderem ans
einem Auszug päpstlicher Briefe von Contelori hervorgeht. Petrus von Mantna,
heißt es darin, stellte die Behauptung auf, daß die vernünftige Seele sowohl
nach den Prinzipien der Philosophie als nach dem Geiste des Aristoteles fftr
sterblich zu halten sei, eine Behauptung, die gegen die Entscheidung des
Laterankonzils ist: Der Papst befiehlt, der genannte Petrus soll Wiederrof
leisten, widrigenfalls soll gegen ihn vorgegangen werden. 13. Juni 1518*
(papa mandat, ut dictus Petrus revocet, alias contra ipsum procedatur).
Der Index richtete sich als Warnung für die Gläubigen in erster Linie
gegen die Irrlehren und Irrlehrer, diese mußten auch vor allen namhaft ge-
macht werden. Nachdem in demselben Index durch eine allgemeine Regel
alle schmutzigen, unsauberen Bücher ausdrücklich ebenfalls verboten waren
und die Verpflichtung des göttlichen Gebotes auf diese Weise auch von der
Kirche neu eingeschäift war, hätte es an und für sich überflüssig erscheinen
» VIII», Stuttgart 1881, 275.
« Die römischen Päpste I»^ Leipzig 1900, 48, Anm. 1.
Die Yerfaaaer der verbotenen BUcher des 16. Jahrhunderts. 135
können, nun überdies noch im einzelnen diese unsauberen Autoren und ihre
lüsternen Schriften zu verzeichnen. Hier gilt, was schon oben bemerkt wurde,
diese Art schlechter Bücher verraten sich selbst alsbald, und auch der Un-
erfahrenste, der sich schützen will, weiß sofort, was das Gewissen von
ihm verlangt. Nichtsdestoweniger gibt es Fälle, in denen es trotzdem
angezeigt sein kann, daß die Kirche auch noch im besondern ihre warnende
Stimme erhebt, um durch das Verbot einer bestimmten Schrift oder eines
bestimmten Schriftstellers größeres Unheil zu verhüten. Um dies zu erklären,
braucht beispielshalber nur an das Verbot der Werke Zolas erinnert zu werden.
Es stehen denn auch vom ersten Index an bis zu dem Leos XIII. nicht we-
nige schmutzige Romanschreiber, unsaubere Novellisten und lüsterne Poeten
unter den namentlich proskribierten.
Dies mußte hier hervorgehoben werden, weil es bei den Gegnern der
römischen Bücherzensur beinahe schon zum feststehenden Kanon geworden ist,
was Ludwig Hoffmann, allerdings ohne Spur oder Versuch eines Beweises, in
seiner »Geschichte der Bücherzensur *" ^ mit folgenden Worten ausdrückte:
.Es war den Päpsten hierbei nur um die Erhaltung des katholischen Glau-
bens, oder, was gleichbedeutend ist, um die Erhaltung ihrer Macht zu tun,
und es würde ihnen vielleicht nie eingefallen sein, Zensuranstalten zu er-
richten, wenn sie das Erscheinen ketzerischer Schriften nicht dazu veranlaßt
hätte. Reinheit der Sitten lag ihnen nicht am Herzen, denn daß schlüpferige
Bücher erscheinen könnten, fiel ihnen gar nicht ein, obgleich die Sittenlosigkeit
um diese Zeit aufs Höchste gestiegen.^ Auf diese Weise kommentiert Hoff-
mann den § 1 der Bulle Leos X. auf dem Laterankonzil, „Inter solicitudines*"
vom 3. Mai 1515, den er teilweise mit seiner ersten Hälfte lateinisch ab-
druckt. In der zweiten Hälfte dieses ersten Paragraphen, die nicht abgedruckt
ist, steht jedoch ausdrücklich, daß das neue Zensurgesetz sich gegen alle
gefahrlichen und schlechten Bücher richtet. Namentlich werden sogar auf-
geführt die Schriften, welche i,contra famam personarum" gerichtet
sind, und überhaupt die Bücher verpönt, « durch deren Lesung die Gläubigen
in große Irrungen sowohl des Glaubens als auch des Lebens und der
Sitten geraten, Irrungen, welche schon oftmals großes Ärgernis nach dem
Zeugnis der Erfahrung gegeben haben und schlimmeres für die Zukunft be-
fürchten lassen" ^. Und wenn Hoffmann ferner dem Erscheinen ketzerischer
Schriften [er versteht darunter zunächst wenn nicht einzig die Schriften der
Reformatoren] die Errichtung der Zensuranstalten der katholischen Kirche
zuschreibt, so vergißt er ganz, daß er gerade eine Zensuranstalt vom Jahre
1515 bespricht, und vergißt, daß es schon wenigstens aus dem Jahre 1479
eine ähnliche Zensuranstalt gar in Deutschland gegeben, die Sixtus IV. gut-
geheißen hatte. Schwerlich haben die ketzerischen Schriften, welche Hoffmann
vor Augen schweben, damals schon also vorgewirkt.
Trauriger ist es — und man dürfte es mit einer schlimmen Note brand-
marken — , daß dieser Verfasser hier einfach zu behaupten wagt: ^Reinheit
1 Berlin 1819, 41.
' Magnum Bullar. Rom. I, Luxemburgi 1742, 555.
136 ^^^ Verfasser der verbotenen Bücher des 17. und 18. Jahrhunderts.
der Sitten lag den Päpsten nicht am Herzen/ Aber noch schlimmer, da&
Historiker von Namen, die sonst Anspruch auf selbständige Forschung machen,
dieselbe gemeine unmoralische Handlungsweise der Kirche insinuier^i. Der
oben bereits erwähnte Gregorovius weiß sogar einen frappanten Beweis f&r
seine Insinuation zu bringen. Er schreibt über die römischen und italienischen
Gelehrten und Dichter des angehenden 16. Jahrhunderts: «Sie durften zymaeh
und heidnisch, aber nicht freie Denker sein. Die päpstliche Zensur des 16. Jahr-
hunderts nach Leo X. verfolgte nicht die abscheuliche Litteratur Aretinos,
aber Schriften des ernsten Flaminius und Sadoletos Abhandlung über den
Brief Pauli an die Römer wurden auf den Index gesetzt.* ^ Im Vorüber-
gehen sei daran erinnert, daß ebenderselbe Gregorovius in demselben Werke
nur zwei Seiten vorher an der oben beigebrachten Stelle Leo X., Bembo
und Rom es fast zum Vorwurf macht, daß sie dem heidnischen Zyniker Pietro
Pomponazzo bei seiner Lehre und seinem Buche von der Sterblichkeit der
Seele trotz des Laterankonzils zu viel Denkfreiheit gewährten. Hi^
jedoch trifft den Geschichtschreiber deft* Stadt Rom viel herbere Rüge, und
zwar deshalb, weil der Beweis , den Gregorovius so apodiktisch für jene In-
sinuation bringt, von der Tatsache direkt Lügen gestraft wird. Es ist das
um so seltsamer^ als der Historiker in ebendemselben Satze sich gerade auf
den Index beruft. Im Index aber — wiederum in allen römischen Indices,
vom ersten bis zum letzten, vom Jahre 1559 bis zum Jahre 1900 — war
ausdrücklich verzeichnet: „Petri Aretini opera omnia*. Es muß ge-
nügen, dies gegen Gregorovius hier festgestellt zu haben, daß nämlich klar
und deutlich in allen römischen Katalogen der verbotenen Bücher die sämtr
liehen Werke Aretinos verboten waren und daß sie auch heute noch miter-
sagt sind wie die Werke Machiavellis und Luthers.
Mit dem Aretiner und dessen Schriften ist noch eine Reihe anderer ähn-
licher unsauberer Novellisten und Poeten, besonders aus Italien, auf den Index
gekommen. Deutsche und Franzosen sind jedoch auch vertreten aus dieser
ersten Zeit, wir nennen nur den Schwaben Heinrich Bebel und den Franzosen
Rabelais, welche beide schon vom Tridentinerindex als unsaubere, verbotene
Autoren gekennzeichnet wurden. Drei Werke von Bebel, alle von Rabelais
waren verurteilt.
In der Folgezeit vom anhebenden 17. bis um die Mitte des 18. Jahr-
hunderts, der Zeit Benedikts XIV., stellen die deutschen, französischen, eng-
lischen und holländischen protestantischen Theologen noch ein erhebliches
Kontingent besonders zu den »Opera omnia* -Verboten.
Neben den Protestanten erscheinen gleichzeitig in immer zunehmender
Zahl katholische Verfasser mit abergläubischen, astrologischen, aftermystischen,
Hszetischen oder Abla&schriften, mit Kontrovers-Streit- oder Schmähschriften.
Von größerer Bedeutung für die Geschichte des Index war es, daß mit den
vierziger Jahren des 17. Jahrhunderts die Jansenisten auf den Plan traten
und alsbald die Indexlisten füllten. Dies währte, wenn auch nicht ohne
Unterbrechung, fast anderthalb Jahrhunderte. Es ist bekannt, daß der
' A. a. 0. 277.
Die Verfasser der verbotenen Bücher des 17. und 18. Jahrhunderts. 137
Jansenismus , wie dies zu geschehen pflegt, manch andere Irrtümer aus sich
gebar, deren Vertreter und Verteidiger mit ihren Werken sich vielfach im
Index wiederfinden. Leicht begreift es sich auch, daß eben damals, in der
Hitze des Kampfes, wo die Gegensätze in der Glaubenslehre noch nicht so
stark und klar ausgeprägt waren, nicht wenige von den wissenschaftlichen
Gegnern der Jansenisten in den Index kamen, sei es, weil sie, ihre Wider-
sacher verketzernd, dieselben ungebührlich angriffen, sei es, daß sie beim
Angriff oder der Verteidigung in ein entgegengesetztes glaubenswidriges oder
sittengefahrliches Extrem verfielen, sei es endlich, weil sie überhaupt noch
schriftstellemd weiterkämpften, nachdem Rom Waffenstillstand geboten hatte.
Andere kleinere unkirchliche Strömungen brachten Gallikaner und Regalisten,
verschiedene Kasuisten und Moralisten, die Verteidiger der chinesischen und
malabarischen Riten und die Quietisten in den Katalog der verbotenen Bücher.
Nebenher liefen noch verschiedene kirchliche Kontroversen, vereinzelte Inqui-
sitionsprozesse, Zänkereien zwischen Säkular- und Ordensklerus oder zwischen
einzelnen Orden, moralische oder philosophische Fragen, kirchenpolitische und
kanonistische Streitigkeiten, die schließlich mit den Büchern mancher ihrer
Vertreter oder Bekämpfer dem Index den schuldigen Tribut zahlen mußten.
Gleichwohl wurde das Bild der Schriftsteller im Index erst recht bunt-
farbig seit der Mitte des 18. Jahrhunderts, als mit den Philosophen ein
ganzer Strom freigeistiger Irreligiosität den Jansenismus allmählich ablöste
und den Ton in der ganzen Literatur angab. Philosophen, Freigeister, Frei-
maurer treten in den Vordergrund, Gallikanismus und Rationalismus kommen
allenthalben zum Vorschein und Durchbruch. Der Indexkatalog verzeichnet
eine gute Reihe ihrer Koryphäen aus den verschiedenen Ländern, besonders
aus Frankreich. Solche Schriftsteller gerade mußte der Index bis weit ins
19. Jahrhundert hinein neben den Theologen jansenistischer und den Kanonisten
febronianischer Färbung vermerken. In der Folgezeit des letzt vergangenen
Sakulums nahm diese Vielgestaltigkeit des Index eher zu als ab, jedoch be-
schränkte sich die Indexkongregation in den letzten 30 Jahren hauptsächlich
auf gefährliche oder krankhafte Erscheinungen innerhalb der katholischen
Theologie und ihrer Zweige. Daraus läßt sich schon entnehmen, welcher Art
Schriftsteller aus jenen Tagen von Indexverboten betroffen wurden.
Die Verfasser im Index des 19. Jahrhunderts näher zu charakterisieren,
darf nach dem vorigen Kapitel überflüssig erscheinen.
Nomina sunt odiosa: ganz besonders gilt das beim Index. Es hat aber
auch wenig Zweck, will man die Bedeutung des Index kennen lernen, näher
auf die Verfasser einzugehen. Der Index läßt sich eben bei seinen Bücher-
verboten einzig von der Rücksicht auf die Sache, auf die Gefährlichkeit oder
Verderblichkeit eines Werkes leiten. Zum wenigsten will dieser Bücher-
katalog Männer von Namen, die sich darin als Verfasser einzelner Schriften
finden, verletzen oder, wie man gesagt hat und wie man in gewissen Kreisen zu
sagen nicht müde wird, brandmarken K Es-geht das schon daraus hervor, daß
der Index bei Angabe des Titels eines Buches nur, wie es notwendig ist, den
* Vgl oben S. 73.
238 Kirchliche Wardenträger und Ordensleute.
einfachen Namen des Verfassers, nicht aber Stand und Stellung desselben
vermerkt, auch dann nicht, wenn der Originaltitel solche Angaben bringt.
Was der Kirche am Herzen liegt bei den Verurteilungen des Index, davon
zeugt das Buch und der Name eines Fen^lon und manch anderer Gelehrten,
die bei ihr in hoher Achtung standen.
Neben »den Männern der Wissenschaft fehlen im Index die Würden-
träger der Kirche nicht, nicht der Kardinal^ und nicht die Bischöfe bis auf
den Bischof von Cremona, dessen Buch Roma e Tltalia noch im Jahre 1889
untersagt wurde. Aus allen drei Jahrhunderten verzeichnet die Indexliste
Schriften italienischer, spanischer, französischer imd deutscher Bischöfe. Be-
sonders aus den Tagen des Jansenismus steht eine ganze Reihe bischöflicher Er-
lasse und Schriften unter Instruction, Lettre pastorale, Mandement, Memoire,
Ordonnance und andern Stichworten oder den Namen der bischöflichen Ver-
fasser im Kataloge Leos XIII. Von harten , bittern Zeiten , hei&en Kämpfen,
aber auch von dem schli etlichen Siege der Kirche sprechen diese dürren
Titel, dessen Verkünder sie also wider Willen geworden sind. 1743 und 1753
wurden sogar die sämtlichen Werke zweier französischer Bischöfe aus der
Schar der Anhänger des Jansenius vom' Heiligen Offizium verboten. Und
anderswo knüpfen sich zwei vollständige antikirchliche Systeme an die ver-
botenen Schriften und Namen der deutschen Bischöfe Febronius (Hontheim)
und Wessenberg.
Darum kann es auch nicht wundernehmen, wenn Mitglieder der ver-
schiedensten kirchlichen Orden mit ihren Werken einen Platz in der Indexliste
gefunden haben. Dominikaner stehen dort neben Benediktinern, Franziskaner
neben Jesuiten und andern Ordensleuten. Um nicht Namen aufzuzählen,
die jetzt nicht mehr im Iudex stehen, wie Gombefis, Papebroch, Suarez,
seien hier beispielshalber genannt Natalis Alexander und Serry, Harduin
und Noris, Rubino und Garaffa, die mit vielen andern in der Editio Leoniana
sich 'finden.
Es reizt, die Indexstaüstik der einzelnen Orden zu machen; wir über-
lassen es andern und teilen nur einzelnes über die Jesuiten des Index mit.
Da wir die Namen dieser besser kannten und anderseits am häufigsten
beim Indexstudium auf einen Jesuiten stießen, so haben wir wenigstens
darüber Liste geführt. Nachdem infolge der oben besprochenen Milderang
eine nicht geringe Anzahl aus der Editio Leoniana verschwunden ist, bleibe
immer noch ungefähr 80 Schriftsteller aus dem Jesuitenorden dort stehen.
Unter den 80 befindet sich einer, Poza, dessen „Opera omnia*" verboten
wurden : mehrere Moralisten sind daininter mit verschiedenen Büchern wegen
ihrer freieren Ansichten, wie Bauny, Benzi, Mendo, Moya und Pirot, aber
auch heute noch Tobias Lohners Instructio practica. Philosophen und Theo-
logen, zumal Antijansenisten , sind am zahlreichsten in der Zahl der 80
vertreten; es sind ihrer wohl 20, zumeist Franzosen. Die Biblioth^ue Jan-
seniste des Jesuiten Dominique de Colonia, welche später von dem Jesuiten
Louis Patouillet unter dem Titel Dictionnaire des livres jansenistes neu heraus-
» Vgl. S. 103.
Jesuiten. 139
gegeben wurde und in der einen wie andern Ausgabe bislang unter den ver-
botenen Büchern stand, gehört nunmehr zu den von Leo XIII. freigegebenen.
Kontroversen, wie die De auxiliis, De ritibus sinensibus und über das Zins-
nehmen, wurden für andere Jesuiten der Grund des Verbotes ihrer einschlä-
gigen Bücher. Die Jesuiten haben im Index sogar verschiedene Autoren,
welche den Index selbst und das Verfahren der Indexkongregation befehdeten
und gerade mit diesen ihren Streitschriften in die Liste der verbotenen Bücher
aufgenommen wurden, wie Poza, Raynaud, Fabri, Faure und Lazeri, von
denen dieser letztere selbst Eonsultor der Indexkongregation und sowohl vor
als nach der Aufhebung der Gesellschaft Jesu in Rom und in den Kongrega-
tionen angesehen und hochgeschätzt war. Von den aszetischen Schriftstellern
des Jesuitenordens stehen Namen mit gutem Klang unter den Indexautoren,
ihrer sind etwa 15; der Anlaß und Grund des Verbotes ihrer Bücher ist
durchgängig leichterer Art; zu ihnen gehören mit einzelnen Schriften Bou-
tauld. Surin, Caraffa, Nieremberg und Scamarelli.
Verboten wurden die Werke und Schriften der Jesuiten teils durch
Papstbreven, wie die beiden Denkschriften von Carlo Borge und Bruno Marti,
nach der Aufhebung der Gesellschaft über diese Maßnahme verfaßt, teils
und beinahe zur Hälfte von der Inquisition, beispielshalber die Glaubensartikel,
welche der P. Dez zur Vereinigung der Katholiken und Protestanten im
17. Jahrhundert aufstellte; drei derselben von der Ritenkongregation — es
sind die einzigen, welche überhaupt von dieser Behörde verboten wurden — ,
die übrigen von der Kongregation des Index. Auch unter den Jesuiten nehmen
die Franzosen mit ungefähr 30 die erste Stelle ein; es folgen die Italiener
mit etwa 20, die Spanier und Portugiesen mit fast 10. Die deutschen Jesuiten
zählen nur acht Verfasser mit verbotenen Büchern: Jung, Reiß, Neumayr,
Hevenesi, Stumpf, Stattler, Lohner, Simonzin. Vom 18. November 1698 bis
zur Editio Leoniana war auch verboten der Apparatus eruditionis von Michael
Pexenfelder mit dem Zusätze: Nisi corrig. delendo illa verba »1669 Ordo
Scholarum piarum abrogatur a demente IX. ""
J. Fr. F^raud gab anonym eine Satire auf die große französische En-
zyclopädie Diderots und D'Alemberts heraus mit dem Titel: „La petite
encyclop^die ou dictionnaire des philosophes. Die Satire war zu gut ge-
lungen, so daß unerfahrene Leser die Ironie für Ernst halten konnten. Darum
verbot die Inquisition das Buch einfachhin und darum wird es auch heute
noch im Index aufgeführt, wenn auch nicht mehr unter dem merkwürdigen
Titel oder mit der merkwürdigen Einleitung wie früher: „Liber tametsi iro-
nice, ut prae se fort, elaboratus, qui sie inscribitur: La petite Encyclop^die etc.^
Da konnte selbst ein Bibliograph irregeführt an einen „Liber tametsi'' denken.
Daß Bellarmin durch Sixtus V. auf den Index gesetzt war, ist schon ^
gesagt; aber auch der P. Paolo Segneri stand darauf. Segneri war einer
der ersten, der es wagte, gegen die Quietisten unter der Leitung des da-
mals noch in hohem Ansehen stehenden Molinos und dessen Freundes, des
Kardinals Petrucci, zu schreiben. Zuerst hatte Segneris Ordensgenosse, Gottardo
> S. 12.
J40 Strenge Unparteilichkeit des Index.
»
Bellhuomo, 1678 eine Schrift gegen den Quietismus herausgegeben, welche
bald bei der Inquisition angezeigt und geprüft wurde, unterdessen schrieb
Segneri seine Concordia tra la fatica e la quiete nell' oratione und ließ sie
1680 oder anfangs 1681 erscheinen. Jedoch wurde Segneris Buch zugleich
mit dem Bellhuomos am 26. November 1681 von der Inquisition verurteilt
Als Antwort auf eine Schrift, welche der Kardinal Petrucci gegen die Con-
cordia veröffentlichte, gab Segneri noch vor dem Verbote seines ersten Buches
eine Lettera di risposta al Sig. Ignatio Bartalini heraus, die aber auch am
15. Dezember des nächsten Jahres 1682 vom Heiligen Offizium verboten wurde.
Bald änderte sich die ganze Sachlage, da die Schändlichkeiten Mob'nos ruch-
bar wurden und mit dem Manne auch dessen Lehre in ein anderes Licht
rückten. Er ward zu lebenslänglichem Kerker verurteilt, in dem er am
28. Dezember 1697 reumütig starb. Seine Schriften wurden strenge verboten
durch Dekret der Inquisition und Bulle Innozenz' XI. 1687; im Jahre nachher,
1688, verurteilte das Heilige Offizium alle Schriften Petruccis. Jetzt durfte
Segneri seine Concordia nach wenigen geringfügigen Änderungen^ 1691 nen
herausgeben, und durch Dekret vom 30. Juli 1692 wurde sie auch f&rmlich
freigegeben, so daß sie in Wirklichkeit nie in einer Indexausgabe gestanden
hat. Die Lettera di risposta wurde zwar ebenfalls durch Dekret des Heiligen
Offiziums vom 6. Mai 1693 freigesprochen, stand aber nichtsdestoweniger in
allen Indexausgaben bis zum Jahre 1900. Ohne Zweifel geschah es irrtüm-
licherweise, da die Lettera anonym erschienen war. Der Index Leos XIIL
hat sie endlich auch verschwinden lassen.
Gerade Ordensschriftstellern gegenüber erwies sich der Index oft genag
hart und herbe. Daß verschiedene Predigten Savonarolas zugleich mit seinem
Dialogo della veritä profetica bereits im Index tridentinus vermerkt sind,
ist leichter erklärlich, als daß 1648 verboten wurden Graffio, Nicandro, Let-
tere di S. Antonio di Padova raccolte da suoi divoti sermoni. Es ist aber
anzunehmen, daß der Grund des Verbotes beim Herausgeber zu suchen ist.
Ein ähnliches Verbot traf etwa 1659 und 1702 zwei Briefsammlungen des
hl. Franz von Paul. Die ei-ste war als „Genturia di lottere del gloriose
Patriarca San Francesco di Paola, fondatore dell' Ordine de' Minimi con
alcuni annotazioni^ von Francesco di Longobardi, dem General des Ordens,
herausgegeben; die zweite erschien anonym unter dem Titel einer Brief-
auswahl d6s Heiligen. Bei beiden Schriften heißt es im Verbot: ,Da sie
viel Falsches und Apokryphes enthalten'' ; beide Werke stehen noch im Index
Leos XUI.
Die Tatsache, daß auch noch in der Editio Leoniana aszetische Schriftoa
von Männern und Frauen verzeichnet sind, die anerkannte Muster des Tugend-
lebens waren, Schi*iften, die selbst in der Hauptsache gut und lobenswert
sind, beweist zur Genüge, daß die Kirche mit an Strenge grenzender Un-
^ Es ist nicht unmöglich, daB sowohl Segneris Schriften als BeUhuomos Bach hanpt^
sächlich der Form wegen verboten wurden; jedoch steht Bellhuomo auch heute noch im
Index. Interessanten Aufschluß über diese ganze Frage geben die 1903 zum ereienmal
edierten Briefe von und an Segneri, welche sich im Staatsarchiv zu Florenz befinden. YgL
die Anlage XVIII.
Fürsten und Könige auf dem Index. 141
Parteilichkeit zu Werke geht, zumal dort, wo es sich um den Schutz des
gläubigen Volkes handelt. Nicht nur göttlich verbrieftes Recht, sondern hei-
ligste Pflicht der Kirche ist es, Gefahren für Glauben und Sitten jedweder
Art von der Herde Christi fernzuhalten. Dies ist stets als das Ausschlag-
gebende bei Bücherverboten zu betrachten.
Es folgt aber aus den obigen Darlegungen auch, wie übel beraten die
sind, welche dem Index zürnen und ihm Parteilichkeit vorwerfen, wenn er
Bücher von andern angesehenen Männern der Wissenschaft, seien es Welt-
priester, seien es Laien, zu prüfen und zu verbieten den Mut hat. Vielleicht
ergibt sich daraus noch klarer, wie töricht es ist, bei jedem neuen Bücher-
verbot von Galilei bis Schell nach Jesuiten zu rufen. Eher kann man sagen,
daß der Index auf die J.esuiten ein besonders wachsames Auge hatte — be-
sonderer Schonung haben sie sich nie zu rühmen gehabt; und auch Männer
der Wissenschaft wie Bellarmin, Suarez, Papebroch, Harduin, und Schrift-
steller der Aszese wie Boutauld, Surin, Scaramelli, Rubino, Segneri waren
bei ihrer Schriftstellerei vor einem Indexverbote nicht sicher. Die Geschichte
der verbotenen Bücher der Jesuiten im großen und ganzen wie im einzelnen
ist überhaupt sehr lehrreich für Freund und Feind. Wenn das, was der Grund
des Verbotes bei diesen Büchern war und weshalb sie vom Index notiert
wurden, dazu angetan ist, die Jesuiten selbst vor Überhebung zu bewahren,
so könnte dasselbe den Jesuitenfeinden noch klarer dartun, daß Jesuiten viel-
fach eben deshalb in den Index kamen, weil sie nur zu frei und selbständig
ihre eigenen Ansichten vortrugen. Irren wir nicht, dann beweist die Index-
geschichte allen Unparteiischen anderseits auch, daß die Jesuiten in den wich-
tigsten Glaubenskämpfen auf selten der Kirche den guten Kampf redlich
mitgekämpft haben; selbst manche Indexwunden von Jesuitenschriftstellern,
besonders in jansenistischer Zeit, zeugen davon. Auch heute noch stehen
verschiedene Jesuitenschriften im Index als verboten sowohl durch Dekret
der Inquisition wie durch die berühmte Bulle ürbans VIII. vom Jahre 1642,
welche den „Augustinus'' des Jansenius proskribierte. In jenen Schriften hatten
die Jesuiten von Löwen sofort beim Erscheinen des Werkes auf die IiTlehre
aufmerksam gemacht und dieselbe bekämpft.
Der Index hat ein Ansehen der Person nicht gekannt. Er verzeichnet
Dekrete gegen Zensuren der Pariser theologischen Fakultät ebensogut wie
solche gegen Beschlüsse des französischen Parlamentes ; er verurteilte Ordon-
nanzen des Herzogs Leopold I. von Lothringen und untersagte die Schriften
des Königs Jakob I. von England genau so, wie die „Oeuvres du philosophe
de Sanssouci", von denen übrigens kein gläubiger Christ und kein gekröntes
Haupt sagen wird, daß sie gefahrlose Lektüre bieten. Dort wird unter
anderem die Unsterblichkeit der Seele geleugnet und nach Voltaire viel reli-
^öser Nihilismus vorgetragen. Wer da berufen ist. Thron und Altar zu stützen
und zu schützen, wer die kostbarsten Güter eines Volkes wahren muß, wird
«s in der Tat nicht mit Voltairianischer Philosophie versuchen dürfen.
Die Verehrer Friedrichs des Großen tun wahrlich nicht gut, jene
Werke neu auszugraben; durch das Studium dieser Schriften, Poesien und
Briefe kann der große König nur zu viel von seinem Nimbus verlieren.
142 »Oeavres da philosophe da Sanssoaci.'
Die Werke Friedrichs des Großen erschienen erst nach dessen Tode
in Basel, Amsterdam und Berlin von 1788 angefangen, aber auch da nodi
mehr oder weniger unvollständig. Eine Luxusausgabe in nur 200 Exem-
plaren von Decker et fils zu Berlin 1846 und in den folgenden Jahren ge-
druckt unter dem Titel: Oeuvres complätes de Frederique le Orand mnfafit
81 Bände in 4^ mit Porträts, Fig. und Faksimile. Gleichzeitig wurde aber
1846 — 1857 eine Ausgabe in 8^ von ebenfalls 31 Bänden zum Verkauf ge-
druckt. Keine von diesen Editionen steht auf dem Index, obgleich selbst
Max Lehmann dies zu glauben oder glauben zu machen scheint ^. Vom Hei-
ligen Offizium wurden am 12. Februar 1760 verboten: „Oeuvres du philo-
sophe de Sanssouci''.
unter diesem Titel erschienen zuerst 1750 drei Bände in gr. 4® ab
Prachtausgabe in wenigen Abdrücken, die nur für die vertrautesten Freunde
des Königs bestimmt waren; Darget und Voltaire hatten die Korrektur be*
sorgt. Es war eine Prachtausgabe mit Kupferstichen, Vignetten und Schlufi-
verzierungen, die von Schmidt dazu angefertigt worden waren.
Es ist, wenn auch nicht unmöglich, doch sehr unwahrscheinlich, dai
diese erste dreibändige Ausgabe dem Heiligen Offizium vorlag. Denn ab-
gesehen von der Seltenheit der Ausgabe, gab sich Friedrich, der kein gutes
Gewissen hatte, selber alle erdenkliche Mühe, damit dieselbe nicht bekannt
würde und nur in den Händen seiner Getreuesten bliebe. Ja den erst»
Band dieser Edition zog der König zurück, verwarf und vernichtete ihn.
Derselbe enthielt das berüchtigte Palladion, poeme grave en six chants,
welches, vom König zurückgenommen, samt den Schmidtschen Kupfern dem
Feuer übergeben wurde.
Der König selbst war es gewesen, der das Buch zurückzog, der es somit
mehr als verbot und es verbrannte. Wer also überhaupt gegen die Verbote
der „Oeuvres du philosophe de Sanssouci*' sich ereifern will, muß sich so
allererst gegen Friedrich selber wenden.
Es gereicht aber die Exekution dieses eigenen Bücherverbotes dem Kö-
nige mehr zur Ehre als alle drei Bände dieser „Oeuvres* und viele andere
seiner Werke.
Das Palladion wird nämlich sogar von Preu£^ ein „durchaus mut-
williges und schlüpfriges Werk" genannt, wozu Schmidt 22 Kupfer*
Stiche und Vignetten hergestellt hatte, die «ganz in dem satirischen
und schlüpfrigen Charakter des Gedichtes ausgeführt* waren.
In Wirklichkeit ist „Le Palladion* eine Nachahmung von Voltaires
„Pucelle", welche Friedrich seit 1740 bruchstückweise im Manuskripte mit
vielem Vergnügen gelesen hatte, ehe sie (1755) im Drucke erschien. Was
Schmutz angeht, war Friedrichs II. Arbeit wohl der „Pucelle* und ebenso
Voltaires würdig, aber ebensosehr des Königs unwürdig in jeder Beziehung'.
' Preußische Jahrbücher, Januar 1902, 8.
« Friedrich der Große als Schriftsteller, Beriin 1837. 135 u. 140.
' Das sagt Friedrich abrigens selbst mit andern Worten in ,£pttre k mon es^*.
Vgl. Preuß a. ä. 0. 121, Note 2.
Friedrich der Große auf dem Index. 143
Wenn auch der Professor Max Lehmann dies nach 150 Jahren noch nicht
zu begreifen scheint, Friedrich hat es alsbald nach der Herausgabe begriffen
und dementsprechend gehandelt.
Friedrich ließ nun 1752 eine neue Ausgabe seiner Poesien ohne jenen
Tome Premier mit dem Palladium erscheinen, so daß der erste Band dieser
Ausgabe von 1752 ziemlich den zweiten Band von 1750 enthält mit einigen
Zutaten, z. B. der Epitre au marechal Keith sur les vaines terreurs de la
mort et les frayeurs d'une autre vie. Diese Leugnung der Unsterblichkeit der
Seele kam bald zugleich italienisch und französisch heraus und ward in der
Sonderausgabe am 27. November 1767 von der Indexkongregation verboten.
Sie steht im Index Leos XIII. unter Lettera. Der König hielt aber auch
die Ausgabe von 1752 und überhaupt seine Poesien möglichst verborgen; er
hatte Grund dazu, denn abgesehen von jenem Palladium fanden sich darunter
satirische Gedichte auf gekrönte Häupter und deren Diener, so daß die Politik
schon die Geheimhaltung verlangte. Aber trotz all dieser Vorsicht erschien
plötzlich zu Anfang des Jahres 1760, als Friedrich gerade nach der Schlacht
von Kunersdorf sich in der verwickeltsten Lage befand, ein Nachdruck, dem
Titel nach in Potsdam, in Wirklichkeit aber zu Lyon. Der Verräter war
kein anderer als Voltaire, der noch überdies im Briefe an Thiriot vom 18. Fe-
bruar 1760 sich höhnisch des üblen Eindrucks freut, welchen jene Lyoner
Ausgabe, besonders die Epitre au marechal Keith, auf alle frommen Ohren
machen werde. Noch andere ähnliche Freundesdienste hatte Voltaire dem
königlichen Freunde in der größten Not geleistet.
Friedrich besorgte nun sofort, mitten in seiner gefahrvollen Kriegslage,
selbst eine Ausgabe für den Buchhandel. Die satirischen Stellen wurden ge-
ändert und mit großer Vorsicht verbessert. Schon 1760 erschien sie zu Berlin.
Von Berlin aus wurde schon vorher durch eine Buchhändleranzeige die Lyoner
Ausgabe als eine verfälschte und unberufene erklärt und die Anzeige von
d'Argens sofort in großer Anzahl zur Verbreitung nach London und St Peters-
burg versandt.
Diese Geschichte der „Oeuvres du philosophe de Sanssouci'* bis zum
Jahre 1760, in dem dieselben am 12. Februar zu Rom^ verboten wurden,
genügt aUein vollständig, um zu zeigen, daß erstens die römische Inqui-
sition hierbei nicht einen unschuldigen verurteilte und daß zweitens auch
dieser schuldige königliche Verfasser keinen Grund hatte, über das Verbot
zu zürnen.
Noch ein drittes Buch im Index hat Beziehungen zu Friedrich dem
Großen. Es solP geschrieben sein von dem Vorleser Friedrichs, dem fran-
zösischen Abbe Jean Martin de Prades, der auf des Königs Verwenden Dom-
dekan von Breslau wurde. Jedenfalls gab Friedrich den Auftrag zu dem Werke,
' Nur ans den Akten der römischen Inquisition wird man mit Bestimmtheit angeben
können, welche Ausgabe der «Oeuvres" dem Heiligen Offizium vorlag. Es gibt verschiedene
Aasgaben oder Nachdrucke mit dem Jahre 1750 im Titel.
* Preuß a. a. 0. bemerkt S. 94, Note 1, daß der Abb^ de Prades bereits 1757 in
Ungnade beim König gefallen sei, während letzterer erst 1762 Fleury studiert habe. — Das
genfigt jedoch nicht, um die Autorschaft de Prades abzusprechen.
144 Friedrich der Große auf dem Index.
in dem gezeigt werden sollte, daß die Päpste sehlau danach gestrebt hätten.
ihre Herrschaft über die weltliche Macht zu erheben. Er schrieb auch das Avant-
propos dazu. Erst ward das Werk von der Indexkongregation 1769 und dann
im darauffolgenden Jahre von der Inquisition verurteilt. In zwei Bänden kam
es anonym heraus unter dem Pseudotitel: Abrege de Thistoire ecclesiastique
de Fleury traduit de Tanglais, nouvelle edition corrig^e ä Beme 1766. Die
Kongregation fügte dem Machwei^k und seinem Titel, beide charakterisierend,
vielleicht ohne Verfasser und Urheber zu kennen, lakonisch bei: Mendax titalas
mendacissimi operis. Gedruckt war es in Berlin, in Bern aber wurde das
Buch schon bald nach seinem ersten Erscheinen 1766 verbrannt, was allere
dings Friedrich selbst mit Recht merkwürdiger vorkam, als daß es zu Rom
auf den Index gesetzt wurde ^
Das ist es, was von Friedrich II. auf dem Index steht: nur Welsches:
nach Form und Gehalt und Sprache französischer Voltairianismus, keine Spar
des „gröMen deutschen Königs''. Damit soll nicht gesagt sein, dafi die
„Opera posthuma*', alle die übrigen Bände des Philosophen von Sanssoaci
nun so deutsch und bildend sind, daß Deutschlands Fürsten und Volk hier
am besten in die Schule gehen könnten. Selbst Max Lehmann würde manche
derselben kaum in usum Delphini bestimmen. Ein anderer deutscher Ge-
schichtsprofessor hat ja klagend von der deutschen Muse gesungen: „Von
dem größten deutschen Sohne, von des großen Friedrichs Throne ging sie
schutzlos, ungeehrt.'' Trotz alledem hat man mit Schiller immer noch volles
Recht, das Genie des Königs zu bewundern und ihn den großen Friedrich
zu nennen.
Es gibt auch heute noch Leute, welche dem Index fast noch mehr
zürnen, weil er am Lehrstuhle der Wissenschaft nicht Halt machte, als
darüber, daß er beim Anblick der Königskrone nicht seine Pflicht ver-
absäumte. Gleichwohl ist es nur zu klar, daß die verderblichsten Irrtümer
der Philosophen nirgendwo anders ihre Geburtsstätte und Wiege hatten. Die
katholische Kirche müßte sich selbst aufgeben, wollte sie vor panthejstischen.
materialistischen, rationalistischen Werken sich verbeugen, weil Männer der
Wissenschaft mit Xamen wie Spinoza, Hume, Rousseau und Kant deren Ver-
fasser sind.
Allerdings macht man es anderswo anders. Schon längst ist es eine
nur zu bekannte Sache, daß die traurigen Yerirrungen des Sozialismus auf
den Lehrstühlen der ungläubigen Wissenschaft des 18. und 19. Jahrhunderts
zur Welt kamen. Was geschah und was geschieht? Diese Philosophie
und diese Philosophen staunt man an als die Leuchten der modernen Welt,
während man die natürliche Frucht ihrer Lehre mit Feuer und Schwert ver-
folgt. Zur selben Zeit hat man immer mehr die Katheder der Universitäten
eben den rechtmäßigen Vätern jener Doktrin ausgeliefert 2. Und so weit ist
* Vgl. l' r e u ß , Friedrich der Große als Schriftsteller 94 fl".
' Da klingt es fast wie bittere Ironie, wenn die sozialistischen Tagesblätter im Januar
1903 melden, daß der Rektor der Berliner UnivcrsitHt einen Vortrag Qber ,iProndhon und
Lassalle — ein Vergleich", den der sozialdemokratische Abgeordnete Bernstein in der Freien
wissenschaftlichen Vereinigung haiton sollte, mit der Begründung verbot: ^er mfisae zu rer^
Schriftstellerinnen auf dem Index. 145
es gekommen, dafi auf den ersten Lehrstühlen der protestantischen Theologie
nunmehr schon Männer sitzen — gewiß die ersten wissenschaftlichen Größen
des Protestantismus — , die, besoldet und hochgeehrt vom Staate, unter dem
Beifall der ganzen modernen Wissenschaft ungescheut das Fundament des
Christentums untergraben. Das ist kein Fieberwahn, sondern die nackte
Wahrheit. Während die katholische Earche auch mit ihrem Index die Hei-
lige Schrift, die Bibel, schützt und schirmt als Gottes Wort, gehen die be-
rufenen Träger protestantischer Theologie hin und proskribieren nicht etwa
die „Opera omnia* Luthers, sondern das ganze Evangelium selber, das Wort
Gottes. Wie könnte man besser die Notwendigkeit des Index auch den
Männern der Wissenschaft gegenüber dartun als mit dieser Tatsache un-
serer Tage? Wen aber kann es noch wundernehmen, wenn am 12. November
1902 in der größten Hamburger Lehrerversaromlung verlangt wird, Luthers
Katechismus und die kleine protestantische Bibel aus dem Religionsunterricht
zu verbannen ?i
Sohriftstellerinnen auf dem Index.
Es standen und stehen auch Schriftstellerinnen — nicht viele — auf
dem Index und in der Editio Leoniana. Gerade diese Verfasserinnen mit ihren
verbotenen Schriften sollen hier wie in einem Gesamtbild etwas ausführlicher
verzeichnet werden. Man kann daran seine Studien machen zur Frauenfrage.
Doch hat ein anderer Grund dieses Kapitel veranlaßt. Jener Schriftsteller-
innen sind so wenige, daß sie sich leicht in einem Bild und Rahmen ver-
einigen lassen, anderseits sind dieselben in und mit ihren Werken dennoch so
mannigfaltig der Zeit wie dem Inhalte der Bücher nach, daß sie trotz ihrer
geringen Zahl ein Indexbild en miniature geben. Und darauf kommt es hier an
Verfasserinnen auf dem Index vor 1600.
Die vier Frauen, welche der Index vor 1600 verzeichnet: zwei Deutsche,
eine Engländerin und eine Italienerin, kamen in den römischen Katalog
der verbotenen Bücher durch Sixtus V. und definitiv durch Clemens VIII.
in den Index des Jahres 1596. Doch stand schon im Index von Parma
1580: Anna Asceve Angla und Olympia Fulvia morata Andreae Grutherij
uxor und im Index et catalogus librorum prohibitorum mandato Gasparis
a Quiroga dehuo editus Madriti 1588 findet sich neben der Olympia auch
bereits Magdalena Haymari, opera omnia ^. Ja diese letztere verzeichnet bereits
. bindern und zu yerhüten bestrebt sein, daß die sozialistischen Irrlehren in irgend einer Form
Eingang in die jugendlichen Seelen fänden und sie vergifteten/
< Vgl. Köln. Yolkszeitung, 18. Dezember 1902, Nr 1123.
' Der Index Sixti V. vom Jahre 1590 kennt zwei andere Schriftstellerinnen, welche
sich auch noch im Index Clemens' YIII. vom Jahre 1593 finden, aber 1596 bei der Verän-
derung des Index durch denselben Papst verschwanden. Im Anhang des Index 1590 heißt
es n&mlich unter den .libri volgari italiani, li quali in questo Indice si probibiscano'^
Di Angelica Paola Antonia. Le sue lottere, finche non siano corrette per
le regole di gopra scritte.
Lettere di Veronica Franca Venetiana und im Index selbst : Literae Veronicae
Franchae Yenetae. — Über Yeronica Franca vgl. Agostini, Istoria d. scritt. Yiniziani
II 616—622.
Hilgera, Der Index Leos Xm. 10
146 Anne Askew.
unter den Auetores I. class. jener Index tridentinus, welcher cum appen-
dice in Belgio ex mandato Belgiae | cathol. Maiestatis confecta | Antverpiae
ex officina Christophori Plantini MDLXX erschien, als Magdalena Haymainis.
Die Engländerin und eine Deutsche stehen in der ersten Klasse, die andere
Deutsche mit der Italienerin in der zweiten Klasse ; es macht das aber kaum
einen Unterschied, weil die beiden in der zweiten Klasse nicht mehr ge-
schrieben haben, als was gerade der Index verzeichnet. Praktisch sind daher
die sämtlichen Werke aller vier verboten worden und auch jetzt noch ver-
boten, wiewohl diese ihre Schriften zwar nicht verschwunden, aber doch ver-
gessen sind. Um so eher werden hier kurze historische Notizen über die
vier Schriftstellerinnen angebracht sein.
Anne Askew (Askue oder Askough) stammte aus vornehmer englischer
Familie der Grafschaft Lincoln. 1521 ward sie als Tochter des William Askew
zu Kersay geboren. Von Natur sehr geweckt, erhielt sie dazu eine sorg^
fältige Erziehung und höhere Bildung, wodurch sie bald zu den theologischen
Streitfragen der Reformationszeit geführt wurde. So war sie bereits Ad-
hängerin Luthers und dessen Ideen, als sie einen vornehmen Katholiken mit
Namen Kyme heiratete. Infolge ihrer neuen religiösen Ansichten, die nicht
paßten zu denen ihres Gemahls, war die Ehe ohne Frieden und ohne Glück.
Kyme entließ seine junge Frau, die sich nun noch mehr auf die theologischen
Studien warf, um, wie Lingard von ihr sagt, das Amt eines Apostels zu üben.
Gelegenheit dazu fand sie am Hofe Heinrichs YIII. selbst, obgleich der Kömg
um jene Zeit gleich grausam gegen die Anhänger des Papstes wie gegen die
Luthers, die einen zum Strang, die andern zum Feuertod verurteilte. An-
erkennung der päpstlichen Suprematie war Verrat, Verwerfung des päpst-
lichen Glaubens Ketzerei. Besonders nach Cromwells Hinrichtung fanden
hochgestellte Männer des Reiches deshalb ihren Tod. Sie wurden, immer ein
Katholik und ein Protestant paarweise zusammengebunden, miteinander vom
Tower bis Smithfield geschleift und dort die Katholiken als Verräter gehängt
und gevierteilt, die Protestanten als Ketzer verbrannt.
Heinrich hatte unterdessen seine sechste und letzte Gemahlin genommen.
Diese, Katharina Paar, die Witwe des Lord Latimer, war der neuen Lehre
zugetan, las eifrig die von Heinrich verbotenen Bücher, welche sie und ihre
Hofdamen durch Anna Bourchier und eben jene von ihrem Gatten getrennte
Anna Kyme erhielten. Es wurden aber bald, wie das Ratsprotokoll besagt,
am 19. Juni 1546 „Kyme und sein Weib vor die Lords gerufen; er ward
nach Hause geschickt, um dort zu bleiben, bis er wieder vorgerufen würde;,
sie aber, die ihn nicht als ihren Gatten erkennen wollte und keinen ordent-
lichen Grund ihrer Weigerung angab, denn sie war sehr hartnäckig und stör-
risch im Raisonnieren über Religionssachon , worin sie einer schändlichen
Meinung war, wurde, da man sah, daß keine bessere Überredung stattfinden
könne, nach Newgate geschickt, um dort zu bleiben und damit im Wege
Rechtens gegen sie verfahren werde" ^.
» Harl. Ms. 256, fol. 224. Vgl. Lingard, Geschichte von England XI, Frankfurt
1828, 344 11. 388.
Magdalena HaymairiD. ]^47
Die Untersuchung und das Verhör drehte sich hauptsächlich um ihre
lutherische Ansicht vom Altarssakramente, die sie hartnäckig verteidigte.
Jedoch bildeten auch ihre Beziehungen zum Hofe und der Königin einen Teil
der Untersuchung. Zweimal leistete Anna Askew eine Art Widerruf und
ward auch aus Newgate entlassen. Der Widerruf ward aber als ungenügend
befunden, sie wurde von neuem vorgeladen, schließlich in den Tower gebracht
und gefoltert, bis Cranmer und mehrere andere Bischöfe sie zu den Flammen
verurteilte. Erst 25 Jahre alt starb sie am 16. Juli 1546 auf dem Scheiter-
haufen zu London.
Schriftstellerin wurde sie erst im Gefängnis, wo sie längere Berichte
über ihren Prozeß und ihr Verhör niederschrieb. Eben hier schrieb sie auch
zwei religiöse Poesien, eine Ballade und eine dichterische Bearbeitung des
54. Psalmes. Diese wenigen, englisch abgefaßten Schriften haben keinen
literarischen Wert, wurden aber sofort 1547 von John Bale, mit Vorrede und
Anmerkungen versehen, zu Marburg veröffentlicht, um damit für Luthers
Lehre Propaganda zu machen. Deshalb kamen sie denn auch auf den rö-
mischen Index.
Ihre deutsche Leidensgefähiün in der ersten Klasse des Index muß doch
eine bessere Dichterin gewesen sein. Der Name aber der Anna Askew ebenso
wie der Name der Magdalena Haymer machte den Redakteuren des Index sowohl
als manchen andern Bio- und Bibliographen noch lange viel Kopfzerbrechen.
Nachdem 1590 im Index Sixtus' V., der aber nie publiziert wurde, der
Name der Engländerin als Anna a Skeve gedruckt war, wurde im Index
des Jahres 1596 aus der Anna ein Andreas und in der Kölner Ausgabe des-
selben Index (1597) dazu aus a Skeve: ä S Keuue, bis Benedikt XIV. As-
keve, Anna schrieb.
Der Name der deutschen Verfasserin wird von der Bibliotheca Konrad
Gessners (ed. Tigur. 1574) Magdalenus Heymacrus geschrieben, der Elenchus
librorum imius saeculi von loannes Clessius Francofurti 1602 schreibt Mag-
dalena Heymairin, Jöcher hat Haymarin und Kobolt Haymairin oder Hey-
mairin als richtig angenommen; Ersch und Oruber schreiben ohne die süd-
deutsche Femininendung Haymar. In den verschiedenen Indices heißt sie
Magdalena Haymairus, Aymairus oder Heymairus; auch der Vorname Mag-
dalenus findet sich in verschiedenen Ausgaben. Trotzdem hat Gessners
Bibliothek mit Magdalenus Heymacrus das Beste geliefert, und man darf
schon deshalb über die Italiener nicht zu hart urteilen.
Magdalena Haymairin, geboren zu Regensburg, war 1566 — 1568
„teutsche Schulmeisterin zur Chamb" ^ und von 1570—1578 „teutsche Schul-
halterin zu ßegenspurg''.
In der Dedikation einer Schrift nennt sie sich: ^Inwohnerin zu Grafen-
wörth in der Oberpfalz". Zu ihrer Zeit hatte sie einen Namen als geistliche
Dichterin. „Heutigentags sind ihre geistlichen Poesien, als der Jesus Sirach
(Nürnberg 1571 und 1578), Sonntagsepisteln über das ganze Jahr (daselbst
1568 — 1596), das Buch Tobiä samt etlichen geistlichen Liedern und Kindes-
> Das oberpfälzische »Städtchen Cham.
10'
248 Olympia Fulvia Morata.
gesprächen (1580), Weihnacht-, Ostern- und Pfingstgesänge , die Apostel-
geschichte in teutschen Gesängen ganz verschollen.* ^
Mehr Aufhebens in Reformationszeiten machten die beiden andern Schrift-
stellerinnen, welche in der zweiten Klasse des Index standen.
«Morata, Olympia Fulvia, ein gelehrtes Frauenzimmer, geboren 1526
zu Ferrara, allwo ihr Vater Peregrino Morato bei den Prinzen von Ferrara
Präzeptor war, wurde von ihrem Vater selbst unterrichtet, und hernach mit
der Prinzessin von Ferrara erzogen, redete die lateinische und griechische
Sprache, erklärte die Paradoxa Ciceronis und antwortete geschickt anf aller-
hand vorgelegte Fragen. Sie heiratete einen Deutschen, Andreas GrQndler,
der zu Ferrara Medicinam studierte und daselbst Doktor wurde, zog auch
mit demselben 1548 nach Deutschland und ließ sich nebst ihm in seiner Ge-
burtsstadt Schweinfurth nieder. Als sie aber bei der Eroberung dieser Stadt
ganz ausgeplündert wurden, wie denn die Soldaten der Moratä nichts als das
bloße Hemde ließen, so flöhe sie zu dem Grafen von Reineck und Erbach,
welcher sie gütig aufnahm; zumal da sie sich sowohl als er, zu der prote-
stantischen Religion bekannten. 1554 zohe sie mit ihrem Manne nach Heidel-
berg, wohin derselbe als Professor Medicinae beruffen war, starb aber das
Jahr darauf 1555 den 26. Oktober. Sie schrieb Explicationes paradoxonun
Ciceronis; Elogium Q. Mutii Scaevolae graece et latine; Priores H Novellas
Boccaccii latine versas ; dialogos, epistolas ; poemata graeca ; welche Schrifften
Colins Secundus Curio 1558 unter dem Titel 0. F. Moratae Opera zusammen
drucken lasen, worauf solche verschiedene mahl aufgelegt worden.* ^
Mit diesen ihren Opera omnia — alles in allem ein Bändchen von
115 Seiten — kam die Morata 1596 in den Index. Ihre reformatorischen
Gesinnungen hatte sie dem Hofe von Ferrara und der Renata von Este za
danken. Schon dort war sie so weit gediehen, daß sie den Papst als Antichrist
bezeichnete. Dieser ihr Protestantismus trieb sie denn auch über die Alpen ins
Elend und Unglück. Talent, besonders Sprachtalent und Geist, muß sie wohl
gehabt haben, hohen Ruhm erlangte sie bei den Zeitgenossen und Späteren';
ihre Leistungen gaben ihr kein Anrecht darauf, verdienten ihr aber, gleichwie
verschiedenen italienischen Gesinnungsgenossen den Platz im Index.
Merkwürdiger sind die Schicksale der vierten und letzten Frau im Index
des 16. Jahrhunderts, war es doch eine schlesische Fürstentochter, die Herzogin
Ursula von Münsterberg, und was hier mehr zu bedeuten hat, eine
in der ersten Glülihitze der Reformation entsprungene Nonne, die aus ihrem
Kloster der hl. Magdalena von der Bufse zu Freiberg am Abend des 6. Ok-
^ Ersch und Griiber III, 2. Sect., 204. Vgl. Joseph Lukas, Geschichte der
Stadt und Pfarrei Cham, Landshut 18ß2. 230 flf; Kobolt, Gelehrten-Lexikon 311 nnd Gan-
dershofer, Nachträge zu Koholts Lexikon 144.
• Jöchpr. Oclehrtenlexikon III 654.
' Vgl. Allgein. deutsche Biographie XXII, Leipzig 1885, 211 ff, — Die Centoria di
donne illustre italiane, Milano 1897, 43 gibt der Olympia Morato „una mente qaaai dirioa*
und heißt sie: uno dei piii illustre e dotti ingegni che abhiano onorato Tltalia nel Cinquecento.
Ks würe traurig für die Gelehrten Italiens im Cinquecento, wenn das nicht mehr als einfache
Hyperbeln wären.
Ursula von Münsterb^g. 149
tober 1528 geradenwegs nach Wittenberg in Luthers Haus floh, wo sie am
16. Oktober bereits anlangte. Hier ward denn auch die Verteidigungsschrift
der Ursula, welche im Index steht, wenn nicht geschrieben, so doch endgültig
nach Luthers Rat und mit dessen Hilfe abgefaßt, und Ende November oder
Anfang Dezember ebendort herausgegeben. Die Schrift, 6 Bogen in 4^, ist
datiert vom 28. April 1528, wo die Nonne in ihrem Kloster den Fluchtplan
bereits ersonnen hatte, und hat folgenden Titel : Der Durchleuchtigen hoch-
geborenen F. Ursulen Her- 'i tzogin zu Mönsterberg etc. 6re- • fin zu Glotz etc.
christliche |i ursach des verlassen klo I sters zu Freiberg [am Schlüsse] Ge-
druckt zu Wittenberg j durch Hans Luflft ji 1528^.
Luther begleitete Ursulas Verteidigung mit einem eigenen Sendschreiben,
worin er es als „ein sonderlich Wunderwerk Gottes rühmt, daß, eine Fürstin,
ein Weibsbilde, selb dritt aus dem hart und fest verschlossenen Kloster und
so vielen Augen und Händen, die darauf zu warten bestellt seien, entkommen
sei". Aber die Schrift selbst mit ihrer gewandten Darstellung und der großen
Bibelkenntnis bei der Verteidigung zeugt trotz des frühen Datums davon, daß
Lather bei dem Schriftchen Patenstelle vertreten hatte. Darum hat sie auch
Aufnahme in die verschiedenen Lutherausgaben gefunden, zuletzt in Dr M. L.
sämtl. Werken LXV (Frankfurt a. M. und Erlangen 1855) 131 ff, ebendort
sind 132 die früheren Drucke aufgezählt. Es kann auch nicht wundernehmen,
da£ der erste Druck als Flugschrift schnelle und weite Verbreitung fand.
Infolge der Flucht Ursulas mit ihren beiden Gefährtinnen Dorothea Tan-
bergin und Margareta Volkmarin, Nonnen desselben Klosters zu Freiberg,
wurde daselbst bischöfliche Visitation abgehalten, und es fand sich, daß noch
„verschiedene andere Nonnen auch rege sein und springen mochten". Die
Visitatoren wurden inne, daß das Kloster aufrührerisch geworden war, eben
durch Bücher und lutherische Flugschriften, welche verschiedene Nonnen ein-
geschmuggelt hatten.
Eine Nonne, Dorothea von Maltitz, weigerte sich, den Visitatoren
gegenüber die lutherischen Bücher herauszugeben. Bei einer früheren Visi-
tation schon ließ Ursula einmal einen ganzen Sack voll von Büchern im Korn
verbergen. Jetzt, nachdem die Visitation abgehalten, verfaßte die Priorin
mit dem größten treu gebliebenen Teil der Nonnen eine Erwiderung und
Widerlegung der Schrift Ursulas und Luthers. Als Manuskript findet sie sich
im Dresdener Hauptarchiv 2 unter dem Titel: , Antwort der priorin und
ganczer sampnunge des jungfrawenclosters zcu Freyberg uff dy aussgegangene
schryfften und ertichte Ursachen dreyer nennen, auss irem closter entrunnen."
Im Druck ist sie nicht ei-schienen; es wird ihr jedoch in dem „Neuen Archiv
für sächsische Geschichte" ^ nachgerühmt, daß „sie den Standpunkt der alt-
gläubigen Partei im Kloster mit Geschick und nicht geringer Bibel-
> Ein Exemplar za Dresden, Königl. Bibliothek, Hist. eccl. E 553, 61 ; ein anderes in
der Universit&tsbibliothek zn München.
* Loc. 10592, Visitationsakte der Klöster Meißen, Thüringen 1524 ff.
* III, Dresden 1882, 290 fr. Dieser Aufsatz ist das beste, was bislang über die Her-
zogin Ursula veröffentlicht wurde. Demselben verdanken wir unsere genaueren Angaben.
Der Verfasser ist der Herausgeber des Archivs, Dr Hubert Ermisch.
150 Maria von Agreda.
gelehrsamkeit darstellt '^ und deshalb jetzt noch verdiene, gedruckt zu
werden. Dieses Geständnis ist um so wichtiger, als gerade hier und ander-
wärts ein Hauptanklagepunkt der protestantisierenden Nonnen die Yor-
enthaltung der Heiligen Schrift war. Aus jener Antwort ersieht man
klar, daß die Nonnen eben dieses IQosters und gerade die altgläubigen die
Bibel wohl kannten.
Schon vor der Priorin von Freiberg, alsbald nach der Flucht, richtete
die Fürstin Margareta zu Anhalt an Herzogin Ursula von Münsterberg,
ihre Muhme, einen lesenswerten Brief, der fünf Druckseiten füllt und dessen
eigenhändiges Original im herzoglichen Haus und Staatsarchiv Zerbst ^
aufbewahrt wird. Die Fürstin Margareta versuchte darin, ihre Muhme
Ursula zur Rückkehr ins Kloster zu bewegen. Was aber auch bei diesem
Schreiben auMllt und geradezu Staunen erregt, ist nicht bloß die gute theo-
logische Schulung der Schreiberin als vielmehr ganz besonders die Bibelkunde
der Verfasserin. Der Brief enthält Stellen aus dem Alten wie Neuen Testa-
mente, aus den Evangelien und den Briefen der Apostel, zumal des hl. Paulus,
im ganzen wenigstens 25 solcher Stellen, die eingehender zur Beweisführung
verwertet werden.
Bis Ende 1528 verblieb Ursula bei Luther, ins Kloster kehrte sie nicht
wieder zurück. Die letzte Nachricht, welche von ihr Kunde gibt, ist vom
2. Februar 1534. Damals weilte sie bei einer verheirateten Schwester oder
Stiefschwester in Marienwerder. Ursula stammt von Georg Podiebrad, der
ihr Großvater war. Victorin, der zweite Sohn Podifebrads, hatte aus dritter
Ehe mit Margarete, der Tochter des Markgrafen Bonifazius Paläologus von
Montferrat drei Töchter, die zweite derselben war Ursula, deren Namen der
Index vom Jahre 1596 — 1900 aufgeführt hat, aus dem Index Leos XIIL ist
er verschwunden, ebenso wie der ihrer drei Leidensgenossinnen.
Schriftstellerinnen im Index Leos XIII.
Nach diesen vier Verfasserinnen des 16. Jahrhunderts zählt die Editio
Leoniana deren aus den drei folgenden genau 30. Es ist aber eine spanische
Franziskanerin in Wegfall gekommen. Die Kongregation des Index hatte
um 1678 verboten die Schrift der Sor Maria de Jesus: Letania y nombres
misteriosos de la reyna del cielo y madre del Altisimo. Dieses Büchlein wurde
im neuen Index — wahrscheinlich weil es ganz unbedeutend und unbekannt,
nur eine verbotene Litanei ist — , gestrichen. Was das für eine Schrift und
wer eigentlich die Verfasserin gewesen, schien nicht klar zu sein. Die neue
Indexausgabe Leos XIII. enthält wie die früheren eine Biographie, welche,
von Blas Franco Fernandez geschrieben, 1713 untersagt wurde. Sie führt
den Titel: Vida ' de la venerable sierva de Dios , Maria de Jesus, | natural
de Villa-Robledo, . . . Madrid . . . Ano de 1675. Keusch^ schrieb die obige
„Letania" dieser Maria de Jesus von Villa-Robledo zu. Es findet sich aber
nirgendwo auch nur eine Notiz, daß diese Ordensfrau ein derartiges Buch
verfaßt habe. Eine andere berühmtere Maria de Jesus, Spanierin und Kloster-
» K. 60 V. V. f. 248 b, Nr 17. ^ a. a. 0. II 225.
Maria von Agreda. 151
firau und Franziskanerin wie die von Villa-Robledo, nämlich Maria von Agreda,
hatte zwar eine Litanei geschrieben, aber der Titel schien nicht zu passen
auf jene Schrift im Index, da in den Bibliographien bei der Agreda als Titel
nur «Letania de Nuestra Sefiora" verzeichnet ist. Jetzt, nachdem ein Freund
fOr uns ein Exemplar dieser Litanei in der Madrider Nationalbibliothek ge-
sucht und gefunden hat, glauben wir mit Bestimmtheit sagen zu können,
daß jene im Jahre 1678 verbotene Litanei keine andere als die der Maria
von Agreda ist. Das Madrider Exemplar hat nämlich auf dem ersten Blatt
als ersten Titel : Letania de Nuestra Se&ora. En Zaragoza por Juä de Ibar,
Afio 1670. Es folgt dann aber der genauere, ausführliche Titel auf der
zweiten Seite des zweiten Blattes : Letania y nombres mysteriöses de la Reyna
del Cielo, y Madre del Altisimo, Immaculada, y Purissima, Maria, que com-
puso la Yenerable Madre Sor Maria de Jesus, Abadesa del Gonvento de la
Immaculada Concepcion de la Villa de Agreda ; y la hace imprimir un devoto
para consuelo de los Espafioles.
Das Büchlein hat 8 nicht numerierte Blätter in 16^ und ist ohne Zweifel
jenes, welches von 1678 — 1900^ als verboten auf dem Index stand.
Maria von Agreda hat übrigens viel mehr mit dem Index zu tun gehabt.
Ihr vielgenanntes, weitbekanntes Buch, die „Mystica Ciudad de Dies'' hat ja
eine eigene Indexgeschichte. Nachdem die Verfasserin 1665 gestorben, ward
ihr ViTerk am 26. Juni 1681 vom Heiligen Offizium durch ein Donnerstags-
dekret verurteilt, aber nach Breven des Papstes Innozenz XI. von der Aus-
führung und weiteren Veröffentlichung des Verbotes Abstand genommen.
Alsdann im Jahre 1692 ein Anhang zum Index gedruckt wurde und dennoch
daselbst das Buch als verboten aufgeführt war, befahl der Papst, dasselbe
nicht wieder im Index zu verzeichnen. So ist es späterhin unter Benedikt XIV.
weggefallen und von Leo XIII. nicht wieder aufgenommen worden.
Durch Indexdekret, welches am 21. April 1693 zu Rom publiziert ward,
verbot die Kongregation ein Buch mit folgendem Titel: „Tesoro del Anima
Cbristiana overo pie Meditationi sopra la passione di Nostro Signore divise
in quaranta punti etc. composte daD. GiovannaMariaB. in questa sesta
impressione dedicate al Serenissimo Antonio de Signori di Passano, duce
della Serenissima Republica di Genova. In Genova.
Die folgenden Indexausgaben verzeichnen diese Schrift in derselben Weise,
bis Benedikt XIV. das Buch 1758 strich 2. Damit verschwand auch der Name
der Giovanna Maria B. aus dem Index.
* Charles Henry Lea (Chapters from the religious histoiy of Spain) sagt p. 322, daß
die Letania 1681 zu Rom yerurteilt wurde, und zwar 1716 im Index Clemens* XL, nicht aher
im revidierten Benedikts XIV. 1758 gestanden hahe. Die Schrift ist jedoch 1678 untersagt
-worden und findet sich in der Quartausgabe des Index Benedikts XIV., Romae 1758, auf
S. 120. Auch in aUen folgenden Indices ist sie verzeichnet.
* Ein im 18. Jahrhundert mohrfach gedrucktes abergläubisches Schrifteben von den
15 heimlichen Leiden oder Schmerzen Christi, dessen Titel den Inhalt des Büchleins als
Offenbarungen der ,1 gottliebenden heiligen Schwester Maria Magdalena aus dem Orden der
hl. Klara* bezeichnet, wurde in zwei Ausgaben erst rom Heiligen Offizium 1758, dann 1765
Ton der Indexkongregation verurteilt. Der neue Index verzeichnet es nicht mebr eigens,
152 Ada Negri.
Der Zeit nach verteilen sich die dreißig Verfasserinnen im Index Leos XUI.
in der Weise, daß ihrer acht mit den betreffenden Bücherverboten dem 17.,
nur halb soviel dem 18. und alle übrigen achtzehn dem vergangenen Jahr-
hundert angehören. Der Sprache nach gehört mehr als die Hälfte, der Nation
nach beinahe die Hälfte Frankreich an; Italienerinnen zählt der Index zehn
und Engländerinnen zwei; dazu kommt noch je eine Schriftstellerin aus Spanien,
Holland, Rußland und der Schweiz. Von zweien derselben wurden sämtliche
Schriften untersagt, die übrigen 28 stehen mit insgesamt 46 Büchern in der
Indexliste. Die verbotenen Bücher von je einem Drittel der 80 Verfasserinnen
sind religiösen, philosophischen, belletristischen Inhalts. Nach dieser
Dreiteilung mögen die einzelnen mit ihren Werken hier aufgezählt werden,
indem von der in jeder Beziehung jüngsten der Anfang gemacht wird.
In den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts machte in Italien
eine unbedeutende literarische Erscheinung von sich reden, weil die Verfasserin
mit ihrem dichterischen Erstlingswerkchen „Fatalitä*' von Marco Tabarrini
und zwei andern Deputierten der königlichen Academia dei Lincei einer reichen
Unterstützung zu ihrem ferneren Dichterstreben für würdig erachtet und die
,Fatalitä^ somit preisgekrönt ward. Die lombardische Dichterin Ada Negri
war kaum zwanzigjährig, ihre Poesie zum guten Teile, wie italienische Kritiker
dartaten, geliehen ; aber die heidnisch-fatalistischen, sozialistisch-unchristlichen
Töne, die sie anschlug, gewannen ihr die Gunst der Preisrichter. Die Folge
davon war, daß die Aufmerksamkeit in Italien unverdienterweise auf das
Büchlein gerichtet wurde und der Index sich genötigt sah, dasselbe im Jahre
1893 zu verbieten. Ada Negri, die mit 18 Jahren Lodi, ihre Heimat und
ihre arme Mutter verließ, um als Lehrerin zu Motta- Visconti , einem lom-
bardischen entlegenen Dörfchen, zu wirken und frühreif unter dem Drucke
der Sorgen ums tägliche Brot von der Philosophie des Kreuzes weg heid-
nischen Idealen ihre Zither lieh, wäre auf deutschem Boden die Sängerin der
Sozialdemokratie geworden. Die italienische Sozialdemokratie jauchzte denn
auch der zwanzigjährigen Muse wie einer Göttin zu. Viel Gift für Glaoben
und Reinheit enthalten und bieten die wenigen Verse dieser lombardischen
Jugendbildnerin ohne Zweifel. Einige Jahre nach der „Fatalitä* gab sie ein
zweites Bändchen ihrer traurig bittem Lieder heraus, das unter dem Titel
„Tempeste" zu Mailand erschien und mit nicht zu verkennendem dichterischen
Talent immer wieder dieselben Akkorde variiert. Die Dichterin scheint zu-
gleich eine Frucht und ein Opfer Jungitaliens zu sein. Dennoch finden sich
in dieser zweiten Arbeit der Negri mehr Perlen echter Poesie und weniger
falsche Ideale, so daß man nicht hoffnungslos dieser Muse den Rücken kehrt K
Die zweite und letzte italienische Belletristin des Index ist überhaupt
der Zeit nach die erste ihres Geschlechtes, welche in der Editio Leoniana
weil es mit so vielen andern ähnlichen Schriften auch durch die allgemeinen Regeln ge-
nugsam verboten ist.
^ Nach der obigen Schilderung erklärt es sich leicht, daß die junge Dichterin begei-
sterte Freunde und Übersetzer diesseits der Alpen fand.
Arcangela Tarabotti. 153
aufgeführt wird. 1660 ward nämlich ein Roman untersagt mit dem Titel:
9 Die betrogene Einfalt'', von Galerana Baratotti^ Das Buch erschien 1654
Pseudonym und erst nach dem Tode der venetianischen Nonne Arcangela
Tarabotti, welche dasselbe verfaßt hatte. Auch noch andere, durchaus nicht
lobenswerte Romane, hat die Tarabotti geschrieben, deren Titel: „L'infemo
monacale'' (Die Klosterhölle, 3 Bücher) und „La tirannia patema" (Die väter-
liche Tyrannei) genügen, um das weniger schöne Stück ihres eigenen Lebens-
romans zu verraten.
Aus einer vornehmen Familie von Bergamo, aber in Venedig um das Jahr
1605 geboren, trat die Arcangela als eli^ähriges Kind, durch väterlichen Zwang
dazu vermocht, in St Anna, ein Kloster der Geburtsstadt, ein. Zerstreuung
suchte sie mit ihrem regen Qeiste in der Schriftstellerei , obgleich sie als
£jnd daheim weder lesen noch schreiben gelernt hatte. Doch gelang es 1633
dem Patriarchen von Venedig, dem Kardinal Federigo Cornaro, sie auf gute
Wege zu bringen. Ausgesöhnt mit ihrer Lage schrieb sie von da an asze-
tische Bücher, deren erstes sie 1643 aus Dankbarkeit dem Kardinal Cornaro
widmete unter dem Titel: „II paradiso monacale^. Die Titel der folgenden:
„La luce monacale", „La via lastricata per andare al cielo", „Le contem-
plazioni dell' anima amante*", „II purgatorio delle mal maritate'', welche
teilweise Manuskript geblieben sind, zeigen schon ihren guten Willen, die
früheren Schriften wieder gut zu machen. Man hat noch von ihr ein Bändchen
Briefe, das 1650 zu Venedig erschien und manche Aufklärung gibt über
ihr romanhaftes Leben, welches am 28. Februar 1651 „more veneto^, also
1652 schloß.
In der italienischen Literaturgeschichte hat die Arcangela, welche mit
ihrem Taufnamen Helena hieß, sich noch bei zwei oder drei Streitfragen
schriftstellerisch bemerklich gemacht. Francesco Buoninsegni hatte eine Satire
gegen den Luxus der Weiber geschrieben. Darauf schrieb die Nonne von
St Anna anonym ihre Antisatire zur Verteidigung der Frauen. Beide Schriften
wurden 1644 zu Venedig in einem Büchlein gedruckt herausgegeben. Die
Antisatire aber ward durch Gegenschriften des Dominikaners Ludovico Sesti
und des Angelico Aprosio beehrt, auch Girolamo Brusoni wandte sich in einem
Werke mit dem wenig schmeichelhaften Titel: „Gli aborti dell' occasione**
gegen die Tarabotti. Gianfrancesco Loredano, mit dem sie in brieflichem
Verkehr stand, hatte in einer Akademie eine Arbeit vorgetragen, die eben-
falls dem Frauengeschlecht nicht hold war, alsbald verfaMe die stets schlag-
fertige Verteidigerin ihres Geschlechtes eine Satire gegen Loredano.
In Leipzig kam bereits 1595 anonym eine „Disputatio" heraus, die
ihrem Titel wie ihrer Form nach beweisen wollte, „mulieres homines non
esse'', im Grunde aber gegen die Sozinianer gerichtet war, indem aus ihr
hervorging, daß man ebensogut, wie die Sozianer bewiesen, daß Christus
nicht Gott sei, zeigen könne, daß die Frauen keine Menschen seien. Diese
kuriose Schrift rief verschiedene Verteidigungen der Menschennatur des
^ Als Maonskript aus dem 17. Jahrhundert (130 Blätter) findet sich der Codex in der
Biblioiheca Antoniana za Padua scafT. XXIII, n. 614.
154 Sidney Morgan.
Frauengeschlechtes hervor ^ Zuerst die des protestantischen Theologen Simon
Gedicke von Magdeburg, welche sofort 1595 gedruckt wurde. Als dann
40 — 50 Jahre später die „Disputatio periucunda*" durch einen Neudruck mit
der Gegenschrift in Italien bekannt und von einem Römer Horatio Plata'
1647 ins Italienische übertragen ward, erschien auch bald nachher ein BQch-
lein der Tarabotti pseudonym zur Verteidigung des weiblichen Geschlechtes
mit dem ausführlichen Titel: „Che le donne siano della specie degli aomini,
difesa delle donne di Galerana Barcitotti contro Orazio Plata traduttore di
quei fogli che dicono: Le donne non essere della specie degli uomini'.
Es bietet jedoch dieses Werk der venetianischen Nonne, wie alle übrigen
derselben Verfasserin nur geringes literarisches Interesse. Dem Index
Leos XIU. hat sie es zu danken, daß ihr Name wieder genannt und be-
kannt wurde.
Die beiden englisch schreibenden Verfasserinnen im Index Leos XIII. ge-
hören mit ihren Schriften dem ersten Viertel des 19. Jahrhunderts an. Die
Lady Sidney Morgan war eine gebome Owenson, Tochter eines irländischen
Schauspielers, die sich darin gefiel, das Jahr ihrer Geburt zu verheimlichen,
indem sie denen, die danach fragten, zu antworten pflegte: „once upon a
time on christmas day**. Sie starb 1859 zu London, wohin sie 1839 von
Dublin übergesiedelt war. Ihre literarische Laufbahn begann sie mit einem
Bändchen Gedichte, die von der Kritik gut aufgenommen wurden. Darauf
wandte sie sich hauptsächlich der Novelle zu, schrieb aber auch historische
und kritische Studien. In ihrer Schriftstellerei stand sie unter Rousseaus und
Goethes Einfluß. Die Novelle, welche ihren Namen am meisten bekannt machte,
erschien 1806, „The wild irish girl^, ein Buch, das in weniger denn zwei
Jahren sieben Auflagen erlebte. Fast in jedem Jahre gab sie eine neue Arbeit
heraus, 1814 die Novelle „O'Donnell*; es war wohl die beste, welche sie
verfaßte. Frucht ihrer italienischen Reise war das 1824 erschienene Bach
„Life and Times of Salvator Rosa*". Schon 1817 hatte sie eine zeitgeschicht-
liche Studie über Frankreich ans Licht gegeben, wozu sie nach ihrer italie-
nischen Reise ein Gegenstück schrieb und unter dem Titel : »Italy, a Journal
' Vgl. Janssen-Pastor, Geschichte des deutschen Volkes VI** 486.
' Dispiitatio perjucunda, j qua Anonymus probare nititur | molieres j homines non
esse: Gui opposita est ' Simonis Gedicci Sacros. Theologiae Doctoris ' Defensio Seziia
Muliebris, < qua singula Anonymi argumenta j distinctis Thesibus proposita viriliter ener-
vantur. Editio secunda p Hagae-Comitis I Excudebat J. Burchornius, | MDGXLL I
Tn 12^ pp. 191; p. 8 — 63 Disputatio nova contra Mulieres; p. 65 — 191 Defensio Sexus
Muliebris. Finis: Scriptum Halac Saxonum 10 Februarii, Anno Filii Dei nati, Hominis veri,
ex Maria Virgine, homine vera, 1595. /7av zo rs do^a ßew.
Bibl. Barberini (jetzt in der Vaticana) M. I. 2.
Che le donne | non siano della spetie degli ' huomini ] Discorso piacevole, | tn-
dotto da Horatio Plata ; Romano In Lione per Gasparo Ventura i MDGXLVH. !
In 12^ pp. cxx.
Bibl. Casanat. hh. XXII. 26.
Sowohl aus den ersten Sätzen des Originals als aus dem Vorwort des italienischen
Übersetzers erkennt man sofort den ironischen Sinn der ganzen Schrift. Aber weil die Argu-
mente nun doch nicht zart genug mit dem Frauengeschlecht umgingen, erfolgte die Abwehr
und Verteidigung.
Waldie, Sand, de F^r^al. 155
of a residence in that country exhibiting a view of the state of society
and manners, art, literature'^ 1821 herausgab. Diese letztere Schrift kam
1822 auf den Index.
Alsbald nach seinem Erscheinen wurde das Buch vom König von Sar-
dinien und vom österreichischen Kaiser verboten und ward aufs schärfste von
der englischen ßegierungspresse angegriffen. Es waren ihre liberalen Ideen,
welche das Werk ebensosehr in den liberalen Volkskreisen beliebt als bei der
Autorität mißliebig machten. Da die Morgan in sehr unedler Weise durch
ihr Buch auch die italienischen Frauen beleidigt hatte, schrieb alsbald eine
Italienerin Ginevra Canonici Fachini in der Einleitung ihres Prospetto bio-
grafico delle donne italiane rinomate in letteratura (1 — 64) gegen die Ir-
länderin. Der Kardinal Wiseman wandte sich in seiner Schrift: „Bemarks
on Lady Morgans Statements regarding St Peters Chair' gegen sie, und sie
müßte nicht Frau gewesen sein, wenn sie nicht darauf als Erwiderung ihre
»Letter to Dr Wiseman" geschrieben hätte. Die Feder legte sie nicht nieder
bis wenige Wochen vor ihrem Tode, und obgleich eine Siebzigjährige, pro-
testierte sie auch da noch entschieden dagegen, alt genannt zu werden. Das
genaue Jahr ihrer Geburt verheimlicht selbst nach ihrem Tode noch ihre
Autobiographie, welche 1864 mit ihren Briefen von Hepworth Dixon heraus-
gegeben wurde.
In demselben Jahre 1859 wie Lady Morgan starb auch die zweite eng-
lisch schreibende Verfasserin im Index, Charlotte Ann Waldie, die 1788
geboren war. Sie schrieb zumeist belletristische Sachen und wird gerühmt
als vorzügliche Erzählerin; ihr bestes Werk erschien in erster Auflage 1817
und zuletzt noch 1888 in London unter dem Titel: „Waterloo Days", so daß sie
als author of „Waterloo Days" in der englischen Novellistik einen Namen hat.
In den Index brachte sie ein dreibändiges Werk, das zuerst 1820 in Edin-
burgh anon]^ herauskam und 1826 verboten wurde. Der volle Titel heißt:
.Bome in the nineteenth Century; in a series of letters written during a
residence at Rome in the yeai*s 1817 and 1818".
Unter den Französinnen des Index nimmt die M'^'Dudevant insofern
6ine Sonderstellung ein, als ihre sämtlichen Romane durch Dekret des Jahres
1863 verboten wurden. Diese Romanschriftstellerin, unter ihrem Pseudonym
George Sand genugsam bekannt, war 1804 zu Paris geboren und starb
1876 in Nohant. Ihre Werke erschienen in mehreren Gesamtausgaben, zu-
letzt in 55 Bänden. Die deutsche Übersetzung aus den Jahren 1843 — 1847
zählt 87 Bände, die Oktavausgabe 1847—1855 deren 35. Ihre Schriften
ebenso wie ihre Lebensschicksale sind übrigens kein Geheimnis^.
Mit dem Verbote des Heiligen Offiziums aus dem Jahre 1850 steht in
der Indexliste unter dem Pseudonym V. de Fereal ein französisches Werk,
welches die M°' Suberwick herausgab. Aus dem Titel des Buches kann
man die Ursache der Verurteilung leicht erraten, da es „von den Geheim-
nissen der Inquisition und anderer geheimer Gesellschaften in Spanien^ handelt.
^ Ober ihr Leben und ihre Werke unterrichtet trefflich die Arbeit des F. Kreiten in
Stimmen aus Maria Laach XII (1877). — Vgl. oben S. 107.
156 Dufrenoy, de Grafigny, du Noj-er.
Hier sei auch gleich als noch zum 19. Jahrhundert gehörend eine dritte
Französin angeschlossen. Adela'ide-Gillette Bilet Dufrenoy schrieb
eine „Biographie des jeunes demoiselles'', die 1826 den verbotenen Büchern
zugezählt wurde.
Die M"' Dufrenoy ist Verfasserin einiger Romane und mancher Dich-
tungen „assez remarquables — wie die Kritiker sagen — dans le genre
sentimental'. Sie schrieb, von. 1799 angefangen, in den ersten 20 Jahren
des 19. Jahrhunderts; 1817 erschien von ihr jenes Buch, das 1826 verboten
wurde. 1813 war sie die Begleiterin der Kaiserin Maria Luise nach Gher-
bourg.
Eine Schriftstellerin von Namen war FrauQoisedeGrafigny, die
1694 zu Nancy aus edlem Hause geboren, 1758 zu Paris starb. Am meisten
wurde sie bekannt durch die Schrift, welche der Index zum Jahre 1756 ver-
zeichnet, nämlich die „Lettres d'une peruvienne^, die seiner Zeit Aufsehen
machten. Diese Briefe wurden zweimal ins Englische übersetzt und von Deo-
dati ins Italienische : eine Übersetzung, die wegen ihrer Eleganz als klassisch
galt und oftmals wieder gedruckt wurde. Eine Komödie der Qrafigny vCenie'^
fand ebenfalls viele Bewunderer; ihre letzte Arbeit jedoch, ein Drama «La
fille d'Aristide*', ging ohne Beifall über die Bretter. Die Verfasserin soll im
Gram darüber erkrankt und gestorben sein. Sie war Mitglied der Akademie
zu Florenz und stand in hoher Gunst bei der kaiserlichen Familie.
Die M°' Anne-Marguerite du Noyer hätte nur ihre eigenen Lebens-
schicksale beschreiben müssen, um einen wenn auch wenig erbaulichen Roman
verfaßt zu haben. Eine geborene Petit, stammte sie aus einer protestantischen
Familie zu Nimes, obgleich ihre Mutter, die jedoch bald nach der Geburt
ihrer Tochter starb, der Familie des P. Coton angehörte. Um den katho-
lischen M. du Noyer heiraten zu können, wurde sie selbst katholisch. Aber
nach zehn Jahren ehelichen Unglücks floh sie von ihrem Manne mit ihren
beiden Töchtern erst nach England und von dort nach Holland, wo sie auch
wieder zum Protestantismus abfiel. Dennoch und obgleich eine Dame von
Geist, genoß sie hier wenig Achtung, so daß man 1713 zu Utrecht die Tragödie
ihres ehelichen Lebens als Komödie unter dem Titel „Le Mariage precipit^*
auf die Bühne brachte.
Schriftstellernd verdiente sie ihr Brot, indem sie eine Art Zeitschrift
oder Buch schrieb, das abwechselnd unter dem Titel „Quintessence'^ oder „Lar-
don** erschien.
Neue Abenteuer brachte ihr der junge Voltaire, welcher 1713 bei seinem
Aufenthalte in Holland sich alsbald in ihre jüngere Tochter «Pimpette'' ^ ver-
liebte. Als das Verhältnis entdeckt wurde, erhielt Voltaire Arrest, aus dem
er jedoch zu nächtlichen Zusammenkünften entkam, bis auch diese verraten
waren und der Verliebte zu dem erzürnten Vater heimgesandt wurde, unter
dem Verwände, dio Pimpette zum wahren Glauben zurückzuführen, bewog er
Bischöfe und Jesuiten, beim König dahin zu wirken, daß das Mädchen dem
* Ks war der poetische Kosename; sie hieß Olympia. Vgl. K reiten , Voltaire',
Freiburg 1885, 26.
La Roche-Guilhein, Florenzi- Waddington. 157
Vater in Frankreich gebracht würde. So hoffte der Intriguant, dennoch zum
Gegenstand seiner Leidenschaft zu kommen. Es mißlang und die Mutter gab
die Briefe Voltaires an ihre Tochter heraus zugleich mit ihren eigenen Briefen
und Memoiren. Damit ist auch bereite Titel und Inhalt ihrer Werke überhaupt
angegeben. Ihre Lettres und M^moires sind oft neu aufgelegt worden, die
beste Edition hat den Titel, mit dem das Werk auch im Index steht: „Lettres
historiques et galantes''. Die Lettres — man bi*aucht nicht alles zu glauben,
was sie enthalten — bieten ein Stück Zeit- und Kulturgeschichte aus den
Jahren 1695 — 1717, untermischt mit wahren und falschen Abenteuern, Anek-
doten, Geschichtlein, die der Verfasserin zu Ohren kamen. 1663 zu Nimes
geboren, starb sie 1720 in Holland.
Etwa zehn Jahre früher (1653) wurde M*"' La Roche-Guilhem ge-
boren, die 1710 starb. Sie war mehr eine fruchtbare als tüchtige Roman-
schriftstellerin. Nur einer ihrer Romane, „Jacqueline de Baviöre* ward 1726
verboten. Von 1675 — 1710 kamen aus ihrer Feder eine ganze Reihe sehr
mittelmäßiger Romane, die samt und sonders längst vergessen sind. Aus
ihren Invektiven gegen Rom und die Geistlichkeit schließt Laporte, daß sie
reformiert war^. Wohl in Paris geboren, muß sie nach Aufhebung des Ediktes
von Nantes nach Holland ausgewandert sein.
Damit kann man die Aufzählung der belletristischen Arbeiten abschließen,
um zu den Verfasserinnen auf dem Index überzugehen, deren Schriften mehr
auf dem Gebiete der Philosophie liegen. An erster Stelle ist zu nennen
die italienische Marchesa Florenzi, die durch zweite Heirat Mrs Wad-
dington in ihrer Heimat wie im Ausland gefeiert ward wegen ihres Geistes
und ihrer Schönheit. Leider war ihre Philosophie nicht bloß antikirchlich, son-
dern geradezu unchristlich. Weder das Dasein des persönlichen Gottes noch
die Unsterblichkeit der Seele findet in ihrem Systeme einen Platz. Und so
stehen denn fünf philosophische Arbeiten der Marianna Florenzi- Waddington
durch Dekrete aus den Jahren 1850 — 1875 verboten im Index Leos XIII. Ihre
philosophische Ausbildung erhielt sie an der Universität zu Perugia, worauf
sie sich nach Paris begab, um dort Schülerin Viktor Cousins zu werden. Sie
schrieb auch später eine von Gioberti belobte „Confutazione del socialismo
e communismo". In Paris traf sie mit Mamiani zusammen, der sie ebenso
bewunderte wie ihr späterer Professor Schelling in München. Mit einer Ein-
leitung Terenzio Mamianis gab sie italienisch heraus Schellings Werk : ^ Bruno
oder über das göttliche und natürliche Prinzip der Dinge*". Außerdem erschien
von ihr eine Übersetzung der Psychologie des Aristoteles und „La Filosofia
della natura secondo il sistema di Hegel". Obgleich ihre Lobredner ihr nach-
rühmen, daß sie die unergründliche Tiefe der deutschen Philosophie in klarer
italienischer Form wiederzugeben wußte, scheint doch auch sie ebenso wie
manche andere italienische Philosophen des 19. Jahrhunderts gerade daran zu
Gründe gegangen zu sein. Als 1869 Giuseppe Ricciardi zum Freidenkerkonzil
^ Laporte widmet im dritten Band seiner «Histoire litteraire des femmes fran^aises*
60 ganze Seiten der Analyse ihrer Hauptwerke.
158 Roselli, Pepoli, Costa, Paganini.
in Neapel einlud, erklärte auch die Marchesa Florenzi- Waddington ihre Zu-
stimmung. In Ravenna 1802 geboren, starb sie zu Florenz am 15. April 1870,
gepriesen als eine Geistesheroin der Philosophie, die sie um Glauben und
Glück gebracht hatte.
Neben dieser Philosophin stehen in der Indexliste vier andere Italiener^
innen, deren verbotene Schriften in der einen oder andern Weise von der
„Frau*' handeln. Im ersten Jahre der Freiheit Italiens, am 4. piovoso, hatte
Anna Roselli der Mitwelt eine Denkschrift präsentiert über die Sklaverei
der Frauen. Der Index nahm erst 1817 Einsicht in dieselbe und verurteilte sie.
Es war eine Frucht der Revolution.
Anna Pepoli aus Bologna, schon früh Witwe Sampieri, gab erst
eine „Raccolta di sentenze e di massime^ heraus und wurde darob 1824 von
Ginevra Canonici Fachini ^ wie ein aufgehender Stern am Schriftstellerhimmel
begrüßt. 1840 war sie eine der ersten Mitarbeiterinnen an der damals
zu Turin gegründeten Antologia femminile, für welche sie schrieb: ,Delk
dignitä delle donne e del loro potere nella civile societa'. Aber bereits im
Jahre vorher (1839) war ihr 1838 in Capolago erschienenes Buch verboten
worden, das mit dem Titel „Die kluge und liebenswürdige Frau'* in drd
Büchern im ersten Teile „La Reggitrice", im zweiten «L'Educatrice* und
im dritten „La donna conversevole" behandelt. Wann die Verfasserin ge-
storben, wissen wir nicht, doch hat sie nach 1840 wohl kein Werk mehr
herausgegeben.
Eine neuere Schriftstellerin auf dem Index ist Adalgisa Costa. In
den Jahren 1872 — 1886 verfaßte sie eine Reihe kleinerer, unbedeutender
Schriftchen, zumeist über und für die Schule und Erziehung, wie z. B. „Dej^i
asili infantili'' 1872, „Insegnamento della lingua nelle scuole elementari'^ 1886.
Ihr Büchlein, welches der Index aufführt, verurteilte das Heilige Offizium im
Jahre 1876. Dasselbe betitelt sich: «Dei doveri della donna, pensieri di
Adalgisa Costa' und setzt wie vom delphischen Dreifuß bitterböse Gedanken
gegen Katholizismus und Theokratie in die Welt, die ein kirchliches Verbot
herausforderten. Irgend einen Namen hat die Costa weder hinterlassea
noch gehabt.
Berüchtigter ist für Oberitalien und Florenz der Name der vierten Heldiiv^
des Index, welche hier noch erwähnt werden muß. Sie selbst nennt sicfa^
mit ihrem Namen und vollen Titel: „YirginiaPaganini, socia cooperantei^
della Fratellanza artigiana di Firenze, fondatrice e rappresentante della so —
cieta, Missione pratica Yeritas''. Schon 1848 war sie verheiratet und mufite^
damals als Revolutionärin aus Mailand und Italien in die Schweiz flüchten. «^
Ihre schriftstellerischen Arbeiten erschienen erst in den achtziger und neun —
ziger Jahren des 19. Jahrhunderts. 1889 schrieb sie und 1891 verbot die Index —
kongregation ihren ^moralischen und praktischen Leitfaden für die Mütter^
aus dem Volke''. Die Verfasserin ist Mazzinistin, und mazzinistisch sind ibre^
kleinen vorderblichen Schriftchen, deren wir von 1888 — 1895 wenigstens acht^
zählen. Doch bat Virginia Paganiui nunmehr ausgeschrieben und ausgelebt«^
^ Prospetto biogr. tl. donno italiane 272.
Gr^ville, Fape-CarpaDtier, de Lajolais, Vigoureux, Iwanowska, Trivulzio. 159
und in Florenz, wo sie gelebt und geschrieben, haben wir vergebens nach
einer Spur von ihr gesucht.
Ungefähr aus derselben Zeit werden im Index vier französische Schrift-
stellerinnen mit ähnlichen Arbeiten vermerkt. Die erste heißt mit ihrem
Schriftstellemamen M""* Henry Gröville, und ihr Buch, das 1882 zu den
verbotenen kam, führt den Titel: «Moralische und bürgerliche Erziehung der
Mädchen^. Die Gröville — es birgt sich unter diesem Pseudonym die Frau
Alice Durand, geborene Henry — war eine bedeutende Romanschrift-
stellerin, erlebte doch beispielshalber ihr Roman «Dosia'^, der 1878 erschien
und von der Akademie preisgekrönt wurde, über 30 Auflagen. In den Jahren
1877 — 1885 allein schrieb sie 40 verschiedene Bücher oder Büchlein.
Um die Mitte des 19. Jahrhunderts gab die Vorsteherin der von Camot
gegründeten ]^cole normale maternelle zu Paris, Marie Pape-Carpantier,
eine Schrift heraus mit dem Titel: «Praktischer Unterricht in den Asilsälen''.
1863 wurden beide Auflagen des Werkes verboten. Im übrigen verfaßte die
Pape-Carpantier, die 1815 zu La Fläche zur Welt kam, außer wenigen Ge-
dichten noch verschiedene pädagogische Werkchen über die erste Erziehung
der Kinder; drei derselben wurden von der französischen Akademie preis-
gekrönt; im ganzen finden wir von ihr aus den Jahren 1841 — 1863 sieben
Schriften.
Die dritte, Nathalie deLajolais, schrieb: „Das Buch der Familien-
mütter und Erzieherinnen über die praktische Heranbildung der Frauen^, das
1845 mit dem Zusatz „donec corrigatur^ in den Index kam.
Eine ziemlich unbekannte Kommunistin, Anhängerin Charles Föuriers,
ist die vierte und letzte. Ihre Ideen legte sie nieder in der Schrift: ,Pa-
roles de Providence**, die 1836, ein Jahr nach dem Werke ihres Meisters,
verurteilt, in der Editio Leoniana unter ihrem Namen Ciarisse Vigou-
reux steht.
An dritter Stelle müssen nun noch die religiös-aszetischen oder
theologischen Schriften des Index, welche von Frauen verfaßt sind,
aufgezählt werden.
Aus Bußland stammt die geborene Prinzessin Caroline Elisabeth
lEiranowska, die durch Heirat Prinzessin von Sayn-Wittgenstein seit
8&5 von ihrem Manne geschieden in Rom lebte und dort in fünf Teilen und
^ölf Bänden nach dem Jahre 1870 schilderte: „Die Innern Gründe der äußern
'1:^ wache der Barche vom Jahre 1870". Das französisch geschriebene, an
>iten — es geht in die tausende — überreiche Werk klagt über das Va-
^^nische Konzil, über die Jesuiten, über die vielen Leiden der Kirche, deren
'Ö£tes, daß sie dem Papste zu gehorsam sei. Dekrete von 1877 und 1879
^'^^öetzten dasselbe in den Katalog der verbotenen Bücher.
Eine zweite Prinzessin, die hier genannt werden muß, ist Christine
"^ ^i Belgioioso aus Mailand. Sechzehnjährig vermählte sich diese Prin-
'^^in von Trivulzio 1824 mit dem Fürsten von Barbian und Belgioioso und
^•^ 1842 zu Paris in vier Bänden ihr Werk heraus: ^ Essai sur la formation
^ 4ogme catholique^, das schon im Jahre nachher unter den verbotenen stand.
IgO Eschioi, Rocaberti.
Besondei*s in späteren Jahren hat die Prinzessin sich als Schriftstellerin von
Talent gezeigt K Reiseberichte, belletristische und historische Arbeiten erschienen
von ihr sowohl in der Revue des deux mondes wie in Buchform. Ihre letzte
historisch-politische Arbeit war ,,La Storia della Casa di Savoia**. Mehr hatt«
sie sich schon vorher in Mailand und Italien bemerklich gemacht durch ihren
unbändigen revolutionären Patriotismus, der sie aus der Heimat nach Frank-
reich vortrieb, wo sie jedoch unermüdlich mit ihrer Feder wie mit ihrem Oelde
an der revolutionären Befreiung Italiens weiterarbeitete 8.
1848 eilte sie wieder aus Paris in die Heimat, wiegelte das Volk noch
mehr auf und unterhielt auf eigene Kosten ein Freiwilligenkorps gegen die
österreichischen Truppen. Als Radetzky den Aufstand niedergeworfen, war
sie zur Flucht gezwungen, ihre Güter wurden eingezogen, ihr aber später
durch Amnestie von Kaiser Franz Joseph wieder zurückgestellt. -Sie starb 187L
In einem Bücherverbot der Inquisition vom 16. August 1854 ist ein
anonymes Buch verzeichnet mit dem Titel „Visionen und Stimmen etc., die
der Maria Geltrude zu teil geworden**. Verfasserin der Schrift war eine ge-
borene Toskanerin, die Ordensfrau Carlotta Geltrude Eschini. Erst
machte das Buch, welches 1853 zu Florenz gedruckt war und erschien, in
Toskana viel von sich reden, und es gab dort Leute genug, die sich von der
betrogenen Nonne betrügen ließen. Doch sobald das Heilige Offizium sein
Urteil gesprochen, kam die Verfasserin und Visionärin mit ihren Gläubigen
zu Vernunft und die Schrift verschwand ohne eine andere Spur, als die im
Index zu hinterlassen.
Nach dieser italienischen Nonne sollen gleich drei andere, eine fran-
zösische, eine italienische und eine spanische mit ihren verbotenen aszetiscben
Schriften erwähnt werdend
Die einzige Spanierin des Index ist die Dominikanerin Hipolita Roca-
berti. Aus vornehmem spanischen Geschlechte 1551 zu Barcelona geboren,
trat sie IGjährig in den Orden und starb im Kloster ihrer Vaterstadt 1624.
Quetif^ und ihre Zeitgenossen rühmen sie sehr wegen ihres tugendhaften
Wandels. Obgleich sie viel geschrieben, gab sie nichts in den Druck. Als
es sich aber 50 Jahre nach ihrem Tode um die Einleitung ihrer SeligsprechonS
handelte, wurden erst ihre Schriften herausgegeben und geprüft. 13 der^
' Die ^Centuria di donne illustri italiane" 12 preist sie als «letterata, scienziatA, aonu^^'
scrittice** und erhebt in allen Tonarten ihre Gelehrsamkeit, ihren PatriotiamuB , ihre werl^
tätige Liebe.
* „L*incubo delle sue notti, il pensicro costanto de* saoi giorni era la redenäone de^
Italia e, per essere libera nelle sue manifestazioni, abbaudanu Milano, ed elease temporär"^
domicilio in Parigi, dovc sul giomalc T A u s o n i o , da lei fondato, comhatt^ con parole francB^
ed ardite il dominio straniero, dando impulso alle menti ed ai cuori degli Italiani' (Genftor^'^
di donne illustri italiane).
' Als 1893 verboten steht noch unter Roqucs die Selbstbiographie einer Nonne. I^
aber erstens der Abbe Koques diese Lebensbeschreibung ordnete und mit Noten TerBah uad
zweitens das Buch von einem dritten herausgegeben und mit einem Anhang Aber Leben OB^
Tod des Abbe Hoques bereichert wurde, kann davon Abstand genommen werden, die Schrei
bcrin jener Biographie den 30 Verfasserinnen im Index einfach beizuzählen.
* A. a. 0. II 844.
Marie de rincarDation, Paola Maria di Gesü, Gayon. Igl
leShen wurden in den Jahren 1687 — 1695 untersagt. Es ist leicht möglich
ind wohl wahrscheinlich, daß der Quietismus der Grund des Verbotes war
ebenso wie bei den beiden folgenden Schriftstellerinnen.
Die ehrwürdige Maria von der Menschwerdung kam in Tours
.599 zur Welt und schloß ihr segensreiches Leben als ürsuline der Mission
:a Quebec am 30. April 1672. Von den aszetischen Schriften, die sie hinter-
assen, ist jene über die Zustände beim innerlichen Gebete im Jahre 1676
verurteilt worden. Dieselbe steht aber auch heute noch mit dem Titel der
talienischen Übersetzung im Index: „Stati d' orazione mentale per
irrivare in breve tempo ä Dio'^. Es muß daher bemerkt werden, daß sich
mter den Schriften der Marie de T Incamation keine mit diesem öder ahn-
ichem Titel findet. Deshalb scheint es nicht ausgeschlossen, daß in Wirk-
ichkeit nur jenes italienische Buch, nicht eine Arbeit der Maria von der
Menschwerdung untersagt ist, wenn auch eine Schrift der letzteren dem
talienischen Schriftsteller zur Vorlage gedient hätte. Berühmter als durch ihre
lonstigen schriftstellerischen Arbeiten, die übrigens von Männern wie Bossuet
lochgeschätzt wurden, ist diese Ordensfrau durch ihre langjährige, opfermutige
Ifissionstätigkeit in Kanada bei den Wilden. So ist denn auch ihr Selig-
tprechungsprozeß eingeleitet.
Mit einem ähnlichen aszetischen Buche über verschiedene geistliche
Übungen, das 1692 durch die Inquisition verboten wurde, ist die Karmeliterin
i^aolaMaria diGesü im Index verzeichnet. In der Welt hieß sie Viktoria
Tenturiona und stammte mit ihrer Familie aus Genua, wo sie auch ihre Jugend
verlebte, obgleich sie 1586 zu Neapel geboren wurde. Als Klosterfrau wirkte
de segensreich auf deutschem Boden, gründete Klöster ihres Ordens zu Wien
und Graz und stand überall, selbst beim kaiserlichen Hofe, zumal bei der
Gemahlin Ferdinands U., der Kaiserin Eleonore, in hohem Ansehen. Sie schied
1646 zu Wien aus dem Leben.
Über Madame Guy on, wohl die hervorragendste unter den Frauen des
Index, ist bis in letzter Zeit viel geschrieben worden K
Jeanne-Marie Bouvieres, 1648 geboren, von 1664 — 1676 verheiratet mit
iicques de la Mothe-Guyon, starb 1717 zu Diziers bei Blois. Schon 1689,
3 die Inquisition manche quietistische Bücher verurteilte, kam auch ihr
anntestes, anonym erschienenes Werkchen „Moyen court et träs-facile de
^ oraison" auf den Index. Die Verfasserin hatte sich zuviel in das Ge-
K^ gebracht, als daß man den Eifer, mit dem sie für ihre Lehre und
«se Propaganda machte, hätte gutheißen können. In Rom war ihre
ptschrift bereits verboten, Bourdaloue sprach sich gegen ihre „Frömmig-
' aus. Bossuet verwarf, zumal als Präsident der Konferenz von Issy,
sich mehrere Monate lang mit ihrer Lehre beschäftigte, diese letztere,
einen Schatten auf die Lauterkeit ihres Lebens sowie ihres ganzen Stre-
zu werfen. Fenelon war stets ihi- Hauptverteidiger. Den Enzyklopä-
VÄ\;en blieb es vorbehalten, die Guyon später als die neue „Helena unter
* Der Artikel des Prälaten Dr Weinand im Kirchenlexikon (V^ 1394 ff) unterrichtet
}fStt and eingehend über die ganze Frage.
Bilgert, Der Index Leos XIU. 11
162 Hommctz, Huber, Boarignon.
den theologischen Helden** mit ihrem Namen und ihrer Sache in der unwüi"-
digsten wie ungerechtesten Weise in den Kot zu ziehen. Die gesammelten
Werke der Guyon, die samt und sonders mystisch-aszetischen Inhaltes sind,
erschienen im ersten Viertel des 18. Jahrhunderts in 42 Bänden. Nur .Moyen
court** steht von ihr auf der Liste des Index, denn »Regle des associez ä
l'enfanco de Jesus**, das ihr oft beigelegt wird und ebenfalls 1689 untersagt
wurde, hat nicht sie, sondern Jean de Bemiöres-Louvigny zum Verfasser.
„Moralische und christliche Reflexionen, hauptsächlich aus den Briefen
des hl. Paulus gezogen**, betitelt sich ein Werk, das 1680 zu Padua erschien
und 1681 mit dem Zusatz „donec corrigatur** verboten wurde. Es ist ver-
faßt von der Gemahlin des berühmten französischen Arztes und Altertums-
forschers Patin, welcher wegen Intriguen, die am französischen Hofe gegen
ihn gesponnen waren, das Vaterland verließ und als Professor der Medizin
an der Universität zu Padua sich einen Namen machte. Ihr Familienname,
unter dem auch ihr Buch im Index erscheint, ist Madalena Hommetz.
Selbst eine geistreiche Frau war sie mit ihren beiden Töchtern schriftstelle-
risch tätig und wie diese Mitglied der Akademie der Ricuperati zu Padna.
Es fehlen nur noch drei Verfasserinnen, deren verbotenen Schriften dies
gemeinsam ist, daß sie glaubenswidrige Irrungen enthalten.
Indexdekrete aus den Jahren 1739 — 1759 verbieten drei theologische
Schriften der Genferin Marie Hub er. Die protestantische Schriftstellerin
behandelt in iliren Büchern Bibel, Glauben, Dogmen, Geheimnisse sehr ratio-
nalistisch. Auf solche Weise wollte sie zwischen den Genfer Theologen and
denen von Rom vermitteln. Sie stieß aber überall an, zumal bei ihren Glau-
bensgenossen, als sie die ewigen Höllenstrafen durch ein zeitliches Fegefeuer
ersetzen wollte. Trotzdem und obgleich ihre Werke weder schön noch leicht
geschrieben sind, fanden dieselben Übersetzer und Leser und Beifall. Da-
durch nämlich, daß sie einerseits die Ewigkeit der Hölle als unvereinbar mit
Gottes Güte aus der Schrift zu beweisen suchte und anderseits die Geheim-
nisse des Glaubens rationalistisch verwässerte, machte sie ihrer ungläubig-
sittenverderbten Zeit sowohl den Glauben als das Leben nach dem Glauben
bequemer. Geboren 1695 zu Genf, starb sie 1753 zu Lyon.
Streng genommen ist unter den 30 Verfasserinnen im Index Leonian»
nur eine, deren sämtliche Werke verboten sind. Es ist die fanatische
Schwärmerin Antoinette Bourignon, die 1616 zu Lille geboren wurde. »Eine
fanatische Jungfrau", schreibt Jöchor^ von ihr, „brachte ein so gräßlichem
Angesicht, da ihre Stirne bis an die Augen mit schwärzlichen Haaren be-
wachsen war und die Ober-LofTzo an die Nase anstünde, weswegen sie das
Maul nicht zutun konnte, mit auf die Welt, daß man in Zweifel gestanden,
ob man sie nicht als ein Monstrum crsäuffen solte. Sie hat sich göttlicher
Offenbarungen ohne Unterlaß gerühmet, die heilige Schrift gering geachtet
und auf das lOOOjälirige Reich gelioflfet." In ihrem mystischen Fanatismus
stiftete sie eine Sekte, der unter andern Xoels, der Sekretär des Jansenios,
angeli()ite. Später fanden die ßourignonisten selbst in Schottland Anhänger.
(lolchrtenlexikon 1 1306.
von Schurmann. Ig3
Antoinette irrte anstät umher von Stadt zu Stadt durch Flandern, Brabant,
Holland und brachte eine Zeitlang auf der Insel Nordstrand zu, wo sie eine
Druckerei besaß. Ihr letztes Werk widmete sie Antoine Arnauld. Von Nord-
strand ging sie nach Hamburg, das sie aber bald flüchtig verlassen mußte,
um nicht lange nachher (1680) zu Francker in Ostfriesland das Zeitliche zu
segnen. Ihre gesammelten Werke kamen in 19 Bänden heraus, welche erst
1757 verurteilt wurden, nachdem bereits 1669 und 1687 zwei einzelne Schriften
der Bourignon vom Heiligen Offizium waren untersagt worden.
Keine einzige deutsche Schriftstellerin trifft man in der Editio Leoniana,
denn die Genferin Marie Huber kann man ebensowenig eine Deutsche nennen
wie die letzte Verfasserin, die hier noch zu nennen ist, obgleich diese in Köln
geboren war und lange Zeit ebendort wie in Herford und Altena lebte. Die
Dichterin, Künstlerin, »das Wunder ihrer Zeit, der Ruhm ihres Geschlechtes**,
* die polyhistorische und theologische Schriftstellerin Anna Maria von
Schurmann stammt nämlich aus holländischer Familie, die während des
spanischen Krieges von Antwerpen nach Köln übergesiedelt war, wo Anna
Maria 1607 zur Welt kam, um jedoch schon 1615 mit dem Vater nach Ut-
recht heimzukehren. Später verbrachte sie noch drei Jahre (1652 — 1655) in
der Geburtsstadt am Rhein. Sie sprach und schrieb viele Sprachen ; außer
Holländisch, Deutsch und Französisch war ihr Latein und Griechisch geläufig.
Sie verstand das Hebräische, das Arabische, Syrische, Persische und sogar das
Äthiopische, zu dessen Ei*lernung sie sich erst eine Grammatik ausarbeiten
mnßte. Auch in Philosophie und Theologie hatte sie Studien gemacht, ebenso
wie in einzelnen Zweigen der Naturwissenschaft und war dabei Künstlerin
im Sticken, Malen und Bildschnitzen. Gefeiert war sie denn auch über die
Ma^n von der gelehrten Welt und von Fürstinnen und Köm'ginnen. Salma-
sius, Heinsius, Vossius standen in brieflichem Verkehr mit ihr, Descartes
besuchte sie. An Richelieu und die Königin von Frankreich richtete sie
französische Briefe und Gedichte. Die Königin von Polen sowie Christine
von Schweden suchten sie persönlich auf. Der Stern ihres wissenschaftlichen
Rahmes stieg, bis sie um das Jahr 1666 mit dem calvinistischen Prediger
Jean de Labadie gemeinsame Sache machte. Sie folgte ihm von Stadt zu
I Stadt, um schließlich mit ihm die schwärmerische, pietistische Sekte der Laba-
disten zu gründen und zu verbreiten, der Labadie als „Papa**, die Schurmann
«Ü8 „Mama* vorstand. Es kam darin zu argen Auswüchsen und, überall
Vertrieben, landeten die beiden auf ihren Irrfahrten endlich in Altena, weil
rforl allgemeine Religionsfreiheit gewährt war. 1673 starb hier Labadie;
^^ei Jahre nachher zog sie mit ihren Getreuen nach Westfriesland, um in
^ieward 1678 ein Grab zu finden.
Trotz ihres Ruhmes hat Anna Maria von Schurmann wissenschaftlich
^^^Its von Bedeutung geleistet. Mit ihrer großartigen Sprachenkunde rezipierte
^^ und reproduzierte und gelangte so zu ihrem Namen. Unbedeutend sind
ler auch die wenigen Schriften, die sie hinterlassen. Ein Buch mit dem
el Euxh^pia, dessen zweiter Teil erst nach ihrem Tode ans Licht kam,
®*^^liält ihre religiösen Irrungen und Lebensschicksale. Außerdem kennt man
^^^ch von ihr geistliche Gedichte in holländischer Sprache und endlich das
164 Aloysia Sigaea.
verbotene Buch im Index. Dasselbe hat viel dazu beigetragen, noch weiter-
hin ihren Namen und ihren Ruhm zu verbreiten. Es ist jedoch nicht von
ihr selbst, sondern von dem älteren Friedrich Spanheim herausgegeben. La-
teinische, griechische, französische, hebräische Briefe von der Verfasserin an
ihre gelehrten Freunde nebst Antwortschreiben dieser an sie bilden den Haupt-
inhalt ihres Werkes; dazu kommen einige ihrer Gedichte, ebenfalls in ver-
schiedenen Sprachen. Vorauf geht dem Ganzen eine Abhandlung in Brief-
form, „De vitae termino^, und eine Dissertation über das Frauenstudium, f&r
das sie mit vielen Argumenten und Widerlegung der Gegengründe eine etwas
schwerfällige Lanze einlegt. Den Titel «Num foeminae christianae conveniat
Studium literarum?*" gibt Jöcher^ zu deutsch: «Ob das Frauenzimmer audh
studieren dörffe?' Die Dissertation war schon 1641 geschrieben. Die Ab-
handlung „De vitae termino"" und verschiedene andere Briefe sind religiösen
Inhaltes und haben wohl das Verbot des Buches veranlaßt. Das Bild der
Verfasserin ist dem Buche vorausgesetzt. In kl. 8^ zählt es 364 Seiten,
von denen die letzten 45 in Briefform und Versform Lobsprüche berOhmter
Männer auf diese „zehnte Muse", für „deren Ruhm die Welt zu klein ist',
bringen. Ein französischer Bericht über den Besuch der Königin von Polen
findet sich auch darunter. Zuerst erschien das Buch in Leyden im Jahre
1648, schon 1650 ebendort die zweite vermehrte Auflage und zwei Jahre
später die dritte zu Utrecht, deren genauer Titel hier folgt. Nach dieser
sind auch die obigen Angaben gemacht.
Nobiliss. Virginis | Annae Mariae ! ä Schurmann ; Opuscula |
hebraea ;' graeca ' latina gallica: ; prosaica & metrica,
Editio tertia, auctior & emendatior. | Trajecti ad Rhenum, .
ex officina Johannis ä Waesberge. ! MDCLII.
Die Frauen des Index samt ihren verbotenen Büchern wären somit
ausführlich genug geschildert. Dennoch muß, um dies Kapitel zu vervoll-
ständigen, noch eines Buches der Indexliste gedacht werden. Es ist eine
gemeine Schrift der niedrigsten Sorte, welche dort unter verschiedenem Titel
zweimal verzeichnet ist, einmal unter Sigaea Aloysia als 1694, das andere
Mal unter Moursius Joannes als 1716 verurteilt. Beide Namen sind Pseu-
donym in solch schändlicher Weise von dem Schreiber jenes obszönen Werkes.
Nicolaus Chorior, mißbraucht. Derselbe besaß die Frechheit, das unflätige
Machwerk als im spanischen Original von der Aloysia Sigaea ver£afit hin-
zustellen, während er die lateinische €^bersetzung dem Joannes Meursius,
Professor an der Universität zu Leyden, andichtete 2.
Die Louise oder Aloysia ist die Tochter des Diego Sigei aus Toledo,
wohin die Familie aus Frankreich ausgewandert war. Wegen ihrer Sprach-
kenntnis und ihrer Schriften wurde Louise Sigei die Minerva ilu'es Jahrhun-
' A. «. 0. IV 303.
* Narli Gabriel Peifrnot (Dictionnaire critique dos principaux livres condamoes I, Paris
l^ÜG. 78) wurde das infame Hnoli in Frankreir-h nach Gebühr aufgenommen. Der Verfasser
war iinbj'kannt : das Werk wurde .s«)fürt proskribiert. der Drucker ward genOti^, seines
ilandcl aufzugeben und durch die Flucht einer exemplarischen Strafe zu entgehen.
Aloysia Sigaea. 165
derts genannt. An Papst Paul III. schrieb sie einen Brief in fünf Sprachen
(lateinisch, griechisch, hebräisch, syrisch, arabisch), die sie alle beherrschte
wie ihre Muttersprache. Was sie mehr ehrte ist die Wahrheit der Inschrift
ihres Grabes — sie starb 1650 — „Cuius pudicitia cum eruditione linguarum
ex aequo certabaf. Das war denn auch ihre beste Verteidigung nach ihrem
Tode bei dem schändlichen Mißbrauch ihres Namens.
Wie schmutzig .übrigens jenes Buch war, geht aus der Tatsache hervor,
da£ dasselbe in Frankreich und Belgien unzählige Male unter wenigstens
sieben verschiedenen französischen Titeln herausgegeben wurde und in Frank-
reich allein zwischen 1820 — 1870 wenigstens achtmal von der staatlichen
Autorität verurteilt werden mußte.
Die Schilderung der in der Editio Leoniana auftretenden Frauen läßt
einen Einblick in das Innere des Index tun, der allein schon zeigt, eine wie
vielseitige, heilsame Wirkung der Index ausübte. Nicht bloß den Schutz der
Wahrheit und des Glaubens in Philosophie und Theologie hat er im Auge
behalten, nicht bloß vor sittengefahrlichen Büchern gewarnt, mit einer ge-
wissen Strenge hat er zumal die aufs Leben angewandte Theologie in der
Aszese und Frömmigkeit vor ungesunden Auswüchsen geschützt, vor Irr-
gängen bewahrt. Gerade dadurch wirkte er am nachhaltigsten für Reinerhal-
tung von Glauben und Sitten, für dieses Endziel des Index.
Gegner und Kritiker des Index.
Eine Blumenlese von Urteilen und Kritiken der Gegner über den Index
wird nicht anmutig sein können. Gleichwohl muß hier eine solche gegeben
werden. Denn erstens tut nichts anderes klarer die Notwendigkeit der vor-
liegenden Arbeit dar, als jene große Unkenntnis des Kataloges der ver-
botenen Bücher, von welcher diese Auslassungen lautes Zeugnis ablegen.
Zweitens wird hierbei Gelegenheit geboten, noch einzelne Irrtümer über den
Index aufzudecken und richtig zu stellen.
Da schreibt zunächst das „Große Universal -Lexikon des 19. Jahrhun-
derts^ von Pierre Larousse"", welches 1873 mit seinen bis dahin erschienenen
Bänden verboten und auf den Index gesetzt wurde, wie folgt: »Die Indez-
kongregation macht sich über alle Werke des menschlichen Geistes her, selbst
über die katholischen Theologen, deren Frömmigkeit über allen Zweifel er-
haben ist. Besonders strenge zeigt sie sich gegen alles das, was die angeb-
lichen Rechte des Apostolischen Stuhles und die Lehre vom Dominium tem-
porale betriflft.
„Dank dem Sy Ilabus Pius' IX. weiß jedermann, welches heute noch die
Gedanken und Lehren Roms sind, wie es den Fortschritt der Zivilisation be-
urteilt und wie es alle Prinzipien, die das Fundament und die Ehre der
modernen Gesellschaft sind, in die Zahl der Irrtümer verweist. Wie kann
es wundernehmen, dafa die Indoxkongregation sich unbarmherzig gezeigt hat
und annoch keine Ehrfurcht hat vor den Hauptwerken aller Literaturen,
und daß sie im Namen der Religion die bewunderungswürdigsten Denkmale
des Menschengeistes verdammt.
n Nichts ist übrigens merkwürdiger als die Liste der Bücher, welche
von dieser berühmten Kongregation geächtet worden sind. Sie umfaßt eine so
große Zalil von Schriften, die alle Welt annimmt, bewundert und liest, dafi es
keinen Katholiken gibt, der sich rühmen könnte, diese Verbote zu befolgen.
„Fügen wir noch hinzu, daß die Kirche oft ihre Strenge milderte und
kein Bedenkon trug, für eine Summe Geldes das Recht zu bewilligen, die
verbotenen Bücher zu lesen."
So weit Pierre Larousse I Die Kirche hat nie für Geld, sondern immer
gratis die Erlaubnis zum Lesen verbotener Bücher erteilt. Wenn das große
Lexikon des 19. Jahrliunderts dies bislang nicht wußte, so sagt es ihm jetzt
klar die vorliegende Abhandlung. In derselben Weise werden durch die
nackten statistischen Angaben dieser Arbeit die andern Übertreibungen und
Unwahrheiten des Universal-Lexikons widerlegt.
* Grand diotioniiairc universel du XIX' siecle IX 640 f.
aGrand dictionnaire universel du XIX« siäcle". 167
Es rühmt sich aber jenes Lexikon seiner Indexforschungen und gibt sie
empört zum besten. Gleich eingangs heißt es im Artikel, dafi sogar die
Werke Alberts des Großen durch Dekret vom 10. April 1666 verdammt
sind^. Das ist eine ganz bestimmte, positive Angabe! Nur schade, daß sie
nicht bloß total falsch ist, sondern auch noch den kindlichen Unverstand des
großen Dictionnaires handgreiflich dokumentieii;.
In allen früheren Indices wie auch in dem neuen Leos XIU. heißt es
an der richtigen Stelle unter A: „Alberto Magno, diviso in tre libri, nel
prinio si tratta della virtü delle herbe, nel secondo della virtü delle pietre et
nel terzo della virtü di alcuni animali. Decr. 10 apr. 1666.'' ^ Das ist der ganze
Titel des kleinen abergläubischen Büchleins, welches dessen ungenannter und
unbekannter Verfasser „Albertus Magnus'' getauft hat, wie jeder aus dem
Wortlaute des Titels und aus dessen Schreibweise sofort ersieht ^. Das große
Universal-Lexikon des 19. Jahrhunderts hat darin nicht weniger als die sämt-
lichen Werke Alberts des Großen gefunden! In derselben Weise hätte der
Index auch alle Werke des hl. Augustinus verboten, denn nach dem großen
Kirchenlehrer heißt das Werk des Jansenius, welches durch Bulle ürbans VIII.
1641 verurteilt wurde, nicht anders als „Augustinus".
Nach dieser einen Probe seiner Wissenschaftlichkeit braucht man das
große Lexikon des 19. Jahrhunderts nicht mehr ernst zu nehmen. Wer es
doch tun will, hat in den Ausführungen dieses Buches vollauf Antwort und
Widerlegung jener hochtönenden Phrasen über den Index.
In Italien und Rom, wo man den Index besser kennen müßte als ander-
wärts, schreibt 1897 in einer Zeitschrift, die auf Wissenschaftlichkeit An-
spruch machen will, ein gewisser Emilio Faelli* zur Geschichte des Index:
„Es ist wahr, daß bereits im Jahre 1548 der Monsignor Della Casa, da-
mals Nuntius zu Venedig, einen Katalog verdammungswürdiger Bücher her-
gestellt hat. Mit Schmerz muß hierbei bemerkt werden, daß es gerade ein
Mann der Literatur und Wissenschaft war, welcher diese Kataloge zur Folter
des literarischen Gedankens inaugurierte. Aber zum Tröste hinwiederum
mag hinzugefügt werden, daß unter allen Präfekten der Indexkongregation
sich bis auf unsere Tage kein einziger findet, welcher der verdientesten Ver-
gessenheit nicht anheimgefallen ist, ausgenommen allein der Kardinal Angelo
Maria Querini aus Brescia, der mit einigen archäologischen Werken der dun-
keln Finsternis in etwa, aber nicht vollständig entronnen ist." Trotzdem
und obgleich alle die Präfekten der Indexkongregation nach Faelli wissen-
schaftliche Nullen, meint derselbe Verfasser in demselben Artikel, daß „kein
Wagemut noch so hehr, keine Intuition des Genies auf dem Gebiete der
Moral oder der Natur, keine edle Empörung des Geistes gegen den Zwang
dieser Zensur entgangen ist".
> A. a. 0. 640. « Im Index Leos XIII. Decr. 24 nov. 1665.
* Ein zweites, nicht gerade sauberes Schriftchen wurde in früheren Jahrhunderten oft
gedruckt und fälschlich unter dem Namen des seligen Albertus Magnus herausgegeben.
Schon der Ehrenrettung des Seligen wegen wurde es auf den Index gesetzt.
* Nuova Antologia (1897) LXXI 738.
168 „Nuova Antologia*.
»Man möchte glauben/ so fährt er fort, „daß der Geist der Reaktion
sich die Jahrhunderte hindurch abgemüht hat, um -den Katalog der schönsten
Bibliothek zu schaffen, welche das freie Italien als ein Monument dem Genie
errichten kann.*' Und abschließend heißt er « diese Unterjochung des Gedankens
im Index die verhaßteste Sorte von Sklaverei, die je das so vielfach ge-
knechtete Italien heimgesucht hat".
Das sind Kraftsprüche eines Zeitungsschreibers, der in der Tat besser
daran getan hätte, auch hierbei sein Pseudonym zu wahren und sich ver*
borgen zu halten. Jeder irgendwie unterrichtete Leser wird dem Verfasse
von Herzen nur dort zustimmen, wo er selbst seine Ergüsse mit freilich
nicht ganz aufrichtiger Bescheidenheit „povere cose sul grandissim.
argumento" nennt. Hätte Faelli sich nur nicht auf das Gebiet der G^
schichte hinausgewagt! Giovanni della Casa war jedenfalls nicht der erst^
welcher einen Index anfertigte , auch im engeren Sinne für Italien nicht d m
Vater des Index. Bücherverordnungen und Bücherverzeichnisse, staatlicS
und kirchliche Indices verbotener Bücher gab es in England, in DeutschlaiM.
in den Niederlanden und in Belgien wie in Frankreich seit dem Jahre 152
auch Italien hatte wenigstens seit 1546 den Index des Senates von Lucc^
Faellis „Schmerz" wird also von der Geschichte leicht imd schnell gehe£l
aber ebendieselbe Geschichte muß ihm auch seinen „Trost* rauben, in alL^
Kardinalpräfekten der Indexkongregation lauter wissenschaftliche Nullen z
sehen, Männer mit Namen, die längst in Lethes Strom versenkt sind.
Beschränkt man seine Forschungen auch nur auf die ersten 50 Jahre derz
Indexkongregation, so findet man schon unter den ersten Präfekten derselben
Namen wie Si riet, Baronius und Bellarmin. Doch scheint der Artikel-
schreiber der Nuova Antologia in seinem Vaterlande solche Namen nie gehört
zu haben. Noch mehr, er scheint auch von Della Casa und Querini nicht
viel mehr als den Namen zu kennen, sonst würde er nicht jenen auf Kosten
dieses gelobt haben. Jedenfalls hat der Name Querinis in den Gelehrten-
kreisen innerhalb und außerhalb Italiens stets ebenso guten, wenn nicht besseren
Klang gehabt bis auf unsere Tage als der des Nuntius Della Casa, dessen
literarischer Ruf nicht einmal ganz sauber ist. Mit dem gelehrten E[ardinal
Querini stand selbst Friedrich IL von Preußen in brieflichem Verkehr. In
einem Briefe vom 9. März 1752 nennt er ihn „un grand homme, qui fait ä
la fois rhonneur de la Pourpre et de sa Patrie, et qui par la maniöre, dont
il protege et cultive les lettres merite d'en etre considerö comme un des
M^cenes, qui de nos jours y fönt le plus d'honneur". Der italienische
Kritiker dagegen nennt ihn „un bresciano" und weiß von ihm nur „che per
alcune opere di archeologia 5 sfuggito in qualque modo, ma non total-
mente alla oscuritä"^. In Wirklichkeit hat Italien im ganzen 18. Jahrhundert
wohl keinen Gelehrten gehabt, der in den wissenschaftlichen, auch prote-
stantischen Kreisen Englands, Frankreichs, Hollands, Belgiens und Deutschlands
so bekannt und geschätzt war wie gerade der gelehrte Benediktiner Querini K
* B. Hurter (Nomenciator literarius II, Oeniponte 1893, 1395 ff) spricht mit den
höchsten Lohsprüchen ^do Angelo Maria Quirino, de cardinali doctissimo, literarura promo*
tore, eruditorum fautore, patrono, maecenate humanissimo*.
Die Präfekten der Indexkongregation. Iß9
und selbst außerhalb Italiens weiß beinahe jedes Kind, daß der Kardinal,
Sprößling des allbekannten venetianisehen Adelsgeschleehtes , allerdings
1727 als Bischof von Brescia, aus eigenen Mitteln Brescias neue Kathe-
drale erbaute.
Über den Präfekten der Indexkongregation, Bellarmin, braucht kein Wort
verloren zu werden. Obgleich auch er nach Faellis Kritik sich nicht zu retten
wußte ,da un meritatissimo oblio", so weiß doch alle Welt, welchen Respekt
die Protestanten vor diesem Kontroversisten hatten. All die Antibellarmini
des 16. und 17. Jahrhunderts beweisen das und würden seinen Namen ver-
e'wigen, auch wenn Bellarmins Werke selbst schwiegen.
Von Bellarmins polemischer Hauptarbeit sagt Hefele: „Es ist das aus-
ftilirlichste Werk, welches zur Verteidigung des katholischen Glaubens, na-
meritlich gegen die Angriffe der Protestanten bis auf den heutigen Tag
erschien, und hat sowohl durch die Erudition, die darin zu Tage tritt, als
durch die würdige, von aller Schmähung der Gegner freie Polemik dem
Verfasser unvergänglichen Ruhm gebracht. Die Zahl der Gegenschriften ist
kaum zu berechnen. Das 17. Jahrhundert weist keinen bedeutenderen pro-
'bestantischen Theologen auf, der nicht mit einem Anti-Bellarmin in die Öffent-
liclakeit getreten wäre." ^
Was Cäsar Baronius angeht, so mag für den, welcher ihn nicht kennt,
da,8 Ui^teil des Isaak Casaubonus über diesen Präfekten der Indexkongregation
l^iei eine Stelle haben; „Wer weiß nicht,* so schreibt der gelehrte Prote-
stant, 9 daß der Kardinal Baronius sich in seinen kirchengeschichtlichen Ar-
beiten also ausgezeichnet hat, daß er durch seinen Fleiß allen die Palme
exitriß?'
Vielleicht herrlicher noch als die Namen Baronius und Bellarmin glänzt
^n der Gelehrtenwelt der Name des Kardinals, welcher sozusagen als eigent-
^cher Gründer und erster Präfekt der Indexkongregation angesehen werden
\anD. Nachdem er wohl schon längere Zeit Seele der Arbeiten für die Bücher-
zensur zu Rom gewesen, wurde er unter fünf Kardinälen an erster Stelle
durch die Bulle Gregors XIII. vom 13. September 1572 zum Leiter der Kon-
gregation ernannt. Er ist das „spirans museum*, die „viva Christi biblio-
theca'. In allen Jahrhunderten hat Italien wenige Männer der Wissenschaft
gehabt 9 die es dem Gulielmus Sirletus, diesem Orakel der Gelehrsamkeit,
an die Seite stellen könnte.
Wer also, wie der italienische Indexgegner, Index und Indexkongrega-
tion nach den Namen der Kardinalpräfekten bewerten und beurteilen will,
muß die höchste Achtung für diese Kongregation und ihre Leistungen haben.
Übrigens fällte im Jahre 1844 kein anderer als der italienische Philo-
soph Vincenzo Gioberti über die Indexkongregation ein Urteil, das we-
nigstens dem Verdikte der „Nuova Antologia" gegenübergestellt werden darf:
»Es ist in der Tat eigentümlich,** so schreibt Gioberti, „daß die erste Zensur
Von Bedeutung, welche die Philosophie des Descartes traf, von der Kongre-
gation des Index ausging. Das Dekret, welches seine Werke verurteilte,
> EirchenlexikoD IP 286.
170 Gioberti über die Indexkongregation. ,Tbe Roman World*^.
ist vom 20. November 1663. Thomas mit seinem Scharfblick staunt über
dieses Verbot, Baillet schreibt es den Bemühungen eines Privaten^ zu.
9 Auch ich würde darüber staunen, wenn Rom nicht in hundert andern
Fällen Beweise eines unvergleichlichen Scharfsinnes geb'efert hätte, mit dem
es die neuen Lehren zu durchschauen und in deren Prinzipien die letzten.»
dem Auge aller Zeitgenossen noch verhüllten Schlußfolgerungen zu ent —
decken verstand.
„Die römischen Kongregationen legen sich allerdings nicht Unfehlbarkeit^
bei, und sie werden auch zuweilen den ln*tümem und den von der mensc
liehen Natur unzertrennlichen Schwächen unterlegen sein; aber ich wage
behaupten, daß kein Gelehrter oder Theologe jemals ein solch ideales, fein
katholisches Gefühl und eine solch scharfe Unterscheidungsgabe besaß, u
die im Keime einer Lehre verborgenen Korollarien gewissermaßen vorau
zusehen, als gerade diese Kongregationen, wie das klar hervorgeht aus manch
ihrer Urteilssprüche.
„Während äußerst fromme, religiöse Männer, berühmt durch Wisse
Schaft und Talent, vom falschen Scheine geblendet den jungen Cai*tesianism
ohne dessen verderbliche, noch versteckte Keime zu bemerken, als ein d.
Religion günstiges System begrüßten, hatten die römischen Zensoren berei
die richtigen Ahnungen und sprachen ein Urteil aus, welches die europäisc
Philosophie seit zwei Jahrhunderten in ihren eigenen Werken auf die fei
liebste Weise bestätigte.* -
Nach den französischen und italienischen Indoxgognern müssen bm^^
die angelsächsischen und germanischen der letzten Jahre zu Worte komm^^ ^
Der neue Index Leos Xlll. erschien bekanntlich 1900 zu Rom, in wenip-^'r
denn Jahresfrist war die erste gi-oße Auflage vergriffen. Es folgte berei- ts
1901 die zweite Auflage und wurde wie die erste im öffentlichen BuchhanflLel
verkauft. Da brachte im Dezember 1901 , The Roman World" ^ eine en ^^'
lisch-amerikanische Wochenschrift, welche in Rom selbst erscheir^t,
einen merkwürdigen bibliographischen Artikel über den Index Leos XIIL nrmit
der Überschrift: „Index expurgatorius". Der Bibliograph der Roman World,
dem von einem Nowyorker Bibliophilen das Buch zur Einsicht und 3^
sprechung überlassen worden ist, hebt an:
„One of the great book-coilectors of New York hat neulich von einem ausl&ndisds «n
Agenten ein Exemplar der letzten Ausgabe des Index librorum prohibitorum erhalten, der
von Leo XIII. verbessert herausgegeben ist. Es ist eine Seltenheit, dais dieses Verzeicb.ziiB
von famous liüchern, deren Lesung den Katholiken verboten ist, einem in die Hände komnit,
er gebore denn zu den Leitern der Kirche (the leaders of the church) , da die Zahl der ^S^'
druckten Exemplare klein ist und das Buch wohl nicht in den Handel kommt. Ebendesh^l^^
können auch keine Einzelheiten über den Kauf des vorliegenden Exemplars gegeben werd^<^>
doch ist es selbstverständlich, daß ein hoher Preis für das Buch gezahlt wurde.
» Vgl. Arnauld, Oeuvres XXXVIII 19, not. a.
' Introduzione allo studio della filosoiia, tomo primo, Brusselle 1844, 819. Das
vorliegende Exemplar hat die handschriftliche Note Giobertis auf dem Titelblatt: A. M»
Professeur Clemens , l'auteur en temoignage de haute estime , et d'amiti^. | — VgL ■'^ ^*
läge XX. » W^ december 1901, Nr 175.
Amerikanische Kritik. 171
,Das fragliche Exemplar — ein Muster von feinem Druck — würde etwa 40—50 Dollars
nrert sein» aber wegen seiner Seltenheit etwas ganz Einziges, wird es ohne Zweifel wenigstens
100 Dollars gekostet haben.
,Die Kenntnis dieses großen Katalogs, der oft, aber nur uncigentlich Judex expurga-
U>ria8', für gewöhnlich einfachhin .Index* heißt, ist im allgemeinen eine seltene Sache.
, Interessant ist die Geschichte dieses famous ,Index'. Sein erster intellektueller Ur-
beber war Kaiser Karl V. von Spanien gegen 1550. Anfänglich lag die Herstellung der
Bficherliste der Universität von Löwen ob, aber 1564 übernahm der Papst Paul IV. (sie!)
die Oberau&icht und diese verblieb die 857 (sie!) Jahre in der Hand des Papstes.
^Yiele Hunderte von Büchern, welche in dem Katalog nicht im einzelnen aufgeführt
werden, sind verboten durch die Decreta generalia or general decrees, die zuerst von Bene-
Ukt XIV. (sie!) 1744 (sie!) und von da an immerfort in den verschiedenen Indexausgaben
reröffentlicht wurden.
,E8 ist bekannt, daß kein Katholik die im Index verzeichneten Bücher besitzen oder
lesen darf unter Strafe der Exkommunikation , es sei denn , er habe ein besonderes Privileg,
das nur selten gewährt wird und schwer zu bekommen ist.
«Es ist aber nicht bekannt, daß der Katalog mehr als 300 Jahre alt ist, daß er ein
Buch verzeichnet, welches nicht bloß von einem Papste, sondern gar von Leo XIII. selbst
Terfaßt ist, daß sich darin kein einziges Buch eines amerikanischen Schiiftstellers finden
läßt, nicht einmal Tom Pain oder Robert G. IngersoU, daß aber anderseits Dutzende von
klassischen Werken berühmter Engländer und hunderte von französischen Büchern , die in
aller Welt bekannt, hier vermerkt werden.
,Hier findet sich Bossuet . . . und sogar die Gedanken von Pascal, der sich selbst
stets für einen guten Katholiken hielt. Gehen wir über zu England, so zeigt sich, daß der
jPipetliche Bann auf den Geschichts werken von Gibbon, Hume, Hallam und Goldsmith ruht.**
Das wäre ein Spicilegium amerikanischer Indexkunde, gewiß ergötzlich
^ jeden, welcher jemals den Index selbst in der Hand gehabt hat und nur
in wenig Latein versteht; ergötzlich, aber dennoch symptomatisch für die
tiken der Indexgegner. Da aber auch dieser Rezensent mit der ernstesten
ne 80 viele bislang unbekannte Neuigkeiten über den Index verkündet,
u£ hierzu noch ein Wort der Erwiderung gesagt werden. Schwer ist es
i©x- allerdings, satiram non scribere.
Unter Pascal, Blaise, steht auf dem Index „Pens^es, avec les notes
* m. de Voltaire". Man ersieht aus dem Titel schon, weshalb das Buch ver-
>t;e»n wurde. Im übrigen stehen andere in der gebildeten Welt weit besser
^fc-«innte Schriften Pascals auf dem Index. Aus dem Titel unter Bossuet
'fc^nnt man ebenso alsbald, daß hier nicht die Rede ist von dem großen Bi-
*^of von Meaux, sondern von dessen Neffen, dem Bischof von Troyes. Einen
^l>ert G. IngersoU und ähnliche Amerikaner braucht der Index nicht nament-
-t^ zu notieren, selbst jeder gläubige Protestant weiß, daß solche Werke
eigenen Gewissen verboten sind, für den Katholiken fallen sie selbst-
tändlich auch unter die Decreta generalia. Kein Buch Leos XIII. steht
." stand auf dem Index, auch keines des Kardinals Gioacchino Pecci. Das
welches hier vorschwebt, ist wirklich, wie der neue Index klar angibt,
Carlo Paoletti.
So ganz unbekannt ist es wohl kaum, wie alt der Index ist, und wäre
Xrgend einem unbekannt, braucht er nur den Index selber aufzuschlagen
^^ er wird dort auch Aufklärung über die Anfänge und Geschichte des
t^^tiischen Index finden. Freilich lautet dieselbe ganz anders als die Dar-
172 Houston Stewart Chamberlain.
Stellung des Gewährsmannes der Roman World. Von 1564 — 1901 — es sind
337 (I) Jahre — lag der Index allerdings in der Hand des Papstes, aber
weder Karl V. noch die Universität von Löwen hat ihn in seine Hand gelegt
oder vorher bei den Indices den Papst vertreten. Paul IV. war 1564 längst
tot, er hatte aber bereits 1559 einen allgemein gültigen römischen Index
erlassen.
Wer nur die Überschrift der päpstlichen Konstitution ansieht, weiß, dafi
die Decreta generalia von Leo XIII. gegeben wurden, und zwar, wie es am
Schlüsse heißt, im Jahre 1897; Benedikt XIV. hat weder 1744 noch zu an-
derer Zeit solche Decreta generalia erlassen. Die ersten Decreta oder rich-
tiger Regulae generales des Index stammen aus dem Index Pias' IV. 1564
oder besser vom Konzil zu Trient. Benedikt XIV. gab 1753 eine neue Kon-
stitution und 1758 seinen neuen Index heraus, wie dies alles im Index
Leos XIII. deutlich zu lesen ist. Neben den Indices schlechthin hat es auch
weniger in Rom als in Spanien und anderswo Indices expurgatorii gegeben;
der Name zeigt auch schon an, was sie enthielten, nämlich die von der geist-
liehen Obrigkeit verlangten Änderungen, Streichungen oder Verbesserungen
in beanstandeten Büchern. Es könnte gewiß vorkommen, daß man diese
letzteren auch kurzweg »Index* nannte. Wer aber umgekehrt etwa den Index
Leos XIII. „Index expurgatorius** nennte verrät zuviel Mangel an nötigem
Wissen.
Daß es nicht allzu schwer ist, Erlaubnis zum Lesen verbotener Bücher
zu erhalten, erhellt aus den allgemeinen Dekreten. Aus diesen geht auch
klar hervor, daß „der päpstliche Bann* nicht ruht auf einem im Index ver-
botenen Buche, etwa den Geschichtswerken von Gibbon und andern Eng-
ländern, wofern dieselben nicht ausgesprochenermaßen die Irrlehre vertei-
digen. Die Dutzende von englischen klassischen Werken berühmter Verfasser
schrumpfen bedeutend zusammen, wenn man bedenkt, daß das ergiebigste
19. Jahrhundert von klassischen und nichtklassischen Schriften berühmter
und nicht berühmter Engländer nur 40 Bücher von 30 Verfassern im Index
zählt, wobei die amerikanischen Verfasser und Bücher, die nicht vollständig
fehlen, noch mitgezählt sind.
Ein Rätsel bleibt es, wie man von „Decreta generalia' und ähnlichem
im Index schreiben kann und dabei sagt, das sei alles bloß für .the leaden
of the church*", ein Rätsel überhaupt, wie man mit dem Buche in der Hand
so viel Ungereimtes über dasselbe zusammengebracht hat. Da will es in der
Tat scheinen, daß eine Abhandlung wie die vorliegende am Platze ist.
Der merkwürdige Bibliograph der Roman World hat trotz alledem den
Trost, als Verbündeten und Leidensgefährten keinen andern als Houston Ste-
wart Chamberlain au seiner Seite zu haben. Denn Chamberlain, welcher sidi
rühmt, „20 Jahre in katholischen Ländern gelebt zu haben, ohne einen einzigen
^ So gibt es eine englische Publikation von fünf Lieferungen, welche der Hermnsgeber
W. H. Hart in ähnlich unrichtiger Weise ^ Iudex cxpurgatorius Anglicanna* betitelt. Die
fUnf Hefte erschienen 1872 — 1878 zu London und enthalten Angaben über 298 in WngUiMi
veröffentlichtü und verbotene Werke aus den Jahren 1524 — 1684. Die fünfte LieferuDg achliefit
mitten im Satze, und die ganze Edition scheint unvollendet geblieben za sein.
Deutsche Stimmen. 173
katholischen Laien anzutreffen, der jemals die vollständige Bibel auch nur in
der Hand gehalten hätte", schreibt an derselben Stelle seiner „Grundlagen
des 19. Jahrhunderts" ^ nicht viel vernünftiger über den Index und das Bücher-
gesetz. Er schreibt: „Nach diesem Gesetze ist dem gläubigen, römischen
Katholiken so ziemlich die gesamte Weltliteratur verboten, und selbst
solche Autoren wie Dante dürfte er nur in stark expurgierten , bischöflich
approbierten Ausgaben lesen." Trotz der 20 Jahre in katholischen Ländern,
trotz seiner Belesenheit und Weltkunde und leider auch trotz des Gebrauches
des von ihm zitierten Kommentars zum Büchergesetze von Professor Dr Holl-
weck schreibt Houston Stewart Chamberlain so ganz irrige Sätze! Ob man
da noch einen andern Kommentar schreiben und anraten soll?
Wenigstens sei hier in Kürze für die Gläubigen „der Grundlagen des
19. Jahrhunderts" kurz beinerkt, daß Dantes „Göttliche Komödie" weder ver-
boten ist, noch irgend einer Approbation oder Korrektur bedarf. Noch einmal
sei bemerkt, daß von der klassischen Weltliteratur sozusagen nichts ver-
boten ist. War Miltons »Verlorenes Paradies" oder „H paradiso perduto" bis-
lang im Index, so hat nun Leo XIII. auch dieses gestrichen K Unflätige Bücher
selbst, die aber dennoch wegen ihres Stiles und ihrer Sprache klassische
heißen, dürfen, sogar nach den allgemeinen Regeln ohne besondere Erlaubnis
gelesen werden, nicht von Dilettanten des Unflates, wohl aber von ernsten
Leuten, welche diese Bücher zu ihrer Bildung in ihrem Berufe benötigen ^. In
der Beurteilung des Büchergesetzes und des Index fehlt es also auch „den Grund-
lagen des 19. Jahrhunderts" entweder an germanischer Geradheit und Aufrich-
tigkeit oder, was wir lieber annehmen möchten, an der teutonischen Akribie und
Genauigkeit. Und so könnte beim Verfasser „der Grundlagen" die vorliegende
Arbeit zur Vervollständigung und Klärung seiner Kenntnisse von Nutzen sein.
Deutsche Stimmen über den Index.
Die deutschen Urteile über den Index dürfen hier schon eigens besprochen
werden, nicht als ob sie sich von den früher erwähnten merklich durch Gründ-
lichkeit oder Rechtlichkeit unterschieden oder etwas anderes beweisen könnten,
sondern einfach deshalb, weil man sich in Deutschland in allerletzter Zeit
mehr als in andern Ländern mit dem Index befai&t hat. Die deutschen
Stimmen der Gegner des Index sind zahlreicher und lauter, wenn auch nicht
wohlklingender als die ihrer ausländischen Gesinnungsgenossen.
Zuerst war der evangelische Bund auf dem Plan und warf durch den Mund
seines Redners Trümpelmann dem Index vor, daß er sich an Goethes „Faust"
vergreife und diesen dem Deutschen untersage *. Auf der Tribüne des Parla-
mentes ward dieser Anklage mehr Widerhall gegeben und dieselbe nur noch
verallgemeinert vom Abgeordneten Hackenberg, der im März des Jahres 1902
behauptete, „daß die katholische Kirche sich durch den Index gegen die
großen Klassiker abschließe" ^. An mehr als einer Stelle dieser Schrift wurden
» München 1899, 518. « Vgl. S. 109. » Vgl. S. 28 und 46.
* Vgl. Köln. Volkezeituiig 3. Okt. 1900, Nr 894.
^ Vgl. ebd. 10. März 1902, Nr 224. — S. oben S. 113 f 126.
174 Deutsche Stimmen.
diese und ähnliche Anklagen sozusagen statistisch widerlegt. Es ist t
gezählt worden, was und wie wonig von der deutschen Literatur im In
namentlich verboten ist; ein Werk Goethes, auch der , Faust* findet i
nicht und fand sich nicht darunter. Nicht in Rom, sondern anderswoi
Goethes „Faust" von der Zensur im 20. Jahrhundert beschnitten! Überhi
wird es schwer halten, im ganzen Index wahrhaft klassische Werke irg
einer Literatur aufzuspüren. Ebenso wurde oben noch b>9sonders hervorgehe]
wie nachgiebig, tolerant, bis an die Grenze gehend die Kirche sich wirk
klassischen Werken gegenüber verhält, selbst wenn sie unsauber, unsittlich 8
Anderseits schätzt und schützt die Kirche mehr die Moralität und
Hgiosität des Volkes als jene äußerst zweifelhafte formelle Bildung, wd
ein gefahrliches klassisches Werk vielleicht zu geben vermag. Lehrt oder
pfiehlt ein Werk den Selbstmord, so ist dasselbe von der katholischen Kii
untersagt, ebensowie staatlicherseits den Ärzten untersagt ist, Mittel :
Selbstmord ihren Patienten anzuraten und auszuliefern. Dabei verschlägl
durchaus nicht, daß der Arzt etwa der tüchtigste Mediziner der berühmt»
Universität oder der Verfasser jenes Werkes der größte Dichter seines Vol
und seines Jahrhunderts ist. Die katholische Kirche verbietet Schriften
Bücher, welche die Erlaubtheit der Ehescheidung vortragen, ob der Verfiu
nun Bebel heißt oder den Namen eines großen Gelehrten trägt. Trotz
evangelischen Bundes, der sich ja nach dem Evangelium benannt hat, k
die katholische Earche nie so bildungsfähig sein, daß sie ein Werk gestatt
welches sich am Evangelium vergreifend Gottes Wort zu einem Mensdi
gebilde machen will, und mag der Schreiber Katholik oder Protestant s
Historiker oder Literat, Philosoph oder Theolog, imd mag er den ersten 1a
stuhl der Gottesgelehrtheit inne haben*
Zur Wahrung und zum Schutze der Bildung und des Wohles eines Vol
dient an erster Stelle der Schutz von Religion und Sittlichkeit, die Hüb
jener göttlichen Normen der Wahrheit und Reinheit. Und das gerade
zweckt die Kirche mit ihrem Index und ihrem Bücherverbot.
Die deutsche Presse hat sich bald nach der Herausgabe mit dem In
Leos XIII. befaßt. Es brachten eine mehr oder weniger eingehendere
sprechung der Editio Leoniana in Köln-Berlin die „Deutschen Stimmen'' \
München die „Allgemeine Zeitung" ^ ^n^ Jn Wien die „Neue Freie Pres«
Einiges Lob fiel dabei für die Neuausgabe ab, jedoch waren mehr alte '
neue Anschuldigungen des Index und des kirchlichen Büchergesetzes 1
gemischt. Insoweit dieselben etwas Neues bringen, besonders Einzelhei
über und gegen den Index, soll^ sie hier noch berücksichtigt werden. 1
darf ja erwarten , daß die genannten Blätter und ihre Leser der Belehr
und Aufklärung auch über den Index zugänglich sind.
Die „Neue Freie Presse" hat den alten und neuen Index vor Au
und schreibt auch im allgemeinen vernünftiger als der amerikanische Bit
> Köln, 1. Februar 1901, Nr 21, S. 650—656.
' München, 5. Februar 1901, Nr 36, Morgenblatt.
» Vgl. «Das Echo«, Berlin, 10. Januar 1901, Nr 958, S. 109.
Die ,Neae Freie Presse*. 175
gnpb. Gleichwohl bringt sie noch folgende Sätze und Anklagen zu stände:
,Aiif dem alten Index stehen unter anderem die Psalmen des Königs Da-
vid .. . und Dantes , Göttliche Komödie' . . . ; von Heine stehen sämtliche
Sterke auf dem Index . . ., ohne weiteres sind z. B. alle Schriften von
Cetzem verpönt, die »grundsätzlich oder gelegentlich* über Religion und alle
hre Themata handeln. Das trifft offenbar den größten Teil jener Literatur,
reiche nicht katholisch ist.""
Auf S. 7 des der »Neuen Freien Presse* vorliegenden neuen Index
ieet man, daß Bücher von Nichtkatholiken, die ex pro f es so über Religion
landein, verboten sind. Man liest dort weiter, daß Bücher derselben Autoren,
reiche die Glaubens Wahrheiten nur gelegentlich berühren, nicht verboten
Bnd. Die »Neue Freie Presse** sagt das gerade Gegenteil. Verboten sind
)ben — was ja wohl selbstverständlich ist — alle wirklich häretischen Bücher
^digiösen, theologischen Inhalts. Daß aber diese den größten Teil der ganzen
ikatholischen Literatur ausmachen, wird im Ernste keiner behaupten wollen.
Wbs von Heine auf dem Index steht und stand, ist zu lesen auf S. 154 der
Bditio Leoniana und oben ^ ausführlich angegeben worden. Jedenfalls kann
nan die vier dort verzeichneten Schriftchen nicht Heines sämtliche Werke
wonen. Und doch tut dies die »Neue Freie Presse**. Will dieselbe sagen,
laß die sämtlichen Werke Heines vom ersten bis zum letzten vollständig
nutttlich und unsauber, nur Schmutz enthalten, so wäre allerdings die ganze
leinesche Poesie durch ein allgemeines Dekret verboten, welches aber, weil
Iberdies Forderung des Naturgesetzes, Heiden und Israeliten, Nichtchristen
md Christen schon ohne allen Index verpflichtet. Im übrigen verfuhr man
fflderswo nicht so gnädig mit Heine und seinen Werken als in Rom. Es
wifit im Bundesratsbeschluß vom 10. und 11. Dezember 1835: „. . . Zugleich
»ben wir beschlossen, daß rücksichtlich der sämtlichen literarischen Erzeug-
Btte des H. Heine , welcher bereits zu verschiedenen Bücherverboten Anlaß
l^ben hat und dessen bisher erschienene Schriften fast sämtlich bedenk-
•chen Inhalts sind, sie mögen erscheinen wo und in welcher Sprache es sei,
Swelben Maßregeln eintreten, welche in Beziehung auf die Schriften von
hjfekow^ usw. verordnet sind."
Als 1831 Heines Nachträge zu den Reisebildem (jetzt 4. Teil der »Reise-
ilder*) herauskamen, in denen von Friedrich dem Großen die Rede ist, als
^ »Federigo dem witzigen Gamaschengott von Sanssouci, der die preußische
(onarchie erfunden und in seiner Jugend recht hübsch die Flöte blies und
'teh firanzösische Verse gemacht hat'', da schrieb der preußische Zensor G. v.
^Ätüner sofort an die Minister des Innern, des Kultus und des Auswärtigen.
Q semer Anzeige bezeichnet er das Buch „als alles übersteigend, was mir
^n gotteslästerlichem Frevel je vorgekommen*, nennt es „Scheusal von
dirift'' und sagt: „der auf den ersten Blick sich kundgebende arge Geist des
nches riet mir an, meine Denunziation zu beschleunigen''.
> 8. 126. « Nach einem Edikt vom 14. November 1835 wurden
a) sämtliche erschienenen und noch erscheinenden Verlagsartikel der Löwenthalschen
ehbandlmig in Mannheim,
b) Bftmtliche Schriften von Gutzkow, Wienbarg, Laube, Hundt verboten.
176 ^'ö »Neue Freie Presse".
In den Jahren 1844 und 1845 regnete es förmlich Bücherverbote in den
deutschen Staaten auf Heines „Deutschland", »Neue Gedichte*, «Buch der
Lieder", „Lobgesänge auf König Ludwig". Doch war Heine selber am meisten
empört, als am 28. Dezember 1841 der gesamte Verlag von Hoffmann und
Campe in Preußen verboten wurde. Am 28. Februar 1842 schrieb er an
Campe: „Die Ungerechtigkeit, die man gegen Sie ausübt, übersteigt alle Be-
griffe, und der Zorn, den ich darüber empfinde, hat nicht blofi darin seinen
Grund, weil auch meine Interessen zugleich gekränkt sind. Sie wollen meine
bestimmte Meinung? Nun so hören Sie: Ich rate zu einem offenen Ejieg
mit Preußen auf Leben und Tod. In der Güte ist hier nichts zu erlangen.
Ich habe, wie Sie wissen, die Mäßigung bis zum bedenklichsten Grade ge-
trieben, und Sie werden meinen Rat keiner aufbrausenden Hitzköpfigkeit zu-
schreiben. Ich verachte die gewöhnlichen Demagogen und ihr Treiben ist
mir zuwider, weil es zunächst immer unzeitig war; aber ich würde den
schäbigsten Tumultuanten jetzt die Hand bieten, wo es gilty den Preußen
ihre infame Tücke zu vergelten und ihnen überhaupt das Handwerk zn
legen."
Daß Dantes „Göttliche Komödie" nie auf einem Index stand und nicht
auf dem neuen steht, sei denn auch hier noch einmal zum Überfluß der
„Neuen Freien Presse" versichert, da sie selbst die ihr vorliegenden Indices
daraufhin nicht prüfen will oder kann. Die schlimmste biographische Blöße
gibt sich aber das Blatt aus Wien, wenn es die Psalmen Davids im
Index findet. Gewiß kann man im alten und im neuen Index die Worte
lesen: il Salmistä secondo la biblia und Salmi (sessanta) di David.
Es könnten aber gerade am besten semitische, israelitische Schriftsteller es
wissen, wie die Psalmen vielfach zur Weihe von Amuletten und zu fthnlichen
Zwecken mißbraucht wurden und daß unter dem „Salmistä" des Index sich
ein derartiges abergläubisches Schriftchen birgt. Was aber die ,60 Psalmen
Davids "" angeht, so sollte das Blatt nur den ganzen Titel lesen und wieder-
geben und es wird sofort klar, warum diese Psalmen des Königs David auf
dem Index stehen. Es handelt sich oben hier um eine gereimte italienische
Übersetzung von 60 Psalmen des Häretikers Giovanni Diodati, wie das alles
in dem neuen Index S. 272 deutlich zu lesen ist.
Ganz in ähnlicher Weise stehen die Evangelien mehr denn zehnmal auf
der Liste der verbotenen Bücher. Evangelienübersetzungen, auch von Katho-
liken verfaßte, wurden verurteilt, die bekannte von Quesnel gar durch
Brevo und Bulle Clemens* XL Unter Testament und Testamente, unter Reuß,
Lamennais und Lasserre finden sich solche und unter Leander van Ess auch
eine deutsclic. Im übrigen wird jeder Unparteiische es einzig richtig und
selbstverständlich finden, daß die Kirche, welche Psalmen und Bibel mit
dem Evangelium in der Tat für Gottes Wort hält, das ihrer Hut anver-
traut worden ist, mit heiliger Eifersucht diesen Schatz wie ihren Augapfel
scliützt. Soll man schon KiHiigsworte nicht drehen und deuten, wie muß
die Kirclie nicht strenge sein, sobald man das ihr anvertraute Gotteswort
mit Monscliensinn und Menschonw^ort mengen und mischen will. Wie die
Erfalirung auf akatliolischer Seite lehrt, ist, wenn irgendwo, dann in diesem
Maximilian Claar. 177
Punkte Bücherverbot und Bücherzensur von selten der rechtmäßigen, von
Gott dazu gesetzten Obrigkeit ein Ding der Notwendigkeit.
Die Besprechung des neuen Index in den ,, Deutschen Stimmen" und in
der «Münchener Allgemeinen Zeitung* stammt aus derselben Feder. Wie
schon bemerkt, enthält dieselbe einige anerkennende Worte für die Neuord-
nung des Index Leos XIU. Jedoch obzwar in Rom selbst geschrieben von
Dr Maximilian Claar, ist sie nicht minder reich an Unrichtigkeiten und
Irrtümern.
»In der Tat,* so heißt es hier, ,hat die Verfügung — gemeint ist die
neue allgemeine Regel 10 über den Gebrauch klassischer Werke — bereits
die für uns Deutsche erfreuliche Wirkung gezeitigt, daß vor allem Goethe,
dann aber auch andere deutsche Autoren, z. B. Freiligrath, vom Index ver-
schwunden sind.* «Von Heinrich Heine, dem von der hochweisen Eomission
die Hintertüre des poetischen Wertes verschlossen worden ist, stehen dennoch
nicht alle Werke auf dem Index.* Weiter entdeckt Dr Claar alsdann im
neuen Index die Gesamtwerke Samuels von Pufendorf, obgleich es auch hier
nur ein gesundes Auge will, um zu sehen, daß dies nicht der Fall ist. Die
zehnte allgemeine Regel findet bei Heine, über den und dessen Werke oben
schon genug gesagt ist, wie bei jedem andern klassischen Verfasser un-
sauberer Werke Anwendung, ob letztere nun wegen ihres unsittlichen
Inhaltes namentlich auf dem Index stehen oder nicht. Ebensowenig wie
Goethes Name hat auch der Freiligraths jemals auf dem Index gestanden ^
Freiligraths Name stand dagegen seiner Zeit auf einem ganz andern als
dem römischen Index. Beispielshalber ergingen in Preußen, Sachsen, Eur-
hessen, Anhalt-Dessau, Sachsen- Weimar-Eisenach , Sachsen -Meiningen allein
1844 und 1845 wenigstens acht verschiedene Verbote über Freiligraths
Schriften: „Ein Glaubensbekenntnis* und „Leipzigs Tote*.
Die Arbeit des Dr Claar ^ hat zu all ihren Mängeln und Fehlern auch
noch das Mißgeschik, eine Reihe deutscher Namen, die im Index stehen sollen.
^ S. oben S. 113 f 126 173 f. — Wenn es hier ein um das andere Mal zur Steuer der
Wahrheit gegenüber den immer wiederkehrenden falschen Behauptungen betont werden muß,
daß von Rom kein Werk Goethes je namentlich verboten ward oder auf dem Index
stand, ist damit nicht jede Schrift des Dichters, weil sie Goethes Namen trägt, für jeden
Leser als einwandfreie Lesung erklärt oder ihm gar als solche empfohlen. Der Dichter selber
wflrde das am wenigsten gutheißen. Kein anderer als der 80jährige Goethe erzählt ja in
yEckermanns Gesprächen" am 3. April 1829: »Von meinem ,Werther' erschien
sehr bald eine italienische Übersetzung in Mailand. Aber von der ganzen
Auflage war in kurzem auch nicht ein einziges Exemplar mehr zu sehen.
Der Bischof war dahinter gekommen und hatte die ganze Edition von
den Geistlichen in den Gemeinden aufkaufen lassen. Es verdroß mich
nicht, ich freute mich vielmehr über den klugenHerrn, der sogleich ein-
sah, daß der ,Werther' ffir die Katholiken ein schlechtes Buch sei, und
ich mußte ihn loben, daß er auf der Stelle die wirksamsten Mittel er-
griffen, es ganz im stillen wieder aus der Welt zu schaffen" (Johann
Peter Eckermann, Gespräche mit Goethe II ^ Leipzig 1876, 68).
' Die jugendliche Weisheit, welche vom „Altare der reinen Unvernunft" redet und über
,die hoohweise Kommission" zu Gerichte sitzt, spricht ebenso aus der Stelle, welche den
Hllgeri, Der Index Leos Xni. 12
178 ^^^^ Lehmann und der Index.
ganz entstellt wiederzugeben, gerade als wenn der Verfasser die früheren
Indices wegen ihrer Druckfehler auf diese Weise entschuldigen wollte. Auf
S. 654 und 655 ist die Rede von Vischinger, von Lasaula, Lieber, Beihel, Ditles.
Im neuen Index Leos XIII. sind solche deutsche Namen nicht zu finden, wohl
aber die richtig geschriebenen Oischinger, von Lasaulx, Huber, Reichel, Dittes.
Zur Elire der „ Münchener Allgemeinen Zeitung^ muß aber bemerkt wer-
den, daß sie die Sätze der ^Deutschen Stimmen'' nur teilweise aufgenommen
hat, wodurch sie vor einer Anzahl der oben erwähnten Unrichtigkeiten be-
wahrt blieb.
Alles in allem gereichen also auch die deutschen Kritiken ebensowenig
dem Index zur L'nehre, wie sich selbst zur Ehre. Auch sie strotzen von
Unkenntnis und sogar kindlichen Irrtümern. Vielleicht ist die Ausrede noch
möglich, daß die angeführten Gegner des Index nicht Männer von Fach
sind; nicht Gelehrte. Es ist nicht unsere Sache, über diese Frage zu ent-
scheiden. Aber zu guter Letzt, im gefährlichen Augenblick ist ja in deutsche
Landen der Mann der Wissenschaft, der Historiker und Universitätslehrer
Max Lehmann aufgestanden, um dem Index und dem Büchergesetz den Todes-
stoß zu vereetzen. Mit ihm und seinem Angriff muß sich unsere Arbeit noch
befassen.
Max Lehmann und der Index.
Die Anklagen des Professors Lehmann gegen das Büchergesetz sind an
den richtigen Stellen dieses Buches bereits' gewürdigt bzw. widerlegt worden.
Hier erübrigt es noch, den heißblütigen Schlußpassus des Göttinger Professors
über den Index unverkürzt zu geben ^. In den preußischen Jahrbüchern des
20. Jahrhunderts schreibt Lehmann:
schwäbischen Jesuitenpater Ehrle Konsultator für deutsche Bücher sein Ifißt. Dieeelhe
enthält drei Fehler, wofür sie von jedem Redakteur auf den Index gesetzt werden mBfite.
Der Satzbau klappt nicht. KonsuUatoren gi))ts nicht und P. Ehrle ist zwar Schwabe, aber nie
weder Konsultator noch auch Konsultor des Index für deutsche Bücher gewesen.
* Temperamentvoll hebt der Jahrgang 1902 der Preußischen Jahrbücher an: «Die Zensor
ist abgeschafft : so verkünden in der einen oder andern Fassung die Grundgesetze aller Knltnr-
Völker. Ist sie es wirklich?"
Die Türkei und Rußland nebst Preußen unter Friedrich IL bis zum Jahre 1848 werden
sich zunächst bei Professor Lehmann dafür bedanken, nicht zu den Kultnrvölkem gezihlt
zu werden.
Der deutsciie , Goethebund' mit dem ganzen Anhang, der da gegen die lex Heinz« war.
antwortet dem Herrn Professor auf seine Frage: Mit nichten: in Berlin haben wir nicht
bloß noch Tlieaterzensur, die nicht schläft, uns aber rasend macht, wie die Proteste und die
Versammlungen gegen das Ver))ot von Paul Ueyses Maria von Magdala beweisen, aondtra
ebendort waltet auch die Polizei nach den Paragraphen des deutschen Reichspreßgesetiet
mit präventiver Beschlagnahme ihres Amtes, wie das Deutsche Fahndungsblatt Ton Woche
zu Woche kündet. Hier werilen l)eispielshalber in dem einen Vierteljahr Oktober bis De-
zember 1902 77 Schriften verurteilt, also in drei Monaten mehr Bücher als das fmchtbare
Rom in zehn Jahren von 1>^90 an bis auf diese Stunde durch den Index verboten hat. Ja in
Berlin redet man von ^der unheimlich regen Tätigkeit der Zensur*.
0 1 1 0 von L e i X n 0 r . der wieder Jesuit noch Ultramontaner noch auch Zentmms-
mann ist, beantwortet die Frage Lehmanns in der Unterhaltungsbeilage zur Tigl. Rundschau
(Kühl. Volkszeitung, Literarische BeiInge 1903. 133 f; vgl. 156 f) in anderer Weise: Mit
Max Lehmann und der Index. 179
»Unfehlbar will sie sein, diese Papstkirche, alles will sie ihren Gläu-
bigen ersetzen, auch die Wissenschaft, auch die Nationalität. Sie beleidigt
im Grunde alle Nationen: sie proskribiert den Franzosen ihren Voltaire und
Rousseau, den Italienern ihren Guicciardini und Giordano Bruno, den Eng-
ländern ihren Hobbes und Gibbon, den Niederländern ihren Hugo Grotius,
am ärgsten aber spielt sie doch den Deutschen mit. Schweigen wir hier von
den Beschimpfungen», welche sie gegen diejenigen Deutschen richtet, welche
die Alleinherrschaft des Papstes gebrochen haben, ihr Haß richtet sich auch
gegen diejenigen Führer unserer Nation, die einer Zeit angehören, da der
konfessionelle Gegensatz verblaßt war. Der Index librorum prohibitorum in
seiner durch den gegenwärtigen Papst im Jahre 1900 festgestellten Fassung
ächtet die Oeuvres du philosophe de Sanssouci, Kants Kritik der reinen Ver-
nunft, Kankes Geschichte der Päpste. Der größte deutsche König, der größte
deutsche Philosoph, der größte deutsche Historiker. 0 Hütten, wenn du heute
aus jenen reinen Regionen, wo es weder Inquisition noch Scheiterhaufen,
weder päpstliche Zensurgesetze noch bischöfliche Zensurgerichte gibt, auf uns
herniedersiehst, wie wird es dir zu Mute sein bei diesem neuen Ternio?
Würde er sich nicht herrlich fügen in deinen unsterblichen Vadiscus ? Weiltest
du beute unter uns, wie zornig würdest du fragen : Wer gibt den Kurtisanen
das Recht, einzubrechen in das den Deutschen verfassungsmäßig verbürgte
Recht der Zensurfreiheit? Wie finden sie den Mut, die größten Deutschen
zu beschimpfen, als wären sie Kumpane Alexanders VI. gewesen? Wo sind
die deutschen Bischöfe, die sonst von Loyalität überfließen, geblieben, als es
galt, Verwahrung einzulegen gegen die Proskribierung des großen Friedrich?** ^
Also die preußischen Jahrbücher I Alexander VI. hat ein eines Kirchen-
fürsten und Papstes unwürdiges Leben geführt; dafür ward er von katho-
lischen Schriftstellern an den Pranger gestellt. Es gibt keinen Katholiken,
der Alexanders Leben kennt und es gutheißt. Professor Hollweck nannte
in seiner Abhandlung gegen Professor Lehmann Alexander VI. einfachhin
nichten ; es gibt verfaseangsmäßig eine Zeitungszensur ; aber sie schläft in Berlin und Deutsch-
land! Dann versucht er mit seiner sehr vernünftigen Abhandlung „Die schlafende Zen-
sur'' zu wecken, indem er vor ganz Deutschland die Woche für Woche dort öffentlich ver-
kauften 50000 gemeinen Hefte der Witzblätter und das ganze ^Schweineschrifttum'' an den
verdienten Pranger stellt — denunziert! Er hat anderes Pathos als der Programmartikel
der preußischen Jahrbücher 1902. Hängen müßte sie, diese ganze Bande! so ruft er über
diese Schmatzschriften und Pomographen aus, während Lehmann von den reinen Regionen
spricht, in denen sich Hütten bewegt!
Das Sozialistengesetz des Jahres 1878 hat eine dritte Antwort auf die Frage des Pro-
feMors Lehmann. Nach zwOlf Jahren ist das Gesetz am 30. September 1890 erloschen. Von
•einem Wirken zeugt und wird zeugen der Index sozialdemokratischer Druckschriften, im
amtlichen Auftrage bearbeitet von Dr Otto Atzrott (s. oben S. 17 u. 72, A.) Dieser Katalog
meldet, daß trotz aller „Grundgesetze der Kulturvölker '^ im deutschen Reiche innerhalb zwölf
Jmhren beim Ausgange des 19. Jahrhunderts genau so viele sozialdemokratische Druck-
aeliriften auf Grund dieses einen Gesetzes verboten wurden als von Rom, dem Papste, der
Inquisition, der Indexkongregation im ganzen 19. Jahrhundert Bücher aus aller Herren Länder
and ans allen Wissenszweigen verurteilt und auf den Index gesetzt wurden. Also alles in
allem: Ist die Zensur abgeschafft auf deutschem Grund und Boden? Nicht so ganz!
^ Preußische Jahrbücher, Januar 1902, 8.
12*
130 Lehmann und die Denunziation.
einen Schandfleck für den Stuhl Petri. Alexander VI. hat als Kardinal auf
die ernsten Mahnungen Pius' II. hin sich zu entschuldigen gesucht, indem er
im Briefe an den Papst diesen glauben machte, sein Treiben sei ihm zn
schwarz dargestellt worden. Alexander VI. hat weder als Kardinal noch als
Papst unsittliche Bücher geschrieben für die Mit- und Nachwelt, die ganze
Generationen verseuchen konnten. Noch viel weniger hat der unfehlbare
Papst Alexander VI. irgendwie und irgendwann eine Lehre aufgestellt, die
der christlichen Glaubens- oder Sittenlehre zuwider wäre.
Luther war Mönch und Priester, er hatte als solcher das Gelübde der
Jungfräulichkeit feierlichst übernommen. Luther hielt nicht sein heiliges Ver-
sprechen, er lehrte viele beiden Geschlechtes, Mönche und Nonnen, seinem
Beispiele folgen. Luther tat mehr; er war Stifter einer neuen Religion und
erkläile als solcher sogar die Bigamie für erlaubt. Die Aktenstücke dazu,
diese Breven Luthers existieren annoch und lassen sich durch kein Verbot)
kein Auf-den-Index-setzen aus der Welt schaffen oder ungeschrieben machen \
Luther trug überhaupt Grundsätze und trägt sie in seinen Werken hente
noch vor, mit denen nach der Aussage eines protestantischen Theologen*
„gar keine christliche Moral bestehen konnte ''.
Hütten ist an der Lustseuche gestorben; er schrieb unflätige Briefe
und Bücher. Professor Lehmann versetzt dafür den unsittlichen Raubritter
in „jene reinen Regionen'', wo aller moralische Schmutz, nur kein Index sein
darf ^ und läßt ihn von da aus die deutschen Bischöfe schmähen wegen ihrer
„ Loyalität ''. Das aber ist eidlich beschworene Pflicht der deutschen Bischöfe,
und wenn heutzutage in ihren Diözesen einer aufstände mit Brandreden und
^ Der Reformator von Wittenberg schrieb nicht bloß gegen Papst und Kirche in ge-
meingefUhrlicher Weise,' seine Schriften gegen Kaiser und Reich, gegen Fürsten und Bauen
wären, vor zwei Jahrzehnten geschrieben, dem deutschen Index (1878 — 1890) nicht entronnen,
und heute veröffentlicht, wUrde das , Deutsche Fahndungsblatt* sie in seiner n&chsten Nummer
vermerken, ebenso wie manche oder alle Schriften Huttens, selbst abgesehen von der verloreo
gegangenen „Wider die Tyrannen". — Vgl. Döllinger, Die Reformation II, Regensbo^
1848, 42ßff; Kirchenlexikon IIP 327 344 f; Janssen-Pastor, Geschichte des deataebes
Volkes II *^ Freiburg 1897; Schreckenbach, Luther und der Bauernkrieg, Oldenbnrg
1895; N.Paulus, Luther und die Polygamie in Literarische Beilage der KOln. Volkazeitniig
Kr 18 vom 30. April 1903, 131 ff.
* Stau dl in, Geschichte der christlichen Moral. Göttingen 1808, 209.
^ „Hütten, der ,edel Dichter', nennt den Papst einen Banditen und die Rotte dieses
Banditen heißt Kirche. Was säumen wir noch? Hat denn Deutschland keine Ehre, hat es
kein Feuer? Rom ist die Seele aller Unroinigkeit , die Pfütze der Ruchlosigkeit, der uner-
schöpfliche Pfuhl des Bösen; und zu seiner Zerstörung sollte man nicht, wie um einem ge-
meinen Verderben zu wehren, von allen Seiten zusammenlaufen, nicht alle Segel anfspanoen.
alle Pferde satteln, nicht mit Feuer und Schwert losbrechen ?* " — Anderswo schreibt er and
gibt den Rat: ^Den Papst für den Antichrist zu halten und die Kardinäle für die Apostel
des Teufels, die römischen Kurtisanen und ihre Anhänger müsse man wQrgen und töten, die
Pfaifen schlagen oder treten, den Überbringern geistlicher Befehle die Ohren abachneideo
und wenn sie wiederkämen, die Augen ausstechen.**
Das ist eine Probe jener klassischen Poesie aus den reinen Regionen, die Lehmann
vom Index bedroht sieht, jener Klassizität, um die er uns deutsche Katholiken durch den
Index nicht gebracht sehen will. Vgl. Janssen -Pastor, Geschichte des deatschen Volkes
VI >« 245—250.
Friedrich 11. und die Zensur. 181
Flugschriften, die zu einem Bauern- oder Religionskriege fiUiren müßten, oder
einer mit voltairianischen Doktrinen und Oeuvres, die einer Revolution wie
jener bekannten Tür und Tor öffnen müßten, gewiß, die deutschen Bischöfe
wären unter ihrem Eide verpflichtet, nicht bloß solche Bücher zu verbieten,
sondern auch diesen Schriftsteller beim König in Berlin zu denunzieren trotz
Lehmann, der mit so viel Emphase vom , verfassungswidrigen Handwerk der
Zensur und dem schändlichen Werke der Denunziation** spricht ^
Lehmann schiebt der Gehässigkeit wegen ein um das andere Mal den
großen Friedrich vor — doch wohl nicht, um in Berlin den Index Leos XIII.
zu denunzieren?!
Allein vom größten deutschen König steht eigentlich nichts auf dem
Index. Was da gemeint sein kann, ist vorhin 2 genau aufgezählt und ge-
würdigt worden; es sind wenige wälsche Sachen des Schülers Voltaires, bei
deren unwiederbringlichem Verlust das deutsche Volk sicherlich keine Hand
rühren, keine Träne weinen, die deutsche Literatur sicherlich um keine
Perle ärmer würde.
Jedoch auch französische Kritiker, sonst Friedrich und seinem einzigen
Genie mehr als zugetan, nennen seine Poesien, besonders die Oeuvres du philo-
sophe de Sanssouci, „extr^mement m^diocres*', und sie fügen hinzu, man könne
nicht daran zweifeln, daß Friedrich in der Tat die Zeit anders besser hätte
benutzen sollen, wenn er auf seinen Ruhm bedacht sein wollte 3.
Wie Friedrich über die deutsche Literatur dachte, das hat er nicht
verheimlicht und es der Nachwelt überliefert in seiner Abhandlung, welche
von Thi^bault in der Akademie der Wissenschaften vorgelesen, vom dama-
ligen Eriegsrat und Archivar Dohm auf des Königs Befehl ins Deutsche
übertragen wurde. Es ist eine Schrift von 80 Oktavseiten, welche 1780 bei
Decker in Berlin erschien unter dem Titel: „De la Litterature Allemande;
des d^fauts qu'on peut lui reprocher; quelles en sont les causes; et par
quels moyons ont peut les corriger". Selbst I. D. E. Preuß, der ganze Bücher
schrieb» um fUr die unverkürzte Ausgabe aller Schriften Friedrichs
zu begeistern, sagt von jener Abhandlung, um dieselbe gegen die vielen ge-
lehrten Kritiker * in Schutz zu nehmen, auch nur, daß „unser Philologe Wolf
eine gewichtige Stelle aus derselben zu einer vortrefiTlichen akademischen
Vorlesung benutzt hat. Und so**, fährt er fort, „wird der vaterländische
' Und das tat der Professor einer deutschen Hochschule in einem Aufsatze, der die
^Römisch-katholische Zensur zu Anfang des 20. Jahrhunderts'' zur Anzeige bringt, um, wie
am Schlüsse unverblümt bedeutet wird, «eine gelehrte Gesellschaft Deutschlands' [die königl.
Oesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen] durch solche Präventivdenunziation davon ab-
zuhalten, «einen rOmisch-katholischen Bischof' [den Kardinalfürstbischof von Breslau] ,in ihre
Mitte aufzunehmen*. ' S. oben S. 143.
• Biographie universelle (öd. Michaud) XV, Paris 1816, 575; vgl. Fredöric Gode-
froy, Histoire de la Litterature fran^aise, XVIII« sieclo, prosateurs', Paris 1879; 172—179.
* Vgl. Friedrich der Große als Schriftsteller, Berlin 1837, 218 344—348, wo Preuß
eine ganze Reihe solcher aufführt, die in eigenen Schriften sich gegen des Königs Abhand-
lung wandten; dazu gehörten neben Grimm, „der in seinem Briefe an den König fein wie
ein Hofioiann, aber aufrichtig wie ein Patriot für die deutsche Literatur sprach**, Justus Moser
und Johannes v. Müller.
182 Friedrich IL und die Zensur.
Gelehrte auf Friedrichs wohlgemeinte Abhandlung immer gern zurückkehren,
weil ihr echter Patriotismus, klassische Originalität eigen sind, so wenig der
Verfasser allerdings die deutsche oder preußische schöne Literatur , wie sie
seinen Siegen und dem Geiste seines Jahrhunderts folgte, kannte/ *
Schillers Verse über Friedrich sind bekannt 2, aber auch Goethe schrieb
1781 ein „Gespräch über deutsche Literatur' gegen den Preufienkönig, das
sich nicht mehr finden läßt ^. Übrigens hatte Friedrich sich schon einige Jahre
vorher über Goethe ausgelassen und dessen „Götz* »Une imitation detestable
de ces niauvaises pieces anglaises, pleine de degoütantes platitudes^ ' genannt
Da traf er also Englands grüßten Dichter und Goethe mit einem Schlag, wof&r
letzterer im Briefe an Mosers Tochter devotest schreibt: »Wenn der König
meines Götz in Unehren erwähnt, ist es mir nichts Befremdendes." *
Die mittelalterliche deutsche Poesie fand noch weniger Gnade bei Fried-
rich. Christoph Heinrich Müller, angeregt durch Bodmer, gab 1782 — 1785
drei Bände „Sammlung deutscher Gedichte aus dem 12., 13. und 14. Jah^
hundert" heraus. Die Sammlung enthielt an erster Stelle die Nibelungen-
ausgabe, welche Friedrich gewidmet war. Als aber im Februar 1784 der Pa^
zival erschien, ging dem armen Herausgeber unter dem 22. jenes Monates das
königliche Schreiben zu: „Ihr urtheilet viel zu vortheilhaft von den Gedichten
aus dem 12., 13., 14. Saeculo, deren Druck Ihr befördert habt und zur Be-
reicherung der deutschen Sprache für so brauchbar haltet. Meiner Einsicht
nach sind solche nicht einen Schuß Pulver werth, und verdienen nicht aus
dem Staube der Vergessenheit gezogen zu werden. In meiner Büchersamm-
lung wenigstens würde ich dergleichen elendes Zeug nicht dulden, sondern
herausschmeißen. Das mir davon eingesandte Exemplar mag daher sein
Schicksal in der dortigen großen Bibliothek abwarten. Viele Nachfrage aber
verspricht demselben nicht euer sonst gnädiger König." ^
In dieser Weise zensierte Friedrich Shakespeare, den großen Briten, Wolf-
ram von Eschenbach und Goethe — und Lehmann fühlt sich nicht beleidigt?!
Ja selbst „der große Franzose", der Begründer der neuen Bildung,
auch Voltaire kam nicht ungeschoren davon. Voltaire hatte seine „Diatribe
du docteur Akakia*" geschrieben, eine Satire gegen den Präsidenten der Ber-
liner Akademie der Wissenschaft, Maupertuis, wodurch Friedrich sich tiefer
verletzt fühlte als durch Schmählibelle gegen seine Person. Der König
kannte den Verfasser sehr gut, der nach wie vor zu Potsdam bei den ge-
wöhnlichen Soupers erschien. Der Buchhändler hatte alles bekannt. Nichts-
destoweniger schwört Voltaire „auf sein Leben, daß alles nur eine abscheu-
liche Verleumdung sei. Er verlangt nur Gerechtigkeit und den Tod** ^. Aber
1 A. a. 0. 21s. = S. oben S. 144.
' Alexander Baum gart nor, Goethe P, Freiburg 1885, 467.
* Kbd. 63.
^ Onno Klopp, Der König Friedrich II. von Preußen', Schaffbanaen 1867, d04.
Vgl. Allgem. deutsche Biographie XXII, Leipzig 1S85, 521.
^ Vgl. K reiten, Voltaire ^ 821. — Der volle Titel der Satire ist: Diatribe da doe-
teur Akakia, niedecin du Pape; decret de Tlnquisition et rapport des profesaeara de Rome
au snjet d*un pretendu prcsident. Home [Berlin] 1752 in 8".
Kant. 18a
als er sah, daß eine schwere Geldbuße und selbst Spandau drohte, lieferte
er selber die ganze Auflage des «Akakia'' dem Könige aus, .der sie dann
vor den Augen des Verfassers im königlichen Kabiuet verbrennen ließ". Zu-
gleich mußte Voltaire in Friedrichs Gegenwart an die Buchhändler in Holland
schreiben, die dortige Ausgabe des »Akakia' zu verbrennen ; ferner verlangte
der König eine schriftliehe Erklärung Voltaires, nie mehr gegen Frankreich,
das dortige Ministerium und gegen Maupertuis schreiben zu wollen. Allein
bald langten neue Ausgaben aus Holland und Dresden in Preußen an, und
Briefe meldeten, daß die Broschüre, in Paris zu Tausenden verbreitet, das
Ergötzen der ganzen gebildeten Welt von Madrid bis Petersburg ausmache.
Was tat Friedrich? ,Der Fürst der Aufklärung ließ am 24. Dezember 1752
das ihm verhaßte Libell auf den öffentlichen Plätzen von Berlin durch Hen-
kers Hand verbrennen. Auch vor Voltaires Hause am Gensdarmenplatz
brannte ein Scheiterhaufen, allein der Dichter soll beim Anblick der Flammen
hämisch bemerkt haben : , Verlorene Mühe ! Die armen Teufel sind schon von
neuem auf dem Weg nach Holland.^ In der Tat hatte er trotz des gege-
benen Versprechens in Holland eine neue Ausgabe des „Akakia" eingefädelt.^ ^
Der große Friedridh aber, der Gönner der Jesuiten, war zugleich Ver-
ehrer und Bewunderer des damaligen Kardinalpräfekten der römischen Index-
kongregation. Hier braucht nur noch einmal des oben erwähnten Briefes
Friedrichs H. ^ an den Kardinal Querini gedacht zu werden.
Und nun der gi*ößte deutsche Philosoph! Er wurde vom Nachfolger
Friedrichs IL, von Friedrich Wilhelm IL wahrlich nicht so glimpflich be-
handelt wie vom römischen Papste.
Spät, erst 1827, als Kants „Kritik der reinen Vernunft** durch Über-
setzung auch in Italien Eingang fand, wurde das Buch, und nur dieses, vom
Index verboten. Man hatte Zeit genug gehabt, das Buch mit seiner neuen
Philosophie zu prüfen. In Berlin ging man energischer vor; am 1. Oktober
1792 erschien die Kabinetsordre : „Unsere höchste Person hat schon seit ge-
raumer Zeit mit großem Mißfallen ersehen, wie Ihr Eure Philosophie zur
Entstellung und Herabwürdigung mancher Haupt- und Grundlehren der Hei-
ligen Schrift und des Christentums mißbraucht. Wir haben uns zu Euch
eines Bessern versehen, da Ihr selbst einsehen müßt, wie unverantwortlich
Ihr dadurch gegen Eure Pflicht als Lehrer der Jugend und gegen Unsere
Euch sehr wohl bekannte landesväterliche Absicht handelt. Wir verlangen des
ehestens Eure gewissenhafteste Verantwortung und gewärtigen uns von Euch,
bei Vermeidung unserer höchsten Ungnade, daß Ihr Euch künftighin nicht der-
gleichen werdet zu Schulden kommen lassen, sondern vielmehr Eurer Pflicht
gemäß Euer Ansehen und Eure Talente dazu anwenden, daß Unsere landesväter-
liche Intention je mehr und mehr erreicht werde, widrigenfalls Ihr Euch bei fort-
gesetzter Renitenz unfehlbar unangenehmer Verfügungen zu gewärtigen habt.^
Zugleich mußten sämtliche Lehrer der theologischen und philosophischen
Fakultät einen Revers unterschreiben, nicht über Kantsche Religionsphilosophie
zu lesen.
» S. Kreiten a. a. 0. 317—322. « S. oben S. 168.
284 RAnke, Voltaire und Rousseau.
Das klingt ganz anders als das kurze warnende Verbot des Index. QewiB
haben sich die Zeiten geändert, aber die Haupt- und Grundlehren der Hei-
ligen Schrift und des Christentums nicht, auch nicht Kants Kritik der reinen
Vernunft, wie sie im Buche vorlag. Die Papstkirche ist sich jedenfalls kon-
sequent geblieben.
Allein selbst wenn der König von Preußen Kant für sein Buch den
schwarzen Adlerorden verliehen hätte, würde er damit wahrhaftig nicht dem
Papste sein Recht nehmen können oder wollen, jenes Buch zu prüfen, und
wenn es ihm notwendig erscheint, alle gläubigen Katholiken davor mit seinem
Verbote zu warnen, nebenher gerne bereit, jedem Philosophen und Theologen
die Erlaubnis zum Studium des Buches zu erteilen. Wie die wahre Philo-
sophie Fundament der Theologie, so mufä ein falsches philosophisches System
auch Quelle religiöser theologischer Irrungen werden ^ Die Irrtümer des Her-
mesianismus und Güntherianismus ergaben sich beispielshalber aus falscher
Philosophie. Die von Christus gesetzte Hüterin und Lehrerin der Theologie
hat wohl Recht und Grund, nicht jede Philosophie in ihre Schulen, in ihre
Bücher eindringen zu lassen.
Und nun der grollte deutsche Historiker! Rankes römische Päpste
stehen auf dem Index. Weiter nichts! Sollen es etwa die römischen Päpste
stillschweigend hinnehmen, wenn das Papsttum selber in seinen Vertretern
vom größten deutschen Historiker dargestellt worden, so daß dabei nicht nur
ihre Person, sondern auch die Sache, die sie vertreten, Verfassung und Lehre
der katholischen Kirche nach der falschen Auffassung des Gegners geschildert
und herabgesetzt wird? Der Papst will nicht Hof-Historiographen. Pastor
hat eine Papstgeschichte geschrieben; er hat selbst über Alexander VL die
ungeschminkte Wahrheit gesagt, er kam nicht auf den Index, er bedurfte
auch keiner Zensur, sondern erhielt ein belobendes päpstliches Breve. Will
der Historiker Lehmann nach den Quellen ein wahres Geschichtsbild der Päpste
des 16. und 17. Jahrhunderts geben: der Papst hat ihm sein Geheimarchiv
dazu eröffnet. So liberal, so freisinnig, frei von jeder kleinlichen Zensur ist
noch kein anderes königliches Archiv, kein Fürst gewesen trotz des 20. Jahr-
hundeiis^. Also steht der Papst, welcher den neuen Index herausgab, zu
den Männern der Wissenschaft und den Geschichtsschreibern jeder Richtung!
^ Unfehlbar will sie sein, diese Papstkirche!'' Nein! Im Index und im
Bücherverbot will sie das nicht sein! „. . . Sie beleidigt im Grunde alle
Nationen, sie proskribiert den Franzosen ihren Voltaire und Rousseau/ Also
Max Lehmann glaubt Frankreich beleidigt, wenn Schriften wie die Voltaires
und Rousseaus von der Kirche den Gläubigen als geßihrliche bezeichnet wer-
* Vgl. hiezu ^ Babel und Bibel', Delitzsch und Harnak, Kaiserrede und Kaiaerbrief.
' Wenn Lehmann nun einmal über Bücherzensur und Bttcherverbot achreiben wollte,
lag ihm das Gute unendlich viel näher. Er weiß doch, wie gewisse Dokumente des Luther-
museums und das Testament Friedrichs des Großen zu Berlin gehütet werden, weiß auch,
vi'ie der Faust, ehe er auf die Berliner Bühne kommt, von der Zensur beschnitten wird. Abo
.der größte deutsche Dichter', ^der grüßte deutsche König**, ,,der grüßte deutsche Mann' in
der deutschen Zensur des 20. Jahrhunderts. Vgl. Histor.-polit. Blfttter CXXIX, Mfinchn
1902, 183 tf.
Voltaire und Rousseau. X35
y von denen sie sich fern halten sollen! Wunderbar kann es scheinen,
Professer Lehmann von Göttingen kommen muMe, um anderthalb
^rhundert nach dem Verbote dieser Schriften eine solche Ent-
kung zu machen und sich als Rächer des beleidigten Frankreich auf-
rerfen K
Der Leser darf aber auch wissen, was Lehmann nicht sagt, daß nicht
nal alle Werke Voltaires und Rousseaus namentlich auf dem Index stehen ^.
^rdies wird es von Nutzen sein zu erfahren, dai^ das nach Lehmann so tief
rankte Frankreich, von 1716 angefangen, ein Werk nach dem andern
dem einen wie dem andern, bald im Parlament, bald im Conseil d'etat,
i in der Sorbonne verurteilte und verbot und durch Henkershand ver-
nnen ließ. Rousseaus „Emile^ ward 1762 sowohl in Paris als in Genf
1 Henker verbrannt, der Verfasser in beiden Städten zum Kerker verurteilt.
In der Sitzung des Schulrates zu Bern am 31. Oktober 1783 wird darauf
gewiesen, daß bereits „vor etwa zehn Jahren zwei Werke des H. v. Vol-
e als die „Pucelle d'Orleans' und dessen „Dictionaire philosophique^ auf
ehl der hohen Regierung durch den Scharfrichter verbrannt worden und
sen sämtliche übrigen Schriften, welche die Religion ansehen, bei hoher
rf verbotten worden**. Das Exemplar von Voltaires „Dictionaire philo-
liique* (portatif) in der Baseler Bibliothek trägt die vielsagende Inschrift:
ber impius Religioni christianae, Summis imperantibus, bonis moribus oppo-
Sy Combustus per Carnificem Parisiis, Genevae, Hagae Comitum et Bernae.*'
Am Pfingstfeste 1716 ward der 22jährige Voltaire von den Häschern
rrascht in die Bastille abgeführt, wo er bis zum April des folgenden Jahres
Monate lang wegen seines Pasquilles büßen mußte, nachdem er unmittelbar
her wegen schmutziger Spottverse bereits einen Verbannungsbefehl er-
ben hatte, der ihn nach Tülle vertrieb ^. Auf diese Weise begann Voltaire
le Schriftstellerlaufbahn.
^ Voltaire war selber nicht gerade zart bei der Proskription ihm mißliebiger Meister-
ke und mochten sie einer Nation angehören, welcher immer sie wollten, Frankreich nicht
^schlössen.
Homer ist für Voltaire ,ein Schwfttzer, unlesbar, sterblich langweilig, ohne Affekt
Gef&hl, tief unter dem Tasse und dem Ariost stehend*; Virgil «kalt, unangenehm*;
Qte ,ein Narr*, sein Werk ,ein Monstrum, obgleich es Päpste in die Hölle setzt*;
ton ,ein Barbar, der in zehn Büchern harter Verse einen Kommentar über das erste
itel der Genesis schreibt, ein grober Nachahmer der Alten*; Shakespeare «ein be-
kener Dorfbansworst' ; Camo^ns .nicht wert, von Laharpe übersetzt zu werden* ; Gor-
11 e last not least ,der Vater des Galimatias und des Theaters*, den Voltaire „bald als
t bald als Karossengaul* behandelt (K reiten a. a. 0. 525 f).
Wie Voltaire über «die alte Schlange Rousseau* und über Rousseaus Werke dachte
sprach, schrieb und log, ist sattsam bekannt. Er nennt sich selber einen der erklärtesten
ide Ronsseans (K reiten a. a. 0. 145 f). — Die deutsche Sprache war ihm überhaupt
Sprache auch in Berlin nur «pour les soldats et pour les chevaux; L'allemand il n'est
«saire que pour la route (Lettre de Voltaire ä M. de Thibouville 24 oct. 1750). — Die
11er, Goethe, Lessing waren ihm und seiner Zensur weniger als ein Tintenklex wert.
int Voltaires Zensur.
* VgL S. 95. Rousseau steht mit fünf Schriften auf dem Index.
» Vgl. Kreiten a. a. 0. 31 f.
186 Giordano Bruno.
Peignot ^ verzeichnet aus den Jahren 1716 — 1776 von Voltaire 38 Schriften
oder Werke, welche in Frankreich verboten, verbrannt und unterdrückt wur-
den und fiigt denselben noch 27 andere desselben Verfassers hinzu, von denen
er mit Gewifaheit sagen kann, daß sie des Scheiterhaufens ebenso würdig
waren wie jene 38, aber nicht mit Gewißheit, ob auch diese wirklieh ver-
urteilt wurden.
Man sollte meinen, daß Frankreich und die Franzosen — wäit davon
entfernt, sich beleidigt zu fühlen — die Indexverbote wie den fernen "Wider-
hall ihrer eigenen Gedanken und Wünsche freudig begrüßen mußten. Allein
sagen wir besser: Nie hat ein Schriftsteller sein eigenes Land und Volk in
so unsagbar schamloser Weise beleidigt und nie so tief in den der Nation
heiligsten Gefühlen gekränkt, wie jener von der Revolution apotheosierte
Philosoph von Ferney sein Vaterland Frankreich in der Schrift, die auf dem
Index steht: „La Pucelle d'Orleans, poeme heroicomique. Decr. S. Offic.
fer. V, 20 ian. 1757\
Vor diesem Inquisitionsdekret müßte jeder Mann von Ehre den Hut
ziehen. „Die ,Pucelle^ ist ebensosehr ein antipatriotisches als ein laszives und
blasphemisches Gedicht.** ^ 'Wer aber solchen Schmutz noch verteidigen und
Frankreich noch gewahrt wissen will, der kränkt die französische Nation au&
tiefste und spricht sich selber das härteste Urteil. Es kann keinen anstän-
digen Franzosen geben, der sich nicht solcher Schriften seiner Landslente
schämte, der nicht froh wäre, wenn der Henker auf dem Scheiterhaufen mit
dem Buche auch das Andenken daran für immer getilgt hätte. In dem Bap*
port des Bücherzensors zu Paris vom 29. September 1826 über die , Oeuvres
eompletes de Voltaire'' Avird dieser „le grand corrupteur'' genannt, und
verschiedene Werke Voltaires wurden damals (1825) verboten; „La PuceUe
d'Orleans" aber ward 1822, 1842 und 1845 immer wieder aufs neue za
Paris von Staats wegen verurteilt; dabei wird sie bezeichnet als „Üette exe-
crable production*" und „Cette oeuvre infame". Man mag über die frühere
Staatszensur und die Handhabung der staatlichen Bücherverbote Überhaupt
Ulieilen, wie man will, wird aber dennoch dem Zensor in Bern recht geben,
wenn er am 5. Februar 1759 über die neue Edition der Pucelle sagt, dafi
sie „das Äußerste enthalte, was in Unreinheit und Spötterei könne ausgedacht
werden" ^.
Alle Nationen, auch die Niederlande, auch England, auch Italien sind
vom Index und Leo XIII. schwer beleidigt in Hobbes, Hugo Grotius, Gibbon,
Guiccardini und Giordano Bruno ! Würde ein Anarchist oder Sozialist schärfster
Richtung in dieser Weise als Ehrenretter und Rächer Giordano Brunos auftreten.
* Peignot a. a. 0. 11 185 ff. « Krciten a. a. 0. 129.
' Professor Dr Haag zu Bern zeigt sich im Archiv für Geschichte der PhiloMpUt
(Neue Folge VHP 166 tf) wahrlich nicht als Freund der Bücherzensur ; aber zu Voltaint
Pucelle bemerkt er ausdrücklich: ^Und in der Tat muß man ihm [dem Schulmt za Berz]
zustimmen, wenn er sagte, daß ,dicselbe das Äußerste enthalte, was in Unreinheit und SpGtteni
ausgedacht werden kOnnte." Nach dem Inhalt des Dictionaire philoeophique begreift Pro-
fessor Haag es auch, .daß der Papbt am 8. Juli 1765 das Buch auf den Index libromm pro-
hibitorum setzte* (S. 177).
Hugo Grotius. 187
es wäre verständlich. Hier klagt ein Geschichtsforscher und ein Universitäts-
professor Rom und das Papsttum nicht etwa der Grausamkeit und Harther-
zigkeit an wegen der Hinrichtung jenes Auswurfes der Menschheit, sondern
der Beleidigung, einem ganzen Volke zugefügt, weil der Papst den schrift-
stellerischen Unrat dieses unsaubern Menschen von eben dieser Nation fern-
gehalten wissen will! Lehmann spricht in einem fort von „Ächtung*, von
»Proskription'*, von „Beschimpfung*", von „Brandmarkung** durch den Index
und dessen Verbote ! Was tut der, welcher sich also zum Anwalt der Werke
des Giordano Bruno macht? Schweigen wir davon, daß er damit das Papst-
tum und die katholische Kirche beschimpft, die italienische Nation tief ver-
letzt; aber brandmarkt er sich nicht selber? Es sei gestattet, so im Stile
und mit den Ausdrücken Lehmanns zu reden.
Hätte Lehmann wenigstens Namen wie Voltaire und Bruno weggelassen,
man könnte ohne das Empfinden des geistigen Ekels, das solche Namen er-
regen, wie mit einem wissenschaftlichen Gegner sich auseinandersetzen.
Mehr als einmal ist im Verlaufe unserer Ausführungen die Bedeutung
des Indexverbotes gezeigt worden. Nur mala fides oder mala voluntas kann
es der Kirche, welcher, wie sie selbst fest für wahr hält, Christus seine Lehre
anvertraut hat, verargen, wenn sie diese schützt und die Ihrigen vor ent-
gegengesetzter Doktrin warnt. Gerade dann, wenn diese Lehrer mit gutem,
wissenschaftlichem, gelehrtem Namen sich einführen, ist eine derartige War-
nung am ehesten angebracht, weil die Gefahr am größten, wo das Gift am
süßesten oder verborgensten. Mögen also die Namen Hugo Grotius, Guic-
dardini, Gibbon in der gelehrten Welt noch so guten Klang haben, ihre Werke,
die im Index verzeichnet sind, können nur zu leicht gefährlich und schädlich
sein für nicht wissenschaftlich geschulte oder halbgebildete Leser. Den an-
dern gibt die Kirche gern Erlaubnis zur Lesung.
Aber auch hier läßt sich anders entgegnen. Oder weiß Professor Leh-
mann gar nicht, wie England selbst sich zu Hobbes stellte und wie die Nieder-
lande zu Hugo Grotius und später zu Spinoza, der auch auf dem Index steht
und auch ein Schützling Lehmanns ist?
Hugo Grotius, ein Name von gutem Klang, „einer der größten Gelehrten
des 17. Jahrhunderts*, der als Zwölfjähriger die Universität Leyden bezog
und dort der Freundschaft des berühmten Scaliger gewürdigt war. Mit
17 Jahren begleitete er Johann von Oldenbameveld auf einer Gesandtschafts-
reise nach Frankreich und ward dort von Heinrich IV. als le miracle de la
Hollande ausgezeichnet K Und nun stieg er schnell an Ansehen und Würden
als Staatsmann und Gelehrter. Er schrieb viele tüchtige W^erke auf den ver-
schiedensten Gebieten des menschlichen Wissens.
Von Hugo Grotius sind jedoch durchaus nicht alle Werke verboten, ja
eines derselben, vielleicht das berühmteste, jedenfalls das bekannteste, war
zwar auf den Index gesetzt, ist jetzt aber von Leo XIII., wie oben 2 erwähnt,
freigegeben. Hauptsächlich sind die theologischen Werke des Grotius ver-
> Eirchenlezikon V* 1299 f. Vgl. Baumgartner, Joost van den Vondel, Freiburg
1882, 85 ff 127 ff 145. « S. 109.
Igg Hugo Grotius.
urteilt und der Grund des Verbotes ist natürlich bei allen im Grunde ein
religiöser. Denn wie sehr auch Grotius sich dem Katholizismus näherte, er
rang sich nicht durch und seine Werke enthalten nicht die katholische Lehre.
Weil eben Grotius überall den Mittelweg suchte, weil er die streng dogma-
tische Beweisführung beiseite ließ und das herausgriff, «was, wie Luden sagt,
dem Menschen Ruhe, Trost und Freudigkeit geben mag im irdischen Leben
und ihm eine fröhliche Aussicht eröffnen in die Dunkelheit der unendlichen
Zukunft'', wurden seine Bücher sehr beliebt und gesucht. Daher kam es,
dal3 besonders seine Erklärung des Alten und Neuen Testamentes erst recht
in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in Deutschland zu Ansehen kam.
Daher kam es auch, daß seine Opera theologica noch 1757 verboten wurden.
Je irenischer die Werke des Grotius sind, je mehr der Verfasser bedauerte,
daß die Reformation die Kirche geteilt hatte, um so eher können sie täu-
schen, um so eher war eine Warnung angebracht, wie hoch Rom sonst den
Gelehrten achten und schätzen mochte.
Die neueste Auflage der Real-Enzyklopädie für protestantische Theologie
behauptet noch (1899)^ frischweg, daß alle, welche meinten, Grotius hätto
zur römischen Kirche hingeneigt, ihn nicht begriffen hätten.
Diese Darstellung und Auffassung von protestantischer Seite zeigt wenig-
stens, daß Rom nicht mit Unrecht die religiösen, theologischen Ansichten des
Grotius als unkatholisch verwarf. Und diesen Schluß kann man aus der
obigen Darstellung ziehen, auch wenn man dieselbe als unvollständig und
uniichtig nicht gelten läßt.
Der Jesuit Petavius, der langjährige Freund des Grotius, war davon
überzeugt, daß nur der schnelle Tod seinen Freund daran hinderte, den letzten
Schritt zu tun und den Übergang zur katholischen Kirche zu vollziehen*.
Daß Grotius sich immer mehr der katholischen Lehre zuneigte, beweisen am
besten seine Gegner aus der Schar seiner Glaubensgenossen, die ihn mit
Schmähschriften bedachten, weil ihnen seine Werke schon zu katholisch oder
zu römisch waren. Selbst Gelehrte und gute Freunde wie Vossius und Sal-
masiuä verließen ihn aus diesem Grunde. Als er deshalb von Stockholm her
nach einem Schiffbruch bei Danzig ans Land geworfen schwerkrank nach Ro-
stock kam und hier zwei Tage nachher in der Nacht vom 28. zum 29. August
1645 starb, wollten ihm die lutherischen Prädikanten kein Grab in der Haupt-
kirche zu Rostock gönnen, weil er im „unrechten Glauben" gestorben sei.
Das Dazwischentreten der Studenten erzwang jedoch das Begräbnis.
Schlimmer war es dem „getreuen Holländer' in seiner eigenen Heimat
ergangen, in dem Holland und bei den Holländern, die nach Max Lehmann
sich jetzt noch beleidigt fühlen müssen, weil der Papst zu Rom des Grotius
Lehre nicht für echt katholisch hielt.
Grotius, von einem Anhänger des Arminius erzogen, Freund des greisen
Üldenbarnevold, stand wie dieser im Streite der Arminianer und Gomaristen
ganz auf Seiten der crsteren und verteidigte dieselben mit Geschick in seinen
Schriften. Dafür traf ilm denn auch ein ähnliches Los. Oldenbameveld, hoch-
» VIP 202. » Kirchenlexikon V« 1305.
Hobbes und Spinoza. 189
verdient um sein Vaterland, ward ohne Beobachtung der Rechtsformen von Moritz
von Oranien 1618 in Haft genommen, zum Tode verurteilt und hingerichtet.
Grotius, ebenfalls eingekerkert und wie Oldenbameveld beschuldigt, Staat und
Kirche aus eigennützigen Absichten in Gefahr gebracht zu haben, erwartete
dasselbe Urteil, wurde aber zu lebenslänglichem Kerker begnadigt und seiner
Güter beraubt. Bis zum Jahre 1621 safs er auf Schleif Loevestein gefangen,
seine Freunde versorgten ihn mit Büchern zu seinen Arbeiten. Da gelang es
seiner Frau Maria von Reygersbergh; den Gefangenen in einer Bücherkiste
am 22. März 1621 aus dem Kerker nach Gorkum zu schaffen. Als Maurer
verkleidet floh Grotius von hier nach Antwerpen und dann nach Paris, wo
er ständigen Aufenthalt nahm bis zum Jahre 1631. Der neue Statthalter
war ihm nicht ungünstig, Grotius hoffte heimkehren zu können. Er begab
sich auch nach Rotterdam, aber mußte bitter enttäuscht dem Yaterlande von
neuem den Rücken kehren und nach Hamburg flüchten. Schweden nahm ihn
1634 gastfreundlich auf, wie früher Frankreich.
Wie wenig aber das Verbot des römischen Index Grotius selbst be-
leidigte, geht aus der Tatsache hervor, daß 1626 bereits einige seiner Schriften
in Rom verurteilt waren und der Verfasser sich dennoch von da ab immer
mehr Rom und der katholischen Lehre näherte.
Wer an dem großen Gelehrten gesündigt hat, das war das cahinistische
Holland, das war Moritz von Oranien und die Synode von Dordrecht, „die
ansehnlichste Versammlung, welche die reformierte Kirche jemals gehalten".
Hier in Dordrecht und bis über den Tod des Grotius hinaus wurden dessen
theologische Ansichten und Schriften mit dem Verfasser selbst von den Ultra-
calvinisten aufs heftigste befehdet, während der katholische Joost van den
Vondel dieselben laut preist und Grotius, seinen Freund, als „Hollands Herz**
feiert. Hier in Dordrecht galt Calvin als unfehlbar, hinter ihm mußte selbst
die Bibel zui-ücktreten. Hier ward Calvins harte Prädestinationslehre zum
Dogma erhoben, 200 Prediger wurden abgesetzt, jede anticalvinistische Äuße-
rung galt als Todesverbrechen, Oldenbameveld war schon aus diesem Grunde
unter den Händen des Scharfrichters mit der Beteuerung seiner Unschuld
gefallen, Konrad Vorstius wurde auf Antrag der Synode vollständig seiner
Professur entsetzt, seine Bücher strenge verboten, Grotius sollte für ewig im
Kerker schmachten. Noch 1631 brachten es die Zeloten dahin, daß ein Preis
von 2000 fl. auf seinen Kopf gesetzt und 500 fl. Strafe dem angedroht wurde,
der ihn beherbergte.
Dies ist jenes in Grotius beleidigte Holland, über das ein Protestant,
H. Heppe, in der Real-Enzyklopädie für protestantische Theologie schreibt:
In der Synode zu Dordrecht habe eine eingebildete Orthodoxie mit borniertem
Übermut eine vollkommen berechtigte Erhebung niedergetreten^.
England, das unter Heinrich VHI. Luthers Werke und die Augsburger
Konfession strenge verbot, verfuhr nicht zart mit Hobbes und seinem „Levia-
than^. Als ein junger Gelehrter an der Universität zu Cambridge Hobbes'
Thesen über das Naturrecht verteidigte, ward er streng bestraft und von
' VII» 202; vgl. III« 682.
190 Hobbes und Spinoza.
der Universität verjagt. Dai^ die englischen Professoi'en von ganz England
dagegen protestierten, wird nicht gesagt, wohl aber hört man, daß das Untei*-
haus die Kommission against atheism and profaneness zu einer Untersuchung
über atheistische und irreligiöse Scliriften, namentlich über Hobbes' „Levia-
than*" aufforderte. Es erhob sich ein Sturm der Entrüstung gegen das Werk
und die Verbote regneten auf dasselbe herab. Dasselbe reizte gegen seinen
Verfasser alle Theologen, auch die seiner Konfession. Da Hobbes in Eng-
land seine Werke nicht herausgeben konnte, tat er es zu Amsterdam: aber
auch hier traf ein Verbot um das andere namentlich den »Leviathan'.
Ja die Niederlande erst ein halbes Jahrhundert nach der Synode von
Dordrecht! Protestantismus und Judentum, wie waren sie nicht einmütig im
Kampfe gegen Spinoza und in der strengen Verurteilung seiner Werke I
Freudenthal hat fast ein Buch angefüllt mit all den Verdikten nnd
Verboten, mit denen Wilhelm Heinrich von Gottes Gnaden Prinz von Ora-
nien und Nassau, Graf von Katzenellenbogen, die Staaten von Holland, der
Hof von Holland, die Kircheuräte, die Synoden, die Magistrate um und um,
auch die Universitätskuratoren und der Bürgermeister von Leyden Spinozas
Wei'ke und Hobbes' „Leviathan" bedachten wegen ihres gotteslästerlichen,
seelenverderbenden Inhaltes. Die Strafen, welche auf Übertretung dieser Vor-
bote gesetzt wurden, waren nicht gering.
Der furchtbare Bann, w^olcher am 27. Juli 1656 wider Baruch Espinoza
im Tempel verkündet ward, schließt mit den Worten ^ r «Wir verordnen, dafi
niemand mit ilim mündlich oder schriftlich verkehre, niemand ihm irgend eine
Gunst erweise, niemand unter einem Dache oder innerhalb vier Ellen bei ihm
verweile, niemand eine von ihm geschriebene oder verfaßte Schrift lese.*"
1668 wird dann Adrianus Coerbach, rechtsgeleerde en docter mediane
von Amsterdam ebendort vorgenommen und verhört wegen seines boeckie:
„geintituleert 't Bloemhof van alderly lieflikkyt sonder verdriet, niet en heft
gemaackf, das Spinozas Ideen zu enthalten schien. Und obgleich er beteuert,
über das Buch gar nicht mit Spinoza gesprochen zu haben, überhaupt nnr
einigemale bei ihm gewesen zu sein, so heißt es zum Schluß lakonisch und
drakonisch ^ :
.,Zehn Jahre eingeschlossen und danach auf zehn Jahre aus Holland,
Seeland und Westvriesland verbannt zu werden.
nDie Schöffen verurteilen den Gefangenen zu einer Buße von 4000 fl.
Die Hälfte für den Herrn Offizier und die andere Hälfte für die Armen,
außerdem noch in eine Strafe von 2000 fl. für die Kosten des Gefäng-
nisses und Ausgaben, und die Bücher, die zu finden sind, sollen unterdrückt
werden.
.,So geschehen am 11. Mai 1668. In Gegenwart des Herrn Schulzen
und aller Herren Schöffen, ferner des Herrn van Beuningen."
Im Juli 1678 wendet sich die Synode von Süd-Holland zu Leyden 'wider
die ^ Opera posthuma" Spinozas und andere anstößige Werke, dabei dankt
^ Vcl. Froudenthal, Die Lebensgeschichte Spinozas 1899, 114 ff.
- A. a. 0. 119 ff.
Hobbes und Spinoza. 191
sie dem Hof von Holland und den Herren Deputierten und namentlich auch
den Herren Professoren für ihre rege Mitarbeit gegen diese sehr schäd-
lichen Bücher: «Auch die Herren Professoren sollen Dank haben, da& sie
so getreulich durchlesen, bestreiten und schreiben, die schädlichen Bücher
widerlegen. . . Und es seien die genannten Herren Professoren ersucht, in
ihrem guten Eifer fortfahren zu wollen." ^
Es hatten aber de Edele aghtbare beeren Curateuren over de univer-
siteyt tot Leyden en burgemeesteren derselver stad op den 27 Juny 1678 ^
bereits in außerordentlicher Versammlung gegen Spinozas „Opera posthuma''
entschieden Stellung genommen, weil dieselben „viele sehr schändliche, gott-
lose und heterodoxe Ansichten und Folgerungen enthalten, geeignet, die ganze
christliche Religion und viele von den Artikeln des Glaubens umzustürzen
und für einfache Menschen den Weg zum völligen Atheismus zu bahnen*".
Das genannte Buch solle nicht allein öffentlich verurteilt werden, sondern
alle Exemplare desselben, wo sie imme.r zu finden sein mögen, sollten auch
als die einer gottlosen und heterodoxen Schrift verbrannt werden und einem
jeden bei hoher Strafe verboten sein, diese Schrift bei sich zu behalten.
Man zählt bei Freudenthal aus den Jahren 1656—1680 über -50 der-
artige scharfe Verbote mit schweren Strafen gegen Spinozas Werke, in vielen
derselben richtet sich das Verbot auch gegen den „Leviathan** Hobbes'.
Also damals war die ganze gebildete Welt in Holland und England,
Juden und^Protestanten, Parlament und Universität, Staat und Kirche, Bürger-
meister und Professoren einig in der strengsten Verurteilung der Werke
Spinozas und Hobbes' und im Verbote solcher Bücher. Ebendamals er-
schienen auch im Index, wie es noch heute darin steht, das Verbot: „Hobbes,
Thomas. Opera omnia. Decr. 5 oct. 1649, 29 aug. 1701, 7 mai 1703. —
Spinoza, Benedictus de. Opera posthuma. Decr. 29 aug. 1690''. LäM sich
vernünftigerweise annehmen, daß dadurch zwei Völker wie die Engländer
und Holländer sich beleidigt fühlten, weil einmal Rom und die Katholiken
so urteilten wie Juden und Protestanten in jenen Ländern? Hat denn die
Art und Weise des römischen Verbotes vor den englischen und holländischen
etwas besonders Herausforderndes an sich? Gewiig nicht!
Wahr ist es ja, daß dieses kurze, knappe römische Verbot bessere Wir-
kung gehabt bei den Katholiken und sich unverändert gleich geblieben ist,
während man dies von jenen andern Verboten nicht sagen kann. Aber die
Bücher Spinozas und Hobbes', ihre Philosophie hat sich doch ebensowenig
geändert wie das Christentum sich ändern konnte; war also vor 200 Jahren
ein Verbot" angebracht, warum sollte es heute beleidigen? Rom hat doch
weder die englischen gelehrten Akademien noch auch die Professoren von
Leyden bestimmt, ihre Ansichten zu ändern. Rom hat auch hier wieder einmal
die Unwandelbarkeit seiner Lehre dargetan in schlichter, fester Weise. Hinc
illae irae?!
Aber Lehmann läßt Hütten fragen : „Wer gibt den Kurtisanen das Recht,
einzubrechen in das den Deutschen verfassungsmäfaig verbürgte Recht der
> Freudenthal a. a. 0. 182 f. « a. a. 0. 177 g.
192 Die Zensur in Deutschland.
Zensurfreiheit ?"* ^ Weiß denn Lehmann nicht, daß es im Eldorado der Yer-
fassungsmäßigkeit beim Ausgange des 19. Jahrhunderts einen Index gab, der
sich gegen die liberalen Doktrinen wandte? Wenn das Kleingeld der Sozia-
listen, welches sie unter das Volk bringen, als Falschmünze zensuriert und
verboten wird : die Prägung ist acht, nur das Metall taugt nicht, sie nahmen
es aus der Esse des falschen Liberalismus. Oder wenn ein polnisches Schul-
kind den Herrn Professor fragen würde , ob es auch das verfassungsmäßig
verbürgte Recht ist, welches ihm den polnischen Katechismus verbietet? Beide
Maßnahmen wurden und werden von liberalen Professoren der Universitäten
belobigt und verteidigt. Wenn man da das Wort von der „Papstkirche' in
Lehmanns Arbeit etwas ändern wollte und sagen: Allmächtig will er sein,
dieser moderne Staat, alles will er seinen Untertanen ersetzen, auch die
Wissenschaft, auch die Nationalität! Was könnte Lehmann darauf antworten!"
Oder soll die Zensurfreiheit, die verfassungsmäßige, nur für Professor Lehmann
und seine Kollegen gelten, die Bücherverbote aber nur für den sozialistischen
vierten Stand und die polnischen Kinder?
Doch selbst Professoren gibt man in Staatsbibliotheken und Archivai
zu Berlin und anderswo nicht einmal alles in die Hand zur freien Verfügung
und Benutzung. Man hat nie gehört, daß Professor Lehmann sich über diesen
^ Einbruch in das den Deutschen verfassungsmäßig verbürgte Recht der Zen8U^
freiheit* beklagt hätte.
Was wir überhaupt von staatlicher Zensur und den staatlichen Indices
der neueren Zeit denken, ist früher schon gesagt worden. Unsere obigen
Ausführungen sind vor allem und sollen sein argumenta ad hominem.
Um jedoch den zuletzt erwähnten unwissenschaftlich -schwülstigen An-
griff auf den Index mit seinen Bücherverboten, wodurch „die Nationalität
ersetzt" werden soll, „der große Friedrich proskribiert wird*, „die natio-
nale Ehre gröblich verletzt wird*, ,die größten Deutschen beschimpft wer-
den'', noch besser zu beleuchten, möge es erlaubt sein, in zwei Sätzen da^
^ Die Zeitungen erzählten sich vor nicht so langer Frist, daß ein Offiiierskasino eist
gewisse illustrierte Zeitschrift aus einem bestimmten Grunde einfachhin von seinen Rftnmliek-
keiten ausgeschlossen und verboten habe. Und wenn das in allen Kasinos DeutacUands der
Fall wäre, was ginge das den Universitätsprofessor Max Lehmann an? Wer gibt ihm du
Recht, einzubrechen in das Hausrocht eines Offizierskasinos?
Wer aber gibt den preußischen Jahrbüchern das Recht, einzubrechen in meine nnd
jedes Katholiken persönliche Freiheit? Wenn ich lesen darf, was ich will, dann haW
ich wohl auch die Freiheit, nicht zu lesen, was ich will!
Und wer gibt dem Universitätsprofessor das Recht, einzubrechen in das den deutscbtt
Katholiken vertragsmäßig verbürgte Recht ihrer freien Religionaübung? Sollen wir
uns unsere kirchliche Büchergesetzgebung etwa von Professor Lehmann oder dem preufii-
schen Staate vorschreiben lassen?
Und endlich, wer gibt den preußischen Jahrbüchern das Recht, einznbreohen in das
den deutschen Katholiken verfassungsmäßig verbürgte Recht der Zensnrfreiheit? Will
man etwa katholische Kinder dazu zwingen, häretische Bücher zu gebrauchen nnd das diu
Zensurfreiheit ncnuen? Oder will man wie in Kulturkampfszciten selbst pfipetliche Enzy-
kliken und Aktenstücke mit polizeilicher Zensur uns vorenthalten und unterdr&cken ? Gewifi.
das wäre Verbot katholischer Schulbücher, Zensur päpstlicher Dokumente: das wAre echt
Josephinistische, echt napoleonische Zensurtyrannei!
Yoraichtsmaßregeln der BibliothekeD. 193
zustellen, wie z. B. in Paris in der Nationalbibliothek, die unter der Leitung
<l68 berühmten Delisle steht, »die gröfiten Franzosen beschimpft' werden.
Vor einigen wenigen Jahren wurde Schreiber dieses von dem genannten
-Direktor der Bibliothek selbst persönlich den Unterbeamten vorgestellt und
empfohlen. Zu meiner Arbeit bedurfte ich gar vieler seltener Bücher und
daher mehr als andere der Beihilfe der Bibliotheksbeamten. Man war mir
sehr zu Diensten zwei Monate lang Tag für Tag, und will ich hiermit
auch öffentlich meinen Dank dafür aussprechen. Gegen Schluß meiner
Anwesenheit daselbst bat ich um ein Buch Mirabeaus. Dasselbe ist eine
gotteslästerliche und unsittliche Schrift über die Bibel, welche anonym er-
schien und in dieser Ausgabe, die ich suchte, zu den größten Selten-
heiten gehört; in Paris fand ich sie in zwei Bibliotheken. Aber als mein
Zettel mit dem Titel des Buches an die Beamten der Nationalbibliothek
kam, ward ich durch einen Bibliotheksdiener herbeibeschieden und es wurde
mir eröffnet, daß sie nicht ohne weiteres solche Bücher ausliefern dürften;
ich berief mich auf die Empfehlung des Direktors; es nützte nichts; man
▼erlangte von mir eine besondere Erlaubnis vom Bureau und der Verwaltung
der Bibliothek zum Gebrauch eben solch schlechter Bücher. Obgleich ich
erstaunt war, solche vernünftige Vorsichtsmaßregeln in Paris und in der
Nationalbibliothek zu finden, mußte es mich noch mehr überraschen, daß die-
selben mit solcher Entschiedenheit ausgeführt wurden. Daß ich damals
schon einen Vergleich zog zwischen dem römischen Index und dem Pariser
Verfahren, lag schon deshalb nahe, weil jenes Werk Mirabeaus als einziges
von ihm auf dem römischen Index steht. Eben dieses Buch wurde in Frank-
reich später wenigstens zweimal neugedruckt und beide Male, 1826 und
1868, nicht von Rom, sondern von der staatlichen Zensur in Paris verurteilt
und vernichtet.
EUer aber kann diese Reminiszenz jedenfalls dazu dienen, es klar zu
machen, wie man in Paris an der Nationalbibliothek durchaus nicht das Ge-*
fühl und das Bewußtsein hatte, durch ein solches Bücherverbot selbst einem
Deutschen gegenüber den großen Franzosen Mirabeau beschimpft und die
nationale Ehre gröblich verletzt zu haben. Ja in Paris und anderswo an den
Bibliotheken und Archiven ^ gibt es auch heute noch Index und Bücherverbot !
Überhaupt ist das Recht, den Untergebenen bestimmte Bücher verbieten,
vorenthalten, zensurieren zu dürfen, ebenso natürlich wie das Recht des Va-
ters, des Erziehers und Lehrers, des Staates und der Kirche, welche ver-
pflichtet sind, auch die viel kostbareren geistigen und geistlichen Oüter ihrer
Untergebenen zu hüten und zu schützen. Es geht gar nicht an, auf ein solches
^ Ludwig Geiger gab 1900 zu Berlin sein Buch heraus: «Das junge Deutschland und
die preußische Zensur'. Dort erzählt Geiger auf S. 242, daß, als er zu seiner Arbeit die
Akien der Mainzer Zentraluntersuchungskommission benötigte, diese ihm nicht so ohne wei-
teres eingehAndigt wurden. Vielmehr zog erst das Reichskanzleramt Erkundigungen über den
YarCMser [Geiger] beim Kultusministerium ein, daraufhin autorisierte der Reichskanzler den
PolizeipräBidenten von Frankfurt, die gewünschte Erlaubnis auszustellen, und erst als Geiger
diese in H&nden hatte, konnte ihm der Direktor der Frankfurter Stadtbibliothek, woselbst
jene Akten aufbewahrt werden, dieselben zur Benutzung übergeben.
Hilpert, Der Index Leos XIII. 13
194 ^^^ Index und die Jesuiten.
Naturrecht innerhalb der eigenen Rechtssphäre zu verzichten, denn ebensoweit
reicht die strenge Pflicht. Wer darauf verzichten wollte, würde , unfehlbar
dem Schicksale verfallen, das allen beschieden ist, die den vermeintlichen
eigenen Vorteil höher stellen als das allgemeine Wohl, das Vergängliche höher
als das im Wechsel Bleibende, den Moment höher als das Ewige*. Mit
diesen Schlußworten des Professors Lehmann sei auch hier ein Schluß gemacht
Der Index und die Jesuiten.
Es ist hergebracht, den Index mit den Jesuiten in Verbindung zu setzoi.
Gegen diese erhebt man bei Bekämpfung des kirchlichen Bücherverbotes und
der Zensur den schwersten Vorwurf. Durch solche fiLampfesart gelingt es,
den Index an erster Stelle nicht als Organ der Kirche, sondern als Werk-
zeug einer Partei erscheinen zu lassen, um denselben nur noch gehässiger
zu machen.
9 Die Glieder der Hierarchie^, so schreibt Sachse^ noch im Jahre 1870,
„waren natürlich dem neuen Leben, das sich infolge der Buchdruckerkunst
in der zivilisierten Welt und namentlich in Deutschland entwickelte, gram
und machten den ohnmächtigen Versuch, es im Keime zu ersticken. Es half
ihnen nichts, die Buchdruckerkunst als ein Werk des Teufels zu verkünden,
weil dadurch der wahre Glaube gefährdet werden könne. Unterdrücken liefi
sich die neue Erfindung nicht, sie mußten sich damit begnügen, den Feind
unschädlich zu machen. So erfanden sie die Bücherzensur, eine Erfindung
ihrer würdig.' ^ „In ein neues Stadium trat die Bücherzensur in Deutsch-
land, seitdem die Jesuiten Einfluß auf sie ausüben konnten.*
Wiesner ist in seinen „Denkwürdigkeiten der österreichischen Zensur*'
derselben Ansicht. Nach ihm „langten am letzten Mai 1551 unter Fühnmg
des Lainez, eines Spaniers, zehn Brüder des Ordens in Wien an, dann folgten
Jajus und Canisius. Obgleich die frommen Väter vorderhand an der Beauf-
sichtigung der Presse nicht teilnehmen konnten, weil sie gröfitenteils fremdoi
Nationen angehörten und der deutschen Sprache nicht mächtig waren, so
äußerte sich doch ihr Einfluß auf die Beherrschung der Gewissen und Ge-
danken bald nach ihrer Ankunft "".
' Die Anfänge der Bücherzensur. Leipzig 1870, 6 7 51.
' Es war die Kirche, ihre Diener und Würdentrfiger, welche die Erfindung Gntenbergt
«Die göttliche Kunst", «Die heilige Kunst*, ,Da8 große und in der Tfti
göttliche Geschenk* nannten und in diesem Sinne dieselbe überall, besonders in Rom
und Italien förderten. Karl Faulmann (Illustrierte Geschichte der Baohdraekerkmit»
Wien 1882, 170) zählt aus den Jahren 1450—1500 in dem Mutterlande der Erfindung, in
ganz Deutschland und Österreich, 61 Druckstätten auf, findet aber zur selben Zeit in Italio
deren 71 (vgl. Falk im Literarischen Handweiser 1882, 430). Eben weil dieses Werk der
Vorsehung göttlichen Ursprunges, wollte die Kirche nicht, daß es entweiht, daß es mifibraadii
werden solle zur Herstellung schlechter, gefährlicher Bücher. Hier hat die Bflelieneimr
ihren Grund und Ursprung. Vgl. Franz Falk, Die Drnckkunst im Dienste der Kirchs
Köln 1879; Pastor, Geschichte der Päpste II*, Freiburg 1894, 827 ff ; Janssen-Pastor»
Geschichte des deutschen Volkes VIP"", Freiburg 1893, 623 ff.
» Stuttgart 1847, 43.
Urteile dentscher Historiker. jg5
«Die Geschichte des deutschen Buchhandels von Friedrich Kapp ^'^ führt
dsdami diesen Gedanken weiter aus : , Mit dem Einzug der Jesuiten in Wien
begann eine neue Prefiverfolgung. In dem Mandat vom 1. August 1551
wurden die alten [Zensur-] Erlasse neu eingeschärft, es galt, den Protestan-
tismus völlig auszurotten/ „Die katholischen Gegenreformatoren siegten
mit ihrer zähen Energie, aber ihr ,perinde ac cadaver' war nur durch Ver-
oicbtung des Buchhandels zu erzwingen. " ^
Das wären nach der Darstellung deutscher Geschichtschreiber jene Send-
linge Roms, welche, fanatischer als dieses selbst, vor dem ersten römischen
bidex bereits in Deutschland mit der Zensur so furchtbar wüteten. Der Ge-
danke liegt nahe, die Lainez und Canisius mit ihren Genossen als die In-
spiratoren des römischen Index, vor allem als Urheber der Härte und Strenge
der römischen Zensur anzusehen. Wie standen nun die Jesuiten in Wirk-
lichkeit zur römischen Bücherzensur?
Es ist wahr, daß die ersten Jesuiten in Deutschland bei der Gegen-
reformation in Österreich und Bayern sehr tätige Mithelfer waren; es ist
ebenso eine historische Tatsache, daß dieselben Ordensleute für die Schulung
ind höhere Bildung wie für Buchdruck und Schriftstellerei in deutschen
Landen sehr erfolgreich und segensreich ;mrkten. Was der eine Canisius
— Lainez kam weder 1551 noch später nach Wien — in dieser Beziehung
eistete, ist geradezu staunenswert^. Wenn die Sätze der Gegner von der
' Leipzig 1886, 432 555.
' Abgesehen davon, daß die obigen Verdikte dreier Historiker Widersprechendes und
übertriebenes enthalten, und abgesehen davon, daß keiner der drei einen historischen Be-
ireia f&r solch herbe urteile beibringt, bieten Wiesner nnd Kapp in ihrer weiteren Dar-
(iellnng selbst manches, wodurch sie wenigstens Zweifel an ihrer Darstellung erregen. Von
lern Mandat des 1. August 1551 muß Wiesner eingestehen, daß es eine ganz andere mildere
Tonart anschlägt als die frttheren, und Kapp bemerkt dazu: , Ferdinand, der anfangs mit den
«liärfsten Strafen gegen die Presse vorgegangen war, wurde mit jedem Jahre milder.' Über
Ferdinands Nachfolger schreibt er an derselben Stelle: «Maximilian IL war toleranter und
lamenÜich gerechter gegen Andersdenkende als sein Vorgänger Ferdinand und sein Nach-
olger Rudolf II.' Vgl. Kapp a. a. 0. 555 und 575. — Zur Rechtfertigung der Jesuiten
Q Wien dient an erster Stelle die aktenmäßige Darstellung „der kirchlichen Bücherzensur in
ler Erzdiözese Wien' von Dr Theodor Wiedemann im , Archiv für österreichische Ge-
chichte' L, Wien 1873, 211—292.
' Von der Briefsammlung des sei. Canisitis, welche im Erscheinen begriffen ist, liegen
etzt schon drei schwere Bände vor, vollendet wird sie das zwei- oder dreifache umfassen.
He bloße Aufzählung seiner andern schriftstellerischen Arbeiten mit ihren verschiedenen
ausgaben nimmt in der Ordensbibliograpbie von P. Karl Sommervogel 35 große Quartseiten
jn. Im Jahre 1555 veröffentlichte er seinen , Inbegriff der christlichen Lehre' und ließ dem-
elben später seinen .kleinen Katechismus für Katholiken' und den kleinsten für Kinder und
leute aus dem Volke folgen. Als er starb, hatte dieses sein Buch bereits über 200 Auflagen
md es war schon ins Böhmische, Bretonische, Englische, Französische, Griechische, Italie-
daehe, Polnische, Schottische, Schwedische, Slavische, Spanische, Ungarische übersetzt. All-
oontiglioh, wenn man in deutschen Landen «Das allgemeine Gebet' spricht, tut man
• mit den Worten, dem Gebete, das Canisius in diesem seinem Katechismus niederschrieb
vf^ Brannsberger, Canisii Episi et Acta II, Friburgi Brisgoviae 1898, 695 ff).
Was Canisius in jOngeren Jahren dem gelehrten Martin Cromer, späteren Bischof von
Irmland, im Briefe vom 9. April 1556 so eindringlich ans Herz legte: „Geben Sie sich doch
odlich daran, mit der Feder die Sache Christi und der Kirche zu verteidigen, kämpfen Sie,
13*
196 Der hl. Ignatiua.
Unterdrückung des Buchhandelß irgendwie einen vernünftigen Sinn haben
sollen, können sie nur behaupten wollen, daß in den Landen der Gegen-
reformation hauptsächlich durch die Bemühungen der Jesuiten die protestan-
tischen Bücher und Schriften durch gut katholische verdrängt und ersetzt
wurden.
Es ist auch wahr, daß, wenn jemals die Jesuiten auf den rOmischen
Index einen Einfluß ausübten, dies nur zur Zeit der Lainez und Canisius ge-
wesen sein kann. Diese Beziehungen der Jesuiten zu den ersten römischen
Indices offenzulegen, ist schon deshalb von Bedeutung, weil dadurch ein
großes, vielleicht das wichtigste und noch ziemlich dunkle Stück der Index-
geschichte aufgeklärt wird. Gegen die Quellen unserer Darstellung werden
die Gegner keine Einwendung erheben können.
Der erste römische Index mit seiner Bücherzensur erschien in den letzten
Tagen des Jahres 1558 oder in den ersten des folgenden Jahres 1559. Wenn
man denselben in sich betrachtet oder ihn vergleicht nur mit allen folgenden
römischen und absieht von einer Gegenüberstellung dieser römischen Zensur
zu der gleichzeitigen in deutschen protestantischen Landen, so mufi man ihn
sehr strenge nennen. Das tat man auch von katholischer Seite alsbald
nicht bloß in Deutschland, wo nutn die Strenge wegen der Orts- und Zeit-
verhältnisse doppelt schwer fühlte, sondern auch in Rom und Italien. Es
war gerade die Zeit, in der Lainez als General des Jesuitenordens das Rader
ergriff, die Zeit auch, in der Canisius überaus emsig in ganz Deutschland,
von Köln bis Wien, von Prag bis Regensburg, Mainz und Innsbruck wirkte.
Der Stifter der Gesellschaft Jesu war selbst ausgesprochenermaßen fiir
eine vernünftige Bücherzensur, für Überwachung des Buchhandels und den
Ausschluß der häretischen Bücher aus katholischen Ländern durch die welt-
liche landesherrliche Obrigkeit. In diesem Sinne schrieb^ der hl. Ignatins
am 18. August 1554 von Rom aus an den seligen Petrus Canisius, um ihn
für seine Tätigkeit in Wien und Österreich gute, heilsame Ratschläge za
geben. Eine für die ganze katholische Welt gültige ausführliche Bttcher-
gesetzgebung gab es damals noch nicht; es bestand kirchlicherseits nnr die
Zensurvorschrift des Laterankonzils vom Jahre 1515, das allgemeine Verbot
der häretischen Schriften, das besondere Verbot der Schriften Luthers and
einige andere ähnliche Bücherdekrete. Was den Ratschlag des hl. Ignatins
angeht, so fiel es Canisius nicht schwer, die Zweckdienlichkeit desselben ein-
zusehen, hatte er doch selbst im gleichen Geiste schon einige Jahre vorher
ohne durch die Gegner sich abschrecken zu lassen, mit ofifenem Visier in öffenÜichen Sobriftm,
soviel Sie nur können, fUr die Wahrheit* — , was er als Greis im Briefe an den Ordcnt-
general Aqnaviva allen seinen Ordensbrüdern so nachdrücklich empfahl als ein Werk voe
, gleichem Wert wie die Bekehrung der wilden Indianer' ; dieses «Apostolat der Preeae* bit
er neben seinen vielen andern Arbeiten in deutschen Landen volle 50 Jahre geflbt All
22jahriger Novize hatte er den Mut, eine Gesamtausgabe der Schriften des JehamieB Taakr
zu veranstalten, wobei eine Reihe von Stücken zum ersten Male gedruckt wnrden. Knne
Zeit vor seinem Tode feilte er noch mit zitternder Hand an seinem Katechismus. Siehe eine
kurze Zusammenstellung der Schriften des sei. Petrus Canisius in den , Stimmen aas Maria-
Laach* LH 8—11.
* Otto Braunsberger, Canisii Epistulae et Acta I, Fribargi Briagoviae 1896, 492.
CanisiuB nnd Lainez. 197
ZU Ingolstadt 1550 ^ und 1551 ^ mit Rat und Tat helfend eingegriffen. Dem-
entsprechend machte Ganisius wiederum zu Ingolstadt im Dezember 1554^
neue Vorschläge und sprach sich Januar 1556 im Briefe an den Kardinal
Truchsefi^ ebenso aus.
Persönlich war Ganisius hinsichtlich des Bücherverbotes sehr ge-
wissenhaft und eher ängstlich besorgt, die kirchlichen Verordnungen zu be-
obachten. Im Jahre 1556 verlautete es, Papst Paul IV. habe alle Erlaubnis
zum Lesen verbotener Bücher zurückgezogen. Als das Oerücht Ganisius zu
Ohren kam, fragte er alsbald schriftlich bei seinem Ordensgeneral im Briefe ^
vom 2. November 1556 an, wie sich die Sache verhalte, er habe Zweifel,
ob die von früheren Päpsten (P. Salmeron und) ihm namentlich verliehenen
Fakultäten noch beständen.
Auch der Ordensgeneral P. Lainez hatte in dieser Sache durchaus keine
laxen Grundsätze. Im August 1560 übersandte er an Ganisius neue Lese-
lizenzen von Brom und ließ ihm durch Polanco ausdrücklich beifügen^: „Es
ist der Wunsch des Paters General, daß die Unsrigen möglichst wenig
die Bücher der Häretiker benutzen, selbst dann nicht, wenn die Bücher
keine Häresien enthalten, in gleicher Weise sollen sie auch andern Rat er-
teilen.'^ Am darauffolgenden 10. September schickte Ganisius eine erhaltene
Fakultät von Augsburg weiter an P. Franziskus Gosterus zu Köln und be-
merkte nach der ihm gewordenen Weisung: „Der Pater General hat jedoch
die Mahnung hinzugefügt, die Unsrigen möchten diese Dispens zur Lesung
verbotener Bücher nur mit Maßhaltung (sobrie) gebrauchen.^ '^
Unterdessen erschien endlich der längst angekündigte erste römische
Index beim Jahreswechsel 1558/1559. Bange Erwartungen und große Be-
fftrcbtungen waren ihm voraufgegangen.
Ist die Darstellung der Gegner von der Zensurwut der Jesuiten nur
irgendwie richtig, so hätten sich diese über die ihnen vom Papste selbst ge-
reichte schneidige Wa£Ee einzig freuen müssen, zumal da sie, wie oben ge-
zeigt wurde, in diesem Punkte so streng und gewissenhaft waren. Die
Privatbriefe der Jesuiten jener Zeit, die in den letzten Jahren veröffentlicht
wurden teils in den Monumenta Societatis lesu teils durch P. Braunsberger
in den Acta et epistulae B. Petri Ganisii, geben nun ein ganz anderes Bild
von der Wirklichkeit. Aus diesen Aktenstücken leuchtet die Tatsache ent-
gegen, daß keiner sich so entschieden, beharrlich und wirksam abmühte, eine
Milderung des Index Pauls lY. zu erreichen, als gerade die Jesuiten, im
einzelnen Natalis, Ganisius, Lainez.
In der vatikanischen Bibliothek finden sich unter den Godices Vat. Urbin.
eine Reihe Bände handschriftlicher Zeitungen aus den fünfziger und sechziger
Jahren des 16. Jahrhunderts. Sie enthalten viel kostbares historisches Ma-
terial. Dort wird im God. Vat. Urb. 1039, fol. 1 von Rom aus unter dem
14. Januar 1559 über den neuen Index Pauls IV. berichtet: Es verlaute, daß
1 Ebd. 345. > Ebd. 363; vgl. 702. ' Ebd. 583.
* Ebd. 597. » Ebd. U (1898) 29.
• Ebd. 690. ' Ebd. 723.
198 Natalis.
in Betreff der verbotenen Bücher, um sie nicht alle verbrennen za mfisBen,
eine mildere Maßregel erlassen werde. Ein gewisser Pater Natalis, vom
Orden del bon Jesu, sei nämlich zur Inquisition gegangen, um durch seine
Vorstellungen eine Milderung zu erreichen. Derselbe sei zwar nicht beson-
ders gnädig vom Präsidenten angehört worden, aber aus dem Verhalten der
übrigen könne man schließen, daß er dennoch etwas erreicht zu haben scheine K
Ohne Zweifel war dieser Padre del ordine del bon Jesu der spanische
Jesuit Natalis, welcher damals als Assistent des Ordensgenerals Lainez in
Rom lebte. Hiernach scheint gerade dieser den wirksamen Anstoß zur Mo-
deratio des Index gegeben zu haben, welche eben im Januar 1559 dem neuen
Index als Anhang mit auf den Weg gegeben wurde. Paul IV. hatte an
14. Dezember 1558 den Vorsitz in der Inquisition an den Kardinal Ghislieri
(den späteren S. Pius V.) abgegeben. Dieser war der erste und einzige Grofi-
inquisitor geworden,' der nie einen Nachfolger erhielt, da später wiedennn
der Papst selbst sich diese Stellung reservierte. Wer ein wenig die damalige
Lage in Rom kennt, wird es erklärlich finden, daß der P. Natalis, wahr-
scheinlich im Auftrage seines Generals, jetzt erst es wagte, bei der Inquisi-
tion mit seinen Vorstellungen und Bitten vorzusprechen. Die eben erwähnte
Moderatio des Eataloges Pauls IV. ist von uns schon ausführlicher besprochen
worden^; die Darlegungen dieses Kapitels dienen jedoch dazu, das firOher
Gesagte noch klarer zu stellen und zu bekräftigen.
Allein obgleich nun der neue Index ein wenig gemildert war, klagte
Canisius schon im Briefe an Lainez vom 11. März 1559 ^ also sobald er ein
Exemplar desselben in Händen hatte, sehr bitter über die allzu große Strenge
des Eataloges, die sich in Deutschland vor allem, aber auch anderswo nidit
werde durchführen lassen. So sehr drückte ihn die Sache, daß er noch im
selben März mit einem zweiten Briefe ^ von Augsburg an den Ordensgeneral
in Rom darauf zurückkam und in noch stärkeren Ausdrücken den neuen
Katalog wegen seiner „ Härte ^ gar einen „Stein des Anstoßes '^ nannte.
Infolge dieser Klagen und seiner Bitten erhielt Canisius sehr bald durch
Polanco von Rom ^ die notwendigsten Fakultäten für die Beichtväter, weide
der Kardinal Großinquisitor verliehen hatte, zur Lossprechung derer, welche
sich gegen die Indexgesetze verfehlt hätten. Aber das war für Canisius
wenig Hilfe und wenig Trost. Auch ein zweiter Brief Polancos^ vom
20. Mai 1559 über diese Fakultäten änderte nicht viel und unter dem 27.
desselben Monates trug er von neuem seine Klagen und Bitten Lainez vors
indem er zeigte, wie für die Kollegien und ihre Schüler Fakultäten zur Milde
rung der harten Forderungen des Index notwendig seien. Hierbei fragte er
zugleich an, ob er selbst noch Leselizenz für häretische Bücher habe, oder
* S. den Wortlaut in der Anlage II.
' S. oben S. 8. * Braunsberger a. a. 0. II 377.
* Ebd. 880. „Accedit durities Cathalogi, ut isti interpretantnr , intolerabilia ; oec vi-
demus obtineri posse, quod praescriptum est: meliores putant, quamdiu lex ista prohibens
publicata non sit Germanis, minus metuendam eam esse. Itaque petram scandali dixeris,
de Venetis ferunt, ne illos quidem in hoc decreto acquiescere.*
* Ebd. 387. • Ebd. 422. " Ebd. 425.
Der Index Pauls IV. 199
ob ihm dieselbe genommen sei. Vierzehn Tage nachher erneuerte Canisius
dieselbe Bitte, kam selbst zweimal in diesem Briefe vom 10. Juni 1559^
darauf zurück, und nachdem er dann unter dem 17. Juni^ von Rom endlich
wenigstens f&r die Schüler und die Kollegien einige Fakultäten erhalten hatte,
flehte er dennoch wiederum in einem folgenden Briefe am 1. Juli 1559^ um
andere weitergehende Erlaubnis.
Da es nämlich von Paul lY. im Index verboten war, überhaupt Bücher
SU kaufen und zu gebrauchen, die entweder von Häretikern herausgegeben
oder auch nur bei Häretikern gedruckt und verlegt waren, hielt es in Deutsch-
land sehr schwer, die nötigen Bücher zu beschaffen, ohne mit dem Index in
Konflikt zu geraten.
Als nun Canisius auf seine Bitte vom 1. Juli unter dem 29. desselben
Monates von Rom ^ zwar eine Antwort, aber keine neue Erleichterung erhielt,
schrieb er ausführlicher über dieses sein Anliegen am 6. August von Augs-
burg ^ Er erbat verschiedene neue Fakultäten besonders für die Ordens-
angehörigen und bemeriicte dabei, daß der Kardinal Truchseß bereits vor drei
Monaten sich ebenfalls nach Rom gewendet habe wegen der grofien Schwie-
rigkeiten, welche der Promulgation des Index und der Ausführung seiner Be-
stimmungen im Wege ständen. Dem Kardinal sei nur geantwortet worden:
er dürfe ohne Furcht sein, solange nicht ein neues Oebot erscheine.
Obgleich Canisius infolge dieser römischen Antwort an den Kardinal
Tmchsefi unbekümmert um die zu strengen Verfügungen des Index Pauls lY.
vielleicht hätte vorangehen können, suchte er dennoch persönlich nach besten
Kräften dieselben zu beobachten und eine allgemeine Milderung für ganz
Deutschland und die ganze. Kirche zu erwirken.
Am 18. August 1559 starb Paul lY., es folgte ihm Pins lY. Der Index
bestand weiter und konnte nicht einfachhin verschwinden, ohne daß etwas
anderes an seine Stelle gesetzt wurde. Canisius mochte ja wohl Hoffnung
haben, vorläufig jedoch sah er nur die Strenge des Kataloges und trug selbst
Bedenken, neue häretische Bücher zu lesen, vor denen die Katholiken zu
warnen angezeigt erscheinen konnte. Diesen seinen Sorgen und Nöten gab
er am 14. Oktober 1559 im Briefe an Lainez ^ erneuten Ausdruck, wobei er
die Hoffiiung auf den neuen Papst durchleuchten ließ. Bald ändei'te sich
auch die Lage. Zuerst erhielt Canisius durch Brief vom 27. Januar 1560*^
weitergehende Beichtfakultäten in Betreff der Yergehen gegen den Katalog
mit der Ankündigung, da£ man beim Oroßinquisitor noch größere für Deutsch-
land erwirken wolle; dann aber teilte ihm Polanco unter dem folgenden
2. März^ mit, daß Pius lY. den P. Oeneral Lainez zu sich beschieden habe,
um mit ihm über die Milderung des Index Rücksprache zu nehmen. Der Papst
habe die Absicht nur die häretischen Bücher zu verbieten, nicht andere;
» EM. 444 flf ; vgl. 450. « Ebd. 458. » Ebd. 467. * Ebd. 485.
^ Ebd. 500. «Scripsit ante menses tres CardiDalis nosier in Urbem et summas pro-
poenit difficultates , qoae impedirent promulgationem et exequutioDem cathalogi in hoc Epi-
•copata. Hoc solnm reBponsum est, ut nihil metueret, quandiu aliud non accederet prae-
ceptam.*
• Ebd. 538. ' Ebd. 590; vgl. 596. « Ebd. 604. '
200 Verhandlangen anter Pias IV.
Lainez müsse bei dieser Abmilderung mitwirken. Gleichzeitig benachrichtigte
Polanco Ganisius näher über die schon vorher vom (Jrofiinqmsitor erlangten
Fakultäten, welche in einem darauffolgenden Schreiben vom 24. März ^ noch-
mals zur Sprache kamen. Ganisius erhielt selbst aufs neue die Erlaubnis,
häretische Bücher lesen zu dürfen mit der Vollmacht, -eine gleiche andern
Patres vermitteln zu können. Am 30. desselben Monates meldete Polanco'
weiter an Ganisius, daß man in Rom allen Ernstes über den Katalog der
verbotenen Bücher zu unterhandeln begonnen habe und da£ eine allgemeine
Verordnung baldigst zu erwarten sei. Am darauffolgenden 4. Mai schliefit
er sogar seinen Bnef mit den Worten ^r ,11 cathalogo di libri come sia mo-
derato si mandara.'* Sobald der Bücherkatalog gemildert sein wird, soll er
übersandt werden.
Die Sache wurde nun doch nicht so rasch erledigt, wie man in Born
erwartet hatte. Jedenfalls erhielt ^ Ganisius unterdessen neue Privilegien für
seine Patres, die er diesen mitteilte ^, indem er sie zugleich vor dem Mißbrauch
der gewährten Vollmachten warnte. So verging das Jahr 1560, und Lainei
erinnerte den Papst gleich beim Beginne des neuen Jahres nachdrücklich an
den Index, denn Polanco konnte dem Ganisius am 25. Januar 1561 schrmben*:
„Unser Pater Oeneral bat um die Zurückführung des Index der verbotenen
Bücher zum ius commune, und der Papst zeigte sich sehr geneigt dazu, aber
er fügte bei, daß er darüber eine Kongregation halten wolle, an der unsv
Pater Oeneral teilnehmen solle; sobald wir Neues darüber erfahren, werden
wir Nachricht geben.'* Man sieht, wie den Jesuiten in Rom ebensosehr wie
in Deutschland die Milderung des Index unaufhörlich am Herzen lag.
Im römischen Briefe vom 31. Januar und 1. Februar^ heifit es: .Man
beginnt über den Index der verbotenen Bücher zu unterhandeln, unser Pater
General denkt daran zu erwirken, dafi er aufs ius commune znrückgeftthrt
werde,'' und am 15. Februar im folgenden Briefe an Ganisius^: «Man hat
bereits in einer Kongregation vieler Kardinäle und Doktoren vor dem Papste
die Unterhandlungen über die Umarbeitung der Indices der verbotenen Bücher
aufgenommen. Ew. Hochwürden werden über den Ausgang Mitteilung erhalten.*
Noch ausführlicher schrieb Polanco am folgenden Tage (16. Februar
1561) über den Beginn dieser Verhandlungen an P. Natalis, der sich damab
in Spanien befand. Lainez habe vor dem Heiligen Vater über den Index
gesprochen, der vielen Seelen zum Fallstrick werde und nur wenigen zum
Nutzen gereiche. Lainez' Rede in der Kongregation habe nach Aussage einiger
Kardinäle über die Mafien gefallen. Er sei beauftragt, seine Ansicht schrift*
lieh aufzusetzen. Man erwarte eine baldige Entscheidung^.
1 Braunsberger a. a. 0. 11 614. * Ebd. 618. • Ebd. 688.
* Ebd. 689 f; vgl. 702 707. * Ebd. 722; vgl. 733. « Ebd. III (1901) 27.
' Ebd. 33. « Ebd. 48.
* yEstos dias hablö nuestro Padre al papa sobre el indice de los libros prohilndoir
con que 86 enlazauan muchas änimas y pocas se aprouechauan, specialmeiite faen de Itdia ;
y asi el papa ha hecho una congregacidn de muchos cardenales y algonos otros perUdot y
theölogos, y el dicho de nuestro Padre agradö tanto en la congregaciön , qua no es pars
letra dezir lo que hau referido algunos cardenales. Hanle embiado ä pedir despa^ en scripto
Der Index 1559—1562. 201
Allein die ^ baldige Entscheidung' blieb aus, und Canisius konnte wie-
derum von nenem sein Klagelied beginnen. Im März 1561 ^ erhielt die Oe-
aelTschaft nnd so auch Canisius neue Vergünstigungen zum Lesen und Auf-
bewahren verbotener (nicht häretischer) Bücher; gleichwohl schrieb er am
10. Mai 1561 ' an Lainez: .Was die Vollmachten in Betreff der Bücher angeht,
80 erwarten wir eine weitergehende Onade vom Apostolischen Stuhle (am-
pliorem gratiam Apostolicae Sedis)." Denselben Wunsch deutet er zart an
in einem Dankbrief vom selben Tage an Pius IV. > Von seiten des Ordens
in Rom erhielt er aber darauf zur Antwort S daß die Privilegien, welche
man durch die Kardinäle Truchsefi und Ohislieri erwirkt habe, nun doch groß
genug seien, Canisius möge dieselben nur gebrauchen und dann im einzelnen
angeben, in welchen Punkten er eine Ausdehnung derselben wünsche.
Vielleicht hatte man Canisius in Rom mißverstanden oder nicht genau
▼erstanden. Es ist ja wahrscheinlich, daß Canisius bei seiner Bitte um
die amplior gratia Apostolicae Sedis nicht so sehr ein Privileg für den
Orden, als vielmehr eine allgemeine Änderung des Index und somit eine Onade
fBr Deutschland und die ganze Christenheit erflehte, kurzum, daß er im An-
•ehlnfi an die günstigen Nachrichten von Rom die Neubearbeitung des Index
Panls rV. weiter vorwärts drängen wollte. Denn noch am voraufgehenden
15. März hatte ihm Polanco von Rom aus wörtlich geschrieben: ^et con
qnesto spero uscirä presto qualche reformatione dell' Indice piu universale
drea le Provintie.' ^ , Hiermit gebe ich meiner Hoffnung Ausdruck, daß
ganz bald eine mehr allgemeine Umgestaltung des Index für die Provinzen
erscheinen wird."
Das Gegenteil trat ein, die Sache kam ins Stocken. Mehr als möglich
ist es, daß das neu aufzunehmende Konzil der Orund davon war. Einerseits
mochte man in Rom vollauf zu tun haben mit der Vorbereitung der Eonzils-
▼erhandlungen, anderseits wollte man wohl diese Indexverhandlungen gerade
dem Konzil zuschieben. In Wirklichkeit befaßte man sich nach Wiederauf-
nahme der Beratungen in Trient sofort Januar und Februar 1562^ mit dem
Index und im September dieses Jahres schrieb Polanco^ von Trient an Ca-
niains über die Teilnahme des P. Lainez an eben diesen Beratungen, deren
Fortgang Canisius so sehr wünschte.
Was aber Canisius am Herzen lag und in welcher Richtung seine Wünsche
gingen, das erhellt schließlich von neuem klar aus seinem Schreiben vom
3. Oktober 1562 an den Kardinal Hosius, der damals einer der Konzils-
jHrftsidenten war. Er schrieb®: „Längst hat man gehofft und erwartet, daß
die ersehnte Milderung des römischen Kataloges der verbotenen Bücher endlich
den gnten Katholiken ihre Bedenklichkeiten beim Lesen nehmen möge. In der
Tat tun die, welche sich bemühen, das Zensurgesetz erträglicher zu gestalten
— ich rede, wie man hier allgemein denkt und spricht — , ein gutes Werk. "
so parecer, y como passen estos dias de c&rnaual, creo se determinarä algo, y avisaremos
A V. R.* Monnment. histor. S. J. Epistel. F. Uieron. Nadal I» Matriti 1898, ep. 105» n. 1,
p. 888. > Braunsberger a. a. 0. III 70. * Ebd. 144. > Ebd. 141.
* Ebd. 151. * Ebd. 83. • S. oben S. 73, A. 1.
^ Braunsberger a. a. 0. III 481. « Ebd. 490.
202 Canisius und die Zensur in Bayern.
In den folgenden Monaten kehrte dieser sein Herzenswunsch erneuert
wieder, und am 7. November hei&t es noch einmal kurz und bündig^: „Wir
erwarten eine Milderung des Eataloges/ Am Ende des Jahres, am 29. De-
zember 1562 9 teilte dann der Pater Natalis von Trient aus Canisius mit^
dafi man nach seinem Wunsche für Deutschland weitergehende Fakultäten
pro foro interne zu erwirken sich bemühe, und das solle besonders mit Be-
ziehung auf die Bücher geschehen, sobald der £[atalog, über den man eben
verhandle, veröffentlicht sein werde.
Im Jahre 1563 schloß das Konzil, der noch nicht vollständig fertige
Index wurde auf Wunsch der Kirchenversammlung vom Papste vollendet und
dann im nächsten Jahre 1564 als Index tridentinus herausgegeben.
Der Index tridentinus hat den Index Pauls lY. bedeutend gemildert, und
wenn die Wünsche der Lainez' und Canisius' auch nicht vollständig in Er-
füllung gegangen waren, mit dem Index von 1564 ließ sich in Deutschland
bei gutem Willen auskommen. Jedenfalls haben die Jesuiten in Rom und
in Deutschland, Lainez und Canisius an der Spitze, durch diese ihre aus-
dauernden Bestrebungen es der Welt handgreiflich gemacht, daß sie tnrtz
aller Gewissenhaftigkeit, mit welcher sie sich persönlich den bestehenden
Zensurverordnungen fügten, alles taten, was sie tun konnten und durften,
um die kirchliche Bücherzensur milder zu gestalten. Verstehen wir die Briefe
und Worte sowohl Lainez' als Canisius' recht, so war es schon damals im
Jahre 1561 ihre Ansicht und Absicht, ungefähr das zu erreichen bei der Um-
gestaltung des Index, was im Jahre 1900 von Leo XIII. gewährt worden ist:
es wäre im wesentlichen das Zurückkommen aufs ins commune, von dem
Lainez vor Pius IV. sprach.
Canisius ist besonders seit dem Abschluß des Konzils von Trient in
Bayern mit seinem Rate für eine vernünftige, zwar feste, aber milde Bttcher-
zensur wirksam tätig gewesen. August Kluckhohn schreibt über diese Tätig-
keit der Jesuiten in Bayern: „Es hat den Jesuiten und ihren Helfern wahriidi
Zeit und Mühe genug gekostet, bis mit dem letzten Rest verdächtiger deutsche
Literatur auch die Empfänglichkeit für jegliche, ein selbsttätiges Denken und
Prüfen bedingende und daher verbotene Geistesnahrung auf lange hinaus ver-
nichtet war." 3 Kapp handelt von der Gegenreformation und der Zensur in
den geistlichen Staaten Deutschlands und trägt noch grellere Farben auf:
„Viel schlimmer ist es, daß die literarische Tätigkeit hier bald ganz auf-
hörte, daß das Volk, des Denkens entwöhnt und einer strengen priesterlicheD
Dressur unterworfen, auch die Lust an geistiger Erholung verlor und infolge-
dessen auch das Bedürfnis des Lesens ganz einbüßte. Das Herzogtum Bayen
setzte seinen Stolz darein, sogar noch päpstlicher zu sein als die geistlichen
« Braunsberger a. a. 0. III 527; vgl. 516. * Ebd. 580.
* Historische Zeitschrift XXXI, München 1874, 359. — Vgl. za dem Anfsatia Klnek-
hohns pDie Kelchbewegung in Bayern unter Herzog Albrecbt V.*^ von Professor KnöpfUr.
München 1891, 163—177, besonders 171, A. 3. Knöpfler zeigt hier nach dem Wortiant der
Dokumente , wie Kluckhohn wohl nicht ohne Absicht jene nach seinem Sinne tu drehen und
gar zu ändern weiß, wo es gilt, den Bayernherzog als den vandalischen Zerstörer unkatbih
lischer Literatur zu brandmarken.
Zwei Dokumente. 203
KarfQrstentümer, und kann deshalb nicht einmal Anspruch auf die Ehre einer
beeondem Erwähnung machen.' ^
Diese beigebrachten Verurteilungen stellen sich beim ersten Blick als
80 maßlos übertrieben dar, daß sie deshalb nicht als historische Zeugnisse
angesehen werden können. Enthielten sie etwas Wahrheit, es würde dies
allerdings nicht blo^ die Bayemherzöge und Rom, sondern auch Ganisius mit
seinem Orden treffen. Umgekehrt wird die Rechtfertigung des Ganisius zugleich
Rom und Bayern rechtfertigen.
Aus der damaligen Zeit haben wir hauptsächlich zwei authentische Do-
kumente von Ganisius selbst, welche uns klar zeigen, in welchem Sinne und
Oeiste er seinen Einfluß bei der Bücherzensur Bayerns geltend machte. Das
erste Aktenstück ist vom Jahre 1564 und enthält Vorschläge des Ganisius
für den E[anzler Simon Eck. Hier schon betont Ganisius, worauf er später
immer wieder zurückkommt, daß man bei dem Verbote und der Wegnahme
ketzerischer Postillen und Bücher den Leuten dafür gute, katholische geben
müsse. Zugleich war er, wie aus diesen Vorschlägen erhellt, schon damals
dafür tätig, daß die Pfarrer auf dem Lande durch gute, vertrauenswürdige
Buchhändler mit guten, nützlichen Büchern versorgt würden. In Wirklichkeit
treffen wir nun . gerade in Bayern — wie sonst nirgendwo , auch nicht in
einem andern katholischen Lande — neben den Bücherverboten Kataloge
guter Bücher und Verordnungen und Maßregeln, um Laien und Priester mit
diesen bekannt zu machen und dieselben bei ihnen zu verbreiten. Es ist das
die positive Seite der Bücherzensur, als deren wirksamster und eifrigster
Förderer in der Tat Ganisius bis auf unsere Tage dasteht, je mehr dieselbe
sonst durchgängig vernachlässigt wurde.
Viel merkwürdiger und wichtiger ist das zweite Dokument, ein langes
Schreiben des Ganisius aus Innsbruck vom 8. August 1580^ an den Herzog
Wilhelm V. von Bayern, der im ersten Jahre seiner Regierung Btand.
Der junge Herzog hatte am 1. August dieses Jahres ein energisches
Mandat gegen häretische Bücher erlassen. An Ganisius war um diese Zeit
von Bayern ein Index librorum prohibitorum geschickt worden, wie er im
Briefe sagt. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß es der Entwurf des von dem
Nuntius Felicianus Ninguarda 0. Praed. im Jahre 1582 für Bayern vermehrten
Index war, welchen der herzogliche Rat, Kanonikus Anton Welzer, auf des
Nuntius^ Oeheiß anfertigte. Jetzt schrieb Ganisius an den Herzog sehr ein-
gehend über Bücherverbot und Zensur. Er setzte dem Herzog ein vollstän-
diges Programm auseinander, wie man am besten den Kampf mit der häre-
tischen Literatur zu fOhren habe. Reusch hat dasselbe weder vollständig
noch auch im Auszuge richtig wiedergegeben. Da in der Sammlung der
Canisiusbriefe demnächst ein genauer Abdruck erfolgen wird, so genügt es,
hier die Hauptpunkte zu berühren.
Ganisius ist nicht gegen Edikte und Mandate, auch nicht gegen zweck-
mäfiige Strafen. Kataloge sowohl der verbotenen als der guten, katholischen
^ Geschichte des deutschen Bachhandels 431.
* Nicht 8. August 1581, wie Rensch angibt. ,Der Index der verbotenen Bücher' I
478 ff. Das Aktenstück findet sich im Münchener Staatsarchiv.
204 ^^i* Brief des Canisius an den Herzog Wilhelm V.
Bücher seien nützlich, müßten aber oft und wohl jährlich erneuert werden,
wenn dieselben ihrem Zwecke entsprechen sollten. Diese E[ataloge seien aber
mehr zum Gebrauche der Zensoren und der Gebildeten und Gelehrten als
der Laien.
Überhaupt komme es mehr auf gute, tüchtige Zensoren an als auf diese
Bücherkataloge. Den Zensoren liege die Hauptarbeit ob. Dieselben mfifiten
von der geistlichen und weltlichen Obrigkeit zugleich eingesetzt und unter-
stützt werden. Doch auch die Zensoren müßten mehr auf Wachsamkeit und
Gewissenhaftigkeit Bedacht nehmen als auf strenge Gesetze und harte Strafen.
„Ich möchte vor allem **, so schreibt Canisius, «daß man in diesen Dingen
mit weiser Mäßigung vorangehe, daß die Obrigkeit sich nicht unnOtigerweiae
verhaßt mache und bei andern anstoße zu einer Zeit, in der es nicht ange-
bracht ist, Hornissen zu reizen. Bayern muß auf jede Weise gef&rdert wer-
den, diese Sache aber mit der größtmöglichen Vorsicht und Klugheit
ins Werk gesetzt und ausgeführt werden. *"
Eingehend empfiehlt Canisius, mit vernünftiger Belehrung besonders durch
die Predigt das Volk von der großen Gefahr der häretischen Bücher zu über-
zeugen, um dasselbe gutwillig zur Auslieferung der schlechten Bücher zn
bringen. Wer die gefahrliche Lesung nicht aufgeben wolle, versündige sich
ja schwer gegen Gott sowohl wie gegen dessen Stellvertreter und könne de»-
halb auch nicht der Wohltat der Lossprechung im Bußsakrament teilhaftig
werden^. Besonders müsse man dafür sorgen, nicht bloß die schlechten
Schriften zu beseitigen, sondern vor allem gute populäre Schriften geringen
Umfanges zu verbreiten. Niemand lasse sich gerne ohne weiteres seines Be-
sitzes berauben, deshalb solle man gute Bücher, namentlich Gebetbücher,
katechistische Werke sowie Teile der Heiligen Schrift anschaffen und die-
selben gebunden den Pfarrern und Predigern zur Verfügung stellen, damit
diese denen, welche ihnen schlechte Bücher ablieferten, dafür einen guten
Ersatz geben könnten.
Schließlich ermahnt Canisius den Herzog sehr eindringlich , es sich an-
gelegen sein zu lassen, durch Beschaffung guter Bücher die Bildung und den
Fortschritt Bayerns zu fördern. Es genüge nicht, die falsche Münze einzu-
ziehen, die Bürger müßten die echte, vollwertige in die EÜLnde bekommen,
sonst könne ein Staat nicht zum Wohlstand kommen. Nicht bloß um Bayern,
um ganz Deutschland werde der Herzog sich verdient machen, wenn er so-
wohl durch seine Autorität als durch seine Liberalität die Gelehrten ansporne,
größere wie kleinere Schriften und Werke zu verfassen zur Verteidigung nnd
Verherrlichung der katholischen Religion. Für die Theologen von IngolBtadt
und München, Gelehrte wie Lauther, Hunger, Franck und für viele andere
werde das ein Sporn zu eifrigster wissenschaftlicher Arbeit sein. So und ähn-
lich lauten die Ansichten und Ratschläge eines Canisius.
' . . . scse in Deiim Deique Vicarios peccare graviter . . . aed neqne absolationis bfliM-
ficium in poenitentiae Sacramento consequi posse. Reusch gibt die ganze Stelle mit dfli
Worten: ^Die Prediger hätten oft über das Lesen verbotener Bücher zu predigen ond des-
jenigen, die sich dessen schuldig machten, die Verweigerung der Abs olation an-
zudrohen.'' Vgl. Keusch a. a. 0. I 479.
Köln und Löwen. 205
Daß der Brief des Canisius nicht vergebens geschrieben war, beweist
der bald nachher zu München publizierte Index mit dem zweiten Erlasse des
Nuntius Ninguarda vom 1. Mai 1582 ^. Hier werden nach dem gegebenen
Bäte die Zensoren ernannt, an erster Stelle der oben genannte Anton Welzer;
wir fügen nur hinzu, daß dabei kein Jesuit erwähnt wird. Und in dieser
Verordnung wurde der römische Index für ganz Bayern bedeutend gemildert,
wenn auch des Canisius Wünsche nicht alle in Erfüllung gingen. Ja, was
die Werke der Häretiker angeht, welche nicht von Olaubenssachen handeln,
und was die Editionen der Kirchenväter oder anderer katholischer Werke
durch häretische Drucker oder Herausgeber betrifft, ward in wesentlichen
Punkten damals schon das für Bayern zugestanden, was jetzt durch den Index
Leos Xni. und die Bulle .Officiorum ac munerum' gesetzlich für die ganze
Kirche festgelegt ist. Einer solchen Zensurtätigkeit braucht sich Canisius
und brauchen sich die Jesuiten wahrlich nicht zu schämen; sie könnten sich
derselben aber mit Recht rühmen, wenn sie sich mit den Zensoren im Lager
der Reformation vergleichen wollten.
Die Vernichtung des Buchhandels soll nach Kapp von den katholischen
Oegenreformatoren, d. h. von den Jesuiten mit ihrer Zensur vollständig erst
in der Zeit des Dreißigjährigen Krieges erzwungen worden sein^. An der
Kölner Universität wirkten damals die Jesuiten, und gerade aus diesen Jahren,
etwa 1630, stammt eine Bitt- und Beschwerdeschrift der Kölner Drucker an
den Kurfürst-Erzbischof. Sie verlangen für ihre Geschäfte zur Förderung
des Bücherhandels Milderungen der Bestimmungen und Verfügungen des rö-
mischen Index. Man mag über den Inhalt dieser Bittschrift denken wie man
will; der sie verfaßt hat, kann auf keinen Fall beschuldigt werden, Zensur
und Index zu strenge angewandt zu haben, noch weniger wird man ihm
nachsagen können, ein Feind und Unterdrücker des Buchhandels gewesen zu
sein. Der Verfasser war der Jesuit Philipp Bebius^. Daß die BoUandisten
und die Jesuiten an der Universität zu Löwen ähnlich zur Zensur und dem
Index standen, sollte ein Historiker wissen. Aus dem, was oben^ über die
Jesuiten auf dem Index beigebracht wurde, geht schon hervor, wie diese
ganz besonders im 17. und 18. Jahrhunderte entschiedene Gegner der Jan-
senisten, der Quietisten, der freigeistigen Philosophen waren, aber darum
noch lange nicht Freunde einer harten Zensur und eines engherzig gehand-
habten Index.
Als Übertreibung wird man es uns nicht deuten, wenn wir sagen, daß
sich zumal während des 17. und 18. Jahrhunderts in der ganzen wissenschaft-
lichen Welt kaum ein Gelehrtenkollegium findet, welches in so großartiger
Weise wie der Jesuitenorden sowohl daheim in Europa als in den Missions-
ländem Schriftstellerei, Buchdruck und Buchhandel förderte. Die neue Auf-
lage der grofien Ordensbibliographie liefert dafür den greifbaren Beweis.
1 August. Theiner, Annal. eccles. III, Romae 1856, 326 f.
« A a. 0. 482.
* Vgl. Franz Joseph von Bianco, Die alte Universität E5ln, 1. Teil, Köln 1855,
450 ; die Bittachrift selbst findet sich ebendaselbst als Anlage B, 284 ff.
* 8. oben S. 188—141.
206 EDglische Bücherzensur.
Die Jesuiten der früheren Jahrhunderte — das kann in Ehrlichkeit kein
Historiker behaupten — folgten wahrlich nicht einer strengen Richtung bei
der Bücherzensur, suchten dieselbe vielmehr vernünftig und milde den 2^it-
umständen anzupassen, wo und soweit das in ihren Kräften stand.
Beim römischen Index und bei der Indexkongregation haben die Jesuiten
weder im 17. und 18. noch auch im 19. oder 20. Jahrhundert irgend eine
feste offizielle Stelle gehabt. Ernennt der Papst einen Jesuiten zum Konsultor
der Kongregation, so ist das der Entschluß des jedesmah'gen Papstes, und
ein solcher Konsultor bedeutet nicht mehr und nicht weniger als einer der
vielen andern Konsultoren aus den Reihen des Welt- und Ordensklerus. Vor
allem ist nie ein Jesuit Sekretär der Kongregation gewesen. Der erste war
ein Franziskaner, vom Ende des 16. Jahrhunderts ab jedoch hat beständig
ein Dominikaner diese wichtige Stellung eingenommen.
Von mehr Bedeutung ist natürlich bei der Kongregation der Kardinal-
präfekt, der ebenfalls jedesmal vom Heiligen Vater ernannt wird. Wenn er
einen Kardinal dazu beruft, der aus dem Jesuitenorden stammt, so hat der
Orden hiermit gar nichts zu tun. In der langen Reihe der Kardinäle, welche
in dieser Stellung gewesen sind, finden sich auch einige Jesuiten von Bellar-
min an bis auf den gegenwärtigen Kardinalpräfekten der Indexkongregation,
über deren Verdienste die Geschichte entscheiden mag. EUer jedoch darf die
Tatsache verzeichnet werden, daß der erste wirksame Anstofi an maßgebender
Stelle zur Reformation des Index Leos XIII. von einem Jesuitenkardinal aas-
ging und daß, wie bekannt, das ganze Werk zum guten und besten Teil
durchgeführt und vollendet wurde unter einem andern Jesm'tenkardinal, der
annoch die Kongregation leitet und dem es persönlich zu besonderer Ehre
gereicht, daß er so lange wie kaum ein anderer in diesem Amte verbleibt
Englische Bücherzensur.
Bis in unsere Tage hinein glaubt man mit dem Satze ,Rom ist die
Wiege der Bücherzensur'' sowohl Rom und das Papsttum als auch die Zensur
für ewige Zeiten brandmarken zu können. Allein insofern jener Ausspruch
Wahrheit enthält, gereicht er der katholischen Kirche nur zur Ehre. Ba
der dem Drucke oder der Veröffentlichung eines Buches voraufgehenden Prü-
fung, der Präventivzensur, war es von Anfang an klar ausgesprochener Zweck
der Kirche, «die göttliche Kunst"" vor Entweihung und vor Mißbrauch zu
sichern. Es bedurfte auch in der Tat nicht der Reformation, um die Päpste
auf dieses ihr Recht wie ihre heilige Pflicht aufmerksam zu machen. Die
Staaten, die Könige und Fürsten mit den Päpsten eines Glaubens, waren mit
ihnen auch ein und derselben Meinung mit Bezug auf die Bücherzensur.
Die Gesetze und Verordnungen des Reiches, der Fürsten und Städte bekräf-
tigten die kirchlichen Verfügungen und gaben denselben den nötigen Nach-
druck für das bürgerliche und staatliche Leben.
Schon bevor Leo X. auf dem fünften Laterankonzil am 8. Mai 1515
durch eine Bulle die Präventivzensur unter schweren Kirchenstrafen für die
ganze Christenheit vorschrieb, hatte Alexander VL im Jahre 1501 eine ahn-
Heinrich VIII. 207
Hebe Bulle für die deutschen Kirchenprovinzen Köln, Trier, Mainz und Magde-
burg erlassen. Die Universität von Köln war sogar bereits von Siztus lY.
1479 ermächtigt worden, gegen Drucker, Käufer und Leser häretischer Bücher
mit Kirchenstrafen vorzugehen. Und ebendort findet sich eine voraufgehende
Bücherzensur der Universität schon im Jahre 1475. Streng genommen hätte
also — soweit wir bis jetzt unterrichtet sind — die Wiege der Präventivzensur
am Rhein gestanden, wo auch die neue Kunst Gutenbergs zur Welt kam.
Das andere Element in der Bücherzensur ist das nachträgliche Verbot
eines Buches, welches, in ein System gebracht, die Kataloge oder Indices
der verbotenen Bücher ergab. Daß weder Rom noch Italien den Anfang mit
einem Index gemacht hat, wurde oben weitläufiger gezeigt. Auch hier gebührt
cler Vortritt unstreitig den germanischen, angelsächsischen Nationen. Der
erste Index, welcher unter Heinrich VIII. in England veröffentlicht wurde,
stammt aus dem Jahre 1526 ^ drei Jahre später erließ Karl V. einen solchen
Ar die Niederlande, 1540 einen zweiten. Bevor Rom sich zu einem solchen
Kataloge entschloß, waren deren in England unter Heinrich VHI. schon neun
erschienen innerhalb 20 Jahren (1526—1546)2.
Allein noch in mancher andern Beziehung übertraf die englische Zensur
l)ei weitem die der übrigen Nationen.
Heinrich VHI. verbot vor wie nach seinem Abfall besonders die luthe-
Jrischen Schriften. Luther, Melanchthon, Ökolampadius , Bugenhagen, Bucer,
Srenz und überhaupt die deutschen Theologen des Protestantismus, aber auch
Zwingli und aus früherer Zeit Wiclef sind mit ihren Schriften reichlich in
den englischen Indices vertreten. Noch viele andere Häretiker Englands und
manche englisch geschriebene Bücher stehen darauf, vornehmlich Tindals
Werke. Oegen verschiedene englische, aber auch französische und nieder-
deutsche Bibelübersetzungen kämpfte der König mit Bücherverbot und Aus-
rottung besonders eifrig. Daß auch Bücher oder Büchlein verurteilt wurden,
die Heinrichs Qeiratsplänen nicht günstig waren, ist leicht erklärlich; aus
diesem Grunde kam der englische „Hortulus animae"" ^ auf den Index Hein-
richs VHI. Eine Schrift Tindals gegen Zölibat und Mönchsgelübde war von
Anna Boleyn dem König vorgelegt und von ihm gebilligt worden ^, erschien
aber im Index des Jahres 1530 als ,Th' obedience of a cristen man"".
Oegen die Wiedertäufer und ihre Bücher erließ Heinrich 1538 ein
Schreiben an den Erzbischof von Canterbury ; er fordert ihn auf, diese Schriften
einzuziehen und zu verbrennen.
^ Unter dem 7. März 1527 stellte der Bischof Tonstall von London Thomas Monis
eine Erlaubnis zum Lesen häretischer Bücher ans, damit er nach dem Beispiele des Königs
Heinrichs YlII. die katholische Lehre gegen die neuen Irrlehren und Bücher verteidigen
kOnne. S. Anlage V.
' Ein Abdruck derselben findet sich bei Reusch, Die Indices librorum prohibitorum
des 16. Jahrhunderts, Tübingen 1886, 5—21; vgl. dazu Reu seh, Der Index der verbotenen
Bflcher I, 87 jQT.
* .This book was apparently condemned for reflecting on the king*s divorce rather
than for its Lutheran tendencies.** Francis Aidan Gasquet» The Eve of the Reforma-
tion, London 1900, 189 (8).
* Vgl. Strype, Memorials Ecclesiastical I, London 1721, 1. book, 15. chap., 112 f.
208 Eduard VI. und Maria.
Nachdem 1530 Tindals Bibelübersetzung verboten war^, erkl&rte Heinrich
auch das Bibellesen in der Volkssprache ohne Erlaubnis der Obern f&r untersagt
Viele wurden daraufhin verhaftet und mußten abschwören ; vier oder fünf der-
selben, welche nach erhaltener Begnadigung dennoch wieder die verbotenen Bficher
verkauft hatten, wurden bei der zweiten Überführung zum Feuer verurteilt '.
Am 7. Juni 1539 genehmigte der König die neue Bill, welche an erster
Stelle Glaubensartikel enthielt. Der erste handelte von der wahren Gegen-
wart Christi im Altarssakramente, und als Strafe war gesetzt: .Wenn
jemand gegen den ersten Artikel schreibt, predigt oder disputiert, soll er
nicht abschwören dürfen, sondern als Ketzer den Tod erleiden und sein Hab
und Gut dem Könige verfallen/ ^
Der königliche Generalvikar Gromwell ward 1540 unter anderem be-
schuldigt, die Verbreitung ketzerischer Bücher befördert zu haben. Wegen
dieses und anderer Verbrechen am 19. Juni zum Tode verurteilt , starb er
am 29. desselben Monates auf dem Blutgerüste. Unterdessen hatte Heinrich
Erlaubnis erteilt, die Heilige Schrift in der Landessprache lesen zu dürfen.
Jedoch schon bald stellten sich so große Mißbräuche ein, daß diese
Erlaubnis im April 1542 wiederum beschränkt wurde. Die Bibel durfte nidit
mehr öffentlich vorgelesen werden, im Kreise der Familie sollten nur Lords
oder Edelleute sich derselben bedienen; nur Männer und Frauen von edler
Geburt durften sie privatim lesen. Jede andere Frau, jeder Ackersmann,
Handwerker, Gesell, Tagelöhner oder Dienstbote, der es wagte, das Heilige
Buch aufzuschlagen, unterlag einmonatlichem Geföngnis. Der KOnig aber
war befugt, an dieser Verordnung nach Gutdünken zu ändern^.
In demselben Jahre 1542 erschien „The Kings book'' mit dem neuen Glau-
bensbekenntnis und dem notwendigen Unterricht für jeden Christen; alle diesem
widersprechenden Bücher und Schriften wurden verboten^. Das Lesen ver-
botener Bücher hätte selbst eine Gemahlin des Königs, Katharina Parr, am
ein Haar mit dem Tode büßen müssen ^. Anna Askew '^ und Anna Bourchier
hatten die Königin und die Hofdamen mit verbotenen Büchern versorgt; beide
starben — wenn auch nicht wegen dieses Staatsverbrechens — auf don
Scheiterhaufen, Anna Bourchier erst unter Eduard VI. 1550®. Im Jahre
vorher (1549) hatte Eduard ein Verbot gegen verschiedene Bücher und Bild«
erlassen und 1553 ein ähnliches gegen aufrührerische Schriften.
Die Königin Maria verbot 1555 durch eine Proklamation das Drucken
und das Besitzen gottloser und aufrührerischer Schriften und Bücher. Die
Übertreter wurden als Rebellen unter das Kriegsgesetz gestellt.
Elisabeth trat in die Fußstapfen ihres Vaters. 1564 erhielt der Bischof
Von London den Auftrag der Königin, alle Schiffe bei der Landung nach auf-
rührerischen und verleumderischen Büchern untersuchen zu lassen. '
» Vgl. Gasquet a. a. 0. 208 ff.
' Vgl. John Fox, The Acts and Monuments of the Church II (ed. John Caminiiig).
London 1875, 814 ff; Faulmann a. a. 0. 250.
' John Lingard, Geschichte Englands VI, Frankfurt 1828, 810 825.
* Ebd. 385 350. * Ebd. 351. « Ebd. 388 f. ^ S. oben 8. 146.
« Lingard a. a. 0. VII 84 ff.
Elisabeth. 209
1571 verhängte das Parlament die Strafe des Verrates über alle, welche
eine Bulle, Schrift oder Instrument des Bischofs von Rom nachsuchten, an-
nähmen oder in Vollzug setzten. Unter Elisabeth wurde einer als Hoch-
verräter angesehen und eines todeswürdigen Verbrechens beschuldigt, wenn
man bei ihm ein gut katholisches Buch fand, zumal wenn dasselbe die Supre-
matie des Papstes lehrte.
Als Elisabeth 1579 an eine Heirat mit Franz von Valois, Herzog von
Anjou, dem Bruder des französischen Königs dachte und eine Verlobung
bereits eingegangen war, erschienen sofort Schmähschriften gegen dieses
Unterfangen. Einer der Verfasser, John Stubbs of Lincoln's Inn, nannte die
Heirat in seiner Schrift eine schändliche, gotteslästerliche Verbindung einer
Tochter Oottes mit einem Sohne des Teufels. Die Königin, obgleich sie die
Verlobung gar bald wieder aufhob und nichts aus der Heirat wurde, ließ
die Schrift^ durch den Henker verbrennen. Dem Verleger sowohl wie dem
Verfasser wurde nach dem Urteil der Kingsbench die rechte Hand abgehauen,
alsdann sollten sie eingekerkert werden, solange es der Königin gefalle K Auch
der Königin selber war dies^ Verfahren mehr Handhabung der kirchUchen
als staatlichen Zensur. Der Erzbischof von Canterbury erhielt die Weisung,
durch Predigten das durch den Heiratsplan und die Hetzschriften geäng-
rtigte Volk darüber aufzuklären, da£ sein Glaube von der Königin nichts zu
fürchten habe.
Einige Jahre später war es durch Parlamentsbeschluß für Felonie er-
klärt worden, Bücher, Reime, Balladen, Briefe oder Schriften zu schreiben,
zu drucken oder herauszugeben, die etwas für den Ruf der Königin Nach-
teiliges enthielten oder zu Aufruhr und Empörung führen könnten. Es wurde
dieses Oesetz sogar auf eine polemische Abhandlung gegen das Ejrchen-
gebetbuch angewendet und infolgedessen zwei nonkonformistische Geistliche,
welche zur Sekte der Brownisten gehörten, Thacker und Copping, vor Ge-
richt gestellt, und als sie den Suprematseid nicht leisten wollten, verurteilt
und hingerichtet.
In gleich strenger Weise unterdrückte Elisabeth Wiedertäufer, Puri-
taner, Brownisten und Katholiken. 1575 erging eine neue Verfolgung über
die Wiedertäufer ^ eine Anzahl derselben wurde verbrannt. Dasselbe Schick-
sal hatten die Werke von Henry Nicholas of Leyden^, welche aus dem
Deutschen übersetzt waren: „The Gospel ofthe Kingdom *", „Documental Sen-
tences', »The Prophecy of the Spirit of Love*, „The Publishing of Peace upon
Earth'. Auch diese wurden dem Feuer übergeben, und ein jeder, der ohne
* The Discoverie of a gaping gulf whereinto England is like to be awallowed by
aaoUier French marriage, if the Lord forbid not the banes, by letting her Majestie see the
3in and pnnishemeiit thereof. Mense Angusti Anno 1579.
' Ein Advokat Dalton, welcher gegen die strenge Strafe war, wurde in den Tower
verbracht. Monson, ein Richter, kam mit scharfem Tadel davon, legte aber seine Stelle
nieder. Vgl. Hart, Index Anglicanus 6 ff, Nr. 13.
• Lingard a. a. 0. VIII 156.
^ S. Hart a. a. 0. Nr. 14, 8. — Über Heinrich Niclaes vgl. F. Nippold in der
Zeitschrift fOr die historische Theologie, Jahrgang 1862, 8. u. 4. Heft
Hilg«rs, Der Index Leos Xm. 14
210 Puritaner und Brownisten.
Erlaubnis der Bischöfe ein Exemplar bei sich aufbewahrte, galt als straf-
würdig. Solche Erlaubnis gaben wohl die Bischöfe, beispielshalber gestattete
der Erzbischof Whitgift von Canterbury dem Buchhändler Ascanios de Beni-
alme einige Exemplare papistischer Bücher einzuführen, jedoch nur unter der
doppelten Bedingung, daß er dieselben vorher dem Erzbischofe oder einem
andern Mitgliede des geheimen Rates vorlege und sie nur an solche verkaufe,
welche der Erzbischof als geeignet, sie zu lesen, bezeichnen werde ^.
Besonders um das Jahr 1583 fühlten sich die Puritaner sehr eingeengt
und machten sich Luft in einer Reihe neuer Schmähschriften, die sich haupt-
sächlich gegen den Klerus und Episkopat der herrschenden Staatskirche
wandte. Sofort erUeß die Königin eine strenge Proklamation gegen die Ver-
fasser, Herausgeber und Besitzer aufrührerischer Libelle, gegen ^aufrührerisdie
und schismatische Bücher, Schmähschriften und andere phantastische Schriften*.
Die Stemkammer erlaubte durch das »härteste" Gesetz vom Jahre 1585 nur
eine Presse für jede Universität und nur eine bestimmte Anzahl von Drucker-
pressen in London. Sie verbot, ohne vorhergegangene Genehmigung des £n-
bischofs oder Bischofs irgend etwas zu drucken, zu verkaufen, zu binden oder
zu heften^. Als dann infolge dieser Gesetze eine wandernde Presse heimlich
von Haus zu Haus und von Grafschaft zu Grafschaft herumzog und die an-
stößigen Schriften verbreitete, wurde lange vergeblich darauf Jagd gemadit»
bis man sie endlich in der Gegend von Manchester entdeckte und zerstörte.
Ein puritanischer Geistlicher, John Udall, hatte eines dieser Bücher verfafit
und ward am 13. Januar 1590 vor Gericht geführt. Sein Werk ward als
Libell gegen die Königin erklärt, weil dasselbe die Regierung der durch ihre
Autorität eingeführten Kirche schmähte. Das Todesurteil war bereits über
ihn ausgesprochen und wäre ausgeführt worden, wenn sich nicht der König
von Schottland für ihn verwendet hätte. Er selbst wiederrief auch seine
Schrift, aber ehe die Begnadigung ihn erreichte, starb er im Gefilngnisse nach
dreijährigem Kerker im März 1593 an gebrochenem Herzen.
Noch drakonischer verfuhr man um dieselbe Zeit gegen die Brownisten,
diese XJltrapuritaner. Es nützte den Verfassern der puritanischen Schriften
nichts, sich zu entschuldigen mit der Ausrede, die schlimmsten Stellen seien
nicht gegen die Königin, sondern gegen die Bischöfe gerichtet. Barrow und
Greenwood erlitten am 6. April 1593 die Todesstrafe. Ein anderer, ein
Geistlicher namens Penry, war verdächtig; bei einer Haussuchung fand man
unter seinen Papieren eine Sammlung von Sentenzen, die Beziig auf die
Königin haben sollten. Es genügte, um ihm den Prozeß zu machen, obgleich
er beteuerte, daß es nur Materialien zu einer beabsichtigten Schrift seient
die er niemand mitgeteilt habe. Am 29. Mai dieses Jahres ward er in der
StUIe gehängt. Überhaupt hatte unter Elisabeths Regierung ein vrillkfiriiches,
blutiges Verfahren besonders gegen die Freiheit des Gewissens gewaltet'.
» Vgl. Reuach a. a. 0. I 98.
' Vgl. Printing Times and Lithographer 1880; F aal mann a. a. 0. 251 f.
' Von der damaligen Redefreiheit des Parlamentes zeugt die Tatsache, dm& ,158S
unter Elisabeth dem Sprecher des Unterhauses vom Lordkanzler bedeotot wurde: »Rede-
freiheit wird Euch zwar gewährt, aber ihr sollt wissen, was fttr ein Vorrecht Ihr habt; ea
Jakob I. 21 1
Die Einfahr aufrührerischer oder verräterischer Bücher — ein Begriff, unter
den sich vieles fassen liefi — war für die Martialgerichte ein Hauptgrund,
um zu den schwersten Strafen zu sciu'eiten. Um nur zwei Beispiele anzu-
fahren, so erlitten Adfield und William Carter die Todesstrafe als Verräter,
weil der erstere eine katholische Schrift nach England gebracht, der zweite
eine solche allda neu aufgelegt hatte ^.
Wie in keinem andern Lande sind die englischen Zensurgesetze mit
Blut geschrieben. Elisabeths Nachfolger, Jakob I., war milderen Charakters,
aber ein schwacher Monarch. Die blutigen Gesetze Elisabeths wurden gleich
1604 im ersten Parlament erneuert, der Strafkodex später noch verschärft^.
Der neue König griff nicht gerne zum Schwerte, dafUr um so leichter zur
Feder. Sein Lehrer Buchanan hatte ihm die Ansicht beigebracht: „Der Sou-
verän müsse der gröfite Gelehrte seines Landes sein.'* Das wollte er auch
sein und kämpfte in Disputationen gegen die Puritaner, in Büchern gegen
Rom, in der Synode von Dordrecht und schon vorher durch seine Theologen
und seine Anklagen gegen die Arminianer, besonders gegen Eonrad Yor-
stius. Aber auch so war er mehr Bücherzensor als Theologe. Als er eine
Abhandlung dieses arminianischen Professors erhielt, vermerkte der könig-
liche Zensor innerhalb einer Stunde eine lange Liste von Ketzereien der neuen
Schrift. Alle Künste der Diplomatie wandte er an, um in Holland diesen
Nachfolger des Arminius an der Universität Leyden zu stürzen, dessen Bücher
auf den Scheiterhaufen zu bringen. Wenn Vorstius Abbitte leiste, könne der-
selbe höchstens selbst dem Scheiterhaufen entgehen. Der englische König
veröffentlichte auch eine Erklärung gegen den holländischen Gelehrten durch
die Presse. Dessen Werke aber wurden auf Befehl des Königs 1611 zu
London sowohl im Hofe der Paulskirche als auch vor der Universität öffent-
lich verbrannt. 1619 noch arbeitete er aus allen Kräften durch seine Theo-
logen auf der Dordrechter Synode gegen die Schriften der Arminianer und
des Vorstius. Er hatte das Vergnügen, daß hier nun auch die Werke des
Gelehrten verboten wurden.
Gbtspar Scioppius hatte 1611 seinen „Ecclesiasticus" gegen Jakob heraus-
gegeben. Das Buch, welches auch Heinrich IV. von Frankreich schmähte,
ward in Paris auf Befehl des Parlaments verbrannt. In London aber wurde
der Verfasser in Gegenwart des Königs in effigie gehenkt, selbst aber vom
Könige begnadigt zu einigen Stockschlägen durch den englischen Gesandten
in Spanien ^
Am Sonntag den 21. November 1613 ließ der König einige Werke des
Jesoiten Franz Suarez verbrennen. Der königliche Theolog hatte vorher schon
gegen Born geschrieben und hier wenigstens in Bellarmin einen tüchtigen
bestellt nicht darin, daß jeder reden kann, was er will und in seinen Sinn kommt, sondern
darin, da£ Ihr Ja oder Nein sagt/ Ende des 16. nnd Anfang des 17. Jahrhunderts kam es
nicht selten vor, daß Parlamentsmitglieder wegen ihrer Äußerungea in den Tower geschickt
wurden*. Vgl. Hans von Nostitz, Das Aufsteigen des Arbeiterstandes in England,
Jeaa 1900, 61.
» Vgl. Lingard a. a. 0. VIII 442 f. « Ebd. IX 180, A. 8.
> 3. Peignot a. a. 0. II 118.
14»
212 Karl I.
Gegner gefunden. Des Königs Schriften stehen auf dem römischen Index,
irgend einen literarischen oder gar theologischen Wert haben sie nicht.
Mit ebensoviel blindem Eifer focht Jakob gegen den Aberglauben oder
vielmehr für denselben, indem er mit großem Aufwände von Gelehrsamkeit
das Dasein der Hexen bewies und die Einwürfe von Scot und Weier zu wider-
legen suchte^. Das 1584 erschienene Werk gegen das Hexenwesen, «Disco-
very of witchcraffc ,by Reginald Scot*" wurde dabei dem Scheiterhaufen
übergeben. Noch 1623 erließ lakob eine Proklamation gegen Winkeldrucke-
reien und heimlich gedruckte Bücher^.
Unter König Karl I. wurden die Preßverfolgungen nicht seltener, die
Strafen aber noch grausiger, so daß gerade aus dieser Zeit der englischen
Zensur einige schreckliche Beispiele immer von neuem jener Zensur zur
Schmach wiederholt werden. Wenn aber bislang in England die mehr kirch-
lich-theologische Zensur die politische weit überwog, so begann von nun an
die letztere immer mehr sich vorzudrängen. Der kirchlichen Revolution im
16. Jahrhundert folgte ja die staatliche im 17. Säkulum.
Ein Dr Sibtherpe hatte 1627 eine politische Predigt gehalten nach dem
Sinne des Königs. Karl I. gab Befehl, dieselbe zu drucken. Der Erzbischof
Abbot weigerte sich, die Druckerlaubnis zu geben. Abbot wurde daraufhin
am 9. Oktober ohne weiteres suspendiert und Dr Land, der damalige Bischof
von London, gab die Approbation.
Die Puritaner wurden um jene Zeit immer halsstarriger und fanatischer.
In Schmähschriften bekämpften sie die Episkopalen, am heftigsten .diePri-
laten' selbst. Einer der Wildesten, ein Oeistlicher Alexander Leigfafa»r
mußte am 4. Juni 1630 vor der Sternkammer erscheinen. Sein Buch .An
Appeal to the Parliament; or Sion's Plea against the Prelacie. Printed the
year and moneth wherein Rochell was lost [1628]' schonte weder die Bi-
schöfe noch König und Königin. Es war das Werk eines Fanatikers, das
aber dennoch nicht die von den Lords der Stemkammer über ihn verhängte
Strafe rechtfertigte. Am 16. November 1630 ward Leighton, seines geist*
liehen Amtes entsetzt, im Hofe des Gerichtspalastes öffentlich gepeitscht
zwei Stunden lang an den Pranger gestellt, ihm ein Ohr abgeschnitten und
ein Nasenflügel aufgeschlitzt. Auf einer Wange wurden die Buchstaben SJ5.
(Sower of Sedition) eingebrannt. Nach Verlauf einer Woche «being not yet
cured' wiederholte sich das grausige Schauspiel in gleicher Weise; er wurde
von neuem gepeitscht und an den Pranger gestellt, es ward ihm das andere
Ohr abgeschnitten, der andere Nasenflügel aufgerissen, die andere Wange
gebrandmarkt. Und also verstümmelt brachte man ihn zu lebenslänglichein
Kerker ins Gefängnis zurück. Beim König fand er keine Begnadigung. Bf
Jahre saß er gefangen, im April 1641 gab ihm das Parlament, damals in
Waffen gegen Karl I., die Freiheit wieder und bescheinigte ihm mit Paria-
mentsbeschluß, daß seine frühere Yei-stümmelung und Einkerkerung vollständig
illegal gewesen sei 8.
» Peignot a. a. 0. II 119. * Faulmann a. a. 0. 346 f.
» Vgl. Lingard a. a. 0. IX 860; Hart a. a. 0. 71, Nr 56.
Das Zensurgesetz von 1637. 213
Leighton safi noch im Kerker, da stand ein anderer Schriftsteller auf,
welcher noch mehr von sich reden machte. Es war der Advokat William
Prynne von Lincoln's Inn, ein echter Puritaner, der die herrschenden Laster
bekämpfen wollte, indem er einen lOOOseitigen Band in 4^, The Histrio-
mastix, gegen Theater, Schauspiel und Tanz schrieb^. Da die Königin kurz
vorher einer Vorstellung beigewohnt hatte, wußte Land es am Hofe begreiflich
zu machen, dafi das Buch des Satirikers, der schon früher seine Geißel über
Land und die Bischöfe «in Atlas und Seidenzeug* geschwungen, ohne daß
man ihn hatte belangen können, gegen König und Königin selber gerichtet sei.
Vergebens beteuerte Prynne eidlich, daß ihm jeder Tadel des Hofes fern-
gelegen, vergebens drückte er seine Reue aus über den beißenden Ton seines
Baches. Sofort mußte der Kronanwalt Noy ihn bei der Stemkammer ver-
klagen und Prynne war bald verurteilt. Er verlor seine Praxis, ward aus-
geschlossen von Lincoln's Inn und seines akademischen Orades von Oxford
verlustig erklärt, in Westminster und Cheapside am Pranger sollte ihm je ein
Ohr abgeschnitten werden ^. Sein Werk wurde unter seinen Augen verbrannt,
ihm eine Buße von 5000 Pfund auferlegt und er selber zu ewigem Kerker
verdammt.
Allein die grausame Strafe bezwang den Satiriker nicht, aus dem Ge-
mngnisse gab er noch giftigere Schriften heraus und fand in Dr Bastwick,
einem Arzte, einen geschickten Gehilfen, dem es aber mit seinen Schriften
ebenso wie Prynne erging. Ein ähnliches Los hatte Heinrich Burton, der früher
Kaplan des Königs gewesen. Die Vollstreckung des grausamen ürteiles an
den drei Delinquenten regte das Volk gewaltig auf, und die Sternkammer
sachte jetzt mit strengeren Preßgesetzen und strengerer Zensur Herr der
Bewegung zu werden. Es erschien das Zensurgesetz der Sternkammer vom
11. Juli 1637 ^ ein Gesetz so strenge, daß es allein mit den Verfügungen
der napoleonischen Zensur kann verglichen werden.
Es verbot a) die Einfuhr und den Verkauf von Büchern, die jenseits
des Meeres zur Unehre der Religion oder der Kirche, oder der Regierung
oder der in der Sarche, oder dem Staat Regierenden oder des Gemeinwesens,
oder irgend einer Korporation oder einzelner Personen gedruckt worden, bei
Strafe von Geldbußen, Gefängnis oder anderer körperlicher Strafe, auf Befehl
des Gerichtshofes der Stemkammer oder des hohen Kommissionshofes ; b) den
Drack jeden Baches, wenn es nicht vorher die gesetzliche Druckbewilligung
erhalten, bei Strafe, daß der Drucker unfähig erklärt werde, die Buchdrucker-
konst aaszuüben und unter andern Strafen, welche die genannten Gerichts-
höfe verhängen würden, c) Es befahl, daß juridische Bücher durch einen
Oberrichter oder den Chief Baron, Bücher über Geschichte und Staatsange-
legenheiten durch einen Staatssekretär, heraldische Bücher durch den Lord-
Marschall, Bücher der Theologie, Philosophie, Naturlehre, Dichtkunst und
^ Der Titel lautet: Hisirio Mastix. Tbe Player's Sconrge, or Actor*8 Tragedie. By
William Prynne, London 1633.
* VgL Lingard a. a. 0. X 16. Unmittelbar nach der Execution ,ließ Prynne seine
Oliren annAhen, damit sie ihm wieder wie früher an den Kopf wachsen möchten.*
3 Rnshworth UL Ap. 306 bei Lingard a. a. 0. X 20, A. 2.
214 ^^ Pbiloihea des hl. Franz von Sales.
andere Gegenstände durch den Erzbischof oder Bischof von London, oder die
Kanzler oder Vizekanzler der Universitäten zensuriert werden sollten. Alle
diese durften andere untergeordnete Zensoren aufistellen, d) Jeder Drucker
sollte jedem Buche, Gedichte oder Bilde, das bei ihm gedruckt worden, seinen
eigenen und des Verfassers Namen beisetzen, e) Es sollten außer den»
Sr Majestät und der Universitäten nicht mehr als 20 Buchdruckermeisto'
sein; kein Buchdrucker sollte mehr als zwei Pressen oder zwei Lehrlinge
haben, ausgenommen er wäre Aufseher der Innung, f) Wenn sich irgend
ein anderer beigehen ließe, zu drucken oder an einer Druckerpresse zu ar-
beiten oder Schrift zu gießen, so sollte er an den Pranger gestellt und durch
die City von London gepeitscht werden und nach Gntbefinden andere Strafe
erleiden, g) Es sollen nicht mehr als vier Schriftgießer geduldet werden.
11. JuH 1637.
In demselben Jahre, unmittelbar vor Erlaß dieses Gesetzes wurde m
Buch verboten, das folgenden Titel fährte: „An Introduction to a DevoutLife,
1637^. Es war nichts anderes als die Übersetzung der Philothea des hL Franz
von Sales. Land selbst bemerkt dazu: „. . . The book being thus printed
gave great and just offence, especially to myself, who upon the first heaiing
of it, gave present order to seize upon all the copies, and to bum them
publicly in Smithfield. Eleven or twelwe hundred copies were seized and
bumt accordingly." ^
1649 fiel das Haupt Karls I. unter dem Beil des Scharfrichters. Bevo-
lutionäre Zeiten sind nie der Freiheit, am wenigsten der Freiheit des Geistes
> Laud's Chancellorship. fol. 1700, p. 129; vgl. Hart a. a. 0. 80, Nr 72. Die könig-
liche Order zur Unterdrückung des Buches hatte folgenden Wortlaat: ^By the KiDg. : A
proclamation for calling in a book entituled An Introduction to a Devont Life; and that tke
same be publikely bumt.
Whereas a book entituled An Introduction to a Devout Life, was lately printed 1^
Nicholas Oakes of London, and many of them published and dispersed thronghout the fealiM,
the copie of which book being brought to the Ghaplaine of the Lord Archbishop of Cantw-
bury for licence and allowance , was by him , upon diligent perusall , in sundry plaees es-
punged and purged of divers passages therein tending to Popery. Neverthelease , the saae
book, after it was so amended and allowed to be printed, was corrupted and falnfied bj tke
translator and stationer, who between them inserted again the same Popish and nnaooai
passages; and the stationer is now apprehended, and the translator songht for, to be pif-
ceeded against according to justice. His Majesty , out of bis pious and constant can U
uphold and maintain the religion professed in the Church of England in its purifcy, withoot
error or corruption, doth therefore hereby declare his royall will and pleasore to be, •i'
doth straitly Charge and command all persons, of what degree, quality, or condition iweTfr.
to whose hands any of the said bookes are or shall come, that without delay they deliver
or send them to the Bishop or Chancellor of the Diocesse, whom his Majestie reqnireth to
cause the same to be publikely bnmt, as such of them as have beene already seiaed ob hiT»
been by His Majestie's expresse command; and to this His Majestie's royall ploMore, be
requireth all his loving subjects to yeeld all due conformity and obedience, as they vOi
avoid the censure of high contempt.
Given at our Court at Whitehall , the fourteenth day of May in the thirteonth yeare
of our reigne. God save the King.
Imprinted at London by Robert Barker, Printer to the King*8 most excellent Majestie:
and by the Assignes of John Bill. 1637.
Milton und Biddle. 215
hold. Die Btrengen Gesetze wurden auch strenge gehandhabt nach wie vor.
Hart zählt aus den Jahren 1637 — 1681 mehr als 200 verbotene englische
Bücher auf, ohne im geringsten Anspruch auf Vollständigkeit machen zu
können. Peignot verzeichnet dazu noch andere, und beide haben nur solche
aufgeführt, deren Verurteilung mehr Aufsehen machte.
1651 erschien zu London „Joannis Miltoni angli pro populo anglicano
defensio contra Glaudii anonymi, alias Salamasü, defensionem regiam' in fol.
Der Verfasser erhielt dafür in London ein Geschenk von 1000 Pfund, wäh-
rend der Henker das Buch in Paris verbrannte.
1644 hatte Milton seine Bede über die Freiheit der Presse, die «Areopa-
gitica', veröffentlicht. Gromwell, dem die Feder des Verfassers bald so wich-
tige Dienste leisten sollte, unterdrückte die Schrift sofort. Im Jahre 1823
wurde Miltons .Doctrina christiana' wieder aufgefunden, eine Schrift, welche
des Verfassers Glaubensbekenntnis enthält und, wie B. Eibach ^ sagt, bei
seinem Tode als staatsgefährlich und kirchenschänderisch mit Beschlag be-
legt wurde. Kaum war die englische Bevolution beendigt, als der Sekretär
Gromwells, der Verteidiger des Eönigsmordes , am 13. September auf Parla-
mentsbeschlufi hin verhaftet ward. Allein ein anderer königlich gesinnter
Dichter, Davenant, so erzählt man, dem Milton früher in ähnlicher Lage das
Leben gerettet, trat nun wirksam für den freiheitlich gesinnten Bruder in
Apollo ein und erbat ihm Freiheit und Leben. In jene Zeiten fällt auch die
Verurteilung der Werke Hobbes', von der oben ^ die Bede war. 1643, 1649,
1652, 1656 ergingen immer strengere Zensurverordnungen, welche schlie^ich
1662 von Karl H. durch ein ausführliches Pre%esetz gekrönt wurden, welches
die früheren Beschränkungen aufnahm».
John Biddle, der .Vater und Märtyrer ** des modernen ünitariertums,
war schon verschiedene Male, zuletzt 1646 bei dem langen Parlamente als
Häretiker angeklagt und inhaftiert worden, als 1647 seine aufsehenerregende
Schrift erschien: , Zwölf Argumente aus der Schrift, durch welche die ge-
wöhnlich angenommene Meinung bezüglich der Gottheit des Heiligen Geistes
klar und völlig widerlegt ist.^ Der Verfasser ward aufs neue festgenommen,
als Ketzer verurteilt, sein Buch durch Beschluß des Unterhauses am 6. Sep-
tember 1647 verbrannt. Er selbst blieb in Haft, entging aber bei der da-
maligen Verwirrung der politischen Zustände härterer Strafe und dem Feuer-
tode. Nach der Hinrichtung des Königs und der Amnestie des Jahres 1651
erhielt er selbst die Freiheit wieder; aber drei Jahre nachher, als er seinen
großen und kleinen Katechismus 1654 veröffentlichte, wurde er vor das erste
Parlament Gromwells geladen und verhaftet und dann nach kurzer Freilassung
1655 abermals gefangen gesetzt. Cromwell mochte in seiner Lage den Ketzer
weder freilassen noch auch hart strafen, er verbannte ihn denn nach der
Insel Scilly, nachdem seine Katechismen vom Scharfrichter dem Feuer über-
geben waren. Einige Jahre später (1658) erhielt er jedoch nach neuer Ver-
handlung die Freiheit. Als aber die Stuarts wieder auf dem Thron saßen.
^ Realenzyklopädie für proiest. Theologie XIII*, Leipzig 1903, 80.
* S. 189 f. * Vgl. Faulmann a. a. 0. 348.
216 Leti, Bary, Charles Blount.
ward Biddle Juni 1662 ein letztes Mal eingekerkert, zu einer Oeldatrafe von
100 Pfund verurteilt. Bis zur Zahlung sollte er in Haft verbleiben. Tödlich
erkrankt, ward er jedoch am 22. September 1662 entlassen und starb zwei
Tage darauf 1.
Der unsaubere italienische Schriftsteller Gregorio Leti, welcher dem
römischen Index genug zu tun gab, hatte sich auch nach England verirrt
war dort von Karl IL gut aufgenommen und schrieb englische Gteschiefate.
Aber das „Teatro britannico* miMel zu sehr, das Werk wurde verurteilt,
und der Verfasser mußte innerhalb zehn Tagen das Land räumen. Ee war
um das Jahr 1683. Um dieselbe Zeit wurde sogar von den Richtern ent-
schieden, daß es überhaupt ein vor dem gemeinen Oesetz strafbares Yergehen
sei, ohne Erlaubnis des Königs politische Nachrichten zu veröffentlichen'.
Einige Jahre später (1691) erschien „The naked gospel by Arthur Bury',
die orthodoxen Protestanten sahen darin die Quelle der ausbrechenden Frei-
geisterei, und die Universität von Oxford verurteilte und verbrannte das Buch.
Bald darauf (1693) veröffentlichte Charles Blount eine rationalistisch-anglftih
bige Schrift gegen Qlauben und Bibel. Das Werk ward sofort verboten.
Im übrigen war es dieser selbe Charles Blount, welcher durch adiie
Schriften und Intriguen die Zensur zum Falle brachte, wenigstens ihren Fall
vorbereitete \
Charles Blount schrieb anonym ein Buch „Eing William and Queen
Mary Conquerors*^. Die Schrift erhielt die Druckerlaubnis des neuen Zensors
Edmund Bohun, der dieselbe um so lieber gab, als er darin ganz seine An-
sichten ausgesprochen fand, die den Whigs aber ein Gegenstand des Hasses
waren. Der bloße Titel des Buches machte die Whigs schon ergrimmen.
Der ungenannte Verfasser, selbst ein Republikaner, hatte seinen Zweck er-
reicht und den Zensor verleitet. Der ganze Haß über das Buch wandte sich
diesem letztem zu. Er mußte vor den Schranken des Unterhauses erscheinen.
Das .Schuldig*^ wurde über ihn ausgesprochen und er von den Beamten des
Parlamentes ins Gefängniß abgeführt. Einstimmig ward beschlossen, die an-
stößige Schrift durch den Henker im Palasthofe verbrennen zu lassen.
Derselbe Zensor, welcher über eine von ihm gewährte Druckerlaubnis
so jämmerlich stolperte, daß seines Bleibens im Amte nicht mehr war, hatte
früher einer Rede des Lord Warrington vor der großen Jury von Cheshire
die Approbation verweigert, weil er der Ansicht war, daß Seine Lordschaft
in verächtlichen Ausdrücken von dem göttlichen Recht und passivem Ge-
horsam gesprochen hatte.
Damals kam es sogar vor, daß das Unterhaus, wenn auch nur mit ge-
ringer Majorität, den Hirtenbrief des Bischofs Burnet von Salisbury zom
Scheiterhaufen verdammte, und zwar aus dem einzigen Grunde, weil das Pa-
storalschreiben an einer Stelle eine Sprache führte, welche jener anonymen
' Vgl. Kirchenlexikon IP 804; Loofs in Realenzyklopftdie f&r proteet Theologie
III» 201 f.
* Macaulay, Geschichte Englands XVIIL Leipzig 1856, 108.
» Vgl. die ganze Darstellung bei Macaulay, Geschichte Englands XYII 19 ff.
Die letzten Zensoren. 217
Schrift Charles Blounts ähnlich sah und die mißvergnügten Whigs noch
mehr erbitterte.
Bevor 1694 das Zensurgesetz in England erlosch, arbeitete es noch
einmal mit großer Härte. Boger L'Estrange war Zensor der Presse unter
den beiden letzten Stuarts bis zum Jahre 1688. Die bestehenden schweren
Strafen gegen Bücher, Pamphlete und Zeitungen, wie Tod, Verstümmlung,
harte Körper- und Kerkerstrafen waren ihm noch nicht genug, und in einer
Vorstellung empfahl er dem Parlament dazu den Pranger, das Auspeitschen,
mit dem Strick um den Hals unter dem Galgen stehen, in den Bergwerken
arbeiten, Karren schieben u. a. m. Er spürte selber einen Drucker aufrühre-
rischer Flugschriften namens Trogan in seiner Wohnung auf und verhaftete
ihn. Trogan ward verurteilt, er solle unter den Armen aufgehängt, dann
der Bauch aufgeschlitzt, die Eingeweide herausgenommen, diese vor seinen
Augen verbrannt, dann der Körper gevierteilt werden und der Kopf endlich
to be disposed of at the pleasure of the King's Majesty — so heißt es wört-
lich im Urteil und so wurde es buchstäblich vollzogen K
Der Nachfolger Boger L'Estranges als Zensor, ein schottischer Edel-
mann, Fräser, wird als ein unparteiischer und humaner Mann gepriesen.
Allein schließlich nahm das Volk oder genauer die Boyalisten Anstoß an
einer seiner Zensuren, so daß er seine Stelle niederlegen mußte. 1692 gab
nämlich Fräser die Druckerlaubnis zu einem Buche, welches ein alter Oeist-
licher namens Walker geschrieben hatte, um zu zeigen, daß nicht Karl L,
sondern Oauden, bei dem Walker zur Zeit der Bepublik Pfarrverweser ge-
wesen war, der eigentliche Verfasser des „Eikon Basilike** war. Qauden,
Kaplan des Königs Karl, war später Bischof von Exeter. Je überzeugender
die Schrift Walkers war, um so mehr ergrimmten die eifrigen Boyalisten
darüber mit der ganzen Hochkirche. War doch schon der Antrag gemacht
worden, Abschnitte aus dem «Eikon** in den Kirchen vorlesen zu lassen.
Das kostbare Büchlein galt ihnen wie eine Offenbarung, und über den un-
glücklichen Zensor, welcher es gewagt hatte, daran zu rühren, kam die un-
vernünftige und strenge Zensur der Tories^. Dieser Volkszensur fiel Fräser
zum Opfer, ihm folgte der oben schon erwähnte Edmund Bohun. um so
merkwürdiger ist diese Zensur, als das „Eikon*", welches rasch nacheinander
47 Auflagen erlebte imd in mehrere Sprachen Europas übersetzt wurde, bei
seinem ersten Erscheinen dem Drucker Boyston die sofortige Verhaftung
und schließlich den Tod im Kerker einbrachte. Seine ganze Schuld bestand
darin, daß er die Handschrift im Jahre 1648 in Empfang genommen und
sie als königliches Buch gedruckt und veröffentlicht hatte.
Das Erlöschen des Zensurgesetzes am 3. Mai 1695 ^ obgleich England
deshalb als Vorkämpferin der Zensurfreiheit gefeiert wird, änderte nicht gar
viel weder an der Art und Zahl der verbotenen Bücher noch auch an der
^ Vgl. Schlesinger, WanderuDgen darch London bei Julius Duboo, Geschiohie
der englischen Presse, Hannover 1873, 5 f. Vgl. auch F a u 1 m a n n a. a. 0. 349.
« Vgl. Macaulay a. a. 0. XVII 20; Joh. B. v. Weiss, Weltgeschichte X»,
Gras 1898, 101.
< Macaulay a. a. 0. XVIII 107.
218 ^^ 18- Jahrhundert.
unnachsichtigen Strenge, mit der Pre&vergehen auch fürderhin geahndet wor-
den. An Stelle der Präventivzensur traten genug andere vorbeugende Hafi-
regeln, welche eben, weil vielfach vom Gesetze nicht genau festgelegt und
der diskretionären Gewalt des Parlamentes, der Regierung, des Königs über-
lassen, die Freiheit der Presse und die Schriftsteller um so willkürlicher und
empfindlicher berührten. Es wurden in der Folgezeit auch nicht etwa blofi
Pre&verbrechen gegen Staat und Regierung, sondern auch gegen Glauben und
Religion gestraft, und die Bücherverbote trafen nicht blofi namenlose, un-
bedeutende Pamphletisten. Ebenso erwähnenswert ist es, daß auch in diesem
18. Jahrhundert die Verbote des römischen Index und die englischen Bücher-
verbote nicht selten dieselben deistischen oder ungläubigen Verfasser trafsn.
Gerade im Anfange des 18. Jahrhunderts gibt es eine Reihe solcher Verbote.
Johannes Toland hatte 1696 zu London ein Werk herausgegeben, dessen
Titel ,,Ghristianity not mysterious'' den Inhalt verrät, öffentlich wurde es
zu Dublin verbrannt, und der merkwürdige Gottesgelehrte war gezwungen,
heimlich davon zu gehen. Ein Oxforder Doctor, William Goward, schrieb
1702 — 1704 „Thougths concerning human souls''. Die ungläubigen Schriften
verurteilte das Parlament und ließ sie ebenfalls öffentlich vom Henker ver-
brennen. Um dieselbe Zeit hatte der Verfasser des „Robinson Crusoe' anonym
eine beißende Satire in Umlauf gesetzt, „The shortest way with ihe Dissen-
ters** (1702). Der entdeckte Schreiber, Daniel Defoe, ward zum Kerker und
zu dreimaligem Prangerstehen verurteilt. Defoe widmete dem SchandpfaU
eine Ode. Wenige Tage nach ihrer Thronbesteigung hatte die Königin Anna
am 26. März 1702 durch eine neue Proklamation das Drucken irreligiöser
und aufrührerischer Schriften allgemein verboten.
Weitbekannt wie ihr Verfasser, Bernard de Mandeville, ist „The £aUe
of the bees"", eine merkwürdige, sensualistische Schrift, welche zuerst all
Gedicht von etwa 400 Versen im Jahre 1706 erschien, alsdann acht Jahre
nachher vom Verfasser durch einen größeren Kommentar erweitert, als Buch
herauskam. Doch erst die zweite Auflage dieser Veröffentlichung vom Jahre
1723 wurde von the Grand-Jury von Middlesex bei der Sangsbench denoo-
ziert und darauf im selben Jahre zu London verboten K Mandeville, ein ge-
borener Holländer, lebte als Arzt in England und gab manche schlechte
Bücher heraus.
Der noch bekanntere Matthew Tindal (1657 — 1733) entging ebenfidb
nicht der Zensur. Als er 1706 ein Werk veröffentlichte zur „Verteidigong
der christlichen Kirche, besonders gegen die römischen Priester', wie es im
Titel bieg, wurde er von den anglikanischen Theologen sehr eifrig bekämpft,
sein Werk aber ward von den Tribunalen zum Scheiterhaufen verdammt.
Noch berüchtigter ist sein 1730 erschienenes Buch „Christianity as cid as
the creation, or the Gospel a republication of the religion of nature', das
allerdings den ganzen Beifall Voltaires fand, aber ebensosehr in England
mißfiel. Der Verfasser starb bald darauf. Der Bischof Gibson von London
' Der Wortlaut der Denunziation findet sich in der französischen Ausgabe „Ls fiblt
des Abeilles, Londres 1740*, tome second, 220 ff.
Die Zeit der Zenanrfreiheit. 219
widersetzte sich der Veröffentlichung des zweiten Teiles jenes unchristlichen
Werkes und derselbe ward unterdrückt.
.Der englische Rabelais*, Swift, der in der Literaturgeschichte Englands
einen Namen hat und am Hofe der Königin Anna großes Ansehen genoß, stieß
mit einer anonymen Schrift in London an. Der Titel lautet: „Response ä la
crise du Chevalier Richard Steele'', und das Buch handelt von der Yereini-
gang Schottlands mit England, wobei die Schotten mit Verachtung besprochen
werden. Die Königin, erbost über die Schmähschrift, verbot sie und setzte
300 Pfund auf die Entdeckung des Autors K Auch der Hofprediger der Kö-
nigin Anna, Samuel Clarke, stand wegen eines antitrinitarischen Buches vor
Gericht. Das Werk, „The Scripture-doctrine of the Trinity*, kostete dem
Theologen seine Hofyredigerstelle. Schlimmer noch erging es dem nicht ganz
normalen Theologen Thomas Woolston, welcher nach der Herausgabe seiner
«Discourses of the miracles of our Saviour' 1728 zum ersten Male verhaftet
und 1729 zu einem Jahre Oefängnis und zu 25 Pfund Strafgeld für jeden Dis-
oourse verurteilt wurde. Da er aber die 2000 Pfund Kaution, die ihm außerdem
auferlegt waren, nicht aufbringen konnte, mußte er im Kerker verbleiben bis
ztt seinem Tod 1733.
»Die Reichsrichter hielten sich vermöge ihrer Polizeigewalt trotz der
Zensurfreiheit noch immer für ermächtigt, Beschlagnahmen und Haussuchungen
in Preßsachen zu verfügen unter oft drakonischer Anwendung der Strafgesetze
gegen politische Flugschriften und Schmähartikel. Selbst allgemeine Befehle
zur Beschlagnahme aufrührerischer Schriften und zur Verhaftung der Ver-
fasser wurden gelegentlich noch von den Staatssekretären erlassen, bis zu
dem berühmten Urteilsspruch des Hofes der Common Pleas von 1764. Die
Verwaltung der Whigs und die gewöhnliche Stimmung des Unterhauses waren
überhaupt einer freien Presse wenig geneigt, behandelten noch immer den
Abdruck der Parlamentsverhandlungen als ,hohen Privilegienbruch' und zeigten
sich äußerst empfindlich gegen Tadel ihrer eigenen Beschlüsse. ''^
Die Blätter Londons hatten 1760 wieder einmal gegen das erneuerte
Verbot Parlamentsberichte gebracht. Da wurden die Drucker der vier vor-
nehmsten Blätter der Hauptstadt vor die Schranken des Hauses geladen ; sie
maßten einen Verweis entgegennehmen und knieend Abbitte tun^.
»Die Preßfreiheit,* so schreibt 1819 Ludwig HoflEmann*, »kennt in Eng-
land keine Einschränkung, dagegen ist die Verantwortlichkeit des Schrift-
stellers und des Druckers, im Fall der Verfasser ungenannt, groß und er-
streckt sich sogar bis auf die Buchhändler und Kolporteure solcher Schriften.
Die Verfasser werden auf das strengste bestraft, sobald sie der Kontraven-
» Vgl. Peignot a. a. 0. II 236.
* VgL Rudolph Qneist, SelfgovernmeDt', Berlin 1871, 257, A.
' Wie würde die Welt noch heute aufgeregt sein, wenn der Verfasser eines vom Index
verbotenen Baches jemals in ähnlicher Weise wäre gestraft worden — nun geschah es im
Unterhanae des freien Englands! Es mußten aber überhaupt alle, welche vom Parlamente
sur Verantwortong gezogen wurden, bis zum Ende des 18. Jahrhunderts ihren Spruch knieend
erwarten. S. Hans von Nostitz a. a. 0. 62, A. 2.
« Geschichte der Bücherzensur 102.
220 ^^ 1^* Jahrhandert.
tion Überführt sind. Die Einkerkerung des Doctor Schebear und des Hevni
Willes in der Zeit der französischen Revolution beweisen zur Oenüge, wie
traurig der Engländer häufig mit seiner gepriesenen Prefifreiheit daran ist
Ausstellung an dem Pranger, kaum zu erschwingende Oeldstrafen, EinkeriLS-
rung auf eine geraume Zeit, dieses sind die Strafen, über die Schriftsteller
verhängt, welche es wagen, das Volk gegen die Landesgesetze aufeuwi^geln
und den Ruf hoher Staats- oder anderer Privatpersonen zu filhrden. Bei
Wiederholungsfällen muß er hohe Kaution für die Zukunft stellen.'
Immer mehr, wenn auch nur langsam, verschwanden also die vorbeu-
genden Maßregeln, das System des präventiven Preßzwanges und das sogen.
Repressivsystem trat an dessen Stelle. „Die Fassung der Strafgesetze war
indessen eine sehr weite, ihre Handhabung keineswegs eine humane und die
Parlamentsparteien zeigten sich zeitweise zu einer sehr strengen Yerfolgong
der Preßvergehen geneigt." ^ Die Repressivmaßregeln von 1808 — 1821 ffihrten
nicht weniger als 101 Preßprozesse herbei, bei denen 94 Verurteilungen er-
folgten. Die sogen. Enebelbill vom 30. Dezember 1819 verschärfte die Preß-
Verordnungen. „Rückfallige Verfasser gottloser und aufrührerischer Schriften'
wurden mit der Strafe der Transportation bedroht. Erst 1837 und mehr
noch 1869 trat Erleichterung dieser harten Verfügungen ein.
Eine zusammenfassende Preßgesetzgebung besteht heute in England
nicht, es sind aber in einzelnen Gesetzen gewisse polizeiliche Verpflichtungen
für die Presse und die Drucker festgesetzt und, was wichtiger ist, in andern
Gesetzen werden verschiedene durch die Presse verübte Handlungen mit Strafe
belegt. So besteht dort eine Polizeiordnung gegen Verkauf und Verteilung
profaner, indezenter oder obszöner Schriften. Nach der Akte vom 25. August
1857 können dieselben auch ohne vorhergehende gerichtliche Verurteilung
konfisziert werden^. Ebenso finden sich hier gesetzliche Verfügungen g^gen
Verfasser, Drucker oder Verbreiter aufrührerischer oder gotteslftsterlicber
Druckschriften \
An der englischen Staats- und Eirchengeschichte des 16. und 17. Jahr-
hunderts klebt viel Blut, das Blut von Königinnen und Königen ebensowohl
wie das von Bischöfen und Kardinälen. Die unselige ehebrecherische Ver-
bindung von Staat und Kirche und die daraus sich ergebenden kirchlichen
wie staatlichen Umwälzungen vom ersten Viertel des 16. bis zum letzten
Viertel des 17. Jahrhunderts tragen die Schuld daran; sie erklären aber aodi
nicht so sehr den Ursprung und das Dasein der englischen Zensur als viel*
mehr die merkwürdig grausame Handhabung derselben bei diesem freien
Volke. Mehr als bei irgend einem andern protestantischen Staate war in
England kirchliche und staatliche Zensur in eines verschmolzen und zu einer
Hauptwaffe der daselbst machthabenden Gewalten geworden. Und das gilt
von den Königen vor und nach der Revolution, von der Stemkammer, dem
Unterhaus und Parlament ebenso wie von der republikanischen Zeit mit dem
^ Gneist a. a. 0.
^ Vgl. Handwörterbuch der Staatswissenschaften VI', Jena 1901, Sil f ; Ludwig
Elster, Wörterbuch der Volkswirtschaft II, Jena 1898, 381.
3 S. Gneist a. a. 0. ^
Die Bacherzensur in Holland. 221
Committee df Examinations des Jahres 1643. Man kann nur sagen, daß
je tyrannischer die jedesmaligen Machthaber waren, um so despotischer und
blutiger auch die Zensur ausfiel. Billigerweise mü^ man sich mehr darüber
wundem, daß dieses freie Volk eine solche Zensur so lange ertragen konnte,
als darüber, daß dieselbe in England früher als in andern Staaten fiel.
Als ruhigere Zeiten für Großbritanien kamen, verschwand wohl die all-
gemeine Präventivzensur, aber in der Tat nicht das Bücherverbot, weder alle
präventiven noch viel weniger die repressiven Maßregeln der Preßgesetz-
gebung. Und heute ist durch solchen Schutz auf besondere Weise allda ge-
sichert erstens die Majestät Gottes und der Religion, zweitens die Majestät
des Königs und der Verfassung, drittens die Majestät des Volkes und der
Sittlichkeit. Die englische Zensur hat zu keiner Zeit etwas gehabt, was sie
berechtigte, ^en Stein auf den römischen Index zu werfen, hat zu jeder
Zeit manches an sich gehabt, was die römische Büchergesetzgebung durch
die Gegenüberstellung nur in vorteilhaftem Lichte erscheinen lassen kann^.
Vielleicht erklärt sich aus dem Gesagten auch die Tatsache, daß das
erste gerechte Wort und Urteil, welches von Seiten des Protestantismus über
den Index gefällt wurde, aus der Feder eines anglikanischen Geistlichen ^ im
20. Jahrhundert kam.
Die Zensur in den Niederlanden und in Skandinavien.
Holland.
Der holländische Galvinismus erhielt sein Gepräge bereits in der belgischen
Eonfession 1562, seine beste wissenschaftliche Stütze seit 1575 in der Uni-
versität Leyden, seine feste Gestaltung auf verschiedenen Synoden besonders
abschließend auf der zweiten von Dordrecht im Jahre 1618. Doch hatten
die Generalstaaten bald nach ihrem Entstehen in den achtziger Jahren des
16. Jahrhimderts Plakate gegen verbotene Bücher erlassen. 1581 und 1588
erschienen solche, die sich, wie vorauszusehen, wider papistische Schriften
und Superstitionen wandten. Und auch diesen Verfügungen war der fana-
tisierte Pöbel bereits 20 Jahre früher (1566) zuvorgekommen, als er im van-
dalischen Bildersturm die katholischen Gotteshäuser entweihte und ausplün-
derte. 9 In zehn oder zwölf Tagen wurde eine fast unglaubliche Zahl Kirchen
aller ihrer Bilder, Gemälde, Zierraten, bischöflichen Bibliotheken,
^ Wie wenig Preßfreiheit in Nordamerika herrschte, zeigt Faulmann a. a. 0.
fOr das 17. und 18. Jahrhundert auf S. 850, 443 und 444. Um ein oder das andere Beispiel
anzuführen, so trägt eine Flugschrift üher die Erbauung von Markthäusern auf dem Titel
^n Zuauiz: ^Imprimatur Samuel Schute, Boston, February 19. 1719.*' James Franklin erhielt,
nachdem er schon 1721 wegen eines Artikels seiner Zeitschrift mit vier Wochen Gefängnis
bestraft worden war, 1723 durch einen Beschluß des Gerichts, den das Haus der Repräsen-
tanten bestätigte, den Befehl, seine Zeitschrift ^The New-England Gourant* nicht eher her-
auszngeben, bis der Inhalt von dem Sekretär der Provinz genehmigt worden sei.
In Englisoh-Indien wurde die Zensur erst im Jahre 1878 durch die Vernacular
Indian press law eingeführt (vgl. Dacosta, Remarks on the Vemac. Ind. pr. law).
* S. oben S. 73, A. 3.
222 Sozinianer und Arminianer.
Altäre, Meßbücher beraubt, fast alles und darunter sehr viele Meisterstücke
der damaligen Kunst zertrümmert/ ^
Das Jahrhundert war noch nicht abgelaufen, als die Generalstaaten es
mit einer aus dem Schöße des Protestantismus hervorgegangenen Sekte und
deren antitrinitarischen Büchern zu tun hatten. Die Schriften der Sozinianer
waren in Amsterdam beschlagnahmt worden, die Universität von Leyden hatte
sie für ketzerisch erklärt, worauf sie im Haag dem Scheiterhaufen übergeben
wurden. Es geschah nach dem Jahre 1598, in dem Faustus Sozinus mit An-
dreas Voidow nach Holland kam und daselbst in Amsterdam und Leyden
bald vielen Anhang gewann. Die beiden Irrlehrer wurden des Landes ver-
wiesen, mußten aber vorher der Verbrennung der von ihnen mitgebrachten
Bücher beiwohnen 2.
Der Sozim'anismus war damit in Holland nicht ausgestorben, und in der
ersten Hälfte des folgenden Jahrhunderts mußten aufs neue Bücherverbren-
nungen vorgenommen und Verordnungen gegen die Unitarier erlassen werden.
1642 nahm man einem Buchhändler derartige sektische Schriften weg und
übergab sie dem Feuer, 1653 erschien eine Verfügung der Generalstaaten.
Als aber die holländischen Prediger „auf dem synodo zu Word das edict
der Staaten erneuert wissen wollten, daß keine Sozinianische bücher und irr-
thümer ausgestreuet, noch von ihnen zusammenkünffte gehalten würden, ant-
worteten die Staaten, daß sie wegen anderer geschaffte hierzu keine zeit
hätten: woraus die Prediger merkten, daß ihr bitten vergeblich seyn würde,
und dahero nicht weiter anhielten** ^.
Weit gefahrlicher als diese Unitarier kamen den calvinistischen Pre-
digern Hollands jene Sektierer vor, welche, in ilirer eigenen Mitte gewisser-
maßen geboren, von dem ersten theologischen Professor ihrer Universität
großgezogen wurden. Mit Zelotismus verfolgten sie daher die Anbänger des
Arminius und deren ihnen so verhaßte Schriften, wie das oben gezeigt wurde.
Der starre Geist der Gomaristen, welcher von nun an den holl&ndiscIieD
Protestantismus beseelte, kennzeichnet auch die Bücherzensur der Niederlande
für die ganze Folgezeit. Kämpfte die holländische Zensur in der ersten Hälfte
des 17. Jahrhunderts vor allem gegen die Schriften der Arminianer und deren
Theologie, so wandte sich der Kampf des Bücherverbotes in der zweiten Hälfte
dieses Jahrhunderts mit ebensoviel Strenge in noch ausgedehnterer Weise
gegen die philosophischen Werke der Spinoza, Hobbes' und Gesinnungsgenossen.
In den vorigen Kapiteln ist diese Zensur schon ziemb'ch ausführlich geschildert
worden*. Zur Vervollständigung des Bildes fügen wir hier der obigen Dar-
stellung noch einige markante Züge aus derselben Zeit hinzu.
In Hugo Grotius hatte sich der niederländische Galvinismus Hollands
größten Gelehrten, dessen berühmtesten Theologen als Opfer ausersehen, die-
selbe harte calvinistische Zensur traf gleichzeitig und später den Mann, .in
^ N. G. van Kampen, Qcschichte der Niederlande I, Hamburg 1831, 859.
2 Vgl. Allgem. Deutsche Biographie XXIV, Leipzig 1887, 527.
' Vgl. Gerhard Croesus, Historia quakeriana III 496; Gottfrid Arnold,
Kirchen- und Ketzer- Historie II, Schaffhausen 1741, 170 171.
* Vgl. oben S. 187 ff; s. auch lac. Gretseri opera, t. XIII. Ratisbonae 17S9, 208 f.
Jooet van den Vondel. 223
dem', selbst nach Jonckbloet, „die niederländische Dichtkunst ihre Sonnen-
höhe erreichte* K
Joost van den Vondel trat 1641 zur alten katholischen Mutterkirche
zorück. Jedoch schon vorher hatte der anninianisch gesinnte Dichter als
Parteigänger der Oldenbameveldt und Orotius einen Strauß mit den goma-
ristischen Theologen und Zensoren zu bestehen. Die Synode von Delft führte
bereits 1596 bittere Klage über die Ausgelassenheit der Poeten, welche ihr
nicht orthodox und fromm genug waren. Es ist aber leicht erklärlich, daß
in den darauffolgenden Jahren die Musen der verfolgten Unschuld ebenso
hold waren als unhold dem Verfolger, dem finstem Calvinismus. Nachdem
nun Vondel in jüngeren Jahren sowohl in treffenden Sinngedichten als
in gehamischten Sonnetten für Oldenbameveldt und die Arminianer gegen
Moritz von Oranien nebst dessen theologischen Anhang aufgetreten, schrieb
er 1625 eine förmliche Tragödie „Palamedes oder die gemordete Unschuld**
ZOT Verherrlichung des Besten der holländischen Patrioten, der als 70 jähriger
Greis das Blutgerüst bestiegen hatte ^. Sobald das Stück erschien, war auch
Regierung und Polizei hinter dem Dichter her, der auf dem Landhause einer
befreundeten Familie eine Zuflucht und ein Versteck fand. Zum Glück war
kurz vorher Moriz gestorben und der mildere Friedrich Heinrich als Statt-
halter gefolgt. Unter Moriz wäre der republikanische Poet nicht mit dem
Leben davongekommen. Jetzt hatte Vondel im Amsterdamer Rat einen
guten Freund, und durch die Dazwischenkunft des Rates entging er weiterer
gerichtlicher Verfolgung, jedoch nicht ohne vorher eine Geldbuße von
300 Gulden erlegt und eine scharfe Vermahnung der hohen Obrigkeit ent-
gegengenommen zu haben.
Die Strafe hatte Vondel nicht bekehrt, aber trotz mancher zensur-
widriger kleiner Schriften entging er in den folgenden Jahren dem Zorne
der calvinistischen Zeloten, bis er im Jahre 1646 durch seine Tragödie
.Maria Stuart' , welche die Hinrichtung der Königin als Justizmord darzu-
stellen wagte, den ganzen holländischen Protestantismus gegen sich reizte.
Man schrieb und dichtete gegen den Papisten bis derselbe vor Gericht gezogen
imd zu einer Bufie von 180 Gulden vemrteilt war. Acht Jahre später „im
Januar 1654 vollendete Vondel das berühmteste seiner Trauerspiele, den
yLuziferS schon merkwürdig dadurch, daß der Dichter in demselben, wie
Johannes Scherr sagt, ,den Stoff Miltons 14 Jahre vor Milton in wirklich
erhabener Weise behandelt^ hat*^^. Das Stück kam alsbald zweimal am
2. und 5. Februar auf die Amsterdamer Bühne und fand unter den Freunden
der Poesie begeisterte Aufnahme, erregte aber im gleichen Grade den Zorn
der puritanischen Theologen. Sie fanden darin „unheilige, unkeusche, ab-
göttische, falsche und ganz vermessentliche Dinge, spitzfindige Ausgeburten
eines menschlichen Gehirns" *. Sofort am 5. Februar, an welchem „Luzifer"
zum zweiten Male gegeben werden sollte, versammelte sich der Kirchenrat,
' Vgl. Banmgartner, Joost van den Vondel, Freibnrg 1882, 301.
* .Palamedes of yennoorde Onooozelheid' vgl. Bau mg artner a. a. 0. 32 ff.
» Ebd. 207. * Ebd. 282.
224 Balthasar Bekker.
wandte sich an die Stadtbehörde, um noch für diesen Tag die Aufführung m
verhindern K Ihre Achtbarkeiten, die Stadtväter versprachen, das Verbot am
folgenden Tage zu erlassen. Und so geschah es. Es half auch nichta, dafi
Yondel eine Schrift zur Verteidigung der Bühne und des veredelnden, sittigen-
den Einflusses seines „Luzifer^ schrieb. Der Kirchenrat ging vielmehr nodi
schärfer vor und ruhte nicht, bis auch Verbot und Beschlagnahmung des
Buches von der Stadtverwaltung zugesagt und beschlossen war. «Dieweilen
die Tragödi von Joost van den Vondel ghenannt Luzifars Trauerspiel Im Druck
öffentlich zum Verkauf aushängt, in welcher viele Schändliche Dinge verfafit
sind^, resolvierten die Eirchenräte am 12. Februar, es solle an Bürgermeister
und Bat ein neues Gesuch gestellt werden, „es möge Ihro Achtbarkeiten
belieben, durch Ihro Autorität die gemeldete Tragödi zu beschlagnahmeD
und das Verkaufen Selbiger zu verbieten^. Der Bürgermeister mit seinem
Rat wollte anfänglich nicht auf dieses Gesuch eingehen, da „ bewiesen die
Kirchenväter das große Unheil, das daraus sollte entstehen können und dafi
hier pericula(!) in mora wäre^. Es fruchtete noch nicht! «Mit grofier Be-
trübnis'' vernahm die Kirchen Versammlung diese Kunde imd beschloß ,alle
möglichen Mittel gegen dieses lästerliche Buch anzuwenden*. Endlich nach
neuen Vorstellungen erging am 26. Februar vom Senate der Stadt der Bescheid,
daß nSLXis Respekt vor dem Kirchenrat die obgemeldete Tragödi soll
mit Beschlag belegt werden ! " ^
So erging es dem holländischen Milton, der über die gleichzeitigen
Dichter nicht nur in den Niederlanden weit hinausragt, dem tiefreligiösen «hen-
innigsten*' Sänger auf der Sonnenhöhe seiner und der ganzen niederländischen
Dichtkunst in der Zensur nicht Roms sondern seiner calvinischen Heimat
Ein zweiter Charakterkopf unter den Opfern der niederländischen ZeDsar
ist der Pastorensohn, Balthasar Bekker, welcher 1634 in Friesland geboren,
1666 zu Franeker Doktor der Theologie und ebendort Prediger der Gemeinde
wurde. Er schrieb verschiedene Bücher aber keines das der Zensur gefiel.
Sein erstes erschien 1668 „Admonitio sincera et Candida de philosophii
Cartesiana*'. Der Verfasser empfiehlt darin mit Begeisterung die carte-
sianische Philosophie als beste Stütze und Fundament der Theologie. BaU
darauf folgten seine beiden Katechismen : .Gesneeden Broodt vor de Eristen-
kinderen'^ und „Vaste spyzc der volmaakten^, mit denen er bei seinen Amte*
brüdem noch viel mehr anstieß. Er ward des Gartesianismus und zugleich
des Sozianismus beschuldigt, obgleich angesehene Theologen sein Werk f&r
rechtgläubig erklärten. Bekker schrieb eine Apologie seiner Ansichten und
erbot sich die der Synode nicht genehmen Stellen seiner Bücher zu ändern.
Aber der Druck seiner „Vaste spyze" wurde unter Strafe verboten und
nach all den Streitigkeiten mußte sich der Verfasser auf stillere Plätze zu-
rückziehen. Hier hielt es ihn nicht lange, 1679 erschien er wieder in
Amsterdam, wo er eine neue Predigerstelle annahm und in einer bald darauf
veröffentlichten Schrift gegen den Volksaberglauben über das Erscheinen der
^ S. das Protokoll vom 5. Februar im Wortlaut bei Baumgartner a. a. 0. 232 f.
2 Ebd. 235 f.
Adrian Beverland. 225
Kometen auftrat. In einem folgenden Werke „De betoverde Wereld", das ihm
hauptsächlich einen Namen gemacht hat, kämpfte er in rationalistischem Siime
gegen den „Aberglauben" vom Teufel^. Die Stellen der Heiligen Schrift
erklärt er in seiner Weise: die Teufel, wenn es solche gibt, kümmern sich
nicht um die Menschen, es hat nie weder Besessen^ noch Hexen gegeben.
Damit hatte er jedoch die Geister der Zensur heraufbeschworen, und seine
frivolen Äußerungen muMe er schwer büßen. Das Amsterdamer Konsistorium
verdammte das Werk und suspendierte den Verfasser ; der eingeleitete Prozeß
endete auf der Synode von Alkmaar am 30. Juli 1692 mit der vollständigen
Amtsentsetzung Bekkers. Alle Anstrengungen seiner Freunde waren ver-
geblich, sie konnten ihm nur zu seiner Ehre eine Medaille schlagen lassen.
Zum Entgelt ließen seine Feinde eine solche prägen, die den Teufel als
Prediger auf einem Esel sitzend darstellt. Bekker starb 1^98, nachdem er
noch einige andere Schriften herausgegeben hatte.
Mit mehr Grund und mit noch größerer Strenge als den rationalistischen
Theologen verurteilte die holländische Zensur von 1678 angefangen einen
pornographischen Humanisten, der mit seinen schmutzigen Schriften auch
die Theologie entweihte. Adrian Beverland erregte solchen Anstoß mit seiner
Schriftstellerei , daß man ihn unter die Feinde des Christentums und unter
die Atheisten versetzt hat. Als 1678 sein Buch über die Erbsünde er-
schien, das selbst nach dem urteil ihm wohlgesinnter Kritiker „ebenso
obszön hinsichtlich der Darstellung, als profan, ja frech, hinsichtlich des
Inhaltes ist^, war seines Bleibens nicht mehr in Holland. Er trieb sich
von Stadt zu Stadt umher und schrieb noch einige schmutzigere Schriften,
mnfite aber 1680 nach England auswandern, wo er um das Jahr 1712 im
Wahnsinn starb. Im Haag, zu Utrecht und in Leyden verfolgte und vertrieb
ihn die Zensur. Sein Werk ward verbrannt. Die Universität von Leyden
liefi ihn einkerkern, tilgte seinen Namen in der Liste der Hochschule, ver-
urteilte ihn zu einer Geldbuße von 100 Dukaten. Die Freiheit erhielt er
erst, nachdem er seine Meinungen retraktiert und eidlich versichert hatte, nie
wieder ähnliches zu schreiben. Da er sein Versprechen sehr bald durch
Schmutzschriften gegen die Leydener Professoren brach, verurteilten und ver-
bannten ihn auch die andern Städte der Heimat.
Hier zum Schlüsse ein Beispiel aus der holländischen Bücherzensur ge-
bracht zu haben, dem man Anerkennung nicht versagen kann, macht um
so mehr Freude, als das Gesamtbild der Zensur in den calvinistischen
Niederlanden eines der finstersten ist. Wenn sich aus der späteren Zeit des
achtzehnten Jahrhunderts viele Beispiele von Bücherverbrennungen in den
holländischen Städten, besonders im Haag, zu Amsterdam und Leyden finden,
so erklärt sich das hauptsächlich aus der Tatsache, daß jene Städte wahre
^ Das Werk wurde ins Französische übersetzt, und der Übersetzer schrieb darin dem
Verfasser, der .ressemblait an diable par laideur* folgendes Epigramm:
Ouiy par toi de Satan la puissance est bris($e;
Mais tu n'as cependant pas encore assez fait:
Ponr nous Oter du diable entierement l'idee,
Bekker, supprime ton portrait.
Hflgerf, I>«r Index Leos XUl. 15
226 ^16 dänische Zensur.
Brutstätten schlechter Schriften wurden. Was zu gemein und gefährlicli
war, als daß man es in England oder Frankreich zu drucken wagte, ward
in Holland veröffentlicht. Ein ganzer Strom der schlimmsten Bücher, von
Uobbes angefangen bis zu Voltaire und Genossen, hat seinen Ursprung in
Holländischen Pressen. Der starre Calvinismus und seine strenge Zensur
hat dieselben nicht vom Lande fernzuhalten vermocht. Um so merkwürdiger
ist die Härte und Strenge der Bücherpolizei in den Niederlanden, als hier —
es ist wohl die einzige Ausnahme — kein staatliches Büchergesetz mit der
Verpflichtung zur Präventivzensur bestand.
Dänemark.
„Die Zensur, diese Erfindung der Päpste, welche ebensosehr pafit zu
dem Licht und Wahrheit feindlichen Geist des Katholizismus, wie sie streitet
mit dem Wesen des Protestantismus, wurde gleichwohl in den protestantischen
Staaten aufgenommen und gleichzeitig mit der Reformation in Dänemark ein-
geführt." ^ Es stehen zwar in diesem Satze eines dänischen Geschichtscbreibers
Anfang und Ende in schreiendem Gegensatz, er charakterisiert aber in dem
bekanntesten Handbuch der vaterländischen Geschichte Dänemarks noch im
Jahre 1870 die dänische Auffassung von der Zensur und enthält, wenn auch
widerwillig, das wichtige Zugeständnis, daß die Zensur, wie sie von 1537 — 1770
oder besser 1849 in Dänemark gehandhabt wurde, recht ein Kind der dortigen
Reformation ist, beseelt mit ihrem Geiste. Die Könige haben in Skandinavien,
unterstützt von dem geldgierigen Adel, das Volk um den alten Glauben ge-
bracht, die dort herrschende Zensur hatte infolgedessen immerfort einen
aristokratisch-despotischen Charakter.
Zur feierlichen Krönung Friedrichs I., welche der schwedische Erzbischof
Gustav Trolle am 7. August 1524 nach altem katholischen Ritus vollzog,
war der neue König mit einem lutherischen Prediger als seinem Hofpriester
erschienen. Durch königlichen Machtspruch hob er das Verbot der Bischöfe,
Luthers Schriften zu lesen, im darauffolgenden Jahre 1525 auf, und von nim
an fand die lutherische Lehre ihren Weg ins Land und Volk.
Mit dem Jahre 1536 verschwindet der dänische Karmelit Paulus Helfi
spurlos aus der Geschichte. Er war der entschiedenste und tüchtigste Vor-
kämpfer der katholischen Lehre gegen den dänischen Luther: Hans Tausen
und dessen protestantisierenden Anhangt. Der Kampf der eindringenden
Reformation gegen diesen schlagfertigen Kontroversisten und dessen Schriften
bildet das Vorspiel der protestantiscli-dänischen Zensur. 1531 liefi Paulus
Heliä ein Büchlein über den Meßkanon zur Verteidigung der hl. Messe
erscheinen, das an Bürgermeister und Bat der Stadt Randers gerichtet war,
weil diese ihn in böser Absicht gebeten hatten, zu ihnen zu kommen, um
der dortigen Gemeinde seinen kurz vorher für Bürgermeister und Rat in
Kopenhagen geschriebenen Meßunterricht zu erklären. Der Bürgermeister
* C. F. Allen, Fipdrelandets Histoire", Kjobenhavn 1870, 416.
^ Vgl. Ludwig Schmitt, Der Karmeliter Paalus Helift, Freiburg 1893 ; Derselbe,
Hans Tausen eller den danske Luther, Kjobenhavn 1895.
Das 2ieitalter der «Refonnation'. 227
von Randers, Niels Hammer, ein abgefallener Mönch, mit dem Magistrate
der Stadt dankten dem Verfasser für seine Schrift und beantworteten sie,
indem sie dieselbe durch den Henker an den städtischen Pranger festnageln
lie&en K
Um den Schlußstein des Keformationswerkes zu legen, ward 1537 der
Freund und Amtsgenosse Luthers, Johann Bugenhagen Pomeranus, von Witten-
berg berufen zur Königskrönung wie zur ßischofsweihe des neuen vom Könige
ernannten Superintendenten. Am selben Tag wurde auch die von Luther
geprüfte und gutgeheißene Kirchenordinanz , das neue Kirchengesetz ver-
öffentlicht; förmliche Gesetzeskraft erhielt es erst zwei Jahre später auf
dem Herrentag zu Odense 1539. Unter anderem war darin festgelegt, daß
kein lateinisches, dänisches oder deutsches Buch in den Reichen der dänischen
Krone gedruckt oder wenn anderswo gedruckt in Dänemark eingeführt und
verbreitet werden dürfe, bevor es von den Lehrern der Hochschule zu Kopen-
hagen geprüft sei. In besondern Fällen konnte der Bischof ein Buch für seine
Diözese prüfen und erlauben. Auf der lutherischen Synode im Kloster zu
Antvorskov 1546 befahlen alsdann die neuen , Bischöfe** ihren »Priestern**
alle katholischen Bücher fortzuschaffen^. In den folgenden Jahren stritt die
dänische Zensur wie die gleichzeitige deutsche hauptsächlich gegen cal-
vinistische oder kryptocalvinistische Schriften und Bücher. Aber als der
Freund und Schüler Melanchthons , »Danmarks almindelige Leerer, Fsedre-
landets og Universitetets Aere og Pryd**, der bedeutendste dänische Theologe,
Niels Hemmingsen, obgleich er seine Lehre vor dem Könige öffentlich lateinisch
und dänisch widerrufen hatte, endlich seinen lutherischen Gegnern zum Opfer
gefallen und auf königlichen Befehl ohne Untersuchung und Urteil 1579 ab-
gesetzt war, eiTeichten die deutschen Lutheraner es dennoch nicht, daß die
neue Konkordienformel als maßgebend erklärt wurde, so daß alle entgegen-
gesetzten Schriften verboten worden wären. Diese neue formula concordiae
war die wichtigste und umfassendste Bekenntnisschrift der lutherischen Kirche,
es sollte so recht der Extrakt des Lutheranismus sein. Als der Kurfürst
von Sachsen seinem Schwager Friedrich II. von Dänemark ein Exemplar
dieses Kirchenbuches zusandte, nahm es der König und warf es selbst ins
Feuer mit den Worten: er habe einen Teufel gefangen, den er verbrennen
müsse, indem er noch hinzufügte: die deutschen Streitigkeiten hätten dem
Lande mehr Schaden gebracht, als wenn der Türk die Lande dreimal durch-
zogen. Damit nicht genug, erließ er 1580 ein Edikt, welches bei Leib und
Lebensstrafe verbot, ein solches Buch ins Königreich einzubringen. Die Buch-
händler, welche dasselbe feil hätten, sollten Haus und Heim verlieren und
ohne Gnade Leibesstrafe erleiden, die Priester aber, welche es besäßen,
unbarmherzig ihres Amtes entsetzt und mit andern Strafen bedacht werden ^.
' Trap, Statist. - topogr. Beskrivelse af Danmark' V 508: vgl. W. J. Karup, Ge-
schichte der kathol. Kirche in Dänemark, Münster 1868, 232; Ludwig Schmitt, Paulus
Heliä 99.
* Decretum Synodi Antverskoviensis An. 1546. Pontoppidan, Annales III 287 ff.
Vgl. Karup a. a. 0. 296.
* Allen a. a. 0. 361 f; Döllinger, Die Reformation l\ Regenshurg 1848, 552.
15*
228 -^^^ ^^* Jahrhundert.
Das ist ohne Zweifel eines der charakteristischen Beispiele für die Bücher-
zensiir in Dänemark und im ganzen Protestantismus überhaupt.
Unter dem Nachfolger Friedrichs II., Christian IV., machte man sich auf
katholischer Seite im Anfange des 17. Jahrhunderts gute Hoffnung. Um
diese Zeit gelang es sogar einem geborenen Norweger, der Katholik und
Jesuit geworden, Laurentius Nicolai (vulgo Lars Nielsen oder Elosterlasse
genannt), von Braunsberg nach Helsingör und von dort bis nach Kopenhagen
vorzudringen, um beim Könige eine Audienz zu begehren und auch zu erhalten.
Rückhaltlos sprach der Jesuit dem Könige von der Umgestaltung der Kirche
Dänemarks, deren Notwendigkeit er in einer dem Könige gewidmeten Schrift
bewiesen hatte. Der König nahm ihn freundlich auf und versprach, das Bach
prüfen zu lassen, um ihm dann Antwort zu geben. Das Gutachten jedoch,
welches Christian IV. von seinem lutherischen Konsistorium einholte, konnte
nicht günstig ausfallen. Der König ließ sich von den Mitgliedern des Kon-
sistoriums umstimmen und gab Laurentius Nicolai, der vor das Konsistorium
geladen wurde, durch Dr Jonas Charisius sehr ungnädigen Bescheid:
Das Buch sei voll von jesuitischen Ränken und gegen die evangelische
Lehre gerichtet ; der König befehle ihm, alle Exemplare desselben auszuliefern
und überdies anzugeben, wer im Lande ein derartiges Buch erhalten habe,
damit es demselben ebenfalls weggenommen werden könne. Des weiteren
verbiete der König ihm durch Land und Reich zu reisen, innerhalb 24 Stunden
habe er dasselbe zu räumen. Alle Exemplare, welche man beim Verfasser
oder anderen fand, wurden konfisziert. Laurentius Nicolai, damals ungefihr
70 Jahre alt, ward unter strenger Bewachung über die Grenze gebracht^.
Den einheimischen lutherischen Gelehrten, selbst Theologieprofessoren,
erging es nicht besser in der dänischen Zensur. Niels Mikkelsen Aalborg, ein
gelehrter Prediger zu Helsingborg, hatte ein Buch geschrieben, das bereits
von den Zensoren als gut und unschuldig erklärt war. Aber da entdeckte
man in demselben „den ha^slige Vildfarelse*^ den häßlichen Irrtum: dafi die
Heiden durch die Gnade Gottes selig werden können. Dafür wurde der Ver-
fasser 1614 sofort seines Amtes entsetzt 2.
Jörgen Dybvad war um jene Zeit Theologieprofessor an der Kopen-
hagener Hochschule, 1607 gab er eine Universitätsschrift heraus, die sich
gegen den Adel wandte wegen der Unterdrückung der untern Stände und
wegen der Übervorteilung von Kirche und Prediger. Es wurde kurzer Prozefi
gemacht, die Universität sprach das Urteil über Dybvad, der seines Amtes
entsetzt und seines ganzen Einkommens beraubt ward. Den Sohn dieses
^ Vgl. Kamp a. a. 0. 319 ff. Die Schrift war 1604 in Krakaa lateinisch etaehieiMB
und dann 1G05 von Laurentius Nicolai zu Hraunsberg dänisch herausgegeben worden. Mit
dem dänischen Wappen geschmückt, enthielt sie als Vorrede ein Schreiben des Verfassers sb
König und Reichsrat. Der Titel lautet: „Confcssio Christiana, det er, den christelige Bekjen-
delse oni Herrens Veig, hvilkeu den christelig Menighed udi disse trende nordlandske Rigor.
Danmark, Sverrigo og Norrige stadelige hafver })ekjendt oc efterfuldt, fra det förste de hsfrcr
annammedt den Christel ige Tro ofver sex hundert Aar. indtil Christian de Tredie Dannarkid
og Norrigis. oc Götataf Sverrigis Kigis Konniugers Tid, af Laurits Nielssen af Norrige.*
* Vgl. Allen a. a. 0. 417.
Chrisüan V. 229
Professors, Christofifer Dybvad, traf zur Strafe für seine mündlichen Aus-
lassungen und seine schriftlichen ungedruckten Aufzeichnungen, die sich ebenso-
sehr gegen den stolzen Adel zu Gunsten der Bauern als gegen das Luther-
tum richteten, ein noch viel härteres Los. 1620 zu lebenslänglichem Kerker
verurteilt, starb er darin wenige Jahre nachher^.
Während der folgenden Kriegswirren scheint die Zensur etwas geruht
zu haben, jedoch nur um ein halbes Jahrhundert später um so strenger
wieder einzusetzen. Der P. Heinrich Kircher, welcher 1673 — 1674 als Ge-
sandtschaftsgeistlicher in Kopenhagen wirkte, hatte ein ähnliches Schicksal wie
sein Ordensgenosse Laurentius Nicolai. Er hatte eine Schrift verfaßt und
dieselbe unter dem Titel: „Nordstern, Führer zur Seligkeit" 1674 in Amster-
dam drucken und in Kopenhagen verbreiten lassen. Das Buch zeigte, daß
den lutherischen Predigern die echte Sendung fehle, daß sie keine apostolische
Berufung, keine Ordination besäßen. Sobald die Regierung die Schrift ge-
wahrte, wurde sie überall eingezogen und P. Kircher alsbald des Landes
verwiesen.
In der zweiten Hälfte dieses 17. Jahrhunderts wurde nach der Ein-
führung der absoluten Monarchie die dänische Gesetzgebung revidiert. Das
Zensurgesetz des Jahres 1537/39 ward dabei neu bestätigt nur mit der
Änderung, daß der Köm'g selbst die Erlaubnis zur Einführung eines im Aus-
lande gedruckten dänischen oder norwegischen Buches geben mußte. Diese
Verordnung stammt aus dem Jahre 1676. In ebendiesem Jahre erschien
ein Buch des berüchtigten Joannes Lyser, der auf seinen Irrfahrten sich auch
in Dänemark herumtrieb. Es war eine Verteidigung oder gar Verherrlichung
der Polygamie, welche unter vier verschiedenen Titeln verbreitet wurde.
Auf dem römischen Index steht das Werk als: „Polygamia triumphatrix Theo-
phUi Alethei'^. In Dänemark ging es um unter dem deutschen Titel: „Das
königliche Marck aller Länder, Freybmg 1676*. Christian V. ließ es vom
Henker verbrennen und den Schriftsteller bei Androhung der Todesstrafe
aus seinem Reiche verbannen. Alle Exemplare wurden eingezogen, die
Lesung des Buches ward strenge untersagt, wer ein Exemplar zurückhalte,
solle eine Strafe von 1000 Dukaten zahlen, und wer das nicht vermöge, am
Leibe gestraft werden. Wir geben den ganzeu Wortlaut des königlichen
Dekretes vom 15. März 1677, da es besser als viele Beispiele die damalige
Zensur beleuchtet:
,Nos Christianus V., Dei gratia, Daniae et Norvegise rex, etc. etc. quem-
libet certiorem facimus sequentium: nempe cum acceperimus quemdam,
Johannem Lyserum, scandali plenum conscripsisse librum, cum titulo: ,Da8
königliche Marck aller Länder* ; eumque in Germania typis descriptum in nostra
regna importasse, nos severe hoc nostro edicto prohibitum volle, ne illud
scriptum in terris nostrsB ditionis vendatur, neve penes ullum ex nostris
dilectissimis civibus toleretur celeturve. Itaque omnibus serio preecipimus,
at non tantum ab eo legende abstineant, sed et si quse habeant exempla,
illa in civitatibus nostris ad Consules deferant et senatores; in agro autem
* Allen a. a. 0. 392 f; vgl. Fried r. Kapp, Gesch. des deutsch. Buchhandels 606.
230 Christian VI. — Christian VII.
ad prsBfectos nostros, qui ad cancellariam omnia transmittent, unde postmodo
deprompta carnifici tradentur publicitus comburenda. Si quis reperiatur ejus-
modi quoddam exemplar abdere, mulctabitur mille imperialibus ; quorum altenun
dimidium in nostri publici Valetudinarii ; alterum illoruni in pauperum cedet
usum, qui in eo versantur loco, ubi delictum committitur. Idem si opibus
ita haud valeat, ut resolvere hanc possit mulctam, corpore luet. Praaterea
eundem, quem diximus Lyserum, protinus nostrsB ditionis terris cedere jubemus,
in illisque nunquam amplius apparere, nisi capitis plecti velit supplicio.
Datum in arce Hafniensi d. 15. Martii 1677. Christianus" K
Ein Jahrzehnt später wurden auf königlichen Befehl eines berühmteren
deutschen Gelehrten Schriften in Kopenhagen dem Scheiterhaufen übergeben.
Christian Thomasius hatte sich auch einen Angriff auf den dänischen Hof-
Prediger und Professor der Theologie H. G. Masius erlaubt. In seiner neu-
gegründeten wissenschaftlichen Zeitschrift focht er gegen den Universitats-
professor von Kopenhagen, welcher in einer Schrift »De interesse principum
circa religionem*" die lutherische Religion aus politischen Gründen den Fürsten
empfohlen, die reformierte und katholische aber als staatsgefährlich verdäch-
tigt hatte. Der König von Dänemark, nicht zufrieden mit der Verbrennung
des Buches, verlangte in Dresden Genugtuung. Was dem Philosophen Tho-
masius in Sachsen widerfuhr, wird in einem folgenden Kapitel bei der deutschen
Zensur zur Darstellung gebracht.
Unter Christian VI. und seiner Gemahlin kamen für Dänemark puri-
tanische, pietistische Zeiten, die mit ihrer Engherzigkeit ähnlich wie froher
in England und Holland die Zensur enger und strenger machten. Am
1. Oktober 1737 wurde das General-Kirke-Inspektions-KoUegium errichtet.
welches ausdrücklich auch das Recht erhielt, Bücher, die bereits bei Bischof
und Universität die Zensur bestanden hatten, einer neuen Prüfung zu unter^
werfen. Die neue schärfere Zensur vergriff sich bald an dem damals noch
jungen Geschichtsforscher Langebek. Derselbe fand in der römischen Kirchen-
geschichte des Hofpredigers und Professoi-s Erik Pontoppidan Irrtümer und
Fehler, die er in der Zeitschrift „Danske Magazin^ bloßlegte. Darüber
erbittert klagte Pontoppidan scliließlich beim König, und Langebek erhielt
den strengen königlichen Befehl , vor dem Konsistorium Abbitte zu leisten.
Der Nachfolger Christians VI. machte die dem Geschichtsforscher zo-
gefügtc Kränkung wieder gut. Friedrich V. gewährte Langebek und der
von ihm geleiteten Geschichtsgesellschaft Zensurfreiheit ihrer Schriften. Aber
auch unter dieser Regierung schlief die Zensur nicht. Frederik Lüiken hatte
nach seiner Art freimütig „Ökonomiske Tanker til höiere Eftertanke" ge-
schrieben, allein die Zensur strich ihm die freimütigsten SteUen. Im aU-
gemeinen herrschte eine mildere Zensur unter Friedrich V. sowohl als unter
Christian VII., der 1766 ans ßuder kam.
Und als im Jahre 1770 am 13. September der konservative Minister
Berustorf von dem freisinnigen aufgeklärteu Struensee gestürzt war, erschien
auch schon am Tage darauf das königliche Reskript, welches die bislang
» Vgl. Peignot a. a. 0. I 273 ff.
Zensorfreiheit. Goethes Werther. 231
streng geforderte Zensur der Universität, sämtlicher Bischöfe und des Ober-
hofmeisters der Sorö-Akademie mit einem Federstrich aufhob und „unein-
geschränkte Druckfreiheit den Reichen und Ländern des Königs** gewährte.
Voltaire sandte dem König einen Glückwunschhymnus.
Das Ministerium des ungläubigen und unsittlichen Struensee endete
bereits am 28. April 1772. An dem Tage erhielt der allmächtige Minister
zu Kopenhagen seinen wohlverdienten Lohn vom Henker in der barbarischsten
Art und Weise, als wenn man auch dadurch noch gegen die Aufklärung,
welche der deutsche Arzt ins dänische Land gebracht, habe protestieren
wollen. Die Druckfreiheit hatte man vorher schon redlich benutzt zu Schmä-
hungen und Verhöhnungen des verhaßten Ministers, der die Zensur abschaffte.
Ja im ersten Jahre der Zensurfreiheit war der Mißbrauch der Presse schon
so stark geworden, daß am 7. Oktober 1771 ein königliches Reskript erschien,
welches die Presse in die gesetzlichen Schranken verwies. Nachdem nun
Struensee gefallen war, wurde ebendieses Reskript mit der größten Will-
kür gegen die Presse benutzt.
Unter dem neuen Ministerium Guldberg, das im übrigen für Wissen-
schaft und Bildung sehr tätig war, verschärfte ein Reskript vom 20. Oktober
1773 mit dem Kanzleischreiben vom 27. November die repressiven Preß-
maßregeln sehr, setzte schwere Strafen auf Preßdelikte, gab der Polizei zur
Maßregelung der Presse fast unumschränkte Gewalt, ohne daß eine Appellation
an einen Richterstuhl gestattet war. Es kam noch hinzu, daß auch die
Regierung oft unmittelbar durch Kabinettsordres eingriff, die zuweilen noch
engherziger und unzeitgemäßer erschienen als jene Polizeimaßregelungen.
Die schmutzige Schrift „Mine Fritimer* von Thomas Christoffer Bruun wurde
nicht bloß konfisziert, der Verfasser nicht bloß zu einer Geldbuße von
100 Reichstalern verurteilt, sondern der königliche Befehl, welcher jene
Strafen anordnete, zitierte den Delinquenten vor den Bischof Balle. Der
Bischof sollte nach einem Katechismusexamen, wenn nötig, den in Religions-
sachen unwissenden Schriftsteller einem Schulmeister zu religiösem Unterricht
überweisen. Sollte er sich dagegen sträuben, wollte der König davon unter-
richtet werden, „um den verächtlichen Menschen einem Zuchthause zu über-
geben.** Allerdings hatte Voltaire ein solches Verfahren nach Einführung
der Zensur und Druckfreiheit nicht erwartet. Selbst bedeutende historische
und sozialwissenschaftliche Arbeiten wie die eines Martfelt und Suhm wurden
damals entweder unterdrückt oder stark beschnitten. Noch merkwürdiger
ist es für uns Deutsche, daß gerade diese Zensur Goethes „Werther** ver-
urteilte.
Sobald der „Werther** ins Dänische übertragen war, wies ihn die Kopen-
hagener Regierung an eine Kommission von drei theologischen Zensoren
P. Holmius, Nik. Edinger Balle, H. J. Jansen. Dieselben erklärten Goethes
Werk am 16. September 1776 für ein gefährliches Buch. Sie „fanden, daß
es für die Wenigen, die es ohne Schaden lesen könnten, ein langweiliger
Zeitverlust ist. . . . Allein für die Menge und besonders für jene Menge , die
zu unordentlichen Liebschaften starke Neigung hat, und am meisten für jene,
bei denen eine solche Leidenschaft noch durch Lesung loser Poeten und
232 Das 19. Jahrhundert.
Romane, Einbildung und böse Lust aufgeregt worden ist, erachten wir dieses
kleine Buch als sehr verführerisch und deshalb nicht allein schädlich fQr die
christliche Religion, sondern auch für bürgerlich gute Sitten* K
In der Tat klagte man in Dänemark mit Recht nie mehr über eng*
herzige Einschränkung und despotische Willkür der Presse gegenüber als in
diesen ersten zwanzig Jahren der Zensurfreiheit 1773 — 1790. Ein Reskript
vom 3. Dezember 1790 brachte wenigstens eine Milderung, indem die Prefi-
sachen nicht mehr der Polizei überlassen wurden, sondern von nun an nur
vor den allgemeinen Richterstühlen behandelt werden sollten. In den nächsten
Jahren hatten es die Gerichte mit einer Reihe von Preßprozessen zu tun
gegen Schriften, die der Regierung nicht gefielen — es war die Zeit der
französischen Freiheitsbewegung — , und man sah sich genötigt, durdi
eine Vorordnung vom 27. September 1799 die Anonymität von Büchern zu
verbieten, sehr harte Strafen auf Preßvergehen zu setzen und über verurteilte
Schriftsteller lebenslängliche Präventivzensur zu verhängen.
Kraft dieser strengeren Gesetzgebung wurde der nicht unbedeutende
Dichter und Satiriker P. A. Heiberg durch Urteilspiiich des Hof- und Staats-
gerichtes am 24. Dezember 1799 des Landes verwiesen. Ein anderer Schrift-
steller, Malte Konrad Bruun, hatte ein gleiches Schicksal und ging wie jener
nach Frankreich in die Verbannung, um sich dort als geographischer Schrift-
steller einen Namen zu machen.
Der Anfang des 19. Jahrhunderts war der freien Presse nirgendwo
günstig, und in Dänemark merkte man es kaum, daß Zensurfreiheit bestand.
Es kamen vielmehr immer neue Einschränkungen, so im Jahre 1810 und,
trotz des heftigen Kampfes „der Gesellschaft für Druckfreiheit* 1835 — 1836,
noch besonders durch die Verordnung vom 1. November 1837, welche geradezu
ein neues Preßdelikt statuierte, nämlich „Mangel paa pligtskyldig Opmaerk-
somhed"". Man gewann dadurch eine Handhabe gegen unliebsame Schrift-
steller, denen man mit den Paragraphen der älteren Verfügung des Jahres
1799 nicht beikommen konnte.
Endlich brachte das Grundgesetz vom 5. Juni 1849 mit den Änderungen
des 28. Juli 1866 Dänemark in mancher Beziehung mehr religiöse und staat-
liche Freiheit als die übrigen Länder Europas genießen. In diesem Gesetze
ward die Zensurfi-eiheit von neuem festgelegt und von nun an besser zur
Anwendung gebracht. Genau drei Jahrhunderte lang hat sich der königliche
Despotismus, welcher dem dänischen Volke eine neue Religion au£ewang,
auch in der Zensur sowohl der geistlichkirchlichen wie staatlichen geltend
gemacht vom 2. September 1537 — 1. November 1837. Gab es in dieser
langen Frist stillere, mildere Perioden, so kann man die erste Einführung der
Zensurfreiheit um das Jahr 1770 am wenigsten dazu rechnen. Hier in der
dänischen Zensurgeschichte tritt es am klarsten zu Tage, daß nicht die
Präventivzensur als solche das Hauptmoment oder gar das einzige ist, was
eine freie Presse hemmen und fesseln kann.
^ Kirkehistoriske Samlinger, udgivne af Selskabet for Danmarks Kirkehistorie II 1853
jid 1856, 130—143. Vgl. Baumgartncr, Goethe P 130, A. 2.
Die schwedisclie Zensur. 233
Schweden.
Mehr noch als in Dänemark war die Ein- und Durchführung der
Reformation in Schweden ein Werk der Politik. Auch hier wurden die
katholischen Bischöfe vergewaltigt, das Volk um seinen Glauben systematisch
betrogen. Sobald der erste Wasa sich auf den Thron geschwungen, herrschte
er mit vollendetem Cäsaropapismus. Man kennt wohl noch einen Brief Gustavs I.
aus dem Jahre 1523, in dem er in Strengnäs zum Könige gewählt worden war,
gegen die lutherischen Lehren und Schriften. Aber bereits im folgenden Jahre
verteidigte er beide in einem Briefe an den katholischen Bischof Brask, hob
bald darauf das bischöfliche Verbot der Bücher Luthers auf, verbot selbst eine
Schrift des Bischofs, ließ sogar 1526 die Buchdruckerei, welche Brask in Söder-
köping errichtet hatte, einfachhin schließen und zerstören, während er eine
neue Druckerei mit großen Kosten zur Verteidigung und Verbreitung reforma-
torischer Schriften in Stockholm einrichtete^. Im Jahre 1529 vollendete die
Synode von Orebro die schwedische Reformation ; als Kirchen- oder Meßbuch
ward das neu herausgegebene schwedische Handbuch des Olaus Petri eingeführt,
und ein Zensurgesetz sollte die katholische Literatur vollständig unterdrücken.
Es dauerte nicht lange, und Gustav I. mußte seine oberste Kirchen-
und Zensurgewalt gegen die von ihm neu eingesetzten Bischöfe und Theologie-
professoren richten. Als nämlich infolge der neuen Lehre allenthalben nur
Zuchtlosigkeit einriß, verfluchte der derbe König die erste Generation seiner
Iutl\erischen Prediger. Jedoch Olaus Petri war bald mit einer Schrift bei
der Hand, die gegen den König selbst sich wendete, indem sie zeigte, wie
das Unglück und Unheil, von dem das Volk und die Kirche heimgesucht sei,
eine Folge der Sünden und Flüche des Königs seien. Es war eine Predigt,
welche Olaus Petri 1539 unter dem Titel: „predikan emoot the gruffwelige
eedher* (Predigt gegen die schrecklichen Flüche) veröffentlichte.
Sofort richtete nun Gustav ein scharfes Schreiben an seinen neuen
Erzbischof, indem er harte Klage führt über das wüste Treiben der Prediger,
die auf der Kanzel und in Druckschriften nur Schmähungen und Geschrei gegen
die Kirchengebräuche, nur Bannflüche für das Volk und den König selbst
hatten. „Sein Wille sei daher, daß von dem Tage an ohne seinen Befehl
gar nichts in Kirchensachen reformiei-t noch eine Schrift gedruckt werden
solle, der er seinen Beifall nicht gegeben, und der Erzbischof solle sich in
obbemeldeten Sachen genau in Acht nehmen, dafern er nicht Ungelegenheit
haben wolle. "^
Um dieselbe Zeit schrieb Olaus Petri, wohl der Gelehrteste unter den
lutherischen Predigern, eine Geschichte Schwedens, die aber Gustav erst nach
dem Tode des Verfassers zu Gesichte kam. Da die Chronik vom Hause
Wasa nicht mit der Achtung sprach, die der König verlangte, so »ereiferte
sich dieser sehr darüber, als ihm 1554 ein Exemplar bei seinem Schwager,
* Vgl. L. Bygd^n in ,G. Benzelstjernas Censorsjournal* [Stockholm 1883 — 1885],
InledniDg 11 f.
^ Olof Dalin, Geschichte des Reiches Schweden (deutsch von Dähnert) III 1,
Rostock 1763, 254.
234 I^as 16. Jahrhundert. Johann III.
dem Reichsrat Sten Erikson Lejonhufwud, in die Augen fiel. Man saget,
daß er einige Blätter daraus gerissen und sie mit Füßen getreten habe.
Das ist indessen gewiß, daß er sehr darüber zürnte, und der Verfasser, wenn
er noch gelebt hätte, es schwer würde haben büßen müssen. In einem
Brief an desselben Bruder, den Erzbischof, beklagte sich der König sehr über
diese Chronik und ließ die Abschriften davon einziehen und verbieten."^ ^
Erst unter den Nachfolgern Gustavs I. wurde 1571 die von Laurentius
Petii verfaßte lutherische Kirchenordnung herausgegeben und angenommen : da-
mit waren alle katholischen Bücher untersagt. Doch sobald der König Johann
freie Hand bekam, begann der Liturgiestreit. Um das Jahr 1576 ließ Johann
seine neue Liturgie veröffentlichen, Luthers Katechismus ward abgeschafft,
aus den Kirchengesängen wurden alle Stellen gegen den Papst ausgemerzt.
Man sah scharf darauf, daß die Buchhändler nicht dem Könige unliebsame
Bücher verbreiteten. Am 1. Oktober 1577 wurde der Buchhändler Hans
Wittenberg zu Stockholm vom Könige zum Verluste seines ganzen Buch-
lagers verurteilt, weil er Bücher eingeführt hatte, die „thenn heiige Kjr-
kiones lärefaders skriffter icke lijkmechtige och lijkformige'' nicht im Ein-
klang ständen mit den Schriften der Kirchenväter. Die antiliturgischen
Schriften, welche der verbannte Mag. Abraham Andreas Angermannus im
Ausland drucken und ins Land einfuhren ließ, wurden auf des Königs Geheü
abgefangen 2.
Lange Zeit hindurch drehte sich der religiöse und zum guten Teile auch
der bürgerliche Streit um „das rote Buch* , wie man die Liturgie Johanns
nannte. Der König befahl, seine Liturgie im Reiche einzuführen; dessen
Bruder, der Heimzog Karl, verbot sie in seinem Fürstentum und hielt sich an
die Kirchenordnung von 1571. Ja im Jahre 1587 ging eine kirchliche Ver-
sammlung zu Strengnäs so weit, die Liturgie zu verdammen, wofür dann der
König die Geistlichen des Herzogtums nicht bloß hart anfuhr, sondern sie
im ganzen Reich für vogelfrei erklärte.
Kaum war Johann III. tot, da trat in Upsala hoch und niedrig,
geistlich und weltlich unter dem Schutze des Herzogs Karl zur Kirchen-
versammlung am 25. Februar 1593 zusammen. Eine oder die Hauptaufgabe
der Synode war die Abschaffung des roten Buches, der katholisierenden
Liturgie Johanns. Der Katechismus Luthers ward wieder allgemein ein-
geführt, ebenso das Handbuch des Laurentius und Olaus Petri für den
Gottesdienst. Am strengsten verfuhr man gegen die Anhänger der Liturgie,
welche Schriften zu deren Verteidigung verfaßt hatten, besonders gegen den
Mag. Petrus Pauli. Der Leiter der Versammlung, Nikolaus Olai Botniensis,
suchte Petrus Pauli von seinen Irrtümern zu überzeugen. Als dieser es
aber wagte, seine Ansichten auch hier noch zu verteidigen, wurde er abgesetzt
und starb in Elend ^.
Es nützte nicht viel, daß der rechtmäßige König Sigismund 1593 den
Druck der Upsalabeschlüsso verbot, denn er mußte bald wieder Schweden
' Olof Dalin a. a. 0. 347. - Vgl. Bygdeii a. a. 0. III.
^ Vgl. A. M. Magnus so II, Niculaus Olai Butniensis, Upsala 1898, 57.
Gustav II. Aolf. 235
verlassen. Dort herrschte nun der protestantische Herzog Karl, und zu
Söderköplng wurde 1595 die gänzliche Ausrottung des Papsttums be-
schlossen. Karl bestieg auch bald förmlich den schwedischen Thron als
Karl IX. und befleckte denselben 1600 durch die grausame Hinrichtung
mehrerer hoher Adeligen, unter denen besonders Erik Sparre hervortritt, da
er dem Könige schon länger verhaßt war als Verfasser von Schriften
über die Rechte des Adels in Schweden. Erik Sparre büßte die mannhafte
Verteidigung der Adelsrechte in seinen Schriften: „De lege, rege et grege"
und «Postulata nobilium*' mit seinem Blute. Karl IX. stimmte jedoch auch
nicht mit seiner Geistlichkeit überein. In Upsala war zwar unter seiner
Ägide der Reformation Schlußstein gelegt worden, aber schon damals war
Karl als Kryptocalvinist verdächtigt. Er galt nicht als Vollblutlutheraner.
Jetzt auf dem Reichstage zu Linköping, als König Karl der Geistlichkeit
ein neues Kirchenhandbuch vorschlug, wurde dasselbe einfachhin verworfen.
Das hinderte Karl nicht, an seinem Hofe eine eigene Kirchenordnung einzu-
führen nach seinem Sinn und Geschmack, die er 1604 zu Stockholm drucken
ließ. Als er dann auch einen Katechismus verfaßte und 1604 herausgab
und gar eine verbesserte Bibelübersetzung einführen wollte, kam er erst
recht in Streit mit seiner Geistlichkeit. Der Erzbischof Olaus Martini ver-
urteilte die Meinungen und Schriften des Königs als antilutherisch, während
Karl in neuen Streitschriften seine Lehre als echt biblisch verteidigte und
klar zu verstehen gab, daß er sich weder um die Augsburgische Konfession
noch auch die Upsalabeschlüsse kümmere. Die Universität von Upsala,
welche in dieser Frage auf selten des Erzbischofs stand, mußte nun auch
seine Ungunst teilen. Beide konnten froh sein^ daß es dabei blieb und
die königliche Zensur ihrer Schriften nicht schärfer ausfiel. Karl IX. starb
1611, ihm folgte sein Sohn Gustav II. Adolf, der bekannteste Schwe-
denkönig.
In die ersten Jahre seiner Regierungszeit fallen große Streitigkeiten
der schwedischen Gelehrten an der Universität zu Upsala, besonders die
zwischen den beiden Professoren Johann Messenius und Job. Rudbeck, sowie
die zwischen dem früheren Upsalaprofessor, Bischof Laurentius Paulinus Gothus,
und dem Professor der Philosophie, Jonas Magni. Die Kämpfe wurden so
hitzig, die Streitschriften nahmen einen solchen Ton an, daß manche der-
selben schon aus diesem Grunde eine Zensur herausforderten. Dies gilt
besonders von den Schriften des Bischofs Laurentius Paulinus. Mit Übereifer
kämpfte dieser gegen die aristotelische Philosophie, welche er von der Uni-
versität verbannt wissen wollte, da sie der Religion zum Schaden gereichet
Man kann es dem jungen König nachrühmen, daß er in beiden Fällen mit
weiser Mäßigung voranging und, ohne die Streitschriften auf den Scheiter-
haufen zu bringen, Eintracht zu aller Zufriedenheit schuf. Die beiden ersteren,
Messenius und Rudbeck, zog er von Upsala nach Stockholm und gab ihnen
dort gute Stellungen, während er dem Bischof Paulinus brieflich bedeutete,
daß er ein Ende des Streites wünschte.
^ Vgl. Herman Lundström, Laurentius Paulinus Gothus, Upsala 1893, 241 ff.
236 ^^^ «Consistorium geDerale*.
Mit Gustav Adolf lassen die schwedischen Geschichtsforscher die ortho-
doxe Zeit beginnen, der die kryptokatholische Periode unter Johann m. and
die kryptocalvinistische unter Karl IX. voraufging. Jedoch war Gustav Adolf
viel weniger als seine Vorgänger der oberste Leiter der Kirche, welcher sich
von seinen Bischöfen zensurieren ließ. Um die Leitung seiner Kirche noch
mehr den Bischöfen zu entziehen, wollte Gustav Adolf 1624 das «Consistorium
generale'^ errichten, dem nach des Königs Plan auch die ganze Bücherzensar
für das schwedische Reich und alle Druckereien zufallen sollte. Der 25. Punkt
der Instruktion über die Einrichtung der neuen Inquisitionsbehörde besagte
das ausdrücklich. Wohl scheiterte diese Gründung einer kirchlichen Zentral-
leitung an dem Widerstand der Bischöfe, aber Folge davon war, daß der tat-
kräftige König um so eigenmächtiger Theologie und Zensur dirigierte. Bei-
spielshalber geht aus dem königlichen Brief vom 10. März 1630 hervor, da£
er für Stockholm den Erik Schroderus zum Inspektor und Zensor aller Druck-
sachen anstellte, ohne dessen Erlaubnis nichts gedruckt werden durftet
Der bekannte schwedische Kirchengeschichtschreiber J. Baazius gab
um das Jahr 1G29 eine anonyme Schrift heraus unter dem Titel: ^npoaci-
uTjfftQ ad Rev. Episcopos Ecclesiae Svecanae''. Es war eigentlich nichts anderes
als eine scharfe Anklage, welche sich vornehmlich richtete gegen die drei
Stimmführer des schwedischen Episkopats im Kampfe wider das beabsichtigte
„Consistorium generale'' des Königs. Die drei angegriffenen Bischöfe Joannes
Itudbeckius, Laurentius Paulinus und Petrus Kenicius setzten Himmel und
Erde in Bewegung, um die Schrift und deren Verfasser, der gar ein Kyrito-
herde (Pfarrer) war, zu vernichten. Zuerst sollte Petrus Jonae, der Bischof
des Verfassers, diesen letzteren zurechtweisen. Derselbe reiste auch selbst
nach Jönköping, nahm ^3 sköna prästmän'' mit und suchte J. Baaz bei-
zukommen. Das gelang aber dem Bischof von Wexiö nicht ; Baaz wich ans,
so daß Petrus Jonae, wie er selber 18. August 1629 schrieb, »litet udrättat*
wenig ausrichtete. Nun wurde Baaz von Bischof und Domkapitel vor das
geistliche Gericht zitiert. Die Bischöfe Rudbeck und Paulinus versammelten
ihre ganze Geistlichkeit um sich, stempelten das Buch als ein Pamphlet
dessen Verfasser als den schlimmsten Verleumder, setzten schriftliche Doku-
mente auf, die von allen Mitgliedern des Domkapitels, allen Pröpsten, Pastoren
und Diakonen der Versammlungen unterzeichnet wurden, zum Protest und
zur Anklage wider jene schreckliche Schrift. Allein da Baaz die Zitation
eingehändigt wurde, zeigte er einen Freibrief vor, den der Reichsrat ihm
selber ausgestellt hatte ^, und die Bischöfe mußten sich zurückziehen. Obgleich
es auch hier nicht zum Verbrennen des Buches kam, so kennzeichnet diese
Geschichte die damalige Zensur in Schweden, sowohl die königliche als die
bischöfliche, besser als viele Scheiterhaufen.
Unterdessen fiel Gustav Adolf bei Lützen 1632. Das geplante ,Con-
sistorium generale ** blieb auch über den Tod des Königs hinaus Wunsch
' Bygden a. a. 0. IV.
- ^Riksens Rads Försvnrelsebref , gifvet M. lohanni Baaz d. lunii 1629*, gedrukt i«
De la Gardiska Arch. XI. 43. Vgl. H. Lundstrüm, Laurentius Paulinutf Gothas 154 £
Zensurstreitigkeiten des 17. Jahrhunderts. 237
md Verlangen der Adelspartei und Vormundschaftsregiening unter der
^ührung Axel Oxenstiemas ebenso wie der Schrecken der Bischöfe. Der
lauptkämpe des geistlichen Standes, der Bischof Johannes Rudbeckius, kam
eshalb jetzt mit einem Buche ans Tageslicht, an dem er schon viele Jahre
;earbeitet hatte, das er aber wohl aus Furcht vor Gustav Adolf nicht eher
:erauszugeben wagte. Das Buch „Privilegia doctorum*,^ welches eine
;eschichtliche Verteidigung der Rechte und Privilegien des geistlichen Standes,
«sonders des Zehnten war, machte selbst im Auslande viel Aufsehen. Der
LÖnig von Dänemark drückte sein Erstaunen darüber aus, daß eine solche
ichrift überhaupt in Schweden veröffentlicht werden konnte. Der Reichs-
:anzler Axel Oxenstierna aber gab nach dem Protokoll des Reichsrates
15. Juli 1636) sein Urteil über das Werk dahin ab, daß er sagte: Gustav
Ldolf würde dasselbe, wenn er noch lebte, sofort verbrennen lassen.
tadbeck wurde erst von der Ratskammer, dann vom Reichskanzler selbst
;6laden und verhört, das Buch wurde verboten, der Verfasser fiel in schwere
Jngnade und erhielt zunächst nicht den erzbischöflichen Stuhl, der ihm sonst
agedacht war 2, obgleich er vor dem Kanzler und Reichsrat Abbitte ge-
aistet hatte«
Erzbischof von Upsala wurde jetzt der Bischof von Strengnäs, Laurentius
^auUnus, welcher neben Rudbeckius als der tüchtigste und gelehrteste galt.
Heichwohl war auch Paulinus im Jahre 1635 bereits mit der Reichszensur
asammengestoßen. Paulinus hatte 1633 sein „Clenodium^ veröffentlicht als
Pdalmbuch^, d. h. als allgemeines kirchliches Gebet- und Liederbuch. Darin
raren die früher gebrauchten Gebete und Gesänge vielfach verändert. Des
Verfassers Hauptzweck dabei war, wie er selbst sagte, »den groben Irrtümern
tnd Häresien wie Ethnicismus, Paganismus, Calvinismus und andern Irr-
Bhren", welche durch das alte Psalmbuch in die Gemeinde „einzuschleichen"
rohten, entgegenzuarbeiten. Als Beispiel einer „groben Häresie*^ führte
^anlinus das alte Pfingstlied an, welches den Heiligen Geist die Sünde aus
!es Menschen Herzen verscheuchen läM „mit seinem teuem und heiligen
Hut* („med sitt dyra och heUga blöd"). Allein während der Bischof in dieser
Veise das alte kirchliche Buch zensierte, kam im Jahre 1635 der Reichs-
at über ihn, weil „Bispen i Strengnäs hafver sine consensu et permissu
aperiorum och statuum förändrat psalmbocken", eine Missetat, um so ge-
&hrlicher, als das genannte Buch „en liber symbolicus" sei. Der Bischof
mrde vorgeladen und zur Rede gestellt, und wenn auch Rudbeck sowie
ie übrige GeistUchkeit für ihn eintraten und ihn zu rechtfertigen oder zu
ntschuldigen suchten, gab die Regierung am Schlüsse dennoch ihr Urteil ab,
idem sie auf alle Entschuldigungen erwiderte: da das Psalmbuch ein sym-
* „Privilegia quaedam doctorum, magistrorum , baccalaureorum , stodiosorum et scho-
rimn omniam, quibus in bene constitutis regnis et rebus publicis cum aiibi tum in patria
Mira clarissima longa consuetudine hactenus gavisi sunt et etiamnum gaudent. Item sacer-
yijun, chaldeorum, magonim, gymnosophistarum , philosophorum et druidum dignitas et im-
innitas apud diversos populos et nationes, cum ethnicas tum christianas/
* Vgl. Svenska Akademiens Handlingar XV; Sven Sjöblom, Prästerskapets Privi-
gier, Karlstad 1896, 15 ff.
238 Zensurverordnungen.
bolisches Buch sei, wäre es des Bischofs Pflicht gewesen, seine Arbeit nicht
eher zu veröffentlichen, „bis dasselbe von der hohen Obrigkeit und dem ganzen
Klerus Approbation erhalten hätte'. Der Verfasser war zu alt und ehrwürdig
selbst unter den Bischöfen, als daß man ihm noch schärfer hätte zusetzen dürfen.
Anderseits war diese staatliche Zurechtweisung und Zensur um so härter,
als sie gerade einen so angesehenen siebzigjährigen Bischof traf, an dessen
Buch man sachlich nichts auszusetzen hatte, um so härter, als andere vor
Paulinus derartige veränderte Liederbücher herausgegeben hatten, ohne des-
halb irgendwie behelligt worden zu sein, um so härter, als damals für ganz
Schweden kein allgemein gültiges Zensurgesetz bestand oder, wie Rudbeck
sich ausdrückte, es voraus nicht verboten war „nagot at trycka'* K
Bücher, welche als Schmähschriften galten und die königliche Autorität
selbst antasteten , wurden um jene Zeit weit härter und selbst grausam be-
straft^. Sohn und Enkel des schon oben genannten Johannes Messenins
hatten 1651 eine Schrift an den Thronfolger der Königin Christine gerichtet,
welche die Königin und ihren Senat angriff. Arnold Messenius ward dafSr
hingerichtet, Johann aber, dessen Sohn, der eigentliche Verfasser, wurde ge-
vierteilt und die Teile an den Stadttoren ausgestellt. Später 1665 erschioi
auch ein eigenes königliches Plakat gegen Pasquillen und Schmähschriften.
Schon vorher gab es seit dem Jahre 1655 für die gedruckten Uni-
versitätsdisputationen nach den Konstitutionen der Universität Upsala eine
Zensurordnung, und 1661 findet sich eine allgemeine Zensurverordnung, welche
dem Kanzleikollegium alle nötigen Vollmachten verlieh. Am 15. Juli 1662
legte überdies die Voimundschaftsregierung Karls XI. der geistlichen Obrig-
keit die Wachsamkeit über Bücher und Presse sehr ans Herz; sie sollte
überhaupt von keinem etwas drucken oder veröffentlichen lassen, was die
Reinheit der Religion beflecken oder den Frieden der Kirche stören könne.
Es war die Zeit der Orthodoxie, in der Staat und Kirche mit vereinten
Kräften gegen die Synkretisten einschritten. In Schweden waren es vor allen
zwei Bischöfe, deren Schriften verdächtig waren. Der Bischof von Strengnäs,
Johannes Matthias gab 1661 und 1662 seine „Rami olivse septentrionalis'
heraus, die ihm nicht nur keinen Frieden, sondern außer der Verdanunang
des Buches auch die Absetzung von seinem Bischofsstuhle einbrachten. Dem
Bischof von Abo, Johannes Terserus, ging es nicht besser, als er 1662 seinen
schwedischen Katechismus erscheinen ließ unter dem Titel: „En förklaring
öfver catechismum eller de sex var kristelige läras hufvudstycken* (Eate-
chismusorklärung oder die sechs Hauptstücke unserer christlichen Lehre). Die
geistliche Prüfungskommission fand darin nicht weniger als 15 verdächtige
Punkte. Das Buch galt als häretisch, auch Terserus erhielt seinen Abschied
» Vgl. Lundströra a. a. 0. 27« ff.
^ .,1m Jahre 1643 wurde im Norden ein anonymes Libell verbreitet: ,Dania ad ex-
teros; de perfidia Suecurum.* Aliein der Verfasser wurde herausgefuiiden und in Schweden
festgenommen. Man lieü ihm nur die Wahl zwischen Enthauptung oder Verschlingong seiner
.Schmähschrift. Er wählte das letztere und ließ sich die in Quarto gedruckte Flugschrift in
seiner Suppe verkochen* (Placii Theatr. anonym, et pseudon. [edit. Vincent.] 28). Vgl.
Stimmen aus Maria-Laach LXIV (1903) 124.
.Orthodoxe* Zensur. 239
am 25. August 1664. Johannes Matthias hatte 1662 die Erlaubnis nach-
gesucht, eine andere Schrift „Speculum christianae fidei" herausgeben zu
dürfen. Die Regierung verbot es ihm. Er war ein Anhänger des Duraeus;
aber wie dieser schließlich des Landes verwiesen wurde, so ward Matthi»
abgesetzt und das Lesen seiner Bücher untersagt.
Selbst protestantische Geschichtschreiber kennzeichnen die damalige
Zeit als die Periode der härtesten orthodoxen Zensur. Am 2. November 1667
erschien eine königliche Verordnung für die Buchhändler. Dieselben mußten
den ganzen Katalog ihres Lagers, aller Bücher und Traktate, in Stockholm
dem königlichen Bibliothekar, in andern Städten den Bischöfen und Kon-
sistorien zur Prüfung einhändigen, um die notwendige Erlaubnis zum Verkauf
derselben zu erlangen. Sobald Karl XL mündig geworden, bestätigte er am
12. November 1674 alle früheren Zensurverfügungen.
Einige Jahre vorher beschäftigte ein interessanter Zensurfall die schwe-
dische und brandenburgische Diplomatie. Der Diakon an der Schloßkirche
zu Stettin, Balthazar Bendelius, hatte um das Jahr 1670 eine Schrift in Druck
gegeben: „Summarische Anmerkung über das so genannte wahrhaftige Bethel.''
Der große Kurfürst fühlte sich durch das Buch des orthodoxlutherischen Ver-
fassers in seinen calvinistischen Anschauungen beleidigt und ließ dasselbe
vom Scharfrichter zu Stargard öfifentlich verbrennen. Allein Friedrich Wilhelm,
damit nicht zufrieden, wandte sich in einer Klageschrift nach Stockholm an
die dortige Regierung, welche auch alsbald eine theologische Kommission aus
Bischöfen und Professoren zur Prüfung der Sache zusammensetzte. Die
Kommission mit dem Bischof Erik Benzelius an ihrer Spitze, orthodox wie
die Regierung, lobte den Religionseifer des großen Kurfürsten, gab aber
klar genug zu verstehen, daß sie in dem angeklagten Buche weder eine
Häresie noch auch eine Beleidigung Friedrich Wilhelms finden könne. So
stand Zensur wider Zensur^. Dasselbe Schauspiel konnte man aber auch in
Schweden selbst erleben. 1678 sollte Johannes Hof als Kyrkoherde eine
Pfarrei erhalten, vorher mußte er sein Doktorexamen bestehen. Er gab
deshalb im Druck seine Thesen heraus, worunter sich auch die fand, daß die
Auferstehung Christi nicht zum Wesen des Erlösungswerkes zu gehören
scheine^. Gegen diese These und ihren Defendenten erhob sich ein Sturm.
Das Konsistorium von Skara brandmarkte dieselbe als häretisch und verlangte
von Hof Widerruf, wenn er Anstellung als Kyrkoherde wünsche. Hof
weigerte sich und appellierte an die Universität von Upsala. Unterdessen
ging das Domkapitel von Skara noch entschiedener gegen den Doktoranden
vor und erwirkte einen königlichen Brief vom 28. Februar 1680, der Hof
seiner Vermessenheit wegen aller geistlichen Ämter für unwürdig erklärte
und nicht bloß die These und Schrift Hofs verbot, sondern es auch überhaupt
strenge untersagte, die Behauptung über die Auferstehung mündlich oder
schriftlich zu verteidigen. Damit war die Sache nicht beendigt. Es griffen
» Vgl. Henrik Afzeli US, Erik Benzelius D. Ä., I, Stockholm 1897, 68 ff.
^ Resurrectionem Christi non pertinere ad opus redemtorium , multa mihi videntur
argumenta evincere.
240 Upsala und Lund.
die Universität von Upsala und der Bischof Erik Benzelius ein. Die Frage
kam vor das Consistorium regni auf dem Reichstag im Herbst 1680. Nach
mehrtägigen heißen Disputationen und Verhandlungen nahm sie einen ganz
andern Ausgang. Hof und seine These wurden als unschuldig erklärt, and
bald, am 27. November, war auch ein neuer königlicher Brief da, welcher
die Ordination Hofs befahl und ihn für die ihm zugedachte Stellung empfahl.
So hatte sich innerhalb weniger Monate von Februar bis November die
königliche Zensur vollständig ins Gegenteil verkehrt.
Während dieser ganzen Zeit übte die theologische Fakultät zu Upsala
mit gro&em Eifer ihre Zensur aus besonders über alle Universitätsdisputationen,
worin sie den Glauben, die Religion gefährdet sah. Und wie früher der
Bischof Paulinus wider den Ethikprofessor Jonas Magni zu Upsala gekämpft
gegen die aristotelische für die ramistische Philosophie, so stritten jetzt die
Theologen ebendort mit sehr wenig Konsequenz, aber mit mehr Grund, gegen
das Eindringen des Cartesianismus. Der Kampf dauerte vom Jahre 1665 bis
1686, in welch letzterem Jahre die Theologen auf dem Reichstag durch ihren
Wortführer Henrik Schütz eine Schrift einbrachten „Contra licentiam philosoph-
andi*", die darauf ausging, den Theologen über die ganze Philosophie und alle
ihre Zweige die Kontrolle der Zensur zu gewähren. Nach ihrem Wunsche
setzte der König wohl einen Zensor ein und vermehrte noch dessen Gewalt
über alle Bücher des In- und Auslandes, welche sich im Reiche zeigten.
Aber schon am 17. April 1689 gestattete König Karl XI. den Cartesianismus
vollständig.
Wie in Upsala wogte der Zensurkampf auch an der Hochschule zu Lund,
und hier noch erbitterter. Hier drehte es sich im Jahre 1673 um Samuel
Pufendorfs bedeutendes Werk „De jure naturae et gentium**, welches 1672 zu
Lund erschienen war, gegen das nicht bloß die Theologen von Schweden.
sondern auch die von Jena und Strasburg und vor allem die Leipziger und
Wittenberger Sturm liefen. In Lund schrieb der Professor der Rechte,
Nikolaus Beckmann, sofort gegen Pufendorf eine sehr scharfe Kritik : ,Novi-
tatum Index in S. Pufendorfii libris de jure naturae et gentium contra
orthodoxiae fundamenta contentarum, Gissae 1673'. Aber Pufendorf war
damals in Schweden so hoch angesehen, daß die Universität nicht ihm und
seinem Buche, sondern dem heftigen Angreifer und dessen Schrift den Prozefi
machte, der mit der öflFentlichen Verbrennung dieser Kritik und mit der
Relegatio auctoris in perpetuum cum infumia endete. Allein auch Pufendorf
entging nicht so ganz der schwedischen Zensur. Am 29. August 1688 fragte
der erste königliche Zensor, Nikolaus Kubenius, bei der Kanzlei, seiner vo^
gesetzten Behörde an, ob Pufendorfs Einleitung in die schwedische Geschichte
übersetzt und gedruckt werden dürfe trotz des § Gentis sueticae vitia. Es
wurde großmütig gestattet, aber Rubens selbst solle dafür sorgen, dafi die
Übersetzung „lämpligaro termer'' mildere Ausdrücke gebrauche^.
Kul)ens war der erste Zensor nacli der Neuordnung der Zensur vom
5. Juli 1()84, welche alle Neudrucke der vorhergehenden Prüfung unterwarf.
* Bygdeii a. a. 0. XIX.
Die schwedischeii ZensoreD ; neue Bücherfehden. 241
Is die Professoren der Universität sich dadurch zu sehr gedrückt fühlten
id Olof Rudbeck darüber klagte, erschien ein königliches Schreiben vom
L Mai 1685 an den Kanzler Magnus Gabriel De la Gardie, das für gelehrte
änner, deren Integrität und Erfahrung außer Zweifel stehe, im einzelnen
ilderung und Ausnahme gestattete. Am 7. Juli 1688 erhielt Rubens seine
me Instruktion, welche sehr ausführlich beinahe alles in seine Hände legt.
ie theologische und religiöse Literatur mußte vorher vom betreffenden
omkapitel gutgeheißen sein. £r selbst stand unter der Kanzlei, die er in
ichtigeren Fragen befragen sollte, die ihn auch zur Verantwortung zog. Am
ade des Jahres sollten jedesmal eigentliche Indices angelegt werden. Es
heint jedoch unterblieben zu sein; man kennt keine derartigen offiziellen
ataloge verbotener Bücher, obgleich vom Anfange des 18. Jahrhunderts
i solche Indices besonders von der theologischen Fakultät über häretische
id unreligiöse Bücher wiederholt verlangt wurden. Darüber berichtet z. B.
18 Protokoll der theologischen Fakultät von Upsala am 6. Februar 1707,
id im April 1708 meldet der Zensor Lilljeblad, daß er ein Register der
hädlichen Bücher aufgesetzt habe, welches er der theologischen Fakultät zur
rüfung unterbreiten wolle, damit dieselbe streiche oder hinzufüge.
Daß die schwedische Zensur den Geschichtschreibern scharf auf die
inger sah, wo es sich um die Ehre des Vaterlandes handelte, ist an Bei-
(ielen oben gezeigt worden. Dieser schwedischen Feinfühligkeit fiel im
^ Jahrhundert auch das „Epitome descriptionis sueci»^ des Michael Vexonius
uldenstolpe zum Opfer, es wurde konfisziert und untersagt. 1691 verbot
abens aus gleichem Grunde „Kong Gustav IL Adolfs historia af Widikindi*
egen „ätskilliga deri förekommande otjenliga expressioner "" verschiedener
>6l angebrachter Ausdrücke.
Merkwürdiges Licht werfen auf die schwedische Zensur des 17. und
J. Jahrhunderts zwei Bücherfehden, von denen die eine in den siebziger
ihren des 17. Jahrhunderts zwischen den Professoren Schefferus und Verelius
L Upsala sich abspielte, während die andere sogar vom königlichen Zensor
Ibst hervorgerufen wurde, indem er anonym eine Schrift herausgab gegen
e neue schwedische Bibelübersetzung, welche endlich 1705 erscheinen konnte.
Die Upsalaprofessoren Verelius und Schefferus stritten miteinander
>er Tempelruinen der alten Stadt Upsala. Da der Streit mit „acrimonia
id animositate" geführt wurde, kam vom Könige selbst durch den Kanzler
. G. De la Gardie ein Verbot für Verelius, noch etwas in dieser Frage zu
irOffentlichen. Und doch hatte gerade Verelius seine frühere Schrift, die
US Verbot veranlaßte, von dem Konsistorium der Universität, von ver-
hiedenen Professoren und dem Kanzler selbst zensieren und gutheißen
ssen. Darüber beklagte sich nun der Rektor der Universität, Olof Rudbeck
, Ä., beim Kanzler, um das Verbot rückgängig zu machen. Aber er erreichte
chts, weil dasselbe von höherer Seite erlassen war^
^ S. den interessanten Brief Rudbecks an De la Gardie vom 24. Mai 1677 bei Claes
nncrstedt, Bref af Olof Rudbeck D. Ä. II (1670—1679), Upsala 1899, S. xcv u. Nr 55,
150 ff.
Hilgers, Der Index Leos Xm. 16
242 ^^ 1^- Jahrhundert. J. D. Michaelis.
Merkwürdiger noch ist die zweite Tatsache. Gustav Peringer, Professor
zu Upsala, war 1693 geadelt worden und nannte sich nun Lilljeblad, 1695
wurde er zum königlichen Sekretär und Zensor librorum ernannt. Am Ende
des 18. Jahrhunderts war mit vieler Mühe von den Hauptiheologen und
Bischöfen eine neue schwedische Bibelübersetzung veranstaltet worden. Als
diese Bibel schon im Drucke war, erschien 1699 eine herbe Kritik der Neo-
ausgabe, die kein anderer als der königliche Zensor Lilljeblad verfaßt hatte
und die sich gegen die neue Bibel und deren Korrektor, Karl Wijström, den
Kollegen Lilljeblads, richtete. Lilljeblad, ein gelehrter Orientalist, hatte
nämlich bei der Zensur eigenmächtig manche Veränderungen an der Übe^
Setzung vorgenommen, weshalb sein nächster untergeordneter Kollege, Wij-
ström, ihn bei der königlichen Kanzlei anzeigte. Im Harme schrieb jetzt der
erste Zensor seine Kritik, die mit dem Satze schloß: „In summa Yersioneo.
then Swenske, är sä illa verterad, at jag kan wijsa in libris historicis, der
som texten är aldra lättast, inom 20 eller 30 blad, mer an tosende fehl
större och smärre.*" „Mit einem Worte, die Übersetzung ist so schlecbt,
daß ich in den geschichtlichen Büchern, dort, wo der Text am leichtesten ist
auf 20 bis 30 Blättern mehr als tausend größere oder kleinere Fehler zeig»
kann." Die Neuausgabe wurde weitergedruckt und kam erst 1705 zur Aas-
gabe. Aber die Schrift des königlichen Zensors wider die neue Übersetzoog
wirbelte noch immer Staub auf. Erst als Lilljeblad 1710 gestorben war, e^
schien 1711 eine Widerlegung seiner Schrift unter dem Titel „Then Swensb
Bibliska uttolckningens fÖrswar."i
Die schwedische Zensur, besonders wie sie von den orthodoxen Lutheranern
im 17. und 18. Jahrhundert^ gehandhabt wurde, gilt selbst bei den prote-
stantischen Kirchenhistorikern als eine strenge. Man zeigt dabei gerne auf
das Verbot der Dogmatik dos Johann David Michaelis vom Jahre 1764 hin
Auch hier mag dieses Beispiel zur Beleuchtung der schwedischen Zensur im
18. Jahrhundert verzeichnet werden. Der berühmte Orientalist Theologe und
Polyhistor, Johann David Michaelis, Professor zu Halle und Oöttingen, wie
einer seiner Schüler ihm nachrühmt, „einer der vollkommensten Dozenten,
die je, solange Universitäten sind und sein werden, gelebt haben", gab 1760
zu Göttingen sein „Compendium theologiae dogmaticae'' heraus. Michaelis
hatte sich nicht auf Luthers Lehren festgelegt, und so erfolgte 1764 anf
Antrag der theologischen Fakultät in Upsala das Verbot seiner Dogmatik,
die von den rechtgläubigen Lutheranern Schwedens als heterodox auf den
Scheiterhaufen getragen wurde. Neun «Jahre später jedoch, als der aufgeklärte
Gustav III. den schwedischen Thron inne hatte, ward dem berühmten Göttinger
Theologen Nationalsatisfaktion gegeben. Schweden verlieh ihm den Orden
vom Nordstern ; der neue Kitter nahm sein mütterliches Wappen an mit der
Devise „libera veritas".
Schweden hat immer, besonders seit den Tagen der Reformation, den
fruchtbarsten Boden für Schwärmer und Schwärmerei gehabt. Erst war das
1 Vgl. Henrik Afzelius, Erik Benzelius D. Ä. II, Stockholm 1902, 208fr; Josef
Helander. Haqiiin Spegel, Upsala 1899, 110 ff. = S. Anlage XXII.
Pietismus und Schwärmerei. 243
och heidnischer Aberglaube, dann Hexenwahn, der zumal im Volke lebte
nd vmcherte, später traten immer neue kleine oder größere Sekten auf,
ie hauptsächlich beim leichtgläubigen Landvolk um sich griffen. Übrigens war
Gustav ni., dieser Held der Aufklärung, durchaus nicht frei von derartigem
feisterglauben, und Swedenborg ist eben auch ein geborener Schwede
OB den höheren gelehrten Kreisen. Aus dieser nationalen Hinneigung zur
ehwärmerei erklärt es sich wohl, daß die sonst so strenge orthodoxe Zensur
chwedens bei der Bekämpfung schwärmerischer Schriften oft eine merkwür-
ige Langsamkeit bekundete.
1679 wurde gleichwie in Dänemark so auch in Stockholm das Buch des
eutschen Johann Lyser, den man vielfach einen Schwärmer heißt, vom
lenker verbrannt. Ein Schwärmer war jedenfalls der schwedische Arzt An-
[reas Eempe, der, schon früher aus seinem Vaterland vertrieben, 1675 nach
lamburg kam. „Man hat von ihm annoch ,Anatomia abietis' in schwedischer
Iprache, so auch deutsch unter dem Titel : ,Anatomierter Tannenbaum^ her-
ausgekommen; «schwedische Standart erhöhet'; ,die Sprachen de^ Paradieses'.^ ^
In diesem letzteren Buch läßt der Verfasser 6ott den Herrn zum ersten
Censchen schwedisch sprechen, Adam aber auf Dänisch antworten, während
lie Schlange Eva auf gut französisch versucht. Mehr üngelegenheit machte
hm sein Buch, welches er 1688 veröffentlichte unter dem Titel „Israelis
irfireuliche Botschaft **. Den Juden zu lieb wurde „darinne auf Christum
gelästert". Doch Hamburg war noch nicht das Hamburg von heute; der
ienat unterdrückte das Werk sofort, ließ alle Exemplare konfiszieren und
lahm den Verfasser in Gewahrsam. Losgegeben wurde er nur, um auf
)wig aus Hamburg verbannt zu werden. Im Jahre darauf 1689 starb der
Schwede zu Altena.
Eempe hatte aber noch andere Bücher geschrieben, welche später in
Jchweden als schwärmerische Schriften strenge verboten wurden. Das eine
^erk hatte den Titel: „Perspicillum bellicum* ^ und von dem andern wird
gleich unten die Rede sein.
Auf Betreiben des Generalsuperintendenten J. Fr. Mayer in schwedisch
i^ommem hatte König Karl XI. am 6. Oktober 1694 bereits ein scharfes
Sdikt gegen die Pietisten und ihre von den symbolischen Kirchenbüchern ab-
i^eichenden Irrtümer erlassen. Dasselbe scheint nicht viel gefruchtet zu haben,
ind Mayer trieb nun auch den Nachfolger Karls XL zur Bekämpfung und
^LiiBrottung des Pietismus an. Karl XH. schrieb aus dem Feldlager bei Blonie
n der Nähe von Warschau am 20. September 1705 an den Reichsrat und
lefahl demselben, ein wachsames Auge auf die Pietisten zu haben, besonders
lafür zu sorgen, daß die Jugend vor pietistischen Büchern sichergestellt werde.
km 7. Juni 1706 kam ein zweiter königlicher Brief an den Rat aus dem
{jSLger bei Lusuc in Wolhynien, in dem der König den Kampf gegen den
Pietismus mit strengen Strafen noch ernstlicher verlangte.
Der königliche Rat, welcher auf ein Schreiben vom 20. Oktober 1705
vn den Erzbischof Erik Benzelius und an das akademische Konsistorium von
1 Jöcher a. a. 0. II 2060 f. ^ Bygd^n a. a. 0. XVI.
16
244 ^i^i^ Benzelius und der Pietismus.
Upsala die kurze Antwort erhalten hatte: die angestellten Nachforschungen
hätten ergeben, daß sich im Stift Upsala kein Pietismus und keine Pietisten
fänden, wandte sich nun eilfertig aufs neue an Erzbischof und Konsistorium
von Upsala, um den neuen Befehl und Brief des Königs vollständig mit^
zuteilen. In gleicher Weise hatte der Rat auch an sämtliche Bischöfe, Aka-
demien und Konsistorien geschrieben und einen Abdruck des letzten Briefes
Karls XII. beigelegt. Am Schlüsse wurde dem Erzbischof und dem Kon-
sistorium nachdrücklich empfohlen, doch mit besonderer Sorgfalt darauf za
sehen, daß erstens keine verbotenen und gefährlichen Bücher eingeführt und
verkauft würden und zweitens die Zensur genau ihre Pflicht erfülle, «damit
nichts gedruckt und veröffentlicht werde, was nicht in Übereinstimmung
steht mit der Heiligen Schrift und unsere darauf beruhenden symbolischen
Bücher«.
Das wirkte, und der Erzbischof Benzelius sandte nun als Antwort einen
längeren „unparteiischen Bericht über das seit geraumer Zeit in unsem luthe-
risch-evangelischen Versammlungen entstandene Schisma der Pietisterei*, der
ganz anders lautete als die frühere kurze Antwort, und mit dem frommen
Wunsche schließt, daß »Gott gnädiglich unser teures Vaterland vor diesen
Schwärmern bewahren, deren Gesinnungsgenossen unter uns den Mund ve^
stopfen wolle und mit seinem Heiligen Geiste immerfort das Herz unseres
allergnädigsten Königs zur Reinerhaltung der evangelischen Lehre wie bisher,
so auch fernerhin regieren möge"". In diesem Berichte beklagt es Benzelins
gar sehr, daß die pietistische Ketzerei, die zu Indifferentismus und Atheismos
führe, ins Land eingedrungen sei zum Verderben und Schaden der evange-
lischen Religion, „die mit dem Blute so vieler frommer Christen und darunter
auch mit dem hochedlen Blut eines so großen Schwedenkönigs besiegelt wurde*.
und fährt dann fort: „Wenn ich an alles das denke, so durchschneidet es
mein Herz, besonders da ich finde, daß hier in den Buchläden pietistifiche
Bücher aufgelegt sind , die auch gekauft und gelesen werden , Bücher wie
Gotoff Arnolds Kirchen und Ketzer historia, 2 große folianten, Thomasii samt
Rudolphs Enno Bromensis das recht Evangelischer fürsten in den theologischen
Streitigkeiten. Des letzteren Tractat Von der wahren Weisheit und wahren
glaube. Item eine Apologie für seinen genannten ersten Tractat Dippelii sen
Christiani Democriti der reine hirt und rein hertz: Diese vergifteten Bücher
sowie andere derselben Art verfechten ohne alle Furcht vor der Obrigkeit
den Indififereutismus zur Schmach unserer Evangelischen Religion, zum ewigen
Verderb der Seelen.'' Ein Beispiel hiefür könne der genannte Arnold selber
abgeben, da er ein gottloser Heuchler sei. Alsdann ergeht Benzelius sich in
herbem Tadel gegen Thomasius, der unter andern Gottlosigkeiten vom Leb*-
stuhle der Universität das Buch des Arnold zu empfehlen gewagt habe noit
den Worten: „Ich halte des Herren Arnolds historie nach der Heiligen
schrifTt für das beste, und nützlichste buch, das man in hoc scribendi ge-
nere gehabt hat, und schäme mich nicht, dasselbe allen meinen auditoribns
hiermit auf das nachdrückligste zu recommendiren , und wen sie das geld
dafür ihren münde erspahren oder erbetlen sollen.^ Bei der Aufeählung
der pietistischen Häresien warnt er noch namentlich vor „then bekante
Das Zensurjonrnal Benzelstjernas. 245
Svärmande Skomakarens Jacob Böhmmes skrifFter*^ die besonders gefähr-
lich seien ^.
Allein alles in allem ist der Bericht des Erzbischofs, der kurz vorher
vergebens nach den Spuren des Pietismus geforscht hatte, nichts als eine
seufzende Klage, welche schlieMich nicht einmal von allen Theologen in Upsala
unterschrieben wurde, da einige sich ausdrücklich weigerten. Es muß aber
die Regierung die Sache mit mehr Ernst und Eifer in die Hand genommen
haben, denn es wurden von nun an durch Zensur und Bücherverbot nament-
lich solche pietistische Bücher verfolgt. Noch in den Jahren 1737 — 1746
bilden derartige Schriften bei weitem die Mehrzahl unter den verbotenen
theologischen Werken.
Wir haben nämlich aus jenen Jahren das genaue Verzeichnis der Zen-
surtätigkeit des damaligen Zensors Gustav Benzelstjerna, welches 1883 — 1885
zu Stockholm von den beiden schwedischen Gelehrten L. Bygden und E. Le-
wenhaupt nach der Handschrift veröffentlicht wurde unter dem Titel „G. Ben-
zelstjernas Censorjoumal 1737 — 1746**. In dem Vorwort zu dieser Publika-
tion rühmt Bygden alle schwedischen Zensoren von Rubenius bis Nils Oel-
reich, welcher der letzte war, als wissenschaftlich gebildete, hervorragende
Männer. In der Tat hatten sich dieselben in Schweden durch ihre Schriften
oder als Professoren der Universität vorher schon einen Namen erworben.
Nichtsdestoweniger muß man wenigstens von der Zensur Benzelstjemas sagen,
daß sie nur zu oft sehr kleinlich und despotisch ist. Die schwedischen Zen-
soren sahen es nämlich als ihre Aufgabe an, auch Irrtümer und Fehler in
der Geschichtschreibung und selbst in der Poesie und Grammatik zu verhüten
unter der Strafe der Nichtapprobation.
Am 10. Juli 1738 zensierte Benzelstjerna: „eine Hochzeitsschrift über
c
den Handelsmann in Abo Gustav Rungeen und die Jungfrau Brita Catharina
Alstrin*, deren Autor der „Studiosus Carl Bange** war, mit dem Verdikt:
,Ni rime ni raison, enthielt mehr als 7 unrichtige Reime und ward also ohne
Approbation zurückgestellt.^ Ein Zusatz bemerkt jedoch: „Wurde später
etwas verbessert und unterschrieben."
Im Juni desselben Jahres kamen zwei Personen mit Schriften zum be-
vorstehenden Namenstage Ihrer Majestäten, „aber ich antwortete beiden, daß
dergleichen Solennitäten Poesien verlangten, die mit besonderer Perfektion
ausgearbeitet seien". Die Dichter mußten ohne Druckerlaubnis abziehen.
ESn Gedicht über die Herrlichkeiten Stockholms von Andreas Odel erhielt
am 19. Oktober 1739 die Zensur: „Obscurum et ineptum. Ohne Approbation
Eurück/ Die Poesie zählte 100 Strophen und nachdem der Verfasser einige
30 derselben gestrichen, gelang es ihm dennoch, die Genehmigung zum Druck
EU erhalten. Zu einer andern Poesie: „Samtal emellan Eon. Carl den XII
[>ch Majoren Malcom Sinclair uppa Elisaeiske falten i de dödas Rike. Pä sw.
irerSy 84 stropher", heißt es unter dem 21. September 1739 kurzweg: „Im-
jroberadt.* Bei andern Schriften werden oft einzelne Stellen oder Worte
* Vgl. Henrik Afzelius, Erik Benzelius D. Ä., II, Stockholm 1902, 250 ff , und
3ilag III XVI ff.
246 Verbotene Bücher 1737—1746.
verbessert, gestrichen oder verändert. Die kleinsten Poesien, Grabscliriften,
Hochzeitsschriften, grammatikalische Arbeiten, Geschichtswerke, Predigten,
alles mußte die Zensur passieren und ward allen Ernstes bis auf Stil und
Grammatik hin geprüft.
Die Verbote, besonders von theologischen und ausländischen Schriften
und Büchern treten hauptsächlich auf, wenn dem Zensor ein Auktions- oder
Buchhändlerkatalog zur Revision vorgelegt wird, was nicht selten geschah.
Um auch hier Beispiele zu geben, so verzeichnet der Zensor unter dem 21. Sep-
tember 1739, daß ihm zugeschickt wurde:
Catalogus librorum Bibliopolii Weidenmeieriani vendendorum Hohniae,
zusammen 3273 St. Es wurden ausgestrichen als unerlaubte, die nicht ver-
kauft werden dürfen, unter den theologischen Büchern:
Nr 717. Democriti, Wegweiser zum Licht und recht.
Nr 1342. Theosophische Sendschreiben.
Unter den philosophischen und miscellaneos :
Nr 53. Beverland, De fomicatione cavenda.
Nr 161. Emblemata et Symbola Impp.
Unter den historischen und miscellaneos:
Nr 295. Neu aufgerichtete Liebes Cammer.
Nr 416. Toland, Relation von dem königl. Priesterth.
Im September 1744 erhielt Benzelstjerna das Auktionsregister der Bücl^
des verstorbenen Pfarrers Dr Jöran Nordberg. Der Zensor strich nur zwei
Bücher von der Liste als verbotene, nämlich „Beckers Bezaüb. Welt* in 4*
und „Krigs-Perspectiv", Amst. 1664, in 12^ empfahl aber den Verwandten,
eine kleine Anzahl der Bücher selbst zu behalten und nicht in fremde Hände
kommen zu lassen. Unter diesen letzteren findet sich auch die deutsche Übe^
Setzung von Voltaires „Charles XII *" mit Anmerkungen. In demselben Jahre
wurden auf ähnliche Weise gestrichen oder verboten: „Böhms Mysteiinm
magnum 1040'' ; „Spinozae opera posthuma 1677'^ ; „Probatorium theologicum,
Amst. 1664'', mit dem Zusatz: „som är den bekante Andreae Eempes fana-
tiske wärk.*' „Theosophia Revelata oder alle GöttKche schrifften Jacob Böh-
mens mit J. G. Gichteis marginalien 1715 vol. 2** wurde am 7. Juni 1740
untersagt.
Ein andermal vermerkt der gewissenhafte Zensor bei der PrUfung einer
Rede, welche Anders Johan von Höpken in der schwedischen Akademie der
Wissenschaften gehalten hatte : „Ich erinnerte daran, da& die bekannte .Fable
of the Bees"" nicht citiert werden sollte, da der Autor dieselbe eigenhändig
ins Feuer geworfen, nachdem das Werk von Alex. Innes widerlegt vo^
den ist." ^
Die schwedischen Zensoren machten sich demnach ihre Arbeit nicht leicht;
sie verboten gar viele Büchor und waren bei der Zensur selbst streng nnd
kleinlich. Beliebt konnte eine solche schulmeisternde voraufgehende PrüAing
sicherlich nicht sein.
^ Vgl. G. Benzelstjernas Censorjournal 1787 — 1746 utgifven af L. Bygd^n och £. Leveo*
haupt. Stockholm 18^3—1885, 49 bl 106 108 119 149 150 243 251 258 u. a. m.
Schwärmer im 18. und 19. Jahrhundert. 247
Trotz alledem kam es noch vor, daß von den Zensoren approbierte
eher von einer höheren Instanz nachträglich verboten wurden. 1706 geschah
ses mit Vichzells Beskriftiing om Rysslands gränser, 1759 mit Forskäls
nkar om borgerliga friheten \ Im allgemeinen gab es weniger Reibungen
ter dem Zensor Benzelstjerna als unter seinem Nachfolger Nils Oelreich,
• auf diese Weise zur Abschaffung der unliebsamen Zensur am 2. Dezember
S6 beitrug.
Die religiös-schwärmerische Bewegung griff im 18. Jahrhundert weiter
i sich, und besonders in der zweiten Hälfte nahm dieselbe also überhand,
& die geistliche und weltliche Obrigkeit derselben gegenüber wie machtlos
stand. Auch die Zensur versagte. Damals erschien nämlich als Binde-
ttel der Schwärmer in den verschiedenen Landesteilen zu Stockholm eine
itschrift unter dem Titel: »Stockholms Dageligt Godt". Die vielen Schwie-
:keiten jedoch bei dem Konsistorium und der Zensur, welche der Heraus-
ber oft, aber nicht immer, zu umgehen wußte, brachten es schlieMich dahin,
& die Zeitschrift am 6. Mai 1776 nach kaum einjährigem Bestehen eingingt.
In den vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts breitete sich in der
ovinz Helsingland, die als fruchtbarer Boden der Hermhuter, der Pietisten,
r älteren „ Leser ^ bekannt ist eine neue Sekte, die des Erik- Jansismen aus,
ch ihrem Urheber Erik Jansson benannt, deren Anhänger sich auch
läsare*', Leser, nannten, weil sie sich nur an die Lesung der Heiligen
hrift hielten. Auch hier kam es wiederum zu argen Ausschreitungen, aber
n Seiten der Obrigkeit glaubte man zuwarten zu müssen. Erst als Erik
nsson mit den Seinen sich daran machte, Scheiterhaufen zu errichten zur
jmichtung „der Götzen", d. h. der Bücher besonders Luthers und Arndts,
iflf auch Regierung und das Domkapitel von Upsala ernstlich ein. Am
. Juni 1844 ließ Jansson ein großes Feuer herrichten. Aus der ganzen
)gend kamen seine Anhänger mit ihren Büchern herbei. Alles sollte ver-
sinnt werden, vorläufig außer der Bibel nur noch Katechismus und Lieder-
ch verschont bleiben. Zuerst kamen die Schriften Luthers an die Reihe:
tan habe ein Jubelfest gefeiert beim Herauskommen der Werke Luthers,
ute bei dem Brande solle er ein Trauerfest haben. Dann warf man die
icher in die Flammen, der Scheiterhaufen war angezündet und die Bücher
ithers, Nohrborgs, Lindroths, Petterssons, Arndts und ähnliche verbrannten
Werte von 975 Reichstaler. Am Schlüsse stimmte die Menge ein Dank-
d an.
Nun endlich wurde Jansson festgenommen und vom Domkapitel verhört,
er bald war er auch wieder auf freiem Fuß. Am 28. Oktober desselben
hres errichtete er einen neuen Scheiterhaufen für die abgöttischen Bücher,
>bei Katechismus und Liederbuch nicht mehr verschont blieben. Ein Augen-
ige erzählt, daß dabei ein Kind seinen Katechismus in die Flammen warf
•otz der tränenvollen Ermahnungen und Bitten der Mutter. **
^ S. Bygd^D, Inledning xvii.
• Vgl. BrorAlstermark, De religiöst-svärmiska Rörelserna i Norrland 1750 — 1800.
dngnfts 1898, 120 f.
248 Zensurfreiheit.
Als der Schwärmer zum dritten Buchbrande im November schreiten
wollte, ergriff ihn die Polizei und führte ihn aufs neue ab. Jedoch ver-
anstalteten seine Anhänger dafür am 7. Dezember 1844 einen derartigen
Brand, bei dem sie jedoch von der Polizei gestört wurden. Dieselbe rettete
noch einen Teil der Bücher und lieferte eine Anzahl der Teilnehmer, 15 Per-
sonen, dem Gerichte aus, das sie in Strafe nahm.
Unterdessen erschienen die von Erik Janssen neu verfaßten Bücher
im Jahre 1846, hauptsächlich Katechismus und Liederbuch, welche ein Sektirer,
C. G. Blombergsson, in seiner zu dem Zwecke neu errichteten Druckerei her-
gestellt hatte. Die Regierung verfolgte alsbald den Drucker, der aber bereits
auf dem Wege nach Amerika war. Die Bücher, als der reinen evangelischoi
Lehre widerstreitend, wurden beschlagnahmt i.
So stand mitten im 19. Jahrhundert Bücherverbrennung und Bücher^
Zensur in dem orthodoxlutherischen Schweden in Flor, und Luthers Bücher
waren die ersten Opfer des Brandes. Und das alles, nachdem Schweden
schon achtzig Jahre hindurch das Glück der Druckfreiheit genossen hatte,
oder sagen wir besser, nachdem Schweden bereits mehr als ein halbes Jahr^
hundert vorher ähnlich wie Dänemark wegen seiner Druckfreiheit von der
Aufklärung war gepriesen worden.
In Wirklichkeit liegt die Sache so, daß der Reichstag von 1765 — 1766
unter dem 2. Dezember 1766 eine Verordnung erließ, welche Druck&eiheit
zugestand aber ausdrücklich den Zensurzwang für alle religiöse, theologische
Arbeiten und Schriften beibehielt. Ja als in den folgenden Jahren die
Schriften der neuen Aufklärung überhand nahmen und vor allem die Theo-
logie bedrohten, mußten die Könige ein um das andere Mal diesen Zensor^
zwang neu einschärfen. Zuerst geschah es durch königlichen Brief vom
10. März 1768 und unter Gustav III. durch königliche Verordnungen vom
26. April 1774 und vom 6. Mai 1780^. • Gustav III. hatte das Zensurgesetz
vom Jahre 1766 nach dem Tode seines Vaters beschworen. In seiner be-
kannten Rede, welche dieser König der Aufkläining, selbst Gelehrter und
Schriftsteller, am 26. April 1774 in der Senatssitzung hielt ^, philosophierte
Gustav ni. in seiner Weise über Preßfreiheit, die dem Volke gewährt werden
müsse. Jedoch blieb es bei dem Gesetze von 1766, das in den folgenden
Jahren noch besonders strenge gehandhabt werden mußte. Endlich fiel der
König als Opfer der Adelspartei. Sein Nachfolger beeilte sich, durch ein
feierliches Edikt Schweden Preßfreiheit zu gewähren. Alles und jedes, was
nicht gegen Religion, gute Sitten und Regierung gerichtet wäre, sollte von
jedem Schweden frei gedruckt werden können. Aber auch in dieser «gänz-
lichen Freiheit zu schreiben und drucken zu lassen "", welche der König sein^
getreuen Untertanen erteilte, wodurch „jede Art von Zensur aufgehoben
^ Vgl. Emil Hcrlenius, Erik-.Tansismen i Sverige, Up»ala 1897 ; Derselbe, Erik*
Jansismcns Historia, Jönköping 1900, 28 36 58; Stimmen ans Maria-Lasch LH 347 ff.
' Herman Lcvin, Heligionstvang och Religionsfrihet i Sverige 1686~]782, Stock-
holm 1896, 134 f.
^ , Modeste Opinion de Gustave III sur la liherte de la presse* sandte der König selbst
an Voltaire.
Die französische Zensur. 249
^urde"", war ausdrücklich festgesetzt, daß ^^alles, was dieReligion und
mser Glaubensbekenntnis betrifft, jederzeit der Aufsicht und
ier Zensur der Konsistorien des Königsreichs unterworfen
bleiben soll/ Ebenso sollten keine neuen Zeitungen ohne jene vor-
rangige Prüfung angekündigt werden, es sei denn daß der Redakteur ein
Privilegium darauf erhalten hätte. Wenn dadurch „die gänzliche Freiheit**
n wesentlichen Punkten eingeschränkt war oder blieb, wurde sie es noch
nehr unter der bald folgenden Dynastie, obgleich 1809 auf dem Reichstag
Ier § 85 der Verfassung Druckfreiheit verlangte und die Verordnung vom
L6. Juli 1812 dieselbe umschrieb und festlegte. Das Edikt verlor seine
(Virksamkeit, und die Zensur verfuhr sogar sehr strenge, so daß nicht einmal
lie norwegische Reichszeitung ohne besondere Erlaubnis in Schweden ein-
jeführt und dort gehalten werden durfte^. Das Druckfreiheitsgesetz von
1812 wurde schließlich 1879 revidiert und in den letzten Jahrzehnten frei-
sinnig gehandhabt.
Die französische Zensur im allgemeinen imd die napoleonische
im besondern.
Die französische Freiheitsbewegung des 18. Jahrhunderts zog über
Frankreichs Grenzen hinaus weite Kreise. Von solchem Freiheitsdrang er-
^£Fen strebte man in verschiedenen Staaten mit Heftigkeit Preß- und Zensur-
üreiheit an. Schon deshalb ist es von Interesse, zu sehen, wie sich die
Bücherzensur in dem Quelllande dieser freiheitlichen Strömung entwickelte,
Brie namentlich jene Periode, welche mit der Erklärung der Menschenrechte
md Preßfreiheit in Frankreich anhob, in Wirklichkeit zur Presse und zur
Zensur sich stellte.
In Frankreich begann die Bücherzensur ihre Arbeit erst recht mit dem
Bindringen der Reformation. Wir haben königliche Bücherverordnungen da-
selbst angefangen vom Jahre 1521. Die ersten Bücherverbote richten sich
gegen die Werke Luthers und Calvins, sowie anderer deutscher und fran-
sösicher Reformatoren. Beraten oder bedient waren das Parlament und der
König bei ihren Verboten von der Universität zu Paris und der Sorbonne,
jeren Gutachten damals noch ein so hohes Ansehen besaßen, daß es den
ieutschen Reformatoren sehr unlieb war, als die Sorbonne ihre Schriften
veinirteilte. 1548 wurden auf 6rund eines solchen Gutachtens zu Paris auf
iem Platze vor Notredame eine größere Anzahl häretischer Bücher öffentlich
verbrannt.
1544 gab die theologische Fakultät selbst einen ersten Index der von
ihr bis zu dieser Frist verurteilten Bücher in Druck. In der Sitzung der
Sorbonne vom 15. Juli 1544 wurde die Vorrede des neuen Index festgesetzt.
Eß heißt in dem Sitzungsprotokolle ausdrücklich: „Voluit calci eiusdem sub-
missionem Romanae Ecclesiae et Sanctorum invocationem adiungi". Und
Jiese Unterwerfung unter die römische Kirche drückt der Katalog selber
» Vgl. Hoffmann a. a. 0. 109-124.
250 ^^^ Indices der Sorbonne.
aus mit den Worten : „Quem [catalogum] ad christianae reipublicae commodam
sub correctione s. matris ecclesiae ac sedis apostolicae typis excudendum
dedimus. " ^
Nach der ersten Ausgabe vom August 1544 erschienen andere vermehrte
1547, 1551 und 1556, welche alle genugsam bekannt sind. Nicht bekannt
scheint eine Ausgabe dieses Kataloges der Sorbonne aus dem Jahre 1549 zu
sein, welche wir in der vatikanischen Bibliothek fanden, und der, soweit wir
sehen, weder von einem Historiker noch Bibliographen erwähnt wird. Sachlich
enthält dieser Index nichts anderes als den Katalog von 1547, jedoch mit
einem Zusätze über die vom Jahre 1546 bis zum 11. Dezember 1548 ver-
botenen Bücher. Es ist somit eine eigene Neuausgabe gleichwie die Editionen
von 1547, 1551 und 1556. Allein das Merkwürdige unserer Ausgabe von
1549 ist der Ort des Druckes und der Drucker des Buches, der kein anderer
ist als der päpstliche Drucker Antonius Bladus zu Rom. Nähere Beziehungen
zu Rom lassen sich daraus für den Index der Sorbonne schon entnehmen,
wenn wir auch nicht im einzelnen genau das Abhängigkeitsverhältnis be-
stimmen können. Daß aber diese Beziehungen um jene Zeit und späterhin auch
unter Sixtus V. im Jahre 1587 sehr gute und selbst freundschaftliche waren,
bezeugt das bereits erwähnte Breve jenes Papstes aus dem genannten Jahre,
das vor allem an die Sorbonne gerichtet war, um deren Mithilfe zur Neu-
gestaltung des römischen Index zu erlangen^. Es hat also jene rOmische
Ausgabe des Sorbonne-Index historischen Wert, und in bibliographischer Hin-
sicht scheint sie gar ein Unikum zu sein. Der italienische Bibliothekar und
Bibliograph Fumagalli, welcher die Bladuseditionen des 16. Jahrhunderts zu-
sammenstellte und rezensierte, kennt unsern Druck nicht. Das Büchlein in
kl. 8 ^ zählt 36 nicht numerierte Blätter mit einer Größe von 147 X 98 mm,
ohne Rand 122 X 70 mm. Der Titel lautet wie folgt:
Le Catalo- i gue des livres censu i rez par la faculte de Theologie de
Paris auecq' la seconde et i troisiesme et Ac- ' cession II Item l'Edict faict
par le Roy tres ehre- i stien Henry deuxiesme de ce nom j sur les dietz liures j
censurez Romae apud Antonium Bladum. I M.D.XLIX^.
Nach dem Jahre 1556 gab die Sorbonne in eigenem Namen keinen
derartigen Katalog der verbotenen Bücher mehr heraus, obwohl sie von der
Regierung dazu aufgefordert war, vielleicht weil unterdessen römische Indices
von 1559 an erschienen waren. Ob dieselbe dem Breve und der Aufforderong
Sixtus' V. vom Jahre 1587 Folge gab, ist, wenn auch wahrscheinlich, kaoni
noch festzustellen. Jenes Buch Bellarmins, welches Sixtus V. um diese Zeit
als verboten auf seinem Index veröffentlichen wollte, hatte unmittelbar vorher
in Frankreich Anstois erregt, und zwar aus gerade entgegengesetztem Grunde.
Hier wurde denn der Druck vom General-Prokurator untersagt, die bereits
gedruckten Bogen konfisziert. Aber wie der Index Sixtus' V. nie an die
Öffentlichkeit kam, so konnte auch in Frankreich schon 1596 das Werk
^ Du PIcHsis d'Argentre, Collcctio ludiciorum I, Lutetiae Pariaioram 1721
Index XIV: ebd. II, 1, 164 ff. • S. 11 und Anlage VII.
3 [Auf dem Titelblatt handschriftlich:] Ex bibli» Altempa«.
Bellarmin, Tasso, Morelly. 251
Bellannins in Lyon, 1608 in Paris ohne Beanstandung gedruckt werden
und erscheinen. Trotzdem verbot das Pariser Parlament noch am 26. No-
vember 1610 ein anderes Buch des Kardinals, welches dieselbe Doktrin von
dem Vorrang des Papstes enthielt, „sur peine de crime de leze-Majest^** \
Erwähnung verdient hier der Beschluß des Parlaments zu Paris vom
10. September 1595, der „Das eroberte Jerusalem* des Torquato Tasso verbot
und unterdrückte. Tasso hatte gleich Bellarmin den Vorrang des Papstes
vor den weltlichen Gewalthabern hervorgehoben und dabei in der 76. und
77. Strophe des 20. Buches der „Gerusalemme conquistata* die französischen
Wirren berührt 2.
Die calvinistische Zensur in Frankreich war der holländischen und
schweizerischen nur zu ähnlich. Auch diese verurteilte schon im 16. Jahr-
hundert nicht bloß die alten katholischen Bücher, sondern auch die der eigenen
Gesinnungsgenossen ^. Als Beispiele können Jean-Baptiste Morelly und Charles
du Moulin dienen.
Der französische Calviner Jean-Baptiste Morelly veröffentlichte 1561 in
Lyon ein Werk: „Traicte de la Discipline et police chrestienne.* Demokra-
tischer als Calvin wollte er verschiedene Rechte des Konsistoriums dem Volke
gewahrt wissen, nämlich die Entscheidung über alle wichtigen Fragen, welche
die Lehre, die Sitten, die Wahl der Prediger usw. betrafen. Bevor er sein
Buch dem Drucke übergab, hatte er bereits das Manuskript zur Einsicht an
Calvin gesandt ; aber da manches nicht mit dessen Ansichten übereinstimmte,
war es ihm mit der Bemerkung zurückgestellt worden, er, Calvin, habe keine
Zeit, ein so großes Werk durchzulesen. Kaum hatte die Arbeit Morellys die
Presse verlassen, als sie auf der Synode von Orleans (1562) verurteilt wurde.
Daraufhin zog sich der Verfasser zuerst nach Tours, dann nach Genf zurück,
wo er im November 1562 eintraf. Hier wurde er vor das Konsistorium ge-
laden; aber er weigerte sich zu erscheinen, zeigte sich jedoch geneigt, den
Urteilsspruch Farels, Virets und Calvins anzunehmen. Da letzterer die Rolle
eines Schiedsrichters mit der Begründung ablehnte, er könne sich nicht über
die Synode stellen, welche den „Traictä de la Discipline** verurteilt habe,
kam Morelly um die Erlaubnis ein, sich schriftlich verteidigen zu dürfen.
Aber die Synode wies das Gesuch ab, behandelte den Verfasser als verstockten
Häretiker und exkonununizierte ihn am 31. August 1563. Sein Buch wurde
am 16. September zum Feuer verurteilt und das Verbot erlassen „ä tous
libraires d'en tenir ni exposer en vente, ä tous citojens, bourgeois et habitants
de Genöve d'en acheter ni avoir, pour lire^. Hinzugefügt war der Befehl
yä tous ceux qui en auraient de les apporter et ä ceux qui sauraient oü il
y en a de le revöler dans vingt-quatre heures, sous peine d'etre rigoureuse-
ment punis*. Selbst in die Feme folgte ihm der Haß des Genfer Konsisto-
riums, das nicht ruhte, bis es ihn aus dem Hause der Johanna d'AIbret, deren
Sohn er 1566 als Erzieher beigesellt worden, entfernt hatte. Sein „Traicte
» D'Argentrö II, 1728, 2, 19—35.
« Vgl. Peignot a. a. 0. II 151; Stimmen aus Maria-Laach XL VIII 408.
* Vgl. laoobi Gretseri Opera XIII, Katisbonae 1739, 203.
252 Charles da Moulin.
de ]a Discipline^ wurde noch zweimal von den Nationalsjnioden zu Paris
(1565) und zu Nimes (1572) verurteilt. Das gleiche Schicksal erlitt seine
Reponse auf eine Apologie der calvinistischen Disziplin, die verschiedenen
Verfassern zugeschrieben wird K
Eine merkwürdige Erscheinung des 16. Jahrhunderts in Frankreich war
der gelehrte Jurist Charles du Moulin (Carolus Molinaeus), welcher, vom alten
Glauben abfallend, erst Anhänger Calvins wurde. Nachdem er aber die Lehre
Calvins genug verkostet hatte, neigte er sich der Augsburgischen Eonfession
und dem Lutherismus zu, um schließlich doch noch vor Lebensschluß die
Rückkehr zur katholischen Kirche zu finden. Er schrieb calvinistisch-galli-
kanisch gegen Rom, das Konzil von Trient und die Jesuiten. Verschiedene
seiner Schriften wurden in Rom bald nach ihrem Erscheinen verurteilt und
später durch Breve Clemens VIII. alle seine Werke ebendort im Jahre 1602,
wie das oben an der richtigen Stelle vermerkt wurde. Das römische Verbot
läßt sich leicht begreifen; allein auch die französische Regierung, die er in
ihren antirömischen Bestrebungen durch seine juristischen Arbeiten und Ab-
handlungen unterstützte und vorwärts trieb, mußte sich von ihm abwenden.
Er wurde sogar in Paris verhaftet, einige seiner Werke vom königliche
Generalprokurator der Sorbonne zur Prüfung Übermacht und alsdann ver-
urteilt. Du Plessis d'Argentre verzeichnet die Zensuren der Fakultät zu den
Jahren 1552 und 1566 2.
Mit mehr Ingrimm und förmlichem Parteihaß wandten sich die firan-
zösischen und Genfer Calviner gegen Du Moulin, zumal da er ihrer Fahne
untreu dem Luthertume sich zuneigte. Auf die Denunziation der calvini-
stischen Prediger war er bereits in Lyon eingekerkert worden, als er sich
von Paris dorthin zurückziehen mußte. Selbst sein Werk über oder gegen
das Konzil von Trient, „Conseil sur le fait du Concile de Trente", welches
1564 zu Lyon erschien und ganz im protestantischen Sinne geschrieben war,
konnte die Genfer nicht mit ihm versöhnen. Seine Schriften wurden in Genf
verurteilt und verbrannt 3.
Zahlreiche Bücherzensuren der Sorbonne, wozu die Fakultät oft, sei es
von Bischöfen, sei es vom Könige oder dem Parlamente, aufgefordert wurde,
linden sich ausführlich verzeichnet bei Du Plessis d'Argenträ in den drd
Bänden der „Collectio ludiciorum'', welche die wichtigsten Aktenstücke bis
zum Jahre 1735 enthalten. Dort wird nebenher eine allgemeine Zensur dor
Sorbonne vermerkt, die wenigstens für Frauenrechtler interessant genug ist,
um hier vollständig aufgeführt zu werden. Zum Jahre 1621 heißt es^:
„Die 1. Septembris censuit Facultas non decere quemquam eSS. MM. NN.
approbare Libellos a mulieribus compositos.''
Die Sorbonne bekämfte mit großem Eifer die ganze Zeit hindurch die
reformatorischen, besonders die calvinistischen Bücher, das Parlament nnd
' Vgl. lacobi Gretseri Opera XI ir, Ratisbonae 1739, 203; Nouvelle Biographie gMnIc
XXXVI, Paris 1865, 545 ff.
- Collect. ludiciorum II, 1, 205; I, Index xviii xxiii.
» Vgl. Biographie universelle XII, Paris 1814, 232 if.
* D'Argentre II, 2, 131.
Zeitalter des Janseniamus. 253
die Regierung taten dasselbe mit mehr oder minder großem Eifer je nach der
politischen Strömung. Die politischen und religiöspolitischen Bewegungen in
Frankreich muMen ja schon gleich im 16. Jahrhundert von großem Einfluß
auf die Bücherzensur sein. Daher schreibt sich auch für bestimmte Zeiten
die Zensur und das Verbot einzelner Schriften der Jesuiten. Ein neues,
antikirchliches und antirömisches Ferment brachte der Jansenismus in die
französische Zensur. Mit Gallikanismus und Regalismus je nach den Um-
ständen vereint, zersetzte diese schillernde Irrlehre das unglückselige Frank-
reich, bis dasselbe reif war für die ungläubige Philosophie des 18. Jahrhunderts.
Unterdessen ergingen viele Zensuren und Bücherverbote sowohl von ver-
schiedenen Bischöfen und theologischen Fakultäten und Parlamenten Frank-
reichs als namentlich von dem Parlamente zu Paris und von der Sorbonne
in durchaus rom- und kirchenfeindlichem Sinne. In unserer Arbeit ist davon
schon die Rede gewesen, da Index und lYiquisition zu Rom, zuweilen auch
ein päpstliches Breve gegen derartige französische Zensuren Stellung nehmen
mußten. So verbot selbst eine Bulle Alexanders VII. vom 25. Juni 1665
die Zensur der Pariser Fakultät über zwei Bücher eines Karmeliters und
eines Jesuiten mit besonderem Ernste, weil dieselbe vom Gallikanismus ein-
gegeben und unter andern auch Sätze jener Bücher verurteilte, die nur Rechte
des päpstlichen Stuhles verteidigten. Ähnliche Beispiele findet man im
römischen Index für das 17. und 18. Jahrhundert genug. Ein besonderer
Stein des Anstoßes bildete die berüchtigte Deklaration der Assembl^e du
Clergä vom 19. März 1682. In Rom verbot der Papst und die Kongregationen
die Bücher, welche die Sätze derselben verteidigten. In Frankreich wurden
dieselben Bücher von der Regierung vielfach in besondern Schutz genommen,
and das Parlament verbot Bücher, welche jene Deklaration angriffen. Durch
Edikt des Königs Ludwig XIV., welches am 23. März 1682 vom Parlamente
einregistriert wurde, hatte die Deklaration auch die höchste Sanktion erhalten
und sollte noch von Napoleon I. in kirchenfeindlichem Sinne ausgenutzt werden.
Im Jahre 1685 erscheint aber noch einmal in Frankreich und zu
Paris ein formlicher Katalog verbotener Bücher, der, von einigen Doktoren
der Sorbonne zusammengestellt, auf Veranlassung des Königs vom Erzbischof
Harlay zu Paris unter Zustimmung des Parlamentes veröffentlicht wurde.
Diese Veröffentlichung steht im Zusammenhange mit der Aufhebung des
Ediktes von Nantes und richtet sich fast ausschließlich gegen die cal-
vinistischen Bücher und Schriften der Reformierten. Auch dieser Katalog ist
wenigstens außerhalb Frankreichs eine Seltenheit, weshalb wir den genauen
Titel desselben wiedergeben. Vorauf geht das Mandement des Erzbischofs.
Mandement | de Monseigneur TArchevesque [ de Paris. | Sur la condam-
nation des Livres contenus | dans le Cataloque suivant A Paris, | chez
Francois Muguet, Imprimeur ordinaire du Roy et de ■ M. TArchevesque,
ruö de la Harpe | MDCLXXXV. I Avec Privilege de sa Majeste. !
8 Seiten in 4® enthalten mit dem Mandement die dazugehörigen Ex-
traits des Registres de Parlement, alsdann folgt:
Catalogue { des livres condamnez | et defendus par nostre Mandement. I
35 Seiten in 4® (Seite 36 nicht numeriert: Fautes ä corriger).
254 V'om 17. zum 18. Jahrhundert.
Um jene Zeit arbeitete man allen Ernstes auf beiden Seiten an der
Wiedervereinigung der getrennten Kirchen in Frankreich. Der Jesuit Joannes
Dez schrieb ein Buch: „Articuli fidei praecipui ad unionem utriusque ecciesiae
romano-catholicae et lutheranae*. Es wurde zu Rom von der Inquisition
am 30. August 1685 verurteilte Der protestantische Prediger und Professor
der Theologie, Alexandre dTse, gab 1677 zu Paris „Propositions et
mojens pour parvenir ä la reunion des deux religions en France** heraus. Die
Schrift wurde nach Peignot^ sorgfältig unterdrückt, und als der Verfasser
noch eine Rede hielt, die sich zum Katholizismus hinneigte, ward er seiner
Theologieprofessur zu Die in der Dauphin^ entsetzt.
Die quietistischen sowie die vielen kleineren theologischen Streitfragen
im Gefolge des Jansenismus boten mit den Schriften der Streitenden sowohl
dem Index zu Rom als auch den jansenistisch gesinnten Bischöfen und Zen-
soren in Frankreich am Ende des 17. und am Anfange des 18. Jahrhunderts
reichen Stoff. Unterdessen zog man ebendort die freigeistig-philosophische
Literatur groß, die in dem alle Religion zersetzenden Jansenismus ihren besten
Nährboden fand. Wohl richteten auch die Parlamente frühzeitig schon ver-
einzelte Verbote und Strafen gegen solche Bücher und ihre Verfasser; aber
im Ernste tat man es erst, als es schon zu spät war, als die ungläubige,
sittenlose Literatur schon die höchsten Adels- und selbst Hof kreise durchseucht
hatte. Was man in Paris und Frankreich der Zensur wegen nicht drucken
durfte, ward in Holland herausgegeben und überschwemmte von da das
französische Land und Volk, um es zur Revolution vorzubereiten. Gewiß
wurden die Voltaire, Rousseau, D'Alembert, Diderot von der Zensur verfolgt,
einzelne ihrer Bücher verboten und verbrannt, die Verfasser in die Bastille
geschickt oder mit andern Strafen belegt; auch war die große Enzyklopädie
bereits am 7. Februar 1752, nachdem erst zwei Bände erschienen waren,
streng verboten worden; aber das waren alles verhältnismäßig nur gering-
fiigige» vom Standpunkte der Religion aus mehr als gerechte Zensuren und
Strafen. Die schlimme und schlimmste Zeit für Druckfreiheit, die Zeit der
Preßknechtschaft begann erst mit dem Jahre 1789.
Selbst Dupont ist in seiner Geschichte des Buchdruckes hiervon so
überzeugt, daß er einleitend die ganze Geschichte in zwei Perioden einteilt ^ :
die erste ist nach ihm die des Fortschrittes und umfaßt die ersten drei
Jahrhunderte des Buchdruckes in Frankreich, die zweite hebt an mit der
Morgenröte der Revolution. Und nachdem derselbe Historiker der fran-
zösischen Presse alle Preßverfolgungen der ersten drei Jahrhunderte aus-
führlich beschrieben hat, beschließt er dieses Kapitel mit den Worten : „Chose
etrange! l'imprimerie eut bien moins ä souffrir des pers^cutions momentanees,
auxquelles eile fut en butte, que de la liberte sans limites et sans frein
dont eile allait etre bientöt dot^e par la revolution de 1789!**^ Allein im
Grunde ist es nicht schwer, diese Tatsache zu erklären. Wir brauchen nur
^ Vgl. Archiv für Geschichte des deutschen Buchhandels YIII, Leipzig 1883, 124.
* A. a. 0. II 204. • Histoire de rimprimerie I, Paris 1854, tu.
* Ebd. I. 215.
Die Zeit der Revolution. 255
an jenes Wort aus der Revolutionszeit zu erinnern, welches Charles D'Heri-
cault Payen und Chabot, den Enfants terribles der Republik zuschreibt^:
,11 faut r^lamer la liberte de la presse tant qu'on n'est pas maitre du pouvoir;
aprte quoiil faut l'aneantir, ear la liberte de la presse nuirait ä la liberte/
Es geschah in der Tat genau so.
Am 27. August 1789 hatte die Nationalversammlung bereits die Menschen-
rechte aufgestellt, die Freiheit des Schreibens und Drukens war darin jedem
Staatsbürger zugesagt. Folge dieser Bestimmung war eine unbeschreibliche
Ausgelassenheit der Presse, so daß schon in der Nationalversammlung beide
Parteien heftig darüber klagten. Im Januar 1790 ward deshalb die Ab-
fassung eines Pre%esetzes beschlossen. Der Abb^ Sieyes brachte dasselbe
am 20. Januar ein und empfahl es zur Annahme. Der Antragsteller erhielt
grofien Applaus, aber das Gesetz wurde aufgeschoben. Als nun die Korruption
der Presse von Tag zu Tag zunahm, kam in den Sitzungen vom 31. Juli und
vom 1. August ein Dekret zu stände, welches die Verfolgung zweier Blätter be-
tahl und ein gleiches Strafverfahren für alle ähnliche Schriften anordnete. Das
dazu bestimmte Komitee sollte Bericht erstatten über die Maßregeln, welche
zur Unterdrückung dieser zügellosen Presse von nöten seien. Doch das
Dekret geriet bald in Vergessenheit. Die Presse entartete weiter, besonders
nachdem durch die Verfassung des Jahres 1791 die Freiheit der Presse im
11. Artikel der Menschenrechte festgelegt war: „La libre communication des
pens^ et des opinions est un des droits les plus precieux de l'homme. Tout
citoyen peut donc parier, ecrire, imprimer libremont, sauf ä r^pondre de
Tabus de cette liberte dans les cas prevus par la loi*. Die Zensur war nun
feierlich unterdrückt, die Presse jedoch Barbaren ausgeliefert. So schlimm
wurden dem Convent selbst die Zustände, daß er durch Dekret vom 29. bis
31. März 1793 verordnete: ,Quiconque sera convaincu d*avoir compose ou
imprimö des ouvrages ou ecrits qui provoquent la dissolution de la repr^sen-
tation nationale, le rätablissement de la royautö ou tout autre pouvoir atten-
tatoire ä la souverainete du peuple, sera traduit au tribunal extraordinaire
et puni de mort. " Und das blieben nicht leere Worte. Kraft dieses Dekrets
bestiegen schon bald 20 Journalisten und 50 Schriftsteller das Schafott.
Die Verfassung der Jakobiner von 1793 setzte wieder an ihre Spitze die
Declaration des droits de Thomme et du citoyen und im 7. Artikel hieß es:
,Le droit de manifester sa pensee et ses opinions soit par la voie de la presse,
seit de toute autre maniöre, . . . ne peut etre interdit." Und noch bestimmter
garantierte der Artikel 353 der Constitution de Tan III. (1795): „Nul ne
peut etre empöche de dire, ecrire, imprimer et publier sa pensee. Les Berits
ne peuvent etre soumis ä aucune censure avant la publication. '^
Das Beispiel Andre Morellets zeichnet am besten, wie es in Wirklich-
keit damals um die Schriftsteller stand. „Das Gesetz der Verdächtigen*
machte für alle, welche nicht auf die Guillotine geschickt werden wollten,
die Erwerbung einer Bürgerkarte notwendig. Morellet, das Mitglied der
Akademie, Freund Voltaires, Diderots, D'Alemberts, des Barons D'Holbach
La France revolutionnaire, Paris 1889, 227.
256 Andr^ Morellet.
und aller freigeistigen Philosophen, fruchtbarer, viel genannter Schriftsteller,
Mitarbeiter an der Enzyklopädie, erschien selbst in der Kommune, um eine
Bürgerkarte zu erringen. Aber als er vortrat, ward er beschuldigt, ein
revolutionsfeindlicher Schriftsteller zu sein. Morellet verteidigte sich, das
Urteil lautete: „Vertagt, bis drei Gemeinderäte Vialard, Bernard und Paris
seine Schriften geprüft haben/ So zog denn der Abbe Morellet, das Mitglied
der Akademie, mit einem ganzen Sack seiner Schriften zu seinem ersten Zensor
Vialard, der seines Zeichens Friseur war. Morellet rühmte sich vor ihm,
für die Freiheit der Presse geschrieben zu haben, wegen einer Schrift von
Voltaire gelobt worden zu sein, wegen einer andern zur Verteidigung
Rousseaus gar drei Monate in der Bastille gesessen zu haben. Aber alles
das verfing bei Vialard ebensowenig wie die Mitgliedschaft der Akademie,
welche den Friseur im Gegenteil noch besonders gegen den Bittsteller ein-
nahm, weil Vialard, wie er selbst sagte, der Akademie auch eine Abhandlung
eingereicht hatte über die Erfindung einer neuen Art Kopfputz für Damen —
und, was er nicht sagte, keiner Antwort gewürdigt ward.
Bei den beiden andern Zensoren hatte Morellet nicht viel mehr Erfolg.
Bernard versprach ihm zwar seine Hilfe, aber sein Ziel erreichte er nicht.
Ohne Bürgerkarte verblieb Morellet in der Zahl der Verdächtigen und war wohl
nur deshalb vor weiteren Belästigungen mit Gefängnis und Guillotine verschont,
weil man wußte, daß der Abbö über nichts oder sehr wenig zu verfügen
hatte. Mußte doch das Mitglied der Akademie seinen Lebensunterhalt durch
Übersetzung zumal englischer Romane zu erwerben suchen^.
Andere Schriftsteller und Zeitungsschreiber kamen nicht so glimpflich
davon. Chabot nannte die Journalisten im Konvent einfachhin die Giftmischer
der öfTentlichen Meinung. Alle Schriftsteller und Redakteure, mit Ausnahme
des einen Millcens, welcher den „Creolen** herausgab, wurden aus dem Klub
sofort verjagt. Dann aber wurde sogleich strenge Zensur beschlossen und Zen-
soren eingesetzt. „In Zukunft '', so lautete der Beschluß, „darf kein Schriftsteller
Sitzungsberichte veröffentlichen, wenn diese nicht vorher die Genehmigung
der Zensoren haben. Finden diese in einem Blatte brissotinische, rolandinische,
buzotinische oder girondinische Gedanken, so werden wir den Redakteur, nach
einigen brüderlichen Warnungen, fortjagen, weil er nicht auf der Höhe der
Jakobiner steht.'' Mehr als den Rotstift des Zensors hatten alle und be-
sonders alle irgendwie ehrenhafte Schriftsteller den des Henkera zu fürchten.
Manchmal grifT auch der Pöbel ein und verübte Gewalttätigkeiten gegen
antidemokratische Pressen und Büchervorräte 2. Viele Schriftsteller saßen
im Kerker.
Schließlich kam der 18. Fruktidor de Tan V. (4. Sept. 1797), der mit
seinem Staatsstreich noch einmal die „Freiheit" rettete. Am selben Tage
verordnete der Rat der Alten mit dem der Fünfhundert, jeden sofort zu
^ Morellet bat diese seine Erlebnisse selbst bescbrieben in „La Commune de Paris",
abgedruckt bei D au bau, Lea prisons de Paris sous la Revolution, Paris 1870, 43 ff.
^ WilhelmWachsmuth, Geschichte Frankreichs im Reformationszeitalter I, Ham-
burg 1840, 221.
1797—1799. 257
erschießen, der den Versuch machen sollte, de rappeler la royaute ou la
Constitution de 1793. Das Direktorium beschloß, 60 Schriftsteller oder Drucker,
die angeklagt waren, gegen die Republik zu konspirieren, zu verhaften
und Tor (Bericht zu stellen. Dem Rat der 500 ging das nicht rasch genug.
Ein Ausschuß ward gebildet, und Bailleul berichtete: „Schon das Dasein
dieser Schriftsteller ist eine Anklage gegen die Natur; ... sie sind eine
Schande für das Menschengeschlecht . . . mit der Schnelligkeit des Blitzes
muß man den Boden der Freiheit von denen reinfegen, welche ihn ver-
pesteten; nicht bloß die Redakteure und Artikelschreiber, sondern auch die
Leiter und Besitzer der Druckereien von 64 Zeitungen ..müssen in die Straf-
kolonien gesandt werden.' 5 wurden bei der Beratung aus der Liste der
Geächteten gestrichen, die übrigen nach dem Antrag Garnier de Saintes zur
Deportation nach Cayenne bestimmt ^. Und alles das geschah im Namen
der Freiheit, im Namen der Verfassung, welche alle Zensur ausgerottet hatte.
Jetzt stand — ^ternelle comedie du despotisme sagt Welschinger ^ — der Po-
lizei das absolute Recht zu, alle Geistesproduktionen niederzumachen.
Vom 30. Prairial de Tan VII an verlangte man im Rate der 500 aufs
neue Freiheit der Presse. Preßgesetze wurden vorgelegt, und am 14. Ther-
midor (1. August 1799) ward durch ein Gesetz die Presse von der Polizei-
gewalt des Direktoriums förmlich befreit. Damit war die Presse alsbald
wieder vollständig entfesselt und die Abfassung eines repressiven Preß-
gesetzes abermals verschoben worden. Am 1. Fructidor eiferte man gegen
diese Ausgelassenheit der Presse im Rate der 500, das Direktorium sandte
am 4. Fructidor eine Botschaft über Preßlizenz an den Rat und verfolgte
gerichtlich mehrere Verfasser diffamierender Schriften*. Und um sein Werk
zu vollenden, zerbrach das Direktorium am 17. Fructidor (3. Sept. 1799)
die Fressen von 11 Sieyes feindlichen Blättern, verhaftete deren Redakteure
und Drucker, während man gleichzeitig im Rate der 500 darüber murrend
und über Verrat klagend nach Preßfreiheit schrie^.
Zwei Monate später war das Direktorium verschwunden, um dem
General Bonaparte Platz zu machen. In der neuen Verfassung, die am
14. Dezember 1799 unterzeichnet wurde, war von Preßfreiheit keine Rede.
Die Presse, der Buchhandel, die Buchdruckerei, die Schriftsteller hatten nun
f&r 14 Jahre un maitre implacable, et la censure etait destinee a devenir
Ton des rouages necessaires du nouveau regime ^.
Die Abstimmung der Bürger über die neue Verfassung war noch nicht
bdunnt gemacht — es geschah erst am 7. Februar 1800 — , da erschien
schon das berüchtigte Dekret vom 27. Nivöse an VIII (17. Januar 1800) über
die Zeitungen. Es war in der Tat für die Presse ein furchtbarer Schlag,
die Inauguration einer unbarmherzigen Zensur. Von 73 politischen Zeitungen
worden 60 sofort unterdrückt, die 13 übrigen durften mit den rein wisseu-
' VgL Henri Welschinger, La Censure sous le premier empire avec documents
in^its, Paris 1882, 10 f. * Ebd. 11.
»Wachsmutha. a. 0. III, Hamburg 1843. 62 ff. * Ebd. 92.
* Henri Welschinger a. a. 0. 11.
Hilgsrs, Der Index Leos XIU. 17
258 ^j^ napoleonische Zensur.
schaftlichen und Literaturblättern und Handelszeitungen bestehen. Jede Neu-
gründung eines Blattes war für die Zukunft strenge untersagt. Aber auch
den 13 auserwählten wurde bedeutet, daß ein Verbot sie treffen werde,
wenn sie Artikel gegen die Verfassung, gegen die Heere und ihren Ruhm
oder ihren Vorteil, oder beleidigende Äußerungen gegen fremde, mit Fi'ank-
reich verbündete Regierungen veröffentlichten^.
Ein Preßbureau ward im Polizeiministerium errichtet mit der Aufgabe,
Zeitungen und Bücher zu überwachen. Diese Beaufsichtigung von Buchdruck
und Buchhandel fiel in der Zeit von 1800 — 1804 der 5. Division der Polizei zu;
durch kein Reglement eingeschränkt, hatte sie unumschränkte Vollmachten.
Der Divisionschef und offizielle Examinatoren führten das Geschäft aus. Der
Polizeipräfekt hatte Befehl, nichts in Paris anschlagen zu lassen, wozu er
nicht vorher seine Genehmigung gegeben habe. Jede Theateranzeige verlangte
eine vorherige besondere Erlaubnis vom Minister des Inneren. Die Buch-
händler durften nichts auslegen, was den guten Sitten und den Prinzipien
der Regierung zuwider war. Der erste Konsul ließ sich selbst von seinem
Bibliothekar Tag für Tag über ^lle Neuerscheinungen Bericht erstatten, über
Zeitungen, Broschüren, Bücher, pieces, affiches, placards, annonces.
Die Polizei waltete energisch ihres Amtes. Am 3. Vend^miaire an X
(25. Sept. 1801) meldet der Polizeipräfekt dem Polizeiminister, er habe zwei
Zeitungen verboten und allen von neuem eingeschärft, nichts einzurücken,
was auf die Religion und ihre Diener Bezug nehme, vor allem nicht das
pretendu bref du pape aux anciens ^v^ques de France refugies ä Londres.
Plötzlich am 3. März 1802 ward kurzerhand Racines Meisterwerk „La tragedie
d'Athalie'* untersagt. Camille Jordan gab damals eine Flugschrift heraus
„Vrai sens du voeu national. Nach seiner Darstellung wünschte die Nation
eine freiheitliche Monarchie nach Art der englischen. Die Freiheit der Presse
wurde wieder von verschiedenen Seiten verlangt und Napoleon sprach sich
darüber aus. „Die Freiheit der Presse!" sagte er, „ich dürfte sie nur wiederher-
stellen, und in kurzer Zeit würden 30 royalistische und einige jakobinische
Journale gegen mich auftreten. " ^ Die Schrift Jordans ward unterdrückt.
Napoleon wurde am 2. August 1802 zum ersten Konsul auf Lebenszeit
ernannt, am 5. August schon legte er seine neue von ihm geänderte Ver-
fassung — es ist die fünfte — dem Senate zur Bestätigung vor. Die Preß-
freiheit stand nicht darin. Dagegen erschien im nächsten Jahre am 27. Sep-
tember 1803 ein arrete consulaire: „Pour assurer la liberte de la presse
aucun libraire ne pourra vendre un ouvrage avant de I'avoir present^ ä une
commission de Provision, laquelle le rendra, s'il n'y a pas lieu ä censure."
Unter der blendenden Aufschrift von der Freiheit der Presse war damit
sachlich die Zensur eingeführt, wenn auch das Wort, der Name Zensur
nicht gebraucht wurde und bei Napoleon selbst verpönt war. Die neue
Revisionskommission wurde im Justizministerium untergebracht, da das Polizei-
ministerium unterdessen von Napoleon aufgehoben und die Funktionen des-
^ Vgl. Bourrienne, M^moires III 254 278; Welschinger a. a. 0. 13.
« Vgl. Thibaudeau, Memoires III 17 ff.
1800-1804. 259
selben dem Justizminister zugeteilt worden waren. Die Kommission erhielt
die Bücher durch Vermittlung des Polizeipräfekten und erstattete darüber
Bericht beim «grand Juge*, dem Justizminister.
In diese Jahre fallen auch Napoleons erste Maßnahmen gegen Madame
de Stael, welche jenem zürnte, weil er sie nicht für die erste Frau Frank-
reichs erklärte und die Napoleon besonders verhaßt war, seitdem sie nach
dem 18. Brumaire ihren Salon Benjamin Constant und der Opposition ge-
öffnet hatte. Als Necker, ihr Vater, im Jahre 1802 die »Derni^res vues de
politique et de finances** herausgab, ließ Napoleon ihm melden, er solle sich
nicht mehr in die Politik mischen, dieses Buches wegen werde er seine
Tochter von Paris verbannen. Der erste Konsul zensurierte selbst und voll-
streckte alsbald sein Urteil. Am 19. Oktober 1803 ward die berühmte
Schriftstellerin ausgewiesen trotz all ihrer Bitten und trotz ihres rührenden
Briefes, mit dem die gedemütigte stolze Frau bei Napoleon wirkungslos ab-
prallte. Schon seit dem Jahre 1796 stand sie mit ihrem Signalement auf der
Polizeiliste mitten zwischen Dieben, Deserteuren, Falschmünzern^. Jetzt
unter Napoleon mußten die Regierungsagenten alles durchforschen, was von
Madame de Stael kam: alle ihre Reisen, Handlungen, Worte, Gesten, Schriften.
An die letzteren machte sich Napoleon selber auch als Kaiser.
Der Senat zu Paris bezeichnete Bonaparte im Jahre 1804 in einem
Gutachten fünf Forderungen als Preis, um den er ihn zum Kaiser ernennen
wollte. Der Korse strich ohne weiteres die vier ereten, die fünfte verlangte
im Senate einen besondern Ausschuß zum Schutze der Preßfreiheit. Napoleon
war bald Kaiser, die Ausarbeitung der Verfassung des Kaiserreichs hatte
er selbst in die Hand genommen. Im Titel VHI des organischen Senats-
konaults bestimmten die Artikel 64 und 67 die Bildung einer Kommission von
7 Senatoren zum Schutze der Freiheit der Presse. Es war sozusagen
das einzige Zugeständnis, welches der Kaiser dem Senat machte. Allein
auch dieses ohne alle Bedeutung. In Wirklichkeit hat diese Kommission
mitsamt dem Senate unter Napoleon es nie gewagt, die Freiheit der Presse
zu wahren oder auch nur dem Minister jene Erklärung abzugeben, welche
sie ihm am Vorabend der Abdankung Napoleons, am 3. April 1814, abgab:
„n y a de fortes presomptions que la libert^ de la presse a ete violöe.'' Und
selbst dieser Kommission war in der Verfassung ausdrücklich das Recht
genommen, überhaupt mit der periodischen Presse und den Zeitungen sich
zu befassen. Dieses Amt verblieb wie bisher allein der Polizei. Durch
Dekret vom 21. Messidor an XII (10. Juli 1804) war auch das Polizei-
nunisteriiun wieder erneuert worden und überwachte pflichteifrig die ganze
Presse. Die napoleonische Zensur tritt damit in ihr zweites Stadium, welches
bis zum 5. Februar 1810 währt.
^ Das berüchtigte Aktenstück findet sich: „Archives nationales F^ 6331 prairial an IV
(mai ä jain 1796). Commissaire du pouvoir executif departement de TAin. | Signalement
. . . Etienne Toulouse (es folgt dessen Signalement) condamne ä quinze ans de fers . . .
Laurent Clinc (Signalement) pr^venu de fabrication de fausse monnaie etc. . . .' La nomm^e
StaSl. Sa qualite est femme de Tambassadeur de Suede, ne pouvant faire croire qu'elle
Yoyage sous un autre nom, il sera tres facile de la reconnaitre."
17*
260 ^^® zweite Periode.
Am 22. Mai 1805 schrieb Napoleon an Fouche: „Am premier mauvais
article des ,Däbat8S je supprime ce Journal/ Das war der Geist der neuen
Zensur, und dennoch wollte Napoleon vom Namen und Wort nichts hören.
1805 war eine Komödie von Collin d'Harleville polizeilich genehmigt worden
mit der Unterschrift: „Vu et permis l'impression et la mise en vente d'apres
la decision de Son Excellence le s^nateur, ministre de la police generale, du
9 de ce mois [prairial an XIII, 29 mai 1805]. Par Ordre de Son Excellence,
le chef de la division de la libertä de la presse. Sign^ P. Lagarde.*" Als
das öffentlich bekannt wurde, ward Napoleon böse darüber, daß man glauben
könne, in Paris gebe es nicht mehr Freiheit als in Wien und Berlin. In
einem erregten Briefe schrieb er deshalb unter dem 15. Januar 1806 an
Fouchö: „. . . Je le dis encore une fois, je ne veux pas de Censure.*" Und
eine strenge Note im »Moniteur'' des darauffolgenden 22. Januar drückt das
Staunen des Kaisers aus über jene Unterschrift der Komödie. „Sa Majeste
a 6te surprise. ... II n'existe point de Censure en France. ... La libertö
de la pens^e est la premi^re conqu^te du si^cle. L'empereur veut, qu'elle
soit conservöe."
Nicht anders machte es der Kaiser in Italien. Unter dem 14. Juni 1805
befahl er dem Prinzen Eugäne, dort alle Bücherzensur zu unterdrücken, gleich-
zeitig aber ward verfügt, daß die Buchhändler ihre Bücher, sieben Tage bevor
sie dieselben zum Verkauf ausstellten, der Polizei bringen mußten, und daß
jedes Buch gegen die Regierung zu beschlagnahmen sei.
In Paris und Frankreich lautete eine ähnliche kaiserliche Verordnung
vom 26. Juni 1806: „. . . Le Directeur genäral ecrira ä tous les libraires
et imprimeura de remettre un exemplaire de tous les ouvrages nouveaux
avant la mise en vente, au Ministäre de la Police. Sont except^s les livres
de science et d'art.*'
Ein beliebtes Theaterstück war zu damaliger Zeit «La Partie de chasse
de Henri IV ** von Charles Celle. 1804 wurde es auf einen brieflichen Wink
Napoleons hin untersagt und später unter ihm nicht wieder zugelassen. Von
den Bourbonen wollte er nichts hören, am wenigsten etwas Gutes oder etwas,
was das Volk gerne hörte. Napoleon, es wäre ungerecht, es zu verschweigen,
traf bei seiner Zensur zuweilen auch gute , an und für sich lobenswerte Ver-
fügungen. Er tadelt es im Briefe vom 4. Mai 1805 an Fouche, daß man
les soeurs hospitalieres auf die Bühne zerre: «les bonnes fiUes nous sont trop
utiles pour les toumer en ridicule ! " Auf des Kaisers Befehl durften Schwestern,
Priester, Magistrate nicht in ihrer Tracht auf die Bühne gebracht werden,
besonders nicht, wenn dieselben ins Lächerliche gezogen werden sollten. Am
2. Juli 1805 wurde den Theatern verboten, Voltaires Tragödie »Merope" auf-
zuführen. Als Napoleon noch erster Konsul war, hatte der Marquis de Sade
die Frechheit, seine Romane , Justine'' und «Juliette'' kostbar gebunden ihm
anzubieten. Bonaparte warf sie ins Feuer. Die ganze schmutzige Auflage
ward eingezogen, der Verfasser festgenommen. Pigault- Lebruns Roman
„L'Homme ä projets** wurde sofort verboten, Autor und Drucker wurden
schwere Strafen angedroht. Die Zensur sagte : «Des scenes libres et presque
crapuleuses fönt tomber le livre des mains de tout lecteur honn^te."
1804—1810. 261
Im Jahre 1805 widersetzte sich der Kaiser den atheistischen Schriften
Lalandes und schrieb unter dem 26. Dezember 1805 darüber an den Minister
des Inneren, der beauftragt war, des Kaisers Willen dem Institut und La-
lande selbst kund zu tun. ^ Meine erste Pflicht ist es, zu verhindern, daß
man die Moral meines Volkes vergifte. Denn der Atheismus ist der Zer-
störer jeglicher Moral, wenn nicht gerade in den Einzelnen, so wenigstens
in den Nationen. '^ Lalande erklärte seine Unterwerfung, konnte es aber
doch nicht lassen, für den Atheismus Propaganda zu machen und weiterzu-
drucken. Der Kaiser kam im Staatsrate am 21. Mai 1806 darauf zu sprechen,
indem er allerdings seinem früheren Worte das Beste nahm. Er sagte: «Je
me suis opposä ä la publication des derniers ecrits de M. de Lalande. Je
ne m'en serais pas m^le, s'il n'avait fait que pröcher Tatheisme sans com-
promettre personne ; au reste, il n'a tenu compte de la defense et il imprime
toujours. *
1807 zeigte die Akademie an, daß sie sich mit Mirabeau ,au point de
vue politique* beschäftigen wolle. Sofort schrieb Napoleon an Fouchö 20. Mai
1807: ,Quand donc serons-nous sages? . . . Qu'a de commun l'Academie
firan^aise avec la politique? Pas plus que les regles de la grammaire n'en
ont avec l'art de la guerre."*
In demselben Jahre schrieb le sieur Guerard im »Mercure** einen Artikel
gegen die gallikanische Kirche. Sofort lieB Napoleon am 1. August 1807
den Redakteur verhaften und seine Papiere beschlagnahmen; Rom, meinte
der Kaiser, müsse dabei im Spiele sein.
Die Zensur lieferte in ihrem Eifer auch heitere Stückchen. Ein ge-
wisser Boiste schrieb 1807 ein Wörterbuch der französischen Sprache. Dort
hie£ es unter S.: „Spoliateur, s. m- Spoliator , qui depouille, qui vole, g. c.
Spoliatrice, s. f. — Buonaparte**. Der erregten Zensur erklärte der Ver-
£a8ser, daß Buonaparte das Wort „Spoliatrice'' im «Moniteur'' auf England
angewandt habe. Man glaubt ihm, aber läßt Buonaparte ebendort ersetzen
durch »Fräderic le Grand*.
In Racines „Athalie'* wurden von der Zensur viele Stellen gestrichen,
weil man Napoleon fürchtete, der Allusionen wittern könnte in dem Stücke,
das den Tyrannen nicht hold ist. Nur in dieser Verstümmelung durfte es
aufgeführt werden. Marie-Joseph Chenier hatte sich schon bei der Kaiser-
krönung durch sein Drama „Cyrus** bemerkbar gemacht, das aber nicht
gefiel; er wollte sich rehabilitieren und schrieb seinen „Tiberius", und Napoleon
untersagte ihn, ehe er auf die Bretter kam, wegen der Verse:
Je ne commande point, j'oböis ä la loi
Et je suis ä TEtat, TKtat n'est point ä moi.
In Kotzebues „Souvenirs d'un Voyage en Livonie, ä Rome et ä Naples"
mißfielen Napoleon die Lobsprüche auf die frühere Königin von Neapel, auf
,le pirate anglais Sydney Smith*, das kritisierende Urteil des Verfassers
über die französischen Armeen und ihr Verhalten gegen Kunstwerke. Das
war Grund genug zum Verbote im September 1807.
Der Roman „Corinne" , welchen die Stael im Jahre 1807 heraus-
gab, enthielt keine Linie „ Politik'', überall wurde er angestaunt, er ließ sich
262 I>ie dritte Periode.
nicht verbieten; da schrieb Napoleon selbst im „Moniteur'' dagegen eine bittere
Kritik. 1809 wurde Chateaubriands Manuskript zu ,,Les Martyrs** der Zensur
unterworfen. Worte und Phrasen wurden unterdrückt, und als das Buch so
beschnitten erschien, erhielt die Presse dennoch die Weisung, dasselbe zu
bekämpfen. Die Allusionen im Portrait des Galerius und in der Zeichnung
des Hofes des Diokletian entgingen der kaiserlichen Polizei nicht. ^Die
Märtyrer*, so schrieb der Verfasser selbst, „haben mich eine Verdoppelung
der Verfolgung gekostet ....*'
Die aufgeführten Beispiele charakterisieren nur zu gut die napoleonische
Zensur, und doch hatte sie noch nicht ihren Höhepunkt von Despotismus
erreicht. Ihre dritte Periode beginnt mit dem Preßgesetz vom Februar 1810,
das schon seit zwei Jahren in Vorbereitung war und an dessen Ausarbeitung
Napoleon den tätigsten Anteil nahm. In den Verhandlungen, welche zu dem
Gesetze führten, definierte Napoleon am 25. November 1809 die Zensur als
„le droit d'empächer la manifestation d'idees, qui troublent la paix de TEtat,
ses interöts et le bon ordre*. Und schon lange vorher, in der Sitzung vom
26. August 1808, hatte er gesagt : nQu'on laisse donc ecrire librement sur la
religion, pourvu qu'on n'abuse pas de cette libertö pour öcrire contre TEtat. * ^
Ein Vorschlag wurde eingebracht, welcher die neu zu errichtende In-
stitution mit ihrem wahren Namen : »College de Censure* betitelte. Napoleon
wollte auch jetzt noch von diesem Titel und Wort nichts wissen, er verlangte
den Titel »Tribunal de Timprimerie*. Schließlich hieß man die Behörde
ff Generaldirektion des Buchdruckes und des Buchhandels''. Am 12. Februar
1810 wurde der Graf Joseph-Marie Portalis zum ersten „Directeur general
de l'imprimerie et de la librairie'' ernannt und erhielt am 13. April acht
kaiserliche Zensoren zu seinen Diensten. Das Gesetz war bereits am
25. Februar proklamiert worden. Es enthält 8 Titel mit 51 Paragraphen.
Alle Buchdrucker bedürfen des staatlichen Patentes, das sie nach ihrer Ver-
eidigung erhalten ; ihre Zahl wird genau bestimmt, für Paris 60 ; jeder Buch-
drucker in Paris darf vier Pressen haben, die Drucker in den Departement«
deren nur zwei; der § 10 besagt, was kein Drucker drucken darf, doch die
übrigen Paragraphen sorgen vor, stellen Buchdrucker und Buchhändler voll-
ständig unter Polizeiaufsicht. Nach § 11 muß jeder Drucker genaue Liste
führen aller Bücher, die er übernimmt, nach § 12 muß er diese Liste der
Polizei sofort mitteilen, nach § 13 kann der Generaldirektor den Druck auf-
schieben, das Manuskript einverlangen usw. und nach § 21 kann jeder Ver-
fasser, jeder Drucker und jedes Werk der präventiven Zensur unterworfen
werden.
Es lag nicht bloß an den Personen des Polizeiministers und General-
direktors des Buchdruckes, sondern zimi besten Teile am Gesetze selbst, daß
Polizei und Generaldirektion bei diesem ihrem Amte beständige Rivalen
waren. Die Kosten mußten natürlich die Presse, Drucker und Verfasser,
* ,C*etait la mise en pratique d*un ancien mot de Fi^v^e: ,0n imprlmerait contre Dieu,
contre la religion, contre la morale, sans la moindre difficult^, mais contre le Premier Consul
qni loseraitr* Vgl. WeUchinger a. a. 0. 27.
1810-1814. 263
zahlen. Der Polizeiminister vor allem wollte nicht bloü ein bereits gedrucktes
Bach anhalten und dessen Zirkulation verhindern können, er wollte auch die
Vollmacht, den Druck selbst zu verbieten. Dazu machte der Kaiser, der mit
seinem scharfen Auge die Presse verfolgte, seine Beamten durch Winke, Be-
fehle oder Vorwürfe gegen die Presse nur noch schärfer. Und der General-
direktor hatte das Recht, selbst ein bereits zensuriertes, genehmigtes Buch
nach dem Erscheinen nichtsdestoweniger zu unterdrücken.
Das hervorstechendste Merkmal der napoleonischen Zensur war ohne
Zweifel die ungebändigte politische Selbstsucht des kaiserlichen Oberzensors,
die sich zu erkennen gab an einzelnen Hauptzügen, wie das auch schon aus
den oben angeführten Beispielen erhellt. Napoleon und seine Zensur kämpft
mit nervöser Ängstlichkeit gegen die Bourbonen und alles, was in Zeitung
oder Buch, in Theaterstücken oder Bild und Wappen an dieselben erinnern
kann. Das waren die am meisten in jener Periode verfolgten Bücher, welche
von Ludwig XVI., Marie Antoinette, Madame Elisabeth und den Bourbonen
überhaupt handelten. Man setzte die Drucker und Buchhändler, welche
schuldig befunden, derartige Schriften gedruckt oder zum Verkauf ausgestellt
zu haben, fest; man durchwühlte ihre Magazine, man zerstörte ihre Pressen,
man bemächtigte sich der Exemplare, man verfolgte die Verfasser und
kerkerte sie ein^ „On doit interdire tous les livres relatifs a la moii de
Louis XVI', so lautet beispielshalber eine Zensurrcgel. Der Drucker Fage
hatte „Le testament de Louis XVP neugedruckt, und alsbald bedeutet der
Polizeiminister dem Generaldirektor des Buchdruckes am 27. Oktober 1810,
diesem Fage sofort sein Druckpatent zu nehmen und ihm für immer zu unter-
sagen, Drucker oder Buchhändler zu werden. Einige Jahre vorher hatte „Le
Publiciste'' unbesonnenerweise le comte de Lille (also Louis XVIII) genannt.
»Melden Sie dem Redakteur", so Napoleon an Pouche 16. Oktober 1807, „daß
ich ihm die Direktion des Journals nehme, sobald er wieder von diesem
Individuum spricht."
In ähnlicher Weise durfte Presse und Theater in bestimmten Perioden
der napoleonischen Politik nichts Günstiges über England und Kußland bringen.
Den Präfekten der Departements geht unter dem 24. Juli 1812 die Weisung
zu, ja kein russenfreundliches Stück der Bühne zu erlauben, vor allem nicht
Peter den Oroßen rühmen zu lassen. Und als im Januar 1814 ein Ver-
fasser Demar der Generaldirektion des Buchhandels „Des airs inisses et des
Chansons cosaques* zur Genehmigung präsentiert, werden sie zurückgewiesen,
und der damalige Generaldirektor, Baron de Pommereul, bemerkt dem Polizei-
minister: «Notre Musique avec ces barbares doit n'etre que celle des canons
et des fusils.**
Der zweite charakteristische Zug der napoleonischen Zensur ist ihre
Stellungnahme zur Religion oder richtiger gegen Rom für jansenistischen
Oallikanismus. Das entsprach ganz dem Prinzip, welches der Kaiser in den
' Vgl. Welsch inger a. a. 0. 200. — Hier in diesem Kapitel ist Welschingers
Arbeit Aber die Zensur, besonders wo Einzeliieiten zum Belege beigebracht sind, yielfach
benatzt worden, ohne daß jedesmal der genaue Fundort mit Seitenzahl angegeben wurde.
264 Piu8 VII.; Madame de Sta^l.
Vorverhandlungen so unverhohlen ausgesprochen hatte ^. Er wollte eine
Staatsreligion als Mittel zu seinen eigensüchtigen politischen Zwecken. Gleich
im Anfange, unter dem Generaldirektor Portalis, wurden Werke von Boyalisten
und Religiösen gleichmäßig getroffen: romfreundliche und bourbonengünstige
Bücher standen auf dem Index nebeneinander. Wie gallikanisch die Zensur
war, geht aus dem Erlaß vom 21. März 1810 hervor, der im ganzen Reiche
alle Schriften gegen die berüchtigte Deklaration des Klerus vom Jahre 1682
verbot. Am selben Tage wurde eine solche Schrift des Abbö de Boulogne
und ein gleiches Buch des Abbö Emery eingezogen. Der Oratorianer Taba-
raud, ein glühender Jansenist, hatte als Zensor den Auftrag, alle Werke zu
untersagen, welche sich gegen die Freiheiten der gallikanischen Kirche
richteten. Dementsprechend wurde am 17. Januar 1811 die Schrift »L'Eglise
gallicane convaincue d'erreur" festgehalten, Drucker und Verfasser mußten
verhaftet, alle Exemplare ,des Pamphletes'' dem Minister ausgeliefert wer-
den. Der Romhaß der Zensur ging noch weiter. Am 13. September 1811
wurden auf höheren Befehl zu Turin 192 Drucke, welche Pius VIT. dar-
stellten, eingezogen und unter den Augen des Generaldirektors der Po-
lizei im Departement au delä des Alpes verbrannt. Item wurden dort
330 Tabaksdosen festgehalten, weil sie das Bild Pius' VIT. mit einer In-
schrift trugen. Pommereul betrachtete die Dosen als „des objets d'art'' und
ließ sie deshalb nicht vernichten, aber das Bild auf dem Deckel mußte zer-
stört werden.
Die Zensurbehörde hatte auch nicht immer den -Abscheu Napoleons
gegen schmutzige Schriften. So kam es denn in dieser letzten Periode vor,
daß Gailhava, membre de Tinstitut, schmutzige Contes schrieb unter dem
Titel „Comme on soupait". Die Zensur ließ den Schmutz passieren, aber be-
sorgt für den Namen des Verfassers, gestattete man ihm statt dessen, den
Namen seines verstorbenen Bruders als Automamen einzusetzen.
Man kann noch einen dritten Zug der damaligen Zensur hervorheben:
es wäre der persönliche Unwille oder Haß Napoleons gegen einzelne be-
sonders angesehene Schriftsteller. Auch hierzu sind im obigen bereits Illu-
strationen gebracht, die aber noch vermehrt werden können. Besonders die
Madame de Stael und Chateaubriand mit ihren Werken waren die Opfer
solch kaiserlichen Hasses. Die erstere hatte 1810 ihr Manuskript zu
„L'Allemagne*' in die Druckerei gesandt. Die Zensoren verordneten, zehn
kurze Stellen zu streichen und eine zu ändern. Es geschah; der Druck
begann, aber am 24. September 1810 wurden auf höheren Befehl in der
Buchdruckerei an alle Druckbogen der .L'Allemagne'' Siegel angelegt. Die
Verfasserin erklärte sich zu allen noch etwa gewünschten Änderungen bereit.
Vergebens; am 11. Oktober wurden die Druckplatten vernichtet und alle
Exemplare, welche die Verfasserin selbst in Händen hatte, zugleich mit dem
ganzen Manuskript auf das sorgfältigste aufgesucht und eingezogen, um zum
Einstampfen in die Papiermühle befördert zu werden. Kein Blatt und kein Buch-
stabe sollte von dem Werke, welches Deutschland rühmte und von Madame
* 8. oben S. 262.
Chateaubriand. 265
de Stael geschrieben war, übrig bleibend Und alles das geschah, nachdem
das Werk bereits examiniert und zum Drucke genehmigt war. Auch dann noch
blieb dem Generaldirektor das Recht, ein gedrucktes Buch zu unterdrücken.
Nach dem Befehle Napoleons hatte die Polizei ein besonders wach-
sames Auge auf Chateaubriand. Es wurde gemeldet, daß er eben „Le der-
nier des Abencerages*' drucke. Der Polizeiminister schrieb an den Band als
Antwort die Note: ,1a voir**, und am 20. Februar 1811 wurde die Ver-
öffentlichung des Werkes verboten, weil darin »ein zu warmes Interesse für
die spanische Sache*^ entdeckt worden war. Der Neudruck seines 1797 zu
London erschienenen Buches »L'essai sur les ßevolutions"^ wurde ihm ebenfalls
am jene Zeit verweigert. «Lltineraire de Paris ä Jerusalem* ward ihm 1811
zurückgesandt mit der Weisung, es zu verbessern und die vermerkten Stellen
auszutilgen. Es war Chateaubriand verwehrt worden, eine bestimmte Rede
in der Akademie vorzutragen. Als er dieselbe nun im Drucke herausgab,
fielen die offiziellen Blätter alle über ihn her, und der Verfasser ward nach
Dieppe verbannt.
Die kaiserlichen Zensoren, welche die Schwächen ihres strengen Gebieters
wohl kannten, kamen dessen Wünschen bei der Zensur oft genug zuvor.
Als daher 1812 „L'Egyptiade, poeme historique par M. Tabbe Aillaud''
erschien, verwarf es der Zensor, weil S. Majestät nicht durch ein solch
minderwertiges Gedicht gelobt werden dürfe: ,11 lui faut un Homere". Der
Abbe Buzat gab „Lefons elementaires sur la rhetorique*' heraus. In denselben
wurde eine Definition von Flechier über „les armöes** gegeben, sie mußte ge-
tilgt werden, weil „inconvenant pour nos amiees**. Die Übersetzung mehrerer
Psalmen Davids in französischen Versen von M. Massen stieß an, weil zu
viel Lamentationen drin und gar Bitten an den Allerhöchsten, die religion
desolee zu trösten. Der Zensur kam das gefahrlich vor, in französischen
Versen zumal, im Lateinischen möchte es noch angehen. Wahrscheinlich hielt
sie dafür, daß Napoleon die Religion in Frankreich genug getröstet habe.
Dieser Rücksichtsnahme auf den strengen Gebieter entsprang ja auch die
Verstümmelung der »Athalie**, welche Chateaubriand nachher das Wort auf
die Zunge legte: „Ils [les censeurs] interdiraient le feu et Teau a Racine et
accorderaient le droit de cite ä Cotin.** Der Polizeierlaß vom Jahre 1811,
welcher das beschnittene Stück für Bordeaux erlaubt, lautet in den Archives
nationales F ^ 330 1 wie folgt : „ A M. le commissaire de police ä Bordeaux,
au sujet de la representation d'Athalie: J'ai recju, monsieur, avec votre lettre
du 18 la demande du directeur du Grand Theätre de Bordeaux tendant ä
jouer Athalie. Je vous invite ä laisser reprösenter cet ouvrage avec les
corrections faites sur Texemplaire depose au Theätre-Fran9ais et dont le
Directeur devra prealablement vous soumettre une copie exacte. Je vous
invite ä veiller ä ce que cette formalitä seit ponctuellement remplie.
Recevez etc. Le Ministre de la Police generale.
Paris, 29 avril 1811.^
* Der Verfasserin gelang es dennoch, eine Abschrift des Manuskriptes den ausgesandten
HftBchem vorzuenthalten.
266 Napoleonische Zensur in Deutschland.
Nach den beigebrachten Dokumenten und Beispielen kann mau sich ein
ziemlich vollständiges Bild von der napoleonischen Zensur machen. Es er-
übrigt nur noch, einzelne Verfügungen derselben zu erwähnen, welche auf
Deutschland Bezug nehmen. Echt napoleonische Zensur war die Er-
schießung des Nürnberger Buchhändlers Johann Philipp Palm zu Braunau
am 26. August 1806, dessen ganzes Verbrechen darin bestand, die Flugschrift
«Deutschland in seiner tiefsten Erniedrigung' versandt zu haben. Im übrigen
schadete diese Untat dem Korsen mehr, als zehn der feurigsten Flugschriften
ihm hätten schaden können. Nicht bloß durch ganz Deutschland hallte ein
Schrei des Entsetzens wieder. „England, Rußland und PreuBen gründeten
darauf neue Anklagen gegen den Kaiser der Franzosen, und Palm wurde als
Märtyrer der deutschen Unabhängigkeit verehrt*, so schreibt selbst Bignon ^
Napoleons Lobredner.
In späteren Jahren bestimmte der kaiserliche Zensor Esmenard den
Minister Savary, in Hamburg und Amsterdam einen eigenen Zensor für
Zeitung und Theater anzustellen «afin de reprimer les folies germaniques,
dont les partisans denigrent sans cesse la litterature, les journaux, le theatre
fran^ais pour exalter aux depens des n6tres les ridicules et dangereuses
productions de l'Allemagne et du Nord.**^
Bei Beginn des Jahres 1811 hatte die politische Zeitung des Roer-De-
partements einen eigenen Artikel gebracht: „Dialogue sur le bon \äeux temps**,
welcher der Polizei in Paris mißfiel. Auf Veranlassung des genannten
Esmenard schrieb der Minister unter dem 21. März 1811 an den Präfekten
des erwähnten Departements, die Blätter der Departements hätten sich
darauf zu beschränken, Nachrichten („des annonces*) zu bringen von lokalem
Werte oder Auszüge aus Pariser Blättern, welche unter ständiger Kontrolle
ständen. Wollten sie Originalartikel veröffentlichen, so müßten sie darauf
gefaßt sein, sobald ein derartiger Artikel Anlaß zu Tadel gebe, vrie das
heute beim »Mercure de la Roer" der Fall sei, unwiderruflich unterdrückt zu
werden.
Im Monate vorher erließ derselbe Minister eine noch schneidigere Ver-
fügung nach Hamburg, deren Wortlaut sich selber erklärt^.
,Le 7 fevrier 1811. A M. d'Aubignose, commissaire gen^ral de police
ä Hambourg: Je vous invite, monsieur, ä prendre les mesures n^cessaires
pour empScher dans les nouveaux d^partements r^cemment reunis ä l'Empire
la representation de certains ouvrages dramatiques de Kotzebue, de Schiller,
de Werner, de Goethe, dont Teffet moral est ^videmment de troubler Tordre
social en ^touffant le respect qu'on doit aux autorit^s legitimes. Plusieurs
de ces pi^ces contiennent, d'ailleurs, d'insolentes d^clamations contre le gou-
vemement et le peuple fran^ais. Je vous signale express^ment les pieces
intitul^es: Les Brigands, Marie-Stuart et Guillaume Teil de Schiller; Faust,
de Goethe; Attila, de Werner;. les Heureux, la Com^dienne par amour, la
* B i g n o n , Histoire de France sous Napoleon ; vgl. Weiß, Weltgesch. XX ** 703 flf.
* Welechinger a. a. 0. 249.
» Archives nationales F^ 3801 s. Welschinger a. a. 0. 331, Anlage XXXVIl.
Die französische Zensur des 19. Jahrhunderts. 267
Croisöe mur^, TEpreuve du feu, Orainte sans näcessite, et, le pauvre Trou-
badour, de Kotzebue.
Je vous prie de me rendre compte de Texecution de cet ordre.
Agreez etc/
Wir dürfen uns eines Gesamturteils über die Zensur des ersten Napo-
leon enthalten; Yillemain schreibt darüber: «II est d'une exactitude litt^rale
de dire que toute Emission de la pens^^e ecrite, toute mention historique,
möme la plus lointaine et la plus ^trangere, devint une chose aventureuse
et suspecte. II n'y eut plus, dans l'ordre des idees, d'autre langage possible
que le raisonnement prescrit par Tautorite. II n'y eut plus, dans Tordre
des £aits, d'autre v^rite soufferte que les innombrables d^elarations d'absence
dont, aprfes 1812, le Moniteur enregistrait habituellement , dans sa eolonile
d'annonces judiciaires, le relev^ funebre. Cette aggravation de despotisme et
de mutisme s'explique d'elle-meme/ ^
Und Welsch in ger 2 sagt abschließend: „La Convention avait employö
r^hafaud contre les journalistes et les ecrivains. ... Le Directoire avait
eu recours ä la deportation et a la fusillade. . . . Napoleon avait cru n^ces-
saire ä son gouvernement de r^gir les journaux et les livres avec le code p^nal.*'
Im 19. Jahrhundei*t war Frankreich ein wahres Versuchsfeld preßpolizei-
licher Tätigkeit und wurde in vielen seiner Verordnungen dem übrigen Eu-
ropa Vorbild und Beispiel. An andern Stellen dieser Arbeit ist der fran-
zösischen Zensur jener Zeit bereits Erwähnung geschehen ^. Eigentümlich ist
all den Preßgesetzen und Zensurverfugungen der verschiedenen und verschie-
denartigen Begierungen Frankreichs in dieser Periode der Mangel an Einheit
und wahrem Freisinn. Weder die Lehren der Revolutionszensur noch die der
napoleonischen wurden genugsam benutzt. Am wenigsten war man deshalb
in Frankreich berechtigt, die römische Zensur mit dem Index „die Inkarna-
tion des Despotismus'* zu nennen*. Mit viel mehr Recht dürfte man die
Geschichte der französischen, besonders der napoleonischen Zensur dem dun-
keln Hintergrund vergleichen, von dem die Büchergesetzgebung des Index
sich immer noch wie ein Lichtbild abhebt.
»Das französische Preßgesetz**, so sagt 1881 v. Liszt in v. Holtzen-
dorSs Rechtslexikon ^, „beruht auf einer bunten Menge von aus verschiedenen
Jahrzehnten stammenden, nur durch denselben Mangel an freiheitlichem Geiste
zusammengehaltenen Gesetzen.** Es hat aber seitdem das Gesetz vom 29. Juli
1881 sur la libert^ de la presse, mit Abänderungen aus den Jahren 1893,
1894 y 1895 und 1896, neues Recht dort geschaffen. Gegen den Mißbrauch
der Presse sind darin gerichtspolizeiliche Schranken gezogen, nur ausländische
Zeitungen und Druckschriften können im Verwaltungswege untersagt werden ^.
Die Freiheit hat in Frankreich oft genug im Worte wie im Gesetze geprunkt,
während die nackte Wirklichkeit daselbst zwischen Zügellosigkeit und harter
' SoQvenirs contemporains d'histoire et de litt^rature I*^ partie 280.
* A. a. 0. 49. » Vgl. oben S. 72 A. 186.
* Vgl. oben S. 72 A. « IIP 1, Leipzig 1881. 135.
* Handwörterbuch der Staatswissenschaften VP, Jena 1901, 242.
268 Zwingli, Zürich.
Knechtung einberirrte. Gerade die Freiheitsstürme waren es, welche die
Anker der Sicherheit und wahren Freiheit losrissen. Schwerlich wird daher
für die Zukunft „französische Freiheit*" auf dem Gebiete der Preßgesetzgebung
mustergültig werden.
Die Bücherzensur in der Schweiz.
Im Jahre 1525 errichtete der Rat zu Zürich eine neue Staatskirche.
Nur die Lehrmeinungen Zwingiis sollten darin als „ reines Evangelium'* ge-
predigt werden. Allein die Bücher und Bibeln Zwingiis wurden nicht nur
von den treugebliebenen Katholiken der Schweiz, sondern auch von den Pro-
testanten Deutschlands unter Luthers und Melanchthons Leitung verboten
und verbrannt. Hier wie dort beklagte sich Zwingli bitter darüber und rühmte
sich dabei, die Schriften der Wiedertäufer freigegeben zu haben. Er fühlte
sich besonders dadurch verletzt, daß man in Luzern sogar sein Bildnis und
an anderer Stelle die Bibel verbrannt hatte ^. Und doch hatte Zwingli seit
1526 Wiedertäufer ersäufen lassen; unter seiner Oberleitung wurden die
Kirchen gesäubert und nicht bloß die Bilder der Heiligen und die Statuen der
Mutter Gottes hinausgeschafft und zertrümmert, sondern selbst das Bildnis
des Gekreuzigten in der schmählichsten Weise zerschlagen, blasphemisch ver-
unehrt und verbrannt. Auch die Bücher waren von ihm nicht verschont
worden. Der Rat zu Zürich hatte die Ausplünderung der Kirchen angeordnet.
Am 2. Oktober 1525 wurde das Großmünster gesäubert. Was sich an
Schätzen dort befand, ward geraubt, die pergamentenen, kunstreich geschrie-
benen und verzierten Chor- und Gesangbücher wurden auf Befehl des Rates
größtenteils zerrissen, die Bibliothek wurde an Buchbinder, Krämer und Apo-
theker um ein Spottgeld verschleudert, das in Gold gefaßte kostbare Gebet-
buch Karls des Großen mit den übrigen Wertgegenständen entwendet. Dem
Frauenmünster erging es am 14. September 1528 ganz ähnlich, die Beute
der Tempelschänder war noch größer, und die in Gold, Silber und Elfenbein
gefaßten Evangelienbücher entgingen ebensowenig dem Raube und der Ver-
unehrung wie die Marienbilder und Kruzifixe^. Ja Zvringli, der schon seit
dem Jahre 1518 von Zürich aus die Schweiz „reformierte*, war 1523 durch
den Rat der Stadt mit drei andern bestellt worden, alles zu besichtigen, was
zu Zürich im Drucke erscheinen sollte. Keiner soUe es wagen, ohne deren
Wissen und Willen etwas zu drucken. Das neue Zensurgericht, das aus zwei
geistlichen und zwei weltlichen Richtern bestand, hatte dafür zu sorgen, daß
»nichts Ungeschicktes** von den Druckern gedruckt oder von den Buchhänd-
lern verkauft wurde -^
Allein um die Scheiterhaufen der Bücherzensm* recht zu entfachen,
mußte ein anderer Reformator in die Schweiz kommen.
' Vgl. lacobi Gretseri opera XIII, Ratisbonae 1739, 171 ff.
^ Janssen-Pastor, Gesch. des deutschen Volkes 111"-'% Freiburg 1899, 95 114.
' Friedrich Kapp, Gesch. des deutschen Buchhandels, Leipzig 1886, 584; Karl
Dändliker, Geschichte der Schweiz II s, Zürich 1894, 477 643.
Calvin, Genf. 269
Das Haupt des französischen Protestantismus, zugleich der bedeutendste
Reformator der Schweiz, Jean Chauvin (Johann Calvin), begann seine Genfer
migkeit mit dem Jahre 1536, um dieselbe nach seiner Vertreibung (1538)
und nach seiner Rückberufung und seiner triumphierenden Wiederkehr 1541
mit noch größerem Fanatismus fortzusetzen. 1549 vereinigte er sich aus
politischen und Elugheitsrücksichten mit den Zürichern Theologen im sog.
Züricher Konsens, und nun herrschte Calvin wie ein tyrannischer Diktator in
der ganzen Schweiz, nicht bloß in Genf. Seine Vorgänger Luther und Zwingli
übertraf der Franzose sowohl an Wissenschaftlichkeit und Organisationstalent
als auch an Eonsequenz und Zelotismus. Eine finstere Lehre und eine ge-
radezu blutiggrausame Bücherzensur waren die Folgen.
Bei seinem ersten Aufenthalte in Genf hatte er zuerst ,die Götzen-
bilder und Altäre umgestoßen', dann verfolgte er die Bücher. Man nahm
den Katholiken ihre Gebetbücher, ihre Gesangbücher, ihren Katechismus.
Alles mufite ausgeliefert werden, und Calvin verlangte, daß man sich nur
seines neuen Katechismus bediente^. Die Inquisition, welche zu Genf ein-
gerichtet wurde, drang überall in die Häuser und Familien ein und mußte jede
Verheimlichung eines papistischen Buches zur Bestrafung anzeigen. Der Rat
der Stadt verbannte eine Frau, welche weltliche Lieder auf geistliche Melo-
dien gesungen hatte, und ließ einen Mann ins Gefängnis setzen, bei welchem
man die Erzählungen Poggios gefunden hatte; er verdammte den .Amadis
de Gaule*, weil „Mehrere dieses Buch lesen, obwohl es nur ungezogene und
verderbliche Dinge enthalte" 2. Das Volk mußte an der Verfolgung jedes vom
Konsistorium verbotenen Buches teilnehmen, und wer es wagte, ein solches
Buch zu öfihen, wurde mit Gefängnis, mit einer Geldstrafe oder, wenn förm-
liche Verachtung der Calvinischen Gesetzgebung vorlag, selbst mit dem Tode
bestraft \ Tortur und Henkerbeil waren in voller Tätigkeit. Bei einer neuen
grausamen Verurteilung wurden Verse in Umlauf gesetzt, in welchen die
Dichter Richter und Henker mit Gottes Zorn drohten. Die Polizei nahm die
Gedichte in Beschlag und bezeichnete einige derselben als höllische Ketzereien.
Man setzte drei Bürger ins Gefängnis, weil sie im Verdacht standen, sich
mit religiösen Poesien zu beschäftigen. CoUadon, der Richter, welcher sie
auf die Folter brachte, verurteilte sie nach seiner Gewohnheit »zur Todes-
strafe''. Die Dichter wurden nicht getötet, sondern sie mußten mit einem
Strohwische in der Hand Kirchenbuße tun und die ketzerischen Gesänge
verbrennen *.
1539 erging in Genf bereits die Verordnung der Seigneurie, daß nichts
ohne ihre Erlaubnis gedruckt werden dürfe. Dieselbe wurde 1556 und 1560
erneuert und mit Strenge gehandhabt.
Das Schicksal und tragische Ende des spanischen Arztes Miguel Ser-
vede ist bekannt. Calvin hat es vollständig und allein auf seinem Gewissen.
Bei seiner Flucht von Frankreich nach Italien wurde Servede in Genf auf
Calvins Veranlassung ergriffen und nach langem, furchtbarem Kerker am
^ Vgl. I. M. Audin, Gesch. Calvins (deutsche Übersetzung) I, Augsburg 1843, 178 f.
« Ebd. 11 (1844) 92. » Ebd. 84. * Ebd. 89.
270 Servede; Gentile.
27. Oktober 1553 daselbst zu Tode geführt wegen seines Werkes »Christia-
nismi restitutio'', welches das Oeheimnis der heiligsten Dreieinigkeit bekämpft,
aber auch vom Calvinismus nicht mit Lob spricht. Es hieß im Urteilsspruch :
»Wir Syndici, ßichter des peinlichen Gerichts dieser Stadt . . ., fallen dieses
unser ausdrückliches, geschriebenes Urteil, wodurch wir dich Michael Servet
verdammen, daß du gebunden, und auf die Stätte des Ghampels geführt, an
einen Pfahl befestigt und samt dem Buche, das von deiner Hand geschrieben
ist und gedruckt wurde, lebendig verbrannt werden sollest bis dein Leib in
Asche zerfallen ist/ Das Urteil wurde wörtlich ausgeführt, und Calvin
schaute vom Fenster aus zu. Der Usurpator Genfs, der sich widerrechtlich der
bürgerlichen und religiösen Gewalten bemächtigt hatte, selbst abgefallen von
seinem Glauben und ein Lehrer der Häresie, brachte so einen Fremdling, den
Spanier, auf den Scheiterhaufen in Genf, weil derselbe in Frankreich ein
häretisches Buch hatte drucken lassen^.
Calvin schrieb zur Verteidigung seiner Tat ein Buch, das im Jahre 1554
erschien und den ganzen Protestantismus bewegen sollte, in gleicher Weise
gegen alle Ketzer vorzugehen. Und als noch in demselben Jahre Castellio
und Laelius Socinus in Basel Pseudonyme Gegenschriften erscheinen ließen,
forderte Calvin die Baseler Geistlichkeit sofort zur Untersuchung und Be-
strafung der Verfasser auf 2.
Der Genfer Diktator zwang alle ihm entgegengesetzten Strebungen nieder
mit der Oligarchie seines Konsistoriums, das er hinwieder vollständig be-
herrschte. Da schrieb in Calvins letzten Jahren ein französischer Gelehrter,
Jean-Baptiste Morelly, eine kleine Schrift, in der er den Satz verfocht, das
Konsistorium dürfe keine selbständigen Entscheidungen treffen, sondern müsse
über alles, was Glauben und Sitten betreffe, dem Volke berichten, das allein
daiüber zu erkennen habe. Konsistorium und Rat verdanmiten „das schäd-
liche und verderbliche Buch''. Der Rat ließ dasselbe sogar, „um ein Beispiel
zu geben**, öffentlich verbrennen, verbot allen Bürgern und Einwohnern den
Kauf, Verkauf und das Lesen desselben und befahl unter Androhung strenger
Strafen (sous peine d'^tre rigoureusement punis) alle in Genf etwa vorhan-
denen Exemplare binnen 24 Stunden der Obrigkeit auszuliefern oder ihr den
Besitzer anzuzeigen. Die Sentenz ist vom 16. September 1563 ^
Giovanni Valentine Gentile, ein Calabrese aus Cosenza, Schüler oder
jedenfalls Gesinnungsgenosse des Servede und Laelius Socinus, hatte sich
dazu verstanden, ein ihm von den Calvinern in Genf vorgelegtes Glaubens-
bekenntnis im Jahre 1558 zu unterzeichnen. Er blieb jedoch bei seiner
Lehre, wurde von Calvin denunziert und daraufhin festgenommen. Da er
abermals Reue und Bekehrung versprach, entging er diesmal der Todes-
strafe, ward aber dazu verurteilt ^, barfuß und barhaupt, bloß mit dem Hemd
' Vgl. Dändliker a. a. 0. IP 580 ff.
» Vgl. Audin a. a. 0. II 183 ff ; Arnold a. a. 0. II 598 1115.
^ F. W. Kampschulte, Johann Calvin, seine Kirche und sein Staat in Genf I,
Leipzig 1869, 435; vgl. oben S. 251.
* Die Sentenz lautete: ,La malice et la m^hancet^ que tu as d^ployäes, t*ont m^rite
d'etre extermin^ d'entre les humains comme seducteur, h^rätique et schismatiqne, cependant,
HenricQs Stephanus; Bemardino Ochino. 271
bekleidet» eine brennende Kerze in der Hand, kniefällig Abbitte zu tun und
seine Schriften mit eigener Hand zu verbrennen. In gleichem Aufzuge wurde
er unter Trompetenschall durch die Straßen Genfs geführt und erhielt als-
dann den Befehl, unter Todesstrafe die Stadt nicht ohne besondere Erlaubnis
zu verlassen. Es war am 2. September 1558. Trotzdem entfloh Gentile
bald and zog als Apostel des Sozinianismus ziemlich unstät zwischen Frank-
reich, Polen und der Schweiz umher. Als er nach dem Tode Calvins 1566
wiederum in 6ex erschien, das unter Berns Hoheit stand, wurde er gefänglich
eingezogen und ihm in Bern der Prozeß gemacht, der ganz ähnlich verlief
wie der des Servede zu Genf. Nur wurde Gentile nicht durch Feuer, son-
dern durchs Schwert am 10. September 1566 vom Leben zum Tode gebrachte
Auch nach dem Tode Calvins (1564) blieb man in Genf der Calvinischen
Zensur getreu. 1580 wurde Henricus Stephanus vom Rate zitiert; er erhielt
einen Verweis, weil er es gewagt, zum approbierten Manuskript der ,Dia-
logues du nouveau language frangais italianiz^' Zusätze zu machen. Man
hielt es ihm nochmals vor, daß er bereits zwei Zensurverbrechen auf dem
Kerbbolz habe, da er schon wegen seines Buches über Herodot (1566) und
wegen seiner Epigramme vorgeladen und getadelt worden sei. Er wurde
angewiesen, nichts mehr ohne Revision zu drucken. Damit nicht genug,
erklärte ihn das Konsistorium wegen seiner unehrerbietigen Bemerkungen
beim Verhöre für exkommuniziert, und der Rat ließ ihn acht Tage lang
einsperren K
Auch in den andern Städten der protestantischen Schweiz ward die
Zensur ganz im Geiste Calvins gehandhabt. Der unglückliche Bemardino
Ochino von Siena war bei seiner Apostasie 1542 zuerst nach Genf geflohen,
entzweite sich aber bald mit Calvin und zog nun auch umher von Stadt zu
Stadt, von Land zu Land, bis er endlich wiederum in Zürich landete und
dort zunächst bei der Zensur anstieß, weil er seine Schrift über das Abend-
mahl in Basel 1561 ohne die Erlaubnis der Züricher und mit der Approba-
tion der Baseler Zensoren hatte drucken lassen. Als dann im folgenden
Jahre 1562 ebenfalls in Basel seine „Labyrinthe** und 1563 seine berüch-
tigten 30 Dialoge erschienen, wurde ihm der Prozeß gemacht und der 76jäh-
rige Greis am 22. November 1563 verurteilt und ausgewiesen. Vergebens
bat er um die Gnade, seine Abreise bis auf das kommende Frühjahr verschieben
zu dürfen. In Basel und Mühlhausen wies man ihn ebenfalls ab. Schließlich
konnte er wenigstens in Nürnberg seine Schutzschrift gegen die Züricher
Theologen schreiben, die er „Pfaffen und Päpste, pestilenzialischer als die
Papisten selbst** nennt ^.
comme tu es venu ä r^sipiscence , nous te condamnons a venir en chemise, pieds nus, töte
däcouverte, an petit cierge a la main, t*agenouiUer devant nous pour nous demander pardon
ä nous et ä la justice, pour maudire tes öcrits, et nous t'ordonnons de les jeter au feu de
ta propre main, comme remplis de mensonges pemicieux."
» Vgl. C68arCantü,Les härötiques d'Italie lU, Paris 1870, 382—385.
^ Vgl. Registres de la ville 13 maii 1580 bei Audin a. a. 0. II 93; Renouard,
Annales des Etiennes 414 bei Reusch, Der Index der verbotenen Bücher I 597 f.
^ Vgl. Kirchenlexikon IX ^ 659 ff ; lacobi Gretseri opera XIII, Ratisbonae 1789, 204.
272 Bern; Basel.
Calvin hatte Frieden geschlossen mit den Zwinglianern ; es wäre zu
merkwürdig gewesen, wenn daraus mehr als ein Scheinfriede geworden. Die
Bemer Anhänger Zwingiis griffen bald den Oenfer Diktator selbst an. Gene-
brardus berichtet darüber in seiner Chronographia^:
Andreas Zebedeus und loannes Angelus, zwinglianische Prediger aus
dem Oebiete Berns, beschuldigten Calvin der Häresie, so daß dieser mit einigen
seiner Getreuen zur Verteidigung und Rechtfertigung seiner Doktrin nach Bern
reisen mußte. Seine Ankläger hatten aus den Werken Calvins hauptsächlich
15 Artikel ausgehoben über VorherbestinMnung und Verdammung und be-
kämpften sie als Irrlehre, die nur durch die Strafe des Scheiterhaufens gesühnt
werden könne. Calvin richtete in Bern nichts aus, und am 3. April 1555
erging daselbst der Ratsbeschluß, wodurch die Genfer Bücher, vor allem die
»Institutio Calvini" verpönt wurden. Keiner durfte sie drucken oder verkaufen.
Nur der Berner Katechismus mit Ausschluß des Genfer ward zugelassen.
Es ist Charles du Moulin, welcher nach Genebrardus diese Bücherzensur in
seiner Verteidigungsschrift gegen die Calviner letzteren vorhält.
Bücherverbote und Bücherverbrennungen, welche von den Genfer Theo-
logen ausgingen und calvinistische französische Verfasser mit ihren Werken
verurteilten, sind im voraufgehenden Kapitel über die Bücherzensur in Frank-
reich verzeichnet*^.
In der freien Schweiz kannte man die Bücherzensur vor der Reforma-
tion; aber die Reformatoren wußten dieselbe für ihre Zwecke auszunützen,
wie sehr sie auch nach ihren Prinzipien dieselbe hätten verwerfen müssen.
„Das erste, auf Preßpolizei bezügliche Aktenstück, welches sich in Basel findet,
stammt von niematid geringerem als Erasmus. Es ist eine Denunziation!
In einem undatierten lateinischen Schreiben teilt er dem Baseler Rate mit,
er habe aus Lyon erfahren, daß eine von Wilhelm Pharel (Farel) gegen ihn
verfaßte französische Schrift dorthin gebracht worden sei. Auch in Kostnitz
(Konstanz) seien zwei gegen ihn gerichtete Libelle Farels vorgekommen.
Dieser sei ein boshafter Mensch; außer andern werde vorzüglich der Papst
angegriffen. Zwar seien weder Verfasser noch Drucker genannt; doch halte
man allgemein Farel für den Verfasser und einen gewissen Welshans für den
Drucker. Das wäre leicht zu erfahren, wenn Cratander und Watissneve
(Battenschnee), die die Schrift öffentlich verkauften, eidlich befragt würden,
von wem sie dieselbe hätten, und wenn Welshans darüber vernommen würde,
was er in der letzten Zeit gedruckt habe. Farel rühme sich, seinen, des
Erasmus, Ruf zu beeinträchtigen, wo er nur könne. Ihm persönlich sei dies
gleichgültig, aber der Rat möge sich vorsehen, daß nicht unversehens eine
solche Pestilenz in seinen Staat einbreche: ,Si quis favet Lutero, hos ut
bestes evangelii Luterus ipse detestatur, quos scribit cacare in castra Israhel.'
Es gebe Leute, welche sich verschworen hätten, durch Schriften ohne oder mit
fingiertem Titel alle Welt anzugreifen ; was sie jetzt gegen ihn wagten, würden
sie auch bald gegen den Rat wagen, wenn dem nicht Einhalt geschähe. * ^
^ Gilbertus Genebrardus, Chronographia, Lovanii 1572, 259 f.
« S. oben S. 251 f. » Kapp a. a. 0. 582 f.
David Joris. 273
In diesem Punkte stimmten Luther und Erasmus jedenfalls überein.
Wo es sich um die eigenen Bücher handelte, riefen sie die Bücherzensur und
das BQcherverbot zu Hilfe und machten sich aus einer Denunziation nichts,
wofiten derselben vielmehr das richtige Mäntelchen umzuhängen.
Am 12. Dezember 1524 faßte der alte und neue Rat den Beschluß,.
,dafi hinffiro alle Drucker der Stadt Basel nichts drucken lassen oder selber
dracken sollen, ehe es durch die dazu Verordneten besichtigt und zugelassen ;
auch sollen sie zu den Drucken ihren Namen hinsetzen^ K 1542 wurde diese
Verordnung unter Androhung von 100 Gulden Strafe neu eingeschärft. 1558
aber erschien eine eigentliche Zensurordnung, die von den Buchdruckern das
Manuskript zur Besichtigung und Approbation vor der Drucklegung einver-
langte; und im folgenden Jahrhundert ward dieselbe Verfügung der Präventiv-
zensur unter dem 15. Februar 1665 zu Basel erneuert^.
Sobald die Reformatoren auch in Basel ihren Einzug gehalten, arbeitete
die Bücherzensur daselbst mit zwinglianisch-calvinistischem Eifer. Am 3. August
1542 verbot der Rat der Stadt einen bei Oporin gedruckten Alcoran, ob-
gleich derselbe mit den nötigen Widerlegungen Mohammeds versehen war,
und nahm die ganze Auflage in Beschlag. Unter Strafe von 100 FI. durfte
kein Buch ohne Bewilligung des Rates oder der Zensoren gedruckt werden.
Im Jahre 1550 wurde den Buchhändlern befohlen, nur Werke zu verlegen,
welche in deutscher, lateinischer, griechischer und hebräischer Sprache, nicht
aber solche, welche in italienischer, französischer, englischer oder in einer
andern Sprache abgefaßt seien. Als der Antistes Sulzer und Professor Amer-
bach im Jahre 1553 bei dem Rate um die Erlaubnis einkamen, eine aus dem
Grundtexte angefertigte französische Bibelübersetzung zu drucken, erhielten
sie den Bescheid: „Man werde das zum Druck fertig gewordene Manuskript
besichtigen und nachsehen lassen, ob keine ,Schmutz- Schand- und Schmach-
worte sich darinnen finden*.*' ^
Charakteristischer noch für die damalige Zensur in Basel ist das Ver-
fahren gegen den niederländischen Anabaptisten und Sektenstifter Johann
David Joris, auch Johann von Brügge genannt. Schon 1528 wurde er als
Sektirer zu Delft, wo er Lieder und Traktate verbreitete und eine Prozession
öfiFentlich beschimpfte, vor aller Augen auf dem Schafott ausgestäubt und ihm
die Zunge durchbohrt. Von nun an neigte er sich immer mehr der wieder-
täuferischen Schwärmerei zu und suchte in den Niederlanden, in Oldenburg
und Ostfriesland Anhänger und Geld zu sammeln. Mit dem Jahre 1544 ver-
schwand er auf dem nordwestlichen Schauplatz seiner Tätigkeit, die er jetzt
von Basel aus im stillen hauptsächlich durch seine vielen Sendschreiben und
Schriften fortsetzte. Seine Hauptschrift, »'t Wonderboeck**, kam zuerst 1542
heraus und enthält ausschweifende sinnliche Schwärmerei, natürlich sich an-
lehnend an biblische Worte und Bilder.
In Basel erschien der vornehme Niederländer mit seiner ganzen Familie
und großen Reichtümern unter falschem Namen; daselbst kaufte er Güter,
^ Kapp a. a. 0. 583. ^ Vgl. ebd. ' L. Lutz, Geschichte der Universitftt
Base], Aarau 1826, 117—119 (bei Janssen-Pastor VIP* 613).
Hilgers, Der Index Leos XSL 18
274 David Joris.
wie z. B. ein Schlößchen in Binningen, wonach er sich zuletzt Johann von
Binningen nannte. Die Baseler nahmen ihn als Bürger der Stadt auf, zumal
er mit all den Seinigen regelmäßig dem dortigen protestantischen Gottes-
dienst beiwohnte und den Sektenstifter vollständig zu verdecken wußte. So
lebte er in behaglichem Lebensgenuß in Basel bis zu seinem Tode 1556. Erst
drei Jahre nach seinem Tode kam die Heuchelei durch seinen Schwiegersohn
an den Tag, welcher der Baseler Geistlichkeit verriet, daß der, welchen sie
als rechtgläubigen Mann in der Leonhardskirche beerdigt hatten, kein anderer
als David Joris sei. Im März 1559 begann sein Prozeß. Seine Lehre ward
von der Universität als gottlos verurteilt. Seine Angehörigen wurden ge-
fänglich eingezogen, gestanden alles und schworen ab.
Am 13. Mai 1559 wurde alsdann der Urteilsspruch der Baseler Zensur
über Joris und seine Bücher vollstreckt. Die „ Baßler Chronick* meldet davon
im XXIY. Kapitel, das überschrieben ist: »Davids mordliche Sect bricht aus,
deß wird sein verstorbener Körper ausgegraben und verbrennt. Seine An-
hängigen und Verfreundten in Gnaden gestrafet. Dieselbigen verdammen vor
der Kirchen diese Verführung und bekennen sich zum wahren Christlichen
Glauben."
„Am Pfingstabend ...**, so schreibt die Chronik, »ward im Hof unter
dem Bichthaus über Georgen Körper, der gleichwol nicht zugegen läge (dann
man an desselbigen Statt einen Kasten voll seiner Teufelischen Büchern, mit
einer Stang, daran zu oberst des Verführers Bildnuß hienge, gestellet hat),
und seine Bücher das Malefitz- oder Blutgericht besetzt, und dieselbigen zu
verbrennen erkannt, gleichwie ihm solches, wann er noch in Leben, widerfahren
sollen. Welches dann der Nachrichter allbereit verrichtete, seinen ausgegra-
benen Körper, Bücher und Bildnuß, vor Steinenthor an der gewohnlichen Richt-
statt auf eine Holtzbeigen setzete, und sie zumal verbrennete. Ehe er das Feuer
angestossen, zerthät er die Baar, daß man den balsamierten Körper mit seinem
gelben Bart, noch gantz und unverwesen, wohl sehen und erkennen mochte.
Er war in weissem Leinwat verwickelt, darob mit einem Schamlot angethan,
auf dem Haupt, mit einem Küsse unterlegt, hatte er eine sammete Hauben,
roth unterfüttert, mit einem Rosmarin-Krantz beziert. Ist also fast dritthalb
Jahr nach seinem Tod, im Angesicht einer unzahlbaren Menge, verbrannt
worden, hiemit seiner Prophezey genug beschehen, da er die Seinen nach
dreyen Jahren seiner Auferständnuß vertröstet haben soll.'' ^
Es blieb die protestantische Schweiz ihren zwingliamsch-calvinistischen
Traditionen bis ins 19. Jahrhundert treu.
Der Schweizer Historiker Dändliker, dem Papsttum gar nicht hold,
spricht gerne von dem Ernste der Eeformationszeit und von der «mächtigen
^ Baßler Chronick biß in das gegenwirtige M.D.LXXX Jar darch Christian Warstisen
dritte Auflage, Basel 1883, 445^147. — In Basel wurde noch im selben Jahre 1559 ein
Bericht über den ganzen Hergang in den Druck gegeben: ^Davidis Georgii Holandi Hecre-
siarchao vita, et doctrina, quaradiu Basileao fuit. Tum quid post eins mortem, cum cadavere,
libris, ac reliqua eins familia actum sit. Per Rectorem et Academiam Basileensem in gratiam
amplissimi senatus eius urbis conscripta.' Vgl. lacobi Gretseri opera XIII, Ratisbonae 1739,
80 ff. — Vgl. Gott fr id Arnold, Ketzer-Historie II, Schaffhausen 1741, 1084 ff.
Das 17. Jahrhandert. 275
FOrdemngv welche das sittliche und gesellschaftliche Leben durch die Refor-
mation erfahren hatte '' K Sein Wort über die Bücherzensur in der Schweiz
mafi uns deshalb hier um so gewichtiger vorkommen.
,Der religiöse Sinn"*, sagt er, „und die strengere Sittlichkeit des Refor-
mationszeitalters war nun aber nicht durchweg ein Produkt freier individueller
Selbstbestimmung, sondern größtenteils ein durch staatlichen Zwang errichteter
Zustand. Der Eirchenbesuch war geboten, Versäumnisse wurden bestraft.
Auch die Literatur wurde überwacht. 1523 kam in Zürich zuerst die Sitte
der Bücherzensur auf. Es ordnete der Rat ein Kollegium von zwei geist-
lichen und zwei weltlichen Herren ab, die alles, was in Zürich gedruckt wurde,
besichtigen sollten und ohne deren Erlaubnis nichts gedruckt werden durfte.
Nach und nach entstanden solche Zensurbehörden in allen Orten, wo Drucker-
pressen arbeiteten. Das 17. und 18. Jahrhundert sind die Glanzzeiten dieser
nach und nach in kleinliche Pedanterie und gehässige Willkür ausartenden
Institute. So sehr uns heute dieser Zwang gegen die individuelle Freiheit
zuwider ist, so ist doch leicht einzusehen, daß man sich im 16. Jahrhundert
überzeugt halten mußte, es sei nur auf diese Weise die Reinheit und der
feste Bestand der neuen Lehre aufrecht zu erhalten." ^
Und an anderer Stelle, wo die Rede ist von der Kultur des 17. Jahr-
hunderts, fährt derselbe Geschichtschreiber fort: „Es mangelte an Gedanken-
fireiheit. Die Zensur überwachte die gesamte Literatur; alle Schriften mußten
sich ihre Schere gefallen lassen. Was irgendwie gegen die herrschenden
politischen oder theologischen Anschauungen verstieß, wurde unterdrückt. Im
Ausland kamen damals neue kritische Weltanschauungen zur Geltung; allein
ihre Verbreitung in der Schweiz wurde durch die Obrigkeit sorgfaltig ge-
hemmt. Sogar so weit stand man noch in wissenschaftlichen Dingen zurück, daß
man selbst die Kopernikanische Weltanschauung, wonach die Sonne der Mittel-
punkt des Weltalls war, als eine ketzerische verbot. . . . 1662 erklärten sich
die Basler Theologen gegen diese Lehre, und nicht besser stand es anderswo.
Nicht minder eiferte man gegen die Grundsätze der englischen Freidenker
und gegen die Philosophie des Franzosen Cartesius, weil sie die Zweifelsucht
begründeten und zu unabhängigem Denken führten. In Zürich und Bern
wurden Anhänger des Cartesius verfolgt, und Bern verbot bei schwerer Strafe
den Buchhändlern, Exemplare der Schriften des Cartesius zu verbreiten.
«Engherzige theologische Vorurteile beherrachten alles.* ^ ^1676 wurde
der Universitätsbuchdrucker Hans Jakob Decker (I) zu Basel eingekerkert,
weil er in dem Dorfe Häsingen für den Prälaten zu Murbach und Luders
eine Druckerei errichtet und seit zwei Jahren verschiedene ,papistische* Bücher
gedruckt hatte. Ein langes Rechtsgutachten des Dr Peter Megerlin spricht
1 Dändliker a. a. 0. II 647. = A. a. 0. 642 f.
' Ebd. 770. — „Antiste3 Breitinger in Zürich richtÄe im Namen der Geistlichkeit
eine Eingabe an die Obrigkeit gegen die kürzlich errichtete .Kunst- und RÄritätcnkamjmer*
in Zürich. Er verlangte, man solle ,vorderst Maß halten mit Aufstellung von Conterfaiten
fremder und dazu solcher Personen, derenthalben keine Gewißheit, daß sie unserer wahren
christlichen Konfession recht zugetan oder günstig gewesen seiend'.* DRndliker ebd.
II 771.
18*
276 Dändliker über die Zensur in der Schweiz.
sich dahin aus, daß Decker das Leben verwirkt habe, es sei denn, daß der
Rat ihn von Stadt und Land auf ewig relegieren und hinwegschaffen wolle,
über Deckers Kinder aber, damit dieser sie nicht mit sich ins Papsttum führe,
seine väterliche Hand halte und sie ins Waisenhaus aufnehme, auch in unserer
christlichen Religion getreulich informieren und aufziehen lasse. Zu dem Unter-
halte der Kinder könnte man vielleicht die von ihrem Vater so vielfaltig
mißbrauchte Druckerei verwenden. Die gedruckten ,papistischen* Bücher aber
sollten öffentlich verbrannt werden."
Diese drakonische Strafbestimmung wurde nicht ausgeführt, weil, wie
Kapp bemerkt, gleichzeitig der in Luzern residierende päpstliche Nuntius eine
Verfolgung Deckers eifrig betrieb, da dieser und andere Baseler Buchhändler
die Luzerner Märkte mit reformierten Büchern bezogen und dadurch die dortigen
Bürger angeblich sehr schädigten. Man konfiszierte schließlich 8944 Exemplare
„papistischer* Schriften und verurteilte Decker zu einer namhaften Geldstrafe ^.
„In Zürich wurden 1649 speziell auch die Kalender der Zensur unter-
worfen, ,weil in einer Anzahl neuer Kalender für 1650 solche Worte stehen,
über welche die Eidgenossen der andern Religion Verdruß und Unwillen emp-
finden möchten'. Erst im nächsten Jahre 1650 kam daselbst eine förmliche
Zensurordnung heraus, nach welcher alle Bücher, die von Bürgern oder Schirm-
verwandten in offenen Druck gegeben werden sollten, samt den dazu gehörigen
Kupfern, in Zürich oder anderswo gedruckt, den zur Zensur Verordneten
vorher vorgelegt werden mußten.*
Gegen Ende des Jahrhunderts ward die Zensur noch enger und strenger.
1698 erging die Anordnung: „Die Buchbinder sollten bei ihren bürgerlichen
Pflichten befragt werden, was für ,irrige* Bücher und Schriften Heinrich
Locher ihnen einzubinden übergeben habe ,mit Befehl, daß sie fUr das Künf-
tige Nichts, was unserer heiligen Religion entgegen, in Arbeit nehmen, son-
dern, wenn dergleichen ihnen zukommen würde, solches unverzüglich dem
Zensor hinterbringen sollen*. Die Zensoren sollten außerdem nicht allein die
Läden der Buchführer sondern auch die der Buchbinder alle Jahre zu ver-
schiedenen Malen fleißig visitieren und sorgfältig verhüten, daß keine ,irr-
geistigen' Bücher und Schriften darin feil gehalten oder eingebunden würden.** ^
„Im 17. und 18. Jahrhundert,*" es sind die Worte Dändlikers, „wurde
die Zensur [in der Schweiz] besonders ängstlich und streng gehandhabt. In
Zürich hatte die neue Zeitschrift Bodmers, ,Diskurse der MalerS die größten
Schwierigkeiten zu bestehen. In dem allbekannten Gespräch der Feldmaus
und der Stadtmaus über die Vorzüge von Stadt und Land durfte jene beim
Fortgehen nicht sagen ,Adieu*, weil dies ein Mißbrauch des Namens Gottes
schien; es mußte dafür gesetzt werden: ,Gehab Dich wohl!* Wenn das Wort
,Tugend* kam, mußte immer beigefugt werden: ,Die aus dem Glauben kommt.*
Ein , Gespräch aus dem Reiche der Toten* wurde zurückgewiesen, damit ,über
das Jenseits nicht unbiblisch gedacht* werde. Seine politischen Dramen wagte
Bodmer nicht in Zürich drucken zu lassen. Auch Lavater hatte manchen
Strauß und manchen Arger mit der Zensur.
» K a p p a. a. 0. 583 f. » Ebd. 585.
Das 18. Jahrhundert. 277
, Streng and rücksichtslos, wie eine Inquisition, war namentlich Bern.
Ausländische Schriften freisinniger Art wurden verboten. Von Zeit zu Zeit
veranstaltete man genaue Nachforschungen bei Druckern und Verlegern, damit
keine Werke die Zensur umgingen. Johann v. Müller mußte 1780, um seine
Schweizergeschichte unverstümmelt ins Publikum zu bringen, anstatt des
wirklichen Druckortes Bern: ,Boston' angeben; die nachfolgenden Bände liefi
er im Auslande drucken. Fäsis ,Staats- und Erdbeschreibung der Eidgenossen-
schaft' entging 1765 mit knapper Not einem Verbot. 1766 wurde Pfarrer
Herport wegen eines (wie Gottlieb Emanuel Haller schreibt: ,vortreflflichen')
Buches wider den Mißbrauch des Eides zu sechsjährigem Hausarrest verfällt,
sein Buch völlig unterdrückt und bei 100 Talern verboten.
„Am wenigsten ließ man Bücher aufkommen, welche alte Lieblings-
vorstellungen vernichteten. Das Buch von Pfarrer Freudenberger , welches
die Geschichte von Wilhelm Teil als dänische Fabel erklärte, wurde vom
Henker von Uri im Auftrage der Regierung verbrannt. Pfarrer Waser von
Zürich, der in einen Preßprozeß verwickelt war, schrieb an seinen Freund
Schlözer: ,Ihnen, als dem Vater der deutschen Geschichte, sei es geklagt,
dafi wir Schweizer eine so verfluchte Zensur haben, die bald schlimmer als
die spanische Inquisition ist.' ^
«Nachdem am 9. Juni 1762 der ,Emile* ,des großen Bürgers von Genf*
in Paris verurteilt war, erging ein Haftbefehl gegen den Verfasser. Rousseau
floh nach Neuenburg. Zehn Tage später ließ der Rat von Genf dasselbe
Werk samt dem ,Gontrat social* durch den Henker öffentlich zerreißen. Die
genannten Schriften wurden als »vermessen, ärgernisgebend, ruchlos, auf den
Sturz der christlichen Religion und aller Regierungen abzielend* bezeichnet." ^
Die französische Revolution und das Regiment Napoleons brachten der
freien Schweiz 1798 den Untergang der alten Eidgenossenschaft und die neue
Verfassung der »Republique helv^tique une et indivisible". Dieselbe enthielt
nach dem Muster „der Menschenrechte" die Preßfreiheit. Es war das Werk
des Peter Ochs und des französischen Direktoriums. Besonders in den Ur-
kantonen erhob man sich gegen die neue Verfassung. In Glarus beschloß
eine Volksversammlung, „daß die Büchlein der neuen helvetischen Staats-
verfassung, alle auf die neue Regierungsform bezüglichen Schriften und alle
andern Zeitungsblätter und derlei Schriften von nun an in Unserem Land
wie auch die Zeitungen von Zürich, SchaShausen und Chur aberkannt, und
wer entdeckt würde, daß einer derlei Schriften in Händen und selbe nicht
abgeschafft habe, derselbe alsdann der Hoheit angezeigt und als ein meineidig
treuloser Vaterlandsverräter von dem Malefizgericht abgestraft werden solle*'.
In Schwyz ward jeder für vogelfrei erklärt, der ,das Ochsenbüchlein*^, »das
höllische Büchlein ** besitzen sollte^.
Mit der „Preßfreiheit** aber erging es wie in Paris selbst. Schon im
Juni 1798 erließ der französische Kommissär Rapinat eine Proklamation, die
verftlgte, daß alle Personen, Zeitungsschreiber und Schriftsteller, welche sich
* Dändliker a. a. 0. III (1895) 27 f.
» Ebd. 229; vgl. oben 144 185. » Ebd. 367.
278 BücherzeDSur in deatschen Landen.
gegen die französische Regierung oder Armee aussprächen, ergriffen und als
Störer der öffentlichen Ruhe militärisch gerichtet werden sollten. Doch 1803
ward die Helvetik mit ihrer Verfassung aufgehoben, und es trat dafür die
Mediationsverfassung Bonapartes vom 19. Februar 1803 ein, die von der
Preßfreiheit nichts wissen wollte. Auch das Jahr 1815 brachte der Schweiz
ebensowenig wie den großen deutschen Staaten jene Freiheit.
In der nächsten Folgezeit wurden zwar allmählich manche Stimmen zu
Gunsten einer freieren Presse laut, aber noch im Jahre 1823 gab die Eid-
genossenschaft dem von außen kommenden Drucke nach und verschärfte
durch ihr Gonclusum vom 14. Juli die Beaufsichtigung der Zeitungen und
Flugschriften. Unterdessen kämpfte die liberale Partei im Bunde mit den
revolutionären Flüchtlingen aus aller Herren Ländern um Zensurfreiheit. Zürich
und andere schweizerische Städte und Kantone, wie der Aargau, erhielten
auch seit 1828 neue Preßgesetze mit mehr, aber durchaus nicht völliger
Freiheit. Wie aber diese größere Freiheit gehandhabt wurde, geht z. B. aus
dem Gesetze hervor, welches der große Rat im Aargau 1834 noch erließ.
Danach sollten die Erlasse der katholischen kirchlichen Obrigkeit dem staat-
lichen Placet unterstellt sein. Nach all den Revolutiönchen und »Putschen**
der dreißiger Jahre kam dann endlich die Revolution von 1848 und nach
derselben mit der neuen Bundesverfassung die Preßfreiheit. Den einzelnen
Kantonen blieb es überlassen, den Mißbrauch der Preßfreiheit zu bestrafen.
Die Bücherzensur in deutschen Landen.
Die Bücherzensur des deutschen Reiches mit ihren vielen und mannig-
faltigen Mandaten und Verordnungen ist sattsam bekannt. Haben wir noch
keine einheitliche Behandlung und Darstellung derselben im großen Stil, so
wurde sie doch des öfteren auch von Fachmännern gelegentlich in ihren
Werken weitläufig genug besprochen, um sich ein klares Bild derselben
machen zu können. Es liegt kein Grund vor, hier näher darauf einzugehen,
und zwar schon deshalb nicht, weil die Bücherzensur des deutschen Reiches,
insoweit sie sich auch mit religiösen und theologischen Werken befaßte und
in katholischen Staaten zur Ausübung kam, durchgängig auf dem Boden der
kirchlichen Büchergesetzgebung stand oder wenigstens grundsätzlich dieser
letzteren nicht feindlich entgegentrat. Bei der Handhabung dieser Zensur nun
durch die Kaiser und katholischen Fürsten in ihren Landen von Cäsaro-
papismus sprechen, wie es z. B. Friedrich Kapp tut, ist ebenso unberechtigt,
wie denselben Vorwurf gegen den Kaiser erheben, wann und wo immer er
als geTborener Schirmvogt der Kirche auftrat. Gäsaropapistisch hat sich
nicht so sehr die Reichszensur als die österreichische und zeitweilig die
bayrische in einer gewissen Periode bewiesen, jener Phase, welche von
den Gegnern der katholischen Kirche merkwürdigerweise mit ebensoviel Lob
erhoben, als von denselben Autoren der Cäsaropapismus bei der Zensur im
allgemeinen getadelt und geschmäht wird. Zu unsern Zwecken, um die kirch-
liche katholische Büchergesetzgebung durch die Gegenüberstellung besser zu
beleuchten, wird es also in diesem Kapitel darauf ankommen, ein möglichst
Die protestantische Realenzyklopädie über BUcherzensur. 27 9
•inlieiilicheB Bfld von der ausgesprochenermaßen protestantischen Bücherzensur
za geben. Die kurze Darstellung der sog. josephinischen Zensur kann sich
schon wegen ihrer Ähnlichkeit und aus dem eben berührten Grunde mit Fug
daran anschließen.
Die Bealenzyklopädie für protestantische Theologie und Kirche bringt
auch in ihrer neuesten dritten Auflage einen Artikel über „Bücherzensur,
Bficherverbot, Bücherapprobation ^. Derselbe ist aber, um wenig zu sagen,
mehr als unvollständig. Zunächst verweist er eingangs ausschließlich auf
Werke, welche einzig der römisch-katholischen Bücherzensur gewidmet sind.
Alsdann befaßt sich der Inhalt der von Fehlem nicht freien kurzen Ab-
handlung wiederum fast nur mit der Büchergesetzgebung der katholischen
Kirche, indem nicht einmal ein Zwölftel, d. h. elf Zeilen der Darstellung der
Bücherzensur, des Bücherverbotes, der Bücherapprobation innerhalb der Kirchen
und Kirchlein des protestantischen Bekenntnisses von 1517 — 1897 gewidmet
sind. Merkwürdiger noch ist die Art der Darstellung in jenen elf Zeilen, die
wir deshalb hier vollständig wiedergeben:
»Die deutsche lutherische Kirche hat eigene [kirchliche Zensur-] Ein-
richtungen nur ausnahmsweise gehabt, ließ vielmehr den Staat für die Bücher-
zensur sorgen. Indes ist z. B. in Kursachsen vorgekommen, daß dieser die
Zensur theologischer Schriften durch die Kirchenregimentsbehörden handhabte.
Die reformierte Kirche hatte wenigstens da eine eigene Zensur, wo sie pres-
byterial-synodal organisiert war: dieselbe wurde alsdann durch die Synode
oder durch deren Beamte geübt. Vgl. z. B. die Beschlüsse der Emdener Synode
von 1571, Art. 57 \ die Synodalbeschlüsse von Berg 1605, Cleve 1634 u. a.
und die Kirchenordnungen von Jülich-Berg und Cleve-Mark von 1662, § 29
resp. 27. Diese älteren Zensurordnungen sind nicht mehr in Kraft. Im Anfang
der vierziger Jahre beabsichtigte die rheinisch-westfälische Synode ähnliche
wiedereinzuführen, fand aber beim Ministerium Eichhorn keine Unterstützung.
»Bücherverbote kommen auf römisch-kirchlicher wie auf staatlicher Seite
noch vor.«
Also die „Realenzyklopädie für protestantische Theologie und Kirche* ^
in einem Artikel, an dem drei protestantische Gelehrte gearbeitet haben.
Jeder Satz dieser elf Zeilen reizt zur Kritik ; wir enthalten uns derselben und
bemerken nur, daß der wesentliche Inhalt jener kurzen Bemerkungen über
die protestantische Zensur allen Anklagen gegen die katholische Bücher-
gesetzgebung, welche man unaufhörlich erhebt, gewissermaßen zu Grunde
liegt. Denn es läßt sich kaum annehmen, daß diese Ankläger ihre Stimme
80 laut erheben würden, wenn sie wüßten oder bedächten, w^as in dem Punkte
der Bücherzensur nicht alles auf dem Boden des Protestantismus und nicht
^ ,Art. 57* sagt auch die zweite Auflage, doch wird wohl der Artikel 51 gemeint
sein, welcher wie folgt lautet: ^Es sol keiner kein boich, das er selbst oder auch andere
gemacht, darin von der Religion gehandelt, in Druck oder sunsten ausgehen lassen, es sey
den zauom von den dhienern deren Quartier, oder durch die öffentliche lehrer der Theologiae
nnsrer bekantnus examinirt, vnd approbirt.* Vgl. Ämilius LudwigRichter, Die evan-
gelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts II, Leipzig 1871, 343.
« IIP, Leipzig 1897, 524.
280 Luther und das Bücherverbot.
bloß „ausnahmsweise vorgekommen ist''. Um so wichtiger und notwendiger
ist es, an dieser Stelle nicht zwar eine vollständige, aber doch eine aus-
führlichere Schilderung protestantischer Bücherzensur in deutschen Landen
zu bieten.
Die Zensur der Hauptreformatoren.
Der falsche Grundsatz von der freien Forschung im Evangelium, den
Luther schon wegen des Selbsterhaltungstriebes an erster Stelle hochhalten
mußte, verbietet Bücherverbot und Bücherzensur. Aus diesem Grunde mußte
denn auch Luther der alten Mutterkirche wegen ihrer Bücherverbote nicht
wenig gram sein. Doch kam dem Reformator auch diese Erkenntnis nur
allmählich. Nachdem er Ende 1517 seine Ablaßthesen zu Wittenberg an-
geschlagen, wurden zu Beginn des folgenden Jahres Tetzels gedruckte Thesen
in großer Anzahl von Halle aus nach Wittenberg gebracht, um dort verbreitet
zu werden. Sobald die dortigen Studenten davon Kunde erhielten, suchten
sie dem Buchführer Schrecken einzuflößen, weil er es wage, derartige Schriften
in Wittenberg feil zu bieten. Darauf kauften sie ihm einige derselben ab
und raubten ihm alle übrigen. Auf die festgesetzte Stunde luden sie alle
zum Leichenbegängnisse der Tetzelschen Sätze ein, das auch um die zweite
Stunde programmmäßig auf dem Markte stattfand. 800 Exemplare hatten
sie erbeutet, und alle wurden nun öffentlich dem Scheiterhaufen übergeben.
Luther meint in seinem Briefe vom 21. März 1518, die Studenten hätten das
wohl getan aus Liebe und Begeisterung für ihn, „forte et mei favoris studio* ^;
aber nun mußte er sich nach verschiedenen Seiten verteidigen, weil er ein
solches Unterfangen gutgeheißen oder nicht verhindert habe. Der neue Re-
formator tat das in zwei Briefen 2, in welchen er ableugnet, von dem Plane
der Verbrennung vorher etwas gewußt zu haben, und sich höchlich darüber
wundert, weil man es für möglich hielt, daß er, Luther, »ein Theologe und
Religiöse, ein so großes Unrecht beging" ^.
Nicht sehr lange nachher erhielt er die Bannbulle Leos X. im Jahre 1520,
und nun war er unklug genug, nach dem Vorbild der Wittenberger Studenten
vor dem Elstertor einen Scheiterhaufen zu errichten, um darauf mit der päpst-
lichen Bannbulle auch die kirchlichen Rechtsbücher am 10. Dezember zu ver-
brennen. Die leidenschaftliche Tat Luthers machte üblen Eindruck, und der
Reformator sah sich genötigt, in einer eigenen Schrift sich zu rechtfertigen *.
Wenn die Schrift etwas beweist, so ist es dies, daß die Kirche und die von
Gott gesetzte Obrigkeit das Recht haben muß, nötigenfalls gefährliche Bücher
unschädlich zu machen. Später widerlegte Jakob Gretser die einzelnen luthe-
rischen Argumente in seiner Schrift über das kirchliche Bücherverbot ^. Luther
schritt unterdessen vorwärts auf seiner Bahn.
Als die katholischen Geistlichen in Ausführung der päpstlichen Befehle
von ihren Beichtkindern verlangten, sich der Lesung der lutherischen Schriften
1 Vgl. De Wette. Luthers Briefe I, Berlin 1825, 98.
2 Ebd. 98 109. * Ebd. 109.
* Dr Martin Luthers sämtliche Werke XXIV, Erlangen 1830, 152 ff.
^ lacobi Gretseri opera XIII, Ratisbonae 1739, 65 ff.
Lother über die Werke des Erasmus. 281
za enthalten, war Lntber sofort im Jahre 1521 mit einer Schrift bei der Hand,
die er betitelt: «Ein Unterricht der Beichtkinder über die verbotenen Bücher:
D. Martin Luthers*'. Er mahnt darin alle Beichtkinder, lieber alles, Absolution
und Sakrament, Altar, Pfaff und Kirchen fahren zu lassen als die Lesung seiner
Bücher. «Und wenns schon alle Welt mit dem Papst und Bullen hielte, dieweil
sie so klärlich das Evangelium und Glauben vordampt, soll man ihr nicht ge-
horsam sein, ja sie vorbrennen und vortilgen.« Gleichzeitig warnt er aber noch
vor andern durch die Obrigkeit verbotenen Büchern: „Lasterbucher und Schmach-
briefe". In diesen Verboten «soll man aufs allerdemuthigist gehorsam sein*.
«Und in Kaisers Rechten solch Ubelthäter den Kopf vorwirkt haben, mit allen,
die sie lesen, hören und behalten. "^ ^ Bald darauf erschien seine Übersetzung
des Neuen Testamentes. Dieselbe wurde von katholischen Fürsten und Obrig-
keiten sofort verboten «teils wegen der zur Bekräftigung der neuen Lehre bei-
gefügten Randbemerkungen teils wegen etlicher schmählicher Figuren, päpst-
licher Heiligkeit zum Hohn und Spott" . Da wurde Luther noch heftiger und
gab 1523 eine Flugschrift heraus «Von weltlicher Obrigkeit", in welcher er das
Volk aufforderte, solchen »Tyrannen" nicht zu gehorchen: «In Meißen, Bayern
und in der Mark imd an andern Orten haben die Tyrannen ein Gebot lassen
ausgehen, man solle die neuen Testament in die Aempter hin und her über-
antworten; hie sollen ihr Unterthan also thun: nicht ein Blättlin, nicht ein
Buchstaben sollen sie überantworten bei Verlust ihrer Seligkeit; denn wer
es thut, der übergibt Christum dem Herodes in die Hände ; denn sie handeln
als Christmörder wie Herodes." ^
Nun geschah es in den folgenden Jahren, daß Luther Kunde erhielt
von der katholischen Evangelienübersetzung des Hieronymus Emser, welche
dieser mit Anmerkungen und Glossen bei den Brüdern vom gemeinsamen
Leben in Rostock drucken lassen wollte. Sobald er dies erfuhr, setzte er
alles in Bewegung, um das Werk schon in der Geburt zu unterdrücken, und
suchte dazu die Hilfe der von ihm geschmähten «Tyrannen" im protestantischen
Lager. Selbst wandte er sich an seinen Anhänger, den Herzog Heinrich von
Mecklenburg, mit dem Begehren, er möge «dem Evangelium Christi zu Ehren
und allen Seelen zur Rettung" diesen Druck verhindern. Überdies aber
erwirkte er es, daß die Räte des Kurfürsten von Sachsen sein Gesuch unter-
stützten. Als dann später im Jahre 1532 der Buchdrucker des Brüderhauses
zu Rostock mit dem katholisch gesinnten Herzog Albrecht über den Druck
des Emserschen Neuen Testamentes verhandelte, wurde er vom Rate der
Stadt ohne weiteres ins Gefängnis geworfen, weil er «seine Druckerei zum
Nachteile der Reformation und der Stadt" gebraucht habe.
In seinen Tischreden kam Luther häufig auf Erasmus zu reden. Er
nennt ihn eine Schlange und eine Wanze. Als er aber des Erasmus Vorreden
zum Neuen Testamente gelesen «am ersten Tage Aprilis des 36. Jahrs",
ward er darüber heftig bewegt und sprach: „Wiewohl diese Schlange schlupferig
ist, daß man sie nicht wohl ergreifen noch fassen kann, doch wollen wir und
unsere Kirchen ihn mit seinen Schriften und Büchern verdammen." Und ein
* Luthers sämtliche Werke XXIV 202 flf. « Ebd. XXII 89.
282 Luther über Erasmus und Lemnius.
andermal sprach D. Martinas zu denen, die bei ihm waren: »Darumb gebiete
ich Euch ans Gottes Befehl, Ihr wollet ihm feind sein und Euch für seinen
Büchern hüten. . . . Ich will wider ihn schreiben, sollt er gleich drüber sterben
und verderben ; den Satan will ich mit der Federn tödten. " ^
Der Humanist und Dichter Simon Lemnius, Schüler und Schützling
Melanchthons , hatte durch dessen Fürsprache an der Universität zu Witten-
berg den Magistergrad erhalten. „Er hatte es aller Wahrscheinlichkeit nach
auf eine Professur an der sächsischen Hochschule abgesehen und gedachte
sich durch eine Reihe von Epigrammen zu empfehlen, worin er in rein aka-
demischer, völlig parteiloser Weise die lateinischen Satiriker nachzuahmen
suchte/ Die beiden ersten Bücher, welche 1538 zum Druck befördert wurden,
widmete er dem Erzbischof und Kurfürsten Albrecht von Mainz mit einer
schmeichelhaften Vorrede. Luther, der den Mainzer Oberhirten fast noch
mehr haßte als den Papst, ergrimmte über die Maßen. In einem von der
Kanzel verlesenen und an den Kirchentüren angeschlagenen Pamphlet eiferte
er gegen den „ehrlosen Buben ^ und „ Schandpoetaster " als gegen einen todes-
würdigen Verbrecher. Der nachgiebige Rektor der Universität, Melanchthon,
ward gezwungen, seinen Freund im Stiche zu lassen ; dem Kurfürsten Johann
Friedrich mußte er erklären, die Gedichte seien ohne sein Wissen zum Druck
befördert worden. Lemnius ward von Melanchthon selbst vor den Senat
zitiert und, obgleich er unterdessen das Weite gesucht hatte, in optima forma
verurteilt und von der Universität relegiert 2.
Es mag aber Luthers Bücheredikt, das er öffentlich anschlagen ließ, als
Exempel lutherisch-kirchlicher Bücherzensur hier einen Platz haben:
,Doctor Martinus Lather, allen Brüdern und Schwestern unser Kirchen allhie zu
Wittemberg.
„Gnad und Fried in Christo, unserm lieben Herrn und Heiland. Es hat izt nähest am
vergangen Pfingsttag ein ehrloser Bube, M. Simon Lemnius genannt, etlich Epigrammata hinter
Wissen und Willen derer, so es befohlen ist zu urtheilen, ausgehen lassen; ein recht Erz-
Schand- Schmäh- und Lügen-buch wider viel ehrliche beide Manns- und Weibs-bilder, dieser
Stadt und Kirche wohlbekannt, dadurch er nach allen Rechten, wo der flüchtige Bube be-
kommen wäre, billig den Kopf verlorn hätte.
, Damit nu ich, als der Abwesens unsers lieben Herrn Pfarrherrs, D. Johann Pommers.
(denn ers ohn Zweifel auch nicht leiden würde, wie wir alle wohl wissen,) dieweil muß
Lückenbüßer und Unterpfarrherr sein , solche lästerliche , bübische Schalkheit auf mir nicht
lasse bleiben ; denn ich ohn das mit eigenen Sünden allzu hoch beschwert, daß mirs nicht zu
leiden ist, viel frembder Sünden, (sonderlich solchen schändlichen Buben, die von uns gar
viel bessers täglich lernen und sehen, doch zu Lohn solche schändliche Undankbarkeit er-
zeigen,) auf mich zu laden: so bitt und vermahne ich alle fromme und rechte Christen, die
mit uns gleiche Lehre und Glauben haben und lieben, daß sie solche Lästerpoeterei von sich
thun und verbrennen wollen, zu Ehren unserm heiligen Evangelio, auf daß unser Widersacher
nicht zu rühmen haben, wie sie geneigt sind, von uns in frembde Nation zu schreiben, daß
wir keine Laster strafen, ob sie gleichwohl wissen, daß wirs härter strafen, denn sie in ihrem
Regiment thun, sonderlich wo sie ihre geistliche, keusche Heiligkeit wollten auf die Reche-
linien legen.
«Zudem weil derselbige Schandpoetaster den leidigen Stadtschreiber zu Halle, mit
Urlaub zu reden, Bischof Albrecht, lobet und einen Heiligen aus dem Teufel machet, ist mirs
^ Vgl. Luthers sämtliche Werke LXI 98 109.
< lacobi Greteeri opera XIH 208; AUgem. deutsche Biographie XVHI, 'Leipzig 1883, 237.
Luthers Bacherverbot. 283
nicht ZQ leiden, daß solchs öffeDtlich und durch den Druck geschehe, in dieser Kirchen,
Sehnl und Stadt, weil derselbige Scheißbischoff ein falscher verlogener Mann ist, und doch
uns pflegt zu nennen die Lutherischen Buben. Wiewohl er von St. Moritz und St. Stephan
die rechten Häuptbubenstücke hören wird, an jenem Tag, wie er wohl weiß, aber sich tröstet,
daß er solches nicht glaubt. Und ich, so mir Gott Leben und Zeit gibt, solch schön Exempel
an Tag geben will. Und bitte abermal alle die Unsern, und sonderlich die Poeten, oder seine
Heuchler, wollten hinfurt den schändlichen Scheißpfaffen öffentlich nicht loben noch rühmen
in dieser Kirchen, Schul und Stadt. Wo nicht, so mögen sie auch sampt ihrem Herrn ge-
warten, was ich darwider tbun werde, und wissen, daß ichs nicht leiden will, daß man den
von sich selbst verdampten heillosen Pfaffen, der uns alle gern todt hätte, hie zu Wittem-
berg lobe. Davon bald weiter.* ^
Allein lange vorher schon, in den ersten Jahren der Reformation, hatte
Luther mit der Zensur die theologischen Schriften eines seiner Mitreformatoren
verfolgt. In Kursachsen, wie Kapp schreibt, suchte er ein förmliches Verbot
der Karlstadtschen Schriften zu erlangen: „Derselbe Luther, welcher das
Papsttum filr noch lange nicht genug zerscholten, zerschrieben , zersungen,
zerdichtet und zermalet hielt, rief schon 1525 die Zensur filr seinen nun-
mehrigen Standpunkt zur Hilfe." ^
Gleich bei der ersten Einrichtung des Kirchenwesens in Kursachsen war
man darauf bedacht, den Druck, Kauf und Verkauf gefahrlicher Bücher hintan-
zuhalten. In den Kursächsischen Visitationsartikeln vom Jahre 1528 wird
der Ritterschaft und dem Adel gleich eingangs eingeschärft, sie „ sollen mit
ernst und vleis darob sein, das Gottes wort vor allen Dingen lauter, reyn
und treulich gepredigt werde"; und der letzte Artikel besagt: „Man soll
auch aufrurische und ergerliche schrifften, buhlen- und schandtlieder zu
drucken, zu kauffen und verkauffenn mit ernst hindern, weren und straff enn." ^
Kapp berichtet über die katholische Reaktion im Münsterland und über
»das Wüten gegen die Presse und vor allem gegen die Lutherschen Werke" *.
Wohl oder übel muß er dabei der sozialistischen Sekte jener Tage gedenken,
die sich am wenigsten durch Sozialistengesetze und Bücherzensur von Witten-
berg her einschüchtern ließ, obgleich sie dort ihren eigentlichen Ursprung
hatte. Die Schilderung Kapps sei daher wörtlich wiedergegeben: „Zuerst
hatten die Wiedertäufer, mit Ausnahme der Bibel und der Flugschriften Rott-
manns, alles vernichtet und verbrannt, was sie an gedruckten und ungedruckten
Büchern auftreiben konnten. Sie entleerten außer der kostbaren Dombiblio-
thek die Buchläden im Paradiese des Domes und die Druckereien, ja sie
zwangen die Bürger, alles, was sie an gedruckten Werken hatten, auf dem
Domplatz abzuliefern, damit es dort den Flammen übergeben werde. Daß
sich eine Menge lutherischer und reformatorischer Streitschriften darunter
befand, darf wohl um so eher angenommen werden, als der Boden des da-
maligen Münster schon jahrelang von den religiösen Parteien unterwühlt war
* Luthers sämtliche Werke LXIV 323 f. — Der Herausgeber, Irmischer, meint selbst:
.Luthers Antwort, die er als Programm öfifentlich anschlagen ließ, ist hart gefaßt, besonders
gegen den Kurfürsten zu Mainz, dem Lemnius sehr geschmeichelt hatte."
* Friedrich Kapp a. a. 0. 552.
' Richter, Die evangelischen Kirchenordnungen I 102.
* A. a. 0. 430.
284 ^®f Protestantismus in Münster.
und Rottmann — der noch vor der Katastrophe aus einem Lutheraner zum
Anhänger Zwingiis geworden war — sicher die Kenntnis und den Besitz der
Streitschriften beider protestantischen Parteien vermittelt und ihren Vertrieb
befördert hatte/ „Am 15. März (1534) begann die Zerstörung und acht
Tage lang brannten die Archive und Bücher.** ^
Allein auch diese Darstellung ist noch unvollständig, denn schon vorher
hatten die Lutherischen in Münster unter Rottmanns Leitung in ähnlicher
Weise gegen die katholischen Bücher gewütet und im Spätherbste des Jahres
1533 wurde der nunmehrige Zwinglianer und Wiedertäufer Rottmann auf
Betreiben der lutherischen Prädikanten und auf Befehl des Magistrates von
dessen Abgeordneten in seinem eigenen Hause überfallen, um nicht bloß seiner
Bücher, sondern vor allem seiner Presse beraubt zu werden. Wie einst Hütten
verbarg Rottmann eine Winkelpresse in seiner Wohnung, die Lutheraner
legten ihm das Handwerk. So versteht man auch besser den Befehl vom
15. März 1534, daß kein Gläubiger ein anderes Buch als die Bibel anrühren
oder lesen dürfe. Rottmann mit seinem wiedertäuferischen Anhang hatte
nämlich bald nach jenem Überfalle die Oberhand bekommen und hielt nun
auch die Lutheraner nieder. Bereits am 24. Februar dieses Jahres war Bern-
hard Mummen mit einer Rotte jener Schwärmer in den Dom selbst einge-
drungen, und nachdem sie mit dämonischem Kannibalismus alle Kunstwerke,
Bilder, Statuen, vor allem den Taufstein und den Tabernakel mit dem Leib
des Herrn zerschlagen, zertrümmert und mit Füßen getreten, verbrannten sie
die kostbarsten Manuskripte und Bücher. Dabei war es die scheußliche
Eigenart ihrer Zensur, daß sie die religiösen Bücher zum besondem Zeichen
ihres Hasses vorher inwendig mit Kot bestrichen a.
Der eigentliche „Kirchenlehrer" des Protestantismus, der Magister Phi-
lippus, stand, was die Bücherzensur angeht, Luther in nichts nach, übertraf
ihn vielmehr noch, als dieser einmal gestorben war. „Repressi et reprimam
maledica scripta edituros* ^ — Ich habe verdrängt und werde verdrängen alle
Herausgeber schmählicher Schriften. Melanchthon handelte wirklich nach
diesem seinem Grundsatze und predigte die schärfste und umfassendste Zensur
und Unterdrückung aller der neuen Lehre hinderlichen Bücher. Die Schriften
Zwingiis und der Zwinglianer wurden in Wittenberg ausdrücklich verurteilt
und verpönt. Luther und Melanchthon hatten dieselben beim Kurfürsten Jo-
hann von Sachsen im Jahre 1528 angezeigt und von ihm den Befehl erwirkt:
„Bücher oder Schriften der Sakramentierer , der Wiedertäufer und anderer
von Luther abweichenden Sekten dürfen im Lande weder gekauft noch ver-
kauft noch gelesen werden. Ein jeder, der es inne werde, daß solches von
Fremden oder Bekannten außerhalb ordentlichen Befehls fürgenommen würde,
solle zu Gefängniß gebracht und nach Gelegenheit der Verwirkung oder Ver-
handlung gestraft werden; alles bei Straf und Verlust Leibes und Gutes
* Ludwig Keller, Geschichte der Wiedertäufer und ihres Reichs zu Münster,
Münster 1880, 197.
* Vgl. .Der Protestantismus in Münster* in Histor.-polit. Blätter IX 688; X 32 42.
' Vgl. Corp. Reform. IV 549.
Melanchfchon, Zwingli, Calvin. 285
unnachl&ssig gegen die, die solches wissen und erfahren und nicht offenbaren/ ^
Was nützte es, dafi Earlstadt jämmerlich klagte: ,,Ihr bandet mir Hände
und Füfie und dann schlugt ihr mich? Denn war das nicht gebunden und
geschlagen, da ihr allein wieder mich schriebt, drucktet und predigtet und
machtet, dafi mir meine Bücher aus der Druckerei genommen und mir zu
schreiben verboten ward?'^
Luther und Melanchthon und auch der Kurfürst Friedrich von Sachsen
blieben noch 1545 unerbittlich, und das Verlangen der Züricher Theologen, daß
ihre Schriften in den sächsischen Ländern freigegeben werden möchten, ward
unwillig zurückgewiesen^.
Zwingli selbst hatte es frülier schon Luther bitter vorgeworfen, daß
dieser mit seinem Anhange nicht einmal die lateinischen, also nur für Gelehrte
geschriebenen Schriften der Schweizer Reformatoren dulden wolle. „Sie
schreien,'' sagte er, «wir seien Ketzer, die man nicht anhören müsse, sie ver-
bieten unsere Schriften, sie fordern die Obrigkeit auf, unserer Lehre mit aller
Macht zu widerstehen. Verfuhr der Papst anders, so oft die Wahrheit ihr
Haupt erheben wollte?*** Und es war derselbe Zwingli, welcher in Zürich
die Wiedertäufer hatte ersäufen lassen und sich nun rühmte, ihre Bücher
freigegeben zu haben. Es war derselbe Reformator, unter dessen Führung
die Züricher nach dem Befehle des Rates Kirchenbücher und Bibliotheken
zerstört und geraubt hatten. Es war derselbe Ulrich Zwingli, welcher schon
im Jahre 1523 mit drei andern Zürichern vom Rate der Stadt förmlich mit
der Bücherzensur beauftragt dort seines Amtes waltete^.
Calvin war noch nicht als „Reformator** und strengster Zensor erschienen,
da herrschte die harte, widerspruchsvolle Zensur der Reformatoren bereits
auf der ganzen Linie in den protestantisiei*ten Staaten und Städten. Die
Häupter der neuen Lehre waren es, welche dieselbe fordei*ten und ausübten,
nicht bloß gegen die Papisten, sondern mit ebensoviel Fanatismus gegen alle
von ihnen selbst abweichenden Schriften und Bücher ihrer Mitreformatoren.
Sie selbst waren es auch, die dem Cäsaropapismus weltlicher Obrigkeit zuvor-
kommend, dieser die Zensur und das Verbot theologischer Schriften vielfach
sogar aufnötigten, so daß der Protestantismus jedenfalls für diese ganze da-
malige Zensur verantwortlich bleibt.
Die Katholiken konnten es in der Tat mit Recht dem Protestantismus
vorhalten, daß es einer Partei, die unter dem Feldgeschrei christlicher Freiheit
ihren Kampf gegen alle kirchliche Autorität und namentlich gegen die Hand-
habung kirchlicher Zensur begonnen habe, übel anstehe, da, wo sie zur
Herrschaft gelangt sei, sofort alles ilir Mißfallige gewaltsam zu unterdrücken.
* DOllinger, Die Reformation I', Regensburg 1848, 549; Janssen-Pastor, Ge-
schichte des deutschen Volkes VIP-»*, Freiburg 1893, 611.
' Flank, Geschiebte der Entstehung des protestantischen LehrbegrifFes II 206 (bei
DöUinger a. a. 0. 549, A. 6).
* Vgl. Chr. Gotthold Neudecker, Merkwürdige Aktenstücke aus dem Zeitalter
der Reformation I, Nürnberg 1838, 440.
* Plank a. a. 0. II 18 317 (bei DöUinger a. a. 0. 557).
* S. oben S. 263.
286 Oftsaropapismas der protestantiBchen Zensur.
„Da der Luther erst anhub", so bemerkt Staphylus, „Bücher zu schreiben,
sagte man, es wäre wider die christliche Freiheit, so man nicht allerlei Bücher
dem christlichen Volke und gemeinen Mann zu lesen lassen wollte. Jetzo
aber, weil der Abfall von den Lutherischen selbst geschieht, wiederholen sie
den Gebrauch der alten Kirche, verbieten die Bücher ihrer Widerwärtigen
und abtrünnigen Gesellen und Sektgenossen zu verkaufen und zu lesen, dazu
auch die Prädikanten, so es mit ihnen nicht halten wollen, vertreiben sie
aus Städten, Flecken und Landen, so viel es ihnen mit Gewalt und Richts-
zwang zu thun möglich." ^
Zensur protestantischer Ffirsten Deutschlands in der Reformationszeit.
Es ist nicht wunderbar, daß mit dem Ableben der Häupter der Re-
formation die protestantische Bücherzensur immer mehr zunimmt und auch
immer mehr verwildert. Die von Tag zu Tag anwachsende Zerklüftung der
Neuerer mußte ja immer neuen Stoflf und neue Veranlassung zu Bücher-
verboten liefern. Noch minder wunderbar ist es, daß die weltlichen Fürsten
und Obrigkeiten die Bücherzensur besonders über religiöse Bücher nicht mehr
aus der Hand gaben, nachdem die Urheber der Neuerung sie ihnen einmal
zugesprochen hatten. Schon von der Zensur der ersten protestantischen Jahre
sagt Kapp: „Die Lutheraner haßten die Zwinglianer ärger als die Katholiken,
beide aber wüteten gegen die Wiedertäufer und sog. Schwarmgeister. Die
protestantischen Fürsten ihrerseits liebten und förderten die Zensur, weil sie
mit ihrer Hilfe die wohlverdienten Anklagen wegen ihres Raubes von Kirchen-
gut und Beispiele sonstiger Sonderzwecke oder gar Missetaten unterdrücken
konnten. Die Patrizier der Städte endlich fanden in der Zensur eine mächtige
Waffe zur Behauptung ihrer Herrschaft. " ^
Melanchthon hatte lange seine Stimme erhoben gegen die Eingriffe der
Fürsten in die Rechtsame der Kirche. Aber als die theologischen Demagogen
die Kirche und Lehre des Protestantismus noch mehr zerfleischten, als weltliche
Herrscher es vermocht hätten, da erklärte er nicht nur, wie früher Luther
getan, die Auslieferung der Kirche an die weltliche Obrigkeit als eine un-
abwendbare Not, sondern für einen göttlichen Befehl. In diesem Sinne war
sein Gutachten gehalten, welches er auf dem sächsisch-hessischen Religions-
konvent zu Naumburg 1554 einmütig mit allen andern Theologen der Ver-
sammlung abgab. Er verlangte darin von der staatlichen Macht Bestrafung
alles dessen, was der Augsburgischen Konfession zuwider: „nämlich alle
Ketzerei , Mahomet , päpstliche Irrtümer , Servet , die Wiedertäufer usw. " ^,
und ausdrücklich will das Gutachten, daß die weltliche Obrigkeit Druckereien
und Buchführer beaufsichtige, damit ohne ihre Erlaubnis nichts gedruckt oder
* Vom rechten Verstände des göttlichen Wortes, Neuß 1560 (bei DöUinger
a. a. 0. 556).
2 Kapp a. a. 0. 552.
* Vgl. Corp. Reformat. Phil. Melanchthonis opera VIII, Halis Saxonum, 284 291;
Ludwig Pastor, Die kirchlichen Reunionsbestrebungen während der Regierung Karls V.,
Freiburg 1879, 457 f; Janssen -Pastor a. a. 0. III"->» 781; vgl. ebd. IV»«, Freiburg
1896, 3 f.
Jülich, Löwenberg. 287
verkauft werde. Eine solche Lehre sagte natürlich den auf dem Konvente
anwesenden protestantischen Fürsten zu, und wenn sie bereits früher als
Summepiscopi sich geriert hatten, so glaubten sie es von jetzt an mit mehr
Recht noch entschiedener tun zu dürfen. Infolgedessen verwob und verschlang
sich die geistliche und weltliche Bücherzensur in den protestantischen Staaten
und Städten immer mehr, sie wurde vielfach cäsaropapistisch , ohne dafi die
protestantischen Theologen ein Recht hatten, sich darüber zu beklagen oder
dagegen sich aufzulehnen.
In der „Policey Ordnung des Fürsten Wilhelms Hertzogen zu Qülich,
Cleve vnd Berg. Düsseldorf 1608 fol." findet sich auf Seite 6 das Edikt des
Jahres 1554:
Buchtrncker, Verkauffer und Fürer.
,Den Buchtmckem , Verkauffern und Fürern soll nit gestat werden, einiche Bücher,
so den Widertheaffem, Sacramentierern, Gotteslesterern, oder Auffrürerischen anhengig, oder
sonst Bchmebe vnd schandtbücher, schriiften oder gemeels weren, feyll zuhaben, zuuerkauffen
oder zubringen. Sonder welcbe nacb publicierung dieses vnsers Edicts damit betretten;
denen sollen solche Bücher, schmehe vnd schandtschrifften oder gemeels abgenommen, vns
zageschickt, vnd sie auch in vnsem Fürsten thuraben vnd Landen, Bücher feyll zu haben nit
mehr gestattet werden. Vnd sollen die Pastor vnd Schultheissen , VOgt oder Richter, jedes
orta, hie aaff samender handt fleissig acht haben, das keine Bücher verkaufft werden, sie
seien denn vorher durch die Pastor und Diener der Kirchen besichtigt vnd zugelassen.
^Dergleichen sollen sie auch von den vnsem nit gegolden, empfangen oder behalten,
sonder den Ambtleuthen vnd Obristen, Auch von denen sie itzundt betten, anstund vberant-
wordt werden, Alles bei der straff der Winkelprediger, wie im nechsten Articul vermeldet ist.*
»In dem folgenden Artikel wird verordnet, daß Winkelprediger ,an Leib
vnd Leben zu straffen, vnd so sie entweichen an jren Gütern' ** ^
Zu Löwenberg in Schlesien verordnete der protestantische Magistrat im
Jahre 1556 „aus christlichem Eifer, daß eine Inquisition angestellt und vor-
genommen und die vergiftete unreine Bücher [der Schwenkfeldianer] hinweg-
genommen und an sichere Orte gebracht wurden". Noch in demselben Jahre
schrieb deshalb der lutherische Pfarrer Kaspar Radecker eine Abhandlung
über das Recht der weltlichen Obrigkeit zur Bücherzensur. Die Schrift ist
vor allem ein Glückwunsch an den Magistrat von Löwenberg: „Zu solchem
hochheiligen Werk und Gott hoch angenehmen Dienst habe ich mit dieser
meiner öffentlichen Schrift Ew. Weisheit eine selige Glückwünschung tun
wollen. Und seien nun gebenedeit von Gott Ew. W. und alle anderen Obrig-
keiten, die so mit Ernst durcli solche Haussuchung und andere Mittel, Fleiß
und Achtung darauf geben, daß Reinigkeit der götth'chen Lehre und Sakra-
mente mögen erhalten werden. Dagegen aber sollen hiemit von Gott nicht
gebenedeit sein alle, die solch heilig und notwendig Werk lästern, schmähen
und auf das Übelste deuten.**
An zweiter Stelle wendet sich Radecker gegen die Anhänger Schwenk-
felds, welche die Bücherzensur verwarfen und sich auf Luther selbst und
dessen Büchlein von der weltlichen Obrigkeit beriefen. Luther, so behauptet
Radecker, habe nur „gegen den Mißbrauch papistischer Obrigkeit" geschrieben
' Albrecht Kircbboffim Archiv für deutseben Buchhandel IX 243.
288 Protestantische Theologen und die Zensur.
und erklärt es als „eine gute, grolse, fette Sünde, des heiligen Mannes Lu-
theri Schriften also fiLlschlich und böslich rühmen und anziehen^, wie die
Schwenkfeldianer es getan hätten.
Wenn nun auch Radecker selbst und nicht seine Gegner durch falsch-
liches Anziehen der Schrift Luthers diese „gute, große, fette Sünde' begangen
hatte, die Lutheraner und überhaupt die protestantischen weltlichen Obrig-
keiten hatten jetzt wenigstens einen Theologen mehr und eine Schrift, die
ihnen klar und deutlich Bücherzensur und Verbot religiöser Schriften selbst
mit Haussuchung als „ein heilig und notwendig Werk*, als eine heilige Pflicht
auferlegte ^.
Es kam nämlich auch vor und wurde allmählich häufiger, daß die Theo-
logen, unzufrieden mit der Zensur weltlicher Obrigkeit, dieser alles Recht,
besonders mit Beziehung auf theologische Schriften, absprachen und dann
noch erbitterter über die protestantischen Fürsten schimpften, als sie über
den Kaiser und Papst und deren Bücherverbote geflucht hatten.
1560 lehnten sich die flaccianischen Geistlichen im Herzogtum Sachsen
gegen die Bücherzensur auf und vermahnten den Herzog, sich vor den
Schlingen des Satans zu hüten und wegen der Sünde, die er schon auf sich
geladen, vor Gott sich zu verdemütigen; daß die Zensur dem Konsistorium
übertragen sei, hieße dem Heiligen Geiste das Maul verbinden. Den wider-
spenstigen Predigern ward das Predigen verboten, und als sie noch nicht
schwiegen, wurden sie entlassen 2.
Viel häufiger jedoch kam es auch in der späteren Zeit vor, daß die
Theologen von ihren Fürsten Verschärfung der Zensur gegen irgend eine
ihnen feindliche Religionspartei forderten.
Ja selbst die Theologen, welche am heftigsten gegen die weltlichen
Fürsten wegen ihres Cäsaropapismus bei der Zensur theologischer Werke los-
fuhren, wie Matthäus Judex, der zu Magdeburg, Jena, Wismar und Rostock
als Prediger und Professor der Theologie wirkte, verlangten ihrerseits dennoch
von denselben Obrigkeiten die Unterdrückung aller Schriften der ihnen selbst
mißliebigen Sekten. „Derjenige," so schreibt Judex, „welcher seine Schriften
mit Wissen und Willen, ohne Widerspruch dem Urteile der hinterlistigen,
höfischen und neupäpstlichen Inspektoren unterwirft und ihre Dekrete be-
stätigt, was tut er anderes, als daß er jenes neue Papstthum, welches die
weltlichen Herren gegen ihr Gewissen und das Wort Gottes aufzurichten
suchten, befestigt? — Diese neupäpstlichen weltlichen Herren aber mit ihren
Dekreten über die Pressen und ihrer unrechtmäßigen und hinterlistigen In-
spektion sind die reißenden Wölfe, welche das wahre Bekenntnis zerreißen
und verschlingen. Nur ein Gottloser kann in diese Tyrannei einstimmen.**
Seine eigenen Standesgenossen schilt Judex in derselben Schrift vom Jahre 1566
stumme Hunde, die nicht zu mucksen wagten gegen die Staatsmänner, diese
Räuber der Kirchenrechte, die mit ihrer Bücherzensur dem Heiligen Geiste
» Vgl. lacobi Gretseri opera XIII 139 ff; Döllinger a. a. 0. I« 554 f; N. Paulus
in Zeitschrift für kathol. Theologie XXIV, Innsbruck 1900, 565 ff.
* Plan k a. a. 0. IV 638; s. Histor.-pol. Blätter XIX, MOnehen 1847, 398 f.
ProtesUntische Theologen und die Zensur. 289
einen Knebel anlegen wollten, daß er nicht lehre oder schreibe ohne ihre
Genehmigung. Trotzdem verlangt derselbe Verfasser in ebendieser Schrift
Zensor, und zwar scharfe, allein sie muß nur die Schriften der Papisten, der
Galyinery der Wiedertäufer treffen, kurzum sich ganz dem Urteile der Prediger
unterwerfen \ Ähnlich wie Judex klagten aber auch die Vertreter der Gegen-
partei, und in einer Protestationsschrift Stössels und Maximilian Mörlins
wird einfachhin behauptet, seit dem Beginn der Reformation, ja seit dem
Aufkommen der Buchdruckerkunst, sei die Presse nie so geknechtet worden,
wie in jenen Tagen'.
In einem an den Kurfürsten von Sachsen 1577 gerichteten Antrag der
Theologen heifit es: «Zum Sechzehnden ist auch eine große Noth, daß ein
gebührend und ernstlich Aufsehen auf die Druckereien gehalten, damit nicht
ohne allen unterschied allerlei Bücher gedruckt werden. '^ ^
.Zum Siebenden **, sagt ein ähnlicher, 1576 an Herzog Julius von Braun-
schweig gerichteter Antrag, „were es wohl gut, daß auf die Druckereien
hinfürter gute Achtung gegeben würde, daß nicht, wie bislier leider geschehen,
ön Jeder seines Willens und gefallens, seine Opiniones und grillen durch den
Druck spargiren, könnte derwegen darauf gedacht werden, wie Gelehrten
und unverdächtigen Personen solchs committii*t, daß sie die'theologica sciipta
zuvor, ehe sie praelio subjiciret besichtigt und Erkundigung daraus ge-
nommen, ob sie der getroffen Formulae Consensionis in Thesi et Antithesi
gleich formiret oder nicht. " ^
Es war die Zeit des „cuius regio, eins et religio", es war die frucht-
barste Zeit für das Sektenwesen. Die Lutheraner mit ihren Scliulen und
Parteien, die Zwinglianer und die Calviner, die Wiedertäufer, Mennoniten,
Schwenkfeldianer, Weigelianer und Sozinianer bekämpften einander auch mit
Hilfe der Zensur. Und in der Zensur wie überhaupt in der Keligion herrschte
die brutale Macht des Stärkeren. Mit den Reh'gionsansichten der Fürsten
wechselte die Zensur, die dadurch immer strenger und widerspruchsvoller
wurde. Es dauerte gar nicht lange, und sie wandte sich gegen die Häupter
der Reformation selbst.
Oben ist schon erwähnt, wie Luther und Molanchthon gemeinsam die
Hilfe des Kurfürsten von Sachsen anriefen und erhielten zur Unterdrückung
der zwinglianischen Werke. Im vorhergehenden Kapitel ist auch bereits
erzählt worden, wie Calvin selbst, von zwei zwinglianischen Prädikanten in
Bern der Häresie beschuldigt, dorthin reiste, um sich zu verteidigen. Das
Resultat war der Urteilsspruch des Berner Rates vom 3. April 1555, wo-
durch die Bücher der Genfer Theologen wie die „Institutio Calvini*' mit der
Quintessenz der calvinischen Lehre verboten wurden ^. Den deutschen Refor-
matoren erging es nicht andei*s.
' Matthaens Index, De Typograpbiae inventione et de praelorum legitima in.spec-
tione Coppenhagii 1566 (bei Döllinger a. a. 0. I- 560 ff).
s Ebd. 562 A. 33.
* Hntter, Concordia Concors, Witebergae 1614, 120b.
* Ebd. 112b; s. Histor.-pol. Blätter a. a. 0.
* Vgl. lacobi Gretseri opera XII l 205.
Hilf er s, Dw Index Leos XUI. 19
290 ^i® Werke der Reformatoren in der Zensur.
Als der ostfriesische Reformator Johann v. Lasko hörte, daß ein luthe-
rischer Katechismus des Gellius Faber in Bremen gedruckt werden sollte,
schrieb er an Hardenberg daselbst, er solle doch den Druck des Buches hindern K
Nach Gretser ^ hieß der erste Artikel der calvinistisch gesinnten Heidel-
berger und Anhalter Theologen kurz und bündig: „die Schriften Luthers
müssen verdammt und abgeschafft werden'' und der 15. befahl „den kleinen
Katechismus Luthers aus der Kirche Gottes zu vertilgen". Ln Abschnitte über
die dänische Zensur wurde bereits gemeldet, wie der König Friedrich H. die
wichtigste lutherische Bekenntnisschrift, die Konkordienformel von 1577, das
symbolische Buch des echten kursächsischen Lutheranismus, mit eigener Hand
ins Feuer warf und sie auf das strengste bei Leibs- und Lebensstrafe verbot.
Umgekehrt befehdete man in dem Stammland des Protestantismus die
Schriften Melanchthons. Dort in Sachsen hatte dessen „Corpus doctrinae**
lange gegolten, jetzt, bei den kryptocalvinistischen Streitigkeiten, untersagte
Kurfürst August unter einer Strafe ,von 3000 Gulden, das Werk noch ferner
in seinem Lande zu drucken. Der Leipziger Drucker und Buchhändler Ernst
Vögelin mußte den Druck einer im Sinne der Philippisten verfaßten Schrift
im Kerker büßen und 1000 Gulden Strafgeld erlegen; er konnte noch froh
sein, mit dem Leben als halber Bettler 1576 aus Sachsen zu entkommen^.
In den siebziger Jahren des 16. Jahrhunderts war das Durcheinander
so groß geworden, daß sich besonders die Lutheraner, welche sich überall
von der calvinistischen Partei zurückgedrängt sahen, nach einer einigenden
Formel sehnten.
Es kam der Tag von Torgau und die neue Konkordienformel. Der
Pfalzgraf Johann schlug damals (1576) dem Kurfürsten August von Sachsen
vor, zum Schutze der durch das Konkordienbuch angestrebten Eintracht es
den Theologen zu verbieten, „ohne Erlaubnis der Obrigkeit Bücher in causa
religionis zu schreiben ; und obschon dergleichen Bücher von Einigen heimlich
gefertigt und einem Buchdrucker zugebracht würden, so sollte der die bei hoher
Leibsstraf und Confiscirung seiner Hab und Güter ohne Vorwissen und Ver-
günstigung seiner Herrschaft und der nächstgesessenen Confessionsstände nicht
in Druck geben" ^
Schließlich siegte die lutherische Richtung und das Torgauerbuch ward
durch das Bergensche ersetzt mit der Konkordienformel vom 28. Mai 1577,
welche in Kursachsen am 25. Juni 1580 zum symbolischen Buch erhoben
wurde. Es bedeutete dies aber zugleich das strenge Verbot aller Bücher und
Schriften der entgegengesetzten Melanchthonschen Partei.
„Auf einem wegen des Bergischen Buches zwischen anhaltischen, kur-
sächsischen und kurbrandenburgischen Theologen im August 1578 zu Herzberg
abgehaltenen CoUoquium wurde Melanchthon als Haupturheber aller Ketzereien
gebrandmarkt und Andreas Musculus brachte in Vorschlag, man solle dessen
Leiche ausgraben und samt seinen Schriften verbrennen.** *
^ Reersheim, Ostfriesisches Predigerdenkmal 19 f. (bei Döllinger a. a. 0. I 5G0).
« A. a. 0. Xm 174 D. » Kapp a. a. 0. 155 ff.
* Acta Concordiae. Prima pars n. 633 (bei Döllinger a. a. 0. 552).
^ Janssen-Pastor a. a. 0. IV»«, 1896, 525.
Die Konkordienformel. 291
Die kursächsische Kirchenordnung des Jahres 1580 erhielt daher im
Abschnitt: „II. Vom Ampt der Assessom jedes Consistorij/ Zum siebenten
die Vorschrift: , Sollen die Consistorialen mit besonderm fieis die anordnung
thun, das nichts, wie klein und gering es auch sein möchte, ohne jhr vor-
wissen und bewilligung gedruckt, sondern alle schrifften, so zu drucken sein
möchten, zuvor durch der üniversitet verstendige, in jeder Pakultet besich-
tiget, gelesen und erwogen, ob sie, zuvörderst da es Theologische schrifften,
dem wort Gottes, und unser Christlichen bekenntnis, besonders aber der jüngst,
Anno, &c. 80 ausgegangener erklerung der streitigen artikeln gemeß . . . Welches
alles, soviel die Druckereyen belanget, wir jhnen mit besonderm ernst ein-
gebunden haben wollen/ ^
Vom Standpunkte des Protestantismus aus betrachtet, war das allerdings
eine Knechtung und Knebelung der freien Forschung durch die kleinlichste
und strengste Zensur, und dennoch jubelten darüber gerade die Lutheraner vor
Siegesfreude. Der protestantische Historiker Karl Adolf Menzel schreibt:
9 Um den Triumph des Luthertums über die Melanchthonsche Schule
zu verewigen, ließ der Kurfürst August eine Siegesmünze schlagen, auf welcher
er, gewappnet, in der einen Hand das Kurschwert, in der andern eine Wage
über das Sachsenland haltend, auf dem Schlosse Hartenfels (so hieß das bei
Torgau gelegene Schloß, wo der Landtag versammelt gewesen war) stehend
erblickt wird. Oberhalb der Wage ist die Dreieinigkeit sichtbar. In der
einen sich senkenden Schale liegt das Jesuskind mit der Umschrift: die All-
macht; in der andern, welche über einer Stadt an dem großen, die Landschaft
durchströmenden Flusse als zu leicht in die Höhe steigt, sitzen die vier
Wittenbergischen Theologen, die samt dem über ihren Häuptern befindlichen
Teufel vergeblich sich anstrengen, dieselbe durch ihre Schwere herunter-
zudrücken. Die Schale führt die Umschrift: die Vernunft 2. Die Idee dieser
Siegesmünze, '^ fährt Menzel fort, »und der Beifall, den die Ausführung bei
den Zeitgenossen fand, ist bezeichnender für die Denkungsweise und den Ge-
schmack, welche zur Herrschaft über Deutschland gelangt waren, als lange
Schilderungen, welche zu diesem Behufe entworfen werden könnten. Die von
dem Bannstrahl der siegenden Partei getroffenen Bücher hinwegzuräumen,
war die sächsische Inquisition noch geschickter als die römische in Verfolgung
ihrer Beute ; der als kryptocalvinisch geächtete Katechismus der Wittenberger
hat sich nur unter den seltensten Büchern erhalten, und von der Witten-
bergischen Exegesis sind die Abdrücke dergestalt verschwunden, daß auch
der Geschichtschreiber der protestantischen Theologie ^, dem der Bücherschatz
in Göttingen zugänglich gewesen, über dieselbe nur nach den Zeugnissen
Hospinians, ihres Verteidigers, und Hutters und Wiegands, ihrer Ankläger,
Bericht zu erstatten vermocht hat.** *
Aber beim Regenten Wechsel 1586 atmeten die Philippisten auf, und
unter Christian I. oder vielmehr unter dessen allgebietendem Minister
1 Vgl. Richter a. a. 0. II 418.
2 W. E. Tenzel, Saxonia numismatic. p. 137 f.
^ P I a n k , Geschichte der protestantischen Theologie, Buch VII, Kap. 12, S. 606 f.
* Menzel, Neuere Geschichte der Deutschen II, Breslau 1854, 487 f.
19*
292
Jakoh Andrea: D^rid pAretu. Di« Bibel Ton Neostadt
Nikolaus Krell worden allmählich wieder calrinistische BQcher eingeführt
und die streng lutherischen mit der Konk<Mtiienformel widerlegt und zurück-
gedrängt. Da starb Christian L 1591. Xoch war er nicht begraben und
der Kanzler Krell saß bereits hinter Schloß und BiegeL Der Vormund des
Nachfolgers Christians IL war «n ^friger Lotberaner. Krell ward ausdrück-
lich unter anderem beschuldigt: ^Er hat Lotheri Bücher öffentlich in den
Buchladen ab- und aus dem Land gesschaffk und dagegen calvinische Bücher
und Irrthume in diese Lande gefuhrt.* Nach achtjährigem Gefängnis wurde
Krell enthauptet*.
Den Hauptanteil an der Exporgation der Konkordienformel von allem
calvinistisoh-melanchthonschen Sauerteig hatte der Tübinger Kanzler Jakob
Andrea. Er kämpfte nun auch weiter und zeitlebens am hittigsten gegen alle
Calviner und besonders gegen die Theoloigen der P&lz. Auf der gegnerischen
Seite war David Pareos ^Wängler^ zwar nicht der heftigste« aber der frucht-
barste Schriftsteller, der eben wegen seiner ireniseben Schreibweise, womit
er die verschiedenen Arten des Protestantkmns zu v^ieinigen strebte, den
glühenden Anhängern Lnthers am meisten rerhafit war. Dieser Heidelberger
Profecssor Parens woihe scharfen Kampf nur gegen Rom. Im Jubiläumsjahre
1617 liefi er unter s^nem Präsidism die Tliese verteidigen: Quicunque vult
salvus eesse. ante onmia ne^ets&se est. d fugiat papatum Komanum. Allein
auch dieser ei4it pr\He$tanti§che nnd Ictherisirhe Romhafi. welcher nach dem
Wunsche de$ Pareus ein Mittel der Vereinigung aDer protestantischen Sekten
sein sollte, ratete den Heidelberger Prx^fessiH' nidit vor der heftigsten Be-
fehdung durvh den Tübinger Kanzler. Bcnrard Gotthelf Struve meldet davon
in seinem «Ausf&hriioheo Berick: vvxi cer PfiJtzischen Kirchen - Historie " ^
wie folgt:
^Is .^Abir I>\!^T. f«K:ctrt« I^. rtt^>e Pxryc» i3 X<«scfti: LotlMri teatscbe Bibel, mit
ViCTv^iw. $«2KnAn:f«L L<ttiv«. 0y«c4eu:x«3«iL Iik^ Stfösccvm. TaWtiffeh, and andern Fignreo,
5;inbc «ff^« vs-^Ä^?«««««« K<c»t«c. w^-iw* iw «rsc» ^»^. » t«* 4mem Reformirten edirt,
UM wtt i^a Ort i«^ I^fifc.'kw i:» N*«cfciBäc«i* ^^ cihmumc wmrie. welche er dem jungen
Ciitirtl««*?tt i^CÄ.'irt^* \V*>ifc 5«kH$« äätw^ T. 1*mms Aairme Ckristlicbe treahertzige
IrmwriTJ: -iitc VVj^ao^ flr ier rx N«»c»tt «t «er Hj£« xackgednickten verfälscbten
5l^u. xa <c -31 *ec VjctW* ää ^*C«j»iM»fc W^^ Wmih«: Manai kitte zu Neustadt an
? Ixts^r^ t«<t^5c^^tt *:^WC «um« WcteCrlißic^M: Fikück. «4 nchtes Teoffeliaches Ertz-
?ai«&!CJtc<L Sf<*»^«w. rsMtat imä V«» :u!cafi aI^nik I> lacacti Cknsdkke, nQtzllcbe, lehr-
laAu- in»i ^•c^cr^.ci* YA^Tv^Ä«. i>*r ijw Äö<«i««>iim«e 5»c^«r 4ct H. ScbriffI zum guten
rVs«: losiÄ^ASäa. i3»i JUf^ifcy. «x.nl ^cI^ciK? 1\ l*ai*« mIshm« Lehr gantz widerwärtige
Ir-nn«rin*!ftt la»! V*c'yh«w<<w *:» i:^ «:fc:t ^^ft^Of^ w^ "^ifwFck in der Vorrede über die
lauK^?: :;4cv.K vx ^»ea'tfa. ivawrt 4kiv,-j i:«f r-»** Ta^rsc**. inK«aKf«e CalTÜiiscbe Irthümer, in
ira 5irMmso?a \r^ictt>j vajptsc'.oi^ :.«f».>f iiit tmi «:N«ir. «it listiger, BoßhaffÜger Ge-
T«i T-ni5««iic <i3j^f!<ciivo^rtt jau ^y^ V- Lxdb«^ Xjom «tnaf st^e, dai es D. Lnihen
Zii)-». it:..sa». ia.i ^i:,c «tjw» Vi-o^« >vc<.iazft ^i»wiii*. i:>ttiä»» ia «üem nicbta anders beiaaen,
u.ja T-mJvw i^c*,*c :^ö*KW« -^ius^ j^ ^H,i vjkSum >ti^ ak^raben etc. Und sey in
">mima ^«.n "uJ^ci Yr*::i-^>%;*i^i.ci %'!fi«,'j*» '»•^ *»wc Chrs^fiUK^M Obrigkeit billicb mit dem
Z>-«ii£:r c^>5irv."P'. iiy '»vr-a^j^v >i>^v i-K*«- tt^: V^^wc ^«Ictaawt werden solte. Hierwieder
a. O. 559, A. 29; Hergen-
Der Eatechismas von Pfalz-Zweibrüoken. 293
schrieb Parens eine Rettung der Neostädtischen Bibel. Neustadt 1589. 4. Darinnen er die
YerfUscbung der Bibel von sich abzulehnen suchet. Hierwieder schrieb D. Jo. Georg Sig-
wart, Pfarrherr zu Tübingen, Antwort auf die nichtige und Krafftlose Rettung M. David Parei
eines Calvinischen Lehrers zu Heidelberg, betreffend die zu Neustadt an der Hardt Anno 1587.
naehgetruckte verfälschte, und mit Calvinischen Lehren bescbmeiste teutsche Bibel D. Martin
Luthers, Frankfurt 1590. 4. Darwider schrieb D. Pareus Sieg der Neustädtischen BibeL
Neustadt 1591. 4."
Fast um dies^be Zeit muMe Andrea seine Feder spitzen zur Fehde
gegen die calvinischen Bücher, welche in Pfalz-Zweibrticken eingeführt wurden.
Der Kampf galt zunächst dem neuen Katechismus , worüber Struve ^ weiter
berichtet:
,Im Jahr 1588. äusserte sich eine neue Unruhe in denen Pfältzischen Landen. Denn
es hatte sich Pfaltzgraff Johannes zu Zweybrücken, nachdem er sich durch seinen Super-
intendenten Pantaleon Candidum zur Reformirten Religion bewegen lassen, in selbigen Jahr
einen neuen Catechismum publiciren lassen, welchen er nun in allen seinen Landen, benebst
der Reformirten Religion eingefOhret wissen wolte, worüber es viele Zwistigkeiten gab, wie
denn auch D. Jacobus Andrea einen Bericht und Christliche getreue Warnung vor der Cal-
vinischen neuen Erklärung des Catechismi, so künfftiglich im Fürstenthum Zweybrücken von
Kirchen und Schul-Dienem, bey dem gemeinem Mann, und der Jugend getrieben werden soll,
zu Heydelberg diß 1588. Jahrs ausgangen, schrieb, Tübingen 1588. 4. Die Vorrede ist an
Pfaltzgraff Philips Ludwigen und Otto Heinrichen gerichtet, und saget er hiervon also. Dann
80 beide Catechismi, der alt (welcher der Zweybrückischen Kirchen-Ordnung einverleibt) und
diser neue Catechismus gegen einander gehalten werden, befindet sich lautter und klar, da£
sie sich, wie Christus und Belial, Licht und Finstemiß miteinander vergleichen. Daß also
diso neue Fragstück keine Erklärung des alten Catechismi, sondern desselbigen Yerkehrung
and Vertilgung seie, dardurch der Christliche Zweybrückische alte Catechismus, höflich aus
der Kirchen abgefertigt, als der nach dem Papstumb, und desselben Greueln stincke, und
also nach und nach sampt der reinen Evangelischen Lehre in dieses Fürstenthumbs Kirchen
ausgemustert, und die Calvinische verdampte Irrthumb eingeführt werden mögen. Dann es
sollen £. F. G. gewißlich wissen, und für ungezweifelt halten, daß der Meister dieses neuen
Catechismi in allen üauptstücken des Christlichen Catechismi gantz und gar ein neue Lere
führet, die bey Regierung weiland des auch durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn,
Herrn Wolffgang , Pfaltzgraven bey Rhein etc. E. F. G. vielgeliebten Herrn Vatters seligen
Christlichen Regierung in disem Fürstenthum einhellig verworffen und verdampt, und die
Unterthonen treulich darvor sind gewamet worden. Hiernechst gehet er Fragen und Antwort
durch, und refutiret solche. Nicht minder kam von D. Johanne Pappo heraus Christlicher
und nothwendiger Bericht von der Zweybrückischen, zu Heydelberg neulich gedruckten Er-
klärung des Catechismi. Gedruckt zu Tübingen 1588. 4.'
Die Rute, welche die Reformatoren für andere gebunden, traf sie
nun selbst. Die Fürsten brauchten sie gegen die widerspenstigen Theologen,
und die Erztheologen der verschiedenen Parteien befehdeten damit einander
aufs heftigste. Dabei drehte sich der Zensurkampf nicht etwa bloß um
^etliche Epigrammata' ; es handelte sich um die symbolischen Bücher, es
galt dem Katechismus und selbst der Bibel Luthers.
Kam ein calvinistisch gesinnter Fürst ans Ruder, so erging alsbald eine
Bücherverfolgung durchs ganze Land, die ganze religiöse Literatur mußte mit
einem Male geändert werden: alle lutherischen Bücher mußten abgeschafft
und calvinische dafür eingeführt werden. Aber auch umgekehrt wie an manchen
Stellen und besonders in der Pfalz, wo mit gleicher Schnelle die calvinischen
« A. a. 0. § XXVII, S. 488 f.
294 Expurgation gefährlicher Bücher.
Gesangbücher, Katechismen, Agenden vertilgt und durch lutherische ersetzt
wurden, als zwischen zwei echt calvinischen auch mal ein lutherischer Fürst
den Eurstuhl inne hatte.
Der Schaifbausische Theologe Jezler erinnerte die Lutheraner daraU;
welches Geschrei sie erhoben, als die Pariser Theologen Schriften der Luthe-
raner unter die Zahl der verbotenen Bücher gesetzt hätten, während sie doch
dasselbe mit den Schriften der Reformierten täten *.
Merkwürdige Zensurverordnungen nnd Bfichergesetze
aus der Reformationszeit.
Die so geschmähte Expurgation gefahrlicher Bücher, wie Rom sie später
übte, wurde schon vorher im protestantischen Lager förmlich angewandt.
Auf Geheiß des Nürnberger Rates ward im Jahre 1543 ein philosophisches
Werk eines katholischen Gelehrten besonders an denjenigen Stellen verstüm-
melt, welche die lutherische Lehre zu berühren schienen 2.
„Vom Rat zu Ulm erging 1619 die Verfügung, die von der Bürgerschaft
stark begehrte Neujahrspredigt Dr Dietherichs solle durch die Herren des
Religions- und Baupfiegamts durchgegangen und ihm angezeigt werden, was
•er herauslassen solle. In demselben Jahre wurde beschlossen, daß desselben
Geistlichen Gratulationspredigt zur Kaiserwahl in Frankfurt durch die Reli-
gionshüttenherrn vor dem Druck zensiert und was darin nicht zu passieren,
ausgelöscht werden sollte. ... Es kommt sogar der merkwürdige Beschluß
vor, wonach der Rat dem Buchdrucker des ,Cronicklins' halber ,von Ur-
sprung der alten Herzöge von TöckhS Mag. Jakob Fröschlinus andeuten ließ,
dem Verfasser zu verstehen zu geben, dasselbe etwas besser durchzugehen
und in gebührende Ordnung zu bringen, hernach aber mundiert einzuschicken,
,alsdann der Druck verfertigt werden mag* " 3.
Und Luther selbst wütete im Jahre 1538, wie oben* bemerkt, viel mehr
gegen die Widmung des Buches an den „Stadtschreiber zu Halle *" als gegen
den Schandpoetaster Lemnius.
Die Presse, die Buchdrucker und die Buchläden standen unter steter,
strenger Kontrolle. Der Rat von Leipzig schärfte auf Anordnung des Her-
zogs Heinrich, als das Herzogtum Sachsen gewaltsam protestantisiert war,
allen Druckern ein, ohne seine Bewilligung nichts Neues drucken und aus-
gehen zu lassen. Alle acht Tage mußten zwei Ratsherren die Buchdrucker
visitieren, daß „Nichts, denn dem Evangelio Gemäßes* gedruckt werde.
„Am 15. April 1559 hatte Markgraf Friedrich von Bayreuth dem Buch-
drucker Matth. Pfeilschmied ein Privilegium zur Errichtung einer Druckerei
in Hof erteilt, zugleich aber den Hauptmann auf dem Gebürg Wolf von
Schaumburg angewiesen, fleißiges Aufsehen zu haben ,uf das von ime nit
vnchristliche Bildung gedruckt noch ausgebraittet werden, vnd solchs zu er-
kummen, so wollest du neben vnsern Rethen vnserer Regierung vfm Gebirg
' loh. Jezleri.De dinturnitate belli eucharistici liber 105 (bei Döllinger a. a. 0. 558).
* S t i e V e , Polizeiregiment in Bayern 18 (bei Janssen-Pastora. a. 0. VII *~" 610).
» Kapp a. a. 0. 579. * S. 281 f.
Zensur- und Druckerordnungen von Jena. 295
alle Bucher, welche er in Druck ausgehen zu lassen willens, zuvor besich-
tigen/ • 1
Herzog Johann Wilhelm verfügte 1569 an der Universität Jena in einem
Erlafi gegen Famosbücher: „Aber der Bücher und Schrifften halben, die zu
Jhena in den Truck geben werden, sol es hinfürder dermassen gehalten wer-
den, das kein Schriflft oder Buch, New oder Alt, von den Buchdruckern auflf-
gelegt werden solle, Es sey dann zuuor von dem Decano vnd Professorn der
Facultet, darein das Buch gehörig, abprobiret vnd subscribirt, Vnd wo sich
die Professoren derselben Facultet nicht vergleichen möchten, sollen sie es
an vns gelangen lassen, Wollen wir uns mit Raht anderer gelerten vnd er-
farnen Personen hierauif gnediglich erklären, Es sol auch kein Buch in
einicher Facultet, darinn Theologische Matherien eingemengt, gedruckt wer-
den, Es sey dann zuvor auch durch den Superintendenten vnd die Professores
Theologie besichtigt vnd vnterschrieben." ^
Die Eonsistorialordnung von Jena desselben Jahres 1569 legte es dem
»Präsidenten und den Assessom** ans Herz, „darüber Aufsicht zu führen, daß
die in den Statuten der Universität wegen der ,Schmachbücher , SchriiBFten
und Gemeiden' enthaltenen Bestimmungen beobachtet . . . werden" ^,
Weit eingehender ließ sich alsdann fünf Jahre später die „Publicirte
Consistorial Ordnung zu Ihena. Der dreien Weltlichen Churfürsten, Pfaltz etc.
Sachssen etc. vnd Brandenburck in Vormundschaflft der Fürstlichen Sechsischen
Kinder, jrer allerseits mündlein" im Jahre 1574 aus:
„Nach deme auch bis anliero die erfahrung geben, das viel zankhafftige,
und ehrgeitzige Leut, Bücher geschrieben, und abdruck ausgehen lassen, Und
nichts anders damit gemeinet, und ausgerichtet. Denn das sie jren aflfecten
nachgehangen, Verwirrung in Religionssachen gestiftet, falsche und unge-
reumbte opinionen an Tag bracht, unnöttige gezenk erregt, und unüberwiesene
Schulen, und Kirchen geschendet, geschmchet und gelestert. Daraus Spaltung
ergemüs und Uneinigkeit entstanden, und der lauff des heiligen Evangelij des
wort Gottes der Augspurgischen Confession nicht wenig gehindert, So sollen
auch unsere Commissarien , darauf vleissige achtung haben, das kein Super-
intendens Pfarrherr, Schul und Kirchendiener, noch einig ander, wer der auch
sein mag, nichts öffentlich schreibe, drucken, oder ausgehen lasse, oder auch
sonsten in der Religion, ausbreite, und ausbrenge, es sey denn solchs von
jnen selbst erselien, erwogen und für düchtig, nützlich und gut erkant.
„Seite auch eines fürstehenden drucks halben, etwan gezenk, Disputa-
tionen und andere weitleufftigkeit fürfallen, denen zu wehren, und fürzu-
kommen, die Commissarien zu schwach sein würden, oder sie sonsten be-
denken darüber betten, so sollen sie es auch an die Churfürsten, unterschied-
lich wie obstehet gelangen lassen, Damit jre Churf. G. darinnen selbst zu-
verordnen haben.
^ S. Archiv für Geschichte und Altertumskunde in Oberfranken I. Heft 3, S. 49.
' Freyheiten, Ordnungen und Statuten der löblichen Universitet Jhena. Gedruckt zu
Ihena durch Thomann Kebart. Anno 1569 (im Archiv für usterr. Geschichte L [1^73] 227 A.).
» S. Richter a. a. 0. II 325.
296 Sächsische Preßpolizei.
„Es sollen auch unsere Commissarien, Dergleichen auffsehen der Druckerey
halben zu lehna haben, Domit daselbst auch nichts verdechtigs, zenkischs,
und unnötigs, sonderlich in der Religion gedruckt und Publicirt werde, Wie
denn dergleichen bevhelich der Universitet auch geben/ ^
Ähnlich wie später unter der napoleonischen Zensur bestimmte Kurfürst
August von Sachsen, daß im ganzen Land nur an vier Orten Druckereien
bestehen dürfen : in Dresden, Wittenberg, Leipzig und beim Hoflager in Anna-
berg. In Wittenberg hatte die Universität die Zensur für Buchdrucker und
Buchhändler; später (1588) mußte die Druckerlaubnis für die von der Uni-
versität bereits gutgeheißenen Bücher erst noch in Dresden eingeholt werden 2.
„Li dem Visitationsabschied der Universität Wittenberg vom Kurfürsten
Johann Georg L 1614 wurden Rektor und Dekane beauftragt, die Druckereien
fleißiger als bisher zu inspizieren, daß sie schöne Typen, gutes Papier und
tüchtige Korrektoren haben. Insbesondere soll die Correctur der Bibeln nie-
manden als den hohen Stipendiaten der Theologie gegen ziemliche Ergötzung,
etwa von jeder Bibel 25 Gulden, anvertraut werden. Eine gleiche Verordnung
erfolgte 1668, in welcher außerdem noch verfügt wird, daß kein Gedicht ohne
Genehmigung des Professors der Poesie in Druck gegeben werden soll." ^
Albrecht Kirchhoff hat die wertvollsten Forschungen über den sächsischen
Buchhandel gemacht und dabei kostbare Aktenstücke auch über die dortige
Bücherzensur zu Tage gefördert. Die Handhabung der Preßpolizei, sagt er,
gegen die reformiert-theologische Literatur und alle Kontroversschriften über
diese kirchlich-politische Frage sowie gegen die „ Famosschriften **, das Ver-
fahren war ein geradezu despotisches, der betroffene Buchhändler oder Buch-
drucker völlig recht- und schutzlos.
Von Dresden wird einfach angeordnet, eine mißliebig befundene Schrift
zu konfiszieren, gegen den verbrecherischen Buchhändler strafrechtlich vor-
zugehen eventuell Bericht zu erstatten, damit von Dresden aus über die
Strafe selbst entschieden werde. Hiermit ist der Prozeß von"" vornherein
entschieden. Man untersucht nicht weiter, ob wirklich ein Preßdelikt vorliegt.
Selbst die wirklich eingeholte Zensur und Druckerlaubnis, ja selbst der klare
Nachweis eines untergelaufenen Irrtums sichern den Buchführer nicht vor
einer Strafe, wenigstens nicht vor der einmal verhängten Konfiskation seines
Eigentums. Roma locuta est ! und dabei hat es sein Bewenden. So Kirchhoff,
ein Fachmann und wohl der beste Kenner dieser ganzen Frage.
Im März 1617, so erzählt derselbe Bibliograph, wurden von Leipzig auf
Verlangen des Oberkonsistoriums in Dresden folgende Vorräte von konfis-
zierten und bis dahin auf dem Rathaus aufbewahrten reformierten und Kontro-
versschriften (fast ein Frachtwagen voll) nach Dresden abgesandt:
186 Manuale de praeparatione ad mortem Martini MoUeri zu görlitz in 8''^
300 Drey leychpredigten vber Hertzog Augusti Abschiedt etc. per D. Mar-
tinum Mirum Churf. S. Hoffprediger in 8'^
» Vgl. Richter a. a. 0. II 396.
' Kapp a. a. 0. 595 ff ; Janssen-Pastor a. a. 0. 611.
' Faulmann a. a. 0. 343.
Fürstliche und theologische Zensoren. 297
140 Lupus excoricatus Wölffher schafpeltz der Calvinisten, Zachariae
Rivanders D. Ao 1591. in 4**.
[und noch 7 andere Schriften, jede in vielen Exemplaren].
Und das war nur das, was eben noch vorhanden war^.
Strenge wie in Sachsen ward die Zensur auch anderwärts gehandhabt: in
Pfalz-Zweibrücken, Baden, Württemberg, Brandenburg, Preußen. 1557 schrieb
der Herzog Christoph von Württemberg den Buchdruckern unter schwerer Strafe
vor, besonders in der Theologie, ohne sein Vorwissen nichts Neues zu drucken.
Drei Jahre vorher hatte er dem Landgrafen von Hessen den Rat gegeben, die
Zensur der Theologen und Universitäten an sich zu ziehen. Jeder Fürst der
Augsburgischen Eonfession müsse seine Theologen und Universitäten unter hoher
namhafter Strafe auferlegen, daß »fürohin derselben Keiner wider den andern
dieser oder anderer Herrschaft Theologen oder sonst hohen oder niedem Standes
Personen einige Invectiven, Pasquille oder andere Schmach-, Schand- oder sonst
andere Schriften, so Unruhe anrichten möchten, schreibe oder ausgehen lassen
solle, auch sich dessen in ihren Concionibus auf den Predigtstühlen enthielten'.
»Sollte aber eine Widerlegung des Irrthums in Schriften verfaßt sein, so sollte
keinem für sich selbst gestattet sein, sie im Drucke zu publicii*en, sondern der
Herrschaft, dero der Theolog, so die Schrift gestellt, zugethan, überantwortet
werden, damit dieselbige stattlich nach Gelegenheit aller Sachen bewogen werde' ^.
Die Zensurgewalt ward vom Landesfürsten gewöhnlich entweder einem
Theologen des Hofes, einem Hofprediger oder Konsistorialrat oder der theo-
logischen Fakultät 'der Landesuniversität übertragen, wenn nicht, wie in
Württemberg, der Herzog selbst den obersten Zensor machte. Dort rühmte
sich 1585 und später der Herzog Ludwig, „daß er nicht bald eine Schrift
von seinen Theologen ausgehen lasse, welche er nicht zuvor übersehen hätte,
und daß die Streitschriften seiner Theologen nicht publiciert würden, ehe sie
von ihm gelesen und approbiert wären' K
Es kam aber auch vor, daß die staatlich bestellten Zensoren ihrem
Fürsten und Auftraggeber nicht zu willen waren und den Druck eines diesem
erwünschten Buches untersagten. Im September 1561 befahl der Kurfürst
Friedrich von der Pfalz dem Universitätsbuchdrucker Ludwig Luck (Lucius),
das ihm gewidmete „Judicium Philippi Melanchthonis de controversia coenss
domini' innerhalb zwei Tagen zu drucken und die ganze Auflage an den
Kurfürsten abzuliefern. Als aber Luck darüber beim Rektor Kaspar Agricola
der Universität Heidelberg anfragte, wurde vom dortigen Universitätssenat
nach Verlesung der Schrift Melanchthons aus vielen Ursachen einstimmig der
Druck verboten. Der Kurfürst, darüber ungehalten, übergab die Schrift zu
neuer Prüfung dem Vorsitzenden seines geheimen Rates, Georg Grafen von
Erbach; jedoch auch dieser erlaubte den Druck nicht*.
* Vgl. Archiv für deutschen Buchhandel VIII 39 ff; vgl. ehd. VII 146.
^ Chr. 6. Neudecker, Neue Beiträge zur Geschichte der Reformation I, Leipzig
1841. 100 f. (bei Janssen-Pastor a. a. 0. IH" 782; DöIIinger a. a. 0. 553).
9 Sattler, Württemberg. Geschichte V 125. Janssen-Pastor a. a. 0. VII« 612.
* Zum Gedächtnis der vierten Säkularfeier der Buchdruckerkunst zu Heidelberg, Heidel-
berg 1840, 78 f; vgl. Kapp a. a. 0. 591.
298 ^^^ PräveDtivzensur des Naumburger Tages.
Wie scharf die theologische Präventivzensur gehandhabt werden sollte,
das geht aus dem Wortlaut der Bestimmung des Naumburger Protestanten-
tages vom Jahre 1561 hervor. „Weil bishero*, so lautet sie, „durch viel-
fältiges, unordentliches Schreiben und Drucken nichts anderes denn Zank,
Zwietracht, Widerwillen, Betrübung und Verwirrung der schwachen Gewissen,
Weitläuftigkeit und Ungewißheit verursacht worden, und die Papisten unsere
Religion deswegen bei andern Potentaten verunglimpfen ; so wollen die Fürsten
und Stände hinfiiro kein Buch zu drucken verstatten und gedulden, das nicht
mit Fleiß besichtiget worden, ob es, nicht allein in der Substanz, sondern
auch in der Art und Form zu reden mit der augsburgischen Gonfession über-
einkomme, viel weniger wollen sie Schmachbücher in Beligions- und Profan-
sachen, welche die Ruhe der Kirche stören, dulden/ ^
Menzel, dem wir diese Zensurbestimmung entlehnen, meint dazu: „Hier-
nach hätte eigentlich das Gebiet der Theologie für immer geschlossen und
jede weitere Erörterung über Gegenstände derselben lediglich auf die Kon-
fession, als durch dieselbe im voraus abgetan, verwiesen werden sollen.
Schwerlich konnte eine größere Knechtschaft als solche Unterwerfung des
menschlichen Geistes unter die Herrschaft dieser Bekenntnisschrift ersonnen
werden/ ^ Menzel hat mehr als Recht vom Standpunkte der protestantischen
freien Forschung ; der Naumburger Protestantentag hat im Prinzip noch mehr
Recht, wofern die Augsburgische Konfession das göttliche Evangelium, die
ganze Offenbarung enthält. In diesem Falle könnte man der Naumburger
Zensurverordnung nur vorwerfen, daß sie noch strenger als der gleichzeitige
römische Index Pauls IV. auch „die Art und Weise zu reden'' den Theologen
vorschrieb.
Hier in Naumburg hatten sich alle gegenseitig sich verdammenden Parteien
auf die Augsburger Konfession berufen. Als diese nun unterschrieben werden
sollte, stellte sich heraus, daß die Stände keinen authentischen Text der
Konfession vom Jahre 1530 mehr besaßen, sie waren auf die Hauptausgaben
Melanchthons von 1530, 1531 und 1540 angewiesen. Nun stimmten aber
bereits die ältesten Ausgaben von 1530 und 1531, eine in Quart und eine in
Oktav, so wenig überein, daß der lateinische Text der Quartausgabe bezüg-
lich des Abendmahles als „papistische Lehre *" erkannt wurde, indem dieselbe
die Transsubstantiation förmlich anerkannte. Der calvinistisch gesinnte Kur-
fürst Friedrich von der Pfalz wollte unter keiner Bedingung die Quartausgabe
unterschreiben, und die andern Fürsten mochten es auch nicht tun, um sich
nicht den Vorwurf des Papismus zuzuziehen. So ward die Augsburgische
Konfession selbst, auf die sich alle berufen hatten, in dieser Gestalt ein ver-
worfenes, verbotenes Buch^
* Menzel, Neuere Gesch. der Deutschen II, Breslau 1854, 383; Janssen-Pastor.
Geschichte des deutschen Volkes lY '^ Freiburg 1896, 138 ff.
2 A. a. 0.
' Den päpstlichen Nuntien, Delfino und Commendone, welche auf dem Fdrstentage
erschienen waren, schickten die Fürsten die erhaltenen Breven uneröffnet zurück, weil der
Papst sie in der Aufschrift als «geliebte Söhne* bezeichnet habe. Janssen-Pastor
a. a. 0. U6 f.
Prftventivzensur und Leseverbot. 299
In Württemberg waren die Buchführer verpflichtet, beim Aufschlagen
der Bücherfässer, welche sie aus Frankfurt oder von andern Messen bezogen,
aUe Bücher den Visitatoren vorzuweisen und bei Eid und ernstlicher Leibes-
strafe ohne deren Genehmigung nichts zu verkaufen. Zu bestimmten Zeiten
aber mußten die Buchläden nach verbotener Ware durchsucht werden. Als
.sectische Bücher^, deren Vertrieb ernstlich untersagt sei, waren im Jahre
1601 von Herzog Friedrich namentlich .die calvinistischen, papistischen, wieder-
täuferischen, seh wenkf eidischen " bezeichnet. Das war in wenigen Worten ein
reichhaltiger Index librorum prohibitorum. Selbst bereits gehaltene Predigten
durften nicht ohne besondere höhere Erlaubnis gedruckt werden. Kurfürst
Johann Georg von Sachsen verordnete im Jahre 1617 ^ohne gnädige Ein-
willigung bei Vermeidung ernsten Einschreitens die gehaltenen Predigten im
Drucke nicht zu publicieren'' ^.
60 Jahre vorher hatte der Professor der Theologie und Schloßprediger
zu Wittenberg Georg Major aus Nürnberg eine Predigt über die guten Werke
ganz im Stile der Tischreden Luthers gehalten. Als er nun die Predigt in
Druck geben wollte, erhielt er den gemessenen Befehl des Konsistoriums, bei
einer Strafe von 100 Talern kein Blatt davon aus seinem Hause kommen zu
lassen. Major vei-suchte durch seine Frau den Generalsuperintendenten Bugen-
hagen zu gewinnen und sich ihm geneigt zu machen. Vergebens, das Verbot
wurde noch verschärft und so den Buchdruckern zugestellt-.
Ein Superintendent wollte drei Predigten in den Druck geben; die
theologische Fakultät aber gab seiner Arbeit die folgende Zensur: »Wir haben
deine Predigten gelesen und wieder gelesen und erwogen, aber um mit einem
Worte alles zu sagen, so erachten wir dieselben des Tageslichtes für so un-
würdig, daß wir wünschten, dieselben möchten nie einem Gläubigen zu Ohren
gekommen sein und nun wenigstens für die Zukunft so unterdrückt werden,
daß sie nie mehr irgendeinem in die Hände oder unter die Augen kommen
können. Sie enthalten nichts, was eines Ministers des göttlichen Wortes,
geschweige denn eines Doktoren der hl. Theologie und gar eines Superinten-
denten würdig wäre. . . .^
Es ist aus dem Edikt des Kurfürsten Johann von Sachsen 1528 oben
schon gezeigt worden, wie das Lesen der verbotenen Bücher unter schwere
Strafe gestellt war, wie jedermann zur Anzeige der Leser und Besitzer,
Käufer und Verkäufer solcher Bücher verpflichtet war „alles bei Straf und
Verlust Leibes und Gutes**. Aber man ging weiter: die Machthaber in den
protestantischen Staaten legten oft geradezu den Predigern und Pfarrern ein
besonderes Verbot auf, die Schriften katholischer Theologen und „anderer in-iger
Lehrer* irgendwie zu lesen oder zu gebrauchen. Im „Ampt der Commissarien*'
der Wittenberger Konsistorialordnung des Jahres 1542 heißt es: „Dieser Com-
missarien Ampt soll sein . . . hierauff zu sehen, damit die Pfarrer und Diener
des Evangelij . . . sich aller . . . verdechtiger Bücher . . . enthalten. ** *
* Ludwig reliquiae manuscr. IV 526 (bei DöUinger a. a. 0. 556).
« Vgl. Döllinger a. a. 0. II 165.
* Consil. Witeberg. tbeol. I 877 in ,Uistor.-pol. Blätter'* XIX, München 1847, 392 A.
* Vgl. Richter a. a. 0. I 369.
300 Leseverbot und Leselicenz.
Als 1563 der Pfalzgraf Wolfgang, Markgraf Karl von Baden und Herzog
Christoph von Württemberg in Ettlingen zu einem Abschiede übereinkamen,
da ward ausgemacht, ^daß hochgedachte Fürsten ihren Superintendenten,
Pfarrern und Kirchendienern nicht gestatten, einige Konventikel mit den
Zwinglianem zu halten, noch sich ohne ihrer Obrigkeit Vorwissen oder Er-
lauben in Schriften und Disputationen oder einige Händel einzulassen/ ^
Markgraf Johann von Brandenburg-Eüstrin aber untersagte einfachhin den
Geistlichen seines Landes die Schriften der Zwinglianer und Calvinisten irgend-
wie zu gebrauchen^.
Am klarsten jedoch befahl die Braunschweigisch-Grubenhagensche Kirchen-
ordnung vom Jahre 1581 : » . . . Einfältige Pfarrer dürfen der Jesuiten, Sacra-
mentirer und Irrlehrer Bücher nicht lesen, und kein Pfarrer darf ,ohn
wissen, bewilligung, und geheisch des Superintendenten, etwas öffentlich spar-
gieren, oder in Druck geben lassen, wie solches auch sein, oder mit was
gutem Schein es geschehen mag bei ernster straflP* * ^. Und in der Agende
des Herzogs von Braunschweig zum Jahre 1594 heißt es nach Döllinger
ebenfalls: „Es soll den Predigern und Pfarrern der Jesuiten, Sacramen-
tirer und anderer irriger Lehrer Bücher zu haben und zu lesen, verboten
seyn/ ♦
»Vom Herzog Ludwig von Württemberg ward unterm 15. Januar 1593
an die Universität Tübingen folgende Verordnung erlassen : Sektische Bücher
und Lästerschriften und Famoslibelle der Jesuiten dürfen nicht feil gehalten
und verkauft werden; nur dem Buchhändler Georg Gruppenbach soll erlaubt
und befohlen sein, von jedem solchem Skriptum auf der Messe ein oder zwei
Exemplare zu kaufen und der Universität zu überantworten, um den Pro-
fessoren Gelegenheit zu geben, die Argumente und Kalumnien der Gegner
kennen zu lernen und zu widerlegen. Solche Pfarrer und Kirchendiener, von
denen nicht zu besorgen, daß ihnen dergleichen Bücher ,Unrat schaffenS
sollen sich von ihren General- oder Spezialsuperintendenten einen Schein
ausstellen lassen, auf den hin ihnen der Buchhändler dergleichen Bücher
liefern kann.** ^
Schließlich bringt die Württembergische „Cynosura ecclesiastica", Stutt-
gart 1716, vier verschiedene Verordnungen vom 19. März 1582, 21. Juni 1583,
20. Februar 1593 und Synod. 1686, welche sie zusammenfaßt in die Ver-
fügung: „Ministri sollen, wo Sie nicht singularis ludicii, nicht Sectische
Bücher lesen, sondern Speciales bey denen Visitationen dergleichen Ministrorum
Bücher besehen, und wo Sie Wiedertäuflferische, Weigelianische und Böhmistische
finden, selbige in Consistorium einschicken.** ^
» Sattler, Württemberg. Geschichte IV, Beil. 236 (bei Döllinger a. a. 0. 550).
^ Hering, Anfänge der reform. Kirche in Brandenburg 6 (bei Döllinger a. a. 0.).
» Richter a. a. 0. H 458.
* Massoni, Anatomia universalis triumphans I 587 (bei Döllinger a. a. 0. 557).
^ Kapp a. a. 0. 586. — S. den genauen Wortlaut in Ankge V.
* DeB Hertzogthums Würtemberg erneuerte Ehe- und Ehe-Gerichts-Ordnung Samt der
Cynosnra ecclesiastica, Stuttgart 1716, 289 f.
Johann Kepler; Benedikt Carpzow. 301
Die Zensur der protestantischen Staaten nnd StSdte
im 17. nnd 18. Jahrhnndert.
Der Astronom Johann Kepler vollendete im Sommer 1595 sein Erst-
lingswerk, das »Mysterium cosmographicum''. Es sollte in Tübingen gedruckt
werden nnd der Lehrer Keplers, Mästlin, sandte das Manuskript, dem er
ein rühmendes Begleitschreiben beifügte, in die Zensur an den Senat der
Tübinger Universität. Der Senat empfahl dem Verfasser, sich etwas gemein-
verständlicher zu fassen, sonst würden ihn nur die Fachmänner verstehen:
aber damit begnügten sich die Zensoren nicht, das Theologenkollegium strich
ihm vielmehr ein ganzes Kapitel, und zwar jenes, welches das kopernikanische
System mit der Heiligen Schrift in Einklang zu bringen suchte. Kepler
unterwarf sich und meinte auch später, als ihm der Prorektor der Hochschule
von Tübingen im Namen seiner Kollegen neue Mahnungen und Warnungen
in Betreff dieser seiner Stellung zur Bibel und Theologie zukommen ließ, „die
ganze Astronomie sei nicht so viel wert, daß ihretwegen eines von den
.Kleinen Christi" (unus ex pusillis Christi) Ärgernis nehmen dürfe." ^
In Sachsen waren beim Beginne des 17. Jahrhunderts die strengen
Eonkordisten am Ruder, und nach ihren Ansichten hatte sich auch die Zensur
zu richten. Als deshalb Kepler im Jahre 1608 zu Leipzig seinen „Ausführ-
lichen Bericht vom Cometen des Jahres 1607" herausgeben wollte, wußten
die sächsischen Theologen es zu hintertreiben. Kepler selbst schreibt darüber
an einen Freund: „Du hast recht prophezeit, die Theologen haben sich be-
leidigt gefühlt, sie wollten nicht, daß mein Büchlein in Leipzig erschiene,
und zwar allein wegen der Klausel über die Erschaffung der Geister. Des-
halb habe ich die Stelle etwas gemildert." Es half nichts, auch in dieser
gemilderten Form fand die Schrift keine Gnade und keine Druckerlaubnis
für Leipzig ! 2
Der berühmte Rechtsgelehrte Benedikt Carpzow hatte seinen „Peinlichen
Sächsischen Inquisitions- und Achtsprozeß *" anonym in Frankfurt a. M. er-
soheinen lassen, weil man ihm zu Wittenberg die Druckapprobation verweigerte.
Die Juristen der Universität Leipzig, welche sich in ihren Rechten durch das
Buch verletzt glaubten, beschwerten sich beim Kurfüi-sten. Der Verfasser
wurde zwar wegen seines berühmten Namens einigermaßen geschont, aber
nicht das Buch und noch weniger der Verleger. Die ganze Auflage wurde
1638 konfisziert, der Drucker ward verpflichtet, Titel und zwei Bogen ver-
ändert^ und von der Zensur korrigiert , neu zu drucken , sonst solle er alles
verlieren. So kommt es, daß von dieser ersten Auflage fast kein Exemplar
mehr zu finden ist. Von 1662 — 1733 erschienen fünf neue Auflagen^.
Nachdem im Anfange des 17. Jahrhunderts und während des Dreißig-
jährigen Krieges die Zensur in Sachsen weniger scharf gehandhabt worden
war, begann „mit der Michaelsmesse 1651 das Fahnden auf Schmähkarten
1 Vgl. Adolf Müller, Johann Keppler 24 f.
* Vgl. Schuster, Johann Kepler, Graz 1888, 180.
» Kapp a. a. 0. 602 tf.
302 Sächsische Zensur.
und heterodoxe Schriften von neuem". Verschiedene Arten oder Klassen von
Büchern wurden verboten und die Zensoren walteten oft genug nach eigenem
Belieben strenge ihres Amtes, wobei außer den Theologen auch die Historiker
und die Mediziner sich berechtigt glaubten, selbst sachliche wissenschaftliche
Kritik an dem zu zensierenden Buche zu üben. „Der Zensor von Schneiders
,Ghronicon Lipsiense' korrigierte dasselbe gründlich, die medizinische Fakultät
verhinderte den Druck eines Werkes über Chirurgie, und der Professor Poeseos
Dr Feller hielt sich für berufen, den Stil der zu druckenden ,Hochzeits-
carmina' usw. von obrigkeitswegen zu verbessern** \
Der Buchbinder Kaspar Lunitius in Leipzig hatte 1676 den Druck eines
katholischen Gebetbuches als Spekulationsartikel gewagt. Da das Buch ein
Nachdruck war, glaubte man von einer nochmaligen Zensur absehen zu
können. Allein Kaspar Lunitius muMe mit seinem Drucker Johann Köhler
dafür büßen, wie sehr er auch beteuerte, kein Exemplar an lutherische Reli-
gionsverwandte verkauft zu haben.
Schon im Jahre 1675 war der Feldzug gegen die mystisch-theosophische
Literatur, die Werke Jakob Böhmes, Chr. Hoburgs und ähnlicher Verfasser
eröffnet worden, um nicht so bald zu schließen 2.
Mit der neuen General Verordnung von 1686 wurde es nicht besser, und
1698 mußte die Regierung Leibes- und Lebensstrafen androhen, um die Um-
gehung der Zensur zu verhüten. Ohne vorhergehende Zensur des Dekans
des Oberkonsistorium oder dessen Stellvertreter durfte „auch das Geringste
nicht" gedruckt werden, auch keine neue Auflage weder mit noch ohne Zusätze 3.
Ein Buchhändler aus Kopenhagen wollte 1697 zu Leipzig eine neue
Auflage der aus dem Englischen übersetzten Predigten und Schriften Thomas
Watsons drucken lassen. Dr Alberti, damals Dekan der theologischen Fakultät
und Mitglied der Bücherkommission, weigerte sich, das calvinische Buch in die
Zensur zu nehmen. Und doch war das Buch schon mehrmals in Sachsen gedruckt,
öffentlich verkauft und nie verboten worden. Als sich deshalb die Buchhändler
beschwerten, befahl das Oberkonsistorium, daß Alberti das Buch zensieren,
etwaige bedenkliche Stellen und solche contra orthodoxiam streichen, dann
aber zum Drucke gutheißen solle.
Und dieses Verfahren der orthodox-lutherischen Zensoren war durchaus
kein außergewöhnliches in Sachsen. So kam es, daß um die Wende des
17. Jahrhunderts manche theologische Werke, von Leipziger Buchhändlern
und mit sächsischem Privilegium begnadigt, nicht in Leipzig gedruckt werden
durften. Sie erschienen in Frankfurt, wo auch die Bücher auf Lager waren
und von wo aus sie vertrieben wurden. Das brachte die merkwürdige ortho-
doxe Zensur zu standet
Mit dem Ende des 17. Jahrhunderts wurde die Tätigkeit der Preßpolizei
wegen der Flut von Schriften aller Art wieder eine angespanntere, die Strenge
womöglich eine größere, die Willkür wuchs ^
» Kapp a. a. 0. 598 f. * Archiv für deutschen Buchhandel VIII 101 102.
' Kapp a. a. 0. 598 f.
* Archiv für deutschen Buchhandel IX 142 f; vgl. Kapp a. a. 0. 605 f.
'" Ebd. 607.
Christian Thomasius. 303
Ein klassisches Beispiel der deutschen protestantischen Bücherzensur ist
fOr ewige Zeiten die Verurteilung des Thomasius im Sachsenland. Spittler^
schätzt die kulturhistorische Bedeutung von Christian Thomasius so hoch ein,
da£ er mit ihm eine neue Periode der Kirchengeschichte beginnen läßt;
Tholuk nennt ihn einen der hellsten Köpfe . seiner Zeit, einen der wirksamsten
Bahnbrecher des modernen Zeitgeistes, den personifizierten Geist der Auf-
klärung am Wendepunkte des 17. zum 18. Jahrhundert. „Thomasius", so
schreibt Eduard Zeller 2, „war einer von den angesehensten'Universitätslehrem
und den einflußreichsten Schrifstellern seiner Zeit.*" Den 1. Januar 1655 zu
Leipzig geboren, habilitierte er sich an der dortigen Universität im Jahre 1681.
Er war es, der das Unerhörte wagte und seit 1687 deutsche Vorlesungen
hielt. Aber zu diesem Stein des Anstoßes kamen bald nicht wenige andere.
Im Jahre 1688 hatte er die Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift
ebenfalls in deutscher Spraclie begonnen. Auch das ein Wagnis! Der an-
fangliche Titel : 9 Scherz- und ernsthafte, vernünftige und einfältige Gedanken
über Allerhand, oder Monatsgespräche vornehmlich über neue Bücher*, ward
zwar schon im Dezember 1688 in „Ernsthafte Gedanken usw.* und im darauf-
folgenden Januar weiter in „Freimüthige Gedanken über ernsthafte Bücher
und Fragen usw.* umgestaltet, aber nach wie vor bekämpfte Thomasius in
der Monatsschrift alle bisherigen wissenschaftlichen Methoden und griff sowohl
die Vertreter der Theologie als andere Mitglieder der Leipziger Fakultät
scharf an. Es erfolgte eine Generalanklage bei Hofe, welche darauf angelegt
war, ihm das literai-ische Handwerk vollständig zu legen. Das gesamte
Leipziger Ministenum richtete im Februar 1689 eine Klage gegen ihn an das
Oberkonsistorium in Dresden als einen „der ruchlosesten Menschen, welcher
Gott und die Religion verachte, seine Lehrer schmähe und das Ministerium
beschimpfe*. Bald zogen noch schwärzere Wolken über dem Gelehrten und
Schrifsteller zusammen. Der dänische König verbot strenge die „Scherz- und
ernsthaften Gedanken* und verlangte in Sachsen Genugtuung wegen eines in
der Monatsschrift erfolgten Angriffes auf ein Buch des damaligen dänischen
Hofpredigers und Professors der Theologie an der Universität Kopenhagen,
Masius, der in diesem Werke die katholische und reformierte Religion als
staatsgefährlich verdächtigte, die lutherische aus politischen Gründen den
Fürsten empfahl. Die Wittenberger Fakultät verklagte ihn wegen seiner
Schrift, in der er die Ehe des lutherischen Herzogs Moriz von Sachsen-Zeitz
mit einer reformierten brandenburgischen Prinzessin verteidigte. Und endlich
als Thomasius im Herbste 1689 eine Schutzschrift für A. H. Franke und
dessen „CoUegia biblica* gegen die Anschuldigungen der theologischen Fakultät
zu Leipzig herausgab, ging auch diese letztere mit Beschwerden gegen den
„Verächter Gottes und des hl. Amtes* in Dresden vor. Das Maß war voll,
und bei Strafe von 200 Gulden verbot das Oberkonsistorium am 10. Mai 1690
dem Thomasius, sowohl fernere Vorlesungen zu halten, als auch neue Schriften
herauszugeben. Ein Haftbefehl folgte, aber als derselbe in Leipzig an-
* Vgl. Real-Enzyklopädie für protestantische Theologie XV«, Leipzig 1885, 613 ff.
« Geschichte der deutschen Philosophie seit Leibniz«, Mtlnchen 1875, 163.
304 Siebenburgen, Mecklenburg.
langte, war Thomasius bereits nach Berlin entflohen, wo er überaus gnädig
vom Kurfürsten Friedrieh III. aufgenommen wurde und in dessen Staaten
nicht bloß Asyl und Aufenthalt, sondern auch zu Halle eine gut dotierte
Stellung erhielt. Dort ward unter seiner Mitwirkung die Universität ge-
gründet (1694), und hier wirkte er nun mit Glück und Ruhm bis an seinen
Tod 1728. Von Berlin und den Brandenburgern her leuchtete ihm die Gnaden-
sonne, während Sachsen und Dänemark, Leipzig und Wittenberg, der Hof zu
Dresden und das Ministerium, das Konsistorium und die Universitäten für
seine Schriften und seine Vorlesungen nur Verbot und Strafe und Kerker
hatten. Und das alles spielte sich ab am Ende des 17. Jahrhunderts an der
Geburtsstätte der freien protestantischen Forschung.
Als der Protestantismus sich im äußersten Südosten Deutschlands ein-
nistete, gabs daselbst noch nicht viele Bücher, aber auf die, welche ins Land
kamen, hatte man von Anfang an ein wachsames Auge.
Der „Reformator" Siebenbürgens, Johann Honter, sorgte durch eine
Verfügung seiner Kirchenordnung ^ für die Bücherzensur bereits im Jahre 1547,
welche die Synode 1563 und 1573 erneuerte. 1571 aber wandte sich die
Synode an Stefan Bathori, damit er die Verbreitung schlechter Bücher ver-
hindere. Es fürchtete nämlich damals die protestantische Geistlichkeit die
eindringenden sozinianischen Schriften. Der Fürst verbot nun strenge, irgend
etwas zu drucken ohne seine Erlaubnis bei Strafe des Verlustes des ganzen
Vermögens. Der Denunziant sollte ein Drittel des verfallenen Gutes als Be-
lohnung erhalten, der Rest dem Fürsten bleiben.
Im 17. Jahrhundert übten dann wieder die protestantischen Kapitel
selber die Zensur aus und verboten auch Schriften, die aus ihrer eigenen
Mitte hervorgegangen waren, wie z. B. das Mediascher Kapitel um das Jahr
1640 eine Satire auf den geistlichen Stand von Graffius verurteilte und
untersagte. Durch den Pietismus kam alsdann mehr Leben in die Zensur
und das Bücherverbot 2.
Patriarchalisch und dabei selbst landesväterlich war die Bücherzensur
des Herzogs Gustav Adolf von Mecklenburg. In einem Edikt des Jahres 1682
das am 1. Mai 1684 erneuert ward, wandte sich der Herzog gegen aber-
gläubische Bücher und besonders gegen „die darauflf gegründete verdächtige
Curen an Menschen und Viehe" mit dem Befehle, jene Schriften zu kon-
fiszieren. Das oft aufgelegte Colersche Hausbuch war damals weit verbreitet,
und die herzogliche Verordnung traf dieses namentlich; bei strenger Strafe
mußten alle Exemplare an die Justizkanzlei abgeliefert werden. Allein da
* ,Ne quid bibliopola posthac libros inutiles et abjectos in Transsilvaniam importet,
neve noviter advectos venum exponat, nisi per doctiores illius loci viros prius inspecti et
probati fuerint. Nam cum pauci babeant delectam illorum, saepe viles pro melioribus emunt :
hinc per opiniones sine certo judicio ex bis imbibitas popalum inficiunt atque seducant.
Ideoque timendum, quod sicut olim librorum inopia, ita nunc semper emergentium confusa
varietas et copia pietati nonnihil sit nocitura.**
Reformatio ecciesiarum Saxonicarum in Transsilvania , 1547 in G. D. Teutscb, Ur-
kundenbuch der evangel. Landeskirche S. (29) 64. Dann (12) 44 (30) 65.
2 Vgl. Archiv für deutschen Buchhandel VI, Leipzig 1881, 24 49 56 63.
Straßburg. 305
diese Verfügungen nicht sonderlich fruchteten, schärfte eine neue Verordnung
vom 23. August 1689 Gebot und Verbot aufs neue ein:
«... Demnach wir in Erfahrung gekommen, welcher gestalt eine gedruckte Charteqne
unter der Rubric: Etliche sonderbare und Merkwürdige Propheceyhungen so sich auff das
1680. bis zu dem ITOOsten Jahr erstrecken etc. ohne Benennung des Orts, wo selbige ge-
drucket, und des Autoris der sie verfertiget, in Unsem Herzogthumb und Landen herumb
getragen und vielleicht in den Buchladen auch öffentlich verkauffet werden . . .* und alle
abergläubischen Bücher schon früher verboten worden seien, so wird jetzt anbefohlen, die
obgenannte Schrift ^abzuthun, oder dem Buchführer, von welchem sie solche bekommen
haben möchten, wieder einzuliefern. Wie dann hiermit in specie, allen Buchhändlern ernstlich
verboten wird, solche Schrifft nicht mehr zu verkauffen noch auszubreiten, sondern alle bey
Ihnen davon vorhandene Exemplare in Unsere Justitz - Cantzelley sofort einzuschicken, und
damit sie dessen sich zu verweigern so viel weniger Ursache haben möchten ; so haben Wir
verordnet, daß ihm daselbst das Geld dafür was sie wehrt seyn, gezahlet werden soll" ^
Die deutschen Städte, je mehr sie mit ihrem Rate kleinen Republiken
ähnlich sahen, waren nur zu oft, beherrscht von einer reformatorisch gesinnten
Partei, sehr unfrei und intolerant. Die Zensur, welche dementsprechend von
dem machthabenden Rate ausgeübt wurde, konnte nicht anders ausfallen.
Nürnberg und Straßburg, zwei Mittelpunkte regen literarischen wie „reforma-
torischen" Lebens, liefern hierfür zahllose Beweise und Beispiele, wenn auch
die Zensur besonders in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts in beiden
Städten vielfach noch regellos und schwankend auftrat 2. Im 17. Jahrhundert,
als die Mandate des Magistrates gegen „Pasquill- und Lästerschriften*' etc.
keinen Erfolg hatten, rief man in Straßburg die Kirche zu Hilfe, und der
Kirchenkonvent erhielt den Befehl, von allen Kanzeln die schwersten Strafen
gegen solche Preßdelinquenten zu verkünden. Da auch diese Verordnung
nicht half, erließ der Meister und Rat ein neues scharfes Mandat im Jahre
1658 gegen die Verfertiger „von allerhand teufifelisch Pasquill, Famos-Gedichten,
Schandschriften u. dgl.*, welchem als letzte schärfste Strafe das Formular
des Kirchenbannes beigedruckt war:
„Demnach du Gottloses Belialskind . . . dem allsehenden aug Gottes
vnverborgener Paßquillant, der du, du seyest einer oder der ander, ... ein
oder anders schändliches . . . Paßquill, famos und schmähkart . . . entweder
selbs geschrieben . . . oder aber verholet. . . . Als thue ich als ein ordentlicher
Diener dieser Kirchen und Gemein . . . dich so wohl den Haler als den Thäter,
hiemit als einem Heyden und Vnchristen gleich gehaltenen, in den öffentlichen
Bann ... ich schließe dich auch hiemit als ein räudiges Schaaff , von dem
Schaaffstall Jesu Christi . . . auß vnd übergibe dich, kräflftiglich , würcklich
und thätlich, dem (durch kirchich Gebett) vnwerthen gewalt des leidigen
Sathans . . . vnd alles Volck spreche im Hertzen Amen, das werde wahr.^^
^ Vgl. Albrecht Kirchhoff im Archiv für Geschichte des deutschen Buchhandels
VII 267 f. — [Das erwähnte Archiv wird hier durchgängig als , Archiv für deutschen Buch-
handel* aufgeführt.]
' Für Nürnberg vgl. Kapp a. a. 0. 569 — 575; für Straßburg siehe außer Kapp na-
mentlich das Archiv für deutschen Buchhandel V, Leipzig 1880 (die Artikel von Wilh. Stieda),
1-146 307—309; vgl. ebd. VIII (1883) 123—163.
» Archiv für deutschen Buchhandel V 307 f; vgl. 161 flf: Straßburgische Excommn-
nication flines heimlichen Pasquillanten.
Hilgers, Der Index Leos XIIL 20
306 Straßburg, Augsburg.
Ein Edikt der Dreizehner verbot 1669 eine Reihe erotischer Schriften
oder Schmutzromane. Es lautet:
„Aus erkandnuß unserer gnädigen herren der IS"' ist denen gesambten
allhiesigen buchführern anzuzeigen, daß sie von denen hienach specificirten
büchem nicht allein alle ietzzumals hinder sich habende exemplaria benebens
deren tax ohnverweilt zu der canzley lüfem, sondern sich auch derenselben
in das fürkünftige allerdings enthalten und derselben keine mehr sub
poena confiscationis hiehero bringen sollen, decretum montags den 20 De-
cember 1669.
Histoire amoureuse des Gaules.
j, du palais royal
r, du comte de Guiche
Relation de la vie de madame de Savoye
[Es folgen noch zehn andere Titel wie:]
Parnasse satyrique
Cabinet satyrique." ^
Für eine ganze Reihe anderer nord- und süddeutscher Städte finden
sich so viele Bücher- und Zensurordnungen schon aus früher Zeit, daß man
wohl mit Recht behaupten kann: «mit den fünfziger Jahren des 16. Jahr-
hunderts wurde ganz allgemein von Buchhändlern und Buchdruckern verlangt,
nichts ohne Bewilligung des Superintendenten, des Predigers oder des Rates
des betreflfenden Ortes zu drucken oder zu veröffentlichen ** 2. Hierzu sind im
obigen auch schon Belege beigebracht worden und aus dem Jahrhunderte der
Reformation für die Schweizer Städte eine ganze Fülle.
Zu Augsburg wurde im Jahre 1635 der katholische Buchhändler Andreas
Aperger wegen eines noch vor der Schwedenzeit gedruckten Zeitungsblattes,
in dem er die Bürger der Stadt Nördlingen die allzeit rebellischen Nörd-
linger genannt hatte, verhaftet und aus der Stadt verwiesen, die beiden Zen-
soren aber jeder mit einer Strafe von 50 Talern bedachte
Als unsittliches Buch verbot* Augsburg im Jahre 1714 „L'Heptameron
des Nouvelles de Marguerite d'Angouleme* ^, während das deutsche Reichs-
1 Straßburger Stadtarchiv, Stadtordnung XXXI, Bl. 116, in Archiv für deutschen Buch-
handel V 115 f.
' Archiv für deutschen Buchhandel Y 26; vgl. A. Kirchhof f, Beiträge zur Ge-
schichte des deutschen Buchhandels 11, Leipzig 1851, 126.
» V. Stetten, Geschichte von Augsburg II 206; vgl. Archiv für deutschen Buch-
handel III 85.
* Meyer, Buchdr.- Geschichte von Augsburg 76 f. (bei Grässe, Allgemeine Literär-
geschichte III, 1, Leipzig 1852, 319).
* Vgl. Fr^döric Godefroy, Histoire de la Litt^rature Fran^aise I, Paris 1878,
42 ff. — Nachdem Godefroy das, was sich zu Gunsten der ,Contes de la reine de Navarre*
sagen läßt und gesagt wird, beigebracht hat, schließt er in seiner von der Akademie preis-
gekrönten Literaturgeschichte mit den Worten: „Tout en adoptant le fond de ces röflexions,
il faut diro fermement que THeptameron des Nouvelles de Marguerite d'AngoulSme est une
lecture dangereuse.'^ Von den zahlreichen , seit der Entscheidung des Reichsgerichtes 1886
m Verlage von Neufeld & Henius zu Berlin erschienenen Auflagen der deutschen Ausgabe
Ulm, HaU. 307
gericht dasselbe Werk der Königin von Navarra seiner Tendenz wegen durch
Entscheidung vom 15. März 1886 freigab, nachdem es für wenige Wochen
in einigen Gebietsteilen Deutschlands beschlagnahmt gewesen.
Die Kirchenordnung der Stadt Ulm legte 1747 die Bücherzensur vor
allen den Kirchendienern aufs neue ans Herz, indem sie befahl: „ Nicht
weniger solle kein Kirchen-Diener durch öffentlichen Druck etwas ausgehen
lassen, er habe dann solch Werck zuvor Unserm Pfarr-Kirchen-Bau-Pfleg-Amt
zur Censur übergeben. Darbeyneben sich des heimlichen Hin- und Wieder-
schreibens, so allein zur Aergemuß und ehrlicher Männer Verunglimpff- und
Verkleinerung dienen möchte, gäntzlich enthalten.'' ^
Fast noch mehr als in den Staaten beherrschten die Prediger das
Bücherverbot mit der Zensur in den Städten und trieben den Rat und Magi-
strat im Sinne ihrigr Partei und persönlichen Richtung zu immer größerem
Eifer an. So erging es in Straßburg und Basel, in Löwenberg und Thom^
ebenso wie im Süden und Norden, in Nürnberg und Regensburg ^, in Lübeck,
Lüneburg und Hamburg^.
Vom Magistrat der freien Reichsstadt Hall in Schwaben erging am
11. März 1793 folgender an und für sich schneidig strenge Erlaß, der aber
doch noch ein gut Stück schwäbischer Gemütlichkeit verrät:
,Wir Stadtmeister und Rath dieser, des Heiligen Römischen Reichs freien Stadt Hall
in Schwaben, sehen uns bei gegenwärtigen kriegerischen Zeitläuften von obrigkeitlichen
Amtswegen veranlaßt, alle unsere geliebte Bürger und Unterthanen, sammt denjenigen, die
uns zu vertreten stehen, zu ermahnen sich des unzeitigen und unziemlichen Raisonnirens über
Höhere Potentaten- und Staatenuntemehmungen , Handlungen und Absichten, so wie der im
Druck herauskommenden diesfallsigen Schriften, zu enthalten, und dagegen wohlmeinend zu
verordnen, daß anvörderst gegen Hohe Häupter und Staaten der schuldige Respekt, jederzeit
und von Jederman, unverbrüchlich beobachtet, besonders aber das ganz verwegene und sträf-
liche Partheinehmen in Gesellschaften, Zusammenkünften und Gelagen, woraus Unruhe, Zank
und Streit, ja gar Schlägereien öfters entstehen, unterlassen werden sollen. Wir befehlen
diesemnach. insbesondere, allen unsem Gast- Gassen- und Bierwirthen gemessenst, diejenigen,
welche in ihren Gasthöfen und Wirthshäusern dem entgegen zu handeln sich unterfangen
würden, mit Verweisung auf diese unsere Verordnung von ihrem unerlaubten Beginnen ab-
zumahnen, und die Renitenten gehörigen Orts anzuzeigen, unter der angehängten Bedrohung,
daß dergleichen Contravenienten, und, im Fall der unterlassenen Abmahnung, auch die Wirthe,
mit einer Geldstrafe von 5 Gulden ohnnachlässig angesehen, hingegen jedem Anbringer eines
solchen Frevels die halbe Geldstrafe, mit Verschweigung seines Namens, als eine Belohnung
gerechnet werden solle. Darnach sich also männiglich zu richten und für Schaden zu hüten
wissen wird/ *
Mit dem 18. Jahrhundert und dem Erstarken der Staatsidee wurde die
Zensur immer mehr ein poh'tisches Machtmittel; nicht als ob die protestan-
tischen weltlichen Obrigkeiten von nun an sich nicht mehr um die kirchlichen
muß das noch mehr gelten auch ohne „die zahlreichen Vignetten". Die Note aber am Kopfe
des Bandes: „Konfisziert gewesen und durch Entscheidung des Reichsgerichts freigegeben**,
wird das Buch ja wohl noch etwas pikanter machen, ihm aber kaum etwas von seiner Ge-
fährlichkeit nehmen.
« Kirchen • Ordnung wie es mit der Lehre Göttlichen Worts ... in der Stadt Ulm
bißhero gehalten worden und . , . fürohin solle gehalten werden. Ulm, Anno MDCCXLVII, 51.
a Vgl. Döllinger a. a. 0. I« 555. » Ebd. 554. * Ebd. 555.
^ Bei Ludwig Hoffmann, Geschichte der Bücherzensur 34 f, A.
20*
308 ^^^ Atheismusstreit.
und die theologischen Schriften gekümmert hätten, sondern in demselben
Grade, in welchem der Staat, von einer Beeinflussung durch eine Kirche oder
gar einer Unterordnung unter dieselbe sich freimachend, immer mehr nur sich
selbst Zweck wurde, mußte auch jegliche Bücherzensur und an erster Stelle
die kirchliche der Staatsraison dienstbar werden. Infolgedessen war die Zensur
mehr denn früher dem politischen Wechsel unterworfen, abhängig von dem
jedesmaligen Monarchen mit seinen Ministern und seiner Regierung. Allein
überall, wo der neue Staatsgedanke Fleisch und Blut annahm, handhabte er
auch die Zensur mit mehr Eifer als früher; und Brandenburg-Preußen, das
denselben in besonders hohem Grade in sich verkörperte, übernahm allmählich
die führende Rolle im deutschen Protestantismus, auch was die Zensur an-
geht. Sachsen trat immer mehr zurück. Aber nirgendwo, selbst in Sachsen
nicht, kam es wie in England oder in Skandinavien auch nur zu einer vor-
übergehenden Preß- oder Zensurfreiheit. An dem Musenhof von Weimar,
an dem man schon längst Kunst an die Stelle von Religion und Sitte, den
Klassizismus der Literatur an die Stelle der Philosophie gesetzt hatte, dort,
wo der „Philosoph* Wieland und der „Theologe" Goethe Tugendlehrer und
Glaubensrichter mehr als ersetzten, hatte man vielmehr noch im Jahre 1799
eine weltberühmte Zensurgeschichte. Der epochemachende deutsche Philosoph
jener Tage, Johann Gottlieb Fichte, war daran ebenso beteiligt wie Deutsch-
lands größter Dichter. Es ist der „ Atheismusstreit " von Jena in den Jahren
1798 und 1799, welcher in Weimar entschieden ward.
Fichte hatte sich einen Namen gemacht durch seinen „Versuch einer
Kritik aller Offenbarung", der 1792 erschien; 1793 gab er eine Rede heraus:
„Zurückf orderung der Denkfreiheit von den Fürsten Europas, die sie bisher
unterdrückten." Und solche Schriften, weit davon entfernt, ihn mit der Zensur
in Konflikt zu bringen, brachten ihm durch Goethes Gunst die Berufung auf
den Lehrstuhl der Philosophie nach Jena ein. Hier, auf der Höhe seines
philosophischen Ruhmes, schrieb er im Jahre 1798 einen Aufsatz, den das
dortige „Philosophische Journal" veröffentlichte. Ein Anonymus denunzierte
alsbald in einer eigenen Schrift Fichtes Aufsatz als atheistisch. Sofort kon-
fiszierte die kursächsische Regierung durch Edikt vom 19. November 1798
das „Philosophische Journal" und verbot es für die Zukunft. Durch ein neues
Schreiben vom 18. Dezember desselben Jahres wurden die Erhalter der Uni-
versität Jena zur Bestrafung der Herausgeber des Journals, Fichte und Niet-
hammer, aufgefordert und sogar mit dem Verbot der Universität bedroht.
Gegen das eine wie das andere Edikt trat Fichte sogleich mit einer „Appella-
tion an das Publikum wegen der Anklage des Atheismus" und mit seiner
„Gerichtlichen Verantwortungsschrift gegen die Anklage des Atheismus" in
die Schranken. In Weimar wollte man zugleich die Universität und den
Philosophen retten und deshalb letzteren mit einem Vorweise begnadigen. Daß
man ihm hier in diesem Sinne wohlwollte, erfuhr Fichte aus einem Briefe
Schillers vom 26. Januar 1799. Allein der Philosoph lehnte sich in einem
Schreiben vom 22. März an den Kurator der Universität stolz gegen einen
ihm etwa zugedachten Verweis auf und drohte mit seinem Weggange von
Jena. Damit war aber die Geduld in Weimar erachöpft, der Staatsrat mit
Die Zensor in Österreich. 309
Goethe votierten gegen ihn. ^Ich für meine Person'', schrieb Goethe an
Schlosser, „gestehe gern, daß ich gegen meinen eigenen Sohn votieren würde,
wenn er sich gegen ein Gouvernement eine solche Sprache erlaubte." Und
Goethe war damals beim Herzog Karl August so ziemlich der ganze Staatsrat.
Die Herausgeber des Journals erhielten unter dem 29. März 1799 ihren Ver-
weis und Fichte obendrein in einem Postskriptum seine Entlassung. Fichte
schrieb einen zweiten Brief, der einem Widerruf gleichsah, die Studierenden
traten in Bittschriften für ihn ein. Der Professor Paulus suchte zu vermitteln.
Allein vergebens, nicht einmal der Aufenthalt in Rudolstadt ward ihm gestattet.
Ein Glück für ihn, daß Friedrich Wilhelm H. nicht mehr am Ruder war ; dessen
Sohn und Nachfolger Friedrich Wilhelm HI. nahm den geächteten Philo-
sophen in Berlin gnädig auf K
Mit solcher Zensur schloß man in Sachsen das 18. Jahrhundert. Über
die gleichzeitige Bücherzensur in Preußen wird das folgende Kapitel handeln.
Hier aber darf sich füglich eine kurze Darstellung der josephinischen Zensur
in Österreich anschließen, die, mit ihren bedenklichen Übergriflfen in rein kirch-
liche Rechte ein Kind des modernen Staatsgedankens, von den grundsätzlichen
Gegnern jeder Zensur nicht laut genug gerühmt werden kann.
Die Ssterreichische, insbesondere die josephinische Zensur.
In den katholischen Ländern Deutschlands, vorab in Österreich und
Bayern^, ist die Bücherzensur von Anfang an bekannt und in Übung gewesen.
Seit dem Beginn der Reformation und der planmäßigen Überschwemmung
dieser Staaten mit protestantischen Büchern und Schriften wurde dieselbe
allda und ganz besonders bei der Rekatholisierung konsequent und mit Nach-
druck durchgeführt. Gerade diese Zensur wird von den Gegnern des römischen
Index die jesuitische genannt und ist bei ihnen als solche vor allen andern ein
Gegenstand des Abscheues 3. Gleichwohl müssen auch diese Gegner es zu-
» Vgl. K. Fischer in Allgem. deutsche Biogr. VI, Leipzig 1877, 763 f; Baum-
g artner, Goethe IP, Freiburg 1886, 392 f. K. Fischer, Fichtes Leben, Werke und Lehre',
Heidelberg 1900, 171 fif.
' S. oben S. 202 ff. — Max Joseph IIL errichtete 1769 ein neues ZensarkoUegium, das
außer dem Präsidenten vier geistliche und vier weltliche Referenten zählte. Theologie und
Philosophie unterstand der Zensur der geistlichen Mitglieder, die weltlichen zensierten die
Übrigen Fächer. Jährlich sollten Indices sowohl der erlaubten als der verbotenen Bücher
herausgegeben werden. Ein solcher erschien unter dem Titel: ^Catalogus verschiedener
Bttcher, so von dem Chnrfl. Büchercensurcollegio theils als religionswidrig, theils als denen
guten Sitten, theils auch denen LandsfQrstlichen Gerechtsamen nachtheilig verbothen worden.
Verlegts Job. Nep. Fritz in München 1770*. Besondere kurfürstliche Erlaubnis gestattete
einzelnen geeigneten Personen die Lektüre der verbotenen Bücher nach Unterzeichnung einer
Bescheinigung, daß sie die Bücher zu gutem Zwecke gebrauchen und an niemand ausleihen
wollten. Vgl. den Aufsatz Heigels, Die Zensur in Altbayern im Archiv für deutschen
Buchhandel IL
* In einem voranfgehenden Kapitel (s. oben S. 194 f) sind die herben Anklagen der
Historiker über die Unterdrückung des Buchhandels durch die Jesuiten beigebracht worden.
Mit um 80 größerer Genugtuung verzeichnen wir deshalb hier das gerade entgegengesetzte
Urteil Albrecht Kirchhoffs, welches uns unterdessen in die Hände fiel: „Auch die
Niederlassung der Jesuiten in der Erzdiözese Köln war von sehr günstigem Einflüsse auf die
310 österreichische Zensur im 16. Jahrhundert.
gestehen, daß eben jene staatliche Zensur katholischer Fürsten im Prinzip viel
klarer und bestimmter, in der Handhabung durchgängig milder war, als dies in
protestantischen Gebieten der Fall gewesen ist. Sie hatte den großen Vorzug,
der allein eine vernunftgemäße Zensur möglich macht, beim Bücherverbote
und bei der Zensur von den festen Grundsätzen und Lehren der katholischen
Kirche ausgehen zu können, von Lehren über Glauben und Sitten, die auch
bei allen katholischen Untertanen einzig maßgebend waren. Hier konnte das
Prinzip der freien Forschung nicht die Zensur in ihrem tiefsten Grunde in
Frage stellen, hier konnte nicht eine wandelbare Lehre die Zensur zum Spiel-
ball der Sekten und Parteien machen, um sie schließlich allen Parteien einen
Gegenstand des Hasses werden zu lassen.
Schon oben (S. 195) ist hervorgehoben worden, wie die Eiferer gegen
die »österreichisch -jesuitische* Zensur, mit sich selbst im Widerspruch, es
zugestehen müssen, daß gerade in den Jahren, in welchen der Protestantismus
m Osterreich erstarkte, die Zensur und das Bücherverbot besonders mildö
gehandhabt wurde. Und dies geschah nicht bloß unter der Regierung des
wenigstens anfänglich protestantenfreundlichen Maximilian H., sondern auch
vorher und nachher. Es geschah zur selben Zeit, in welcher die protestan-
tische Zensur auf und ab in deutschen Landen gleichmäßig gegen katholische
wie protestantische Bücher und Verfasser mit unerbittlicher Strenge arbeitete,
wie dies oben aus den Tatsachen bewiesen wurde.
Einen neuen merkwürdigen Beleg für die Milde bei der Handhabung
der Büchergesetze in Österreich um jene Zeit bringt das Zentralblatt für
Bibliothekswesen in seinem 20. Jahrgange 1903. Maximilian H. hatte nicht
bloß am 18. August 1568 den beiden Ständen der Herren und Ritter die
sog. „Religionskonzession'' gewährt, sondern genehmigte auch nach einigem
Zögern und unwesentlichen Ausstellungen die neue protestantische Agende
um Ostern 1570. Damit war jedoch der Druck noch nicht erlaubt, denn der
sechste Punkt der Religionskonzession besagte im Gegenteil, „daß ihre der
zween Stand Kirchendiener sich alles Drucks und Bücherschreibens in und
außer Lands enthalten sollen''. Aber der wankelmütige Kaiser hob in der
Tat noch 1570 diesen Paragraphen auf und erlaubte wenige Monate nach
Ostern jenen Druck, nur sollte er „in der Still" vor sich gehen.
Die Stände zögerten keinen Augenblick. Noch im Sommer des Jahres
1570 wurde im Scheibenhof, nahe bei Stein, die Druckerei in großem Stile
von dem Drucker Blasius Eber, welcher dem Universitätsverbande zu Wien
angehörte, mit fünf Gesellen eingerichtet und unverzüglich an die Druck-
legung der Agende geschritten. Nun traf es sich, daß um diese Zeit in
Abwesenheit des Kaisers auf dem Reichstage zu Speier dessen Bruder Erz-
herzog Karl die Statthalterschaft in Österreich führte, ohne etwas von der
heimlichen Druckbewilligung des Kaisers zu wissen. Deshalb erging von dem
Statthalter, sobald er über die Errichtung der Druckerei Kunde erhielt, unter
Blüte des Kölner Buchhandels, denn reger wissenschaftlicher Eifer und glänzende literarische
Tätigkeit ist niemals diesem Orden abzusprechen versucht worden* (Albrecht Kirch-
hoff, Beiträge zur Geschichte des deutschen Buchhandels, I. Bändchen, Leipzig 1851, 126).
Maximilian II. und Erzherzog Karl. 311
dem 7. September 1574 ein kaiserliches öffentliches Patent i, welches sofort
am 9. September pünktlich ausgeführt ward.
Hierüber klagten alsbald die Deputierten der Stande in einer Beschwerde-
schrift bei dem Erzherzog , indem sie das ihnen widerfahrene Unrecht dem
Statthalter in folgenden Worten schildern:
^NuD werden wier aber berichtet, das Eur. gn. vnnd fr. leren vnndermarschalch sambt
dem Thüerhüetter Sibenbürger mit beuelch, die Trockherey znuerpetschim , die getruckhten
Exemplaria hinwegzafüeren, auch die Tmckher zauerarrestiem ann das orth, auf denn Schei-
benhof abgefertiget, welche dann ierem beneich denn Neunten dises monats Septembris nach-
khumen, denn Richter zu Stain, welcher etliche Bürger wollewert mit sich gebracht, alda der
Vnndermarschalch seinen beuelch ann inn verlesen, darauf die Truckherei verwart, ver-
petschafift vnnd die Truckher mit inen gefennckhlich auf Stain gefQert alda sy noch auf dise
Stundt denn zwaien Stenden zu suundem spott und grossen schaden verwert vnnd ver-
wacht werden." '
Interessant ist es jetzt zu sehen, wie diese Preßverbrecher in dem
fanatisch-jesuitischen Österreich von dem Erzherzog Karl zur Zeit der Re-
formation behandelt wurden. Unwillkürlich denkt man dabei an die Behand-
lung der Preßdelinquenten durch Friedrich den Großen im 18. Jahrhundert
und an die uns näherliegende Abstrafung gleicher Verbrecher im 19. Jahr-
hundert und am Anfange des 20. auf deutscher Erde, von der im folgenden
Kapitel die Rede sein muß.
Schon am 30. September 1570 erließ der Statthalter Karl von Cor-
nouburg folgenden „Beuelch An Richter zu Stain wegen der eingetzognen
Puechtruckher".
, Maximilian etc.
«Getreuer lieber Ynns gelanngt glauhwierdig ann, wie die bei dier verhöfften Buech-
truckher schimpfflich gehalten, darzue inen auch an ierer vnnderhaltung mangl vnnd ab-
ganng gelassen werde, darob wier ob dem also war, misfallen tragen, Vnnd ist darauff vnnser
emnstlicher Beuelch, das du ermelten Truckhem, ier notturfft ann speiss vnnd tranckh raichen
lassest, vnnd was bissheer über sie geloffen, oder noch beschehen wuerde, vnns zuhannden
vnnserer N. ö. Regierung vnnd Camer berichtest, die werden die bezallung darumben zu-
beschehen Verordnung thuen. Darneben aber wellen wier dier mit Emnst auffgelegt haben,
das du fQer dich selbs gegen ermelten Truckhem aller beschaidennhait dich verhaltest. Und
von andern also auch zubeschehen verfügest, unnd enntlich darob seiest damit sie vom men-
nigelich vnnboschwert , vnnd aller gebüer nach gehalten werden, Darann beschiecht vnnsser
enntlicher willen vnnd mainung.* '
Die Häftlinge wurden gut gehalten! Aus der mit öffentlichen Mitteln
gedeckten Rechnung erhellt, daß sie in ihrem zweimonatlichen Gewahrsam
103 Gulden 4 Schilling für Speise, 34 Gulden 6 Schüling für Wein und
20 Gulden für Zimmer, Holz und Licht brauchten*. Auf einen kaiserlichen
Befehl vom 14. November 1570*^ wurden sie am 17. desselben Monates un-
verzüglich in Freiheit gesetzt. Allein dem Druckermeister Blasius Eber hatte
es so gut gefallen unter der Zensur der erzherzoglichen Statthalterschaft,
daß er kein Gelüsten mehr trug nach dem Druck der protestantischen Agende,
sondern sofort nach Wien ging, um daselbst nichts anderes in Angriff zu
' Wiener Hofbibliothek, Cod. 8314, fol. 8' f.
2 Ebd. fol. 9' f. » Ebd. fol. 11 f. * Ebd. fol. 11. » Ebd. fol. ir.
312 ^^^ Zensur in Österreich.
nehmen als ein Prachtwerk zur Verherrlichung der Hochzeitsfeier des Erz-
herzogs Karl mit der Herzogin Maria von Bayern. „Ordentliche Beschrei-
bung des Christlichen Beylags so da gehalten ist worden durch den Herrn
Carolen Ertzhertzog zu Osterreich mit dem Fräwlein Maria gebome Hertzogin
zu Baym den XXYI Augusti in Teutsche Carmina gestelt Durch Heinrichen
Wirrich Obrister Pritschenmaister.** Das verschwenderisch ausgestattete und
äußerst sorgfältige Werk erschien in der Offizin des Blasius Eber bereits im
folgenden Jahre 1571.
Auf das „unaufhörlich und schier etwas ungestüme Anhalten' des Pro-
testanten Reichard Freiherrn von Strein erlangten die Stände nach diesem
Zwischenfall die kaiserliche Erlaubnis zur Fortsetzung des Druckes. Und
nun wurden schnell abermals ganz im geheimen -^ man weiß nicht einmal
wo — Agende, Enchiridion, Katechismus, alles ohne Störung fertig gedruckt.
Neun Jahre später hatten die Stände im Wiener Landhaus schon ihre eigene
Druckerei ^.
Es handelt sich nicht darum, die staatliche Zensur katholischer Fürsten
und Regierungen in all ihren Phasen und Perioden zu verteidigen oder gar
als mustergültig anzupreisen. Nur die kirchliche Büchergesetzgebung der ka-
tholischen Kirche ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchungen. Aber
gerade deshalb ist der Nachweis für eine bedeutsame Tatsache hier am Platz:
Sobald in den katholischen Staaten wie Osterreich und Bayern die Zensur
antikirchlich und antirömisch geworden war, ist sie in demselben Grade will-
kürlich und ungerecht geworden.
Jene Aufklärung, welche in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts
in Österreich und von da auch in Bayern einzog und zu einer wenigstens
vorübergehenden Herrschaft gelangte, war verkörpert in Joseph H., obgleich
der Geist des Josephinisrous bereits in den letzten Jahren der Ejiiserin Maria
Theresia, wenn auch ohne ihr Zutun, alles bedrohte. In diesen Jahren war
die Zensur eine andere geworden, bekannt oder berüchtigt als die Zensur
van Swietens, von dem sie damals in Wien geleitet wurde.
Nachdem schon unter Joseph I. die Staatsgewalt der Universität, von
welcher die Zensur gehandhabt wurde, die Prüfung politischer Bücher ge-
nommen, ward im Jahre 1751 eine neue Zensurkommission mit Fach-
* Für diese ganze Episode der österreichischen Zensur sei verwiesen auf den eingangs
erwähnten Artikel von 6. A. Crüwell im Zentralblatt fttr Bibliothekswesen, Juli 1903, 309
bis 320. Daselbst finden sich alle von uns gebrachten Angaben sowie die dazu gehörigen
Urkunden ausführlich. — über eine eigentlich jesuitische Zensur findet sich im Wiener Staats-
archiv aus dem Jahre 1562 folgende Notiz : Am 19. Oktober 1562 erklärte Heinrich Blissem S. J.,
Rektor zu Prag, dem Befehle des Kaisers gemäß seien alle erhaltenen Bücher durchgelesen
nnd geprüft. Nachdem der Verfasser einige kleine Änderungen versprochen, müßten die
Zensoren erklären, daß diese Bücher alle Förderung verdienten und gedruckt nicht nur den
Theologie Studierenden» sondern auch den Gelehrten zu großem Nutzen gereichen würden.
Das Aktenstück: Original oder gleichzeitige Abschrift: Wiener Staatsarchiv, österreichische
Akten, geistl. Archiv, Jesuitica 422. — Nach einer gleichzeitigen Eanzleibemerknng auf dem
Rücken des Stückes bandelte es sich um Schriften, welche Massenus dem Kaiser vorgelegt
hatte. Durch Zufall kam diese und auch nur diese jesuitische Zensur aus jener Periode zu
unserer Kenntnis; etwas , Fanatisches** läßt sich darin nicht entdecken.
Gerhard Tan Swieten. 313
Zensoren eingerichtet. Van Swieten war die Triebfeder dieser Umwandlung,
ihm wurde sofort die Prüfung der philosophischen und medizinischen Bücher
übertragen, und nachdem er 1759 den Grafen Schratenbach, der ihm zu je-
suitisch war, aus dem Präsidium verdrängt hatte, ward van Swieten der Prä-
sident der Zensurkommission. Erst jetzt wurde die Zensur zur „ österrei-
chischen **: widerspruchsvoll, wankelmütig, verhallt auf allen Seiten.
Jesuitisch oder römisch war sie freilich nicht. Die Werke des Febro-
nius, in Rom verurteilt, blieben nicht nur in Österreich erlaubt, sondern
wurden sogar mit harten, barschen Worten durch van Swieten gegen den
Erzbischof Migazzi verteidigt. Tätig war die neue Kommission, auch reich-
haltige Indices librorum prohibitorum wurden aufgestellt und in fünf Jahren
beispielshalber 639 Bücher verurteilt. Aber gerade die Hauptgegner der rö-
mischen und der früheren österreichischen Zensur sind es, die behaupten, daß
nun die Lesefreiheit sinnlos beschränkt wurde, so daß das Handwerk der
Bücherschmuggler erst recht gedieh. „Die Kaiserin wäre zu Boden gesunken '',
schrieb Risbeck, „wenn sie nur eine der tausend Privatbibliotheken entdeckt
hätte, worin man die vornehmsten der skandalösen Schriftsteller finden konnte,
die sie durch ihr Zensurkollegium und ihren Index auf ewig aus ihren Staaten
verbannt zu haben glaubte.** ^ Und Nicolai klagte über die Art und Weise,
wie dieser Index zusammengewürfelt wurde: „Die absurdesten Scharteken und
die Werke Iselins, Abbts, Schrökhs, Mendelssohns, sogar Süßmilchs ,göttliche
Ordnung' waren darin verboten. Ja endlich kam es so weit, daß man im
Jahre 1777 diesen ,Catalogus librorum prohibitorum* selbst unter die verbo-
tenen Bücher setzte, damit die schlechten Leute nicht die schlechten und die
klugen Leute nicht die klugen aus demselben kennen lernen und sich durch
die Bücherschwärzer die schmutzigen Schriften nicht für den zehnfältigen
Preis kommen lassen. ** 2
Um die Zensurtätigkeit van Swietens selbst, der 1772 starb, näher
kennen zu lernen, mögen einzelne seiner Zensuren und Verbote hier aufgezählt
werden. Er kämpfte gegen die theologischen Zensoren für die völlige Frei-
lassung von Montesquieus „Esprit des lois**, wofür ihm die Freundschaft und
Bewunderung des Franzosen zu teil ward. Er verurteilte den Machiavelli
und Rousseau, welch letzteren er ein mauvais sujet nannte. Voltaires Schmutz-
schriften untersagte er strenge und muMe sich dafür dessen Rache in Prosa
und Versen gefallen lassen. Von deutschen Dichtern und Klassikern verwarf
er nicht bloß Schriften Wielands, sondern auch Lessings, und von den früheren
Frischlins Werke sowie Lohensteins „Agrippina** samt dem „Simplicissimus**.
Dagegen schützte er Opitz und Hofmannswaldau gegen Maria Theresia, „weil
diese klassischen Bücher in der Jetztzeit zur Reform der deutschen Sprache
so viel beitragen** ^.
Febronianische Werke fanden in van Swieten einen besondem Patron
und selbst Gönner, hn Einverständnisse mit dem Präsidenten hatten die
' Bei Wiesner a. a. 0. 132.
^ Nicolais Reisen, in Büschings wöchentliche Nachrichten, 5. Jahrgang (bei Wiesner
a. a. 0. 130).
3 Vgl. Allgem. deutsche Biographie XXXVII, Leipzig 1894, 268 f.
314 Gerhard van SwieteD.
Domherren und Zensoren, Simon Edler von Stock, A. B. Gürtler und I. Peter
Simon, die nach dem Titel zu Amsterdam 1766 und 1767 in zwei Bänden
erschienene Schrift „De Tautoritö du Clerge et du Pouvoir du Magistrat
politique" in Wien veröffentlichen lassen. Der Erzbischof Migazzi erteilte den
Domherren einen Verweis und protestierte am 27. Juni 1767 gegen das Buch
bei der Kaiserin. Am 26. März desselben Jahres war das Werk in Rom vom
heiligen Offizium bereits verurteilt worden. Migazzi bewies, daß die Schrift
in Wien verfaßt und gedruckt worden, daß der Druckort Amsterdam fingiert
und der Autor kein anderer als van Swieten sei. Er, der Präsident, sei es
auch, der die Mitglieder der Zensurbehörde zur Pflichtvergessenheit verleitet
habe. Am 12. Oktober verantwortete sich van Swieten. Indirekt gestand
er zu, die Schrift verfaßt zu haben, erklärte sie dabei als ein Produkt histo-
rischer Forschung und sprach dem Erzbischofe das Vermögen ab, solche
Schriften zu beurteilen^.
Es wird aber die van Swietensche Zensur in ihrer Allgemeinheit am besten
charakterisiert von dem Verteidiger van Swietens selbst, von Sonnenfels, der
also schreibt: „Auswärtige haben sich nicht selten erlaubt, Swietens Strenge,
die er an der Spitze der Zensur gegen schlüpferige oder irreligiöse Werke
ausübte, zu tadeln. Sie wußten nicht, daß ihm eben diese Strenge zum Schilde
diente, an welchem die aus dem Hinterhalte abgeschossenen Pfeile der ent-
setzten Zensoren abgleiteten, die nichts nicht versuchten, die Gewissenszärt-
lichkeit der Kaiserin über diesen Punkt zu beunruhigen. Das Verbot der
,Lettres persanes* ward der Freibrief für den ,Esprit des lois*. Er naiun dem
Volk von Lesern und der unbehutsamen Jugend den ,Christianisme dövoil^S
den ,Portier des Chartreux', die Sanchez, Busenbaum, Diana, La Croix u. dgl.
aus der Hand, um desto gewisser van Espen, ,L'autorit6 du Clerge', den Fe-
bronius erlauben zu können.'' ^
Van Swieten arbeitete rastlos weiter an der Umgestaltung der Zensur-
behörde, die dann auch dank seinen und Sonnenfels' Bemühungen mit dem
Jahre 1772 zur „Bücher -Zensur -Hof- Kommission" wurde. In derselben
übte der Landesfürst die Zensur vermittels eines selbständigen Beamten-
kollegiums. Magistrat, Universität und Bischof hatten mit der neuen Behörde
nichts zu schaffen. Am 21. März 1772 wurde dem Erzbischofe Migazzi mit-
geteilt : r, Dass künftighin, sowie die Vorschrift respectu der weltlichen Buch-
druckerey ohnehin schon bestehe, auch von dem clero saeculari ohne Aus-
nahme kein theologisches Werk, Predigten, Theses, Andachtsbücher, Lieder,
oder was immer für ein Buch entweder zum eigenen Gebrauch, oder zur
weiteren* Begebung , wann solches nicht vorläufig von der im Land aufge-
stellten Censur-Commission behörig untersuchet und mit dem gewöhnlichen Ln-
primatur versehen worden, im Druck aufgelegt werden solle." Es protestierte
außer Migazzi auch der Bischof Leopold Ernst von Passau. Van Swieten
' Vgl. Archiv für österreichische Geschichte L, Wien 1873, 299 f. Die obige Schilde-
rung ist fast wörtlich Wiedemanns aktenmäßiger Darstellung entnommen. Demnach wäre
nicht Fran^ois Richer, wie der Index Leos XIII. nach den Bibliographien angibt, der Ver-
fasser jener anonymen Schrift.
* Sonnenfels' gesammelte Schriften VIII 111 (bei Wiesner a. a. 0. 131, A.).
Das Zensurgesetz Josephs II. 315
starb am 19. JudI desselben Jabres, bevor er die Oberleitung der neuen Kom-
mission hatte in die Hand nehmen können^. An seine Stelle trat Franz
Stephan Rautenstrauch, welcher noch wem'ger Freiheit ließ, so daß die Bi-
schöfe sich geradezu weigerten, einem landesherrlichen Befehle vom 12. Au-
gust 1775 ihren Arm zu leihen.
Nach dem Tode van Swietens ward der Despotismus der Gedanken-
richter um so empfindlicher 2. So urteilt Wiesner in dem Buche, das sich
am meisten ereifert über den „Fanatismus" der früheren „jesuitischen'' Zensur
in Österreich. Demselben Verfasser entnehmen wir deshalb auch noch die
folgende Bemerkung Pelzeis über die damaligen Zensurverhältnisse. „In un-
sem Zeiten'', sagt Pelzel, „stieg die Gewalt der Zensur so hoch, daß kein
Buch, wenn es auch von Steinkohlen oder dem Pferdebeschlagen handelte,
gedruckt ins Land gebracht oder verkauft werden durfte, wenn es nicht zuvor
in der Zensur eine Kontumaz von einigen Monaten ausgehalten.
„Die Handschriften mußten doppelt und die gedruckten Bücher geheftet
in die Zensur geliefert werden. Das beste Buch wurde oft wegen einer ein-
zigen Stelle, die dem Bücherrichter nicht gefiel, verworfen und verboten.** ^
Endlich kam 1780 Joseph U. auf den Thron und mit ihm der Josephi-
nismus und die josephinische Zensur, die Wiesner gegenüber allen früheren
wie späteren Zensursystemen mit den lautesten Lobsprüchen erhebt. In Wirk-
lichkeit griff Joseph II. mit seiner Zensur fast noch tyrannischer in die Frei-
heit (besonders die religiöse) seiner Untertanen ein als später Napoleon.
Zunächst verlangte das neue Gesetz Josephs n. vom 11. Brachmonat
1781 im § 7 die Präventivzensur für alle Werke von einiger Bedeutung,
welche auf Gelehrsamkeit, Studien und Religion einen wesentlichen Einfluß
haben; alle diese mußten zur Zensur nach Wien selbst eingesandt werden.
Die minder wichtigen Schriften durften und sollten bei der Landesstelle ge-
stattet oder verworfen werden. Dasselbe galt von „Gebeten, Anschlagszetteln
und Zeitungen", welche der an der Landesstelle eingesetzte Ratsherr zu unter-
suchen hatte. Nach § 5 sollte ein Katalog der verbotenen Bücher nach-
folgen. Der § 8 enthielt sogar einen dreifachen zustimmenden Urteilsspruch:
„admittitur, permittitur, toleratur."
Mehr im einzelnen war den Zensoren angegeben, was sie zu verbieten
hatten, nämlich: 1. Unsittliche und schmutzige Bücher. 2. Alle systematischen
Angriffe in Schriften gegen die katholische und überhaupt gegen die christ-
liche Religion. 3. Abergläubische Drucksachen. 4. Schmähschriften gegen
Staat und Landesfürsten ^.
Aber nach wie vor diesen gesetzlichen Erlassen wußte Joseph II. durch
Resolutionen und Reskripte die Praxis des Gesetzes ganz nach seinem Sinne
zu gestalten. Als im Priesterseminare zu Brunn wegen der zu benutzenden
Bücher Mißhelligkeiten entstanden waren, gab ihm dieses Anlaß zu folgender
kaiserlichen Resolution vom 4. Mai 1781 über die Streitsache: „ ... Da sich
hieraus abermals veroflfenbaret , daß Bischöfe öfters die besten Bücher, die
* Wiedemann a. a. 0. 295 ff. * Wiesner a. a. 0. 133.
» Ebd. 138. * Ebd. 146 f.
316 ^^6 Zensur theologischer Werke.
nicht mit ihren Principiis übereinkommen, verketzern und verdammen, solche
auf alle mögliche Weise aus den Händen ihrer untergebenen Geistlichen
zu bringen suchen, und jene, die wegen der Lesung dergleichen Bücher ver-
dächtig sind, äußerst quälen und verfolgen, so ist sämtlichen erbländischen
Bischöfen per circulare nachdrucksamst zu bedeuten, daß sie sich respectu
ihres unterhabenden Cleri wegen der erlaubten und verbotenen Bücher ledig-
lich nach dem Vorgange der wiener Hof-Bücher-Zensur richten und die Lesung
keiner Bücher im allgemeinen bei ihren Geistlichen verbieten, welche einmal
für jedermann erlaubt sind/
Schon am 25. April 1781 war ein kaiserliches Urteil erschienen, das
unter anderem einfachhin befahl, die Bulle „ünigenitus^ und »In coena Domini^
aus den kirchlichen Büchern herauszureißen, und allen Obrigkeiten ans Herz
legte, darauf zu sehen, daß diesem Befehle nachgelebt werde ^ Migazzi pro-
testierte; der Kaiser verordnete durch Handbillet vom 23. November: es hat
bei der Verfügung vom 25. April zu bleiben, und auch der Kardinal sich dar-
nach zu richten.
Als nun der Erzbischof von Prag und der Bischof von Königgrätz kirch-
licherseits Indices librorum prohibitorum veröffentlichten, verbot es der Kaiser
in einer eigenen Verordnung. Gegen solche kaiserliche Zensuren erhoben
sich die Bischöfe; es protestierten der Erzbischof Migazzi von Wien, der Erz-
bischof von Gran und der Kurfürst von Trier, Clemens Wenzel. Letzterer
schloß sehr entschieden seinen Protest: »Nein, ich scheue mich nicht, es
Ew. Majestät zu sagen, kein Bischof kann, was diesen Punkt betrifft (die
Staatszensur der theologischen Schriften), Ew. Majestät gehorchen, ohne
sein Amt zu verraten und an seinem Glauben Schiffbruch zu leiden.*" Das
war die gepriesene Zensur der Aufklärung, welche die frühere zu Schanden
machen sollte.
Eine Hofentschließung vom 15. November 1784 hatte verordnet, daß
Missalien, Antiphonarien und andere zu einer Ordensverfassung gehörige Werke
vor dem Druck dem Landeschef und der Zensur vorgelegt würden ; es sollte
darauf gesehen werden, daß in denselben nichts wider die landesfürstlichen
Verordnungen und Rechte enthalten sei. Schon vorher, am 16. Oktober 1783,
erging die Verfügung: „Die Bischöfe hätten Ankündigungen von Ablässen,
Titularfesten u. dgl. der Zensur zu unterwerfen.** Daneben ward unter dem
7. Dezember 1786 die Verordnung ausgegeben, daß „Verkündigungen von
Ablässen, deren Wirkung sich auf die Seelen im Fegfeuer erstrecken sollte,
zum Drucke nicht zugelassen werden dürften**. Und am 26. Juni 1781 hatte
ein Hofdekret verfügt, daß diese ungegründete Lehre aus dem Normalkate-
chismus bei einer neuen Auflage zu tilgen sei. Noch in demselben Jahre
befahl der Kaiser, in dessen Händen die Bücherzensur ruhte: „daß dem ge-
meinen Volke eine jede katholische Bibel gestattet, demselben kein Buch
weggenommen oder jemand deswegen gestraft werden solle, ohne daß ein
solches Buch vorläufig der Bücher-Zensur-Kommission vorgelegt worden.**
^ Vgl. Sebastian Brunner, Die Mysterien der Aufklärung in Österreich, Mainz
1869, 251.
Die Zensur bei und nach dem Tode Josephs II. 317
„Theologische Werke," so schreibt Wiesner mit unverhohlener Freude,
„mußten der Hofkommission unterbreitet werden, wo aufgeklärte Geistliche
wie Rautenstrauch und Franz de Paula Rosalino sie prüften."
Auf einen Vortrag der k. k. Bücherzensur hin hatte der Kaiser die
Herz-Jesu-Andacht ungereimt und phantastisch gescholten ; bald war ein kai-
serliches Verbot da, welches alle neuen Bruderschaften untersagte.
Es ist beinahe selbstverständlich, daß jetzt protestantische Bücher jeder
Art frei ins Land eingeführt werden durften; aber auch die Juden ermun-
terte der Kaiser, Buchdruckereien zu errichten, und erklärte sich bereit, kost-
bare hebräische Werke durch Privilegien oder auf andere Weise zu unter-
stützen. Also das Hofdekret vom 26. Oktober 1789. Viel schlimmer war es,
daß das „Specimen Monachologiae secundum methodum Linnaeanam" des
Hofrats von Born, ein infames Werk zur Verspottung des Mönchtums, von
der Zensurkommission erlaubt wurde und trotz aller Proteste des Erzbischofs
Migazzi erlaubt blieb. Die Wiener Zensur förderte sogar den Verkauf des
Buches. Migazzi beschwerte sich wiederum beim Kaiser, nannte den Hofrat
Born als den Verfasser und hieß das Werk selbst eine „Schandschrift*. Born
leugnete die Verfasserschaft ab und schalt Migazzi einen Verleumder. Des
Kardinals Protest war ohne Erfolg, und als das Buch nun frei verkauft
wurde, nannte sich Born selbst als den Autor.
Am 24. Februar 1787 hatte der Kaiser für Wien den Druckern Preß-
freiheit gewährt. Auf seinem Sterbelager, genau einen Monat vor seinem
Tode, am 20. Januar 1790, mußte Joseph H. sie widerrufen mit starken
Anklagen gegen die vorgekommenen Mißbräuche und mit harter Strafsanktion.
Unmittelbar vorher, zu Neujahr 1789, hatte der Kardinal Migazzi dem
Kaiser ein Gutachten eingereicht, das in freimütigster Weise das Unheil schil-
derte, welches die Presse unter einer solchen Zensur anrichtete. Noch an eben
diesem 20. Januar 1790 beschwerte sich Migazzi, daß die Werke Voltaires
und Karl Friedrich Bahrdts „Versuch eines Systems der Dogmatik" zuge-
lassen würden.
Auch für Tirol und Ungarn widerrief der sterbende Kaiser verschiedene
Preßbestimmungen. Es starb Joseph IL, und es starb seine Zensur: was von
beiden blieb, hat Osterreich weder zum Ruhme noch zum Glück gereicht!
Unter den Nachfolgern Josephs H. wurde 1795 ein neues Zensurgesetz
erlassen, das zu seinen 18 Paragraphen im Jahre 1798 Nachträge erhielt und
1810 mit einer Vorschrift von 22 Paragraphen für die Leitung des Zensur-
wesens versehen ward. Nach den Freiheitskriegen wurde die Zensur auch
in Österreich eher verschärft als gemildert. Jedenfalls zeigte sie bis zu ihrer
Aufhebung vielfach jenen kleinlich -nörgelnden Geist, der überall nur Spott
und Erbitterung wachrufen konnte. Schlimmer noch war es, daß sie, den
josephinischen Traditionen treu, in die Rechte der Kirche eingriff, um sich
dadurch auch bei den besten Katholiken verhaßt zu machen.
1822 erschien zu Bonn eine Druckschrift von Clemens August von Droste-
Hülshoflf: „De juris austriaci et communis canonici circa matrimonii impedi-
menta discrimine atque hodierna in impedimentorum causis praxi austriaca."
Der Wiener Zensor entschied rasch: »Ist so beschaffen, daß die Verbreitung
318 österreichische Zensur im 19. Jahrhundert.
derselben in den k. k. österreichischen Staaten nicht gestattet werden kann.*"
Das Buch hatte aber eine eigene Entstehungsgeschichte. Die preußische Re-
gierung schickte Clemens August zur Abfassung desselben nach Wien ; Fürst
Mettemich hatte die Erlaubnis zur Benutzung aller nötigen Archive und
Akten gegeben, Erzbischof Hohenwart und Weihbischof Steindl halfen dazu,
und nun warf die Zensur dem Autor sogar Lüge bei jener Benutzung vor.
Der Verfasser wandte sich direkt an den Kaiser, und ein Kabinettsschreiben
vom 8. März 1823 veranlaßte die Freigebung ^
Ein Regierungsdekret vom 9. August 1826 verbot für Osterreich alle
vor dem Jahre 1790 aufgelegten Werke des P. Martin von Kochem. Es war
nämlich zur Kenntnis der Regierung gekommen, daß eine Weibsperson in
einem solchen Buche ein Exempel gelesen und sich dadurch zum Kindsmord
hatte bringen lassen.
Unter dem 1. Januar 1846 verfügte eine geheime Instruktion für die
Bücherzensoren: «Die Benennung ,Sophiensaal' ist nicht zulässig und muß,
wo sie vorkommt, in ,Sophien-Bad-SaaP umgewandelt werden. Maltz m. p.*
Schon im 18. Jahrhundert unter Karl VI., dann von neuem im Jahre
1774 und zuletzt unter Joseph II. am 15. Juni 1782 waren gewisse, im rö-
mischen Brevier vorkommende „anstößige'' Stellen, besonders im Offizium des
hl. Gregor VII., verboten worden. Es ward verordnet, der Klerus dürfe diese
Stellen nicht lesen, die betreffenden Blätter müßten herausgenommen oder
überklebt werden; bei Gregor VII. sei das « Commune confessoris pont.* zu ge-
brauchen. Da verklagte im Jahre 1826 der Pfarrer Dreisch von Müi-zzuschlag
den Erzbischof, weil er ihm ein vollständiges, unbeschnittenes, römisches Bre-
vier hatte übergeben lassen. Der Polizeiminister und Oberzensor Sedlnitzky
befahl nach der genannten Verordnung die Expurgation der gefahrlichen
Stellen am 9. April 1826. Dasselbe Urteil fällte die k. k. vereinigte Hofkanzlei.
Sedlnitzky hat sich und der österreichischen Zensur einen Namen ge-
macht, wenn auch keinen glorreichen. 1832 verbot er das Hirtenschreiben
Gregors XVI. vom 15. August dieses Jahres; der Druck ward untersagt.
Ein Herz-Jesu-Büchlein wurde von dem Zensor Kohlgruber am 2. Dezember
1840 »wegen der Bruderschaft und der mystisch-pietistischen Tendenz" nicht
empfohlen; Sedlnitzky entschied mit »danmatur''. 1846 wurde ein „Missale
romano-seraphicum pro tribus ordinibus S. Francisci, Romae 1844", welches
beim Salzburger Bücherrevisionsamt eingelaufen war, in Zensurbehandlung
genommen. Der Zensor Scheiner erklärte das Buch für zulässig ; Sedlnitzkys
Urteil war wiederum ein einfaches „damnatur", weil der nötige Beisatz fehle:
»ad usus dioeceseos Secaviensis.* 2
Eine so geartete Zensur durfte 1848 ohne Trauer zu Grabe getragen
werden. Das in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts geltende Recht
beschränkt sich im allgemeinen auf repressive Maßregeln; polizeiliche Be-
schlagnahme in gesetzlich festgelegten Fällen ist erlaubt. Vorläufig steht das
Preßgesetz vom Jahre 1862 mit der Novelle von 1868 noch in Kraft. Jedoch
» Vgl. Archiv für österr. Geschichte a. a. 0. 436 f.
3 Ebd. 464 ff 475 502 515.
Joachim I. 319
hob 1894 ein Gesetz die Kautionspflicbt der periodischen Presse, 1899 ein
weiteres den Zeitungs- und Ealenderstempel auf ^ 1903 lag ein neuer Antrag
den gesetzgebenden Faktoren zur Regelung der Preßverhältnisse in Oster-
reich vor.
Auch für die nichtperiodische Presse — bis zu fünf Bogen Umfang —
besteht die Pflicht zur Einsendung von Pflichtexemplaren, die spätestens
24 Stunden vor der Ausgabe erfolgen muß. In Ausnahmezuständen gibt ein
Gesetz von 1869 der Verwaltungsbehörde für bestimmte Fälle das Recht, die
Preßfreiheit zu suspendieren.
Brandenburg-Preufsische Bücherzensur.
Die Zensur in Knrbrandenbnrg and im Herzogtum Preußen.
Der Kurfürst Joachim I. von Brandenburg stand bis an sein Lebensende
treu zu Kaiser und Reich, ebenso treu und fest hielt er immerfort zum alten
Glauben. Luther sah in ihm einen seiner Hauptgegner, mit besonderem Hasse
verfolgte er ihn in seinen Schriften. Joachim hatte sich diesen Lutherzorn
zugezogen durch sein entschiedenes Auftreten und Vorgehen gegen den neuen
„Reformator*^ auf den Reichstagen. Mit den andern katholischen Fürsten
hatte er alsbald Verbote der lutherischen Schriften erlassen. Er ging weiter
und gab 1524 und 1526 neue Bücherverbote heraus.
Der Kurfürst war nämlich »glaublich und wahrhaflffcig von andern auch
der Universität und sonderlich der Doctoritaet und Magistern der Theologen-
Facultät und der heiligen Schriflft unterrichtet worden, daß in der ver-
teutschten Bibel, alt und neu Testament, so in kurzen Tagen von Martine
Lutter verteutschet und unter seinem Namen ausgegangen, über viel hundert
Irrthumb begriffen und eingeleibet, denn er . . . mancherlei Veränderungen
und Falschheit in deme gebraucht, auch dieselben Bibel also augenscheinlich
verfälschet, welches dann zu merklicher Uneinigkeit christliches Glaubens
gereicht". Deshalb befahl er in einem Edikt: „Datum Colin an der Spree
am Sontage Oculi Anno XV hundert XXHIP, »daß ein Jeglicher, er sey hohes
oder niedem Standes, geistlich oder weltlich, sich solcher Bücher, so unter
Martini Lutters Namen ausgangen, alt und neu Testament, die nicht kaufen
oder lesen lassen*. Wer eine solche Bibel besitze, müsse sie an ihn abliefern ;
wer sich weigere, solle gebührlich gestraft werden. »Wo aber**, so schließt
das Edikt, „Evangelü-Bücher auch die Bücher alt und neu Testament, la-
teinisch und deutsch, die hiervor in Gebrauch gewesen, und von Lutter nicht
verteutscht, vorhanden und bey den Leuten wären, dieselbe wollen wir zu
kauffen und zu lesen hiermit nicht gemeint oder verboten haben : denn unser
Gemüth und Bedenken nie gewesen, oder noch nicht ist, die heilige Schrifit
oder evangelische Wahrheit zu verbieten, sondern allein die Veränderung und
Verfälschung der Bibel so newlich unter Martini Lutters Namen ausgegangen,
aus dem großer Aufruhr und Uneinigkeit zu besorgen, zu verhüten und
abzuschaffen."
^ Vgl. Handwörterbuch der Staatswissenschaften VI', Jena 1901, 242 ff.
320 Joachim I.
Als Joachim einige Zeit nachher vernahm, daß „etliche seiner Unter-
thanen auf dem Lande und Städten teutsche Lieder, Weisen und Gesänge,
auch etzliche Psalmen, welche durch Martin Luther oder seine Anhängigen
zu Wittenberg oder anderswo genannt sind, singen, lesen, lehren und andere
unterweisen sollen", verbot er alsbald durch Erlaß von Sonntag nach Viti,
anno 1526: „dieweil denn dieselbigen ketzerisch und wider alle Ordnung der
christlichen Kirchen sind, bei Vermeidung unsrer schwerer Straf und Ungnade*
sie zu singen oder zu lesen. Auch hier fügt der Kurfürst hinzu: „Was sie aber
von Alters nach Ordnung und Zulassung und Gewohnheit der christlichen
Kirche gesungen, das mag ein Jeglicher nach altem Gebrauch singen, lesen
und lernen." ^
Der Kurfürst war nicht gestorben, ohne vorher seinem Sohne und Nach-
folger das heilige Versprechen abzunehmen, mit dem Lande beim katholischen
Glauben der Väter zu beharren 2. Allein Joachim ü. trat 1540 öffentlich zur
neuen Religion über und öffnete dieser Lehre und Luthers Büchern weit die
Grenzen seines Landes. Damit drang jedoch bald auch Zwinglianismus und
Calvinismus ein, so daß der Kurfürst bereits auf der Ständeversammlung zu
Berlin sich gedrungen fühlte, öffentlich „den Zwinglischen Irrtum von Herzen
zu verfluchen'' ^. Mit den katholischen Büchern waren infolgedessen auch die
Schriften Zwingiis und Calvins verpönt*. Man ging in Brandenburg nach
dem Muster Sachsens vor, und Johann Georg erließ 1576 den Befehl, ;alle
calvinistische Bücher aus den Buchläden wegzunehmen, die Einführung und
den Verkauf derselben bei Leibesstrafe zu verbieten und die Buchdrucker
einen körperlichen Eid schwören zu lassen, nichts, was nur einigermaßen
calvinisch wäre, zu drucken. Den Magistraten ward sogar aufgetragen, daß
jeder, der sich durch lebhaftes Gespräch über diese Materien oder auf andere
Weise calvinistischer Ketzerei verdächtig mache, sogleich dem Kurfürsten an-
gezeigt werden sollte* ^. Der Kurfürst unterschrieb die Konkordienformel und
zwang dazu auch die Geistlichen seines Landes mit der Androhung der Amts-
entsetzung. Alle calvinische und kryptocalvinische Literatur war dadurch als
ketzerisch verurteilt. Johann Georg erlaubte 1587 dem Buchhändler Johann
Francke den Handel in seiner Residenz und in seinem Lande ; allein es ward
ihm ausdrücklich eingeschärft: „Doch solle er in Theologicis keine verdäch-
tige calvinistische oder andere Irrige Bücher einführen und feill haben.**
Derselbe Francke wurde von der sächsischen Regierung wegen des Vertriebes
calvinischer Schriften strenge gemaßregelt. In dem Privileg, welches Hans
Werner in Cöln a. d. Spree vom Kurfürsten unter dem 18. Oktober 1594
* S. den Wortlaut der beiden Edikte bei Adolf Müller, Geschichte der Reforma-
tion in der Mark Brandenburg, Berlin 1839, 128 ff. A.
» Adolf Müller a. a. 0. 150 f.
' Nicolai Leuthingeri Commentarii de Marchia et rebus brandeburgicis , Franco-
furti 1729, lib. XVIII, § 13: ,Simul ex animo errorem Cinglianum execror* (623). „Lutheri
sancti libros et doctrinani vobis commendo" (627).
* Vgl. G. A. H. Stenzel, Geschichte des preuß. Staates, Hamburg 1830, 384.
* Hering, Historische Nachricht von dem ersten Anfange der evangel.-reform. Kirche
in Brandenburg und Preußen, Halle 1778, 4.
Herzog Albrecht von Preußen. 321
erhielt, und das ihm von Joachim Friedrich am 14. Oktober 1600 bestätigt
wurde, war der Bücherdruck erlaubt, aber — „jedes Mal mit der Professoren
Unserer Universität zu Frankfurt a. 0. Vorwissen und Censur* K
Das Herzogtum Preußen war bereits im Jahre 1526 durch einen Branden-
burger Fürsten mit der Lehre und den Schriften Luthers „reformiert*. Hier
traten in der Folge die Anhänger Kaspars von Schwenkfeld auf und wurden,
wie überall in den protestantischen Gegenden, als die gefährlichsten Sektierer
angesehen. Ihre Schriften wurden fanatisch verfolgt. Eine Verordnung des
Herzogs Albrecht vom Jahre 1550 schrieb den Buchhändlern vor, ihre Kata-
loge dem Senate der Universität Königsberg zur Approbation vorzulegen;
ohne diese durften sie kein Buch verkaufen. Da aber die Professoren der
Hochschule in religiöse Parteien gespalten waren, so verdammten die einen,
was die andern guthießen^. Auf der Ständeversammlung des Jahres 1562
wurde von den fürstlichen Räten unter Zustimmung der Stände der Vorschlag
eingebracht, beim Herzog darum einzukommen, da£ keine verdächtigen Bücher
von Calvin, Zwingli oder andern gebraucht, noch viel weniger von den Buch-
führem verkauft, auch nicht jedem gestattet werde, seines Gefallens etwas
drucken zu lassen^. 1584 wurde alsdann eine Konsistorialordnung aufgesetzt
und unter den „Sachen und Händel*, die zum Amte des Konsistoriums ge-
hören sollten, war darin verzeichnet:
„ Flei^ge Aufsicht auf Druckereien und Buchladen, daß da nichts ärger-
liches oder schädliches und unserem christlichen Bekenntnis widerwärtiges,
durch den Druck ausgesprenget , oder auch von den Buchhändlern ein-
geschoben und disseminiret oder vertrieben werde. Es soll aber doch hierinn
der Unterschied gehalten werden, daß vom Konsistorio allein theologici, von
der Universität aber vom Rectore libri philosophici , Carmina, epithalamia,
Epitaphia und dergleichen auf die Probe gesetzt und nachdem sie befunden,
zugelassen oder inhibirt werden.* *
Während des ganzen 16. Jahrhunderts sorgte der Osiandrische Streit
in Preußen für eine große Anzahl „ketzerischer Bücher*, die von den sich
fanatisch bekämpfenden Theologen verurteilt und verdammt wurden. Da
stritten namentlich auf der einen Seite Osiander selbst, dem sich der würt-
tembergische Theologe Brenz günstig stellte, und dessen Anhänger Funk,
welcher im Jahre 1601 als Osiandrist enthauptet wurde. Auf der andern
Seite wüteten mit ihren Schriften noch leidenschaftlicher die Flacius, Mörlin,
Venetus, Heßhusius u. a. „Die Königsberger Gegner sagten dem Volke,
während Osiander an der Tafel schwelge, schreibe für ihn an seinem Pulte
der Teufel." ^ 1567 ward Osiander mit seiner Doktrin und seinen Schriften
durch das preußische „Corpus doctrinae* verdammt und die Prediger des Herzog-
1 Archiv für deutschen Buchhandel VII 18 ff.
3 Amol dt, Geschichte der Königsbergischen Universität II, Beil. 20 21 (bei D Ol-
li nger a. a. 0. I* 550).
» Raum er, Histor. Taschenbuch. Neue Folge VIII 437 (bei Döllinger a. a. 0. 554).
* Richter Die evangel. Kirchenordnungen II 463. Diese Konsistorialordnung kam
damals nicht zur Ausfahrung, diente aber späteren Instruktionen zur Grundlage.
& Uergenröther, Kirchengeschichte III 205.
Hilgers, Der Index Leos Xin. 21
322 Lutherisohe und Galvinische Zensur.
tums müßten es beschwören. Aber auch die Lehie und die Werke des
grimmigsten Gegners der Osiandristen fanden zu Königsberg nicht bleibenden
Anklang, und der Bischof von Samland wurde aus seiner Stellung vertrieben.
Am Ende des 16. Jahrhunderts beherrschten die Lutheraner das religiöse
Eampffeld in Preußen sowohl wie in Brandenburg, gestützt und gehalten von
ihren Fürsten, die vor allem in Brandenburg eifrigst darauf bedacht waren,
daß die ,Formula concordiae" zur Unterdrückung »des calvinistischen Irrtums "^
überall unterschrieben und anerkannt wurde. Sie wollten den reinen Lutheris-
mus, und es solle »keine Disputation wider die augsburgische Eonfession, die
Apologie, des theuren und werthen Mannes Dr. Martini Lutheri selbigen und
anderer christlicher, gottseeliger Lehrer Scripta moviret werden^ ^. Alle anti-
lutherischen Schriften der verschiedensten Schattierungen standen damit als
häretisch auf dem brandenburgischen Index, und es blieb nicht bei dem
bloßen Bücherverbote.
Joachim Friedrich starb 1608, nachdem sein Sohn und Nachfolger ihm
feierlich hatte versprechen müssen, bei der lutherischen Lehre verbleiben zu
wollen. Dies hinderte Johann Sigismund nicht, am Weihnachtstage 1613
ebenso feierlich und öffentlich sich zum Calvinismus zu bekennen. Jetzt be-
gann der schriftstellerische Kampf der Lutheraner gegen die Calvinisten erst
recht. Die Stände erinnerten den Kurfürsten an seine Reverse und baten ihn,
der ReUgion seines Vaters treu zu bleiben. Johann Sigismund antwortete
ihnen nach mehreren Monaten am 28. März 1614. „Er ermahnte sie, fleißig
in der Heiligen Schrift zu lesen und sich nicht an das Geschrei erhitzter
Prediger zu kehren. . . . Jetzt sei der Friede um so nötiger, da der römische
Antichrist mehr als je nach der wahren Christen Blut dürste.* '^^ Im Mai
dieses Jahres ließ alsdann der Kurfürst sein Glaubensbekenntnis durch den
Druck öffentlich bekannt machen, nachdem er schon im Februar den lutheri-
schen Predigern durch Edikt das Schimpfen und Yerketzeiii verboten hatte.
Durch Edikt und die „Confessio Sigismundi'^ war das symbolische Buch, die
yFormula concordiae'', auf die Seite geschoben. Durch eigenen Erlaß bestimmte
Johann Sigismund noch im selben Jahre 1614, daß bei der Yokation, Kon-
firmation und Ordination der Geistlichen die Verpflichtung auf die Konkordien-
formel unterbleiben solle. Das symbolische Buch des Luthertums gehörte zu
den vom Kurfürsten in seiner Konfession verworfenen Schriften, so ,viel
Streitiges^ oft Widriges und göttlichem Wort nicht überall gemäß*" enthalten ^.
Die sächsischen Theologen fielen nun wie wütend mit ihren Schriften über
den Kurfürsten her, aber auch die Prediger im eigenen Lande schwiegen
nicht, weder auf der Kanzel noch in Schriften. Simon Gedicke, ein Haupt-
lutheraner, wurde dafür am 13. Juni 1614 seines Amtes entsetzt und des
Landes verwiesen. Ein anderer, Willich, auch zur Verantwortung gezogen,
flüchtete. In dem streng lutherischen Preußen erhob man sich fast noch
hitziger gegen den Übertritt des Kurfürsten. Auch hier erschienen eine Menge
^ Vgl. Heinrich von Mühler, Geschichte der evangelischen Eirchenverfassung in
der Mark Brandenburg, Weimar 1846, 107.
' Stenzel, Geschichte des preuß. Staates I 898. ' v. Mflhler a. a. 0. 127.
Der große EurfOrst. 323
von Streit- und Schmähschriften gegen die Reformierten. Von Berlin aus
verbot der Kurfürst dieselben mit aller Strenge. Der König von Polen hob
seinerseits das Verbot Johann Sigismunds auf. In Berlin kam es sogar zu
einem blutigen Aufruhr gegen die Glaubensneuerung des Fürsten, der zwar
unterdrückt wurde, aber Johann Sigismund durfte es nicht wagen, mit der
Verurteilung der lutherischen und der Geltendmachung der calvinistischen
Schriften so entschieden voranzugehen, wie er wollte. Überdies kam bald
der Dreißigjährige Krieg ins Land, und hier wie anderwärts hatte die Bücher-
zensur mehr Ruhe.
Der große Kurfürst griff in den Theologenkampf und in die Bücherfehde
wiederum entschieden ein. Er ging auf das Edikt des Jahres 1614 zurück,
und ein Reskript vom 11. Mai 1654 verordnete die Zensur ausländischer und
inländischer Schriften theologischen Inhalts zur Vermeidung der religiösen
Streitigkeiten. Eine andere Verordnung vom 3. Dezember 1656 beseitigte
die Konkordienformel vollständig, und die Ordinanden mußten sich in Reversen
verpflichten, die Reformierten nicht zu lästern und zu schmähen.
In den fünfziger Jahren weihte Friedrich Wilhelm die Universität Duis-
burg als reformierte Hochschule ein und bestimmte, daß ohne Zensur der
Professoren im Herzogtum Cleve und in der Grafschaft Mark keine Druck-
schrift erscheinen dürfe. Für eben diese kurfürstlichen Länder verfügte die
„Clevische und Märkische Kirchen-Ordnung '^ „Gegeben zu Colin an der Spree,
den 20 May. Anno 1662" im 26. Artikel, daß die Prediger, „ob sie schon von
den Widrigen dazu angereitzet würden, keine Disputationes oder Conferentzen,
ohne unsere gnädigste Bewilligung halten, weniger sich in Schriftwechselungen
begeben sollen'', und der folgende 27. Artikel besagt wörtlich:
,So aber ein Prediger etwas nützliches» zu Erbauung der E[irchen Gottes, an Tag zu
geben, von Gott begäbet ist; soll er sich aller Bescheidenheit und Sanftmuht gebrauchen,
nicht Ursach geben, daß Gk>ttes Wort und die reine Religion verlästert werde; auch soUe
seine Arbeit nicht durch den Druck publiciret werden, es sey dann daß Synodi Deputati alles
übersehen, und erbaulich erachtet haben werden.*
Der entsprechende 29. Artikel in der »Kirchen-Ordnung der Christlich-
Reformirten Gemeinen in den Ländern Gülich und Berg' ist gleichlautend,
nur ist hier für die «reine Religion' deutlicher „die Evangelisch-Reformirte
Religion' eingesetzte
Um dieselbe Zeit aber entbrannte der Streit in der Mark Brandenburg
aufs neue und wurde besonders durch die Schriften der Wittenberger Theo-
logen geschürt. Der große Kurfürst untersagte darauf am 2. Juni 1662 das
Streiten und Zanken, indem er das Edikt von 1614 neu einschärfte, und ging
so weit, am 21. August desselben Jahres seinen Landeskindern den Besuch
der theologischen Fakultät zu Wittenberg einfachhin zu verbieten. Es half
nicht viel ; in den nächsten Jahren ergingen noch schärfere Edikte 2, und am
26. November 1683 ließ der Kurfürst den Buchhändlern bedeuten, „daß sie
^ Vgl. Kirchen - Ordnungen der Christlich Reformirten Gemeinden in den Ländern,
Gülich, Cleve, Berge und Marck I, Duisburg am Rhein 1754, 11 ; II 13.
' T. Mahler a. a. 0. 158 ff.
21*
324 Bek&mpfang der Synkretisteo.
keine Streitschriften der lutherischen Theologen, darinnen die Beformirten
aufs Heftigste verlästert, verketzert und verdammet würden, als des ,Calvim
Rumor^ ,Ranconis (Calovii?) Historia Syncretismi' ^ und anderes dergleichen
allhier nicht einfuhren, noch verkauffen sollen ... bei Vermeidung von
100 Thlr Fiscalstrafe und Confiscirung aller solchen Exemplare*. Als darauf
die Buchhändler erklärten, sie dürften nicht verantwortlich gemacht werden,
weil sie kein Latein verständen und auch die deutschen Bücher nicht durch-
sehen könnten, ward angeordnet, sie sollten in Zukunft einen Catalogum dem
Consistorio übergeben und dessen Resolution wegen des Verkaufes abwarten.
Dieses haben die Buchführer zu tun versprochen^.
Bei der schwedischen Zensur ist schon berichtet worden, daß Friedrich
Wilhelm ein Buch des orthodoxen Lutheraners Bendelius in Stargard durch
den Scharfrichter öffentlich verbrennen ließ; dafür aber von der schwedischen
Zensur nicht belobiget wurde ^.
Eine Frucht der kirchlichen ünionsbestrebungen im 17. Jahrhundert
waren die sog. Synkretisten. So wurden von den schroffen protestantischen
Theologen jene benannt, welche sich bemühten, die Gegensätze zwischen den
Eonfessionen auszugleichen, um eine Vereinigung anzubahnen. Nach dem
Helmstädter Professor Georg Calixt, der sich durch ironisches Streben hervor-
getan, wurden sie auch wohl „Calixtiner'' geheißen. Calixtiner und Synkre-
tisten galten den fanatischen Lutheranern wie Calvinisten als wahre Häretiker.
In Wittenberg war man ganz außer sich über Calixt, der ihnen zumutete,
anzunehmen, daß «der heillose Calvinismus und das verfluchte Papsttum mit
unserer evangelischen Lehre im Fundament des Glaubens einig sei*^ ^. Unter
der Regierung des großen Kurfürsten gewann diese irenische Richtung in
Preußen, besonders in Königsberg an der Universität, immer zahlreichere
und nicht unbedeutende Anhänger. Friedrich Wilhelm glaubte sich dieser
Theologen und namentlich ihres Hauptvertreters, Dreier, an der Hochschule
zu seinen kirchlichen und politischen Zwecken bedienen zu können. Als daher
in den Jahren 1661 und 1662 die strengen Lutheraner des Königsberger
Ministeriums gegen eine Predigt Dreiers »von der allgemeinen Kirche**, die
im Druck erschien, eine heftige Predigt als Antwort veröffentlichten, wurde
letztere verboten und beschlagnahmt. Die Stände, die Regierung und die
Prediger von Königsberg zwangen aber dennoch durch ihre unaufhörlichen
Klagen und Gesuche schließlich den Kurfürsten, ihnen den Willen zu tun.
Am 12. Mai 1671 verbot denn auch ein ernstes Mandat bei Strafe der Re-
motion und noch härterer Ahndung, auf der Kanzel oder dem Lehrstuhl oder
in Schriften die »neuerlichen Meinungen und Lehren* vorzutragen. Da jedoch
dieses Verbot nicht fruchtete, bestürmten die Prediger den Kurfürsten im
Jahre 1677 um ein neues scharfes Edikt gegen die Predigten und Schriften
ihrer , Widrigen".
* Abr. Calovius, Historia syncretistica.
' Archiv für dentochen Buchhandel YII 26. ' S. oben S. 289.
* Vgl. Fr. Dittrich, Geschichte des Katholizismus in Altpreußen I, Braunsberg
1901, 372 f.
Bekämpfung der Synkretisten. 325
Allein trotz aller scharfen Edikte erstarkte die Bewegung, welche kon-
sequenterweise ihre Anhänger in den Schoß der katholischen Kirche zurück-
führen mußte. In der Tat erfolgten auch um jene Zeit „ zahlreiche Übertritte
von Professoren aller Fakultäten, Studenten, Pfarrern und Männern und
Frauen aus den gebildeten Ständen" K Der evangelische Pfarrer Matthäus
Prätorius gab mit seiner „Tuba pacis*" das Signal zum Kampfe, in dem sich
die Geister scheiden mußten^.
Prätorius hatte diese seine Schrift 1683 als Abhandlung der theologischen
Fakultät zur Zensur eingereicht. Lange verblieb sie in der Prüfung, sie
zirkulierte bei den Professoren, welche, obgleich alle Synkretisten und dem
Prätorius nicht feindlich gesinnt ^ dieselbe einstimmig verwarfen, weil sie
ihnen zu papstfreundlich war. Einer, Sauden, erachtete die Arbeit würdig,
von ewiger Nacht verdeckt zu bleiben. Die Arbeit kam aber im nächsten
Jahre dennoch in deutscher Umarbeitung anonym und 1685 sowohl zu Am-
sterdam als Cöln lateinisch unter dem Namen des Verfassers heraus^, der
in eben diesem Jahre in Oliva den letzten Schritt tat und förmlich zur
katholischen Kirche übertrat. Als die anonyme deutsche Ausgabe in Königs-
berg verbreitet wurde, übergab die preußische Regierung ein Exemplar der
dortigen theologischen Fakultät zur Zensur. Die Professoren erkannten bald
in der Druckschrift das Manuskript des Prätorius. Wie früher verwarfen sie
dieselbe vollständig, glaubten aber mit dieser Verurteilung genug getan zu
haben. Die Regierung verlangte mehr zur Bekämpfung und Widerlegung
des häretischen Buches, der Kurfürst selbst stimmte ausdrücklich bei und
verordnete: „Da wir solches und dergleichen listig eingerichtete Scripta
der Evangelischen religion sehr gefahrlich und nachtheilig zu sein finden, so
kann es nicht schaden, daß diesen Scripta ein solides und nervöses Scriptum
entgegengesetzt werde. '^ Ein solches müsse so bald als möglich abgefaßt,
jedoch vorher ihm zur Revision und Zensur eingesandt werden.
Als Friedrich Wilhelm allmählich die Früchte des Synkretismus klarer
erkannte, ging er so weit, im Jahre 1684 den Übertritt zum Katholizismus
zu verbieten, doch mußte das Verbot, weil direkt gegen die Pakten, zurück-
gezogen werden. Um so mehr erließ er am 28. Januar 1686 an die preußische
Regierung den Befehl, „auf die lutherischen theologos fleißige Acht zu haben
und keineswegs zu gestatten, daß von ihnen im Predigen, Dociren oder
Schreiben einige Opiniones und dogmata vorgebracht werden, wodurch die
im Babstthumb sich befindenden Irrthümer einigergestalt, es sei directe oder
^ £bd. 407. ,In den Jahren 1684 bis 1694 ward ein Papiziren rege, daß, wenn Albrecht
sein Haupt aus seinem Grabe hätte aufrichten können, er seine ihm so liebe Tochter, unsere
Albertine, gewiß verkanbt haben würde.* Browski im Preußischen Archiv (1792) 64 (bei
Dittrich a. a. 0. 426. « Ebd. 410.
' Prätorius hatte das Buch als protestantischer Pfarrer geschrieben, and so kann es
nicht wundernehmen, daß es noch nicht die reine katholische Lehre enthielt und deshalb am
17. April 1687 zu Rom von dem Heiligen Offizium verurteilt wurde. Auch dieses Beispiel
macht wiederum klar, wie Rom, einzig besorgt um den wahren Glauben, durch das Bücher-
verbot diesen schützen will, und dabei durchaus nicht im Sinne hat, den Verfasser zu ver-
letzen oder gar zu brandmarken. Die menschliche oder politische Klugheit hätte ja in diesem
Falle — wie in vielen andern — von der Verurteilung des Buches abhalten müssen.
326 Joh. Philipp Pfejffer; Bernhard Ton Sanden.
per indirectum, favorisiret und approbiret werden möchten*'. Auf diese und
ähnliche Weise war der große Kurfürst, dem man so gerne Toleranz nach-
rühmt, noch in seinen letzten Lebensjahren bemüht, auch mit der Bücher-
zensur das Eindringen des Katholizismus zu verhüten.
Noch mehr Aufsehen machte in den neunziger Jahren die Konversion des
aus Nürnberg stammenden Königsberger Theologieprofessors Dr Joh. Philipp
Pfeiffer, der allein schon wegen seines Werkes über die griechischen Alter-
tümer überall sehr gerühmt wurde und an der Universität zum höchsten
Ansehen gelangte. Er wurde auch zum Bibliothekar und sogar zum Hof-
prediger ernannt, kam aber unterdessen durch seine theologischen Forschungen
dem Katholizismus immer näher. Pfeiffer hatte um das Jahr 1690 für den
Hausunterricht der Kinder einer ihm befreundeten hohen Familie einen kurzen
Abriß der Glaubenslehren niedergeschrieben. Dieser « Katechismus '^ wurde
bei den preußischen Landständen 1693 als papistisch denunziert und nun
fielen alle über die Schrift und den Verfasser her : die Stände, die lutherischen
Prediger Königsbergs, das samländische Konsistorium, die mit der Zensur
namentlich beauftragten Theologen, wie M. Bartholomäus Goldbach und der
Professor Sanden, alle waren in der Verurteilung des Büchleins einig, »der
obangeregte ,Catechismus Pfeifferianus' müsse bey Zeiten aus dem Lande ge-
schafft werden, es sei in den Autorem zu inquiriren, damit er seine Sentenz
bekomme, Pfeiffer sei wegen dieser Schrift remotione dignus*. So und
ähnlich lauteten die Verdikte, und alle verlangten ungestüm vom Kurfürsten,
daß er gegen den Verfasser strenge einschreite. Dieser übergab den Kate-
chismus mit all den Zensuren einer neuen eigens dazu ernannten Konmüssion,
welcher Samuel Pufendorf , Philipp Jakob Spener und Franz Julius Lütkens
angehörten, zur nochmaligen Prüfung. Aber auch ihr Endurteil lautete nicht
viel gnädiger : Die Schrift weiche in mehreren wichtigen Punkten vom Luther-
tume ab, der Verfasser müsse behufs , Zurechtbringung " von allen seinen
Ämtern suspendiert werden. Wolle er nicht revozieren, so dürfe er keinen
Augenblick bei seinen Kirchen- und Schulämtem belassen werden, ja man
dürfe ihm nicht einmal in Königsberg oder anderswo in Preußen einen Wohn-
sitz vergönnen.
Dementsprechend dekretierte denn auch der Kurfürst am 30. Mai 1694;
er wurde suspendierte und des Landes verwiesen.
Sanden schrieb für den Kurfürsten auf dessen Befehl in den nächsten
Monaten noch ein besonderes Gutachten und forderte darin auf, nach dem
Pfeifferschen Katechismus zu forschen; es wäre öffentlich zur Auslieferung
des Katechismus aufzufordern. Ebenso wandten sich die Königsberger Pre-
diger nach der Maßregelung Pfeiffers abermals an die Landstände mit einem
Memorial, worin sie zum strengen Verbote des Katechismus, der sich noch
in vielen Häusern und Händen finde, sowie der andern verführerischen
Schriften, welche man unter die Leute ausstreue, nachdrücklich auffordern.
Pfeiffer zog sich ins Ermland zurück, und war mit der Gnade in seinen
Forschungen bald so weit vorangeschritten, daß er am 25. Juli 1694 zu
Heilsberg in die Hände des Bischofs das katholische Glaubensbekenntnis ab-
legen konnte.
Johann Ernst Grabe. 327
Einem Freunde und Kollegen Pfeiffers an der Eönigsberger Universität,
dem Professor der Philologie und Eirchengeschichte , Johann Ernst Grabe,
erging es infolge seiner Hinneigung zur römischen Kirche nicht viel anders,
obgleich er schließlich nicht Katholik, sondern Anglikaner wurde. Auch Grabe
wurde erst recht von allen Seiten verfolgt, als er seine theologischen Be-
denken in zwei Schriften niedergelegt hatte. Die Schriften wurden vom Kur-
fürsten „scandaleuse ärgerliche und giftige Scripta' genannt, er bot einen
ganzen Stab von Theologen zur Widerlegung und Bekämpfung dieser »Mame-
luckerei'' auf. Und wie der Kurfürst, so verurteilten das Konsistorium, die
preußische Regierung und namentlich auch wiederum Sauden die Bedenken
Grabes. Nach dem strengen Befehle Friedrichs m. vom 20. September 1694
wurde Grabe am 4. Oktober heimlich in seinem Bette ergriffen und auf die
Festung Pillau in Haft gebracht. Der Oberhofyrediger Sauden gab damals
auf des Kurfürsten ausdrücklichen Wunsch außer einer eigenen neuen Schrift
eine von ihm verfaßte ältere mit neuer Vorrede und Dedikation gegen die
Gefahr des Papismus heraus.
Diese Vorrede ist besonders merkwürdig; denn in ihr „beweist* der
Professor primarius und spätere evangelische Bischof Sauden, »daß die Evan-
gelischen denen Königen, Fürsten und Regenten die Jura majestatis circa
Sacra ungekränket zustehen*. Er „beweist*, daß die Fürsten die Macht
haben, diejenigen, „so in ihren Aembtem, Lehre und Leben nicht trew erfun-
den werden^, ihrer Ämter zu entsetzen und daß der „Nachlaß ihres Giftes*
durch genaue Visitationes und Liquisitiones ans Licht gebracht und zerstäubt
werden müsse. Schädliche Schriften, welche irrige Gedanken in die Gemüter
bringen könnten, seien den Leuten aus den Händen zu nehmen oder ihnen
andere entgegenzusetzen. „Denn wie die Bücher, deren Blätter mit dem
leiblichen Gift angestecket sind, den Lesenden unvermerkt den Tod auf den
Halss bringen können, so sind die vergifteten Schriften der Seelen gefährlich
derer, welche noch nicht geübte Sinne, sondern noch Kinder sind und dahero
sich wägen und wiegen laßen von allerley Wind der Lehre (Eph 4, 14).* ^
1694 gab man in England die Zensur auf, um dieselbe Zeit, bald nach
dem Tode des großen Kurfürsten, setzte in Brandenburg-Preußen Bücherzensur
und Bücherverbot um so schärfer und beharrlicher ein und richtete sich nicht
bloß gegen katholische oder katholisierende Bücher. Unter Friedrich m.
stritt man sich in Berlin zunächst um die Beichte, indem die einen nur die
Privatbeichte, die andern dagegen nur die gemeinsame öffentliche für zulässig
und geboten erklärten. Der Prediger an der Nikolaikirche zu Berlin ging
so weit, daß er die erstere einen Höllenstuhl und Satanspfuhl nannte. Ma-
gister Schade, so hieß der heißblütige Theologe, erhielt einen Verweis, und
durch Edikt vom 30. Juli 1698 wurde die Privatbeichte der Bürgerschaft
freigestellt. Schade hatte im gleichen Sinne gegen die Beichte geschrieben.
Der Kurfürst entschied nun durch ein weiteres Edikt am 16. Oktober 1698
den Streit „aus landesfürstlicher und oberbischöflicher Macht*, wie es
^ Die obige Darstellung ist an manchen Stellen selbst wörtlich dem schon zitierten
Werke des Professors Dittrich entlehnt; ygl. ebd. 400 — 515.
328 ^^T^ letzte KurfOrst und erste Ednig.
darin heißt. Er verbot Schades Traktätlein und ließ dasselbe, weil es ohne
Zensur gedruckt war, konfiszieren. Der Verfasser starb aus Verdruß^. Zum
Ersätze des Beichtpfennigs, dessen nunmehr die Prediger verlustig gingen,
zahlte der Eurfilrst jedem Beichtsitzer der drei Hauptkirchen Berlins 200 Taler.
Die Schwester Friedrichs III., wie dieser reformiert, war nach dem Tode
ihres ersten Gemahls, des Herzogs von Mecklenburg-Qüstrow , eine zweite
Ehe eingegangen mit dem lutherischen Herzoge Moritz Wilhelm von Sachsen-
Zeitz. Die sächsischen Theologen verdammten die Ehe. Thomasius verteidigte
sie in einer Schrift, wodurch er, wie oben schon gesagt, in Dresden und
Wittenberg anstieß, wofür ihm aber der Kurfürst von Brandenburg 100 Du-
katen schenkte. Der Streit entbrannte noch heftiger, als nun auch der Propst
Müller in Magdeburg, ohne die fürstlichen Personen zu nennen, unter dem
Titel „Fang des edlen Lebens durch fremde Glaubenslehre'' gegen solche
„unchristliche'' Ehebündnisse schrieb. Friedrich lü. ließ den Propst gefangen
nach Spandau abführen. Das frühere Verbot des Besuches der Universität von
Wittenberg ward am 4. März 1690 erneuert, es sollte eine Strafe sein für die
bittem Schriften der dortigen Theologen gegen die Beformierten. Überhaupt
wurden derartige Angriffe der Lutheraner auf die Galviner 1691 von neuem
verboten und über dieselben am Hofe in Sachsen Klage geführt. Einen , refor-
mierten Katechismus", den man zum Hohne des Galvinismus veröffentlicht hatte,
ließ Friedrich in Berlin und Halle öffentlich durch den Henker verbrennen 2.
Die Zensur im Königreich Prenfien während des 18. Jahrhanderts.
Als König erließ Friedrich im Jahre 1703 ein erstes Zensuredikt zum
Schutze der Beformierten gegen die lutherische Unverträglichkeit. Es ist die
9 Königliche Verordnung wegen Censur der theologischen Schrifften, in specie
von der Kirchenunion " »Königsberg den 10. Dezember 1703" ^. Keine Schrift
gegen die Reformierten durfte in Preußen eingeführt werden. Die Zensur
fiel der theologischen Fakultät zu für alle ihre Untergebenen, für die übrigen
hatte sie der Landesbischof Ursinus. Außer der Konfiskation war eine Geld-
buße als Strafe festgesetzt. Auch im Auslande durfte kein Untertan des
Königs etwas ohne seine Zensur drucken lassen. Als dann 1705 eine Schrift
des Hamburger Professors Edzardi gegen die Calvinisten in Preußen ver-
breitet wurde, ließ der König sie konfiszieren und durch den Henker auf dem
Markte verbrennen*.
Unter dem folgenden Könige hatte die preußische Zensur ihre erste
Blütezeit. Der neue König wollte nicht, daß seine Untertanen die Zeit mit
Staatswissenschaften oder ähnlichen Dingen verschwendeten. Er verbot daher
in den Jahren 1713 und 1714 den Druck der Berliner Zeitungen. Erst im
Jahre 1715, als Friedrich Wilhelm wünschte, daß die Taten seines Heeres
im Kriege gegen Karl XH. allgemein bekannt würden, durften sie wieder
erscheinen. Wegen Preßvergehens verlor der Buchdrucker Johann Lorenz
^ Stenzel, Geschichte des preuß. Staates III (1841) 230 f. > Ebd. 231.
' Archiv für deutschen Buchhandel VII 268 f.
' Stenzel a. a. 0. III 231.
Die Zensar unter Friedrich Wilhelm I. 329
1721 sein Zeitungsprivilegium. Des Königs Vorliebe fQr das Soldatentum
hat manche andere, aber auch merkwürdige Zensuren hervorgebracht. Am
14. Februar 1718 verbot eine königliche Verordnung allen Behörden unter
einer Strafe von 100 Dukaten beim Schreiben an ein Regiment oder Soldaten
des Wortes , Miliz** und am 19. April desselben Jahres des Wortes „Militär*
sich zu bedienen. Die Lieblinge des Königs sollten nur „Offiziere** und «Sol-
daten* heißend
Als die Äbtissin von Quedlinburg sich den preußischen Werbungen
widersetzte und am 13. Juli 1733 ein Patent gegen den Bekrutenraub des
Marwitzischen Regimentes anschlagen ließ, wurde dasselbe auf des Königs
Geheiß am 18. Juli heruntergerissen und vom Henker verbrannt. Die Wer-
bungen mußten fortgesetzt werden. Trotz Bibelstellen und Predigten, mit
denen man ihn zu schrecken suchte, blieb Friedrich Wilhelm seiner Leiden-
schaft für den Menschendiebstahl langer Soldaten bis an den Tod treu 2.
Schon im Jahre 1720 vernimmt man, daß der Hofprediger Gebet- und
Gesangbücher vor dem Drucke prüfen mußte; 1722 bestimmte eine Kabinetts-
ordre vom 29. Mai: „Vfir finden nöthig und gut, daß die theologischen Bücher,
worüber bei Uns Privilegien gesucht werden, hinfüro von Unseren Consistorial-
räthen, Feldpropst und Hofyrediger Jablonsky, Porst, Gedicke und Noltenius
revidiret und censiret werden sollen.* Kein Geistlicher durfte bei schwerer
Strafe ohne solche Zensur etwas drucken lassen^.
Auch Friedrich Wilhelm mußte gegen die unruhigen lutherischen Pre-
diger und deren Schmähschriften kämpfen. Als der Prediger Erdmann Neu-
meister zu Hamburg in einer Schrift gegen die Calvinisten und die Kirchen-
union auftrat, beschwerte sich der preußische König beim dortigen Magistrat
und verlangte exemplarische Bestrafung des Verfassers. Das Buch Neumeisters,
worüber auch die protestantischen Fürsten von Regensburg aus Klage führten,
wurde unterdrückt. In ähnlicher Weise ging Friedrich Wilhelm den Herzog
von Weimar um die Bestrafung einer Schrift gegen die Reformierten an,
worauf der lutherische Verfasser einen scharfen Verweis vom Herzog erhielt *.
Allein kennzeichnender noch und charakteristischer für die deutsche
protestantische Zensur jener Tage als der Fall Thomasius im Sachsenlande
ist die Maßregelung des Philosophen Christian Wolff in Brandenburg und in
jenem gleichen Halle, das sich eben noch mit so viel Liebe des von der
sächsischen Zensur verfolgten Thomasius angenommen hatte.
Wolflf zu Breslau 1679 geboren, schon 1703 Professor an der Leipziger
Universität, trug daselbst Mathematik und Philosophie vor. Drei Jahre später
erhielt er einen Ruf an die junge Universität Halle, an der er nun zunächst
von 1707 bis 1723 wirkte und bald zu den gefeiertsten Universitätslehrern
gehörte. Die Hörsäle der Theologen leerten sich, und alles strömte dem
Philosophen und Mathematiker zu, der unter gewaltigem Zudrang mit der
Wolffschen Philosophie feindlich in das Lager der protestantischen Theologie
^ Stenzel a. a. 0. 345 493. * Ebd. 366 ff.
« Archiv für deutschen Buchhandel VII 270 f. ; vgl. 29—39.
« Stenzel a. a. 0. III 473.
330 Christian Wolff.
einfiel. Selbst Thomasius war entsetzt über diesen neuen Lobredner des
Gonfucius. Je mehr Wolffs Ruhm zunahm, desto mehr strengten sich auch
seine theologischen und philosophischen Gegner unter den Professoren an,
ihm die Gunst des Berliner Hofes zu rauben und ihn zu stürzen. Was ihn
schließlich nach all den Anklagen der Halleschen Professoren beim König in
Ungnade brachte, war seine Lehre von der prästabilierten Harmonie, in die
ihn sein Lehrer Leibniz eingeführt hatte. Im Tabakskollegium ließ sich
Friedrich Wilhelm durch seine Generale v. Loben und v. Natzmer, nach
andern hauptsächlich durch seinen Hofnarren Paul Gundling, dessen Bruder
Professor zu Halle und WoMs Gegner war, in das Geheimnis der determini-
stischen Lehre einführen. Und als der König hier erfuhr, daß diese neue
Lehre, der Determinismus, die Potsdamer Grenadiere, welche durchgingen,
schuld- und straffrei mache, weil eben das unvermeidliche Verhängnis sie
dazu treibe, war das Strafurteil auch schon fertig. Ohne seine Minister an-
zuhören, erließ der erzürnte Herrscher am 8. November 1723 die Kabinetts-
ordre, daß Wolff sofort seines Amtes zu entsetzen sei und binnen 48 Stunden
bei Strafe des Stranges die königlich preußischen Länder zu räumen habe.
Auch in Königsberg wurde der Wolffianer Gabriel Fischer 1725 entlassen
und verbannt, nachdem er seine Bedenklichkeiten über Dreieinigkeit und
Erbsünde bekannt gemacht hatte. Einige Zeit nachher erging die zweite
Kabinettsordre, welche die Wolffschen Schriften bei lebenslänglicher Karren-
strafe strenge verpönte. Wer aber über Wolffs philosophische Schriften zu
lesen wage, solle in eine Strafe von 100 Speziesdukaten genommen werden.
So war der , Professor der Menschheit** mit all seinen Werken gemaßregelt
und mit dem Strange bedroht.
Bei der hessischen Regierung fand Wolff die freundlichste Auftiahme
und erhielt zu Marburg einen Lehrstuhl. Aber was für die damalige Zensur
charakteristischer ist, auch in Berlin drehte sich der Wind. Dem Gönner
Wolffs, dem Propste Beinbeck, gelang es beim Könige, für den hart Gemaß-
regelten Stimmung zu machen. Es erfloß eine dritte Kabinettsordre von
ebendemselben Regenten, nachdem eine königliche Kommission die Wolffsche
Philosophie freigesprochen. Und diese befahl den Kandidaten des Predigtamts
das Studium der Schriften, deren Lesung eben noch so strenge verboten
worden war. Wolff durfte sogar den zweiten Teil seiner allgemeinen prak-
tischen Philosophie dem Könige zueignen. Kaum war Friedrich Wilhelm tot,
da rief Friedrich H. den berühmten Gelehrten sofort nach Halle zurück.
Wie ein König zog der Philosoph am 6. Dezember 1740 in die Universi-
tätsstadt an der Saale ein, 6 blasende PostiUons, dann 50 berittene Stu-
denten, zuletzt in vierspänniger Karosse der berühmteste Universitäts-
professor seiner Zeit. Ehren über Ehren wurden auf ihn gehäuft. Noch
14 Jahre lebte, lehrte und schrieb Wolff zu Halle. Als er dort am 9. April
1754 starb, herrschte bereits sein philosophisches System in dem protestan-
tischen Deutschland^.
1 Vgl. Allgem. deutsche Biogr. XLIV, Leipzig 1898, 12 ff; Ed. Zell er, Gesch. der
deutsch. Philos. 172 ff; Stenzel, Gesch. des preu£. Staates lU 481 681.
Verbot atheistischer und gotteslfisterlicher Schriften. 331
Für die Strenge und Härte, für die Inkonsequenz und den inneren Wider-
spruch, für die merkwürdige Wandelbarkeit der protestantischen Zensur gibt
es kaum ein drastischeres Beispiel.
Der Umschwung in der Beurteilung der Wolflfschen Philosophie bedeutete
bei dem Könige Friedrich Wilhelm keinen Wechsel des Systems. Nach wie
vor verurteilte er noch manche andere Bücher, die er gleich denen des
Philosophen für gottlos oder staatsgefährlich hielt. Durch Bücherverbot vom
31. Januar 1727 wurden atheistische Schriften untersagt und am 30. No-
vember 1735 die Beschlagnahmung der Bücher des famosen „Ghnstianus
Democritus'', Job. Eonrad Dippel, und ähnlicher Sektierer verfügt. Derartige
Bücher ins Land einzuführen, unterlag einer Strafe von 2000 Talern. Auf
der Ostermesse dieses Jahres 1735 war anonym die sog. Wertheimer Bibel
erschienen unter dem Titel: „Die göttlichen Schriften vor den Zeiten des
Messie Jesu, der erste Theil, worinnen die Gesetze der lisraelen enthalten
sind etc. Wertheim 1735. 48 u. 1040 S. S. in kl. 4®.* Es war eine schlechte
rationalistische Übersetzung des Pentateuch mit wertlosen Anmerkungen und
Zutaten, die ein Schüler Christian Wolffs, Johann Lorenz Schmidt, als In-
struktor des jungen Grafen von Löwenstein zu Wertheim in Franken an-
gefertigt hatte. Das Buch machte Aufsehen und wurde in Sachsen nicht nur
verboten, sondern von da aus auch beim Kaiser denunziert, worauf ein kaiser-
liches Mandat vom 15. Januar 1737 dasselbe ebenfalls untersagte. Der
Verfasser ward verhaftet, entkam aber nach einiger Zeit aus der milden
Haft. Der König von Preußen hatte schon am 2. Juni 1736 das Werk ver-
boten und bei 100 Dukaten Strafe untersagt, dasselbe ins Land zu bringen.
Am darauffolgenden 15. Juni wurde auch die Konfiskation angeordnet und der,
welcher das Buch nicht ausliefere, mit 100 Taler Bußgeld bedroht^.
Im gleichen Jahre wandte sich die russische Kaiserin an Friedrich
Wilhelm, und auf ihren Wunsch verbot er am 30. Mai 1736 den Verkauf
der „Lettres Moscovites** bei 100 Dukaten fiskalischer Strafe.
Schließlich brachte dann noch das Jahr 1737 ein Zensuredikt vom
24. Februar und eine Verordnung vom 19. März gegen Einführung und Ver-
breitung gotteslästerlicher Schriften. Das Zensuredikt hatte elf Paragraphen
und unterwarf alle Bücher der vorgängigen Prüfung. Der König hatte es
am 8. März durch seine Unterschrift vollzogen, allein es scheint nicht zur
Ausführung gekommen zu sein^.
Als Friedrich Wilhelm L dieses Edikt bereits unterzeichnet hatte, schrieb
der Vizepräsident des Qeneraldirektoriums, der General von Grumbkow, unter
dem 30. März 1737 ein Gutachten, um den König von dem Unterfangen ab-
zuhalten. Sein Hauptargument dagegen war : das Bücherwesen habe seit der
Reformation in ganz Teutschland, nicht weniger in allen civilisierten Ländern
freien Lauf gehabt. Der König möge ein solch schnödes Beginnen B>om
überlassen. Das Papsttum habe den von dieser Inquisition herrührenden
großen Schaden zur Genüge empfunden, so daß die bemittelten Katholiquen
ihre Kinder, um etwas Rechtschaffenes zu lernen, an protestantische Univer-
^ Stenzel a. a. 0. 479. * Vgl. Archiv fOr deutschen Bachhandel VII 89 £
332 ^i® Zensur uoter Friedrich II.
sitäten schicken mußten ^ Und dieses Gutachten ward in Preußen verfaßt
für eben den König, welcher den Philosophen Christian Wolff mit dem Strange
bedroht, dessen Bücher unter Androhung von Earrenstrafe verboten hatte.
Das geschah in Preußen, wo besonders unter dem unmittelbaren Vorgänger
Friedrich Wilhelms L, dem Kurfürsten Friedrich III., von der Regierung
wiederholentlich ernste Edikte erlassen wurden, um die preußischen Unter-
tanen, besonders den protestantischen Adel davon abzuhalten, ihre Kinder
,bey den Jesuitern femer zur Schule gehen zu lassen''. Am 20. April 1684
erging von der preußischen Regierung an alle Ämter und an die drei Städte
Königsberg ein „Scriptum, daß die Kinder nicht in die Jesuitsche Schule
gehen sollen''. Als die Regierung hierüber dem Kurfürsten Bericht erstattete,
fügte sie jedoch bei: „Hiebei aber können Deroselben Wir nicht bergen, daß
bishero die Jugend in Stilo und Oratoriis bei den Jesuiten besser als in den
Schulen unterrichtet worden etc.* Auch die Ritterschaft klagte über das
Edikt und bat beim Kurfürsten um dessen Aufhebung. Der Kurfürst blieb
bei dem Verbot, und als nun manche Adelige, selbst hochgestellte Beamte
ihre Söhne trotz alledem nicht nach Königsberg, sondern nach Braunsberg
und an andere Orte zu den Jesuiten sandten, sah sich Friedrich III. ver-
anlaßt, auf das Drängen Sandens jenes Verbot zu erneuern und neu einzu-
schärfen 3. Allein ebensowenig wie das Edikt von 1684 konnte das von 1694
durchgeführt werden, weil viele protestantische Eltern, wie der Oberstleutnant
V. Kalkstein und der Advocatus Fisci Johann Philipp von Lauwitz, auf die
Vorteile, welche der Besuch der Jesuitenschulen ihren Kindern in erziehlicher
und unterrichtlicher Hinsicht brachte, nicht verzichten mochten 3.
Der General von Grumbkow aber ist ein würdiger Vorläufer aller jener
protestantischen Gegner der römischen Zensur ^, welche glauben und glauben
machen, daß auf ihrer Seite und in der „Reformation'' so etwas nie vor-
gekommen sei. Man erinnert sich dabei unwillkürlich des napoleonischen
Wortes: „II n'existe point de censure en France!"*
Bei dem religiösen Nihilismus und der freigeistischen Philosophie Fried-
richs n. hätte man erwarten können, daß der neue König Preußen alsbald,
wenn nicht mit Zensurfreiheit, so doch mit einer freien Zensur beglückt hätte.
Es nahm auch den Anschein, als er den Philosophen Wolff nach Halle zurück-
rief und in Berlin ausdrücklich den Zeitungen Freiheit zu lassen befahl. Aber
die Zeitungen verloren die Freiheit bald wieder \ An Verboten fehlte es nicht.
Bereits 1747 verordnete Friedrich, daß alle in dem preußischen Staate zur
Drucklegung bestimmten Sachen, selbst Gedichte und Leichenreden nach
Berlin in die Zensur geschickt werden sollten. Erst als aus allen Provinzen
darüber Klagen einliefen, sah er sich genötigt, die Verfügung zu ändern
durch das Edikt vom 11. Mai 1749. Alle Bücher jedoch, selbst im Ausland
gedruckte Schriften blieben der Zensur unterworfen. Wer aber derartige
anstößige Bücher des Auslandes verkaufte, verfiel der Strafe, wenn er nicht
^ Archiy für deutschen Buchhandel VIT, 38 f.
' D i 1 1 r i c h , Gesch. des Katholizismus in AltpreuBen 247 ff 500 528 ff.
» Ebd. 531. * Vgl. oben S. 178 ff 279 ff. * S. oben S. 260.
• Vgl. Staatslexikon IV« 687.
Die Zensar unter Friedrich 11. 333
eidlich versicherte, nicht darum gewußt zu haben, daß das Buch wider Reli-
gion und gute Sitten verstoße. Es heißt daher in Hermann Wagners Staats-
und Gesellschaftslexikon 1: „Die aUgemeine Einführung der Zensur fällt in die
Regierung König Friedrichs des Großen. Das erste allgemeine Zensuredikt
erging den 11. Mai 1749. Dies Edikt mit einer Ministerialinstruktion vom
1. Juni 1772 blieb bis zum Tode des Königs in Kraft. Es wurden vier Ge-
lehrte, für Jurisprudenz, Geschichte, Philosophie und Theologie, zu Zensoren
bestellt; die Fakultäten erhielten die Zensur der akademischen Schriften, die
Akademie der Wissenschaften Preßfreiheit, die Magistrate und Regierungen
die Zensur der Flugblätter.*
Besondere Reskripte vom 21. März 1741, vom 7. Juni 1746, vom
7. Oktober 1758 verfügten: daß alle Aufsätze und Schriften «in publicis''
dem Kabinettsministerium vorgelegt würden, damit es über die Druckbewilli-
gung entscheide. Bücher und Schriften, „welche den Statum publicum des
Teutschen Reichs, des königlichen Hauses, die Gerechtsame der preußischen
Länder angehen, nicht weniger wobei auswärtige Puissancen und Reichsstände
interessiret sind', mußten zuvörderst an das Departement der auswärtigen
Sachen .zur Approbation' eingesandt werden. Friedrich befahl, daß die
Schriftsteller den Zensoren für ihre Mühewaltung außer einem Freiexemplar
ein „Douceur" von zwei Groschen für den Bogen entrichten sollten.
Am 14. April 1748 verurteilte der Freigeist auf dem Throne den Buch-
drucker Rüdiger zu Festungshaft, weil er eine Schrift des Dr Pott gegen die
christliche Religion gedruckt hatte, mit dem Bemerken, daß er in solchen
Fällen keine Begnadigung eintreten lassen könne. 1778 wurden die in Brüssel
und Köln herauskommenden französischen Zeitungen und die Frankfurter Ober-
postamtszeitung bei 50 Dukaten verboten.
Als nach dem Frieden zu Dresden in Wien ein Buch erschien, in
welchem behauptet wurde, der Friede sei erzwungen und verpflichte nur so
lange, als die verkürzte Partei außer stand bleibe, ihn zu brechen, verlangte
Friedrich IL, daß dieses Buch durch Henkers Hand verbrannt werde 2. Des
Schauspieles aber, welches der Philosophenköm'g der Welt lieferte, als er in
feierlichster Weise öffentlich ein Buch des Philosophen von Ferney zu Berlin
verbrennen ließ, ist schon ^ gedacht worden.
Es ist jedoch von Interesse, vom Könige selbst im Briefe an seine
Schwester, die Markgräfin von Baireuth, unter dem 12. April 1753 jene
Zensurgeschichte zu vernehmen. Da klagt er zunächst über die ausgeschämte
Verlogenheit und Verleumdungssucht Voltaires, über dessen „noirceur*, „m^-
chancetö* und „duplicite* und fahrt dann fort: „Le voilä qui imprime son
,Akakia' ici, ä Potsdam, en abusant d'une permission que j'avais donnee
d'imprimer la ,Däfense de milord Bolingbroke'. Je l'apprends, je fais saisir
r^dition, la jette dans le feu, et lui d^fends s^v^rement de faire imprimer
ce libelle ailleurs. A peine suis-je arriv^ ä Berlin, que r,Akakia* y parait
et s'y döbite ; sur quoi je le fais brüler par les mains du bourreau. Voltaire,
» XVI, Berlin 1864, 162.
' Vgl. Wiesner, DenkwOrdigk. der österr. Zensur 165 A. 112. > S. 183.
334 1^0 Zensor katholischer BQcher.
au lieu de s'en tenir la, double et triple la dose, en ecrivant contre tout le
monde. J'ai eu ma part de cette affaire, et j'ai ete assez bon que de le
laisser partir. . . . G'est le sc^l^rat le plus traitre qu'il y ait dans l'univers. * ^
Wie früher, so wurden auch unter Friedrich IL Gebetbücher, katho-
lische ebensogut wie protestantische, von dem eigens dazu ernannten Zensor
der Regierung und des Königs vor der Drucklegung strenge geprüft. Dies
erhellt aus dem Immediatschreiben des Dominikanerpriors Raimund Bruns,
welches der Genannte unter dem 15. Dezember 1747 an den König richtete.
Wir erfahren daraus, dafi das katholische Unterrichtungs-, Gebet- und Ge-
sangbuch nebst einem kleineren Catechismo, welches bei seinem ersten Er-
scheinen 1738 bereits die Zensur des Hofpredigers Jablonsky durchgemacht
hatte, unter Friedrich ü. in der zweiten und dritten Auflage 1742 und 1745
une autre fois une revue rigoureuse et approbation du conseiller intime de
Yogelsang erhalten mußte. Der König bewilligte sofort durch Kabinettsbefehl
vom 24. Dezember das von ihm erbetene Privilegium privativum für das
Gebetbuch nebst einem kleinen Catechismo in den gesamten königlichen
Landen, ohne Anstoß daran zu nehmen, dafi der Geheimrat v. Yogelsang das
katholische Gebetbuch und den Katechismus einer neuen rigorosen Prüfung
unterworfen hatte. Die beiden für unsere Zwecke sehr interessanten Doku-
mente verdanken wir dem Professor Max Lehmann ^, von dem oben die Rede
war. Unverkürzt sollen dieselben deshalb hier einen Platz haben.
Immediat-Schreiben des Dominicaner-Priors Raimund Bruns.
Halberstadt 1747 December 15.
y. M. me permette de Lui präsenter trte-hnmblement, qu'ayant 6t6 autrefois ä Potsdam,
j'ai fait imprimer par ordre de feu S. M. le roi de glorieuse memoire un livre, qui a 6t6
revu et appronyö par le feu Jablonsky', intitulö: Katholisches unterrichtungs-, Gebet- und
Gesangbuch zum Gebrauch der Katholiken in denen königlich preussischen Ländern, nebst
einem kleineren Catechismo für die Jugend etc., la premi^re fois ä Berlin 1738, la seconde
ä Berlin Tan 1742 et la troisi^me fois ä Halberstadt Tan 1745, apr^ qu' il a subi une autre
fois une revue rigoureuse et approbation du conseiller Intime de Yogelsang^. Un libraire
de Cologne, qui, ajant obtenu depuis peu ä mon ins9U un privilöge de S. M. Tempereur sur
le mdme livre, s'avise d'en glisser plusieurs exemplaires dans les J^tats de Y. M. d'une fa^on,
que mes exemplaires, que j'ai fait imprimer avec tant de frais dans les pays de Y. M., sont
en danger de perdre le cours, et que le profit, qui autrefois en revint aux pays de Y. M.,
va tarir, k mesure que le d^bit des exemplaires imprim^ ä Berlin et ici va diminuer.
Y. M., ayant d^montr^ si souvent et si clairement, combien Elle est portde et qu' Elle
souhaite de soutenir et de soulager Ses trös-humbles et tr^-fidMes sujets de toute condition,
j'ose La supplier tr^-instamment , qu' Elle veuille par un effet de Sa grftce royale octroyer
au couvent des Dominicains ä Halberstadt, qui vit uniquement d'aumönes, le privilöge de faire
imprimer et döbiter ledit livre dans toute l'ötendue de Sa domination, avec ordre et defense
expresse, que quelqu' ätranger que ce fQt, n'attent&t d'introduire ou de glisser ces livres
d'une imprimerie ötrang^re dans les Etats de Y. M. Sire, mon pauvre couvent, au nom du-
qnel j'ose pr^nter ä Y. M. cette trte-humble supplique, s'attend ä cette gr&oe avec une
confiance d'autant plus parfaite, qu'il se flatte, que Y. M. voudra bien prendre en tr^gra-
^ Oeuvres de Fröd^ric le Grand XXYII , premi^re partie , Berlin 1856 , 226 f, Nr 257.
' Preußen und die katholische Kirche seit 1640, nach den Akten des geheimen Staats-
archives, dritter Teil, Leipzig 1882, 76 f Nr 90; 87 Nr 100.
' Daniel Ernst Jablonsky, Oberhofprediger in Berlin.
* Rat bei der Regierung zu Halberstadt.
Das .Plaoetam regiom*. 335
cieuse r^Aexion, que ce mdme couvent a ^t^ quasi la pöpinidre, d'oü tous les prdtres Bont
sortis, qui subsistent k Berlin, Potsdam, Spandau, Stettin et Magdeburg, et m6me ceux, qui
ont suivi V. M. aox arm^es.
Cabinets-Befehl an «das Departement der geistlichen Affairen**
Potsdam 1747 December 24.
Hat «dem Dominicaner-Kloster zu Halberstadt auf dessen Patris Prioris Reimund Bruns
abschriftlich hiebei geschlossene Vorstellung das Privilegium privativum, ein von ihm ge-
fertigtes Buch mit dem Titel: »Katholisches Unterrichtungs-, Gebet- und Gesangbuch, nebst
einem kleinen Catechismo für die Jugend etc' wiederum aufzulegen und in Dero gesammten
königlichen Landen zu debitiren, gebotener Maassen accordiret/
Friedrich wird oft und zu viel gepriesen wegen seiner Toleranz, allein die
genaue Beobachtung der Zensurgesetze stand ihm doch höher. Eine Reihe von
Sektirern und Schwärmern durften sich in den Staaten des Königs ungehindert
und ungestraft Anhang verschaffen. Unter diesen war der Magister Johann
Joachim Böling, ein abgesetzter, des Landes verwiesener Prediger, der nicht
bloß durch königliche Ordre die Erlaubnis zur Heimkehr erhielt, sondern
1767 auf sein Ansuchen in Berlin auch durch ein Reskript für sich und seine
unitarische Gemeinde, die er in Ostfriesland stiften wollte, zu fi*eiem Religions-
exerzitium ermächtigt wurde. Als er nun im folgenden Jahre 1768 durch
gedruckte Reklamen und durch ein Schriftchen Anhänger zu sanuneln suchte,
ward der Verfasser zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt;
denn die Schrift war ohne Zensur erschienen ^ Voltaire freilich hatte durch
Brief des Königs vom 24. Oktober 1766 für die in Cleve zu gründende Philo-
sophenkolonie und deren Werke schon im voraus Zensurfreiheit erhalten.
Welche Prinzipien Friedrich bei der Zensur leiteten, ergibt sich aus
einem Eabinettsbefehl vom 28. November 1782 an den Staatsminister v. Münch-
hausen. Der König verfügte, daß dem Heinrich Crantz, der mit seinen zügel-
losen Schriften in Berlin ein Ärgernis war, Freiheit gelassen werden solle,
wofern er nichts gegen den Staat, die vernünftige Religion und die guten
Sitten schreibe. Crantz konnte ungestört seine „Berlinische Charlatanerien*^
veröffentlichen, aber seine „Österreichischen Charlatanerien" von 1783 brachten
ihn um seine Zensurfreiheit wegen auswärtiger Puissancen ^.
Friedrich der Große, weit davon entfernt, die Zensur im Prinzip auf-
zugeben, ist der Vater und Begründer der politischen, insonderheit der preußi-
schen Zensur geworden, mit der er aber auch die theologische Literatur
beherrschte, soweit das Staatswohl und seine Politik ihm dies zu verlangen
schien. Eine Folge davon war, daß er, obgleich er sich seiner Macht als
protestantischer Summepiscopus trotz seines religiösen Nihilismus voll bewußt
blieb, dennoch vor allem für katholische Schriften und Werke Zensurfreiheit
nicht gewähren zu können glaubte. Es war sein ausgesprochener Grundsatz
und Wille, Rom gegenüber um keinen Prei* sich irgend eines wahren oder
vorgeblichen Rechtes des Staates zu begeben oder auch nur ein solches ge-
fährden zu lassen.
> Vgl. Heinrich Pigge, Die relig. Toleranz Friedrichs des Großen, Mainz 1899, 60.
* Vgl. ehd. das ganze zweite Kapitel 68 — 74.
336 ^io Zensur der bischöflichen Hirtenbriefe.
Sobald Schlesien erobert war, sah Friedrich mit Eifersucht und wahrer
Ängstlichkeit darauf, daß der Fürst Schaffgotsch , Bischof von Breslau, alle
bischöflichen wie päpstlichen Erlasse vor der Veröffentlichung der königlichen
Zensur unterwerfe.
Unter dem 19. April 1754 berichtet der Etatsminister Massow von
Breslau an den König über , verfängliche und höchst nachtheilige Expres-
siones*, welche das kurz vorher vom Fürstbischof veröffentlichte Breve des
Papstes enthalte und, um fürs künftige derartiges zu verhüten, stellt er an-
heim, „ob E. M. nicht dem Fürst-Bischof aufzugeben geruhen wollen, daß,
wenn er hinfüro dergleichen Sachen seiner unterhabenden Clerisei zu publi-
ciren nöthig haben möchte, er den Entwurf dazu mir vor dem Abdruck zur
Censur zusenden solle, damit solcher von demjenigen, was darin anstössig
oder E. M. Dienst und Interesse nachtheilig, zuforderst gesäubert werde* K
Schon am 26. desselben Monats erging daraufhin an den Fürstbischof
ein Eabinettsschreiben mit scharfem Tadel, welches in folgende Zensurverord-
nung ausläuft:
,Auf daß aber dergleichen Uebereilung dero Seits (als welches der modesteste Ter-
minus ist, dessen Ich Mich dayon bedienen kann) nicht weiter geschehen müsse, so declarire
Ich E. Lbd. hierdurch ein vor alle Mal, daß, wann dieselbe hinfilro dergleichen Sachen dero
unterhabenden Clerisei in Schlesien zu publiciren nöthig haben möchten, dieselbe alsdann
jedesmal den Entwurf dazu Meinen Ministre und Chef der schlesischen Kammern y. Massow
yor den Abdruck und vor der Publication zusenden sollen, damit dieser solche yon denen
darin eingeflossenen anstössigen oder Meinem Dienst und Interesse nachtheiligen Expressionen
zuforderst säubere und darauf alsdann allererst die Publication dergleichen Sachen nach der
Censur geschehen mfisse.
.Ich finde demnächst auch bei dieser Gelegenheit nöthig, dass, wann künftighin mehr
päpstliche Bullen und Breve an E. Lbd. einkommen, davon zuforderst und vor deren Publi-
cation an Mich, wo nicht die Originalia selbst, dennoch getreuliche Abschriften, die durch
dazu öffentlich von Mir autorisirte Personen nach den Original von Wort zu Wort vidimiret
und attestiret worden, gedachten Meinen Ministre v. Massow zugestellet werden sollen, damit
derselbe von Mir darüber Mein Placet einhole und £. Lbd. weiter bekannt machen müsse.* '
Dadurch waren mit einem Schlage alle bischöflichen und päpstlichen
Kundgebungen der königlich protestantischen Zensur unterworfen. Dem-
entsprechend wurden denn auch die bischöflichen Hirtenbriefe zensuriert und
expurgiert, päpstliche Erlasse und Bullen mehr denn einmal einfachhin ver-
boten. Als Clemens XIII. 1765 in einer Bulle sich der aus Frankreich ver-
triebenen Jesuiten annahm, untersagte der König die Veröffentlichung des
päpstlichen Schreibens, er tat genau dasselbe mit der Bulle Clemens' XIV.
vom Jahre 1773, welche die Aufhebung des Jesuitenordens verfügte.
Einmal ward auch zur Zeit Friedrichs die Publikation eines päpstlichen
Bücherverbotes suspendiert. Diese Suspension wurde vom Etatsminister Hoym
durch Erlaß an „den Decanum Winter der Grafschaft Glatz* unter dem
18. Juni 1770 angeordnet. Das betreffende päpstliche Bücherdekret enthielt
nämlich außer andern das Verbot des ^Ahr6g6 de l'histoire eccl&iastique",
zu dem Friedrich TL. eine Vorrede geschrieben, und von welchem oben^
^ Lehmann a. a. 0. III 468 f Nr 586.
« Ebd. 472 Nr 539. » S. 143 f.
Ezpurgation päpstlicher und bischöflicher Rundschreiben. 337
bereits die Rede war. Man hat Grund anzunehmen, daß die angeordnete
Suspension vollständig Werk des Ministers war und ohne Vorwissen des
Königs angeordnet wurdet Der Erlaß des Ministers lautet:
,Da mit Pablication des von dem Decano Winter der Grafschaft Glatz mittelst Be-
richts vom 26. m. pr. eingesandten päpstlichen Decrets de feria V. prima Martii a. c. , die
untersagte Lesung einiger darinnen benannten Schriften betreffend, nicht vorzuschreiten stehet,
sondern solche aus bewegenden Ursachen saspendirt bleiben muß, so hat sich gedachter De-
canus hiernach seines Orts ganz genau und eigentlich zu achten. ** '
In den siebziger Jahren mühte Friedrich sich auf alle Weise ab, vom
Papste die Anerkennung der Eönigswürde zu erlangen. Damals handelte es
sich um den Erlaß eines päpstlichen Breves zur Verminderung der kirchlich
vorgeschriebenen Festtage. Ein um das andere Mal trieb der König seinen
Agenten in Rom an, den Papst zu vermögen, Friedrich II. im Breve zu
geben „sinon tout le titre de Rex Borussiae ou de Regia Majestas Borussiae,
du moins celui de Monarcha Borussiae ou de Regius supremusque Borussiae,
Brandeburgi , Silesiae aliarumque ei subiectarum regionum Dominator* ^.
Friedrich drohte sogar, selbständig ohne Breve und Papst die Festtage zu
vermindern. Es half nichts; der Papst ging so weit, bestimmte Ausdrücke
im Papstschreiben, dessen Entwurf Friedrich vorlag, nach dessen Zensur zu
ändern, den Königstitel erhielt er nicht. Als dann endlich das Breve fest-
stand, verfaßte der Weihbischof Strachwitz von Breslau einen Hirtenbrief,
um die päpstliche Verordnung den Gläubigen kund zu tun. Dieses Hirten-
schreiben lag der preußischen Zensur seit dem 10. August 1772 vor und
unter dem 9. Dezember dieses Jahres erhielt der Weihbischof die folgende
Zensur, welche von drei Ministern, v. Finkenstein, Hertzberg und Zedlitz,
gezeichnet war:
^ Im übrigen hat es eine eigene Bewandtnis gerade mit diesem Dekrete der rö-
mischen Inquisition f indem Clemens XiV. dasselbe auf ungewöhnliche Weise als sein
Dekret erließ und ausdrücklich sich die Erlaubnis der in demselben verbotenen Bücher
vorbehielt. Außer einem italienischen Buche des Carlantonio Pilati und dem oben erwähnten
Abräg^ enthielt das Dekret nur Schriften Voltaires und La Mettries, der Freunde Friedrichs.
Die hier verbotenen Schriften Voltaires erscheinen in dem Dekrete unter dem Titel ,Les Coli-
ma^ons*, sie bilden in Wirklichkeit ein Bändchen der Sammlung ,UEvangile du jour'. Früher
standen dieselben im römischen Index unter dem Titel «Libellus continens etc." , im Index
Leos XIII. finden sie sich unter „L'Evangile du jour' vermerkt. Das in der Grafschaft Glatz
zu verö£fentlichende Dekret gab nach Lehmann (a. a. 0. IV [1883] 403 A. 1) die Büchertitel
in folgender Weise : „Oeuvres philosophiques de Mr. de la Mettrie, zu Amsterdam 1753, zwei
Bücher in 12. Das zwote, unter dem Titul Les Colima^ons, beschleußt in sich mehrere
Briefe, ohne den Ort des Drucks zu benennen: ein Band in 12. Das dritte: Abr^gö de Thi-
stoire eccl^siastique, so unter einem erdichteten Namen eines katholischen Verfassers de Fleury,
erschienen zu Bern 1766. Das letzte endlich nennet sich: Riflessioni di un Italiano sopra
la Chiesa in generale, sopra il clero si regolare che secolare, sopra i vescovi ed i pontefici
romani et sopra i diritti ecclesiastici de'principi; zu Borge Franco 1768." — Wir fügen
noch hinzu, daß nach dem Index Leos XIII. die .Oeuvres philosophiques" von La Mettrie
von der Indexkongregation bereits am 11. August 1769 und von der Inquisition nicht am
1. März, sondern 14 Tage vorher an der feria V des 15. Februar 1770 verboten wurden,
welches Verbot alsdann von Clemens XIV. mit denen vom 1. März in der genannten Weise
publiziert wurde.
2 Lehmann a. a. 0. IV 403, Nr 380. ^ Ebd. 425, Nr 415.
Hilgers, Der Index Leos XIIL ^^
338 Verbot päpstlicher Ballen.
Änderungen in dem eingereichten Hirtenbriefs-Entwurfe , betreffend die Verminderung
der Festtage.
«Bei dem von Euch unterem 10. August c. eingesandten Project eines Hirtenbriefes
sind nachfolgende Aenderungen zu machen notwendig gefunden worden:
,1) In dem Anfange ist anstatt der Worte »königlich preussischen Antheils' zu setzen:
^königlich preussischen Botmässigkeit'
,2) die Stelle, welche sich anfängt: ,Es befehlen auch S. Päpstl. Heiligkeit femer',
muß dahin modificiret imd, mit dem päpstlichen Breye übereinstimmender, dergestalt gefasst
werden , dass die Fasten in den Vorabenden der . abgeschaflften Feiertage auf die Mittwoche
und Freitage des Advents verleget, die Feierlichkeit des Gottesdienstes und der heiligen Messe
aber in diesen aufgehobenen Festen lediglich von und für die Geistlichkeit beibehalten, auch
übrigens die CoUecte de communi apostolorum et plurimorum martyrum vor-
geschriebener Massen gebeten werde.
,3) Die Stelle a v er bis: ,Nicht weniger wünschen H&chstdieselbe' usque ad verba
sich angelegen sein lassen müssen' muss gänzlich wegbleiben.
,4) Statt des unverständlichen Ausdrucks «knechtische Arbeit* habt Ihr den Ausdruck
,ihre gewöhnliche Arbeit' zu substituiren.
,5) können Wir nicht umhin, Euch den in der Schluss-Formel gebrauchten unchrist-
lichen Ausdruck «welchen sie in weltlichen Sachen unterworfen sind' und der päpstlichen
Kanzlei allenfalls wohl zu gute gehalten werden kann, hiermit nachdrücklich zu verweisen.
Ihr habt also, da Unserer höchsten Person nach dem Westphälischen Friedensschluss und
andern öffentlichen Urkunden in geistlichen Dingen gleichfalls die Souverainet^ zustehet, vor-
angeführte ungebührliche Stelle, die hier ohnedem gar nicht nöthig ist, gänzlich weg-
zulassen.* ... *
Nach dieser Expurgation erließ der Bischof allergehorsamst sein Hirten-
schreiben unter dem 22. Dezember 1772 2.
Zwei Jahre später kam die noch von Clemens XIY. erlassene Jubiläums-
bulle in Preußen nach dem Tode des Papstes an. Nach der Vorstellung des
Ministers Hoym befiehlt der König die Unterdrückung der Bulle am 1. Ja-
nuar 1775.
Hoym schrieb am 27. Dezember 1774 von Breslau folgendermaßen:
,£s ist sowohl dem hiesigen bischöflichen Yicariat-Amte als denen Decanis der fibrigen
Diöcesen von Rom aus eine noch von dem verstorbenen Papst decretierte Bulle zugekommen,
worin allen denjenigen, welche in dem kOnftiges Jahr eintre£fenden Jubel-Jahr Rom besuchen
imd an den vielen dortigen AndachtsQbungen Theil nehmen würden, ein vollkommener Ablass
und Vergebung aller ihrer Sünden versprochen, die Geistlichkeit aber ermahnet wird, ihre
Kirchkinder zur Reise dahin bestens zu animiren. Da nun gedachtes Vicariat-Amt sowohl
als die Decani der übrigen Dioecesen sflmmtliche Bullen, bevor sie publicirt werden, zur
Approbation einreichen müssen, welches auch mit dieser Bulle geschehen, so scheinet mir die
Publikation gedachter Bulle von nachtheiligen Folgen und dem Verbot wegen des Wallfahrtens
ausser Landes ganz entgegen zu sein; und ist nichts gewisser, als dass, wann diese Ein-
ladung nach Rom bekannt werden sollte, sehr viel bigotte Leute, sonderlich aus dem ge-
meinen Volke, dadurch veranlasset werden könnten, zum Nachtheil ihrer Wirthschaft und
Gewerbes davon zu profitiren und bei solcher Gelegenheit Geld aus dem l^ande zu schleppen.
Dahero ich dafür halte , dass E. M. . . . Intention gemäss sein werde , diese päpstliche Bulle
zu supprimiren und solche in hiesigen Landen nicht zur Publication kommen zu lassen;
habe aber dennoch nicht ermangeln wollen, E. M. davon . . . Anzeige zu thun und mir darüber
Verbal tun gsbefehle zu erbitten.* '
' Vgl. Lehmann a. a. 0. IV 479, Nr 473. « Kbj. 494, Nr 478.
'' Ebd. 640, Nr 635.
Der hart gestrafte Redakteur. 339
Hierauf antwortete der König in einem Eabinettsbefehl, der mit den
Worten schließt:
Cabinets-Befehl. Berlin 1775 Januar 1.
... „So finde Ich £ure zugleich angefahrte Gründe gegen die Publication dieser Bulle
allerdings und viel zu erheblich, als dass Ich die zugleich von Euch vorgeschlagene Sup-
pression niehrgedachter Bulle nicht approbiren und, das desfalls Nöthige von Meinetwegen
dort in Schlesien zu verfügen, Euch hiemit überlassen und aufgeben solle/ *
Man hat gegen ßom zu den Waffen gerufen, und zwar im Jahre 1902 ^,
weil Rom unter Clemens XIII. im Jahre 1760 einige wenige Schriften Fried-
richs II. richtig beurteilte und auf den Index setzte, nachdem derselbe iin
Jahre vorher auf den Rat seines Freundes d'Argens ein von ihm selbst
fabriziertes päpstliches Breve vom 30. Januar 1759 an den Marschall Dann
zur Fanatisierung aller Protestanten gegen das katholische Österreich hatte
drucken und verbreiten lassen 3. Wie Friedrich II. zensierte, wenn man im
fremden Lande nicht etwa königliche Aktenstücke gegen ihn fälschte, sondern
nur in Zeitungen so über Friedrichs Kriege urteilte wie die ganze deutsche
Nation, alle deutschen Fürsten und selbst die Markgräfin von Bayreuth, seine
Schwester, es taten, das hat er durch die Tat gezeigt.
Ein Zeitungsschreiber in Erlangen hatte dieses sein und aller Welt
Urteil, das für Friedrich nicht günstig sein konnte, zum Besten gegeben.
Der König war so empört über den Redakteur, daß er in jedem Briefe an
die Markgräfin bitter darüber klagt, weil seine eigene Schwester solch einen
Frevel dulde und ungestraft hingehen lasse. Die Markgräfin verstand sich
endlich dazu, den armen Redakteur festsetzen zu lassen. Als dann der Ge-
fangene aus seinem Kerker entkam, legte der Köm'g ihr dies zur Last und
vergaß den gegen ihn begangenen Preßfrevel selbst nicht. Ungefähr zehn
Jahre nachher kam ein preußischer Offizier mit einem Streifkorps nach Er-
langen, der Zeitungsschreiber fiel diesem in die Hände und wurde nun unbarm-
herzig im Namen des Königs abgeprügelt. Damit nicht genug, mußte der Miß-
handelte auch noch dem Offizier die Quittung ausstellen über die empfangene
Tracht Prügel, damit dieselbe Friedrich vorgelegt werden könne. Kurze Zeit
nachher kamen die Russen nach Berlin, die dortigen Zeitungen hatten gegen
die Russen geschrieben; den Redakteuren war auch Prügelstrafe zugedacht.
Doch dieselben baten um Schonung, und die Russen begnügten sich mit
der Drohung*.
Es sind nur kleine Züge, aber vielsagende bei einem großen Manne!
Sie vervollständigen das Bild, das man sich von der Zensur Friedrichs II.
zu machen hat.
Kaum war Friedrich II. tot, da erschien in Frankreich anonym die
„Histoire secräte de la cour de Berlin**, welche Mirabeau zum Verfasser
hatte. Aus der Art und Weise, wie diese Schrift sowohl in Paris als in
Berlin behandelt wurde, ersieht man, daß die Zensur am Ende des 18. Jahr-
« Ebd. 641. 2 g, oben S. 178 ff.
• Vgl. Onno Elopp, Der König Friedrich II. von Preußen und seine Politik*,
Schaffhausen 1867, 272 ff. * Ebd. 158 298 ; vgl. 212.
340 I>fts Zensuredikt Friedrich Wilhelms IL
hunderts an der Seine wie an der Spree noch in Übung und mit Friedrich II.
in Preußen nicht ausgestorben war. 1789 kamen die zwei Bände ohne Namen
des Verfassers und des Druckers heraus, die ,,Editio princeps*", gedruckt zu
Alen9on in 8^ mit 318 bzw. 376 Seiten. Schon am 10. Februar 1789 erließ
das Parlament ein Arret:
«Yu un imprimä . . . Tout considör^ ... La Cour ordonne qae les dits deux volumes
imprim^ seront lac^rös et brfil^ en la Coar du Palais, au pied du grand escalier d'icclui,
par TExöcuteur de la Haute Justice, comme libelle diffamatoire et calomnieux, aussi con-
traire au respect du aux puissances qu'au droit des gens et au droit public des nations."
Alle Exemplare sollen sofort zur Vernichtung eingezogen werden, keiner
darf das Werk drucken, verkaufen, kolportieren unter den bestimmten Strafen.
Untersuchungen sollen über den Verfasser, Herausgeber und Drucker
angestellt und gegen dieselben mit aller Strenge eingeschritten werden. . . .
,Fait en Parlement, toutes les Ghambres assemblöes, les Pairs y s^nt le 10 fövrier 1789.
«Et le dit jour, 10 fövrier 1789, ä la lev^e de la Cour, le dit imprim^ ci-dessus ^nonc^,
intitulä Histoire secrete, etc. a 6t6 lac^rö et brül^ par Texäcuteur de la Haute Justice, au pied
du grand escalier du Palais, en prösence de moi Dagobert-Etienne Isabeau, ^uyer, Tun des
greffiers de la grand-Chambre, assistä de deux huissiers de la Cour.
.Signa: Isabeau. *"
Von Berlin aber schickte der französische Gesandte an den Minister in
Paris am 17. Februar folgende Depesche:
„Le Pr^ident de la Police a fait yenir tous les libraires de cette ville et leur a signifid
que tous ceux de ce corps qui recevraient Touyrage attrihuä ä M. le comte de Mirabeau et
qui ne le remettraient pas ä Tinstant dans les mains de la police seraient conduits ä la
forteresse de Spandau.' . . . '
Allein nicht die politische Zensur und ihre Handhabung gaben der
preußischen Bücherzensur unter dem Nachfolger Friedrichs des Großen ihre
eigentümliche Färbung. Es war vielmehr des neuen Königs Kampf gegen
die Aufklärung; es war das berühmte preußische Religionsedikt vom 9. Juli
1788 und das sich daran anschließende Zensuredikt vom 19. Dezember des-
selben Jahres, welches gegenüber der friederizianischen Zensur einen gewaltigen
Umschwung gerade der theologischen Bücherzensur bedeutete. Die Streit-
frage, wer bei dieser Zensur die eigentliche Triebfeder war, der König selber
oder sein allvermögender Minister Wöllner, kümmert uns hier wenig.
Schon im Titel stellt sich das Edikt vom 19. Dezember dar nur als:
«Erneuertes Zensuredikt für die preußischen Staaten ''. Sachlich enthielt
dasselbe auch nichts anderes als die neu eingeschärften Zensurverordnungen
von 1749 und 1772; es richtete aber seine neue Schärfe hauptsächlich gegen
die Schriften religiösen Inhalts, und was mehr heißen will, dasselbe wurde
von Friedrich Wilhelm selbst und seinem Minister und den neu eingesetzten
Zensoren, wenn auch nicht in kluger Weise, konsequent aufs strengste ge-
handhabt und durchgeführt bis zum Tode des Königs und dem Sturze Wöll-
ners. Infolgedessen waren die Werke und Schriften „der Aufklärung* oder
» Das Arrßt erschien : A Paris, chez H.-N. Nyon imprimeur du Parlement, rue Mignon
1789, 12 Blätter in 4». Vgl. Henri Welschinger, La Mission secrete de Mirabeau ä
Berlin, Paris 1900, 60 f u. 510.
Die Zensar unter dem Minister Wöllner. 341
der Neologen mit einem Schlage als verbotene bezeichnet und nach dem § 7
des Religionsediktes gehörten zur Aufklärung ^die elenden, längst widerlegten
Irrtümer der Sozinianer, Deisten, Naturalisten und anderer Sekten'*.
Es erhob sich sofort ein gewaltiger Sturm gegen das königliche Edikt,
aber es blieb in Kraft. Eine Anzahl Schriftsteller, welche gegen dasselbe
geschrieben hatten, wurden bestraft. Das Gericht schritt gegen die »auf-
rürerischen Scharteken" ein. Der reformierte Prediger A. Riem von Berlin
kam für seine 1788 ebendort erschienenen .Fragmente über Aufklärung *" mit
einem Verweise davon, sah sich aber veranlaßt, sein Amt niederzulegen.
Dr Würtzer'f ein Hamburger, der zu Berlin lebte, hatte in Leipzig „Be-
merkungen über das Religionsedikt " drucken lassen, und sie brachten ihm
sechs Wochen Gefängnis ein. Der berüchtigte K. Fr. Bahrdt wurde wegen
seines schonungslosen Lustspieles : «Das Religionsedikt ** zu zweijähriger Kerker-
haft verurteilt. Und selbst außerhalb Preußens kam es zu Preßprozessen und
Verurteilungen. Ein Leipziger Schriftsteller, M. Degenhard Pott, hatte mit
dem vorgeblichen Druckort Amsterdam einen «Kommentar über das kgl.
preußische Religions-Edikt '^ herausgegeben. Die Leipziger Juristenfakultät
fand darin freche Verspottung christlicher Lehren und Verletzung „der Ach-
tung, die man einem benachbarten Landesgesetz schuldig'' sei. Der Verfasser
wurde zum Zuchthaus verurteilt.
Die Erbitterung wuchs noch durch die am 14. Mai 1791 erfolgte Er*
nennung der „immediaten Examinations - Kommission'' , eine Inquisitions-
behörde, welche unter dem 31. August jenes Jahres durch eine vom Könige
eigenhändig unterzeichnete Instruktion den Befehl erhielt, «eine doppelte Liste
zu entwerfen; in der einen werden alle guten Prediger und Schullehrer auf-
geführt nach ihrer Rechtschaffenheit, Geschicklichkeit und namentlich ihrer
Orthodoxie; in die andere kommen alle Neologen und die ganze Rotte der
sog. Aufklärer, sowie die durch ihren Lebenswandel Anrüchigen, um auf die
ersteren ein wachsames Auge zu haben, an den letzteren, wenn die admoni-
tiones unwirksam bleiben, die Kassation zu vollziehen". Der Endzweck der
ganzen Instruktion besteht nach ihren eigenen Worten darin, „ia& unter
Gottes Beistand den Irrlehrem und Verführern Einhalt getan und das Volk
nicht mehr, wie bisher vielfältig geschehen, von der reinen, alten, wahren
Religion Jesu abgeführt werde" *.
Die nun folgende Bücherzensur schildert sich selbst am besten mit ihren
eigenen Dokumenten, welche Friedrich Kapp unter dem Titel: , Aktenstücke
zur Geschichte der preußischen Censur- und Preßverhältnisse unter dem
Minister Wöllner" im vierten und fünften Bande des Archivs für Geschichte
des deutschen Buchhandels ^ herausgegeben hat. Indem wir darauf verweisen,
können wir uns hier mit kurzen Auszügen begnügen.
Der König befiehlt in seinem Erlaß an den Kabinettsminister Grafen
V. Finkenstein, Berlin, 4. Februar 1792:
» Vgl. Real-Enzyklopädie für protest. Theologie XVII«, Leipzig 1886, 261 flf; Allgem.
deutsche Biographie XLIV, Leipzig 1898, 148 ff.
« IV, Leipzig 1879, 188—214; V, Leipzig 1880, 256-306.
342 Friedrich Wilhelm 11. und Wöllner.
, . . . Ich will demnach daß die Ministres und Generaldirektoria solche Polizei- Anatalten
Yomehmlich in der Residenz treffen sollen, daß alle Druckereien und Buchhandlungen unter
beständiger strenger Aufsicht stehen, und soll den Buchdruckern sowohl als BuchfQhrem bei
zehnjähriger Vestungshaft verboten werden dergleichen [aufrührerische und andere Unzulässige]
Schriften zu drucken oder zu verkaufen. . . .*
^Endlich befehle ich dem Etats Ministre von Wetter, als General Postmeister, bei
den G ranz - Postämtern , die Einführung der Gothaischen Gelehrten-Zeitung, desgleichen der
Jenaischen Allgemeinen Litteratur-Zeitung in meinen sänmitlichen Landen a dato zu verbieten
und solches durch ein Publikandum öffentlich bekannt zu machen, weil diese beiden Blätter
sich bisher vorzügliche Freiheiten gegen hiesige sowohl als in andern Ländern gemachte Ein-
richtungen erlaubt haben.
Den Postmeistern muß bei Strafe der Cassation die Spedition derselben untersagt,
auch allen Fiskalen' im Lande aufgegeben werden, hierauf zu vigilieren." ^
Kant hatte April 1792 in der „Berliner Monatsschrift", welche vom
königlichen Bibliothekar Biester redigiert wurde, das erste Stück seines Auf-
satzes: „Die Religion innerhalb der Gränzen der bloßen Veraunff* unbean-
standet veröffentlichen können. Noch in demselben Jahre sandte er das
zweite Stück an Biester und dieser schickte es an den Oberkonsistorialrat
Hillmer zur Zensur. Letzterer gab darauf folgenden Bescheid :
^Da das hier zurückfolgende Manuscript ganz in die eigentliche biblische Theologie
eingreift, so habe ich es, meiner Instruktion gemäß gemeinschaftlich mit meinem CoUegen
Geh. R. Hermes durchgelesen; und da Letzterer söin Imprimatur versagt, so trete ich ihm
hierin bei.
Berlin 14 Juni 1792 (gez.) Hillmer.*
Empört wandte sich Biester an Hermes, um wenigstens die Gründe der
verweigerten Approbation zu erfahren. Ungemein kurz antwortete dieser: er
sei nur dem Landesherrn responsabel, nicht ihm, dem Fragesteller. Nun
richtete Biester seine Beschwerden direkt an den König und an alle Minister.
Der Erfolg war der Staatsratsbeschluß vom 2. Juli 1792: . . . Daß Biesters
Beschwerden ungegründet befunden worden, und es bei dem ihm verweigerten
Imprimatur sein Verbleiben habe 2.
Wie der König noch im selben Jahre durch Kabinettsordre vom 1. Ok-
tober „den größten deutschen Philosophen* wegen seiner Philosophie maß-
regelte, ist gelegentlich oben^ schon zur Sprache gebracht worden.
In dem nächsten Jahre trieb Friedrich Wilhelm den Minister Wöllner
zu noch größerem Eifer, so daß sich dieser entschuldigen oder rechtfertigen
zu müssen glaubte. Unter dem 26. Dezember 1793 schrieb Wöllner an den
König: . . .
,E. K. M. versichere ich auf meinen geleisteten Eid, daß ich hauptsächlich auf die
Universitäten sehr aufmerksam bin, und noch kürzlich einen Professor zu Frankfurt wegen
einer gedruckten Disputation, die mir wenigstens leichtsinnig zu sein schien, zur Verantwor-
tung gezogen habe. Auch verfolge ich jetzt den hiesigen Buchhändler Felisch durch den
Fiskal bei dem Gammergericht, welcher eine Schrift des berüchtigten Riem ohne Censur hat
drucken lassen.
,E. K. M. haben vollkommen recht, daß man zu jetzigen Zeiten nicht wachsam genug
sein kann, um alles aufkeimende Böse, welches solche schlechte Menschen mündlich und
> Vgl. Archiv für deutschen Buchhandel IV 153.
« Vgl. ebd. 195—200. » S. 183 f.
Die preußische and die deutsche Zensur des 19. Jahrhunderts. 343
schriftlich gegen die Religion und gute Ordnung in einem Staate zu verbreiten suchen, gleich
in der Geburth zu ersticken, und ich lasse mir auch hierin nach meinem Gewissen nichts zu
Schulden kommen ; sondern bin gleich unermüdet hinter alles her, was nur irgend zu meiner
Kenntnis gelangt* '
Allein wenige Monate später schärfte Friedrich Wilhelm aufs neue
größere Strenge ein. Der König schrieb an den Großkanzler v. Carmer:
Potsdam. 17. April 1794.
„Es hat die Examinationskommission bei Mir darauf angetragen, daß die allgemeine
deutsche Bibliothek als ein gefährliches Buch gegen die christliche Religion in meinen
Staaten verboten werden mochte. Ich trage Euch darnach hierdurch auf, solches nicht nur
sogleich zu verfügen; sondern befehle Euch zugleich, die gedachte Commission ungesäumt
aufzufordern, Euch eine Liste von allen solchen Büchern und Schriften zu übergeben, welche
nach ihrem Urtheile schädliche Principia wider den Staat und die Religion enthalten, damit
Ihr solche ohne Anstand durch den General Fiskal confisciren, und den Verkauf derselben
verbieten könnet. Dies muß mit allem Ernst ohne die mindeste Nachsicht, geschehen, und
die Bücher-Censur überhaupt strenger als wie bisher gehandhabet werden, wofür Ihr Mir
responsable bleibet." *
Der Bogen war überspannt, Friedrich Wilhelm hat die Erfüllung seines
Befehles wohl nicht gesehen. Trotzdem muß es in der Geschichte der Bücher-
zensur hervorgehoben werden, daß der preußische König, der unmittelbare
Nachfolger Friedrichs IL, mit solchem Ernste den strengen Befehl zur un-
gesäumten Herstellung eines Index librorum prohibitorum erteilte. Während
der Geist der Aufklärung, von Frankreich ausgehend, die freiheitliche Be-
wegung wachrief, welche allenthalben Preß- und Zensurfreiheit verlangte,
suchte Friedrich Wilhelm 11. mit der strengsten Zensur diese Aufklärung zu
unterdrücken.
Die preußische und die deutsche Zensur des 19. Jahrhunderts.
Die Zensnr bis 1848.
Friedrich Wilhelm III. verabschiedete bald nach seiner Thronbesteigung
ungnädig den Minister WöUner und mit ihm die harten Maßregelungen der
Presse. In einer Kabinettsordre von 1804 sprach sich der König ausdrück-
lich für Nachsicht und Milde bei der Zensur aus, nachdem er 1798 und 1803
Anträge auf Beschränkungen der Presse zurückgewiesen hatte. Nach der
Schlacht von Jena ward die Zensur durch die Verordnungen von 1808 und
1810 unter das Ministerium des Inneren gestellt und wiederum strammer ge-
handhabt, bis mit dem Jahre 1818 aufs neue größere Freiheit gegeben wurde.
Was man alsdann nach den Freiheitskriegen erwartete und die Bundesakte
vom 8. Juni 1815 diplomatisch genug versprach, kam nicht zur Ausführung.
Die Kabinettsordre vom 3. Januar 1816 unterdrückte vielmehr den
„Rheinischen Merkur" des großen Görres, der als „fünfte Großmacht" den
Kampf gegen Napoleon geführt hatte. Derselbe hatte „ganz gesetzwidrig
und ohnerachtet der ergangenen Warnungen sich nicht entsehen, die Un-
zufriedenheit und Zwietracht der Völker erregende und nährende Aufsätze zu
^ A. a. 0. IV 214. « Ebd. V 258.
344 Görres; Goethe.
liefern und zu verbreiten und durch zügellosen Tadel und offenbare Auf-
forderungen die Gemüter zu beunruhigen*. Diese Verordnung zeigte die
Richtung an, welche die Zensur des neuen Jahrhunderts nehmen wollte. Es
ist daraus gewissermaßen hervorgegangen das, was man bedeutungsvoll mit
einem Worte »die preußische Zensur* heißt. Uns muß hier namentlich darum
zu tun sein, die Handhabung dieser Zensur in den verschiedenen Perioden ihrer
Entwicklung im 19. Jahrhundert kennen zu lernen.
Görres war das erste große Opfer der deutschen Zensur im neuen Jahr-
hundert nach den Freiheitskriegen. Deutschlands größter Dichter war — man
mag wollen oder nicht — um dieselbe Zeit der erste große Gegner der Preß-
freiheit in Deutschland. Es ist das eine bittere Tatsache ebenso wahr, wie
die Behauptung, Goethe stehe auf dem römischen Index, unwahr ist^ Im
Atheismusstreit am Ende des 18. Jahrhunderts wurde die Entscheidung gegen
Fichte gefaßt nach dem Rate Goethes. Goethes Votum gab bei der letzten
Entscheidung den Ausschlagt. Das war die letzte bedeutende Zensurtat des
18. Jahrhunderts.
Kaum fühlte man sich auf deutscher Erde frei von dem schmachvollen
Joche des Korsen, zu dessen Niederwerfung Görres alles, Goethe weniger
als nichts getan hatte, da trat letzterer auch schon wieder mit einem gewich-
tigen Votum gegen die Preßfreiheit auf. Es geschah unter erschwerenden
Umständen. Ganz Deutschland erwartete nach den Freiheitskriegen gewisser-
maßen zum Lohne und Danke von seinen Fürsten wenn nicht volle Druck-
freiheit, so doch milde, liberale Preßgesetze. Der Deutsche Bund schien das
auch zu versprechen. Was wichtiger ist, in einem kleinen deutschen Bundes-
staate hatte der freisinnige Fürst in Wirklichkeit seinem Lande mit einer
liberalen Verfassung Preßfreiheit gewährt. Kein anderer als Karl August,
der Großherzog von Sachsen- Weimar, war dieser Fürst, welcher im Jahre
1816 die Tat gewagt hatte wohl nicht gegen, aber ohne den Rat und das
Zutun seines vornehmsten Ratsherrn, Goethes. Da nur Sachsen- Weimar die
ersehnte Preßfreiheit zugestand, so ward es das gelobte Land für alle mit
der deutschen Politik Unzufriedenen. Noch im Jahre 1816 gründete der Je-
nenser Professor Oken, nach Goethe »ein Mann von Geist, von Kenntnissen,
von Verdienst*, zu Jena die »Isis*, ein freisinniges Blatt, das sich als »en-
zyklopädische Zeitung* ausgab, hauptsächlich mit den Naturwissenschaften
sich befaßte, aber bereitwilligst die von allen Seiten Deutschlands einlaufenden
Klagen gegen die Regierungen aufnahm. Das Blatt bereitete dem Großherzog
schon in seinen ersten Nummern so ernste Ungelegenheiten, daß er der fremden
Regierungen wegen glaubte trotz verfassungsmäßiger Preßfreiheit dagegen
einschreiten zu müssen. Die Landesdirektion beauftragte sofort »drei vorzüg-
liche Geschäftsmänner* mit der Untersuchung und Beurteilung der Sache.
Ihr gemeinsames Gutachten ging dahin, den Herausgeber Oken mit einem
mündlichen oder schriftlichen Verweise zu bedenken und ihm für etwa er-
» S. oben S. 173 f 177.
>Kuno Fischer, Fichtes Leben, Werke und Lehre*, Heidelberg 1900, 183 189.
Vgl. oben S. 308 f.
Das Gutachten Goethes über die Zensor. 345
neuerte Ausfälle sofortiges Verbot anzudrohen. Überdies schlugen sie noch
vor, „den Fiscal gegen ihn aufzuregen und auf dem Wege Rechtens den bisher
Beleidigten Genugtuung zu verschaffen*.
Bei diesem Stande der Dinge sandte der Oroßherzog die vollen Akten
an Goethe und bat dabei um sein Urteil. Karl August begleitete die Sen-
dung mit folgendem Schreiben von Ende September 1816.
«Dem ersten Mißbrauch der Preßfreiheit wollte ich, der Folgen halben, recht
gründlich zu Leibe gehen und veranlaßte deshalben die oberste Polizei-Behörde, welche für
die öffentliche Sicherheit in allen Stücken wachen' muß, anzeigend aufzutreten. Da ich
die Sache bis zu Voigt's Rückkunft liegen lasse, so benutze ich die Zeit, um Dich zu bitten,
mir Dein Urteil über die Ansichten der obem Polizei-Behörde zu überschreiben. *
C. A/
Unter dem 5. Oktober desselben Jahres antwortete Goethe dem Groß-
herzog in einer langen — im Druck füllt sie neun Seiten — lebhaft geschrie-
benen Eingabe^. Goethe lobt darin das Gutachten der drei vorzüglichen
Geschäftsmänner, um es dann vollständig zu verwerfen und mit seinem Vor-
schlag zu ersetzen. Okens Unternehmen ist ihm katilinarisch, die bislang
ausgegebenen Blätter der «Isis'' erscheinen ihm als ein Greuel. Beim Er-
scheinen der Ankündigung der Zeitung hätte das Blatt von Polizeiwegen ver-
boten werden müssen, „wie denn dieser Behörde ganz ohne Frage in einem
solchen Falle aus eigener Autorität zu verfahren zusteht'. Er redet kein
Wort über die bestehende, gewährleistete Preßfreiheit. Sein Rat ist kurz:
„Man ignoriere Oken ganz und gar'', hetze nicht den Fiskal auf ihn, „man
halte sich an den Buchdrucker und verbiete diesem bei persönlicher Selbst-
geltung den Druck des Blattes".
„Die anfangs versäumte Maßregel", schreibt er, „muß ergriffen und das
Blatt sogleich verboten werden. . . . Mit dem Verbot der ,Isis' wird das Blut
auf einmal gestopft; es ist männlicher, sich ein Bein abnehmen zu lassen,
als am kalten Brand zu sterben."
Am Schlüsse seiner „lebhaften Äußerungen", die freilich besser einem
napoleonischen Zensor als Deutschlands größtem Dichter anständen, tritt
Goethe aus dem Einzelfall heraus und legt in wenigen Worten seine Ansicht
über Presse und Zensur nieder. Er schreibt:
„Soeben wird mir ein ausführlicher, wohlgedachter Aufsatz mitgetheilt
über künftige Censur-Einrichtung, welcher mich in der umständlich geäußerten
Ueberzeugung noch mehr bestätigt. Denn es geht daraus hervor, daß der
Preß-Anarchie sich ein Preßdespotismus entgegensetze, ja ich möchte sagen,
daß eine weise und kräftige Dictatur sich einem solchen Unwesen entgegen-
stellen müsse, um dasselbe so lange zurückzudrängen, bis eine gesetzliche
Censur wiederhergestellt ist. Wie dieses zu thun sei, bedarf einer weitem
Berathung. . . . Mein einziger Wunsch ist Ew. Königliche Hoheit und alle
Wohldenkende zu überzeugen, nicht sowohl von einem Uebel, das uns be-
drohet, sondern von einem, das uns befallen hat." ^
^ Briefwechsel des Großherzogs Karl August von Sachsen- Weimar-Eisenach mit Goethe
II, Weimar 1863, 88, Nr 853. « Ebd. 88—97, Nr 354. • Ebd. 96 f.
346 Oken und die Wartburgfeier.
Hiermit schloß der Dichter sein Outachten. Karl August glaubte aber
nicht 80 leichtsinnig mit der in der Verfassung garantierten Preßfreiheit um-
springen zu können. Oken redigierte in Jena die »Isis* weiter, unver-
besserlich rieb er sich an den deutschen Regierungen, bis die Wartburgfeier
kam. Dem Berliner Polizeidirektor Kamptz war Oken mit seiner »Isis* längst
ein Dom im Auge.
Das dritte «Reformationsjubelfest* sollte am 31. Oktober 1817 mit aller
Feier begangen werden. Friedrich Wilhelm III. nahm das Fest zum Anlafi
und Ausgangspunkte der Vereinigung der Lutheraner und Reformierten zur
evangelisch-christlichen Kirche. Anders leiteten die Burschenschaften das Fest
am 18. Oktober auf der Wartburg bei Eisenach ein. Nach Luthers Beispiel
veranstalteten sie daselbst ein Autodafe: ihr Haß galt aber nicht bloß der
katholischen Kirche, und unter den verbrannten Büchern nahmen die Schriften
preußischer Staatsbeamten, wie Ancillon, Kamptz und Schmalz, nicht den
letzten Platz ein^. Allein die allgemeine Burschenschaft hatte zu früh ge-
jubelt, mit dem Bücherbrande der Wartburg wurde der Zensureifer des
Deutschen Bundes und vor ajlem Preußens erst recht angefacht. Die preußische
Zensur stritt von nun an in erster Linie gegen die »demagogischen Umtriebe*
mit zahllosen Beschlagnahmungen und Bücherverboten.
Oken hatte mit zwei andern Jenenser Professoren an dem Burschenfest
teilgenommen und berichtete nun ausführlich und begeistert darüber in der
„Isis*. Auf dieses Heft der Zeitschrift aus dem Jahre 1817 bezieht sich
wohl des Großherzogs Äußerung im Briefe an Goethe vom 27. Dezember
jenes Jahres. „Monsieur Okens neueste Niederkunft*, so schreibt Karl
August, „giebt eine herrliche Gelegenheit, den Vater und das Kind ordentlich
zu taufen, welches auch nicht unterlassen werden soll.* ^ Die betreffende
Nummer der „Isis* ward konfisziert. Oken selbst und seine beiden Kollegen
wurden zur Rede gestellt und gerichtlich verhört. Ein besonderes Gericht
verurteilte den Redakteur, allein das Oberappellationsgericht sprach ihn frei.
Endlich im Mai 1819 stellte ihn die Regierung vor die Alternative, entweder
die „Isis* aufzugeben oder die Professur niederzulegen. Oken wählte das
letztere, und nun verbot die Regierung trotz seiner Demission die Heraus-
gabe der „Isis* in Jena, deren Druck deshalb nach Leipzig verlegt wurde ^.
Goethe war damit nicht zufrieden, er hielt fest an seinem früheren Gutachten.
In den „Unterhaltungen mit Goethe*, schreibt der Kanzler Friedrich v. Müller
zum 16. Juni 1819 nieder:
„ Die Okeniade gab reichen Stoff. Wir scherzten über das, was die Stu-
diosen am 18. Juni vornehmen könnten. Als alle hinweg waren, scherzte
Goethe noch lange darüber; das Schlimmste sei, wenn man sich zu Ex-
tremen zwingen lasse. Man müsse das Extrem auch extrem behandeln, frei.
* Vgl. Heinrick Rütjes, Geschichte des hrandenburg-preußischen Staates, Schaff
hausen 1859, 547 ff.
- Briefwechsel des Großherzogs Karl August von Sachsen- Weimar-Eisenach mit Goethe
II, Weimar 1863, 111. Nr 377.
* Vgl. Allgem. deutsche Biographie XXIV, Leipzig 1887. 217 f.
Zensurverordnungen 1819 — 1848. 347
grandios, imposant. Man hätte Oken das Oehalt lassen, ihn aber exilieren
sollen." 1
Über das Studentenfest auf der Wartburg hatte Goethe bald nach ge-
schehener Tat im Briefe an Zelter unter dem 16. Dezember 1817 sein Urteil
abgegeben. Drin meldet er, daß er zwischen Weimar und Jena lebend sich
mit Naturwissenschaft vergnüge und fährt dann fort:
„Auf diese unschuldige Weise halte ich mich im Stillen und lasse den
garstigen Wartburger Feuerstank verdunsten, den ganz Deutschland übel
empfindet, indeß er bey uns schon verraucht wäre, wenn er nicht bei Nord-
Ost- Wind wieder zurückschlüge und uns zum zweyten Male beizte.* ^
Die deutschen Regierungen fühlten sich jedoch noch lange von dem
Wartburgrauch gebeizt und traten mit einer strengen Preß- und Zensur-
gesetzgebung hervor.
Nach dem Bundesbeschluß vom 20. September 1819 waren Werke von
mehr als 20 Druckbogen von der präventiven Zensur befreit. Am 18. Ok-
tober 1819 erließ Preußen ein neues, noch strengeres Zensuredikt, das sich
nicht auf Schriften unter 20 Bogen beschränkte. Die Kabinettsordre vom
28. September 1824 verlängerte dasselbe bis auf Widerruf. Eine gleiche
Verordnung vom 28. Dezember desselben Jahres brachte noch einzelne Ver-
schärfungen. Nach der Julirevolution ordnete der Bundesbeschluß vom 5. Juli
1832 schärfere Aufsicht über politische Blätter an. Infolgedessen wurden
einzelne Zeitschriften, ganze Verlage, auch die künftigen Werke bestimmter
Schriftsteller, Laube, Mundt, Heine, Wienbarg, Gutzkow 3, kurzweg verboten.
König Friedrich Wilhelm IV. milderte für Preußen die allzugroße Strenge
durch eine Zensurinstruktion vom 24. Dezember 1841 und eine Verordnung vom
4. Oktober 1842, welche Schriften über 20 Bogen freigab. Auch die Zensur
der politischen Zeit- und Flugschriften durfte nach der Kabinettsordre vom
4. Februar weniger engherzig vorangehen, und eine Verordnung reorganisierte
das bisherige Oberzensurkollegium als Oberzensurgericht. Nachdem alsdann
der Beschluß vom 20. September 1819 vom Deutschen Bunde am 3. März
1848 war aufgehoben worden, gewährte Preußen am 17. März 1848 Zensur-
freiheit, behielt sich dabei die Aufsicht über politische Zeitschriften vor,
mußte aber am 6. April auch diese Einschränkung fallen lassen und die pro-
visorische Verfassungsurkunde vom 3. Dezember 1848 schloß nicht bloß die
Präventivzensur, sondern auch alle andern vorbeugenden Sicherheitsmaßregeln
gegen den Mißbrauch der Presse aus, der nur nach den allgemeinen Straf-
gesetzen von den Geschworenen abgeurteilt werden sollte.
So weit reicht die erste Periode der preußischen Bücherzensur im
19. Jahrhundert, die sieh vielfach mit der des Deutschen Bundes verschlang
und deckte, aber an Strenge kaum von einem andern deutschen Bundesstaate
überboten wurde, so daß „die preußische Zensur" in deutschen Landen nicht
den besten Namen hat.
kUK \LMüllei
1 C. A. H. Burkhardt, Groethes Unterhaltungen mit dem Kanzli^T \^ Müller,
Stuttgart 1870, 33.
' Friedrich Wilhelm Riemer, Briefwechsel zwischen (^^<^^^^ \ ^^t
Berlin 1883, 415 f. > S. oben S. 175 f. ^B V
348 Zensur kirchlicher, religiöser Schriften.
Bald nach Einführung der evangelischen Union mußte ein erbitterter
Kampf gegen die altgläubigen Lutheraner geführt werden. Vier Jahre nach
dem Jubelfest war die preußische Agende als Schlußstein der Kirchenunion
eingeführt worden. Mit Erstürmung von Kirchen, Gefangennahme der Prä-
dikanten, mit gewaffneter Macht und Blutvergießen wurde sie den Wider-
spenstigen in Preußen aufgezwungen. Die Zensur mußte helfen. Sie erlaubte
nichts gegen die Agende zu veröffentlichen, sie schickte jedes Schriftchen zu
ihren Gunsten durchs ganze Land^.
Durch Kabinettsordre vom 31. Dezember 1825 wurden den Konsistorien
ihre Rechte zuerkannt. Zu diesen gehörte die Zensur aller das Kirchenwesen
betreffenden Schriften, zweitens aller religiösen Volksschriften, drittens aller
pädagogischen und Schulschriften ^.
Im einzelnen verfügte die Kabinettsordre vom 3. April 1821, bei der
Zensur von Druckschriften und der öffentlichen Blätter die Benennung ,evan-
gelisch' statt „protestantisch"', „Evangelische'' statt „Protestanten* zu ge-
brauchen. Nach dem Reskript vom 25. März 1833 durften sog. Traktate,
welche im Auslande redigiert und gedruckt worden sind, ohne ausdrückliche
Approbation der betreffenden Provinzialkonsistorien , in Preußen nicht ver-
breitet werden. Eine Regierungsverordnung des Jahres 1821 (19. April)
bestimmte, daß Buchdrucker, Buchbinder und sonstige mit christlichen Er^
bauungsschriften Handel treibende Personen vor dem Verkauf einer solchen
Schrift, die Genehmigung der Superintendenten oder Landdechanten einholen
müßten. 1826 erging eine Verordnung, nach welcher Druck und Verkauf
abergläubischer Schriften nicht zu gestatten sei. Die Polizeibehörden sollten
darauf achten, daß den Buchdruckern der Druck von Gebeten oder ähnlichen
sich auf die katholische Religion beziehenden Schriften nur mit bischöflicher
Genehmigung und unter Beobachtung der für das Zensurwesen gegebenen
Vorschriften gestattet würde, indem alle dergleichen Schriften, sie möchten
sich in den Druckereien oder bei Liederhändlem befinden, konfisziert und die-
jenigen Buchdrucker und Händler, die dagegen gehandelt hätten, noch außer-
dem zur Verantwortung und Strafe gezogen werden müssen.
Seit Friedrich U. hielt man ein Jahrhundert lang bis auf Friedrich
Wilhelm IV. fest am „Placetum regium". „Alle päpstlichen Bullen, Breven
und alle Verordnungen auswärtiger Obern der Geistlichkeit, müssen vor ihrer
Publikation und Vollstreckung dem Staate zur Prüfung und Genehmigung
vorgelegt werden'', so lautet § 118 bei Fürstenthal'^. Die rücksichtslose
Handhabung dieses Paragraphen spielte vor allem eine bedeutende Rolle bei
den Kölner Wirren, die infolgedessen so verhaßt wurde, daß nach Clemens
August und nach dem „Athanasius** von Görres der Paragraph fallen mußte.
^ S. ebd. 573 ff. — Zum Agendensireit vgl. Fried r. Brandes, Geschichte der evan-
gelischen Union in Preußen II, Gotha 1873, 346 ff.
^ Vgl. V. Mahl er a. a. 0. 315 f.; G. A. Grotefend, Die Gesetze und Verord-
nungen fQr den PreuBischen Staat und das Deutsche Reich l\ Düsseldorf 1884, 169 ff 172 f ;
vgl. 374 376.
' Allgemeine Preußische Civil- und Militflr-Kirchen-Ordnung , Neisse 1837, 84; vgl. 4
41; Fürstenthal, Repertorium, Neisse 1837, 1 21 23 f; Grotefend a. a. 0. 170.
Görres. 349
Nach der Unterdrückung des , Rheinischen Merkurs'' war dessen Redakteur
auch seiner Stelle als Inspektor der rheinischen Schulen entsetzt und zur Dis-
position gestellt worden. Der „Merkur'' war das Lieblingsblatt der preußischen
Generale gewesen, in dem Hauptquartier der Verbündeten wurde er mit Be-
geisterung gelesen. Jetzt hatten ihn Baden und Württemberg bereits verboten
und auf Betreiben Rußlands war Preußen gefolgt. Darauf ließ Oörres seine
Schrift „Teutschland und die Revolution" im Jahre 1819 erscheinen, die Völ-
kern wie Fürsten ernste Wahrheiten freimütigst vorhielt. Preußen verfügte die
Beschlagnahme des Buches, beschlagnahmte die Papiere des Verfassers und
befahl, ihn selbst nach Spandau abzuführen. Da er von Koblenz abwesend war
und in Frankfurt der Polizei entging, so entkam er glücklich nach Straßburg,
von wo aus der Patriot weiter schrieb, während die preußische Regierung
sich weiter bemühte, seiner habhaft zu werden^. 1827 berief ihn König
Ludwig an die Universität München, wo er den Lehrstuhl der Hochschule
bis zu seinem Tode 1848 schmückte. Am Ende der dreißiger Jahre ließ er
noch eimal seine mächtige Stimme zur Verteidigung der Kirche in Deutsch-
land erschallen bei Gelegenheit der Kölner Wirren, um auch mit seinem
«Athanasius" auf den preußischen Index gesetzt zu werden.
Der Bundesrat hatte, wie oben erwähnt wurde, im Jahre 1835 die
sämtlichen Werke von Heine, Gutzkow, Wienbarg, Laube und Mundt, auch
die künftigen, verboten; er verbot gleichzeitig sämtliche erschienenen und
noch erscheinenden Verlagsartikel der Löwenthalschen Buchhandlung in Mann-
heim. Preußen verbot 1841 den ganzen Verlag Hoffmann & Campe. In den
gesamten Bundesstaaten wurde der ganze Verlag des literarischen Comptoirs
in Zürich und Winterthur, in einzelnen Ländern des Bundes (Sachsen, Hessen,
Kurhessen, Anhalt-Dessau, Sachsen-Meiningen, Sachsen- Weimar-Eisenach usw.)
der Gesamtverlag von Fröbel & Comp, in Zürich verboten. Eine Reihe von
Zeitschriften und Journalen der verschiedensten Richtungen wurden unter-
drückt oder ihre Verbreitung in einzelnen Bundesstaaten untersagt. Offizielle
Kataloge der damals verbotenen Bücher gibt es nicht. Ihre Anzahl läßt sich
schwer bestimmen. Nur einen brauchbaren Anhaltspunkt bietet zu solcher
Berechnung die folgende Schrift:
Index librorum prohibitorum. \ Katalog über die in den Jahren 1844
und I 1845 in Deutschland verbotenen Bücher. | Beitrag zur Geschichte der
Presse. ! Erste Hälfte | Jena, j Friedrich Luden | 1845 | Preis 3 Sgr. |
Die zweite Hälfte mit übrigens völlig gleichem Titel erschien 1846.
Die erste Hälfte hat 32, die zweite 24 Seiten in 8^. In diesem Kata-
loge sind Verbote von Zeitschriften und Journalen nicht aufgenommen; der
Redakteur dieses Index schöpfte nur aus nicht offiziellen Bekanntmachungen,
so daß an Vollständigkeit für jene beiden Jahre nicht gedacht werden kann.
Von den in der Präventivzensur gefallenen oder expurgierten ist auch keine
Rede. Trotz alledem verzeichnet der Katalog insgesammt 437 Schriften,
^ Vgl. Heinrich Brück, Geschichte der kathol. Kirche in Deutschland in^^LJAhr-
hundert II, Mainz 1889, 478 ff. ; Kirchen-Lexikon V 797 ff. Jt^
350 ^^^ Katalog verbotener Bücher.
welche durch 570 Verbote untersagt wurden, da manche dieser Schriften in
mehr als einem Bundesstaat verurteilt worden sind. Des Vergleichs halber
sei daran erinnert, daß der römische Index für das ganze 19. Jahrhundert
alles in allem 182 verbotene Bücher deutscher Verfasser aufzählt, und über-
haupt vermerkt der Index Leos XIII. für je zwei Jahre im Durchschnitt 27 ver-
botene aus der Literatur der ganzen Welt. Könnte man die obigen Zahlen
für Deutschland als Durchschnittszahlen annehmen, so hätte Deutschland weit
mehr denn hundertmal so viele deutsche Bücher verurteilt als Rom und weit
mehr denn sechzehnmal so viele Bücher deutscher Schriftsteller verboten als
Rom überhaupt aus der ganzen Welt namentlich verboten hat.
Nach dem Kataloge von Jena wurden nicht bloß politische revolutionie-
rende Schriften verboten, nicht bloß , Pillen, eigens präpariert für deutsche
und andere Michel '*, welche die Zensur in Preußen, Baden und Braunschweig
verurteilte, nicht bloß „Neuer Reinecke Fuchs von Olasbrenner"* in Preußen,
Sachsen , Hannover , Anhalt-Dessau , Sachsen-Meiningen , Sachsen- Weimar-
Eisonach, und nicht nur „Leipzigs Todte von Freiligrath" in fünf verschiedenen
Bundesstaaten, wenn auch die Freiligrath, Herwegh, Hoffmann v. Fallers-
ieben, Heine 1 und ähnliche mit vielen Nununem darin vertreten sind; es
finden sich in diesem Index vielmehr Bücher jeder Art.
Franz Dingelstedt hatte seine Revolutionszeit damals schon hinter sich.
Nachdem er von Kassel nach Fulda straf versetzt worden war, schrieb er
dort seinen Roman „Die neuen Argonauten^. Dafür erhielt er einen ernsten
Verweis, mußte 20 Taler Strafe zahlen und durfte den Doktortitel der Jenaer
Hochschule nicht führen. Im April 1843 ließ er sich mit dem Titel Hofrat
und einem Gehalt von 2000 Gulden vom Könige von Württemberg als Biblio-
thekar und Vorleser anstellen.
Georg Herwegh war der preußischen Regierung viel unbequemer. Bei
seinem Triumphzuge 1842 durch Deutschland wurde er zwar von Friedrich
Wilhelm in Berlin empfangen und als „ehrlicher Feind** verabschiedet;
aber bald verbot die Regierung für Preußen Herweghs neue Zeitschrift „Den
Boten aus der Schweiz**, und als die Leipziger „Allgemeine Zeitung** am
24. Dezember 1842 den Brief Herweghs an den König vom 19. Dezember
brachte, wurde auch dieses Journal für Preußen untersagt und Herwegh
aus Berlin ausgewiesen und in Leipzig und Frankfurt nicht geduldet. Die
preußische und deutsche Zensur verfolgte auch fernerhin seine Schriften.
Ferdinand Freiligrath stieß mit der Zensur zusammen, als er sein Lied
schrieb: „Am Baum der Menschheit drängt sich Blüth' an Blüthe**. Der
Zensor strich die Verse : „Der Knospe Deutschland auch, Gott sei's gepriesen,
Regt*s sich im Schoos, dem Bersten scheint sie nah!** Später dann war er
Mitredakteur der „Neuen Rheinischen Zeitung**, die gar bald unterdrückt
wurde. Mit Mühe entging Freiligrath der Verhaftung, er floh nach England,
Steckbriefe folgten ihm. Von England aus schrieb er weiter, bis Deutschland
ihn im Jahre 1868 huldvollst zurückrief, mit Jubel empfing und ihm ein
Ehrengeschenk von 60 000 Talern machte.
gl. oben S. 175 ff.
Die politische Zensur. 351
August Heinrich Hoffmann v. Fallersleben , seit 1835 ordentlicher Pro-
fessor für deutsche Sprache und Literatur an der Universität Breslau, war
im Jahre 1840 mit seinen «Unpolitischen Liedern'', die von Minister Eichhorn
als staatsgefährlich erklärt wurden, eine Veranlassung zum Verbote des ge-
samten Verlages von Campe zu Hamburg. Gegen ihn selbst wurde gericht-
liche Untersuchung eingeleitet, welche am 9. April 1842 seine Suspension
vom Amte und am 20. September seine Entlassung ohne Gehalt zur Folge
hatte. Polizeilich ward ihm der Aufenthalt in Preußen und auch in Han-
nover verwehii;. 1844 und 1845 wurden in verschiedenen Bundesstaaten
seine „Deutschen Salonlieder'' und seine , Deutschen Gassenlieder " verboten.
Merkwürdiger sind in dem Index jener zwei Jahre eine große Reihe ganz
anderer Verbote. Hier stehen eine gute Anzahl von Schriften als in Preußen und
in andern deutschen Staaten verboten, welche sich ebenso im Index Leos XHI.
finden. Beispielshalber seien die Schriften vermerkt unter Alfieri, Bauer Edgar,
Heine, Mickiewicz Adam, Niccolini, Sue Eugene und Theiner. „Der ewige Jude"
von Sue war 1845 erschienen und sofort in Österreich, Frankfurt a. M. und
Leipzig verboten worden. In der ersten Hälfte des erwähnten Kataloges allein
zählt man zwölf verschiedene Schriften gegen die Jesuiten, die auch in Preußen
verurteilt wurden. Kurhessen, Mecklenburg-Schwerin und Preußen verdammten
Max Stirners (Johann Caspar Schmidts) „Der Einzige und sein Eigentum".
In Einsiedeln erschien damals ein altes Buch in neuer Auflage: „Fünfzig
Beweggründe, warum die katholische Religion allen andern vorzuziehen sei.
Von Anton Ulrich, Herzog von Braunschweig und Lüneburg. Neu heraus-
gegeben und mit Anmerkungen versehen. Einsiedeln, Gebr. Benziger." Preußen
verbot das Buch mit folgender Note : „Da die dem Text der obenbezeichneten
Schrift beigefügten Anmerkungen großentheils durch ihre leidenschaftliche,
in unanständiger, liebloser Form sich bewegende Polemik gegen die evan-
gelische Kirche, deren Gründer und Bekenner dem Art. II der Zensur-Instruk-
tion vom 30. Juni 1843 zuwiderlaufen."
Das bekannte Werk von Wilhelm Christian Binder, „Geschichte des
philosophischen und revolutionären Jahrhunderts, Schaffhausen 1845", erhielt
in Preußen Zensur und Verbot mit dem Verdikte: „Wegen der vielen Schmä-
hungen gegen die evangelische Kirche und gegen die evangelischen Fürsten
und vorzugsweise wegen der alles Maß überschreitenden Ausfälle und Ver-
dächtigungen der preußischen Regierung, welche nach Art. II und IV der
Zensur-Instruktion vom 31. Januar 1843 nicht zu gestatten sind."
Zum Buche „Die sieben Geheimnisse der Evangelien und der Apokalypse
von Job. Müller, Winterthur 1845" heißt es in der preußischen Zensur: „Da
die Schrift, neben andern Zensurwidrigkeiten, die biblischen Schriften für das
Volk zum Gegenstande des Zweifels macht, also gegen Art. II der Zensur-
Instruktion vom 31. Januar 1843 verstößt."
Wie wenig die protestantische Zensur jener Periode in Deutschland den
Katholiken hold war, geht aus der Konfiskation des Katechismus des sei. Petrus
Canisius in Württemberg hervor, die dort um das Jahr 1840 erfolgte i. Der-
» Vgl. Histor.-polit. Blätter VIII 318. ^ \
. 352 Maßnahmen der Zensor gegen Professoren.
selbe Katechismus wurde in Hannover noch strenger behandelt^. Der pro-
testantische Pfarrer Maurer zu Bergzabern schreibt darüber im Jahre 1868:
,In Hannover war schon im Jahre 1844 durch den Bischof Wandt der
verrufene Katechismus des Jesuiten Canisius in einer neuen Bearbeitung ein-
geführt worden. Dagegen hatte aber der König 1845 eine Verordnung er-
lassen, kraft welcher der Gebrauch jenes unsittlichen Buches bei 20 Tlr
Strafe verboten, etwa 2000 Exemplare konfisziert wurden und der Bischof
Wandt den Befehl erhielt, seinen Diözesanen das Verbot jenes Buches selbst
bekannt zu machen. " ^
Um jene Zeit mußte in Preußen mit aller Schärfe der Zensurkampf
gegen die Schriften Bruno Bauers und seiner Anhänger geführt werden. Der
radikale Bibelkritiker wurde auf das Outachten der preußischen Fakultäten
hin von der Regierung wegen seiner Schriften aus dem akademischen Lehr-
amte im März 1842 entfernt. Die Verteidigungsschrift seines Bruders Edgar
»Der Streit der Kritik mit Kirche und Staat **, welche 1844 in Bern erschien,
wurde verboten und vernichtet. Schon im Jahre vorher hatte Bruno Bauer
selbst herausgegeben «Das entdeckte Christentum *", eine Schrift, welche in
Zürich unterdrückt ward.
So suchte und fand die preußische Zensur der damaligen Zeit Feinde
in allen Lagern und schuf sich durch ihren unklugen, fast leidenschaftlich
erregten Eifer überall neue Feinde und nirgendwo Freunde, wenn auch viele
von ihr unterdrückte Bücher des Verbotes und der Vernichtung mehr als
würdig waren. Hier konnten nur einzelne Beispiele verzeichnet werden, da
eigene Indices librorum prohibitorum aus jener Zeit erst nach den verschie-
denen Archiven müßten angelegt werden.
Ahnlich wie Bauer wurden damals noch verschiedene andere Professoren
wegen ihrer Schriften und ihrer Lehre, sei es in Preußen, sei es im übrigen
protestantischen Deutschland, von der Regierung gestraft. David Strauß, seit
1832 Repetent am Stift zu Tübingen, hielt Vorlesungen über Philosophie
vom Hegeischen Standpunkte aus. Sobald der erste Band seines „Lebens
Jesu" 1835 erschienen war, mußte er sein Amt niederlegen, und als ihn
später die Regierung von Zürich zu einer Professur der Kirchengeschichte
und Dogmatik an die dortige Hochschule berief, strafte das Züricher Volk
den radikalen Theologen und Kritiker der Evangelien, indem es durch seinen
Protest 1839 Regierung und Professor an der Ausführung des Planes erfolg-
reich hinderte.
^ Die Universitätsbibliothek zu Marburg bewahrt ein Exemplar:
Katholischer | Katechismus | von | dem i ehrwürdigen Petrus Canisius, zum allge-
meinen Gebrauche | in Kirchen, Schulen und Häusern. | In drei besondern Abtheilungen \
f&r I 1.) die kleinere, 2.) die mittlere und 3.) die mehr erwachsene ' Schuljugend, i Aufs
neue herausgegeben \ und fUr die i Diöcese Hildesheim | bestimmt und vorgeschrieben { von
I Jacob Joseph Wandt, | Bischof von Hildesheim. | Mit einem Anhange | von | Grebeten zur
täglichen Andachtsübung. | Preis [ausgestrichen] Hildesheim 1844 | Druck und Verlag der
priv. Brandis sehen Buchdruckerei und | Buchhandlung.
Kl. 8^ 216 Seiten; vorne die handschriftliche Bemerkung: ,.Die Auflage wurde auf
Befehl der Regierung verbrannt."
' Neuer Jesuitenspiegel, Mannheim 1868, 8 A.
Maßnahmen der Zensur gegen Professoren. 353
Der „ freisinnige ** Theologe Karl Schwarz wurde 1845 zu Halle seiner
Professur enthoben, „bis er durch Veröffentlichung eines wissenschaftlichen
Werkes seinen theologischen Standpunkt näher bekundet habe". Und um
den Gymnasiallehrer Karl Witt, der sich zuletzt durch seine »Osteroder Dorf-
zeitung*^ in Berlin mißliebig gemacht hatte, mit Amtssuspension strafen zu
können, gab der Minister v. Ladenberg 1850 einem Runderlaß von 1849 „mit
einem Rechtsbruche* ^ rückwirkende Kraft auf dessen ältere Artikel. Witt
ward entlassen.
Aber auch hier wieder verfuhren die protestantischen Regierungen be-
sonders hart und ungerecht gegen katholische Professoren, denn diese wurden
oft gemaßregelt gerade wegen ihrer katholischen Lehre und ihrer treu
katholischen Gesinnung, die sich in ihren Schriften kundgab. Der Kirchen-
historiker Kaspar Riffel hatte es im ersten Bande seiner „ Christlichen Kirchen-
geschichte der neuesten Zeit"" 1841 gewagt, auch über Luther nach dessen
eigenen Schriften die Wahrheit zu sagen, und sofort erhob sich im pro-
testantischen Deutschland ein Sturm der Entrüstung gegen den Professor der
Theologie von Gießen 2. Schon am 19. November 1841 ward Riffel von der
hessischen Regierung mit vollem Gehalt pensioniert, weil er sich Angriffe auf
den Ahnherrn des fürstlichen Hauses, Philipp den „Großmütigen", erlaubt hatte.
Den tüchtigen Gelehrten Dr Mack traf in Württemberg die gleiche un-
gerechte Behandlung. Er ward 'vom akademischen Lehrstuhl in Tübingen
entfernt aus keinem andern Grunde, als weil er die katholische Lehre über
gemischte Ehen in einer Abhandlung der Tübinger Quartalschrift dargelegt
hatte. Und als es sich wenige Jahre nachher 1843 um die Berufung Macks
nach Bonn handelte, konnte die preußische Regierung aus diplomatischen
Gründen nicht zustimmen, um den König von Württemberg nicht zu beleidigen.
Und doch hatte Mack nichts verbrochen, als seine sehr ruhige und umsichtige
Broschüre über die gemischten Ehen geschrieben, und hatte darin keine
andere Grundsätze aufgestellt als gerade dieselben, welche das Berliner Ka-
binett in seinem Traktat mit Rom über die Kölner Sache förmlich zugegeben
und anerkannt hatte ^.
Um so trauriger und kränkender war diese Zensur, als die preußische
Regierung schon vom Anfang des Jahrhunderts an bis in die vierziger Jahre
hinein fast planmäßig die unkirchlichen Theologieprofessoren und ihre Schriften
schützte und schirmte. Das zeigte sich schon im Jahre 1815 bei Georg
Hermes, als dieser in einer Denkschrift wegen der vom Papste befohlenen
Auflösung des Domkapitels zu Münster gegen Clemens August Stellung
nahm*. Es zeigte sich handgreiflich in vielen Fällen bei den Professoren
^ Allgem. deutsche Biographie XLIII 581.
" Vgl. Heinrich Brück, Geschichte der kathol. Kirche in Deutschland im 19. Jahr-
hundert 11, Mainz 1889, 474 ; Histor.-polit. Blätter IX 152 ff. — ,Nicht so stürzt ein Douanier
auf den Tabaksbeutel des wandernden Handwerksgesellen, wie das »Frankfurter Journal' auf
das neuerschienene Riffel'sche Buch, um dessen Verrat und Pest der Behörde pflichtgemäß
zu denunzieren* (ebd. 156).
' So schreibt Kardinal Geissei; Otto Pfülf, Kardinal von Geissei I, Freiburg 189^,
* Vgl. Brück a. a. 0. II 486.
Hilgers. Der Index Leoa XUJ. 23
9^jm.
354 ^1® Zensur der katholischen Presse.
der Theologie in Breslau und in Bonn zur Zeit der rongeanischen und her-
mesianischen Wirren. Wurde doch, um nur ein Beispiel anzuführen, auf ein
Gutachten des Breslauer Professors Baltzer hin, vom Minister v. Altenstein
im Namen der preußischen Regierung der ganzen theologischen Fakultät zu
Bonn nebst den Professoren Windischmann und Walter am 21. April 1837
der Befehl erteilt, sich der Erwähnung des [römischen] Verbotes der Hermes-
schen Schriften zu enthalten^. Nicht einmal vor dem katholischen Dogma
machte die preußische Zensur Halt.
Für das katholische Volk wäre in der ersten Hälfte des Jahrhunderts
nichts wichtiger und notwendiger gewesen als eine gute Presse. Die pro-
testantischen Begierungen Deutschlands mußten es auch wissen, daß katho-
lische Blätter und Zeitschriften fttr sie selbst die besten Stützen gegen die
radikalen und ultraliberalen Tendenzen der damaligen Zeit gewesen wären.
Nichtsdestoweniger wurde die katholische Presse in ihren besten Vertretern
unaufhörlich und viel strenger als die Zeitungen jener Kadikaien und Ultra-
liberalen verfolgt und unterdrückt. »Alle Versuche, katholische Zeitungen
zu gründen, scheiterten an dem Widerspruche der Staatsregierungen." ^ Kaum
hatte der „Katholik'' mit seiner Redaktion zu Mainz festen Fuß gefaßt, als
das Ministerium von Karlsruhe sich an die hessische Regierung wandte.
Baden fühlte sich verletzt durch einen Artikel, der weder dem Inhalte noch
der Form nach gegen irgend ein Preßgesetz verstieß, und verlangte in Hessen
das Verbot der Zeitschrift. Ein Ministerialdekret verbot ohne weiteres im
Jahre 1822 das fernere Erscheinen im Großherzogtum 3.
Den von Joseph Görres bedienten „Historisch-politischen Blättern" er-
ging es später in Preußen genau so. Die preußische Regierung verbot sie
in den ersten Jahren ihres Erscheinens. Als 1844 eine Anzahl Trierer Bürger,
der Generalvikar Müller an der Spitze, um deren Wiedergestattung bei der
Regierung petitionierten, wurde die Bitte nach monatelanger Hinauszögerung
25. März 1845 rundweg und kategorisch abgeschlagen ^ Allein es sind das
nur einzelne Beispiele. 1840 konnten die , Historisch -politischen Blätter*
einen Artikel beginnen mit den Worten: „Veritas odium parit. In Preußen
sind nun fast alle katholischen Journale und Zeitungen verboten und, um die
Sache ab ovo zu beginnen, hat man, willkommene Gelegenheit ergreifend,
buchhändlerische Interdikte gegen künftig erscheinende noch ungeborene Werke
in Masse geschleudert oder ihre Verbreitung in einer Weise erschwert, daß
es einem Verbote gleich zu achten ist.* *
Das Drückende, was die Zensur in besonders reichem Maße von Anfang
an für die Katholiken gehabt hatte, wurde durch die Milderung derselben
unter Friedrich Wilhelm IV. nicht von ihnen genommen. Die Parteilichkeit
zu Ungunsten der Katholiken zeigte sich vielmehr in den vierziger Jahren
» Vgl. Brück, Gesch. der kath. Kirche II 493. « Ebd. 484.
» Vgl. .Der Katholik* XXIII (1870, I) 4 f.
« Pffilf, Kardinal von Geissei II, Freiburg 1896, 308 f.
' Histor.-polit Blätter V 586. — Man vergleiche die genannte Zeitschrift an unzähligen
Stellen ihrer ersten Jahrgänge, besonders V 152 ff 586 ff VIII 308 ff; IX 158 ff; XI 103 ff
168 ff 239 ff.
Der Rongeskandal. 355
handgreiflich an manchem Beispiel. Das Oberzensurgericht bestand damals
aus zehn Protestanten und zwei Katholiken, Stimmenmehrheit entschied, eine
weitere Berufung von solchen Entscheidungen war nicht zulässig. Es war
die Zeit der sog. deutsch-katholischen Bewegung, deren sich die protestanti-
schen Bundesstaaten, Hannover und Hessen-Kassel ausgenommen, mit be-
sonderer Liebe annahmen. Während die Regierungen die Schriften Ronges
und seiner Anhänger geradezu schützten und denselben die Presse zur Ver-
fügung stellten, wurden die Gegenschriften besonders von der preußischen
Zensur in gehässigster Weise gehemmt und beschnitten. In Österreich waren
alle rongeanischen Schriften verboten. In Berlin strich der Lokalzensor
ebenfalls den berüchtigten Schmähbrief gegen den Bischof Arnoldi von Trier,
das Oberzensurgericht gab ihn frei ; der Breslauer Lokalzensor strich ihn zum
zweitenmal, und wiederum gab ihn das Oberzensurgericht frei. War der Inhalt
des Briefes für die Katholiken empörend, so mußte sie die Begründung des
Verfahrens der Oberzensur noch tiefer verletzen. Dasselbe erlaubte sich die
Ausrede, der fragliche Brief sei nicht zensurwidrig, weil der Verfasser ein
katholischer Priester sei. Als es zu spät war und die Rongeaner in ganz
Deutschland ihre revolutionäre kommunistische Saat bereits ausgestreut, kam
ein Erlaß gegen sie mit einer Kabinettsordre des Königs. Ronge selbst
wurde in eine Kriminaluntersuchung gezogen und mußte wegen seiner litera-
nschen Äußerungen gegen die katholische Kirche eine Geldstrafe von 50 Talern
zahlen 1. Kardinal Geissei äußerte sich über diese Wirren sehr scharf in
seinem Schreiben an König Ludwig von Bayern unter dem 27. September 1845
wie folgt:
. . . „Die protestantischen Geistlichen und Literaten priesen die Sekti-
rerei als einen Fortschritt zum Licht und zur Einheit Deutschlands. . . . Die
Zeitungen führten öflfentlich einen Schmähkrieg gegen Rom und Papst, und
die Regierung ließ durch ihre Zensur alles passieren, was die katholische
Kirche imd ihre Diener in den Kot trat.** ^
Der Rom- und Katholikenhaß, die konfessionelle Zwietracht, welche die
Rongesche Bewegung begünstigte und am Leben erhielt, war durch die pro-
testantische Polemik mit Erlaubnis der Zensur geschürt worden. „Auf des
bekehrten Lutheraners Bodemann ,Vergleichende Darstellung der Unter-
scheidungslehren' (Göttingen 1842), die als Handbuch für Volksschullehrer
zum Unterrichte bestimmt, voll der rohesten und lügenhaftesten Beschimpfungen
der katholischen Kirche war ^, folgte in gleichem Sinn und Ton des Calviners
Em. Wilh. KiTimmacher ,Kleine Kirchengeschichte* (Essen 1843) als ein
,katechetisches Lehi^büchlein für die evangelische Jugend*. Beides wurde an
Bedeutung wie an Gehässigkeit übertroflfen von dem durch die vereinten
Kräfte einer protestantischen Kreissynode zu Duisburg im Herbst 1843 zu-
^ Vgl. Heinrich Rütjes, Geschichte des brandenburg-preußischen Staates, Schaff-
haasen 1859, 599 ff.
« Pf Ulf a. a. 0. I 349; vgl. Dr Gerd Eilers, Meine Wanderung durch's Leben
V 116 (bei Pfülf a. a. 0. 355).
» Vgl. Histor.-polit. Blätter XIII 671 ff.
23*
356 ^^^ Duisburger Katechismus.
sammengeschmiedeten sog. ,Duisburger Katechismus' ^, der bald eine ganze
Literatur pro und contra ins Leben rief.**
Über diesen „, Streitkatechismus*, den die zu Duisburg versammelte Synode
von Pfarrern beschloß und auch unter preußischer Zensur drucken und in
20 000 Exemplaren verteilen ließ**, schrieb der Kardinal Geissei unter dem
22. April 1844 an König Ludwig L von Bayern: . . .
^Dieser Katechismus enthält außer der fast durchschnittlich gröblichsten Entstellung
der katholischen Dogmen so giftige Angriffe auf die katholische Lehre, daß in den meisten
Gegenden die katholischen Geistlichen sich versammelten und eine Widerlegung dieses Streit-
katechismus besprachen. Es wurden sechs bis acht solcher Widerlegungen gefertigt; als
aber dieselben zum Druck befördert werden sollten, da zeigte sich, welch ganz verschiedenes
Maß die Regierung für Protestanten und Katholiken habe. Der protestantische Katechismus
war, obgleich er so feindselig gegen die katholische Kirche gerichtet war, mit Bewilligung
der Staatszensur erschienen; als aber die katholischen Widerlegungen gleichfalls das Impri-
matur nachsuchten, da wußte die Staatszensur nicht genug zu streichen; — es durfte Luther
nicht einmal als Irrlehrer qualifiziert werden, weil das die Protestanten kränke, während die
Gegenseite die Päpste als ,herrsch8Qchtige , verderbte Menschen' hatte bezeichnen dürfen.
Diese zweifache, so unbillige Behandlung der Zensur, sowie überhaupt diese Katechismus-
geschichte brachte eine große Aufregung hervor und erbitterte die Katholiken. Es wurde
von beiden Seiten von den Kanzeln und in Christenlehren polemisiert, und die Katholiken
fühlten ein peinliches Mißtrauen gegen die Regierung, weil sie von derselben die üeberzeu-
gung hegten, daß sie das angreifende Treiben der Prädikanten schütze, dagegen aber die
gerechte Verteidigung der Katholiken unterdrücke." '
Nur wenige Tage vorher, am 5. April, hatte der Kardinal in derselben
Angelegenheit noch deutlicher über die Zensur an den Schulrat Holzer in
Koblenz geschrieben:
„Man will ,Ruhe, Friede, Eintracht — nur keine Polemik !' . . . Aber da fällt plötzlich
der ,Dui8burger Katechismus' wie eine Bombe, und Krumm achers (der Mann verdient
wahrlich seinen Namen!) ,Kleine Kirchengeschichte' wie eine Brandrakete in die bereits
gebahnte Eintracht. In diesen beiden Streitschriften hat die Staatszensur nichts Pole-
misches gefunden ; aber als 20 000 Exemplare in das protestantische Volk abgesetzt waren
und dasselbe fanatisiert hatten, und nun die katholischen Geistlichen es ihrer Kirche und ihrer
Lehre schuldig zu sein glaubten, solche unwürdige Angriffe zurückzuweisen, da erinnerte sich
plötzlich wieder die Staatazensur ihrer beliebten Bergpredigt von den Friedfertigen, den Sanft-
mütigen, den Armen im (am) Geiste u. s. w. Der Krummacher und die Duisburger Syno-
diker durften drucken lassen, was sie wollten, nicht so ihre katholischen Widerlcger. Ich
habe hierüber merkwürdige Belege besehen. Krummacher schrieb, daß ,die Päpste meistens
höchst lasterhafte Menschen gewesen' ; als aber ein katholischer Geistlicher schrieb : , Welches
waren die letzten Irrlehrer? Antwort: Luther, Calvin, Zwingli und Melanchthon*, da schickte
der Zensor diese Stelle durchstrichen mit der Bemerkung zurück, ,daß diese Stelle gesetz-
widrig sei, wenn auch der Verteidigung und Widerlegung die weitesten Grenzen gesetzt
würden!' — Was soll man zu einer solchen Zensurwage sagen — und was noch, wenn ein
solcher Zensor nach Instruktionen von oben herab in solcher Weise streicht?!"'
Wohl oder übel mußte die Regierung sich schließlich dazu verstehen,
etwas zu tun. Die rheinische Provinzialsynode zu Elberfeld (Oktober 1844)
sprach ihr Bedauern aus „über die Hemmung der zweiten Auflage des »Duis-
burger Katechismus*, während die Gegenschriften freien Lauf gehabt, wodurch
die evangelische Kirche in ihrem Rechte gekränkt sei". Diese zweite Auf-
» Pf Ulf, Kardinal von Geissei I 308. « Vgl. ebd. 309 f. » Ebd. 321.
Baron v. Lo€; Kardinal Aliieri. 357
läge muß wohl unterdrückt worden sein, „Kaisers Bücherlexikon'' kennt sie
nicht und verzeichnet zum Jahre 1856 sofort die dritte Auflage, und der
Jenaer obenerwähnte Index vermerkt das Büchlein unter den verbotenen.
Die parteiische ungerechte Handhabung der Zensur kam im nächsten
Jahre 1845 auf dem rheinischen Landtage zur Sprache. »Der ausgezeichnetste
der katholischen Deputierten, der Landrat Baron v. Loe**, legte im Schlosse
zu Koblenz die Parteilichkeit der Zensur in schlagenden Beispielen dar. So
einschneidend waren die Bemerkungen des Freiherrn, daß der Oberpräsident
gleich nach der ersten Rede v. Loes in der Sitzung vom 15. März eine öffent-
liche Erklärung gegen den Vorwurf parteiischen Verfahrens in der „Kölnischen
Zeitung* glaubte erlassen zu müssen, worauf aber v. Loe in der letzten
Sitzung des Landtages seine früheren Ausstellungen bekräftigte und sie mit
mehr Beispielen bewies. Als nun nach Schluß des Landtages der Ober-
präsident V. Schaper den Landrat in den Zeitungen der Unwahrheit be-
schuldigte, lehnte dieser ebenfalls in den öffentlichen Blättern einen solchen
Vorwurf mit Entschiedenheit von sich ab. Daraufhin ging die Regierung so
weit, denselben unter der Anklage des Oberpräsidenten und des Oberzensur-
gerichtes vor Gericht zu stellen. Im Dezember 1845 kam die Sache in Köln
zur Verhandlung; allein v. Loe ward freigesprochen und die Regierung mit
ihrer Klage abgewiesen i.
Die preußische Zensur änderte sich deshalb nicht, das zeigte sich klar
in einer kleinen Zensurgeschichte des Jahres 1847. Der ehemalige Nuntius
am Wiener Hofe, der Kardinal Altieri, hatte am 14. Mai 1846 in der Katho-
lischen Akademie zu Rom einen Vortrag über die kirchlichen Zustände Deutsch-
lands gehalten, wie er sie auf seinen Reisen und in seinem amtlichen Wirken
persönlich kennen gelernt hatte. Gegen Ende des gleichen Jahres erschien
der Vortrag auch im Druck, und mehrere katholische Organe beeilten sich,
eine Übersetzung desselben zu bringen. Hierüber schrieb Kardinal Geissei
zuerst am 14. Januar und dann ein zweites Mal am 6. Juni 1847 an den
Fürsten Altieri:
,Wie ich die Ehre hatte, Ew. Eminenz ... zu schreiben, ist der ausgezeichnete Vortrag,
den Sie in der Katholischen Akademie über den Stand der kirchlichen Verhältnisse Deutsch-
lands gehalten haben, allenthalben unter den Katholiken mit ungeteiltem Beifall aufgenommen
worden. In Süddeutschland hat man sich beeilt, denselben in mehreren Uebersetzungen zu
verbreiten, wie z. B. in Augsburg, Würzburg und Mainz. Kurz darauf wollte auch ein kirch-
liches Blatt, das unter dem Namen ,Nathanael' in Köln herauskommt, Ihren Vortrag in voll-
ständiger Uebersetzung wiedergeben. Der erste Teil wurde auch ohne Hindernis von Seiten
der staatlichen Zensurbehörde gedruckt. Aber als der Redakteur in der folgenden Nummer
seines Blattes auch die zweite Hälfte veröffentlichen wollte, hat plötzlich und gegen alle Er-
wartung der Staatszensor den größten Teil gestrichen. Ich habe selbst das Blatt gesehen,
auf welchem der Zensor eine lange Reihe von Stellen durchgestrichen hat, mit der Bemer-
kung am Rand, daß nach ministerieller Anweisung diese Stellen nicht gedruckt werden
könnten. Das Verbot des Zensors hat vor allem die Worte betroffen, welche Sie geäußert
haben über das Stratagem, das der Protestantismus gegenüber der katholischen Kirche an-
wendet. ... Es scheint, daß die ebenso zutreffenden als offenen Bemerkungen, mit welchen
Sie den Protestantismus und seine destruktiven Tendenzen gezeichnet, und namentlich was
* Vgl. Pftilf a. a. 0. I 304 f.; Rütjes, Gesch. des brandenbnrg-preuß. Staates 616.
358 I^as .Königsbuch*.
Sie über die Pietisten und ihre Art, Religion zu machen, gesagt haben, dem Zensor Schmerzen
verursacht und ihn angetrieben haben, die bezeichneten, seinem Geschmacke nicht zusagenden
Stellen mit dem Anathem seiner Zensur zu belegen. Uebrigens trotz dieses mehr komischen
als schädlichen Rachezornes hat der Schlag des Zensors seine Wirkung völlig verfehlt; denn
konnte auch der Druck Ihres Vortrages in Köln nicht geschehen, so haben wir doch den von
Mainz und Augsburg, die in aller Händen sind. Es war nur eine schartige Waffe, die der
Zensor gegen Ihren überwältigenden Vortrag geschwungen hat, und trotz dieser kleinen Vexa-
tionen, welche diese kleinen Geister so gern gegen die ihnen verhaßte katholische Wahrheit
Üben, bahnt unsere heilige Sache sich den Weg und geht mehr und mehr ihrem vollen
Triumphe entgegen.' ^
Es ist leicht erklärlich, daß die katholischen Deputierten nach solchen
oder ähnlichen Erfahrungen auf dem rheinischen Landtage in den von den
Protestanten gestellten Antrag auf Preßfreiheit einstimmten, und daß die
Katholiken überhaupt lieber gar keine als eine solche gehässige Zensur haben
wollten. Konnte doch der Freiherr v. Loe in der Ständeversammlung die
Zensur mit Recht beschuldigen, nicht im mindesten die tägliche Verbreitung
der auflösenden Lehren des Radikalismus und des Rationalismus ebensowenig
wie das Feuer der konfessionellen Zwietracht in Schriften und in der Tages-
presse verhindert zu haben. Der gute Wille des Königs und die von ihm
eingeführten Milderungen der Zensur hatten wenig oder nichts gefruchtet.
Im übrigen wäre beinahe das berühmte „Königsbuch* 2, welches Friedrich
Wilhelm in seiner Herablassung von Bettine v. Arnim sich hatte schreiben
und zueignen lassen, auf den preußischen Index der verbotenen Bücher ge-
kommen. Bettine hatte in ihrem Buche, das sie Juli oder August 1843 ohne
vorhergehende Zensur an den „Geliebten König" senden konnte, zu letzterem
wie eine Pythia geredet. Sie gab dem Könige für die wichtigsten politischen,
religiösen und sozialen Fragen in ihrer träumerisch geistsprühenden Weise
Ratschläge, wofür Friedrich Wilhelm der „Rebengeländer Entsprossenen,
Sonnengetauften'' huldvollst dankte, die aber trotzdem beim Ministerium des
Inneren so wenig Anklang fanden, daß dieses vielmehr das Buch sofort der
Zensur zu unterwerfen gedachte. Der diesbezügliche Befehl an das Polizei-
präsidium war schon fertig, als man es für gut fand, vorher wegen der Sache
bei Humboldt anzufragen. Dieser vermittelte und gab dem Ministerium zu
verstehen, daß der Monarch wünsche, man möge von einer Zensur Abstand
nehmen. Bettinens Buch blieb auf diese Weise allerdings ungeschoren, allein
ihre Gedanken kamen dennoch im Anfange des nächsten Jahres auf den Index.
Der Professor Adolf Stahr, ein begeisterter Freund der Frau v. Arnim,
hatte nämlich noch im Herbste 1843 eine kleine Schrift herausgegeben: „Bet-
tina und ihr Königsbuch** s. ^Die Broschüre ist eine geschickte Zusammen-
stellung der Hauptgedanken [Bettinens] in logischer Aufeinanderfolge, und
bemüht sich wesentlich, die freisinnigen Anschauungen der Verfasserin deutlich
> Pf Ulf, Kardinal von Geissei I 502 f.
* «Dies Buch gehört dem König*, Berlin, Herrn. Schröder, 1843, 2 Teile, 598 Seiten;
der zweite Teil beginnt S. 308.
' , Bettina und ihr Königsbuch*, Hamburg, Yerlagskontor , 1844, 56 Seiten; erschien
in Wirklichkeit bereits Herbst 1843 und deutet auf dem eigentlichen Titelblatt den Verfasser
an mit den Buchstaben: A. St.
Aufhebung der Präventivzenaur. 359
zu machen/ Schon am 22. November 1843 wurde die Schrift von der Polizei
bei allen Buchhandlungen in Berlin weggenommen, und zwar auf direkten
Befehl des Königs selbst. Das Oberzensurgericht verbot sie darauf förmlich
am 23. Februar 1844 mit sehr hartem Verdikte, das mit folgenden Worten
anhob: „Der Inhalt der Schrift ist nicht allein gegen alle Grundlagen jeder
bestehenden wirklichen Verfassung, sondern auch gegen den Grund aller Re-
ligion und der christlichen insbesondere gerichtet." ^
Erreicht hat die preußische Zensur ebensowenig wie die deutsche, ge-
schadet hat sie viel, sich selbst am meisten, nicht weil es Zensur, sondern
weil es eine solche Zensur war; geschadet ebensoviel durch das, was sie
tat, als durch das, was sie unterließ. Den Ausbruch der Revolution von 1848
hat sie eher beschleunigt als hintangehalten und derselben einen Schein von
Berechtigung gegeben. Auch die treuesten und besten Freunde der Ordnung
sahen ihre Aufhebung ohne eine Träne des Mitleids. Wäre nur etwas Besseres
an ihre Stelle getreten und sie nicht in anderer Form wieder auferstanden!
Preußische und deutsche Preßgesetze von 1848 bis auf die Gegenwart.
Nachdem der Beschluß des Bundestages vom 3. März 1848 die Auf-
hebung der Zensur und die Bewilligung der Preßfreiheit den Bundesstaaten
freigestellt hatte, schaffte in Preußen das Gesetz vom 17. März sofort die
Zensur ab, stellte aber noch für die politischen Zeitschriften einschränkende
Bedingungen. Auch diese fielen durch die Verordnung vom 6. April. Die
oktroyierte Verfassungsurkunde vom 5. Dezember begnügte sich nicht mit
der Ausschließung der Zensur auf ewig, sondern schloß auch andere Sicher-
heitsmaßregeln gegen den Mißbrauch der Presse aus, der nur nach den all-
gemeinen Strafgesetzen geahndet werden sollte. Bald darauf formulierte das
Frankfurter Parlament in ähnlicher Weise den Artikel 4 der „Grundrechte
des deutschen Volkes** vom 21. Dezember 1848: »Die Preßfreiheit darf unter
keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maßregeln, na-
mentlich Zensur . . . beschränkt, suspendiert oder aufgehoben werden. . . .
Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden."
Unterdessen genoß die Presse für eine kurze Frist die neue Freiheit
in einer Weise, die eine Reaktion heraufbeschwören mußte. Zunächst garan-
tierte die revidierte preußische Verfassung vom 31. Januar 1850 noch einmal
die Unzulässigkeit der Zensur, sprach aber schon von andern Beschrän-
kungen. Der Artikel 27 heißt nämlich: „Jeder Preuße hat das Recht, durch
Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
Die Zensur darf nicht eingeführt werden, jede andere Beschränkung der Preß-
freiheit nur im Wege der Gesetzgebung." Und Artikel 28 bestimmt: »Ver-
gehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen
werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen.** Wieviel
^ In der obigen Darstellung folgen wir: Ludwig Geiger, Bettina von Arnim und
Friedrich Wilhekn lY., Frankfurt a. M. 1902, IL Kapitel, S. 13—53; auch das folgende
IIL Kapitel, S. 54 ff , bietet interessante Zensurgeschichten, auf die wir aber hier nur ver-
weisen können.
360 Preßverordnungen 1850—1874.
auch in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts gegen diese Artikel von
der preußischen Regierung gesündigt sein mag, sie wurden nicht aufgehoben
und bilden daher heute noch für Preußen und seit 1874 auch für das neue
deutsche Reich die Grundlage der Preßgesetzgebung.
Dieselbe Verfassung gewährleistete auch Religionsfreiheit im allgemeinen
und im besondern durch Artikel 15 der evangelischen und römisch-katho-
lischen Kirche selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten.
Der folgende Artikel 16 aber besagte wörtlich: „Der Verkehr der Religions-
gesellschaften mit ihren Obern ist ungehindert. Die Bekanntmachung kirch-
licher Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen
alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen." Damit war das, was Friedrich
Wilhelm IV. großmütig der Kirche zugestanden, nun auch in der Verfassung
genau so wie die Zensurfreiheit festgelegt. Das königliche Placet und jede
Zensur sowie jede andere staatliche Erlaubnis zum Erlaß kirchlicher, bischöf-
licher oder päpstlicher Aktenstücke war also verfassungsmäßig ausgeschlossen.
Der Artikel 26 versprach ein besonderes Gesetz zur Regelung des ganzen
Unterrichtswesens, unterdessen enthielt der Artikel 24 klar und deutlich den
Satz: »Den reUgiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden
Religions-Gesellschaften.** Es muß demnach der Kirche das Recht zustehen,
die Schulbücher, vor allem die Religionsbücher vom religiösen Standpunkte
aus zu beurteilen und nötigenfalls vom Unterricht und der Erziehung fern-
zuhalten. Keine staatliche Aufsicht irgend welcher Art darf dies verhindern.
So die Verfassung im Jahre 1850! Es muß nur noch die Bestimmung im
Artikel 111 hinzugefügt werden, welche besagt, daß für den Fall eines £>iege8
oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit neben
andern auch der oben erwähnte Artikel 27 über Preß- und Zensurfreiheit
zeit- und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden kann, worüber das Gesetz
näheres anordnet.
Die neue Verfassung hatte noch kein halbes Jahr bestanden , als einer
von den Ministem, welche dieselbe unterzeichnet hatten, der Minister v. d.
Heydt, am 6. Juni 1850 die Entziehung des Postdebits gegen Zeitungen ein-
führte, die »eine gehässige, der Staatsregierung feindselige Tendenz ver-
folgten^, dazu kam Kautionspflicht und Konzessionsentziehung K Das folgende
Jahr brachte im Preßgesetze vom 12. Mai nicht bloß repressive, sondern
auch vorbeugende Beschränkungsmaßregeln im Sinne des Artikels 27 der
Verfassung. »Ein Reskript des Ministeriums des Inneren vom 2. Mai 1852
stellte den Grundsatz auf, daß die Verbreitung von Schriften, welche der
Regierung mißliebig erscheinen, den betreffenden Gewerbetreibenden als ,be-
scholten^ kennzeichne und die Entziehung der Konzession im Verwaltungs-
wege rechtfertige. Weitere Beschränkungen kamen durch die Gesetze vom
2. Juni 1852 und 29. Juni 1861, welche eine schwer lastende Stempelsteuer
für Zeitungen und Zeitschriften einführten. Das Gesetz vom 6. März 1854
entzog die Preßvergehen, welche mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedroht waren, wieder den Schwurgerichten. " 2
' Staatslexikon IV*, Freiburg 1903, 648. * Ebd. 648.
Maßregelang der Presse nach 1848. 361
Bevor also der Bund durch seinen Beschluß vom 6. Juli 1854 nicht
so sehr zur Presse als vielmehr gegen dieselbe Stellung nahm, hatte Preußen
— und ähnliches gilt von Österreich und Bayern — ganz im Geiste und
Sinne dieses Bundesbeschlusses schon eine ganze Reihe vorbeugender
Maßregeln neben den repressiven trotz aller Artikel der Grundrechte und
der Verfassung eingeführt. Dasselbe taten in den nächsten Jahren die andern
kleineren Staaten, so daß nach dem Vorgänge Preußens nunmehr alle deutschen
Staaten ihre Untertanen mit einer neuen Zensur beglückten, abgesehen von der
nirgendwo wieder eingeführten Präventivzensur, für welche die neuen Gesetze
oder Verwaltungsmaßregeln genügenden Ersatz boten.
Mit derartigen Preßverordnungen, zu denen in Preußen noch die vom
1. Juni 1863 kommen sollte, war der Staat zum Zensurkampf der folgenden
Jahre gerüstet.
Der Norddeutsche Bund änderte wenig an den bestehenden Preßgesetzen
und überließ diese Sorge den Einzelstaaten, erst die Verfassung des neuen
deutschen Reiches vom 16. April 1871 sprach die Preßgesetzgebung dem
Reiche zu, und es kam endlich das Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874 zu
stände. Dasselbe schaffte zu der Präventivzensur auch das Konzessionswesen,
Kaution, Zeitungsstempel und die Entziehung der Befugnis zum Gewerbe-
betriebe ab, beschränkte außerdem die polizeiliche Beschlagnahme, verzichtete
aber weder auf diese noch auf andere vorbeugende Maßregeln zur Bekämpfung
einer gefahrlichen Presse, wenn auch heutzutage in der staatlichen Preß-
gesetzgebung das Repressivsystem durchgängig und hauptsächlich zur An-
wendung kommt.
Dies wäre der äußerste Rahmen für die Zeit der Zensurfreiheit von 1848
bis auf diesen Tag, denn das Reichspreßgesetz von 1874 besteht auch heute
noch. Es kommt aber mehr auf das Bild an, auf die Entwicklung der Preß-
und Zensurfreiheit innerhalb jenes Rahmens der Gesetzesparagraphen. Alles
Pochen auf die Zensurfreiheit als Errungenschaft aller Kulturvölker hilft hier
sehr wenig.
Die Maßregelung der Presse von 1850 bis zur Orflndnng des deutschen Reiches.
Nachdem der Freiheitsrausch von 1848 in der schrankenlos freien Presse
in zügellosester Weise sich, ausgetobt hatte, kam wie allerwärts der Rück-
schlag auch für Deutschland. Er kam nur zu bald, und die fünfziger Jahre
sind schon wieder eine Zeit harter Preßknechtschaft oder Preßverfolgung,
zumal wenn man die kirchlich-katholische Presse dabei hauptsächlich im Auge
hat. Es muß aber von vornherein klar sein, daß die Bedrückung und un-
gerechte Einengung der Presse auf kirchlich -religiösem Gebiete naturgemäß
viel härter und einschneidender empfunden wird als die politische und jede
andere Preßbeschränkung. Und somit sind Beispiele jener Art auch viel
schwerwiegendere Zeugnisse für die Unfreiheit und Bedrängung der Presse
und des Geistes überhaupt. Dazu kommt, um das Maß voll zu machen, daß
diese neue Bedrückung eintrat, als der Jubel über die erlangte Preßfreiheit
noch nicht völlig verklungen war.
362 ^^® Unterdrückung der «Yolkshalle*.
Was die katholische Kirche angeht, so macht hier Preußen dank Friedrich
Wilhelm IV. und dank den Paragraphen der Verfassung eine ehrenvolle Aus-
nahme. Die katholische Kirche blieb dem Könige dafür dankbar, obgleich
dessen Minister und Regierung in mancherlei Weise ganz besonders die katho-
lische Tagespresse überwachen und wo möglich henunen ließen. Im Sturm-
jahre 1848 selbst hatten die Katholiken ihre Dankbarkeit auf das glänzendste
dokumentiert durch ihren entschiedenen Widerstand gegen die revolutionären
Bestrebungen. Die katholischen Priester, vor allen die Bischöfe, hatten durch
ihre Hirtenworte das gläubige Volk zu einer sichern Stütze für die Monarchie
gemacht. Die Regierung erkannte diese königstreue Gesinnung auch an und
sah deshalb das Erscheinen eines größeren katholischen Blattes in den Rhein-
landen zu Köln nicht ungern. Am 1. Oktober 1848 trat dort die , Rheinische
Volkshalle** ins Leben, deren Druck die Firma J. P. Bachem übernahm. Ende
September 1849 wurde sie durch eine neue Aktiengesellschaft, an deren Spitze
der Verlagsbuchhändler Joseph Bachem selber stand, neubegründet unter dem
veränderten Titel „Deutsche Volkshalle **. Auch jetzt war und blieb sie
königstreu und echt konservativ. Ihre ausgesprochen katholische , damals
schon ultramontan genannte Richtung konnte, obgleich den protestantischen
höchsten Beamten des Rheinlands ein Dorn im Auge, nicht den Vorwand f&r
eine Maßregelung der Zeitung abgeben. Allein das Blatt behandelte in den
fünfziger Jahren die innere Politik mit viel Geschick im großdeutschen Sinne,
wodurch die Kreise der preußischen Politik gestört wurden. Damit hatte
es seinen Untergang heraufbeschworen. Die Unterdrückung der „Volkshalle*
ist ein klassisches Beispiel für die preußische Zensur zur Zeit der Zensur-
und Preßfreiheit, das viele andere aufwiegt. Es darf deshalb etwas aus-
führlicher nach den Aufzeichnungen der vornehmsten Zeugen des Ereignisses
geschildert werden.
„Von 15 PreßprozesseD , welche in den Jahren 1854 und 1855 gegen die «Dentsche
Volkshalle' angestrengt worden waren, hatte kein einziger eine Verurteilung zur Folge gehabt,
obwohl alle in erster und zweiter Inatanz durchgefochten worden waren. Da mußte eine
einfache Yerwaltungsmaßregel aushelfen. Am 10. Juli 1855 ließ der Polizeipräsident von
Köln, Geiger, den Drucker der Zeitung, Joseph Bachem, zu sich bescheiden und eröffnete
ihm mündlich, daß die .Deutsche Volkshalle' von diesem Augenblicke an nicht mehr erscheinen
dürfe. Sogar die bereits gedruckten Nummern des genannten Tages mußten soweit ab
möglich von der Post zurückgeholt und vernichtet werden. Der Polizeipräsident hatte näm-
lich gedroht, wenn die im Druck begriffene Nummer ausgegeben würde, sollte die Druckerei
sofort polizeilich geschlossen werden. Dieselbe durfte nicht einmal die Bezieher der Zeitung
am folgenden Tage durch ein Extrablatt, das lediglich die Nachricht von der Unterdrückung
durch die Regierung enthielt, in Kenntnis setzen. Die Post machte ihrerseits den Abon-
nenten Mitteilung, daß die .Deutsche Volkshalle' zu erscheinen aufgehört habe und zahlte
den nicht verfallenen Rest des Abonnementsgeldcs zurück. Sofort begab sich Joseph Bachem
zu dem Regierungspräsidenten von Köln, v. Möller, den^ späteren Oberpräsidenten von Elsaß-
Lothringen, um gegen diese völlig ungesetzliche Maßregel, die ohne jede vorherige Verwar-
nung geschehen war, Einspruch zu erheben. Dort aber erhielt er die Antwort: Jedes poli-
tische Blatt, welches unter der Redaktion des jetzigen oder jedes andern Redakteurs in der
Druckerei von J. P. Bachem erscheine, würde sofort, nötigenfalls unter Anwendung von Ge-
walt, unterdrückt und die Druckerei versiegelt werden. Es ergab sich, daß jene Maßregel
von dem Oberpräsidenten der Rheinprovinz, v. Kleist-Retzow, dem späteren hochangeaehenen
konservativen Parlamentarier, angeordnet war, der vom Landrat eines hinterpommerachen
Die UnterdrOckang der .Volkshalle*. 363
/
Kreises unmittelbar zum Oberpräsidenten befördert worden war und nun in dem ,regierangs-
bedürftigen' Rheinlande mit derselben »Schneide' regierte und dekretierte, wie er es in Hinter-
pommem gewohnt gewesen war. Auf eine ausführliche, mehrere Druckbogen umfassende
Denkschrift, in welcher der Yerwaltungsrat bei Herrn Kleist-Retzow und beim Ministerium
Behr entschieden Einspruch erhob, erfolgte von keiner Seite irgend eine Antwort. Weder
der Drucker noch der Verwaltungsrat haben jemals Ton einem geordneten Verfahren zum
Zwecke der Eonzessionsentziehung, wie das damals geltende Preßgesetz vom 12. Mai 1851
es vorsah, etwas gehört. Freilich fehlten auch die Voraussetzungen zu einem solchen." ^
Dies ist ein Spiegelbild der preußischen Zensur nur wenige Jahre nach
der Proklamation der Zensur- und Pre&freiheit durch die Verfassung.
August Reichonsperger kritisierte im Jahre 1857 in schärfster Weise
das Vorgehen der Regierung im Parlamente. »Selbst die russische Drucker-
schwärze/ sagte er, »ist milder als dasjenige Verfahren, was gegen unsere
Zeitungen eingehalten wird. Diese Zensurwichse läßt wenigstens die Zei-
tungen bestehen, sie unterdrückt sie nicht.** Mit größter Wärme trat er
einige Jahre nachher ebendort dafür ein, daß das hier geschehene Unrecht
wieder gut gemacht werde. Allein auch das war vergebens, das hohe Haus
entschied dagegen.
Bald nach der Unterdrückung der »Volkshalle* unter dem 5. September
1855 schrieb Montalembert an August Reichonsperger über diese Gewalttat
der preußischen Regierung:
,Ich habe kein Vorurteil gegen Preußen, ich wünsche im Gegenteil, daß dieses König-
reich mehr und mehr ein Herd geistigen und sozialen Lebens in Deutschland werde und daß
seine Institutionen sich in diesem Sinne entwickeln. Ich bin davon überzeugt, daß die sieben
Millionen preußischer Katholiken nur zu gewinnen haben — aber ich beginne wirklich zu-
weilen an Preußens Zukunft zu verzweifeln, wenn ich sehe, wie selbst unter einem so erleuch-
teten Fürsten, wie der gegenwärtige König ist, seine Regierung so wenig die Regeln der
elementarsten Billigkeit gegen die Katholiken beobachtet und die Freiheit des Gewissens und
der Diskussion knebelt, sobald es sich um die Verteidigung der Rechte der Kirche handelt." *
^ Köln. Volkszeitung Nr 497, 5. Sept. 1893: «Ein Altmeister der katholischen Presse.*
■Ludwig Pastor, August Reichonsperger I, Freiburg 1899, 367 380 f. • — Die
«Historisch-politischen Blätter** schrieben in demselben Sinne über die neue preußische Zensur
(vgl. XXXVI, 255 fP). Dort heißt es z. B. auf S. 256 f : ,Die ,freien Institutionen* [der ver-
fassungsmäßigen Preßfreiheit] hätten keinen Anhaltspunkt geboten nicht einmal zur Verfol-
gung, geschweige denn zur Unterdrückung der , Volkshalle' ; also durften sie für den Fall
nicht existieren. Folgerichtig muß das beschworene Recht überhaupt und absolut der Zweck-
m&ßigkeitsrücksicht weichen. Diese schien gerade eine völlige Umdrehung des einzigen großen
katholischen Organs in Preußen zu fordern. Daher begnügte man sich auch nicht, es etwa
bloß nach den sonst praktischen Regeln der preußischen Preßfreiheit zu maßregeln, wie man
denn z. B. der »Düsseldorfer Zeitung* eine Redaktion aus den literarischen Sklaven des Preß-
boreaus oktroyierte und der »Kölnischen Zeitung* ihren Redakteur polizeilich absetzte, um
einen bieg- und schmiegsameren an die Spitze des Blattes zu stellen. Eb ist ein höchst ehren-
volles Zeugnis für den Charakter der Männer an der , Volkshalle*, daß man bei ihr mit
solchen Mitteln durchzudringen nicht hoffen durfte und daß der Regierung nur die Wahl
blieb: aut sit ut est aut non sit. Die Zweckmäßigkeit entschied für letzteres gegen das
Recht.
n . . . Daß dieses Prinzip unter Umständen gerade so gut auf die Opposition in der
Kammer angewendet zu werden vermag [wie es wirklich wenige Jahre nachher geschah!],
leuchtet ein. Oberhaupt konveniert dasselbe zweifelsohne vortrefflich mit der Idee des russi-
schen Zartums, wie es aber ,christlich - germanisch* sein soll, wie man sich daneben sogar
immer noch »freier Institutionen* rühmen mag, das ist nicht abzusehen.*
364 ^^^ badische Kirchenkonflikt.
So wurde also die einzige große katholische Zeitung in Preußen ohne
Verwarnung, ohne ein Verfahren gegen sie einzuleiten, ohne den Grund der
Unterdrückung anzugeben, gegen das Recht und das Gesetz nicht etwa be-
schlagnahmt, sondern kurzerhand durch Regierungsbefehl unterdrückt und
jedem andern aus derselben Druckerei etwa hervorgehenden Blatte nicht
etwa Präventivzensur, sondern Präventivtod angedroht. Und das geschah
in Preußen, welches eben durch Grundgesetz die Zensur abgeschafft hatte.
In den andern deutschen protestantischen Staaten bediente man sich
zur selben Zeit, unbekümmert um 1848 und die Freiheit der Presse, förmlich
noch strenger, harter Zensurverfügungen gerade den katholischen Bischöfen
und ihren -Erlassen gegenüber. Es war das alt« preußische System, das jetzt
in verschiedenen Kleinstaaten nicht ohne Zutun Preußens zur Anwendung
kam. Denn es ist eine geschichtliche Tatsache, daß der spätere Urheber
des preußischen Kulturkampfes, der damalige preußische Bundesgesandte
in Frankfurt, v. Bismarck, in diesem Sinne gegen die Bischöfe und die
Kirche verhetzend ganz besonders in Baden und Nassau tätig war. Auch
aus diesem Grunde dürfte man die hier angewandte Zensur „preußisch'
nennen.
Baden hatte damals seinen Eörchenkonflikt, dessen hitzigste Periode mit
der landesherrlichen Verordnung der badischen Regierung vom 7. November
1853 ihren Anfang nahm. Dieselbe bestimmte, daß „keine vom Erzbischof
[zu Freiburg] selbst oder in dessen Namen erlassene Verfügung im Groß-
herzogtum verkündet oder vollzogen werden" dürfte, wenn sie nicht vorher
von dem zur „Wahrung der Hoheitsrechte** bestellten „Spezialkommissär*
durch seine „Unterschrift ausdrücklich zur Ablassung zugelassen sei". Jede
„Zuwiderhandlung" wurde nach dem „wider die Störer der öffentlichen Ruhe*
am 24. Juli 1852 erlassenen, von den Ständen aber nicht angenommenen
provisorischen Gesetze mit Geld oder Gefängnis bestraft. Es läßt sich kaum
ein despotischeres Zensurgesetz ersinnen. Dasselbe griff nicht bloß in irgend
eine politische Freiheit, nicht bloß in die Freiheit der Wissenschaft ein, son-
dern stellte kurzweg alle Gesetze der katholischen Kirche, selbst die Glau-
bensgesetze und das Dogma unter die Zensur eines untergeordneten Polizei-
beamten des badischen Großherzogtums. Wäre der Erzbischof nach diesem
Regierungserlasse vorangegangen, er hätte sich im Jahre 1854 die Ankün-
digung des Dogmas von der Unbefleckten Empfängnis vorerst von dem über
ihn gestellten Zensor approbieren lassen müssen. Das war friedericianische,
josephinische , napoleonische Zensur, unmittelbar nachdem ebendort die Frei-
heitsbewegung von 1848 in revolutionärer Weise gewütet hatte. Was aber
das Merkwürdigste ist sowohl bei diesem Konflikt in Baden, als auch in der
Folgezeit bei allen ähnlichen Erscheinungen, die Hauptförderer dieses Ge-
wissenszwanges, dieser Religionsbedrückung, dieser tyrannischen Zensur waren
neben den protestantischen Vertretern der Staatsidee vor allem die revol-
tierenden Freiheitsmänner von 1848 und die von jenen abstammenden sog.
Liberalen. Auch hier wiederum ganz dasselbe Schauspiel wie während und
nach der französischen Revolution, welches oben geschildert ist.
Der Hirtenbrief des Erzbisohofis Yom 11. November 1852. 365
Die Art und Weise der Ausführung jener badischen Regierungszensur
entsprach vollständig ihrem despotisch -brutalen Geiste. Als der Erzbischof
gegen die Verfügung der Regierung protestierte, schärfte ein Ministerialerlaß
vom 14. November dieselbe neu ein und ging mit der Präventivzensur so
weit, trotz der verfassungsmäßigen Preßfreiheit alle Druckereien mit Beschlag
zu belegen, um bischöfliche Hirtenschreiben zu verhindern. Der Hirtenbrief
des Erzbischofs vom 11. November erschien dennoch, er war in Mainz ge-
druckt worden. Und nun begann eine förmliche Zensurjagd auf das erz-
bischöfliche Schreiben, um dessen Verkündigung unmöglich zu machen. Unter
den Häschern taten sich die Revoltierer von 1848 hervor mit einem Nimrods-
eifer, der dem der heidnischen Christen Verfolger und englischen Eatholiken-
jäger unter Elisabeth nicht nachstand.
Die Bahnhöfe und die Post wurden überwacht, die Pfarrhäuser und
Kirchen von Gensdarmen umstellt, die Pfarrer mit Androhung von Gewalt
und Hausvisitation zur Herausgabe des Hirtenbriefes gezwungen, Hausunter-
suchungen vorgenommen, das Post- und Briefgeheimnis einfachhin verletzt,
die Boten der Geistlichen, ihre Kleider selbst durchsucht. VTegen bloßen
Verdachtes, als Kapitelsbote gedient zu haben, wurde Chrysostomus Konrad
von StoUhofen von der Gensdarmerie viermal bis auf den Leib durchsucht
und mißhandelt. Die Amtmänner verlangten von der Postexpedition die an
die Dekanatsverwaltung gerichteten kirchlichen Dienstschreiben und Pakete
und nahmen solche wirklich weg. Der Erfolg war nicht groß, das Schreiben
des Erzbischofs ward trotz aller Anstrengung am festgesetzten Tage ver-
lesen. Die darüber aufgebrachte Regierung schritt deshalb mit um so stren-
gerer repressiver Zensur ein. An verschiedenen Stellen ergriff die Polizei
unmittelbar nach dem Gottesdienst, in welchem die Verlesung erfolgt war,
die betreffenden Pfarrer und brachte sie in Haft. Das Gericht bestrafte sie
zum Schluß mit einer Geldbuße. Die Geldstrafe hatte nach der Verschieden-
heit der Richter die verschiedenartigste Größe ; bewegte sich dieselbe im all-
gemeinen zwischen 10 und 30 fl., so kam es auch vor, daß ein Geistlicher
wegen desselben Deliktes auf acht Wochen in Freiburg eingekerkert und
überdies dem Pfarrer desselben Ortes eine Strafsumme von 300 fl. auf-
erlegt wurde.
Der Erzbischof hatte wohl Recht, wenn er in eben jenem Hirtenbriefe
schrieb: „Man will die Kirche und ihren von Gott gesetzten Oberhirten —
mundtot machen. . . . Man hat in einem Lande mit verfassungsmäßiger
Preßfreiheit alle Druckereien mit Beschlag belegt, damit sie nichts von Uns
zur Verteidigung der Rechte der Kirche drucken können.*
Im Monat Dezember desselben Jahres erschien zur Aufklärung der Ka-
tholiken gegen die maßlosen und schändlichen Verdächtigungen der Kirche
und des Erz))ischofes in den kirchenfeindlichen Blättern und Broschüren eine
Schrift unter dem Titel: „Katholiken, paßt auf!" Sie machte großes Auf-
sehen, und die ganze Polizei ward dagegen aufgeboten. Es wurde sogar von
einem untergeordneten Polizisten im Kanzleigebäude des Ordinariates eine
förmliche Haussuchung angestellt und nach dem Manuskript und Abdrücken
der geächteten Schrift gefahndet. Als die Regierung, durch den Einfluß
366 Kirchenkonflikt in Nassau.
Bismarcks dazu veranlaßt, anstatt umzukehren noch entschiedener gegen den
Erzbischof voranging, erließ dieser unter dem 5. bzw. 14. Mai des folgenden
Jahres 1854 ein neues Rundschreiben ohne vorherige grofiherzogliche Zensor.
Schon am 19. Mai ward der Erzbischof wegen Störung und Gefahrdung der
öffentlichen Ruhe in Untersuchung gezogen, sein Palais durchstöbert. Die
Polizei erbrach die Schränke der erzbischöfh'chen Kanzlei und forschte in
ähnlicher Weise in der Buchdruckerei von Herder in Freiburg nach dem
Manuskript des Erlasses vom 5. Mai. Der greise Kirchenfürst war verhaftet.
Die badischen Beamten entfalteten eine fieberhafte Tätigkeit, um der ver-
botenen bischöflichen Verfügung habhaft zu werden. Und während der ganzen
Zeit waren Verfassung und Verbreitung kirchlicher Schriften zur Verteidigung
des Erzbischofs und seiner Rechte streng verpönt und mit Strafen belegt.
Der inländischen Presse ließ man nicht die gesetzliche Freiheit, die kirch-
lichen Fragen zu erörtern, und die kirchenfreundliche auswärtige ward ver-
boten 1.
In Baden hatte der Kirchenkonflikt seinen Höhepunkt bereits überstiegen,
in Nassau dauerte er noch fort. Auch hier arbeitete Bismarck im prote-
stantischen Interesse nicht zum Frieden. Auch hier arbeitete die Regierung
mit der Zensur, konfiszierte im Oktober 1853 das kirchliche Amtsblatt, verbot
dessen Druck im Herzogtum. Und ohne von der Entwicklung des badischen
Konfliktes etwas zu lernen, trat die Regierung noch im Jahre 1856 «mit der
ganz exorbitanten Forderung auf, daß inskünftig alle Erlasse und Ausschreiben
der bischöflichen Stelle vor ihrer Publikation der herzoglichen Regierung zur
Prüfung und Entscheidung darüber vorgelegt werden sollen, ob dieselben rein
kirchlicher Natur und zu genehmigen, oder aber als in die bürgerlichen und
staatlichen Verhältnisse eingreifend zu beanstanden seien.'' ^
Ahnlich oder noch strenger wurde ohne Kirchenkonflikt in andern deutschen
protestantischen Staaten die staatliche Zensur und das Placet gehandhabt bei
bischöflichen Erlassen und selbst dogmatischen Dekreten. „Die Liturgie und
der Katechismus unterliegen der Genehmigung des Landesherrn,'' so lautete
eine gesetzliche Verordnung in Koburg. In Sachsen-Gotha, in Braunschweig,
im Königreich Sachsen herrschten noch schlimmere Zustände und gab es trotz
aller Preßfreiheit noch weniger Zensurfreiheit für die katholische Kirche in
jenen Landen. Daß die Forderungen der protestantischen Regierungen in
der Tat ungeheuerliche und unhaltbare waren, wurde von Württemberg und
Baden schließlich im Jahre 1859 durch die Konvention mit dem römischen
Stuhle dadurch anerkannt oder zugegeben, daß die Regierungen auf das Placet
verzichteten, wie Preußen es längst schon getan hatte. Den Bischöfen wurde
auch das Recht zugesprochen, die Vorlesebücher und Vorlesekataloge der
theologischen Lehrer zu prüfen und nach Befund zu genehmigen 8.
> Heinrich Brück, Die oberrheinische Eirchenprovinz , Mainz 1868 , 820 ff ; vgl.
197 ff. Ders., Geschichte der kathol. Kirche in Deutschland im 19. Jahrhundert III, Mainz
1896, 114 ff.
' So berichtete der bedrängte Bischof von Limburg 1856 an den Kardinal Reisaoh;
vgl. Brück, Geschichte der kathol. Kirche in Deutschland im 19. Jahrhundert III 143 iL
» Vgl. Brück a. a. 0. III 174 ff 179 ff.
Die preußische Eonfliktä^eriode. 367
Preußen mußte in den sechziger Jahren seine „Konfliktsperiode" durch-
kämpfen. Zum Durchbruch kam der Streit im Jahre 1863, und die preußische
Zensur oder Verfolgung der Presse gab wieder ein Ffauptkampfmittel für die
Regierung ab. Zunächst brach die Regierung mit der Partei des „National-
vereins* und verbot in Preußen die „Süddeutsche Zeitung* und „Die Wochen-
schrift* des Vereins. Dies geschah Ende März. Sobald dann die Volks-
vertretung gegen Ende Mai durch Vertagung nach Hause entlassen war,
erging von seiten der Regierung, an deren Spitze Bismarck stand, die berüch-
tigte Preßverordnung vom 1. Juni. Dieselbe verhängte über die Presse so-
zusagen den Belagerungszustand, indem sie die verfassungsmäßige Freiheit
derselben bis hart an die Grenze ihrer vollständigen Aufhebung beschränkte.
Die Ordonnanz ermächtigte die Verwaltungsbehörden, eine inländische Zeitung
oder Zeitschrift zeitweise oder für immer zu verbieten wegen der Gesamt-
haltung, der Tendenz des Blattes, wofern diese dahingeht, die Ehrfurcht
und die Treue gegen den König zu untergraben oder die Einrichtungen des
Staates, die öffentlichen Behörden und deren Anordnungen durch Behauptungen
zu entstellen oder durch Schmähungen und Verhöhnungen dem Hasse und
der Verachtung auszusetzen. Es war die Ausbeutung des § 101 des Straf-
gesetzbuches von 1851, welcher nunmehr als „Haß- und Verachtungsparagraph*
seine eigenartige Berühmtheit erlangte. Das Staatsministerium begründete
beim König die Verordnung, indem es hervorhob, daß die Wirkung der ge-
richtlichen Behandlung nach dem Preßgesetz vom 12. Mai 1851 und dem
Strafgesetzbuch sich als ungenügend erwiesen habe, um den Ausschreitungen
der Presse mit Erfolg entgegenzutreten. Gleichzeitig mit der Preßverordnung
erließ das Ministerium eine Instruktion, welche den Regierungen einschärfte,
rücksichtslos und ohne Zögern mit den beiden Verwarnungen voranzugehen,
damit die Zeitungen entweder sich fügten oder verboten werden könnten.
Die freiheitlichen, durch die Verfassung gewährleisteten Errungenschaften
schienen mit einem Schlage vernichtet. Überall im Lande entstand eine große
Bewegung. Allein die Regierung ging, unbekümmert nrtk alle Adressen und
Proteste der Städte und der Zeitungen, voran. Die sechs Berliner Zeitungen,
welche am 5. Juni gemeinsam gegen die Preßverordnung Beschwerde erhoben
hatten, erhielten dafür sofort ihre erste Verwarnung. Und allenthalben in
der Monarchie erfolgten im Monat Juni zahlreiche Verwarnungen gegen die
liberalen Blätter, sodaß die Presse der Opposition, die sich nicht der zweiten
Verwarnung und damit der Gefahr der Unterdrückung aussetzen wollte, über
die inneren Angelegenheiten fast ganz verstummte. Es bildete sich darauf
am 27. Juni in Berlin ein Verein zur Wahrung der verfassungsmäßigen Preß-
freiheit in Preußen, aber er konnte kaum eine Tätigkeit entfalten. Die Re-
gierung ließ sich durch nichts irre machen; Haussuchungen, Konfiskationen
und Verurteilungen waren an der Tagesordnung. Sie änderte auch nicht ihr
Verhalten, als die neuen Landtagswahlen im Oktober die Oppositionspartei
nur noch verstärkt in den Landtag brachten. Nachdem der Landtag am
8. November eröflftiet war, stand die Preßordnung vom 1. Juni schon am
19. desselben Monats auf der Tagesordnung. Am Tage vorher hatte das
Herrenhaus ganz nach den Wünschen der Regierung die neue Preßgesetz-
i
368 I^ie PreßordnuDg vom 1. Juni 1868.
novelle mit jener Verordnung genehmigt und die letztere als ein dringendes
Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und staatlichen
Ordnung erklärt. Im Abgeordnetenhause ging es anders her. Die Liberalen
erklärten hier durch ihre Sprecher Simson und Gneist das gerade Gegenteil:
die Preßverordnung sei weder erforderlich noch zulässig, sie verstoße direkt
gegen die Verfassung und die darin garantierte Preßfreiheit. Die Abstimmung
fiel in diesem Sinne aus, und die Regierung war gezwungen, am 21. November
durch königliche Verordnung die Preßordonnanz aufzuheben^. Der Streit
zog sich noch weiter hinaus, und vollen Frieden schloß man erst im Jahre 1866.
Preußen hatte es klar bewiesen, wie es von der Preßfreiheit und von der
Verfassung dachte. Kein Jahrzehnt sollte vergehen, und dasselbe Preußen
zeigte im Kulturkampfe, daß es seine Ansichten darüber noch nicht geändert
hatte. Die, welche ihre Ansichten änderten, waren die Gneist und Genossen,
welche nunmehr in den siebziger Jahren die Regierung im verfassungswidrigen
Kampfe gegen die katholische Presse, gegen päpstliche und bischöfliche
Schreiben nicht bloß unterstützten, sondern vorwärtstrieben.
Damals noch, am 20. Mai 1865, hatte ein „liberaler* Abgeordneter,
V. Hennig, im Parlamente ausgerufen: »Die Wirksamkeit der Staatsanwälte,
namentlich in Bezug auf Presse und politische Prozesse ist neuerdings eine
solche geworden, daß man nicht anders sagen kann als: Die Staatsanwalt-
schaft vertritt nicht, wie sie soll, das öffentliche Recht und das öffentliche
Interesse, sie vertritt heute weiter nichts als eine bestimmte politische Partei.*
Noch heftiger äußerte sich der Abgeordnete Twesten, während Dr Gneist
ausdrückb'ch seine Zustimmung zu dessen Urteil aussprach. Scharf fügte er
selber hinzu: „Der erste Grundsatz der Sittlichkeit, den ich von dem Richter
verlange, das : nach dem Gesetze richten — diese Sitte kommt dem preußischen
Richterstande abhanden . . . Meine Herren ! Ich glaube, wir können das Wort
wiederholen: Das Unrecht hat alle Scham verloren.** ^
Die Zensur im Dienste des „Knltnrkampfs^^
Der preußische Hof kanonist Friedberg schrieb im Jahre 1872 ein Werk:
„Die Grenzen zwischen Staat und Kirche*. Derselbe Verfasser gab bald nach-
her eine Broschüre heraus : „Das deutsche Reich und die katholische Kirche*.
Beide Schriften hatten den ausgesprochenen Zweck darzutun, daß die katho-
lische Kirche im höchsten Grade staatsgefährlich sei. „Würde sich", so
schreibt der Rechtslehrer, „eine Religionsgesellschaft mit Grundsätzen, wie
sie die katholische Kirche nach dem vatikanischen Konzil als Glaubensgesetze
hingestellt hat, heutzutage neu bilden wollen, so würden wir es zweifellos
für eine Pflicht des Staates erachten, sie zu unterdrücken, zu vernichten, mit
Gewalt zu zertreten." ^
' Joseph Fehr, Allgemeine Geschichte des 19. Jahrhunderts III, 2, Regenshurg
1878, 1102 ff.
• Vgl. Otto Pfülf, Hermann v. Mallinckrodt «, Freiburg 1901, 478 502.
' Vgl. Heinrich Brück, Bischof von Mainz, Geschichte der kathol. Kirche in
Deutschland im 19. Jahrhundert IV, 1, Mainz 1901, 158 ff.
Die Weihnaohtsallokntion Plus' IX. vom 23. Dezember 1872. 369
Diese Bücher wurden in Preußen nicht verboten, sie enthielten vielmehr
den ganzen Feldzugsplan des nunmehr beginnenden Kulturkampfes, nach
Wunsch und Willen der Regierung waren sie verfaßt. Friedberg forderte
bis ins Kleinste die vollständige polizeiliche Überwachung der Kirche, auch
der Kanzel, auch aller kirchlichen Erlasse. Der Staat müsse „verlangen,
daß jede kirchliche Verordnung ihm zur Kenntnisnahme unterbreitet werde **,
jedoch sei es vernünftig, von der Forderung »des unbequemen und doch un-
wirksamen Placet Abstand zu nehmen '^. Der kirchliche Kampf in Baden, in
Württemberg, in Nassau hatte von der Nutzlosigkeit des Placet überzeugt,
und wie man in den Preßgesetzen seit 1848 überhaupt von der Präventiv-
zensur Abstand genommen, sich aber statt dessen die Ablieferung der Zeitungen
und Zeitschriften bei der Herausgabe vorbehalten hatte, um dieselben nach
Kenntnisnahme nötigenfalls mit Beschlag zu belegen, zu konfiszieren, zu unter-
drücken, so sollte es nach Friedbergs Plänen auch mit den kirchlichen Er-
lassen und allen Hirtenschreiben der Bischöfe gehalten werden. Der Ausdruck
„zur Kenntnisnahme unterbreiten^ war milder, die Sache wäre dieselbe ge-
wesen: staatliche, polizeiliche Zensur der kirchlichen Aktenstücke mit dem
Zwecke, dieselben nach dem Urteil des Staatszensors entweder unbeanstandet
zu lassen oder aber dagegen einzuschreiten.
Der Kulturkampf hatte begonnen, Bismarck führte nach besten Kräften
mit allen ihm nur möglichen Mitteln die Ratschläge Friedbergs aus. Die
Zwangsgesetze wurden geschmiedet. Da tröstete Pius IX. am 23. Dezember
1872 durch seine Weihnachtsallokution die deutschen Katholiken und be-
klagte sich über die heftigen Verfolgungen der katholischen Kirche im neuen
deutschen Reich, wo man die Dogmen und Rechte der Kirche abzugrenzen
sich unterfange und alles aufbiete, um sie von Grund aus zu stürzen. Schon
am 29. Dezember erschien ein Erlaß des Ministers des Inneren, des Grafen
Eulenburg, an die Oberpräsidenten mit dem Bescheide, die Zeitungen, welche
den vollständigen Text der Allokution mitteilten, konfiszieren zu lassen. Unter-
dessen fielen die kirchenfeindlichen Blätter zur Freude der Regierung über
das Oberhaupt der Kirche in einer Weise her, welche die Unterdrückung und
Bestrafung solcher Zeitungen in jedem Kulturstaate herausgefordert hätte.
Die der Regierung nahestehende , Norddeutsche Allgemeine Zeitung' sprach
von »Cjrnismus**, von einer „kolossalen Unverschämtheit** des Papstes, der
herabsteige in die Arena demagogischer Beredsamkeit, von Verleumdung,
Lüge und Schmäh werten ^ Sie wurde nicht konfisziert, sie fand den Beifall
der Regierung und der herrschenden Partei. Die katholischen Tagesblätter,
welche die unverkürzte Rede des Papstes brachten, wurden beschlagnahmt.
Ein Blatt in Bromberg hatte die Ansprache schon gedruckt, als der Heraus-
geber im letzten Augenblicke vor der Ausgabe die Verwarnung erhielt. Er
wußte sich nicht anders zu helfen als mit dem Mittel russischer Zensoren
auswärtigen Zeitungen gegenüber. Er legte selbst die russische schwarze
Zensurschminke auf das Wort Pius' IX. „Also**, sagt Wuttke, „1873 in der
» Brück a. a. 0. lY, 1, 169 ff; Pfülf, Hermann von Mallmckrodt«, Freiburg
1901, 377 ff.
Hilgers, Der Index Leos XIII. 24
370 Behandlung der katholischen Presse im Kaltorkampf.
Freiheit des neuen Reiches!"^ Die «Germania'' ward wegen des Druckes
angeklagt, aber freigesprochen. Das Gericht hatte in der ,in Rede stehenden
Stelle'* die „Beleidigungen gegen den Kaiser und das deutsche Reich** und
die „entstellten Tatsachen*, welche der Ministerialerlaß darin fand, nicht
entdecken können. Der Minister Eulenburg erklärte im Parlamente, mit der
Zensur des Regierungsverbotes habe man den Redaktionen wohlwollend
entgegenzukommen beabsichtigt. Der Reichstag, die Eulturkampüspartei
schwieg dazu! schwieg zu diesem groben Verstoße der Regierung gegen die
gesetzliche Preßfreiheit.
Allein die Zensur der päpstlichen Weihnachtsallokution war nur ein
Vorgefecht in dem ungleichen Kampfe, welchen von nun an die preußische
Zensur gegen die katholische Presse führte. „Die Urheber und Förderer des
unseligen Kulturkampfes', so schreibt darüber der jetzige Bischof von Mainz,
„verkannten nicht die große Bedeutung der Presse in diesem der katholischen
Kirche so frevelhaft aufgezwungenen Streite und ließen kein Mittel un-
versucht, die katholische Presse durch List und Gewalt in ihrer Wirksamkeit
zu hemmen. Die Blätter, welche der Regierung mißliebige Artikel brachten,
wurden, häufig unter ganz nichtigen Gründen, konfisziert; die Staatsanwälte
führten Klage gegen die Redakteure, und die Gerichte verurteilten dieselben
zu schweren Gefängnisstrafen. Die Preßprozesse bildeten jetzt eine stehende
Rubrik in der Tagesordnung der Gerichte. Viele Redakteure mußten monate-
lang ihren Aufenthalt in den Gefängnissen nehmen, und die Geldstrafen, zu
welchen einzelne Tagesblätter verurteilt wurden, beliefen sich schon bald auf
bedeutende Summen. Die katholischen Redakteure gingen mit großer Vor^
siebt zu Werke. Sie beflissen sich bei Mitteilung oder Besprechung von
Regierungsmaßregeln der größten Objektivität und vermieden sorgfaltig alle
Ausdrücke, die mißdeutet werden konnten. Trotzdem aber konnten sie nicht
verhindern, daß übereifrige Polizisten in solchen Artikeln Vergehungen gegen
das Preßgesetz fanden und bei den Gerichten Anzeige erstatteten, die auch
bereitwilligst angenommen wurde.
„Eine Hauptrolle in den Preßprozessen spielten die ,Bismarckbeleidi-
gungen'. Der Reichskanzler bediente sich sogar gedruckter Formulare für
seine Strafanträge. Wie die Stimme der Bischöfe und der Priester, so sollte
auch die Stimme der katholischen Presse durch Gewaltmaßregeln zum Schweigen
gebracht werden. ** ^
„Wegen Beleidigung Bismarcks bzw. des Staatsministeriums und wegen
verschiedener anderer Vergehen standen am 22. Januar 1874 gegen die ,Ger-
mania' elf Prozesse auf einmal zur Verhandlung.'' Der Redakteur, welchen
bereits verschiedene andere Gefängnis- und Geldstrafen getroffen hatten, ward
zu einem Jahr Gefängnis und zu 600 Mark Geldbuße verurteilt^.
Das „Mainzer Journal'' druckte ein offenes Schreiben an den Kaiser
und sagte darin: „So gut wie der geringste seiner Untertanen ist auch der
' Wuttke, Die deutschen Zeitschriften', Leipzig 1875, 356.
- Brück, Geschichte der kathol. Kirche IV, 1, 268 ff.
^ Paul Majunke, Geschichte des , Kulturkampfes", Paderborn 1886, 358 ff.
Preßverbrechen der Bischöfe; der Ministerialerlaß vom 15. Juli 1874. 371
Kaiser an die Gesetze der sittlichen Ordnung gebunden/ Der Staatsanwalt
schritt ein und verklagte das Blatt. Es erfolgte Freisprechung, aber die
Herausgeber der „Kölnischen Yolkszeitung'' und des , Mülheimer Anzeigers'
wurden wegen des Wiederabdruckes jenes Schreibens zu zweimonatlicher
Festungsstrafe verurteilt^.
Der Faktor der „Deutschen Reichszeitung'', Siegert, ein Mann, der es
bloß mit dem Satz zu tun hat) wurde aufgefordert, den Verfasser eines an-
geklagten Schriftstückes zu verraten. Er weigerte sich dessen und saß dann
zur Strafe vier Monate, in Untersuchungshaft, als das Obertribunal in Berlin
entschied — die Einsperrung bestehe zu Recht !^
Der Bischof von Münster war wegen Übertretung der Maigesetze zu
hohen Geldbu^n verurteilt worden. Da er deren Entrichtung verweigerte,
schritt das Kreisgericht zu Münster zur Pfändung. Selbst das Bett des
Kirchenfürsten wurde zur Versteigerung aufgeschrieben. Empört über die
Roheit der Exekution überreichten 36 Damen vom westfölischen Adel dem
Bischof am 3. Februar 1874 eine Adresse zum Proteste gegen die rohe Ver-
gewaltigung, zur Huldfgung für den Kirchenobern. Schon am 7. Februar
erschien der Staatsanwalt von Münster im bischöflichen Palais und nahm
unter dem entschiedenen Proteste des Bischofs die Adresse weg. Gegen alle
Unterzeichnerinnen ward Anklage erhoben. Das Gericht ging bei den Ver-
handlungen am 20. Juli zu Burgsteinfurt noch über den Strafantrag des
Staatsanwaltes hinaus und verurteilte die Gräfin von Nesselrode zu 200 Talern
oder 6 Wochen Haft, die übrigen Damen zu 100 Talern oder 3 Wochen Ge-
fängnis. Das Appellationsgericht zu Münster bestätigte das Urteil am 12. No-
vember in allen seinen Teilen s.
Der Bischof von Paderborn hatte am 14. März 1874 einen Hirtenbrief
zur Warnung vor Staats- und Altkatholizismus ergehen lassen. Der Ober-
präsident ließ das bischöfliche Schreiben konfiszieren. Die Geistlichen, welche
dasselbe verlesen hatten, wurden unter Anklage gestellt. Während mehrere
Gerichte die Angeklagten freisprachen, sprachen die meisten die Verurtei-
lung aus. Der Bischof selbst ward wegen zwei Stellen seines Hirtenschrei-
bens, die in der Tat keinen Grund zur Anklage boten, vom Kreisgericht
zu Höxter zu 2, von dem zu Wiedenbrück-Rheda zu 3 Monaten Festung
verurteilt *.
Am 13. Juli 1874 schoß der 21jährige Böttchergeselle KuUmann in
Kissingen auf den Reichskanzler. Eine der merkwürdigsten Folgen dieses
merkwürdigen „Attentates'' war der Ministerialerlaß des preußischen
Justizministeriums, welcher es der Staatsanwaltschaft „in besonders dringlicher
Weise* zur Pflicht machte, der katholischen Presse »mit der vollen Schärfe
des Gesetzes entgegenzutreten". Derselbe erging schon am zweiten Tage
nach dem Attentat am 15. Juli, bevor irgend etwas Tatsächliches war kon-
statiert worden. «Unnachsichtlich'' sollten die Staatsanwälte und ihre unter-
gebenen Beamten die Beschlagnahme handhaben und «mit gleicher Strenge*
' Wuttke a. a. 0. 355. ^ Ebd. 359.
» Brück a. a. 0. IV, 1, 277 f. * Ebd. 367 f.
24
372 Preßprozesse der katholischen Zeitungen.
strafrechtlich gegen Täter, Teilnehmer, Verbreiter eines strafbaren Preß-
erzeugnisses einschreiten ^.
Unmittelbar vorher, am 1. Juli 1874, war das neue Keichspre&gesetz
in Kraft getreten. Jetzt sollte dessen „Freisinnigkeit* sich erproben. Eine
neue noch schärfere Hetzjagd gegen die katholische Presse begann. Der
„Germania*" wurden auf einen Schlag siebenundfünfzig Anklagen zu-
gestellt. Die katholischen Zeitungen sahen sich Preßprozessen ohne Ende
ausgesetzt. Die Verfolgung beschränkte sich auch nicht auf Preußen. Bei-
spielsweise wies der Justizminister von Baden sofort seine Unterbehörden an,
„über die ultramontanen oder die mit der ultramontanen Presse sympathi-
sierenden Blätter die strengste Aufsicht zu üben" und mit aller Energie
strafrechtliche Verfolgung eintreten zu lassen, gegen alle Personen, welche
bei einem strafbaren Preßerzeugnis irgendwie nach Maßgabe des Preßgesetzes
oder einer sonstigen strafrechtlichen Vorschrift zur Verantwortung gezogen
werden könnten^. In Nassau wies der Amtmann von Idstein die Bürger-
meister und Gendarmen seines Bezirkes an, Blätter, welche die sozialen and
politischen Fragen der Gegenwart besprächen, mit Beschlag zu belegen, so
oft die Tatsachen irgend einer strafbaren Handlung in ihren Abhandlungen
enthalten seien ^. Die Anklagen und Beschlagnahmungen häuften sich in den
nächsten Monaten so sehr, daß man schwerlich in der englischen oder fran-
zösischen Zensurgeschichte früherer Zeiten ein Analogen dazu findet.
Bei der „Germania^ waren einmal zu gleicher Zeit gegen vier Redak-
teure Prozesse bzw. Bestrafungen im Gange. Während der erste Redakteur
des Blattes eine einjährige Gefängnisstrafe abbüßte, waren drei seiner Kollegen
bereits in Untersuchung gezogen *.
An einem Tage, dem 11. November 1874, wurden gegen dieselbe Zeitung
14 Anklagen erhoben; in allen 14 Fällen handelte es sich um Artikel aus
den Monaten Juli und August. Der Justizminister Dr Leonhardt berichtete
in der Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses vom 25. Februar 1875:
„Es wurden in der Zeit vom 20. Juli vorigen bis 20. Januar dieses Jahi*es
86 Untersuchungen (gegen die ultramontane Presse) eingeleitet. Erkannt
ist bis zum 30. Januar d. J. in 46 Fällen, und es sind in diesen Fällen er-
gangen Verurteilungen 39 und Freisprechungen 7.*" ^
Die „Kölnische Volkszeitung* berichtete später^ selbst über die damalige
Verfolgung ihres Blattes:
Der Verkauf der ZeituDg auf den Bahnhöfen wurde untersagt. Dazu kam eine lange
Reihe von Preßprozessen , denen nicht selten eine längere Reihe von Koniiskationen, Haus-
suchungen und Versiegelungen vorausgegangen war. Dieselben endigten zwar meist mit
Freisprechungen — so daß der verantwortliche Redakteur im Abgeordnetenhause als „weißer
Rabe*' bezeichnet wurde, weil er noch nicht im Gefängnis gewesen war — strengten aber
die Kasse des Verlegers sehr an. Eine Anzahl endigte auch mit sehr empfindlichen Geld-
^ Nikolaus Siegfried, Aktenstücke, betreffend den preußischen Kulturkampf.
Freiburg 1882, 252, Nr 132.
3 Wuttke, Die deutschen Zeitschriften 365 f. > Ebd. 366.
* Paul Majunke, Geschichte des Kulturkampfes ^ Paderborn 1902, 99.
^ Stenographische Berichte, Haus der Abgeordneten, Berlin 1875, 407.
* 8. Sept. 1893, Nr 503: Ein Altmeister der katholischen Presse IV.
Die Enzyklika vom 5. Oktober 1875. 373
strafen. Wiederholt wurde der Verleger in Preßprozesse hineingezogen, die interessante Ku-
riosa im Gefolge hatten. Einmal wurde er wegen Veröffentlichung der Bekanntmachungen
des St Raphaelvereins zum Schutze deutscher Auswanderer zu 3 Mark verurteilt — wegen
Beförderung der Auswanderung! Einen komischen Verlauf nahm auch die Klage, welche
gegen Joseph Bachem und zahlreiche Kölner Parteigenossen wegen Unterzeichnung des Auf-
rufs zu der großen Kölner Osterversammlung angestrengt wurde, die an Kaiser Wilhelm I.
eine Petition für Rtlckberufung des Erzbischofs Paulus richtete. Besonders beanstandet war
die Wendung: ^der verbannte Erzbischof. ** Aber bei der Begründung der Klage passierte
dem Vertreter des öffentlichen Ministeriums das Unglück, daß er selbst den Ausdruck „exi-
lierter Erzblschof* gebrauchte. Durch den Gerichtssaal lief ein gedämpftes Gelächter und
der Gerichtshof erkannte auf Nichtschuldig.
Als der Kulturkampf in Preußen seinen höchsten Grad im Jahre 1875 er-
reichte, sandte Papst Pius IX. seine Enzyklika vom 5. Oktober jenes Jahres
an die preußischen Bischöfe. , Er erklärte „durch dieses Schreiben ganz offen
allen, welche es angeht , und dem ganzen katholischen Erdkreise , daß jene
(Kulturkampf-)6esetze ungültig (irritae) sind, da sie der göttlichen Einrichtung
der Kirche ganz und gar widerstreiten*. Die „Evangelische Eärchenzeitung*
zensurierte das Schreiben des Papstes, indem sie es „eine Art von KuU-
mann'schem Attentat auf den Gehorsam der preußischen Katholiken gegen
die Staatsgesetze* nannte. Die bloße Yeröffentlichung des Rundschreibens
galt der preußischen Regierung als ein schweres Preßverbrechen. Sie ließ
die Zeitungen, welche es abdruckten, mit Beschlag belegen, ließ die Redak-
teure vor Gericht stellen. Dieses Verfahren gegen die Presse für sich allein
kennzeichnet die damalige „Preßfreiheit*, und die Art und Weise der Beur-
teilung jenes Preßvergehens vor Gericht vervollständigt das Bild. Die preußi-
schen Gerichtshöfe von Aachen, Bonn, Essen und Fulda sprachen die wegen
des bloßen Abdruckes der Enzyklika Angeklagten frei, während viele andere
Richterstühle in Preußen dieselben verurteilten und mit den verschiedensten
Strafen belegten. Die Zuchtpolizeikammern zu Köln und zu Cleve erkannten
auf 30 Mark Geldstrafe für jene Tat, das Kreisgericht von Wesel verlangte
50 Mark zur Sühne, die Zuchtpolizeikammer in Koblenz bestrafte mit 150,
die zu Düsseldorf mit 200 Mark und die Strafkammer zu Meppen legte gar
das Doppelte der letzten Summe, 400 Mark, als Buße auf ^
Am 6. Oktober 1875 verhandelte der kirchliche Gerichtshof zu Berlin
über den Fürstbischof von Breslau. Eines von den ihm in der Anklageschrift
zur Last gelegten Verbrechen war die Veröffentlichung des päpstlichen Rund-
schreibens im amtlichen Verordnungsblatt. Das Urteil des Gerichtshofs lautete
auf Amtsentsetzung.
Die „Frankfurter Zeitung* veranstaltete in jenen Monaten eine Zählung
der Verurteilungen wegen Preßvergehen. Nach dieser Zählung, „welche auf Voll-
ständigkeit nicht im entferntesten Anspruch macht*, wurden 1875 im Januar 21,
im Februar 35, im März 39, im April 42 Zeitungsherausgeber verurteilt, in vier
Monaten 137 Preßdelinquenten mit Geldbußen oder Gefängnis abgestraft 2.
Außerdem fanden in derselben Zeit 30 Konfiskationen von Zeitungen statt ^.
1 Franz Xaver Schulte, Geschichte des , Kulturkampfes % Essen 1882, 886 372 a.
2 Staatslexikon lY ^ 550.
' Paul Majunke, Geschichte des .Kulturkampfes'* ^ Paderborn 1902, 159.
374 I^AS Reichspreßgesetz; Bayern. Sachsen.
Das Preßgesetz des deutschen Reiches, welches eine derartige Behand-
lung der Presse zuließ oder vielmehr forderte, hatte im Parlamente die Zu-
stimmung der großen liberalen Partei erhalten, und auch jetzt bei einer solchen
Handhabung der Gesetzesparagraphen stimmte sie zu und gab der Regierung
immer neue Mittel und Wege an die Hand zu noch schwererer Bedrückung
und Verfolgung der verfassungsmäßigen Preßfreiheit.
Wie „freiheitlich" die preußische Regierung damals gesinnt war, ersieht
man am besten aus dem Reichspreßgesetzentwurf, den Fürst Bismarck ein-
brachte. Was er 1863 in der Eonfliktsperiode nicht erreicht hatte, das
sollte jetzt vom Reichstag für das ganze Reich gesetzlich festgelegt werden,
besonders in § 20 ^ Die „ultramontane* sowohl wie die sozialdemokratische
Presse wäre dadurch vollständig der Willkür der Regierung ausgeliefert
worden. Das Gesetz sollte nach Bismarcks Willen gegen die „rote und
schwarze Internationale'' gerichtet sein. Aber nicht bloß Sozialdemokraten
und Ultramontane, selbst Liberale waren der Ansicht, daß mit einem solchen
Gesetz von einer freien Presse nicht mehr die Rede sein könne 2. Merkwürdig
ist es, daß der Reichstag selbst genötigt war, in den ersten Paragraphen der
Regierungsvorlage das Wort „Freiheit der Presse* einzusetzen und daß bei
der Abstimmung über diese Veränderung die konservative Partei sogar da-
gegen stimmte. Der Reichskanzler begnügte sich denn mit dem, was er vor-
läufig vom Reichstage und der herrschenden Partei erlangen konnte. Mit
Hilfe der Maigesetze und kluger Handhabung der neuen Preßverordnungen
ließen sich die TJltramontanen schon niederhalten und gegen den Umsturz
der Sozialdemokraten konnte er ja eine eigene Vorlage einbringen. Diese
letztere ließ nicht so lange auf sich warten und bot eine neue Kette zur
Fesselung der freien Presse.
Die nicht preußischen Staaten des deutschen Reiches hatten von diesem
oder richtiger von Preußen unter Bismarcks Führung die neuen Reichspreß-
gesetze hinnehmen müssen, obgleich sie selbst vielfach freiheitlichere Gesetzes-
bestimmungen für ihre Länder hatten 3. Nur in einem Punkte waren die
beiden Königreiche Sachsen und Bayern der preußischen Regierung kultur-
kämpferisch vorangegangen. Preußen hatte wenigstens anfänglich keine
Schwierigkeiten gemacht bei der Veröffentlichung des Dogmas von der Un-
fehlbarkeit. Hier bestand ja auch noch bis zum Jahre 1875 der Artikel 16
der Verfassung, welcher das Placet ausschloß.
In Bayern beschuldigte dagegen der Kultusminister v. Lutz die Bischöfe
des Königreichs der Verletzung der Staatsgesetze, weil sie die vatikanische,
rein dogmatische Konstitution ohne vorherige Einholung des Placet ver-
kündeten. Nur einer, Erzbischof Deinlein von Bamberg, hatte um dasselbe
nachgesucht, und es war ihm verweigert worden, worauf er die Konstitution
ohne das Placet veröffentlichte*. Sachsen, von jeher ausgezeichnet durch
» Vgl. Hist-pol. Blätter LXXII 227 ff; Pastor. August Reichensperger II (1899) 103 f.
> Vgl. Wuttke. Die deutschen Zeitschriften 362 ff; Hist.-pol. Blätter LXXIV 802.
^ Vgl. Wuttke a. a. 0. 860. * Brück, Geschichte der kath. Kirche IV, 1. 53.
Das Dogma von der Unfehlbarkeit; das «Placef. 375
seine Intoleranz gegen die wenigen Katholiken des Landes, lieferte um jene
Zeit auch die grellsten Beispiele staatlicher Zensur kirchlich -katholischer
Aktenstücke.
Der Apostolische Vikar für Sachsen, Bischof Forwerk, ein sehr milder
Herr, hatte ein Hirtenschreiben verfa&t, welches sich hauptsächlich über die
Lage des Papstes verbreitete. Der Kultusminister verweigerte aber diesem
bischöflichen Rundschreiben das Placet, weil darin das Verfahren der italie-
nischen Regierung als „nichtswürdig'' bezeichnet war. Darauf muiste der
Bischof Forwerk selbst die bereits gedruckten und versandten Exemplare
zurückziehend Dies geschah im Jahre 1870. Es hält nicht schwer, in
dieser Tatsache vollendete, vom preußischen Kulturkampfsgeiste bereits durch-
wehte Präventivzensur auf deutschem Boden wiederzuerkennen. Am 26. Fe-
bruar 1873 stellte bei überfüllten Tribünen ein Abgeordneter der zweiten
Kammer zu Dresden an die königliche Staatsregierung die öffentliche Anfrage :
.Hat die Regierung ihre Genehmigung zur amtlichen und formellen Promul-
gation des Unfehlbarkeitsdogmas verweigert?* Und «was gedenkt die Re-
gierung zu tun, um die dem Kultusministerium unterstehenden katholischen
Schulen vor dem Einflüsse infallibilistischer Priester zu schützen?'' Der
Minister dos Kultus antwortete darauf, indem er erklärte: »Das Ministe-
rium hat es seiner Zeit abgelehnt, auf die Erteilung des königlichen
Placet bezüglich der amtlichen und förmlichen Promulgation des Unfehlbar-
keitsdogmas anzutragen, infolgedessen ist auch dessen Publikation unter-
blieben.'' «Zweitens'', sagte er, «werde es die Regierung nicht dulden, daß
bei der Beaufsichtigung und bei dem Religionsunterrichte in den katholischen
Schulen ein aus jener Glaubenslehre abgeleiteter, dem öffentlichen Recht
unseres Landes widerstrebender Einfluß ausgeübt werde." ^ Wie diplomatisch
auch diese Antwort formuliert war, sie enthielt die Präventivzensur zugleich
mit dem Verbot päpstlicher Glaubensdekrete und der katholischen Katechismen,
welche das Dogma von der Unfehlbarkeit aufnahmen. Und es war staatliche
sächsisch-protestantische Zensur lange nach dem Jahre 1848. Es war der
Geist der preußischen Zensur, der Geist des Kulturkampfes.
Die preußische Regierung war, wie oben berichtet wurde, verschiedene
Male gegen päpstliche Erlasse und bischöfliche Schreiben eingeschritten. Doch
geschah es unter anderm Vorwand und Deckmantel. Wo das Preßgesetz nicht
ausreichte, suchte man andere Paragraphen des Strafgesetzbuches, um eine
Handhabe zu bekommen. Eine gewisse Scheu vor der Verfassung hielt noch
immer die Kirchenstürmer etwas im Zaume. Aber auch das mußte in Preußen
anders werden. Nachdem zunächst im Jahre 1873 die Artikel 15 und 18
der Verfassung wesentlich verändert worden waren, um die Kulturkampfs-
gesetze zu ermöglichen, ward endlich in der Glühhitze des Kampfes die sehr
kurze Vorlage eingebracht: „Einziger Artikel. Die Artikel 15, 16
und 18 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 sind auf-
gehoben." Bismarck begründete diese seine Vorlage, welche den wichtigen
* Archiv für kathol. Kirchenrecht XXV, Mainz 1871, xxxiv.
« Ebd. XXX, Mainz 1873, 165 ff.
376 ^^i* Index Bismarcks.
Schlußstein seiner antikirchlichen Gesetzgebung bilden sollte, mit dem Hin-
weis auf das vatikanische Konzil und die Lehre von der Unfehlbarkeit. Des-
halb mußte die katholische Kirche in Preußen vogelfrei erklärt und vor
allem von der staatlichen Autorität abhängig gemacht werden. Es fiel denn
auch mit den beiden andern Artikeln der sechzehnte, welcher eigentlich nur
eine Folge oder Ausdehnung des Artikels von der Preßfreiheit auf die Katho-
liken war. Mit seiner Aufhebung war die gepriesene verfassungsmäßige Frei-
heit der Presse im empfindlichsten Punkt« für die Katholiken durchbrochen.
Hätte das Jahrhundert seit 1848 keine andere Beeinträchtigung der Presse
in Preußen gebracht, als die, welche mit jenem Auf hebungsgesetze vom 18. Juni
1875 beabsichtigt war, das große Wort, mit dem die „Preußischen Jahrbücher*
ihren 107. Band begannen, enthielte gegen den Willen des Verfassers volle
Wahrheit für Preußen. Es ist ein „weissagendes* Kaiphaswort: „Die
Zensur ist abgeschafft: so verkünden in der einen oder andern Fassung die
Grundgesetze aller Kulturvölker. Ist sie es wirklich ? Mit nichten : sie dauert
fort für die Gläubigen der römisch-katholischen Kirche.* ^
Verbot sozialdemokratischer Schriften 1878 — 1890.
Was der preußischen Zensur in Deutschland noch fehlte, das war ein
Index verbotener Schriften. Allein das letzte Viertel des 19. Jahrhunderts
ging nicht zu Ende, ohne auch einen solchen entstehen zu sehen.* Das Gesetz
gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie wurde von
der Regierung eingebracht und mit Hilfe der „liberalen* Parteien zum ersten-
mal am 21. Oktober 1878, dann 1884, 1886, 1888, 1890 immer wieder aufs
neue gutgeheißen. Das Zentrum, die Katholiken stimmten dagegen und
wollten von dem Gesetze nichts wissen. Sobald das Gesetz erlassen war,
hatte die Regierung eine Handhabe, um das bestehende Preßrecht mit Be-
ziehung auf die sozialistischen Bücher und Schriften zu durchbrechen. Es
wurde davon der reichlichste Gebrauch gemacht bis das Gesetz am 30. Sep-
tember 1890 erlosch. Sein Wirken aber auf dem Gebiete der Zensur und
des Bücherverbots ist verewigt. Alle einzelnen Verbote von Druckschriften
wurden nämlich stets im Reichsanzeiger amtlich veröffentlicht. Im Jahre
1882 erschien auch schon ein allgemeines Verzeichnis der bis dahin zen-
surierten Schriften zu Berlin in Dr L. Brandt's „Reichsgesetz gegen die
gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie*. Endlich ließ die
Regierung selbst im Jahre 1886 einen Katalog der verurteilten Schriften
herausgeben. An dieser Stelle verlohnt es sich, den genauen Titel des Index
librorum prohibitorum des neuen deutschen Reiches vom Abende des 19. Jahr-
hunderts vollständig herzusetzen. Derselbe lautet: „Sozialdemokratische j
Druckschriften und Vereine | verboten auf Grund i des Reichsgesetzes gegen
die gemeingefährlichen Bestrebungen | der Sozialdemokratie vom 21. Oktober
1878. j Im amtlichen Auftrage bearbeitet | von | Otto Atzrott, j Königl.
Polizei-Sekretair zu Berlin. , Karl Heymanns Verlag. | 1886. *
» S. oben S. 178 A. 1.
Zensur soziaUstischer Schriften. 377
Das Buch in 8» hat VIII und 112 Seiten. Zwei Jahre später, 1888,
erschien ein „Nachtrag* mit gleichem Titel von demselben Verfasser bear-
beitet im amtlichen Auftrage mit VIII und 46 Seiten. In der Einleitung
dieses Nachtrags heißt es auf S. V:
,Seit Erlaß des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial-
demokratie vom 21. Oktober 1878 haben die auf die Verbote von Druckschriften und Ver-
einen bezüglichen Bekann traachimgen im Reichsanzeiger die Zahl von ungefähr 1800 erreicht,
und zwar betrafen hiervon etwa 1500 die Verbote von Druckschriften/
Vom 21. Oktober 1878 bis zum 28. März 1888 wurden 25 einzelne Nummern inlän-
discher und 32 ausländischer periodischer Druckschriften verboten. Vollständig untersagt
war das fernere Erscheinen von 103 inländischen und 49 ausländischen periodischen Schriften.
Die Zahl der zur selben Zeit verurteilten, nicht periodischen Schriften belief sich auf 1025,
60 daß eine Gesammtzahl von 1234 verbotener Schriften auf ungefähr QVs J^hr kommen.
Von den 1433 Bekanntmachungen, welche aus Anlaß dieser Verbote veröffentlicht
wurden, rühren 103 vom Reichskanzler her. Preußen erließ deren 686, das Königreich
Sachsen 236, Bayern 118, Baden 86, Hamburg 61, Braunschweig 44, Württemberg 21, Sachsen-
Koburg-Gotha 14, Bremen 13, Elsaß-Lothringen 11; der kleine Rest verteilt sich auf die
übrigen kleinen deutschen Staaten.
Wie viele Schriften noch in den beiden letzten Jahren vom 28. März
1888 bis zum 30. September 1890 verurteilt wurden, können wir nicht an-
geben. Nach den obigen amtlichen Angaben kommen deren im Durchschnitt
130 auf je ein Jahr; man darf also für die 12 Jahre des Bestehens jenes
Gesetzes rund 1500 — 1600 verbotene Drucksachen rechnen. Es übersteigt
diese Zahl der Verbote von nur sozialdemokratischen Schriften in
Deutschland innerhalb 12 Jahren bei weitem die Zahl aller durch
den römischen Index im ganzen 19. Jahrhundert in allen Län-
dern auf allen Wissensgebieten verurteilten Bücher., Es übersteigt
diese Zahl der deutschen Verbote die Zahl der römischen aus der-
selben Zeit weit um das Zehnfache. Ja in ein und einem halben
Jahr verbot das neue deutsche Reich mehr deutsche Schriften als
Rom in dem ganzen verflossenen Jahrhundert.
Was jenes Gesetz und die daraus sich ergebende Zensur sozialistischer
Schriften so unbillig und verletzend machte, war nicht die Unschuld und Un-
gefahrlichkeit jener Drucksachen, es war vielmehr die Inkonsequenz der Ge-
setzgebung. Wollte man die sozialistischen Theorien, deren Verteidigung und
Popularisierung in Flugschriften verbieten und unterdrücken, so hätte man vor
allem die Quellen jener Theorien verstopfen und die Bücher und Werke, welche
unmittelbar aus diesen Quellen schöpften, verurteilen und untersagen müssen.
Aber man wagte es nicht, den atheistischen Liberalismus selber anzugreifen.
Es ging wie zur Zeit der früheren Zensur. Die gottlose Philosophie blieb
vielfach unbeanstandet, die losesten und frivolsten Sachen erhielten einen
Freipaß, während man nicht etwa bloß sozialistische Irrtümer in Volksbüchern
sondern gute katholische Katechismen ^ und deren Lehre mit der Zensur
verfolgte.
' ,Zur Zeit des vatikanischen Konzils kam der Verlagsbuchhändler Joseph Bachern za
dem hochbetagten Präses des Priesterseminars in Köln, Dt Westhoff, und trug diesem seine
Bedenken über das Dogma von der Unfehlbarkeit vor. Er habe in seiner Jugend wohl den
378 ^^® Zensur der Scholbficher.
Daß jenes Oesetz nach zwölf Jahren mußte aufgehoben werden und
daß mit dem Erlöschen desselben auch der Index Bismarcks, wie man ihn
wohl nennen darf, hinfallig wurde, kann die Tatsache seiner zwölQ'ährigen
Existenz nicht ungeschehen machen, im Gegenteil zeugt dieser Umstand am
klarsten für die verfassungswidrige Parteilichkeit und Inkonsequenz der
deutchen Zensur jener Tage. Was aber bis an den späten Abend des 19. Jahr-
hunderts noch lebte und blühte, der Geist der preußischen Zensur ist mit dem
Sozialistengesetze nicht erloschen trotz Professor Max Lehmann und dem Ar-
tikel der „Preußischen Jahrbücher".^
Die Zensur der Schalbflcher.
Wie der Liberalismus seinen, und zwar den Löwenanteil hat an dem
Kulturkämpfe und an dem Sozialistengesetze, so ist er noch weniger frei von
der Schuld an der Verstaatlichung der Schule, ob er nun das staatliche Schul-
monopol oder die alleinige Aufsicht und Leitung für den Staat anstrebte. Das
erste Kulturkampfgesetz war das Schulaufsichtsgesetz im Jahre 1872, dem
sich der Erlaß des preußischen Kultusministers vom 18. Februar 1876 an-
schloß. Das Gesetz vom 11. März 1872, welches nach dem dasselbe beglei-
tenden Ministerialerlaß vom 15. März 1872 ausdrücklich die Beaufsichtigung
der Schule dem Staate allein zuschreibt, sowie jener Erlaß von 1876 ^ der
ebenso klar den schulplanmäßigen Religionsunterricht nur vom
Staate erteilen läßt: beide sind das Werk des Liberalismus, beide bestehen
heute noch trotz aller Paragraphen der Verfassung. Damit wäre der Kirche
grundsätzlich jedes Mitaufsichtsrecht über die Volksschule genommen und selbst
der Religionsunterricht der Schule in die Gewalt der Regierung gegeben.
Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen stellt allein der Staat die Lehrer auch
als Religionslehrer an, und nur der Staat prüft und bestimmt die zu ge-
brauchenden Lehrbücher von der Fibel bis zum Lesebuche und Katechismus.
Satz gelernt: Das sei katholisch, was immer, was überall und was von allen gelehrt worden
sei ; niemals aber habe er bis vor kurzem weder in der Schule noch in Lehrbüchern den Satz
von der päpstlichen Unfehlbarkeit, so wie er heute aufgestellt werde, gefunden. Da faßte
ihn der ehrwtlrdige Greis bei der Hand und führte ihn in die Bibliothek des Seminars, um
ihm dort nicht weniger als 16 Katechismen zu zeigen, welche im 18. Jahrhundert in der
Erzdiözese EOln in Gebrauch gewesen waren und welche sämtlich ohne Ausnahme die Lehre
von der päpstlichen Unfehlbarkeit in Sachen der Glaubens- und der Sittenlehre klar und
deutlich vortrugen. Auf seine vom höchsten Erstaunen eingegebene Frage, wie es denn komme,
daß in den späteren Katechismen jene Lehre nicht mehr vorgetragen werde, verwies ihn
Westhoff auf die bis 1848 geltende Zensur, welche diese Lehre aus den kirchlichen Kate-
chismen stets gestrichen habe. Von diesem Augenblicke an verfolgte Bachem seinen Weg
ohne alle Schwankungen." Köln. Volkszeitung Nr 501 , 7. Sept. 1898 : „Ein Altmeister der
katholischen Presse* III. — Vgl. oben S. 334 351.
» S. oben S. 260.
' Der Erlaß ist abgedruckt bei Maj unke, Geschichte des Kulturkampfes', Paderborn
1902, 155 ff. — «Hier wurde also der Religionsunterricht ohne weiteres zur Staatsangelegen-
heit erklärt. Der Kultusminister ist der infallible oberste Richter, der zu entscheiden hat,
ob und in streitigen Fällen wie ein katholischer Priester zu lehren hat, der die Lehrbücher,
Katechismen etc. prüft, zuläßt, abschafft etc.** Ebd. 157.
Die Zensur der Schulbficher. 379
Der Staat, die Regierung geriert sich infolgedessen in Preußen seither als
oberster, eigentlicher Zensor der Schulbücher. In der Tat, dank dem Libera-
lismus dauert die staatliche Zensur — und zwar ist es wahre und eigentliohe
Präventivzensur — fort in ganz besonderer Weise für die Gläubigen der römisch-
katholischen Kirche. In Preußen will der Staat auch den katholischen Schulen
nicht bloß das Lesebuch, sondern sogar den Katechismus vorschreiben. Die
Protestanten, welche im Könige ihren «Summus Episcopus'^ erkennen, mögen
kein Unrecht darin sehen, wenn die Regierung ihnen einen bestimmten Kate-
chismus vorschreibt, einen andern aber verbietet. Jedenfalls haben wir auch
in diesem Falle die vollendete Präventivzensur trotz Zensurfreiheit und Ver-
fassung selbst für die kirchlich-religiösen Bücher für Agende und für Kate-
chismus der Protestanten im 19. wie im 20. Jahrhundert. Und wir haben
annoch die staatliche Oberzensur für alle Schulbücher, für Bücher, deren Wir-
kung unendlich folgenschwerer und tiefgehender ist, als alle Philosophie-
traktate gelehrter Professoren, obgleich von Rechts- wie von Gotteswegen die
kirchliche Behörde an erater Stelle befugt ist, die Bücher, welche zur Erziehung
der Jugend dienen, zu prüfen. Nach den vorläufig bestehenden Verfügungen
der Regierung in Preußen hat die Kirche auch in diesem Punkte kein Auf-
sichtsrecht.
Es gibt also in Wirklichkeit heute noch wahre und eigentliche Prä-
ventivzensur im preußischen Staate infolge der Verstaatlichung der Schule,
und diese sehr wichtige Bücherzensur wird durchaus nicht in freisinniger Weise
gebraucht, sondern im Gegenteil oft geradezu mißbraucht. Es reden davon
laut genug die vom Staate für protestantische und Simultanschulen vor-
geschriebenen Lesebücher und Geschichtsbücher. Es zeugen davon im ein-
zelnen die Eingaben des Klerus und der katholischen Schulgemeinden in West-
falen an den preußischen Kultusminister vom 18. Oktober und 29. November
1876 und vom September 1877 ^ Hier wird in sehr entschiedener Weise
Beschwerde geführt über eine ganze Reihe von Lehrbüchern, welche der Mi-
nister den evangelischen Schulen zur Einführung besonders empfohlen hatte.
Dort heißt es wörtlich, nachdem die Titel jener Schulbücher aufgezählt sind :
„Die vorstehend aufgeführten Lesebücher enthalten aber sämtlich religiös-
geschichtliche Aufsätze, welche geeignet sind, die Katholiken auf das tiefste
zu verletzen." 2 Der Minister Dr Falk gab in rücksichtsloser Weise abschlä-
gigen Bescheid.
Schon vorher, als für den Unterrichtsgebrauch sämtlicher katholischer
Schulen der Provinz Westfalen von den Regierungen und der Schulbehörde
unter Genehmigung des Kultusministers ein neues Lesebuch in den Ober-
klassen der Volksschule war eingeführt worden, verlangten die Katholiken
in zahlreichen Eingaben die Beseitigung des Buches. Allein der Minister er-
klärte in seinem Bescheide vom Februar 1876, „daß die Herausgabe des Lese-
buches notwendig war und daß der katholische Charakter der Schulen West-
^ Dieselben finden sich vollständig beiNikolausSiegfried, Aktenstücke, betreffend
den preußischen Kulturkampf 329 ff 388 ff.
« Ebd. 330.
380 Lesebücher und Katechismen.
falens durch dieses Lesebuch weder beeinträchtigt werde, noch beeinträchtigt
werden solle.* ^
In der Beschwerdeschrift des Jahres 1877, welche die katholischen
Schulgemeinden Westfalens im September an das Kultusministerium sandte,
heißt es: «Die katholische Bevölkerung hat allen Grund, das Schlimmste
zu befürchten, seitdem staatliche Aufsichtsbehörden den Versuch gemacht
haben, Lehrbücher, welche für den Unterricht in der Glaubens- und Sitten-
lehre, wie in der biblischen Geschichte von den Bischöfen zum Schulgebrauch
vorgeschrieben waren, ohne weiteres zu beseitigen.* Der Kultusminister
würdigte diese Beschwerde in seinem Bescheide kaum einer Erwiderung^.
Ein katholischer Bischof hatte sich vorher schon in zwei Schreiben vom
14. Januar und vom 22. Februar 1875 bei demselben Minister darüber be-
schwert, daß das biblische Geschichtsbuch, welches in der Volksschule seiner
Diözese gebraucht wurde, durch einseitige Verfügung der Staatsbehörde vom
21. Dezember 1874 beseitigt und daß in gleicher Weise das Lehrbuch der
Religion für die höheren Lehranstalten von der staatlichen Behörde kurz-
weg abgeschafft worden sei. Die Antworten des Ministers vom 16. April 1875
verwiesen einfach und kalt auf das Gesetz vom 11. März 1872 und auf die
„dem Staate allein zustehende Aufsicht über alle öffentlichen und
Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten. Dadurch, so sagt' der Minister,
haben auch eventuelle abweichende Gebräuche der Vergangenheit ihre Er-
ledigung erfahren.* ^
Noch im Jahre 1857 hatte der Minister v. Raumer an die königliche
Regierung zu Liegnitz unter dem 30. September im gegenteiligen Sinne ge-
schrieben: „. . . Es wird also nicht Sache der Schulbehörde sein, von ihrem
Standpunkte aus die Einführung bestimmter Katechismen in den Schulen an-
zuordnen und zu empfehlen, sondern ihre Anordnung kann nur dahingehen,
daß überall in den Schulen, der pfarramtlich eingeführte Katechismus ge-
braucht werde.* *
Seit dem Erlaß der preußischen Verfassung hat die preußische Regierung
es fünfmal versucht, den Artikel 26 dieser Urkunde zur Ausführung zu bringen.
Der erste Versuch war der Unterrichtsgesetzentwurf des Ministers v. Laden-
berg, die beiden letzten stammen aus den Jahren 1890 und 1892. Keiner
von diesen Entwürfen ist Gesetz geworden, der letzte besonders hat ein merk-
würdiges Schicksal mit einem jähen Ende gehabt. Der Grund davon war,
daß er den liberalen Parteien nicht genug bot, daß er ihnen zu christlich
vorkam, oder wie sie sagten, die Schule der Kirche ausliefere.
Der Schulgesetzentwurf des Ministers v. Gossler aus dem Jahre 1890
enthielt die Bestimmung, ^daß vor Einführung neuer Schulbücher für den
Religionsunterricht die Erklärung der zuständigen Organe der Religions-
^ Vgl. Schneider und v. Bremen, Das Yolksschulwesen im preußischen Staate III,
Berlin 1887, 464 f.
- Nikolaus Siegfried, Aktenstücke, betreffend den preußischen kulturkampf 339.
— Die harte, abschlägige Antwort des Kultusministers vom 13. Oktober 1877 s. bei Schnei-
der und V. Bremen, Das Volksschulwesen im preußischen Staate I, Berlin 1886, 116.
» Vgl. ebd. 1 129 f. * Ebd. I 129.
Preußische ScholgesetzentwOrfe ; August Reichensperger. 381
gesellschafteii einzuholen sei, daß gegen die in dem Buch enthaltene Lehre
nichts einzuwenden sei*.
Der Kultusminister v. Zedlitz-Trützschler änderte diese Bestimmung in
seinem Entwürfe vom Jahre 1892 und gab ihr folgende Fassung: ^Die Ein-
führung neuer Schulbücher für den Religionsunterricht erfolgt im Einver-
nehmen mit den kirchlichen Oberbehörden bezw. den zuständigen Organen
der betreffenden R^ligionsgesellschaft/
Das ist also die Ansicht der Regierung, das ist ihr Wunsch und Wille, der
gesetzlich festgelegt werden sollte. Bei der Beratung im Abgeordnetenhause
nahm August Reichensperger zu diesem Paragraphen das Wort. Er zeigte
zunächst noch einmal, daß die Verfassung auch nach den klaren Worten des
Ministers von Ladenberg den Religionsunterricht den Religionsgesellschaften
ȟberlasse". Dann fuhr er fort:
«Was sagt nun aber der § 6 unserer Vorlage? Er bestimmt, daß die Einführung
neuer Lehrpläne und Schulbücher für den Religionsunterricht nur erfolgen solle im Einver-
nehmen mit den kirchlichen Oberbehörden. Also, m. H., scheint hiermit doch die Initiative
für die Staatsbehörde allein vorbehalten zu sein, welche Einrichtungen und gar welche Schul-
bücher für den Religionsunterricht zu Grunde gelegt werden sollen. Also auch der Kate-
chismus soll von der Staatsbehörde geschrieben werden, und zwar ein Katechismus für die
verschiedenartigsten Religionsbekenntnisse. . . . Dann soll dieses Elaborat der kirchlichen
Oberbehörde vorgelegt werden, um die Erklärung zu erhalten, ob es genehmigt oder nicht
genehmigt werde. Nun , m. H. , es ist ja doch klar , daß ein Veto nicht eingelegt werden
wird und kann, wenn das neue Elaborat nur irgendwie besser oder weniger schlecht ist als
das bestehende. Darauf aber, daß ein wirklich guter Katechismus, ein auf Herz und Gemüt
und Verstand gleichmäßig wirkendes Religionsbuch zu stände kommt, darauf hat der Bischof
gar keinen Einfluß. Kommt es denn nicht für den Staat darauf an, daß diese Bücher so gut
wie immer möglich zu stände gebracht werden, und kann der Staat das durch diese seine
Behörden — ich erinnere immer wieder an den Artikel 12 der Verfassungsurkunde — mit
voller Sicherheit erreichen wollen? Ich, m, H. , möchte meinen: der jetzige Herr Kultus-
minister hätte wohlgetan, in dieser Beziehung einen Paragraphen aufzunehmen, wie er in
dem Ladenbergscben Gesetzentwurf sich findet, als § 72. Da heißt es: ,Die kirchlichen Be-
hörden bestimmen die für den Religionsunterricht und die religiöse Übung in den Schulen
dienenden Lehr- und Unterrichtsbücher. Bei Einführung von Lese- und Geschichtsbüchern
werden sie vorgängig über ihre Bedenken gehört.' Dieser letzte Gedanke ist in der Vorlage
gar nicht aufgenommen, und ich denke, er verdiene doch auch einige Berücksichtigung und
Beherzigung; denn wenn die Lesebücher einen entgegengesetzten Strang ziehen, dann wird
von dem Religionsunterrichte und seiner Wirksamkeit auf Herz und Gemüt der Schüler
jedenfalls nicht die Einwirkung zu erwarten sein, die ja auch der Herr Minister v. Gossler
durch die Republikation des Eichhornschen Erlasses für nötig erkannt hat. Ich meine also,
es müßte hier der Gedanke zur Geltung gebracht werden, den ich Ihnen als den des Ministers
V. Ladenberg mitgeteilt habe, und ich will nur noch hinzufügen, daß der genannte Minister
niemals in dem Verdachte gestanden hat, klerikal - ultramontan oder ultra - kirchlich zu sein,
daß er aber besser als irgend einer seiner Nachfolger orientiert war über den wirklichen
Sinn und die Bedeutung der Verfassung.* ^
Wenn daher auch jene Entwürfe nicht Gesetzeskraft erlangt haben und
wenn auch die Regierung oder die Staatsbehörde aus Klugheitsrücksichten
augenblicklich sich ihre Zensoren der Religionsbücher vielleicht bei den kirch-
lichen Obern selbst sucht, in der Tat macht der Staat heute noch Anspruch
* Vgl. Viktor Rintelen, Der Volksschulgesetzentwurf des Ministers Grafen v. Zedlitz-
Trützschler, Frankfurt a. M. 1893, 32 ff 139 ff 211 f.
382 Sin sPädagogisches Lesebuch für das Lehrermnenseminar*.
auf die präventive Zensur aller Schulbücher, die Katechismen nicht ausge-
nommen, und handhabt dieselbe.
Ein drastisches Beispiel von der Handhabung der preußischen Schul-
bücherzensur ist im Jahre 1902 — 1903 durch die Tagesblätter und die Par-
lamentstribüne in ganz Deutschland bekannt geworden. Das königliche
Lehrerinnenseminar zu Trier, welches mit der dortigen paritätischen Töchter-
schule verbunden ist, wurde im Jahre 1902 oder Januar 1903 von 87 Schüler-
innen besucht, davon waren 72, also beinahe Ve katholisch. An dieser Anstalt
wurde wenigstens bis September 1902 als Schulbuch benutzt; , Pädagogisches
Lesebuch für das Lehrerinnenseminar ** von Dr Ostermann, Provinzialschulrat
in Breslau. Dasselbe enthält einen Auszug aus der Schrift des hl. Augustinus
„Über die Unterweisung der Anfänger im Christentum". Der Herausgeber
gibt die Schrift nur auszüglich, weil dieselbe , neben vielen trefflichen, auch
heute noch beachtenswerten pädagogischen Gedanken doch auch manches ent-
halte, was für die gegenwärtige Erziehung ohne Bedeutung sei" ; nur die Stellen
von bleibendem pädagogischen Werte sollen berücksichtigt werden. Derselbe
Herausgeber hat dann in dasselbe Buch Luthers Sendschreiben „An die Rats-
herren aller Städte Deutschlands, daß sie christliche Schulen aufrichten und
halten sollen" fast vollständig aufgenommen, so daß es ISVs Seiten des
großen Formates füllt. Hier bemerkt der Verfasser zu dem Abdruck, er
habe diese Schrift »in Anbetracht der hervorragenden Bedeutung derselben
— bis auf wenige, für Schüler unverständliche oder sonst ungeeignete Sätze —
vollständig wiedergegeben".
In diesem Sendschreiben nun werden die Klöster , Nester und geistliche
Rotten" des Teufels genannt, durch deren Gründung der Teufel «seine Netze
ausbreite, daß ihm kein Knabe hätte sollen entlaufen, ohne sonderliche Gottes-
wunder". Bisher hätten die Bürger „so viel Gelds und Guts an Ablaß,
Messen, Bettelmönchen, Wallfahrten, und was des Geschwärms mehr ist, ver-
lieren müssen", von jetzt an aber sollten sie „solchen Rauhens und Gebens
los sein". Weiterhin werden diese Klosterschulen als „Eselsställe und Teufels-
schulen" bezeichnet, von denen das Wort des Heilandes gelte: „Wehe der
Welt um der Ärgernisse willen." ^
So gestaltet ist das Buch, welches durch die ganze vorgeschriebene
staatliche Zensur gegangen war und einen Provinzialschulrat zum Verfasser
hatte. Und das Buch ward als Schulbuch benutzt in einem königlichen Se-
minar beim Anfange des 20. Jahrhunderts für Schülerinnen, die zum bei
weitem größten Teile katholisch waren. Es bedurfte eines förmlichen Sturmes«
es bedurfte dann des Einschreitens der höchsten Staatsbehörde, um das Buch
aus der Anstalt zu entfernen. In der Tat, es gibt im 20. Jahrhundert noch
eine preußische Zensur, und sie macht sich in der geschilderten Weise fühlbar
„den Gläubigen der römisch-katholischen Kirche".
Baden, das seinen Kirchenkonflikt im bismarckischen Sinne lange vor
dem preußischen Kulturkämpfe durchgeführt hatte, war Preußen auch im
* Vgl. Unerbnuliches aus der Diözese Trier von Bischof Dr Korum , Trier 1903 , 21 f.
Schalbflcherzensor in Baden. 383
Schulkampfe vorangegangen. Trotz des feierlichen und öffentlichen Protestes
des Erzbischofes , der vor seinem Tode stand, wurde das Schulgesetz vom
März 1868 sofort in Vollzug gesetzt, und der Staat nahm die ausschließliche
Leitung der katholischen Schulen in Anspruch. Schon im Jahre vorher hatte
es sich gezeigt, wie die großherzogliche Oberschulbehörde es mit den Schul-
büchern zu halten gedachte. Dieselbe empfahl am 21. Juni 1867 ein vom
Oberschulrat Pflüger verfaßtes Lesebuch zur Anschaffung in den Schulen. Das
Buch war „weder katholisch, noch protestantisch, noch jüdisch, sondern echt
freimaurerisch ". Manche Kreisschulvisitatoren wollten die Einführung des-
selben mit Gewalt erzwingen. Da erhob im Dezember die Geistlichkeit Be-
schwerde gegen dieses den Indifferentismus fördernde unreligiöse Buch, welches
überdies weder in sprachlicher noch pädagogischer Hinsicht den bescheidensten
Anforderungen an ein derartiges Schulbuch entsprach. Das erzbischöfliche
Ordinariat hatte sich bereits am 17. Oktober zu demselben Zwecke nach
Karlsruhe gewandt. Allein alles war vergebens. Das Ministerium schützte
den Oberschulrat und schützte das Buch und verpflichtete am 23. Dezember
zur Anschaffung desselben, überall wo der Ortsschulrat dasselbe eingeführt
habe. „Wer gegen eine solche Anordnung zum Ungehorsam auffordere,
werde zur Verantwortung gezogen.'' Unterdessen hatte das Ordinariat am
11. Dezember die katholischen Eltern vor dem „konfessionslosen Buche ^ ge-
warnt, die Pfarrer traten entschieden gegen die Anschaffung desselben auf.
Die Regierung ging unentwegt vorwärts. Die Geistlichen, welche das heilige
Recht der Kinder, der Eltern, der katholischen Kirche gewahrt hatten,
wurden vor Gericht gestellt und bestraft. Der oberste Gerichtshof des Landes
hatte dagegen den Mut, die Angeklagten freizusprechend Und so wurde es
vor dem ganzen Lande und vor ganz Deutschland klar, daß in Baden eine
staatliche Bücherzensur bestand mit Beziehung auf die wichtigsten Bücher,
daß sie von dieser präventiven Zensur die Kirche nicht bloß ausschloß, sondern
mit derselben trotz aller Warnungen der kirchlichen Autorität in das heiligste
Recht der Religions- und Gewissensfreiheit eingriff. Dieser Fall aber ist
typisch für das ganze moderne Schulsystem, mit dem man auch in Preußen
alle gläubigen Christen bedenken wollte.
Es läßt sich aber diese kurze Darstellung der Schulbücherzensur in
Deutschland bis auf den heutigen Tag nicht besser zum Abschluß bringen als
mit einer kurzen Nachricht, welche für die liberalen Blätter Deutschlands
so wichtig war, daß sie dieselbe telegraphisch erhielten, die denselben dann
aber so viel Kopfzerbrechen machte, daß sie nach dem Bericht der „Köl-
nischen Volkszeitung'' ^ sofort Leitartikel gegen Zensur und Reaktion vom
Stapel ließen. Der Drahtbericht lautet in der „Allgemeinen Zeitung'' wie folgt:
„Berlin, 4. Sept. (Privattelegramm). Aus Breslau wird gemeldet: In
einem der Schulbehörde eingereichten Lesebuchentwurf, bearbeitet durch eine
Kommission von Breslauer Lehrern, waren, vielfachen Wünschen entsprechend,
auch einige Fundamentalsätze aus der preußischen Verfassung aufgenommen,
^ Brück, Geschichte der kathol. Kirche in Deutschland III 481.
2 Nr 746, 5. Sept. 1903.
384 Verbot der Schulbücher in der Muttersprache.
wie ,die Wissenschaft und ihre Lehren sind frei* usw. Die Zensurbehörde
hat alle die Verfassungssätze gestrichen.*
Vielleicht fangen die liberalen Verteidiger der freien Wissenschaft und
die bisherigen Gegner der römischen Zensur bei dieser Nachricht an zu be-
greifen, daß eine staatliche Zensurbehörde wenigstens nicht befugt sein kann,
Sätze aus der Verfassung der katholischen Kirche, beispielshalber den von
der Unfehlbarkeit oder den von der Glaubenspflicht in katholischen Schul-
büchern zu zensieren oder gar zu streichen K Und jedenfalls werden sie es
von nun an rühmen müssen, daß die katholische Kirche bis auf diesen Tag
unentwegt an der Zensur der religiösen, theologischen Bücher und nur dieser
festhält. Der im kirchlichen Büchergesetze ausgesprochene Zweck dieser
Zensur ist die Reinerhaltung der Verfassungssätze, der Glaubensdogmen. Das
gläubige Volk soll dadurch geschützt werden, damit keine schillernde, gleißende
Wissenschaft ihm die reine Wahrheit des Glaubens trübe.
Kein Staatsmann und kein Schulmann wird es nach 100 Jahren be-
greifen, daß die preußische Zensur noch beim Beginne des 20. Jahrhunderts
den Kindern einer andern Nation Schulbücher in ihrer Muttersprache, selbst
ihren polnischen Katechismus vorenthielt und verbot. Noch weniger läßt es
sich verstehen, daß eine solche tiefverletzende, beispiellose Zensur nicht von
einer reaktionären Regierung, sondern von liberalen Ministem mit der Zu-
stimmung und unter dem Beifallklatschen liberaler Parteien, vor allem libe-
raler Professoren, ins Werk gesetzt und mit schneidender Energie durch-
geführt wird. Auch hier wiederum darf man sagen: Die preußische Staats-
zensur dauert in der empfindlichsten Weise fort für die polnischen Kinder
und die polnische Nation!^
Allein auch wenn wir im 20. Jahrhundert noch nicht solch ki*asse Bei-
spiele von dem Bestände und der Tätigkeit der preußischen Zensur hätten,
es besteht heute wie in den schlimmsten Kulturkampfszeiten dasselbe Reichs-
preßgesetz, welches in jenen Tagen nach der Aussage der Regierung und der
herrschenden Parteien ja nur zur Anwendung kam. Ob das Gesetz gerecht
ist oder nicht, gut oder nicht, braucht hier nicht erörtert zu werden: jeden-
falls hat kein Preuße und kein Deutscher eine Garantie, daß nicht von neuem
wiederum eine Preßmaßregelung, eine Zensur über ihn ergeht, der man nicht
ansieht, daß sie aus dem Zeitalter der verfassungsmäßigen, durch „die Grund-
gesetze aller Kulturvölker gewährleisteten Zensurfreiheit ^ stammt. Der Ar-
tikel 16 ist noch nicht in die Verfassung wieder eingesetzt, und auf ein
christliches Schulgesetz hat man bis jetzt vergebens gehofft.
Bei der Besprechung der Handhabung preußischer Zensur in dem letzt-
verflossenen Menschenalter ist nirgendwo die Rede gewesen von der Härte
der Behandlung zum Gefängnis bestrafter Preßdelinquenten, die nach den
Tagcsblättem und nach den Klagen der Parlamentsredner jeden Deutschen
» Vgl. Archiv für k. Kirchenr. XXX, Mainz 1873, 165 ff. — S. oben S. 351 f 875 377 f.
2 Vgl. Brück, Gesch. der kath. Kirche IV, I, 147 ff. — Die .Köln. Volkszeitung*
bringt 1. Sept. 1903, Nr 743 folgende Notiz: „Wegen Verteilung polnischer Blätter am Tage
der Kontrollversammlung wurde der Reservist Arbeiter Podleska aus Lublinitz dem Gomo-
sztonzak zufolge von der Militärbehörde zu vier Wochen strengen Arrest verurteilt.*
Vorbeugende, heute geltende Maßregeln. 385
empören mußtet Auch hier sollen keine Einzelheiten über diese traurige
Tatsache vorgebracht werden. Es genügt, festzustellen, daß jene Behandlung
bis zum Jahre 1903 für sich allein ein neuer Beweis ist für die unedle, um
nicht zu sagen unmenschlich harte Anwendung der Preßgesetze. Wenn die
Regierung im Jahre 1903 sich dazu verstehen mußte, durch eine allgemeine
Verordnung ihre Beamten zu einer würdigen Behandlung solcher Angeklagten
und Gefangenen anzuhalten, so liegt darin zugleich für die ganze nächste
Vergangenheit das Zugeständnis jenes traurigen Ausflusses der preußischen
Preßgesetzgebung, der dieser wahrlich nicht zur Empfehlung gereicht.
Im Kulturkämpfe, bei der Schulfrage und beim Sozialistengesetze ist
der Geist der preußischen Zensur am greifbarsten in die äußere Erscheinung
getreten, so daß man beide Augen schließen muß, um das nicht zu gewahren.
Gewiß ist nach 1848 die eigentliche Präventivzensur förmlich und gesetzlich
nicht wieder eingeführt worden, allein die Gesetzesparagraphen, welche die
förmliche Zensur im Preßgesetze vertreten, sind in dem letzten halben Jahr-
hundert von der staatlichen Autorität in einer solchen Weise ausgebeutet
worden, daß ihre praktische Anwendung die frühere Zensur an Gehässigkeit
noch überboten hat. Es kam hinzu, daß diese Verfolgung und Bedrückung
die Gewissensfreiheit, zumeist die religiöse Freiheit traf. Es kam zum Schaden
noch der Hohn, daß diese empörende Preßpolizei ihr Unwesen unter der
Flagge der Verfassung und der Zensurfreiheit trieb.
Vorbeugende Mafiregeln gegen die schlechte Presse.
Wenn man von jenen einschneidenden, tiefverwundenden Preßraaßrege-
lungen in der Ära des deutschen Reichspreßgesetzes vollständig absieht und
nur dessen gewöhnliches alltägliches Wirken, dessen stille Handhabung im
Laufe des letzten Vierteljahrhunderts ins Auge faßt, so gelangt man bald zur
Einsicht, daß die preußische Zensur in dieser Zeit nicht einfachhin eine
, schlafende Zensur'' war. Man darf ja wohl die Theaterzensur wenn nicht
der Bücherzensur einfachhin beizählen, so doch als deren echte Schwester
betrachten, und die Theaterzensur besteht heute noch vollberechtigt in Preußen
und Deutschland und wird gehandhabt als Präventivzensur im eigentlichen
Sinne des Wortes 2.
* Vgl. Wuttke, Die deutschen Zeitschriften' 368 ff; Landtagsverhandlungen vom
27. April 1903; Köln. Volkszeitung vom 24. März 1903, Nr 257 (neue Verfügung fOr PreuBen).
^ Man vergleiche die Verhandlungen über die Zensur auf dem Delegiertentag des Ver-
bandes deutscher Journalisten und Schriftsteller zu München am 10. und 11. Juli 1903 in den
Tagesblättem, z. B. Münchener Stadtanzeiger zu Nr 180 und 190 der Allgemeinen Zeitung
vom 10. und 11. Juli 1908; s. Köln. Volkszeitung vom 12. Juli 1903, Nr 580.
Nicht bloB in Deutschland oder Preußen gibt es noch Theaterzensur, ja PreuBen geht
dabei nicht am schärfsten voran. Emil Schering hat sich ,die Eindeutschung der Werke
des Schweden August Strlndberg als Lebensaufgabe'* gesetzt. Mehrere Stücke des Schweden
wurden schon in Berlin aufgeführt, welche in Kopenhagen von der Zensur beanstandet worden
sind. Strindberg selbst schreibt an 01a Hansson, daB der Aufführung seiner Stücke im Aus-
lande vielfach «Unsittlichkeitshindemisse'* im Wege stehen. Die literarische Beilage der
Kölnischen Volkszeitung Nr 86 (1903) S. 276 rezensiert einen Band der Scheringschen Ober-
setzung und nennt dabei alle Stücke desselben mehr oder weniger moralisch defekt, nennt
Hilgers, Der Index Leos XIIL ^^
386 Polizeiliche Besohlagnahme.
Nach dem Paragraphen 9 des Beichspreßgesetzes muß der Verleger von
jedem Stück jeglicher periodischer Druckschrift , sobald die Austeilung oder
Versendung erfolgt, ein Exemplar der Polizeibehörde des Ausgabeortes ab-
liefern. Es steht also die ganze periodische Presse , Fachzeitschriften aus-
genommen, unter polizeilicher Eontrolle. Nötigenfalls kann die Polizei durch
Beschlagnahme und Verbreitungsverbot dasselbe erreichen, was früher die
Prüfung vor dem Drucke oder vor der Ausgabe bezweckte. Das erste
Urteil, ob eine Beschlagnahme zulässig oder vom Gesetze gefordert wird,
steht demnach heutzutage meist untergeordneten Organen zu, wodurch weniger
noch als bei der Zensur eine volle Gewähr unbefangener Entscheidung ge-
boten ist. Auch heute noch könnte die Beschlagnahme von einer » ziel-
bewußten'^ Regierung mißbraucht werden, um die Freiheit der Presse illu-
sorisch zu machen, wie die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte dies nur zu
klar zeigend
Wenn gegen eine im Ausland erscheinende periodische Druckschrift
binnen Jahresfrist zweimal eine Verurteilung erfolgt, so kann der Reichs-
kanzler das Verbot der ferneren Verbreitung derselben bis auf zwei Jahre
durch öffentliche Bekanntmachung aussprechen.
Es bestimmt die Reichsgewerbeordnung, daß der, welcher Druckschriften
im Umherziehen feilbieten will, nur die in einem polizeilich genehmigten Ver-
zeichnis genannten Schriften bei sich führen darf. Die Polizeibehörde muß
Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, welche in sittlicher oder
religiöser Beziehung Ärgernis zu geben geeignet sind, von dem Straßen-
vertriebe ausschließen. Auch beim lokalen Hausierhandel dürfen solche
Schriften nicht feilstehen.
Der Paragraph 20 des Preßgesetzes verbietet jede Schrift, welche in
sich als eine im deutschen Strafgesetzbuch unter Strafe gestellte Handlung
das einleitende natnralistiache Trauerspiel „hochgradig unverschämt*. Schering aher führt
sich selber ein mit folgenden Worten : „Das Theater ist mir längst wie eine biblia paupemm
vorgekommen, eine Bibel in Bildern für die, die nichts Geschriebenes oder Gedrucktes lesen
können, und der Theaterdichter wie ein Laienpriester, der die Gedanken der Zeit in populärer
Form kolportiert usw/ Das lautet so, als ob der Übersetzer ,die schlafende Zensur' ftlr
seine Arbeiten wachrufen wollte. Er könnte ja sein Interesse dabei haben. Vgl. Köln.
Volkszeitung a. a. 0.
' «Während in andern Fällen die Strafbarkeit der Handlung gewöhnlich evident vor-
liegt, ein unbegründetes Einschreiten nur ausnahmsweise stattfindet und von besonders nach-
teiligen Folgen nicht begleitet zu sein pflegt, fehlt es bei Preßerzeugnissen häufig an jener
Evidenz der Gesetzwidrigkeit und kann die Beschlagnahme in hundertfacher Wiederholung
dazu mißbraucht werden, gegen die legalsten Meinungsäußerungen einzuschreiten, unliebsamen
Zeitungen ihren Fortbestand unmöglich zu machen, den Verlegern die schwersten Vermögens-
nacht^ile zuzufügen und die Freiheit der Presse zu einer Illusion herabzuwürdigen. Tatsäch-
liche Erfahrungen liefern den Beweis, daß diese Besorgnis begründet ist."
,In Bayern ist während der Jahre 1850 — 1857 nach einer beiläufigen Berechnung
2100 mal die Beschlagnahme von Zeitungen verfügt worden, in welchen die mit der äußersten
Rigorosität auftretenden Gerichte keinen gesetzwidrigen Inhalt gefunden haben. Ein Nürn-
berger Blatt wurde im Laufe von drei Jahren 180 mal, im Lauf eines einzigen Vierteljahres
53 mal mit Beschlag belegt; der Herausgeber wurde einmal vor Gericht gestellt und in
diesem Fall freigesprochen. Stenogr. Bericht der Kammer d. Abg. 1859, S. 183.' Deutsches
Staatswörterbuch von Bluntschli und Brater VIII, StuUgart 1864, 254.
Mairegeln der Verwaltung. 3g 7
erscheint. Ohne richterliche Anordnung darf nach § 23 die Beschlagnahme durch
die Staatsanwaltschaft oder Polizei eintreten bei unzüchtigen Schriften, Abbil-
dungen oder Darstellungen, bei Schriften, wodurch der Kaiser oder Landesherr
beleidigt wird oder jemand zu hochverräterischen Unternehmungen auffordert.
Schriften, welche zu strafbaren Handlungen auffordern oder Bevölkerungs-
klassen öffentlich zu Gewalttätigkeit anreizen, sollen jedoch nur dann sofort
beschlagnahmt werden, wenn eine Verzögerung dieser Ma&'egel das zu ver-
hindernde Verbrechen zur Folge haben würde. Für alle diese Klassen von
Büchern und Schriften besteht demnach ein Gebot der Beschlagnahme mit
Hinsicht auf die Verwaltungsbehörde, welches man mit Beziehung auf die
Druckwerke selbst ein präventives Verbot hei&en kann und das die Dienste
der früheren Zensur vollauf ersetzt.
Eine sofortige polizeiliche Beschlagnahme darf sogar eintreten, wenn
die im Gesetz enthaltenen pre&polizeilichen formellen Vorschriften nicht be-
obachtet sind, wenn beispielshalber auf einer Druckschrift Name und Wohn-
ort des Druckers oder Verlegers oder bei einer Zeitung der des eigentlichen
verantwortlichen Redakteurs fehlt. Die Verletzung derartiger Bestimmungen
wird außerdem mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark, mit Haft oder Gefängnis-
strafe bis zu 6 Monaten bedroht.
In der neueren Zeit hat man den Strafgesetzparagraphen vom »Groben
Unfug' gegen die Presse unter Zustimmung des Reichsgerichtes verwertet,
so daß ein jeder, welcher durch eine Druckschrift ungebührlicherweise ruhe-
störenden Lärm erregt, oder wer groben Unfug dadurch verübt, zur Strafe
gezogen werden kann. Damach kann selbst derjenige, welcher ohne böse
Absicht falsche Nachrichten in der Presse verbreitet, sofern das Publikum
durch diese Verbreitung belästigt wird, gerichtlich belangt werden.
Was das Plakatwesen betrifft, so sind in Preußen Plakate politischen
Inhalts einfachhin verboten, in Bayern ist für alle Plakate eine Polizei-
erlaubnis notwendig, in Baden, Sachsen und Württemberg muß vor dem An-
schlag ein Pflichtexemplar bei der Polizei hinterlegt werden.
In Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges und des erklärten Belagerungs-
zustandes kann die Freiheit der Presse von polizeibehördlicher Willkür sus-
pendiert werden, so daß die Behörde zeitweilig nicht an die Rechtsvorschriften
des Preßgesetzes gebunden ist. Das Reichspreßgesetz bestimmt selbst im
§15, daß der Reichskanzler in Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges
Veröffentlichungen über Truppenbewegungen oder Verteidigungsmittel durch
öffentliche Bekanntmachung verbieten kann.
Außer diesen durch das Gesetz erlaubten bzw. gebotenen vorbeugenden
Maßregeln gibt es für die Verwaltung noch andere, die zwar an und für
sich nur Ausführung und Anordnung jener Gesetzesvorschriften sind, sich aber
als selbständige Maßnahmen der Behörde zur Verhütung des Einflusses einer
schiechten Presse darstellen. Die deutsche Kriegsverwaltung läßt es sich in
dieser Weise angelegen sein von der Armee und den Kasernen alle anar-
chistische und sozialistische Literatur fernzuhalten.
Wuttke verzeichnet bereits aus dem Jahre 1874 einen Erlaß der könig-
lichen Eisenbahnkonmiission von Altena im Amsbergischen, welcher lautet:
25*
388 .Beschränkte Preßfreiheit'.
»In den Bahnhofsrestaurationen unseres Eommissionsbezirkes wird das Aus-
legen der nachstehend aufgeführten Zeitschriften — es sind fünf in dortiger
Gegend herauskommende — welche ihrer Tendenz wegen sich zu ihrer Ver-
breitung nicht eignen, hierdurch ausdrücklich verboten.* Der genannte Schrift-
steller fügt hinzu: »Dieser Erlaß steht gewiß nicht vereinzelt da.*" ^
Später im Jahre 1898 erließ die Eisenbahnverwaltung in Preußen die
sehr lobenswerte Verfügung, »daß alle Schriften, Dlustrationen und Anzeigen,
durch welche der Anstand und die guten Sitten verletzt oder die Sinnlichkeit
überreizt werden, von dem Verkaufe auszuschließen sind.'' ^ Auch diese und
ähnliche Verordnungen, wie nachahmungswert sie auch sein mögen, belehreo
darüber, daß man in Preußen die Aufhebung der alten Präventivzensur durch
andere vorbeugende Mittel mehr als ersetzt hat.
Sieht man von einer Kritik der einzelnen Preßbestimmungen in Preußen
und im deutschen Reiche vollständig ab, läßt man selbst die ungemein harte
Anwendung jener Verfügungen in gewissen Fragen und Perioden der letzte
Jahrzehnte außer acht, betrachtet man nur die Gesamtheit der dem deutschen
Reiche und Preußen zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mittel gegen die
schlechte Presse, so kommt man zur Einsicht, daß man durchaus nicht von
Preßfreiheit einfachhin sprechen darf. Faulmann nennt diesen Zustand
ausdrücklich »beschränkte Preßfreiheit* ^ Wuttke kennzeichnet in seinem
bekannten Buche diese »Freiheit'' als eine Korruption einer in Wahrheit
freien Presse, die sich durch dieselbe Bevormundung oder Verfolgung ge-
fallen lassen muß; er kann nirgendwo einen freisinnigen, freiheitlichen Fort-
schritt seit 1848 erkennen K Selbst Hermann Rehm sagt in der zweiten Auf-
lage des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften ^ ausdrücklich: «Auch
jetzt verzichtet der Staat noch nicht darauf, der Gefährdung öffentlicher oder
privater Interessen durch die Presse vorzubeugen, also gegen Mißbrauch
der Presse durch polizeiliche Maßnahmen zu wirken.' Und dann zählt Rehm
im einzelnen auf, was alles die Polizei im neuen deutschen Reich beim neuen
Reichspreßgesetz vermag. Schon vorher aber bemerkt er ausdrücklich fib^
die Lage nach 1848: »Die Zeit der Reaktion wagte den Zensurzwang nicht
wiederherzustellen, aber der gefährlichen Presse vorbeugende Maßregeln be-
hielt sie auch für die ruhigen Zeiten bei, Maßregeln, die zum Teil ein-
schneidender waren, als die Zensur."^
Merkwürdig in der Tat! Das Wort Lehmanns von der Zensurfreiheit
aller Kulturvölker war kaum verklungen, als sich ein kleines aber lautes
Häuflein besonders in jenem Berlin über die »unheimlich rege Tätigkeit der
Zensur" vernehmen ließ, während andere viel weitere Kreise nicht mit Leh-
mann das Dasein preußischer Zensur ableugneten, sondern »die schlafende
Zensur" zu neuer reger Tätigkeit erwecken und ermuntern wollten. Man
tat es in Berlin und in München, den beiden Hauptzentren des »Goethebundes*,
' Wuttke, Die deutschen Zeitschriften' 353.
« Vgl. Köln. Volkszeitung vom 16. Juli 1903, Nr 591.
* Faulmann, Illustrierte Geschichte der Buchdnickerkunst 560.
* Wuttke a. a. 0. 358 ff. * VI«, Jena 1901, 236. • Ebd. 235.
,Die schlafende Zensor*. 3g9
man tat es in der »Täglichen Rundschau" ^ und in der „Münchener All-
gemeinen Zeitung*, 2 die keinen klerikalen römischen Anstrich haben; man
tat es, obgleich im bestehenden Preßgesetze ein klarer deutlicher Paragraph
unzüchtige Schriften streng verpönt und zur sofortigen präventiven Beschlag-
nahme verurteilt, obgleich das deutsche Fahndungsblatt ^ innerhalb der drei
letzten Monate des Jahres 1902 mehr derartige in Deutschland beschlag-
nahmte und verbotene Schriften verzeichnet, als der römische Index für
das ganze letzte Jahrzehnt auf dem ganzen Erdkreis aus allen Gebieten der
Wissenschaft und Literatur verbietet! Noch im Juli des Jahres 1903 ver-
langte »Der Kunstwart' mit allem Ernste, daß der Staat mit Prohibitiv- und
Straf maßregeln gegen die Schundromane vorgehe K Und aus Stuttgart meldet
man, daß 1903 der ungläubige Pfarrer Christaller in Ottenhausen endlich
seines Amtes mit Pension enthoben werden konnte. Dieser evangelische
Pfarrer hatte 1902 einen Roman herausgegeben zu Berlin: »Die Prostitution
des Geistes/ Er zeichnete darin die gesamte protestantische Landeskirche.
Dafür erhielt er einen Verweis und eine Strafe von 100 Mark^ Also ein
Beispiel kirchlich-protestantischer Zensur aus dem 20. Jahrhundert!
Wer weiß, was die Zukunft bringt? Die Aussichten sind trübe! Die
Schmutzliteratur und die sozialistische Presse, welche, von Tag zu Tag
schrankenloser. Scheu und Scham abgelegt hat, sind es leider nicht allein,
welche eine Verschärfung der Zensur heraufbeschwören. Die gottlose Philo-
sophie und die christuslose Theologie unserer Tage haben größere Schuld und
hätten eher und mehr als jene in einer evangelischen Kirche und in einem
christlichen Staate Zaum und Zügel verdient. Ernste Männer, welche in der
Literatur sehr gut zu Hause sind, versichern uns ein um das andere Mal,
daß die heutige Literatur jener vor der französischen Revolution merkwürdig
ähnele. Jedenfalls liegt heute wie damals die Quelle der Frivolität tiefer.
Es darf aber keiner so töricht sein und sich von unmittelbaren staatlichen
Beschränkungen der Presse gar alles Heil versprechen. Wichtiger oder not-
wendiger zur Eindämmung vergiftender Literatur als alle staatliche Preßpolizei
ist und bleibt die wahrhaft christliche Schule und das ungehinderte Walten
der christlichen Kirche.
^ S. oben S. 178a; vgl. noch Literarische Beilage der Köln. Volkszeitnng Nr 38,
1903, 288 ff.
2 Vgl. Köln. Volkszeitnng vom 17. Jali 1903, Nr 596.
' S. oben S. 178 A. — Aus In- and Ausland sammelte sich besonders in der Schweiz,
viel schmutzige Literatur. Allein nun hat die Polizei auch dort angefangen, entschieden
dagegen aufzutreten. Sie spürt schon seit einiger Zeit den unsittlichen Schriften nach und
überweist sie dem Strafrichter, der mit Geldbußen und Gef&ngnis dagegen einschreitet.
Neuerdings (1903) verlangte der dortige Bund gegen die unsittliche Literatur durch eine
Eingabe an die Verwaltung der schweizerischen Staatsbahnen im Namen des allgemeinen
Wohls energisches Vorgehen gegen das verheerende in- und ausländische Literaturgift, welches^
bislang in den Bahnhofbuchhandlungen des Landes feilgeboten wurde. Vgl. Köln. Volks-
zeitung vom 11. Juli 1903, Nr 577.
* Vgl. Köln. Volkszeitung vom 28. Juli 1903, Nr 630.
5 Vgl. ebd. 30. Juni 1903, Nr 543.
39Ü ^^® Reformation als Förderin der Zensor.
Die katholische und die akatholische Zensur.
Die Reformation ist unstreitig die mächtigste Förderin der Zensur und
des Bücherverbotes geworden trotz aller evangelischen Freiheit der Forschung.
Abgesehen davon, daß sie der katholischen Zensur den reichsten Stoff bot,
trat sie selbst mit dem Tage ihrer Gründung in der tätigsten Weise an die
Zensur heran. War sie ja gewissermaßen aus der eigenmächtigen Bibelzensor
Luthers hervorgegangen und mit dem Bücherbrande zu Wittenberg aller Welt
vor Augen geführt! Es dauerte nicht lange, und sie stritt nicht bloß ^egen
katholische Bücher. Schon im ersten Menschenalter der religiösen Neuerung
stand Zensur gegen Zensur im eigenen Lager. Da stritt Reformator gogen
Reformator, ein protestantischer Fürst gegen den andern, es stand bald Bibel
gegen Bibel, Katechismus gegen Katechismus, und die Konkordienformel ward
das Feldzeichen der Zwietracht. Die voraufgehenden Abschnitte bringen alle
nötigen Belege nach den Tatsachen der Geschichte.
Die kurze Zusammenstellung tatsächlicher Vorkommnisse aus der Ge-
schichte der nichtrömischen Zensur wird nur zu leicht zu einer Anklage gegen
die staatlichen und akatholisch-kirchlichen Obrigkeiten, als die Urheber und
Mehrer einer solchen Zensur. Nicht in dieser Absicht sind die obigen
Kapitel geschrieben. Dieselben haben den Gesamtzweck der ganzen Ab-
handlung vor Augen gehalten. Sie sollten ein billiges Urteil über die rö-
mische Zensur begründen helfen und zur Rechtfertigung des Index dienen.
In der Tat will es scheinen, daß dieses Ziel erreicht ist. Nachdem zu-
nächst gezeigt worden ist, daß die gehässigen Beschuldigungen, welche von
Anfang an gegen die römische Büchergesetzgebung und noch jüngst besonders
in deutschen Landen gegen den Index Leos XIII. erhoben wurden, in sich
ungerecht und hinföllig, zum guten Teile ganz unwahr sind, tritt es in der
Geschichte der staatlichen und protestantischen Zensur zu Tage, dafi eben
diese und ähnliche Anschuldigungen mit der ganzen Wucht der Wahrheit
auf die nichtrömische Zensur und die blinden Gegner des römischen Index
zurückfallen.
Die von dem Nationalinstitut zu Paris 1803 gekrönte Preisschrift:
„Essai sur Tesprit et Tinfluence de la r^formation de Luther" befaßt sich
auch mit der römischen Zensur und Büchergesetzgebung. Der französische
Verfasser Charles-Fran9oi8-Dominique de Villers, ein „Katholik*, der 1813
unter der westfälischen Regierung Professor zu Göttingen wurde, beruft
sich daselbst abschließend auf den sehr verdächtigen Apostaten Fra Paolo
Sarpi und dessen berüchtigte Geschichte des tridentinischen Konzils. Dann
fahrt er aus Eigenem schöpfend fort:
„Die Reformation zerbrach alle diese, dem menschlichen Geiste an-
gelegten Fesseln und stürzte die Schlagbäume um, welche der freien Mit-
teilung des Denkens hinderlich waren. Es blieben in ihrem Schöße nur
diejenigen Schriften verboten, über die die öffentliche Moral oder die Scham-
haftigkeit zu erröten hatte. Schon die Erinnerung an diese Ketten und an
jene Schlagbäume, sowie der Zurückblick auf die Barbarei, welche dadurch
auf der Erde verlängert worden sein würde, enthält eine kräftige Darstellung
De Yillers und Wiesner. 391
der Vorteile, welche die Reformation herbeigeführt hat, um die Fortschritte
der Aufklärung zu befördern und allenthalben zu verbreiten. In der Tat,
sobald durch sie die Laufbahn eröffnet worden war, wagte man es öffentlich,
die teuersten Interessen der Menschheit zu erörtern und menschlich von
menschlichen Dingen zu reden. " ^
Solcher tönenden Schlagworte hat man sich bis auf diesen Tag bedient,
aber es genügt, auf die wahrheitsgetreue Darstellung der Zensur Luthers,
Zwingiis und Calvins zu verweisen, um die „Schlagbäume'' und „ Ketten **
auf Seiten der Reformation zu schauen. Ein Hinweis auf das Schicksal
Melanchthons und seiner Werke allein würde genügen, um derartige Lob-
redner der Glaubensspaltung mehr als Lügen zu strafen. Es mag hier zum
Überfluß Melanchthons eigenes Wort aus der dem Corpus doctrinae Lips. 1560
voraufgeschickten admonitio ad lectores als Antwort stehen.
9 Mit diesem merkwürdigen Menschenschlage', so schreibt der Dog-
matiker der Reformation, .läßt sich nicht unterhandeln, sie verdammen nach
ihrem eigenen Kopf und Belieben, sie hören weder auf das Urteil anderer
noch untersuchen sie selbst die Sache. Konzilien bringen sie zusammen, wann
und wo es ihnen gefällt; sie nehmen eine Autorität und Macht für sich in
Anspruch, die größer, unerträglicher und weniger entschuldbar ist, als die des
römischen Papstes jemals war.*"
Wie hart zensierte nicht Luther, wenn er auf einen Schriftsteller stieß
oder ein Buch, die ihm nicht zu Willen waren. Ob es E^arlstadt war oder
Zwingli, die Schriften des Erasmus oder der Brief des Apostels Jakobus, er
setzte alles auf den Index. Und während der Scheiterhaufen vor dem Elstertor
noch rauchte, schrieb er eine Schfift gegen Zensur und Bücherverbot. Er
machte es wie der französische Imperator, der mitten in der napoleonischen
Zensur dekretierte: »Es existiert keine Zensur in Frankreich ! Ich will keine
Zensur!'* Die Geschichte urteilt anders.
Wiesner schrieb ein ganzes Buch und füllte es an mit den giftigsten
Ausfällen gegen die katholische Bücherzensur, um Joseph 11. als dem ersten
Erfinder der Zensur- und Preßfreiheit einen mögUchst dunkeln Hintergrund zu
schaffen. Er gab darin aus demselben Grunde selbst Friedrich den Großen
preis und ließ diesen als Zensurtyrannen erscheinen. Trotzdem wird die
josephinische Zensur für immer sprichwörtlich bleiben. In der Einleitung zu
Wiesners „ Denkwürdigkeiten ** liest man Sätze wie die folgenden:
„Seit dem Toben und Wüten der Dunkelmänner, die Blitze vom Vatikan
holten, um die Schriften der Humanisten und diese selbst zu vernichten, seit
dem Wormser Edikte, das Luthers und seiner Anhänger Schriften zum
Flammentode verurteilte, fehlte es in Deutschland nie an mutigen Männern,
welche für die Denkfreiheit Glück und Leben wagten. ''^
Allein solche Kraftsprüche werden es nicht hindern können, daß man
Luther und Goethe, Friedrich II. und Bismarck zu den mutigen deutschen
* Karl von Yillers, Versuch über den Geist und EinfloB der Reformation Luthers,
Reutlingen 1818, 229.
^ Wiesner, Denkwürdigkeiten der österr. Zensur 1.
392 ^^ Sachse und die Nationalliberalen.
Männern zählt. Es ist aber oben ausführlich gezeigt worden, was Beispiels-
halber Luther gegen den Humanisten Simon Lemnius und gegen die Bücher
des Erasmus wagte; was Goethe gegen die »Isis'' und gegen den epoche-
machenden Philosophen Fichte, Friedrich II. gegen den Dunkelmann Voltaire,
Bismarck gegen die Presse der Opposition in der Konfliktsperiode und gegen
die Schreiben Pius' IX. im Kulturkampf wagte!
In den Literaturangaben zur Geschichte der Zensur findet man gewöhn-
lich neben Wiesners Buch auch i,die Anfänge der Bücherzensur in Deutsch-
land' ^ von Dr Sachse verzeichnet. Es ist eine winzige Schrift, nur reich an
leidenschaftlichen Ausfallen gegen die ersten Zensurverordnungen der Päpste.
Fortfahrend sagt der Verfasser:
„Es bietet wenig Interesse, die Zensurverordnungen der nachfolgenden
Päpste kennen zu lernen, unterlassen sind sie von keinem worden. Sie gleichen
alle eine der andern, heucheln alle väterliche Sorge für den wahren Glauben
und für Sittenreinheit der Christenheit, bezeugen alle maßlose Tyrannei."
Man muß zur Ehrenrettung dieses Geschichtsschreibers annehmen, da£
auch er weder von den blutigen Anfangen der englischen Bücherzensur unter
Heinrich VIU. und Elisabeth, noch von den Anfangen der lutherischen und
calvinischen Zensur unter den Kurfürsten von Sachsen und von der Pfalz,
nichts von der Zensur in Holland und nichts von der in der Schweiz, weder
von den Bücherverboten und Zensuren dänischer und schwedischer Könige,
noch auch von denen preußischer Monarchen wie Friedrich Wilhelms 11. und
Friedrichs IL, weder von napoleonischer noch josephinischer Zensur, weder
von Wöllner noch von Bismarck und seinen Preßverordnungen je etwas ge-
hört hat. Denn sonst würde er sich in seinem Schriftchen wenigstens eines
ruhigeren Tones beflissen haben. Oben sind die zur Aufklärung notwendigen
Daten der Geschichte in Kürze zusammengestellt!
Die Männer von 48 triumphierten über Zensur- und Preßfreiheit wie
über ihre ureigene Errungenschaft. Sie selber waren es, die in den fünfziger
und sechziger Jahren dort in Baden und anderswo die katholische Literatur
vom bischöflichen Hirtenschreiben angefangen bis zum Lesebuch der Volks-
schule und dem kleinsten Wochenblatt mit der schmählichsten Zensur bedachten.
Die sogenannten Nationalliberalen waren es, welche in den siebziger Jahren
selbst die Veröffentlichung der katholischen Glaubenssätze von ihrer Präventiv-
zensur abhängig machen wollten, die im Gefolge Bismarcks die ganze katho-
lische Presse verfolgten und knechteten, die in den achtziger Jahren mit dem
Index Bismarcks gegen ihre eigenen Sprößlinge vorgingen. Sie waren es
und ihre Epigonen, die da an 48 erinnerten und von der Revision monar-
chischer Gesinnung sprachen als der Falksche Schulerlaß mit der Falkschen
Schulbücherzensur ins Wanken geriet, als sie fürchteten, die Kirche möchte
ohne präventive Staatszensur den katholischen Katechismus lehren dürfen.
Das geschah in den neunziger Jahren.
Und schließlich auf der Schwelle des 20. Jahrhunderts tritt aus ihrem
Lager in den „Preußischen Jahrbüchern'' ein neuer Widersacher mit großen
» Leipzig 1870, 11.
Die Nationalliberalen und Professor Lehmann. 393
Worten auf, um ein für alle Mal dem römischen Index den Garaus zu machen.
Nach den Zensur- und Strafbestimmungen des römischen Index, so sagt er,
ist eine von Ultramontanen betriebene wissenschaftUche Theologie nicht mehr
möglich : der ultramontane Philosoph ist auf das stärkste beengt, denn Kory-
phäen seiner Wissenschaft, wie Descartes, Spinoza, Hume, Kant und Comte
stehen auf dem Index ; die Forschung und das Urteil des Historikers sind in
die Fesseln des bischöflichen Zensurgerichtes geschlagen; da ist ganz selbst-
verständlich, daß die Fakultäten nichts von ultramontaner Philosophie und
Historie wissen wollen. Alle Wissenschaften und alle Nationen sind vom Index
proskribiert und beleidigt. Die deutschen Bischöfe, die, wie Lehmann wörtlich
sagt, sonst von Loyalität überfließen, haben bei der Proskribierung des großen
Friedrich keine Verwahrung eingelegt, haben geschwiegen, als die nationale
Ehre durch den Index Leos XUI. gröblich verletzt wurde. Sie betreiben das
schändliche Gewerbe der Denunziation i. Also der Gewährsmann der »Preu-
ßischen Jahrbücher '^ im Jahre 1902! Es fehlte nur noch eines, was aber bald
im Jahre 1903 von einer Gesinnungsgenossin nachgeholt wurde. Nach der
„Kölnischen Zeitung* „werden den strenggläubigen Katholiken die hervor-
ragendsten Literaturwerke als gefährliche Gifte verekelt* und „mancher junge,
fromm-gläubige Schriftsteller läßt sich dadurch behindern, an großen Meistern
zu lernen*.
Obgleich der Professor Max Lehmann es hier wagt, höhnend die Lo-
yalität der deutschen Bischöfe anzutasten, soll unsere Abhandlung nur bei
der Sache bleiben. Nur Bruchstücke aus der Geschichte der protestantischen
und staatlichen Zensur konnten oben beigebracht werden, aber es ist den
Tatsachen gemäß dort verzeichnet, wie in der zweiten Hälfte des 19. Jahr-
hunderts päpstliche und bischöfliche Erlasse, selbst Glaubensdekrete von der
deutschen und preußischen Zensur und Preßpolizei sind verfolgt worden trotz
der Verfassung und Zensurfreiheit. Die Bischöfe haben nicht geschwiegen,
sie haben Verwahrung eingelegt und sie wurden selber in Fesseln geschlagen.
Es ist eine bekannte Tatsache, daß in jener Zeit bezahlte Geheimdenunzianten
in die Redaktionen katholischer Zeitungen eingeschmuggelt wurden, um dort
zugleich als agents provocateurs zu dienen. Als sie nichts erreichten, wurden
sie wieder in den Dienst der Polizei zurückgestellt K Das geschah im letzten
^ Die deutschen Bischöfe haben in der ErfüUung der ihnen von Amtswegen obliegenden
Anzeigepflicht die ehrwürdigsten Beispiele aus früheren christlichen Zeiten, wie z. B. den
Apostel Deutschlands, den hl. Bonifazius, den Patriarchen Johannes von Eonstantinopel zur
Zeit des hl. Gregors d. Gr., die fünf afrikanischen Bischöfe, unter denen der hl. Augustinus,
welche dem hl. Innozentius I. das Buch des Pelagius zur Zensur übersandten. Vgl. weiter
unten S. 403 f.
' ^Wir können mindestens drei katholische Blätter nennen, in denen Bedienstete der
Berliner Geheimpolizei sich Stellungen als Mitredakteure — bisweilen sogar über Jahr und
Tag hinaus — zu verschaffen gewußt haben. Neben den Spionendiensten hatten diese Sub-
jekte die Aufgabe der agents provocateurs, d. h. sie sollten die Leiter der katholischen
Blätter zu extremen Äußerungen, ähnlich wie sie Korrespondenten auswärtiger katholischer
Organe in die Feder diktiert worden waren, antreiben." Majunke, Geschichte des ,Kultur-
kampfes*«, Paderborn 1902, 100. Vgl. Brück, Gesch. der kath. Kirche IV, 1, 269. — Über
das ^Denunzieren' der Nationalliberalen vgl. Wattke, Die deutschen Zeitschriften' 344.
394 ^iG „Yerekelung* der heryorragendsten Literatarwerke.
Viertel des vorigen Jahrhunderts in einem Eulturstaate trotz verfassungs-
mäßiger Zensurfreiheit! „Wem steigt da nicht die Schamröte ins Gesicht?'
fragt Lehmann mit erhobener Stimme, wo er sich bei Besprechung der kirch-
lichen Büchergesetze über die Verpflichtung zur Anzeige glaubensgefährlicher
und sittenverderblicher Schriften ereifert, einer Pflicht, welche schon das
Naturgesetz und eigene Gewissen jedem katholischen Bischöfe mit strengem
Ernst auferlegt. Wäre jene Frage hier nicht besser angebracht?
Oben wurden geschichtliche Tatsachen aus dem Leben Friedrichs IL
herangezogen. Sollte der Gewährsmann der «Preufiischen Jahrbücher' es
wirklich nicht gewußt haben, was mit den Dokumenten belegt in den Publi-
kationen des Professors Max Lehmann steht? Nach diesen Quellen ist ge-
zeigt worden, daß Friedrich IL katholische Gebetbücher und Katechismen
zensierte, daß er die bischöflichen Hirtenschreiben purgierte und zensierte,
päpstliche Bullen nach eigenem Gutdünken zensierte und verbot. Die Zensur
schonte weder Franzosen noch Engländer, schonte am allerwenigsten die
hervorragendsten Literaturwerke der Deutschen, ob sie nun aus der ersten
oder zweiten Blüteperiode stammten, von Wolfram v. Eschenbach oder von
Goethe kamen. Hat etwa die katholische Kirche den strenggläubigen deutschen
Katholiken ihre eigene Muttersprache verekelt? Verekelt sie den streng-
gläubigen Katholiken die hervorragendsten Literaturwerke, wenn sie im
Büchergesetz und im Index Leos XUI. ausdrücklich erklärt, daß Werke wahr-
haft klassischer Autoren, welche durch Zoten verunstaltet sind, trotzdem jenen
gestattet seien, deren Beruf oder Amt es heischt, von solchen Meistern zu
lernen?
Weder Goethe und Schiller noch auch Wieland stehen mit irgend einem
ihrer Werke als namentlich verboten im Kataloge des römischen Index ^
Wenn aber die allgemeinen Bücherdekrete Leos XIH., die unmittelbar im
Naturrechte wurzeln, deutsches Volk und deutsche Jugend nicht bloß von der
Schmutzpresse, sondern auch von der wahllosen Lesung wohlfeiler Klas-
siker- und Volksausgaben unserer Dichter abhält, wird unser Volk davon
nicht Schaden leiden weder an seiner Sittlichkeit noch auch an »echt christ-
licher, nationaler und humaner Bildung^ ^.
Goethe hat selber die Katholiken vor seinem , Werther** gewarnt ^ Les-
sing * und Eichendorflf ^ sprechen ein Verdikt darüber aus, wie kein Index es
wagen dürfte, und die theologische Fakultät zu Kopenhagen gab im Jahre
1776 über , Werthers Leiden** in folgender Gestalt ihr Gutachten ab: , Dieser
Roman muß für eine Schrift angesehen werden, welche die Religion bespottet,
das Laster beschönigt, Herz und gute Sitten verderben kann ; für unschuldige
und nicht feste Menschen um so gefahrlicher, als der Verfasser sich Mühe
genug gegeben hat, alles in schönem Stile und in blühender Sprache vor-
zubringen.« ^
» S. oben S. 113 f 126 173 f 177 A. 1.
3 Vgl. Baumgartner, Goethe IIP 435.
» S. oben S. 177 A. 1. * Vgl. Baumgartner a. a. 0. P 131.
^ Geschichte des deutschen Romans, Paderborn 1886, 81 ff.
^ Bei Baumgartner a. a. 0. P 124.
Die nVerekelong" der hervorragendsten Liieratorwerke. 395
Plato selber hat die Griechen, Cicero und Ovid die Römer vor ihren
klassischen Dichtem gewarnt, Homer und Hesiod wurden nicht ausgenonunen.
Ovid warnt vor den Eallimachus, Tibull, Properz, Gatull und an erster Stelle
vor sich selber und seiner lasciven Poesie K Die „Ars amandi'^ ist ja gleich
der „Pucelle d'Orleans* Voltaires ein »unsterbliches* Werk*, das auf dem
Index steht und leider auch heute noch nicht allen zum Ekel geworden zu
sein scheint. Die griechischen wie die lateinischen Kirchenväter Clemens von
Alexandrien ^ und der hl. Basilius der Große *, der hl. Hieronymus ^ und Au-
gustinus ^ selbst Muster klassischer Bildung, „verekeln* in diesem Sinne ein-
stimmig jedes klassische Werk, das den sittlichen und religiösen Prinzipien
des Christentums Hohn spricht. Wohl dem Volke und der Jugend, die noch
solchen Ekel empfinden!
Lehmann tadelt unterdessen den römischen Index,' weil Giordano Bruno
und Voltaire darauf stehen*^, und preist den Protestantismus ohne Index
selig, weil „die unsterblichen Werke, welche auf dem Index stehen, f&r den
Ultramontanen ebensoviele Warnungen sein werden, den Flug seines Geistes
so hoch zu nehmen* ^.
Nicht wenige deutsche Historiker — es ist von denselben bereits die
Rede gewesen^ — machen es umgekehrt den Päpsten, besonders denen un-
mittelbar vor der Reformation, zum Vorwurf, dafi sie sich mit ihrer Zensur
um die lasciven klassischen Dichter nicht gekümmert, die Lektüre derselben
vielmehr begünstigt hätten. Wäre etwas Wahres an dieser Anklage, so würde
dasselbe ein staikes Zeugnis sein gegen jene andern Gegner der römischen
Zensur, welche derselben Vernachlässigung und Haß des Klassizismus nach-
sagen. Auf solche Weise widerlegen die einen Widersacher die andern und
es kommt selbst vor, daß derselbe Geschichtschreiber je nach Bedarf bald
dieses bald jenes Argument gegen den Index ins Feld führt, ohne zu merken,
wie sehr er sich dabei selbst widerspricht. Oben ^^ ist das an einzelnen Bei-
spielen dargetan worden.
In Wirklichkeit liefern unzweideutige Konzilsbestimmungen gerade aus
der Zeit Leos X. den besten Beweis von dem richtigen Vorgehen der katho-
lischen Zensur in diesem Punkte.
Die Konstitution Leos X. vom 19. Dezember 1513 auf dem Lateran-
konzil über die Unsterblichkeit der Seele ^^ richtete sich in bestimmter Weise
gegen den Mißbrauch der klassischen heidnischen Philosophen und Dichter
an den Universitäten zur Untergrabung von Glauben und mehr noch der
Sittlichkeit. Hauptzweck war, „die angesteckten Wurzeln der Philosophie
und Poesie zu reinigen und zu heilen*. Im folgenden Jahre erfloß alsdann
» Remedia amoris v. 757 ff. « S. oben S. 185 f.
» Vgl. Migne. P. Gr. VIII 158. * Ebd. XXXI 570.
* Epiat. 21 22 (Migne, P. Lat. XXU 379 ff).
« Confess. I 16 f (Migne, P. Lat. XXXII 672 f; Corp. Script, eccles. latin. XXXIII
22 ff); De Civitate Dei; De Doctrina christiana II 40 (Migne, P. Lat. XXXIV 63).
' S. oben S. 179 ff. » PreußUche Jahrbücher CVII 6.
» S. oben S. 133 ff. " Ebd.
*^ Harduinus, Acta Conciliorum IX, Pariaüs 1714, 1719 f.
396 ^i® flYerekelung*' der hervorragendsten Literaturwerke.
am 5. Mai die noch bedeutungsvollere Bulle über die Reform der Kurie, der
Kardinäle und der Gläubigen überhaupt ^. Der dritte Teil dieser Konstitution
beginnt überaus zeitgemäß mit einer Verordnung^ über die Erziehung und
Schulung der Jugend. Darin wird den Magistern und Präzeptoren ans Herz
gelegt, die so wie so schon zum Bösen geneigte Jugend nicht blofi mit huma-
nistischer Bildung zu erziehen, sondern den praktischen wie theoretischen
Religionsunterricht vor allem nicht zu vergessen. Und klar und bestimmt
schließt diese Verordnung mit dem Oebote, beim Unterrichte nicht Bücher
vorzulesen, die zur Unsittlichkeit öder zur Gottlosigkeit führen. Durch diese
Verfügung sollten die unsaubern Klassiker, und nur diese, aus der Schule
verbannt werden.
Daß aber dieses Sinn und Zweck der Bestimmung war, ersieht man
noch klarer aus den mehr ins einzelne gehenden Verordnungen der Provin-
zialsynode von Florenz ^ die sich zeitlich und sachlich aufs engste an das
Laterankonzil anschloß in der Amostadt, welcher die heidnische Renaissance
viel mehr als die Tiberstadt ihr unheilvolles Emporblühen verdankte.
Das Provinzialkonzil wurde 1517 und 1518 von dem nächsten Ver-
wandten des Papstes, Julius von Medici, Erzbischof von Florenz und seit 1513
Kardinal, zur Durchführung der Beschlüsse der Kirchenversammlung im La-
teran abgehalten. Die 18. Rubrik der Verordnungen der Florentiner Synode,
welche von Leo X. ausdrücklich gutgeheißen wurde, handelt eigens: De
Magistris, deque haereticis et Christi fidem scandalizantibus ^. Und hier be-
fiehlt das 2. Kapitel namentlich, daß in Zukunft kein Magister es wagen
solle, in scholis suis exponere adolescentibus poemata, aut quaecunque alia
opera lasciva et impia: quäle est Lucretii poema, ubi animae mortalitatem
totis viribus ostendere nititur, der Jugend in seinen Vorlesungen Poesien vor^
zutragen oder irgend welche andern lasciven und gottlosen Werke, wie z. B.
das Gedicht des Lucrez, in dem dieser sich Mühe gibt, um jeden Preis die
Sterblichkeit der menschlichen Seele zu beweisen. Den Zuwiderhandelnden
wird die härteste Kirchenstrafe angedroht. Diese und ähnliche Bestimmungen
kennzeichnen die kirchlich-katholische Zensur mit dem Index. Diesem Geiste
ist der Index und die Kirche treu geblieben bis zur Stundet
Gewiß, die Torquato Tasso, Molidre, Chateaubriand, Joost van den
Vondel, Goethe, Schiller wurden namentlich und ausdrücklich von der Zensur
behelligt, ihre Werke purgiert, verboten, bestraft. Allein es war nicht rö-
mische Zensur und nicht der römische Index ; es war französische, hoUändische,
dänische, deutsche Zensur, und die Berliner Theaterzensur soll annoch den
„Faust'' nicht ungeschoren über die Bretter gehen lassen.
Die englische Zensur verurteilte eine ganze Reihe einheimischer Theo-
logen und Philosophen mit ihren Werken, nicht an letzter Stelle die Schriften
Hobbes'. Die holländische Zensur, sowohl die calvinische wie die jüdische,
verdammte die Werke des Spinoza mit ungezählten Urteilssprüchen, und was
»Harduinus, Acta Conciliorum IX 1747—1758. « Ebd. 1754.
' Mansi, Goncil. collect, nova, Supplement. V, Lucae 1751, 407—510.
* Ebd. 462. 5 Vgl. Anlage XXII.
Die protestantische Theologie und die Zensur. 397
sie sonst noch tat, ist oben auch geschildert. Es verbot die französische
Zensur die Werke der Enzyklopädisten und der Philosophen der Aufklärung
und steckte die Koryphäen in die Bastille. Auch die deutsche und die
preußische Zensur hat es mit namhaften Philosophen zu tun gehabt. Preußische
Könige und Deutschlands größter Dichter waren bei solcher Zensur nicht un-
tätig. Es sei noch einmal erinnert an die Thomasius, Wolff, Kant und Fichte
und an die Geschichte ihrer Zensur.
Selbst fOr „das wissenschaftliche Studium der ultramontanen Theologie*'
tritt man protestantischerseits ein, um dem Index eins zu versetzen. Gleich-
wohl soll es da unserseits kein Hohn sein, wenn uns bedünken will, daß es
zeitgemäßer und ratsamer wäre, aUen Ernstes den Spieß gegen die wissen-
schaftlichen Zensoren und ICritiker der Bibel und des Evangeliums innerhalb
der protestantischen Theologie der Neuzeit zu richten. Was aber die Ver-
gangenheit angeht, so sprechen die Zensurtaten der Reformatoren die deut-
lichste Sprache. Schwer ist es ja, irgend einen namhaften protestantischen
Theologen aus jener Zeit ausfindig zu machen, dessen Schriften und Werke
nicht im Schöße der protestantischen Gemeinschaft beanstandet und verboten,
verurteilt oder verbrannt worden wären. Die Herausgabe der Bibel Luthers
zu Neustadt durch den Heidelberger Theologie-Professor David Pareus wurde
von dem lutherischen Haupttheologen, dem Tübinger Kanzler Jakob Andrea,
für „ein falsch Erz-Bubenstück erklärt, welches von einer christlichen Obrig-
keit billich mit dem Henker gestrafft, die verfälschte Bibel aber mit Feuer
verbrennet werden sollte '^ K Nach des Andreas Musculus Vorschlag auf der
Theologenversammlung zu Herzberg sollte Melanchthons Leiche ausgegraben
und samt seinen Schriften verbrannt werden ^. Die Könige und Fürsten aber
ließen es nicht bei Vorschlägen und Zensuren. Der König von Dänemark
warf selbst das symbolische Buch des Lutertums, die Konkordienformel, ins
Feuer und verbot unter Leib- und Lebensstrafe, das Buch ins Land einzubringen.
Das war die wichtigste und umfassendste Bekenntnisschrift des Luthertums.
Und das sind nur Zensurproben aus dem Gebiete protestantischer Theologie !
Das ist gewiß, hätten alle Sekten des Protestantismus ihren besondern
Index angelegt, der protestantische Universalindex würde alle römischen In-
dices des 16. Jahrhunderts ebensosehr an Zahl der verbotenen Schriften über-
treffen, als der sozialistische Index Bismarcks den gleichzeitigen römischen
im 19. Jahrhundert übertraf. Die protestantische Theologie hatte wohl Grund,
nicht durch Anlage solcher Indices vor aller Welt die furchtbare Zerrissenheit
und Zerklüftung ihrer Theologie für immer zu dokumentieren. Die katholische
Kirche hat immer offen vor aller Welt ihre Bücherverbote publiziert, hat
aller Welt ihre Kataloge verbotener Bücher vorgelegt. Auch in dieser Schrift
ist nichts verheimlicht. Die Büchergesetze sind mit Kommentar im Wortlaut
gegeben, der Katalog ist vor aller Augen in seine Bestandteile zerlegt worden ;
und um ein Studium des Ganzen zu erleichtem, bietet der folgende Ab-
schnitt einen chronologisch geordneten Index aller verbotenen Bücher der
Editio Leoniana.
» S. oben S. 292. « S. 290.
398 Wandelbarkeit der nichtrömischen Zenfiur.
Bei der Gegenüberstellung römischer und nichtrömischer Zensor fällt
zunächst die gro&e Zahl der durch Staatszensur beanstandeten und verbotenen
Schriften auf, ebenso wie die Fruchtbarkeit der protestantischen Zensur be-
sonders in dem Zeitalter der Reformation. Ist der preußische Index aus den
Jahren 1878 — 1890 für die staatliche Zensur das beste Beispiel, so im 16. Jahr-
hundert das furchtbare Wüten der sozialistischen Sekte zu Münster das beste
Exempel für die protestantische Zensur.
Allein mehr noch springt bei diesem Vergleiche ein anderer, viel wich-
tigerer Unterschied sofort ins Auge. Er liegt in der beiderseitigen Hand-
habung und Anwendung der Zensur! Es ist die wundersame Wandelbarkeit
der akatholischen im Vergleich zu der sichern Stetigkeit der katholischen,
der römischen Zensur. Wandelbar sind dort im Staate wie in den Kirchen
der Reformation die Zensur- und Preßgesetze, die nicht bloß von Jahrhundert
zu Jahrhundert, sondern von Jahrzehnt zu Jahrzehnt, von Volk zu Volk, von
Stadt zu Stadt, von Partei zu Partei sich ändern, während die römisch-ka-
tholische Büchergesetzgebung in allem wesentlichen sich imverändert gleich
blieb vom Trienter Konzil bis über den Index Leos XIII. hinaus für die ganze
Welt. Wandelbar sind dort die Regierungssysteme und die Direktion der
Zensur und Preßgesetze; wandelbar waren die Ansichten der Zensoren und
was das Schlimmste ist, wandelbar war und ist dort die Doktrin, welche
Grund und Fundament jeder Zensur sein muß, die Norm, nach welcher der
Zensor urteilen, der Richter richten soll. Daraus entstand jener merkwürdige
Widerspruch der protestantischen sowohl wie der staatlichen Zensur mit sich
selbst, wie er im Verlaufe der Geschichte nur zu oft handgreiflich zu Tage
trat. Beim Protestantismus ist dieses die unmittelbare Folge jener vielge-
priesenen Freiheit der Forschung, die, an und für sich Todfeindin jeder Zensur,
in werkwürdiger Inkonsequenz die fruchtbarste Mutter der Zensuren und
Bücherverbote wurde. Beim Staate ist es die Prinzipienlosigkeit oder die
Schmiegsamkeit der Politik mit der Wandelbarkeit der herrschenden Par-
teien, welche Zensur und Preßverordnungen von heute auf morgen tendenziös
änderten.
Hierzu kommt die Ungleichmäßigkeit und Unsicherheit der Strafsanktion,
die oft nicht bloß von Fall zu Fall wankelmütig, sondern manchmal sogar
bei ein und demselben Falle das verschiedenste Maß und Gewicht gebrauchte.
Schließlich war es die parteiische Anwendung der Zensurverordnungen \ sowie
die kleinliche oft lächerliche Art der Zensur, welche sie zugleich dem Spotte
und dem Hasse preisgab. Auch alles dieses ist oben mit den geschichtlichen
Tatsachen belegt worden!
In alledem liegt der tiefste Grund, welcher die eigentliche Präventiv-
zensur zu Falle bringen mußte. Der Zweck der alten vorbeugenden Prüfung,
der Präventivzensur, besteht nach wie vor unverändert fort, er muß auch heute
wie ehedem in jedem geordneten Staats- und Kirchenwesen erreicht werden K
' Vgl. noch Joseph Lukas, Die Presse ein Stück moderner Versimpelong, Regens-
burg 1867. 183.
' Daher kommt es denn auch, daß die Zensur in den Staaten sich so lange halten
konnte. Deutsche Rechtsgelehrte wie Sonnenfels, Justi, v. Berg traten noch bei der Wende
Wesen und Zweck der Präventivzensar. 399
Denn «die Denk- und Pre&freiheit , die weder Maß noch Schranken kennt,
ist keineswegs an und für sich ein Qut, dessen sich die menschliche Ge-
sellschaft mit Recht erfreuen mag, sondern Anlaß und Ursache von vielem
Bösen. . . . Darum ist es nicht recht, Lehren, welche die Wahrheit und
Sittlichkeit bekämpfen, zu veröffentlichen und zu verbreiten, viel weniger
aber noch, ihnen die Wohltat und den Schutz der Gesetze angedeihen zu
lassen" ^. Mehr, die Präventivzensur ist an und für sich das natürlichste und
einfachste Mittel zur Erreichung jenes notwendigen Zweckes. Wäre sie zu-
gleich das einzige Mittel, so müßte sie trotz alledem auch heute noch allent-
halben angewendet werden. Das ist sie jedoch nicht, und an ihre Stelle sind
verschiedene andere Ersatzmittel getreten, wie das oben im einzelnen dar-
getan wurde.
In einem gewissen Sinne war die präventive Prüfung aller Druckschriften
zu einer physischen Unmöglichkeit geworden infolge der Massenhaftigkeit der
schriftstellerischen Produktion, so daß deshalb schon die Staatszensur zu Ersatz-
mitteln greifen mußte. Mehr jedoch hatte sie sich selber unmöglich gemacht,
ob man nun die Hauptschuld hiervon auf die Unzulänglichkeit der Zensoren
wegen Mangels an Einsicht und Unparteilichkeit schiebt, oder aber der oben
berührten Unbeständigkeit und Wandelbarkeit der leitenden Doktrinen und
Grundsätze, welche bei Prüfung und Beurteilung eines Druckwerkes die
sichere Richtschnur eines unparteiischen Spruches abgeben müssen, allein alled
zur Last legt. Wenn es möglich ist, daß heute ein System von Grundsätzen
als verderblich und staatsgefahrlich gilt, nach welchem morgen ebendasselbe
Staatswesen regiert wird, so muß ebendort eine staatliche Zensur ohne
sicheres Fundament zum Spielball der Parteien werden. Viel mehr gilt dies
von jedem geordneten Kirchenwesen, und deshalb hat die Mannigfaltigkeit
und Veränderlichkeit der religiösen Doktrin der Reformatoren jene buntfarbige
widerspruchsvolle Zensur im 16. Jahrhundert hervorgebracht, welche oben
geschildert worden ist. Eine solche Zensur ist allerdings ein echtes Eind der
Glaubensspaltung. Das reformatorische Dogma wie das politische waren gleich
biegsam, drum die staatliche Zensur und die protestantische gleich verwerflich ^.
des 18. Jahrhunderts so entschieden für die Zensur ein, daß sie nur in ihr die Bürgschaft
einer freien Presse sahen. In seinem ,Handhuch der inneren Verwaltung" (I, 1798, 294)
schreibt Joseph v. Sonnenfels: ,Nur da, wo eine Zensur besteht, findet sich die wahre Frei-
heit und bürgerliche Sicherheit für Schriftsteller, Buchdrucker und Buchhändler/ Und
Günther Heinrich v. Berg sagt im .Handbuch des teutschen Polizey rechts' (H, 1799, 355 f) :
So gut der Staat nicht bloß öffentliche ünterrichtsanstalten befördere, sondern auch Privat-
lehranstalten seiner Aufsicht unterwerfe, ebenso sei er befugt und verpflichtet, den Unter-
richt durch Schriften, der allem Volk, jedem Alter, Geschlecht und Stand dargeboten werde,
zu kontrollieren : er dürfe bestimmen, welche öffentlichen Äußerungen er für so geartet halte,
daß sie als gemeinschädlich, d. h. dem Staatszweck hinderlich, nicht bekannt gemacht werden
dürften. Handwörterbuch der Staats Wissenschaften VI', Jena, 1901, 233.
^ Enzyklika Leos XlII. vom 1. November 1885 .Immortale Dei*".
^ «Das waren traurige Zeiten, die Zeiten der Zensur, und die besten Männer aller Par-
teien haben gegen dieses Joch sich gesträubt. Alle Angriffe, die bloß gegen Gott und die
Menschen, aber nicht gegen die Bureaukratie gerichtet waren, ließen die Zensoren passieren,
und alles, was zur Verteidigung der Angegriffenen diente, kassierten sie/ Lukas a. a. 0. 183.
400 Nützlichkeit und Notwendigkeit der katholischen Zensur.
Umgekehrt in der römisch-katholischen Kirche : eine feste konstante Lehre
als Richtschnur, die in gleicher Weise von allen Mitgliedern der Kirche fest-
gehalten wird ^, und Papst und Bischöfe als die rechtmäßigen Glaubenslehrer
und Glaubensrichter gleichsam die gebomen Bücherzensoren. Die Präventiv-
zensur in der katholischen Kirche hat es ja auch der Natur der Sache gemäß
und nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur zu tun mit den religiösen,
theologischen Büchern, mit den Schriften, bei welchen die Religion selbst
und deren Reinerhaltung eine vorgängige Prüfung heischt. Die Geschichte
und die Erfahrung bezeugen es, daß eine solche vorgängige Zensur der theo-
logischen Druckwerke auch heute noch nicht bloß in jeder Beziehung möglich
und durchführbar ist, sondern auch durchaus heilsam und schützend wirkt,
wenn auch nicht jeglicher Mißgriff der Zensur ausgeschlossen erscheint. Dieser
Schaden aber ist sehr gering im Vergleich zu dem Nachteil, der entstände,
wenn jeder in religiösen Fragen alles Beliebige durch den Druck veröffent-
lichen dürfte. Wo es sich um strittige Fragen handelt, gewährt die kirch-
liche Zensur immer den allergrößten Spielraum. Daß aber Irrtümer nicht
vorgebracht werden dürfen, ist fürwahr kein Hemmnis der Wissenschaft und
Wahrheit. So wie man der staatlichen Behörde die polizeiliche Beschlagnahme
mancher gefährlichen Schriften auch vor jedem richterlichen Spruch als ihr
Recht zugestehen muß, ebenso hat die Kirche in einem höheren Grade Recht
und Pflicht von der Präventivzensur der Werke religiösen Inhaltes nicht ab-
zugehen, wenn sie als die von Gott gesetzte unfehlbare Lehrerin und Hüterin
der geoffenbarten Wahrheit den Irrtum wirksam fernhalten soll'.
Dort wo die Preßfreiheit und der Ausschluß der Präventivzensur in der
Verfassung festgelegt und verbürgt ist, sieht man es dennoch als eine selbst-
verständliche Sache an für besonders wichtige oder gefährliche Schriften oder
Zeiten eine vorgängige Zensur nicht nur zu gestatten, sondern zu fordern.
Es erhellt das aus der vom Gesetze befohlenen Beschlagnahme besonders
schädlicher Schriften, wie aus den gesetzlichen Vorschriften für Kriegszeiten.
Es erhellt noch klarer aus den strengen Bestimmungen für politische Plakate
und aus der vorgeschriebenen Zensur aller Schulbücher. In derselben Weise
aber und mit noch viel mehr Grund muß es der Kirche daran gelegen sein,
die wichtigsten und einflußreichsten von allen Wahrheiten, die Glaubenswalu>
heiten und Sittenlehren, vorbeugend vor einer Fälschung zu bewahren. Dazu
aber ist die dem Drucke oder der Ausgabe des Buches voraufgehende Prü-
fung das beste Mittel. Ja selbst wenn dieses Mittel beim Gebrauch viele
Mängel hätte, so daß man geneigt sein könnte, nach einem Ersatzmittel sich
umzuschauen, wäre die katholische Kirche in der Tat dennoch darauf an-
gewiesen, bei jenem ersten und natürlichsten Mittel zu bleiben. Und das aus
dem sehr einfachen Grunde, weil ihr kaum ein anderes zu Gebote steht oder
stehen würde. Es würde ja nicht angängig sein, irgend eine Beschlagnahme
gesetzlich zu fordern, und würde eine solche gefordert, alle Gegner der früheren
Zensur würden noch mehr aufgeregt werden über ein solches Polizeimittel.
» Vgl. Hi8t..pol. Blätter XIX, München 1847. 393 flf.
* Vgl. Viktor Cathrein, Moralphilosophie II >, Freihurg 1899, 580 ff.
Zum Studium wie zum Verständnis der kirchlichen Bücherverbote ist ein chrono-
logisch geordneter Index aller Bücherdekrete unerläßlich. Ein solcher wird in dem folgenden
Kapitel geboten. Als Index zum Index muß derselbe bei größtmöglicher Kürze und Über-
sichtlichkeit sowohl Jahr und Tag als auch die Art des Verbotes hervortreten lassen.
Mit der Neuauflage des Index in der Hand erklären sich die hier angewandten Abkürzungen
alsbald. Trotzdem wird es nicht überflüssig sein, die einzelnen häufig wiederkehrenden Zeichen
und Kürzungen sowie die ganze Anordnung zu deuten.
Der Reihe nach werden alle einzelnen Bücherverbote mit Jahr und Tag vermerkt.
Die wenigen (im ganzen sind es 9) von der Kongregation der Ablässe und Riten
oder durch unmittelbares päpstliches Dekret ergangenen Verbote sind als solche
deutlich gekennzeichnet.
Die durch Papstbriefe : Bulle, Breve oder Enzyklika, verbotenen Bücher wurden beson-
ders klar von den übrigen unterschieden und hervorgehoben durch den in Fettdruck gegebenen
Titel des betreffenden Papstbriefes, welcher das Verbot der darauffolgenden Schriften enthält.
Alle von der römischen Inquisition, dem Heiligen Offizium, verurteilten Bücher
stehen jedesmal bei ihrem Jahre unter der Marke S.O., und das Dekret der fer. V., der
Donnerstagssitzung, wird überdies durch ein beim Tage angebrachtes V. von den übrigen
unterschieden. Die große Mehrzahl der verbotenen Bücher — alle übrigen — sind durch
die Indexkongregation untersagt.
Die Verbote sämtlicher Schriften eines Verfassers, die ,Opera omnia'- Dekrete,
wurden durch 0. 0. bezeichnet. Die Bestimmung des .donec corrigatur' im Dekrete
ist nicht aufgenommen worden. Dieselbe ergibt sich aus dem Index Leos XIII. selbst sofort
durch das daselbst vorgedruckte Sternchen (*).
Wenn von ein und demselben Verfasser mehrere Bücher verboten wurden, so gibt die
als Exponent dem Titel beigefügte Zahl 1, 2, 3 usw. an, daß dieses das erste, zweite,
dritte usw. verbotene Buch eben jenes Verfassers ist.
Steht die Zahl 1, 2, 3 usw. in gleicher Weise beim Tage als Exponent, so bedeutet
dies, daß an jenem Tage das erste, zweite, dritte usw. Verbot ebendesselben Buches erging.
Beim Tage der 0. o. = , Opera omnia* -Dekrete findet sich des öfteren ein solches Zahlzeichen
und besagt alsdann nur, daß an jenem Tage ein erstes, zweites, drittes usw. Verbot von
Werken des Verfassers erlassen wurde, während durchgängig nur das zeitlich letzte Dekret
bei solchen Verfassern das eigentliche , Opera omnia* -Verbot ist.
Die Verbote aus dem Jahre 1901 finden sich bereits in der zweiten Auflage des Index
Leos XIII., nicht jedoch die des Jahres 1902 und 1903, welche am Schlüsse hier beigegeben sind.
Unter Molinaeus, Carolns wurde Brevi statt Bulla und statt «Teutsche Theologey"
Theologia germanica bzw. Theologia mystica eingesetzt; ebenso wurde Jahr und
Tag der Verbot« an wenigen Stellen geändert, weil ein Druckfehler unterlaufen zu sein
scheint. Bei Albarella wird es heißen müssen: 5 sept. 1854; bei Anatomia S. J.
23aug. 1634; bei Gerbais 18 dec. 1680; bei Istruzioni intomo la santa sede 4 iul. 1765 ;
bei ludicium s. facult. lov. 29 ian. 1704 und bei Guimenius 5 apr. 1666, wozu noch
ein Dekret S. 0. fer. V. 12 sept. 1675 kommen müßte. Auch scheint das Decr. 14 febr. 1674
bei Defensio Petri v. Buscum, Instructio ad tyron. theol., Instructio ad theol. vin-
dicata ein Decr. S. Off. zu sein.
Hilgers, Der Index Leos XIIL ^
418
1575—1608.
Die besonderii Bficherverbote im Index Leos XIII.
1675 29 nov. ^
1580 22 , «
1000 15 ian.
29 .
15 apr.
29 iul.
S.O. Sfebr.
19 iul.
13 dec.
» «
1601 18 mai.
21 ial.
17 nov.
S.O. 2mai.i
1 iun.
28 . »
5iul.^«
22 aug. *
» »
23 . '
4 oct.
1602 U dec.
» »
1
s »
s.o. 26 mai.
31 iul.
13 nov. »
16 .
19 .
21 ao^.
Gonradus a Lichtenaw. Ghro-
nicon.
Salmista (il) secondo la bibbia.
Acta legationis ducis Niverniae.
BartolomeodaCastello. Dialogo.
Theodoretus. Dialogus 1, 2, 3.
Gamerarius, Phil. Operae hör.
Bruno, Giordano. 0. o.
Garerius, Alex. De potestate
rem. pontif. 11. 2.
Gorasius, loan. Memorab. sen.
cons. ap. Tolos. cur. centuria K
Blyenburgius, Damas. Veneres.
Brigante, Vittorio. Nov. fiori.
Buongiorni, Ferd. II b. giomo.
Petra, Petr. Ant. de. Tract. d. i. q.
Sylva sermonum iucundissim.
Reusnerus, Elias. Ephemeris^
Panciroli, Guido. Rer. mem. 11. 2.
Ecloga oxonio-cantabrigiensis.
Godelmannus , loan. Georg.
Tract. de magis.
Petra, Petr. Ant. de. Tract. d. i. q.
Gasmannus, Otto. 0. o.
Giovanni P^iorentino. II peco-
rone.
Heigins, Petr. Quaest. iuris.
Bilstenius, loan. Syntagma.
Gommentarior. d. st. r. partes 5.
Friscblin, Nicodemus. 0. o.
Gentilis, Albericus. 0. o.
Moro, Mauritio. Giardino.
Zerola, Thomas. Praxis episc.
Infantas, Ferd. de las. Tract.
de praedestinatione.
Responsorum i. s. cons.i.Hisp. I.
Friderus, Petr. De process.
Gatächisme (le) des j^uites.
Discours (le fr. et vor.) au roy.
Brevi Clem. YIIL^ Molinaeus,
Garolus. 0. o.
1603 15 mart. ' Moro, Mauritio. Giardino.
2 mai. ' Zerola, Thomas. Praxis episc.
7 aug. Ghoveronius, Bermond. In s. lat.
conc. tit. d. p. c. commentarii.
15 nov. Golerus, Matthias. Tract. de
process.
y, , ^ Gothman, Emest. Responsa
luns
S.O. 16 ian. »
21 iul.
II M
24 sept.
10 oct.
Revision du conc. de Trente.
Glementis VIII. . . . apparatus.
Guicciardini, Franc. Loci duo ^
Henninges, Hier.Theatr.geneal.
Reusnerus, Nicol. Gonsiliorum
vol. 1, 2, 3.
Melander, Otho. locor. . . . libri.
Bidenbacbius , loh. Quaest.
nobil. hendecades II.
1604
6 iul.
11 dec.
f> »
S.O.
7 apr.
13 mai.
8 iul.
f> »
1605
2 iul.
26 aug.
j» »
T» »
T 9
9 sept.
» »
30 , «
18 nov.
9 n
11 n
r* i>
S
1» if
17 dec.
S.O.
21 iul.
28 .
25 oct.
10 nov.
7 dec.
1606 20 ian.
14 apr.
S.O. 28 febr.
1607 24 nov. »
K «
S.O.
22 aug.
6 dec.
1608 13 dec.
1« 71
n j»
Albertus Magnus. D. s. mul.
Huarte, Juan. Exam. d. ing.
Straparola, G. Fr. Le piac. not
Stephani, Joachim. Libri qnat.
Benins, Paul. Qua rat. d. p.
controversia etc.
Gandidus, Pantal. Aonales^
— Epitaphia*.
Gondognat, Martin. I. Maldo
nati summula.
Agobardus (S.). Opera.
Angelocrator, Daniel. Off. poct
Anglica, normannica etc.
Epitome bist, gallicae.
Gharron, Pierre. De la sagesse.
Discours sur les moyens etc.
Panciroli, Guido. Rer. mem. 11. 2.
Alberius, Glaudiua. Organon.
Boissardus, Ian. lac. Icones.
Ghronologie sept^naire.
Gurte, Gamillus de. See. pars
diversorii iur. feud.
Discours sur les moyens etc.
Stigliani, Tommaso. Rime.
Gorasius, loan. Miscell. i. c.ll. 6*.
Libavius, Andr. Defensio^
Breulaeus, Henr. De mil. pol. ^
Groy, Fran9ois de. Les trois
conformit^s.
Galandrini, Scipione. Trattato
d. orig. d. heresie.
Harpprechtus , loh. Tractat
criminalis *.
lacobus I. BamXtxbv dibpov ^
Guntherus. Ligurinus.
Antechrist (P) romain.
Amisaeus, Henningius. 0. o.
Histoire (1') des Pays-Bas.
Apologie ou defense poor les
chrestiens d. France.
Moncaeius, Franc. Aaron purg.
Brochtonus, Hugo. 0. o.
Glapmarius, Arnold us. 0. o.
Euphormio, Lusinin. Satyricon.
Relation of the proceedings ag.
Henry Garnet.
Ricbterus. Gregorius. 0. o. *
Thesaurus iur. execnt. ecci.
S.O. 3 ian. *
10 iul.
24 sept.
8 oct. »
4 nov.
Thesaurus iur. execut. ecd.
Aphorismi doctr. iesuitarum.
Arnauld, Antoine [pat]. Plai-
doyö.
Antithese des faicts d. J.-Ohr.
et du pape.
Paurmeisterus, Tobias. De ia-
risd. imp. rom.
1609—1615.
419
1609 3 dec. ' Commentariorum de st. r. p. 5.
18 dec. ^ Alabaster, Gull. Apparatus in
revelat. I. Chr.
y, ^ Beatus, Georgias. Sentent. def.
saxonic. centuriae 3.
„ y, La Noue, Franfois de. Disconrs.
„ „ ' Perkinsus, Guilielmus. 0. o.
S.O. 9iul.
23 iul.
lacobas I. Tripl. nod. tr. cun. •
Exbortation aox princes.
, „ * MoDita politica a. s. r. i. pr.
13 aug. Tables (trois) e8pagn.-fran9.
Barclains, Guil. De potest. pap.
26 apr.
19 oct.
3 dec. •
21 .
» »
28 oct. >
1610 15 iaD.
* »
30 ian. «
S.O. U febr. >
28 aug. *
10 oct.
Estat de T^glise gallicaoe.
Libertez (les) de Tögl. gallic.
Mollerus, Daniel. Semestr. II. 5.
Alabaster, Guil. Apparatus in
revelationem Jesu Christi.
6 mart. ' Casmannus, Otto. 0. o.
2 apr. Marta, lac. Ant. Tract. de iurisd. > 1614 17 ian.
80 apr. Dresserus, Matth. Orationes.
16 iul. Eirchnerus, Hermann. Sup. aev.
imperat. . . . curricula.
10 sept ^ Bochellus , Laurentius. Decr.
eccl. gall. 11. 8.
^ Libertez (les) de T^gl. gall.
' Pitboeus, Petr. Eccl. gall. Status.
1 1 dec. Walcbius, loan. Decas fabular.
Responsione (ex) syoodali . . .
Beust, loach. a. Tract. d. spons.
Goclenius, Rod. sen. Contro-
vers. logic. *
— Partitionum dialect. 11. 2*.
Zerola, Thoro. Praxis episc.
Brutus, Stepb. I. Vindiciae c. t.
Gonsilium dat. d. pace Polen.
Droit (du) des magistrats sur
leurs subjets.
Girard, Bern. de. De Testat. . . .
de France.
Lipsius, lustus. Orationes ^
Schardius, Sim. De princ. . . or.
Liber (de eccl. et pol. pot.).
Cothman,Emest. Responsaiur. ^
Valenüis, Ventura de. Par-
thenius.
28 iao.
9 H
S.O. 17 mai. ^ Fridenreich , Zacharias. Po-
liticorum liber.
17 iun. Blackwell (mr. George) ... bis
answeres etc.
1611 12 febr.* Bocbellus, Laurent. Decr. eccl.
gall. 11. 8.
„ „ * Ivo Carnotensis. Epistolae;
chronicon.
23 iul. Baibus, Uieron. Ad Carolum V.
n „ Milletot, Benigne. Traict^ d.
d^lict commun.
13 aug. * Scripta (de iurisdictione . . .).
24 sept. * Orbara, loan. de. Epistola.
„ , ' Scripta (de iurisdictione . . .).
19 nov. Cisnerus, Nicol. De Othone III.
7 dec. Eccardus, lustus. Explic.quaest.
de lege regia.
S.O. 26 aug. * Orbara, loan. de. Epistola.
1612 4 mai. ^ Widdringtonus, Rog. Apologia
Card. Bellarmini.
19 iun. Goclenius, Rod. sen. Physic.
compl. speculura K
„ „ ^ Scultetus, Abrahamus. 0. o.
13 nov. ' Alstedius, loan. H. Syst. mne-
monicum duplex ^
„ j, ' Tbeologia germanica [,Eyn
deutsch Tbeologia*].
S.O. 21 febr. Barret, Guil. lus regis.
1» i>
16 mart. «
2*9 apr.
27 mai. •
«
1613 26 apr. ' Barclaius, Guil. De potest. pap.
Barclaius, loan. Pietas.
Keckermannus, Bartbol. Gymn.
logicum.
' Monita politica a. s. r. i. pr.
* Momaeus, Philippus. 0. o.
S.O. 27 iun. »
17 iul.
12 nov.
1615 27 ian.
12 febr.
ff *
20 mart.
17 iul.
ff ff
ff ff
ff ff
18 aug.
29 oct.
Broncborst, Everard. Centur.
duae ii^auTio^avaiv ^
Barlaamus monachus. De princ.
papae I. L. interprete.
Commentariorum de stat. rel.
in regn. Galliae pp. o.
Heigius, Petr. Quaestiones iur.
Michael, Angel. Ath. S»*«
Deiparae laudes.
Widdringtonus, Rog. Apologia
Card. Bellarmini ^
— Disputatlo theologica*.
Risebergius, Laurent. De reb.
gall. epitome.
Bochellus, Laurent. Decr. eccl.
gall. 11. 8.
Cevallos, Hieronym. de. Spe-
culum aureum^
Ivo Carnotensis. Epistolae.
Libertez (les) d. l'ägl. gall.
Pithoeus, Petr. Eccl. gall. Status.
Arthusius, Gotard. Mercurius
gallo-belgicus.
Casaubonus, Isaac. De reb.
sacris '.
Cluten, loach. Sylloge rerum
quotidianarum.
Eugenius, Theoph. Protocata-
stasis.
Schlusselburgius, Conrad. 0. o.
Hebius , Tarraeus. Amphitb.
seriorum iocorum '.
— Amphitbeatrum sapientiae '.
Maiolus, Simon. Colloquior. cont.
Althusius, loh. Politica metho-
dice digesta ^
Schotanus, Henr. Scotan. rediv.*
Besoldus, Christoph. Disputa-
tionum 11. 3 *.
Hilligerus, Oswald. Donellus.
Joannes Chrysost. (S.). Oper.
ed. Kton. 1612 tom. 8.
Vigorius, Simon. 0. o.
Usserius, lac. Graviss. quaest.
expl. *
Belli, Luca. Commento s. i.
conv. di Piatone.
420
1615—1620.
29. oct.
» »»
s »
GocleDius, Rod. iun. Tract.
d. magn. vnln. cnrat.
Herdesianas, Cyriac. D. per-
iurio.
Pontanus, loh. Isac. Rerum et
urb. Amstelod. bist. '
1616 26 ian.
» r
10 mal.
* 1»
9iul.
D S
« S
8 oct.
1* s
11 nov.
30 dec. *
S.O. 10 mai. »
1617 28 ian.
23 febr.
8 apr.
30 mai.
10 iul.
28 nov. •
2 dec.
Cludius, Andr. Ad ill. tit. . . .
commentarias.
Fridenreicb, Zacb. Polit. liber.
Gberus, Ranutius. Delitiae G
poet. gallomm.
Specnli aulic. et polit. obs. 11.
octo.
Artbusius, Gotard. Mercorins
gallo-beigicas.
Monita privata societatis lesu.
Masculus, ßartbol. Concl. civil.
Adamas, Melch. Decad. duae ^
Gonradus a Lichtenaw. Gbronic.
SiberoB, Ad. Theod. Oratio-
nes etc.
Heidfeldius, lob. Sext. renat.
spbinz.
Scbarpf, Hier. Gonsilionim . . .
centnria prima.
Widdringtono8,Rog. AdPaul.Y.
supplicatio *.
Beringems, Erich. Discurs. bi-
storico-politicus.
De Dominis, Marc. Ant. 0. o.
Zerola, Thom. Praxis episc.
Aventrote, Juan. Garta.
Anticoton ou r^fatation.
Antithese des faicts d. J.-Ghr. . .
Malespini, Gelio. Ducento no-
veile.
Gassander, Georg. Opera . . .
omnia.
De Dominis, M. A. 0. o.
Marbais, Nicolas de. Suppli-
cation . . . ä Tempereur.
Dempsterus, Thom. Antiq. rom.
corpus abs. ^
Dens et rex sive dialogas.
Salmi (sessanta) di David.
Ulmius, August. De nat. et e£f.
am. sens.
Informatione reale d. f. app.
De Dominis, M. A. 0. o.
Epistola (theologorum quor. i.
el. Saxoniae).
Papatus romanus, liber . . .
1618 10 febr.
2 apr.
11
7»
9
1»
9 mai.
18 .
3 iul.
Instruttione ä prencipi.
Cotbman , Ernest. Gomment.
meth. '
De Dominis, M. A. 0. o.
Libavius, Andr. Appendix nee. '
Mornaeus, Philippus. 0. o.
Revision d. conc. d. Trente.
Saravia, Hadr. Defensio.
Epimetron s. auctarium thes.
Arumaeus, Domin. Discursiis ^
Hunnius, Helf. Ulr. 0. o.
Scogli del Christ, naufrag.
Gastiglione, Bald. II cortegiano.
3 iul.
30 ,
» »
21 aug.
» »
7 sept.
» K
9 oct. *
5
26 ,
1619 28 febr.
» T
1» »
II W
10 apr. '
19 iul.
Jl »
18 oct.
1
22 , «
18 nov.
» T
» Jl
f» H
II «•
22
1620 31 ian.
» 1»
9 J»
II S
Jl f»
»I Jl
J> Jt
16 mart.
Vallesius, Franc. De iis qnae
scripta s. phys. in libris sacris.
Puissance (de la) patemelle.
Zerrola, Thom. Praxis episc.
Meyrer, Herman. De praefer.
creditorum 11. 3.
Weihe, Eberard. de. Aolic. polit.
Besoldus, Ghr&topb. De iurisd.
imp. rom.'
Budowez, Wenc. Gircul. horoL
Iun. et solaris.
Scbollius, loan. Prax. logic.
Zieritzius,Bern. De princ. praer.
Althusius, loh. Politica K
De Domin is, M. A. 0. o.
Lohetus, Daniel. Sorex pr.
Salmista (il) sec. la bibbia.
Theologia mystica [«Eyn
deutsch Theologia*].
Ferrella, Giov. Paol. Fioretti.
Histoire des papes et souve-
rains cheÜB.
Breulaeus, Henr. De renonc.
rec. more . . . tractatio*.
Pontanns, 1. 1. Orig. franc. 11. 6 ^
Repetitione delli princ. capi etc.
Rittershusius , Gonrad. Diffe-
rentiar. iur. civ. et can. 11. 7 K
— lus iustinianeum '.
Mornaeus, Philippus. 0. o.
Dousa, Georg. De itin. sno
constant. epistola.
Hunnius, Helf. Ulr. O. o.
Latherus, Herrn. De censu tract.
Leyser, Polycarp. Zwo ehr.
Predigten,
lacobus I. Medit. in er. dorn. '
Judicium synod. nat. h. Dord-
rechti.
Sprecherus , Fortun. Pallas
rhaetica.
Schlusselburgius, Gonr. 0. o.
Bomitius, lacob. Tractatus dno.
BOrtius, Matthias. De nat. iur.m.
Monnerus, Basil. Tractatus duo.
Sagittarius, Thom. Epistel in-
stitutio.
Soave, Pietro. Historia del conc
tridentino.
Koenig, Reinhard. Acies dis-
putat. polit.
Aventrotus, loh. Epistola.
Henslerus, loh. Golleg. pol. iur.
Histoire des demiers troubles
de France.
Iniquiti^ (1*) du synode de Dordr.
Judicium synod. nat. h. Dordr.
Legdaeus, Yalent. Disput d.
corp. Ghr. fest.
Lettres des fidMes du marqui-
sat de Saluces.
Manuale catholicorum.
Relatio nuperi it2neris iesuii.
Althusius , loh. Dicaeologiae
11. 3«.
Arithmaeus, Yalent. Perieol.
academicom.
1620—1625.
421
* 1»
IJ »
I» n
9 m
3iu].
9 *
V 1»
28 sept.
B »
16 mart. Helvicus, Christoph. Synopsis
historiae universalis.
Eommannus , Henr. Sibylla
Trig-Andriana.
Pertuchius, lustinns. Chroni-
con portense.
Smoll, Godfrid. Manuale rer.
admirab. et abstrus.
1 mai. * De Dominis, M. A. 0. o.
Gift (a new-year*s).
Pasquino in estasi.
Baudius, Domin. Poemat. n. ed. ^
Besoldus , Christoph. Tempi.
iustitiae \
Yaninus, lul. Caes. De adm.
naturae arcanis.
D'Alvin, Stephan. Tract. d. po-
testate episcoporum.
lacobus I. Meditat. in cap. 27
Matth. *
Disputationum select. voll. duo.
Nicodemo di Firenze. Pratica
d. casi di coscienza.
Riccamati, Giacopo. Dialogo.
Yincentius, Liberius. Nescimus,
quid . . . satyra menippaea.
Amisaeus, Henningius. 0. o.
Weinrichius, Mart. De ortu
monstrorum commentar.
Conradus a Lichtenaw. Chronic.
De Dominis, M. A. 0. o.
Macchia vel lizatio.
Prestonus, Thom. et Greenaens,
Thom. Appellatio ad s. Pont.
Sixtinus, Regner. Tract. de reg.
Campiglia, Alessandro. Delle
turbulenze d. Francia etc.
Narratione (vera) del massacro.
Revelatio consilior. synod. trid.
Fabricius-Bleynianus, Ant. In
theor. et prax. benef. eccl.
Gordonius, loan. flapaaxeui^.
Hakewill, Georg. Scutum re-
gium.
Rivet, Andrö. 0. o.
Clero (il) e cattol. d. Valtellina.
Comedia piacevole.
Cremoninus , Caesar. Disput,
de coelo.
5 mart. Reihing, lacob. Laquei pontif.
contr.
^ , Servin, Loys. Plaidoyez.
, , * Vigorius, Simon. 0. o.
3 mai. Daquin , Lud. Henr. Sent. ra-
binorum.
„ , Domayius, Casp. Amphitheatr.
26 iul. Stellartius, Prosp. Augustino-
machia.
29 oct. Agricola , Barptol. De aetate
ineun. officia *.
„ , — Symbolum py tbagoricum ^
^ „ ' Amisaeus, Henningius. 0. o.
y, „ Aslacus, Cunrad. De dicendi
et disserendi ratione II. 3.
, y, Copia d' una lettera.
j, „ Facius, Caspar. Politica liviana.
y, „ Fiscus papalis.
23
nov.
»
9
5»
9
1*
9
1621 22
ian. •
12 mart.
16
1
9
0
22
»
mai.
»
91
9
30
9
iun.
9
9
28
9
aug.
2 oct.
n
9
12
nov. '
1622 15
ian.
9 9
9 9
29 oct.
1» 9
9 9
9 9
9 9
26 nov.
2 dec.
2
t
Hampelins, Nicol. Nucleus.
Liber (de eccl. et pol. pot.).
Richerius, Edmundus. 0. o. *
Rittershusius , Georg. lue. d.
ose. dissertatio K
Vecchiettus, Hieron. De anno
primitivo ... 11. 8.
Bronzini, Cristofano. D. dign.
e nob. d. donne.
Matthias, Christian. Collegium
politicum ^
1 mai.
2 iun.
8 iul.«
27 oct.
1623 4 febr. ' Arthnsius , Gotard. Mercurius
gallo-belgicus.
Gambacnrta, Petr. Comment.
de immun, eccles. 11. 8.
Besoldus , Christoph. Disser-
tatio de foed. iure^.
Cremoninus , Caesar. Disput.
de coelo.
Dempsterus , Thom. Scotia
illustrier. «
Hibemiae s. antiq. Scotiae vin-
diciae.
Neiden, losias. De statu nob.
Sarpi, Petrus. De iure asyl.
LundorpiuSyMich. Gasp. Bellum.
Reusnerus, Elias. Stratagema-
tographia *.
Ritter, Stephan. Flores histor.
Spatharius , Octavian. Aur.
method. d. m. corrig. regul.
9 9
» 9
16 noY.
n »
n 9
14 dec.
1624 22 apr.
9 n
9 9
9 9
11 iun.
17 iul.
9 9
»I 9
9 9
25 sept.
27 nov.
II 9
9 9
9 9
12 dec.
9 9
9 9
1625 7 febr.
17 iul.
9 9
9 9
BißXoq xavovwv,
Adamus, Melchior. Yitae'.
Beza, Theodorus. Icones.
lunius, Franciscus. Yita.
Stephanus, Robert. Ad cens.
theol. parisiens. respons.
Cevallos, Hieron. de. Tract.
d. cognitione p. v. v. •
Marini, G. B. yAdone*.
Bamesius , loan. Dissertat.
contr. aequivoc. ^
Di San Salvatore, Antonio. De-
cisione d'un caso*.
— Trattato della ricorsa*.
Discorso e parere d'un teol.
Lonigus , Michael. Consilium
Greg. XY exhibitum.
Examen tropbaeorum.
Maier US, Michael. Symbola^.
Maurocenus, Andr.Hist.yeneta.
Molinaeus, Petr. [pat.]. 0. o.
Oratio solemnis an. 1623.
Ragionamento in mat. d. relig.
Stephani, Matthias. Tract. d.iur.
Tratados (dos).
Degli Albizzi, Maso. Trattato
delle appellazioni.
Historia particolare d.cosepass.
tra Paolo Y. e Yenetia.
Hospin ianus, Rodolph. Historia
iesuitica.
Fludd, Roh. Utriusque cosmi
historia.
Marini, G. B. L'Adone ^
— Gli amori nottumi«.
422
1625—1684.
12 DOY.
1626 15 ian.
26 mart.
17 iuD.
24 iul.
r n
n *
n *
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V i>
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11 I»
17 sept. »
5 nov.
Treutlerus, Hieron. Select. disp.
voll. 2.
— et Schöpsius, Andr. Gonsil.
8. resp. Yol. prim. et alterum.
Schotanna, Heuric. Schot, redi-
viv. •
Brei tinger, loh. lac. Bericht oh
ein Sect länger währe als 1 00 J .
Gennadius Massiliensis. Liber
de eccl. dogmatibns.
Grotius, Hugo. Apologeticus ^
— Poemata*.
Hofroannus, Gasp. Comment.
in Galeni d. u. p. corp.
Misoscolo, Eureta. La lucema.
Langius , losephus. Novias.
polyanthea.
Lipsius , lustus. Epistolarum
decades 18 ^
Antidote contr. le calunie.
Gomparaison de Tävangile. . .
Helmoldus. Chronica Slavorum.
Klammer, Balthas. Promptua-
rium.
Lipsins, lustus. Epist. dec. 18 '.
Sandys, Edwin. Europae specul.
Urries, Petr. de. Aestivum
otium.
Historia pontificiae iurisdiction.
Maynard, Gerard. de. Deci-
siones nov. tholosanae.
2 sept. ^
2
T» II
1627 7 ian.
II »
4 febr. «
27 mart.
17 iun.
» F
6 sept.
Guicciardini. Franc. La histo-
ria d' Italia '.
Heumius, lustus. De legatione
eyang. ad Indes.
Mythologiae christianae 11. 3.
Historia pontif. iurisdictionis.
Richterus, Greg. Axiom, histor.
pars 3*.
— Edit. nov. axiom. oecon. •
Fullerns, Nicol. Miscell. theol. II.
Maierus, Mich. Verum in-
ventum '.
Mariana, Juan. Tratado d. 1. c.
Salgado de Somoza, Fr. Tract.
d. reg. Protect, app. ^
Baudius, Domin. Orationes*.
Epistolae (ill. et dar. vir.).
Martinius, Matthias. Lexicon.
1628 31 ian. >
Poza, loan. B. 0. o.
12 apr.
Abr^gä des mömoires d. au roy.
<i fi
Marini, G. B. I baci*.
» »1
— 11 camerone*.
1» f»
— 11 padre Naso*.
« *
— La prigion. in Torino*.
» 1»
— Ragguaglio d. c. d. Francia'.
» n
— I trastulli*.
14 aug.
Bodinus, loan. Univ. nat. theatr.
1629 4 apr.
Polletta, Pellegrin. Lucema
inextinguibilis.
31 mai. '
Laurentius, lacobus. 0. o.
4
9 H
Mornaeus, Philippus. 0. o.
r w
Philanax, Philander. De nat.
fin. med. iesuitarum.
1
1» »
Sommario della relig. christ.
11 , •
15 nov.
» n
2 dec.
1630 3 mai.
26 aug. ^
1631 10 dec.
t
t
1632 21 apr. *
9 sept. '
» 1»
1633 24 ian.
19 mart.
12 iul.
19 sept.
» ^ r ^
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ji r
» r
1634 16 mart.
fl 71
18 iul.
JI I»
51 T»
JI ^
Inchofer, Melchior. Epist B.
y. M. veritaa vindicata.
Sommario della relig. chrisi.
Mornaeus, Philippus. O. o.
Baronius, Francisc. Vendicata
veritas panormitana.
Inchofer, Melch. Epist. B. Y.
M. veritas vindicata.
Grodenius, Rod. sen. Lexioon
philosophicnm *.
Mercure (le) jäsuite.
Drelincourt, Charles. 0. o.
Alzedo, Mauric. de. De prae-
cellentia episcopalis.
Fabricius, Georg. Saxoniae illn-
stratae 11. 9.
Goldastus, Melchior. 0. o.
Poza, loan. Bapt. 0. o.
Clapmarius, Amoldos. 0. o.
Marchant, Petr. Sanctificatio
S. loseph.
Riviere, A. Galvinismus, be-
stiarum religio.
Heinsius, Daniel. Aristarchus
sacer ^
Owen, loan. Epigrammata.
Gotofredus, loan. Lud. Archon-
tologia.
Werdenbagen, loan. Ang. Waxo-
Xoyia *.
Rivius, Thomas. Imp. lusti-
niani defensio.
Scaliger, loseph. Epistolae.
Baucio, Garol. de. Praxis con-
fessariorum.
Rituale s. caer. Parisiis 1682.
Bozi, Paolo. Tebaide sacra.
Grakanthorp, Richard. Defens.
eccl. angt.
Gallicanus, Gregor. Mariale.
Herbert de Cherbury, Ed. De
veritate ^
lonstonus, loh. Naturae con-
stantia '.
Riemerus, Yalent. Dissertatio
de magistrat. iurisdict.
23 aug.
1» y>
r r
r 1»
7 dec.
Messinghamus, Thom. Florileg.
insulae sanctorum.
Nerius, Vincent. Expositio nov.
— Luminoso sole.
Gioffius, Petr. Quaestiones quai
lesuita exenteratus.
lonstonus, loh. Thaumatogra-
phia«.
Mysteria patrum iesuitamm.
Soldat (le) su^ois.
Anatomia societatis Jesu.
Guadalaxara y Xavier, M. de.
Quinta part. de la hbt. pont
Melander, Philoxenos. Actio
perduell. in iesuitas.
Prati, Francesco. Degl* avvisi
di Pamaso.
Berenicus, Theodos. Tuba pacia.
1684—1644.
423
7 dec.
n »
s.o. 21 iun.
1635 27 mart.
» «
1636
9
roai.
»•
»
t»
*
1639 12
mai.
n
ff
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» II
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1640 23 ian.
f» »
5 iul.
26 sept.
T !•
I» »
26 oct.
* n
r «
n »
» n
17 dec.
» j»
1641 9 iul.
19 aug.
20 nov.
Lampadius, lacob. Tract. de
republ. rom.-gennan.
Meier, lustus. lur. publ. quaeat.
Vilela, 6. B. de. Prattica per
aiutare a ben morire.
Rnmelinus, Mart. Dissert. a.
anr. bull. Car. lY. pars 1, 2, 3.
Wurmserus, loan. £xercita-
tiones acad. ex inr. publ.
Gatumsyritus, I. B. Opera om-
nia, quae etc.
Roccabella, Tommaso. 0. o.
Werdenhagen, loh. Ang. In-
trod. univ. in omu. respubl. '
Blancus, loan. Diyin. sapient. '
Gabriel, Stephan. Storgae sa-
liceae.
Mestrezat, Jean. 0. o.
Pallavicino, Ferrante. La pu-
dicitia *.
Sennertus, Daniel. Physica.
Silhon, Jean. Le ministre d'^tat.
S.O. " 1 aug. ^ Philetymus. Somnium hippo-
nense.
Theaes theologicae apologe-
ticae.
Zegers, lacob. Hum. et suppl.
querimonia.
Veron, Fran^ois. De la primaut4.
Gluverius, loan. 0. o.
Neuhusi US, Edo.Fatidica Sacra ^
Gasaubonus, Isaac. Epistolae*.
Bauny, Ktienne. Pratique du
droit canonique'.
— Somme des p^hez, qui etc. •
Benamati, Guidubaldo. II pren-
cipe Nigello.
Glouet, Fran9oi8. Döclaration.
Pereira de Gastro, Gabr. De
manu regia tract.
Preuves des libertez de l'^gl.
gall.
Rittershusius, Georg. ^AauXta^,
Traitez des droits et libert. de
r^gi. gajl.
Bauny, Etienne. De sacra-
mentis etc.*
Salgado de Somoza, Franc.
Tract. de suppl. ad Sanctiss. '
Pallavicino, Ferrante. La rete
di Vulcano*.
Pignoni, Pasquino. Gompendio
d. vita d. b. Andr. Avel.
Salmasius, Glaudius. 0. o.
Gellotius, Lud. De hierarchia '.
H » 11
1» n n
12 dec.
1642 20 mart.
n »
7apr.
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11 iun.
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23 iul.
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2 sept.
8 dec.
6 mart. 1
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» n
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9 9
9 9
9 9
S.O. ^ 1 aug. * Biverus, Petr. Doctoribus ians.
— AI em. Card, de la Gueva.
Epistola eximio Henr. Liberto.
Fromondus et Galenus. ,The-
ses vestras.*
Uomologia (Aug. hip. et Aug.
ypr.).
lansenius, Gomel. Augustinus.
Jonghe, loan. Theses theolog.
Lapide, loan. a. Gern. Jansen.
laudatio funebris.
Memorial al s. s. card. In-
fante d. Espaiia.
Memoriale ad card. de la Gueva.
T 9 9
9 r 9
Hfl 9
1» II »
T» II 9
9 9 9
9 9 9
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9 9
1643 liun.
28 iul.
7 sept.
» »
11 nov.
S.O. 18 mart.
1644 8 mart. >
27 iun.
Solorzano Pereira, loan. de.
Disp. d. Ind. lur. tom. 2, lib. 3.
— Geteri eiusd. op. libri d. c.
Guerre (la) libre.
Marca, Petr. de. De ooncordia
sac. et imp. *
Molinaeus, Petrus [pat.]. 0. o.
Novarini, Luigi. Vita d. M. V.
Roccabella, Tommaso. 0. o.
Thomas Hibemicus. Flores doct.
Blancus, loan. Sapientiae loan.
Blanci examen*.
Matthaeus , Anton. Gollegia
iur. sex.
Lopez de Baylo, loan. lustifi-
cationes.
Nieremberg, Juan Euseb. Vida
d. s. Ignacio.
Sanchez, loan. Sei. et pr. disp.
Bnlla Urb. VlII. Artemidorus
Oneirocriticus. Gonv. afr.
Attestatio notarialis.
Biverus, Petr. Doctor. ians.
— AI em. card. de la Gueva.
Epistola exim. Henr. Liberto.
Fromondus, Lib. Brevis ana-
tom. hominis.
Fromondus et Galenus. , The-
ses vestras.*^
Homologia (Aug. h. et ypr.).
lansenii (quid cens. d. doctr.}.
lansenius, Gom. Augustinus.
— Jean. [Memorial au roy.]
Jonghe, loan. Theses theol.
Lapide, loan. a. G. Ians. laud.
Memorial al card. Infante.
Memoriale ad card. de la
Gueva.
Philetymus. Somnium hippon.
Theses theolog. apolog.
Zegers, lacob. Hum. et suppl.
querimonia.
Gutellius, Marius. God. leg. sie. ^
Bisterfeldius , loh. Henr. De
uno Deo.
Grellius, lohannes. 0. o.
Genedo, Petr. Practicae quaest.
Larrea, I. B. Alleg. fisc. p. 1.
Salmasius, Glaudius. 0. o.
Wendelinus, Marc. Frid. Ghrist.
theologiae 11. 2 K
Rabardeus, Michael. Optatus
Gallus.
Dieu, Ludovicus de. 0. o.
Ansaldius, Franc. De iurisd.
tract.
424
1645—1654.
1645 28 ian.
18 mart.
20 mai.
» »
23 aog.
» «
20 dec.
1646 26 febr.
8 mart.
22ian.
24 iul.
II s
18 sept.
28aag.
9 dec.
1» fl
26 nov.
« »
18 dec.
* «
» »
* »
» n
» »
» n
S
S
Heinaiiis, Daniel. Sacr. ezerc.
11. 20«.
Religio medici.
Euphormio. Is. Casauboni co- !
rona regia. |
Roccna, Antonius. Anim. rat. ; 1649 8 iun.
immortalitas.
Lectius, laeobus. Advers. cod.
fabriani ra Ttpwra xaxodo^,
Marcbinus, Philib. De sacram.
ordinia abs. opus^ i ^uc/v «« * , •
Nali, Marc Antonio. Avvisi di ! a6ö0 28 febr. «
Pamaso.
Anima (F) di Ferrante.
Ammaeus, Dom. Comment. d.
comitiis r. g. imperii*.
Graffio, Nicandro. Lottere d. s.
Antonio.
» fi
5 oct. *
Guthberletus , Henr. Chrono-
logia.
Gastillo Sotomayor, loan. del.
De tertiis debitis.
Themudo daFonseca, £m.Deci8.
et quaeat. sen. arch. olysip.
Molarcha, Aegid. Praeludia apol.
Ooms, Cornelius. Vindiciae pro
Antonio Triest.
Broncborst, Everard. Aphoris-
mi pol. '
Marca, Petr. de. D. Hyacinth.
Mesades [epist.]'.
Marti y Yilaaamor, Francisco.
Defensa d. 1. auctoridad real.
Peralta, Narciso de. De la
potestat secular en 1. ecles.
Gilles, Pierre. Histoire eccl.
des ^gl. r^form^s.
Gonzalez de Salzedo, Petr. De
lege politica.
Lucius, Lud. Jesuiterhistorie.
Amaya, Franc, de. In 3 post.
11. c. lustiniani commentarii.
Heinsius, Daniel. Aristarchus *.
Pallavicino, Ferrante. 11 cor-
riere svaligiato'.
— II divorzio Celeste^.
Raynaudus, Theophil. Error po-
pularis d. com. p. mortuis ^
— De martyrio per pestem^
Roccabella, Tommaso. 0. o.
Salmasius, Claudius. 0. o.
Sarro, Franc. Ant. Glorioso
trionfo . . . discorso.
Spironcini, Ginifacio. II corriere
STaligiato.
6 sept.
S.O. ' 6 oct.
1647 11 mart. Marchinus, Philib. Bellum di-
14 .
17 sept.
« «
8.0.^24 ian.
« s «
11 11 ft
1648 27 mai.
4 iul.
vinum '.
Facetiae facetiarum.
Mangetus, Franc. De loco, tract.
Turretinus, Benedictus. 0. o.
Autoritö (de 1') d. s. P. et d. s. P.
Epistola ad Innocentium X.
Grandeur (la) de l'^gl. rqmaine.
Alstedius, loan. Henr. Scient.
omn. encyclopaedia ^
Bonnaeus, Franc. Tract. d. ra-
tione discendi.
Facetiae (Bacchi et Yeneris).
rpyjYopto^ Upoßovaxoq. Zu)^0(piq,
9 9
1651 17 ian.
20 apr.
« •
18 iun.
20 iun.
S.O. Ml mai.
«11 »
HS II
SD H
» » »
1652 31 ian.
16 apr. «
» s
19 nov.
Discorso piacevole che le donne.
Revius, lacob. Hist. pont. rom.
Hobbes, Thomas. 0. o.
lonstonus, loh. Hist. civ. et
eccl. •
Laurentius, lacob. 0. o.
Vico, Francisco de. De las
leyes ... de Sardefia.
Catöchisme ou abr^gö d. doctr.
touchant 1. grftce divine.
Catächisme de la grftce.
Scotus, Iul. Cl. De oblig. regul. >
— De potest. pont.'
Cala, Carol. De contrabannis.
Pellizzarius , Franc. Manual.
regularium.
Calendrier des heures ä la jans.
Office (1') de T^glise et de la
Vierge.
Yerdaeus, Renat. Statera qua p.
Sidereo, Luigi. Camino d. cielo.
lacobus, arch. mechlin., omn. saL
Raisons, pour lesquelles on
n*a etc.
Rationes, ob quas . . . archiep.
mechlin.
Triest, Anton. Omn. Chr. nostr.
dioec. fidel, salut.
Yicarii generales s. e. iprens.
cl. et p. salutem.
Irenaeus, Philopater. Yindioiar.
cathol. Hiberniae 11. 2.
Owen, loan. Epigrammata.
Yossius, Ger. lo. Dissertationes
tres'.
Matthias , Christian. Theatr.
historicum '.
1653 23 sept.
« »
s »
1654 4 febr.'
2*1 apr.
» »
2 iun.
10 . »
Cutellius, Marina. De prisca et
rec. immunit. ecciesiae*.
Digner, Caes. Yeritas nuda.
Yidal, Marc. Area vitalis \
Banck, Laurent. Taxa s. can-
cellariae romanae'.
Lequile, Diego da. Novo qua-
resimale *.
— La vite mariana*.
Dilherrus, loan. Mich. Disput.
acad. pr. philol. tomi duo.
Yerricelli, Ang. Maria. Quae-
stiones moral. et legales.
Schedius, Elias. De dis ger-
manis.
Botsaecus, lohannes. 0. o.
Montesperato, Ludov. de. Yin-
diciae pacif. osnab. et monast
Nicolai, Henric. Miacella theo-
logica.
1654— 1657.
10 ian. Scotna, Int. Clem. PaedU peri- S.O. '23apr.'
Apologi« de moDS. JanBenina.
— (seconde) p. moos. Jans.
ArtemidoraB Oaeirocrit. Codt.
africanoB.
Atteetatio notariatiH.
AagnstiDaa laaseiiii (atnun
Bit damnaDdua) ?
Boolieu de. De Ja grAce vic-
toriense.
Camerarins, lotm. Philoaophia
moral. c. tres liiasürtat,
CaMchiame de la grfice.
C^hryalppus, a. de lib. üb. epiat.
CoUalii) antverpiensis ft. P. Au-
relia
CoDsiiiäruliDus aur la lettre <
p. l'^v. de Vabrea.
Def^nttio BcIgBrum coittr. ev«
eatioaee.
DiatJDctio (brevis«. 5 prop. i
{1665 I
i '
i i
iB).
Du Verger de Haurani
Theologie familiere.
EmuDctorium lucemnci RUgaat.
EnluminureB Ups) du famenx
almaDBch d. pp. j^nites.
Examen libclli. cui tit. Prop.
excerp. ex August, lanai
Forru, Marcus, luata dunoatio
5 prop. laosenii.
Fromoiidus, Lib, Brevia
tomia hominis,
et CalenuB, .Theees
Homologis (Aug. hipp, et ypr.),
lanaenii epiac iprena. (quid
cena. de doctr.).
lanseniuB, Cürnel. Augnsti)
Enchiridion coDt. er. t
Ot «. rec. iiaitaiiiTjior.
— Jean. [Mömorinl au roy.]
loa Belgarum c. biiJl. pont. rec.
Lsbadie, JL'ati de. 0. o.
Lap!de, loaa. u. C. laua. laud.
Leois, Viacent. EpiBtols prod,
— Tberiaca adv. Petavii et
Bicardi de lib. arb. U.
Lettre paatoraladeinonB. l'atch.
de Sona,
Luc er DU Augustini ans.
MareaiuB, Samuel. O, o.
Uämoire aar le deasein, qu'ont
les jöBiiites.
MemoriBlia per deput. acad.
lovan. e.ihib. Romae.
Ordonnance de m. l'äv. de Co-
mcnge.
Philetf mu9 , S omni um hippan.
Planctna Verität, auguatin, in
BelRio patientis.
Viiinc! nour deiitnnder k Dieu
I. gr. d-um^er.coiwet-'-
Proaper (norns} contra no
Collatorem.
Raisone pcur leaqnellea
7 27 inl. '
ISaept.
426
Batiooea, ob qnaa . . . archiep.
BdponB« ä UD eacrit : Advia
donoä etc.
ReapoDse au p. Annat.
Reaponae k un aermon pr. p. 1.
p. ISrisacier iäauite.
Vulpcs (lonn. Mutioen de Ri-
palda).
Zegera, lacob. Hum. et Buppl.
qoerimonia.
AI'
et Astorga, Petrua. Na-
tu rae predigium.
Carpzoviua, Bened. Commen-
tariuB i. leg. reg. German. '
Carpzov-iuH, Bened. Dociaionea'.
— Practica nova imperialis
aason. ■
ScotuB, Inl. Clem. Oposcula
diw de selig, opinionibus^
ChiaTetta. loan. B. Trutina, qua
I. Balli senttiDt. expenditur.
Ferchiua, Mntthneua. Defeneio.
Paaqualigus, Zacb. Sacr.moTal.
doctr.deatatusupranatui'ali'.
White, Thomae. 0. o,
Henasaeh, Ben-Iarael. De re-
snrrect. mortnomm II. 3.
AmalduB, Anton, [fil.]. lEpistola
et Script, ad ä. facuU. poris,
— Scripti pars altera'.
— Epist. et alt. apologeticus *.
— Ad Hcor. Hulden. epiatola*.
— liettre ä une peraonne de
— Seconde lettre ä un duc*.
— Vera S.^ Thomae de gr.
suff. doctrina^
Profjositiones theolog. duae.
Toinasi, Tomnaso. La vita del
dnca Valentino.
DorBcheua, loh. Georg. 0. o.
Santa-Croce, Antonio. La se-
cretaria di Apollo.
Hicraeliua, loan. Ethoophro-
SulpiciuB Severua. 0. o. c. 1.
White, Thomae. 0. o.
LucaB a Monteforti. Domus
BapieDtine.
Pioherellua, Petr. Opuac. theo-
' Araaldua, Anton, [fil.]. Epiatola
et Script, ad s. facult. parie. '
— Scripti pars altera*.
— Epist. et alt. apologeticna*.
— Ad Henr. ilulileii. epistiila*.
— Lettre k une peraonne de
cond. '
— Seeonde lettre k an dac*.
— Vera S. Thomae de gr.
Buff. doctrina^.
Lettre d'un advocat an pari.
8.0. ' 6 Bept, Lettre (i— xviii) äcrite ä no
lirurincinl
, , . Montfllte Loaia de. Les pro-
vinciales.
. , , ' Propoaitiones theol. duae.
, . . SuRrAgia (tredocim theol. .. .).
, . , • White, Thomas. 0. o.
1658 21 Jan. Enncb, Laurent. Roms trium-
pbaDS '.
, . ' BlondeHus. David. 0. o.
. , ' tirotiuB, Hugo. D«imp. Bumtn.
potestatum circa sacra*.
, , ' Hoornboeck, lohannea. 0. o.
27 mart. Quintinua, Leodegariua. Tbcol,
antiq. de vor. mart. notione.
8 iuD. Velli. Franc. Difeaa dl Paolo iV.'
. , — Difeaa di Paolo IV. dalle
Tiuove coluimre'.
10 iun. Clavestain, Ferdin. Apologia.
, , DiBsertatio(A.S.C.] pro Franc.
Snere.
, , * White, Thomas. 0. o.
9 iul. • WollDaeua. Carolas. 0. o.
, . SoDDer. loh. Mich. Dissert. iaris
iaaiig. 1. Fr. Grandvitlera,
9sept. Cadana, Salvatore. QuareBi-
, . TaccherioB, Horat. De aaug.
mJBaioue in vnlneribus.
S dec. Andrea d. s. Tomaeo. L'incer-
tezza accertala.
, , Berlichine . Matth. Conclus.
practicabilium p, I — 5.
S.O. 6 febr, < Scbnrnian , Anns Maria a.
Opuacula hebraea, graeca etc.
2 mai. RaseiDeai, Paolo. Delio acrupu-
)030 coavlnto.
27nov.* Drelincourt, Charlea. 0. o.
4 dec. ' — 0. o.
16ö9 3 febr. RBynaiidua,Theoph. Erotemata
d. mal. et ban. libria*.
, , ' Vulpes, Angelas. S theol.
Summ. loan. Dudb Scoti etc.
24 mart. NoldinB, CbriBtiHD, Legea di-
stingueodi.
10 iun. Bangiua, Thomas, c-^pn sy
Coelam orientia.
Beroeggerus, Matthias. Obser-
vationea biatorico-p-ilit, 28,
Francesco di Longnbardi, Ceo-
turia di lettere d. 8. Fi. i. P.
Bui'tfldo Thomas, Resolutiones.
Quenetedt. [oh, Andr. Dialog,
d. putriti» illuatr. virorum '.
Remonttanpe ^tr^s-humble),
Tita del padre Paolo d. o. de'
Blondellua. David. 0. o.
Columbus, HieroD. De angelica
et humana hierarcbla U. 8 *.
Grotina, Hugo. Aonsles et biet.
de rebus belgjcis'.
Reinkingk, Theod. Tract d,
regimtne aaecolari et eccl.
Calviuna, loh. Leaicon laridi-
. 21 aug.
1660 19 ian.
1 mart.
12apr.*
Pallavicino, Ferrant«. Le bei-
lezie deir aDtma*.
— II Giuseppe '.
— Fanegirici, epitalami etc. ^
— II principe hermafr. '
— II SanBona*.
— Scena rettorica "*,
— La Tabdea ".
Drelincourt, Charlea. 0. o.
Lettre de l'aatbear d. rtsleB. . .
Obligntion [1' des fideUea d.
s. confessor ^ lear curä.
Kägles tr^ä-importnntes tirdea
de deux passages etc.
Itausse. Jean. Hommaire dea
däclarations d. cur d. Paris.
Apologie pour lea easniatea C.
les calomnies d. jansäniatee,
Barattoti, Galerana. La aam-
plicita ingannata.
Pallavicino, Ferrante. La Der-
I.B Susanna ".
DiasertatioDeB (H. Grotti et
Dieu. Ludovicus
Wtindelinus. Mai
stit. pol. II. 3
Facetiae lacetiai
S.O. 10 febr.
1661 Smart.
, Fridor. In-
Paiival, Jean-Mic. de. Abrigi
de l'hist, de ce si6cle de fer.
loannes Thomas a S. CyriUo.
Mater honorifii'ata S. Anna.
Garnier.Philippe.Dialoguesetc.
Vidat, Marc. Area aalntaxis*.
Arnes ine, Qnilelmus. O. o.
Chaasaing , Bruno. Privilegia
Reise, lacob, loaephina lnc«r-
Ungopauerus . E^asm. Com-
mentarias s. decretales.
Erynachna. Paul. SS. Patr d.
grat. *Jhr et lib. arb. d, tr.
Claaen, Daniel, Do iure aggrst.
Otto, Daniel. Disaert. inridico-
pol. d. inr. publ. imp. rem.
Roinawinhel, loan. Herrn. Al-
phabetiim v., v et orth, fidei.
Wissenbachius . Ipan, lac. In
II. IV pr. eod, luat. commenL
Merenda , Ant. Disputatiouis
d. consil. min. damt. p. 1.
Banck. LanrenL Taxas. oanc'
Conriagias. Herrn. De imp.
german. repuhl. acroamata'.
Desselins, Valer. Andr. Vasti
acad. atud. gen, lovanienaia
IIDlsemannua, [oan. Deministro
canaecr. et ord. aacerdotatis.
Poiasance de la) rojaÜe et
aaeerdotale, opuac. politiqae.
Sithmannns, loan. Idea inria
epiacopaÜB modemi.
1661-1665.
427
28 sepfc.
»
7»
1» T
22 nov.
S.O. ^ 17 nov.
6
1662 8maH.
2
» »•
1» »
» n
20 iun.
ü n
»• »•
13 nov.
19 dec.
fl «
1663 27 febr.
1» fl
10 apr.
1» T»
11 iun.
ISiul.«
20 aug.
1» i>
Carpzovius, Bened. Genturiae
iurid. posit. de iurib. foemin.*
Hottingerus, loan. Henr. 0. o.
Lipsiorpius, Dan. Form, et ez-
clus. infrun. monarchiae pap.
Rallius , Andreas. Halcyonia
ecclesiar. evangelicarnm.
Ropertus, Christoph. Ad. Ob-
servat. ad bist. univ. besold.
Schoockius, Martinas. 0. o.
Seipius, loan. Henr. Manes Ro-
berti Bellannini.
ürsinos, loan. Henr. De Zoro-
astre bactriano etc. ^
Caronus, Raymond. Apostolat.
evang. missionar. regulär.
Statera appensa quo ad salut.
ass. facilitatem.
White, Thomas. 0. o.
Cadana, Salvatore. Dubii scrit. '
Crusios, lac. And. De nocte etc.^
Martinius, Matthias. Lexicon
philol. pr. ethym., in quo etc.
Richter, Christ. Phil. Exposit.
omn. authent. cod. lust. i.
Zangerus, loh. Commentatio-
nes in 1. 2 decretalium.
Arnoldus, Christoph. XXX epi-
stolae de Flav. los. testimonio.
Braudlacht , Georg. Epitome
iurisprudentiae.
Crusius, lac. Andr. De iure
offerendi •.
Dieterichus, Georg. Theod. De
iure et stat. lud. in rep. ehr.
lonstonos, loannes. De festis
Hebr. et Graec. scbediasraa *,
Sprengerus, loan. Theod. luris-
prud. publ. mod.nsui conform.
Valle Clausa, Petr. a. De im-
munitate autbor. cyriacorum.
Yeiolius, Elias. Exercitatio hist.
theol. de eccl. graecan. hod.
Bonartes, Thomas. Concordia
scientiae cum fide.
Launoius, loan. Inquisitio i. pri-
vil. praemonstratensis ordin. '
Ritratto (il) di Christo ani-
mato co' i colori etc.
Avitus, Aurelius. Molinomachia.
Laude, Gregorius de. M. proph.
loan. loachim h. alethia apol.
Epistolae selectiores (Georg.
Richteri eiusq. familiarium).
Guarino, Alessandro. Yeritk e
relig.; Christ, manifesti etc.
Freinshemius, loh. Orationes.
Laurentius, lacobus. 0. o.
Ravenspergerus, Hermann. Via
veritatis et pacis etc.
FrideruB, Petr. De processibus.
Otto, loannes Henricus. 0. o.
Maets, Carol. de. Sylva quae-
btionum insignium.
Vossius, Isaac. De septuaginta
interpretibus K
20 nov.
1»
1»
Brusoni, Girolamo. La gondola ^
Descartes, Renat. Epistola ad
patrem Dinet'.
— Epist. ad cel. vir. Gisb.
Voetiura •.
— Notae in programma quod-
dam^
— Opera philosophica ^
— Les passions de T&me*.
Lao, Andreas. De pontif. rom.
Laude, Gregorius de. M. proph.
loan. loachim h. alethia apol.
Marquardus, loh. Tract. pol.-iur.
d. iure mercatorum.
S.O. * 31 mai. * Charitopolitanus, Alethophilus.
Manuale catholicorum.
„ , , • White, Thomas. 0. o.
10 oct. Descartes, Renat. Meditation. '
1664 15 ian. Caramuel, loan. Apologema
pro doctr. de probabilitate.
28 iul. Verde, Francisc. Theol. fund.
Caramuelis posit. selectae.
5 nov. ' Marca, Petr. de. De concordia
sacerdotii et imperii *.
17 j, Alviset, Virg. Murenulae sacr.
vest. spons. reg. aet. verm.
, , Costo, Tomaso. II piacevolis-
simo fuggilozio 11. 8.
„ > Kortholtus, Christianus. 0. o.
, „ Launoius, loan. Censura resp.
qua fr. Norb. Caillocius etc. *
„ , Pius Marianus a Conceptione.
Yocabularium trilingue et
eling. p. scr. dom.
, , Theophilus. Defensio pro Va-
lenano Magno.
S.O.
28 mart.
16 apr.
Saint- Amour, Lonis Gorin de.
J. de ce qui s'est f. h Rome.
Matteo da Yeglia. Gusto afflitto.
1665
13 ian. Magnus, Yalerianus. Apologia.
17 mart. Perez de Guevara , Martin.
Juicio de Salomon.
22 iun. Di Bretel, Collatino. 11 mistico
Parlamente d' Apollo.
„ „ Felinus, Stanisl. Notae sexa-
ginta quatuor morales etc.
„ „ Florentinius, Hier. Disp. de mi-
nistr. bapt. hum. foet. abort.
,. „ Francisco de la madre de Dies.
Exercito limpio austral.
„ „ Guichardo, Martin, de. Noctes
granzovianae.
, „ Holuberveso, Martin, ab. Re-
sponsio apologet. p. sent.
Hier. Florentinii.
^ „ Yargas, Alphons. de. Rel. ad
reg. de strat. et soph. pol. s. J.
1 sept.' Hottingerus, loh. Henr. 0. o.
„ „ * Spanhemius, Frid. iun. 0. o.
24 nov. Alberto Magno diviso in tre libri.
y, y, ^ Labadie, Jean de. 0. o.
25 inn. Bulla Alex. VIT. Censura s. fac.
theol. paris. i. 1.: Amad.
Guimenii.
428
1065—1670.
25 iiiii.
1666 3 mart.
5 apr.
• »
n »
» m
10 .
» «
1
21 iun.
6 sept.
7 dec. »
1
Ceosura s. f. th. paris. i. 1.:
La d^feDse de Tautorit^ . . .
p. Jacques de Vernant.
BoniDi, Filipp. Mar. L'ateista
convinto d. so), ragioni.
OratioDi quotidiane da recitarsi
ad h. . . . d. S. Anna.
Ristretto (prattico) . . . S. Anna.
Rosario della gloriosa sant'
Anna.
Theologie (la) morale des j^-
suites.
Dialoghi historici, o comp. bist.
d. Italia.
Dietericus, Conradns. Institut.
cat. e Lutheri cat. deprompt.
Dufeu, E, Premiere apologie
pour mons. de Labadie.
Guimenius, Amad. Adv. q. ex-
post. c. n. ies. op. m. opusc. *
Bartolus, Sebast. Astronomiae
microcosmicae syst, novum *.
Gregorius de Sebenico. Nova
concord. praed. c. libertate.
Paradiso cattolico p. Tanime
devote.
Damvilliers, de. Les imagi-
naires et les visionnaires.
Imaginaire9 (les) ou lettres etc.
S.O. ^ 15 iul. R^cit de ce qui s'est p. au p.
1667 5ian.
11 .
9 9
» »
18
H K
J» II
28 mart.
• «
29 nov.
Mandement s. L sign. d. form.
d. ä Pamiers le d. juil. 1665.
Bonnefille, Charles. L'bomme
irr^prochable en sa convers.
Buno, loannes. Univ. bist, cum
sacrae tum profanae idea.
Lapide, Pacificus a. Homo
politicus.
Mandement de Täv. d'AIet.
Mandement de T^v. d'Angers.
Mandement de V6y. de Beau-
vais sur la signat. d. form.
Capocoda, Giulio. L'amore di
Carlo Gonzaga.
Dialoghi politici o vero la po-
litica etc.
Doppia (la) impiccata.
Gualdi. Vita di donna Olympia.
Leti, Gregorio. 0. o.
Nipotismo (il) di Roma.
Vita di donna Olimpia M. Pamf.
Bruodinus, Antonius. Cerella
oecodomiae minoriticae.
18 mai. ^
19 oct.
1668 10 ian.
13 mart.
12
iun.
24 iul.
11
sept.
i>
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*
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^
1»
5»
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27
nov.*
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«
9
apr.
20
apr.*
1669 27 mart.
S.O. 5 ian.
H II
n »
n n
3 sept.
26 nov.
» »
If D
n *
11 ian. «
1» »
Flosculi sei. e .scala Jacob virg. ^'^' ^^ "^^- ^
appl. a loan. Lindebom''.
Memoire [premier-cinqui^me] ^/»«/^ ^ • y
sur la cause des evesques. ^"'^ ^ *^**
Damvilliers, de. Les imagi- , ^ ,
j. 1 • • . ° I 2 sept.
naires et les visionnaires. i -^ o^^it.
Imaginaires (les) ou lettres etc. ; "®^*
Sulpice de Nantes. Exercices
spirit. p. 1. retr. d. dix jours.
Memoire [sixi^me • huitidme]
contenant I. response etc.
Conformitez (les) des c^räm.
modern, avec les anciennes.
Guerry, Estienne. Messe pa-
roissiale.
Aquilinius, Caesar. De tribus
historicis conoilii tridentini.
Stuckius, loannes. Consiliomm
s. iuris respons. Tolumen.
Sulpice de Nantes. Exercices
spirit. p. 1. retr. d. dix jours.
Bartolus, Seb. Artis medicae
dogm. c. recept. examen'.
Baco, Franciscus. De dignitate
et augm. scientiarum 11. 9.
Baccinata ov. battarella p. 1.
ap. barb.
Brusoni, Girol. II carrozzino^
Cardinalismo (il) di s. chiesa.
Dialogo molto curioso e degno.
Mercurio (il), postiglione.
Puttanismo (il) romano.
Saint-Amant, Marc-Antoine de
Gerard de. La Rome ridicule.
Sindicato (il) di Alessandro VII.
Baronius, Robertus. 0. o.
Clamor (regii sanguinis).
Romae ruina finalis.
Stockmannus, Emestus. Hode-
geticum pestilentiale sacmm.
Brevi Clem. IX. Rituel romain
ä Tusage du dioc. d*Alet*
Testament (le nouveau) d.
n. S. traduit, ä Mons.
Ricciolius, loan. B. Immunitas
ab errore defin. s. Sedis.
Mathieu, F. Abbr^g^ d. L doctr.
d. S. Aug.
Nicolai, Melchior. lubar coe
lestis veritatis.
Rettorica (la) delle puttane.
Trait^ des anciennes cär^mo-
nies.
Cabinet (le) satyrique.
Heideggerus, loh. Heinr. 0. o.
Courteguerre, Romule. L'hom-
me du pape.
Gockelius, Emest. De europaeis
regibus eorumque iuribus.
Morale (la) pratique des j^.
Bourignon, Antoinette. Toutes
les Oeuvres.
Autorit^ (de V) du roy t l'&ge
nöces. ä la profess. s. d. relig.
Du Moulin, Cyre. Le paci£que.
Durellus, loh. S. eccl. angl
vindiciae.
* Vgl. S. 417 Decr. 5 apr. 1666 , S. Off. ' * Ein gleiches Breve 20. Febr. 1668 (ohne
fer. y 12 sept. 1675, Brevi Innoc. XI. 16 sept. den Schluß über die Publikation) verbietet das-
1680. selbe Buch. Bullar. (ed. Taur.) XYU 629 658.
1670-1676.
429
18 noY.
» »
1671 17 mart.
16 lun.
T 1t
* 9
T »
1 sept.
23 nov.
1672 22 mart.
9 »
1» 1»
5 iul.
I
27 sept.
K *
S.O. 20 ian.
15 iun.
» »
» »>
19 oct.
14 dec. >
>• »
» n
1673 18 apr.
» 9
1 aug.
2 oct.
19 dec.
S.O. 21 iun.
15 dec. «
t
Familie (la) ehrest, s. la condaite
de 8. Joseph, fond. ä Paris.
Roccus, Franc. De officiis eic,
Anruccio, Vincentio. Ritnario.
Arobasciata (1*) di Romolo a R.
Claude, Jean. 0. o.
Reggius, Honorius. De statu
eccles. britannicae hodiemo.
Segreti (li) di stato . . . rivelati.
Raynaudus, Theoph. Operum
tom. XX. Apopompaeus^
Rogeri, Geltio. Vita di Sisto V.
St3^pmannu8 , Franc. Tract.
posth. de salariis clericorum.
Gommentatio ad loc. q. n. test.
Dallaeus, Joannes. 0. o.
Dissertatio de coenae administr.
Thiers, loh. B. De fest. dier.
imminutione libcr *.
Wendelinus, Marc. Frid. Christ.
theol. syst, maius 2 11. compr. *
De' Bignoni, Mario. Elogi sacri *.
Gerhardus, loannes. 0. o.
Ombre parlanti.
Sultanini, Baitassaro. II nuovo
parlatorio delle monache.
Explicatio decalogi, ut gracce
extat
Visioni (le) politiche sopra etc.
Fabri, Honoratus. Apologeticus.
Baronius, Vinc. SS. Aug. et
Thom. m. de libert. et grat. *
— Libri 5 apologetici pro relig.
ord. praedicat. '
— Theologia moralis sum. bi-
part. *
Cyprien (S). Les oeuvres etc.
par m. Pierre Lorobert.
Catena pretiosa de' schiavi etc.
Gregge del buon pastore.
Heideggerus, loh. Heinr. 0. o.
Regole da osservarsi d. dey.
d. Maria.
Schiavo (lo) della madonna.
Somroario della schiavitudine.
De' Bignoni, Mario. Prediche *.
Heideggerus, loh. Heinr. 0. o.
Morus, Alexander. Causa Dei.
Coroitibus, Petr. de. Summ. phil.
p. I. tribus tomis distincta.
Carterius, Lud. lusta expost.
d. p. m. Xantes Mariales.
Augustinus, Antonius. Dialog.
11. 2 de emendat. Gratiani*.
Cassiano, Giov. Opera d. cost.
et orig. d. mon., tradotta.
Macedo, Franc, a S. Aug. Azy-
mus euchar., s. I. Bona doctr.
Brevi Clem. X. Catena pretiosa.
Gregge del buon pastore.
Regole da osservarsi.
Schiavo (lo) della madonna.
Sommario della schiavitudine.
1« n
1> »•
6 mart.
r »
19 iun.
1674 14 febr. * Defensio Petri van Buscuro.
Instmctio ad tyronem theolog.
Instructio ad tyron. theol. vin-
dicata.
Europe (1') vivante.
Itinerario della corte di Roma.
Precipizj (i) della sede apo-
stolica.
De' Bignoni, Mario. Serafici
splendori '.
Estrix, Aegid. Apolog. p. s. pont.
rom. c. P. van Buscum instr. '
Maggie, Franc. Mar. Comp. r. d.
vita d. Orsola Benincasa'.
Volpi , Antonio. Resolutiones
morales quotidianae.
Maignan, Em. De usu licito
pecuniae, dissert. theologica.
Bossius, loan. Angel. Tract. d.
scrupulis et eorum remediis.
1 oct.
24 oct. ♦♦
4 dec.
S.O. ^ 5 febr.
14 .
20 ,
12 sept. 1
24 oct.
1675 12 mart.
^ 1»
7 sept.
>• V
S.o. 18 mart.
28 .
13 sept.
1676 28 ian.
22 iun.
« 1»
17 nov.
Pasquali, loan. B. Scutum in-
exp. fidei et confid. i. Deum.
Estrix, Aegid. Diatriba theol.
d. sapientia Dei *.
— Dilucidatio d. d. fid. imp. *
Monita salutaria B. M. V.
Evesque (1') de cour.
Entretien (premier) d'Eudoxe
et d'Euchariste.
Exea y Talayero , Luis de.
Discurso hist.-iur. s. 1. i. d.
1. igl. cesaraug.
Ross, Alex. A view of all the
religions in the world.
D^Espagne, Jean. Les erreurs
populaires etc. ^
Salute (de) christiana et philo-
sophica, auct. I. S. P. L. Caes.
Monita salutaria . . . vindicata.
Lambardi, Giacomo. 0. o.
Pissini, Andr. Naturalium doc-
trina qua etc.
lohnstonus. Roh. Historia rer.
britann. etc. 1572—1628.
Maria dell' Incarnazione , Bon.
Stati d' orazione.
Montaigne, Michael de. Les
essais.
Beveregius, Guilielm. Iu)/odixou,
Leo Magnus (S.). Opera dissert.,
notis, observat. illustrata.
Leti, Gregorio. 0. o.
Risbrochius, Fulg. Henr. Noris
dogmat. Augustino iniurius.
Sarpi, Paolo. Historia sopr. 1.
beneficii ecclesiastici ^
Vermaningen (heylsame).
D'Espagne, Jean. Les oeuvres *.
Koenig, loh. Frid. Theologia
positiva acroamatica.
Muratore, Carl. Ant. Orationi
panegiriche.
* Vgl. oben S. 417.
♦♦ Maignan S. Oflf. 24. nov. (?).
480
1676—1679.
17 nov. Sandersonus, Rob. De inra-
meDÜ proroiss. obligatione '.
. . * — TractatuB de conscientia '.
18 mart.
23
18 maL
S.O. 20 febr. Aniraa (!') di Ferrante Palla-
vicino.
4 mart. Gorradin us, Annibal. Miles ma-
ced. plaotlno aale perfrictus.
1677 26 ian. Hexameron rustique.
^ « Mittemacbt, loh. Sebast. Hexas
dissert. de p. papaeor. fabulis.
^ « Neuhnsias, Edo. Theatrum in-
geoii humani*.
Sarpi, Paolo. Lettere italiane *.
Vaticano (il) languente.
Devotione (la) d. noTona perpet.
ad h. d. gloriosa S. Anna.
Dounarous, Georg. Papa Anti-
Christus, 8. diatriba etc.
Herbinius, loh. Religiosae kijo-
vienses cryptae.
Lumi^res (les nouvelles) poli-
tiqaes p. 1. gouvem. de 1 ^gl.
Oldenburger, Phil. Andr. Ma-
nuale princip. christianorum ^
Gicognini, Giacinto Andr. La
forza deir amicitia, op. trag.
Devotioni da farsi a. gl. S. Anna.
Godelmannus , loan. Georg.
Tract de niagis, yen. et lam.
Quenstedt, loan. Andr. Sepul-
tura veterum*.
Statins, Martin. Postillae Pa-
trum.
Apologie des d^vots d. 1. s.
Vierge ou 1. sent. deThäotime.
Otto, Joannes Henricus. 0. o.
Hottingerus, loh. Henr. 0. o.
Elockius, Casp. Tract. nomico-
politicusdecontributionibus ^
— Tract. iurid.-polit.-polem.-
historicus de aerario*.
Liebenthal , Christian. Golle-
gium politicum, in quo etc.
Oldenburger, Phil. Andr. The-
saur. rerumpubl. tot. orbis*.
Rudrauffius, Kilian. Philoso-
phia theologica.
Devotioni, che si possono f. i.
h. d. S. Anna . . ., Napoli.
Devotioni teuere . . . S. Anna.
Instruttione (breve) per Tan.
che d. d. a. v. d. d. S. Anna.
Oldenburger, Phil. Andr. The-
saurus rerumpubl. tot. orbis '.
Manuductio ad univ. ins cano-
nicum et civile.
Devotioni, che si possono f.
i. h. d. S. Anna . . ., Viterbo.
, , » Oldenburger, Phil. Andr. The-
saurus rerumpubl. tot. orbis '.
. „ Ursinus, loh. Henr. Passionale
quadruplex '.
8.0. " 2 dec. Amelot de la Houssaye, N. A.
Hist. du gouv. de Venise \
* S. Off. 27 ian. (?).
' 2 dec.
1678 25 ian.
» *
27 iun.
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19 iuL
5 iun.
19iul.»
20 sept.
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9 1»
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27 sept.
*
*
*
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1»
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6 dec. »^
» 1»
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jt 1)
1679
18 ian. *
3 febr.
22 nov.
» »
9 D
18 mart.
— Supplement k rhistoire da
gouvem. de Venise*.
Wierts, loh. Gentoria colloq.
Avertissemens salntairea d. L b.
Vierge ä ses dövots indiscr.
Boxhomius, Marc. Zuerias. Hi-
storia univers. sacra et prof.
Brandimarte, Feiice. Panegirici
sacri.
Mendo, Andr. Statera opinion.
Salirobeni, Giacinto. Via morale.
Schickardus, Wilh. TjVttn usrc
Iu8 regium Hebraeomm.
Borremansius , Ant. Variarum
lectionum liber, in quo etc.
Maresius, Samuel. O. o.
StubrockiuB , Bemard. Notae
in notas Will. Wendrochü.
Clodinio , Girolamo. Esercitii
spirituali d. farsi n. 5 novene K
Dript, Laurent, a. Statera et
exam. lib. : Monit. sal. b. Virg.
Raccolta di varie devot. . . .
S. Anna, Macerata 1665.
Sainte-Foy, Flore de. Le mi-
roir de la pi^t^ chr^tienne '.
— Suite du miroir de la pi^t^
chr^tienne *.
Saubertus, loh. Exercitatio acad.
de vuln. Chr., def. l, Faes.
Sohurzfleisch , Conradus Samuel.
De vitricls Ecclesiae dissert.
Clodinio, Girol. Cento discorsi^
Dissertatio de trisagii origine.
Livello (il) politico.
Marini, G. B. II duello amo-
roso •.
— La lira ; rime ***.
— Venere pronuba**.
Thaddaeus, loan. SS. Scriptura
a se nee di versa, s. n. adv.
Schurmann, Anna Maria a. Opus-
cula hebraea, graeca etc.
Thomasius, lacob. Exercitatio
d. stoica mundi exustione.
Boccalini, Trajano. La bilancia
pol. di t. le opere d. Tr. Boc. ^
Garmannus, Christian. Frid.
De miraculis mortuorum.
Muratore, Carl. Ant. Orationi
panegiriche.
Prideaux, loh. Opera theologica,
quae latine extant, omnia.
Testament (lenouvean), ä Mens.
Autorite (P) des ^vesques snr
les bänäfices.
Defense de la discipline, qui
s*obs. d. pl. dioc. d. France K
Di Poggio, Franc. Vita d. v.
m. Cherubina deir Agnus Dei.
Fabricius, loan. Oratio inan-
guralis d. utilitate itin. ital.
Outramus, Guiliel. De aacri-
ficiis libri dno.
R^monde, Jacques. Remarques.
Tractatus theologico-politicus.
' Boccalini, Traj. La biL pol. '
1679—1681.
431
13 mart.
« r
* «
18 iuD.
* «
19 sept.
« «
1» 1»
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4 dec. •
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S.O. Ifebr.
7 ff
27 sept.
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ff ff
10 apr.
18 iun.
ff ff
ff j»
r ff
26 sept.
ff
ff
ff
ff
ff 1»
26 nov.
Carpzüvius, I. B. [pat.]. Isa-
goge in libr. eccl. mth. symb.
Gattaoeus, Octavius. Gorsus
pbilosophicos, tomus IV.
LauDoius, loan. Expl. eccl. trad.
c. can. ,omn. utr. sexus*^ '.
Bagatta, Gio?. Bonif. Vita
d. . . . Orsola Benincasa.
Maggie, Franc. Mar. Vita d. ven.
roadre Orsola Benincasa*.
Meine (le) s^cularis^.
Pastrana, Ant. los. Sacra ci-
tbara cith. sanctiss. Joseph.
Keiseros, Ant. S. August, verit.
ev.-cath. testis c. Bellarm.
Sanguin, Andr. Fact. c. prop.
libri: Le miroir d. 1. p.
Boccalini, Traj. Comentarii so-
pra Comelio Tacito'.
Defifense de la discipline.
Desselius, Valer. Andr. Erote-
mata iuris canonici c. notis '.
Magnante, Giov. B. Nuova no-
vena di S. Anna.
Ruine (la) du papat et d. 1. sim.
Baronius, Robertus. 0. o.
Etiro, Partenio. Le carte par-
lanti.
Fritschius, Abasv. Tract. de
mendicantibus validis.
Heidanus, Abrab. De origine
erroris libri octo.
Schonborn erus , Georg. Politi-
corum libri Septem.
Simon, Denis. Introduct au
droit eccl^siast. de France.
26 nov. ' Gonzalez de Salzedo, Petr. De
lege politica.
M^liton. L'apocalypse de M^
liton.
Saint- Victor, de. Le pr^tendu
ennemi de Dien et de la
loy ref.
ff ff
ff ff
S.O. 14 mart.
"" 23 mai.
ff ff ff
,1*2 dec.
16 sept. '
18 dee.
1681 28 ian.
ff r
28 mart.
31 .
Episcoporum (de antiquis et ma-
ioribus) causis liber.
Sandaeus, Wilh. Refutatio ac-
cusatoris anonymi.
Discourse (a seasonable) shew-
ing how tbat the oaths etc.
Gabrielis, Aegid. Speciminamo-
ral. Christ, et moral. diabol.
ff ff
ff ff
ff ff
ff ff
ff ff
6 mai. *
23 iun.
ff ff
ff ff
24 nov.
ff ff
ff ff
ff ff
ff ff
ff ff
Hirnhaim, Hier. Meditationes
pro singulis anni diebus '.
Missa (de audienda dieb. fest.).
Responsio cuiusd. s. theol. pro-
fessoris ad epist. c. praelati.
D<^cret d. n. s. p. Innocent XI.
Refutation peremptoire d'un c. 1.
Romano e Colonna, G. B. La
congiura d. m. d. re d. Spagna.
Vincenti, Giov. Maria. II Mes-
sia venuto.
Carboni, Francesco. Le piaghe |
deir hebraismo. '
Maniera divota da pratticarsi v. | S.O. 5 febr.
1. s. M. Maddalena de' Pazzi.
Reiserus, Ant. Brevis apologia'.
Sanctorus, loan. Donatus. De
regim. christ. principum *.
— Viridarium eccl. purpurat. •
Verrus, Steph. Oratio paneg.
hab. i. ass. d. los. Michaelis.
Casimirus, Tolosas. Atomi pe-
ripateticae.
81 mart.
" 26 iun.
ff ff
ff ff ff
Rubino, Anton. Metodo de dottr.
che i padri d. C. d. G. etc.
Maimbourg, Louis. Hist. de 1.
d^cad. de Temp. apr. Gh. *
— Hist. du grand schisme*.
— Hist. du luth^ranisme *.
Brevi lonoc. XI. Guimeniusp
Amad. Ady. q. exp. opusc.
Arrest de la conr de parle-
ment, du 24 sept. 1680.
Gerbais, lonn. Dissertat. de
causis maioribus.
loannes ab Ulmo. Resolutio
theologica moralis. in qua etc.
Oliva e Souza, Felic. de. Tract.
de foro ecclesiae.
Sommaire des dt^crets du conc.
de Trente, touchant etc.
Apologie pour le synode de
Dordrecht.
Eempius, Mart. Opus polyhisto-
ricuro dissertationibus 25 abs.
Enibbe, David. Manuductio.
Osiander, loan. Ad. 0. o.
Pfeififerus, August. Dubia ve-
xata scripturae sacrae.
Scherzerus, loan. Ad. Brevi-
culus theologicus '.
Spanhemius, Frid. iun. 0. o.
Oliva e Souza, Felic. de. Trac-
tatus de foro ecclesiae.
Hommetz, Madalena. Riflessi
morali e cristiani.
Mendo, Andr. Statera opinio-
num benignarum.
Tributi (ossequiosi) d*affetto
Vers. s. M. Maddal. de' Pazzi.
Andringa, Reynerus ab. Doc-
trina non uoivers. lovan. etc.
Antero Maria d. S. Bonav.
Svegliatoio de' sfaccendati ^
Emonerius, Stephan. Splendor
veritatis moralis coli. c. t. m.
Hirnhaim, Hieron. De typho
generis humani tract. brevis'.
Karg, loan Frid. Pax religiosa.
Sguropulus, Silvest. Vera hi-
storia . . . conc. florent.
Projet de conförence sur les
matiäres de controverse.
Epistola pro pacando s. regaliae
negot.
Döcrets d. n. ss. pp. Alex. VII.
et Innoc. XI.
Gonzalez de Rosende, Ant.
Disputat. theol. 8 tomis absol.
Le Noir, Jean. Lettre sur le
sujet de Th^r^ie etc.
14 apr.
Idee,
Lettera dell' em. aig. card.
Spinola.
Lacas, loan. Strena veritatja.
UdiUs dogmaticd et politica.
Beilhuomo, QotUrdo. It pregio
e l'ordine delle oradoDi.
CüDringiae, Herm. De finibus
imperii germanici, 11. 2*.
— De paoe civili i. imp. ord.
coDwrv.'
Manuale confratarn. S. loaepbi.
Nicolai . Ifinn. T|iBtin ^i«n la
Beu : UüniuiLstrutLO 6ta.
8cbiIteruB loan. Praxis iorie
romani circa connubia .
Thilo, loan. Medutla thoolog.
Tomamira e Gotho, Pietm Ant
S. Bened. abbate patrisrca '.
~ RispoBta al. dim. f. i. Qins.
Gentile '.
— Vita e mort« d. Girol. Ar-
minic di Napoli •.
TnqnisizioDe (I ) proceaaata.
Caealicchius, Carol. Tnta cou-
ecieDtina.tbeolo^iamoral.etc.
Krotemata inris civilia a prof.
regioin. collect».
Leii, Greporio. 0. o.
Notulne ad decret. archiepisc.
mecblin.
Simon, Richard. Hist. critiqne
du vieux testaniont'.
VicariBsen Generae! des vacbe-
Tundc l>is<foni van Brugghe '.
lirimliii^ AM]']i. The Cato-
chiat catechized.
Bameaius luau. Catbolico-ru-
manus paeificns'.
Leeringhe (da chriHtelijcke).
Leydaman (den noodighen).
Regeln ofte tnaximen van liet
Christ endom,
Fortema, Franc. Syntagina vb-
riarum ecclee. defiuitionum.
!Regiu§, A\vx. Clam aarea.
Ant9ro Maria de 8. Bonav. Auri
gemmarumque nijat. fadina '.
CflBsiarua a S. Kiia. Centum
liiatorianim cxamcu '.
GabriddeS. Marin. Tractfidod.
I. 7 miitaaa d. senor S. Joaepb.
luBlifictttin praxBos pBstoruni.
LufL'dnno, fliov. Franc. Novelle
Sciella di lettere atnoroBe.
Vecbnerna , Abraham. Suada
fHlIicaDB.
CicosDQ, Michele. Ambrosia '.
— L'awore immeneo d. Gieaü'.
— Fontana del divino amore*.
— Kicreationi del cielo*.
Crucioa, lacob. Mercurias ba-
tavuB a. epiatolamm libri V.
11 mai. * Ddfenae de 1a diBoipline, qni etc,
. ,. Qisolfo, Pielro. La goida de'
poccaturi
, . raaqunJigua, Zachar. Deciaio-
Dcs iuor iuxta princ, theol. *
22 . Gisolfo, Pictro. Prodigiodiüii.
tnre virti d. Nie. Di Fusco'.
22iun.' Leti, Grtgorio. 0. o.
23 DOT, Lumbier. Hflym. Noticia de laa
6ö propoa, nuev condenad.
, , Polanus, Amand. Syntagnu
tbeologiae cbrtBtianae.
, , < VelthnyeiuB, Lambertna. Opera
oiDDia pars I et 2.
„ . ' Vigariua, Simon. Opera omni*.
S.O. 2 sept, ' Gabrielis. .4og. Specimina mo-
lalis olirist. et mor.diaboiieae.
, , JaDsenioB, Phil, Uijterste de-
voirSD i. d. uijt. nood.
1664 25 ian. > Alting, HenHcoB. 0. o.
, r AnaetaaioB (S.) Sinaita. Anag.
contempl. in hezaemer. I. 13.
> r G*ri:iicl)i', -\i'g. Üteviar. theol.
, . Hasairao du Moiiza. Glorie di
. , HnazzB, Qirol. Nove mart«dl
in honore di S. Anna.
, . - TelthujBiuB, Lamb. Opera omn.
,. , Virtü delli cento einqnanta
11 inl. ' AltinK, lac. Opera oinnia theo-
logica, aoalytica, exegel. etc.
, . LaotantiuB , Luc. Cool. Hnn.
Opera quae extant etc.
, , Leydecker, Melchior. 0. o,
, , Pellprus, Christoph. PoütieiiB
scelerntiis impiignatiia.
5 aept Episcopiua, Simon. Opera theo-
logica.
, , Krigena, loan. Seat. De divi-
Hione naturae libri qainquo.
, . * Karg, loan. Frid. Pax religiosa.
, „ Pentalogus difl[il]cin('us.
, . Raiippius. lacob. 0, o.
, , Seherzenis loan. Ad. Anti-
BclkrminuB '.
21 nov.* Claude, Jean, 0. o.
, . Kntrrl.ien« curieux ou dialogaea.
. , Liberius de S. Amore. Epi-
stolae tbeologicae.
, . SHiilkTiiK loiLii. De libertate
ecclesiamm Qennaniae II. 7*.
!.0. ' 18 mai.
10 ial.
Breyi Innoe. XI. Alexander,
Natat. Dieaert. polem, de
— Dissertation, eccl, triaa '.
, — Selectabist, eccl, capita*.
— Summa d, Thom. vindic. *
Avendaüo Eztenaga, Mich. de.
De div. Bcientia et praedeat.
BrauniuB, loh. c-:r= '-ita i. e.
Veatilas sacerdoL bcbraeor.
.Wj^,^^^V S,.^V'^
Nützlichkeit nod Notwendigkeit der katholisoheo Zensor. 401
So kommt denn alles zusammen: die eminente Wichtigkeit der Lehren
und Wahrheiten, um deren Schutz es sich handelt, das sichere Fundament
der geoffenbarten Wahrheit , auf das die vorgängige Prüfung sich stützt S
die Bürgschaft einsichtsvoller, unparteiischer Zensoren, um nicht bloß die Mög-
lichkeit, sondern selbst die Nützlichkeit und Notwendigkeit dieser vorauf-
gehenden Zensur in der katholischen Kirche darzutun. Die geschichtliche
Entwicklung aber einerseits der römisch-katholischen anderseits der prote-
stantischen und staatlichen Zensur liefert zu alledem die beste Illustration
und den klarsten Kommentar.
^ Das Staats- und Gesellschaftslexikon von Hermann Wagener (XVT, Berlin 1864) be-
merkt dort, wo es in die Kritik der verschiedenen Systeme des Preßrecbtes eintritt, sehr
zatreflfend: .Alle bisher versucbten Mittel, den gemeinschftdlicben Einflüssen der Presse zu
begegnen, leiden an dem Hauptfehler, daß sie nur oder fast nur auf negative Mittel gegründet
sind , wobei jene sichere Grundlage zur Unterscheidung des an sich Erlaubten oder Unstatt-
haften vermißt wird, welche die katholische Kirche in ihrem Glaubensbekenntnisse und Ver-
fassungsrechte zu haben glaubt.*
Hilgors. Der Index Leos XUT. "1^
Schlußwort.
Seit den Tagen des Völkerapostels und der Vernichtung abergläubischer
Bücher zu Ephesus^ haben die Lehrer und Lenker der Kirche Christi ohne
Erbarmen und ohne Unterlaß die Lesung glaubenswidriger und sittengefahr-
licher Schriften auf jede ihnen mögliche Weise zu verhindern gesucht K Selbst
ein Dionysius von Alexandrien, zur Rede gestellt wegen der Benutzung häre-
tischer Bücher, glaubte sich zu seiner Rechtfertigung auf eine Autorisation
von oben berufen zu müssen, indem er zugleich offen eingestand, sich jener
Schriften weder ohne Gefahr noch auch ohne jeglichen Schaden bedient zu
haben ^. Die unter dem Vorsitze des Bischofs Theophilus von Alexandrien
im Jahre 399 zum Konzil vereinten Bischöfe verboten anstandslos, die Werke
des Origenes zu lesen oder zu besitzen, unbekümmert um die Gelehrsamkeit
und den berühmten Namen ihres Verfassers, unbekümmert um die Opposition
und den Protest ägyptischer Mönche ^ „Was ist kostbarer als die Seele,
was kostbarer als der Glaube? Beide aber leiden durch solche Lesung
Schaden*' ^, so hebt ein Bücheredikt des Konzils von Ephesus an, und ebenso
urteilten bei ihren Bücherverboten die Konzilien, die Kirchenlehrer und Kirchen-
väter, die Päpste aller Zeiten, die Bischöfe aller Länder: Hieronymus^ und
Augustinus ^, Leo der Große und Gregor der Große, der Patriarch von Kon-
stantinopel und der erste Bischof Deytschlands, der hl. Bonifazius.
Leo der Große steht nicht an, zu erklären, daß der, welcher noch femer
die von der katholischen Kirche verdammten irrgläubigen Schriften liest, nicht
mehr als Katholik anzusehen sei. Und unmittelbar vorher schreibt er in dem
Briefe an den spanischen Bischof Turibius über die Schriftfälschungen der
Priscillianisten , als hätte er ein Jahrtausend später sich gegen die neuesten
Irrlehrer und ihre Bücher gewendet:
«Ich fand bei ihnen*, so sagt er, «viele Codices unter dem Titel kanonischer Bücher,
die auf das gröbste gefälscht waren. Wie hätte es ihnen auch sonst gelingen sollen, die
Einfältigen zu betören, wenn sie nicht den Rand des Giftbechers mit süßem Honig be-
strichen, damit jene den bittem Geschmack des todbringenden Trankes nicht merkten? Es
muß also dafür Sorge getragen und mit priesterlichem Eifer Vorkehrang getrofifen werden,
daß man die gefälschten Codices, die von der Wahrheit abweichen, in keinem Falle zur Le-
» Apg 19, 19. « Vgl. oben S. 8 ff.
» Eusebii Caesar. Hist. eccl. VII 7 (Migne, P. Gr. XX 647).
* Sulpicii Severi Dialog. 1 6 f (Migne, F. Lat. XX 187 f. — Corp. Script, eccles.
acad. Vindobon. I 157 f) ; cf. 8. Hieronymi epist. XCII (Migne, P. Lat. XXII 760 ff).
» Synod. Ephesin. P. III, c. 45; vgl. c. 46-48 (Mansi V 413 f).
• Epist. LIV 11 (Migne, P. Lat. XXII 555).
' Confess. I 16 (Migne, P. Lat. XXXII 672 f. — Corp. Script. XXXHI 22 f.).
Die Bücherzensor in der alten und mittleren Zeit. 403
snog verwende. Die apokryphen Schriften aher, welche unter dem falschen Namen dieses
oder jenes Apostels mancherlei Irrtümer aasstreuen , sind nicht hloß zu verbieten, sondern
ganz wegzunehmen und zu verbrennen. Denn, wenn auch in denselben manches vorkommt,
was recht fromm zu sein scheint, so fehlt doch nie darin das Gift, und indem sie durch
anziehende Darstellung fesseln, haben sie unvermerkt ihren Zweck erreicht, daß der Leser,
hierdurch bestochen und gewonnen, zugleich in die Schlingen irgend einer falschen Lehre ver-
strickt werde. Wenn daher ein Bischof den Gebrauch der Apokryphen in den Häusern nicht
untersagt oder gar in der Kirche als kanonische Bücher die von den Priscillianisten ge-
fälschten Schriften vorlesen läßt, so soll er als Häretiker angesehen werden ; denn wer andere
nicht vor dem Irrtums bewahrt, zeigt, daß er selbst darin befangen ist.* ^
Der Patriarch von Eonstantinopel, Johannes, war gegen einen Priester
des kleinasiatischen Klosters St Mile in Lykaonien eingeschritten. Der Priester,
mit Namen Athanasius, wandte sich deshalb nach Rom an den hl. Gregor den
Großen. Darauf sandte der Patriarch ein Buch, welches bei dem Priester gefunden
worden war, nach Rom an den Papst. Gregor las selbst die ersten Teile dieses
Buches aufmerksam durch, und als er darin irrige und schlechte Lehren ausge-
sprochen fand, verbot er dem erwähnten Priester, je wieder das Buch zu lesen 2.
Der hl. Bonifazius brachte beim Papste Zacharias abergläubische Schriften
zur Anzeige, welche bei den Deutschen in hohen Ehren gehalten wurden.
Die römische Synode des Jahres 745 prüfte mit dem Papste die Schriften.
Papst und Synode verurteilten dieselben strenge 8.
Als Deutschland christlich und katholisch wurde, bestand in der ganzen
katholischen Kirche des Morgen- und Abendlandes ohne eigene Gesetzespara-
graphen Bücherverbot und Bücherzensur mit allen wesentlichen Stücken, die
Anzeige der gefährlichen Bücher in Rom * nicht ausgenommen.
Wie Bonifazius beim Papste Zacharias und der Patriarch Johannes bei
Gregor dem Großen, so brachten schon vorher der Bischof Possessor die
Bücher des Faustus bei Hormisdas^, der hl. Augustinus mit vier andern
afrikanischen Bischöfen das Buch des Pelagius bei Innozenz I. ^ zur Anzeige,
um vom Papste die Zensur der Schriften zu erlangen.
Und wie der kaiserliche Kaplan und Notar, der Chronist Gottfried von
Viterbo, sein „Pantheon** zur Korrektur und Approbation an den römischen
Papst TJrban III. mit einer Widmung im Jahre 1186 sandte^, so schickte
schon Gennadius im 5. Jahrhundert seine Schrift «De scriptoribus ecclesia-
sticis** an den Papst Gelasius ^, und vor ihm der hl. Ambrosius verschiedene
seiner Schriften an den Bischof Sabinus von Piacenza, damit derselbe sie
zensiere und korrigiere, bevor sie ans Licht kämen ^.
' Epist. XV 15 16 (Migne, P. Lat. LIV 688 f).
« S. Gregorii M. Epist. 7166 (Migne. P. Lat. LXXVII 849 AQ.
» Synod. Rom. a. 745 (Mansi XII 377 ff).
* Vgl. ebd. (Mansi XII 375 f) ; S. Innocent. I. epist. XXXI 5 (Migne, P. Lat. XX 596).
* Migne, P. Lat. LXIII 489 flf.
« S. Innocent. L epist. XXVIII XXXI (Migne, P. Lat. XX 571 ff 593 ff).
^ Godefridi Viterb. Pantheon, prooemium (Migne, P. Lat. CXCVIII 877) ; Monumenta
German. bist. SS. XXII, 9, 131; W. Wattenbach, Deutschlands Geschichtsquellen IP,
Berlin 1886, 261 ff.
^ Genadii Massil. De Script, eccles. cap. G (Migne, P. Lat LVIII 1120).
«• S. Ambrosii epist. XLVIII (Migne, P. Lat. XVI 1151).
404 ^io Zensor an den üniversit&ten.
Unter dem 13. Januar 1241 verurteilten der Bisehof und die theologische
Fakultät zu Paris zehn theologische Irrtümer eines fr. Stephanus (wahrschein-
lich des fr. Stephanus a Vamesia ord. Praed.)*. Infolgedessen verordnete
das Generalkapitel der Dominikaner 1243 in Paris, da& alle Dominikaner
diese verurteilten Irrtümer (abradant de quaternis) aus ihren Heften und
Schriften tilgen sollten *. Dieselbe Verordnung wurde im Jahre 1256 von
dem Pariser Ordenskapitel aufs neue eingeschärft. Zugleich wurde bestimmt,
daß jeder Ordensbruder Irrtümer, die er etwa in den Schriften der Mitbrüder
entdecke, bei dem Ordensmagister zur Anzeige bringen müsse ^.
An der Hochschule zu Paris wurden 1275 die Librarii sive Stationarü
durch strenge üniversitätsverordnung eidlich verpflichtet, nur exemplaria
Vera et correcta feilzubieten*. Das Universitätsstatut vom 6. Oktober 1342
läßt dieselben außerdem schwören, daß sie etwaige neue Exemplare weder
zu eigenem Gebrauche nehmen noch andern hergeben, „donec fuerint appro-
bata per üniversitatem , correcta et taxata** '^. Eine ähnliche Zensur, die
vom Dekan und der Fakultät ausging, findet sich im 14. Jahrhundert überall
an den Universitäten ^
Viel wichtiger ist die Bestimmung in den Statuta papalia der theo-
logischen Fakultät, welche die Eommissarien Urbans Y. am 5. Juni 1366
zu Avignon für die Pariser Universität aufgestellt hatten. Die Professoren
durften infolgedessen ihre Vorlesungen den BuchfÜhrem auf keine Weise
übergeben, bevor dieselben vom Kanzler und von den Theologieprofessoren
waren geprüft worden. Der Artikel 9 heißt wörtlich:
»Item quod nnllus magister aut bacalarius, qui sententias legerit, suam lectaram san-
tentiarnm committet tradeodo stationariis directe vel indirecte, quousque sua lectara fderit
per caDcellarium et magistros predicte [Theologiao] facoltatis examinata/ ^ '*
Und ganz ähnlich lautet die Verordnung in den Statuten der theo-
logischen Fakultät zu Köln vom Jahre 1398:
„Item quod lecturas soas sententianim non communicabunt publice transscriben^tt,
antequam per facultatem examinate fuerint et ap probate.* '
Die verbotenen und verurteilten Bücher wurden unschädlich gemaofat
entweder durch Vernichtung und Verbrennung, oder durch Einziehung und
Aufbewahrung. Rom war es und gerade der Papst, welcher dabei oft genug
mildernd eingriff. Während die eben erwähnte Synode von Rom die Ver-
brennung der von Deutschland stammenden abergläubischen Schriften fordei^,
verordnete Papst Zacharias deren Aufhebung und Aufbewahrung im päpet-
* Henricus Denifle, Cbartularium universitatis Parisiensis I, Parisiis 1889, 170.
» Ebd. 173.
* Ebd. 316. — Über die Verbesserung der , Pariser Bibel* s. ebd. A. 3. Vgl. De-
nifle-Ehrlc, Archiv für Literatur- und Kirchengeschicbte IV, Freiburg 1888, 263 ff.
^ Denifle, Chartul. I 533. Bulaeus, Hist. univers. Paris. III 142. ^^
* Denifle a. a. 0. II, 1 (1891). 531; vgl. ebd. 98 171 179 190 273.
* Denifle-Ehrle a. a. 0. III 279ff 291 ff 303; VI 406 ff 452 ff 463 ff; vgl BiaiidlS
Die alte Universität Köln I, Anlagen 21 f. Georg Kaufmann, Die Gesch. der deatachfjj^
Universitäten II, Stuttgart 1896, 365. *>^
^ Denifle a. a. 0. II 1, Appendix 698. ' Bianco a. a. 0. I, Anlagen 44.
Das .Decreinm Gelasianom*^. 405
liehen Archive^, und während die im Jahre 1210 zu Paris vereinigten Bi-
schöfe auf dem Provinzialkonzil gewisse aristotelische Schriften auf das
strengste verboten, bestimmte Papst 6regor IX. im Jahre 1231, die Bücher
sollten nicht gebraucht werden, bis sie genau geprüft und von allem Ver-
dachte des Irrtums gereinigt seien ^. Die römische Expurgation der verdäch-
tigen Bücher hat also unter dem großen kirchlichen Gesetzgeber Gregor IX.
keinen unrühmlichen Anfang genommen. Aus allem aber geht hervor, daß
Rom von Anfang an nicht unbesehen ein Buch auf den bloßen Verdacht hin
oder nach kaum ergangener Anzeige untersagte. Es bedurfte auch damals
der Prüfung, die in den ersten Jahrhunderten nicht selten vom Papste selbst
vorgenommen wurde 8.
,Ich habe das Buch*^, so schreibt der Papst Innozenz 1., «das von Pelagius sein soll
and das eure Güte mir zugesandt hat, selbst durchgelesen. Ich fand darin vieles gegen die
Gnade Gottes, viel Blasphemisches, nichts, was mir gefiel, beinahe nichts, was mir nicht sehr
mißfiel, nichts, was nicht jeder von sich weisen und verdammen müßte.** *
Derselbe Papst stellte 405 in einem Schreiben an den Bischof Exsuperius
von Toulouse nach Aufzählung der kanonischen Bücher der Heiligen Schrift
ein kleines Verzeichnis von Apokryphen auf, die er als nicht bloß repudianda,
sondern auch als damnanda bezeichnete^. Es ist das ein Keim und Ansatz
zum gelasianischen Dekret, welches man den ersten römischen Index zu
nennen pflegt^, ein Titel, der demselben gebührt, auch wenn es gelingen
sollte , die Unechtheit jenes Dekretes nachzuweisen '^. Jedenfalls galt dieser
Apokryphenkatalog am Anfange und am Ende des 7. Jahrhunderts Männern
wie Isidor von Sevilla und Aldhelmus von Malmesbury als vollwertiges rö-
misches Aktenstück^; das Gegenteil ist aber auch heute durchaus nicht er-
wiesen. Als ziemlich sicher kann man aufstellen, daß das Schriftstück der
Zeit nach dem Anfange des 5. Jahrhunderts, dem Orte seines Ursprunges
1 Synod. Rom. a. 745 (Mansi XII 880).
* Raynaldi Annal. ad a. 1231 n. 48; vgl. Du Plessis d'Argentr^, Colleci
indio. I, 1, 133; Denifle a. a. 0. I 70 138.
» Vgl. S. Gregorii M. Epist. a. a. 0.; Denifle a. a. 0. I 459 541.
* Migne, F. Lat. XX 596; vgl. ebd. epist. XXVUI 571 flf.
* Epist. VI, cap. 7 (Migne, F. Lat. XX 501 f).
« 8. oben S. 4.
^ Zaccaria, Storia poleroica delle proibizioni de' libri, Roma 1777, 33 ff; Andreas
Thiel, Epistolae Roman. Fontificum, Brunsbergae 1868, 44 ff 454 ff 931 ff; Joannes
Baptista Fitra, Analecta novissima, Typis Tusculanis 1885, 34; Fhilippus Jaff^,
Regesta Fontif. Roman. II', Lipsiae 1888, Addenda 693. — Joseph Langen, Geschichte
der römischen Kirche I, Bonn 1881, 571 f; Friedrich im Sitzungsberichte der Akademie
der Wissenschaften zu München 1888, 54 — 86; Anton Koch, Der hl. Faustus, Bischof
Yon Riez, Stuttgart 1895, 57 ff; ygl. dazu Tübinger theologische Quartalschrift 1902, 110 ff.
— Die Bedenken, welche das Aktenstück in der Tat erregt, bringt besser zum Ausdruck
Theodor Zahn, Geschichte des neutestamentlichen Kanons II, 1, Erlangen 1890, 259 ff;
Hartmann Grisar, Geschichte Roms und der Fäpste I, Freiburg 1901, 723 725 f; vgl.
desselben Verfassers Analecta Romana, Roma 1899, 40 ff.
" S. Isidori Etymologiarum lib. VI, cap. 2, n. 52; cap. 16, n. 10; De viris illustribus
eap. XVIII (Migne, F. Lat. LXXXII 235 244; LXXXIII 1093); S. Aldhelmi De laudibus
Virginitatis XXIV; De septenario (Migne, F. Lat. LXXXIX 121 f 167).
406 ^1® ersten Verbote von Drackachriften.
nach Rom und seinem Inhalte nach dem päpstlichen Archive angehört, ohne
da£ man deshalb aus dem Ganzen eine päpstliche Dekretale im vollen Sinne
des Wortes machte.
Die Kirche begrüßte und förderte die aus Deutschland stammende ,ars
divina'' in jeder Weise. Um so entschiedener suchte sie dem gottlosen Miß-
brauch der Erfindung Outtenbergs entgegenzuarbeiten und vorzubeugen. Aber
eher als in Italien und in Rom tritt Präventivzensur und Verbot für Druck-
schriften in Deutschland auf, wo die Wiege der neuen Kunst gestanden. Die
ersten derartigen Bücherzensuren , die uns bekannt sind , gingen von der
Kölner Universität aus. Es gibt ein dort zensiertes Buch vom Jahi*e 1475 (?),
mehrere andere aus den Jahren 1479 — 1483 ^. Und das erste Druckverbot
findet sich nicht in der Konstitution des Bischofs Niccolö Franco von Treviso
aus dem Jahre 1491^, sondern neun Jahre vorher in Deutschland. Etwa im
April 1482 verbot der Bischof von Würzburg Rudolf II. v. Scheerenberg den
Druck und die Verbreitung der Konzilsproklamation des berüchtigten Krainer
Erzbischofs Andrea Zamometid und erließ bei der Gelegenheit ein allgemeines
Zensurgebot für seine Stadt und seinen Sprengel ^. Und unter dem 24. Mai
desselben Jahres verbot der Bischof von Basel Kaspar ze Rhin dieselbe
Schmähschrift und befahl unter Strafe der Exkommunikation alle verbreiteten
Exemplare innerhalb drei Tagen abzuliefern^. Dieser Erlaß enthielt außer-
dem unter gleicher Strafsanktion das allgemeine Druckverbot aller Schriften
gegen den Papst und die Kardinäle.
In Rom aber verbot Papst Innozenz VIII. in feierlicher Weise durch dia
Bulle vom 4. August 1487^ die Druckschrift der 900 Thesen des Joanne»
Picus von Mirandola, welche im Dezember des Jahres 1486 zu Rom gedruckt-
worden war*.
Drei Jahre vorher hatte Sixtus IV. unter dem 4. September 1483 ^ den
Satz : die Lehre von der Unbefleckten Empfängnis sei ^ häretisch , verdammt
und zugleich die Bücher, welche eine solche Behauptung aufstellten, unter
Strafe der Exkommunikation verboten. Damit war wohl an erster Stelle das
Buch des Vincentius Bandellus a Castronovo getroffen, welches erst 1475
anonym zu Mailand, dann unter dem Namen des Verfassers 1481 zu Bologna
im Druck erschienen war^ In dieser Voraussetzung käme dem Werke des
Bandellus die zweifelhafte Ehre zu, die erste vom Papste verbotene Druck-
schrift zu sein. Die päpstliche Konstitution nannte jedoch, obgleich wohl
^ S. oben S. 207; vgl. Kirchhoff, Beiträge zur Geschichte des dentschen Buch-
handels I 42. Grässe, Literärgeschichte III, 1, 317 f. Joseph Hartzheim, Bibliotheca
Colonicnsis, Coloniae 1747, 311 f; Ders. , Prodromus historiae Universit. Goloniensis, Coloniae
1759, 8 ff; Ernst Voulliäme, Der Buchdruck Kölns bis 1500, Bonn 1903, lxxx ff.
' Wie Reusch (Der Index usw. I 58) sagt; trifft auch nicht für Italien zu.
' Joseph Schlecht, Andrea Zamometic und der Baseler Konzilsversuch I, Pader-
born 1903, 82 und Beüage XXII, S. 42*.
* Ebd. 107 und Beilage LI, S. 70*. — S. unten Anlage XXII.
» BuUar. Roman, (ed. Taurin.) V 327 ff.
• Hain, Repertorium bibliogr. II. 2, Stuttgartiae 1838, 107 (12998 f).
^ Harduinus, Acta Gonciliorum IX 1495 f.
» Vgl. Qu^tif-Echard II, 1, 52 832; Hain a. a. 0. I, 1, 304 (2351 ff).
Die Anftnge der Zensur nach Elnftthrung dee Bnchdrackee. 407
durch die Schrift des BaDdellus, die Aufsehen machte, hervorgerufen \ weder
diese noch irgend eine andere mit ihrem Titel, auch steht sie nicht auf einem
späteren Index.
Die Schriften dee Petrus von Osma wurden 1479 in Spanien und im selben Jahre von
Sixtus IV. verboten ', die des Johannes von Wesel (Johann Ruchrath) zur gleichen Zeit in
Mainz verboten und verbrannt ü, aber weder von dem einen noch von dem andern können
wir mit Gewißheit einen Druck bis zu jenem Jahre angeben. Als 1479 zu Mainz gedruckt
existiert die Prozeßschrift «Concionatoris paradoxa per M. Gerardum Elten de Colonia et
M. lacobum Sprenger damnata*. Ruchrath starb 1481 im Gefängnis, 1488 erschien im Druck
seine Abhandlung «Contra efficaciam indulgentiarum* *.
Verschiedenes von dem, was Äneas Sylvius bereits 1445 durch seinen berühmten Brief
widerrief, was er im August 1447 zu Köln retraktierte und dann nochmals als Pius IL durch
seine Retraktationsbulle vom Jahre 1463^ selber verdammte, lag schon bald im Druck vor*.
Könnte man jenen Widerruf als eigentliches Bücher verbot auffassen, so fände sich gewisser-
maßen in ihm das Erstlingsverbot eines Druckwerkes.
Durch die Beziehungen Pius' II. zur Universität Köln war deren An-
sehen noch bedeutend gestiegen. Aber auch davon abgesehen, war es ganz
natürlich, daß die Universität ihre frühere Zensur gleich bei Einführung des
Buchdruckes in Köln auf die Druckwerke ausdehnte. Köln war die Univer-
sitätsstadt, welche die neue Kunst in ihren Mauern aufblühen sah. Es ist
deshalb nicht zu verwundem, daß die ei*sten Schritte, um unter den neuen
Verhältnissen geeignete Zensurmaßnahmen zu treffen, nicht von der römischen
Kurie, sondern im Lande der neuen Erfindung selbst, und zwar von der Hoch-
schule zu Köln ausgingen*^.
Auf ähnliche Weise erklärt sich das oben schon erwähnte Zensurmandat
des Bischofs von Würzburg aus dem Jahre 1482, sowie das des Erzbischofs
von Mainz vom 22. März 1485, dem ebcndort ein zweites am 4. Januar
148(i folgte».
Bei den Buchdruckern in Köln fand die Universität mit ihrer Zensur
phne Zweifel bald Widerstand, weshalb sie sich wohl an Sixtus IV. wandte.
Jedenfalls gewährte dieser Papst der Hochschule in einem Breve vom 18. März
1479 die weitgehendsten Zensurvollmachten* und belobte dieselbe, weil sie
bisher schon mit solchem Eifer Druck und Verkauf irrgläubiger Schriften
hintangehalten habe. Daher kommt es, daß sich heute noch gerade aus dem
' Vgl. Johannes Perrone, Ist die Unbefieckte Empfängnis . . . definierbar ? Re-
gensburg 1849, 38 A. ; Heinrich Denzinger, Die Lehre von der Unbefleckten Empfängnis,
Würzburg 1855, 15 ff.
* Harduin. a. a. 0. IX ^498 ff; Du Plessis d'Argentre, Collectio iudic. I, 1,
298 ff. » Du Plessis d'Argentrö a. a. 0. I, 1, 291 ff.
« Hain a. a. 0. II, 1, 163 (9433 f); Hartzheim, Bibliotheca Goloniensis 95.
* Harduin. a. a. 0. IX 1449 ff.
' Hain a. a. 0. I, 1, 25 ff; De La Serna, Santander, Dictionnaire bibliogra-
phique, seconde partie, Bruxeiles 1806, 16 ff.
' Vgl J. Hansen in Westdeutsche Zeitschrift XVII, Trier 1898, 137 ff.
' Abgedruckt in Gudenus, Cod. dipl. Mogunt. IV, Frankfurt 1758, 469 ff, und im
Archiv fQr deutschen Buchhandel IX 238 ff; vgl. ebd. XX 68.
^ Aus Ortwin Gratius, Lamentationes obscurorum virorum, abgedruckt in Bock in g,
Ulrici Hutteni opera Suppl. I 358 (bei Voulliöme, Der Buchdruck Kölns, Bonn 1903,
Lxxziv) : vgl. Hartzheim, Prodromus 8.
408 I>ie Bulle Innozeoz' VIII. vom 17. November 1487.
Jahre 1479 und den folgenden Jahren mehrere Bücherapprobationen der
Kölner Universität finden ^ Es ist aber auch wahrscheinlich, daß die Buch-
drucker mit ihrem Widerstände nicht nachließen, und daß, besonders nach-
dem der Mainzer Erzbischof 1485 vorangegangen war, der Erzbischof von
Köln die Bücherzensur selber übernehmen wollte. In der Tat erschien 1487
eine Bulle Innozenz' VIII. vom 17. November^, welche, ohne von
den Universitäten etwas zu sagen, die Zensur ganz allgemein vor-
schreibt und sie den Bischöfen überträgt. Diese Bulle wurde von Erzbischof
Hermann IV. in der Kölner Erzdiözese promulgiert^. Und dieses ist die erste
allgemein gültige päpstliche Zensurverordnung, welche aber
fast überall unbekannt blieb , weil sie vielleicht infolge der Kölner Verhält^
nisse insonderheit an den Erzbischof von Köln gerichtet war. Am 12. No-
vember 1499 erließ alsdann der Offizial der Kölner Kurie, Heinrich von Irlem,
ein Zensurdekret im Namen des Erzbischofes für dessen Sprengel ^. Es folgte
unter dem 1. Juni 1501 die mit der Bulle Innozenz' VIH. fast gleichlautende
Bulle Alexanders VI., welche jedoch nur für die Kirchenprovinzen
von Köln, Mainz, Trier und Magdeburg erlassen wurdet In dem-
selben Jahre taten sich die Kölner Buchdrucker zusammen, um in Rom gegen
diese päpstlichen Zensurmaßregeln zu appellieren^. Endlich erging vom
Laterankonzil am 3. Mai 1515 die Bulle Leos X. „Inter solicitudines" '^, welche
man gewöhnlich als ersten allgemein gültigen päpstlichen Zensurerlaß be-
zeichnet. Es war am Vorabend der Reformation.
Als Deutschland in der 61aubensspaltung zum guten Teile um seinen
Glauben kam und gleichzeitig die Büchergefahr in früher nie geahnter Weise
wuchs, da erhob sich nach der Bulle Leos X. „Exurge** in besonders scharfer
und strenger Form der letzte deutsche Papst Hadrian VI. gegen die Schriften
Luthers im Jahre 1523. Luther selber war es, der das an Bürgermeister
und Rat der Stadt Bamberg gerichtete päpstliche Schreiben zuerst deutsch
veröffentlichte^. Und wie in der alten Kirche der erste christliche E^aiser
Konstantin und seine Nachfolger die kirchlichen Bücherverbote unterstützt
und ausgeführt hatten, so hatte auch Kaiser Karl V. ein Reichsedikt gegen
Luthers Schriften erlassen, die katholischen Fürsten führten es in ihren
Landen aus. Der brandenburgische Kurfürst Joachim I. aber ging auch seiner-
seits zur selben Zeit mit Papst Hadrian in zwei Edikten scharf gegen Luthers
Bibelübersetzung und dessen Psalmen und Gesänge vor^.
Mit dem Mißbrauch des Buchdruckes zur Verbreitung gefährlicher Bücher
und Schriften jeder Art mußte die kirchliche Büchergesetzgebung in eine
^ S. oben S. 405; Voalli^me, Der Buchdruck Kölns lxxxyi.
* Abgedruckt in den Statuta provincialia et synodalia ecclesiae Goloniensis, Coloniae
1492, Job. Koelboff, 88 ff (in der Ausgabe von 1554 Haeredes loannis Quentel 280 ff) ; V ou1-
l i ö m e a. a. 0. LxxxYui ff.
> Hartzheim, Bibliotheca Coloniensis 312. « Ebd. 311.
^ Abgedruckt bei Raynaldus, Annal. eccies. ad an. 1501 n. 36 ; Z a o o a r i a , Storia
polemica delle proibizioni de* libri 133 ff.
• Allgem. deutsche Biographie XI 640 f. ^ S. oben S. 6 135 206.
« Luthers Werke LXIV 410 ff vgl. lacobi Gretseri opera XIII, Ratisbonae 1789, 168 f.
» S. oben S. 319 f.
Reformation und Revolntion. 409
neue Epoche treten. Diese beginnt eigentlich mit dem Konzil von Trient
und dem Tridentiner Index, denn die große Strenge des Kataloges Pauls IV.
hat es verhindert, daß dieser erste römische Index in unveränderter Gestalt
für die Folgezeit maßgebend wurde *. Wie und wo die Büchergefahr deut-
licher zu Tage trat, mehrten sich auch die kirchlichen Vorkehrungen zur Ver-
hütung derselben. „Hoher Obrigkeit Neu Ordnung an die Buechdruckher
und Buechfüerer in Wien und gantz Osterreich* leitet der dortige Bischof
begründend mit lauter Klage über „Buechhandels schad im land* ein:
«Was ein guete lange Zeit her in disen nnd andern landen ia in ganzer Christenhait,
die vergriffen buecher für scheden, übl nnd zerittlichkhait angerichtet, und noch. Auch wie
solch uberhandgenummene brunst und pestis (so schier zu lang übersehen nnd ungeachtet
worden) nunmehr des schwärlich zu leschen und langsamer zu dempfen ankumb, ist menigk-
lichem (laider) genuegsam vor äugen.* ^
Ein anderer Verderbensstrom des Schrifttums ergoß sich hauptsächlich
von Frankreich her aus der Quelle jener Philosophie, welche in der Revo-
lution die 6öttin der Vernunft auf den Altar erhob. Die Kirche hatte auch
damals nicht mit verschränkten Armen zugesehen. Der gelehrte und maß-
volle Papst Benedikt XIV. trat mit seinem Index entschieden gegen das Un-
wesen auf. Während die staatlichen Zensuren alle samt und sonders, die
josephinische in Österreich und Bayern, die napoleonische in Frankreich selbst,
die preußische, dänische und schwedische früher oder später von ebendiesem
revolutionären Strome weggeschwemmt wurden, hielt sich der Index Bene-
dikts XIV. mit dessen tiefdurchdachter Bulle ^, welche die weisen Normen
für jeden Bücherprozeß und das ganze Verfahren der Indexkongregation auf-
stellt, bis auf unsere Tage. Und jene Bulle wurde von Leo XIII. unverändert
in die neue Büchergesetzgebung aufgenommen.
Die schlechte Presse kann man mit gutem Grund die größte soziale
Gefahr nennen, weil sie der Ansteckungsträger und Krankheitserreger jeden
geistigen Siechtums und Verderbens heute mehr denn je, mehr noch^ als am
Abende des 18. Jahrhunderts ist. Diese neue Sündflut wird gespeist aus drei
Hauptquellen: Atheismus und Unglauben kommt aus den Gebieten der Natur-
wissenschaft, der Philosophie und selbst der protestantischen Theologie: es
ist die tiefste Quelle der ^freien" Wissenschaft. Anarchismus und Nihilismus,
religiöser wie politischer, ist die zweite Quelle, welche sich millionenfach in die
Bächlein sozialistischer Flugschriften überallhin ergießt. Im Grunde ist es nichts
anderes als die popularisierte Philosophie des Liberalismus. Und die dritte, die
schmutzigste und verderblichste Quelle strömt aus den Schund- und Schauer-
romanen, aus dem Abgrund der Pornographie. So verheerend wirkt diese Schmutz-
presse, daß die geschworenen Feinde aller Zensur selbst aus dem Lager des
Liberalismus heute notgedrungen den Staat zur Abwehr um Hilfe anrufen müssen.
Ehe man sich der ganzen Größe dieser Gefahr vollständig bewußt wurde,
war die katholische Kirche, war Leo XIII. mit seinem neuen Index und mit
einer neuen Büchergesetzgebung auf dem Plane.
' S. oben S. 7 ff 196 ff, Anlage IL
* Vgl. Archiv für österreichische Geschichte L (1878) 238.
» S. oben S. 59 ff; vgl. 14 25 254.
410 Leo XIII.
Wie es zum Wesen der von Christus gestifteten Kirche gehört, die
Wahrheit des Evangeliums unverfälscht zu bewahren, so muß sie auch alle
entgegengesetzte Doktrin in Wort oder Schrift wirksam von den Gläubigen
fernhalten. Das war immer der Zweck des kirchlichen Bücherverbotes, das heute
der Zweck des neuen Gesetzescodex, den Leo XIII. der Kirche hinterlassen hat^.
Wer den Index Leos XIII. von diesem einzig richtigen Standpunkte aus
beurteilt, braucht die kirchlichen Büchergesetze im allgemeinen, wie im be-
sondern nicht für absolut vollkommen und unersetzlich zu halten, weise und
gerecht, milde und maßvoll wird er sie dennoch nennen müssen: wofern er
sich davon überzeugt hält, daß religiöser Glaube und christliche Sittlichkeit
höher zu werten sind, als jegliches Forschen nach einer von diesen abweichenden
erträumten Wahrheit und Wissenschaft.
Gleichwie das Wort «Denunziation', so hat auch der Name , Zensur'
etwas Gehässiges angenommen. Infolge des unheilvollen Mißbrauches, be-
sonders der staatlichen Zensur, sahen selbst Gutgesinnte und Gutgewillte,
von vornherein jeder Zensur abhold, auch die kirchliche Bücherzensur mit
dem Bücherverbot mehr als eine lästige Fessel, denn als einen notwendigen
Zaum und Zügel an. Allein namentlich jetzt nach der weitherzigen Reform
des Index durch Leo XIII. kann eine berechtigte Klage über einseitige Be-
engung oder zu großen Druck nicht mehr laut werden. Das muß ein jeder
Katholik zugeben, der die neuen Gesetze und die ganze Einrichtung selbst
näher kennt und nicht nach dem Hörensagen darüber aburteilte
Die Klagen und Anklagen, welche sich gleichwohl im feindlichen Lager
gegen den Index Leos XIII. erhoben haben, sind so maßlos übertrieben, so
ungerecht und den Tatsachen so wenig entsprechend, daß ihre Widerlegung
sich zur besten Verteidigung und Empfehlung des neuen Codex gestaltete
Es mag sein, daß trotz alledem der Index hohe sittliche Anforderungen
an das Gewissen des Katholiken stellt, heute zumal bei der fast krankhaften
Lesesucht und Wißbegierde, bei der Unmasse des uns umflutenden Lesestoffes
bedenklichster Art, nicht zuletzt infolge jener Vorurteile, welche man als
Anklagen der „ Rückständigkeit " und „ Prüderie "" gegen den Katholizismus
selber schleudert. Allein das Christentum im allgemeinen und der Katholi-
zismus im besondern hat es stets als seinen Ruhmestitel angesehen und als
einen Beweis seines göttlichen Ursprunges, vor keiner noch so hohen sitt-
lichen Forderung zurückzuschrecken, wo immer das ideale, erhabene Ziel eine
solche stellt. Ohne die Energie der christlichen Selbstbeherrschung ist die
gewissenhafte Erfüllung des kirchlichen und natürlichen Bücherverbotes ebenso
schwer und unmöglich, wie die Bewahrung eines gläubigen, sittlich reinen
Herzens ^. Daß aber der ungläubige materialistische Zeitgeist und die ganze
Moderne gegen ein derartiges Gesetz sich aufbäumt, erklärt sich hieraus eben-
so leicht, als die Beobachtung, daß der Liberalismus die strenge Gewissens-
pflicht des Fastengebotes, des Sakramentenempfanges und der Sonntagsheiligung
kirchliche, unberechtigte Knechtung heißt. Umgekehrt überzeugt sich jeder
» S. obeu S. 15 ff 68 ff. « S. oben S, 37 ff 104 ff.
» S. obeu S. 166 ff. * ö. oben S. 47 ff.
Die deutschen Erzbischöfe. 411
Katholik leichter von der Vemünftigkeit und Notwendigkeit der strengen
Gewissenspflicht beim Bücherverbote als beim positiven Gebote des Sakra-
mentenempfanges K
Die deutschen Erzbischöfe haben gerade im Jahre 1903 nicht unbe-
dachterweise ein sehr zeitgemäßes Hirtenwort gesprochen. In seinem ersten
Rundschreiben war es sozusagen die erste Mahnung, welche der neue Erz-
bischof von Köln, der Kardinal Antonius Fischer den Gläubigen seines
Sprengeis zurief: »Leset nicht Bücher oder Schriften, in denen
der Glaube offen oder versteckt angegriffen wird, ihr dürft
sie gar nicht im Hause dulden/
und der Metropolit der oberrheinischen Kirchenprovinz in Deutschland,
der Erzbischof von Freiburg, erließ in demselben Jahre (1903) einen ernsten
Hirtenbrief gegen die schlechten Bücher, Schriften und Tagesblätter, gegen
„einen der gefahrlichsten Feinde des Glaubens und des christlichen Tugend-
lebens''. Mit Nachdruck und apostolischem Freimut tritt er für die gute
gegen die schlechte Presse und Literatur in die Schranken.
Er schreibt: «So bitte ich, Geliebteste, und ermahne ich euch, daß ihr
die gute Presse mit allen Mitteln unterstützt und treu zu Religion und Kirche
steht in dem großen Kampf des Glaubens gegen den Unglauben, daß ihr mit-
helfety die schlechten Schriften durch gute zu verdrängen.
„Es ist eine ernste Zeit, in der wir leben. Ein zweites Mal soll das
Cliristentum das Heidentum, der wahre Glaube den Unglauben und Aber-
glauben besiegen. Wie ein ,Licht vom Himmel* hat das Oberhaupt der
Kirche die leitenden christlichen Gedanken über alle menschlichen Verhält-
nisse und Beziehungen verkündet. Mit Aufbietung aller Kraft arbeitet die
Kirche in ihren Bischöfen und Priestern am Heil der Seelen. Aber alles
dieses wird umsonst sein, wenn es nicht gelingt, den Einfluß der gott- und
sittenlosen Presse zu brechen."
Der Oberhirte wendet sich alsdann mit eindringlichen Worten nament-
lich an die christlichen Eltern, als an »die Wächter ihrer Familien, die vor
Gott verantwortlich sind, auch für das, was in ihren Häusern gelesen wird.*
Er beruft sich schließlich auf. das kirchliche Bücherverbot, dessen Strenge
er mit aller Entschiedenheit gegen „die pharisäischen Verdächtigungen* ver-
teidigt, ^als stehe die Kirche mit diesem Gesetze einer wahren Bildung ent-
gegen.* Er scheut sich nicht, die schlechten Schriften »gedruckte Sendboten
der Hölle** zu nennen.
Will jemand im besten Sinne des Wortes reformatorisch in der Kirche
auftreten, so muß er es nach der Weisung von Papst und Bischöfen tun, er
muß dafür Sorge tragen, daß die wichtigsten, schwer verpflichtenden Gesetze
der Kirche zu allgemeiner Geltung und Ausübung kommen. So tat es der
Weltapostel, so der hl. Bonifazius, so machten es die »Gegenreformatoren*
des 16. Jahrhunderts, ein hl. Pius V., ein hl. Karl Borromäus und die nach
Deutschland entsandten Glaubensboten 2. Deshalb wollen Papst und Bischöfe
> S. oben S. 55 ff.
2 S. oben S. 10 f, Anlage VI; oben S. 194 ff ; vgl. Anlage XXII.
412 ^^f bl' Paulus und die wahren Erneuerer.
beim anhebenden 20. Jahrhundert entschiedenen Kampf gegen die schlechte
Presse durch die treue Beobachtung der kirchlichen Büchergesetze.
Der Yölkerapostel wendet sich ein um das andere Mal gerade an seine
vorzüglichsten Jünger, den Timotheus und den Titus, und heißt sie, die in-
eptas et aniles fabulas^, profana et vaniloquia^ stultas sine disciplina quaes-
tiones^, stultas contentiones et pugnas legis ^ zu meiden. Es darf daher der
vom Heiligen Geiste gesetzte höchste Lehrer und Hirte der Kirche auch im
Büchergesetz vornehmlich an alle die sich wenden, welche, sei es als Bischöfe
und Priester, sei es als Männer der Wissenschaft in Wort und Schrift gleich
Lehrern des Volkes dastehen. Oft genug ist es im Laufe der Abhandlung <^
hervorgehoben worden, daß, wo Gründe vorliegen, die kirchliche Obrigkeit
bereitwilligst die notwendige Erlaubnis zur Benutzung verbotener Bücher er-
teilt, soweit sie diese selbst erteilen kann. Der Gelehrte oder Schriftsteller
der religiösen oder profanen Wissenschaften, welcher sich gewissenhaft von
den Vorschriften des neuen Index leiten läßt, wird keine Einbuße an wahrem
Wissen erleiden. Er wird vielmehr selber geschützt vor dem Krebsschaden*,
von dem der Apostel spricht, Glauben und Sittlichkeit im Volke mehren und
fördern helfen, er wird schon durch seine eigene gewissenhafte Unterwürfig-
keit unter die kirchliche Autorität ein ebenso wichtiges als erhebendes Bei-
spiel für weite Kreise sein.
Mag es noch immer, selbst dort, wo man ydie schlafende Zensur '^ als
Retterin gegen den schmutzigen Strom verderbenbringenden Schrifttums wach-
ruft, zum modernen Tone gehören, über Index und Bücherverbot .der katho-
lischen Kirche zu spotten; man lästert, was man nicht versteht.
Wollte man die Liste aufmachen für die Gelehrten, welche in ähnlich
kritischer Lage wie Fän^lon ^ die Tugendkraft des Gehorsams fanden, und an-
derseits aller derer, welchen es die subjektive, wissenschaftliche Anschauung
nicht erlaubte, sich zu unterwerfen, man würde dabei wie mit einem Blicke
gewahren, daß dieses stolze Festhalten an der eigenen Ansicht der wahren
Weisheit ebensosehr zum Nachteil war, als jenes demütige Unterwerfen der
Wissenschaft zum Vorteil gereichte. Durch jene eine Tat wirkt Fenelon bis
in die fernsten Zeiten erziehlicher und heilsanler, als durch seine Erziehung
in Wort und Schrift beim Dauphin in Frankreich. Nichts auch hat ihm mehr
wahren Ruhm bei Gott und den Menschen eingebracht.
Um die Mitte des vorigen Jahrhunderts, als die revolutionären Wehen
Italien und den Kirchenstaat durchzogen, standen auch katholischerseits Re-
former auf. Der vornehmste und achtbarste unter ihnen war ohne Zweifel
Antonio Rosmini-Serbati. Damals schrieb er zwei Abhandlungen: ,La costi-
tuzione secondo la giustitia sociale con un appendice suU' unitä d'Italia'
und „Delle cinque piaghe della santa chiesa, trattato dedicato al clero cat-
tolico con appendice di due lottere suUa elezione de' vescovi a clero e popolo.^ ^
Beide Schriften wurden unter dem 29. Mai 1849 von der Indexkongregation
» 1 Tim 4. 7. «2 Tim 2, 16. » 5 Tim 2 23.
* Tit 3, 9. * Vgl. oben 37 flf 47 ff. «2 Tim 2, 17.
' S. oben S. 74. » S. oben S. 74 115, Anlage XXI.
F^n^lon und Rosmini. 413
verurteilt. Rosmini-Serbati erhielt die offizielle Nachricht dieses Verbotes
erst gegen Mitte August und sofort sandte er unter dem 15. August von
Albano an den Magister S. Palatii seine Unterwerfung, die mit folgenden
Worten schließt:
.Mit den GefQhlen eines treuen und gehorsamen Sohnes des Apostolischen Stuhles, der
ich mit der Gnade Gottes immer von Herzen gewesen bin und als den ich mich überall
öffentlich bekannt habe, erkläre ich meine Unterwerfung unter das Verbot der genannten
Schriften klar und aufrichtig, ohne Zweideutigkeit in der bestmöglichen Weise: indem ich
Sie bitte, von dieser meiner Versicherung den hl. Vater und die heilige Kongregation des
Index in Kenntnis zu setzen." ^
Nachdem diese Unterwerfung Rosminis allmählich bekannt geworden,
äußerten sich verschiedene Zeitungen, die dieselbe nicht gerne sahen, über
das Verbot in gehässiger Weise. Rosmini antwortete auf jene Zeitungsartikel
von Stresa am 17. Februar 1850. Und dieses sein Schreiben verdient, hier
vollständig in Übersetzung wiedergegeben zu werden.
,Zu meinem größten Schmerze sind mir einige Zeitungsartikel verschiedener Blätter
zu Gesichte gekommen, welche bei der Besprechung des Verbotes meiner Schriften daraus
der heiligen Kongregation des Index einen Vorwurf zu machen wagen. Da ich mich einfachhin
in aller Aufrichtigkeit mit dem vollen inneren wie äußeren Gehorsam, zu dem jeder treue
Sohn der Kirche verpflichtet ist, dem Dekrete der genannten heiligen Kongregation unter-
worfen habe, wird jeder leicht einsehen, wie sehr ich diese unehrerbietigen Schriftstücke be-
daure und mißbillige.
„Gleichwohl halte ich es nicht für überflüssig, ausdrücklich hier die Erklärung abzu-
geben, daß ich jene Artikel durchaus verwerfe und das Lob, welches dieselben mir spenden,
nicht annehme.
»Was aber gewisse andere Zeitungsschreiber angeht, welche mich tadeln und selbst
insultieren, weil ich meine Pflicht erfüllt habe, indem ich mich jener Verurteilung unterwarf,
als wenn ich dadurch eine gemeine Tat vollbracht hätte, so kann ich nur sagen, daß ich
großes Mitleiden mit ihnen habe und daß sie mir das Gefühl der Verachtung einflößen würden,
wenn ich es für erlaubt hielte, irgend einen zu verachten.' '
Bis in unsere Tage hat man den Namen Rosminis mit dem Verbot
seiner Schriften auch in Deutschland in romfeindlichem Sinne zu verwerten
gesucht. Umsomehr ist diese aufrichtige, klare Unterwerfung Rosminis am
Platze. Diese macht ihrem Urheber in der Tat mehr Ehre als alle Lob-
sprüche seiner Freunde. Es muß aber auch das edle Beispiel Rosminis ge-
rade dessen Freunden und Verehrern als die schönste Verteidigung und Recht-
fertigung der römischen Bücherverbote erscheinen. Überhaupt wirkt ein
derartiges Beispiel bei der Beobachtung der Indexgesetze in ihrem heikelsten
Punkte besser und nachhaltiger als ganze Bücher, das vorliegende nicht aus-
geschlossen, zur Empfehlung des gewissenhaften Gehorsams gegen alle kirch-
lichen Büchergesetze.
Neben den Neuerem des 16. Jahrhunderts stehen in der katholischen
Kirche auch wahre Erneuerer. Abgesehen von den Päpsten wie einem hei-
ligen Pius V. tritt in Italien besonders der hl. Karl Borromäus hervor, in
Deutschland wirkte der selige Petrus Canisius im selben Geiste und in Frank-
reich und der Schweiz der hl. Franz von Sales. Diese drei Männer bleiben
» S. Anlage XXI. « S. Anlage XXI.
414 ^^^^ BoiTomäns und Franz von Sales.
auch noch für unsere Tage die edelsten Muster echter katholischer Refor-
matoren. Nun ist es eine merkwürdige Tatsache, daß alle drei mit der
größten Gewissenhaftigkeit selbst die Indexregeln und Büchergesetze beobach-
teten und es als eine ihrer wichtigsten Aufgaben ansahen, bei der Erneue-
rung von Laien und Klerus die gewissenhafte Beobachtung jener Eirchen-
gesetze einzuschärfen, durch Wort und Beispiel zu empfehlen. Im Verlauf
dieser Abhandlung ist davon die Rede gewesen, hier mag zum Abschlüsse
darauf verwiesen sein ^ Der große Mailänder Erzbischof hat seine Anstren-
gungen und Vorkehrungen gegen die verderblichen Bücher in den Akten der
Provinzialkonzilien und Synoden seines Sprengeis niedergelegt 2. Der Bischof
von Genf zeugt an manchen Stellen seiner Werke mit seinen eigenen Worten
und mit rührender Einfalt, wie ihm diese Sache am Herzen lag. In seinen
Briefen sucht er in Rom die Erlaubnis zum Lesen häretischer Bücher zu
erlangen, eine solche facultas legendi haereticorum libros, die dem Heiligen
von der Inquisition unter dem 17. Juli 1608 ausgestellt ist, liegt noch heute
im Originale vor®. Und als dieser berühmte Kontroversist des 16. und
17. Jahrhunderts eine Schrift über die Irrtümer der Lutheraner und Calviner
herausgab, sagte er im Vorwort^, daß er in seiner Schrift genau die Worte
Luthers und Calvins selber bringe, damit der Leser nicht glaube, er habe
deren Lehre nicht richtig ausgelegt. Darauf fährt der Kirchenlehrer mit
folgenden Worten fort:
„Wir bitten inständig unsere katholischen Leser, nun deshalb keinen
bösen Verdacht gegen uns aufkommen zu lassen, als hätten wir die ver-
botenen Bücher trotz der Verbote der heiligen Kirche gelesen. In aller
Wahrheit können wir versichern, nichts getan zu haben, was einem guten
Christen nicht gestattet ist, und daß wir bei einer Sache von so großer
Wichtigkeit alle nötigen Vorsichtsmaßregeln getroffen haben, um in keinerlei
Weise den sehr gerechten Zensuren der Kirche zu verfallen und um nicht
irgendwie die tiefe Ehrfurcht zu verletzen, die wir ihr schulden.**
» S. oben S. 47 58 f 195 ff.
' Acta ecdesiae mediolanensis a S. Garolo condita I etil, Lugduni 1683; Harduin.,
Acta Conciliorum X 683—1140.
• Oeuvres de Saint Fran9oi8 de Sales II. Annecy 1892, 425 f ; XI (1900) 166 ff.
* Oeuvres complötes de S. FraD9ois de Sales (^d. Migne) VI, Paris 1862, 1152; vgl.
Anlage V.
Chronologische Reihenfolge aller Bücherverhote
im Index Leos XIII.
1
1685—1687.
433
3 apr. «
19 ian.
s
4 sept. *
6
1
6 febr. Examen du prem. traitä d. con-
trov. du p. Louis Maimbonrg.
, , Hornias, Georgias. Hist. eccl. ^
, , — Orbis imperans*.
, , — Orbis politicus'.
, « Meditation! da farsi qnando si
d. la Corona della madonna.
Dallaens, Joannes. 0. o.
Vossius, Gerard. loan. Theses
tbeologicae et bistoricae*.
Brova, Franc. Praxis crirninal.
Dallaeus, loannes. 0. o.
— 0. 0.
Leti, Gregorio. 0. o.
Leusden, loh. Philologus he-
braeus K
, , * — Pbilologos hebraeo-mixtns •.
, ^ Cassianua a S. Elia. Tbeologia
moralis expurgata*.
^ « Catechesi ouero istruzione del
Christ iano.
8 dec. Cyprianas (S.) . Opera recognita.
j, ^ Moni, de. Histoire critique de
la creance.
^ j. Pfaw, Yso. CoUectar. s. sum.
privilegior. ord. bened. p. H.
S.O. ^ 30 aug. Articuli fidei praeeipui ad unio-
nem utriusque eccles.
6 apr. ' Bre vi Innoe. XI. Alexander, Nat.
Selecta hist. eccl. cap. '
4 ian. Maimbourg.Louis.Trait^bist.
de r ^tabl. deF 4gl. d. Rome *,
16H6 29 ian. ^ Dallaeus, loannes. 0. o.
^ j, Laanoius, loan. Content, i. 1.
,Dom. Galesii* errator. index ^.
^ ^ — Regia in matrim. potestas ^.
^ „ •' Leti, Gregorio. 0. o.
, , Reiserus, Anton. loh. Launoyus
testis et confessor veritatis '.
, ^ Relationes (quinquaginta) ex
Pamasso.
2 apr. Ecclesiastico (V) in solitudine.
, « Homius, Georg. Defensio dis-
sert. de vera aetate mundi *.
j, ^ — Auctarium defensionis *.
, ^ Ignatius (S.), martyr. Epistolae
genuinae. Ed. Is. Vossius.
Launoius, loan. Epist. omnes '.
Leti, Gregorio. 0. o.
Respnesta monopantica.
Vossius, Isaac. De septuag.
interpretibus K
— De lucis natura et propr. '
— De sibyll. aliisque oracufis *.
Launoius, loan. Epist. omnes '.
Leti, Gregorio. 0. o.
Vossius, Ger. loh. Harmoniae
evang. de pass., mort. etc.'
„ ,. Windet, lac. rsV-j^a nna». Zrpat'
fiarebq iniaroXtxoq,
r, „ Zieglerus, Casp. Iidrjpo^uXov.
24 sept. ' Launoius, loan. Epist omnes ^
„ ,. Recueil de plusieurs pidces
curieuses; ä Ville-Franche.
, , S3mtagma thesium tbeol. i. aca-
dem. salmuriensi.
Hilgers, Der Index Leos XIU.
26 noT.
1
7
2 iul. «
8
1» «
9 J>
Goncilia ülnstraiA.
Francisco de la Piedad. Tea-
tro jesnitico.
Launoius, loan. Epist. omnes *.
Simon, loh. Georg. Brevis de-
lineatio impot. coningalis.
S.O. 14 mart. Respnesta ä nnos errores *.
1687 21 ian.*
17 mart.
27mai.
1» »
1» »»
9 *
1» »
r 1»
r n
1» »
13 aug.
22 sept
9 1»
T 9
1 dec.
1» r
1» »
»I n
9 r
S.O. ' 17 apr.
7 mai.
14 .
▼ 1
VT 1J
«15 .
„ 28 aug. *
26 febr. >
Morale (la) pratlque d. j^uites.
Int^rdts (nouveaux) des princes.
Alethaeus, Theophilus. Poly-
gamia triumphatrix.
Aponte, Laurent, de. In div.
Matth. evang. comment. opus.
Heideggerus, loh. Heinr. 0. o.
Jean Gbrysostome (S.). Ho-
m^lies s. F^p. de s. Paul a. R.
Jesuite (le) s^cularis^.
Launoius, loan. Epist. omnes *.
Leti, Gregorio. 0. o.
Lubieniecius, Stanisl. Historia
reformationis polonicae.
Rosseil, los. Tract s. prax. de-
ponendi conscient. in dubiis.
Scioppius, Gasp. Infamia Fa-
miani.
Titis, Placidus de. Pbysioroa-
thematica s. coelest. philos.
Vemeuil. Lettera scritta ad un
amico ä Marseglia.
Bolleville, le Prieur de. R^
ponse au liv. int. : Sentim. etc.
Breviarium politic. s. ruh. maz.
Cammarata et Poyo, Phil. Re-
sponsa legalia decisiva.
Entretiens sur la pluralit^ des
mondes.
Epistola (H. V. P. ad B*** de
nuperis Angliae motibus).
Le Camus, Hieron. Judicium d.
Is. Vossii ad p. Simonii o. r.
Simon, Rieh. Opusculacritica*.
Historia transsubstant papalis.
Eriegsmannus, Chr. De attrito
per papas imperio.
Launoius, loan. De recta ni-
caeni canon. VI. intelligent. "^
Le Moyne, Steph. Varia sacra.
Lorea, Ant. de. La ven. m.
Hipolita de Jesus y Rocaberti.
Rocaberti, Hipolita. De su ad-
mirable vida y dotrina ^
Praetorius, Matth. Tuba pacis.
Zieglerus, Casp. De episcopis '.
Alfabeto litterale, fantasmatico.
Bourignon, Antoinette. Toutes
les Oeuvres.
Rocchi, Giov. Paol. Passi dell'
anima p. il cam. di pura fede.
Van Heussen, Hug. Franc. Körte
Verhandeling van den aflaat.
Molinos, Miguel de. 0. o.
Brevi Innoc. XI. Alexander,
Nat. Select. bist, capita'.
♦ Vgl. oben S. 88, A. 2.
^^
434
1687—1689.
26 febr.
20 nov. *
1688 19 ian. '
3
8
16 mart.
II 7»
s
1» »»
1
18 mau '
4
V 1)
19 iul.
» ü
J» 7>
öoct*
s.o. 5 febr.
n »
II 1»
J» Jl
» n
1» »
1» 1»
» 11
^ 2 mart.
24 ,
' 1 apr.
21 ,
9 iuD.
Maimbourg, Louis. Hist. du
poDtificat de S. Grägoire ^
Bulla Innoc. XI. Molinos, Mi^
guel de. 0. o.
Bebelius, Baltasar. 0. o.
Frasso, Petras. De regio patro-
natu ac al. nonnul. regaliis.
Rocaberti, Hipolita. De su ad-
mirable vida y dotrina '.
Spanhemius, Frid. iun. 0. o.
Vlllegas y Gontardi, Franc de.
Statuta et pri vil. vallis Antig.
Bacbimius , Am. Pan-Sophia
encbiretica.
Baillios, Rob. Operis historici
et cbronologici 11. 2.
Maniera divota d. pratticarsi v.
1. 8. M. Maddalena de' Pazzi.
Bocaberti, Hipolita. De los
sagrados huessos'.
— De los sagrados huessos'.
Spanhemius, Frid. iun. 0. o.
Spon, Jacques. Histoire de la
ville et de Vestat d. Genäve.
Destructio (bullarii romani).
Francus, Daniel. Disquis. acad.
de papist. indicibus libr. prob.
Jarrige, Pierre. Les j^uistes
mis sur Tescbafant.
Rocaberti , Hipolita. Tercera
parte de los sagrad. huessos '.
— Memorial de la passion^
Soranus, Gastorius. £piscopu8
atque sacerdos sanctus.
Bumet, Gilbert. The history
of the reformation.
Gbristenius, lob. De causis ma-
trimonialibus dissertationes.
Havemannus, Micb. Gamologia
synoptica.
Launoius, loan. Yen. rom. eccl.
circa simoniam traditio ^
Rocaberti , Hipolita. Mystica
exposic. de la Salve regina ^
Biscia, Benedetto. Brevi docu-
menti ^
— Giesii speccbio'.
— Insegnamenti spir. p. 1. m. '
Petrucci, Pier Matteo. La con-
templazione mistica aquist. ^
— I mistici enigmi'.
— Lottere e trattati^
— Lottere brievi, spir. e sac. *
— Meditation! et eserc. prat. *
— 11 nulla delle creature^.
— La scuola dell' oratione '.
— La Vergine assunta®.
Mengbini, Tomaso. Opera della
divina gratia K
Pratique facile p. Clever TAme.
Falconi, Giov. Alfabeto*.
— Lett. scr. ad una figliuola *.
— Lett. scr. ad un religiöse'.
Mengbini, Tomaso. Lume mi-
stico '.
Barlnmi a' direttori negV eser-
citij di 8. Ignatio Lojola.
9
1
iun.
sept.
'9
13
10
22
oct
nov.
ian.
1689 10 ian.
8
mart.
18 apr.
4
21
iul.
nov.
»I T»
n
9
*
Jl
S.O. 80 mart
19 apr.
26 ,
« 9
Boudon, Henri-Marie. Dieu seul.
Enchiridion. Lugduni 1619.
Grilinzoni , Raffaele. Affanni
deir anima.
La Gombe, Franc. Orationis
mentalis analysis.
Gatecbismus of tbe leeringbe
van de gratie.
Gboyseul du Plessy * Praslain,
Gilb. de. £p. ad M. Steyaert
Strada felice per Tetema vita.
Brevi Idboc. XL Dupin, Lud.
£ilies. De antiq. eccl. discipl. ^
Defense des ab^ commendai
Smith, Tbomas. Miscellanea *.
Launoius, loan. De vera causa
secess. S. Brunonis*.
— De controv. s. exscr. paris.
eccl. martyrologio *^.
— Diverai generis erratomm
. . . spec. "
Lopez, Juan Luis. Discurso . . .
en def. de la jurisdicion real.
Montanus , Arnold. Diatriba
de esu camium et quadr. p.
Rocaberti, Hipolita. Mystica ex-
posicion de la Salve regina ^
Difenbacbius, Mart. Ad Holz-
bus, g. de . . . Henr. VII.
Launoius, loan. De auct. vero
prof. fid. q. Pelag. etc."
— Inquisitio in cbartam im-
munitatis etc. "
— De ver. not. plen. a. A. conc
in c. rebaptizantium ^^.
— De Simonis Stochii viso*\
Rocaberti, Hipolita. Comentar.
etc. de los d. cänt. de Salom. *
Valesius, Petr. Gausa valesiana.
Golumbus, Hieron. In s. I. Chr.
t. nat. etc. disquisitio '.
Launoius, loan. Dispunctio epi-
stolae de tempore etc. "
— Dissert. tres, quarum etc. "
— Inquisitio in chart. fund. et
priv. vind. mon. *•
— Inquisitio in privüegium,
quod Greg. I. etc.**
— De Victorino episc. et m. d. '^
Malebranche, NicoL Defense de
Fauteur de la rech. d. 1. v. '
— Lettres ä un de ses amis '.
— Lettres t. c. de m. Amauld '.
— Traitä de la nature etc.^
Nouvelles de la r^publ. d. lettres.
Instruttione (breve) per li gio-
vinetti.
Rojas, Anton, de. Yida del
espiritu etc.
Benoit de Canfield. Rdgle de
perfection.
Guadagni, Carlo. Della facilita
di salvarsi.
Leoni, Livio. Regola breve.
Manassei, Paolo. Paradiso in-
teriore.
Strada di salute , breve , fa- '
Teaoro mistico Bcop«rto.
Deaquenz.F. TraiU de la thäol.
Mala, Tibario. Bifiesao dell'
huomo interiore.
Moyen conrt et Irfea-facile.
Solazzi, OioT. Ant. Modo facile.
TraiU pour conUuire las Arnes.
Pietro Battista da Perugia.
Scala deir anima.
EugeniuBUrugens. Ultimftvox.
UeecbaoiriB, Felix. EpistoU
ad d. M. Stef&ert
D'Argentan, Louis-Franf. Le
chreatieu int^rieur'.
Albanua, Aegidiua, Refutatio
tibdli auppl. r. p. Marc!.
MiJDe (goade) oadergraven.
— Tweede deel.
Gonzalez de Roseode, Anton.
Diaputntionea tfaeologicae.
üramaldi, Gtov. Maria. Tesoro
deir anima.
Regio des aasociez b l'enfance.
Rispoata dell' amico alla lettera
scr. d. a. d. V.
Fontejus, Claud. De aot. iure
presb. i. regimine ecci.
Rocaberti , Hipolita. Tiatado
del redim. d. tiempo'.
Spaobemius, Frid. ian. 0. a.
Van Wijck , Air. Den cath.
tbeologanii '.
Brouwer. Heor. De inre con-
nubJorum.
Clerieos, David. Quaestionea
Llgbtfootus, loan. OpE>ra omnia
duub. volum. compreb.
BorjoD, Chart. -lllmao. Corapüa-
tion d. droit Tom. etc.
RelatiuD deriaquj'siHan<leOoa.
Koeabeiti, Hipolita. Tratad. d.
1. s. angt^Ies'.
— Tratad. <L 1. virtudae'.
LauDoius, lomn. Cönfirmatio die-
sert. d. T. pl. ap. Aug. c«nc. "
Le MoyDB, Steph. In varia
Sacra notae ete. '
Caldori, Carlo. Del s. s. sacri-
ficio d. mesaa.
Esprit (1') de mr. Amand.
HaornWck, lohaoneB. 0 o.
loDstonna lona. Polyiuathiae
phil. adurrbratio.
LannoiDB, loan. Examen d. 1.
prä&ce et de la t6p. de m.
— Remar([uefi anr Ift diajert.'*
Lauterianua, .IntipapiuH. Me-
retr. babyl. aar. potd. ven.
!M agendeaa , Andreas. Anti-
baroniiis MrtgeneliB.
Nonvelles de la räpl. d. lettrea.
R^exions Bur la cruelle per-
säcntioD q. 8. l'fgl. Tit. d. Fr.
48S
Riznenie, Henr. De ret. Christ.
c. B. euch. tnat. ac rit. über.
Spanhemlua. Frid. sen. 0. o.
Spinoza , ßencd- de, Opera
Tracado (brevs) d. ], doctrina
De diac. et
mtig. d. Dioa.
Zieglerua, Casp.
diacuniaBia
SattngUn. Praiic. A
Cicogna, Hieb. Fii
— Meraorie funeale'.
— Paacoli di devotione '.
— Tribnti di pietä '.
CompeDdium historiae ecoles.
Heideggerus, loh. Ueini. 0. o.
Horcbius.Henr.rnjii'.-ipnnjina
liK seu sacerdot. rom.
Kippingua, Henr. Ad epitom.
Fappi aucturiiL ',
Launoius. lonn. Capituli lan-
dnneneia eccI. ius apert.**
— Examen du prir. d'Al. V,"
Pappos , loan. Hiator, ecd.
epitoine.
Spnnbemiiis, Frid. iun. 0. o.
Van WLjck, .^dri.ian. Den toet-
ateen van faet boekjen etc.*
Wbitby, Daniel. 0. o.
Bennazar, Fetr. B. ac c. re-
ecripturn nat. etc. R. Lulli c.
De Cucchi, 3iato. Vie della
Ritratto delgtor. cap. d. Christo.
Bnro. Bonaventura. Opuscnla.
Amor poenitens.
Semi^res-Iioiivigny , Jean de.
Lea ceuvros spirituelles.
Lettera (thre«) cono, th. atate
of Ilaly.
Recueil de div. püces oooo. L
qtiiätiame.
Empire (le cinquiäme) on
trait^ eto.
Philippus, Cypriua. Chronicon
Rocaberti, Hipolita. De los
estados "*.
IlibliDthi.'<|tie unJveraeUe,
Cicogntk, MicbL'lu. Cbristo Giesb
appassionato ".
Conferencia curiusa.
Beaponse nu üv d. m. l'iy.
de Condom.
' SpanbemiuB, Frid. iun. 0. o.
Basns^e, Jacques. 0. o.
Launoius, lonn. De mente conc.
trid. c. contrit. et attrit,"
Costa, JirOme a. Histoire de
Vor. eto. d. revenus ecd.
' PellizzariuB, Franc. Tract. de
monialihuB *.
CaltxtuB, Oeorgins. 0. o.
Summonte, Giov. Ant. HiBtor.
d. cit. e regne di Napoli.
436
1692—1695.
8 ial. Armonia oontemplativa d. santi.
, , ' Bibliotb^ne universelle.
^ , Hody, Humfr. Contr. hlst.
Arist. diseert.
, „ Siricius, Mich. Ostensio fund.
abom. pap.
, ^ Yan de Velden, Com. Körte en
nood. onderwijsinghe etc.
22 sept. Abominationea papatus.
Geierns, Martinus. 0. o.
Labadie, Jean de. 0. o.
Laurentius, lacobns. Q. o.
^ ^ Pufendorf, Sam. v. Einleitung K
„ r, * Spanhemins, Frid. iun. 0. o.
^ y, Tricaesinus, Gar. los. Gratia
efficax.
j, ^ Vedelius, Nie. De cathed. Petri.
24noy.' Bomet, Gilbert. The historj
of tbe reformation.
, „ ' Nonvelles de la röp. d. lettres.
„ „ Peius, Matthaeus. Synopsis
criticorum.
1
s
4
S.O. 30 ian. Cranebergh , Com. a. Fraus
5 arüc.
19 mart. ' Letters (three) conceming the
State of Italy.
y, ^ * Recuei] de diverses piäoes
(qni^tisme).
4 iun. Alberti, Giov. Andr. Teopiste
ammaestr.
„ , Paola Maria di Giesü. Yarü
esercitii spirituali.
9 iul. Rossetto« Pietro. £sercitio de'
sacerdoti.
16 K Du Pont. D^nonciateur du pä-
chö pbil.
1693 10 febr. ^ Jurieu, Pierre. 0. o.
21 apr. Fleury, Claude. Institution au
droit eccl. ^
„ , Pfeiffems, Aug. Actio rei amo-
tae».
22 sept. * lacob , fil. Chaviv. •>«-»»•» VJ'
V»»i P^n. Oc. Isr. etc.
, j, Rocaberti, Hipolita. Tomo ter-
cero d. 1. penit. "
— Tratado dividido en 4 1.^'
Simon, loh. Georg. Disserta-
tiones: De iustitia permis*
siva etc. ^
Simon, Rieb. Histoire crit. d.
texte d. n. test. *
— Histoire crit. des versions
d. n. test. ^
Calixtus, Georg. 0. o.
Schoockius, Martinus. 0. o.
Huyszen, Henr. Dissert. iurid.
d. iust., y. Gericbtsstillstande.
Lubbert, Sibrandus. 0. o.
9
»
7 iul. •
t
16 nov.
S.O. 10 iun.
liul.
n r>
1» i>
Yan Wijck, Adr. Den oprecbten
cathol. *
Diatriba theo], d. pecc. pbil.
Dupin, Lud. Ellies. Nouvelle
biblioth. d. auteurs eccl.*
Epistola N. N. relig. reform.
Yan Wijck, Adr. Kort en ge-
trouw verhael etc. ^
liul.
11 nov.
» I»
2dec.
1694 12 ian.*
t
H 1»
22 mart. ^
5 iul.«
4
6 sept.
10
* n
23 nov.
S.O. 19 mai.
* *
4 aug. ^
7 deo.
« n
1695 31 ian.
5 iul.
>• 9
H 9
9 9
9 9
9 9
— Yriendel. zentbr. aen alle
de soo gen. jansenisten. ^
Cave, Guilielmus. 0. o.
Wharton, Henr. Appendix ad
bist. lit. Guil. Cave.
Benvenuti, Franc. Metodo.
lacob, fil. Chaviv. V«-«d^ yy
•»•»»x-i phn Oc. Isr. etc.
Pellizzarius , Franc. Tractatio
de monialibus*.
Defense des nouv. chrestiens
et des mission. de la Chine.
Simonia curiae Romanae.
Defense d. nouv. chrestiens etc.
Fritzius, Ant-Gunter. Ad lac.
Masenii medit. conc. consid.
Histoire deForigine des dixmes.
Labadie, Jean de. 0. o.
Bartholinus, Thom. Paralytici
N. T.
Leti, Gregorio. 0. o.
Litsich, Mich. Declam. lib. rep.
Mayer, loan. Frid. De pont
rem. elect.
Colnerus, loan. Chronolog. et
syncrotema papat.
Labadie, Jean de. 0. o.
Miltonus, loan. Literae pseudo*
Senat, anglicani.
Sigaea, Aloys. Satir. sotadicae.
Histoire de Tinquisition et s. or.
Lettre äcrite de Roroe ä un doct.
de Louvain, le 13 f^vr. 1694.
Limboroh, Phil. a. Historia
inquisitionis ^.
Monbron, lac. de. Ad Innoc.
XII. disquisitio bist.- theolog.
Yan Wijck, Adr. Ad em. cardi-
nales et i. s. supplicatio '.
Dövotion (de la) ä la s. Yierge.
lansenismus in multis exotice
rigidus.
lansenismus oron. destr. relig.
lansenismus plur. haer. defend.
Lettres bistoriques, mois d*avril
1694.
Monbron, lac. de. Ad Innoc
XII. disquisitio hist.-theolog.
Rocaberti, HipoL Tom. prim.
d. 1. obras*'.
Simeon, Haddarsan. tsipV* nco
-.-»T^.N-» phn Liber Jalkut.
Abbadie, Jacques. Traitä de la
v^rit4 de la religion^
Emmanuel a Conceptione. En-
chiridion iudic. ord. frat. min.
Lettre d*un advocat sur Ton-
guent.
Lettre d'un advocat sur la si-
gnature.
Onguant pour la brülure.
Response ä la lettre d'une p.
d. condit.
Ryssenius, Leon. lusta de-
testatio sc. L A. Beverlandi.
Yers sur la paix de T^glise.
1695—1701.
437
5 sept. Boyle, Rob. Some considerat. ^
, , — Of the seraphic love etc. •
, , — Of the high veneration etc. •
, , F^vret, Charl. Traitö de Fabue.
y , Gaillardus, lac. Melchisedecns.
, , ' SandersoDus, Rob. Tractat. de
conscientia '.
21 nov. SlüteroB, Sev. Walth. Propy-
laeum historiae christianae.
S.O. 12 ian.
<
Dekreet (naeder) van de roomfle
vierschaer.
20iul.
Cat^chisme spiritael coDt. etc.
31 aug.
Denys, Henr. fipistola ad am-
pliss. dorn.
* »
R^poDsio ad epistolam a d. De-
7 sept.
nys scr.
Ann^e (1') chr^tienne on les
messes etc.
» n
Sorupuli doctoria sorbonici.
» »
Van Wijck, Adr. Eenvondigh
verhael etc.''
5 oct.
Monsa, Nicol. Mar. Crisis de
probabilitate.
1696 6 febr. ^^ Leti, Gregorio. 0. o.
, „ Seder Olam sive ordo seculor.
9 iul. Dieterichius , loh. Canr. Bre-
viarium pontific. romanoram.
3 sept. " Leti, Gregorio. 0. o.
„ j, ^ Moros, Henrious. 0. o.
1697 15 ian. " Leti, Gregorio. 0. o.
4 mart. " — 0. o.
' Morus, Henricns. 0. o.
Borjon, Gharl.-Eman. Compila-
tion du droit rom. etc.
Specchio (lo) veridico, operetta.
Carriere, Franc. Histor. chron.
pont. rom.
2 sept, ^* Leti, Gregorio. 0. o.
10 dec. Rodriguez, ManueL ElMaranon
y Amazonas.
30 apr. «
9 n
2 iul.
S.O. 24 apr.
8 mai.
» rt
1" n
3ial.
10 ,
n «
Exposition de la foi cath. 1. 1. gr.
Bajus, Mich. Opera, cum bullis
pontificum etc.
Du Chesne, Mart. Disquisi-
tiones duae.
Gery. Apologie histor. d. deuz
censures.
Factum pour les direct. d. viU.
Gerbais, loan. Trait^ du c^l.
Panorme 1. 1. conc. de Basle.
Malaval, Franc. Lettre ä mens.
l'abb^ de Foresta-Colongue.
1698 17 mart. Arsdekin, Rieh. Theol., tom. IL ^
, j, Mazzius, Car. Mare magnum
sacr. matr.
5 mai. ' Baluzius , Steph. Vitae pap.
avenion.
„ j, Elogium (loannis Launoii).
30 sept. ' Baluzius , Steph. Vitae pap.
avenion.
„ „ Ch^rubin de S. Marie Rupp^.
La vörit. dövot. ä 1. m. deDieu.
„ „ ^ Palatius, loan. Gesta pontific.
roman. ^
80 sept. Soroeire, Zepherin de. La d^vo-
tion ä la märe de Dieu.
18 noT. * Bayle, Pierre. 0. o.
S.O. 4 mart. Eyckenboom, Ign.Adumbr.ecd.
rom. cath. ver. de gr. defensio.
1699 31 mart. ' Bayle, Pierre. 0. o.
" Leti, Gregorio. 0. o.
' Morus, Henricus. 0. o.
1 oct. Aradekin, Rieh. Theol., tom. L '
, , ^ Morus, Henricus. 0. o.
23 nov. ' Bayle, Pierre. 0. o.
9
»
S.O. 8 apr.
14 apr.
29 ,
Causa amaldina.
Pritius, Georg. Oratio inaugu-
ralis.
Palazol, Juan de. Memor. al rey.
Aurelius, Paul. Panegyr. iansen.
12 mart. Brevi Innoc. XIL Finalen, Fr.
de Saliguac. Explication des
max. des saints.
1700 23 mart. Alciatns, Andr. Contra vit.
monast.
11 mai. ^ Histoire apologötique ou d^f. d.
lib. d. 4glis. r^form. d. France.
„ j, Politique (la) des j^suites.
6 sept. ^ Lettres pastoral, address, anx
fid. de France.
S.O. 12 mai.
H I»
» II
2 iun.
23
Lettre de Tabbö de*** aux r.
p. bön^d.
Lettre d'un abbö commendat.
Lettre d'un bön^d. non r^form.
Memoire d'un docteur en thäol.
Probleme eccl^s. propos^ ä m.
Boileau.
Santanelli« Ferd. Lucubrationes
phys.-mech.
Pires Carvalho, Lanr. Quaest.
sei. d. bulla s. cruciatae.
1701 25 apr. ^ Alberti, Valentinus. 0. o.
, „ Discovery of a new world.
11 iul. Bosius, loan. Andr. Schediasma
de compar. notit. Script, eccl.
„ , Fechtius, loan. Disquisitio de
iud. eccles.
„ j, ^ Morus, Henricus. 0. o.
„ „ Schultetus, Sam. Eccl. muham.
„ „ Von Oppenbusch, Mich. Exerc.
h.-th., i. q. relig. Moscovit. d.
„ „ Wagnerus, Tobias. Examen
atheismi.
„ „ Wild ti US, loh. Ulr. Ecclesia
aethiopica.
„ „ Witsius, Herm. Exercit. duo-
decas K
— Miscell. sacrorum 11. 4*.
„ n Zentgrafius, loh. loach. Colin-
vies Quackerorum.
29 aug. * Bayle, Pierre. 0. o.
„ „ * Hobbes, Thomas. 0. o.
7 nov. * Lettres pastoral, address, aux
fid. de France.
„ n * Palatius, loan. Gesta pontif.
roman. ^
438
1701—1704.
7 noT.
S.O. 20 apr.
27 ,
r r
T ■
T r
r r
T r
6 iul. «
3 aug.
14 sept.
H 9
^ 5 oct.
26 ,
1702 20 mart. «
17
i> r
1» 1t
13 febr.
1» r
15 mai.
10 in].
9 r
1» r
» n
1 1 sept. ^
» 1»
4 dec.
S.O. 19 apr.
" 4 mai.
., 5 oct.
SchobiDger, Claud. Der schlim-
me Alohym. P. Rud. Gassert.
Apologia II panegyr. iansen.
Lettre de V6v, d. S. Pens sur
les diff.
Lettre de Y4y, d. S. Pons pour
servir etc.
Ordonnance de Tev. d. S. Pons
18 sept. 1694.
Persin d. M., P.-J.-F. de. Du
droit et du p. des ^vesques \
— Instmct. contre le schisme •.
— Instruct. paat. s. diff. quest. '
Recueil des factums et autres
pi^ces.
Dövotion (de la) ä la sainte
Vierge.
Harvey, Gid. The art of cur.
dis. b. exp.
Getijden (de kleine) of bede-
stonden.
Ciaffoni, Bemardino. Apologia
in favore de' santi padri.
De Bonis, Franc. La scimia
del Montalto.
Entretiens de Clöandre et d*£u-
doxe.
Renoult, J.-B. Les avantur. d. 1.
Mad. et d. Fran^ois d'Assise.
Histoire apoiog^tique ou defense
des Hb. des 4g\. röf. de France.
Leti, Gregorio. 0. o.
Responsio (apologetica) ad sca-
biosum libellum.
Scelta di lettere de S. Franc.
di Paola.
Dissertatio de concil . quor. defin.
Dissertatio de sang. D. N. I. Chr.
Dissertatio de TertuUiani vit.
et Script.
Thiers, J.-B. Trait^ des super-
stitions '.
Vita (Thomae Hobbes).
Abbadie, Jacq. Trait4 de la
divinit^'.
Ascianus, Dorotheus. Montes
pietatis.
Cicogna, Mich. Idea del cor
humano '^
Momroa, Wilh. De var. cond.
eccles. Dei *.
Simeon, Haddarsan. i^^V*» nsa
"irx-i pVn Liber Jalkut.
Clericus, Joannes. 0. o.
Momma, Wilh. Praelectiones
theologicao*.
Acta emditorum (Lipsiae)*.
Etat (r) präsent d. 1. f. d. thöol.
d. Louvain.
Schurius, Andr. Epistolar. 11. 3.
Aesina (S. Congr. Inquisition.)
facti et iur.
^ 5 oct.
r 19 .
.26 ,
r T»
1703 29 ian.
* Acta emditorum ; supplementa ; Nova acta
er.; supplementa: 1682— 1757. Decretis 4 dec.
1702 ad 13 aug. 1764.
?• T>
12 mart.
7 mai. «
3
9 iul.
•• »
• r
r »
19 nov.
r
9
S.O. 16 ian.
» »
1» »
15 mai.
^ 19 iul.
25 sept.
r r
n oct.
*t ^
T T
18 ,
13 nov.
12 febr.
22 sept.
1704 18 febr.
Michelini, Hieron. Assert. re-
spons. pro def. cast. coniag.
Mordechai, filius Arje Loew.
cnnsvs hva Nemus Abrahae.
Lettre d*un abbä ä un preist
d. 1. c. d. R.
Onderwys voor d*eerste biechte.
GUlich, loh. Did. von. Analysis
. . . tabul. ehr. Chr. Schraderi.
Tribbechovius, Ad. De doctor.
scholasticis.
La Fontaine, Jean de. Contes
et nou volles.
Hobbes, Thomas. 0. o.
Lettres pastoral, address, aux
fid. de France.
Twissus, Guilielmus. O. o.
Avocat (1') des protestans.
Basnagius, Sam. De rebus sa-
oris*.
Blondellus, David. 0. o.
Exstrait de Texamen d. 1. bulle.
Historia flagellantium.
Accomplissement des prophä-
tiesV
Bamesius, loan. Sententia de
eccles. britan. privileg. '
Diatribe (de antiqua eccles.
brit. Hb.).
La Placette, Jean. 0. o.
Rojas, Anton, de. Vida del
espiritu.
Titius, Gerh. Ostensio summa-
ria quod pontificii etc.
Copie d*une lettre escrite ä
m. de . . . sur l'excom.
Discussion historique etc. s.
Timm, des ägl.
Talon, Denis. Traitä de Fauto-
ritä d. r. t. l'adm. de Tägl.
Histoire gänär. du jansänisme.
Testament (le nouv.j, Trevoux.
Amaldus, Ant. [iil.]. Instme-
tions s. 1. grftce*.
Defense de Tägl. rom. c. 1. cal.
Du Manoir. Defense des deux
brefs.
Germain. Defense de Tägl. rom.
Felle, Gngl. La rovina d. quie-
tismo.
Morano, Franc. Maria. Risposte
date.
Philopenes. Usury explain'd.
Confiance (la) chrät. appujäe.«
Corte, Bartolom. Lettera nell.
quäl. etc.
Apologie d. lettres provinciales.
Conference de Diodore et de
Thöotime.
Brevi Cle m. XI. Lettre de M****
chanoine de B.
Leopold I, duc de Lorraine.
Ordonn. juil. 1701.
Dürrius, loh. Conr. Tractat.
theol. tret.
1704—1707.
439
18 febr.
II »
21 apr.
1» 1«
i> it
7iul.
II 1»
1 dec.
fl ?•
S.O. 29 ian.
it 1»
26 febr.
* V
11 mart.
» >»
' 3 apr.
T
22 ,
23 ial.
28 ian.
11 febr.
1705 19 ian. '
23 mart.
» ji
11 mai.
» >»
6iul.
£zameD iudic. de prodromo etc.
Prodromus corporis theologiae.
Beaume de Oalaad.
Daillon, Benjamin de. Examen
d. Toppr. d. r^form. en France.
Sinistrari, Lud. De delict. et
poenis.
Bucholtz, Andr. Henr. De eccl.
rom. p. 8. indulgentiis.
Mengus , Uieron. Flagellum
daeraonum K
— Fustis daemonura*.
Templum pacia et paciscentium.
y icecomes , Zachar. Comple-
ment. artis ezorci8t.c.litaniis.
Musaeus, loh. Dissertatio de
aet. elect. decr. *
— De luminis nator. insnffic. *
Dupin, Lud. Ell. Traitä de la
doctr. chröt. •
Judicium s. facult. theol. lovan.
Lettre d*un doct. d. Sorb. ä
un b^näd.
Comazzi, G. B. La mente del
savio K
Moya, Mattb. de. Quaestiones
select. ^
— Appendix ad select. quaest. *
Lettre d'un 4v§que ä nn ^y^que.
Factum ou proposit. succ. rec.
Martin, Franc. Reflexiones ad
n. decl. d. Hennebel.
Declaratio archiep. sebasteni.
Responsiones arcniep. sebast.
Esprit {V) de Gerson.
Strada di salute, breve etc.
Van Espen, Zeger Bern. 0. o.
Coddaeus, Petr. Defensio adv.
decr. inq. Rom. 3 apr. 1704 ^
Brevi Clem. XI. Launoius, loan.
y^ritable trad. de T^gl. s.
1. pr^dest. et L gr&ce'^
Acte d'appel int. p. 1. pro-
cureur g. de Lorraine.
Espion (suite de V) dans les
cours.
Int^r^ts et maximes des princes.
Maximes des princes et estats
souverains.
Espion (r) dans les cours.
Witekindus, Herm. De sphaera
mundi.
Ecbialle. Religion ou th^olog.
d. Turcs.
S.O. 3 mart. Difficultez proposäes ä mr.
Steyaert.
1706 26 ian. ' Palatius , loan. Gesta pontif.
roman. ^
j, ^ Saguens, loan. Syst. gratiae K
2 mart. ' Espion (suite de V) dans les
cours.
' Jurieu, Pierre. 0. o.
Lettres (nouvelles) de l'auteur
d. 1. er. . . . de m. Maimbourg.
2 mart. Tbomdicius, Herbert Origines
eccles.
10 mai. ^ Thesaurus theol.-philologicus.
y, „ Usserius, lac. Britannicarum
eccles. antiq. ^
„ „ * — Graviss. quaest. . . . expl. •
20 Sept. Amoldus, Gothofred. Historia
et descript. theo!, mysticae.
„ y, * Goldastus, Melchior. 0. o.
S.O. 10 nov.
1707 17 ian.
Francolinus deri rom. paedag.
«
1»
r
»
Albertinus, Alexand. Malleus
daemonum.
^ „ Malebranche, Nie. De 1. rech.
d. 1. vöritä*.
„ „ Mengus, Hier. Compend. deir
arte essorc. '
, „ Polidorus, Valerian. Practica
exorcistarum.
4 apr. Canale, Flor. Del modo di cono-
scer et sanare i maleficiati.
« „ Liber (de eccl. et polit. pot.)
unus '.
„ j, Nectarius, patriarcha hierosol.
Confutatio irop. pap.
„ „ * Palatius, loan. Gesta pontif.
roman. ^
„ „ Richerius, Edm. Libellus de
eccl. et polit. pot.'
1, „ ^ Schoockius, Marianus. 0. o.
7 iun. Pearson , John. An exposition
of the Creed.
, „ Saguens, loan. Philosophia
Maignani '.
, « Scottellius, Ant. Alb. Dissert.
h. de lud. aul. rom. i. t. imp. r.
19 iul. ^ Aletophilus , Christian. Artes
iesuiticae.
„ ,. Ciammaricone, Filip. Historia s.
di S. Yeneranda Parasceve.
„ „ Herbert de Cherbury, Edoard.
De religione gentilium^
n p ^ Thesaurus theol. -philologious.
5 sept. ^ Baillet , Adrien. Les vies des
saints. Tom. I et II.
„ , ^ Palatius, loan. Fasti cardina-
lium omnium'.
21 nov. Amama, Sixtin. Antibarbarus.
10 mai.
S.O. 12 ian. Paix (la) de Clement IX.
16 febr. Palaeophilus, Desider. Image
pontiiiciae dignitatis.
29 mart. ' Basnage, Jacques. 0. o.
12 apr. ^ Entretiens (les) des voyageurs.
Jans^niste (le) convaincu.
Jugement doctrinal des th^I.
sur les inst, th^ol. d. p. Juenin.
Lettre d*un doct. sur Tordonn.
de m. le cardin. de Noailles.
Apologia panegyreos iansen.
Apologia tertia paneg. iansen.
Melville, de. M^moires de m. . . .
Räponse aux fausset^ etc.
Memoire touchant le dessein etc.
Revolutione (de) anim. human.
Avitns academicus. Paraenesis.
Palaeophilus, Vincent. Gratia
triumph.
81
15 iun.
« *
5 iul.
440
1707—1709.
5 iul.
8 aug.
18 sept.
20 ,
26oct
« 9
9 1»
1» »
* II
S »
S II
4 oct.
II »
9 »
» »
» »
* *
T 9
9 9
9 9
9 9
9 9
9 9
9 9
9 9
9 9
9 9
9 m
9 9
9 9
9 9
9 9
9 9
9 9
* 9
9 9
19 dec. >
Ursaya, Ant. De dnpl. stat
vit. human.
Rosarium seraphicum.
Döfense des thöolog. et en
part etc.
luUanus, loan. Manuductio ad
theol. mor.
Amstelius, Gisbert. Expostu-
latio prima adv. eos, qui etc. ^
Desirant, Bern. Commonitorium.
Motivum iuris p. r. d. G. van
de Nesse.
Appendix ad motivum iuris.
Ordonnance ampliative d. s. alt.
royale, . . . le 19 f^vr. 1704.
Picenino« Giac. Apologia p. i.
riform. *
Wolphius, loan. Casp. Disput.
. . . q. disq. s. I. F. Peracherus.
Brevi Clem. XI. Adeodatus
presbyter compresbyteris.
Amstelius, Gisberii. Expostu-
latio altera adv. loiolitas '.
Assertio iuris eccl. metr.
ultraiectinae.
Avis sinc^r. aux catholiques.
Gate uticensis redivivus.
Glarius, Eugen. Diotrephes.
Coddaeus , Petrus. Denun-
tiatio apologetica '.
— Epistola ad catholicos^
— Epist. secunda ad cath.^
CoUyrium Tb. de Cook don.
Declaratio et responsiones.
Disquisitio tbeologica.
lesuitar. etc. . . . oommenta.
Lamenta et querelae sponsae
sebastenae.
Lettre d*un homme de quäl.
Lettre de m. N. ä un s. d'An-
gleterre.
Motivum iur. p. cap. catb. harl.
Notae breves in epistolam
ad catb. Holl.
Overweginge (zedelyke).
Palaeopbilus, Desider. Image
pontif. dign.
Palaeopistus, loan. Apologia
p. der. eccl. Batav.
Parrbasius, lanus. Literaead
archiep. sebast. ^
— Notae in decretum contr.
archiep. sebast.'
Philirenus, Christian. Cleri
catbol. p. B. relig. vind.
R^flexions succintes sur la
lettre etc.
Refutatio responsi ad lib.
Motiv, iur.
Samenspraek (evenredige).
Spoor , Henrick. Klagende
Merkuur ^
— Responsio ad epistolam ^
Waarscbouwing (vreedzam.).
Xenium cbronographicum.
Pires Carvalbo, Laur. Quae-
stiones selectae.
1706 16 ian. «
9 9
15 mal. '
80 iul.
18 sept. *
9 9
9 •»
3 dec.
S.O. " 29 mart
8 mai.
22 . *
9 9
9 9
17 iul. «
25 sept. ^
14 mai.
13 id. '
1
9 9
1709 4 mart.*
s
9 9
13 mai.
i
^ 9
9 9
15 iul.
9 9
Clericus, loannes. 0. o.
Kippingus, Henr. Method. nov.
iur. publ.*
Clericus, loannes. 0. o.
Alamin, Felix de. Espejo d. v.
y f. contempl.
Amelincourt. La science du
salut.
Clericus, loannes. O. o.
Manentibus, Gar. Ant. de. Trac-
tatus de potest. iurisdictionis.
Yemice, Gaetano. Deir arte
d'amare.
Smith, Thomas. Yitae illustr.
virorum ■.
9 9
10 sept.
9 9
9 9
9 9
18 nov.
9 9
S.O. 23 apr.
9 9
17 iul.
10 sept.
2 oct.
Decretum a cons. Brab. eman.
Europe (F) esclave, si TAngle-
terre ne rompt ses fers.
Juenin, Gaspar. Institut, theol.
Quaeetiones (de quaest. facti
ians. variae).
Thummermuth, Wem. Respon-
sum iuris.
Juenin, Gaspar. Institut, theol.
Audonl, Gasp. Trait^ de l'or.
de la r^gale.
Brevi Clem. XI. Trait^ de la
puiss. eccl. et temp.
Abräg^ de la morale de Vi-
vangile etc.
Testam. (le nouv.) [Quesnel].
Clerlcus, loannes. 0. o.
Palatius, loan. Fasti cardina-
lium omnium*.
Le Grand, Anton. Institutio
philos. ^ '
Ragioni del regno di Napoli.
Zeaorrote, Martin de. Dies con-
templado y Christo imitado.
Amoldus, Nicol. Religio so-
ciniana.
Montacutius , Rieh. Analecta
eccies. exercitationum \
— Apparatus ad orig. eccies. '
Gesselius, Tilm. Antiqua et
Vera fides.
Montacutius , Rieh. Antidia-
tribae '.
Visconti , Blasius. Synthesis
apol.-theoL-moral.
Ittigius, Thomas. Bibliotheca
patrum ^
King, Peter. History of the
apostles' creed.
Döfense de toUs les thi§olog.
et en part. d. diso. etc.
Justification du silence respect
Remarques sur le bref de Cle-
ment XI.
Testament (het nieuwe) van
0. h. J. Chr.
Brevi Clem. XI. Relacion d. 1.
sucedido en Roma etc.
1710— 1714.
441
1710 28 ian.
13 raai.
11 aug.
23 sept.
S.O. 12 ang.
« «
« 9
« 11
» »
Basnage, Jacques. 0. o.
Dichiarazione (la) d. 150 salmi.
Schwelingius, loh. Eberh. Exer-
cit. c. i. Hoetii c. phil. cartes.
Pegaleti, Nicol. Tract. probabil.
Rolegravius, lob. Tractat. de
rel. concil.
GundliDgius, Wolfgang. Cano-
nes graeci.
Jus (nuUnm) pontif. maximi
i. reg. neap.
Corella, Jayme de. Practica de
el confeesonario.
Dialogues de mens, le baron
de Lahontan.
Marchetti, Aless. Anacreonte
tradotto d. t. gr. ^
Pioenino, Giac. Concordia d.
matr. e d. minist.'
— Vestimento p. 1. nozze*.
Testamente (il nuovo) d. 6.
Chr. N. 8. illustrato etc.
Denuntiatio solenm. bull, de-
ment.
Refutation d*un monitoire.
Relation abr^g^e de Taffeure
susc. p. m. Tarch. de Malines.
, , Van Erkel, loh. Christ. Protest
18 ian. > Brevi Clf in. XI. Audoul, Gasp.
Traite de la r^gale.
, , Lettre d. m. T^v. d. S. Pons.
, , Lettre (nouvelle) d. m. Täv.
d. S. Pons.
, , Mandem. d. m. Töv. d. S. Pons.
Response d. m. V6v. d. S. Pons.
Considerazioni theoL-polit.
Dissertationes (de re benefi-
ciaria) tres.
Ragioni del regno di Napoli.
Ragioni a pro d. f. c. d. Napoli.
Considerazioni theol.-polit.
Entretiens s. 1. däcr. de Rome
c. 1. n. test. de Chftlons.
19 aug.
2 sept.
» «
9 9
17 febp. »
24 mart. >
6 inn.
1711 20 ian. »
* n
4 mai.
Noia, Francesco. Discorsi critici.
Pufendorf, Sam. De iure nat.
et gent'
Traittez sur la priere publique.
Wolferdus» Mich. Assertiones
theolog.
Ittigius, Thomas. Histor. eccl.
prim. saec. sei. capita*.
Pufendorf, Sam. De iure nat.
et gent.*
Cicogna, Mich. Sacri tratteni-
menti ".
, , Linkens, Henr. Tractat. de iure
episcopali K
, , — Tract. de iur. templor. etc. •
15 sept. ' Baillet, Adrien. Les vies des
saints. Tom. I et II.
, , * Noia, Francesco. Discorsi critici.
13 iul.
S.O. 12 mai. Comazzi, G. B. Politica e ro-
ligione *.
7 iul. Considerationes circa exactio-
nem f. alex.
7 iul.
2dec.*
1712 12 ian.
« 9
20 iun.
5 iul.
* s
19 sept.
9 II
S «
» «
S.O.
16 mart.
« 9
21 iun.
22 . .
13 iul. ^
7 sept.
9 9
1718 17 ian.
9 9
9 9
9 9
9 9
27 iun.
9 9
9 9
19 sept.
S.O. 31 ian.
» *
9 9
9 9
9 9
9 9
14 nov. '
Considerazioni p. le q. si dim.
1. giust. d. 1. d. r^ Carlo III.
Aletophilus, Christian. Artes
iesuiticae.
Lettere apologetiche teol.-mor.
Malebranche, Nicol. Entretiens
sur la m^taphys. et la relig.*
Tombeau (le) du socinianisme.
Barclaius, Roh. Theol. apologia.
Crusins, Christoph. Tractatus
de indiciis delictorum^
Schritsmeierus , Leonh. Spe-
culum polit.
Hackspanius, Theodoric. Mis-
cell. SS. U. 2.
Hertius, loan. Nie. Dissert. i. p.,
q. disq. s. G. H. Wegelinus.
Malebranche, Nicol. Trait^* de
morale ^.
Seldenus, loan. De synedr. et
praef. iur. v. Ebraeorum U. 3 K
Defensio p. m. Petri Codde.
Justification de 1. memoire d.
m. P. Codde.
Arrest d. 1. c. d. p. 1 apr. 1710.
Abus (divers) et nullit^ du
döcr. de Rome d. 4 oct. 1707.
Conversationi famigl. fr. d. for.
Allegazioni per la rivocazione.
Propugnaculo de la real jurisd.
Cevasco, Giov. Giac. La qua-
resima.
Crusius, Christoph. Tractatus
de indiciis delictor. special.'
Ittigius, Thom. De haeresiarch. '
Sainjore, de. Biblioth. critique.
Yiviani, lac. Specimina philos.
Franco Femandez, Blas. Vida
d. 1. 8. de dies Maria de Jesus.
Sainjore de. Biblioth. critique.
Seldenus, loan. De iure nat. et
gent. i. d. Ebraeorum 11. 7 '.
Clericus, loannes. 0. o.
Fueslinus, loh. Georg. Con-
clavia romana reserata.
8 sept.
3
9 9
1714 15 ian.
9 9
Annatus, Petr. Apparatus ad
pos. tbeolog.
Fox de Bruggs, Jean. Com-
mentaire philos.
lustitia et veritas vindicata.
Nullitatibus (de) al. def. sche-
dulae, q. d. H. Malcorps etc.
Picenino, Giac. Trionfo d. ver.
rel ig. *
Responsio pro eruditiss. viro
epistolae leodien, confutatore.
Van Espen, Zeger Bern. 0. o.
Bnlla Clem. XI. Abr^g^ de la
morale de l'ävangile.
Testam. (le nouv.) [Quesnel].
Dövotion (la) des p^cheurs.
Garofalo, Biag. Consideraz. i. a.
poesia degli Ebrei et dei Greci.
442
1714-1717.
15 ian.
9 1»
I» r
5 mart.
1
r Ti
S
15 mal.
« *
81 iul.
• f)
26 nov.
1
II 11
S.O. 23 iaD.
26 mart.
2 mal.
r> n
* 1»
21 aug. ^
22 ,
12 sept.
26 ,
T r
12 dec.
1715 28 ian.
» j»
13 roai.
15 iul. 1
r »
S
1 oct.
Grabius, loan. Ern. Spicileg.
8S. patr.
Oraison (de T) des pächeurs
par un p^heur.
Rosaire et chapelet d. 1. t.-s.
Trinitö.
Carpzoyius, Bened. lurispru-
dentia ecclesiastica ^.
Comazzi, 6. B. La coscienza
illum. •
Le Vassor, Mich. Histoire du
rdgne de Louis XIII.
Vulpes, Angelus. Sacr. theol.
Sum. I. Duns Scoti defenditnr.
Book of common prayer.
Dialogus (de non speranda
nova mon.). Ratisb. 1681.
Disputatioperiuc.,mul. h.n.esse.
Salomon et Marcolphus.
Funccius, Christian. Quadrip.
orbis imperantis breyiarium.
Gigli, Girol. 11 don Pilone.
Harpprechtus , loan. In 4 11.
inst. iur. civ. lustin. c. tomi 4 ^.
Burlamacchi, Nicol. Vita di A.
G. Le Bouthillier di Ransä.
Elli, Angel. Specchio spirituale.
Turretinus, Franciscus. 0. o.
Catechismo nel quale le contro-
versie di q. temp. sono decise.
Mandementd. msgr. . . . de Tours.
Lettre pastorale de msgr. . . .
de Bayonne.
Lettre pastorale de msgr. . . .
de Boulogne.
Lettre pastorale de msgr. . . .
de Chaalons.
Henricus a S. Ignatio. Ethica
amoris.
Manderoent et instr. de msgr.
de Metz.
Memoire sur la publ. d. 1. b.
^Unigenitns**.
Gian Bartolomeo di S. Claudia.
Rinforzo dello spir. religiöse.
Religio (obedientiae credulae
vana).
Projet de mandement et d'instr.
past. de r^v. de Mirepoix.
Eclaircissemens sur Fautorit^
des conc. gön^r. et des papes.
Ragioni a pro del commune di
Napoli.
Manchettus, Ant. Flores aurei.
Augustinus, Ant. De emendat.
Gratiani '.
Glissonius, Franc. Tractat. de
natura substantiae energetica.
Le Vassor, Mich. Histoire du
r^gne de Louis XIII.
Mastricht, Gerh. v. Historia
iuris eccles.
Pipping, Ueinr. Sacer decadum !
septenarins ^ i
— Trias decadum*. |
Discourse (a) of free-thinking.
Lenfant, Jacques. 0. o.
1 oct.
Vulpes, Angelus. Sacr. theol.
Sum. I. Duns Scoti defenditur.
S.O. 21 aug.' Henricus a S. Ignatio. Ethica
amoris.
1716 20 ian.
27 apr. -
s
t
20 iul.
16 nov.
Comazzi, G. B. La morale dei
principi ^.
Falcone, Nie. Carminio. L'in-
tera storia d. S. Gennaro.
Meursius, loan. Elegantiae lat.
sermon.
Vulpes, Angelus. Sacr. theol.
Sum. I. Duns Scoti defenditur.
Wollebius, loan. Comp, theolog.
Augustinus, Ant. De emendat.
Gratiani '.
Basnagius, Sam. Morale thM.'
Comazzi, G. B. Filosofia et
amore ^.
Gerhardus, loannes. 0. o.
Turretinus, Franciscus. 0. o.
Vita et opera (loann. Clerici).
Nicolai, loan. Georg. Tractatus
de repudiis et divortiis.
Saubertus, loan. Palaestr. theol.-
philos. '
Seldenus, loan. De success. in
hon. def. ad leg. Ebraeorum '.
— De successione in pontif.
Ebraeorum *,
— üxor ebraica, seu de nupt.^
Vossius, Ger. loan. De theol.
gentil. et physiol. Christ.^
Vulpes, Angelus. Sacr. theol.
sum. I. Duns Scoti defenditur.
S.O. 29 ian.
Ortega, Christophoms de. De
Deo uno.
5 .
Batavia sacra.
12 aug.
Trait^ historique des excomm.
1717 19 apr.
S.O. 17 febr.
14 apr.
30iun.
Leoni, Antonio Camillo. II ma-
trimonio di buona legge.
Maimonides, Mos. De idololatr.
Natta d'Alfiano, Giac. Rifles-
sioni s. il libro etc.
Smith, Thomas. De graec. eccl.
hodierno statu, epistola^
Barbault. Lettre öcrite ä m.
r^y. de Senlis.
Bellaunay, de, et Martin, L.
Lettre ^cr. ä m. Tay. de Söez.
Bizault. Lettre ^rite ä m. Tar-
chev. de Ronen.
Cambronne, de. Lettre ^riie ä
r^y. de ^eauyais.
Copie d*une lettre ^crite ä m.
rarchey. de Ronen.
Lettre de siz curez.
Lettre des curez de Paris.
Moulin. Lettre ^rite ä m. T^y.
d'^yreux.
R^tractations du chapitre de
Nevers etc.
Hur^, Charles. Le nouv. testam.
Memoire dans lequel on ex-
amine.
1717—1723.
443
14 ial. Feastelios, Christ. Miscell. sacr.
18 aug. Refus (da) de signer le formal.
1718 7 febr. ' Valpes , Angelos. Sacr. theol.
sam. I. DansScoti defenditar.
19 ial. "^ Clerioos, Joannes. 0. o.
laegerus. loh. Wolfg. Historia
ecolesiastica etc. ^
Morhofias, Dan. Georg. De rat.
conscrib. epist. ^
19 sept. Radigeras, Andr. Phys. divina.
Veil, Car. Mar. de. Ezplicat.
litt, evangelii.
Wissenbachius , loh. lac. Dis-
putationes iuris civilis.
» m
i> II
» T
P »
S.O. 16 febr.
16 noy.
1719 16 ian.
» «
24 apr.
n »
»I i>
» j»
17 iul. »
1
4 dec.
« »
S.O. 20 sept.
1720 23 apr.
26 aug.
* f)
S.O. 24 ian.
22 mai.
1721 21 ian.
21 ian.
n t»
28 iul.
1" »
15 sept.
9 m
p p
Acte d'app. inteij. 1. 1 mars 1717.
Instrument, appell. Imart. 1717.
Marchetti, Aiess. D. Tito Lu-
crezio d. nat. d. cose 11. 6*.
Cerri, Urb. An account of the
State of the rom.-cath. relig.
Compendio della dottrina chri-
stiana, Cuneo 1714.
Connor, Bemard. Evangelium
medici.
Fischlinus, Lud. Melch. Myst
primogeniti omnis creaturae.
Frickius, loan. C. L. Stromeyeri
dissert. theolog. div. Chr. d.
Le Grand, Ant. Apologia pro
Renato Descartes'.
Licenteo, Claristo. Letterascrit-
ta al sig. Ridolfo Grandini.
Suicerus, loh. Casp. Symbol.
nic.-const. *
Amelot de la Houssaye, Nie.
Abr. Tacite avec des notes \
BGckelmannus, loh. Fred. Tract.
postum, d. di£f. iuris civ., can.
Eirchmeierus, loh. Sigism. De
unico fid. princ.
Pfaffius, Christoph. Matth. 0. o.
Renneville, Const. de. L'inquis.
frauQ. ou rhist. d. 1. Bastille.
Histoire de T^glise en abr^gä.
Lucar, Cyrille. Lettres anecd.
da patriarche de Cons tantin.
Vulpes, Angelus. Sacr. theol.
sum. I. Duns Scoti defenditur.
S.O. 4 iun.
1722 26 ian.
V V
27 apr.
p p
20 iul.
p p
p p
23 nov.
S.O.
8 ian.
11 mart.
27 mai. »
3 iun.
23 ,
15 iul.
19 ,
29 ,
1» II
p p
p p
laegerus, loh. Wolfg. Opus-
cula varia theologica*.
Ehamm, Corbinian. Hierarchia
angustana etc.
Cura salutis , s. d. statu vit.
deliberandi methodus.
Histoire du rägne de Louis XIV.
Yinnius, Am. In 4 U. inst com.
Adami, Comel. Exercitationes
exegeticae.
Histoire du r^gne de Louis XUI
Pellizzarius, Franc. Trattatod
oblig. delle monache'.
Tosini, Pietro. Storia e senti
mento sopra il giansenismo^
Charlas, Ant. Tract. de liber
tatibus eccles. gallicanae.
Du Noyer, Anne-Marguer. Let-
tres historiques et galantes.
Ynlpes, Angelus. Sacr. theol.
sum. I. Duns Scoti defenditur.
Fran^oises (les illustres).
Relandus, Hadr. De religione
mohammedica.
laegerus, loh. Wolfg. Systema
theol. - dogmat. - polemicum '.
Tolandus, loan. Adeisi daemon.
Tosini, Pietr. La liberta dell'
Italia«.
Corthymius, Andr. Florilegium.
Epistola illustr. episcop. Franc.
Caillebot de La Salle etc.
Serry, lac. Hyac. Exercitat.
histor. ... de Christo e. V. M.
Henricus a S. Ign. Ethica amoris.
Trait^ de Tautoritä du pape.
Calendarium tyrnaviense.
Bayly, Lewis. Practice of piety.
Faillibilit^ (la) des papes.
D^nonciation ä mons. le pro-
cureur g^n^ral etc.
Enippenberg, Sebast. Opnsc.
c. 1.: Praed. ord. fid. vind.
Memoire (nouv.) sur les appels.
Observationes in 5 epistol., quae
c. n. univers. salmanticensis.
Enippenberg, Sebast. Opusc, i
doctr. S. Thomas de gratia.
Histoire de la ligne f. ä Cambray.
Pfaffius, Christoph. Matth. 0. o.
Berlando della Lega, M., e Ra-
vizza, I. F. II n. confederam.
Menzini, Benedetto. Satire.
Ragioni per la cittä di Napoli.
Informatio pro veritate etc.
Descartes, Ren. Meditat. etc. "^
1723 11 ian.«
12 .
5 apr.
12 iul.
p
m
p
p
Albani, loh. Franc. Neniae
pontificis etc.
Instructions gän^rales en forme
de cat^chisme.
20 sept.
S.O. liuL
14 ,
p
p
p
p
laegerus, loan. Wolfg. Systema
theol. dogmat. - polemicum *.
Methode pour ötud. la g^ogr.
Dupin, Lud. Ell. Histoire du
conc. de Trente*.
Thomas Eempisius. De imit.
Chr. interpr. Seb. Castellione.
Dissertatio de grat. se ipsa
efficaci et de pr.
Entretiens (les) des voyageurs.
Lettre d'nn eccl^. au th^ol.
Histoire profane dep. s. comm.
Giannone, Pietro. Dell* istoria
civile del regno di Napoli.
Lettre d. msgr l'öv. d'Auxerre.
Mandement de Y^v. de Bayeux.
Ordonnance etc. de V6v. de
Rodez.
444
1723—1728.
28 8ept.
1724 24 ial.
n a
4 dec. *
» *
Lettre de mm. les illustriss.
Fran^ois Chaillebot etc.
«
»
«
11
»
»
8.0. 12 dec.
172515
ian.
*
9
«
9
s
»
» • »
» n
» r
» «
« «
>» »
23 apr.
s
• n
16 iul.
1
» f»
17 sept.
H »I
4 dec.
S.O. 13 febr.
13 febr.
Capellia, Franc. Mar. de. Gircol.
, aar. s. brev. comp, coerim.
Etat (de V) de Thomme apr^
le p^ch^. I
Baddens, loan. Franc. 0. o. 1 1726 15 ian.
Cremer, Bern. Seb. Prodromos
» ^
ji j>
typicus.
Lucatellns, Petr. Coniorationes.
Observationes in contr. d. grat.
Vinnius, Arn. In 4 11. inst. com.
Bauwens, Amand. Disaertat. de
concord. sacerdot. et imperii.
Avertissement s. la d^clar. sniv.
Avertissement s. les lettres suiv.
Bagatelle (la) oa discours iron.
Instructions (general) by way
of catechism.
Lettre ä un magistrat oii Ton
examine etc.
Lettre d'un tb^logien aux rr.
pp. bänödictins.
Liste (premi^re) des chanoines.
Liste des chanoines, curez etc.
Mazimes chr^t. sur le deyoir etc.
Memoire sur le droit de la fa-
cult^ de thöol. de Paris.
Memoire pour nosseigneurs de
parlement etc.
Memoire p. justifier Tusage etc.
Pens^es d'un magistrat s. 1. d.
Relation de ce qui s'est pass^
au parlement de Ronen.
Relation de ce qui s*est passä
dans Tassembl^e de Sorbonne.
Remontrances (les tr^s-humbl.)
de la fac. de th^ol. de Paris.
Supplement au memoire sur 1. d.
Tour (la) de Babel, ou etc.
Brognolus, Candidus. Manuale
exorcistarum ac parochorum.
Charitopolitanus, Alethophilus.
Manuale catholicorum.
Amatus, Mich. De piscium
atque avium esus consuet.
Bibliotheca histor.-philologico-
theologica, Bremae.
Brion, de. La vie de soeur
Marie de s. Thörtoe.
Censura s. fac. th. duacensis.
Emportemens (les) amoureux.
Heylyn, Peter. Cosmographie.
Limborch, Phil. a. Theologia
Christian a *.
M^moires chronolog. et dogm.
Tillotson, Jean. Sermons.
Vitringa, Campeg. Typus theo-
logiae practicae.
Duguet, Jac- Jos. Lettre ä msgr.
Tövesque de Montpellier.
Fleury, Claude. Neuvidme diso.
s. 1. libert^s de T^gl. gallic. '
Lettre de mm. les illustriss.
J.-B. de Verthamont etc.
30 apr. ^
26 aug.
« «
» »
23 sept.
« a
a a
a a
a a
a a
a a
1727 22 apr.
a a
a a
S.O. 17 sept.
1728 27
ian.*
5
apr.'
a
a
a
a
a a
5 iul.
a
a
a
a
a
1
a
31
aug.«
9
nov.
a
t
a
a
1»
Lettre pastorale de l'^v. de
Montpellier.
Ordonnance et instruction pa-
stör, de T^rdque de Bayenx.
Remontrances (tr^s-humbles)
de r^vdque de Montpellier.
Simonzin, Lndov. Moderamen
conscientiae dubiae.
Basnagius, Sam. Annales poli-
tico-ecclesiastici ^
Instrucciones generales etc.
Basnagius, Sam. Annales poH-
tico-ecclesiastici '.
Benamati, G. B. Manuale co-
modo per li curati.
La Roche -Guilhem, M.^ de.
Jacqueline de Bavi^re.
Yulpes, Angelus. Sacr. theoL
sum. I. Duns Scoti defenditur.
Bülfingerus, Georg. Bern. De
harmon. animi et corp. hum.
Coronelle della SS. Trinitk
De Roye, Franc. Canon, iuris
inst. 11. 3.
Grimaldi, Constantino. Discus-
sioni istoriche, teol. etc.
Risposta alla lettera apologe-
tica di Benedetto Aletino.
Risposta alla seconda lett. apol.
Risposta alla terza lett apol.
Basnagius, Sam. Annales poli-
tico-ecclesiastici '.
Laetus, loh. Compendium histo-
riae universalis.
Sacchetti, Franco. Novelle.
Relation de ce qui s*est passd
tant ä Rome etc.
Basnage, Jacques. 0. o.
Clericus, loannes. O. o.
Fleury, Claude. Cat^h. histor. *
Muretus, Marc. Ant. Orationes
etc. cum augmentis etc.
Nuptiae parisinae.
D*Argentan, Louis-Fran^. Eser-
citii del christiano interiore*.
Diario del concilio romano 1725.
Lohner, Tob. Instructio practica
de confessionibus excipiendis.
Marin, loan. Theol. spec. etmor.
Pepe, Franc. Esercizi di divos.
Censura s. f. th. duacensis.
Chiesa, Steph. Epistolica dis-
sert. scoti-thomistica.
Marin, loan. Theol. spec. etmor.
Vertot, Ren^-Aubert de. Hist
des cheval. de s. Jean de Jör.
9 ian.
25 .
a a
Brevi Bened. XIII. Consultation
d. mrs. les avocats du parL
de Paris.
Defense de la diss. sur la
validite des ordin. d. AngL
Dissertation sur la validit^
des ordin. des Anglois.
17 Bcpt.
AccumpliBsemeDt (Soito da 1') 1
des prophetiea'. I
Fleury. Claude. lostibitionefl
loannes a8. Feiice. TrinniphaB
iniBericordiae i. e- «tc.
Trailö des !ois civ. et ©ccl.
Vojage (nouveaa) d'ltalie.
Walcbius. loaa. Georg. Com-
ment, de eoocilio latcrnnensi.
Directeiir (le) Bpirituel.
OndiauH. CaaimiruB. Comment.
de aoriptoribus eccIeHiae.
Suicerns, loh. Casp. ThesauraB
eccIesiaaticuB '.
ÄddiBOD, losepb. Remarbs on
aevenl parta of Italy.
Ondisiie, Caaimirua. Comment.
de scriptorihiia ecclesiae.
Prideiiui, Humphrey. CoDoect.
of the old ttad tbe nen test.
Hornius, Georg. Dissertationee
historicae et politicae*.
Kypseler. GottUeb. Uh di^Iices
de In SuLSse,
Larrey, leaac de. H letoira d' An-
miete rre, d'Ec-osse&td'IrlaDde.
Prideaux, Humphrey. Coonect.
of the old and tbe iiew t«Bt.
Bnvl Bened. XIII. Mandemeot
de l'4v, d'Anxerre.
Uandement de l'4v. de Metz.
Handement de l'dv. de Mont-
pellier.
Lnirey, Iso-ac de. Hiat. d'Anel.
Pbilaletbes. Remarks npon ue
Murvel], Andrew AnaccoDiitof
the growth of popery etc.
Eiichat. Abrab. du. Hiatoire de
la rtformation de U Siiibsg.
Ametot de ]a flouasaye, Nicol.
Abpub.'raciteavRcd. notes*.
Bayle, Pierre. 0. o.
Buroet, äilbert. History of bis
own timea
Celbtius, Liidov. Histor. Oot-
teaubulci praedeatinatiani *.
Eycaut, Paul. The p. st. of tbe
greek aod armen, ohorches.
Art« di bei) iervirsi delle fineatre
e m. De Paria diacre.
BiTvi Clea. XII. Ordonnance
de V6y. de Montpellier.
Histojre du formalaire.
Hiatoire abr^gäe de Is paix.
Luciano da Brescis. II laroa
ac«eao ad nn moribonde.
Parallele de la doctrine dea
payena avec celle dea jdauitea.
TboDgbta (free) an religion.
445
Bermyer , la.-toe. Hiatoire du
Senple de Dien d. a. origine.
lanns, Cbriatophor. Diaser-
tationea academicae '.
— Hisiflria miiveraaüs'.
^ Progrnmmsla '.
Burnetius, Thomas. Do fide et
officiia cbriatianorum *.
De atatu mortnurura *.
X)iacipnli (antiquae faoultatia
theo), bvanienaia).
HSaeneroa, Andr. Cbristoph.
Tbeaaar. loe. com. inrlapmd.
Tan Eapen, Zeger Bern. 0. o.
Weialinger, loan. Nie. Euttenos
delarratoB, das ist etc.
6 febr. Catächiame hiator. et dogmat.
6niart.' Bibliotbequeunivr.othiatoriqne.
. , ' Clericua, loannea, O. o.
, , Qerdon, Alex. Tbe Urea ofpope
Alex. VI and bis aon.
1 ang. Bingbatn, los, Origenes ecclea.
. . Cbamberiayjie , Edw. Angliae
netitia.
, , Dn Cheane, J,-B. Hiatoire du
bajaniame.
4 tan. Preaerratiro contro la critica
d'aleuni falai zelsnti.
, , Serry, lao. Hyac. De romano
6 aag. Hlmoire aur lee droita du ae-
cond ordre du olergä.
3. oet. Brevi GIcb. XII. Inetruction
paat. de l'iv. de Montpellier.
4 II ian. Pifecea fugitivee aur l'euchar.
, , Wokcnioe, Franc. Textue V. T.
17 mai. Corona di dodici stelle.
, , Holtiaa.Nicol, Apophoreta Bi
, , leenardueL Marina. Miklnt.
, , Eoebema, loh Frid. Disserta-
tinncul. de sang. leau Chr. 24.
, , Sercee, Jao. Traitöa. 1. mir»cl.
28inn. Gartkni», !Nic. Synopa. theol.
reforrnatao'.
20 aept. Egiiae (1') proteataate justiö^e.
, . Qenselins, lobaoues Christian.
ÜbservntioneB saci'fte.
, , Gflrtlema, Nie. Inatitut, theol.
, , WilckioB, Andreas. 'Eopr-oj-pa
<pias para prior et pnaterior.
2» noT. • Jurieu, Pierre. 0. o.
, , Hoyena adrs ethonneatea p.l. C.
, , Tuba, Giov. L'uomo in traffico.
t. 10 noT. JäauB-Cbriat aoua ranath^me.
7 dec. Cateohiam, or abridg, of ehr. d.
29 , Catecbiam(a)fortfaosetbatare
more adranced etc., 1724.
, , Instructions and prsyera f. cb.
19 in. Brevi Clen. Xll. Locke, John.
An eaaay conc. bum. nnder.
Standing.
, , Eztrait d'nn livre anglaia.
446
1734—1741.
19 inn.
11 oct.
1735 14 febr.
1
»» »
23 mal.
II »
29 aug.
»I »
S.O.
12
ian.
4
mai.
17
aug.
7
sept
18
mai.
23
«
1736 23
ian.
« »
30ial.
S.O. 20 ian.
Mandement de V6y, d*Aa-
xerre.
Lettre pastorale de V6v. de
Montpellier.
Fabricins, Franciscus. Orator
aacer.
loecherus, Christ. Gottl. Philo-
Sophia haeresium obez.
Leigh , £dward. Annotations
upon all the new testament.
Trait^ des bomes de la puis-
sance eccl^s. et de la p. civile.
Fabricios, loan. Alb. Salutaris
lux evang. tot. orb. exoriens.
Glasaius, Salom. Philolog.sacra.
Morhofius, Dan. Georg. Poly-
histor *.
Bibliotheca (magna) ecclesiast.
Eckhardus, Tobias. Henr. Leo-
nis auctoritas circa sacra etc.
Noodt, Gerard. Opera omn. etc.
Sherlock, William. Sermons.
Ceppi, Nicola Girolamo. La
scuola mabillona.
Trait^ des bomes de la puis-
sance eccl^. et de la p. civile.
Perontinos, Janas. De consilüs
ac dicasterüs.
V^ritö (la) rendafi sensible.
Brevi Clen. XII. Arrest de la
coar d. pari., 18 fövr. 1735.
Mandement de V6y, de Mont-
pellier.
Cleitron, R. Mach may be said
on both sides, a famil. dialog.
Osbome, Francis. The mis-
cellaneoas works.
Pufendorf, Samael. Introductio
ad historiam earopaeam^
Bibliotheca labecensis.
Van Dale, Ant. Dissertationes ^
— De oracnlis*.
4 sept.
25 ,
1738 21 apr.
« «
Reqaeste pr^sent^ au parlem. j
par 23 curäs de la ville.
Vie de mens, de la No€-M6nard.
1737 14 ian.
» 9
2 iul.
» m
1» »
10 dec. »
1» »
» K
S.O. 27 febr.
Historiae eccles. compendium.
llieologia supplex c. Clem. XII.
Brouerius, Matth. De popul.
y. ac r. adorationibus.
Brullaughan, Franc. Dominic.
Opasc. de miss. et missionar.
Bumetius^Thom. Telluris theor.
Sacra, orbis n. orig. et mutat. '
Harduinus, loan. Opera selecta \
— Opera varia*.
Bullus, Georg. Opera omniaetc.
Kippingas, Henr. Antiq. rom.
libri quatuor'.
Philosoph, leibnitianae et wolf-
fianae usus in theologia.
Centomani, Ascanio. Ragioni a
pro de' frati minori *.
— Nota a pro del sacerdote
G. Nardelfi*.
Locke, John. The reasonable-
ness of christianity.
Acta quaedam eccl. ultraiect.
Buddeus, loan. Franc. 0. o.
Zomius, Petr. Eist, euchar. inf.
Buddeus, loan. Franc. 0. o.
C^r^monies et coutumes relig.
Mömoires historiques pour ser-
vir ä rhist. des inquisitions.
Newtonisme (le) pour les daroes.
Ortizius , Martin. Caduceus
theologicus.
Swedenborgius, Emannel. Prin-
cipia rerum naturalium.
15 febr. ^ Brevi Clem. XII. Arrest de hi
cour du pari., 4 janv. 1738.
28 iul. »
1739 12 ian.
13 apr.
Carteromaco, Nie. Ricciardetto.
Dissertationes (de loc. theol.) ^*.
Trait^ des bomes de la puis-
sance eccläs. etc.
Cadworth, Ralph. The true in-
tellect. System of the universe.
Manes (Hug. Grotii Belg. ph.).
Sist^me (le) d. anciens et d. mod.
S.O. 18 febr. Montgeron, Louis-Basile Carr^
de. La y^rit^ des miracles.
„ , Relation apolog^t. et historique
de la sociötö des franc-mafons.
13 apr. * Arrest de la cour da pari.,
4 janv. 1738.
1740 25 ian.
15 nov.
Lettres sur la relig. essentielle.
Phileleutheros Lips. Remarks.
Hermannus, loan. Gottfr. Hi-
storia concert. de pane azymo.
La Croze, Maturin Veyssiöre de.
Eist, du Christ d'Ethiopie*.
— Eist, du Christ, des Indes*.
S.O. 29. apr. ^ Nouvelles eccl^iastiques.
26 ian.
'29110V.
1741 24 apr.
11 sept
6 dec.
S.O. 5 iul.
6 , »
Brevi Clen. XII. Arrest de la
coar d. pari., 22 avr. 1789.
Eistoire du livre des räfle
xions.
Le Gourayer, Pierre-Franf.
Eistoire du conc. de Trente.
Brevi Bened. XIV. lUponse au
mandement de mgr. Berger
de Charancy.
Supplica alla maestä d. d. Sicil.
Bemardus a Bononia. Manuale
confes. ord. capuc.
Dissertations mdl^ea, tom. I.
Dupin. Lud. Ell. Trait^ th^log.
et philos. de la v^ritä*.
Recueil des consultat de mrs
les avocats du pari, de Paria.
Tableau bist, des princip. trmita
de la vie du b.-h. Jean Soanen.
Nouvelles ecd^siaatiquea.
1742—1746.
447
1742 15 ian.
19 apr.
Tl »
2iul.
D 1»
9 9
1> «
28
8
20 nov.
fl n
s.o.
10 ian.
▼
15 febr.
9
»1 »1
»
» y*
J»
V T»
4ral.
1743
4 mart.
26 aug.
« 1»
10 dec.
s.o. 16 ian.
24 apr.
Cristiano (il) occupato.
Crousaz, Jean-Pierre de. Trait^
du beaa.
Giornata ben spesa del oristiano.
Harduinus, loan. Commenta-
rius in N. T. »
Vie (la v^ritable) d^Anne Gene-
yi^ye de Bourboa.
Foi (la) des appellans justifiäe.
R^flexions sar Tinstruction pa-
storale de T^y^que d. Rhodez.
Continuation de Thist. uniy. de
m. Jacques Benigne Bossuet.
Dupin, Lud. Ell. Metbodus studii
tneologici recte instituendi '.
Riflessioni intomo Torigine delle
passioni.
Roches, Fran^ois de. Defense
du christianisme.
Beausobre, Isaac de. Hist. crit
de Manich^e et du manich^is.
Bibliothöque britanniqne.
Bibliotheque germanique.
Biblioth^que raisonn^e.
Estor, loan. Georg. Delineatia
iur. publ. eccies. protestant.
LaChapelle, Armand de. Lettres
d'un thöologien röform^.
Lettres cabalistiques.
Lettres chinoises.
Leusdeu. loh. Philologus he-
braeus ^
— Philologus hebraeo-mixtus *.
— Philologus hebraeo-graecus '.
Nouyelles eccl^iastiques.
Thesaurus noyus theol.-philol.
Alciphron, or the minute philos.
Institution d'un prince.
Recueil de diy. piöces sur la
philos. etc.
Decr, Bened, XlV, Diyozione
(la) di Maria m. s. d. 1.
Romano, Damiano. Apologia s.
Tautore d. istoria d. oonc. trid.
Gras, Jean, et Mercier, Thöo-
dorit. Plainte et protestation.
Id^e de la yie de Jean Soanen.
Relation du miracle arriyöe etc.
Testament spirit. de Töy^que
de S^nez.
Gorini, Gius. Gorio. Politica etc.^
Boehmerus, lust. Henning. Inst.
iur. can. t. eccies. t.pontificii *.
Des Voeux. Gritique g^n^rale
du liyre de mr de Montgeron.
Heineccius, loan. Gottl. Ele-
menta iur. naturae et gentium.
Ottius, I. B. Spicileg. s. ex-
cerpta ex Flavio losepho.
Swinden, Tobias. An enquiry
into the nat. and place of hell.
Van der Muelen, Gul. Dissert.
de ortu et interitu imp. rom. ^
— Dissertationes philologicae '.
Lettres juiyes.
History (politic^l) of the deyil.
15 mai.
1744 16 mart.
18 aug.
s.o. 11 mart.
15 apr.
16 .
17 iun.
18 noy.
15 dec. «
1745 15 mart.
•t 9
11 mai.
Colbert de Croissy, Charles-
Joachim. Les oeuyres.
11 aug.
14 dec.
y> »
1» »1
S.O.
24 febr.
1 apr.
11 aug.
261I1II.
1746 10 ian.«
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9 febr.
5 iul.
9 9
7 oct.
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■ 9
9 9
9 9
9 9
6 dec.
9 9
9 »
12 ,
9 9
Sykes, Arthur Ashley. Prin-
ciples etc.
Compendium antiquitatum.
Mandeyille, Bern. de. The
fable of the bees.
Penet, Jean-Fran^. Testam. spir.
Anti-Pamela.
Pamela.
Benzi, Bemardinus. Dissertatio
in cas. reseryat. yenet. dioec'
Ritratttfzione solenne.
Arrest de la cour, 27 juin 1744.
Conyersationi famighari.
Bible (la sainte), ou etc.
Lettres sur les yrais principes
de la religion.
Benzi, Bemardinus. Praxis tri-
bunalis conscientiae *.
Bossuet, Jacqnes-B^nigne. Pro-
ject de r^p. ä m. De Tencin.
Lettre ä m. Becquet.
Lettre (seconde) ä m. Becquet
Räflexions nouyelles sur la yö-
rit^ du serment.
Lettre de T^y^que d'Auxerre ä
r^y§qne de Montpellier.
Norbert, p^re. M^moires histo-
riques prösent^s au s. p. ^
Explication des qualitez, que
s. Paul donne ä la charit^.
Brevi Bened. XIV. Instmmen-
tum app. (ultr. et harl.).
Faillibilit^ (la) des papes.
Le Courayer, P.-Fr. Defense
de la n. trad. de Thist. du
conc. de Trente«.
Lettre au sujet de la bulle etc.
Crudeli,Tom. Raccolta di poesie.
Defence (a) of natural and re-
yealed religion.
Aymon, Jean. Lettres anec-
dotes.
Duclos, Charl. Hist. de Louis XL
Gentili. Gius. Vita di Rosa Ma-
ria Serie di s. Antonio.
Grazzini, Antonfrancesco, detto
il Lasca. La seconda cena.
Räponse an memoire du recteur
des p^nitens d. la misäricorde.
Soanen, Jean. Lettre au s. d'un
4crit: y. eff. d. m^langistes.
Lettre (seconde) de Töy. d'Au-
xerre ä Tay. de Montpellier.
Lettres d'un th^ol. ä m. de Cha-
rancy, ^y^que de Montpellier.
R^ponse aux di£f. prop. au s.d'nn
^crit: Dem. ^claircissement
Stapfer, loan. Frid. Institu-
tiones theologiae polemicae.
Turretinus, loan. Alph. 0. o.
448
1746—1758.
S.R.C. 16 aug. t Gentili , Gius. Vita di Rosa
Maria Serio di s. Antonio.
S.O. 1 iun.
6 dec.
9 inn.
1747 17 ian.
18 apr.
17 iul.
» »
1748 13 aug.
18 dec.
Favre, Fran^. Lettr. ädifiantes.
Dissertat. snr les vertos th^ol.
ßrevi Bened. XIV. Garrido,
I. B. Concordia praelatorum.
Journal des choses m^morables
adv. d. le r^gne de Henry III.
Lienhardt» Georg. Ogdoas ero-
tematum.
Koehlerus, Henr. laris natura-
iis exercitationes VII *.
— Iuris socialis specim. VII *.
Baraterius, loh. Phil. Disquisit.
chrono], de success. ep. rom.
Pichon, Jean. L'esprit de J.-Chr.
et de r^gl. 8. la fräq. comm.
Halesius, loan. Historia con-
cilii dordraceni.
S.O. 19 mal
15 sept. '
24 nov.
S.O. 7 febr. ^ Charp. Histoire natur. de Uftme.
1749 12 mai. Boehmerus , lustus Henning.
Schilterus illustratus '.
18 dec. Limborch , Phil. a. De verit.
rel. ehr.'
17M) 12 ian. Espion (Y) de Tham. Eouli-Kan.
5 mai. * Buddeus, loannes Franc. 0. o.
, , ' Epistola doct. sorbon. ad ami-
cum belgam.
, ^ Moshemius, loan. Laur. Comm.
h. th. de consecr. episc. angl. ^
31 aug. Histoire des papes depuis S.
Pierre jusqu'ä Benoit XIII.
„ , Histoire des religieux de la
comp, de J^us.
11 sept. Moshemius, loan. Laur. Instit.
bist. Christ, mai. saec. I'.
, „ Parallele abr^g^ de Thist. du
peuple d'Israel et de T^glise.
„ „ ^ Pichon, Jean. L'esprit de J.-Chr.
et de r^gl. s. la fr^q. conmi.
„ , Principia iuris publ. eccl.
S.C.I]ldiilg. 3 aug. 1 Orden (der) des Friedens.
S.O. 19 febr. Dissertation sur Thonoraire des
messes, de son origine etc.
Tamburo (il), parafrasi.
Fridl, Marc. Englische Tugend-
Schul Mariae.
R^ponse ä la biblioth. jans^niste.
Unterberg, loan. von. Kurtzer
Begrift' dess Lebens der Maria
von Ward.
Ghirulli, Isidoro. Istoria chrono-
log. della Franca Martina etc.
Pufendorf, Samuel. De officio
hominis et civis, 11. 2.*
Esprit (de 1*) des loix ou etc.
Rousset, Jean. Uist. m^morable
des guerres e. 1. m. de France
et d'Autriche.
19 aug.
1751 22 mart.
II
2 aug.
29 nov.
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25 lau. '
1752 29 febr.
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2 mart.'
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24 mai.
* »
20 nov.
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S.O. 1 febr.
15 mart
24 mai.
6 sept.
5 dec.
22 mart.
20 noT.
Examen impartial des immu-
nit^ eccl^siastiques.
Epistola doct. sorbon. a. a. belg.
Gratiarum actio (sorbon. doc-
toris ad rev"™" Ricchinium).
Norbert, p^re. M^moires histo-
riques, apolog^tiques etc.*
Pbilalethes Hisp. Ad Phil. Rom.
ßreyi Bened. XIV. Lettres. Ne
repugnate.
Voix (la) du sage.
Avocat (1') du diable.
Guerre (la) s^raphique.
Lettera apologetica dell' eser-
citato accadem. della Crusca.
Lettres. Ne repugnate.
Voix (la) du sage.
Bianchi, Giovanni. Discorso in
lode deir arte comica.
D' Argons, J.-B. de Boyer. La
Philosophie du bon sens.
Voltaire, F.-M. Arouet. Lettres
pbilosophiques ^
Abr^g^ cnronol. de Thist eccl.
Moshemius, loan. Laur. Insti-
tutiones bist, christ. antiq.'
— Instit. bist, christ. recent.*
Philosophiae leibnitianae et
wolffianae usus in theologia.
Ouvrages posthumes de mon-
seign. r^vesque de Babylone.
Trait^ th^olog., dogmatique et
critique des indulgences.
Lettres ä un ami sur la Con-
stitution Unigenitus, 1752.
Voltaire. Oeuvres. Dresdel748'.
Lettre de m. L.*** ä m. B.***
> Memoire sur le refus des sacr.
Brevi Bened. XIV. Prades, loan.
Mart de. Hier, caelest.
Quaestio theologica.
Apologie de tous les jugem.
r. p. les trib. s^c. en France.
1753 20 febr. Bandinius, Ang. Maria. Collec-
tio veterum a1. monimentor.
Censorinus, Victorianus. Furfur
logicae verneianae.
Francheville, de. Le si^le de
Louis XIV.
Moshemius, loan. Laur. Dissert.
ad bist. eccl. pert. vol. I et II ^
14 mai. * Pfaffius, Christoph. Matth. 0. o.
Pufendorf, Samuel. De statu
imperii germanici^.
Viccei, Cassio. Imeneo epita-
lamio.
20 aug. Benzelius, Henr. Syntagma dis-
sert. in acad. lundens. hab.
Guidone, frä. Lettera a fr. Zac-
caria ^
Stoiber , Ubald. Armamenta-
rium.
Wollius, Christophor. Herme-
neutica novi foederis acr.
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1758—1757.
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14 nov.
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8ial.
8 deo. »
Wyttenbachins , Daniel. Ten- 1756 27 apr.
tarnen theologiae dogmaticae.
Mead, Richard. Medioa sacra. ^ .
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1765 14 apr.
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9 9
9 9
16 dec.
Nave, Gioato. Fra Paolo Sarpi
ginatificato.
Fieaiy, Gianda. Neuvi^me disc.
8. L libert^ de Tegl. gallic. *
Tradition des faits, qui manif.
le syst, d'ind^p. des ^v^ues.
Cat^niame histor. et dogm.
(Saite da) K
Vies interessantes et edifiantes
des amia de Port-RoyaL
Grotins, Hugo. De imperio
sammar. jpotest. circa sacra '.
La Borde, Yivien de. Principes
snr Fesa. etc. d. deux poiss. '
Cajlos, Gharles-Gabr. de Tha- .
bi^res de. Les oeuvres. 1751.
Combat (le) de Terreur c. 1. y.
Traitö des droits du roy sur;
les b^nöfices de ses etats.
Defense de Taatorit^ et des |
däcisions des merveilles etc. j
Lettres a msgr Töy. d* Angers.
Procds contre les j^uites.
Voltaire. Hist. des croisades'.
Pfaffius, Christ. Matth. 0. o.
Examen de deuz questions im- ,
portantes sur le mariage.
Ordres monastiques, hist. etc.
Berruyer, Is.-Jos. Hist. du p. de
Dieu jusqu'ä la fin d. 1. synag.'
Brünings, Christianus. De si-
lentio sacrae scripturae.
Carpovius, lac. Theol. revelata.
De Faba , Appio Anneo. Ki- .
tratti poetici, storici e critici. .
Hiebe], Venustian US. lustificatio '
parvuli sine mart. et sacram.
Erenzer, Sebast. Cursus theol.
schol. per principia lulliana. ;
Millerus, loan. Petr. lo. Laur.
Moshemii instit. in compend.
Mordechai, Abr. de Soria. Orac.
p. m. sobre la mala tentacion.
Philosophie morale ou mälange.
Trionfi (tutti i), carri etc. an-
dati per Firenze. |
Bruckerus , lacobus. Historia •
critica philosophiae.
Exposition de la doctrine chr^ :
tienne, ou instructions etc. |
Mömoires secrets de la röpu- ;
bliquc des lettres.
Voltaire. Abr6g6 de l'histoire *.
— Essai sur l'histoire*.
» 9
31 aug.
S.O. 12 mart.
Letter (a) from Rome sh. an e.
conf. b.popery and paganism.
4 mart.' Brevi Bened. XIV. La Borde,
Vivien de. Principes sur Tes-
sence etc. d. d. puissances.
Hilgers, Der Index Leos XIII.
S.O. "^ 28 aept
1757 28 febr. «
10 mai. >
9 9
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2
S
4
Abrege de Thist. eccl. conte-
nant les evenem. consid. etc.
Moears (lea).
Waltheros, Michael. Dissert.
theol. academicae coUectae.
Traite des droits de Tet. et du
prince s. 1. biens p. p. le clerge.
Disaertatio dogm. (de prax.
qnesn.).
Berruyer, Is.- Jos. Hist. du p. de
Dieu jusq. 1. naiss. d. Mesaie K
— Hist. da p. de Dieu jusqa'a
la fin de la synag.*
Guidone, fra. Lettera seconda '.
Memoire aur les libertes de
r^gl. gaU.
Teatro comico fiorentino.
Alberti, Valentinus. 0. o.
Alstedius , loan. Henr. 0. o. '
Alting, Henricus. 0. o.
Alting, lac Opera omnia theol.
Amesius, Guilelmus. 0. o.
Baronius, Robertus. 0. o.
Baanage, Jacques. 0. o.
Bayle, Pierre. 0. o.
Bebelius, Baltasar. 0. o.
Bibliotheca fratrum polonorum.
Bibliotheca hist.-phil.-theolog.,
Bremse.
Bibliotheque britannique.
Biblioth^que germanique.
Biblioth^ue raisonn^.
Blondellus, David. 0. o.
Botsaccus, lohannes. 0. o.
Bourignon, Antoinette. Toutes
les Oeuvres c. en 19 volumes.
Cer^monies et coutumes relig.
de tous les peuples du monde.
Claude, Jean. 0. o.
Conringius, Hermann. 0. o. ^
Crellius, lob. Opera onmia,
exeg. etc.
Dorscheus, loh. Georg. O. o.
Drelincourt, Charles. 0. o.
Dupin, Lud. Ell. Nonvelle bi-
. blioth^ue des aut. eccL*
Evesque (1*) de cour.
Geierus, Martinus. 0. o.
Gerhardus, loannes. 0. o.
Grotius, Hugo. Opera onmia
theol. *
Histoire du dem^l^ de Henri II
avcc Thomas Decket.
Hoombeeck, Johannes. 0. o.
Hottingerus, loh. Henr. 0. o.
Ittigius, Thomas. Histor. eccl.
secundi saeculi sei. capita^.
Jurieu, Pierre. 0. o.
Kortholtus, Christianus. 0. o.
La Placette, Jean. 0. o.
Lenfant, Jacques. 0. o.
Leydecker, Melchior. 0. o.
Lubbert, Sibrandus. 0. o.
Mestrezat, Jean. 0. o.
Molinaeus, Petrus. 0. o.
Nouvelles ecclösiastiques.
Osiander, loan. Adam. 0. o.
29
450
1757—1761.
10 mai.
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13
«
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n
iun.
21 nov. «
Otto, loan. Henric. 0. o.
Perkinsus, Guilielmos. 0. o.
Pfaffias, Christ. Matth. 0. o.
Piscator, loannes. 0. o.
Rivet, Andrä. 0. o.
Scultetus, Abraham US. 0. o.
Spanhemius, Frid.» sen. 0. o.
Spanhemius, Frid. , iun. 0. o.
Toiers, loh. B. Traitä des super-
stitions 8. r^criture sainte*.
Turretinus, Benedictus. 0. o.
Turretinus, Franciscus. 0. o.
Turretinus, loan. Alph. 0. o.
Twissos, Guilielmus. 0. o.
Whitby, Daniel. 0. o.
Bullös, Georg. Opera omnia,
quibus duo artic.explanantur.
Exposition de la doctrine de
r^glise gallicane p. rap. etc.
Guidone, frä. Lettera terza*.
Memoire sur les libertds de
Tägl. gallic.
Charp. Histoire natur. de TAme.
Histoire de la röception du conc.
de Trente d. 1. diff. ätats.
Eieslingius, lo. Rud. Hist. conc.
Graec. Latin, de transsubst.
Wemsdorfius, Gottlieb. Br. et
nerv, de indiff. rel. comment.
23 iul. »
3dec.
H 1»
S
,0. ^ 22 mart.
12 apr.
^ 17 mai.
^ 19 iul.
.26 ,
30 aug.
8
" 6 sept.
9 *
31 ian.
3 sept. <
S.O. ' 20 ian.
V 21 iul.
5 sept.
1758 24 apr. '
Pucelle (la) d'Orl^ans. ««is/v^n •
Commentar. in bull. Pauli III. . ^ 'W 19 mai.
I
1 I
Brevi Bened. XIV. Epistolal * i*
ampl. cardinalibus etc. in . v
urbe Preneste congregatis. ;
Berruyer, Is.-Jos. Hist. du p.
de Bieu, troisi^me partie'.
^ , Compendio cronologico delF
istoria ecdesiastica.
, , Zucchino Stefani, Stefano. I
flagelli di d. Gile div. poeta.
28 aug. De' Martini, Jose£fo Giov. II
contadino guidato al cielo.
^ ^ Lettres d'un Ül6oI. ä un äv., s'il
est perm. d'appr. les j^suites.
5 dec. ^ Encyclopädie ou dict. raisonnä
des Sciences, des arts etc.
y, „ R^flexions s. 1. grands hommes
qui sont morts en plaisantant.
* 17 febp. ^ Brevi Bened. XIV. Berruver,
Is.-Jos. Hist. du p. de Dieu
jusqu'ä la fin d. 1. synagog. *
„ Defense de la 2* partie de
rhist etc. du p. Berruyer.
2 dec. 2 Bpevi Clem. XIII. Berruyer, Is.-
Jos. Hist. du peuple de Dieu,
troisieme partie'.
1 sept.
S.O. 12 febr.
29 mai.
1761 19 ian.
8 mai.
1759 5 mart.
Emestus, loan. Aug. Anti-
muratorius.
Questions sur la tol^rance.
Sistdme (le) des anciens et des
modernes conciliö.
* Bis zum 17. Febr. 1758 inclusive reicht
der Index Benedikts XIV.
24 aug.
Pdre (le) Berruyer justifiö.
Crisis paradoxa s. tract. A. Y.
Voltaire. Pr^is de TEccl^siaste
et du Cantique d. Cantiques*.
Horix, loan. Tractatiuncula de
fontibus iuris canon. german.
Molinisme (le) et le mat^ria-
lisme d^masqu^, memoire.
Probleme hist. qui des j^uites
ou de Luther et Calvin etc.
Gorini, Gius. Coric. L'uomo.
Uomo (F), justitia et pax.
Rasiel de Selva, Hercule. Hist
de Tadm. dom Inigo.
Lettre ä un doct. de Sorben, sur
la d^nonc. etc. d. p. Berruyer.
Pere (le) Berruyer justifi^.
Consultation sur le mariage etc.
Dissertation oii l'on pr. <}ue St
Paul 7. c. I. Cor. n'enseig. etc.
Memoire pour le sieur Dage.
Plaidoy^ pour m. T^vesque de
Soissons.
Pothouin d'Huillet, et Travers.
Memoire ä consulter.
BreT. Clem. XIU. Esprit (de T).
Encyclop^ie ou dictionnaire
raisonnä des sciences etc.
Dissertation th. et c, d. 1. on t.
de pr. que Tftme de J.-Chr. etc.
Esprit (r) de mens, de Voltaire.
Loen, Johann Michael von. Die
einzige wäre Religion.
Tablean du si^cle par un au-
teur connu.
Chais, Charles. Lettres hist. et
dogm. sur les jubil^ etc.
Esprit (P) de J^us-Christ sur
la tol^rance.
Wieling, Abrah. Apologeticus \
— Nubes testium*.
Oeuvres du philosophe de Sans-
souci.
Neumayr, Franc. Frag : Ob der
Probabilismus abscheul. etc.
Code de la nature.
Hume, David. 0. o.
Libertä de conscience resserree.
Preservativo contro certi libri
e sermoni de' gesuiti.
Abhandlungen von dem Urspr.
und Altert, der Stadt Basel.
Essai sur la tolärance chr^-
tienne.
Oracle (V) des anciens fidMes.
Premontval, Andr^-Pierre Le
Guay de. Vues philosoph.
Tobar, Joseph de. La invoca-
cion d. n. s. m. s. de la luz
Examen d. princ. d*apr. lesq. on
p. app. la rccl. du cl. de 1760.
France (la) au parlement.
Lettre d'un philosophe, d. 1. on
prouve que Tath^isme etc.
1761—1767.
451
24 aug. ^ Premontval , Andr^-Pierre Le
Guay de. Vues philosoph.
14 ian.
1762 Ifebr.
» w
1» >»
24 mai.
1« »I
n •»
6 sept.
10 ,
S.O. 3mart.
* 26 aug.
" 9 sept.
1763 17 ian.
1 >»
8iul.
14 DOV.
2
S.O.' Smart.
13 apr.
29 nov. »
t
1764 27 febr.
1
13 aug.
2
1» »
Breyi Clem. XIII. Expoait. de la
doctr. chr^t oa instr. etc.
Esposizioue sulla dottrina
cristiana: del simbolo etc.
Dictionnaire bistor., litt^raire et
critique [F. Barral].
Examen des critiques du livre
intitul^: De resprit.
Griselini, Franc. Mem. anedote
spett. alla . . f. Paolo Servita.
Esprit (1') ou les principes du
droit canonique.
Gouju, Charl. Lettre äses fr^res.
Lettres persanes.
Ralph. Candide ou Toptimisme.
Encyclopödie (la petite) ou dic-
tionnaire des philosopbes.
Histoire d*un peuple nouveau.
Histoires. Honny soit . . . bist.
d. filles c^l. d. XVni* si^cle.
Sonetti contro le opinioni di Mi-
cbielBajo, di Gians. ipren. etc. >
Esposizione sulla dottrina cri- '
stiana: del simbolo etc. i
13 aug. Recherches sur Torigine da
despotisme oriental *.
S.O. ' 16 febr.
6 iun.
' 19 iul. «
1765 7 ian.
8 iul.
Montalto, Luigi de. Le pro-
vinciali.
Nature (de la).
Rousseau, Jean- Jacques, ^mile,
ou de r^ducation ^
Coleti, Steph. Energumenos di-
gnoscendi et liberandi ratio.
Listonai, de. Le voyageur philo-
soph e dans un pays inconnu.
Wandalinus, lob. rrael. tbeol.
in epist. d. Pauli ad Romanos. ;
ZimmermannusJoan.Iac.Opusc. :
tbeol., bist, et pbilos. argum. i
Phileleutherus, Helv. De mirac, !
quae Pythag. etc. tribuuntur. '
ZimmermannusJoan.Iac. Opusc.
theol., bist, et pbilos. argum.
Ragionamen to (del matrimonio)
di un filosofo mugellano.
Ordonnance et instr. pastor.
de r^v. de Soissons.
Examen de la religion, dont on
cherche l'^claircissement.
Religion (la vraie) dömontröe
par r^criture sainte.
S.O.
4iuL
4 sept.
1766 3 febr.
1» »
16 iun.
Discorso sopra Tasilo eccles.
Febronius, lustin. De statu
ecclesiae etc.
Act« eruditorum Lipsiae [ult.
Decr.]. *
Cat^hisme et Symbole r. de la
doctr. d. pp. Hard. et Berruyer.
Eloge de renfer. i 1767 26 ian.
Kollarius, Ad. Franc. De orig. |
etc. pot. 1. c. s. reg. Ungariae.
n 1»
n 1»
15 sept.
T» 1»
H fl
S.O. ' 27 febr.
12 mart.
-20 .
* Vgl. oben 4. dec. 1702.
Oberhäuser , Bened. Praelec-
tiones canonicae.
Berruyer, Is. Jos. R^flexions sur
la foi. ä mr. Tarchev. de Paris.
Cat^chisme et Symbole r. de la
doctr. d. pp. Hard. et Berruyer.
Abudacnus seu Barbatus, los.
Historia lacobitamm.
Augustin (S.). Les deux livres ä
Pollentius sur les mariag. ad.
Avantages du manage.
M^moires pour servir ä Tbist.
de madame de Maintenon.
M^moires sur la vie de made-
moiselle de Lendos par M. B.
Arte (deir) d' amare, libri due.
Cat^chisme de Thonn^te homme.
Dictionnaire pbilos. portatif.
Etat (F) et les d^ices de la
, Suisse, ou description helyät.
Evangile (1*) de la raison.
Examen de la religion, dont on
cherche Töclaircissement.
Lettres d^une p^ruvienne.
Religion (la vraie) d^monträe
par Täcriture sainte.
Ode, lao. Comment. de angelis.
Ouvrages pbilosopbiques.
Saul et David, hyperdrame.
Sermon des cinquante.
Testament de Jean Meslier.
Istruzioni intorno la santa sede.
Lettera prima (seconda e terza)
intorno la boUa ,Apostolicum*.
Delitti (dei) e delle pene.
Febronius, lustin. De statu
ecclesiae etc.
Trait^ sur la tol^rance.
Bauclair, P.-L. de. Anti-contract
social, d. 1. on refute etc.
Chandelle (la) d'Arras.
Pilati, Carlantonio. L*esistenza
della legge naturale.
Rousseau, Jean-Jacq. Du con-
tract social'.
— Lettre ä Chr. de Beaumont '.
Celibato (del) ovvero riforma
del clero romano.
Dissertazione isagogica intorno
allo stato della chiesa etc.
Ragionamento intorno a' ben.
temp. possed. dalle chiese.
Opstraet, loan. Pastor bonus.
Brevi de S. S. demente XIII.
eman. in favore dei gesuiti.
Mosca Barzi, Carl. Lett. scritte
ad un s. am. di Roveredo.
Graziani , Nie. Ragionamenti
accadem. recitati in Firenze.
Lochstein, Yerem. von. Gründe
f. u. w. d. geistl. Immunität.
Priap^e (la).
29*
452
1767—1778.
26 ian.
25 mai. ^
i> r
T» V
27 nov.
1» »»
f» r
S.O. 24 mart.
-26 ,
29 iul.
1» n
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1768 Imart.
9 T
19 iul
T T
12 dec.
%
s.o. 21 sept
176911a!ig. «
1
7» 1»
1
I
S.R.C. 2 oct.
S.O. "^ 19 ian.
Scelta di prose e poesie italiane.
Gebt dem Kaiser, was etc.
Marmontel, JeaD.-Fran9. Bali-
saire.
Neller, Georg. Christ. Vindiciae
pro 8. provincia romana etc.
Lettera al maresciallo Keit.
M^langes de littärature etc.
Memoire ä pr^enter ä mess.
les commissaires etc.
Memoire sur les profess. reli-
gieases en faveur de la raison.
Piano ecclesiastico per un rego-
lamento da tentare.
6 sept.
1770 16 ian.
26 mart.
'':n"«-i tsnpV^ ^p»Nn -,a -,mx-i
.nVap -»ncoia cnisNtt cVs
Autorit^ (de V) du clerg^ et du
pouYoir da magistrat pol.
Barbeyrac, Jean. Trait^ de la
morale des pdres de Täglise.
Gebt dem Kaiser, was etc..
Recherches sur l'orig. du despo-
tisme oriental. See. partie*.
Riforma (di una) d'Italia.
Rousseau, Jean.-Jacq. Lettres
^crites de la moutagne^.
Sandius, Christophorus. Nucleus
historiae ecclesiasticae ^.
— Addendorum etc. ad nu-
cleum *.
Woolston, Thom. Six discourses
on the miracl. of our Saviour.
— Defence of bis discourses on
tbe miracles.
Gonfermazione del ragionam.
intomo ai beni temporali.
Histoire pbilosopb. de rhomme.
Instructions s. 1. v^rit^ de la
grftce et de la Prädestination.
Common taire sur le livre des
dälits et des peines.
Histoire d. entreprises d. clergä
sur la souverainetä des rois.
Montag, los. von. Abhandlung
von Verbrechen und Strafen.
Bazin. La philos. de Thistoire.
Bourdillon, los. Essai ... sur
les diss. d. äglises de Pologne.
Royaume (le) mis en interdit.
Abrägä de Thist. eccl. de Fleury.
Cbiesa (la) e la repubblica den-
tro i loro limiti.
Droits (les) des hommes et les
usurpations des autres.
^.vangile (!') du jour, 1. 1 et VII.
Kaiserling. Discours.
La Mettrie, Julien 0£fray de.
Oeuvres philosophiques.
Riflessioni di un italiano sopra
la cbiesa in generale etc.
Scaramelli, Giov. Batt. Vita di
suor Maria Crocif. Satellico.
Helvetiorum (de) iuribus circa
Sacra, das ist etc.
3 dec.
S.O.
1771
T H
f
25 ian. >
V
15 febr.
s
V
1 mart.
9
V
1» •
2
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V
1
9 nov.
24 mai.
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26
aug.
29
nov.
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«
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^
V
T
i>
1t
T
1772 22 mai.
24 aug.
1773 29 mart. »
4
3 sept.
Reflexionen eines Schweizers . . .
ob die reg. Orden aufzuheben.
Autoritä legitime des äv^ues
et des souverains pour etc.
Primatu (de) romani pontificis.
Quesiti (tre) accademici.
Singularitäs (les) de la nature.
Espion (r) chinois ou Tenv. etc.
Fröret, Nie. Examen crit. des
apolog. de la relig. chrätienne.
Le Bret, loan. Fr id. Acta eccl.
graecae ann. 1762 et 1763.
Manual (the catholic Christians
new universal).
Briefe eines Baiern . . . über d.
Macht d. Kirche u. d. Pabstes.
fivangile (V) du jour, 1. 1 et VII.
Manual (the catholic christian*s
new universal).
La Mettrie, Julien Ofifray de.
Oeuvres philosophiques.
Abrägä d. l'hist. eccl. d. Fleury.
Evangile (F ) du jour, 1. 1 et VU.
Riflessioni di un italiano sopra
la cbiesa in generale etc.
Mirabaud. Systeme d. 1. nature.
Ame (de V) et de son immer-
talitä.
Febronius, lustin. De statu
ecclesiae etc.
Monde (le), son origine et son
antiquitS etc.
Necessitä (della) ed utilita del
matrimon. degli ecclesiastici.
Collection de lettres s. 1. miracl.
4cT. h Gen^ve et ä Neufchatel.
Defense (la) de mon ende.
Examen import. de milord Bo-
lingbroke äcr. s. 1. flu de 1736.
Homme (!') aux quarante äcus.
Militaire (le) philosopbe.
Questions (les) de Zapata.
Tamponet. Les questions de
Zapata.
Gravina, los. Mar. De elector.
h. num. resp. b. reproborum.
Piazza, Bened. Dissertatio ana-
gogica etc. de paradiso.
Torcia, Michele. Elogio di Me-
tastasio.
Canzius, Israel Gottlieb. Com-
pendium theologiae purioris.
Essai sur cette question : Quand
et comment TAmärique etc.
Instituzioni del dirit. pubbl. eccl.
accom. al. pratica di Venezia.
Dispotism'o (il vero).
Febronius, lastin. De statu
ecclesiae etc.
Räflexions s. une lettre d. msgr.
Linguet ä mr. le m. Beccaria.
Decr. dem, XIV, Laugeois des
Chatelliers. Nouv. traduct.
des äpitres de S. Paul.
1773—1782.
15 nov.
16 .
S.O. ' 26 aug. «
1774 29 aug.
S.O. 18 apr.
1775 18 aug.
1» »•
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j» »
5» 1t
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1776 22 apr.
?• 1»
S.O. 10 ian.
17 .
^ 11 iul.
V 3
^ 22 aug.
^ 5 sept.
11 dec.
1777 31 ian.
Tl 7»
11 iul.
1t D
9 fl
An (r) denx mille quatre cent
quaranta.
M^langes (nouveaux) philoso-
phiques, historiques, critiqu.
Elogio storico d. Ant. Genovesi.
Dispotismo (il vero).
Rt^flexions s. une lettre d. msgr.
Linguet k mr. le m. Beccaria.
Abusi della giurisdizione eccle-
siastica sul regno di Napoli.
Helv^tius, Claude-Adrien. De
rhomme, de ses facultas etc.
Histoire pliil. et polit. des ^tabl.
etc. dans les deux Indes.
Paganetti, Pietro. Della istoria
eccles. della Liguria.
Röflexions impart. s. 1. ^vangil.
s. d'un essai s. Tapocalypse.
Disciplina (Pantica) d. llturgia.
Apologia del catechismo suUa
commun. d. s. sagrifizio.
Catechismo esposto in forma
d. d. s. communione etc.
Esprit (r) du pape Clem. XIV.
Leofilo, Anastasio. Del pubblico
div. dir. alla comunione etc.
Opuscolo teologico. La comu-
nione etc.
Sens (le bon) ou id^es naturelles
op. aux idäes sumaturelles.
Sentimenti (i) del concilio di
Trento sulla parte etc.
Systeme social ou principes na-
turels de la morale etc.
Dialoghi (nuovi) italiani.
Estratto di alcune delle tante
proposizioni erronee etc.
Raison (la) par aiphabet.
Ristretto d. dottrina d. chiesa
c. Tuso d. santiss. eucaristia.
Saggio filosofico sul matrimonio.
Vita d. nadre Dan. Concina.
A. B. C. (r), dix-sept dialogues.
Raison (la) par aiphabet.
Remiz, Anton. Dissertatio . . .
de iustitia Placeti regii.
Bihl, Franc. Dissert. ... de iur.
imp. in pers. et bona civitat.
Lettera apologetica a sua eccel-
lenza il sign, march. N. N. etc.
Dieu, r^ponse au Systeme de
la nature« section II.
Levesque, P.-Charl. L'homme
moral.
Recherches philosoph. sur les
Amcricains.
Robertson, Will. The bist, of
the . . . emp. Charles V.
Analyse raisonnöe de Bayle.
Ferro, Marcello. Del danno avv.
. . p. 1. richezze de* regolari.
Pasquali, Gius. Drittopubbl.etc.
11 iul.
1778 16 febr. >
t
9 «
27 iul.
* w
s.o. " 17 dec.
1779 Imai.
14 «
» «
S.O. 24 febr.
-25 ,
20 sept.
1780 10 iul.
» 1»
l
1781 3 dec.»
9
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9
1»
» »I
13 ian.
1782 29 mai.
8 iul. 3
S.O. Saug.
1»
18
453
Wolfius, loan. Christoph. Curae
philologicae et criticae.
Histoire crit. de Jösus-Christ.
Mälanges (nouveaux) philos.,
histor., critiques.
R<k2r4ations historiques , cri-
tiques et d'^rudition.
Thöisme (le), essai philosoph.
Wesselius, loan. Comm. anal,
^xeg. i. ep. Pauli ad Galatas.
Meditazione filosoüca di Fran-
cesco L . . . P. P.
Amabed. Les lettres.
Des Essarts. Le livre ä la
mode.
Fontenelle, Bern. Le Bovier de.
La republ. des philosophes.
Roustan, Ant.-Jacq. Ofifrande
aux autels et ä la patrie.
Pastore, Raff. La filosofia d.
nat. di Tito Lucrezio Caro ^
— Saggio di poesie toscane e
latine '.
Brevl Pii VL Isenbiehl, loan.
Lor. Neuer Versuch über die
Weissagung von Emmanuel.
Hedderich, Phil. Dissertatio qu.
tent. subm. H. Stockhausen K
— Elementa iuris canonici ^
— Systema quo etc. praelec-
tiones s. indicit^
Sottile. Pens^es et räflexions.
Stattler, Bened. Demonstratio
catholica ^
Annall ecclesiast., secolo XVIII,
Firenze (1780—1782).
Difficoltä proposte all* ex-ge-
suita s. c. Luigi Mozzi.
Giornale letter. (1781 e 1782j.
Incendio (V) di Tordinona.
Saggio intomo allo studio di
teologia, Lugano 1778.
Traversari, Car. M. De incr. n.
leg. sacrif. commun. diss. *
— Instruz. int. al s. sacrifizio '.
Brevi Pii VL Memoria catto-
lica da presentarsi a sua San-
tita . . ., 1780.
Lettera del nob. sig. . . di Ber-
gamo s. 1. d. d. cuore di Gesii.
Annali ecclesiast., secolo XVIII,
Firenze (1780—1782).
Cerfvol, de. La gamologie.
Giornale letter. (1781 e 1782).
Discorso indirizzato al papa da
un filosofo tedesco.
Histoire crit. de J^us-Christ.
Arretin (1*) moderne.
Spione (lo) italiano. Tom. I. e II.
454
1782—1790.
14 nov. Pascal e, Gias. Nie. I progressi
d. fisica, discors. academ.
1783 20 ian.
r 1*
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26 sept.
T 1>
S.O. 81 iul.
28 aag.
1784 16 febr.
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6 dec.
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T 1"
V 9
S.O. 12 febr.
11 nov.
17 ,
7 aug. ^ Raccolta di o^uscoli interes-
santi la religione.
28 nov.
Edncazione ed istrazione cri-
stiana, o catech. universale.
Institutiones theologiae i. u. ^mam ^ •
cleric. panhonuitanae dioec. i ^ •^* * '"°'
Nichts mehreres von Ehedis- !
pensen. | " »
Papia, Ennodio. L*epoca se-
conda ^
— L'apocalisse '.
Watteroth, Heinr. Jos. Für
Toleranz etc.
Gibbon, Edw. The bist, of the
decl. a. fall of the rom. emp.
Monaca (la) am'maestrata.
Royko, Casp. Geschichte der
Kirchenversamml. z.Eostnitz.
Schreiben eines Osten*. Pfarrers
über die Toleranz.
V^rit^ (la) rendue sens. ä
Louis XVI.
1788 31 mart.
Schritt (der erste) zur künft.
Verein, der kath. n. evang. E.
Trait^ des trois imposteurs.
Eybel, los. Valent. Introdact.
in ins eccl. catholicorura '.
Histoire phil. et pol. des ^ta-
bliss. etc. dans les deux Indes.
Raynal, Guil. Tom. Franc. Storia
ü\. et pol. d. stabilimenti.
Vie voluptueuse des c. et d. n.
Compendio critico d. storia ve-
neta ant. e mod. di V. F.
Filangieri, Gaetano. La scienza
della legisiazione.
Papia, Ennodio. L*apocalisse '.
Physiophilus , loan. Opuscula
cont. monachologiam etc.
Soldini, Franc. De anima brn-
torum.
Unzufriednen (die) in Wien.
Memorie istoricö-ecclesiastiche
etc., opera d*un italiano.
Bpevi Pii VI. Eybel, los. Val.
Was enthalt, d. Ürk. d. ehr.
Alt. V. d. Ohrenbeichte?«
Glaubensbekenntniss (allg.)
aller KeL'gionen, 1784.
1785 S.O. 27 ian. Bartholotti, loan. Nep. Exer-
citatio politico-theologica.
21 apr. Papa (il) o siano ricerche sul
primato di questo sacerdote.
18 nov.
1789 29 mai.
« K
9 1»
S 9
18 sept.
« n
1786 7 aug.
Analisi del libro delle prescri-
zioni di Tertulliano.
Beantwortung acht wichtiger
e. m. Theol. vorg. Fragen.
Dritto libero del sovrano sul
matrimonio.
Glaubensbekänntniss eines mit
dem Tode ringenden Mannes.
Idea (vera) della santa sede.
S.O. 29 ian.
1790 5 febr.
ßrevi Pii VI. Eybel Jos. Va-
lent. Was ist der Pabst?^
Cattolicismo (del) della chiesa
d*Utrecht etc.
Cosa e un appellante ? ^
Grillparzer, Wenzel. Von der
Appellation an d. röm. Stuhl.
Legisiazione (della umana) s.
nozze dei cittad. cattolici.
Raccolta di opuscoli interes-
santi la religione.
Riflessioni del teol. piacentino
sul libro dell' ab. Cuccagni.
Autoritä (delF) che si compete
al sovrano n. materie di relig.
Casus conscientiae (ad) etc.
resolutiones, Pistoia.
Concilj e sinodi tenuti in Fi-
renze 1055—1787.
Hermann, Jos. Betracht, über
d. Schreiben des P. Pii VI.
Istoria dei concilii e sinodi ap-
provati e disappr. dai papi.
Lettera di N. N. ad un amico
. . . se i frati siano etc.
Mastripieri, Giammaria. Rispe-
sta a un libercolo etc.
Progetto di riforma delF ob-
bligo del digiuno.
Pronunzia (della) del canone.
Raccolta di opuscoli interes-
santi la religione.
Rendez ä G^ar ce qui etc.
Riflessioni di un canonista etc.
Sinodo fiorent. contro Sisto IV.
ßrevi Pii VI. Memoria (se-
conda) cattolica.
Cosa d un appellante? Con-
tinuazione '.
Elementi del diritto naturale
deir abate Gr. Ar.
Esame critico di una lettera di
d. Francesco Spadea.
Raccolta di opuscoli interes-
santi la religione.
Brandi, Ubaldo. II dormitanzio.
Guadagnini, G. 6. Nuovo esame
di alc. testi d. conc. diTrento ^
— Appendice al nuovo esame ^.
Lettere d*un teologo piacent. a
msg. Nani vescovo di Brescia.
Matrimonio (il) di fra Giovanni.
Pascal, Blaise. Pens^es etc.
Trautmansdorf, Thadd. de. De
tolerantia ecclesiast. et civili.
Discorso istor.-polit. d. orig. d.
pot. d. chierici etc.
Dissertatio (de ratione et auct.
pr. S. Aug.) c. prologo gal.
Litta, Luigi. Della sacrament.
assoluzione ne' casi riservati.
1790—1805.
455
5 febr. < Tambarini , Petrus. Praelec-
tionam [Tolumina qoataor] \
, „ Thaddaeoa a S. Adamo. Com-
mentatio biUioa in eff. Christi
Matth. 16, 18. 19.
5 mai. Cnralt, Rob. Genuina totios iu-
risprad. sacrae principia.
2 äug. Guadagnini, G. B. Vita di Ar-
noldo da Brescia*.
p Osseryazioni di an teologo ad
an conte, nelle qaali etc.
p , Bottenstaedter, Gaiet. de. De
diy. instit pastoram II. ord.
^ y, Tambarini, Petr. De sum. cath.
d. grai Chr. d. praest. etc. *
, • * — Praelectionam [voll. 4] K
1791 28 mart Cat^chisme (le) da genre ha-
main.
r „ Emende sincere di an cherico
lombardo alle «annot. pacif.*
' * , Schneider, Ealogjus. Kateche-
tischer Unterricht.
5 dec. Dabbio sul centro dell* anitä
cattolica nella chiesa.
, , Gaadagnini, G. B. Due scritti *,
TP — ;• Parenesi al giomalista rem. * .
r r Tibarzio,frate.Rispo8taaidubbj i
prop. alli SS. prof. di Paria, j
• , ' Vita di donna Olimpia.
1792 17 dec Gedanken über die PunkUtion
des Embser-congresses.
9 .. Institutiones theolog., Lugduni.
, , Mayr, Beda. Verteidigung der
nat., Christi, u. kath. Religion.
, „ Spitz, Andr. Dissert. de archi-
' diac, q. tent. exp. F. G. Pape.
179S 9 dec Catechismo per i fanciulli ad
uso etc. di Motola.
„ , Catechismo (breve) s. indulg.,
prop. d. vescoYo di CoUe.
,1 , Compendio del tratt. stör., dog.,
crit. delle indulgenze.
• , ' Del Mare, Paul. Marcell. Prae-
lect. theol. Senis habit.
• , ' Guadagnini, G. B. Esame d.
rifless. teol. e crit. sopra etc.*
1794 S.O. 20 febr. Riflessioni s. discorso d. orig.
d. pot. de' chierici etc.
S.O. 5 mart. * Del Mare, Paal Marcel. Prae-
lect. theol. Senis habit
1796 11 ian.
29 apr.
S.O. 14 ian. >
Esposizione d. dottrina d. chiesa
0 sieno istruzioni famigliari.
Invito alla pace ed alla unitä.
Oberrauch, Herculan. Institut.
iustitiae christianae.
Raccolta di opuscoli interes-
santi la religione.
Tamburini, Petrus. De fontibus
sacr. theologiae*.
— Praelect d. eccles. Christi,
quas hab. in acad. ticinensi *.
Stattler, Bened. Demonstratio
catholica K
5 apr.
1797 10 iul.
Guadagnini, G. B. Esame delle
rifl. teolog. e crit. sopra etc. *
Pereira de Figuereido, Ant.
Analyse de professao da f^.
Aktenstücke (authentische) . . .
über das Stattlersche Buch.
„ ^ Lottere teologico-politiche s. pr.
situaz. d. cose eccles.
,. , Ortiz Cortes, Ildefonso. Pre-
gbiere cristiane.
, „ Rasier, Gius. Ant. Analisi del
conc. diooes. di Pistoja.
„ „ Stattler, Bened. Epistola par-
aenetica ad C. Fr. Bahrdt^
, „ — De locis theologicis '.
y, „ — Theologia ehr. theoretica*.
„ n Zola, los. De rebus christianis
ante Constantinum magn. ^
, „ — Theolog. prael. volum. duo '.
1803 S.O. 27 apr. Colonna , Biagio. La difesa
della chiesa greca.
1804 2 iul.
28 ang.
1795 26 ian.
ßnlla Pii \1. Atti e decreti del i
conc. dioces. di Pistoja. I
Gross, Franz Jos. Rede wider '
den Verfolgungsgeist.
Kämmerer, Job. Jak. Abhandl.
über die Exkommunikation.
Pagano, Franc. Mario. De*
saggi politici tomi due.
Pereira de Figuereido, Ant.
Analyse de professao da fö.
Rautenstrauch, Joh. Vorstel- 1805 26 aug.
lung an S. Heil. Piua VI.
Schwind, Carl Franz. Über die
alt. heil, semit. Denkmäler ^
— Die Päbste in ihrer Blöße».
Bottazzi, Francesco Maria. Ca-
techismo repubblicano.
Casti, G. B. Novelle amene K
Catechismo del galantuomo.
Compäre (le) Mathieu.
Cronica del paradiso.
Diderot, Denis. Jacques le f ata-
liste' et son maltre.
Errotika biblion.
Ganzetti, Angelo. Intenz. sulF
opusc. : II giovine istruito etc.
Giovane (il) instruito ne' prin-
cipj della democrazia.
Histoire de la papaut^.
La Fontaine, Jean de. Contes
et nouvelles en vers.
Monarchia (della) universale
de' papi. Discorso etc.
Ralph, Emmanuel. M^moires
de Candide.
Voltaire. Romans et contes''.
Bocalosi, Girol. Dell' educazione
democrat. d. d. al pop. ital.
Casti, G. B. Gli an im. par-
lanti.
Lettres d'un th^log. canoniste
a n. s. p. le pape Pie VI.
456
1806-1819.
26 aag.
1806 9dec.
1808 18 iul.
Pensieri sopra la capaoitä e i
dir. che n. i coUegi eccles.
Livre (le) des manifestes.
Monti, Vinc. Prolusioni agli
studj deir univ. di Pavia 1804.
Pozzi, Giov. Della cura fisica
dell' uomo.
Religione (la) cristiana liberata
dalle ombre.
Roosseau, Jean-Jacqnes. Julie
Ott la nouvelle Hölolse^.
Zintel, Jos. ▼. Betrachtungen
fib. d. n. k. u. p. Einr. i. Baiem.
De Giuliani, Ant. Saggio polit.
Lomonaco, Francesco. Vite degli
eccelenti Italiani ^
Zimmermann, Job. Georg. Über
die Einsamkeit.
30
sept.
22 dec.
1815 S.O. 24 aug. Di Chiara, Stef. Memoria p.
1. consecr. d. yesc. diSicilia.
1816 S.O. 28 mart. Marcelli, Ant. De casibus re-
servatis in fulginati eccl.
,^22aug. Ridolfi, Angelo. Del diritto
sociale, libri tre.
1817 27 ian.
1»
16 mart.
17 ,
23 iun.
30 sept.
Carega, Franc. Sü la legge del
diyorzio, dissertazione.
Cavallarius, Dom. Institutiones
iuris canonici , quibus etc. '
— Instit. iuris can. in 3 pp.
ac in 6 tom. distr.*
— Commentaria de iure can.'
Esame d. confessione auricnl. e
d. Vera chiesa di G. Gr.
Roselli, Anna. La schiavitü
delle donne, memoria.
Catechismo della dottrina cri-
stiana, Napoli 1816.
Italia (air) nelle tenebre Tanr.
porta la Ince. Rifless. filos.
Questione, se i vescovi etc.
Segretario (il) galante.
Avis fratemels auz ultramon-
tains concordatistes.
Compendio de* discorsi, che si
t. n. r. univ. di Bologna.
Genovesi, Ant. Lezioni di com-
mercio o sia d'economia civ.
Poesie pananti, edite e inedite.
Rime e prose, Genova 1797. ^
Becattini, Franc. Istoria dell* i
inquisizione. '
Jahrschrift für Theologie und
Kirchenrecht d. KathoL, Ulm.
M^moires de la vie du comte
de Grammont.
Memoria al magistrato di revi-
sione s. teoria del divorzio.
Motivi deir opposizione del ves-
covo di Noli alla etc.
Raccolta degli indirizzi a S. A.
1. il principe vice-r^.
Riflessioni in difesa di mr. Sei-
pione de* Ricci e d. s. sinodo.
Riflessioni preliminari etc. ai
mot. deir opp. d. vesc. d. Noli.
S.O. 80 iul.
1818 27 iul.
1819 22 mart.
6 sept.
Senso (il buon), o. Idee nat. etc.
Solari, Bened. Apologia contro
il fb em. cardmale Gerdil.
Teoria civile e pönale del di-
vorzio.
Arte (r) di conservare ed acr.
la bellezza d. d.
Carrozzi, Gius. Le prescrizioni
sul diritto del matrimonio.
Chiesa (la) subalpina.
Darwin, Erasmus. Zoonomia.
Justification de fra Paolo Sarpi.
Novelle piacevoli e morali di
un viaggiatore incognito.
Parny, Evariste. La guerre des
dieux anciens et modernes.
Rim^ (scelte) piacevoli di un
lombardo.
Sismondi, J. Gh. L. Simonde de.
Hist. d. r^pl. ital. du m.-&ge.
Storia delle revoluzioni d. re-
pubbl. crist. c. rifl. an.
Yillers, Charl. Essai sur Tespr.
et Tinfl. de la röf. de Luther K
— Philosophie de Kant*.
Wiederherstellung (über die)
der Jesuiten etc.
Catechista (il), o sia istruzione
crist. esp. in brev. dial. fam.
Dupuis, Cbarles-Fran^ois. Ori-
gine de tous les cultes.
Gandolphj, Peter. A defence of
the anc. faith in 4 vol. ^
— An exposition of liturgy*.
Gianni, Franc. Bonaparte in
Italia, poSma.
Pirani, Gius. La corte di Roma
convinta dalla verita.
Rivarola, Paolo. La storia del
papato di Fil. de Momay.
Atanasio da Yerrocchio. Rac-
colta di novelle.
Bentham, Jär^mie. Trait^ de
l^gislation civile et pönale *.
Lanjuinais, Jean-Denis. Appr^-
ciation du projet de loi etc.
Mamone, Domenico. Istituzioni
logiche.
Tableau historiqne de la poli-
tique de la cour de Rome.
Traversari, Gar. Maria. Istruz.
intomo al santo sacrifizio*.
Cabanis, P. J. G. Rapports du
phys. et du mor. de 1 homme.
Exposition de la doctrine de
l^glise gallicane.
Raccolta di opuscoli di cristiana
filosofia e di eccl. giurisd.
Richerand, Anthel. Nouveaux
^l^ments de phvsiologie.
Tamburini, Petr. Introduz. allo
stud. d. fil. mor. etc. (7 voll.) *.
Testamente (il nuovo) trad. da
m. Ant. Martini [sine notis] ^
Yorick. A sentimental journey.
1820—1822.
457
1820 27 ian.
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Conclasioni concise salla reli-
gione di G. B. A.
Dannenmayr, Matthias. Instit.
historiae ecclesiaaticae.
Mahon, Paul Aug. Olivier. Mö-
decine legale et police m^dic.
Testamento (il nuovo) trad. da
m. Ant. Martini [sine notis] '.
Rechberger. Georg. Handbuch
des österr. Kirchenrechts.
Mojon, Benedetto. Leggi fisio-
logiche.
Abusos introducidos en la dis-
ciplina de la iglesia etc.
Bemabeu , Antonio. Espafia
venturosa '.
Buhle, Joh« Gottl. Geschichte
der neueren Philosophie.
Conversacion familiär . . . sobre
la jurisdicion de los obispos.
£zamen crit. d. 1. c. de la persec.
que etc. los francmasones.
Ezposicion (breve) sobre el real
patronato j etc.
Gioja, Melchiorre. Del merito
e delle ricompense^
— Nuovo prospetto delle science
economiche '.
Juicio bist. . . . de la autorid. de
1. naciones en 1. bienes eccl.
La Lande, Joseph- J^röme de.
Voyage en Italic ^
Pradt, Domin. Dufour de. Les
quatre concordats^
Rey berger, Ant. Car. Institu-
tiones ethicae christianae.
Saint-Acheul, Julien de. Tazes
d. p. c. de la boutique du pape.
Stunden der Andacht.
Russe, Vincenzo. Pensierl polit.
Destutt de Tracy, Ant.-L^Cl.
Elements d'id^logie etc.
Pigault-Lebrun , Ch.-A.-G. Le
citatenr K
Borsini , Lorenzo. Riflessioni
sulle scienze sacre.
Contagion (la) sacr^e.
Fabricatore, Anton. La felicitä
della societä politica.
Historia (breve) del celibato.
Lamentos de la iglesia de Es-
pana.
Leal, Roque. Cartas [15] ä un
amigo.
Matrimonio (il) degli antichi
preti e il celibato d. mod.
Monti, Vincenzo. II fanatismo
e la superstizione.
Morardo, Gaspare. 0. o.
Rapporte sul. stat. at. delF am-
ministrazione de* dipartim.
Rapporte sul. stat. at. dei mini-
steri degli afTari eccles.
Rechtfertigung der gemischten
Ehen ...
Tabaraud, Mathieu Mathurin.
Essai s. Tinst. can. d. öv^ques.
17 dec.
S.O. 7 dec.
19 .
1822 26 aug.
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Volney, Const-Fran^. Les ruin.,
ou möd. 8. les r^vol. d. erop. ^
Verheylewegen , F. G. Den
zegeprael van het kruijs.
Van Ess, Leander. Die heiligen
Schriften.
Analisi e confutazione succ d.
bolla d. s. p. p. Pio VI.
Anno (!') due mila quattrocento
quaranta.
Arigler , Altmannus. Herme-
neutica biblica generalis.
Carta XVI et XVII del com-
padre.
Clerg^ (Fancien) constitutionnel
jug^ p. un ^y^que d*Italie.
Coleccion diplomätica de var.
papeles antig. y modern.
Collectio bullarum, brevium etc.
Pii VI. c. const. civ. cleri gall.
Commnnion (de la) in divlnis
avec Pie VII.
Compendio de la bist. d. 1. in-
quisicion eztract. etc.
Convention du 11 juin 1817.
Cornelia ö la yictima d. 1. in-
quisicion.
Cuestion importante. ^Los di-
putados de n. cortes s. inviol. ?
Dialogos (los) argelinos.
Discursos sobra una constitu-
cion religiosa etc.
Disertacion historica, legal y
politica s. el celibato clerical.
Doctrine de Täcriture sur Tad-
oration de Marie.
Erassot, Jos^ Ant. de. Defensa
d. 1. obra : Projet d'une const.
Expostulationes (canonicae et
reverentissimae) .
France (la) en 1814 et 1815.
Geilh, de. R^tractation publique
du concordat.
Historia politica del pontif. rem.
per Don F. J. de V.
Jann, loh. Appendix herme-
neuticae ^
— Archaeologia biblica^.
— Enchiridion hermeneuticae '.
— Introductio in 11. sacros vet.
foed. in comp, redacta^
Leone, Evasio. Sul sepolcro d.
s. a. r. princip. C. Aug. di
Galles.
Llorente, Juan Ant. Apologia
catöl. del proyecto de const. ^
— Historia critica de la in-
quisicion de Espafia*.
Mendizabal , Anton. Tratado
hist.-can. de los parocos.
Morgan, Lady Sidney. Italy.
Pascual, Prudencio Maria. Si-
stema de la moral.
R^ponse ä une brochure: La
secte CS. 1. n. de petite ^glise.
Ressi, Adeodato. Dell' economia
della specie umana^
458
1822—1825.
26 aug.
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1824 19 ian.
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Ressi, Adeodato. Breve espo-
sizioDe di alc. pr. i. a. sc. d.
dirit. merc. •
Ressi, Carlo. Allocnzione re-
cit 15 nov. 1797.
Sempere, Juan. Historia de las
rentas eclesiast. de Espana.
Sociedad (la) de los francos
ma9ones sostenida.
Specchio del governo e popolo
di Roma ed esame etc.
Trattato del matrimonio e della
sua legislazione.
Aforismos polit. escritos en una
d. 1. leng. del norte etc.
Alfieriy Vittorio. Satire ^
— Della tirannide*.
— Vita di V. Alf. da Asti scritt.
da esso'.
Blanchard, Piaton. Cat^hisme
de la nature.
Boalanger, Nie. Ant. L*anti-
quit^ d^voil^.
Codigo (el) eclesiast. primitive.
Cronica religio^a, Madrid 1822.
Essai historique sur la puissance
temporelle des papes.
Goldsmith, Oliver. An abridged
history of England.
Gorani, Joseph. M^moires se-
crets et critiques des cours.
Hirscher, loan. B. Missae ge-
nninam notion. eruere tent. ^
Larraga del afio de 1822.
Pigault-Lebnm, Ch.-A.-G. Le
citateur \
Politica eclesiastica. Se hallarä
en Valencia etc.
S^gur d'Aguessau, L.-Ph. de.
Histoire du Bas-Empire ^
Supersticioes descubertas etc.
Christianisme (le) dövoil^.
Vicaire gönöral (le) Verhey-
lewegen consid^rö dans son
vrai jour.
Bollandista (il) piccolo.
Bossi, Luigi. Della istoria
d' Italia.
Dissertazioni sec. Tordine d. ist.
can. p. u. d. univ. di Pisa.
Ferri di s. Costante, Giov. Lo
spettatore italiano.
Henhöfer, Aloys. Christliches
Glaubensbekenntniss.
Llorente, Juan Ant. Portrait
politique des papes'.
Ordine (tutto b); arringa filo-
sofica.
Ortis, Jacopo. Ultimo lettere.
Pignotti, Lor. Storia d. Toscana.
Potter, L. J. A. de. Consid^rat.
sur l'hist. d. princ. conciles ^.
Villanueva , Joaquin Lorenzo.
Mi despedida de la curia rom.
Wiederherstellung (über die)
der Jesuiten etc.
6 sept.
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1825 26 mart.
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Ben-Ezra, Juan Josaphat. La
venida del Mesias.
Botelho, Josö de s. Bemardino.
Salva^So de todos os innocent.
Brendel, Sobald. Handbuch d.
kath. u. prot. Eirchenrechts.
Cartas de dum amigo a outro
sobre as indulgencias.
Catechismo (breve) sulle indul-
genze, prop. d. vesc. di CoUe.
Coleccion di cuentos divertidos.
Dictamen d. 1. comis. eclesias-
tica de las cortes sobre etc.
Dictamen y proyecto de ley s.
la ref. de los reguläres.
Difesa del purgatorio.
Division de los dominios del
papa; traducion.
Examen de la nota pasada por
el emo s. nuncio.
Gaudioso, Ant. Piano d'eco-
nomia politica.
Llorente, Juan Ant. Disertac. s.
el p. q. los reyes espaöol. etc.^
— Notas al Dictamen de la
com. ecles. ^
Miranda, Innoc. Ant. de. 0 cida-
däo lusitano ; breve compend.
Padua Melato, Macar. Observa-
ciones pacific. s. 1. potest ecl.
Refata9ao (a) do livro: Sal-
va9äo etc.
Respuesta do bispo d'Angra.
S^gur d'Aguessau, L.-Ph. de.
Histoire romaine^
Talleyrand , Carlos Mauricio.
Carta escrita al p. Pio VII.
Torres, Thom. Hermen, de las.
Cuentos en verso castell.
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Btog (<5) xat ij fiaprupta roo
äyioo ^lutavvou Baircttnoo,
Botta, Carlo. Storia d* Italia dal
1789 al 1814 >.
Chevignard, Ant.-Th^d. Nou-
veau spectacle de la nature.
Cognizione (della), intelligenza
e raz. d. animali bruti.
Dictamen de la comis. ecl. en-
carg. del arreglo d. clero.
Fahre d^Olivet, Ant. La langue
h^bralque restitude.
Historia completa das inquisi-
9oes de ItaL, Hespan. e Portug.
Instruzione s. la veritä e i van-
taggi d. religione cristiana.
Lambert, Bern. Exposition des
prddictions . . . f . ä T^glise.
Loreta, Giuseppe. Apologia.
Martinez Marina, Franc. Ensayo
hist.-crit. s. la antig. legisl. etc.
Novita del papismo etc.
Padua Melato, Macar. Observac.
pacif. s. la potestad eccl.
Roscoe, William. The life and
pontificat of Leo the tenth ^
— Vita e pontific. di Leone X. *
Servo (il) moro, racconto.
1825—1828.
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5 sept.
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1827 11 ian.
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9
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Beraabeu, Ant. Carta al illAo
8. Simon Lopez*.
Campomanes, Pedro Hodriguez.
Trat, de la regaL de amortiz.
Ginguen^, Pierre -Louis. Hi-
stoire litt^raire dltalie.
Giordani, Pietro. Opere K
Jovellanos, Gaspar Melchor de.
Inf. d. ]. soc. econ. de Madrid.
KatechismoB der christkathol.
Religion (Bamberg).
Mignet, Fr.-Aug.-Al. Histoire
de la r^volution fran^aise.
Notizie istorico-critiche intor-
no . . . Giuseppe Zola.
[Ituaxsg Tzaidajrto/ixoi . . .
Riflessioni sulle omelie di fra
Turchi vescovo di Parma.
Schrant, Job. Maria. Het leven •
van Jezus Christus.
Storia cronologica de* papi.
Tamburini, Petr. Saggio di al-
cune poesie*.
Vindiciae lobannis Jahn.
Beeret, Leon, XIL Potter, L.-J.
A. de. Vie de Scip. de Ricci '.
Filangieri, Gaetano. La scienza
della legislazione.
Gioja, Melch. Nuovo Galateo '.
Idee sulle opinioni religiöse e
sul clero cattolico.
Kalb, I. A. Theolog.-polit Ab-
handlungen von Spinoza.
Montlosier, Franfois-Domin. de.
Memoire ä consulter^
Novelle di autori senesi.
Oberthür, Franz. Meine Ansich-
ten y. d. Bestimm, d. Domkap.
Potter, L.-J.-A. de. L'esprit de
r^glise ».
Rome in the nineteenth Century.
Art (1*) de connottre les femmes.
Balbi, Ambrog. Apol. d. filosof.
Bentham, Jerem. Three tracts*.
Costantini, P. L. Scelta di
prose italiane.
Dufrenoy, Ad6l.-Gill. Billet.
Biographie d. j. demoiselles.
Dulaure, Jac.-Ant. Hist. abr^g^e
de diffärens cultes.
Dupaty, Ch.-M.-J.-B. Mercier.
Lettres sur Tltalie.
F^tes et courtisanes de la Gräce.
Hermite (1') en Italie.
Kirche (die kathol.) Schlesiens ^
Lallebasque. Introduzione a.
filos. nat. '
— Principii d. geneal. d. pens.^
Masdeu, Juan Franc. Historia j lo28 4 mart.
crit. de Espafia y etc. |
Pezzi, Carl. Ant. Lezioni di filo-
sofia d. mente e d. euere.
S^gur d'Aguessau, L.-Ph. de.
Galerie morale et polit. '
Verri, Pietro. Scritti inediti.
Volney, Constant-Fran^. Re-
cberch. nouv. 8. l'hist. anc-
9
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sept.
9
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9
9
9
9
9
9
Abbecedario, catechismo etc.
Alfieri, Vittorio. Panegirico di
Plinio a Traiano^.
— Del principe e delle lottere *.
Bignon, L.-P.-^d. Les cabinets
et les peuples dep. 1815.
Blunt, John James. Yestiges
of anc. man. a. customs.
Botta, Carlo. Histoire des
peuples d'Italie*.
Constant de Rebecque, H.-B.
Comm. s. Touvr. de FUangieri ^
— De la religion*.
Controverse pacif. s. 1. pr. que-
stions, qui . . . T^glise gallic.
Dizionario (nuovo) degli uomini
illnstri etc.
Encyclop^die progressive . . .
Gallois, Leonard. Hist. abr^g.
de rinquisition d'Fspagne.
Gr^goire, Henri. Histoire des
confesseurs des empereurs ^
Istruzione generale sulle ve
rita cnst. i. f. d. cat.
Kant, Immanuel. Kritik der
reinen Vernunft.
Mortonval. Fray Eugenio ou
l'auto-da-fö de 1680.
Norme per Tistruzione della re-
ligione cattolica.
Perez Zaragoza Godinez, Ag.
El remedio de la melancolia.
Pradt, Domin. Dufour de. Con-
cordat d. F Am^r. avec Rome *.
Projet d*une association reli-
gieuse contre le däisme etc.
Schmid,George-Louis. Principes
de la lägisl. univers.
Sieg (erster) des Lichts.
Bonicel, J. Consid^rations sur
le c^libat des prdtres.
CoUin de Plancy, J.-A.-S. 0. o.
Condorcet, M.-J.-A.-N. de. Esq.
d'nn tabl. d. prog. de Tespr. h.
£tat (r) politique et religieux
de la France.
Gmeinerus, Xav. Epitome hist.
eccl. *
Hume, David. 0. o.
Lettre d'un protestant ä un
catholique romain etc.
Michaelis, Job. Dav. Einleitung
in die göttl. Schriften d. n. B.
Miller, M. Catechismo etc.
Weiss, Fran9.-Rod. Principes
philos. '
— Principj filosofici, pol. etc. -
Bentham, Jör. Traitä des preu-
ves judiciaires '.
Bolzano, Bernard. Erbauungs-
reden für Akademiker.
Bonsignore, Stef. Commentarj.
Buhle, Job. Gottl. Geschichte
d. neuern Philosophie.
Gioja, Melch. Elementi di
filos.*
Giuliano imper. Le opere scelte.
460
1828—1885.
4 mart.
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Guida alla istruzione d. relig.
Stendhal, Henri Beyle de. 0.
fab. am.
Gioja, Melch. Esercizio logico^
Gr^goire, Henr. Hist. d. sectes *.
Malvica, Ferd. Sopra Teduca-
zione.
Ortolani, G. Emanuele. Pensieri
filosofico-mor. sul piacere.
Pigault-Lebrun, Ch.-A.-G. L'en-
fant du carnaval*.
— La folie espagnole'.
— Järöme*.
— Tableaux de sociöte*.
Pradt, Dominique Dufour de.
Congrös de Panama'.
Gioja, Melch. Ideologia*.
Berichtigung (zur) der Ansich-
ten ü. d. Aufh. d. Ehelosigk.
Gramberg, C. P. G. Libri ge-
neseos.
Salvador, Jos. Hist. d. inst,
de MoYse^
Sanvitali , Leonardo. Storia
deir Gianda.
Theiner, J. A. u. Th. Aug. Die
Einfuhr, d. erzw. Ehelosigk.
Troisi, Tommaso. Saggio filo-
sofico s. leggi d. natura.
Botta, Carlo. Storia d*Italia*.
Broussais, F.-J.-V. De Tirri-
tation et de la folie.
Burgess, Rieh. Lectures etc.,
del. in English chapel at Rome.
Fatti scrittnrali etc.
Hallam, Henry. The constitu-
tional history of England ^
— View of the state of Europe *.
Kirche (d. kathol.) Schlesiens.
. . . Zweiter Teil *.
La Lande, J.-J. de. L'astro-
nomie des dames*.
Müller, Alex. Encycl. Hand-
buch des . . . Kirchenrechts.
Rampoldi, G. B. Enciclopedia
dei fanciulli.
Rossetti, Gabriele. Dlsquisi-
zioni sullo spirito antipapale K
Santo-Domingo. Gardinäle etc.
Vidaurre, Man. Lor. de. Pro-
yecto del codigo eclesiast. ^
Virey, G. Gius. Compendio di
storia fisica e mor. delF uomo.
1834 81 ian.
28 iul.
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S.O. 19 febr.
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Brevi (ire/?. XVI. Fuchs, Aloys.
Ohne Christus kein Heil f.
d. M. Eine Rede.
Kampf (der) zwisch. Papstth.
11. Kathol. im 15. Jahrb.
Kopp, G. L. C. Die kath.
Kirche im 19. Jahrb.
Mersy , Franz Ludw. Sind |
Reformen in der k. K. n. ? S.O. ^ 15
Stellung (die) desröm. Stuhls
g. d. Geist d. 19. Jahrh.
28 sept.
ian.
Milizia, Franc. Lottere al conte
Fr. di Sangiovanni.
Montlosier, Fr.-D. de. Du
pr§tre et d. s. minist^re^
Amice, I.-F. Manuel de phil.
exp^rim.
B^ranger, Pierre- Jean. Chan-
sons.
Bodin, F^lix. Resum^ de Thist.
de France iusqu'ä nos jours.
Casanova de Seingalt, Jac. M^
moires öcrits par lui-m6me.
Damiron, Jean-Philibert Essai
sur rbist. de laphil. en France.
Hugo, Victor. N. D. de Paris ^
La Vicomterie, Louis. Les
crime» des papes.
Lerminier, Eugene. De Tinfl.
de la phil. du XVIII* si^le K
— Philosophie du droit*.
Papstbüchlein (das).
Pigault-Lebrun, Ch.-A.-G. Ro-
mans ^
Rome et ses papes . . . par
F. G.
Cerati. Des dangers du c^libat \
— Des usurpations sacerdo-
tales*.
Regul^as, Giov. Nuovo piano
d'istruz. d*ideolog.
Encyelic. Greg. XVI. Lamen-
nais, H.-F.-R. Paroles d'un
croyant K
Bentham, Jeremy. Deontology ^.
Corrispondenza di Monteverde.
Doctrine de Saint-Simon.
Fourier, Charles. Le nouveau
monde industr. et soci^t.
Maroncelli, Piero. Alle mie
prigioni di S. P. addiz.
Quinet, Edgar. Ahasv^rus^
Religion saint-simonienne etc.
Carov^ , Friedrich Wilhelm.
Über das Zölibatgesetz ^
— Kosmorama*.
— Der Saint-Simonismas '.
Chaho , J.-Augustin. Paroles
d'un voyant en r^ponse etc. '
Colletta, Pietro. Storia del
reamediNapolid. 1734-1825.
De Sacco, Fil. Sülle immunitli
ecclesiast
Didier, Charl. Rome souter-
raine \
Millot, Claude-Fran^.-Xav. tl^
mens d'histoire g^nörale.
Trattato s. scrittura sacra etc.
Decr. Greg, XVL Bekannt-
machung u. Beleuchtung der
Bad.-Conf.- Artikel.
Brenner, Friedrich. Ober das
Dogma ^
— Nachtrag zur Schrift : über
das Dogma ^
1885—1888.
461
"" 15 ian. Brenner, Friedrich. Offener
Brief an H. Prof. Troll ».
26 sept. ^ Breyi Greg. XVI. Hermes,
Georg. Einleitung in die
christkath. Theoi. ^
,, , ^ — Christkatholische Dog-
matik '.
1836 7ian.
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4iul.
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9 9
9 9
9 9
9 9
Apologia della corrispondenza
di Monteverde.
GaroYÖfFr. W. Die letzten Dinge
d. röm. Kath. in Deutschl. ^
Correspondance de deux eccl^.
. . . sor . . . la loi du c^libat.
Cunha, Jos^ Anastasio da. A
voz da razäo.
Dubois, Pierre. Le catächisme
y^ritable des croyans^.
— Le croyant d^trorap^*.
Gioja, Melch. Dissertazione s.
probl. quäle dei govemi etc. "^
Hermes, Georg. Einleitung in
d. christkath. Theologie K
— Christkathol. Dogmatik*.
Mellius • Freirius , Pasch. los.
Instit iur. civ. lusitani.
Napoleon (saint) au paradis.
Carli, Isidoro. De' beneficü
ecclesiastici laicali e misti.
Chaho , J.-Aug. Philosophie
des r^y^lations '.
Godice (il) della fortuna.
Gar^äo Stockler, Franc, de Borja.
Poesias lyricas.
Harring, Harro. Worte eines
Menschen.
Lerminier , Eugene. Au-delä
du Rhin *.
Longchamps, Pierre de. Hi-
stoire impartiale des öv^n. I 1838 13 febr.
Ma9onnerie (la) c. c. le r^sult.
d. relig. ögypt.. juive et chr^t.
Monti, Maurizio. Storia di
Como.
Reghellini, M. Examen du mo-
salsme et du christianisme.
Velo (il) rimosso etc.
Vida (a escandalosa) dos papas.
Gondillac, it. de. Gours d'^tude
p. Tinstr. du pr. de Parme.
Gonsiderant , Vict. Destin^e
sociale ^
Heine, Heinrich. De l'Alle-
magno \
— De la France*.
— Reisebilder'.
Istruzioni secrete d. G. d. G.
Lamartine, Alphonse de. Jo-
celyn, Episode'.
— Souvenirs etc. p. un voyage
en Orient*.
Mac Grie, Thora. History of the
progr. . . . of the ref. in Italy.
Ranalli, Ferdinande. Epistole
d. Fr. Petrarca*.
Signier, Auguste. Ghrist et
peuple.
9 9
9 9
9 9
9 9
9 9
27 aug.
9 9
9 9
n 9
9 9
9 9
9 9
9 9
9 9
Stella, Michele. Gorso completo
di lezioni di teologia.
Vigoureux , Glarisse. Parole
de providence.
Virtomnius. Les nouveUes
transactions sociales etc.
Assedio (F), di Firenze.
Barrault, Emile. Occident et
Orient.
Gombe, George. Nouveau ma-
nuel de Phrenologie.
Gonsiderant, Victor. Gonsid^ra
tions soc. 8. Tarchitectonique*.
Lamennais, H.-F.-R. Affaires
de Rome*.
Lettre du Pore a Gharles Du-
veyrier s. 1. vie ^temelle.
Parole du pöre ä la cour d'as-
sises, 8 avril 1833.
Pereire, Isaac. Religion saint-
simonienne, lefons etc.
Rossetti, Gabriele. Iddio e
r uomo ; salterio *.
Savonarola , Girol. Opuscoli
inediti.
Tombeau (le) de toutes les
philosophies t. anc. que mod.
Beugnot, Aug.- Arth. Hist. de la
destruct. du pagan. en occid.
Bianchi-Giovini, Aurelio. Bio-
grafia di frä Paolo Sarpi^
Lezione (una) accademica sulla
pena di morte.
Morale (la) universelle.
Poujoulat, J.-J.-Fr. La b^-
douine.
Sarpi, Paolo. Scelte lettere
inedite '.
Gampiglio, Giov. Storia gene-
rale dtiir Italia.
Gollina, Gius. La Laostenia.
Lamennais, H.-F.-R. Le livre
du peuple'.
Potter, L.-J.-A. de. Histoire
philos., pol. et crit. du christ.*
Senancour, Etienne Pivert de.
De Tamour.
Tamassia, Giov. Specchio d.
stör. mod.
Darstellung des ältesten Ghri-
stentums etc.
Graser , J. B. Divinität etc. *
— Die Erhebung des geistl.
Standes *.
— Prüfung der ünterrichts-
Methode \
— Das Verhältniss des Elemen-
tarunterrichts z. Politik^.
— Das Verb, der Graserschen
Unterrichtsmeth. z. posit. R.*
Lamartine, Alphonse de. La
chute d*un ange'.
Mamiani della Rovere, Terenzio.
Nuove poesie^.
— Del rinnovamento d. filos.
ant. ital. *
462
1838-1844.
27 aug.
i> fl
13 nov.
28 ,
S.O. 31 ian. '
25 apr.
1839 23 sept.
» n
S.O. 17 apr.
7 aug. 2
18 sept. «
25 ,
1840 6 apr.
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27 nov.
S.O.
9 sept.
1841 30 mart.
?l T»
fl T»
16 sept.
S.O.
Strauß, David Friedr. Das Le-
ben Jesu.
Yidaillan, A. Vie de Gre-
goire VII.
Coraetti , Luigi. Gompendio
della storia di Carlo Botta. i ^q^a
Achterfeldt, J. H. Lehrbuch d. , 1^4^
christk. Glaubens- u. Sittenl.
16 sept
18 aug.
28 ian.
Vidaurre, M. L. de. Vidaurre
• contr. Vidaurre etc."
Pieraccini, Luigi. Sistema delle
cognizioni umane.
CoDsiderazioni imparziali sopra
la legge del celibato.
Lehrbuch der Religionswissen-
schaft etc. [Bolzano].
Pepoli, Anna. La donna saggia
ed amabile, libri tre.
Salvador, Joseph. Jösus-Christ
et sa doctrine".
« Tl
Jl 5»
» »
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mafonnerie.
Rome et ses papes, hist. p. F. G.
Fieraccini, Luigi. Sistema delle
cognizioni umane.
Beltraml. L'Italia^ossiascoperte
f. dagli Itallani.
Ammann, Franz Sebast. Der
aufgehende Morgenstern ^
Conducta del rev. obispo de
Michoacan d. J. G. Portugal.
Michelet, Jol. M^moires de
Luther ^
Muti-Bussi, Pio. La filosofia
rettificata.
Amat, Felix. Diseno de la
iglesia militante.
Calcaterra, Nie. Saggio di cos-
mogonia e cosmologia.
Franscini, Stefano. La Svizzera
italiana.
Pensieri di un lombardo s. es-
senza sociale d. uoraini.
Sand, George. 0. fab. am.
Testament ('1) neuv de Noss6-
gnour Gesu-Crist.
Zacheroni, Gius. Lo inf. d. com.
d. Dante c. com. d. G. d. B.
5 apr. '
P n
13 sept.
S.O.
1843
S.O.
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13 iul.
20iul.
21 mart.
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23iun.
17 aug.
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26 iul.
5 aug.
Constant. La bible de la libert^.
Evangile (1') du peuple.
Lamennais, H.-F.-R. Discuss.
crit. etc. s. 1. rel. et 1. philos. *
— Esquisse d'une philosophie ^
Poiana, Vincenzo. La veritä in-
trinseca d. relig. crist.
Sand, George. 0. fab. am.
Altmeyer, Jean- Jacques. Cours
de philos. de Thist. ^
Annuaire de la soc. des ^tud.
de Tuniv. 1. de Bruxelles.
Balzac, Honorö de. 0. fab. am.
Ellendorf, Job. Otto. Der Pri-
mat der römischen Päpste.
Marca-Martillos. Defensa c. d.
1. tom. . . . d. s. Vidaurre.
Ranke, Leop. Die röm. Päpste.
1844 15 ian.
20 iun.
T> T
« H
« «
8 aug.
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vic. gen. ... de Zaragoza etc.
Ahrens, Henri. Cours de droit
naturel.
Altmeyer, J.- J. Introd. ä F^tude
phil. de rhist. de Thum."
Balzac, Honorö de. 0. fab. am.
Dimostrazione che il contratto
di matrimonio etc.
Lomonaco, Francesco. Analisi
della Sensibilität
— Discorsi letterarj e filosof. '
Balzac, Honor^ de. 0. fab. am.
Bonafede, Anton. Sui legati e i
luoghi pii laicali.
Fava, Ang. La cantica d. cani
Sand, George. 0. fab. am.
Cosson, Charl. de. lUv^lations
sur les erreurs de Tanc. test.
Gruau de la Barre. Salomon
L s. fils d. David.
Rusconi, Carlo. L'incoronazione
di Carlo V. a Bologna.
Tommaseo, Nie. Studii filos. ^
Romea, Polycarpo. Espafia en
sus derechos etc.
Circular del gobernador y vic.
etc. de Zaragoza.
La Marne, M. de. La relig. con-
statäe univ. ä Taide d. scienc.
Sartori, A. Leitfaden d. christl.
Religions- und Kirchengesch.
Dono (h picciol), ma te Tof&e
il euere ; strenna p. c. d'anno.
Essai sur la format. du dogme
catholique.
Lamennais, H.-F.-R. Amschas-
pands et Darvands^
Pastoral del obispo de Astorga.
Bpevi Greg. XVI. Forti, Franc.
Lettera s. direz. degli studj.
Bianchi-Giovini, Aur. Istor. crit.
d. chiesa greco-modema etc. '
Niccolini, G. B. Arnaldo da
Brescia.
Didier, Charles. Campagne de
Rome *.
Disteli, Mart. Galerie helv^t.
Esquiros, Alph. Les vierg. foll. ^
— Les vierges martyres*.
— Les vierges sages*.
Libri, Guil. Histoire des Scien-
ces mathämatiques en Italie.
Religion (la) defendue contr e
les pr^jug^s et la superstition.
Van Buul, Henri-Jean. Instruc-
tion pastorale sur le schisme.
Cousin, Victor. Cours de Fhi-
stoire de la philosophie.
Guerrazzi, Fr. Dom. Isabella
Orslni, racconto^
1844—1850.
n n
jj j»
1845 13 ian.
:» yt
T 1«
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deir umano intelletto.
QuiDet, Edgar. Le g^Die des
religions *.
Ranalli, Ferd. Della pitt. relig. '
Apologia catol. de las observ.
pacif. d. d. Felix Amat.
Bozzelli, Fran9. De ruDion de
la Philosophie avec la morale.
Hannotin, Emile. Doctrine reli-
gieuse et philosophiqiie ^
Lajolais, Nathalie de. Le livre
des innres de famille etc.
Bauer, Edgar. Der Streit der
Kritik jnit Kirche und Staat.
Bruitte, Edouard. Mes adieux.
Dupin, A.-M.-J.-J. Manuel du
droit public eccl. fran^. *
Frank, Peter Paul. Krieg und
Frieden.
Kirche (Hat d.r.-k.) Gebrechen?
Mallet, Charl. Manuel de philos.
Maurette, Jean-Jac. Le pape et
r^vangile K
Michelet, Jules. Du prdtre, de
la femme, de la fam.'
Poesie italiane tratte da una
starapa a penna.
Tennemann, W ilh. Gottl. Grund-
riß der Gesch. d. Philosophie.
Tiberghien, Guill. Essai . . . s.
1. g^n. d. connais. humaines K
Ciocci, Ra£faelle. A narrative of
iniquities and etc.
Foscolo, ügo. La commedia di
Dante A. illustrata.
Heine, Heinr. Neue Gedichte *.
Katholizismus (d.evangelische),
Beitrag zur etc.
Matthäi, E. Rom u. die Huma-
nität.
Wiese, Sigism. Jesus, Drama.
Ganganelli. Der Kampf gegen
den Jesuitismus.
Lanci, Michelang. Paralip. a. i.
d. s. scr. p. mon. fenico-asirii.
Lenau, Nicol. Die Albigenser.
Theiner, Anton. Die reformato-
rischen Bestrebungen.
Eco degli Appennini umbri.
Lanci, Michelang. Paralip. a. i.
d. s. scr. p. mon. fenico-asirii.
Ammann, Franz Seb. Die r5-
misch-heidnische Kirche K
Indicatore (F), giorn. rel., Malta.
Bianchi-Giovini, Aurel. Esame
critico d. . . . fav. d. papessa G. '
— Pontificato di San Gregorio
il grande^
— Storia degli Ebrei*.
Diodati, Giov. Gli evangeli trad.
in ling. ital., c. 1. n. d. Fr. Lam.
„ ^ Lamennais, H.-F.-R. Les ^van-
giles '.
17 aug. Lasteyrie du Saillant, Ch.-Ph.
de. Histoire de la confession.
o apr.
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8 aug.
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30 sept.
]
463
17 aug. Rossetti, Gabriele. Roma verso
la meta d. sec. 19'.
„ n — II veggente in 8olitudine^
S.O. 1 inl. Historia da franc-ma^onaria.
1847 8iun.
29 nov.
9 ^
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1848 15 apr.
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18 sept.
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1849 29 mal.
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25 oct.
n *
71 V
17 nov.
S.O. 19 dec.
1850 12 ian.
1> II
n 9
Gmeinerus, Xav. Institutiones
iuris ecclesiastici *.
Eco (V) di Savonarola.
Gemiti di un' anima penitente.
Jaumann, Ign. Größerer Kate-
chismus.
Tambnrini, Petr. Praelectiones
de ecclesia Christi''.
G^nin, Fran^ois. Ou T^glise
ou r^tat.
Klee, Frederik. Syndfloden.
Lacour, Pierre. AeloYm.
Mickiewicz, Adam. L'^glise et
le Messie^.
— L'^glise officielle et le mes-
sianisme K
Quinet, Edgar. AUemagne et
Italie >.
Thions, Claude. Adresse au pape
Pie IX.
Cabet, Etienne. Le vrai chri-
stianisme.
Claudius. La science populaire.
Hannotin, £mile. Nouyelie th^o-
logie philosophique '.
Gioberti, Vincenzo. 0. o.
Rosmini-Serbati, Anton. La co-
stituzione sec. 1. giust. soc. ^
— Delle cinqne piaghe d. s. eh.*
Ventura, Gioac. Discorso fu-
nebre pei morti di Vienna.
Bistums-Synode (die) und die
Erfordernisse etc.
Boschi, Giov. Del pretismo etc.
Haiz, Fidelis. Das kirchliche
SynodaMnstitut.
Hirscher, J. B. Die kirchlichen
Zust&nde *.
Piccaluga, G. B. Ragionamento
sacro p. 1. s. del sant. redentore.
J^us-Christ d. les conseils d. g.
Signor (al) canonico Girolamo
de Gregorj.
Cavalieri, Pietro. Concord. della
rag. c. a. i. veritä cattoliche.
28 mart.
Gehringer, Joseph. Liturgik^
— Theorie der Seelsorge'.
Gutierrez, Gaetano. S. neces. d.
abol. 1. 1. fraterie in Sardegna.
Mamiani della Rovere, Ter. Dia-
loghi di scienza prima ^.
— Due lottere*.
— Dell' ontologia^
Morgana, Domenico. Natura etc.
d. dom. temp. dei papi.
Tiare (plus de) ! Par un cathol.
Arduini, Carlo. La scomunica
del popolo italiano.
Conforti all' Italia, ovvero etc.
464
1850—1853.
23 maH.
27 iun.
n 1»
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19 dec.
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s.o. * 21 febr.
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1851 13 mart
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1» 71
27 sept.
S.O. 17 sept.
26 nov.
10 iun.
22 ang.
Coquerel , Athanase. Le chri- ' 1852 22 ian. *
stianisme ezpöriroental. |
Florenz! Waddington, Mariana.
Lottere filosofiche^
Willimann, J. H. Bilder a. Ital.
Bemier, H. H. remontrance au
r. p. d. Prosper Gu^ranger.
Etat (r) et los coltes.
Henry, D.-M.-J. L'Egypte pha-
raonique.
Leopardi, Giac. Operette morali.
Vacnerot, Etienne. Hist. critique
de r^cole d'Alexandrie ^
Bolgeni, Yincenzo. Dei limiti
delle due potestä.
Yericonr, L. R. de. Historical
analysis of christ. civilization.
Garancini , Francesco. Sulla
costit. romana, discorso.
Gruz de Gruce. II messia etc.
Ricuperazione (la) d. d. sovra-
nitä.
Lanci, Michelang. Lettre sur
rinterprät. d. hi^rogL ^gypt.'
Laborde , J.- J. Discussion . . .
d.i. er. ä rimmac. conception K
Stations (les y^ritables) du
chemin de la croix.
Bottaro, Bartolomeo. Salmi.
F^r^l, V. de. Myst^res de Tin-
quisition etc. d'Espagne.
Storia delia inqnisiz. ossia etc.
Gostante (il).
D*Harmonyille , A.-L. Diction-
naire des dates etc.
Philipponi, Paulus. In univ.
theol. tract. isag.
Seymour, Michael Hobert. A
pilgrimage to Rome.
Whately, Richard. Elements
of logic.
Burdach, Karl Fr. Die Physiol.
als Erfahrungswissenschaft.
Gahagnet , Louis- Alph. Guide
du magn^tiseur^
— Magn^tisme'.
Dio, r uoroo e le lottere.
Magn^tiseur (le) spiritualiste.
Nicod, G.-F. L'avenir prochain
de la France.
Supplemente alla n. encicloped.
Lequeux, J. Fr. M. Manuale
compendium iur. can.
Benefattori (i) delF umanitä.
Tommasi, M. 11 magnetismo
animale.
Brevi Pii IX. Vigil, Fr. de Paula
Gonzalez. Defensa. . . contr.
1. pr. de la curia rom. ^
Nuytz, loan. Nep. Iuris ec-
clesiast. institutiones K
— In ius eccl. univ. tracta-
tiones ^
T 1»
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7 dec.
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14 ian. *
17 mart
1853 26 apr.
9 9
9 9
9 9
18 iul.
9 9
5 sept
« *
Guett^e, Aira4-Fr.-W. Histoire
de r^glise de France ^
Mot (le demier) du socialisme.
Noyella (la.buona).
Proudhon, Pierre-Joseph. 0. o.
Sue, Eugene. 0. fab. am.
Yillegardelle, Fran9ois. Histoire
des idöes sociales.
Dufour, Pierre. Histoire de la
Prostitution.
Majneri, Filippo. Del matrimo-
nio come contr. civ. e sacr.
Riflessioni di un italiano s. la
chiesa in generale.
Tommasi, Nie. Roma e il
mondo '.
Torti, Giov. üna abiura in Roma.
Bouillet, Mar. -Nie. Dictionnaire
univers. d'hist. et de g^gr.
Grisafulli, Yincenzo. Studi suU*
apost. sicola legazia.
De Boni, Filippo. Del papato.
Gerofilo (il) siciliano.
Merle d'Aubign^, J.-H. Histoire
de la r^form. du XYI* si^cle.
Ayguals de Izco, Wenceslao.
Maria la hija de un jomalero.
Laborde, Jean-Jos. Gensure de
vingt-deux prop. de morale '.
— Le cri d'alarme d*un ca-
tholique '.
— De la croyance k l'immac.
concept. *
— Quatre mots sur ^usure^
— De la voie d'autorit^ en ma-
ti^re de religion^
Laurent, Fran9. Hist. du droit
des gens etc. ^
Maurette, Jean-Jac. Adieux au
pape ".
Mechitarista (il) di San-Lazzaro.
Bailly, Lud. Theolog. dogmat.
et moral.
Debay, Aug. Philosophie du
mariage, histoire etc.
Franchi. Ausonio. La filosofia
delle scuole italiane *.
Regaldi, Gius. La bibbia, canti.
Gioberti, Yincenzo. 0. o.
Yigil, Franc, de Paula Gonzalez.
Garta al papa y analisis etc.^
Bianchi-Giovini , Aurelio. Gri-
tica degli evangeli*.
Griscuoli, Ant. Istituzione di
dogmatica teologia.
Situation (sur la) präsente de
r^glise gallicane.
Tri vier. Expose des princ. mo-
tifs etc.
Bunsen, Gh. Gh. Josias. Hippo-
lytus and bis age.
Huet, Fran^ois. Le r^gne social
du chrisäanisme K
Archinard, Andr^. Les origines
de Töglise romaine.
Gappelletti, Gios.Gontroloanon.
autore d. 1. : II mechitarista K
1853—1857.
465
5 sept.
n 1»
1» n
10 dec.
9 »
Evidenza (snll') del cristiane-
simo, lezioni.
Le Bas, Phil. France, diction-
naire encyolopödique ^
Mank, Salomon. Palestine.
ChiaromaDni , Leop. Apologia
d. dir. t. dei parrochi.
Dictionnaire politique ; eDcyclo-
pödie du langage etc.
FraDchi, AusoDio. Append. alla
filosofia d. scaol. ital.'
— La religione del sec. XIX '.
Pelletan, Engine. Profession de
foi dn XIX* sidcle.
S.O. 2mart
25 mai.
r V
T T
Vigil, Fr. de Paula Gonzalez.
Adioiones a la defensa'.
— Conipendio de la defensa'.
Prati, Giov. Opere; canti po-
litici K
— Opere; storia e fantasia*.
Segretario (il) galante.
1854 13 febr
Encyclop^die moderne. Dict.
abr. des soiences etc.
Leu, Jos. Burkard. Warnung
vor Neuerungen etc.
Maurice , Frederick Denison.
Theological essavs.
Pelliccia, Angelo. Del principio
moder. d. morale pnbbl. etc.
Giuochi onesti per la gioventü.
Iddochio, Leonardo. Catechismo
suUa.creazione.
5 sept. * Albarella, Vincenzo. Gianavele.
Horae apocalypticae etc.
La Chabre, de, et Latty, G.
Storia del despotismo.
Zobi, Antonio. Storia civile
della Toscana 1787—1848.
Guerrazzi, Francesco Domenico.
Beatrice Gencin
Orsieres, Fölix. Le vrai cur^ ^
— Essai sur l'^ducation*.
— L*^v6que selon l'övangile'.
— Quelques observat. ethnol. *
— De la r^vocation arbitraire *.
Prudenzano, Franc. Instituzioni
di arte poetica.
Schimmer, Karl Aug. Kaiser
Joseph IL
Thürmer, Jos. AI. Die FUosofie
ohne Schleier.
H J»
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6 apr.
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14 dec.
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S.O. 12 iul.
9 aug.
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1866 22 mart.
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22 mart.
lliun.*
6 dec.
«
S.O. 11 mart.
11 iul.
19 sept
28 noy.
1856 7 apr.
1» JI
12iun.
Maquet, Aug., et Alboize. Les
prisons de l'Europe.
Corvaja, Gius. La pace.
Yisioni e locuzioni etc.
Amari, Michele. Storia dei
Musulmani di Sicilia.
Boggio, Pier Carlo. La chiesa
e lo stato in Piemonte.
Laborde, J.-J. Relation et me-
moire des opposants''.
Metay, Pierre-Aug. Pikees in- !
täressantes n^c. ä examiner.
S.O. 4 dec.
1857 8ian.
JI if
JI r
^ T
J» J»
• Vgl. oben S. 418.
Hilgers, Der Index Leos XIII.
Prompsault, J.-H.-R. Du si^ge
d. p. eccl. d. r^glise.
Guett^e, Aimö-Fr.-W. Histoire
de Täglise de France ^
Don (a) Giacomo Perucchi.
Martin, Louis-Aug. Esprit mo-
ral du dix-neuvi^me si^cle.
Observateur (V) catholique.
Oswald, Heinrich. Dogmatische
Mariologie.
Ranalli, Ferd. Le istorie ital.
1846-1853».
Ratschluß (über den) Gottes
m. d. Menschheit u. d. Erde.
Bonucci, Francesco. Fisiologia
e patologia dell' an. um.
Franchi, Ausonio. Studj filosof.
e rel.: Del sentimento^
CoUu, Salvatore. Intelligenza
de* misteri principali.
Francesco Ant. Sempl. narrat.
d. nasc. etc. d. n. s. G. Cr.
5 mart.
Bianchi-Giovini, Aurello. Storia
dei papi''.
Bordas-Demoulin, J.-B. Lespou-
Yoirs constitutifs de Töglise ^
Giordani, Pietro. Epistolario^
Guidi, Franc. Trattato teorico-
prat. di magnetismo anim.
La Farina, Gius. Storia d'Italia.
Munier, F.-D. PhilalMhe.
Burchardus, loh. Diarium . . .
Caron, L.-H. La vraie doctrine
de la 8. ^gliso cathol. etc.
Dictionnaire de l'^conomie po-
litique.
Fried erich, Jos. Mltthsilungen
seliger Geister 1855.
Laurent, Fran9ois. £tudes sur
rhist. de rhumanitö*.
Le Bas, Phil. Histoire des
peuples de l'antiquit^'.
Leone, Jacopo. Roma empia.
Mill, John Stuart. Principles
of political economy.
Schweykart, Johann. Mitthei-
lungen d. hl. Erzeng. Raphael.
Onderrigt (herderlijk) van den
aartsbisschopvan Utrecht etc.
Braun, Thomas. Kath. Antwort
auf die päpstl. Bulle K
Gtlnther, Ant. Euristheus u.
Heracles ^
— Die Juste-Milieus. ... *
— Peregrins Gastmahl'.
— Süd- u. Nordlichter*.
— Der letzte Symboliker*.
— Thoraas a Scrupulis*.
— Vorschule zur spekulativ.
Theol. "^
Günther, A., und Pabst, J. H.
Janus-Köpfe.
Günther, A., und Yeith, J. E.
Lydia.
Carriere, Moriz. Relig. Reden.
30
466
1857—1861.
5 mart.
1» fl
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9 mai.
» 1»
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10 dec.
1» 1»
1) »
S.O. 2 dec.
1858 26 apr.
« 1»
19 aug.
S.O. 21 apr.
1859 20 ian.
p 1»
11 apr.
Daamer, Georg Friedr. Die Ge-
heimniase d. christl. Altert.
Frohschammer, Jakob. Oberd.
Urapr. d. m. Seelen ^
Predeatinacion (la) j reproba-
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Valdivia, Juan Gualberto. Di-
aertacion aobre el celibato.
Barr^, Louia. Nonvelle bio-
graphie daaaique.
Noord eD Zuid; akademiache
mengelingeD.
Simon, Jol. La religion na-
turelle.
Standen (neue) der Andacht.
Jaicio doctrinal aobre el de-
creto pontificio etc.
Lamö Fleury, Jalea-Raymond.
L'liiatoire ancienne^
— L'biatoire de France*.
— L'biatoire moderne ^
— L'biatoire da moyen-ftge'.
— L'biatoire da nonveau test. ^
— L'biatoire romaine^
Mariategni, F. J. Reaeiia biato-
rica de loa princ. concordatoa.
Pociej, Jan. 0 Jezuaie Chri-
atoaie Odkapiciela etc.
Ewerbeck , Herm. Qu'eat-ce
qae la bible.
Dunski, prötre z^l^.
Apologia delle leggi di giariad.
etc. pabbl. in Toscana.
Gatboliqnee (vraia et faax).
Pietriccioli , Gius. La reden-
zione de' popoli.
Storia della filoaofia o etc.
Elementi della cosmografia.
Maciejowski, W. A. Hiatorya
prawodawatw alowiaüskicb ^
— Pami^tniki o dziejacb etc. *
Monod, Adolpbe. Lucille.
Piola, Giaa. Storia d' uno sta-
dente di filoaofia.
Trebiacb, Leopold. Die christl.
Weltanacbaunng etc.
Biesiada, 17 stycznia 1841.
Docamenti relatlvi alla sop-
presaione dei geauiti etc.
Guicciardini, Franc. Opere in-
edite,illu8tr. d. G. Canestrini '.
Le Bas, Phil. Allemagne'.
Alletz, Pona Aug. Dictionoaire
des conciles.
Braun, Thomas. Kath. An-
denken '.
£nfantin,Barth.-Pro8p. Science
de rhomme; phys. relig.
Lavarino, Franc. La mia opi-
nione int. a. teandria di Maria.
Michelet, Jules. L'amour*.
Oischinger, Job. Nep. P. Die
spec. Theol. d. hl. Thom. v. Aq.
Renan, Ernest. Le livre de
Job».
7iul.
12 dec.
1860 23
apr.
1»
1»
10 sept.
1861 9oct.
19 dec.
8.0. 12 ian.
24 iul.
7 aug.
Bercbtold, J. A. Daa Gebet
dea Herm.
Defenaa de la ygleaia catölica
contr. la bula dogm. de Pio IX.
Obaervateor (1') catboliqae.
Renan, Emeat. Averrote *
— Etndea d'biat reb'g.*
— Hiatoire g^n^rale et a. c. des
langnea a^mitiquea^.
— De l'origine da langage^
Baltzer, J. B. Neue theol. Briefe
an Dr Anton Gttnther.
Knoodt, Peter. Gttnther u.
Clemena.
Komia de Totvärad, Carloa.
0 caaamento civil ou etc.
Paillot de Montabert, Jean-Nic.
L'unitiamaire.
Curti, G. Storia avizzera.
Larroqae, Patrice. De Tesda-
vage chez 1. nat. chr^t. ^
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de la relig. chr^t*
Maacagni, Girol. Manuale di
civica.
Michel, Louia de Figaniärea.
Cl^ de la vie >.
— Vie universelle*.
Pasqualigo, Gins. Compendio
atorico d. r. e c. Ticino».
— Dei pregiudizi popolari*.
Salvoni, Antonio. Appelle al
clero italiano.
Sandrini, Gius. Saggio di lottere
giovanili.
Dupin , A.-M.-J.-J. Libertte
de r^glise gallicane^
Haber, Job. Die Pbiloaopbie
der Kirchenväter*.
Michon, Jean-Hip. De la r^no-
vation d. l'^gliae.
Renan, Emeat. Le cantique
des cantiquea^
Rome (la) des papea.
Cauasa (pro) italica.
Dini , Franc. Della constitu-
zione civile dei clero.
Voutbier, Ob. D^f. d. pr. prop. d.
1. thtee 8. d. l'univ. de Gßnes.
Catechiamo politico.
Cohen, Jos. Les d^icides.
Cucca, Carlo. Programma aul
dritte eccleaiastico.
Prota, Luigi. Roma capitale d.
naz. ital.
Yiscardini, Giov. Storia d'Itab'a.
Pontefice (il) e le armi tem-
porali.
Mongini, Pietro. Apologia d.
op. : 11 pontef. e le arm. temp.*
Reali, Eusebio. D. libertä di
cosc. n. 8. a. c. pot. t. d. papi '.
Lasaalx, Ernst v. Ober die
theol. Grundlage a. phil. Syst.'
— Die prophetische Kraft der
menschl. Seele*.
1861—1865.
467
7aiig.
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1862 3apr.
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25 febr.
1864 15 mart
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25 apr.
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T» 9
Lasaolz, ErDst V. DeaSokrates
Leben, Lebre u. Tod'.
— Neuer Versuch einer alt.
Philosophie d. Gesch. ^
Briffault, Eugäne. Le secret
de Rome.
Mistrali, Franco. Maria Mad-
dalena.
Principes (les) de 89.
Yerati, Lisimaco. Della tiran-
nide sacerdotale ant. e mod.
Callet, Auguste. L'enfer.
Siotto-Pintor, Giov. Ai vescovi
adnnati in Roma^
Bugnion. Gatöchisme de T^glise
du Seigneur.
Sunto di lezioni di dirit. eccl. ad
nso d. stnd. d. univ. diTorino.
Mongini, Pietro. La cristiana
procedura nelF att. inq. rom. '
Epist. Pii IX. Frohschammer,
Jac. Athenäum '.
— Einleitung in die Philo-
sophie etc.'
— Über die Freiheit der
Wissenschaft \
Almanacco sacro pavese.
Mediatore (il), giomale.
Michelet, Jules. La sorciöre *,
Buniva, Gius. Studii sovra il
libro pr. d. pr. di cod. civ.
Dumas, Alex. [pat.]. 0. fab. am.
Dumas, Alex. [fil.]. 0. fab. am. ^
Pape-Carpantier , Marie. En-
seign. prat. d. 1. salles d'asile.
Clero (il) yeneto.
Eichthal , Gustave de. Les
^vangiles.
Pape-Carpantier, M. Enseign.
prat d. 1. salles d'asile.
Piaghe (le) della chiesa mi-
lanese.
Renan, Emest. Vie de J^us ^.
Guett^e, Aim^-Fr.-W. La pa-
paut^ schismatique *.
Mort (la) de J^us [Ramöe, D.].
Persecuzione (dell' ultima) della
chiesa.
Rodaköw (do) tulacz etc.
Sand, George. 0. fab. am.
Reali, Eusebio. La chiesa e
ritalia«.
Tl Tl
Hollick, Federico. Guia de los
casados.
Maudit (le) par Fabb^ . . .
Mistrali, Franco. VitadiGesü'.
Moretti, Andrea. La parola di
Dio 6 i mod. farisei.
Cat^chisme raisonn^ s. la liturg.
Defense de la liturgie de Lyon.
Mots (quelques) ä propos d'un
pamphlet c. les curäs de Lyon.
Peyrat, Alphonse. Histoire ^1^-
mentaire et crit. de J^sus.
25 apr.
9 9
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Tl II
20 iun. *
Tl II
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S.O. 20 apr.
Tl Tl
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Tl Tl
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9 9
13 iul.
7 sept.
1865 13 mart.
Tl Tl
Tl 9
Philoth^e. Du pape.
Sanz y Sanz, Ant. Daniel.
Sophronius. Trois lettres s. la
quest.. liturgique.
Yigil, Fr. de Paula Gonzalez.
Dialogos 8. 1. exist. d. Dios^.
— Manual de derecho publice ^
Balzac, Honorö de. 0. fab. am.
Champfleury. 0. fab. am.
D'Orbach. Mosö, Gesü e Mao-
metto.
Feydeau, Emest. 0. fab. am.
Flaubert , Gustave. Madame
Bovary \
— Salammbo*.
Hugo, Victor. Les miserables *.
Mancini, Luigi. La divina com-
media, quadro s. a. ^
Murger, Henry. 0. fab. am.
Religieuse (la) par Tabb^ . . .
Salvoni, Ant. Mali della chiesa '.
Soulie, Fr^d^rlc. 0. fab. am.
Stendhal, Henri Beyle de. 0.
fab. am.
Almanaque democratico.
Indexcongregation (die röm.).
Siotto-Pintor, Giov. Intorno al
potere tempor. dei pontefici^
Tresserra, Ceferino. La judla
errante.
Vita ed avventure galanti d.
cav. Faublas de Louvet.
Briois, Jules. La tour S.-Jac-
ques de Paris.
Chieco, Franc. DelFufficio d.
letterat. italiana n. sec. XIX.
Comte, Auguste. Cours de
Philosophie positive.
Diaz, Joäo Ant. Synopse das
religiöes e seitas.
Larroque, Patrice. Renovation
religieuse '.
Malet, L. La paroisse d'apr^
les saints canons.
Prota, Luigi. II matrimonio
civile e il celibato.
Siotto-Pintor, Giov. Ultalia
e i ministri della Corona*.
Eardec, Allan. Le livre des
esprits \
— Le livre des mädiums*.
— Le spiritisme'.
Matter, Jac. Emmanuel de
Swedenborg.
Revue spirite, Journal d*ätudes.
Revue spiritualiste , Journal
mensuet.
VeUa, R. Vita di Gesü Cristo.
De Vit, Vinc. Come si possa
difend. la chies. catt. etc.
Gnaltieri, Luigi. L* ultimo papa.
Larroque, Patrice. De la
guerre et d. a. p.^
Lettre h Tarchev^que de Paris.
Moura Secco, Franc, de. Angel o
Pichler, Aloys. Geschichte d
k. Trennung zw. Gr. u. Occid
30*
468
1865—1869.
13 mart.
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13 inn.
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26 sept.
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19 deo.
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S.O.
3 mai.
26iul.
20 dec.
1866
9 apr.
V 9
1» 1»
11 iun.
»» «
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» »
Riflessioni (poche) s. q. d. giorno
c. il cap. mag. . . . di Napoli.
Testory, L. L*empire et le
clerg^ mexioain.
Yiardot. Louis. Les mnsöes
d'Italie.
De* Ricci, Scipione. Memorie.
Prisca, ossia la protomartire
di Roma.
Silva Garaeiro, Bern. Joaquim
da. Elem. d. dir. eccl. port.
Encycliqae (P) du 8 d^c. 1864.
Isaia, Antonino. Storia ed esame
d. enciclica e d. sillabo.
Sanz del Rio, Jul. C. Gr. Krau-
se; ideal de la humanidad^
Schwegler, Friedr. Karl Alb.
Geschichte d. Philosophie.
Filomaria (il), ossia uoa vita
romantica.
Gallo, Andrea. Godice eccl.
sicolo.
Pichler, AI. Gesch. d. kirchl.
Trennung zw, Or. u. Occid. *
Reynaud, Jean. Philosophie
religieuse; terre et ciel.
Mongini, Pietro. La politica
in confessione '.
De Sanctis, Luigi. Roma pa-
pale descritta.
Gonfessione (pubblica) di un
prig. deir inquisiz.
Bordas-Demoulin, J.-B. M^lang.
philos. et relig. '
— Oeuvres posthumes'.
— et ünet, Fran^. £ssais sur
la r^forme catholique.
Chevalier, J.-P. L'&me au point
de vue de la sc. et raison.
Huet, Francois. Eist de la vie et
d. ouvr. d. Bordas-Demoulin '.
— La science de Tesprit*.
Legrand, Jacques. Le problöme
de la vie.
Lottere ad un amico int. ai
beni ecclesiastici di A. B. P.
Notizie storiche su Torigine del
potere temporale de' papi.
Turcotti, Aurelio. Troppo tardi,
ossia la quest. romana etc.'
Beck, Jos. Freih. L H. v. Wes-
senberg, s. Leben u. Wirken *.
— 1. H. V. Wessenberg, ein
deutsch. Lebensbild*.
Guniberti, Feiice. La vita d.
u. s. Gesü Gristo.
Michelet, Jul. Bible de l'hu-
manit4 ^.
Pezzani, Andr^. La pluralit^
des existences de l'&me.
Renan, Ernest. Les apötres ^. i
Stap, A. ^tudes bist, et crit. I
s. 1. origines du christianisme. \
Taine, Üippolyte-Adolphe. Hi-
stoire de la littörat. anglaise.
Tolstoy, Dmitry. Le catholi-
cisme romain en Russie.
17 dec.
1» «
» «
F •»
W 1»
s.o. 17 ian.
1867 12 apr.
4 iuL 1
2 dec.
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S.O. 81 iul.
22 aug.
29 ,
1868 18 febr.
9 9
11 mai.
31 aug.
14 dec.
1H69 22 mart.
Gonfesseur (le) par Tabbä . .
Herculano, Alex. Estudos so-
bre o casamento civil.
La Bruy^re, Eugenio de. Due-
conti anni depo.
Quinet, Edgar. La r^voln-
tion *.
Yianna, Pedro Amorim. Defeza
do racionalismo.
Maresca , Mariano. Problem!
di teologia cristiana.
Bignami, Pietro. Le mie pre-
ghiere.
Settembrioi, Luigi. Lezioni di
letteratora italiana.
J^uite (le) par Tabb^ . . .
La Riva, Juan Franc. El espi-
ritu del evangelio.
Rosa, Gabriele. Storia gene-
rale delle storie.
Metay, Pierre-Aug. Lamenta-
tions *.
Thorey, J.-G. Rapports merveil-
leux de M°** Gantianille B . . .
Saggio di preghiere per la chiesa
cattol. apost. itauana.
Bordier, Henri, et Gharton, £d.
Histoire de France.
Jobez, Alphonse. La France sous
Louis XV (1715—1774).
Mayer, Georg Karl. Zwei
Thesen f. d. allg. Gonc. '
— Theses duae p. conc. oec.*
Miron. De la Separation du
spirituel et du temporel.
Spörlein, L Theolog. Einwen-
dung geg. etc.
Bourelly, G. Marco. Gento bio-
grafie di fanciulli ill. itaL
Frohschammer, J. D. Ghristent.
u. d. m. Naturwissenschaft \
Michelis, Friedr. 50 Thesen etc.
Paganetti, Mario. 11 medio ovo
ital., racconti storici.
Deltnf, Paul. Essai sur les Oeuv-
res et la doctr. de Machiavel.
Pizarro , Nicolas. Gatecismo
politico constitucional ^
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Ghristendom*s divisions '.
Renouf, Peter Le Page. The con-
demnation of pope Uonorius.
Settembrini, Luigi. Lezioni di
letteratnra italiana.
Emancipatore (F) cattolico.
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er. or the crown's creed?'
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Mamiani d. R., Terenz. D*un
n. diritto p. europeo*.
— Teorica d. relig. e d. stato '.
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d' igiene K
1869—1874.
469
1 iun.
12 iul.
26 nov.
S.O. 20 ian.
9 iun.
30 ,
7 iul. '
1870 esept.
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1872 23 sept.
ti »
» *
» j»
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s. 1. cad. d. temp. principato^.
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do. Compeodio de theol. mor. ^
— Elementos do direito eccles.'
Pichler, Aloys. Die Theologie
des Leibniz^
Vaoherot, Ktienne. La religion •.
JacoUiot, Louis. La bibie dans
rinde K
Insegnamenti (primi) cristiani.
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moral ■.
Renan, Ernest. Saint Paul'.
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Frohschammer, Jak. Das Recht
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Janus. Der Papst u. d. Concil.
Sfcefanoni, Luigi. Storia critica
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Biblias (as) falsificadas.
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AUeanza monoteistica.
Cenni blografici del dott. Ferdin.
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Lonigo, Antonio. Saggi filoso-
fici 6 poesie varie inedite. 14 iul.
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papa-rei e o concilio.
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y ittorio Emanuele (a) ,re d' Italia.
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e la ragione.
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pour 1868 et 1869.
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DieMachtd.röro.Päpste^
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d. Honor. u. d. vat. Dekr.
7 iun. Morena, Giac. S. Giuseppe
patrono d. chiesa univers.
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e la chiesa greco-russa.
„ „ r> Reichel, WenzelJos. Ist die
Lehre von d. Unfehlb. . . . ?
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des vatican. Conciles'.
— Sendschr. an ein. deut-
schen Bisch, d. vat. Conc' i
30 apr.
1874 5 febr.
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Braun, Thomas. Kathol.
Kirche ohne Papst*.
Friedrich, Job. Tagebuch w.
d. vatik. Konzils geführt ^
Schulte, J. Fr. v. Denkschr.
ü. d. V. d. Staates etc.'
— Die Stellung der Kon-
zilien etc.'
— Das Unfehlbarkeits-
Dekret ♦.
Zirngiebl, Eberhard. Das
vatikanische Konzil.
Ardigö, Roh. La psicologia*.
Cassani, Giac. Delle princip.
qnestioni pol.-relig.
Larroque, Patrice. De Forgani-
sation du gouvem. r^publ. ^
Rinnovamento (il) cattolico.
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Katechismus (kleiner kathol.)
von d. Unfehlbarkeit.
Ormanian, Mal. Les droits civ.
et la lib. rel. d. cath. d*Orient ^
— 11 ^Reversurus** *.
Boissonade, J.-A. La bible
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Figuier, Louis. Le lendemain
de la mort.
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Mangin, Arthur. L'homme et
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s. du sacerd. et du mariage.
Cappelletti, Gius. Breve corso
di storia di Venezia^
Gregorovius, Ferdinand. Ge-
schichte d. Stadt Rom^
Infallibilitli (la) pontificia e la
liberta.
Langen, Joseph. Das vatik.
Dogma von etc. ^
Verfassung (die) der Kirche im
Jahrb. der Apostel.
S in cerua, Vincent. Ehrerbietige
VoratelhiDg an d. h. Ep. i. Pr.
De Domiiiicis, Saverio Fanato.
Gnlilei e Kant.
Ferri LouIb, Eeaai sur l'hi-
Btoire ie ta philoa. en Italie.
Galdenstubbe. Lonis de. Pnen-
matologie poBit. et expärim.
Hinschius, Paul. Die Ordeim.
Kongregationen d. knÜi. K.
S.O. 11
1875 12
Filopanti, Qnirico. L'
Xjanfrsy, Pierre. Hiatoire po-
Vitique des papes.
Sftbungi, Aloyaius, Tnrdsebame
el-'allAine e]-liQrI «1 usqufi
JOauf D&Qd ifa s-aaiiid et-
fftda JflBnf el-Deba »ahib ruh
er-radOd*.
Dilrrschmidt, Heinr. D. klüsterl.
Genosaensph. in Bayern.
Wa,idingfon.>raiianna.
Deir I
lorlditi
- Saggio s. filosofia d. spirito '.
— Saggio s. natura. Dante etc.'
— Saggi di paicologia e di lo-
gica*.
Friedrieh, Job. Der Kunpf ge-
gen d. deutsch. Theolog. etc.*
Negroni , Bernardino. Snlla
prosaima fine del moDdo '.
Papato (il) ai tempi d. imp. da
Cost. a Oinetiii. e il pap. etc.
Tarcotti, Aurelio. Trattato di
morale mnana eniancipata'',
Cecchelti, tjaitol. La repubbl.
di Yencziaela Corte di Roma.
Migorcl. La semaine, au le
3* comm. de Dien.
Moigno, Fr.-N.-M. La foi et la
acience, explos. de la 1. pena.
CoppoU, Raff. M. Del aaugue
puriaaiino d. . . . Maria.
Sangae (del) aacratisaimo di
Grignaai, Gins. Itispo^ta all'
orazione di m. Luc l'Brocvbi.
Pritoni, Q. B. Anima aantia-
aima di Q. Cr.
AjalB-RoBSo, Mario. Le tempo-
»litä d. chieM e la q.
Brazil (o) mjrstificsdo na
atäo religioaa.
Friedrich, Job. Der Meehania'
mDB d. vatikau. Religion'.
Jacolliot , Lonia. Fätichiaine-
Pol^^israe-Monothäiame '.
Preaasned, Edm. de. '
eile du Tatican.
* ErklKruDg des gelehrten Chorbiechofs Jo-
seph David und des hoch wDrd igen Herrn Joseph
Debs, dea Verfaeaera von .Qeist der Wider-
lefODg*.
ftmart.
12 tun.
Schult«, Job. Friedr, v. Der
Zölibatszwang u. d. Anfh.'
De Castro, Giov. Amaldo da
Bresoia etc.
Fälicitä , Jos. de. La räg^ni-
— La räanrrection*.
Garrione, G. B. Per una pro-
tologia etc note.
Saldaäia Marinho, Joaq. Gan-
gauelli, a egregia e o estado.
Zecchini, Stef. Pietro. Bio,
l'univereo ö la frstelkDzaetc.
Drapur, JohnWill. Rist, oftbe
coofliclsbetw retig.a.acience.
Langen. Jos. Die trinitarisclie
Lelirdifferenz etc.*
Monte Carmelo, Joaq. do. A lui
e SS trevas, eermäo etc.
Sanz M )tiu, Julian. Cartas
inäditaa *.
Lsrroque, Patrice. De la cr6a-
tiond'un Code dodroit intern.*
Spaventa, Bertrando. 0. o. phi-
loBopbica.
Storia della chieaa p. nn vecchio
cattolic« italiano.
Vera, Auguste. O. o.
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della donua, pensiori.
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Roma d. il conc. vatic.
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altk. Synode.
Laitfftden für d. k. R der
altk. Spod«.
Rituale (katholisches) n. d. B.
d. Syn. d. Altkalholiken.
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de la raligioD '.
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— La justice de Dieu*.
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471
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18 apr.
19deo.
1» «
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1878 8 apr.
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1 iul.
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1» 9
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27 iun.
1» «
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9 febr.
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1882 3 apr.
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cisme conteinporain ^
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Mamiani d. R., Ter. Compendio
e sintesi d. pr. fiL^^
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Tiberghien, Guil. Enseignement
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— Psychologie dömentaire^.
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tura p. il pop. italiano.
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zu Spanien etc.'
JacoUiot, Louis. Les fils d. Dien'.
— Gentee de Thumanitä^.
— Histoire des vierges*.
— Le Pariah dans Thnmanit^*.
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umanitä '.
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Renan, Ernest. L'antechrist ^'.
— L*^gllse chr^tienne".
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e i partiti estremi.
Enoodt, Peter. Anton Günther.
Eine Biographie'
— Die Thomas-Encyclica Leos
XIIL»
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Fiore, Geremia. La genesi della
chiesa K
Cnrci, Carl. Mar. La nnova
Italia ed i vecchi zelanti^
Chaillot, J.-L. Pie VII et les
j^uites.
Renan, Ernest. Marc-Auräle ^*.
Siciliani, Pietro. La critica nella
filosofia '.
— Prolegomeni alla m. psioo-
genla ^.
— Della psicogenia modema'.
— Snl rinnovamento d. fil. in
Italia <.
472
1882-1890.
3 apr.
10 iul.
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« 9
15 dec.
» »
» »
» *
S.O. 1 febr.
19 inl.
1883 18 mai.
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1884
9 mai.
19 dec.
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S.O.
30 apr.
16 iul.
26 nov.
1885 23 mart
» »
7 sept.
« «
y> »
» n
S.R.C. 1 dec.
1886 25 iun.
W II
J» »
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Compayr^, Gabriel, l^l^ments
d'instruct. mor. et civique.
Gregorovius, Ferdin. Wander-
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Staat.
Montalvo, Juan. Siete tratados *.
Renan, Ernest. Nouvelles ^tudes
d'hist. rel. »«
regio
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di un' idea.
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cano regio'.
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15 ,
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1887 19 dec.
1» n
1» n
S.O. 9 mart.
7 sept.
« j»
1888 14 dec.
11 «
S.a 12 sept.
19 sept.
« 1»
n »
1889 13 apr.
1» »
Cicchitti-Suriani, Fil. La reli-
gione nella scienza.
Garavaglia, Ambr. Della edu-
caz. reL e civ. delle fanciulle. \
Bulgarini, G. B. Antonio Stop- !
pani e la Civilta catt. *
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Card. Zigliara*.
Mamiani d. R., T. Del papato ^*, '
Silvagni , David. La corte . . .
rom. n. sec. XVIII e XIX.
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1890 6 mart.
13 aug.
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hystäriques etc.
Aub^, Benj. L'^gl. et T^tat dans
la 2" moitie du III« siöcle^
Mantegazza, Paolo. Gli amori
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— Igiene dell' amore*.
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diablerie chr^tienne*.
Bosseboeuf. L.-A. L'encyclique
, Immortale Dei* etc. ^
— Le sy Ilabus sans parti pris*.
Buddeus, Karl. Jesus Christus
und die Essener.
Des Houx, Henri. Souvenir d'un
journaliste fran9ais ä Rome.
Barzellotti, Giac. David Laz-
zaretti.
Fragoso, Dam. Jac. Memoria
lida perante o etc.
Casus moralis, Pisis 1886.
Curci, C. M. La vita di Gesü
Cristo.
Lasserre, Henri. Les saints
övangiles.
Ledrain, E. Histoire d' Israel.
Lenormant, Fran9ois. Les ori-
gines de Thist
Pape (le) et TAUemagne.
Miraita, Constancio. £1 sacra-
mento espureo^
— Los secretos de la confe-
siön '.
Montalvo, Juan. £1 espectador.
Tomo tercero*.
Pierantoni, Augusto. Trattato
di diritto intemazionale.
Horion, Cr. La question sociale
et les partis polit
Roca. Le Christ, le pape etc. '
— La crise fatale et le salut
de TEurope*.
— La fin de Tancien monde'.
Delmont, Theodore. Cours ^1^
mentaire de philosophie.
Roma e Tltalia e la realta d.
cose.
Fiore, Geremia. Synopsis iuris
canonici *.
Rosmini (il) ; enciclopedia.
Bonnefon, Jean de. Le pape
de demain.
Boillot, Jos.-MarceL M^langes.
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Toscanelli, Gius. Religione e
patria osteggiate dal papa.
Rosmini (il nuovo); periodico.
Coreni, Teofilo. Lo spiritismo
in senso cristiano.
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V(§ritö (la) 8. les condanmations,
qui fr. M. Marchai ä Loigny.
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Analyse critica etc. ^
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1890—1894.
473
2 iul.
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*
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s.o. 29 apr.
1892 7 apr.
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14 iul.
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Rodrigues, Jos^ M. A sagr.
congrega^äo do concilio etc.
Amico (1') sincero dei giovani.
Appunü alle riflessioDi cri-
tiche etc.
Di Bartolo, Salvatore. I criteri
teologici.
Giovanzana, Franc. U dogma
della immac. concezione ^
— Sulla esposizione d. u. punto
cap. di dottr. tomistica etc. '
— Filosofia della rivelazioDe^
— Del primato e delF infalli-
büita ♦.
— üna rivista della Giviltä
cattolica ^
Initiation (1*), reyue.
Origine (sull ) delle anime hu-
mane.
Paganini, Virginia. Guida mor.
e pr. p. le madri del popolo.
Proposizioni (S. F. G.) da con-
dannarsi.
Renan, E. Histoire du penple
dlsrael ".
Grimaidi, Fäliz. Les congre-
gations romaines.
#
Fernere, Emile. L'äme est la
fonction du cerveau ^
— Les apötres*.
— Le darwinisme'.
— Les erreurs scientifiques de
la bible«.
— La matidre et T^nergie*.
— Paganisme des Höbreux*.
— La vie et TAme^
J^upret, Jules (fils). Catholi-
cisme et spiritisme.
Pianciani, Luigi. La Roma dei
papi illnstrata.
Anelli, Luigi. I riformatori
nel sec. XVL
Ansault. Le cnite de la croix
avant J^sus-Christ ^
— Le culte de la croix; t4-
ponse'.
— Memoire sur le culte de
la croix*.
Graf, Arturo. II diavolo \
Libro di divozioni per le diverse
ore della giornata etc.
Mantegazza, P. Igiene delF
amore *,
— L*arte di prender moglie^
— Epicuro, saggio*.
— Epicuro II, dizionario^
— Fisiologia dell' odio*.
Mese (il) di Maggie (strenna
per nozze).
Regia, Paul de. J^sus de Na-
zaretb.
Renan, E. Souven. d'enfance ^^
— Feuilles d^tach^es".
Uzard, Leopoldo. Storia del dia-
volo, illust. da 51 disegni.
S.O. Smart.
1 »•
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1
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9 9
9 9
I
9 9
9 9
19 sept.
1
9 9
S.O. 21 febr.
16 aug.
Adauctns. I dominatori della
chiesa.
Marchese, Virginio. La conver-
sione dei Protestantin
— II diaconato cattolico*.
— La riforma del clero*.
— Difesa del libro : La riforma
del clero*.
Penzo, Domenico. S. u. pastor.
vesc. c. il monum. al Rosmini.
Bonghi, Ruggero. La vita di
Gesü.
Morando, Gius. Ottimismo e
pessimismo.
Nomi (i) eucaristici.
Gebiet d'Alviella, Eug. L'id^
de Dien etc.
Graf, Arturo. Miti, leggende '.
Storia della prostituzione etc.
Amabile, Luigi. II santo Officio
d. Inquis. in Napoli.
Cadorna, Carlo. Religione, di-
ritto, libertä etc.
Ferri^re, Emile. Les mythes
de la bible*.
Gnidotti, Giov. I tre papi.
Mantegazza, Paolo. Fisiologia
della donna*.
Mariano, Raffaele. Gli evan-
gelii sinottici.
Negri, Ada. Fatalita.
Maggie, C. Pio IX accusato
dai nemici di Rosmini ^
— Leone XIII si pu5 accordare
con Pio IX n. c. rosm.?*
Mivart, St. George. Happineas
in HeU.
Roques. Aimer et souffrir, on
vie de la r. m. s. Thär^e.
Vues sur le sacerdoce etl'oeuvre
sacerd. Extr. etc.
Angelini, Franc. Storia d' Ita-
lia . . . parte seconda.
Calamassi, Luigi. L' Italia nell*
eta di mezzo^
— II compendio d. stör, d' Ital.
di E. Comba int. rifatto'.
Chabauty, E.-A. R^sume du
Systeme de la r^novation^
Mantegazza, Paolo. L'arte di
prender marito ^^.
Martinez Gavero, Agustin. La
revoluciön en el derecho.
Renan, E. Histoire du peuple
d'Israel >'.
Sabatier, Paul. Vie de S.
Fran9ois.
Mirzan, Octave. Vie d. S. Po-
lycarpe.
Zola, ämile. 0. o.
Sentiments d'un philosophe sur
la scholastique etc.
Frigeri, Antonio. II progetto
del ministro Bonacci.
474
1895—1908.
1895 25 ian.
» »
14 iun.
9 r
1» 1»
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1» T»
6 dec.
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12 ian.
1896 17 apr.
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21 aug.
1» 9
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18 dec.
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1» f
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S.O. 6febr.
9 dec.
1897 2ial.
Boyio, Giov. Gristo alla festa
di Purim^
2^1a, ämile. 0. o.
Apocalisae (1*) ed il mistero
eucaristico.
Bovio, Giov. S. Paolo*.
Buen, Odön de. Tratado elem.
de geologia^
— Tratado elem. de zoologia K
Damoiseau, Aagust. Documenta
qnaedam s. Script, etc.
Giloerto. Garcia Moreno y el
p. Berthe. ,
Lacaze, F^lix. A Lourdes avec
Zola.
Raposo, Americo. Nevrose my-
stica.
Bovio, Giov. 11 millennio'.
Fern, Enrico. L'omicidio nell' \
antropologia ^
Girolamo da Montefalco. II
papa-rö al trib. del Gristo.
Izoulet, Jean. La cit^ moderne.
De Gastro, Francisco. 0 in-
▼ento Abel Parente etc.
Hilaire de Paris. Exposition
de la rögle de S. Fran^. ^
— Regola fratrum minorum*.
Ferri, Enrico. L'omicidio-sai-
cidio*.
— La scuola criminale posi-
tiva '.
— Sociologia criminale^.
— La teoria deir impntabilita^.
Jesuitas flos) depuertas adentro.
Bois, Jnles. Le satanisme.
Lang, Andrew. Myth, ritual
and religion.
Michelet, Joles. Le prßtre-Les
jösuites *.
2^1a, Emile. 0. o.
Chabauty, E.-J. Discussion du
Systeme de la r^nov.*
— £tat de la question eschato-
lo^ique '.
— Etudes scripturales etc. sur
Tavenir etc.*
— Le Systeme de la r^novation
n*a pas 6t6 condamn^^
Marsigli, Pröspero. £1 Papa
y los peregrinos.
Miraita, Gonstancio. Memorias
de un clörigo pobre'.
Gülte privö des mains divines
de notre Sauveur.
David, LouisOlivier. Le clergä
canadien.
Danton, G. Historia general
de la masoneHa.
2inL
» *
9 sept
n 9
1898 1 sept
9 9
1« !•
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15 dec.
9 9
9 9
9 9
1901 7 iun.
DiazRodrfguez,M. Sensaciones
de viaje.
Rohling, Angust. DerZukunfbs-
Staat.
Aulard, F.-A., et Debidour, A.
Histoire de France.
Negri, Gaetano. Meditazioni
vagabonde ^
— Rumori mondani*.
— Segni dei tempi'.
De Rosa, Luigi. II pessimismo
di sentimento. Parte I. proleg.
Duggan, James. Steps towards
reunion.
Zola, fimile. 0. o.
Zürcher, George. Monks and
their decline.
Schell, Hermann. Katholische
Dogmatik in sechs Büchern ^
— Der Katholizismus als Prin-
zin des Fortschritts*.
— Die göttliche Wahrheit des
Ghristent. in vier Büchern ^
— Die neue Zeit und der alte
Glaube «.
[Hier sohliefit die erste Auflage des
Index libror. prohib. Leonia XIII.
BoDUte 1900.]
Gombe, Em. Le grand coup etc. ;
^tude s. ie secret de la Salette.
Dompierre, Jean de. Gomment
tout cela va finir ; Tavenir etc.
Müller, Josef. Der Reform-
katholizismus. I. u. IL
Planchet, Francisco Regis. El
derecho can. y el clero mex. ^
— La enseüanza religiosa en
la arquidiocesis de Mexico *.
Qui^vreux, Gamille. Le paga-
nisme au XIX* siäcle.
Turs el-'ft^z el-ma2lüm wa-'adl
AUfth belb&'l en-naqüm*.
[Soweit die Eweite Auflage. RomM
1901.]
Presbyter Lucensis. L* anti-
chii^ i. all' elez. dei s. pastori.
Zini, Zino. II pentimento e la
morale ascetica.
(AeU S. Sed. XZXV 64.)
Buisson, Ferdinand. La reli-
gion, la morale et la science.
Payot, Jules. De la croyance '.
— Avant d'entrer dans la vie.
Aux instit. . . . , cons. et d. p.'
Sifflet, P. Gours L et r. d. doctr.
chr^t. L. 7 myst chr^t
(AeU 8. Sed. XXXV 576.)
* Schild des unterdrückten Schwachen und
Gerechtigkeit Gottes in dem bestraften Unter-
drücker.
9 9
9 9
9 9
T 9
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9 9
1902 19 aug.
9 9
1903 5mart.
9 9
9 T
* 9
1903.
475
Die hier folgenden Dekrete sind aus der Regierungszeit Pins' X. Die Titel der darin
verbotenen Bücher werden genau aufgeführt nach den offiziellen Dekreten, welche die Kon-
gregation des Index unter dem 4. und 23. Dezember 1903 herausgab.
1908 4dec.
r» m
»» t»
Denis, Charles. Un cardme
apologötique sur les dogmes
fondamentaux ^
— L'^glise et F^tat ; les le^ons
de rheure präsente*.
Georgel, L'abb^. La mati^re;
sa döification; sa r^habili-
tation an point de vue in-
tellectnel et aimant ; ses de-
stin^es ultimes.
Houtin, Albert. La question
biblique chez les catboliques
de France au XIX* siäcle ^
4 dec.
S.O. 16 dec.
W 1«
Houtin, Albert. Mes difficult^
avec mon ^ydque*.
Olive, Joseph. Lettre aux
membres de la pieuse et de-
vote association du Coeur de
J^sus et de N. D. des sept
douleurs.
Loisy, Alfred. La Religion
d'Israel '.
— L'fivangile et räglise •.
— Etudes ^vang^liques '.
— Autour d*un petit livre*.
— Le quatri^me I!ivangile^
Anlagen.
I.
Aktenstücke zur kirohliohen Zensur nach Einführung des
Buchdruckes bis zum ersten römischen Index 1559.
Das Breve Sixtns' IV. vom 17. März 1479 an die UniversitJlt zu KSlo.
(Vgl. oben S. 206 f 407 f)
Sixtus Papa IT
dilectis filiis Kectori Decanis ac nniversitati studii Coloniensis.
Dilecti filii, Salutem et apostolicam benedictionem.
Accepimus litteras vestras, ex quibus cum iucunditate intelleximus, quo
zelo fidei orthodoxae, quaque prudentia scripta erronea haeresin sapientia
legi, imprimi ac vendi prohibueritis, muliercularumque imperitiam represseritis.
Qua dum tenentur, interpretantur quod nesciunt, et scripturarum sibi usur-
pant scientiam, in maximos dilabuntur errores, nee sibi solum, sed aliis quo-
que animarum praecipitium struunt. Laudamus vos in domino vehementer.
Fecistis ut bonos catholicos (quales semper fuistis) decet, et quod vos non
dubitamus facturos, pro qua re Nos et hanc sanctam apostolicam sedem in-
venietis in omnibus desideriis vestris promptiores atque benigniores. Ceterum
ut quod bene coepistis, facilius possitis perficere, harum serie vobis autho-
ritate apostolica licentiam et facultatem concedimus coercendi sub censuris
ecclesiasticis et aliis opportunis remediis impressores, emptores, lectores
librorum huiusmodi. Et quia fieri posset, ut impressores praedicti metu vestri
alio se conferrent, volumus ut ordinariis et magistratibus locorum in quibus
erunt, Nostram hanc voluntatem significetis, quam ubique volumus observari.
Datum Romae apud sanctum Petrum sub annulo piscatoris, die XVII. Martii
M.CCCC.LXXIX. Pontificatus nostri Anno octavo. L. Qrifus.
Abdruck nach Ortwin Gratius, Lamentationes obscuroruni virorum. Franco-
farti 1757. Ernst Voulli^me (Der Buchdruck Kölns bis 1500. Bonn 1903) bringt
S. Lxxxiv einen Abdruck und darin als Datum den XVIII. März; Hartzheim ver-
zeichnet in seinem «Prodromus* S. 8 den XVII. März wie die aufgeführte Ausgabe
der Lamentationes obsc. vir.
Über Zensur und Druckschriftenyerbot der Bischöfe von Würzburg und Basel im
Jahre 1482 vgl. oben 8. 406: die dazu gehörigen Dokumente s. bei Joseph Schlecht,
Andrea Zanometiö 1, Paderborn 1903, Beilage XXII und LI, S. 42* und 70*.
1485 erschien nach dem Archiv für die Geschichte des deutschen Buchhandels XX 68
ein gedruckter Erlaß in betreff der Übersetzungen der Heiligen Schrift in deutscher Sprache
von Bischof Rudolf II. von Scheerenberg als Großfolioblatt bei G. Reyser, Würzburg, unter-
schrieben Hermanus Zoekle procurator fisci. In demselben Jahre erging zum 22.. "MÄxt* «ov
ähnliches Zensurmandat vom Erzbischof von Mainz , "WöVc^iea ^ex^^^ wxi \, "iwsoÄX VäR^ \s^
480 Anlage I.
einem zweiten Erlasse erneuerte. Der erste ist abgedruckt im Archiv für deutschen Buch-
handel IX 238 ff (vgl. oben S. 407), der zweite in Gudenus, Cod. dipl. Mogunt. IV, Frank-
furt 1758, 469 flf; vgl. ebd. 589.
Die Bulle Innozenz' VIII. vom 17. November 1487.
(Vgl. oben S. 408.)
Innocentius Episcopus
servus servorum Dei ad perpetuam rei memoriam.
Inter multiplices Nostrae sollicitudinis curas, illam imprimis suscipere
pro Nostro pastorali officio debemus, ut quae salubria et laudabilia ac catho-
licae fidei consona et bonis moribus conformia nostro tempore oriuntur, non
solum conserventur et augeantur, verum etiam ad posteros propagentur: et
quae perniciosa et damnabilia et impia sunt, succidantur et radicitus exstir-
pentur nee pullulare usquam sinantur : ea in agro Dominico et vinea Domini
Sabaoth duntaxat conseri permittendo, quibus fidelium mentes pasci spiritua-
liter possint, eradicata zizania et oleastri sterilitate succisa. Attendentes
igitur, quod quemadmodum humano generi plurimum conferre dinoscitur, ut
ea, quae ad bonas artes et probatos mores pertinent, divulgentur et ad
hominum notitiam tam praesentium quam eorum qui futuri sunt deducantur:
(quod maxime fieri solet beneficio literarum, quibus ipsae virtutes quasi alli-
gatae ad usum absentium pariter et futurorum deducuntur, conservantur et
propagantur) ita perniciosum et maxime eidem humano generi inimicum cen-
seri debet, si ea quae noxia sunt et sanis doctrinis honestisque moribus et
imprimis orthodoxae religioni comperiuntur adversa, publicentur et ministerio
literarum ad notitiam plurimorum extendantur. Quemadmodum enim bonum
quanto universalius , tanto utilius, divinius et maius: ita et malum quanto
amplius et copiosius, tanto deterius abominabiliusque arbitrari debet, maxime
quia humanae fragilitatis cogitationes proniores reperiuntur ad malum quam
ad bonum. Hinc est, quod sicut ars impressoria literarum utilissima habetur
ad faciliorem multiplicationem librorum probatorum et utilium : ita plurimum
damnosum foret, si illius artifices ea arte perverse uterentur passim impri-
mendo quae perniciosa sunt. Debent igitur impressores ipsi merito compesci
opportunis remediis, ut ab eorum impressione desistant, quae fidei catholicae
contraria fore noscuntur vel adversa aut in mentibus fidelium possunt veri-
similiter scandalum generare. Et ea propter Nos, qui illius locum tenemus
in terris, qui ad illuminandum hominum mentes et errorum tenebras exter-
minandum descendit e caelis, cum fideli relatione intellexerimus, artificio
dictae artis plurimos libros atque tractatus in diversis mundi partibus fuisse
impressos in so varios errores ac perniciosa dogmata, etiam sacrae chri-
stianae religioni inimica continentes, et in dies etiam passim imprimi, huius-
modi detestandae labi occurrere cupientes, ut ex commisso desuper pastorali
officio tenemur, omnibus et singulis dictae artis impressoribus et illorum
obsequiis quomodolibet insistentibus et se circa eorum imprimendi artem
quoquo modo exercentibus , tam in Romana Curia, quam in reliquis Italiae,
Oermaniae, Franciae, Hispaniarum, Angliae et Scotiae aliarumque nationum
quarunlibet Christianarum civitatibus, terris, castris, villis et locis aliis de-
Die Bulle Innozenz' VIII. vom 17. November 1487. 481
gentibus, sub excommunicationis latae sententiae poena ipso facto incurrenda
et mulcta pecuniaria per locorum ordinarios pro eorum arbitrio exigenda
authoritate apostolica praesentium tenore districte praecipiendo inhibemus, ne
decaetero libros, tractatus aut scripturas qualescunque imprimere aut imprimi
facere praesumant , nisi consultis prius super hoc in dicta Curia magistro
sacri palatii seu in eius absentia ipsius vices gerente , et extra eam locorum
ordinariis et eorum speciali et expressa impetrata licentia, gratis concedenda,
quorum conscientias oneramus, ut antequam huiusmodi licentiam concedant,
imprimenda diligenter examinent sive a peritis et catholicis examinari faciant
et procurent ac diligenter advertant, ne quid imprimatur, quod orthodoxae
fidei contrarium, impium et scandalosum existat. Et quia parum esset, ad-
versus futuras impressiones providere, nisi quae iam noscuntur erronea, impia
et scandalosa supprimantur : eisdem ordinariis et magistro mandamus autho-
ritate praedicta, ut videlicet magister sacri palatii in praefata Curia et or-
dinarii praefati extra illam in suis civitatibus et dioecesibus moneant et
requirant authoritate Nostra omnes et singulos impressores ac personas alias
cuiuscunque status, gradus, conditionis vel praeeminentiae existant, quatenus
omnia et singula inventaria librorum et tractatuum quorumcunque impres-
sorura, ordinariis et magistro respective praedictis, omni fraude et dolo ces-
santibus, intra terminum eorum arbitrio praefigendum coram eis respective
praesentent et consignent ac libros et tractatus impressos, in quibus per or-
dinarium et magistrum praedictos aut eorum singulos aliqua fidei catholicae
contraria, impia, adversa, scandalosa aut male sonantia contineri iudicatum
sive declaratum fuerit, similiter praesentent et consignent, sub simili excom-
municationis latae sententiae et eorum arbitrio exigenda pecuniaria poena
(ut praefertur) incurrenda, studeant sie impressos etiam alias, prout ex-
pedire putaverint, ad eos deferri et delatos comburi facere: et ne quispiam
illos ligare vel teuere praesumat sub similibus censuris et poenis authoritate
Nostra prohibere. Nee omittant diligenter inquirere, quibus procurantibus
tales libri impressi fuerint, quave de causa illud procuraverint in fidei catho-
licae, quam profitentur, detrimentum : et an procurantes ipsi de aliqua haeresi
suspecti sint, contradictores per censuram ecclesiasticam , appellatione post-
posita, compescendo. Invocato etiam ad hoc, si opus fuerit, auxilio brachii
secularis, cui (ut diligentius opem ferat) medietatem poenae pecuniariae,
quam exegerit, applicamns. Non obstantibus constitutionibus et ordinatio-
nibus apostolicis contrariis quibuscunque , per quas impressoribus et eorum
obsequiis insistentibus seque in eorum artificio exercentibus et imprimi pro-
curantibus et sollicitantibus , praefatis vel quibusvis aliis communiter vel
divisim a Sede apostolica indultum existat, quod interdici, suspendi vel ex-
communicari non possint per literas apostolicas, non facientes plenam et ex-
pressam, ac de verbo ad verbum, de Indulte huiusmodi mentionem. Et quia
difficile foret, praesentes literas ad singula loca, in quibus Christi nomen
colitur, deferre, volumus et apostolica authoritate decernimus, quod earum
transsumpto authentico, sigillo alicuius praelati ecclesiastici et notarii inde
rogati subscriptione munito, eadem prorsus fides ubique adhibeatur in iudicio
et extra, quae adhiberetur praesentibus originalibus literis, si essent exhibitae
Hilgers, Der Index Leos Xm. 31
482 Eirchliche Zensur 1500—1525.
vel ostensae: hortamur propterea eosdem ordinarios et magistrum sacri pa-
latiiy ut zelum fidei et salutem animarum prae oculis habentes, in praemissis
ita se diligentes et solertes exhibeant, quod eis a Deo perennis vitae prae-
mium et a Nobis condigna proveniat actio gratiarum.
Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam Nostrae inhibitionis,
onerationis, mandati, constitutionis , voluntatis et hortationis infringere, vel
ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc attentare praesumpserit, in-
dignationem Omnipotentis Dei ac beatorum Petri et Pauli apostolorum eius
se noverit incursurum.
Datum Romae apud sanctum Petrum, anno incarnationis dominicae
millesimo quadringentesimo octogesimo septimo, XV. Ealendas Decemb. Pon-
tificatus Nostri anno quarto.
Ein Abdruck findet sich in den Statuta provincialia et sjmodalia ecclesiae Colo-
niensis, Goloniae, loh. Koelhoff, 1492, 88 f; der obige Abdruck ist genommen aus
den Statuta provinc. et dioeces. synod. s. eccl. coloniensis, Coloniae» Haered. loannis
Quentel, 1554, 280 ff; YouUi^me (Der Buchdruck Kölns bis 1500) bringt das Stück
LXZXYIII f.
Die Bulle Alexanders VI. vom 1. Juni 1501 stimmt im Wortlaut beinahe mit
der Innozenz' VIII. überein; jedoch ist sie gerichtet an die Kirchenprovinzen von Köln, Mainz,
Trier und Magdeburg und gilt nur für diese. Sie ist abgedruckt bei R a y n a 1 d u s , Annal.
eccles. ad an. 1501, n. 36, bei Zaccaria, Storia delle proibiz. de' Libri, 133 ff (vgl. oben
S. 408.)
Auf dem Laterankonzil erließ Leo X. die Bulle „Inter solicitudines* unter
dem 3. Mai 1515; vgL dazu oben S. 6 185 206 408.
Die päpstlichen Erlasse gegen Luther und dessen Bücher sind bekannt; zum Breve
Hadrians YI. vom Jahre 1524 vgL oben S. 408. Weniger bekannt ist der Wortlaut
des Erlasses des Kardinals Wolsey an die englischen Bischöfe vom 14. Mai 1521.
Derselbe ist vollständig abgedruckt bei John Strype, Ecdesiastical Memorials I, London
1721, Appendix of Records and Originals n. IX, S. 15 — 18 mit dem Titel:
Gommissio ad monendum omnes personas ecclesiasticas et saecu-
lares, quod omnia scripta et libellos Martini Luther haeretici penes
se existen. ad manus episcopi vel ejus Commissarij infra tempus assignat.
afferant et tradant sub excommunicationis et haereticorum poenis.
Über die Edikte Joachims I. von Brandenburg gegen die Schriften Luthers und dessen
Bibelübersetzung s. oben S. 819 f.
Über die protestantische Zensur in der ersten Zeit der Reformation vgl. oben S. 207 f
221 f 226 f 223 flf 268-275 280 ff 320 f 390 ff.
Ein zu Wittenberg 1526 gedrucktes Büchlein:
Eyn kurtz band- | buchljm, für iun- | ge Christen, souiel yhn
zu I wissen von nöten. | Johann Toltz. | Wittemb. 1526
trägt auf der Rückseite des Titels folgende Approbation von Luthers Beichtvater:
Joannes Bugenhagen Pomer dem leser.
Dis Buchlyn ist hie her gesand zu drucken, darumb, nach gesetz diser
Vniuersitet, Erst vberantwort dem würdigen Herrn Magistro Hermanne Tu-
Uchio Rectori, der hat myr befolen, das ich fleyssig richten solte, ob hirynne
auch etwas were wider die heyligen schrifft, dazu, ob es auch nutze zu drucken,
Zensurerlaß der römischen Inquisition 1543. 483
das hab ich nach geburlichem gehorsam, gerne gethan, Vnd sage, das ich
nach meynem vorstände anders nicht weys, denn das dis Buchlyn, gottlich
und nutze sey. Es ist von vnser muntze, das ist, wie wyr pflegen zu leren
vnd schreyben.
Datum Wittemberg. M.D.XXV. Am dritten Montage ym Aduent (18. De-
zember).
Im Archiv für deutschen Buchhandel XIX, Leipzig 1897, 877 ; vgl. ehd. XYI 49.
Das Edikt der römischen Inquisition vom 12. Juli 1543.
(Vgl. oben S. 7)
Seitdem zu Rom im Jahre 1542 die Inquisition durch die Bulle Pauls III. vom 21. Juli
1542 , Licet ab initio" (s. dieselbe im Bull. Luxemb. I 762 f ; Taurin. VI 344 ff) neuorgani-
siert war, nahm sich diese besonders in Rom selbst nnd in Italien auch der Bücher-
gesetzgebung an. Infolgedessen erschien im folgenden Jahre unter dem 12. Juli 1548 ein
Zensuredikt und Bücherverbot der Generalinquisitoren, welches als das erste in seiner Art
dasteht und auch nur wenige Nachfolger gehabt hat (vgl. Anlage III). Reusch (Der Index
der verbotenen Bücher I , Bonn 1883 , 170 f) gibt einen Auszug daraus. Hier soll es voll-
ständig abgedruckt werden.
Aedictum contra bibliopolas et librorum impressores atque
Dohanorum Officiales, ne publice nee secrete audeant vendere
aliquos libros damnatos, reprobatos et prohibitos atque de
haeresi suspectus: nee imprimere, nee eorum dominis relaxare,
sine expressa licentia, et contra vendentes, comparantes, le-
gentes, audientes, communicantes, docentes, praedicantes:
scientes, et non reveiantes, non reddentes, nee consignantes
h^iusmodi libros, sub diversis poenis, ut infra.
Nos Joannes Petrus sancti Clementis, Joannes sancti Sixti, Bartholo-
maeus sancti Caesarii, et Thomas sancti Sylvestri Titulorum Sanctae Romanae
Ecclesiae presbyteri Cardinales, Inquisitores Generales haereticae pravitatis
per universam Rempublicam christianam a sanctissinio D. Nostro Paulo Divina
Providentia Papa III. Sanctaque Sede Apostolica specialiter deputati. XJni-
versis et singuiis personis cuiuscunque status, gradus, ordinis et conditionis
aut praeeminentiae existentibus in Alma Urbe omnibusque aliis civitatibus,
oppidis, teriis et locis totius Italiae ac ubilibet constitutis, ad quos praesentes
nostrae litterae pervenerint, Salutem et in Domino sinceram et veram fidem.
Animadvertentes non sine maximo animorum nostrorum dolore, hisce
temporibus quamplurima opuscula, tractatus, epistolas et libros quorum quam-
plures erroneos, alios scandalosos, alios piarum aurium offensives, alios teme-
rarios et seditiosos et denique alios notorie haereticos iamdudum a sanctis
patribus et generalibus Conciliis, ac per praefatum Sanctissimum Dominum
nostrum sanctamque Sedem Apostolicam reprobatos et damnatos, passim in
Romana Curia aliisque Italiae civitatibus, oppidis, terris et locis vendi, emi
et legi, et in manibus hominum versari, aliosque de novo quotidie edi, publi-
cari et imprimi, quibus quamplurimi filii satanae ac pestilentes personae co-
nantur hanc nobilissimam provinciam, quae a primordiis nascentis Ecclesiae
firma et illaesa in vera fide permansit, seducere atque subvertere; falsam,
484 ZensurerlaB der römischen Inquisition 1543.
sacrilegam et pernitiosam doctrinam mendaciter, pernitiose et damnabiliter
disseminando in maximum orthodoxonim scandalum ac Reipublicae christianae
periculum. Ideo cupientes huiusmodi haereticos et haereticorum libros de
finibus christianorum expellere, eoruraque falsas doctrinas et errores perversos,
quantum in nobis fuerit, extirpare, ut eatholica et orthodoxa fides integra,
illaesa et illibata permaneat, ac populus christianus in eiusdem fidei sinceri-
tate, quolibet obscurationis semoto velamine, immobilis et inviolatus persistat :
Universis et singulis Bibliopolis tarn Almae Urbis quam aliarum provinciarum,
civitatum, oppidorum, castrorum, villarum, terrarum aliorumque locorum totius
Italiae, in vii*tute sanctae obedientiae, et sub excommunicationis latae sen-
tentiae, ac mille ducatorum Camerae Apostolicae ac accusatori pro medietate
applicandorum aliisque arbitrariis tarn nostro quam subdelegatorum per nos
deputatorum vel in posterum deputandorum arbitrio statuendis, ac omnium
librorum amissione, et insuper trium ictuum funis poenis praecipimus et man-
damus, quatenus dicti Bibliopolae aliquos libros, tractatus, opuscula, epistolaa,
vel quaecunque alia scripta in quocunque idiomate composita sive translata
haeretica vel de haeresi suspecta, per Sanctitatem Suam et Sedem Aposto-
licam aliosque Romanos Pontifices eins praedecessores damnatos, reprobatos
et prohibitos, necnon sermones Bernardini Ochini de Senis noviter impressos,
atque libellos quosdam, qui Pasquilli in Ecstasi inscribuntur, nee quosvis alios
in quacumque facultate noviter compositos et editos, et praesertim sine titulo
aut auctore publice, nee secrete vendere audeant, nisi prius ostenso nobis
in Romana Curia, et extra eam personis per nos delegatis seu delegandis
Indice omnium et singulorum librorum, quos penes se habeant, et obtenta
prius licentia in scriptis a nobis vel dictis delegatis vel delegandis in suis
districtibus ad eos vendendum: alioquin pro secunda vice, si contrafecerint :
ultra poenas praedictas reddantur inhabiles ad exercendam dictam Bibliopolae
artem, et in perpetui exilii talium civitatum et locorum, ubi eos commorari
contigerit, eo ipso poenam incurrant. Praeterea omnibus et singulis tam dictae
Almae ürbis quam quarumcunque aliarum provinciarum, civitatum, oppi-
dorum, castrorum, villarum, terrarum aliorumque locorum totius Italiae
librorum impressoribus et cussoribus sub praedictis censuris et poenis prae-
cipimus et mandamus, quatenus de caetero ne quis eorum libros praedictos,
etiam si sint alias impressi, nee alios quoscunque noviter compositos in qua-
cunque re vel facultate quoquomodo imprimere praesumat, nisi de expressa
licentia nostra vel Rerevend. D. Vicarii Domini nostri Papae, et nisi prius
fuerint per nos vel per venerabilem sacri palatii Apostolici magistrum pro
tempore existentem in Romana Curia: extra vero eam, per personas per nos,
ut praemittitur, delegatas vel delegandas, et subnotato semper in calce talium
librorum nomine Impressoris et loco, die, mense et anno, ut fieri solet. Qui
si secus fecerint, ultra poenas praedictas pro secunda vice reddantur perpetuo
inhabiles ad dictum impressoris officium agendum et exercendum, et perpetuo
exulent et exterminentur a civitate, oppido, villa, terra vel loco, ubi eos do-
micilium habere contigerit. Nee dicti librorum impressores excludentur a
dictis poenis, si in eorum officinis, etiam si sit sine eorum scitu, aliqua mu-
lier vel minister id fecerit. Item omnibus et singulis Dohaneriis tam Almae
Zensurerlaß der römischen Inquisition 1543. 485
ürbis quam quarumcunque aliarum provinciarum , civitatum, oppidorum, ca-
strorum, villarum, terrarum alioruinque locorutn totius Italiae sub poena
duorum millium ducatorum, et suoruin officiorum privatione irremissibili prae-
cipimus et mandamus quatenus postquam ad eorum potestatem sive Dohanas
quicunque libri itnpressi vel non impressi perlati fuerint, omni diligentia nobis
in Bomana Curia vel praedictis delegatis extra eam significare curent, ut nos
vel illi possimus tales libros inspicere, nee absque nostra expressa licentia
eos eorundem librorum Dominis aliquo modo consignare audeant. Item sub
eisdem poenis et censuris praecipimus et mandamus omnibus et singulis supra-
dictis, ne quis audeat libros praedictos haereticos, erroneos et temerarios et
seditiosos quoquomodo comparare, emere, nee per alios oblatos accipere,
legere, nee ab aliis lectos audire, nee cum aliquo, verbo vel in scriptis
eommunicare, docere, nee praedicare, nee ex aliis provinciis eos in Italiam
asportare seu asportari facere: quinimo si quos penes se habent, statim ad
nos vel nostrum quemlibet in Romana Curia, extra vero eam ad praedictos
subdelegatos in suis districtibus realiter et cum effectu afferant et consignent:
quas censuras et poenas incurrant omnes et singuli scientes et non reve-
lantes, qui sunt auctores, fautores et impressores talium librorum. Verum
quia nos praemissa diversis in partibus exequi et agere non valemus, con-
fidentes de doctrina ac sincera fide et religione Reverendi patris F. Thomae
Mariae de Bononia, Inquisitoris in civitatibus Ferrariae et Mutinae, eum et
N. eins substitutum, et eorum quemlibet insolidum ad praesens edictum publi-
candum et servari faciendum, caeteraque omnia et singula praemissa facienda,
gerenda, exequenda, exercenda et procuranda in Civitate et dominio Fer-
rariae ac Mutinae, terrisque omnibus bis subiectis, in quibus hoc nostrum
edictum publicari mandamus, tenore praesentium substituimus et subdelegamus,
vices nostras ipsis et cuilibet eorum desuper plenarie committendo, cum am-
plissima facultate intrandi quascunque Bibliothecas et officinas talium im-
pressorum et librariorum et quorumvis privatorum domos, Ecclesias et mona-
steria, et diligenter inquirendum, si ibidem reperiuntur huiusmodi libri, eosque,
si necesse fuerit, publice vel secrete prout eisdem videbitur, comburendi,
caeteraque faciendi, quae ad extirpandas haereses, et libros huiusmodi e Be-
publica christiana exterminandos pertinere videbuntur. Quocirca omnes et
singulos christianae et catholicae fidei professores, Imperatorem, Beges, Duces,
Principes, Marchiones, Comites, Barones, Milites, Potestates, Bectores, Con-
sules, Proconsules, Communitates et Universitates Begnorum, provinciarum,
civitatum, oppidorum, castrorum, villarum, terrarum aliorumque locorum prae-
dictorum, necnon caeteros iurisdictionem temporalem exercentes totius Italiae
et extra hortamur, requirimus et in Domino monemus, quatenus praedictis
subdelegatis vel subdelegandis nostris et eorum cuilibet, in suis districtibus
omne auxilium, consilium et favorem ad praemissa omnia et singula facienda
et exequenda, quantum in eis fuerit, quemadmodum decet vires vere ortho-
doxos, praestent et praestari curent, atque de provinciis, civitatibus, oppidis,
castris, villis, terris et omnibus aliis locis aut dominus supradictis, omnes et
singulos haereticos, quos publice vel manifeste per facti evidentiam cogno-
verint esse tales, tanquam oves morbidas gregem Domini inficientes expellant.
486 ZeDSorerlaB in Neapel 1544.
donec et quousque a praefato Sanctissimo Domino nostro vel a nobis, qui
eius vices in hac re gerimus, vel aliis iudicibus ecclesiasticis vel Inquisito-
ribus ordinariis vel per nos deputatis seu deputandis ; fidem et communionem
Romanae Ecclesiae tenentibus, aliud recipiant in mandatis: nee eosdem in
suis districtibus praedicare, domicilia teuere, larem fovere, contractus inire,
negotiationes et mercantias quaslibet exercere aut humanitatis solatia cum
Christi fidelibus habere permittant.
In cuius rei testimonium praesentes nostras litteras manu nostra propria
subscriptas per Secretarium nostrum fieri et subscribi, nostrique sigilli im-
pressione communiri mandavimus.
Datum Bononiae 4. Id. lulii anno Domini 1543, Pontificatus S. D. N.
Pauli divina Providentia Papae III. anno 8.
F. I. Cardinalis Burgen.
B. Cardinalis Guidicionus.
De mandato Ulustriss. ac Rover. Dominorum Cardinalium Inquisitorum.
Doctor Alphonsus Martinez Secretarius.
Abgedruckt nach Nicolai Eymerici, Directorium Inquisitorum cum Com-
mentar. Francisci Pegnae, Venetiis 1607, Appendix: Litterae Apostolicae 111 ff.
Zensurerlasse in Neapel.
Veranlaßt durch die römische Inquisition traf man in den folgenden Jahren auch in
der Stadt Lucca eifrige Zensurroaßregeln , welche 1545 mit dem Index von Lucca (oben
S. 6) begannen. Über den ganzen Hergang vgl. 6. Tommasi, Sommario della Storia di
Lucca 447 fr, Docum. 162 ff ; Archivio storico italiano S. I. tom. X, 1847; Reusch, Der
Index I 190 ff; Ders., Die Indices libror. prob, des 16. Jahrb. 126 f (Abdruck des Index).
In Neapel war der Yizekönig schon im Jahre vorher, 1544, mit einem Mandat
vorgegangen, dem er 1550 ein zweites folgen ließ. Vgl. oben S. 7.
Der Erlaß vom 15. Oktober 1544 unterwirft alle Bücher, welche über
Theologie oder die Heilige Schrift handeln, der vorgängigen Zensur
des Cappellano Maggiore. Selbst alle derartigen Bücher, welche seit 25 Jahren
erschienen sind, müssen zensiert werden.
Pragmatica I.
Carolus etc. Perche convieno al servitio di nostro Signore Iddio, per
zelo suo, e della Madre Ecclesia Catolica, provedere che non s'habbiano da
stampare, e stampati non s'habbiano da teuere, nh vendere gli libri di Teo-
logia e Sacra Scrittura, che saranno composti novamente da vinticinque
anni in qua, che prima non si mostrino al Reverendo Cappellano Maggiore,
acciö possa quelli vedere e recognoscero, e visti, poi ordinär quelli se have-
ranno da mandare in luce, e quelli Libri di Teologia e Sacra Scrittura che
saranno stampati sine nome d'Autore, o quelli libri, gli Autori delli quali
sono stati reprobati e condennati: Volemo, e per lo presente Bando ex-
presse comandiamo , ch' in nesciun modo si possano vendere e teuere : Per
questo volendo noi evitare gli errori che per teuere simili libri potevano
nascerc, se ordina e comanda per lo presente Bando, ä tutti e qualsivoglia
persone Librari e Marcailti di Libri, che da qua avante non ardiscano, ne
Zensorerlaß in Neapel 1550. 487
presumano per tutto il presente Begno, stampare, e stampati non se hab-
biano da tenere, nö vendere, uh fare vendere li sopradetti libri di detta Sacra
Scrittura, e Teologia, composti novamente dair anno predetto in qua, che
prima non mostrano al predetto Reverendo Gappellano Maggiore, e di quelli
libri, che saranno stampati sine il nome d'AutorO; ne de libri, gli Autori
dein quali son stati reprobati e condennati, in nisciuno modo non possano
vendere nä tenere, sotto la pena di perdere li libri, ed altra ad arbitrio dell'
lUustrissimo Vice Eä riserbata, la quäle inremissibiliter se esequirä, secondo
la qualitä della persona.
Datum in Castro novo Neap. die 15. mensis Octobris. 1544.
Don Pedro de Toledo.
y. Decolle Regens. Y. Martialis Regens. Martiranns, Secretarios.
In Cur. 13, fol. 48.
Der zweite Erlaß vom 30. November 1550 unterwirft alle Bücher und
Drucksachen der Zensur des Yizekönigs.
Pragmatica ü.
Garolus etc. Perche la esperientia ha dimostrato e dimostra, che le
Opere nove impresso senza nostra licenza, hanno causato non poco scandalo
ä quelle persone che T hanno lette e studiate, per contenersi in esse d'al-
cune cose illicite malfatte, lo che, per lo retto vivere delli sudditi e populi
della Maesta Gosarea del presente Regno, lo dovemo con ogni diligenza ed
attentione proibire: Per questo volendo noi obviare ä simili inconvenienti e
scandali che per tal causa potriano succedere n'ha parso fare il presente
ordine e Bando, per il quale s'ordina e comanda a tutte e qualsivoglia
persone di qualsivoglia autoritä e dignita se siano, e signanter a tutti Im-
pressori et Librari, tanto esistenti in la presente magnifica e fidelissima
Cittä di Napoli, quanto in qualsivoglia Citta, terra, e luoco del presente Regno,
che da qua avanti non habbiano da presumere in modo alcuno fare impri-
mere, ne imprimere, seu impressi vendere Libri di qualsivoglia sorte, si latini,
come volgari, ed etiam lottere, missive, sonetti, 5 de altra professione, senza
nostro espresso ordine e licentia in scriptis obtenta, sotto pena di docati
raille, ed altra ä nostro arbitrio reservata.
Datum in Gastro novo Neap. Die ultimo Novembris 1550.
Don Petro de Toledo.
V. Polo, Regens. V. Yillanus, Regens. Y. Fonseca, Regens. Goriolanus Martiranus,
Secretarius.
In Bandoram primo fol. 72.
Die beiden Erlasse sind abgedruckt ans: Prosper Caravita, Pragmaticae,
Edicta, Regiaeque Sanctiones Neapolitani Regni, Yenetiis MDLXXX, 115 f : De im-
pressione librorum. — Ygl. Francesco Scadato^ Stato e chiesa nelle due Sicilie
dai Normanni ai giomi nostri, Palermo 1887 (Historisches Jahrbuch IX, München
1888, 113).
Eine ausführlichere Beschreibung der Indexausgabe der Sorbonne vom Jahre
1549 (vgl. oben S. 250) gab der Yerfasser im Zentralblatt für Bibliothekswesen XX, Leipzig
1903, 444 ff. Ebd. 448 ff wird das Original des Mailänder Index vom Jahre
15 54 (vgl. oben S. 6 f) eingehender behandelt.
488 Anlage II.
Der Seltenheit wegen (vgl. Ren seh, Die Indlces libror. et proh. et ezpurg., Separai-
abdruck ans Fetzholdts , Neuem Anzeiger für Bibliographie 1880*^, Dresden 6 f ; Ders., Der
Index der verbotenen Bücher I, Bonn 1883, 132 f; Ders., Die Indices libror. proh., Tü-
bingen 1886, 73 ff.) verzeichnen wir hier eine spanische Indexaasgabe des Löwener Index
vom Jahre 1551 aus Valladolid, die wir in der Bibliotheca Barberini (jetzt im Vatikan) unter
B. m. 27 fanden.
Catalogi li | bronim reprobatonim | et praelegendorum ex judicio
Aca I demiae Lovaniensis | cum edicto Caesareae Majestatis evulgati {|
Pinciae, | ex officina Francis. Ferdi. Corduben. Anno | Domini MDLI.
Mandato dominorum de consilio sanctae 1 generalis Inquisitionis.
In 4^: 12 nicht numerierte Blätter. — £in Exemplar der Ausgabe desselben Index:
Yalentiae | Tjpis loannis Hey Flandri | MDLI findet sich zu Rom in der Casanatensis ;
ein ganz neuer Facsimileabdruck der Edition Pinciae 1551 in der vatikanischen Bibliothek. —
Der genannte Band der Barberini enthält auch die
Censura Generalis contra errores, quibus recentes haeretici sacram
scripturam aspersermit, Pinciae s. a. in 8 (aber selbes Format wie
die obigen Catalogi) ; 27 nicht numerierte Blätter. Blatt 2. Ferdinandus
de Valdes. . . . Blatt 5 in fine: Dat. in oppido Vallesoleti, die
XX mensis Augusti, Anno Domini millesimo Quingentesimo Quinqua-
gesimo quarto.
II.
Zum ersten römischen Index Pauls IV. 1559.
Oben S. 7 war die Rede von der ersten Ausgabe des Index Pauls IV. aus dem
Jahre 1557. Zaccaria (Storia d. proibiz. de' libri p. 145 s) beschreibt das einzige Exemplar
dieser Ausgabe, welches sich in der Bibliothek der PP. Carmelitani alla Traspontina fand.
Wir halten es aber gegen Zaccaria für mehr als wahrscheinlich, daß wir es hier nicht mit
einer vollständigen, zur Yeröflfentlichung bestimmten Indexauflage, sondern mit einem als
Vorlage dienenden Probedruck zu thun haben. Jene Bibliothek kam später in die heutige
Biblioteca Vittorio Emanuele, dort findet sich jedoch nicht mehr das Indexexemplar von 1557.
Die Benrieilnng des nenen Index in Rom etc.
[Codex Vat. Urbin. 1038 (Avvisi) fol. 352.]
Da Roma 26 Novemb. 1558.
Sua S^ sta nella solita audienza: Le bolle, l'altra settimana lette non
8ono aucora publicate. Si crede ch'il tutto uscira insieme, essendovi anche
per le mani un cathalogo de libri prohibiti et sospetti. S'ha da stamparo
anche un breviario novo coneio secondo la mente di N. S
[Codex Vat. Urbin. 1038 fol. 361 b.]
Da Roma de 17 decembr. 1558.
Hoggi ö stato congregatione per Tinquisitione, et al Card. Allessandrino
fu dato il giuramento in capite, et fatto generale Inquisitore perpetuo. II
quäl giurö di osservare la boUa di Simonia in la creatione del Pont'* ....
Die Aufnahme des ersten römischen Index. 489
[Codex Vat. Urbin. fol. 1038 359 b.]
Da Roma del' ultimo decembr. 1558.
II catalogo dein libri prohibiti ch' e uscito in stampa , da da dire et
pensare non poco massimamente alli librari, 11 quali si vegono mezo ruinati,
dovendosi observare tal ordine et ben che a loro non sia stata fatta per
ancora nissuna intimatione ne in publice ne in private, nondimeno dubitando
che non Le intervenga, come fu fatto ancora a li s&atati, li quali mentre che
stavano aspettando la publicazione della bolla fatta contra di loro in un tratto
al improviso furno cercati, presi, et posti pregioni, dove ne stano ancora
molti, ne si parla di loro come non fussero vivi, et si dubita de parlame,
prima perche colui che ne parlasse, potrebbe esser tenuto per sospetto.
Secondariamente si dubita che S. S** con qualche furia non facesse alli in-
carcerati patire pegio, di quelle hanno, cosa veramente di gran compassione,
s'intende che li librari hanno deliberato d'andar al ßev"'* Allessandrino, gia
chiamato fra Michiele, che ö capo della inquisitione per vedere d'impetrare
almanco qualche essentione della gabella per qualche tempo 5 che possino
rimandare li libri dove sono venuti, per non patire tanto danno. Ce poca
speranza di gracia, il seguito s'intendera per le pross\ S. S^ si mostra
molto gagliarda
[Codex Vat. Urbin. 1038 fol. 362.]
Da Roma li 7 gen^ 1559.
II Cardinal Caraifa ....
Qui e un gran rumore con questi libri prohibiti molti le brusano loro
stessi, altri le portano alla inquisitione over al Card. Allessandrino ch' e pre-
sidente. Si crede che la magior parte de quelli le verra alle mani sarano
brusati, il che in effetto 6 di grandissimo danno alli librari, pare che si vuole
fare qualche racconzamento al Catalogo, cioe de casarne alcuni et de giun-
geme delli altri. II Groppero ha havuto non poco travaglio aucora lui per
un trattato chel scrisse tempo fa de justificatione , il quäl trattato h stato
esaminato, ma con una scrittura, chel ha fatta et data a S. S^ pare che
habbia chiarita la cosa, talmente chel 6 ritornato in gratia. Fu fatto un
gran rumore
[Codex Vat. Urbin. 1039 (Avvisi) fol. 1.]
Da Roma li 14 ger. 1559.
.... S'intende che circa li libri nominati su'l catalogo, sara posto
qualche regola per non brusarii tutti, et questo per esser audato uno alla
inquisitione del ordine del bon Jesu un padre Natale, il quäl dice, che essende
gia stato publicato un simil judicio de molti libri sospetti in Spagna massi-
mamente delle Bibie furno trovati ossai libri che in se haverano poca contra-
ditione, et quelli furno racconciati, rassando li nomi o postille che non sta-
vano bene et furno restituiti li libri, et ne porto uno cosi racconcio, inferendo
che anche cosi si potria far qui per non dare tanto danno alli librari et alli
Studiosi. Li fu risposto dal Presidente, che Roma dava legge a Spagna et
a tuto il mondo et non Spagna a loro, pur dalli assistenti non fu ditto a
cio niente, di modo che si crede, che si trovera qualche mezo di moderare
490 Ausgaben des Index Psnls FV.
la cosa che non sara di tanta ruina. II vivere h tanto incarito qui de pochi
di in qua ....
[Codex Vat. Urbin. 1039 fol. 14 b.)
Da Bologna 9 et 11 marzo 1559.
. . . . L' indice de libri s' osserva qui, n' b stato permesso altro che il
Thesauro della lingua latina, et i Gommentarij de! Doleto, ma delle cose
d'Erasmo non si puo tenir niente, se non qualche sua Traduttione, cassando
pero il suo nome per tutto. . . .
Über die Aufnahme des Index Pauls IV. in Florenz vgl. Gesar Cantü, Les Hörö-
tiques d'Italie III, Paris 1870 254 f.
Über die Ausgaben des Index Pauls IV.
Den Bibliographen der Indexausgaben, den Petzholdt, Reusch, Ottino-
Fumagalli, sind manche Editionen entgangen, vom Index Pauls IV. kennen
sie verschiedene, sehr wichtige nicht. Hier soll besonders auf einige dieser
letzteren aufmerksam gemacht werden.
Der Kürze und Klarheit wegen teilen wir die uns bekannten Editionen
des Index Pauls IV. vom Jahre 1558/1559 in fünf Klassen ein.
1. Die römische Edition des Antonius Bladus, welche 1558 fertig ge-
druckt wurde (vgl. oben den Brief vom 31. Dezember 1558 il catalogo . . .
h uscito in stampa) von der am 2. Januar 1559 summo mane ein Exemplar
in der Transpontina abgeliefert wurde. Ebendieses Exemplar befindet sich
heute in der italienischen Staatsbibliothek zu Rom im alten Gollegium Ro-
manum, in der Biblioteca Vittorio Emanuele. Dasselbe, 34 Blätter in 4^,
hat weder auf dem Titelblatt noch am Schlüsse die Angabe des Jahres,
Ortes oder Druckers. Unter dem Titel steht, heute noch lesbar, die hand-
schriftliche Note: „datus est in Transpontina die 2. Januarii MDLIX summo
mane"". Ein anderes Exemplar dieser Ausgabe besitzt die Biblioteca Casanat.
zu Rom; ein ähnliches findet sich in der Biblioteca Nazionale zu Florenz in
der Collect. Guiccardini. Auf dem letzten Blatt hier der Druckvermerk:
Romae apud Antonium Bladum cameralem Impressorem de | mandato Sacri
Officij S. R. Inquisitionis Anno Dfii 1558.
Es ist möglich und selbst wahrscheinlich, daß einzelne Exemplare ohne
diesen Druckvermerk an die zur Revision des Index bestimmten Kardinäle
oder Konsultoren alsbald abgegeben wurden, während nachher die ganze
Auflage erst mit dem Vermerke völlig abgeschlossen wurde. Nicht unmög-
lich ist es, daß wir es hier mit zwei verschiedenen Auflagen zu tun haben.
Besonders muß hervorgehoben werden, daß in jenem Exemplar zu Florenz
auf dem ersten Blatte vor dem Titel in anderer Richtung quer ge-
druckt ist das Dekret De libris orthodoxorum patrum, von dem oben S. 8 u.
198 die Rede war, und über das gleich unten noch gehandelt wird. Dasselbe
wurde jedenfalls nachträglich diesem ersten Blatte aufgedruckt.
Über andere Exemplare dieser unserer ersten Klasse vgl. Reusch,
Der Index der verbotenen Bücher I, Bonn 1883, 259 A. 2.
Aasgaben des Index Pauls IV. 491
2. Nach dieser ersten Edition druckte Antonius Bladus zu Rom eine
Ausgabe in 12^, von der die Bibliographen kein Exemplar fanden; es gibt
aber wenigstens eines in der Bibl. Casanat., das wir dort in einem Sammel-
band entdeckten. Es hat 32 nicht numerierte Blätter mit folgendem Titel:
Index I Auctorum, et { Librorum, qui ab o^cio Sanctae | Rom.
& Universalis Inquisitio | nis caveri ab omnibus & sin- | gulis in
universa Ghristiana | Republica mandantur, | sub censuris contra |
legentes, vel tenen- | les libros pro- | hibitos in | Bulla | quae lecta
est in Goena Domim' | expressis, & sub aliis poenis | in Decreto ejus-
dem Sacri | Officii contentis | Romae j Apud Antonium Bladum impress.
Cameralem | de mandato speciali Sacri Officii, \ mense Januario | 1559.
8. Zur dritten Klasse, welche nach der ersten und zweiten hergestellt
wurde, rechnen wir folgende Ausgaben:
a) Index | Auctorum, et Li- | brorum, qui j ab Officio Sanctae
Rom. & Universalis ; Inquisitionis caveri ab omnibus, & ' singulis
in universa | christiana Republica | mandatur, sub censuris contra
legentes, I vel tenentes libros prohibitos in | Bulla, quae lecta est
in Coena | Domini, expressis, & sub | alijs poenis in De- | creto
eiusdem ' Sacri Officij ■■ conten- I tis. 1 Romae | Apud Valerium Do-
ricum, ad instantiam , omnium Bibliopolarum, Anno 1559.
In 8^, 32 nicht numerierte Blätter; am Schlüsse noch einmal:
Romae ! apud Valerium Doricüm | 1559.
Ein Exemplar dieser Ausgabe in der Bibliotheca Vaticana, ein zweites
in der Bibl. Corsini in einem Sammelband. Reusch kannte diese Ausgabe
nicht, bringt aber in „Der Index der verbotenen Bücher* II, Bonn 1885, 1220,
unter den „Berichtigungen und Nachträgen" nach „La Congregation de llndex
mieux connue et vengee par Tancien Evöque de LuQon", Paris 1866, 457,
eine kurze Notiz darüber.
b) • Index au \ torum, et librorum, j qui ab officio sanctae Rom. I
& Universalis Inquisitionis caveri ab ; omnibus & singulis in universa
Christi ! ana Republica mandantur, sub censu- ' ris contra legentes,
vel tenentes libros \ prohibitos in Bulla, quae lecta est in | coena
Domini, expressis, & sub | alijs poenis in Decreto eius- | dem Sacri
officij con i tentis. || Hie Index excusus est ad autographü Antonij
Bla- ; di, Cameraiis impressoris, de mandato speciali Sacri ■ officij,
Romae An. D. 1559. \ Mense Januarij. j
In 8°, 44 nicht numerierte Blätter. Ein Exemplar in einem Sammel-
band der Münchner Universitätsbibliothek. Reusch (vgl. Der Index usw. I
259 A. 2) scheint diese Ausgabe nicht zu kennen, Ottino-Fumagalli (Biblio-
theca italica II 130) sagen von derselben „. . . sembra che esista . . .*"
c) Zu dieser dritten Klasse können wir noch rechnen die Edition des
Vergeriq.
492 Ausgaben des Index Pauls IV.
Postremus \ Catalogus Haere | ticonim Bomae confla- ] tus, 1559. |
Continens alios qua- | tuor Catalogos, qui post decennium in I Italia,
D6C non eos omnes, qui in Gallia & I Flandria post renatum Evan-
ge- I lium fuerunt ] aediti j Cum Annotationibus Vergerij. | MDLX. |
In 8^ 75 Blätter; der Index von Blatt 41—75; am Schlüsse:
Corvinus excudebat I Pfortzheimij, 1560. |
Ein Exemplar in der Bibl. Nazion. Firenze Collect. Guicciardini.
4. An vierter Stelle verzeichnen wir eine neue Edition des Bladus in 4<^,
aber auch diese aus dem Jahre 1558/1559. Sie zählt 36 nicht numerierte
Blätter und ist auch sonst der an erster Stelle verzeichneten Ausgabe nicht
vollständig gleich.
a) Keusch (Die Indices librorum prohibitorum , Tübingen 1886, 176 flf)
bringt ein Exemplar, das sich in der königl. Bibliothek zu München befindet,
zum Abdruck. Diese Edition hat auf dem Titelblatte nach dem eigentlichen
Titel (s. oben) folgende gedruckte Angabe:
Index venundatur apud Antonium | Bladum, Cameralem impres-
sorem, | de mandato speciali sacri officij, | Romae, Anno Domini !
1559. Mense Januarij. {
Ein gleiches Exemplar bewahrt die Bibl. Casanatens. zu Rom. Beide
Exemplare haben auf dem letzten Blatte 86, erste Seite, quer gedruckt das
eben erwähnte Dekret; „De libris orthodoxorum patrum*". Da Reusch dieses
Dekret irrtümlicherweise (infolge der Ausführungen Zaccarias S. 147) auf den
24. Juni 1561 verlegt, so behauptet er auch weiter: „Die [obigen] Exem-
plare in Quart, welche das Jahr 1559 auf dem Titelblatt und auf dem letzten
Blatte das oben erwähnte Dekret vom 24. Juni 1561 haben, gehören zu einem
Drucke aus dem Jahre 1561" (Der Index der verbotenen Bücher I 260 A.).
Daß auch dieses ein Irrtum ist, ergibt sich aus unsern früheren (oben S. 8)
und den hier gleich folgenden Angaben. Wir sind der Ansicht, daß diese
Edition^ es wäre die dritte, wenn nicht die vierte des Antonius Bladus zu
Rom, im Drucke fertig dalag, als der Drucker das Dekret, wodurch der
ganze Index in etwa gemildert wurde, erhielt. Man half sich, indem mit
einer Handpresse der ersten Seite des letzten leeren Blattes jenes Dekret
nachträglich aufgedruckt wurde. Die Drucker in andern italienischen Städten
wie Neapel, Bologna, Novara, Rimini erhielten dasselbe Dekret bzw. diese
letzte Edition des Bladus mit dem Dekrete der Milderung noch vor Fertig-
stellung ihres Druckes. Der Drucker in Rimini hat aber trotzdem das Dekret
in anderer Richtung, also quer gedruckt. Deshalb verzeichnen wir diese
Indexausgabe gleich hier
b) A ;^-Ct
Index I Auctorum, et j librorum, qui Ab j ab Officio Sanctae Rom.
& I Universalis Inquisitionis | caveri ab omnibus & | singulis in uni-
versa ' christiana Re | publica mä I dantur, sub ccnsuris contra le- 1
gentes, vel tenentes libros | prohibitos in Bulla, quae | lecta est in
Cena Demi- ni expressis, & sub ali i is poenis in Deere | to eins-
Ausgaben des Index Paals IV. 493
dem I Sacri Offi | cii [contentis] | Arimini { Apud Astulphum de Grandis.
MD.L1X. I
Das Exemplar fanden wir in der Biblioteca Alessandrina zu Rom; das
[contentis] im Titel ist ganz verdruckt. Das Büchlein in 16^ zählt 28
nicht numerierte Blätter. Es enthält auf den ersten 26 Blättern genau alles,
was die ersten Bladusausgaben enthalten. Alsdann folgt Blatt 27a quer
gedruckt: De libris orthodoxorum patrum . . .
Blatt 27 b und Blatt 28 werden verzeichnet
Nomina Inquisitorum Generalium Cardinalium [17 an der Zahl],
Theologi de Congregatione [8], Utriusque juris Consulti [5].
Schließlich :
Index venundatur apud Astulphum de Grandis, de mandato spe-
ciali Sacri Officii. Arimini die primo Mensis Februarii Anno Domini
MDLIX.
5. Zur fünften und letzten Klasse zählen wir alle übrigen Ausgaben der
verschiedenen italienischen Städte, welche selbstverständlich etwas später als
die Ausgaben des Kameraldruckers Bladus zu Rom erschienen und so das
Milderungsdekret »De libris orthodoxorum patrum* in den Druck mit auf-
nehmen konnten.
Reusch (Der Index der verbotenen Bücher 1260) sagt: „. . . noch im
Jahre 1559 erschienen Abdrücke [der römischen Bladusausgabe] in Bologna,
Venedig, Genua und Avignon." Wir fügen noch hinzu: in Neapel, Novara
und Rimini. Die Ausgabe von Bologna (1559) scheint Reusch vorgelegen
zu haben (vgl. a. a. 0. I 260 A. 1), er hat aber in diesem Falle den ganzen
Inhalt derselben nicht beachtet. Die Universitätsbibliothek zu München hat
ein solches Exemplar mit folgendem Titel:
a) Index auc | torum, et librorum | qui ab Officio Sanctae Rom.
& universalis | Inquisitionis caveri ab omnibus & singu- ; lis in uni-
versa christiana Republica | mandantur, sub Censuris contra legentes,
vel tenentes Libros prohibitos in Bul | la, quae lecta est in Coena
Domini expressis, | & sub alijs poenis in Decreto eiusdem { Sacri
Officii contentis. || In Bologna per Antonio Giaccarello, & Pelegrino
I Bonardo Compagni, | alli 17. di Genaro 1559. j
In 40 (kleines Format), 32 Blätter. Als Druckerzeichen im Titel: der
Papst mit der Tiara auf dem Throne, rechts und links von ihm je zwei
Kardinäle und Bischöfe.
Auf Blatt 32, erste Seite, beginnt, regelrecht gedruckt, das Dekret
„De libris orthodoxorum patrum", welches auf der zweiten Seite des Blattes
schließt, worauf die Schlußbemerkung folgt, die auch Reusch a. a. 0. bringt:
Ego frater Eustachius Lucatellus Inquisitor | Bon. feci potestatem
Typographo imprimendi in | dicem suprascriptum, qui in omnibus, &
per om- | nia conformis est ei, qui mihi transmissus est ex Ro | ma,
& ä Sanctissimo et universali officio Roma- | nae inquisitionis.
Jo. Episcopus Bononien.
494 Ausgaben des Index Pauls IV.
Hieraus ergibt sich, daß der handschriftliche oder gedruckte Index von
Rom, welcher dem bolognesischen Drucker zum Abdruck vorlag und in Bo-
logna bereits am 17. Januar 1559 nachgedruckt war, das erwähnte, viel
umstrittene Dekret enthielt.
b) Noch mehr Aufklärung bringt die Ausgabe von Novara 1559 (vgl.
oben S. 8). Der Titel gleicht dem der ersten Bladusausgabe ohne Angabe
des Jahres etc.
Index I Auctorum et | Librorum, j qui ab Officio Sanctae Ro. & |
Universalis Inquisitionis ca- ! veri ab omnibus & singulis in I universa
christiana Republi- { ca mandantur, sub censuris contra legentes, vel
tenentes li | bros prohibitos in Bulla, quae | lecta est in Coena Do-
mini ex- I pressis, & sub alijs poenis in | Decreto eiusdem Sacri
Officij contentis. |
In 4^ (kleines Format), 20 nicht numerierte Blätter.
Auf S. 2 steht das Dekret der Inquisition : Tenor prohibitionis etc., aber
es fehlt am Schluß die Bemerkung von der Anheftung des Dekretes zu Rom
an den vorgeschriebenen Stellen, statt dessen findet sich hier die Unterschrift:
subscr. I Sanus de Perell. not. S. Inquisitionis de subscrip.
Et sigill. sollt, sigill.
Darauf folgt alles, was in den andern Ausgaben des Index steht, und
zum Schlüsse auf dem vorletzten Blatte (19) das Dekret: „De libris ortho-
doxorum patrum** mit der (beim ersten Dekrete fehlenden) Note: Die
80 Decembr. 1558 prefatae literae affixae et publicatae fuerunt ad Yalvas
Basilicae principis Apostolorum de Urbe : Palatij Sanctiss. Inquisitionis, et in
Campi Flore, dimissis inibi illarum copiis affixis per nos Triphonem Yito-
rellum, Honofrium Montargul. S. D. N. Papae Curs.
Hieran schließt sich unmittelbar die gedruckte Bemerkung über die Ver-
öffentlichung des Index in Novara: Et publicatum praedictum Decretum
S. Ro. et Generalis Inquisitionis, cum ipso indice, in civitate Novariae &
locis solitis fuit. Die 26 mensis Januarij 1559 prout in actis not. Mensae
Episc. De mandato R. D. Hieronym Gallarati I.V. Doct. Prothonotarij Apostel.
Vicarij Generalis etc.
Novariae | Apud Franciscum et Jacobum { Sesallos Fratres excu-
debatur. M.D.LIX.
Und nun auf ebendemselben Blatte die handschriftliche Note, von der
oben S. 8 bereits die Rede war, die hier aber vollständig gegeben werden soll.
II pnte Jndice si andö a torre dal R"*** Inquisitore
di Milo alli 18 di Feb». del 59 per m, Giö-Bat.
Zutti et p me Giö. Ant^ mezza barba per com
sione di Monsig. Rev"°. di Vigg^ in essecutione
dil quäle indice, s'e fatta hoggi la comparitio
che sono gli 25 dil soprascritto, la compari
Aasgaben des Index Pauls IV. 495
dico della lista de tutti i libri compresi nel
p^ indice, et alli 2 di marzo dil codesto c
la consegna
Das Blatt ist defekt, so daß nur das Obige von der Schrift übrig ge-
blieben. Aus dem darin Gemeldeten geht aber hervor, daß das vorliegende
Exemplar des zu Novara gedruckten und daselbst am 26. Januar 1559 ver-
öffentlichten Index von den beiden obengenannten, im Auftrage des Bischofs
von Vigevano am 18. Februar 1559 vom Inquisitor in Mailand geholt wurde,
und daß man in Vigevano am 25. Februar sofort zur Ausführung des Index-
befehles schritt, worauf am 2. März desselben Jahres die Abheferung der
verbotenen Bücher ebendort folgen sollte. Die Note selber ist am 25. Februar
niedergeschrieben worden.
Es scheint, daß diese Edition von Novara auch für Mailand galt, ja
wohl vom Inquisitor in Mailand ausging. Auch aus dieser Ausgabe geht
hervor, daß der römische Index im Manuskript oder in der Bladusedition
mit dem Dekret De libris orthodoxorum patrum schon einige Zeit
vor dem 26. Januar 1559 in Novara sein mußte. Hält man sich an den
Wortlaut dieses Exemplars, so möchte man behaupten, daß jenes Dekret mit
dem Index selbst bereits am 30. Dezember 1558 zu Rom an den bekannten
Stellen publiziert wurde.
c) In der vatikanischen Bibliothek fanden wir ein Exemplar der neapo-
litanischen Ausgabe vom Jahre 1559. Nach einer handschriftlichen Note
stammt das Büchlein aus der Bibliothek Altemps, ebenso wie die römische
Ausgabe des Index der Sorbonne 1549 (s. oben S. 250 u. 487; vgl. Zentral-
blatt für Bibliothekswesen XX [1903] 445). Diese Ausgabe verdient beson-
dere Beachtung nicht bloß, weil sie das Dekret der Milderung enthält, sondern
hauptsächlich, weil daraus hervorgeht, daß der ganze Index in dem damals
spanischen Neapel veröffentlicht wurde. Auf den letzten Seiten hat er
als Anhang oder Zusatz das Breve Pauls IV. vom 21. Dezember 1558
„Quia in futurorum eventibus", wodurch alle Erlaubnis zum Lesen verbotener
Bücher zurückgenommen wurde. Dasselbe Breve mit einer an den spanischen
Generalinquisitor Valdes gerichteten Einleitung findet sich ebenfalls gleich
eingangs im spanischen Index des Jahres 1559, den Valdes einige Monate
nach dem römischen herausgab.
Index I Auctorum, et | Librorum, qui ab | Officio Sanctae Rom.
& universa | lis Inquisitionis caveri, ab oibus { & singulis in universa
chri- I stiana Republica manda | ntur, sub censuris con | tra legentes,
vel te I n6tes libros phi | bitos in Bul- { la, quae le | cta est | in
Coena Domini expressis, & sub | aliis poenis in Decreto eins- | dem
Sacri Officii I contentis.
In 4^, 20 nicht numerierte Blätter.
Auf der ersten Seite des Blattes 18 nach dem Kataloge der Buchdrucker
steht das Dekret: »De libris orthodoxorum patrum.'' Darauf folgt (ra^i^
36.-38. Seite): -^^^
496 AvsgabcB des Index Paob IT.
Breve revocatioiiis ommmn licentutfmn et facuHatum tenendi, et
legendi libros Hemeticos [sie], seo de haeresi suspectos, quibusvis
personis haetenus eoncessannn.
Das letzte Blatt enthält den Pablikationsbefehl für Neapel etc. in fol-
gender Weise:
De mandato Reverendiss. Ardiiepis. Sorr^tim, In praesenti Regno
Xondj etc. ColL Apostel. Sanetiss. Inqnisitionis OfiBcij Commissarij,
ac in Archiepiscopa. Neap. Vicarij Generalis, praesens Index, de eins-
dem Reverendiss. Domini mandato impressos, ae praecedente Dlustriss.
& Reverendiss. B. della Cneva S. R. K Cardinalis nnncnpati in prae-
dicto Regno locnm tenentis Generalis consensa & einsdem pro prae-
diet. Sanetiss. Officij mandatomm exeqnutione beneplacito publicatns,
ä nemine imprimator, ant impressns vendatnr, praeterquam ab infra-
Scripte Honorabil. Joan. Maria Scotto, sab poena Excommnnicationis,
k Ducatomm Qninqaaginta Fisco regio, & Coriae Archiepiscopal.
NeapoL pro aeqoali portione applicandomm.
Neapoli MDLVIilL Somptibos Joa. Mariae Scoti, D. Amadei F.
Als Abschloß auf der letzten Seite das Namenszdchen des Druckers:
I M
S
Der oben erwähnte spanische Index des Valdes hat folgenden Titel:
Cathalogus librormn, qoi prohibentnr mandato Ulostrissimi &
Re verend. D. D. Ferdinandi de Valdes HispalexL Ar chiepi. In-
quisitoris Generalis Hispaniae ;, Necnon et sopremi sanctae ac Gene-
ralis Inqnisitionis Senatos. Hoc Anno M.DXIX. editus Quorum
jussu & licentia Sebastianus Martinez Excudebat Pinciae. Esta
tassado en nn ReaL
In 4^ 72 Seiten.
Als im Jabre 1562 der P. Hieronymo Nadal in den spaniacben Jesoitenkollegien mit
den dortigen Patres die BQcher der betreffenden Hioser prüfte nnd purgierte, lag sowohl
der spanische als auch der römische Index vor. nnd man richtete sich danach
(ygoardändose los catälogos de los libros prohibidos de Roma j Spana.* Y^ Monom, hist.
S. J., Epistol. P. Hieron. Nadal I, Matriti 1898, 642 f).
Nach den beigebrachten Dokumenten scheint sich die Geschichte der Edi-
tion des römischen Index 1557 — 1559 in folgender Weise abgewickelt zu haben.
Schon 1557 war ein Index — wenigstens in einigen Exemplaren viel-
leicht nur für die mit der Herausgabe betrauten Kardinäle und Eonsultoren —
T(»Q Antonius Bladus zu Rom gedruckt. Derselbe ist nicht veröffentlicht
irorden. Nachdem er verändert war, druckte der Kameraldrucker Antonius
Bladus 1558 denselben aufs neue, wahrscheinlich zunächst nur eine kleinere
JuBiahl Exemplare für die mit der Herausgabe betraute Kommission. Er mofi
gdion im Dezember 1558 zu Rom herausgekommen sein; ein Exemplar dieser
JoKgabe wurde am 2. Januar 1559 bei den Karmelitern in der Transpontina
Anlage III. 497
zu Rom abgeliefert. Jedenfalls ist es beachtenswert, daß sowohl dieses
Exemplar als auch jenes einzige der Ausgabe von 1557 sich eben in der
Bibliothek der Transpontina fand.
Der neue Druck von 1558 erhielt die Gutheißung des Papstes und der
Inquisition, und vielleicht jetzt erst, aber immer noch im Jahre 1558, druckte
oder vollendete Antonius Bladus seine erste vollständige Auflage bzw.
sofort eine in 4^ und eine in 12^. Beide erhielten die Angabe des Druckers
und des Jahres und Monates auf dem Titelblatte. Im Januar 1559 waren
sie vollständig fertig. Unterdessen war eine wichtige Veränderung in der
Inquisition vorgegangen, seit Mitte Dezember 1558 (14. bzw. 17. Dez.) war
der Kardinal Michael Ghislieri (der spätere Pius V.) an Stelle des Papstes
Generalinquisitor. Wahrscheinlich im Dezember, als in Rom der Inhalt des
neuen Index mit seiner Strenge in die Öffentlichkeit gedrungen war, machte
man bei der Inquisition Vorstellungen, um eine Milderung dieser Strenge zu
erreichen ^ Folge dieser Vorstellungen muß ein neues Dekret der Inquisition
gewesen sein, welches in der Zeit vom 17. bis zum 80. Dezember oder in
den ersten Tagen des Januar erschien. Es ist das vielgenannte Dekret „De
libris orthodoxorum patrum*, welches dem Index beigedruckt oder auf einem
besondern Blatt gedruckt mit dem Index vielleicht schon am 80. Dezember
1558 zu Rom an den vorgeschriebenen Stellen veröffentlicht wurde. ^
Antonius Bladus fügte nun den von ihm bereits fertig gestellten Aus-
gaben, so weit möglich, jenes Dekret nachträglich bei. Deshalb ist dasselbe
in den Bladusausgaben nur quer gedruckt. Vielleicht aus übertriebener
Gewissenhaftigkeit oder im Glauben, das Dekret sei besonders durch diese
Art des Druckes hervorzuheben, druckte Astulphus de Grandis zu Rimini
dasselbe ganz in derselben Weise nach. Alle übrigen Drucker brachten es
gegen Schluß ihrer Ausgabe in dem gewöhnlichen regelrechten Drucke an.
Ein späterer Druck oder Abdruck des Index — abgesehen von den Ausgaben
des Vergerius — scheint nicht zu existieren und überhaupt nicht gemacht
worden zu sein. Es erklärt sich dieses auch leicht aus der Hoffnung der
Buchdrucker, der Index könne — im August 1559 starb Paul IV. — nicht
lange zu Recht bestehen. Sofort (vgl. oben S. 199 ff) begannen ja auch in
Rom die Arbeiten zur weiteren Änderung und Milderung desselben.
III.
Dekret der römischen Inquisition vom 13. Mai 1562 für die
Buchdrucker und Buchhändler des Kirchenstaates.
(Vgl. oben S. 8 u. 483.)
Bando Generale contra Librari e venditori de Libri
e Stampatori.
Noi Rodulpho Pio Vescovo Portueii. Christophoro Madrucio Vescovo
Alban. Otthone Truchses di S. Maria in Trastevere, Bartholomeo della Cueva
^ Vielleicht wurde jetzt auch die Erlaubnis erteilt zum Drucke der A
lerius Doricus mit der interessanten Note: ,ad instantiam omnium Bibliopolami
Hilgers, Der Index Leos XTTT. ^
498 Dekret der römischen Inquisition 13. Mai 1562.
di S. Croce in Hierusalem, Jacobo Puteo di S. Maria in Via, Bernardino Scoto
di S. Matheo, Jo. Reomano di Santa Prisca, Michael Ghislero di Santa Sabina
Alessandrino y demente Moniliano di Santa Maria d'Ara Caeli, e Jacobo
Savello di Santa Maria in Cosmedin, di tituli della Santa Romana chiesa,
per la miseratione divina preti Cardinali, per tutta la Republica Ghristiana,
contra la heretica pravitä Inquisitori Generali dalla Santa Sedia Apostolica
spetialmente deputati.
A cadauno e piu a noi per la continoa experienza ^ manifesto che per
rinobedienza o negligenza e la malignita delli empii heretici o pernitiosa
malitia di alcuni stampatori, sono stampati molti, e diversi libri infami et
heretici, per la lettura de quali, non solamente non sono edificati li Lettori
di essi, ma sono cascati in grandissimi errori, non solamente contro i buoni
e christiani costumi, ma ancora contra la Fede Catholica, per la quäl cosa
ne sono nasciuti molte perdite d'Anime e scandali, et ogni di ne nascono.
Ma noi alli quali spetialmente deve essere a coro la gloria d'Iddio, la con-
servatione e l'augumento della Fede Catholica, e la salute di ciascuno, non
dovendo si come non havemo voUuto manchare di usare tutte quelle diligentie,
quali usare si possono per provedere a tanto detrimento.
Si fa intendere e si commanda per tenore delle presente a cadauno
Stampatore, Libraro, o Venditore e Mercante de Libri, senza pregiuditio
pero di tutte le censure e pene gia incorsi fino al giomo di hoggi, e che
di nuovo incorreranno contravenendo, che sotto la pena di Scudi Cinquecento
d'applicarsi al Sant' Offitio dell' Inquisitione , per spendere in opere pie, e
necessarie per le tre parte, e per la quarta parte d'essa, o del ritratto al
denuntiatore quäl sarä tenuto secreto, oltra la perdita de tutti i Libri che
si ritroveranno havere nel dominio Ecclesiastico , che devino e ciascuno di
essi debbia observare inviolabilmente K Capitoli infrascritti.
Prima che niuno stampi, ne facci stampare Libro, ne opera, ne scrit-
tura alcuna contra l'Ordine, o Decreto dil Sacro Generale Concilio Latera-
nense celebrato nel tempo di Leone Decimo.
Che tutti li Librari, e quei che tengano Libri per vendere, o donare in
Roma, o in qualunche luogo dil dominio Ecclesiastico, non debbiano ritener
libri in modo alcuno, che prin>a non habbino in Roma portato la lista de
quelli sotoscritta di sua mano con il giorno, mese, et anno della presenta-
tione, e nome suo al Reverendo Maestro dil Sacro Palatio, fuora di Roma
al Reverendo Inquisitore, o Commissario della santa Inquisitione dil luoco o
vero non essendoli, al Inquisitore del luoco piu vicino.
Che niuno come di sopra, ardisca vendere ne comprare libri prohibiti
contenuti nel Indice che giä fu publicato, che prima non siano approbati
in Roma dal sudetto R. Maestro dil Sacro Palatio, o Inquisitore fuor di Roma
essere ben expurgati secondo Tordine a essi Reverendo Padre Maestro, o
Inquisitore da noi dato.
E piu sotto la medema pena, per obviare alle fraudi, che fra termine
di tre mesi in Roma, e fuor di Roma quatro, debbiano dare al detto R.
Maestro dil Sacro Palatio la lista integra sottoscritta di man loro propria
tutti li libri che hanno in Roma, col nome del Stampatore, e nelli altri
Anlage IV. 499
luoghi precipuamente del stato Ecciesiastico , alli R. Inquisitor! del luogho,
et in defetto al piu vicino.
Et di piu sotto la medema pena, che tutti li Librari, e Mercanti de
libri debbiano scrivere ä i corrispondenti fuor del dominio Ecclesiastico , che
non gli mandino libri prohibiti, e se dapoi che haveranno scritto, e ne man-
deranno adesso per all'hora li commandiamo che non li paghino, anzi deb-
biano subito darne notitia al sudetto Reverendo Maestro dil Sacro Palatio,
e consignarli in sua mano in Roma, e fuora al Reverendo padre Inquisi-
tore del luogho, o al piu vicino come disopra, e che non habbino piu com-
mertio seco, ne contrattino con simili inobedienti.
Et piu sotto la medema pena per Tavenire debbiano in una lista, o
libro scrivere a chi vendano, o donano, o alienano, o in qualunche modo
danno libri, e quali, e tanto piu de quelli che sono contra la forma del'
Indice fatto e moderato, se per aventura ad aicuno si desse licentia
secondo la moderatione.
Che Regatieri che non hanno cognitione de libri non possino teuere
libri nelle loro boteghe, ne case, che prima non habbiano portata la lista
come disopra.
Che Mercante aicuno quäle non facci professione di Libraro, non debba
far condurre alcuna sorte de libri mescolati con altre mercantie da un loco,
ad un altro sotto le medeme pene, oltra che se detti libri saranno ritrovati
nascosi dentro panni, lane, o altre simili mercantie, si procedera contra di
loro come grandemente sospetti, e come tali si faranno publicamente abiurare.
Et oltra le sudette pene appresso di chi se ritroveranno libri di heretici,
0 che contengono heresie, o quali non haranno osservati li sudetti Capitoli,
si procedera contro di loro come sospetti, come disopra.
Et acio nessuno possi pretendere ignoranza commandiamo che il pre-
sente Bando sia stampato, e la copia di esso collationata , e sottoscritta
con la mano del Nostro Notario, e Sigillo del S. Offitio, siano affisse nelli
luochi publichi, e soliti di Roma, e che se ne dia una copia di esso, per il
Cursore a detti Librari.
Datum Romae in aedibus nostris die Mercurii Decima tertia Maii MDLXII.
Claudius de Valle S. Inquisitionis No.
lo Antonio Trombetta ho fatto il presente Bando per Roma nelli lochi
soliti e consueti alli 14. di Maggie. 1562.
In Roma per Antonio Blado Impressore Camerale.
[Bibl. Vaticana, Collez. Stato Pontificio; Editti, Tom. 1, f. 66.]
IV.
• •
Über Editionen des Index tridentinus 1564 etc.
(Vgl. oben S. 9.)
Der zweite römische Index, der Index tridentinus, den Pius IV. 15G4 ver-
öffentlichte, bestand zunächst unverändert fort bis zum Jahre 1590. Aber auch
dann dauerte es noch sechs Jahre, bis der von Sixtus V. geplante und
500 Editionen des Index tridentinus.
gedruckte KatÄlog verbotener Bücher in veränderter Gestalt endlich 1596
erschien. Und dieser neue Index Clemens' VIII. hatte wiederum den Index
des Jahres 1564 vollständig als Index tridentinus in sich aufgenommen und
als solchen kenntlich gemacht, so daß infolgedessen dieser letztere bis zum
Jahre 1900 sozusagen unverändert weiterbestand.
Die erste offizielle Ausgabe dieses Index war von Paulus Manutius gedruckt:
Index I librorum prohibitorum, | cum Regulis | confectis per Patres
a Tridentina Synodo | delectos, auctoritate Sanctiss. | D. N. Pii IUI.
Pont. Max. | comprobatus ' [Wappen Pius' IV.] I Romae, \ apud Paulum
Manutium, Aldi F. | MDLXIIII. | In Aedibus Populi Romani. |
Eine zweite Edition erschien, der vorstehenden vollständig gleich, nur
mit dem Unterschied, daß sie an Stelle des Wappens im Titel den Anker
als Druckerzeichen hat. Beide in 4^ 72 Seiten.
Eine dritte Editio Aldina kam im selben Jahre 1564 zu Venedig heraus:
Index Librorum | prohibitorum, | cum regulis confectis | per Patres
a Tridentina Synodo delectos, | auctoritate Sanctiss. D. N. Pij IUI., ,'
Pont. Max. comprobatus. ! [Wappen der Medici] | Venetiis, MDLXIIII.
In 80 (kleines Format), 32 Blätter.
Noch in demselben Jahre erschienen verschiedene andere Ausgaben, in
Deutschland eine
Coloniae, | Apud Matemum Cholinum | M.D.LXIIIL |
In 8^ (kleines Format), 80 nicht numerierte Blätter.
Eine andere als Anhang zu den Canones et Decreta des Tridentiner
Konzils (1564) mit folgendem Titel:
Index li- | brorum pro- | hibitorum, | cum regulis | confectis per
Patres a Tri- | dentina Synodo delectos, I authoritate Sanctiss. D. N.
I Pii IUI. Pont. Max. | comprobatus. |
In 80 (kleines Format), 40 Blätter; auf Blatt 40, erste Seite:
Dilingae, excudebat | Sebaldus Mayer. |
In den folgenden Jahren wurden allerwärts neue Editionen bald ohne,
bald mit Zusätzen gedruckt ; wohl die meisten , aber nicht alle sind von den
Bibliographen verzeichnet. Die Bibliothek der Civilta cattolica zu Rom be-
wahrt beispielshalber ein minimales Exemplar einer merkwürdigen venetia-
nischen Ausgabe, das vielleicht jetzt ein Unicum ist.
Index I librorum | prohibitorum, | ad romanum no- | vissimum
exemplar redactus, | cum regulis | confectis per Patres ä Tridentina
Synodo delectos, | Auctoritate S. D. .N. Pii IUI. | Pont. Max. com-
probatus. II Venetiis, | apud Hieronymum Polum. 1583. |
Das Büchlein, mit den kleinsten Typen gedruckt, hat 48 Seiten (drei
Bogen) in 8^, aber geradezu Westentaschenformat, so daß es in der ganzen
Indexlitteratur jedenfalls einzig dasteht. Schwerlich wird sich auch ein zweites
Exemplar dieser Ausgabe ausfindig machen lassen.
Erlaß des Mag. S. Palatii 19. Januar 1566. 501
Erlaß des 3Iagister S. Palatii unter Pins V. vom 19. Jannar 1566.
(Vgl. oben S. 8.)
La Santitä di N. S. Pio per la divina Providentia Papa Quinto, desi-
derosa come sempre e stata circa T estirpatione delle heresie, e per obviare
a quelle che non si estendino, ne dilatino piu e per provedere che non si
tenghino, vendino, ne imprestino libri heretici e prohibiti, accio in modo
alcuno non si leggano: Per tanto il Molto R^verendo P. F. Mastro Tomaso
Manricquez de V ordine di S. Dominico Maestro del sacro palatio, di espresso
ordine e comroissione di sua Beatitudine, per il presente Bando prohibisce
e commanda che nissun Artigiano, o botthegaro ardisca, ne presuma ven-
dere, o tenere per vendere alcuna sorte de libri, di qualsivoglia scientia, o
qualitä si siano, se non quelli che V hanno per principal* arte, sotto pena ed
a pena di perdere detti libri, e di scudi 500 d'oro d'applicarsi per S. P.
molto reverenda ad usi pii, ed altre pene corporali ad arbitrio di sua P. molto
Kever. e che tutti quelli che n' hanno comprato da quindici giomi in qua,
l'habbino a presentare a sua P. molto Rover, sotto le medeme pene.
Item che nissun libraro, ne nissun' altra persona di qualsivoglia stato,
0 conditione ardisca, ne presuma vendere, ne donare, overo imprestare alcuna
Sorte de libri prohibiti, di qualsivoglia titolo senza espressa licentia in scriptis
di sua P. molto Rover, sotto le medeme pene.
Item che nissun tiiudeo possa, ne debbia vendere, ne comprare libri
di qualsivoglia sorte si siano senza espressa licentia in scriptis di Sua P.
molto Rover.
Item che nissun Doganiero di qualsivoglia Dogana di Roma, tanto di
terra, come d'aqqua ardisca, ne presuma sotto le sodette pene espedire, ne
relassare alcuna sorte di libri, che li perveneranno in loro Dogane senza
espressa licentia in scriptis di sua P. molto Rover, o del suo Vicegerente.
Item che tutti li librari e qualsivoglia altra persona come di sopra,
che fanno venire di fuora libri, li facciano venire con inventarii giusti, perche
senza quelli inventarii si cavaranno di Dogana, e se li inventarii non sa-
ranno giusti perderanno tutti tali loro libri, quali haveranno fatto venire.
Datum Rom83 in palatio Apostolico Die XIX Januarij 1566.
Frater Thomas Manricquez Sacri Palatii Magister.
Claudius de Yalle Sanctae Inquisitionis Not. de mandato ff.
lo Vincenzo Trombetta ho fatto lo soprascritto Bando per Roma nelli
lochi soliti, e consueti adi 21. di gennaro. 1566.
Abgedruckt aus
Pii PP. V. I Constitutiones | Literae et Decreta | Ejus Mandato , edita ! Romae |
apud Uaeredes Antonij Bladij Impressores Camerales | MDLXXIII i, pag. 1. — £in
Exemplar in der Biblioteca Barberini [jetzt im Vatikan] C. H. 19.
Findet sich auch in Bannimenta etc. ... Pii V. etc. Romae 1566 etc. in der
ßibliot. Alessandrina S. h. 1. fol. 2 b — fol. 3.
502 Anlage V.
V.
Erlaubnis zum Lesen verbotener Bücher.
(Vgl. oben S. 58 59 207 414.)
Pius IV. erteilte unter dem 27. August 1564 den Kardinälen des
heiligen Offiziums die facultas legendi libros prohibitos mit der Voll-
macht, andern eine solche Erlaubnis geben zu können.
[Cod. Barberin. (jetzt in der Vaücana) XXVII 8, f. 195—202.]
Pins IUI.
Motus proprius, per quem datur facultas 111"** ac Rev"^' dominis cardi-
nalibus de congregatione sanctae inquisitionis existentibus legendi et tenendi
libros prohibitos, ac similem licentiam alijs concedendi et revocandi.
Motu proprio etc. Cum inter criroina, quae animadversione digna sunt,
et in corrigendo exempla cunctis praebere debent [debeant], haeresis sit gravius
et ceteiis detestabilius , ideo cum nobis maxime displiceat, et ne illud latius
serpat, pro illo extirpando cunctis, etiam de huiusmodi crimine infectis, et
illius fautoribus, ne ad deteriora (quod Dens avertat) delabantur, per nos
non modicum invigilandum sit; Cumque annis praeteritis, et etiam forsan
usque in hodiernum diem, in diversis mundi partibus (proh dolor) haereses
et falsa dogmata puUulaverint, et adhuc puUulent, sollicitante humani ge-
neris inimico, minusque etiam cuiuscunque correctionis praetextu puUulare
cessent; propterea dilectos filios nostros Joannem Micha3lem Sanctae Ana-
stasiae Saracenum, Joannem Baptistam Sancti Clementis Cicadam, Joannem
Suavium Sanctae Priscae Beomanum, Michaelem Sanctae Sabinae Alexan-
drinum, dementem Olera Sanctae Mariae de Aracoeli, Ludovicum Sancti
Cyriaci in Thermis Simonetam, Carolum Sancti Martini in Montibus Borro-
maeum praesbyteros , ac Vitellotium Sanctae Mariae in Porticu diaconum
Vitellium cardinales nuncupatos pro erroribus, qui occasione quarumcunque
haeresum dietim contingunt, reprimendis, et seu haeresibus huiusmodi et illanun
fautoribus (domino nostro Jesu Christo auxiliante) extirpandis deputaverimus,
ac eos in inquisitores , seu in sanctae inquisitionis congregatione deputatos
cum omnimoda potestate constituerimus ; et eis saepe contingat ne catholici
et Christicolae veneno huiusmodi sectae et illius fautorum afficiantur ; ac etiam
pro negotiorum et causarum pro tempore occurrentium expeditione, ac hae-
reticorum, qui etiam ad praesens carceribus in alma urbe nostra mancipati
existunt, ac pro tempore mancipabuntur [mancipentur] deprehensione , et
eorundem ad vcram doctrinam reductione: nonnuUos, seu quamplures libros
ab ipsis impiis haereticis et sectae Lutheranae fautoribus compositos, et in
lucem editos, ac qui in dies successu temporis edentur et componentur; ac
etiam aliquando oporteat pro conservanda religione in cordibus catholicorum,
eisdem libris et haereticorum deceptionibus , fraudibus et dolis ac machina-
tionibus respondere, vel a viris catholicis ac sacrae doctrinae peritis respon-
deri facere; stantibusque constitutionibus hactenus per nos editis, et per
Indicem librorum correctorum de mandato nostro vel alias factum, prohibi-
tionibus factis, eosdem libros pro huiusmodi erroribus reprimendis tenere et
Leselizenz für die Kardinäle der Inquisition 27. August 1564. 503
legere dubitent; ac ut filii obedientiae eosdem libros perspicere (ut accepimus)
non audeant. Ad omnem igitur haesitandi materiam, et conscientiae scni-
pulum in eis toUendum, motu simili et ex certa nostra scientia, et de apo-
stolieae potestatis plenitudine, de eorundem Joannis Michaelis, Joannis Bap-
tistae, Joannis Suavii, Michaelis, Clementis, Ludovici, Caroli ac Vitellotii
cardinalium fide, probitate et constantia singularem tum notitiam, tum fidu-
ciam habentes, eisdem cardinalibus , ut durante eorum officio et quamdiu in-
quisitioni huiusmodi praefuerint, quoscunque, quaecunque, quotcunque et
qualiacunque quorumcunque , tum antiquorum tum modernorum et futurorum
infidelium et haereticorum , aut haeresis et cuiuscunque impietatis vel super-
stitionis vel reprobatae lectionis condemnatorum vel suspectorum, aut etiam
incertorum vel dissimulatorum auctorum et scriptorum, atque etiam Hugueno-
torum commentaria, tractatus, libros, collectanea, expositiones , adnotationes,
interpretationes , versiones, et alia cuiuscunque inscriptionis et argumenti
opera quocunque nomine nuncupata, latino, graeco, hebraeo aut quocunque
alio, etiam vulgari cuiuscunque regionis, sermone composita, tam manuscripta,
quam a quibuscunque impressoribus et in quibuscunque locis, etiam nominatim
prohibitis vel suspectis, seu etiam sine impressorum et locorum ac temporis
titulo, et absque locorum ordinariorum et haereticae pravitatis inquisitorum,
aut aliorum ad id deputatorum licentia et approbatione impressa, etiam ex
professo contra nos et pro tempore existentem Romanum pontificem, et sanctam
Romanam ecclesiam ac sedem apostolicam praedictam composita et conscripta,
ac etiam divulgata; necnon haereses et errores, seu reprobatas et damnatas
disciplinas continentia; necnon impressorum et auctorum, aliorumque id genus
hominum damnatorum memoriam et nomina prae se ferentia, tam per officium
sanctae Romanae et universalis inquisitionis , quam alias quomodocunque et
qualitercunque in genere vel in specie pro tempore prohibita, in quibusvis
mundi partibus, ad quas eos accedere contigerit, et potissimum in alma urbe
nostra et Romana curia, habere, teuere, legere absque aliquo conscientiae
scrupulo et cuiuscunque suspitionis vel infamiae aut censurarum ecclesiasti-
carum incursu, libere et licite possint et valeant; ita quod in futurum nuUa-
tenus super retentione librorum, scripturarum , extractuum, explicationum et
commentariorum huiusmodi impediri, molestari vel argui seu inquiri possint,
plenam et liberam licentiam, facultatem et auctoritatem concedimus et impar-
timur, ac desuper cum eis indulgemus. Districtius inhibentes quibusvis aliis, tam
ecclesiasticis quam saecularibus personis, etiam quacunque auctoritate, prae-
cellentia et dignitate fungentibus, etiam cardinalatus honore praeditis, ne
eosdem libros, extractus seu scripturas et commentaria huiusmodi, etiam ut
praefertur specificata, quovis quaesito colore, etiam cuiusvis privilegii a nobis
et a praedecessoribus nostris, vel ab ipso sanctae inquisitionis officio, hac-
tenus concessi praetextu, penes se retinere, aut teuere, legere et explicare
absque cardinalium praedictorum nova facultate et licentia, sub excommuni-
cationis maioris et latae sententiae poena, quam eo ipso in his ferimus
scriptis, ac alijs poenis a constitutionibus ac sacris canonibus inflictis, et in
Indice huiusmodi contentis, audeant seu praesumant; ac decementes ir-
ritum etc. Et nihilominus eisdem supranominatis cardinalibus dilectis filiis
504r ^oi" Kardinal Sirlet erh< die facultas legendi libr. prob.
nostris, quando eis vel eorum maiori parti videbitur et placuerit, in plana
congregatione tantum, similem licentiam concedendi quibuscunque personis
cuiuscunque dignitatis, Status, gradus, ordinis vel praeeminentiae existen-
tibus, supradictos libros, etiam cuiuscunque damnatae lectionis tenendi, ha-
bendi, legendi et interpretandi , seu explicandi ad tempus vel in perpetuum^
et concessam revocandi, similiter licentiam et facultatem concedimus et im-
partimur de gratia speciali. Non obstantibus Lateranensis et quorumcunque
conciliorum, ac aliis apostolicis, necnon in provincialibus et synodalibus con-
ciliis editis generalibus vel specialibus constitutionibus et ordinationibus, sta-
tutis etiam iuramento roboratis, privilegiis quoque, indultis et litteris apo-
stolicis pro tempore existentibus sanctae inquisitionis huiusmodi maioribus
inquisitoribus , et quibusvis etiam Sanctae Romanae Ecclesiae cardinalibus,
ceterisque ad dictum officium in dicta urbe et alibi deputatis, ac alias in
genere vel in specie, etiam cum censurarum et poenarum incursu, aliisque
decretis et clausulis sub quibuscunque tenoribus et formis, etiam motu proprio etc.
seu etiam consistorialiter, ac alias quomodolibet concessis. Quibus omnibus
etiamsi de Ulis etc. teueres etc. hac vice latissime, specialiter et expresse
derogamus ac sufficienter derogatum esse decemimus; ceterisque contrariis
quibuscunque cum clausulis opportunis. Fiat motu proprio. J.
Et de concessione, impartione [concessionibus, impartitionibus], indultis,
inhibitione, singulis decretis, derogatione, declaratione , de ac pro omnibus
et singulis praemissis, ut supra, latissime extendendo, et cum opportuna, si
videbitur, executorum deputatione etc. etiam sub censuris etc. cum potestate
aggravandi etc. invocato ad hoc, si opus fuerit, auxilio brachii saecularis.
Et cum derogationibus constitutionum de una et de duabus dietis, non tarnen
ultra tres, ac praedictorum et quorumcunque aliorum quomodolibet contra-
riorum ad effectum etc. latissime extendendo. Et quod praesentis nostri motus
proprii sola signatura sufficiat, et ubique fidem faciat in iudicio et extra,
regula contraria non obstante, seu, si videbitur, litterae per breve nostrum
cum praemissorum omnium et singulorum, etiam qualitatum ac nominum et
cognominum consultorum huiusmodi maiori et veriori specificatione et ex-
pressione expedire possint. Fiat. J.
Datum Romae apud Sanctum Marcum sexto Ealendas septembris anno
quinto.
Abgedruckt in „Collectio diversarum constitutionum Rom. Pontif. a Greg. VII
ad Greg. Xlir, Romae 1579; Bullar. Luxemburg. II 119 ff.
Als Promotor fidei erhielt Sirlet am 29. Januar 1562 durch den Magister S. Palatii
Thomas Manriquc die Befugnis , die verbotenen Bücher lesen zu dürfen; der Wortlaut der
Fakultät findet sich bei Zaccaria, Storia delle proibizioni de* libri, Roma 1777, 305, A. 1.
Unter dem 4. Juli 1567 erhielt er als Kardinal durch die Kardinäle
der Inquisition das folgende Dokument:
Nos Bemardinus Scotus S. Matthaei Tranen. Scipio Rebiba S. Angeli in
Foro Piscium Pisarum Franciscus S. Crucis in Hierusalem Paceccus et Jo-
hannes Franciscus S. Pudentianae de Gambara, titulorum miseratione Divina
Die päpstlichen Legaten und andere erhalten Leselizenz. 505
S. R. E. Presbyteri Cardinales in universa Republica Christiana, ac toto orbe
terrarum contra haereticam pravitatem a S. Sede Apostolica, ac a Sanc-
tissimo in Christo Patre et Domino Nostro Pio Divina Providentia Papa V.
specialiter deputati, congregati, et unanimi consensu audita petitione Illu-
strissimi, et Reverendissimi Domini Domini Guilhelmi miseratione divina
S. R. E. Presbyteri Cardinalis Sirleti vulgariter nuncupati, considerata ejusdem
professione, ac frequenti erga Catholicam fidem zelo, vigore facultatis nobis
concessae, tenore praesentium eidem lUustrissimo et Reverendissimo Domino
Guilhelmo Sirleto Cardinali praefato licentiam, facultatem et authoritatem
concedimus, et impartimur, ut omnes et quoscumque libros in Indice pro-
hibitos, ac etiam haeresiarcharum, de quibus in secunda Regula ejusdem In-
dicis habetur; nee non quosvis impietatis, superstitionis , ac reprobatae lec-
tionis libros haereticos, et prohibitos absque aliquo conscientiae scrupulo, ac
quarumvis censurarum Ecclesiasticarum incursu, dam tamen, et sine aliorum
scandalo, et ad usum Dominationis suae lUustrissimae et Reverendissimae,
et nostrum beneplacitum tantum habere, teuere, et legere; haereticorumque
fallaciis, erroribus et haeresibus, si Dominationi suae lUustrissimae et Reve-
rendissimae videbitur, respondere, impugnare, et contradicere libere et licite
possit, et valeat. Non obstantibus etc. in quorum omnium singulorum fidem
praesentes litteras manibus nostris propriis subscriptas exinde fieri, et per
nostrum, Offitiique S. Romanae Inquisitionis Notarium, et Secretarium sub-
scribi, sigillique dicti Offitii quo in talibus utimur, jussimus, et fecimus im-
pressione muniri. Datum Romae in nostra plena Congregatione sub anno
a Nativitate Domini 1567. indictione decima, die vero 4. mensis Julii Pon-
tificatus praelibati Sanctissimi Domini Nostri Domini Pii Divina Providentia
Papae V. Anno II.
B. Card. Tranens
S. Card. Pisarum
F. Card. Pacheco
J. Franc. Card, de Gambara
Claudius de Yalle, S. Inquisitionis Notarius.
Abgedruckt bei Z a c c a r i a a. a. 0. 305 f.
Als der spätere Kardinal, der damalige Bischof von Modena, Joannes
Morone, von Paul III. 1537 nach Deutschland zum Kaiser entsandt wurde,
erhielt er vom Papste in einem eigenen Breve unter dem 17. Mai die Erlaubnis
zum Lesen häretischer Bücher. Das Breve findet sich bei Zaccaria a. a. 0. 303.
Julius III. erteilte durch Breve vom 4. Juni 1551 eine gleiche Voll-
macht den Kardinälen, welche zu Präsidenten des Konzils von Trient eniannt
waren. Dasselbe steht bei Zaccaria a. a. 0. 304; bei Th einer, Acta
Conc. Tridont. II 482. — Pius IV. gewährte seinen Legaten dieselbe Voll-
macht durch Breve vom 25. März 1561; s. Theiner a. a. 0. I 667.
Im Registerband des Archivs der Breven (1566 — 1572) wii'd fol. 42 zum
Juni 15 66 verzeichnet:
Pro 111'°'' Cardinale Borromeo. Facultas tenendi et legendi
libros in Indice Pauli Uli et Pij etiam im et alias quomodociiixcj^<^
506 I^r ^ Franz voo Borja and der hl. Franz von Sales.
prohibitos vel nondum purgatos. Das Breve selbst war im Archiv
nicht zu finden.
Ebendort ist zum März 15 72, fol. 571, vermerkt:
Pro Petro Fuente Duenna [Petrus de Fuentidue&a] Canonico
Eccl. Salmaticens. in theol. magistr. Lieentia apud se habendi et
legendi centurias et alios haereticorum libros ad effectum impuguandi
et reprobandi ad beneplacitum absque incursu irregularitatis et aliis
poenis, dummodo illos sine aliorum scandalo legat nee alüs legere
permittat.
(Vgl. Nicol. Antonius, Bibl. Hispan. II 194; Histor. Jahrbach XVlI,
Manchen 1896, 83 ff.)
Pro fre Michaele de Medina ordinis Minorum cui mandata
fuit cura respondendi libris Centuriarum.
Facultas legendi et habendi centuriarum et quoscunque alios haere-
ticorum libros ad effectum reprobandi ad beneplacit.
Wie der Jesuitengeneral P. Jacobus Lainez über das Lesen häretischer
Bücher dachte, geht aus seinem Briefe, Trient, den 24. November 1562, an
den P. Hieronymus Xadal in Spanien hervor; Nadal hatte in Antwerpen
katholische und häretische Bücher gekauft und sie nach Trient geschickt.
Daselbst erwartete Lainez die Sendung. Vgl. Monum. bist. S. J. Epistel.
Hieron. Nadal H, Matriti 1899, 149:
.Los libros de herejes esperamos aca: yo tengo harta auersiön de leer
sus cosas; y tambi^n se mirarä que no hagan dano ä otros de la Compa&ia.*
Unter dem 22. März 1567 schrieb der hl. Franz von Borja als General
an denselben P. Nadal in Deutschland (a. a. 0. III, Matriti 1902, 420 f) :
„Circa il teuer libri heretici, dico che si tenghino quelli soIi che si
saran necessarij per impugnare, et stiano molto ben serrati, ne li leggliino
altri che quelli che hanno licenza per questo.''
Über den sei. Petrus Canisius s. oben S. 197 flf.
Der hl. Franz von Sales schreibt in einem seiner Werke:
,Nous rapporterons les paroles memes de Luther et de Cahin, crainte
qu'il ne vienne dans l'esprit du lecteur, que nous exposons mal leur doctrine,
et que des impietes si absurdes et des absurdit^s si impies n'auraient jamais
pu avoir tant de partisans (ce qui est sans doute une chose vraiment in-
croyable).
„Mais nous prions instamment les lecteurs catholiques et pieux, de ue
point concevoir de lä quelques mauvais soup<;ons contre nous, comme si nous
avions lu des Uvres d^fendus au m^pris des d^crets de la sainte Eglise; car
nous pouvons affirmer en toute verite que nous n'avons rien fait qui ne soit
permis ä un pieux chr^tien, et que nous avons employö dans une affaire de
si grande importance les precautions necessaires pour n'encourir en aucune
Thomas More wird beauftragt, die latherischen Schriften zu widerlegen. 507
maniere les tres-equitables censures de TEglise, et pour ne nous ecarter en
rien du profond respect qui leur est si justement du/
Oeuvres complätes de S. Fran^ois de Sales VI (öd. Migne), Paris 1862, 1152.
Vgl. oben S. 47 59 414.
In der neuen £dition der Oeuvres de Saint Fran9ois de Sales II, Annecy 1892, wird
auf S. 425 ff die Liste häretischer Bttcher verzeichnet, deren Lesung dem hl. Franz von der
Inquisition gestattet worden war. £ine Anmerkung dazu lautet wie folgt:
„L'original de cette liste, äcrite par Saint FraiKjois de Sales, se trouve
chez M. Tabb^ Chavaz, directeur de TOeuvre des Jeunes Gens, de la paroisse
de Notre-Dame, ä Geneve.
„Cette liste aurait 6t6 dressäe par l'ordre de la Congregation de lln-
quisition, ainsi que le prouve une Facultas legendi haereticorum
libros, en date du 17 juillet 1608, gardee au chäteau de Thorens et
obligeamment communiqu^e par M. le Comte de Roussy de Sales. On y lit
les paroles suivantes, dont nous donnons la traduction : , . . . . Toutefois, votre
Paternitö est charg^e de fournir sans delai au Rev"* Archevöque de Vienne
une copie de präsentes lettres, aussi bien qu'une liste des susdits livres pro-
hibes lesquels, en vertu de cette licence de notre part, vous lisez ou gardez
en votre possession.* "
Der Bischof Cuthbert Tunstall erteilt dem sei. Thomas More die Erlaubnis
zum Lesen häretischer Bflcher am 7. März 1527.
[Regist. Tunst. fol. CXXXVIIL]
Cuthbertus permissione divina Londoniensis episcopus clarissimo et egregio
viro domino Thomae More fratri et amico charissimo salutem in Domino et
benedictionem.
Quia nuper, postquam ecclesia Dei per Germaniam ab haereticis infestata
est, juncti sunt nonnulli iniquitatis filii, qui veterem et dampnatam haeresim
Wyclefianam et Lutherianam, etiam haeresis Wiclefianae alumni transferendis
in nostratem vemaculam linguam corruptissimis quibuscunque eorum opus-
culis, atque illis ipsis magna copia impressis, in hanc nostram regionem in-
ducere conantur ; quam sane pestilentissimis dogmatibus catholicae fidei veritati
repugnantibus maculare atque inficere magnis conatibus moliuntur: Magnopere
igitur verendum est ne catholica veritas in totum periclitetur , nisi boni et
eruditi viri malignitati tam perditorum hominum strenue occurrant; id quod
nuUa ratione melius et aptius fieri potent, quam si in lingua ^ catholica veritas
in totum expugnans haec insana dogmata, simul etiam ipsissima prodeat in
lucem. Quo fiet ut sacrarum literarum imperiti homines in manus sumentes
novos istos haereticos libros, atque una etiam catholicos ipsos refellentes,
vel ipsi per se verum discernere, vel ab aliis quorum perspicacius est Judicium
recte admoneri et doceri possint. Et quia tu, frater charissime, in lingua
nostra vernacula, sicut etiam in Latina, Demosthenem quendam praestare
potes, et catholicae veritatis assertor acerrimus in omni congressu esse soles.
^ B u r n e t a. a. 0. : lingua catholica veritas muß vielleicht heißen : lingua [vemaculä]
catholica veritas etc.
508 Erasmus; Franziskus van der Hülst.
melius subcisivas horas, si quas tuis occupationibus suffurari potes, collocare
nunquam poteris, quam in nostrate lingua aliqua edas quae simplicibus et
ideotis hominibus subdolam haereticorum malignitatem aperiant, ac contra
tarn impios ecclesiae supplantatores reddant eos instructiores : habes ad id
exemplum quod iroiteris praeclarissimura , illustrissimi domini nostri regis
Henrici octavi, qui sacramenta ecclesiae contra Lutherum totis viribus ea
subvertentem asserere aggressus, immortale nomen defensoris ecclesiae in
omne aevum promeruit. Et ne Andabatarum more cum eiusmodi larvis luc-
teris, ignorans ipse quod oppugnes, mitto ad te insanas in nostrate lingua
istorum naenias, atque una etiam nonnullos Lutheri libros ex quibus haec
opinionum monstra prodierunt. Quibus abs te diligenter perlectis, facilius
intelligas quibus latibulis tortuosi serpentes sese condant, quibusque anirac-
tibus elabi deprehensi studeant. Magni enim ad victoriam momenti est hostium
consilia explorata habere, et quid sentiant, quove tendant penitus nosse : nam
si convellere pares quae isti non sensisse dicent, in totum perdas operam.
Macte igitur virtute; tarn sanctum opus aggredere, quo et Dei ecclesiae
prosis, et tibi immortale nomen atque aeternam in coelis gloriam pares ; quod
ut facias atque Dei ecciesiam tuo patrocinio juves magnopere in Domino
obsecramus, atque ad illum finem ejusmodi libros et retinendi et legendi facul-
tatem atque licentiam impertimur et concedimus.
Datum septimo die Martü, anno Domini millesimo quingentesimo, vice-
simo septimo, et nostrae consecrationis sexto.
Abgedruckt nach Gilbert Burnet, The history of the Reformation (new
ediüon by Nicholas Pocock) IV, Oxford 1865, 13 f. — Vgl. oben S. 207, A. 1.
unter dem 23. September 1521 schrieb Erasmus an den Sekretär des
Kardinals Antonio Pucci, Paulus Bombasius:
„ . . . . Egi diligenter cum Hieronymo Alexandre, daret mihi facultatem
legendi quae scripsit Lutherus. Nam hodie sycophantarum et Corycaeorum
plena sunt omnia. Pernegavit se id posse, nisi nominatim impetraret a summe
Pontifice. Primum igitur hoc mihi velim impetres brevi quopiam. Nolim enim
darf ansam toIq TzovrjpoiQ oddevoQ äXXoo 8eo/iivotQ. Publice tranquillitati sie
semper ex animo favi, ut perpauci magis, Evangelicae veritati confirmandae
vel animam libens impendero . . . ."
Des. Eras. Roterod. Epistolarum Opus, Frohen, Basileae MDLVIII 545.
Kaiser Karl V. gab im Mai 1522 dem Franziskus van der Hülst
(vgl. Allgem. deutsche Biographie XJII 336 f) die Erlaubnis zum Gebrauch
lutherischer Bücher. In der kaiserlichen Instruktion heißt es:
„ . . . Item sal meester Fransen moegen houden die boeken van Lu-
therus, van elcken een, om die te bat te moegen wederleggen ende die dolinge
daer inne begrepen te bewysene."
S. die Instruktion bei Paul Fredericq, Corpus docum. Inquisit. Neerlan-
dicae IV, Gent 1900, 123 ff.
Erlaß des Herzogs Ludwig von Württemberg 1593. 509
Über Verbot und Erlaubnis zum Lesen verbotener Bücher bei den Protestanten siehe
oben S. 299 f.
Erlafi Herzog Ludwigs von Wflrttemberg vom 15. Januar 1593 an die UniversitXt
Tflbingeu, den Verkauf sektiererischer Bflcher betreffend.
[Akten der Universität Tübingen. Universitätsarchiv. Buchhändler und Buchdrucker.
T. I, 1522-1700, n. 5.]
Von Gottes gnaden Ludwig Hertzog zu Württemberg etc.
Unnsern günstigen gruos zuuor. Würdige, Hochgelerte vnnd Ersame,
liebe getrewe. Nach dem sich ein Zeithero befunden, das allerhandts Sectische
Büecher hin svnnd wider im Landt einschleichen wollen, darauß dann leichtlich
allerley Verath eruolgen mag, nit allein bey den Jungen Ministris Ecclesiae
vnnd den Studiosis Theologiae, sondern auch andern, denen bißweilen der
fürwitz thut vnnd nach dergleichen Sectischen vnnd Irrigen Büechern vnnd
schrifften trachten vnnd wir dahero für ein hohe notturfft gehallten, gepürende
erinnerung zuthun, So ist vnser gnedigs begeren vnnd bevelch, Ir wollendt
die Typographos, auch Buchbinder, vnnd die so mit Büechern bey Euch hand-
tieren, Also auch die frembde, so die Jar- vnnd wochenmerkht besuchen, bey
einer namhafften straff ernstlich verwarnen, keine Sectische vnnd irrige Buecher,
wie auch die schmach- vnnd lesterschrifften vnnd Famo&libell der Jesuiten
vnnd Jresgleichen (darinnen mann von der Religion vnnd den strittigen puncten
auff die Personalia kommet und dadurch die Theologos verhafit machet) fayl
zu haben oder zuuerkauffen, auch darauff gutte achtung geben vnnd wanns
einer drüber brächte oder fail hette, selbige zu banden nemmen vnnd zu
vnnser Cantzley schickhen, es auch Inen darneben ernstlich verweißen. Wie
auch die Ministrj bey euch in iren Predigen, sonderlich wann es ettwan der
Text gibt, (angesehen bißweilen vnder Politischen Personen vnnd dem ge-
meinen mann gefunden werden, die wie vorangeregt auß Fürwitz darnach
fragen) ebenmeßig vor dergleichen vnreinen Sectischen Büechern vnnd Läster-
schrifften (die niergendtzu dienen) getrewlich vnnd mit gutter Bescheidenheit
verwarnen, vnnd sie auf die Bibel, raine Postillen- und Bettbuecher, die
Gottes wortt gemeß seyen vnnd darauß sie zu irem hayl mehr nutzen schöpffen
khünden, weißen sollen.
Nachdem man aber sollicher Scriptorum nit ermangeln khan, sondern
selbige auch bey der Handt haben muoß, damit man der Aduersariorum
Argumenta vnnd ire Calumnias wissen vnnd inen desto baß der notturft nach
begegnen vnnd sie abfärttigen künde, So möget Ir allein dem Buchtruckher
Georgio Gruppenbach erlauben vnnd bevelhen, von jedem sollichem scripto
auf der Meß ein Exemplar, Zwey, vnnd nit mehr (änderst dann wie hernach
volgen württ) zuobringen vnnd selbige alsbald euch zuoantwurtten, solche im
Fall der Nothhaben zugebrauchen, angesehen die bißweilen gar abgehen vnd
hernach füeglich nit mehr zubekommen seyen.
Im Falle aber beneben vnnsem Superattendenten auch sonsten vnder
vnnsern Ministris solche qualificirte Personen weren, die sich in disputatio-
nibus vnd sonsten dermaßen erzeigt, daß ir eruditio vnnd Juditium wol be-
khant, vnnd sich nit zubesorgen, das dergleichen Sectische Büec^^^^^^'^^^n
510 Anlage VI.
Verath schaffen oder sie irr gemacht werden möchten, sondern sich mehr
zuuersehen, daJ& ein sollicher gelerter wol studierter Minister sich desto ba£
gegen den Aduersarüs sich werde gefaßt machen, selbigen da es Ime auff-
erlegt oder es die Nottm-ft erfordert, mit andtwurtt vnnd Schreiben wider-
standt zu thun, denen sollen selbige scripta nit verwehrt sein, aber darunder
dise Ordnung gehalten werden, das allewegen die General- oder Specialsuper-
attendenten dem Pfarrher oder Kierchendiener auif sein anbringen vnnd bitten
ainen vnderschribenen Zedel vnnd Urkhundt, was ime dem Superattendenten
oder dem Kürchdiener von dergleichen Bucchern vnd Schrifften bekommen
vnnd von dem Buchhändler gebracht werden solle, zustelle, welches Urkhundt
hernach er, der Buchhändler, auif erfordern fürzeigen künde, darunnder doch
bey ernstlicher straff kein gefahr gebraucht werden solle, Inmaßen wir denn
gleiche meinung allen vnnsern Superattendenten vnnd Ambtleuthen (wegen
der Jahr- vnnd Wochenmerkht, da allerley solliche irrige unraine Buecher
vnnd Schriften vnder die Leuth gebracht werden khünden) zugeschrieben
vnnd gepürenden ernstlichen beuelch gethan, auch hiemit euch, vnsem Can-
cellarium, vnnd Superattendenten vnsers Stipendij, desjenigen sowie euch
unlengst eben dieser Sachen halb vfferlegt, hiemit wieder gnedig erinnert
haben wollen, hierunder fleißig zu uigiliren vnnd selbigem nachzusetzen, damit
dem leidigen Sathan, der zu disen letzten Zeitten je lenger je mehr wider
die Kürchen Gottes tobet vnnd wtiettet, mit seiner göttlichen Hilff gewöhret
vnnd die seligmachende Lehre, sonderlich in disem vnnserm Fürstenthumb zu
der Leuth Seelen Hayl rhein erhallten werde. Hierin geschieht vnnser gne-
dige meinung vnnd seyen euch mit gnaden geneigt.
Datum Stuttgardten den 15 Januarij Anno 1593.
Erasmus von Leiningen.
Balthasar Eisengrein.
Den Würdigen Hochgelerten vnnd Ersamen, Rectori, Cancellario, Doc-
toribus vnnd Regenten vnnserer Universitet, auch vnnsern Ober: vnnd Unnder-
vögten zu Tüwingen, vnnd Lieben getrewen N. N. sambt und sonders.
Abgedruckt im Archiv für Geschichte des deutschen Buchhandels II 242 f.
VI.
Aktenstücke zur (rründung der Indexkongregation.
(Vgl. oben S. 10 f.)
a) Der Motns proprins Pius' V. vom 19. November 1570 an den Magister
Sacri Palatii.
[Archiv. Vatican. Bolle e Brevi etc. S. Gongr. Indicis fol. 4.]
Motus proprius S. D. N. Pii Papse V. Commissionis et facultatis con-
cessae R. P. Magistro Sacri Palatii certos libros prohibitos corrigendi et lec-
toribus permittendi.
Pins Papa V.
Motu proprio etc. Licet alias postquam fe. rec. Paulus iiij praedecessor
noster fidei Catholicae zelator egregius, ut fideliura saluti consuleret, utque
Mota8 proprius Pius' V. 19. November 1570. 511
heereticorum memoriam damnaret, librorum prohibitorum Indicem, nomina et
labores ipsorum haereticorum continentia folia prohibefi. promulgaverat , Et
Sacrosancta Tridontina Synodus propter multorum inobedientiam, pro aliquali
temperamento quibusdam Praelatis inibi interessentibus mandaverat ut novum
Indicem facerent, ipsique inter alia, regula prima super libris de religione
non tractantibus edita, voluerint, ut ii ipsorum et theologorum jussu a Theo-
logis revisi et approbati permittantur, ii vero qui catholice conscripti tarn ab
illis qui postea in hseresim lapsi sunt, quam ab illis, qui post lapsum ad
EcclesisB gremium rediere, approbati a facultate theologica alicujus universi-
tatis Catholicsß, ab Inquisitore permitti possint, et per octavam regulam
statuerint, ut libri quorum principale argumentum bonum est, in quibus tamen
aliqua obiter inserta sint, qua ad hseresim aut suspicionem hseresis spectant,
expurgati, Inquisitoris generalis auctoritate concedi possint, idemque sit
Judicium de prologis, summariis, annotationibus , quse a damnatis auctoribus
libris non damnatis apposita sunt, dunmfiodo posthae non inemendati concedantur ;
cum tamen talis diligentia ab Ordinariis seu Inquisitoribus facta non sit, quin-
immo quamplures Christi fideles suso salutis immemores, ac prohibitiones bujus-
modi parvifacientes, libris prohibitis indifferenter utantur, in grave animarum
suarum praeiudicium et gravamen, nos tam ex iniuncto generali apostolicse
servitutis officio, quam particulari quadam charitate impulsi, ac cupientes tam
animarum saluti, quam studiosorum conscientiis opportune providere, necnon
singulorum Indicum prsefatorum teueres, ac formas, et ordines prsesentibus
pro expressis habentes. Motu simili etc. Dilecto filio Thom» Manrique ordinis
Prsedicatorum, et Theologi» professori, sacri palatii nostri Magistro per pr»-
sentes committimus et mandamus, ut quoscunque libros quos duxerit esse
necessarios et opportunes, ac ex eis aliquam utilitatem per Christifideles
percipi posse ad bene beateque vivendum, cujuscumque idiomatis et facul-
tatis, ratione additionum, seu prooemiorum, traductionum, et his similium, sive
quacumque alia ratione prohibitos, dummodo de religione ex professo non
tractent, nee ab Hseresiarchis composita sint, Officium beatse Marise Virginis,
in quo ad prsosens multa superflua et quse ad varias superstitiones non sine
maximo scandalo lectores inducunt, tam ratione rubricarum quam aliorum in
eodem per impressores additorum consistunt, per se vel alium seu alios quos
ad id idoneos esse iudicaverit, arbitrio suo corrigat, emendet et purget, prout
iam alias per ipsum exequutum fuit in Consilüs Decii, et Alexandri Fusii,
eosque sie correctos et emendatos in officina populi Romani impressoria in
hac alma Urbe nostra ad hoc erecta, diligenter et fideliter imprimi curet et
mandet: ita quod dicta impressione nondum sequuta, illi sie purgati lectoribus
possint permitti, ea vero sequuta, et illis, ut praemittitur , impressis, Index
Pauli prsedecessoris huiusmodi statim suum pristinum obtineat vigorem, in
illis tamen partibus, et quoad illos, qui libros noviter impressos huiusmodi
habere poterunt. Sed cum huiusmodi Providentia universis Christifidelibus
utilis futura sit, et non solum unius sed multorum vires excedat, ut prsemissa
omnia eo celerius executioni demandentur, omnibus et singulis venerabilibus
fratribus nostris Patriarchis, Archiepiscopis et Episcopis, ac dilectis filiis
Generalibus, Abbatibus, Prioribus, ecclesiarum Prsepositis, Decanis et quibus-
512 Motuß proprius Pins' V. 19. November 1570.
vis aliis Pradlatis tarn ssecularibus quam regularibus, et cujusvis dignitatis,
Status, gradus, ordinis et conditionis existentibus, ac quacumque dignitate et
prseemineDtia etiam maiori fungentibus in virtute SanctsB obedientiae ac sub
excommunicationis raaioris latae sententise, aliisque arbitrio nostro moderandis,
infligendis et imponendis poenis, ut iuxta ordinem nostrum per litteras supra-
dicti Magistri eis significandum , quando et quoties pro parte dicti Thomse
fuerint requisiti, huic provincise per se vel subditos suos omni dilatione.post-
posita incumbant, et quam primum poterunt diligentias sie per eos factas
ipsi ThomsB transmittant , ut unicuique quam maxime poterimus purgatam
doetrinam, ac uniformitatem doctrinso tribuamus. Nos enim tarn eidem Thomse,
quam iis, quos idem Thomas, ad hoc duxerit deputandos, prsemissa exequenti-
bus, nee non tam in ürbe prsBfata, quam extra eam etiam in alienis Regnis,
Dominus, et Terris, quos quando et quoties sibi videbitur, etiam si Episcopali,
Abbatiali, aut alia tam maiori etiam Gardinalatus , quam inferiori dignitate
praef ulgeant , ad praemissa seu prsemissorum aliqua facieö. poenis sibi bene-
visis auctoritate nostra cogendi, Necnon ut libri sie correcti illibati usque-
quaque remaneant, quibuscunque aliis librorum impressoribus , ne illa infra
terminum ab eo statuendum imprimere audeant, sub eisdem poenis inhibefi.,
aliaque in praemissis et circa ea necessaria et opportuna facieö. et exequefi.
praemissa, plenam et liberam licentiam et facultatem concedimus. Districtius
inhibefi. etc. Decernefi. quoque praesentes et desuper conficiendas litteras
ullo unquam tempore de subreptionis , vel obreptionis vitio, aut intentionis
nostrae, vel quoquam alio defectu notari, impugnari, invalidari non posse,
minusque sub quibusvis similium vel dissimilium gratiarum revocationibus,
suspensionibus, limitationibus, derogationibus, et aliis contrariis dispositionibus
comprehendi, sed semper ab illis exceptas, et quoties illae emanabunt, toties
in pristinum statum restitutas, repositas et plenarie reintegratas esse, Sicque
ab Omnibus censeri, et ita per quoscunque iudices etc. sublata etc. iudicari
debere, Irritum quoque etc. Non obstantibus praemissis, ac quibusvis apo-
stolicis, nee non in provincialibus , et synodalibus, ac universalibus Conciliis
editis specialibus vel generalibus constitutionibus ac quibusvis etiam iura-
mento etc. roboratis Statutis et consuetudinibus, Privilegiis quoque, indultis etc.
sub quibuscunque tenoribus ac formis, ac cum quibusvis etiam derogatoria-
rum etc. etiam motu simili etc. concess. etc. quibus omnibus etc. illorum
tenores etc. hac vice latissime derogamus, ceterisque contrariis quibuscunque,
cum clausulis opportunis et consuetis. Fiat Motu proprio M.
Et cum absolutione a ceil. ad effectum etc. Et quod Indicum, regula-
rum et ordinum etc. tenores habeantur pro expressis, seu in toto vel parte
exprimi possint, Et mandato, commissione, inhibitione, decreto, et aliis prae-
missis, quaB hie pro repetitis habeantur, et ad partem in forma gratiosa. Et
cum opportuna, si videbitur, iudicum et executorum deputatione, qui assistant
et prannissa observari faciant etiam sub cen. etc. cum potestate citaA. etc.
inhibeft. etc. invocato etc. saecularis et cum derogatione Bonifacianae, et Con-
cilii de diet. dummodo non ultra tres, latissime exteö. et quod praBseö. motus
propra sola signatura sufficiat et ubique fidem faciat in iudicio et extra.
Der erste Sekretär der Indexkongregation über die Errichtung derselben. 513
regula quacunque contraria non obstat. Et cum decreto quod prsBsentium
transumptis etiam impressis manu Summatoris seu ejus praesideß. subscriptis
et eius sigillo munitis eadem prorsus fides adhibeatur, quae ipsis originalibus
litteris adhiberetur, si forent exhibitae vel ostenssB. Fiat M.
Datum RomsB, apud Sanctum Petrum, Tertio decimo Kai. Decembris,
Anno Quinto.
. Das Dokument, gedruckt im vatikanischen Archiv an der bezeichneten Stelle, ist
handschriftlich unterzeichnet: N. Aragonia Prsesidens. Ein Abdruck (der unserem
Abdruck zu Grunde liegt) in Pii F. P. V. Gonstitutiones etc., Romae 1573, 240 f, s. oben S. 501.
Über Thomas Manrique (Marriques oder Manriquez) vgl. Quötif-Echard 11 229 f;
Altamura (Biblioth. dominic, Romae 1677, 543) schreibt Manriquez. Er selbst (s. oben S. 501)
schreibt Manricquez.
b) Diario consistoriale di Giulio Antonio Santori Cardinale di S. Severina.
[Archiv, d. Congreg. Goncistoriale : Actorum Consistor. Diarium Pii V. 1570 — 1572:
vgl. Cod. Corsini 47.]
,Die V. martii, feria 2. post primam dominicam quadragesim» 1571.
Fuit consistorium secretum
Sanctissimus vocavit cardinales Yarmiensem, Columnam, Sirletum, qui
erat absens, Theanensem, Montaltum et Justinianum, quibus commisit centu-
riarum et librorum confessionis Augustanae revisionem, seu eensuram, et In-
dicis librorum revisionem, seu confectionem (non potui bene
percipere).*
Die für uns wichtigste Stelle, ,Indicis librorum revisionem', findet sich in der allerdings
minder genauen Abschrift des Cod. Corsin. 47 f 35 nicht. Aber auch abgesehen davon scheint
es sich hier wenigstens hauptsächlich um die Bekämpfung der Centuriatoren zu handeln. Jeden-
falls muß das „non potui bene percipere** auch berücksichtigt werden, und nach diesem Do-
kument allein können wir kaum behaupten, daß an jenem 5. März das entscheidende oraculum
vivae vocis zur Gründung der Kongregation gesprochen wurde.
Das Diario wurde zuerst durch den Druck veröffentlicht von P. Tacchi Venturi in
den Studi e Documenti di Storia e Diritto XXIII (1902) , erschien als Sonderabdruck Roma
1904. S. ebd. S. 28 die obige Stelle.
c) Bericht des ersten Sekretärs der Indexkongregation Ober deren Grfindung
und erste Sitzung.
[Cod. Vatic. lat. 6207, fol. 203.]
Congregatio super reformatione Indicis et expurgatione
librorum erecta fuit Anno Domini 1571 Mense Martij in domo
Illustrissimi Cardinalis Clarevallensis atque prima vice ejus-
dem Congregationis deputati illustrissimi DD. Cardinales Die
27* ejusdem mensis congregati fuere.
Die autem 22 prsefati mensis ab illustrissimis DD. meis Cardinali Thea-
nensi et de Monte alto sie annuente S""* D. N. fei: recor: Pio Y° iniunctum
fuit mihi officium a secretis obeundum. . . .
\
Cardinalis Varmiensis: Stanislaus Hosius s. Ciacon. «Oldoin. , Vitaa Pont.
Rom. et Cardin. III, Romae 1677, 908 ff; Cardella, Memorie storiche de' Cardinali V,
Roma 1793, 13 ff: Cardinalis 1561, f 1579.
Hilgers, Der Index Leos XIU. 8E
514 Bulle Gregors XIII. vom 13. September 1572.
Marc' Antonio Golonna 8. Ciacon.-Oldoin. a. a. 0. 946 ff; Cardella a. a. O. 57 ff
Cardinalis 1565, t 1597.
Cardinalis Clarevallensis: Hieronymus Socherus (Souchier) s. Ciacon.-
Oldoin. a. a. 0. 1032; Cardella a. a. 0. 116 ff: Cardinalis 1568, t 1571.
Cardinalis Theanensis: Arcangelo de* Bianchi 0. P. s. Ciacon. - Oldoin.
a. a. 0. 1048 ; Cardella a. a. 0. 135 ff: 1566 episcopus Theanensis (von Teano) , Cardinalis
1570, t 1580.
Cardinalis de Monte alto: Feiice Peretti da Montalto (später Sixtus V.) s.
Ciacon.-Oldoin. a. a. 0. 1048; Cardella a. a. 0. 137: Cardinalis 1570, t 1580.
Gulielmo Sirletto s. Ciacon.-Oldoin. a. a. 0. 974 ff ; Cardella a. a. 0. 97 ff : Car-
dinalis 1565, t 1585.
Gabriello Paleotto s. Ciacon.-Oldoin. a. a. 0. 979 ff; Cardella a. a. 0. 102 ff.:
Cardinalis 1565, t 1597.
Vincenzo Giustiniani 0. P. s. Ciacon.-Oldoin. a. a. 0. 1056 f; Cardella a. a. O.
146 ff: Cardinalis 1570, t 1582.
Michele Bonelli 0. P. nepos PH Y, Cardin. Alexandrinas s. Ciacon.-Oldoin. a. a. O.
1029; Cardella a. a. 0. 110 ff: Cardinalis 1566, t 1598.
Nicolaus de Pelleve s. Ciacon.-Oldoin. a. a. 0. 1041 f; Cardella a. a. 0. 125 ff':
Cardinalis 1570, t 1594.
Über den ersten Sekretär der Indexkongregation, den Franziskaner Antonius Po-
sius, vgl. loannes a S. Antonio, Bibliotbeca univers. francisc. I 123; Waddingus-
Sbaralea, Scriptores Ord. Min. Supplem. 88.
Posius starb 1580: sein Nachfolger war der Dominikaner loannes Bapt. Lanza vom
17. November 1580 an (vgl. Quötif-Echard II 322 f); als dritter Sekretär der Index-
kongregation vom 3. Juni 1583 erscheint Vincentius Bonardi (vgl. Qu^tif-Echard II 349).
d) Die Bulle Gregors XIII. vom 13. September 1572.
[Das Original im Archiv. Vatic. Instrum. Miscell.]
öregorius Episcopus servus servorum Dei. Dilectis filiis
Gulielmo, sancti Laurentii in Palispema, Sirleto, Gabrieli, saneti Martini in
Montibus, Paleoto, Archangelo, saneti Cesarei, Theanen., Feliei, sancti Hiero-
nimi Illiricorum, de Montealto, et Yincentio, sancti Nicolai, lustiniano, nun-
cupatis, presbiteris Cardinalibus: salutem et apostolicam benedictionem. Ut
pestiferarum opinionum disseminandarum omnis tollatur occasio et conscientia-
rum tranquillitati , quantum in nobis est, consulatur, vehementer cupimus
Indicem libronim prohibitorum in eam formam primo quoque tempore redigi
ut Christifideles intelligant quos libros tuto legere possint, et a quibus ab-
stinere debeant, neque ullus cuiquam super ea re scrupulus aut dubitatio
relinquatur. Cuius rei quoniam vobis cura ab hac sancta sede mandata est
ut in suscepto munere maiori cum auctoritate versari idque liberius atque
expeditius ad finem, Deo favente, perducere valeatis, et preterea hoc opus,
remotis aliorum expurgationibus que diversitatem afferre possent, in publicum
uniformiter prodeat, omnes et quascunque facultates ad omnia infrascripta
cuiuscunque status ordinis et conditionis personis a predecessoribus nostris
et predicta sede ex quibus vis causis ac sub quibuscunque tenoribus et fonnis
concessas revocantes et abolentes, neminique posthac quocunque modo suffra-
gari debere, necnon irritum et inane quicquid secus super his per quoscunque
scienter vel ignoranter contigerit attentari decementes, vobis quorum fides
Bulle Gregors XIII. vom 13. September 1572. 515
prudentia et experientia satis perspecta est, seu maiori vestrum parti, ut
etiam adhibitis spectate fidei viris sacre Theologie et Canonum peritis secu-
laribus et regularibus, quibus solis et ad hunc duntaxat efFectura, libros prohi-
bitos tenendi et legendi lieentiam tribuere possitis, omnes et quascunque ob-
scuritates et difficultates in ipso Indice et eins regulis exortas et imposterum
emergentes declarare aperire et deffinire, libros hereticorum aut suspectorum
aut quoquomodo improbatorum scriptonim expurgare, quos libros prohibendos
prohibere, quos permittendos esse censebitis permittere, in eo Indice non
comprehensos reponere, permissos tollere, venales qui videbuntur ubique loco-
rum etiam prohibere, prohibitos ac peritorum opera expurgatos et a vobis
probates legendos et tenendos permittere, que videbuntm* addere mutare
supplere et emendare, utque res ipsa facilius utiliusque peragatur universis
et singulis Patriarchis Archiepiseopis Episcopis Abbatibus ceterisque locorum
Ordinariis et preterea Doctoribus Magistris Bibliopolis Impressoribus librariis
mercatoribus Gabellariis aliisque omnibus cuiuscunque gradus, ordinis aut
dignitatis, ut in omnibus que ad dicti Indicis explicationem reformationem
et directionem pertinere videbuntur vobis prorsus obtemperent vestramque
sine ulla refragatione iussionem et auctoritatem sequantur sub penis et cen-
suris arbitrio vestro imponendis preeipere, ceteraque omnia eodem pertinentia
et alias super iis necessaria et opportuna, prout vobis in Domino animarum
saluti et tranquillitati videbitur expedire, facere et exequi valeatis plenam
et liberam auctoritatem et facultatem concedimus. Non obstantibus con-
stitutionibus et ordinationibus apostolicis ceterisque contrariis quibuscunque.
Volumus autem harum literarum exemplis, manu Notarii publici, aut Secre-
tarii vestri subscriptis, et sigillo alicuius vestrum munitis, eandem prorsus
ubique fidem adhiberi, que ipsis presentibus adhiberetur si essent exhibite vel
ostense. NuUi ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre revocationis
abolitionis decreti concessionis et voluntatis infringere, vel ei ausu temerario
contraire. Si quis autem hoc attemptare presumpserit indignationem omni-
potentis Dei ac beatorum Petri et Pauli Apostolorum eins se noverit incur-
surum. Datum Rome apud sanctum Marcum, anno Incamationis Dominice
Millesimo-quingentesimo septuagesimo secundo, Idibus Septembris, Pontificatus
nostri anno primo.
M. Datarius. Cae. Glorierius.
Auf der Rückseite der Bulle:
Regestrata apud Gesarem Secretarium
A. de Alexiis.
P^bd. : Pro Cardinale Sirletto facultas supra ludicem Librorum prohibitorum.
1572.
Ebd.: La eletione dell 111*°^ Cardinale Sirleto sopra Indicj et la facultate dentro di
carta de poter leggere libri prohibiti.
Die Minuta zu der obigen Bulle fanden wir im Archiv der Breven: Greg. XIII. An.
1572 tom. II fol. 74. In derselben werden wie in der Bulle f&nf (nicht sieben) Kardinäle
aufgezählt.
516 Päpstliche Dokumente zur Errichtung der Indexkongregatiou.
Ein Sonderahdruck der Bulle in Biblioteca Alessandrina zu Rom (S. h. 1. Pius V:
Banniraenta etc. fol. 224 sq) Bulla S. D. N. Gregorii. Papae XlII super recognitione Indicis
et purgatione librorum prohibitorum. Romae, apud haeredes Antonij Bladij Impressores Ca-
merales Anno MDLXXII kennt ebenfalls nur fünf (nicht sieben) Kardinäle. Ebenso der Ab-
druck in Collectio diversarum Constitutionum et litterarum Rom. Pont, a Gregorio VII ad
ggnmm j) |^ Grcgorium XUI. Romae apud haeredes Antonij Bladij 1579. Inter Constitutiones
Greg. XIII pag. 20 (n. 8). [Bibl. Vatican. Prim. Raccolta: R. I. IL 831.]
Im Cod. Vatic. 2023 fol. 402 beginnt ein Brief folgendermaßen:
Michaeli Alexäd*^*^ Nicoiao de Pelve
111*°'' & R""^* DD. Gulielmo Sirleto, Gabrieli Paleoto, Archangelo Theanensi, Felici de
Montealto, et Vincentio Justiniano S. R. E. presbyteris Cardinalibus Dionysius Zanchius S. D.
Magnum et praeclarum munus sustinetis Patres Amplissimi ....
Nachträglich sind in dieser Abschrift die zwei oberhalb der Linie geschriebenen Namen
beigefügt worden. Diese Siebenzahl findet sich dann auch in einem andern (wohl späteren)
Abdruck der Bulle. Ein solches Exemplar bewahrt die Bibl. Yaticana: Editti, State Pon-
tificio 1566 — 1585; ein anderes die BibL Casanat: Periodici estinti 18. 2. fol. 263. Nach
diesem letzteren Abdruck gaben die Analecta Iuris Pontif. II, Rome 1857, 2256 die Bulle wieder.
Die Bulle Sixtus' V., „Immensa aetemi Patris* vom 22. Januar 1588, über die ver-
schiedenen römischen Kongregationen findet sich in allen Bullarien: BuUar. (Luxemburg.) II
670 ff; Bullar. (Taurin.) VIH 985 ff.
In dem Einleitungsbreve Clemens' VIII. vom 17. Oktober 1595 zu dem Index des
Jahres 1596 heißt es:
„ . . . . Quo autem facilius negotium cum prohibitionis tum cxpurgationis et impres-
sionis librorum peragatur, eas omnes facultates, privilegia et indulta, quae recolendae me-
moriae Pius quintus^ Magistro Sacri Palatii primum, deinde Gregorius
decimus tertius* et Sixtus quintus' Cardinalibus Congregationis praedictae
concesserunt , quorum teueres hie volumus haberi pro expressis, confirmamus et quatenus
opus est innovamus in bis omnibus, quae additis in hoc indice non adversantur. . . .**
Zu dieser Stelle macht einer der besten Kenner der ganzen einschlägigen Literatur
und der dazu gehörigen Dokumente aus der ersten Hälfte oder der Mitte des 17. Jahrhun-
derts in einem Exemplare des Index von 1596, welches (früher in der Bibl. Barberini, jetzt)
in der Yaticana (unter Z. XIV. 101) sich findet, folgende handschriftliche Noten:
1. Sub die 19 Novembns 1571 fratri Thomae Manriques
2. In Bulla super recognitione Indicis.
3. Sub die 7 Martij 1589 immo sub die 22 Januarij 1588.
Der Motus proprius Pius' V. vom 19. November 1571 steht auch, wie oben bereits
angegeben, an erster Stelle in dem Band des vatikanischen Archivs: Bolle & Brevi S. Con-
greg. Indicis.
Als es sich unter Alexander VIl. um eine Neuausgabe des Index handelte, wurde
in der Sitzung der Kongregation vom 2. Juni 1654 vorgeschlagen, einige den Index und die
Kongregation betreffenden früheren Dekrete mit aufzunehmen. In dem Protokoll oder dem
Programm dieser Sitzung, im Codex Barberini (jetzt im Vatikan) XXXIX, fol. 50, liest man :
,Decrcta inserenda in Elencho Librorum prohibitorum*, und unter diesen steht an letzter
Stelle: Bulla S. D. N. Gregorii Papae XIII super recognitione Indicis et expurgatione Li-
brorum Prohibitorum.
Diese Angaben und Andeutungen scheinen unsere Darlegung über die päpstlichen Do-
kumente zur Gründung der Kongregation des Index zu bestätigen. Ein anderes Dokument
en sie nicht; den Motus proprius vom November 1571 rechnen sie dazu; die Bulle Gre-
Anlage VII. 517
gors XIII. erscheint als das wichtigste Dokument. Genaueres über das Oraculum vivae vocis,
durch welches Pius V. die ersten Kardinäle der Indexkongregation ernannte, ließe sich noch
beibringen.
Auch über die erste Gründung der Congregatio Episcoporum herrschte Dunkel, das
erste päpstliche Aktenstück zur Einrichtung dieser Kongregation war verloren gegangen.
Der Verfasser glaubt dasselbe im Archiv der Breven zu Rom aufgefunden zu haben. Er hat
das Breve, welches unter dem 13. Februar 1572 noch von Pius V. erlassen wurde, ver-
öffentlicht im Februarheft , Pastor bonus* XV, Trier 1903, 237 f.
VII.
Breve Sixtus' V. vom 20. Juni 1587 an die berühmteren Universitäten,
um deren Mithilfe zur Neugestaltung des Index zu erhalten.
[Archiv. Brev. : 1587 Sixtus V. lunius, lulius, fol. 66.]
Dilectis filiis Praeposito et Theologis et Canonistis Universitatis
studii generalis Sorbonae.
Sixtus Papa Quintns.
Dilecti filij salutem etc.
Inter multiplices animi nostri curas quibus in Apostolatus apice consti-
tuti premimur, maxima est, ut Universo gregi divina Providentia nobis commisso
prospicientes , ab eo lethalia quaeque pro viribus areeamus pascua tantum
salubria illi proeurantes et concedentes: ut sublatis noxiis omnibus et impe-
dimentis vitali cibo pastus potatusque divinis fontibus ad coelestes eaulas
incolumis perducatur. Cum itaque gravissima cum iactura christianse pietatis
ab anno 1564 (quo tempore Index librorum prohibitorum exiit) adversario
humani generis zizania in nocte seminante supra bonum semen, qüotidie
huic nostro gregi venenum pro salutari esca atque potu apponatur, propinetur-
que per libros aut scripta haeresibus seu quavis alia impietate corrupta; nos
praedecessorum nostronim summorum Pontificum vestigiis inhaerentes, qui
expurgando veteri frumento doctrinarum pravarum plurimum elaborarunt, ad
idem opus nosmetipsos accinximus, et sedule curamus fieri novum Indicem
librorum impiaB doctrinae, quo nostris ovibus indicemus et prohibeamus nociva
pascua, quae in hunc diem novimus, plura etiam indicaturi et prohibituri, cum
plura cognoverimus esse talia. Opus est arduum et ingens, et non nisi magnis
laboribus et vigiliis omniumque oculis et auxiliis conficiendum, ut omnibus
commodum et utile esse possit. Quare ne dum quosdam S" Romanae Ecclesiae
Cardinales singulari eruditione et prudentia praeditos deputavimus cum theo-
logis aliarumque scientiarum professoribus : verum insignium Academiarum et
Universitatum studia, et labores adhibenda esse iudicavimus. Ut igitur egregias
alias universitates et Academias monuimus et hortati sumus, et hanc vestrum
quoque monemus et hortamur in domino, vobisque in meritum obedientiae
praecipimus et mandamus, quatenus omni adhibita diligentia et studio pro-
positum nostrum adiuvatis. Cumque pro novo Indice faciendo id praesertim
desideretur, ut libri conscribantur, quorum nomina non sunt in prioribus In-
dicibus, multam vero huic negotio conducere iudicetur, si haereticorum tem-
518 Breve Sixtus* V. vom 20. Juni 1587.
pora, dogmata cognoscantur et libri, in hoc praecipue requiritur diligentia
vestra ut hsec omnia significetis nobis. Desideratur quoque ut singulariter
recenseantur catholicorum libri, qui aliqua in parte vel corrigendi vel etiam
prohibendi erunt, neque nomina tantum tum haßreticorum, tum etiam catholi-
corum desiderantur, sed et tituli librorum, et eorum impressores et loca ubi
fuerint impressi. Hsec omnia quam primum in unum collegeritis ad sanetam
hanc sedem transmittere curabitis, ut tamdiu desideratus Index populoque
christiano admodum necessarius, in lucem prodire possit. Significabitis etiam
quo ordine et modo quibusque servatis id a vobis factum fuerit. Datum Romae
apud S. Marcum die XX Junij 1587. a 3<>.
Brevia conscribenda sunt üniversitatibus Sorbonaß Sahnaticensi [Sala-
manca] Complut^nsi [Alcala] Conimbricensi [Coimbra] Lovaniensi et aliis in-
signibus prout S°** D. N** visum fuerit Tho. Thom' Gualterutius.
D. Car^'* Golumna et alij Car^" deputati sup. novo Indice conficiendo
mandarunt expediri et de ordine S°' hujus modi minutam transmiserunt [ad
R. F. V. 1 Bonardum. Aug. Card"* Verona ^.
Ein Abdruck des Breves ohne die näheren Schlußbemerkungen im
BuUar. (Taurin.) IX 274 f.
Daß das obige Breve z. B. an die Universität von Löwen abging, erhellt aus den
Akten der dortigen theologischen Fakultät, in denen zum 21. Dezember 1587 darüber be-
richtet wird (vgl. loan. Molanus, Historia Lovan. 11. XIV., ed. De Kam II, Bruxelles
1861. 918 A.).
Um dem Geheiß des Papstes nachzukommen, setzte die Universität eine Kommission
von sieben Professoren aus den verschiedenen Fakultäten nieder.
Petzholdt verzeichnet in der Appendix seines Catalogus „Indicis libr. proh. et expur-
gandorum" (Dresdae 1859) 32: Index librorum expurgandorum ex Hispan. et Lovan. Indice
collect US. c. 1580, 8^. Petzholdt und Reusch kennen denselben nur aus diesem anderswo ge-
fundenen Titel. Ottino-Fumagalli müssen ein Exemplar vor Augen gehabt haben, nennen
aber die Editio rarissima. Deshalb geben wir hier die Überschrift — einen eigentlichen
Titel hat die Ausgabe nicht — der ersten Seite:
Index , librorum j expurgandorum ex hispano et lovaniensi Indice coUectns
In 4^ (kleines Format), 492 Seiten und zwei nicht numerierte Blätter, welche letztere
das Register der expurgierten Bücher enthalten. Angabe über Zeit oder Ort des Druckes
und über den Drucker findet sich nicht.
Die Ausgabe ist in Rom selbst durchaus nicht rarissima : wir fanden daselbst in der
Bibliotheca Vaticana, Casanatensis, Angelica, Vittorio Emanuele, Alessandrina je ein, in der
Barberini zwei Exemplare; im ganzen also sieben Exemplare, von denen jetzt drei im Va-
tikan sind.
Wir haben die Ausgabe nicht näher geprüft, es scheint aber, daß sie nichts anderes
st als eine Vorarbeit für die römischen Indices, die von 1570 an im Plane waren. Eine
Veröffentlichung der Druckschrift in dieser Gestalt wird nicht beabsichtigt gewesen sein.
Unmöglich wäre es nicht, daß die Zusammenstellung infolge des oben abgedruckten Breves
Sixtus' V. vom 20. Juni 1587 angefertigt wurde; da man aber in Rom schon seit Pius V.
an die Expurgation dachte und auch daran arbeitete, kann der Iudex auch früheren Datums
* Augustinus Valerie episcopus veroneusis vgl. Cardella a. a. 0. V 199 fT; Hurt er,
Nomeuclat. I 239.
Anlage VIII. 519
und vielleicht eine Arbeit des Thomas Manrique sein. Eine genauere Prüfung ^vird wohl
ergeben, daß derselbe bei der Herausgabe des einzigen römischen Index expurgatorius, dessen
erster und einziger Band 1607 zu Rom erschieß, zu Grunde lag.
Nach der Überschrift beginnt sofort die Expurgation:
A.
Albertus Argentinensis.
Ex Hispano.
Ex Alberti Argentinensis Chronico.
Von Seite 233 — 276 wird ^Desiderius Erasmus" korrigiert.
Eine Vorarbeit zum Index Sixtus' V. und Clemens' VIII. ist auch ein anderer kleiner,
vom Verfasser aufgefundener Index, welcher in der folgenden Anlage vollständig zum Ab-
druck kommt.
vm.
Ein neu aufgefundener italienischer Index aus der Zeit
von 1575—1589.
[Das Original ein Großfolioblatt im Cod. Chigi H. I. 21 fol. 59 ; vgl. oben S. 9 f.]
Das Blatt, welches diesen kleinen Index enthält, hat eine Größe von
34 X 25 cm, oben einen Rand von 3, links einen solchen von 1 cm, unten
erscheint das Blatt defekt, und rechts findet sich kaum ein Rand. Ein Druck-
vei-merk über Herkunft, Ort oder Jahr des Druckes fehlt vollständig. Wie
der Index von Mailand 1554 und der von Parma 1580 ist auch unser Blatt
als Plakat gedruckt. Der kleine alphabetisch geordnete Katalog zählt nur
82 Nummern, die in zwei Kolumnen verteilt sind.
Am meisten Ähnlichkeit hat derselbe mit dem letztgenannten Index von Parma 1580.
Ein Originalexemplar dieses letzteren findet sich in der Yaticana als Folioblatt von 42X34 cm
(ohne Rand 40X^0 cm), das auf sehr festem Papier in fünf Spalten mit sehr kleinem Druck
die vielen verbotenen Bücher aufführt. Titel oder Überschrift heißt:
Novus Index librorum prohibitorum { et suspensorum \
Er schließt unten mit:
Parmae, apud Erasmum Yiotum 1580 | Concessu Saperiorum |
Obgleich nun dieser Index in Parma gedruckt wurde und deshalb ,der Index von
Parma '^ genannt wird, so ist es dennoch nicht unwahrscheinlich, daß derselbe für das ganze
Inquisitionsgebiet von Venetien und der Lombardei Geltung haben sollte, ungefähr in ähn-
licher Weise, wie früher (1554) der gleiche Index erst in Mailand, dann in Venedig ver-
öffentlicht wurde.
Es ist möglich, daß weder der Index von Parma noch auch der kleine, neu auf-
gefundene als verpflichtend publiziert wurde. Beide werden vielleicht im Schöße der ober-
italienischen Inquisition zustande gekommen, aber auch darin verblieben sein, bis sie nach
Rom gesandt wurden, um dort bei den Indexarbeiten zu dienen. Reusch hat den Index von
Parma 1889 zu Bonn nach dem einzigen (damals, s. oben S. 9) bekannten Exemplare
herausgegeben und erläutert. Darauf sei verwiesen für die Nummern unseres Index, welche
sich ebenfalls in dem Parmenser befinden. Umstehend folgt ein typographisch möglichst
genauer Abdruck des neu aufgefundenen Index mit den Alineas, den Druckfehlern usw. des
Originals. Was in [ ] steht, ist handschriftliche spätere Zutat.
Nota de libri
alcuni sospesi, fin che di lopo
dalla Santissima
oltra quelli che sono contenuti neff
ordine & decreto del sacro
Auerteudo ogni persona ä non legeme, ne tenernc.
Abdias de vitis Apostolorum.
Alphabetum Theologicum Jani ä scola.
AndresB Calmi opera omnia.
Augustini Fiorentilli liber inscriptus, Discorso della Monarchia
del Mondo. [expurgetur]
Baldasaris Olympo Ardelia, Camilla, Noua Fenice, Parthenia.
Bibie volgari d' ogni sorte, anchora che fiissero state concesse
per il passato, Et cosi Tyno & Taltro testamento diuiso.
Cathechismo dell' Arciuescouo di Toledo.
Canzoni dishoneste & lasciue.
Comedie dishoneste d' ogni sorte.
Oonradi Klingij opera. [suspensa donec]
Desiderii Erasmi omnia opera.
Decameroni del Bocaccio di stampa di Firenze 1573.
Dialogo della bella creanza delle Donne.
Dialogi di Speron Speroni.
Diporti del Parabosco.
Dialogo dell' vnione spirituale di Dio con Tanima.
Discorso di Fabio Benuogliente per quäl cagione per la religio-
ne etc.
Discorso della Monarchia del Mondo.
Discors mereueilleux della vie, actions, &, deportemens de Ca-
therine de Medicis Roine mere.
Dominico Dolfino sommario delle scientie stampato in Vinetia.
Expositio somniorum & omnes tales libri.
Facetie del Pioauno Arlotto, expurg.
Farrago poematum in duos Thom. per Leodegarium a Qner-
cuy expurg.
Francisci Othomani opera suspensa.
Francisci Georgij Problemata, et Armonia mundi.
Gasparis Contareni opuscula de Sacramentis, & justificatio-
ne suspensa donec expurgentur.
Georgij Buccanani opera.
Gloriosa eccellenza delle Donne k d' Amore.
Hieron3rmi Serre seruum arbitrium.
Hieronymi Vuildenbergij, philosophisB humane libri [tres.
Hieronymi Oardani opera ante annum 1574 impressa.
Historia vniuersale dell' origine de Turchi del Sansouino expurg.
Historie di Rauenna di Thomaso Thomai stampato in Pesaro.
Joannis Viuier libri quinque de prestigijs Demonum, Incanta-
tionibus ac venefitijs.
II peccorone di ser Gio. Fiorentino.
II Cortegiano expurg.
loannis currenti k pena.
loannis BaptistsB Folenghi opera.
loannis Feri opera omnia, praeter ea quse ex vrbe emendata pro-
dierint.
loachimi Curtij opera.
Lexicon Iuris Oiuilis lacobi Spigelij BasilesD impress. expurg.
Lettere di Horatio Bninetto.
Lettere amorose.
Le opere di Leonardo Fussio di medicina si concederanii
ta d' ordine del R. P. Inquisitore : Ma auertendo ciascuno bm
de religione, perche per la magior partt
rohibiti et de
siighi fatta nuoua espurgatione
iquisitione vniuersale
idice generale fatto giä per
oncilio di Trento.
3ciö non incorrino nelle pene spirituali & temporali.
Lettere scritte da authori dannati.
Liber inscriptus, tres liures des apparitions des espirts, fantas-
mes prodiges & accidens merueilleux etc.
Liber inscriptus, Somaire des trois questions proposes et resol-
ues par messer Pierreraartir.
Liber inscriptus Speculum ordinis Minorum vel firmamentum
trium ordinum suspensus donec exporg.
Liber inscriptus il Piounno, cioö sedeci serrooni composti da
misser Yittore de Popoli piouano di S. Germano sopra il cathe-
chismo Romano, quäl libro come pieno d'impietä ä stampato
in Geneua se bene falsamente si scriue stampato in Borna.
Libro dimandato Orlandino.
Liber inscriptus, De Regno et quouis alio principatu contra Ni-
colaum Machiauellum.
Liber inscriptus prima parte degli Hecatommithi di 6io. Battista
Giraldi Cinthio Ferrarese.
Libri de Duelli.
Liber inscriptus particula conBiliorum, & Allegationum D. loan.
Theo Aquen. lurisconsulti clarissimi, et Fiscalisi indrizzato al-
la felice memoria di Papa Pio Quinto. [Sant.]
Libro intitolato le Reueille matin des Francois, k de leurs voisins
compose par Eusebe Philadelphe, cioe primo k secondo Dialogo.
Madrigali dishonesti et lasciui.
Marci Antonij Flaminij paraphrasis, et alia sua in psalm.
Mathei Vuicenbergij opera.
Methodus Bodini.
Methodus Concordie Ecclesiastice Georgij Vuicellij.
Merlini Cocai Macharonicum opus expurg.
Nicolai Franchi opera.
Nicolai Cusani opus de concordia Catholica.
Notte del Straparola.
Nouelle del Sansouino.
Nouelle del Bandello. Item le cinquanta Nouelle.
Opus historicum in quattuor thomos Schardii.
Opere moderne in versi, cosi latini come volgari, che siano
traduttioni della sacra scrittura.
Pantagruel in lingua francese 6 d' alara lingua se h tradotto.
Petri Rami opera.
Petri Pomponatij de incantationibus.
Raimundi Lulli opera alias dannata.
Ricchezze della lingua volgare dell' Alunno. [exjmry.J
Ricchezze della lingua volgare dell' Adimaro.
Rime et sonetti del Burchiello.
Rime di Yidal Papazoni.
Stanze del Bembo.
Sferza di scrittori d'Anonimo di vtopia.
Satire dell' Ariosto, & di altri autbori in vn volume.
Theophrasti Paracelsi opera expurg.
Thorae Erastij disputationes contra Paracelsum expurg.
Ticentij Ciconie enarrationes in psalmos.
Zasij opera omnia expurg.
ur che siano corrette secondo la correttione che sara stampa-
sner libro francese etiam historici che trattino in materia
ono composti o stampati da heretici.
522 N®u aufgefundener Index [Venedig 1576?].
Der neu aufgefundene Index steht in den engsten Beziehungen zu dem
von Parma, was schon daraus hervorgeht, daß von den 82 verbotenen Num-
mern rund 70 auch in dem von Parma sieh finden. Einen Auszug aus dem
des Jahres 1580 kann man ihn nicht nennen. Er tritt selbständig genug
auf, so daß man eher daran denken könnte, der von Parma sei aus unserem
hervorgegangen. Jedoch haben wir hierfür keinen Beweis, sondern nur
Andeutungen oder Anhaltspunkte. Ein eingehenderes Studium des Katalogs
erübrigt noch.
Für die Geschichte des römischen Index ist er deshalb von besonderem
Interesse, weil er sozusagen vollständig in dem Index Sixtus' Y. vom Jahre
1590 aufgegangen ist, und zwar auch mit Nummern, welche der Index
von Parma nicht kennt oder in anderer Weise au^hrt. Die Redaktion
unseres Index ist jedenfalls viel besser — obgleich es ihr durchaus nicht an
Druckfehlem gebricht — als die des Katalogs von Pai'ma, der schier Un-
glaubliches leistet. Zur Eigenart unseres Katalogs gehört es, daß er erstens
etwa fünf Nummern bringt, welche sich im Index Pauls FV. 1559 fanden
und in Trient gestrichen wurden, daß er zweitens eine kleine Anzahl franzö-
sischer Schriften vermerkt und zum Schlüsse vor allen französischen Büchern
besonders warnen zu müssen glaubt, daß er drittens manche Schriften katho-
lischer Verfasser zumal in Venedig erschienene Schriften der italienischen
Literatur verzeichnet. Überhaupt scheint der Bücherverlag von Venedig
wenigstens die Hauptquelle für diesen Index gewesen zu sein.
Der Index beginnt mit »Abdias de vitis Apostolorum*, eine Schrift, die
sich bereits im ersten römischen Index Pauls IV. 1559 fand und dann später im
Index von Antwerpen 1570 sowie im römischen von 1590 an, nicht aber im
Tridentiner, der das Buch vielmehr strich. Der von Parma verzeichnet es nicht.
»Merlini Cocai Macharonicum opus expurg." ist das Werk des Teofilo
Folengo (vgl. über den Schriftsteller und seine Werke Girolamo Tiraboschi,
Storia della Letteratura italiana VII, 3, Modena 1779, 272 flf, 99; Giomale
storico della letteratura italiana [Torino] II 181 flf; XHI 159 flf; XIV 365 flf).
Es steht in keinem früheren Index, auch nicht in dem von Parma, dann aber
in dem Sixtus' V. 1590 und weiter in dem Klemens' VIII. Von Teofilo Folengo
ist auch „Libro dimandato Orlandino", ein unsauberes Buch, das ebenfalls im
Parmenser Katalog fehlt. Außerdem fehlen im Parmenser Index und stehen
im unsrigen noch einige Schriften der italienischen Literatur. Solche stehen
unter »Liber inscriptus il Piouano*' etc. (Sixtus V. gab später den Titel latei-
nisch), unter «Liber inscriptus prima parte degli Hecatommithi di Gio. Battista
Giraldi Cinthio Ferrarese** (die Hecatomithi erschienen zwischen 1565 bis
1584 fünfmal, viermal davon in Venedig, vgl. Graesse, Tresor III 87 f) und
unter Ricchozze della lingua volgare dell 'Adimaro.
Nikolaus Cusanus und Gaspar Contarenus finden sich auch im Parmenser
Katalog. Das Buch unter „Liber inscriptus de Regno*" etc. ist der zuerst
lateinisch ei^schienene „Antimachiavel" dos Innocent Gentilet. Die latei-
nische Ausgabe kam zuerst 1571, dann 1577 in 8^ heraus; vgl. Graesse
a. a. 0. III 50. Zu Dialogo deir vnione spirituale di Dio con V anima s. oben
Ä 92. A. 1.
Neu aufgefundener Index [Venedig 1576?]. 523
„Liber inscriptus particula consiliorum* etc. steht nicht im Index von
Parma. Anstatt Mathei Vuicenbergij wird vielleicht Mattheei Wesenbeckij
gesetzt werden müssen ; Druckfehler wird auch loannis currenti ä pena sein.
Man könnte an loachini Curraei opera oder Annales denken.
Die einzelnen französischen Schriften, welche nicht im Parmenser Katalog
vorkommen, finden sich hier unter «Liber inscriptus, tres liures des apparitions^
etc.; „Liber inscriptus, Somaire des trois questions' etc. ,Libro intitolato le
Reueille matin des Francois* etc. — Dieses letztere Buch steht auch im
spanischen Index von 1583. Über „Le röveille-matin des Fran9ois et de leurs
voisins, compose par Eusebe Philadelphe, cosmopolite, en forme de dialogue.
Edimbourg, de V impr. de Jacques James [Genäve] 1574* in 8^, 2 part., 19 flf.
prelim., 159 et 192 pp.*, über den Verfasser der Satire und die verschiedenen
Ausgaben und Übersetzungen derselben sowie die Gegenschriften vgl. Emil
Weller im Serapeum XIX (1858) 62 flf; Graesse a. a. 0. V 262.
„Discours merveilleux de la vie, actions et d^portemens de Catherine de
Medicis, reyne mere etc. [Geneve] 1575" 8® (95 pp.) ist die Satire, welche
im Index von Parma mit dem Titel der lateinischen Ausgabe desselben Jahres
steht unter Catharine Medice Reginae matris vitae & conciliorum vera nar-
ratio 1575. Vgl. über die Schrift, deren verschiedenen Ausgaben und Über-
setzungen Serapeum a. a. 0. 63 f; Graesse a. a. 0. II 407.
Der Schlußsatz des Index mit der allgemeinen Warnung vor franzö-
sischen auch historischen Schriften legt es nahe, die mutmaßliche Entstehung
des ganzen Katalogs etwa auf das Jahr 1576 anzusetzen. Jene Literatur,
welche in der Bluthochzeit ihren Ursprung hat (vgl. darüber Serapeum
a. a. 0. 31 flf 46 flf 58 flf 78 flf) kam um diese Zeit hauptsächlich aus der
Schweiz (Basel, Genf, Zürich) nach Italien, zunächst nach Venedig. Es wäre
das ein weiteres Moment, um die venetianische Inquisition als Verfasserin
unseres Index anzunehmen. Dazu würde auch der Umstand passen, daß in
unserem Kataloge der venetianische Dialektdichter Andrea Calmo (gestorben
1571, vgl. Tiraboschi, Storia etc. VII, 3, lib. III, 30; Giornale storico della
letter. ital. VI 352 flf) mit all seinen Werken als verboten steht. Im Index
von Parma sind erst vermerkt »Andrea Calmo Topere* und dann noch beson-
ders eine Schrift: „Cheribizzi del Calmo**.
Schließlich darf noch darauf hingedeutet werden, daß, wie oben schon
erwähnt, hier und im Parmenser Index, sonst aber in keinem andern, auch
nicht in dem Sixtus' V. stehen: „Gasparis Contareni opuscula de Sacramentis,
& justificatione suspensa donec expurgentur**. In dem von Parma wird
kurzweg die ganze Pariser Ausgabe der Werke des Kardinals von 1571 und
1575 verboten: „Gasparis Contareni Cardinalis opera**. Nun erschien bereits
im Jahre 1578, nicht erst 1589, die erste venetianische Ausgabe der Werke
Contarinis in Folio (vgl. Graesse a.a.O. II 255. Fr. Dittrich, Regesten
und Briefe des Kardinals Gasparo Contarini, Braunsberg 1881, 250; derselbe,
Gasparo Contarini, Braunsberg 1885, 678). Nach Dittrich (a. a. 0.) wurde
auch schon 1578 der Traktat de justificatione in Venedig zensiert. Der Zensor
oder Korrektor, dem die Korrektur der späteren Ausgabe der Werka Cqj^-
tarinis vom Jahre 1589 zugeschrieben wird, ^ät Öi^t n^iv^NCvkkv^öcä ^^^^^t^-
524 Anlage IX.
Inquisitor Marco Medices, der aber nur bis 1578 in diesem Amte zu Venedig
weilte, um dann Bischof von Chioggia zu werden und schon 1583 zu sterben
(vgl. Quetif-Echard II 267; Garns, Series Episcoporum 786, und siehe
weiter unten den Nachtrag über die Opera des Kardinals Contarini in An-
lage XXII). Aus alledem läßt sich mit einiger Wahrscheinlichkeit schliefen,
daß Marco Medices und die venetianische Inquisition unserem kleinen Index
nahe gestanden hat, daß er schon vor 1578 abgefaßt, ja Marco Medices viel*
leicht der Autor desselben ist.
Hier in unserem Index wird auch verboten »II Cortegiano* mit dem
Zusatz „expurg." Es ist ein bekanntes Werk des nicht unberühmten päpst-
lichen Nuntius, des Grafen Baidassar Castiglione, das im Jahre 1733 zu Padua
eine neue Auflage erlebte. Das Buch wurde verschiedentlich in andere
Sprachen übersetzt und erschien aufs neue in mehr als einer Ausgabe in den
letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts zu Florenz (vgl. Giomale storico
della letter. ital. XIV 72 flf; XV 292; XXIII 260; Tiraboschi Storia etc.
VII, 1, lib. II, 461 flf). Tiraboschi schreibt a. a. 0.: »Einige weniger vorsieh-
tige Äußerungen, die der Feder des Autors entschlüpft waren, machten, daß
das Buch unter die Zahl der verbotenen gesetzt wurde. Der Graf Camillo
Castiglione, der Sohn des Verfassers, erwirkte es im Jahre 1576 von der Kon-
gregation des Index, daß jene Stellen verbessert wurden, und dieser Korrektur
bediente man sich später bei der erwähnten Editio Cominiana.* Auch das
spricht dafür, daß unser Index schon im Jahre 1576 bestand. Wie aus dem
Index Sixtus' V. und aus allen Indices vom 17. Jahrhundert an (dem Leos' XIII.
nicht ausgenommen) sich ergibt, erschien 1584 zu Venedig eine verbesserte,
erlaubte Ausgabe des „Cortegiano**. (S. Index Leonis XIII 80.)
IX.
Zum Index Sixtus' V. 1590.
Oben ist anf S. 11 — 13 eingehender über den Index, welchen Sixtus Y. heranszugeben
beabsichtigte, gehandelt worden. Der genaue Titel der drei Exemplare dieses Index in der
vatikanischen Bibliothek ist folgender:
BVLLA
Sij! D. N. SIXTI
PAPAE V.
Emendatioris indicis cum suis regulis super librorum
prohibitione, expurgatione, & reuisione, necnon
cum abrogatione caeterorum indicum hacte-
nus editorum, & reuocatione facultatis
edendorum, nisi ad pracscriptam
harum regularum normam
[Wappen]
ROMAE
Apud Paulum Bladum Inipressorem Camcralem
M.D.XC.
Zum Index Sixtus' V. 1590. 525
Dieser Titel paßt genau zur Bulle für sich allein betrachtet. Um jene Zeit
erschienen bei Bladus die päpstlichen Schreiben durchgängig in ganz ähnlicher Weise ab
Sonderdrucke oft in den verschiedensten Formaten. Annoch finden sich manche derselben
in den römischen Bibliotheken.
Das Original dieser Bulle «Romanum Pontificem" vom 9. März 1590 (anno Incarna-
tionis Dominicae 1589 VII idus Martii) auf Pergament wird im vatikanischen Archiv
aufbewahrt. Dort haben wir es gefunden: Arm. YIII, Caps. 6, n. 23.
Die gedruckte Bulle mit dem Index ist in 4®; von den drei römischen Exemplaren
stimmen zwei, die, welche einenAnhang haben, miteinander überein ; sie zählen 64 Blätter ;
das dritte weicht im Drucke von den beiden ersteren ab und hat 58 Blätter. In den beiden
ersteren finden sich vier unbedruckte Seiten, dieselben liegen innerhalb des Anhangs; die
Numeration der Seiten ist nicht korrekt. Jener Anhang betitelt sich:
Libri Yolgari ! Italiani, | Li quali in questo Indice si prohibiscono.
Derselbe zählt sieben Seiten, doch liegen hier die vier unbedruckten dazwischen; ge-
druckt sind etwa 134 Nummern in diesem Anhang. Handschriftlich fanden wir diese Ap-
pendix im Cod. Vat. Reg. 1598, fol. 62 — 64. Dieselbe erscheint später vervollständigt im
Index Clemens* VIII. vom Jahre 1593 (s. weiter unten S. 529 ff).
Die Unfertigkeit dieser Drucke zeigt sich fast auf jeder Seite.
Die beiden Exemplare in der Vaticana, welche aus der Bibliot. Barberini stammen,
haben die Signatur Z. XIV. 99 und Z. XIV. 100.
Die wichtige handschriftliche Bemerkung auf dem Titelblatte des dritten vati-
kanischen Exemplars ist bereits oben S. 13 A. 1 abgedruckt worden.
über das Buch Bellarmins im Index Sixtus' V. schreibt der Ordensgeneral Aquaviva
in einem Briefe vom 9. November 1590 (vgl. oben S. 12) :
Claudius Aquaviva Praeposit. General. S. J. P. Ferd. Albero S. J. Prae-
posit. Provinc. German. superior. Roma 9 nov. 1590.
., . . . De libro P. Belarmini Reverentia V. ita loqui videtur ac si putaret
fuisse prohibitum: quod non ita est. Nam iuter ceteras Dei Providentias haec
fuit quod cum Sixtus incumberet in eam voluntatem eum prohibendi, immo
jam index excusus esset, in quo ipse quoque nominabatur, tamen et ipse
propter aliorum operam a nobis interpositam aliquamdiu inhibuit et suspendit,
et multo magis eo mortuo Cardinales, qui statim revocarunt vel suspenderunt
indicem illum."
Ungefähr gleichzeitige Abschrift des ganzen Briefes Cod. ^Ger. Sup. Epp. Gen. 1573
ad 1600** fol. 118 a im Besitz der Gesellschaft Jesu.
X.
Erlasse des P. Magister Sacri Palatii.
[Archiv. Vatic. Bolle e Brevi etc. S. Congr. Indicis.]
In dem angegebenen Foliobande des vatikanischen Archivs findet sich von fol. 170—195
eine ganze Reihe derartiger Edikte aus den Jahren 1591 — 1717. Hier geben wir nur das erste
vollständig wieder und verzeichnen noch kurz die übrigen aus dem 16. Jahrhundert. Als-
dann folgt noch der Abdruck eines Ediktes des Magister S. Palatii vom Jahre 1619 über
Herstellung , Prägung usw. von Medaillen , Denkmünzen , Siegel usw. aas dftT5Ä\fe^^ v^^ö^ä
fol. 179. (Vgl. oben S. 8 501.)
526 Anlage X.
Bando
e provisione del M. R. P. Maestro del sacro Palazzo
intorno alli libri.
[Fol. 170.]
Per ovviare ehe non s'estendino e dilatino piu ogni giomo l'heresie,
massime per occasione di leggere libri prohibiti d' heretici, o sospetti d' here-
sie, di espresso ordine e eommissione di N. S. Gregorio Papa Quartodecimo,
il molto R. P. F. Bartolomeo de Miranda da Cordova dell' ordine de Predica-
tori Maestro del Sacro Palazzo per il presente Bando commanda, e prohibisce
sotto pena della perdita de libri e di treeento scudi d'oro d'applicarsi da
S. P. R. a luoglii pii, & altre pene anchora eorporali ad arbitrio suo, che
nessuna persona ardisca, o presuma di portare dentro, o fuori di Roma,
tenere, comprare, vendere, donare, o imprestare libro alcuno prohibito di
qual si vogli titolo senza sua espressa licenza in scritto.
Che tutti li libri, historie, orationi, summarij, e qual si vogli cosa stam-
pata ancorche minima ehe si portera in Roma, debba sotto l'istessa pena
essere consegnata alla dogana, ö presentata ä S. P. R. overo a suoi Agenti,
dalli quali habbino (volendosi vendere) espressa licenza in scritto. Tutti
quelli, che faranno venire di fuori libri, faccian venire con inventarij giusti
perche senza detti inventarij non si caveranno di dogana, e non essende
gl* inventarij giusti, perderanno tutti li loro libri.
Che li Corrieri e Postieri occorrendo loro portare libro alcuno grande,
0 piccolo a qual persona si voglia sotto la medesima pena siano tenuto ä
mostrarlo e consegnarlo ä S. P. R. o ä suoi Deputati, overo lasciarlo in
dogana.
Che nessuno doganiero di qual si voglia dogana di Roma tanto di terra,
come d' acqua ardisca ne presuma, sotto le predette pene espedire ne relassare
alcuna sorte de libri che perveranno nella loro dogana senza licenza in scriptis
di S. P. R. 0 di suoi Agenti.
Che nessuno possa andare vendendo per Roma libri, historie orationi,
lunari, pronostici, lettere d'aviso, o qual si vogli altra cosa stampata, o
teuer fuori nelle botteghe, b su le tavole, 5 nelle piazze, & qual altro luogo
si voglia di Roma libri da vendere, se non li librari ordinarii dell'arte e
quelli che haveranno licenza in scritto da S. P. R. ö suo Compagno. Dechia-
rando che li legatori de libri non s' intendino compresi sotto nome e titolo de
librari se non haveranno licenza come di sopra.
Che non si possa vendere, ö comprar libraria tanto de vivi come de
morti, se prima non si e mostrato, e fatto sottoscrivere da S. P. R. o altri da
lei deputati Tindice intero di tutti li libri. Per tanto sotto la gia detta
pena gli heredi & essecutori deir ultime volonta de defonti prima che adoprino,
imprestino, 6 transferischino in altri, li libri lasciati da morti, presentino
rindice intiero d'essi libri, a S. P. R. o altri deputati da lei e piglino in
scritto licenza di poterli tenere, ö contrattare con altri.
Che nessuno giudeo 6 rigattiero possa comprare, o vendere libri di qual
81 vogli Sorte senza espressa licenza havuta in scritto da S. P. R. o suo
Erlasse des Mag. S. Palatii 1591—1599. 527
Compagno. E quelli giudei che gia si trovano haverne comprati sotto la detta
pena in termine di otto giorni siano obligati ä consegnare ä S. P. R. li
detti libri.
Che li librari, & altri che v^ndono libri fra quindici giorni prossimi
portino Tindice de tutti li libri cosi novi come vecchi che hanno in bottega
ä S. P. R. & un altro simile se ne reservino nelle botteghe loro. Dieno anco
nota in disparte di tutti li libri che gli sono stati sostenuti come sospetti.
eher nessuno stampatore cosi publico come privato ardisca ö presuma
di stampare ö restampare libri scritti, 5 quäl si volgi cosa senza licenza sua
ö del suo Compagno havuta in scritto. Di piu sotto la medesima pena come
di sopra, s' impone e commanda, che havuti li libri, scritture, 6 qualunque altra
cosa da stampare viste ammesse & sottoscritte da S. P. R. ö suo Compagno
non ardischino mutare aggiungere, sminuire pure una parola, ma il tutto si
stampi con ogni fedeltä conforme all' originale dato loro.
Di piu sotto la medesima pena, e perdita delli libri, e scritture com-
manda, che non debbano, ne ardischino dargli fuori, ne vendere, ne donare,
ne accomodare ne per qualsi volgi via, e modo publicarli, fin tanto che da
S. P. R. ö suo Compagno non sara stata fatta la confrontatione di detti libri
ö altre cose stampate con il suo originale (quäl dovera restare neiroffitio
di esso Maestro S. Palatij, sottoscritto di mano del proprio autore) e datagli
licenza di poterli publicare.
Et acciö si possa piu distintamente fare detta confrontatione, s'ordina
sotto le medeme pene, che mentre stampano, debbano portare di man in mano
li quintemi ä S. P. R. ö suo Compagno.
F. Bartholomaeus de Miranda Sacri Palatij Magister.
Flaminius Adrianus Not. de mandato ss.
Jo Gio. Antonio trombetta e compagni habbiamo publicato il presente
bando per Roma alli lochi soliti e consueti questo di 10. di Aprile 1591.
In Roma, Apresso Paolo Blado Stampatore Camerale, 1591.
(Ebd. fol. 172.) Editto del Maestro deJ Sacro Palazzo.
Per ovviare opportunamente alli niolti roali, che in detrimento etc. . . .
Fr. Jo. Baptista Lancius Sacri Palatij Magister.
Die prima mensis septembris 1597 supradictse littersd affiz» etc.
RomaB apud Impressores Camerales MDXGVII.
(Ebd. fol. 174.) Editto del Maestro del Sacro Palazzo.
Per ovviare opportunamente ä i molti mali, che seco suol apportare . . .
Fr. Jo. Maria qui supra^ Manu propria
Die XXVj Maij 1599. Supradictum Edictum etc.
Romsß apud Impressores Camerales. 1599.
^ F. Gio. Maria Guangelli da Brisighella.
528
Edikt f&r die Stempel&chneider, Graveure usw.
Editto
del Maestro di Sacro Palazzo.
[Arch. Vatic. Bolle e Brevi etc. S. Congr. Indicis fol. 179.]
Ancorche altre volte per li nostri Editti
sia stato proviato & ordinato quanto deva
osservarsi in particolare da Intagliatori, Me-
dagliari, e simili artefici, & anche stabilite
le pene a trasgressori, accio nondimeno niuno
poasa scusarsi sotto alcun' pretesto dall'
osservanza d' easi. Per il presente Editto
(rinovando primieramente & confermando
tiitti gli sopra detti Ordini, Provisioni, &
Bandi altre volte publicati) espresaamente si
ordina & commanda che da qualsivoglia
degr iofrascritti artefici siaoo inviolabil-
rnente osservati li seguenti Ordini & Pro-
visioni sotto le pene contenute ne passati
Editti & altre che nel presente si stabiü-
ranno.
1. Che niuno Intagliatore, Fonditore, ö Sigillaro,
tanto in acciaio, ferro, come bronzo, rame,
6 altra materia, ardisca d' intagfiare , 6 far
intagliare, fondere, o scolpire figura alcuna,
tanto Sacra come profana, con lettere o
senza, se prima non haverä da Noi ottenuta
la licenza in scn'tto.
2. Che niuno Medagliaro ardisca d' ordinäre,
commetterc 6 far intagliare Conij, Polzoni,
6 altri strömen ti da improntare, u battere
Medaglie d'aicuna sorte, tanto sacre come
profane, tanto con lettere, come senza ne
di simili stromenti fatti servirsi se prima
non haverä la sudetta licenza in scritto, il
che s'intende anche di tutti li Conij, Pol-
zoni & altri istromenti da improntar figure,
6 lettere, che al presente appresso di loro
si ritrovano, overo alla giomata adopre-
ranno, quali tutti dovrano fra lo spazio di
tre giorni haver realmente & efifetivamente
presentate ä Noi con un' inventario manu-
scritto, nel quäle distintamente saranno de- i
scritte tutte le figure, e lettere che in detti
in easo si sottoscriva la licenza da poterli
usare nella loro arte, o professione.
3. Che niuno di detti Medagliari ardisca di
fondere, 6 batter Medaglie, ö figure di sorte
alcuna in rame, ottone, oro, argento, o altra
materia con figura sacra, ö profana, con
lettere, 6 senza, 6 fuae e battnte, publi-
carle, ö venderle, donarle, 6 estrarre fnori
di Roma, se prima non haverä ottenuta la
sopra detta licenza.
4. Accio 11 castigo, e V essecuzione di esso sia
freno all* inviolabile osservanza de' presenti
ordini si stabib'sce per qualsivoglia ordi-
naria trasgressione de' sopradetti capi la
pena di scudi 300, tre tratti di corda, e
sospensione delF essercitio, e se il delitto
sara grave si aggravaranno anche le pene
estendendosi alla privatione deir essercitio.
frusta, esilio, & galera, etiandio perpetua,
secondo la qualitä delF errore, e delle per-
sone, e di quelle particolarmente che altre
volte saranno state trovate colpevoli.
5. Che tutti li sudetti Intagliatori , Fonditori,
Medagliari, Sigillari, accio sappiano quanto
nel presente Editto gli si commanda & or-
dina, debbano nelle loro botteghe, stanze e
luoghi dove essercitano la loro arte e pro-
fessione, publicamente tenere una copia del
presente Editto affissa; sotto pena di scudi
due per ciascheduna volta che saranno tro-
vati senza, riserbandoci pero V arbitrio tanto
neir estendere come nello sminuire dette
pene, e si proceda inviolabilmente contro
li trasgressori. Yolendo che il presente
Editto affisso, & publicato neUi luoghi so-
liti di Roma astringa ciascuno come se a
qualunque fosse personalmente intimato.
Dat. nel Palazzo Apostolico, questo di 21
di Novembre 1619.
Conij, 6 instromenti sono intagliate, accio
F. Hyacintus Petronius Sac. Pal. Apost. Mag. Jo. Laurentius Berardinellus Not.
Die 22. mensis Novembris 1619. Supradictum Edictum affixum & publicatum fuit ad
Valvas Sacri Apostolici Palatij, & aciem Campi Florae & alia loca solita per Urbem, per
me Jo. Baptistam de Sanctis Sanctiss. D. N. Papae Cursorem.
Octavius Spada Mag. Cursorura.
In Roma, Nella Stamperia della Camera Apostolica MDCXIX.
Anlage XL 529
XI.
Der Index des Jahres 1593.
Kein römischer Index ist den Forschern so unbekannt geblieben, wie der des Jahres 1593
(vgl. oben S. 13). Selbst Zaccaria, dem Reusch und andere ihr bestes Wissen über die älteren
Indices entlehnten, überliefert uns eigentlich nur den Titel jenes Kataloges der verbotenen
Bücher von 1593.
Um so merkwürdiger ist diese I'idexausgabe , als wir es hierbei schließlich zu tun
haben mit dem erst 1593 vollständig fertigen Werke, das unter Sixtus V. seinen Anfang
genommen hatte und nunmehr veröffentlicht werden sollte.
Jedem zugänglich hat sowohl die Biblioteca Vaticana als auch die Angelica zu Rom
ein gut erhaltenes schönes Exemplar dieses Index. Weder Reusch noch Ottino-Fumagalli
haben eines derselben gekannt. Erst aus dieser Edition ersieht man recht klar, wie unfertig
jene Arbeit ist, welche als der Index Sixtus' V. vom Jahre 1590 bezeichnet wird und dem
nach Reusch nichts anderes als die eigentliche Veröffentlichung gefehlt haben soll. Hier
kann nur eine kurze Beschreibung dieses Index gegeben werden:
Index I librorum | prohibitorum | cum regulis confectis per Patres
a Tridentina Synodo I delectos auctoritate Pii Uli. primum editus.
Postea vero a Sixto V & nunc demum a Sanctissimo ' D. N. demente
Papa VIII I recognitus & auctus. | Instructione adiecta de imprimendi,
& emendandi libros ratione \ Romae, Apud Paulum Bladum, Impresso-
rem Caraeralem | cum Privilegio Sunimi Pontificis. | M.D.XCIII.
Das Buch in 4^ zählt 12 nicht numerierte Blätter und 69 numerierte, Blatt 69 ist irr-
tümlich mit 67 bezeichnet. Auf Blatt 70 steht das:
Regestum | abcABCDEFGHIKLMNOPQR | Omnia sunt int«gra folia,
R. tantum cum dimidio | Romae. | apud Paulum Bladum , Impressorem Came-
ralem | MDXCIII.
Auf der Rückseite des Titelblattes das Druckprivileg: in decennium „Dilecto filio Paulo
Blado Clemens VlII'* vom 15. Juni 1593. „Cum tu Indicem librorum prohibitorum etc."
Blatt 2 enthält das folgende päpstliche Breve:
Clemens Papa YUI
Ad perpetuam rei memoriam.
Gregeni Dominicum pro Pastorali munere fidei nostr» creditum, salu-
berrirais Catholicse doctrinse pabulis pascere, atque a noxiis illaesum custo-
dire cupientes ; quae hac de causa, ex Sacri Concilij Tridentini decreto & Sedis
Apostel ica) auctoritate salubriter statuta fuerunt ; ea libenter Apostolica
sanctione saepius interposita communimus; ac ne unquam fraude aliqua, aut
perversorum hominum machinatione, vel temporum iniuria labefactentur, op-
portuna quaecunque possumus remedia adhibemus prout in Domino conspici-
mus ad animarum salutem expedire. Dudum siquidem fei. recor. Pius Papa IUI.
prsedecessor noster Indicem et regulas, a deputatis per sacram Tridentinam
synodum utiliter & prudenter compositas, ac suo iussu a Praelatis nonnullis,
aliisque viris doctis examinatas, necnon constitutionem edidit, ex quibus christi-
fideles facile internoscerent improbatos auctores, & libros a quibus, tanquam
noxiis ac lethalibus cavere atque abstinere deberent: Verum quia post id
tempus alij libri perniciosi, aliaque opera partim impie, partim temere aut
minus accurate conscripta ac divulgata emanarunt, ex quorum impura lectione,
non modo simpliciores homines, sed interdum docti quoque & eruditi, in errores
Hilgers, Der Index Leos XIU. E4
530 ^«r Index des Jahres 1593.
induci possent; non immerito qui post ipsum Pium Ecclesise Dei prsefuerunt
nostri prsedecessores, ac prcesertim sanctce mem. Sixtas Papa V. qui pio fidei
zelo accensus plurimum in hoc studii ac diligentia posuit; qusedam priori
Indici ac regulis addenda, atque inserenda censuerunt Quse cum hactenus
diu accurate elaborata atque a venerabili fratre nostro Marcoantonio Epi-
8copo Prsenestino, de Columna, nee non dilectis filijs nostris Augustino S. Marci,
de Verona ; ac Hieronymo S. Marise supra Minervam Asculan. necnon Oulielmo
Alane S. Martini in Montibus titulorum Presbyteris, & Ascanio S. Marise in
Cosmedin Columna, necnon Federico S. Agathse Borromeo nuncupatis Dia-
conis Cardinalibus ad id per nos deputatis, aliisque piis & eruditis viris dili-
genter recognita & examinata, ac nunc demum, Deo juvante, absoluta fuerint :
Nos tarn eandem Pij prsedecessoris constitutionem, Indicem & regulas, quarum
tenores haben volumus pro expressis, sub eisdem poenis in ipsa constitutione
propositis, quam hsac ipsa illis addita, prout inferius descripta sunt, cuncta
& singula auctoritate Apost. tenore prsesentium approbamus, & prsesentis
scripti patrocinio communimus, atque ab omnibus tarn üniversitatibus, quam
singularibus personis ubique locorum observari prsBcipimus & mandamus:
Decementes earundem prsesentium exemplis etiam impressis, Notarij publici
manu subscriptis, & sigillo Prselati alicujus Ecclesiastici obsignatis eandem
fidem haben, quae haberetur ipsis praesentibus exhibitis, vel ostensis. Cseterum
si quse in posterum dubitationes aut controversise circa ipsum Indicem & re-
gulas aliaque nuper illis addita emerserint volumus ut ad Congregationem
Cardinalium prsedictorum , seu aliorum, qui super hujusmodi Indice pro tem-
pore deputati erunt referantur et ex sententia eorundem Cardinalium nobis
aut successoribus nostris, si rei gravitas id postulaverit, consultis declarentur
& decidantur. Dat. Tusculi sub Annulo Piscatoris, die XVIJ Maij MDXCnj.
Pontificat. nostri Anno secundo. M. Yestrius Barbianus.
Auf Blatt 3 — 9 findet sich alles Einleitende aus dem Index tridentinas Pias* IV. vom
Jabre 1564 zugleich mit den 10 tridentinischen Regeln.
Es folgt auf Blatt 10—12:
Instructio eorum | qui libris tum expurgandis & corrigendis | tum
imprimendis diligentem ac fidelem | (ut par est) operam sunt daturi i
Ad Fidei catholicae
De Correctione Librorum [5 Regeln]; De Impressione Librorum [8 Regeln].
Darauf beginnt auf den numerierten Blättern: Index librorum prohibitorum und reicht
▼on Blatt 1 — i3. Und nun folgt der diesem Index eigentümliche Anhang verbotener
Bücher in den Vulgärsprachen, an dem im letzten Augenblicke die Veröffentlichung
des ganzen Index scheiterte. (8. oben S. 13 und unten folgende Anlage XII.)
Libri volgari | italiani | li quali in questo Indice si prohibiscono |
(Blatt 45—50.)
Libros | que se prohiben | en Romance | (Blatt 51 — 56.)
Libros | que se prohiben | en Portugues | (Blatt 57.)
Livres fran<;ois | defenduz | (Blatt 58 — 61 a.)
Duytsche | verboden Boecken | (Blatt 61b — 69.)
Inhaltlich stimmt der eigentliche Hauptindex auf Blatt 1 — 13 ziemlich überein sowohl
mit dem Index Sixtus' V. vom Jahre 1590 als mit dem Clemens* VIII. vom Jahre 1596.
Anlage XII.
531
Beispielshalber geben wir hier die Anzahl der in den drei verschiedenen Indices unter den
Buchstaben A und H verbotenen Bücher an.
LKlasM.
n.
KUsse.
m. Klasse.
1590^
82
91
32
21
36
20
1593^
85
98
82
16
37
20
A| 82 + 58 ! 7 + 20 1 27 + 11
^^^^ H! 48 + 44 , 6+10 ' 4+15
Die Libri yolgari italiani füllen 6 Blätter; hier stehen unter A 19 Nummern; doch
kommen von diesen einige schon im Hauptindex vor. Der ganze Anhang bildet etwa ein
Drittel des Hauptindex. Manches steht in dieser Appendix, was sich im Index von Parma
findet; ihr Vorbild und zum guten Teil auch ihren Ursprung hat sie im Antwerpener Index
von 1570, dem portugiesischen von 1581 und vor allem im spanischen des Quiroga vom
Jahre 1583. Der Spanier Alphonsus Ciaconius wird wahrscheinlich auch an der Herstellung
dieses Anhanges beteiligt gewesen sein (vgl. Zaccaria 161 — 165). Über das Schicksal des
fertigen Index klärt die folgende Anlage auf.
XII.
Der römische Index vom Jahre 1593 und die Signoria
von Venedig.
Oben S. 13 ist von den Anstrengungen Paolo Parutas* bei Clemens VIII. in Rom die
Rede gewesen. Hier geben wir die darauf bezüglichen Gesandtschaftsberichte, welche 1887
in Venedig von der R. Deputazione Veneta sopra gli studj di storia patria unter dem Titel
«La legazione di Roma di Paolo Paruta 1592 — 1595 ** in drei Bänden herausgegeben worden sind.
Clemens VIII. scheint aus eigenem Antrieb, wenigstens ohne Parutas Zutun, die Ver-
öffentlichung des fertigen Index vorläufig verhindert zu haben. Die wiederholten Vorstellungen
des venetianischen Gesandten machten aber solchen Eindruck auf ihn, daß er schließlich die
vollständige Unterdrückung des gedruckten und die Anfertigung eines ganz neuen Kataloges
befahl So war es Clemens VIII., der nicht bloß die Indexbulle Sixtus' V. mit dessen 22 neuen
Regeln, sondern die ganze Arbeit vernichtete, um den Index des Jahres 1596 an deren
Stelle zu setzen.
L'indice dei libri prohibiti . . .
Roma 14 agosto 1593.
La congregazione de' cardinali deputata alla revisione de' libri che abbino ad essere
approbati o riprobati, nella quäle intervengono diverse altre sorte di persone, ha fatto stam-
pare un indice de' libri proibiti tanto numeroso, che da chi ne ha pur avuto qualche notizia,
mi vengono affirmate cose di maraviglia; ma subito finito di stampare, quando a punto io
aspettava, come mi era stato promesso, che me ne fusse portato uno, Sua Santita non ha
voluto che sii publicato, dicendo volervi aver sopra piü matura considerazione. II che mi
ha invitato a doverne fare con Sua Santita 1' ufficio, di che al presente le daro conto , per
quell' interesse il quäle vedo particolarmente avervi in cio quella citta, ed ho stimato bene
non soprastare piü a farlo , s\ perche V officio fatto in altro tempo quando il Pontefice si
fosse giä risolto di admettere il sopra detto indice, veniria a riuscire meno fruttuoso, come
ancora perche negli uffici fatti da me, come da me medesimo, non si viene ad arrischiare la
dignita e reputazione publica, seguane cio che si voglia; ma non poco beneficio se ne viene
a ricevere , scoprendosi , ne' negozi di che si tratta , la piü espressa volontä del Pontefice.
Gli esposi dunque quanto in tale proposito di esso indice era pervenuto a notizia mia, e
quanto gravi ed importanti consequenze si tirasse dietro un tal negozio; nel quäle cominciai
prima a considerarle quelli rispetti, che principalmente e particolarmente mi movevano a farle
tali instanze , cio e 1' interesse grandissimo de' librari e mercanti di Venezia . li quali in altcl
532 Bwicit
P<Nn«&ci. in casi simili ic« di m^u> kib«« Kcflnecu-. skpeT« rite crmno siAti
■ssdefaxioee. QB«s<'art<^ al preacAte fkre piä fifc<f<f in VcBeü cke in
Aksm'alom dtxJL büo pn« 4' Itaiü an ivon aacüffa; poiehit bt ABTcrsa. im Leoae td in Parigi
de'pf«s«9d tempt teceTA mdto impcA« le faccf»^ soüte a fani ne'tempi a
hiKaanwA « cLc ■MffixaTa dl fastfc fiTwita: »ob manearst in
di o^ni de%cta cara e dilUeaia. ww liTciiadafTi pninrg alT impreasioiie delle
al^ea'opra. deiia ^«ak prima dal sspreow ■aöstrat» del C^osi^Im de'Dwci Don ai
afcasit aTToa la ixmza : ce ^ocsta dazsi ad aleaao sesia le fedL cAe q««sia opra foase stata
zrredasa da divers a ciö depvtad. ca priscipalBeBte dalT iBqaiscuve . in. B^do die si pc-
tcsse es«»« sicari w» roBteB^risi cosa ce oontia pnDci|M. De c«ccra bccw coscsmi ne sopra
imtto eocira la reü^ioBe castouca: depo le qaali dicxeazie^ 0 diTenix« <yra ad aaa proibizhHie
di aoBero csai graarfk di Iibri. come » coateaeTas» ael bot» iadke. «sampati sono baooa
fede. eia easa At mm pae apportava aocafatliaaBo daaso a'BMreaan inTinaiiri. ma cum-
TCBiTa eseere iwicme ^ qaakW aeaadala acii ahri. maaBBaneale campffCBdesdoTiai libri
sei q^saÜ ww si tranaTa ne lafdi^TiMirnff ne iwi diir ■■iTi cvee di religiüMM. ba solo erano
diwaifi per qaak^ Taaifia . o— e wmoiü liW de' poed. cd ahn» Bcawr» immfmeto di libri di
diime profesäABi e dottriae. cW ma coascDeTaao cosa akoaa cüBtra i dg^aü d^Ia fede.
ma Bpe'qsaü si areTa volatD coa soatmo ricocv, dbe £a caa sola fama. cke faccase qaaldie
scrapaloi. fasse stata bastaatie a coadaastfü ad oiaa perpecaa »arte, aas a ooadaaaare qoelli.
ehe »% B'areTaao alcBBa colpa. e cke soct^ la fede p«blxa ^ arcKcro o ^ttMpati o codi-
pran. Alle qsali cose aggimai aaa uiivefsale displieeaza ca' k< seaävv eaaei« ia q:MSta cittä
ancora. e ciie U medesima era da credere cae fasse in c«£B'aItra parse presso ^ oomim
linerad. FaiiMriiä de*qvali caseBdo di qaella stiiaa. cäe par troppo area coadSciBla qaesta
Sede Ap^^Solica aaco per ahri rispetti. neoera caato di teaer« qaaaso prä si pottra obbe^
dieizTi e bece aäenL \jacsse et»« farvvio dj Saa Saetitä Wa-'ffinr'Mtte asoshase. e poi mi
disse cocascere eser rero qaaat» io le avera decso de^ iateKaik di'aTeTa qaeOa cittä. e
deile Bolte fscceade cke si fiKVTaao aelle cuee delle staaif^t e de* liWi : an cke qaesto era
parno>lare canco ddla eoajsvcazwae aci^ depaiasa. coote «»Tera eseemi aoto: cke per tntto
ciö Totecdo ella aacoca arerii ia coosiderazMMife. (raneaeTs V iadic« preaso di se. Cke ae' libri
protbid ri doTevaBo pore esatr cose che li raadsaaivaa». e ti fKeasero stLsar« «aaco atili
e BUBCo booai: Ott cke tattaTÜ vi pecsereU«. X«b si p»i>. toraai io a ntpbeare. ridazre il
moodo a tale stata. cke tatti cb cocatai siaBo* perfecti: ee si ka da crederv cke per pcwbii«
akasa sorte di Hbri la lezioae det qaati bob poasi cawre per se frattaasa alla vita
mtti siaao per ridsisi a stadianf i libri sacn: acd 4^a^I teaipo pccra pii: fiicilMtaie
ds^pettsato in cv«a pec^iore e di mas^i^re scaadaliOL Olna cke. «^aaaso BjU ahri tibri drile
doRrizae . «• psr cosa decna di cocäideraxNOoe se s' abbiao a Beftent «i^sasi cd diapgranoae i
Itnerasi. che baisBc« fsno le Ion» libcerie opa craadkaso stadso e s^p^eisa^ e cke dell* opere loro
pardcolah bob (Haeazso mai coa alcoca diiifetTTa assäcararsi dal perie«:^ di T^ierie ripmlMte.
e CK: che s«9pra nzi:«> ÖBporta. allariraBdasi taitt«> qaesta pruibcikMie de* libri. si corr« p«ric^
di nvc «äfiere obbedsti: e oaeae la bceaia ciMaiacta aelle oxse pm&^Ie. pta fftcÜBMate p«asa
alle macipori. e imHieate alle craadissiBe: cosi il rtspes%> po<ra direaiare bübm« Belle
coae B!a«;sxo€i e pia iaip^ciaatL Moaav il Poate&ee. replkaado c^e $opca nxte qatste c^»e
ri s'aTersM« avTita botb e piti nacua «nsideraxioce. di erarüre ^:iesc«> b» Bäkivv al qaale
äi»*> «Cft^d ameo «dtitati» qz da diverse p^rscce phBcipAH. cke k; L&zl^^j ap»r«sis«x qaaado io
vr-^'iiz^ikseL di ^:t^ secaitare a fiv.^ln^ il ct^xmio poeaso Soa Saii:na: percke Ia c^jsa cvrto
3i>e THoe ae accü ^^ appr^öasi^ m alÜ pii »?c püi.-^.
twvcia 4 seneflLbre 1>^
u TCB^io a DocLoa <^e soa Sazt:*^ areva iü azizio d: £&ri certa depctaziv
•ii aL«;:^! ^:ixi:^ Iiiterati. cke soco ia ^::«»£a cizta. sopra la rerirsscoe deL' iadic« de'liWi
pr.Jsrs. =ia efl«r p^i^* ae rxBazaeT;^ ^^:a q^ca^ d:;bbio> r*r cl: -ft:-: cie «raa» fao^ ia cöb-
-ran-: i* .:i*Ji .>*La coezncazioce de^'isdice. I: *;:iaI. >er Icr: rt^^tAi. >c* ^«siietaraao cke
fx^fB-e Arpr:?ar'?: e: r paz^o dm: Oicrecirsi 11 decsere p:"2 ;esipe a firv 1" oiS«e. cke i& qaoiSa
^-i''^^^J ai fa CA roi«sn Sereusa oicizi'iaMw C»>si le e$9*asi. ^;;L&:Lta lasie fe^a« astzftaita
Paolo Paruta, 1593—1594. 533
alla prudenza della Santitä Sua per essersi da 8^ stessa mossa a voler rivedere 1' indice avanti
la publicazione di esso, che come ciö era particolarmente stato anco commendato molto da
Vostra Serenitä e da Vostre Eccellentissime Signorie, cosi mi avevano dato commisiooe che
r espoDessi 11 loro particolare desiderio , per confirmare Sua Santitä in questa ottima sua
sentenza ; sperando che, posto anco in considerazione V Interesse grande di quella cittä, tanto
piü volontieri fusse per risolversi al dare qualche temperamento a quel sommo rigore che
era stato usato ncl fare di esso indice. Rispose Sua Santitä che vi pensava, e che se ne
farebbe qualche cosa , le quali parole parendomi troppo generali , tornai a considerarle Y im-
portanza del negozio, anco per la riputazione di Sua Santitä medesima ponendogli innanzi
quello ch' era successo a Paulo IV. nel cui pontificato essende stato formato quel primo in-
dice tanto generale e rigorose, non era poi stato accettato non solamente da alcuna provincia
straniera, ma nö anco nell' istessa Italia ; onde fu bisogno nei tempi di Pio IV. di riformarne
iin altro, e nel Concilio ancora di Trento fu dichiarito molti libri, che prima erano stati del
tutto proibiti, doversi purgare e poi essere admessi; e che quando si aspettava depo tanti
anni che ciö fusse mandato ad effetto, il vedersi che si veniva a nova proibizione, sotto questi
pretesti di correzioni che mai avevano luogo, era cosa che non poteva partorire se non gran-
dissimi disordini. E il Pontefice mi torno a dire che ne averebbe avuto cura, e poste qneste
cose in considerazione ^
[A. a. 0. I 332 nr 132.]
Roma 15 gennaio 1594.
Questa settimana si 6 ridotta innanzi a Sua Santitä la congregazione dell' indice de'
libri proibiti, il che non s* ö piü fatto giä molti mesi in qua. Cercarono alcuni delli cardinali,
col consiglio de* quali h stato fatto esso indice, di voler sustentarlo in tutte le parti ; ma Sua
Santitä parlö essa medesima nella congregazione assai lungamente, mostrando di avere di-
versa opinione, e particolarmente fece menzione delF ufficio da me fatto con lei li mesi passati
in questo proposito, usando anco delle stesse ragioni da me considerate e particolarmente
che si veniva con un indice cosi severe ad arrischiare assai di reputazione, correndosi peri-
colo di non essere ubbiditi. AI che fu dal cardinale d' Ascoli * replicato, che questo non do-
veva impedire che non si terminasse cio che in tal materia era da loro sentito per conscienza,
e lasciare poi la colpa ad altri, se diversamente dalli loro ordini fusse fatto. Tuttavia pare
che il Papa stia in opinione, o vero che non sia fatto novo indice, ma solamente una aggiunta
e dichiarazione alTaltro ultimo indice fatto giä alcuni anni sono; o vero che questo, che si
voleva al presente publicare, sia regolato e diminuito. Nel che spero che abbi a restare
soddisfatto al maggiore Interesse delli librari di quella cittä, dovendosi o levare in tutto, o
ridurre a piccolissimo numero V indice de' libri vulgari, i quali erano la maggior parte, come
io ho veduto nell* istesso indice , stampati in Venezia ; e V opera dell' ill. sig. Cardinale di
Verona, il quäle intraviene in questa congregazione, riesce di molto profitto in questo ne-
gozio, e io ancora cerchero con buona occasione di tenerne proposito con Sua Santitä, renden-
dole grazie del molto conto in che ha mostrato di avere tenuto il mio ufficio, e confirmandola
per quel piii che potrö nell' istessa sua buona opinione.
[A. a. 0. H 180 nr 198.]
^ II Senate lodava Y ufficio fatto dall' ambiasciatore a proposito dell' indice, e augurava
assai bene dalle esitazioni del Papa. ,Ma perche il negotio e di qualitä da essere stimato
assai per il commodo publico, et per 1' interesse de librari di questa nostra cittä, che ne sen-
tiriano danno et maleficio notabile, vi dicemo col Senate che, in caso che vedeste dififerirsi
a ciö quella provisione, che ragionevolmente si ha da aspettare dalla prudentia et bontä di
Sua Santitä, debbiate far seco in nostro nome quello ufficio, che sin'hora avete fatto come
da voi senza interessare il nome publico parlando nella sostanza che ci scrivete haver fatto,
ma con dechiaratione del desiderio che ö in noi di essere satisfatti in cosa tanto giusta et
honesta, come ö questa. ** 21 agosto 1593, Delib. Roma.
* Girolamo Bemerio, vescovo d' Ascoli, eletto cardinale da Sisto V a* d\ 11 ^\r
cembre 1586.
534 Gesandtschaftsbericht Paolo Parutas 1594.
Roma 19 marzo 1594.
Rinnovai con Sua Santitä giä due settimane sono, come scrissi di dover fare, Y ufficio
nella materia deir indice de' libri proibiti , rappresentandole da novo i molti disordini che da
cid ne seguivano a seguire; e come allora ella moströ di approbare qaeste ragioni, cosl ne
ha ora dimostrato V effetto , perd che nella congregazione di esso indice , che s' ö ridotta in-
nanzi di lei , non ostante molti nffici fatti in contrario ha diohiarito essere sua mente
che esso indice sia annullato, e che si resti sopra Tindice vecchio di Pio IV. contentandosi
anco, per quanto ha poi detto a maggiore espressione di qnesta sua risoluzione, di pagare la
spesa allo stampatore che aveva impresso esso indice, e che ne faceva qualohe querela. Ed
ora pare che si vogli pensare solo al fare certe note di avvertimenti , sopra quelli libri, che
erano stati sottoposti a questa nova censura: il che, si come si riconosce in buona parte
dagli uffici fatti fare da Yostra Serenita, che hanno avuta molta forza nel confinnare il
Pontefice nella sua sentenza in questo proposito, cosi ella ne d stata anco in questa citta
laudata e ringraziata da molte persone buone e letterate, alle quali grandemente spiaceva
questa novita.
A. a. 0. II 245, nr 226.]
Roma 19 novembre 1594.
Si sono piü cose trattate questi mesi sopra il negozio delle stampe, di che ho gia dato
alcuna volta conto al Eccellentissimo Senate, e restö in gran parte per li miei uffici suspeso
un indice copiosissimo e dannosissimo alF arte de* librari , che era gik stato stampato e per
uscire fuori. Ora finalmente la congregazione deir Indice ha terminato che si ristampi esso
indice , ma molto alterato e diminuito dal numero di prima . e partioolarmente averä a rima-
nere annuUato un indice di grandissimo numero di libri Tulgari, che erano tutti, o certo la
maggior parte, stampati in Yenezia; ed in ciö io mi sono adoperato secondo le commisioni
che tengo dair EIccellentissimo Senate. Ma non posso d' altra parte mancare di soddisfare
ad un ufficio, come ho promesso, con dire a Yostre Signorie Eccellentissimo, alle quali so
essere particolarmente raccomandato tale negozio di libri e di stampe, che questi signori car-
dinali, ed altri di essa congregazione, si dolgono assai che non si usi in Yenezia quella
diligenza che saria conveniente in questa materia ; e m' banno , tra gli altri , posto avanti
questo particolare: che li di passati fnrono portati qui da Yenezia alcuni colli di libri, ne*
quali ve n* erano alquanti stampati in Germania e proibiti nella prima classe ; e volevano
anco procedere per questa causa per 1' ufficio dell' Inquisizione , contra un certo Meggetti *
ed altri librari di quella cittä; pure acquetai allora questo rumore, n^ poi ne ho sentito dire
altro. Oltre ciö dicono , che in Yenezia s* usi , da diversi librari e stampatori , grandissime
fraudi ed inganni in molte cose, ma particolarmente col mutare i principii de* libri, e non
pure a quelli, che sono stampati a Yenezia, ma anco togliendo di quelli che sono stampati
in altre citta, e, col mutare i primi fogli, far parere che siano stampati in Yenezia; il che
pare che sia, come qui dicono, un falsificare il conio alle monete ; e che, sopportandosi questi
disordini sotto questo nome, si potranno anco vendere, come libri buoni e purgati, li libri
stampati in Germania ed infetti per dentro di diverse cose dannate, come ne sono molte
anco ne' libri di approbati autori ; il che avviene anco in molti libri stampati nella citta stessa
di Yenezia. Onde nasce, che *1 variare i tempi delle stampe, per le riforme e correzioni fatte
da poi in diversi libri, sia anco per se stessa cosa qui molto dannata, e soggeta a molte
fraudi. Se in queste cose si fara usare qualche diligenza, si mantenira in qualche riputa*
zione 1' arte delle stampe di Yenezia , la quäle si vede che , per molti disordini introdotti da
^ Roberto Meglietti, stampatore, che per le sue tendenze non poteva certo piacere alla
Corte di Roma. Di fatto parlando degli opuscoli relativi all' „Interdetto', dice il Cicogna : ,A
Francfort, e da osservarsi che, seguito eziandio 1* accordo, si continuavano ad imprimere opu-
scoli e contro Roma e contro i Gesuiti, e cio per i torchi del Mejetto (Roberto Meglietti), e
a sue spese, avendovi colä mandato un suo figlio, inibito di farlo a Yenezia per la pmdenza
del Governo. Tanto si ricava dal carteggio del nunzio Gessi, che ne port6 fiere doglianze
in Collegio a nome della Sua Corte.* Cicogna, Iscriz. Yenet. lY 649; cf. Y 611 619.
Anlage XIII. 535
moderni librari; va ogni giorno in qnella cittä raancando; e cosi sara anco favorita qui in
Roma, per quelle che dipende di qua, come alla mia venuta ne daro, piacendo a Die, poi
particolare conto. Ma frattanto, poi che io ho ricevuto la satisfazione, che desideravo quanto
all' indice, non ho potuto mancare di satisfare anco ad altri collo scrivere questo tanto. E
se io potrö dire per rispoata di questo, e per loro espressa commissione, che non si manchera
di usare in queste cose la debita cura e diligenza \ sono sicuro, che ciö favorira assai quanto
convenisse trattare in simili materie, e massime intomo all' indice sopra detto.
[A. a. 0. II 488 nr 318.]
XIII.
Ein vereinzeltes römisches Bücherverbot vom 27. November 1595.
[Arch. Vatic. Bolle & Brevi etc. Congr. Indicis fol. 8 & 9.]
Den beiden Kardinalprotektoren der Kapuziner und Konventualen ist von Clemens VIII.
zur Zensur und Revision übergeben das Buch: ,Expositio Fratris Hieronymi ä Politio, Siculi,
Generalis Ordinis Fratrum Minorum Capuccinorura, in Regulam Seraphici S. Francisci ejusdem
Ordinis fundatoris &c, Romae apud Guglielmum Facciottum MDXCIII' (vgl. W ad ding, Scrip-
tores ord. min. 119). Die Kardinäle halten dem Papste darüber Vortrag in audientia Sacri Con-
sistorij am 27. November 1595, woraufhin Clemens VIII. das Buch verbietet und unterdrückt;
das hierüber ausgestellte Dekret soll in dem Archiv der römischen Inquisition niedergelegt
werden. Das Verbot erscheint jedoch nicht in einem der folgenden römischen Indices.
Decretum
super suppressione libri inscripti Expositio F. Hieronymi ä Politio, Siculi,
Generalis Ordinis Fratrum Minorum Capuccinorum , in Regulam Seraphici
Patriarchae S. Francisci ejusdem Ordinis Fundatoris, &c.
Romae, apud Impressores Camerales. M.DXCVI.
Nos Julius Antonius tituli S. Mariee Trans Tyberim, S. SeverineB,
& Augustinus tt. SS. Joannis et Pauli Cusanus nuncupati, miseratione divina
Sanctae RomansB EcclesisB Presbyteri Cardinales Congregationis Fratrum
Capuccinorum, & Fratrum Conventualium Ordinis Minorum respective, Pro-
tectores ä Sancta Sede Apostolica specialit^r deputati, quibus mensibus prae-
teritis a Sanctissimo Domino Nostro Domino demente divina Providentia
Papa VIII. commissa fuit revisio & censura Libri inscripti Expositio Fratris
Hieronymi ä Politio, Siculi, Generalis Ordinis Fratrum Minorum Capuccinorum,
in Regulam Seraphici Patriarchae S. Francisci ejusdem Ordinis fundatoris, &c.
^ Nella Filza (non nel Registro) corrispoudente al Registro dei Dieci.
Terzo da Roma . . . si conserva la risposta che i Dieci a* d\ 29 novembre 1594 spe-
dirono air ambiasciatore. Approvavano il contegno di lui, si dolevano delle fraudi avvenute,
avevano giä comunicata ogni cosa ai Riformatori dello Studio di Padova, „li quali, come sapete,
sono sempre de' principali Senatori et a cui spetta questa cura*, affinchd ,in simil proposito
di stampe sia proceduto . . . con somma candidezza et sincerita, et sopra tutto sia havuto
riguardo alla religione, della quäle siamo et saremo sempre zelantissimi*. Anche i Dieci, per
parte loro avrebbero cooperato a questo fine, e frattanto avevano dato ordine ai Riformatori
dello Studio che aprissero processo sui fatti denunziati dalV ambiasciatore e che li punissero
da sd 0 li deferissero ai Capi dei Dieci. Tanto doveva il Paruta partecipare a coloro che
s' erano con lui lamentati di questo disordine. Di questo tempo, gli Atti dei Rlformatotv d;^^«;^
Studio non si conservano.
d:>o
* il« .
R:t2je: apol *.TiizS<rjnzm Y^cdortsni MDXCIIL «isciis «rnrää Sdefibas ad
q^c« qzAHDodolibec p€rcäiec ä«c p^rdiaere pocerir. ödem £icicis< ii; anestamiir«
qTiiilii^r visv et r^Tiao. Jbt liece & cuic?^ cvosädermto dk^c* übro. tarn per
noapeci«. qTUua p«^ aäcs Tbeologois k vir<c«s doctos dicä C^idmis Minorom ac
ecüuB ^ctA shDül ec^tiooe de ejxsdem libfi erroribiB. imnühate k penealosm
doetrhia ad reljLxadonem prsdfetJB Begulje ex eo nocads k animadTerss«
iKdfersa d5e xxnj mensk Xovenibris, feria «e«izs«]a. Anno Domiiii ILD^^TV.
in Pälatio JLfosiolico apod S. Pecnxm. in asdiecda Sacri C<»ziästarij. ilia
omnxa. k yfis: zeseradm in eodem libro pennctantor. recolimas Sanctitaä
Scje: k Sanctztas Soa. 75 aoditis k intelieeäs. aoetoritate Soa ApostoKc«
iodicavit predi^ctum libnun expo^iricois in Besnlam S. Francisri fore & esse
profaibendcm k sipprimeiidiiin . proot illom {«^hiberi k svspprimi decrevit
k mandavit. ha Txt de caetero non impriaianir. neqne evnlgetor. ejosqoe
exemplaria k exempla onmia sea volsmina hÄCteoiis impresBa vel evolgata
dilaeerentcr $eu destmantor k qz^ jam evulsaia vri impreaBa. Frmtribos
k Beli^iods. vel ali^ fidelibas data, donata. dispersa vel eit!«ata sont. aut
in eonzm manibos reperinntor. per <~^ünanos k Jnqmstores locomm per-
qoiranmr & coCigantcr. k cx>Iie<fta similiter düac^rrnnxr sen destraantnr:
k hoc «aum praesens Decretum reponi i as«servan in ofscio SanctiB Roman«
k Universaiis Inomsidonis. isto k omni a!io meliori n:':*do, ie.
JtiL Ant. Card. 5. Severin* Pma, Cong. Fratron Capoccinorom
Aie. Card. Cnsanns Min. Convent. Pr^tector.
XIT.
Zum Index Clemens' VUL vom Jahre 1596.
Index libromm prohibitonun cum reguüs cc>nfe€tis per Patres
a Tridentina Syno*io delectos Anctoritate Pii IUI. primom editns
postea vero a Syxto V. aactns et nunc demum S. D. X. Hementis
P. P. Vm. iossa. recognitns. i poblicatns. Instrcetione adiecta
de exequendae prohibitionis. deqne sincere emesdandi. je imprimendi
libros. ratione Romae. Apnd Inipressores Cameraies cum PrivOegio
Sonmii Pontifids. ad Biennimn. MDXCVL
Tn cer Biblioteca Bar^criu jeczi in der V^rana £cd«fl s:<rh vier Exenplare dieser
«n'^n EdhioB. dw aber nfclit ^ esan tbCTfhwiiiBiren. Tielmehr T«iscfaiedece Scadieii 4er Druck-
le^sx d<r» Icdcx d-ykjnE^ctiensL HiTidyhrlftlicae Noten in diesen Exempliren demen &s,
das §i« k-2& der Indexkoc^refarioc brv. Stm Vatikan selK^ starirmec. Yii die Gcacaicbte
des Inirx sind daher diese G:4ices oii den ':vasd«<hnftlic£c:n Zaiaien T-xk bcboada«r Wlcii-
tizke::. O'^eo. beim Index Sfxtss' V^ becTätzien vir schon einige dieser AcserknngvB. Das
Exeniplar :er Barberini. velcjies am ferdg:sten er^hric: Z XIV I->4 . has ia 4' IS nickt
n-zin^nerte BLirxer ocd 4^ csmerierte: e^ i<i aWr Blan 17 und 1^ $r«iter einceactz«. vie das
a:iÄ iTick iLä Papier henrorreh:. aber aach a:i3 dem Reeesnun asi Schlasee, veickes lautet:
Hecestom a b c d A B C I* E F G H I K L M omnia <cnt in;ecra foLia. M taBtvm
:um dicidio Rosae apad Impressores Cameraies ^H'XCVL
» *tiTer eiiifesetzten BUner IT -ind IS entha'.ie:: die bekaccie ^Obserratio* ciita
',-ir-i— rrZ-:lÄ=:: cirra n-:-::am re£-i!am : -ie Tkalr^.^d etc. : ce l^^ro Marazor: de libns h
Der Index Clemens' VIIT. 1596. 537
Bodini, wie sie sich mit Ausnahme der letzten Observatio zn den Büchern des loannes Bo-
dinns in den verschiedenen römischen Indexausgaben bis zum Jahre 1900 hielt.
Die Instructio, von der im Titel die Rede ist, entspricht genau der Instructio im Index
1593, ist aber vermehrt und verschärft.
Auf der Rückseite des letzten Blattes 46:
Ego F. Paulus Picus Biturgianus, Ord. Frat. Praed. S. T. Profess. Illustriss. &
Reverendiss. DD. Cardinalium Congregationis Indicis Secretarius, Universis praesens
Indicis librorum prohibitorum impressum transumptum visuris & lecturis, fidem
facio & in verbo veritatis attestor, collationatura per me & concordatum fuisse,
cum proprio Originali atque per Sanctissimi D. N. Papae Cursores in consuetis
locis Urbis, ut moris est, affixum et publicatum die 27 martii 1596. In quorum
fidem sigillo Illustriss. & Reverendiss. D.D. Cardinalis Veronen. illud obsignavi &
propria manu subscripsi. Ita est fr.
Das zweite Exemplar (Z XIV 103) war im Druck noch nicht so weit fertig. Es
fehlt auf der Rückseite des Titels das Druckprivileg, obgleich im Titel selbst steht: ,cum
Privilegio etc.** ; es fehlen dann auch die oben beschriebenen Blätter 17 und 18 , und die
Rückseite des letzten Blattes 46 hat gar keinen Druck, doch finden sich hier auf Blatt 46
folgende zwei handschriftliche Bemerkungen.
Die erste sagt:
ginn« j) jj^ mandavit publicari
Silvius Antonianus Cam* Mag".
Die zweit« auf der Rückseite lautet:
Anno a Nativitate D°' Mill"*» Quing'^*' Nonag"*» sexto lud" IX die vero XXVIJ»
Martij Pontificis S*"^ in Xristo Patris et D. N. D. dementia Papae Octavi anno
eius quinto Retroscriptus Index librorum prohibitorum affixus et publicatus fuit ad
Valvas Basilicae St^ loannis Lateranensis et St^ Petri Principis Apostolorum de
Urbe et Cancellariae Apostolicae et in Acie Campi Florae ut moris est per me
lo Baptistam Bagni et Franciscum Baron S"*^ D. N. PP. Cursores.
Gabriel Lavarellus Cursor. Mag.
Diesem Exemplare (Z XIV 103) ist beigebunden ein Titelblatt mit einzelnen der ersten
Druckbogen aus der Vorbereitungszeit des Index, es sind sogen. Korrekturbogen. Besonders
tindet sich darin die Instructio adiecta, aber in anderer Form, als sie in AVirklichkeit erschien.
Auch im Titel ist eine Änderung; dort heißt es nämlich: . . .
Instructione adjecta , De exequendae prohibitionis ac sincere emendandi, &
imprimendi libros ratione :Deq. bis, quae a Typographis, & Bibliopolis
sunt observanda. |
Dem dritten Exemplar (Z XIV 102) fehlt wie dem vorigen Blatt 17 und 18 sowie
auf Blatt 46 das ,Ego F. Paulus Picus etc.*
Das letzte Exemplar (Z XIV 101) hat manche wichtige handschriftliche Bemerkungen
und Zusätze, welche zeigen, daß der Schreiber mit den Akten des Index und der Geschichte
desselben wohl bekannt war, wenn diese Noten auch erst später (im 17. Jahrhundert) nieder-
geschrieben wurden. Beispielshalber ist auf dem letzten Blatte des handschriftlichen An-
hanges verzeichnet:
S. Congregationis Indicis Judicium — In responsis datis ad regulas Indicis
designati a Sixto V sed non editi.
Und am Schlüsse heißt es:
Sumptum ex responsionibus ad regulas a Sixto V. designatas factis.
Auch der Text dieses Exemplares hat manche gute Noten von derselben Hand er-
halten. Der Schreiber scheint die römischen wie ausländischen Indices genau zu kennen
und ist in der Sache zu Hause.
538 Verhandlungen in Venedig 1596.
Nachdem der Index Clemens' VIII. vorschriffcsmäBig am 27. März 1596 veröffentlicht
worden war, erließ der Magister S. Palatii am darauffolgenden 17. Mai ein Edikt, um in der
Curia Roraana seihst die Vorschriften des neuen Index zur Ausführung zu hringen.
[Arch. Vatic. Bolle & Brevi etc. S. Congr. Indicis fol. 171.]
Edictum
R. P. Magistri S. Palatii.
Super Notificatione librorum prohibitorum ad preescriptum novi Indicis
S. D. N. Clementis VIII.
Ut ea, qu89 in Indice librorum prohibitorum, nuper jussu S. D. N.
Clementis VIII. edito, executioni (ut par est) quanto citius demandentur,
prsBcipimus omnibus & singulis, qui in Curia Romana sunt, cujuscunque digni-
tatis, gradus, & conditionis existant; ut infra trium mensium spatium, ä data
prsBsentium computandum, ad nos, vel a nobis deputatos, descripta singillatiro
deferant, vel mittant nomina librorum omnium & singulorum, quos apud se
in eodem Indice prohibitos, quisque habuerit. Alioquin qui non panierint,
librosque ejusmodi post lapsum trimestris temporis praedicti, sine legitima
licentia retinuerint, sciant se in poenas, in Constitutione S. D. N. eidem Indici
praafixa, incursuros; subituri etiam alias arbitratu nostro poenas, pro con-
tumacia & librorum qualitate. Dat. Romee in Pal. Apostolico die 17. Maii 1596.
F. Barth, de Miranda S. Pal. Mag.
Die xvij. Maij 1596. Supradictum Edictum affixum, & publicatum fuit
in Cancell. Apost. & Acie Campi FlorsB, per me Jo. B. Bagni Curs.
Philippus Lutius Magister Curs.
RomsB, apud Impressores Camerales MDXCVI.
Reusch (Der Index I 544 f) druckte obiges Edikt zuerst ab nach einem Exemplar in
seinem Privatbesitze; wir nahmen es, wie oben angegeben, aus dem vatikanischen Archiv.
Die Venetianer hatten es glücklich erreicht, daß der ihnen so mißliebige Anhang des
Index vom Jahre 1593 im neuen Index 1596 nicht mehr erschien. Jedoch war die Instmctio
adiecta für die Drucker und Buchhändler nicht nur geblieben, sondern noch verschärft worden.
Deshalb wollte man in Venedig auch von dem neuen Index Clemens' VIII nichts wissen,
bis die Verhandlungen zwischen Venedig und Rom zu einer Erklärung oder Milderung der
Indexregeln oder -Verordnungen für das ganze venetianische Gebiet führten. Wir lassen
diese ,Dichiarazione delle regele' hier folgen nach dem Cod. Casanat. b. III. 6 fol. 68 — 69,
welcher Aktenstücke der römischen Inquisition enthält.
Dichiarazione delle regele
del* indice de' libri prohibiti, nuovamente publicato per ordine della Santita di N. S"
demente VIII., da osservarsi nello stato della serenissima Signoria di Venezia,
fatte da grill«»* e Rev°* signori cardinale Priuli patriarca di Venezia, e vescovo
di Amelia nunzio apostolico, per commissione di Sua Beatitudine, come per lottere
deir II1°'<' e Rev"** signore cardinale San Giorgio sotto li 24 di agosto 1596.
Primo, i libri sospesi dal nuovo indice, e che si devono espurgaro, si potranno vendore
ancora inanzi 1' espurgazione a quei che haveranno licenza dall' ordinario o vero dall' inquisitore
di poterli teuere.
Secondo, se gli stampatori vorranno ristampare i sudetti libri sospesi, e faranno istanza
per la correzione, si corregeranno speditament« in Venezia e nelle altre cittä dello stato,
senza mandarli a Roma; havendo snfficiente facolta per il nuovo indice i vescovi insieme
con gl' inquisitori; e ristampandosi corrotti, si venderanno liberamente a tutti.
Venetianische Indexausgaben. 539
Terzo, useranno diligenza gli stampatori per conservare nel miglior modo che potranno
Toriginale manuscritto de' libri che . nuovamente anderanno alla stampa , e dipoi doveranno
consignarlo al secretario de' clarisdimi signori riformatori dello studio, accioche sia riposto in
una cassa sicura della cancellaria ducale, per servirsene quando sarä bisogno: nella quäle
cassa si tenghi un inventario de' libri che si riporranno , e ciö s' intendi solamente de' libri
nuovi, et ancora de' libri sospesi, che si corregeranno e ristamperanno. Nelle cittä poi dello
stato gli original! predetti si consigneranno al cancelliero del clarissimo capitanio, accioche
li tenghi nel modo predetto, e si consegnino successiTamente con 1' inventario da cancelliero
a cancelliero.
Quarte « nello stampar de' libri s' imprima a tergo del primo foglio la licenza solita
del magistrato, nella quäle siano espressi i nomi di quelli c'haveranno revisto et approvato
detti libri, come d disposto per le leggi.
Quinto , avvertiranno gli stampatori che ne' libri nuovi che stamperanno , o ne' vecchi
che ristampassero , non usino figure che rappresentino atti dishonesti, non essende perö pro-
hibite le figure profane che non contenessero dishonestä.
Sesto, i librari doveranno far 1' inventario di tutti i libri che si truoveranno, per espur-
gare in questo principio le librarie da' libri espressamente prohibiti nel nuovo indice, e presen-
tarlo al padre inquisitore; e questo s'intende per una volta solamente.
Settimo, intomo la libertä che vien concessa a' vescovi et inquisitori di poter prohibire
altri libri non espressi nell' indice , si dichiara che s' intende de' libri contrarij alla religione.
forastieri, o con false e finte licenze stampati; e rarissime volte si darä il caso, nä si farä
senza giustissima causa, e con partecipazione del santo officio et intervento de'clarissimi
signori assistenti, tanto in Venezia quanto nello stato.
Ottavo, la regola del giuramento da darsi a' librari e stampatori, non si eseguisca in
questo serenissimo dominio.
Nono, tutti gli eredi doveranno dar nota al padre inquisitore de' libri prohibiti e sospesi
che ritrovassero nella ereditä, e quegli eredi che non fossero habili a discemerli, doveranno
essi o suoi curatori chiamar persone intelligenti che visitino tutta la libraria, per cavame
nota de' prohibiti e sospesi, e presentarla come di sopra fra termine di mesi tre dopo che gli
haveranno havuti in suo potere, e fra tanto non possano usare, n^ in qualunque modo alie-
nare i libri prohibiti, o sospesi; e cio sotto le pene e censure statuite.
Per fede e corroborazione di tutto ciö, i sudetti Ill<°^ cardinale patriarca e nunzio in-
sieme co '1 reverendo padre inquisitore di Venezia sottoscriveranno le presenti , e le fir-
meranno con proprij loro sigilli, commettendo per l'autoritä data da Sua Beatitudine, che
inviolabilmente si debbano osservare le predette dichiarazioni , tanto in Venezia, quanto in
tutte r altre citta e luoghi sudditi al detto serenissimo dominio.
In quorum fidem etc.
Datum ex palatio patriarchali Venet[iarum] die 14 Septem bris 1596.
Lorenzo cardinale Priuli patriarca manu propria.
Antonio Maria vescovo di Amelia nunzio.
Frater Vincentius Brixiensis Inquisitor generalis Venetus.
Als Druck findet sich diese Erklärung im Arch. Vatic. Nuntiat. Venet. vol. 42 F
lett. 25 & 26, vgl. auch Zaccaria 169 ff und die hier folgenden Bemerkungen über Index-
ausgaben etc. in Venedig etc.
In Venedig erschien alsdann eine Indexausgabe mit dem Titel:
Index I librorum | prohibitonim ] cum regulis confectis | Per Patres
a Tridentina Synodo delectos. | Auctoritate Pii IUI. primum editus. |
Postea vero a Syxto V auctus | et nunc demum S. D. N. | Clementis
PapsB Vni. I iussu recognitus, & publicatus. | Instructione adiecta. |
De exequendae prohibitionis, däq. sincere emen-|dandi, & imprimendi
Libros, ratione. || Venetiis, Apud Nicolaum Morettum, 1596 | cum
Licentia Superiorum.
In 12 0; 140 Seiten, worauf folgt:
540 Anlage XV.
Dechiaratione | delle Regole | Dell' Indice de' Libri prohibiti | nova-
mente publicato
In 12®: 5 nicht numerierte Blätter.
Ohne jeglichen Zusatz wurde darauf noch im Jahre 1644 zu Venedig der unver-
änderte Index Clemens' VIII. vom Jahre 1596 neu gedruckt:
Index 1 librorura | prohibitorum , ] cum regulis | confectis. | Per
Patres ä Trident. Synodo | delectos. | Auctoritate Pii IV. primum
editus. I Postea verö ä Sixto V. auctus. | Et nunc demum S. D. N.
Clementis | Papse VIII. iussu recognitus, & publicatus. | Instructione
adiecta, I De exequendse prohibitionis , deq. syncere, emendandi, & |
imprimendi Libros ratione. ]| Venetiis, MDCXLIV. | Apud Turrinum.
In 8° : 80 Seiten.
Schließlich erschien im Jahre 1766 die folgende merkwürdige Ausgabe zu Venedig:
Index I librorura | prohibitorum | cum Regulis confectis per Patres
a I Tridentina Synodo delectos. | Auctoritate Pii IV. primum editus:
Postea vero a | Sisto V. auctus : Demum Clementis Papse VIII. | iussu
recognitus & publicatus. | Instructione adjecta | De exequendse Pro-
hibitionis', deque sincere emendandi, | & imprimendi Libros, ratione. |
Editio secunda | Ad exemplar primae Morettianse Anno MDIVC. j
Cum Appendice | aliquot Operum, quse subinde prohibita censeri
debent | iuxta formam Concordatorum. | Venetiis ex Typographia
Columbaniana | Anno MDCCLXVI. | Superiorum auctoritate.
Das Buch, in 8^ zählt viii und 202 Seiten, das zweite Blatt, S. iii und iv, fehlt im
Exemplar der Münchner Universitätsbibliothek (Hist. lit. 1164). Auf S. v — viii stehen die
Dichiarationi | delle Regole.
S. 193 ff: I Sequitur Appendix | , welche nur wenige bis zum Jahre 1760 verbotene
Bücher verzeichnet, besonders quietistische Werke.
Venedig scheint also auch nach der Herausgabe des Index Benedikts XIV. 1758 «iuxta
formam concordatorum** sozusagen für sich eine eigene Büchergesetzgebung beansprucht
zu haben.
In dem Tomo quarto der Opere di F. Paolo Sarpi Servita, welcher 1763 in Helmstat
gedruckt wurde, findet sich von S. 431 — 483 der Index Clemens' VIII., mit den Dichiara-
zioni I delle | Regole | delF Indice de' Libri proibiti ... auf S. 484 und 485.
Vgl. noch Johann Friedrich le Bret, Staatsgeschichte der Republik Venedig.
Dritter Teil. Riga 1777, 54 ff.
XV.
Das Gutachten der Indexkongregation über die Verbesserung
des Werkes des Kopernikus.
Im Jahre 1620 erließ die Indexkongregation ein Dekret mit dem sog. «Monitum*
über die am Werke des Kopernikus „De revolutionibus** vorzunehmenden Änderungen. Es findet
sich gedruckt im Index Alexanders VII. vom Jahre 1664 sowie in der „Raccolta de libri
prohibiti. In Milano MDCXXIV." auf S. lxv — lxviii; hier als Monitum | Ad Nicolai Copernici
Lectorem, ejusque | emendatio. (Vgl. über das „Monitum* Adolf Müller, Nikolaus Copemicus.
Freiburg 1898, 133 flf.)
Diese Emendatio nun mit dem Monitum ist entnommen einem etwas ausführlicheren
Gutachten, welches vor den Kardinälen der Indexkongregation abgegeben wurde. Soviel
Die Indezkoogregation und das Werk des Kopernikus. 541
wir wissen, ist dasselbe in seiner Vollständigkeit und in seiner Form als Votum im Schöße
der Kongregation noch nicht zum Abdruck gekommen, und wir lassen es deshalb hier folgen
nach der Abschrift im Cod. Barberin. XXXIX 55 fol. 58a — 60b, der sich jetzt in der Vaticana
befindet. Vgl. oben S. 67. Die im Votum gemachten Vorschläge wurden alle von den Kar-
dinälen der Kongregation angenommen, wie aus dem Dekrete des Jahres 1620 erhellt.
De emendatione sex librorum Nicolai Coperniei
^De Revolutionibus**
Ad 111"*** et Rev°"** Cardinales congregationis Indicis.
Tria sunt, 111"' et Rev"* Patres, quae circa emendationem librorum sex
Coperniei de Revolutionibus ab 111"^ Dominationibus vestris diligenter sunt con-
sideranda. quorum alterum est praedictos libros Coperniei omnino pro utili-
tate Reipublicae Christianae conservaudos ac sustinendos esse : nam temporum
rationes, quibus populus Christianus tum in divinis solemnitatibus celebrandis,
tum in negotijs peragendis summopere indiget, ab Astronomicis calculis
pendent, solis praecipue ac lunäe, et praecessionis aequinoctiorum, ut constat
ex ijs, quae, Gregorio XIII felicis recordationis sedente circa anni correctionem
gesta sunt; Astronomie! autem calculi certis annorum spatijs restitutione et
reparatione egent, cum vel ob ignorantiam omnium coelestium motuum, vel
ob minutias quasdam iam cognitorum humanam intelligentiam effugientes,
temporumque intervallis aggregatas, vera loca stellarum exhibere minime
possint. Restitutio vero, et reparatio ipsa fieri nequit ab Astronomis, nisi
praeteritorum saeculorum observationes [fol. 58**] habeant, ut ex scriptis a
Ptolomeo in Almagesto et a Tychone in Progymnasmatum libris constat;
qualium certe observationum cum libri Coperniei sint referti, ut legentibus
manifestum est, omnino, ut Reipublicae utiles, conservandi sunt.
Alterum est Coperniei emendationem fieri non posse, supposita immo-
bilitate Terrae, secundum rei veritatem, et divinas scripturas. Cum enim
Copernicus, ut principium assumat Terrae tres motiones, et super eo omnes
suas demonstrationes ad salvandas coelestium motuum apparentias, seu phoe-
nomena conficiat sublato illo principio, Coperniei emendatio non esset correctio ;
sed totalis eius destructio.
Tertium est, posse media via incedentes, ut fit in difficilibus negotijs,
conservari Copernicum sine praeiudicio veritatis, et sacrae paginae, ea scilicet
tantum loca emendando, in quibus non hypothetice de motionibus Terrae
scribere, sed secundum realitatem videtur, nam Copernicus paucissimis locis
exceptis aut secundum hypothesim loquitur, aut sine assertione veritatis
Terreni motus.
Dico autem emendationem hanc fieri posse sine veritatis, et Sacrarum
[fol. 59*] scripturarum praeiudicio; quia cum scientia, quam tractat Copernicus,
sit Astronomia, cuius proprijssima methodus est uti falsis, et imaginarijs
principijs pro salvandis apparentijs, et phoenomenis coelestibus, ut constat ex
Antiquorum epycyclis, excentricis, aequantibus, apogaeis, etperigaeis: si loca
Coperniei de motu Terrae non hypothetica, fiant hypothetica, neque veritati,
neque sacrae paginae adversa erunt, immo quodam modo cum illis convenient
propter naturam falsae suppositionis , qua praecipuo quodam iure uti solet
scientia Astronomiae.
542 ^i® Indexkongregation und das Werk des Kopernikus.
His igitur aliqua diligentia consideratis ad iudicium emendationis ac-
cedant, quae se habet, ut sequitur:
In praefatione circa finem
Ibi „9i forl€L98e**j delerem omnia usqne ad verba „hi nostri labores**, et sie acoommo-
darem .coeterum hi nostri labores*
In cap. 6 lib. pr. pag. 6.
[Fol. 59^] Ibi „8i tarnen attentius*' ita corrigerem «si tarnen attentius rem considere-
mos nihil refert an terram in medio mundi, an extra medium existere quoad salvandas
coelestium motuum apparentias existimemus. Omnis enim etc."
In capnt 8 eiusdem libri.
Totum hoc Caput posset expungi, quia ex professo tractat de yeritate motus terrae,
dum solvit yeterum rationes probantes eius quietem.
Si tamen placeret 111"*' Patribus ut caput hoc emendaretur, cum problematice, et opi-
native semper videatnr loqui Copemicus, sie accommodari posset, et studiosis satius esset
factum, quia series et ordo libri integer maueret
Fr" pag. 6. delendus esset versiculus „cur ergo** -usque ad verbum j^ravehimur" locus-
que corrigendus esset hoc modo .Cur ergo non possumus mobilitatem illi formae suae con-
cedere, magisque quod totus labatur Mundus, cuius finis ignoratur, scirique nequit, et quae
apparent in coelo, proinde se habere, ac si diceret Virgilianus Aeneas.'
2? pag. 7a versiculus „Addo*^ hoc modo emendari posset ,addo etiam difficilius [Fol. 60*]
non esse contento, et locato, quod est Terra motum adscribere, quam continenti seu locanti'.
3? eadem pagina in fine capitis, versiculus „videa*' delendus esset usque ad finem capitis.
In cap. 9 pag. 7.
Frincipium huius capitis usque ad versiculum „quod enim*' hoc modo emendarem : .Cum
igitur Terram moveri assumpserim, videndum nunc arbitror, an etiam illi plures possint con-
venire motus; quod enim etc."
In cap. 10 pag. 9.
Versiculum „proinde** corrigerem sie ,proinde non pudet nos assumere" et paulo infra
ibi „hoc potius in mobüitate Terrae verificari** dicerem „hoc melius ^ mobilitate Terrae sal-
vari" nam re vera Copernicus melius salvat hae sua inventione phoenomena coelestia, quam
fecerint antiqui.
Pag. 10. in fine capitis delerem illa verba postrema „tanta nimirum est divina haec
Dei optimi Maximi fabrica**,
[Fol. 60^] In cap. 11.
Titulus capitis posset accomodari hoo modo ,de hypothesi triplicis motus Terrae, eius-
que demonstratione*.
In 2? et 3? lib.
Nihil inveni correctione dignum.
In lib. 4. cap. 20. pag. 122 K
In titulo capitis delerem verba „herum trium syderum** ; quia terra non est sydus, ut
facit eam Copernicus.
In 5? et 6? lib.
Nihil reperi emendatione dignum.
[Fol. 6P.] Emendatio sex libr. Nicolai Copemici de revolutionibus.
Sac. Cong. Indicis. De emendation. Copemici.
* Im , Monitum" heißt es: hoc consequenter in mobilitate etc.
' Anstatt «pag." müßte überall .fol." stehen, da die Ausgabe des AVerkes des Kopernikus
(sei es die Nürnberger von 1543 oder die Baseler von 1566), welche bei der Emendation vor-
lag, nur die Blätter, nicht die Seiten in der obigen Weise zählt. Vgl. Franz Hipler,
Spicilegium Copernicanum, Braunsberg 1878, 108 ff.
Anlage XVI. 543
XVI.
Nota I Di alcune Operette & Historiette | proibite
und andere kleine Indices aas dem Anfange des 17. Jahrhunderts.
Unter obigem Titel findet sich ein kleiner Anhang im Index libr. proh. Romse, typis
Rev. Cam. Apost. 1704, auf S. 403 — 405. Oben (ist auf S. 111 von dem Inhalte dieser Nota
Rede gewesen. Reu seh, Der Index der verbotenen Bücher II 88 schreibt darüber: ,Die
Nota steht auch (zuerst ?) in der Ausgabe des Sacro Arsenale von £. Masini von 1679 p. 489.*
Das , Sacro Arsenale' wurde zuerst 1625 zu Bologna herausgegeben (vgl. Reu seh, Der Pro-
zeß Galileis und die Jesuiten, Bonn 1879, 74) und wahrscheinlich enthielt schon diese erste
Auflage jene Nota. Jedenfalls ist sie noch älteren Datums und stammt wohl aus der Inqui-
sition von Bologna. Daselbst erschien nämlich 1618 folgender Index:
Syllabus | seu | CoUectio | librorum prohibitorum, & | suspensorum
ä publicatione | novi Indicis, iussu Sanctiss. | DD. felic. record. Cle-
mentis | PapsB VIII. de anno 1596. || Additis etiam alijs libris varijs |
erroribus scatentibus, & suspe- | ctis, non legendis, neque retinen- | dis,
quo adusque expurgentur, | aut permittantur ä Sancta | universali
Inquisitione | BononisD, MDC.XVIII. | Apud Sebastianum Bonomium |
Superiorum permissu. |
Das Büchlein in 12^ hat im ganzen 54 Seiten. Auf S. 1 unter A beginnt es mit:
Abrahami Sculteti Grunbergensis Idea Concionum Hanoviae 1610,
und auf S. 47 schließt der letzte Buchstabe Y mit:
Vita della Madonna senza auttore
Vulpeculi astutiae, sive de astutijs vulpeculae.
De unione animae cum Deo, sub ementito nomine Fratris Bartholomaei de Castello
ord. Cappuc.
II fine.
Und nun folgt auf S. 49—52: Aggionta | d' alcune Operette, et historiette | prohi-
bite, welche S. 49 anfängt:
Epistola della Domenica, in ottava | Rima. Incomincia | Viva Divinita dove pro-
cede, &c.
und S. 52 schließt:
Confitemini della B. Vergine.
Im ganzen zählt diese Aggionta 46 Nummern. Darauf folgen noch auf S. 53 und 54
12 allgemeine Nummern wie:
Per regola generale, sono prohibite | tutte le Bibie volgari cosi del | vecchio, come
del nuovo testamento.
Tutti gli ufficij volgari.
und am Schluß:
Tutti quelli libri, che vengono fuori di prima stampa senza approvatione della
S. Inquisizione , o delli Deputati ä tale ufficio. Nel rimanente si rimette il
Lettore all' Indice Romano, & alle Regole &c.
II fine.
Die erwähnte Aggionta scheint somit der Ursprung unserer obigen ,Nota di alcune
Operette & Historiette proibite** zu sein. Es sei nur noch bemerkt, daß sich eine Anzahl
der in der Nota verbotenen Schriftchen in einem Sammelband der Münchener Königl. Biblio-
thek Asc. 5310 finden.
In diesem Band steht z. B. gleich an erster Stelle:
Le sette AUegrezze de la | Madonna: in kl. 4®, 4 nicht numerierte Blätter.
An zweiter Stelle : Benedictione de la | Madonna | -f | : in kl. 4^ 4 nicht numerierte
544 Nota di alcune operette & historiette proibite.
Blätter. An sechster Stelle: Confessione devotissima de | Santa Maria Madalena:
in kl. 4^, 4 nicht numerierte Blätter. Als Nr 10: La Epistola della dominica &
una I oraiione die Santo Augustino: in kl. 4^, 4 nicht numerierte Blätter. Die
Epistola hebt an: Viva divinita donde procede. Auf dem vierten Blatt steht Ora-
tione a Santo Augustino |
Als Nr 22 : Oratione de Langelo | Baphael \ -\- | ; Nr 27 : Pianto della Madonna ;
beide haben gleiches Format und gleiche Anzahl Blätter wie die oben beschriebenen
Schriftchen.
Bei der Nr 20 des Sammelbandes: Oratione devotissima de | saneta Maria
Yergine | Novamente po- | sta in rima | 4~ I heißt es am Schlüsse: Per Francesco
Bindoni: nel anno | MD.XXV. Di genaro.
In den römischen Bibliotheken findet man eine Art Katalog von den Papstschreiben
und ähnlichen Drucksachen, welche sich im Archive des vatikanischen Druckers im Jahre
1627 vorfanden. Der Titel dieses Büchleins heißt:
„Index Bullarum, Brevium etc. etc. in Archivio Impressoris Vaticani & Game-
ralis existentium. Romae typis Camerae Apostolicae 1627.*^
Auf S. 98 wird hier ausgeführt:
Indice de libri prohibiti per la Dioc. di Sabina, Editto
29. Gen. 1605 Card. Gioiosa Vesc.
Den Index selbst oder das Edikt des Kardinalbischofs Fran^ois de Joyeuse (1605 bis
1611 Bischof von Sabina) haben wir vergebens gesucht, es muß uns hier genügen von der
Existenz jenes Index einen Beweis erbracht zu haben. Der Kardinal Joyeuse (Gioiosa), 1559
bis 1615, seit 1583 Kardinal, starb als Kardinalbischof von Ostia zu Avignon. Vgl. Car-
della, Memor. stör, de' Cardinali V, Roma 1793, 195 ff.
Verzeichnisse erlaubter und empfohlener, in den Schulen zu gebrauchen-
der Bücher finden sich zuerst neben den Katalogen der verbotenen Bücher in den Löwener
Indices von 1546 und 1550. Im folgenden Jahre 1551 erschienen dann nach diesen Mustern die
spanischen »Catalogi librorum reprobatorum & praelegendorum*, deren Titel oben S. 488
verzeichnet wurden. Das Kölner Provinzialkonzil vom Jahre 1549 enthält einen kleinen Katalog
verbotener Bücher, ebenso gute Verordnungen über gefährliche Bücher, welche an den Schulen
nicht gebraucht werden dürfen, und verspricht einen Katalog guter Schulbücher. Die Diözesan-
synode zu Köln des folgenden Jahres 1550 gab dann auch ein Verzeichnis der zu gebrauchen-
den Schulbücher heraus, das mit dem früheren von Löwen (1546) ziemlich übereinstimmt.
Hauptsächlich jedoch griff man in Bayern nach dem Tridentiner Index diesen Gedanken auf,
um ihn zu verwirklichen. Darauf ist bereits oben S. 203 hingedeutet worden. — Zu den
niederländischen und spanischen Indices von 1546, 1550 vgl. Keusch, Die Indices librorum
prohibitorum 27 ff 73 ff; es gibt Faksimile -Neudrucke derselben, von denen wir in der
vatikanischen Bibliothek ein Exemplar einsahen. Die Verordnungen der Synoden von Köln
über verbotene und empfohlene Bücher siehe in Statuta seu decreta Provincialium et dioecesa-
narum Synodorum s. eccles. Coloniensis, Coloniae ex officina Haeredum loannis Qnentel,
Mense Martio Anni MDLIII. S. 400 ff, Pars XII: De scholis, Typographis ac bibliopolis
(Concil. provinc. Colon. 1536); S. 428 f: Statuta Adolphi III (1549); S. 489 ff: Inquirenda
de Scholis etc.; vgl. ebd. S. 465 (1550). — Uartzheim, Concil. German. VI, Coloniae
1765, 302 537 f 592 617 639-641.
Exemplare der bayrischen Indices finden sich in den Münchener Bibliotheken ; Abdrucke
derselben bei Keusch, Die Indices libr. proh. 324 ff. Nach den Originalen lauten die Titel :
Catalogus. | Der Büecher unnd | Schriflften •/• unser Heilige Reli-
gion I und Geistliche Sachen belang- | endt •/* welche im Landt zu
Bayrn •/• of- | f entlich fayl zu haben und | zu verkaufifen • • er- i
laubt seindt. || Gedruckht zu München •/• bey | Adam Berg. |
Der Index novus librorum catholicorum. 545
In 4°: 7 nicht numerierte Blätter, siehe einen Abdruck im Archiv fttr deutschen
Buchhandel I 176 ff.
Drei Jahre später erschien zu München:
Librorum | Authorumque S. Se- | dis Apostolicae, Sacri- | que
Concilij Tridentmi autho- | ritate prohibitorum. | Itemque eorum | ex
quibus integra Bibliotheca catholica | institui rectä possit. | Indices
duo. — Pro usu Monasteriorum in Bava- | ria editi || Monachii. | Tjrpis
Adami Berg. | MDLXIX. |
Es sind 49 nicht numerierte Blätter in 4®; von Blatt 39b bis zum Schluß:
Index I selectissimorum | Authorum, ex quibus integra Biblio- i
theca Catholica institui re- | ct& potest. |
In demselben Jahre wurden bei Adam Berg in München veröffentlicht 16 nicht nu-
merierte Blätter in 4^:
„Schul Ordnung der | Fürstenthumb Obern unnd { Nidern
Bayer-landes. ||^ mit Verordnungen über die an den Lateinschulen
zu gebrauchenden und nicht zu gebrauchenden Bücher.
Weniger bekannt als diese erwähnten Kataloge erlaubter oder empfohlener Bücher sind
ähnliche, welche im Anfange des 17. Jahrhunderts zu Mainz als katho-
lische Meßkataloge erschienen. Keusch spricht davon (a. a. 0. I 479) in einer
Note, die sich auf Schwetschke (Codex Nundinarius xix) beruft. Es liegt aber in der königl.
Bibliothek zu München ein Exemplar aus dem Jahre 1612 vor, das auch Schwetschke un-
bekannt blieb, und wir geben nach diesem die folgende Beschreibung:
Index novus | librorum | expurgatorum | inprimis catholicorum |
theologorum, tum aliorum quoque celebriorum Au- | ctonun quarum-
cumque facultatum & lingua- j rum, causas religionis tarnen non { trac-
tantium. | qui in isto praecedenti semestre i undecumque vel omnino
novi, vel denuö forma, seu loco ä prioribns | editionibus diversi, vel
accessione aliquä locupletio- | res prodierunt : | Ad commodum Reipub.
christianae, & omnium Pro- | vinciarum recens confectus. | Mandate
Speciali Superiorum. || Impressus | Moguntiae apud Balthasarum Lip-
pium, I Anno Domini M.DCXII. |
Das Büchlein in 4® hat auBer dem Titelblatt 19 Seiten. Auf der Rückseite des Titels
steht die folgende Einleitung:
Benevolo lectori S. P.
Exhibetur nunc denuo ijsdem sacris Apostolica & Imperiali Authoritatibus,
ijsdemque rationibus antehac insinuatis librorum expurgatorum undecumque
ä synceris Bibliopolis coUectorum & praecedenti semestre editorum Index
novus. Avidus sum Reipub. christianae & antiquae veritati consulere cujus
intuitu omnium Provinciarum Bibliopolae selectiores optimorum libros eximere
& cura postposita in suam patriam reversi cum laude & fructu distrahere
poterint; Quos ob id rogatos voluerim, ut hunc conatum ipsorum bono im-
pensum boni consulerent, & commodum sibi proficuum exinde sperando re-
portarent. Signatum Francofurti Calend. Aprilis, Anno 1612.
Valentinus Leuchtius S. Th. D.
Revisor & Commiss. Li-
brorum.
Hilgera, Der Index Leos XUI. 85
546 ^^^ Index novus libroram catholicorum.
Der Index enthält insgesamt 252 Bücher oder Nummern:
S. 1 — 8: Libri Theologie! | catholicorum au- | ctorum (das erste ist die Bibel Sixti V.
— Clementis VIIL, Antwerpiae ex offic. Plantiniana 1612; das letzte [S. 8] der Katechismus
D. Petri Canisii, Coloniae apud Bemhardum Gualterum, in 12^, im ganzen 107 Bttcher) ;
S. 8—9: Libri Juridici (15 Bücher); S. 9—10: Libri Medici (13); S. 10—12: Libri
Historie! , Politici & Geographie! (30) ;
S. 12 — 14: Libri Philosophie! & aliarum artium (22); S. 14: Libri PoStici & ad rem
metricam facientes (3);
S. 14 : Libri Musici (z. B. Orlandi de Lasso . . . Missa posthuma . . . , zusammen acht
Nummern) ;
S. 15—16: Teatsche Theologische Bücher der : Catholischen (12); S. 16: Teutsche
Bücher im Rechten (3) ;
S. 16: Teutsche Artzney Bücher (7); S. 17: Historische, Politische : und Geographische
Bücher (3);
S. 17 — 18: Bücher in allerhand Künsten (10); S. 18 — 19: Libri peregrini Idiomatis
(französische: 10);
S. 19: Appendix (theolog., aszetische, liturgische: 9).
Gustav Schwetschke kennt in seinem Codex Nundinarius Germaniae literatae (Halle
1850, XYin f) das obige Exemplar der Fastenmesse 1612 nicht. Es verdient aber schon des-
halb besondere Beachtung, weil es sich einführt mit dem Titel: Index novus libromm ex-
purgatorum inprimis catholicorum theologorum. Zwar bedeuten die libri «expurgati* nur:
«gute', «katholische* Bücher, wie Leucht im Katalog Francoforti apud Wolffgangum Rieb-
terum MDCXIV über die darin verzeichneten bezeugt, daß dieselben «sanctae religioni et
bonis moribus non repugnantes* seien. Von einer Expurgation oder Korrektur im Sinne des
römischen Index ist hier keine Rede. Allein es scheint, daß unser Exemplar von der Oster-
messe 1612 mit diesem Titel vereinzelt dasteht.
Der erste derartige Index novus librorum iuprimis catholicorum theologorum, den man
kennt (vgl. Schwetschke a. a. 0.), erschien ebenfalls zu Mainz in officina Typographica
Joannis Albini tempore vernali Anno Christi MDCVI. Wie die späteren, ist er von Valentin
Leucht ^ herausgegeben , der auch hier ein kurzes Vorwort (auf der Rückseite des Titels)
schrieb, um den Zweck des Bücherkataloges klarzustellen. In diesem Kataloge werden
389 Büchertitel verzeichnet, worunter 93 Bücher der katholischen Theologie.
Ein Elemplar der Herbstmesse 1612 wird in der königl. Bibliothek zu Berlin auf-
bewahrt. Des Vergleiches halber möge auch von diesem Index nach dem Originale in Berlin
eine kurze Beschreibung folgen:
Index novus i librorum : inprimis catho | licorum theologorum ;
tum aliorum quoque celebriorum auctorum qua rumcumque facul-
tatum et linguarum, | causas religionis tarnen non | tractantium, |
qui superiori semestre unde | cumque vel omnino novi, vel denuo
* Graesse (Trösor IV 187) verzeichnet die Bücher Valentin Leuchts aus dem
Ende des 16. Jahrhunderts ; Jöcher (Gelehrtenlexikon II 2402) läBt diesen Jesuit sein ; Sommer-
vogel kennt keinen Jesuiten dieses Namens; Janssen -Pastor (Geschichte des deutschen
Volkes VIII»-", Freiburg 1903, 321) führt Leucht auf als Schriftsteller und .Frankfurter
Stiftsprediger*; vgl. ebd. VP*~'* (1901) 461 A. Achill August! von Lersners Chronica
der freyen Reichs-Stadt Franckfurth am Mayn, Franckfurt a. M. 1734, II 168 gibt aus dem
Frankfurter Münster folgende Inschrift eines Altares wieder, welche Namen und Stellung
Leuchts verrät: Admodum reverendi nobilLs & amplissimi vir!, domini Valentin! Leucht!! s. s.
Theologiae doctoris proton. apostolici, comitis palatini, nee non commissari! caesarei, con-
siliarii fuldensis scholastici, Concionatoris & ecclesiastae celeberrimi sumptibus hoc divini
honoris ergo exstructum. Anno Domini 1619. Leucht, seit 1597 als Bücherkommissar tätig,
starb 1618. Näheres über seine Tätigkeit s. bei Kapp, Geschichte des deutschen Buch-
handels 618 ff.
Anlage XVII. 547
forma, seu loco a prioribus, • editionibus diversi, vel accessione aliqua
locu I pletiores prodierunt: | ad commodum Reipub. Christianae et
cunctarum Provinciarum utilitatem itenim recens | confectus | Man-
dato special! Superiorum | impressus { Moguntiae apud Balthasarum
Lippium I anno Domini MDCXII. {
In 4^ 32 Seiten nach dem Titelblatt, dessen Rückseite nnbedrackt ist.
S. 1—11: Libri Theologici catholicorum anctorum (125); S. 11 — 13: Libri luridici (35);
S. 13—14: Libri Medici (11); S. 14—17: Libri Historici, Politici et Geographici (39); S. 18
bis 20: Libri Philosophici et aliaram ari;iam (30); S. 20 — 21: Libri Pofitiei et ad rem me*
tricam facientes (17); S. 22—23: Teutsche Theologische Bttcher der Gatholischen (26); 8. 24:
Teutsche Bücher im Rechten (3); 8. 24—25: Teutsche Artzney-Bticher (9); S. 25—26:
Teutsche Historische Politische und Geographische Bücher (9); 8. 26 — 27: Bücher in aller-
handt Künsten (16); S. 28: Libri peregrini Idiomatis (13); S. 29 — 30: Proximis nun-
dinis prodibunt (16); 8. 30—32: Appendix (24).
Der Index zählt also insgesamt für die Herbstmesse d. J. 1612 (ohne die 16 Bücher,
welche «proximis nundinis prodibunt*) 357 Bücher auf.
8chwetschke nennt diese Indices von 1614 an katholische Meßkataloge, weil
in diesem Jahre der Index novus zum ersten Male zu Frankfurt am Orte der Messe ge-
druckt erscheint. Allein es handelt sich wohl nur um die Veränderung des Druckortes
ganz desselben Eataloges, wie er wenigstens von 1606 an bis etwa 1619 von Leucht heraus-
gegeben ward. Möglich ist es, daß der Fettmilchsche Aufstand zur Verlegung des Druckes
von Mainz nach Frankfurt die Veranlassung wurde oder dieselbe im Gefolge hatte. Nicht
unwahrscheinlich ist es, daß infolge des Todes Valentin Leuchts (1618) der Index novus
bald nachher ein Ende erreichte, um in anderer Form als Catalogus universalis ca-
tholicus pro nund. Francof. von 1625 an in München gedruckt zu werden (vgl.
Schwetschke a. a. 0.).
XVII.
Der 20. Band der ,^imales ecclesiastici" des Abraham Bzovius.
Fabio Chigi, der spätere Papst Alexander VII., befand sich um das Jahr 1640 in
Deutschland und Köln als päpstlicher Nuntius. Manche Aktenstücke aus seiner Nuntiatur
werden zu Rom in der biblioteca Chigi aufbewahrt. Wir entnehmen derselben folgende drei
8tücke, die sich auf das Verbot des 20. Bandes der , Annales ecclesiastici* des Abrah. Bzovius
beziehen und um so merkwürdiger sind, als das Buch nun doch nicht auf irgend einem rö-
mischen Index erscheint. Der Verfasser, Abraham Bzovius, starb 1637. Quätif-Echard (II 488)
wissen nichts von einer Beanstandung dieses Bandes, der nach ihnen als opus posthumum
(Coloniae, loan. Munich, 1641) veröffentlicht wurde. Der Band , der achte Fort-
setzungsband des Bzovius nach den zwölf Bänden des Baronius, umfaßt die Zeit von 1534
bis 1565, also die Zeit des Konzils von Trient. Was jedoch Theophile Raynaud über das
erste Manuskript dieses Bandes und eine römische Zensur desselben sagt, sowie die daran
sich knüpfenden Bemerkungen bei Bayle (Dictionnaire P, Basle 1738, 717 ff) sollen hier
nur erwähnt sein, um daraus mit ziemlicher Sicherheit den Schluß zu ziehen, daß weder
Raynaud noch auch ßayle und der Herausgeber dieser fünften Auflage des Dictionnaire eine
Ahnung hatten von dem Vorgehen der Kölner und der päpstlichen Zensur bei der wirklichen
Herausgabe des 20. Bandes der Annalen des Bzovius. Von Reusch (Der Index der ver-
botenen Bücher II 382) ließe sich dasselbe sagen. Weder das Dekret der Inquisition noch
die Papstschreiben geben den Grund des Verbotes an. Urban VIII. traut aber den noch nicht
edierten Schriften des Bzovius so wenig, daß er in seinem Breve an den Stadtrat von Köln
nicht bloß gegen den bereits gedruckten Band einzuschreiten bittet, sondern ausdrücklich
noch hinzufügt: «si quae Patris Bzovii scripta apud ipsum bibliopolam extiterint, ea omnine
auferri operam detis.* In der Tat wurde der letzte Band der Annalen (der 9. bzw. 21.)
des Bzovius erst 1672 unter Clemens X. in Rom gedruckt (s. Quötif-Echard II 490).
35*
548 Annalium Bzovianorum tomus XX.
Das Dekret der rOmiachen Inquisition findet sich im Cod. Chigi Q II. 47, fol. 166:
feria V* Die 3 Maij 1640.
In CoDgregatione generali Sanctae Romanse et Universalis Inquisitionis
habita in Palatio Apostolico apud Sanctum Petrum corain Sanctdssimo
D. N. D. Urbano divina Providentia Papa VIII, ac Eminentissimis et Reve-
rendissimis DD. Sanct» Romanae EcclesiaB Cardinalibus in tota Republica
Christiana contra hsBreticam pravitatem Inquisitoribus generalibus a Sancta
Sede Apostolica specialiter deputatis
Sanctissimus D. N. D. Urbanus Divina Providentia Papa VIII praedictus
de consilio eorundem Eminentissiniorum et Reverendissimorum DD. Cardinalium
generalium Inquisitorum mandavit omnino prohiberi**T*vige8imum Tomum An-
nalium Ecclesiasticorum conscriptum a Magistro Abrahamo Bzovio Sac. Theo-
logisB Doctore Ordinis Prsedicatorum impressum ColonisB AgrippinsB Anno 1640.
apud Muntium impressorem. n^ et prohibuit
Jo. Antonius Thomasius Sanctse
Rom. Universalis Inquisitionis Notarius.
Unterhalb steht das Siegel and aaf der Rückseite des Dokumentes: Cum litteria
R. P. D. Nnntij Colonice. — Es ist das handschriftliche Original, welches dem Nontias yon
der Inquisition zugesandt wurde; die zwei Worte «et prohibuif wurden yom Schreiber und
Unterzeichner der Urschrift, wie oben yermerkt, eingefügt.
Cod. Chigi Q II. 47, fol. 96 findet sich die Abschrift des folgenden päpstlichen Breves
Yom 26. Mai 1640:
Consulibus & Senatui Agrippinae
ürbaniis PP. YIII.
Dilecti filij salutem etc. Ssepius antehac perspectum Nobis fuit, quo
studio vestram erga Apostolicam Sedem observantiam declarare consueveritis
pluribus enim iisque non vulgaribus argumentis ostendistis, nihil antiquius
vobis esse quam EcclesisB dignitatem tueri ac diligenter curare, ut iis qu£e
ad Catholicam Religionem pertinent, prsB caBteris omnibus consultum sit. Id-
circo cum in ista Civitate Muncius typographus vigesimum Annalium Ecclesia-
sticorum tomum a Patre Bzovio constructum impresserit absque hujus Sanctce
Sedis approbatione, imo adversus id, quod a Yenerabilis fratris Archiepiscopi
Coloniensis Sac. Rom. Imperii Principis Electoris ministro iniunctum fuerat,
non solum vehementer cupimus, sed Nobis indubitanter pollicemur fore, ut
vos librum illum evulgari minime patiamini, quin etiam plura volumina, quss
dum isthinc Amsterdamum deferrentur, sequestro deposita sunt in Insula
Csßsaris, nequaquam dimitti, et si quaB Patris Bzovii scripta apud ipsum
bibliopolam extiterint, ea omnino auferri operam detis. Magni faciemus novum
hoc virtutis vestrsB documentum, quod a^que Deo acceptum erit, vobisque
ingentem verae pietatis laudem comparabit. Nobis sane gratissimum accidet,
qui patemam, quam erga vos gerimus, voluntatem, quoties cum Domino
licebit, re ipsa patefacere nunquam deerimus, quibus interim diutumam felici-
tatem precamur et Pontificiam benedictionem ex animo impertimur. Datum
Romse die 26. Maii 1640.
Annalium Bzoyianoram tomns XX. 549
Und in demselben Codex folgt auf dem nächsten Blatte 97 abschriftHch ein ähnliches
Breve vom gleichen Tage an den Bischof yon Osnabrück:
Episcopo Osnabrugensi.
ITrbaiins PP. Vin.
Venerabilis frater salutem etc. Voluntatem nostram jam pridem qusB-
siverunt flraternitati tuöB Pastoralis soUicitudo aliseque virtutes, quibus divinae
gloriaB incrementum et animarum salutem assidue promovere contendis. Nunc
autem rem nobis summopere gratam praestitisti et opinionem, quam de tua
virtute dudum excitaveras, apprime congruentem, dum sedulo operam dedisti,
ne vigesimus Annalium Ecclesiasticorura Tomus a Patre Bzovio compositus
typis imprimeretur , aut impressus palam evulgaretur. Hoc nimirum vigi-
lantisB tuaB documentum, licet novum minime acciderit, uberem tarnen Nobis
attulit consolationis materiam, qui pietatis tuse zelum ea, qua par est, existi-
matione ac benevolentia prosequimur. Perge igitur Venerabilis frater, optimi
Praesulis partes implere, et quantum in te erit, diligenter incumbe, ut hoc
negotium publico Catholicorum bono ad optatum exitum perducatur. Ita sane
animum nostrum magis magisque demerebitur fraternitas tua, cui coelestis
gratisB prsBsidium postulamus et Apostolicam benedictionem in Domino im-
pertimur. Datum Romse die 26. Maii 1640.
Während die ersteren Bände der , Annales ecclesiastici* des Bzovius sich in den größeren
Bibh'othAen häufiger vorfinden, gehören die letzten Bände des Werkes, im besondem dieser
Tomus vigesimus, schon zu den Seltenheiten. Doch fand sich der gesuchte Band sowohl in
der königl. Bibliothek zu Berlin als in der der BoUandisten zu Brüssel. Die beiden Exem-
plare stimmen überein.
Das erste Blatt des Foliobandes trägt nur den kurzen Titel:
ANNALIUM I BZOVIANORUM | TOMUS XX.
Das zweite Blatt gibt den Haupttitel in folgender Weise:
ANNALIUM
R. P. F.
ABRAHAMI BZOVU
POLONI SS. THEOLOGIAE
DOCTORIS, ORD. PRiEDICAT.
Gontinuatio
Tomus XX.
RERUM IN ORBE CHRISTIANO
Ab Anno Dfii 1534. usque ad Annum Düi 1565. gestarum
Narrationem complectms
HIS ACCESSERUNT PIETAS ROMANA PAUCIS
ab Amydeno delineata, Siluester II. Pont. Max. & S. Adalberti
Pragensium Archi-Antistitis & Martyris passio.
Opus nunc primum in lucem editum.
COLONIAE AGRIPPINAE,
Apud JOANNEM MUNICH,
Anno M.DC.XXXXI.
Cum Licentia & FacuUate Superiorum, [sie!]
550 Annalium Bzovianorum tomus XX.
Das Werk zählt im Anfang 8 (mit den beiden Titelblättern) nicht numerierte Blätter,
alsdann 609 gezeichnete Seiten (S. 609 ist durch Druckfehler als S. 607 gezeichnet) und nach der
nicht numerierten S. 610 noch 7 nicht numerierte Blätter, von denen das letzte unbedmckt ist
Die ersten acht Blätter enthalten (außer den beiden Titeln, bibliographischen Nach-
richten über den Verfasser, Epigrammen auf ihn mit einem Gedichte zur Verherrlichung dieser
Fortsetzung der Annalen des Baronius, dem Druckprivileg des Kaisers Matthias an den Kölner
Drucker Antonius Boetzerus und Erben auf zehn Jahre für alle Werke des Bzovius, datiert:
Prag, 17. Januar 1617) eingangs die Widmung des Werkes und abschließend die beiden
Approbationen mit einer darauf folgenden Admonitio des Druckers an den Leser.
Das eigentliche Werk, die Annalen, reichen bis S. 562 inklusive, und dann folgen die
beiden Zusätze, welche schon in erster Auflage zu Rom approbiert und gedruckt worden
waren. Am Schlüsse das alphabetische Sachregister.
Die Annalen des Bzovius widmet loannes Munich, civis et bibliopola Coloniensis
D. Wemero a Spies, condicto Bullesheim, ordinis teutonici equiti, Baliviae Gonfluentinae com-
mendatori provinciali etc. In dieser Widmung sagt Munich, Bzovius habe viele ,critici" ge-
funden, weil er so entschieden für Karl V. und Kaiser Ferdinand Stellung nehme gegen die
allerchristlichsten Könige, und bemerkt gegen Schluß ausdrücklich mit Beziehung auf diesen
neuen Band des Bzovius, daß er geschrieben sei mit Begeisterung für das Haus Österreich,
.cujus ergo non parvam labor hie indignationem incurrit*.
Die Approbationen des Werkes sind ausgestellt am 14. und 17. Januar 1640 von
loannes Michael Glaser Canon. Regul. S. Theol. Doctor et Profess. Ordin. und dem BQcher-
zensor Henricus Francken Sierstorffius SS. Theo!. Doctor, Regens Laurentianus , librorum
censor. Die Annalen werden darin belobt sowohl wegen ihres historischen als religiösen
Wertes: ausdrücklich und, wie es scheint, mit Nachdruck wird das Werk in beiden Appro-
bationen genannt Annalium BzOTlanornm Tomus vigesimus. Die ft-üheren Bände des
Bzovius waren als Fortsetzung des Baronius unter dem Titel .Annales ecclesiastici' erschienen,
und auch dieser 20. Band trägt von S. 1 — 562 überall am Kopfe der Seiten die gedruckte
Bezeichnung .Annales ecclesiastici*. Ebenso wird dieser 20. Band in den drei obigen Schreiben
der Inquisition und des Papstes betitelt.
Aufklärung gibt die Admonitio des Druckers, welche sich unmittelbar den Approbationen
anschließt :
»Lectori Typographus. Admonitum velim candidum Lectorem, Autorem
hujus operis P. Abrahamum Bzovium ex eo quia pro hisce postremis volu-
minibus conficiendis non sat multa habere potuerit ad historiam Ecclesiasticam
proprio spectantia, plura congessisse, quac maiorem legentium curiositatem
delectare ac satiare poterunt, ad alios status facientia. Ideoque non alio
titulo insignitum opus quam Annalium Bsovia^ioruni , deletumque intelligi
debere illud Ecclesiasticorum quod unicuique paginae superscriptum erat.
Dabuntur similiter propediem sequentium annorum volumina tantopere ad
eruditionem nuperae historiae ab eruditis omnibus desiderata nostro labore
et industria, quibus utere feliciter, ac fortunare.*
Nach alledem darf man vielleicht behaupten, der 20. Band der Annalen des Bzovius
sei beanstandet worden, weil er unter der Aufschrift „Annales ecclesiastici* scharf politische
Stellung für das Haus Österreich gegen die französischen Könige nahm. Andere . GrtLnde
mögen dabei mit im Spiele gewesen sein. Wahrscheinlich verlangte man nun in Köln bei
der Zensur gleich anfänglich eine Änderung des Titels mit einer Erklärung des Druckers,
wenn nicht gar eine weitergehende Korrektur, gab aber alsdann die Approbationen, welche
bereits den Titel angaben, so wie er unverändert lauten sollte, im Januar des Jahres 1640.
Als der Drucker sich jedoch nicht an die Weisung der Zensurbehörde hielt und das Buch
versandte, wurde eine von ihm für Amsterdam bestimmte Sendung des Werkes in insula
Caesaris ( Kaisers werth ?) sequestriert. Anderswo in Deutschland verhinderte der Bischof von
Osnabrück, Franz Wilhelm von Wartenberg, Druck und Vertrieb des Bandes. In Rom, wo
Anlage XVIII. 551
man unterdessen (jedenfalls darcb den Nuntius Fabio Chigi) genaue Kunde von dem ganzen
Hergange erhalten hatte, vrurde das Buch in seiner ersten Fassung daraufhin am 3. Mai 1640
coram SS. D. N. D. Urbano VIII. von der Inquisition verboten und am darauffolgenden
26. Mai ergingen die beiden oben wiedergegebenen Breven.
Möglicherweise verstand sich nunmehr der Drucker zu einer Änderung durch Neudruck
der ersten Blätter, womit man sich in Köln und vielleicht auch in Rom zufrieden gab. In-
folgedessen konnten die Approbationen bleiben wie sie waren, während vor allem der Titel
jetzt eine andere Fassung erhielt und der Drucker eine Admonitio hinzufügen mußte, um den
Kopftitel der einzelnen Blätter des ganzen Bandes gewissermaßen unschädlich zu machen.
Vielleicht änderte er dabei auch noch einiges an seiner Widmung. Weder Quötif-Echard noch
sonst ein Bio- oder Bibliograph scheint jene Änderung des Titels wahrgenommen oder be-
achtet zu haben.
Mit der vorstehenden Konjektur käme Einklang in das scheinbar Widersprechende.
Wir würden es aber mit Freuden begrüßen, wenn irgend ein Forscher durch neue Aufschlüsse
in anderer Weise den wirklichen Hergang der Sache klarlegte.
Der damalige Kurfürst Erzbischof von Köln war Ferdinand von Bayern, der Bruder
des Kurfürsten Maximilian von Bayern, welch letzterer schon um das Jahr 1618 gegen den
XIV. bzw. n. Band des Bzovius vorgegangen war (s. Quötif-Echard, Scriptores ord.
Praed. II488flf. Sigmund Riezler, Geschichte Bayerns VI, Gotha 1903, 437 flf). Vgl.
Allgem. Deutsche Biographie VI, Leipzig 1877, 691 flf.
Ober den Bischof von Osnabrück Franz Wilhelm von Wartenberg, dessen Vater, Herzog
Ferdinand, der Bruder des Herzogs Wilhelm V. von Bayern war, vgl. Kardinal Andreas
Steinhuber, Geschichte des Gollegium Germanicnm Hungaricum I, Freiburg 1895, 353 flf
390 f: Kirchenlezikon XII > 1222 flf; Allgem. Deutsche Biographie XLI, Leipzig 1896, 185 flf.
Über Abraham Bzovius s. Qu^tif-Echard a. a. 0.; Bayle, Dictionnaire P
(1738) 717 ff.
xvni.
über die Verurteilung und Freigebung des Werkes Paolo Segneris:
„Goncordia tra la fatica e la quiete^^
Weiter unten, in Anlage XXII, wird eine Berichtigung folgen zu dem. was oben
S. 161 über die ehrwürdige Maria von derMenschwerdung gesagt wurde. Wie
bestimmt auch Keusch (Der Index der verbotenen Bücher II 611) eine Schrift der Marie
Guyard als verboten verzeichnet, es handelt sich daselbst in Wirklichkeit um die Schrift
einer ganz andern Ursuline, nämlich der Marie Bon (vgl. Anlage XXII), so daB also die
ehrwürdige Maria von der Menschwerdung in keiner Weise auf dem Index steht.
Diese wie die folgende Anlage bringen Beiträge zur Geschichte des italienischen
Quietismus^ über welche manche Unrichtigkeiten umgehen, die auch noch von neueren Au-
toren, wie Keusch, mit Vorliebe weiter verbreitet werden. Im Texte des Buches ist auf S. 140
bereits das Wesentliche über den Hauptstreiter gegen den Quietismus in Italien sowie über
die Verurteilung und spätere Freigebung seines Buches, der ^Concordia', gesagt worden.
Keusch schreibt (a. a. 0. II 613) über jenes Buch des P. Paolo Segneri: ,Ein Verbot
von dessen ,Concordia' scheint nicht veröffentlicht worden zu sein.* Selbst die allemeuesten
italienischen Schriftsteller nehmen die Ansicht von Keusch leichtgläubig an, und doch steht
in dem Dekret der römischen Inquisition vom 26. November 1681, wodurch, wie Keusch
richtig bemerkt, das Buch des P. Gottardo Bell'huomo verurteilt wurde, neben BelFhuomos
Schrift ganz klar und deutlich auch Segneris ,Concordia* als in derselben Weise, d. i. „donec
corrigatur", verboten. Das Dekret wurde auch durch den Druck veröffentlicht und Exemplare
desselben sind heute noch in Kom zu finden. Eines liegt z. B. in der Sammlung der Bandi,
Editti etc. der vatikanischen Bibliothek im Bande des Jahres 1681. Hier findet sich auch
ein Exemplar des Dekretes vom 15. Dezember 1682, wodurch Segneris weitere Schrift,
,Lettera di risposta", einfachhin von der Inquisition verboten wurde.
552 Verurteilang und Freigebung des Werkes Paolo Segneris.
Wir geben die genauen Titel der drei genannten Bücher nach Exemplaren, welche bis
zam Jahre 1902 im Arohiv der römischen Inquisition aufbewahrt wurden.
n Pregio I e TOrdine | deirOrationi | ordinarie, e mistiche | de-
scritto dal P. | Gottardo | Beirhuomo | della Compagnia di Giesü | de-
dicato I all* illustriss. | e rev. Sig. Monsig. | Ettore | Molza | Vescovo
di Modona || In Modona, MDCLXXVUI. | Per gl' Heredi del Soliani
Stamp. Duc. | con licenza de'Superiori |
In 12^ 370 Seiten. _
Concordia | tra | la fatica e la quiete | neir Oratione. | Espressa |
ad un Religiöse in risposta | da Paolo Segneri | della Compagnia di
Giesii I consacrata | all' Illustriss. & Eccel. Sig. | Marc' Antonio |
Morosini | Senatore Veneto || In Venetia, M.C.D.LXXX. [!] | Per
Iseppo Prodocimo | con Lic. de'Superiori e Privilegio |
In 18^, 6 nicht numerierte Blätter, 355 Seiten und 5 nicht numerierte Blätter.
Lettera | di risposta | al Signor | Ignazio Bartalini | sopra 1' eccez-
zioni che da un difensore | de' moderni Quietisti | a chi ha impugnate
le loro leggi in Orare | divulgata | in Onor dell' utile e vera | con-
templazione i et in discernimento dalla contraria \ Yenezia, MDCLXXXI. [
Presse Andrea Poletti. | con licenza de' Super, e Privil.
In 8^, 3 nicht numerierte Blätter und 96 Seiten.
Die «Concordia* erschien zuerst 1680 in Florenz, und diese Ausgabe (In Firenze 1680)
wird auch im Dekret der Inquisition vermerkt. Zu Bologna erschien das Buch 1681 in
zweiter bzw. dritter Auflage oder Ausgabe.
Concordia | tra | la fatica e la quiete | nell' orazione. | espressa |
ad un religiöse in una risposta | da Paolo Segneri | della Compagnia
di Giesü. || In Bologna. M.DC.LXXXI. | Per Gio. Recaldini. con
lic. de'Sup. I
Die Dedikation des Buches an den Kardinal Federigo Colonna ist datiert:
Di Firenze il d\ 20. di Aprile 1680.
über die Verurteilung des Buches Segneris yerbreiten neues Licht bislang unedierte
Briefe italienischer Archive, welche Pietro Tacchi Venturi mit Einleitung und Noten 1903
im Archivio Storico Italiano zu Florenz herausgab. Im folgenden soll aus diesen Briefen
alles, aber auch nur das, gebracht werden, was sich auf jene Frage bezieht. Die Arbeit
des P. Tacchi Venturi erschien auch als Sonderdruck: Lottere inedite di Paolo Segneri, di
Gosimo III e di Giuseppe Agnelli intorno la condanna delF opera segneriana la , Concordia*.
Firenze 1903. Diese Druckschrift wird im folgenden angezogen werden.
1.
Paolo Segneri schreibt unter dem 25. Oktober 1680 an den seligen Kardinal Gregorio
Barbarigo in Padua, der das Buch Segneris bereits erhalten und sehr empfohlen hatte.
S. dankt dem Kardinal dafür und bittet um seine weitere Hilfe in Rom, wo sich ein Sturm
gegen die Schrift erhoben habe. Barbarigo, seit 1657 Bischof von Bergamo, wurde 1664
Kardinal und Bischof von Padua, daselbst starb er 1697 und ward 1761 von Clemens XIII.
in die Zahl der Seligen versetzt. Vgl. Cardella, Memor. stör, de* Cardinali VII, Roma
1793, 151 fF.
Segneri an den seligen Kardinal Barbarigo. 553
Dalle Missioni di Arezzo, 25 ottobre 1680.
Eminentissimo e Reverendissimo Signor Patron Colendissimo.
Subito ch' io mandai fuora il mio novello libretto su la modema orazion
di Quiete, procurai che capitasse alle mani di Y. £. ; ma perchä depo piü
settimane si dubitö che non le fosse ancor pervenuto, il Granduca^ gliene
mandö un'altra copia posteriore alla mia. Ora per relazione di S. A. S.°^,
e di altri ancora, ho sentito che Y. £. si sia degnata di commendare
quest' opera : il che certamente 6 stato a me di consolazione indicibile, perchö
veramente io la composi per un veementissimo impulso il quäle allora in-
dubitatamente mi parve venir da Dio; ma depo il fatto ho temuto di non
havere voluto io per Ventura trattare di cose superiori alla mia debol capa-
cita. Mi hanno ancora consolato molto le lottere che sopra d'una tal opera
mi hanno scritte i primi padri che la nostra religione habbia in Roma ; onde
io per tutto ciö vivo quieto. Non mancano perö alcuni i quali ardentemente
vorrebbono V esterminio d' un tal libretto. E ciö, non solo io so dagli avvisi
di qualche amico, ma piü ancora da una lettera cieca, piena di improperii
che mi e venuta da Roma. Io ho deliberato di lasciar totalmente operare
a Dio, la cui sola gloria ho creduto io di pretendere. Se perö a questa
gloria divina Y. E. giudicasse che conferisse Io scrivere qualche parola in
lode di detto libro o al Papa, che si la stima, o al card. Cibo^, o ad altri
che reputi piü opportune, sommamente desidero che Io faccia. Ma ove non
Io giudichi , io non gliel chieggo , perchö V unica cosa la quäle al mondo
habbiamo a desiderare e la gloria del Signor nostro . . .
2.
Segneri schreibt unter dem 28. Dezember 1680 an denselben Kardinal, um ihm zu
danken für seinen Brief und sein gutes Zeugnis über die ,Goncordia*. S. sähe es gern,
wenn der Kardinal ein gleiches Zeugnis nach Rom senden würde. Er hat eine neue Schrift
gegen die Quietisten bereits vollendet, gedenkt jedoch nicht sie herauszugeben, bevor er den
Ausgang der Sache seiner «Goncordia'' in Rom gesehen hat.
Firenze, 28 decembre 1680.
Eminentissimo etc. . . .
Non so da quäl capo incominciare i ringraziamenti . . .
Quanto al mio libro poi, Y. E. vede Io stato in cui mi ritrovo. Mi
sono consolato infinitamente alla sua tanto autorevole attestazione, e so che
se alcuna simile ella ne mandasse anche a Roma farebbe molto. Io certo
me ne varrö, non tanto per me, quanto per la causa, perche ora che ho svi-
scerato il Malavalle^ sino alle sue intime fibre, vi ho trovato tanto di male
ch'io, per quel povero servitor che le sono, attesto a Y. E., che se non vi
si rimedia, la Chiesa ne vuol patire, anche piii d'un poco; atteso che, se
persiste ciö che dice egli, con altri che V han seguito converra che la Chiesa
muti sistema nel guidar anime, e corrano nuovi dogmi, nuovi dettami. Io
credo di haver mostrato con evidenza questo suo male in un'operetta che
* Der damals regierende Großherzog Cosimo III. von Toskana.
« Vgl. unten S. 560 564. » S. unten S. 557.
554 Segneri an den Großherzog von Toskana Cosimo III.
ho finito or di comporret che sarä grande quanto ü Penitente istruito; ma
per dirla a V. E., finche non veggo 1' esito della Concordia non ardisco di
cavar piü fuori nulla, quantunque io pensi di mandarla a Roma cosi scritta
a mano. Se Dio mi concederä ch'io la stampi, crederö di haver totalmente
gettata a terra questa macchina falsa c'han su levata quei che, per toglier
via la meditazione , hanno inventata una forma d'orazione non solo inutile,
ma dannosa, e T hanno battezzata col nome di contemplazione. Y. E. aiuti
anche da lontano la causa piü ch' ella pu5 ; e aiuti me, se in altro modo non
pu5, con le sue sante orazioni . . .
Die Autograpben der obigen beiden Briefe Segneris finden sich im Archiv des Grafen
Antonio Dona dalle Rose zu Venedig: Tomo delle Lottere A, 171 175; bei Tacchi Ven-
turi a. a. 0. 9 — 12.
Das Autograph aller folgenden Briefe bzw. die Minuta zu den Briefen des GroB-
herzogs Cosimo werden aufbewahrt zu Florenz im königl. Archivio di State, Mediceo 8947;
bei Tacchi Venturi stehen sie auf S. 12 — 48.
3.
Segneri bittet den Großherzog, seine Angelegenheit den Kardinälen Nerli und Colonna
zu empfehlen, damit diese sich fUr ihn und die ^Concordia** in Rom verwenden.
Firenze 8 marzo 1681.
Serenissimo 6ran Duca.
Mi occorre di rappresentare a V. A. S"" come avvicinandosi da una parte
il tempo dclle future missioni, e non terminandosi dalla altra la causa del
mio libro, io mi trovo in qualche apprensione : perche San Francesco di Sales
dicea, che tanto di riputazione have[va] caro, quanta gli fosse necessaria a far
bene Tufficio suo. Bramerei perö che come V. A. S°" si compiacque, per
sua benignitk, di raccomandare gia questa causa al sig/ cardinal Nerli in
quanto al sostenimento di essa, cosi gliene volesse ora raccomandar con pari
efficacia in quanto alla spedizione, massimamente intendendosi che egli fra
poco sia di ritorno a Firenze; e se T istesse raccomandazioni efficaci, ella
volesse fare al sig.' cardinale Colonna, credo che sarebbero grandemente
opportune. Tutti mi promettono bene; ma accortamente costumano gli
avversarij, di lasciare queste liti indecise, quando non le possono vincere,
per aspettare una congiuntura, in cui manchino nelle Congregazioni i protettori
di esse , ed aller fare col voto de* soli giudici mal' affetti , procedere alla
sentenza. Tutto perö, intendo io di sottomettere al giudizio di V. A. S""
ov' ella non Io approvasse. Vero e che se si vuol fare, convien farlo presto,
massimamente per la partenza, come ho detto, imminente del sig.' cardinale
Nerli. Veggo che per altro le congiunture sono a favore di noi, miseri
gesuiti, poco amorevoli. Ma pur confido nella bontä della causa che mi
sembra haver sostenuta ad onor di Dio . . .
Di V. A. S.°*' Umilis. e Devot."" servo Obb."**
Paolo Segneri.
V. A. Ser"* potrebbe forse pigliare pretesto coi cardinali del dovere io
far Ic prime missioni nello stato suo: quali saranno Modigliana, Maradi ed
altre ivi intorno.
Cosimo III. an den Kardinal Federigo Colonna. 555
4.
Schon am 10. März 1681 schreibt der Groiherzog nach dem Wunsche Segneris an
den Kardinal Francesco Nerli den Jüngeren, der, seit 1670 Erzbischof von Florenz, seit 1678
Kardinal, im März 1681 sich zu Rom aufhielt. Vgl. Cardella, Memor. stör, de' Cardinali
VU 220 ff.
AI Cardinal Nerli-Roma
U 10 Marzo 1681. [Minuta]
Sa V. Em** ä qual segno per favorire anche me, ella si sia degnata
d' impegnar la sua protezione in difesa del libro della Concordia dato ultima-
mente alla luce dal p. Segneri. Yedendo ora egli che non se ne pigli partito
nessuno a cotesto tribunale del Santo Offizio dove giä fu cimentato et avvi-
cinandosi il tempo del dover lui portarsi alle sacre missioni per questi miei
stati, non vorrebbe il batticuore che, quando si trova nel fervore di tale
esercizio, uscisse d' improviso qualche sinistra dichiarazione deir istesso tribu-
nale, contro il suo libro per opera degli avversarij, che avessero appostato
il tempo a soUecitarla quando Y E. Y., et altri che V onorano del loro patro-
cinio, ne saranno assenti. Per prevenire dunque un tal pericolo, desidera il
padre che resti al possibile sollecitata la recognizione di esso libro e si de-
liberi la sorte che deva toccargli; la qual, da giudici si intendenti e si pij
non sa egli aspettar diversa dair intento che ebbe in dettarlo diretto all' onor
di Dio, la cui causa egli intese unicamente di fare. lo pero raccomando col
piu vivo deir animo la di lui quiete al favor di V. Em** nel qual ripone tutta
la sua fiducia. E, rimettendomi a quanto in tal proposito esplicherä di van-
taggio air E. Y. Y abate Mancini da mia parte, tutto acceso nel desiderio di
servirla, le bacio affettuosamente le mani.
5.
In gleichem Sinne wendet der 6 roiherzog sich an demselben Tage brieflich an den
Kardinal Federigo Colonna zu Rom. Dieser letztere, ein Adeliger aus Perugia, mit seinem
Familiennamen Federigo Baldeschi, ward vom Fürsten Egidio Colonna di Sciarra adoptiert und
unter Clemens X. 1673 Kardinal. Vgl. Card ella a. a. 0. VII 227 ff. Segneri hatte ihm
die „Concordia*^ gewidmet (s. oben S. 552).
AI Card. Colonna-Roma
li 10 marzo 1681. [Minuta]
Sentira Y. Em** dair abate Mancini, mio agente, il motivo che ho di
ricorrere alla sua umanita per quiete del p. Paolo Segneri, che con tanto
frutto delle anime e gloria di Dio va spargendo per questi miei stati nelle
sacre missioni i suoi apostolici sudori. E veramente non puö sapersi qual
effetto fusse per produrre ogni sinistra dichiarazione che uscisse per avven-
tura dal S. Offizio, contro il suo libro della Concordia, nel tempo ch' egli
stesse travagliando al suddetto divoto esercizio, onde mi par molto ragione-
vole la premura ch' ei mostra di veder terminata la causa di detto libro,
prima ch' ei si porti ad intraprenderlo , che dev* esser nella prima vera. Ed
assicuro TE. Y. ch' ella non poträ farmi favor piü accetto, compiacendosi di
contribuire alla spedizione con la sua mano autorevole, come vivamente la
prego; et confermandole la obligata prontezza che avrö sempre in servirla,
bacio a Y. S. affettuosamente le mani.
556 Segneri an ApoUonio Bassetti
6 ond 7.
Am 16. Mai 1681 schreibt Segneri an den damaligen Sekretär des Großherzogs, Apol-
lonio Bassetti, über die Schrift des neuen Bischofs yon Jesi, Pier Matteo Petrucci, des sp&teren
Kardinals (s. folgende Anlage XIX und oben S. 108) gegen die «Goncordia*. Auf denselben
Gegenstand kommt S. zurück im Briefe an denselben Yom 28. Mai 1681 imd berichtet Qber
die zweite Auflage der «Concordia'* in Bologna (s. oben S. 552).
Bologna, 16 maggio 1681.
. . . E fuori il libro contro la Coficordia sotto nome del nuovo vescovo
Petnicci. Mi ö stato promesso. Fratanto odo che di tre cose vengo in esse
accagionato ; d' impugnar la dottrina di s. Dionigi, il che cento volte opposto,
cento volte h stato rifiutato anche dal p. Suarez. 2"* di trattare di eretici i
dottori cattolici, il che h falsissimo, perche io non qualifico mai le persone
ma solo i detti, nh mai sotto tali termini; S"" di parlare di ciö che io non
intendo ; nel che s' e vero , forse non sarö solo. Come non si risponde agli
argomenti da me apportati, del resto fo lieve caso. . . .
Dalle Missioni di Bologna, 28 maggio 1681.
. . . Questa mattina mi 5 capitato il libro di risposta al mio. Mi pare
che sia cosa poco ordinata e perö e difficile di formame il concetto giusto.
Si e ristampato novellamente in Bologna il libro della Concordia al numero
di mille copie, delle quali havendone io preso per ora 400, ne mando di
qui 300 a Roma, gia che molti mi hanno scritto che la migliore apologia
del mio libro sia darlo leggere . . .
8—14.
Die folgenden sieben Briefe aus den Monaten Juni bis Oktober 1681 sind von Segneri
an denselben großherzoglichen Sekretär von Bologna oder den Missionen bei Bologna ge-
schrieben. S. berichtet ihm über den Fortgang des Prozesses gegen sein Buch, über die
Anstrengungen seiner Freunde und Gegner. £r sendet ihm seine neueste Schrift im Manu-
skript als Antwort auf die Schrift Petruccis; es ist die später, aber noch im Jahre 1681
erschienene, oben (S. 522) beschriebene „Lettera di risposta al Signor Ignazio Bartalini '.
Dalle Missioni di Bologna, 7 giugno 1681.
111."*' Sig.** Pr""' Col."'^
Accetto i cortesi augurij che Y. S. con Y amorevolissima sua sotto i 3
di questo si degna di fare a pro della mia Concordia. Ma sappia ch' ella
ä tuttavia piu combattuta che mai, benchä la taccia pare che ora tutta
riducasi all' acrimonia. Non so perö se di taccia tale sia esente il libro
uscito ora fuori per oppugnarla, il quäle porta il nome di monsignor Petrucci
novello vescovo di Jesi, e gran promotore in minoribus della modema ora-
zione di pura fede, da me oppugnata . . .
DaUe Missioni di Bologna, 20 giugno 1681.
Mio Sing."** Sig." e P.'~°* Col."^
Dove V. S. con 1' amatissima sua sotto i 14 mi scrive venirle da Roma
poco lodato il libro fatto ad abbattere la Concordia, il signor marchese degli
Albizi mi significa leggersi in Firenze con applauso. Conviene che tale
applauso venga da chi non intende Io stato della questione. Perchä per altro
Mai — Juli 1681. 557
si presuppone sempre in esso quello che riman da provare. lo veggo che
la Concordia ha operato assai, perch^ quello stesso che le ha scritto contro,
come vede, era assai dai principij da me oppugnati.
Ig con tutta la possibile confidenza mando a V. S. qui tre lettere venute-
mi da Roma, in cui vedra come ora colä passino le mie cose; ma intendo
che da gli occhi di V. S. non passino se non a quelli del Padrone Serenissimo
e del sig. marchese degli Albizi, e quando questi li havera veduti, con agio
loro, la prego a rimandarmele subito per la solita via del sig. conte Annibale.
Ultimamente hebbi una nuova lettera cieca dell'istessa carta e del-
r stesso caratterre della prima; piena anch'essa di tossico pari a quella. Le
ho inviate a Roma per farle vedere tra gli altri a quel sig.' abbate Piazza
che qui mi scrive. AI Serenissimo mandai una lunga lettera i giomi addietro . . .
Bologna, 22 luglio 1681.
. . . Come il signor marchese degli Albizi moströ a V. S. il foglietto
del p. Vanni, cosi puo haverle mostrato o le' mostrerä, una lettera del Mala-
valle* medesimo, il quäle contro le proteste fatte da lui nella sua Pratica
facile, ordisce gia le risposte a chi le ha impugnate. V. S. vede come
d'ogni intomo mi cingano le battaglie. II mio stupore b che questi dicano
tanto ch' io non intendo la materia della quäle ho ardito di scrivere , e che
nondimeno fremano tanto e facciano tanto affine di gettare a terra le opposi-
zioni da me apportate contro dei loro detti. Un piovano di Padova, chia-
mato anch' egli il Petrucci, sento che ha pigliato a rispondermi. In Padova
la sorta di contemplazione da me oppugnata ha allignato molto. E Y. S.
mira se quella e cittä ove facilmente possa allignare in molti la vera con-
templazione. II Cardinal Barbarigo ha scritto ad un altro cardinale , ch' egli
colä ha fatto molto per ismorbar V infezione specialmente da monisteri. II che
concorda con cio che gia scrisse a me, ma lasciamo andar queste cose
Bologna, 29 luglio 1681.
Mio Sing."" Sig." e P.~~ Col."°
Le due lezzioni fattemi da Y. S. con penna cosi felice, spettanti V una
allo spirito, r altra al corpo mi sono state egualmente care. Quanto al primo
h superfluo il persuadermi ch'io richiami la penna ai primi esercitij, perche
innanzi al quarto Trimestre^ non mandero nessun' altra opera fuori. Nel
resto le controversie sempre agitano, non ha dubbio, le menti de'lettori, e
portano quegli incomodi che V. S. saviamente considera. Ma convien osser-
vare da chi vien sempre la colpa di simili controversie. Yiene da chi pone
in campo le novitä, che poi a queste vi sia chi si voglia opporre non e mai,
per mio credere, se non laudevolissimo. Altrimenti, povera chiesa! Io nella
causa mia non mi piglio sollecitudine, perche odo che il Signore ha svegliato
lo spirito del padre Caprini a confutare 1' opera del Petrucci con una scrit-
tura, che non puo senza dubbio non esser gagliardissima. . . .
* Fran9oi8 Malaval, geb. 1627, gest. 1719 zu Marseille, Anhänger Molinos', quie-
tistischer Schriftsteller, s. Index Leonis XIII. 200 244; Mor^ri, Dictionnaire VII, Paris
1759, 121 f.
^ Das letzte «Trimestre** von Segneris „ Manna dell* Anima*.
558 Segneri und Agnelli an Bassetti
Dalle Missioni di Bologna, 9 agosto 1681.
Mio Sing."" Sig." e P."*"* Col."*»
Mando qui annessa quella scrittura, che Y. S. ama di vedere. Anch' io
dubitai che fosse invenzione di coloro che intessono fregi al vero, ma mi vien
supposto di üb, ed io no'l discredo.
Ho desiderato di leggere la scrittura del p. Brunacci a favore della
Concordia, e perche ella venga sicura, ho preso fiducia di farla inviare alle
mani di Y. S. la quäle se vorrä la poträ vedere e di poi inviarmela per via
del signor conte Annibale. Se il Serenissimo amasse di vederla ancor egli,
gia Y. S. sa ch'egli e padrone non solo di tutto 11 mio ma di tutto me.
Non credo perö ch'egli habbia tempo da perdere in queste cose: e cosi an-
cora il signor marchese degli Albizi . . .
Bologna, 23 settembre 1681.
. . . Per Tordinario prossimo il signor conte Annibale suddetto man-
dera a Y. S. un invoglio da parte mia. E questa una risposta^ alle tante
opposizioni fattemi dal Petrucci, lavorata da me in quei ritagli di tempo, che
ho avuti liberi dalle funzioni e dalle fatiche consuete delle missioni, cui per
favor divino non ho tolta ad un tal effetto neppure un'ora. E il Signore
per sua bontä mi ha data testa da reggere. Y. S. si compiacerä di pregare
il signor Ignazio da parte mia, non gia che la copii, perchä so ch'egli sta
giä per altro occupato bene, ma che si compiaccia farla copiare a spese mie,
havendo io scritto giä al s""* Lorenzo che gli rimborsi il denaro, ed egli per
la intelligenza che ha del mio carattere mal formato assista alla revisione,
ma vuol essere in due, uno de'quali tenga la copia e 1' altro T originale.
Dipoi Y. S.. mi favorisca di farla vedere al signor marchese degli Albizi ove
habbia desiderio di vederla presto, e poi mandarla subito in Roma al padre
Giuseppe Agnelli^ cui gia ne ho scritto. Ed appresso facciane fare un altra
copia per Firenze, dove credo esservene il suo bisogno.
Y. S. non puo credere quanto imperversi la persecuzione al mio libro.
E pure una nota di opposizioni, mandatemi a veder da un amico, non puo
credere quante frivole cose ella si contenga. Se non che queste stesse h
necessario dilucidare o offerire al Signore la molestia che in cio si prova.
Nella scrittura ch'io mando cito al § 9 capo verso 1? per un proposito
il Giorno Mistico che Y. S. mi presto e per tutta la memoria che n'ho,
penso di haver detto giusto, ma non posso ritomare a chiarirmene. Se
V. S. mi potesse trovare quel luogo o far ritrovare, e riscontrarlo mi faria
piacer grande. Mi par, che sia verso il mezzo, e forse anche l'indice aiu-
tera alle parole: distrazzione, orazione o cosa simile.
Nel resto mi compatisca perche la persecuzione non puo essere piu terri-
bile, attesa massimamente la debolezza delle cose ch'io sento opporsi. . . .
Bologna, 11 ottobre 1681.
Mio Sing."*» Sig." P.'^"* Col."*^
Non posso esprimere a V. S. quanto mi habbia consolato Y approvazione
ch'ella si h degnata di dare alla mia scrittura. Io sono indifferente allo
^ Es ist die „Lettera di risposta" (s. oben S. 522).
Aagust — Oktober 1681. 559
stamparla 5 non la stampare. Ne lascerö la cura a miei superiori. Mi
basta di haverla fatta, si che si sappia a poco a poco che ci e e possa an-
dar per le mani di chi la voglia. lo mando a V. S. Taltra copia ch'ella ne
brama con intenzione che ne faccia costi fare un altra come le scrissi. . . .
... II signor marchese degli Albizi e un pezzo che ancora a me rap-
presenta come piu opportune di tutto, il partito di andare a Roma io mede-
simo di persona per metter fine alle controversie occorrenti. Io sempre ci ho
provato difficulta per quelle ragioni appunto che V. S. in una Sua si e com-
piaciuto di esprimermi. Ora sento tal'essere il parere altresi del Signor
Cardinale Nerli. Perö mi risolverö di scrivere a Roma e udire ciö che di
lä mi venga risposto. Perch^ il padre Generale bene informato di quanto
accade, saprä se ciö sia spediente. Frattanto b di necessitä liberarsi almeno
in parte da questa vessazione, con la quäle Iddio mi gastiga per le mie colpe.
E qui senza piii, umilissimamente etc. . . .
15.
P. Giuseppe Agnelli (s. oben S. 558) bat das Manuskript zur neuen Schrift Segneris
vom großberzoglichen Sekretär aus Florenz erhalten und schreibt darüber an den letzteren.
Über Agnelli (1621—1706) vgl. Sommervogel, Biblioth. d. 1. Comp. d. Jäsus I» 65 ff.
Roma, 11 ottobre 1681.
Hl."'* Sig.' ?.'""' Col."*»
Ricevo la scrittura del Padre Segneri inviatami per ordine di V. S.
111°^ e le rendo humilissime grazie per il favore che ha fatto al padre et a
me che ho partecipato il godimento di leggerla con grandissimo diletto. Merita
Telogio che riporta dal suo purgatissimo giudizio e se stasse a me certo la
farei stampar subito. Trasmetto per il Padre due scritture annesse, V una e del
padre Caprini^ giä provinciale, il quäle fa istanza d'essere udito in contra-
dittorio per chiarire quäle delle due sentenze sia la vera. L* altra h una
risposta fatta alla prima scrittura del padre Bartoli che io mandai giä al
padre Segneri, ma a questa presto uscirä la replica e forse non si compia-
cera l'authore della risposta d'haver eccitato chi replicasse. Prego V. S.
111"* a far capitare sicuramente e piii presto che, si puö V una e V altra al
padre e quando si compiacesse di avisarmi il suo sentimento sopra la scrit-
tura del padre Caprini se havera tempo di vederla, mi farebbe favore.
16 und 17.
Die folgenden beiden Briefe schreibt Segneri von Bologna am 14. und 18. Oktober 1681
an den Sekretär des Großherzogs. Im ersten sendet er einen Brief, der ihm mit neuen Vor-
schlägen in Betreff seiner Angelegenheit von einem Pater aus Rom zugegangen ist, damit
der Sekretär über diese Vorschläge sein Urteil abgebe ; im zweiten meldet er, was der Pater
General (P. Oliva) zu Rom in seiner Sache zu tun gedenkt.
Bologna, 14 ottobre 1681.
. . . Frattanto mi e capitata Tannessa lettera alquanto tarda, perchä
chi la scrive mi presupponeva in Firenze, ma sensatissima. E un poco lunga:
* Giovanni Antonio Caprini (1614—1694) s. Sommervogel a. a. 0. 11^ 703
560 Cosimo III. an den Kardinal Gibo.
ma io prego V. S. a leggerla s'ella puö e a considerare se v'fe luogo a far
Dulla di cio che dice. Certo e che al signor cardinal Cibo^ non si puo scri-
vere per via di raccomandazione ma potrebbe forse scriversi per via di rap-
presentasdone, cio^ rappresentando quelle cose medesime che il padre, huomo
molto esperto e gia vecchio ha si ben pensate e pesate. Veggo che il fatto
richiesto non e si facile. Ma pure la prudenza di V. S. puo arrivar que'
partiti che a me non appariscono. Fra questo mezzo, ella puö serbare la
lettera per darmela al mio ritomo, e mi par degna di comparir sotto gli
occhi del signor marchese degli Albizi . . .
Bologna, 18 ottobre 1681.
Mio Sing."*» Sig." e P."»"' Col."*»
Se y. S. ha fatto cominciare a copiare la mia risposta ä monsignor
Petrucci faccia fermare ancora le copie sino al mio arrivo perche vi ho fatto
un aggiuntarella opportuna che potra inserirvisi a tempo.
n padre Generale mostra di havere approvato il mio parere, perche
ha fatto 0 farä dare un memoriale alla Sacra Congregazione in genere e a
tutti i Cardinali di essa in particolare e dirä, che havendolo io ricercato di
assegnare uno il quäle parli nella mia causa determina a tal effetto il
p. Brunacci e il p. Caprini i quali presentano in tale occasione le loro scrit-
ture, e contestano a gli avvei^arij lite formale, onde converra ch'ora la
causa riveggasi di proposito con Tassistenza di chi parli per me.
Credo che il Padron Serenissimo approverä la risoluzione, che quantun-
que non fusse da altri da principio approvata e piaciuta al padre Generale
nh egli sara venuto a cid senza il parere del cardinal Colonna, questo fa
che non apparisca cosi imminente il pericolo di precipizio onde havreroo tempo
a parlar costi di ciö che le scrissi T ultima volta. Questa sarä T ultima
di Bologna.
18.
Es folgt die Minuta des Briefes, welchen der Großherzog am 23. Oktober 1681 an
den Kardinal Alderano Gibo, den Staatssekretär Innozenz* XI. , schreibt, nm ihm den yer-
dienstvollen F. Segneri und dessen rOmische Angelegenheit warm zu empfehlen. Über Kardinal
Gibo (Gybo) vgl. auch die folgende Anlage XIX. Seit 1645 Kardinal, starb er im Jahre 1700.
Siehe Gardella, Memor. stör, de' Gardinali YII 64 ff.
AI. Cardinal Cibo-Roma
a dl 23 ottobre 1681 — di Artimino.
Io non posso tacere a Y. E. che impulsi non ordinarij di venerazione
e di gratitudine mi tengono grandemente affezionato al p. Paolo Segneri
giesuita il quäl datosi a conoscere presso che a tutta Italia per huomo apo-
stolico, e co'l tuono delle sue predicazioni su i pulpiti e co'l fuoco del suo
zelo infaticabile nelle sacre missioni e colla forza della sua penna che ferisce
il vizio in tante e tante opere da essa uscite per insegnamento e conforto
della virtu cristiana sara or mai ben noto anche a Y. Em*^ quäl fama corra
di lui, e quant' Obligo ed amor gli professino molti popoli dal medesimo illu-
minati, che gli viddero spargere i sudori ed il sangue per la loro salvezza.
» Vgl. S. 553.
Giuseppe Agnelli an Bassetti, Oktober bis Dezember 1681. 561
Pende adesso in codesta corte il suo credito dalla sorte di un libro
ch' egii scrisse ultimamente con ottima intenzione e per mero sentimento del-
l'onor di Dio; e se mai fusse giudicato, che tal libro meritasse d'essere so-
speso consideri TEm"* V. Tefifetto che ciö produrrebbe in pregiudizio del
concetto d' un tale religiöse e delle sacre dottrine sparse da lui per si lungo
tempo a benefizio di tante anime in molte delle quali Dio sa quäl lavoro
potrebbe fare o la debolezza o Tignoranza. Questo solo motivo piü che
Tafifezione dovuta al padre, mi fa risolvere a pregar l'E. V. instantemente
che voglia avere in protezione la di lui causa e prestargli quella mano che
e stata sempre sl propizia alla pieta. Mentre assicurando Y. E*^ che non
potra mai farmi favor piü accetto resto tutto acceso nel desiderio di servirla,
bacciando all E. V. cordialissimamente le mani.
19—22.
Vier Briefe des P. Giuseppe Aguelli an den Sekretär des Großherzogs aus den Mo-
naten Oktober bis Dezember 1681 über den weiteren Verlauf des Prozesses vor der Inquisition
in Rom gegen Segneris Buch. Die neuen Mystiker haben in Rom hohe Gönner. Agnelli
hofft trotzdem noch im Briefe vom 29. November, während Segneris ^Concordia* bereits in
der Sitzung des Heiligen Offiziums vom 26. November verurteilt worden war. An diesem
Tage (29. November) hatte Agnelli noch keine Kunde von der Verurteilung, meldet sie aber
im letzten Briefe vom 6. Dezember.
Roma, 26 ottobre 1681.
111."'* Sigr P."*"' mio Col."''
Rimando T originale che V. S. 111"' si degnö d'inviarmi per favorire il
padre Segneri e la prego in riguardo a lui ä farlo capitare nelle sue roani.
Qui si crede che il tribunale del Santo Officio esaminerä la sostanza della
controversia e si prenderä qualche vigorosa risoluzione per ovviare a danni
che sono frequenti per gFerrori che nascono almeno dalla mala intelligenza
delle proposizioni che si insegnano da questi mistici novelli. Vi sono impe-
gnati a loro favore grandi personaggi, il che rendera difficile assai il pro-
gresso aU'affare. Ma si come temiamo la potenza di quelli cosl speriamo
che lo fara facile per bene della Chiesa chi tutto puö. Certo e che niuno di
noi vi ha iropegnato per altro fine.
Faccia poi il Signore la sua volonta che sara la regola infallibile del
nostro contento
Roma, 8 novembre 1681.
Per questo stesso ordinario riceverä un involtino di scritture per il
p. Segneri. Sono Tesame sopra la scrittura fatta contro il padre Bartoli^
L* informazione breve a* cardinali della causa propria del p. Caprini , che
pretende che si decida la materia. II memoriale dato alla Sacra Congrega-
zione dal procuratore del p. Segneri che e il p. Brunacci^. Speriamo che
i favori dell'A. Ser"* del Gran Duca nostro Signore habbiano aperta strada
alla difesa del p. Segneri, onde non solo il padre ma quanti nella Chiesa
» Daniello Bartoli (1608—1685); vgl. Sommervogel, Biblioth. d. 1. Comp. d. Jösus
I« 965 ff.
' Domenico Brunacci (t 1695); vgl. Sommer vogel a. a. 0. IP 253 f.
Hilgers. Der Index Leos Xm. 36
562 Segneri an den GroBherzog Cosimo III., 4. September 1690.
goderanno Testinzione di errori cosi peniiciosi aH'anime, saranno obligati
ad impegnare le preci piü affettuose appresso Dio per la piena felicitä di
cotesto Serenissiroo Signore, come io fo con tutto il mio cuore. . . .
Roma, 29 novembre 1681.
Riceverä per questo Ordinario un involtino nel quäle e il secondo dis-
corso del padre Gaprini. Si degni di vederlo, e poi lo faccia capitare al
p. Segneri. Ha dato memoriale V authore di esso per esser udito in contra-
dittorio obligandosi a disdirsi in publice ancora se bisognerä, e sark fatto
capace di aver errate in quanto si contiene nell' uno e nel altro discorso che
ha posti nelle mani dell' Assessore. Si ode che N. S." habbia deputati tre
giudici , cioe il cardinal Capizucchi ^ il car** Lauria ^ il car^* Ricci ^. II primo
passö il libro del Molinos, il secondo lo difese essendo accusato alla Con-
gregazione, il terzo si governa con la direzzione di quel Direttore. Con tutto
cio nulla si teme. Sento che non sia dispiaciuta la scrittura del p. Bartoli:
qui ha grande applauso. Sara curioso il fine di questa azzione.
Roma, 6 decembre 1681.
Dl."° Sig.' mio P."°' Col."*
Cosi appunto h seguito come V. S. 111°^ giä informata mi scrive nella
sua cortesissima. Si e fatto il primo passo della condanna deir innocente,
hora si fara il secondo della assoluzione del reo. Cosi piace a Dio, e cosi
ha da piacere ancora a noi. II tempo renderä testimonio del vero, e quando
non lo faccia il tempo , lo farä V etemitä , che ä 1' unico infallibile. Vedo
bene che Dio vuol fare qualche dimonstrazione della virtu del p. Segneri che
fin hora ha esperimentato la buona fama et fe molto conveniente che
esperimenti ancor Tinfamia che e cosa da huomo apostolico quäle egli ä.
Prego V. S. 111°** a farli capitare Tacclusa che stimo bisognosa di qualche
sicurezza per ogni caso possibile. E pregandola de'suoi comandi, con humi-
lissima riverenza resto
Di V. S. Hl."* Hum."* Devo."*» Obb.»** Ser.*»"*
Gioseppe Agnelli d.' C* di Giesü.
Zorn Schlüsse möge aus einem bereits 1857 edierten Briefe Segneris an den Großherzog
Tom 4. September 1690 die Stelle folgen, in welcher San Cosimo III. über die nach den An-
gaben der Inquisition zu veranstaltende Neuausgabe der .Conoordia* berichtet.
In quest' ordinario mi son poi giunte le note fatte su la Concordia.
n signor cardinal Colonna non vuole che, ristampandosi , si ristampi con la
dedicazione che a lui ne feci. Vuole per buoni rispetti, com' egli dice, che
si dedichi ad alcun altro: e mi propone V. A. S. Io ho veduto che per
buoni rispetti, nfe anche V. A. si curerä che a lei si dedichi una cosa giä
1 Raimondo Capizucchi 0. P. (1616—1691), 1650 Sekret&r der Congr. Indicis, Mag.
S. Palat. 1654—1663 und zum zweiten Male 1673—1681; Innozenz XL machte ihn zum
Kardinal 1. September 1681. Vgl. Cardella, Memor. stör, de' Cardinali VII, Roma 1793,
255 f; Qu6tif-Echard, Scriptor. ord. Praed. II 729.
3 Lorenzo Brancato di Lauria 0. S. F., Kardinal 1. Sept. 1681, f 1693; vgl. Car-
della a. a. 0. 256 ff.
' Michelangelo Ricci, Kardinal 1. Sept. 1681, f 1682; vgL Cardella a. a. 0. 262 ff.
Anlage XIX. 563
data ad altri, onde ho per meglio non dedicarla a veruno. Non so se V. A.
approverä questo mio parere. Vero e che tale ristampa non puö farsi al
presente, ma solo quando io sia giä liberato dalle missioni. Frattanto avrei
caro che, se V. A. ha qualche occasione di scrivere per altro al detto signor
cardinal Golonna, mostrasse a lui qualche gradimento delFopera che ha du-
rata ad ottener che un tal libro sia ristituito alla luce; tanto piü che io
credo assai ch'egli l'abbia fatto in riguardo a quegli ufficii di raccomanda-
zione che ne ebbe da V. A. S. nel passato pontificato. Per altro stimo che
non senza fatica egli abbia ridotta la cosa a quel segno in cui si ritrova,
perchä le mutazioni spettanti ai sensi son poche e di piccola conseguenza, e
quelle spettanti alle formole ed alle frasi, che sarebbono piü, sono, per dirlo
in confidenza all'A. V., rimesse in arbitrio mio. I revisori non han lasciato
di cavillare al possibile; ma la sacra Congregazione si ö in ultimo riportata
a ciö che giudichi il signor Cardinale, e cosi egli ha proceduto con dis-
cretezza ^.
XIX.
Das Breve Innozenz' XL vom 26. Mai 1689 als Abschluß des
Prozesses gegen den Kardinal Pier Matteo Petrucci und dessen
quietistische Lehren und Schriften.
Das Breve, welches hier zum ersten Male im Druck erscheint (vgl. oben S. 103), ist
schon wegen der großen Seltenheit ähnlicher Aktenstücke ein sehr merkwürdiges Dokument,
das durch sein langes Verborgensein nur noch an Interesse gewinnt. Von großer Wich-
tigkeit aber für die Beurteilung des Quietismus ist das päpstliche Schreiben, weil es klar
und bestimmt aus den Werken Petruccis 54 Sätze aushebt und verurteilt. Um so wichtiger
erscheint diese Verurteilung, die Veröffentlichung derselben um so mehr erwünscht, als der
Kardinal Petrucci mit seinen Schriften und seinem Quietismus bis in unsere Tage merk-
würdigerweise gerade auf protestantischer Seite seine Freunde und Verteidiger gefunden hat.
Oben ist bereits erwähnt, daß Pier Matteo Petrucci der einzige Kardinal im Index Leos XIII. ist.
Der protestantische Theolog Heinrich Hoppe leistet in seiner sogenannten „Ge-
schichte* der quietistischen Mystik beinahe Unglaubliches. Mit Außerachtlassung oder Un-
kenntnis der notwendigsten historischen Dokumente verbindet dieser Geschichtsforscher bei
der Beurteilung der quietistischen Sätze eine merkwürdige psychologische Kurzsicbtigkeit.
Nach ihm muß ,d erFluch desJesuitismus'' verantwortlich gemacht werden für „die
gewissenlosesten Verdrehungen und Lügen der römischen Inquisition"
nicht etwa bloß beim Prozesse Petrucci, sondern sogar und vornehmlich bei und in der Ver-
urteilung eines Molinos. Siehe Heinrich Hoppe, Geschichte der quietistischen Mystik
in der katholischen Kirche, Berlin 1875, 260 fif 273 A. 522.
Über Petrucci s. Ughelli, Italia sacra I 287; Kirchenlexikon IX« 1855 ff; vgl. Real-
£nzyklopädie für protest. Theologie XIIP 260 ff , Artikel .Molinos"; Reusch, Der Index
der verbotenen Bücher II 611 ff; Hoppe a. a. 0. 135 ff.
Pier Matteo Petrucci, geboren 1636 zu Jesi, erst Mitglied, dann seit 1679 Vorsteher
des Oratoriums zu Jesi, wurde 1681 Bischof daselbst und unter dem 2. September 1686 zum
Kardinal ernannt, legte 1696 die Verwaltung seines Bistums nieder und starb zu Montefalco
am 5. Juli 1701. Eine Monographie über ihn muß noch geschrieben werden, hierzu aber
gibt es wohl kein wichtigeres Aktenstück als das folgende Breve. Dasselbe besteht aus drei
* Lottere inedite di Paolo Segneri d. C. d. G. al Granduca Cosimo III tratte dagli
autografi, pubblicate da' Silvio Giannini, Firenze 1857, 189.
86*
564 Breve Innozenz' XI. vom 26. Mai 1689.
Teilen, indem das eigentliche päpstliche Schreiben in die kurze zusammenfassende Darstellung
des Verlaufes des ganzen Prozesses aufnimmt : erstens die .spontanea comparitio* des Kardinals
Petrncci und zweitens dessen ^retractatio* der 54 aus seinen Schriften von der Inquisition
ausgehobenen Irrtümer, welche darin wörtlich wiedergegeben sind. Darauf schlieBt das
Papstschreiben — und das ist sein eigentlicher Inhalt — mit der Lossprechung und Indem-
nitätserklärung des Kardinals.
Die Einleitung des Breves berichtet, daß bei Gelegenheit anderer Prozesse (es sind
die gegen die Quietisten gemeint) auch der Kardinal Petrucci bei der Inquisition wegen seiner
Doktrinen verdächtigt worden sei. Daraufhin habe das Heilige Offizium die Schriften des
Kardinals geprüft und 54 Sätze aus denselben als „falsae, male sonantes, temerariae, scanda-
losae, periculosae alijsque gravioribns censuris respective damnabiles* qualifiziert. Da aber
der genannte Kardinal sich freiwillig dem Papste gestellt habe mit dem Bekenntnisse seiner
Irrtümer, die er alle in der besten Weise zu widerrufen bereit sei — und nun folgt wort'
getreu die von Petrucci geschriebene und unterschriebene „spontanea comparitio* — , so habe
der Papst die Sache einer eigenen Kongregation übergeben, welche aus einigen Kardinälen
des Heiligen Offiziums zusammengesetzt worden sei. Nach dem Rate dieser neuen Kongre-
gation habe der Papst angeordnet, daß dem Kardinal Petrucci nur die heilsamen Bußen auf-
erlegt werden sollen, welche seinem Stande entsprächen, und daß er zunächst vor dem Kardinal
Alderano Cybo (Cibo), vor dem Commissarius generalis der Inquisition und zwei Zeugen feierlich
seine Irrtümer abschwören und retraktieren müsse. Dieses sei geschehen in dem Palaste des
Kardinals Cybo am 17. Dezember 1687, wobei Petrucci die — nun folgende — Retraktation
seiner 54 Irrtümer abgelegt habe. Die daraufhin erfolgte Lossprechung und Freigebung durch
den Kardinal Cybo heiße der Papst hiermit ausdrücklich gut. Und nun ergeht die päpstliche
Indemnitätserklärung des Kardinals Petrucci mit Anwendung aller kanonischen Formen und
Formeln, damit der Kardinal in Zukunft von keiner Autorität irgendwie wegen seiner früheren
Schriften und Irrtümer behelligt werden könne. Das Breve wurde erst am 26. Mai 1689
ausgestellt. Die Minuta, von der wir die Abschrift nahmen, befindet sich zu Rom im Archiv
der Breven (Diversorum Innocentii XI tom. XI, fol. 40 — 77).
In der Minuta des Breves selbst werden nur die Anfangsworte sowohl der spontanea
comparitio als der retractatio angeführt und alsdann in Klammer beigefügt : ; Inseratur spon-
tanea comparitio ! Inseratur retractatio, und darauf folgen, getrennt von dem Breve, die Ab-
schriften jener beiden Dokumente. Im folgenden Abdruck sind diese letzteren an der richtigen
Stelle vollständig eingesetzt.
InnoceDtlns PP. XI.
Ad futuram rei memoriam.
Cum sicut accepimus alias occasione unius seu plurium processuum ad-
versus nonnullas personas ab Officio Sanctse Romanse et Universalis Inquisitionis
formatorum, dilectum filium nostrum Petrum Matthseum S. R. E. Presbyterum
Cardinalem Petruccium nuDCupatum in illis tanquam falsarum ac perniciosarum
doctrinarum assertorem sive etiam magistrum nominari contigisset, ac subinde
quinquaginta quatuor propositiones ex quibusdam dicti Petri MatthsBi Car-
dinalis libris, quos iampridcm typis ediderat, excerptae eidem Officio tanquam
damnabiles delatsB, ac denuntiatsB fuissent illaeque postmodum in executionem
decreti Congregationis venerabilium fratrum nostrorura ejusdem S. R. E.
Cardinalium in tota Republica Christiana contra haareticam pravitatem 6e-
neralium Inquisitorum a Sede Apostolica specialiter deputatorum a nonnullis
in Sacra theologia magistris dictaa Sanctse RomansB et Universalis Inquisitio-
nis Qualificatoribus ad earumdem propositionum examen specialiter delectis
mature ac diligenter discussas, ab iis iudicatsB fuissent falsae, male sonantes,
temerarisB , scandalossB , periculossB alijsque gravioribus censuris respective
damnabiles; ac propterea de mandato memoratsB Congregationis Cardinalium
Die „spontanea comparitio* des Kardinals Petrucci. 565
iudicialiter in causa hujusmodi procederetur : interea temporis ipse Petrus
Matthaeus Cardinalis a supradicto Officio nondum citatus, nee vocatus sup-
plicem quendam libellum, seu scripturam Nobis porrexit, tenoris qui sequitur,
videlicet
Sanctissime Pater.
Ego Petrus Matthajus Petruccius S. R. E. Cardinalis Episcopus Aesij ad pedes Sancti-
tatis YestrsB provolutus huroillime et lacrymabiliter me accusando expono, quod cam in
quibosdam libris meis jam typis evulgatis posuerim et asseriierim quinquaginta quatuor
propositiones quas postea rescivi fuisse tanquam damnabiles delatas et dennnciatas apud
Sanctnm Inquisitionis Officium, a quo deinde tradit«} (ut audivi) pro censura patribus qualifica-
toribus theologis ejusdem Sancti Officij, fuerunt ab ijsdem judicatte falsse, male sonantes, t«me-
rariae, scandalosae, periculosse, alijsque gravioribus censuris respective damnabiles.
Idcirco cognoscens roe graviter errasse et deliquisse, non quidem ex dolo et intentione
mala (testis mibi Deus) sed ex inadvertentia et mea ignorantia, nunc poenitens mei errati et
delicti, supplex pro remissione recurro ad clementiam, et misericordiam Sanctitatis Vestrae
et propositiones praefatas, sicut vere.me poenitet protulisse, scripsisse, et asseruisse, pon
tarnen contra Sanctam Matrem Ecclesiam aliquid unquam affirmare intendens ; ita eas et eamra
singulas tanquam (ut praefertur, et vere sunt) falsas, male sonantes, scandalosas, temerarias,
periculosas et gravioribus censuris respective damnabiles, bumilitcr, sincero corde, non per
vim, et metum sed sponte, et libere, meum cognoscens, et confitens errorem, exhibeo me
promptum easdem revocare, retractare, reprobare, et damnare, juraturus me nunquam in
posterum aliquid talc vel quidquid aliud catbolicae fidei et Sanctae Romana> Ecclesisß doctrinis
et decretis quomodolibet contrarium dicturum, scripturum vel asserturum, neqne de prrodictis
unquam nee directe nee indirecte scripturum, locuturum et quomodolibet tractaturum.
Meque promptum quoque et paratum praebeo subire omnes poenas et poenitentias,
quae mihi a Sanctitate Vestra et a Sacra Congregatione Sancti Officij imponentur ; easque in-
violabiliter observare et adimplere promitto.
Prffiterea ad prsefatos libros meos, e quibus dicta) propositiones censuratae, damnato)
et damnabiles extracta; fuerunt et si quce alio} extrahantur, agnoscam ex secutis maus nunc
esse periculosos et animarum saluti pemiciosos; ego quoque opto, postulo, deprecor, et insto
quam citius prohiberi, ne per moram eorum pernicies profnndius figat radices et latius dif-
fundat infectionem.
Postremo si quid aliud adversum me delatum utcunque fuerit vel defcretur, de rebus
a me usque in hanc diem gestis, in hoc Sancto Officio, de quibus (Deo teste) nuUa nunc
mihi notitia, nulla memoria, nuUaque conscientia me reprehendit, de cunctis integre per hanc
meam comparitionem accusare me preetendo proque bis exhibeo me paratum satisfacere ju-
stitiae, meritasque subire poenas, nisi a pietate, et indulgentia Sanctaß Sedis Apostolicse
condonentur.
Quibus Omnibus mea manu exaratis, pro authentica, validaque promissione et obser-
vatione, manu eadem subscribo. Petrus Matthaeus Petruccius.
Unde nos qui licet immeriti, illius vices gerimus in terris, cui proprium
est misereri semper et parcere, considerantes, quod Sedes Apostolica pia Mater
ad ipsam cum humilitate recurrentibus se propitiam exhibere solet et benig-
nam, supplicem libellum seu scripturam hujusmodi ab eodem Petro Mattbaeo
Cardinale manu propria scriptam et subscriptam, legitimsB et judicialis com-
paritionis loco admittentes, nee non particularis Congregationis nonnullorum
ex prsefatis primodictse Congregationis Cardinalibus, quam super negotio hujus-
modi specialiter deputaveramus, sententia editisque ab ea decretis auditis per
tunc existentem Commissarium Generalem ejusdem SanctaB Romanae et Uni-
versalis Inquisitionis nobis relatis de memoratorum secundo dictsB Congre-
gationis Cardinalium qui ejusmodi rem congrue lateque examinarunt,
566 ^i® ,retractatio' des Kardinals Petrucci.
ipsi Commissario Generali mandavimus , ut eidem particulari Congregationi
Cardinaliuin significaret nostrsB mentis esse, quod dictus Petrus Matthseus
Cardinalis ex speciali gratia reciperetur et expediretur ac si fuisset sponte
comparens cum clausula expressa, etiam si fuisset praeventus indicijs in supra-
dicto officio, impositis ipsi tantummodo poenitentijs salutaribus susb conditioni
convenientibus prout subinde nempe die XVII decembris MDGLXXXVII in
executionem prsBfataß nostrae mentis a venerabili fratre nostro Alderano Epi-
scopo Ostiensi S. R. E. Cardinale Cybo nuncupato quem ad id specialiter
deputavimus, in ipsius Alderani Episcopi et Cardinalis mansionibus coram
dicto Commissario Generali in ejusmodi acta vices Notarij jussu nostro oxer-
cente et duobus testibus, expeditus fuit, emissa tamen prius ab eodem Petro
Matthaeo Cardinale coram memoratis Alderano Episcopo Cardinale, Commis-
sario Generali, et testibus omnium et singularum quinquaginta quatuor pro-
positionum prsafatarum canonica revocatione, reiectione et retractatione juxta
formam sibi in scriptis traditam et ab eo subscriptam, tenoris sequentis,
videlicet :
Ego Petrus MatthsBus Petraccius filius quondam loannis Baptistse, S. R. £. Cardinalis
et Episcopns Aesij setatis meae annorum quinquaginta duorum, in judicio personaliter con-
stitntus et genuflexus coram Vobis Emo D. Cardinale Cybo pro hac judiciali functione a
Sanctissimo D. N. Innocentio Papa XI™^ specialiter deputato, cognoscens, et confitens me
graviter errasse, quia propositiones quinquaginta quatuor falsas, male sonantes, temerarias,
scandalosas, periculosas, et alijs gravioribus censuris respective damnabiles ex inadvertentia
et ignorantia in meis libris jam typis evulgatis scripsi et asserui videlicet.
1? Due sono le arti piü potenti, con che il demouio tira al basso le anime in quelU
incognita forma sollevate dalla gratia: una rete, o lacciuolo del demonio e il mostrare
all' anima cose buone ma particulari, come varij misterij di feste correnti, oude V anima stima
bene V abbraciarle , e stima errore il passar tali feste senza distinte memorie. Ma se ella
ha giä fatto il corpo della meditatione , e Dio la vuole in una classo piii alta , ch' d la con-
templatione ; perch^ ha da tomare in giü ? Dali' affissars' in quei particolari misterij , che
ne vuol cavare? Perch^ ha da abbassarsi per rialzarsi di nuovo a Dio?
2? Lo stesso dico degli altri misterij de' beati cittadini del paradiso. Da ciö avviene,
ch' d un avvilire lo spirito etc.
3t Se la divotione a' Santi, non terminatur ad ipsos, sed transit ad Deum come queste
anime, che di e notte aspirano a Dio e si struggopo per brama di piü amarlo et amando Dio
amano ciö ch' ^ amato da Lui come non dovranno esser dette divote?
4. Gia tale anima ha meditate, e capite le verita spettanti alla sagrosanta homanita
del Salvatore, onde non le rimane altro, che abissars' in Dio.
5. Tali anime gia sono pasciute finch^ si d dovuto con varie considerazioni di oggetti
utili , e divoti , e sagri e sovra tutto co' misterij della Tita , e passione del Redentore. Hör
dunque che la gratia tira lo spirito a stato piu intimo et incorporeo si contentino di digianare.
6. L' humanitä di Giesü Christo d 1' esemplare piu che perfettissimo dell' humanitk
nostra, a cui questa deve conformarsi, e la sua divinita k T esemplare del nostro^ spirito,
che a sua imagine c stato creato : dunque alla somiglianza sempre piü perfetta delF altissima
divinita ha da aspirare lo spirito nostro.
7. 1/ anima posta in queste tenebre d' intelletto ö ogni giomo piü spogliata di cogni-
tioni: dunque ogni giomo piü scemano gli atti della volonta. E poi d posta in una oome
spirituale inappetenza, per la quäle pare che non trovi cosa, che all' anima piaccia; quindi ^,
che non pare , che la volonta di lei si muova a cos' alcuna creata ne dasse a volere ': come
volete dunque che pecchi?
8. Stando V anima contemplativa nella sua gran notte, o tenebre delle potenze appren-
sive, e .stände le potenze affettive nella lor grande aridita, inappetenza, e pena, come
Die verurteilten Sätze des Kardinals Petruoci. 567
r anima capace di gir cercando intelligenze peccaminose , e di gustare e dar consenso a
tali colpe?
9. Non vi affligete donque air hora che non sapete che vi dire al confessore , e che
non pare di potervi dolere di qualche sdracciolamento dell' anima vostra , che in veritk non
h quel male che vi apparisce; ende ne pure la vostra coacienza puo havervi [il] dolore,
che vorreste.
10. Altra arte del demonio e il porre qualche apparente rimorso avanti la vista del-
r anima, o qualche dubbio di peccato, o bisogno di coscienza. Dunque regolarmente parlando
di quei dubbij, e memorie di peccato, o di bisogno di coscienza in tempo di contemplazione
non nascono da spirito buono, ne tocea a lei sciorre i lacci, ma tocca a Dio.
11. II niente e V esemplare dell' anima mistica. Come stava egli prima che Dio creasse
il mondo? Pensava egli a se stesso, et haveva cura di seV Affrettava forse il creatore
alla grand' opera della creatione? Chiedeva forse di sortire, quando fusse creato, questa o
quell' altra conditione? Certo che no.
12. Quando T anima annichila tutte le cognitioni, quanto le sara facile di porsi con la
fede cieca in Dio? £ perchd Dio N. S. ^ il fine dell' anima, e quel meto, o viaggio ö retto,
che senza di vagare a dirittura tende al suo fine ; quindi e che 1' anima caminando per la
strada del niente, e terminando subito in Dio, fa un Camino retto, e sovra modo aggradevole
al sommo Rd.
13. Ma il distaccarsi da tutti gli afifetti sensitiv! del nostro cuore di carne e il non
far caso de' movimenti suoi, e il distaccarsi dalle imagini della nostra fantasia, da* i discorsi
del nostro cervello, e dalle memorie della nostra reminiscenza, e come fossimo morti a tutte
queste cose, il porsi coUo spirito piü puro quietamente in questo immense Dio insegnatoci
presentissimo dalla fede , ma non gustato niente da i nostri sensi , e V amare con amor puro
di spirito il nostro creatore, incognito alle nostre cognitioni et amarlo con amore puramente
spirituale, e niente gustato dalla nostra umanita, e durare cosi del continuo: o questa si
ch' e una fatica, anzi una morte profonda dell' anima , che passa tutte le poenitenze , e tutte
le fatiche della vita attiva.
14. Sta r anima come morendo abandonata in Dio , perduta , e scordata in se stessa,
et inabissata in un modo generalissimo, ch' e sopra tutt' i modl, e quasi come una cosa, che
non ha piü 1' essere, ma si d perduta e disfatta in quell' essere supremo.
15. Quest' anima ha da stare tanto perduta in Dio, che ne pur cerchi di sapere, s' ella
sia cara al suo Dio.
16. La perfetta rassegnatione di quest' anima, e morte amorosa ha da essere come una
fiamma divoratrice, che consumi tutte le brame, e tutte le sue riflessioni. et attivitä, ridu-
cendola a questo solo, ch' ella sa, che Dio h.
17. Si come il morto si lascia maneggiare, ne punto resiste ne mai si duole di chi lo
maneggia, cosi quest' anima etc.
18. Tal' anima non apprendendo creatura alcuna, ne se stessa, non vive ella distinta-
mente ricordevole in se, ma Dio vive in Dio, e Dio ^ vita, e Dio h.
19. L' anima, la quäle per gratia di Dio e giunta a questo stato (cio6 della contem-
platione negativa) perde ancora la distintione delle cose nel suo virtuose operare, e perde la
propria volontä, ne piü elegge o rifiuta cos' alcuna ; ma Dio ^ in lei senza lei, e 1' amor puro
di Dio vive in lei senza lei, cioä senza ch' ella si avveda di essere, per il suo amoroso perdi-
mento in Dio: e vuole et elegge, rifiuta, o disvuole in lei con pienissimo dominio, e piü
che totale.
20. Iddio d quelle, che vuole et elegge, e muove lei, senza ch' ella operi elettivamente
per se stessa, e da se stessa.
21. Si come il ferro perfettamente infocato e come perduto nel fuoco, e non si vede
il ferro unito al fuoco, cosi 1' anima perfettamente divinizzata non vede piü se stessa in Dio,
ne opera ella ma Dio opera in lei , e Dio vive , et e vita , et e , senza ch' ella si ramenti
piü d' essere.
22. Quando tal' anima e giunta a tal grado, che non voglia piü ella alcun' atto elettivo,
et alcuna di dette cose , all* hora e divenuta come impassibile , intangibile , et immobile , per
quanto perö questo b possibile nello stato di viatore.
568 ^® verarieilten Sätze des Kardinals Petracci.
23. La regola delle regole per vincer le tentazioni d' ogni sorte e il servirsi coli* aiato
della divina gratia della libertä delle potenze spirituali, e specialmente della volonta, tenendo
fermo Y arbitrio in qoesto punto : voglio amar Iddio.
24. Gerto ^ ch' b piii difficile 11 vincere un nemico nel proprio regno , che in paese
straniero. Le tentazioni vengono regolarmente nelle potenze basse, e sensitive; poich^ in
esse ha podestä il demonio, et ad esse il maledetto propone ciö che sa essere proportionato
alla loro capacita, et a i loro appetiti. Danqne il servirsi delle medeme potenze basse con
far atti particolari, distinti, e sensibili dl virtü e come an combattere col nemico nel proprio
regno di quelle.
25. Se r intelletto a werte bens'i la malitia morale , o peccaminosa del meto d* alcnn'
appetito, ma non distingoe, se sia male grave, o leggiero, che diremo? Altri dicono, che
quando V anima non pensa a peccato mortale, ne a pericolo di commetterlo, ne ad altra obbli-
gatione, e semplicemente apprende esser male V oggetto da lei voluto, e lo vuole in tal caso
la sua colpa sara veniale. lo per me regolarmente mi appiglio a questa opinione, e molto
piü nel proposito et a favore di anime cosi tentate, che patiscono violenze tanto cradeli.
26. Quando V anima con piena awertenza di ragione conosce quel movimento grave-
mente disordinato , ne V impedisce ne' 1 reprime , ma dall* altra parte ad esso non presta il
consenso (e qui suppongo, che non ci sia pericolo di acconsentire) in tal caso gravissimi
auttori stimano non intervenire la colpa mortale. Mi appiglio a questa sentenza nel nostro
caso etc.
27. Finchd V anima puu constantemente perseverare in questa divina presenza, e divino
amore attuale, non ^ a lei necessario far altri atti per superare le tentationi, e per evitare
ogni colpa e difetto.
28. Che se mi si dice, che nel tempo delle tentationi, che vengono contra le YÜtü
morali , bisognerä produrre gli atti espressi per debellare V awersario ; io no* 1 contendo , ne
condanno atti tali , ma dico ancora , ch* eminentemente et in modo piu perfetto si snperano
tutte le tentazioni con questo stabilimento dello spirito nella pura presenza divina, e nel-
r attuale amor di Dio , che se si producono gli atti bor di questa , hör di quell* altra virta
morale distintamente.
29. Se vi pare di poter teuere immobile la volonta in Dio perchd ve la sentite stra-
scinare bor qua, bor la ad oggetti peccaminosi, io vi rispondo, che dovete servirvi di triaca
di questo , che vi sembra veleno. Volgio dire che quel' sentirvi strascinata la volontä v* ha
da far conoscere che non e vera volonta quell* appetito , che vi sentite cosi mosso con tal
violenza. La vera volonta, perch* d spirituale non puo esser sentita : e perch^ di sua natura
6 liberissima, non puo essere trascinata, ne sofifriro violenza, che la necessitino. Dnnqae
subito che vi accorgete che 1* appetito vostro e violentemente rapito verso gli oggetti vitiosi,
dite : quest' appetito non e vera volonta, ma e senso.
30. I demonij, gli huomini, e le occasioni incitano, e persuadono la nostra volonta al
peccato, e possono far violenza alle membra esteriori, et alle potenze piii basse: Ma se noi
saldamonte coUa volonta risoluta diciamo di nö, non peccheremo mai, mai.
31. Quando accade in qualcbe persona, di coscienza per altro retta, e timorata di Dio,
senza precedente giusta cagione si adiri contra se stessa, e contra i suoi piü stretti congionti,
amici e domestici, si che agitata dalle furie, e rabbie, che le sconvolgono il senso, proferisoe
bestemmie contro l'altissimo Iddio, contro i santi suoi, e chiama a se gli stessi demonij;
all' hora (se tal persona non e frenetica, o furiosa, o impazzita) sara 1' ira sua demoniaca.
32. E si dica loro, che non iscoprano ad ogni persona il loro patimento, poiehd non
tutti sono capaci, et in alcuni deboli cagionerebbe scandalo, o esse udirebbero risposte da
indurle (come dissi) a disperatione.
33. Non si prendano tali anime fastidio di questa loro tentazione, come se fosse gra-
vissiroo male ; poiche non consentendo esse agli orribili spropositi dell' iniquo spirito , ne
siegue, che non peccano, e non peccando, il loro male non h male di colpa, ma di pena;
unde non merita nome di vero male.
34. Dico che le bestemmie anco esteriormente proferite, ma senza 1' avvertito oonsenso
di chi patisce le violenze non sono peccati , ne deve spaventarsene il direttore d' anime
cosi tribolate.
Die Yenirteilten Sätze des Kardinals Petrucci. 569
35. Con tali tempeste , cioe (com* esprime ne i contesti) con le fierissime battaglie
infernali sofFerte da un' agitatissima verginella , quäle per yiolenza proferisca bestemmie con
]a lingua mossa non giä dalla volonta della proferente, ma dalla rabbia del nemico infernale,
il Signore tremendamente la purifica per altamente incoronarla, e che a forza di martellate
cosi pesanti lavora quella pietra da inserirsi ne i muri della Celeste Gerasalemme.
86. Si quando (quod accidere non semel compertum est) daemon aliquam in hamano
corpore partem coeperit quodammodo possidere, puta occulos, linguam, et etiam verenda
membra; tone mimm est, quid tales patiantur animsB. Illic dsemon regnare et partem illam
possessam membrum dicerem esse diabolicom. Rationis penitos detrectat imperium. Hinc
fit linguam obsccenissima et lupanaribus digna proferre, licet talia mens tunc non advertat.
Hinc impetus, et afifectus quandoque turpiter se denadandi proveniunt. Hinc foediora, quse
me coDscribere pudet.
37. Neque se tales animse veri criminis censeant reas, licet motos violentiores sen-
tiant in sensibus, et igne tartarese libidinis effervescant : ratio enim quandoque ab hoc spiritu
tenebris circumfnnditur , et offnscatur, adeo ut homo se hominem esse non animadvertat.
Interea hominis inferior pars acriter commota consurgit adversus spiritum, et nostra bru-
talitas vehementissime viget, et delectationibus , appetit satiari impudicis; neque tunc agno-
scitor culpa inter tarn tetras animi laborantis confusiones.
38. Neil' oratione dovet* esercitare la fede vivacissima di questa sagra presenza di Dio ;
ne sarebbe inutile oratione il non pensar altro.
39. Nel Camino deiramore, e della fede Tanima non va cercando Iddio, perch^ T ha
presente ; ne ella si muove si perche giä e piena di Dio, e Dio 6 immoto in lei, come perche
Dio d r ultimo fine di lei : et essende ella giunta all' ultimo fine non si muove , se non vuol
retrocedere.
40. Tutto quelle, che posso far io attivamente per amare il mio Dio, e un impedire;
e perciö non solamente ho perduto il fare qualche cosa, ma ho dato a lui del tutto la mia
libertä, e tutta la mia volonta, e cosi mi son private affatto deli' amore.
41. Qui si vede, che tali anime han da perdere la loro attivita, et il produrre atti
violenti, sforzati, e sensibili et han da perdere i discorsi.
42. I veri e perfetti mistici stan morendo del continuo in una mortal sofferenza, che
senza intervallo opprime il fondo dell' anima, et annichila in lei V attivitä, non solamente delle
sue sensitive potenze, ma anche delle spirituali.
48. Dio vuol' essere amato, e non conosciuto. Yoi dunque lasciate ogni brama di co-
noscere, e di gustare et amatelo, amatelo.
44. Osservo ancora, che Dio opera tutte le operazioni di queste anime poste nelle
tenebre, in quanto ch' esse si sono in Dio risegnate.
45. L' anima sta salda, non si rivolge a se stessa, ne riflette, ne si ricerca ; ma sempre
sta morendo abbandonata, perduta e dimenticata di se medesima.
46. Non fate riflessione a voi stessa. II niente non si vede. Chi si vede c qualche cosa.
Chi vede se, non vede lo spirito suo, perche lo spirito non 6 visibile.
47. Queste anime sono veramente perfette, e sommaroente grate a quel sommo bene,
a coi non sanno di esser care. AUa divina providenza piü che paterna han giä lasciata la
cura di se stesse.
48. Piü che morte, e piü che inferno teme il rivolgimento, e riflessione a se medesima,
inquanto che tali atti riflessi posson' opporsi alla rettitudine , e puritä dell' amore , con che
ella rimira, et ama Iddio.
49. Perche la divina essenza c purissima, semplicissima et uni[ti]ssimay et indivisibile,
ne siegue, che o si vede tutta, o niente. Ma i viatori non vedono la divina essenza e
non possono vederla tutta, poichd sarebbero comprensori, e beati; dunque non ne veggono
niente, perch' ella e indivisibile. Ma perche chi la vede coli' intelletto, la gusta ancora
coli' affetto ; dunque non vedendosi niente di Dio in questa terra , niente si gusta , e niente
si puö gustare. Dunque tutto quelle, che quagiii si puo intendere, e gustare non e il pu-
rissimo Iddio.
50. AU' hora solo 1' intelletto e in veritä, quando conosce di non poter conoscere Iddio,
e resta non intendendo, ma credendo e cessando di operare, da luogo alla volonta, che attende
570 ^as Breve Innozenz' XL vom 26. Mai 1689.
ad amare il non vedato, ma creduto Dio. Danque in qnesta sola maniera si puö far nnione
in qaesta vita con questo incognito, ma dilettissimo Dio.
51. Soglio dire, che se Dio non fasse cosa piü alta di qnello, che posso intender io
quagiü solo col lume naturale non vorrei adorarlo, perch^ non sarebbe Dio, ne infinito, ma
sarebbe una cosa limitata, creata, e finita.
52. Finchd Taniroa conosce qnalche cosa, etiandio con sovranatnrali similitudini , e
cognitioni infuse, non conosce Idio, di cni non possono darsi imagini, ö similitndini adegaate.
53. Dunque finche V anima non lascia tutte le cognitioni , notitie , lumi , discorsi , con-
cetti, similitndini, et ogni altra cosa positiva, e limitata operatione di fantasia, di ragione,
e d* intelletto, ella non trova Dio, non gusta Dio, e non si unisce con Dio senza mezzo.
54. La fede m' insegna, che Iddio in qaesta vita e affatto inconoscibile.
Quas propositiones , sicut vere me poenitet i nad vertonter , et ex mea ignorantia (nt
dixi) protnlisse, scripsisse et assemisse ; non tarnen contra sanctam Matrem Ecclesiam aliqnid
unqnam affirmare intendens ; ita eas et earum singulas tamqnam (nt prsefertnr, et Tere sunt)
falsas, male sonantes, temerarias, scandalosas, pemiciosas in praxi, et erroneas respectiTe,
et alijs gravioribus censnris danmabiles, humili et sincero corde, non per vim et metam, sed
sponte et libere, meum cognoscens, et confitens errorem, reyoco, retracto, et rejicio, et nt
revocatas, retractatas et rejectas pro non dictis, scriptis et assertis haben yoIo.
Jnroque et poUiceor, me nunquam in postorum aliquid tale vel aliud qoidquam catho-
lic» fidei, ac S. Romann Ecclesise doctrinis et decretis quomodolibet contrarium dictumm,
scripturum, Tel asserturum, neque de preedictis unqnam directe vel indirecte scriptanim,
locuturnm, et quomodolibet tractaturum.
Juro etiam, et promitto, me poenitentias omnes mihi impositas inviolabiliter observa-
turum, et adimpleturum. Si autem alicui unquam ex dictis meis juramentis et promisaionibos
(quod misericors Dens avertat) contra venero ; ex nunc me obligo, et subjicio omnibus et
singulis poenis et poenitentijs mihi arbitrio Sacrse Congregationis Sancti Officij infligendis et
imponendis.
Et ita revoco, retracto, reijcio, spondeo, meque obligo et submitto hoc, et omni alio
meliori modo.
Et in fidem omnium et singulorum prsBmissomm präsentem schedulam mese revo-
cationis, retractationis, promissionis, et juramenti mea propria manu scripsi, eamque de yerbo
ad verbum recitavi coram prsefato Döo Emo Cardinali Cybo sedente pro tribunali in una
mansionum Su» Eminentiae Palatij Apostolici Montis Quirinalis die 17. Decembris 1687.
Petrus Matthäus Cardin. Petruccius.
Nunc vero nos sedula cordis nostri meditatione recogitantes ipsum Petrum
Matth8Bum Cardinalem propositiones supradictas, quas sicut praemittitur, revo-
cavit, retractavit et reieeit, non quidem ex anirao aut volentem non pertinacem
sed (qu8e humana fragilitas est) inscium ignorantem corrigique paratum in-
advertenter asseruisse atque etiam scripsisse ac ad egregias csßteroqui ipaius
Petri Matthaei Cardinalis et catholico antistite dignas virtutes patem» diri-
gentes nostrae considerationis intuitum proindeque omnimodae illius quieti,
securitati et indemnitati pro prsecipua, qua eum in Domino prosequimur chari-
tate peramplius consulere cupientes necnon praadictorum , et inde secutonim
quorumcumque seriem, qualitates et circumstantias etiam veriores, ac pro-
cessuum desuper formatorum et in eis contentorum quorumlibet, alionunque
etiam necessario hie exprimendorum, et specificandorum teueres etiam verio-
res praesentibus pro pleno et sufficienter expressis, ac de verbo ad verbum
insertis habentes, motu proprio, non ad ipsius Petri Matthsdi Gardinalis nee
ad cujusvis alterius pro ipso nobis suppliciter oblatsB petitionis instantiam,
sed ex certa scientia et matura deliberatione meraque liberalitate nostris.
Indemnitätserklärung für den Kardinal Petracci. 571
deque apostolicae potestatis plenitudine, et alias omni melori modo, via, jure,
et forma, quibus magis, melius et validius, ac Petro Matthaeo Cardinali pr8B-
fato utilius et conducibilius facere possumus, ipsius Petri MatthsBi Gardinalis
expeditionem a memorato Alderano Episcopo Cardinale, ut praefertur factam,
cum Omnibus et singulis inde secutis tenore praesentium confirmamüs et ap-
probamus illaque rata, et grata habemus, ac jussu nostro emanasse declara-
mus et attestamur, nee non Ulis omnibus et singulis inviolabilis et irrefraga-
bilis apostolicsB firmitatis robur et efficaciam adiungimus omnesque et singulos
juris et facti ac solemnitatum quarumcumque tam ex juris communis et con-
stitutionum apostolicarum prsBscripto, quam alias quomodocumque et qualiter-
cumque etiam de necessitate in similibus observandarum , aliosve quoslibet,
quantumvis magnos ac formales, et substantiales , individuaque mentione
dignos defectus, siqui desuper quomodolibet intervenerint aut intervenisse
dici, censeri, praetendi, vel intelligi possent plenissime supplemus et sanamus
ac penitus jet omnino toUimus et abolemus. Ac proinde omnes et quascum-
que informationes, inquisitiones, relationes, examina et processus aliaque acta
iudicialia sive extraiudicialia , si quse contra ipsum Petrum MatthsBum Car-
dinalem occasione vel causa praemissorum in officio supradicto sive alibi
facta, formata et fabricata fuerint penitus et in perpetuum cassamus, irrita-
mus, et annullamus viribusque et effectu penitus et omnino evacuamus ac ab
omnibus et singulis ad quos spectat et pertinet seu spectabit quovis modo in
futurum cassari, deleri et aboleri et ex nunc pro cassatis, deletis et abolitis,
annuUatis, irritis viribusque et effectu vacuis penitus et omnino haben et
censeri volumus et mandamus, illisque nullam prorsus fidem in judicio vel
extra illud ubicumque haberi, perinde ac si numquam emanassent, aut ex-
titissent, nullumque propter prsemissa et inde secuta quaecumque ipsius Petri
MatthsBi Gardinalis statui, honori, famae, titulis, dignitatibus, caeterisque ejus
juribus quibuscumque pr^iudicium quantumvis minimum illatum, exortum et
inductum fuisse, neque esse nee unquam fore decernimus et declaramus.
Volentes et statuentes dictum Petrum MatthaBum Cardinalem nullo umquam
tempore super iisdem praemissis, aut illorum aliquibus etiam hie minus pleno
et sufficienter specificatis et expressis eorumque causa et ratione quovis prae-
textu et quaesito colore aut ingenio publice vel occulte, directe vel indirecte
aut alias quomodolibet perturbari, molestari aut inquietari posse neque
debere et nihilominus omnibus et singulis etiam dictas S. R. E. Cardinalibus,
etiam de latere legatis et ipsorum collegio nee non Generalibus praefatis,
aliisque adversus haBreticam pravitatem ubicumque locorum auctoritate apo-
stolica deputatis Inquisitoribus , eorumque Ministris quibusvis nunc et pro
tempore existentibus, ac quibuscumque aliis judicibus quacumque auctoritate
et potestate fungentibus et functuris aliisque cujuscumque status, gradus, con-
ditionis et dignitatis, etiam ecclesiasticae etiam speciali nota dignae personis,
ne quidquam per se vel alium seu alios praemissorum causa vel occasione in
ipsius Petri Matthasi Cardinalis praeiudicium contra teuerem praesentium facere
vel attentare quoquo modo audeant seu praesumant districtius inhibemus, et
praBcipimus; ac illis omnibus et singulis, nee non aliis quibuscumque desuper
interesse habentibus, vel habere quomodolibet praetendentibus perpetuum in
572 Abschloß des Inquisitionsprozesses «Petrncci*.
et super prsemissis silentium harum serie imponimus, osque ocludimus. De-
cementes ipsum Petrum MatthsBum Cardinalem ad verificandum , seu quo vis
modo justificandum pr8Bmissa, seu qusevis illorum et causas propter quas
praesentes litersB emanarunt, ullo unquam tempore in iudicio vel extra illud
minime teueri, sed solas praesentes ad hoc ubique sufficere nee ad id alterius
probationis adminiculum requiri ; quin imo eas etiam ex eo, quod aliqui forsan
interesse habentes, seu habere quomodolibet prsetendentes ad hoc vocati,
auditi, vel citati non fuerint, aut ex alio quovis praatextu seu capite etiam
in corpore juris clause de subreptionis vel obreptionis, aut nullitatis vitio,
seu intentionis nostrss, vel alio quocumque etiam quantumvis magno sub-
stantiali et individua expressione digno defectu notari, impugnari, aut in
dubium vel controversiam , revocari , seu ad viam et terminos iuris reduci
aut ad versus illas aperitionis oris restitutionis in integrum, vel aliud quod-
cumque iuris, facti vel gratiae remedium irapetrari vel etiam motu proprio
concesso quempiam uti numquam posse, sed easdem praesentes literas semper,
et perpetuo validas, firmas et efficaces existere et fore suosque plenarios et
integres effectus sortiri, et obtinere, ac dicto Petro Matthaeo Cardinali in
Omnibus et per omnia plenissime suffragari, ac ab illis, ad quos spectat et
pro tempore spectabit, inviolabiliter observari: atque ita censeri, et sie et
non aliter in praemissis omnibus et singulis per quoscumque judices ordinarios
et delegatos quavis auctoritate praeditos etiam causarum palatij apostolici
auditores ac ejusdem S. R. E. Cardinales etiam de latere legatos, ipsorum-
que Cardinalium Collegium nee non Generales aliosque Inquisitores supra-
dictos, caeterosque quoslibet quacumque praeeminentia et potestate fungentes,
et functuros ubique et in quavis instantia, sublata eis et eorum cuilibet qua-
vis aliter iudicandi et interpretandi facultate et auctoritate iudicari et definiri
debere ac irritum etc. attentari. Non obstantibus omnibus et singulis prae-
missis, ac quatenus opus sit, nostris et cancellariae apostolicae regulis prse-
sertim illa de non tollende jure quaesito ac foel: rec: Pij PP. IV. praedecessoris
nostri de gratijs qualecumque interesse camera) nostrae apostolicae concernenti-
bus intra certum inibi expressum tempus praesentandis , registrandis , seu in-
sinuandis, ita ut praesentes literae etiam si in ipsa camera, vel in quovis
alio tribunali, aut loco numquam praesententur, registrentur, aut insinuentur,
nihilominus valeant, firmissimeque subsistant, ac ipsi Petro Matthaeo Cardi-
nali plenissime et amplissime suffragari debeant, alijsque apostolicis, et in
universalibus , provincialibusque et synodalibus concilijs editis generalibus
vel specialibus constitutionibus et ordinationibus nee non supradicti aliorum-
que quorumvis Officiorum Inquisitionis haereticae pravitatis alijsve quibuslibet
etiam etc. statutis et consuetudinibus ; privilegijs etc. apostolicis etiam dictis
officijs Inquisitionis ac Inquisitoribus eorumque Ministris et alijs personis
quibuslibet per quoscumque Romanos Pontifices praedecessores nostros ac
per nos etiam motu, scientia, et potestatis plenitudine similibus ac etiam
consistorialiter , et alias quomodolibet sub quibuscumque verborum tenoribus
et formis ac cum quibusvis etiam derogatoriarum derogatorijs alijs efficaciori-
bus efficacissimis , et insolitis clausulis, irritantibusque et alijs decretis in
genere vel in specie et alias in contrarium quomodolibet concessis, confirma-
Anlage XX. 573
tis, approbatis, et ssBpiiis innovatis quibus omnibus et singulis etiamsi pro
illorum sufficienti derogatione de illis, eorumque totis tenoribus specialis
specifica individua et expressa, ac de verbo ad verbum non autem per clau-
sulas generales idem importantes mentio seu qusevis alia expressio habenda,
aut aliqua alia exquisita forma ad hoc servanda foret, tenores hujusmodi ac
si de verbo ad verbum insererentur, praesentibus pro expressis et ad verbum
insertis formasque in illis traditas pro servatis habentes, illis alias in suo
robore permansuris, ad praemissorum effectum harum serie specialiter et ex-
presse ac latissime et plenissime derogamus et derogatum esse volumus cseteris-
que contrariis quibuscumque. Datum KomsB apud S. Mariam Majorem etc.
die 26 Maij 1689 a» 13»
[Es folgt aaszQglich die InhaltsaDgabe des ganzen Breve.]
Placet etc. H. Albanus.
XX.
Vincenzo Giobertis urteil über die Indexkongregation.
(Vgl. oben S. 74 170.)
(Opere edite ed inedite di Vincenzo Gioberti, voIume I.
Introduzione allo studio della filosofia I', Brusselle 1844, 319.)
,Egli h singolare che la prima censura autorevole della filosofia del
Descartes sia uscita dalla Congregazione dell'Indice; il cui Decreto contro le
Opere di quelle, h dei 20. di novembre del 1663. II Thomas colla sua solita
perspicacia si maraviglia di questo Decreto; e il Baillet lo attribuisce agli
intrighi di un private ^. lo vorrei pure maravigliärmene se Roma non avesse
fatto prova in cento altre circostanze di una sagacita incomparabile a pene-
trare addentro nelle dottrine, scoprire nei principii le ultime conseguenze
sfüggite all'occhio di tutti i coetanei. Le congregazioni di Roma non si ag-
giudicano certamente T infallibilitä, e poterono soggiacere talvolta agli errori
e alle debolezze inseparabili dair umana natura ; ma oso dire, che niun mae-
strato scientifico o religiöse ha giammai avuto, per cosi dire, un senso ideale
e cattolico, e una facolta divinatrice dci corollarii chiusi nel germe di una
dottrina, cosi squisita, come quella, che risplende in molti dei loro giudizi.
Mentre uomini piissimi, e tanto celebri per dottrina quanto per ingegno, se-
dotti da un falso sembiante salutarono il nascente Gartesianismo , come un
sistema favorevole alia religione, senza avvisare i semi funesti, che vi si
occultavano, i romani censori n' ebbero il presentimento, e pronunciarono una
sentenza, cui la filosofia Europea, da due secoli in qua, tolse a confermare
nel modo piii illustre coUe sue proprie opere/
' Arnanld, Oeuvres XXXVIII 19 nota a.
574 Anlage XXI.
XXI.
Die Unterwerfung Kosminis unter das Dekret
der Indexkongregation.
(Vgl. oben S. 74 115 412 f.)
AI rev. Padre Maestro del S. Palazzo Apostolico
Reverendissimo Padre.
Ricevo per ora dalla mano del rever. Padre Boeri il veneratissimo suo
foglio dato da Viterbo 12 Agosto corrente, nel quäle ella mi significa che,
essendosi radunata in Napoli, per espresso comando di Sua Santitä, la Sacra
Congregazione dell' Indice, di eui h Prefetto 1' Eminentissimo Signor Cardinale
Brignole questa fu di unanime consentimento, approvato poi dal Santo Padre,
che si dovessero proibire le mie due Operette aventi per titolo, Tuna: Delle
cinque piaghe deUa Santa Chiesa, e Taltra: La costüuzione secondo la giu-
stizia sociale ecc, e in pari tempo m' interpella sulla mia sommissione al rela-
tive decreto, acciocchä possa esseme fatta menzione nel decreto medesimo.
Coi sentimenti pertanto del figliuolo piu devote ed ubbidiente alla Santa
Sede, quäle per gracia di Dio sono sempre stato di euere, e me ne sono
anche publicamente professato, io le dichiaro di sottomettermi alla proibizione
delle nominate Operette puramente, semplicemente e in ogni miglior modo
possibile: pregandola di assicurare di ciö il Santissimo Nöstro Padre e la
Sacra Congregazione.
Colgo l'occasione di rinnovare a V. P. Rev. i sentimenti della mia
venerazione, e baciandole devotamente la mano mi onoro di essere
Albano, 15 Agosto 1849. Di V. P. Rev. Umil. Obb. Servo
A. Rosmini Serbati P.
Con sommo mio dolore mi sono venuti sott'occhio alcuni articoli di
diversi giornali, nei quali parlandosi della proibizione di due miei opuscoli
fatta dalla Sacra Romana Congregazione dell' Indice , si osa di gittare alcun
biasimo sulla medesima. Essendomi io sottomesso puramente e semplice-
mente e con tutto 1' interne ed estemo ossequio, a cui h tenuto ogni figliuolo
devote della Chiesa, al decreto della prefata Sacra Congregazione publicato;
non y'h alcuno che non debba intendere quanto dispiacere mi rechino quelle
irriverenti scritture. Tuttavia, reputo conveniente di aggiungere l'espressa
dichiarazione che io altamente le riprovo, e non accetto le lodi che mi attri-
buiscono. Per rispetto poi a certi altri giomalisti, i quali hanno preso a
biasimarmi ed anche ad insultarmi, per aver io adempito al mio dovere,
sottomettendomi alla detta condanna, quasi avessi commesso un atto di viltä,
io non ho a dire altro, se non che essi mi fanno gran compassione, e m' in-
genererebbero disprezzo se credessi lecito di disprezzare alcuno.
Di Stresa, a di 17 Febbrajo 1850. A. Rosmini Serbati.
In doctriDa cathol. de libr. proh. Friderici Mariae Nobilis Zinelli Epiac. Tarvisini ex-
planatio, Tarvisii 1863, 12 A. und 14 A. — Ebd. 16 — 18 A. die äbnliche Unterwerfung des
P. Ventura: Montpellier, 8 settembre 1849.
Aolage XXII, Nachträge. 575
XXII.
Nachträge.
1. Schriftstellerinnen anf dem Index (S. 145 ff).
Marie de rincarnation (S. 161).
Im römischen Index, welcher 1681 zu Rom erschien, war als verhotenes Buch ein-
gefQgt worden:
8 1 a t i d* Oratione mentale per arrivare in breve tempo a Dio della Rev . Madre
Maria Bon dell* Incarnatione.
Benedikt XIV. führte in seinem Index vom Jahre 1758 das Buch mit dem Dekret der
Indexkongregation unter dem Buchstaben I in folgender Weise auf:
Dell* Incarnatione Maria Bon. Stati di oratione mentale per arrivare in
breve tempo a Dio. Decr, 22 lunii 1676.
Der Index Leos XIII. setzte es alsdann nach seiner bibliographischen Regel (vgl. oben
6. 80) unter:
Maria deir Incamazione Bon. Stati d* orazione mentale per arrivare in breve
tempo a Dio. Decr. 28 lan, 1676.
Während nämlich Benedikt XIV. überall das Dekret vom Tage der Veröffent-
lichung des Verbotes datierte, ging Leo XIII. auf den Tag zurück, an dem das
Buch in der Kongregation selbst verboten worden war (vgl. oben S. 86 fif).
Reuseh (Der Index der verbotenen Bücher II 611) nennt die Verfasserin des obigen Buches
Maria Bonaventura dell* Incamazione und sagt, daß es sich hier um Marie Guyard handele,
jene ürsuline Marie de Tlncamation, deren BeatifikationsprozeB trotz des Verbotes ihrer Schrift
eingeleitet sei. ,Als Ursulinerin*, so schreibt er, ,hieß sie M^re Bonav. de Flncar-
nation." Alsdann fügt er in einer Anmerkung (S. 611 A. 2) noch bei: ,La Combe (Bos-
suet 40, 107) erwähnt drei andere Schriften der Mere Bon (sie) de Tlncamation, Ursulinerin
Von St Marcellin in der Dauphinö : J^sus bon pastcur, Etat du pur amour, Cat^hisme spirituel.
Hoppe erwähnt diese nicht. '^ Die ganze Anmerkung, auch das „andere* und das ,(sic)*
sowie die Bemerkung über Hoppe und das unrichtige Zitat (Bossuet 40/ 107) ist von Reusch.
Heppe (Geschichte der quietistischen Mystik 95 ff) spricht überhaupt nicht von dem im Index
verbotenen Buche „Stati d* orazione mentale* und nennt noch weniger die Marie Guyard als
die Verfasserin desselben.
Trotz langen, eingehenden Nachforschungen, die wir selbst anstellten, konnten wir
über die verbotene Schrift nicht zur Klarheit kommen. Klar war uns nur, daß sich unter
den bekannten Schriften der ehrwürdigen Maria von der Menschwerdung (Marie Guyard)
weder das verbotene Buch auf dem Index, „Stati d' orazione mentale*, noch auch
die drei Schriften finden, von denen La Combe in seiner „D^laration* spricht, welche
in den , Oeuvres compldtes de Bossuet* (nicht 40, 107, sondern) XLIX 107 ff abgedruckt ist
Es war uns auch bekannt, daß die Marie Guyard als Ürsuline nie Märe Bonaventura
oder ähnlich geheißen. Aber es gelang uns nicht, einen Beweis zu bringen, daß es sich im Index
nicht dennoch um eine (vielleicht in der Obersetzung veränderte) Schrift dieser bekanntesten
Marie de Tlncamation handelte. Infolgedessen schrieben wir, was oben auf S. 161 zu lesen ist.
unterdessen haben auf unsere Bitten hin vor allen die Generaloberin der deutschen
ürsulinen von Kalvarienberg zu Ahrweiler, M. Aloysia, sowie die Generalassistentin M. Sant' An-
gela im Generalatahause der Ürsulinen zu Rom nach dem Buche und ihrer Verfasserin
geforscht, wofür wir hier auch öffentlich unsem Dank aussprechen wollten, um so mehr, als
diese Nachforschungen volle Klarheit gebracht haben.
Zuerst teilte man uns aus dem Kloster der Ürsulinen zu Quebec, wo die ehrwürdige
Maria von der Menschwerdung starb und wo sich ihre ganze Hinterlassenschaft findet, mit,
daß die Schriften der Ehrwürdigen, von 1870 angefangen, neu herausgegeben, und daß alle
Schriften derselben in Rom im Jahre 1898 gutgeheißen wurden, daß sich unter diesen keine
576 Marie de rincarnation.
finde, welche in Rom jemals beanstandet oder gar verboten worden sei , daß es keine italie-
nische Übersetzung einer Schrift der Ehrwürdigen mit dem Titel «Stati d' orazione mentale*
gebe, daß sich von dem Namen „Bon** im Leben der GrQnderin des Klosters zu Quebec
nirgendwo etwas aufspüren lasse.
Nach diesen sehr bestimmten negativen Aufklärungen und Bestätigungen erhielten wir
dann von Rom her ausführlichen positiven Bescheid, der das Rätsel vollständig löst, das
oben S. 161 Gesagte berichtigt und die Darstellung bei Reusch in allen Teilen widerlegt.
Das hier Folgende gehört also in das Kapitel über ,die Schriftstellerinnen im Index* an
Stelle des Absatzes auf S. 161, welcher von der ehrwürdigen Maria von der Menschwerdung
spricht. Eine Schrift der Ehrwürdigen, deren Beatifikationsprozeß eingeleitet ist, steht dem-
nach in keiner Weise auf dem Index der verbotenen Bücher und hat nie darauf gestanden.
Es gibt in der Reihe der französischen Ordensfrauen des 16. und 17. Jahr-
hunderts, die unter ihren Genossinnen hervorragen, wenigstens vier mit dem
Ordensnamen Marie de llncarnation. Eine derselben wurde von Pias VI.
selig gesprochen. Es ist Barbe Avrillot, welche 1565 geboren, später dem
Pierre Acarie de Villemor vermählt, nach dessen Tode Karmelitesse wurde
und als solche im Rufe der Heiligkeit 1618 zu Paris verschied (vgl. Les
petits BoUandistes, Paris 1888, IV^ 471).
Die drei andern sind Ursulinen, von denen die ehrwürdige, oben be-
sprochene Marie Guyard wiederum besonders hervortritt (vgl. Moreri, Diction-
naire VH [1759] 249).
Die zweite Ursuline, mit ihrem Familiennamen Amaurie Trochet geheißen,
lebte von 1585 — 1632, war die erste Ursuline der Bretagne und starb zu
Rennes (vgl. Les petits BoUandistes XV^ 170).
Die Lebensbeschreibung der dritten — es ist die, welche uns hier in-
teressiert — verzeichnet Sommervogel, Biblioth. d. 1. Comp. d. J^us V
(1894) 338, in folgender Weise: La vie de la Mere Marie Bon, de Tln-
carnation. Religieuse Ursuline de Saint Marcellin en Dauphin^.
Oii Ton trouve les profonds secrets de la conduite de Jäsus-Christ sur les
ämes et de la vie interieure. Par le Pere Jean Maillard, de la Gompagnie
de Jesus. A Paris, chez Jean Couterot et Louis Guerin M.DG.LXXXVL 12^
pp. 337 [dazu kommen 21 nicht numerierte Blätter für Vorrede usw.].
Aus dem Titel dieser Biographie ersieht man sofort, daß es sich hier
handelt um jene Marie de Tlncamation, welche im Index der verbotenen
Bücher genannt wird, und von welcher La Combe an der oben bezeichneten
Stelle redet. Sowohl ihr Biograph als auch andere gleichzeitige und spätere
Schriftsteller erheben die Tugenden und Schriften dieser Ordensfrau mit den
höchsten Lobsprüchen. Eine ihrer Schriften, die gegen ihren Willen als
Manuskript an die OfiFentlichkeit kam, erregte einen Sturm der Verfolgung,
welcher sie volle sieben Jahre bedrohte. Man wollte in dieser Handschrift
unkirchliche Doktrinen und selbst Häresien entdeckt haben. Nach ihrem
Biographen ward die Verfasserin schließlich gerechtfertigt sowohl durch ihren
Erzbischof als auch durch andere theologische Autoritäten.
Eine piemontesische Gräfin aus Turin hatte sich im Kloster von St Mar-
cellin der geistlichen Leitung der Mere Bon unterstellt. Bei der Heimkehr
aus der Dauphin^ nach Italien gab ihr die Seelenführerin ihre Schrift über
das Gebet zum Geschenk. In Turin ließ die Gräfin diese Schrift von der
. M^re Marie Bon de rinoamation. 577
dortigen Inquisition und andern theologischen Zelebritäten untersuchen und
gutheißen. Die Lebensbeschreibung sagt sogar, daß „la sacr^e Congr^gation'
daraufhin die Erlaubnis zum Drucke der italienischen Übersetzung gegeben
habe. Es scheint dies jedoch ein Irrtum zu sein und das Büchlein vielmehr,
als es in Rom bekannt wurde, von der Indexkongregation geprüft und unter
dem 28. Januar 1676 verboten worden zu sein.
Die italienische Schrift „Stati d'orazione mentale^ hat uns nicht vor-
gelegen, nur mit Wahrscheinlichkeit läßt sich sagen, daß sie quietistischer
Äußerungen wegen verboten worden ist. Noch ungewisser ist es, wie weit
Übersetzung und Originalmanuskript übereinstimmen.
Nach Jean Maillard schrieb diese Marie de Tlncamation fünf aszetische
Traktate: „Fun sur les Rägles des Ursulines, Tautre de l'Oraison, c'est celui
qui est imprimä en Italien, le troisi^me des divers ^tats par lesquels Dieu
fait passer une ftme quand il veut la conduire ä la perfection de son amour.
Le quatrieme est un Cat^chisme pour eclaircir plusieurs difficult^ qui se
rencontrent dans la vie spirituelle. Le cinquiäme de la direction des ämes.
Elle l'acheva un mois avant sa mort^. Ohne Zweifel sind es die drei letzten,
welche La Combe mit den Titeln angibt: „]^tat du pur amour '^y „Gat^hisme
epirituel", „Jesus bon pasteur**.
Die .Bibliographie du Dauphin^'', 1856 zu Paria von Adolphe Rochas herausgegeben,
enthält einen kurzen Artikel über Bon (Marie) ürsuline, weiß aber über ihre Schriften wenig
Genaues zu sagen. Ein Zeitgenosse und Landsmann der M^re Bon hinterließ im Manuskript
ein Werk, das erst 1864 durch H. Gariel in Grenoble zum Druck gebracht wurde unter dem
Titel: ,Dictionnaire historique, chronologique etc. etc. du Dauphin^ de Guy Allard." Der Ver-
fasser weiß die Heiligkeit und die Schriften der Mere Bon nur zu rühmen und zweifelt nicht
daran, daß sie ihren Platz unter den Seligen erhalten werde. Gegen Schluß seines Artikels
BSgt er alsdann: „On trouve en toutes les roains des personnes devotes son petit livre im-
prim^ ä Lyon 1675 intitul^ : Pratique facile pour Hever Väme ä la corUemplation en forme de
Dialogue. Elle dit dans la pr^face, qu'elle en avait fait un autre en Latin concemant l'o-
raison de qui^tude et qu'il 4tait ^crit dans Tair de la th^ologie scolastique.* Durch diesen
Satz geben sich aber der Verfasser sowohl als der Herausgeber des ,Dictionnaire historique*
keine kleine Blöße, denn es war schon 1675 weit und breit bekannt, daß jene „Pratique
faeüe**, welche zuerst (nicht 1669, wie Reu seh, Der Index II 620, sagt) in Paris erschien
und deren Druck am 15. März 1670 vollendet war, Fran^ois Malaval (s. oben S. 557) zum
Verfasser hatte. Dieser sagt allerdings in der Vorrede oder in dem „Avertissement" zu seiner
, Pratique facile", daß er früher schon geschrieben habe ,un Traitö Latin ... de ,rOraison de
quiäude^ . . . dans l'air de la Theologie Scholastique." Die ^Pratique facile' wurde durch
Dekret des Heiligen Offiziums am 24. März 1688 verboten und steht heute noch im Index
Leos XIII., hat aber mit der M^re Marie de Tlncamation Bon nichts zu tun.
Hier erübrigt es nur noch die Lebensdaten der Märe Bon zu geben.
Wir sind darüber genau unterrichtet nicht so sehr durch die erwähnte Biblio-
graphie und nicht durch das genannte Dictionnaire , die von Unrichtigkeiten
nicht frei sind, als vielmehr durch Aktenstücke aus dem Archiv des Klosters
St Marcellin in der Dauphin^ selbst, welche sich jetzt im Staatsarchiv der
französischen Republik zu Grenoble befinden. Es liegt uns vor eine vom
Präfekten des Departement de Tlsere beglaubigte Abschrift des von der Mere
ßon selbst unterzeichneten Aktes ihrer Ordensprofession ebenso wie die in
gleicher Weise beglaubigte Abschrift des kurzen Berichtes, welcher nach dem
Hilgers, Der Index Leos Xm. 37
578 SpinozA und Spinozisiniis in Holland.
Tode der Märe Bon Qber ihr Leben im Ordensarchive niedergelegt wurde.
Nach diesen beiden Stücken war Marie 1636 geboren als Tochter des Claude
Bon und der Benoite de Gumin, trat am 2. Juni 1658 in den Orden ein und
legte am 6. Juni 1660 im Kloster St Marcellin in der Dauphin^ ihre feier-
lichen Gelübde als XJrsuline ab. Die sechs letzten Jahre ihres Lebens stand
sie als Oberin ihrem Kloster vor und starb als solche am 19. März 1680 in
ihrem 45. Lebensjahre. Der Bericht spendet der Verstorbenen, ihrem ganzen
Ordensleben, zumal ihrer Tätigkeit als Oberin, das reichste Lob. Die Biblio-
graphie der Dauphin^ nennt den 2. Januar als den Tag, einen kleineren
Flecken bei TuUins im Departement Isere als den Ort ihrer Geburt. Ihr
Vater war avocat au parleraent de Grenoble und ward am 22. September
1664 ermordet.
2. Die Zensur in den Niederlanden und in Skandinavien (S. 221 ff).
Spinoza und Spinozismus (S. 191 u. 222).
Wie Spinoza selbst so wurden auch dessen Schüler und deren Werke
von der niederländischen Zensur eifrigst verfolgt, und in dieser Verfolgung
des Spinozismus waren die innerhalb des holländischen Protestantismus streitenden
Parteien einig.
Friedrich vom Leenhof schrieb 1703 sein Buch: »Den Hemel op Aarden*,
und er der reformierte Prediger wurde dafür 1708 suspendiert und exkom-
muniziert. „Noch bis zum Ende des 18. Jahrhunderts wurde von der kirch-
lichen Behörde in Holland vor den Leenhofisten oder Leenhofianem gewarnt.' ^
Schon vorher 1683 war der protestantische Pastor Pontiaan van Hattem
wegen seiner spinozistischen Irrlehren von den theologischen Fakultäten zu
Leyden und zu Utrecht verurteilt und daraufhin suspendiert worden. ^Nach
seinem Tode wurden seine Schriften gesammelt und in vier Bänden 1718 bis
1729 herausgegeben. Kirche und Staat widersetzten sich nachdrücklich; die
Staaten von Holland und Westfriesland und die Generalstaaten ließen ein
strenges Verbot gegen dieses Buch und die Hattemistischen Lehren ausgehen.* ^
Viele Exemplare wurden sequestriert und verbrannt, so daß das Werk jetzt
in Holland zu den Seltenheiten gehörte Die Schüler van Hattems: Jakob
Bril, Marinus Booms, Dina Jans, die Magd van Hattems, Gosuinus van Buiten-
dyck hatten mit ihrer Lehre und ihren Schriften in Holland gleiches Los^.
Über Balthasar Bekker (S. 224) vgl. Heinrich Heppe, Soldans Geachichte
der Hexenprozesse II, Stuttgart 1880, 233 ff.
Dänische Zensor unter Christian IT. (S. 228).
Christian IV. erließ 1617 eine neue strenge Zensurverordnung, die sich
gegen auswärts gedruckte, in Dänemark eingeführte Bücher richtete, .welche
^ Antonius van der Linde, Spinoza, seine Lehre nnd deren erste Nachwirkungen
in Holland, Göttingen 1862, 141.
' Antonius van der Linde a. a. 0. 146. ' Ebd. 146 A. 2.
* Vgl. ebd. 146 flf.
Dänische und schwedische Zensur. 579
teils einige Punkte und Artikel gegen christliche Sitte und Religion, sowie
unnütze Materien behandelten, teils politische präjudizierliche Irrungen ver-
anlassen könnten^. Die früher ergangenen Befehle werden den Vögten, Amt-
leuten, Bürgermeistern usw. zur genauen Befolgung streng eingeschärft. Die
Superintendenten werden angehalten, ihre Stifte gehörig zu inspizieren und
ihre Priester anzuweisen, fleißig auf solche Bücher acht zu haben und vor-
kommendenfalls sofort Anzeige zu erstatten. Der Erlaß ist betitelt: For-
ordning om Danske Böger som paa frenunede Steder tryckis oc her udi Riget
indföris. Slot Skanderborg, 23. Januarij, Anno 1617. (Kapp, Geschichte
des deutschen Buchhandels 606 u. 839.)
Sehwedische Zensor.
Über die Zensur von Pufendorfs Werk »De jure naturae et gentium*
S. 240 vgl. Realencyklopädie f. protest. Theologie XIP 386.
Zur schwedischen Zensur des 17. und 18. Jahrhunderts
(S. 236 flf) können noch verglichen werden:
D.D. I Historia | Librorum | Prohibitorum | in Suecia 1 Cujus | spe-
cimen primum | Consensu Ampi. Senat. Philos. Upsal. | Publicae Dis-
quisitioni submittunt { Samuel I. Alnander, | Philos. Magister et Docens, |
et I Petrus Kindahl, | Stipend. Reg. | Ostrogothi, | In Auditorio Caro-
line I D. VII. lunii Anni MDCCLXini. | H. A. M. S. | UpsaU» |
In 4^: 3 nicht numerierte Blätter und 36 Seiten, von denen die ersten
sechs nicht gezeichnet sind.
Nach der Dedicatio bringt die Praefatio Mitteilungen über vier mit
„donec corrigatur* verbotene Schriften. Die „Historia* selbst enthält eine
kurze Beschreibung von 30 im Laufe des 17. Jahrhunderts in Schweden ver-
botenen Büchern. Von den meisten derselben ist oben schon Rede gewesen.
Aus unserer Darstellung ergibt sich; daß die „Historia"^ auf Vollständigkeit
durchaus keinen Anspruch erheben kann. Sie bietet aber über die verurteilten
Schriften und das Verbot derselben manche interessante Aufschlüsse.
Ohne Titelblatt mit folgender Überschrift:
Librorum in Suecia prohibitorum | seculorum XVII et XVIII
Elenchus. Am Schlüsse : Loco manuscripti XVI tantum exempla prelo
sunt excusa. Gothoburgi typis expressit D. F. Bonnier MDCCCLVII.
In 4^: 2 nicht numerierte Blätter.
Ad Elenchum | Librorum in Suecia prohibitorum | Supplementum
primum.
In 4^: 1 Blatt; am Schlüsse, genau wie oben beim „Elenchus": Loco
manuscripti . . . MDCCCLVII.
Der „Elenchus** mit seinem Supplementum verzeichnet nur jedesmal zum
Jahre des Verbotes in kürzester Form die Titel der in Schweden während
des 17. und 18. Jahrhunderts verurteilten Schriften. Zu den in der „Historia**
beschriebenen Büchern bringt er etwa zwölf andere Bücherverbote aus der-
37*
580 Schwedische Zensur.
selben Zeit; insgesamt vermerkt er rund 120 Verbote aus den beiden Jahr-
hunderten. Auch das ist eine sehr unvollständige Zusammenstellung der in
Schweden verurteilten Bücher. Der Herausgeber des „Elenchus* mit seinem
Supplement ist C. Eichhorn.
Die Universitätsbibliothek zu Kopenhagen hat ein Exemplar der
^Historia**. Die königliche Bibliothek zu Stockholm bewahrt unter ihren
»Bibliogr. ÄUm." sowohl die „Pistoria* als den ^Elenchus*, die wir ein-
sehen konnten.
Der „Elenchus"" sowohl als die „Historia^ sind immerhin dankeswerte
Vorarbeiten, die es verdienten, von einem schwedischen Gelehrten an Ort
und Stelle mit Benutzung besonders der handschriftlichen Ärchivalien in
XJpsala zum Ausgangspunkte einer vollständigen Geschichte der schwedischen
Zensur gemacht zu werden.
Zur schwedischen Zensur unter Friedrich I. im Jahre 1747
(S. 247) s. Fleury, Historia ecclesiastica (cont, Alexandri a. s. Joan. de Cruce)
LXXIX August. Vindel. 1790, § 36, 344 ff. Hier heißt es wie folgt:
Novissime in Snecia quinque libelli lingua yernacula ynlgabantnr , quorum titulas est
I. succinctae relationes de impiis Sacerdotibus. IL de jostificatione per fidem in Christum.
IIT. contra Zinzendorfianos , ceterosque, qui sab nomine miserorum Peccatorum diyites et
opulenti sunt Laodicaei. lY. contra liberos Murarios. Y. reflexiones in quandam epistolam.
Hos libros sine censura, approbatione , et absque Authoris, typique nota editos Fridericns
Sueciae Rex, denuntiantibus ejus Praedicantibus , Lutheranae sectae doctrinis adversos et
Praedicantibns injurios esse comperit: Eapropter die septima Octöbris ad removendos motus
et scandala inhibuit, ,ne ullus cujuscunque conditionis et Status sit, prae-
fatos libros retinere, vel apud alios asservare, minus vero aliis distri-
buere ausit, indicta transgressoribus mille thalerorum mulcta: Hi vero,
qui hos libros vel aliquam eorum partem possident, nulla mora eos
nostro Gubernatori vel Praetoribus tradant, hi vero illos quantocius
Consistoriis consignent: Qui vero horum Scriptorum Authorem vel Typo-
graphum manifestaverit, mille thalerorum. praemio honorabitnr etc."
lam vero Regiam hanc utique laudabilissimam proscriptionem , illi, quibus Romanos
Indices, noxiosque libros affigendi usum suggillare volupe est, cum Catholicorum proscrip-
tionibus, earumque motivis conferant et videant, annon Protestantes prohibitorum eiusmodi
Codicum Authores eisdem querelis, quas ipsi contra Romanos aliosque nostros Indices movent,
Lutheranorum prohibitiones insectari possent : Proin fateantur, vel hos libros a Protestantibus
inique damnari, aut Catholicorum Indices et Proscriptiones esse aequissimas, immo et non
raro necessarias.
Der oben beschriebene „Elenchus** verzeichnet die fünf hier erwähnten
Schriften mit ihren schwedischen Titeln zum Jahre 1747:
Korta erindringar om ogudaktige Prester s. 1. e. a, in 8^
Om rättferdiggiörelsen [etc.] s. 1, e. a. in 8^,
Emot Zinzendorffianer [etc.] s. 1. e. a. in 8^
Emot Freijmeurerne s. 1. e. a, in 8^
Nägra anmärkningar öfwer et bref s. 1. e, a. in 8^
Und darauf nennt das Supplementum primum ad elenchum zum Jahre
1747 als Verfasser dieser verbotenen Schriften: Ericus Wränge 1.
Französische und schweizerische Zensur. 581
3. Die Zensur in Frankreich nnd der Schweiz (S. 249 ff 268 ff).
Über die Härte napoleonischer Zensur in Deutschland be-
sonders im Jahre 1813 (oben S. 266) vgl. noch Archiv für deutschen Buch-
handel VII 208 ff.
Die Zensur in Bern nnd Basel (oben S. 272 f).
Die Stadt Bern erließ 15. Juni 1523 von Viti & Modesti ein Mandat,
welches mit dem ersten Reformationsmandat der Stadt Basel beinahe voll-
ständig übereinstimmt. Darin wird den Predigern anbefohlen, nur nach der
Heiligen Schrift zu predigen und sich aller andern Lehren, die „den heiligen
Evangelien und Schriften ungemäß, sy syen von dem Luther oder andern
Doctoribus geschriben", zu enthalten.
Im folgenden Jahre erging alsdann unter dem 22. November 1524 von
der Regierung für Stadt und Land Bern „von wägen der Lutterschen Wider-
wertigkeit** eine neue Verordnung, in der es folgendermaßen heißt:
„Als euch durch die getruckten Büchli viel Irrung und Mißverständnuß
erwachst, und die unglicher Gestalt verstanden wärden, ist unser Meynung,
daß die Büchli, so der heiligen Geschrift widerwärtig und kätzerisch sind
abgestellt sin, und fürer in unser Land und Gebiet nit gefÜrt, sonder der
Köufer und Verköufer darum umb X Pfd. ane Gnad gestraft und die Bücher
verbrönnt sollen wärden. Was Bücher aber das nüw und alt Testament,
die heiligen Evangelia, die Bibly, auch der Zwölfbotten Geschichten und
Leer berürt, mögen wir erliden, daß Geistlich und Weltlich söliche Bücher
annämen, und die zu ir Säligkeit mögen bruchen.'^
Noch zwei Jahre später, am 30. Juni 1526, sandte Bern zwei Schreiben
an Stadt und Land und nach Zürich, um die reformatorischen Schriften,
welche von Zürich aus ins Land kamen, fernzuhalten. Vgl. Archiv f. deutsch.
Buchhandel XIX 8 ff.
1525 waren im Januar die neun Orte zu Luzern versammelt und:
„Diß Sind die Artickel von der IX ortten potten sambt vnsem lieben
Eidtgnossen von Wallis potten vff disem Tag zu lucern gesetzt vff hinder-
sichbringen beßerung vnd gfallen vnser Herrn vnd Obern.
Actum vff Sambstag den XXVHI tag Januarij.",
deren Abdruck Der Geschichtsfreund XXXIH, Einsiedeln 1878, 52 ff bringt.
Hier heißt es auf S. 61 unter Nr 21:
„Item als dann vil großer vnruw enstanden ist des gloubens halb Im
gemeinen man durch die truckery vnd die lutherischen vnd die zwinglischen,
vnd ander Irer anhenger getruckten büchlin, Ist vnser Ordnung, daß niemandt
sölliche bücher in unsern Stetten, landen vnd gebieten, trucken, noch feil
haben sol. Sonder wo die by eim buchfürer ergriffen, soll man größlich darum
straffen, vnd wellcher sölliche büchlin siht feil haben, vnd er die dem krämer
nimpt, zerryßt oder Ins kat wirfft, der soll damit nit gesträflet haben. ^
582 Sächsische Zensur.
In Zürich (vgl. oben S. 268) unterzog 1525 eine Kommission die Stifts-
bibliothek einer Expurgation, alles was man als „Sophisterey, Scholasterey
oder Fabelbücher'' hielt, wurde unter das Helmhaus getragen und dort um
einen Spottpreis verschleudert oder zerrissen. Vgl. Ernst, Geschichte des
zürcherischen Schulwesens, Winterthur 1879, 61 ; Kathol. Schweizerblätter X,
Luzern 1894, 258.
Die Vorschriften der Synodalkonstitutionen von 1567 (und 1609) für
die Konstanzer Diözese in Betreff der verdächtigen, verbotenen und erlaubten
Bücher s, in Kathol. Schweizerblätter X 471 ff.
Über die Verurteilung und Bestrafung des David Joris zu Delft (oben
S. 278) am 30. Juli 1528 vgl. Paul Fredericq, Corpus docum. Inquisit.
Neerlandicae V, Gent 1903, 348 ff nr 721 u. 722.
4. Die Zensur in Sachsen.
Über die sächsische Zensur gegen Ende des 16. Jahrhunderts besonders
zur Unterdrückung des Kryptocalvinismus (oben S. 290 ff) vgl. noch Archiv
f. deutsch. Buchhandel X 125 150 ff ; zur Zensur in Sachsen von der Refor-
mationszeit angefangen bis zum Ende des 18. Jahrhunderts vgl. Archiv für
deutsch. Buchhandel IX 47 — 176; ebd. 144 sagt Kirchhoff, daß August der
Starke nach seinem Übertritt zur katholischen Religion eine allmähliche wesent-
liche Abschwächung jener Engherzigkeit des Oberkonsistoriums bei der Zensur
anbahnte.
Über Zensur und Verbot Dippelscher Schriften in Sachsen (oben S. 301 ff)
vgl. Archiv f. deutsch. Buchhandel XIV 246.
Am 27. März 1766 war durch Reskript .ein gewisses anstößiges Skriptum*
Abroge de Thistoire eccl^astique de Fleury, Traduit de Tanglois Beme 1766
[Berlin, Voss] verboten worden. Am 5. April berichtet die Bücherkommission
nach Dresden, daß sie auch die Weglassung des Titels aus dem Mefikatalog
angeordnet habe. Archiv für deutschen Buchhandel XIV 251 f ; vgl. oben
S. 143 f 336 f.
Die BQcherkommission beantragte 27. November 1779 die Konfiskation
von Lessings, Nathan*; von einem sofortigen Verbot hatte nur der Umstand
abgehalten, da£ an Voss in Berlin ein kuiiürstliches Privilegium dafür erteilt
worden war. Archiv t deutsch. Buchhandel XIV 249.
Der Hofrat Professor Dr Karl Andreas Bei, üniversitatsbibliothekar
und Mitglied der Bücherkommission, hatte nach Kirchhoff dieses Vorgehen
veranlaßt : Bei war es auch , der in einem ausführlichen Schreiben vom
SO. Jaimar 1775 den Antrag der theologischen Fakultät zu Leipzig
vom 2S. des^^lben Monats auf ein Verbot von Goethes , Leiden des
jungen Wert her* energisch unterstützt hatte. Arohiv f. deutscfaL Bach-
handel XIV 249.
Bei war seit 1754 der letzte Herausgeber der ,Acta ernditorom* msd
beser^rte auch die Herausgabe der Leipziger Gelehrtenzeitung. Er erhängte
Preußische und deutsche Zensur im 19. Jahrhundert. 583
sich am 5. April 1782 neben seinem Bette.* Vgl. Allg. Deutsch. Biographie
II 303 f.
An der Universität Leipzig war um jene Zeit der Sprachmeister Friedrich
Adolf Eritzinger angestellt. Noch 1777 findet sich nach Kirchhoff Eritzingers
Unterschrift unter dem Insinuationsdokument eines Bücherverbotes. Der
Sprachmeister betrieb als „Antiquario' einen Buchhandel in den Räum-
lichkeiten des Universitätsgebäudes selbst. Bei einer Revision seines Ladens
fanden sich dort feilstehend 23 Schriften der zweideutigsten Art, die schon
durch ihren Titel wie »Die lustige Leipzigerin* nur Schmutz verraten. Diese
Schriften hatte Eritzinger zum Teile selbst geschrieben oder aus andern
Schmutzschriften zusammengetragen. Er konnte zu einzelnen derselben sogar
das Imprimatur des Dr Francke in Leipzig und des Superintendenten von Delitzsch
vorweisen. Ein Verbot der Schriften erfolgte nicht, dem «Antiquario* wurde
untersagt, dergleichen zu schreiben, zu drucken, zu verkaufen. Archiv für
deutsch. Buchhandel XIV 252 ff.
Vielleicht aber handelt es sich bei der Unterschrift 1777 doch um den Vater, Christian
Wilhelm Eritzinger, der, 92 Jahre alt, erst 1781 starb, und zu Ehren der Universität möchten
wir auch annehmen, daß der Sohn, Friedrich Adolph Audemar, 1768 nicht mehr Sprachlehrer
war. Derselbe war so berQchtigt, daß die Literaturzeitungen jener Zeit nach der ,Allgem.
Deutschen Biographie* (XVU 174) mit Recht die Ansicht äußerten, Eritzinger gebühre die-
selbe Strafe wie dem englischen Buchhändler Edmund Curl (f 1746), der wegen eines von
ihm herausgegebenen Romans zur Abschneidung der Ohren verurteilt und an den Pranger
gestellt ward. Vgl. Allg. Deutsche Biographie a. a. 0.
5. Die preußische und die deutsche Zensur des 19. Jahrhunderts
(S. 343 ff).
Oben S. 349 f ist ein Katalog in Deutschland 1844 und 184& ver-
botener Bücher besprochen. Das „Archiv für die Geschichte des deutschen
Buchhandels'' (XIV 315 ff) hat aus dieser und einigen andern Quellen, die jedoch
im Verhältnis zu der großen Zahl von Bücherverboten sehr spärlich fließen,
für die Jahre 1834 — 1882 einen »Index librorum prohibitorura** zusammen-
gestellt. Dieser Katalog verzeichnet insgesamt 960 Verbote, davon entfallen
250 auf die zehn ersten Jahre 1834—1843, für das Jahr 1843 allein sind 16,
für 1853: 39, für 1863: 32, für 1873: 21 verbotene Bücher vermerkt. Aus
den Jahren 1878 — 1882 kennt der Index nur 23 Verbote, hat also die
verbotenen sozialistischen Schriften ganz unberücksichtigt gelassen. Vom
21. Oktober 1878 bis zum Jahre 1882 wurden in Deutschland allein 543
nicht periodische Druckschriften der Sozialdemokratie verboten (vgl. oben
S. 376 ff). Daß aber auch dieser Katalog noch sehr lückenhaft ist selbst
für die Jahre, welche am besten vertreten sind, geht aus der Äußerung des
badischen Gesandten beim Bundesrat am 10. Oktober 1846 hervor. Nach
ihm wurden jährlich mehrere Hundert von Schriften über 20 Bogen und eine
Menge von Flugschriften mit Beschlag belegt, verfolgt und unterdrückt.
Archiv f. deutsch. Buchhandel XIV 317.
584 Yenetianische Ausgabe der Werke des Kardinals Contarini.
6. Die yenetianische Ausgabe der Werke des Kardinals Contarini.
[Zu S. 523 f.]
In der königlichen Bibliothek sowohl zu Berlin als in Brüssel findet
sich die folgende Ausgabe der Werke Contarinis:
Gasparis | Gontareni | Cardinalis | opera omnia. { Hactenus ex-
cussa, ad omnes Philosophiad partes & ad sacram Theo- i logiam per-
tinentia. | Yenetiis, | Apud Damianum Zenarium MDLXXXIX. | Cum
licentia Superiorum.
Der Folioband hat 20 nicht gezeichnete Blätter (Titel, Widmung usw.),
alsdann auf 627 numerierten Seiten nach der Vita des Kardinals von loan.
Casa (Oiovanni della Casa) die Opera (S. 588 beginnt der Traktat : De lustifi-
catione), schließlich 21 nicht gezeichnete Seiten mit dem alphabetischen Register.
Die Bemerkungen derZensur enthält diese Ausgabe Venedig 1589
in derselben Weise und auf denselben Seiten wie die yenetianische
Edition des Jahres 1578, deren kurze Beschreibung hier folgt.
Die Biblioteca Nazionale Vittorio Emanuele zu Rom bewahrt einen Folio-
band mit der ersten venetianischen Ausgabe der Opera Gontareni Cardinalis :
Gasparis | Gontareni | Gardinalis { opera . . . |
Venetiis. MDLXXHX | Apud Aldum.
Vor den nicht numerierten Blättern, welche enthalten: Gasparis Gon-
tareni Vita I A Joanne Gasa conscripta steht auf einer besondem Seite:
Quae in hoc volumine Gasparis Gontareni Gardin. opera continentur con-
sentiente et approbante Sanctiss. Sedis Apostolicae Officio Generalis Inquisi-
tionis denuo impressa sunt
Ita est Fr. Marcus Medices Yeronensis, Ordinis Praedicatorum in Civi-
täte Yenetiarum et toto eins Sereniss. Dominio Inquisitor Generalis.
Und nachher liest man auf S. 588 unter der Überschrift des Trak-
tates: De lustificatione:
«Hie tractatus ante Goncilium Tridentinum editus | fuit, nunc vero
post commemoratum Gon | cilium expurgatus prodit»
Der Traktat De lustificatione war also im Jahre 1578 zu Venedig
bereits expurgiert (vgl. oben S. 520 523 f).
Verzeichnis zur Geschichte der Bücherzensur.
1. Chronologisohe Reihenfolge der im Bnche besprochenen kirchlichen
Verordnungen znm Bttcherwesen.
Das BQcherverbot in der alten christlichen Zeit
3 f 402 flf.
Das Apokryphenverzeichnis Innozenz' I. (Rom
405) 405.
Das ,Decretum Gelasianum'' (Rom 496 [?]),
4 405.
Anzeige und Prüfung gefährlicher Schriften zu
Rom 402 ff.
Das Bücherverbot im Mittelalter 5 403 ff.
Die Zensur an den Universitäten 404.
£xpurgation gefährlicher Bücher 405.
Bücherverbot und Zensur in den ersten Zeiten
des Buchdruckes 406 ff.
RetraktatioosbuUe Pius' II. (1463) 5 103 A 407.
Breve Sixtus' IV. vom 18. März 1479 407 479.
Bulle Innozenz' VIII. vom 17. November 1487
408 480 ff.
Verordnungen der Bischöfe von Würzburg,
Basel, Mainz, Treviso, Köln 406 f 479 f.
Zensur und Bücherverbot bei Beginn des 16.
Jahrhunderts 6 133 ff 395 f.
BuUe Alexanders VI. (1501) 6 206 408 482.
Zensurvorschriften des Laterankonzils (1513)
395 f.
Bulle Leos X. (1515) 6 135 206 408 482.
Die Zensur des Provinzialkonzils zu Florenz
(1517—1518) 396.
Papstbriefe gegen Luthers Schriften 6 280
408 482.
Das Edikt des Kardinals Wolsej gegen Luthers
Schriften (1521) 482.
Die Erlaubnis zum Lesen verbotener Schriften
für Thomas Morus (1527) 507 f.
Bücherverordnungen Köln (Provinzialkonzil
1586) 544.
Die Leselizenz für Morone von Paul III. (1537)
505.
Erlasse der römischen Inquisition seit 1542 7
483 ff; vgl. Anlage U, III u. V.
Edikt der Inquisition vom 12. Juli 1543 483 ff.
Zensurerlaß des Vizekönigs von Neapel (15. Ok-
tober 1544) 486 f.
Index der Sorbonne (1544) 249 f.
Index des Senates von Lucca (1545/46) 6 486.
Der Löwener Index (1546) 544.
Index der Sorbonne (1547) 250.
Katalog des Kölner Provinzialkonzils (1549) 544.
Der Index Von Venedig (1549) 6.
Der Index der Sorbonne (1549, Bladus, Rom)
250 487.
Diözesansynode Köln 1550: Index erlaubter
Bücher 544.
Zweiter Zensurerlaß von Neapel (30. Nov. 1550)
487.
Breve Julius* III., Leselizenz für die Konzils-
präsidenten (4. Juni 1551) 505.
Der Index der Sorbonne (1551) 250.
Catalogi librorum reprobatorum et praelegen-
dorum (Pinciae 1551) 488 544.
Der Index von Venedig (1554) 6.
Censura generalis (Pinciae 1554) 487.
Index von Mailand (1554) 6 f 487.
Index der Sorbonne (1556) 250.
Index Pauls IV. (1557—1559) 7 f 196 ff; An-
lage II 488—497.
Aufnahme des ersten römischen Index 7 f 196 ff
488 ff
Verschiedene Editionen des römischen Index
von 1559 8 490 ff.
Geschichte der Edition dieses Index 496 f.
Das Decretum ,De libris orthodoxorum Patrum*
(1559) 8 198 490 ff.
Cathalogus Librorum, qui prohibentur mandato
Ferdinandi de Valdes (Pinciae 1559) 496.
Der Index und die Jesuiten 194 ff.
Breve Pius* IV. vom 25. März 1561 : die Le-
gaten erhalten Leselizenz 505.
Dekret der römischen Inquisition vom 13. Mai
1562 8 ; Anlage ÜI 497 ff.
Sirlet erhält als Promotor fidei Leselizenz
(29. Jan. 1562) 504.
Der Index von Trient Pius* IV. (1564) 9 202
499 f.
Motus proprius Pii IV. (27. Aug. 1564) 502 ff.
Edikt des Mag. S. Palatii vom 19. Jan. 1566
8 501.
Der Index erlaubter Bücher München (1566)
544.
Erlaubnis zum Lesen verbotener Bücher für
den hl. Karl Borromäus (1566) 505 f.
Verordnungen des hl. Karl Borromäus in seinem
Sprengel : Acta ecclesiae Mediolanensis 414.
Erlaubnis zum Lesen verbotener Bücher für
den Kardinal Sirlet (1567) 504 f.
Die Synodalkonstitutionen der Diözese Kon-
stanz von 1567 582.
Der Index München (1569) 545.
Schulordnung München (1569) 545.
Der Index Antwerpen (1570) 146.
Der Motus proprius Pius* V. vom 19. Nov. 1570
10 510 ff.
Gründung der Indexkongregation (1571) 10 513.
Gründungsbulle Gregors XIII. vom 13. Sept.
1572 11 514 ff.
586
Verzeichnis zur Geschichte der Bücherzensnr.
Sirlet, Präfekt der IndexkoDgregation, und die
ersten Mitglieder derselben 513 ff.
Erlaubnis zum Lesen verbotener Bücher für
Petrus de Fuentidueüa und Michael de Me-
^ dina (März 1572) 506.
Neu aufgefundener italienischer Index (Venedig
1577?) 9 f; Anlage VIII 519—524 584.
Der Index von Parma (1580) 9 145 519.
Merkwürdige Ausgabe des tridentinischen Index
(Venetiis 1583) 500.
Der Index Madriti 1583 (Quiroga) 145.
Breve Sixtus' V. an die Universitäten vom
20. Juni 1587 11 f; Anlage VII 517 ff.
Bulle Sixtus' V. «Imraensa aetemi Patris*^ vom
22. Jan. 1588 11.
Die Indexbulle Sixtus' V. vom 9. März 1590
12 ; Anlage IX 524 f.
Der Index Sixtus' V. (1590) 12 f ; Anlage IX
524 f.
Bando des Magister S. Palatii vom 10. April
1591 526 f.
Der Index Clemens' VIII. (1593) 13 145; An-
lage XI 529—531.
Bemühungen des venetianischen Gesandten Pa-
ruta zur Unterdrückung des Index vom Jahre
1593 13; Anlage XII 531-535.
Bücherverbot Clemens' VIII. vom 27. Nov. 1595
13 ; Anlage XIII 535 f.
Der Index Clemens' VIII. (1596) 13 f 145 147 ;
Anlage XIV 536 ff.
Edikt des Magister S. Palatii vom 17. Mai
1596 zur Exekution des Index (1596) 538.
Der römische Index und Venedig, Dichiarazione
delle regele vom 14. Sept. 1596 538 f.
Die Indexausgabe Venetiis, apud Nicolaum
Morettum 1596 539 f.
Ausgabe des Index Clemens' VIII. (Köln 1597)
147.
Edikt des Magister S. Palatii vom 1. Sept. 1597
8 527
Edikt des Magister S. Palatii vom 26. Mai 1599
8 527.
Milderung des neuen Index in betreff der ver-
botenen Bücher des 16. Jahrhunderts 26 f
104 ff.
Neuheiden der Renaissance und unsaubere No-
vellisten und Poeten im Index 133 ff.
Protestantische Schriftsteller des 16. Jahrhun-
derts im Index 133.
Schriftstellerinnen des 16. Jahrhunderts im
Index 145 ff.
Bücherverbote aus dem 16. Jahrhundert im
Index Leos XIIL 92 418.
Kardinal Baronius Präfekt der Indexkongre-
gation 169.
Index für die Diözese Sabina, Edikt des Kar-
dinals Gioiosa vom 29. Jan. 1605 16 544.
Der hl. Franz von Sales erhält facultas legendi
libr. prob. (17. Juli 1608) 47 58 f 414 506 f.
Die SynodalkoDstitutionen der Diözese Kon-
stanz (1609) 582.
Der Iudex novus librorum expurgatorum Mo-
guntiae lfil2 545 ff.
Kardinal Bellarmin Präfekt der Indexkongre-
gation 169.
Syllabus seu collectio libr. prohibitorum Bo-
noniae 1618 111 543.
Aggionia, d' alcune operette ed historiette pro-
hibite (Bologna 1618) 111 548 f.
Das Votum der Indexkongregation zur Ver-
besserung von Kopernikus' Hauptwerk (1620)
67 ; Anlage XV 640 ff.
Dekret des Heiligen Offiziums vom 3. Mai 1640 :
Verbot des 20. Bandes der «Annales eccle-
siastici* des Abraham Bzovius 110 548.
Das Breve Urbans VIII. vom 26. Mai 1640 an
Bürgermeister und Senat von Köln über das
Werk des Bzovius 548.
Das Breve Urbans VIII. vom 26. Mai 1640 an
den Bischof von Osnabrück, Franz Wilhelm
von Wartenberg, über das Werk des Bzo-
vius 549.
Die Edition Annalium Bzovianorum tomus XX
(Coloniae 1641) 549 ff.
Ausgaben des römischen Index von 1664 und
1665 14 80; Anlage XV.
Über die Verurteilung und Freigebung der «Con-
cor dia tra la fatica e la quiete" von Paolo
Segneri (1680—1690) 139 f ; Anlage XVIII
551-663.
Indexausgabe Rom 1681 575.
Index Innoc. XI. 111 f.
Mandement und Catalogue des livres condamnez
des Erzbischofs von Paris (1685) 253.
Die «spontanea comparitio* des Kardinals Pe-
trucci 565.
Die Verurteilung von 54 Sätzen aus den Schriften
des Kardinals Petrucci 564 ff.
Die Schriften des Kardinals Petrucci auf dem
Index 103.
Das Breve Innozenz' XI. vom 26. Mai 1689 als
Indemnitätserklärung für den Kardinal Pe-
trucci Anlage XIX 563—573.
F^nelon im Index 74 96 412.
Die einzelnen Bücherverbote im Index Leos XIll.
1600-1699 418—437.
Zahl derselben 93 102.
„Opera omnia* -Dekrete 93 f.
Bücher verböte durch Papstbriefe 96 f.
Verbote der Kongregationen 102 f.
Verbote des Magister S. Palatii 111.
Milderung des neuen Index in betreff der ver-
botenen Bücher des 17. Jahrhunderts 106
109 110 f 113.
Protestantische und jansenistische Bücher im
Index 96 ff 102 136 f 253.
Quietisten im Index 97 103 139 f 161 f ; vgl.
Anlage XVIII, XIX und XXII.
Schriftstellerinnen im Index 150 ff.
Ausgabe des römischen Index 1704 111 543.
Nota di alcune operette ed historiette prohibite
111 543.
Appendix Indicis Clem. XI. 111.
Die Konstitution Benedikts XIV. «Sollicita ac
provida* vom 8. Juli 1753 2 59 ff.
Der Index Benedikts XIV. (1758) 14 44 108
151 A. 450*.
Kardinal Angelo Maria Querini Präfekt der
Indexkongregation 168.
Die einzelnen Bficherverbote im Index Leos XIIL
1700—1799 437—455.
Zahl derselben 93 102.
, Opera omnia* -Dekrete 95 f.
Bücherverbote in Papstbriefen 97.
Verbote der Kongregationen 108.
Milderung des neuen Index 108 ff.
Die Jansenisten und Gallikaner im Index 97
[ 103 117.
Verzeichnis zur Geschichte der Bücherzensur.
587
Die .Philosophen' im Index 97 103 114 117
254.
Friedrich II. nnd der Index 141 ff 168 181 ff
886 f 892 894 f.
Voltaire im Index und in der Zensur 95 117
156 f 179 184 ff 254 338 f.
Schriftstellerinnen im Index 150 ff.
Das 19. Jahrhnndert im Index 114—133.
Goethe namentlich in keinem römischen
Index 118 f 126 173 f 177; vgl. 182 231 f
808 f 344 ff 891 f 394 396 582.
Die einzelnen Verbote 1800—1903 455—474.
Zahl derselben 93.
yOpera omnia' -Dekrete 95.
Bücherverbote in Papstbriefen 97 ff.
Verbote der Kongregationen 108 f.
Milderung im neuen Index 107.
Schriftstellerinnen auf dem Index 150 ff.
Gioberti über die Indexkongregation 74 170;
Anlage XX 573.
Rosmini im Index, seine Unterwerfung 74 115
413; Anlage XXI 574.
Die Konstitution ,Officiorum ac munerum' 1897
1 26—36.
Zweckmäßigkeit und Milde der neuen Bücher-
gesetzgebung 37 ff.
Die Bestimmungen über Leselizenz 81 47 ff.
Strafbestimmungen 35 f 43 f.
Präventivzensur 32 ff 42 f 399 ff.
Neugestaltung des Index 79 ff.
Milderung des neuen Index 104 ff.
Gegner und Kritiker des Index 166 ff.
Die Biicherverbote ans der Regiernngszeit
Pins' X. (1903) 475.
2. Die akatholische Zensur.
(Vgl. Inhaltsangabe S. ix — xxi und das folgende Generalregister.)
Lutherische Zensur 280 ff; vgl. 226 ff 233 ff
482 f.
Zwinglianische Zensur 268 ff 285 582.
Calvinische Zensur 269 ff 187 ff 221 ff 290 ff
578.
Jüdische Zensur 190.
3. Die staatliche Zensnr.
(Vgl. Inhaltsangabe S. ix— xxi und das folgende Generalregister.)
Die Zensur des deutschen Reiches 278 (Reichs-
Preß Verordnungen von 1524 bis 1577 s. bei
Kapp, Geschichte des deutschen Buchhan-
dels 775-785).
Die österreichische Zensur 155 309 ff.
Die josephinische Zensur 313 ff.
Die bayrische Zensur 202 ff 309 A. 2 544 ff.
Die brandenburg-preuBische Zensur 319 ff.
Die Zensur im neuen Deutschen Reich 368 ff
588.
Die sächsische Zensur 280 ff 582 f.
Die Zensur in der Pfalz 290 ff.
Die Zensur in Württemberg 292 ff 509 f.
Die Zensur in Mecklenburg 304 ff.
Die Zensur in Siebenbürgen 304.
Die Zensur in Baden und Nassau 864 ff.
Die Zensur der deutschen Städte 305 ff.
Die Zensur in der Schweiz 268 ff 581 f.
Die englische Zensur 206 ff.
Die Zensur in Nordamerika 221 A. 1.
Die Zensur in Ostindien 221 A. 1.
Die holländische Zensur 187 ff 221 ff 578.
Die dänische Zensur 226 ff 578 f.
Die schwedische Zensur 238 ff 579 f.
Die französische Zensur 15 f 72 A. 249 ff.
Die napoleonische Zensur 255 ff 581.
Generalregister.
Einzelne Erg&nzongen und Beriehtigtingen sind in eckiger KUmmer [ ] nachgetragen, hierbei rerweist gTiraboschi*
auf Qirolamo Tiraboachi, Storia della letieratura italiana, Modena 1779. In gleicher Weise sind die Pseudonyme
und Anonyme yeneichnet.
A.
Aalborg, Niels Mikkelsen 228.
Aargau 278.
Abälard 5.
Abauzit, Finnin s. lUflexions
impart. b. 1. 4vang. 453.
Abbadie, Jacqnes 436 488.
Abbecedario 459.
Abbot, George 212.
Abbt, Thomas 318.
A. B. C. (V) [VoltÄire] 458.
Abdias de vitis apostolorum
520 522.
Aberglaube u. abergläubische
Schriften 28 38.
Abhandlungen . . . Basel
[Spreng, Job. Jak.] 450.
Ablässe in der josephinischen
Zensur 816.
Ablaßkongregation , Bücher-
verböte 89 102 111.
AblaBschriften , ihre Appro-
bation 29.
Abominationes papatus 486.
Abr^g^ de Thist. eccl. [Ra-
cine, B.] 449.
— de rhist. eccl. d. Fleury
[Prades, J. M. de] 144 336 f
452 582.
— des m^moires donnez
[Moncal] 422.
— de la morale de Y4y, [Ques-
nel, Pasquier] 440 f.
— chronologique [Macquer,
Ph.] 448.
Abudacnus seu Barbatus, Jos.
451.
Abus (divers) et nullit^s [Ques-
nel, P.] 441.
Abusi [Bruzzoni, B.] 458.
Abusos 457.
Abzüge von Artikeln einer
Zeitschrift 85.
Academia dei Lincei 152.
— dei Ricuperati zuPadua 162.
Accomplissement (V) d. pro-
phehes [Jurieu, P.] 438 445.
Accord des vrais principes de
r^glise de la morale et de
la raison sur la condition
civile du clerg4 de France
101.
Achmetis Oneirocritica 109.
Achterfeldt, Johann Heinrich
98 130 462 [Decr: S. Off.
28. Nov. 1838].
Acrena G. B. s. Conclusioni
concise.
Acta coUoquii Ratisbonae 7.
— ecclesiae mediolanensis 414.
— eruditorum 438 451 , ihr
letzter Herausgeber 582 f.
— et decreta secundae sjnodi
ultraiectensis 100.
— legationis ducis Nivemiae
87 418.
— quaedam eccL ultraiectens.
[Van der Croon, Th.].446.
— sjnodi Antiochenae an.
1806 celebrat. 101.
Acte d'appel . . . Lorraine . . .
juil. 1701 489.
— d'appel 1 mars 1717 p. les
^vßques 443.
Acten, Lord John Emeric Ed-
ward Dalberg 124 126 131
469.
Adam s. Avocat (1*) du diable
448.
— Germanus 101.
Adami, Cornelius 448.
Adamus, Melchior 41 420 f.
Adauctus [Penzo, D.] 473.
Addison, los. 445.
Adeodatus, presbyter [Tibbel,
Joannes] 440.
Adfield 8. Alfield, Thomas 211.
Adimaro 521.
Aerodius, Petrus s. Puissance
(de la) patemelle 420.
Aesina 438.
AforismoB politicos 458.
Afzelius, Henrik. Erik Ben-
zelius D. Ä. 239 242.
Agende , erste protestantische
für Österreich, ihre Druck-
legung 310 ff.
Agendenstreit in Preußen 348.
Agents provocateurs 393.
Aggionta d'aicune Operette 111
543.
Agnelli, Giuseppe 552 559 561 f.
Agobardus (S.) Opera [Masso-
nus, Papirius] 418.
Agostini, Istoria d. scritt. Yi-
niziani 145.
Agreda, Maria von s. Maria
V. A. 150 f.
Agricola, Barptolomaeus 421.
— Kaspar 297.
Aguessau s. S^gur d'Aguessau.
Ahrens, Henri 118 462.
Aillaud, Pierre-Toussaint 265.
Akademie s. Academia.
Akakia 182 f.
Aktenstücke zur kirchlichen
Zensur 1479—1559 479 ff.
— (authentische) [Stattler, B.]
455.
Alabaster, Guilielmus. 419.
Alamin, FeUx de 440.
Albani, loh. Franc. [Ludewig,
J. P. de] 443.
Albanus, Aegidius [Witte, Aeg.
de] 435.
— H. 573.
Albarella, Vincenzo 417 465.
Alberius, Claudius 418.
Albertario, Davide 72.
Alberti, Giov. Andr. 436.
— Valentinus 302 487 449.
Albertina, Universität 325.
Albertinus, Alex. 439.
Alberto Magno 167 427.
Albertus Argentinensis 519.
— Magnus 167 418.
Alberus, Ferd. 12.
Albigenser 5 126.
Alboize s. Maquet, Auguste.
Albrecht V. v. Bayern 202 f
544 f.
— Erzbischof v. Mainz 282 f.
— Herzog v. Mecklenburg 28 1 .
— Herzog v. Preußen 321 325.
Alcala, Universität 517 f.
AIciatus, Andreas 437.
Alciphron [Berkeley, George]
447.
Alcoran 273.
Aldhelmus v. Malmesbury 405.
Aldus 500 584.
Alembert s. D'Alembert.
590
Alessandrina — Anzeige gefährlicher Bücher.
Alessandrina, rGmische Biblio-
thek 501 516.
AlethaBus, Theophilus [Lyserus,
Joan.] 229 f 243 433.
Aletophilus , Christian. [Hen-
ricus a S. Ignatio] 439 441.
Alexander VI. 6 110 179 f
206 f 408 482.
— VII. 14 37 80 96 99 f 113
253, 8. Chigi, Fabio.
— Natali8 99 138 432 f.
Alexandrien 119.
Alexandrinus , Cardinalis s.
Ghislieri, Michele 488 f 502 ff.
— Cardinalis s. Bonelli, Mi-
chele 514 516.
Alfabeto litterale 433.
Alfield (Aufield), Thomas 211.
Alfieri, Vittorio 114 351 458 f.
Alfons y. Lig., d. hl. 50 ff.
Algarotti, Francesco s. New-
tonisme (le) 446.
Allard, Guy. Dictionnaire du
Danphinä 577.
Alleanza monoteistica [Men-
gozzi, Giov. £ttore] 469.
AUegazioni 441.
AUemagne, de V [Heine] 126.
— (1') [M»« de Staöl] 264 f.
Allen, C. F. Faedrelandets Hi-
storie 226 ff.
Alletz, Pons Angustin 466.
Allix, Petrus s. Anastasius (S.)
432, Dissertatio 438, Necta-
rius 439.
Almanacco sacro 467.
Almanaque democratico 467.
Almeyda, Manuel Nicolaus de
122, 8. Cartas 458, Resposta
458.
Alnander, Samuel J. 579.
Aloysia, M., Generaloberin 575.
Alpnabetum theologicum 520.
Alstedius, loan. Henr. 419 424
449.
Alstermark, Bror. De religiöst-
svärmiskaRörelsema i Norr-
land 1750—1800 247.
Alstrin, Brita Catharina 245.
Altamura , biblioth. dominic.
513.
Alte christliche Zeit, ihr Bücher-
verbot 3 f 402 ff.
Altemps, röm. Bibliothek 495.
Althusius, lohannes 419 f.
Altieri, Kardinal 357 f.
Alting, Henricus 432 449.
— Jacobus 94 432 449.
Altkatholische Schriften 131.
Altmeyer, Jean- Jacques 118
462.
Alnnno, Francesco 521.
Alva et Astorga, Petrus de
113 425.
Alvin, loannes 112.
Alviset, Virginius 427.
Alzedo, Mauricias de 422.
Amabed. Les lettres d' [Vol-
taire] 453.
Amabile, Luigi 473.
Amadis de Gaule 269.
Amama, Sixtinus 439.
Amari, Michele 465.
Amat, Felix 122 462, s. Padua
Melado, Macario 458.
„Amatoriae fabulae* 107.
Amatus, Michael 444.
Amaya, Franciscus de 424.
Ambasciata (T) di Romolo
[Leti, Gregorio] 429.
Ambrosius, der hl. 403.
Arne (de V) s. Mirabaud, J. B.
de 452.
Amelia, Bischof v. s. Graziani,
Antonio Maria 539.
Amelincourt [Desbords des
Doires, Olivier] 440.
Amelot de la Houssaye, Nic-
Abrah. 430 443 445.
Amerbach 273.
Amerika, Nord- 125 170 ff.
— Süd- 121 f.
Amesius, Guilelmus 426 449.
Amice, J.-F. 460.
Amico {V) sincero [Martinoli,
Angelo] 473.
Ammann, Franz Sebast. 129
462 f.
Amor poenitens [Neercassel,
loan.] 435.
Amstelius, Gisbertus 440.
Amsterdam 142 548 550.
Amyraldus, Moses s. Syntagma
thesium.
An (1') deux mille qnatre oent
quarante [Mercier , Louis-
Söbastien] 458.
Analecta juris pontificii 92 516.
Analisi d. libro [Tamburini, P.]
454.
— e confutazione 457.
Analyse raisonn^e de Bayle
[Marsy et Robinet] 453.
Anastasius (S.) Sinaita 41 [Al-
lix, P.] 432.
— Sinaita. Viae dux c. 6 [Migne,
Patr. gr. LXXXIX 102 ff] 41.
Anatomia s. I. [Scioppius,
Gaspar] 422.
Ancillon, Johann Peter Fried-
rich 346.
Andachten, Schriften über neue
28.
Andrea d' Altagena s. Con-
fessione (pubblica).
— da s. Tomaso 426.
Andreae Angermannus, Abra-
ham 234.
— Jakob 292 397.
— loan. Valent. s. Mytho-
logiae christianae.
Andringa, Reynerus ab 431.
Anelli, Luigi s. Storia della
chiesa 473.
Anfänge der Bücherzensur 135
402 406.
Angel ica, rdmische Bibliothek
529.
Angelini, Francesco 116 473.
Angelocrator, Daniel 418.
Angelus, loannes 272.
Angermannus, Abraham An-
dreae 234.
Anglica, normannica etc. 418.
Angra, Bischof v. 122.
Anhalt, Margar., Fürstin zu 150.
Anhalt-Dessau 350.
Anhalter Theologen 290.
Anima (V) di F. P. 424 430.
Anklagen gegen den Index
133 ff 166 ff 390; s. auch
unter Bibelverbot, Jesuiten,
Klassiker, Systemlosigkeit
u. ä. unter Frledricli IL,
Goethe u. ä.
Anlage des neuen Index 79 ff.
Anlagen 477—584.
Anna Boleyn 207.
— V. England 219.
— V. Rußland 831.
Annales (les) de Loigny 472.
Annali eoclesiastici 458.
Annalium Bzovianorum tomus
XX 549 ff.
Annatus, Petrus 441.
Ann^ (r) chrötienne [Le Tour-
neux, Niool.] 487.
Annerstedt, Claes. Bref af Olof
Rudbeck D. Ä. 241.
Anno (V) due mila etc. 457,
8. An (!') etc.
Annuaire de Tinst. canad. 121
469.
— d. 1. soci^t^ d. ötudians 462.
Anonyme im Index 85.
Ansaldius, Franciscus 423.
Ansault 478.
Antechrist (F) 418.
Antero Maria da S. Bonaven-
tura 431 f.
Anticoton [Plaix, C^sar de] 420.
Antidote 422.
Antijesuitische Schriften 126.
Antimachiavel 522.
Anti-Pamela 447.
Antith^ 418 420.
Antitrinitarler s. Sozinianer.
Antologia femminile 158.
— (nuova) 167 169.
Anton Ulrich, Herzog y. Braun-
schweig u. Ltlneburg 851.
Antonia, Angelica Paola 145.
Antoniana, Bibliothek zu Padua
153.
Antonianus, Silvius 587.
Antonius, Kardinal Fischer 411.
— Nikolaus, Biblioth. Hispan.
506.
AntvorskoY, Synode 1546 227.
Antwerpen, Index v. 1570 146
522 531.
Antwort der priorin und ganczer
Sampnunge des jung&awen-
closter zcu Freyberg etc. 149.
Anzeige gefährlicher BUcher
32 70 893 403 580 ; s. auch
.Denunziation*.
Aperger — Auktionskataloge in der schwedischen Zensur.
591
Aperger, Andreas 306.
Aphorismi doctr. iesuit. 418.
Apocalisse (F) 474.
Apokryphenkataloge402 f 405f.
Apologia d. catech. [Nannaroni,
M. M.] 453.
— d. corrisp. [Torti, Franc]
461.
— d. leggi 466.
— panegyreos [Witte, Aegid.
de] 439.
II. [Witte Aegid. de] 438.
III. . , . 439.
— catolica [Torres Amat,
Felix] 463.
Apologie p. 1. casuistes [Pirot,
Georges] 426.
— ou defense 418.
— d. dövots [Grenier, P.] 430.
— d. m. lansenias. 1 — 2 [Ar-
nauld, A.] 425.
— d. t. 1. jngemens [Mev,
Claude et Maultrot, G. N.j
448.
— d. lettres provinc. [Petit-
Didier, M.] 438.
— pour les religieux bön^-
dictins 112.
— p. 1. Synode d. Dordrecbt 431.
Aponte, Laurentius de 433.
, Apostolicae Sedis* , Konsti-
tution 99.
Apostolische Briefe s. Papst-
schreiben.
Approbation erfordert 33 f.
Appunti [Giovanzana, Franc]
478.
Aprosio, Angelico 153.
Aquayiya, Claudius 12 525.
Aquilinius, Caesar [Herricus,
Scipio] 428.
Arabische Schriften 101 114
124.
Aracri, Gregorio s. Elementi
454, Esame 454.
Arasieve, Candido [Cicuto, An-
tonio] 86 471.
Archinard, Andr^ 464.
Archiv der Breven etc. s. Bre-
yen etc.
Archiv fQr Geschichte u. Alter-
tumskunde in Oberfranken
295,
— f. Geschichte des deutschen
Buchhandels 287 297 302
304 ff 309 324 328 f 331 f
342 f 479 f 483 509 f 581 ff.
— f. Geschichte der Philo-
sophie 186.
— f. katholisches Kirchen recht
375 384.
— f. Literatur- und Kirchen-
geschichte B. Denifle-Ehrle.
— f. Osterreichische Geschichte
195 295 314 f 318 409.
— (neues) f. sächsische Ge-
schichte 149 f.
Archivio storico italiano 110
486 552.
Arcimboldi, Giov. Angelo 7.
Ardigö, Roberto 115 469 471.
Arduini, Carlo 463.
Areopagitica 215.
Aretino, Pietro s. Etiro, Par-
tenio 431.
Aretinus, Petrus 136.
Argentius, Caietanus s. Disser-
tationes (d. re benef.) 441.
Argentr^ s. D'Argentrö.
Arigler, Altmannus 128 457.
Arimini , Indexausgabe 1559
8 492 f 497.
Ariosto 521.
Aristoteles 52 133 157 405.
Arithmaeus, Valentinus 420.
Arius 3 f.
Arlotto Mainardi, Giov. [Tira-
boschi VI 2, 148] 520.
Armenische Kirche, Schriften
ttber die 123.
Arminius u. Arminianer 188 f
211 222.
Armonia contemplativa [Pa-
lazzi, Giov.] 436.
Arnaldus, Antonius = Amauld,
Antoine 95 102 163 425
438, s. Consid^rations 425,
Difficultez 439, ^claircisse-
mens 442, Histoire 445, Me-
moire 425 , Propositiones
425 f. Response 425, Res-
ponse 436.
Amauld, Antoine [p^re] 418,
s. Discours (le franc et v^rit.)
Arndt, Johann A. 247.
Arnim, Bettina v. 358 f.
Amisaeus, Henningius418 421.
Amoldt, Daniel Heinrich. Ge-
schichte der Universität Kö-
nigsberg 321.
Arnoldus, Christophorus 427.
— Gothofredus. Kirchen- und
Ketzer-Historie 222 244 270
274; Histor. theolog. Myst.
439.
— Nicolaus 440.
Arrest 24 sept. 1680 431.
— 1 avr. 1710 441.
— 18 fövr. 1735 446.
— 4 Jan. 1738 446.
— 22 avr. 1739 446.
— 27 juin 1744 447.
Arretin (r)moderne [Dulaurens,
H. J.] 453.
Arringa s. Ordine 458.
Arroyo, Pedro Sanchez 113.
Ars amandi 395.
Arsdekin, Richardus 437.
Art (1') d. con. 1. femmes
[Bruys, Fr.] 459.
Arte (deir) d'amare 451, vgl.
395.
— (1') di conservare [Morardo,
G.] 456.
— d. b. servirsi [Lopez Royo,
Pier Maria] 445.
Artemidorus , Oneirocriticus
[Fromondus, Libertus] 425.
Arten, verschiedene, der Index-
dekrete oder Bttcherverbote
87 ff.
— der verbotenen Bücher in
den verschiedenen Jahrhun-
derten 103 f.
Arthusius. Gotardus 419 ff.
Articuli fidei [Dez, Joannes]
139 433.
Artikel 15 16 u. 18 der preu-
ßischen Verfassung auf-
gehoben 375 f.
Arumaeus, Dominions 420 424.
Ascianus, Dorotheus [Zimmer-
mann, Matthias] 438.
Askew, Anna 145 ff 208.
— WiUiam 146.
Aslacus, Cunradus 421.
Assedio (1') di Firenze [Guer*
razzi, Franc Dom.] 461.
Asserino, Lucca s. Scielta d.
lottere 432.
Assertio iuris [Erkelius, loan.
Christ.] 440.
Assessor des Hl. Offiziums 60.
Atanasio da Verrocchio [Ba-
tacchi, Dom.] 456.
Athanasius, Mönch in Klein-
asien 403.
Atheismusstreit von Jena 308 f.
Athen 115.
Athenäum s. Frohschammer,
Jakob.
Attestatio notarialis [Mintaert,
Petr.j 423 425
Atti e decreti 455.
Atzrott, Otto 17 179 376.
Aubö, Benjamin 119 472.
Aubert de Versö, No6l s. Avocat
(F) d. prot. 438.
Aubry, Jacques-Charles s. Con-
sultation 444.
„Auctorem fidei*, Bulle 97.
Auctoris, „in odium — * 108
175 349.
Audin, J. M. V., Geschichte
Calvins 269 f.
Audisio, Guglielmo 471.
Audoul, Gaspard 440 f.
Aufklärung, bekämpft v. Fried-
rich Wilhelm H. 340 ff.
— in Österreich u. Bayern 312 ff.
Anfschldsse zur Bibliographie
u. Geschichte 85 ff.
Augsburg 306 357.
.Augsburger Konfession* in
der Zensur 189 298.
August, Kurfürst v. Sachsen
290 f.
Augustin (S.) Les deux livres
[Pilo, Denis] 451.
Augustiner 110.
Augustinus, d. hl. VI f. 45 80
110 382 393 395 402 f.
— Antonius 429 442.
„Augustinus* 89 97 102 141.
— Jansenii (utr. s. d.)? 425.
Auktionskataloge in der schwe-
dischen Zensur 246.
592
Aulard — Bayle.
Aulard, F.-A. et Debidonr, A.
474.
Aurelius, Paulus [Witte, Aegid.
de] 437.
Auruocio, Vincentio 429.
Ausnahmezustände und die
Preßgesetze 360.
„Ausonio" (r) 160.
Autoritä (deir) [Spilimbergo,
G. B. da] 454.
Autoritä (de V) d. clergä [Richer,
Fran?.] 452, vgl. 314 [Van
Swieten].
— des övesques 430.
— (de r) d. 8. Pierre [Barcos,
Mart. de] 424.
— (de r) du roy [Le Vayer
de Boutigny, Fr.-R.] 428.
— legitime 452.
Auxerre 94.
Auxiliis, „de — * 139.
Avantages du mariage [Des-
forges, Pierre] 451.
Avanzini, Petrus 100.
Avanzini-Pennachi , Comment.
i. const. .Apostel. Sedis* 100.
Avendafio Eztenaga, Michael
de 432.
Aventrote, Juan 420.
Avertissemens salutaires 430.
Avertissement 8. 1. dMar. 444.
— 8. 1. lettres 444.
Avis fratemels [Saint-Martin,
P.-M.] 456.
— sinc^res [Quesnel, P.] 440.
Avitus, Aurelius [Sinnichius,
loan.] 427.
— academicus [Witte, Aegid.
de] 439.
Avocat (F) du diable [Adam]
448.
— des protestans [Aubert de
Versö, Noöl] 438.
Avrillot, Barbe 576.
Ayala-Rosso, Mario 470.
Ayguals de Izco, Wenceslao
123 464.
Aymon, Jean 447.
Ayrault, Pierre s. Puissance
(de la) pat. 420.
Azevedo Araujo e Gama, Ma-
nuel de 122 472.
Baazius, J., schwedischer Kir-
chenhistoriker 236 f.
Baccinata [Pallavicino , Fer>
rante] 428.
Bachern, Joseph 362 ff 377 f.
— Firma J. P. 362 ff.
Bachimus, Amoldus 434.
Baco, Franciscus 124 428.
Baden 297 354: Kirchenkon-
flikt 364 ff 369; Schulkampf
382 f.
Badia, Tommaso, Kard. 483 ff. \
Bagarotti. Giuseppe 8. Ele-
ment! 466, Storia 466.
Bagatelle (la) 444.
Bagatta, Giovanni Bonifacio
431.
Bagni, Joannes Baptista 537 f.
Bahrdt, Karl Friedrich 317 841.
BaiUet, Adrien 439 441, s. De-
votion (de la).
Bailleul, Jacques- Charles 257.
Baillius, Robertus 434.
Bailly, Ludovicus 464.
Baissac, Jules 470 472.
Baius, Michael 437.
BaJbi, Ambrogio 459.
Baibus, Hieronymus 419.
Baldeschi, Federigo 555.
Bale, John 147.
Balle, Nik. Edinger, Bischof 231 .
Balmes, Jakob 47.
Balthasar, J. A. F. von s. Hel-
vetiorum (de) iuribus.
Baltzer, Job. Bapt. 130 354 466.
Baluzius, Stephanus 437.
Balzac, Honorö de 95 462 467.
Bamberg 408.
Banck, Laurentius 424 426.
Bandello , Matthaeo [Quätif-
Echard II. 155 ff] 521.
Bandellus, Vincentius a Castro-
novo 406.
Bandinius, Angelus Maria 448.
B&nge, Carl 245.
Bangen, Job. Heinr. 73.
Bangius, Thomas 426.
Bann, der päpstliche, Strafe f.
Übertretung der Bücherge-
setze? 172, 8. Exkommuni-
kation.
Baraterius, loh. Phil. 448.
Baratotti, Galerana [Tarabotti,
Arcangelal 153 f 426.
Barbarigo, Gregorio, der seL,
Kardinal 552 ff 557.
Barbault 442.
Barberini, römische Bibliothek
u. Archiv, jetzt im Vatikan
154 488 501 ff 516 525 536 f
541 f.
Barbeyrac, Jean 452.
Barbian e Belgioioso, Fürst
von 159.
Barbier d' Aucourt, Jean 71,
8. Lettre 436, Onguant 436.
Barbosa, Augustinus 110.
Barclaius, Guilelmus 419.
— loannes 419, s. Euphormio
Lusininus 418.
Barclaius Robertus 441.
Barcos, Martin de s. Autoritä
(de V) 424, Epistola 424,
Exposition 437 , Grandeur
424.
Bardon, Antonius s. Franco-
linus 439.
Barili , Giovanni s. Dono (d
picciol) 462.
— Giuseppe s. Filopanti, Qui-
rico 470.
Barisoni, Paolo s. Copia d' una
lettera 421.
Barlaamus monachus 419.
Barlumi 484.
Bamaba da Bologna s. Clero
(il) veneto 467, Prisca 468,
Persecuzione (dell' ultima)
[Negroni, Bemardioo] 467.
Bamesius, Joannes 421 432
438 s. Examen 421.
Baro, Bonaventura 435.
Baron, Franciscus 537.
Baronius , Caesar , Kardinal
168 f.
— Franciscus 422.
— Robertus 428 431 449.
— Vincentius 429.
Barral, Pierre s. Dictionnaire
historique 451.
Barrault, ^mile 461.
Barrö, Louis 466.
Barret, Guilelmus 419.
Barro, loannes de 112.
Barrow, Heniy 210.
Bartalini, Ignazio 556.
Bai-th, Caspar s. Hebius, Tar-
raeus 419.
Bartholinus, Thomas 436.
Bartholomaeus , Cardinalis S.
Caesarii s. Guldiocioni Bar-
tolomeo [Cardella, Memorie
IV 227 ff] 483 ff.
Bartholotti, loan. Nepom. 454.
Bartoli, Daniello 561.
Bartolomeo da Castello 92 418.
Bartolus, Sebastianus 428.
Barzellotti, Giacomo 472.
Basel 271 ff 406 479; Baßler
Chronick 274.
Basile P. s. Clouet, Fran^. 423.
Basilius, der Große 895.
Basire, Isaac 8. Diatribe 488.
Basnage, Jacques 485 489 441
444 449.
Basnagius, Samuel 438 442 444.
Bassetti, Apollonio 556 ff.
Bastwick, John 218.
Batacchi, Domenico 8. Atana-
sio da Verroochio 456.
Batavia sacra [Van Heossen,
Hugo Franciscus] 82 442.
Bathori, Stefan 304.
Battaglia, Francesco Maria 485.
Battenschnee ( Waüsneye) 272.
Batthyäny, Josephus de, Erz-
bischof von Gran 816.
Baucio, Carolus de 422.
Bauclair, P.-L. de 451.
Baudius, Dominicus 421 f.
Bauer, Bruno 69 128 352.
— Edgar 128 351 f 468.
Baumgartoer, Alexander 182
187 223 232 394.
Bauny, ^tienne 138 423.
Baur, Ferd. Christ 69.
Bauwens, Amandus 444.
Bayern 203 ff 309 374 386,
s. auch München.
Bayle, Dictionnaire 547.
— Pierre 437 445 449, 8. Fox
de Bmgga, Jean 441, a. Cri-
Bayly — Bignon.
593
tiqae 482, Lettres 489, Nou-
velles 484 ff.
Bayly, Lewis 448.
Bayreuth, Markgräfin Friede-
rike Sofie Wilhelmine v.
383 f 889.
Bazin [Voltaire] 452.
Beaconsfield , Benjamin Die-
raeli, Earl of 91.
Beantwortung [Jung, Joh.] 454.
Beatus, Georgius 419.
Beaume de Galaad [Torman,
Georges] 489.
Beausobre, Isaac de 447.
Bebel, Ferdinand August 174.
— Heinrich 136.
Bebelius, Baltasar 484 449.
Bebins, Philipp 205.
Becattini, Francesco 456.
Beccaria, Cesare s. Delitti (dei)
451.
Beck, Joseph 127 468.
Beckmann, Nikolaus 240.
B^conr, Renault s. Tombean
(le) de t. 1. phil. 461.
Beichte, Streit über die — in
Berlin 827.
Bekanntmachung [Siegwart
Müller, Konstantin] 100 460.
Bekker , Balthasar 224 f 246
578.
Bei, Earl Andreas 582.
Beleidigung aller Nationen
durch den Index Leos XIIL
184 ff.
Belgioioso s. Trivulzio, Chri-
stine 159 f.
Bellarraino, Roberto, Kardinal
12 ff 87 108 168 f 211 f
250 f 525.
BeUaunay, de et Martin, L. 442.
Bellhuomo, Gottardo 139 f 432
551 ff.
Belli, Luca 419.
Belling, Richardus s. Irenaeus
Philopater 424.
Beltrami 462.
Bembo, Pietro, Kardinal 138
521.
Benaraati, G. B. 444.
— Guidubaldo 423.
Bendelius, ßalthazar 239 824.
Benedikt XIV. 1 f 14 25 33
44 59 f 65 f 77 89 94 99
409.
Benefattori f i)dell'umanitä464.
Ben- Ezra, Juan Josaphat [La-
cunza, Manuel] 118 458.
Benius, Paulus 418.
Bennazar, Petrus 435
Benoit de Ganfield 484.
Bentham, Jär^mie 124456459 f
Bentley, Richard s. Phileleu-
therus, Lipsiensis 446.
Benvenuti, Francesco 486.
Benvoglienti , Fabio [Tirabo-
schi VII 3, 359] 520.
Benzelius, Erik. D. Ä. 239 248 f.
— Henricus 448.
Hilgers, Der Index Leos XIIL
Benzelstjema, Gustav. Censor-
journal 238 245 ff.
Benzi, Bemardinus 138 447.
B4ranger, Pierre-Jean 460.
Berardinellus, loannes Lauren-
tius 528.
Berchtold, Joseph 131 469.
— Joseph Anton 129 466.
Berechtigung des kirchlichen
Bücherverbotes 15—25.
Beräe, Thäognoste de s. Tom-
beau du socinianisme 441.
Berengar v. Tours 5.
Berenicus, Theodosius [Ber-
neggerus, Matthias] 422.
Berg 279 828.
Berg, Günther Heinrich v. 898 f.
Bergamaschi, Giuseppe s. Vi-
rey, G. Giuseppe 460.
„Bergisches Buch** 290.
Berichtigung (zur) der An-
sichten 460.
Beringerus, Ericbus 420.
Berkeley, George 124, s. AI-
ciphron 447.
Berlando della Lega, Matteo
e Ravizza, lacopo Filippo
443.
Berlichius, Matthias 426.
Berlin 823 327 f 839 f 867 898.
— Königl. BibUothek 546 549,
584.
— Universität 144.
Berliner Monatsschrift 842.
Bern 144 185 272 275 277 581.
Bernabeu, Antonio 457 459,
s. Juicio 457.
Bemard, Pierre 256.
— Jean Fr^d^ric s. £loge 451,
Monde (le) 452.
Bemardus a Bononia 446.
Berneggerus, Matthias 426, s.
Berenicus, Theodosius 422.
Bemerio, Girolamo 583.
Bernheim s. Lacaze, F^lix 474.
Bernier, H. 464.
Berni^res - Louvigny , Jean de
162 485, s. D* Argen tan, Louis
Fran^ois 435 444, R^gle 435.
Bernstein, Eduard 144.
Bemstorf, Joh. Hartv. Ernst
230.
Berruyer , Isaac - loseph 445
449 f, 8. Defense 450.
Bert, Paul 472.
Bertöla, Aurelio s. Rime e Prose
456.
Bertrand, Fr. M. s. Sophronius
467.
Berzi, Angelo 118, s. Apoca-
lisse (1') 474, Vangelo (pic-
colo) 474 (14 iun. 1895).
Beschlagnahme nach dem
Reichspreßgesetz 386 f.
— von Schriften in England
219.
— von Zeitungen in Bayern 886.
Beschreibung des neuen Index
If.
Beschwerden der Katholiken
über die Schulbücherzensur
879 f.
Besoldus, Christophorus 419 ff.
Bettina und ihr Königsbuch 858.
Bettoni, Bartolomeo s. Storia
456.
Betnleius, Xistus 7.
Beugnot, Aug.-Arth. 119 461.
Beumlerus, Marcus s. Theo-
doretus 418.
Beust, loachim a 419.
Beveregius, Guilielmus 429.
Beverland, Adr. 225 246.
Beza, Theodorus 421.
Bianchi, Giovanni 448.
Bianchi-Giovini, Aurelio 116
126 461 ff.
Bianchini, Andreas. Instituzioni
452.
Bianco, Franz Jos. v.. Die alte
Universität Köln 205 404.
— Giuseppe 469.
Bibel 27 f 32 49.
— Luthers 292 f 319.
— die Wertheimer 381.
— Sixti V Clementis YUl 546.
Bibelgesellschaften 28.
Bibellesung 816.
Bibelübersetzung, die schwedi-
sche, in der Zensur 242.
Bibelübersetzungen 28.
— in der englischen Zensur
207 f.
Bibelverbot 5 27 f 45 208.
Bibelzensur , protestantische
897.
Bibie volgari 520, vgl. 521.
Bible (lasainte) [Chais, Charles]
447.
Biblias (as) falsificadas 469.
Bibliographie du Dauphinö 577.
Bibliographische Regeln des
neuen Index 79 ff.
Bibliotheca u. biblioteca s. unter
Angelica, Vaticana usw.
— fratrum polonorum 449.
— hist.-philol.-theol. Bremse
444 449.
— lubecensis 446.
— (magna) eccl. [Limiers,
Henri-Philippe de] 446.
„Bibliothek (allgemeine deut-
sche)* 848.
Biblioth^que britannique 447.
— germanique 447 449.
— jans^niste 138 f.
— raisonnöe 447 449.
— universelle [Le Clerc, Jean]
435 f 445.
BißXog xavouwv 124 421.
Biddle, John 215.
Bidenbachius, lohannes 418.
Biesiada [Towiaiiski, Andrzej]
466.
Biester, Johann Erich 842.
Bignami, Pietro 468.
Bignon , Louis-Pierre-Edouard
266 459.
88
594
Bihl — BouUier.
Bihl, Franciscos 453.
Bilder der Heiligen 29.
Bildersturm in Holland 1566
221 f.
BilBtenius, Joannes 418.
Binder, Wilhelm Christian 351.
Bingham, Joseph 445.
Biographie, allgemeine deut-
sche 148 222 309 313 330
346 408 551 583.
— (nouvelle) gän^rale, Paris
1865 252.
— universelle (4d. Michaud)
181 252.
Biog (ö) 124 458.
Bischöfe auf dem Index 138.
■'—die deutschen, und Max Leh-
mann 393.
— ihr Bücher verbot 31 f; Er-
teilung einer Dispens vom
Büchergesetz 31 ; Anzeige-
pflicht 32 393 403 f.
— ihre , Preß verbrechen* im
Kulturkampf 371.
— und die Zensur Friedrichs II.
336 ff.
Biscia, Benedetto 434.
Bismarck 133 364 366 ff 391 f.
Bismarckbeleidigungen 370.
Bismarcks Index 397.
Bissus, Bernardus s. Monsa,
Nicolaus Maria 437.
Bisterfeld ius, loh. Henricus423.
Bisticci, Vespasiano da s. Da B.
Bistums-Synode (die) [Wessen-
berg, Ignaz Heinr. v.] 463.
Biverus, Petrus 423, s. Memo-
rial und Memoriale 423.
Biwanko, Ignaz Joseph s. Un-
zufriedenen (die) in Wien 454.
Bizault 442.
Blackburne, Richardus s. Vita
Thomae Hobbes 438.
Blackwell (Mr George) 419.
Bladus, Antonius 250 490 ff 499.
— Paulus 13 527 529.
Blanchard, Pierre-Louis 118,
8. Communion (de la) 457,
Controverse pacifique 459,
Convention 457, 6tat (F) 459,
France (la) 457, Räponse457.
— Piaton 458.
Blancus, loannes 423.
Blissem, Heinrich 312.
Blombergsson, C. G. 248.
Blondeel, Yalentinus loannes
s. Wieling, Abraham 450.
Blondellus, David 426 438 449,
s. Extrait 438.
Blount, Charles 216 f.
Blum, Peter, Bischof von Lim-
burg 366.
Blumauer, Aloya s. Glaubens-
bekänntniss 454.
Blunt, John James 124 459.
Bluntschli u. Brater. Deutsches
Staatswörterbuch 386.
Blutbad Karls IX. in Schweden
1600 2'db.
Bluthochzeit 523, s. auch Nup-
tiae parisinae.
Blyenburgius, Damasus 418.
Bocaccio (il Decamerone ediz.
Firenze 1573 [Tiraboschi VU
3 359]) 520.
Bocalosi, Girolamo 445.
Boccalini, Trajano 430 f.
Bochellus, Laurentius 419.
Böckelmannus , lohannes Fre-
dericus 443.
Bodemann, Friedr. Wilh. 355.
Bodin, Fölix 460.
Bodinus, loannes 422 521 536 f.
Bodmer, Johann Jakob 276.
Boehmerus, Justus Henningius
447 f, s. Fleury, Claude 445.
Boetzerus, Antonius 550.
Boggio, Pier Carlo 465.
Böhme, Jakob 245 f 302.
Bohun, Edmund 216 f.
Boileau, lacobus s. Episcopo-
rum (de ant. et mai.) causis
liber 431 , Fontejus , Clau-
dius 435, Historia flageUan-
tium 438.
Boillot, Joseph-Marcelin 472.
Bois, Jules 474.
Boissardus, lanus lacobus 109
418.
Boissel, Fran9oi8 s. Cat^chisme
(le) 455.
Boissonade, J.-A. 469.
Boiste, Pierre-Claude- Victoire
261.
Boleyn, Anna 207.
Bolgeni, Yincenzo 464.
Bollandista (il piccolo) [Bossi,
Luigi] 458.
BoUandisten , Bibliothek der,
zu Brüssel 549.
Bollandiates, les petits 576.
Bolleville, le Prieur de [Simon,
Richard] 433.
Bologna , Indexausgabe 1559
493 f; — 552 556 ff.
Bolzano, Bemard 128 459.
Bombasius, Paulus 508.
Bombelli, Rocco 470.
Bon, Claude 578.
Bon , Maria dell' Incarnazione
s. Maria delP Incarnazione
161 429 575 ff.
Bon, Marie de Tlncarnation
575 ff; vgl. 161.
Bonafede, Antonio 462.
Bonaparte s. Napoleon.
Bonardi, Vincentius 514 518.
Bonardo, Pelegrino 493.
Bonartes, Thomas 427.
Bonaventura, Inquisitor Medio-
lan. 7.
Bonavino, Cristoforo s. Franchi,
Ausonio 464 f , Signor (al)
canonico 463.
Bonelli, G. s. Siciliani Pietro,
Teorie sociali 472.
— Michele, Kardinal 514 516.
Bonghi, Ruggero 116 473.
Bonicel, J. 118 459.
Bonifaziu8,derhl.393 402f 411.
Bonini, Filippo Maria 428.
Bonlieu, de [Lalane, Noöl de]
425.
Bonn 353 f.
Bonnaeus, Franciscus 424.
Bonnefille, Charles 428.
Bonnefon, Jean de 472.
Bonomelli, Geremia 116 138,
s. Roma e V Italia 472.
Bononia, Thomas Maria a 485.
Bonsignore, Stefano 459.
Bonucci, Francesco 465.
Book of common prayer 442.
Boonen, lacobus s. lacobus Dei
et ap. sed. gr. archiepisc.
mechl. 424, Rationea 425.
Booth, George Lord Delamere,
Earl of Warrington 216.
Bordas-Demoulin , Jean - Bapt.
96 118 465 468.
— et Huet, Franfoia 468.
Bordier, Henri et Charton,
Edouard 468.
Borelli, Giambattista 472.
— Pasquale s. Lallebasque 459.
Borge, Carlo 139, s. Memoria
453.
Borjon, Charles-Immanuel 435
437.
Born, Ignatius de 317, s. Physio-
philus, loannes 454.
Bomitius, lacobus 420.
Borremansius, Antonius 430.
Borromaeus, Carolus, Kardinal
s. Karl Borromäus, der hl.
Borsini, Lorenzo 457.
Börtius, Matthias 420.
Boschi, Giovanni 463.
Bosius, loan. Andreas 437.
Bosseboeuf, L.-A. 472.
Bossi, Luigi 458, s. Bollan-
dista (il piccolo) 458, Catto-
licismo (deir) 454.
Bossius, loannes Angelus 429.
Bossuet, Jacques-B^nigne, Bi-
schof V. Meaux 161 171;
Oeuvres complötes 575.
Bischof V. Troyes 171
447.
Best, Jean- Augustin s. Doc-
trine 457.
Botelho, Josö de S. Bemardino
122 458.
Botsaccus, lohannes 424 449.
Botta, Carlo 458 ff.
Bottaro, Bartolomeo 464.
Bottazzi, Francesco Maria 114
455.
Boudinhon, A. 51.
Boudon, Henri-Marie 434.
Bouillet, Marie-Nicolas 464.
Bouillon, J. s. Guerre (la) libre
423.
Boulanger , Nicolas - Antoine
458, s. Recherches 451 f.
BouUier, David-Renaud s. Let-
tres s. 1. V. princ. 447.
Boulogne — Bardach.
595
Boulogne, Etienne-Antoine de
264.
Bourbonen, die, in der napoleo-
nischen Zensur 263.
Boorchier, Anna 146 208.
Bourdillon, Joseph [Voltaire]
85 452.
Bonreau Deslandes , Ajidr^-
Fran^ois s. R^flexions 450.
BoureUy, G. Marco 468.
Bourignon, Antoinette 88 94
162f 428 433 449.
Boutauld, Michel 139 [Methode
pour con verser avec Dieu.
Decr. 5. apr. 1723] 443.
Boutigny s. Le Vayer de Bou-
tigny.
Bouvet, Fran^ois-Josepb-Fran-
cisque s. Philoth^e 467.
Bouvi^res, Jeanne-Marie 161.
Boverio, Zaccaria 112.
Bovio, Giovanni 116 474.
Boxbornius , Marens Zuerius
430.
Boyer, Pierre s. Vie (la) de
de m. De Paris diacre 445.
Boyle, Robert 437.
Bozi, Paolo 422.
Bozzelli, Fran^ois 463.
Brancato di Lauria, Lorenzo,
Kardinal 568.
Brandenburg-Küstrin 300.
Brandenburg-preußische Zen-
sur 319—328; katholische
319 f, lutherische 320 f, cal-
vinische 322 ff.
Brandenburgische Provinzial-
synode (1903) 19.
Brandes , Friedr. Geschichte
der evangel.Union in Preußen
348.
Brandi, Ubaldo 454.
Brandimarte, Feiice 430.
Brandt, L. 376.
Brasilien, Bücher aus 121.
Brask , Hans , Bischof v. Lin-
köping 233.
Braudlacht, Georgius 427.
Braun, Thoraas 85 130 f 465 f
469. s. Frank, Peter Paul 463.
Braunius, Johannes 432.
Braunsberger , Otto. Canisii
Epistulae et Acta 195 ff.
Braunschweig 300 366.
Brazil(o) mystificado 470.
Breitinger, lohann lakob 422.
II. 275.
Bremen, v. s. Schneider und
v. Bremen 380.
Brendel, Sebald 129 458.
Brenner, Friedrich 129 460 f.
Brentano, Clemens 20.
Brenz, Johann 207 321.
Breslau 353 f.
Bret, Antoine s. M^moires 451.
Breulaeus, Henricus 418 420.
Breven, Archiv der, zu Rom
515 517 563 ff.
Brevi d. s. S. Clem. XIII. 451.
Breviarium politicorum 433.
Brevier 30.
Brevier, das römische, in der
österreichischen Zensur 318.
Briefe eines Baiem [Zaupser,
Andreas] 452.
Briefwechsel d. Großh. Karl
August V. Sachsen- Weimar-
Eisenach mit Goethe 345 f.
Bri^re, Louis-£tienne 471, s.
Perdrix, Georges 471.
Briffault, Eugene 467.
Brigante, Vittorio 418.
Brinkmann, Johann Bemard,
Bischof y. Münster 371.
Briois, Jules 467.
Brion, de 444.
Brixiensis, Yincentius 539.
Brochtimus, Hugo 418.
Brognolns, Candidus 444.
Bronchorst, Everardu8 419 424.
Brontius, Adolphus [Gary, Ed-
ward] 88 432.
Bronzini, Cristofano 421.
Bronörius, Matthaeus 446.
Broughton, Huges s. Broch-
tonus, Hugo 418.
Broussais , Fran^ois • Joseph-
Victor 460.
Brouwer, Henricus 435.
Browne, Thomas s. Religio
medici 424.
Brownisten unter Elisabeth 209.
Broya, Franciscus 433.
Brück, Heinrich. Geschichte
der kathol. Kirche in Deutsch-
land 349 353 f 366 368 ff
374 383 f.
Die oberrheinische Kir-
chenprovinz 366.
Bruckerus, lacobus 449.
Brückner, Hieronymus s. May-
nard, Gerardus de 422.
Bruderschaften , unkirchliche
99.
Brügge, Johann von 273 f 582.
Bruitte, Edouard 463.
BruUaughan, Franciscus 446.
Brunacci, Domenico 560 f.
Brunetti , Horatio [Adelung,
Gelehrt. Lexik. I 2335]. 520.
Brünings, Christianus 449.
Brunner, Sebastian 316.
Bruno, Giordano 87 94 106
179 186 f 395 418.
Bruns, Raimund 334 f.
Bruodinus, Antonius 428.
Brusoni, Girolamo 153 427 f.
Brüssel, königl. Bibliothek 584.
Brutus, Stephanus lunius [Lan-
guet, Hubertus] 419.
Brunn, Malte Konrad 232.
— Thoraas Christoffer 231.
Bruys, Fran9ois s. Art (F) de
connaltre les ferames 459,
Histoire des papes . . . 448.
Bruzzoni, B. s. Abusi 453.
Buccellati, Antonio 470.
Bucer (Butzer), Maitm 2.01.
Buch, das rote, Johanns III.
234.
Buchanan, Georgius 211 520.
Buchdrucker 35 43.
Buchdruckerkunst geehrt und
geschützt von den Päpsten
194 206.
Bücher, welche in Rom vor
dem Jahre 1600 verboten
wurden 26 f.
Bücherbrand 18 142 183 221 f
247 f 268 280 283 f 333 346.
Büohergesetze , alle früheren,
aufgehoben 36 f.
— die allgemeinen 26 — 37,
s. S. X.
— die tridentinlschen s. Re-
geln.
Büchertitel im neuen Index 80 ff.
Bücherzensur, die kirchliche,
in der Erzdiözese Wien 195.
Buchhandel, Vernichtung des,
durch die Jesuiten 195 ff
309 f.
Buchhändler 35 43.
Buchbändlerkataloge in der
schwedischen Zensur 246.
Buchmann, Jakob 131 469.
Büchner, Ludwig 16 69.
Bucholtz, Andreas Henricus 439.
Buddeus, Carl 472.
— loannes Franciscus 444 446
448.
Budowez, Wenceslans 420.
Buen, Odön de 123 474.
Buffi, Benedetto s. Cassiano,
Giovanni 429.
Bugenhagen, Johann 207 227
282 299 482.
Bugnion 467.
Buhle, Johann Gottlieb 127 459.
Bülfingerus, Georgius Bernar-
dus 444
Bulgarini, G. B. 472.
Bullarium, Luxemburgen8el35
406 483 504 516.
— Taurinense 406 483 516 518.
BuUus, Georgius 94 446 450.
Bund, der deutsche 175 347.
— der evangelische 173.
— der Norddeutsche 361.
— gegen die unsitth'che Litera-
tur in der Schweiz 389.
Buniva, Giuseppe 467.
Buno, loannes 428.
Bunsen,Christian Charles Josias
124 ff 464.
Buonafede, Appiano s. De Faba
Appio Anneo 449.
Buonaparte s. Napoleon.
Buonaventura di Laurenzana
112.
Buongiomi, Ferdinande 418.
Buoninsegni, Francesco 153.
Burchardus, Johannes 110 465.
Burchiello , Giovanni di Do-
minico [Brunet, Manuel und
. Tvt«ib<Ä^\v\ , ^\ ^. \»>^\ ^^^.
596
Burgensis — Casangiftn.
BorgeDsis Cardmalis: loannes
Alvarez v. Toledo 483 ff.
Borgess, Richard 125 460.
Bargsteinfurt 371.
Burigny, Jean s. L^vesque de
Burigny.
Burk, Edmond 86.
Barkhardt, C. A. H., Goethes
Unterhaltungen mit dem
Kanzler Friedrich v. Müller
347.
Burlamacchi, Nicoiao 442.
Bumet, Gilbert 216 434 436
445 507 f, s. Defence (a) 447,
Religion (la vraie) 451.
Burnetius,, Thomas 445 f.
Bumouf, Emile 471.
Burschenschaften auf derWart-
bürg 1817 346.
Burton, Heinrich 213.
Bury, Arthur 216.
Busenbanro, Hermann 314.
Bnztorf, Joh. sen. 109.
Buzat, Abbö 265.
Buzenval , Nicolas Choart de
8. Mandement 428.
Bygd^n, L. und Lewenhaupt, E.
233 ff 245 ff.
Bzovius, Abraham 110 547—551.
C.
Cabanis , Pierre-Jean-Georges
118 456.
Gäbet, ütienne 463.
Cabinet (le) satyrique 306 428.
Cadana, Salvatore 426 f.
Cadoma, Carlo 116 473.
Caesaropapismus 278 286 288 ff
327.
Caevallos, Hieronymus de s. Ce-
vallos H. de.
Cahagnet, Louis- AI phonse 118
464.
Cailhava, Jean-Fran^ois 264.
Caillet 84 118 469.
Cala, Carolus 424.
Calamassi, Luigi 116 473.
Calandrini, Scipione 418.
Calcaterra, Nicola 462.
Caldori, Carlo 435.
Calendarium tymaviense 443.
Calendrier deö heures ä la
jans^niste 424.
Calenus, Henricus s. Fromon-
dus, Libertus 423 425.
Calixtus , Georgius 324 435 f.
Callet, Auguste 467.
Calmo, Andrea 520 523.
Calovius, Abraham 324.
Caivi, Carlo s. Legislazione
(della umana) etc. 454.
Calvin (Chauvin), Johann 189
251 269 ff 285 289 356.
Calviner in der Pfalz 292 ff.
Calvini Rumor 324.
Calvinische Literatur verboten
in Brandenburg 320.
Calvinische Zensur 251 f 292 ff.
Calvinismus in Holland 222 ff.
Calvinus (Kahl), loannes 426.
Cambasson, Bonito 112 f.
Cambridge , Universität , ihre
Zensur 189 f.
Cam brenne, de 84 442.
Camdenus, Guilielmus s. Ang-
lica, normannica 418.
Camerarius, loannes 425.
— Philippus 418.
Caminata, Christoforo s. Con-
versationi famigliari 441 447.
Cammarata et Poyo, Philippus
433.
Campe, Verlag, Hamburg 176
351.
Campiglia, Alessandro 421.
Campiglio, Giovanni 461.
Campomanes, Pedro Rodriguez
122 459.
Canale, Floriane 439.
Candidus, Pantaleo 293 418.
Canestrini, Giuseppe s. Guic-
ciardini, Francesco 466.
Canisius, Petrus, der selige,
seine Briefsammlung 195,
seine schriftstellerische Tä-
tigkeit 195 f , seine Bemü-
hungen um den römischen
Index 196 ff, seine Bemü-
hungen um die Zensur in
Bayern 202 ff , Vorschläge
für den Kanzler Simon Eck
203 , Brief an Herzog Wil-
helm V. 203 f , sein Kate-
chismus in der deutschen
Zensur des 19. Jahrhunderts
in Württemberg 351 f und
in Hannover 352; vgl. 413
506 546.
Cannella, Salvatore s. Neces'
Sita (della) 452.
Canonici Fachini, Ginevra 155
158.
Cantü, Cesar. Les här^tiques
d' Italic 271 490.
Canzins, Israel Gottlieb 452.
— — Theophilus s. Philo-
sophiae leibn. . . . usus. 448.
Canzoni dishoneste 520.
Capassi, Gherardo 112.
Capecelatro, Giuseppe s. Dis-
corso 454, Riflessioni 455.
Capellis, Franciscus Maria de
444.
Capizucchi,Raimondo, Kardinal
562.
Capocoda, Giulio [Leti, Gre-
gorio] 428.
Cappelletti, Gius. 123 464 469.
Cappellus, Ludovicus s. Syn-
tagma 433.
Caprini, Giovanni Antonio 557
559 ff.
Caraccioli, Louis-Antoine de s.
Langage (le) [Decr. 17 dec.
1792J 455.
Caraffa. Gianpietro, Kardinal
(Paul IV.) 483 ff, 8. Paul IV.
Caraffa, Vincenzo 138 f, s. Si-
dereo, Luigi 424.
Caramnel, loannes 427.
Carancini, Francesco 464, 8. Ri-
cuperazione (la) 464.
Caravita, Niccolö s. lus (nnllum)
441, Ragioni a pro etc. 441.
— Prosper 487.
Carboni, Francesco 431.
Cardanus, Hieronymus 520.
Cardella, Memorie storiche de*
Cardinali 513 f 518 552 555
562.
Cardinalismo (il) [Leti, Gre-
gorio] 428.
Carega, Francesco 456.
Carerius, Alexander 418.
Carletti, Giuseppe s. Incendio
(V) di Tordinona 453.
Carli, Isidoro 461.
Carlo (s.) Borromeo 8. Karl
Borromäus, der hl.
Carl3rmme8hin , Eusebins 112.
Carmer, Johann Heinrich Ka-
simir Y. 343.
Carmignani , Giovanni Ales-
sandro s. Lezione (una) accad.
461.
Carolus ab Assumptione s. Pen-
talogus diaphoricus 482.
Caron, L.-H. 84 465.
Caronus, Raymundus 427.
Carov^ , Friedrich Wilhelm
127 ff 460 f.
Carpovius, lacobua 449.
Carpzov , Benedict und die
sächsische Zensur 301.
Carpzovius , Benedictus 425
427 442, 8. Montesperato,
Ludov. de 424.
Carpzovius, loannes Benedictus
(pater) 431.
(filius) 8. Schlckardus,
Wilhelmus 430.
Carranza, Bartholomaeos 520.
Carrara, Scipione s. Clero (il)
e cattolici 421.
Carriere, Franciscus 437.
— Moriz 127 465.
Carrozzi, Giuseppe 456.
Carta XVI et XVH [Leal,
Roque] 457.
Cartas de hum amigo [Abneyda,
Manuel Nicolau de] 458.
Carter. William 211.
Carterius , Ludovicus [Fabri,
Honoratus] 429.
Carteromaco , Niccolö [Forti-
guerri, Niccolö] 446.
Cartesius, Renatus 8. Descartes,
Renatus.
Cartesianismus 224 240 275.
Cary , Edward 8. Brontiua,
Adolphus 88 432.
Casa s. Della Casa.
Casalis, Bemardo 471.
Casanatensis, römische Biblio-
thek 154 488 490 516 538.
Casangian, Placido 123 469.
Casanova de Seingalt — Chiesa.
597
Casanova de Seingalt, Jacques
460.
Casaubonns, Isaacus 169 419
423.
Casimirus, Tolosas 431.
Casmannus, Otto 418 f.
Casonnsy Nicolaas 443.
Cassander, Georgius 94 420.
Cassani, Giacomo 469, s. Rin-
novamento (ii) 469.
Cassiano, Giovanni 84 429.
Casaianus a s. Elia 432.
Castaldo, Giarabattista 112.
Castelar, Emilio s. Danton, G.
474.
Castellio, Sebastianus 270, s.
Thomas Eempisins 443.
Casti, Giambattista 455.
Castiglione, Baidassar 420 520
524.
Castillo Sotomayor , Joannes
del 424.
Casus conscientiae (ad) 454.
Casus moralis 472.
Catalano, Niccolo 112.
Catalogi librorum reprobato-
rum et praelegendorum, Pin-
ciae 1551 488.
Catalogi librorum reprobato-
rum et praelegendorum, Ya-
lentiae 1551 488.
Catalogus. . ., München 1566
544 f.
— universalis catbolicus pro
nund. Francof., München 547.
— verschiedener Bücher . . .
München 1770 309.
— librorum, qui prohib. man-
dato Ferdinand] de Valdes
1559, Pinciae 496.
Catani, Francesco Saverio s.
Papa (il) 454, Progetto 454.
Catecbesi 433.
Catechism (a) for those etc. 445.
— or abridgement 445.
Cat^chisme catholique, Beme
1876, 470.
— historique [Fourquevaux,
J.-B.- Raymond Pavie de]
445; Suite du c. h. [Troya
d'Assigny, Louis] 449.
— ou abr^gö [L'Hermite, Mar-
tin] 424.
— (le) du genre humain
[Boissel, Fran^ois] 455.
— de la gräce [Feydeau,
Matthieu] 424.
— de l'honndte-homme [Vol-
taire] 451.
— (le) des j^suites [Pasquier,
iStienne] 418.
— et Symbole [Gourlin, Pierre-
Etienne] 451.
— raisonn^ 467.
— spirituel [Surin, Jean- Joseph]
83 437.
Catechismo del arcivescovo di
Toledo [Carranza, Bartolo-
meo] 520.
Catechismo nel qnale le con-
troversie etc. 442.
— della dottrina crist. 456.
— per i fanciuJli [Ortiz Cortes,
lldefonso] 455.
— del galantuomo [Stratico,
Giovanni Domenico] 455.
— (breve) s. indulg. [Scia-
relli, Niccolo] 455.
— esposto i. f. di dialoghi
[Nannaroni, Mich. Maria]453.
— politico [Maresca, Mariano]
466.
Catechismus of the leer, van de
gratie 434, s. Catöchisme d.
1. gräce 424.
— s. Katechismus.
Catechista (il) [Giudici, Luigi]
456.
Catena pretiosa 99 429.
Catharina v. Medici 520 523.
Catholiques (frais et faux)
[Martin, Louis-Auguste] 466.
Cathrein, Viktor. Moralphilo-
sophie 400.
Cato uticensis 440.
Cattaneus, Octavius 431.
Cattolicismo (delF) [Bossi,
Luigi] 454.
Catumsyritus, Joannes Baptista
423. ,
Caulet , Etienne-Fran^ois de
s. Mandement 428.
Causa arnaldina [Quesnel, Pas-
quier] 437.
Causesint^rieures d.i. faibl. ext.
f Sayn - Wittgenstein , Caro-
line-Elisabeth] 470 f.
Caussa (pro) italica [Passaglia,
Carlo] 466.
Cavalieri, Pietro 463.
Cavallarius, Dominicus 456.
Cave, Guilielmus 94 436.
Caverni, Raffaello 471.
Cayet, Pierre - Victor Palma
s. Chronologie septänaire418.
Caylus , Charles - Gabriel de
Thubi^res de 94 449, s. Lettre
443 447 , Mandement 445 f.
Cecchetti, Bartolomeo 470.
Celibato (del) 451.
Cellarius, Christophorns 445.
Cellotius, Ludovicus 423 445.
C6ne, Charles s. Etat (de 1')
444.
Cenedo, Petrus 423.
Cenni biografici 469.
Censorinus, Victorianus 448.
Censura generalis . . . Valle-
soleti 1554 488.
— s. fac. theol. duacens. 444.
— s. fac. theol. parisiens. 427.
— 8. fac. theol. parisiens. 428.
Centomani, Ascanio 446.
Centralblatt für Bibliotheks-
wesen 310 ff 487 495.
Centuria di donne illustri ita-
liane 148 160.
— di lettere 140.
Centuriae u. Centuriatoren 58
506 513.
Centuriona, Viktoria 161.
Ceppi, Nicola Girolamo 446.
Cerati 84 118 460.
Cerdan, Jean-Paul de s. Eu-
rope (V) esclave 440,
C^römonies et 'coutumes 446
449.
Cerfvol de 453.
Cerri, Urbano 443.
Cerruti, Giuseppe 471.
Cevallos, Hieronymus de 419
421.
Cevasco, Giovanni Giacomo 441.
Chabauty, E.-A. 84 118 478 f.
Chabot, Fran^ois 255 f.
Chaho, J.-Augustin 460 f.
Chaillot, J.-Louis 471, s. Eglise
(Y) et la röpubl. 470.
Chais, Charles 450, s. Bible
(la) 447.
Chaix de Sourcesol, Gaillaume
s. Livre (le) d. manif. 456.
Challes, Robert de s. Fran^oises
(les illustres) 443.
Chamberlain, Houston Stewart
172 f.
Chamberlayne, Edward 445.
Champfleury [Fleury , Jules]
95 467.
Chandelle (la) d'Arras [Dulau-
rens, Henri- Joseph] 451.
Chapuzeau, Samuel s. Europe
(r) vivante 429.
Charisins, Jonas 228.
Charitopolitanus, Alethophilus
[Courtot, Joannes] 427 444.
Charlas, Antonius 443.
Charp, Hist. natur. d. T&me
[La Mettrie , Julien Ofiray
de] 448 450.
Charron, Pierre 418.
Charten, Edouard s. Bordier,
Henri 468.
Chassaing, Bruno 426.
Chateaubriand 262 ff 265 896.
Chaussard , Pierre-Jean-Bap-
tiste s. Fdtes et court. 459.
Chauvelin, Henri-Philippe de
8. Examen 448, Tradition 449.
Chenier, Marie- Joseph 261.
Ch^rubin de S. Marie Ruppö
437.
Chevalier, J.-P. 468.
Chev^, Charles Fran^ois 118,
s. Mot (le demier) 464.
Chevignard, Antoine-Th^odore
458.
Chiaramonti, Scipione 112.
Chiaromanni, Leopolde 465.
Chiavetta, Joannes Baptista 425.
Chieco, Francesco 467.
Chies, Ramon s. Miraita Con-
stancio 474.
Chiesa, Stephanus 444.
Chiesa (la) e 1. republica 452.
— (la) cattolica rom. 469.
— (la) subalpina 456.
598
Chigi — Compendio de' discorsi.
Cfaigi, römische Bibliothek und
Archiv 9 519 flf 547 ff.
Chigi, Fabio 547 ff.
Chiliasmus 118 162.
Chioggia 524.
ChiruUi, Isidoro 448.
Cholinos, Matemus 500.
Chorier, Nico!. 164, s. Meur-
sius, Joannes 442, Sigaea,
Aloysia 436.
Choyeronius, Bermondus 418.
Choyseol du Plessy-Praslain,
Gilbert de 434, s. Ordon-
nance 425.
Chrismann, Philippas Nerias
126 469.
Chrisialler, Erdmann Gottreich
389.
Christen ins, Johannes 434.
Cliristian J. v. Sachsen 291 f.
— IJ. V. Sachsen 292.
— JV. V. Dänemark 228.
— V. , , 229 f.
— VJ. , . 230.
— VIJ. . , 230 f.
Christianisme (le) d^voilä [D'
Holbach, Paul Thyry] 314
458.
Christine v. Schweden 163 238.
Christoph. Herzog v. Württem-
berg 297 300.
Chronologie sept^naire [Cayet,
Pierre- Victor Palma] 41ö.
Chronologische Reihenfolge der
Bücherverbote im Index
Leos Xm. 415-475, Vor-
bemerkungen 417.
Chrysippus [Fromondus , Li-
bertus] 425.
Chumillas, Julian 112.
Ciabatta, Camillo s. Weiss,
Fran^ois-Rodolphe 459.
Ciaconius, Alphonsus 531.
Ciaconius-Oldoinus, Vit» Pon-
tif. Roman, et Cardin. 513 f.
Ciaffoui, Bernardino 438.
Ciammaricone, Filippo 439.
Cibo (Cybo) , Alderano, Kardinal
553 560 f 564 ff.
Cicala, Joannes Baptista, Kar-
dinal [Cardella, Memorie JV
325 flfl 502 ff.
Cicchitti-Suriani , Filippo 472.
Cicero, Marcus Tullius 395.
Cicogna, Iscriz. Venet. 534.
— Michele 95 432 435 438
441.
Cicognini, Giacinto Andrea 430.
Ciconia, Vincentius 521.
Cicuto, Antonio 469, s. Ara-
sieve, Candido 86 471.
Ciocci, Raffaelle 125 463.
Cioffius, Petrus 422.
Circular del gobern. [Rica y
Aguilar, Manuel de] 462.
Cisnerus, Nicolaus 419.
Civiltä cattolica , Bibliothek
500.
Claar, Maximilian 177 f.
Clairvaux 10.
Clamor (regii sanguinis) [Mo-
linaeus, Petrus (filius)] 428.
Clapmarius, Amoldus 418 422.
Cläre vallensis Cardinalis 10
513 f.
Clarius, Eugenius 440.
Clarke, Samuel 219.
Clasen, Daniel 426.
Claude, Jean 429 432 449.
Claudius 463.
Clavestain, Ferdinando 426.
Ciavier, R. s. Exposition 456.
Cleitron, R. [pseud.] 446.
Clemens VIII. 12 ff 37 59 87
145 252 519 529 ff 535 f
536 ff.
— Xi. 97 100 f 103. Appendix
Indicis Clem. XI. 111.
— XIII. 336 f.
— XIV. 100 337 ff.
— V. Alexandrien 395.
— August, Erzbischof v. Köln
353.
— Wenzel, Kurfürst v. Trier
316.
Clementis VIII (pont. max.)
. . . app. et pomp. s. Guic-
cardini, Franciscus 418.
Clergö (Fancien) [Degola, Eu-
stachio] 457.
Clericus, David 435.
— (Le Clerc) loannes 89 438
440 f 44o ff , s. Liberins de
Sancto Amore 432.
Clero (il) e cattolicl [Carrara,
Scipione] 421.
— (ü) veneto [Barnaba da
Bologna] 467.
Cleve 323 335.
Cleve-Mark 279.
Clodinio, Girolamo (Klodzinsky,
Augusto) 430.
Clouet, Fran9ois (p. Basile)
423.
Cludius, Andreas 420.
Clugny, Fran^ois de s. De-
votion (la) 441, Oraison (de
r) 442.
Cluten, loachim 419.
Cluverius, loannes 423.
Cocaus.M erlin US [Folengo, Teo-
filo] 521 f.
Cocchi, Antonio s. Ragiona-
mento (del matr.) 451.
Coddaeus, Petrus 439 f, s. De-
claratio 439 f, Responsiones
439.
Code de la nature [Morelly] 450.
Codice (il) 461.
Codigo (el) 458.
Cognizione (della) 458.
Cohen, Joseph 466.
Coimbra, Universität 517 f.
I Coisliu, duc de s. Du Camboust
! de Coislin. Henry-Charles.
Colbert de Croissy, Charles-
Joachim 94 447, 8. Instruc-
tion pastorale 445, Instruc-
tions gön. 443, Lettre pasto-
rale 444 446 , Mandement
445, Ordonnance 445, Re-
monstrances (tr^s-humbles)
444.
Coleccion de cuentos [Torres,
Thomas Hermenegildo de
las] 458.
— diplomätica [Llorente, Juan
Antonio] 457.
Colerus, Matthias 418.
Coleti, Stephanus 451.
Colima^ons (les) 337.
Colin d* Harleville, Jean-Fran-
cois 260.
Coiladon, Germain 269.
CoUatio antverpiensis [Seme-
omo, Macarius] 425.
Collö, Charles 260.
Collectio bnllarum etc. [La
Roche, Aymon de] 457.
Collection de lettres s. 1. mi-
racl. [Voltaire] 452.
Colletta, Pietro 460.
Coli in de Plancy, Jacques-
AlbinSimon 95 459.
Collina, Giuseppe 461.
Collins, Athony 124, 8. Dis-
course (a) 442.
Collu, Salvatore 465.
Collyrium Theod. de Cook dono
missum 440.
Colnerns, loannes 436.
Colonia, Dominique de 138.
Coloniae 1597, Index 147.
Colonna, Kardinal Ascanio 11.
Federigo 552 555 560
562.
Marc' Antonio 10 f 513 f
518.
— di Sciarra, Egidio 555.
Colonna, Biagio 455.
Columbus, Hieronymus426 434.
Comazzi, Giovanni Battista 439
441 f.
Combat (le) de rerreor [P^an,
N.] 449.
Combe, Em. 474.
— George 461.
Combefis, Franciscus 110 138.
Comedia piacevole 421.
Comedie dishoneste 520.
Cometti, Luigi 462.
Comitibus, Petrus de 429.
Commentaire s. 1. livre des
d^lite etc. [Voltaire] 452.
Commentariorum de statu reli-
gionis etc. [Serranas, loan-
nes) 418 f.
Commentarium i. b. Pauli III.
[Faure, loannes Bapt.] 450.
Commentatio ad. Joe. q. [Gro-
tius, Hugo] 429.
Communion (de la) i. d. [Blan-
chard, Pierre Louis] 457.
Comparaison de T^vangile 422.
Compayrö, Gabriel 472.
Compendio de' discorsi 456.
Compendio della dottrina ehr. — Cradeli.
599
Compendio della dottrina ehr.
443.
— de la historia 128 457.
— del trattato st. [Zola, Giu-
seppe] 455.
— critico [Formaleoni, Vin-
cenzo] 454.
— cronologico s. Abr^g^ chro-
nologique 448 450.
Compendium antiquit. eccl.447.
— historiae eccles. 435.
Compöre (le) Mathiea [Dalau-
rens, Henri-Joseph] 455.
Comte, Auguste 118 467.
Concilij e sinodi [Rastrelli,
Modesto] 454.
Concilia illustrata [Ruelius-
Hartmannus] 438.
Concistoriale Gongregazione,
Archiv 518.
Conclusioni concise [Acrena,
Giovanni BatUsta] 457.
Condillac, Etienne de 118 461.
Condognat, Martinus 418.
Condorcet,Marie-Jean-Antoine-
Nicolas de 118 459.
Conducta d. r. obisp. 121 462.
Conference de Diodore 438.
Conferencia curiosa 485.
Confermazione del ragiona-
mento [Montagnazzo , An-
tonio] 452.
Confesseur (le) par Tabbö ***
• [Michon, Jean-Hippolyte]468.
Confessio Sigismnndi 822.
Confessione (pubblica) [Andrea
d* Altagena] 468.
Confiance (la) chrötienne [Ger-
beron, Gabriel] 438.
Conformitez (les) d. c. [Mussard,
Pierre] 428.
Conforti all' Italia [Ricciardi,
Giuseppe Napoleone] 468.
Confucius 830.
Congregatio s. unter Ablaßk.,
Ritenk. usw.
Connor, Bernardus 448.
Conradus a Lichtenaw s. Hedio,
Caspar 418 420 f.
Conringius , Hermannus 426
432 449.
Conry, Peter s. Philalethes 445.
Consid^rant, Victor 118 461.
Considerationes c. exact. f.
alex. 441.
Consid^rations s. 1. lettre [Ar-
nauld, Antoine] 425.
Considerazioni per le quali441.
— imparziali [rezzi, Carlo An-
tonio] 462.
— teologico-politicbe [Grimaldi,
Costantino] 441.
Consilium datum [Herburt, Jo-
annes Felix] 419.
„Consistorium generale* Gu-
stav Adolfs 236 f.
Constant 462.
— de Rebecque, Henri-Ben-
jamin 259 459.
Constitution civ. d. clergö 101.
Consultation de mrs. les avo-
cat8[Aubr7, Jacques-Charles]
444.
— de Messieurs les Avocats
du Parlement de Paris au
sujet de la Bulle de N. S. P:
le Pape en date du 16 juin
1737 qui a pour titre ,Ca-
nonizatio Beati Vincentii a
Paulo* 101.
— s. 1. mariage [Le Ridant,
Pierre] 450.
Contagion (la) sacr^e [D* Hol-
bach, Paul Thyry] 457.
Contarini , Gaspar , Kardinal
138 520 522 524 584.
Contelori, Feiice 134.
Contini , Tommaso Antonio s.
Lettera prim. (sec. e terz.)
i. 1. boUa Apostolicum 451.
Continuation de Thist. univ.
[La Barre, Jean de] 447.
Controverse pacifique [Blan-
chard, Pierre-Louis] 459.
Convent, der französische 255.
Convention du 11 juin 1817
[Blanchard , Pierre • Louis]
457.
Conversacion familiär 457.
Conversationi famigliari [Ca-
minata, Cristoforo] 441 447.
Copia d'una lettera [Barisoni,
Paolo] 421.
Copie d'une lettre ^crite 442.
— d'une lettre escrite 438.
Copping 209.
Coppola, Raffaele Maria 117
470.
Coquelin, Charles s. Diction-
naire de Y ^con. pol. 465.
Coquerel, Athanase 464.
Corasius, Joannes 418.
Cerella, Jayme de 441.
Goreni, Teofilo 472.
Cornaro , Federigo , Kardinal
153.
Cornelia 6 la victima [Gu-
tiorrez, Luis] 457.
Corneuburg 811.
Corona di dodici stelle 445.
Coronelle d. ss. Trinitä [Pepe,
Francesco] 444.
Corpus scriptorum eccles. latin.
VII 895 402.
Oorradinus , Annibal [Noris,
Henricus] 430.
Correspondance de deux eccles.
cath. etc. 461.
Corriere (il) europeo s. Spione
(lo) ital. 458.
Corrispondenza di Monteverde
[Torti, Francesco] 460.
Corsini , römische Bibliothek
u. Archiv 10 491.
Corte, Bartolomeo 438.
Cortegiano (il) [CasUglione,
Baidassar] 520 524.
Corthymius, Andreas 443.
Corvaja, Giuseppe 465.
^Corvinus (Pfortzheimii) 492.
Cosa ^ un appellante? 454.
— Continuazione 454.
Coscia, Nicola 472.
Cosimo III., Großherzog von
Toskana 558 ff.
Cosin, loannes s. Historia
transsubst. pap. 438.
Cosson, Charles de s. Gruan
de la Barre 462.
Costa, Adalgisa 158 470.
— Jöröme a [Simon, Richard]
435.
Costante (il) 464.
Costantini, P. L. 459.
Costerus, Franziskus 197.
Costo, Tomaso 427.
Cothman, Emestus 418 ff.
Cotolendi, Charles s. Espion
(F) dans les cours 439.
Coton, Pierre 156.
Couet, Bemard 8. Lettres d'
un th^ol. ä un ^v. 450.
Courteguerre, Romule [psend.]
428.
Courtot, loannes s. Charito-
politanus, Alethophilus 427
444.
Cousin, Victor 118 157 462.
Coward, William 218.
Crakanthorp, Richard 422.
Cramer , loannes Fridericus
s. Pufendorf, Samuel 446.
Cranebergh, Cornelius a [La
Fontaine, Jacobus de] 486.
Cranmer, Thomas 147.
Crantz, Heinrich 835.
Crasso, Nicolaus s. Vincentius,
Liberius 421.
Cratander, Andreas 272.
Crell s. Krell.
Crellius, lohannes 423 449, s.
Bibliotheca fratr. pol. 449.
Crema, Kontroverse von 117.
Cremer, Bernardus Sebastianus
44.
Cremoninus, Caesar 421.
Creyghton, Robertus s. Sguro-
pulus, Silvester 431.
Crisafulli, Vincenzo 464.
Criscuoli, Antonio 464.
Crisis paradoxa [Ignatius a s.
Theresia] 450.
Cristiano (il) occupato [Musei,
Tommaso Maria] 447.
Critique g^n^rale d. Thist. de
Calvin. [Bayle. Pierre] 432.
Croce, Enrico 469.
Crom well, Oliver 215.
— Thomas 203.
Cronica del paradiso 455.
Cronica religiosa 458.
Crousaz, Jean-Pierre de 447.
Crousers, Cyprian 113.
Crowaeus, Guilielmus 109.
Croy, Fran^ois de 418.
Crucius, lacobus 482.
Crndeli, Tommaso 447.
600
Gnisius — De la Serna.
Crusius, Ohristophorus 441.
— lacobus Andreas 427.
Crüwell, G. A. 312.
Crax de cruce [Grignaschi,
Francesco Antonio] 464.
Cncca, Carlo 466.
Cudworih, Ralph 124 446.
Cuendlaa. Manuel de s. Fär^l
V. de 464.
Gaestion importante [Villa-
nueva, Joaqain Lorenzo] 457.
Cueva, Bartolomeo della, Kar-
dinal» Vizekönig v. Neapel
[CardeUa IV 261 f] 496 ff.
Coite priv^ d. m. d. 474.
Cnnha, Jos^ Anastasio da 461.
Cnniberti, Feiice 468.
Cnrasalutis [Uevenesi, Gabriel]
448.
Ouralt, Robertos 455.
Cnrci, Carlo Maria 1 16 4^1 f.
[pseud.] 472.
Curie, Camillus de 418.
Curti, G. 466.
Cortius, loachim 520.
Cusani , Agostino , Kardinal
[Cardella, Memorie V 299 ff]
535 f.
Cusanus , Nicolaus , Kardinal
5211
Cutellius (Curtelli). Marius 424.
Cuypers s. Instificatio prax.
nast 432.
CjDo, Alderano, Kardinal 553,
560 f 564 ff.
Cynosora ecclesiastica v. Würt-
temberg 300.
Cyprianus (S.). Opera recogn.
[Fellns-Pearsonius] 433.
Cvprien (S.). Les oeuvres
[Lombert, Pierre] 429.
B.
Da Bisticci, Vespasiano 5.
Daddi 83.
Daillon. Benjamin 439.
D'Alembert, Jean le Rond 81
97 118 254, s. EncTclopedie
450, Melanges 452*
Dalin, Olof. Geschichte des
Reiches Schweden 233 ff.
Dallaeus (Daille). Ioan.429 433.
Dalle Rose. Antonio Dona. Graf,
Archiv 554.
Dalton. Michael 209.
D'Alvin. Stephanus 421.
Damenadresse in Munster 371.
Damhouderius. .Todocus 109.
Damiron. Jean-Philibert 460.
Damois«au. Augustin. IIS 474.
s. Van^elo ipiccolo'.
Damvilliers, de [Nicole. P.] 428.
Danaeus. Lambertus s. Bron>
chorst. Kverardus 424.
Däodliker. Karl. Geschiebte der
Schweiz 'JOS 27«:» ü7o 277.
DäneTrark. s<?ine Bücfaerzensor
226^232.
Daniel, Gabriel s. Entretiens
438.
D&nische Theaterzensur 385.
Dannenmayr, Matthias 128457.
Dante, Alighieri 173 175 f.
Danton, G. 123 474.
Da Ponte, Giovanni Battista 7.
Daquin , Ludovicus Henricus
421.
D'Arbelles, Andrö s. Tableau
historique 456.
D' Argens , Jean • Baptiste de
Boyer 143 339 448, s. Lettres
447, M^moires 449.
D' Argentan, Louis Fran^ois 435
444.
D'Argentrö s. Du Plessis d*Ar-
gentr^.
Darget 142.
Darstellung des ältesten Chri-
stentums [Langenmayer, Jo-
hann Baptist] 461.
Darwin, Erasmus 17 124 456.
Daumer, Georg Friedrich 127
466.
Dann, Leopold Joseph, Feld-
marschall 339.
Dannou,Pierre-Claude-Fran9ois
s. Essai historique 458.
Dauphin^, Bibliographie du 577 ;
Dictionnaire historique du
577.
Davenant, William 215.
David, Louis-Olivier 474.
D* Avrigny,H7acinthe Robillard
s. M^oires 444.
De Aleziis, A. 515.
Debay, Aug. 464.
De Benedictis. Giovanni Bat-
tista s. De Bonis, Francesco
438.
De*Bianchi, Arcangelo, Kar-
dinal 10 513 f.
Debidour, A. s. Aulard, F.-A.
474.
De^Bignoni. Mario 429.
De Boni, Filippo 464.
De Bonis, Francesco [De Bene-
dictis. Giovanni BattisU]438.
Debonnaire, Louis s. Fleurv,
Claude 444 449.
De Castro, Francisco 121 474.
— Giovanni 470.
Decisiones 110.
Decios, Philippus 511.
Decker. Hans Jakob 275 f.
Declaratio archiep. seb. [Cod-
daeus. Petrus] 439.
Declaratio et responsiones[Cod-
daeus. Petrus] 440.
Declaration de l'assemblee du
Clerge 16S2 2^S3 264.
Decret d. n. s. p. le pape ln>
noc. XI. 431.
Decreta generalia der Kon-
stitution .Otticiorum ac mu-
nerum* 26—37: vgl. S. i.
Deere ts d. nos ss. pp. Alex. VlI.
et Innoc. XI. 4ol.
Deeretom a Consillo Brmbantiae
emanatnm 440.
Decretum Gelasiannm 4 405 C
De Cucchi, Sisto 435.
De Dominicis, Saverio Fauste
470.
De Dominis, Marcos Antonius
420 f, s. Lohetus, Daniel 420,
Papatus 420, Scolgi 420.
De Faba, Appio Anoeo [Boona-
fede, Appiano] 449.
Defence (a) [Bornet, Gilbert]
447.
Defensa d. 1. ygL cat 466.
Defense de la discipline 430
432.
— de la dissertation [Le Coa-
rayer, Pierre-Fran^ois] 444.
— de la Utorgie 467.
— de laseconde partie de Fhist
[Bermy er, Isaac- Joeeph] 450.
— de Tautorit^ etc. 449.
— de r^glise romaine [Gerbe-
ron, Gabriel] 438.
— (la) de mon onde [Voltaire]
452.
— des ab^ commend. 434.
— des nooveaox chreetiens [Le
Tellier. Michel] 436.
— des th^logiens [Fouilloo,
Jacques] 440.
— de tons les tkMogiens
[Fonillou, Jacques] 440.
— 8. Deffense 431.
DefensioBelgamm [Stockmana»
Petras] 425.
— Petri van Boscum 429.
— p. m. Petri Codde 441.
Deffense de la discipline [Varet»
Alexandre- LooisJ 431.
Defoe, Daniel 218. a. History
(political) of the deTÜ 447.
De Giuliani, Antonio 456.
Degli Albizzi 55701
Maso 421.
Degola, Eostachio a. Clerg^
(Tancient) 457. Jnatifi^ioa
d. fr. P. Sarpi 456.
De Grandis. Astnlphns 493 497.
De Gregoij, Girolamo a. Sigaoft
(al) Canonico [BonaTiiio,
Cristoforo] 463.
Deinlein, Michael, Erxbisckof
V. Bamberg 374u
Deismus 78.
Deklaration, gallikanische 1682
253 264.
Dekreet (naeder) [Tan Wnck,
Adriaan] 437.
Dekrete, allgemeioe s. Decreta
generalia.
— Angabe der, im Index
Leos XIIL 86.
De la Gardie, Magnus Gabriel
241.
Delamere. Lord s. Booth, George
216.
De la Serna. Santander. Dictioa-
naire bibUographiqiie 407.
Del BaoDO — Dio raomo.
601
Del Buono, Giuseppe Francesco
Antonio s. Diario d. c. r. 444.
Delegiertentag des Verbandes
deutscher Journalisten und
Schriftsteller in München
Juli 1903 385.
De Leva, Ginseppe 110.
Delfico, Melchiorre s. Saggio
filosofico 453.
Delfino, Domenico. Sommario
di tutte le scienze [Graesse,
Tr^or VII 174] 520, s. Torre,
Alphonsus de la. Vision de-
leytable.
Delft, Synode von 223.
Delisle de Sales (Isoard, Jean-
Baptiste- Claude) s. Ralph,
Emmanuel 455.
Delitti (dei) [Beccaria, Cesare]
451.
DeUa Casa, Giovanni 6 167 f
584.
Della Torre s. Institutiones
theologiae 454.
Delion, Charles s. Relation de
Tinquisition de Goa 435.
Del Mare, Paulus Marcellus455.
Delmont, Theodore 472.
Delpech de Mörinviile s. Traitä
des bornes etc. 446.
Deltuf, Paul 468.
De Luca, Giovanni s. Sonetti
451.
De'Madrucci, Christophoro s.
Madrucci, Christophoro de\
Demar 263.
De' Martini, Joseffo Giovanni
450.
Dempsterus, Thomas 421.
Denifle, Henricus, Chartularium
uni versitatis Parisiensis 404 f.
Denifle-Ehrle, Archiv f. Litera-
tur u. Eirchengeschichte 404.
Denis, Charles 475.
Denizart Rivail , Hippolyte-
L^on s. Eardec, Allan 467.
Dänonciation 443.
Denuntiatio solemnis [Witte,
Aegidius de] 441.
.Denunziation* 32 70 272 £304
393 410 580.
Denys, Henricus 437.
Denzinger, Heinrich. Die Lehre
von der Unbefleckten Emp-
fängnis 407.
Deodati, G. s. Diodati, G.
Dereser, Antonius s. Thaddaeus
a s. Adamo 80 455.
De' Ricci, Scipione 89 468.
De Rosa, Luigi 474.
De Roye, Franciscus 444.
De Sacco, Filippo 460.
De Sanctis, loannes Baptista
528.
— Luigi 468.
Desbords des Doires, Oliv i er
s. Amelincourt 440.
Desboulmiers , Jean-Augustin-
Julien 8. Histoires 451.
Descartes, Renatus 94 427 443
573, s. auch Cartesianismus.
Deschamps, Felix 435.
Des Essarts 453.
— Alexis 8. Dissertation oü
Ton prouve etc. 450.
Desforges, Pierre s. Avantages
du mariage 451.
Des Houx, Henri 472.
Desirant, Bemardus 440, s.
NuUitatibus (de) 441.
Des Marets, Samuels. Maresius,
Samuel 425 430.
D'Espagne, Jean 94 429.
Desqueux, F. 435.
Desselius , Valerius Andreas
426 431.
Destructio (bullarii romani)
[Hoombeeck, Johannes] 434.
Destutt de Tracy, Antoine-
Louis-Claude 118 457.
Des Voeux 447.
Dens et rex 420.
Deutsche Bücher, verboten im
19. Jahrhundert 126—133.
Deutsche Bücherzensur 278 bis
389.
Deutsche Reichszeitung 371.
Deutsche Stimmen 174 f.
Deutsche Volkshalle 362 ff.
Deutsches Reich, das alte, und
seine Zensur 278.
das neue 361.
De Vit, Vincenzo 467.
Devotion (la) d. pöcheurs p.
[Clugny, Francois de] 441.
— (de la) ä 1. s. Vierge [Bail-
let, Adrien] 436 438.
Devotione (la) d. novena per-
petua etc. 430.
Devotioni da farsi etc. 430.
— che s. p. f. (Napoli) 430.
— teuere e fervorose 430.
— che s. p. f. (Viterbo) 430.
De Wette, Luthers Briefe 280.
Dez, loannes 139 254, s. Ar-
ticuli fidei 433.
D'Harmonville. A.-L. 464.
D'H^ricault, Charles 255.
D'Hervaut, Isor^ s. Mande-
ment 442.
D'Holbach, Paul Thyry 118
255, s. Christianisme 458,
Contagion 457, Histoire cri-
tique 453, Mirabaud 452,
Morale (la) univ. 461, Sens
(le bon) 453, Systeme so-
cial 453.
Dialoghi historici [Leti, Gre-
gorio] 428.
— (nuovi) italiani [Pelli, Giu-
seppe] 453.
— politici [Leti, Gregorio] 428.
Dialogo della bella creanza
[Piccolomini, Aless.] 520, s.
Graesse, Tresor II 377.
— deir unione 92 520 522.
— molto curioso .[Pallavicino,
Ferrante] 428.
Dialogos (los) argelinos 457.
Dialogues de mons. le bar. de
Lahontan [Gueudeville , Ni-
colas] 441.
Dialogus (de non sper. nova
monarchia) 442.
Diana, Antonius 314.
Diario del conc. rom. [Del
Buono, Giuseppe Francesco
Antonio] 444.
Diatriba theologica [Mansfeld,
Robertus] 436.
Diatribe (de ant. eccl. brit.
lib.) [Basire, Isaac] 438.
Diaz, loäo Antonio 467.
— Rodriguez, M. 474.
Di Bartolo, Salvatore 473.
Di Bemardo, Domenico 471.
Di Bretel, Collatino 427.
Di Chiara, Stefano 456.
Dichiarazione (la) d. 150 salmi
441.
Dictamen d. L comision ecles.
[Villanueva , Joaquin Lo-
renzo] 458.
— y proyecto [Villanueva,
J. L.] 458.
— d. 1. comision ecles. encarg.
[Villanueva, J. L.] 458.
Dictionnaire de l'öconomie po-
lit. [Guillaumin] 465.
— (grand) universel du XTX*
siecle 166 f.
— historique [Barral, Pierre]
451.
— philosophique [Voltaire] 451.
— politique [Duclerc-Pagnerre]
465.
Diderot, Denis 97 118 254 455,
s. Encyclop^die 450.
Didier, Charles 460 462.
Dieterich 294.
Dietericbius, lohannes Cun-
radus 437.
Dieterichus , Georgius Theo-
dorus 427.
Dietericus, Cunradus 428.
Dieu, Ludovicus de 423 426.
Dieu räponse au syst. 453.
Difenbachius, Martinus 434.
Difesa del purgatorio [Selvo-
lini, Antonio] 458.
Difficolta proposte [Pujati, Giu-
seppe] 453.
Difficultez proposöes [Amauld,
Antoine] 439.
Digner, Caesar 424.
Dilherrus, loannes Michael 424.
Di Longobardi s. Francesco
di L.
„Dimittatur*, Urteilspruch, Be-
deutung 71.
Dimostrazione che il contr. di
matr. [Lodigioni, Luigi] 462.
Dingelstedt, Franz 350.
Dini, Francesco 466.
Diodati, Giovanni 84 156 176
463, s. Salmi (&^«a»sv\a.\ *ÖSi
\ "ovo \ "^OtOkÖ ^^4,
602
Dionysias — Duisburg.
DioDysius, der hl. 556.
— V. Alexandrien 402.
Di Poggio, Francesco 430.
Dippel, Joh. Konrad 244 ff 331
582.
Directeor (le) spiritnel [Treu v^,
Simon-Michel] 445.
Direktorium in Frankreich 257.
Di Sangro, Raimondo s. Lettera
apologetica 453.
Di San Salvatore, Antonio 421.
Disciplina (V antica) d. 1. 453.
Discipuli (ant. fac. th. lov.)
[Opstraet, loannes] 445.
Discorso sopr. V asilo [Neri,
Pompeo] 451.
— e parere 421.
— indirizzato al papa 453.
— istorico-politicofCapecelatro,
Giuseppe] 454.
— piacevole s. Disputatio per-
jucunda 154 424 442.
Discours (le franc et vöritable)
[Amauld , Antoine (pat.)]
418.
— sur les moyens [Gentillet,
Innocent] 418.
Disconrse (a) of free-thinking
[Collins, Anthony] 442.
— (a seasonable) 431.
Discovery of a new world
[Wilkins, John] 437.
Discursos sobre una constitu-
cion religiosa 457.
Discussion historique 438.
Disertacion historica 457.
Dispens zum Lesen und Auf-
bewahren verbotener BQcher
31.
Dispotismo (il vero) [Gorani,
Giuseppe] 452 f.
Disputatio periucunda 153 f 442.
Disputationum seiectiorum . . .
voll, duo 421.
Disquisitio theologica 440.
Dissertatio de coenae admin.
[Grotius, Hugo] 429.
— de conc. quor. defin. [Allix,
Petrus] 438.
— de gratia s. i. e. [Miglia-
vacca, Celsus] 443.
— (de ratione et auct. . . . S.
Aug ) [Zola, losephus] 454.
— de sanguine d. n. 1. Chr.
[Allix, Petrus] 438.
— de Tertulliani vita [AllLx,
Petrus] 438.
— de trisagii or. [Allix, Petrus]
430.
— dogmatica (de prax. quesn.)
[Faure, loannes Bapti8ta]449.
— (A. S. C.) pro Franc. Suare
[Haynaudus.Theophilus]426.
Dissertation oü Ton prouve etc.
[Des Essarts, Alexis] 450.
— sur rhonoraire [Guyard, An-
toine] 448.
— sur la validit^ [Le Cou-
raver, Pi'erre-Fran^oisJ 444.
Dissertation sur les vertus th^o-
log. 448.
— thMogique et critique [Ro-
ques, Pierre] 450.
Dissertationes (U. Grotii et
aliorum) 426.
— (de locis theol.) decem [Op-
straet, loannes] 446.
— (de re beneficiaria) tres
[Argentius, Cajetanus] 441.
Dissertations möl^s 446.
Dissertazione isagogica 451.
Dissertazioni sec. Ford, delle
istituz. canon. [Foggi, Fran-
cesco] 458.
Disteli, Martin 462.
Dlstinctio (brevissima q. pr.
i. V. s.) [Lalane, No6l de]
425.
Dittes* Friedrich 127 471.
Dittrich, Fr. Gasparo Con-
tarini 523.
— Geschichte des Katholizis-
mus in Altpreußen 324 ff.
— Regesten und Briefe des
Kardinals Gasparo Contarini
523.
Division de los dominios del
papa 458.
Divorzio (il) Celeste [Pallavi-
cino, Ferrante] 424.
Divozione (la) di Maria [Ge-
novesi , Giovanni Antonio]
100 447.
Dixon, Hepworth 155.
Dizionano (nuovo) d. u. i. 459.
Doctrine de T^riture [Best,
Jean-Augustin] 457.
— de Saint-Simon 460.
Documenti relativi a. soppres-
sione d. gesuiti 466.
Dohm, Christian Wilhelm v.
181.
Dolera, Clemente di Moneglia,
Kardinal [Cardella IV 363 f]
498
Dolet 490.
Dolfino, Dominico s. Delfino,
Doraenico 520.
Döllinger, Johann Joseph Ig-
naz V. 122 131, s. Janus
469.
— Die Reformation 180 227
285 ff.
Dominikaner . Generalkapitel
zu Paris 404.
Dompierre, Jean de 93 474.
Don (a) Giacomo Perucchi 465.
Dono (ö picciol) [Barili, Gio-
vanni] 462.
Doppia (la) impiccata [Leti,
Gregorio] 428.
D'Orbach 467.
Dordrecht, Synode v. 189 211
221.
Doricus, Valerius 491 497.
D'Orient, A. [Vial. A] 469.
Dormer, John s. Philopenes438.
Dornavius, Caa^Kx 4*^1.
Dorscheus, Johannes Georgius
425 449.
Donnamus, Georgius 480.
Dousa, Georgius 420.
Draper, John WiUiam 124 470.
Drappier, Guy s. Defense 434,
Lettre 426, R^les 426.
Draudius, Georgius s. Majolns,
Simon 419.
Dreier, Christian 824.
Dreisch 318.
Drelincourt, Charles 426 449.
Dresden 296 303 375.
Dresserus, Matthäus 419.
Dreuillet, Andrö s. Lettre
pastorale et mandement 442.
Dreux du Radier, Jean-Fran-
9ois s. R^cr^iions histori-
ques 453.
Dript, Laurentius a 430.
Dritte libero 454.
Droit (du) des magistrata 419.
Droits (les) des hommes [Vol-
taire] 452.
Droste • Halshoff , Freiherr zu
Vischering, Clemens August
von 317 f.
Droste zu Vischering, Nessel-
rode Reichenstein , Gräfin
Maria Theresia Huberta Fer-
dinande 371.
Druckfehler im Index 178.
Dubbio sul centro d. u. 455.
Dublin 218.
Duboc, Julius. Geschichte der
englischen Presse 217.
Dubois, Pierre 461.
Dubos, Jean-Baptiste s. Hi-
stoire d. 1. ligue 448.
Du Camboust de Coislin, Henry-
Charles s. Mandement 445,
Mandement et insir. past
442.
Duchesne, Andr^ 8. Histoire
des papes 420.
Du Chesne, Jean-Baptiste 445.
Martinus [Gerberon, Ga-
briel] 437.
Duclerc, £. s. Dictionnaire po-
litique 465.
Duclos, Charles Pineau 447.
Dudevant , Aroantine - LucUe-
Aurore s. Sand, George 155
462 467.
Duell 29.
Duelli (Libri de') 521.
Dufeu, £. (dit de Blanc-Mont)
428.
Dufour, Pierre [Lacroiz, Paul]
464.
Dufrenov , Adelaide - Gillette
Billet"l56 459.
i Duggan, James 125 474.
Duguet, Jacques- Joseph 444,
s. Explication 447, Institution
447, Pens^s 444, Traitez
I Duisburg, Katechismus 356.
i — Kreissynode 855 f.
Duisbarg — Episcopius.
603
Daisburg, Universität 323.
Dalaure, Jacques-Antoine 459.
Dalaurens, Henri -Joseph s.
Arretin (1*) moderne 458,
Chandelle (la) d'Arras 451,
Compdre (le) Mathieu 455.
Da Manohr [Quesnel Pasquier]
438.
Du Marsais, Cösar Chesneau
8. Exposition d. 1. doctr. de
r^glise gailicane 450 456.
Dumas I Alexandre [pat.] 107
467.
[fil.] 107 f 467 471.
Du May, Ludovico s. Bocca-
lini, Trajano 480.
Du Moulin, Charles s. Moli-
naeus, C. 88 94 96 418
426.
Cyre 428.
Pierre [pat.] s. Molinaeus,
Petras 421 428 449.
— — Pierre [fil.] s. Clamor
(regii sanguinis) 428.
Du Noyer, Anne-Marguerite
156 f 443.
Dunski [Röiycki, Charles] 466.
Dupaty , Charles • Marguerite-
Jean-Baptiste Mercier 459.
Dupin , Andr4*Marie-Jean- Jac-
ques 463 466.
— Ludovicus Ellies 484 436
439 443 446 f 449 , s. Hi-
stoire de T^glise 443, Hi-
stoire profane 448. M^moires
historiques 446, Trait^ de la
puissance 440, Trait^ histo-
rique 442.
Du Plessis d' Argen tr4, Charles.
CoUectio iudicior. 100 250 ff
407.
Mornay, Philippe s. Mor-
naeus, Phüippus.
Dupont, Paul. Histoire de Tim-
primerie 254.
Du Pont 436.
Dupuis, Charles-Fran^ois 456.
Du Puy (Puteo) , Jacques,
Kardinal [Cardella IV 314 f]
498.
Duraeus, Joannes (Dury, John)
239.
Durand, Alice s. Gröville, M"*
Henry 472.
Durellus, Johannes 428.
DQrrius , Johannes Conradus
438.
Dürrschmidt, Heinrich 182
470.
Dnsaussoy (Sanssoy du) s. Y^-
rit^ (la) r. s. a t. 1. m.
446.
Du Sellier, N. Osmont s. R^-
ponse ä la bibl. jans. 448.
Du Verger de Hauranne, Jean
425.
Dybvad, Christoffer 229.
— Jörgen 228.
DTse, Alexandre 254.
Earle, John Charles 125 471.
Eber, Blasius 310 ff.
Eccardus, lustus 419.
Eccellenza (gloriosa) delle
donne 520.
Ecclesiastico (1*) [Sala] 433.
Echard s. Qa^tif.
Echialle 439.
Eck, Simon 203.
Eckermann, Johann Peter. Ge-
spräche mit Goethe 177.
Eckhardus, Tobias 446.
Eclaircissemens [Arnauld, An-
toine] 442.
Ecloga oxonio-cantabrigiensis
[James, Thomas] 418.
Eco degli Appennini 463.
-r (!') di Savonarola 116 463.
Ecole normale maternelle zu
Paris 159.
Eduard VI. 208.
Educazione ed istruzione crist.
[Gourlin, Pierre- !£tienne]454.
Edzardi, Sebastian 828.
Eglise (r) protestante [Gra ve-
röl, Jean] 445.
— (r) et la röpublique [Chaillot,
J.-Louis] 470.
Ehescheidung 29.
Ehrle, Franz 177 f, s. Denifle-
Ehrle.
Eibach, R. 215.
Eichendorff, Geschichte des
deutschen Romans 894.
Eichhorn, C. 580.
— Johann Albrecht Friedrich v.
279 851.
Eichthal, Gustave de 467.
Eikon Basilike 217.
Eisenbabnkommission v. Al-
tena, Zeit ungs verbot 387 f.
Eisenbahnverwaltung in der
Schweiz und die unsittliche
Literatur 889.
Eisenbahnverwaltungserlaß in
Preußen gegen gefährliche
Schriften 388.
Eisengrein. Balthasar 510.
Elberfeld, Provinzialsynode der
Protestanten 1844 856.
Element! della cosm. [Baga-
rotti, Giuseppe] 466.
— del diritto n. [Aracri, Gre-
gorio] 454.
Elenchus librorum in Suecia
prohibitorum 579 f.
Eleonore, Gemahlin Ferdin. II.
161.
Elisabeth v. England 208 ff.
— Madame 263.
Ellendorf. Johann Otto 126
462.
Ellero. Pietro 470.
Elli, Angelo 442.
Elmenhorstius, Geverhartus s.
Gennadius Massiliensis 90
422.
]^loge de Tenfer [Bernard, Jean-
Fröd^ric] 451.
Elogio storico [Galanti, Giu-
seppe Maria] 453.
Elogium (loannis Launoii) 437.
Elster, Ludwig. Wörterbuch
der Volkswirtschaft 220.
Elten, Gerardus de Colonia
407.
Emancipatore (F) 116 468.
Emdener Synode 279.
Emende sincere [Poggi, Giu-
, Seppe] 455.
Emery, Jacques-Andr4 264.
Emmanuel a Conceptione 436.
Emonerius , Stephanus [Ray-
naudus, Stephanus] 431.
Empire (le cinquidme) 435.
Emportemens (les) 444.
Emser, Hieronymus 281.
Emunctorium lucernae aug.
[Fromondus, Libertus] 425.
Enchiridion d., protestantischen
Stände in Österreich 312.
— Lugduni 1619 434.
Encyclique (1') du 8 däc. 1864
468.
Encyclop^die moderne [R^nier,
Läon] 465.
— (la petite) [Föraud, Jean-
Fran9ois] 451.
— progressive 459.
— ou dictionnaire rais. [Di-
derot et D'Alembert] 97 139
254 450.
Enfantin , Barthölemy-Prosper
466, s. Parole du p^re 461.
Engel, Samuel s. Essai s. c.
quest. 452.
England 15, englische Zensur
189 f 206—221.
— Index expurgatorius Angli-
canus 172, s. auch Hart,
W. H.
— Indices verbotener Bücher
1526—1546 207.
Englisch-Indien 221.
Enluminures (les) [Le Maistre
de Sacy, Louis-Isaac] 425.
Entretien (premier) d*Eudoxe
et d'Euchariste [Le Fevre,
Jacques] 429.
Entretiens de Cl($andre et d'Eud.
[Daniel, Gabriel] 438.
— sur le döcret [Quesnel, Pas-
quier] 441.
— sur la pluralit^ d. m. [Fon-
tenelle, Bernard Le Bovier
de] 438.
— (les) des voyageurs s. 1. m.
[Flournois, Gödeon] 489.
— curieux 432.
Enzyklika Pius' IX. v. 5. Okt.
1875 373 432.
Enzyklopädisten 161 f 397.
Ephesus 8 21 402.
Epikie 48 52 f.
604
Episcoporum — Expostulationes.
Episcoporum (de a. e. tn.) cau-
sis liber [Boileau, lacobus]
431.
— Congregatio 517.
Epistola (H. V. P. ad B *** de
nap. Angliae mot.) [Van
Paets, Hadrianus] 433.
— ampliss. s. r. e. Cardinali-
bus 450.
— doctoris sorbonici [Lazeri,
Petrus] 448.
— exim. a. a. rev. d. Henr.
Liberto Fromondo etc. 423.
— ill. et rev. episcoporum 443.
— ad Innoo. X [Barcos, Mar-
tin de] 424.
— pro pacando s. regaliae ne-
gotio [Rapin, Renatns] 431.
— N. N. relig. reform, ministr.
436.
— (theolog. quor. in elect.
Saxoniae) 420.
Epistolae (illustrium et dar.
virorum) 422.
— selectiores (Georg. Ricbteri
eiusq. fam.) 427.
Epitome historiae gallicae 418.
Epitre au mar^chal Eeith 143.
Erasmus, Desider., v. Roterdam
272 f 281 f 391 508 519 520.
Erassot, Josä Antonio de 457.
Erastus, Thomas 521.
Erath, Augustinus 113.
Erbach, Graf Georg v. 297.
Erigena, Joannes Scotus 432.
Erik-Jansismen 247 f.
Erkelius, loan. Christ, s. Van
Erkel, loan. Christ. 440 f.
Erlangen 339.
Erlaubnis zum Lesen verbote-
ner Bücher 31 47 ff 207 809
502—510.
Erlaubte Bücher, Indice8 544ff.
Ermisch, Hubert 149.
Ermland, Kardinal v. 10 201
513.
Ernestus , Joannes Augustus
450.
Erotemata iuris civilis 432.
Errotika biblion [Mirabeau,
Honorö-Gabriel Riquetti de]
455.
Ersch und Gruber 148.
Erscheinungen usw., Schriften
über 28 f.
Erynachus, Paulus [Sinnichius,
Joannes] 426.
Esame d. confessione auricu-
lare [Ranza, Giovanni An-
tonio] 456.
— critico [Aracri, Gregorio]
454.
f^chini, Carlotta Geltrude s.
Visioni 85 160 465.
Esmönard, Joseph-AIphone266.
Espion (T) dans les cours etc.
[Marana, Jean-Paul] 439, s.
Suite de TEspion [Cotolendi, 1
Charles] 439.
Espion (1') de Thamas Kouli-
Aan [De Rochebmne]. 448.
— (1*) chinois [Goudar, Ange]
452.
Esposizione d. d. d. chiesa 455.
— sulla d. crist. s. Exposition
d. 1. doctr. ehr. 451.
Esprit (der) [Helv^tius, Claude
Adrien] 450. •
— (1*) de mr. Amaud [Jurieu,
Pierre] 435.
— du dogme d. 1. fr. m. [Re-
ghellini, M.] 462.
— (1') de Gerson [Le Noble,
Eustache] 439.
— (1') de J^us-Christ [J.a
Broue , Fr^däric-Guillaume
de] 450.
— (de V) des loix [Montes-
quieu, Charles de Secondat
de] 314 448.
— (V) du pape Clement XIV
[Lanjuinais, Joseph de] 453.
— {V) ou les principes d. d. c.
[La Mothe, Fr.-Charles Hu-
erne de] 451.
— (r) de m. de Voltaire
[Villaret, Claude] 450.
Esquirps, Alphonse 118 462,
s. J^vangile (F) du peuple
462.
Essai s. 1. forroat. d. dogme
[Trivulzio, Christine] 462.
— sur cette quest. [Engel, Sa-
muel] 452.
— s. 1. tolärance ehr. [Tailhi^,
Jacques, et Maultrot, Gabriel
Nicolas] 450.
— historique s. 1. puiss. temp.
d. papes [Daunou, Pierre-
Claude-Fran9ois] 458.
Estat de l'^glise gallicane [Pi-
thoeus (Pithou), Petrus] 419.
Estor, Joannes Georgius 447.
Estrada, Jos^ Possidonio s.
Supersticiöes 458.
Estratto d. a. d. t. propos.
[Nannaroni, Mich. M.] 453.
Estrix, Aegidius 429, s. San-
dsßus, Wilhelmus 431.
£tat (1') et les cultes 464.
— (1') et les dölices d. 1. Suisse
451.
— (de V) de l'homme etc. [Le
Cene, Charles] 444.
— (1') politique et r. d. 1.
France [Blanchard, Pierre-
Louis] 459.
— (!') präsent d. 1. fac. d. th.
d. Louvain [Quesnel, Pas-
quier] 438.
— 8. Estat.
Etiro, Partenio [Aretino, Pie-
tro] 431.
Eudaemon, Johannes 87.
Eugen JV., Papst 5.
Eugenius Brugensis 435.
— Theophilus [Pasquelinus,
Guilelmus] 419.
Eulenburg, Friedrich Albrecht
V. 369 f.
Eunomianer 4.
Euphormio [Scioppius, Gaspar]
424.
— Lusininns [Barclaius, Jo-
annes] 418.
Europe (Y) esclave [Cerdan,
Jean-Panl de] 440.
— (!') vivante [Chapuzean,
Samuel] 429.
Eusebins v. Cäsarea 105.
Eutychianer 4.
Evangelienübersetzongen im
Index 176.
J^vangile (1') du jour [Voltaire]
387 452.
— (r) du peuple [Eaquiros,
Alphonse] 462.
— (1 ) de la raison [Voltaire]
, 451.
Evesque (1*) de conr [Jje Noir,
Jean] 429 449.
Evidenza (suir) del eriatiane-
simo 465.
Ewerbeck, Hermann 466.
Examen d. critiqnes d. 1. [Le
Roy, Charles-Georges] 451.
— iudiciorum 439.
— libelli 425.
— de la nota 458.
— des principes [Richer, Fran-
9ois] 450.
— de deux questions [Le Ri-
dant, Pierre] 449.
— de la religion [La Serre,
de] 451.
— du Premier trait^ [Maim-
bourg, Theodore] 433.
— trophaeomm [Bamesius,
Joannes] 421.
— critico d. 1. c. 457.
— impartial d. L e. [Chauve-
11 n, Henri-Philippe de] 448.
— important d. m. Boling-
broke [Voltaire] 452.
Exea 7 Talayero, Luis de
429.
Exhortation aux princee [Paa-
quier, Etienne] 419.
Exkommunikation, als Strafe
35 f 43 f 99.
Explicatio decalogi [Grotins,
Hugo] 429.
Explication des qualitez [Da-
guet, Jacques- Joseph] 447.
Exposicion (breve) [Queipo,
Manuel] 457.
Exposition d. 1. doctr. chrö-
tienne [Mesengny , Fran9ois-
Philippe] 451.
— d. I. doctr. d. T^gl. gallic.
[Du Marsais, C^sar Ches-
neau] 450 456.
— d. 1. foi cathoL [Barcoa,
Martin de] 437.
Expostulationes (can. et rev.)
[La Neufville, (Le Quien de)]
457.
Expargation — Fortios.
605
Expargation aristotelischer
Schriften 405.
— bei den Protestanten 294.
— päpstlicher u. bischöflicher
Erlasse 337 f.
Exstrait de l'examen s. Flavien
Amand [Blondel, David] 438.
Exsuperius, Bischof v. Tou-
louse 405.
Extrait d'un livre anglois 445,
8. Locke, John.
Eybel, Joseph Valentinus 454.
Eyckenboom, Ignatius [Gerbe-
ron, Gabriel] 437.
Eymeric , Nicol. Directorium
inquisitorum c. comment.
Franc. Pegnae 486.
F.
Faber, Gellius 290.
Fable (the) of the bees 218
246, s. anch Mandeville,
Bernard de.
Fahre d'OHvet, Antoine 458.
Fabri, Uonoratns 139 429,
8. Carterius, Lndovious 429,
Stubrockias, Bemardns 430.
— Philemon s. Garnier, Phi-
lippe 426.
Fabricatore, Antonio 457.
Fabricins, Franciscus 446.
— Georgius 422.
— Joannes 430.
— loannes Albertus 109 446.
— -Bleynianus, Antonius 421.
Facetiae (Bacchi & V.) 424.
— facetiarum 424 426.
Facius, Casparus 421.
Factum pour les directeurs 437.
— ou propositions etc. 439.
Facultas legendi libr. prohib.
s. Erlaubnis.
Fadette (la petite) 107.
FaelU, Eniilio 167 ff.
Fage 263.
Fi^ndungsblatt, das deutsche
178 389.
Faillibilitä (la) despapes [Hoff-
reumont, Servais] 443 447.
Falcioni, Zeffirino 115 471.
Falcone, Nicolö Carminio 442.
Falconi, Giovanni 434.
Falk. Adalbert v. 378 ff 392.
— Franz. Die Druckkunst im
Dienste der Kirche 194.
Fallersleben, August Heinrich
Hoffmann v. 350 f.
Familie (la) chrestienne [Port-
morant, Alex. Colas de] 429.
Farel, Wilhelm 251 272.
Fäsi, Johann Konrad. Staats-
u. Erdbeschreibung der Eid-
genossenschaft 277.
Fastengebot 55 f.
Fatti scritturali 460.
Faolmann , Karl. Illustrierte
Geschichte der Buchdrucker-
knnst 194 210 221 296 388.
Faure, loannes Baptista 139,
s. Commentarium 450, Dis-
sertatio dogmat. 449, Rittra-
tazione 447.
„Faust* in der Zensur 174.
Faustus, Bischof v. Riez 403
405.
Fava, Angelo 462.
Favre, Fran^ois 448.
Febronianismus 137 313 f.
Febronius, Justinus [Hontheim,
loannes Nicolaus] 313 451 f.
Fechtius, loannes 437.
Fehr, Joseph. Allgemeine Ge-
schichte des 19. Jahrhunderts
368.
F^licit^, Joseph de [Vercruysse,
Fran^ois] 118 470.
Felinus, Stanislaus [Scotus, Ju-
lius Clemens] 427.
Feilsch 342.
Felle, Guglielmo 438.
Feller, Joachim 302.
Fellns, loannes s. Cyprianus
(S.) Opera 433.
F^nelon, Fran^ois de Salignac
96 161 413 437.
F^raud, Jean Fran^ois 139, s.
Encyclop^die (la petite) 451.
Ferchius, Matthaeus 425.
Ferdinand I., Kaiser 195 550.
— IL, Kaiser 161.
— Herzog v. Bayern 551.
— V. Bayern, Kurfürst v. Köln
548 551.
F4real, V. de [Suberwick, M»«
de] 155 464.
Ferentillus, Augustinus 520.
Femey, der Philosoph v. 333,
s. Volaire.
Ferrandiz Ruiz, Jos^ 123, s.
Marsigli , Prospero 474, Mi-
raita, Constancio 472.
Ferrara 148.
Ferrari, Giuseppe 115 470.
Ferrella, Giovanni Paolo 420.
Ferri, Enrico 115 474.
— Louis 470.
— di s. Costante 458.
Ferriere, Emile 120 473.
Ferro, Marcello 453.
— Marcus 425.
Perus (Wild), loannes 520.
Fessler, Joseph v. 44.
Fdtes etcourti8ane8[Chaussard,
Pierre-Jean-Baptiste] 459.
Fettmilchscher Aufstand 547.
Feustelius, Christianus 443.
Fevret, Charies 437.
Feydeau, Ernst 467.
— Matthieu s. Cat^chisme de
la gräce 424.
Ffoulkes, Edmund Salusbury
123 125 468.
Fichte, Johann Gottlieb 308 f
392 397.
Fickius, loannes s. Morhofius,
Daniel Georgius. Polyhistor
446.
Figuier, Louis 469.
Filangieri, Gaetano 115 459.
Filomaria (il) 468.
Filopanti, Quirico [Barilli, Giu-
seppe] 470.
Filsjean s. Alletz, Pons Au-
gustin 466.
Finkenstein , Karl Wilhelm
Graf Fink v. 337 341 f.
Fiore, Geremia 471 f.
Fiorentillus, Augustinus s. Fe-
rentillus 520.
Fiorioli della Lena 468.
Firmian, Leopold Ernst v. 314.
Fischer. Kardinal Antonius 411.
— Gabriel 330.
— Kuno. Fichtes Leben,
Werke und Lehre 309 344.
Fischlinus, Ludovicus Melchior
443.
Fiscus papalis 421.
Fitz-James, Fran^ois de s. Or-
donnance et instr. past. 451.
Flaccianer 288.
Flaminius, Marcus Antonius
136 521.
Flaubert, Gustave 120 467.
Flavien, Amand [Blondel, Da-
vid] s. Extrait de Texamen
438.
Flächier, Esprit 265.
Fleury, Claude 436 444 f 449.
— Jules s. Champfleury 95
467.
Flore de Sainte-Foy s. Sainte*
Foy. Flore de 430.
Florentinius, Hieronymus 427,
s. Holuberveso, Martinus ab
427.
Florenz, Provinzialsynode 1517
bis 1518 396.
— Nationalbibliothek 490.
— königl. Staatsarchiv 552 ff.
Florenzi Waddington, Marianna
157 f 464 470.
Flosculi selectiores 428.
Flournois, Gideon s. Entretiens
(les) d. voyag. 439.
Fludd, Robertus 421.
Foggi, Francesco s. Disserta-
zioni sec. Tordine d. i. c. 458.
Foi (la) des appellans 447.
Folengo, Giovanni Battista 520.
— Teofilo 522.
Fontaine, Nicolas s. Jean Chry-
sostöme (S.), Hom^lies 433.
Fontejus, Claudius [Boileau,
lacobus] 435.
Fontenelle, Bemard Le Bovier
de 453, s. Entretiens s. 1.
plural. d. m. 433.
Formal eoni, Vincenzo s. Com-
pendio critico 454.
Formula concordiae 227.
Forsk&l, Peter 247.
Forti. Francesco 98 462.
Fortiguerri, Niccolö s. Cartero-
maco, Niccolö 446.
606
Forwerk — Garnier.
Forwerk, Ludwig 375.
Fosana, Giacomo s. Girolamo
da Montefaico 474.
FoBColo, Ugo 115 463, s. Ortis,
Jacopo 458.
FoBsati f Jean- AntoiDe-Laurent
8. Combe, George 461.
Fouchö, Joseph 260 ff.
Fonillon, Jacques s. Defense
d. thdol. 440, Däfense d.
tous 1. tb. 440, Justification
du silence 440.
Fourier, Cbarles 118 159 460.
Fonrquevaux , Jean-Baptiste-
Raymond Pavie de s. Cat^-
cbisme historique 445.
Fox de Bruggs, Jean [Bayle,
Pierre] 441,
Fragoso, Damazio Jacintho 472.
Frauca, Veronica 145.
France (la) au parlement [Gui-
di, Louis] 450.
— (la) en 1814 et 1815 [Blan-
chard, Pierre-Louis] 457.
Francesco Antonio 465.
— di Longobardi 140 426.
— (S.) di Paola s. Francesco
di Longobardi 426, Scelta
di lottere 438.
Francheville, de [Voltaire] 448.
Franchi , Ausonio [Bonavino,
Cristoforo] 115 464 f.
Francisco de la madre de Dies
427.
— de la Piedad [pseud.] 433.
Franck, Kaspar 204.
Francke, Johann 320.
Francken, Henricus 550.
Franco, Fernandez, Blas 441.
— Niccolö 521.
— Niccolö, Bischof v. Treviso
406.
Fran^oises (les illustres)
[Challes, Robert de] 443.
Francolinus cleri rom. paeda-
gogus [Bardon, Anton.] 439.
Francus, Daniel 434.
IVank, Peter Paul [Braun, Tho-
mas] 85 130 463.
Franke, August Hermann 803.
Frankfurt a. M. 351.
— a. 0., Universität 320 f.
Frankfurter Journal 353.
— Zeitung 373 f.
Franklin, James 221.
Frauscini, Stefano 462.
Franz v. Borja, der hl. 506.
— Joseph, Kaiser 160.
— V. Sales, der hl. 47 59 214
413 f 506 f.
— V. Valois 209.
Französische Bücher im Index
aus dem 19. Jahrb. 117 ff.
— Zensur 185 211 215 249
bis 208.
Fräser 217.
Frasso, Petrus 434.
Frauonfrage 1Ö3 ff 158 f 164
25l>.
Fr^döric IL, roi de Prusse s.
Oeuvres du philos. d. Sans-
souci 450, 8. Friedrich U.,
der Große.
Fredericq, Paul. Corp. docum.
Inquisit. Neerlandicae 508
582.
Freiberg, Kloster der hl. Mag-
dalena 148 ff.
Freidenkerkonzil v. Neapel
157 f.
.Freiheit' der protestantischen
Forschung 15 ff 285 ff 303 f.
Freiligrath, Ferdinand 113 177
350.
Freimaurer 29 39 115 123.
Freinshemius, lohannes 427.
Fröret , Nicolas [D'Holbach,
Paul Thyry] 452.
Freudenberger 277.
Frendenthal, Jakob. Die Le-
bensgesch. Spinozas 190 ff.
Frickius, Joannes 443, s. Du-
pin, Ludovicus Ellies, Me-
thod. stud. theol. 447.
Fridenreich, Zacharias 419 f.
Friderus, Petrus 427.
Fridl, Marcus 448.
Friedberg , £mil Albert 368 f.
Friederich, Joseph 130 465.
Friedericke Sofie Wilhelmine,
Markgräfin v. Bayreuth 333 f
339.
Friedrich I. v. Dänemark 226 f.
— II. V. Dänemark 227.
— V. V. Dänemark 230.
— III., Kurfürst v. Branden-
burg 304 326 ff.
— L, König V. Preußen 328.
— IL, der Große, v. Preußen
141 ff 168 175 179 181 ff
311 330 332-339 391 f.
— Markgraf v. Bayreuth 294.
— Kurfürst v. der Pfalz 297 f.
— Kurfürst v. Sachsen 285.
— I. V. Schweden 580.
— Herzog v. Württemberg 299.
— Wilhelm, der große Kur-
fürst 239 323 ff.
I., König von Preußen
328 ff.
IL, V. Preußen 183 f
309 340 ff 392.
III., ▼. Preußen 309
343 ff.
IV., V. Preußen 347 354
358 f 360 362.
Friedrich, Johann 127 405 470 f.
Frigeri, Antonio 473.
Frint, Jakob 128.
Frischlin, Nicodem. 94 313 418.
Fritschius, Ahasverus 431.
Fritzius, Anton Gunter 436.
Fröbel & Comp, in Zürich 349. |
Frohschammcr, Jakob 98 f 127 >
466 ff. I
Fromondus, Libertus 423 425. !
— — et Calenus, Henricus 1
423 425. !
Fromondus, Libertus s. Arie-
rn idorus Oneiro criticus 425,
ChrysippuB 425, Emuncto-
rium lucem. august. 425,
Lenis, Vincentius 425, Lu-
cema august 425, Phile-
tymus 423 425.
Fröschlinus, Jakob 294.
Fuchs, Aloys 98 129 460.
— Leonard 109 520.
Fuensaiida , Diego Giuseppe
B. Rasier, Giusepp* Antonio
455.
Fuentiduefia, Petrus de 506.
Fueslinus, lohannes Georgius
441.
FuUerus, Nicolaus 422.
Fumagalli 250, s. auch Ottino-
Fumagalli.
Funccius, ChristianuB 442.
Fünfzehn heimliche Leiden 151.
Funk, Johann 321.
Furoy Guesdon, Alexandre s.
Morton val. Fray £ugenio459.
Fürsten im Index 141 ff.
Fürsten Deutschlands , ihre
Zensur 286 ff.
Ftlrsten, katholische, und ihre
Zensur 278 f 309 ff:
Fürstenthal 348.
Fusii [?], Alexandri consilia
511, s. Tartagnus, Alexander
Imolensis.
G.
Gabriel, Stephanus 423.
— de S. Maria 432.
Gabriel is, Aegidius 431.
Gaetani, Costantino 112.
Gaillardus, lakobus 437.
Galanti, Giuseppe-Maria s. Elo-
gio storico 453.
Galilei, Galileo 67 141.
Gallaeus, Servatiua s. Lac-
tantius, L. C. F. Opera 432.
Gallemart, Joannes de 110.
Gallicanus, Gregorius 422.
Gallikanismus 77 96 f. 117 f
137 250 f 253 f 263 f.
Gallo, Andrea 468.
Gallois, L^nard 459.
Gambacurta, Petrus 421.
Gambara, loannes FranciBcufl
de, Kardinal [Cardella, Me-
morie V 48 ff] 504 f.
Gams, Series Episcoporum 524.
Gandolphjs Peter 125 456.
Ganganelli, Der Kampf gegen
den Jesuitismus 126 463.
Ganzetti, Angelo 455, s. Gio-
vane (il) instruito 455.
Garavaglia, Ambrogio 472.
Gar^äo Stockler, Francisco de
Borja 123 461.
Gariel, H. 577.
Garmannus, Christianas Fri-
dericus 430.
Garnier, Philippe 426.
Garnier-Pag^ — Godard.
607
Gamier-Pagäs s. Dictionnaire
politiqne 465.
Oamier de Saintes 257.
Garofalo, Biagio 441.
Garrido, loannes Baptista 448.
Garrione , Giovanni hattista
470.
Gaapar, Franz 472.
Gasqaet, Francis Aidan. The
Eve of the Reformation 207 f.
Gauden, John 217.
Gaudioso, Antonio 458.
Gaaltier, Fr. de s. Histoire
apologätique 437 f.
— Jean-Baptiste s. Lettre an
sujet d. 1. bulle 447, Lettres
d*un th^ologien 447, Lettres
ä msgr. r^v, d'Angers 449.
Gautier s. Questione, se i ves-
covi 456, Raccolta di opus-
coli d. cristiana filos. 456.
Gavazzi, Alessandro s. Maria
al cuore dell' ital. 471.
Gebetbücher 30.
Gebet- u. Gesangbücher in der
preußischen Zensur 329 334.
Gebt dem Kaiser etc. 452.
Gedanken über d. Punktat.
[Haiden, Thomas y.] 455.
Gedicke, Lampe rtus 329.
— Simon 154 322.
Gbgner des Index 166 ff, s.
auch Anklagen gegen den
Index.
Geheimpolizisten zur Denun-
ziation 393.
Gehorsam gegen das Bücher-
gesetz 58 f.
Gehringer, Joseph 129 463.
Geierus, Martinus 436 449.
Geiger, Ludwig. Das junge
Deutschland und die preu-
ßische Zensur 193, Bettina
▼on Arnim und Friedrich
Wilhelm IV. 358 f.
— Polizeipräsident in Köln
362.
Geilh, de 457.
Geissei, Johannes y., Kardinal
355 ff.
Gelasianum Decretum 4 405 f.
Gelasius L. Papst 403 405.
Gelehrte und das Büchergesetz
47-59.
GelH, Agenore s. De' Ricci,
Scipione 468.
Gemiti di un* anima 463.
Genebrardus, Gilbertus. Chro-
nographia 272.
Generalstaaten 221 f, s. Holland.
Genf 185 269.
Genin, Fran^ois 463.
Gennadius, Massiliensis 90 403
422.
Gennarelli , Achilles s. Bur-
chardus, lohannes 465.
Genovesi, Antonio 115 456.
— Giovanni Antonio s. Di-
yozione (la) di Maria 89 447.
Genselius, lohannes Christia-
nus 445.
Gentile , Gioyanni Valentine
270 f.
Gentrli, Giuseppe 102 447 f.
Gentilis, Albericus 418.
Gentillet, Innocent s. Discours
sur les moyens 418 521 f.
Georgius, Franciscus 520.
Georg Podi^brad 150.
Gerbais, loannes 431 437, s.
Lettre 439.
Gerberon, Gabriel s. Bajus,
Michael 437, Confiance (la)
chr^t. 438, Defense de V 6g\.
rom. 438, Du Chesne, Mar-
tinus 437, Eyckenboom, Ig-
natius 437, Histoire g^nörale
d. Jans. 438, Lettre d. m.
N. 440, Sainte-Foy, Flore de
430, Sanguin, Andreas 431,
Van de Velden, Cornelius
436.
Gerhardus, loannes 429 442
449.
Gerichtsyerfahren , das kirch-
liche, beim Bücherprozeß 59
bis 67.
Germain [Quesnel, Pasquier]
438.
»Germania* im Kulturkampf
370 ff.
Gernuche. Aegidius 432.
Gerofilo (il) siciliano 1 16 464.
Gery [Quesnel, Pasquier] 437.
Geschichte des kirchlichen
Bücherverbotes 3—15, 395
bis 414, Anlagen 477—584,
vgl. dazu Inhaltsang. S. ix ff
und Verzeichnis 585 ff.
Gesellschaft, königliche, der
Wissenschaften zu Göttingen
181.
Gesselius, Tilmannus 440.
Getijden (de kleine) 438.
Gewissen das, und das Bücher -
gesetz 38 ff
Gherus , Ranutius [Gruterus,
Janus] 420.
Ghisleri, Arcangelo s. Libro
di divoz. 473, Mese (il) di
Maggie 473.
Ghislien, Michele 198 f 497 f,
s. auch Pius V.
Giaccarello, Antonio 493.
Giacomo del cuor di Maria
471.
Gian Bartolomeo di S. Claudia
442.
Gianni, Francesco 456.
Gianuini, Silvio 563.
Giannone, Pietro 88 443, s.
Perontinus, Janus 446.
Gibbon, Edward 172 179 454.
GibsoD, Edmund 218 f.
Gießen 353.
Gift (a new-year's) [Preston,
Thomas] 421.
Gigli, Girolamo 442.
Gilberte [Illarramendi, Ramön]
121 474.
Gilles, Pierre 424.
Gioguenö, Pierre- Louis 83 120
459.
Ginzel, Joseph- Augustin 131 f,
s. Studien, die theologischen
469.
Gioberti, Vincenzo 74 95 115
169 f 463 f 573.
Gioja, Giovanni Battista 471.
— Melchiorre 115 457 459 ff,
s. Idee 459, Memoria 456,
Teoria civile 456.
Gioioso (Joyeuse), Francesco,
Kardinal 544.
Giordani, Pietro 95 459 465.
Giornale letterario 453.
— storico della letteratura
italiana 522 f.
Giomata ben spesa [Persuttini,
Antonio] 447.
Gioyane (il) instruito [Gan-
zetti, Angelo] 455.
Giovanna Maria B. 151.
Giovanni Fiorentino 418 520.
— da Capistrano s. Velo (il)
rimosso 461.
Giovanzana, Francesco 116
473, s. Appunti 473, Origine
(suir) 473 , Proposizioni
(S. F. G.) 473.
Giraldi Cinthio, Giovanni Bat-
tista [Graesse, Trösor III 87]
521 f.
Girard, Bernard de 419.
Girolamo da Montefalco [Fo-
Sana, Giacomo] 474.
Gisolfo, Pietro 432.
Giudici, Luigi s. Catechista (il)
456.
Giuliano imperatore. Le opere
[Spiridione Petrettini] 459.
Giuochi onesti 465.
Giustiniani , Vincenzo , Kar-
dinal 10 513 f.
Glarus 277.
Glasbrenner, Adolf 350.
Glaser, loannes Michael 550.
Glassius, Salomon 446.
Glaubensbekänntniss eines m.
d. Tode r. M. [Blumauer,
Aloys] 454.
Glaubensbekenntnis (allgemei-
nes) 454.
Glissonius, Franciscus 442.
Glorierius, Caesar 515.
Gmeinerus, Xaverius 128 459
463.
Gneist, Rudolph. Selfgovem-
ment 219 f. 368.
Gnocchi- Viani, Osvaldo 471.
Goblet d' Alviella, Eugene 473.
Gockelius, Emestus 428.
Goclenius , Rodolphus senior
419 422.
junior 420.
Godard, L^on s. Principes (les)
de 89, 467.
608
Godefroy — Goidiccioni.
Godefroy , Fr^^ric. Histoire
de la litt^ratare frao^alse
181 306.
— Jacqoes s. Mercnre (le)
j^uite 422.
Godelmanoos , Joannes Geor-
gias 430.
Goethe, Johann Wolfgang v.
113f 126 173f 177 l?<2 231f
266 308 f 344 ff 391 396.
,Goetheband* 388.
Goldastas, Melchior 422 439,
8. Moniia politica 419.
Goldsmith, Oliver 124 458.
Gomaristen 188 f 222.
Gondrin, Loais- Henri de s.
Lettre pastorale 425.
Gonzalez de Rosende, Antonios
431 435.
— de Salzedo, Petras 424 431.
Gorani, Joseph 458, s. Dispo-
tismo (il vero^ 452 f.
Gordon, Alezander 445.
Gordonias, loannes 421.
Gorini, Giaseppe Corio 447
450, 8. Uomo (r) 450.
Görres , Joseph v. 343 f 349
354.
Goesler, Gastav v. Schul-
gesetzentwarf 1890 380.
Gothaische Gelehrtenzeitang
342.
Gotofredos, loannes Ladovicas
422.
Gotteslästerliche Schriften 28
331 f.
Gottfried V. Viterbo 403.
,Götz V. Berlichingen* 182.
Goudar, Ange s. Espion (1*)
chinois 452.
Goain, Frödöric s. Rome et
ses papes 460 462.
Gouju, Charles [Voltaire] 451.
Goaiart, Simon s. Histoire des
Pays-Bas 418.
Goarlin, Pierre-Etienne s. Ca-
t^chisme et Symbole 451,
Educazione etc. 454.
Grabius, loannes Ernestas 327
442.
Graesse s. Grässe.
Graf, Arturo 115 473.
Graffio, Nicandro 140 424.
Graffius 304.
Grafigny, Fran^oise de 156, s.
Lettres d' une pöruvienne
451.
Graraaldi, Giovanni Maria 435.
Gramberg, Carolas Petrus Gui-
lelmus 128 460.
Gran, Krzbischof v. 316.
Grandeur (la) de V ^gl. rom.
[Barcos, Martin de] 424.
Gras, Jean et Mercier Thöo-
dorit 447.
Graser, Johann Baptist 127
461.
Grässe, Johann Georg Theodor.
Literärgeachichte 306 406,
Tresor de livres rares et
pr^cieaz 522 f 546.
Gratiani Decretam 4.
Gratianus, Stephanus 109.
Gratiaram actio [Lazeri, Petras]
448.
Gratios, Ortwin. Lamentationes
obscaroram viroram 407 479.
Graverol, Jean s. Eglise (F)
frotestante 445, Rolegravios,
oannes 441.
Gravina, Josephos Maria s.
Piazza, Benedictas 452.
Graziani, Antonio Maria, Bi-
schof V. Amelia 539.
— Niecola 451.
Grazzini, Antonfirancesco detto
il Lasca 447.
s. Scelta di prose e poes.
ital. 452.
Greenaeas, Thomas 8. Pres-
tonas, Thomas 421.
Green wood, John 210.
Gregge del baon pastore 99
429.
Gr^goire, Henri 459 i.
Gregor d. Gr., d. hl. 4 402 f.
— VIL, d. hl. 318.
— IX. 405.
— XlII. 11 59 92 169 514 ff.
— XVI. 97f lOOf 103 119 318.
119 318.
rpyjYopioq upofiova^oq 124 424.
Gregorias de Sebenico 428.
Gregorovias , Ferdinand 126
134 136 469 471 f.
Grenier, Pierre s. Apologie
des d^vots 430.
Grenoble, Staatsarchiv 577.
Gretser, Jakob 222 251 268
274 280 288 ff 408.
Gröville, M"»« Henry [Darand,
AUce] 86 159 472.
Griechische Bücher im Index
124.
Grifus, Leonardos 479.
Grignani, Giuseppe 470.
Grignaschi, Francesco Antonio
8. Crux de croce 464.
Grilinzoni, Raffaele 434.
Grillparzer, Wenzel 454.
Grimaldi, Constantino 444, s.
Considerazioni 441, Risposta
444.
— Föiix 473.
— Gregorio s. Licenteo, Cla-
risto 443.
Grimaodet, Fran9ois s. Pois-
sance (de la) royaUe et sa-
cerd. 426.
Grimm , Friedrich Melchior
181.
Grisar , Hartmann. Analecta
Romana 405 , Geschichte
Roms und der Päpste 405.
Griselini, Francesco 451.
, Groberünfug* -Paragraph387.
Gropper, Johannes, Kardinal
489.
Gross, Franz Joseph 4->5.
Grossi, Loigi s. Rune (seelte)
.piacevoli 456.
Grotefend, Georg Augusts Die
Gesetze a. VerordnoDgen ftr
den preoßisebai Staat n. das
Deutsche Reich 348.
Grotias, Hogo 94 109 179 187 ff
222 f 422 426 449, s. Com-
nfientatio429, Di88ertatio429.
Dissertationes 426 , Expli-
catio decalogi 429.
Groaa de la Barre [Coason,
Charles de] 462.
Grombkow, l^edrieh Wilhelm
V. 331 f.
Grflndler, Andreas 148.
Gründang der Indezkongre-
gation 10 f 510—517 , s. In-
haltsangabe S. XIX.
— der Congregatio Episco-
poram 517.
Grappenbacb, Georg 509 f.
Groteras, Janas s. Ghems,
Ranatios 420.
Goadagnl, Carlo 4d4.
Goadagnini, GianibattiBta454 f
469.
Gaadalaxara y Xaaierr, Mar-
cos de 422.
Goaldi [Leti, Gregorio] 428.
Goaldo, Gabriele s. Pegoleti,
Nicolaas 86 441.
Gualtieri, Loigi 467.
Gaangelli da Brisighella, Gio-
vanni Maria 527.
Gaarino, Alessandro 427.
Godenos, Valentin. Ferdin. Co-
dex diplomat. Mogant. 407
480.
Godin de la Brenellerie, Panl-
Philippe 8. Royaame (le) mis
en interdit 452.
Giidver, N. s. J^os-Christ s.
r anathdme 445.
Go^rard 261.
Goerrazzi, Francesco Domenico
115 462 465, s. Aasedio (F)
di Firenze 461.
Goerre (la) libre [Bouillon, J.l
423.
— (la) s^raphiqoe 448.
Goerry, Estienne 428.
Goettöe , Aimö-Fran^ois- Wla-
dimir 465 467.
Goeudeville, Nicolas s. Dia-
logoes d. m. 1. b. d. Lahon-
tan 441.
Guicciardini , Franciscos 95 f
418 422 466.
— Collectio, zu Florenz 490
492.
Guichardo, Martinas de 427.
Guida alla istruzione 128 f 460.
Guidi, Francesco 465.
— Louis 8. France (la) an
pari. 450.
Goidiccioni, Bartolomeo, Kar^
dinal 483 ff.
Guldone fra — Hertios.
609
Guidone fra [pseudon.] 448 ff.
Gnidotti, Giovanni 478.
Gaillanmin 8. Dictionnaire de
r^on. pol. 465.
Gaimenins, Amadaeus [Moya,
Matthaens de] 428 431.
Guldberg, Ove Höegh 281.
Guldenstolpe, MichaelYexonius
241.
Gruldenstnbbe , Louis de 118
470.
Gülich, Johann Diderich v. 438.
Gumin, Benolte de 578.
Gnndling, Paul 830.
Gnndlingius, Wolfgangus 441.
Günther, Anton 96 128 130
465.
und Pabst, Johann Hein-
rich 465.
und Veith, Johann Ema-
nuel 465.
Gtmtherus, Ligurinus 418.
Gürtler, A. B. 314.
Gürtlerus, Nicolaus 445.
Gussalli, Antonio s. Giordani,
Pietro 465.
Gustav I. Wasa 233 f.
Gustav II. Adolf 285 f.
Gustav Adolf, Herzog v. Meck-
lenburg 304 f.
— HI. V. Schweden 243 248.
Guthberletus, Henricus 424.
Gutierrez, Gaetano 463.
— Luis s. Cornelia 457.
Gutzkow, Karl 69 175 847 349.
Guyard, Antoine s. Dissertation
8. r honor. d. m. 448.
— Marie 161 551 675.
Guyho, Corentin s. Eglise (V)
et 1. räpubl. 470.
Guyon , Jeanne-Marie de la
Mothe 161 f, 8. Moyen court
435.
Gymnasiasten 27.
Haag, Friedrich 186.
Häckel, Ernst 69.
Hackenberg, Albert 173.
Hackspanius, Theodoricus 441.
Hadrian VI.. Papst 408.
Hahn, Guillaume 102 472.
Haiden, Thomas v. s. Gedan-
ken über d. Punktat. 455.
Hain, Repertorium bibliogra-
phicum 406 f.
Haiz, Fidelis 129 463.
Hakewill, Georgius 421.
Halesius, loannes 448.
Hall in Schwaben 307.
Hallam, Henry 125 460.
Halle 804 829 f 358.
Haller, Gottlieb Emanuel 277.
Halloix, Petrus 110.
Hamburg 243 807.
Hamilton, Antoine s. M^moires
456.
Hammer, Niels 227.
Uilgera, Der Index Leoa XUL
Hampelius, Nicolaus 421.
Handwörterbuch der Staats-
Wissenschaften 220 267 819
399.
Hannotin, Emile 468.
Hannover 850 ff 355.
Hansen, Joseph 407.
Haussen, Ola 385.
Harduinus, loannes 138 446 f,
8. Scrupuli 437.
Acta Conciliorum 395 f
406 f 414.
Häretiker s. Irrlehrer.
Harlay de Chanvallon, Fran-
^ois. Mandement u. Cata-
logue des livres condamnez
1685 253.
Harmonia praestabilita 880.
Harpprechtus , lohannes 418
442.
Harring, Harro 461.
Hart, W. H. Index Anglicanus
172 209 ff 215.
Hartmaunus, lohannes Ludo-
vicus 8. Concilia illustr. 438.
Hartzheim, Joseph. Bibliotheca
Coloniensis 406 408 , Concil.
German. 544, Prodromus
histor. Universit. Coloniensis
406 f 479.
Harvey, Gideon 438.
Haß- und Yerachtungspara-
graph 367.
Hausierhandel 386.
Ilavemannus, Michael 434.
Havercampus , Sigebertus s.
Ottius, loannes Baptista 447.
Havet, Emest 471.
Hay, Johann Leopold v. , Bi-
schof V. Königgrätz 316.
Haymairin , Magdalena 145 ff.
Hebius, Tarraeus [Barth, Kas-
par] 419.
Hecatomithi s. Giraldi Cinthio.
Hedderich, Philippus 453.
Hedio, Kaspars. Paraleipomena
(Conradus a Lichtenaw) 418
420 f.
Hegel, Georg Wilhelm Fried-
rich 157.
Heiberg, Peter Anders 232.
Heidanus, Abraham 431.
Heidegger, Johann Konrad s.
Reflexionen eines Schweizers
452.
Heideggerus, loannes Henricus
428 f 433 435.
Heidelberg 290 297.
Heidfeldius, lohannes 420.
Heigel, Karl Theodor. Die Zen-
sur in Altbayem 809.
Heigius, Petrus 418 f.
Heilig- oder Seligsprechungs-
prozeß 32.
Heine, Heinrich 126 175 ff 847
349 351 461 463.
Heineccius , loannes Gottlieb
447.
Heiner, Franz viif 50.
Heinrich Vlll. v. England 146
189 207 892.
— IV. V. Frankreich 87 187
2n.
— V. Irlem 408.
— Herzog v. Mecklenburg 281.
— Herzog v. Sacl^n 294.
Heinsius, Daniel 168 422 424.
Heinze, lex 88.
Heiander, Josef. Haquin Spegel
242.
Helenocceus [Schönleben], Bai-
duinus 118.
Heliä, Paulus 226 f.
Helmoldus 422.
Helvetiörum (de) iuribus [Bal-
thasar, Joseph Anton Felix
von] 452.
Helv^tius, Claude-Adrien 118
458, 8. Esprit (de V) 450.
Helvicus, Christophorus 421.
Hemmingsen, Niels 227.
Henhöfer, Aloys 458.
Hennig, v. 368.
Henninges, Hieronymus 418.
Henricus a S. Ignatio 442 f, s.
Aletophilus, Christianus 439
441.
Henriquez, Henricus 109.
Henry , Dominique - Marie - Jo-
seph 464.
Henslerus, lohannes 420.
Hoppe, Heinrich 189, Ge-
schichte der quietist. Mystik
in der kathol. Kirche 568 f
575, Soldans Geschichte der
Hexenprozesse 578.
Heptam^ron (1') des nouvelles
de Marguerite d'Angoulöme
306 f.
Herbert de Cherbury, Edoardus
124 422 439.
Herbinius, lohannes 430.
Herburt, loannes Felix s. Con-
silium datum 419.
Herculano, Alexandre 122 468.
Herder, Freibarg 866.
Herdesianus, Cyriacus 420.
Hergenröther, Joseph. Kirchen-
geschichte 292 321.
Hering, Daniel Heinrich 820.
Herlenius, Emil. Erik- Jansis-
men i Sverige 248, Erik-
Jansismens Historia 248.
Hermann, Joseph 454.
Hermannus, loannes Gottfridus
446.
Hermenegildo d. s. Pablo 118.
Hermes, Georg 98 108 128 180
133 342 853 f 461.
— Hermann Daniel 842.
Hermesianismus 130 354.
Hermite (1') en Italic 459.
Herport 277.
Herrenhaus , das preußische
1863 367 f.
Herricus, Scipio s. Aquilinius,
Caesar 42S.
610
Heriling — Honger.
HerÜing» Georg Freih. v. 76.
Hertzberg, Ewald Friedrich v.
337.
Herwegh, Georg 350.
Herzberg, Theologenversamm-
lung zu 397.
Herz - Jesu - Bruderschaft und
-Büchlein 317 f.
Hesiod 395.
Hessen 330 354 f.
Heumius, Justus 422.
Hevenesi, Gabriel 139, s. Cura
salutis 443.
Hexameron rustique [La Mothe
Le Vayer, Fran9oi8 de] 430.
Heydt, August von der 360.
Heylyn, Peter 444.
Heyse, Paul 178.
Hiberniae sive a. Scotiae vin-
diciae 424.
Hiebel, Yenustianus 449.
Hieronymus, der hl. yu41 [Epi-
stel. CXXIV, Migne, Patr.
latin. XXII 1059 ff] 395 402.
— a Politio 535 f.
HUaire de Paris 119 474 s.
Sentiments d'un philos. 473.
Hilarius, Henricus s. Philippus,
Cyprius 435.
HiUigerus, Osvaldus 419.
Hillmer, Gottlob Friedrich 342.
Hinschius, Paul 132 470.
Hipler, Franz. Spicilegium Co-
pernicanum 542.
Hirnhaim, Hieronymus 431.
Hirscher, Joannes Baptista 126
129 458 463.
Hlstoire du comte de Guiche
306.
— du d^mdl^ de Henri II
[Mignot, Etienne] 449.
— de l'^glise en abr^g^ [Dupin,
Louis Ellies] 443.
— des entreprises d. cl. [Tail-
hie, Jacques] 452.
— du formulaire [Amauld, An-
toine] 445.
— de rinquisition [MarsoUier,
Jacques] 436.
— de la ligue f. ä Cambray
[Dubos, Jean-Baptiste] 443.
— du livre des r^flexions mo-
rales 446.
— de Torigine des dixmes
[MarsoUier, Jacques] 436.
— du palais royal 306.
— de la papaute 455.
— des papes d. S. Pierre
[Bruys, Fran^ois] 448.
— des papes et souv. chefs d.
r^gl. [Duchesne, Andr^] 420.
— (1') des Pays-Bas [Goulart,
Simon] 418.
— d'un peuple nouveau 451.
— de la räception d. ,concile
d. Trente [Mignot, Etienne]
450.
— du regne de Louis XIII
[Le Cointe, Jacques] 443.
Histoire du rägne de Louis XIV
[Liraiers, Henri-Philippe de]
448.
— des religieux d. 1. c. d. J^us
[Quesnel, Pasquier] 448.
— des demiers troubles de
France [Matthieu , Pierre]
420.
— abr^g^e de la paix de Te-
glise 445.
— amoureuse des Gaules 306.
— apologetique [Gaultier, Fr.
de] 437 f.
— critique de J^sus- Christ
[D'Holbach, PaulThyry] 453.
— gön^rale du jans^nisme
[Gerberon, Gabriel] 438.
— philosophique de Thomme
[Millot, Claude-Fran9ois-Xa-
vier] 452.
— philos. et polit. des ^tablisse-
mens [Raynal , Guillaume-
Thomas] 453 f.
— profane [Dupin, Louis -El-
lies] 443.
— secr^te de la cour de Berlin
[Mirabeau] 339 f.
Histoires. Honny soit etc.
[Desboulmiers , Jean - Augu-
stin-Julien] 451.
Historia flagellantium [Boileau,
Jacobus] 438.
— da franc - maconaria 123
463.
— librorum prohibitorum in
Suecia 579 f.
— pontiüciae iurisdictionis
[Roussel, Michael] 422.
— del famoso predicador Fray
Gerundio 109.
— transsubstantiationis papa-
lis [Cosin, loannes] 433.
— de vita Henrici IV. s. Hel-
moldus 422.
— breve del celibato 457.
— completa das inquisi9de8
123 458.
— particolare d. cose passate
[Sarpi, Paolo] 421.
— politica d. pontificado rom.
122 f 457.
Historiae ecclesiasticae com-
pendium 446.
Historisch - politische Blätter
184 284 288 f 299 351 353 ff
363 374 400.
History (political) of the devil
[Defoe, Daniel] 447.
Histrio- Mastix 213.
Hobbes, Thomas 106 124 179
189 f 222 396 424 437 f.
Hoburg. Christian 302.
Hody, Humfredus 436.
Hof, Johannes 239.
Hoffmann, F. L. 6.
— Ludwig 135 219 f 307.
— V. Fallersleben , August
Heinrich 350 f.
— & Campe, Verlag 176 349.
Hoffiieumont, Servais s. Failli-
bilitä (la) d. p. 443 447.
Hofmannswaldau , Christian
Hoffmann y. 313«
Hofinannas, Caapams 422.
— loannes lacobus 109.
Hohenwart, Sigismond Anton
von 318.
Holbach, Paul Heinrich Diet-
rich Freiherr ▼. s. D'Hob-
bach, Paul Thyry.
Holland 15 892.
Holländische Bficherzensor 185
221-226.
Hollick, Federico 467.
Hollweck, Joseph 36 51 179.
Holmius, Peter 231.
Holtius, Nicolaos 445.
Holtzendorff, Franz y. Rechts-
lexikon 267.
Holuberveso, Martinas ab [Flo-
rentinius, Hieronymus] 427.
Holzer 356.
Homer 395.
Homme (V) aux quaranta ^cus
[Voltaire] 452.
Hommetz, Madalena 162 431.
Homologia (August, hippon. et
August, yprens.) [Sinnichios,
loannes] 423 425.
Honter, Johann 304.
Hontheim, loannes Nicolaos s.
Febronius, Instinus 451 f.
Hoombeeck, loannes 426 435
449, s. Destructio (bullarii
romani) 434.
Höpken, Anders Jdhan ▼. 246.
Horae apocalypticae 465.
HorchiuSp Henricus 435.
Horion, Cr. 472.
Horix, loannes 450.
Hormisdas, Papst 403.
Hornis de Fotv. s. Komis de
Totvärad.
Homius, Georgius 433 445, s.
Reggius, Honorins 429.
Hornungus, loannes 109.
Hortulus animae 207.
Hosius, Stanislaus, Kardinal 10
201 513.
Hospinianus , Rodolphus 291
421.
Hotmann, Franciscus 520.
Hottingerus, loannes Henricoa
427 430 449.
Höxter 371.
Hoym, Karl Georg Heinrieli v.
336 338.
Huarte, Juan 418.
Huber, Johannes 126 466 469.
— Marie 162 f 446 450.
Huet, Fran^ois 96 468.
Hugo, Victor 120 467.
Hugot, Nicolas s. Instmctioiis
s. 1. y. d. 1. gräce 452.
Hülsemann US, loannes 426.
Humboldt, Alexander y. 858.
Hume, David 95 124 f 450 459.
Hunger, Albert 204.
Himnias — Insianunentam appellationis.
611
Honnius , Helfericas Ulricos
420.
Exa4, Charles 442.
Hartado, Thomas 426.
Harter, Hugo. Nomenciator 168
518.
Haas, Johann 5.
Hatten, Ulrich v. 179 f.
Hatter, Leonhard 291.
Huyszen, Henricas 436.
I A J.
Jahlonsky, Daniel Ernst 329
384.
lacoh, filius Chaviv, filii Salo-
monis 486.
lacobas Dei et ap. s. gr. ar-
chiep. mechl. [ßoonen, la-
cobus] 424.
— I. rex Angliae 141 211 f
418 ff.
Jacolliot, Louis 120 469 ff.
laegerus, Johannes Wolfgangas
448.
Jaff^, Philippus. Regesta Pon-
tif. Roman. 405.
Jahn, Johannes 126 128 457.
Jahrschrift für Theologie und
Kirchenrecht (Ulm) 128 456.
Jakob 1. y. Aragonien 5.
Jakob 1. y. England s. laco-
bus I.
Jakobiner 16 255 f.
James, Thomas s. Ecloga 418.
Jandan, Johannes y. 5.
lansenii episc. iprensis (quid
cens. s. d. doctr. etc.) [Min-
taert, Petrus] 423 425.
Jansenismus und Jansenisten
15 77 96f 119 136f253 264.
lansenismus in multis exotice
rigidus 436.
— omnem destruens religionem
486.
— plurim. haeres. et d. e. p.
defendens 436.
Jans^niste (le) conyaincu 439.
lansenius, Cornelius 89 102
423 425.
— Jean 423 425.
— Philippus 432.
Jansen, H. J. 231.
Janssen-Pastor, Geschichte des
deutschen Volkes 154 180
194 268 278 285 f 290 294
296 ff 546.
Janssen, Erik 247 f.
Janus [Döllinger, Johann Jo-
seph Ignaz y.] 131 133 469.
Jarnge, Pierre 484.
Jaumann, Ignaz 129 463.
Jayellus, Chrjsostomus y. Bo-
logna 184.
Iddochio, Leonardo 465.
Idea (yera) d. santa sede [Tam-
burini, Pietro] 454.
Id^e d. 1. yie d. Jean Soanen
447. !
Idee s. opin. religiöse [Gioja,
Melchiorre] 459.
Jean Chrysostdme (8.) Hom^-
lies [Fontaine, Nicolas] 433.
Jehuda Arje de Mutina s. la-
cob, filius Chayiy 436.
Jena 295 f 308 f.
— Index librorum prohibito-
rum 1845 349 ff.
Jenaische Allgem. Litteratur-
Zeitung 842.
Jenssen-Tusch, 6. F. y. 82.
Jesi 563.
Jesaaldus a Bronte 471.
lesuardus, Marianus 445.
lesuita exenteratus [Scioppius,
Gaspar] 422.
lesuitarum al. r. c. adul. d. s. p.
auct commenta [Van Erkel,
Joannes Christianus] 440.
Jesuitas (los) de puertas aden-
tro [Mir, Miguel] 474.
Jösuite (le) par Tabb^ •** [Mi-
chon, Jean Hippolyte] 468.
— (le) s^cularis^ 433.
Jesuiten 12 f 15 f 126 138 ff
194-206 300 309 f 382 336
351.
Jösupret, Jules (fils) 118 478.
J^sus-Christ d. 1. conseils d. g.
[Meunier, Am^^e-Vict]463.
sous Tanath. [Gudyer,
N.] 445.
Jezler, Johann 294.
Ignatius (S.) martyr. Epistolae
[Vossius, Isaacus] 433.
Jgnatius y. Loyola, der hl. 196.
— a S. Theresia s. Crisis para-
doxa 450.
Jllarramendi , Raraön s. Gil-
berte 121 474.
Jmaginaires (les) [Nicole, Pier.]
428.
«Jmmensa aetemi Patris'^ 516.
Incendio {V) di Tordinona [Car-
letti, Giuseppe] 453.
Inchofer, Melchior 422.
,In Coena Domini "^y Bulle 11
316.
Judex, als Katalog, Wesen und
Zweck 68 — 79, s. Jnhaltsan-
gabe XI f.
— die yerschiedenen Indices
oder Catalogi etc. s. Ver-
zeichnis z. Gesch. d. Bücher-
zensur 585 ff.
— der erste römische (1557
bis 1559) 7 f 196 ff Anl. IJ i
488—497, s. auch Paul JV. |
— der tridentinische (1564) 9
202 499 f. <
— neu aufgefundener 9 f Anl. '
VJJI 519—524 584. I
— Sixtus' V. yon 1590 12 i
Anl. IX 524 f. i
— 1593 13 145, Anl. XJ 529
bis 531 XII 581—535.
— 1596 13 f 145 147 Anl.
XJV 536 ff.
Judex Bullarum etc. (Romae
1627) 544.
Jndexkongregation, ihre Grün-
dang 10 f AnL VJ 510—517,
ihr Prozeß 61 ff 108.
— die römische, und ihr Wir-
ken 131 467.
Indicatore (!'), giom. relig. 116
463.
Jndices erlaubter Bücher 544 ff.
Jndien, das englische 221.
«Jn eminenti", Bulle 96 f.
JnfalUbilitä (la) pontificia 469.
Jnfantas, Ferdinandus de las
418.
Jnformatio pro yeritate[Stampf,
Christian] 443.
Jnformatione reale 420.
JngersoU, Robert G. 171.
Jniquitä (V) d. synode de
Dordrecht 420.
Initiation (!') reyue philosoph.
118 473.
Junes, Alex. 246.
Innozenz I., Papst 393 408 405.
— VJU., Papst 406 408 480 ff.
— XL, Papst 99 103 Ulf
140 568 ff.
Inquisition , die römische 7 f
60 ff 88 123 155 483 ff.
— in Genf 269.
— in Preußen 341.
Jnquisizione (1*) processata
[Leti, Gregorio] 432.
Jnsegnamenti (primi) cristiani
[Salyo. R.] 469.
Inspiration, Schriften über die
28.
Jnstitutio Calyini 269 272 289.
Jnstitution d'un prince [Du-
guet, Jacques-Joseph] 447.
— et instruction chr^tienne s.
Educazione 454.
Jnstitutiones theologiae [Della
Torre] 454.
... Lugduni [Valla, Jo-
seph] 455.
Justituzioni d. diritto pubbl.
eccl. [Bianchini, Andrea] 452.
Jnstrucciones generales s. Jn-
structions g^n^rales 448 f.
Jnstructio ad tyronem [Van
Buscum, Petrus] 429.
... yindicata [Van
Buscum, Petras] 429.
Jnstruction pastorale [Colbert
de Croissy, Charles-Joachim]
445.
Instructions sur les y^rit^s
[Hugot, Nicolas] 452.
— (general) s. Instructions
gdnärales 443 f.
— gdn^rales en forme de catä-
chisme [Pouget , Fran9ois-
Aimd] 448.
— and prayers 445.
Jnstrumentum appellationis i.
1 mart. 1717 s. Acta d!^v^
\AÄ.
^^^
612
instnunentum appellationis — Kant.
Instnunentum appellationis
(archiepisc. nltraiectens. et
episc. harlem.) 447.
Insbnittione ä prencipi 420.
— (breve) per Tanime 430.
— (breve) per li giovinetti 434.
Instnizione sopra la verita 458.
— 8. Istruzione.
hinter solicitudines*, Balle 6 !
135 206 408 482. |
Int^rdts et mazimes 439.
— (nouveauz) des princes 433.
Interpretatoren, die, des neuen
Büchergesetzes 50 ff.
Invito alla pace [Selvoiini, An-
tonio] 455.
Joachim I., Kurfürst ▼. Bran-
denburg 319 f 482.
— II. V. Brandenburg 320.
— Friedrich v. Brandenburg
322.
Joannes a S. Antonio. Biblio-
theca univers. francisc. 514.
— Chrysostomus (S.). Oper,
edit Etonae 1612 tom. YIII
419.
— a S. Feiice 445.
— Cardinalis Sancti Sizti s.
Burgensis [Cardella, Memo-
rie IV 200 ff) 483.
— ab ülmo 431.
— Petrus, Cardinalis Sancti
dementia, G ianpietro Caraffa
(Paul rV.) 483 ff.
— Picus V. Mirandola 406.
— Thomas a S. Cyrillo 426.
Jobez, Alphonse 468.
Jöcher, Christian Gottlieb 446,
Gelehrtenlezikon 148 162
164 546.
Jobann, Markgraf v. Branden-
burg-Küstrin 300.
— Kurfürst v. Sachsen 299.
— III. V. Schweden 234.
— Pfalzgraf zu Zweibrücken
290 293.
— Georg, Kurfürst v. Bran-
denburg 320.
V. Sachsen 296 299.
— Sigismund v. Brandenburg
322 f.
— Wilhelm, Herzog v. Sachsen
295.
Johanna d' Albret 251.
Johannes, Patriarch v. Kon-
stantinopel 393 402 f.
— V. Wesel (Ruchrath) 407.
Johnstonus, Robertus 429.
Jonae, Petrus 236.
Jonckbloet, Willem Jozef An-
dreas 223.
Jones Spencer 73 f 221.
longhe, loannes de 423.
lonstonus, loannes 422 424
427 435.
Jordan, Camille 258.
Joris, Johann David 278 f 582.
Joseph L, Kaiser 312.
— //. 312 ff 391.
Josephinische Zensur 309 312
bis 318.
Josephus Flavius s. Ottius, lo-
annes Baptista 447.
Joubert, Fran9ois s. ParaUMe
abr^gö 448.
Jouin, Nicolas s. Proc^s contre
les jösuites 449.
Journal des choses m^mor.
[L'EstoUle, Pierre de] 448.
Jouvancy, Joseph de 110.
JoveUanos, Gaspar Melchor de
122 459.
Joyeuse, FrauQois de, Kardinal
544.
Irenaeus, Philopater [Belling,
Richardus] 424.
Irlem, Heinrich v. 408.
Irrlehre 27 38 f 43 f.
Irrlehrer, die Werke der alten,
vom Kirchengesetze nicht
verboten 105.
— Schriften der, der späteren
Zelt und des 16. Jahrhun-
derts verboten, wenn sie Irr-
lehre vortragen 105.
— Schriften der, welche nicht
verboten sind 27 105.
Irrtümer, welche als solche
vom apostolischen Stuhle
verboten sind 29.
Isabeau, Dagobert- iStienne 340.
Isaia, Antonino 468.
Iselin, Isaak 313.
Isenbiehl, Johann Lorenz 453.
Isere, Departement 577 f.
Isidor V. Sevilla, der hl. 405.
Jsis', Zeitschrift 344 ff 392.
Isla, Jose Francisco de 109.
Isoard, Jean-Baptiste-Claude s.
Delisle de Sales 455.
Istoria dei concilii 454.
Istruzione generale s. verita
crist. 459, s. Edncazione 459.
— s. Instruttione.
Istruzioni intomo 1. s. sede
[1765] s. Esprit (r) de Ger-
eon 439 451.
— secrete 461, s. Monita pri-
vata 420.
Italia (all*) nelle tenebre 456.
Italienische Bücher im Index
des 19. Jahrhunderts 114 ff.
Itinerario d. corte di Roma
[Leti, Gregorio] 429.
Ittigius. Thomas 440 f 449.
Judex, Matthaeus 288 f.
ludicium s. facultatis theol.
lovan. 439.
— synodi nation. ref. eccl. 420.
Jüdische Bücher 5 317 536.
Juenin, Gaspar 440.
Jugement doctrinal d. theol.
439.
Juicio doctrinal s. el decr. pon-
tif. [Morgaez Carrillo, Brau-
lio] 466.
— historico - canonico - politico
[Bernabeu, Antonio] 457.
lulianus, loannes 440.
Jülich 323.
JüUch-Berg 279 287.
Julius, Herzog v. Braunschweig
289.
— III., Papst 505.
Jung, Johann 139, s. Beantwor-
tung 454.
lum'us, Franoiscns 421.
luretus, Franciscus s. Ivo Car-
notensis, Epistolae 419.
Jurieu, Pierre 436 439 445 449,
s. Accomplissement 438 445,
Esprit (V) de m. Amaad 435,
Lettres pastorales 437 f, R6-
flexions 435.
Juristenfakultät zu Leipzig 341.
lus Belgarum [Stockmans, Pe-
trus] 425.
lus (nullum) pontificis max.
[Carravita, Niccolö] 441.
lus teil US , Christophorus s.
Blßkoq xav6]ftttv 421.
Justi, Johann Heinrich Gott-
lob V. 398 f.
lustificatio praxeos [Cuypers]
432.
Justification de la memoire d.
m. Pierre Codde [Petitpied,
Nicolas] 441.
— de fra Paolo Sarpi [Degola,
Eustache] 456.
— du silence r. [Fouillou, Jac-
ques] 440.
lustinianus, Vincentius 8. Gu-
stiniani, Y., Kardinal 513 f.
lustitia et veritas vindicata441 >
luvencius s. Jouvancy 110.
Ivo Carnotensis 419.
Iwanowska, Prinzessin 159.
Izoulet, Jean 474.
K.
Kahl, loannes s. Calvinos, lo-
annes 426.
Kaiser, Bücherlexikon 857.
Kaiserling [Voltaire] 452.
Kaiserswerth (insula Caesaris)
548 550.
Kalb, J. A. 127 459.
Kalkstein, Christoph Wilhelm
V. 332.
Kallimachns 395.
Kämmerer, Johann Jakob 455.
Kampf (der) zw. Papstt n. Ka-
thol. [ Vock, Aloysius] 98 460.
Kampschulte, Friedrich Wil-
helm. Johann Calvin, seine
Kirche und sein Staat in
Genf 270.
Kamptz, Karl Christoph Al-
bert Heinrich v. 346.
Kanada, Schriften aus u. fiber
121 161.
Kanonistische Sammelwerke
110.
Kant, Immanuel 127 179 183 f
342 397 459.
Kapp — Kommannns.
613
Kapp, Friedrich. Geschichte des
dentschen Buchhandels 194 f
202 f 268 272 ff 279 288
290 294 296 f 800 ff 805
546, Aktenstücke zur preußi-
schen Zensur 841 ff.
Kardec, Allan [Denizart Rivail,
Hippolyte-L^on] 118 467,
8. Revue spirite 467.
Kardinalpräfekten der Index-
kongregation 168 f 206.
Kardinalvikar v. Rom, Appro-
bation 88.
Karg, loannes Fridericus 482.
Karl V., Kaiser 408 508 550.
— Markgraf v. Baden 800.
— I. V. England 212 ff.
— Erzherzog v. Österreich
810 ff.
— IX. V. Schweden 234 f.
— XI. V. Schweden 288 ff.
— XII. V. Schweden 248 ff
328.
— August V. Sachsen- Weimar
309 343 ff.
— Borromäus, der hl., Kar-
dinal 58 411 f 413 f 502 ff
505 f.
Karlstadt (Bodenstein, Andr.
Rudolph) 284 f 391.
Kamp, W. J. Geschichte der
kathol. Kirche in Dänemark
227 ff.
Katalog s. unter Catalogus,
Index, Elenchus, vgl. auch
das Verzeichnis zur Ge-
schichte der Zensur 585 ff.
Katechismen 30 77, kathol.
in der Zensur 851 f 366
377 f.
Katechismus Calvins 269 272.
— Luthers in Schweden 234 f.
— in Pfalz-Zweibrücken 293.
— der protestantischen Stände
in Österreich 812.
— Pfeiffers 326.
— d. christkath. Relig. [Stapf,
Franz] 459.
— (katholischer) . . d. altk.
Synode 470.
— (kleiner katholischer), v. d.
Unfehlbarkeit 469.
Katharina Paar 146 208.
Katholik, der, Zeitschrift 106
354.
„Katholiken, paßt auf.** 365.
Katholische Fürsten und ihre
Zensur 278 f 809 ff.
— Gebetbücher in der preußi-
schen Zensur 334 ff.
in der sächsischen Zen-
sur 802.
— Katechismen in der Zensur
351 f 366 377 f.
Katholizismus (der evangeli-
sche) 468.
Kaufmann, Georg. Geschichte
der deutschen Universitäten
404.
Keckermannus, Bartholomaeus
419.
Keith, James 148.
Keller, Ludwig. Geschichte der
Wiedertäufer und ihres
Reichs zu Münster 284.
Kempe, Andreas 243 246.
Kensington Museum 91.
Kepler, Johann 67 801.
Khamm, Corbinianus 448.
Kienle, P. Ambrosius 58.
Kieslingius, loannes Rudolphus
450.
Kindahl, Petrus 579.
King, Peter 440.
Kings (the) book 208.
Kiömingius, Olaus s. Moshe-
mius , loannes Laurentins
448.
Kippingns, Henricus 485 440
446.
Kirche (die katholische) Schle-
siens [Theiner, Johann An-
ton] 459 f.
— (hat die röm. kathol.) Ge-
brechen? 463.
Kirchenbann s. Exkommuni-
kation.
— zu Straßburg 305.
— der jüdische, über Spinoza
190.
Kirchengebote und ihre Ver-
pflichtung 55 ff.
Kirchenkonfiikt , der badische
364 ff.
— in Nassau 266.
Kirchenlexikon, Freiburg, Her-
der 161 169 187 ff 563.
Kirchen-Ordnungen 234 f 291
800 328.
Kirchenunion in Preußen 848.
Kircher, Heinrich 229.
Kirchhoff, Albrecht 287 296
582 f, Beiträge zur Ge-
schichte des deutschen Buch-
handels 306 309 f 406.
Kirchmeierus, Johannes Sigis-
mundus 443.
Kirchnerus, Hermannus 419.
Klammer, Balthasarus 422.
Klassen, verschiedene, der ver-
botenen Bücher in den rö-
mischen Indices des 16. Jahrb.
10 104 f.
Klassiker 28 46 118 398 ff.
Klassizismus und die Zensur
893 395 f, s. auch unter
Goethe n. ä.
Klee, Frederik 82 468.
Kleist- Retzow , Hans Hugo v.
362 f.
Kling, Konrad 520.
Klockius, Caspar 480.
Klodzinsky, Augusto s. Clo-
dinio, Girolamo 430.
Klopp, Onno. Der König Fried-
rich IL von Preußen und
seine Politik 182 339.
Klosterlasse 228.
Kluckhohn, August 202.
Knibbe, David 481.
Knippenberg, Sebastianus 448.
Knoodt, Peter 180 466 471.
Knöpfler, Aloys. Die Kelch-
bewegung in Bayern 202.
Kobolt, Anton Maria. Baieri-
sches G^lehrtenlexikon 148.
Koburg 366.
Koch, Anton. Der hl. Faustus,
Bischof V. Riez 405.
— Christophe-GuiUaume s. Ta-
massia, Giovanni 461.
Kochern, Martin von 818.
Koeberus , lohannes Frideri-
cus 445.
Koehlerus, Henricus 448.
Koenig , lohannes Fridericus
429.
— Reinhardus 420.
Köhler, Johann 802.
Kohlgruber 818.
Kollarius, Adamus Franoiacus
451.
Köln und sein Buchdruck 205
309 f 407.
— Diözesansynode 1550 544.
— Kirchenprovinz 408.
— Provinzialkonzil 1549 544.
— Universität und ihre Zen-
sur 207 404 406 f.
Kölnische Volkszeitung 362 f
371 ff 888 f.
— Zeitung 868 893.
Kommentatoren des neuen
Büchergesetzes 50 ff.
Konfliktsperiode in Preußen
367 f.
Königgrätz, Bischof v. 816.
Königsberg, Universität 821
325 328.
„Königsbuch' 358 f.
Konkordienformel 227 290 ff
320 322 897.
Konrad, Chrysostomus 865.
Konsistorialordnungen 295 299
321.
Konsultoren der Indexkongre-
gation 63 f 177 f 206.
Konvent, der französische 255 f.
Konvention von 1859 für Ba-
den und Württemberg 866.
Konzil s. tridentinisches, vati-
kanisches usw.
Kopenhagen, Universität 885
394.
Kopemikanisches System in
der Baseler Zensur 275.
in der Zensur der Uni-
versität Tübingen 301.
Kopernikus , Gutachten der
Indexkongregation über das
Werk „De revolutionibus*
540—542.
Kopp, Georg Ludwig Karl 98
129 460.
Kornis de Totvärad, Carlos 121
466.
614
Kortholtas — Laymann.
Kortholtas , Christianas 427
449.
Eoruro, Felix, Bischof v. Trier
382.
Eotzebue , August Friedrich
Ferdinand v. 261 266.
Krause, Christian Friedrich 123.
— Ernst Ludwig s. Sterne,
Carus.
Erauseaner 118 123.
Kreiten, Wilhelm 155 f 182 ff
185.
Ereil, Nikolaus 292.
Erenzer, Sebastianus 449.
Eriegsmannus, Wilhelmus
Christophorus 433.
Erlegszeiten und die Presse 360.
Eritiker des Index 166 ff.
Eritzinger, Christian Wilhelm
583.
— Friedrich Adolf 583.
Erummacher, Wilhelm 355 f.
Eullmann, Eduard Franz Lud-
wig 371.
Eulturkampf 132 368 ff.
«Eunstwart*, der 389.
Eurhessen 351, s. auch Hessen,
Nassau.
Eursachsen 281 283 289 291,
s. auch Sachsen.
Eyme 146.
Eypseler , Gottlieb [Ruchat,
Abraham de] 445.
li.
Labadie, Jean de 163 425 427
436.
Labadisten 163.
La Barre , Jean de s. Con-
tinuation de 1' histoire univ.
de Bossuet 447.
La Bastide, Marc-Antoine de
s. Response 485.
La Beaumelle, Laurent Angli-
viel de s. M^moires pour
servir 451.
Laborde , Jean- Joseph 464 f,
8. Stations (les v^ritables)
464.
La Borde, Vivien de 449.
La Broue, Fr^^ric-Guillaume
8. Esprit (r) de J^sus-Christ
450.
— Pierre de s. Projet de man-
dement 442.
La Bruyere, Eugenio de 468.
Lacaze, Fölix 474.
La Chabre, de, e Latty, G.
465.
La Chapelle, Armand de 447.
La Combe, Franciscus 434
575 ff.
Lacour, Pierre 463.
La Croix, Claudius 314.
Lacroix, Paul s. Dufour, Pierre
464.
La Croze, Maturin Veyssiere
de 446.
Lactantius , Lucius Coelius
Firmianus 432.
Lacunza, Manuel s. Ben-Ezra,
Juan Josaphat 458.
Ladenberg, Adelbert v. 353
380 f.
Laderchi, Giacomo 112.
Laetus, lohannes 444.
La Farina, Giuseppe 114 465.
La Fontaine, lacobus de s.
Cranebergh, Cornelius a 436,
Monbron, lacobus de 486.
— Jean de 81 438 455.
Lagarde, P. 260.
La Guerronnidre , Arthur, vi-
comte de 119.
Lainez, lacobus 195 197 ff 506.
Lajolais, Nathalie de 159 463.
La Lande, Joseph- J^rdme de
261 457 460.
Lalane, No6l de s. Bonlieu de
425 , Distinctio brevissima
425, R^cit 428.
Lallebasque [Borelli, Pasquale]
459.
La Marne, M. de [Machet,
Louis-PhUibert] 462.
Lamartine, Alphonse de 120
461.
Lambardi, Giacomo 94 429.
Lambert, Bernard 118 458.
Lam^ Fleury, Jules Raymond
120 466.
Lamennais , Hugues - F^licit^-
Robert 85 98 176 460 ff.
Lamenta et quer, spons. seb.
440.
Lamentos de la iglesia 457.
La Mettrie, Julien Offray de
95 118 337 452, s. Charp.
448 450.
La Mothe, Fr.-Charles Huerne
de 8. Esprit (1') ou 1. prin-
cipes d. d. can. 451.
— Guyon, Jacques de 161.
— le Vayer, Fran9ois de s.
Hexameron rustique 430.
Lampadius, lacobus 423.
Lanci, Michelangelo 463.
La Neufville (Le Quien de) s.
Expostulationes (can. et
rev.) 457.
Landtag, preußisch. 1863 367 f.
— rheinischer 1845 357 f.
Lanfrey, Pierre 470.
Lang, Andrew 125 474.
Langage (le) de la religion
[Caraccioli , Louis - Antoine
de)[*Decr.l7dec. 1792J455.
Langebek, Jakob 230.
Langen, Joseph 123 131 f 405
469 f.
Langenmayer, Johann Baptist
8. Darstellung 461.
Langius, losephus 422.
Langle, Pierre de s. Lettre
pastorale 442.
Langlois, Jean-Baptiste s.Lettre
4^1, ^6mo\i«i \^1.
Languet, Hubertus s. Brutus,
Stephanus lunius 419.
Lanjuinais, Jean-Denis 456.
— Joseph de s. Esprit (F) d.
pape Cl^m. XIV 453.
La Noue, Fran^ois de 419.
Lanza, Giovanni Battista 514
527.
Lanzoni, Luigi s. Nomi (i) eu-
caristici 473.
Lao, Andreas 427.
Lapide, Joannes a 423 425.
— Pacificus a [Rappe, Christo-
phorus] 428.
La Placette, Jean 438 449.
Laporte, Joseph de 157.
La Riva, Juan Francisco 121
468.
La Roche- Aymon, de s. Collectio
bullarum etc. 457.
La Roche-Guilhem , M*^^* de
157 444.
Larousse, Pierre 166 f 469.
Larraga del afio de 1822 122
458.
Larrea, Joannes Baptista 423.
Larrey, Jsaac de 445.
Larroque , Patrice 120 466 f
469 ff.
, Läsare * in Schweden 247 f.
Lasaulx, Ernst v. 127 466 f.
La Serre de, s. Examen 451,
Religion 451.
Lasko, Johann v. 290.
Lasserre, Henri 83 176 472.
Lasso, Orlandus de 546.
Lasteyrie du Saillant, Charles-
Philibert de 463.
Laterankonzil 395 f.
Latherus, Hermannus 420.
Latty, G. s. La Chabre de
465.
Laube, Heinrich 175 347 349.
Land, William 212 214.
Laude, Gregorius de [alias de
Lauro] 427.
Laugeois des ChatelUers 89
100 452.
Launoius [Launoy] , Joannes
95 427 431 433 ff 439.
Jjaurent, Fran^ois 464 f.
Jjaurentius, lacobus 422 424
427 436.
Lauria s. Brancato di Lauria
562.
Lauro, Gregorius de s. Laude,
Gregorius de 427.
Lauterianus, Antipapius [pseu-
don.] 435.
Lauther, Georg 204.
Lauwitz, Johann Philipp v. 832.
Lavarellus. Gabriel 587.
Lavarino, Francesco 466.
Lavater, Johann Easpar 276.
La Vicomterie, liouis 460.
La Vove de Tourouvre, Jean
Armand de s. Ordonnance
443.
^ li^yreiwMi, Paul 51 314.
Lazeri — Lettre d*an abb^ commendataire.
615
Lazeri, Petras 139, Epistola
doct. Sorben. 448, Gratiamm
actio 448.
Lazzaretti, David 95 117 471.
Lea, Charles Henry 151.
Leal, Roque [Villanueva, Joa-
quin liorenzo] 457, s. Carta
457.
Le Bas, Philippe 465.
Le BoalangerfVanquelin 471.
Le Bret, Joannes Fridericus
452 , Staatsgeschichte der
Republik Venedig 540.
Le Camus, Hieronymus [Simon,
Richard] 433.
Le C^ne, Charles s. Etat (de
r) 444.
Le Clerc, Jean s. Clericus,
Joannes 89 438 440 f 443 ff,
Biblioth^que universelle 435 f
445.
Le Cointe, Jacques s. Histolre
d. r. d. Louis XIIJ 443.
Le Courayer, Pierre-Fran9ois
446 f, s. Dissertation 444,
Defense d. l. diss. 444.
Lectius, lacobus 424.
Ledrain, E. 472.
Leeringhe (de christelijcke)
432.
Le F^vre, Jacques s. Entretien
(preraier) 429 , Projet de
conf. 431.
Le Forestier, Mathurin s. P^re
(le) Berruyer just. 450.
Legazione (la) di Roma di
Paolo Paruta 1592—1595
531 ff.
Legdaeus, Valentinus 420.
Legislazione (della umana)
[Calvi, Carlo] 454.
Le Grand, Antonius 440 443.
Legrand, Jacques 468.
Le Gros, Nicolas s. Memoire
s. 1. droits de sec. ordre
445.
Lehmann, Max 143 178 ff 334
336 ff 376 378 388 392 f.
Lehmannus, Petrus Ambrosius
s. Manes (Hugonis Grotii)
446.
Lehmkuhl, Augustin 51.
Lehrbuch der Religionsw. [Bol-
zano, Bemard] 462.
Leibniz, Gottfried Wilhelm 110
330.
Leigh, Edward 446.
Leighton, Alezander 212 f.
Leiningen, Erasmus v. 510.
Lejonhttfwud , Sten Erikson
233 f.
Leipzig, Universität 294 296
302 f 329 341 351 583.
Leipziger Gelehrtenzeitung 582.
Leitfaden f. d. altk. R. 470.
Leixner. Otto v. 178 f.
Le Maistre de Sacy, Louis-
Jsaac 8. Enluminures (les)
425, Office (Y) 424.
Le Mattre, Antoine s. Lettre
d'un advocat an pari. 425.
Lemnius, Simon 282 f 392.
Le Moyne, Stephanns 433 435.
Lenau, Nikolaus [Niembsch v.
Streblenau, Nik.] 126 463.
Lenfant, Jacques 442 449.
Lenis, Yincentius fpseud.] 425.
Le Noble, Eustache s. Esprit
(r) de Gerson 439.
Le Noir, Jean 431, s. I^vesque
(1') de Cour 429 449, Lu-
mieres (les nouvelles) 430.
Lenormant, Fran9ois 472.
Leo, d. Gr., Papst 4 80 402 f.
Leo Magnus (s.) Opera [Ques-
nel, Pasquier] 429.
Leo X., Papst 6 133 135 206
395 f 408 482.
— XIL, Papst 100.
— XIII. , Papst v VII 1 ff 14
25 44 65 92 117 171 184
409 f.
— — auf dem Index? 117
171.
Leofilo, Anastasio [Nannaroni,
Michele Maria] 453.
Leone, Evasio 457.
— Jacopo 465.
Leonhard, Johann Michael 128.
Leonhardt, Gerhard Adolf Wil-
helm V. 372 f.
Leoni, Antonio Camillo 442.
— Livio 434.
Leopardi, Giacomo 464.
Leopold I. , duc de Lorraine
141 438, s. Ordonnance am-
pliative 440.
Leopold Ernst v. Fiimian, Bi-
schof V. Passau 314.
Le Plat, Josse s. Lettres d'un
theol.-canon. 455.
Lequeux, loannes Franciscus
Maria 464.
Le Quien, de s. La NeufviUe
457.
Lequile, Diego da 424.
Le Ridant, Pierre s. Consul-
tation 450, Examen 449.
Lerminier, Eugene 460 f.
Le Roy, Charles-Georges s.
Examen 451.
— Guillaume s. Friere 425.
Lersner, Achill August v. Chro-
nica der freyen Reichs-Stadt
Franckfurth 546.
Lesebuchentwurf in der Zensur
1903 383 f.
Lese verbot , protestantisches
299 f 509 f.
Lessing , Gotthold Ephraim
126 313 394 582, s. Religion
saint-simonienne 460.
L* Estoille, Pierre de s. Journal
448.
L' Estrange, Roger 217.
Letania de Nuestra Seiiora 151.
Le Tellier, Michel s. Defense
436.
Leti, Gregorio 89 216 428 f
432 f 486 ff , s. Ambasciata
(F) 429, Capocoda, Giulio
428, Cardinalismo (U) 428,
Dialoghi historici 428, Dia-
loghi politici 428, Doppia
(ia) 428, Gualdi 428, Inqui-
sizione (1') 432, Itineraho
429, Livello 430, Nipotismo
(il) 428, Precipizj (i) 429,
Puttanismo (il) 428, Rogeri,
Geltio 429, Segreti (li) 429,
Sindicato (il) 428, Sultanini,
Baitassaro 429 , Tomasi.
Tommaso 425, Vaticano (il)
430, Visioni (le) 429, Vita
d. d. Olymp. M. 428.
Leto , Pomponio [Nobili-Vi-
telleschi, Francesco] 116 470.
Le Toumeux, Nicolas s. Ann^e
(Y) chrätienne 437.
Letter (a) from Rome [Middle-
ton Conyers] 449.
Lettera d. e. s. c. Spinola
[Turretinus, Franciscusf 432.
— apologetica [Di Sangro,
Raimondo] 448.
— prima (seconda e terza)
[Contini, Tommaso Antonio]
451.
— al" m. Keit 143 452 , s.
Oeuvres d. ph. d. Sans-Sonci
450.
— apologetica a . . . s. m. N.
N. 453.
— del nobile sig. . . . d. Ber-
gamo 453.
— di N. N. 454.
Lottere ad un amico 468.
— apologetiche teolog. - mor.
[Majoli de Avitabile, Biagio]
441.
— d' un teol. piacent. [Tam-
burini, Pietro] 454.
— teolog. - polit. [Tamburiui,
Pietro] 455.
— amorose 520.
— scritte da authori dannati
521.
Letters (three) 435 f.
Lettre pastorale [Gondrin,
Louis-Henry de] 425.
— d' un advocat [Le Mattre,
Antoine] 425.
— (i — xviii) ^cr. ä un provin-
cial [Montalte, Louis de]
102 426.
— de r autheur d. regles . . .
[Drappier, Guy] 426.
— ^crite de Rome 436.
— d' un advocat [Barbier d*
Aucourt, Jean] 436.
— d* un advocat ä un de ses
amis 436.
— de r abbö de *** [Lang-
lois, Jean-Baptiste] 437.
— d' un abb^ commendataire
\ i^^^.
616
Lettre d'nn b^n^dictin — Litta.
Lettre d' un b^n^dictin [Lan-
glois, Jean-Baptiste] 437.
— de r 6v6que d. S. Pons
sur 1. diff. [Persin, Pierre-
Jean-Fran^ois de] 438.
— de r övdque d. S. Pons . . .
p. servir etc. [Persin, Pierre-
I.-Fr. de] 438.
— d* un abbä ä un pr^lat
[Quesnel, Pasquier] 438.
— esorite ä m. de . . . s. Co-
pie d' une lettre escrite 438.
— de M *♦♦• cbanoine 438.
— d* un docteur de Sorbonne
[Gerbaie, Jean] 439.
— d* un 6v6que ä un ^vftque
[Quesnel, Pasquier] 439.
— d* un docteur sur Tordon-
nance 439.
— d' un homme de qualit^ 440.
— de m. N. a un seigneur
d' Angleterre [Gerberon,
Gabriel] 440.
— de monseign. Y 6v. d. S.
Pons [Persin, Pierre- Jean-
Fran^ois de] 441.
— (nou volle) de msr. l'öv. d.
S. Pons [Persin, Pierre- Jean-
Fran<;ois de] 441.
— pastorale [Dreuillet, Andrö]
442.
[Langle, Pierre de] 442.
[Noailles, Gaston- Jean-
Baptiste-Lonis de] 442.
— des curez 442.
— de six curez 442.
— ^crite ä msgr. Tarcb. de
Ronen s. Copie 442.
— d*un ecclösiastiqne 443.
— d. msgr. r^v. d'Auxerre
[Gaylus, Charles- Gabriel de
Thubieres de] 443.
— de mm. les illustr Fran-
9ois Chaillebot etc. 444.
— ä un magistrat 444.
— d'un th^ologien 444.
— de mm. les illustr Jean-
Baptiste de Yerthamont etc.
444.
— pastorale etc. [Colbert de
Croissy , Charles - Joachim]
444.
— pastorale etc. [Colbert de
Cr.] 446.
— de msgr. . . . d*Auxerre
[Caylus, Charles-Gabriel de
Thubiöres de] 447.
— (seconde) de msgr. . . .
d*Auxerre [Caylus, Charles-
Gabriel de Thubieres de] 447.
— ä m. Becquet 447.
— (seconde) ä m. Becquet 447.
— au sujet d. 1. bulle [Gaul-
tier, Jean-Baptiste] 447.
— d'un docteur de Sorbonne
[Decr. 5. maii 1750, S. Off.
15. sept. 1751] s. Epistola
doct. sorb. 448.
— de m. L. *** ä m. B. *** 448.
Lettre ä un docteur de Sor-
bonne 450.
— d'un philosophe [Thoumey-
ser] 450.
— d'un Protestant ä un cathol.
459.
— du p^re ä Ch. Duveyrier
461.
— ä l'archev. de Paris 467.
Lettres moscovites 331.
— d. fidäles d. m. d. Salnces
420.
— historiques 436.
— pastorales [Jurieu, Pierre]
437.
— (nouvelles) [Bayle, Pierre]
439.
— s. l. relig. essentielle [Huber,
Marie] 446.
— cabalistiques [D'Argens,
Jean-Baptiste de Boyer] 447.
— chinoises [D'Argens, Jean-
Baptiste de Boyer] 447.
— juives [D'Argens, Jean-
Baptiste de Boyer] 447.
— s. L vrais principes [Boul-
lier, David-Renaud] 447.
— d'un th^ologien ä m. de
Charancv [Gaultier , Jean-
Baptiste] 447.
— Ne repugnate 448.
— ä un ami s. 1. constit. Uni-
genitus 448.
— ä msgr. . . . d'Angers [Gaul-
tier, Jean-Baptiste] 449.
— d'un th^ologien ä un ^v.
[Couet, Bemard] 450.
— persanes [Montesquieu,
Cnarles de Secondat de] 314
451.
— d'unep^ruyienne[Graffigny,
Fran^oise de] 451.
— d'un thdologien-canoniste
[Le Plat, Josse] 455.
Leu, Joseph Burkard 129f 465.
Leucht, Valentin 545 ff.
Leusden, Johannes 433 447.
Leuthingerus, Nicolaus. Com-
mentarii de Marchia 320.
Le Vassor, Michel 442.
Le Vayer de Boutigny, Fran9ois
Roland s. Autorit^ (de 1')
du roy. 428.
Levesque, Pierre- Charles 453.
Lövesque de Burigny, Jean
s. Traitö de l'autorit^ du
pape 443.
Le Vier, Charles s. Rasiel de
Selva, Hercule 450.
Levin, Herman. Religionstv&ng
och Religionsfrihet i Sverige
248.
Lewenhaupt, E. 245 ff.
Lex humana non obligat cum
gravi incommodo 54 f.
Leydecker, Melchior 432 449.
Leyden, Universität 191 221 ff.
Leydsman (den noodighen) 432.
Leyaer, Po\^cät^\jä 4^Q.
Lezione (una) accademica [Car-
mignani, Giov. Aleas.] 461.
L'üermite, Martin s. CatMoB-
me DU abr^gö 424.
Liafio, Alvar-Augostin de 8.
Projet d'nne assoc relig. 459.
Libavius, Andreas 418 420.
Liber (de eccl. et polit. potest.)
[Richerius, Edmondus] 419
421 439.
— inscriptus etc. 521.
Liberale und Liberalismus 192
364 ff 867 f 376 ff 879 883 f
392.
Liberius de Sancto Amore
[Clericus (Le Clerc), loannes]
432.
Liberty de conscience [Tvon,
Claude] 450.
Libertez (les) de l'^l. gallic.
[Pithou, Pierre] 419.
Librarii an den mittelalter-
lichen Universitftten 404.
Libri di Duelli [Tiraboschi YH
1, 459 {] 521.
Libri, GuUlaume 462.
Libro di divozioni [Ghisleri,
Arcangelo] 478.
Licenteo, Claristo [Qrimaldi,
Gregorio] 443.
«Licet ab initio** 7 488.
Liebenthal, Christianna 480.
Lienhardt, Georgius 448.
Lightfootns, loannes 94 485.
Lille, le comte, de (Lonia XVIII)
263.
Lilljeblad, Gustav (Peringer)
241 f.
Limbach, J. B. de a. Albani,
Johannes Franciscns 448.
Limborch, Philippus a 486 444
448.
Limburg, Nassau 866.
Limiers, Henri-Philippe de s.
Bibliotheca (magna) 446,
Histoire d. regne d. Louis XFV
443.
Limnaeus, Johannes s. Otto,
Daniel. Dissertatio jurid.-
polit. 426.
Lindebom, loannes s. Floecoli
selectiores 428.
Lindroth 247.
Lingard, John. Geschichte Eng-
lands 208 ff.
Linkens, Henricus 441.
Linköping, Reichstag 285.
Lipsius, Justus 419 422.
Lipstorpius, Daniel 427.
Liste (premiere) des chan. 444.
— des chanoines etc. 444.
Listonai, de [Villeneuve, de]
451.
Liszt, Franz v. 267.
LiUneien 30 110.
Literarisches Comptoir inZfirieh
u. Winterthur 849.
Litsich, Michael 486.
Litta^ Luigi 454.
Litterae Roma datae — Maiolus.
617
Litterae Roma datae [Decr. S.
Off. 19 maii 1694] s. Lettre
äcrite de Rome 486.
Litnrgie Johanns III. 234.
Liturgische Bücher 80.
Livello (il) politico [Leti, 6re-
gorio] 430.
Livre(Ie) des manifestes [Chaix
de Soorcesol , Guillaume]
456.
Llorente, Juan Antonio 122
457 f, s. Afonsroos polit.
458, Coleccion diplomatica
457, Discursos s. u. constit.
relig. 457.
Loben, Eurd Hildebrand v. 330.
Lobon de Salazar, Francisco
[Isla, Jose Francisco de] 109.
Locatellus (Lucatellus) , £u-
stachius 493.
Lochstein , Veremund von
[Osterwald, Peter von] 451.
Locke, John 124 445 f, s. Ex-
trait d*un livre anglois 445.
Lodigioni, Luigi s. Dimostra-
zione 462.
Lo€, Maximilian, Freiherr v.,
zu Allner 857 f.
Loen, Johann Mich, von 450.
Loescherus, Valentinus Emes-
tus s. Feustelius, Christia-
nns 443.
Lohenstein, Daniel Kaspar von
313.
Lohetns, Daniel [De Dominis,
Marcus Antonios] 420.
Lohner, Tobias 138 f 444.
Loigny, Question de 119 472.
Lombard de Trouillas, Etienne
de s. Response ä un sermon
425.
Lombert, Pierre s. Cyprien
(S.) Les Oeuvres 429.
Lomonaco, Francesco 456 462.
Longchamps, Pierre de 461.
Lonigo, Antonio 469.
Lonigus, Michael 421.
Lopez, Juan Luis 434.
— de Baylo, loannes 423.
— Royo, Pier Maria s. Arte
di ben servirsi 445.
Lorea, Antonio de 433.
Loredano, Giovanni Francesco
153 432.
Lorenz, Johann 828 f.
Loreta, Giuseppe 458.
Loreto 80.
Lorraine, Fran9ois- Armand de
s. Mandement 443, Ordon-
nance 444.
Louis XVIII 263.
LSwen, Universität 517 f.
Löwenberg 287 f 307.
Löwenstein 331.
Löwenthalsche Buchhandlung
175 349.
Loyalität d. deutschen Bischöfe
179 393.
Labbert, Sibrandus 436 449.
Labeck 307.
Lubieniecias, Stanislaus 433.
Lucar, Cyrille 443.
Lucas, loannes 432.
— Richard. Pratical christia-
nity [Decr. 26 aug. 1743]
447.
— a Monteforti 425.
Lucatellus, Eustachius [Qu^tif-
Echard II 231 {] 493.
— Petrus 444.
Lucca 6 168 486.
Lucchesini, Cesare s. Memorie
istor.-eccl. 454.
Lucerna augustiniana [Fromon-
dus, Libertus] 425.
Luciano da Brescia [Raineri]
445.
Lucius, Ludovicus 424.
Luck (Lucius), Ludwig 297.
Lucretius Carus, Titus 396.
Lud ewig, loannes Petrus de
8. Albani, lohannes Francis-
cus 443.
Ludwig l. V. Bayern 355 f.
— XIV. V. Frankreich 253.
— XVI. V. Frankreich 263.
— XVIII. V. Frankreich 263.
— Herzog v. Württemberg
297 300 509 f.
Lugo, loannes de, Kardinal 51.
Luini, Francesco s. Meditazione
filosofica 453.
Lukas, Joseph 148 398.
LuUus, Raimundus 521.
Lumbier, Raymundo 432.
Lumieres (les nouvelles) [Le
Noir, Jean] 430.
Lund, Universität 240.
Lundorpius , Michael Gaspar
421.
Lundström, Herman., Lauren-
tius Paulinus Gothus 235 ff.
Lüneburg 307.
Lunitias, Kaspar 302.
Luther, Martin 180, lutherische
Zensur 15 273 280 ff 287 f
391 f 482 f, seine Schriften
in der protestantischen Zen-
sur 207 234 247 281 290
397 , Luthers Werke 280 ff
408, Luther u. Joachim 1«
V. Brandenburg 319 f, u. Ur-
sula V. Münsterberg 149 f,
vgl. 353 356 507 f.
Lutius, Philippus 538.
Lütken, Frederik 230.
Lütkens, Franz Julius 326.
Lutz, Johann v. 374.
— Johannes Evangelist 130,
8. Ratschluß (über den)
Gottes 465.
— Markus. Geschichte der
Universität Basel 273.
Luzem 276 581.
Lyserus (Lysers, Leysers),
loannes 229 f 243 , s. Ale-
thaeos, Theophüus 229 f 243
433.
Macaulay, Thomas Babington,
Lord, Geschichte Englands
216 ff.
Macchiavellizatio etc. 421.
Mac Crie, Thomas 125 461.
Macedo, Franciscus a S. Au-
gustino 429, s. Risbrochius,
Fulgentius 429.
Macharonicum opus [Folengo,
Teofilo] 521 f.
Machet, Louis Philibert s. La
Marne, M. de 462, Religion
(la) d^fendue 462.
Machiavelli, Nicolaus 133 818.
Maciejowski , Waclaw Alek-
sander 466.
Mack, Martin Joseph 353.
MaQonnerie (la) [Reghellini,
M.] 461.
Macquer, Philippe s. Abr^gö
chronologique 448.
Madrigali dishonesti 521.
Madriti, Index 1583 145.
Madrucci , Christophoro de',
Kardinal [Cardella, Memorie
IV 249 ff] 497 f.
Maestro del S. Palazzo 8. Ma-
gister.
Maets, Carolus de 427.
Maffeius, Scipio [Decr. 5martii
1714] 442.
Magazor, liber 536.
Magdeburg 408.
Magendeus, Andreas 435.
Maggie, C. [pseudon.] 478.
— Francesco Maria 429 431,
8. Velli, Francesco 426.
Magister S. Palatii, Approba-
tion für Rom 33, ältere Ver-
bote 111, Erlasse des 525 ff.
Magnante, Giovanni Battista
431.
Magn^tiseur (le) spiritualiste
118 464.
Magni, Jonas 235 240.
Magnus, Valerianus 427.
Magnussen, A. M. Nicolaus
Olai Botniensis 234.
Mahon , Paul- August in-Oli vier
457.
Mai, Angelo, Kardinal 41.
Maigesetzgebung 128.
Maierus, Michael 421 f.
Maignan, Emanuel 429.
Mailand 6 f 8 487 519.
Maillard, Jean 576 f.
Maimbourg , Louis 431 433 f.
— Th^dore s. Examen 433.
Maimonides, Moses 442.
Mainardi s. Arlotto, Giovanni
520.
Majneri, Filippo 464.
Mainz 357 407 ff 479 f 545 f.
Mainzer Journal 870 f.
Majoli de Avitabile, Biagio a.
618
Major — Mastripieri.
Major, Georg 299.
Majunke , Paul. Geschichte
des Kulturkampfs 370 ff.
Malaval, Fran^ois 437, s. Pra-
tique facile 434 553 557
577.
Malebranche, Nicolas 434 439
441.
Malespini, Cclio 420.
Malet, L. 467.
Malfi, Tiberio 435.
Mallet, Charles 463.
Malte-Brun s. Bruun , Malte
Eonrad 232.
Maltitz, Dorothea v. 149.
Malvica, Ferdinando 460.
Mamiani della Rovere, Terenzio
115 157 461 463 468 471 f.
Mamone, Domenico 456.
Manassei, Paolo 434.
Manchettus, Antonius 442.
Mancini, abbate 555.
— Luigi 467 471.
Mandement de msgr. . . . d'
Alet [Pavillon, Nicolas] 428.
— — . . . d* Angers [Arnauld,
Henri] 428.
— — . . . d' Auxerre [Caylus,
Charles-Gabriel de Thubiöres
de] 445.
— — — [Caylus , Charles-
Gabriel de Thubieres de] 446.
... de Bayeux [Lorraine,
Fran^ois-Armand de] 443.
... de Beauvais [Bu-
zenval, Nicolas Choart de]
428.
— etc. ... de Metz [Du Cam-
boust de Coislin , Henry-
Charles] 442.
— de msgr. ... de Metz [Du
Caraboust de Coislin, Henry-
Charles] 445.
— — ... de Montpellier [Col-
bert de Croissy . Charles-
Joachim] 445 446.
— don. h Pamiers [Caulet,
I^tienne-FranQois de] 428.
— de msgr. ... de S. Pons
[Persin , Pierre - Jean - Fian-
9ois] 441.
... de Tours [D' Her-
vaut, Isorö] 442.
Mandeville, Bemard de 218
246 447. s. Thoughts (free)
on religion 445.
Manentibus, Carolus Antonius
de 440.
Manes (Hugonis Grotii) [Leh-
mannus, Petrus Ambrosius]
446.
Manfredi, Fulgentio 113.
Manfredini, Antonio Maria s.
Quesiti (tre) academici 452.
Mangetus, Franciscus 424.
Mangin, Arthur 469.
Manichäer 4.
Maniera divota
vanni Antonio
Solazzi. Gio-
431 434.
Manifeste del' armäechrätienne
et royale 101.
Manrique (Manricquez) , Tho-
mas 8 501 504 510 ff 519.
Mansfeld, Robertus s. Diatriba
theologica 436.
Mansi, Concil. collect. 402 f 405.
— — — nova, Supplement.
396.
Mantegazza, Paolo 115 468
472 f.
Manual (the catholic christ.
n. univ.) 452.
Manuale catholicorum 420.
— confratem. S. Josephi 432.
Manuductio ad univ. jus can.
[Mylius, Andreas] 430.
Manuel d' bist, relig. [Martig,
Emmanuel] 471.
Manutius, Aldus 500.
Maquet, Auguste et Alboize
465.
Marana, Jean Paul s. Espion
(1') dans les cours 439.
Marbais, Nicolas de 420.
Marburg, Bibliothek 330.
Marca, Petrus de 423 f 427.
Marca-Martillos [Vidaurre, Ma-
nuel Lorenzo de] 462.
Marcelli, Antonius 456.
Marchant, Petrus 422.
Marchese, Virginio 473.
Marcheselli, Giuseppe Antonio
85.
Marchetti, Alessandro 441 443.
Marchinus, Philibertus 424.
Mare (la) au diable 107.
Maresca, Mariano 468, s. Cate-
chismo politico 466.
Maresius (DesMarets), Samuel
425 430.
Margare ta zu Anhalt 150.
— V. Navarra (Marguerite
d'Angoul§mo) 306 f.
Maria hl., Mutter Gottes 29.
— al cuore dell' italiano [Ga-
vazzi, Alessandro] 471.
— deir Incarnazione Bon 429,
s. Bon und Marie de V Incar-
nation 575 ff.
— von der Menschwerdung,
die ehrw. 161 551 575 ff.
— V. Agreda 150 f.
— V. Bayern 312.
— V. England 208.
— de Jesus 150 f.
— Luise, Kaiserin 156.
— Magdalena aus dem Orden
der hl. Klara 151.
— Theresia, Kaiserin 313.
Maria-Laach, Stimmen aus 36
46 67.
Mariana, Juan 422.
Mariano, Raffaele 473.
Mariategni, F. J. 121 466.
Marie Antoinette 263.
— de r Incarnation, Bon 575 ff.
— - — verschiedene dieses
Namens 576.
Marin, loannes 444.
Marini, Giovanni Battista 95
421 f 430.
Mark 323.
Marmontel, Jean-Franfois 452.
Maroncelli, Piere 460.
Marqnardus, Johannes 427.
Marracci, Ippolito 113.
Marselli, Niecola 471.
Marsigli, Pröspero [Ferrandiz
Ruiz, Jos^] 474.
Marsilius v. Padua 5.
Marsollier, Jacques 8. Histoire
de rinqnis. 436, Histoire
de Torig. d. dixmes 436.
Marsy, Fran^ois-Marie de s.
Analyse raisonnäe de Bayle
458. '
Marta, lacobus Antonius 87
427.
Marteiotti, Tullio 471.
Martfelt 231.
Marti, Bruno s. Memoria (se-
conda) cattolica 454.
— y Villadamor, Francisco 424.
Martig, Emmanuel 471.
Martin 1., Papst 4.
— Franciscus 439.
— Konrad, Bischof v. Pader-
born 371.
— L. 8. Bellaunay de 442.
— Louis- Auguste 465, a. Ca-
tholiques (vrais et fauz) 466.
— V. Kochem 318.
Martinez, Alphonsus 486.
— Cavero, Agustin 123 473.
— Marina, Francisco 122 458
[Teoria de las cortea etc.*]
458.
Martini, Antonio s. Testamente
(il nuovo) 456 f.
— Eucharius s. Macchiarelli-
zatio 421.
— Olaus 285.
Martinius, Matthias 422 427,
s. Gürtlerus, Nicolans 445.
Martinoli, Angelo s. Amico
(1') sincero 473.
Martins, Aloysius s. Physio-
philus, loannes [Born, Ig-
natius de] 454.
Marvell, Andrew 445.
Marzilla, Petr. Vincent, de 110.
Mascagni, Girolamo 466.
Masdeu, Juan Francisco 122
459.
Masini, E. Sacro Arsenale 543.
Masius, Hektor Gottfried 230
303.
Massimo da Monza 432.
Massen 265.
Massonus , Papirius s. Ago-
bardus (S.) opera 418.
Massow, Hans Jürgen Detlaff
V. 336.
Mästlin, Michael 301.
Mastricht, Gerhardua v. 442,
s. Augustinus, Antonius 442.
Mastripieri, Giammaria 454.
Matbieu — Michelis.
619
Mathiea, F. 428.
Matrimonio (il) d. a. preti 457.
di fra Qioyaoni [Pilati,
Carlantonio] 454.
Matteo da Yeglia 427.
Matter, Jacques 118 467.
Mattbaeas, Antonins 423, s.
Alciatas, Andreas 437.
Matthfti, £. 129 463.
Matthiae, Johannes 238 f.
Matthias, Cbristianus 421 424.
— Kaiser 550.
Matthieu, Pierre s. Histoire
d. d. tronhles 420.
Maudit (le) [Michon , Jean-
Hippolyte] 467.
Maultrot, Gabriel • Nicolas s.
Apologie 448, Essai 450,
Qaestions 450.
Manpertnis, Pierre- Louis Mo-
reau de 182.
Maurer, Karl Konrad Ludwig.
Neuer Jesuitenspiegel 352.
Maurette, Jean-Jacques 463 f.
Maurice , Frederick Denison
125 465.
Mauro, Salvatore s. Ripro-
duzione di un discorso 472.
Maurocenus, Andreas 421.
Max Joseph III. ▼. Bayern
309.
Maximes d. princes s. Intöröts
et maximes 439.
— chrötiennes 444.
Maximilian IL, Kaiser 195
310 ff.
— V. Bayern 551.
Mayer, Georg Karl 130 468.
— loannes Fridericus 243 436.
— Sebaldus 500.
Maynard, Gerardus de 422.
Mayr, Beda 455, s. Schritt (der
erste) 454.
Mazzius, Carolus 437.
Mead, Richardus 449.
Meazza, Girolamo 432.
Mechitarista (il) 464.
Mecklenburg 304 f 351.
— -Güstrow 328.
Mediatore (il), giomale [Carlo
Fassaglia] 467.
Medices, Marco 523 f 584.
Medici, Julius v. 396.
Medina, Michael v. 58 506.
Meditationi da farsi 433.
Meditazione filosofica [Luini,
Francesco] 453.
Medizinische Werke 35.
Megerlin, Peter 275 f.
Meglietti, Roberto 584.
Meier, lustus 423.
Melanchthon, Philipp 207 282
284 ff 356 391 397, über die
Zensurgewalt der Fürsten
286, in der protestantischen
Zensur 290 297.
Melander, Otho 418.
— Philoxenus [Scioppius, Gas-
par] 422.
M^langes de litt^rature [D'
Alembert, Jean Le Rond]
452.
— (nouveaux) [A^'oltaire] 453.
Möliton [Pithoys, Claude] 431.
Mellius-Freirius, Paschalis lo-
sephus 122 461.
Melville, de 439.
Memoire s. 1. dessein [Amauld,
Antoine] 425.
— 8. 1. cause d. 4v. (premier-
huiti^me) 428.
— d' un docteur en th^l.
[Langlois , Jean - Baptiste]
437.
— touchant le dessein 439.
— s. 1. publication d. 1. b.
„Unigenitus* 442.
— d. 1. on examine 442.
— (nouveau) s. 1. appels 443.
— sur 1. droit d. 1. facult^ 444.
— p. nosseigD. du parlement
444.
— p. justifier 444.
— p. le sieur Samson 101.
— s. les droits d. second ordre
[Le Gros, Nicolas] 445.
— s. le refus d. s. 44g.
— s. 1. libert^s [Mignot, Etienne]
449 f.
— p. 1. sieur Dago [Serieux,
Jean-Adrien] 450.
— a pr^enter 452.
— s. l. professions 452.
Mömoires chronologiques et d.
[D* Avrigny, Hyacinthe Ro-
billard] 444.
— historiques [Dupin, Louis-
Ellies] 446.
— secrets d. 1. repl. d. lettres
[D' Argens, Jean-Baptiste de
ßoyer] 449.
— p. 8. a r bist. d. m. d.
Maintenon [La Beaumelle,
Laurent Angliviel de] 451.
— s. 1. vie d. m. d. Lenclos
[Bret, Antoine] 451.
— d. 1. vie d. comte d. Gram-
mont [Hamilton , Antoine]
456.
Memoria al magistrato [Gioja,
Melchiorre] 456.
— cattolica [Borgo, Carlo] 453.
— (seconda) cattolica [Marti,
Bruno] 454.
Memorial [Biverus. Petrus] 423.
Memoriale [ „ , ]423.
Memorinlia [Sinnichius, loan-
nes] 425.
Memorie istorico-ecciesiastiche
[Lucchesini, Cesare] 454.
Menasseh, Ben-Israel 425.
Mendelssohn, Moses 313.
Mendham, Joseph 12.
Mendizabal, Antonio 122 457.
Mendo, Andreas 138 430 f.
Menghi, Girolamo s. Mengus,
Hieronymus 439.
Menghini, Tomaso 4^4.
Mengozzi, Giovanni Ettore s.
Alleanza 469.
Mengus, Hieronymus 439.
Menschenrechte in Frankreich
255 ff.
Menzel, Karl Adolf. Neuere
Geschichte der Deutschen
291 298.
Menzini, Benedetto 443.
Mercier, Louis-Säbastien s. An
(F) deux miUe quatre cent
quarante 453.
— Th^odorit s. Gras, Jean 447.
Mercure (le) jösuite [Godefroy,
Jacques] 422.
Mercurio (il) , postiglione etc.
428.
Merenda, Antonius 426.
Merkur, Rheinischer 343 f 349.
Merle d' Aubign^, Jean-Henri
464.
Mersy, Franz Ludwig 98 129
460.
Mese (il) di Maggie [Ghisleri,
Arcangelo] 473.
Mesenguy , Fran^ois • Philippe
8. Exposition d. l. doctr. cm-^t.
449 451.
Meslier, Jean s. Testament 451.
Mesnier, N. s. Probleme histori-
que 450.
Messalianer 4.
Messenius, Arnold 238.
— Johann 235.
(Enkel) 238,
Messinghamus, Thomas 422.
Mes8kataIoge,katholische 545ff.
Mestrezat, Jean 423 449.
Metay , Pierre -Augustin 465
468.
Methode p. converser avec Dieu
[Boutauld. Michel] [Decr. 5
apr. 1723] 443.
— p. ötud. 1. g<^ogr. 443.
Metz 5.
Mettemich, Clemens Wenzel
Lothar, Fürst 318.
Meunier, Am^dee- Victor s. J6-
8us - Christ d. 1. cons. d.
guerre 463.
Meursius, loannes [Chorier, Ni-
colaus] 164 442.
Mexiko, Bücher aus 121 f.
Mey, Claude s. Apologie d.
tous les jugemens 448.
Meyer, Konrad Ferdinand 69.
Meyrer, Hermannus 420.
Mezzabarba, G. A. 8 494.
Micanzio, Fulgentio s. Vita d.
p. Paolo d. 0. de' Servi 426.
Michael, Angelus Athanasius
419.
Michaelis, Johann David 242
459.
Michel, Louis de Figanieres 466.
Michelet, Jules 120 462 f 466 ff
474.
Michelini, Hieronymus 4^^,
620
Miehon — Morgaez Carrillo.
Michon , Jean-Hippolyte 120
466, 8. Confessear (le) 468,
J^aite (le) 468, Maadit (le)
467, Religieiise (la) 467.
Mickiewicz, Adam 351 463.
3ficraeliii8, loannea 425.
3fiddleton, Conyera 8. Letter (a)
from Rome 449.
Migazzi, Christoph Bartholo-
II1&118 ÄDton, Graf, Kardinal
313 ff.
Migliavacca, Celsus s. Diaser-
tatio d. gratia s. eff. 443,
Observationea 444.
Migne, Patrolog. vn 395 402 ff.
Mignet, Fran^oia-Aaguate-Ale-
xia 459.
Mignot, J^tienne s. Hiatoire d.
]. r^ception 450, Hiatoire d.
d^möl^ 449, Memoire s. 1.
libertes 449 f, Trait^ des
droits 449.
Migorel 470.
Miine (goade) ondergraven
[Witte, Aegidius de] 435.
Milde der neoen Büchergesetze
37-47.
Milderung des neaen Index
104—114, s. auch Mode-
ratio.
Militairefle) [Naigeon, Jacqnes-
Andr^] 452.
Milizia, Francesco 460.
Mill, John Stuart 124, 465.
Millcens (Milcent), Jean-Bap-
tiste-Gabriele-Marie 256.
Miller, M. 459.
Millerus, loannes Petrus 449.
Milletot, Benigne 419.
Millot, Claude-Fran^ois-Xavier
460, 8. Hiatoire philosophique
452.
Miltonus, loannes 109 173 215
223 436.
Minghetti, Marco 116 471.
Mintaert, Petrus s. Attestatio
notarialis 423 425, lansenii
episcopi iprensis (quid c.
s. d. d.) 423 425.
Mir, Miguel 123 s. Jesuitas
(los) 474.
Mirabaud [D' Holbach, Paul
Thyry] 452.
— Jean Baptiste de s. Arne
(der) 452, Monde (le) 452,
R^flexions impartiales 453.
Mirabeau, Honor^-Gabriel Ri-
quetti de 193 261 339 f,
s. Errotika biblion 455.
Miraita, Constancio [Ferrandiz
Ruiz, Jo86] 472 474.
Miranda , ßartholomaeus de
527 538.
— Innocencio Antonio de 458.
Mirandola, loannes Picus v.
406.
Miron [Morin, Andr^-Satumin]
468.
MirzAD, Octave 473,
Misoscolo, Eureta [Pona, Fran-
cesco] 422.
Misaa (de andienda d. f.) 431.
Misaale 30.
— romano-seraphicom in der
Zensor 318.
Misson, Maximilian s. Voyage
(nonveau) d' Italie 445.
Mistrali. Franco 467.
Mittelalter , Bficherverbot 5
403 ff.
Mittemacht , lohannes Seba-
stianua 430.
Mivart, St George 124 f 473.
Modena 552.
Moderatio des Index Pauls lY.
8 198 492 ff.
Moeurs (les) [Toussaint, Fran-
9ois- Vincent] 449.
Moguntiae, Index novns 545 f.
Moigno , Fran^ois - Napol^n-
Marie 470.
Meine (le) s^cularis^ 431.
Mojon, Benedetto 457.
Molanus, loannes 518.
Molarcha, Aegidius 424.
Meliere, Jean-Baptiste PoqueL'n
dit M. 396.
Molinaeus (Du Moolin), Caro-
lus 88 94 96 252 272 418 426.
— Petrus [pat.] 421 423 449.
— — [fil.j 8. Clamor (regii
sanguinis) 428.
Molinisme (le) 450.
Molinos, Miguel de 94 96 103
140 433 f 562.
Moller, Eduard v. 362.
MoUerus, Daniel 419.
Möllerus, loannes s. Morhofius,
Daniel Georgius 446.
Momma, Wilhelmus 438.
Monaca (la) ammaestrata 454.
Monacbologia [Born, Ignaz v.]
317.
Monarchia(della) univ. d. p.455.
Monbron, lacobus de [La Fon-
taine, lacobus de] 436.
Moncaeius, Franciscus 418.
Moncal, de s. Abr^g^ des me-
moires 422.
Monde (le) , son origine etc.
[Bernard , Jean - Fr^^ric]
452, Arne (de V) etc. [Mira-
baud, Jean Baptiste de] 452.
Mongini, Pietro 116 466 ff, s.
Pontefice (il) 466.
Moni, de [Simon, Richard] 433.
Moniliano, demente s. Dolera,
demente 498.
Monita politica [Goldastus,
Melchior] 419.
— privata [Zahorowski, Hie-
ronymus] 420.
— salutaria[Widenfeldt, Adam]
429.
vindicata 429.
Monitum der Indexkongrega-
tion zum Werke des Koper-
Monnems, Basflioa 420.
Monnier, Hilarioo 8. Probltea
eocl^aiastiqne 437.
Monod, Adolfe 466.
Moopersan, uowb de s. Polüi-
qoe (la) d. jtedtes 437.
Monaa, Nieolaas Maria [ItisBua,
Bemardos] 437.
Monson 209.
Montacntina, Richardoa 440.
Montag, Joseph ▼. 452, s. De-
litti (dei) 451.
Montagnaeco, Antonio a. Ra-
gionamento 451, Conferma-
zione d. ragion. 452.
Montaigne, Michel de 429.
Montalembert, Charles Forbes
comte de 363 f.
Montalte, Loois de [Pascal,
Blaise] 426.
Montalto da, Kardinal (Sixtns
V.) 513 f.
Montalto, Loigi 451.
Montalvo, Juan 472.
Montaniaten 4.
Montanus, Amoldns 434.
Montealto s. Sixtoa V.
Monte Carmelo, loaqnim do 470.
Monte Rodrigues de Armigo,
Manuel do 121 469.
Montesperato , Lndovicna de
[Carpzovios, Benedictus] 424
Montesquieu, Gharlea de Se-
condat de 313 f, s. Esprit
(de r) des loix 448, Letira
persanes 451.
Montferat, Markgraf Bonifiizius
Palftologns Y. 150.
Montgeron, Louis-Basile Garr^
de 446.
Monti, Manrizio 461.
— Yincenzo 456 f.
Montlosier, Fran^ois-Dominiqne
de 459 f.
Montpellier 94.
Monuments German. histor. 403.
— historica 8. J. 197 ff 496 506.
Morale (la) pratiqne [Pont-
chasteau , S^basiien- Joseph
du Cambont de] 428 433.
universelle [D'Holbach,
Paul Thyry] 461.
Moral werke 35.
Morando, Giuseppe 473.
Morano. Francesco Maria 438.
Morardo, Gaspare 95 114 457,
s. Arte (r) di conservare 456,
Chiesa (la) subalpina 456.
Morata, Olympia Fulvia 148.
Mordechai. nlins Aije Loew 438.
More s. Morus.
Morellet, Andrö 255 £.
Morelly s. Ck>de de la natnre 450.
^ Jean-Baptiste 251 f 270.
Morena, Giacomo 469.
Moröri, Dictionnaire 567 576.
Moretti, Andrea 467.
Morgaez Carrillo, Branlio 8.
Juicio doctrinal 466.
Morgan — Nicolai.
621
Morgan, Lady Sydney 124
154 £457.
Morgana, Domenico 463.
Morgenländische Kirche, Bü-
cher über die 123.
Morhofius, Daniel Georgias 443
446.
Morin, Andr^-Satumin s. Miron
468.
Moritz y. Oranien 189 228.
Moriz Wilhelm, Herzog von
Sachsen-Zeitz 303 328.
Momaeas (Momay), Philippus
419 f 422, s. Rivarola, Paolo
456.
Moro, Maoritio 418.
Morone, Joannes 505.
Mort (la) de J^sus [Ram^e,
Daniel] 467.
Mortonval [Furcy Guesdon,
Alexandre] 459.
Moras, Alexander 429.
— (More), Henricus 124 437.
— Thomas, der sei. 207 507 f.
Mosca Barzi, Carlo 451.
Moser, Justos 181.
Moshemius, Joannes Lanrentius
448, s. Halesins, loannes 448,
Millerus, loannes Petr. 449.
Mot (le dernier) [Chev^, Charles-
Fran^ois] 464.
Motivi deir opposizione [Solari,
Benedetto] 456.
Motivum iuris p. c. c. harl. 440.
— — p. r. d. G. van de Nesse
[Van Espen Zeger, Bemardus]
440.
Mots (quelques) ä propos etc.
467.
Moulin 442.
Moura Secco, Francisco de 467.
Moya, Matthaeus de 138 439,
8. Gnimenius, Amadaeus 428
431.
Moyen court et tr^-facile
[Guyon, Jeanne Marie de la
Mothe] 435.
Moyens sürs 445.
Mozagrugnus, losephus 113.
Mühler, Heinrich v. Geschichte
der evangelischen Kirchen-
verfassung in der Mark Bran-
denburg 822 f.
Mühlhausen 271.
Muiron , Just s. Virtomnius
118 461,
Mülheimer Anzeiger 871.
Müller, Adolf S. J. 67 301 540.
— — Geschichte der Refor-
mation in der Mark Branden-
burg 320.
— Alexander 129 460.
-^ Christoph Heinrich 182.
— Friedrich v. 846 f.
— Johannes v. 181 277 351.
— Johann Georg [später Bi-
schof von Münster] 354.
— Josef 93 126 474.
— Phüipp 328.
Multer, Johann Christian 128,
s. Rechtfertigung 457.
Mummen, Bernhard 284.
München, Indices 9 203 ff 544 f
547; Schulordnung 545.
— Königl. Bibliothek 111 543 f.
— Sitzungsberichte der Aka-
demie d. Wissenschaften 405.
— Universitätsbibliothek 491
493.
Münchener Allgemeine Zeitung
174 ff 383 ff 389.
Münchhausen , Ernst Friede-
mann V. 335.
Mundt, Theodor 175 347 349.
Munich, loannes 547 ff.
Munier, F. D. 465.
Munk, Salomon 465.
Münster und die Wiedertäufer
283 f.
Muratore, Carlo Antonio 429.
Muratori, Ludovico Antonio 4 1 f.
Maretus, Marcus Antonius 444.
Murger, Henry 467.
Musaeus, Johannes 439.
Musci, Tommaso Maria s. Cri-
stiano (il) occupato 85.
Musculus, Andreas 290 397.
— Bartholomaeus 420.
Mussard, Pierre s. Conformitez
(les) 428.
Müssen s. Ordres monastiques
449.
Muti-Bussi, Pio 462.
Muttersprache in d. Schule 384.
Mylius, Andreas s. Manuductio
430.
Mysteria patr. iesuit. 422.
Mystik 30.
Mythologiae chrisiianae ... 11. 3
[ Andreae , loannes Yalen-
tinus] 422.
Nadal, Hieronymo s. Natalis,
Hieronymus 197 ff 489 ff 496
506.
Naigeon , Jacques - Andrö s.
Militaire (le) philosophe 452.
Nali, Marc' Antonio 424.
Nannaroni, Michele Maria 117,
s. Apologia 453, Catechismo
453, Estratto 453, Leofilo,
Anastasio 453, Opuscolo 453,
Ristretto 453, Sentimenti 453.
Nantes, Edikt von 253.
Napoleon 1. u. Napoleonische
Zensur 16 257 ff, (Deutsch-
land) 266 581, (Italien) 260,
(Schweiz) 277 f.
Napoleon (saint) au paradis
[Potter , Louis- Joseph- An-
toine de] 461.
Narratione (vera) del massa-
cro [Paravicino, Vincenzo]
421.
Nassau , Kirchenkonfiikt 366
369.
Natalis, Hieronymus 197 ff
489 ff 496 506.
Nathan, filius Mosis Hannover
8. "ivx ■•■!>» 449.
„Nathanael" 357.
Nationalliberale s. Liberale.
y National verein* 367.
Nationalversammlung 255.
Natta d'Alfiano, Giacomo 442.
Nature (de la) [Robinet, Jean-
Baptiste-Ren^] 451.
Naturgesetz u. sein Bücher-
verbot 38 ff.
Natzmer, Dubislaw Gneomar v«
330.
Naumburg , Protestantentag
1561 298.
— Religionskonvent 1554 286 f.
Navarra, Königin v. 306 f.
Nave, Ginsto [pseudon.] 449.
Neapel 7 f 261 486 f 495 f.
Necessita (della) ed utilita d.
m. [Cannella, Salvatore] 452.
Nectarius , patriarcha niero-
solymitanus [Allix, Petrus]
439.
Neercassel, loannes s. Amor
poenitens 435.
Negri, Ada 152 473.
— Gaetano 116 474.
Negroni, Bemardino 118 479 f,
s. Bamaba da Bologna (Clero,
il, veneto) 467, Persecu-
zione (dell' ultima) 467,
Prisca 468.
Neiler, Georgius Christophorus
452, s. Principia iuris publici
448.
Neri, Pompeo s. Discorso s.
Tasilo eccl. 451.
Nerius, Vincentius 422.
Nerli, Francesco, der Jüngere,
Kardinal 554 f.
Nesselrode, Gräfin v. 371.
Neubeck, Kaspar v. Freiburg
409.
Neudecker, Chr. Gotthold 285.
Neue Freie Presse 174 f.
Neugestaltung des Judex 79
bis 92.
Neuhusius, Edo 423 430.
Neuma^r, Franciscus 139 450.
Neumeister, Erdmann 329.
Neustadt, die Bibel v. 292 f.
Nevers, Herzog v. 87.
Newtonisme (le) [Algarotti,
Francesco] 446.
Nibelungenausgabe 182.
Nicaea 3 f.
Niccolini , Giovanni Battista
351 462.
Nicephorus (S.) , Patriarch v.
Konstantinopel 4.
Nichts mehreres von Ehedisp.
454.
Niclaes, Heinrich 209 f.
Nicod, C. F. 464.
Nicodemo di Firenze 4^1.
622
Nicolai — Ortiz Cortes.
Nicolai, loaimes 482, s. Aba-
dacnus, losephus 451.
— loannes Georgius 442.
— Laurentius 228.
Nicole, Pierre s. Damvilliers,
de 428, Imaginaires (les) 428,
Suffiragia (tredecim theologo-
rum) 426, Wendrok, Gugliel-
mo (s. Montalto, Luigi) 451.
Niembsch von Streblenau, Ni-
kolaus 8. Lenau 126 463.
Nieremberg, Juan Eusebio 139
423.
Nietbamraer, Friedrich Imma-
nuel 308.
Nietzsche, Friedrich 16.
Nimes, Synode 1572 252.
Ninguarda, Felicianus 203 205.
Nipotismo (il) di Roma [Leti,
Gregorio] 428.
Niphus, Augustinus 133.
Nippold , Friedrich Wilhelm
Franz 209.
Noailles, Gaston- Jean- Baptiste-
Louis de] s. Lettre pastorale
et m. 442.
— Louis- Antoine de, Kardinal
103.
Nobili-Yitelleschi, Francesco s.
Leto, Pomponio 116 470.
Noi^ls 162.
Nohrborg, Andreas 247.
Noia, Francesco 441.
Nomi (i) eucaristici [Lanzoni,
Luigi] 473.
Neiden, Josias 421.
Noldius, Christianus 426.
Noltenius, Johann Arnold 329.
Noodt, Gerardus 94 446.
Noord en Zuid; akademische
mengelingen 119 466.
Nörber, Thom., Erzbischof 41 1.
Norbert, pere 447 f.
Nordamerika 221.
Nordberg, Jöran 246.
Norddeutsche Allgemeine Zei-
tung 369.
Norddeutscher Bund 361.
Noris, Henricus 103 138, s.
Corradinus, Annibal 430.
Norme per Tistruzione 129 459.
Nostitz, Hans von. Das Auf-
steigen des Arbeiterstandes
in England 210 f 219.
Nota di alcune operette 111
543 f.
Nota de libri prohibiti 520 f.
Notae breves 440.
Notizie istorico-critiche 459.
— storiche 468.
Notulae ad decretum 432.
Nouvelles d. 1. r^publ. d. lettres
[Bayle, Pierre] 434 ff.
— eccl^siastiques 446 f 449.
Novara, Indexausgabe 1559
8 494.
Novarini, Luigi 423.
Novella (la buona), giomale
116 464.
Novelle di autori senesi 459.
— piacevoli 456.
Novitä del papismo 458.
Nov, William 213.
Nullitatibos (de) a. d. schedu-
lae [Desirant, Bemard.] 441.
Nunes Giraldes, Manuel 122
469.
Nuptiae parisinae 444.
Nürnberg 271 294 305 307.
Nuytz, loannes Nepomucenus
98 116 464.
Obedience (th') of a cristen
man 207.
Oberhauser, Benedictus 451.
Oberrauch, Herculanus 455.
Oberthtir, Franz 129 459.
Obligation (1') des fideUes 426.
Observateur (1') catholique,
revue 118 465 f.
Observationes incontroversiam
d. gr. [Migliavacca, Celsus]
444.
— in quinque epistolas 443.
Oberzensurgericht 347 355 357.
Oberzensurkollegium 347.
Ochino, Bemardino 271 484.
Ochs, Peter 277 f.
Ochsenbüchlein 277.
Ode, lacobus 451.
Ode], Andreas 245.
, Odium (in) auctoris*, Verbote
108 347 349.
Oelreich, Nils 245.
Oeuvres du philosophe de Sans-
souci [Fröd^ric IL] 141 ff
450.
Office (1') de l'öglise [LeMaistre
de Sacy, Louis-Isaac] 424.
,Officionim ac munerum*,
Bulle 26—37, vgl. Inhalts-
angabe X.
Officium, das Heilige s. Inqui-
sition, die römische.
Oischinger, Johann Nepomuk
Paul 466.
Oken, Lorenz 344 ff.
ökolampadius , Johannes 207.
Olai Botniensis, Nicolaus 234.
Oldenbameveld , Johann v.
187 ff 228.
Oldenburger , Philippus An-
dreas 430.
Olera s. Dolera, Clemens, Kar-
dinal 502 ff.
Oliva, Johannes Paulus 559 f.
— e Souza, Felicianus de 431.
Olympius (Olympo), Balthasar
[WaddingSbaralea 107] 520.
Ombre parlanti 429.
Omelia, che i cattolici etc. 471.
Onderrigt (herderlijk) v. d. a.
V. Utrecht 119 465.
Onderwys v. d'eerste biech-
te etc. 438.
Oneirocritica 109.
Ongnant ponr la brülure [Bar-
bier d'Aucourt, Jean] 436.
Ooms, Cornelias 424.
«Opera omnia* Verbote '93 ff
106 f, in Deutschland 347 349.
Opitz, Martin 818.
Oporin, Johann 273.
Oppert, Jules s. Ledrain, E. 472.
Opstraet, loannes 451, s. Dis-
cipuli 445 , Dissertationes
(de locis theol.) 446.
Opuscolo teologico [Nannaroni,
Michele Maria] 453.
Oracle (1') des andens fidöles
[Voltaire] 450.
Oraeus, Henricus 109.
Oraison (de V) des pöcheurs
[Clugny, Fran9ois de] 442.
Oratio solemnis an. 1623 421.
Orationi quotidiane 428.
Orbara, loannes de 419.
Orden (der) des Friedens 102
111 448 47L
Ordensleute, Reguläres 38, im
Index 138 ff.
Ordensstand, Schmähschriften
gegen den 28.
Ordine (tutto h) 458.
Ordnung des neuen Index 79 ff.
Ordonnance et instr. pastor. d.
msgr. de Bayeux [Lorrmine,
Fran9ois- Armand de] 444.
— d. msgr. ... de Comenge
[Choyseul du Plessy Praslaui,
Gilbert de] 425.
— d. msgr. ... de Montpellier
[Colbert de Croissy, Charles
Joachim] 445.
— d. msgr. ... de S. Pons
[Persin , Pierre-Jean-Fran-
9ois de] 438.
— et instr. p. d. msgr. de Ro-
dez [La Vove de Tourouvre,
Jean, Armand de] 448.
— et instr. p. d. msgr. de Sois-
sons [Fitz- James, Francois
de] 451.
— ampliative [Leopold I, duc
de Lorraine] 440.
Ordres monastiques [Musson]
449.
örebro, Synode v. 283.
Origenes 4 105 11() 402.
Origine (suU*) d. anime umane
[Giovanzana, Francesco] 478.
Orlandino [Folengo , Teofilo]
521 f.
Orleans, Synode 1562 251.
Ormanian, Malachia 128 469.
Orosius, Paulus. Ad Augusti-
num consultatio n. 8 [Migne,
Patr. lat. XXXI 1214 ff] 41.
Orsi, Giuseppe Agostino 61.
Orsiöres, F^lix 119 465.
Ortega, Christophorus de 442.
Ortis, Jacopo [Foscolo, Ugo]
458.
Ortiz Cortes, Ildefonso 455, 8.
Catechismo p. i. fanc. 455.
OrtiziuB — Paulas.
623
Ortizias, Martinas [Qaadros,
Didacas de] 446.
Ortolani, G. Emanaele 460.
Osborne, Francis 446.
Oslander, Andreas 321.
— Joannes Adam 431 449.
Osma, Pedro Martinez de 5 407.
Osorio, Cortes s. Respuesta
monopantica 433.
Ofiservazioni d. a. teologo
[Tambarini, Pietro] 455.
— semi-serie [Pecchio, Giu-
seppe] Decr. 28 ial. 1834
460.
Ossorio, Ignatias de s. Phila-
lethes, Hispanas 448.
Oatermann, W. Pädagogisches
Lesebach 382.
Osteroder Dorfzeitung 353.
Österreich and seine Zensur
155 195 309-319 351 355,
Indices 313 fif.
Oaterwald, Peter von s. Loch-
stein, Veremund von 451.
Oswald. Heinrich 129 465.
Ottino-Fumagalli , Bibliotheca
itaiica 6 8 490 f 518 529.
Ottius, Joannes Baptista 447.
Otto, Daniel 426.
Otto Heinrich v. Zweibrücken
293.
— lacobus s. Templum pacis
489.
— (Ottios), Joannes Henricus
427 430 450.
Ondinos, Casimirus 445.
Ontramus, Guiliolmus 430.
Oavrages philosophiques [Vol-
taire] 451.
— posthumes d. msgr. V6y,
de Babylone [Varlet, Domi-
nique-Marie] 448.
Overweginge (zedelyke) [Van
Vrede, Timotheus] 440.
Ovidioa Naso, Publius 395.
Owen, Joannes 422 424.
Oweoson, Sidney 154 f.
Oxenstiema, Axel 237.
Oxford, Universität 216.
F.
Paar, Katharina 146 208.
Pabst, Johann Heinrich s.
Gflnther, Anton. JanuskOpfe
180 465.
Paceccus , Franciscus , Kar-
dinal [Cardella, Memorie V,
47 fF] 504 fi]-
Padna 585. biblioteca Ante-
Diana 158. !
Padua Melado, Macario [Amat, |
Felix] 458. I
Paganetti, Mario 468. j
— Pietro 453.
Paganini, Virginia 158 f 473.
Pagano, Francesco Mario 455.
Pagnerre s. Dictionnaire poli-
tique 465.
Paillot de Montabert, Jean-Ni-
colas 466.
Paine, Thomas 171.
Paix (la) de Clement JX
[Quesnel, Pasquier] 439.
Palaeophilus,Desideriu8 [Witte,
Aegidius de] 439 f.
— Vincentius [Witte, Aegidius
de] 439.
Palaeopistus , Joannes [Witte,
Aegidius de] 440.
Palatius (Palazzi) , Joannes
437 439 f , s. Armonia con-
t«mplativa 436.
Palazol, Juan de 437.
Paleotto, Gabr., Kardinal 514.
Palladion, poöme grave en six
chants 142.
Pallavicino, Ferrante 95 423 f
426, Baccinata 428, Dialogo
428 . Rottorica 428, Spiron-
cini, Ginifacio 424.
— Sforza, Kardinal 73.
Palm, Johann Philipp 266.
Palmieri, Vincenzo 114, s. Pen-
sieri 456.
Palo (di) in frasca 469.
Pamela [Richardson, Samuel]
447.
Pamphletisten und Männer der
Wissenschaft gleichgestellt?
74.
Panciroli. Guido 90 418.
Panormitanus (Nicolaus de
Tudeschis) s. Gerbais, Jean
437.
Pantagruel [Rabelais] 521.
Paola Maria di Giesü 161 436.
Paoletti, Carlo 117 171 470.
Papa (il) o s. ricerche etc.
[Catani, Francesco Saverio]
454.
Papato (il) ai tempi etc. 470.
Papatus romanus [De Dominis,
Marcus Antonius] 420.
Papazoni, Vidal 521.
Pape (le) et Y AUemagne 472.
Papebroch, Daniel 110 138.
Pape - Carpantier , Marie 159
467.
Papia, Ennodio [Zoppi, Giu-
seppe] 454.
Pappus, Joannes 293 435, s.
Kippingus, Henricus 435.
Papstbüchlein (das) 126 460.
Papstdekrete 89 100 102.
Papstschreiben, Bücherverbote
durch 35 f 101 f.
— in der Zensur 318 336 ff
348 369 373 375 f.
Parabosco, Girolamo 520.
Paracelsus, Theophrastus 521.
Paradiso cattolico 428.
Paraleipomena s. Conradus a
Liechtenaw 418 420 f.
Parallele de la doctrine 445.
— abr^g^ d. l'hist. 448.
Paravicino, Vincenzo s. Narra-
tione (vera) 421,
Pareus (Wängler), David 292 f
397.
Paris 4 17 72 339 f, National-
bibliothek 193, Universität
404 250, Synode 1565 252.
Pariser Parlament 15 f 72
250 ff.
Parival, Jean-Nicolas de 426.
Parlament, das englische 209 ff
219.
— das französische 15 f 72
250 ff.
Parma, Index v. 7 9 145 519
522 ff.
Parnasse satyrique 306.
Pamy, J^variste 456.
Parole du p^re [Enfantin, Bar-
th^lemy-rrosper] 461.
Parpalionus, Bartholomaeus 7.
Parrhasius , Janus [pseudon.j
440.
Paruta, Paolo 13 531 ff.
Parzival [Wolfram v. Eschen-
bach] 182.
Pascal, Blaise 102 171 454,
s. Montalte, Louis de 426,
Lettres provinciales 102.
Pascale, Giuseppe Nicola 454.
Pascual Prudencio Maria 457.
Pasquali, Giuseppe 453.
— Joannes Baptista 88 429.
Pasqualigo, Giuseppe 466.
Pasqualigus , Zacharias 425
432.
Pasquelinus, Guilelmus s. Eu-
genius, Theophilus 419.
Pasquier, ätienne s. Catöchisme
(le) d. j^s. 418, Exhortation
419.
Pasquino in estasi 421.
Passaglia, Carlo 116, s. Caussa
(pro) itaiica 466, Mediatore
(il) 467.
„Pastor bonus** 517.
Pastoral d. obisp. de Astorga
[Torres Amat, Felix] 462.
Pastoralblätter 34 f.
Pastor, Ludwig 184, Geschichte
der Päpste 194, Die kirch-
lichen lieunionsbestrebungen
286, August Reichensperger
363 374, s. auch Janssen-
Pastor.
Pastore, Raffaele 453.
Pastrana, Antonius Joseph. 431.
Patin, Carolus 162.
Patouillet, Louis 138.
Patru, tt 88, s. Schulte, Jo-
hann Friedrich v. 471.
Paul JIL, Papst 59 165 488
505.
— IV., Papst 7 ff 41 183 409
483 488-497 522 583, vgl.
das Verzeichnis 585.
Pauli, Petrus 234.
Paulinus, Laurentius Gothus
235 ff 240.
Paulus, der U., X.VÄ'^fcV*^^ ^l^^
624
Paulus — Pikees fugitives.
Paulas Julius, röm. Rechts-
gelehrter 21.
— Heinrich Eberhard Gottlob
309.
— Helia 226 f.
— Nikolaus 58 f 106 180 288.
Paurmeisterus, Tobias 418.
Pauw, Corneille de s. Re-
cherches philosophiques 453.
Pavillon, Nicolas s. Mande-
ment . . . d'Alet 428.
Payan, Claude-Fran^ois de 255.
Pean, N. s. Combat (le) de
Terreur 449.
Pearsonius , Joannes 439 , s.
Cyprianus (S.) Opera 82 433.
Peccerillo, Francesco s. Ra-
gioni p. 1. f. cd. Nap. 443.
Pecchio, Giuseppe s. Osser-
vazioni semi-serie [Decr.
28 iul. 1834] 460.
Pecci, Gioacchino (Leo XIII.)
171.
Pedro de Toledo, Vizek. v. Ne-
apel 7 486 f.
Pegna, Franciscus 486.
Peguleti , Nicolaus [Gualdo,
Gabriele] 441.
Peignot, Gabriel. Dictionnaire
cntique 164 186 211 f 215
230 251
Pelagius (iSrito) 105 393 403
405.
Pellerus, Christophorus 432,
s. Elockius, Caspar 430.
Pelletan, Eugene 465.
Pelleve, Nicolaus de, Kardinal
514 516.
Pelli, Giuseppe s. Dialoghi
(nuovi) 453.
Pellicia, Angelo 465.
Pellizzarius , Franciscus 424
435 f 443.
Pelve 8. Pelleve.
Pelzel, Franz Martin 315.
Penet, Jean-Fran^ois 447.
Pennacchi, Giuseppe 51 100.
Penry, John (Martin Marpre-
late) 210.
Pensöes d'un magistrat 444.
Pensieri sopra la capacita
[Palmieri, Vincenzo] 456.
— di un lombardo 462.
Pentalogus diaphoricus [Ca-
rolus ab Assumptione] 432.
Penzo, Domenico 473, s. Adauc-
tus 473.
Pepe, Francesco 444, s. Coro-
nelle 444.
Pepoli, Anna 158 462.
Peralta, Narcis de 424.
Perdrix, Georges [Bri^re,Louis-
Etienne] 471.
Pere (le) Berruyer justifi^ fLe
Forestier, Mathurin] 450.
Pereira de Castro, Gabriel
423.
— de Figuereido, Antonio 455.
Pereire, Isaac 461.
Peretti, Feiice (SixtusV.) 513 f,
s. Sixtus V.
Perez de Guevara, Martin 427.
— Zaragoza Godinez, Agustin
459.
Päries, George 51.
Perkinsus, Guilielmus 419 450.
Pemetj, Antoine- Joseph s. Re-
cherches philosophiques 453.
Perojo, Josö del 123 470.
Peronne, Johannes. Ist die
Unbefleckte Empfängnis de-
finierbar? 407.
Perontinus, lanus [Giannone,
Pietro] 446.
Perosino, Gian Severino 471.
Perotti, Benedetto 83.
Persecuzione (delF ultima) [Ne-
groni, Bemardino] 467.
Persin de Montgaillard, Pierre-
Jean-Fran^ois de 438, s.
Lettre 438, Mandement 441,
Ordonnance 438 , Recueil
438, R^ponse 441.
Persuttini, Antonio s. Giomata
ben spesa 85 447.
Pertuch ius, lustinus 421.
Perucchi, Giacomo s. Don (a)
Giacomo 465.
Posch, Christian 75.
Petavius (Petau) , Dionysius
188.
Petit, Anne-Marguerite 156.
Petit-Didier, Matthieu s. Apo-
logie des lettres provinc. 438.
Petite ^glise 118.
Petitpied, Nicolas s. Justifi-
cation 441 , Röflexions 447,
Religio (ob. cred. van.) 442.
Petra, Petrus Antonius de 88
418.
Petrettini, Spiridione s. Giu-
liano imperatore 459.
Petri, Laurentius 234 f.
— Olaus 233 f.
Petronius, Uyacinthus 528.
Petrucci, Pier Matteo, Kardinal
88 103 140 434 556 fif 563
bis 573: Spontanea com-
paritio 565, retractatio 566 fif,
die 54 verurteilten Sätze
566—570, Indemnit&tserklä-
rung 564 ff.
Petrus, der hl., Apostel 3.
— Canisius , der sei. s. Ca-
nisius.
— V. Mantua s. Pomponazzo.
— Martyr (Vermigli) 521.
— V. Osma 5 407.
Pettersson 247.
Petzholdt, Julius 6 488 490
518.
Pexenfelder, Michael 139.
Peyrat, Alphonse 467.
Pezzani, Andr^ 468.
Pezzi, Carlo Antonio 459, 8.
Considerazioni imparziali462.
Pfaffius , Christophorus Mat-
thaeus 443 448 450.
Pfalz 392, 8. unter Calvinische
Zensur.
Pfahs-Zweibracken 297.
Pfaw. Yso 433.
Pfeiffer, Johann Philipp 826 f.
Pfeifferus, Augustus 431 436.
Pfeilschmied, Matthaeus 294.
Pflager, J. G. F. 383.
Pfalf, Otto. Kardinal v. Geissei
358 355 ff, Hermann v.Mal-
linckrodt 368 f.
Pharel s. Farel 272.
Philadelphe, Eusöbe 521 523.
Philalethes [Conry, Peter] 85
445.
— Hispanus [Ossorio, Ignatius
de] 448.
Philanax, Philander [Seyffert,
loannes] 422.
Phileleutherus, Helvetius [Zim-
mermannus, loannes laco-
bus] 451.
— Lipsiensis [Bentley , Ri-
chard] 446.
Philetymus [Fromondus , Li-
bertus] 423 425.
Philipp v. Hessen 853.
— Ludwig v. Zweibrücken 293.
Philippisten , Anhänger Me-
lanchthons 290 ff.
Philipponi, Paulus 464.
Philippus, Cyprius 435.
Philirenus, Christianus [Ques-
nel, Pasquier] 440.
Philopenes [Donner, John] 438.
Philosophen u. Philosophie im
Index 115 118 124 127 137
144 157 ff 254 377 395 ff.
Philosophiae leibnit. et wolf.
usus [Canzitts, Israel Theo-
philus] 446 448.
Philosophie morale 449.
^Philosophisches Journal'' v.
Jena 308.
Philothea des hL Franz v.
Sales 214.
Philoth^e [Bouvet, Fran^ois-
Joseph-Francisque] 467.
Physiophilus , loannes [Born.
Ignatius de] 454.
Piaghe (le) d. chiesa mil.
467.
Pianciani, Luigi 478, s. Rome
(la) des papes 466.
Piano ecclesiastico 452.
Piccaluga, Giambattista 463.
Picco, Modesto 471.
Piccolomini, Aeneas Silvius de*
s. Pius II.
— Alessandro s. Dialogo della
bella creanza 520.
Picenino, Giacomo 489 441.
Picherellus, Petrus 425.
Pichler, Aloys 123 127 131
467 469.
Pichon, Jean 448.
Picus s. Mirandola.
— Paulus 537.
Pikees fugitives 445.
Piemontesische Übersetzung — Preuves des libertez.
625
Piemontesische Übersetzung
des Neuen Testamentes 1 17
462.
Pieraccini, Luigi 462.
Pierantoni, Augusto 472.
Pierart, Z.-J. s. Revue spiri-
tualiste 467.
Pietismus in Schweden 248 ff.
Pietriccioli, Giuseppe 466.
Pietro Battista da Perugia 485.
— da Milano s. Preda, Pietro
469.
Pigault-Lebrun , Charles- An-
toine - Guiilaume 120 260
457 f 460.
Pigge, Heinrich. Die religiöse
Toleranz Friedrichs d. Gr.
355.
Pignoni, Pasquino 428.
Pignotti, Lorenzo 458.
Pilati, Carlantonio 887 451, s.
Matrimonio (il) 454, Ri-
flessioni 452 464, Riforma
(di una) 452.
Pil^, Denis s. Augustin (S.).
Les deuz livres ä Polentius
451.
Pimpette 156.
llii^axsg TzaidaywYixoi 124 459.
Pinel, N. s. Primatu (de) 452.
Pio, Rodulpho de' Principi di
Carpi , Kardina] [Cardella,
Memorie IV 178 Ifl 497 f.
Pio da Bologna s. Pritoni,
Giovanni Battista 470.
Piola, Giuseppe 466.
Pipping, Heinricus 442.
Pirani, Giuseppe 456.
Pires Carvalho , Laurentius
437 440.
Piro, Francesco Antonio s. Ri-
flessioni 447.
Piron, Alexis s. Priap^ (la)
451.
Pirot, Georges 138, s. Apo-
logie p. 1. casuistes 426.
Piscator, loannes 450.
Pissini, Andreas 429.
Pistoja, Afterkonzil v. 97 114.
Pithoeus, Petrus 419, s. Estat
de r^gl. gallicane 419, Li-
bertez (les) de r^gl. gallic.
419.
Pithoys, Claude s. Möliton 481.
Pitra, loannes Baptista. Ana-
lecta novissima 405.
Pius II., Papst 5 103 180 407.
— IV., Papst 8 ff 199 ff 499 f
502 ff 534 572, s. auch Index
tridentinus 1564.
— V., der hl. 8 10 411 418
510 ff 516 518.
— VI., Papst 97 101.
— VII., Papst 101 264.
— IX., Papst 29 97 ff 869
378 892 475.
— X., Papst VII 475.
Pius Marianus a Conceptione
[pseudon.] 427.
Hilgers, Der Index Leos XIIL
Pizarro, Nicolas 121 468 f.
Placaeus, Josue s. Syntagma
thesium 438.
Placetum regium 885 ff 348
860 864 ff 869 874 ff.
Plaidoy^ p. m. l'^v. de Soissons
[Moreau] 450.
Plaix, Cäsar de s. Anticoton420.
Plakatwesen 887.
Planchet, Francisco Regia 98
122 474.
Planctus veritatis augustinia-
nae 425.
Plank, Gottlieb Jakob. Ge-
schichte der prot. Theologie
285 288 291.
Plante- Amour s. Art (F) d. con.
1. f. 459.
Plata, Orazio 154.
Plato 895.
Piazza, Benedictus 452.
Pociej, Jan 466.
Podiäbrad, Georg 150.
Poesie italiane 468.
— pananti 456.
Poesie und die Zensur 8951
Poeten, unsaubere, im Index
185 895 f.
Poggi, Giuseppe s. Emende
sincere 455.
— Tommaso Fracassi 468.
Poggio, Bracciolini Giovanni
Francesco 269.
Poiana, Vincenzo 462.
Polanco, loannes 198 ff.
Polanus, Amandus 432.
Polen, Königin v. 163.
Polidorus, Valerius 439.
Politica ecclesiastica 458.
Pob'tio, Hieronymus a 585 f.
Politique (la) des jäsuites [Mon-
persan, Louis de] 437.
Politische Zensur 335 ff 850 ff.
Polizei im Reichspreßgesetze
386 f.
Polletta, Pellegrinus 422.
Polnische Bücher 123, Schul-
bücher 192 384.
Polus, Hieronymus 500.
— Matthaeus 436.
Pommereul , Fran9oi8 - Renä-
Jean de 263 f.
Pomponazzo, Pietro 138 f 521.
Pona, Francesco s. Misoscolo,
Eureta 422.
Pontanus, lohann. Isacius 420.
Pontoppidan, Erik 230.
Pontchasteau,Säbastien-Joseph
du Cambout de s. Morale
(la) pratique des jäsuites 428
433.
Pontefice (il) e le armi tem-
porali [Mongini, Pietro] 466.
Porphyrius , der Neupiatoni-
ker 4.
Porst, Johann 829.
Portalis, Joseph-Marie 262.
Porterus, Franciscus 482.
.Portier des Chartreux* 814.
Portmorant, Alexandre Colas
de 8. Familie (la) chrestienne
429.
Portugiesische Bücher 121 ff.
Posius, Antonius 11 61 518 f.
Possessor, afrikan. Bischof 408.
Pothouin d'Huillet, et Travers
450.
Pott, Degenhard 341.
Potter, Louis- Joseph- Antoine
de 89 100 120 458 f 461, s.
Napolöon (saint) 461.
Pouget, Fran9ois-Aimö s. In-
structions g^n^rales 448.
Poujoulat, Jean -Joseph -Fran-
9ois 461.
Poza, loannes Baptista 188 422.
Pozzi, Giovanni 456.
Prades, loannes Martinus de
143 448, 8. Abr^gö de Thisi
eccl. de Fleury 144 452 582.
Pradt, Dominique Dufour de
120 457 459 f.
Praetorius, Matthaeus 825 438.
Präfekten der Indexkongrega-
tion 167 ff 206.
Präsumption gegen einen Ver-
fasser 107 f 120.
Prati, Francesco 422.
— Giovanni 115 465.
Pratique facile [Malaval, Fran-
9oi8] 484 557 577.
Präventivmaßregeln gegen den
Mißbrauch der Presse 861 ff.
Präventi\'^ensur 34 400 f.
— protestantische 298 482.
Precipizj (i) d. s. apost. [Leti,
Gregorio] 429.
Preda, Pietro (Pietro da Mi-
lano) 469.
Predestinacion (la) y repro-
bacion [Solano, Vicente] 466.
Premontval, Andr^-Pierre Le
Guay de 450.
Presbyter Lucensis 474.
Preservativo c. 1. critica [Serry,
Giacomo Giaciuto] 445.
— c. c. libri 450.
Presse, die schlechte, in der
neuesten Zeit 409.
Pressensö, Edmond de 470.
Prestonus, Thomas et Gree-
naeus, Thomas 421, s. Gift
(a new-year's) 421.
s. Widdringtonus, Roge-
rus 419 f.
Preßfreiheit s. Zensurfreiheit.
— in Sachsen -Weimar 1816
844.
Preuß. Johann David Erdmann
142 ff 181.
Preußen, Herzogtum 321 f.
— s. Brandenburg u. Deutsch-
land.
.Preußische Jahrbücher" 178 ff
376 378.
Preußischer Index 848 876 ff.
Preuves des libertez de Tögl.
gallic. 423.
626
Priap^e (la) — Rapinat.
Priapöe (la) [Piron, Alexis]
451.
Prichowski, Anton Petrus, Erz-
bischof y. Prag 316.
Prideaux, Homphrey 445.
— lohannes 94 480.
Priere p. deroander [Le Roy,
GuiUaume] 425.
Primatu (de) [Pinel, N.] 452.
Principes (les) de 89 [Godard,
LöonJ 467.
Principia iuris publ. eccles.
[Nelier , Georgius Christo-
phorus] 448.
Prisca [Negroni, Bernardino]
468.
Pritius, Georgius 437.
Pritoni, Giovanni Battista [Pio
da Bologna] 470.
Priuli, Lorenzo, Kardinal [Car-
della, Memorie VI 16 f] 538 f.
Probleme eccl^iastique [Mon-
nier, Uilarion] 437.
— historique [Mesnier, N.] 450.
Proc^s contre les Jesuit. [Jouin,
Nicolas] 449.
Prodrom US corporis theologiae
439.
Professoren in der Zensur 342 f
352 flf.
Progetto di riforma [Catani,
Francesco Saverio] 454.
Projet d'une association relig.
[Liano, Alvar Augustin de]
459.
— de Conference [Le Fevre,
Jacques] 431.
— de mandement [La Broue,
Pierre de] 442.
Prompsault , Jean - Henri - Ro-
main 465.
Pronunzia (della) del canone
454.
Propertius, Sextus 395.
Propositiones theologiae duae
[Amaldus , Antonius] 425 f.
Proposizioni (S. F. G.) [Gio-
vanzana, Francesco] 473.
Propugnacolo de la realjuris-
diclon 441.
Prosper (novus) [Semeomo,
Macarius] 425.
Prota, Luigi 466 f.
Protestantische Schriftsteller
im Index 119 133 136.
— Zensur in Deutschland 286 ff.
Proudhon, Pierre - Joseph 95
106 108 118 464.
Prozeßordnung fQr die römi-
schen Kongregationen 59
bis 67.
Prudenzano, Francesco 465.
Prüderie 410.
Prüfung, vorhergehende s. Prä-
ventivzensur.
Prynne, William 213.
Psalmen, die, in der Zensur
1 75 f 265.
Pseudonyme 84 f.
Pucci, Antonio, Kardinal [Car-
della, Memorie IV 127 f]
508.
PuceUe (la) d^Orl^ans [Vol-
taire] 142 186 450.
Pufendorf, Samuel v. 177 240
326 436 441 446 448.
Pujati, Giuseppe s. Difficoltä
proposte 458.
Puissance (de la) patemelle
[Ayrault (Aerodius), Pierre]
420.
royalle et s. [Grimaudet,
Fran^ois] 426.
Puritaner 210 212 f.
Puteo (du Puy), Jacopo, Kar-
dinal [Cardella, Memorie IV
314 f] 498.
Puttanismo (il) romano [Leti,
Gregorio] 428.
Quadros, Didacns de s. Orti-
zius, Martinus 446.
Quaestiones (de quaest. facti
iansen. var.) 440.
Qualifikatoren 60.
Quöbec 161 575.
Quedlinburg, Äbtissin v. 829.
Queipo, Manuel s. Exposicion
(breve) 457.
Quenstedt, lohannes Andreas
426 430.
Queren, Leodegarius a 520.
Querini, Angelo Maria, Kar-
dinal 167 f.
Quesiti (tre) academici [Man-
fredini, Antonio Maria] 452.
Quesnel, Pasquier 95, s. Abr^gö
de la morale 440 f, Abus
(divers) 441, Avis sinc^res
440, Causa arnaldina 437,
Du Manoir 438, Entretiens
s. 1. decret 441 , Etat (V)
präsent 438, Germain 488,
Gery 437, Histoire des re-
ligieux 448, Leo Magnus (S.)
429, Lettre d'un abbö 438,
Lettre d'un öv^ue 439, Paix
(la) de Clement IX 439,
Philirenus christianus 440,
Testament (le nouveau) en
fran^ois 440 f.
.Queste nuove lottere*, Breve
Pius' VL 101.
Question (la) de Loigny 472.
Questione se i vescovi [Gau-
tier] 456.
Questions (les) de Zapata [Vol-
taire] 452.
— sur la tolerance [Tailhi^,
Jacques et Maultrot, Gabriel
Nicolas] 450.
Quetif-Echard , Scriptores Or-
dinis Praedicatorum 160 406
513 f 524 547 551 562.
,Quia in futurorum eventibus*,
Breve PauU YV . ^'i?^.
Quietismus 103 187 161 254
551 ff, 8. auch Molinos, Pe-
trucci u. ä.
Quievreux, Camille 474.
Quinet, Edgar 460 463 468, s.
Fär^l, V. de 464.
Quintinus, Leodegarius [Ray-
naudus, Theophilus] 426.
Quiroga, Caspar de. Index 1588
145 531.
Rabardeus, Michael 428.
Rabelais, Fran^ois 136 521.
Raccolta di varie devotioni 480.
— degli indirizzi 456.
— di opuscoli di crist. filosofia
[Gautier] 456.
interessant! la reli-
gione 454 f.
Racine, Bonaventure s. Abr^gä
de rhist. eccL 449.
Racine, Jean 258 261 265.
Radecker, Kaspar 287 f.
Radetzky, Joseph Graf 160.
Ragionamento i. a'beni tempor.
[Montagnacco, Antonio] 451.
— i. mater. d. religione 421.
— (del matrimonio) [Cocchi,
Antonio] 451.
Ragioni a pro d. fedel. citta
[Caravita, Niccolö] 441.
— per 1. fedel. cittä [PecceriUo
Francesco] 448.
— a pro del commone d. f. c.
[Solombrini, Filippo] 442.
— del regno di Napoli [Ric-
cardi, Alessandro] 441.
Ragrigues, Josö Maria 122 472.
Raunondi, Annibale 112.
Raineri s. Luciano da Brescia
445.
Raison (la) par aiphabet [Vol-
taire] 458.
Raisons p. 1. on n'a etc. [Triest,
Antoine] 424 f.
Rallius, Andreas 427.
Ralph [Voltaire] 451.
— Emmanuel [Delisle de Sa-
les] 455.
Ram, Pierre -Fran9oi8-XaYier
de 518.
Ramöe, Daniel s. Mort (la) de
Jösus 467.
,Rami olivae septentrionalis*
238 f.
Rampoldi, Giovanni Battista
460.
Ramus, Petrus 521.
R4Uialli,Ferdinando461 468465.
Ranchin, Guillaome s. Revision
d. conc. d. Trente 418 420.
Ranke, Leopold 126 184 179462.
Ranza, Giovanni Antonio 8.
Esame d. conf. aaricnl. 456.
Rapin, Renatus s. Epistola pro
pacando etc. 431.
RA^inat 277 f.
Raposo — Renoult.
627
Raposo, Americo 121 474.
Rappe, Christophorus s. Lapide,
Pacificus a 428.
Rapporte s. stato attuale d. a.
d. dipart. 457.
dei mioisteri 457.
Rasiel de Selva, Hercule [Le
Vier, Charles] 450.
Rasier, Giusepp' Antonio [Fuen-
salida, Diego Giuseppe] 455.
Rassinesi, Paolo 426.
RastrelJi, Modesto s. Concilj e
sinodi 454.
Rat der Alten and Rat der
Fünfhundert 256 f.
Rationalistische Schriften 162.
Rationes ob quas etc. [Boonen,
lacobus] 424 f.
Ratschluß (über den) Gottes
[Lutz, Johannes Evangelist]
465.
Rau, Heriberts. Stunden (neue)
der Andacht 129 466.
•pcNn -a imNn 452.
Raumer, Georg v. 175.
— Karl Otto v. 380.
Rauppius, lacobus 432.
Rautenstrauch, Franz Stephan
315 317.
— Johann 455.
Ravenspergerus , Hermannus
427.
Ravizza, Jacopo Filippo s. Ber-
lando della Lega, Matteo 443.
Raynal , Guilelmo Tommaso
Francesco 454, s. Histoire
phil. et pol. d. ötabl. 453 f.
Raynaldus, Annales ecclesiast.
408 482.
Raynaudus, TJieophilus 139 424
426 429 547, s. Bissertatio
(A. S. C.) 426, Emonerius,
Stephanus 431 , Quintinus,
Leodegarius 426, Riviere, A.
422, Valle Clausa, Petrus a
427.
Realenzyklopädie für prote-
stantische Theologie und
Kirche 188f 215 279 303 563.
Reali, Eusebio 116 466 f.
Rebiba, Scipio (Pisarum), ^Kar-
dinal [Cardella, MemorielV
347 ff] 504 f.
Rechberger, Georg 128 457.
Recherches sur l'origine [Bou-
langer , Nicolas - Antoine]
451 f.
— phiiosophiques s. 1. Amöri-
cains [Pauw, Corneille de]
453.
Rechtfertigung der gemischten
Eben [Multer, Johann Chri-
stian] 457.
Räcit de ce qui s'est pass^ au
parlement [Lalane, No6l de]
428.
Recr^ations historiques [Dreux
du Radier, Jean - Fran^ois]
453.
Recueil des consultations 446.
— des factums [Persin, Pierre-
Jean-Fran^ois de] 438.
— de plusieurs pieces 433.
— de diverses pieces conc. le
quiötisme etc. 435 f.
— de diverses piöces sur la
Philosophie etc. 447.
Redakteure 35 339.
Redaktionsfehler der früheren
Indexausgaben 91 f.
Reflexionen eines Schweizers
[Heidegger, Johann Conrad]
452.
R^flexions sur les grands h.
[Boureau Deslandes, Andr^-
Fran^ois] 450.
— sur rinstr. pastor. [Petit-
pied, Nicolas] 447.
— sur une lettre 452.
— sur la cruelle pers^cution
[Jurieu, Pierre] 435.
— irapartiales [Mirabaud, Jean-
Baptiste de] 453.
— nouvelles s. 1. v^r. d. s. 447.
— succintes 440.
Reformation u. die Zensur 390 ff.
Reformationsjubelfest 346.
Reformatoren u. ihre Zensur
280 ff.
Refus (du) de signer 1. f. 443.
Refuta^äo (a) do livro [Tavares,
Lucas] 458.
Refutatio responsi 440.
Refutation d'nn monitoire [Ruth
d'Ans, Paul-Ernest] 441.
— peremptoire 431.
Regaldi, Giuseppe 464.
Regeis ofte maximen 432.
Regeln , bibliographische bei
Abfassung des neuen Index
1 79 ff.
— die 22, Sixtus' V. 13.
— die 10 tridentinischen 2 9
36 580.
Regensburg 33 307 329.
Reggius , Honorius [Homius,
Georgius] 429.
Reghellini, M. 115 461, s.
Esprit du dogme 462, Ma-
9onnerie (la) 461.
Regius, Alexander 432.
R4gla, Paul de 473.
Rdgle des associez [Bemiäres-
Louvigny, Jean de] 435.
Rdgles trds-importantes [Drap-
pier, Guy] 426.
Regole da osservarsi 99 429.
Regularen, Approbation ihrer
Bücher 33.
Regnl^as, Giovanni 460.
Rehbold, Christianus s. Salomon
et Marcolphus 442.
Reichel,Wenzel Joseph 131 469.
Reichensperger , August 363
381.
Reichsgericht, deutsches u. V
heptam^ron 306 f.
Reichsgewerbeordimiig ^^^.
\
ReichspreBgesetz (1874) 360 f
372 374.
Reihing, lacobus 421.
Reinbeck, Johann Gustav 330.
Reineccius, Reinerus s. Helmol-
dus 422.
Reinkens , Joseph Hubert 131
471.
Reinkingk, Theodorus 426.
Reisach, Karl August Graf,
Kardinal 366.
Reiserus, Antonius 431 433.
ReiB, Jakob 139 426.
Relacion de lo sucedido 440.
Relandus, Hadrianus 443.
Relatio nuperi itineris 420.
Relation de Tinquisition de
Goa 435.
— du miracle etc. 447.
— of the proceedings etc. 418.
— de ce qui s'est pass^ tant
ä Rome 444.
— de ce qui s'est pass^ au
parlement 444.
— de ce qui s'est passe dans
l'assembke 444.
— de la vie de madame de
Savoye 306.
— abräg^e etc. 441.
— apolog^tique etc. 446.
Relationes (quinquaginta) ex
Parnasso 433.
Religieuse (la) par l'abbö***
[Michon , Jean • Hippolyte]
467.
Religio medici [Browne, Tho-
mas] 424.
— (ob. cred. van.) [Petitpied,
Nicolas] 442.
Religion (la) döfendne [Machet,
Louis-Philibert] 462.
— (la vraie) d^montr^e [La
Serre, de] 451.
— saint-simonienne 460.
Religione (la) cristiana liberata
456.
Religionsedikt (1788) 340.
Remarques sur le bref etc. 440.
Remiz, Antonius 453.
Rämonde, Jacques 430.
Remonstrances (tr^-hnmbles)
[Colbert de Croissy, Charles
Joachim] 444.
Remontrance (trös - humble)
426.
Remontrances (les tr^-humb-
les) 444.
Renaissance, Schriftsteller der
133.
Renan, Emest 120 466—473.
Renata v. Este 148.
Renatus, Franciscus 113.
Rendez ä Cösar etc. 454.
R^nier, L^n s. Encyclopädie
moderne 465.
Renneville, Constantin de 443.
Renouf, Peter Le Pa^e V2L^
628
Reomano (de Rieumes) — Rixnerus.
Reomano (de Rieumes), Gio-
vanni Suavio, Kardinal [Car-
della, Meraorie IV 349 f] 498
502 flf.
Repartie de Mr l'abbä de St
Gilles 112.
Repetitione d. priuc. c. d.
dottrina 420.
R^ponse ä la bibliothdque jan-
s^niste [Bu Sellier, N. Os-
mont] 448.
— ä un escrit 425.
— ä une brochore 457.
— au mandement 446.
— au memoire 447.
— aux difticult^ 447.
— aux faussetes 439.
— de msgr. l'öv. d. S. Pons
[Persin , Pierre - Jean - Fran-
9ois de] 441.
— s. Response.
Räpublique helv^tique 277 f.
Requeste pr^entöe au pari. 446.
Response au p. Annat [Amauld,
Antoine] 425.
— ä la lettre [Amauld, An-
toine] 436.
— au livre [La Bastide, Marc
Antoine de] 435.
— ä un seunpn [Lombard de
Trouillas, Etienne de] 425.
Responsio ad epistolam 437.
— cuiusdam s. theol. prof. 431.
— pro erud. viro 441.
— (apologetica) ad sc. lib. 438.
Responsione (ex) synodali dat.
Basileae [Vigorius, Simon]
419.
Responsiones archiep. seba-
steni [Coddaeus, Petrus] 439.
Responsorum iuris . . . tom. I
418.
Resposta do bispo d* Angra
[Almejda, Manuel Nicolau
de] 458.
Respuesta & unos errores 433.
— monopantica [Osorio, Cortes]
433.
Ressi, Adeodato 457 f.
— Carlo 458.
R^tractations du chapitre de
Nevers 442.
Rettorica (la) delle puttane
[Pallavicino , Ferrante] 428.
Reusch, Heinrich 86 131 529,
Der Index der verbotenen
Bücher 8 11 82—87 203 f
207 210 271 483 486 488
490—493 518 538 543 545
551 563 575, Die Indices
librorum prohibitorum des
16. Jahrhunderts 6 207 486
488 544, Die Indices librorum
prohib. et expurgandorum
(Separatabdruck) 488 518,
Index librorum prohibitorum
gedruckt zu Parma 1580
519, Der Prozeß Galileis und
''•- Jesuiten 548.
Reusnerus, Elias 418 421.
— Nicolaus 418.
Reuss, £douard 176 471.
R^veillaud, Eugene 471.
Revelatio consiliorum 421.
Revilla, Manuel de la 123.
Revision du conc. de Trente
[Ranchin , GuUlaume] 418
420.
Revius, lacobus 424.
Revolution, englische 215.
— französiche 254 fif 409.
Rävolutione (de) anim. human.
[Van Helmont, Franciscus
Mercurius] 439.
Revue spirite [Kardec, Allan]
118 467.
— spiritualiste [Pierart, Z-J.]
118 467.
Reyberger, Antonius Carolus
128 457.
Reygersbergh, Maria von 189.
Reynaud, Jean 468.
Reyser, Georg 479.
Rheinischer Merkur 343 f 349.
Rheinische Volkshalle 862.
Rho, Giovanni 112.
Rica y Aguilar, Manuel de
122 462, s. Circular d. gobem.
462.
Riccamati, Giacopo 421.
Riccardi, Alessanaro s. Ragioni
d. regno d. Nap. 441.
— Giuseppe Napoleone 157,
8. Conforti all' Italia 463.
Ricci 114, 8. De' Ricci.
— Michelangelo, Kardinal 562
Ricciolius , loannes Baptista
428.
Richardson, Samuel, s. Pamela
447.
Richelieu , Armand- Jean du
Plessis duc de, Kardinal 163.
Richer, Fran^ois s. Autorit^
(de 1') du clerg^ 452, Examen
des principes 450.
Rieberand, Anthelme 456.
Richerius, Edmundus 421 432
439, s. Liber (de eccl. et
pol. pot.) 439.
Richter, Ämilius Ludwig. Die
evangelischen Kirchenord-
nungen des 16. Jahrhunderts
279 283 291 295 f 299 f 821.
— ChristophornsPhilippu8427.
Richterus, Georgius s. Episto-
lae selectiores 427.
— Gregorius 418 422.
Ricuperazione (la) d. d. so-
vranitä [Carancini, Frances-
co] 464.
Ridolfi, Angelo 456.
Riem, Andreas 341.
Riemer , Friedrich Wilhelm.
Briefwechsel zwischen Goe-
the u. Zelter 347.
Riemerus, Valentinus 422.
Rieumes, de s. Reomano, Kar-
dinal.
Riezler, Sigtsmund. Geschichte
Bayerns 551.
Riffel, Kaspar 853.
Riflessioni del teologo piacen-
tino [Tamburini, Pietro] 454.
— di un canonista 454.
— di un italiano 387 452 464.
— in difesa di mr. Scip. de'
Ricci [Sopransi, Vittore di
8. Maria] 456.
— intorno i'origine 447.
— sul discorso 455.
— sulle omelie 459.
— (poche) sulla questione 468.
— preliminari stor.-crit. 456.
Riforma (di una) d' Italia [Pi-
lati, Carlantonio] 452.
Rime e prose [Bertöla, Anrelio]
456.
— (scelte) piacevoli [Grossi,
Luigi] 456.
Rimini , Indexausgabe 1559
492 f.
Ringelbergius, loachimus For-
tius 112.
Rinnovamento (il) cattolico
[Giornale: Cassani, Giacomo]
469.
Rintelen, Viktor. Der Volks-
schulgesetzentwurf des Mi-
nisters Grafen v. Zedlitz-
Trützschler 381.
Rio de Janeiro 121.
Riproduzione di an discorso
[Mauro, Salvatore] 472.
Risbeck, Johann Kaspar 313.
Risbroohius, Fulgentins [Mace-
do, Franciscus] 429.
Risebergius, Laurentius 419.
Risposta dell' an^co 485.
— alla lettera apologetica [Gri-
maldi, Costantino] 444.
Ristretto d. dottrina [Nanna-
roni, Michele Maria] 458.
— (prattico) delle devotioni
428.
Ritenkongregation, Bücherver-
bote der 88 102.
Ritrattazione solenne [Faure,
loannes Baptista] 447.
Ritratto d. glor. capit. d. Christo
435.
— (il) di Christo 427.
Ritter, Stephanus 421.
Rittershusius, Cunradus 420.
— Georgius 421 428.
Rituale 30.
— seu caeremoniale etc. 422.
— (katholisches) . . . der Alt-
katholiken 470.
Rituel romain d. p. Paul V 428.
Rivarola, Paolo 456.
Rivet, Andrö 421 450, s. Ver-
daeus, Renatus 424.
Riviere, A. [Raynaudus Theo-
philus] 422.
Rivius, loannes 110.
— Thomas 422.
^\xxL«ru8^ Henricus 435.
Robertson — Salmi di David.
629
RobertsoD, William 453.
Robinet, Jean-Baptiate-Renö s.
Analyse raisonnö 453, Na-
iure (de la) 451.
Robinson Crusoe, der Verfasser
des 218, s. Defoe, Daniel.
Roca 472.
Rocaberti , Hipolita 160 f 433
bis 436.
Roccabella, Tommaso 423 f.
Rocchi, Giovanni Paolo 433.
Roccns, Antonius 424.
— Franciscus 429.
Rochas, Adolphe 577.
Rochebrune, de s. Espion (V)
de Thamas Kouli-Kan 448.
Roches, Fran^ois de 447.
Rodaköw (do) [Towianski, An-
drzej] 467.
Rodrigues. Hippolyte 120 470.
— Josö Maria 122 472.
Rodriguez, Manuel 437.
Rogen, Geltio [Leti, Gregorio]
429.
Rohling, August 118 474.
Roias, Antonio de 434 438.
Rolegravins, lohannes [Gra-
veröl, Jean] 441.
Röling, Johann Joachim 335.
Roma e Tltalia [Bonomelli,
Geremia] 472.
Romae ruina finalis 428.
Roman World (the) 170 ff.
Romane u. Novellen 95 107 f
120 123 154 156 f 159 306
389.
.Romani Pontifices* , Breve
Leos XIII. 1 ff.
Romano, Damiano 447.
Romano e Colonna, Giovanni
Battista 431.
«Romanum Pontificem'*, Bulle
Sixtus' V. 525.
Rome (la) des papes [Pianciani,
Luigi] 466.
— et ses papes [Gouin, Prü-
derie] 460 462.
— in the nineteenth Century
[ Waldie, Charlotte Ann] 459.
Romea, Policarpo 122 462.
Römische Frage im Index 119.
Roms-winkel, loannes Herman-
nus 426.
Ronge, Johann u. Rongeaner
129 354 f.
Roques 473.
— Pierre s. Dissertation th^o-
logique 450.
Rosa, Gabriele 468.
Rosaire et chapelet 442.
Rosalino, Franz de Paula 317.
Rosario d. gl. sauf Anna 428.
Rosarium seraphicum 440.
RoBcoe, William 124 458.
Roselli, Anna 158 456.
ROsenerus, Andreas Christo-
phorus 445.
Rosmini-Serbati, Antonio 115
412 f 463 574.
Rosmini (il), enciclopedia etc.
116 472.
— (il nuovo), periodico 116
472.
Ross (Rosse), Alexander 429.
Rossaeus. Alexander s. Wolle-
bius, loannes 442.
Rossell, losephus 433.
Rossetti, Gabriele 460 f 463.
Rossetto, Pietro 436.
Rostock, Brüderhaus 281.
Rottenstaedter , Cajetanus de
455.
Rottmann (Rothmann), Bern-
hard 283 f.
Rousse, Jean 426.
Rousseau, Jean- Jacques 118
179 185 277 313 451 f
456.
Roussel, Michael s. Historia
pontif. iurisd. 422.
Rousset, Jean 448.
Roustan, Antoine-Jacques 453
Royaume (le) mis en interdit
[Gudin de la Brenellerie,
Paul-Philippe] 452.
Royko, Kaspar 454.
Royston 217.
Rözycki, Charles s. Dnnski,
pr&tre z6U 466.
Rüben ius, Nikolaus 240 f.
Rubino, Antonio 138 431.
Rucellai, Giulio s. Tamburo
(il) 448.
Ruchat, Abraham de 445, s.
Kvpseler, Gottlieb 445.
Ruchrath, Johann (Johann v.
Wesel) 407.
Ruckgaber, ^mil. 131 469.
Rückständigkeit 410.
Rudbeck, Jobann 235 ff.
— Olof, D. Ä. 241.
Rüdiger, Buchdrucker 333.
Rüdigerus, Andreas 443.
Rudini-Zanardelli 72.
Rudolf IL, Kaiser 195.
— V. Scheerenberg 406 f 479.
Rudrauffius, Kilianus 430.
Ruelius , lohannes Ludovicus
s. Concilia illustrata 433.
Ruine (la) du papat 431.
Rulandt, Rntgerns s. Thesau-
rus iuris executivi 418.
Rumelinus. Martinus 423.
Rungeen, Gustav 245.
Rupertus, Christophorus Ada-
mus 427.
Ruppö s. Ch^rubin de S. Marie
437.
Rusconi, Carlo 462.
Russe, Vincenzo 457.
Ruth d'Ans, Paul-Emest s.
Refutation d*un monitoire
441.
Rütjes, Heinrich. Geschichte
d. brandenburg-preußischen
Staates 346 355 357.
Rycaut (Ricaut), Paul 445.
Ryssenius, Leoiiardwa 4^^.
8.
Sa, Emmanuel 109.
Sabatier, Paul 119 473.
Sabina, Indice per la dioces.
di 544.
Sabinus, Bischof v. Piacenza
403.
Sabungi, Aloysius 124 470.
Sacchetti, Franco 444.
Sachse, Friedrich. Die Anfänge
der Bücberzensur 194 392.
Sachsen 281 283 288 ff 296 f
301 ff 350 366 375 392.
Sacy s. Le Maistre de Sacy,
Louis-Isaac 424 f.
Sade, Donatien-Alphonse-Fran-
^ois, Marquis de 260.
Sadoleto. Jacopo, Kardinal 136.
Saggio di preghiere 468.
— intomo allo studio 453.
— filosofico [Delfico, Melchi-
orre] 453.
Sagittarius, Thomas 420.
Saguens, loannes 439.
Saüly, Thomas. Thesaurus li-
taniarum 111.
Sainjore, de [Simon, Richard]
441.
Saint-Acheul, Julien de [Collin
de Plancy, Jacques-Albin-
Simon] 457.
— -Amant, Marc-Antoine de
Gerard de 428.
— -Amour, Louis Gorin de
427.
— Aubin, Horace de s. Balzac,
Honorö de 95 462 467.
— -Cyr, Nolivos de s. Tableau
du siecle 450.
Sainte - Beu ve , Charles - Augn-
stin. Port -Royal. [Decr. 13
ian. 1845] 119 463.
— -Foy, Flore de [Gerberon,
Gabriel] 430.
— Th^rdse de J^sus s. Roques
473.
Saint-Marcellin en Dauphinö
576.
— -Martin, Pierre-Michel s.
Avis frat^rnels 456.
— -Simon, Claude-Henri s. En-
fantin , Barth^lemy-Prosper
461 466, vgl. 118.
— -Victor, de 431.
Sala s. Ecclesiastico (V) in
solitudine 433.
Salamanca, Universität 517 f.
Saldanha Marinho , Joaquim
470.
Salgado de Somoza, Franciscus
422 f.
Saliceti, Giuseppe. Mariale 111.
Salimbeni, Giacinto 430.
Salmasius, Claudius 163 188
423 f.
Salmeron, Alphonsus 197.
630
Salmista (il) secondo la bibbia — Sciarelli.
Salmista (il) secondo la bibbia
176 418 420.
Salmuth, Henricas s. Panciroli,
Guido 90 418.
Saloraon et Marcolphus [Reh-
bold, ChristianusJ 442.
Salute (de) christiana 429.
Salvador, Joseph 460 462.
Salvo, K. 8. Insegnamenti
(primi) cristiani 469.
Salvoni, Antonio 466 f.
Samenspraek (evenredige) 440.
Sanchez, Joannes 428.
— Thomas 109 814.
Sanohez Arrojo, Pedro 113.
Sanctorus, loann. Donatus 431.
Sand, George [Dudevant Aman-
tine-Lucile-Aurore] 95 107
462 467.
Sandaeus, Wilhelmus [Estrix,
Aegidius] 431.
Sanden, Bernhard v. 826 f 832.
Sandersonus, Robertus480 437.
Sandius, Christophorus 452.
Sandrini, Giuseppe 466.
Sandys, Edwin 422.
Sangue (del) sacratissimo di
Maria [Paoletti, Carlo] 470.
Sanguin, Andreas [Gerberon,
Gabriel] 481.
Sanktion des Index Leos XIII. 2.
Sansovino, Francesco 520 f.
Santa-Croce, Antonio 425.
Santanelli, Ferdinandus 487.
Sant' Angela, M. 575.
Santo-Domingo [pseudon.] 126
460.
Santori, Giulio Antonio, Kar-
dinal [Cardella, Memorie V
128 if] 10 535 f.
Sanvitali, Leonardo 460.
Sanz del Rio, Julian 123 468
470.
Sanz y Sanz, Antonio 118 467.
Saracenus , Joannes Michael,
Kardinal [Cardella, Memorie
IV 309 (] 502 flf.
Saravia, Hadrianus 420.
Sardinien, Zensur 155.
Sarpi, Paolo 429 f 461 540,
8. Historia particolare 421,
Sarpi , Petrus 421 , Soave,
Pietro 420.
— Petrus [Sarpi, Paolo] 421.
Sarro, Francesco Antonio 424.
Sartori, A. 462.
^ Sätze* in dem früheren Index
112.
Saubertus, lohanues 430 442.
Saul et David [Voltaire] 451.
Savarese , Giovanni Battista
472, s. Cicchitti-Suriani, Fi-
lippo 472.
Savary, Anne-Jean-Marie-Renö
duc de Rovigo 266.
Savolli, Jacopo. Kardinal [Car-
della, Memorie IV 232 f]498 f.
Savonarola , Girolamo [Tom-
maseo, Niccolö] 461.
Sayn-Wittgenstein , Caroline-
Elisabeth 119 159, 8. Causes
int^rieures 470 f.
Sbaralea s. Waddingus.
Scaduto, Francesco 487.
Scaliger, loseph 422.
Scaramelli, Giovanni Battista
90 102 139 452.
Scelta di lottere 488.
— di prose e poesie ital.
[Grazzini , Antonfrancesco]
452.
— s. Scielta.
Schade, Johann Kaspar 827.
Schaffgotsch, Philipp Gotthard,
Graf 336.
Seh aper, v. 357.
Schardius, Simon 419, s. Scripta
(de iurisdictione etc.) 419.
Scharpff, Franz Anton v. 182,
s. Sincerus, Vincentius 470.
Schaumburg , loannes Godo-
fridus 8. Pufendorf, Samuel
v. 448.
Schedius, Elias 424.
Schefferus, loannes 241.
Scheiner 318.
Schelhorn, Johann Georg 6.
Schell, Hermann 182 141 474.
Schelling, Friedrich Wilhelm
Joseph v. 157.
Scheplitz, Joachim s. Klammer,
Balthasarus 422.
Schering, Emil 385 f.
Scherzerus, loannes Adamus
431.
Schiavo (lo) della madonna 429.
Schickardus, Wilhelmus 480.
Schiller , Johann Christoph
Friedrich v. 144 182 266
896.
Schilterus , loannes 432 , s.
Boehmerus, lustns Hennin-
gius 448.
Schimmer, Karl August 126
465.
^.Schlafende Zensur' 885 f 388.
Schlecht, Joseph. Andrea Za-
mometiö 406 479.
Schlözer 277.
Schlusselburgius , Conradus
419 f.
Schmähschriften 28 126.
Schmalz, Theodor Anton Hein-
rich 346.
Schmid, George-Louis 459.
Schmidt , Johann Kaspar s.
Stimer, Max 851.
Schmitt, Jobann Lorenz 381.
— Ermanne Giuseppe 126, s.
Bianchi-Giovini, Aurelio 462.
— Ludwig 226 f.
Schneider, Eulogius 455.
— Philipp 36 50.
— u. V. Bremen , Das Volks-
schulwesen im preußischen
Staate 380.
— Zacharias. Chronicon Lip-
Schobinger, Claudius 488.
Scholl, Aur^lien 471.
Schollius, loannes 420.
Schonbornems , Georgius 431.
Schönleben, Job. Ludwig 113.
Schoockius, Martin us 427 436
489.
Schöpsius, Andreas s. Treut*
lerus, Hieronymus 422.
Schotanus (Scotanus), Henricus
419 422.
Schraderus, Laurentius 110.
Schrant, Johan Maria 119 459.
Schratenbach, Franz Ferdinand,
Graf 813.
Schreckenbach , Luther und
der Bauernkrieg 180.
Schreiben eines österreichi-
schen Pfarrers [Wittola,
Marcus Anton] 454.
Schriftstellerinnen 145 — 165.
Schritsmeierus , Leonhardus
441.
Schritt, der erste [Mayr, Beda]
454.
Schroderus, Erik 236.
Schrökh, Johann Matthias 813.
Scbulaufsichtsgesetz 1872 878.
Schulausgaben der Klassiker
28 46.
Schulbücher und ihre Zensur
860 378 ff.
Schulgesetzentwürfe in Preu-
ßen 880 ff.
Schulmeinungen 64 f.
Schul-Ordnung, München 1569
545.
Schulte, Johann Friedrich v.
88 86 128 181 469 ff.
Schultetus, Samuel 487.
Schurius, Andreas 488.
Schurmann, Anna Maria v.
163 f 426 430.
Schurpf, Hieronymus 420.
Schurzfleiscb, Conradus Samuel
480, 8. Compendium antiq.
eccl. 447.
Schuster , Leopold. Johann
Kepler 801.
Schütz, Henrik 240.
Schwärmer in Schweden 243 ff.
Schwarz, Karl 858.
Schweden und seine Zensur
233-249 306 579.
— Indices libr. prohib. 241.
Schwegler. Friedrich Karl Al-
bert 127 468.
Schweiz, Bücherzensur 268 bis
278 389 392.
Schwelingius , lohannes Eber-
hardus 441.
Schwenkfeld, Kaspar v. 287 f
299 821.
Schwetschke, Gustav. Codex
nundinarius 545 ff.
Schweykart, Johann 180 465.
Schwind, Carl Franz 455.
Sciarelli. Niccolo s. Catechismo
(breve) s. indulg. 455
Scielta di lettere amorose — Solari.
631
Scielta di lettere amorose [As-
serino, Lucca] 432.
Scioppios, Gaspar 211 483, s.
Anatom ia S. J. 422 Euphor-
mio 424, lesuita exenteratus
422, Melander. Philoxenus
422, Yargas, Alphonsus de
427.
Scogll d. Christ, naufrag. [De
Dominis, Marcus Antonius]
420.
Scot, Reginald 212.
Scottellius, Antonius Albertus
439.
Scotti, Bemardino, Kardinal
[Cardella, Memorie IV 344 ff]
498 504.
Scotus Erigena 5.
— Joannes Maria 496.
— Julius Clemens 424, s. Fe-
linus Stanislaus 427.
Scripta (de iurisdictione etc.)
[Schardius, Simon] 419.
Scrupuli doct. sorbon. [Har-
dninus, loannes] 437.
Scultetus, Abrabamus 419 450.
Seder Olam sive ordo seoul.
[Van Helmont, Franciscus
Mercurius] 437.
Sedlnitzky, Josepb, Graf S. v.
Choltic 318.
Segnen. Paolo 139 f 551-563.
Segni, Bemardo 110.
Segretario fil) galante 456 465.
Segreti (li) di stato [Leti,
Gregorio] 429.
S^gur, Louis-Gaston de 469.
— d* Agnessau, Louis-Philippe
de 120 458 f.
Seipius, loannes Henricus 427.
Sekretär der Indexkongre-
gation 1 206 513 f.
Sekten , protestantische , im
Zensurkampfe 289.
Seldenus, loannes 441 f.
Selbstmord 29 39.
Seivolini, Antonio s. Difesa
del purgat. 458, Invito alla
pace 455.
Semeomo, Macarius s. Collatio
antverpiensis 425, Prosper
(novus) 425.
Semmola, Tommaso s. Prota,
Luigi 467.
Sempere, Juan 122 458.
Senancour, Etienne Pivert de
461.
Sennertus, Daniel 423.
Sens (le bon) [D'Holbach, Paul
Thyry] 453.
Senso (il buon) 456, s. Sens (le
bon).
Sentimenti (i) del concil. d.
Trento [Nannaroni, Michele
Maria] 453.
Sentiments d'un philosophe
[Hilaire de Paris] 473.
Separatabdrucke von Artikeln
85.
Serapeum 523.
Serces, Jacques 445.
Sergeant, loannes s. Statera
appensa 427.
St^rieux, Jean-Adrien s. Me-
moire pour le sieur Dago
450.
Sermon des cinquante [Vol-
taire] 451.
Serra, Hieronymus 520.
Serranus, loannes s. Commen-
tariorum d. st. rel. etc.
partes V 418 f.
Serry , lacobus Hyacinthus
138 443 445, s. Preservativo
445, Theologia supplex 446.
Servede, Miguel 269 f.
Servin, Loys 421.
Servo (il) moro 458.
Sesalli, Franciscus et Jacobus
494.
Sesti, Ludovico 153.
Settembrini, Luigi 115 468.
Seyffert, loannes s. Philanax,
Philander 422.
Seymour, Michael Robert 125
464.
Sguropulus, Silvester 431.
Shakespeare, William 182.
Sherlock, William 446.
Siberus , Adamus Theodorus
420.
Sibtherpe, Robert 212.
Siciliani, Pietro 115 471 f.
e Bonelli. G. 472.
Sidereo, Luigi [Caraffa, Vin-
cenzo] 424.
Siebenbürgen 304.
Sieg (erster) des Lichts 459.
Siegert 371.
Siegfried, Nikolaus [Cathrein,
Viktor]. Aktenstücke betref-
fend den preußischen Kultur-
kampf 372 379 f.
Siegwart - Müller , Konstantin
129.
Siey^s Emmanuel-Joseph 255.
Sigaea, Aloysia [Chorier. Ni-
colaus] 164 f 436.
Sigei, Diego 164.
Sigismund v. Schweden 234 f.
Signor (al) canonioo [Bonävino,
Cristoforo ] 115 463.
Signoria v. Venedig 531 ff.
Siguier, Auguste 461.
Sigwart, Georg 293.
Silhon, Jean 423.
Silva Carneiro, Bemardino Joa-
quim da 122 468.
Silvagni, David 472.
Simeon, Haddarsan 436 438.
Simon, Denis 431.
— lohannes Georgius 433 436.
— Jules 466.
— J. Peter 314.
— Richard 432 f 436, s. BoUe-
ville, le Prieur de 433, Costa,
J^rdme a 485 , Le Camw!»,
433 , Sainjore, de 441. Testa-
ment (le nouveau) 438.
Simonel, Dominique s. Trait^
des droits 449.
Simoneta, Ludovicus, Kardinal
[Cardella, Memorie V 26 ff]
502 ff.
Simonia curiae rom. 436.
Simonzin, Ludovicus 139 444.
Simson, Martin Eduard v. 368.
Sincerus, Vincentius [Scharpff,
Franz Anton von] 132 470.
Sindicato (il) di Aless. VII.
[Leti, Gregorio] 428.
Singularites (les) de la nature
[Volteirel 452.
Sinistrari, Ludovicus 439.
Sinnichius, loannes s. Avitus,
Aurelius 427 , Erynachus,
Paulus 426, Homologia (Au-
gustini hip. et A. ypr.) 423
425, Memorialia425. Vulpes
(Joan. Martinez de Ripalda)
425.
Sinodo fiorentino 454.
Sjöblom, Sven. Prästerskapets
Privilegier 237.
Siotto-Pintor, Giovanni 467.
Siricius, Michael 436.
Sirleto, Gulielmo, Kardinal 10 f
58 168 f 504 514.
Sismondi, Jean-Charles-Leon-
ard Simonde de 119 456.
Sist^me (le) des anciens etc.
[Huber, Marie] 446 450.
Sithmannus, loannes 426.
Situation (sur la) präsente 465.
Sitzungsberichte der Akademie
der Wissenschaften zu Mün-
chen 405.
Sixtinus, Regnerus 421.
Sixtus IV., Papst 5 135 406 f
479.
— V. 10 ff 59 103 145 250
499 516 ff 524 f 529 587.
Skara 239.
Slichtingius a Bucowietz, Jonas
s. Bibliotheca fratr. pol. 449.
Slüterus, Severinus Waltherus
437.
Smith, Sydney 261.
— Thomas 440 442.
Smoll, Godfridus 421.
Soanen, Jean 447, s. Testament
spirituel 447.
Soave, Pietro [Sarpi, Paolo]
420.
Sociedad (la) d. 1. fr. ma^ones
458.
Socinus, Faustus 222, s. Biblio-
theca fratr. polon. 449.
— Laelius 270.
Socrates, Historia eccl. II l 1
[Migne, Patr. graec. LXVII
367 ff], 41.
Söderköping 235.
Solano^ VicftwtA ^."^x^^^^x»».-
cxoiv. ^i^ ^fe»^
Hieronymus 4S3 , ^om, Äe \ ^o\«.x\, ^«iv^^^XXä W^ *&^^
632
Solazzi — Strocchi.
Solazzi, Giovanni Antonio 435,
8. Maniera divota 431 434.
Soldat (le) soödois [Spanhe-
mius, FridericQS senior] 422.
Soldini, Franciscus 454.
Soler, Frederich 123 472.
«Sollicita ac provida'^, Bolle
Benedikts XIV. 59—67.
Solombrini, Filippo s. Ragioni
a pro d. com. di Napoli 442.
Solorzano Fereira, Joannes de
423.
Someire, Zepherin de 437.
Sommaire des d^crets 431.
Sommario d. relig. christ. 422.
— della schiavitudine 99 429.
Sommervogel, Carlos. Biblio-
theque de la Comp, de J^us
195 559 561 576.
Sonetti c. le opinioni di M. Ba-
jo etc. [De Luca, Giovanni]
451.
Sonnenfels, Joseph v. 314 398 f.
Sonner, Joannes Michael 426.
Sophronius [Bertrand, Fr. M.]
467.
Sopransi, Vittore di S. Maria
s. Riflessioni in difesa 456.
Soranus, Castorius 434.
Sorbonne und ihre Zensur 249 ff
487 517 f, s. auch Paris, Uni-
versität.
Sottile 453.
Souchier,Hieronymus, Kardinal
19 514.
Soulie, Fr^d^ric 93 467.
Soury, Jules 471 , s. Siciliani,
Pietro 471.
Sozialdemokratische Schriften,
Index 179 192 376 ff.
Sozinianer 222 270 f 304.
Sozinus s. Socinus.
Spada, Octavius 528.
Spanhemius, Fridericos senior
164 435 450, s. Soldat (le)
suedois 422.
junior 427 431 434 ff 450.
Spanische Bücher im Index
121 ff.
— Jndices s. Verzeichnis 585 f.
— Jnquisition 121.
Sparre, Erik 235.
Spatharius, Octavianus 421.
Spaventa, Bertrando 95 115
470.
Specchio del govemo 458.
— (lo) veridico 437.
Specimen monachologiae [Born,
Ignaz v.] 317.
„Speculatores", Bulle Alexan-
ders VII. 99.
Speculi auiicarum etc. 420.
Speculum ordinis Minorum 521.
Speidelius , loannes Jacobus
8. Rumelius, Martinus 423.
Spencer, Herbert 17.
— Jones 73 221.
Spener, Philipp Jakob 326.
Speroni, SperoDe 520.
Spiegellius, Jacobus 520. s. !
Guntherus-Ligurinus 418. ;
Spies-Bullesheim, Werner v.
550.
Spilimbergo, Giovanni Battista
da s. Autoritä (dell*) che
s. c. al sovrano 454.
Spinoza, Benedictus de 94 127
189 ff 222 246 396 435 578,
s. Kalb, J. A. 459, Tracta-
tus theol.-polit. 430.
Spione (lo) italiano 453.
Spiritismus 28 118.
Spironcini, Ginifacio [Pallavi-
cino, Ferrante] 424.
Spittler, Ludw. Timoth. v. 303.
Spitz, Andreas 455.
Spon, Jacques 434.
Spoor, Henrick 440.
Spörlein, J. 131 468.
Sprecherus, Fortunatus 420.
Spreng, Johann Jakob s. Ab-
handlungen 450.
Sprenger, Jacobus 407.
Sprengerus , Johannes Theo-
dorus 427.
Staatliche Zensur s. Verzeich-
nis 587.
Staatslexikon 16 48 332 373.
Städte, deutsche, und ihre Zen-
sur 305 ff.
Sta€l - Holstein , Anne - Jiouise-
Germaine Necker, baronne
de 259 ff 264.
Stahr, Adolf 358.
Stap, A. 468.
Stapf, Franz s. Katechismus
d. christk. R. 459.
Stapfer, Joannes Fridericos 447.
Stephylus, Friedrich 286.
Statera appensa [Sergeant, Jo-
annes] 427.
Stationarii der mittelalterl.
Bibliotheken 404.
Stations (les vöritables) [La-
borde, Jean-Joseph] 464.
Statins, Martinus 430.
Stattler, Benedictus 139 453
455, s. Aktenstücke, authen-
tische 455.
Statuta ecciesiae CoJoniensis
408 482 544.
— papalia der Pariser Uni-
versität V. 1366 404.
Stäudlin, Karl Friedrich. Ge-
schichte der christl. Moral
180.
Steeg, Jules 472.
Steele, Richard s. Cerri, Ur-
bano 443.
Stefanoni, Luigi 115 469.
Steindl, Matthias 318.
Stella, Michele 461.
Stellartius, Prosper 421.
Stellung (die) des röm. Stuhls
fVVessenberg , Ignaz Hein-
rich V.] 98 460.
Stempelschneider , Edikt für
l 528.
Stempelsteuer 360.
Stendhal, Henri Beyle de 95
460 467.
Stenographische Berichte, Haus
der Abgeordneten 372.
Stenzel, Gustav Adolf Harald.
Geschichte des preußischen
Staates 320 322 328 ff.
Stephani, Joachimus 418.
— Matthias 421.
Stcphanus, Carolus 109.
— Henricus 271.
— Robertus 421.
— a Vamesia 404.
Sterne, Carus [Krause, Ernst
Ludwig] 69.
— Laurence s. Yorick 456.
Stemkammer 210 ff.
Stigliani, Tommaso 418.
Stimmen aus Maria- liaach 155
196 251.
Stimer, Max [Schmidt, Johann
Kaspar] 16 351.
Stock, Simon, Edler v. 314.
Stockholm, königl. Bibliothek
580.
, Stockholms Dageligt Godt*,
Zeitschrift 247.
Stockmannus, Emestus 428.
Stockmans, Petrus s. Defensio
Belgarum 425, Jus Belga-
mm 425.
Stoiber, UbaJdus 448.
Storia della chiesa [Anelli,
Luigi] 470.
— della filosofia [Bagarotti,
Giuseppe] 466.
inquisizione [Fer^, V.
de] 464.
prostituzione 473.
— delle revoluzioni [Bettoni,
Bartolomeo] 456.
— cronologica 459.
— s. Jstoria.
Stolte, Benedictus 113.
Strachwitz, Johann Moritz v.
337.
Strada di salute 435 439.
— felice p. Tet. vita 434.
Strafen wegen Übertretung der
Büohergesetze 35 f 43 f 99.
Strafgesetzbuch 367 386 f.
Strafsanktion der Preßgesetze
398.
Straparola, Giovanni Francesco
418 521.
Stratico , Giovanni Domenico
s. Catechismo d. galantuomo
455.
Strauß, David Friedrich 128
352 462.
Strein. Richard von 311.
Streitfragen, theologische 1 12 f.
139.
Strengnäs 233 f.
Strigelius, Victorinus s. Theo-
doretus, Dialogns 418.
Strindberg, August 385.
Strocchi, Tito 469.
Stromeyerus — Thiers.
633
Stromeyerus, Carolas Ladovi-
cus s. Frickius, Joannes 443.
Stroud, WiUiam 125 471.
Strozzi, Tommaso 118.
Struensee, Johann fViedr. 230 f.
Struve , Burcard Gottbelf.
Pfältzische Kirchen-Historie
292 f.
Stravins, Georgias Adam s.
Desselius, Valerins Andreas
481.
Strype , John. Ecclesiastical
Memorials 207 482.
Stubbs, John 209.
Stubrockias, Bernardus [Fabri,
Honoratus] 480.
Stnckius, Joannes 428.
Studenten der Theologie oder
biblischer Exegese 27 f.
Studi e Bocamenti di Storia
e Diritto 513.
Stadien, die theologischen [Gin-
zel, Joseph Aagustin] 469.
Stampf, Christian 86 189.
Stunden der Andacht [Zschokke,
Heinrich] 129 457.
— neue, der Andacht [Rau,
Heribert] 129 466.
Stupp, Hermann Joseph 85.
Stypmannus. Franciscus 429.
Suarez, Franciscus 51 109 188
211 556.
Suber-wick, M™» de s. Formal,
y. de 155 464, s. Storia d.
inquisizione 464.
Südamerika, Bücher aus 121.
Süddeutsche Zeitung 867.
Sue, Engine 95 851 464.
Suffragia (tredecim theolog.)
[Nicole, Pierre] 426.
Suhm, Peter Frederik 231.
Saicems, Johannes Casparus
443 445.
Sulpice de Nantes 428.
Sulpicius Severus [Homius,
Georgins] 425.
Sultanini , Baitassaro [Leti,
Gregorio] 429.
Sulzer, Simon 273.
Summonte, Giovanni Antonio
435.
Sunto di lezioni 467.
Supersticiöes descubertas [Es-
trada, Jos^ Possidonio] 458.
Supplement au memoire 444.
Supplemente alla n. enciclop.
popul. 464.
Supplica alla maesta d. d. Si-
cilie [Troylus, Paolo Antonio]
446.
Surin, Jean- Joseph s. Catächis-
me spirituel 83 139 487.
Suspension, als Strafe 99.
Süßmilch, Johann Peter 313.
Swedenborgius , Emanuel 118
243 446.
Swift, Jonathan 219.
S winden, Tobias 447.
Sykes, Arthur Ashley 447.
Syllabus Bononiae 1618 543.
— Pius' IX. 29 166.
Sylva sermonum 418.
Synkretismus in Brandenburg
824 ff.
Syntagma thesium theol. 433.
System im Index 70 f 78 f.
Systeme de la nature [D'Hol-
bach, Paul Thyry] 118.
— social [D'Holbach, Paul
Thyry] 453.
— s. Sisteme.
V"« "i'yVf 8. Nathan, filius Moi-
sis Hannover 449.
■:E3 rzxj 449.
T.
Tabakskollegium 830.
Tabaraud , Mathieu Mathurin
264 457.
Tabarrini, Marco 152, s. Ca-
dorna, Carlo 473.
Tableau du siöcle [Saint-Cyr,
Noiivos de] 450.
— historique de la politique
[D' Arbelles, Andr^ 456.
des principaux traits etc.
446.
Tables (trois) espagnol-fran-
9oises 419.
Tacchi Venturi, Pietro 10 513
552.
Tägliche Rundschau 389.
Tailhiö, Jacques s. Essai sur
la tolörance 450, Histoire
des entreprises 452 , Qaesti-
ons s. 1. toi. 450.
Taine, Hippolyte- Adolphe 120
468.
Talleyrand , Carlos Mauricio 458.
Talon, Denis 438.
Talmud 5 536.
Tamassia, Giovanni 461.
Tamburini, Petrus 114 f 455 f
459 468, s. Analisi 454,
Idea (vera) 454, Letter e
454 , Lettere 455 , Osser-
vazioni 455, Riflessioni 454,
Tiburzio, frate 455.
Tamburo (il) 448.
Tamponet [Voltaire] 452, s.
Amabed 453.
Tan bergin, Dorothea 149.
Tarabotti, Arcangela 153 f,
s. Baratotti, Galerana 426.
Tartagnus, Alexander Imolen-
sis s. (Fusii) Alexandri Con-
silia 511.
Tasso, Torquato 251 396.
Tausen, Hans 226.
Tavares, Lucas 122, s. Refu-
ta^ao 458.
Teatro britannico [Leti, Gre-
gorio] 216.
Teatro comico 449.
Teil und die Zensur 277.
Templum pacis [Otto, lacobus]
439.
Tennemann, Wilhelm Gottlieb
127 463.
Teoria civile e p. d. divorzio
[Gioja, Melchiorre] 456.
Terserus, Johannes 238.
Tertullianus , Quintus Septi-
mius Florens 105.
Tesoro mistico 485.
Testament de Jean Meslier
[Voltaire] 451.
Testament (le nouveau), a Mons
428 430.
— — Trevoux [Simon, Ri-
chard] 488.
— — en fran^ois [Quesnel,
Pasquier] 440 f.
Testament (het nieuwe) 440.
— ('1) neuv 462.
— spirituel [Soanen, Jean] 447.
Testamente (il nuovo) di Giesü
Christo 441.
sec. 1. volg. [d. msgr.
Antonio Martini] 456 f.
Testory, L. 468.
Tetzels Thesen verbrannt in
Wittenberg 280.
Thacker 209.
Thaddaeas, Joannes 480.
— a. S. Adamo [Dereser, An-
tonius] 80 455.
Thalmud s. Talmud 5 536.
Theanensis, Arcangelo de' Bi-
anchi, Kardinal JO 513 f.
Theaterzensur in Deutschland
178 385 f, napoleonische
258 ff 268 , dänische 385.
Thec, Joannes 521 523.
Theiner, Anton 129 468.
— Augustin 205 505.
— Johann Anton und Theiner,
Augustin 129 460.
— Johann Anton s. Kirche,
die katholische 459 f.
Thöisme (le) 453.
Themudo da Fonseca, Emanuel
424.
Theodoretus 418.
Theologia germanica (Eyn
deutsch Theologia) 418.
— mystica (Eyn deutsch ITieo-
logia) 420.
— supplex [Serry, Jacobus
Hyacinthus] 446.
Theologie (la) morale desj^s.
428.
Theophilus v. Alexandrien 402.
— [pseudon.] 427.
Thesaurus iuris executivi 418.
— theologico-philologicus 439.
— novus theol. -philo!. 447.
„Theses** in den früheren Jn-
dices 112.
Theses theolog. apolog. 423.
Thibaudeau , Antoine - Ciaire,
comte. M^moires 258.
Thiel, Andreas. Epistolae Ro-
man. Pontific. 405.
Thiers, lohatinA^ \^^^\>&\.^ ^^
634
Thilo — Tyndal (Tindal).
Thilo, loannes 432.
Thions, Clande 463.
Tholok, Friedrich August Got-
treu 303.
Thomai, Thomaso 520.
Thomas Anglus ex Albiis East-
Saxonum s. White, Thomas
425 ff.
Thomas y. Aquin 52 65.
— Hibeniicus 423.
— Kempisius 443.
— Cardinalis S. Sjlvestri s.
Badia, Tommaso [Cardella,
Memorie IV 247 ff] 483 ff.
— Maria a Bononia 485.
Thomasius, Christian 230 244
303 f 328 ff 397.
— lacobus 430, s. Muretus,
Marcus Antonius 444.
— Joannes Antonius 548.
Thorey, J.-C. 468.
Thom 307.
Thorndicius, Herbertus 439.
Thon, Jacques- Auguste de 109,
8. Thuanus.
Thoughts (free) on religion
[Mandeville, Bemard de] 445.
Thournejser s. Lettre d'un
Philosoph e 450.
Thuanus , lacobus Augustus
109, s. Lampadius, lacobus
423,Vechnerus, Abraham 432.
Thummermuth,Wemheru8 440.
Thürmer, Joseph Alois 127 465.
Tiare (plus de) 463.
Tibbel, loannes s. Adeodatus
presbyter 440, Waarschou-
wing (vreedzamige) 440.
Tiberghien, Guillaume 118 463
471.
Tibullus, Albius 395.
Tiburzio , frate [Tamburini,
Pietro] 455.
Tillotson, Jean 83 444.
Timotheus, der hl. 412.
Tindal, Matthew 218 f.
— (Tyndal), William 207 f.
Tiraboschi , Girolamo. Storia
d. letteratnra italiana 522 ff.
Tirol 317.
Titis, Flacidus de 433.
Titius, Gerhardus 438.
Titus, der hl. 412.
Tobar, Joseph de 450.
Tolandus, loannes 218 443.
Toleranz Friedrichs 11. 335.
Tolstoy, Dmitry 468.
Tomasi, Tommaso [Leti, Gre-
gorio] 425.
Tombeau (le) d. t. 1. philos.
[B^cour, Renault] 461.
— — du socinianisme [Vers^,
Noel-Aubert de] 441.
Tommai (Thomai) , Tommaso
[Tiraboschi, Storia VII 2, 329]
520.
Tommas^o, Niccolö 115 462
464, s. Savonarola. Girolamo
461.
Tommasi, G. Sommario d. stör,
di Lucca 486.
— M. 464.
Torcia, Michele 452.
Torgau,Torgauerbuch u. Sieges-
münze 290 ff.
Tories 217.
Torman, Georges s. Beaume de
Galaad 439.
Tomamira e Gotho, Pietro An-
tonio 432.
Torre, Alphonsus de la. Vision
deleytable de la filosofia [An-
tonius, Nicol. Biblioth. hisp.
II 328 f] s. Delfino, Domenico
[Graesse, Tresor VI 2, 174]
520.
Torres, Thomas Hermenegildo
123 458, s. Coleccion de
ouentos d. 458.
Torres Amat, Felix 122, s.
Apologia catolica 463, Pasto-
ral 462.
Torti, Francesco s. Apologia
d. corrispond.461, Corrispon-
denza 460.
— Giovanni 464.
Toscanelli, Giuseppe 472.
Tosini, Pietro 443.
Toulouse 5.
Tour (la) de Babel 444.
Toussaint, Fran^ois-Vincent 8.
Moeurs (les) 449.
Towiänski, Andrzej s. Biesiada
466. Rodaköw (do) 467.
Tractatus theologico-polit. [Spi-
noza, Benedictus de] 430.
Tradition des faits [Chauvelin,
Henri-Philippe de] 449.
Traduzione dal francese etc. s.
Analisi e confutazione 457.
Traitö de la puiss. eccl. [Dupin,
Louis Ellies] 440.
— de Tautorit^ du pape [L^-
vesque de Burigny, Jean] 443.
— des anciennes cör^monies
428.
— des bomes d. 1. puiss. eccl.
[Delpech de M^rinville] 446.
— des droits de T^tat [Mignot,
Etienne] 449.
— des droits du roy [Simonel,
Dominique] 449.
— des lois civiles 445.
— des trois imposteurs 454.
— historique des excomm. [Du-
pin, Louis-EIlies] 442.
— pour conduire 435.
— s. la tolärance [Voltaire]
451.
— thöol., dogm. et crit. d.
indulg. 448.
Traitez des droits et lib. 423.
— sur 1. priere publ. [Duguet,
I Jacques- Joseph] 441.
I Traspontina, biblioteca dei PP.
Carmelitani 488 490 496 f.
Tratado (breve) d. 1. doctr. 435.
1 Tratados (dos) 421.
! Trattato del matrimonio 458.
I — sulla scrittura sacra. 460.
: Trautmansdorf, Thaddaeus de
i 454.
Travers s. Pothouin d*Haillet
I 450.
I Traversari, Carolus Maria 117
i 453 456.
I Trebisch, Leopold 130 466.
I Tressera, Ceferino 467.
Treutlerus, Hieronymus 422.
et Schöpsius, Andreas 422.
Treuvö, Simon-Michel s. Direc-
teur (le) spirituel 445.
Tribbechovius, Adamas 438.
Tributi (ossequiosi) 431.
Tricassinus, Carolus losephus
436.
Tridentini , Congregatio Con-
cüii 110.
Tridentinus Index 1564 499 f,
8. auch Index u. Pias IV.
Trient , £onzil 18 201 ff 409.
Trier 382 408.
Triest, Antonius 424, s. Rai-
8ons p. 1. etc. 424 f.
Trionfi (tutti i) etc. 449.
Trivier 464.
Trivulzio, Christine 159 f, s.
Essai 8. 1. formation 462
Trochet, Amaurie 576.
Trogan 217.
Troisi, Tommaso 460.
Trolle, Gustav 226.
Trombetta, Antonio 499, Gio-
vanni Antonio 527, Vicenzo
501.
Troya d'Assigny, Louis 8. Ca-
t^chisme hist. et dogm. (Suite
du) 449.
Troylus, Paolo Antonio 8. Sup-
plica 446.
Truchsess v. Waldburg, Otto.
Kardinal 199 ff 497 ff.
Trullanische Synode 4.
TrQmpelmann, August 173.
Tuba, Giovanni 445.
Tuba pacis 325.
Tuberus, Ludovicus 110.
Tübingen 352 ff, Universitftt
300 f 509 f. Theolog. Quar-
talschrift 858 405.
Tullins 578.
Tumbacher, J. s. Vindiciae
lohannis Jahn 459.
Tunstall , Cuthbert 207 507 f.
Turcotti, Aurelio 470.
Turibius v. Astorga 402.
Turin 576.
Turretinns, Benedictus 424 450.
— Franciscus 442 450, s. Let-
tera d. . . . card. Spinola 432.
— loannes Alphonsus 93 447
450.
Turs el-'&^iz el-mazlam 92 124
474.
Twesten, Kari 868.
Twissus, Guilielmus 438.
Tyndal (Tindal), William 207 f.
Übersetzungen verbotener Bücher — Verona.
635
U.
Übersetzungen verbotener Bü-
cher 35 82 £f.
Übertretung der Indexgesetze
36 43 f ; 8. auch Strafen etc.
Udall, John 210.
Ughelli, Italia sacra 663.
Ugolini , Giovanni Francesco
113.
Ulm 294 307.
Ulinios, Augustinus 420.
Ulpianus, Domitius 21.
Umdatierung der Dekrete im
neuen Index 86 f.
Umilta (la) gallicana 471.
Unbefleckte Empfängnis 76 113
116 118 f 406 f.
Unfehlbar, ob d. Indexkongre-
gation unf. ist? 74 f 184.
Unfehlbarkeit des Papstes 116
118 f 128 374 f 377.
Unfug, grober, -Paragraph 387.
Ungarn 317.
Ungepanerus, Erasmus 426.
Unglaube 27 38 f 133 f 395 f.
«Unigenitus'*, Bulle Clem. XI.
97 316.
Union, evangelische 348.
Unitas dogmatica 432.
Universitäten des Mittelalters
404, s. auch Paris, Köln u. ä.
— der neueren Zeit s. unter
den Namen derselben.
Unparteilichkeit 64 f 138 ff.
Unsittliche Schriften 28 35 134
387 389
Unsterblichkeit der Seele 133 f
395 f.
Unterberg, loannes v. 448.
Unzufriednen, die, in Wien
[Biwanko, Ignaz Joseph] 454.
Uomo (1*), justitia et pax [Go-
rini, Giuseppe Corio] 450.
— trattato fisico-morale [Go-
rini, Giuseppe Corio] 450.
Upsala 234 ff 243 ff.
Urban lU., Papst 403.
— V., Papst 404.
— VIII., Papst 96 f 99 547 ff.
Urries, Petrus de 422.
Ursaya, Antonius 440.
Ursin US, loannes Uenricus 427
430.
Ursula V. Mtinsterberg 148 ff.
Usserius, lacobus 489.
Uzard, Leopolde 473.
V.
Vaccherius, Horatius 426.
Vacherot, Etienne 119 464
469.
Valdes, Ferdinandus de 495 f.
Vaillant 17.
Valdivia, Juan Gualberto 466.
Valentiis, Ventura de [Win-
ther, Georgius Valentinus]
419.
Valerie, Augustinus, Kardinal
518 537.
Valesius, Petrus 434.
Valla, Joseph s. Institutiones
theologiae 455.
Valle, Claudius de 499 505.
— Clausa, Petrus a [Raynau-
dus, Theophilus] 427.
Vallesius, Franciscus 420.
Valois, Franz v. 209.
Van Buscum, Petrus s. De-
fensio Petri v. B. 429, In-
structio ad tyr. theol. 429,
Instructio . . . vindicata 429.
— Buul, Henri- Jean 119 462.
— Dale, Antonius 446.
— den Vondel, Joost 223 f 396.
— der Croon, Theodorus s.
Acta quaedam 446.
— der Hülst, Franciscus 508.
— der Linde, Antonius. Spi-
noza, seine Lehre und deren
erste Nachwirkungen in Hol-
land 578.'
— der Muelen, Gulielmus 447.
— de Velden, Cornelius [Ger-
beron, Gabriel] 486.
— Eck, Cornelius s. Böckel-
mannus , lohannes Frede-
ricus 443.
— Effen, Juste s. Bagatelle
(la) , ou discours iron. 444.
— Erkel, loannes Christianus
441, s. Assertio iur. eccl.440,
lesuitarum etc. commenta
440.
— Espen, Zeger Bernardus
439 441 445, s. Motivum
iuris 440, Refutatio responsi
440.
— Ess, Leander 128 457, s.
Rechtfertigung d. gem. Ehen
457.
Vangelo (piccolo) [Berzi, Ange-
lus] Decr. 14 iun. 1895 474.
Van Helmont, Franciscus Mer-
curius s. Revolutione (de)
a. h. 439, Seder Olam 437.
— Heussen. Hugo Franciscus
82 433, s. Batavia sacra 442.
Vaninus, lulius Caesar 421.
Van Kampen, Nikolaus Gott-
fried. Geschichte der Nie-
derlande 222.
Vanni, Domenico 557.
Van Paets, Hadrianus s. Epi-
stola (H. V. P. ad B***) 433.
— Swieten, Gerhard 312 ff.
— Vrede, Timotheus s. Over-
weginge (zedelyke) 440.
— Wijck, Adriaan 435 ff, s.
Dekreet (naeder) 437.
Varchi, Benedetto 110.
Varet, Alexandre-Louis s. Däf-
fense de la discipline 431.
Vargas, Alphonsus de [Sciop-
pius, Gaspar] 427.
Varlet , Dominique - Marie s.
Ouvrages posthumes 95 448.
Vaticano (il) languente [Leti,
Gregorio] 430.
Vatikanische Bibliothek 6 9 92
488ff499 516 525 529 551f.
Vatikanisches Archiv 12 510 ff
516 525 538 f.
Vatikanisches Konzil 74 116
118 f 128 131 159.
Vecchiettus, Hieronymus 421.
Vechnerus, Abraham 432.
Vedelius, Nicolaus 436.
Veielius, Elias 427.
Veil, Carolus Maria de 443.
Veith, Johann Emanuel 130, s.
Günther, Anton 465.
Vella, R. 467.
Velli, Francesco [Maggie, Fran-
cesco Maria] 426.
Velo (il) rimosso [Giovanni da
Capistrano] 461.
Velthuysius, Lambert. 94 432.
Venedig 6 519 522 ff 531 ff
538 ff 552 , Venetiis, Index
1596 539 f, 1644 540, 1766
540, Dichiarazione delle re-
gole 538 f.
Veniero, Francesco s. Pelliza-
rius, Francisc, Trattato 443.
Ventura, Gioacchino 463 574.
Vera, Auguste 95 115 470.
Verati, Lisimaco 467.
Vercruysse, Fran^ois 118, s.
F^licit^, Joseph de 470.
Verdaeus, Renatus [Rivet, An-
dreas] 424.
Verde, Franciscus 427.
Verekelung der Literatur vi
393 ff.
Verelius, Olaus 241.
Verfasser der verbotenen Bü-
cher 133-145.
Verfassung (die) der Kirche
.[Watterich, Job. Math.] 469.
— die preußische, und die Zen-
sur 359 f, Verfassungsartikel
aufgehoben 375 f.
Vergerio, Pietro Paolo 6 491 f
497.
Vergleich der katholischen und
akatholischen Zensur 390 ff.
Verheylewegen, F. G. 119 457.
Vericour, L. R. de 125 464.
Vöritä (la) s. 1. condamnations
472.
— — rendue sens. ä Louis
XVI 454.
rendue sens. a tout le
m. [Dusaussoy] 446.
Verleger 35 43.
Vermaningen (heylsame) 429,
s. Monita salutaria B. V. M.
429.
Vermeersch, Arthur S. J. 51.
Vermigli, Petrus Martyr 521.
Vemeuil 433.
Vernice, Gaetano 440.
Veron, Fran9ois 423.
Verona, Kardinal s. Valerio^
636
Verri — Waddingus-Sbaralea.
Verri, Pietro 459.
Verricelli, Angelus Maria 424.
VerrnSf Stephanus 431.
Vers snr la paix 436.
Versö, No^l-Aobert de s. Be-
r^e, Thäognoste de 441, Tom-
beau (le) du socinianisme 441.
Verstaatlichung der Schule
378 ff.
Vertot, Rene-Aubert de 444.
Verwaltungsmaßregeln 387 ff.
Verwarnung von Zeitungen 367.
Vespasiano da Bisticci 5.
Viaf, A. 8. D'Orient. A. 469.
Vialard 256.
Vianna, Pedro Amorim 468.
Viardot-, Louis 468.
Vicaire gän^ral (le) Verheyle-
wegen 458.
Vicari, Hermann v., Erzbischof
364 ff.
Vicarii generales sed. episc.
iprens. 424.
Vicarissen Generael d. v. b. v.
Brugghe 432.
Viccei, Cassio 448.
Vicecomes, Zacharias 439.
Vichzell 247.
Vico, Francisco de 424.
Victoria, Franciscus a 12 ff.
Vida (a escandalosa) 461.
Vidaillan, A. de 462.
Vidal, Marcus 424 426.
Vidaurre, Manuel Lorenzo de
121 460 462, s. Marca-Mar-
tillos 462.
Vie (la väritable) d^Anne Gene-
vi^ve de Bourbon [Villefore,
Joseph - Fran^ois Bourgoin
de] 447.
— de m. de la Noö M§nard
446.
— d. m. De Paris diacre [Boy er,
Pierre] 445.
— voluptueuse d. capuc. 454.
Vies interessantes et ^dif. 449.
Vigevano 494 f.
Vigil, Francisco de Paula Gon-
zalez 98 121 464 f 467.
Vigorius, Simon 94 419 421
432, 8. Responsione (ex)
synodali 419.
Vigoureux, Ciarisse 159 461.
Vilela, Giovanni Battista de
423.
Villani, Giacomo 112.
Villanueva, Joaquin Lorenzo
122 458, 8. Cuestion import.
457, Dictamen 458, Dicta-
men y proyecto 458, Leal.
Roque 457.
Villaret, Claude s. Esprit (1')
d. m. de Voltaire 450.
Villefore. Joseph- Fran^. Bour-
goin de 8. vie (la v^ritable)
d*Anne Genev. de Bourb. 447.
Villegardelle, Fran^ois 118464.
ViUegas y Contardi, Franciscus
de 434.
Villemain, Abel-Fran^ois. Sou-
venirs contemporains d'hi-
stoire et de litt^rature 267.
Villemor, Pierre Acarie de 576.
Villeneuve, de s. Listonai, de
451.
Villers, Charles 127 390 f 456.
Vincenti, Giovanni Maria 431.
Vincentius, Athanasius s. Ale-
thaeus, Theophilus 433.
— Brixiensis 539.
— Liberius [Crasso, Nicolaus]
421.
Vindiciae lohannis Jahn [Tum-
bacher, J.] 459.
Vinnius, Arnoldus 443.
Viotus, Erasmus 519.
Viret, Pierre 251. .
Virey, G. Giuseppe 460.
Virtomnius [Muiron, Just] 461.
Virtü d. 150 salmi 432.
Viscardini, Giovanni 466.
Visconti, Blasius 440.
Visioni e locuzioni 160 465.
— (le) politiche [Leti, Gre-
gorio] 429.
Vita (Thomae Hobbes . . .)
[Blackbume, Richardus] 438.
— del p. Daniello Concina 453.
— del p. Paolo [Micanzio, Ful-
genzio] 426.
— di donna Olimpia M. P.
[Leti, Gregorio] 428 455.
— (G. D. M.) di Martin Lu-
tero 472.
— ed av venture galanti 467.
— et opera (loannis Clerici . . .)
442.
Vitellius, Vitellotins, Kardinal
[Cardella, Memorie IV 365 ff]
502 ff.
Vitringa, Campegius 444.
Vitteleschi, Francesco 1 16 470.
Vittore di S. Maria s. Sopransi,
V. di S. M. 456.
— de Popoli (?) 521.
Vittorio Emanuele (a) 469.
Bibliothek zu Rom 488
490 584.
Viviani, lacobus 441.
Vock, Aloysius s. Kampf (der)
zwisch. P. u. K. 98 129 460.
Vögelin, Ernst 290.
Vogelsang 334.
Voidow, Andreas 222.
Voigt, Christian Gottlob v. 345.
Voix (la) du sage [Voltaire]
448.
Volkmarin, Margarete 149.
^Volkshalle- 362 ff.
Volney , Constantin - Fran^ois
457 459.
Volpi, Antonio 429.
Voltaire, Fran<^ois-Marie Arouet
85 95 118 142 f 156 f 171
179 182f 184 ff 218 231 246
248 254 260 317 333 335
337 392 395 448 ff 455, s.
A. B. C. ^\ 45S, Amabed458,
Bazin 452, Bourdillon, Jo-
seph 452, Cat^chisme de
rhonnSte-homme451, Collec-
tion de lettres 452, Commen-
taire sur le livre 452, D^
fense (la) de mon oncle 452,
Dictionnaire philos. porta-
tif 451, Droits (les) d. h.
452, £vangile {Y) de la raison
451 , Evangile (1*) du jour
452, Examen important 452,
Francheville, de 448, Gouiu,
Charles 451, Homme (V)
aux quarante ^cus 452, Kai-
serling 452, Mölanges noa>
veaux 453, Oracle (F) 450,
Ouvrages philos. 451, Pas-
cal, Blaise. Pens^s 454,
Pncelle (la) d'Orl^ans 450,
Questions (les) de Zapata
452, Raison (la) par aiphabet
453, Ralph 451, Saul et Da-
vid 451 , Sermon des ein-
quante 451, Singnlarit^ de
la nature 452, Tamponet
452, Testament de Jean
Meslier 451 , Trait^ sur la
toi Trance 451, Voix (la) du
sage 448.
Vonck, Cornelius Valerius s.
Wieling, Abraham 450.
Von der Hardt, Hermann 109.
Von Oppenbusch, Michael 437.
Vorbeugende Maßregeln im
Reichspreßgesetz 385 ff.
Vorlesebücher der Theologie-
professoren 366.
Vorname der Verfasser 84.
Vorsichtsmaßregeln in Biblio-
theken 193.
Vorstius, Konrad 189 211.
Vossius, Dionysius s. Maimo-
nides, Moses 442.
— Gerardus loannes 188 424
433 442, 8. Lonigns, Michael
42 L
— Isaacus 163 427 433. s.
Ignatius (S.) martyr 433.
Voulliöme, Ernst. Der Buch-
druck Kölns bis 1500 406 ff
479 482.
Vouthier, Charles 466.
Voyage (nonveau) d'Italie [Mis-
sen, Maximilien] 445.
Vues sur le sacerdoce 473.
Vulpes, Angelus 426 442 ff.
Vulpes ( JoannisMartinez deRi-
palda) [Sinnichius, loannes]
425.
W.
Waarschouwing (vreedzamige)
[Tibbel, loannes] 440.
Wachsmuth, Ernst Wilhelm
Gottlieb. Geschichte Frank-
reichs im Revolutionszeit-
alter 256 ff.
Waddingus - Sbaralea , Scrip-
tores Ord. Min. 514 535.
Wagener — Waratisen.
637
Wagener , Hermann. Staats-
u. Gresellschaftslexikon 383
401.
Wagenseil, Job. Christian 109.
Wagner US, Tobias 487.
Walcbius, Joannes 419.
— Joannes Georgias 445, s.
Cellarius, Cbristopborus 445.
Waldenser 5.
Waldie, Cbarlotte Ann 124
155, 8. Rome in tbe nine-
teentb Century 459.
Walker, George 217.
Wallen, Jean 119 469.
Walter, Ferdinand 354.
Waltherus, Michael 449.
Walton, Brian 109.
Wandalinus, Johannes 451.
Wandelbarkeit der nichtrömi-
schen Zensur 898.
Wandt, Jakob Joseph 352.
Wangenmüller, Maximilian s.
Kirche (hat d. r. k.) Ge-
brechen? 80 129 463.
Wängler (Pareus), David 291 f.
Warrington, £arl of s. Booth,
George, Iiord 216.
Wartburgfeier 1817 346 f.
Wartenberg, Franz Wilhelm
V. 549 ff.
Waser, Johann Heinrich 277.
Watisneve (Battenschnee) 272.
Watson, Thomas 302.
Wattenbach, Wilhelm.Deutsch-
lands Geschichtsquellen 403.
Watterich, Johann Mathias s.
Verfassung (die) der K. 469.
Watteroth , Heinrich Joseph
454.
Wegelinus, Georgius Henrrcus
s. Hertius, Joannes Nicolaus
441.
Weidenmeier 246.
Weier, Joannes 212 520.
Weihe, Eberartus de 420.
Weihnachtsallokution Pius IX.
1872 369 f.
Weimar 308 f 329 344.
Weinand, Jobann 161.
Weinrichius, Martinus 421.
Weislinger, Joannes Nicolaus
445.
Weiss, Fran9ois-Rodolphe 459.
— Johann 13aptist v. Welt-
geschichte 217 266.
Weller, Emil 523.
AVelshans 272.
Welschinger, Henri. La Cen-
sure sous le premier empire
257 ff, La Mission secräte
de Mirabeau ä Berlin 340.
Weltgeistliche 34 f.
Weltliteratur, die gesamte, auf
dem Index? 173.
Welzer, Anton 203 205.
Wendelinus, Marcus Fridericus
423 426 429.
Wendrok, Guglielmo s. Mon-
talto, Luigi 451.
Werdenhagen , Joannes An-
gelus 422 f.
Werder, Hans Ernst Dietrich v.
342.
Werner , Friedrich Ludwig
Zacharias 266.
Wemsdorfius, Gottlieb 450.
Wemz, Franz 50 f.
Wertheimer Bibel 331.
.Werther" 177 231 f 394, s.
auch Goethe.
Wesel, Johannes y. (Ruchrath)
407.
Wesenbeck , Matthaeus 521
523.
Wesselius, Joannes 453.
Wessenberg , Ignaz Heinrich
V. 98 128 f , s. Bistums-Sy-
node (die) 463, Stellung (die)
d. röm. Stuhles 460.
Westdeutsche Zeitschrift 407.
Westhoff, Albert 877 f.
Wharton, Henri cus 436.
Whately, Richard 124 464.
Whigs 216 f.
Whitby, Daniel 435 450.
White, Thomas 94 425 ff.
Wicel, Georg 521.
Wiclif, John 5 207.
W^iddringtonus, Rogerus [Pres-
ton, Thomas] 419 f.
Widenfeldt, Adam s. Monita
salutaria 429.
Widerspruch bei den Gegnern
des Index 895.
Widikindi , Johann. Kong
Gustav JJ. Adolfs historia
241.
Wiedemann, Theodor 195 814 f.
Wiedenbrück-Rheda 87 1 .
Wiederherstellung (über die)
der Jesuiten 126 456 458.
Wiedertäufer 207 209 f 268
283 f.
Wiegand (Wigand) , Johann
291.
Wieland, Christoph Martin 308
*313.
Wieling, Abraham 450.
Wien, Staatsarchiv 312.
Wienbarg , Ludolf Christian
175 847.
Wierts, .Johannes 430.
Wierus (Viuier), Joannes 212
520.
Wiese, Sigismund 126 468.
Wiesner, Adolf C. Denkwürdig-
keiten der österreichischen
Zensur 194 313 f 833 391.
Wijström, Karl 242.
AVilckius, Andreas 445.
Wild (Ferus), loannes 520.
Wildenbergius , Hieronymus
520.
W^ildtius, JohannesUlricu8437.
Wilhelm V. v. Bayern 203 f
551.
— Herzog v. Jülich, Cleve-
Berg 287.
\
Wilhelm Heinrich v. Oranien
190.
Wilkins , John s. Discovery
(the) of a new world 487.
Willich, Martin 822.
Willimann, J. H. 464.
Windet, Jacobus 433.
Windischmann , Karl Joseph
Hieronymus 854.
Winter, Dekan v. Glatz 336 f.
AVinther, Georgius Valentinus
8. Valentiis, Ventura de 419.
Wirrich, Heinrich 312.
Wirksamkeit des Judex vi 77 f.
Wiseman, NikoL, Kardinal 155.
Wissenbachius , Joannes Ja-
cobus 426 443.
Witekindus, Hermannus 439.
Witsius, Hermannus 487.
Witt. Karl 858.
Witte, Aegidius de s. Albanus,
Aegidius 485, Apologia (pri-
ma, sec, tert.) 487 489, Aure-
lius, Paulus 487, Avitus aca-
demicus 439 , Denunciatio
solemnis 441, Mijne (goude)
ondergraven 485 , Palaeo-
philns, Desiderius 489 f, Pa-
laeophilus, Vincentios 489,
Palaeopistus , loannes 440,
Samenspraek (evenredige)
440.
Wittenberg 148 f 280 ff 296
308 828 ff 828 482.
— Besuch der theol. Fakultät,
verboten in Brandenburg
828 f 328.
Wittenberg, Hans 234.
Wittola, Marc. Ant. s. Schrei-
ben eines österr. Pf. 454.
Witzblätter 179.
Wokenius, Franciscus 445.
Wolf, Friedrich August 181.
— V. Schaumburg 294.
Wolferdus, Michael 441.
Wolff, Christian 329 ff 897.
WoJfgang, Pfalzgraf 298 800.
Wolfius, Joannes Christophorus
453.
AVolfram v. Eschenbach 182
394.
WoUebius, Joannes 442.
Wollius, Christophorus 448.
Wöllner, Johann Christoph v.
840 ff.
Wolphius,JoannesCasparus440.
AVolsey , Thomas, Kardinal 482.
Wolzogenius, Johannes Ludo-
vicus 8. Bibliotheca fratr.
polon. 449.
Wonderboeck ('t) 273.
Woolston, Thom. 124 219 452.
Word, Synode zu 222.
Wrangel, Ericus 580.
Würdenträger, kirchliche, im
Judex 188.
Wurmserus, Joannes 428.
Wurstisen, Christian. Ba&W
638
Württemberg — Zwinglianer.
Wflittemberg 297 2Vd ff 351
353 366 369 5«j9 f.
WOrtzer 341.
Wflnbiurg 357 406 f.
Wnttke, JohADD Karl Heinrich.
Die deutschen Zeitschriften
369 ff.
Wycliffe ( Wycüf Widif «, John
5 207.
Wyttenbachios. Daniel 449.
Xeninm chronogriphiciim 440.
Y.
Yorick [Sterne, Lanrence] 125
456.
Yvon, Claude 8. Liberte de
conscience 450.
Zaccaria, Francescantonio. Sto-
ria polemica delle proibizioni
de' libri 11 405 408 4^2 492
504 f 529 531.
Zacharias, Papst 4 403 f.
Zacheroni, Giuseppe 462.
Zahl der Beschlagnehmungen
von Zeitungen 386.
— der durch die akatholische
Zensur verbotenen BQcher
398.
— der in Deutschland ver-
botenen Schriften 350 377.
— der im Index verbotenen
Bücher 71 101 f.
— der Preßprozesse im Kultur-
kampf 372 ff.
Zahn, Theodor. Geschichte des
neutestamentlichen Kanons
405.
Zahorowski, Hieronymus s. Mo-
nita privata 420.
Zanchius, Dionvsius 516.
Zangerus. lohannes 427.
Zasius, Ulricus 521.
Zauberei usw. 2^.
Zaupser, Andreas s. Briefe
eines Baiem 452.
Zeaorrote, Martin de 440.
Zebedeus. Andreas 272.
Zecchini. Stefano Pietro 470.
Zedlitz. Karl Abraham ▼. 337.
Trfitzschler. Robert Graf t.
3S0f.
Zegeis, lacobus 423 425.
Zeitschrift für die historische
Theologie 209.
Zeitschnften 30 39 46 116 360,
s. auch unter den besondem
Namen der Zeitschnften.
Zeitungen 30 39 46 257 f 260
•262 f 266 328 332 f 854 360
362 ff 367 369 ff, s. auch
unter den besondem Xamen
der Zeitungen.
ZeUer, Eduard 127 470, Ge-
schichte der deutschen Phi-
losophie seit Leibniz 303 330.
Zenarius, Damianus 584.
Zensoren. Amt derselben 33
63 ff 399.
Zensoren, dänische 231 ff. der
deutschen Fürsten 290 f 297
299 301 f. englische 216 ff,
franzosische 261 f. preußi-
sche 175 f 333 ff 340 ff 350 ff,
schwedische 240 ff, schwei-
zerische 275 ff.
Zensur, ,die schlafende* 179.
Zensuren, kirchliche, als Strafe
35 f 43 f 99 f.
Zensurfreiheit und Preßfreiheit
in Dänemark 230 f, in
Deutschland und Preußen
347 359. in England 217 f,
in Frankreich 255 ff 267. in
Österreich 317 f. in Preußen
347 359. in Schweden 247,
in der Schweiz 277 f, in
Weimar 344 ff.
Zensurstfickchen 261 318. s.
auch unter Zensoren.
Zentgrafius. loh. Ioachimus4^7.
Zentralblatt (Ceütralblatt) för
Bibliothekswesen 310 ff 487
495.
Zentnriatoren (CentariatorcB)
58, vgL 506 513.
Zerklüftung der proteataati-
scben The<^ne 18 IT 286 ff
397.
Zerola, Thomas 4\S1L
Zevallos. HieroDTmos de s.
CevaUos 419 421.
Zieglems, Caspams 433 435.
Zieritziaa. Benihardos 420.
Zinunermann. JoliaiuMS Georg
«2 127 456.
— Matthias s. Asfninii, Dorx>-
theus 438.
Zimmermannes. loannes laeo-
bus 451, s. Phileleutiiems,
Helvetius 451.
Zinelli. Frid^icus Maiia 574.
Zini. Zino 93 474.
ZinteL Joseph v. 128 456.
ZimgiebL Eberhard 131 469.
Zobi, Antonio 465.
Zoekle, Hermanos 479.
Zola,£mfle 89 93 95 107 121
135 473 f.
— losephus 114 455. a. Com-
pendio d. trat. d. indolg. 455,
IHssertatio d. rat 454.
Zölibatsgegner 118 128.
Zoppi, Giuseppe s. Papia, £n-
nodio 454.
Zomius, Petrus 446.
Zschokke, Heinrich 129, s.
Stunden der Andacht 457.
Zucchino Stefani, Stefano 450.
Zfigellosigkeit der Prease 16 f
255ff 359 361 389 408 C
Zürcher, George 125 474.
Zürich 268 275 f 278 352.
Zusätze in den Dekreten 90.
Zweck des Bücherverbotes, der
Zensur und des Index 53
72 ff 398 f.
Zweckmäßigkeit der allge-
meinen Büchergesetze S7
bis 47.
Zwingli. Ulrich 268 IT 285 289
320 356.
Zwinglianer 272 284 f.
In der Herdersehen YerlagshandlnB^ zu Freibnrg im Breisgam ist erschieoen und
kano durch alle Buchhandlungen bezogen werden:
Geschichte des Vatikanischen Konzils
von seiner ersten Ankündigung bis zn seiner Vertagung.
Nach den authentischen Dokumenten dargestellt von
Theodor Grander ath S. J.,
herausgegeben von Konrad Kirch S. J.
Drei Bände, gr. S^
Erster Band: Vorgeschichte. Mit einem Titelbild. (XXIV u. 534) M9—;
geb. in Halbfranz M 11.40
Zweiter Band: Von der Eröffnung des Konzils bis zum Schlüsse der
dritten öffentlichen Sitzung. Mit einem Titelbild und drei Plänen. (XX u.
758) M 12.— ; geb. in Halbfranz M 14.60
Der dritte Band wird im Laufe des Jahres 1904 erscheinen.
^Eine objektive, eingehende Geschichte des Vatikanischen Konzils nnd der darch das-
selbe hervorgerafenen Bewegung fehlte nns noch. Zwar besitzen wir schon mehrere amfassende
Dokamentensammiungen, aber die einzige gröfsere systematische Darstellung der Geschichte des
Konzils war bislang die von Friedrich. Sie konnte jedoch durchaus nicht dem Bedürfiiisse genügen,
da sie in keineswegs ,voraus8etzang8loser* Weise das ganze Konzil mit all seinen Verhandlungen
als eine intrigante Mache des Papstes und der ,Kurie' darstellt nach dem vorgesetzten Motto:
.Alle Dispositionen waren im voraus getroffen und nichts fehlte mehr.* Es ist darum das monu-
mentale Werk Granderaths, von dem bereits zwei starke Bände vorliegen, sehr zu begrüfsen.
Dasselbe darf wohl im wesentlichen als abschliefsend bezeichnet werden; stützt es sich doch auf
einen geradezu erschöpfenden Quellenapparat. Wie der Verfasser in der Einleitung mitteilt, hat
ihm Papst Leo die Benutzung aller im Vatikanischen Archiv aufbewahrten Akten des Konzils in
liberalster Weise gestattet und ihn direkt aufgefordert, ,den Verlauf desselben gerade so dar-
zulegen, wie er objektiv gewesen ist*. Für die Vorgeschichte des Konzils diente als Haupt-
qnelle das Protokoll der Vorbereitungskommission, welche vom 9. März 1865 bis znm Dezember 1869
etwa 60 Sitzungen abhielt, nebst den mancherlei Gutachten von Kardinälen und Bischöfen über die
Zweckmäfsigkeit der Berufung des Konzils. Für die eigentliche Geschichte desselben boten in erster
Linie die Stenogramme über die Verhandlungen in den Generalkongregationen reiches und zu-
verlässiges Material; sie sind doppelt in Urschrift erhalten und übertragen in Kurrentschrift sowie
als Manuskript gedruckt. Hierzu kommen die Protokolle über die Sitzungen der Deputationen,
Briefe, Tagebücher etc. Selbstverständlich hat der Verfasser auch die vielen über das Konzil bereits
erschienenen kleineren Schriften benutzt. . . .
„Zum Schlufs sei das auch formell sehr gut gearbeitete Werk Granderaths den Priestern und
gebildeten Laien aufs beste empfohlen , vorzüglich den Historikern , Kanonisten und Dogm atikern ;
gerade letztere werden für die Erklärung der Konzilsdekrete hier reiches Material finden. Wir sehen
dem Schlufsbande mit hohem Interesse entgegen.** (Literarische Rundschau, Freiburg 1904, No 8.)
„Wenige Tatsachen geben so viel zu denken über die Sicherheit oder Unsicherheit unserer
geschichtlichen Erkenntnis als die, dafs geschichtliche Vorgänge, die viele unter den Zeitgenossen
noch miterlebt haben, für uns in Dunkel gehüllt sind. Nicht nur das Urteil schwankt, sondern auch
die Frage danach, was denn eigentlich geschehen, ist schwerer zu entscheiden, als man meinen
möchte. Eine Bestätigung finden diese Erwägungen z. B. an der Geschichte des Vatikanischen
Konzils. Es ist daher gewifs ein dankenswertes Unternehmen, dafs dieser Geschichte in dem uns
vorliegenden Werke eine eingehende Darstellung gewidmet wnrde. Dem Verfasser standen zu. seinem
Zweck alle irgend in Betracht kommenden vatikanischen Urkunden zur Verfügung, und der jüngst ver-
storbene Papst erteilte ihm die Erlaubnis zu ihrer Benutzung mit den Worten: ,Nun legen Sie den
Verlauf des Konzils genau so dar, wie er objektiv gewesen istr Dieser Arbeit hat der Verfasser
sich mit grorsem Fleifs- unterzogen. Er hat Tatsachen zu bringen vermocht, die keinem seiner Vor-
gänger bekannt waren. Es ist die erste vollständige und allseitig orientierende Geschichte des Konzils,
die wir erhalten ** (Neue Preufsisehe (Kreuz-) Zeitung. Berlin 1904, Beil. Ko 23.)
„Das Vatikanische Konzil kann unbedenklich als die grofsartigste Lebensäufserung der katho-
lischen Kirche im 19. Jahrhundert angesehen werden. Dasselbe ist gewifs auch von hoher welt-
geschichtlicher Bedeutung. Hier soll uns eine ausführliche Geschichte dieses Ereignisses geboten
werden. ... Im ganzen Werke werden Schritt für Schritt die nnmittelbarsten und allerverläfsUchsten
Quellen benützt. Die Darstellung selbst ist ansprechend und übersichtlich. Um die Benützung des
Werkes zu erleichtern, sind neben einem reichhaltigen Sachregister mehrere sorgfältig gearbeitete
Verzeichnisse beigegeben. Dazu kommen zwei Titelbilder und drei Pläne. — Den Inhalt betreffend,
ist es vor allem die Bedeutung des kirchlichen Primates und seiner Lehrgewalt, die dem Leser fort
nnd fort znm Bewofstsein kommt. Übrigens kann aus diesem Werke nicht blofs der Freund der
Welt- und Kirchengeschichte, sondern auch der Dogmatiker, der Kanonist uad d»t 'fix^^s^j^%x ^^%x
Politiker reichen Gewinn ziehen. . . .** (^PTV%a\AT-"E.OTA«t«M.-"^\»\X,"ÄT\iATLVtfÄ>^^ ^>v
In der Herdenchen Terlairsliandlwi; zh Freibirg !■ Breug;» sad «aehienen und
kömieii durch alle Bnchhandlangen bezogen werden:
Rundschreiben,
erlassen von unserem Heiligsten Vater Leo XnL
dorch göttliche Vorsehung Papst
Lateinisch und deutsch. Vollständig in sechs Sammlangen, gr. 8^
Erste SanmlüBg (XVI u. 200), M 2.—. enthält:
IisenUbili Dei et ■silit (Aber die Kirche als Matter der wahren Zirüisation) rom 2L April 1^$. — t|i*4
AptstfUci ■■■eris (Ober die Gefahren des Sozialismus) vom 28. Dezember 187S. — Aeterai Patrii (über
^ eine Bestanration der Wissenschaft anf Gmnd der philosophischen Prinzipien des hL Thomas von Aqoin)
Tom 4. Aagnst 1879. — ArcaiBH diriiae sapieitiae (Aber die christliche Ehe) rom 10. Februar ISSO. —
Ormide ■■■■$ (Ober die blL Slarenapostel CjTillas und Methodios) Tom 90. September 1S80. -- Saacta Dti
ciritas (Ober die katholischen Missionen) vom 3. Dezember 1880.
Zweite SaanlnBi^ (VI u. 201-390), M 2.20, enthftlt:
DiitiniBH illid (Ober den Ursprung der bOrgerlichen Gewalt) vom S9. Juni 188L » Aupleate eeBceMSB (Ober
den hl. Franziskus von Asaisi und dessen UL Orden) rom 17. September 1882. — SiprfHi Ap«ftt«lat«s
(Ober die Rosenkranzandaeht) vom 1. September 1883. — HnHaiom ^i*« (Ober die Freimaurerei) tom
20. April 1884. — Soperiere aias (Ober den Rosenkranz) vom SO. August 1884. — iBBsrfale Dei (Ober
die christliche Staatsordnung) vom 1. Norember 1385.
Dritte SanalHog (H u. 236), M 2.30, enthält :
Liberias (Ober die menschliche Freiheit) vom 20. Juni 1888. — Exeute iaa !■■• (vom christliehen Leben) rom
25. Dezember 1888. — Sapieutiae ehristiauae (Ober die wichtigsten Pflichten christlicher Bürger) rom
10. Januar 1890. — Ktnm ■sTamH (Ober die Arbeiterfrage) rom 15. Mai 1891.
Vierte Sanmlmi^ (310), M 3.10, enthält:
Octobri Heise vom 22. September 1891. — Magna« Dei Matris rom 8. September 1892. — Laetitlae saictM
vom 8. September 1893. (Alle drei Ober den Marianischen Rosenkranz.) — FreTideutissiBBS Deis (Ikber
das Studium der Heiligen Schrift) vom 18. November 1893. — Praeelara ^rratmlatieiis (Sendsehreiben aa
alle Forsten und Y51ker der Erde Ober die Vereinigung im Glauben) vom 20. Juni 1894. — Iieuia seaper
expectatisne (über den Marianisehen Rosenkranz) vom 8. September 1894. -- Safts eegaitlB (Gber dit
Einheit der Kirche) vom 29. Juni 1896.
Fünfte Samnlui^ (VI u. 266), M 3.—. enthält:
AdintrieeH papall vom 5. September 1895. — FideateH pioMfoe vom 20. September 1896. — AiernttisslBae
Virginia vom 12. September 1897. — Dintnrni temparis vom 5. September 1898. (AUe vier Aber den
Marianischen Rosenkranz.) — Dirinnm illnd (Ober den Heiligen Geist) vom 9. Mai 1897. >- MUitantii
Ecf lesiae (zur Centenarfeier des seligen Petrus Canisins) vom 1. August 1897. — Freperaate ad exitui
saernla (Ober das allgemeine Jubiläum im heiligen Jahre 1900) vom 11. Mai 1899. — Annni SacrmH (fibcr
die Weihe des Menschengeschlechtes an das beiligste Herz Jesu) vom 25. Mai 1899. — Qned Peatiicni
(Aber die Aufhebuug der Ablisse und Vollmachten während der Zeit des allgemeinen JubOiams im
Jahre 1900) vom 30. September 1899. — Aeterni Pastaris (Ober die Verleihung des Jubiliumsablasses an
die Mitglieder weiblicher Ordeu) vom 1. November 1899. — Tametsi fntnra (Ober den göttlichen Eri(iein
vom 1. November 1900. — Oraves de ronimnni re (Ober die christliche Demokratie) vom 18. Januar 190L
Sechste Saaiilaii^ enthält:
Temporis qnidem sacri (Ober die Ausdehnung des Jubiläums auf dem ganzen katholischen Erdkreis) vom
25. Dezember 1900. — Annoni ingressi snmns (beim Eintritt in das 25. Jahr seines Pontifikates) vom
19. März W)2. — Mirae earitatis in hominnm salntcH exempla (über das allerheiligste AltarssakraBent)
vom 28. Mai 1902. — Kegister Über alle Sanmlnn^en. (Befindet sich in Vorbereitung.)
Im Anschlufs an diese Sammlung werden in unserem Verlag erscheinen:
Rundschreiben Unseres Heiligsten Vaters Pins X., durch göttliche
Vorsehung Papst. Autorisierte deutsche Ausgabe. (Lateinischer und
deutscher Text.) gr. 8^
Bis jetzt liegen vor:
Znm Regierungsantritt. (4. Oktober 1903: ,E supremi apostolatus cathedra*.) (IV u. 23) 40 Pf.
über die Jubelfeier der Verkfindignng des Glaubenssatzes der unbefleckten Empfingnis Xarii. (2. Februar 1904:
»Ad diem illom laetiaaimum*.) (IV u. ^S^ TsK) Pf.
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