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Full text of "Der Index der verbotenen Bücher. In seiner neuen Fassung dargelegt und rechtlich-historisch gewürdigt"

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DER  INDEX 
DER  VERBOTENEN  BÜCHER. 


If 


DER  INDEX 


DER 


VERBOTENEN  BÜCHER. 


IN  SEINER  NEUEN  FASSUNG 


DARGELEGT 


UND  RECHTLICH-HISTORISCH  GEWÜRDIGT 


VON 


JOSEPH  HILGERS  S.  J. 


FREIBURG  IM  BREISGAU. 
HERDERSCHE  VERLAGSHANDLUNG. 

1904. 

ZWEIGNIEDERLASSUNGEN  IN  WIEN,  STRASSBt'RG,  MÜNCHEN  UND  ST  LOUIS,  MO. 


Cum  opus,  cui  titulus  est:  Der  Index  der  verbotenen  Bücher j  a  Patre  losepho  Uilgera 
Societatis  nostrae  sacerdoie  compositum  aliqui  eiusdem  Societatis  revisores,  quibus  id  com- 
missum  fuit,  recognoverint  et  in  lucem  edi  posse  probaverint ,  facultatem  concedimus,  ut 
typis  mandetur,  si  ita  iis,  ad  quos  pertinet,  videbitur. 

In  quorum  fidem  has  litteras  manu  m)stra  subscriptas  et  sigillo  muneris  nostri  mu- 
nitas  dedimus. 

Luxemhirgi,  26  Oct.  1903. 

.j^  gv  P.  C.  Schaeffer  S.  J., 

Praep.  Provinciae  Germaniae. 


Imprimatur. 

Frihurgi  Brisgoviae,  die  23  Martii  1904. 

4^  Thomas,  Archiepps, 


Alle  Rechte  vorbehalten. 


Buchdrtickerei  der  Herder  sehen  Terlftgshandlang  in  Freibarg. 


■* 

I 


"^4 


Vorwort. 


Die  kirchliche  Büchergesetzgebung  hängt  mit  dem  Wesen  und  dem  Zwecke 
der  Kirche  Christi  auf  das  innigste  zusammen.  Bttcherzensur  und  Bücher- 
verbot reichen  daher  zurück  in  die  frühesten  christlichen  Jahrhunderte.  Der 
Index  der  verbotenen  Bücher,  besonders  in  seiner  jetzigen  Fassung  als  In- 
begriff des  gesamten  kirchlichen  Bücherrechts,  verdient  also  sicher  bei  jedem 
Freunde  des  Christentums  eine  sorgfältige  Beachtung  und  Würdigung.  Selbst 
der  Gegner  darf  eine  solche  Erscheinung  nicht  unbeachtet  lassen  oder  die- 
selbe ungeprüft  verwerfen  ^ 

Der  Index  ist  keine  Streitschrift.  Viel  weniger  kann  die  vorliegende 
Erläuterung  desselben  etwas  derartiges  sein  wollen.  Zweck  dieser  Schrift  ist 
vielmehr,  Freund  und  Feind  mit  den  kirchlichen  Büchergesetzen,  zumal  in 
ihrer  Neugestaltung  durch  Leo  XIII.,  näher  bekannt  zu  machen.  Eine  solche 
bessere  Kenntnis  der  Sache,  die  noch  zu  fehlen  scheint,  mag  nicht  genügen, 
um  dem  Gegner  die  ganze  Einrichtung  genehm  zu  machen.  Sie  dürfte  aber 
im  stände  sein,  manche  Vorurteile  auszuräumen,  um  ein  gerechtes  Urteil  zu 
ermöglichen.  Unschwer  wird  der  Katholik  dabei  erkennen,  daß  Index  und 
Büchergesetzgebung  nun  doch  nicht  ein  ruinöses  Au&enwerk  ist,  welches  man 
besser  dem  Feinde  preisgibt. 

Unsere  Darlegung  der  Büchergesetze  erhebt  nicht  den  Anspruch,  eine 
förmliche  Geschichte  des  römischen  Index  zu  liefern.  Wenn  es  bei  Begrün- 
dung und  Würdigung  des  Bücherverbotes  nicht  zu  umgehen  war,  manche 
einschlägige  Frage  aus  der  Bücher-  wie  aus  der  Geschichtskunde  zu  berühren, 
so  kamen  dem  Verfasser  dabei  längere  Forschungen  und  nicht  unwichtige 
Funde  besonders  in  römischen  Archiven  und  Bibliotheken  zu  statten.  Er 
hofft  dadurch  den  Bibliographen  und  Historikern  einige  Dienste  geleistet  und 
neue  Aufschlüsse  über  die  frühesten  Perioden  des  römischen  Index  und  die 
Anfänge  der  Indexkongregation  gebracht  zu  haben.  Die  Anlagen  des  Buches 
bieten  hierzu  Ergänzungen  und  Dokumente,  teils  ganz  unbekannte,  teils  noch 
unedierte  Stücke,  namentlich  zur  Geschichte  des  Quietismus. 


*  Vgl.  Joseph  Feßler,  Sammlung  vermischter  Schriften,  Freiburg  1869,  127  ff. 

%     ..     «t    4   ,  »1  ■. 


yj  Vorwort. 

Hauptsächlich  wegen  der  gegnerischen  Angriffe  auf  den  römischen  Index 
mußte  zur  Gegenüberstellung  die  Geschichte  sowohl  der  protestantisch-kirch- 
lichen als  der  staatlichen  Bücherzensur  herangezogen  werden.  Es  ist  in  aus- 
gedehnterem Maße  geschehen,  als  vielleicht  beim  ersten  Blick  notwendig 
oder  zweckdienlich  scheinen  wird.  Allein  abgesehen  davon,  daß  jene  Zu- 
sammenstellung von  Vorkommnissen  aus  der  nichtrömischen  Bücherzensur  den 
Hauptzweck  des  Buches  nie  aus  dem  Auge  verlor  und  dementsprechend  die 
Auswahl  traf,  hätte  ein  mehr  summarischer  Abriß  der  akatholischen  Zensur 
nur  wenig  Vertrauen  und  Glauben  erweckt.  Bei  dem  geflissentlichen  Ver- 
hüllen oder  Beschönigen  der  im  Bereiche  der  Zensur  außerhalb  der  katho- 
lischen Edrche  vorhandenen  Tatsachen  war  es  geboten,  die  Geschehnisse  im 
einzelnen  selbst  reden  zu  lassen.  Da  sich  zudem  Auszüge  aus  der  Geschichte 
der  akatholischen  Zensur  sonst  kaum  irgendwo  in  solcher  Fülle  zusammen- 
finden, dürfte  der  betreffende  Abschnitt  selbständigen  Wert  haben.  Ähnliches 
läßt  sich  von  der  „chronologischen  Reihenfolge  aller  Bücherverbote  im  Index 
Leos  XIH."  auf  S..  415 — 475  sagen.  Dieselbe  enthält  in  kürzester  Fassung 
den  Gesamtkatalog  der  verbotenen  Bücher  bis  auf  den  heutigen  Tag  und 
stellt  sich  dem  Geschichtsforscher  als  Hilfsmittel  dar. 

Der  römische  Index  hat  im  Laufe  der  Zeiten  manchen  Anfechtungen 
die  Stirne  bieten  müssen;  er  hat  sie  aber  überlebt,  sowohl  seine  hitzigen 
Angreifer  als  auch  die  vielen  staatlichen  und  nichtkatholischen  Indexversuche 
und  Büchergesetze.  Von  Rückständigkeit  zeugt  das  am  wenigsten !  Der  Index 
hat  sein  Ziel  nicht  verfehlt.  Denn  was  man  auch  immer  sagen  mag,  es 
herrscht  in  gläubigen  katholischen  Kreisen  immer  noch  eine  heilsame  Scheu 
vor  der  kirchlich  verbotenen  Lesung.  Die  Existenz  des  Index  und  der  ganzen 
kirchlichen  Bücherzensur  ist  ohne  Zweifel  eines  der  Hauptmittel  gewesen, 
um  diese  Gewissenhaftigkeit  zu  erhalten.  Die  neue  Gesetzgebung  Leos  XUI. 
hat  mit  frischem  Mute  begonnen,  im  gleichen  Sinne  schützend  und  heilbringend 
zu  Avirken.  Unsere  Arbeit  schämt  sich  nicht,  hierzu  ihr  Scherflein  beizu- 
steuern, selbst  nicht  auf  die  Gefahr  hin,  der  kirchenfeindlichen  Zensur  anheim- 
zufallen und  mit  der  Bücherzensur  ein  Hemmschuh  der  Freiheit  und  des  Fort- 
schrittes der  Wissenschaft  genannt  oder  gar  mit  der  ganzen  katholischen  Kirche 
„der  Verekelung  der  hervorragendsten  Literaturwerke**  bezichtigt  zu  werden. 

Der  hl.  Augustinus,  selber  mit  der  feinsten  klassischen  Bildung  aus- 
gerüstet wie  vor  ihm  und  nach  ihm  kaum  ein  anderer  christlicher  Gelehrter, 
wollte  die  alten  heidnischen  Klassiker  nicht  von  der  Schulung  der  Jugend  aus- 
geschlossen wissen.  Um  so  schwerwiegender  ist  sein  Wort,  mit  dem  er  es  herbe 
tadelt,  daß  man  schmutzige  Stellen  der  Klassiker  zur  Bildung  und  Erziehung 
verwerte.   Der  große  Bischof  von  Hippo  schreibt  über  die  klassischen  Fonnen : 


Vorwort.  yil 

,Non  accnso  verba,  quasi  vasa  electa  aiqne  pretiosa,  sed  vinum  erroris,  quod  in  iis 
Bobis  propinabatur  ab  ebriis  doctoribos  et  nisi  biberemuSy  caedebamor,  nee  appellare  aliqnem 
indicem  sobrium  1  icebat.*  ^ 

Wer  kann  es  dem  Katholiken  verübeln,  daß  er  genau  so  mit  der  Kirche 
denkt,  wenn  die  Vergotterer  der  alten  wie  neuen  klassischen  Schriftsteller 
auf  ihn  losschlagen,  weil  er  nicht  „Gold  im  Kote*"  suchen  will!  Es. mahnt 
ein  hl.  Hieronymus: 

,Po8t  scripturas  sanctas  doctorum  hominum  tractatus  lege:  eornm  dumtaxat,  quornm 
fides  nota  est  Non  necesse  habes  aurum  in  luto  quaerere,  multis  margaritis  unaro  redime 
margaritam.*  ' 

Ganz  ähnlich  wie  beim  Herannahen  der  französischen  Revolution  ertönen 
heute  einstimmiger  als  jemals  die  lautesten  Klagerufe  aus  den  verschiedensten, 
einander  entgegengesetzten  religiösen  und  politischen  Parteiungen  über  die 
sittliche  Verdorbenheit  des  Schrifttums  und  der  Presse.  Ob  neue  staatliche, 
repressive  Verordnungen  den  Strom  des  Verderbens  aufzuhalten  im  stände 
sein  werden?  Jedenfalls  muß  es  dem  Schul-  wie  Staatsmann  klar  sein,  daß 
alle  staatliche  Anstrengung  ohne  die  Mitwirkung  einer  wahrhaft  christlichen 
Schule  und  ohne  die  unbehinderte  Mitarbeit  der  Kirche  verloren  ist. 

Papst  Leo  XIII.  ist  für  die  ganze  katholische  Kirche  mit  der  neuen 
Büchergesetzgebung  vorangegangen;  Papst  Pius  X.  ist  fest  und  entschieden 
in  seine  Fußstapfen  getreten.  Wir  Katholiken  dürfen  uns  dessen  freuen  und 
rühmen.  Allein  jeder  Katholik  hat  auch  die  heilige  Pflicht,  durch  treue 
Beobachtung  dieser  Gesetze  den  Absichten  der  Kirche  zu  entsprechen  und 
jener  größten  sozialen  Gefahr  in  seinem  Kreise  entgegenzuarbeiten.  Die  lobens- 
werten Bestrebungen  aber,  *  welche  man  katholischerseits  zur  Eindämmung  der 
schlechten,  zur  Verbreitung  der  guten  Presse  macht,  werden  nur  durch  Zu- 
grundelegung dieser  allgemein  gültigen  Bücherordnungen  der  Kirche  sichern 
Halt  und  Richtschnur  bekommen. 

Der  Index  gilt  allen  Gläubigen,  er  gilt  naturgemäß  besonders  den  ge- 
bildeten Kreisen  und  hier  namentlich  den  Lehrern  und  Bildnern  der  Jugend 
wie  den  Priestern  und  Seelenhirten,  für  sie  selbst  und  für  die  ihrer  Hirten- 
sorge anvertrauten  Seelen.  Der  Universitätslehrer  des  Kirchenrechts  Dr  Franz 
Heiner  schließt  deshalb  seine  Abhandlung  über  die  kirchliche  Bücherzensur 
mit  ernsten  Worten,  die  auch  hier  am  Platze  sind. 

«Wendet  die  Kircbe",  so  schreibt  er',  ,alle  Mittel  an,  um  den  Glauben  in  den  Herzen 
der  Christen  zu  erhalten,  so  wäre  es  nicht  bloß  eine  schwere  Pflichtvernachlässigung,  wenn 
sich  der  Seelsorgeklerus  um  die  Anwendung,  Benutzung  oder  Beobachtung  dieser  Vorsichts- 
maßregeln nicht  kümmern  oder  die  Obern  in  diesem  ihrem  Streben  nicht  unterstützen  würde. 


»  Confess.  1,  16  (Migne,  Patr.  lat.  XXXII  672  f;  Corp.  Script,  eccl.  latin.  XXXIII  22  f). 

«  Epist.  54,  n.  11  (Migne,  Patr.  lat.  XXII  555). 

'  Katholisches  Kirchenrecht  IP,  Paderborn  1901,  249  f. 


a* 


VIII  Vorwort. 

sondern  es  käme  auch  einer  nnverantwortHchen  Verkennung  seines  Amies  gleich,  wenn  er 
nicht  selbst  innerhalb  des  Kreises  seiner  Berufstätigkeit  alles  aufböte,  das  kostbarste  Gut 
des  Glaubens  bei  der  ihm  anempfohlenen  Herde  zu  erhalten  durch  unausgesetzte  Belehrungen, 
Mahnungen ,  Warnungen ,  öffentlich  und  privatim ,  auf  der  Kanzel ,  in  der  Christenlehre  und 
im  Beichtstuhl.  Dieses  gilt  besonders  bezfiglich  der  schlechten  Presse  unserer  Tage.  Letztere 
unschädlich  zu  machen,  das  Halten  und  Lesen  derartiger  BQcher  und  Zeitungen  zu  verbieten, 
solche  Literatur  in  seiner  Pfarrei  auszurotten  und  an  deren  Stelle  eine  gute,  christliche  zu 
setzen,  gehört  heute  zur  Hauptaufgabe  der  Seelsorge. " 

In  der  Tat  ist  die  Qefahr,  mit  der  ein  verderbliches  Schrifttum  die 
kostbarsten  Güter  des  Volkes  bedroht,  groß  genug,  der  Index  nach  seinem 
innersten  Wesen  und  edlen  Zweck  als  Heilmittel  ein  Gegenstand  zeitgemäß 
und  wichtig  genug,  um  die  gegenwärtige  Abhandlung  zu  rechtfertigen.  Möge 
sie  denn  mit  Gottes  Hilfe  als  Wegweiser  in  der  kirchlichen  Büchergesetz- 
gebung dem  Nichtkatholiken  Aufklärung  und  gerechtere  Würdigung  des  Index 
der  verbotenen  Bücher,  dem  Katholiken  Belehrung  und  höhere  Wertschätzung 
der  Büchergesetze  seiner  Kirche  vermitteln! 

Luxemburg,  am  Feste  des  hl.  Joseph,  19.  März  1904. 


Joseph  Bilgers  S.  J. 


Inhaltsangabe. 


Seito 


Beschreibung  des  neuen  Index:  Der  Index  Leos  XIII.  Gesamtcodex  der  kirch- 
lichen Büchergesetzgebung.  Das  Breve  der  Einführung  «Romani  Pontifices*.  Die 
Praefatio.  Die  beiden  Teile  des  neuen  Index :  Pars  prior  mit  den  allgemeinen  Ver- 
ordnungen, die  apostolischen  Konstitutionen  ,Officiorum  ac  munerum*  und  ,Sol- 
licita  ac  provida**.  Pars  posterior,  der  Katalog  der  durch  Einzeldekrete  verbotenen 
Bficher.    Titel,  Einteilung.    Sanktion  des  Ganzen  1—2. 

fieschichtlicher  Überblick  des  kirchlichen  Bucherverbofes  3—15 

Das  Biicherverbot  in  der  alten  und  mittleren  Zeit:  Der  Apostel  Paulus  zu 
Ephesus  3.  Das  Konzil  von  Nicäa  3.  Der  Kaiser  Konstantin  4.  Das  Decretum 
Gelasianura  (496?)  4.  Leo  der  Große,  Gregor  der  Große,  Zacharias,  die  Väter  und 
Synoden  der  alten  Zeit  4.  Charakteristik  der  Bücherverbote  jener  Zeit  4 — 5.  Die 
Bücherverbote  des  Mittelalters:  Verurteilung  häretischer  Bücher  durch  die  Päpste 
und  Konzilien  5.  Verbote  abergläubischer  Schriften  5.  Verbot  des  Talmud  5.  Ver- 
ordnungen über  das  Lesen  der  Bibelübersetzungen  5.  Beccadelli  5.  Aneas  Silvius 
de'  Piccolomini  5. 

Bncherordnnngen  und  Kataloge  verbotener  Bücher  seit  1500.  Die  Index-Kon- 
gregation: Die  Präventivzensur  in  den  Bullen  Alexanders  VI.  (1501)  und  Leos  X. 
(1515)  6.  Das  Verbot  der  lutherischen  Schriften  6.  Der  Beginn  der  Kataloge  ver- 
botener Bücher;  der  Katalog  des  Senates  von  Lucca  (1545),  der  Index  von  Venedig 
(1549),  von  Venedig  und  Mailand  (1554)  6.  Beschreibung  des  einzigen  neu  auf- 
gefundenen Originalexemplars  des  mailändischen  Index  7.  Zensurverordnungen  in 
Neapel  (1544  und  1550)  7. 

Die  römische  Inquisition  seit  1542  7.  Der  erste  römische  Index  Pauls  IV.  1557 
bis  1559.  Die  Moderatio  desselben  nicht  aus  dem  Jahre  1561 ,  sondern  von 
1558/1559  7 — 8.  Andere  römische  Bücherverordnungen  von  1562  und  1566  8. 
Der  tridentinische  Index  Pius*  IV.  (1564),  seine  Einrichtung  9.  Die  Indices  ver- 
schiedener Länder  und  Städte  9.  Der  Index  von  Panna  (1580);  ein  neu  aufgefun- 
dener italienbcher  Index  ca  1577,  Beschreibung  desselben  9 — 10.  Gründung 
der  Index-Kongregation  (1570—1572),  Aktenstücke  dazu  von  Pius  V.  und 
Gregor  XIII.;  der  erste  Sekretär  der  neuen  Kongregation  Antonius  Posius  10—11. 
Sirlet  mit  vier  andern  Kardinälen  Mitglieder  der  Kongregation  in  der  Bulle  Gre- 
gors XIII.  (13.  September  1572)  11.  Sixtus'  V.  Bemühen  um  die  Kongregation 
und  den  Index  (1587—1590)  11-12.  Der  Index  Sixtus*  V.  (1590);  Bellarmin  und 
Franciscus  a  Victoria  auf  dem  Index  12.  Der  Index  des  Jahres  1593  bislang  un- 
bekannt 13.  Die  Signoria  von  Venedig  13.  Der  Index  Clemens*  Vlll.  (1596), 
Einrich^ng  und  Inhalt  desselben  13—14.  Die  römischen  Indices  von  1600  bis  1900, 
der  Index  Alexanders  VII.  (1664)  14,  der  Index  Benedikts  XIV.  (1758),  Bedeutung 
desselben  J4.    Die  Entwicklung  der  kirchlichen  Büchergesetzgebung  15. 

Berechtigung  des  kirchlichen  Bttcherverbotes 15-25 

•      Bücherverbot  und  Bücherzonsur  findet  sich  bei  allen  Völkern,  zu  allen  Zeiten, 
auf  allen  Kulturstufen,  fand  sich  namentlich ,  als  das  Prinzip  der  freien  Forschung 


X  InhalteaDgabe. 

Seite 

aufgestellt  war,  als  die  französische  Revolution  ihre  Freiheit  proklamiert  hatte,  und 
im  , Kulturkampf'  15 — 17.  Schrankenlose  Freiheit  der  menschlichen  Vernunft  ver- 
werfliche Zügellosigkeit ;  Recht  und  Pflicht  jeder  gesetzmäßigen  Obrigkeit,  ihre 
Untertanen  vor  gefährlichen  Schriften  zu  schützen  17 — 18.  Revolution  und  Refor- 
mation; der  heutige  Protestantismus  18—20. 

Mehr  als  der  väterlichen  und  der  bürgerlichen  Obrigkeit  muß  der  kirchlichen 
das  Recht  zustehen»  Bücher  und  Lehren  zu  zensieren  und  zu  verbieten ;  ihre  wesent- 
lichsten Güter  liegen  auf  dem  Gebiete  des  Gedankens  und  des  Geistes  20—22. 

Das  in  der  natürlichen  Ordnung  begründete  Recht  ausdrücklich  der  Kirche  von 
ihrem  göttlichen  Stifter  übertragen  in  ihrer  Lehr-  und  Hirtengewalt  23. 

Also  dreifacher  Beweis  aus  den  Tatsachen  der  Geschichte,  dem  Wesen  der  gesetz- 
mäßigen Autorität,  der  besondem  göttlichen  Konstitution  der  Kirche  23 — 25.  Den 
Zeitumstäuden  entsprechend  ist  die  Kirche,  sich  ihres  Rechtes  bewußt,  stets  ihrer 
Pflicht  nachgekommen  25. 

Die  allgemeiiien  BDcherverordnungen  der  Koustitution  „Offlciorum   ac 
muueruni^^ 25—37 

Das  Verhältnis  der  beiden  Teile  des  Index  zueinander ;  Bedeutung  und  Wichtig- 
keit des  ersten  Teiles  mit  den  allgemeinen  Büchergesetzen  in  der  Kon- 
stitution Leos  XIII.  vom  Jahre  1897  26.  Deutsche  Obersetzung  mit  erklärenden 
Anmerkungen : 

Allgemeine  Dekrete  über  Verbot  and  Prtifang  von  Bächern. 

Titel  I.    Bächerverbote. 

Kapitel   I.    Nr   1 — 4:    Über  verbotene   Bücher    von   Apostaten,   Irrgläubigen, 

Schismatikern  und  andern  Schriftstellern  26. 
Kapitel  II.   Nr  5 — 6:  Von  den  Ausgaben  des  Urtextes  der  Heiligen  Schrift  und 

allen  Übersetzungen  in  einer  toten  Sprache  27. 
Kapitel  III.     Nr  7 — 8:   Von   den  Übersetzungen   der   Heiligen  Schrift  in   den 

Volkssprachen  27. 
Kapitel  IV.    Nr  9—10:  Von  den  unsittlichen  Büchern  28. 
Kapitel  V.    Nr  11 — 14:  Über  bestimmte  Klassen  von  Büchern  28. 
Kapitel  VL    Nr  15—17:  Über  Heiligenbilder  und  Ablässe  29. 
Kapitel  VII.    Nr  18-  20:  Über  liturgische  Schriften  und  Gebetbücher  30. 
Kapitel  VIII.    Nr  21—22:  Von  Tagesblättern,  Zeitungen  und  Zeitschriften  30. 
Kapitel  IX.    Nr  23—26:    Von  der  Erlaubnis,  verbotene  Bücher  zu  lesen  und 

aufzubewahren  31. 
Kapitel  X.    Nr  27 — 29:  Von  der  Anzeige  schlechter  Bücher  32. 

Titel  IL    Büclierzensnr. 

Kapitel  I.    Nr  30—38:  Von  den  Prälaten,  denen  die  Bücherzensur  zusteht  32. 
Kapitel  IL    Nr  38—40:   Von  dem  Amt  der  Zensoren   bei  der  dem  Erscheinen 

vorhergehenden  Prüfung  der  Bücher  33. 
Kapitel  III.    Nr  41 — 42:   Von  den  Büchern,  die  einer  voraufgehonden  Zensur 

unterstehen  34. 
Kapitel  IV.     Nr  43 — 46:  Von  den  Buchdruckern  und  Verlegern  35. 
Kapitel  V.  Nr  47 — 49 :  Von  den  gegen  die  Übertreter  der  allgemeinen  Regeln 

festgesetzten  Strafen  35. 
Die   Sanktion   dieser  allgemeinen   Dekrete  der  Konstitution.     Aufhebung   aller 
früheren  Bestimmungen  mit  Einschluß  der  Tridentiner  Regeln  36. 

Zweckmäßigkeit  und  Milde  der  allgemeineu  BOctaerdekrete  37—47 

Bürgschaft  für  die  Zweckmäßigkeit  der  neuen  Gesetze ;  äußere  Fassung  37 — 38. 
Drei  Gruppen  von  Büchern,  die  nach  dem  Naturgesetz  ein  Verbot  nötig  machen  38. 


InhaltsaDgabe.  XI 

..  Seite 

über  diese  geht  das  kirchliche  Gesetz  nicht  hinaus  39—40.  Möglichkeit  einer  Dis- 
pens fttr  den  einzelnen  41.  Die  Präventivzensur,  ihr  Umfang,  ihre  Berechtigung  42. 
Die  Bestimmungen  für  die  Buchdrucker,  Verleger  und  Buchhändler  maßvoll,  bloßer 
Ausdruck  der  Forderungen  des  Gewissens  43.  Die  Übertretung  der  Büchergesetze ; 
größere  oder  geringere  Schwere  derselben ;  zieht  nur  in  wenigen  bestimmten  Fällen 
kirchliche  Strafen  nach  sich;  die  Exkommunikation,  Rechtfertigung  dieser  Straf- 
bestimmung 43 — 44. 

Milde  der  neuen  Verordnungen;  das  ,  Bibel  verbot",  Lesung  der  Klassiker  44—47. 
Bei  Benutzung  von  Dispensen  Vorsicht  und  Gewissenhaftigkeit  am  Platze  47. 

Die  Indexregeln  und  die  Gelehrten 47-59 

Die  Frage,  ob  alle  Gelehrten  durch  das  Gesetz  gebunden  und  deshalb  für  die 
notwendigen  Fälle  bei  der  kirchlichen  Autorität  Dispens  einzuholen  verpflichtet 
sind,  muß  nach  dem  Gesetze  selber  beantwortet  werden  47—48. 

Gegen  die  Deutung  des  Gesetzes  zu  Gunsten  aller  Gelehrten  spricht  Wortlaut 
und  Sinn  der  in  Frage  stehenden  Paragraphen  ebenso  wie  die  kirchliche  Hand- 
habung derselben  bei  Dispenserteilung  48 — 49. 

Die  dreifache  gültige  Gesetzesinterpretation  nimmt  die  Gelehrten  nicht  vom 
Gesetze  aus  49—50.  Der  hl.  Alfons  von  Liguori,  die  Moralisten  und  Kanonisten 
vor  ihm  wie  nach  ihm  mit  den  Kommentatoren  der  päpstlichen  Konstitution 
«Officiorum  ac  munerum*  scheinen  klar  und  deutlich  alle  Gelehrten  als  durch  das 
Gesetz  verpflichtet  zu  erklären,  auch  im  Falle  eines  dauernden  Bedüi^fnisses  zum 
Gebrauche  verbotener  Bücher  50—52. 

Aus  dem  Begriffe  der  Selbstdispcns,  aus  dem  Wesen  und  der  Wichtigkeit  des 
Gesetzes,  aus  der  im  Gesetze  gebotenen  Möglichkeit,  leicht  obrigkeitliche  Dispens 
zu  erhalten,  ergibt  sich,  daß  hier  Epikie  nur  im  beschränkten  Einzelfalle  an- 
wendbar 52—55. 

Ein  Vergleich  des  Büchergesetzos  mit  andern  kirchlichen  Gesetzen,  besonders 
dem  Fastengebote,  dient  zur  Klärung  und  Bestätigung  der  vorgebrachten  Be- 
weise 55 — 57. 

Die  Kirche  hat  die  gewichtigsten  Gründe,  die  Gelehrten  nicht  allgemein  von 
der  Verpflichtung  des  Gesetzes  zu  entbinden  57 — 58.  Die  Unterwürfigkeit  der  Ge- 
lehrten unter  das  Gesetz  ist  von  besonderer  moralischen  Wichtigkeit  für  sie  selbst 
und  die  Allgemeinheit  58—59. 

PrDf ong  nnd  Verbot  gefährlicher  Bücher  ......       59  -67 

Die  Konstitution  Benedikts  XIV.  ,Sollicita  ac  provida**  schreibt  den  römischen 
Kongregationen  der  Inquisition  und  des  Index  die  Methode  vor,  welche  bei  Prüfung 
und  Verurteilung  zur  Anzeige  gebrachter  Bücher  in  Rom  angewendet  werden  soll. 
Ihre  27  Paragraphen  werden  fast  vollständig  in  Übersetzung  wiedergegeben  59 — 65. 

Kein  Aktenstück  ist  für  die  Beurteilung  und  Verteidigung  des  kirchlichen  Bücher- 
verbotes so  wichtig  wie  diese  Konstitution,  daher  auch  von  Leo  XIII.  einzig  bei- 
behalten und  neu  sanktioniert  65—67. 

Wesen  nnd  Zweck  des  Kataloges  der  verbotenen  Bttcher  .  68—79 

Der  Katalog  der  verbotenen  Bücher,  der  Index  im  engeren  Sinne  des  Wortes, 
verzeichnet  nicht  alle  verbotenen  Bücher,  auch  nicht  die  gefährlichsten  von 
allen  68 — 69.  Er  enthält  vielmehr  alphabetisch  geordnet  die  Titel  der  Werke  und 
Schriften,  welche  seit  1600  nach  reiflicher  Prüfung  in  Rom  von  den  römischen 
Kongregationen  oder  dem  Papste  verurteilt  wurden  69.  Nur  Bücher,  welche  als 
gefährlich  in  Rom  angezeigt  werden,  kommen  zur  Untersuchung.  Gegebenenfalls 
sind  die  Bischöfe  schon  durch  ihr  Gewissen  und  ihr  Amt  zu  solcher  Anzeige  ver- 
pflichtet 70.  Der  Index  verzeichnet  demnach  nicht  systematisch  bestimmte  Arten 
von  gefährlichen  oder  schlechten  Büchern,  im  ganzen  aus  den  drei  letzten  Jahr- 
hunderten nur  rund  5000  aus  allen  Ländern  und  Sprachen  71—72. 


XII  iDhalteangabc. 

Seite 

Der  Zweck  dieses  Kataloges  ist  derselbe  wie  der  der  allgemeinen  Bücher- 
dekret«:  er  warnt  die  Gläubigen  vor  der  Gefahr  für  Glauben  und  Sitten,  die  oft 
um  so  größer  ist,  je  mehr  sie  sich  dem  Auge  des  Laien  verbirgt,  und  die  in  einer 
Schrift  sich  finden  kann,  auch  wenn  sie  vom  Verfasser  derselben  nicht  erkannt 
oder  nicht  beabsichtigt  ist  73—74.  Autorität  des  Indexverbotes  —  wozu  verpflichtet 
es?  74—76.  Nutzen  und  Wirksamkeit  des  Index  76—78,  System  im  Index,  Ten- 
denz und  Geist  des  Bücherverbotes  78—79. 

Die  Neugestaltung  des  Iudex 79—92 

Anlage  und  Ordnung  des  neuen  Index  79—81.  Büchertitel  —  Obersetzungen  — 
Namen  der  Verfasser,  Vornamen  —  Pseudonyme  und  Anonyme  81—86. 

Die  Dekrete  des  Verbotes  —  ihre  Umdatierung  —  verschiedene  Arten  derselben  — 
Zusätze  in  den  Dekreten  —  Fehler  und  Mängel  früherer  Indexausgaben  86—92. 

Zahl  uud  Art  der  Btteherverbote  im  Iudex  Leos  XIII.  92—104 

Zahl  der  verbotenen  Bücher  von  1600  bis  1900  überhaupt  92—93.  .Opera  omnia*- 
Dekrete  93—96.  Bücherverbote  in  Papstbriefen,  Bedeutung  dieser  Verbote ;  welche 
Strafe  ist  auf  das  Lesen  derartig  verurteilter  Bücher  gesetzt?  96—101.  Bücher- 
dekrete des  Heiligen  Offiziums,  Bedeutung  derselben  —  Dekrete  der  Indexkongre- 
gation, der  Riten-  und  Ablaßkongregation;  durch  Dekret  des  Papstes  unmittelbar 
verbotene  Bücher  101—104. 

Die  Milderung  des  neueu  Iudex 104— lu 

Im  neuen  Index  sind  nicht  mehr  verzeichnet  die  vor  1600  verbotenen  Bücher; 
eine  große  Zahl  derselben  —  jedoch  nicht  alle  —  sind  nicht  mehr  verboten  104 
bis  106.  Selbst  unter  den  Werken  der  Verfasser,  deren  , Opera  omnia*  verboten 
sind,  kann  es  einzelne  geben,  die  als  erlaubt  gelten  106—108. 

Vom  Index  ist  gestrichen  eine  Anzahl  von  Werken,  deren  Gebrauch,  obgleich 
nicht  ohne  alle  Gefahr,  andererseits  doch  von  mehr  als  gewöhnlichem  Nutzen  er- 
scheint 108—110.  Es  stehen  nicht  mehr  in  der  Indexliste  kanonistische  Sammel- 
werke, Litaneien,  Ablaßbüchlein,  die  durch  den  Magister  Sacri  Palatii  verbotenen 
Schriften  und  ähnliche  110—112;  ebenso  sind  weggefallen  Bücher,  welche  in  frü- 
heren Streitfragen,  wie  z.  B.  in  der  von  der  Unbefleckten  Empfängnis,  aus  mehr 
äußeren  oder  formellen  Gründen  verboten  wurden  112 — 114. 

Die  verbotenen  BDcher  des  19.  Jahrhunderts 114—133 

Zahl  der  im  19.  Jahrhundert  verbotenen  Bücher  aus  den  verschiedenen  Ländern ; 
Italien  und  Frankreich  sind  dabei  am  zahlreichsten  vertreten  114.  Italienische 
Bücher,  Charakter  dieser  Werke,  Grund  ihres  Verbotes  114—117.  Französische 
Bücher,  verschiedene  Klassen  derselben  117 — 121.  Spanische  und  portugiesische 
Bücher  aus  der  alten  und  neuen  Welt  121—123.  Polnische,  griechische  und  arabische 
Bücher  123-124.  Englische  Bücher  124—125.  Deutsche  Bücher  126-132.  Das 
Gesamtbild  der  verbotenen  Bücher  des  19.  Jahrhunderts  132 — 133. 

Die  Verfasser  der  verboteneu  Bücher 133—145 

Im  16.  Jahrhundert  wurden  auf  den  Index  gesetzt  hauptsächlich  die  neuen 
Irrlehrer  mit  ihren  Schriften,  daneben  auch  die  neuheidnischen  Schriftsteller  der 
Renaissance,  unsaubere  Novellisten  und  lüsterne  Poeten,  Machiavelli,  Pietro  Pom- 
ponazzo,  Aretino,  Heinrich  Bebel,  Rabelais  133—136. 

Im  17.  und  18.  Jahrhundert  treten  die  jansenistischen  Schriftsteller  vor  den  pro- 
testantischen allmählich  in  den  Vordergrund;  von  der  Mitte  des  18.  Jahrhunderts 
an  wird  das  Bild  noch  vielgestaltiger  136 — 137. 


Inhaltsangabe.  XIII 

Seite 

Der  Index  kennt  kein  Ansehen  der  Person,  will  aber  noch  weniger  brand- 
marken. Auf  dem  Index  stehen  kirchliche  Würdenträger,  Mitglieder  der  verschie- 
denen Orden,  nicht  wenige  Jesuiten  137 — 141.  Fürstliche  und  königliche  Schrift- 
steller im  Index,  Jakob  I.  von  England  und  Friedrich  II.  der  Große:  Oeuvres  du 
philosophe  de  Sanssouci  141 — 144.  Philosophen  und  Theologen  auf  dem  Index 
144-145. 

Schriftstelleriniieu  auf  dem  Index 145-165 

Zweck  dieses  Kapitels  145.  Verfasserinnen  auf  dem  Index  vor  1600:  Anne 
Askew  146—147,  Magdalena  Haymairin  147—148,  Olympia  Fulvia  Morata  148. 
Die  Herzogin  Ursula  von  Münsterberg,  ihre  Flucht  aus  dem  Kloster  und  ihre  Ver- 
teidigungsschrift 148—150. 

Schriftstellerinnen  im  Index  von  1600  bis  1900 :  Maria  von  Agreda  und  D.  Gio- 
vanna  Maria  B.  nicht  mehr  im  Index  150 — 151.  Es  stehen  noch  30  Verfasserinnen 
im  Index  Leos  XIII.  Verfasserinnen  belletristischer  Schriften:  Ada  Negri  152.  Arc- 
angela  Tarabotti,  ihre  Bücher  und  ihre  Geschichte  152—154,  Lady  Sidney  Mor- 
gan 154,  Charlotte  Ann  Waldie  155,  George  Sand  und  M"""  Suberwick  155,  Ad^IaYde- 
Gillette  Bilet  Dufrenoy  und  Fran^oise  de  Grafigny  156,  M"**  Anne-Marguerite  du 
Noyer  156—157,  M«"«  La  Roche-Guilhem  157. 

Philosophische  Schriftstellerinnen:  Marianna  Florenzi -Waddington  157,  Anna 
Roselli,  Anna  Pepoli,  Adalgisa  Costa  und  Virginia  Paganini  158,  M""'  Henry  Grö- 
ville,  Marie  Pape-Carpantier ,  Natalie  de  Lajolais  und  Ciarisse  Vigoureux,  eine 
Anhängerin  Charles  Fouriers  159. 

Verfasserinnen  theologischer  Bücher:  Caroline  Elisabeth  Prinzessin  von  Sayn- 
Wittgenstein  159,  Christine  von  Belgioioso  Prinzessin  von  Trivulzio  159 — 160, 
Carlotta  Geltrude  Eschini  160,  Hipolita  Rocaberti  160,  Marie  Bon  de  Tlncamation 
(vgl.  S.  575—578)  161,  Paola  Maria  di  Gesü  161,  M"»*  Guyon  161—162,  Madalena 
Homroetz,  Marie  Huber  162,  Antoinette  Bourignon  162 — 163,  Anna  Maria  von 
Schurmann  163 — 164.  Wie  der  Name  der  Aloysia  Sigaea  auf  den  Index  ge- 
kommen 164—165. 

Gegner  und  Kritiker  des  Index 166-173 

Französische  Kritik  im  , Grand  dictionnaire  universel  du  XIX®  si^cle''  von  Pierre 
Larousse  166—167. 

Italienische  Kritik  in  der  ,Nuova  Antologia*  1897  zu  Rom  167—168.  Die  Prä- 
fekten  der  Indexkongregation  168 — 169.  Vincenzo  Gioberti  über  die  Indexkongre- 
gation 169—170. 

«The  Roman  World*  merkwürdige  Entdeckungen  im  Index ;  Leo  XIII.  auf  dem 
Index?  170 — 172.  Houston  Stewart  Chambcrlain  über  das  kirchliche  Bücher- 
gesetz 172-173. 

Deutsche  Stimmen  über  den  Index 173—178 

Trümpelmann  und  Hackenberg  173—174.  Die  ,Neue  Freie  Presse*  175—176. 
Die  , Deutschen  Stimmen*  und  die  , Münchener  Allgemeine  Zeitung*,  Goethe  in 
Eckermanns  Gesprächen  über  den  Bischof  von  Mailand   177 — 178. 

Max  Lehmann  und  der  Index 178-194 

Max  Lehmann  in  den  Preußischen  Jahrbüchern  über  den  neuen  Index;  die 
„Denunziation*  178—180.  Die  , Beleidigung  aller  Nationen  durch  den  Index*; 
Friedrich  der  Große  und  die  Zensur  181—183.  Der  größte  deutsche  Philosoph  und 
die  Zensur  183—184.  Ranke  und  der  Index  184.  Voltaire  und  Rousseau  auf  dem 
Index  184—186.  Giordano  Bruno  186-187.  Hugo  Grotius  187-190.  Hobbes 
und  Spinoza  190—191. 


XIV  Inhaltsangabe. 

Seite 

Das  ,den  Deutschen  verfassungsmäßig  verbürgte  Recht  der  Zensnrfreiheit'  und 
die  Zensur  in  Deutschland;  Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bibliotheken  191—194. 

Der  Index  und  die  Jesuiten 194—206 

.  Die  Beziehungen  der  Jesuiten,  besonders  im  16.  Jahrhundert,  zum  Index  und  zur 
Bücherzensur  nach  dem  Urteile  deutscher  Historiker  194 — 195.  Die  wirklichen  An- 
schauungen eines  hl.  Ignatius,  Lainez  und  Canisius  über  den  Index  und  das  Bücher- 
verbot 196 — 197.  Die  Bemühungen  der  Jesuiten  für  Milderung  des  ersten  römischen 
Index ;  Natalis,  Lainez,  Canisius  und  der  Index  Pauls  IV.  197—202.  Canisius  und 
die  Zensur  in  Bayern,  zwei  Dokumente  202—205.  Die  Jesuiten  in  Köln  und  Löwen 
im  17.  Jahrhundert  und  die  , Vernichtung  des  Buchhandels*  205.  Die  Jesuiten 
*  und  der  Index  im  18.  bis  20.  Jahrhundert  206. 

Englische  BOcherzeusur  206—221 

Ob  Rom  .die  Wiege  der  Bücherzensur*  ist;  die  ersten  Kataloge  verbotener 
Bücher;  in  England  vor  dem  ersten  römischen  Index  1526 — 1546  neun  derartige 
Kataloge  206—207.  Zensur  und  Bücherverbot  unter  Heinrich  VIII.  207—208. 
Eduard  VI.  und  Maria  208.  Die  Königin  Elisabeth  und  ihre  Zensur  gegen  die 
Schriften  der  Katholiken,  Wiedertäufer,  Puritaner,  Brownisten;  grausame,  blutige 
Strafen  208—211.  Jakob  I.  selbst  theologischer  Schriftsteller  und  Zensor  211—212. 
Karl  l.;  die  Schmähschriften  der  Puritaner;  Alexander  Leighton  und  William  Prynne, 
Dr  Bastwick  und  Heinrich  Burton  grausam  gestraft  212 — 213.  Das  Zensnrgesetz 
der  Stemkammer  von  1637  213—214.  Die  «Philothea*  des  hl.  Franz  von  Sales  ver- 
urteilt 214.  John  Milton  und  John  Biddle  215.  Gregorio  Leti,  Arthur  Bury, 
Charles  Blount,  der  Bischof  Burnet  von  Salisbury  unter  der  Zensur  216.  Die  letzten 
englischen  Zensoren  Roger  L'Estrange,  Fräser  und  Edmund  Bohun,  ihre  Schick- 
sale 217.  Das  Erlöschen  des  Zensurgesetzes,  Beginn  der  Zensurfreiheit,  die  Bücher- 
verbote hören  nicht  auf:  Johannes  Toland,  Bernard  de  Mandeville,  Matthew  Tindal, 
Swift,  Samuel  Clarke,  Thomas  Woolston  und  ihre  verbotenen  Werke  217 — 219. 
Die  Zensur  der  Reichsrichter  und  des  Parlaments  219.  Die  englische  Preßgesetz- 
gebung im  19.  Jahrhundert  219—220.  Charakteristik  der  englischen  Zensur  220 
bis  221. 

Die  Zensur  in  den  Niederlanden  nnd  in  Skandinavien  221—249 

Holland.  Calvinische  Zensur:  Verbot  und  Verbrennung  der  alten  katholischen 
Literatur,  der  Schriften  der  Sozinianer,  der  Arminianer  221 — 222.  Hugo  Grotius 
(vgl.  oben  187—190),  Joost  van  den  Vondel  222—224,  Balthasar  Bekker  und  Adrian 
Beverland  224—226. 

Dänemark.  Dänische  Zensur  im  16.  Jahrhundert  von  Friedrich  I.  bis  Friedrich  Tl., 
Edikt  des  letzteren  gegen  die  Konkordienformel  226— 22S;  Christian  IV.  bis  Chri- 
stian V.:  Laurentius  Nicolai,  Niels  Mikkelsen  Aalborg,  Jörgen  Dybvad,  Christoifer 
Dybvad,  Heinrich  Kircher,  Joannes  Lyser,  Zensurgesetz  1676  228—229.  Christian 
Thomasins  und  die  dänische  Zensur  280.  Christian  VI.  bis  Christian  VIL :  Struen- 
see  230 — 231.  Sturz  Struensees,  das  Reskript  von  1771,  das  Ministerium  Guldberg, 
neue  Einschränkung  der  PreBfreiheit,  Goethes  «Werther''  in  der  dänischen  Zensur  231 
bis  232.    Die  dänische  Zensur  im  19.  Jahrhundert  232. 

Schweden.  Gustav  Wasa  bis  Karl  IX.:  Strenge  königliche  Zensur  religiöser 
Bücher  233—235.  Die  Zensur  unter  Gustav  II.  Adolf,  die  Universität  Upsala  und 
ihre  Professoren,  Zensur  des  Königs  und  der  Bischöfe,  J.  Baaz  235 — 236.  Zensur- 
streitigkeiten nach  Gustav  Adolfs  Tode  237,  neue  Zensurverordnungen  seit  1661, 
«orthodoxe  Zensur**,  interessante  Zensurfälle  238—240.  Streitigkeiten  an  der  Uni- 
versität Lund,  Pufendorf  und  Nikolaus  Beckmann,  dijB  schwedischen  Zensoren,  neue 
Bflcherfehden  und  Bucherverbote  240—242.    Pietismus  und  Schwärmerei,  Karl  XI. 


Inhaltsangabe.  XV 

Seite 
and  Karl  XII.,   Andreas  Kempe  243 — 244;   das  Zensurjoumal  Benzelstjemas  1737 

bis   1746   245 — 246;   die   Zensur   im   Kampfe   mit   den   Schwärmern   im    18.   und 

19.    Jahrhundert   247 — 248;    die   Preßgesetzgebung   vom  Ende   des    18.   bis   zum 

19.  Jahrhundert  248—249. 

Die  franzSsisctae  Zensur  im  allgemeinen  und  die  napoleonisctae  im  be- 
sondern          249—268 

Die  königliche  Zensur  und  die  der  Sorbonne  beim  Beginn  der  Reformation;  die 
Indices  der  Sorbonne  249 — 250.  Bellarmin  und  Tasso  in  der  Zensur  des  Parla- 
ments 250—251;  die  calvinische  Zensur  in  Frankreich:  Jean-Baptiste  Morelly  und 
Charles  Du  Moulin  251 — 252.  Die  Zensuren  der  Sorbonne  im  Zeitalter  des  Jan- 
senismus; die  Deklaration  von  1682  252—253;  der  Index  von  1685  253.  Die  Zensur 
vom  17.  bis  zum  18.  Jahrhundert,  die  Zeit  der  «Philosophie"  254,  die  Zensur&eiheit 
und  Zensurtyrannei  der  Revolutionszeit  254 — 257.  Die  napoleonische  Zensur,  erste 
Periode  1800—1804:  das  Dekret  vom  17.  Januar  1800,  Unterdrückung  der  Zei- 
tungen, die  Polizei  überwacht  unter  Napoleons  Oberleitung  die  Presse  258 — 259; 
zweite  Periode  1804 — 1810:  Napoleon  wird  Kaiser  und  übergibt  die  Überwachung 
der  Presse  dem  wieder  erneuerten  Polizeiministerium  260 — 262;  dritte  Periode 
1810 — 1814:  das  Preßgesetz  vom  Februar  1810,  die  Generaldirektion  des  Buch- 
drucks und  des  Buchhandels  262.  Charakteristische  Merkmale  der  napoleonischen 
Zensur:  politische  Tyrannei  263,  religiöse  Tyrannei  264,  Verfolgung  bedeutender 
Schriftsteller:  Madame  de  Sta($l,  Chateaubriand  264 — 265.  Napoleonische  Zensur  in 
Deutschland,  die  Erschießung  Johann  Philipp  Palms  zu  Braunau  1806  266.  Die 
französischen  Preßgesetze  im  19.  Jahrhundert  267 — 268. 

Die  BOctaerzensur  in  der  Schweiz 268—278 

Die  Zensur  Zwingiis  und  der  Zwinglianer  in  Zürich  268.  Calvins  Zensur  in 
Genf  1536—1538  269.  Miguel  Servede,  Giovanni  Valentine  Gentile,  Opfer  der  cal- 
vinischen  Zensur  269 — 271.  Henricus  Stephanus  von  dem  Genfer  Konsistorium  1580 
exkommuniziert;  die  Zensur  in  Zürich  und  Basel;  Bemardino  Ochino  271 — 272. 
Bern  und  seine  Zensur  verurteilt  Calvins  Katechismus  272;  die  Zensur  in  Basel, 
ein  Schreiben  des  Erasmus  272.  Zensurordnungen  in  Basel  1524—1665,  eifrige 
Präventivzensur  273.  David  Joris  und  die  Baseler  Zensur  273 — 274.  Die  schwei- 
zerische  Zensur  im  17.  Jahrhundert,   ihre  strenge  Engherzigkeit  275—276.    Das 

18.  Jahrhundert:  Bodmer,  Lavater,  Johann  von  Müller,  Waser,  Rousseau  in   der 
Zensur   276—277;   die   Zeit  der   Revolution,    Preßfreiheit  und  Preßtyrannei;    das 

19.  Jahrhundert  bis  1848  277—278. 

Die  Bfletaerzensur  in  deutschen  Landen 278-319 

Die  Zensur  des  Deutschen  Reiches  wird  hier  nicht  behandelt,  sondern  hauptsäch- 
lich die  protestantische  Zensur  278.  Die  Realenzyklopädie  für  protestantische  Theo- 
logie über  die  Zensur  in  protestantischen  Ländern  279. 

Die  Zensur  der  Hanptreformatoren :  Luther  und  die  Studenten  zu  Witten- 
berg 1517,  der  Scheiterhaufen  vor  dem  Elstertor  1520,  Luthers  Verteidigungsschrift, 
sein  „Unterricht  der  Beichtkinder  über  die  verbotenen  Bücher**,  seine  Flugschrift 
.Von  weltlicher  Obrigkeif*,  seine  Bemühungen,  den  Druck  der  katholischen  Evan- 
gelienfibersetzung  des  Hieronymus  Emser  zu  verhindern  280 — 281.  Luther  gegen 
die  Schriften  des  Erasmus,  Verbot  einer  Schrift  des  Simon  Lemnius  282;  Luthers 
Zensur  gegen  seine  Mitreformatoren  283. 

Die  Zensur  und  die  Bücherverbrennung  der  Wiedertäufer  in  Münster  283 — 284. 
Melanchthon  und  seine  Ansicht  von  der  Zensur;  Zwingli  und  Calvin  über  die 
Zensur  284—286. 


XVI  Inhaltsangabe. 

Seite 

Zensur  protestantischer  Fürsten  Deutschlands  in  der  Reformationszeit:  Me- 
lanchthons  Gutachten  zu  Naumburg  1554  —  Edikt  des  Herzogs  von  Jülich-Cleve- 
Berg  1554  286—287;  protestantische  Theologen  für  und  wider  die  Zensur  der 
Fürsten  und  Städte ;  Radecker  und  der  Magistrat  von  Löwenberg  287—288.  Zensur 
im  Herzogtum  Sachsen,  Matthäus  Judex,  Sachsen  und  Braunschweig  288 — 289; 
die  Werke  der  Reformatoren  in  der  Zensur  —  die  Konkordienformel  —  die  kur- 
säohsische  Kirchenordnung  1580,  die  Siegesmünze  des  Kurfürsten  August  290 — 291. 
Nikolaus  Krell,  Jakob  Andrea,  David  Pareus,  Tübingen  und  Heidelberg,  die  Bibel 
von  Neustadt  und  der  Katechismus  von  Pfalz-Zweibrücken  291 — 294. 

Merkwürdige  Zensnrverordnnngen  und  Büchergesetze  ans  der  Reformations- 
zelt :  Die  Expurgation  gefährlicher  Bücher,  Zensur-  und  Druckerordnungen ;  Herzog- 
tum Sachsen,  Bayreuth,  Jena  294—296.  Das  Kurfürstentum  Sachsen,  Württemberg, 
fürstliche  und  theologische  Zensoren  296 — 298;  die  Präventivzensur  und  das  Lese- 
verbot 298—300. 

Die  Zensur  der  protestantischen  Staaten  nnd  Städte  im  17.  nnd  18.  Jahrhundert: 
Johann  Kepler  und  Benedikt  Carpzow;  die  Zensur  in  Tübingen,  Leipzig,  Witten- 
berg 301 — 302;  Christian  Thomasius  303 — 304;  die  Zensur  in  Siebenbürgen  und  in 
Mecklenburg  304 — 305;  Strasburg,  Augsburg,  Ulm,  Hall  und  andere  deutsche  Städte 
mit  ihrer  Zensur  805—307;  der  Atheismusstreit.  Fichte  und  Goethe  307—309. 

Die  österreichische,  insbesondere  die  josephinische  Zensor:  Die  Zensur  katho- 
lischer Fürsten  im  16.  Jahrhundert  309 — 310.  Die  Zensur  Maximilians  II.  und  des 
Erzherzogs  Karl  310 — 312.  Charakteristik  der  österreichischen  Zensur  bis  zur  Zeit 
der  Aufklärung  312.  Neue  Zensurkommission  1751,  Gerhard  van  Swieten  312 — 314; 
die  ,  Bücher-Zensur-Hof -Kommission**  1772  315.  Joseph  IL,  seine  Zensurgesetze, 
Handhabung  derselben  315—317;  die  Zensur  Österreichs  von  1795  bis  auf  unsere 
Tage  317—319. 

Brandcnbiipg-Ppeußische  Bflctaerzensur 319—348 

Die  Zensor  in  Knrbrandenbnrg  nnd  im  Herzogtum  Preußen:  Die  Zensur 
Joachims  I.  gegen  Luthers  Bibel  und  Schriften  319—320;  die  lutherische  Zensur 
der  Folgezeit  320—321;  Herzog  Albrecht  von  Preußen,  die  Universität  zu  Königs- 
berg, der  Osiandrische  Streit  321 — 322 ;  Beginn  der  calvinischen  Zensur  322 — 323 ; 
die  Zensur  des  großen  Kurfürsten  323 — 324;  Bekämpfung  der  Synkretisten,  Johann 
Philipp  Pfeiffer  und  Johann  Ernst  Grabe  325—327.  Der  letzte  Kurfürst,  Ver- 
schärfung der  Zensur  327 — 328. 

Die  Zensur  im  K<(nigrelch  Preußen  während  des  18.  Jahrhunderts:  Zensuredikt 
Friedrichs  I.,  die  Blüte  der  Zensur  unter  Friedrich  Wilhelm  L,  verschiedene  Maß- 
regeln 328—329 ;  die  Maßregelung  Christian  Wolffs  in  Brandenburg  329—330.  Neue 
Verbote  „atheistischer  und  gotteslästerlicher  Schriften*  331 — 332.  Friedrich  II. 
und  seine  Zensur,  neue  Verordnungen  und  Bücherverbote  332 — 334,  Zensur  katho- 
lischer Gebetbücher  und  Katechismen  334.  Friedrichs  politische  Zensur  335,  das 
t'lacetum  regium  und  die  Zensur  bischöflicher  Hirtenbriefe  336,  Expurgation  bischöf- 
licher und  päpstlicher  Rundschreiben  337,  Verbot  päpstlicher  Bullen  338 — 339,  ein 
von  Friedrich  verfolgter  Redakteur  339. 

Die  „Histoire  secr^te  de  la  cour  de  Berlin*  von  Mirabeau  in  preußischer  und 
französicher  Zensur  339 — 340.  Friedrich  Wilhelm  II.,  das  Religionsedikt  vom 
9.  Juli  und  das  Zensuredikt  vom  19.  Dezember  1788  340;  die  Zensur  unter  Minister 
Wöllner  341,  Zensurverordnungen  und  Bücherverbote,  Kant,  die  Allgemeine  deutsche 
Bibliothek  341—343. 

Die  preußische  nnd  die  dentsetae  Zensur  des  19.  Jatarlinnderts  343—389 

Die  Zensur  bis  1848:  Friedrich  Wilhelm  III.  343,  Kabinettsordre  vom  3.  Ja- 
nuar 1816,   Unterdrückung   des  ,  Rheinischen  Merkur*  343 — 344;    die  Preßfreiheit 


InhaltsaDgabe.  XVII 

Seite 
in  Weimar,  Professor  Oken  und  die  .Isis*',   Goethe  und  sein  Gutachten  über  die 

Zensurfreiheit  344 — 345.  Der  Bücherbrand  auf  der  Wartburg  und  das  Verbot  der 
.Isis*  346—347;  Zensurverordnungen  1819 — 1848  347,  Zensur  kirchlicher,  religiöser 
Werke,  das  Placetum  regium  348,  Joseph  Görres  verfolgt  von  der  Zensur  349,  „Opera 
omnia'^ -Verbote  des  deutschen  Bundesrates  und  Preußens  349,  „Katalog  über  die  in 
den  Jahren  1844  und  1845  in  Deutschland  verbotenen  Bücher **,  Zahl  und  Art  der- 
selben 349 — 350.  Die  politische  Zensur:  Franz  Dingebtedt,  Georg  Herwegh,  Fer- 
dinand Freiligraih,  Hoffmann  v.  Fallersleben  350—351,  Verbot  des  Katechismus 
des  sei.  Petrus  Canisius  und  der  Schriften  Bruno  Bauers  351 — 352,  Maßnahmen 
gegen  Schriften  von  Professoren  verschiedener  Richtung  352 — 354;  die  Zensur  der 
katholischen  Presse,  der  „Katholik*,  die  „Historisch- politischen  Blätter*  354.  Die 
Parteilichkeit  der  Zensur  zu  Ungunsten  der  Katholiken,  der  Rongeskandal ,  der 
Duisburger  Katechismus,  der  rheinische  Landtag  1845,  Kardinal  Geissei  und  Kar- 
dinal Altieri  354—358,  Bettina  v.  Arnim  und  ihr  „Königsbuch*  358—359. 

Preußische  und  deutsche  Preßgesetze  von  1848  bis  auf  die  Gegenwart:  Die 

Preßfreiheit  von  1848,  Aufhebung  der  Präventivzensar ,  neue  Preßverordnungen 
1850—1874   359-361. 

Die  Maßregelung  der  Presse  von  1850  bis  zur  Gründung  des  Deutschen  Reiches : 
Der  Rückschlag  bald  nach  1848,  Friedrich  Wilhelm  IV.  361—362;  die  Unterdrückung 
der  „Volkshalle*,  August  Reichenspergers  und  Montalemberts  Kritik  362 — 364. 
Der  Kirchenkonflikt  in  Baden  und  in  Nassau,  Bismarck  364 — 366;  Zustände  der 
Zensur  in  andern  deutschen  Staaten  366.  Politische  Zensur  in  der  preußischen 
Konfliktsperiode  367—368. 

Die  Zensur  im  Dienste  des  „Kulturkampfes":  Der  Hofkanonist  Friedberg,  Bis- 
marck 368—369,  die  Weihnachtsallokution  Pius'  IX.  1872  369—370,  Maßregelung 
der  katholischen  Presse  im  Kulturkampf  370—371,  .Preß verbrechen*  der  Bischöfe 
und  Bestrafung  371,  der  Ministerialerlaß  vom  15.  Juni  1874  und  die  neue  Hetzjagd 
auf  die  katholische  Presse  371 — 373,  die  Enzyklika  vom  5.  Oktober  1875  verfolgt 
von  der  Zensur  und  den  Gerichtshöfen  373,  der  Entwurf  des  Reichspreßgesetzes  374, 
das  , Placetum  regium*  und  die  Zensur  des  Dogmas  der  Unfehlbarkeit  in  Bayern 
und  Sachsen  374 — 375,  Aufhebung  der  Artikel  15,  16  und  18  der  preußischen  Ver- 
fassung von  1850  375—376. 

Verbot  sozialdemokratischer  Schriften  1878—1890:  Das  Gesetz  von  1878;  der 
im  amtlichen  Auftrage  bearbeitete  Katalog  der  verbotenen  sozialistischen  Schriften 
376—377;  Zahl  derselben,  Charakteristik  dieser  Zensur  377—378. 

Die  Zensur  der  Schulbücher:  Das  Schulaufsichtsgesetz  vom  11.  März  1872  mit 
dem  Ministerialerlaß  vom  15.  März  1872,  die  daraus  folgende  Zensur  der  katho- 
lischen Religionshandbücher  durch  den  Staat  378—379;  Beschwerden  der  Bischöfe 
und  Gläubigen  vom  Staate  abgewiesen  379 — 380.  Die  preußischen  Schulgesetz- 
entwürfe und  ihre  Bestimmungen  über  die  Zensur  der  Lesebücher  und  Katechismen, 
die  Kritik  August  Reichenspergers  380—382;  ,,  Pädagogisch  es  Lesebuch  für  das 
Lehrerinnenseminar*  von  Dr  Ostermann  im  Gebrauch  zu  Trier  382. 

Schulbücherzensur  in  Baden  1867 — 1868  383.  Neuestiß  Zensur  eines  Lesebuches 
in  Breslau,  die  Aufregung  der  liberalen  Presse  383 — 384 ;  Verbot  von  Schulbüchern 
in  der  polnischen  Muttersprache  384.    Behandlung  der  Preßdelinquenten  384 — 385. 

Vorbeugende  Maßregeln  gegen  die  schlechte  Presse:  Die  Theaterzensur  und 
präventive  Bestimmungen  im  Gesetze  von  1874,  die  polizeiliche  Beschlagnahme  vor 
jedem  richterlichen  Spruche  385 — 387.  Andere  vorbeugende  Schutzmaßregeln  387 
bis  388.     «Beschränkte  Preßfreiheit*  388,  «die  schlafende  Zensur*  389. 

Die  katholische  und  die  akatholische  Zensur 390—401 

Die  Reformation  in  jeder  Beziehung  Förderin  der  Bücherzensur  und  des  Bücher- 
verbotes 390.    Die  Ansicht  De  Villers  und  das  Zeugnis  der  Geschichte   390—391 ; 


XYiii  Inhaltsangabe. 

Seite 
die  Aussprüche  Wiesners   und   Sachses   widerlegt   von   den  Tatsachen    391 — 392. 

Die  Knechtung  der  Katholiken  durch  die  Zensur  des  Liberalismus,  die  ,  Preußischen 
Jahrbücher*  und  die  , Kölnische  Zeitung*  widerlegt  von  Friedrich  IL,  Goethe,  Bis- 
marck  durch  die  Tat  392 — 394.  Die  ,Verekelung*  der  hervorragendsten  Literatur- 
werke 394—395.  Stellung  der  Kirche  zu  der  lasciven  Literatur  auf  den  Reform- 
konzilien im  Anfange  des  16.  Jahrhunderts  395—396.  Die  Zensurierung  der 
klassischen  Schriftsteller  durch  die  akatholische  Zensur  396—397;  die  Zensur  der 
protestantischen  Theologie  397.  Die  Fruchtbarkeit  der  akatholischen  Zensur,  die 
Wandelbarkeit  derselben,  die  ungleichmäßige,  oft  kleinliche,  oft  harte  Anwendung 
der  Zensur-  und  Preßgesetze  398.  Wesen  und  Zweck  der  katholischen  Prftsentiv- 
zensur  399;   ihre  Nützlichkeit  und  Notwendigkeit  auch  für  unsere  Tage  400— 40L 

Schlußwort 402—414 

Bücherzensur  und  Bücherverbot  in  der  alten  christlichen  Zeit  402 — 403;  die 
Anzeige  in  Rom,  die  Autorität  des  Papstes  403;  die  Zensur  an  den  mittelalter- 
lichen Universitäten  404;  Vernichtung  oder  Einziehung  der  gefährlichen  Schriften, 
Expurgation  derselben  404—405,  Prüfung  in  Rom  405.  Erstes  Verzeichnis  apo- 
krypher und  verbotener  Bücher  unter  Innozenz  I. ,  das  Decretum  Gelasianum  405 
bis  406. 

Die  ersten  Verbote  von  Druckschriften  406—407.  Die  Anfänge  der  Präventiv- 
zensur für  Druckschriften  407 — 408.  Die  Büchergefahr  zur  Zeit  der  Glaubens- 
spaltung, Einfluß  auf  die  Zensur  408 — 409.  Die  falsche  Philosophie  und  die  Revo- 
lution mit  ihren  Folgen  für  die  Literatur  und  Zensur  409.  Die  Gefahr  der  schlechten 
Bücher  in  unsem  Tagen  erkannt  und  bekämpft  von  der  Kirche  auch  durch  den  neuen 
Index  409.  Leo  XIII.  und  der  neue  Index  410.  Die  deutschen  Erzbischöfe  und 
ihre  Warnungen  vor  der  schlechten  Lektüre  411.  Der  hl.  Paulus  und  die  wahren 
Erneuerer  der  Kirche  412.  Fänelon  und  Rosmini  412 — 413.  Karl  Borromäus,  Petrus 
Canisius,  Franz  von  Sales  und  ihre  Bemühungen  zur  Empfehlung  und  Einschärfung 
der  kirchlichen  Büchergesetze  413 — 414. 

Chronologische  Reihenfolge  aller  Bficherverbote  im  Index  Leos  XIIL   415—475 


Anlagen. 

I.  Aktenstücke  znr  kirchlichen  Zensnr  nach  Einfiihrnng  des  Bnchdrnckes 

bis  znm  ersten  rSmischen  Index  1559 479—488 

Das  Breve  Sixtus*  IV.  vom  17.  März  1479  an  die  Universität  zu  Köln  479.  Die 
Bulle  Innozenz'  YIII.  vom  17.  November  1487  480 — 482.  Zensur  eines  protestan- 
tischen Büchleins  zu  Wittenberg  durch  Bngenhagen  1525  482.  Das  Edikt  der 
römischen  Inquisition  vom  12.  Juli  1543  488—486.  Zensurerlasse  in  Neapel :  Prag- 
matica  I  von  1544  486.  Pragmatica  II  von  1550  487.  Catalogi  librorum  reproba- 
torum  et  praelegendorum,  Pinciae  1551  488.    Censura  Generalis,  Pinciae  [1554]  488. 

II.  Znm  ersten  rSmischen  Index  Panls  IV.  1559        ....      488—497 

Die  Beurteilung  des  neuen  Index  in  Rom  etc.  488 — 490.  Über  die  Ausgaben 
des  Index  Pauls  IV.,  fünf  Klassen  derselben,  Geschichte  der  Edition  dieses  Index 
1557—1559  490—497. 

UL  Dekret  der  rSmischen  Inquisition  vom  13.  Mai  1562  für  die  Bnch- 
drncker  nnd  Buchhändler  des  Kirchenstaates 497—499 

IV.  Über  Editionen  des  Index  tridentinns  1564  etc 499—501 

Erlaß  des  Magister  S.  Palatii  unter  Pius  V.  vom  19.  Januar  1566   501. 


Inhaltsangabe.  XIX 

Seite 

V.  Erlaubnis  zum  Lesen  verbotener  Bflctaer 502—510 

Motus  propriua  Plus'  IV.  vom  27.  August  1564  mit  der  Leselizenz  für  die  Kar- 
dinäle der  Inquisition  502—504.  Die  Fakultät  des  Kardinals  Sirlet  vom  4.  Juli 
1567  504 — 505.  Die  päpstlichen  Legaten  und  andere  erhalten  Leselizenz  505 — 506. 
Was  Lainez,  der  hl.  Franz  von  Borja  und  der  hl.  Franz  von  Sales  vom  Lesen  der 
verbotenen  Bücher  halten  506—507.  Der  Bischof  Cutbbert  Tunstall  erteilt  dem 
sei.  Thomas  More  die  Erlaubnis  zum  Lesen  häretischer  Böcher  am  7.  März  1527 
507 — 508.  Erasmus  verlangt  die  Erlaubnis  zum  Lesen  verbotener  Bücher  508. 
Kaiser  Karl  Y.  gibt  dem  Franziskus  van  der  Hülst  Erlaubnis  zum  Gebrauch  luthe- 
rischer Bücher  508.  Erlaß  Herzog  Ludwigs  von  Württemberg  vom  15.  Januar 
1593  an  die  Universität  von  Tübingen,  den  Verkauf  sektiererischer  Bücher  be- 
treffend 509—510. 

VI.  Aktenstficke  zur  Orttndnng  der  Indexkongregation    .  510—517 

a)  Der  Motus  proprius  Pius'  V.  vom  19.  November  1570  an  den  Magister  Sacri 
Palatii  510 — 513.  b)  Diario  consistoriale  di  Giulio  Antonio  Santori  Cardinale  di 
8.  Severina  513.  c)  Bericht  des  ersten  Sekretärs  der  Indezkongregation  über  deren 
Gründung  und  erste  Sitzung  513 — 514.  d)  Die  Bulle  Gregors  XUl.  vom  13.  Sep- 
tember 1572  514 — 516.  Anmerkung  Über  die  Gründung  der  Congregatio  Episco- 
porum  517. 

VII.  Breve  Sixtns'  V.  vom  20.  Juni  1587  an  die  berfihmteren  Universitäten, 

nm  deren  Hithilfe  znr  Nengestaltnng  des  Index  zn  erhalten   .      517—518 

Der  Index  librorum  expurgandorum  ex  hispano  et  lovaniensi  Indice  collectus  518 
bis  519. 

Yin.  Ein  nen  anfgefnndener  italienischer  Index  ans  der  Zeit  von  1575 

bis  1589 519-524 

Beschreibung  des  Fundes,  Vergleich  mit  dem  Index  von  Parma  519.  Genauer 
Abdruck  des  ganzen  Index  520—521.  Noten  zum  Inhalt  desselben,  Bestimmung 
seines  Ursprunges  522—524. 

IX.  Zum  Index  Sixtns'  V.  1590 524-525 

Der  genaue  Titel  desselben,  drei  Exemplare  des  Originalindex  zu  Rom  in  der 
Vaticana,  Verschiedenheit  derselben  untereinander  524 — 525.  Claudius  Aquaviva 
über  das  Buch  Bellarmins  in  diesem  Index  525. 

X.  Erlasse  des  P.  Magister  Sacri  Palatti 525-528 

Bando  des  Bartolomeo  de  Miranda  vom  10.  April  1591  526—527.  Andere  ähn- 
L'che  Edikte  aus  den  Jahren  1597  und  1599  527.  Edikt  des  Hyacintus  Petronius 
vom  22.  November  1619  für  die  Stempelschneider  usw.  528. 

XI.  Der  Index  des  Jahres  1593 529-531 

Zwei  Originalexemplare  in  Rom,  Beschreibung  529.  Das  päpstliche  Breve  der 
Einleitung  Clemens'  VIU.  vom  17.  Mai  1593  „Gregem  Dominicum*  529—530.  An- 
hang dieses  Index:  Vergleich  mit  den  Indices  von  1590  und  1596  530—531. 

Xn.    Der    rSmisctae    Index   vom   Jahre   1593    nnd    die   Signoria   von 
Venedig 531-535 

Der  Bericht  des  venetianischen  Gesandten  Paolo  Panita  über  seine  Bemühungen 
bei  Clemens  VIII.  zur  Unterdrückung  des  Index  vom  Jahre  1593  531—535. 


XX  Inhaltsangabe. 

Seit« 

XIII.  Ein  vereinzeltes  rSmisches  Bficherverbot  vom  27.  November  1595    535—536 

Decretom  super  suppressione  libri  inscripti  Expositio  F.  Hieronymi  ä  Politio, 
Sicoli,  Generalis  Ordinis  Fratmm  Minorum  Capnccinomm ,  in  Regnlam  Seraphici 
Patriarchsd  S.  Francisci  eiasdem  Ordinis  Fundatoris  &c.  535 — 536. 

XIV.  Znm  Index  Clemens'  VIII.  vom  Jahre  1596       ....       536—540 

Beschreibung  der  ersten  offiziellen  Ausgabe  desselben  536 — 537.  Das  Edikt  des 
Magister  S.  Palatii  vom  17.  Mai  1596  zur  Ausführung  der  Vorschriften  des  neuen 
Index  an  der  römischen  Kurie  538.  Die  Yenetianer  und  der  Index  von  1596, 
Übereinkunft  zwischen  Rom  und  Venedig,  Dichiarazione  delle  regele  538 — 539. 
Venetianische  Indexausgaben  von  1596  bis  1766  539 — 540. 

XV.  Das  Ontaehten  der  Indexkongregation  über  die  Verbesserung  des 
Werkes  des  Kopernikns 540—542 

Verhältnis  des  Gutachtens  zum  «Monitum"  von  1620,  vollständiger  Abdruck  des 
Gutachtens  540—542. 

XVI.  Nota  di  alenne  operette  &  historiette  proibite  nnd  andere  kleine 
Indiees  ans  dem  Anfange  des  17.  Jahrhunderts     ....      543—547 

Syllabus  seu  CoUectio  librorum  prohibitorum  Bononin  1618  mit  seiner  Aggionta 
-  -  Ursprung  der  Nota  543 — 544.  Das  Edikt  des  Kardinals  Gioiosa  vom  29.  Januar 
1605,  Index  für  die  Diözese  Sabina  544.  Verzeichnisse  erlaubter  oder  empfohlener 
Schriffcen:  Löwen,  Spanien,  Köln,  München,  Mainz,  Frankfurt  544.  Die  Münchener 
Kataloge  544 — 545.  Der  Index  novus  von  Mainz,  die  Edition  von  1612,  Fasten- 
und  Herbstmesse,  Beschreibung  derselben  545—547. 

XVII.  Der  20.  Band  der  „Annales  eeclesiastici^^  des  Abraham  Bzovins    547—551 

Noten  über  diesen  Band  des  Bzovins  und  dessen  Verurteilung  547.  Das  Dekret 
der  römischen  Inquisition  feria  V  3.  Maii  1640  548.  Das  Breve  Urbans  VIII.  an 
den  Stadtrat  von  Köln  26.  Mai  1640  548.  Das  Breve  Urbans  VIII.  an  den  Bischof 
von  Osnabrück  26.  Mai  1640  549.  Titel  und  Beschreibung  jenes  20.  Bandes,  Grund 
der  Verurteilung,  erste  Ausgabe,  Einziehung  derselben,  zweite  veränderte  Ausgabe 
des  Bandes  549—551. 

XVni.   über   die   Verurteilung   und   Freigebnng    des  Werkes    Paolo 
Segneris:  „Coneordia  tra  la  fatica  e  la  qniete^^   ....      551—563 

Noten  zum  verbotenen  Buche  Bell'huomos  und  den  beiden  Schriften  Segneris  551 
bis  552.  Briefe  aus  den  Jahren  1680,  1681  und  1690  über  die  Beanstandung  der 
„Concordia* :  1.  Brief  Segneris  an  den  Kardinal  Gregorio  Barbarigo  (25.  Oktober 
1680)  553.  2.  Brief  Segneris  an  denselben  (28.  Dezember  1680)  553.  3.  Brief 
Segneris  an  den  Großherzog  von  Toskana  Cosimo  III.  (8.  März  1681)  554.  4.  Die 
Minuta  des  Briefes  Cosimos  III.  an  den  Kardinal  Nerli  (10.  März  1681)  555.  5.  Die 
Minuta  des  Briefes  Cosimos  III.  an  den  Kardinal  Colonna  (10.  März  1681)  555. 
6.  Briefe  Segneris  an  den  Sekretär  des  Großherzogs,  Apollonio  Bassetti  vom  16.  Mai 
1681  556;  7.  vom  28.  Mai  1681  556;  8.  vom  7.  Juni  1681  556;  9.  vom  20.  Juni 
•  1681  556;  10.  vom  22.  Juli  1681  557;  11.  vom  29.  Juli  1681  557;  12.  vom  9.  Au- 
gust 1681  558;  13.  vom  23.  September  1681  558;  14.  vom  11.  Oktober  1681  558. 
15.  Brief  Giuseppe  Agnellis  an  den  Sekretär  des  Großherzogs,  Appollonio  Bassetti 
(11.  Oktober  1681)  559.  16.  Briefe  Segneris  vom  14.  Oktober  1681  559;  17.  vom 
18.  Oktober  1681  560.  18.  Minuta  des  Briefes  Cosimos  III.  an  den  Kardinal 
Alderaio  Cibo  (23.  Oktober  1681)  560.  19.  Briefe  Giuseppe  Agnellis  an  Apollonio 
Bassetti  vom  26.  Oktober  1681  561;  20.  vom  8.  November  1681  561;  21.  vom 
29.  November  1681  562;  22.  vom  6.  Dezember  1681  562;  Brief  Segneris  an  den 
Großherzog  Cosimo  III.  (4.  September  1690)  562. 


Inhaltsangabe.  XXI 

Seite 

XIX.  Das  Breve  Innozenz'  XL  vom  26.  Hai  1689  als  Abschluß  des  Pro- 
zesses gegen  den  Kardinal  Pier  Matteo  Petrucci  nnd  dessen  qnie- 
tistisctae  Lehren  und  Schriften 563—573 

Bemerkungen  über  Petrucci  und  seine  Verteidiger  563.  Inhalt  und  Bedeutung 
des  Breves,  das  hier  zum  ersten  Male  im  Druck  erscheint  563 — 564.  Das  Breve 
besteht  aus  drei  Teilen,  dem  eigentlichen  Breve,  der  spontanea  comparitio  des  Kar- 
dinals 565  und  der  retractatio  der  54  verurteilten  Sätze  566 — 570;  es  enthält 
eine  vollkonmiene  Indemnitätserklärung  für  den  Kardinal  564 — 573. 

XX.  Yincenzo  Giobertis  Urteil  über  die  Indexkongregation      ...  573 

XXI.  Die  Unterwerfung  Rosminis  unter  das  Dekret  der  Indexkongre- 
gation       574 

Brief  Rosminis  an  den  Magister  S.  Palatii  von  Albano  15.  August  1849  574. 
Brief  Rosminis  an  einen  Zeitungsredakteur  von  Stresa  17.  Februar  1850  574. 

XXn.  Nachträge 575—585 

1.  Schriftstellerinnen  auf  dem  Index  —  Marie  de  Tlncamation  (S.  161)  575—584. 
Das  Buch  im  Index  Stati  d*  orazione  mentale  hat  zur  Verfasserin  nicht  Marie 
Gnyard,  sondern  eine  andere  Ursuline,  nämlich  Marie  Bon  de  llncamation ;  Ge- 
schichte des  Buches  und  ihrer  Verfasserin  575 — 578. 

2.  Die  Zensur  in  den  Niederlanden  und  in  Skandinavien  —  Spinoza  und  Spino- 
zismus  (S.  191  n.  222)  578.    Dänische  Zensur  unter  Christian  IV.  (S.  228);  Zensur-     « 
Verordnung  1617  578—579.    Schwedische  Zensur  579—580. 

3.  Die  napoleonische  Zensur  in  Deutschland  1813  und  die  Zensur  in  der  Schweiz 
1523-1525  581—582. 

4.  Die  Zensur  in  Sachsen,  besonders  im  18.  Jahrhundert  582 — 583. 

5.  Die  preußische  und  die  deutsche  Zensur  des  19.  Jahrhunderts  (S.  349  ff)  583. 

6.  Die  venetianische  Ausgabe  der  Werke  des  Kardinals  Contarini  (S.  528  f)  584. 

Verzeichnis  zur  Geschichte  der  Bficherzensnr 585—587 

1.  Die  kirchlichen  Verordnungen  585—587. 

2.  Die  akatholische  Zensur  587. 

3.  Die  staatliche  Zensur  587. 

Alphabetisches  Generalregister 589—638 

Dasselbe  verzeichnet  die  Personen-  und  Eigennamen,  die  Bücher  und  Sachen 
zugleich  mit  den  bei  Abfassung  der  Arbeit  benutzten  Archiven,  Biblio- 
theken und  Werke. 


Beschreibmig  des  neuen  Index. 

Ieo  Xm.,  in  mancher  Beziehung  seintsm  gelehrten  Vorgänger  Benedikt  XIY. 
A  vergleichbar,  hat  auch  wie  dieser  eine  Neubearbeitung  des  Index  ins 
Werk  gesetzt.  Schon  im  Jahre  1897  wurden  in  einem  apostolischen  Erlasse 
die  früheren  Regeln  des  Tridentiner  Konzils  durch  neue  allgemeine  Bücher- 
verordnungen  zeitgemäß  verändert  und  ersetzt.  Es  geschah  in  der  Bulle 
»Officiorum  ac  munerum''  vom  25.  Januar  jenes  Jahres.  Ebendort  stellte  der 
Papst  die  Umgestaltung  des  Gesamtcodex  der  kirchlichen  Büchergesetzgebung 
in  Aussicht,  und  drei  Jahre  nachher  war  das  Werk  vollendet. 

Das  neue  Buch  ist  keine  ephemere  Erscheinung.  In  weniger  denn  Jahres- 
frist mußte  der  ersten  großen  Auflage  eine  zweite  folgen.  Ist  Leo  Xm. 
auch  unterdessen  heimgegangen,  sein  Andenken  bleibt  auf  lange  hin  mit  den 
kirchlichen  Büchergesetzen  unzertrennbar  verbunden.  Der  Name  gerade  dieses 
Papstes  wird  seinem  Index  dauerndes  Ansehen  und  besondem  Wert  verleihen. 
Im  übrigen  handelt  es  sich  hier  um  die  Gesetzgebung  des  Papstes 
und  der  Kirche. 

»Der  Index  der  verbotenen  Bücher,  neu  bearbeitet  und  heraus- 
gegeben auf  Geheiß  und  im  Namen  Leos  XIII.  Vorauf  gehen  die 
Apostolischen  Konstitutionen  über  Prüfung  und  Verbot  von  Büchern.**  ^ 

So  betitelt  sich  das  Werk,  welches  1900  aus  der  vatikanischen  Dinickerei 
hervorging.  Das  Ganze  ist  ein  stattlicher  Band  mit  vornehmer  Ausstattung 
in  gr.  8®  von  xxiii  und  317  Seiten.  Ein  einleitendes  Breve  des  Papstes 
vom  17.  September  1900  spricht  sich  auf  Seite  vii— x  kurz  über  Entstehung, 
Inhalt  und  Anlage  wie  "Neuordnung  des  Index  aus,  um  in  seinen  ab- 
schließenden Sätzen  dem  ganzen  Buche  den  Stempel  eines  Aktenstückes  des 
Apostolischen  Stuhles  aufzudrücken. 

Die.  zunächst  folgenden  Seiten  xi— xxiii  sind  der  Vorrede  gewidmet. 
Der  dermalige  Sekretär  der  Indexkongregation  stellt  darin  Bedeutung  und 
gegenseitiges  Verhältnis  der  beiden  Teile  des  Werkes  dar  und  klärt  danach 
im  einzelnen  über  den  Unterschied  des  neuen  Index  von  den  früheren  Kata- 
logen der  verbotenen  Bücher  auf.  Schießlich  gibt  er  die  bibliographischen 
Regeln  an,  die  bei  Abfassung  des  neuen  Bücherverzeichnisses  befolgt  wurden.. 

Nach  der  Vorrede  beginnt  die  Pars  prior,  der  erste,  kürzere  Teil, 
welcher  auf  Seite  3—34  die  Konstitution  Leos  XIII.  »Officiorum  ac  munerum* 
neben  derjenigen  Benedikts  XIV.   „Sollicita  ac  provida"   vom  8.  Juli  1753 


*  Index  librorum  prohibitorum  SS»'  D.  N.  Leonis  XIII  iussu  et  auctoritate  recognitus 
et  editna.  Praemittuntur  Constitutiones  Apostolicae  de  examine  et  prohibitione  librorum. 
Romae,  Typis  Vaticanis  MCM  [Editio  altera  MCMIJ. 

*  Hilg«r8,  D«r  Iiid«x  L«os  XUL  1 


2  Beschreibang  des  neuen  Index. 

enthält.  Diese  letztere  gibt  die  vom  Papste  vorgeschriebenen  Normen  an, 
nach  welchen  die  römischen  Kongregationen  bei  Prüfung  und  Verbot  von 
Büchern  verfahren  müssen,  während  jene  erstere  die  allgemeinen  kirchlichen 
Büchergesetze,  die  sogenannten  Decreta  generalia,  in  sich  begreift. 

Mit  diesen  beiden  Erlassen  sind  nunmehr  die  allgemeinen  Bücherverord- 
nungen abgeschlossen.  Damit  tritt  es  denn  auch  nach  außen  in  die  Erschei- 
nung, was  Leo  XIII.  in  seiner  Bulle  verfügte,  daß  nämlich  nicht  bloß  die 
allgemeinen  Tridentiner  Regeln,  sondern  auch  alle  andern  Verbote  und  Zensur- 
bestimmungen, welche  ehedem  zum  größten  Teil  dem  eigentlichen  Index  vor- 
aufgeschickt wurden,  beseitigt  und  aufgehoben  sind. 

Der  zweite,  umfangreichere,  aber  deshalb  nicht  wichtigere  Teil,  die  Pars 
posterior,  umfaßt  auf  280  Seiten  (37 — 317)  den  eigentlichen  Index  oder 
Katalog  der  verbotenen  Bücher.  Um  den  Gesetzescodex  über  das  Bücher- 
wesen zu  vervollständigen,  erübrigt  es  ja  nach  den  allgemeinen  Verordnungen 
des  ersten  Teiles  nur  noch,  im  einzelnen  die  durch  Sonderentscheidungen  ver- 
urteilten Bücher  aufzufühi*en.  Dies  geschieht  im  zweiten  Teile,  welcher  dem 
ganzen  Werke  seinen  Namen  gegeben  hat. 

Somit  stellt  sich  die  Editio  Leoniana  auf  den  ersten  Blick  als  ein  wohl- 
geordnetes, bedeutend  vereinfachtes  Ganzes  der  kirchlichen  Büchergesetz- 
gebung dar,  indem  von  nun  an  in  ihren  beiden  zusanmiengehörigen  Teilen 
alle  rechtsgültigen  Erlasse  zum  Bücherwesen  zu  suchen  sind. 

Daß  bei  der  Neuordnung  des  Inddx  nichts  unbeachtet  blieb,  beweist  der  Titel  des 
Buches.  Selbst  dieser  ist  teüweise  geändert  und  genauer  dem  ganzen  Inhalt  des  Werkes 
angepaßt.  Ein  Gleiches  gilt  von  der  Zweiteilung  und  der  treffenden  schon  angedeuteten 
Benennung  dieser  Teile  ab  Pars  prior  und  posterior.  Bei  der  bisherigen  Unkenntnis  des 
Index  wird  es  nicht  ohne  Nutzen  sein,  auf  solche  anscheinend  belanglose  Änderungen  gleich 
eingangs  aufmerksam  gemacht  zu  haben. 

Wie  wichtig  dem  Papste  die  Sache  selbst  erschien,  erhellt  am  besten 
aus  dem  Schlußwort  des  apostolischen  Breves  «Romani  Pontifices'*,  das  auch 
hier  die  Beschreibung  des  neuen  Codex  der  kirchlichen  Büchergesetzgebung 
beschließen  soll: 

„Mit  apostolischer  Autorität  approbieren  und  bestätigen 
Wir  diesen  Generalindex  der  verbotenen  Bücher,  welcher  im 
Vatikan  gedruckt,  auf  Unser  Geheifi  neu  bearbeitet  und  ver- 
bessert wurde,  indem  Wir  ihn  ausdrücklich  diesem  Unserem 
Schreiben  als  dazu  gehörig  eingefügt  wissen  wollen.  Von  allen 
und  überall  soll  er  getreu  und  unverletzlich  beobachtet  werden. 
Wir  tragen  daher  allen  Bischöfen  und  Ordinarien,  allen  Re- 
gularobern  und  überhaupt  allen,  die  es  jetzt  oder  in  Zukunft 
irgendwie  angeht,  auf,  sowohl  für  die  Verbreitung  als  Beob- 
achtung eben  dieses  Index  nach  besten  Kräften  Sorge  zu  tragen." 


(Geschichtlicher  Überblick  des  kirchlichen  Bücherverbotes. 

Das  Bflcherverbot  in  der  alten  nnd  mittleren  Zeit. 

• 

Die  ungeschminkte  Oeachichte  des  Index  muß  auch  dessen  Apologie 
sein.  Wenn  es  nun  auch  nicht  unsere  Absicht  ist,  die  Geschichte  oder  eine 
Verteidigung  der  ganzen  kirchlichen  Büchergesetzgebung  zu  schreiben,  so 
dient  doch  nichts  so  sehr  zur  Beleuchtung  und  zum  besseren  Verständnis  der 
kirchlichen  Praxis  der  Bücherverbote  als  eben  ein  Überblick  über  die  Ge- 
schichte dieses  Zweiges  des  Kirchenrechtes.  In  Wirklichkeit  schickten  des- 
halb fast  alle  früheren  Kataloge  der  verbotenen  Bücher  einen  solchen  summa- 
rischen Geschichtsabriß  vorauf.  Auch  Leo  XIII.  tut  es,  teils  in  dem  einleitenden 
Breve  «Romani  Pontifices^  teils  in  der  Konstitution  »Officiorum  ac  munerum''. 

„Den  römischen  Päpsten,  denen  im  Apostelfürsten  Petrus  jenes  hehre 
Amt,  die  ganze  Herde  Christi  zu  weiden,  anvertraut  ist,  lag  es  immerfort  am 
Herzen,  des  Glaubens  kostbaren  Schatz  unversehrt  und  unverletzt  zu  bewahren 
und  die  christlichen  Völker  des  Erdkreises  mit  dem  Brote  heilsamer  Lehre 
zu  nähren.  Daher  stammt  ihr  Eifer  und  ihre  Umsicht,  mit  der  sie  besorgt 
waren,  gleichwie  guten  Samen  vom  Unkraut,  die  guten  und  heilsamen  Bücher 
von  den  schlechten,  den  verfälschten  und  gefährlichen  zu  scheiden,  damit 
nicht  das  christliche  Volk  durch  unbedachtsamen  oder  mutwilligen  Gebrauch 
dieser  letzteren  an  Glauben  oder  Sitten  Schaden  leide.  Von  jeher  haben  die 
Päpste  selbst  wie  auch  die  Konzilien  nach  der  Verschiedenheit  der  Zeitlage 
es  nie  unterlassen,  beim  Übel  die  richtigen  Heilmittel  anzuwenden." 

Den  Bischöfen,  Vätern  und  Konzilien  der  ersten  christlichen  Jahr- 
hunderte leuchtete  als  Beispiel  der  Eifer  des  Völkerapostels  vorauf,  mit  dem 
er  nach  dem  Zeugnis  der  Apostelgeschichte  zu  Ephesus  die  abergläubischen 
Bücher  unter  seinen  Augen  verbrennen  ließ  ^.  Eingedenk  dieses  apostolischen 
Beispiels,  hielten  die  Väter  der  ersten  Jahrhunderte^,  die  Bischöfe  und  die 
Konzilien  mit  allen  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Mitteln,  wie  jede  falsche,  ver- 
derbliche Lehre,  so  besonders  als  Quelle  derselben  heidnische  und  häretische 
Bücher  von  den  Gläubigen  fern. 

Als  erstes  allgemein  gültiges,  geschichtlich  dokumentiertes  kirchliches 
Bücherverbot  ist  das  Verbot  der  Thalia  des  Arius  bekannt,  welches  325  auf 
dem  Konzil  von  Nicäa  erfolgte,  sobald  die  Kirche  in  Freiheit  nach  außen 
zur  Zeit  des  Kaisers  Konstantin   sich  entwickeln  konnte.    Die  Kirche  gab 


^  Apg  19,  19.  Denn  auch  wnnn  es  nicht  auf  sein  Geheiß  geschah,  billigte  er  zweifels- 
ohne die  Verbrennung  und  hieß  sie  gut,  ja  sah  darin  eine  besondere  Wirkung  der  Gnade 
infolge  seiner  Predigt. 

«  Vgl.  S.  Cyprianus,  Ep.  45,  c.  2. 


4  Das  BQcherverbot  in  der  alten  Zeit. 

auf  dieser  ihrer  ersten  allgemeinen  Synode  hiermit  deutlich  zu  verstehen,  wie 
sie  den  hl.  Paulus  und  die  Bücherverbrennung  der  Apostelgeschichte  auffaßte. 
Es  war  jedoch  jenes  ausdrückliche  Verbot  nichts  anderes  als  eine  notwendige 
Folge  der  Verurteilung  der  Lehre  des  Anus.  Die  weitere  Ausführung  des 
Verbotes  konnte  dem  ersten  christlichen  Kaiser  überlassen  werden.  Konstantin 
erließ  alsbald  ein  kaiserliches  Edikt,  das  sogar  die  Todesstrafe  dem  androht, 
welcher  die  Bücher  des  Arius  verberge  und  nicht  sofort  zum  Verbrennen  ab- 
liefere. Gleich  den  gottlosen  Büchern  des  Christenfeindes  Porphyrius  in  früherer 
Zeit  sollten  nunmehr  die  des  Arius  durch  Feuer  vernichtet  werden. 

In  ähnlicher  Weise  verfuhren  die  Kaiser,  die  Bischöfe,  Konzilien  und 
Päpste  in  der  Folgezeit  gegen  die  Schriften  und  Bücher  der  Eunomianer,  der 
Montanisten,  des  Origenes,  des  Nestorius,  der  Messalianer,  der  Eutychianer 
und  schließlich  der  Manichäer  zu  Rom  unter  Leo  dem  Großen. 

Als  erster  Katalog  verurteilter  Schriften  erscheint  im  Jahre  496  auf 
einem  römischen  Konzil  das  sogenannte  Decretum  Gelasianum,  das  ins  Decretum 
Gratiani  aufgenommen  wurde  und  nach  der  Aufzählung  der  von  der  Kirche 
für  echt  und  katholisch  gehaltenen  kanonischen  und  patristischen  Schriften 
auch  ein  Verzeichnis  von  Apokryphen  sowie  häretischen  Büchern  bringt. 

Aus  den  folgenden  Jahrhunderten  haben  wir  neue  kirchliche  Bücher- 
verbote, zumal  solche,  die  von  Rom  und  vom  Papste  ausgingen :  im  6.  Jahr- 
hundert unter  Gregor  dem  Großen,  im  7.  unter  Martin  L  (649),  im  folgenden 
unter  Papst  Zacharias  (745)  und  auf  dem  zweiten  Konzil  von  Nicäa  787. 
Und  wie  schon  692  die  Trullanische  Synode  die  von  den  Feinden  der  Kirche 
fälschlich  ersonnenen  Märtyrergeschichten  zu  verbrennen  gebot,  so  verwarf 
814  der  Patriarch  Nicephorus  in  Konstantinopel  ähnliche  Märtyrerakten.  In 
demselben  9.  Jahrhundert  wurden  die  falschen,  anonymen  Bußbücher  ver- 
folgt und  verbrannt,  wie  beispielshalber  von  der  Reichssynode  zu  Paris  im 
Jahre  829. 

Betrachtet  man  die  Bücherverbote  der  alten  Kirche  im  Zusammenhang, 
so  braucht  es  nicht  aufzufallen,  daß  es  deren  verhältnismäßig  so  wenige  gibt. 
Abgesehen  davon,  daß  wir  heute  gewiß  nicht  alle  kennen  und  daß  in  dieser 
ersten  Zeit  vielfach  die  Bischöfe  und  Partikularsynoden  für  die  einzelnen 
Sprengel  auch  in  betreff  der  gefährlichen  Bücher  sorgten,  so  gab  es  damals 
überhaupt  nur  wenige,  und  selbst  diese  wenigen  liefen  nicht  um  wie  heut- 
zutage Flugschriften.  Man  muß  eben  bedenken,  daß  das  gläubige  Volk  durch 
seine  Unkenntnis  des  Lesens  größtenteils  gegen  das  Gift  der  schlechten  Bücher 
geschützt  war. 

Was  die  Art  und  den  Inhalt  der  verbotenen  Bücher  angeht,  so  waren 
es  zumeist  häretische  Werke,  daneben  Apokryphen,  falsche  Märtyrerakten, 
unechte  Bußbücher  und  abergläubische  Schriften. 

Das  Verbot  aber  all  der  Bücher,  besonders  der  häretischen,  war  durch- 
gängig viel  strenger  abgefaßt  und  die  Übertretung  vielfach  mit  schwereren 
Strafen  belegt  als  in  der  Folgezeit.  Aus  der  Strenge  des  Verbotes  geht  von 
selbst  hervor  einerseits  der  Eifer  der  Kirche  gegen  solche  Bücher  und  ander- 
seits ihre  große  Besorgnis,  die  Gläubigen,  zumal  alle  Gebildeteren  —  die  ja 
einzig  im  stände  waren,  sich  der  Bücher  unmittelbar  zu  bedienen  — ,  möchten 


Das  BQcherverbot  im  Mittelalter.  5 

durch  den  Gebrauch  jener  Bücher  großen  Seelenschaden  erleiden.  Mit  andern 
Worten:  wie  verschiedenartig  die  kirchliche  Praxis  der  Bücherverbote  in 
älterer  und  neuerer  Zeit  dem  kritischsten  Forscher  vorkommen  mag '.Ursache 
der  Verbote  wie  ausgesprochener  Zweck  derselben  ist  sich  stets  gleich  ge- 
blieben in  der  alten  wie  in  der  neuen  Zeit.  Und  das  ist  es,  was  den  Oeist 
dieser  Gesetze  ausmacht  und  sie  nicht  bloß  rechtfertigt,  sondern  als  not- 
wendig erscheinen  läßt. 

An  die  Bücherverbote  der  alten  Kirche  reihen  sich  die  des  Mittelalters 
in  größerer  Zahl  an.  Die  Geschichte  derselben  knüpfk  sich  hauptsächlich  an 
die  Geschichte  und  die  Namen  mancher  mittelalterlichen  Irrlehrer,  wie  z.  B. 
an  den  Namen  eines  Berengar  von  Tours  (1050),  eines  Abälard  (1120),  eines 
Scotus  Erigena  (1225),  eines  Marsilius  von  Padua  und  Johannes  von  Jandun 
(1327),  eines  Johann  Wiclif  (1387  1408  1413)  und  Johann  Huss  (1415), 
sowie  eines  Pedro  Martinez  de  Osma  (1480)  zur  Zeit  Sixtus'  IV.  Über  diese 
und  manche  andere  Bücherverbote  derselben  Zeit  sind  wir  genauer  unter- 
richtet, weil  uns  der  kirchliche  Prozeß  mit  der  Verurteilung  der  Lehren  und 
Schriften  jener  Verfasser  aufbewahrt  ist.  In  den  Akten  des  Konzils  von 
Eonstanz,  welches  das  Urteil  und  Verbot  der  Synode  von  Rom  unter 
Johann  XXIII.  aus  dem  Jahre  1413  bestätigte,  heißt  es  über  die  Bücher 
Johann  Wiclifis  ausdrücklich,  daß  niemand  dieselben  lesen  dürfe  unter  Strafe 
der  Exkommunikation  und  daß  die  Bischöfe  unter  schweren  kirchlichen 
Strafen  gehalten  seien,  diese  Schriften  einzusammeln  und  zu  verbrennen. 

Neben  den  eigentlich  häretischen  Büchern  wurden  gerade  im  Mittel- 
alter vielfach  verurteilt  Bücher  aus  allen  Zweigen  des  dämonischen  Mysti- 
zismus, Zauberbücher,  Schriften  der  Nekromantie,  der  Teufelsbeschwörung, 
der  Magie  und  des  Aberglaubens  jeder  Art  (1276  1316  1325  1328).  Un- 
gefähr aus   derselben  Zeit  stammen  die  Verbote  des  Talmud   (1239 — 1320). 

Schon  vorher  traten  zuerst  in  Frankreich,  veranlaßt  durch  die  Mißbräuche 
der  Waldenser  und  Albigenser,  Verordnungen  bezüglich  des  Lesens  der  Bibel- 
übersetzungen auf.  Bereits  1199  klagte  der  Bischof  von  Metz  in  einem 
Briefe  an  Innozenz  III.  über  jene  Mißbräuche.  1299  verordnete  die  Provinzial- 
synode  von  Toulouse :  die  Laien  sollten  keine  Bücher  des  Alten  oder  Neuen 
Testamentes  haben  außer  den  Psalmen  oder  dem  Brevier,  jedoch  auch  diese 
nicht  in  der  Volkssprache.  In  Spanien  erging  ein  ganz  ähnliches  Verbot  um 
das  Jahr  1276  von  Jakob  I.  von  Aragonien,  und  im  Anfang  des  15.  Jahr- 
hunderts erließ  eine  englische  Provinzialsynode  von  Oxford  1408  eine  solche 
Verordnung  zur  Zeit  der  Lollardengefahr  gegen  wiclifitische  Bibelübersetzungen. 

Mehr  vereinzelt  steht  ein  Bücherverbot  mit  der  Strafe  der  Exkommuni- 
kation da,  welches  Eugen  IV.  nach  dem  Berichte  des  Vespasiano  da  Bisticci 
über  das  unflätige  Werk  des  Beccadelli  verhängte.  Und  noch  eines  andern 
vereinzelten  päpstlichen  Bücherverbotes  jener  Zeit  muß  gedacht  werden. 
Pius  n.,  als  Schriftsteller  mehr  bekannt  unter  seinem  Familiennamen  Aneas 
Silvius  de'  Piccolomini ,  verwarf  nicht  bloß  in  seinen  späteren  Briefen  die 
eigenen  unerbaulichen  erotischen  Schriften  der  Jugendzeit,  sondern  erließ 
auch  1463  eine  besondere  RetraktationsbuUe ,  worin  er  seine  früheren  An- 
sichten und  Schriften  über  den  Primat  aufgibt  und  verdammt. 


6  Die  ersten  italienischen  Indices. 

Bficherordnnnj^en  nnd  Kataloge  yerbotener  Bficher  seit  1500. 

Die  Index-Kongregation. 

Mit  dem  Ablauf  des  Mittelalters  und  der  Erfindung  der  Buchdrucker- 
kunst mufite  die  kirchliche  Büchergesetzgebung  in  ein  ganz  neues  Stadium 
treten. 

Als  man  etwa  ein  halbes  Jahrhundert  nach  dem  Aufkommen  des 
Bücherdruckes  begann,  die  neue  Kunst  zur  Herstellung  und  Vervielfältigung 
schlechter  Bücher  zu  mißbrauchen,  erschienen  auch  bald  (1501  und  1515) 
päpstliche  Bullen  Alexanders  VI.  und  Leos  X.,  welche  den  Buchdruckern 
unter  der  schwersten  Strafe  die  vorherige  Prüfung  der  zu  druckenden  Bücher 
durch  die  kirchlichen  Obern  als  strenge  Gewissenspflicht  auferlegten.  Es  fand 
aber  in  einzelnen  Ländern  und  Städten,  wie  in  Spanien  und  Deutschland,  Köln, 
Mainz  und  Venedig,  eine  derartige  vorgeschriebene  Prüfung  schon  früher  statt. 
Dieselbe  ging  von  den  Bischöfen  und  Universitäten  aus.  Doch  erst  mit  der 
B>eformation  und  Luther  schwoll  der  Strom  gefährlicher,  verderblicher  Bücher 
zumal  in  Deutschland  so  an,  daß  die  Kirche  und  auch  der  Staat  systematischer 
dagegen  einschreiten  mußten.  Damit  schlug  denn  auch  die  Geburtsstunde  des 
Index  der  verbotenen  Bücher. 

Luthers  Bücher  und  Schriften  waren  am  15.  Juni  1520  durch  die  Bulle 
^Exurge''  von  Leo  X.  verurteilt  worden.  Und  um  diese  Zeit  erschienen  nun 
bald  allenthalben  in  Deutschland,  in  den  Niederlanden,  in  Frankreich,  in  Eng- 
land, aber  zuletzt  erst  in  Italien  Bücherverordnungen  und  Kataloge  oder 
Verzeichnisse  verbotener  Bücher,  die  teils  von  der  geistlichen,  teils  von  der 
weltlichen  Obrigkeit  ausgingen,  bald  von  Synoden  oder  der  Inquisition,  bald 
auch  von  den  Universitäten  veröffentlicht  wurden.  In  der  ersten  Hälfte  des 
16.  Jahrhunderts  zählte  man  schon  eine  stattliche  Reihe  solcher  Indices 
librorum  prohibitorum,  aber  auch  später,  als  der  allgemein  und  überall  gültige 
römische  Index  schon  zu  Recht  bestand,  erschienen  nebenher  in  andern  Ländern 
und  Städten  noch  weitere  Zusatz-  oder  Partikularindices. 

Der  erste  italienische  Index,  den  man  kennt,  ist  der  des  Senates  von 
Lucca  aus  dem  Jahre  1545;  ihm  folgte  1549  zu  Venedig  ein  Index,  den  der 
päpstliche  Nuntius  Giovanni  della  Casa  daselbst  herausgab.  1554  erschien 
ein  zweiter  in  Venedig  und  derselbe  gleichzeitig  in  Mailand. 

Bislang  kannte  man  diesen  letzteren  nur  aus  den  Streitschriften  des  be- 
rüchtigten Vergerio,  der  einen  vollständigen  Abdruck  davon  brachte.  Von 
diesem  melden  denn  auch  alle  Indexbibliographen,  die  Schelhorn,  Hoffmann, 
Petzholdt,  Reusch,  Ottino  und  Fumagalli.  Es  hat  uns  aber  das  Finderglück 
in  der  Vaticana  zu  Rom  ein  Mailänder  Original  vom  Jahre  1554  in  die 
Hände  gespielt.  Eben  weil  Vergerio  und  nach  ihm  Reusch  diesen  Index  im 
Abdruck  wiedergaben,  ist  es  nicht  nötig,  hier  näher  auf  den  Inhalt  desselben 
einzugehen.  Wenn  auch  die  Edition  von  Reusch^  eine  große  Zahl  kleiner 
Abweichungen  vom  Original  enthält,  so  stimmt  sie  doch  in  allem  Wesent- 
lichen damit  überein.    Darum  ist  es  überflüssig,  den  ganzen  Katalog  hier 


^  Die  Indicee  librorum  prohibitorum  des  16.  Jahrhunderts,  TObingen  1886,  143  f. 


Die  ersten  römischen  Indices.  7 

noch  einmal  abzudrucken.  Eine  gedrängte  Beschreibung  des  Aktenstückes 
aber  wird  um  so  mehr  angebracht  sein. 

Das  Mailänder  Original  erschien  als  großes  Plakat,  ähnlich  wie  der 
Index  von  Parma  1580  und  ein  vollständig  unbekannter  italienischer  Index  des 
16.  Jahrhunderts,  von  denen  unten  die  Rede  sein  wird.  Der  Druck  ist  auf  zwei 
großen  Blättern  angebracht,  die  aneinandergeklebt  wurden,  damit  das  Ganze 
auf  diese  Weise  angeschlagen  und  veröffentlicht  werden  konnte.  Ebenso  fand 
er  sich  in  der  Vaticana,  während  er  augenblicklich  in  seine  zwei  Teile  zerlegt 
aufbewahrt  wird.  Das  Ganze  hat  ohne  Rand  eine  Breite  von  38  cm  bei  einer 
Länge  von  76  cm ;  mit  Rand  ist  es  44  cm  breit  und  90  cm  lang.  Die  kleinere 
obere  Hälfte  (ohne  Rand  28  cm ,  mit  Rand  32  cm  lang)  umfaßt  die  lange 
Einleitung  mit  allgemeinen  Verordnungen,  während  der  größere  untere  Teil 
(von  48  bezw.  58  cm  Länge)  den  eigentlichen  Katalog  enthält. 

Nach  der  Einleitung  kommt  die  Angabe  des  Jahres  in  folgender  Weise : 

9 Dat.  in  Milano  l'anno  dil  1554  alli ...'', 
und  darauf  folgt   die  Überschrift  des  Kataloges: 

,  Index  librorum  et  Auctorum  nomina,  in  quorum  scriptis  Christiane  lector 
haereses  multas  intermixtas  offendes,  quam  plures  alii  forent  addendi.'' 

Und  nun  werden  in  fünf  Kolumnen  die  Titel  der  Bücher  und  Namen  der 

Autoren  gegeben,  anfangend  mit  „Acta  colloquii  Ratisbonae*"  und  schließend 

in  der  fünften  Kolumne  mit 

„Xistus  Betuleius  Augustanus 

Finis 

In  Milano  per  Gio  Battista 

&  fratelli  da  Ponte 

ala  Dovana 

Cautum  ne  quis  alius  imprimat  per 

Reverendum  D.  Comissarium  Inquisitorem. 

Bartholomeus  Parpalionus. 
Jo.  A.  Ar.""" 

Bonaventura  P.  P.*°"  et  Commissarius  Generalis  San"*  Inquisitionis. " 

Da  Neapel  in  jenen  Zeiten  zur  spanischen  Krone  gehörte,  erklärt  es 
sich  leicht,  weshalb  man  aus  dieser  Stadt  keinen  besonderen  Index  findet. 
Gleichwohl  stießen  wir  auf  zwei  Verordnungen  des  Vizekönigs  von  Neapel 
über  Bücherdruck  und  Zensur.  Es  ist  die  Pragmatica  vom  15.  Oktober  1544 
und  die  Pragmatica  II  vom  80.  November  1550,  deren  Wortlaut  im  Anhangt 
wiedergegeben  ist. 

In  Rom  selbst  nahm  sich  seit  der  im  Jahre  1542  erfolgten  Neuorgani- 
sation die  Inquisition  infolge  ihres  Hauptzweckes  auch  besonders  der  Bücher- 
gesetzgebung an.  Doch  erscheint  hier  erst  1559  der  erste  förmliche  Index. 
Ein  erster  Druck  desselben  war  schon  1557  von  der  Inquisition  fertiggestellt, 
aber  nicht  veröffentlicht  worden;  im  zweiten  darauffolgenden  Jahre  gab 
Paul  IV.  die  veränderte  Indexliste  heraus,  die  unter  seinem  Namen  geht  und 


'  S.  Aolage  I. 


8  Der  Index  Pauls  IV.  und  Pius'  IV. 

durch  übergroße  Strenge^  sich  hervortat.  Reusch^  und  andere  nach  ihm, 
wie  auch  Ottino  und  Fumagalli^,  sprechen  viel  von  einer  Moderatio  Indicis 
librorum  prohibitorum  des  Generalinquisitors  Michael  Ghislieri  (des  späteren 
Pius  y.))  einer  Milderung  nämlich  des  Index  Pauls  IV.,  welche  nach  jenen 
Autoren  am  24.  Juni  1561  unter  Pius  IV.  veröffentlicht  worden  wäre.  Aber  es 
kann  kein  Zweifel  sein,  da£  diese  sogenannte  Moderatio  bereits  von  Paul  IV. 
selbst  gewährt  und  in  seinem  Index  des  Jahres  1559  auch  bereits  veröffent- 
licht wurde.  Es  gibt  wohl  eine  Ausgabe  dieses  Index,  welche  am  30.  Dezember 
1558*  schon  fertig  gedruckt  war  und  jene  Moderatio  »De  libris  orthodoxo- 
rum  Patrum  etc.  '^  nicht  kennt.  Aber  mit  dem  neuen  Katalog  selbst  mu&  sie 
an  jenem  80.  Dezember  oder  nachträglich  in  den  ersten  Tagen  des  darauf- 
folgenden Januar  veröffentlicht  worden  sein.  In  den  römischen  Bibliotheken 
fanden  wir  wenigstens  vier  andere  verschiedene  Ausgaben  dieses  Index 
Pauls  IV.  vom  Jahre  1559,  welche,  zu  Rom,  Neapel,  Rimini  und  Novara 
gedruckt,  alle  die  erwähnte  Moderatio  enthalten.  Es  ist  auch  vollständig 
ausgeschlossen,  daß  alle  diese  Editionen  durch  späteren  Nachdruck  entstanden 
seien  o.der  da£  jenes  Dekret  allein  später  sei  eingeschoben  worden.  Dies  erhellt 
am  klarsten  aus  der  Edition  von  Novara  sowohl  aus  dem  Druck  als  aus  bei- 
gefügten handschriftlichen  Noten.  Dort  nämlich,  in  demselben  Druckbogen 
und  auf  demselben  Blatt,  welches  das  Buch  abschließt  und  unmittelbar  vorher 
das  genannte  Dekret  „De  libris  orthodoxorum  Patrum  .  .  .  ."  enthält,  liest 
man  nach  der  typographischen  Schlufinote: 

„Novariae  |  apud  Franciscum  et  lacobum  |  Sesallos  Fratres  excudebatur 
MDLIX.«  I 
folgende  handschriftliche  Notiz :  . Gegenwärtiger  Index  wurde  beim  hoch w. 
Inquisitor  von  Mailand  geholt  am  18.  Februar  1559  durch  mich  Gio:  Batt.  .  .  . 
Zutti  und  durch  mich  Gio.  Ant.""  Mezzabarba  im  Auftrage  des  hochwürdigsten 
Bischofs  etc ** 

Und  unmittelbar  vor  jener  typographischen  Note  heißt  es  im  Druck 
von  eben  diesem  Dekrete :  „Und  es  wurde  das  vorstehende  Dekret  der  heiligen 
Römischen  Generalinquisition  mit  dem  Index  selbst  in  der  Stadt  Novara  und 
an  den  gewöhnlichen  Stellen  veröffentlicht  am  26.  Januar  1559'  usw. 

Wenn  somit  das  Dekret  „De  libris  orthodoxorum  Patrum "^  sicher 
nicht  aus  dem  Jahre  1561  ist,  so  existiert  ein  anderes  Bücherdekret  der 
Römischen  Inquisition  genau  aus  dem  Jahre  1562,  in  dem  man  zu  Trient  an 
der  Änderung  und  Milderung  des  Index  Pauls  IV.  arbeitete.  Es  ist  datiert 
vom  13.  Mai  jenes  Jahres  und  Indexforschem  ebenso  unbekannt  wie  eine 
Bücherverordnung  vom  19.  Januar  1566,  welche  der  Magister  Sacri  Palatii 
Thomas  Manrique  „di  espresso  ordine  &  commissione  di  sua  Beatitudine 
[Pio  V]'  erließ.    Beide  Aktenstücke  folgen  im  Anhangt.    Es  blieb  aber  der 

'  S.  Anlage  II.  >  Der  Index  der  verbotenen  Bacher  I,  Bonn  1883,  299  ff. 

*  Biblioth.  bibliogr.  italica,  Roma  1889,  192. 

*  Bezw.  1559,  wenn  man  nach  anderer  Rechnungsart  .das  Jahr  des  Herrn"  mit  dem 
25.  Dezember,  Weihnachten,  beginnt. 

*  S.  Anlage  III  und  IV ;  vgl.  Anlage  X  mit  ähnlichen  Verordnungen  des  Magist.  S.  Pal. 
aus  den  Jahren  1591  usw. 


Neu  aufgefandener  italienischer  Index.  9 

Index  Paula  lY.  nicht  lange  in  Kraft  und  ist  auch  überhaupt  nicht  einmal 
für  die  römischen  Indices  der  vorbildliche  oder  normangebende  geworden. 
Dies  ist  vielmehr  der  zweite  des  Jahres  1 564,  welchen  Pius  IV.  publizierte  und 
der  gewöhnlich  als  der  tridentinische  bezeichnet  wird.  Er  enthält  nämlich  als 
ersten  Teil  oder  Einleitung  die  zehn  tridentinischen  Regeln  oder  allgemeinen 
Büchergesetze,  zweitens  wurde  er  von  einer  dazu  ernannten  Eonzilskommission 
ausgearbeitet,  um  aber  erst  nach  Ablauf  des  Konzils  zu  Rom  vollendet  und 
dort  von  Pius  lY.  veröffentlicht  zu  werden.  Dieser  neue  Iudex  des  Jahres  1564 
hatte  von  dem  Pauls  IV.  die  Einteilung  in  drei  Klassen  übernommen,  obgleich 
dieselbe  nicht  als  eine  glückliche  oder  praktische  bezeichnet  werden  kann. 
Es  werden  nämlich  an  erster  Stelle  bei  jedem  Buchstaben  die  Namen  vieler 
häretischen  Verfasser  einfach  aufgezählt  und  damit  alle  deren  Werke  als 
verboten  bezeichnet;  die  zweite  Klasse  brachte  unter  dem  Namen  der 
Schriftsteller  die  Titel  bestimmter  verbotenen  Werke,  während  die  letzte 
anonym  erschienene  gefährliche  Bücher  mit  ihrem  Titel  alphabetisch  ge- 
ordnet enthielt. 

Im  wesentlichen  seinem  Inhalte,  nicht  seiner  Form  nach  ist  der. Index 
Pius'  IV.  zu  Recht  bestehen  geblieben  bis  auf  Leo  XIII.  im  Jahre  1900,  indem 
die  verschiedenen  neuen  Ausgaben  jedesmal  die  nötigen  Zusätze  und  Mehrungen 
anbrachten.  Wie  schon  oben  bemerkt,  gaben  aber  auch  nach  dem  Erscheinen 
des  allgemein  gültigen  tridentinischen  Index  verschiedene  Länder  und  Städte 
noch  ihre  eigenen  Indices  heraus.  So  kommt  es,  daß  nach  dem  Jahre  1564 
auch  die  Rede  ist  von  spanischen  und  portugiesischen,  von  Antwerpener  und 
Münchener  Indices.  Sogar  in  Italien  lie£  man  1580  noch  zu  Parma  einen 
eigenen  Index  erscheinen.  Da  bis  jetzt  selbst  den  Bibliographen  nur  ein 
Exemplar  dieses  Kataloges  von  Parma  bekannt  war,  soll  auf  ein  zweites 
Originalexemplar,  welches  wir  in  der  Vatikanischen  Bibliothek  einsahen, 
aufmerksam  gemacht  werden.  Es  ist  ziemlich  sicher,  dafi  die  Inquisition 
von  Parma  ihn  veranstaltete.  Bislang  war  dieser  der  einzige  italienische 
Index  nach  1564,  den  die  Forscher  kannten.  Es  gibt  aber  wenigstens  noch 
einen  zweiten  derartigen  italienischen  Katalog  verbotenerBücher,  der  jeden- 
falls nach  1574  und  vor  1590  verfaßt  und  veröffentlicht  wurde.  Allem 
Anscheine  nach  stammt  er  aus  einer  oberitalienischen  Stadt  und  wurde  von 
der  dortigen  Inquisition  als  Nachtrag  zum  tridentinischen  Index  gegeben. 
Er  betitelt  sich  deshalb  bescheiden  als  ,Nota  de  libri  prohibiti  et  de  alcuni 
sospesi ,  fin  che  di  loro  venghi  fatta  nuova  espurgatione  dalla  Santissima 
Inquisitione  universale  oltra  quelli  che  sono  contenute  nell'Indice  generale 
fatto  giä  per  ordine  et  decreto  del  sacro  Concilio  di  Trento.  Avertendo  ogni 
persona  ä  non  legeme,  ne  teneme,  acciö  non  incorrino  nelle  pene  spirituali 
et  temporali.* 

Das  Ganze  ist  ein  Einblattdruck  in  Folio,  das  wir  in  einem  Handschrift- 
band der^iblioteca  Chigi  zu  Rom  entdeckten.  Es  scheint  aber  beschnitten, 
jeder  Druckvermerk  und  sonstige  Aufklärungen  über  die  Herkunft  des  Doku- 
mentes fehlen  gänzlich.  Der  Katalog  enthält  nur  82  Nummern:  einzelne 
Bücher  oder  Opera  omnia  bestimmter  Verfasser  oder  auch  Bücherklassen,  wie 
z.  B.  »Libri  de  Duelli''. 


10  Gründung  der  Index-Kongregation. 

Die  Schlußnote  besagt:  „Le  opere  di  Leonardo  Fussio  (sie!)  di  medieina 
si  concederanno,  pur  che  siano  corrette  secondo  la  correttione  che  sara 
stampata  d'  ordine  del  R.  P.  Inquisitore:  Ma  avertendo  ciascuno  non  tener 
Libro  francese  etiam  historici  che  trattino  in  materia  de  religione,  perche 
per  la  magior  parte  sono  compoati  ö  stampati  da  heretici/ 

Das  ganze  Aktenstück  ist  interessant  und  wertvoll  genügt  doch  sind 
wir  der  Ansicht,  daß  sich  ähnliche  Zusatzindices  wohl  noch  in  verschiedenen 
andern  Staats-  oder  Stadtbibliotheken  oder  Archiven  werden  aufspüren  lassen. 

Vielleicht  sind  aber  die  Dokumente,  welche  die  römischen  Bibliotheken 
und  Archive  über  die  bisher  etwas  dunkle  Entstehungsgeschichte 
der  Indexkongregation  nach  langem  Suchen  uns  lieferten,  noch  wichtiger 
und  sollen  daher  auch  vollständig  im  Anhange  abgedruckt  werden. 

Zunächst  versah PiusV.  durch  ein  Motu  proprio^  vom  19,  November  1570 
seinen  Magister  Sacri  Palatii  mit  den  weitestgehenden  Vollmachten  „certos 
libros  prohibitos  corrigendi".  In  diesen  Vollmachten  findet  sich  im  Grunde 
die  Befugnis  zur  Errichtung  einer  Indexkongregation  und  somit  der  eigent- 
liche Keim  und  Anfang  der  Eardinalskongregation,  welche  bereits  im  darauf- 
folgenden März  1571  errichtet  wurde.  Obgleich  es  sich  nämlich  in  dem 
Motu  proprio  zunächst  nur  um  Verbesserung  bereits  verbotener  Bücher 
und  Anfertigung  eines  Index  expurgatorius  handelte,  berichtet  der  Kardinal 
von  S.  Severina,  Giulio  Antonio  Santori,  in  seinem  Diario  Concistoriale^  zum 
5.  März  1571  wie  folgt: 

„Am  5.  März,  Montag  nach  dem  ersten  Fastensonntag,  1571  ward  ein 
geheimes  Konsistorium  gehalten.  Der  Heilige  Vater  beschied  den  Kardinal 
von  Ermland  ^,  die  Kardinäle  Colonna  und  Sirlet,  der  aber  abwesend  war,  die 
Kardinäle  von  Theane^  und  Monte  alto  sowie  den  Kardinal  Giustiniani  zu 
sich  und  beauftragte  sie  mit  der  Revision  oder  Zensur  der  Zenturien  und 
der  Bücher  der  Augsburgischen  Konfession  sowie  mit  der  Revision  und  Her- 
stellung des  Index.     (Ich  konnte  jedoch  nicht  gut  verstehen.)'' 

Kein  anderer  als  der  Sekretär  dieser  neugestifteten  Kongregation, 
der  Franziskaner  Antonio  Posio,  meldet  dann  über  die  Gründung  oder  Er- 
richtung selbst: 

„Die  Kongregation  zur  Reform  des  Index  und  zur  Verbesserung  der 
Bücher  wurde  errichtet  im  Jahre  des  Herrn  1571  im  Monat  März  in  dem 
Hause  des  erlauchten  Kardinals  von  Clairvaux  [Cardinalis  Clarevallensis : 
Hieronymi  Souchier],  und  zum  ersten  Male  versanmielten  sich  die  dazu  er- 
nannten Kardinäle  dieser  Kongregation  am  27.  desselben  Monats. 

„Am  22.  aber  des  genannten  Monats  wurde  mir  von  den  erlauchten 
Kardinälen,  meinen  Herren,   dem  Kardinal  von  Theane  und  von  Monte  alto, 


^  Es  folgt  in  genauem  Abdruck  als  Anlage  VIII.  Diese  Nota  ist  von  besonderem 
Interesse,  weil  sie  fast  vollständig  in  den  Index  von  1590,  dem  sie  als  Quelle  diente,  auf- 
genommen wurde. 

«  S.  Anlage  Via. 

'  Unlängst  veröffentlichte  P.  Tacchi-Venturi  das  Diarium  zu  Rom  in  Studi  e  Docu- 
menti  di  Stona  e  Diritto  XXIII  (1902).  vgl.  Anlage  VIb.  «  Hosius. 

^  Theanensis  ist  der  Kardinal  Angelo  de'  Bianchi.    Cf.  Cod.  Corsini  G.  47,  fol.  35. 


Der  Index  Sixtus'  V.  H 

unter  Zustimmung  Sr.  Heiligkeit  seligen  Andenkens  Pius'  V.  das  Amt  eines 
Sekretärs  übertragen  ....**  ^ 

Dieses  Protokoll  der  Gründung  und  ersten  Sitzung  der  Indexkongre- 
gation schrieb  Antonio  Posio  erst  später,  etwa  1572,  unter  Gregor  XIII, 
nieder  und  dasselbe  findet  sich  jetzt  im  Codex  Vat.  lat.  6207  fol.  203. 

Obgleich  somit  die  Kongregation  errichtet  war,  mu£  dennoch  zu  den 
Dokumenten  der  ersten  Gründung  noch  die  Bulle  Gregors  XIII.  vom  13.  Sep- 
tember 1572  gerechnet  werden,  denn  sie  enthält  die  eigentliche  feierliche 
Bestätigung  und  Einrichtung  der  Kongregation  durch  den  Papst.  Sie  war 
daher  für  die  Indexkongregation  das  wichtigste  Aktenstück.  Ein  Abdruck 
dieser  Bulle  war  den  Forschem  bekannt,  und  auch  heute  noch  findet  sich 
dieser  in  verschiedenen  Exemplaren  besonders  in  den  römischen  Bibliotheken. 
Es  ist  uns  jedoch  gelungen,  in  den  römischen  Archiven  sowohl  die  erste 
authentische  Minuta  zu  dieser  Bulle,  als  auch  das  Original  der  Bulle  selbst 
au&uspüren,  und  es  stellt  sich  dabei  heraus,  daß  dieselbe  an  den  Kardinal 
Sirlet  und  vier  andere  Kardinäle  gerichtet  ist,  während  der  eben  erwähnte 
Abdruck  im  ganzen  sieben  £[ardinäle  als  Mitglieder  der  neuen  Kongregation 
nennt.  Dies  ist  der  Grund,  weshalb  im  Anhange^  die  Bulle  abgedruckt  ist 
genau  nach  dem  Original  auf  Pergament  in  dem  Vatikanischen  Archiv.  Es 
sei  nur  noch  bemerkt,  daß  wir  auch  andere  Abdrucke  jener  Bulle  zu  Rom 
fanden,  welche  wie  das  Original  Sirlet  und  vier  andere  Kardinäle  auf- 
führen^. Mit  diesen  vier  Urkunden  ist,  wie  uns  scheint,  die  erste  Gründung 
der  Indexkongregation  genugsam  aufgeklärt. 

Gregor  XIII.  war  es  auch,  der  in  die  Bulle  ,,Coena  Domini^  die  Straf- 
bestimmung aufnahm,  daß  das  Drucken,  Lesen  und  Besitzen  der  häretischen 
Schriften  mit  der  dem  Papste  vorbehaltenen  Exkommunikation  geahndet 
werden  solle. 

Dessen  Nachfolger  Sixtus  Y.,  selbst  eines  der  ersten  Kardinalsmitglieder 
der  Indexkongregation,  wandte  auch  fernerhin  derselben  besondere  Auf- 
merksamkeit zu.  Nach  der  Bulle  Gregors  XIII.  blieb  ihm  freilich  zur 
Gründung  und  Organisation  der  Kongregation  kaum  noch  etwas  zu  tun  übrig. 
Die  Bulle  „Immensa  aetemi  Patris"  vom  22.  Januar  1588,  welche  15  Kardinals- 
kongregationen einführte  oder  bestätigte,  bringt  denn  auch  für  die  Index- 
kongregation nichts  Neues.  Aber  schon  vorher  hatte  Sixtus  Y.  im  Jahre  1587  ^ 
den  Kardinal  Colonna  nebst  eim'gen  andern  —  es  sind  jedenfalls  die  damaligen 
Mitglieder  der  Indexkongregation  —  mit  der  Herausgabe  eines  neuen  Index 
beauftragt.  In  einem  eigenen  Breve  vom  20.  Juni  1587^  wendet  er  sich 
an  die  berühmteren  ausländischen  Universitäten  und  ermahnt  dieselben  nicht 
nurzur  Mithilfe,  sondern  befiehlt  ihnen  ausdrücklich,  ihm  mitzuteilen,  in  welcher 


»  S.  Anlage  VIc.  «  S.  Anlage  VId. 

'  Aneh  spftter  noch  unter  Sixtus  Y.  bestand  die  Indexkongregation  aus  fttnf  ^  nicht 
sieben  Mitgliedern. 

*  Nicht,  wie  Reusch  I  501,  wahrscheinlich  nach  Zaccaria,  Storia  polemica  delle 
proibizioni  de'  Libri  p.  161,  sagt,  am  22.  August  1588.  Auch  in  andern  Punkten  ist  die 
Darstellung  bei  Beuadi  teils  unvollständig  teils  unrichtig. 

^  S.  das  Breve  Anlage  YII. 


12  Der  Index  Sixtus'  V. 

Art  und  Weise  sie  bis  jetzt  selbst  Bücher  verboten  oder  erlaubt  hätten.  Über- 
dies aber  sollten  sie  ihm  eine  Zusammenstellung  aller  Bücher  von  häretischen 
oder  katholischen  Verfassern,  die  nicht  im  tridentinischen  Index  ständen  und 
nach  ihrer  Ansicht  entweder  verboten  oder  verbessert  werden  müßten,  ein- 
senden. In  den  beiden  folgenden  Jahren  arbeitete  man  fleißig  in  Rom  an 
dem  neuen  Index,  außer  vielen  andern  wurden  Bellarmins  Disputationes 
de  controversis  fidei  undFrancisci  a  Victoria  Relectiones  darauf  gesetzt. 
Unter  dem  9.  März  1590  stellte  Sixtus  V.  die  Einleitungsbulle  ^  zum  neuen 
Index  aus,  welche  mit  dem  Index  im  gleichen  Jahre  zu  Rom  gedruckt  ward. 
Das  Buch  war  jedoch  noch  nicht  zur  Veröffentlichung  fertig,  als  Sixtus  am 
27.  August  desselben  Jahres  starb,  und  es  ist  durchaus  wörtlich  zu  nehmen, 
was  später  (1596)  Clemens  VIII.  in  dem  Breve  zu  seiner  Indexausgabe  sagt, 
daß  nämlich  Sixtus  gestorben  sei,  re  minime  absoluta,  bevor  die  Sache  fertig 
war.  Ja  nach  den  drei  Exemplaren  dieses  Index,  welche  sich  heute  alle  drei 
in  der  Vaticana  befinden  (zwei  derselben  stammen  aus  der  Barberini),  kann 
man  ruhig  behaupten,  daß  die  Sache  oder  das  Buch  nicht  einmal  so  im  Drucke 
fertig  war,  daß  es  hätte  veröffentlicht  werden  können.  Abgesehen  davon, 
daß  das  Dmckprivileg  am  Anfange  fehlt  und  am  Schlüsse  die  andern  Formali- 
täten einer  Edition  der  römischen  Kurie  nicht  erscheinen,  'finden  sich  in  jenen 
Exemplaren  manche  Verschiedenheiten  und  Anzeichen,  daß  man  es  wohl  mit 
einem  Probedruck,  aber  nicht  mit  einer  fertigen  Edition  zu  tun  hat.  Schon 
der  Titel  des  Druckes  muß  Bedenken  erregen:  derselbe  paßt  eben  nur  zur 
Einleitungsbulle  für  sich  allein  betrachtet,  nicht  zum  eigentlichen  Index. 
Merkwürdiger  noch  ist  es,  daß  das  Exemplar,  nach  welchem  Mendham  seinen 
Abdruck  herstellte,  als  Schluß  einen  Katalog  der  Häresiarchen  hat ,  welcher 
in  den  drei  römischen  Exemplaren  fehlt.  Von  diesen  dreien  hat  eines  gar 
keinen  Anhang,  zwei  haben  als  Anhang  einen  Katalog  von  Büchern  in  der 
italienischen  Vulgärsprache.  Schließlich  sind  in  den  römischen  Originalen, 
die  wir  einsehen  und  prüfen  konnten,  so  viele  und  große  Druckmängel,  daß 
man  unmöglich  eines  derselben  als  zur  Veröffentlichung  fertig  bezeichnen 
kann.  Mehr  als  wahrscheinlich  ist  es,  daß  die  existierenden  Exemplare 
Proben,  Vorlagen  für  die  Kardinäle  und  Konsultoren  der  Kommission  waren. 
Es  ist  nicht  einmal  ausgeschlossen,  daß  diese  verschiedenen  Exemplare  im 
Druck,  wie  sie  jetzt  vorliegen,  erst  nach  dem  Tode  Sixtus'  V.  vollendet  wurden, 
um  bei  den  neuen  Verhandlungen  in  den  folgenden  Jahren  zu  dienen  —  ob« 
gleich  es  anderseits  auch  feststeht,  daß  bei  Sixtus'  V.  Lebzeiten  bereits  eine 
Indexliste,  auf  welcher  Bellarmin  stand,  gedruckt  war.  Der  P.  General 
der  Jesuiten  Aquaviva  berichtet  in  einem  Briefe^  an  den  P.  Provinzial 
Ferd.  Alberus  vom  9.  November  1590  ausdrücklich,  daß  der  Indexkatalog 
mit  dem  Namen  Bellarmins  bereits  gedruckt  war,  fügt  aber  hinzu,  daß 
durch  die  Bemühungen  anderer,  welche  von  den  Jesuiten  dazu  bewogen 
wurden,  der  Papst  selbst  die  Sache  oder  den  Index  «aliquamdiu  inhibuit  ac 


*  Das  Original  derselben   fanden  wir  im  Vatikanischen  Archiv   unier   den  Instram. 
misc.,  zwei  Exemplare  des  Index  in  der  Barberini,  ein  drittes  in  der  Vaticana. 
'  S.  Anlage  IX. 


Die  Indices  von  1593  und  1596.  13 

suspendit*,  etwas  aufschob  und  liegen  liefi.  Nach  dem  Tode  Sixtus'  V.  aber 
hätten  die  Kardinäle  dies  noch  viel  mehr  getan,  und  so  sei  Bellarmins  Buch 
in  Wirklichkeit  durchaus  nicht  verboten  worden,  wenn  auch  Sixtus  V.  den 
besten  Willen  dazu  hatte. 

Jedenfalls  lagen  solche  Indexexemplare  von  1590  bei  den  Indexver- 
handlungen bis  1593^  vor,  Bellarmin  und  Fr.  a  Victoria  wurden  gestrichen, 
der  Häresiarchenkatalog  ebenso,  dagegen  jener  Katalog  von  Büchern  in  der 
Yulgärsprache  sogar  noch  bedeutend  vermehrt  mit  italienischen,  spanischen, 
portugiesischen,  französischen  und  deutschen  Büchern.  Die  Bulle  Sixtus'  V. 
mit  den  22  neuen  Regeln,  welche  die  zehn  tridentinischen  ersetzen  sollten, 
verschwand  auch  wieder,  und  mit  den  zehn  Regeln  des  Tridentinums  wurde 
eine  Instructio  über  Verbesserung  und  Druck  von  Büchern  eingesetzt.  Das 
Breve  der  Einleitung  ist  datiert  vom  17.  Mai  1593^  und  das  Druckprivileg 
für  Paulus  Bladus  vom  5.  Juni  desselben  Jahres.  So  war  die  Arbeit 
Sixtus'  V.  drei  Jahre  nach  seinem  Tode  unter  Clemens  VIII.  endlich  zur  Ver- 
öffentlichung fertig.  Auch  von  diesem  Index  fanden  wir  ein  vollständiges 
Exemplar  in  der  Vaticana,  ein  zweites  in  der  Biblioteca  Angelica  zu  Rom^. 
Und  erst  recht,  wenn  man  die  Exemplare  des  Index  Sixtus'  V.  mit  diesen 
vom  Jahre  1593  vergleicht,  gewahrt  man  das  Unfertige  der  ersteren:  ein 
Argument,  das  um  so  schwerwiegender  ist,  als  es  feststeht,  daß  nun  trotz 
alledem  dieser  fertige  neue  Index  im  Jahre  1593,  als  er  Clemens  VIII. 
zur  Edition  überreicht  ward,  die  päpstliche  Erlaubnis  zur  Veröffentlichung 
nicht  erhielt,  sondern  einfachhin  unterdrückt  wurde.  Man  weiß  auch  genau, 
was  Clemens  VIII.  bestimmte,  seine  Genehmigung  zu  verweigern.  Es  war 
hauptsächlich  die  Signoria  von  Venedig,  welche  sich  aus  sehr  eigennützigen 
Kaufmannsmotiven  durch  ihren  Gesandten  Paruta  ^  alle  erdenkliche  Mühe  gab, 
die  Veröffentlichung  zu  hintertreiben.  Der  Hauptstein  des  Anstoßes  war  eben 
jener  Anhang  von  Büchern  in  der  Vulgärsprache,  von  dem  die  Venetianer 
einen  bedeutenden  Nachteil  für  ihren  Buchhandel  befürchteten.  Paruta  gelang 
es,  den  Papst  für  seine  Pläne  zu  gewinnen,  und  die  Indexreform  begann 
aufs  neue.  Der  Index  Sixtus'  V.  trat  in  ein'  drittes  Stadium  ein ,  das  dann 
drei  Jahre  später  seinen  endgültigen  Abschluß  fand.  Das  Resultat  ist  der 
Index  Clemens'  VIII.  vom  Jahre  1596 '^j  wie  er  in  vielen  Editionen  und 
vielen  Exemplaren  heute  noch  in  manchen  Bibliotheken  vorliegt.  Die  Haupt- 
änderung war  das  Ausscheiden  jenes  Anhanges  der  Vulgärbücher.  Außer 
neuem  Papstbreve  und  Druckprivileg  wurden  den  zehn  tridentinischen  Regeln 


'  Das  Exemplar  der  Vaticana  hat  auf  dem  Blatt  vor  dem  Titel  folgende  handschrift- 
liche Note :  ,M.  R<^  Pre  Mio  Oss*^.  Questi  111*"^  Sig^  della  Congreg''"  del  Indice  per  Sabbato 
alle  xij  höre  desiderano  che  V.  F.  intervenga  alla  Congreg"'  del  Indice  per  trattare,  di 
qnelli  Authori  che  si  devono  levare  di  questo  Indice,  overo  aggiongere  per  il  novo  Indice 
da  £Eursi.*  '  S.  Anlage  XL 

'  Die  Bibliographen  der  Indexaasgaben  kennen  merkwürdigerweise  von  dem  Index  des 
Jahres  1593  nur  den  Titel,  den  sie  Zaccaria  entnommen  haben. 

*  Cf.  La  legazione  di  Roma  di  Paolo  Paruta  1592—1595  I,  Venezia  1887,  296  332; 
II  180  245  488.  —  S.  Anlage  Xll. 

^  Vgl.  dazu  die  Anlage  XIY;  ein  vereinzeltes  merkwürdiges  BQcherverbot  aus  jener 
Zeit  (1595)  siehe  in  Anlage  XIII. 


14  Die  Indices  von  1600  bis  1900. 

noch  einige  allgemeine  Verordnungen  beigefügt  und  die  obengenannte  In- 
structio  bedeutend  verändert.  Der  eigentliche  Katalog  der  verbotenen  Bücher 
dagegen  ist  inhaltlich  beinahe  so,  wie  ihn  Sixtus  Y.  vorbereitet  hatte,  Bellarmin 
und  Fr.  a  Victoria  blieben  weg.  Die  Form  und  Einteilung  wurde  insofern  eine 
andere,  als  der  Index  Pius'  IV.  (1564)  unverändert  mit  seinen  drei  Klassen 
wieder  aufgenommen  ward,  dann  aber  jeder  einzelnen  Klasse  bei  jedem  einzelnen 
Buchstaben  eine  bedeutende  Vermehrung  beigefügt  wurde  als  , Appendix*. 

Bei  den  nun  im  17.  Jahrhundert  folgenden  Neueditionen  erhielten  die 
allgemeinen  Verordnungen  des  ersten  TeUes  ähnlich  wie  im  Jahre  1596  einige 
weitere  Zusätze,  abgesehen  von  den  Mehrungen  und  Ergänzungen  des  eigent- 
lichen Kataloges  durch  neu  verbotene  Bücher. 

Mit  dem  Jahre  1596  und  dem  Index  Clemens'  VIII.  wird  aber  insofern 
die  erste  Klasse  abgeschlossen,  als  dieselbe  von  nun  an  kaum  noch  vermehrt 
wurde.  Statt  dessen  erschienen  in  der  Folgezeit,  wenn  auch  weit  seltener, 
die  fast  gleichwertigen  Verbote  der  sämtlichen  Werke  irgend  eines  bestimmten 
Verfassers,  die  sogenannten  „opera  omnia'* -Dekrete. 

Unter  den  Indexausgaben  des  17.  Jahrhunderts,  von  denen  einige  neben- 
her ganze  Sammlungen  von  Dekreten  über  verbotene  Bücher  in  chrono- 
logischer Reihenfolge  enthielten,  tritt  besonders  die  des  Jahres  1664  hervor, 
da  sie  die  Einteilung  in  drei  Klassen  aufgab  und  auch  sonst  die  Form  zu 
bessern  suchte.  Derselbe  Index  Alexanders  VII.  erschien  in  etwas  verkürzter 
Form  1665  von  neuem.  Und  von  nun  an  gibt  es  ein  Jahrhundert  lang  ver- 
schiedene Neuauflagen  des  Kataloges  der  verbotenen  Bücher,  die  aber  au^r 
den  notwendigen  Ergänzungen  aus  den  letztverflossenen  Jahren  und  andern 
Zutaten  und  Nachträgen  nichts  wesentlich  Neues  bringen. 

Die  beste  Indexausgabe  vor  dem  Jahre  1900  ist  ohne  Zweifel  die 
Benedikts  XIV.  vom  Jahre  1758,  die  sich  auf  den  ersten  Blick  als  eine  be- 
deutend verbesserte  darstellt.  Bereichert  wurde  sie  in  ihrem  ersten  Teile 
durch  die  wichtige  Einleitungskonstitution  „Sollicita  ac  provida**  vom  9.  Juli  1753. 
Nachdem  diese  Ausgabe  im  Todesjahre  des  Papstes  erschienen  war,  erlitt 
sie  bis  auf  Leo  XIII.  auch  in  formeller  Beziehung,  abgesehen  von  den  jedes- 
maligen Zusätzen,  keine  Veränderung,  geschweige  denn  eine  Verbesserung,  da 
im  Gegenteil  mit  der  Zeit  viele  arge  Redaktionsfehler  bei  den  Neudrucken 
Eingang  fanden.  Von  um  so  größerer  Bedeutung  ist  die  Editio  Leoniana  des 
Jahres  1900,  die  eingangs  beschrieben  wurde. 

Was  die  Sache  selbst  angeht,  so  bestätigt  in  der  Tat  dieser  geschicht- 
liche Überblick,  wie  flüchtig  er  auch  sein  mag,  daß  den  römischen  Päpsten 
stets  die  Sorge  am  Herzen  lag,  falsche  Lehren  und  verderbte  Sitten,  diese 
Doppelquelle  allen  Unheils  und  Verderbens  für  die  Staaten,  welche  aus  den 
schlechten  Büchern  ihren  Ursprung  herleitet  und  von  dort  steten  Zufluß 
erhält,  von  der  menschlichen  Gesellschaft  fem  zu  halten.  Ihr  Mühen  war 
nicht  umsonst,  solange  und  wo  immer  in  der  Verwaltung  bei  den  Staats- 
regierungen das  göttliche  Gesetz  maßgebende  Norm  von  Gebot  und  Verbot  war 
und  die  beiden  Gewalten,  Staat  und  Kirche,  einhellig  dasselbe  Ziel  anstrebten  K 


*  Cf.  «Officiorum  ac  manerum"  Index  p.  5. 


Berechtigung  des  kirchliclieii  Bücberverbotes.  15 

Die  ganze  Entwicklung  aber  der  kirchlichen  Büchergesetzgebung  ist  eine 
durchaus  naturgemäße,  die  mit  den  jeweiligen  Zeiterfordernissen  gleichen  Schritt 
hielt.  Wo  immer  die  Paragraphen  des  Naturgesetzes  und  des  Dekaloges  gegen 
die  Gefahren  verderblicher  Bücher  entweder  den  Gläubigen  klar  genug  durch 
die  gewöhnlichen  Mittel  des  christlichen  Unterrichts  vor  Augen  traten  oder 
aber  durch  christliche  Gesetze  weltlicher  Regierungen  genugsam  in  Ei*inne- 
rung  gebracht  wurden,  bedurfte  es  kirchlicherseits  weniger  des  Apparates 
einer  vollständig  ausgebildeten  Gesetzgebung.  Erst  die  unheilvolle  Mehrung 
der  Gefahr  schlechter  Bücher,  welche  ein  Produkt  des  unchristlichen  Geistes 
der  neueren  Seiten  auf  der  einen  Seite,  des  ins  Ungeheuerliche  anwachsenden 
Lesestoffes  schlimmster  Art  auf  der  andern  Seite  ist,  liefi  die  Kirche  zu  dem 
notwendigen  Heilmittel  greifen.  Aus  den  kirchlichen  Bücherverboten  aber, 
welche  nun^  dennoch  die  alte  und  mittlere  Zeit  aufweist,  geht  klar  hervor, 
wie  die  Kirche  sich  stets  ihres  göttlichen  B.echtes  und  ihrer  heiligen  Pflicht 
bewußt  war:  gelehrter  wie  ungelehrter  Literatur  gegenüber  Glauben  und 
Sitten  wirksam  zu  schützen.  Es  konnte  dabei  nicht  ausbleiben,  daß  dieses 
notwendige  Heilmittel  der  neueren  Zeit,  der  Index,  vielfach  wie  ein  lästiger 
Mahner  angesehen  und  behandelt  wurde. 

Berechtigung  des  kirohliohen  Büoherverbotes. 

Solange  noch  vor  Erfindung  der  Buchdruckerkunst  neue  Bücher  nur 
durch  Abschreiben  vervielfältigt  werden  konnten,  war  es  leicht,  durch  Ver- 
brennen alsbald  eine  neu  erscheinende  gefährliche  Schrift  fast  vollständig  un- 
schädlich zu  machen.  In  Wirklichkeit  bedienten  sich  denn  auch  von  alters 
her  dieser  Art  von  Bücherzensur  und  Bücherverbot  sowohl  heidnische  Re- 
publiken als  heidnische  Kaiser,  die  christlichen  Könige  und  Fürsten,  die 
rechtmäßige  weltliche  und  geistliche  Obrigkeit  in  Staat  und  Kirche,  in  Haus 
und  Familie. 

Sobald  mit  dem  Bücherdruck  die  Gefahr  verderblicher  Bücher  wuchs, 
wurde  auch  das  Bücherverbot  überall  bei  der  kirchlichen  wie  staatlichen 
Autorität  häufiger  und  systematischer.  Wohl  stellte  die  sogenannte  Reforma- 
tion das  Prinzip  der  freien  Forschung  auf;  nichtsdestoweniger  sahen  sich  die 
Häupter  der  verschiedenen  protestantischen  Religionsgemeinschaften  alsbald 
genötigt,  entgegen  ihrem  obersten  Grundsatz,  Bücher  zu  verbrennen,  Bücher 
zu  verbieten.  Die  protestantischen  Staaten,  wie  England,  Schweden,  Holland, 
verschiedene  deutsche  Staaten,  die  Schweiz,  gingen  streng  und  scharf  vor 
gegen  die  religiösen,  besonders  theologischen  Bücher,  welche  nicht  paßten  zu 
der  eigenen  theologischen  Anschauung  der  jeweils  herrschenden  Richtung. 
Eb  finden  sich  denn  auch  aus  jenen  Zeiten  und  jenen  Ländern  neben  ganzen 
Indices  verbotener  Schriften  überall  zahlreiche  Bücherverbote  unter  strenger 
Sanktion  sehr  schwerer,  selbst  Lebensstrafe. 

Als  um  die  Mitte  des  18.  Jahrhunderts  der  französische  Jansenismus  all- 
mählich jener  freigeistigen  Philosophie  Platz  machte,  welche  der  Revolution  die 
Wege  bahnte,  da  wandte  sich  der  Sturm  zunächst  gegen  die  Jesuiten.  Das 
Pariser  Parlament  verbot  damals  in  einem  Arröt  vom  Jahre  1761  24  Bücher 


IQ  Staatliche  BQcherverbote. 

älterer  und  neuerer  Autoren  aus  dem  Jesuitenorden,  im  Jahre  darauf  163 
Schriften  durch  ein  neues  Arr6t.  In  jenem  ersten  werden  die  verbotenen 
Werke  als  aufrührerisch,  die  christliche  Moral  zerstörend,  eine  mörderische 
und  abscheuliche,  die  Sicherheit  und  das  Leben  nicht  nur  der  Bürger,  sondern 
auch  der  geheiligten  Personen  der  Fürsten  gefährdende  Lehre  enthaltend 
bezeichnet,  die  durch  Henkershand  zerrissen  und  verbrannt  werden  sollten. 

Die  ungläubige  Bewegung  schritt  unaufhaltsam  vorwärts,  der  Jesuiten- 
orden war  ihr  schon  zum  Opfer  gefallen;  die  Revolution  hob  an,  und  das 
Parlament  machte  jetzt  andere  Arröts.  Die  geheiligten  Personen  des  Königs 
und  der  Königin  wurden  durch  Henkershand  auf  dem  Schafott  enthauptet, 
zahllose  und  gerade  die  besten  Bürger  verloren  Sicherheit,  Vermögen  und 
das  eigene  Leben ;  die  christlichen  Moralgesetze  wurden  durch  die  Menschen- 
rechte ersetzt  und  die  Göttin  der  Vernunft  auf  den  Altar  erhoben.  Zu  ihren 
Füßen  verbrannte  man ,   ihr  zum  Opfer ,  Heiligenbilder  und  religiöse  Bücher. 

Wie  tyrannisch  unter  dem  Regimente  der  Menschenrechte  und  der  Ver- 
nunft gegen  Andersdenkende  verfahren  wurde,  ist  weltbekannt.  Die  Jakobiner 
knechteten  geradezu  alle  Journale  und  Journalisten;  Zensoren  standen  in 
ihren  Diensten,  und  das  Damoklesschwert  schwebte  beständig  über  den  Sohrift- 
stellern  und  Redakteuren  zur  Zeit  der  Revolution.  Aber  auch  der  Despot, 
welcher  diese  Blutherrschaft  stürzte,  war  nicht  der  Mann,  der  eine  andere 
Vernunft  als  seine  eigene  Staatsraison  zu  Recht  bestehend  anerkannt  hätte. 
Napoleon,  der  ganze  Völker  und  Dynastien  niedergetreten  hatte,  machte  sich 
auch  daran,  die  ganze  Presse  mit  eiserner  Zensur  zu  tyrannisieren.  Auch 
dies  gelang  ihm  nur  zu  gut,  selbst  in  deutschen  Landen  zur  Schmach  des 
deutschen  Namens.  Die  Gewaltherrschaft  des  Korsen  konnte  nicht  lange 
bestehen.  Nichtsdestoweniger  ahmten  die  Überwinder  Napoleons,  wiederum 
zur  Macht  gelangt,  die  napoleonische  Zensur  mit  nörgelndem,  tyrannisierendem 
Despotismus  im  kleinen  überall  nach.  Dagegen  erhob  sich  um  die  Mitte  des 
19.  Jahrhunderts  jene  freisinnige  Bewegung,  welche,  anfanglich  liberal  im 
guten  Sinne  des  Wortes,  manche  durchaus  berechtigte  Forderungen  vertrat 
und  schließlich  Zensurfreiheit  und  Preßfreiheit  erstritt.  Wie  wenig  jedoch 
die  Epigonen  jener  Altliberalen  die  notwendigste,  die  Gewissensfreiheit  achteten, 
davon  zeugt  für  ewig  der  preußische  Kulturkampf,  der,  von  liberaler  Parlaments- 
mehrheit geschürt,  in  das  innerste  Gebiet  des  Gewissens  und  der  Religion 
eines  ganzen  Volkes  tyrannisch  eingriff.  Konfiskationen  von  Schriften  und 
Zeitungen  waren  an  der  Tagesordnung,  die  katholische  Presse  ward  von  der 
kleinlichsten  Zensur  verfolgt  und  hart  bedrückt,  nicht  wenige  Redakteure 
saßen  im  Kerkert 

Nur  wenig  später  mußte  der  neue  Staatsliberalismus  den  Kampf  mit 
einer  andern  geistigen  Strömung  aufnehmen,  die  als  dessen  echte  Tochter 
durch  Benutzung  jener  schrankenlosen,  vom  Liberalismus  gewährten  Freiheit 
gegen  den  eigenen  Vater  sich  erhob.  Die  Wahngebilde  eines  Stimer,  Büchner, 
Nietzsche  haben  es  dem  19.  Jahrhundert  gezeigt,  wie  weit  freie  Forschung 
es  zu  bringen  vermag.   Selbst  jene  dem  Jahrhundert  der  Wissenschaft  eigen- 


1  Vgl.  Staatslexikon  der  Görres-Gesellschaft  IV  550  f;  2.  Aufl.  IV  674  f. 


Freie  Forschung  und  Wissenschafb.  17 

tümliche  Frucht,  der  Anarchismus  und  die  Helden  der  Dynamitbomben,  wie  der 
berüchtigte  Yaillant,  sie  zehrten  davon.  Dieser  konnte  mit  Recht  schreiben : 
i,Ich  habe  den  Ärzten  im  Hötel-Dieu  dargelegt,  daß  meine  Tat  die  unerbittliche 
Folge  meiner  Philosophie  und  der  von  Büchner,  Darwin,  Herbert  Spencer  sei.* 

Und  nun  kam  es  dazu,  daß  nach  dem  Machtspruch  der  im  Banne  des 
Liberalismus  stehenden  Regierungen  den  atheistischen  Professoren  und  ihrer 
ungläubigen  Wissenschaft  Freiheit  vergönnt  sein  solle;  nicht  aber  den  sozia- 
listischen Anschauungen  und  Büchern,  obgleich  diese  mit  besserer  Logik  und 
mehr  Eonsequenz  die  Grundsätze  ihrer  Meister  ins  Leben  übertrugen.  Viele 
sozialdemokratische  Schriften  wurden  verboten,  es  entstand  innerhalb  weniger 
Jahre  ein  reichhaltiger  Index  verbotener  sozialistischer  Literatur^,  um  zu 
schweigen  von  der  Unterdrückung  anarchistischer  Schriften. 

Man  könnte  hier  noch  von  einer  andern  Freiheit  der  Forschung  reden, 
die  sich  selbst  von  den  Schranken  und  Gesetzen  des  Denkens,  von  den  Grund- 
sätzen jeder  vernünftigen  Philosophie  losmachen  will,  nicht  um  eine  neue 
Philosophie  an  deren  Stelle  zu  setzen,  sondern  um  alle  Systeme  und  jede 
Religion  mit  Schmutz  zu  bewerfen.  Auch  diese  ist  versucht  worden;  ihr 
Hauptvertreter  mußte  naturgemäß  im  Irrenhause  enden. 

Aus  diesen  offenkundigen  geschichtlichen  Tatsachen,  welche  einerseits  die 
freie  Forschung,  anderseits  die  Einschränkung  derselben  durch  irgend  eine 
Zensurgewalt  grell  beleuchten,  ergeben  sich  vor  allem  zwei  Wahrheiten.  Erstens: 
unter  Menschen  mit  beschränkter  Vernunft  kann  von  keiner  schrankenlosen  Frei- 
heit der  Forschung  die  Rede  sein.  Nur  die  uneingeschränkte,  weil  unendliche 
Vernunft  des  persönlichen  all  weisen  Gottes  kennt  keine  Schranke,  oder  richtiger, 
kennt  keine  andere  Schranke  als  sich  selbst  für  seine  Tätigkeit,  die  ebendeshalb 
auch  aufhört,  ein  Forschen  nach  Wahrheit  zu  sein.  Wo  und  wie  weit  es  ge- 
lingt, die  eigene  menschliche  Vernunft  in  Einklang  mit  dieser  Weisheit  und  auf 
solche  Weise  in  Abhängigkeit  von  dieser  göttlichen  Vernunft  zu  bringen,  dort 
und  ebenso  weit  kann  von  wahrer  Freiheit  der  Forschung  geredet  werden. 

Wer  daher  vollständig  ungläubig  die  persönliche  Allweisheit,  die  ewige 
Wahrheit  leugnet,  muß  sich  entweder  als  das  Ziel  seines  Forschens  den 
Lessingschen  Zweifel  setzen,  oder  er  muß  seine  eigene  und  jede  menschliche 
Vernunft  für  unfehlbar  und  deshalb  unendlich  erklären.  Begnügt  er  sich  mit 
dem  Zweifel,  so  setzt  er  im  Grunde  doch  wiederum,  obgleich  gegen  seine 
Leugnung  der  ewigen  Wahrheit,  eine  absolute  vollkommene  Wahrheit  voraus, 
da  er  ja  gerade  daran  zweifelt,  ob  er  an  dieser  teilnimmt  oder  nicht,  ob  er  sie 
erreicht  hat  oder  nicht.  Und  abgesehen  davon,  muß  er  im  Zweifel  selbst  den 
größten  Tyrannen  seiner  Forschung,  seines  Strebens  nach  Wahrheit  sehen  und 
fühlen :  er  wird  am  wenigsten  frei  sein,  nie  wird  ihn  die  Wahrheit  frei  machen. 

Geht  der  Gottesleugner  logisch  konsequent  so  weit,  daß  er  die  eigene, 
nunmehr  autonome,  unfehlbare  Vernunft  auf  den  Altar  erhebt  und  an  die 
Stelle  Gottes  setzt,    alsdann  kann   bei   ihm  von   einer  Forschung  überhaupt 

^  Vgl.  Otto  Atzrott,  Sozialdemokratische  Druckschriften  und  Vereine  verboten  auf 
Grund  des  Reichsgesetzes  vom  21.  Oktober  1878.  Im  amtlichen  Auftrage  bearbeitet.  Berlin 
1886  und  1888. 

Hilgers,  Der  Index  Leos  XUI.  2 


18  Die  freie  Forschung  als  protestantische  Glaubensquelle. 

nicht  mehr  und  viel  weniger  von  einer  Freiheit  der  Forschung  die  Rede  sein, 
weil  er  ja  notwendig  im  Besitze  der  ganzen  Wahrheit  sein  mu£.  Aller- 
dings wäre  für  ihn  jede  Bevormundung  des  Gedankens,  jedes  Verbot  einer 
Doktrin  oder  eines  Buches,  nicht  zwar  ein  Zwang  oder  Einschränkung  seiner 
Freiheit,  wohl  aber  bare  Albernheit.  Wohin  jedoch  eine  solche  Vergötterung 
der  menschlichen  Vernunft  führt,  das  lehren  eben  jene  historischen  Tatsachen: 
praktisch  zur  Erniedrigung  und  Vertierung,  wie  sie  in  der  französischen  Re- 
volution zur  Herrschaft  kam,  theoretisch  und  wissenschaftlich  zur  Oleich- 
setzung des  Menschen  mit  dem  unvernünftigen  Tiere  und  zur  Leugnung  einer 
vernünftigen  geistigen  Seele,  kurz,  vom  dünkelhaftesten  Rationalismus  zum 
niedrigsten  Materialismus. 

Die  zweite  Wahrheit,  welche  aus  den  obigen  Darlegungen  folgt,  ist  die 
Kehrseite  der  ersten.  Hier  wird  nur  vorausgesetzt,  daß  eben  die  mensch- 
liche Vernunft  in  sich  beschränkt  ist  und  deshalb  bei  ihrer  Forschung  auf 
Irrwege  kommen  kann.  Die  Wahrheit  aber  lautet  allgemein  gefaßt  also: 
Jede  rechtmäßige  Obrigkeit  muß  innerhalb  des  Bereiches  ihrer  Autorität 
ihre  vernünftigen  Untertanen,  soweit  es  in  ihren  Kräften  steht,  schützen, 
damit  sie  nicht  auf  gefährliche  Irrwege  kommen  und  so  des  Zweckes,  zu 
dessen  Schutz  die  Obrigkeit  eingesetzt  ist,  verlustig  gehen.  Daß  dieses  die 
Überzeugung  aller  ist,  geht  aus  der  bloßen  Tatsache,  wie  sie  oben  aus  der 
Geschichte  dargelegt  wurde,  klar  hervor.  Alle  Obrigkeiten,  ob  heidnische 
oder  christliche,  katholische  oder  protestantische,  gläubige  oder  ungläubige, 
gute  oder  schlechte,  und  erst  recht  die,  welche  reformatorisch  auf  irgend 
einem  Gebiete  des  Volkswohles  auftreten  wollten,  legten  sich  solche  Be- 
fugnis nicht  nur  bei,  sondern  übten  sie  wie  eine  ihrer  ersten  und  vornehmsten 
Pflichten  aus.  Ja  man  kann  hinzufugen:  je  freigeistiger  eine  Umwälzung, 
welche  eine  neue  Obrigkeit  an  die  Spitze  brachte,  um  so  eifersüchtiger  und 
erbitterter  hielt  dieselbe  alle  entgegengesetzten  Gelüste  und  Gedanken  mit 
eiserner  Faust  nieder.  Auf  die  Umwälzung  in  Frankreich  am  Ende  des 
18.  Jahrhunderts  braucht  nicht  mehr  hingewiesen  zu  werden.  Dieses  Beispiel 
liegt  zu  klar  vor  aller  Augen  da.  Es  *  darf  aber  noch  einmal  an  die  kirchlich- 
religiöse  Umwälzung  des  16.  Jahrhunderts  erinnert  werden. 

Luther,  der  seine  Tätigkeit  mit  einer  Bücherverbrennung  symbolisch 
einleitete,  verfuhr  nie  duldsam  gnädig  mit  der  alten  katholischen  Literatur, 
wo  sie  nicht  in  seine  Pläne  paßte.  Was  jedoch  die  lutherische  Bewegung 
zur  radikalen  Umwälzung  machte,  das  war  eben  jene  gepriesene  Freiheit 
der  Forschung,  die  für  jeden  Einzelnen  als  Hauptquelle  seiner  religiös-gläubigen 
Anschauung  gegen  das  katholische  Autoritätsprinzip  gefordert  wurde  und  in 
der  Theorie  auch  jedem  Einzelnen  zugestanden  ward.  Wohl  hielt  man  dabei 
noch  theoretisch  fest  an  der  Göttlichkeit  der  Heiligen  Schrift.  Doch  Luther 
selbst  hatte  den  ersten  Stein  herausgebrochen:  praktisch  vermenschlichte  er 
sie  selbst,  indem  er  Zensur  daran  übte,  ausschied  und  erklärte  nach  seinem 
Gutdünken.  Die  Sola-fides-Lehre  kam  so  hinein  in  Gottes  Wort,  der  Jakobus- 
brief hinaus,  ja  dieser  letztere  war  damit  jedem  Anhänger  Luthers  nicht  bloß 
seiner  göttlichen  Inspiration  entkleidet,  sondern  gleich  einer  ketzerischen 
Lehre  in  den  herbsten  Ausdrücken  verboten  und  verurteilt. 


Die  freie  Forschung  im  Widerspruche  zur  Heiligen  Schrift  19 

Schlimmer  und  trauriger  war  es,  da£  nach  Luther  nun  auch  dessen 
Nachfolger  und  Gehilfen,  alle  die  wissenschaftlichen  Vertreter  des  Pro- 
testantismus, mit  demselben  Rechte  wie  der  Reformator  selbst  und  sich  be- 
rufend auf  das  Grundprinzip  der  neuen  Religion,  immer  mehr  Kritik  an  der 
Heiligen  Schrift  übten.  Wundem  kann  man  sich  nur,  daß  nicht  schon  viel 
eher  ein  Haupttheologe  aufstand,  der  das  Evangelium  nicht  bloß  entgöttlichte, 
sondern  zu  gleicher  Zeit  mit  dem  Evangelium  das  Christentum  des  Pro- 
testantismus entchristlichte.    Das  bedeutet  allerdings  auch  eine  Bücherzensur 

—  gewiß  im  Namen  der  Wissenschaft  ausgeübt  von  den  berufenen  Lehrern 
und  Hütern  der  protestantischen  Doktrin,  wie  sie  einschneidender  und  folgen- 
schwerer nicht  gedacht  werden  kann.  Hier  soll  nicht  das  Widersinnige  einer 
derartigen  Zensur  hervorgehoben  werden,  sondern  nur  aus  der  Tatsache  der- 
selben der  Schluß  gezogen  werden,  daß  es  also  auch  wohl  dem  katholischen 
Glaubenslehrer  wenigstens  in  gleichem  Maße  erlaubt  sein  muß,  Bücher  und 
Doktrinen  zu  zensieren. 

Gewiß  wird  man  hier  einwenden,  daß  jene  freisinnigen  Zensoren  der 
Heiligen  Schrift  nicht  den  orthodox-gläubigen  Protestantismus  repräsentieren. 
Wer  aber  so  spricht,  vergißt,  daß  eben  Luther  der  erste  Zensor  des  Wortes 
Gottes  war  und  daß  gerade  durch  ihn  das  Prinzip  der  freien  Forschung  auf- 
gestellt ward.  Läßt  man  jedoch  den  Einwand  als  berechtigt  gelten,  dann 
liegt  gerade  in  ihm  wie  im  Keime  das  Rufen  nach  obrigkeitlicher  Zensur 
gegen  jene  wissenschaftliche  der  freien  Forschung,  das  augenblicklich  gerade 
in  den  orthodoxen  Kreisen  überall  laut  wird.  Wie  im  Aufschrei  der  Ver- 
zweiflung verlangt  man  dort  irgend  eine  Einschränkung  und  Bevormundung 
der  theologischen  Lehrer,  ihrer  Lehr-  und  Schreibfreiheit.  Die  orthodox- 
gläubigen Elemente  in  den  kirchlich  leitenden  Stellungen  des  Protestantismus, 
welche  die  freie  Forschung  mit  der  freien  Wissenschaft  für  sakrosankt  und 
unantastbar  hielten,  müssen  es  sehen,  wie  unter  aller  Augen  diese  Sakrosankte 
das  Heiligste,  «die  Substanz  der  christlichen  Lehre  antastet":  das  hat  ihnen 
die  dringende  Bitte  erpreßt  um  „Männer,  welche  [auf  den  Lehrstühlen  und  in 
ihren  Werken]  durch  rechten  und  besonnenen  Gebrauch  der  evangelischen 
Freiheit  der  Wissenschaft  den  Anforderungen  der  Kirche  Rechnung  tragen*, 
damit  «die  Kluft  zwischen  der  gesunden  Lehre  der  Heiligen  Schrift  und  der 
Reformation  einerseits  und  der  modernen  Anschauung  anderseits  sich  nicht 
vergrößere**  *.  Man  mag  aber  dieses  In-Einklang-bringen  der  evangelischen 
Freiheit  der  Wissenschaft  mit  der  gesunden  Lehre  der  Heiligen  Schrift  nennen 

—  die  Vertreter  der  freien  Forschung  werden  es  nach  wie  vor  Geistesknecht- 
schaft heißen  — ,  wie  man  will ;  jedenfalls  wer  das  Recht  hat  und  die  Pflicht, 
diesen  Einklang  zu  fordern,  hat  im  selben  Maße  Recht  und  Pflicht,  etwaigen 
Disharmonien  Schweigen  zu  gebieten.  Kann  er  und  darf  er  bei  der  HersteUung 
der  Harmonie  nicht  eingreifen  in  die  gesunde  Lehre  der  Heiligen  Schrift,  so 
wird  er  sich  wohl  zu  irgend  einer  Einschränkung  der  «Freiheit  der  Wissen- 
schaft **  wenden  müssen.  Das  ist  aber  nichts  anderes  als  Zensurgewalt  mit 
der  Berechtigung  zum  Verbot  von  Lehren  und  Büchern.    Und  es  sind  gerade 


^  Vgl.  den  Antrag  der  brandenburgischen  Provinzialsynode  vom  3.  November  1902. 

2* 


20  Recht  der  väterlichen  Autorität. 

die  orthodoxen  Lutheraner,  welche  dieselbe  für  sich  in  Anspruch  nehmen,  eben 
weil  sie  dieselbe  zum  Schutze  der  göttlichen  Wahrheit  des  Evangeliums  für 
notwendig  halten. 

Dies  führt  von  selbst  zum  tieferen  Grunde  der  Berechtigung  des  kirch- 
lichen Bücherverbotes;  einer  Berechtigung,  die  auch  einer  protestantischen 
Kirche  von  ihrem  Standpunkte  aus,  wofern  sie  sich  als  von  Christus 
gestiftete  Heilsanstalt,  Trägerin  und  Verkündigerin  göttlicher  Offenbarung 
ansieht,  nicht  kann  abgestritten  werden. 

Gott  hat  die  Menschen  in  Abhängigkeit  voneinander  erschaffen.  Nur 
durch  Aufrechterhaltung  dieses  Abhängigkeitsverhältnisses  kann  Familie,  Staat, 
Kirche  bestehen.  Kein  vernünftiger  Mensch  wird  einem  Vater  Recht  und  Pflicht 
verneinen,  Sohn  oder  Tochter  den  Umgang  mit  schlechten  Kameraden  zu  wehren. 
Man  könnte  in  der  Tat  eher  und  mit  mehr  Schein  von  Grund  und  Vernunft 
Gott  im  Himmel  das  Recht  bestreiten,  den  Stammeltern  jenes  Verbot  im 
Paradiese  zu  geben.  Daß  aber  schlechte  Bücher  noch  viel  stiller  und  ebenso 
viel  sicherer  als  schlechte  Gesellschaft  ihr  Gift  einimpfen,  daran  zweifelt  kein 
Mensch,  am  allerwenigsten  die  Verfasser  jener  Bücher  und  alle  jene,  die  im 
Namen  der  Aufklärung  und  Freiheit  gegen  den  Geisteszwang  sich  ereifern. 
Deshalb  dürfte  es  wohl  kaum  einen  Vater  geben,  auch  wenn  er  vom  Lehr- 
stuhle an  der  Hochschule  noch  so  oft  die  freie  Forschung  hoch  hält  —  keinen 
Vater  so  aufgeklärt,  daß  er  jetzt  folgerichtig  seinem  heranwachsenden  Sohne 
jedes  religiöse,  philosophische,  medizinische,  belletristische  Buch  zur  freien 
Benutzung  zugestände  oder  in  die  Hand  gäbe. 

Von  Zola  erzählt  man  sich  folgende  Geschichte,  und  wenn  dieselbe 
vollständig  auf  Wahrheit  beruht,  ist  es  wohl  das  Beste,  was  man  aus 
Zolas  Schriftstellerlaufbahn  sich  erzählen  kann.  Als  der  Romanschriftsteller 
eines  Tages  bei  seinem  Verleger  zu  Gaste  war,  nahm  ihn  dieser  alsbald 
in  eine  Fensternische  beiseite,  um  ihm  eine  Bitte  vorzutragen.  „Meine 
Tochter,"  sagte  er,  „hört  Tag  für  Tag  von  Ihnen  reden;  da  ist  es  natürlich, 
wenn  sie  den  lebhaften  Wunsch  hegt  und  äußert,  den  einen  oder  andern 
Ihrer  Romane  zu  lesen.  Sie  werden  aber  begreiflich  finden,  daß  ich  als  Vater 
mit  Händen  und  Füßen  mich  dagegen  wehre.  Wie  wäre  es  nun,  wenn  Sie 
einmal  den  Versuch  wagten,  ein  Buch  zu  schreiben,  das  ein  Vater  unbesorgt' 
seiner  Tochter  überreichen  könnte?**  Zola  habe  eine  Weile  nachgedacht, 
dann  soll  er  lächelnd  gesagt  haben:  „Der  Wunsch  Ihres  Töchterleins  wird  in 
Erfüllung  gehen/  Er  setzte  sich  hin  und  schrieb  in  wenigen  Monaten 
den  Roman  „Le  R6ve".  Und  „Der  Traum"  ist  vielleicht  das  einzige  an- 
ständige Buch  Zolas.  Jedenfalls  bestätigt  und  illustriert  die  Erzählung  in 
treffender  Weise  das  väterliche  Recht  und  die  väterliche  Pflicht,  unter  Um- 
ständen Bücher  zu  verbieten  i. 


*  Clemens  Brentano  schrieb  zwanzigjährig  seinen  , verwilderten*  Roman  Godwi.  Als 
ihm  später  eine  russische  Fürstin,  die  den  Dichter  gerne  mit  nach  Rußland  geschleppt  hfttte, 
davon  sprach,  antwortete  er  ihr:  ^Pfui,  schämen  Sie  sich,  daß  Sie  als  Frau  und  lüs  Mutter 
so  etwas  lesen!" 


Rechte  des  Staates  und  der  Kirche.  21 

Es  steht  also  wohl  bei  hoch  und  niedrig,  gelehrt  und  ungelehrt  wie 
ein  Grundsatz  fest,  daß  ein  Vater  kraft  seiner  Autorität  Bücherverbote  er- 
lassen darf,  ja  gegebenen  Falls  erlassen  muß. 

Auch  dem  Staate  kann  man  trotz  aller  Aufhebung  der  Zensurgesetze 
und  trotz  aller  Preßfreiheit  nicht  einfachhin  das  Recht  absprechen,  Schrift- 
steller, welche  in  Wahrheit  durch  ihre  Schriften  die  kostbarsten  Güter  des 
Volkes  schwer  gefährden,  strenge  zu  strafen.  Es  muß  zugestanden  werden, 
daß  er  den  Vertrieb  schmutziger  Bücher  ebenso  wie  giftiger  Waren  gesetz- 
lich untersagen  darf. 

In  Ephesus  predigte  der  hl.  Paulus ;  seine  Predigt  wirkte :  viele  Gläubige, 
welche  sich  mit  Zauberkünsten  und  Wahrsagerei  abgegeben  hatten,  brachten 
ihre  Bücher  herbei  und  verbrannten  sie  öfiFentlich.  In  den  späteren  Zeiten 
des  römischen  Kaiserreiches  wurden  derartige  Bücher  der  Magie  unter  den  Augen 
der  Richter  oft  haufenweise  verbrannt.  Mit  scharfen  und  strengen  Strafen  und 
Verboten  wendete  sich  die  kaiserliche  Gesetzgebung^  gegen  solche  Bücher. 
Man  sah  in  denselben  eine  besondere  Gefahr  als  Quellen  der  Verschwörung 
zumal  gegen  das  Leben  der  Monarchen.  Nach  den  Sententiae  des  römischen 
Rechtsgelehrten  Paulus'^  stand  auf  dem  bloßen  Besitz  derartiger  Zauberschriften 
Verlust  aller  Güter,  Deportation  oder  Todesstrafe. 

Aber  auch  im  20.  Jahrhundert  gibt's  überall  staatliche  Bücherverbote. 
Es  bedarf  heutzutage  nicht  einmal  der  Magie  in  Büchern  gegen  das  Leben 
der  Könige,  eine  einzige  Beschimpfung  der  geheiligten  Person  des  Königs  in 
irgend  einer  Schrift  genügt,  und  der  Autor  sitzt  als  Majestätsverbrecher  hinter 
Schloß  und  Riegel,  die  Schrift  ist  konfisziert,  die  Platten  werden  zerstört.  Selbst 
der  liberalste  Politiker  findet  dieses  Vorgehen  weder  ungerecht  noch  zu  streng. 
Der  Staat  ist  aber  wohl  auch  in  gleicher  Weise  verpflichtet,  die  kostbarsten 
Güter  des  Volkes  zu  schützen,  wenn  dieselben  in  gefährlichen,  schlechten 
Büchern  angegriffen  oder  besudelt  werden.  Die  deutsche  Kriegsverwaltung 
duldet  überhaupt  keine  sozialdemokratischen  Schriften  in  den  Kasernen ;  in  den 
Kasinos,  kurzum  in  der  ganzen  Armee  sind  diese  verpönt.  Und  es  ließen  sich  der 
Beispiele  unzählige,  jeden  Tag  neue,  aus  aller  Herren  Länder  bringen,  die  es 
handgreiflich  dartun,  wie  sehr  die  weltliche  Obrigkeit  von  dem  Recht  und  der 
Pflicht  ihres  Bücherverbotes  überzeugt  ist,  heute  im  Zeitalter  der  Preßfreiheit  ®. 


'  Vgl.  ülpian.  in  Digest.  1.  4  familiae  erciscund.  Üb.  10,  tit.  2. 

'  «LibroB  magicae  artis  apad  se  neminem  habere  licet;  et  si  penes  quoscumque  reperti 
sint^  bonis  ademptis,  ambustisque  bis  publice  in  insulam  deportantur,  humiliores  capite  puni- 
untur*  (lib.  5,  tit.  23,  §  12). 

'  Wenn  heutzutage  in  den  Parlamenten  nur  das  Wort  „BUcherzensur'^  fällt,  entsetzen 
sich  gewisse  Politiker  darüber,  als  sei  nicht  bloß  die  , Freiheit  der  Wissenschaft",  sondern 
auch  die  Verfassung  in  Gefahr.  Und  doch  gibt  es  beispielshalber  in  Deutschland  und  Preußen, 
abgesehen  von  der  präventiven  Theaterzensur,  ein  Reichspreßgesetz,  das  der  Judikatur  oft 
genug  Gelegenheit  bietet,  Schriften  und  Zeitungen  zu  zensieren  und  zu  zensurieren,  ohne  zum 
Paragraphen  vom  groben  Unfug  greifen  zu  müssen.  Ja  der  §  23  eben  dieses  Reichsgesetzes 
trftgt  sogar  der  Staatsanwaltschaft  oder  der  Polizei  die  Beschlagnahme  bestimmter  böser 
Dmckschriften  ohne  jede  richterliche  Anordnung  auf.  Weder  die  Wissenschaft 
noch  auch  die  Verfassung  scheinen  darunter  besondem  Schaden  genommen  zu  haben;  man 
darf  also  ohne  Sorgen  im  Hochgenüsse  der  Zensurfreiheit  weiterleben. 


22  Von  Christus  verliehenes  Recht  der  Kirche. 

Naturgemäß  kann  es  viel  eher  und  leichter  vorkommen,  daß  in  Büchern 
und  Schriften  die  Grundlagen,  die  Obrigkeit,  die  Konstitution,  die  Einrichtung, 
Ziel  und  Zweck  und  Mittel  einer  Vereinigung,  einer  Genossenschaft  angegriffen 
und  bedroht  werden,  deren  ganzes  Wesen  und  Ziel  auf  dem  Gebiete  des 
Geistes  und  der  Idee  liegt.  Bei  jeder  religiös-kirchlichen  Genossenschaft  ist 
dies  der  Fall.  Ihr  eigenstes  Gebiet  ist  das  des  Glaubens  und  der  Sitten,  ein 
Gebiet,  das  ja  zumal  durch  Wort  und  Schrift  bearbeitet,  gefördert,  verteidigt 
und  geschützt  werden  muß,  ein  Gebiet,  auf  dem  anderseits  die  Pest  schlechter 
Schriften  und  schlechter  Lesung  am  verderblichsten  wirkt.  Einer  solchen 
zu  Recht  bestehenden  kirchlichen  Vereinigung  muß  daher  eher  als  jeder 
andern  Obrigkeit  das  Recht  zustehen,  vor  Schriften  und  Büchern,  welche 
ihrem  eigenen  Wesen  und  ihrem  Zwecke  in  schädlicher  und  gefährlicher 
Weise  zuwider  sind,  zu  warnen  und,  wenn  es  nach  ihrem  Urteile  not  tut, 
mit  Nachdruck  durch  Verbot  und  selbst  Strafe  davon  abzuschrecken.  Jede 
religiöse  Gemeinschaft,  jede  Kirche  hat  ihrem  innersten  Wesen  nach  einen 
festen  Bestand  von  göttlichen  Wahrheiten,  den  gefährden  oder  preisgeben 
sich  selbst  aufgeben  hieße. 

Nach  solchen  Erwägungen  handelten  schon  die  heidnischen  Obrigkeiten; 
mit  Feuer  und  Schwert  ^suchten  sie  die  heiligen  Bücher  der  Christen  zu 
vertilgen,  weil  sie  dieselben  als  die  tiefsten  Quellen  des  schlimmsten  Aber- 
glaubens, als  die  größte  Gefahr  für  ihre  Götter,  für  Kaiser  und  Reich  ansahen. 
Dennoch:  die  Heiden  dachten  folgerichtig  und  gingen  konsequent  voran. 
Ja,  wenn  dieselben  irgend  ein  Recht  gehabt  hätten,  gegen  den  Glauben  der 
ersten  Christen  zu  eifern,  ihr  Haß  und  ihr  Kampf  gegen  die  heiligen  Bücher 
und  deren  Besitzer  wäre  nicht  bloß  leicht  zu  erklären,  sondern  selbst  laut 
zu  rühmen. 

Auch  heute  hätte  eine  Kirche,  welche  lehren  ließe,  daß  ein  Buch,  etwa 
die  Heilige  Schrift,  für  das  Volk  ein  Herd  des  Aberglaubens  und  Irrglaubens 
ist,  weil  man  fälschlich  darin  die  Gottheit  Christi  ausgesprochen  finde  —  nichts 
Angelegentlicheres  zu  tun,  als  vor  diesem  Buche  zu  warnen  und  dasselbe  so 
gut  als  möglich  dem  Volke  zu  entziehen.  Jedoch  auch  umgekehrt:  eine  christ- 
liche Kirche  kann  es  sich  unmöglich  bieten  lassen,  daß  man  in  Wort  oder 
Schrift  ihr  das  Christentum,  die  Substanz  der  christlichen  Lehre  antaste.  Und 
wenn  eine  solch  freisinnige  Doktrin  im  Buch  oder  auf  dem  Lehrstuhle  gar  inner- 
halb der  eigenen  Mauern  sich  erhebt,  so  muß  sie  notwendigerweise  die  Mittel 
und  Wege  haben  als  kirchliche  Obrigkeit,  als  Schützerin  wenigstens  der 
Substanz  ihres  Christentums  —  jene  Bücher,  jene  Lehre  unschädlich  zu 
machen.  Mit  andern  Worten:  eine  theologische  Doktrin,  eine  theologische 
Schrift,  die  vor  der  Substanz  der  christlichen  Lehre  nicht  Halt  macht, 
kann  von  einer  christlichen  Religionsgenossenschaft  nicht  geduldet  werden, 
sie  muß  ausgeschieden,  sie  muß  in  der  einen  oder  andern  Weise  verboten 
werden.  ^ 

Wie  der  Vater  das  Hausrecht  haben  muß,  den  verdorbenen  Kameraden, 
den  Verführer  von  seinem  Kinde  fernzuhalten,  so  muß  es  der  kirchlichen 
Obrigkeit  gestattet  sein,  die  verführerische  Schlange  glaubensgefährlicher  oder 
sittenwidriger  Lehre  aus  ihrem  Hause  auszuschließen. 


Dreifache  Begründang  des  kirchlichen  Bücherverhotes.  23 

Wenn  daher  und  wo  immer  die  katholische  Kirche  ein  Existenzrecht 
hat,  mu£  sie  ebendort  für  alle  ihre  Gläubigen,  alle  ihre  Kinder  jene  obrigkeit- 
lichen Vaterrechte  haben  mit  der  Vaterpflicht,  das  im  Heiügsten  gefährdete 
Kind  um  jeden  Preis  durch  Warnung,  Verbot,  Strafe  vor  den  verderblichen 
Büchern  zu  schützen. 

Für  die  wahre  von  Christus  gestiftete  Kirche  ist  jedoch  das  im  Natur- 
gesetz begründete  Recht  gegen  die  den  Glauben  und  die  Sitten  gefährdenden 
Bücher  noch  obendrein  von  dem  göttlichen  Stifter  mehr  verbürgt  und  klarer 
verbrieft  als  alle  staatlichen  und  väterlichen  B/echte.  »Wie  mich  der  Vater 
gesandt  hat,  so  sende  ich  euch/  ^ Gehet  hin  und  lehret  alle  Völker,  und 
lehret  sie  alles  halten,  was  ich  euch  befohlen  habe/  «Was  ihr  auf  Erden 
lösen  werdet,  soll  auch  im  Himmel  gelöst  sein,  und  was  ihr  auf  Erden  binden 
werdet,  soll  auch  im  Himmel  gebunden  sein/  Nach  diesen  Worten  Christi 
muß  es  klar  sein,  daß  die  Kirche  in  unmittelbar  göttlichem  Auftrage  mit 
voller  Lehr-  und  Hirtengewalt  dasteht,  die  dem  Petrus  noch  besonders  über- 
tragen ward  am  See  Genesareth  durch  das  Wort  des  Herrn:  „Weide  meine 
Lämmer,  weide  meine  Schafe!''  Fester  begründet  als  jedes  Staatsrecht  und 
jedes  Kronrecht  ist  diese  göttliche  Sendung  der  Kirche,  die  Herde  Christi 
auf  gute  Weide  zu  führen  und  die  giftige  Nahrung  falscher  Lehre,  ob  sie 
nun  in  Wort  oder  Schrift  gereicht  wird,  nimmer  zu  dulden.  Mit  gutem  Gnmd 
dürfte  man  deshalb  eher  irre  werden  an  dieser  ihrer  göttlichen  Sendung, 
wenn  die  Kirche  nicht  neben  der  steten  Ausübung  ihrer  apostolischen  Lehr- 
tätigkeit durch  Warnung,  Verbot  und  Strafe  nach  den  Erfordernissen  der 
Zeitumstände  falsche  Lehren  wie  schlechte  Bücher  bekämpfte.  Eine  Kirche, 
die  eine  falsche  Glaubenslehre  vorträgt  oder  vortragen  läßt,  kann  nicht  die 
wahre  Lehrerin  sein,  die  Christus  gesandt  hat  Aber  ebenso  kann  die  Kirche 
nicht  die  von  Gott  gesetzte  Hirtin  der  Gläubigen  sein,  welche  nicht  die  ersten 
und  natürlichsten  Mittel  hat  und  anwendet,  um  die  Gläubigen  von  der  gefahr- 
lichen, giftigen  Weide  fernzuhalten,  und  es  liegt  in  diesem  Femhalten 
ebensowenig  Gewissenszwang  als  in  der  Vorführung  einer  mathematischen  Wahr- 
heit Vemunftzwang  liegt.  Wäre  es  Zwang,  dann  wäre  jede  Offenbarung  gött- 
licher Geheimnisse  und  jedes  göttliche  Gebot  und  Verbot  Zwang!  Darum 
aber  hat  kein  Mensch  das  Becht,  sich  dagegen  aufzulehnen,  viel  weniger  noch 
als  das  ungeratene  Kind  sich  gegen  die  väterliche  Zuchtrute  auflehnen  darf, 
zumal  da  —  wenn  man  hierbei  überhaupt  von  der  Rute  sprechen  kann  — 
das  kirchliche  Bücherverbot  nicht  so  sehr  der  väterlichen  Strafe  als  vielmehr 
der  mütterlichen  Mahnung  und  Warnung  gleicht. 

Faßt  man  das  Gesagte  in  Kürze  zusammen,  so  erhält  man  einen  drei- 
fachen Beweis  für  Recht  und  Pflicht  der  Kirche  bei  ihrer  Bücherzensur 
und  ihrem  Bücherverbot. 

Zunächst  ist  es  eine  Tatsache,  daß  von  alters  her  jede  obrigkeitliche 
Gewalt  eine  derartige  Berechtigung  sich  beilegte  und  praktisch  dieselbe  aus- 
übte. Der  katholischen  Kirche  kann  man  es  also  nicht  als  Anmaßung  ver- 
argen,  wenn  sie  ähnlich  verfahrt.     Dieser  Beweis  wächst  an  Kraft,   wenn 


24  Dreifache  Begründung  des  kirchlichen  Rechtes. 

man  beobachtet,  daß  selbst  obrigkeitliche  Gewalten,  welche  grundsätzlich 
die  freie  Forschung  auf  ihre  Fahne  geschrieben  hatten ,  und  andere ,  welche 
die  zügelloseste  Freiheit  proklamierten,  dennoch  nicht  ohne  die  Anwendung 
von  Bücherzensur  und  Bücherverbot  glaubten  bestehen  zu  können,  sie  also 
für  notwendig  hielten. 

Es  mag  sein,  da&  wenigstens  zeitweilig  kirchliche  und  weltliche,  pro- 
testantische und  staatliche  Bücherverbote  weniger  geordnet  auftreten  als  in 
der  katholischen  Kirche,  weil  eben  ohne  System  und  Organisation,  weil  ohne 
feste  Prinzipien.  Nachdem  man  aber  einmal  auch  nur  durch  ein  einziges 
Bücherverbot  sich  grundsätzlich  das  Recht  beigelegt  hat,  zeugt  dies  nur  von 
der  Inkonsequenz  in  der  Anwendung  des  Grundsatzes,  wenn  nicht  gar  von  der 
Vernachlässigung  der  Pflicht  und  von  der  Wandelbarkeit  der  Lehre. 

Es  mag  sein,  da£  manche  Obrigkeiten,  auch  legitime,  ihre  Befugnisse 
weit  überschiitten  und  die  Bücherzensur  geradezu  verhaßt  machten  —  wer 
möchte  wohl  den  endlosen  Plackereien  napoleonischer ,  josephinischer  und 
preußischer  Zensur  eine  Träne  nachweinen?  — ;  aber  dadurch  verlieren  recht- 
mäßige und  notwendige  Befugnisse  nichts  von  ihrem  Werte. 

Der  zweite  Beweis  ergibt  sich  aus  der  Natur  und  dem  Zwecke  jeder 
unabhängigen  Autorität.  Innerhalb  des  Bereiches  ihrer  Unabhängigkeit  und 
ihres  Zweckes  muß  sie  das  Wohl  ihrer  Untergebenen  schützen.  Wenn  schon 
das  natürliche  Gesetz  dem  Vater  das  Recht  gibt,  schlechte,  verdorbene 
Freunde  von  seinem  Kinde  fernzuhalten,  wenn  der  oberste  Kriegsherr  an- 
steckende Krankheiten  und  Seuchen  aus  der  Kaserne  und  von  der  Armee 
selbst  mit  strengen  Maßregeln  fernhalten  muß  und  der  Staat  und  die  Polizei 
den  Verkauf  von  Giften  und  Dynamit  nur  unter  strenger  Kontrolle  und  nur 
nach  einschneidenden  Vorschriften  erlaubt,  dann  muß  es  wohl  auch  der  recht- 
mäßigen kirchlichen  Obrigkeit  zustehen,  das  Gift,  die  Ansteckung,  das  Ver- 
derben schlechter  Bücher  von  ihren  Gläubigen  fernzuhalten.  Will  man  noch 
weiter  gehen  und  dem  Vater  wie  eine  heilige  Vaterpflicht  es  auferlegen, 
unreine  Sudelromane  seinen  Kindern  strengstens  zu  verbieten,  in  gleicher 
Weise  es  als  Pflicht  des  Kriegsherrn  ansehen,  etwa  sozialdemokratische 
und  anarchistische  Schriften  von  der  Armee  auszuschließen,  und  ebenso 
dem  Staate  es  zugestehen,  Bücher  und  Doktrinen,  die  das  Volkswohl  oder 
den  Thron  des  Fürsten  schwer  bedrohen,  zu  unterdrücken  —  dann  wird  man 
es  der  Kirche  als  eine  ihrer  heiligsten  Pflichten  lassen  müssen,  glaubens- 
widrige und  sittengefährliche  Bücher  jeder  Art  wenigstens  zu  untersagen. 
Das  Gebiet  des  Glaubens  und  der  Sitten  ist  ihr  eigenstes  Gebiet:  auf  diesem 
Gebiete  gerade  muß  sie  die  Ihrigen  schützen  und  schirmen;  gerade  hier  hat 
sie  unabhängige  obrigkeitliche  Rechte  und  Pflichten. 

Der  dritte  und  letzte  Beweis  folgt  aus  der  letzten  Bemerkung,  folgt 
aus  dem  Wesen  und  Zwecke  der  Kirche  als  solcher.  Ihr  Wesen  ist:  Lehrerin 
und  Hirtin  der  Gläubigen  zu  sein;  ihr  Zweck  ist  der  ideellste  und  idealste: 
durch  Reinerhaltung  von  Glauben  und  Sitten  die  Ihrigen  Gott,  der  ewigen 
Wahrheit,  zuzuführen;  denn  „das  ist  das  ewige  Leben,  daß  sie  dich,  den  allein 
wahren  Gott,  erkennen  und  den  du  gesandt  hast,  Jesum  Christum*^.  Das 
Wort  Christi  ebenso  wie  die  Natur  der  Sache  bezeugt  alles  das  klar  und 


Gebranch  des  kirchlichen  Rechtes.  25 

unzweideutig.  Ein  Glaubenslehrer  aber  und  Seelenhirt,  der  Schäflein  und 
Schüler  nicht  auf  die  verderbliche  Lehre  aufmerksam  macht,  nicht  davor 
warnt,  nicht  davon  fernhalten  darf,  das  wäre  am  wenigsten  ein  von  Gott 
bestellter  Hirt  und  Lehrer. 

Ganz  gewiß:  eine  christliche  Kirche,  welche  das  Prinzip  der  freien 
Forschung  als  ihren  charakteristischen  Grundsatz  aufistellt,  eine  Kirche  daher, 
welche,  sich  berufend  auf  jenen  Grundsatz,  glaubens-  und  christuswidrige 
Lehren  in  Wort  und  Schrift  vortragen  läßt,  gar  von  ihren  eigenen  Lehrern, 
dieselben  nicht  verbietet  —  sie  trägt  ein  verräterisches  Mal  an  ihrer  Stirne. 

Recht  und  Pflicht  der  wahren  Kirche  Christi  zur  Bücherzensur  und  zum 
Bücherverbot  ist  somit  fest  begründet  wie  diese  Kirche  selbst  durch  die 
göttliche  Sendung.  Die  Ausführung  aber  und  Anwendung  dieses  Rechtes  muß 
dem  weisen  Gutbefinden  der  kirchlichen  Obrigkeit  selbst  anheimgegeben  sein. 
Daß  die  Kirche  hierbei  im  großen  und  ganzen  das  Richtige  getroffen  und 
nicht  durch  wesentlichen  Mißbrauch  ihrer  Zensurrechte  die  bösen  Beispiele 
staatlicher  Zensur  nachgeahmt  hat,  dafür  läßt  sich  das  Zeugnis  der  Geschichte 
anrufen  von  Anfang  an  bis  zum  Index  Leos  XUI. 

Nicht  von  ungefähr  solidierte  sich  die  kirchliche  Gesetzgebung  über  das 
Bücherwesen  und  nahm  ein  festeres  System  an,  als  nach  Erfindung  der 
Buchdruckerkunst  und  mit  der  Glaubensspaltung  eine  früher  nicht  gekannte 
Flut  von  Schriften  und  Büchern  gefahrdrohend  alles  überschwemmte,  gerade 
damals,  als  die  Forderung  der  freien  Forschung  der  Kirche  ihr  Zensurrecht 
nehmen  oder  wenigstens  dasselbe  umgehen  wollte;  nicht  von  ungefähr  geschah 
es,  daß  gerade  zur  Zeit  jener  Afterphilosophie,  welche  um  die  Mitte  des 
18.  Jahrhunderts  Religion  und  Moral  in  so  gottloser  Weise  mit  ihren  Schriften 
zu  untergraben  sich  anschickte,  Benedikt  XIV.  durch  die  Neuausgabe  und 
Umgestaltung  des  Index  die  kirchlichen  Bücherverbote  eindringlich  betonte. 
So  wird  es  denn  auch  wohl  mehr  als  bloßer  Zufall  sein,  wenn  bei  der  jetzigen 
Wende  des  Jahrhunderts,  wo  die  Sündflut  verderblicher  Schriften  in  solch 
schreckenerregender  Weise  anschwillt,  wo  der  Ruf  nach  „freier  Wissenschaft" 
wiederum  in  solch  besorgniserregender  Weise  die  Köpfe  verwirrt,  —  die 
Kirche  mit  einer  vollständigen,  neuen  Gesetzgebung  über  das  Lesen  und  Verbot 
schlechter  Bücher  auf  dem  Plane  erscheint. 

Durch  die  Konstitution  „Officiorum  ac  munerum*  vom  Jahre  1897  und 
durch  die  Neuausgabe  des  Index  im  Jahre  1900  hat  die  Kirche  diese  ihre 
Gesetzgebung  nicht  bloß  den  Zeitverhältnissen  zweckmäßig  angepaßt,  sondern 
auch  im  Bewußtsein  ihres  Rechtes  wie  ihrer  Pflicht  aller  Welt  kundgetan  und 
aufs  neue  den  Katholiken  aller  Zungen  nachdrücklich  eingeschärft.  Alle 
Katholiken  aller  Länder  werden  sich  in  ihrem  Gewissen  vei'pflichtet  fühlen, 
diese  Gesetzgebung  treu  zu  beobachten,  wie  dies  der  Wortlaut  jener  Kon- 
stitution entschieden  verlangt  und  ein  weiteres  Dekret  der  Indexkongregation 
noch  ausdrücklicher  fordert,  wie  Leo  XIII.  es  im  Einleitungsschreiben  zum 
neuen  Index  mit  feierlicher  Sanktion  bestimmt  und  festsetzt. 


Die  allgemeinen  Bücherverordnungen  der  Konstitution 

„Officiorum  ac  munerum''. 

Den  „Index  der  verbotenen  Bücher^  könnte  man  auch  betiteln:  •All- 
gemeine und  besondere  Bücfaerdekrete''.  Er  besteht  nämlich  aus  zwei  Teilen 
von  ganz  verschiedener  Bedeutung.  Der  erste  Teil  enthält  in  kurzen,  knappen 
Paragraphen  die  ganze  kirchliche  Gesetzgebung  über  das  Bücherwesen.  Un- 
streitig ist  er  seinem  Werte,  wenn  auch  nicht  seinem  Umfange  nach  der  wich- 
tigere, ja  einfachhin  der  wesentliche  Teil  des  Buches.  Mit  Fug  und  Recht 
könnte  er  für  sich  allein  bestehen  ohne  die  Ergänzung  des  zweiten  Teiles.  Nicht 
aber  umgekehrt :  Der  zweite  Teil  ohne  die  Grundlage  des  ersten  würde  vielfach 
unerklärlich  sein  und  jedenfalls  nicht  einen  vollständigen  Gesetzescodex  dar- 
stellen. Er  bietet  eben  nicht  mehr  und  nicht  weniger  als  die  Aufzählung 
der  durch  Sonderdekrete  verbotenen  Bücher.  Wenn  daher  auch  dieser  zweite 
Teil  der  umfangreichste  und  der  meistumstrittene  ist ,  so  daß  er  dem  ganzen 
Codex  seinen  Namen  geben  konnte,  so  hieise  es  dennoch  die  kirchliche  Gesetz- 
gebung über  Bücherwesen  vollständig  verkennen,  wollte  man  dieselbe  haupt- 
sächlich nach  diesem  Kataloge  der  verbotenen  Bücher  beurteilen. 

Unaufrichtig  aber  zum  wenigsten,  ja  ungerecht  ist  es,  wenn  jetzt  wirk- 
liche Kenner  des  Index  der  Kirche  bittere  Vorwürfe  machen,  weil  ihre  Bücher- 
verbote im  Index  mangelhaft  und  planlos  seien.  Diese  Kritiker  sollten  vorab 
bedenken,  da&  ihre  Anklagen,  um  Sinn  und  Grund  zu  haben,  sich  gegen  den 
ersten  Teil  des  Index,  gegen  die  sogen,  allgemeinen  Dekrete,  richten  lassen 
müßten.  Es  scheint  in  der  Tat  die  bloße  Richtigstellung  dieser  absichtlichen 
oder  unabsichtlichen  Verwechslung  der  allgemeinen  und  der  besondem  Dekrete 
vielen,  vielleicht  den  meisten  Anklagen  gegen  den  Index  die  Spitze  abzubrechen. 
Wie  oben  bereits  angedeutet,  ist  diese  Erwägung  des  Verhältnisses  der  beiden 
Indexteile  zueinander  wohl  auch  der  Grund,  weshalb  nunmehr  im  Index  Leos  XIH 
die  Decreta  generalia  mit  dem  Titel:  „Pars  prior*  der  „Pars  posterior*, 
dem  Kataloge  der  verbotenen  Bücher,  vorgezogen  werden.  Vor  allem  folgen 
nun  hier  nach  der  päpstlichen  Konstitution  (Index  S.  7 — 16)  die  allgemeinen 
Büchergesetze  in  deutscher  Übersetzung  mit  von  uns  beigefügten  Noten« 

Allgemeine  Dekrete  über  Verbot  nnd  Prflfnng  von  Büchern. 

Titel  I. 
Bücherverbote« 

Kapitel  I. 

Über  rerbotene  Bücher  tob  Apostaten,  Irrgrlänbigen,  Schismatikern 

nnd  andern  Scliriftstellem« 

1.  Alle  Bücher,  welche  vor  dem  Jahre  1600  entweder  von  den  Päpsten^ 
oder    von    ökumenischen  Kirchenversammlungen  verurteilt  wurden    und    im 

*  ^ei  68  unmittelbar  durch   päpstliche  Schreiben   oder  durch  eine  päpstliche  Be- 


Titel  I.    Kapitel  I— lll.  27 

neuen  Index  nicht  verzeichnet  sind,  sollen  in  derselben  Weise  als  verboten 
gelten,  wie  sie  vordem  verboten  worden  sind,  mit  Ausnahme  derjenigen, 
welche  durch  diese  allgemeinen  Dekrete  freigegeben  werden. 

2.  Bücher  von  Apostaten,  Irrgläubigen,  Schismatikern  oder  andern 
Schriftstellern,  welche  Irrlehren  oder  ein  Schisma  verteidigen  oder 
die  Fundamente  der  Religion^  irgendwie  untergraben,   sind  streng  verboten. 

3.  In  gleicher  Weise  sind  verboten  die  Bücher  von  Nichtkatholiken, 
welche  ausgesprochenermaßen  (ex  professo)  über  Religion  handeln,  wofern 
nicht  feststeht^,  daß  sie  nichts^  gegen  den  katholischen  Glauben  enthalten. 

4.  Die  Bücher  eben  dieser  Schriftsteller,  welche  nicht  ausdrücklich  über 
Religion  handeln,  sondern  Glaubenswahrheiten  nur  obenhin  berühren,  sollen 
nicht  als  durch  kirchliches  Gesetz  verboten  gelten,  solange  sie  nicht  durch 
ein  besonderes^  Dekret  untersagt  sind. 

Kapitel  II. 

Ton  den  Ausgaben  des  Urtextes  der  Helligen  Schrift  und  allen  fjbergetznngen 

in  einer  toten  Sprache. 

5.  Die  Ausgaben  des  Urtextes  und  der  alten  katholischen  Übersetzungen 
der  HeUigen  Schrift,  auch  jener  der  morgenländischen  Kirche,  welche  von 
Nichtkatholiken  veröffentlicht  sind,  sollen,  obschon  getreu  und  vollständig 
ediert,  nur  jenen  gestattet  sein,  welche  sich  mit  theologischen  oder  biblischen 
Studien  befassen^,  vorausgesetzt,  daß  in  den  Vorreden  oder  Anmerkungen 
die  katholischen  Glaubenssätze  nicht  bekämpft  werden. 

6.  In  derselben  Weise  und  unter  denselben  Bedingungen  sind  Über- 
setzungen der  heiligen  Schriften,  welche  Nichtkatholiken  in  der  lateinischen 
oder  einer  andern  toten  Sprache  herausgaben,  gestattet. 

Kapitel  III. 
Ton  den  Übersetznngen  der  Heiligen  Schrift  in  den  Tolkssprachen« 

7.  Da  die  Erfahrung  lehrt,  daß  aus  der  Lesung  der  heiligen  Bücher  in 
der  Volkssprache,  wenn  sie  überall  ohne  Einschränkung  erlaubt  wird,  wegen 
der  Leichtfertigkeit  der  Menschen  mehr  Schaden  als  Nutzen  entspringt,  so 
sind  alle  Übersetzungen  in  einer  Volkssprache  —  auch  die  katholischer  Ver- 
fasser —  durchaus  untersagt,  wenn  sie  nicht  vom  Apostolischen  Stuhle  gut- 
geheißen  wurden  oder  mit  Genehmigung   der  Bischöfe   und  versehen  mit 


hörde  oder  Kongregation;  daß  dies  der  Sinn,  geht  hervor  aus  dem  ganzen  Wortlaut 
des  ersten  Dekretes  und  ebenso  aus  der  Präfatio  des  Index. 

*  z.  B.  das  Dasein  Gottes,  die  Unsterblichkeit  der  Seele,  Möglichkeit  und  Wirklichkeit 
der  Offenbarung  und  der  Wunder. 

'  Es  genügt  zu  dieser  Feststellung  das  Zeugnis  eines  glaubwürdigen  Kenners  des  Buches. 
'  Nichts,  d.  h.  nichts  von  Bedeutung. 

*  Selbstverständlich  können  die  oben  in  Nr  4  erwähnten  Bücher  auch  durch  das  Natur- 
gesetz oder  durch  ein  anderes  allgemeines  Dekret  verboten  sein. 

^  Dies  gilt  auch  von  Laien,  welche  in  Wirklichkeit  derartige  Studien  treiben,  nicht 
aber  von  Gymnasiasten  bei  Erlernung  der  griechischen  oder  hebräischen  Sprache.  Gf.  S.  G.  Ind. 
23.  Mau  et  21.  lunii  1898. 


28  Allgememe  Bücherverbote. 

Anmerkungen,  welche  den  heiligen  Kirchenvätern  und  gelehrten  katholischen 
Schriftstellern  entnommen  sind,  erschienen^. 

8.  Alle  Übersetzungen  der  heiligen  Bücher  in  irgend  einer  Volks- 
sprache, welche  Nichtkatholiken  zu  Verfassern  haben,  sind  verboten,  und  dies 
gilt  besonders  von  den  Ausgaben  der  durch  die  römischen  Päpste  mehr- 
mals verurteilten  Bibelgesellschaften,  weil  in  diesen  die  heilsamen  kirch- 
lichen Bestimmungen  über  die  Herausgabe  der  göttlichen  Bücher  vollständig 
hintangesetzt  werden. 

Nichtsdestoweniger  sind  diese  Übersetzungen  denjenigen,  die  theologische 
oder  biblische  Studien  betreiben^,  erlaubt  unter  der  Bedingung,  welche  oben 
(Nr  5)  festgesetzt  ist. 

Kapitel  IV. 
Ton  den  unsittlichen  Bfichem. 

9.  Bücher,  welche  schmutzige  und  unsittliche  Dinge  planmäßig  (ex 
professo)  behandeln,  erzählen  oder  lehren,  sind  streng  verboten,  da  nicht  blofi 
der  Glaube,  sondern  auch  die  Sittlichkeit,  welche  durch  die  Lesung  derartiger 
Bücher  nur  zu  leicht  Schaden  leidet,  geschützt  werden  muß. 

10.  Die  Bücher  älterer  wie  neuerer  Schriftsteller,  die  als  E3assiker 
gelten  und  von  jenem  Schmutze  nicht  frei  sind,  werden  mit  Rücksicht  auf 
die  Eleganz  und  Reinheit  der  Sprache  gestattet,  doch  nur  jenen,  deren 
Amt  oder  Lehrberuf  diese  Ausnahme  heischt ;  Knaben  aber  und  jungen  Leuten 
dürfen  nur  sorgfältig  gereinigte  Ausgaben  in  die  Hand  gegeben  und  dieselben 
nur  nach  solchen  unterrichtet  werden. 

Kapitel  V. 
Über  bestimmte  Klassen  ron  Bfichern« 

11.  Es  sind  untersagt  die  Bücher,  in  denen  Gott  oder  die  seligste  Jung- 
frau Maria  oder  Heilige  oder  die  katholische  Kirche  und  ihr  Kult,  die 
Sakramente  oder  der  Apostolische  Stuhl  entehrt  werden.  Demselben  Ver- 
bote fallen  die  Werke  anheim,  welche  den  Begriff  der  Inspiration  der 
Heiligen  Schrift  verkehren  oder  dessen  Ausdehnung  zu  sehr  einschränken. 
Auch  die  Bücher  sind  verboten,  welche  sich  darauf  verlegen  (data  opera), 
die  kirchliche  Hierarchie  oder  den  Klerus  oder  den  Ordensstand  zu  schmähen. 

12.  Es  ist  nicht  erlaubt,  Bücher  herauszugeben,  zu  lesen  oder  auf- 
zubewahren, in  denen  Zauberei,  Wahrsagerei,  Magie,  Spiritismus  oder  ähnliche 
abergläubische  Dinge  gelehrt  oder  empfohlen  werden. 

13.  Bücher  oder  Schriften,  welche  neue  Erscheinungen,  Offenbarungen, 
Visionen,  Prophezeiungen,  Wunder  bringen  oder  neue  Andachten  einführen, 
ob  auch  unter  dem  Vorwand,   daß   es  sich  nur  um  Privatandachten  handle. 


^  Mit  Anmerkungen  versehene  und  vom  Bischöfe  approhierte  Bibelübersetzungen  sind 
also  nach  dem  Eirchengesetze  an  und  für  sich  ohne  weitere  Erlaubnis  des  Beichtvaters, 
Pfarrers  oder  Bischofes  den  Gläubigen  einfachhin  gestattet. 

'  Siehe  oben  S.  27,  Note  5. 


Titel  I.    Kapitel  IV- VI.  29 

sind  verurteilt,   wofern  sie  ohne  die  rechtmäßige  Erlaubnis   der  kirchlichen 
Obrigkeit  erscheinen^. 

14.  In  gleicher  Weise  sind  die  Bücher  verboten,  welche  das  Duell,  den 
Selbstmord  oder  die  Ehescheidung  als  erlaubt  erklären,  ebenso  diejenigen,  welche 
über  die  freimaurerischen  Sekten  oder  andere,  gleichartige  Gesellschaften  handeln 
und  diese  als  nützlich  und  ungefährlich  für  Kirche  und  Staat  hinstellen.  Ver- 
boten sind  ebenso  die  Bücher,  welche  vom  Apostolischen  Stuhle^  verurteilte 
Irrtümer®  verteidigen. 

Kapitel  VI. 

über  Heiligenbilder  und  Ablässe. 

15.  Durch  Druck  irgendwie  vervielfältigte  Bilder  unseres  Herrn  Jesu 
Christi,  der  seligsten  Jungfrau  Maria,  der  Engel  und  Heiligen  oder  anderer 
Diener  Gottes,  die  von  dem  Geist  und  den  Dekreten  der  Kirche  abweichen, 
sind  durchaus  verboten.  Neue  jedoch,  ob  ihnen  Gebete  beigefügt  sind  oder 
nicht,  dürfen  nicht  ohne  kirchliche  Erlaubnis  veröflfentlicht  werden*. 

16.  Es  ist  allen  und  jedem  untersagt,  unechte  und  vom  Apostolischen 
Stuhle  verurteilte  oder  widerrufene  Ablässe  in  irgend  einer  Weise  zu  ver- 
breiten. Wo  aber  solche  schon  unter  das  Volk  gebracht  sind,  sollen  sie  den 
Gläubigen  aus  der  Hand  genommen  werden. 

17.  Keine  Ablaßbücher,  Sammlungen,  Büchlein,  Blätter  usw.,  in  denen 
Ablafibewilligungen  enthalten  sind,  dürfen  ohne  die  Erlaubnis  der  zuständigen  ^ 
Obrigkeit  erscheinen^. 


^  Alsdann  einfachhin  verboten. 

'  Entweder  unmittelbar  oder  durch  das  Mittel  einer  päpstlichen  Kongregation. 

'  Es  ist  nicht  erfordert,  daß  diese  Irrtümer  ausdrücklich  als  häretische  verurteilt 
sind.  Und  nach  der  Entscheidung  der  Indexkongregation  vom  23.  Mai  1898  gehören  zu  den 
obigen  Irrtümern  alle  durch  den  Syllabus  Pins'  IX.  verurteUten  Sätze. 

*  Hier  ist  nicht  gesagt,  daß  derartige  Sachen,  welche  nun  dennoch  ohne  kirchliche 
Approbation  erscheinen,  deshalb  allein  verboten  sind. 

'  Die  zuständige  Obrigkeit  ist  entweder  die  heilige  Ablaßkongregation 
oder  der  Diözesanbischof  (S.  C.  Ind.  7.  Aug.  1897).  Es  genügt  aber  selbstverständlich 
für  jede  gedruckte  Ablaßangabe  die  Gutheißung  der  Ablaßkongregation,  so  daß  ein  Buch  oder 
Blatt,  welches  diese  hat,  weiter  keine  andere  außerhalb  Roms  nötig  hat.  Der  Diözesanbischof 
kann  die  Veröflfentlichung  von  Ablässen  gutheißen,  deren  Verleihung  aus  einem  päpstlichen 
Breve  oder  Reskript  oder  aber  aus  einem  Ablaßverzeichnis  feststeht,  welches  die  heilige 
Ablaßkongregation  bereits  approbiert  hat.  Alle  übrigen  Ablässe  und  Ablaß- Verzeichnisse  oder 
-Sammlungen  bedürfen  bei  derVerö£fentlichung  der  Gutheißnng  der  Kongregation  der  Ablässe. 
Dieser  ist  aber  noch  besonders  vorbehalten  das  Recht  der  Approbation  1.  der  römischen 
,Raccolta'  sowie  jeglicher  Übersetzung  dieser  Ablaßsammlung  in^  eine  andere  Sprache; 
2.  jeden  Abdruckes  und  jeder  Übersetzung  des  Verzeichnisses  der  sogen,  päpstlichen  Ablässe. 
Sie  hat  auch  allein  das  Recht ,  Ablaß- Verzeichnisse  oder  -Sammlungen  gutzuheißen ,  welche 
zum  erstenmal  nach  verschiedenen  Verleihnngsurkunden  zusammengestellt  werden. 
(Jmgekehrt  genügt  für  die  Ablaßsummarien  der  Bruderschaften,  welche  von  Ordensobem 
errichtet  werden,  sowie  der  Erzbruderschaften,  Hauptkongregationen  usw.  (die  nicht  in  Rom 
residieren)  .die  Approbation  des  Bischofes  der  Diözese,  in  welcher  jene  Erz-  oder  Ordens- 
bruderschaften ihren  Hauptsitz  haben. 

*  S.  oben  Note  4 ;  es  könnten  aber  Ablaßangaben  auf  Blättern ,  Zetteln ,  Bildern  ohne 
die  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  nicht  als  echt  angesehen  werden.  Vgl.  das  Dekret 
der  Ablaßkongregation  vom  10.  August  1899,  vierte  Regel. 


30  Allgemeine  Bücherverbote. 

Kapitel  VII. 
über  liturgische  Schriften  nnd  Gebetbficher. 

18.  An  den  authentischen  Ausgaben  des  Missale,  des  Breviers,  des 
Rituale,  des  Caeremoniale  episcoporum ,  des  Pontificale  Romanum  und  der 
andern  liturgischen  Bücher,  welche  vom  heiligen  Apostolischen  Stuhle  appro- 
biert sind,  darf  keiner  irgend  eine  Änderung  vornehmen ;  neue  Ausgaben,  in 
denen  dieses  dennoch  geschieht,  sind  verboten  ^ 

19.  Außer  der  altehrwürdigen,  allgemein  bekannten  Litanei  (von  allen 
Heiligen),  welche  sich  in  den  Brevieren,  Missalen,  Pontifikalen  und  Ritualen 
findet,  und  außer  der  Litanei  von  der  seligsten  Jungfrau,  welche  man  im 
heiligen  Hause  von  Loreto  zu  beten  pflegt,  sowie  der  Litanei  vom  heiligsten 
Namen  Jesu^,  die  vom  Heiligen  Stuhle  bereits  approbiert  sind,  dürfen  keine 
andern  Litaneien  ohne  Prüfung  und  Gutheißung  des  Ordinarius  herausgegeben 
werden  ^. 

20.  Gebet-  und  Andachts-Bücher  oder  -Büchlein  *,  Katechismen  und  reli- 
giöse Unterrichtsbücher,  Bücher  und  Büchlein  der  Sittenlehre,  der  Aszeee 
und  Mystik  oder  andere  gleichartige  dürfen,  obgleich  sie  zur  Erbauung  des 
christlichen  Volkes  dienlich  scheinen,  ohne  Erlaubnis  der  rechtmäßigen  Obrig- 
keit von  keinem  veröffentlicht  werden,  sonst  sind  sie  verboten ^ 

Kapitel  VIII. 
Ton  Tagesblättem,  Zeitnngen  nnd  Zeitsdirlften. 

21.  Tagesblätter,  Zeitungen  und  Zeitschriften,  die  darauf  ausgehen 
(data  opera)^  Religion  oder  gute  Sitten  anzugreifen,  sind  nicht  nur  durch 
das  Naturgesetz,  sondern  auch  durch  kirchliches  Verbot  untersagt. 

Die  Ordinarien  aber  sollen,  wenn  nötig,  es  sich  angelegen  sein  lassen, 
die  Gläubigen  vor  der  Gefahr  und  dem  Schaden  solcher  Lesung  in  der 
richtigen  Weise  zu  warnen. 

22.  Kein  Katholik,  besonders  kein  Geistlicher,  soll  in  derartigen  Blättern, 
Zeitungen  oder  Zeitschriften  etwas  veröffentlichen,  es  sei  denn  aus  einer  ge- 
rechten und  vernünftigen  Ursache. 


^  Über  die  Approbation  neuer  unveränderter  Ausgaben  siehe  weiter  unten 
Nr  35  und  41. 

'  [Note  des  Index  S.  10:]  Zu  den  approbierten  Litaneien  gehört  seit  dem  Dekrete  der 
heiligen  Ritenkongregation  vom  2.  April  1899  auch  die  Litanei  vom  heiligsten  Herzen  Jesu. 

'  Wenn  dies  trotzdem  geschieht,  so  wäre  eine  einzelne  gedruckte  Litanei  an  und  für 
sich  noch  nicht  als  verboten  anzusehen.    Vgl.  die  folgende  Nr  20. 

*  Blätter  usw.  sind  hier  nicht  genannt. 

^  Ein  derartiges  nicht  approbiertes  Buch  ist  damit  von  selbst  ein  ver- 
botenes Buch;  es  gilt  das  aber  nur  von  den  Büchern  und  Büchlein,  welche  nach  dem 
25.  Januar  1897  ediert  wurden. 

*  Es  sind  die  Zeitungen  usw.  gemeint,  welche  darauf  ausgehen,  planmäßig  ent- 
weder den  wahren  Glauben  und  dessen  Dogmen  oder  die  guten  Sitten,  die  Sittlichkeit 
zu  untergraben. 


Titel  I.    Kapitel  VII— IX.  31 

Kapitel  IX. 
Ton  der  Erlaubnis,  rerbotene  Bficher  zu  lesen  und  aufimbewahren« 

23.  Die  Bücher,  welche  durch  besondere  oder  durch  diese  allgemeinen 
Dekrete  verurteilt  sind,  dürfen  nur  von  jenen  gelesen  und  aufbewahrt  werden, 
die  vom  Apostolischen  Stuhle  oder  dem,  welcher  dazu  delegiert  ist,  die  nötigen 
Vollmachten  erhalten  haben. 

24.  Nach  Anordnung  der  römischen  Päpste  liegt  es  der  heiligen  Index- 
kongregation ob,  die  Erlaubnis  zur  Lesung  und  Aufbewahrung  verbotener 
Bücher  jeder  Art  zu  geben.  Dieselbe  Vollmacht  hat  jedoch  sowohl  die 
Kongregation  des  heiligen  Offiziums  als  auch  für  die  ihr  unterstehenden  Länder 
die  heilige  Kongregation  zur  Verbreitung  des  Glaubens.  Für  die  Stadt  Rom 
hat  auch  der  Magister  sacri  palatii  apostolici  dieses  Recht. 

25.  Die  Bischöfe  und  andere  Prälaten  mit  bischöflicher  Jurisdiktion 
können  für  einzelne  Bücher  und  nur  in  dringenden  Fällen  diese  Erlaubnis 
geben  ^.  Wenn  sie  jedoch  vom  Apostolischen  Stuhle  ^  die  allgemeine  Voll- 
macht erhalten  haben,  den  Gläubigen  die  Erlaubnis  zur  Lesung  und  Auf- 
bewahrung verbotener  Bücher  zu  geben,  so  sollen  sie  dieselbe  doch  nur  mit 
Auswahl  und  aus  gerechtem  und  vernünftigem  Grunde  zugestehen. 

26.  Alle  diejenigen,  welche  die  apostolische  Vollmacht  erhalten  haben, 
verbotene  Bücher  zu  lesen  und  aufzubewahren,  dürfen  dennoch  nicht  Bücher 
und  Zeitungen  lesen  und  aufbewahren,  welche  von  dem  zuständigen  Ordi- 
narius untersagt  sind,  es  sei  denn,  daß  ihnen  in  dem  apostolischen  Indult 
ausdrücklich  die  Erlaubnis  gegeben  wurde,  von  wem  immer  verbotene 
Bücher  zu  lesen  und  aufzubewahren.  Wer  die  Erlaubnis  hat,  verbotene 
Bücher  zu  lesen,  soll  wohl  bedenken,  daß  er  streng  verpflichtet  ist,  derartige 
Bücher  so  aufzubewahren,  daß  sie  andern  nicht  in  die  Hände  kommen. 

*  Da  diese  hier  den  Prälaten  durch  das  Gesetz  verliehene  beschränkte  Vollmacht  eine 
facultas  ordinaria  ist,  kann  sie  auch  delegiert  werden.  Für  manchen  Beichtvater  wäre  eine  solche 
Delegation  sicherlich  oft  sehr  erwünscht ;  dieser  muß  aber  bei  seinem  Bischof  darum  einkommen. 

^  Diese  allgemeine  Vollmacht  kann  nicht  subdelegiert  werden  ohne  eine  ganz  besondere 
päpstUche  Erlaubnis.  Die  Bischöfe,  welche  jene  Vollmacht  vom  Apostolischen  Stuhle  erhalten, 
müssen  sich  natürlich  beim  Gebrauch  derselben  an  den  Wortlaut  ihrer  Fakultät  halten. 

Aber  auch  wenn  sie  ihnen  selbst  nur  auf  fünf  Jahre  verliehen  ist  und  wenn  sie  da- 
durch auch  nur  ermächtigt  sind,  „adtempus**  ihren  Untergebenen  Erlaubnis  zum  Lesen  verbotener 
Bücher  zu  geben,  so  können  sie  dennoch  sofort  die  Erlaubnis  dem  Einzelnen  für  mehr  als  fünf 
Jahre  gewähren  und  dürfen  ebenso  dieselbe  einfachhin  „üsque  ad  revocationem*  zugestehen. 

Die  Prälaten,  welche  die  oben  genannte  Vollmacht  von  der  Indexkongregation 
etwa  auf  drei  Jahre  erhalten,  können  auch  sofort  ihren  Gläubigen  auf  Lebenszeit  die 
Leselizenz  verleihen,  weil  das  Instrument  der  Indexkongregation  in  dieser  Beziehung  keine 
Einschränkung  macht. 

Die  Einschränkungen,  welche  jenes  Instrument  in  seiner  Formel  wirklich  macht,  sind 
nichts  anderes  als  die  Interpretation  des  „cum  delectu*  (mit  Auswahl)  und  „exiusta  et  rationabili 
causa'  (aus  gerechtem  und  vernünftigem  Grunde)  des  obigen  25.  Dekretes.  Es  heißt  nämlich 
darin :  ^ .  . .  quamobrem  concedere  possis  viris  dumtaxat  probis  eruditisque  licentiam  legendi 
retinendique  libros  a  Sede  Apostolica  prohibitos  quoscumque  (et  ephemerides)  iis  exceptis,  qui 
haeresim  vel  schisma  propugnant,  aut  ipsa  religionis  fundamenta  evertunt,  quorum  lectionem 
iis  tantum  permittere  valeas,  quos  doctrina,  pietate  fideique  zelo  praestantiores  esse  perspectum 
habeas;  librorum  vero  de  obscoenis  ex  professo  tractantium  lectionem  nemini  permittas." 


32  Allgemeine  Bücherverbote. 

Kapitel  X. 
Ton  der  Anzeige  schlechter  Bficher. 

27.  Obgleich  es  Sache  aller  Katholiken,  besonders  aber  der  gebildeten 
ist,  gefahrliche  Bücher  bei  den  Bischöfen  oder  beim  Apostolischen  Stuhle 
zur  Anzeige  zu  bringen,  so  gehört  das  doch  vomehmlich  zur  Amtspflicht  der 
Nuntien,  der  Apostolischen  Delegaten,  der  Ordinarien  und 
Rektoren  der  durch  wissenschaftlichen  Ruf  ausgezeichneten 
Universitäten. 

28.  Es  ist  erwünscht,  daß  man  bei  der  Anzeige  schlechter  Bücher  nicht 
bloß  den  Titel  des  Buches  angebe,  sondern  auch,  soweit  möglich,  vermerke, 
aus  welchen  Gründen  das  Buch  einer  Verurteilung  würdig  erachtet  werde. 
Diejenigen  aber,  bei  welchen  die  Anzeige  gemacht  wird,  haben  die  heilige 
Pflicht,  die  Namen  der  Anzeigenden  geheim  zu  halten. 

29.  Die  Ordinarien  sollen  auch  als  Delegaten  des  Apostolischen  Stuhles 
Sorge  tragen,  Bücher  und  andere  schädliche  Schriften,  die  in  ihren  Diö- 
zesen erscheinen  oder  verbreitet  werden,  zu  verbieten  und  den  Händen  der 
Gläubigen  zu  entreißen,  bei  der  apostolischen  Obrigkeit  jedoch  sollen  sie  die 
Werke  und  Schriften  zur  Anzeige  bringen,  welche  eine  genauere  Prüfung 
erfordern  oder  bei  denen  der  Urteilsspruch  der  obersten  Behörde  zur  Er- 
reichung des  Zweckes  vonnöten  erscheint. 

Titel  IL 
Bücherzensur. 

Kapitel  I. 
Ton  den  Prälaten,  denen  die  Bficherzensnr  zusteht« 

30.  Aus  dem,  was  oben  (Nr  7)  festgesetzt  ist,  erhellt,  wer  die  Voll- 
macht hat,  Ausgaben  und  Übersetzungen  der  Heiligen  Schrift  gutzuheißen 
oder  zu  erlauben. 

31.  Vom  Apostolischen  Stuhle  verbotene  Bücher  darf  niemand  neu 
herausgeben;  wenn  aber  aus  einem  gewichtigen  und  vernünftigen  Grunde 
eine  vereinzelte  Ausnahme  hiervon  wünschenswert  erschiene,  so  soll  dies  nur 
nach  vorher  eingeholter  Erlaubnis  der  Indexkongregation  und  unter  den  von 
dieser  vorgeschriebenen  Bedingungen  geschehen. 

32.  Was  immer  zum  Selig-  oder  Heiligsprechungsprozeß  ^  der  Diener 
Gottes  gehört, .  darf  nur  mit  Genehmigung  der  Ritenkongregation  veröffent- 
licht werden. 

33.  Dasselbe  gilt  von  den  Sammlungen  der  Dekrete  der  einzelnen 
römischen  Kongregationen:  diese  Sammlungen  dürfen  nämlich  nur  mit  Er- 
laubnis der  jedesmaligen  Kongregation  und  unter  den  von  den  Leitern  der- 
selben aufgestellten  Bedingungen  herausgegeben  werden^. 


^  Hier  ist  die  Rede  von  den  schwebenden  Prozessen  dieser  Art  nnd  den  Verhand- 
lungen derselben. 

'  Sammlungen,  welche  diese  Gutheißung  nicht  hätten,  wären  deshalb  allein  noch  nicht 
den  Gläubigen  verbotene  Bücher. 


Titel  U.    Kapitel  I— II.  33 

34.  Die  Apostolischen  Vikare  und  Missionäre  sollen  die  Dekrete  der 
Kongregation  zur  Verbreitung  des  Glaubens  über  die  Herausgabe  von  Büchern 
getreu  beobachten. 

35.  Die  Approbation  jener  Bücher,  deren  Zensur  kraft  der  gegenwärtigen 
Dekrete  weder  dem  Apostolischen  Stuhle  noch  den  römischen  Kongregationen 
vorbehalten  ist,  steht  dem  Ordinarius  des  Ortes^  zu,  an  dem  die 
Bücher  erscheinen. 

36.  Die  Regularen  ^  sollen  bedenken,  da£  sie  kraft  Dekrets  des  heiligen 
Konzils  von  Trient^  aui^er  der  Erlaubnis  des  Bischofes  auch  noch  die  Gut- 
heißung ihres  eigenen  Prälaten  zur  Herausgabe  eines  Buches  haben  müssen. 
Diese  doppelte  Erlaubnis  soll  am  Anfange  oder  am  Ende  des  Werkes  ge- 
druckt werden. 

37.  Ein  Schriftsteller,  der  in  Rom  lebt  und  sein  Buch  nicht  dort,  sondern 
anderswo  erscheinen  läi^t,  bedarf  keiner  andern  Approbation  als  der  des  Kar- 
dinalvikars von  Rom  und  des  Magisters  sacri  palatii  apostolici. 

Kapitel  II. 

Ton  dem  Amt  der  Zensoren  bei  der  dem  Erscheinen  yorhergehenden  Prttfiuigr 

der  Bücher. 

38.  Die  Bischöfe,  deren  Amt  es  ist,  Druckerlaubnis  für  Bücher  zu 
geben,  sollen  zur  Prüfung  derselben  Männer  von  erprobter  Tugend  und  Ge- 
lehrsamkeit verwenden,  die  weder  aus  Zuneigung  noch  Abneigung  handeln, 
sondern,  frei  von  aller  menschlichen  Leidenschaft,  nur  die  Ehre  Gottes  und 
den  Nutzen  des  gläubigen  Volkes  im  Auge  haben. 

39.  Die  Zensoren  sollen  bedenken,  daß  sie  ihr  Urteil  über  die  ver- 
schiedenen Meinungen  und  Ansichten  (nach  der  Vorschrift  Benedikts  XIV.*) 
unbeeinflußt  von  irgend  einer  Voreingenommenheit  föllen  müssen.  Deshalb 
sollen  sie  alle  Vorurteile  über  eine  Nation,  Genossenschaft,  Schule  oder  ein 
Institut  ablegen;  sie  dürfen  keine  Parteigänger  sein  und  müssen  einzig  die 
Glaubenssätze  der  heiligen  Kirche  und  die  allgemeine  katholische  Lehre,  wie 
sie  in  den  Beschlüssen  der  allgemeinen  Konzilien,  in  den  Konstitutionen  der 
römischen  Päpste  und  in  der  Übereinstimmung  der  Gelehrten  enthalten  sind, 
vor  Augen  haben. 


*  In  Bischofsstädten,  welche,  wie  z.  B.  Freiburg  und  Regensburg,  große  katholische 
Verlagshandlungen  haben,  wird  den  bischöflichen  Zensoren  durch  das  obige  Dekret  schwere 
Arbeit  auferlegt.  Es  steht  aber  überhaupt  nichts  im  Wege,  daß  der  Ortsbischof  des  Verlages 
sich  zufrieden  gibt  mit  der  Zensur  des  Bischofs  des  Verfassers.  Er  würde  in  diesem  Falle 
den  bischöflichen  Zensor  einer  andern  Diözese  als  den  seinigen  gelten  lassen.  Dieses  Recht 
hat  er  jedenfalls,  und  er  kann  es  nach  Belieben  gebrauchen.  Natürlich  wäre  eine  Verstän- 
digung schon  deshalb  notwendig,  weil  der  Bischof  des  Verfassers,  woferu  er  ein  anderer  ist 
als  der  des  Verlagsortes,  ja  nicht  gehalten  ist,  die  Zensur  zu  übernehmen. 

'  Reguläres,  d.  h.  Mitglieder  der  Orden,  welche  die  feierlichen  Gelübde  haben, 
nicht  die  Mitglieder  der  religiösen  Kongregationen  mit  einfachen  Gelübden. 

'  Die  Erlaubnis  der  Regularobem  ist  aber  hier  (Nr  36)  nur  gefordert  für  Bücher 
,de  rebus  sacris". 

*  Constitutio  ,Sollicita  ac  provida*  §  17.  Index  S.  29.  Vgl.  unten  S.  64. 
Hilgers,  Der  Index  Leos  XUI.  3 


34  Bücherzensur. 

40.  Wenn  nach  geschehener  Prüfung  dem  Erscheinen  des  Buches  nichts 
im  Wege  steht  ^,  soll  der  Ordinarius  dem  Verfasser  die  Erlaubnis  zur  Yeröffent- 
b'chung  desselben  schriftlich  und  durchaus  kostenlos  geben  und  dieser  sie  am 
Anfange  oder  am  Ende  des  Werkes  drucken  lassen. 

Kapitel  III. 
Ton  den  Bflchem,  die  einer  Toranfgehenden  Zensur  unterstehen. 

41.  AJle  Gläubigen  müssen  der  vorherigen  kirchlichen  Zensur  wenigstens 
diejenigen  Bücher^  unterwerfen,  welche  sich  mit  der  Heiligen  Schrift,  mit 
Theologie,  Kirchengeschichte  ^  Kirchenrecht,  der  natürlichen  Theologie,  Ethik 
oder  andern  derartigen  Zweigen  der  Religion  oder  Sittenlehre  befassen,  und 
überhaupt  alle  Schriften,  bei  denen  Religion  und  Sittlichkeit  auf  be- 
sondere Weise  im  Spiele  ist^ 

42.  Weltgeistliche'^  sollen  nicht  einmal  Bücher  über  rein  natür- 
liche Wissenschaften  und  Künste  herausgeben,  ohne  sich  mit  ihren  Ordi- 
narien darüber  zu  benehmen^,  um  so  ihre  Willßlhrigkeit  gegen  dieselben  zu 
bekunden. 


^  Verweigert  der  Bischof  nach  der  Prüfung  die  Approbation,  hält  er  aber  das  Buch 
für  verbesserungsfähig ,  so  muß  er  dem  Verfasser  die  Gründe  seiner  Weigerung  angeben 
(S.  C.  Ind.  3.  Sept.  1898). 

'  a)  , Bücher*,  also  auch  Zeitschriften,  periodisch  erscheinende  Hefte  religiösen  oder 
theologischen  Inhaltes,  welche  Büchern  gleichzustellen  sind  nach  der  Entscheidung  S.  Off. 
18.  lan.  1893. 

b)  , Bücher*,  nicht  scripta,  Schriften  jeder  Art,  auch  kleinen  Umfanges,  Büchlein, 
Blfttter,  es  sei  denn,  daß  diese  durch  die  Nummern  13,  15,  17,  19,  20  der  voraufgehenden 
Zensur  unterworfen  sind  oder  zu  jenen  gehören,  ,in  quibus  religionis  aut  morum  honestatis 
specialiter  intersit*  (siehe  oben  Nr  41  Schluß,  und  unten  Note  4). 

*  Also  nicht  jede  Papstgeschichte,  auch  nicht  Monographien  biographischer  Art  über 
einen  Heiligen,  einen  Papst,  Bischof  usw. 

*  Auf  besondere  Weise  oder  aus  besonderem  Grunde,  entweder  des  behandelten 
Gegenstandes  wegen  oder  auch  wegen  der  Umstände  der  Zöit  oder  des  Ortes,  kann  selbst  bei 
einzelnen  Artikeln,  die,  weil  nicht  Bücher  und  etwa  in  einem  politischen  Blatte  erscheinend, 
an  und  für  sich  der  genannten  Zensur  nicht  bedürfen,  Religion  oder  Sittlichkeit  gar 
sehr  im  Spiele  und  eine  vorhergehende  kirchliche  Prüfung  erfordert  sein. 

Daher:  a)  wegen  des  behandelten  Gegenstandes  scheinen  auch  z.  B.  Pastoralblfttter, 
wenn  sie  auch  nicht  unter  den  Begriff  libri,  Bücher,  fallen,  von  dieser  Zensur  nicht 
frei  zu  sein.  Praktisch  kann  aber  der  Bischof  den  Redakteuren  diese  Prüfung  sehr  erleich- 
tem, zumal  wenn  diese  Priester  sind  und,  wie  in  der  folgenden  Nr  42  ausdrücklich  vor- 
geschrieben ist,  die  bischöfliche  Erlaubnis  zur  Leitung  eines  solchen  Blattes  haben.  Und 
b)  wegen  der  besondern  Zeitumstände  würden  wohl  beispielshalber  zur  Zeit  des  Vatikanischen 
Konzils  theologische  Artikel  oder  kleinere  Schriften  über  des  Papstes  Unfehlbarkeit  solche 
scripta  gewesen  sein,  bei  denen  es  der  Religion  ganz  besonders  (specialiter)  daran  ge- 
legen sein  mußte,  daß  sie  vorher  der  kirchlichen  Prüfung  unterworfen  wurden. 

*  „Viri  e  clero  saeculari**:  nicht  Ordensgeistliche,  weil  letztere  durch  die  Ab- 
hängigkeit von  ihren  Obern  oder  ihrer  Ordensregel  bereits  geschützt  sind. 

^  Es  genügt  aber,  seinem  Bischöfe  (nicht  dem  Bischöfe  jener  Stadt,  in  der  ein  solches 
Buch  etwa  verlegt  wird)  das  Vorhaben,  ein  bestimmtes  Werk  herauszugeben,  anzuzeigen; 
einer  Erlaubnis  seitens  des  Bischofes  bedarf  es  nicht.  Zweck  der  geforderten  Anzeige 
aber  ist  wohl,  den  Ordinarius  in  die  Lage  zu  versetzen,  nötigenfalls  vor  Herausgabe  des 
Buches  einschreiten  zu  können. 


Titel  U.    Kapitel  III— V.  35 

Ebendieselben^  dürfen  ohne  vorherige  Erlaubnis  der  Ordinarien  nicht 
die  Leitung  (Redaktion)  von  Zeitungen  oder  Zeitschriften  2  übernehmen. 

Kapitel  IV. 
Ton  den  Bnchdinckem  und  Terlefirem. 

43.  Kein  Buch,  das  der  kirchlichen  Zensur  untersteht,  darf  erscheinen, 
ohne  eingangs  Namen  und  Zunamen  des  Verfassers  sowohl  als  auch  des  Ver- 
legers zu  bringen;  außerdem  verzeichne  es  Ort  und  Jahr  des  Druckes 
und  der  Herausgabe.  Sollte  es  in  einem  besondem  Falle  aus  triftigen 
Gründen  ratsam  erscheinen,  den  Namen  des  Verfassers  zu  verschweigen,  so 
kann  der  Ordinarius  dies  gestatten. 

44.  Buchdrucker  und  Herausgeber  müssen  wissen,  daß  eine  neue  Auf- 
lage ^  eines  schon  approbierten  Werkes  auch  einer  neuen  Approbation  bedarf, 
und  daß  die  Gutheißung  des  ursprünglichen  Textes  für  irgend  eine  Übersetzung 
des  Buches  nicht  genügt. 

45.  Vom  Apostolischen  Stuhle  verurteilte  Bücher  sollen  überall*  als 
verboten  gelten,  und  zwar  in  jeder  Übersetzung. 

46.  Buchhändler,  zumal  Katholiken,  dürfen  Bücher,  welche  ausdrück- 
lich (ex  professo)  von  unsittlichen  Dingen  handeln*^,  weder  verkaufen  noch 
ausleihen  noch  auch  aufbewahren;  die  übrigen  verbotenen  Bücher  sollen 
bei  ihnen  nur  käuflich  sein,  wenn  sie  durch  ihren  Ordinarius  von  der  heiligen 
Eongi'egation  des  Index  dazu  Erlaubnis  erhalten  haben,  und  auch  dann  sollen 
sie  dieselben  keinem  verkaufen,  von  dem  sie  nicht  vernünftigerweise  voraus- 
setzen können,  daß  er  ein  solches  Buch  zu  verlangen  berechtigt  ist. 

Kapitel  V. 
Ton  den  gegen  die  Übertreter  der  allgemeinen  Regeln  festgesetzten  Strafen. 

47.  Jeder,  der  wissentlich  ohne  Erlaubnis  des  Apostolischen  Stuhles 
Bücher  von  Apostaten  oder  Irrlehrern,  welche  die  Häresie  verteidigen, 
oder  auch  Bücher  irgend  eines  Verfassers,   die  namentlich  durch  Apo- 


^  Ebendieselben,  d.  h.  die  Weltgeistlichen. 

'  ,  Diaria  vel  folia  periodica' :  Zeitungen  und  Zeitschriften  irgend  welcher  Art,  sowohl 
religiöse  als  politische  usw.  VgL  oben  S.  34,  Note  4.  —  Da  die  Konstitution  selbst  die 
Distinktion  von  «libri*^,  „scripta**  und  ,diaria  vel  folia  periodica*  genau  kennt,  fOr  letztere  aber 
in  Nr  41  ausdrücklich  keine  Zensur  gefordert  ist,  liegt  es  nahe,  anzunehmen,  daB  außer  der 
in  Nr  42  erforderten  „praevia  Ordinariorum  venia*  auch  für  religiöse,  theologische  Blätter  und 
Zeitschriften  weiter  keine  voraufgehende  Zensur  von  nöten  sei.  Praktisch  käme  das  auf 
dasselbe  heraus,  was  oben  S.  34,  Note  4  angedeutet  wurde,  daß  nämlich  durch  jene  „praevia 
Ordinariorum  venia*  der  Redakteur  auch  zum  bischöflichen  Zensor  der  Zeitschrift  oder  des 
Pastoralblattes  ernannt  würde.  Für  gewöhnlich  werden  ja  nur  Geistliche  derartige  religiöse 
periodische  Publikationen  leiten.  Daß  alsdann  der  Redakteur  auch  als  Zensor  verantwortlich 
wäre,  ist  selbstverständlich. 

'  Abzüge,  Separatabdrücke  von  Artikeln  z.  B.  einer  Zeitschrift  gelten  nicht  als  neue 
Auflage  und  bedürfen  keiner  weiteren  Approbation  (S.  G.  Ind.  19.  Maii  1898). 

*  Cf.  Decr.  S.  C.  Ind.  19.  Maii  1898 ;  Acta  S.  Sedis  XXX,  698. 

^  Hier  ist  selbstverständlich  nicht  die  Rede  von  wissenschaftlichen,  ernsten  Werken 
der  Medizin  oder  Moral. 

3* 


36  Gesetzeskraft  der  allgemeinen  Buchergesetze. 

stolische  Briefe  verurteilt  sind,  liest  oder  diese  Bücher  zurückbehält, 
druckt^  oder  irgendwie  verteidigt,  verfallt  ohne  weiteres  der  dem  römischen 
Papste  ganz  besonders  reservierten  Exkommunikation^. 

48.  Wer  ohne  Approbation  des  Ordinarius  Bücher  der  Heiligen  Schrift 
oder  Anmerkungen  oder  Kommentare  dazu  druckt  oder  drucken  läßt,  verföUt 
ohne  weiteres  der  niemand  vorbehaltenen  Exkommunikation. 

49.  Wer  eine  von  den  übrigen  Bestimmungen,  welche  durch  diese  all- 
gemeinen Dekrete  vorgeschrieben  sind,  übertritt,  soll  je  nach  der  Schwere 
des  Vergehens  vom  Bischöfe  ernstlich  vermahnt,  und  wenn  das  zweckdienlich 
erscheint,  auch  mit  kanonischen  Strafen  belegt  werden  8. 

Das  wären  die  49  Gesetzesparagraphen  der  päpstlichen  Bulle.  Zur  Er- 
klärung derselben  sind  nur  wem'ge  Anmerkungen  beigefügt  worden,  weil 
bereits  ausführliche  gute  deutsche  Kommentare^  zu  der  neuen  Konstitution 
erschienen  sind.  Übrigens  ist  eine  richtige,  genaue  Übersetzung  des  latei- 
nischen Originals  dessen  erster  und  bester  Kommentar.  Deshalb  wurde  oben 
versucht,  durch  die  deutsche  Übertragung  den  Sinn  und  die  wahre  Bedeutung 
des  Gesetzes  möglichst  klar  hervorzuheben. 

Hier  erübrigt  nur  noch,  die  ganze  Tragweite  dieser  neuen  Decreta 
generalia  als  verpflichtend  und  g es etzes kräftig  mit  den  Worten  der 
Bulle  selbst  zu  kennzeichnen. 

Abweichend  von  der  gewöhnlichen  Art  und  Weise  der  Ausfertigung 
päpstlicher  Gesetzesurkunden  bringt  die  Konstitution  „Officiorum  ac  munerum** 
diese  ihre  Sanktion  nicht  am  Schlüsse  vor  den  sogen.  Klauseln,  sondern  gleich 
anfangs  nach  der  Einleitung,  vor  der  Pars  dispositiva  des  Gesetzes.  Sie  lautet 
wie  folgt: 

„Nach  reifer  Erwägung  und  nachdem  die  Kardinäle  der  Indexkongre- 
gation zu  Rate  gezogen  worden  sind,  haben  Wir  beschlossen,  die  allgemeinen 
Dekrete  (Decreta  generalia)  zu  erlassen,  welche  dieser  Konstitution  ein- 
verleibt sind.  Der  Gerichtshof  der  Indexkongregation  soll  von  nun  an  einzig 
und  allein  nach  diesen  vorangehen ;  eben  diesen  Dekreten  sollen  die  Katholiken 
auf  der  ganzen  Welt  um  Gottes  willen  gehorchen.  Wir  wollen,  daß  sie  allein 
Gesetzeskraft  haben,   und  heben  die  Regeln^   welche  auf  Geheiß  des 

^  Also  Verleger  und  Drucker  und  Verfasser  und  Herausgeber. 

*  Vgl.  weiter  unten  S.  43  f. 

*  Hier  ist  nur  die  Rede  von  den  kirchlichen  Strafen,  nicht  aber  von  der  Art  oder  Schwere 
der  Sttnde,  welche  der  Übertreter  der  Indexregeln  begeht.  Diese  muß  nach  den  allgemein 
gültigen  Regeln  der  Moral  beurteilt  werden.  Es  wird  sich  also  z.  B.  um  eine  schwere  Sünde 
handeln,  wenn  jemand  ohne  Erlaubnis  einen  beträchtlichen  Teil  eines  verbotenen  Buchee, 
das  sehr  gefährlich  ist,  liest.  Die  gravis  materia,  welche  zur  Todsünde  erfordert  ist,  hängt 
nicht  bloß  von  der  Größe  oder  Länge  der  gelesenen  Stelle  ab,  sondern  auch  von  deren 
Gefährlichkeit  in  sich,  abgesehen  von  dem  Ärgernis,  das  möglicherweise  durch  die  Lesung 
gegeben  wurde. 

*  Joseph  Hollweck,  Das  kirchliche  Bücherverbot',  Mainz  1897;  vgl.  zur  ersten 
Auflage  Stimmen  aus  Maria-Laach  LIII  (1897)  563  f.  Philipp  Schneider,  Die  neaen 
Büchergesetze  der  katholischen  Kirche,  Mainz  1900;  vgl.  dazu  Stimmen  aus  Maria- Laach 
LVIII  (1900)  196—201.   Andere,  nicht  deutsche  Kommentare  sind  unten  8.  51,  A.  4  verzeichnet. 

^  Regulae  Indicis  sacrosanctae  Synodi  Tridentinae  iussu  editae. 


Zweckmäßigkeit  der  allgemeinen  Büchergesetze.  37 

Tridentiner  Konzils  erlassen  wurden,  mit  den  dazu  gehörigen  Erklärungen^, 
ebenso  wie  die  Instruktion^,  die  Dekrete^,  die  Monita^  und  jede 
andere  hierher  gehörige  Verordnung  und  Verfügung  Unserer  Vorgänger  auf; 
ausgenommen  davon  sei  allein  die  Konstitution  Benedikts  XIV.  ,S o  1 1  i- 
citaacprovida',  die,  gleichwie  sie  bis  jetzt  zu  Recht  bestand,  so  auch 
in  Zukunft  volle  Geltung  haben  soll/ 

Zweckmäßigkeit  und  Milde  der  allgemeineii  Bücherdekrete. 

Selbst  unter  denen,  welche  der  Kirche  das  Recht,  Bücher  zu  verbieten, 
grundsätzlich  zugestehen,  gibt  es  nicht  wenige,  die  vor  den  wirklichen  Bücher- 
verboten dennoch  zurückbeben.  Es  mag  sein,  daß  sie  die  Kirche  und  ihre 
Vertreter  in  dieser  Gesetzgebung  nicht  bloßgestellt  sehen  wollen;  darum 
schließen  sie  lieber  die  Augen.  Möglich  ist  es  auch,  daß  sie  fürchten,  durch 
Kenntnisnahme  der  kirchlichen  Gesetze  über  das  Bücherwesen  sich  zu  etwas 
verpflichtet  zu  fühlen,  worüber  sie  in  ihrer  Unwissenheit  hinwegsehen  zu 
können  vermeinen.  Da  scheint  es  in  der  Tat  angebracht,  die  allgemeinen 
Bücherdekrete  aus  der  Nähe  zu  würdigen,  um  sich  davon  zu  überzeugen, 
ob  sie  Anspruch  machen  können  auf  den  Titel  einer  wohlgeordneten, 
zweckmäßigen  Gesetzgebung,  auf  den  Namen  guter  Gesetze. 

Die  erste  Bürgschaft  für  ein  gutes  Gesetz  sind  kluge,  erfahrene  Gesetz- 
geber. Es  hat  bei  den  neuen  Dekreten  der  Konstitution  daran  nicht  gefehlt. 
Männer,  welche  mit  einem  tiefen  kirchenrechtlichen  Wissen  eine  überaus 
reiche  Erfahrung  verbanden,  Männer  nicht  bloß  aus  einem  Lande  und 
einem  Volke,  Romanen  sowohl  wie  Germanen,  haben  im  Wetteifer  des  Aus- 
taiisches  der  Meinungen  lange  und  ernstlich  gearbeitet,  bis  die  neuen  Re- 
geln als  das  wohldurchdachte,  abgeschlossene  Ganze  dastanden,  als  welches 
der  höchste  kirchliche  Gesetzgeber  es  in  seiner  Konstitution  bekannt  gemacht 
hat.  Nehmen  wir  noch  hinzu,  daß  bei  Abfassung  der  neuen  Dekrete  die 
Geschichte  und  die  Schicksale  der  früheren  tridentinischen  Regeln  nicht  bloß 
benutzt  werden  konnten,  sondern  auch,  wie  ein  Vergleich  derselben  auf  den 
ersten  Blick  ergibt,  in  Wirklichkeit  mit  Sachkenntnis  verwertet  worden  sind, 
so  liegt  in  alledem  schon  eine  Gewähr  dafür,  daß  die  neue  kirchliche  Gesetz- 
gebung keine  einseitige  römische  » Stümperarbeit  **  ist.  Wohl  ist  es  bekannt, 
daß  es  besonders  dort,  wo  man  romanisch  und  römisch-katholisch  gleichsetzt, 
allgemach  zur  Mode  geworden  ist,  mit  vornehmer  Selbstüberhebung  über  die 
wissenschaftlichen  Leistungen  der  Romanen  den  Stab  zu  brechen.  Deutsche 
aber,  welche,  von  Vorurteilen  frei,  im  wissenschaftlichen  Leben  mit  Romanen 
jahrelang  verkehrten  und  neben  den  Werken  ihrer  Landsleute  die  der  ro- 
manischen Gelehrten  studierten,  sie  stimmen  alle  darin  überein,  daß  dem 
Spanier,  dem  Franzosen,  dem  Italiener  zumal  neben  einer  großen  Leichtigkeit 
in   der  Auffassung  eine  Klarheit  in  den  Begriffen  eignet,   die  uns  Deutschen 


*  Observationes  Clementis  Papae  YIII.  et  Alexandri  Vll.  iussu  additae. 
'  Inatructio  Clementis  VIII.  auctoritate  regolis  Indicis  adiecta. 
>  Decreta  de  Ilbris  prohibitis  nee  in  Indice  nominatim  expressis. 
^  Monita,  welche  zugleich  mit  den  Regulae,  den  Observationes,  der  Instructio  und  den 
Decreta  bislang  dem  Kataloge  der  verbotenen  Bücher  voraufgedruckt  waren. 


38  I^rei  Gruppen  verbotener  Bücher. 

bei  aller  Gründlichkeit  und  Tiefe  abgeht.  Und  gerade  diese  Eigenschaften 
sind  Elemente,  die  einem  Gesetzgeber  an  erster  Stelle  zu  gute  kommen. 
Überhaupt  stand  von  alters  her  die  römische  Gesetzgebung  in  bestem  Rufe. 
So  haben  denn  auch  die  neuen  Dekrete  bei  einer  knappen,  kurzen  Fassung 
eine  wohltuende  Elarheit  und  Bündigkeit  erhalten,  was  um  so  mehr  unsere 
Bewunderung  erregen  muß,  als  es  Gesetze  sind  nicht  bloi^  für  ein  Land 
und  ein  Volk,  für  einen  bestimmten  Stand  oder  ein  bestimmtes  Alter,  sondern 
Gesetze  für  die  ganze  katholische  Welt.  Wollte  man  unparteiisch  einen  Ver- 
gleich anstellen  zwischen  dieser  kirchlichen  und  irgend  einer  staatlichen 
Gesetzgebung  in  einer  ähnlichen  Materie,  wir  glauben  nicht,  daß  er  zu  Un- 
gunsten der  ersteren  ausfallen  würde.  Und  hierbei  dürfen  wir  wohl  an  die 
trotz  langer  und  wiederholter  Beratungen  auch  heute  noch  ungelösten  Pro- 
bleme des  Umsturzparagraphen  sowie  der  »lex  Heinze**  erinnern. 

Aber  sehen  wir  ab  von  diesen  mehr  äußeren  Gründen  und  lassen  wir  das 
Werk  selbst  den  Meister  loben.  Jedes  Gesetz  muß  nach  der  klassischen  Defini- 
tion eine  vernünftige  Richtschnur  des  menschlichen  Willens  sein. 
Nur  dann  haben  wir  Begriff  und  Wesen  desselben.  Wo  es  sich  nun  um  das 
Verbieten  schlechter  Bücher  handelt,  kommt  es  einzig  darauf  an,  den  Begriff 
der  schlechten  Bücher  weder  zu  eng  noch  auch  zu  weit  zu  fassen.  Ja  man 
kann  sagen:  besonders  nicht  zu  weit.  Der  Gesetzgeber  bewegt  sich  hier 
eben  in  odiosis,  und  er  wird  klug  daran  tun,  die  Grenzen  des  Begriffes  der 
schlechten  Bücher  möglichst  enge  zu  ziehen.  Jedoch  versteht  es  sich  von  selbst, 
daß  er  alle  Bücher,  welche  den  Glauben  oder  die  Sitten  der  Allgemeinheit  oder 
des  Durchschnittsmenschen  schwer  schädigen,  in  große  Gefahr  bringen,  ver- 
bieten muß.  Die  Gefährlichkeit  eines  Buches  für  Glauben  und  Sitten  muß 
für  ihn  beim  Verbote  maßgebend  sein. 

Bestimmen  wir  in  dieser  allgemeinen  Norm  »den  Glauben"  näher  als 
den  Glauben,  die  Lehre  der  katholischen  Kirche,  da  es  sich  ja  einzig 
und  allein  um  ihre  Gesetzgebung  handelt,  und  »die  Sitten ""  als  die  moralischen 
Verpflichtungen,  wie  sie  im  Naturgesetz  und  Dekalog  niedergelegt  sind,  so 
ergeben  sich  für  jeden  vorurteilslosen  Beurteiler  als  gefahrliche  Bücher,  die 
ein  Verbot  nötig  machen,  die  folgenden  beiden  Gruppen: 

1.  alle  ungläubigen,  irrgläubigen,  abergläubischen  und 
unsittlichen  Schriften  und 

2.  alle  Schmähschriften  gegen  Gott  und  die  Kirche.  Fügen 
wir  diesen  beiden  noch  eine  dritte  hinzu,  die  mit  ihrer  Gefährlichkeit  gewisser- 
maßen schon  in  den  obigen  enthalten  ist,  aber  dennoch  besonders  aufgezählt 
werden  muß,  weil  ihr  Verbot  ein  bedingtes  sein  wird.     Wir  meinen  nämlich 

3.  alle  Bücher  der  christlichen  Belehrung  und  Erbauung, 
von  der  Heiligen  Schrift  und  den  Büchern  der  Liturgie  angefangen  bis  zum 
Katechismus  der  Volksschule  und  dem  kleinsten  Gebet-  und  Andachtsbuch, 
wofern  dieselben  nicht  von  vornherein  die  Garantie  bieten,  daß  sie  nicht 
schädlich  wirken  werden,  daß  sie  nichts  Unchristliches  und  Unkirchliches  ent- 
halten. Daß  auch  diese  dritte  Bücherklasse  gerade  für  das  katholische  Volk 
gefährlich  und  sehr  gefährlich  ist,  wird  selbst  von  Akatholiken  zugestanden 
und  das  Verbot  derselben   deshalb  auch  gefordert.     Um   aber  zu  verhindern. 


Die  einzelnen  Paragraphen  über  verbotene  Bücher.  39 

dafi  mit  dem  Unkraut  zugleich  der  Weizen  ausgerissen  wird,  sollen  die  durch 
voraufgehende  kirchliche  Zensur  gutgeheißenen  Bücher  dieser  Art  —  und 
nur  diese  —  erlaubt  sein.  Jeder  Rechtsphilosoph,  der  sich  auf  den  Stand- 
punkt des  kirchlichen  Gesetzgebers  zu  versetzen  weiß,  wird  mit  uns  diese 
drei  Klassen  als  gefahrliche  Bücher  definieren,  die  eines  Verbotes  würdig 
sind.  Schaut  man  nach  diesen  Vorbemerkungen  die  päpstliche  Konstitution 
selbst  mit  den  kirchlichen  Bücherverboten  an,  so  gewahrt  man  alsbald,  daß 
in  Wirklichkeit  nichts  mehr  als  diese  drei  Klassen  —  vielleicht  noch  etwas 
weniger  —  verboten  ist,  nichts  mehr  als  das,  was  in  Wahrheit  vom  gesunden 
Menschenverstand  als  gemeingefährlich  definiert  wird. 

Das  kirchliche  Büchergesetz  enthält  wohl  mehr  als  drei  Paragraphen, 
in  denen  Bücher  verboten  werden,  weil  dies  eben  von  der  Klarheit,  die 
ein  Gesetz  haben  muß,  und  von  dem  praktischen  Zweck  desselben  gefordert 
wird.  Es  hat  Abteilungen  und  Unterabteilungen.  Nichtsdestoweniger  können 
wir  alle  jene  Paragraphen  ohne  Wortklauberei  in  diese  drei  Klassen  unter- 
bringen. 

In  der  Konstitution  »Officiorum  ac  munerum*^  handeln  im  ersten  Titel 
der  allgemeinen  Dekrete  nur  das  erste  bis  fünfte  Kapitel  und  das  siebente 
mit  demachten  über  Bücherve rbote,  und  zwar  in  diesen  sieben  Kapiteln 
nicht  alle  einzelnen  Nummern. 

Was  im  ersten  Kapitel  eigentlich  verboten  ist,  erhellt  am  klarsten  aus 
Nr  3  u.  4,  wo  gesagt  wird,  was  nicht  verboten  sein  soll :  nämlich  alle  Bücher  von 
Andersgläubigen,  selbst  solche,  welche  ex  professo  über  die  Religion  handeln, 
wofern  es  feststeht,  daß  sie  nichts  von  Bedeutung  gegen  den  katholischen 
Glauben  enthalten.  Wir  entnehmen  daraus,  daß  in  diesem  ersten  Kapitel  nur 
die  Bücher  der  Akatholiken,  Apostaten,  Häretiker,  Schismatiker  und  selbst 
der  Katholiken  verboten  sind,  welche  Unglauben  oder  Irrglauben  enthalten. 
Mit  andern  Worten  (Nr  2):  Verboten  sind  die  Bücher  der  Apostaten, 
Häretiker,  Schismatiker  und  überhaupt  aller  Schriftsteller,  welcheHäresie 
oder  Schisma  verteidigen  oder  die  Grundlagen  der  Religion 
selbst  untergraben. 

Im  fünften  Kapitel  (Nr  11)  werden  die  Bücher  verboten,  welche  den 
Begriff  der  Inspiration  der  Heiligen  Schrift  fälschen,  sowie  diejenigen  (Nr  14), 
welche  das  Duell,  den  Selbstmord,  die  Ehescheidung  als  erlaubt  darstellen 
oder  die  Freimaurerei  und  ähnliche  geheime  Gesellschaften  als  nützlich,  für 
Kirche  und  Staat  unschädlich  hinstellen  oder  überhaupt  Irrtümer  verteidigen, 
welche  der  Apostolische  Stuhl  ausdrücklich  verworfen  hat.  Schließlich  ver- 
urteilt das  achte  Kapitel  auch  Zeitschriften  und  Zeitungen,  und  zwar  die- 
jenigen, welche  nicht  etwa  in  der  einen  oder  andern  Nmnmer,  sondern 
gewissermaßen  beständig  und  planmäßig  Religion  oder  gute  Sitten 
angreifen.  Es  leuchtet  ein,  daß  wir  diese  verschiedenen  Arten  von  Büchern 
als  Unterabteilung  unserer  obigen  ersten  Klasse  auffassen  können.  Sie  ge- 
hören alle  samt  und  sonders  mehr  oder  weniger  zu  dem,  was  wir  ungläubige, 
irrgläubige,  unsittliche  Bücher  nannten.  Abgesehen  davon  ist  es  aber  auch 
durch  sich  klar,  daß  die  hier  im  einzelnen  aufgezählten  Bücher  Glauben  und 
Sitten  schwer  gefährden. 


40  ^10  kirchlichen  Büchenrerbote  weise  und  gute  Gesetze. 

Die  abergläubischen  Bücher  sodann  werden  verurteilt  im  fünften 
Kapitel,  wo  es  (Nr  12)  heißt:  »Es  ist  nicht  erlaubt,  Bücher  herauszugeben, 
zu  lesen  oder  aufzubewahren,  welche  Zauberei,  Wahrsagerei,  Magie,  Spiritismus 
oder  ähnliche  abergläubische  Dinge  lehren  oder  empfehlen/  Die  Bücher  aber, 
, welche  schmutzige  und  unsittliche  Dinge  planmä^g  behandeln,  erzählen  oder 
lehren**,  verbietet  mit  eben  diesen  Worten  das  vierte  Kapitel  (Nr  9).  Und 
damit  ist  auch  schon  alles  erschöpft,  was  in  den  neuen  Dekreten  unsere  erste 
Gruppe  der  gefährlichen  Bücher  ausmacht. 

Als  zweite  Gruppe  bezeichneten  wir  oben  alle  Schmähschriften 
gegen  Gott  und  die  Kirche.  Ausführlicher,  aber  deshalb  nicht  inhalt- 
reicher, heißt  es  statt  dessen  im  fünften  Kapitel  der  Konstitution :  Verurteilt 
sind  die  Bücher,  in  welchen  Gott,  die  seligste  Jungfrau,  die  Heiligen,  die 
katholische  Kirche,  ihr  Kult,  ihre  Sakramente  oder  der  Apostolische  Stuhl 
geschmäht,  geschmälert  oder  verkleinert  werden,  sowie  diejenigen,  welche 
planmäßig  die  kirchliche  Hierarchie,  den  Klerus  oder  Ordensstand  schmähen. 
Was  dann  noch  an  verbotenen  Büchern  in  der  Konstitution  übrig  bleibt,  findet 
sich  in  Kapitel  II,  III,  Y  und  YII,  nämlich  zunächst  alle  Ausgaben  der 
Heiligen  Schrift,  welche  nicht  von  der  zuständigen  kirchlichen  Obrig- 
keit gutgeheißen  sind.  Dazu  kommen  an  zweiter  Stelle  die  litur- 
gischen Bücher,  wie  Missale,  Brevier,  Rituale,  Ceremoniale  Episcoporum, 
Pontificale  Romanum  und  andere,  wenn  in  denselben  ohne  Gutheißung  des 
Apostolischen  Stuhles  eine  Änderung  vorgenommen  ist;  drittens  und  zuletzt 
alle  Gebet-  und  Andachtsbücher,  alle  Katechismen  und  religiösen 
Unterrichtsbücher,  alle  Bücher  und  Büchlein  der  Sittenlehre,  Aszese,  Mystik, 
wofern  diesen  die  Druckerlaubnis  des  zuständigen  Bischofs  fehlt.  Hierzu 
rechnen  wir  wegen  der  Ähnlichkeit  des  Stoffes  noch  aus  Kapitel  V  (Nr  13) 
alle  Bücher  und  Schriften,  welche  neue  Erscheinungen,  Offen- 
barungen, Visionen,  Prophezeiungen  oder  AVunder  erzählen, 
und  solche,  welche  neue  Andachten,  öffentliche  oder  private,  ein- 
führen wollen,  es  sei  denn,  daß  sie  mit  Genehmigung  der  kirchlichen  Obern 
veröffentlicht  wurden.  Diese  drei-  oder  vierfache  Unterabteilung  macht  unsere 
obige  dritte  Gruppe  aus,  und  es  finden  sich  diese  vier  Klassen  hier  beisammen, 
weil  sie  alle  nur  bedingungsweise,  und  zwar  schließlich  unter  einer 
und  derselben  Bedingung,  des  Mangels  der  kirchlichen  Gutheißung,  ver- 
boten sind. 

Somit  hätten  wir  auch  alle  einzelnen  Paragraphen,  welche  verbotene 
Bücher  enthalten,  ausführlich  und  im  einzelnen  aufgezählt  und  uns  dabei 
überzeugt,  daß  in  der  Tat  nicht  mehr  verurteilt  wurde  als  das,  was  wir  für 
gefährlich  und  verdammungswürdig  in  den  drei  Klassen  erkannten,  und  daß 
in  den  Unterabteilungen,  so  wie  wir  sie  in  der  Konstitution  selbst  haben, 
keine  Bücherart  sich  findet,  die  für  die  Allgemeinheit  nicht  verderblich  und 
verwerflich  wäre.  Das  wären  also  alle  kirchlicherseits  verbotenen  Bücher! 
Man  wird  zugestehen,  daß  die  färche  nicht  zu  strenge  war  in  ihren  Bücher- 
verboten, daß  diese  ihre  Gesetzgebung  eine  weise,  eine  gute  zu  nennen  ist. 
Sie  verbietet  eben  im  Grunde  nicht  mehr,  als  schon  durch  das  natürliche 
Gesetz  und  die  zehn  Gebote  verboten  ist.    Denn  auch  jene  dritte  Gruppe  von 


GefUhrlichkeit  der  häretischen  Bücher.  41 

Büchern,  die  nur  bedingungsweise  verboten  wurden,  ist  eben  in  dem  Falle, 
in  welchem  diese  Bedingung  sich  nicht  erfüllt,  wenigstens  immer  verdächtig, 
und  praktisch  läi^t  sich  keine  andere  bessere  Bedingung  aufstellen,  um  die 
vorhandene  Gefahr  abzuwenden. 

Vielleicht  wundert  man  sich,  daß  wir  den  ganzen  Katalog  der  verbotenen 
Bücher,  den  eigentlichen  Index  librorum  prohibitorum,  bei  alledem  mit  keinem 
Worte  erwähnten.  Es  geschah  mit  Vorbedacht;  denn  beinahe  alle  Bücher, 
welche  namentlich  auf  den  sogen.  Index  gesetzt  werden,  gehören  in  der  einen 
oder  andern  Weise  zu  den  oben  besprochenen  Abteilungen  oder  Unter- 
abteilungen; dies  gilt  besonders  für  den  neuen  Index  Leos  XIII.  Im  übrigen 
kommen  wir  an  anderer  Stelle  darauf  noch  zurück.  Hier  aber,  bei  der  Er- 
örterung über  die  weise  Beschränkung  der  Kirche  in  dieser  ihrer  Gesetz- 
gebung, sei  es  gestattet,  noch  eine  Bemerkung  hinzuzufügen. 

Überblickt  man  alle  die  einzelnen  Klassen  der  verbotenen  Bücher,  so 
gewahrt  man,  daß,  abgesehen  von  Einzelfällen  und  Ausnahmen,  die  Lesung 
oder  das  Studium  nur  einer  einzigen  Gruppe  derselben  wenigstens  für 
eine  Anzahl  von  Gelehrten  fast  notwendig  oder  doch  nützlich  sein  kann.  Es 
sind  dies  die  ungläubigen  und  irrgläubigen  Bücher.  Dabei  muß  man  aber 
wohl  berücksichtigen,  daß  erstens  bei  weitem  nicht  alle  Gelehrten  solche 
Bücher  zu  ihren  Studien  benötigen,  sondern  nur  ein  Bruchteil  derselben,  daß 
zweitens  nicht  alle  Bücher  dieser  Klasse  jenen  Männern  der  Wissenschaft 
notwendig  sind,  sondern  hauptsächlich  nur  eine  Anzahl  gelehrter,  wissen- 
schaftlicher Werke,  daß  aber  gerade  diese  trotz  alledem  in  sich  wenigstens 
die  gefahrlichsten  von  allen  sind.  Wer  dies  alles  bedenkt,  wird  es  begreifen, 
daß  die  Kirche  im  Gesetze,  das  für  alle  gelten  soll,  jene  Bücherklasse  ein- 
fachhin  verbieten  mußte,  wie  bereitwillig  sie  anderseits  jedem  einzelnen  Ge- 
lehrten die  Erlaubnis  erteilt,  solche  Bücher  zu  gebrauchen.  Man  darf  es 
aber  aussprechen,  daß  die  Lesung,  das  Studium  solcher  Werke  selbst  dem 
Gelehrten  gefährlich  werden  kann :  die  Geschichte  ^,  die  Erfahrung  beweist  es. 
Die  Akten  und  Prozesse  der  römischen  Inquisition  aus  den  ersten  Zeiten  der 
Broformation  enthalten  hierzu  überaus  lehrreiche  Beispiele,  und  —  nebenbei 
bemerkt  —  es  ist  mehr  als  wahrscheinlich,  daß  gerade  die  damaligen  trau- 
rigen Erfahrungen  Paul  IV.  zu  der  übergroßen  Strenge  gegen  die  gefährlichen 
Bücher  trieben. 

Daher  kann  es  Fälle  geben,  in  denen  ein  Buch  trotz  aller  besondem 
Erlaubnis  auch  für  den  Gelehrten  ein  durch  das  eigene  Gewissen  unter  schwerer 
Sünde  verbotenes  Buch  wäre  und  bliebe.  Es  dürften  aber  auch  die  Fälle,  in 
welchen  das  Studium  verbotener  Bücher  von  großem  Nutzen  ist,  nicht  so  häufig 
sein,  wie  man  wohl  glauben  machen  will.  Der  Kardinal  Mai  war  ein  Mann 
der  Wissenschaft.  Er  sagte  —  und  dafür  können  wir  einstehen  — :  »Ich  habe 
auch  die  Erlaubnis,  verbotene  Bücher  zu  lesen ;  ich  benutzte  dieselbe  aber  nie 
und  habe  auch  nicht  vor,  sie  zu  gebrauchen.^    Der  gelehrte  Ludovico  Antonio 


^  Vgl.  Socrates,  Hist.  eccl.  3,  1;  Anastasius  Sinaita,  Viae  dux  adv.  Ace- 
pbalos  c.  6 ;  H i e r o n. ,  £p.  124  ad  A vitum  1,2;  Orosius,  Consultatio  ad  August,  n.  3 ; 
Melchior  Adamus,  Yitae  Germ,  theolog.,  Francof.  1653,  479. 


42  ^i®  Präventiyzensur  theologischer  Werke. 

Muratori  verfaßte  eine  Schrift  zur  Widerlegung  eines  Buches  von  Thomas 
Burnet,  und  er  glaubte  sich  trotz  alledem  noch  entschuldigen  zu  müssen,  da£ 
er  das  häretische  Werk  gelesen :  „  Spät  gelangte  dieses  Buch  in  meine  Hände  . . ., 
und  ich  konnte  es  nicht  über  mich  bringen,  es  zu  lesen.  Denn  zu  welchem 
Zwecke  anders,  als  um  selbst  der  Torheit  zu  verfallen,  sollte  ich  die  Schriften 
der  Neuerer  lesen?  Ich  suche  und  liebe  solche,  die  mich  in  der  Religion  be- 
stärken, nicht  solche,  die  mich  von  ihr  abwendig  machen.  Als  ich  aber  ver- 
nahm, daß  es  in  Italien  verbreitet  wurde,  da  beschloß  ich,  zum  Schutze  der 
Religion  und  Wahrheit,  wie  auch  meiner  Brüder,  meine  Kraft  aufzubieten.*  ^ 

Die  allgemeinen  kirchlichen  Büchergesetze  enthalten  außer  Bücher- 
verboten  auch  das  Gebot  der  voraufgehenden  Prüfung  für  bestimmte 
Bücher  oder  Klassen  von  Büchern.  Es  ist  aber  oben  schon,  bei  der  dritten 
Klasse  verbotener  Bücher ,  diese  sogen.  Präventivzensur  nicht  bloß  gerecht- 
fertigt, sondern  auch  als  durchaus  erwünscht  und  sogar  als  notwendig  dar^ 
getan  worden.  Überhaupt  hat  die  Präventivzensur  die  Begründung  ihrer 
Berechtigung  und  Zweckmäßigkeit  ebenso  wie  das  Bücherverbot  in  dem 
göttlichen  Lehr-  und  Hirtenamt  der  Kirche,  in  dem  Auftrage  Christi,  die 
Lämmer  und  Schafe  seiner  Herde  nur  auf  gute  Weide  zu  führen.  Wenn 
das  Verbot  vor  den  gefährlichen,  giftigen  Kräutern  der  geistigen  Wiese 
warnt  und  davon  zurückhält,  das  verderbliche  Unkraut  ausreutet,  so 
sorgt  die  voraufgehende  Prüfung  vor  und  läßt  das  öiftkraut  nicht  ein- 
dringen. Diese  Maßregel  der  Kirche  kennzeichnet  sich  nicht  bloß  als  Liebe 
der  Mutter  zu  den  Gläubigen,  sondern  auch  als  väterliche  Vorsorge  den 
Schriftstellern  und  Verfassern  gegenüber,  die  so  davor  bewahrt  bleiben, 
Unkraut  zu  säen. 

Um  aber  die  weise  Beschränkung  der  diesbezüglichen  kirchlichen  Vor- 
schrift zu  erkennen,  genügt  es,  an  den  Wortlaut  der  einzelnen  Paragraphen 
des  zweiten  Titels  der  Konstitution  „Officiorum  ac  munerum*  zu  erinnern,  wie 
er  oben  (S.  32 — 36)  gegeben  ist.  Da  beweist  zumal  das  zweite  Kapitel  mit 
seinen  drei  Paragraphen,  in  denen  die  Art  und  Weise  jener  Prüfung 
vorgeschrieben  wird,  wie  weit  die  Kirche  entfernt  ist  von  parteiischer  Be- 
vormundung der  Wissenschaft  oder  engherziger  Einschränkung  der  Forschung. 
Sind  hier  Schranken  aufgestellt,  so  sind  es  ausdrücklich  nur  die  Glaubens- 
sätze und  Dogmen  der  Kirche  und  ihre  allgemeine  Lehre,  die  dem  Ver- 
stände wie  Willen  aller  Gläubigen,  auch  der  gelehrtesten,  feststehen  müssen 
wie  der  Fels  Petri.  Am  wichtigsten  aber  ist  hier  die  Bestimmung  des 
41.  Paragraphen  im  dritten  Kapitel;  denn  dort  werden  genauer  die  Bücher- 
klassen angegeben,  auf  welche  jene  voraufgehende  Prüfung  sich  zu  be- 
schränken hat.  Man  ersieht  daraus,  daß  die  Präventivzensur  nur  die  reli- 
giösen, theologischen  Werke  trifft  oder,  wie  das  Dekret  es  ausdrückt: 
„überhaupt  alle  Schriften,  bei  denen  Religion  und  Sittlichkeit  auf  besondere 
Weise  (specialiter)   im  Spiele  ist*.     Wer  ernstlich  den  Zweck  dieser  Prü- 

^  De  paradiso  regniqae  coelestis  gloria  adversus  Thomae  Bumeti  librum  de  statu 
mortaoniin,  Veronae  1738,  Praefat.  xxi. 


Die  kirchlichen  Strafbestimmmigen.  48 

fung  will,  d.  h.  die  Reinerhaltung  von  Glauben  und  Sitten,  der  muß  zum 
wenigsten  die  eben  erwähnten  Bücher  und  Schriften  der  Zensur  unterwerfen. 
Die  Kirche  verlangt  also  nicht  zuviel,  und  bei  dem  Examen  selbst  der  theo- 
logischen Werke  befiehlt  sie,  daß  die  Zensoren  ohne  alle  Voreingenommenheit 
und  Parteilichkeit  mit  weiser  Schonung  des  Verfassers  nur  Gottes  Ehre  und 
das  Heil  des  gläubigen  Volkes  im  Auge  haben  sollen. 

Das  vierte  Kapitel  des  zweiten  Titels  gibt  in  vier  Paragraphen  (Nr  43 — 46) 
den  Verlegern,  Buchdruckern  und  Buchhändlern  die  nötigen  Weisungen  und 
Vorschriften.  Auch  diese  sind  so  gehalten,  daß  kein  gläubiger  Christ  sich 
dadurch  beengt  fühlen  kann,  da  sie  entweder  leicht  zu  befolgen  sind  oder 
aber  auf  den  ersten  Blick  als  Forderungen  des  Gewissens  oder  der  zehn 
Gebote  Gottes  sich  zu  erkennen  geben. 

Unter  den  schwersten  Strafen  ist  es  verboten,  Dynamit  auch  nur  feil- 
zuhaben; Gifte  dürfen  von  den  Pharmazeuten  nur  auf  einen  staatlichen, 
amtlichen  Erlaubnisschein  hin  ausgeliefert  werden.  Ist  es  zuviel  verlangt, 
oder  ist  es  zu  große  Strenge,  wenn  da  die  Kirche  ohne  weitere  neue  Strafe 
durch  ihr  Gesetz  die  Buchhändler  anhält  und  ermahnt,  die  gemeine,  obszöne 
Schmutzliteratur  (libros  de  obscenis  ex  professo  tractantes),  die  keinen 
andern  Zweck  hat,  als  zu  vergiften  und  zu  verderben,  nimmer  feilzuhalten, 
und  wenn  sie  in  derselben  Weise  verlangt,  daß  alle  andern  verbotenen  Bücher 
nur  nach  Einholung  der  leicht  zu  erlangenden  kirchlichen  Erlaubnis  feil- 
geboten und  nur  an  diejenigen  verkaufsweise  ausgehändigt  werden,  von  denen 
die  Verkäufer  selber  vernünftigerweise  annehmen  können,  daß  sie  diese  Bücher 
erlaubterweise  verlangen  ?  Es  ist  eben  bemerkt  oder  angedeutet  worden,  daß 
für  die  Übertretung  dieser  kirchlichen  Verordnungen ,  obgleich  es  sich  der 
Wichtigkeit  der  Sache  entsprechend  um  strenge  Gebote  handelt,  dennoch 
keine  besondere  Kirchenstrafe  festgesetzt  ist. 

Die  Sorge  der  Kirche  für  ihr  heiligstes  Buch,  welches  mit  und  in  dem 
Worte  Gottes  ihren  kostbarsten  Schatz  umschließt,  hat  sie  aber  veranlaßt, 
die  Strafe  der  (niemanden  reservierten)  Exkommunikation  zu  verhängen  über 
die,  welche  ohne  bischöfliche  Erlaubnis  die  Heilige  Schrift  selbst  oder  Anmer- 
kungen oder  Kommentare  dazu  drucken  oder  drucken  lassen.  Noch  mehr 
besorgt  für  die  Gläubigen  selbst  und  das  Gut  des  Glaubens  in  ihren  Herzen, 
schreckt  die  heilige  Kirche  mit  Androhung  noch  schwererer  Strafe  von  der 
Lesung  häretischer  oder  durch  Papstschreiben  namentlich  verbotener  Bücher  ab. 
Dies  sind  nicht  die  schmutzigsten,  wohl  aber  die  gefährlichsten  Bücher.  Des- 
halb hat  die  Kirche  festgesetzt,  daß  der,  welcher  solche  Bücher  wissentlich  und 
freiwillig  liest,  dadurch  sich  von  der  Anteilnahme  an  den  gemeinsamen  Gütern 
der  Kirche  ausschließt,  so  zwar,  daß  ihn  nur  der  Papst  selbst  von  dieser  streng- 
sten Exkommunikation  lossprechen  kann.  Das  sind  alle  Strafparagraphen, 
welche  die  päpstliche  Konstitution  in  ihrem  letzten  Kapitel  enthält ;  denn  in  dem 
Schlußparagraphen  werden  die  Bischöfe  angehalten,  die  Übertreter  irgend  einer 
der  andern  Bestimmungen  der  Konstitution  ernstlich  zu  vermahnen  und  nur, 
wenn  es  angebracht  erschiene,  mit  kanonischen  Strafen  gegen  sie  vorzugehen. 

Wer  deshalb  beispielshalber  nicht  ein  häretisches  Buch,  sondern  ein 
anderes  durch  die  allgemeinen  Regeln  verbotenes  oder  eines,  das  schlechtweg 


44  Wichtigkeit  der  kirchlichen  BUchergesetise. 

auf  dem  Index  steht,  freiwillig  und  wissentlich  liest ^  zieht  sich  zwar  keine 
Kirchenstrafe  zu,  wohl  aber  würde  er  ein  wichtiges,  strenges  Verbot  der  Kirche 
übertreten  und  dementsprechend  sündigen.  Es  versteht  sich  aber  von  selbst, 
daß  diese  Sünde,  abgesehen  von  dem  etwa  durch  die  Lesung  gegebenen 
Ärgernis  und  auch  abgesehen  von  der  Kürze  oder  Länge  der  gelesenen  Stelle, 
mehr  oder  weniger  schwer  sein  wird,  je  nach  der  größeren  oder  minder 
großen  Gefährlichkeit  des  gelesenen  Buches  oder  der  gelesenen  Stelle,  so 
daß  es  also  auch  läßliche  Sünden  gegen  diese  Bücherverbote  geben  kann« 
Wenn  nun  das  hier  ausdrücklich  hervorgehoben  wird  —  wahrlich  nicht,  um 
zur  ungescheuten  Übertretung  dieser  Verbote  zu  ermutigen,  sondern  zur 
Steuer  der  Wahrheit,  um  falsche  Gewissen  zu  verhüten,  zumal  die  Gläubigen, 
auch  die  gebildeten,  in  diesem  Punkte  vielfach  keine  Klarheit  haben  — ,  so  muß 
zum  Schlüsse  mit  noch  mehr  Nachdruck  auf  eine  andere  Folgerung  jener 
Strafbestimmungen  aufmerksam  gemacht  werden.  Ein  so  gelehrter  Papst,  wie 
nicht  jedes  Jahrhundert  einen  hat,  und  sicherlich  das  achtzehnte  keinen  zweiten 
hatte,  Benedikt  XIV.,  der  wegen  seiner  Mäßigung  bis  auf  den  heutigen  Tag 
gefeiert  ist,  gab  einen  neuen  Index  heraus.  Und  ohne  Bedenken  setzte  er, 
wie  es  früher  gewesen,  von  neuem,  trotzdem  die  Philosophen  jener  Tage  die 
schrankenloseste  Freiheit  oder  Zügellosigkeit  für  ihre  Philosophie  verlangten, 
die  schwerste  Kirchenstrafe  auf  die  Lesung  eigentlich  häretischer  Bücher. 
Mitten  in  dem  Ansturm  der  liberalen  Forderungen  des  19.  Jahrhunderts  mit 
seinem  Rufen  nach  Freiheit  der  Wissenschaft,  Freiheit  der  Presse  und  Freiheit 
der  Forschung  stand  Leo  XIII.,  ein  so  freisinniger,  der  Wissenschaft  und 
Gelehrsamkeit  so  zugetaner  Papst,  wie  die  Earche  Gottes  selten  einen  kannte. 
Leo  Xin.  verbessert,  ja  mildert  ausgesprochenermaßen  den  Index  Bene- 
dikts XIV.  in  seinem  neuen  Index;  dennoch:  die  Editio  Leoniana  verbietet 
genau  so  wie  die  Editio  Benedictina  die  Lesung  eigentlich  häretischer  Werke 
unter  der  Strafe  der  schwersten  Exkommunikation.  Das  muß  doch  auch  dem 
liberalsten  Katholiken  und  Gelehrten  zu  denken  geben.  Jedenfalls  nach  dem 
Urteil  der  Kirche  und  Leos  XIII.  ist  die  Lesung  jener  gefahrlichen  Bücher 
ebenso  verderblich  und  todbringend,  wie  das  Gut  des  Glaubens  kostbar  und 
unersetzlich  ist.  Es  fällt  damit  die  ganze  schwerwiegende  Autorität  Leos  XIII., 
des  weitblickenden  Papstes  und  freisinnigen  Gelehrten,  beim  Beginne  des 
20,  Jahrhunderts  in  die  Wagschale  zur  Verteidigung  und  zur  Empfehlung  der 
neuen  kirchlichen  Büchergesetze. 

Die  allgemeinen  Büchergesetze  sind  an  und  für  sich  und  im  Vergleich 
mit  den  frühereu  Verordnungen  milde  und  freisinnig. 

Schon  Bischof  Feßler  sagt  in  seiner  Abhandlung  über  « Zensur  und 
Index'  \  daß  es  kaum  einen  Gegenstand  von  praktischer  Bedeutung  gibt,  der 
so  schwierig  zu  besprechen  wäre  als  der  Index.  Viel  besser  ist  es  in  unsern 
Tagen  damit  nicht  geworden.  Wenn  wir  gleichwohl  es  wagten,  das  kirchliche 
Bücherverbot  zu  besprechen,  so  geschah  es,  weil  wir  überzeugt  sind,  daß  ein 
Einblick  in  die   neue  Gesetzgebung  am  besten  geeignet  ist,   die  alten  Vor- 


*  Sammlung  vermischter  Schriften,  Freiburg  1869,  127. 


„Das  Bibelverbot**.  45 

urteile  zu  zerstreuen.  Die  Konstitution  «Officioruro  ac  munerum''  hat  nämlich 
bereitwilligst  Rücksicht  genommen  auf  die  geänderten  Zeitverhältnisse;  sie 
hat  nicht  bloß  das,  was  sich  in  der  Tridentiner  Gesetzgebung  überlebt  hatte, 
einfach  gestrichen,  sondern  ist  auch  bei  ihren  neuen  Anordnungen  mit  Weit- 
herzigkeit zu  Werke  gegangen.  Verfolgt  man  im  einzelnen  die  Spuren  dieser 
Weitherzigkeit  in  der  Konstitution,  so  gewahrt  man  mit  Staunen,  daß  die 
vielgeschmähte  kirchliche  Gesetzgebung  über  Bücherverbote  nicht  bloß  gut 
und  vernünftig,  sondern  sogar  milde  und  freisinnig  erscheint.  Es  lohnt 
sich,  dies  wenigstens  in  Kürze  zu  zeigen. 

Manche  Kritiker  des  Index  reden  so,  als  ob  das  natürliche  Gesetz  des 
Gewissens  und  das  der  zwei  Tafeln  gar  keinen  Paragraphen  über  verbotene 
Bücher  enthielte,  oder  als  ob  die  Kirche  sich  dem  Zeitgeiste  so  weit  an- 
bequemen sollte,  daß  sie  jene  Paragraphen  einfach  außer  Kurs  setzte.  Wie 
hat  man  nicht  über  das  sogen.  Bibelverbot  gespottet!  Man  wird  es  auch 
femer  tun,  obwohl  es  ein  solches  Verbot  gar  nicht  gibt.  Von  dem  Original- 
text der  Heiligen  Schrift  sowie  von  den  alten  Übersetzungen  in  eine  tote 
Sprache,  wofern  diese  Ausgaben  von  Katholiken  stammen,  ist  in  den  all- 
gemeinen Dekreten  überhaupt  nicht  die  R^de.  Diese  sind  also,  was  die 
Kirche  angeht,  einfachhin  gestattet.  Jeder  Katholik  darf  aber  auch  —  so- 
weit es  auf  das  kirchliche  Gesetz  ankommt  —  die  ganze  Heilige 
Schrift  in  seiner  Muttersprache  lesen.  Mit  Fug  und  Recht  wird  aber  keiner 
etwas  als  Gotteswort  und  Bibelwort  ansehen,  was  ihm  nicht  als  solches 
durch  die  von  Gott  gesetzte  Hüterin  und  Erklärerin  der  Heiligen  Schrift 
verbürgt  wird.  Die  Kirche  verlangt  also,  daß  das  gläubige  Volk  nur 
solche  Bibelausgaben  zur  Hand  nehme,  unter  welche  sie  zur  Beglaubigung 
gewissermaßen  ihr  Siegel  gesetzt,  etwa  durch  die  ausdrückliche  Approbation 
des  Apostolischen  Stuhles  selbst.  Sie  tut  dies  aber  in  der  Regel  durch  die 
Bischöfe,  welche  wohlweislich  aus  den  vernünftigsten,  offenkundigsten  Gründen 
nicht  den  bloßen  Text,  sondern  diesen  nur  mit  erklärenden  Anmerkungen 
gutheißen.  Wir  denken  eben  mit  Augustinus:  «Ich  würde  selbst  dem  Evan- 
gelium nicht  glauben,  wenn  mich  nicht  die  Autorität  der  katholischen  Kirche 
dazu  vermöchte."  ^ 

Man  sollte  meinen,  das  wäre  freisinnig  genug,  wenn  man  noch  dazu- 
ninmit,  daß  jeder  Theologiestudierende  jede  andere  Ausgabe  der  Heiligen 
Schrift,  mag  sie  nun  von  einer  Bibelgesellschaft  oder  sonst  irgend  einem 
Andersgläubigen  herausgegeben  sein,  wofern  sie  nur  nicht  durch  häretische 
Vorreden  oder  Kommentare  gewissermaßen  zu  einem  irrgläubigen  Buche  ge- 
stempelt wird,  zur  Hand  nehmen  und  zu  seinen  Studien  benutzen  darf. 
So  freisinnig  erscheint  uns  dies  alles,  daß  es  gut  sein  wird,  an  Bestim- 
mungen des  Naturgesetzes,  die  durch  jene  kirchliche  Erlaubnis  nicht  auf- 
gehoben werden  können,  wenigstens  zu  erinnern.  Das  Naturgesetz  besagt 
nämlich  klar  und  bestimmt:  Wenn  die  Lesung  eines  Buches  —  die  Bibel 
nicht  ausgeschlossen  —  dir  schwere  Glaubenszweifel  bringt  oder  große  Ge- 
fahren für  deine  Herzensreinheit,  so   darfst  du   dasselbe  nicht  lesen,   auch 


*  Gontr.  epist.  Manich.,  quam  vocant  fandamenti  c.  5,  n.  6  (Migne,  Patr.  lat.  XLII  176). 


46  Milde  der  kirchlichen  Büchergeaetze. 

dann  nicht,  wenn  die  Kirche  ein  solches  Buch  nicht  verbietet.  Für  alle, 
welche  auch  nur  eine  oberflächliche  Kenntnis  haben  von  den  tatsächlichen 
Wirkungen  der  Bibellektüre,  besonders  bei  der  Jugend,  werden  diese  An- 
deutungen genügen.  Man  lasse  sich  nur  einmal  von  der  protestantischen 
Jugend  aufrichtig  die  Stellen  aus  ihrer  Bibel  zeigen,  zumal  dem  Alten  Testa- 
mente, die  da  vielfach  mit  Vorliebe  gelesen  werden.  Es  kann  deshalb  nicht 
wundernehmen,  daß  protestantische  Pädagogen  schon  längst  die  katho- 
lische Auffassung  von  den  Wirkungen  der  Bibellektüre  teilen  und  rundweg 
aussprechen  ^. 

Scheinbar  am  strengsten  ist  die  Kirche  und  ihr  Gesetz  gegenüber  den 
Gebet-  und  Erbauungsbüchern  und  allen  Büchern  der  Andacht  und  Belehrung 
für  das  christliche  Volk.  Sie  verlangt  nicht  nur,  daß  alle  diese  Bücher  vor 
ihrem  Erscheinen  der  kirchlichen  Zensur  unterworfen  werden,  sondern  erklärt 
auch  von  vornherein  alle  Bücher  ähnlicher  Art,  welche  sich  der  vorauf- 
gehenden  Zensur  entziehen,  einfachhin  als  verboten.  Wer  jedoch  etwas  mit 
dieser  Literatur  vertraut  ist  und  weiß,  wie  viel  Unheil  dieselbe  besonders 
bei  dem  ungebildeten  Volke  anrichten  kann,  wird  gerade  an  dieser  Strenge 
sehen,  wie  die  Kirche  mit  der  Zeit  Schritt  hält  und  dem  vernünftigen  Ver- 
langen, auch  wenn  es  von  feindlicher  Seite  befürwortet  wird,  nachzugeben 
weiß.  Es  wird  denn  auch  schwerlich  über  dieses  Verbot  bei  Freund  oder 
Feind  eine  Klage  laut  werden.  Geklagt  hat  man  in  Wirklichkeit  über  ein 
anderes  Verbot,  welches  in  den  früheren  Regeln  nicht  oder  wenigstens  nicht 
in  der  Klarheit  enthalten  war,  nämlich  über  das  der  schlechten  Zeitschriften 
und  Zeitungen.  Aber  genau  besehen  verbietet  eben  in  dieser  Materie  das 
eigene  Gewissen  mit  dem  Gebote  der  Vernunft  weit  mehr  als  das  kirchliche 
Gesetz.  Dieses  verurteilt  nur  Zeitschriften  und  Zeitungen,  welche  plan- 
mäßig Religion  und  gute  Sitten  angreifen,  deren  ganze  Richtung  also  gegen 
Glauben  oder  Sitten  geht.  Und  doch  gibt  es  außerhalb  dieses  Rahmens 
noch  manche  andere  Zeitung,  die,  wenn  sie  auch  nicht  gerade  planmäßig 
(data  opera)  jenes  Ziel  verfolgt,  dennoch  nach  dem  Zeugnis  der  Erfahrung 
besonders  bei  Ungebildeten  äußerst  gefährlich  wirkt.  Zudem  verbietet  das 
Naturgesetz  selbstverständlich  auch  das  Lesen  eines  einzelnen  Blattes, 
einer  einzelnen  Nummer  einer  von  der  Kirche  nicht  verbotenen  Zeitung, 
wofern  dieselbe  für  Glauben  oder  Sitten  gefährliche  Artikel  enthält..  Also 
auch  hier  hat  sich  die  Kirche  auf  das  Notwendigste  beschränkt  und  ist  mit 
wahrer  Milde  verfahren. 

Am  weitherzigsten  zeigt  sich  das  kirchliche  Gesetz  mit  Bezug  auf  die 
sogen,  klassischen  Schriftsteller.  In  dem  vierten  Kapitel  des  ersten  Titels  der 
allgemeinen  Dekrete,  welches  über  die  unsittlichen  Bücher  handelt,  werden 
nämlich  die  Bücher  der  alten  wie  neuerer  Klassiker,  welche  unsittliche  und 
schmutzige  Dinge  enthalten,  wegen  der  Feinheit  und  Reinheit  der  Sprache  jenen 
gestattet,  welche  die  Rücksicht  auf  ihren  Beruf  oder  auf  ihr  Lehramt  ent- 
schuldigt ;  zum  Unterricht  der  Jugend  jedoch  sollen  nur  sorgfältig  gereinigte 
Ausgaben  benutzt  werden.     Aber  auch  hier  muß  beachtet  werden,    daß  das 

^  Vgl.  Stimmen  aus  Maria-Laach  L  242  ff. 


Der  Index  and  die  Gelehrten.  47 

Gebot  der  Vernunft  und  das  Gesetz  des  Gewissens,  welches  in  diesem  Punkte 
wenigstens  für  einzelne  Fälle  strenger  lautet,  nicht  außer  Kraft  gesetzt 
werden  kann  und  soll.  Doch  kommt  es  für  uns  nur  darauf  an,  zu  zeigen, 
wie  wenig  dieKirche  in  ihrem  Gesetze  von  Engherzigkeit  geleitet  war. 

In  der  Tat  bleibt  von  der  verschrieenen  Strenge  und  Engherzigkeit  der 
Indexregeln  blutwenig  übrig,  wenn  man  vorurteilslos  Paragraph  um  Paragraph 
mit  den  entsprechenden  Forderungen  des  Naturgesetzes  vergleicht.  Aber  sollte 
auch  im  einzelnen  Falle  das  kirchliche  Gesetz,  welches  Wohl  und  Wehe  der 
Allgemeinheit  berücksichtigen  muß,  zur  Bitte  um  Dispens  nötigen,  so  weiß 
jeder,  mit  welcher  Bereitwilligkeit  die  Kirche  gerade  für  solche  Fälle  der  Not- 
wendigkeit die  Erlaubnis  erteilt,  verbotene  Bücher  zu  lesen. 

Die  Milde  und  der  Freisinn  der  Kirche  in  ihren  Bücherverboten  ist 
damit  zur  Genüge  gekennzeichnet.  Es  wäre  aber  doch  eine  arge  Täuschung, 
wollte  man  dieses  weitherzige  Verfahren  der  Kirche  gewissermaßen  als  Rat 
auffassen,  nun  auch  bei  der  Lesung  gefährlicher  Bücher  bis  an  die  Grenze 
des  Erlaubten  zu  gehen,  oder  zu  glauben,  alles  das,  was  durch  die  all- 
gemeinen Bücherdekrete  nicht  verboten,  sei  nun  für  jeden  Einzelnen  auch 
erlaubt.  Wir  sind  vielmehr  davon  überzeugt,  daß  selbst  diejenigen,  welche 
durch  ihren  Beruf  gezwungen  sind,  verbotene  Bücher  zu  lesen,  und  besondere 
Erlaubnis  dazu  haben,  einzig  im  Geiste  der  Kirche  wie  heiliger  Klugheit 
handeln,  wenn  sie  es  nur  mit  der  größten  Vorsicht  tun.  Der  große  und  ge- 
lehrte Bischof,  der  hl.  Franz  von  Sales  S  dankt  in  seinen  Schriften  mit  rührender 
Einfalt  Gott  dem  Herrn,  weil  er  ihn  bei  Lesung  derartiger  Bücher  vor  dem 
Verluste  seines  Glaubens  bewahrt  habe.  Und  der  berühmte  spanische  Ge- 
lehrte Balmes  sagte  einst  zu  zweien  seiner  Freunde:  „Ihr  wißt,  daß  der 
Glaube  tief  in  meinem  Herzen  wurzelt.  Und  dennoch  kann  ich  kein  ver- 
botenes Buch  lesen,  ohne  das  Bedürfnis  zu  fühlen,  mich  wieder  durch  das 
Lesen  der  Heiligen  Schrift,  der  Nachfolge  Christi  und  des  gottseligen  Ludwig 
von  Granada  in  die  rechte  Stimmung  zu  versetzen.^  ^  Es  ist  und  bleibt  eben 
ein  alter  Satz  der  Erfahrung,  den  der  Heilige  Geist  in  der  Schrift  ausspricht : 
^Wer  die  Gefahr  liebt,  kommt  darin  um.** 

Die  Indezregeln  und  die  Gelehrten. 

Aus  der  Natur  des  Büchergesetzes  folgt  ganz  von  selbst,  daß  die  Ge- 
lehrten an  und  für  sich  zuerst  und  zumeist  mit  dessen  Paragraphen  in  Be- 
rührung Icommen.  Es  begreift  sich  daher  leicht,  daß  jetzt,  nachdem  die  Kon- 
stitution Leos  Xni.  das  Bücherverbot  neu  eingeschärft  hat,  die  Frage  auf- 
tauchen konnte,  inwieweit  denn  überhaupt  Gelehrte  3,  Professoren,  Forscher  und 

^  Oeavres  compl^tes  de  S^  Jeanne-Fran9oi8e  de  Chantal  I  (äd.  Migne,  Paris  1862)  1124; 
cf.  Oeuvres  compl^tes  de  S.  Fran9ois  de  Sales  VI  (öd.  Migne,  Paris  1862)  1152. 

'  Siehe  Lorinser  in:  Briefe  an  einen  Zweifler  von  Jakob  Halmes',  Regensburg  1864, 
Vorrede  xn;  vgl.  ebd.  7.  Brief  141—153. 

'  Es  sei  hier  bemerkt,  daß,  wenn  die  folgenden  Erörterungen  auf  die  Gelehrten  zu- 
treffen, dies  viel  mehr  (a  fortiori)  bei  allen  übrigen  der  Fall  sein  wird.  In  der  Tat  will 
daher  dieses  Kapitel  im  allgemeinen  zeigen,  daß,  wie  und  warum  das  kirchliche  Bücher- 
yerbot  alle  Katholiken  verpflichtet. 


48  1^16  Paragraphen  23  und  25  des  Büchergesetzes. 

Schriftsteller,  diesem  Verbote  unterstehen.  Der  Wunsch  als  Vater  des  Ge- 
dankens wird  gewiß  dabei  geneigt  sein,  die  Frage  in  liberaler  Weise  zu 
Gunsten  der  Männer  der  Wissenschaft  zu  entscheiden  i.  Hier  hat  man  es 
aber  mit  einem  positiven  Gesetze  zu  tun  und  muß  man  auf  dieses  selber 
mit  dessen  hierher  gehörigen  Bestimmungen  zurückgehen,  um  auf  jene  Frage 
die  richtige  Antwort  zu  erhalten. 

In  der  Kommission,  welche  die  Konstitution  „Officiorum  ac  munerum'' 
ausarbeitete,  soll  ernstlich  der  Gedanke  erwogen  worden  sein,  die  L^ung 
verbotener  Bücher  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  ganz  freizugeben  2.  Wenn 
es  wirklich  so  gewesen  wäre,  dann  hätte  sich  der  Gesetzgeber  schließlich 
nun  doch  zum  Gegenteil  entschlossen.  Es  will  scheinen,  daß  Wortlaut  und 
Sinn  der  Konstitution  dies  klar  genug  besagen. 

Zunächst  bestimmt  Nr  23  des  Gesetzes  mit  Nachdruck,  daß  nur  die 
(ii  tantum),  welche  von  der  kirchlichen  Obrigkeit  die  nötigen  Vollmachten 
erhalten  haben  (opportunas  fuerint  consecuti  facultates),  verbotene  Bücher 
lesen  dürfen. 

Von  dieser  Erlaubnis  heißt  es  dann  Nr  25,  daß  die  Bi^höfe  an  und  für 
sich  eine  solche  nur  »für  einzelne  Bücher  und  nur  in  dringenden  Fällen* 
geben  können.  Auch  wird  ebendort  bedeutet,  daß  diese  Vollmacht  überhaupt 
„nur  mit  Auswahl  und  aus  einem  gerechten  und  vernünftigen 
Grunde'*  (non  nisi  cum  delectu  et  ex  iusta  et  rationabili  causa)  zu  ge- 
währen sei. 

Allerdings  ist  nun  der  Gebrauch  verbotener  Bücher  zu  wissenschaftlichen 
Zwecken  ein  gerechter  und  vernünftiger  Grund,  woraufliin  Dispens  verlangt 
und  gegeben  werden  kann.  Ja  in  ihrer  Allgemeinheit  umschließen  diese 
wissenschaftlichen  Zwecke  eigentlich  alle  Gründe  oder  stellen  den  einzigen 
Grund  dar,  auf  den  hin  die  rechtmäßige  Obrigkeit,  wenn  sonst  kein  Hindernis 
im  Wege  steht,  die  Erlaubnis  geben  kann. 

Wäre  nun  die  Lesung  verbotener  Bücher  zu  dem  genannten  Zwecke 
einfachhin  freigegeben,  so  wäre  damit  vielleicht  das  Wesentliche  im  Bücher- 
verbote aufgehoben,  insoweit  es  kirchliches  Gesetz,  nicht  auch  Vorschrift 
des  Naturgesetzes  ist.  Für  die  Kirche  könnte  kaum  noch  der  Fall  eintreten, 
Dispens  erteilen  zu  müssen,  weil  der  Hauptgrund,  der  eine  solche  notwendig 
machte,  fortgefallen  wäre.  Die  obengenannten  Nm  23  und  25  wären  alsdann 
ziemlich  überflüssig  und  nichtssagend. 

Man  wird  oder  kann  einwenden,  daß  man  jenes  Privileg,  jenes  Frei- 
sein vom  Bücherverbot  durchaus  nicht  für  die  wissenschaftlichen  Zwecke 
im  allgemeinen  verlange,   sondern  nur  bei  einer  bestimmten  Klasse  von  Ge- 


»  Das  Staatslexikon  der  Görresgesellschaft «,  31.  Heft,  Freiburg  1903,  636  ist 
nicht  beim  bloßen  Wunsche  geblieben,  sondern  stellt  schon  kurzweg  den  Satz  auf: 

,. .  .  .  Lesen  und  Besitz  von  namentlich  oder  durch  die  Indexregeln  verbotenen  Büchern 
ist  allen  denjenigen,  deren  Beruf  die  Lektüre  und  das  Studium  solcher  Schriften  verlangt, 
kraft  der  Epikie  einfachhin  gestattet,  ohne  daß  irgend  welche  Dispens  notwendig  wäre.* 

Ob  sich  diese  Ansicht  halten  läßt,  muß  hier  geprüft  werden. 

•  Vgl.  , Germania*  1902,  Nr  18.  —  Nach  unsern  Informationen  ist  es  nicht  der 
Fall  gewesen. 


Kirchliche  Praxis  hei  Diapenserteilung.  49 

lehrten,  seien  es  Professoren  oder  Schriftsteller,  seien  es  Studenten,  bei  denen 
infolge  ihrer  amtlichen  Pflicht  oder  ihres  Berufes  und  Studiums  ein 
dauerndes  Bedürfnis,  verbotene  Bücher  zu  gebrauchen,  vorliegt. 

Jedoch  auch  gegen  diese  Auffassung  scheinen  Wortlaut  und  Sinn  der 
angeführten  Nm  23  und  25  zu  sprechen,  da  sie  keine  derartige  Ausnahme 
zulassen;  vielmehr  selbst  für  dringende  Fälle  —  wenn  immer  möglich  — 
eine  obrigkeitliche  Erlaubnis  verlangen.  Bekräftigt  wird  diese  schon  an  sich 
natürliche  Deutung  und  Auslegung  durch  die  voraufgehenden  Nm  5,  6,  8 
und  10  ^  Hier  wird  eine  Ausnahme  zugelassen,  sogar  ausdrücklich  legitimiert, 
aber  auch  genau  beschränkt  auf  bestimmte  Bücherklassen  und 
Personen.  Deshalb  muß  man  nach  dem  Grundsatz:  „Die  Ausnahme 
bestätigt  die  Regel",  zu  der  Überzeugung  kommen,  daß  das  Gesetz 
beispielshalber  Theologieprofessoren  und  Philologen  zum  Einholen  der  facul- 
tates  opportunae  verpflichtet,  wofern  Nr  5  oder  10  sie  nicht  ausnimmt. 

Es  wären  ja  auch  wiederum  diese  letzteren  Paragraphen  bedeutungslos 
und  weit  überholt,  wenn  man  überhaupt  Gelehrte  mit  jenem  dauernden  Be- 
dürfiiisse  als  nicht  unter  das  Gesetz  fallend  betrachtet. 

Der  Sinn  des  Gesetzes  geht  ebenso  klar  aus  der  ständigen  kirch- 
lichen Praxis  bei  Dispenserteilung  hervor.  Daß  es  steter  Gebrauch 
war  und  ist  nach  wie  vor  dem  Erlaß  der  Konstitution  „Officiorum  ac  munerum", 
die  Fakultät  zum  Lesen  verbotener  Bücher  gerade  auf  den  Grund  eines 
dauernden  wissenschaftlichen  Bedürfnisses  hin  zu  bewilligen,  darf  ja  als  be- 
kannte Sache  vorausgesetzt  werden.  Allerdings  beweist  die  Bewilligung 
einer  erbetenen  Erlaubnis  allein  noch  nicht,  daß  eben  diese  gewährte  Voll- 
macht nicht  schon  ohnedem  vorhanden  war.  Aber  erstens  verleiht  das  Gesetz 
ausdrücklich  das  Recht,  derartige  Fakultäten  zu  geben,  wie  oben  gezeigt 
wurde;  es  setzt  dies  auf  der  andern  Seite  die  Pflicht  voraus  zur  Einholung 
jener  Vollmachten.  Zweitens  beweist  die  regelmäßig  auf  einen  bestimmten 
Grund  hin  und  zu  einem  bestimmten  Zwecke  verliehene  Vollmacht  nun  doch, 
daß  sie  nicht  ohne  diese  Bewilligung  da  war.  Es  zeigt  nämlich  diese  Praxis, 
daß  der  Gesetzgeber,  falls  er  vernünftig  handeln  will,  den  vorliegenden  Fall 
im  Gesetze  einbegriffen  hat  und  er  deshalb  eine  Erlaubnis  oder  Dispens  für 
nötig  erachtet.  Somit  widerlegt  Wortlaut  und  Sinn  des  Gesetzes  mit 
der  kirchlichen  Handhabung  desselben  den  obigen  Einwand  und 
bestätigt,  daß  es  nach  dem  Willen  des  Gesetzgebers  keine  Ausnahmen  gibt 
außer  denen,  welche  im  Gesetze  namentlich  aufgeführt  werden. 

Es  gibt  überhaupt  eine  dreifache  gültige  Gesetzesinterpreta- 
tion, welche  dartun  kann,  daß  die  Verpflichtung  eines  Gesetzes  für  bestimmte 
Fälle  oder  Personen  nicht  in  Anwendung  kommt:  die  authentische,  die  der 
Gewohnheit  und  die  Auslegung  der  Rechtsgelehrten. 


^  Es  handelt  sich  in  Nr  5  um  hestimmte  Ausgaben  der  Heiligen  Schrift  und  um  Per- 
sonen, welche  zu  ihren  theologischen  oder  bihlischen  Studien  solche  Editionen  benötigen.  In 
Nr  10  aber  werden  Klassiker,  ältere  wie  neuere,  die  unsaubere  Sachen  enthalten,  nur  denen 
gestattet,  welchen  ihr  Amt  oder  Lehrberuf  solche  Lektüre  notwendig  macht. 

Hilgers,  Der  Index  Leos  XIIL  4 


50  Dreifache  Interpretation. 

Eine  authentische  Erklärung,  welche  die  Gelehrten  oder  bestimmte  Klassen 
derselben  von  der  Verpflichtung  des  Bücherverbotes  einfachhin  ausnähme,  gibt 
es  nicht.  Ja  nach  dem  oben  Ausgeführten  darf  man  auch  weiter  gehen  und 
behaupten,  daß  die  authentische  Erklärung  des  Gesetzes,  wie  sie  sich  natur- 
gemäß aus  dessen  Wortlaut  und  Sinn  sowie  aus  dessen  Handhabung  und  An- 
wendung ergibt,  jene  Klassen  ausdrücklich  mit  einschließt  und  verpflichtet. 

Die  Interpretation,  welche  durch  die  Gewohnheit  schließlich  eingeführt 
wird  und  Gültigkeit  erlangt,  kann  man  im  vorliegenden  Falle  auch  nicht 
gegen  das  Gesetz  anrufen;  denn  eine  solche  Gewohnheit  hat  nie  zu  Recht 
bestanden,  und  wenn  es  je  eine  solche  gegeben  hätte,  wäre  sie  —  weit  davon 
entfernt,  durch  die  neue  Konstitution  legitimiert  zu  sein,  durch  dieselbe  als 
aufgehoben  zu  betrachten^. 

An  dritter  Stelle  kommt  die  Auslegung  des  Gesetzes  durch  die  Doktoren. 
Hier  könnte  man  freilich  entgegenhalten,  daß  die  Kanonisten,  die  Moralisten 
unsem  Fall  vom  dauernden  Bedürfnis,  z.  B.  beim  Theologieprofessor,  bislang 
noch  nicht  in  Erwägung  gezogen  haben.  Darauf  läßt  sich  aber  manches 
antworten;  abgesehen  davon,  daß  damit  das  Fehlen  der  Interpretatio  doctorum 
schon  zugegeben  ist.  Man  kann  nämlich  erwidern:  erstens,  wenn  die 
Moralisten  der  Ansicht  waren  oder  sind,  daß  in  dem  angezogenen  Falle  das 
Bücherverbot  nicht  verpflichtet,  mußten  sie  es  notwendig  sagen  und  würden 
es  zweifelsohne  klar  ausgesprochen  haben.  Denn  es  handelt  sich  ja  hierbei 
um  einen  ebenso  wichtigen  wie  praktischen  Punkt  im  Gesetze,  der  eine  ganze 
Klasse  von  den  Untergebenen  des  Gesetzes  betrifft  —  eine  ganze,  verhältnis- 
mäßig nicht  kleine  Klasse,  zu  der  sie  überdies  selber  gehören.  Zweitens, 
wenn  und  wo  daher  die  Moralisten  zu  unserem  Falle  schweigen,  muß  man 
einfachhin  annehmen,  daß  sie  es  tun,  weil  ihnen  die  Verpflichtung  für  alle 
ohne  die  obige  Ausnahme  als  zu  klar  und  selbstverständlich  gilt.  Daß  nun 
dies  letztere  wirklich  ihre  Ansicht  ist,  zeigt  drittens  die  Art  und  Weise,  wie 
sie  im  sehr  beschränkten  Einzelfalle  eine  Ausnahme  zulassen. 

Der  hl.  Alfons  berührt  unsere  Frage  hauptsächlich  an  drei  Stellen, 
ausführlicher  in  seiner  Dissertation  über  das  Bücherverbot  ^  und  dann  in  der 
Moraltheologie  ^  im  1.  und  im  7.  Buche.  An  dieser  letzten  Stelle  drückt 
er  sich  dem  Sinne  nach  genau  wie  an  jenen  beiden  andern,  ungefähr  folgender- 
maßen aus:  , Jemand,  welcher  häretische,  unter  Exkommunikation  verbotene 
Bücher  liest,  entgeht  dieser  Zensur  auch  dann  nicht,  wenn  er  ein  solches 
Buch  liest,  um  den  Irrtum  zu  widerlegen,  und  ohne  eigene  Gefahr  der  Per- 
version. Eine  Einschränkung  darf  man  dennoch  machen,  wenn  nämlich  ein 
Gelehrter  diese  Bücher  liest  in  der  sichern  Hoffnung,  einen  Irrgläubigen  zu 
bekehren.  Alsdann  kann  man  annehmen  (probabiliter^,  daß  durch  Epikie 
(ex  epikeia)  der  Leser  des  häretischen  Buches  entschuldigt  wird,  wenn  er  zur 


1  Vgl.  Franz  Heiner,  Katholisches  Kirchenrecht  II*,  Paderhom  1901,  247  248; 
Ph.  Schneider,  Die  neuen  Büchergesetze,  Mainz  1900,  40;  Wernz,  Ins  decretalium 
III  111.  —  S.  auch  Decr.  S.  C.  Ind.  19  maii  1898. 

'  Dissertatio  de  prohibitione  librorum  c.  5,  n.  1  et  2. 

'  Theo],  moral.  Üb.  1  de  legibus  n.  199;  lib.  7  de  censuris  n.  283. 


Die  Interpretation  der  Doktoren.  51 

Überzeugung  des  Irrgläubigen  dieser  Lesung  notwendig  bedarf,  wofern  Gefahr 
im  Verzuge  ist  und  man  sich  nicht  nach  Rom  oder  anderswohin  wenden  kann/ 

Irren  wir  nicht,  so  geht  aus  diesen  Worten  hervor,  daß  nach  dem 
hl.  Alfons,  der  übrigens  durchaus  nicht  allein  mit  seiner  Ansicht  dasteht, 
in  allen  andern  Fällen  von  Entschuldigung  oder  Selbstdispens  keine  Rede 
sein  kann.  Ja  nach  ihm  mu£  man  sich  auch  in  diesem  Falle,  wenn  anders 
es  möglich  ist,  nach  Rom  oder  anderswohin  wenden,  um  die  nötige  Erlaubnis 
zu  erhalten. 

Kaum  wird  es  nötig  sein ,  darauf  aufmerksam  zu  machen ,  daß  es  sich 
im  Falle  des  hl.  Alfons  um  fähige  Gelehrte  handelt,  bei  denen  einerseits 
keine  Gefahr  von  der  Lesung  zu  befurchten  ist,  die  anderseits  nicht  bloß 
der  siegreichen  Verteidigung  der  Wahrheit,  sondern  auch  der  Bekehrung  des 
Irrenden  moralisch  gewiß  sind.  Trotzdem  will  er  die  Lesung  ohne  eingeholte 
Erlaubnis  eben  nur  für  diesen  seltenen  Einzelfall  zugestehen,  „modo  peri- 
culum  sit  in  mora  nee  pateat  recursus  ad  Romam  vel  alio^.  Streng  ge- 
nommen läßt  der  hl.  Alfons  also  hier  nur  eine  Entpflichtung  von  der  Vor- 
schrift, Dispens  einzuholen,  eintreten,  wodurch  er  ausdrücklich  die  allgemeine 
Verpflichtung  des  Gesetzes  auch  für  solche  Personen  und  in  solchen  Fällen 
zugibt  oder  vielmehr  aufstellt. 

Wenn  es  richtig  ist,  was  oben  über  die  Paragraphen  der  Konstitution 
„Officiorum  ac  munerum''  beigebracht  wurde,  so  hätte  der  Gesetzgeber  genau 
die  Ansicht  des  hl.  Alfons  adoptiert  und  klarer  als  früher  im  Gesetze 
festgelegt. 

Schon  vorhin  wurde  angedeutet,  daß  der  hl.  Alfons  in  diesem  Punkte 
durchaus  nicht  eine  Sondermeinung  vorträgt.  Weitläufig  und  bestimmt  genug 
findet  sich  die  Lehre  schon  bei  Suarez^  und  Lugo^.  Diese  beiden  stellen 
sich  ausdrücklich  die  Frage,  ob  nicht  irgend  einer  oder  eine  Klasse  von 
Personen  frei  vom  Bücherverbote  sei,  und  beantworten  dieselbe  verneinend. 
Selbst  Laymann^,  obgleich  im  Einzelfalle  für  „Deutschland''  etwas  milder 
urteilend,  kommt  schließlich  auf  dasselbe  hinaus. 

In  neuerer  und  neuester  Zeit  aber  schweigen  die  Kommentatoren  der 
Konstitution  „Officiorum  ac  munerum"  nicht  zu  unserer  Frage.  Mehr  oder 
weniger  klar  und  deutlich  schließen  sie  sich  alle^,  welcher  Nation  sie  auch 
angehören,  der  Lehre  des  hl.  Alfons  an.  Soweit  wir  sehen,  findet  sich  da- 
gegen kein  einziger,  der  den  Gelehrten  oder  einer  Klasse  derselben  wegen 
des  dauernden  Bedürfiiisses  verbotener  Bücher  ein  Privileg  einräumte.  Man 
darf  darum  wohl  behaupten,  daß  die  Gesetzesauslegung  der  Lehrer  des 
Rechts   und   der  Moral   die  Männer   der  Wissenschaft,   wie  Professoren   der 


»  De  fid.  theol.  disp.  20,  sect.  2,  n.  26—28. 

«  De  virt.  fid.  div.  disp.  21,  sect.  2,  §  2,  n.  61—70. 

"  Theol.  moral.  lib.  2 ,  tr.  1 ,  c.  15 ,  n.  5.  Laymanns  Worte  lassen  sich  leicht  miß- 
deuten, würden  aber  alsdann  yiel  zu  viel  besagen  und  deshalb  nichts  beweisen. 

*  Vgl.  Boudinhon  180;  Hollweck  (2.  Aufl.)  37  f;  Lehmkuhl,  TheoL  moral. 
n(ed.  10,  1902),  817  sq;  Pennacchi  163  171  176 sq;  Pöries  133  147;  Ph.  Schneider, 
102  f  (s.   auch  44);   Vermeersch    (ed.   3)    117   (cf.  29);   Wernz,   Jus   decretelium    III 

108  110. 

4* 


52  Epikie. 

Theologie  und  Oeschichte,  gleich  den  übrigen  für  verpflichtet  erklärt,  bei  der 
kirchlichen  Obrigkeit  Dispens  vom  Bücherverbot  einzuholen. 

Der  hl.  Alfons  und  alle  Autoren,  welche  seine  Ansicht  teilen,  lassen 
die  Entpfllichtung  vom  Gesetze  in  dem  obengenannten  Ausnahmefalle  durch 
Epikie  eintreten.  Und  in  der  Tat  kommt  hier  die  eigentliche  Epikie  zur 
Anwendung,  so  wie  sie  bei  Aristoteles^  und  dem  hl.  Thomas ^  erklärt  wird. 
Die  Epikie  ist  nämlich  nichts  anderes  als  eine  Selbstinterpretation  des  Ge- 
setzes, nicht  nach  dem  strengen  Wortlaut  desselben,  sondern  nach  vernünftiger 
Billigkeit.  Man  sagt  sich :  Dieser  mein  Fall  ist  wohl  vom  Buchstaben  des  Gesetzes 
getroffen,  nicht  aber  vom  Willen  des  Gesetzgebers,  der  selbst  auch  so  urteilen 
und  mich  als  nicht  durch  das  Gesetz  gebunden  erklären  würde,  wenn  ihm  die 
Sache  zur  Entscheidung  vorläge.  Fragt  man,  warum  denn  der  Gesetzgeber 
nicht  von  Anfang  an  diesen  meinen  Ausnahmefall  durch  das  Gesetz  und  in 
demselben  als  solchen  legitimiert  hat,  so  erwidert  man  mit  Aristoteles  und 
St  Thomas :  Das  Gesetz  ist  allgemeiner  Natur  und  kann  nicht  alle  möglichen 
partikulären  Fälle,  die  eine  Ausnahme  heischen,  berücksichtigen. 

Hieraus  folgt  nun  schon,  daß  die  eigentliche  Epikie  überhaupt  nur  in 
Partikularfallen  zur  Anwendung  kommen  kann.  Ist  nämlich  ein  Gesetz,  wie 
es  zu  seinem  Wesen  gehört,  gut  und  vernünftig,  so  wird  es  und  muß  es  auch 
in  seiner  Fassung  klar  genug  sein.  Es  geht  nicht  an,  ganze  Klassen  von 
Personen,  die  an  und  für  sich  dem  Gesetze  unterstehen,  allgemein  und 
für  immer  durch  Epikie  auszunehmen.  Wäre  das  Gesetz  wirklich  dunkel,  so 
würde  von  selbst  gar  bald  die  eine  oder  die  andere  oder  alle  drei  Interpreta- 
tionsweisen die  Dunkelheit  aufklären,  zumal  wenn  es  sich  um  eine  wichtige 
und  zugleich  praktische  Sache  handelt.  In  der  Tat  scheint  hier  kein  Platz 
zu  sein  für  die  Selbstinterpretation  der  Epikie.  Und  da  liegt  wohl  der  tiefere 
Grund,  weshalb  Epikie  überhaupt  nur  in  Einzelfällen  Anwendung  findet. 

Wenn  man  beim  Bücherverbot  eine  von  selbst  eintretende  Befreiung 
infolge  der  Amtspflicht  eines  heutigen  Theologieprofessors  zugibt  oder  ver- 
langt, wird  man  dieselbe  auch  dem  Geschichtsprofessor,  auch  den  Schrift- 
steilem  der  Theologie  und  Geschichte,  auch  den  Universitätsstudenten  dieser 
Wissenschaften  und  schließlich  wohl  auch  den  Gelehrten  und  Studierenden 
der  andern  höheren  Disziplinen  zugestehen  müssen ;  denn  daß  dieses  Bedürf- 
nis des  Gebrauches  verbotener  Bücher  beim  Philosophen  oder  Juristen  seltener 
eintritt  als  beim  Theologen,  ändert  ja  nichts  an  der  Forderung  der  Amts- 
pflicht. Aber  beschränke  man  jene  Selbstbefreiung  durch  die  Amtspflicht 
noch  so  sehr,  immerhin  wird  noch  eine  ganze  Klasse  bleiben,  die  von  einem 
sehr  wichtigen  Gesetze  in  dessen  wichtigstem  Punkte  einfachhin  befreit  würde 
—  es  handelt  sich  ja  hier  zunächst  um  häretische  Bücher,  die  unter  der 
schwersten  Exkommunikation  verboten  sind  — ,  eine  ganze  Klasse  von  Per- 
sonen, die  nach  allgemeiner  Ansicht  überhaupt  dem  Bücherverbote  unter- 
worfen bleiben,  auch  selbst  dann,  wenn  das  dem  kirchlichen  Gesetze  zu  Grunde 
liegende  Naturgesetz  für  sie  ohne  Bedeutung  wäre.    Das  wird  man   schwer- 


»  Ethic.  üb.  5,  c.  10.  «  Summa  theol.  2,  2,  q.  120. 


Zweck  des  Bücherverbotes.  53 

licli  noch  für  einen  Partikularfall  halten,  in  dem  von  Epikie  die  Rede  sein 
könnte  K 

Wie  schon  vorhin  bemerkt,  müßte  und  würde  eine  solche  Befreiung 
vom  Gesetze  durch  eine  andere  gültige  Interpretation  gutgeheißen  werden, 
wenn  sie  legal  sein  sollte.  Ja  es  müßte  und  würde  der  Gesetzgeber  schon 
bei  Abfassung  des  Gesetzes  eine  derartige  wesentliche  Befreiung  ausdrücklich 
in  dasselbe  aufgenommen  haben.  In  Wirklichkeit  ist  das  aber  nicht  der  Fall, 
und  man  muß  daraus  schließen,  daß  eine  solche  nicht  existiert. 

Wenn  nicht  einziger,  so  doch  Hauptzweck  des  Bücherverbotes  ist 
Schutz  von  Glaube  und  Sittlichkeit.  Nimmt  man  nun  auch  an,  daß  dieser 
Zweck  für  einen  Einzelnen  wegfallt,  so  bleibt  dennoch,  abgesehen  yon  dem 
Ärgernis,  das  ein  solcher  durch  das  Lesen  verbotener  Schriften  geben  könnte, 
ein  anderer  Zweck  des  Gesetzes  bestehen.  Nebenzweck  des  Bücherverbotes 
—  der  vom  Hauptzweck  in  dessen  allgemeinster  Ausdehnung  umschlossen 
wird  —  ist  es  ja,  die  gefährliche,  verderbliche  Literatur  nach  Möglichkeit 
einzuschränken,  von  den  Gläubigen  fernzuhalten,  zu  verdrängen  und  schadlos 
zu  machen.  Dieser  Zweck  hört  nicht  auf,  wenn  auch  für  den  Einzelnen  gar 
keine  Gefahr  bei  der  verbotenen  Lektüre  vorläge. 

Überdies  wird  in  der  Tat  weder  für  die  Gesamtheit  der  Gelehrten 
noch  für  einzelne  Klassen  derselben,  ja  kaum  für  den  Einzelnen  der  Haupt- 
zweck je  vollständig  in  Wegfall  kommen.  Die  traurigsten  Erfahrungen  aus 
aUen  Zeiten  belehren  genugsam  darüber,  daß  auch  die  Gelehrtesten,  besonders 
bei  dauernder  Lesung  verbotener,  zumal  häretischer  Schriften  geföhrdet  sind. 
Wer  sich  da  einfachhin  für  unverletzlich  hielte,  wäre  gerade  dadurch  in  der 
ungeeignetsten  Verfassung  und  am  wenigsten  gegen  die  Gefahr  geschützt. 
Jedenfalls  wäre  der  Gefahr  der  Selbsttäuschung,  dem  periculum  hallucinationis, 
Tür  und  Tor  geöffnet,  wenn  es  da  den  Einzelnen  freistände,  sich  mit  einem 
solchen  Urteile  über  das  Verbot  gefährlicher  Bücher  hinwegzusetzen. 

Es  ist  wahr,  daß  eine  Anzahl  von  Moralisten  behauptet,  für  den  Einzel- 
fall höre  die  Verpflichtung  des  Gesetzes  auf,  wenn  der  Zweck  desselben  hin- 


^  Epikie  kann  nur  beim  menschlichen  Gesetz  angewendet  werden,  und  fügen  wir  hinzu, 
um  80  eher,  je  minderwertiger  das  Gesetz  ist.  Denn  da  die  Gesetze  menschlicher  Obrigkeit 
nicht  verpflichten,  wenn  ihre  Erfüllung  mit  schwerem  Nachteil  verbunden  ist,  dieser  Nachteil 
aber  relativ  zum  Werte  und  zur  Würde  des  fraglichen  Gesetzes  zu  verstehen  ist,  wird  aueh  bei  un- 
wichtigen Gesetzen  eher  der  Fall  eintreten,  daß  ein  Einzelner  sich  davon  entbunden  halten  kann. 

Daraus  ergibt  sich,  daß  Epikie  leicht  am  Platze  sein  wird  bei  kirchlichen  Bestimmungen 
über  musikalische  Dinge,  die  zum  Gottesdienste  gehören.  Bei  FäUen,  in  denen  die  genaue, 
strenge  Beobachtung  der  kirchlichen  Vorschriften  dem  Volke,  das  anders  gewohnt  ist  seit 
undenklichen  Zeiten,  wirklich  Ärgernis  geben  würde,  müßte  schon  wegen  des  Widerstreites 
der  Pflichten  das  minderwertige  positive  Gesetz  weichen.  Aber  auch  dort,  wo  nur  minder 
schwere  Gründe  vorliegen ,  kann  hierbei  leichter  durch  Epikie  Dispens  eintreten ,  weil  man 
doch  jene  Vorschriften  nicht  für  schwer  verpflichtend  halten  darf;  man  müßte  denn  in 
extremem  Übereifer  solche  der  heiligen  Feier  mehr  nebensächliche  Dinge  den  wesentlichen 
Meßvorschriften  für  den  Priester  gleichsetzen  wollen. 

Es  begreift  sich  auch  leicht,  daß  gerade  bei  diesen  musikalischen  Bestimmungen  die 
Verschiedenheit  der  Zeiten  und  Sitten,  der  Länder  und  Leute  fast  von  Ort  zu  Ort  neue  und 
andere  Schwierigkeiten  bringen  und  somit  so  recht  die  Partikularfälle  hervorrufen  kann, 
welche  das  Feld  der  Epikie  sind.    Vgl.  Kienle,  Maß  und  Milde,  Freiburg  1901,  155  ff. 


54  Aufhören  der  Yerpflichtong  menschlicher  Gesetze. 

fällig  wird.  Aber  auch  diese  verlangen  dazu  ein  vollständiges  Aufhören  des 
ganzen  Zweckes,  so  daß  praktisch  bei  der  Anwendung  dieser  Doktrin  kaum 
ein  Unterschied  wahrnehmbar  ist  zwischen  den  Vertretern  derselben  und  jenen 
der  theoretisch  strengeren  Ansicht.  Wie  dem  aber  auch  sein  mag,  in  Wirklich- 
keit stimmen  die  Autoren  bei  dem  Bücherverbote  alle,  auch  die,  welche  sonst 
freieren  und  milderen  Anschauungen  huldigen,  mit  dem  hl.  Alfons  darin 
überein,  daß  der  Gesamtzweck  dieses  Verbotes  nie  ganz  aufhöre  und  dafi 
deshalb  auch  nicht  aus  diesem  Grunde  (der  cessatio  finis)  eine  Dispens  oder 
Befreiung  vom  Gesetze  eintreten  könne. 

In  unserem  besondern  Falle  handelt  es  sich  nun  überdies  um  den 
dauernden  Gebrauch  verbotener,  zumal  häretischer  Bücher.  Dieses 
sind  aber  zwei  Umstände,  weit  davon  entfernt,  den  Hauptzweck  des  Verbotes 
hinfällig  zu  machen,  vielmehr  recht  dazu  angetan,  die  Gefährlichkeit  solcher 
Lesung  noch  zu  steigern.  Das  Gesetz  wird  also  auch  für  diesen  Fall  an  und 
für  sich  verpflichtend  bleiben. 

Der  Zweck  eines  Gesetzes  kann  einfachhin  wegfallen,  wie  die  Rechts- 
lehrer sagen:  negative  sive  privative  aufhören.  Hiervon  war  eben  die 
Rede.  Derselbe  kann  aber  auch  contrario  aufhören,  nämlich  so,  daß  dem 
Untergebenen  durch,  die  Beobachtung  des  Gesetzes  ein  großer  Nachteil  ent- 
stehen würde.  Die  Moralisten  nehmen  mit  Recht  an,  daß  ein  menschlicher 
Gesetzgeber,  der  diesen  großen  Nachteil  des  Einzelnen  nicht  vorausgesehen 
hat  und  kaum  voraussehen  konnte,  in  solchem  Falle  nicht  verpflichten  will. 
Es  ist  die  Anwendung  des  Axioms:  „Das  menschliche  Gesetz  verpflichtet 
nicht  (cum  gravi  incommodo)  unter  schwerem  Nachteil.*  Hier  würde  der 
große  Verlust,  welcher  den  Zweck  des  Gesetzes  contrario  aufhören  macht  und 
sozusagen  ins  Gegenteil  verkehrt,  eine  causa  excusans  a  lege,  ein  gültiger 
Entschuldigungsgrund  sein. 

Ist  nun  für  die  Gelehrten  oder  für  einen  Teil  derselben  ein  derartiger 
Entschuldigungsgrund  vorhanden,  so  daß  das  Bücherverbot  für  ,sie  seine  ver- 
pflichtende Kraft  verliert?  Bevor  die  Frage  beantwortet  wird,  müssen  einige 
Vorbemerkungen  gemacht  werden. 

Erstens :  unter  jenem  incommodum  magnum,  jenem  schweren  Nachteile, 
von  dem  hier  die  Rede  ist,  wird  ein  außergewöhnlich  eintretender, 
vom  Gesetzgeber  nicht  vorhergesehener,  gegen  den  er  daher 
auch  kein  Hilfsmittel  aufgestellt  hat,  verstanden. 

Zweitens:  ein  solcher  Nachteil  entschuldigt  immer  nur  nach  dem  Willen 
des  Gesetzgebers  (secundum  voluntatem  legislatoris  sive  expressam  sive 
rationabiliter  praesumptam) ,  ob  er  nun  hinlänglich  erklärt  hat,  er  wolle  in 
bestimmten  Fällen  nicht  verpflichten,  oder  ob  es  durch  sich  klar  ist,  daß  die 
Absicht,  auch  hierin  verpflichten  zu  wollen,  weil  unvernünftig  ihm  fern- 
liegen muß. 

Wendet  man  sich  jetzt  dem  Bücherverbot  zu,  so  ist  hier  die  für  die  Ge- 
lehrten daraus  erwachsende  Schwierigkeit  per  se  wesentlich  mit  dem  Gesetze 
und  dessen  Beobachtung  verbunden.  Der  Gesetzgeber  kennt  diese  Schwierigkeit 
sehr  gut ;  gleichwohl  erläßt  er  das  Gesetz,  nicht  nur  ohne  einer  solchen  Aus- 
nahifte  zu  gedenken,  sondern  in  einer  Weise,  daß  (wenigstens  aequivalenter) 


Das  Bachenrerbot  im  Vergleich  zu  andern  Kirchengesetzen.  55 

die  Gelehrten  samt  und  sonders  mit  den  Theologen  als  unter  das  Gesetz 
fallend  bezeichnet  werden.  Dies  ist  oben  schon  dargetan  worden.  Und 
wozu  sonst  das  ganze  neunte  EapiteP  des  ersten  Titels  der  Konstitution? 
Hier  ist  ja  vom  Gesetzgeber  ausdrllcklich  ein  leicht  anwendbares  Mittel  an 
die  Hand  gegeben,  um  jener  Schwierigkeit  abzuhelfen.  Dadurch  schrumpft 
das  incommodum  magnum  tatsächlich  auf  die  Unbequemlichkeit  zusammen, 
die  kirchliche  Obrigkeit  um  Erlaubnis  oder  Dispens  angehen  zu  müssen. 

Zudem  müßte  in  unserem  Falle  die  entschuldigende  Schwierigkeit,  weil 
relativ  zur  Wichtigkeit  des  Gesetzes,  nicht  bloß  groß,  sondern  sehr  groß  sein. 
Wo  aber  gibt  es  ein  kirchliches  Gebot,  welches  etwas  unter  der  schwersten 
Strafe  verbietet  und  von  dem  eine  minder  große  oder  mäßige  Schwierigkeit 
ohne  eingeholte  Dispens  entschuldigte?    Dafür  findet  sich  kein  Beispiel! 

Es  finden  sich  Beispiele  für  Kirchengesetze,  bei  denen  infolge  des 
schweren  Nachteils,  der  großen  Schwierigkeit  in  Erfüllung  des  Gebotes  nicht 
bloß  ein  Einzelner,  sondern  selbst  ganze  Klassen  entpflichtet  werden.  Gerade 
der  Vergleich  des  Bücherverbotes  mit  solch  andern  kirchlichen  Gesetzen 
muß  zur  Klärung  unserer  Frage  dienen. 

Im  kirchlichen  Gebot  der  Sonntagsfeier  sind  die  Ursachen  der  Befreiung 
von  dieser  Pflicht  im  Corpus  Iuris  selbst  festgelegt,  und  der  Katechismus- 
imterricht  belehrt  darüber  groß  und  klein. 

Im  Büchergesetze  findet  sich  nichts  ähnliches,  und  wenn  dort  kleinere 
Ausnahmen  gemacht  werden  und  Dispens  erteilt  wird,  so  bestätigen  diese 
Ausnahmen,  wie  oben  gezeigt  wurde,  nur  die  allgemeine  Regel. 

Scheinbar  könnte  man  vor  allem  aus  dem  Fastengebote  einen  Einwand 
gegen  die  allgemeine  Verpflichtung  des  Bücherverbotes  erheben;  denn  beim 
Fastengebot  sieht  man  es  am  deutlichsten,  daß  einerseits  ein  kirchliches  Ge- 
setz nicht  verpflichtet,  sobald  aus  der  Beobachtung  desselben  ein  verhältnis- 
mäßig bedeutender  Schaden  erwächst,  und  daß  anderseits  die  entschuldigenden 
Gründe  ganze  Klassen  von  Personen  vom  Gesetze  befreien. 

Man  wird  jedoch  bald  des  großen,  wesentlichen  Unterschiedes  zwischen 
Bücherverbot  und  Fastengesetz  inne.  Bei  letzterem  handelt  es  sich  um  ein 
rein  positives  Gesetz  der  Kirche;  das  Büchergesetz  dagegen  ist  in  seinem 
tiefsten  Grunde  ein  strenges  Verbot  des  Naturgesetzes,  welches  überdies  von 
der  Kirche  noch  mit  ihrer  Sanktion  versehen  ist.  Verbote  des  Naturgesetzes 
verpflichten  immer  und  für  jeden  Augenblick  und  können  nicht  durch  die 
Größe  oder  Wichtigkeit  irgend  eines  Gutes  oder  Verlustes  aufgehoben  werden. 
Gewiß  kann  die  Gefahr  der  Lesung  schlechter  Bücher  beim  Einzelnen  gering 
sein,  so  daß  die  Verpflichtung  des  Naturgesetzes  für  ihn  sozusagen  wegfiele ; 
aber  es  bliebe  alsdann  nach  wie  vor  die  strenge  Pflicht  der  kirchlichen 
Sanktion.  Die  Gefahr  der  Selbsttäuschung  in  einer  so  wichtigen  Sache  ist 
Grund  genug  für  die  Kirche,  ihr  strenges,  schwer  verpflichtendes,  allgemeines 
Verbot  allgemein  zu  lassen,  zumal  das  remedium,  (das  Hilfsmittel)  der 
Dispens  für  den  Notfall  zur  Hand  ist. 

»  S.  81. 


56  Bücher  verbot  und  Fastengebot. 

Was  den  Zweck  des  Fastengebotes  angeht,  so  ist  er  die  Er- 
werbung der  Abtötung;  Hauptzweck  des  Bücherverbotes  ist  Be- 
wahrung und  Schutz  von  Glaube  und  Sittlichkeit.  Handelt  es  sich  bei  der 
Abtötung  um  eine  mehr  oder  weniger  nützliche  und  wichtige  Tugend,  dann 
beim  Büchergesetze  um  das  all  erwichtigste  Out  eines  Christen. 
Kann  der  Zweck  der  Abtötung  auf  hundert  andere  Arten  erreicht  werden,  so 
ist  und  bleibt  objektiv  die  schlechte  Lektüre  immer  eine  große  Gefahr  für 
das  einzige  Gut  des  Glaubens  und  der  Sittlichkeit. 

Diesem  wesentlichen  unterschiede  der  beiden  Gesetze  entspricht  nun 
auch  die  Verpflichtungsweise  und  die  Fassung  der  kirchlichen  diesbezüglichen 
Vorschriften. 

Das  Fastengebot  verpflichtet  eigentlich  nur  den  ausgewachsenen  Menschen, 
den  hominem  perfectum,  der  durch  das  Fasten  nicht  in  seiner  Berufsarbeit 
gehindert  wird.  Alter,  Schwäche,  Arbeit  sind  somit  die  drei  Ent- 
schuldigungsgründe für  ebensoviele  Klassen  von  Personen.  Aber  alles  das 
ergibt  sich  deutlich  sowohl  aus  dem  Sinn  und  Wortlaut  des  Gebotes  als 
aus  den  verschiedenen  gültigen  Interpretationen  des  Gesetzes.  —  Dagegen 
beim  Bücherverbote,  wo  es  sich  objektiv  um  etwas  viel  Wichtigeres  handelt, 
wo  deshalb  eine  Ausnahme  für  eine  ganze  Klasse  viel  klarer  vom  Gesetz- 
geber müßte  festgelegt  sein,  findet  sich  keine  Spur  davon,  sondern  in  der 
Fassung,  in  der  Auslegung  und  Anwendung  des  Gesetzes  das  Gegenteil,  wie 
oben  gezeigt  wurde. 

Wie  es  klar  ist,  daß  die  Kirche  nicht  mit  großem  Schaden  für  die 
Gesundheit  zum  Fasten  verpflichten  will ;  ebenso  gewiß  erscheint  es  nach  dem 
Wortlaut  und  Sinne  des  Büchergesetzes,  daß  die  Kirche  die  Gelehrten  über- 
haupt oder  einzelne  Klassen  derselben  nur  durch  ihre  ausdrückliche  Erlaubnis 
von  dem  Verbote  entpflichten  will. 

Der  hier  angestellte  Vergleich  bestätigt  also  die  allgemeine  Verpflichtung 
zur  Beobachtung  des  Bücherverbotös ,  er  deckt  aber  zugleich  die  tieferen 
Gründe  der  Verschiedenheit  zwischen  dem  einen  und  dem  andern  Gesetze, 
die  ja  in  dem  besondern  Wesen  und  in  dem  eigentümlichen  Zwecke  jeden 
Gesetzes  liegen  müssen,  klar  und  deutlich  auf. 

Nach  den  obigen  Ausführungen  scheint  die  vorliegende  Frage  nicht 
eine  noch  unentschiedene  Streitfrage  zu  sein,  und  man  darf  folgende  Sätze 
aufstellen : 

1.  In  einem  dringenden  Einzelfalle,  in  dem  Gefahr  und  Ärgernis 
möglichst  ausgeschlossen  ist  und  eine  moralische  Notwendigkeit  das  Lesen 
eines  verbotenen  Buches  erheischt,  darf  dies  geschehen,  wenn  man  vorher 
die  Erlaubnis  weder  von  Rom  noch  von  seinem  Bischof  einholen  kann.  Daß 
dies  gestattet  ist,  folgt  aus  der  Erlaubtheit  der  Epikie  in  einem  solchen 
Falle  und  wird  ausdrücklich  vom  hl.  Alfons  und  überhaupt  von  den  Mora- 
listen gelehrt. 

2.  Für  wenige  bestimmte  Klassen  von  Büchern  und  Ge- 
lehrten ist  in  den  Nm  5,  6,  8  und  10  eine  allgemeine  Erlaubnis 
gegeben. 


Warum  keine  allgemeinere  Dispens  gegeben  wurde.  57 

3.  In  allen  andern  Fällen,  zumal  bei  dauerndem  Gebrauch  ver- 
botener Bücher,  ist  die  ausdrückliche  Erlaubnis  der  rechtmäßigen 
kirchlichen  Obrigkeit  notwendig  und  muß  eingeholt  werden. 

6eme  mag  es  zugegeben  werden,  daß  die  Kirche  auch  anders  hätte 
verfahren  können.  Es  lassen  sich  aber  sehr  vernünftige  und  gewichtige 
Gründe  beibringen,  die  zeigen,  wie  klug  und  weise  sie  handelte,  indem  sie 
jene  allgemeine  Befreiung  nicht  eintreten  ließ.  Wie  eine  Schlußfolgerung 
ergibt  sich  dies  aus  allem  bisher  Gesagten,  und  die  folgenden  Bemerkungen 
sollen  dies  noch  dartun. 

Der  Gebrauch,  besonders  der  dauernde,  verbotener,  zumal  häretischer 
Bücher  ist  objektiv  immer  eine  große  Gefahr,  die  zu  meiden  schon  die  Ver- 
nunft und  das  Naturgesetz  befehlen.  Keine  Anltspiiicht  als  solche,  etwa 
die  eines  Theologieprofessors  oder  des  Universitätslehrers  der  Geschichte,  be- 
seitigt diese  Gefahr.  Keine  Amtspflicht  und  die  Bezweckung  keines  noch 
so  großen  Gutes  kann  es  an  und  für  sich  gutheißen,  sich  dieser  Gefahr 
auszusetzen. 

Jene  Gefahr  kann  für  den  Einzelnen  besonders  im  Einzelfalle  mehr 
oder  weniger  gering  sein.  In  vielen,  vielleicht  in  den  meisten  Fällen  wird 
die  Sache  zweifelhaft  sein  und  bleiben.  Wenn  nun  da  der  Einzelne  sich 
mit  seinem  Amte  und  der  Notwendigkeit  des  dauernden  Gebrauches  solcher 
Bücher  kurzweg  entschuldigen  könnte,  würde  für  manche  die  Gefahr  der 
Selbsttäuschung  sehr  nahe  liegen  und  sehr  groß  sein ;  für  viele  andere  würde 
die  Gewissenhaftigkeit  immerfort  noch  Bedenken  erregen,  ob  die  Gründe  hin- 
reichen, um  sich  der  objektiven  Gefahr  aussetzen  zu  dürfen.  Diese  Beobachtung 
allein  könnte  genügen,  um  den  Gesetzgeber  zu  veranlassen,  allgemein  die 
Dispens  der  kirchlichen  Obrigkeit  zu  verlangen,  das  Einholen  der  Erlaubnis 
allen  ohne  Ausnahme  vorzuschreiben. 

Femer:  wenn  es  schon  schwer  und  fast  unmöglich  wäre,  zu  be- 
stimmen, welche  Amtspflicht  und  welche  Notwendigkeit  zum  Gebrauche 
verbotener  Lesung  erforderlich  wäre,  so  würde  die  Sache  noch  schwerer 
und  verwickelter  für  den  Einzelnen  beim  praktischen  Gebrauch  der  verbotenen 
Bücher.  Auch  wenn  er  etwa  für  sein  Amt  mit  privater  Autorität  die  ver- 
botene Lesung  als  notwendig  heischt,  und  wenn  er  bereits  für  seine  Person 
jede  ernstliche  Gefahr  als  ausgeschlossen  erklärt  hat,  bleibt  noch  eine  andere 
schwer  zu  lösende  Frage.  Wie  weit  darf  er  gehen  beim  praktischen  Ge- 
brauch verbotener  Lektüre?  Darf  er  jedes  verbotene  Buch  lesen?  Und 
wenn  er  z.  B.  aus  katholischen  Autoren  die  Ansichten  des  verurteilten  Buches 
gleich  gut  eruieren  kann,  darf  er  sich  dennoch  des  Originals  bedienen? 
Theoretisch  ist  ja  nicht  schwer  zu  sagen,  daß  er  nur  so  weit  gehen  darf,  als 
der  Entschuldigungsgrund  reicht,  die  Amtspflicht  mit  der  Notlage  es  verlangt. 
Praktisch  aber  würde  der  Gebrauch  dieser  Bücher  mit  den  größten  Schwierig- 
keiten und  Zweifeln  verbunden  bleiben,  zu  deren  Lösung  schließlich  dennoch 
die  Einholung  der  Dispens  erforderlich  wäre. 

Auch  die  Beherzigung  dieser  Folgen  und  Schwierigkeiten  mußten  den 
Gesetzgeber  bestimmen,   das  Gesetz  allgemein  verpflichtend  zu  belassen   und 


58  ^^^  Gehorsam  gegen  das  kirchliche  Gesetz. 

zum  Gebrauch   verbotener  Bücher  allen  das  Nachsuchen  der  kirchlichen  Er- 
laubnis vorzuschreiben. 

Es  kommt  noch  ein  anderes  Moment  hinzu,  das  man  das  übernatürliche 
nennen  kann  und  das  eben  von  katholischen  Gelehrten  nicht  außer  acht 
gelassen  werden  darf. 

Bei  ständigem  Gebrauch  verbotener  Bücher  wächst  an  und  für  sich  die 
Gefahr;  dieselbe  wird  auch  bei  häretischen  Büchern,,  an  die  hier  zuerst  gedacht 
werden  muß,  besonders  groß  sein,  weshalb  denn  auch  gerade  deren  Gebrauch 
vom  Gesetzgeber  unter  den  schwersten  Strafen  untersagt  ist.  Ohne  hier  noch 
einmal  an  die  traurigsten  Beispiele  der  Vergangenheit  erinnern  zu  müssen, 
ist  es  klar  genug,  daß  jeder,  auch  der  fähigste  katholische  Gelehrte,  bei 
solcher  Lesung  und  solchem  Studium  eines  besondem  übei*natürlichen  Gna- 
denschutzes wohl  bedürftig  ist.  Nun  wird  aber  gerade  die  Gehorsams- 
leistung, jene  Unterwürfigkeit,  welche  in  der  Bitte  um  Dispens  sich  offenbart, 
die  beste  Art  und  Weise  sein,  sich  des  Gnadenschutzes  würdiger  zu  machen, 
während  umgekehrt  jene  Zuversicht,  jenes  stolze  Bauen  auf  die  eigenen 
Kräfte  und  die  eigene  Vernunft  die  denkbar  schlechteste  Vorbereitung  wäre. 
Warum  sollte  denn  auch  hierbei  nicht  das  klare  Wort  des  Heiligen  Geistes 
zur  Anwendung  kommen:  „Humilibus  dat  gratiam"  (den  Demütigen  gibt 
er  seine  Gnade)  ?  Also  auch  hier  wiederum  Grund  genug  für  die  Kirche,  von 
allen  Gelehrten  diese  Unterwürfigkeit  zu  fordern. 

Das  Bücherverbot  ist  ein  ungemein  wichtiges,  besonders  heutzutage, 
weil  notwendiger  Schutz  der  kostbarsten  Güter  des  Christen.  Das  Bücher- 
verbot —  wer  kann  es  leugnen  ?  — ,  ist  ein  ungemein  heikles,  weil  die  mensch- 
liche Vernunft  sich  nicht  bevormunden  lassen  will.  Da  dürfte  hier  gerade  die 
rechte  Stelle  sein,  auch  einmal  an  die  Wichtigkeit  und  den  Wert  des  guten 
Beispieles  der  katholischen  Gelehrten  in  diesem  Punkte  zu  erinnern.  Es 
wird  ja  kaum  etwas  geben ,  was  gelehrt  wie  ungelehrt  die  treue,  gewissen- 
hafte Erfüllung  des  Bücherverbotes  so  ans  Herz  legt  und  auf  die  große 
Gefahr  schlechter  Lektüre  so  nachdrücklich  aufmerksam  macht,  als  die  Wahr- 
nehmung, daß  die  größten  Gelehrten  und  solche,  welche,  menschlich  gesprochen, 
am  wenigsten  Gefahr  von  der  verbotenen  Lesung  zu  befürchten  hatten,  in 
Gehorsam  Erlaubnis  zu  solcher  Lesung  einholten. 

In  diesem  Sinne  wirken  heute  noch  die  Aktenstücke  über  die  Bewilligung 
derartiger  Fakultäten,  sei  es  an  die  Kardinäle  der  römischen  Inquisition  ins- 
gesamt, sei  es  an  einzelne,  wie  den  Kardinal  Carlo  Borromeo  und  den  Kardinal 
Guilelmo  Sirleto,  sei  es  an  den  Franziskaner  Michael  von  Medina  und  andere 
Gelehrte,  die  sich  anschickten,  gegen  die  Zenturiatoren  zu  schreiben^.  Ur- 
kundlich finden  sich  derartige  Dokumente  heute  noch  in  römischen  Archiven. 
Und  in  diesem  Zusammenhang  mag  auf  eine  Anmerkung  hingewiesen  werden, 
welche  sich  vor  einigen  Jahren  in  einer  theologischen  Zeitschrift  ^  fand.  Ein 
Münchener  Gelehrter  schreibt  dort  über  verschiedene  Autoren,  welche  im 
Index  der  verbotenen  Bücher  stehen  oder  standen,  und  bemerkt  in  einer 
Note:  ,Es  ist  wohl  unnötig,  hervorzuheben,  daß  ich  als  Katholik  es  für  eine 


»  S.  Anlage  V.  «  .Katholik"  1895  I  194. 


Die  Konstitution  .Sollicita  ac  provida'.  59 

Gewissenspflicht  hielt,  von  meinem  Diözesanbischof  die  Erlaubnis  zu  begehren, 
die  verbotenen  Bücher  lesen  zu  dürfen.*  Der  Gelehrte,  dessen  Name  selbst 
bei  den  Protestanten  Deutschlands  einen  guten  Klang  hat,  ein  Theologe,  der, 
wie  man  aus  all  seinen  Schriften  sieht,  nicht  bloß  ohne  besondere  Gefahr, 
sondern  selbst  zum  Nutzen  für  die  Kirche  wie  für  die  Wissenschaft  sich  viel 
mit  dem  Studium  häretischer  Schriften  beschäftigte,  hält  es  also  dennoch  für 
seine  Gewissenspflicht,  jene  Erlaubnis  einzuholen.  Dankbarer  muß  man  dem 
gelehrten  Forscher  für  dieses  sein  Beispiel  sein ,  das  er  in  diesem  freimütigen 
Geständnis  allen  gab,  als  für  die  darin  enthaltene  Zustimmung  zu  der  hier 
verteidigten  These.  Im  übrigen  ist  er  dabei  in  der  guten  Gesellschaft  des 
hl.  Franz  von  Sales,  welcher  in  ähnlicher  Lage  ganz  ähnlich  schrieb^. 

So  wertvoll  ist  dies  Beispiel  der  Männer  der  Wissenschaft,  daß  man 
sagen  darf:  Wenn  es  nicht  schon  Pflicht  wäre,  sich  Dispens  vom  Bücher- 
verbote einzuholen,  allein  um  des  guten  Beispiels  willen  täten  die  katholischen 
Gelehrten  gut  daran,  sich  eine  Ehrenpflicht  daraus  zu  machen. 

Prüfang  und  Verbot  gefährlicher  Bücher. 

Benedikt  XIV.  schickte  seinem  Index  eine  Konstitution  vorauf,  welche 
im  einzelnen  die  genaue  Methode  vorschreibt  bei  Prüfung  und  Verurteilung 
von  Büchern.  Diese  Konstitution  „Sollicita  ac  provida*  ist  so  weise 
und  gerecht,  daß  Leo  XIII.,  während  er  alle  andern  früheren  Verordnungen 
aufhob,  diese  allein  zu  Recht  bestehen  ließ  und  sie  dem  ersten  Teile  seines 
Index  als  Schlußstein  beifügte^.  Damit  erhielt  sie  aber  auch  aufs  neue  die 
päpstliche  Sanktion  durch  Leo  XIII.  Es  gibt  die  Konstitution  außer  den 
genauen,  auch  heute  noch  überaus  zeitgemäßen  Vorschriften,  wonach  die  beiden 
römischen  Kongregationen  der  Inquisition  und  des  Index  bei  einem  Bücher- 
prozeß verfahren  müssen,  nebenbei  einen  Einblick  in  jene  Kongregationen 
selbst,  die,  wenn  nicht  einzig,  so  doch  hauptsächlich  bei  den  Bücherverboten 
in  Betracht  kommen.  Daher  soll  hier  aus  diesem  päpstlichen  Schreiben  alles 
Wesentliche  ausgehoben  werden.  Freunde  wie  Gegner  der  Bücherverbote 
können  denselben  nur  dann  gerecht  werden,  wenn  sie  diese  nach  jener 
Konstitution  beurteilen. 

Im  geschichtlichen  Überblick  über  die  Büchergesetzgebung  ^  wurde  an- 
gemerkt, daß  die  römische  Inquisition  seit  Paul  IIL  sich  vielfach  tait  der 
Untersuchung  und  Verurteilung  schlechter  Bücher  befaßte.  Dies  ist  eine  ihrer 
Aufgaben  geblieben  bis  auf  den  heutigen  Tag;  Benedikt  XIV.  jedoch  deutet 
an,  daß  dem  Heiligen  Offizium  vor  allem  bestimmte  Arten  oder  Klassen  von 
Büchern  zur  Beurteilung  vorgelegt  würden,  und  föhrt  dann  fort: 

„Es  ist  gewiß,  daß  der  hl.  Pius  V.  der  erste  Begründer  der  Kongre- 
gation des  Index*  war,  die  alsdann  von  den  folgenden  Päpsten  Gregor  XIII., 
Sixtus  V.  und  Klemens  VIII.  bestätigt  wurde.  Sie  hat  sozusagen  zur  einzigen 
Aufgabe,  jene  Bücher,  um  deren  Verbot,  Verbesserung  oder  Erlaubnis  es  sich 
handelt,  zu  untersuchen.'' 


»  S.  Anlage  V.  «  Index  S.  19—34.  »  S.  7. 

«  S.  oben  S.  10  und  Anlage  VI. 


60  Prüfung  verdächtiger  Bücher. 

§  1.  Beiden  Kongregationen  gehörte  Benedikt  XIV.  an,  bevor  er  Papst 
wurde;  er  kannte  genau  ihr  ganzes  Verfahren  und  stellt  beiden  wegen  der 
reifen  Überlegung,  der  Ordnung  und  Vorsicht,  mit  welcher  sie  vorangingen, 
das  beste  Zeugnis  aus. 

§  2.  Wenn  er  nun  den  Kongregationen  eine  Prozeßordnung  genau 
vorschreibt,  so  sagt  er  dabei  ausdrücklich,  daß  dieselbe  nur  der  Form,  nicht 
der  Sache  nach  neu  sei,  da  schon  längst  vordem  dieselbe  oder  eine  ganz 
ähnliche  Methode  befolgt  wurde.  Als  Grund  aber  für  die  Festsetzung  dieser 
Ordnung  gibt  er  die  ungerechten  Klagen  an,  die  vielfach  laut  wurden  über 
jene  kirchlichen  Tribunale,  als  wenn  dieselben  willkürlich  und  oberflächlich 
Bücherverbote  erließen. 

§  3.  Die  Romanae  universalis  Inquisitionis  Congregatio  (die  Römische 
Inquisition  oder  das  Heilige  Offizium)  ist  zusammengesetzt  aus  mehreren 
Kardinälen,  die  der  Papst  ernennt,  aus  einem  Prälaten  der  Kurie,  dem 
Assessor  des  Heiligen  Offiziums,  und  dem  sogen.  Kommissarius,  der  aus 
dem  Dominikanerorden  genommen  wird.  Beigegeben  sind  diesen  Beamten 
erstens  eine  Reihe  von  Konsul  toren  aus  der  Welt-  und  Ordensgeistlichkeit, 
zweitens,  besonders  zur  Prüfung  der  Bücher,   die  sogen.  Qualifikatoren. 

„In  der  genannten  Kongregation  kommen  verschiedene,  und  zwar  die 
wichtigsten  Sachen  zur  Verhandlung,  hauptsächlich  Glaubensfragen  und 
-prozesse;  wenn  aber  irgend  ein  verdächtiges  Buch  bei  ihr  zur  Anzeige  ge- 
bracht und  nicht,  wie  es  für  gewöhnlich  der  Fall  ist,  an  die  Kongregation 
des  Index  zur  Beurteilung  weitergegeben  wird,  weil  sie  der  Sachlage  und 
der  Zeitumstände  wegen  selber  darüber  verhandeln  will,  so  verordnen  Wir 
gemäß  dem  Beschlüsse  der  Kongregation  vom  Mittwoch  dem  1.  Juli  1750, 
den  Wir  am  darauffolgenden  Donnerstage  bestätigt  haben,  folgendes  Gerichts- 
verfahren : 

§  4.  „Das  Buch  soll  einem  Qualifikator  oder  Konsultor  übergeben 
werden,  der  nach  genauem  Studium  desselben  seinen  schriftlichen  Bericht 
darüber  aufsetzt  mit  genauer  Angabe  der  Stellen  und  Seiten,  in  denen  sich 
die  angemerkten  Irrtümer  finden.  Dieser  Bericht  mitsamt  dem  Buche  wird 
darauf  den  einzelnen  Konsultoren  zur  Durchsicht  zugewandt,  damit  sie  in  den 
gewohnten  Montagssitzungen  der  Kongregation  ein  Urteil  über  Buch  und 
Bericht  fällen  können.  Ist  dies  geschehen,  so  erhalten  die  Kardinäle  zugleich 
mit  dem  Buche  und  dem  Berichte  des  ersten  Zensors  auch  die  Entscheidungen 
der  Konsultoren,  um  in  der  Mittwochssitzung  über  die  ganze  Sache  einen 
definitiven  Beschluß  zu  fassen.  Schließlich  soll  der  Assessor  alle  Akten  dem 
Papste  vorlegen,  der  danach  endgültig  entscheidet. 

§  5.  „Handelt  es  sich  um  das  Buch  eines  katholischen  Verfassers, 
so  soll  dasselbe  nach  altem  Herkommen,  das  durchaus  beizubehalten  ist, 
nicht  auf  das  Gutachten  eines  Revisors  hin  verurteilt  werden.  Wenn  daher 
der  erste  Konsultor  für  das  Verbot  des  Buches  ist,  und  wenn  auch  alle 
Konsultoren  ihm  hierin  beistimmen,  so  soll  dennoch  einem  zweiten  Revisor 
ohne  Nennung  des  Namens  des  ersteren  dessen  Bericht  mit  dem  Buche  selbst 
zu  neuer  Prüfung  ausgehändigt  werden.  Stimmt  dieser  nun  mit  dem  ersteren 
in  seinem  Endurteil  überein,  so  werden  beide  Berichte  an  die  Kardinäle  ver- 


Das  heilige  Offizium  und  die  Kongregation  des  Index.  61 

sandt,  damit  sie  dementsprechend  ihre  Entscheidung  treffen  können.  Weicht 
aber  der  zweite  Revisor  vom  ersten  ab  und  ist  er  der  Ansicht,  daß  das  Buch 
unbehelligt  bleiben  soll,  so  müssen  beide  Relationen  einem  dritten  Revisor 
mit  Verschweigung  der  Namen  der  beiden  vorigen  zugestellt  werden.  Und 
wofern  der  Bericht  dieses  dritten  sich  deckt  mit  der  ersten  Gesamtabstimmung 
der  Konsultoren,  soll  derselbe  sofort  an  die  Kardinäle  zur  Beschlußfassung 
weitergehen.  Im  andern  Falle  müssen  die  Konsultoren  nach  Einsichtnahme 
dieser  dritten  Zensur  von  neuem  abstimmen:  und  diese  ihre  Entscheidung  mit 
allen  ergangenen  Berichten  wird  den  Kardinälen  vorgelegt,  damit  sie  nach 
reifer  Überlegung  der  ganzen  Sache  darüber  ihr  Urteil  aussprechen. 

,So  oft  aber  der  Papst,  sei  es  wegen  der  Wichtigkeit  der  Sache,  um 
die  es  sich  im  Buche  handelt,  sei  es  des  Verfassers  und  seiner  Verdienste 
wegen  oder  auch  um  anderer  Umstände  willen,  anordnet,  daß  die  Entscheidung 
über  ein  Buch  vor  ihm  in  einer  Donnerstagssitzung  getroffen  werde  (wie 
Wir  das  selbst  oft  getan  haben  und  es  auch  in  Zukunft  zu  tun  gedenken), 
sollen  mit  Wegfall  der  Prüfung  in  der  Mittwochssitzung  und  des  darauf- 
folgenden Berichtes  des  Assessors  dem  Papste  und  den  Kardinälen  alle 
Relationen  und  der  Beschluß  der  Konsultoren  vorgelegt  werden;  alsdann 
nämlich  wird,  nachdem  die  Kardinäle  vor  dem  Papste  ihr  Urteil  gefallt  und 
ihre  Stimme  abgegeben  haben,  der  Papst  selbst  das  Endurteil  sprechen,  wo- 
fern man  nicht  in  dieser  Sitzung  zu  irgend  einem  andern  Entschlüsse  kommt. 

§  6.  „Auch  die  andere  Kongregation  des  Index  umfaßt  mehrere 
vom  Papste  ernannte  Kardinäle;  einige  derselben  werden  für  gewöhnlich 
gleichzeitig  beiden  Kongregationen  angehören.  Einer  der  Kardinäle  ist  der 
Präfekt  der  Kongregation,  ständiger  Assistent  ist  der  Magister 
sacri  palatii,  der  Sekretär  wurde  stets  aus  dem  Dominikanerorden 
genommen ^  Außerdem  werden  aus  Welt-  und  Ordensklerus  Konsultoren 
und  Relatoren  ernannt;  hat  ein  Relator  ein-,  zwei-  oder  dreimal  zur  Zu- 
friedenheit der  Kongregation  seine  Relation  abgefaßt,  so  wird  derselbe  ge- 
wöhnlich auf  Bitten  der  Kongregation  vom  Papste  in  die  Zahl  der  Konsul- 
toren berufen." 

§  7.  Auf  Qrund  eines  Gutachtens  des  Kardinals  Quirini  sowie  einer 
Beratung  einiger  Konsultoren  mit  dem  damaligen  Sekretär  Orsi  wird  für  die 
Prüfung  und  Beschlußfassung  der  Indexkongregation  folgendes  festgesetzt: 

§  8.  «Da  die  Indexkongregation  zur  einzigen  Aufgabe  die  Bücherzensur 
hat,  wird  sie  seltener  als  das  Heilige  Offizium  (mit  seinen  drei  wöchentlichen 
Sitzungen)  zusammenkommen.  Deshalb  soll  der  Sekretär,  wie  früher,  die 
Anzeigen  von  verdächtigen  Büchern  entgegennehmen.  Nachdem  er  vom 
Urheber  der  Anzeige  deren  Gründe  erfahren  hat,  soll  er  selbst  das  Buch 
sorgfältig  lesen  und  dazu  zwei  Konsultoren  heranziehen,  um  mit  ihrem  Rat, 
wofern  das  Buch  ihnen  der  Zensur  bedürftig  erscheint,  einen  sach-  und  fach- 
kundigen Relator  für  dasselbe  zu  bestimmen.  Dieser  muß  genauen  Bericht 
über  das  Buch  erstatten.     Darauf  werden  die  Konsultoren  in  der  fHiheren 


*  Nur  ein  Sekretär  war  in  den  Anfängen  der  Kongregation  (1571 — 1580)  nicht  Domini- 
kaner, nämh'ch  der  Franziskaner  Antonius  Posius.    Vgl.  S.  11  und  Anlage  VI  c. 


62  Prozeßordnung. 

Congrogatio  parva,  die  Wir  von  nun  an  Congregatio  praeparatoria  (vor- 
bereitende Sitzung)  nennen,  über  Buch  und  Bericht  abstimmen.  Eine  solche 
vorbereitende  Sitzung  soll  allmonatlich  einmal  oder  auch,  wenn  nötig,  öfter 
vom  Sekretär  berufen  werden,  und  es  müssen  daran  außer  dem  Sekretär  der 
Magister  sacri  palatii  sowie  sechs  vom  Sekretär  bestimmte  fachkundige 
Eonsultoren  teilnehmen.  Der  Sekretär  führt  dabei  das  Protokoll  über  die 
Ansichten  der  Konsultoren ,  welches  er  zugleich  mit  dem  Bericht  über  das 
Buch  an  die  Kardinalskongregation  sendet.  Bei  der  allgemeinen  Sitzung  soll 
es  genau  gehalten  werden  wie  bei  der  Prüfung  von  Büchern  in  den  Sitzungen 
des  heiligen  Offiziums.  Sache  des  Sekretärs  ist  es  alsdann,  nach  Verurteilung 
eines  Buches  dem  Papste  über  alles  Bericht  zu  erstatten  und  sein  Urteil 
entgegenzunehmen.  '^ 

§  9.  Wohl  zunächst  für  die  Indexkongregation,  aber  bei  ähnlichen 
Fällen  auch  für  die  Kongregation  des  Heiligen  Offiziums,  soll  folgende  Be- 
stimmung gelten: 

9  So  oft  es  sich  bei  Bücherverboten  um  das  Werk  eines  katholischen 
Mannes  handelt,  der  nicht  bloß  in  gutem  Rufe  steht,  sondern  sich  auch 
bereits  einen  Namen  gemacht  hat,  sei  es  durch  andere  Werke,  sei  es  durch 
eben  das  Buch,  welches  zur  Prüfung  vorliegt,  soll,  wenn  überhaupt  an- 
gängig, nach  altem  Oebrauch  die  Klausel  ,donec  corrigatur^  oder  ,donec 
expurgetur*  (bis  das  Buch  verbessert  ist)  dem  Verbote  beigefügt  werden.  Ist 
dies  geschehen,  so  muß  vor  der  Veröfientlichung  des  Dekretes  dem  Ver- 
fasser oder  dessen  Vertreter  mitgeteilt  werden,  was  am  Buche  auszumerzen, 
zu  verändern  oder  zu  verbessern  ist.  Geht  der  Verfasser  darauf  nicht  ein, 
so  wird  das  Dekret  wie  gewöhnlich  veröffentlicht.  Wenn  aber  er  oder  sein 
Vertreter  nach  der  Verordnung  der  Kongregation  eine  neue  Ausgabe  des 
Buches  mit  den  nötigen  Änderungen  veranstaltet,  alsdann  soll  das  Dekret 
des  Verbotes  unterdrückt  werden :  es  sei  denn,  daß  bereits  eine  große  Anzahl 
der  verbotenen  Auflage  verbreitet  ist.  In  diesem  Falle  muß  die  Veröflfent- 
lichung  des  Dekretes  so  gehalten  werden,  daß  jeder  daraus  ersieht,  nicht  die 
neue,  verbesserte  und  erlaubte,  sondern  nur  die  verurteilte,  vorhergehende 
Ausgabe  des  Buches  sei  verboten. 

§  10.  »Man  hat  Klage  geführt,  daß  Bücherverbote  ergingen,  ohne  vorher 
dem  Verfasser  Oelegenheit  zur  Verteidigung  zu  bieten.  Wir  wissen  auch, 
was  darauf  geantwortet  wurde,  nämlich :  es  sei  nicht  erfordert,  den  Verfasser 
vorzuladen,  da  es  sich  nicht  um  Bloßstellung  oder  Verurteilung  seiner  Person, 
sondern  um  den  Schutz  der  Gläubigen  und  die  Abwendung  der  Gefahr  handle, 
welche  die  Lesung  des  Buches  bringe.  Wenn  dabei  dem  Namen  des  Ver* 
fassers  ein  Makel  zu  teil  werde,  so  sei  das  eben  nur  eine  indirekte  Folge 
der  Verurteilung  des  Buches.  Wir  wollen  daher  ohne  Vernehmung  der  Ver* 
fasser  erlassene  Bücherverbote  keineswegs  mißbilligen,  zumal  anzunehmen 
ist,  daß  nichts  von  dem,  was  der  Verfasser  zu  seiner  und  seines  Buches 
Verteidigung  hätte  vorbringen  können,  von  den  Zensoren  und  Richtern  un- 
beachtet blieb.  Nichtsdestoweniger  wünschen  Wir  gar  sehr,  daß  die  Kongre- 
gation, wie  sie  bisher  des  öfteren  in  solchen  Fällen  mit  größter  Billigkeit  und 
Klugheit  vorangegangen,  so  auch  in  Zukunft  handle.    Wo  man  es  daher  mit 


Regeln  fftr  die  Eonsultoren.  53 

einem  angesehenen,  verdienstvollen  Katholiken  zu  tun  hat,  dessen  Werk 
nach  den  notwendigen  Streichungen  wieder  erscheinen  dürfte,  möge  man 
entweder  den  Verfasser  selbst,  wofern  er  es  wünscht,  vernehmen  oder  einen 
Eonsultor  dazu  bestellen,  das  Buch  ex  officio  zu  verteidigen. 

§  11.  9  Wie  bei  wichtigen  Anlässen  in  den  Donnerstagssitzungen  des 
Heiligen  Offiziums,  so  sind  Wir  auch  bereit,  zu  den  Verhandlungen  der  Index- 
kongregation persönlich  zu  erscheinen,  wenn  die  Wichtigkeit  der  Sache  das 
fordern  sollte.  Im  übrigen  dürfen  Bücher  häretischer  Verfasser,  welche  Irrlehren 
offen  vortragen  oder  auch  Bücher  gefahrlicher,  unsittlicher  Art,  sobald  einmal 
diese  Unsittlichkeit,  oder  jene  Irrlehren  feststehen,  ohne  weiteres  selbst  ohne 
Anwendung  der  obigen  genaueren  Maßregeln  verboten  werden  (vgl.  S.  27  u.  28 
1.,  2.  und  9.  allgemeines  Dekret  der  Konstitution  «Officiorum  ac  munerum^). 

§  12.  «Auch  in  der  Indexkongregation  soll  das  Amtsgeheimnis  streng 
imd  genau  wie  in  der  Kongregation  des  Heiligen  Offiziums  beobachtet  werden 
von  den  Relatoren,  Konsultoren  und  Kardinälen  in  der  Weise,  daß  niemand 
über  die  Sachen  der  Kongregation  mit  einem  andern,  der  nicht  zu  ihr  gehört, 
sprechen  darf;  der  Sekretär  jedoch  hat  das  Recht,  die  Bemerkungen  über  die 
zensurierten  Bücher  deren  Verfassern  oder  ihren  Stellvertretern,  aber  nur 
diesen,  auf  Verlangen  mitzuteilen;  dabei  darf  jedoch  weder  der  Name 
dessen,  der  das  Buch  zur  Anzeige  gebracht,  noch  auch  der  des  Zensors  ge- 
offenbart  werden.* 

m 

§  13.  Alle  Konsultoren  müssen  Männer  sein  nicht  bloß  tüchtig  in  der 
Wissenschaft,  reif  im  Urteil,  sondern  auch  erprobten  Lebenswandels,  frei  von 
aller  Voreingenommenheit  oder  Parteilichkeit,  die  nicht  kennen  ein  Ansehen 
der  Person,  die  frei  und  furchtlos  nach  Billigkeit  und  Wahrheit  mit  Besonnen- 
heit ihr  Urteil  fällen. 

Über  die  Zahl  der  Revisoren  und  Konsultoren  gibt  es  keine  genaue 
Bestimmung.  Darüber  etwas  festzusetzen  oder  nicht,  muß  der  Zukunft  vor- 
behalten bleiben.  Immer  jedoch  sollen  unter  denselben  Welt-  und  Ordens- 
geistliche sein,  Theologen  und  Kenner  beider  Rechte,  Männer  bewandert  in 
den  heiligen  wie  in  den  profanen  Wissenschaften,  damit  nach  der  Mannig- 
faltigkeit der  zur  Anzeige  gebrachten  Bücher  geeignete  Beurteiler  ausersehen 
werden  können. 

§  14.  „Wir  ermahnen  die  jetzigen  und  alle  späteren  Relatoren  und 
Konsultoren  zur  Beherzigung  und  genauen  Beobachtung  folgender  Regeln  bei 
Prüfung  und  Beurteilung  der  Bücher: 

§  15.  I.  „Sie  sollen  wohl  bedenken,  daß  es  nicht  ihr  Amt  und  ihre 
Aufgabe  ist ,  um  jeden  Preis  das  ihnen  überwiesene  Buch  zur  Verurteilung 
zu  bringen.  Vielmehr  müssen  sie  mit  Fleiß  und  Besonnenheit  das  Buch 
durchstudieren  und  der  Kongregation  getreu  der  Wahrheit  entsprechend  ihre 
Bemerkungen  und  Gründe  unterbreiten,  damit  diese  sich  ein  richtiges  Urteil 
bilden  und  nach  Billigkeit  und  Gerechtigkeit  entweder  das  Verbot  oder  die 
Freigebung  des  Buches  beschließen  kann. 

§  16.  n.  »Zur  Prüfung  und  Beurteilung  eines  Buches  soll  jedesmal  ein 
fachkundiger  Zensor  ausersehen  werden,  der  wohl  bewandert  ist  in  der 
Wissenschaft  des  betreffenden  Buches.     Sollte  aber  irrtümlicherweise  einem 


64  Besonnenheit  und  Unparteilichkeit  der  Zensoren. 

Revisor  ein  Werk  zur  Durchsicht  zugestellt  werden,  das  ganz  außerhalb  des 
Bereiches  seiner  wissenschaftlichen  Fähigkeiten  liegt,  so  ist  dieser  vor  Gott 
und  den  Menschen  gehalten,  dies  alsbald  der  Kongregation  oder  dem  Sekretär 
anzuzeigen,  damit  ein  geeigneter  Beurteiler  bestellt  werde.  Dieses  offene 
Geständnis  aber  kann  ihm  beim  Papste  sowohl  als  bei  den  Kardinalen  nur 
zur  Ehre  gereichen. 

§  17.  III.  „Über  die  verschiedenen  Ansichten  und  Meinungen  eines  Buches 
müssen  sie  frei  von  jedem  Vorurteil  zu  Gericht  sitzen.  Deshalb  sollen  sie 
alle  Voreingenommenheit  für  eine  bestimmte  Nation,  Familie,  Schule  oder 
Genossenschaft  ablegen,  alle  Parteilichkeit  beiseite  setzen  und  als  einzige 
Norm  die  Dogmen  der  heiligen  Kirche  vor  Augen  haben  und  die 
gemeinsame  katholische  Lehre,  wie  sie  in  den  Beschlüssen  der  all- 
gemeinen Konzilien,  in  den  Konstitutionen  der  römischen  Päpste,  in  der  überein- 
stimmenden Doktrin  der  Väter  und  Doktoren  enthalten  ist.  Sie  müssen  sieh 
nämlich  davon  überzeugt  halten,  daß  es  nicht  wenige  Schulmeinungen  gibt, 
welche  einer  Schule,  Genossenschaft  oder  Nation  als  durchaus  gewiß  erscheinen, 
während  sie  von  andern  Katholiken,  welche  die  entgegengesetzten  Ansichten 
verteidigen,  ohne  alle  Beeinträchtigung  des  Glaubens  und  der  Religion  ver- 
worfen und  bekämpft  werden  mit  Vorwissen  und  Erlaubnis  des  Apostolischen 
Stuhles,  der  jede  Meinung  in  ihrem  Grad  von  Probabilität  unangefochten  beläfit 

§  18.  IV.  „Auch  das  müssen  sie  wohl  beherzigen,  daß  man  über  den 
wahren  Sinn  eines  Verfassers  nicht  urteilen  kann,  wenn  man  nicht  das  Buch 
vollständig  liest  und  das,  was  er  an  verschiedenen  Stellen  bringt,  miteinander 
vergleicht.  Man  muß  zudem  den  ganzen  Plan  und  Zweck  des  Schriftstellere 
wohl  beachten  und  nicht  nach  einzelnen  aus  dem  Zusammenhang  gerissenen 
Sätzen  sein  Urteil  fallen.  Denn  es  kommt  oft  vor,  daß  ein  Autor  das,  was 
er  an  einer  Stelle  nur  streift  und  kurz  und  dunkel  sagt,  an  anderer  Stelle 
weitläufiger,  klar  und  bestimmt  entwickelt,  so  daß  die  Dunkelheit  und  das 
scheinbar  Anstößige  der  ersten  Stelle  vollständig  schwindet  und  diese  als 
fehlerlos  und  unbedenklich  erscheint. 

§  19.  V.  „Wenn  einem  katholischen  Schriftsteller,  der  im  Rufe  eines 
frommen  und  gelehiien  Mannes  steht.  Ausdrücke  zweideutiger  Art  ent- 
schlüpft sind,  so  verlangt  die  Billigkeit,  seine  Worte,  wenn  immer  möglich, 
im  guten  Sinne  zu  deuten. 

§  20.  „Die  Zensoren  und  Konsultoren  sollen  diese  und  ähnliche  Regeln, 
wie  sie  sich  bei  den  besten  Schriftstellern,  welche  hierüber  handeln,  finden, 
immer  vor  Augen  halten,  um  bei  diesem  wichtigen  Gerichtsverfahren,  des 
eigenen  Gewissens  eingedenk ,  weder  den  guten  Namen  der  Verfasser  noch 
auch  das  Wohl  und  Wehe  der  Kirche  und  der  Gläubigen  außer  acht  zu  lassen. 
Eben  zu  diesem  Zwecke  fügen  Wir  noch  zwei  Punkte  von  Bedeutung  hinzu.' 

§  21.  Zuweilen  erscheinen  Bücher,  welche  häretische  Lehreji,  dem 
Glauben  und  den  Sitten  äußerst  gefahrliche  Grundsätze  anderer  Verfasser 
auseinandersetzen  und  historisch  aufzählen,  ohne  dieselben  zu  widerlegen.  Was 
nun  auch  immer  dabei  die  Absicht  des  Verfassers  oder  Herausgebers  gewesen 
sein  mag,  da  diese  Art  Bücher  besonders  bei  den  Einfaltigen  sehr  verheerend 
wirkt,   so   müssen  die   Revisoren  wohl  ihr  Augenmerk   darauf  richten   ond 


Schulmeinungen  und  Privatansichteu.  65 

;he  Bücher  wenn  möglich  verbessern  lassen,  sonst  aber  auf  den  Index  der 
botenen  Bücher  bringen. 

§  22.  Wo  es  sich  um  die  Verteidigung  solcher  Meinungen  handelt,  über 
che  noch  unter  den  katholischen  Autoren  und  Schulen  gestritten  werden 
m,  weil  die  Kirche  darüber  noch  nicht  entschieden  hat,  muß  vor  allem 
&  gehalten  werden.  Hierbei  dürfen  die  Gegner  nicht  einander  schmähen 
l  verspotten,  schon  deshalb  nicht,  um  nicht  den  Guten  zum  Ärgernis,  den 
retikem  zum  Gespötte  zu  werden.  Sie  müssen  nicht  weniger  der  evan- 
ischen  Sanftmut  und  christlichen  Liebe  als  der  Wahrheit  eingedenk  sein. 

§  23.  Der  Eifer  und  die  Begeisterung  für  die  alten  Kirchenlehrer  ver- 
g  nie  solche  Gehässigkeit  und  Lieblosigkeit  bei  schriftstellerischen  Streitig- 
ten zu  entschuldigen.  Es  darf  nicht  geduldet  werden,  daß  Autoren  ihre 
vatmeinungen  wie  Glaubenssätze  der  Kirche  andern  aufdrängen  und  ihre 
^er  des  Irrtums  oder  gar  der  Irrlehre  zeihen. 

§  24.  In  dieser  Bescheidenheit  und  Mäßigung  und  Sanftmut  und  Liebe 
der  Widerlegung  seiner  Gegner  ist  der  Doctor  angelicus  vor  allen  ein 
ster.  Obgleich  es  daher  erlaubt  ist,  von  ihm  in  seinen  Ansichten  ab- 
deichen (quamquam  diversa  ab  eo  sentire  liceat),  so  darf  doch  keiner  in 
ehrten  Streitigkeiten  anders  vorangehen  als  er.  Das  sollten  sich  merken 
rohl  die,  welche  sich  rühmen,  ihn  zum  besondem  Lehrer  und  Meister  zu 
len,  als  auch  alle  die,  welche  in  ihrer  Doktrin  von  ihm  und  seiner  Schule 
reichen.  Deshalb  müssen  die  Bücherrevisoren,  eingedenk  ihres  Amtes,  mit 
)r  Zensur  sich  gegen  die  Zügellosigkeit  schmähsüchtiger  und  liebloser 
iriftsteller  wenden  und  sollen  die  Kardinäle  der  Kongregation  darauf  auf- 
rksam  machen,    damit  diese  ihnen  entschieden  und  fest  Einhalt  gebieten. 

§§  25 — 27.  Mit  apostolischer  Autorität  wird  die  Beobachtung  aller 
ser  Verordnungen  und  Bestimmungen  eingeschärft  und  ihre  Gesetzeskraft 
tätigt. 

Kein  Aktenstück  ist  bei  Beurteilung  des  Index  und  überhaupt  der  kirch- 
len  Praxis  der  Bücherverbote  so  wichtig  wie  dieses  Breve  Benedikts  XIV., 
nunmehr,  von  Leo  XIII.  adoptiert  und  neu  sanktioniert,  auch  für  die 
cunft  volle  Geltung  hat.  Weder  die  Verteidiger  des  Index  noch  auch 
I  noch  viel  weniger  die  Gegner  desselben  haben  demselben  genügende 
kchtung  geschenkt.  Ebendeshalb  wurde  es  oben  in  dieser  Ausführlichkeit 
dergegeben,  die  uns  anderseits  eines  Kommentars  enthebt,  da  die  Worte 
I  Gedanken  Benedikts  klar  ^enug  sind.  Wenige  Bemerkungen  dürften 
ügen,  um  das  Rationelle  ebenso  wie  das  Zeitgemäße  der  Konstitution  her- 
treten zu  lassen. 

In  den  §§  22 — 24  ist  die  Rede  von  Büchern,  welche  zur  Verteidigung 
nsser  Ansichten  und  Schulmeinungen  geschrieben  werden,  die  nicht  zur 
gemeinen  Lehre  der  Kirche  gehören.  Solche  Bücher,  die  an  und  für 
i  erlaubt  sind,  können  der  Eintracht  und  dem  Frieden  verderblich  werden, 
m  sie  zum  Ärgernis  der  Gläubigen  mit  Schmähung  und  Herabsetzung  oder 
Verketzerung  der  wissenschaftlichen  Gegner  vorangehen.  Obgleich  der- 
ge  Bücher  zum  Glück  in  dem  letzten  Jahrhundert  weit  seltener  geworden 

Ulgers,  Der  Index  Leos  Xni.  5 


6g  Die  Billigkeit  des  Gerichtsverfahrens. 

sind,  als  sie  früher  waren,  so  bleiben  sie  immer  noch  mehr  als  bloß  möglieh. 
Selbst  die  ausgesprochenen  Gegner  des  Index  werden  das  Vorgehen  gegen 
solche  Bücher  nicht  bloß  vernünftig,  sondern  auch  lobenswürdig  finden.  Außer 
dieser  Klasse  von  Büchern,  welche  verderblich  sind  mehr  ihrer  Form  als 
ihres  Inhalts  wegen,  kennt  die  Konstitution  zwei  andere  Bücherklassen,  die 
von  einem  Verbote  getroffen  werden  können;  denn  jene  Art  von  Büchern, 
welche  im  §  21  besprochen  ist,  fällt  wiederum  in  diese  beiden  zurück.  Es 
bleiben  nur  noch  die  glaubens-  und  die  sitten gefährlichen  Bücher  übrig 
als  Gegenstand  des  Index  und  des  Bücherprozesses.  Wohl  ist  es  möglich 
und  in  Wirklichkeit  schon  oft  der  Fall  gewesen,  'daß  der  kirchliche  Gerichts- 
hof sich  veranlaßt  sieht,  nicht  bloß  theologische  Werke,  sondern  auch  Bücher 
und  Schriften  anderer  Disziplinen  und  Wissenszweige  zu  verurteilen.  Dies 
aber  nur  deshalb,  weil  dieselben  feindlich  in  das  ureigenste  Gebiet  der  Kirche 
einfielen.  —  Wie  wahr  das  ist,  geht  aus  der  Norm  hervor,  nach  welcher  ein 
solches  Buch  geprüft  und  nötigenfalls  verurteilt  wird  und  allein  verurteilt 
werden  darf. 

In  §  17  werden  ausdrücklich  als  einzige  Norm  für  die  Richter  fest- 
gesetzt: die  Dogmen  der  heiligen  Kirche  und  die  allgemeine  katholische  Lehre, 
wie  sie  in  den  Beschlüssen  der  allgemeinen  Konzilien,  in  den  Konstitutionen 
der  römischen  Päpste,  in  der  übereinstimmenden  Doktrin  der  Kirchenväter 
und  Gottesgelehrten  enthalten  sind.  Und  ebenso  klar  und  deutlich  werden 
als  normangebend  ausgeschlossen  alle  Privatansichten  und  Privatauslegungen, 
alle  Schulmeinungen  und  seien  es  die  des  vornehmsten  Kirchenlehrers. 

Man  wird  einwenden  und  sagen,  auf  die  Norm  käme  es  nicht  an,  sondern 
auf  die  Handhabung  derselben.  Aber  auch  dafür  gibt  die  Konstitution  die 
allerbesten  Garantien,  die  unter  Menschen  möglich  sind:  nämlich  erstens 
fach-  und  sachkundige  Richter,  wie  das  die  §§  16  und  18  beweisen,  und 
zweitens  unparteiische  Richter,  frei  von  jeder  Voreingenommenheit,  jedem 
Vorurteil,  jeder  vorgefaßten  Meinung,  wie  dies  die  §§13  und  17  dartun.  Zudem 
ist  die  Untersuchung  und  der  Urteilsspruch  nicht  auf  zwei  Augen  gestellt  und 
einen  Willen.  Der  Kautelen  sind  in  den  §§  5,  8,  9  und  10  so  viele  gegeben, 
für  irgendwie  zweifelhafte  Fälle  sind  der  Instanzen  innerhalb  desselben  Ge- 
richtshofes so  viele,  daß  es  wohl  kaum  im  bürgerlichen  Recht  etwas  ähn- 
liches gibt. 

Was  aber  schließlich  noch  mehr  mit  dem  in  der  Konstitution  ^Sollicita 
ac  provida*  vorgeschriebenen  Gerichtsverfahren  befreunden  kann  und  muß, 
ist  dessen  Geist  und  ganze  Tendenz,  die  sich  am  besten  in  den  §§  15,  18 
und -19  zu  erkennen  gibt:  ein  Geist  nicht  so  sehr  der  strengen  Gerechtigkeit 
als  der  rücksichtsvollsten  Billigkeit  und  Milde,  dessen  Tendenz  ausgesprochener- 
maßen darauf  hinausgehen  soll,  ein  zur  Anzeige  gebrachtes  Buch,  wenn  immer 
möglich,  unbehelligt  zu  lassen  und  freizugeben. 

Dieser  Gerichtshof  mit  solchen  Richtern  und  einem  derartigen  Gerichts- 
verfahren ward  erst  im  Jahre  1753  förmlich  sanktioniert,  jedoch  Benedikt  XIV. 
bemerkt  mit  gutem  Grunde,  daß  auch  früher  und  stets  in  den  Kongregationen 
dieselbe  oder  eine  ganz  ähnliche  Methode  geübt  wurde.  Deshalb  darf  denn 
auch  für  die  Gerechtigkeit  und  Billigkeit  dieses  Tribunals  seit  dessen  Bestehen 


Eopernikus.  67 

das  Zeugnis  der  Geschichte  angerufen  werden. .  Haben  die  Kongregationen 
im  Falle  Eopemikus-Galilei ^  geirrt,  so  beweist  das  eben,  daß  sie  in  ihren 
Urteilssprüchen  nicht  unfehlbar  sind.  Wenn  aber  die  zahlreichen  wissenschaft- 
lichen wie  unwissenschaftlichen  Gegner  derselben  die  drei  Jahrhunderte  hin- 
durch bis  auf  unsere  Tage  immer  von  neuem  den  Geist  Galileis  gegen  Index 
und  Inquisition  zur  Anklage  heraufbeschwören,  dann  muß  ja  wohl  die  übrige 
dreihundertjährige  Geschichte  ziemlich  makellos  dastehen.  Ein  Gerichtshof 
aber  von  solcher  Dauer,  dem  die  bitterste  und  schärfste  Kritik  nicht  mehr 
Irrtümer  und  Fehlgriffe  nachweisen  kann,  das  muß  ein  Mustertribunal  sein,  in 
dem  sich  die  Praxis  mit  der  Theorie  nach  der  Konstitution  Benedikts  XIY .  deckt. 


'  Vgl.  Anlage  XV.  Wie  wenig  die  römische  Inquisition  den  Fall  Galilei  fOrchtet,  hat 
sie  neuerdings  bewiesen,  indem  sie  rückhaltlos  die  vollen  Akten  des  Prozesses  zur  Ver- 
öffentlichung den  Herausgebern  der  Werke  Galileis  überließ.  —  Wie  weit  zurück  aber  deutsche 
Gelehrtenkreise  in  der  Galileiforschung  noch  sind,  beweist  ein  Satz  im  Berliner  «Tag''  Nr  569 
▼om  21.  Dezember  1901:  , Galilei  wurde  von  den  Jesuiten  zum  Widerruf  ge- 
zwangen/ 

Bei  dem  harten  Urteil,  welches  nur  zu  oft  über  die  römischen  Kongregationen  gefällt 
wird,  bedenkt  man  kaum,  daß  Galilei  seine  Verurteilung,  die  er  übrigens  durch  sein 
ganzes  Verhalten  herausforderte,  der  Schwäche  seiner  Beweisführung 
zu  verdanken  hat.  Am  trefflichsten  zeigt  das  der  Astronom  Adolf  Müller  zunächst  in 
«Stimmen  aus  Maria-Laach*  LH  (1897)  361 — 372  und  dann  in  seinem  , Nikolaus  Copemicus", 
Freiburg  1898,  121—146,  sowie  in  seinem  ,  Johann  Keppler*,  Freiburg  1903,  94—109. 

Das  Monitum  der  Indexkongregation  vom  Jahre  1620  mit  den  im  Werke  des  Eoper- 
nikus anzubringenden  Korrekturen  ist  bekannt.  In  der  Anlage  XV  geben  wir  das  diesem 
Monitum  vöraufgehende  Votum  der  Kongregation,  welches,  in  sich  interessant,  zugleich  das 
Verfahren  dieses  Gerichtshofes  im  Anfange  des  17.  Jahrhunderts  sehr  gut  illustriert. 


b* 


Wesen  und  Zweck  des  Kataloges  der  verbotenen  Bücher. 

Im  umgekehrten  Verhältnis  zur  Bedeutung  und  Wichtigkeit  des  Gegen- 
standes hat  man  vielfach  mehr  Aufmerksamkeit  dem  eigentlichen  Index  der 
verbotenen  Bücher  geschenkt  als  den  allgemeinen  Regeln  oder  Dekreten.  Viel 
bittere  Kritik  und  manch  herbes  Wort  ist  infolgedessen  dem  Index  zu  teil  ge- 
worden. In  der  Tat  scheint  aber  diese  harte  Beurteilung  zum  großen  Teil 
verursacht  durch  die  schiefe  Auffassung  von  Wesen,  Zweck  und  Einrichtung 
des  Index.  Mehr  als  die  Sache  selbst  hat  man  das  Zerrbild  im  Auge  gehabt,  das 
man  sich  von  dem  Index  gemacht  hatte.  Da  möge  es  gestattet  sein,  eben  sein 
Wesen  und  seinen  Zweck  ins  rechte  Licht  zu  rücken,  bevor  uns  die  Neugestal- 
tung desselben  beschäftigt.  Sollten  dabei  auch  nicht  alle  Vorurteile  schwinden, 
vielleicht  gelingt  es  doch,  manch  unliebsames  Urteil  verstummen  zu  machen. 

Also  zunächst:  Was  ist  der  Index?  Es  ist  bereits  hervorgehoben 
worden,  daß  der  Index  der  verbotenen  Bücher  nicht  die  ganze  kirch- 
liche Gesetzgebung  über  das  Bücherwesen  und  verbotene  Bücher 
enthält.  Diese  ist  hauptsächlich  enthalten  in  den  allgemeinen  Dekreten  der 
Konstitution  „Officiorum  ac  munerum"  ^;  damit  darf  man  ihn  nicht  verwechseln. 
Daß  die  Beziehungen  des  Index  zu  jenen  allgemeinen  Bücherverboten  und 
auch  zum  Naturgesetz  die  innigsten  sein  müssen,  ist  selbstverständlich.  Hier 
wie  dort  handelt  es  sich  um  verbotene  Bücher.  Aber  nun  jenen  Katalog  ver- 
botener Bücher  und  diese  Bücherdekrete  als  identisch  ansehen,  ist  ein  erster 
und  Hauptfehler,  vor  dem  selbst  gelehrte  Forscher  bei  Beurteilung  und  Ver- 
urteilung des  Index  sich  nicht  genug  gehütet  haben.  Weder  ausschließlich 
noch  auch  vorzüglich  findet  sich  das  kirchliche  Gesetz  über  verbotene  Bücher 
im  Katalog  des  Index.  Wer  sagt:  „Dieses  oder  jenes  Buch  steht  nicht  auf 
dem  Index,  also  darf  ich  es  lesen*',  macht  deshalb  einen  doppelten  Trugschluß: 
denn  ein  solches  Buch  kann  erstens  noch  durch  die  allgemeinen  Regeln  der 
Kirche  und  zweitens  vom  Naturgesetze  verboten  sein.  Mit  andern  Worten: 
bei  weitem  nicht  alle  für  Glauben  und  Sitten  verderblichen  Bücher  werden 
auf  den  Index  gesetzt,  auch  nicht  alle  kirchlicherseits  verbotenen  Bücher.  Es 
wäre  dies  einerseits  bei  der  Unzahl  schlechter  Bücher,  welche  jedes  neue  Jahr 
auf  den  Büchermarkt  wirft,  einfachhin  unmöglich,  anderseits  unnötig  und  über- 
flüssig, da  Vernunft  und  Gewissen  und  allgemeines  Kirchengesetz  in  den  meisten 
Fällen  klar  genug  sprechen,  auch  wenn  der  Index  schweigt. 

Eher  verhält  sich  der  Index  zu  den  allgemeinen  kirchlichen  Bücher- 
verboten  —  nicht  aber  umgekehrt  diese  zu  jenem  —  wie  ein  integrie- 
render Teil  zum  Ganzen,   obgleich  auch  diese  Begriffsbestimmung  nicht  bloß 


>  S.  26—36. 


Was  ißt  der  Index?  69 

der  Erklärung,  sondern  auch  der  Einschränkung  bedürfte.  Ganz  und  gar 
unrichtig  wäre  es  z.  B.  demnach,  anzunehmen,  der  Index  müsse  wenigstens 
die  gefährlichsten  Bücher  enthalten,  so  daß  das  Auf-dem-Index-stehen  eine 
Art  Gradmesser  wäre  für  die  Schlechtigkeit  eines  Buches.  Auch  dies  wäre 
immer  noch  ebenso  untunlich  als  unnötig.  Der  Index  müßte  jedes  Jahr 
eine  ganze  Bibliothek  von  Schund-  und  Schandliteratur  in  sich  au&ehmen, 
eine  Bibliothek,  in  der  jeder  Band  das  Brandmal  der  Schlechtigkeit  und  Ver- 
werflichkeit an  der  Stirne  trüge.  Gerade  bei  den  schlechtesten  Büchern 
reden  ja  das  eigene  Gewissen  und  das  allgemeine  kirchliche  Gesetz  am  deut- 
lichsten. Und  damit  zerrinnt  eine  zuweilen  gehörte  Klage,  als  wenn  Index 
und  Indexkongregation  mit  Kleinem  ui\d  Kleinlichem  sich  abgäbe,  vom 
Schlimmen  und  Schlimmsten  nichts  merken  wolle.  Tatsächlich  wird  der  Index 
für  gewöhnlich  von  den  schlechten  Büchern  nicht  gerade  die  schlimmsten 
enthalten;  z.  B.  Werken  von  Literaten  wie  Karl  Gutzkow  und  Konrad 
Ferdinand  Meyer,  von  Naturforschem  wie  Ernst  Häckel  und  Ernst  Krause 
(Garus  Sterne),  von  Philosophen  wie  Ludwig  Feuerbach  und  Ludwig  Büchner, 
von  Theologen  wie  Ferdinand  Christian  Baur  und  Bruno  Bauer,  deren  Name 
schon  ein  Glaubensbekenntnis,  wenn  auch  das  des  Unglaubens,  braucht  der 
Index  nicht  erst  zur  Warnung  den  Stempel  der  Ungläubigkeit  oder  Unsittlich- 
keit  aufzudrücken.  Gibt  es  doch  heute  schon  Philosophen,  deren  charakte- 
ristische Werke  als  gemeingefährlich  für  jede  Vernunft  erklärt  werden  müssen 
von  jeder  Vernunft,  geschweige  denn  vom  Index  für  gläubige  Katholiken. 

Schon  die  geringe  Zahl  der  Bücher,  welche  auf  dem  Index  stehen,  muß 
davon  überzeugen,  daß  es  sich  hier  weder  um  die  Liste  aller  verderblichen 
noch  auch  der  verderblichsten  von  allen  handelt.  Wenn  wir  gut  rechnen, 
kommen  für  die  drei  letzten  hundert  Jahre  nach  Ausweis  der  früheren  Indices 
au£3  Jahr  durchschnittlich  nur  sechzehn  verbotene  Bücher,  welche  zudem  noch 
über  die  verschiedenen  Länder  der  Welt,  hauptsächlich  Europas,  verteilt  wer- 
den müssen.  Daß  da  auf  die  einzelnen  Literaturen  und  auf  die  Schriftsteller 
eines  Landes  nur  sehr  wenig  kommen  kann,  ist  wohl  mehr  als  einleuchtend. 
Wenn  man  deshalb  auch  absieht  von  allem  andern  und  nur  die  kleine  Anzahl 
der  verbotenen  Bücher  im  Auge  behält,  wundert  man  sich  billig,  wie  geschwo- 
rene Indexhasser  den  Index  als  eine  grausame  Folterkammer,  die  Indexkon- 
gregation als  den  blutdürstigen  Herodes  ansehen  können,  der  da  mit  unersätt- 
licher Gier  den  foetus  ingenii  der  Weisheitsmänner  aller  Zeiten  und  aller 
Lande  den  Garaus  machen  wolle.  Mit  Recht  dai*f  man  solche  Gegner  fragen, 
ob  sie  wohl  jemals  den  Index  zu  Gesichte  bekommen  haben. 

Das  Buch,  welches  schlechthin  Index  genannt  wird,  zählt  in  alpha- 
betischer Reihenfolge  nach  bibliographischer  Art  die  Titel  derjenigen  Bücher 
auf,  die  in  den  letzten  drei  Jahrhunderten  durch  kirchliche  Sonderdekrete 
verboten  worden  sind.  Bei  jedem  Titel  oder  Buche  sollen  Art  und  Tag  des 
Verbotes  genau  angegeben  sein. 

Alle  Bücher,  welche  in  dieses  Verzeichnis  aufgenommen  wurden,  sind 
vorher  im  einzelnen  gewissenhaft  und  mit  Verständnis  von  der  zuständigen 
kirchlichen  Behörde  geprüft  worden.  Auf  das  Ergebnis  dieser  Untersuchung 
hin  wurden  sie  alsdann  durch  besondere  Beschlüsse  und  Entscheidungen  ver- 


70  ^^®  allgemeinen  Dekrete  und  die  besondem  des  Index. 

urteilt  entweder  durch  die  Kongregationen  des  Heiligen  Offiziums  und  Index 
oder  in  wenigen  Fällen  durch  die  Ablaß-  oder  Ritenkongregation  oder  endlich 
ausnahmsweise  und  mit  mehr  Nachdruck  unmittelbar  vom  Papste  selbst. 

Demnach  stellt  der  Index  sich  dar  als  eine  Sammlung  der  einzelnen 
kirchlichen  Urteilssprüche  über  verbotene  Bücher.  Er  verhält  sich  zu  den 
allgemeinen  Bücherdekreten  ungefähr  wie  die  Sammlung  der  einzebien  Straf- 
urteile eines  Gerichtshofes  zu  dem  eigentlichen  Gesetzescodex.  Sache  des 
Gerichtshofes  ist  es  ja,  die  allgemeine  Bestimmung  auf  einzelne  Fälle  an- 
zuwenden, besonders  in  zweifelhaften  Fällen  zu  entscheiden,  ob  ein  Rechts- 
bruch vorliegt,  und  nötigenfalls  die  Ausführung  des  Gesetzes  zu  urgieren.  Was 
nun  die  gefährlichen  Bücher  angeht,  so  liegt  in  den  meisten  Fällen  auch 
für  den  gemeinen  Mann  die  Sache  so  klar,  daß  es  überflüssig  wäre,  aufi^ 
den  Bestimmungen  des  Naturgesetzes  und  Dekaloges  sowie  der  allgemeinen 
Bücherdekrete  noch  einen  besondem  Rechtsspruch  der  kirchlichen  Obrigkeit 
zu  verlangen.  Um  daher  bei  der  Auswahl  der  zu  verbietenden  Bücher  so 
zweckdienlich  als  möglich  voranzugehen,  wird  der  Prozeß  eines  Buches  erst 
begonnen,  wenn  dasselbe  an  der  zuständigen  Stelle  in  Rom  als  gefährlich 
angezeigt  wird.  Im  X.  Kapitel  des  I.  Titels  der  Konstitution  „Officiorum  ac 
munerum''  heißt  es  deshalb  ausdrücklich:  „Obgleich  es  Sache  aller  Katholiken, 
zumal  der  gebildeten  ist,  gefährliche  Bücher  bei  den  Bischöfen  oder  beim 
Apostolischen  Stuhle  anzuzeigen,  so  gehört  dies  doch  ganz  besonders  zur 
Amtspflicht  der  Nuntien,  der  Apostolischen  Delegaten,  der  Ordinarien  und 
der  Rektoren  der  gelehrten  Hochschulen.* 

Wohl  hat  das  Wort  „Denunziation*  einen  Übeln  Klang,  und  doch  ist  jeder 
Staatsanwalt  seinem  Wesen  nach  zu  solcher  Anzeige  von  Amts  wegen  ver- 
pflichtet. Er  wird  dafür  nicht  bloß  gut  besoldet,  sondern  bekleidet  mit  dieser 
seiner  Anzeigepflicht  auch  eine  hohe  Stellung.  Vor  allem  aber  sollte  man  nicht 
vergessen,  daß  die  Ausübung  der  Anzeigepflicht  für  einen  Bischof  beispiels- 
halber von  seinem  Gewissen  oder  seiner  Stellung  gefordert  wird,  abgesehen 
von  jener  Verordnung  der  päpstlichen  Konstitution.  Die  Bischöfe,  als  die  ge- 
borenen Hüter  und  Schützer  von  Glauben  und  Sitten  innerhalb  ihres  Sprengeis, 
werden  es  jedenfalls  am  besten  zu  beurteilen  wissen,  ob  unter  den  Büchern, 
die  im  Bereiche  ihrer  Hirtengewalt  schädlich  wirken,  solche  sind,  welche  ein 
allgemeines  kirchliches  Verbot  erheischen  oder  doch  besonders  wirksam  und 
nützlich  erscheinen  lassen,  oder  ob  sie  sich  mit  den  ihnen  zu  Gebote  stehenden 
Mitteln  begnügen  können.  Dementsprechend  werden  sie  als  gute  Hüften  pflicht- 
getreu handeln  müssen.  Diese  Praxis  der  Anzeige,  es  ist  wahr,  verhindert  es, 
daß  aus  dem  Index  ein  nach  bestimmten  Regeln  angelegtes  bibliographisches 
Verzeichnis  der  schlechten  Bücher  entstehe.  Aber  der  Index  ist  nicht  und  will 
nicht  sein  eine  systematisch  geordnete  Zusammenstellung  von  Büchertiteln 
jeder  Klasse  verbotener  Bücher  aus  den  verschiedenen  Sprachen  und  Zeit- 
abschnitten. Dem  Index  deshalb  System-  und  Planlosigkeit  vorwerfen,  heißt 
ebensoviel,  als  dem  Staatsanwalt  zürnen,  weil  er  nicht  jedes  Jahr  eine  be- 
stimmte Anzahl  von  Verbrechen  gegen  bestimmte  Staatsgesetze  zur  Anzeige 
bringt,  oder  ebensoviel,  als  den  Gerichtshof  tadeln,  weil  er  nicht  alljährlich 
Fälle  aus  allen  möglichen  Kategorien  nach    festgesetztem  Plane    aburteilt. 


Bömisohe  und  nichtrömische  Bücherverbote.  71 

Der  Richter  ist  auf  den  Kläger  wie  dieser  auf  den  Übeltäter  angewiesen.  Oder 
soll  man  auf  Bestellung  schlechte  Bücher  in  jeder  Sprache,  etwa  gegen  jedes 
allgemeine  Dekret  eine  bestimmte  Anzahl,  schreiben  und  drucken  oder  wenig- 
stens ausfindig  machen  lassen,  um  so  im  Index  systematisch  abschreckende  Bei- 
spiele aufstellen  zu  können  ?  Das  wird  doch  im  Ernste  keiner  empfehlen,  auch 
wenn  das  Ergebnis  ein  bibliographisch  vollkommenes  Ganzes  ausmachen  würde. 

Hier  muß  man  aber  noch  dazu  in  Betracht  ziehen,  daß  ein  und  das- 
selbe Buch  oder  an  und  für  sich  gleich  verderbliche  Bücher  durchaus  nicht 
zu  jeder  Zeit  gleich  verderbliche  Wirkungen  haben.  Dies  hängt  eben  gar 
sehr  von  den  Zeitumständen  ab.  So  kann  es  wohl  geschehen,  daß  das  gleiche 
Buch  oder  ein  ganz  ähnliches  in  einer  früheren  oder  andern  Zeitlage  an- 
gezeigt und  verboten  werden  mußte,  während  es  heute  unbeachtet  bleibt 
und  deshalb  am  besten  nicht  durch  Anzeige  und  Verbot  aus  der  Vergessen- 
heit hervorgezogen  wird,  mag  nun  auch  ein  professioneller  Indexkritiker  dabei 
die  Anklage  erheben,  daß  im  Index  heute  weiß  sei,  was  gestern  schwarz 
gewesen  1.  Die  Einrichtung  der  Bücherverbote  bringt  also  naturgemäß  eine 
gewisse  Systemlosigkeit  in  den  Index  hinein.  Aber  solange  das  Mittel  der 
Anzeigepflicht  das  natürlichste  und  zweckdienlichste  ist,  obgleich  es,  wie  alles 
Menschliche,  mißbraucht  werden  kann,  handelt  man  vernünftig,  sich  mit  dem 
Guten  zu  bescheiden,  ohne  zuviel  nach  dem  absolut  Vollkommenen  zu  schielen. 

Betrachtet  man  im  Überblick  die  kleine  Bibliothek  von  etwa  5000 
ViTerken  aus  den  letzten  drei  Jahrhunderten,  die  sich  im  Index  zusammen- 
findet, so  gewahrt  man  allerdings,  daß  dieselbe,  was  ihre  Zahl  und  Bedeutung 
angeht,  sehr  verkannt  worden  ist.  Merkwürdig  ist  dabei,  daß  es  gerade  die 
Indexgegner  sind,  welche  den  Index  und  seine  Bedeutung  in  feindlicher  Absicht 
so  maßlos  hinaufschraubten,  noch  merkwürdiger,  daß  man  in  dem  Lager,  in 
dem  man  dem  römischen  Index  unausgesetzt  feindlich  gegenüberstand,  gleich- 
zeitig ohne  alle  Eonsequenz,  aber  mit  sehr  viel  Intoleranz,  trotz  aller  freiheit- 
lichen Prinzipien  Bücher  über  Bücher  verbot  bis  in  unsere  Tage  hinein.  Es 
ist  nicht  bloß  interessant,  sondern  auch  überaus  lehrreich,  diese  Indexgelüste 
zur  Vergleichung  und  Beleuchtung  beizuziehen  ^. 


'  Es  kann  selbst  vorkommen  und  ist  schon  vorgekommen,  daß  die  Kongregation  auf 
eine  Anzeige  hin  ein  bestimmtes  Buch  untersuchte,  dasselbe  alsdann  nicht  verbot,  sondern 
mit  dem  Urteilsspruch  ,dimittatur*  unbehelligt  ließ.  Als  dann  später  dasselbe  Buch, 
von  neuem  angezeigt,  von  neuem  noch  gründlicher  geprüft  ward,  wurde  es  einfachhin  verboten. 

Die  Kongregation  hat  auch  ausdrücklich  erklärt,  daß  ihr  „dimittatur**  nur  den  negativen 
Sinn  hat,  das  Buch  sei  unbehelligt  geblieben,  woraus  dann  von  selbst  folgt,  daß  man  wenig- 
stens vorläufig  dasselbe  lesen  darf,  aber  nicht,  daß  es  nur  gute  Doktrin  enthalte  oder  gar 
empfohlen  werde.  Bei  der  Prüfung  eines  Werkes  oder  einer  Dokt^^in  ist  die  Kongregation  auf 
die  wissenschaftliche  Untersuchung  angewiesen,  und  da  sie  auf  Unfehlbarkeit  keinen  Anspruch 
macht,  kann  es  allerdings  geschehen,  daß  ein  früheres  „dimittatur*'  durch  ein  förmliches 
Dekret  des  Verbotes  ersetzt  wird.  Doch  geht  aus  dem  oben  Gesagten  hervor,  daß  eine  solche 
Änderung  des  Dekretes  zuweilen  durch  die  veränderten  Zeitumstände  allein  gerechtfertigt  wird. 

'  Auf  dem  römischen  Index  steht  eine  anonyme  Schrift  von  Barbier  d'Aucourt,  die 
den  Titel  führt:  „Onguent  ä  la  brülure  ou  le  secret  pour  emp^cher  les  j^uites  de  brüler  les 
livres.*  Der  Verfasser  ergeht  sich  hier  in  beiläufig  2000  Versen  satirisch  über  die  Jesuiten 
wegen  der  Unterdrückung  jansenistischer  Bücher.  Als  aber  gerade  100  Jahre  nach  Erscheinen 
jenes  Werkchens  endlich  das  zu  Häupten  der  Jesuiten  zusammengezogene  Gewitter  losbrach. 


72  Zweck  des  Katalogs  der  verbotenen  Bttcher. 

Man  sieht  es  allenthalben,  das  Ideal  von  der  freien  Presse,  dem  freien  Wort, 
dem  freien  Gedanken  erblaßt  gar  sehr  in  der  prosaischen  Wirklichkeit,  und 
jedenfalls  bilden  die  älteren  wie  neueren  staatlichen  oder  romfeindlichen  Indices 
den  besten  Hintergrund  für  den  römischen.  Von  jenen  hebt  sich  dieser  ab  wie 
ein  Bild  von  dem  Zerrbild.  Die  letzten  Kapitel  dieses  Buches  werden  das 
eingehender  dartun. 

Oben  wurde  eine  gewisse  Systemlosigkeit  im  Index,  die  eben  aus  dessen 
Wesen  und  Natur  sich  von  selbst  ergeben  muß,  zugestanden.  Aber  man  darf 
sich  denselben  nun  dennoch  nicht  als  ein  durch  lauter  Zufälligkeiten  ziel-  und 
planlos  zusammengewürfeltes  Ganzes  vorstellen,  in  dem  die  24  oder  25  Schutz- 
männer des  Alphabets  mit  Mühe  irgend  eine  äußere  Ordnung  halten.  Ohne  Plan 
ist  der  Index  nun  doch  nicht!  Um  das  klar  zu  sehen,  müssen  wir  auf  sein 
innerstes  Wesen  zurückkommen,  müssen  seinen  Zweck  ins  Auge  fassen. 

Im  allgemeinen  hat  der  Index  den  gleichen  Zweck  wie  die  Decreta 
generalia  der  Konstitution  über  das  Bücherwesen.  Beide,  allgemeine  und  be- 
sondere Dekrete,  sollen  und  wollen  Glauben  und  Sitten,  wo  man  dieselben  in 
Büchern  angreift  oder  gefährdet,  schützen  und  verteidigen.  Die  Bücher- 
verbote sind  ein  Mittel   der  kirchlichen  Hirtengewalt,   um  die  Herde  Christi 


begannen  auch  alsbald  Bücherverbot  und  Bücherverbrennung.  Das  Pariser  Parlament  verbot, 
wie  schon  (S.  16)  bemerkt  wurde,  in  zwei  Beschlüssen  (1761  und  1762)  beinahe  200  Bücher. 
Sie  sollten  samt  und  sonders  vom  Henker  zerrissen  und  verbrannt  werden.  Es  waren  Bücher, 
zum  guten  Teile  schon  ein  und  zwei  Jahrhunderte  alt.  Natürlich  werden  die  Todfeinde  des 
rißmischen  Index  dieses  Pariser  Verfahren  dem  römischen  gegenüber  als  besonders  human, 
weise,  milde,  freisinnig  preisen.  Nichtsdestoweniger  und  obgleich  man  in  demselben  Frank- 
reich unaufhörlich  Bücher  verfolgte  und  verbot,  so  daß  man  aus  den  Jahren  1814 — 1847  einen 
Index  von  weit  über  500  Nummern,  aus  den  Jahren  1814—1878  einen  solchen  von  mehr  als 
1200  der  schmutzigsten,  durch  Staatsgesetz  verbotenen  Schriften  und  Bücher  zusammenstellte, 
nannte  man  dennoch  1865  hinwiederum  zu  Paris  in  öffentlicher  Senatssitzung  die  ganze 
römische  Indexkongregation  kurzweg  die  Inkarnation  des  Despotismus.  Aber  schon  1882  sieht 
sich  der  Minister  Gebiet  genötigt,  einen  Gesetzentwurf  gegen  die  Pornographie  ausarbeiten 
zu  lassen.  Welches  Schicksal  auch  immer  dieser  Entwurf  gehabt  haben  mag,  er  beleuchtet 
grell  die  Segnungen  der  Preßfreiheit  nicht  zu  Ungunsten  des  römischen  Index. 

Als  in  der  Glühhitze  des  Kulturkampfes  katholische  Zeitungen  und  päpstliche  Akten- 
stücke in  großer  Zahl  und  mit  großer  Strenge  konfisziert  und  unterdrückt  wurden,  da  waren 
es  dieselben  Machthaber,  die  mit  dem  Sozialistengesetze  von  1878  auch  der  sozialistischen 
Literatur  zu  Leibe  gingen  und  dazu  auch  einen  eigentlichen  Index  sozialistischer  Schriften 
ins  Leben  riefen  (vgl.  oben  S.  17).  In  demselben  wurden  aus  der  Zeit  vom  21.  Oktober  1878 
bis  zum  28.  März  1888  gemäß  §  11  jenes  Gesetzes  im  ganzen  1234  Druckschriften  (darunter 
1025  nichtperiodische)  verboten.  Eine  so  große  Zahl  hat  der  römische  Index  nie  in  so  wenigen 
Jahren,  nicht  einmal  auf  allen  Gebieten  der  Wissenschaft  und  aus  allen  Ländern  zusammen- 
gebracht. In  NeU'Italien  aber  schmachteten  1898  und  1899  gleich  gemeinen  Sträflingen,  und 
zwar  viele  Monate  lang,  eine  Reihe  von  Journalisten,  daininter  wahre  Ehrenmänner,  wie  der 
bekannte  unlängst  verstorbene  Don  Albertario,  im  Gefängnisse  als  Opfer  eines  ganz  neuen 
italienischen  Index,  den  man  eigens  ad  hoc  im  Ministerium  Rudini-Zanardelli  geschaffen. 

Jedoch  sind  dies  nur  Beispiele  aus  jüngster  Zeit,  die  sich  aber  leicht  ins  2iehn-  und 
Zwanzigfache  vermehren  ließen.  Wollte  man  hingegen  in  die  frühere  Zeit,  vor  der  Mitte  des 
19.  Jahrhunderts  zurückgehen,  so  würden  die  Beispiele  zahllos  werden.  Vgl.  hierzu  oben 
das  Kapitel  , Berechtigung  des  kirchlichen  Bücherverbotes**  (S.  15  ff)  und  unten  die  letzten 
Kapitel  des  Buches. 


Schutz  der  Qlftubigen,  nicht  Strafe  der  Verfasser.  78 

vor  ungesunder  und  giftiger  Weide  zu  bewahren.  Kann  man  jene  allgemeinen 
Dekrete  mit  Warnungstafeln  vergleichen,  die  auf  unheilbringende  Weideplätze 
aufinerksam  machen,  so  ist  das  Indexverbot  der  väterliche  Zeigefinger,  der, 
mn  zu  warnen,  auf  ganz  bestinmite  Gräser  oder  Kräuter,  Blüten  oder  Blumen 
der  geistigen  Wiese  hindeutet  und,  wenn  nötig,  sich  hebt,  um  zu  drohen. 
Schon  aus  diesem  Vergleiche  ist  es  klar,  daß  Indexverbote  um  so  eher  an- 
gebracht  sind,  je  mehr  solch  eine  Giftblume  schillert  und  gleißt,  je  schwerer 
es  hält,  sie  von  unverfänglichen,  heilwirkenden  Blüten  zu  unterscheiden,  je 
weniger  sie  mitten  auf  sonst  gesunder  Trift  als  gefahrbringend  geahnt  oder 
erkannt  wird,  je  argloser  der  Gärtner  selbst  sein  mag,  der  sie  vielleicht  wie 
ein  Arzneikraut  oder  eine  Wunderblume  gepflanzt  hatte. 

»Was  verdammt  und  verwirft  die  Kongregation  des  Index?  Die  Schrift 
wegen  der  darin  enthaltenen  Behauptungen.  —  Warum?  Um  die  Gläubigen 
vor  Gefahr  und  Verderbnis  zu  bewahren.  —  Wovon  hängt  die  Gefahr 
und  das  Verderbnis  der  Gläubigen  ab?  Nicht  von  dem,  was  der  Verfasser 
bei  den  betreffenden  Stellen  und  Worten  für  sich  gedacht,  sondern  von  dem, 
was  er  ausgedrückt  hat  und  was  von  den  Lesern  verstanden  wird  und  nach 
den  vom  Verfasser  gewählten  Worten  usw.  verstanden  werden  muß.  Über 
den  Sinn  der  Stellen  urteilt  die  Kongregation  und  verwirft  ihn;  über  die 
Intention  des  Verfassers,  über  den  Grad  seiner  Schuld  urteilt  sie  nicht,  die 
Personen  verdammt  sie  nicht.  Der  Sinn  einer  Stelle  läßt  sich  nicht  befehlen. 
Der  Autor  kann  wohl  sagen :  ,Das  habe  ich  mit  jenen  Worten  gemeint',  nicht 
aber:  ,Das  will  ich  mit  jenen  Worten  verstanden  wissen'.  Hat  er  anders  ge- 
schrieben, als  er  dachte,  so  ist  das  eben  sein  Fehler.  —  Man  begreift,  daß  es 
darum  in  der  Kongregation  nicht  Regel  sein  kann,  den  Autor  zu  verhören, 
dessen  Person  sie  nicht  verdammt  ^  Der  Index  verfolgt  demnach  nicht  den 
Zweck,  die  Verfasser  der  verbotenen  Bücher  an  den  Pranger  zu  stellen,  er 
ist  seinem  innersten  Wesen  nach  nicht  zur  Strafe  der  Schriftsteller^,  sondern 
zum  Schutze  der  Gläubigen^  eingerichtet. 


^  Bangen,  Die  römische  Kurie,  Münster  1854,  139  A.  3.  —  Als  es  1562  auf  dem 
Konzil  von  Trient  bei  der  Indezfrage  zur  Beratung  stand,  ob  die  Gerechtigkeit,  das  Gemein- 
wohl oder  die  Billigkeit  es  verlangte,  die  Verfasser,  denen  die  Bttcherverbote  Schaden  bringen 
könnten,  vorzuladen,  waren  die  Konzilsväter  mit  wenigen  Ausnahmen  der  Ansicht,  es  sei  das 
nicht  vonnöten,  weil  es  sich  nicht  darum  handle,  die  Autoren  zu  verurteilen  ,non  si  trat- 
tando  di  condannare  gli  autori,  ma  solo  di  statuire  una  legge  per  cui  qualche  loro  scritto 
8*  allontanasse  dalla  nostra  repubblica  siccome  ad  essa  nocivo :  poter  avvenire  che  V  artefice 
sia  innocente,  e  Topera  in  alcuna  parte  [alcun  paese]  riesca  a  danno;  onde  i  rettori  di  esso 
a  ragione  la  escludano ,  senza  che  debbano  chiaroar  per  questa  causa  V  artefice  a  far  sue 
difese*.  Sforza  Pallavicino,  Istoria  del  concilio  di  Trento  lib.  15  (ed.  Zaccaria,  tom.  III, 
Roftia  1888,  lib.  15,  c.  19,  n.  11,  p.  405). 

'  Handelt  es  sich  um  eine  Person,  die  angeklagt  ist,  gefährliche  häretische  Doktrinen 
vorzutragen,  so  kann  ihr  der  Prozeß  nur  in  der  römischen  Inquisition,  nicht  in  der  Index- 
kongregation gemacht  werden.  Aber  selbst  bei  Verurteilung  eines  Buches  durch  die  Inqui- 
sition bleibt  die  Person  des  Herausgebers  oder  Verfassers  an  und  für  sich  unbehelligt. 

'  Der  anglikanische  Rev.  Spencer  Jones  bemerkt  in  seinem  Werke  , England  and 
the  Holy  See*  (London  1902,  331)  sehr  gut  zu  unserer  Frage:  ,In  such  cases  when  a  teacher 
is  silenced  and  his  books  placed  upon  the  index  a  large  proportion  of  the  public  are  apt  to 
entertain  pity  for  him,  which  is  natural ;  little  concern  for  those  on  whose  behalf  the  Church 


74  Kirchlicbe  Bücherverboie  an  und  für  sich  nicht  unfehlbar. 

Damit  fällt  auch  ein  herber  Tadel,  den  man  gegen  den  Index  zur  Zeit 
des  Vatikanischen  Konzils  ^  erhoben  hat.  Unwürdig  sei  es,  meinte  man,  und 
nicht  zu  dulden,  daß  im  Index  neben  gemeinen  Pamphletisten  und  unsaubem 
Romanschriftstellern  berühmte  Namen,  Koryphäen  der  Wissenschaft  mit  ihren 
Werken  wie  Brüder  erschienen.  Nebenbei  sei  bemerkt,  daß  derartige  Klagen 
von  eben  jenen  Leuten  kommen,  die  ein  andermal  und  für  gewöhnlich  die 
Indexverbote  glauben  verachten  zu  müssen  und  vorgeben,  es  sich  zur  Ehre 
zu  rechnen,  auf  dem  Index  zu  stehen  inmitten  der  Elite  des  Genies,  das  da 
von  rückständigen  itab'enischen  Priestern  nicht  verstanden  und  nicht  gewür- 
digt werden  konnte^.  In  Wirklichkeit  kann  aber  nur  einer,  der  sich  für 
unfehlbar  hält,  sich  diffamiert  fühlen,  sobald  man  ihn  auf  Fehler  und  Irrtümer 
aufinerksam  macht.  Jeder  Wahrheit  und  Glauben  liebende  Geist  müßte  der 
Kirche  Dank  wissen,  daß  sie  ihn  durch  ein  Indexverbot  auf  das  Schiefe,  das 
Gefährliche,  das  Unrichtige,  kurz,  auf  den  wunden  Punkt  aufmerksam  macht. 
Denn  wenn  irren  menschlich  ist  und  im  erkannten  Irrtum  beharren  teuflisch, 
dann  zeugt  demütiges,  aufrichtiges  Geständnis  des  eigenen  Irrtums  vom  wahrsten 
Adel  des  Geistes.  Männer  wie  Fenelon  waren  dessen  fähig!  Und  solange 
katholischer  Glaube  nicht  bloß  den  Verstand  aufklärt,  sondern  auch  Seele 
und  Herz  veredelnd  durchdringt,  wird  es  bei  katholischen  Gelehrten  nicht 
an  solchen  Beispielen  des  Heroismus  der  Demut  und  Wahrheit  fehlen  3,  auch 
nicht  in  unsern  Tagen. 

Außerdem  weiß  jedermann,  daß  von  den  Büchern,  welche  auf  dem  Index 
stehen,  nicht  alle  gleichwertig,  nicht  alle  aus  demselben  Grunde  verboten  sind. 
Im  übrigen  —  und  das  verdient  hier  hervorgehoben  zu  werden  —  ist  es  viel 
wichtiger  und  zweckdienlicher,  die  Gläubigen  gegen  Bücher  mit  klingendem 
Namen,  ob  dieselben  nun  mit  oder  ohne  Wissen  und  Willen  ihrer  Verfasser 
Ungesundes  oder  gar  Giftiges  bergen,  zu  schützen,  als  gegen  die  Schmutz- 
presse, vor  welcher  ein  jeder,  der  will,  sich  selbst  schirmen  kann.  Wollte 
man  also  Namen  streichen  in  dem  Verzeichnis  der  verbotenen  Bücher  —  es 
könnte  kein  Zweifel  sein,  welche  stehen  bleiben  müßten. 

Der  Index  bezweckt  ferner  durch  seine  Verbote  nicht,  mit  unfehlbarer 
Autorität  über  die  Doktrin  eines  Buches  zu  richten.  Denn  die  Bücherverbote, 
obgleich  alle  vom  Papste  gutgeheißen,  gehen  nicht  von  ihm  und  seinem  un- 
fehlbaren Lohramte  aus.  Wo  der  Papst  es  für  gut  hält,  mit  seiner  Unfehl- 
barkeit die  Lehre  eines  Buches  als  häretisch  zu  kennzeichnen,  kann  er  das 
gewiß  tun,  und  es  finden  sich  im  Index  dafür  Beispiele;  aber  an  und  für 
sich  enthalten  die  Bücherverbote  des  Index  als  solche  nicht  eine  dogmatische 
Entscheidung  im  engeren  Sinne  des  Wortes  über  die  in  den  Büchern  vor- 
getragene Lehre.   Natürlich  ist  es  auch  nicht  ausgeschlossen,  daß  eine  solche 


has  intervened  which  shows  want  of  sympathy;  and  conteropt  for  the  authorities  which  is 
for  the  most  part  unjast;  the  assumption  heing  that  because  they  judge  it  right  to  stay  the 
treatise  they  therefore  wish  to  stop  the  truth.*     Vgl.  ebd.  Section  VI,  p.  319 — 334. 

»  Vgl.  Coli.  Lac.  VII  1175. 

'  S.  Anlage  XX  mit  dem  Urteile  des  Philosophen  Gioberti. 

'  Das  Beispiel  Rosminis  dürfte  auch  heutzutage  noch  und  für  Deutschland  von  beson- 
derem Werte  sein;  die  Anlage  XXI  bringt  den  Wortlaut  der  Unterwerfung. 


CJnterwürfigkeit  anter  die  kirchlichen  Bücherverbote.  75 

Glaubensentscheidung  über  die  Lehre  eines  verbotenen  Buches  noch  nebenher 
erlassen  wird.  Die  Bücherverbote  gehen  vielmehr  aus  von  einem  kirchlichen 
Gerichtshof,  der  die  verdächtigen  Bücher  untersucht  und  je  nach  deren  Befund 
freigibt  oder  verurteilt.  Einzige  Norm  aber,  wonach  die  Verurteilung  der 
Lehre  eines  Buches  ausgesprochen  wird,  ist  die  Glaubenslehre  der  katholischen 
Kirche,  wie  sie  sich  in  ihren  Dogmen,  in  den  Konstitutionen  der  Päpste  und 
in  der  allgemeinen  Doktrin  der  Kirchenväter  und  Theologen  vorfindet.  Wenn 
also  ein  theologisches  Werk  nicht  um  der  Form  und  Darstellung  willen, 
sondern  seines  Inhaltes  und  seiner  Lehre  wegen  verboten  wird,  so  ist  damit 
auch  das  Buch  und  seine  Lehre  als  glaubenswidrig  oder  abweichend  von  der 
allgemeinen  Lehre  der  Kirche  bezeichnet.  Es  versteht  sich  daher  ganz  von 
selbst,  daß,  wenn  z.  B.  ein  rein  dogmatisches  oder  kirchenrechtliches  Werk 
mit  neu  gearteter  Doktrin,  mit  neuem  System  hervortritt  und  nun  vom  Index 
verboten  wird,  die  Polgerungen  über  die  Kirchlichkeit  oder  ünkirchlichkeit, 
die  Gefährlichkeit  oder  Ungefährlichkeit  einer  solchen  Neuerung  in  der  Lehre 
auf  der  Hand  liegen.  Diese  unberücksichtigt  lassen  oder  umgehen  wollen, 
hieße  Vogel-Strauß-Politik  treiben  nach  Art  der  Anhänger  des  Jansenius  in 
früheren  Zeiten,  nach  Weise  der  Hermesianer  im  vorigen  Jahrhundert.  So- 
lange der  Papst  nicht  als  unfehlbarer  Lehrer  über  ein  Buch,  eine  Lehre  ur- 
teilen will,  bleibt  das  Dekret,  welches  derselbe  Papst  als  oberster  Vorsteher 
jeder  Kongregation  namentlich  gutheißt  und  veröffentlichen  läßt,  in  vollen 
Würden,  d.  h.  es  ist  für  gelehrt  und  ungelehrt  der  sicherste  Wegweiser  in 
der  Glaubens-  und  Sittenlehre,  nach  dem  jeder  gläubige  Katholik  voran- 
gehen muß^ 

Der  Verfasser  also,  dessen  Werk  etwa  auf  den  Index  gesetzt  wird 
wegen  der  Doktrin  oder  wegen  „ Sondermeinungen '^  in  Glaubenssachen,  muß 
nur  so  viel  Demut  besitzen,  sich  selber  die  Möglichkeit  eines  Irrtums  zu 
gestehen.  Er  tut  sehr  vernünftig  daran,  nicht  so  sehr  an  die  Möglichkeit 
eines  Irrtums  bei  der  Kongregation  zu  denken:  denn  wenn  eine  solche  auch 
an  und  für  sich  nicht  ausgeschlossen  ist,  so  sprechen  doch  alle  Vernunft- 
gründe und  alle  Wahrscheinlichkeit  gegen  den  einzelnen  Gelehrten,  und  wäre 
es  ein  Kirchenlehrer,  besonders  dann,  wenn  dieser  mit  Sondermeinungen 
hervortritt.  Hat  der  Verfasser  diese  notwendige  Demut,  alsdann  wird  er, 
auch  wenn  er  vorläufig  noch  subjektiv  von  der  Richtigkeit  seiner  An- 
schauung durchdrungen  ist,  nun  weiterforschen  in  den  Glaubensquellen  und 
bei  den  besten  Autoren  der  Kirche,  und  er  wird  zur  Überzeugung  ge- 
langen, daß  seine  Ansichten  von  der  allgemeinen  Lehre  der  Kirche  abweichen, 
vielleicht  sogar  gegen  das  Dogma  verstoßen  und  deshalb  vernünftigerweise 
aufzugeben  sind. 

In  erster  Linie  mögen  diese  Verbote,  wie  schon  das  Wort  sagt,  dis- 
ziplinare Vorschriften  sein.     Verfasser  und  Verleger  eines  Buches,   das  von 


^  Über  die  Verpflichtung  der  Dekrete  der  römischen  Kongregationen  und  somit  auch 
des  Index  ist  schon  viel  geschrieben  und  viel  gestritten  worden.  Die  Sache  ist  aber  für  den, 
der  guten  Willens  ist ,  weder  theoretisch  schwer  zu  begreifen  noch  praktisch  schwer  aus- 
zuführen.   Vgl.  dazu  Chr.  Posch,  Theologische  Zeitfragen,  Freiburg  1900,  48—58. 


76  Gründe  der  Yerurteilimg  eines  Baches. 

der  kirchlichen  Behörde  verboten  wird,  müssen  dasselbe  aus  dem  gewöhnlichen 
Buchhandel  zurückziehen;  es  dürfen  ohne  besondere  Genehmigung  der  Index- 
kongregation keine  neuen  Auflagen  mehr  gedruckt  werden ;  diejenigen,  welche 
das  Buch  schon  besaßen,  dürfen  dasselbe  nicht  weiter  gebrauchen  oder  auf- 
bewahren, es  sei  denn,  daß  sie  die  allgemeine  Erlaubnis  zum  Lesen  ver- 
botener Bücher  haben.    Wer  anders  handelt,  sündigt. 

Es  ist  jedoch  für  jeden  Gläubigen  nicht  bloß  moralisch  einzig  richtig, 
sondern  auch  intellektuell  einzig  vernünftig,  sich  solchen  Vorschriften  in 
Gehorsam  zu  fügen  und  mit  der  Kirche  die  Ansichten  und  Lehren  des  ver- 
botenen Buches  zu  verwerfen  \  Nicht  den  Professoren  der  Hochschulen,  nicht 
den  Gelehrten  und  Schriftstellern,  sondern  der  Kirche  übertrug  Christus  die 
Lehr-  und  Hirtengewalt.  Ihr  allein  liegt  es  ob,  nach  ihrem  Ermessen 
die  Gläubigen  auf  gute  Weide  zu  führen  und  vor  giftiger,  gefährlicher 
Nahrung  sicherzustellen.  Das  aber  tut  sie  nicht  allein  und  nicht  einmal  für 
gewöhnlich  und  hauptsächlich  durch  das  Aufstellen  und  Einschärfen  neuer 
Dogmen  und  Glaubenssätze  und  auch  nicht  dadurch,  daß  sie  eine  ungesunde, 
falsche  Meinung  oder  Lehre  alsbald  für  eine  Häresie  und  ihre  Yerkünder 
für  Irrlehrer  erklärte.  Jedoch  schon  oben  wurde  über  die  Yemünftigkeit 
und  die  Berechtigung  der  kirchlichen  Bücherverbote  ein  mehreres  gesagt*. 

Daß  es  sich  bei  den  Bücherverboten  an  und  für  sich  im  allgemeinen  und 
zunächst  nicht  um  eine  unfehlbare  Lehrentscheidung  handelt,  geht  klar  daraus 
hervor,  daß  früher  eine  Anzahl  von  Büchern  auf  dem  Index  stand,  bei  denen 
gar  nicht  die  Rede  sein  kann  von  falscher,  irriger  oder  gefährlicher  Doktrin. 
Es  sind  Bücher ,  die  nicht  durch  irgend  einen  Paragraphen  der  allgemeinen 
Bücherdekrete,  streng  genommen  auch  nicht  durch  eine  Bestimmung  des 
natüiiichen  Gesetzes  oder  der  zehn  Gebote,  sondern  einzig  durch  das  positive 
Gesetz  des  Index  verboten  sind.  Auch  bei  diesen  gilt  die  Pflicht  des  Ge- 
horsams gegenüber  dem  Verbote  wie  bei  allen  andern.  Daraus  ersieht  man 
nebenher,  daß,  wie  wir  oben  schon  andeuteten,  der  Index  nicht  schlechthin 
ein  Teil  der  allgemeinen  Dekrete  genannt  werden  kann.  Stellenweise  ging 
er  wenigstens  über  dieselben  hinaus.  Es  kann  das  aber  keinen  befremden, 
der  sich  die  Gründe  des  Verbotes  solcher  Bücher  an  einzelnen  Beispielen  vor- 
führt. Auf  dem  Index  standen  vordem  Bücher,  welche  in  früheren  Jahren 
zur  Verteidigung  der  unbefleckten  Empfängnis  Maria  geschrieben  wurden. 
Verboten  wurden  sie  seinerzeit  nicht  der  Sache  wegen,  sondern  um  der  Art 
und  Weise  der  Verteidigung  willen,  welche  die  wissenschaftlichen  Gegner 
und  überhaupt  den  Frieden  innerhalb  der  Kirche  schwer  verletzen  mußte. 
So  kann  es  zu  jeder  Zeit,  auch  nach  Veröffentlichung  der  Konstitution  ,Offi- 
ciorum  ac  munerum",  Bücher  geben,  die  ein  Verbot  notwendig  machen,  weil 
sie  eben  zum  schweren  Schaden  des  Gemeinwohls  Zwietracht  säen  und  Ärgernis 
geben,  obgleich  sie  nicht  ausdrücklich  durch   die  Konstitution  verboten  er- 


'  «Ein  Professor  der  katholischen  Theologie  hat  nicht  seine  subjektiven  Einfälle,  wie 
geistreich  sie  auch  sein  mögen,  vorzutragen,  sondern  die  Lehre  der  Kirche.  Verstößt  er 
dagegen,  so  muß  er  sich  die  Korrektur  gefallen  lassen *"  (Frh.  v.  Hertling,  Das  Prinzip 
des  Katholizismus  und  die  Wissenschaft,  Freiburg  1899,  46). 

•  Vgl.  oben  S.  15—25. 


ReinerbaltüDg  von  Glauben  und  Sitten.  77 

scheinen.     Hier  gilt  eben  das,   was  Benedikt  XIV.  in  den  §§  22 — 24  seiner 
Konstitution  festsetzt  und  was  Leo  XIII.  neu  einschärft. 

Kehmen  wir  an,  es  schriebe  heute  jemand  einen  katholischen  Katechismus. 
Er  setzt  darin  die  Lehre  von  der  Unfehlbarkeit  der  Kirche  auseinander,  schweigt 
aber  vollständig  von  der  Unfehlbarkeit  des  Papstes.  Ein  anderer  gibt  für  den 
Elementarunterricht  Leseübungen  heraus.  Darin  wird  viel,  beinahe  pietistisch 
rührend,  geredet  über  die  Natur  und  Gott,  Gott  und  die  Natur.  Man  findet 
keinen  Satz  darin,  welcher  auf  einen  persönlichen  Gott,  viel  weniger  auf  den 
Erlöser,  den  Gottmenschen,  hinwiese.  Ein  Pantheist  würde  auch  so  schreiben 
können.  Es  sind  das  keine  Fälle  und  Beispiele  aus  dem  Gebiete  der  bloßen 
Möglichkeit.  Von  den  allgemeinen  Regeln  läßt  sich  schwerlich  eine  gegen 
derartige  Bücher  deuten.  Ja  es  geht  überhaupt  kaum  an,  eine  allgemeine 
Regel  zu  erfinden,  die  solche  Bücher  verböte,  weil  dieselbe  für  einen  Gesetzes- 
paragraphen zu  vieldeutig,  zu  elastisch  werden  müßte.  Gleichwohl  werden 
alle  darin  übereinstimmen,  daß  besonders  bei  der  Bestimmung  jener  Bücher 
als  Schul-  und  Unterrichtsmittel  ein  Verbot  derselben  nur  zu  gerechtfertigt 
wäre.  Man  kann  zugeben,  daß  keine  Notwendigkeit  besteht,  solche  und 
ähnliche  Bücher  auch  dann  noch  länger  im  Index  aufzuführen,  wenn  der 
Grund,  die  Ursache  des  Verbotes,  weil  eben  zeitweilig,  längst  verschwunden 
und  vergessen  ist.  In  Wirklichkeit  hat  der  neue  Index  solche  Schriften  aus- 
geschieden. Wenn  man  anderseits  Büchlein  und  Schriftchen  in  früheren  In- 
dices  findet,  deren  Stoff  abseits  von  Glauben  und  Sitten  zu  liegen  scheint, 
deren  Titel  keine  Spur  von  Gefährlichkeit  verrät,  so  handelt  der  dennoch 
zum  mindesten  sehr  voreilig  und  unklug,  welcher  da  gleich  die  Index- 
kongregation beschuldigt,  Mücken  zu  seihen  und  Kamele  zu  verschlucken 
oder  in  fremdem  Revier  zu  jagen.  Um  sich  so  etwas  herausnehmen  zu  dürfen, 
müßte  man  vorher  doch  wohl  genaue  Einsicht  in  die  Akten  des  Indexarchivs 
und  die  Ursachen  des  Verbotes  genommen  haben. 

Der  Bücher,  von  denen  wir  hier  reden,  gibt  es  jedoch  im  Index  ver- 
hältnismäßig nur  wenige,  sie  bilden  durchaus  nicht  den  Haupt-  und  eigent- 
lichen Inhalt  desselben.  Im  Verbote  dieser  Bücher  besteht  daher  auch  nicht 
der  Hauptzweck  und  die  Hauptwirksamkeit  des  Kataloges.  Der  Index  will 
auf  seine  Weise  in  seinem  Bereiche  nach  Kräften  mitarbeiten  an  der  Rein- 
erhaltung von  Glauben  und  Sitten.  Daß  aber  hier  der  Index  seine  Schuldigkeit 
getan  hat,  das  bezeugt  ihm  der  Groll  seiner  Gegner.  Auch  sie  geben  zu, 
daß  es  keine  wissenschaftliche  oder  religiöse  Strömung  von  einiger  Bedeutung 
in  diesen  letzten  Jahrhunderten  gegeben,  wofern  sie  in  Büchern  oder  Schriften 
greifbare  Gestalt  annahm  und  das  Gebiet  des  Glaubens  und  der  Sitten  feind- 
lich streifte,  ohne  ihre  Spuren  im  Index  zurückzulassen.  Rom  hat  mit  seinem 
Index  zu  all  diesen  gefährlichen  geistigen  Bewegungen  früher  oder  später 
Stellung  genommen  und  dieselben  durch  die  Bücherverbote  entweder  im  Keime 
unterdrückt  oder  doch  jedenfalls  die  Gläubigen  dadurch  über  Wesen  und 
Bedeutung  jener  Tendenzen  aufgeklärt.  Wer  eine  sachgemäße  Geschichte 
des  Index  schreiben  wollte,  müßte  das  Wirken  desselben  auf  diesen  Wegen 
verfolgen  und  zeigen,  wie  gegen  all  die  antikirchlichen  und  antikatholischen 
Strebungen   des  Protestantismus   und   Jansenismus,    des   Gallikanismus   und 


78  I^io  Wirksamkeit  des  Index. 

Regalismus,  Quietismus  und  Spiritismus,  ungläubiger  Philosophie  und  Frei- 
maurerei, des  Deismus  und  Rationalismus,  Kommunismus  und  Sozialismus  der 
Index  mitgekämpft  hat. 

Ja  wenn  wir  heute  von  manchen  religiösen  Kämpfen  nichts  mehr  wissen 
und  haben  als  das  Erinnerungszeichen  im  Index,  so  gereicht  dies  dem  letz- 
teren wahrlich  nicht  zur  Schmach.  Zuweilen  gab  der  Index  das  Signal  zum 
Kampfe,  indem  er  auf  den  noch  im  Dunkeln  schleichenden  Feind  aufmerksam 
machte.  Ein  anderes  Mal  lockte  er  den  Arglistigen  aus  seinem  Hinterhalt 
und  zwang  ihn  durch  das  klare  Verbot,  offen  Farbe  zu  bekennen.  Ein  drittes 
Mal  und  öfters  entschied  er  den  lange  hin  und  her  wogenden  Kampf  zu 
Gunsten  der  Wahrheit  und  des  Glaubens.  Nicht  selten  bewahrte  der  Index 
dadurch  einen  Gelehrten  vor  schwerem  Irrgange  ins  Labyrinth,  öfter  noch 
dessen  Leser  und  Schüler  vor  verführerischen  Irrstemen.  Auch  hieraus  ersieht 
man,  daß  es  nicht  so  sehr  Aufgabe  des  Index  ist,  ein  Buch  oder  gar  einen 
Schriftsteller  zu  verdammen,  als  vielmehr  durch  das  Verbot  und  die  Ver- 
urteilung des  Buches  zugleich  belehrend  und  schützend  zu  wirken. 

Das  aber  wird  hinwiederum  nicht  so  sehr  dort  vonnöten  sein,  wo 
Häresie  und  antikatholische  Tendenzen  sich  förmlich  aufdrängen,  als  vielmehr 
da,  wo  unter  katholischem  Namen  und  katholischer  Flagge  glaubens-  und 
kirchenfeindliche  Ziele  bewußt  oder  unbewußt  verfolgt  werden.  Leicht 
erklärlich  ist  es  anderseits ,  daß  infolgedessen  der  ganze  Liberalismus  mit 
seinen  rom-,  kirchen-  und  glaubensfeindlichen  Strebungen  wie  ein  Wespen- 
schwarm  jedesmal  sich  gebärdet,  sobald  Rom  es  gewagt,  durch  ein  Bücher- 
verbot Klarheit  zu  schaffen.  Das  Gesagte  ließe  sich  leicht  durch  Beispiele 
treffend  beleuchten.  Der  Kürze  halber  deuten  wir  nur  hin  auf  das  Verbot 
der  hermesianischen  Schriften.  Gerade  in  solch  zweifelhaften,  durch  das 
Parteigezänke  noch  überdies  verworrenen  Fällen  und  Fragen  haben  die  Bücher- 
verbote für  gewöhnlich  wie  ein  reinigendes  Gewitter  befreiend  gewirkt  und 
den  Katholiken  Sicherheit  und  Klarheit  gegeben. 

In  dem  bunten  Gemisch  von  gelehrten  Werken  aus  den  verschiedensten 
Wissenszweigen,  von  großen  und  kleinen  Büchern,  Schriften  und  Schriftchen, 
Zetteln  und  Blättern,  in  dem  sich  Übersetzungen  der  Heiligen  Schrift 
neben  schmutzigen  Romanen,  Werke  von  Kirchenvätern  neben  Pamphleten, 
Naturwissenschaft  und  Geschichtskunde  neben  Gebetbüchlein  und  Ablaß- 
zetteln alphabetisch  aneinander  gereiht  zusammenfinden,  gibt  es  System  und 
Ordnung.  Man  muß  nur  die  Bücher  auf  dem  Hintergrund  der  kirchen- 
geschichtlichen Wirren  und  der  jedesmaligen  Zeitlage  betrachten,  man  muß 
den  allgemeinen,  den  Hauptzweck  des  ganzen  Index  und  den  besondem 
Grund  bei  Verurteilung  eines  jeden  Buches  ins  Auge  fassen,  und  die  Plan- 
losigkeit verschwindet.  System  liegt  nicht  in  den  Büchern  und  nicht  in  den 
Titeln  derselben,  wohl  aber  in  den  Verboten  bestimmter  Bücher  zu  bestimmter 
Zeit.  Das  ist  Aufgabe  und  Zweck  des  Index,  wie  seine  Natur,  sein  Wesen 
nicht  Bibliographie  ist,  sondern  Sammlung  der  einzelnen  Urteilssprüche  über 
verbotene  Bücher  zur  Warnung  und  Belehrung  der  Gläubigen.  Wie  segens- 
reich der  Index  dadurch  im  Laufe  der  Kirchengeschichte  der  letzten  Jahr- 
hunderte gewirkt  hat,   darf  man  nicht  beurteilen  nach   der  vielleicht  nicht 


Einrichtung  des  nenen  Index.  79 

immer  *  lautern  Absicht  bei  der  Anzeige  eines  verderbliehen  Buches,  auch 
nicht  nach  den  Intriguen,  die  in  früheren  Zeiten  in  oder  um  Rom  spielen 
mochten,  um  die  kirchlichen  Zensoren  für  oder  gegen  ein  Buch  oder  dessen 
Verfasser  zu  beeinflussen,  viel  weniger  nach  den  Mängeln  und  Fehlern  der 
Redaktion  des  Index,  wohl  aber  und  allein  nach  dem  regen  Anteil,  den  er 
zu  jeder  Zeit  an  der  Verteidigung  des  Glaubens  und  der  Sitten  genommen 
durch  erfolgreiche  Bekämpfung  glaubensfeindlicher  und  sittengefährlicher 
Bücher  auf  allen  Gebieten. 

Verlangt  man  mehr,  will  man  den  Geist,  die  Tendenz  zeigen,  welche 
das  ganze  Wirken  der  Indexkongregation  durchdrungen  und  geleitet  hat,  so 
darf  man  nicht  leichtgläubig  die  Verteidigungs-  und  Entschuldigungsreden 
der  vom  Bücherverbot  Betroffenen  oder  ihrer  Anwälte  für  bare  Münze  nehmen, 
man  mu£  neben  den  Büchern  selbst  die  Archive  der  römischen  Kongrega- 
tionen zu  Rate  ziehen,  und  hier  ebensosehr  und  noch  mehr  die  Verhandlungen 
über  die  Bücher,  welche  geprüft  wurden  und  nicht  auf  den  Index  kamen, 
als  über  diejenigen,  welche  verurteilt  wurden.  Proben  solcher  Verhandlungen, 
welche  in  römische  Bibliotheken  verschlagen  wurden,  legen  gutes  Zeugnis  ab 
und  bestätigen,  daß  auch  hier  nicht  inquisitorische  Verfolgungssuchi,  sondern 
weise  Mäßigung  und  freisinnige  Weitherzigkeit  vorherrscht  nach  den  Wei- 
sungen der  Konstitution  »Sollicita  ac  provida*. 

Die  Neugestaltung  des  Index. 

Anlage  und  Ordnung  des  nenen  Index. 

Was  den  Index  Leos  XIII.  zu  einem  neuen  Buche  macht  und  wovon 
hier  die  Rede  sein  soll,  das  ist  die  Verbesserung  und  Umgestaltung  seines 
zweiten  Teiles.  Derselbe  ist  seinem  materiellen  Inhalte  nach  eine  Biblio- 
graphie, nach  seinem  inneren  Wesen  aber  und  infolge  seines  Zweckes  eine 
Dekretensammlung.  Der  Index  muß  ja  zunächst  klar  und  bestimmt  die 
Schriften  und  Werke  verzeichnen,  welche  im  einzelnen  durch  kirchliches 
Verbot  getroffen  sind.  Seine  Formalursache  hingegen,  das,  was  den  Index 
macht  zum  Index  xax  i^opjv^  das  sind  die  verschiedenen  Entscheidungen 
und  Urteilssprüche  der  kirchlichen  Instanzen,  durch  welche  eben  jene  Bücher 
diesem  Kataloge  einverleibt  wurden.  Soll  die  Editio  Leoniana  eine  gute  sein, 
dann  muß  sie  dieser  doppelten  Aufgabe  möglichst  gerecht  werden. 

Über  das  Äußere  des  Buches,  Druck  und  Ausstattung,  die  in  ihrer 
prunklosen  Vornehmheit  der  Vatikanischen  Offizin  auch  auswärts  nur  zur 
Ehre  gereichen,  soll  hier  weiter  nichts  gesagt  sein;  das  Buch  wird  sich  selbst 
empfehlen.  Anlage  und  Ordnung  des  Bücherkataloges  ist  übersichtlich  und 
klar,  die  ganze  Einrichtung :  die  Aufführung  der  verbotenen  Werke  mit  ihren 
jedesmaligen  Dekreten,  die  beiden  Kolumnen,  die  scharfe  Hervorhebung  des 
orientierenden  Stichwortes,  der  deutlich  hervortretende  Unterschied  von  Titel 
und  Dekret,  die  wohlangebrachte  Mannigfaltigkeit  in  der  Druckweise,  kurz, 
all  das,  was  der  Index  in  technisch -bibliographischer  Beziehung  Neues  auf- 
weist, macht  das  Buch  ebenso  gefällig  für  das  Auge  wie  bequem  zum  Ge- 
brauche. 


80  ^^0  "^i^l  ^^T^  verbotenen  Bücher. 

Da  der  Index  seinem  Wesen  nach  die  Sammlung  der  Einzeldekrete  über 
verbotene  Bücher  ist,  läge  der  Gedanke  nicht  fem,  nun  auch  das  Buch  nach 
dem  Erlasse  dieser  Sonderentscheidungen  einzurichten:  also  nach  den  ver- 
schiedenen kirchlichen  Behörden,  welche  die  Bücherverbote  erließen,  und  nach 
dem  Tag  und  Datum  der  einzelnen  Dekrete.  Man  hätte  alsdann  materiell 
und  formell  eine  Gesetzessammlung.  In  Wirklichkeit  hat  es  bereits  zu 
Anfang  des  17.  Jahrhunderts  und  auch  zu  Zeiten  Alexanders  VII.  (1664) 
wenigstens  teilweise  ähnlich  geordnete  Indices  gegeben.  Doch  bedarf  es 
keines  sehr  geübten  Blickes,  um  eine  derartige  Anlage  wenig  zweckdienlich 
zu  finden.  Beim  Gebrauch  des  Index  kommt  es  eben  zuerst  und  zumeist 
darauf  an,  alsbald  und  bestimmt  zu  finden,  ob  dieses  oder  jenes  Buch  ver- 
boten ist  oder  nicht.  Erst  in  zweiter  Linie  kümmert  für  gewöhnlich  die  Art 
und  der  Tag  des  Dekretes.  In  einzig  vernünftiger  Weise  ist  man  daher  im 
allgemeinen  bei  der  früheren  Einrichtung  geblieben,  d.  h.  man  hat  die  ge- 
nauen Titel  der  Bücher  als  das  praktisch  Wichtigste  und  Wissenswerteste 
an  erster  Stelle  verzeichnet  und  diese  nach  dem  Alphabete  geordnet. 

Die  Titel  aller  Schriften  und  Werke,  welche  den  Namen  des 
Verfassers  angeben,  sei  dies  nun  der  wahre  oder  ein  angenommener,  ein 
Pseudonym,  stehen  unter  diesem  Namen.  Streng  nach  dieser  Regel  und 
bibliographisch  richtig  sind  daher  auch  alle  Werke,  die  ihre  Verurteilung  . 
nicht  dem  Verfasser,  sondern  nur  dem  Herausgeber  oder  Übersetzer  oder 
Kommentator  danken,  unter  dem  Namen  des  Verfassers  verzeichnet.  In 
diesem  Sinne  steht  neben  verschiedenen  Ausgaben  des  Neuen  Testamentes 
auch  ein  hl.  Augustinus  und  Leo  in  der  Indexliste.  Unter  Bio-  und  Biblio- 
graphen ist  es  jetzt  ziemlich  allgemein  Brauch,  die  Ordensleute  mit  zusammen- 
gesetzten Namen  unter  dem  ersten  Teil  oder  Namen  dieser  Zusammensetzung 
anzuführen.  Der  neue  Index  ist  abweichend  von  früheren  Indices  nach  der- 
selben Regel  verfahren.  Deshalb  also  ist  der  ehemalige  Bonner  Professor 
Anton  Dereser  mit  seinem  Ordensnamen  auf  S.  292  als  Thaddaeus  a 
S.  Adamo  verzeichnet.  Ebendort  sieht  man  an  demselben  Beispiele,  daß  die 
Doktordissertationen  unter  dem  Namen  des  Präses  der  Disputation ,  nicht 
unter  dem  Namen  des  Doktoranden  angegeben  worden.  Unter  letzterem  er- 
scheinen sie  nur,  wenn  der  Titel  ausdrücklich  den  Doktoranden  als  den  Ver- 
fasser kundgab. 

Die  anonym  erschienenen  Bücher  —  und  dazu  werden  auch  die 
gerechnet,  welche  den  Verfasser  im  Titel  durch  ein  Zeichen  oder  durch  Buch- 
staben, etwa  die  Anfangsbuchstaben  des  Namens,  andeuten  —  finden  sich  im 
neuen  Index  unter  dem  ersten  Nomen  substantivum  des  Titels, 
und  zwar,  wenn  immer  möglich,  unter  dem  ersten  Substantiv  im  Nominativ. 
Die  verbotene  italienische  Zeitschrift  „Der  neue  Rosmini"  muß  also  verzeichnet 
sein  unter  Rosmini  (il  nuovo),  und  „Die  Briefe  eines  Laien '',  herausgegeben 
von  Maximilian  Wangenmüller,  deren  erster  und  Haupttitel  eine  Frage  ist: 
„Hat  die  römisch-katholische  Kirche  Gebrechen?**,  werden  also  zunächst  nicht 
unter  Wangenmüller  aufgeführt,  weil  dieser  im  Titel  nur  als  Herausgeber 
vermerkt  ist,  vielmehr  nach  der  angegebenen  Regel  steht  die  Schrift  unter: 
Kirche  (hat  die  römisch-katholische)  Gebrechen?   etc.     Die  Bibliographen 


Änderungen  in  der  Titelangabe.  81 

sind  zwar  bei  Aufzählung  von  Büchertiteln  in  manchen  Sachen  überein- 
gekommen, aber  in  dem  eben  erwähnten  Punkte,  wie  in  vielen  andern,  gibt 
es  keine  allgemein  gültige  Regel.  Es  kommt  also  darauf  an,  eine  möglichst 
einfache  Regel  aufzustellen,  und  was  noch  wichtiger  ist  —  nach  dieser  Regel 
so  konsequent  als  immerhin  möglich  voranzugehen. 

Hier  sei  daher  wiederum  auf  die  Vorrede  verwiesen,  welche  im  einzelnen 
klare  Auskunft  gibt  über  die  Schreibweise  besonders  der  Eigennamen.  Bei- 
spielshalber klärt  sie  auf,  daß  und  warum  verbotene  Bücher  von  Jean  Le  Rond 
D'Alembert  unter  D'Alembert,  die  Erzählungen  und  Novellen  von  Jean  de 
la  Fontaine  weder  unter  D  noch  unter  F,  sondern  unter  La  Fontaine  zu 
suchen  sind.  Freilich  wird  die  Schwierigkeit  ebensogut  wie  die  Wichtigkeit 
solcher  bibliographischen  Kleinarbeit  nur  der  vollauf  zu  würdigen  wissen,  welcher 
selbst  ähnliche  Arbeit  betrieben.  Jedenfalls  ist  das  einheitliche  Vorangehen  nach 
festen  Normen  nicht  bloß  iii  den  oben  erwähnten  Punkten  einer  der  Haupt- 
vorzüge der  neuen  Indexausgabe,  und  es  dürfte  wohl  in^  dieser  Beziehung 
auch  der  moderne  Bibliograph  zufriedengestellt  sein.  Überflüssig  ist  es  nicht, 
daran  zu  erinnern,  daß  der  Zweck  des  Codex  ein  durchaus  praktischer  ist| 
nicht  aber  ein  bibliographischer  im  engeren  Sinn  des  Wortes.  Alle  bibliogra- 
phischen Finessen,  welche  jenem  Hauptzwecke  mehr  geschadet  als  genützt 
hätten,  konnten  daher  nicht  bloß,  sondern  mußten  sogar  vermieden  werden. 

Hätte  man  aber  zu  dem,  was  geschehen,  noch  ein  übriges  getan,  und 
am  Schlüsse  nach  Art  eines  Index  zum  Index  erstens  alle  Bücherverbote  auf 
die  kürzeste  Form  gebracht  und  nach  dem  Tage  und  der  Art  des  Erlasses 
geordnet^  und  zweitens  nach  Stichworten  die  Materie,  den  Inhalt  der  ver- 
botenen Bücher  angegeben  —  es  ließe  sich  das  auf  wenigen  Blättern  leisten  — , 
80  würden  die  Indexforscher  dafür  gewiß  dankbar  gewesen  sein,  für  den 
eigentlichen  Zweck  des  Buches  wäre  es  kaum  von  Belang. 

Bttchertitel.  —  Übersetzungen.  —  Namen  der  Verfasser. 

Das  vorhin  Gesagte  betrifft  mehr  die  ganze  äußere  Anlage  des  Buches, 
Die  innere  Einrichtung  ist  zunächst  bedeutend  vereinfacht  worden,  durch  all 
das,  was  vom  Index  gestrichen  wurde.  Ein  folgendes  Kapitel  soll  darüber 
eigens  handeln.  Jedoch  überzeugt  schon  ein  erster  Blick  in  den  neuen  Index, 
wofern  das  Bild  des  alten  nicht  ganz  unbekannt,  daß  infolge  jener  Streichungen 
das  Werk  viel  einheitlicher  gestaltet  werden  konnte. 

Eine  andere  Art  Ballast  hing  den  früheren  Indices  an,  da  man  es  für 
gut  befunden,  den  fremdsprachlichen  Büchertiteln  eine  lateinische  Übersetzung 
anzufügen.  Diese  Übersetzung  —  selbst  wenn  sie  immer  gut  gewesen  wäre  — 
hatte  in  der  Tat  bei  keinem  Buche  besondem  Wert.  Das  begreift  sich 
leicht,  wenn  man  nur  den  Hauptzweck  des  Index  vor  Augen  hält.  Man  hat 
deshalb  von  dieser  Titelübersetzung  vollständig  Abstand  genommen  und  hier- 
durch auch  zur  Vereinfachung  der  Indexliste  beigetragen.  Mehr  noch  als 
diese  Streichungen  sind  in  der  Neubearbeitung  zu  begrüßen  die  zahllosen 
redaktionellen  Änderungen   und  Verbesserungen   erstens  bei  Aufzählung   der 


'  Ein  folgendes  Kapitel  wird  einen  solchen  chronologisch  geordneten  Index  geben. 
Hilgers,  Der  Index  Leos  XIH.  6 


82  Titel  der  Originale. 

Bücher  und  ihrer  Verfasser,  zweitens  bei  Angabe  des  Dekretes  der  Verur- 
urteilung.  Wie  weitgreifend  diese  Verbesserungen  sind,  gewahrt  man  nicht 
nur  auf  jeder  Seite ,  sondern  fast  bei  jedem  einzelnen  der  4000  verbotenen 
Bücher;  die  Editio  Leoniana  hat  damit  doppelt  gut  gemacht,  was  andere 
Redaktionen  verabsäumt  hatten. 

Als  einen  Mißstand  der  älteren  Indices  konnte  man  es  ansehen,  da£ 
manchmal  beim  Verbote  eines  Buches  der  Titel  nicht  des  Originals,  sondern 
einer  Übersetzung  angeführt  war.  Infolgedessen  waren  manche  der  Ansicht, 
in  all  diesen  Fällen  sei  nicht  das  Werk  selbst,  sondern  nur  jene  bestimmte 
Übertragung  desselben  für  verboten  zu  halten.  Um  hier  iüarheit  zu  schaffen, 
ist  überall  dort,  wo  es  anging,  der  Titel  der  Übersetzung  durch  den  des 
Originals  ersetzt  worden. 

Das  Buch  des  jüngeren  Frederik  Klee  über  die  Sintflut  erschien  zuerst 
1842  zu  Kopenhagen  in  der  dänischen  Muttersprache  des  Verfassers.  1843 
gab  G.  F.  von  Jenssen-Tusch  in  Stuttgart  eine  deutsche  Übersetzung  der 
Schrift  heraus.  Später  1846  folgte  eine  französische  Übersetzung.  Eben 
diese  letzte  Ausgabe  lag  bei  Prüfung  und  Verurteilung  in  Rom  vor,  und  so 
kam  1848  das  Buch  mit  seinem  französischen  Titel  in  den  Index.  War  das 
Buch  an  und  für  sich  auch  von  geringer  Bedeutung,  die  Verbreitung  desselben 
durch  die  erwähnten  Übersetzungen  konnten  ein  Verbot  ratsam  machen^. 
Nunmehr  ist  der  dänische  Originaltitel  eingesetzt. 

Klee,  Frederik.  Syndfloden;  en  Raekke  af  geologiske  Hypotheser,  £rem- 
satte  fra  et  verdenshistorisk  Standpunct.    Decr.  15  apr.  1848. 

Anstatt  .Saggio  sopra  la  solitudine*^  findet  man  jetzt  das  deutsche 
Original  unter  dem  Namen  seines  Verfassers. 

Zimmermann,  Johannes  Georg.  Über  die  Einsamkeit^.  Decr. 
18  iul.  1808. 

unter  Pearson,  John,  steht  nicht  mehr  der  Titel  der  lateinischen  Be- 
arbeitung, sondern:  An  exposition  of  the  Creed,  und  unter  Van  Heussen 
liest  man  den  ursprünglichen  flämischen  Titel  ^  des  1682  zu  Löwen  erschienenen 
Werkehens  über  den  Ablaß:    Körte  verhandeling  van  den  aflaat  en't  jubile. 

Gewiß  kam  es  auch  vor,  daß  der  Grund  eines  Verbotes  sich  nur  in 
einer  bestimmten  Übersetzung  fand  und  daß  infolgedessen  das  Original  un- 
behelligt blieb.  Wo  das  der  Fall  ist,  erhellt  es  aus  dem  Titel  selbst,  wie 
er  sich  im  neuen  Index  findet  oder  aus  einer  kurzen  beigegebenen  Nota. 
Ohne  weitere  Anmerkung  ist  ja  klar,  was  eigentlich  verboten  ist,  wenn  es 
im  Index  heißt: 


*  Beide  Angaben  Über  das  Buch  Klees  bei  Reusch,  Der  Index  II  1040  sind  nach 
dem  obigen  wenigstens  irreführend. 

'  Keine  der  drei  verschiedenen  Arbeiten  Zimmermanns  über  die  Einsamkeit  erschien 
bereits  1755,  wie  Reu  seh  a.  a.  0.  II  1016  bemerkt.  Das  eigentliche  Hauptmerk  mit  dem 
obigen  Titel  kam  in  vier  Teilen  von  1784  bis  1785  zu  Leipzig  heraus.  Eine  Prachtausgabe 
(Wien  1803)  verbreitete  wohl  dieses  Buch  in  Österreich  und  machte  Italien  damit  bekannt. 

*  Vgl.  Batavia  sacra,  Bruzellis  1714  (deren  Verfasser  van  Heussen  ist),  II  507  u.  508. 
An  letzterer  Stelle  schreibt  van  Heussen  in  seinem  Briefe  vom  11.  Juli  1687  an  Innozenz  XI., 
daß  er  das  Büchlein  ,e  gallica  lingua  eductum  belgico  sermone**  herausgegeben  habe. 


Bibliographisch  genane  Titelangabe.  g3 

Lasserre,  Henri.  Les  saints  evangiles,  traduction  nouvelle.  De  er. 
19  dec,  1887. 

Umgekehrt  versteht  es  sich  auch  von  selbst,  daß  unter  Tillotson,  Jean, 
die  Predigten  dieses  anglikanischen  Theologen  in  jeder  Sprache  und  Übersetzung 
verboten  sind.  Den  englischen  Titel  der  fünfbändigen  Predigtübersetzung  von 
Jean  Barbeyrac  hat  man  nicht  einsetzen  können,  weil  ein  solcher  nicht  existiert. 
Manche  Predigten  Tillotsons  erschienen  im  englischen  Original ;  eine  englische 
Ausgabe,  die  jener  französischen  Barbeyracs  entspräche,  gibt  es  nicht  ^. 

Es  galt  früher  ebenso  wie  jetzt  die  Regel,  daß  mit  jedem  verbotenen 
Werke  auch  alle  dessen  Übersetzungen  verboten  sind.  Nichtsdestoweniger 
wurde  zuweilen  außer  dem  ursprünglichen  Buche  auch  irgend  eine  bestimmte 
Übersetzung  desselben  durch  ein  besonderes  Dekret  untersagt.  So  oft  das 
der  Fall  ist,  findet  sich  im  neuen  Index  Original  und  Übersetzung  mit  dem 
entsprechenden  Titel  und  dem  richtigen  Dekrete.  Bei  der  Übersetzung  ist 
alsdann,  wenn  nötig,  ein  Hinweis  auf  das  Original  angebracht.  Der  fran- 
zösische Katechismus  von  der  Gnade  des  Matthieu  Feydeau  steht  daher 
auch  als  »Catechismus  of  the  leeringhe  van  de  gratie*  in  der  Liste  der  ver- 
botenen Bücher  und  unter  Johann  Friedrich  von  Schulte  sowohl  „Die 
Macht  der  Päpste*  als  auch  ,Le  pouvoir  des  Papes  traduit  par  Et.  Patru*. 

Der  Indexkritiker,  welcher  den  früheren  Indices  die  meisten  Steine 
in  seinem  großen  zweibändigen  Werke  nachgeworfen,  hat  es  gelegentlich  bei 
Besprechung  der  Übersetzungen  im  Index  zum  Vorwurf  geniacht,  daß  dort 
der  Titel  eines  Buches  in  italienischer  Übersetzung  gebracht  worden  sei,  ob- 
gleich eine  solche  Version  des  ganzen  Buches  gar  nicht  oder  wenigstens  noch 
nicht  existierte.  Dabei  hat  er  aber  nur  den  Beweis  erbracht,  daß  das,  was 
er  dem  vielgeschmähten  Index  so  maßlos  vorwirft,  ihm  selbst  auch  zustoßen 
kann  und  mehr  als  einmal.  Von  dem  mehrbändigen  Werke  Ginguen^s  (Histoire 
litt^raire  dltalie)  z.  B.  behauptet  Reusch^  kurzweg:  .Im  Dekrete  und  im 
Index  steht  der  Titel  italienisch,  eine  Übersetzung  gibt  es  aber  nicht.*  Das 
ist  ein  Irrtum,  da  schon  1823 — 1825  zu  Milano  die  im  fiiiheren  Index  an- 
gegebene Übersetzung  des  Prof.  Benedetto  Perotti  in  zwölf  Bänden  erschien  8, 
welche  bald  darauf  (1826 — 1828)  in  anderer  Ausgabe  von  der  Tipografia 
Daddi,  Firenze,  herausgegeben  wurde.  Wenn  daher  in  der  Neuausgabe  unter 
Ginguen^  der  italienische  Titel  getilgt  ist,  geschah  das  jedenfalls  nicht  aus 
Rücksicht  auf  Reusch^,  sondern  weil  insgemein  der  Titel  des  Originals 
den  der  Übersetzung  verdrängen  sollte. 


^  Aus  den  quietistischen  Wirren  erklärt  sich  das  Verbot  des  weit  verbreiteten  Cate- 
cbisme  spirituel  von  Jean  Josef  Surin.  Die  Ausrede:  nur  eine  italienische  Version  dieses 
Werkes  sei  untersagt,  kann  beim  neuen  Index  nicht  mehr  gemacht  werden.  Wenn  aber  das 
Bach  der  Hauptsache  nach  wirklich  so  vortrefflich  ist,  wie  man  heute  noch  vielfach  rühmt,  dann 
wird  es  sicherlich  gelingen,  von  der  zuständigen  kirchlichen  Behörde  die  Erlaubnis  zu  einem 
Neudrucke  nach  den  etwa  notwendigen  Streichungen  oder  Verbesserungen  zu  erbalten,  wobei 
nur  daran  erinnert  werden  soll,  daß  die  Verurteilung  von  der  Congregatio  S.  Officii  ausging. 

«  a.  a.  0.  II  1046. 

'  In  ganz  ähnlicher  Weise  irrt  der  deutsche  Kritiker  (a.  a.  0.  II  993)  bei  einem  Buche 
Benjamin  Constant  und  (a.  a.  0.  II  1006)  bei  dem  Memoriale  an  Pius  VI. 

«  a.  a.  0.  U  1046. 

6* 


g4  Die  Vornamen  der  Verfasser. 

Wie  aus  der  Vorrede  erhellt,  hat  man  nicht  bloß  dort,  wo  es  sich  um 
Übersetzungen  handelte,  sondern  überhaupt  bei  Feststellung  irgend  eines  ver- 
botenen Buches  sich  durchaus  nicht  begnügt  mit  dem  Zeugnis  der  ursprüng- 
lichen Dekrete  und  der  frühesten  Indices,  welche  die  Verurteilung  des  Buches 
enthalten.  Man  war  nicht  einmal  zufrieden  mit  den  an  und  für  sich  besten 
Quellen,  den  römischen  Archiven  eben  jener  Kongregationen,  welchen  das 
Verbot  von  Büchern  zusteht,  und  welche  die  einschlägigen  Aktenstücke  be- 
wahren. Vielmehr  ist  man,  so  weit  das  nur  möglich  war,  auf  die  Originale 
selber  zurückgegangen.  „Bei  der  Angabe  der  Büchertitel ^,  so  heißt  es  auf 
S.  XXI — ^xxii,  »haben  wir  uns  getreu  an  die  Autoren  selbst  gehalten,  so  zwar, 
daß,  wenn  ein  Schriftsteller  beispielshalber  als  seinen  Namen  ,BarptolomäU8' 
angab,  wir  denselben  genau  so  wiedergegeben  haben;  fand  sich  im  Original- 
titel geschrieben  ,Libya'  oder  ,phylosophia'  oder  ,christiano'  oder  ,8istöme*, 
haben  wir  auch  da  keine  Änderung  vorgenommen.*  Laut  dieser  Regel  durfte 
denn  auch  keine  Korrektur  eintreten  unter  Giovanni  Cassiano  im  Namen  des 
italienischen  Übersetzers,  obgleich  Reusch  tadelnd  schreibt:  »Im  Index  heifit 
der  Übersetzer  noch  jetzt  (1883)  Buffi."^  Der  Name  wird  nun  einmal  so- 
wohl im  Titel  als  im  Buche,  das  der  Kongregation  vorlag,  selbst  genau  so 
geschrieben  und  nicht  Ruffi,  wie  Heinrich  Reusch  will,  wenn  es  auch  nicht 
geleugnet  werden  soll,  daß  es  noch  eine  andere  Ausgabe  oder  Auflage  gibt, 
welche  ,, Ruffi"  hat.  Noch  weniger  dürfte  Lamennais  im  Titel  unter  Diodati 
den  Namen  Francesco  verlieren,  denn  eben  jener  Titel  hat  das  F.  von 
Lamennais'  Namen  Felicit^  zu  Francesco  gemacht,  trotz  der  Bemerkung  bei 
Reusch^,  die  damit  nicht  einverstanden  ist. 

Den  Gepflogenheiten  der  Bibliographie  ist  man  damit  gewiß  genugsam 
entgegengekommen ,  praktisch  dient  es  aber  auch  zur  unzweideutigen  Fest- 
stellung eines  bestimmten  Buches.  Um  eine  Verwechslung  von  Büchern  oder 
Autoren,  die  im  Index  verzeichnet  sind,  mit  andern  im  allgemeinen  unmöglich 
zu  machen,  ist  in  der  Neuausgabe  neben  dem  Familiennamen  des  Verfassers 
auch  dessen  Taufname  vollständig  ausgeschrieben  worden,  unbekümmert  darum, 
ob  er  sich  in  dieser  Weise,  nur  mit  seinem  Anfangsbuchstaben  oder  gar  nicht 
im  Titel  fand.  Bei  manchen  Büchern  ist  man  also  in  diesem  Punkte  über 
die  strenge  bibliographische  Satzung  hinausgegangen,  eben  um  den  praktischen 
Zweck  des  Index  dadurch  vollkommener  zu  erreichen.  Es  scheint  aber,  daß 
es  nicht  bei  allen  Verfassern  gelungen  ist,  ihren  Vornamen  festzustellen. 
Bei  Caillet,  Cambronne,  Caron,  Cerati,  Chabauty  und  einigen  andern  zumeist 
französischen  Schriftstellern  findet  er  sich  nicht.  Vielleicht  gelingt  es  den 
Indexredakteuren  mit  Beihilfe  der  Indexleser  und  -forscher  die  noch  fehlenden 
Vornamen  bei  einem  folgenden  Neudruck  einzufügen. 

Es  ist  leicht  erklärlich,  daß  gerade  in  dem  Kataloge  der  verbotenen 
Bücher  manche  sjnd,  die  den  wahren  Namen  ihres  Verfassers  unter  einem 
angenommenen  zu  vorbergen  suchten.  Nach  der  bibliographischen  Regel 
stehen  alle  derartigen  Bücher  unter  dem  Pseudonym  des  Titels.  Oben 
ist   das  schon   erwähnt  worden.     Außerdem  jedoch   sind   erstens  diese   Au- 


»  a.  a.  0.  I  222,  Anm.  1.  «  a.  a.  0.  II  1098. 


Pseadonyine  und  Anonyme.  85 

toren  durch  die  Parenthese  [pseudonymus]  gekennzeichnet,  und  zweitens 
ist  durch  ein  v  =  vide  auf  den  wahren  Namen  des  Verfassers  hin- 
gewiesen. 

Dieses  letztere  ist  ebenfalls  geschehen  bei  allen  anonym  herausgegebenen 
Werken,  deren  Verfasser  irgendwie  bekannt  geworden  sind. 

*  Seite  69  heiM  es  daher:  Josef  Bourdillon  [pseudonymus],  Essai 
historique  etc.  v.  Voltaire  und  auf  S.  307:  Voix  (la)  du  sage  et  du 
peuple  etc.  v.  Voltaire.  Will  man  also  sehen,  welche  Schriften  eines  be- 
stimmten Autors,  etwa  Voltaires,  auf  dem  Index  stehen,  braucht  man  nur 
diesen  Namen  selbst  aufzuschlagen  und  dort  findet  man  unter  Voltaire, 
Fran<jois-Marie  Arouet,  alle  dessen  verbotene  Schriften,  die  er  unter  eigenem 
Namen,  an  zweiter  Stelle,  die  er  anonym,  und  an  dritter,  die  er  unter  einem 
Pseudonym  erscheinen  ließ ;  natürlich  wird  hier  auf  die  anonymen  und  Pseudo- 
nymen Bücher  nur  hingedeutet,  da  ja  die  vollen  Titel  eben  an  ihrem  richtigen 
Platze  stehen. 

Nicht  zu  allen  Pseudonymen  hat  der  neue  Index  die  Verfassemamen 
ausfindig  gemacht.  Unter  Peter  Paul  Frank  z.  B.  wird  richtig  [pseudo- 
nymus] beigefügt,  aber  nicht  der  Name  des  hermesianischen  Verfassers  an- 
gemerkt. Das  hier  verbotene  Buch  „Krieg  oder  Frieden*  sollte  nach  der 
Meinung  vieler,  zu  denen  auch  Reusch^  gehört,  von  dem  damaligen  königlich 
preußischen  Justizrat,  dem  späteren  Oberbürgermeister  von  Köln,  Hermann 
Josef  Stupp,  geschrieben  sein.  Man  wird  aber  wohl  die  Autorschaft  jener 
Schrift  mit  dem  Kirchenlexikon  (V  2,  1896)  auf  den  Bonner  Professor  Thomas 
Braun  zurückführen  müssen.  Wie  wir  nachträglich  sehen,  hat  die  zweite 
Auflage  des  neuen  Index  (1901)  nunmehr  den  Namen  Brauns  eingefügt.  Es 
fehlt  aber  noch  bei  Lauterianus  Antipapius  und  bei  wenigen  andern  Pseudo- 
nymen und  Anonymen  die  Angabe  des  eigentlichen  Verfassers.  Ein  biblio- 
graphischer Indexforscher  fin3et  also  auch  nach  der  Editio  Leoniana  noch 
Beschäftigung  und  kann  zu  deren  Vervollkommnung  beitragen.  Doch  können 
sich  auch  die  Bibliographen  die  Neuausgabe  des  Index  bei  ihren  Zwecken 
zu  nutze  machen,  denn  sie  bringt  neue  Originalangaben,  die  sonst  kaum 
zu  finden  sind.  Keusch^  könnte  nun  in  der  Editio  Leoniana  sehen, 
daß  der  Philalethes,  welcher  1728  ,Remarks  upon  the  book  of  Edmond 
Burk*  schrieb,  Peter  Conry  war.  Die  italienischen  Bibliophilen  werden  da 
entdecken,  daß  die  Vision i  e  locuzioni  etc. ^  geschrieben  sind  von  Carlotta 
Geltrude  Eschini  und  daß  „II  cristiano  occupato^  etc.  sowie  „Giornata  ben 
spesa"  etc.  nicht  von  Giuseppe  Antonio  Marcheselli  wie  gewöhnlich  und  auch 
von  Reusch*  angegeben  wird,  sondern  die  letztere  Schrift  von  Antonio 
Persuttini  die  erstere  von  Tonmiaso  Maria  Musci  verfaßt  ist.  Indexkritiker 
sind  jetzt  geschützt  gegen  den  doppelt  fatalen  Irrtum  in  Rodakow  (do)  einen 
polnischen  Schriftsteller-  und  Adelsnamen  zu  vermuten.  ^.   Doppelt  fatal,  weil 

»  a.  a.  0.  II  1120.  «  a.  a.  0.  H  996.  »  a.  a.  0.  II  1193. 

*  a.  a.  0.  II  627. 

*  ReuBch  schreibt  (a.  a.  0.  II  1187) :  .Ein  Pole  wird  auch  wohl  do  (de?)  Rodakow  sein, 
von  dem  ,Ad  concives'  etc.**  Do  rodakow  etc.  ist  eben  der  Anfang,  Überschrift  oder  Titel  der 
verbotenen  Schrift  Towiaüskis  and  bedeutet  ,An  meine  Mitbürger*.    ,Ad  concives'  war  aber 


86  NaohprüfuDg  der  Dekrete  im  Index. 

er  dem  deutschen  Gelehrten  unterlief  gerade  in  dem  Werke,  das  mit  so  hä- 
mischer Schadenfreude  über  die  italienischen  Indexredakteure  zu  Gerichte  sitzt. 
Der  neue  Index  hat,  wie  es  scheint,  Böses  mit  Gutem  vergolten,  denn 
er  bringt  in  seiner  Liste  nicht  den  Namen  Heinrich  Reusch,  obgleich  das 
32seitige  Schriftchen,  welches  1871  in  Prag  erschien  und  am  20.  September 
desselben  Jahres  vom  heiligen  Offizium  verboten  wurde,  von  Reu  seh  ver- 
faßt ist.  Der  Titel,  welcher  unter  Schulte  steht,  heiM  daher  auch:  „Das 
Unfehlbarkeitsdekret  vom  18.  Juli  1870  auf  seine  kirchliche  Verbindlichkeit 
geprüft.  Herausgegeben  von  Joh.  Friedr.  Ritter  von  Schulte.*  Das  Büch- 
lein müMe  also  eigentlich  unter  „Unfehlbarkeitsdekret''  stehen  mit 
einem  Hinweis  auf  den  genannten  Verfasser.  Der  anonymen  Schrift:  ,Be- 
kanntmachung  und  Beleuchtung  der  Badener  Konferenz- Artikel'  dürfte 
ebenso  der  Name  des  Verfassers  beigefügt  werden,  denn  Konstantin  Siegwart 
Müller  bekennt  sich  ausdrücklich  selber  dazu  ^.  Die  M"*  Henry  Gröville  ist 
eine  pseudonyma,  in  Wirklichkeit  ist  es  die  Frau  Alice  Durand,  gebome 
Fleury,  wie  auch  die  zweite  Auflage  nachgetragen  hat.  Der  Pseudonymus 
Candido  Arasieve,  dessen  wahren  Namen  auch  die  zweite  Auflage  nicht  nennt, 
steht  schon  unter  diesem  mit  einer  andern  Schrift  auf  dem  Index,  nämlich 
als  Cicuto,  Antonio.  Peguleti  (wohl  richtiger  Peguletus),  Nicolaus  auf  S.  235* 
ist  ein  Pseudonym,  unter  dem  sich  der  Theatiner  Gualdo,  Gabriele  birgt. 
Die  anonyme  Informatio  pro  veritate  (S.  165)  hat  den  Jesuiten  Christian 
Stumpf  zum  Verfasser.  Zur  bibliographischen  Vervollständigung  der  Editio 
Leoniana  wäre  hiermit  ein  erstes  Scherflein  beigetragen.  Mit  seinen  zahl- 
reichen Verbesserungen  aber,  welche  der  Index  Leos  XIU.  aufweist,  hat  er 
nicht  bloß  Fehler  und  Mängel  früherer  Indexausgaben  wieder  gut  gemacht, 
sondern  darüber  hinaus  durch  neue  positive  Angaben  Bibliographen  und  Biblio- 
philen neues  Licht  gebracht. 

Die  Dekrete:  Umdatiernng.  —  Verschiedene  Arten.  —  Znsätze. 

Eine  andere  Seite  des  Negotium  sane  laboriosum ,  von  dem  das  einlei- 
tende Papstbreve  „Romani  Pontifices*  spricht,  mußte  sich  die  Neuprüfung 
aller  Sonderdekrete  der  Bücherverbote  angelegen  sein  lassen.  Daß  dieses 
geschehen,  geht  schon  aus  der  Umdatierung  sehr  vieler  derselben  hervor, 
wie  die  Vorrede  besagt. 

In  früheren  Zeiten,  im  17.  und  18.  Jahrhundert,  pflegte  man  die  Bücher- 
verbote nicht  alsbald  nach  dem  Erlasse  derselben  in  den  Kongregationen 
durch  öffentlichen  Anschlag  in  Rom  aller  Welt  kund  zu  tun.  Wenn  auch  wolil 
den  bei  einem  Verbote  näher  Beteiligten  das  kirchliche  Urteil  sogleich  bekannt 
wurde,  für  die  Allgemeinheit  wartete  man  oft  geraume  Zeit  und  faßte  als- 
dann in  einem  Dekrete,  das  zur  Publikation  bestimmt  war,  alle  bis  dahin 
noch  nicht  veröffentlichten  Bücherverbote  zusammen.    Folge  davon  war,  daß 


auch  im  früheren  Index  durch  Beistrich  und  etc.,  nach  Rodakow  (do)  etc.  richtig  gekeirn- 
zeichnet  —  Einen  andern  Mißgriff  tut  Reusch  (II  1170)  bei  Besprechung  des  vierbändigen 
Werkes  von  Alexandre  Furcy  Guesdon. 

*  Siegwart  Müller,  Der  Kampf  zwischen  Recht  und  Gewalt  I,  Altdorf  1864»  142. 


ümdatierang  der  Dekrete.  87 

in  den  früheren  Indices  gar  manche  Bücher  als  durch  dieses  Dekret  der 
Publikation  verboten  angemerkt  wurden,  während  das  eigentliche  Verbot  der 
Kongregation  vielleicht  schon  Jahre  vorher  ergangen  war.  Neuerdings  hat 
man  —  und  zwar  hauptsächlich  wiederum  der  mehrfach  genannte  Gelehrte  — 
es  der  kirchlichen  Behörde  tadelnd  vorhalten  wollen,  daß  sie  oftmals  bei 
wichtigen,  brennenden  Fragen  die  Verurteilung  eines  Buches  so  lange  hinaus- 
geschoben habe.  Aus  dem  neuen  Index  mit  den  richtig  datierten  Dekreten 
läßt  sich  nunmehr  ersehen,  daß  auch  in  jenen  Fällen  das  Verbot  nicht  nach- 
hinkte, wie  man  vermeinte.  Das  erste  Dekret  des  Jahres  1600  ist  datiert 
vom  15.  Januar;  es  steht  bei  Acta  legationis  ducis  Nivemiae.  Hier  handelt 
es  sich  um  die  Denkschrift  des  Herzogs  von  Nevers  über  seine  Sendung 
durch  Heinrich  IV.  an  Klemens  VIII.  im  Jahre  1593,  bei  welcher  früher  ein 
Dekret  vom  7.  August  1603  angegeben  war,  also  ein  Tag,  an  dem  das  Verbot 
schon  3^/2  Jahre  alt  war. 

Jedenfalls  ist  durch  die  ümdatierung,  wo  sie  notwendig  und  möglich 
war,  nunmehr  auch  in  dieser  Hinsicht  bei  der  Neuausgabe  Einheit  und  Ein- 
heitlichkeit geschaffen  worden.  Der  einschlägigen  Zeit-  und  Kirchengeschichte 
ist  aber  damit  ein  nicht  unwesentlicher  Dienst  erwiesen,  nicht  so  sehr  deshalb, 
weil  falsche  Daten  berichtigt  wurden,  als  vielmehr,  weil  es  von  Belang  sein 
kann,  zu  wissen,  ob  eine  Sache  entschieden  und  ein  Buch  verurteilt  wurde 
unter  diesen  oder  jenen  Zeitumständen,  in  dieser  oder  jener  Phase  einer  Streit- 
frage. Es  wird  das  klar  gleich  beim  ersten  Dekrete  des  heiligen  Officiums 
in  der  Editio  Leoniana,  wodurch  die  sämtlichen  Schriften  Giordano  Brunos 
verboten  wurden.  Reusch^  schreibt  darüber:  „Erst  nachdem  er  (Giordano 
Bruno)  1600  zu  Rom  hingerichtet  worden  war,  wurden  1603  Jordani  Bruni  No- 
lani  libri  et  scripta  verboten."  Der  Index  Leos  XHI.  aber  belehrt  auf  S.  72, 
daß  die  Werke  Giordano  Brunos  genau  an  demselben  8.  Februar  1600  unter- 
sagt wurden,  an  dem  er  selbst  verurteilt  worden  war.  Die  Hinrichtung  fand 
am  darauf  folgenden  17.  Februar  statt. 

Ein  anderes  Beispiel  ist  noch  merkwürdiger.  Döllinger-Reusch  wollen 
in  ihrer  „Selbstbiographie  des  Kardinals  Bellarmin*  des  letzteren  Verteidiger, 
Johannes  Eudaemon,  der  Unwahrheit  zeihen,  weil  dieser  bereits  im  Jahre  1612 
sich  auf  das  Verbot  der  Schrift  des  Jacobus  Antonius  Marta  berufe.  „In 
Wirklichkeit,**  so  heißt  es  dort^  „wurde  das  Buch  aber  erst  am  3.  Juli  1623, 
also  zwei  Jahre  nach  dem  Tode  Bellarmins  und  Pauls  V.  verboten.**  Es  ist 
wahr,  daß  in  den  früheren  Indices  Martas  Werk  das  Dekret  vom  3.  Juli  1623 
beigefügt  war;  aber  im  neuen  Index  liest  man  (S.  205):  Marta,  Jacobus, 
Antonius.  Tractatus  de  iurisdictione  etc.  De  er.  2  apr.  1610;  das  ist  nicht 
bloß  ein  Unterschied  von  13  Jahren,  sondern  die  kürzeste  und  klarste  Wider- 
legung von  Döllinger-Reusch  und  die  einfachste  Ehrenrettung  des  Johannes 
Eudaemon. 

Nach  dem  Ursprünge  der  Verurteilung  wird  im  neuen  Index 
genau,  weit  genauer  als  vordem  angegeben,  ob  ein  Vorbot  durch  ein  eigenes 


«  a.  a.  0.  II  66. 

*  Die  Selbstbiographie  des  Kardinals  Bellarmin,  Bonn  1887,  109. 


gg  Verschiedene  Arten  der  Bdcherverbote. 

päpstliches  Schreiben,  Breve  oder  Bulle  oder  aber  durch  Entscheidung  einer 
päpstlichen  Kongregation  erlassen  ward.  Alle  Bücher,  welche  anmittelbar 
durch  apostolisches  Schreiben  untersagt  sind  —  man  zählt  deren  im 
ganzen  Index  über  140  —  haben  in  der  Neuausgabe  als  äußeres  Erkennung»* 
zeichen  ein  f  erhalten.  Dieses  Zeichen  bleibt  sich  aber  gleich,  ob  nun  das 
Werk  durch  Bulle  oder  Breve  oder  Encyklika  verurteilt  ist;  es  unterscbddet 
nicht  einmal,  ob  ein  Buch  unter  einer  Zensur  verboten  ist  oder  nicht.  Der 
Zeit  nach  das  erste  derartige  Verbot  findet  sich  auf  S.  215: 

t  Molinaeus  (Du  Moulin),  Carolus.  Opera  omnia.  Brevi^  Clem.  VIII 
21  aug.  1602. 

Die  Kongregation  des  heiligen  Offiziums,  die  römische  Inqui- 
sition, hat  in  den  drei  Jahrhunderten  1600 — 1900  nicht  ganz  900  Bücher- 
verbote erlassen.  Dieselben  sind  in  der  Editio  Leoniana  samt  und  sonders 
durch  den  Zusatz  Decr.  S.  Off.  als  Entscheidungen  der  Inquisition  gekenn- 
zeichnet. Früher  fehlte  diese  Angabe  bei  manchen  Büchern  und  Dekreten. 
Da  es  oft  nicht  ohne  Bedeutung  und  zuweilen  sogar  von  Wichtigkeit  ist,  zu 
wissen,  ob  eine  derartige  Entscheidung  vom  heiligen  Offizium  ausging,  so 
wird  auch  diese  Ergänzung  als  eine  wertvolle  Verbesserung  des  Index  an 
erster  Stelle  den  Kirchenhistorikern  willkommen  sein.  Von  jeher  hat  man 
bei  der  römischen  Inquisition  unterschieden,  ob  einer  ihrer  Beschlüsse  in  einer 
Mittwochs-  oder  Donnerstagssitzung  gefaßt  wurde.  Da  nämlich  der 
Papst  in  den  Sitzungen  der  fer.  V  selbst  den  Vorsitz  führt  und  dabei  die 
wichtigeren  Sachen  entschieden  werden,  wurde  auch  das  Donnerstagsdekret, 
Decretum  fer.  V,  immer  höher  gewertet  als  etwa  das  Mittwochsdekret,  Decr. 
fer.  IV.  Der  neue  Index  bringt  daher  auch  diesen  unterschied  zum  Ausdruck, 
indem  er  überall  an  der  richtigen  Stelle  das  „fer.  V  einsetzt.  So  steht  ab 
erstes  Donnerstagsdekret  des  17.  Jahrhunderts  nunmehr  im  Index: 

Petra,  Petrus  Antonius  de,  Tractatus  de  iure  quaesito  per  principem 
non  tollende.     Decr.  18  maii  1601;  S.  Off.  fer.  V.  5  iul.  1601. 

Der  Fall  ist  durchaus  nicht  ausgeschlossen,  daß  ein  Dekret  des  heiligen 
Offiziums  an  einem  Donnerstag  in  der  minder  feierlichen  Weise  der  fer.  IV 
erlassen  wird.  Man  darf  also  auch  im  Index  aus  dem  bloßen  Datum  einer 
Entscheidung,  die  auf  einen  Donnerstag  fiel,  noch  nicht  schließen,  daß  die- 
selbe ein  Decretum  feriae  V^  sei.  Auch  umgekehrt  kommt  es  wohl  vor, 
daß  eine  förmliche  Donnerstagssitzung  auf  einen  andern  Wochentag  ver- 
legt wird. 

Als  verboten  durch  Dekret  der  Kongregation  der  Riten  werden 
überhaupt  nur  drei  Bücher  angegeben;   der  neue  Index   verzeichnet  sie   auf 


^  Das  Aktenstück  ist  ein  Breve,  nicht  eine  Bulle. 

*  Anderseits  war  der  28.  August  1687  nicht  nur  in  Wirklichkeit  ein  Donnerstag, 
sondern  auch  der  Beschluß  dieses  Tages  in  Sachen  des  M  o  1  i  n  o  s  ein  Decr.  fer.  V  im 
kAnonistischen  Sinne.  Es  ist  daher  auf  S.  216  (1.  Aufl.)  unter  Molinos  nur  durch  Versehen 
das  ,fer.  V*  ausgefallen,  die  zweite  Auflage  hat  es  richtig  eingesetzt;  es  fehlt  aher  noch  an 
andern  Stellen,  z.  B.  bei  Brontius,  Respuesta  ä  unos  errores,  Alfabeto,  Bourignon, 
Rocchi,  Giannone  und  wohl  auch  bei  Petrucci.  Umgekehrt  scheint  die  Fer.  V  nicht 
zum  5.  Februar  1674  zu  passen  unter  loan.  B.  Pasquali. 


Verscbiedene  Arten  der  Böcherverbote.  89 

S.  140  152  275.  Genau  ein  einziges  steht  da  (S.  227)  mit  zwei  Dekreten 
der  Kongregation  der  Ablässe. 

Wohl  hat  letztere  Kongregation  im  Laufe  der  drei  Jahrhunderte  manche 
solcher  Dekrete  erlassen,  dieselben  wurden  jedoch,  wie  im  Vorwort  gesagt 
ist  und  weiter  unten  ausgeführt  wird,  nicht  in  den  Index  Leos  XIII.  auf- 
genommen. 

Es  braucht  kaum  bemerkt  zu  werden,  da£,  da  jede  Kongregation  ein 
eigenes  Gebiet  ihrer  Thätigkeit  hat,  derselben  auch  die  dieses  Gebiet  be- 
rührenden Bücher  und  Schriften  zur  Prüfung  bzw.  Verurteilung  zufallen. 
Die  Indexkongregation  aber  beschäftigt  sich  mit  Büchern  jeder  Art,  weil  es 
ihre  eigentliche  Aufgabe  ist,  zur  Anzeige  gebrachte  verdächtige  Werke  zu 
untersuchen.  Bei  weitem  die  Mehrzahl  aller  Dekrete  im  Index  stammt  daher 
von  der  Kongregation  des  Index.  Man  zählt  deren  in  der  Neuausgabe  mehr 
als  3000.  Die  Um-  und  Neugestaltung  des  Kataloges  der  verbotenen  Schriften 
geht  darum  von  dieser  päpstlichen  Behörde  aus. 

DerPapst  kann  natürlich  ein  Buch  prüfen  und  verwerfen,  ohne  das 
Mittel  irgend  einer  Kongregation.  Dabei  ist  es  gar  nicht  nötig,  daß 
er  dies  immer  durch  ein  eigenes  päpstliches  Schreiben  tue.  Und  so  finden 
sich  in  der  Tat  im  Index  Leos  XIII.  vier  vereinzelte  Beispiele  eines  päpst- 
lichen Bücherverbotes,  welches  nicht  in  einem  apostolischen  Schreiben  vorliegt 
und  nicht  seinen  Weg  durch  eine  Kongregation  genommen  hat.  Auf  diese 
Weise  verurteilte  Benedikt  XIV.  1742  ein  Andachtsbuch  von  Giovanni  An- 
tonio Genovesi  (S.  114),  Clemens  XIV.  1773  die  Übersetzung  der  Briefe 
des  hl.  Paulus  von  Laugeois  des  Chatelliers  (S.  180),  Leo  XII.  1825 
Vie  de  Scipion  de  Ricci  von  L.  L  A.  de  Pott  er  (S.  243)  und  im  Jahre  1835 
setzte  Gregor  XVI.  durch  ein  gleiches  Dekret  die  oben  erwähnte  Schrift  von 
Siegwart  Müller  (S.  86)  auf  den  Index. 

Nicht  selten  kommt  es  vor,  daß  ein  und  dasselbe  Buch  durch  verschie- 
dene Entscheidungen  derselben  Instanz  oder  auch  von  verschiedenen  Kon- 
gregationen oder  Instanzen  verboten  wird.  Daher  ist  z.  B.  der  „Augustinus" 
des  Cornelius  Jansenius  auf  S.  163  als  durch  drei  Urteilssprüche  untersagt 
angegeben.  Bei  den  Schriftstellern,  deren  sämtliche  Werke  durch  ein  eigenes 
Dekret  verboten  wurden,  sind  außer  diesen  „Opera  omnia* -Dekreten  auch  noch 
alle  jene  Sonderdekrete  verzeichnet,  wodurch  irgend  ein  einzelnes  Buch  der- 
selben Autoren  untersagt  ward,  obgleich  man  die  Titel  dieser  Bücher  nicht 
mehr  beigefügt  hat  ^.  Die  verbotenen  Schriften  jedoch  eben  dieser  Verfasser, 
welche  anonym  oder  unter  einem  Pseudonym  herauskamen,  mußten  eigens 
mit  Titel  und  Dekret  angemerkt  werden  2.  Aus  gleichem  Grunde  werden 
die  nicht  theologischen  verbotenen  Bücher  jener  Schriftsteller,  deren 
, Opera  omnia"  wegen  religiöser  Irrtümer  verurteilt  wurden,  mit  Titel  und 
Dekret  neben  dem  Verbote  sämtlicher  Schriften  aufgeführt  3.  Früher  hieß 
es   bei  diesen  letzteren  Verboten   nicht  einfachhin  „Opera   omnia**,  sondern 


>  Vgl.  Joannes  Clericus  89.    Emile  Zola  316. 

»  Vgl.  Qregorio  Leti  185. 

'  Vgl.  Hermannas  Conringius  94. 


90  Zusätze  in  den  Dekreten. 

»alle  Werke,  welche  über  Religion  handeln**.  Nunmehr  ist  diese  nähere  Be- 
stinnnung  überall  weggelassen,  weil  sie  nach  der  Erklärung  der  Konstitution 
„Officiorum  ac  munerum"  ^  sowie  der  Vorrede  ^  selbstverständlich  ist  und 
daher  überflüssig  wäre.  Wie  jeder  alsbald  sieht,  sind  auch  diese  Anord- 
nungen durch  den  praktischen  Zweck  des  Index  eingegeben. 

Hiermit  sind  die  verschiedenen  Arten  von  Bücherverboten,  welche  sich 
in  der  Editio  Leoniana  vorfinden,  erschöpft.  Der  Vollständigkeit  wegen  mufi 
nur  noch  einer  Unterart  der  verschiedenen  Bücherdekrete  Erwähnung  ge- 
schehen. Bei  allen  Büchern  nämlich,  die  als  äußeres  Erkennungszeichen  ein 
Sternchen  haben,  steht  im  Dekrete  der  Zusatz:  donec  corrig.  =  donec 
corrigatur.  Der  Sinn  dieses  Zusatzes  ist:  Die  betreffende  Kongregation  hält 
das  Werk  für  verbesserungsfahig ,  so  daß  sie,  nachdem  die  nötigen  Än- 
derungen vorgenommen  sind,  wohl  ihre  Erlaubnis  zu  einem  Neudruck  geben 
würde.  Bis  dahin  aber  ist  es  verboten  wie  die  übrigen.  Hat  eine  Kongre- 
gation von  vornherein  eine  bestimmte  Ausgabe  oder  Auflage  eines  Buches 
entweder  von  dem  Verbote  ausgenommen  oder  nachträglich  ausdrücklich 
erlaubt,  so  ist  dies  klar  bei  dem  Dekrete  im  neuen  Index  angegeben.  S.  275 
wird  auf  diese  Weise  beim  Buche  Scaramelli's  die  römische  Ausgabe  desselben 
vom  Jahre  1819  durch  Dekret  der  Ritenkongregation  vom  13.  April  1820 
erlaubt.  Ähnliche  Fälle  gehören  gerade  nicht  zu  den  Seltenheiten  des  Index. 
Beinahe  ebenso  oft  wird  im  Dekrete  ganz  kurz  der  Grund  des  Verbotes  be- 
zeichnet. Dies  geschieht  besonders  dann,  wenn  die  Schrift  gut  und  nützlich 
erscheint,  das  Böse  oder  Gefahrliche  aber  durch  Anmerkungen  oder  einen 
Anhang  oder  durch  ähnliche  Zutaten  in  das  Buch  hineingetragen  wurde.  Beim 
Werke  des  Gennadius  Massiliensis,  welch,es  Geverhart  Elmenhorst  1614  zu 
Hamburg  mit  Noten  versehen  herausgab,  heißt  es  daher  im  Verbote  ebenso 
kurz  wie  deutlich:  „Propter  notas".  Unter  Guido  Panciroli  hat  das 
Dekret  dieselbe  Erklärung  beigefügt. 

Andere  Zusätze,  sei  es  im  Titel  des  verbotenen  Buches  oder  beim  De- 
krete der  Verurteilung,  erklären  sich  durch  ihren  Wortlaut.  Es  will  scheinen, 
daß  die  Neuausgabe  auch  hierin  im  Vergleich  zu  ihren  Vorgängerinnen  das 
Richtige  getroffen  hat.  Nur  dort,  wo  eine  solche  Zutat  zum  Verständnis  des 
Titels  oder  des  Dekretes  notwendig  ist,  erscheint  dieselbe  und  begnügt  sich 
mit  der  kürzesten  Fassung,  die  bibliographisch  korrekt  überall  durch  den 
Druck  als  Zusatz  gekennzeichnet  wird.  Alles  in  allem  ist  die  Editio  Leo- 
niana auch  nach  dieser  Seite  in  der  Tat  eine  Neugestaltung  und  bietet  den 
Forschem  Mehrung  und  Bereicherung  bibliographischer  wie  geschichtlicher 
Kenntnisse. 

Die  neugestaltete  Bibliographie,  in  mancher  Beziehung  ein  QuoUenwerk 
mit  zahlreichen,  vielfach  neuen,  nicht  unwichtigen  historischen  Angaben  und 
Aufschlüssen,  ist  an  erster  Stelle,  was  ihr  Name  besagt  und  ihr  Zweck  ver- 

■ 

langt :  der  einheitliche,  vollständige  Codex  der  kirchlichen  Büchergesetzgebung. 
Leo  XIII.,  der  oberste  Gesetzgeber,  Lehrer  und  Hirte  der  Kirche,  hält  dieses 
Gesetzbuch  weder  für  unnütz  noch  für  überflüssig.   Nur  so  begreift  sich  das 


*  Ebd.  p.  7,  c.  1,  n.  4.  *  p.  xiv. 


j 


Fehler  und  Mängel  früherer  Indexausgaben.  91 

Breve   der  Einleitung  mit  der  päpstlichen  Empfehlung  im  Schlußwort,   das 
oben  schon  wiedergegeben  ist. 

Das  wäre  die  Neugestaltung  des  Index.  Sie  mußte  hier  ausführlicher 
besprochen  werden,  einmal  weil  sie  absolut  ein  Vorzug  der  Editio  Leoniana 
ist,  dann  aber  auch,  weil  dadurch  Fehler  und  Mängel  früherer  Indexausgaben  ^ 


>  Freund  und  Feind  diesseits  der  Alpen  haben  die  Schuld  an  den  gerügten  Fehlern 
italienischer  Nachlässigkeit  und  Sorglosigkeit  in  die  Schuhe  geschoben.  Wahr  ist  auch,  daß 
es  wohl  Italiener  gewesen  sein  werden,  welche  den  Anlaß  zu  den  Erlagen  gegeben  haben. 
Man  darf  aber  dennoch  nicht  zu  einseitig  hier  vorangehen,  gleich  als  ob  es  ein  Ding  der 
Unmöglichkeit  sei,  daß  so  etwas  bei  uns  Germanen  oder  den  Angelsachsen  vorkomme.  Ging 
doch,  um  ein  Beispiel  zu  bringen,  vor  einiger  Zeit  aus  und  über  London  folgende  heitere 
Nachricht  durch  die  Tageshiätter:  „Eines  der  nationalen  Institute,  auf  das  der  Brite  ungeheuer 
stolz  ist,  und  das  er  als  eine  Besonderheit  seines  Vaterlandes  betrachtet,  ist  die  große  kunst- 
gewerbliche Sammlung  des  Kensington  Museum.  Vor  längerer  Zeit  sah  man  sich  veranlaßt, 
eine  besondere  Kommission  zu  ernennen,  die  eine  genaue  Untersuchung  der  Verhältnisse  dieses 
Instituts  vornehmen  sollte.  In  der  Sammlung  von  echten  Schilda-Stücklein ,  welche  diese 
Kommission  zusammengebracht  hat,  wird  zunächst  verzeichnet,  daß  der  Katalog  fUr  eine 
historische  SonderaussteUung  von  Möbeln  zwei  Monate  nach  Schluß  dieser  Ausstellung  fertig- 
gestellt wurde.  Geradezu  unglaublich  ist  die  Unwissenheit,  die  sich  in  den  Arbeiten  des 
Bureaus  offenbart.  Das  South  Kensington  Museum  hat  eine  stattliche  Bibliothek;  die  Be- 
amten aber,  die  mit  dem  Katalogisieren  und  mit  der  Verwaltung  dieser  Bücherei  betraut 
sind,  scheinen  von  ihrem  Berufe  so  gut  wie  nichts  zu  verstehen.  Das  holländische  Wort 
Deel  (Teil),  das  auf  den  einzelnen  Bänden  von  Werken  verzeichnet  war,  ist  in  dem  Kataloge 
als  Automame  verwendet  worden.  Ein  schlechthin  regelmäßiger  Fehler  ist  die  Verwechs- 
lung zwischen  den  Namen  der  Autoren  und  ihres  Geburtsortes.  Bekanntlich  tragen  die  Bücher 
des  15.  und  16.  Jahrhunderts  gewöhnlich  den  Namen  des  Verfassers  in  Verbindung  mit  dem 
Orte  seines  derzeitigen  Aufenthaltes  oder  seiner  Geburt.  Die  Bibliothekare  des  South  Ken- 
sington  Museum  haben  in  solchen  Fällen  den  Namen  als  den  Vornamen  eingezeichnet  und 
den  Ort  als  den  Automamen.  Natürlich  ist  es  bei  solcher  Art  der  Kontrolle  nicht  zu  ver- 
wundern, daß  die  Bibliothek  von  Duplikaten  strotzt.  Eine  andere  Entdeckung  machte  man 
in  der  Abteilung  Zeitungen  und  Zeitschriften.  In  dieser  Sammlung  wird  die  Übung  be- 
obachtet, die  manchmal  sehr  umfangreichen  Inseratenteile  abzutrennen,  da  man  Anzeigen 
nicht  in  die  wissenschaftliche  Bibliothek  aufzunehmen  geneigt  ist.  Bei  der  Untersuchung 
ergab  sich  nun,  daß  diese  abgetrennten  Inseratenteile  in  Maroquin  mit  Goldschnitt  einge- 
bunden waren,  während  ein  großer  Teil  des  wissenschaftlichen  Inhaltes  der  Zeitschrift  ver- 
mutlich weggeworfen  worden  war.  Man  fand  zwei  und  drei  solcher  Prachtbände,  die  nichts 
enthielten  als  Inserate.  Eine  Monstreleistung  von  Unwissenheit  und  Ungeschick  bietet  der 
Katalog  der  Porträts  in  Stahlstichen,  der  von  einem  Vetter  des  Bibliothekars  angefertigt  ist. 
Die  historischen  Noten  wirken  einfach  humoristisch,  und  das  Verständnis,  das  der  Verfasser 
von  seiner  Aufgabe  hatte,  kann  daraus  bemessen  werden,  daß  er  einem  Ringkämpfer,  der 
öffentlich  auftrat,  eine  ganze  Biographie  widmete,  während  Lord  Beaconfield  sich  mit  der 
erschöpfenden  Charakteristik  »konservativer  Politiker'  zu  begnügen  hatte.  Das  Honorar, 
das  dieser  tüchtige  Kustos  erhielt,  wird  nicht  genannt;  wohl  aber  hat  die  Kommission  heraus- 
gebracht, daß  er  für  die  Korrektur  seiner  Abzüge  zwei  Guineen  pro  Tag  beanspruchte*^ 
(Köln.  Volkszeitung  Nr  708  vom  17.  August  1898).  Wir  möchten  es  den  italienischen  Index- 
redakteuren aus  frtlheren  Zeiten  nicht  raten,  nunmehr  Steine  auf  die  angelsächsische  Rasse 
zu  werfen.  Wenn  man  aber  immer  von  neuem  ihnen  ihre  ,  romanische  Minderwertigkeit' 
wegen  der  Fehler  im  Index  unter  die  Augen  rücken  sollte,  dürften  sie  dennoch  berechtigt 
sein,  durch  den  Humor  Über  die  oben  geschilderte  angelsächsische  Musterleistung  sich  einiger- 
maßen schadlos  zu  halten.  Jedenfalls  läßt  der  Londoner  Index  mit  seinen  Ungeheuerlich- 
keiten die  früheren  römischen  noch  immer  weit,  weit  hinter  sich  zurück.  Überhaupt  ha 
romanische  wie  angelsächsische  Indexrezensenten  gerade  bei  der  Kritik  der  Bücherge 


lab«!^^ 


92  Zahl  der  verbotenen  Bücher. 

wieder  gut  gemacht  worden  sind.  Die  Hauptaasstellungen  nämlich,  welche 
man  berechtigterweise  diesen  älteren  Ausgaben  machen  konnte,  betrafen  und 
trafen  eben  die  Redaktion  derselben.  Gereichten  diese  Fehler  den  Index- 
redakteuren nicht  zur  Ehre,  so  gereicht  es  jetzt  zur  Freude,  dafi  Leo  XUI. 
gerade  hier  Wandel  geschaffen  hat. 

Zahl  und  Art  der  Bücherverbote  im  Index  Leos  XIIL 

Das  vorige  Kapitel  behandelte  die  Neuausgabe  des  Index  von  ihrer 
bibliographischen  Seite.  Hier  beschäftigt  uns  einzig  der  Inhalt  des  zweiten 
Teiles  der  Editio  Leoniana  nach  ihrer  Umgestaltung.  Es  unterscheidet  sich 
die  neue  Liste  der  verbotenen  Bücher  nicht  bloß  bibliographisch,  sondern 
auch  inhaltlich  gar  sehr  von  ihren  Vorgängerinnen.  Ein  wesentlicher  unter- 
schied, der  alsbald  ins  Auge  springt,  auch  wenn  man  die  Vorrede  nicht  ge- 
lesen, besteht  in  den  zahlreichen  Weglassungen  und  Streichungen.  Da  aber 
diese  Milderung  des  Index,  „mitigatio",  wie  das  Vorwort  die  Änderung  nennt, 
im  nächstfolgenden  Kapitel  gesondert  zur  Darstellung  kommt,  wird  hier  nur 
die  Rede  sein  von  dem  wirklichen  nunmehrigen  Bestände  an  Büchern  und 
Verboten,  welche  der  neue  Codex  Leos  XIIL  in  dem  eigentlichen  Kataloge 
der  verbotenen  Schriften  aufweist. 

Hört  oder  liest  man  die  argen  Irrtümer  über  all  das,  was  der  Index 
in  sich  bergen  soll,  so  erscheint  eine  derartige  Zusammenstellung,  die  man 
eine  statistische  Zerlegung  des  Index  nennen  könnte,  beinahe  geboten.  Über- 
haupt werden  die  meisten  wißbegierig  genug  sein,  zu  erfahren,  wie  viele  und 
was  für  Bücher  auf  dem  Index  stehen.  Jedenfalls  gewinnt  man  nur  so  einen 
Einblick  in  den  Index  und  einen  Überblick  über  dessen  wahren  Inhalt.  Es 
werden  sich  ja  nur  wenige  die  Muße  gönnen,  das  neue  Buch  Leos  XUI.  auf- 
merksam durchzulesen.  Aber  es  mxx&  bemerkt  werden,  .daß  diese  Inhalts- 
angabe den  ganzen  Index  mehr  vom  kanonistischen  als  vom  historischen 
Standpunkte  auffaßt.  Hier  kann  es  nicht  unsere  Absicht  sein,  eine  volle 
Geschichte  des  Index  -zu  schreiben. 

Zahl  der  verbotenen  Bficher. 

Die  Bücherverbote  der  Indexausgabe  vom  Jahre  1900  erstrecken  sich 
über  die  Zeit  von  1600  bis  auf  den  heutigen  Tag.  Sie  umfassen 
genau  drei  Jahrhunderte.  Es  finden  sich  im  neuen  Index  nur  zwei  Verbote 
aus  früherer  Zeit,  aus  den  Jahren  1575  und  1580,  weil  „Conradus  a  Lich- 
tenaw.  Chronicon*  und  „II  salmista  secondo  la  bibbia*  ^  noch  durch  spätere 


und  des  Index  sich  solche  Blößen  gegeben,   daß  sie  schon  deshalb  kein  Recht  mehr   haben, 
dem  Index  in  dieser  Beziehung  etwas  vorzuwerfen. 

^  S.  94  und  272.  In  derselben  Weise  war  aber  auch  schon  z.  B.  das  Buch  (S.  58) 
unter  Bartolomeo  da  Castello.  Dialogo  dell'  unione  dell'  anima  con  Dio  (Decr.  29  lan.  1600) 
durch  ein  feierliches  Dekret  der  Inquisition  vom  8.  März  1584  coram  Gregorio  XIII  verboten 
worden  und  müßte  dieses  Decr.  S.  Oflf.  eingefügt  werden.  —  Das  Dekret  findet  sich  als  Ein- 
blattdruck  in  der  Vatikanischen  Bibliothek  unter  «Bandi  ed  Editti'  des  Jahres  1584;  em 
Abdruck  in  Analecta  iuris  pontificii,  2.  s^r.,  Rome  1857,  ^632  s. 


Zahl  der  verbotenen  Bücher.  93 

Dekrete  untersagt  wurden  und  somit  auch  zum  17.  Jahrhundert  gehören. 
Im  übrigen  stammt  das  erste  Verbot  der  Editio  Leoniana  vom  15.  Januar 
1600,  ihr  letztes  vom  15.  Dezember  1898,  woraus  erhellt,  daß  in  den  beiden 
letzten  Jahren  1899/1900  kein  einziges  Buch  auf  den  Index  kam.  Solche 
Jahre  gibt  es  überhaupt  nur  wenige,  im  ganzen  achtzehn,  von  denen  aber 
zwölf  in  die  aufgeregte,  wirre  Zeit  von  1798 — 1814  fallen,  während  vor  dem 
Jahre  1798  nur  die  beiden  Jahre  1637/1638  und  nach  dem  Jahre  1814,  im 
Laufe  des  19.  Jahrhunderts,  nur  die  Jahre  1831/1832  mit  Indexverboten 
nicht  vertreten  sind.  Durch  Dekret  der  Indexkongregation  vom  7.  Juni  1901 
wurden  sieben  verschiedene  Werke  verboten:  3  französische,  2  spanische 
oder  besser  mexikanische,  1  deutsches  und  1  arabisches  \  welche  alle  bereits 
in  die  zweite  Auflage  des  Index  vom  Jahre  1901  aufgenommen  sind.  Sie 
werden  daselbst  verzeichnet  unter  Combe,  Dompierre,  Quiövreux,  Planchet, 
Müller  und  S.  299  nach  Turretinus,  loannes  Alphonsus. 

Ein  weiteres  Dekret  erließ  dieselbe  Kongregation  am  19.  August  1902 
und  verbot  darin  zwei  Schriften,  nämlich: 

Presbyter  Lucensis.   L'antichitä  intorno  all'  elezione  dei  sacri  pastori. 

Zino,  Zini.    II  pentimento  e  la  morale  ascetica. 

Im  folgenden  werden  wir  diese  neun  Werke  unberücksichtigt  lassen, 
um  nur  genau  die  300  Jahre  der  ersten  Auflage  ins  Auge  zu  fassen. 

Aus  dem  genannten  Zeiträume  von  300  Jahren  finden  sich  insgesamt 
ziemlich  genau  4000  Bücher  auf  der  neuen  Liste  der  verbotenen.  Bei  dieser 
Zählung  sind  jedoch  die  108  Schriftsteller,  deren  sämtliche  Werke  verurteilt 
wurden,  als  einzelne  Nummern  gerechnet  worden.  Wollte  man  die  verbotenen 
Schriften  eben  dieser  Autoren  einzeln  verrechnen,  so  würde  die  Gesamtzahl 
gewiß  von  4000  auf  5000  steigen. 

Von  jenen  4000  aber  entfallen  rund  1500  auf  die  Zeit  von  1600—1699, 
etwa  1200  auf  das  18.,  1300  auf  das  19.  Jahrhundert  und  auf  das  letzte 
Jahrzehnt  132  verbotene  Bücher,  worunter  Emile  Zola  mit  seinen  sämtlichen 
Werken.  Dieser  Unterschied  der  Zahlen  für  die  einzelnen  Jahrhunderte  ist 
für  den  Index  von  keiner  wesentlichen  Bedeutung.  Will  man  hier  einen 
Unterschied  ausfindig  machen,  so  liegt  er  nicht  in  der  Zahl,  sondern  in  der 
Art  der  verbotenen  Bücher  und  in  der  Art  und  Weise  der  Verbote.  Jedoch 
widerlegt  die  Gesamtzahl  von  nur  4000  Nummern  aus  dem  Bücherbestande 
dreier  Jahrhunderte  aller  Völker  allein  klar  und  deutlich  die  immer  wieder- 
kehrende Anklage  von  der  Proskription  der  gesamten  Weltliteratur  durch 
die  katholische  Kirche. 

„Opera  omnia"-Dekrete. 

Wie  oben  bemerkt  wurde,  sind  die  „Opera  omni a",  die  sämtlichen  Werke 
von  108  Verfassern  in  den  drei  Jahrhunderten  untersagt  worden.  Davon 
kommen  33  auf  das  17.,   55   auf  das  18.  und  20  auf  das  eben   verflossene 


'  Es  ist  ein  Schriftchen ,  das  man  seinem  Inhalte  nach  zur  Moraltheologie  rechnen 
mfißte,  mit  dem  Titel  ohne  Angahe  des  Verfassers,  ohne  Jahr  und  Ort  des  Druckes:  „Der 
Schild  des  Schwachen  in  der  Unterdrückung  und  die  Strafgerechtigkeit  Gottes  gegen  den 
üoterdrflcker.' 


94  Verbot  aller  oder  mehrerer  Werke  eines  Verfassers. 

Jahrhundert.  Unter  jenen  108  befinden  sich  einige,  deren  Werke  in  bestimmten 
Oesamtausgaben  verboten  wurden.  Doch  scheint  diese  Verurteilung  mit  einem 
»Opera  omnia'^ -Dekret  gleichbedeutend  zu  sein  bei  Oeorgius  Cassander,  An- 
toinette  Bourignon,  Johannes  Crellius,  Jacobus  Alting,  Georgius  Bullus, 
Gerardus  Noodt,  dem  jansenistischen  Bischof  von  Montpellier,  Charles  Joachim* 
Colbert  de  Croissy,  dessen  Werke  auf  den  Index  kamen,  nachdem  schon  sieben 
bischöfliche  Aktenstücke  von  ihm  untersagt  waren,  sowie  bei  des  letzteren 
Gesinnungsgenossen,  dem  Bischof  von  Auxerre,  Caylus,  von  dem  auch  erst 
fünf  kleinere  Schriften  oder  Aktenstücke  und  darauf  1753  „Les  oeuvres*  ver* 
urteilt  wurden.  Die  genannten  acht  sind  daher  oben  mitgerechnet.  Zu  jenen  33 
des  17.  Jahrhunderts  gehören  zwei,  deren  Werke  eigens  durch  apostolische 
Schreiben  verurteilt  worden  sind,  nämlich:  Der  französische  Jurist,  Charles 
du  Moulin  (Molinaeus),  durch  Breve  Clemens'  VIU. 

Es  ist  dies  überhaupt  das  erste  derartige  Verbot  des  Index.  Durch 
Bulle  Innozenz'  XI.  wurden  alsdann  am  20.  November  1687  in  derselben 
Weise  alle  Schriften  des  Molinos  untersagt. 

Dieselben  waren  bereits  einige  Monate  vorher  durch  Entscheidung  der 
Inquisition  als  verboten  bezeichnet,  deshalb  heiM  es  auf  S.  216: 

t  Molinos,  Miguel  de.  Opera  omnia.  Decr.  S.  Off.  fer.  V.  28  aug. 
1687;  Bulla  Innoc.  XI  20  nov.  1687. 

In  demselben  Jahrhundert  erließ  das  Heilige  Offizium  noch  fünf  andere 
solcher  Dekrete  gegen  Giordano  Bruno  (1600^),  Nicodemus  Frischlin 
(1601),  Thomas  White  (1661),  Giacomo  Lambardi  (1675),  William 
Cave  (1699).  Jene  sieben  bzw.  acht  Verbote  trafen  also  2  Italiener,  2  Eng- 
länder, 1  Spanier,  1  Deutschen  und  den  Franzosen  Charles  du  Moulin  (Mo- 
linaeus). Die  übrigen  25  Verbote  sämtlicher  Werke  eines  Schriftstellers  gingen 
von  der  Indexkongregation  aus,  welche  auch  alle  55  gleichartigen  Dekrete 
des  18.  Jahrhunderts  erließ  mit  zwei  Ausnahmen:  Colbert  de  Croissy, 
Charles  Joachim  „Les  oeuvres*  Decr.  S.  Off.  15  maii  1743  und  Caylus, 
Charles  Gabriel  de  Thubiäres  de,  „Les  oeuvi'es**,  Cologne  1751.  Decr.  S.  Off. 
29  aug.  1753.  Es  kommen  jedoch  von  den  55  allein  auf  das  Jahr  1757 
deren  44.  Bei  der  Neugestaltung  des  Index  unter  Benedikt  XIV.  wurden 
nämlich  alle  Schriften  dieser  Vierundvierzig,  von  denen  schon  einzelne  Werke 
auf  der  Liste  der  verbotenen  standen,  am  10.  Mai  1757  durch  „Opera  omnia*- 
Dekret  untersagt.  Sowohl  die  Werke  der  obigen  25  als  dieser  55  Verfasser 
gehören  zum  größeren  Teile  der  protestantischen  Theologie  an. 

Hier  mag  auch  gleich  bemerkt  werden,  daß  außerdem  in  jenen  Zeiten 
verboten  wurden  die  „Opera  philosophica""  von  Renatus  Descartes  mit  «donec 
corrigantur"  (1663),  1676  „Les  oeuvres**  de  Jean  D'Espagne  (in  zwei  kleinen 
Bänden);  eine  Gesamtausgabe  der  Werke  von  Simon  Vigorius  (1683);  von 
Lambertus  Velthuysius  (1684)  und  von  Joannes  Lightfoot  (1690),  sowie  in 
demselben  Jahre  1690  die  „Opera  posthuma"  des  Spinoza.  Mit  ihren  , Opera 
theologica"  sind  im  neuen  Index  verzeichnet  Joannes  Prideaux  (1678),  Simon 
Episcopius  (1684)   und  Hugo  Grotius  (1757).     Der  jansenistische  Erzbischof 


*  Die  Zahlen  in  Klammer  bedeuten  hier  and  in  der  Folge  das  Jahr  des  Verbotes. 


Verbote  aller  oder  mehrerer  Werke  eines  Verfassers.  95 

von  Babylon  i.  p.  Dominique,  Marie  Varlet,  steht  dort  mit  seinen  „Ouvrages 
posthumes*  (1751)  und  unter  La  Mettrie  werden  dessen  „Oeuvres  philosophiques" 
als  verboten  bezeichnet  mit  dem  Zusätze:  „Sive  in  unum  colleeta,  sive  separata/ 

Ein  enfant  terrible  für  den  Index  war  seiner  Zeit  Jean  Launoy ;  in  den 
Jahren  1662 — 1704  sind  von  ihm  26  verschiedene  Werke,  darunter  seine 
mehrbändige  Briefsammlung  untersagt  worden.  Die  Häupter  der  Jansenisten, 
Antoine  Amauld  und  Pasquier  Quesnel,  erscheinen  natürlich  auch  mit  einer 
guten  Anzahl  verbotener  Schriften  im  Index,  Amauld  (1656 — 1703)  mit  17, 
Quesnel  (1676—1750)  mit  16  solcher  Bücher. 

Aus  Italien  werden  zwei  unsaubere  Literaten  aufgeführt,  der  vielgerühmte 
und  in  dejr  jüngsten  Zeit  in  Italien  vielbesprochene  Dichter  Giovanni  Battista 
Marini,  von  dem  1624—1678  elf  poetische  Erzeugnisse,  und  der  übel  beleu- 
mundete Ferrante  Pallavicino,  von  dem  1639 — 1660  13  Machwerke  verurteilt 
wurden.  Wahrscheinlich  wegen  quietistischer  Irrtümer  kamen  1683 — 1711 
elf  aszetische  Schriftchen  des  venetianischen  Priesters  Michaele  Cicogna  auf 
den  Index. 

Alle  die  genannten  Verbote  sind  gerade  hier  im  einzelnen  aufgezählt 
worden,  weil  sie  als  mit  den  „Opera  omnia* -Dekreten  verwandt  betrachtet 
werden  können. 

Aus  den  Jahren  1757 — 1821  kennt  der  Index  kein  Verbot  sämtlicher 
Werke  eines  Verfassers.  Voltaire  steht  nicht  mit  einem  solchen  Dekrete  in 
dem  Katalog  der  verbotenen  Bücher.  Es  wurde  aber  schon  im  Jahre  1752 
die  Dresdener  Ausgabe  der  Werke  Voltaires  vom  Jahre  1748  untersagt,  1804 
folgte  das  Verbot  seiner  „Romans  et  Contes'  und  außerdem  kamen  von  1752 
an  36  andere  kleinere  oder  größere  Einzelschriften  des  Philosophen  v.  Ferney 
auf  den  Index. 

Die  20  .Opera  omnia'^ -Dekrete  des  19.  Jahrhunderts  fallen  in  die  Zeit 
von  1821 — 1895,  18  ergingen  von  der  Indexkongregation,  die  beiden  übrigen 
vom  Heiligen  Offizium.  Diese  letzteren  trafen  den  Philosophen  Vincenzo  Gio- 
berti  (1852)  und  den  religiösen  Schwärmer  David  Lazzaretti  (1878). 

Zehn  von  jenen  18  verbieten  sämtliche  Romane  (»omnes  fabulae  ama- 
toriae*")  von  ebenso  vielen  französischen  Romanschriftstellern,  so  daß  etwaige 
andere  Werke  ebenderselben  Verfasser  wenigstens  nicht  als  durch  dieses 
,  Opera  omnia'' -Dekret  untersagt  zu  betrachten  sind.  Auch  heute  noch  kann 
68  von  praktischem  Werte  sein,  alle  zehn  namentlich  aufzuzählen.  Es  sind 
folgende:  Eugfene  Sue  (1852),  Alexandre  Dumas,  Vater  und  Sohn  (1863), 
Georges  Sand,  M"*  Dudevant  (1863),  Honore  de  Balzac  (1864),  M.  Champ- 
fleury,  Jules  Fleury  (1864),  Ernest  Feydeau  (1864),  Henry  Murger  (1864), 
Frödäric  Souliö  (1864),  Henry  Beyle  de  Stendhal  (1864).  An  diese  zehn  reihen 
sich  noch  an  1  Engländer,  3  Franzosen  und  4  Italiener;  es  sind  die  übrigen 
acht:  Gaspare  Morardo  (1821),  Jacques  Albin  Simon  Collin  de  Plancy  (1827), 
David  Hume  (1827),  Pierre  Joseph  Proudhon  (1852),  Bertrando  Spaventa 
(1876),  Auguste  Vera  (1876),  Giuseppe  Ferrari  (1877)  und  der  auch  in  Deutsch- 
land nur  zu  bekannte  Emile  Zola  (1895). 

Ergänzend  sei  auch  hier  beigefügt,  daß  1825  verboten  wurden:  Pietro 
Giordani,   Opere.   donec   corrig.    Von   Francesco   Guicciardini ,   der   1540 


96  Bücherverbote  in  Papstbriefen. 

gestorben,  kamen,  von  1857  angefangen,  „Opera  inedite'  heraas  und  wurden 
1859  auf  den  Index  gesetzt.  Die  „Oeuvres  posthumes^  des  Bordas-Demoulin, 
welche  Huet  herausgab,  sind  1866  untersagt  worden.  In  Wirklichkeit  sind 
auch  alle  Werke  Anton  Günthers  verboten,  da  im  Jahre  1857  alle  ein- 
zelnen Schriften,  die  er  allein  oder  mit  andern  (Pabst  und  Veith)  herausgab, 
auf  den  Index  kamen.  Außerdem  hat  man  von  ihm  nur  noch  philosophische 
Abhandlungen  und  Rezensionen  in  Zeitschriften  vor  1828  und  schließlich  «Len- 
tigos  und  Peregrins  Briefwechsel",  Wien  1857,  ein  Buch,  das  nicht  mehr 
in  den  Buchhandel  gekommen  ist.  Auf  diese  Weise  mögen  wohl  noch  bei 
verschiedenen  Verfassern  ohne  „Opera  omnia* -Dekrete  dennoch  sämtliche 
Schriften  derselben  im  Index  Leos  XIII.  stehen.  Von  der  Bedeutung  abtf 
und  dem  gesetzlichen  Wert  der  „Opera  omnia* -Verbote  ist  weiter  unten ^ 
die  Rede. 

Bflcherverbote  in  Papstbriefen. 

Diese  allgemeinen  Angaben  über  die  verbotenen  Bücher  des  neuen  Index 
führen  von  selbst  weiter  zu  den  verschiedenen  Arten  von  Verboten, 
durch  welche  eben  jene  auf  den  Index  kamen.  Von  der  gewichtigsten  Art 
der  Verurteilung,  nämlich  durch  eigene  päpstliche  Schreiben  muß  der 
Anfang  gemacht  werden.  Solche  Verbote  zählt  der  Index  Leos  XIII.  im 
ganzen  144,  welche  in  75  verschiedenen  päpstlichen  Aktenstücken  ^  enthalten 
sind.  Nur  15  gehören  dem  19.  Jahrhundert  an,  88  dem  18.  und  die  übrigen  39 
nebst  den  beiden  vorhin  schon  erwähnten  Verurteilungen  der  „Opera  omnia' 
des  Charles  du  Moulin  sowie  des  Vatei*s  des  Quietismus,  Miguel  de  Molinos, 
dem  17.  Jahrhundert. 

Diese  letztere  Verurteilung  erfolgte  auf  die  feierlichste  Weise  durch 
eine  eigene  Bulle.  Der  Index  weist  im  ganzen  nur  fünf  solcher  Bullen  aul 
Es  haben  dieselben  als  Hauptzweck  die  Verurteilung  einer  Häresie  oder 
eines  ganzen  glaubenswidrigen  gefährlichen  Systems.  Die  Verurteilung  und 
das  Verbot  bestimmter  Bücher  geht  dabei  für  gewöhnlich  mehr  nebenher. 
Der  Zeit  nach  das  erste  derartige  Bücherverbot  —  eines  der  berühmtesten 
von  allen  —  ist  enthalten  in  der  Bulle  ürbans  VIII.  „In  eminenti*  vom 
6.  März  1642.  Dieselbe  verurteilte  mit  dem  Jansenismus  gleichzeitig  18  ver- 
schiedene Werke,  darunter  an  erster  Stelle  den  Augustinus  des  Jansenius, 
diese  tiefste  Quelle  der  Irrlehre.  Alexander  VII.  richtete  am  25.  Juni  1665 
bei  Gelegenheit  des  Verbotes  zweier  Zensuren  der  Sorbonne  eine  scharfe 
Bulle  gegen  den  Gallikanismus.  Die  dritte  und  letzte  dieser  Bullen  des 
17.  Jahrhunderts  ist  die  oben  schon  erwähnte  Innozenz*  XL  vom  20.  November 
1687,  berühmt  durch  die  Verurteilung  des  Quietismus  und  der  Schriften  des 
Molinos.  Am  Schlüsse  des  17.  Jahrhunderts  verbot  Innozenz  XH.  durch  Breve 
vom  12.  März  1699  F^nölons  Werk  „Explication  des  maximes  des  saints  sur 
la  vie  Interieure*.     Es  ist  vielleicht  das  bekannteste  Bücherverbot  der  drei 


>  S.  106. 

'  17  aas  dem  17.,  51  aus  dem  18.  und  7  aus  dem  verflossenen  Jahrhundert;  die 
meisten,  aber  durchaus  nicht  alle,  finden  sich  in  den  verschiedenen  Ausgaben  des  römischen 
BuUariums. 


S 


Bflchenrerbote  in  Papstbriefen  des  17.  wad  18.  Jahrhunderts.  97 

Jahrhunderte.  Die  beiden  noch  übrigen  Bullen,  welche  zugleich  Bücher  ver- 
urteilten, gehören  dem  18.  Jahrhundert  an.  Beide  spielen  in  der  Kirchen- 
geschichte eine  bedeutende  Rolle,  mehr  infolge  ihres  dogmatischen  Inhaltes 
als  durch  das  Verbot  weniger  Schriften.  Es  sind  die  Bullen  „ünigenitus" 
und  »Auctorem  fidei",  die  erstere  erlassen  von  Clemens  XI.  am  8.  September 
1713,  die  letztere  von  Pius  VI.  am  28.  August  1794;  diese  ist  zudem  das 
letzte  Bücherverbot  durch  päpstliches  Schreiben  im  18.  Jahrhundert  und 
überhaupt  das  letzte  Bücherverbot  durch  Bulle.  Die  Bulle  Clemens'  XI.  hat 
in  den  jansenistischen  Wirren  des  18.  Jahrhunderts  eine  vollständige  Ge- 
schichte. Sie  wurde  ein  Prüfstein  und  für  viele  ein  Stein  des  Anstoßes. 
Wohl  mehr  denn  100  Bücher  oder  Schriften,  die  mit  der  Bulle  „Unigenitus' 
zusammenhängen,  kamen  auf  die  Liste  der  verbotenen,  auf  der  sie  auch  heute 
noch  stehen.  Pius  VI.  aber  traf  mit  seiner  Bulle  den  italienischen  Janse- 
nismus und  dessen  Blüte  im  Afterkonzil  von  Pistoja.  Überhaupt  nimmt  der 
Jansenismus  mit  seinen  Ästen  in  Belgien,  den  Niederlanden  (Utrecht),  Frank- 
reich und  Italien  die  Bücherverbote  des  17.  und  18.  Jahrhunderts  so  sehr 
in  Beschlag»  daß  die  päpstlichen  derartigen  Schreiben  und  die  Bücher- 
dekrete der  römischen  Inquisition  in  jener  Zeit  sich  fast  einzig  damit  be- 
schäftigen. 

Als  drei  Marksteine  sind  eben  schon  die  Bullen  „In  eminenti'^,  „Unige- 
nitus*,  „Auctorem  fidei*  hervorgehoben  worden,  denen  man  als  vierten, 
wenigstens  für  die  Geschichte  des  Index  und  das  ütrechter  Schisma,  Cle- 
mens' XI.  Breve  vom  4.  Oktober  1707  beifügen  kann.  Dieses  ist  auch  das 
reichste  päpstliche  Bücherverbot  von  allen,  indem  es  31  Schriften,  die  mit 
den  Utrechter  Wirren  zu  tun  haben,  verurteilte.  Urban  VLLL.  verbot  1642 
den  Augustinus  des  Jansenius  nebst  17  andern  meist  belgischen  Schriften; 
die  Bulle  Clemens'  XI.  vom  Jahre  1713  verurteilte  nur  zwei  Bücher  und  richtete 
sich  gegen  den  französischen  Jansenismus;  Pius  VI.  traf,  wie  schon  be- 
merkt, mit  seiner  Bulle  den  italienischen  Ableger  derselben  Häresie  und  als 
einziges  Buch  die  Acta  der  Synode  von  Pistoja. 

Neben  den  jansenistischen  Büchern  sind  für  die  zweite  Hälfte  des  17.  Jahr- 
hunderts nur  noch  die  bereits  erwähnten  quietistischen  Werke  und  für  die 
zweite  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  einige  irreligiöse  ungläubige  Schriften 
hervorzuheben,  um  in  großen  Zügen  ein  Gesamtbild  vom  Inhalt  der  durch 
päpstliche  Schreiben  in  den  genannten  beiden  Jahrhunderten  verbotenen  Bücher 
gezeichnet  zu  haben.  Noch  immer  mußten  jansenistisch-gallikanische  Werke 
in  die  Acht  erklärt  werden,  als  auch  schon  Clemens  XIII.  durch  Breve  vom 
3.  September  1759  das  jene  Zeit  kennzeichnende  Werk  der  französischen 
Enzyklopädisten,  die  von  Diderot  und  d'Alembert  herausgegebene  »Encyclo- 
p^die  ou  dictionnaire  raisonne  des  sciences,  des  arts  et  des  metiers  par  une 
soci^te  de  gens  de  lettres"  verurteilte. 

Aus  dem  19.  Jahrhundert  finden  sich  nur  15  in  sieben  verschiedenen  päpst- 
lichen Schreiben  verbotene  Bücher  auf  dem  neuen  Index:  neun  aus  der  Re- 
gierungszeit Gregors  XVI.,  die  sechs  andern  aus  der  Pius'  IX.  An  Stelle  einer 
kurzen  Rezension  dieser  15  Schriften  sollen  dieselben  nach  der  Editio  Leoniana 
hier  einzeln  ausführlich  verzeichnet  werden. 

Hilgers,  Der  Index  Leos  Xm.  7 


98  Papstbriefe  mit  Bücherverboten  im  19.  Jahrhondert 

Zuerst  verbot  Gregor  1833  unter  Strafe  der  reservierten  Exkommuni- 
kation folgende  fünf,  von  katholischen  Geistlichen  geschriebene  unkirchliche 
Bücher,  die  den  Stempel  des  kirchlichen  Liberalismus  an  der  Stime  trugen: 

Fuchs,  Alojs.  Ohne  Christus  kein  Heil  für  die  Mepschheit  in  Kirche  und 
Staat.    Eine  Rede.    Brevi  Greg.  XVL  17  sept.  1833. 

Kampf  (der)  zwischen  Papsttum  und  Katholizismus  im  15.  Jahrhundert. 
Brevi  Greg.  XVI.  17  sept.  1833  v.  Vock,  Aloysius. 

Kopp,  Georg  Ludwig  Karl.  Die  katholische  Kirche  im  19.  Jahrhundert 
und  die  zeitgemäße  Umgestaltung  ihrer  äußeren  Verfassung.  Brevi  Greg.  X  VI. 
17  sept.  1833. 

Mersy,  Franz  Ludwig.  Sind  Reformen  in  der  katholischen  Kirche  not- 
wendig? Zweite  (vermehrte)  Auflage.  Oflfenburg  1833.  Brevi  Greg.  XVL 
17  sept.  1833. 

Stellung  (die)  des  römischen  Stuhles  gegenüber  dem  Geiste  des  19.  Jahr- 
hunderts oder  Betrachtungen  über  seine  neuesten  Hirtenbriefe.  Brevi  Greg.  XVI. 
17  sept.  1833  v.  Wessenberg,  Ignaz  Heinrich  von. 

Ein  Jahr  später  wurde  durch  päpstliche  Enzyklika,  jedoch  nicht  unter 
Strafe  der  Exkommunikation  verboten: 

Lamennais,  Hugues  Felicite  Robert.  Paroles  d'un  croyant.  Encyd. 
Greg.  XVI.  25  iun.  1834. 

Es  brachten  dann  noch  die  Jahre  1835  und  1843  je  ein  Breve  Gre- 
gors XVI.  mit  Bücherverboten  ohne  die  Strafe  der  Exkommunikation:  die- 
selben untersagten  außer  einem  kleinen  giftigen  italienischen  Machwerk  die 
beiden  Werke  Hermes: 

f  Hermes,  Georg.  Einleitung  in  die  christkatholische  Theologie.  Brevi 
Greg.  XVL  26  sept.  1835;  Decr.  7  ian.  1836. 

—  t  Christkatholische  Dogmatik,  nach  dessen  Tode  herausgegeben  von 
J.  H.  Achterfeldt.    Brevi  Greg.  XVL  26  sept.  1835;  Decr.  7  ian.  1836. 

t  Forti,  Francesco.  Lettera  suUa  direzione  degli  studj.  Brevi  Greg.  XVI. 
5  aug.  1843. 

Pius  IX.  erließ  zunächst  im  Jahre  1851  zwei  Breven  mit  der  Zensur 
der  Exkommunikation;  die  darin  verurteilten  Bücher  sind  folgende  drei: 

t  Vigll,  Francisco  de  Paula  Gonzalez.  Defensa  de  la  autoridad  de  los 
gobemios  y  de  los  obispos  contra  las  pretensiones  de  la  curia  romana.  Brevi 
Pii  IX.  10  iun.  1851. 

Der  Verfasser,  ein  Peruaner,  wirkte  mit  seinen  rationalistisch-freisinnigen 
Schriften,  die  fast  alle  auf  dem  Index  stehen,  äußerst  unheilvoll  von  Lima  aus. 

t  Nnytz,  loannes  Nepomucenus.  Iuris  ecclesiastici  institutiones.  Brevi 
Pii  IX.  22  aug.  1851. 

—  '\  \n  ins  ecclesiasticum  Universum  tractationes.  Brevi  Pii  IX.- 
22  aug.  1851. 

Auch  diese  Werke  des  Turiner  Professors  enthalten  eine  ganze  Reihe 
der  später  durch  den  Syllabus  verurteilten  Irrtümer.  Schließlich  wurden  noch 
unter  Pius,  aber  ohne  weitere  Zensur,  durch  Brief  des  Papstes  an  den  Erz- 
bischof von    München    drei    Werke    des   Philosophen   Jakob   Frohschammer 


Welobe  yerbotenen  Bücher  trifft;  die  Strafe  des  47.  allgemeinen  Dekretes?  99 

untersagt.  Es  ist  das  letzte  Verbot  durch  päpstliches  Schreiben,  welches  der 
Index  Leos  XIII.  kennt: 

t  Prohschammer ,  Jakob.  Athenäum,  philosophische  Zeitschrift.  Epist, 
Pii  IX.  11  dec.  1862. 

—  t  Einleitung  in  die  Philosophie  und  Grundriß  der  Metaphysik.  Zur 
Reform  der  Philosophie.    Epist.  Pii  IX.  11  dec.  1862. 

t  —  Über  die  Freiheit  der  Wissenschaft.   Epist.  Pii  IX.  11  dec.  1862. 

In  dem  47.  Dekrete  oder  Artikel  der  Konstitution  »Officiorum  ac  mu- 
nerum*  ist  die  Strafe  der  dem  Papste  speciali  modo  reservierten  Exkommu- 
nikation latae  sententiae  verhängt  über  das  Lesen  sowohl  der  Bücher,  welche 
Häresien  verteidigen,  als  auch  der  durch  apostolische  Schreiben  namentlich 
verbotenen  i.  Es  wurde  aber  schon  vorhin  gelegentlich  angedeutet,  daß  trotz- 
dem nicht  alle  durch  päpstliche  Briefe  verurteilten  Werke  diese  schwere 
Zensur  nach  sich  ziehen,  und  zwar  deshalb  nicht,  weil  manche  von  diesen 
Büchern  entweder  in  den  betreffenden  päpstlichen  Erlassen  nicht  namentlich 
aufgeführt  sind  oder  aber  dort  nicht  ausdrücklich  die  reservierte  Ex- 
kommunikation als  Strafe  festgesetzt  ist.  Einzelne  Fälle  kommen  auch 
vor,  in  denen  jene  Zensur  aufgehoben  wurde,  obgleich  das  Bücherverbot  be- 
stehen blieb.  Zuerst  geschah  dies  unter  Alexander  VII.  in  der  Konstitution 
,Speculatores"  vom  5.  März  1664.  Der  Papst  hob  dadurch  alle  früheren 
derartigen  Strafen  auf,  so  daß  also  beispielshalber  eines  von  den  18  durch 
die  Bulle  Urbans  VIII.  (1642)  verurteilten  Büchern,  wofern  es  nicht  die  Hä- 
resie verteidigt,  nicht  mehr  unter  Exkommunikation  verboten  ist.  Durch  drei 
Breven  Innozenz'  XI.  kamen  Werke  des  gelehrten  Natalis  Alexander,  beson- 
ders dessen  großes  kirchengeschichtliches  Werk,  auf  den  Index,  wie  die  Neu- 
ausgabe beweist.  Aber  Benedikt  XIV.  erlaubte  nicht  nur  eine  bestimmte, 
mit  Anmerkungen  und  Zusätzen  versehene  Ausgabe  jener  Kirchengeschichte, 
sondern  nahm  auch  für  alle  Ausgaben  und  alle  Werke  die  darüber  verhängte 
Exkommunikation  einfach  zurück. 

Beispiele  von  Bullen  oder  Breven,  welche  Bücher  verbieten,  und  zwar 
unter  scharfer  Zensur,  diese  Bücher  aber  nicht  namentlich  aufzählen, 
finden  sich  im  17.  Jahrhundert.  Infolgedessen  trifft  die  Exkommunikation 
nicht  die  durch  die  Bulle  verurteilten  Schriften  des  Molinos  noch  auch  andere 
quietistische  Sachen,  wenn  diese  nicht  die  Häresie  verteidigen.  Fünf  durch 
Clemens  X.  vom  15.  Dezember  1673  untersagte  Schriftchen,  die  im  neuen 
Index  unter  Catena  pretiosa,  Gregge  del  buon  pastore,  Regole  da  osser- 
varsi,  Schiavo  (lo)  della  madonna,  Sommario  della  schiavitudine  verzeichnet 
sind,  waren  ohne  Zensur  verurteilt ;  es  sind  italienische  Andachtsbücher  oder 
Zettel  unkirchlicher  Bruderschaften,  welche  daher  auch  gleichzeitig  mit  den 
Büchern  in  dem  päpstlichen  Breve  untersagt  wurden.    Außerdem  enthalten 


*  Sieben  Breven  des  Index  aus  der  Zeit  vom  5.  September  1757  bis  zum  11.  November 
1784  —  es  sind  alle  aus  jenem  Zeiträume  mit  Ausnahme  der  beiden  vom  14.  Juni  1761  und 
vom  13.  Juni  1781  —  enthalten  noch  besonders  für  Kleriker  die  Strafe  der  reservierten 
Suspension.  Diese  Strafe  bei  Bücherverboten  ist  seit  der  Konstitution  «Apostolicae  Sedis' 
allgemein  aufgehoben  und  durch  die  Konstitution  .Officiorum  ao  munerum**   nicht  erneuert. 


'?♦ 


100     Welche  durch  Papstbriefe  verbotenen  Bücher  trifft  die  Exkommunikatioii  nicht? 

die  Breven  vom  Jahre  1668^  und  1699  als  Zensor  zwar  die  Exkommunika- 
tion, aber  nicht  die  reservierte 2.  Die  88  Bücher  oder  Schriften,  welche  in 
2  Bullen  und  in  49  Breven  während  des  18.  Jahrhunderts  verurteilt  worden 
sind,  fallen  mit  Ausnahme  von  sechs  Büchern^  auch  heute  noch  unter  die 
kirchliche  Zensur,  wie  dieselbe  in  dem  oben  angezogenen  47.  Artikel  der 
neuen  Bücherkonstitution  festgesetzt  ist;  zum  Glück  sind  die  meisten  dieser 
Bücher  heute  ganz  außer  Gebrauch*. 

Von  den  wenigen  im  19.  Jahrhundert  durch  päpstliche  Schreiben  ver- 
pönten Bücher  sind  die  eben  aufgezählten  Werke  von  Lamennais,  Hermes, 
Forti,  Frohschammer  nicht  unter  einer  besondem  Zensur  verboten.  Sie  unter- 
stehen daher  auch  heute  noch  den  allgemeinen  Indexregeln,  wie  das  im 
49.  Artikel  der  Konstitution  j^Officiorum  ac  munerum''  des  Näheren  gesagt  ist 
Nur  für  den  Fall,  daß  eines  der  letztgenannten  Bücher  die  Häresie  vertei- 
digte, fiele  es  wiederum  unter  Artikel  47.  Noch  viel  mehr  gilt  das  zuletzt 
Gesagte  von  den  vier  im  neuen  Index  als  durch  Dekret  Benedikts  XIV.,  Cle- 
mens' XIV.,  Leos  XII.  und  Gregors  XVI.  verbotenen  Bücher  unter  Di  vozione, 
Laugeois  des  Chatelliers,  L.  I.  A.  de  Potter  und  Bekanntmachung; 
denn  diese  Dekrete  werden  keinenfalls  als  „litterae  apostolicae'  gelten. 

Über  alle  im  Index  Leos  XIII.  durch  Papstschreiben  verbotene  Bücher 
orientiert  am  besten  der  unten  folgende  chronologische  Katalog,  welcher  die- 
selben durch  den  Druck  besonders  hervorhebt. 

Der  Vollständigkeit  wegen  sei  noch  erwähnt,  daß  ein  Bücherverbot 
aus  dem  Breve  Clemens'  XI.  vom  19.  Dezember  1707  in  den  Index  Leos  XIII. 
nicht  aufgenommen  ist,  weil  es  sich  hier  um  ein  Ablaßkompendium  handelte, 
und  alle  derartigen  Sachen  aus  der  Neuauflage  entfernt  wurden.  Ein  zweites 
Werk:  »Acta  et  decreta  secundae  synodi  ultraiectensis",  von  Clemens  XEI. 
am  30.  April  1765  durch  Breve  verurteilt,  blieb  schon  früher  aus  dem  Index 
weg,  ist  aber  auch  jetzt  nicht  wieder  aufgenommen  worden. 


^  Auch  das  Breve  Clemens'  IX.  vom  9.  April  1668  hat  sowohl  im  Ballariam  als  bei 
Du  Plessis  d'Argentr^  (CoUectio  iudiciorum  III,  Lutetiae  Parisiorum  1736,  App.  335)  die 
nicht  reservierte  Exkommunikation;  es  ist  unrichtig,  was  Reusch  II  455  sagt. 

'  Die  andern  neun  hier  nicht  aufgeführten  päpstlichen  Briefe  aus  der  Zeit  yon  1665 
bis  1688  verbieten  die  dort  namentlich  bezeichneten  Bücher  unter  der  Zensur  der  reBenrierten 
Exkommunikation,  und  es  trifft  diese  auch  heute  die  Strafe  des  47.  Artikels  der  erwfthnten 
Konstitution. 

'  Es  sind  die  Bücher,  welche  verboten  wurden  durch  die  Breven  vom  12.  Febmar 
1703,  22.  März  1752,  14.  Juni  1761;  13.  Juni  1781,  17.  November  1784,  18.  November  1788; 
dieses  letzte  Breve  enthält  keine  bestimmte  Zensur,  die  andern  fünf  die  nicht  reservierte 
Exkommunikation. 

*  In  diesem  Sinne  ist  es  wohl  zu  verstehen,  was  Avanzini-Pennachi  (Com.  i.  c.  Apost 
Sedis  131  sqq)  und  nach  ihm  andere  sagen.  Diese  sind  nämlich  der  Ansicht,  daß  prak- 
tisch für  uns  nur  die  Zensuren  bei  Bücher  verboten  in  Papstbriefen  des  letztverfloesenen  Jahr- 
hunderts Geltung  haben.  Immerhin  muß  man  bedenken,  daß  verschiedene  auf  solche  Weise 
verbotene  Bücher  auch  die  Verteidigung  von  Irrlehren  enthalten,  und  zweitens,  daß  der  neue 
Index  selbst  mit  und  neben  allen  andern  im  einzelnen  verbotenen  Büchern  auch  jene  Verbote 
ausdrücklich  ins  Gedächtnis  zurückruft.  —  Was  dann  die  Interpretation  der  Zensor  im  Breve 
Alexanders  VII.  vom  25.  Juni  1665  angeht,  so  scheint  (ibid.  131,  not.  1)  dabei  der  §  8 
ebendesselben  Breves  „Praeterea  typographis  etc.*'  nicht  berücksichtigt  zu  sein. 


Zahl  der  yerechiedenen  Bücheryerbote.  101 

Ein  Breve  Clemens'  XI.  vom  6.  Februar  1733  verbot:  „Memoire  pour 
le  Sieur  Samson  Curä  d'OIivet  etc/;  ein  anderes  desselben  Papstes  aus  dem 
Jahre  1738  verurteilte  in  gleicher  Weise:  „Consultation  de  Messieurs  les  Avo- 
cats  du  Parlement  de  Paris  au  sujet  de  la  Bulle  de  N.  S.  P.  le  Pape  en  date 
du  16  juin  1737,  qui  a  pour  titre  »Canonizatio  Beati  Vincentii  a  Paulo". 
Beide  Breven  fehlen  in  der  Editio  Leoniana  und  fehlen  in  den  früheren  In- 
dices.  —  1791  veröffentlichten  die  konstitutionellen  Bischöfe  Frankreichs  ein 
Buch  zur  Verteidigung  der  , Constitution  civile  du  clergö*.  Diese  Schrift: 
vAccord  des  vrais  principes  de  T^glise  de  la  morale  et  de  la  raison  sur  la 
condition  civile  du  clergö  de  France**  verurteilte  Pius  VI.  in  dem  Breve 
«Queste  nuove  lottere*  vom  19.  März  1792;  sie  wurde  jedoch  nie  in  der 
Liste  der  verbotenen  aufgeführt^.  Dasselbe  Los  hatten  die  , Opera  archi- 
episcopi  hieropolitani  Germani  Adam**;  obgleich  diese  durch  Enzyklika  Pius'  VII. 
vom  3.  Juni  1816  unter  Strafe  der  nicht  reservierten  Exkommunikation  ver- 
boten waren.  Ähnliches  gilt  von  einem  arabischen  Codex,  der  die  „Acta 
synodi  Antiochenae  an.  1806  celebratae"  enthielt.  Gregor  XVI.  untersagte 
denselben  zwar  ohne  weitere  Zensur  durch  das  Breve  vom  16.  September  ^ 
1835;  in  einer  Indexausgabe  fand  er  sich  aber  nie^. 

Bfleherdekrete  der  andern  Instanzen.  —  Das  Heilige  Offizium 

und  die  Indexkongregation. 

Das  Gesagte  mag  genügen,  um  sich  ein  Bild  zu  machen  von  dem  Inhalt 
der  Büchei'verbote  durch  apostolische  Schreiben;  über  die  Verbote  durch  Dekret 
des  Heiligen  Offiziums  und  der  Indexkongregation  können  hier  nur  kurze 
Andeutungen  gemacht  werden.  Um  zunächst  wiederum  mit  der  Zahlangabe 
zu  beginnen,  und  um  die  Zahlen  der  verschiedenen  Arten  von  Verboten  des 
Index  hier  einmal  zusammenzustellen,  so  zählt  man  in  dem  neuen  Codex 
Leos  XIII.  über  3300  Dekrete  der  Indexkongregation,  gegen  860  Dekrete 
des  Heihgen  Offiziums,  144  Bücherverbote  in  75  verschiedenen  Papstbriefen, 
108  »Ojiera  omnia" -Dekrete,  4  Dekrete,  welche  unmittelbar  ohne  Kongrega- 
tion von  Benedikt  XIV.,  Clemens  XIV.,  Leo  XII.  und  Gregor  XVI.  erlassen 
sind,  3  Dekrete  der  Ritenkongregation  und  schließlich  2  Dekrete  der  Ablaß- 
kongregation, wodurch  1  Buch  verurteilt  wurde.  Viele  von  den  4000  Büchern 
des  Index  sind  durch  verschiedene  und  verschiedenartige  Dekrete  verboten: 
es  darf  also  die  Addition  der  obigen  Zahlen  nicht  als  Gesamtresultat  genau 
4000  ergeben. 


>  Ein  Breve  vom  31.  Juli  1793  richtet  sich  gegen  ein  Schriftstück  mit  dem  Titel: 
.Manifeste  de  Tarm^e  chr^tienne  et  royale  au  peuple  fran^ais  ä  Glisson  le  premier  juin  n9S* ; 
darin  wird  jedoch  das  Schriftstdck  selbst  nicht  eigens  verboten. 

'  Fälschlich  bringt  Bullar.  contin.  ed.  Romana  an.  1857  XX  27  sq  das  obige  Breve 
unter  dem  Datum  des  3.  Juni  1835. 

*  Der  Verfasser  hat  alle  oben  angezogenen  Papstschreiben,  besonders  auch  diejenigen, 
welche  weder  in  einem  Bullarium  noch  auch  im  Archiv  der  Indezkongregation  enthalten  sind 
im  Archiv  des  Vatikans  und  in  dem  der  Breven  gefunden,  darunter  namentlich  jene  wenigen, 
welche  der  Index  gar  nicht  kennt  und  nie  gekannt  hat. 


102  Papstdekrete  und  Verbote  römischer  Kongregationen. 

Was  von  den  oben  erwähnten  Dekreten  Benedikts  XIV.,  Clemens'  XIV., 
Leos  XII.  und  Gregors  XVI.  zu  halten  ist ,  wurde  schon  ^  dargetan.  Das 
einzige  durch  zwei  Dekrete  der  Ablaßkongregation  verbotene  und  im  neuen 
Index  verzeichnete  Buch  «der  Orden  des  Friedens*  blieb  wohl  deshalb  so 
vereinsamt  stehen,  weil  es  nicht  bloß  falsche  Ablafiangaben  enthält,  sondern 
zugleich  eine  Andachtsschrift  ist,  welche  ein  Verbot  herausforderte.  Drei 
Werke  aus  dem  Gebiete  der  Hagiographie  traf  je  ein  Dekret  der  Riten- 
kongregation. Dieselben  sind  verfaßt  von  Giuseppe  Gentili,  Guillaume 
Hahn,  Giovanni  Battista  Scaramelli;  unter  diesen  Namen  finden  sie 
sich  im  Index  Leos  XIII. 

Vergleicht  man  die  Dekrete  der  Indexkongregation  mit  den  Verboten 
durch  Dekret  des  Heiligen  Offiziums,  so  kommen  im  Durchschnitt  je  vier  durch 
die  erstere  Kongregation  verbotene  Bücher  auf  je  eines ,  das  durch  die  In- 
quisition verurteilt  wurde.  Im  19.  Jahrhundert  trat  jedoch  die  Indexkongre- 
gation bei  Prüfung  und  Verurteilung  gefahrlicher  Bücher  immer  mehr  in  den 
Vordergrund,  so  daß  in  den  letzten  hundert  Jahren  das  Verhältnis  der  durch 
die  eine  und  die  andere  Kongregation  auf  den  Index  gesetzten  Bücher  wie  6 
zu  1  ist.  Während  im  17.  und  18.  Jahrhundert  ungefähr  je  340  Dekrete  des 
Heiligen  Offiziums  mit  Bücherverboten  erlassen  wurden,  finden  sich  deren  aus 
dem  19.  Jahrhundert  nur  180  in  dem  neuen  Index. 

Bei  den  Entscheidungen  des  Heiligen  Offiziums  ist  wohl  durchgängig 
die  Prüfung  einer  bestimmten  Doktrin  die  Hauptsache.  Wird  diese  Doktrin 
verworfen  und  findet  sich  dieselbe  in  zur  Anzeige  gebrachten  Schriften  vor- 
liegend, so  ergibt  sich  daraus  des  öftem  das  Verbot,  die  Verurteilung 
solcher  Bücher.  Umgekehrt  besteht  die  Haupt-  oder  einzige  Aufgabe  der 
Indexkongregation  darin,  die  bei  ihr  zur  Anzeige  gebrachten  Bücher  zu 
prüfen.  Stellen  diese  sich  dabei  als  glaubenswidrig  oder  sittengefährlich 
heraus,  so  erfolgt  das  Verbot,  wodurch  natürlich  der  gefährliche  Inhalt  des 
Buches  als  solcher  wenigstens  einschlußweise  gekennzeichnet  wird.  Aus  diesem 
Unterschiede  der  beiden  Kongregationen  ersieht  man,  daß  die  durch  das 
Heilige  Offizium  verbotenen  Bücher  eher  Ähnlichkeit  und  Verwasdtschaft 
haben  müssen  mit  den  durch  die  päpstlichen  Bullen  verurteilten.  In  der  Tat 
ist  das  auch  der  Fall,  und  zwar  so  sehr,  daß  erstens  sehr  viele  oder  gar  die 
meisten  durch  Bulle  oder  Breve  verbotenen  Bücher  außerdem  auch  vom  Hei- 
ligen Offizium  proskribiert  wurden  und  zweitens  im  großen  und  ganzen  die 
durch  die  Inquisition  verurteilten  Schriften  zu  denselben  Kategorien  gehören, 
wie  die  durch  Papstbriefe  untersagten.  Dies  erklärt  sich  aber  auch  leicht  daraus, 
daß  für  gewöhnlich  ein  derartiges  Papstschreiben  auf  den  Beschluß  und 
die  Bitte  des  Heiligen  Offiziums  hin  vom  Papste  erlassen  wurde. 

Dementsprechend  verurteilt  beispielsweise  ein  Donnerstagsdekret  des 
Heiligen  Offiziums  vom  1.  August  1641  mit  dem  Augustinus  des  Jansenius 
12  andere  dazu  gehörige  Sachen,  ein  gleiches  vom  23.  April  1654,  deren 
sogar  47,  und  ein  drittes  dei-selben  Art  verbietet  13  Bücher,  worunter  mehrere 
von  Antoine  Arnauld  und  Pascals  „lettres  provinciales",  am  6.  September  1657. 

>  S.  89  und  100. 


Verbote  der  Inquisition  und  der  Indexkongregation.  103 

In  der  zweiten  Hälfte  desselben  Jahrhunderts,  als  der  Prozeß  Molinos  ab- 
geschlossen und  Innozenz  XL  seine  Bulle  bereits  veröffentlicht  hatte,  erfolgte 
im  Jahre  nachher  1688  durch  Beschlüsse  der  Inquisition  die  Verurteilung 
von  25  quietistischen  Schriften,  worunter  gar  8  Bücher  »Pier  Matteo  Pe- 
truccis',  des  einzigen  Kardinals  auf  dem  jetzigen  Index  ^.  1687  waren  der 
Bulle  schon  einige  Inquisitionsdekrete  mit  gleichen  Bücherverboten  vorauf- 
gegangen und  das  Jahr  1689  brachte  nochmals  durch  dieselbe  Kongregation 
des  Heiligen  Offiziums  23  andere  Bücher  ähnlicher  Art  in  den  Katalog  der 
verbotenen.  Auch  im  folgenden  18.  Jahrhundert  laufen  die  Verbote  durch 
Inquisitionsdekrete  wiederum  parallel  mit  denen  in  den  päpstlichen  Breven. 
Die  Eegierungszeit  Clemens  XL  (1700 — 1721)  allein  brachte  1  Bulle  und 
15  Breven  mit  zusammen  51  verurteilten  Büchern.  Dieselbe  Zeit  weist  nicht 
weniger  als  165  durch  Dekrete  des  Heiligen  Offiziums  verbotene  Schriften 
auf.  Bei  den  einen  wie  bei  den  andern  ist  der  Jansenismus  mit  seinen  Ab- 
legern Haupt-  oder  einziger  Grund  des  Verbotes.  Seit  der  Mitte  des  18. 
und  mehr  noch  seit  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  traten  das  Heilige  Offizium 
sowie  die  „litterae  apostolicae'  mehr  zurück;  aber  wie  in  Sachen  La- 
niennais'  ein  päpstliches  Schreiben  erschien  und  in  der  Hermesfrage  ein 
Breve  Gregors  XVI.  mit  einem  Bücherverbot,  so  finden  sich  unmittelbar  nach 
dem  vatikanischen  Konzil  zu  Zeiten  der  altkatholischen  Bewegung  im  Jahre  1871 
mehr  Bücher  durch  Inquisitionsdekrete  verboten,  als  in  irgend  einem  andern 
der  letzten  150  Jahre,  während  in  ebendemselben  Jahre  die  Indexkongregation 
kein  einziges  Buch  verurteilte.  Es  lassen  sich  jedoch  die  Gebiete  der  beiden 
Kongregationen,  was  Bücherverbote  betrifft,  nicht  durch  eine  scharfe  Grenze 
trennen;  nicht  selten  kam  es  vor,  daß  ein  und  dasselbe  Buch  von  beiden 
geprüft  und  verurteilt  wurde. 

Die  Indexkongregation  hat  es  natürlich  stets  mit  Büchern  jeder  Art  zu 
tun,  die  überhaupt  für  Religion  und  Sitte  gefahrbringend  sein  können.  Wie 
selbstverständlich  fiel  die  große  Mehrzahl  der  verbotenen  Bücher  im  16.  Jahr- 
hundert bis  in  das  17.  Jahrhundert  hinein  dem  ganzen  Protestantismus  mit 
all  seinen  Abstufungen  zu,  während  um  die  Mitte  des  17.  Jahrhunderts  der 
Jansenismus  allmählich  in  dessen  Stelle  eintrat.  Doch  wird  das  Gesamtbild 
der  verbotenen  Bücher  besonders  von   der  Mitte  des   18.  Jahrhunderts   an 


'  Über  die  Verurteilung  der  quietistischen  Ansichten  des  Kardinals  Petrucci  schwebte 
bislang  ein  gewisses  Dunkel,  weil  das  den  Prozeß  abschließende  päpstliche  Breve,  anfänglich 
aufs  strengste  geheimgehalten,  allmählich  im  römischen  Archiv  der  Breven  der  Vergessenheit 
anbeimfiel.  Dort  haben  wir  es  aufgefunden  und  können  es  nach  seinem  ganzen  Inhalt  im 
Wortlaute  yerOffentlichen.     Siehe  die  Anlage  XIX. 

Die  drei  Schriften  oder  Aktenstücke,  welche  der  Kardinal  de  Noailles  als  Erzbischof 
▼on  Paris  gegen  die  Bulle  .Unigenitus*  herausgab  und  1714,  1718  und  1719  vom  Heiligen 
Offizium  verboten  wurden,  stehen  seit  Benedikt  XIV.  1758  nicht  mehr  auf  dem  Index.  Eine 
Pseudonyme  Schrift  des  Kardinals  Uenrico  Noris  war  schon  1676  verboten,  bevor  der  Yer- 
£Eis8er  Kardinal  wurde.  Sixtus  V.  setzte  ein  Buch  Bellarmins,  bevor  dieser  Kardinal  war, 
auf  seinen  Index,  der  zwar  gedruckt,  aber  nie  rechtskräftig  veröffentlicht,  sondern  vielmehr 
durch  Clemens  VIII.  verändert  ward ,  wobei  Bellarmins  Werk  wieder  gestrichen  wurde.  An 
anderer  Stelle  ist  bereits  gesagt  worden,  welche  Schriften  Silvio  d'  Piccolominis  von  Pius  II. 
selbst  verurteilt  worden  sind. 


104  Milderung  der  Bücherverbote  der  .auotores  primae  dassis*. 

immer  mannigfaltiger,  um  so  weniger  läßt  sich  in  kurzen  Worten  ein 
klares  Bild  zeichnen  von  dem  Inhalte  der  verbotenen  Bücher  des  19.  Jahr- 
hunderts. Die  große  Zahl  und  Mannigfalt  der  schlechten  und  gefährlichen 
Bücher,  sowie  die  Leichtigkeit,  mit  welcher  die  Bücher  allerwärts  verbreitet 
werden,  haben  dazu  beigetragen^  auch  das  Indexbild  des  19.  Jahrhunderts  so 
vielgestaltig  zu  machen.  Immerhin  nehmen  auch  in  den  letzten  Jahrzehnten 
die  Bücher,  welche  sich  mit  religiösen  Fragen  im  weitesten  Sinne  des  Wortes 
beschäftigen,  den  breitesten  Raum  ein  auf  der  Liste  der  verbotenen.  Dies 
folgt  eben  aus  dem  Zwecke  des  Index,  der  immer  derselbe  bleiben  mu£.  Ja 
der  Zweck  des  Index  ebenso  wie  die  Norm,  nach  der  überhaupt  irgend  ein 
Buch  gleichviel  welcher  Disziplin  verurteilt  wird,  beweist,  daß  der  Grund 
jedes  Bücherverbotes  schließlich  immer  ein  religiös-theologischer  ist.  Um  so 
eher  kann  hier  Abstand  genommen  werden  von  einer  genaueren  Charakteri- 
sierung des  19.  Jahrhunderts  im  Index  als  ein  folgendes  Kapitel  sich  be- 
sonders damit  befassen  wird. 

Die  Milderung  des  neuen  Index. 

Bei  der  Neuordnung  der  Büchergesetze  ging  Leo  XITT.  von  dem  Grund- 
satze aus,  diese  zeitgemäß  zu  mildern^.  Ausdrücklich  betont  der  Papst  das- 
selbe noch  einmal  in  dem  Einleitungsbreve  ^  des  neuen  Index.  Dementsprechend 
hat  er  auch  bei  der  Neugestaltung  des  Index  diesen  Katalog  der  durch  Sonder- 
dekrete verbotenen  Bücher  nicht  bloß  verbessern,  sondern  auch  veimindem 
lassen,  „damit*',  wie  es  in  dem  Breve  ,Romani  Pontificis*  heißt,  «die  ganze 
Abfassung  desselben  genau  mit  den  allgemeinen  Bücherdekreten  überein- 
stimme"  s.  Wo  die  Vorrede  des  Index  Leos  XIII.  von  dieser  Änderung  spricht, 
nennt  sie  dieselbe  ein  „temperamentum"  ^  und  bald  nachher  eine  „mitigatio"  ^ 
Diese  Milderung  muß  hier  im  einzelnen  dargelegt  werden. 

In  den  Indices  des  16.  Jahrhunderts  waren  die  verbotenen  Bücher 
in  drei  Klassen  eingeteilt.  Die  erste  dieser  Klassen  umfaßte  nicht  so  sehr 
bestimmte  Bücher  als  vielmehr  eine  große  Zahl  Verfasser  meist  irrgläubiger 
Schriften.  Ward  ein  Schriftsteller  in  jene  sogenannte  erste  Klasse  versetzt, 
so  wurden  dadurch  alle  dessen  Werke  untersagt.  Diese  Verurteilung  war 
also  sachlich  gleichbedeutend  mit  dem  Verbote  der  „Opera  omnia'  eines  Au- 
tors in  den  folgenden  Jahrhunderten.  Die  früheren  Indices  zählten  rund 
1000  derartiger  Verbote  aus  dem  16.  Jahrhundert  oder  besser  aus  der  zweiten 
Hälfte  dieses  Jahrhunderts.  Mit  andern  Worten :  in  der  Zeit  von  1564 — 1596 
wurden  die  sämtlichen  Werke  von  1000  irrgläubigen  Autoren  verboten.  Neben 
dieser  ersten  Klasse  enthielten  die  beiden  andern  einzelne  Bücher,  und  zwar  so, 
daß  die  zweite  Klasse  Werke  von  bekannten  Verfassern  unter  deren  Namen 
aufführte,  während  die  dritte  anonyme  Bücher  mit  ihrem  Titel  verzeichnete. 
Insgesamt  belief  sich  zur  selben  Zeit  die  Zahl  dieser  in  der  zweiten  und 
dritten  Klasse  verbotenen  Schriften  auf  rund  700. 

Die  Editio  Leoniana  hat,  wie  das  schon  in  der  Konstitution  .Officiomm 
ac  munerum''  bestimmt  war,  aus  dem  Kataloge  der  verbotenen  Bücher  alles, 

*  p.  6.       ■  p.  IX.       •  p.  IX.       *  p.  XIV.       *  p.  XIV. 


Die  zweite  und  dritte  Klasse  verbotener  Bücher  des  16.  Jahrhunderts.  105 

was  bis  znm  Jahre  1600  verurteilt  wurde,  ausgeschieden.  Sowohl  die  obigen 
700  Bücher  als  auch  die  1000  Verfasser  der  ersten  Klasse  sind  daher  in  dem 
neuen  Index  nicht  mehr  aufgeführt.  Nach  wie  vor  bleiben  jene  drei  Klassen 
verboten,  die  Milderung  jedoch  bezieht  sich  zunächst  auf  die  erste  KJasse. 
Manche  von  den  1000  hatten  nämlich,  sei  es  vor  ihrem  Abfall  zum  Irr- 
glauben, sei  es  nach  ihrer  Bekehrung  oder  in  ihrer  Irrgläubigkeit  selbst, 
neben  häretischen  Schriften  auch  ungefährliche  Bücher  geschrieben,  deren 
Lesung,  nach  der  anfänglichen  strengen  Auslegung  dennoch  untersagt  war, 
um  möglichst  alle  Gefahr  von  den  Gläubigen  fernzuhalten,  für  einen  Ver- 
fasser und  dessen  Irrtümer  sich  einnehmen  zu  lassen.  Nunmehr  sind  alle 
die  Bücher  der  Verfasser  aus  der  ersten  Klasse,  welche  nicht  gegen  den  Glauben 
oder  die  guten  Sitten  verstoßen,  oder,  was  dasselbe  ist,  welche  weder  durch 
die  allgemeinen  Dekrete  noch  durch  ein  Sonderdekret  verurteilt  sind,  ein- 
£achhin  vom  Index  getilgt  und  dürfen  gelesen  werden.  Eben  diese  Milderung 
ist  in  dem  3.  und  4.  Artikel  der  allgemeinen  Dekrete  der  Konstitution  „Offi- 
ciorum  ac  munerum'^  klargestellt.  Hier  werden  nämlich  alle  Bücher  von 
Nichtkatholiken ,  auch  von  Autoren  der  ersten  Klasse  des  16.  Jahrhunderts 
als  erlaubt  erklärt,  wofern  dieselben  gar  nicht  oder  nur  nebenher  über  Re- 
ligion handeln  und  nicht  durch  ein  Einzeldekret  verurteilt  sind  ^. 

Werke  ebenderselben  Verfasser,  welche  sich  eigens  mit  reUgiösen  Fragen 
beschäftigen,  sind  jedoch  nur  dann  erlaubt,  wenn  es  feststeht,  daß  dieselben 
nicht  Antikatholisches  enthalten. 

Der  Grund,  weshalb  die  Bücher  früherer  Zeiten,  welche  dennoch  ver- 
boten bleiben,  nicht  länger  mehr  eigens  und  namentlich  im  Kataloge  ver- 
zeichnet sind,  liegt  klar  zu  Tage.  Erstens  handelt  es  sich  hier  um  Schriften, 
die  uns  durchgängig  so  entlegen  sind,  daß  fast  nur  die  Gelehrten  zuweilen 
darauf  stoßen,  und  zweitens  sind  es  durchschnittlich  irreligiöse,  irrgläubige 
Werke,  von  denen  auch  der  Laie  ohne  Index  weiß,  daß  sie  sowohl  durch 
das  Naturgesetz  als  durch  kirchliche  allgemeine  Verordnung  untersagt  sind. 

Ein  Kommentator  der  Konstitution  ,Officiorum  ac  munerum«  ist  der 
Ansicht,  daß  alle  die  Bücher,  welche  im  16.  Jahrhundert  auf  den  Index  ge- 
setzt wurden  und  nun  nicht  mehr  in  der  Editio  Leoniana  im  einzelnen  ver- 
zeichnet sind,  alle  mit  einziger  Ausnahme  derjenigen,  welche  durch  apostolische 
Briefe  oder  durch  ein  allgemeines  Konzil  verboten  wurden,  jetzt  einfachhin 
freigegeben  sind.  Es  muß  eingeräumt  werden,  daß  die  Fassung  von  Nr  1  der 
Konstitution,  welche  zu  jener  Interpretation  Anlaß  gab,  im  Ausdruck  an  und 
für  sich  unklar  ist.  Diese  Unklarheit  schwindet  jedoch  nicht  erst  infolge  der 
Erklärung  auf  Seite  xrv  der  Vorrede  zum  neuen  Index,  sondern  schon  durch 
den  Wortlaut  des  ganzen  Paragraphen  selbst,  zumal,  wenn  man  diesen  im 
Zusammenhang  mit  den  folgenden  Paragraphen  betrachtet  und  dabei  die  Art 
der  Bücherverbote  im  16.  Jahrhundert  berücksichtigt.  Über  die  Intention  des 
Gesetzgebers  kann  kaum  ein  Zweifel  bestehen. 


'  Vgl.  S.  26  und  27.  —  Schon  früher  waren  die  Theologen  der  Meinung,  daß  die  Werke 
der  alten  Häretiker  (Tertullian,  Eusebius,  Pelagius  u.  a.)  erlaubt  seien ;  die  neue  Konstitution 
Leos  XIII.  scheint  diese  Ansicht  stillschweigend  zu  genehmigen. 


106  Milderung  der  Bdcherverbote  des  16.  Jahrhunderts. 

Eben  deshalb  aber  darf  auch  behauptet  werden,  dafi  nach  dem  milden 
Geiste  der  allgemeinen  Dekrete  und  nach  den  Milderungen  im  Index  der  drei 
letzten  Jahrhunderte  auch  verschiedene  Bücher,  besonders  aus  der  zweiten 
und  dritten  Klasse  des  16.  Jahrhunderts,  nicht  mehr  als  verbotene  anzusehen 
sind.  Selbstverständlich  scheint  es  zu  sein,  daß  katholische  Autoren,  welche 
irrtümlicherweise  in  die  erste  Klasse  der  verbotenen  Bücher  gerieten,  wie  sie 
rechtlich  nie  dazu  gehöiien,  nun  auch  faktisch  daraus  entfernt  sind  ohne 
weitere  kirchliche  Entscheidung.  Ebenso  jedoch  darf  ohne  neue  kirchliche 
Bestimmung  angenommen  werden,  daß  im  16.  Jahrhundert  verbotene  Bücher 
katholischer  Autoren  nicht  mehr  als  untersagt  gelten,  wofern  es  feststeht, 
daß  dieselben  nicht  als  durch  eines  von  den  neuen  allgemeinen  Dekreten 
verurteilt  angesehen  werden  müssen.  Ähnliches  wird  man  auch  von  den 
damals  im  einzelnen  verbotenen  Büchern  akatholischer  Verfasser  sagen  dürfen, 
daß  dieselben  nämlich  als  freigegeben  betrachtet  werden  können,  wenn  sie 
sich  nur  gelegentlich  und  nebenher  mit  Glaubenswahrheiten  beschäftigten  und 
durch  kein  allgemeines  Bücherdekret  getroffen  werden. 

Nach  dieser  Ansicht  wäre  die  hier  besprochene  mitigatio  des  Index  im 
Geiste  der  ganzen  Konstitution  auch  auf  die  übrigen  verbotenen  Bücher  des 
16.  Jahrhunderts  ausgedehnt.  Derselbe  Grund  aber,  welcher  den  Gesetzgeber 
bestimmte,  überhaupt  die  Bücher  und  Verfasser  des  16.  Jahrhunderts  nicht 
mehr  im  einzelnen  aufzuführen,  hat  ihn  wohl  auch  davon  absehen  lassen, 
eine  genaue  Liste  der  aus  jener  Zahl  freigegebenen  Bücher  aufzustellen.  Wie 
oben  schon  bemerkt  wurde,  handelt  es  sich  hier  durchgängig  um  wenig  ge- 
kannte und  noch  weniger  gebrauchte  Bücher.  Die  aber,  welche  noch  gekannt 
und  gebraucht  werden,  sind  auch  so  bekannt,  daß  es  alsbald  ohne  kirchliche 
Entscheidung  feststehen  kann,  ob  dieselbe  der  Milderung  des  Index  würdig 
und  teilhaftig  sind  oder  nicht. 

Da  wir  das  Gesetz  nicht  autoritativ  interpretieren  können,  zumal  in 
einem  Punkte,  der  darin  mehr  angedeutet  als  klar  ausgesprochen  ist,  sollen 
auch  hier  keine  Beispiele  angeführt  werden.  Wir  dürfen  aber  wohl  auf  die 
gute  Arbeit  des  Dr  Nikolaus  Paulus^  aufmerksam  machen,  der  ungefähr 
50  deutsche  Verfasser  aus  dem  Index  zusammenstellt,  die  jetzt  wohl  als  vom 
Index  getilgt  angesehen  werden  können,  insoweit  der  neue  Index  nicht  aus- 
drücklich widerspricht. 

Überhaupt  handelt  es  sich  hier,  um  das  noch  einmal  hervorzuheben, 
um  Bücher,  die  allen  ziemlich  fernliegen.  Gibt  es  aber  katholische  Forscher, 
Schriftsteller,  Gelehrte,  welche  solche  Bücher  noch  gebrauchen,  so  haben  diese 
durchgängig  auch  bereits  die  allgemeine  Erlaubnis  zum  Lesen  verbotener 
Bücher.     Es  kann  also  praktisch  kaum  eine  Schwierigkeit  entstehen. 

Die  eben  geschilderte  Milderung  kommt  an  zweiter  Stelle  einer  Reihe 
von  Schriftstellern  zu  gute,  welche  annoch  im  neuen  Index  verzeichnet  sind.  Es 
sind  diejenigen,  deren  »Opera  omnia"  durch  Sonderdekret  verboten  wurden, 
wie  beispielshalber  Giordano  Bruno  1600,  Pierre  Bayle  und  Thomas  Hobbes 
1701,   David  Hume  1827,  Pierre  Joseph  Proudhon   1852  und  zuletzt   1895 


Katholik  1895,  I  193  ff. 


Milderung  der  .Opera  omDia'-Dekreie.  X07 

Emile  Zola.  Im  ganzen  zählt  man  deren  108.  Obwohl  alle  diese  Autoren 
durchgängig  glaubens-  oder  sittenwidrige  Schriften  herausgegeben  haben,  so 
findet  sich  bei  ihnen  auch  hie  und  da,  wenn  nicht  eine  „echte  Perle",  dann 
doch  ein  mehr  oder  weniger  ungefährliches  oder  unschuldiges  Buch,  das 
nunmehr  auch  vom  Index  freigegeben  ist.  Da  die  „Opera  omnia* -Dekrete 
des  17.,  18.  und  19.  Jahrhunderts  gleichbedeutend  sind  mit  dem  Versetzen 
eines  Schriftstellers  in  die  erste  Indexklasse  des  16.  Jahrhunderts,  so  ist  die 
Milderung,  von  der  hier  die  Rede,  nichts  anderes  als  eine  folgerichtige  An- 
wendung der  in  den  Artikeln  3  und  4  gegebenen  vorhin  besprochenen  Vergünsti- 
gung aus  der  Konstitution  „Officiorum  ac  munerum"  auf  jene  „Opera  omnia"- 
Dekrete.  Die  Vorrede  des  neuen  Index  gibt  dies  nicht  nur  zu,  sondern  be- 
stätigt es  ausdrücklich,  indem  sie  auf  diese  Weise  die  Milderung  mit  Beziehung 
auf  die  Verbote  sämtlicher  Schriften  eines  Verfassers  gewissermaßen  sank- 
tioniert. 

Immerhin  bleibt  bei  diesen  Verfassern  infolge  des  Dekretes,  welches 
ihre  sämtlichen  Werke  untersagt,  die  Präsumption  bestehen,  so  daß  ein  ein- 
zelnes Buch  derselben  erst  dann  als  erlaubt  gelten  kann,  wenn  es  feststeht, 
daß  sich  dasselbe  wesentlich  nicht  gegen  Glauben  oder  Sitten  richtet.  Um 
es  mit  andern  Worten  auszudrücken,  so  muß  demjenigen,  welcher  ohne  be- 
sondere Erlaubnis  ein  Werk,  etwa  Zolas,  lesen  will,  vorerst  klar  sein,  daß 
dieses  bestimmte  Werk  nicht  durch  irgend  eines  von  den  allgemeinen  Bücher- 
dekreten und  nicht  durch  ein  einzelnes  Dekret  des  Index  verboten  ist.  Ob- 
gleich daher  Zola  einer  der  schlechtesten  und  gefahrlichsten  zeitgenössischen 
Verfasser,  dürfte  man  nunmehr  dennoch  z.  B.  dessen  Werk  „Le  reve*  lesen  K 
Das  ist  auch  die  Ansicht  urteilsfähiger,  gewissenhafter  Zolakenner.  Die  deutsche 
Gesamtausgabe  der  Werke  von  George  Sand  aus  den  Jahren  1843 — 1847 
umfaßt  87  Bände.  Durch  den  Index  sind  alle  Romane  „Omnes  fabulae 
amatoriae'  dieser  Schriftstellerin  verurteilt. 

Infolge  der  neu  eingetretenen  Milderung  dürfte  man  die  Lesung  etwa 
von  „La  mare  au  diable"  und  „La  petite  fadette"  für  erlaubt  erklären,  nicht 
weil  diese  Dorfgeschichten,  die  1846  bzw.  1849  erschienen,  in  ihrer  Art  als 
Meisterwerke  und  „französische  Georgiken*  gelten,  sondern  weil  ernste  Kri- 
tiker uns  sagen,  daß  diese  Bücher  der  Sand  nicht  gefährlich  sind  und  nicht 
gegen  die  Büchergesetze  verstoßen.  Der  ältere  Alexandre  Dumas  war  seiner 
Zeit  ein  auch  in  Deutschland  viel  gelesener  Romanschriftsteller.  Im  Jahre 
1863  verbot  die  Indexkongregation  alle  Romane  sowohl  des  älteren  als  des 
jüngeren  Alexandre  Dumas.  1841 — 1845  gab  der  Vater  in  12  Bänden  heraus: 
„Le  comte  de  Monte  Cristo",  ein  Roman,  der  als  „Graf  von  Monte  Cristo" 
in  verschiedenen  deutschen  Fassungen  heute  noch  beliebt  zu  sein  scheint. 
Auch  diesen  Roman  darf  man  seit  der  Editio  Leoniana  als  nicht  durch  den 
Index  verboten  ansehen.  Beide  Dumas  haben  auch  nach  dem  Jahre  der  Ver- 
urteilung noch  Romane  herausgegeben.  Wenn  diese  nun  auch  nicht  unter 
das  Dekret  des  Jahres  1863  fallen  können,  so  hat  doch  eben  dieses  „Opera 
omnia* -Verbot  gegen  die  folgenden  Romane   und  Werke  eine  gewisse  Prä- 


»  Vgl.  oben  S.  20. 


108  Milderung  der  .Opera  omnia' -Dekrete. 

sumption  geschaffen.  Selbst  bei  diesen  muß  man  daran  festhalten,  dafi  c 
Lesung  eines  derselben  nur  dann  erlaubt  ist,  wenn  man  vorher  eine  v€ 
nünftige  Gewißheit  hat  von  der  XJngeföhrlichkeit  dieses  bestimmten  Buch( 
Unnütz  wird  die  Bemerkung  nicht  sein,  daß  ein  Roman  verderblich  ui 
durch  die  allgemeinen  Bücherdekrete  verboten  ist  nicht  bloß  dann,  wei 
er  Unsittlich-Obscönes  enthält,  sondern  auch  dann,  wenn  er  z.  B.  die  Ehi 
Scheidung,  das  Duell  oder  andere  von  der  Kirche  verbotene  Irrtümer  a 
erlaubt  hinstellt  und  diese  zu  verherrlichen  bestrebt  ist.  Gerade  beim  jüi 
geren  Dumas  trifft  dies  vielfach  zu,  so  daß  viele  seiner  Werke  als  duK 
den  Artikel  14  der  Konstitution  „Officiorum  ac  munerum**  verboten  zu  b( 
trachten  sind. 

Bevor  Proudhon  mit  seiner  Arbeit  »Qu'est-ce  que  la  propriötö?*'  di 
sozialistische  Laufbahn  betrat,  hatte  er  bereits  im  Jahre  1837  veröffenl 
licht:  , Essai  de  grammaire  generale**,  und  zwei  Jahre  später:  ,De  la  GÜi 
bration  du  dimanche**.  Soviel  wir  wissen,  würden  diese  Schriften  schwerlic 
ein  Verbot  herausgefordert  haben  und  sind  darum  auch  heute  dem  Lese 
gestattet.  Wahrscheinlich  ist  es  auch,  daß,  zumal  unter  seinen  zahlreiche 
späteren  Schriften,  verschiedene  ungefährliche  und  nicht  verbotene  sein  werdet 
Es  sind  aber  das  nur  Beispiele,  welche  klar  genug  dartun,  daß  bei  diese 
«Opera  omnia*' -Klasse  des  Index  eine  ebenso  vernünftige  als  wichtige  IG 
derung  der  Editio  Leoniana  eingetreten  ist. 

Als  Benedikt  XIV.  um  die  Mitte  des  18.  Jahrhunderts  den  Lidex  ne 
herausgab,  verschärfte  er  bei  etwa  50  Schriftstellern,  die  mit  verschiedene 
Werken  in  der  Liste  der  verbotenen  standen,  das  Verbot  in  der  Weise,  dfl 
er  durch  Dekret  vom  10.  Mai  1757  alle  Werke  jener  Verfasser  untersagt 
Leo  XIIL,  freisinniger  noch  als  jener  Papst,  den  selbst  Papstgegner  den  fn 
sinnigen  genannt  haben,  hat  umgekehrt  sowohl  diese  als  überhaupt  alle  Ye 
böte  sämtlicher  Schriften  eines  Autors  herabgemildert  und  jenes  Verbot,  d 
man  vielfach,  wenn  auch  unrichtig  »in  odium  auctoris'  getauft  hat,  '■ 
damit  vollständig  verschwunden. 

Wie  wenig  engherzig  Leo  XIIL  ist,  zeigt  sich  in  noch  hellerem  Liet 
bei  einer  dritten  Bücherklasse,  die  einfachhin  vom  Index  gestrichen i 
Hierzu  seien  die  Worte  der  Vorrede  selbst  gebracht:  ,Es  wurde  für  gut  l 
fünden,'*  so  heißt  es  auf  S.  xiv,  «gewisse  Bücher,  und  zwar  nicht  weni( 
in  der  Liste  der  verbotenen  zu  tilgen,  solche  Bücher  nämlich,  die  zwar  m 
fehler-  oder  einwandfrei  sind,  aber  dennoch  sei  es  wegen  ihres  feinen  Stil* 
sei  es  wegen  der  Fülle  von  Wissensstoff  oder  wichtigen  Dokumenten,  < 
sie  enthalten,  vielfach  hochgeschätzt  sind.  Irrtümer  und  Mängel  dieser  Schrift 
können  durch  den  mehr  als  gewöhnlichen  Nutzen,  den  ihr  Oebrauch  brinj 
genugsam  aufgewogen  werden. "" 

Man  kann  nicht  bei  jedem  einzelnen  Buch,  das  früher  im  Index  sta 
und  jetzt  daraus  entfernt  ist,  genau  den  Grund  angeben,  weshalb  es  v< 
Index  herabgesetzt  wurde;  aber  zumal  hier  bei  dieser  dritten  Klasse  v< 
botener  Schriften,  die  nunmehr  erlaubt  ist,  läßt  sich  zur  Illustration  ei 
ganze  Reihe  von  Beispielen  bringen.  Und  an  diesen  Beispielen  wird  n: 
sehen,  wie  dankbar  gerade  diese  Milderung  des  Index  zu  begrüßen  ist 


Wissensohaftliche  Werke  verschiedener  Disziplinen.  109 

Zunächst  könnte  man  eine  Anzahl  lexikalischer  Sammelwerke  verzeichnen 

wie  das  Oeschichtslexikon  von  Carolus  Stephanus  und  das  Lexicon  universale 

von  Joannes  lacobus  Hofinannus.     Ähnliche   biographische  Werke  von  Bois- 

Bardus,  von  Growaeus  und  von  Oraeus  sind  ebenfalls  vom  Index  verschwunden 

zugleich  mit  einer  Bibliographie  von  loannes  Albertus  Fabricius. 

Die  Juristen  wird  es  interessieren,  daß  die  Praxis  rerum  criminalium 
von  lodocus  Damhouderius  und  ein  bislang  beanstandeter  Band  der  Discepta- 
tiones  forenses  des  römischen  Rechtslehrers  Stephanus  Gratianus  nicht  mehr 
unter  den  verbotenen  Büchern  sich  findet.  Bekannter  und  von  allen  Rechts- 
gelehrten hoch  geschätzt  ist  des  Hugo  Orotius  Buch:  „De  iure  belli  ac 
pacis',  das  zwar  nur  untersagt  war  donec  corrigatur,  bis  einige  Verbesse- 
rungen darin  vorgenommen  seien,  nun  aber  einfachhin  erlaubt  ist. 

Mediziner  waren  Joannes  Hornungus  und  Leonardus  Fuchsins ;  was  von 
beiden  unter  den  verbotenen  Büchern  stand,  ist  jetzt  nicht  mehr  dort  zu 
findend  Übrigens  lebt  der  Name  des  Leonard  Fuchs  mehr  in  der  „Fuchsia' 
fort  als  in  seinen  Schriften ;  von  ihm  hat  die  Blume  ihren  Namen. 

Über  Traumdeutung  handelt  eine  griechische  Schrift:  „Achmetis  Sereimi 
Oneirocritica''.  Da  das  Buch  wissenschaftlich  gelehrten  Zwecken  dienen  kann, 
ist  es  nicht  mehr  untersagt.  Dasselbe  gilt  von  einer  Widerlegung  jüdischer 
Schriften,  welche  ihr  Verfasser  loannes  Christophorus  Wagenseil  ,Tela  ignea 
satanae"  betitelt. 

Zur  Theologie  gehören  freigegebene  Werke,  die  früher  unter  Bullarium, 
Buztorf,  Henriquez,  Sa,  Sanchez,  Suarez  und  Walton  standen.  Bei  all  diesen 
Büchern  handelte  es  sich  um  geringfügigere  Mängel,  deren  Verbesserung  ge- 
fordert wurde. 

Seit  dem  Jahre  1661  war  z.  B.  in  der  Liste  der  verbotenen  Bücher 
sowohl  das  hebräisch-chaldäische  Lexikon  des  älteren  Johannes  Buxtorf  als 
*öch  dessen  „Thesaurus  grammaticus  linguae  sanctae"  verzeichnet,  das  Verbot 
galt  aber  in  beiden  Werken  nur  der  Vorrede.  Ähnlich  verhielt  es  sich  wohl 
®it  den  Prolegomena  der  „Biblia  sacra  polyglotta**  des  Brian  Walton,  dessen 
Name  und  Werk  nun  auch  in  der  Editio  Leoniana  fehlt. 

Das  verlorene  Paradies  von  Milton  fand  sich  im  früheren  Index  zwar 
Dnr  mit  dem  Titel  der  italienischen  Übersetzung,  jetzt  ist  jedenfalls  durch 
Leo  xni.  Original  und  Übersetzung  dem  Leser  gestattet. 

Die  Spanier  werden  sich  freuen,  daß  das  Verbot  der  „Historia  del  fa- 
moeo  predicador  Fray  Gerundio  de  Campazas,  alias  Zotes**  aufgehoben  ist. 
Das  Buch ,  welches  auch  in  verschiedenen  Übersetzungen  erschien ,  war  in 
Spanien  sehr  beliebt;  der  Verfasser  ist  Jose  Francisco  de  Isla,  der  seine 
Satyre  unter  dem  Pseudonym  Francisco  Lobon  de  Salazar  herausgab. 

Viel  größer  ist  die  Zahl  der  Geschichtswerke,   welche  seit  der  „Editio 

Leoniana'  nicht  mehr  zu  den  verbotenen  gehören.   Und  hier  erst  recht  finden 

sich   Namen   und    Bücher    von    gutem    Klang.      Das    große    Geschichtswerk 

^Historiae  sui  temporis"  von  de  Thou  und   die  sechsbändige  Geschichte  des 

Konstanzer  Konzils   von   Hermann    von    der   Hardt   ist    auf   der    Indexliste 


^  Abgesehen  nat&rlich  von  häretischen  Schriften  dieser  Verfasser. 


1X0  Oeschichtswerke  und  kanoDiatische  Sammlangen. 

ebensogut  getilgt  worden,  wie  der  Conatus  chronico-historicus  ad  Catalogam 
Romanorum  Pontificum  von  Daniel  Papebroch  und  die  Geschichte  der  Ge- 
sellschaft Jesu  von  Joseph  de  Jouvancy,  welch  letztere  schon  allein  wegen 
der  Aufhebung  des  Verbotes  der  Schriften  über  die  .ritus  sinenses'  aus 
der  Reihe  der  verbotenen  Bücher  gestrichen  werden  konnte.  Auch  Leibnitz 
Name  ist  ganz  aus  dem  Index  verschwunden,  indem  die  von  ihm  heraus- 
gegebene ifHistoria  arcana  seu  de  vita  Alexandri  VI.  papae  excerpta  ex 
diario  Johannis  Burchardi''  gestrichen  ist.  Erlaubt  ist  seit  dem  neuen  Index 
,,das  Leben  des  hl.  Augustinus^ ,  welches  der  Augustiner  loannes  Rivius 
schrieb,  erlaubt  der  «Origenes  defensus*"  des  Jesuiten  Petrus  Halloix  und  die 
„Geschichte  der  Monotheleten"  des  Dominikaners  Franciscus  Combefis  ^.  Früher 
standen  unter  Schraderus  und  Tuberus,  unter  Segni  und  Yarchi  Geschichts- 
werke als  verboten  aufgeführt ;  im  Index  Leos  XIU.  erscheinen  sie  nicht  mehr. 
So  ließen  sich  bis  tief  ins  19.  Jahrhundert  hinein  noch  verschiedene  ähn- 
liche Bücher  ausfindig  machen,  welche  durch  Leo  XIU.  freigegeben  sind. 

Es  gehört  dazu  —  um  diese  dritte  Bücherklasse,  vielleicht  die  wichtigste 
von  allen,  die  vom  Index  entfernt  wurden,  mit  neueren  Werken  abzuschliefien  — 
das  1857  verbotene,  nunmehr  erlaubte  „Archivio  storico*  von  Florenz  und 
die  1864  erschienene  italienisch  geschriebene  Geschichte  Karls  Y.  von  Giuseppe 
de  Leva.    Überall  sieht  man  die  Spuren  der  Weitherzigkeit  Leos  XIII. 

Nicht  mit  Unrecht  kann  zu  der  eben  geschilderten  dritten  Klasse  von 
Büchern,  welche  vom  Index  verschwunden  sind,  auch  noch  eine  Reihe  dem 
Kanonisten  notwendige  Bücher  zählen.  Es  sind  sieben  Sammelwerke  von  Ent- 
scheidungen oder  Erklärungen  der  Konzilskongregation.  In  den  früheren  Indices 
standen  dieselben  unter  Barbosa,  Gallemart,  Marzilla,  Decisionum,  Declarationes, 
und  der  Rechtsgelehrte  weiß  sofort,  um  welche  Bücher  es  sich  handelt.  Selbst- 
verständlich sind  die  erwähnten  Werke  durch  das  Herabsetzen  vom  Index 
nicht  als  in  allen  Teilen  authentisch  erklärt,  wenn  auch  das  Fehlen  der  not- 
wendigen Approbation  der  Konzilskongregation  sie  hauptsächlich  auf  den 
Index  gebracht  hatte. 

Eben  diese  kanonistischen  Werke  könnte  man  auch  zu  der  folgenden 
vierten  Klasse  rechnen,  die  aus  mehreren  Unterabteilungen  besteht.  Darin 
befinden  sich  alle  die  Bücher,  welche  heute  infolge  der  Konstitution  «Officiorum 
ac  munerum*'  entweder  unberechtigter  oder  doch  überflüssigerweise  einen 
Platz  im  Index  einnehmen  würden.  Wie  die  Congregatio  GoncUü  Tridentini 
alle  Sammelwerke,  welche  ohne  ihre  Ermächtigung  Beschlüsse  eben  dieser 
Kongregation  veröffentlichten,  im  Jahre  1621  als  verboten  erklärte,  so  hatte 
schon  im  Jahre  1601  das  Heilige  Offizium  alle  Litaneien,  die  ohne  Gutheifiung 
der  Ritenkongregation  erschienen,  kurzweg  untersagt.  Jetzt  sind  dieselben 
freigegeben  worden,  da  es  nach  dem  neueren  Recht  den  Bischöfen  zusteht, 
wenigstens  zum  Privatgebrauch  der  Gläubigen  neue  Litaneien  zu  genehmigen. 

'  Der  XX.  Band  der  Annalen  des  Abraham  Bzovius»  welcher  erst  nach  dem  Tode  des 
Verfassers  zu  Köln  herausgegeben  wurde,  stand  nie  auf  der  Indexliste,  obgleich  das  Werk 
durch  Dekret  des  Heiligen  Offiziums  fer.  V.  3.  Mai  1640  verurteilt  wurde  und  auBerdem 
zwei  päpstliche  Breven  nach  Deutschland  ergingen,  um  die  Verbreitung  des  Buches  zu  ver- 
hüten.   Vgl.  Anlage  XVII. 


Litaneien,  Ablaßbflohlein,  Verbote  des  Mag.  s.  pal.,  App.  Ind.  dem.  XL,  Ind.  Innoc.  XL    Hl 

Der  Thesaurus  litaniarum  von  Thomas  Sailly  und  ähnliche  ältere  Andachts- 
bücher gehören  jetzt  nicht  mehr  zu  den  verbotenen  Büchern. 

Neben  der  Indexkongregation  und  dem  Heiligen  Offizium  war  früher 
besonders  die  Kongregation  der  Ablässe  im  Katalog  des  Index  mit  nicht  wenigen 
Dekreten  vertreten.  Die  Neuausgabe  hat  nur  ein  Büchlein,  das  dort  durch 
Dekrete  der  Gongregatio  Indulgentiarum  verurteilt  erscheint.  Es  wurde  nämlich 
»der  Orden  des  Friedens"  bereits  1750  verboten,  und  als  diese  Schrift 
1878  in  Schlesien  neu  gedruckt  ward,  alsbald  1879  von  derselben  Ablaßkongre- 
gation aufs  neue  untersagt.  Wohl  bei  aUen  andern  früheren  Ablaßsachen  im 
Index  handelt  es  sich  einzig  oder  doch  hauptsächlich  um  Ablaßsummarien  und 
ähnliche  Angaben  unechter  Ablässe.  Alle  diese  sind  aus  der  £ditio  Leoniana 
entfernt  worden  —  unter  Sommario  standen  elf,  im  ganzen  waren  es  ungefähr 
50  Indexnummem  — ,  weil  nunmehr  die  Gläubigen  sowohl  durch  die  eigenen 
Publikationen  der  Ablaßkongregation  und  deren  allgemeinen  Regeln  als  auch 
durch  die  allgemeinen  Satzungen  der  »Constitutio  officiorum  ac  munerum" 
genugsam  vor  unechten,   apokryphen  Ablässen  gewarnt  und  geschützt  sind. 

In  früheren  Zeiten  —  die  Vorrede  spricht  vom  Beginn  des  17.  Jahr- 
hunderts —  gab  es  Bücherverbote,  die  nicht  von  einer  päpstlichen  Kon- 
gregation ausgingen,  sondern  vom  Magister  sacri  palatii.  Dieselben  wurden 
allmählich  wie  gleichberechtigt  den  übrigen  Indexdekreten  eingereiht.  Nun- 
mehr hat  Leo  XIII.  dieselben  einfachhin  ausscheiden  lassen.  Ein  Buch,  das 
aus  diesem  Orunde  im  neuen  Index  fehlt,  wäre  z.  B.  das  Mariale  von  Giu- 
seppe Saliceti. 

Mit  noch  weniger  Berechtigung  waren  als  förmlich  verbotene  Bücher 
eine  gute  Anzahl  zumeist  aszetischer  Schriften  oder  Schriftchen  in  die  Index- 
liste  gekommen.  Dieselben,  Ober  dreißig  an  der  Zabl  -  zwanzig  standen 
unter  Orazione  —  stammen  aus  der  ^Nota  di  alcune  Operette  ed 
Historiette  prohibite^,  welche  einer  römischen  Indexausgabe  des  Jahres 
1704  als  Anhang  beigedruckt  war.  Sie  finden  sich  auch  verzeichnet  in  der 
ebenfalls  jener  Indexausgabe  beigefügten  „ßaccolta'*,  welche  erst  zu  Bo- 
logna von  dem  Inquisitor  Pietro  Leoni,  dann  später  von  dem  Inquisitor  Giu- 
seppe Maria  Berti  zu  Pavia  im  Druck  herausgegeben  wurde.  Der  Ursprung 
dieser  Verbote  ist  jedenfalls  in  der  Inquisition  von  Bologna  zu  suchen,  hier 
treten  sie  schon  im  Jahre  1618  in  einer  Indexausgabe  auf  als  .Aggionta 
d'alcune  Operette,  et  historiette  prohibite**  \  Benedikt  XIV.  nahm  die  Titel 
dieser  verbotenen  Schriftchen  oder  Blätter  in  seinen  Index  1758  auf  mit  dem 
Vermerk  „App.  Ind.  Clem.  XL**  Abgesehen  davon,  daß  es  sich  hierbei  um 
winzige  Sachen,  meistens  Gebete  in  Versform,  handelt,  die  heutzutage  kaum 
noch  irgendwo  ^  zu  entdecken  sind,  waren  alle  diese  Schriften  nicht  durch  ein 
rechtsgiltiges  Dekret  untersagt  und  mußten  mit  Fug  vom  eigentlichen  Index 
gestrichen  werden.  Dasselbe  geschah  mit  wenigen  Büchern,  die  von  Bene- 
dikt XIV.  als  verboten  durch  den  Ind.  Innocents  XI.   bezeichnet  sind  und 


»  Vgl.  die  Anlage  XVI. 

'  In  der  königlichen  Bibliothek  zu  München  fand  der  Verfasser  mehrere  derselben  in 
einem  Sammelband. 


X12  .Sätze'  nnd  .Theses',  Bacher  über  strittige  Fragen. 

unter  loannes  deBarro,  Annibale  Raimondi,  loachimus  Fortius 
Ringelbergius  und  Satire,  sette  libri  aufgeführt  waren. 

Ähnlich  wie  die  eben  beschriebenen  aszetischen  Büchlein  oder  Blätter 
waren  bislang  in  allen  Indices  manche  andere  Eleinigkeiten  mit  vollem 
Titel  angegeben,  die  seinerzeit  mit  Recht  beanstandet  wurden,  nun  jedoch  im 
Index  nur  überflüssiger  Ballast  wären,  und  das  um  so  mehr,  als  diese  Sachen 
längst  vergessen  und  begraben,  höchstens  in  einem  bibliographischen  Werke 
früherer  Zeit  mit  ihrem  Titel  von  ihrem  vergangenen  Dasein  Zeugnis  ablegen. 

Beinahe  ebenso  überflüssig  wäre  es,  noch  länger  in  der  Indexliste  die 
Drucksachen  zu  vermerken,  welche  hauptsächlich  unter  , Sätze'  und  ,Theses' 
standen.  Diese,  bei  öffentlichen  akademischen  Disputationen  verteidigten 
Thesen,  wie  falsch  und  irrig  sie  auch  sein  mochten,  könnten  jetzt,  auch  wenn 
sie  noch  existierten,  kaum  von  Schaden  sein.  Eine  nicht  geringe  Zahl  der- 
artiger Thesen  war  unter  den  Namen,  sei  es  der  Doktoranden  oder  der  Ver- 
teidiger, sei  es  der  Präsides  der  Disputation  aufgeführt.  Auch  diese  sind 
getilgt  worden. 

Und  damit  kommen  wir  zur  fünften  und  letzten  Bücherklasse,  bd 
der  die  Billigkeit  die  Streichung  vom  Index  verlangte.  Besonders  im  17.  und 
18.  Jahrhundert  kam  es  ja  nicht  selten  vor,  daß  Bücher,  auch  wissenschaft- 
liche Werke,  verurteilt  wurden,  nicht  nur  wenn  sie  Glauben  und  Sitten  ver- 
letzten oder  angriffen,  sondern  auch  wenn  dieselben  in  ungebührlicher  Weise 
mit  Verletzung  der  Liebe  den  Frieden  störten.  Man  muß  dabei  an  die  oft 
heißen,  erregten  Streitigkeiten  zumal  der  Theologen  in  noch  unentschiedenen 
Fragen  denken.  Schon  um  Ärgernisse  zu  verhüten,  mußte  die  Kirche  zu- 
weilen mit  einem  Verbote  eingreifen,  besonders  wenn  die  streitenden  Par- 
teien dem  geistlichen  oder  Ordensstande  angehörten.  Bisweilen  geschah  es, 
daß  der  Papst,  um  ähnliche  Streitigkeiten  zu  schlichten,  den  Parteien  Still- 
schweigen auferlegte  und  jedes  zuwiderhandelnde  Buch  —  mochte  es  auch 
an  und  für  sich  nur  Gutes  und  Wahres  enthalten  —  der  Liste  der.  ver- 
botenen Bücher  einverleiben  ließ.  Daher  rührt  der  Zusatz  im  Dekrete  bei 
einigen  Büchertiteln  der  älteren  Indices:  »wegen  Verletzung  des  Stillschwei- 
gens''. Ein  Bücherpaar,  das  aus  diesem  Grunde  —  „ob  transgressionem  im- 
positi  silentii**  —  untersagt  worden  war  und  jetzt  freigegeben  ist,  stand 
unter  „Apologie  pour  les  religieux  bön^dictins  du  diocäse  et  pays  de  Li&ge' 
und  unter  „Repartie  de  Mr  l'abbe  de  St  Gilles. 

Schriftsteller,  die  mit  südländischem  Blute  ihre  oft  wunderlichen  Ansichten 
verteidigten  und  ihre  Gegner  befehdeten,  jetzt  aber  nicht  mehr  im  Index  zu 
finden  sind,  waren,  um  auch  hier  Beispiele  zu  nennen,  Costantino  Qaetani, 
Giovanni  Rho  und  Giambattista  Castaldo,  Giacomo  Villani  und  Scipione  Chiara- 
monti,  Gherardo  Capassi  und  Giacomo  Laderchi.  Um  Ordensstreitigkeiten 
handelte  es  sich  in  manchen,  früher  verbotenen  Büchern,  deren  Verfasser 
teilweise  bereits  genannt  sind.  Noch  eine  ganze  Reihe  von  Namen  solcher 
Schriftsteller,  die  man  nur  noch  in  den  älteren  Indexkatalogen  suchen  darf, 
läßt  sich  hier  aufzählen.  Geht  man  nach  dem  Alphabet  voran,  so  fehlen  in 
der  Editio  Leoniana :  loannes  Alvin,  Zaccaria  Boverio,  Buonaventura  di  Lau- 
renzana, Eusebius  Carlymmeshin ,  Niccolo  Catalano,  lulian  Chumillas,  Bonito 


Werke  über  die  Unbefleckte  EmpföngDis.  113 

Cambasson,  Gyprian  Grousers,  Augustinus  Erath,  Hermenegildo  d.  s.  Pablo, 
Fulgentio  Manfredi,  losephus  Mozzagrugnus ,  Franciscus  Renatus,  Pedro 
Sanchez  Arroyo,  Benedictus  Stolte,  Giovanni  Francesco  XJgolini.  Über  die 
Bücher  und  Fehden  dieser  und  anderer  Ordensleute  ist  längst  Gras  ge- 
wachsen,  der  Inde^  will  auch  das  Andenken  daran  nicht  länger  bewahren. 

Eine  der  bekanntesten  Streitfragen  unter  Theologen  war  das  Dogma  der 
unbefleckten  Empfängnis  in  früheren  Jahrhunderten.  Besonders  im  17.  Jahr- 
hundert loderte  dieser  Theologenstreit  hoch  auf,  und  es  kam  auf  beiden 
Seiten  zu  argen  Mißgriffen  bei  diesen  literarischen  Fehden.  Ein  allgemeines 
Dekret,  das  seinen  Ursprung  in  einer  Bulle  Alexanders  VII.  aus  dem  Jahre 
1661  hat,  verordnete  daher,  daß  alle  Druckwerke  verboten  seien,  welche  bei 
der  Verteidigung  der  Unbefleckten  Empfängnis  ihre  Gegner  als  Ketzer  und 
Gottlose  brandmarkten.  Dieses  allgemeine  Bücherverbot  war  von  selbst  hin- 
fällig und  zwecklos  mit  der  Dogmatisierung  der  Unbefleckten  Empfängnis  im 
Jahre  1854.  Aber  infolge  dieses  Dekrets  waren  mehrere  Schriften  gerade 
des  17.  Jahrhunderts  in  den  Index  gekommen,  nicht  wegen  der  Verteidigung 
jenes  Geheimnisses,  sondern  wegen  der  harten,  oft  ungerechten  Behandlung 
ihrer  wissenschaftlichen  Gegner.  Obgleich  daher  ein  Grund  vorhanden,  auch 
fernerhin  diese  Bücher  als  untersagt  zu  bezeichnen,  ist  mit  dem  Jahre  1854 
die  Frage  so  erledigt,  daß  es  billig  erscheint,  nun  auch  jene  Kampfesüberreste 
im  Index  der  Vergessenheit  anheimzugeben. 

In  jener  ersten  Zeit  war  einer  der  hitzigsten  Kämpen  der  Spanier  Pedro 
de  Alva  y  Astorga.  Er  schrieb  über  diese  Frage  ein  Werk :  „Nodus  indissolubilis 
de  conceptu  mentis  et  conceptu  ventris"",  das  auch  unter  anderem  Titel  erschien, 
und  ein  zweites:  „Sol  veritatis  cum  ventilabro  seraphico  pro  Candida  aurora 
Maria*.  Beide  griffen  in  bitterer  Weise  die  Dominikaner  an.  Um  das  Jahr  1660 
wurden  sie  verboten,  sind  aber  mit  dem  neuen  Index  erlaubt.  Beinahe  das- 
selbe könnte  man  sagen  von  dem  Italiener  Hyppolito  Marraci  und  seinen 
verbotenen  Schriften.  Auch  ein  Deutscher,  der  Laibacher  Dekan  Johann 
Ludwig  Schönleben,  kam  aus  demselben  Grunde  ein  Jahrzehnt  später  in  den 
Index.  Seine  beiden  Werke  über  die  Unbefleckte  Empfängnis  gab  er  unter 
dem  Pseudonym  (,sub  velo  nominis  diaphano*)  Balduinus  Helenocceus  ein 
zweites  Mal  heraus.  Beide  Ausgaben  waren  untersagt.  Die  Geschichte  der 
Kontroverse  von  Tommaso  Strozzi  in  zwei  Foliobänden  nebst  einer  Anzahl 
anderer,  sowohl  wissenschaftlich  theologischer  als  mehr  aszetischer  Werke 
teilten  mit  den  Genannten  früher  gleiches  Los  der  Verurteilung  und  nunmehr 
auch  der  Befreiung  vom  Index. 

Durch  Streichung  der  aufgezählten  vier  letzten  Klassen  von  Büchern 
und  Schriften  ist  der  Index  Leos  XIII.  bedeutend  entlastet ;  sind  doch  infolge- 
dessen gegen  800  Werke  aus  dem  Kataloge  der  verbotenen  Bücher  ver- 
schwunden. Mehr  jedoch  als  diese  numerische  Verminderung  muß  das  Ein- 
gehen Leos  XIII.  auf  die  berechtigten  Wünsche  vieler  Gelehrten  mit  Dank 
anerkannt  werden. 

Zum  Schlüsse  soll  nur  noch  bemerkt  sein,  daß  Leo  XIII.  Goethe,  Freili- 
grath  und  andere  Größen  nicht  vom  Index  entfernt  hat,  wie  unrichtiger- 
weise deutsche  Blätter  freudig  meldeten,  und  zwar  aus  dem  einfachen  Grunde 

Hilgers,  Der  Index  Leos  Xm.  8 


114  Die  verbotenen  Bacher  des  19.  Jahrhunderts. 

nicht,  weil  weder  Goethe  noch  auch  zahlreiche  andere  Verfasser,  welche 
nach  den  Behauptungen  der  Gegner  verboten  sein  sollen,  jemals  nament- 
lich auf  dem   Index  gestanden  haben. 

Die  verbotenen  Bücher  des  19.  Jahrhunderts  S 

Rechnet  man  auf  das  19.  Jahrhundert  im  ganzen  rund  1330  verbotene 
Bücher,  so  entfallen  von  diesen  allein  auf  Italien  500,  nicht  viel  weniger, 
nämlich  480,  auf  Frankreich,  Belgien  und  die  Niederlande.  Die  übrigen  350 
verteilen  sich  auf  die  andern  Länder  und  Sprachen  in  der  Weise,  da£  Deutsch- 
land 180  davon  für  sich  in  Anspruch  nehmen  muß,  Spanien-Portugal  etwa 
120,  während  England  nicht  einmal  ganz  40  derselben  zufallen.  Als  Ab- 
schluß kommen  wenige  andere  Bücher,  wie  5  polnische,  4  griechische,  je  ein 
arabisches,  piemontesisches  und  dänisches,  noch  hinzu.  In  der  Gesamtzahl  1330 
sind  mitgerechnet  die  6  italienischen  und  12  französischen  Verfasser  mit  dem 
einen  englischen,  deren  sämtliche  Werke,  wie  früher  ausgeführt,  im  Laufe 
des  letztverflossenen  Jahrhunderts  verboten  wurden. 

Daß  Italien  und  Frankreich  so  unverhältnismäßig  stark  an  den  ver- 
botenen Büchern  beteiligt  sind,  hat  seinen  Hauptgrund  nicht  in  der  Sprache 
dieser  Länder,  die  in  Rom  und  bei  den  Kongregationen  besser  gekannt  ist 
Die  Ursache  davon  ist  vielmehr  eine  doppelte:  einmal  sind  es  katholische 
Länder  und  die  Bücher  zumeist  von  Katholiken  geschrieben,  und  zweitens 
war  es  die  aufgeregte  Zeit-  und  Kulturgeschichte  dieser  Länder  im  19.  Jahr- 
hundert, die  den  Index  bevölkerte. 

Italien. 

Zunächst  machte  sich  besonders  in  Italien  der  Geist  der  französischen 
Revolution  bis  weit  in  das  Jahrhundert  hinein  in  Schriften  und  Büchern 
bemerkbar.  Infolge  der  damaligen  Wirren  war  seit  1797  kein  Buch  mehr 
verurteilt  worden.  Das  erste,  welches  im  neuen  Jahrhundert  1804  durch 
die  Indexkongregation  vom  neuen  Index  als  verboten  verzeichnet  wird,  ist 
verfaßt  von  Francesco  Maria  Bottazi  und  führt  den  Titel:  , Republikanischer 
Katechismus  oder  elementare  Wahrheiten  über  Menschenrechte'.  Eine  gute 
Anzahl  ähnlicher  Schriften,  in  denen  italienischer  Freiheitsschwindel  sich 
kundgab,  folgte  jenem  ersten  in  den  nächsten  Jahren.  1821  wurden  Gaspare 
Morardos  sämtliche  Werke  verurteilt  und  in  den  Jahren  1823 — 1827  fünf 
verschiedene  Schriften  von  dem  mehr  bekannten  Vittorio  Alfieri.  Im  großen 
und  ganzen  bilden  die  im  ersten  Viertel  des  Jahrhunderts  verbotenen  italie- 
nischen Bücher  ein  buntes  Gemisch  mehr  leichterer  Tageslektüre  als  wissen- 
schaftlicher Arbeit.  Auf  dem  religiösen  Gebiete  hatte  sich  die  jansenistisch- 
gallikanische  Bewegung,  an  welche  in  der  Kirchengeschichte  die  Namen  Ricci 
und  Pistoja,  im  Index  aber  Namen  wie  Solari,  Palmieri,  Giuseppe  Zola  und 
Tamburini  erinnern,  noch  lange  nicht  ausgelebt.  Manche  Werke  dieser  Rich- 
tung kamen  in  den  ersten  Jahrzehnten  des  Jahrhunderts  in  die  Zahl  der  ver- 

'  Man  vergleiche  das  weiter  unten  folgende  Kapitel,  welches  im  chronologiaoh  geord- 
neten Index  alle  verbotenen  Bücher  des  19.  Jahrhunderts  zusanunenstellt. 


Italien.  115 

botenen.  Schließlich  wurden  noch  1847  Pietro  Tamburinis  Vorlesungen  über 
die  Kirche  Christi,  die  kurz  vorher  als  opus  postumum  erschienen,  verurteilt, 
nachdem  lange  vorher  13  andere  Werke  desselben  Verfassers  verboten  waren. 

Es  hängt  aber  wohl  die  Hauptmasse  der  italienischen  Bücher  im  Index 
des  19.  Jahrhunderts  mittelbar  oder  unmittelbar  mit  der  nationalistischen 
Einheitsbewegung  Italiens  zusammen.  Nicht  bloß  politische,  antikirchliche 
und  antipäpstliche  Streitschriften,  nicht  bloß  kanonistische  Werke  verschiedener 
Autoren  und  Bücher  über  manche  wichtige  Punkte  des  Kirchenrechtes,  wie 
das  Rosminis  «Von  den  fünf  Wunden  der  heiligen  Sjrche'  ^,  verdienten  sich 
hierbei  das  Verbot,  die  Verurteilung  nicht  weniger  Schriften  aus  dem  Gebiete 
der  schönen  Literatur  und  der  Geschichte,  ja  selbst  die  Verurteilung  der 
italienischen  Philosophie  und  ihrer  Hauptvertreter  mit  ihren  Büchern  knüpft 
sich  daran.  Um  von  dem  eben  Gesagten  zu  überzeugen,  genüge  es,  hier 
Namen  aus  dem  Index  herzusetzen,  die  zum  Teil  schon  früher  bei  Besprechung 
der  .Opera  omnia^ -Dekrete  genannt  wurden,  Namen  wie  Gioberti  und  Ros- 
mini, Spaventa  und  Vera,  Mamiani  und  Siciliani,  Ferrari  und  Settembrini, 
Ausonio  Franchi  (Cristoforo  Bonavino) ,  Roberto  Ardigo  und  Enrico  Ferri. 
Unter  Mamiani  werden  14  verbotene  Schriften  im  Index  aufgeführt,  8  unter 
Siciliani,  unter  Enrico  Ferri  deren  5  und  4  bei  Ausonio  Franchi ;  von  diesem 
letzteren  ist  außerdem  der  Brief  im  Index,  welcher  anonym  unter  Signor 
(al)  canonico  Girolamo  de'  Gregorj  verzeichnet  ist. 

Einzelne  philosophische  Arbeiten  von  Antonio  Genovesi  und  Gaetano 
Filangieri,  die  einer  früheren  Zeit  angehören,  wurden  noch  im  Anfange  des 
verflossenen  Jahrhunderts  verboten  und  von  Melchiorre  Gioja  angefangen  von 
1820  im  ganzen  10  verschiedene  rechtsphilosophische  und  philosophische 
Schriften;  von  dem  bekannten  Literaten  Niccolö  Tommaseo,  dem  Freunde 
Rosminis,  sind  drei  Werke  untersagt.  Daß  sich  unter  den  in  der  Indexliste 
verzeichneten  Italienern  auch  Philosophen  und  Materialisten  wie  Stefanoni, 
Mantegazza  und  ähnliche  finden,  braucht,  weil  leicht  begreiflich,  kaum  er- 
wähnt zu  werden.  In  den  Jahren  1869 — 1894  wurden  10  verschiedene 
Schriften  Mantegazzas  verurteilt.  Leicht  erklärlich  ist  es  auch^  daß  belle- 
tristische Sachen  italienischer  Schriftsteller  —  hier  seien  nur  Guerrazzi  mit  drei 
Romanen,  XJgo  Foscolo  und  Giovanni  Prati  verzeichnet  —  im  Index  einen 
Platz  fanden.  Von  Giacomo  Leopardi  wurden  1850  nur  die  „Operette  mo- 
rali'  verboten  und  auch  diese  nur  mit  dem  Zusätze  „donec  corrigantur**. 
Der  neueren  Zeit  gehört  der  italienische  Dichter  Arturo  Graf  an.  Deutscher 
Abkunft,'  geboren  zu  Athen,  hatte  er  den  Lehrstuhl  der  italienischen  Literatur 
in  Turin  inne  und  machte  sich  in  Italien  einen  Namen  sowohl  durch  pro- 
saische als  poetische  Leistungen.  Zwei  derselben,  ,11  diavolo*"  und  »Miti, 
leggende  e  superstizioni  del  medio  evo,  volume  P,  verzeichnet  der  Index 
zum  Jahre  1892  und  1893. 

Zwei  Schriften  über  Freimaurerei,  welche  im  19.  Jahrhundert  auf  den 
Index  kamen,  sind  zwar  französisch  geschrieben,  die  Verfasser  derselben  sind 
jedoch  italienischen  Ursprungs,  Reghellini  sowohl  wie  Falcioni. 


»  Vgl.  Anlage  XXI. 

8* 


116  Italien. 

Italienische  Historiker  sind  im  Index  zahlreich  vertreten  unter  den 
Autoren  des  vorigen  Jahrhunderts:  Sjrchengeschichtschreiber  wie  der  prote- 
stantisch gewordene  Bianchi-Giovini  mit  7  Büchern ,  Profangeschichtschreiba' 
wie  La  Farina,  Angelini,  Calamassi.  Eine  ganze  Reihe  verpönter  Schriften 
beschäftigt  sich  mit  der  römischen  Frage.  Beispiele  dieser  Art  aus  späterer 
Zeit  finden  sich  unter  Passaglia,  Reali,  Mongini  und  Curci.  1878  wurde 
sofort  nach  ihrem  Erscheinen  verboten  des  früheren  päpstUchen  Ministen 
Marco  Minghetti  Buch  „State  e  chiesa^  und  1889  ebenfalls  alsbald  nadi 
der  Herausgabe  des  Bischofs  Geremia  Bonomelli  von  Cremona  «Roma  e 
ritalia*'.  Hier  mag  auch  erwähnt  sein,  daß  ein  hinterlassenes  Werk  des 
Generals  und  Romstürmers  Carlo  Cadoma  über  „Religion,  Recht  und  Frei- 
heit" 1898  in  den  Index  kam.  Von  Ruggero  Bonghi,  dem  früheren  ita- 
lienischen Minister,  der  manches  und  sehr  Verschiedenartiges  geschrieben, 
verzeichnet  der  Index  nur  „Das  Leben  Jesu**  als  1892  verboten.  1895  wurden 
drei  Werke  des  Freidenkers  Giovanni  Bovio  verurteilt.  Gaetano  Negri,  ein 
alter  Freiheitskämpfer  aus  Mailand,  Freund  Stoppanis  und  ein  bis  an  sein 
jähes  Ende  —  er  stürzte  unlängst  auf  felsiger  Straße  ab  —  fruchtbarer 
Schriftsteller  von  Namen,  ward  1897  mit  seinen  „Segni  dei  tempi*  und  zwei 
andern  Schriften  auf  der  Indexliste  verzeichnet. 

Wegen  antireligiöser  und  antikirchlicher  Tendenzen  mußten  mehrere 
italienische  Zeitschriften  im  Laufe  des  Jahrhunderts  untersagt  werden.  L'In- 
dicatore,  L'Eco  di  Savonarola,  La  buona  Novella,  H  Gerofilo  Siciliano  wurden 
um  die  Mitte  des  Jahrhunderts  verboten,  L'Emancipatore  cattolico  1869; 
1872  U  Rinnovamento  cattolico  und  1889  bzw.  1890  II  Rosmini  und  H  nuovo 
Rosmini. 

Unter  den  verbotenen  theologischen  Werken  Italiens  befinden  sich  zu- 
nächst eine  gute  Zahl  kirchenrechtlicher  Studien.  Dazu  gehören  beispiels- 
halber  die  Bücher  des  Turiner  Professors  Nuytz,  der,  ein  Hauptwerkzeng  der 
piemontesischen  Regierung  und  als  „aquila  inter  canonistas'  gefeiert,  den 
hl.  Bernard  an  Papst  Eugen  IV.  schreiben  und  diesen  tadeln  läßt,  weil  er 
das  Konzil  von  Eonstanz  nicht  annehme  (!). 

Als  es  sich  nach  der  Mitte  des  Jahrhunderts  um  die  Dogmatisienmg 
der  Unbefleckten  Empfängnis  handelte,  wurden  auch  gegnerische  Stinmien 
laut.  Davon  zeugen  im  Index  verschiedene  Schriften,  die  jedoch  zumeist  fran- 
zösischen und  spanischen  Ursprungs  sind,  nur  vereinzelt  erscheint  darunter 
neben  einem  deutschen  und  einem  holländischen  auch  ein  italienisches  Buch. 
Zahlreicher  sind  wie  überhaupt,  so  auch  die  italienischen  Schriften  gegen  das 
Vatikanische  Konzil  und  die  Unfehlbarkeit  des  Papstes.  Ein  gewisses  Auf- 
sehen erregte  seiner  Zeit  das  unter  dem  Pseudonym  Pomponio  Leto  erschie- 
nene Buch  des  Senators  Francesco  Vitelleschi  „Acht  Monate  in  Rom  wäh- 
rend des  Vatikanischen  Konzils".  Aus  neuerer  Zeit  muß  hierbei  Francesco 
Giovanzana  genannt  werden.  Acht  Schriften,  die  ihn  zum  Verfasser  haben 
und  am  14.  Mai  1891  verboten  wurden,  handeln  zum  guten  Teil  von  der 
Unbefleckten  Empfängnis  der  Gottesmutter  und  von  des  Papstes  Unfehlbarkeit 
Die  Melu*zahl  der  vom  Index  beanstandeten  Schriften  über  oder  gegen  das 
Konzil  rührt  indes  von  deutschen  Verfassern  her. 


Frankreich.  117 

Von  dem  Schwärmer  David  Lazzaretti  ist  früher  schon  die  Rede  gewesen; 
es  wären  auf  dem  religiösen  Gebiete  nur  noch  ein  paar  theologisch-aszetische 
Werkchen  über  die  Muttergottesverehrung  zu  verzeichnen,  die  unter  Coppol^ 
und  Paoletti^  zu  finden  sind.  Auch  kann  noch  der  längst  vergessenen  Kon- 
troverse von  Grema  Erwähnung  geschehen,  die  sich  im  Index  einige  Gedenk- 
steine gesetzt  unter  Nannaroni  und  Traversari.  Von  ersterem  sind  sieben, 
von  letzterem  zwei  darauf  bezügliche  Schriften  im  Index  angemerkt.  In  den- 
selben wird  die  Ansicht  verfochten,  das  heilige  Meßopfer  sei  in  der  Weise 
immerdar  gemeinsam  mit  den  Gläubigen  zu  feiern,  daß  letztere  in  demselben 
bei  der  Kommunion  des  Priesters  mit  den  in  ebenderselben  Messe  kon- 
sekrierten  heiligen  Hostien  und  nicht  anders  zu  speisen  seien.  Die  Kontro- 
verse gehört  dem  18.  Jahrhundert  an;  hier  ist  ihrer  gedacht,  weil  noch  im 
Jahre  1819  ein  Indexdekret  gegen  eine  Schrift  Traversaris  sich  richtete. 
Fügt  man  schließlich  noch  hinzu,  daß  das  einzige  Buch  in  piemontesischer 
Sprache,  welches  der  Index  kennt,  eine  Ausgabe  des  Neuen  Testamentes  ist 
—  es  steht  als  1840  verboten  unter  Testament  ('1)  neuv  — ,  so  ist  wenigstens 
in  großen  Zügen  das  italienische  Indexbild  des  19.  Jahrhunderts  gegeben^. 

Soll  aber  in  diesem  Bild  ein  charakteristischer  Zug  hervorgehoben  wer- 
den, so  ist  es  das,  was  oben  bereits  angedeutet  wurde.  Veranlassung  und 
Ursache  zahlreicher  Bücherverbote  auf  allen  Gebieten  war  die  nationale  po- 
litische Lage  Italiens  im  verflossenen  Jahrhundert,  welche  eben  vielfach 
Bücher  und  Schriften  zweifelhaften  Wertes  inspirierte.  Zweitens  ist  dann  bei 
Italien  neben  der  Geschichtschreibung  besonders  die  falsche  neue  Philosophie 
von  den  Indexdekreten  also  berücksichtigt  worden,  daß  von  den  Haupt- 
vertretem  derselben  kaum  einer  im  Index  fehlt. 

Da  drittens  Italien  Rom  und  dem  Papste  mit  seinen  Kongregationen 
näher  liegt  als  irgend  ein  anderes  Land,  hat  dies  ganz  natürlich  dazu  ge- 
führt, daß  die  Bücherdekrete  hier  überhaupt  am  zahlreichsten  wurden.  Weit 
mehr  als  ein  Drittel  aller  im  19.  Jahrhundert  verbotenen  Bücher  gehört 
Italien  allein  an. 

Frankreich. 

In  Frankreich  hatten  die  Philosophen  und  Enzyklopädisten  Jansenisten 
und  Gallikaner  abgelöst.  Das  Resultat  trat  in  der  französischen  Revolution 
zu  Tage,  aber  auch  an  den  verbotenen  französischen  Büchern  von  der  Mitte 
des  18.  bis  weit  in  das  19.  Jahrhundert  hinein  kann  man  darüber  seine 
Studien  machen.  Die  Mehrzahl  jener  alles  zersetzenden  Bücher  war  schon 
im  18.  Jahrhundert  vor  dem  Einbrechen  der  Revolution  verboten,  nicht  we- 
nige wurden  erst  am  Anfange  des  19.  Jahrhunderts  verurteilt.  Zu  den  letz- 
teren gehört  außer  Nachzüglern  von  Voltaire,  Rousseau,  Diderot  das  einzige 
Buch  Mirabeaus,  welches  der  Index  verzeichnet:  ein  gottlos  blasphemisches 
Buch.     Die  Verbote  dieser  Schriften  fallen  in  die  Jahre  1804  und  1806. 


^  Eben  dieses  Büchlein  des  Canonicas  Faoletti  hat  in  den  Zeitungen  des  Jahres  1901 
und  1902  viel  von  sich  reden  gemacht,  weil  man  ganz  ohne  Grand  behauptete,  dasselbe  sei 
von  Leo  XIII.  als  Erzbischof  von  Perugia  geschrieben  worden. 

'  Im  Jahre  1902  wurden  zwei  italienische  Schriften  verboten,  die  S.  93  verzeichnet  sind. 


118  Frankreich  und  Belgien. 

Der  Verurteilung  der  Philosophie  des  Naturalismus  und  Materialismus, 
wie  sie  besonders  im  „Systeme  de  la  nature^  und  andern  Büchern  des  Index 
unter  D'Holbach,  Helvetius,  D'Alembert,  Diderot,  Voltaire,  Rousseau ,  La 
Mettrie  hervortrat,  ging  zur  Seite  und  folgte  im  19.  Jahrhundert  die  Ver- 
urteilung des  Sensualismus,  Positivismus,  Eklektizismus,  Sozialismus  und  Kom- 
munismus. In  dieser  Weise  entwickelte  sich  die  französische  Philofiophie  seit 
der  Revolutionszeit.  Infolgedessen  wurden  Bücher  verboten  von  Condillac, 
Condorcet,  Comte,  Cabanis,  Destutt  de  Tracy,  Cousin,  Fourier,  Muiron,  Con- 
siderant,  Proudhon,  Villegardelle,  Esquiros,  Cheve,  denen  sich  im  Index  Bücher 
der  belgischen  Erauseaner  Altmeyer,  Ahrens  und  Ouillaume  Tiberghien  an- 
reihen. Von  letzterem  sind  fünf  philosophische  Werke  von  1845 — 1881  in 
die  Liste  der  verbotenen  gekommen. 

Die  Saint-Simonisten  mit  Enfantin  fehlen  nicht,  ebensowenig  wie  die 
französischen  Schriftsteller  des  Magnetismus  und  Spiritismus.  Drei  Revuen 
und  einige  Bücher  aus  diesen  Gebieten  wurden  verboten.  Man  findet  m 
unter  Magnetiseur,  Revue,  Eardec,  Cahagnet,  Ouldenstubbe,  J^upret,  zu  denen 
man  auch  die  Biographie  Swedenborgs  von  dem  protestantischen  Theologen 
zu  Straßburg,  Jacques  Matter,  zählen  kann,  und  die  1891  verbotene  Revue 
nL'Initiation*'.  Lamennais  erscheint  im  Index  mit  kirchenpolitischen  und  phUo- 
sophischen  Schriften.  Überhaupt  wurden  1834 — 1846  sieben  Bücher  dieses 
unglücklichen  Philosophen  verboten. 

Die  Chiliasten  werden  wohl  nicht  aussterben  bis  an  den  jüngsten  Tag. 
In  Frankreich  hatten  die  jansenistischen  Wirren  die  apokalyptischen  Träume 
neu  belebt.  Daran  erinnert  noch  ein  Indexverbot  des  Jahres  1825,  das  ein 
derartiges  Buch  von  Bernard  Lambert  traf.  Im  Verlaufe  des  19.  Jahrhun- 
derts schrieben  ähnliche  Werke  und  wurden  verurteilt  Spanier  wie  Ben  Esn 
(Lacunza)  und  Sanz  y  Sanz;  ein  Deutscher,  Rohling;  Italiener  wie  Negroni 
und  Berzi;  ein  Belgier  de  Fälicite  (Vercruysse),  Am  Abend  des  19.  Jahrhun- 
derts schien  der  Chiliasmus  neuen  Aufschwung  erhalten  zu  haben.  Davon 
zeugen  im  Index  die  Büchertitel  unter  Damoiseau,  Berzi  und  vor  allem  die 
vier  Schriften  des  französischen  Chiliasten  Chabauty. 

Eine  böse  Folge  des  französischen  Konkordates  war  das  Schisma  der 
Petite  egiise,  das  sich  hartnäckig  zur  Sekte  auswuchs  und  mit  mehreren 
Schriften  im  Index  vertreten  ist.  Unter  Pierre  Louis  Blanchard,  dem  Haupt- 
schriftsteller der  Sekte,  finden  sich  fünf  darauf  bezügliche  Schriften  angemerkt 
Anhänger  und  Verteidiger  des  Gallikanismus  —  es  seien  hier  Dupin  und 
Guett^e  genannt  —  kamen  immer  noch  mit  ihren  Werken  auf  die  Liste  der 
verbotenen  Bücher;  auch  die  von  Guettöe  redigierte  Zeitschrift  »L'Observa- 
teur  catholique"  wurde  erst  1855,  dann  ein  zweites  Mal  1859  verurteilt;  aber 
\'iel  zahlreicher  sind  darin  die  liberalen  kirchenfeindlichen  Schriftsteller,  wie 
Bordas-Demoulin  u.  ä.  Von  demselben  Geiste  waren  die  italienischen,  spa- 
nischen und  französischen  Gegner  des  Zölibats  im  Index  beseelt.  Französische 
Schriften  dieser  Art  schrieben  Bonicel,  Caillet,  Cerati.  Auch  die  französischen 
Bücher  gegen  das  Dogma  der  unbefleckten  Empfängnis  Maria,  gegen  das 
Vatikanische  Konzil  und  die  Unfehlbarkeit  des  Papstes,  welche  im  Index 
einen  Platz  erhalten  haben,  mögen  gleich  hier  erwähnt  sein.   Verfasser  solcher 


Frankreich,  Belgien,  Holland.  119 

verbotenen  Schriften  sind  Laborde,  der  mit  acht  Büchern  im  Index  steht, 
Walon  und  die  Prinzessin  Sayn- Wittgenstein. 

Der  jansenistische  Bischof  Van  Buiil  von  Harlem  hatte  1844  ein  Pasto* 
ralschreiben  über  das  holländische  Schisma  erlassen;  es  wurde  in  demselben 
Jahre  verboten.  Im  Index  ist  es  unter  Van  Buul  als  ,  Instruction  pastorale 
8ur  le  schisme''  verzeichnet.  Zwölf  Jahre  später  wurde  vom  Heiligen  Offi* 
zium  der  holländische  Hirtenbrief  der  drei  jansenistischen  Bischöfe  von  Utrecht, 
Harlem  und  Deventer:  ^Herderlijk  Onderrigt  over  de  onbevlekte  Ontvangenis 
der  Maagd  Maria''  verurteilt.  Außer  dieser  holländischen  Schrift  steht  im 
Index  noch  unter  Schrant,  Johann  Maria:  „Het  leven  van  Jezus  Christus, 
een  geschenk  aan  de  jeugd"".  Ein  anderes  verbotenes  flämisches  Büchlein 
ist  die  Predigt  des  Mechelner  Generalvikars  Yerheylewegen.  Und  schließlich, 
um  nicht  an  anderer  Stelle  darauf  zurückkommen  zu  müssen,  sei  hier  auch 
die  flämische  Studentenzeitschrift  «Noord  en  Zuid"  als  im  Jahre  1857  ver- 
boten angemerkt. 

Theologische  Werke  französischer  Protestanten,  wie  die  unter  Archinard 
und  Athanase  Coquerel,  sind  selten  im  Index;  noch  1894  kam  jedoch  „Das 
Leben  des  hl.  Franziskus  von  Assisi*",  verfaßt  von  dem  bekannten  protestan- 
tischen Theologieprofessor  Paul  Sabatier,  zu  den  verbotenen  Büchern.  Selbst 
die  «Question  de  Loiguy"",  welche  vor  einigen  Jahren  in  den  Tagesblättem  von 
sich  reden  machte,  ist  im  Index  verewigt  in  zwei  verbotenen  Schriften.  Auch 
wurde  1896  noch  eine  französische  Schrift  über  den  „Kult  der  göttlichen  Hände*" 
verboten.  Ein  Jahr  vorher  verurteilte  die  römische  Inquisition  Hilaires  von 
Paris  Abhandlungen  über  die  Armut  und  die  Regel  des  hl.  Franziskus,  nach- 
dem schon  1894  die  Indexkongregation  dessen  Ansichten  über  die  Scholastik 
und  St.  Thomas  untersagt  hatte.  40  Jahre  vorher  waren  fünf  Schriften  eines 
französischen  Pfarrers,  Felix  Orsieres,  verboten  worden.  Das  Verbot  hing 
zusammen  mit  einer  kirchenrechtlichen  Kontroverse  über  die  Rechte  der  Suc- 
cursalpfarrer  in  Frankreich,  die  sich  daselbst  unter  Gregor  XVI.  in  den 
dreißiger  und  vierziger  Jahren  erhoben  hatte.  Doch  sind  alle  diese  verein- 
zelten Bücher  hier  aufgeführt  nur  als  Beispiele  bestimmter  Kategorien  gleich- 
artiger oder  ähnlicher  Schriften  auf  dem  Index. 

Zur  römischen  Frage  enthält  der  Index  nur  vereinzelt  eine  französische 
Schrift.  Wohl  erschienen  solche,  die  viel  Aufsehen  machten,  zumal  dieselben 
auf  den  Kaiser  Napoleon  selbst  zurückgeführt  wurden.  Am  bekanntesten 
sind  wohl  die  von  La  Guerronnifere  nach  Napoleons  Wunsch  verfaßten  Bro- 
schüren, denen  jedoch  Pius  IX.  auf  andere  Weise  sehr  energisch  entgegen- 
trat, so  daß  ein  Indexverbot  unterbleiben  konnte. 

Kirchengeschichtschreiber  und  überhaupt  Historiker  verzeichnet  der 
Index  gar  viele  aus  Frankreich  und  Belgien.  Alle  können  hier  nicht  auf- 
gezählt werden.  Beugnot  steht  da  mit  einem  Werk  und  Port-Royal  von 
Saint-Beuve,  vier  Werke  von  Benjamin  Aubö  über  die  drei  ersten  christ- 
lichen Jahrhunderte  verzeichnet  der  Index  und  die  kritische  Geschichte  der 
Schule  von  Alexandrien  von  i^tienne  Vacherot.  Das  Werk  Sismondis,  des  be- 
kannten italienisch-französischen  Nationalökonomen  von  Genf,  „Die  Geschichte 
der  italienischen  Republiken  des  Mittelalters''  untersagte  der  Index  1817  und 


120  Frankreich. 

wenige  Jahre  später  von  S^gur  d*Aguessau  sowohl  die  .Histoire  romaine*  ab 
die  „Histoire  du  Bas-Empire^.  De  Pradt  ist  mit  drei  Schriften  vertreten  und 
Potter  mit  fünf.  Von  Taine  wurde  nur  dessen  Geschichte  der  englischen 
Literatur  verboten,  von  Ginguene  die  italienische  Literaturgeschichte.  Auch 
Geschichtsbücher,  zum  Unterricht  für  die  Schule  bestimmt,  sind  verschie- 
dentlich verurteilt  worden ;  Lam^  Fleury  findet  sich  mit  sechs  solcher  Schriften 
im  Index,  und  1897  ward  eine  derartige  Geschichte  Frankreichs  von  Aulard 
und  Debidour  verboten. 

Daß  sich  im  Index  irreligiöse  und  unsittliche  Bücher  aus  Frankreich 
genug  finden,  braucht  nicht  hervorgehoben  zu  werden.  Es  ist  auch  kaum 
notwendig,  viele  Namen  zu  nennen.  Nur  sei  hier  noch  einmal  daran  erinnert, 
daß  Renan  mit  16  Büchern  im  Index  auftritt.  7  Werke  von  Patrice  Lar- 
roque,  6  Bücher  von  Louis  Jaccoliot,  5  von  Hippolyte  Rodrigues  wurden 
verboten  durch  ein  Dekret  des  Jahres  1877,  nicht  weniger  als  8  Schriften 
von  !^mile  Ferriere  in  den  Jahren  1892 — 1893,  deren  6  von  Jules  Michelet 
und  4  von  Edgar  Quinet. 

Frankreich  ist  in  dem  verflossenen  Jahrhundert  besonders  reich  an  ge- 
fährlichen Romanen  gewesen,  womit  es  auch  vielfach  andere  Länder  noch 
verdorben  hat.  Die  zehn  Romanschriftsteller,  deren  sämtliche  Werke  ver- 
boten sind,  gehören  samt  und  sonders  Frankreich  an.  Früher  schon  ^  wurden 
ihre  Namen  aufgezählt.  Pigault-Lebruns  Romane  waren  schon  in  den  Jahren 
1820—1834  auf  den  Index  gesetzt  worden  und  1804  „Romans  et  contes'  von 
Voltaire.  In  demselben  Jahre  1804  wurden  Jean  de  La  Fontaines  «Gentes  et 
nouvelles"  ein  zweites  Mal  verboten,  nachdem  sie  zuerst  1703  verurteilt  worden 
waren.  Nur  zwei  Romane  von  Victor  Hugo  finden  sich  auf  der  Liste  der 
verbotenen,  nämlich  „Notre-Dame  de  Paris'  und  »Les  miserables'.  Jean  Hippo- 
Ijrte  Michon  steht  dort  mit  vier,  Gustave  Flaubert  mit  zwei  Romanen ^  und 
von  Alphonse  de  Lamartine  sind  drei  Schriften  verboten. 

Überflüssig  wird  es  nicht  sein,  gerade  hier  zu  bemerken,  daü,  wenn 
von  einem  Schriftsteller  die  eine  oder  die  andere  Schrift  nur  im  Index  ver- 
zeichnet wird,  dadurch  dessen  andere  Werke  durchaus  nicht  als  unschuldig 
erklärt  sind.  Für  diese  gelten  vielmehr  vor  wie  nach  die  allgemeinen  Regeln, 
und  nur  zu  oft  wird  das  Verbot  eines  Buches  eines  bestimmten  Verfassers 
ganz  von  selbst  wenigstens  eine  Warnung  vor  dessen  übrigen  Werken  in 
sich  schließen. 

Vielleicht  ist  hier,  wo  von  den  französischen  Romanen  die  Rede  ist, 
auch  ein  zweiter  Gedanke  nicht  übel  angebracht.  Es  will  nämlich  scheinen, 
daß  kirchlicherseits  die  Gläubigen  durch  die  Verurteilung  jener  Werke  über- 
haupt vor  schlechten  Romanen  eindringlich  gewarnt  werden  sollten;  denn 
alle  verderblichen  Romane  oder  auch  nur  die  schlechtesten  auf  den  Index  zu 
setzen,  geht  keinenfalls  an. 

Mit  diesen  Bemerkungen  mag  das  Indexbild  Frankreichs  (Belgiens  und 
Hollands)  im  19.  Jahrhundert  abgeschlossen  werden,  indem  nur  noch  jenes 
französischen  Schriftstellers  gedacht  wird,  der  dem  Index  in  den  letzten  Jahr- 

»  Vgl.  S.  95. 


Südamerika.  121 

zehnten  beinahe  am  meisten  zu  tun  gab.  Es  ist  der  einzige  Verfasser,  dessen 
Opera  omnia  seit  1877  verboten  wurden;  es  ist  der  nur  zu  bekannte  Emile 
Zola,  welcher  —  zur  Schande  des  deutschen  Namens  muß  es  gesagt  sein  — 
der  Lieblingsschriftsteller  mancher  deutschen  Damen  sowohl  als  auch,  wie 
statistisch  nachgewiesen,  der  bevorzugte  Lieblingsschriftsteller  der  deutschen 
Sozialdemokraten  geworden. 

Weil  französisch  geschrieben,  mag  hier  bereits  die  Verurteilung  dreier 
Schriften  aus  und  über  Kanada  vermerkt  sein.  Alle  drei  wurden  vom  Hei- 
ligen Offizium  verboten,  die  beiden  ersten  1869  und  1870:  „Annuaire  de  l'in- 
stitut  canadien  pour  1868  et  1869''.  Das  dritte  im  Jahre  1896;  es  handelt 
von  dem  Klerus  Kanadas  und  seiner  Mission. 

Spanische  nnd  portngiesische  Bttcher. 

In  Spanien  hat  die  dortige  Inquisition  von  jeher  ein  wachsames  Auge 
auf  das  Bücherwesen  gehabt.  Infolgedessen  kamen  verhältnismäßig  wenige 
spanisch-portugiesische  Bücher  in  Rom  zur  Anzeige,  auch  wohl,  nachdem  die 
spanische  Inquisition  von  1820  an  keine  Bücher  mehr  verbot.  So  sind  denn 
auch  im  ganzen  19.  Jahrhundert  alles  in  allem  nur  116  Bücher  von  den 
römischen  Behörden  verurteilt  worden.  Überdies  verteilen  sich  diese  noch  so, 
daß  etwa  20  derselben  auf  Südamerika  entfallen,  20  andere  sind  portugie- 
sische Bücher  und  für  Spanien  bleiben  nicht  einmal  80  verbotene  Schriften. 
Beinahe  die  Hälfte  von  jenen  116  Werken  wurden  in  der  Zeit  von  1820  bis 
1825  auf  den  Index  gesetzt;  die  andere  Hälfte  verteilt  sich  ziemlich  gleich- 
mäßig auf  die  einzelnen  Jahrzehnte,  doch  ist  das  letzte  Jahrzehnt  1890  bis 
1897  das  reichste  an  verbotenen  Büchern;  diese  acht  Jahre  zählen  15. 

Unter  den  südamerikanischen  Büchern  nehmen  die  des  peruanischen 
Priesters  Vigil  die  erste  Stelle  ein.  Seine  äußerst  kirchenfeindlichen  Schriften 
wurden  durch  päpstliches  Breve,  durch  zwei  Dekrete  der  Inquisition  und  ein 
Verbot  der  Indexkongregation  in  die  Liste  der  verbotenen  Bücher  gesetzt. 
Es  sind  ihrer  fünf.  Ein  anderer  Peruaner,  der  Staatsminister  Manuel  Lo- 
renzo  de  Vidaurre,  war  mit  drei  Schriften,  die  ins  Gebiet  des  Kirchenrechties 
eingreifen,  schon  10 — 20  Jahre  früher  in  den  Index  gekommen.  Außerdem 
stehen  noch  unter  Mariategni  und  La  Riva  hierher  gehörige  Bücher. 

Aus  Brasilien  mögen  außer  einer  Dissertation  des  geborenen  Ungarn 
Homis  de  Fotvärad  zur  Verteidigung  der  vermeintlichen  Rechte  des  Staates 
auf  die  Ehegesetzgebung  noch  die  beiden  verbotenen  Werke  des  Bischofs  von 
Bio  de  Janeiro  erwähnt  sein.  Das  eine  ist  ein  dreibändiges  Kirchenrecht, 
das  andere  ein  Kompendium  der  Moral;  sie  stehen  unter  dem  Namen  des 
Verfassers  Manuel  do  Monte  Rodrigues  d'Araujo.  1895  kamen  dazu  ein  un- 
christliches Buch  von  Francisco  de  Castro  und  ein  zweites  gegen  die  Herz- 
Jesu- Verehrung  von  Americo  Baposo.  In  Maracaibo  erschien  eine  Schrift 
von  Ramön  Illaramendi  unter  dem  Pseudonym  Gilberte  mit  dem  Titel  „Garcia 
Moreno  y  el  P.  Berthe*,   welche  in  demselben  Jahre  1895  verboten  wurde. 

Mexiko  hat  nur  drei  verbotene  Schriften  im  Index  des  letzten  Jahr- 
hunderts. Die  eine  anonyme,  findet  sich  unter  Conducta,  die  beiden  andern 
sind  verfaßt  von  Nicolas  Pizarro :  „Catecismo  politico  constitucional''  und  „Cate- 


X22  Spanische  und  portugiesische  Bücher. 

cismo  de  Moral',  welche  1868  und  1869  verboten  wurden.  Neuerdings  sind 
zwei  mexikanische  Bücher  dazu  gekommen,  die  als  1901  verboten  unter 
Planchet  stehen. 

In  Lissabon  erschienen  1822 — 1823  Schrift  und  Gegenschrift  über  die 
Prädestination  und  die  Zahl  der  Auserwählten,  wobei  die  extremsten  Mei- 
nungen von  der  Onadenlehre  verteidigt  waren.  Beide  Bücher,  das  eine  von 
Jose  de  S.  Bernardino  Botelho,  das  andere,  anonym  erschienen,  von  Lucas 
Tavares  verfaßt,  wurden  alsbald  verurteilt.  Der  Bischof  von  Angra,  Manuel 
Nicolas  de  Almeyda,  hatte  Briefe  über  die  Ablässe  geschrieben  und  anonym 
herausgegeben.  Als  seine  Schrift  angegriffen  wurde,  verteidigte  er  sie  io 
einer  zweiten,  welche  im  Titel  den  Verfasser  beider  angibt.  1824  kamen 
beide  auf  den  Index  durch  dasselbe  Dekret.  In  den  folgenden  Jahren  wurden 
ein  paar  ungläubige,  skandalöse  portugiesische  Sachen  verboten  und  1836 
das  lateinisch  geschriebene  Portugiesische  Zivilrecht  von  Pascual  Jose  de 
Melle  Freire.  Erst  30  Jahre  später  kam  wieder  ein  portugiesisches  Bud 
von  Bedeutung  auf  den  Index,  diesmal  ein  Werk  über  portugiesisches  Eircheih 
recht,  von  Bernardino  Joaquim  da  Silva  Cameiro.  Im  darauffolgenden  Jahre 
1866  verbot  die  Indexkongregation  die  Studien  über  die  Zivilehe  von  Ale- 
xandre Herkulano,  der  später  auch  gegen  das  Yaticanum  schrieb  and  im 
Jahre  1878  durch  v.  Döllinger  mit  einer  Gedächtnisrede  beehrt  wurde.  Auf 
dem  Index  aber  steht  ein  anderes  portugiesisches  Buch  gegen  das  Konzil  von 
Manuel  Nunes  Giraldes,  „0  Papa  Rei  e  o  Concilio**.  Schließlich  wurden  1890 
durch  ein  und  dasselbe  Dekret  des  Heiligen  Offiziums  vier  portugiesische 
Bücher  verurteilt,  welche  über  eine  Streitfrage,  die  theologische  Fakultät  zn 
Coimbra  betreffend,  handeln.  Die  Namen  der  drei  Verfasser  sind  Manuel  de 
Azevedo  Araujo  e  Gama,  Jose  Maria  Ragrigues,  Jos^  Maria  Rodriguez. 

Die  spanischen  Bücher,  welche  im  ersten  Viertel  des  Jahrhunderts  zu 
Rom  beanstandet  wurden,  drehen  sich  zumeist  um  kirchenpolitische  Fragen. 
Mit  solchen  kamen  in  den  Index  zunächst  zwei  Staatsmänner,  Pedro  Rodri- 
guez de  Campomanes  und  Caspar  Melchor  de  Jovellanos,  an  welche  sich  die 
verbotenen  Bücher  von  Sempere  und  Martinez  Marina  anschließen. 

Auch  die  Werke  der  beiden  Bischöfe  Felix  Amat  und  seines  Neffen 
Felix  Torres  Amat,  die  zu  Rom  verurteilt  wurden,  sowie  die  Bücher,  welche 
im  Index  unter  Emmanuel  de  Rica  y  Aguilar  und  Policarpo  Romea  stehen, 
griffen  tief  in  die  Rechte  der  Kirche  ein  zu  Gunsten  des  Staates  nach  galli- 
kanischem  Muster.  Ähnlichen  Charakter  haben  im  allgemeinen  auch  die  acht 
Schriften  Juan  Antonio  Llorentes,  ebenso  wie  die  fünf  andern  Joaquim  Lo- 
renzo  Villanuevas,  welche  der  Index  aufzählt.  Es  waren  beide  Kulturkämpfer. 
Zur  Theologie  mag  man  noch  zählen  den  historisch-kanonistischen  Traktat 
über  die  Pfarrer  von  Antonio  Mendizabal  und  „Larraga  del  aöo  de  1822*, 
eine  Moraltheologie,  die  1823  verboten  ward,  während  das  Buch  Mendizabals 
im  Jahre  vorher  auf  den  Index  kam. 

Die  spanischen  Geschichtschreiber  sind  im  Index  des  19.  Jahrhunderts 
vertreten  durch  Juan  Francisco  Masdeu,  dessen  Werk  über  Spanien  nur  mit 
dem  Zusätze  „donec  corrigatur'^  verboten  ist.  Man  kann  aber  hier  noch 
verzeichnen  außer  „Historia  politica  del  pontificado  romano  por  D.  F.  1.  de  V.* 


Polnische,  grieohische  und  arabische  Bacher.  123 

zwei  Arbeiten  über  die  Inqnisition,  die  unter  ^^Historia  completa*'  und  „Com- 
pendio'  vermerkt  sind,  ebenso  zwei  Schriften  zur  Geschichte  der  Freimaurerei, 
eine  portugiesische  unter  „Historiada  franc-ma9onaria'^  und  Danton,  G.,  Historia 
general  de  la  masoneria.  Letzteres  Buch  wurde  erst  1897  verboten.  Miguel 
Mir  schrieb  anonym  gegen  die  Jesuiten,  Jose  Ferrandiz  Ruiz  gab  unter  Pseudo- 
nymen vier  böse  Schriften  heraus,  Agustin  Martinez  Gavero  verfaßte  »Die 
Revolution  und  das  Recht  *".  Die  drei  genannten  Autoren  kamen  mit  diesen 
ihren  Schriften  zwischen  1887  und  1897  auf  die  Liste  der  verbotenen  Bücher. 

Zur  Belletristik  gehören  zwei  Bücher  von  Thomas  Hermenegildo  de  las 
Torres,  ein  Roman  von  Wenceslao  Ayguals  de  Izco,  „Maria  la  hija  de  un 
jornalero*,  „Poesias  lyricas*  von  Garfäo  Stockler  und  „Judas  de  Keriot,  poema 
dramätich",  von  Frederich  Soler. 

Odön  de  Buen  steht  mit  zwei  Traktaten  über  Geologie  und  Zoologie  in 
dem  Bücherverbote  des  14.  Juni  1895;  über  die  intellektuelle  Bewegung  in 
Deutschland  schrieb  Jose  del  Perojo  und  kam  damit  1877  in  den  Index. 
Deutsche  Philosophie  suchte  Julian  Sanz  del  Rio  —  er  war  Schüler  und  An- 
hänger Krauses  —  als  Professor  zu  Madrid  in  Spanien  anzupflanzen.  Sowohl 
sein  Werk  über  Krause  als  seine  von  Manuel  de  la  Revilla  herausgegebenen 
Briefe  sind  verboten  worden. 

Noch  einzelne  wenige  spanische  Schriften  könnten  aus  dem  Index  auf- 
gezählt werden.  Es  lohnt  aber  nicht  der  Mühe  und  ändert  nicht  das  Ge- 
samtbild der  spanisch-portugiesischen  verbotenen  Bücher  aus  dem  verflossenen 
Jahrhundert,  die  im  Vergleich  zu  den  italienischen  und  französischen  sogar 
ziemlich  ausführlich  aufgezählt  sind. 

Polnische,  griechische  und  arabische  Bücher. 

Die  polnisch  geschriebenen  Bücher  des  19.  Jahrhunderts  im  Index  sind 
bald  gezählt.  Jan  Pociej  schreibt  über  Jesus  Christus  und  die  ersten  Christen ; 
Maciejowski  verfaßte  eine  mehrbändige  slavische  Rechtsgeschichte,  zu  der  er 
noch  Monumenta  herausgab.  Der  dritte  und  letzte  polnisch  schreibende  Ver- 
fasser im  Index  in  dieser  letzten  Periode  ist  der  Mystiker  Towianski,  der 
in  Polen,  Frankreich  und  Italien  viel  von  sich  reden  machte  und  auch  An- 
hänger fand.  Nur  zwei  unbedeutende  Schriftstücke,  die  er  verfaßt,  sind  ver- 
boten. Mit  ihm  und  seiner  Sache  hängt  zusammen  das  Verbot  der  italie- 
nischen Schrift  unter  Dunski  und  besonders  die  Verurteilung  der  beiden 
französisch  geschriebenen  Werke  von  Adam  Mickiewicz  über  den  Messia- 
nismus,  welche  der  Verfasser  zu  Paris  unter  Towiatiskis  Einfluß  schrieb. 

Das  einzige  dänische  Buch  im  Index  von  Frederik  Klee  ist  eine  Reihe 
geologischer  Hypothesen  über  die  Sintflut.  Ein  verbotenes  Geschichtswerk 
des  Russen  Dmitry  Tolstoy  über  den  Katholizismus  in  RuMand  ist  französisch 
geschrieben.  Andere  verbotene  Bücher  des  vergangenen  Jahrhunderts,  die 
von  der  armenischen  Kirche  und  überhaupt  von  der  morgenländischen  Kirche 
und  ihren  Beziehungen  zum  Abendlande  und  Rom  handeln,  sind  von  arme- 
nischen, italienischen,  englischen  und  deutschen  Verfassern  in  verschiedenen 
Sprachen  geschrieben.  Man  findet  solche  im  Index  unter  Ormanian,  Casan- 
gian,  Cappelletti,  Ffoulkes,  Pichler  und  Langen. 


124  Englische  Bücher. 

Im  ganzen  sind  nur  vier  griechische  Bücher  unter  den  verbotenen  za 
finden,  zwei  —  sie  stehen  unter  BlßXog  und  rpyjySptoQ  —  wurden  im  17.  Jahr^ 
hundert  verurteilt,  die  beiden  andern  im  Jahre  1825,  nämlich  das  Leben 
und  Martyrium  des  hl.  Johannes  unter  Bcoq  und  unter  HivaxtQy  ein  Schulbuch 
für  Jonien. 

Erwähnt  sei  hier  auch  das  einzige  arabische  Buch,  das  der  Index  bis 
zum  Jahre  1900  kannte;  es  ist  eine  theologische  Schrift  des  AloyBius  Sa- 
bungi,  dessen  Verbot  aus  dem  Jahre  1875  stammt.  1901  kam  dazu  das  oben 
S.  92  erwähnte  Buch;  die  durch  zwei  Breven  1816  und  1835  (vgl.  S.  101) 
verurteilten  arabischen  Bücher  wurden  nie  im  Index  aufgeführt. 

Englische  Bücher. 

Mit  Recht  wundert  man  sich  mehr  über  die  geringe  Anzahl  verbotener 
Bücher  aus  dem  katholischen  Spanien-Portugal  als  über  die  kleine  Zahl  eng- 
lischer Schriften  im  Index.  Selbst  wenn  man  den  Ritter  Bunsen  und  Lord 
Acten  hier  mitrechnet,  finden  sich  in  der  Editio  Leoniana  doch  nur  80  eng- 
lisch schreibende  Verfasser,  von  denen  38  Werke  im  19.  Jahrhundert  ver- 
boten wurden.  Unter  den  30  ist  nur  einer:  Hume,  dessen  »Opera  omnia' 
der  Index  untersagt. 

Die  englischen  Philosophen  der  früheren  Jahrhunderte  sind  im  Index 
gut  vertreten.  Dort  werden  einzelne  Werke  von  Baco  von  Verulam,  Herbert 
von  Cherbury  und  Ralph  Cudworth,  von  Anthony  CoUins,  Thomas  Woolston 
und  George  Berkeley  verzeichnet,  daneben  aber  sämtliche  Werke  von  Thomas 
Hobbes,  Henry  More  und  drei  Schriften  von  John  Locke ;  im  19.  Jahrhundert 
kam  1827  dazu  die  Verurteilung  aller  'Schriften  David  Humes.  Seine  Ab- 
handlungen »On  Human  Understanding*  waren  viel  früher  im  18.  Jahrhun- 
dert bereits  verboten  worden.  Der  Darwin,  dessen  i,Zoonomia'  als  1817  unter- 
sagt im  Index  steht,  ist  natürlich  der  ältere,  Erasmus.  Von  1819 — 1835 
kamen  vier  Werke  des  Rechtsphilosophen  J^r^mie  Bentham  in  die  Liste  der 
verbotenen  Bücher  und  1856  die  „Principles  of  political  economy*  des  Na- 
tionalökonomen John  Stuart  Mill.  Richard  Whatelys  i,Elements  of  logic*  waren 
1851  verurteilt  worden.  Der  Amerikaner  John  William  Draper  schrieb  eine 
Geschichte  des  Konfliktes  zwischen  Religion  und  Wissenschaft,  die  ihn  anf 
den  Index  brachte.  Schließlich  wurden  die  Artikel  des  bekannten  St.  George 
Mivart  im  „Nineteenth  Century '',  „Happiness  in  Hell'',  durch  das  Heilige  Offi- 
zium verurteilt.     Es  geschah  im  Jahre  1883. 

Das  erste  englische  Geschichtsbuch,  welches  im  19.  Jahrhundert  ver- 
boten wurde,  handelt  über  Sitten  und  Gebräuche,  Kunst  und  Literatur  Italiens. 
Geschrieben  ist  es  von  der  Lady  Sidney  Morgan.  Ein  Jahr  später ,  1823, 
wurde  mit  dem  Zusätze  „donec  corrigatur"  untersagt  das  Kompendium  der 
englischen  Geschichte  von  Oliver  Goldsmith.  1825  folgte  das  Verbot  des 
Werkes  von  William  Roscoe  über  Leo  X. 

Eine  zweite  englische  Schriftstellerin,  Charlotte  Ann  Waldie,  kam  1826 
mit  ihren  Briefen  über  Rom  im  19.  Jahrhundert  in  den  Katalog  der  ver- 
botenen Bücher.  John  James  Blunts  Buch  über  den  Ursprung  der  religiösen 
katholischen  Gebräuche  in  Italien  und  Sizilien  ward  durch  Dekret  des  Jahres 


Englische  Bücher.  125 

1827  untersagt.  In  demselben  Jahre  wurde  David  Humes  englische  Geschichte 
ausdrücklich  auch  besonders  verurteilt.  Von  Henry  Hallam  stehen  in  dem 
neuen  Index  als  1833  verboten  die  Geschichte  der  englischen  Konstitution  von 
Heinrich  VIQ.  bis  Georg  II.  und  dessen  Werk  über  Europa  im  Mittelalter. 
Das  Werk  von  Thomas  Mac  Crie  im  Indexdekret  vom  22.  September  1836 
handelt  über  die  Reformation  des  16.  Jahrhunderts  in  Italien,  und  erst  1850 
erschien  wiederum  ein  Verbot  eines  englischen  Buches,  nämlich  des  Irländers 
Vericour  ,, Historische  Analyse  der  christlichen  Zivilisation* ;  Seymours  Schrift 
»Eine  Pilgerfahrt  nach  Rom",  verboten  1851,  mag  auch  schon  gleich  hier 
verzeichnet  sein.  Von  Werken  kirchengeschichtlicher  Natur  wurden  in  der 
Folgezeit  1868  nur  noch  untersagt:  Peter  Le  Page  Renouf,  „Die  Verurteilung 
des  Papstes  Honorius",  dem  sich  anreiht,  aber  als  schon  1853  verboten, 
Bunsens  „Hippolytus  and  his  age*. 

Damit  sind  die  geschichtlichen  englischen  Arbeiten  im  Index  erschöpft; 
eine  einzige  belletristische  Schrift  ist  unter  Yorick  verzeichnet,  es  ist  Laurence 
Sternes  „Sentimental  joumey  through  France  and  Italy".   Decr.  6.  sept.  1819. 

Hier  mag  denn  auch  das  englisch  geschriebene  Buch  des  Italieners 
Ciocci  Raflfaelle  verzeichnet  sein:  „A  narrative  of  iniquities  and  barbarities 
practised  at  Rome  in  the  19  Century  **,  das  durch  Dekret  vom  8.  August  1845 
in  die  Zahl  der  verbotenen  kam.  Die  noch  übrigen  englischen  Bücher  schlagen 
mehr  in  das  Gebiet  der  Religionswissenschaft  ein ;  dieselben  beginnen  mit  einem 
apologetischen  Werke  Peter  Gandolphys,  das  zugleich  mit  einem  Andachts- 
buche desselben  Verfassers  1818  durch  Indexdekret  untersagt  wurde.  Ein 
protestantischer  Theologe,  Richard  Burgess,  der  in  Rom  selbst  als  Prediger 
lebte,  gab  „Lectures"  heraus,  die  alsdann  1833  in  den  Index  kamen.  1854 
verbot  die  Kongregation  Theological  Essays  von  Frederick  Denison  Maurice. 

Ein  dritter  protestantischer  Schriftsteller,  William  Stroud,  wurde  1878 
mit  seiner  Schrift  über  die  physische  Ursache  des  Todes  Christi  durch  In- 
quisitionsdekret verurteilt.  John  Charles  Earle,  dessen  theologische  Schriften 
über  die  40  Tage  des  auferstandenen  Heilandes  und  über  „The  spiritual  body*, 
welcher  der  Seele  nach  dem  Tode  noch  bleiben  soll,  ebenfalls  1878  verboten 
wurde,  war  Konvertit  und  katholischer  Geistlicher.  Ein  Konvertit  war  auch 
Edmund  Salisbury  Ffoulkes,  der  später,  nachdem  zwei  seiner  Schriften  1868 
und  1869  auf  den  Index  gekommen,  wieder  abfiel.  Diese  verbotenen  Werke 
handeln  von  der  Teilung  des  Christentums  in  die  morgenländische  und  abend- 
ländische Kirche.  Das  zweite  ist  betitelt  „Das  Credo  der  Kirche  und  das 
Credo  der  Krone**,  in  dem  der  Verfasser  behauptet,  daß  das  „filioque*  durch 
den  Einfluß  gekrönter  Häupter  ins  Credo  der  Kirche  kam. 

St  George  Mivart,  ebenfalls  ein  wieder  abgefallener  Konvertit,  ist  oben 
schon  bei  den  Philosophen  mit  seiner  1893  verbotenen  Schrift  „Über  das 
Glück  in  der  Hölle*  verzeichnet  worden.  In  demselben  Jahre  1896  wurde 
auch  verboten  Andrew  Lang,  Myth,  ritual  and  religion.  Zuletzt  sind  durch 
eines  der  jüngsten  Dekrete  des  neuen  Index  vom  1.  September  1898  noch 
zwei  englisch  geschriebene  Werke  den  verbotenen  beigezählt  worden :  James 
Duggans  Werk  mit  dem  Titel:  „Schritte  zur  Wiedervereinigung*  und  das  Buch 
des  Amerikaners  Georges  Zürcher  über  „die  Mönche  und  ihren  Verfall^. 


126  Verbotene  deutsche  Bücher  des  19.  Jahrhunderts. 

Deatsehe  Bflcher. 

Deutsche  Verfasser  gibt  es  im  Index  des  19.  Jahrhunderts  107.  Lord 
Acten,  der  mit  zwei  deutsch  geschriebenen  Arbeiten  daselbst  vertreten  ist, 
wird  dabei  nicht  mitgerechnet.  Von  diesen  107  Autoren  sind  169  Schriften 
verboten,  zu  denen  noch  13  anonyme  kommen,  so  daß  also  im  ganzen 
182  Bücher  deutscher  Schriftsteller  im  Index  seit  1800  vertreten  sind.  Durch 
Dekret  vom  7.  Juni  1901  kam  noch  dazu  Joseph  Müller  mit  seinem  Reform- 
katholizismus. Nur  sehr  wenige  von  diesen  verbotenen  Büchern  sind  lateinisch 
geschrieben,  wie  vier  unter  Jahn,  Johannes  und  je  eins  unter  Hirscher, 
loannes  B.  und  unter  Chrismann,  Philippus  Nerius;  Christian  Charles  Josias 
Bunsen  gab  sein  Buch  „Hippolytus  and  his  age''  zuerst  englisch  heraus, 
weshalb  es  mit  dem  engUschen  Titel  unter  den  verbotenen  aufgezählt  ist. 

Schmäh-  oder  Skandalschriften  finden  sich  nur  ganz  vereinzelt  in  der 
Zahl  der  deutschen  verbotenen  Bücher.  Dort  wird  aufgeführt  eine  Schmutz- 
schrift unter  Domingo  Santo  und  eine  zweite,  jedenfalls  ähnlicher  Art,  hat 
den  Titel  „Papstbüchlein".  Hier  sei  auch  verzeichnet  der  schon  genannte 
9 Orden  des  Friedens",  welcher  au£er  falschen  Ablaßangaben  abergläubische 
Sachen  enthält. 

Durch  zwei  Dekrete  wurde  im  Jahre  1817  und  1824  verbot-en:  „Über 
die  Wiederherstellung  der  Jesuiten,  die  Unterdrückung  des  Freimaurerordois 
und  das  einzige  Mittel,  die  Ruhe  in  Deutschland  zu  sichern'';  mit  Beilagen. 
Eine  zweite  anonyme  Schrift  unter  dem  Titel:  „GanganeUi,  der  Kampf  gegw 
den  Jesuitismus''  kam  1845  auf  den  Index.  Die  dritte  antijesuitische  Schrift 
steht  als  verboten  1873  unter  dem  Namen  ihres  Verfassers,  des  Müncheners 
Johannes  Huber,  dessen  ^Philosophie  der  Kirchenväter"  bereits  1860  ver- 
urteilt ward. 

Aus  der  deutschen  belletristischen  Literatur  zählt  man  nur  drei  Namen 
im  Index.  Au^r  Heinrich  Heines  „De  TAUemagne"  und  „De  la  France",  mit 
denen  gleichzeitig  1836  dessen  „ Reisebilder "  verboten  wurden,  stehen  von 
ihm  nur  noch  dort  mit  Dekret  vom  8.  August  1845  „Neue  Gedichte,  Ham- 
burg 1844";  das  gleiche  Dekret  untersagte  das  Drama  „Jesus"  von  Sigismond 
Wiese,  und  im  September  desselben  Jahres  kam  Lenaus  Werk  „Die  Albigenser, 
freie  Dichtungen",  zu  den  verbotenen  Büchern.  Von  Lessing  findet  sich  aof 
dem  Index  nur  als  Anhang  des  französischen  Buches  „Religion  saint-simo- 
nienne"  dessen  „Erziehung  des  Menschengeschlechtes". 

Nur  wenig  zahlreicher  sind  verbotene  Bücher  deutscher  Geschieht- 
Schreiber.  „Der  Primat  der  römischen  Päpste  von  Johann  Otto  Ellendorf" 
wurde  1841,  und  1854  „Kaiser  Joseph  U.  von  Karl  August  Schimmer*  ver- 
boten. Untersagt  wurde  aber  auch  Rankes  Papstgeschichte  im  Jahre  1841 
und  1874  „Die  Geschichte  der  Stadt  Rom"  von  Gregore vius,  welch  letzterer 
in  den  Jahren  1881 — 1882  noch  mit  vier  andern  kleineren  geschichtliclien 
Schriften  auf  die  Liste  der  verbotenen  Bücher  kam. 

Das  Werk  von  Hermann  Joseph  Schmitt  über  die  russische  Kirche  steht 
nur  in  der  italienischen  Übersetzung  auf  dem  Index  wegen  der  beigefügten 
Noten  des  italienischen  Herausgebers  Aurelio  Bianchi-Giovini ;  dagegen  wurde 


Verbotene  deutsche  Bücher  des  19.  Jahrhonderts.  127 

1865  einfachhin  verboten  Aloys  Pichlers  „Geschichte  der  kirchlichen  Trennung 
zwischen  dem  Orient  und  dem  Okzident**.  1866  verurteilte  ein  Indexdekret 
die  größere  und  kleinere  Ausgabe  der  Biographie  Wessenbergs  von  Joseph 
Beck.  Und  als  1877  verboten  mag  hier  schon  „Die  Sage  von  Petrus  als 
römischem  Bischof"  von  Eduard  Zeller  in  dessen  „Vorträge  und  Abhand- 
lungen **  verzeichnet  sein.  In  demselben  Jahre  untersagte  das  Heilige  Offizium 
«Die  Geschichte  des  vatikanischen  Konzils  von  Johann  Friedrich**,  dessen 
ebenso  berüchtigtes  „Tagebuch  während  des  vatikanischen  Konzils  geführt** 
bereits  1871  verurteilt  war.  Damit  sind  die  deutschen  Historiker  des  Index 
aufgezählt,  doch  werden  weiter  unten  bei  den  theologischen  Schriften  noch 
einzelne  Bücher  verzeichnet,  die  man  auch  zur  Geschichte  rechnen  kann. 

Die  deutsche  Philosophie  wurde  hauptsächlich  in  den  Werken  außer- 
deutscher Vertreter  derselben  verurteilt.  Oben  bei  Besprechung  der  italienischen, 
französischen  und  spanischen  Bücher  ist  davon  die  Rede  gewesen.  Die  franzö- 
sische Schrift  von  Charles  Viller:  „Philosophie  de  Kant**  war  1817  verboten 
worden,  ihr  folgte  zehn  Jahre  später  die  Verurteilung  der  „Kritik  der  reinen 
Vernunft  von  Lnmanuel  Kant**.  Nächsten  Anlaß  zu  dem  Verbote  gab  eine 
italienische  Übersetzung  dieses  Buches. 

Die  nachgelassenen  Werke  Spinozas  waren  1690  auf  den  Index  ge- 
kommen, 1826  kamen  dazu  die  „Theologisch-politischen  Abhandlungen  von 
Spinoza**  in  der  Übersetzung  und  mit  den  Anmerkungen  J.  A.  Kalbs,  eine 
Schrift,  welche  in  ihrem  lateinischen  Original  bereits  1679  ausdrücklich  ver- 
urteilt worden  war.  Von  der  Geschichte  der  Philosophie  handeln  die  1824, 
1845,  1865  verbotenen  Bücher  von  Buhle,  Tennemann  und  Seh  wegler.  Dazu 
gehören  auch  zwei  von  den  vier  verurteilten  Büchern  Friedrich  Wilhelm  Caroväs, 
nämlich  „Kosmorama**  und  „Der  Saint-Simonismus  und  die  neuere  französische 
Philosophie**,  beide  1835  verboten.  Joseph  Alois  Thürmer  schrieb  „Die  Philo- 
sophie ohne  Schleier**,  verboten  1854,  von  Moriz  Carriere  stehen  im  Index  mit 
Dekret  von  1857  bloß:  „Religiöse  Reden  und  Betrachtungen  für  das  deutsche 
Volk**.  Ebenfalls  1857  verboten  wurden  „Die  Geheimnisse  des  christlichen  Alter- 
tums von  Georg  Friedrich  Daumer**,  der  im  Jahre  nachher  katholisch  wurde. 

Der  bayrische  abgefallene  Priester  Johann  Baptist  Graser  schrieb  fünf 
verschiedene  Bücher  über  Erziehung  und  Unterricht,  welche  1838  alle  zu- 
sammen verurteilt  wurden.  „Die  Physiologie  als  Erfahrungswissenschaft**, 
1851  verboten,  ist  von  Karl  Friedrich  Burdach.  Mit  Dekret  vom  3.  Fe- 
bruar 1879  ist  verzeichnet:  „Friedrich  Dittes,  Lehrbuch  der  Psychologie**. 
Franz  Gaspars  „ Vernunftstaat **  untersagte  der  Index  1884. 

Vier  philosophische  Schriften  von  Ernst  von  Lasaulx  wurden  am  7.  August 
1861  durch  Dekret  der  Inquisition  verboten.  Außer  den  drei  schon  früher 
namentlich  aufgeführteji  philosophischen  Werken  Frohscfaanmiers ,  welche 
durch  den  Brief  Pius'  IX.  verboten  waren,  kamen  in  der  Zeit  1857 — 1873 
noch  vier  andere  Schriften  desselben  Verfassers  dazu,  so  1857  „Über  den 
Ursprung  der  menschlichen  Seelen**  und  1868  „Das  Christentum  und  die 
moderne  Naturwissenschaft**.  Als  eines  der  ersten  Bücher  von  deutschen 
Verfassern  im  19.  Jahrhundert  war  1808  das  rationalistische  Werk  von 
Johannes  Georg  Zimmermann  „Über  die  Einsamkeit**  verurteilt  worden. 


128  Wessenberg. 

Edgar  Baur  begann  seine  schriftstellerische  Tätigkeit  mit  einer  Ver- 
teidigungsschrift für  seinen  Bruder,  den  bekannten  Bruno  Baur.  Als  diese 
Schrift  ausführlicher  bearbeitet  unter  dem  Titel:  ^Der  Streit  der  Ejitik  mit 
der  Kirche  und  dem  Staate"  erschien,  wurde  sie  1845  von  der  Indexkongre- 
gation verboten.  Einige  Jahre  vorher,  1838,  war  „Das  Leben  Jesu  kritisch 
bearbeitet  von  David  Friedrich  Strauß"  bereits  verurteilt  worden.  Damit 
sind  die  deutschen  philosophischen  Bücher  des  Index  aufgezählt,  und  ver- 
schiedene wurden  namhaft  gemacht,  die  ebenso  als  theologische  verzeichnet 
werden  könnten;  anderseits  könnten  manche  später  bei  „Hermes"  und  „Günther* 
zu  nennende  auch  hier  schon  oft  als  philosophische  Bücher  einen  Platz  haben. 

Die  theologischen  sind  auch  unter  den  deutschen  Büchern  des  Index 
die  zahlreichsten.  Dieselben  gruppieren  sich  im  allgemeinen  um  einige  wenige 
Fragen,  welche  die  katholischen  Kreise  Deutschlands  ^vährend  des  19.  Jahr- 
hunderts in  Bewegung  setzten.  Abgesehen  von  der  antikirchlichen  Strömung 
zu  Anfang  des  Jahrhunderts,  der  Männer  wie  Wessenberg  ihre  Richtung 
gaben  und  zu  der  man,  weil  vom  selben  Geiste  getragen,  die  Schweizer  kirch- 
lichen Wirren  in  den  dreißiger  Jahren  rechnen  kann,  genügt  es,  für  die  übrigen 
Fragen  Namen  wie  Hermes,  Günther,  Ronge,  Vatikanisches  Konzil,  Maiges^- 
gebung,  Unfehlbarkeit  zu  nennen,  um  alsbald  zu  verstehen,  welche  Streit- 
fragen und  was  für  religiöse  theologische  Bücher  des  19.  Jahrhunderts  hier 
beim  Index  in  Betracht  kommen.  Daß  neben  diesen  größeren  Fragen,  nicht 
mit  denselben  zusammenhängend,  einzelne  Bücher  und  Verfasser  im  Index 
sich  Namen  gemacht  haben,  ist  dabei  nicht  zu  verwundern. 

Das  erste  deutsche  Buch,  welches  im  letzten  Jahrhundert  1806  verboten 
wurde,  ist  geschrieben  von  dem  bayrischen  Advokaten  Joseph  von  Zintel: 
„Betrachtungen  über  die  neuen  kirchlichen  und  politischen  Einrichtungen  in 
Bayern.*'  Als  dann  die  Indexkongregation  1817  ihre  Arbeit  wieder  auf- 
genommen, verurteilte  sie  alsbald  in  demselben  Jahre  die  Ulmer  Jahrschrift 
für  Theologie  und  Kirchenrecht  der  Katholiken,  welche  von  Werkmeister 
herausgegeben,  vom  Wessenbergischen  Geiste  inspiriert  war.  Das  Buch  von 
Multer,  bevorwortet  von  Leander  van  Ess,  „Rechtfertigung  der  gemischten 
Ehen'',  stammt  natürlich  aus  demselben  Kreise.  Auch  ist  es  beinahe  selbst- 
verständlich, aus  jener  Zeit  im  Index  Bücher  gegen  den  Zölibat  anzutreffen: 
sie  stehen  unter  Theiner  und  Carove.  Später  1876  wurde  noch  verboten 
Johann  Friedrich  von  Schulte:  „Der  Zölibatszwang  und  dessen  Aufhebung*. 
Doch  sei  hierbei  bemerkt,  daß  das  genannte  Buch  nicht  eigentlich  gegen  den 
Zölibat  sich  richtet. 

Kirchenrechtliche  und  kirchengescliichtliche  Werke,  auf  dem  Boden  des 
Josephinismus  gewachsen,  von  Rechberger,  Reyberger,  Dannemayr  und  Gmeiner 
wirkten  um  so  gefährlicher  und  verderblicher,  als  diese  vielfach  zu  Unter- 
richtszwecken in  Gebrauch  waren.  Deshalb  wurden  sie  zugleich  mit  Werken 
der  Hermeneutik,  Exegese  und  Dogmatik,  die  vom  Rationalismus  angefressoi 
waren  und  wie  jene  weit  verbreitet,  zu  Rom  verboten.  Zu  den  letzter«! 
gehören  auf  dem  Index  die  Bücher  von  Bolzano,  Jahn,  Arigler,  Qramberg. 
Die  Namen  Frint  und  Leonhard  stehen  zwar  nicht  in  dem  Register  des 
Index,   es   scheint  aber,    daß   die   italienischen   Bücher  unter   Qaida  alla 


.Standen  der  Andacht '',  theolo^che  Bücher.  129 

struzione  della  religione  und  unter  Norme  per  Tistruzione  della  religione 
iattolica  verboten  1827  und  1828  jenen  Verfassern  nicht  fremd  sind.  Die 
landbücher  des  gesamten  katholischen  und  protestantischen  Eirchenrechts 
ron  Sebald  Brendel  und  von  Alexander  Müller,  das  eine  noch  kirchenfeind- 
icher  als  das  andere,  stehen  seit  1824  bzw.  1833  in  dem  Katalog  der 
verbotenen  Bücher.  Carovö,  dessen  verbotene  Schriften  schon  aufgeführt 
und,  schrieb  geradezu  gegen  die  Kirche.  ^Die  letzten  Dinge  des  römischen 
^tholizismus  in  Deutschland^,  so  betitelte  er  das  Buch,  welches  als  sein 
etztes  im  Jahre  1836  auf  den  Index  gesetzt  ward.  Den  obengenannten  seien 
loch  beigesellt  Verfasser  wie  Oberthür,  Haiz,  Jaumann,  Brenner  und  Gehringer 
nit  ihren  verbotenen  Schriften. 

Außer  dem  anonymen  Buche  Wessenbergs,  dessen  Titel  aus  dem  Breve 
Jregors  XVI.  schon  früher  ausführlich  gegeben  wurde,  ist  nur  noch  ein 
zweites  anonymes  Werk  desselben  Verfassers  über  „Die  Bistumssynode "  1849 
verurteilt  worden.  Von  dem  gfchweizerischen  Apostaten  Franz  Sebastian 
^mann  gibt  es  im  Index  zwei  verbotene  Bücher,  von  denen  er  eines  vor, 
las  andere  nach  seiner  Apostasie  schrieb.  Aus  den  religiösen  Wirren  in  der 
Schweiz,  anfangs  der  Dreißiger,  stammen  die  durch  das  Breve  vom  17.  Sep- 
;ember  1833  verbotenen  Bücher  von  Fuchs,  Kopp,  Mersy,  Vock,  deren  Titel 
Tüher  bereits  nach  dem  Breve  verzeichnet  worden  sind.  Der  Inhalt  jener 
Schriften  deckt  sich  der  Hauptrichtung  nach  mit  den  Büchern  und  Tendenzen 
(Veasenbergs.  „Die  Bekanntmachung  und  Beleuchtung  der  Badener  Konferenz- 
^.rtikel",  welche  1835  von  Gregor  XVI.  verboten  ward,  ist  geschrieben  von 
Konstantin  Sigwart-Müller,  wie  dieser  selbst  versichert  in  seinem  großen  Werke 
iber  die  Bewegung  jener  Tage  in  der  Schweiz.  1854  kam  aus  der  Schweiz 
loch  das  Buch  von  Joseph  Burkard  Leu,  das  unter  anderm  vor  der  dogma- 
jschen  Erklärung  der  Unbefleckten  Empfängnis  warnt,  unter  die  verbotenen, 
md  1859  „Das  Gebet  des  Herrn  nachgefühlt**   von  Joseph  Anton  Berchtold. 

Verderblicher  als  viele  wissenschaftliche  verbotene  Bücher  wirkten  seit 
iem  Beginn  des  Jahrhunderts  die  „Stunden  der  Andacht",  welche  Heinrich 
Sschokke  anonym  weithin  verbreitete.  Verboten  wurden  sie  1820,  und  als 
n  späteren  Jahren  „Neue  Stunden  der  Andacht"  erschienen,  welche  von 
aeribert  Rau  verfaßt  waren,  kamen  auch  diese  1857  alsbald  auf  den  Index, 
ffit  diesem  letzten  Verfasser  ist  ein  Anhänger  Ronges  genannt,  und  deshalb 
K)llen  die  wenigen  Bücher  oder  Büchlein,  welche  im  Index  mit  dem  Deutsch- 
cathob'zismus  zusammenhängen,  hier  gleich  vermerkt  werden :  sie  stehen  unter 
&.nton  Theiner,  E.  Matthäi  und  bei  Wangenmüller  und  wurden  1845  unter- 
jagt. Von  den  beiden  Theiner  wurden  vorher  bereits  einige  andere  gleich- 
irtige  Bücher  verurteilt. 

Johannes  Baptista  Hirscher  steht  nicht  mit  einem  seiner  größeren  Werke 
n  dem  Kataloge  des  Index,  wohl  aber  mit  zwei  kleineren  Schriften,  die  den 
Seitgeist,  in  dem  sie  geschrieben  wurden,  verraten.  Es  ist  die  lateinische 
Broschüre  „Missae  genuina  notio",  deren  Verurteilung  aus  dem  Jahre  1823 
stammt;  nach  26  Jahren  folgte  das  Verbot  der  zweiten  Schrift,  „Die  kirch- 

jchen  Zustände  der  Gegenwart".     1855   kam  die  Mariologie  von  Heinrich 

*. 

Oswald  auf  den  Index,  nicht  wegen  Äußerungen  gegen  die  Verehrung  der 

Hi Iger 8,  Der  Index  Leos  Xm.  9 


130  Hermes  und  Günther. 

Mutter  Gottes,  sondern  wegen  undogmatischer  Übertreibungen,  und  so  ist  er 
im  Index  der  Widerpart  des  obengenannten  Leu  und  des  Thomas  Braon, 
dessen  „Katholische  Antwort  auf  die  päpstliche  Bulle  über  die  Empfilngnis 
Maria**  1857  verboten  wurde. 

Die  zwei  Bücher  unter  Joseph  Friedrich  und  Johann  Schweykart  bilden 
unter  den  deutschen  verbotenen  Büchern  eine  Klasse  für  sich.  Im  Jahre  1855 
machten  „Die  Mitteilungen  seliger  Geister**,  zumal  „Des  Erzengels  Raphael' 
in  München  viel  Aufsehen,  bis  dieselben  in  den  beiden  Büchern  niedergelegt 
und  am  12.  Juni  1856  in  Rom  verurteilt  waren. 

Eigenartig  ist  auch  das  1855  verbotene  Buch  des  Johannes  Evang.  Lutz 
„Über  den  Ratschluß  Gottes  mit  der  Menschheit  und  der  Erde**,  welches 
irvingianische  Eschatologie  enthält.  Nach  langen  aftermystischen  IrrwegeD 
erst  katholischer  Priester,  dann  Protestant,  schrieb  der  Verfasser  außer  andern 
auch  jenes  Buch  als  Irvingianer,  als  welcher  er  noch  manche  Jahre  in  der 
Schweiz  und  schließlich  wieder  in  Bayern  wirkte. 

Mit  verschiedenen  der  zuletzt  aufgeführten  Bücher  des  Index  ist  der 
Zeit  vorgegriffen  worden,  da  der  Hermesianismus,  welcher  mit  seinem  Anteil 
an  der  Geschichte  des  Index  einer  früheren  Periode  angehört,  noch  nicht 
genannt  ist.  Übrigens  ist  der  Staub,  den  die  damalige  Bewegung  in  Deutsch- 
land aufwirbelte,  größer  als  die  Spuren,  die  sie  im  Index  zurückgelassen. 
Daß  zuerst  sowohl  des  Hermes  „Einleitung  in  die  Theologie**  als  auch  dessen 
„Christkatholische  Dogmatik**  durch  Breve  Gregors  XVI.  vom  26.  September 
1835  verboten  wurden,  ist  früher  schon  bemerkt  worden.  Dieser  Verurteilung 
folgte  am  7.  Januar  1836  das  Verbot  durch  Dekret  der  Indexkongregation. 
Aber  außer  diesen  beiden  Werken  des  Hermes  selbst  erinnert  im  Index  an 
den  Hermesianismus  nur  noch  das  Verbot  des  Lehrbuches  von  Johann  Hein- 
rich Achterfeldt,  der  des  Hermes  treuester  Schüler  war,  aus  dem  Jahre  1838, 
sowie  aus  dem  Jahre  1845  die  Verurteilung  der  polemischen  Schrift  „Eri^ 
oder  Frieden**,  die  unter  dem  Pseudonym  Peter  Paul  Frank  erschien  und 
den  Bonner  Professor  Thomas  Braun  zum  Verfasser  hatte. 

Hermes  und  seiner  Schule  folgte  Günther  mit  seinen  Anhängern  auf 
dem  Fuße,  und  so  auch  im  Index  der  verbotenen  Bücher,  waren  doch  einzelne 
ausgesprochene  Hermesianer  zugleich  auch,  als  die  Zeit  kam.  Freunde  und 
Gönner  der  güntherischen  Philosophie  und  Theologie.  Durch  Dekret  der 
Indexkongregation  vom  8.  Januar  1857  wurden  sieben  Werke  von  Anton 
Günther  verurteilt,  zugleich  mit  zwei  andern  Editionen,  von  denen  die  eine, 
„J anusköpfe**,  unter  den  beiden  Namen  von  Günther  und  Papst  erschien, 
während  die  andere,  , Lydia**,  Günther  und  Veith  als  Verfasser  nannte. 
In  den  folgenden  Jahren  kamen  die  Schüler  Günthers  mit  ihren  Schriften  und 
Verteidigungen  des  Meisters  an  die  Reihe.  Leopold  Trebisch:  „Die  christ- 
liche Weltanschauung  in  ihrer  Bedeutung  für  Wissenschaft  und  Leben**  1858; 
im  Jahre  darauf,  im  Dekret  vom  12.  Dezember  Baltzer  und  Knoodt  mit  je 
einer  güntherianischen  Schrift.  Später  1881  wurde  alsdann  noch  die  Bio- 
graphie Günthers  von  Knoodt  verboten.  Mit  zwei  andern  verbotenen  Schriften 
aus  dem  Jahre  1868  reicht  der  Güntherianismus  auf  dem  Index  bis  an  das 
Vatikanische   Konzil   heran.     Die  erste   derselben   von   Georg  Karl  Mayer 


Die  Aükatholiken.  131 

wendet  sich  aach  in  ihrem  Titel  schon  an  das  Konzil,  während  die  zweite 
von  J.  Spörlein  eine  „theologische  Einwendung  gegen  die  scholastische  philo* 
sophische  Lehre  vom  Menschen  im  Entwürfe''  enthält.  Daß  die  philosophischen 
Systeme  des  Hermes  sowohl  wie  Günthers  trotz  allem  katholischen  guten  Willen 
der  beiden  Gelehrten  auf  der  sog.  deutschen  Philosophie  fußen  und  sich  in  Gegen- 
satz zur  christlichen  Philosophie  setzen,  um  die  Theologie  mit  Rationalismus  zu 
versetzen,  hat  der  Index  seinerseits  klargestellt  und  größeres  Übel  verhindert. 

Die  siebziger  Jahre  des  entwichenen  Jahrhunderts  brachten  das  Vati- 
kanum  und  die  Einnahme  Roms,  brachten  Deutschland  die  Altkatholiken 
und  den  Kulturkampf;  für  den  Index  ergaben  sich  daraus  in  den  letzten 
dreißig  Jahren  manche  Verbote.  Für  Deutschland  scheidet  die  römische  Frage 
aus,  da  kein  deutsches  Buch  wegen  dieser  Frage  verboten  worden  ist ;  um  so 
reicher  fließt  hier  die  andere  Quelle  altkatholischer  Färbung,  die  noch  etwas 
verstärkt  wird  infolge  der  Maigesetzgebung.  Man  zählt  aus  dieser  Periode 
ungefähr  20  deutsche  Verfasser  im  Index. 

Schon  im  Jahre  1868  verurteilte  ein  Indexdekret  die  50  Thesen  von 
Friedrich  Michelis  über  die  Gestaltung  der  kirchlichen  Verhältnisse  der  Gegen- 
wart, 1869  folgte  das  Verbot  eines  Buches  von  Alois  Pichler,  und  noch  im 
November  desselben  Jahres  kam  «Der  Papst  und  das  Konzil  von  Janus""  auf 
die  Liste  der  verbotenen  Bücher.  Das  Jahr  1870  brachte  nur  ein  drittes 
Werk  von  Pichler  in  den  Index,  dafür  wurden  im  nächstfolgenden  Jahr  1871 
durch  das  HeiUge  Offizium  desto  mehr,  zusammen  ein  Dutzend,  deutsche 
Bücher  untersagt.  Es  sind  darunter  drei  Werke  von  Johann  Friedrich  von 
Schulte;  ein  viertes,  welches  in  der  Editio  Leoniana  unter  seinem  Namen 
als  1871  verboten  angemerkt  ist,  hat  wohl  Schulte  zum  Herausgeber,  aber 
nicht  ihn,  sondern  Heinrich  Reusch  zum  Verfasser.  Dazu  kommen  zwei 
Schriften  des  Lord  Acten,  der  sich  damals  den  Münchener  Gelehrten,  zumal 
Döllinger,  angeschlossen  hatte,  und  außerdem  je  eine  von  Berchtold,  Braun, 
Friedrich  Reichel,  Ruckgaber,  Zirngiebl.  Den  „Kleinen  katholischen  Kate- 
chismus von  der  Unfehlbarkeit''  traf  das  Inquisitionsdekret  vom  31.  Juli  1872; 
1878  verbot  das  Heilige  Offizium  ein  Buch  von  Ginzel,  während  die  Index- 
kongregation ein  solches  von  Buchmann  verurteilte.  1874  wurde  je  ein  Werk 
von  Langen  und  Watterich  auf  den  Index  gesetzt;  in  den  beiden  folgenden 
Jahren  1875  und  1876  je  ein  Werk  von  Johann  Friedrich.  In  diesem  zweiten 
Jahre  1876  wurden  außerdem  verboten  drei  altkatholische  Editionen:  ein 
Rituale,  ein  Katechismus  und  ein  Leitfaden  für  den  Religionsunterricht  an 
höheren  Schulen.  Das  Dekret  des  Heiligen  Offiziums  vom  19.  Dezember  1877 
verurteilte  zugleich  mit  der  Geschichte  des  Vatikanischen  Konzils  von  Friedrich 
zwei  Schriftchen  von  Reinkens.  Mit  dieser  Verurteilung  des  altkatholischen 
Pseudoepiskopus  schließt  die  Reihe  der  altkatholischen  Schriften  auf  dem 
Index.  Das  Buch  Schultes  „Le  pouvoir  des  papes",  welches  1878  verboten 
wurde,  war  bereits  früher  (1871)  im  deutschen  Original  verurteilt. 

Hier  läfit  sich  noch  ein  Vortrag  Döllingers  anreihen,  den  ein  Zuhörer 
ungenau  herausgab;  im  Index  steht  das  Schriftchen  unter  Indexkongre- 
gation, verboten  ist  es  schon  1864;  und  überdies  findet  sich  unter  den 
deutschen  Büchern  des  Index  mit  einem  Verbote  aus  dem  Jahre  1876  das 


jg2  ^^'  Kulturkampf. 

Werk  Langens  über  «die  trinitarische  Lehrdiiferenz  zwischen  der  abendlän- 
dischen und  morgenländischen  Kirche". 

Der  Kulturkampf  hat  viele  Schriftsteller  und  Redakteure  ins  Gefängnis 
gebracht,  manche  Schriften  und  Zeitungen  wurden  proskribiert,  im  kirchlichen 
Index  erinnern  nur  drei  Namen  und  drei  Bücher  an  die  Zeit  der  Maigesetz- 
gebung.    Zwei  davon  wurden  1874,  das  dritte  1875  verurteilt. 

V.  Sincerns,  Vincentius  [Scharpff,  Franz  Anton  von].  Ehrerbietige  Vor- 
stellung und  Bitte  an  den  hochwürdigsten  Episkopat  in  Preußen;  ein  Wort 
zur  Verständigung.     Decr,  10  iuL  1874. 

Hinschins,  Paul.  Die  Orden  und  Kongregationen  der  katholischen  Kirche 
in  Preußen,  ihre  Verbreitung,  ihre  Organisation  und  ihre  Zwecke.  Decr. 
11  dec.  1874. 

Dfirrschmidt,  Heinrich.  Die  klösterlichen  Genossenschaften  in  Bayern 
und  die  Aufgabe  der  Reichsgesetzgebung.     Decr.  25  iun.  1875. 

Die  letzten  zwanzig  Jahre  des  verflossenen  Jahrhunderts  im  Index  der 
verbotenen  Bücher  sind  für  Deutschland  ruhig  verlaufen.  Was  in  dieser 
Frist  an  deutschen  Schriften  verurteilt  wurde,  steht  unter  Gregorovius,  Gaspar 
und  Rohling  und  ist  schon  erwähnt  worden.  Nur  das  Jahr  1898  brachte 
zum  Schluß  noch  vier  deutsche  Bücher  in  den  Index,  und  zwar  durch  das 
Dekret  vom  15.  Dezember  jenes  Jahres,  das  hier  besonders  namhaft  ge- 
macht wird,  weil  es  das  letzte  Bücherverbot  der  Editio  Leoniana  aus  dem 
19.  Jahrhundert  ist.  Nach  der  Dogmatik  und  Apologetik  Schells  und  dessen 
zwei  bekannten  Studien  über  „den  Katholizismus  als  Prinzip  des  Fortschritts' 
und  über  „die  neue  Zeit  und  den  alten  Glauben''  ist  1899  und  1900  in  Rom 
keine  Schrift  mehr  verboten  worden. 

Das  20.  Jahrhundert  ist  durch  drei  Dekrete  vom  7.  Juni  1901,  19.  Au- 
gust 1902,  5.  März  1903  vertreten,  welche  13  Werke  verbieten,  wonmter 
ein  deutsches  ist  ^. 

Das  Indexbild  des  19.  Jahrhunderts  wäre  somit  aufgerollt.  Zum  y«> 
ständnis  desselben  muß  noch  einmal  daran  erinnert  werden,  daß  die  römischen 
Kongregationen  nur  die  aus  den  verschiedenen  Ländern  zur  Anzeige  ge- 
langten Bücher  prüfen  und,  wenn  erforderlich,  verurteilen. 

Gleichwohl  ist  diese  Skizze  sehr  lehrreich. 

Betrachtet  man  beispielshalber  im  einzelnen  die  deutschen  Bücher  des 
Index,  so  sieht  man,  daß  an  der  glücklichen  Überwindung  der  antikirdi- 
lichen  Strömungen  des  verflossenen  Jahrhunderts  das  Bücherverbot  nicht  den 
kleinsten  Anteil  hat.  Gerade  das  Sturmlaufen  gegen  Entscheidungen,  wodurch 
Bücher  wie  z.  B.  die  des  Hermes  oder  Janus  verurteilt  wurden,  läßt  darüber 
keinen  Zweifel,  und  auch  einem  in  der  Hitze  des  Kampfes  Voreingenommenen 
müßte  die  Entwicklung  der  Kirchengeschichte  in  Deutschland  darüber  die 
Augen  geöffnet  haben.  Man  setze  nur  einmal  den  Fall,  die  Kirche  hätte 
seiner  Zeit  die  Bücher  wessenbergischer  Richtung  unbehindert  gelassen,  hätte 
die  Kreise  des  Hermesianismus  nicht  gestört  und  wäre  dem  Janus  und  sein^ 


*  Vgl.  S.  93.    Das  dritte  Dekret  ist  unterdessen  noch  hinzugekommen;   siehe   wuter 
unten  den  chronologisch  geordneten  Index. 


Die  Verfasser  der  yerbotenen  Bücher  des  16.  Jahrhunderts.  133 

Mitarbeitern  nicht  entgegengetreten ;  gewiß,  die  Kirche  Gottes  wäre  nicht  zu 
Orunde  gegangen,  aber  was  aus  der  katholischen  Kirche  in  Deutschland  ge- 
worden wäre,  würde  auch  ein  Optimist  nicht  zu  sagen  wagen.  Nimmer  würde 
sie  den  Kulturkampf  so  siegreich  durchgekämpft  haben,  wie  sie  —  ein  Schau- 
spiel für  die  Welt  —  trotz  Bismarck  und  Liberalismus  denselben  geführt  hat. 

Die  Verfasser  der  verbotenen  Bücher. 

Man  könnte  den  Index  der  verbotenen  Bücher  noch  von  einem  andern 
Gesichtspunkte  aus  zergliedern,  nämlich  nach  den  Verfassern,  deren  Werke 
ira  Laufe  der  drei  Jahrhunderte  verurteilt  worden  sind.  Diese  Verfasser-  oder 
Personenfrage,  insofern  sie  zum  Verständnis  des  Index  von  Belang  ist,  wurde 
in  den  vorigen  Kapiteln  gelegentlich  schon  berührt,  soll  aber  hier,  wenn  auch 
nur  in  großen  Zügen  wie  im  Überblick  zusammenhängend  behandelt  werden. 

Das  ausgeschiedene  16.  Jahrhundert  des  Index  hatte  es  wohl  nicht 
einzig,  aber  doch  vor  allem  mit  häretischen,  protestantischen  Verfassern,  an 
erster  Stelle  Deutschlands,  dann  auch  Frankreichs  und  Italiens  zu  tun.  Ihnen 
zumal  dankt  der  Index  sein  Entstehen.  Neben  den  neuen  Häretikern  des 
16.  Jahrhunderts  wurden  die  heidnisch -ungläubigen  Schriftsteller  aus  der 
Renaissance  weder  vergessen  noch  geschont.  Schon  im  Index  Pauls  IV.  findet 
sich  Machiavelli  mit  all  seinen  Werken,  er  wurde  vom  Tridentiner  Index  in 
die  Reihe  der  auctores  primae  classis  gesetzt.  Als  solcher  ist  er  auch  heute 
noch  untersagt,  obwohl  sein  Name  nicht  mehr  im  Kataloge  Leos  XIII.  steht. 

Lange  nach  dem  Tode  des  Philosophen  Pietro  Pomponazzo  von  Mantua  ^ 
wurde  zu  Basel  dessen  Werk  ^De  incantationibus"  im  Jahre  1567  gedruckt, 
und  auf  dem  ersten  römischen  Index,  der  nach  diesem  Jahre  erschien,  findet 
sich  dasselbe  als  verboten  aufgeführt.  In  der  Tat  ist  dieses  Buch  auch  viel 
gefahrlicher  und  zweideutiger  als  die  mehr  bekannte  Schrift  desselben  Ver- 
fassers: „De  immortalitate  animae".  Wurde  die  letztere  auch  nicht  in  späteren 
Jahren  auf  den  Index  gesetzt,  so  blieb  sie  dennoch  nicht  bei  ihrem  Erscheinen 
unbeanstandet.  1516  kam  sie  zum  ersten  Male  im  Druck  zu  Venedig  heraus 
und  ward  sofort  von  der  kirchlichen  Autorität  festgehalten.  Der  Patriarch 
von  Venedig  erklärte  Pomponazzo  für  einen  Häretiker  und  verbrannte  das 
Buch.  Von  dort  wurde  eis  alsbald  an  den  Sekretär  Leos  X.,  Bembo,  geschickt, 
damit  es  auch  vom  Papste  verurteilt  werde.  Da  Pomponazzo  in  seiner  Ab- 
handlung behauptete,  die  Unsterblichkeit  der  Seele  lasse  sich  nicht  mit  der 
Vernunft  beweisen  noch  auch  werde  sie  von  Aristoteles  irgendwo  gelehrt, 
daneben  aber  ausdrücklich  an  dem  Glaubenssatz  von  der  unsterblichen  Seele 
festzuhalten  vorgab,  beauftragte  der  Papst  den  Augustinus  Niphus  aus  Sessa 
mit  der  Widerlegung  der  falschen  Philosophie.  Aber  nicht  bloß  Niphus  ant- 
wortete dem  Pomponazzo,  sondern  mit  dem  Worte  und  der  Feder  bekämpften 
ihn  eine  ganze  Reihe  der  tüchtigsten  gleichzeitigen  Gelehrten  Italiens,  unter 
denen  wir  nur  den  Kardinal  Contarini  hervorheben.  All  diesen  verschiedenen 
Widerlegungen  begegnete  der  Philosoph  von  Mantua  seinerseits  mit    einer 

'  Über  Pomponazzo  vgl.  Quätif-Echard,  Script.  0.  Praed.  II  105;  Tiraboschi, 
Sioria  della  letteratara  italiana  VII,  1,  Modena  1777,  384  ff. 


134  ^0  Verfasser  der  verbotenen  Bücher  des  16.  Jahrhunderts. 

dreifachen  Apologie  und  schrieb  außerdem  noch  eine  besondere  Verteidigang 
gegen  die  Schrift  des  Niphus,  jedoch  so,  daß  er  auch  hier  überall  betea^ 
an  das  Dogma  der  Unsterblichkeit  der  Seele  fest  zu  glauben.  Gleichzeitig 
aber  bat  er  selbst  einen  ihm  befreundeten  Dominikanergelehrten  von  Bologna, 
den.Chrysostomus  Javellus,  eine  Widerlegung  dieser  seiner  letzten  Vertd- 
digung  zu  verfassen.  Es  ist  wahrscheinlich,  daß  Pomponazzo  hoffte,  auf  diese 
Weise  seine  Arbeiten  in  den  Druck  zu  bringen  und  zugleich  von  weiterer 
Verfolgung  befreit  zu  werden.  Er  erhielt  auch  wirklich  zu  Bologna  sowohl 
von  bischöflicher  Seite  als  von  der  Inquisition  die  Druckerlaubnis,  als  er  mit 
seinen  drei  oben  genannten  Arbeiten  die  beiden  Entgegnungen  des  Niphos 
und  des  Javellus  in  einem  Sammelband  vereinigt  herausgab.  Dies  geschah 
im  Jahre  1519,  und  der  Mantuaner  blieb  von  nun  an  unbehelligt. 

Die  Geschichte  dieses  Buches  wurde  hier  ausführlicher  gegeben,  weil 
Gregorovius  nach  seiner  Art  die  Sache  in  anderes  Licht  zu  setzen  weiß,  das 
schließlich  sehr  ungünstig  auf  die  römische  Bücherzensur  fallt.  »Der  Man- 
tuaner Pietro  Pomponazzo",  so  schreibt  er  in  seiner  Geschichte  der  Stadt  Rom S 
„war  das  gefeierte  Haupt  der  italienischen  Skeptiker  und  durch  seine  Schule 
gingen  die  berühmtesten  Gelehrten  der  Zeit.  Obwohl  das  Lateranische  Konzil 
im  Jahre  1513  es  nötig  fand,  die  Unsterblichkeit  der  Seele  als  Glaubens- 
artikel zu  erklären,  wagte  es  Pomponazzo  dennoch  in  einer  Schrift  zu  sagen, 
daß  diese  Lehre  rationell  nicht  zu  erweisen  sei  und  von  Aristoteles  nirgends 
behauptet  werde.  Dreißig  Jahre  später  hätte  man  ihn  verbrannt,  aber  zu 
seiner  Zeit  wurde  er  nur  mit  einigen  Zensuren  bedrängt.  Bembo  schützte 
seine  Schrift  vor  der  Verdammung  und  Pomponazzo  starb  zu  Bologna  hoch- 
geehrt im  Jahre  1524." 

Nach  der  obigen  Darlegung  des  wahren  Sachverhaltes  ist  die  Dar- 
stellung bei  Gregorovius  genugsam  gekennzeichnet.  Es  dient  aber  noch  zur 
Bestätigung  jener  ersteren  wie  zur  Widerlegung  dieser  letzteren,  was  Ranke 
über  dieselbe  Frage  in  einer  Anmerkung  bringt.  Er  schreibt  nämlich  * :  „  Pom- 
ponazzo hatte  hierüber  sehr  ernstliche  Anfechtungen,  wie  unter  anderem  ans 
einem  Auszug  päpstlicher  Briefe  von  Contelori  hervorgeht.  Petrus  von  Mantna, 
heißt  es  darin,  stellte  die  Behauptung  auf,  daß  die  vernünftige  Seele  sowohl 
nach  den  Prinzipien  der  Philosophie  als  nach  dem  Geiste  des  Aristoteles  fftr 
sterblich  zu  halten  sei,  eine  Behauptung,  die  gegen  die  Entscheidung  des 
Laterankonzils  ist:  Der  Papst  befiehlt,  der  genannte  Petrus  soll  Wiederrof 
leisten,  widrigenfalls  soll  gegen  ihn  vorgegangen  werden.  13.  Juni  1518* 
(papa  mandat,  ut  dictus  Petrus  revocet,  alias  contra  ipsum  procedatur). 

Der  Index  richtete  sich  als  Warnung  für  die  Gläubigen  in  erster  Linie 
gegen  die  Irrlehren  und  Irrlehrer,  diese  mußten  auch  vor  allen  namhaft  ge- 
macht werden.  Nachdem  in  demselben  Index  durch  eine  allgemeine  Regel 
alle  schmutzigen,  unsauberen  Bücher  ausdrücklich  ebenfalls  verboten  waren 
und  die  Verpflichtung  des  göttlichen  Gebotes  auf  diese  Weise  auch  von  der 
Kirche  neu  eingeschäift  war,  hätte  es  an  und  für  sich  überflüssig  erscheinen 


»  VIII»,  Stuttgart  1881,  275. 

«  Die  römischen  Päpste  I»^  Leipzig  1900,  48,  Anm.  1. 


Die  Yerfaaaer  der  verbotenen  BUcher  des  16.  Jahrhunderts.  135 

können,  nun  überdies  noch  im  einzelnen  diese  unsauberen  Autoren  und  ihre 
lüsternen  Schriften  zu  verzeichnen.  Hier  gilt,  was  schon  oben  bemerkt  wurde, 
diese  Art  schlechter  Bücher  verraten  sich  selbst  alsbald,  und  auch  der  Un- 
erfahrenste, der  sich  schützen  will,  weiß  sofort,  was  das  Gewissen  von 
ihm  verlangt.  Nichtsdestoweniger  gibt  es  Fälle,  in  denen  es  trotzdem 
angezeigt  sein  kann,  daß  die  Kirche  auch  noch  im  besondern  ihre  warnende 
Stimme  erhebt,  um  durch  das  Verbot  einer  bestimmten  Schrift  oder  eines 
bestimmten  Schriftstellers  größeres  Unheil  zu  verhüten.  Um  dies  zu  erklären, 
braucht  beispielshalber  nur  an  das  Verbot  der  Werke  Zolas  erinnert  zu  werden. 
Es  stehen  denn  auch  vom  ersten  Index  an  bis  zu  dem  Leos  XIII.  nicht  we- 
nige schmutzige  Romanschreiber,  unsaubere  Novellisten  und  lüsterne  Poeten 
unter  den  namentlich  proskribierten. 

Dies  mußte  hier  hervorgehoben  werden,  weil  es  bei  den  Gegnern  der 
römischen  Bücherzensur  beinahe  schon  zum  feststehenden  Kanon  geworden  ist, 
was  Ludwig  Hoffmann,  allerdings  ohne  Spur  oder  Versuch  eines  Beweises,  in 
seiner  »Geschichte  der  Bücherzensur *"  ^  mit  folgenden  Worten  ausdrückte: 
.Es  war  den  Päpsten  hierbei  nur  um  die  Erhaltung  des  katholischen  Glau- 
bens, oder,  was  gleichbedeutend  ist,  um  die  Erhaltung  ihrer  Macht  zu  tun, 
und  es  würde  ihnen  vielleicht  nie  eingefallen  sein,  Zensuranstalten  zu  er- 
richten, wenn  sie  das  Erscheinen  ketzerischer  Schriften  nicht  dazu  veranlaßt 
hätte.  Reinheit  der  Sitten  lag  ihnen  nicht  am  Herzen,  denn  daß  schlüpferige 
Bücher  erscheinen  könnten,  fiel  ihnen  gar  nicht  ein,  obgleich  die  Sittenlosigkeit 
um  diese  Zeit  aufs  Höchste  gestiegen.^  Auf  diese  Weise  kommentiert  Hoff- 
mann den  §  1  der  Bulle  Leos  X.  auf  dem  Laterankonzil,  „Inter  solicitudines*" 
vom  3.  Mai  1515,  den  er  teilweise  mit  seiner  ersten  Hälfte  lateinisch  ab- 
druckt. In  der  zweiten  Hälfte  dieses  ersten  Paragraphen,  die  nicht  abgedruckt 
ist,  steht  jedoch  ausdrücklich,  daß  das  neue  Zensurgesetz  sich  gegen  alle 
gefahrlichen  und  schlechten  Bücher  richtet.  Namentlich  werden  sogar  auf- 
geführt die  Schriften,  welche  i,contra  famam  personarum"  gerichtet 
sind,  und  überhaupt  die  Bücher  verpönt,  « durch  deren  Lesung  die  Gläubigen 
in  große  Irrungen  sowohl  des  Glaubens  als  auch  des  Lebens  und  der 
Sitten  geraten,  Irrungen,  welche  schon  oftmals  großes  Ärgernis  nach  dem 
Zeugnis  der  Erfahrung  gegeben  haben  und  schlimmeres  für  die  Zukunft  be- 
fürchten lassen"  ^.  Und  wenn  Hoffmann  ferner  dem  Erscheinen  ketzerischer 
Schriften  [er  versteht  darunter  zunächst  wenn  nicht  einzig  die  Schriften  der 
Reformatoren]  die  Errichtung  der  Zensuranstalten  der  katholischen  Kirche 
zuschreibt,  so  vergißt  er  ganz,  daß  er  gerade  eine  Zensuranstalt  vom  Jahre 
1515  bespricht,  und  vergißt,  daß  es  schon  wenigstens  aus  dem  Jahre  1479 
eine  ähnliche  Zensuranstalt  gar  in  Deutschland  gegeben,  die  Sixtus  IV.  gut- 
geheißen hatte.  Schwerlich  haben  die  ketzerischen  Schriften,  welche  Hoffmann 
vor  Augen  schweben,  damals  schon  also  vorgewirkt. 

Trauriger  ist  es  —  und  man  dürfte  es  mit  einer  schlimmen  Note  brand- 
marken — ,  daß  dieser  Verfasser  hier  einfach  zu  behaupten  wagt:   ^Reinheit 


1  Berlin  1819,  41. 

'  Magnum  Bullar.  Rom.  I,  Luxemburgi  1742,  555. 


136  ^^^  Verfasser  der  verbotenen  Bücher  des  17.  und  18.  Jahrhunderts. 

der  Sitten  lag  den  Päpsten  nicht  am  Herzen/  Aber  noch  schlimmer,  da& 
Historiker  von  Namen,  die  sonst  Anspruch  auf  selbständige  Forschung  machen, 
dieselbe  gemeine  unmoralische  Handlungsweise  der  Kirche  insinuier^i.  Der 
oben  bereits  erwähnte  Gregorovius  weiß  sogar  einen  frappanten  Beweis  f&r 
seine  Insinuation  zu  bringen.  Er  schreibt  über  die  römischen  und  italienischen 
Gelehrten  und  Dichter  des  angehenden  16.  Jahrhunderts:  «Sie  durften  zymaeh 
und  heidnisch,  aber  nicht  freie  Denker  sein.  Die  päpstliche  Zensur  des  16.  Jahr- 
hunderts nach  Leo  X.  verfolgte  nicht  die  abscheuliche  Litteratur  Aretinos, 
aber  Schriften  des  ernsten  Flaminius  und  Sadoletos  Abhandlung  über  den 
Brief  Pauli  an  die  Römer  wurden  auf  den  Index  gesetzt.*  ^  Im  Vorüber- 
gehen sei  daran  erinnert,  daß  ebenderselbe  Gregorovius  in  demselben  Werke 
nur  zwei  Seiten  vorher  an  der  oben  beigebrachten  Stelle  Leo  X.,  Bembo 
und  Rom  es  fast  zum  Vorwurf  macht,  daß  sie  dem  heidnischen  Zyniker  Pietro 
Pomponazzo  bei  seiner  Lehre  und  seinem  Buche  von  der  Sterblichkeit  der 
Seele  trotz  des  Laterankonzils  zu  viel  Denkfreiheit  gewährten.  Hi^ 
jedoch  trifft  den  Geschichtschreiber  deft*  Stadt  Rom  viel  herbere  Rüge,  und 
zwar  deshalb,  weil  der  Beweis ,  den  Gregorovius  so  apodiktisch  für  jene  In- 
sinuation bringt,  von  der  Tatsache  direkt  Lügen  gestraft  wird.  Es  ist  das 
um  so  seltsamer^  als  der  Historiker  in  ebendemselben  Satze  sich  gerade  auf 
den  Index  beruft.  Im  Index  aber  —  wiederum  in  allen  römischen  Indices, 
vom  ersten  bis  zum  letzten,  vom  Jahre  1559  bis  zum  Jahre  1900  —  war 
ausdrücklich  verzeichnet:  „Petri  Aretini  opera  omnia*.  Es  muß  ge- 
nügen, dies  gegen  Gregorovius  hier  festgestellt  zu  haben,  daß  nämlich  klar 
und  deutlich  in  allen  römischen  Katalogen  der  verbotenen  Bücher  die  sämtr 
liehen  Werke  Aretinos  verboten  waren  und  daß  sie  auch  heute  noch  miter- 
sagt  sind  wie  die  Werke  Machiavellis  und  Luthers. 

Mit  dem  Aretiner  und  dessen  Schriften  ist  noch  eine  Reihe  anderer  ähn- 
licher unsauberer  Novellisten  und  Poeten,  besonders  aus  Italien,  auf  den  Index 
gekommen.  Deutsche  und  Franzosen  sind  jedoch  auch  vertreten  aus  dieser 
ersten  Zeit,  wir  nennen  nur  den  Schwaben  Heinrich  Bebel  und  den  Franzosen 
Rabelais,  welche  beide  schon  vom  Tridentinerindex  als  unsaubere,  verbotene 
Autoren  gekennzeichnet  wurden.  Drei  Werke  von  Bebel,  alle  von  Rabelais 
waren  verurteilt. 

In  der  Folgezeit  vom  anhebenden  17.  bis  um  die  Mitte  des  18.  Jahr- 
hunderts, der  Zeit  Benedikts  XIV.,  stellen  die  deutschen,  französischen,  eng- 
lischen und  holländischen  protestantischen  Theologen  noch  ein  erhebliches 
Kontingent  besonders  zu  den  »Opera  omnia* -Verboten. 

Neben  den  Protestanten  erscheinen  gleichzeitig  in  immer  zunehmender 
Zahl  katholische  Verfasser  mit  abergläubischen,  astrologischen,  aftermystischen, 
Hszetischen  oder  Abla&schriften,  mit  Kontrovers-Streit-  oder  Schmähschriften. 
Von  größerer  Bedeutung  für  die  Geschichte  des  Index  war  es,  daß  mit  den 
vierziger  Jahren  des  17.  Jahrhunderts  die  Jansenisten  auf  den  Plan  traten 
und  alsbald  die  Indexlisten  füllten.  Dies  währte,  wenn  auch  nicht  ohne 
Unterbrechung,    fast    anderthalb   Jahrhunderte.      Es    ist    bekannt,    daß    der 


'  A.  a.  0.  277. 


Die  Verfasser  der  verbotenen  Bücher  des  17.  und  18.  Jahrhunderts.  137 

Jansenismus ,  wie  dies  zu  geschehen  pflegt,  manch  andere  Irrtümer  aus  sich 
gebar,  deren  Vertreter  und  Verteidiger  mit  ihren  Werken  sich  vielfach  im 
Index  wiederfinden.  Leicht  begreift  es  sich  auch,  daß  eben  damals,  in  der 
Hitze  des  Kampfes,  wo  die  Gegensätze  in  der  Glaubenslehre  noch  nicht  so 
stark  und  klar  ausgeprägt  waren,  nicht  wenige  von  den  wissenschaftlichen 
Gegnern  der  Jansenisten  in  den  Index  kamen,  sei  es,  weil  sie,  ihre  Wider- 
sacher verketzernd,  dieselben  ungebührlich  angriffen,  sei  es,  daß  sie  beim 
Angriff  oder  der  Verteidigung  in  ein  entgegengesetztes  glaubenswidriges  oder 
sittengefahrliches  Extrem  verfielen,  sei  es  endlich,  weil  sie  überhaupt  noch 
schriftstellemd  weiterkämpften,  nachdem  Rom  Waffenstillstand  geboten  hatte. 
Andere  kleinere  unkirchliche  Strömungen  brachten  Gallikaner  und  Regalisten, 
verschiedene  Kasuisten  und  Moralisten,  die  Verteidiger  der  chinesischen  und 
malabarischen  Riten  und  die  Quietisten  in  den  Katalog  der  verbotenen  Bücher. 
Nebenher  liefen  noch  verschiedene  kirchliche  Kontroversen,  vereinzelte  Inqui- 
sitionsprozesse, Zänkereien  zwischen  Säkular-  und  Ordensklerus  oder  zwischen 
einzelnen  Orden,  moralische  oder  philosophische  Fragen,  kirchenpolitische  und 
kanonistische  Streitigkeiten,  die  schließlich  mit  den  Büchern  mancher  ihrer 
Vertreter  oder  Bekämpfer  dem  Index  den  schuldigen  Tribut  zahlen  mußten. 

Gleichwohl  wurde  das  Bild  der  Schriftsteller  im  Index  erst  recht  bunt- 
farbig seit  der  Mitte  des  18.  Jahrhunderts,  als  mit  den  Philosophen  ein 
ganzer  Strom  freigeistiger  Irreligiosität  den  Jansenismus  allmählich  ablöste 
und  den  Ton  in  der  ganzen  Literatur  angab.  Philosophen,  Freigeister,  Frei- 
maurer treten  in  den  Vordergrund,  Gallikanismus  und  Rationalismus  kommen 
allenthalben  zum  Vorschein  und  Durchbruch.  Der  Indexkatalog  verzeichnet 
eine  gute  Reihe  ihrer  Koryphäen  aus  den  verschiedenen  Ländern,  besonders 
aus  Frankreich.  Solche  Schriftsteller  gerade  mußte  der  Index  bis  weit  ins 
19.  Jahrhundert  hinein  neben  den  Theologen  jansenistischer  und  den  Kanonisten 
febronianischer  Färbung  vermerken.  In  der  Folgezeit  des  letzt  vergangenen 
Sakulums  nahm  diese  Vielgestaltigkeit  des  Index  eher  zu  als  ab,  jedoch  be- 
schränkte sich  die  Indexkongregation  in  den  letzten  30  Jahren  hauptsächlich 
auf  gefährliche  oder  krankhafte  Erscheinungen  innerhalb  der  katholischen 
Theologie  und  ihrer  Zweige.  Daraus  läßt  sich  schon  entnehmen,  welcher  Art 
Schriftsteller  aus  jenen  Tagen  von  Indexverboten  betroffen  wurden. 

Die  Verfasser  im  Index  des  19.  Jahrhunderts  näher  zu  charakterisieren, 
darf  nach  dem  vorigen  Kapitel  überflüssig  erscheinen. 

Nomina  sunt  odiosa:  ganz  besonders  gilt  das  beim  Index.  Es  hat  aber 
auch  wenig  Zweck,  will  man  die  Bedeutung  des  Index  kennen  lernen,  näher 
auf  die  Verfasser  einzugehen.  Der  Index  läßt  sich  eben  bei  seinen  Bücher- 
verboten einzig  von  der  Rücksicht  auf  die  Sache,  auf  die  Gefährlichkeit  oder 
Verderblichkeit  eines  Werkes  leiten.  Zum  wenigsten  will  dieser  Bücher- 
katalog Männer  von  Namen,  die  sich  darin  als  Verfasser  einzelner  Schriften 
finden,  verletzen  oder,  wie  man  gesagt  hat  und  wie  man  in  gewissen  Kreisen  zu 
sagen  nicht  müde  wird,  brandmarken  K  Es-geht  das  schon  daraus  hervor,  daß 
der  Index  bei  Angabe  des  Titels  eines  Buches  nur,  wie  es  notwendig  ist,  den 


*  Vgl  oben  S.  73. 


238  Kirchliche  Wardenträger  und  Ordensleute. 

einfachen  Namen  des  Verfassers,  nicht  aber  Stand  und  Stellung  desselben 
vermerkt,  auch  dann  nicht,  wenn  der  Originaltitel  solche  Angaben  bringt. 
Was  der  Kirche  am  Herzen  liegt  bei  den  Verurteilungen  des  Index,  davon 
zeugt  das  Buch  und  der  Name  eines  Fen^lon  und  manch  anderer  Gelehrten, 
die  bei  ihr  in  hoher  Achtung  standen. 

Neben  »den  Männern  der  Wissenschaft  fehlen  im  Index  die  Würden- 
träger der  Kirche  nicht,  nicht  der  Kardinal^  und  nicht  die  Bischöfe  bis  auf 
den  Bischof  von  Cremona,  dessen  Buch  Roma  e  Tltalia  noch  im  Jahre  1889 
untersagt  wurde.  Aus  allen  drei  Jahrhunderten  verzeichnet  die  Indexliste 
Schriften  italienischer,  spanischer,  französischer  imd  deutscher  Bischöfe.  Be- 
sonders aus  den  Tagen  des  Jansenismus  steht  eine  ganze  Reihe  bischöflicher  Er- 
lasse und  Schriften  unter  Instruction,  Lettre  pastorale,  Mandement,  Memoire, 
Ordonnance  und  andern  Stichworten  oder  den  Namen  der  bischöflichen  Ver- 
fasser im  Kataloge  Leos  XIII.  Von  harten ,  bittern  Zeiten ,  hei&en  Kämpfen, 
aber  auch  von  dem  schli  etlichen  Siege  der  Kirche  sprechen  diese  dürren 
Titel,  dessen  Verkünder  sie  also  wider  Willen  geworden  sind.  1743  und  1753 
wurden  sogar  die  sämtlichen  Werke  zweier  französischer  Bischöfe  aus  der 
Schar  der  Anhänger  des  Jansenius  vom'  Heiligen  Offizium  verboten.  Und 
anderswo  knüpfen  sich  zwei  vollständige  antikirchliche  Systeme  an  die  ver- 
botenen Schriften  und  Namen  der  deutschen  Bischöfe  Febronius  (Hontheim) 
und  Wessenberg. 

Darum  kann  es  auch  nicht  wundernehmen,  wenn  Mitglieder  der  ver- 
schiedensten kirchlichen  Orden  mit  ihren  Werken  einen  Platz  in  der  Indexliste 
gefunden  haben.  Dominikaner  stehen  dort  neben  Benediktinern,  Franziskaner 
neben  Jesuiten  und  andern  Ordensleuten.  Um  nicht  Namen  aufzuzählen, 
die  jetzt  nicht  mehr  im  Iudex  stehen,  wie  Gombefis,  Papebroch,  Suarez, 
seien  hier  beispielshalber  genannt  Natalis  Alexander  und  Serry,  Harduin 
und  Noris,  Rubino  und  Garaffa,  die  mit  vielen  andern  in  der  Editio  Leoniana 
sich 'finden. 

Es  reizt,  die  Indexstaüstik  der  einzelnen  Orden  zu  machen;  wir  über- 
lassen es  andern  und  teilen  nur  einzelnes  über  die  Jesuiten  des  Index  mit. 
Da  wir  die  Namen  dieser  besser  kannten  und  anderseits  am  häufigsten 
beim  Indexstudium  auf  einen  Jesuiten  stießen,  so  haben  wir  wenigstens 
darüber  Liste  geführt.  Nachdem  infolge  der  oben  besprochenen  Milderang 
eine  nicht  geringe  Anzahl  aus  der  Editio  Leoniana  verschwunden  ist,  bleibe 
immer  noch  ungefähr  80  Schriftsteller  aus  dem  Jesuitenorden  dort  stehen. 
Unter  den  80  befindet  sich  einer,  Poza,  dessen  „Opera  omnia*"  verboten 
wurden :  mehrere  Moralisten  sind  daininter  mit  verschiedenen  Büchern  wegen 
ihrer  freieren  Ansichten,  wie  Bauny,  Benzi,  Mendo,  Moya  und  Pirot,  aber 
auch  heute  noch  Tobias  Lohners  Instructio  practica.  Philosophen  und  Theo- 
logen, zumal  Antijansenisten ,  sind  am  zahlreichsten  in  der  Zahl  der  80 
vertreten;  es  sind  ihrer  wohl  20,  zumeist  Franzosen.  Die  Biblioth^ue  Jan- 
seniste  des  Jesuiten  Dominique  de  Colonia,  welche  später  von  dem  Jesuiten 
Louis  Patouillet  unter  dem  Titel  Dictionnaire  des  livres  jansenistes  neu  heraus- 


»  Vgl.  S.  103. 


Jesuiten.  139 

gegeben  wurde  und  in  der  einen  wie  andern  Ausgabe  bislang  unter  den  ver- 
botenen Büchern  stand,  gehört  nunmehr  zu  den  von  Leo  XIII.  freigegebenen. 
Kontroversen,  wie  die  De  auxiliis,  De  ritibus  sinensibus  und  über  das  Zins- 
nehmen, wurden  für  andere  Jesuiten  der  Grund  des  Verbotes  ihrer  einschlä- 
gigen Bücher.  Die  Jesuiten  haben  im  Index  sogar  verschiedene  Autoren, 
welche  den  Index  selbst  und  das  Verfahren  der  Indexkongregation  befehdeten 
und  gerade  mit  diesen  ihren  Streitschriften  in  die  Liste  der  verbotenen  Bücher 
aufgenommen  wurden,  wie  Poza,  Raynaud,  Fabri,  Faure  und  Lazeri,  von 
denen  dieser  letztere  selbst  Eonsultor  der  Indexkongregation  und  sowohl  vor 
als  nach  der  Aufhebung  der  Gesellschaft  Jesu  in  Rom  und  in  den  Kongrega- 
tionen angesehen  und  hochgeschätzt  war.  Von  den  aszetischen  Schriftstellern 
des  Jesuitenordens  stehen  Namen  mit  gutem  Klang  unter  den  Indexautoren, 
ihrer  sind  etwa  15;  der  Anlaß  und  Grund  des  Verbotes  ihrer  Bücher  ist 
durchgängig  leichterer  Art;  zu  ihnen  gehören  mit  einzelnen  Schriften  Bou- 
tauld.  Surin,  Caraffa,  Nieremberg  und  Scamarelli. 

Verboten  wurden  die  Werke  und  Schriften  der  Jesuiten  teils  durch 
Papstbreven,  wie  die  beiden  Denkschriften  von  Carlo  Borge  und  Bruno  Marti, 
nach  der  Aufhebung  der  Gesellschaft  über  diese  Maßnahme  verfaßt,  teils 
und  beinahe  zur  Hälfte  von  der  Inquisition,  beispielshalber  die  Glaubensartikel, 
welche  der  P.  Dez  zur  Vereinigung  der  Katholiken  und  Protestanten  im 
17.  Jahrhundert  aufstellte;  drei  derselben  von  der  Ritenkongregation  —  es 
sind  die  einzigen,  welche  überhaupt  von  dieser  Behörde  verboten  wurden  — , 
die  übrigen  von  der  Kongregation  des  Index.  Auch  unter  den  Jesuiten  nehmen 
die  Franzosen  mit  ungefähr  30  die  erste  Stelle  ein;  es  folgen  die  Italiener 
mit  etwa  20,  die  Spanier  und  Portugiesen  mit  fast  10.  Die  deutschen  Jesuiten 
zählen  nur  acht  Verfasser  mit  verbotenen  Büchern:  Jung,  Reiß,  Neumayr, 
Hevenesi,  Stumpf,  Stattler,  Lohner,  Simonzin.  Vom  18.  November  1698  bis 
zur  Editio  Leoniana  war  auch  verboten  der  Apparatus  eruditionis  von  Michael 
Pexenfelder  mit  dem  Zusätze:  Nisi  corrig.  delendo  illa  verba  »1669  Ordo 
Scholarum  piarum  abrogatur  a  demente  IX. "" 

J.  Fr.  F^raud  gab  anonym  eine  Satire  auf  die  große  französische  En- 
zyclopädie  Diderots  und  D'Alemberts  heraus  mit  dem  Titel:  „La  petite 
encyclop^die  ou  dictionnaire  des  philosophes.  Die  Satire  war  zu  gut  ge- 
lungen, so  daß  unerfahrene  Leser  die  Ironie  für  Ernst  halten  konnten.  Darum 
verbot  die  Inquisition  das  Buch  einfachhin  und  darum  wird  es  auch  heute 
noch  im  Index  aufgeführt,  wenn  auch  nicht  mehr  unter  dem  merkwürdigen 
Titel  oder  mit  der  merkwürdigen  Einleitung  wie  früher:  „Liber  tametsi  iro- 
nice,  ut  prae  se  fort,  elaboratus,  qui  sie  inscribitur:  La  petite  Encyclop^die  etc.^ 
Da  konnte  selbst  ein  Bibliograph  irregeführt  an  einen  „Liber  tametsi''  denken. 

Daß  Bellarmin  durch  Sixtus  V.  auf  den  Index  gesetzt  war,  ist  schon  ^ 
gesagt;  aber  auch  der  P.  Paolo  Segneri  stand  darauf.  Segneri  war  einer 
der  ersten,  der  es  wagte,  gegen  die  Quietisten  unter  der  Leitung  des  da- 
mals noch  in  hohem  Ansehen  stehenden  Molinos  und  dessen  Freundes,  des 
Kardinals  Petrucci,  zu  schreiben.  Zuerst  hatte  Segneris  Ordensgenosse,  Gottardo 

>  S.  12. 


J40  Strenge  Unparteilichkeit  des  Index. 

» 

Bellhuomo,  1678  eine  Schrift  gegen  den  Quietismus  herausgegeben,  welche 
bald  bei  der  Inquisition  angezeigt  und  geprüft  wurde,  unterdessen  schrieb 
Segneri  seine  Concordia  tra  la  fatica  e  la  quiete  nell'  oratione  und  ließ  sie 
1680  oder  anfangs  1681  erscheinen.  Jedoch  wurde  Segneris  Buch  zugleich 
mit  dem  Bellhuomos  am  26.  November  1681  von  der  Inquisition  verurteilt 
Als  Antwort  auf  eine  Schrift,  welche  der  Kardinal  Petrucci  gegen  die  Con- 
cordia veröffentlichte,  gab  Segneri  noch  vor  dem  Verbote  seines  ersten  Buches 
eine  Lettera  di  risposta  al  Sig.  Ignatio  Bartalini  heraus,  die  aber  auch  am 
15.  Dezember  des  nächsten  Jahres  1682  vom  Heiligen  Offizium  verboten  wurde. 
Bald  änderte  sich  die  ganze  Sachlage,  da  die  Schändlichkeiten  Mob'nos  ruch- 
bar wurden  und  mit  dem  Manne  auch  dessen  Lehre  in  ein  anderes  Licht 
rückten.  Er  ward  zu  lebenslänglichem  Kerker  verurteilt,  in  dem  er  am 
28.  Dezember  1697  reumütig  starb.  Seine  Schriften  wurden  strenge  verboten 
durch  Dekret  der  Inquisition  und  Bulle  Innozenz'  XI.  1687;  im  Jahre  nachher, 
1688,  verurteilte  das  Heilige  Offizium  alle  Schriften  Petruccis.  Jetzt  durfte 
Segneri  seine  Concordia  nach  wenigen  geringfügigen  Änderungen^  1691  nen 
herausgeben,  und  durch  Dekret  vom  30.  Juli  1692  wurde  sie  auch  f&rmlich 
freigegeben,  so  daß  sie  in  Wirklichkeit  nie  in  einer  Indexausgabe  gestanden 
hat.  Die  Lettera  di  risposta  wurde  zwar  ebenfalls  durch  Dekret  des  Heiligen 
Offiziums  vom  6.  Mai  1693  freigesprochen,  stand  aber  nichtsdestoweniger  in 
allen  Indexausgaben  bis  zum  Jahre  1900.  Ohne  Zweifel  geschah  es  irrtüm- 
licherweise, da  die  Lettera  anonym  erschienen  war.  Der  Index  Leos  XIIL 
hat  sie  endlich  auch  verschwinden  lassen. 

Gerade  Ordensschriftstellern  gegenüber  erwies  sich  der  Index  oft  genag 
hart  und  herbe.  Daß  verschiedene  Predigten  Savonarolas  zugleich  mit  seinem 
Dialogo  della  veritä  profetica  bereits  im  Index  tridentinus  vermerkt  sind, 
ist  leichter  erklärlich,  als  daß  1648  verboten  wurden  Graffio,  Nicandro,  Let- 
tere  di  S.  Antonio  di  Padova  raccolte  da  suoi  divoti  sermoni.  Es  ist  aber 
anzunehmen,  daß  der  Grund  des  Verbotes  beim  Herausgeber  zu  suchen  ist. 
Ein  ähnliches  Verbot  traf  etwa  1659  und  1702  zwei  Briefsammlungen  des 
hl.  Franz  von  Paul.  Die  ei-ste  war  als  „Genturia  di  lottere  del  gloriose 
Patriarca  San  Francesco  di  Paola,  fondatore  dell'  Ordine  de'  Minimi  con 
alcuni  annotazioni^  von  Francesco  di  Longobardi,  dem  General  des  Ordens, 
herausgegeben;  die  zweite  erschien  anonym  unter  dem  Titel  einer  Brief- 
auswahl d6s  Heiligen.  Bei  beiden  Schriften  heißt  es  im  Verbot:  ,Da  sie 
viel  Falsches  und  Apokryphes  enthalten'' ;  beide  Werke  stehen  noch  im  Index 
Leos  XUI. 

Die  Tatsache,  daß  auch  noch  in  der  Editio  Leoniana  aszetische  Schriftoa 
von  Männern  und  Frauen  verzeichnet  sind,  die  anerkannte  Muster  des  Tugend- 
lebens waren,  Schi*iften,  die  selbst  in  der  Hauptsache  gut  und  lobenswert 
sind,  beweist  zur  Genüge,   daß  die  Kirche  mit  an  Strenge  grenzender  Un- 


^  Es  ist  nicht  unmöglich,  daB  sowohl  Segneris  Schriften  als  BeUhuomos  Bach  hanpt^ 
sächlich  der  Form  wegen  verboten  wurden;  jedoch  steht  Bellhuomo  auch  heute  noch  im 
Index.  Interessanten  Aufschluß  über  diese  ganze  Frage  geben  die  1903  zum  ereienmal 
edierten  Briefe  von  und  an  Segneri,  welche  sich  im  Staatsarchiv  zu  Florenz  befinden.  YgL 
die  Anlage  XVIII. 


Fürsten  und  Könige  auf  dem  Index.  141 

Parteilichkeit  zu  Werke  geht,  zumal  dort,  wo  es  sich  um  den  Schutz  des 
gläubigen  Volkes  handelt.  Nicht  nur  göttlich  verbrieftes  Recht,  sondern  hei- 
ligste Pflicht  der  Kirche  ist  es,  Gefahren  für  Glauben  und  Sitten  jedweder 
Art  von  der  Herde  Christi  fernzuhalten.  Dies  ist  stets  als  das  Ausschlag- 
gebende bei  Bücherverboten  zu  betrachten. 

Es  folgt  aber  aus  den  obigen  Darlegungen  auch,  wie  übel  beraten  die 
sind,  welche  dem  Index  zürnen  und  ihm  Parteilichkeit  vorwerfen,  wenn  er 
Bücher  von  andern  angesehenen  Männern  der  Wissenschaft,  seien  es  Welt- 
priester, seien  es  Laien,  zu  prüfen  und  zu  verbieten  den  Mut  hat.  Vielleicht 
ergibt  sich  daraus  noch  klarer,  wie  töricht  es  ist,  bei  jedem  neuen  Bücher- 
verbot von  Galilei  bis  Schell  nach  Jesuiten  zu  rufen.  Eher  kann  man  sagen, 
daß  der  Index  auf  die  J.esuiten  ein  besonders  wachsames  Auge  hatte  —  be- 
sonderer Schonung  haben  sie  sich  nie  zu  rühmen  gehabt;  und  auch  Männer 
der  Wissenschaft  wie  Bellarmin,  Suarez,  Papebroch,  Harduin,  und  Schrift- 
steller der  Aszese  wie  Boutauld,  Surin,  Scaramelli,  Rubino,  Segneri  waren 
bei  ihrer  Schriftstellerei  vor  einem  Indexverbote  nicht  sicher.  Die  Geschichte 
der  verbotenen  Bücher  der  Jesuiten  im  großen  und  ganzen  wie  im  einzelnen 
ist  überhaupt  sehr  lehrreich  für  Freund  und  Feind.  Wenn  das,  was  der  Grund 
des  Verbotes  bei  diesen  Büchern  war  und  weshalb  sie  vom  Index  notiert 
wurden,  dazu  angetan  ist,  die  Jesuiten  selbst  vor  Überhebung  zu  bewahren, 
so  könnte  dasselbe  den  Jesuitenfeinden  noch  klarer  dartun,  daß  Jesuiten  viel- 
fach eben  deshalb  in  den  Index  kamen,  weil  sie  nur  zu  frei  und  selbständig 
ihre  eigenen  Ansichten  vortrugen.  Irren  wir  nicht,  dann  beweist  die  Index- 
geschichte allen  Unparteiischen  anderseits  auch,  daß  die  Jesuiten  in  den  wich- 
tigsten Glaubenskämpfen  auf  selten  der  Kirche  den  guten  Kampf  redlich 
mitgekämpft  haben;  selbst  manche  Indexwunden  von  Jesuitenschriftstellern, 
besonders  in  jansenistischer  Zeit,  zeugen  davon.  Auch  heute  noch  stehen 
verschiedene  Jesuitenschriften  im  Index  als  verboten  sowohl  durch  Dekret 
der  Inquisition  wie  durch  die  berühmte  Bulle  ürbans  VIII.  vom  Jahre  1642, 
welche  den  „Augustinus''  des  Jansenius  proskribierte.  In  jenen  Schriften  hatten 
die  Jesuiten  von  Löwen  sofort  beim  Erscheinen  des  Werkes  auf  die  IiTlehre 
aufmerksam  gemacht  und  dieselbe  bekämpft. 

Der  Index  hat  ein  Ansehen  der  Person  nicht  gekannt.  Er  verzeichnet 
Dekrete  gegen  Zensuren  der  Pariser  theologischen  Fakultät  ebensogut  wie 
solche  gegen  Beschlüsse  des  französischen  Parlamentes ;  er  verurteilte  Ordon- 
nanzen des  Herzogs  Leopold  I.  von  Lothringen  und  untersagte  die  Schriften 
des  Königs  Jakob  I.  von  England  genau  so,  wie  die  „Oeuvres  du  philosophe 
de  Sanssouci",  von  denen  übrigens  kein  gläubiger  Christ  und  kein  gekröntes 
Haupt  sagen  wird,  daß  sie  gefahrlose  Lektüre  bieten.  Dort  wird  unter 
anderem  die  Unsterblichkeit  der  Seele  geleugnet  und  nach  Voltaire  viel  reli- 
^öser  Nihilismus  vorgetragen.  Wer  da  berufen  ist.  Thron  und  Altar  zu  stützen 
und  zu  schützen,  wer  die  kostbarsten  Güter  eines  Volkes  wahren  muß,  wird 
«s  in  der  Tat  nicht  mit  Voltairianischer  Philosophie  versuchen  dürfen. 

Die  Verehrer  Friedrichs  des  Großen  tun  wahrlich  nicht  gut,  jene 
Werke  neu  auszugraben;  durch  das  Studium  dieser  Schriften,  Poesien  und 
Briefe  kann  der  große  König  nur  zu  viel  von  seinem  Nimbus  verlieren. 


142  »Oeavres  da  philosophe  da  Sanssoaci.' 

Die  Werke  Friedrichs  des  Großen  erschienen  erst  nach  dessen  Tode 
in  Basel,  Amsterdam  und  Berlin  von  1788  angefangen,  aber  auch  da  nodi 
mehr  oder  weniger  unvollständig.  Eine  Luxusausgabe  in  nur  200  Exem- 
plaren von  Decker  et  fils  zu  Berlin  1846  und  in  den  folgenden  Jahren  ge- 
druckt unter  dem  Titel:  Oeuvres  complätes  de  Frederique  le  Orand  mnfafit 
81  Bände  in  4^  mit  Porträts,  Fig.  und  Faksimile.  Gleichzeitig  wurde  aber 
1846 — 1857  eine  Ausgabe  in  8^  von  ebenfalls  31  Bänden  zum  Verkauf  ge- 
druckt. Keine  von  diesen  Editionen  steht  auf  dem  Index,  obgleich  selbst 
Max  Lehmann  dies  zu  glauben  oder  glauben  zu  machen  scheint  ^.  Vom  Hei- 
ligen Offizium  wurden  am  12.  Februar  1760  verboten:  „Oeuvres  du  philo- 
sophe de  Sanssouci''. 

unter  diesem  Titel  erschienen  zuerst  1750  drei  Bände  in  gr.  4®  ab 
Prachtausgabe  in  wenigen  Abdrücken,  die  nur  für  die  vertrautesten  Freunde 
des  Königs  bestimmt  waren;  Darget  und  Voltaire  hatten  die  Korrektur  be* 
sorgt.  Es  war  eine  Prachtausgabe  mit  Kupferstichen,  Vignetten  und  Schlufi- 
verzierungen,  die  von  Schmidt  dazu  angefertigt  worden  waren. 

Es  ist,  wenn  auch  nicht  unmöglich,  doch  sehr  unwahrscheinlich,  dai 
diese  erste  dreibändige  Ausgabe  dem  Heiligen  Offizium  vorlag.  Denn  ab- 
gesehen von  der  Seltenheit  der  Ausgabe,  gab  sich  Friedrich,  der  kein  gutes 
Gewissen  hatte,  selber  alle  erdenkliche  Mühe,  damit  dieselbe  nicht  bekannt 
würde  und  nur  in  den  Händen  seiner  Getreuesten  bliebe.  Ja  den  erst» 
Band  dieser  Edition  zog  der  König  zurück,  verwarf  und  vernichtete  ihn. 
Derselbe  enthielt  das  berüchtigte  Palladion,  poeme  grave  en  six  chants, 
welches,  vom  König  zurückgenommen,  samt  den  Schmidtschen  Kupfern  dem 
Feuer  übergeben  wurde. 

Der  König  selbst  war  es  gewesen,  der  das  Buch  zurückzog,  der  es  somit 
mehr  als  verbot  und  es  verbrannte.  Wer  also  überhaupt  gegen  die  Verbote 
der  „Oeuvres  du  philosophe  de  Sanssouci*'  sich  ereifern  will,  muß  sich  so 
allererst  gegen  Friedrich  selber  wenden. 

Es  gereicht  aber  die  Exekution  dieses  eigenen  Bücherverbotes  dem  Kö- 
nige mehr  zur  Ehre  als  alle  drei  Bände  dieser  „Oeuvres*  und  viele  andere 
seiner  Werke. 

Das  Palladion  wird  nämlich  sogar  von  Preu£^  ein  „durchaus  mut- 
williges und  schlüpfriges  Werk"  genannt,  wozu  Schmidt  22  Kupfer* 
Stiche  und  Vignetten  hergestellt  hatte,  die  «ganz  in  dem  satirischen 
und  schlüpfrigen  Charakter  des  Gedichtes  ausgeführt*    waren. 

In  Wirklichkeit  ist  „Le  Palladion*  eine  Nachahmung  von  Voltaires 
„Pucelle",  welche  Friedrich  seit  1740  bruchstückweise  im  Manuskripte  mit 
vielem  Vergnügen  gelesen  hatte,  ehe  sie  (1755)  im  Drucke  erschien.  Was 
Schmutz  angeht,  war  Friedrichs  II.  Arbeit  wohl  der  „Pucelle*  und  ebenso 
Voltaires  würdig,  aber  ebensosehr  des  Königs  unwürdig  in  jeder  Beziehung'. 


'  Preußische  Jahrbücher,  Januar  1902,  8. 

«  Friedrich  der  Große  als  Schriftsteller,  Beriin  1837.  135  u.  140. 
'  Das  sagt  Friedrich  abrigens  selbst  mit  andern  Worten  in  ,£pttre  k  mon   es^*. 
Vgl.  Preuß  a.  ä.  0.  121,  Note  2. 


Friedrich  der  Große  auf  dem  Index.  143 

Wenn  auch  der  Professor  Max  Lehmann  dies  nach  150  Jahren  noch  nicht 
zu  begreifen  scheint,  Friedrich  hat  es  alsbald  nach  der  Herausgabe  begriffen 
und  dementsprechend  gehandelt. 

Friedrich  ließ  nun  1752  eine  neue  Ausgabe  seiner  Poesien  ohne  jenen 
Tome  Premier  mit  dem  Palladium  erscheinen,  so  daß  der  erste  Band  dieser 
Ausgabe  von  1752  ziemlich  den  zweiten  Band  von  1750  enthält  mit  einigen 
Zutaten,  z.  B.  der  Epitre  au  marechal  Keith  sur  les  vaines  terreurs  de  la 
mort  et  les  frayeurs  d'une  autre  vie.  Diese  Leugnung  der  Unsterblichkeit  der 
Seele  kam  bald  zugleich  italienisch  und  französisch  heraus  und  ward  in  der 
Sonderausgabe  am  27.  November  1767  von  der  Indexkongregation  verboten. 
Sie  steht  im  Index  Leos  XIII.  unter  Lettera.  Der  König  hielt  aber  auch 
die  Ausgabe  von  1752  und  überhaupt  seine  Poesien  möglichst  verborgen;  er 
hatte  Grund  dazu,  denn  abgesehen  von  jenem  Palladium  fanden  sich  darunter 
satirische  Gedichte  auf  gekrönte  Häupter  und  deren  Diener,  so  daß  die  Politik 
schon  die  Geheimhaltung  verlangte.  Aber  trotz  all  dieser  Vorsicht  erschien 
plötzlich  zu  Anfang  des  Jahres  1760,  als  Friedrich  gerade  nach  der  Schlacht 
von  Kunersdorf  sich  in  der  verwickeltsten  Lage  befand,  ein  Nachdruck,  dem 
Titel  nach  in  Potsdam,  in  Wirklichkeit  aber  zu  Lyon.  Der  Verräter  war 
kein  anderer  als  Voltaire,  der  noch  überdies  im  Briefe  an  Thiriot  vom  18.  Fe- 
bruar 1760  sich  höhnisch  des  üblen  Eindrucks  freut,  welchen  jene  Lyoner 
Ausgabe,  besonders  die  Epitre  au  marechal  Keith,  auf  alle  frommen  Ohren 
machen  werde.  Noch  andere  ähnliche  Freundesdienste  hatte  Voltaire  dem 
königlichen  Freunde  in  der  größten  Not  geleistet. 

Friedrich  besorgte  nun  sofort,  mitten  in  seiner  gefahrvollen  Kriegslage, 
selbst  eine  Ausgabe  für  den  Buchhandel.  Die  satirischen  Stellen  wurden  ge- 
ändert und  mit  großer  Vorsicht  verbessert.  Schon  1760  erschien  sie  zu  Berlin. 
Von  Berlin  aus  wurde  schon  vorher  durch  eine  Buchhändleranzeige  die  Lyoner 
Ausgabe  als  eine  verfälschte  und  unberufene  erklärt  und  die  Anzeige  von 
d'Argens  sofort  in  großer  Anzahl  zur  Verbreitung  nach  London  und  St  Peters- 
burg versandt. 

Diese  Geschichte  der  „Oeuvres  du  philosophe  de  Sanssouci'*  bis  zum 
Jahre  1760,  in  dem  dieselben  am  12.  Februar  zu  Rom^  verboten  wurden, 
genügt  aUein  vollständig,  um  zu  zeigen,  daß  erstens  die  römische  Inqui- 
sition hierbei  nicht  einen  unschuldigen  verurteilte  und  daß  zweitens  auch 
dieser  schuldige  königliche  Verfasser  keinen  Grund  hatte,  über  das  Verbot 
zu  zürnen. 

Noch  ein  drittes  Buch  im  Index  hat  Beziehungen  zu  Friedrich  dem 
Großen.  Es  solP  geschrieben  sein  von  dem  Vorleser  Friedrichs,  dem  fran- 
zösischen Abbe  Jean  Martin  de  Prades,  der  auf  des  Königs  Verwenden  Dom- 
dekan von  Breslau  wurde.  Jedenfalls  gab  Friedrich  den  Auftrag  zu  dem  Werke, 


'  Nur  ans  den  Akten  der  römischen  Inquisition  wird  man  mit  Bestimmtheit  angeben 
können,  welche  Ausgabe  der  «Oeuvres"  dem  Heiligen  Offizium  vorlag.  Es  gibt  verschiedene 
Aasgaben  oder  Nachdrucke  mit  dem  Jahre  1750  im  Titel. 

*  Preuß  a.  a.  0.  bemerkt  S.  94,  Note  1,  daß  der  Abb^  de  Prades  bereits  1757  in 
Ungnade  beim  König  gefallen  sei,  während  letzterer  erst  1762  Fleury  studiert  habe.  —  Das 
genfigt  jedoch  nicht,  um  die  Autorschaft  de  Prades  abzusprechen. 


144  Friedrich  der  Große  auf  dem  Index. 

in  dem  gezeigt  werden  sollte,  daß  die  Päpste  sehlau  danach  gestrebt  hätten. 
ihre  Herrschaft  über  die  weltliche  Macht  zu  erheben.  Er  schrieb  auch  das  Avant- 
propos dazu.  Erst  ward  das  Werk  von  der  Indexkongregation  1769  und  dann 
im  darauffolgenden  Jahre  von  der  Inquisition  verurteilt.  In  zwei  Bänden  kam 
es  anonym  heraus  unter  dem  Pseudotitel:  Abrege  de  Thistoire  ecclesiastique 
de  Fleury  traduit  de  Tanglais,  nouvelle  edition  corrig^e  ä  Beme  1766.  Die 
Kongregation  fügte  dem  Machwei^k  und  seinem  Titel,  beide  charakterisierend, 
vielleicht  ohne  Verfasser  und  Urheber  zu  kennen,  lakonisch  bei:  Mendax  titalas 
mendacissimi  operis.  Gedruckt  war  es  in  Berlin,  in  Bern  aber  wurde  das 
Buch  schon  bald  nach  seinem  ersten  Erscheinen  1766  verbrannt,  was  allere 
dings  Friedrich  selbst  mit  Recht  merkwürdiger  vorkam,  als  daß  es  zu  Rom 
auf  den  Index  gesetzt  wurde  ^ 

Das  ist  es,  was  von  Friedrich  II.  auf  dem  Index  steht:  nur  Welsches: 
nach  Form  und  Gehalt  und  Sprache  französischer  Voltairianismus,  keine  Spar 
des  „gröMen  deutschen  Königs''.  Damit  soll  nicht  gesagt  sein,  dafi  die 
„Opera  posthuma*',  alle  die  übrigen  Bände  des  Philosophen  von  Sanssoaci 
nun  so  deutsch  und  bildend  sind,  daß  Deutschlands  Fürsten  und  Volk  hier 
am  besten  in  die  Schule  gehen  könnten.  Selbst  Max  Lehmann  würde  manche 
derselben  kaum  in  usum  Delphini  bestimmen.  Ein  anderer  deutscher  Ge- 
schichtsprofessor hat  ja  klagend  von  der  deutschen  Muse  gesungen:  „Von 
dem  größten  deutschen  Sohne,  von  des  großen  Friedrichs  Throne  ging  sie 
schutzlos,  ungeehrt.''  Trotz  alledem  hat  man  mit  Schiller  immer  noch  volles 
Recht,  das  Genie  des  Königs  zu  bewundern  und  ihn  den  großen  Friedrich 
zu  nennen. 

Es  gibt  auch  heute  noch  Leute,  welche  dem  Index  fast  noch  mehr 
zürnen,  weil  er  am  Lehrstuhle  der  Wissenschaft  nicht  Halt  machte,  als 
darüber,  daß  er  beim  Anblick  der  Königskrone  nicht  seine  Pflicht  ver- 
absäumte. Gleichwohl  ist  es  nur  zu  klar,  daß  die  verderblichsten  Irrtümer 
der  Philosophen  nirgendwo  anders  ihre  Geburtsstätte  und  Wiege  hatten.  Die 
katholische  Kirche  müßte  sich  selbst  aufgeben,  wollte  sie  vor  panthejstischen. 
materialistischen,  rationalistischen  Werken  sich  verbeugen,  weil  Männer  der 
Wissenschaft  mit  Xamen  wie  Spinoza,  Hume,  Rousseau  und  Kant  deren  Ver- 
fasser sind. 

Allerdings  macht  man  es  anderswo  anders.  Schon  längst  ist  es  eine 
nur  zu  bekannte  Sache,  daß  die  traurigen  Yerirrungen  des  Sozialismus  auf 
den  Lehrstühlen  der  ungläubigen  Wissenschaft  des  18.  und  19.  Jahrhunderts 
zur  Welt  kamen.  Was  geschah  und  was  geschieht?  Diese  Philosophie 
und  diese  Philosophen  staunt  man  an  als  die  Leuchten  der  modernen  Welt, 
während  man  die  natürliche  Frucht  ihrer  Lehre  mit  Feuer  und  Schwert  ver- 
folgt. Zur  selben  Zeit  hat  man  immer  mehr  die  Katheder  der  Universitäten 
eben  den  rechtmäßigen  Vätern  jener  Doktrin  ausgeliefert  2.    Und  so  weit  ist 

*  Vgl.  l'  r  e  u  ß ,  Friedrich  der  Große  als  Schriftsteller  94  fl". 

'  Da  klingt  es  fast  wie  bittere  Ironie,  wenn  die  sozialistischen  Tagesblätter  im  Januar 
1903  melden,  daß  der  Rektor  der  Berliner  UnivcrsitHt  einen  Vortrag  Qber  ,iProndhon  und 
Lassalle  —  ein  Vergleich",  den  der  sozialdemokratische  Abgeordnete  Bernstein  in  der  Freien 
wissenschaftlichen  Vereinigung  haiton  sollte,  mit  der  Begründung  verbot:  ^er  mfisae  zu  rer^ 


Schriftstellerinnen  auf  dem  Index.  145 

es  gekommen,  dafi  auf  den  ersten  Lehrstühlen  der  protestantischen  Theologie 
nunmehr  schon  Männer  sitzen  —  gewiß  die  ersten  wissenschaftlichen  Größen 
des  Protestantismus  — ,  die,  besoldet  und  hochgeehrt  vom  Staate,  unter  dem 
Beifall  der  ganzen  modernen  Wissenschaft  ungescheut  das  Fundament  des 
Christentums  untergraben.  Das  ist  kein  Fieberwahn,  sondern  die  nackte 
Wahrheit.  Während  die  katholische  Earche  auch  mit  ihrem  Index  die  Hei- 
lige Schrift,  die  Bibel,  schützt  und  schirmt  als  Gottes  Wort,  gehen  die  be- 
rufenen Träger  protestantischer  Theologie  hin  und  proskribieren  nicht  etwa 
die  „Opera  omnia*  Luthers,  sondern  das  ganze  Evangelium  selber,  das  Wort 
Gottes.  Wie  könnte  man  besser  die  Notwendigkeit  des  Index  auch  den 
Männern  der  Wissenschaft  gegenüber  dartun  als  mit  dieser  Tatsache  un- 
serer Tage?  Wen  aber  kann  es  noch  wundernehmen,  wenn  am  12.  November 
1902  in  der  größten  Hamburger  Lehrerversaromlung  verlangt  wird,  Luthers 
Katechismus  und  die  kleine  protestantische  Bibel  aus  dem  Religionsunterricht 
zu  verbannen  ?i 

Sohriftstellerinnen  auf  dem  Index. 

Es  standen  und  stehen  auch  Schriftstellerinnen  —  nicht  viele  —  auf 
dem  Index  und  in  der  Editio  Leoniana.  Gerade  diese  Verfasserinnen  mit  ihren 
verbotenen  Schriften  sollen  hier  wie  in  einem  Gesamtbild  etwas  ausführlicher 
verzeichnet  werden.  Man  kann  daran  seine  Studien  machen  zur  Frauenfrage. 
Doch  hat  ein  anderer  Grund  dieses  Kapitel  veranlaßt.  Jener  Schriftsteller- 
innen sind  so  wenige,  daß  sie  sich  leicht  in  einem  Bild  und  Rahmen  ver- 
einigen lassen,  anderseits  sind  dieselben  in  und  mit  ihren  Werken  dennoch  so 
mannigfaltig  der  Zeit  wie  dem  Inhalte  der  Bücher  nach,  daß  sie  trotz  ihrer 
geringen  Zahl  ein  Indexbild  en  miniature  geben.   Und  darauf  kommt  es  hier  an 

Verfasserinnen  auf  dem  Index  vor  1600. 

Die  vier  Frauen,  welche  der  Index  vor  1600  verzeichnet:  zwei  Deutsche, 
eine  Engländerin  und  eine  Italienerin,  kamen  in  den  römischen  Katalog 
der  verbotenen  Bücher  durch  Sixtus  V.  und  definitiv  durch  Clemens  VIII. 
in  den  Index  des  Jahres  1596.  Doch  stand  schon  im  Index  von  Parma 
1580:  Anna  Asceve  Angla  und  Olympia  Fulvia  morata  Andreae  Grutherij 
uxor  und  im  Index  et  catalogus  librorum  prohibitorum  mandato  Gasparis 
a  Quiroga  dehuo  editus  Madriti  1588  findet  sich  neben  der  Olympia  auch 
bereits  Magdalena  Haymari,  opera  omnia  ^.  Ja  diese  letztere  verzeichnet  bereits 

.  bindern  und  zu  yerhüten  bestrebt  sein,  daß  die  sozialistischen  Irrlehren  in  irgend  einer  Form 
Eingang  in  die  jugendlichen  Seelen  fänden  und  sie  vergifteten/ 

<  Vgl.  Köln.  Yolkszeitung,  18.  Dezember  1902,  Nr  1123. 

'  Der  Index  Sixti  V.  vom  Jahre  1590  kennt  zwei  andere  Schriftstellerinnen,  welche 
sich  auch  noch  im  Index  Clemens'  YIII.  vom  Jahre  1593  finden,  aber  1596  bei  der  Verän- 
derung des  Index  durch  denselben  Papst  verschwanden.  Im  Anhang  des  Index  1590  heißt 
es  n&mlich  unter  den  .libri  volgari  italiani,  li  quali  in  questo  Indice  si  probibiscano'^ 

Di  Angelica  Paola  Antonia.  Le  sue  lottere,  finche  non  siano  corrette  per 
le  regole  di  gopra  scritte. 

Lettere  di  Veronica  Franca  Venetiana  und  im  Index  selbst :  Literae  Veronicae 
Franchae  Yenetae.  —  Über  Yeronica  Franca  vgl.  Agostini,  Istoria  d.  scritt.  Yiniziani 
II  616—622. 

Hilgera,  Der  Index  Leos  Xm.  10 


146  Anne  Askew. 

unter  den  Auetores  I.  class.  jener  Index  tridentinus,  welcher  cum  appen- 
dice  in  Belgio  ex  mandato  Belgiae  |  cathol.  Maiestatis  confecta  |  Antverpiae 
ex  officina  Christophori  Plantini  MDLXX  erschien,  als  Magdalena  Haymainis. 
Die  Engländerin  und  eine  Deutsche  stehen  in  der  ersten  Klasse,  die  andere 
Deutsche  mit  der  Italienerin  in  der  zweiten  Klasse ;  es  macht  das  aber  kaum 
einen  Unterschied,  weil  die  beiden  in  der  zweiten  Klasse  nicht  mehr  ge- 
schrieben haben,  als  was  gerade  der  Index  verzeichnet.  Praktisch  sind  daher 
die  sämtlichen  Werke  aller  vier  verboten  worden  und  auch  jetzt  noch  ver- 
boten, wiewohl  diese  ihre  Schriften  zwar  nicht  verschwunden,  aber  doch  ver- 
gessen sind.  Um  so  eher  werden  hier  kurze  historische  Notizen  über  die 
vier  Schriftstellerinnen  angebracht  sein. 

Anne  Askew  (Askue  oder  Askough)  stammte  aus  vornehmer  englischer 
Familie  der  Grafschaft  Lincoln.  1521  ward  sie  als  Tochter  des  William  Askew 
zu  Kersay  geboren.  Von  Natur  sehr  geweckt,  erhielt  sie  dazu  eine  sorg^ 
fältige  Erziehung  und  höhere  Bildung,  wodurch  sie  bald  zu  den  theologischen 
Streitfragen  der  Reformationszeit  geführt  wurde.  So  war  sie  bereits  Ad- 
hängerin  Luthers  und  dessen  Ideen,  als  sie  einen  vornehmen  Katholiken  mit 
Namen  Kyme  heiratete.  Infolge  ihrer  neuen  religiösen  Ansichten,  die  nicht 
paßten  zu  denen  ihres  Gemahls,  war  die  Ehe  ohne  Frieden  und  ohne  Glück. 
Kyme  entließ  seine  junge  Frau,  die  sich  nun  noch  mehr  auf  die  theologischen 
Studien  warf,  um,  wie  Lingard  von  ihr  sagt,  das  Amt  eines  Apostels  zu  üben. 
Gelegenheit  dazu  fand  sie  am  Hofe  Heinrichs  YIII.  selbst,  obgleich  der  Kömg 
um  jene  Zeit  gleich  grausam  gegen  die  Anhänger  des  Papstes  wie  gegen  die 
Luthers,  die  einen  zum  Strang,  die  andern  zum  Feuertod  verurteilte.  An- 
erkennung der  päpstlichen  Suprematie  war  Verrat,  Verwerfung  des  päpst- 
lichen Glaubens  Ketzerei.  Besonders  nach  Cromwells  Hinrichtung  fanden 
hochgestellte  Männer  des  Reiches  deshalb  ihren  Tod.  Sie  wurden,  immer  ein 
Katholik  und  ein  Protestant  paarweise  zusammengebunden,  miteinander  vom 
Tower  bis  Smithfield  geschleift  und  dort  die  Katholiken  als  Verräter  gehängt 
und  gevierteilt,  die  Protestanten  als  Ketzer  verbrannt. 

Heinrich  hatte  unterdessen  seine  sechste  und  letzte  Gemahlin  genommen. 
Diese,  Katharina  Paar,  die  Witwe  des  Lord  Latimer,  war  der  neuen  Lehre 
zugetan,  las  eifrig  die  von  Heinrich  verbotenen  Bücher,  welche  sie  und  ihre 
Hofdamen  durch  Anna  Bourchier  und  eben  jene  von  ihrem  Gatten  getrennte 
Anna  Kyme  erhielten.  Es  wurden  aber  bald,  wie  das  Ratsprotokoll  besagt, 
am  19.  Juni  1546  „Kyme  und  sein  Weib  vor  die  Lords  gerufen;  er  ward 
nach  Hause  geschickt,  um  dort  zu  bleiben,  bis  er  wieder  vorgerufen  würde;, 
sie  aber,  die  ihn  nicht  als  ihren  Gatten  erkennen  wollte  und  keinen  ordent- 
lichen Grund  ihrer  Weigerung  angab,  denn  sie  war  sehr  hartnäckig  und  stör- 
risch im  Raisonnieren  über  Religionssachon ,  worin  sie  einer  schändlichen 
Meinung  war,  wurde,  da  man  sah,  daß  keine  bessere  Überredung  stattfinden 
könne,  nach  Newgate  geschickt,  um  dort  zu  bleiben  und  damit  im  Wege 
Rechtens  gegen  sie  verfahren  werde"  ^. 

»  Harl.  Ms.  256,   fol.  224.    Vgl.  Lingard,   Geschichte  von  England  XI,   Frankfurt 

1828,  344  11.  388. 


Magdalena  HaymairiD.  ]^47 

Die  Untersuchung  und  das  Verhör  drehte  sich  hauptsächlich  um  ihre 
lutherische  Ansicht  vom  Altarssakramente,  die  sie  hartnäckig  verteidigte. 
Jedoch  bildeten  auch  ihre  Beziehungen  zum  Hofe  und  der  Königin  einen  Teil 
der  Untersuchung.  Zweimal  leistete  Anna  Askew  eine  Art  Widerruf  und 
ward  auch  aus  Newgate  entlassen.  Der  Widerruf  ward  aber  als  ungenügend 
befunden,  sie  wurde  von  neuem  vorgeladen,  schließlich  in  den  Tower  gebracht 
und  gefoltert,  bis  Cranmer  und  mehrere  andere  Bischöfe  sie  zu  den  Flammen 
verurteilte.  Erst  25  Jahre  alt  starb  sie  am  16.  Juli  1546  auf  dem  Scheiter- 
haufen zu  London. 

Schriftstellerin  wurde  sie  erst  im  Gefängnis,  wo  sie  längere  Berichte 
über  ihren  Prozeß  und  ihr  Verhör  niederschrieb.  Eben  hier  schrieb  sie  auch 
zwei  religiöse  Poesien,  eine  Ballade  und  eine  dichterische  Bearbeitung  des 
54.  Psalmes.  Diese  wenigen,  englisch  abgefaßten  Schriften  haben  keinen 
literarischen  Wert,  wurden  aber  sofort  1547  von  John  Bale,  mit  Vorrede  und 
Anmerkungen  versehen,  zu  Marburg  veröffentlicht,  um  damit  für  Luthers 
Lehre  Propaganda  zu  machen.  Deshalb  kamen  sie  denn  auch  auf  den  rö- 
mischen Index. 

Ihre  deutsche  Leidensgefähiün  in  der  ersten  Klasse  des  Index  muß  doch 
eine  bessere  Dichterin  gewesen  sein.  Der  Name  aber  der  Anna  Askew  ebenso 
wie  der  Name  der  Magdalena  Haymer  machte  den  Redakteuren  des  Index  sowohl 
als  manchen  andern  Bio-  und  Bibliographen  noch  lange  viel  Kopfzerbrechen. 

Nachdem  1590  im  Index  Sixtus'  V.,  der  aber  nie  publiziert  wurde,  der 
Name  der  Engländerin  als  Anna  a  Skeve  gedruckt  war,  wurde  im  Index 
des  Jahres  1596  aus  der  Anna  ein  Andreas  und  in  der  Kölner  Ausgabe  des- 
selben Index  (1597)  dazu  aus  a  Skeve:  ä  S  Keuue,  bis  Benedikt  XIV.  As- 
keve,  Anna  schrieb. 

Der  Name  der  deutschen  Verfasserin  wird  von  der  Bibliotheca  Konrad 
Gessners  (ed.  Tigur.  1574)  Magdalenus  Heymacrus  geschrieben,  der  Elenchus 
librorum  imius  saeculi  von  loannes  Clessius  Francofurti  1602  schreibt  Mag- 
dalena Heymairin,  Jöcher  hat  Haymarin  und  Kobolt  Haymairin  oder  Hey- 
mairin  als  richtig  angenommen;  Ersch  und  Oruber  schreiben  ohne  die  süd- 
deutsche Femininendung  Haymar.  In  den  verschiedenen  Indices  heißt  sie 
Magdalena  Haymairus,  Aymairus  oder  Heymairus;  auch  der  Vorname  Mag- 
dalenus findet  sich  in  verschiedenen  Ausgaben.  Trotzdem  hat  Gessners 
Bibliothek  mit  Magdalenus  Heymacrus  das  Beste  geliefert,  und  man  darf 
schon  deshalb  über  die  Italiener  nicht  zu  hart  urteilen. 

Magdalena  Haymairin,  geboren  zu  Regensburg,  war  1566 — 1568 
„teutsche  Schulmeisterin  zur  Chamb"  ^  und  von  1570—1578  „teutsche  Schul- 
halterin  zu  ßegenspurg''. 

In  der  Dedikation  einer  Schrift  nennt  sie  sich:  ^Inwohnerin  zu  Grafen- 
wörth  in  der  Oberpfalz".  Zu  ihrer  Zeit  hatte  sie  einen  Namen  als  geistliche 
Dichterin.  „Heutigentags  sind  ihre  geistlichen  Poesien,  als  der  Jesus  Sirach 
(Nürnberg  1571  und  1578),  Sonntagsepisteln  über  das  ganze  Jahr  (daselbst 
1568 — 1596),  das  Buch  Tobiä  samt  etlichen  geistlichen  Liedern  und  Kindes- 


>  Das  oberpfälzische  »Städtchen  Cham. 

10' 


248  Olympia  Fulvia  Morata. 

gesprächen  (1580),  Weihnacht-,   Ostern-  und  Pfingstgesänge ,  die  Apostel- 
geschichte in  teutschen  Gesängen  ganz  verschollen.*  ^ 

Mehr  Aufhebens  in  Reformationszeiten  machten  die  beiden  andern  Schrift- 
stellerinnen, welche  in  der  zweiten  Klasse  des  Index  standen. 

«Morata,  Olympia  Fulvia,  ein  gelehrtes  Frauenzimmer,  geboren  1526 
zu  Ferrara,  allwo  ihr  Vater  Peregrino  Morato  bei  den  Prinzen  von  Ferrara 
Präzeptor  war,  wurde  von  ihrem  Vater  selbst  unterrichtet,  und  hernach  mit 
der  Prinzessin  von  Ferrara  erzogen,  redete  die  lateinische  und  griechische 
Sprache,  erklärte  die  Paradoxa  Ciceronis  und  antwortete  geschickt  anf  aller- 
hand vorgelegte  Fragen.  Sie  heiratete  einen  Deutschen,  Andreas  GrQndler, 
der  zu  Ferrara  Medicinam  studierte  und  daselbst  Doktor  wurde,  zog  auch 
mit  demselben  1548  nach  Deutschland  und  ließ  sich  nebst  ihm  in  seiner  Ge- 
burtsstadt Schweinfurth  nieder.  Als  sie  aber  bei  der  Eroberung  dieser  Stadt 
ganz  ausgeplündert  wurden,  wie  denn  die  Soldaten  der  Moratä  nichts  als  das 
bloße  Hemde  ließen,  so  flöhe  sie  zu  dem  Grafen  von  Reineck  und  Erbach, 
welcher  sie  gütig  aufnahm;  zumal  da  sie  sich  sowohl  als  er,  zu  der  prote- 
stantischen Religion  bekannten.  1554  zohe  sie  mit  ihrem  Manne  nach  Heidel- 
berg, wohin  derselbe  als  Professor  Medicinae  beruffen  war,  starb  aber  das 
Jahr  darauf  1555  den  26.  Oktober.  Sie  schrieb  Explicationes  paradoxonun 
Ciceronis;  Elogium  Q.  Mutii  Scaevolae  graece  et  latine;  Priores  H  Novellas 
Boccaccii  latine  versas ;  dialogos,  epistolas ;  poemata  graeca ;  welche  Schrifften 
Colins  Secundus  Curio  1558  unter  dem  Titel  0.  F.  Moratae  Opera  zusammen 
drucken  lasen,  worauf  solche  verschiedene  mahl  aufgelegt  worden.*  ^ 

Mit  diesen  ihren  Opera  omnia  —  alles  in  allem  ein  Bändchen  von 
115  Seiten  —  kam  die  Morata  1596  in  den  Index.  Ihre  reformatorischen 
Gesinnungen  hatte  sie  dem  Hofe  von  Ferrara  und  der  Renata  von  Este  za 
danken.  Schon  dort  war  sie  so  weit  gediehen,  daß  sie  den  Papst  als  Antichrist 
bezeichnete.  Dieser  ihr  Protestantismus  trieb  sie  denn  auch  über  die  Alpen  ins 
Elend  und  Unglück.  Talent,  besonders  Sprachtalent  und  Geist,  muß  sie  wohl 
gehabt  haben,  hohen  Ruhm  erlangte  sie  bei  den  Zeitgenossen  und  Späteren'; 
ihre  Leistungen  gaben  ihr  kein  Anrecht  darauf,  verdienten  ihr  aber,  gleichwie 
verschiedenen  italienischen  Gesinnungsgenossen  den  Platz  im  Index. 

Merkwürdiger  sind  die  Schicksale  der  vierten  und  letzten  Frau  im  Index 
des  16.  Jahrhunderts,  war  es  doch  eine  schlesische  Fürstentochter,  die  Herzogin 
Ursula  von  Münsterberg,  und  was  hier  mehr  zu  bedeuten  hat,  eine 
in  der  ersten  Glülihitze  der  Reformation  entsprungene  Nonne,  die  aus  ihrem 
Kloster  der  hl.  Magdalena  von  der  Bufse  zu  Freiberg  am  Abend  des  6.  Ok- 

^  Ersch  und  Griiber  III,  2.  Sect.,  204.  Vgl.  Joseph  Lukas,  Geschichte  der 
Stadt  und  Pfarrei  Cham,  Landshut  18ß2.  230  flf;  Kobolt,  Gelehrten-Lexikon  311  nnd  Gan- 
dershofer,  Nachträge  zu  Koholts  Lexikon  144. 

•  Jöchpr.  Oclehrtenlexikon  III  654. 

'  Vgl.  Allgein.  deutsche  Biographie  XXII,  Leipzig  1885,  211  ff,  —  Die  Centoria  di 
donne  illustre  italiane,  Milano  1897,  43  gibt  der  Olympia  Morato  „una  mente  qaaai  dirioa* 
und  heißt  sie:  uno  dei  piii  illustre  e  dotti  ingegni  che  abhiano  onorato  Tltalia  nel  Cinquecento. 
Ks  würe  traurig  für  die  Gelehrten  Italiens  im  Cinquecento,  wenn  das  nicht  mehr  als  einfache 
Hyperbeln  wären. 


Ursula  von  Münsterb^g.  149 

tober  1528  geradenwegs  nach  Wittenberg  in  Luthers  Haus  floh,  wo  sie  am 
16.  Oktober  bereits  anlangte.  Hier  ward  denn  auch  die  Verteidigungsschrift 
der  Ursula,  welche  im  Index  steht,  wenn  nicht  geschrieben,  so  doch  endgültig 
nach  Luthers  Rat  und  mit  dessen  Hilfe  abgefaßt,  und  Ende  November  oder 
Anfang  Dezember  ebendort  herausgegeben.  Die  Schrift,  6  Bogen  in  4^,  ist 
datiert  vom  28.  April  1528,  wo  die  Nonne  in  ihrem  Kloster  den  Fluchtplan 
bereits  ersonnen  hatte,  und  hat  folgenden  Titel :  Der  Durchleuchtigen  hoch- 
geborenen F.  Ursulen  Her-  'i  tzogin  zu  Mönsterberg  etc.  6re-  •  fin  zu  Glotz  etc. 
christliche  |i  ursach  des  verlassen  klo  I  sters  zu  Freiberg  [am  Schlüsse]  Ge- 
druckt zu  Wittenberg   j  durch  Hans  Luflft  ji  1528^. 

Luther  begleitete  Ursulas  Verteidigung  mit  einem  eigenen  Sendschreiben, 
worin  er  es  als  „ein  sonderlich  Wunderwerk  Gottes  rühmt,  daß,  eine  Fürstin, 
ein  Weibsbilde,  selb  dritt  aus  dem  hart  und  fest  verschlossenen  Kloster  und 
so  vielen  Augen  und  Händen,  die  darauf  zu  warten  bestellt  seien,  entkommen 
sei".  Aber  die  Schrift  selbst  mit  ihrer  gewandten  Darstellung  und  der  großen 
Bibelkenntnis  bei  der  Verteidigung  zeugt  trotz  des  frühen  Datums  davon,  daß 
Lather  bei  dem  Schriftchen  Patenstelle  vertreten  hatte.  Darum  hat  sie  auch 
Aufnahme  in  die  verschiedenen  Lutherausgaben  gefunden,  zuletzt  in  Dr  M.  L. 
sämtl.  Werken  LXV  (Frankfurt  a.  M.  und  Erlangen  1855)  131  ff,  ebendort 
sind  132  die  früheren  Drucke  aufgezählt.  Es  kann  auch  nicht  wundernehmen, 
da£  der  erste  Druck  als  Flugschrift  schnelle  und  weite  Verbreitung  fand. 

Infolge  der  Flucht  Ursulas  mit  ihren  beiden  Gefährtinnen  Dorothea  Tan- 
bergin  und  Margareta  Volkmarin,  Nonnen  desselben  Klosters  zu  Freiberg, 
wurde  daselbst  bischöfliche  Visitation  abgehalten,  und  es  fand  sich,  daß  noch 
„verschiedene  andere  Nonnen  auch  rege  sein  und  springen  mochten".  Die 
Visitatoren  wurden  inne,  daß  das  Kloster  aufrührerisch  geworden  war,  eben 
durch  Bücher  und  lutherische  Flugschriften,  welche  verschiedene  Nonnen  ein- 
geschmuggelt hatten. 

Eine  Nonne,  Dorothea  von  Maltitz,  weigerte  sich,  den  Visitatoren 
gegenüber  die  lutherischen  Bücher  herauszugeben.  Bei  einer  früheren  Visi- 
tation schon  ließ  Ursula  einmal  einen  ganzen  Sack  voll  von  Büchern  im  Korn 
verbergen.  Jetzt,  nachdem  die  Visitation  abgehalten,  verfaßte  die  Priorin 
mit  dem  größten  treu  gebliebenen  Teil  der  Nonnen  eine  Erwiderung  und 
Widerlegung  der  Schrift  Ursulas  und  Luthers.  Als  Manuskript  findet  sie  sich 
im  Dresdener  Hauptarchiv 2  unter  dem  Titel:  , Antwort  der  priorin  und 
ganczer  sampnunge  des  jungfrawenclosters  zcu  Freyberg  uff  dy  aussgegangene 
schryfften  und  ertichte  Ursachen  dreyer  nennen,  auss  irem  closter  entrunnen." 
Im  Druck  ist  sie  nicht  ei-schienen;  es  wird  ihr  jedoch  in  dem  „Neuen  Archiv 
für  sächsische  Geschichte"  ^  nachgerühmt,  daß  „sie  den  Standpunkt  der  alt- 
gläubigen Partei  im  Kloster  mit  Geschick   und   nicht   geringer  Bibel- 


>  Ein  Exemplar  za  Dresden,  Königl.  Bibliothek,  Hist.  eccl.  E  553,  61 ;  ein  anderes  in 
der  Universit&tsbibliothek  zn  München. 

*  Loc.  10592,  Visitationsakte  der  Klöster  Meißen,  Thüringen  1524  ff. 

*  III,  Dresden  1882,  290  fr.  Dieser  Aufsatz  ist  das  beste,  was  bislang  über  die  Her- 
zogin Ursula  veröffentlicht  wurde.  Demselben  verdanken  wir  unsere  genaueren  Angaben. 
Der  Verfasser  ist  der  Herausgeber  des  Archivs,  Dr  Hubert  Ermisch. 


150  Maria  von  Agreda. 

gelehrsamkeit  darstellt '^  und  deshalb  jetzt  noch  verdiene,  gedruckt  zu 
werden.  Dieses  Geständnis  ist  um  so  wichtiger,  als  gerade  hier  und  ander- 
wärts ein  Hauptanklagepunkt  der  protestantisierenden  Nonnen  die  Yor- 
enthaltung  der  Heiligen  Schrift  war.  Aus  jener  Antwort  ersieht  man 
klar,  daß  die  Nonnen  eben  dieses  IQosters  und  gerade  die  altgläubigen  die 
Bibel  wohl  kannten. 

Schon  vor  der  Priorin  von  Freiberg,  alsbald  nach  der  Flucht,  richtete 
die  Fürstin  Margareta  zu  Anhalt  an  Herzogin  Ursula  von  Münsterberg, 
ihre  Muhme,  einen  lesenswerten  Brief,  der  fünf  Druckseiten  füllt  und  dessen 
eigenhändiges  Original  im  herzoglichen  Haus  und  Staatsarchiv  Zerbst ^ 
aufbewahrt  wird.  Die  Fürstin  Margareta  versuchte  darin,  ihre  Muhme 
Ursula  zur  Rückkehr  ins  Kloster  zu  bewegen.  Was  aber  auch  bei  diesem 
Schreiben  auMllt  und  geradezu  Staunen  erregt,  ist  nicht  bloß  die  gute  theo- 
logische Schulung  der  Schreiberin  als  vielmehr  ganz  besonders  die  Bibelkunde 
der  Verfasserin.  Der  Brief  enthält  Stellen  aus  dem  Alten  wie  Neuen  Testa- 
mente, aus  den  Evangelien  und  den  Briefen  der  Apostel,  zumal  des  hl.  Paulus, 
im  ganzen  wenigstens  25  solcher  Stellen,  die  eingehender  zur  Beweisführung 
verwertet  werden. 

Bis  Ende  1528  verblieb  Ursula  bei  Luther,  ins  Kloster  kehrte  sie  nicht 
wieder  zurück.  Die  letzte  Nachricht,  welche  von  ihr  Kunde  gibt,  ist  vom 
2.  Februar  1534.  Damals  weilte  sie  bei  einer  verheirateten  Schwester  oder 
Stiefschwester  in  Marienwerder.  Ursula  stammt  von  Georg  Podiebrad,  der 
ihr  Großvater  war.  Victorin,  der  zweite  Sohn  Podifebrads,  hatte  aus  dritter 
Ehe  mit  Margarete,  der  Tochter  des  Markgrafen  Bonifazius  Paläologus  von 
Montferrat  drei  Töchter,  die  zweite  derselben  war  Ursula,  deren  Namen  der 
Index  vom  Jahre  1596 — 1900  aufgeführt  hat,  aus  dem  Index  Leos  XIIL  ist 
er  verschwunden,  ebenso  wie  der  ihrer  drei  Leidensgenossinnen. 

Schriftstellerinnen  im  Index  Leos  XIII. 

Nach  diesen  vier  Verfasserinnen  des  16.  Jahrhunderts  zählt  die  Editio 
Leoniana  deren  aus  den  drei  folgenden  genau  30.  Es  ist  aber  eine  spanische 
Franziskanerin  in  Wegfall  gekommen.  Die  Kongregation  des  Index  hatte 
um  1678  verboten  die  Schrift  der  Sor  Maria  de  Jesus:  Letania  y  nombres 
misteriosos  de  la  reyna  del  cielo  y  madre  del  Altisimo.  Dieses  Büchlein  wurde 
im  neuen  Index  —  wahrscheinlich  weil  es  ganz  unbedeutend  und  unbekannt, 
nur  eine  verbotene  Litanei  ist  — ,  gestrichen.  Was  das  für  eine  Schrift  und 
wer  eigentlich  die  Verfasserin  gewesen,  schien  nicht  klar  zu  sein.  Die  neue 
Indexausgabe  Leos  XIII.  enthält  wie  die  früheren  eine  Biographie,  welche, 
von  Blas  Franco  Fernandez  geschrieben,  1713  untersagt  wurde.  Sie  führt 
den  Titel:  Vida  '  de  la  venerable  sierva  de  Dios  ,  Maria  de  Jesus,  |  natural 
de  Villa-Robledo,  .  .  .  Madrid  .  .  .  Ano  de  1675.  Keusch^  schrieb  die  obige 
„Letania"  dieser  Maria  de  Jesus  von  Villa-Robledo  zu.  Es  findet  sich  aber 
nirgendwo  auch  nur  eine  Notiz,  daß  diese  Ordensfrau  ein  derartiges  Buch 
verfaßt  habe.   Eine  andere  berühmtere  Maria  de  Jesus,  Spanierin  und  Kloster- 

»  K.  60  V.  V.  f.  248  b,  Nr  17.  ^  a.  a.  0.  II  225. 


Maria  von  Agreda.  151 

firau  und  Franziskanerin  wie  die  von  Villa-Robledo,  nämlich  Maria  von  Agreda, 
hatte  zwar  eine  Litanei  geschrieben,  aber  der  Titel  schien  nicht  zu  passen 
auf  jene  Schrift  im  Index,  da  in  den  Bibliographien  bei  der  Agreda  als  Titel 
nur  «Letania  de  Nuestra  Sefiora"  verzeichnet  ist.  Jetzt,  nachdem  ein  Freund 
fOr  uns  ein  Exemplar  dieser  Litanei  in  der  Madrider  Nationalbibliothek  ge- 
sucht und  gefunden  hat,  glauben  wir  mit  Bestimmtheit  sagen  zu  können, 
daß  jene  im  Jahre  1678  verbotene  Litanei  keine  andere  als  die  der  Maria 
von  Agreda  ist.  Das  Madrider  Exemplar  hat  nämlich  auf  dem  ersten  Blatt 
als  ersten  Titel :  Letania  de  Nuestra  Se&ora.  En  Zaragoza  por  Juä  de  Ibar, 
Afio  1670.  Es  folgt  dann  aber  der  genauere,  ausführliche  Titel  auf  der 
zweiten  Seite  des  zweiten  Blattes :  Letania  y  nombres  mysteriöses  de  la  Reyna 
del  Cielo,  y  Madre  del  Altisimo,  Immaculada,  y  Purissima,  Maria,  que  com- 
puso  la  Yenerable  Madre  Sor  Maria  de  Jesus,  Abadesa  del  Gonvento  de  la 
Immaculada  Concepcion  de  la  Villa  de  Agreda ;  y  la  hace  imprimir  un  devoto 
para  consuelo  de  los  Espafioles. 

Das  Büchlein  hat  8  nicht  numerierte  Blätter  in  16^  und  ist  ohne  Zweifel 
jenes,  welches  von  1678 — 1900^  als  verboten  auf  dem  Index  stand. 

Maria  von  Agreda  hat  übrigens  viel  mehr  mit  dem  Index  zu  tun  gehabt. 
Ihr  vielgenanntes,  weitbekanntes  Buch,  die  „Mystica  Ciudad  de  Dies''  hat  ja 
eine  eigene  Indexgeschichte.  Nachdem  die  Verfasserin  1665  gestorben,  ward 
ihr  ViTerk  am  26.  Juni  1681  vom  Heiligen  Offizium  durch  ein  Donnerstags- 
dekret verurteilt,  aber  nach  Breven  des  Papstes  Innozenz  XI.  von  der  Aus- 
führung und  weiteren  Veröffentlichung  des  Verbotes  Abstand  genommen. 
Alsdann  im  Jahre  1692  ein  Anhang  zum  Index  gedruckt  wurde  und  dennoch 
daselbst  das  Buch  als  verboten  aufgeführt  war,  befahl  der  Papst,  dasselbe 
nicht  wieder  im  Index  zu  verzeichnen.  So  ist  es  späterhin  unter  Benedikt  XIV. 
weggefallen  und  von  Leo  XIII.  nicht  wieder  aufgenommen  worden. 

Durch  Indexdekret,  welches  am  21.  April  1693  zu  Rom  publiziert  ward, 
verbot  die  Kongregation  ein  Buch  mit  folgendem  Titel:  „Tesoro  del  Anima 
Cbristiana  overo  pie  Meditationi  sopra  la  passione  di  Nostro  Signore  divise 
in  quaranta  punti  etc.  composte  daD.  GiovannaMariaB.  in  questa  sesta 
impressione  dedicate  al  Serenissimo  Antonio  de  Signori  di  Passano,  duce 
della  Serenissima  Republica  di  Genova.    In  Genova. 

Die  folgenden  Indexausgaben  verzeichnen  diese  Schrift  in  derselben  Weise, 
bis  Benedikt  XIV.  das  Buch  1758  strich  2.  Damit  verschwand  auch  der  Name 
der  Giovanna  Maria  B.  aus  dem  Index. 


*  Charles  Henry  Lea  (Chapters  from  the  religious  histoiy  of  Spain)  sagt  p.  322,  daß 
die  Letania  1681  zu  Rom  yerurteilt  wurde,  und  zwar  1716  im  Index  Clemens*  XL,  nicht  aher 
im  revidierten  Benedikts  XIV.  1758  gestanden  hahe.  Die  Schrift  ist  jedoch  1678  untersagt 
-worden  und  findet  sich  in  der  Quartausgabe  des  Index  Benedikts  XIV.,  Romae  1758,  auf 
S.  120.    Auch  in  aUen  folgenden  Indices  ist  sie  verzeichnet. 

*  Ein  im  18.  Jahrhundert  mohrfach  gedrucktes  abergläubisches  Schrifteben  von  den 
15  heimlichen  Leiden  oder  Schmerzen  Christi,  dessen  Titel  den  Inhalt  des  Büchleins  als 
Offenbarungen  der  ,1  gottliebenden  heiligen  Schwester  Maria  Magdalena  aus  dem  Orden  der 
hl.  Klara*  bezeichnet,  wurde  in  zwei  Ausgaben  erst  rom  Heiligen  Offizium  1758,  dann  1765 
Ton  der  Indexkongregation  verurteilt.    Der  neue  Index  verzeichnet  es  nicht  mebr   eigens, 


152  Ada  Negri. 

Der  Zeit  nach  verteilen  sich  die  dreißig  Verfasserinnen  im  Index  Leos  XUI. 
in  der  Weise,  daß  ihrer  acht  mit  den  betreffenden  Bücherverboten  dem  17., 
nur  halb  soviel  dem  18.  und  alle  übrigen  achtzehn  dem  vergangenen  Jahr- 
hundert angehören.  Der  Sprache  nach  gehört  mehr  als  die  Hälfte,  der  Nation 
nach  beinahe  die  Hälfte  Frankreich  an;  Italienerinnen  zählt  der  Index  zehn 
und  Engländerinnen  zwei;  dazu  kommt  noch  je  eine  Schriftstellerin  aus  Spanien, 
Holland,  Rußland  und  der  Schweiz.  Von  zweien  derselben  wurden  sämtliche 
Schriften  untersagt,  die  übrigen  28  stehen  mit  insgesamt  46  Büchern  in  der 
Indexliste.  Die  verbotenen  Bücher  von  je  einem  Drittel  der  80  Verfasserinnen 
sind  religiösen,  philosophischen,  belletristischen  Inhalts.  Nach  dieser 
Dreiteilung  mögen  die  einzelnen  mit  ihren  Werken  hier  aufgezählt  werden, 
indem  von  der  in  jeder  Beziehung  jüngsten  der  Anfang  gemacht  wird. 

In  den  neunziger  Jahren  des  letzten  Jahrhunderts  machte  in  Italien 
eine  unbedeutende  literarische  Erscheinung  von  sich  reden,  weil  die  Verfasserin 
mit  ihrem  dichterischen  Erstlingswerkchen  „Fatalitä*'  von  Marco  Tabarrini 
und  zwei  andern  Deputierten  der  königlichen  Academia  dei  Lincei  einer  reichen 
Unterstützung  zu  ihrem  ferneren  Dichterstreben  für  würdig  erachtet  und  die 
,Fatalitä^  somit  preisgekrönt  ward.  Die  lombardische  Dichterin  Ada  Negri 
war  kaum  zwanzigjährig,  ihre  Poesie  zum  guten  Teile,  wie  italienische  Kritiker 
dartaten,  geliehen ;  aber  die  heidnisch-fatalistischen,  sozialistisch-unchristlichen 
Töne,  die  sie  anschlug,  gewannen  ihr  die  Gunst  der  Preisrichter.  Die  Folge 
davon  war,  daß  die  Aufmerksamkeit  in  Italien  unverdienterweise  auf  das 
Büchlein  gerichtet  wurde  und  der  Index  sich  genötigt  sah,  dasselbe  im  Jahre 
1893  zu  verbieten.  Ada  Negri,  die  mit  18  Jahren  Lodi,  ihre  Heimat  und 
ihre  arme  Mutter  verließ,  um  als  Lehrerin  zu  Motta- Visconti ,  einem  lom- 
bardischen entlegenen  Dörfchen,  zu  wirken  und  frühreif  unter  dem  Drucke 
der  Sorgen  ums  tägliche  Brot  von  der  Philosophie  des  Kreuzes  weg  heid- 
nischen Idealen  ihre  Zither  lieh,  wäre  auf  deutschem  Boden  die  Sängerin  der 
Sozialdemokratie  geworden.  Die  italienische  Sozialdemokratie  jauchzte  denn 
auch  der  zwanzigjährigen  Muse  wie  einer  Göttin  zu.  Viel  Gift  für  Glaoben 
und  Reinheit  enthalten  und  bieten  die  wenigen  Verse  dieser  lombardischen 
Jugendbildnerin  ohne  Zweifel.  Einige  Jahre  nach  der  „Fatalitä*  gab  sie  ein 
zweites  Bändchen  ihrer  traurig  bittem  Lieder  heraus,  das  unter  dem  Titel 
„Tempeste"  zu  Mailand  erschien  und  mit  nicht  zu  verkennendem  dichterischen 
Talent  immer  wieder  dieselben  Akkorde  variiert.  Die  Dichterin  scheint  zu- 
gleich eine  Frucht  und  ein  Opfer  Jungitaliens  zu  sein.  Dennoch  finden  sich 
in  dieser  zweiten  Arbeit  der  Negri  mehr  Perlen  echter  Poesie  und  weniger 
falsche  Ideale,  so  daß  man  nicht  hoffnungslos  dieser  Muse  den  Rücken  kehrt  K 

Die  zweite  und  letzte  italienische  Belletristin  des  Index  ist  überhaupt 
der  Zeit  nach  die  erste  ihres  Geschlechtes,  welche  in   der  Editio  Leoniana 


weil  es  mit  so  vielen   andern  ähnlichen  Schriften  auch  durch   die  allgemeinen  Regeln   ge- 
nugsam  verboten  ist. 

^  Nach  der  obigen  Schilderung  erklärt  es  sich  leicht,   daß  die  junge  Dichterin  begei- 
sterte Freunde  und  Übersetzer  diesseits  der  Alpen  fand. 


Arcangela  Tarabotti.  153 

aufgeführt  wird.  1660  ward  nämlich  ein  Roman  untersagt  mit  dem  Titel: 
9 Die  betrogene  Einfalt'',  von  Galerana  Baratotti^  Das  Buch  erschien  1654 
Pseudonym  und  erst  nach  dem  Tode  der  venetianischen  Nonne  Arcangela 
Tarabotti,  welche  dasselbe  verfaßt  hatte.  Auch  noch  andere,  durchaus  nicht 
lobenswerte  Romane,  hat  die  Tarabotti  geschrieben,  deren  Titel:  „L'infemo 
monacale''  (Die  Klosterhölle,  3  Bücher)  und  „La  tirannia  patema"  (Die  väter- 
liche Tyrannei)  genügen,  um  das  weniger  schöne  Stück  ihres  eigenen  Lebens- 
romans zu  verraten. 

Aus  einer  vornehmen  Familie  von  Bergamo,  aber  in  Venedig  um  das  Jahr 
1605  geboren,  trat  die  Arcangela  als  eli^ähriges  Kind,  durch  väterlichen  Zwang 
dazu  vermocht,  in  St  Anna,  ein  Kloster  der  Geburtsstadt,  ein.  Zerstreuung 
suchte  sie  mit  ihrem  regen  Qeiste  in  der  Schriftstellerei ,  obgleich  sie  als 
£jnd  daheim  weder  lesen  noch  schreiben  gelernt  hatte.  Doch  gelang  es  1633 
dem  Patriarchen  von  Venedig,  dem  Kardinal  Federigo  Cornaro,  sie  auf  gute 
Wege  zu  bringen.  Ausgesöhnt  mit  ihrer  Lage  schrieb  sie  von  da  an  asze- 
tische  Bücher,  deren  erstes  sie  1643  aus  Dankbarkeit  dem  Kardinal  Cornaro 
widmete  unter  dem  Titel:  „II  paradiso  monacale^.  Die  Titel  der  folgenden: 
„La  luce  monacale",  „La  via  lastricata  per  andare  al  cielo",  „Le  contem- 
plazioni  dell'  anima  amante*",  „II  purgatorio  delle  mal  maritate'',  welche 
teilweise  Manuskript  geblieben  sind,  zeigen  schon  ihren  guten  Willen,  die 
früheren  Schriften  wieder  gut  zu  machen.  Man  hat  noch  von  ihr  ein  Bändchen 
Briefe,  das  1650  zu  Venedig  erschien  und  manche  Aufklärung  gibt  über 
ihr  romanhaftes  Leben,  welches  am  28.  Februar  1651  „more  veneto^,  also 
1652  schloß. 

In  der  italienischen  Literaturgeschichte  hat  die  Arcangela,  welche  mit 
ihrem  Taufnamen  Helena  hieß,  sich  noch  bei  zwei  oder  drei  Streitfragen 
schriftstellerisch  bemerklich  gemacht.  Francesco  Buoninsegni  hatte  eine  Satire 
gegen  den  Luxus  der  Weiber  geschrieben.  Darauf  schrieb  die  Nonne  von 
St  Anna  anonym  ihre  Antisatire  zur  Verteidigung  der  Frauen.  Beide  Schriften 
wurden  1644  zu  Venedig  in  einem  Büchlein  gedruckt  herausgegeben.  Die 
Antisatire  aber  ward  durch  Gegenschriften  des  Dominikaners  Ludovico  Sesti 
und  des  Angelico  Aprosio  beehrt,  auch  Girolamo  Brusoni  wandte  sich  in  einem 
Werke  mit  dem  wenig  schmeichelhaften  Titel:  „Gli  aborti  dell'  occasione** 
gegen  die  Tarabotti.  Gianfrancesco  Loredano,  mit  dem  sie  in  brieflichem 
Verkehr  stand,  hatte  in  einer  Akademie  eine  Arbeit  vorgetragen,  die  eben- 
falls dem  Frauengeschlecht  nicht  hold  war,  alsbald  verfaMe  die  stets  schlag- 
fertige Verteidigerin  ihres  Geschlechtes  eine  Satire  gegen  Loredano. 

In  Leipzig  kam  bereits  1595  anonym  eine  „Disputatio"  heraus,  die 
ihrem  Titel  wie  ihrer  Form  nach  beweisen  wollte,  „mulieres  homines  non 
esse'',  im  Grunde  aber  gegen  die  Sozinianer  gerichtet  war,  indem  aus  ihr 
hervorging,  daß  man  ebensogut,  wie  die  Sozianer  bewiesen,  daß  Christus 
nicht  Gott  sei,  zeigen  könne,  daß  die  Frauen  keine  Menschen  seien.  Diese 
kuriose   Schrift   rief   verschiedene   Verteidigungen    der   Menschennatur    des 


^  Als  Maonskript  aus  dem  17.  Jahrhundert  (130  Blätter)  findet  sich  der  Codex  in  der 
Biblioiheca  Antoniana  za  Padua  scafT.  XXIII,  n.  614. 


154  Sidney  Morgan. 

Frauengeschlechtes  hervor  ^  Zuerst  die  des  protestantischen  Theologen  Simon 
Gedicke  von  Magdeburg,  welche  sofort  1595  gedruckt  wurde.  Als  dann 
40 — 50  Jahre  später  die  „Disputatio  periucunda*"  durch  einen  Neudruck  mit 
der  Gegenschrift  in  Italien  bekannt  und  von  einem  Römer  Horatio  Plata' 
1647  ins  Italienische  übertragen  ward,  erschien  auch  bald  nachher  ein  BQch- 
lein  der  Tarabotti  pseudonym  zur  Verteidigung  des  weiblichen  Geschlechtes 
mit  dem  ausführlichen  Titel:  „Che  le  donne  siano  della  specie  degli  aomini, 
difesa  delle  donne  di  Galerana  Barcitotti  contro  Orazio  Plata  traduttore  di 
quei  fogli  che  dicono:  Le  donne  non  essere  della  specie  degli  uomini'. 

Es  bietet  jedoch  dieses  Werk  der  venetianischen  Nonne,  wie  alle  übrigen 
derselben  Verfasserin  nur  geringes  literarisches  Interesse.  Dem  Index 
Leos  XIU.  hat  sie  es  zu  danken,  daß  ihr  Name  wieder  genannt  und  be- 
kannt wurde. 

Die  beiden  englisch  schreibenden  Verfasserinnen  im  Index  Leos  XIII.  ge- 
hören mit  ihren  Schriften  dem  ersten  Viertel  des  19.  Jahrhunderts  an.  Die 
Lady  Sidney  Morgan  war  eine  gebome  Owenson,  Tochter  eines  irländischen 
Schauspielers,  die  sich  darin  gefiel,  das  Jahr  ihrer  Geburt  zu  verheimlichen, 
indem  sie  denen,  die  danach  fragten,  zu  antworten  pflegte:  „once  upon  a 
time  on  christmas  day**.  Sie  starb  1859  zu  London,  wohin  sie  1839  von 
Dublin  übergesiedelt  war.  Ihre  literarische  Laufbahn  begann  sie  mit  einem 
Bändchen  Gedichte,  die  von  der  Kritik  gut  aufgenommen  wurden.  Darauf 
wandte  sie  sich  hauptsächlich  der  Novelle  zu,  schrieb  aber  auch  historische 
und  kritische  Studien.  In  ihrer  Schriftstellerei  stand  sie  unter  Rousseaus  und 
Goethes  Einfluß.  Die  Novelle,  welche  ihren  Namen  am  meisten  bekannt  machte, 
erschien  1806,  „The  wild  irish  girl^,  ein  Buch,  das  in  weniger  denn  zwei 
Jahren  sieben  Auflagen  erlebte.  Fast  in  jedem  Jahre  gab  sie  eine  neue  Arbeit 
heraus,  1814  die  Novelle  „O'Donnell*;  es  war  wohl  die  beste,  welche  sie 
verfaßte.  Frucht  ihrer  italienischen  Reise  war  das  1824  erschienene  Bach 
„Life  and  Times  of  Salvator  Rosa*".  Schon  1817  hatte  sie  eine  zeitgeschicht- 
liche Studie  über  Frankreich  ans  Licht  gegeben,  wozu  sie  nach  ihrer  italie- 
nischen Reise  ein  Gegenstück  schrieb  und  unter  dem  Titel :  »Italy,  a  Journal 

'  Vgl.  Janssen-Pastor,  Geschichte  des  deutschen  Volkes  VI**  486. 

'  Dispiitatio  perjucunda,  j  qua  Anonymus  probare  nititur  |  molieres  j  homines  non 
esse:  Gui  opposita  est  '  Simonis  Gedicci  Sacros.  Theologiae  Doctoris  '  Defensio  Seziia 
Muliebris,  <  qua  singula  Anonymi  argumenta  j  distinctis  Thesibus  proposita  viriliter  ener- 
vantur.     Editio  secunda  p  Hagae-Comitis  I  Excudebat  J.  Burchornius,  |  MDGXLL  I 

Tn  12^  pp.  191;  p.  8 — 63  Disputatio  nova  contra  Mulieres;  p.  65 — 191  Defensio  Sexus 
Muliebris.  Finis:  Scriptum  Halac  Saxonum  10  Februarii,  Anno  Filii  Dei  nati,  Hominis  veri, 
ex  Maria  Virgine,  homine  vera,  1595.    /7av  zo  rs  do^a  ßew. 

Bibl.  Barberini  (jetzt  in  der  Vaticana)  M.  I.  2. 

Che  le  donne  |  non  siano  della  spetie  degli  '  huomini  ]  Discorso  piacevole,  |  tn- 
dotto     da  Horatio  Plata  ;  Romano     In  Lione  per  Gasparo  Ventura  i  MDGXLVH.  ! 

In  12^  pp.  cxx. 

Bibl.  Casanat.  hh.  XXII.  26. 

Sowohl  aus  den  ersten  Sätzen  des  Originals  als  aus  dem  Vorwort  des  italienischen 
Übersetzers  erkennt  man  sofort  den  ironischen  Sinn  der  ganzen  Schrift.  Aber  weil  die  Argu- 
mente nun  doch  nicht  zart  genug  mit  dem  Frauengeschlecht  umgingen,  erfolgte  die  Abwehr 
und  Verteidigung. 


Waldie,  Sand,  de  F^r^al.  155 

of  a  residence  in  that  country  exhibiting  a  view  of  the  state  of  society 
and  manners,  art,  literature'^  1821  herausgab.  Diese  letztere  Schrift  kam 
1822  auf  den  Index. 

Alsbald  nach  seinem  Erscheinen  wurde  das  Buch  vom  König  von  Sar- 
dinien und  vom  österreichischen  Kaiser  verboten  und  ward  aufs  schärfste  von 
der  englischen  ßegierungspresse  angegriffen.  Es  waren  ihre  liberalen  Ideen, 
welche  das  Werk  ebensosehr  in  den  liberalen  Volkskreisen  beliebt  als  bei  der 
Autorität  mißliebig  machten.  Da  die  Morgan  in  sehr  unedler  Weise  durch 
ihr  Buch  auch  die  italienischen  Frauen  beleidigt  hatte,  schrieb  alsbald  eine 
Italienerin  Ginevra  Canonici  Fachini  in  der  Einleitung  ihres  Prospetto  bio- 
grafico  delle  donne  italiane  rinomate  in  letteratura  (1 — 64)  gegen  die  Ir- 
länderin.  Der  Kardinal  Wiseman  wandte  sich  in  seiner  Schrift:  „Bemarks 
on  Lady  Morgans  Statements  regarding  St  Peters  Chair'  gegen  sie,  und  sie 
müßte  nicht  Frau  gewesen  sein,  wenn  sie  nicht  darauf  als  Erwiderung  ihre 
»Letter  to  Dr  Wiseman"  geschrieben  hätte.  Die  Feder  legte  sie  nicht  nieder 
bis  wenige  Wochen  vor  ihrem  Tode,  und  obgleich  eine  Siebzigjährige,  pro- 
testierte sie  auch  da  noch  entschieden  dagegen,  alt  genannt  zu  werden.  Das 
genaue  Jahr  ihrer  Geburt  verheimlicht  selbst  nach  ihrem  Tode  noch  ihre 
Autobiographie,  welche  1864  mit  ihren  Briefen  von  Hepworth  Dixon  heraus- 
gegeben wurde. 

In  demselben  Jahre  1859  wie  Lady  Morgan  starb  auch  die  zweite  eng- 
lisch schreibende  Verfasserin  im  Index,  Charlotte  Ann  Waldie,  die  1788 
geboren  war.  Sie  schrieb  zumeist  belletristische  Sachen  und  wird  gerühmt 
als  vorzügliche  Erzählerin;  ihr  bestes  Werk  erschien  in  erster  Auflage  1817 
und  zuletzt  noch  1888  in  London  unter  dem  Titel:  „Waterloo  Days",  so  daß  sie 
als  author  of  „Waterloo  Days"  in  der  englischen  Novellistik  einen  Namen  hat. 
In  den  Index  brachte  sie  ein  dreibändiges  Werk,  das  zuerst  1820  in  Edin- 
burgh anon]^  herauskam  und  1826  verboten  wurde.  Der  volle  Titel  heißt: 
.Bome  in  the  nineteenth  Century;  in  a  series  of  letters  written  during  a 
residence  at  Rome  in  the  yeai*s  1817  and  1818". 

Unter  den  Französinnen  des  Index  nimmt  die  M'^'Dudevant  insofern 
6ine  Sonderstellung  ein,  als  ihre  sämtlichen  Romane  durch  Dekret  des  Jahres 
1863  verboten  wurden.  Diese  Romanschriftstellerin,  unter  ihrem  Pseudonym 
George  Sand  genugsam  bekannt,  war  1804  zu  Paris  geboren  und  starb 
1876  in  Nohant.  Ihre  Werke  erschienen  in  mehreren  Gesamtausgaben,  zu- 
letzt in  55  Bänden.  Die  deutsche  Übersetzung  aus  den  Jahren  1843 — 1847 
zählt  87  Bände,  die  Oktavausgabe  1847—1855  deren  35.  Ihre  Schriften 
ebenso  wie  ihre  Lebensschicksale  sind  übrigens  kein  Geheimnis^. 

Mit  dem  Verbote  des  Heiligen  Offiziums  aus  dem  Jahre  1850  steht  in 
der  Indexliste  unter  dem  Pseudonym  V.  de  Fereal  ein  französisches  Werk, 
welches  die  M°'  Suberwick  herausgab.  Aus  dem  Titel  des  Buches  kann 
man  die  Ursache  der  Verurteilung  leicht  erraten,  da  es  „von  den  Geheim- 
nissen der  Inquisition  und  anderer  geheimer  Gesellschaften  in  Spanien^  handelt. 


^  Ober  ihr  Leben  und  ihre  Werke  unterrichtet  trefflich  die  Arbeit  des  F.  Kreiten   in 
Stimmen  aus  Maria  Laach  XII  (1877).  —  Vgl.  oben  S.  107. 


156  Dufrenoy,  de  Grafigny,  du  Noj-er. 

Hier  sei  auch  gleich  als  noch  zum  19.  Jahrhundert  gehörend  eine  dritte 
Französin  angeschlossen.  Adela'ide-Gillette  Bilet  Dufrenoy  schrieb 
eine  „Biographie  des  jeunes  demoiselles'',  die  1826  den  verbotenen  Büchern 
zugezählt  wurde. 

Die  M"'  Dufrenoy  ist  Verfasserin  einiger  Romane  und  mancher  Dich- 
tungen „assez  remarquables  —  wie  die  Kritiker  sagen  —  dans  le  genre 
sentimental'.  Sie  schrieb,  von.  1799  angefangen,  in  den  ersten  20  Jahren 
des  19.  Jahrhunderts;  1817  erschien  von  ihr  jenes  Buch,  das  1826  verboten 
wurde.  1813  war  sie  die  Begleiterin  der  Kaiserin  Maria  Luise  nach  Gher- 
bourg. 

Eine  Schriftstellerin  von  Namen  war  FrauQoisedeGrafigny,  die 
1694  zu  Nancy  aus  edlem  Hause  geboren,  1758  zu  Paris  starb.  Am  meisten 
wurde  sie  bekannt  durch  die  Schrift,  welche  der  Index  zum  Jahre  1756  ver- 
zeichnet, nämlich  die  „Lettres  d'une  peruvienne^,  die  seiner  Zeit  Aufsehen 
machten.  Diese  Briefe  wurden  zweimal  ins  Englische  übersetzt  und  von  Deo- 
dati  ins  Italienische :  eine  Übersetzung,  die  wegen  ihrer  Eleganz  als  klassisch 
galt  und  oftmals  wieder  gedruckt  wurde.  Eine  Komödie  der  Qrafigny  vCenie'^ 
fand  ebenfalls  viele  Bewunderer;  ihre  letzte  Arbeit  jedoch,  ein  Drama  «La 
fille  d'Aristide*',  ging  ohne  Beifall  über  die  Bretter.  Die  Verfasserin  soll  im 
Gram  darüber  erkrankt  und  gestorben  sein.  Sie  war  Mitglied  der  Akademie 
zu  Florenz  und  stand  in  hoher  Gunst  bei  der  kaiserlichen  Familie. 

Die  M°'  Anne-Marguerite  du  Noyer  hätte  nur  ihre  eigenen  Lebens- 
schicksale beschreiben  müssen,  um  einen  wenn  auch  wenig  erbaulichen  Roman 
verfaßt  zu  haben.  Eine  geborene  Petit,  stammte  sie  aus  einer  protestantischen 
Familie  zu  Nimes,  obgleich  ihre  Mutter,  die  jedoch  bald  nach  der  Geburt 
ihrer  Tochter  starb,  der  Familie  des  P.  Coton  angehörte.  Um  den  katho- 
lischen M.  du  Noyer  heiraten  zu  können,  wurde  sie  selbst  katholisch.  Aber 
nach  zehn  Jahren  ehelichen  Unglücks  floh  sie  von  ihrem  Manne  mit  ihren 
beiden  Töchtern  erst  nach  England  und  von  dort  nach  Holland,  wo  sie  auch 
wieder  zum  Protestantismus  abfiel.  Dennoch  und  obgleich  eine  Dame  von 
Geist,  genoß  sie  hier  wenig  Achtung,  so  daß  man  1713  zu  Utrecht  die  Tragödie 
ihres  ehelichen  Lebens  als  Komödie  unter  dem  Titel  „Le  Mariage  precipit^* 
auf  die  Bühne  brachte. 

Schriftstellernd  verdiente  sie  ihr  Brot,  indem  sie  eine  Art  Zeitschrift 
oder  Buch  schrieb,  das  abwechselnd  unter  dem  Titel  „Quintessence'^  oder  „Lar- 
don**  erschien. 

Neue  Abenteuer  brachte  ihr  der  junge  Voltaire,  welcher  1713  bei  seinem 
Aufenthalte  in  Holland  sich  alsbald  in  ihre  jüngere  Tochter  «Pimpette'' ^  ver- 
liebte. Als  das  Verhältnis  entdeckt  wurde,  erhielt  Voltaire  Arrest,  aus  dem 
er  jedoch  zu  nächtlichen  Zusammenkünften  entkam,  bis  auch  diese  verraten 
waren  und  der  Verliebte  zu  dem  erzürnten  Vater  heimgesandt  wurde,  unter 
dem  Verwände,  dio  Pimpette  zum  wahren  Glauben  zurückzuführen,  bewog  er 
Bischöfe  und  Jesuiten,  beim  König  dahin  zu  wirken,  daß  das  Mädchen  dem 

*  Ks  war  der  poetische  Kosename;  sie  hieß  Olympia.  Vgl.  K reiten ,  Voltaire', 
Freiburg  1885,  26. 


La  Roche-Guilhein,  Florenzi- Waddington.  157 

Vater  in  Frankreich  gebracht  würde.  So  hoffte  der  Intriguant,  dennoch  zum 
Gegenstand  seiner  Leidenschaft  zu  kommen.  Es  mißlang  und  die  Mutter  gab 
die  Briefe  Voltaires  an  ihre  Tochter  heraus  zugleich  mit  ihren  eigenen  Briefen 
und  Memoiren.  Damit  ist  auch  bereite  Titel  und  Inhalt  ihrer  Werke  überhaupt 
angegeben.  Ihre  Lettres  und  M^moires  sind  oft  neu  aufgelegt  worden,  die 
beste  Edition  hat  den  Titel,  mit  dem  das  Werk  auch  im  Index  steht:  „Lettres 
historiques  et  galantes''.  Die  Lettres  —  man  bi*aucht  nicht  alles  zu  glauben, 
was  sie  enthalten  —  bieten  ein  Stück  Zeit-  und  Kulturgeschichte  aus  den 
Jahren  1695 — 1717,  untermischt  mit  wahren  und  falschen  Abenteuern,  Anek- 
doten, Geschichtlein,  die  der  Verfasserin  zu  Ohren  kamen.  1663  zu  Nimes 
geboren,  starb  sie  1720  in  Holland. 

Etwa  zehn  Jahre  früher  (1653)  wurde  M*"'  La  Roche-Guilhem  ge- 
boren, die  1710  starb.  Sie  war  mehr  eine  fruchtbare  als  tüchtige  Roman- 
schriftstellerin. Nur  einer  ihrer  Romane,  „Jacqueline  de  Baviöre*  ward  1726 
verboten.  Von  1675 — 1710  kamen  aus  ihrer  Feder  eine  ganze  Reihe  sehr 
mittelmäßiger  Romane,  die  samt  und  sonders  längst  vergessen  sind.  Aus 
ihren  Invektiven  gegen  Rom  und  die  Geistlichkeit  schließt  Laporte,  daß  sie 
reformiert  war^.  Wohl  in  Paris  geboren,  muß  sie  nach  Aufhebung  des  Ediktes 
von  Nantes  nach  Holland  ausgewandert  sein. 

Damit  kann  man  die  Aufzählung  der  belletristischen  Arbeiten  abschließen, 
um  zu  den  Verfasserinnen  auf  dem  Index  überzugehen,  deren  Schriften  mehr 
auf  dem  Gebiete  der  Philosophie  liegen.  An  erster  Stelle  ist  zu  nennen 
die  italienische  Marchesa  Florenzi,  die  durch  zweite  Heirat  Mrs  Wad- 
dington in  ihrer  Heimat  wie  im  Ausland  gefeiert  ward  wegen  ihres  Geistes 
und  ihrer  Schönheit.  Leider  war  ihre  Philosophie  nicht  bloß  antikirchlich,  son- 
dern geradezu  unchristlich.  Weder  das  Dasein  des  persönlichen  Gottes  noch 
die  Unsterblichkeit  der  Seele  findet  in  ihrem  Systeme  einen  Platz.  Und  so 
stehen  denn  fünf  philosophische  Arbeiten  der  Marianna  Florenzi- Waddington 
durch  Dekrete  aus  den  Jahren  1850 — 1875  verboten  im  Index  Leos  XIII.  Ihre 
philosophische  Ausbildung  erhielt  sie  an  der  Universität  zu  Perugia,  worauf 
sie  sich  nach  Paris  begab,  um  dort  Schülerin  Viktor  Cousins  zu  werden.  Sie 
schrieb  auch  später  eine  von  Gioberti  belobte  „Confutazione  del  socialismo 
e  communismo".  In  Paris  traf  sie  mit  Mamiani  zusammen,  der  sie  ebenso 
bewunderte  wie  ihr  späterer  Professor  Schelling  in  München.  Mit  einer  Ein- 
leitung Terenzio  Mamianis  gab  sie  italienisch  heraus  Schellings  Werk :  ^  Bruno 
oder  über  das  göttliche  und  natürliche  Prinzip  der  Dinge*".  Außerdem  erschien 
von  ihr  eine  Übersetzung  der  Psychologie  des  Aristoteles  und  „La  Filosofia 
della  natura  secondo  il  sistema  di  Hegel".  Obgleich  ihre  Lobredner  ihr  nach- 
rühmen, daß  sie  die  unergründliche  Tiefe  der  deutschen  Philosophie  in  klarer 
italienischer  Form  wiederzugeben  wußte,  scheint  doch  auch  sie  ebenso  wie 
manche  andere  italienische  Philosophen  des  19.  Jahrhunderts  gerade  daran  zu 
Gründe  gegangen  zu  sein.   Als  1869  Giuseppe  Ricciardi  zum  Freidenkerkonzil 


^  Laporte  widmet  im  dritten  Band  seiner  «Histoire  litteraire  des   femmes   fran^aises* 
60  ganze  Seiten  der  Analyse  ihrer  Hauptwerke. 


158  Roselli,  Pepoli,  Costa,  Paganini. 

in  Neapel  einlud,  erklärte  auch  die  Marchesa  Florenzi- Waddington  ihre  Zu- 
stimmung. In  Ravenna  1802  geboren,  starb  sie  zu  Florenz  am  15.  April  1870, 
gepriesen  als  eine  Geistesheroin  der  Philosophie,  die  sie  um  Glauben  und 
Glück  gebracht  hatte. 

Neben  dieser  Philosophin  stehen  in  der  Indexliste  vier  andere  Italiener^ 
innen,  deren  verbotene  Schriften  in  der  einen  oder  andern  Weise  von  der 
„Frau*'  handeln.  Im  ersten  Jahre  der  Freiheit  Italiens,  am  4.  piovoso,  hatte 
Anna  Roselli  der  Mitwelt  eine  Denkschrift  präsentiert  über  die  Sklaverei 
der  Frauen.  Der  Index  nahm  erst  1817  Einsicht  in  dieselbe  und  verurteilte  sie. 
Es  war  eine  Frucht  der  Revolution. 

Anna  Pepoli  aus  Bologna,  schon  früh  Witwe  Sampieri,  gab  erst 
eine  „Raccolta  di  sentenze  e  di  massime^  heraus  und  wurde  darob  1824  von 
Ginevra  Canonici  Fachini  ^  wie  ein  aufgehender  Stern  am  Schriftstellerhimmel 
begrüßt.  1840  war  sie  eine  der  ersten  Mitarbeiterinnen  an  der  damals 
zu  Turin  gegründeten  Antologia  femminile,  für  welche  sie  schrieb:  ,Delk 
dignitä  delle  donne  e  del  loro  potere  nella  civile  societa'.  Aber  bereits  im 
Jahre  vorher  (1839)  war  ihr  1838  in  Capolago  erschienenes  Buch  verboten 
worden,  das  mit  dem  Titel  „Die  kluge  und  liebenswürdige  Frau'*  in  drd 
Büchern  im  ersten  Teile  „La  Reggitrice",  im  zweiten  «L'Educatrice*  und 
im  dritten  „La  donna  conversevole"  behandelt.  Wann  die  Verfasserin  ge- 
storben, wissen  wir  nicht,  doch  hat  sie  nach  1840  wohl  kein  Werk  mehr 
herausgegeben. 

Eine  neuere  Schriftstellerin  auf  dem  Index  ist  Adalgisa  Costa.  In 
den  Jahren  1872 — 1886  verfaßte  sie  eine  Reihe  kleinerer,  unbedeutender 
Schriftchen,  zumeist  über  und  für  die  Schule  und  Erziehung,  wie  z.  B.  „Dej^i 
asili  infantili''  1872,  „Insegnamento  della  lingua  nelle  scuole  elementari'^  1886. 
Ihr  Büchlein,  welches  der  Index  aufführt,  verurteilte  das  Heilige  Offizium  im 
Jahre  1876.  Dasselbe  betitelt  sich:  «Dei  doveri  della  donna,  pensieri  di 
Adalgisa  Costa'  und  setzt  wie  vom  delphischen  Dreifuß  bitterböse  Gedanken 
gegen  Katholizismus  und  Theokratie  in  die  Welt,  die  ein  kirchliches  Verbot 
herausforderten.  Irgend  einen  Namen  hat  die  Costa  weder  hinterlassea 
noch  gehabt. 

Berüchtigter  ist  für  Oberitalien  und  Florenz  der  Name  der  vierten  Heldiiv^ 
des  Index,  welche  hier  noch  erwähnt  werden  muß.  Sie  selbst  nennt  sicfa^ 
mit  ihrem  Namen  und  vollen  Titel:  „YirginiaPaganini,  socia  cooperantei^ 
della  Fratellanza  artigiana  di  Firenze,  fondatrice  e  rappresentante  della  so — 
cieta,  Missione  pratica  Yeritas''.  Schon  1848  war  sie  verheiratet  und  mufite^ 
damals  als  Revolutionärin  aus  Mailand  und  Italien  in  die  Schweiz  flüchten.  «^ 
Ihre  schriftstellerischen  Arbeiten  erschienen  erst  in  den  achtziger  und  neun — 
ziger  Jahren  des  19.  Jahrhunderts.  1889  schrieb  sie  und  1891  verbot  die  Index — 
kongregation  ihren  ^moralischen  und  praktischen  Leitfaden  für  die  Mütter^ 
aus  dem  Volke''.  Die  Verfasserin  ist  Mazzinistin,  und  mazzinistisch  sind  ibre^ 
kleinen  vorderblichen  Schriftchen,  deren  wir  von  1888 — 1895  wenigstens  acht^ 
zählen.     Doch  bat  Virginia  Paganiui  nunmehr  ausgeschrieben  und  ausgelebt«^ 

^  Prospetto  biogr.  tl.  donno  italiane  272. 


Gr^ville,  Fape-CarpaDtier,  de  Lajolais,  Vigoureux,  Iwanowska,  Trivulzio.  159 

und  in  Florenz,  wo  sie  gelebt  und  geschrieben,  haben  wir  vergebens  nach 
einer  Spur  von  ihr  gesucht. 

Ungefähr  aus  derselben  Zeit  werden  im  Index  vier  französische  Schrift- 
stellerinnen mit  ähnlichen  Arbeiten  vermerkt.  Die  erste  heißt  mit  ihrem 
Schriftstellemamen  M""*  Henry  Gröville,  und  ihr  Buch,  das  1882  zu  den 
verbotenen  kam,  führt  den  Titel:  «Moralische  und  bürgerliche  Erziehung  der 
Mädchen^.  Die  Gröville  —  es  birgt  sich  unter  diesem  Pseudonym  die  Frau 
Alice  Durand,  geborene  Henry  —  war  eine  bedeutende  Romanschrift- 
stellerin, erlebte  doch  beispielshalber  ihr  Roman  «Dosia'^,  der  1878  erschien 
und  von  der  Akademie  preisgekrönt  wurde,  über  30  Auflagen.  In  den  Jahren 
1877 — 1885  allein  schrieb  sie  40  verschiedene  Bücher  oder  Büchlein. 

Um  die  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  gab  die  Vorsteherin  der  von  Camot 
gegründeten  ]^cole  normale  maternelle  zu  Paris,  Marie  Pape-Carpantier, 
eine  Schrift  heraus  mit  dem  Titel:  «Praktischer  Unterricht  in  den  Asilsälen''. 
1863  wurden  beide  Auflagen  des  Werkes  verboten.  Im  übrigen  verfaßte  die 
Pape-Carpantier,  die  1815  zu  La  Fläche  zur  Welt  kam,  außer  wenigen  Ge- 
dichten noch  verschiedene  pädagogische  Werkchen  über  die  erste  Erziehung 
der  Kinder;  drei  derselben  wurden  von  der  französischen  Akademie  preis- 
gekrönt; im  ganzen  finden  wir  von  ihr  aus  den  Jahren  1841 — 1863  sieben 
Schriften. 

Die  dritte,  Nathalie  deLajolais,  schrieb:  „Das  Buch  der  Familien- 
mütter und  Erzieherinnen  über  die  praktische  Heranbildung  der  Frauen^,  das 
1845  mit  dem  Zusatz  „donec  corrigatur^  in  den  Index  kam. 

Eine  ziemlich  unbekannte  Kommunistin,  Anhängerin  Charles  Föuriers, 
ist  die  vierte  und  letzte.  Ihre  Ideen  legte  sie  nieder  in  der  Schrift:  ,Pa- 
roles  de  Providence**,  die  1836,  ein  Jahr  nach  dem  Werke  ihres  Meisters, 
verurteilt,  in  der  Editio  Leoniana  unter  ihrem  Namen  Ciarisse  Vigou- 
reux  steht. 

An  dritter  Stelle  müssen  nun  noch  die  religiös-aszetischen  oder 
theologischen  Schriften  des  Index,  welche  von  Frauen  verfaßt  sind, 
aufgezählt  werden. 

Aus  Bußland  stammt  die  geborene  Prinzessin  Caroline  Elisabeth 
lEiranowska,  die  durch  Heirat  Prinzessin  von  Sayn-Wittgenstein  seit 
8&5  von  ihrem  Manne  geschieden  in  Rom  lebte  und  dort  in  fünf  Teilen  und 
^ölf  Bänden  nach  dem  Jahre  1870  schilderte:  „Die  Innern  Gründe  der  äußern 
'1:^ wache  der  Barche  vom  Jahre  1870".  Das  französisch  geschriebene,  an 
>iten  —  es  geht  in  die  tausende  —  überreiche  Werk  klagt  über  das  Va- 
^^nische  Konzil,  über  die  Jesuiten,  über  die  vielen  Leiden  der  Kirche,  deren 
'Ö£tes,  daß  sie  dem  Papste  zu  gehorsam  sei.  Dekrete  von  1877  und  1879 
^'^^öetzten  dasselbe  in  den  Katalog  der  verbotenen  Bücher. 

Eine  zweite  Prinzessin,  die  hier  genannt  werden  muß,  ist  Christine 
"^  ^i  Belgioioso  aus  Mailand.  Sechzehnjährig  vermählte  sich  diese  Prin- 
'^^in  von  Trivulzio  1824  mit  dem  Fürsten  von  Barbian  und  Belgioioso  und 
^•^  1842  zu  Paris  in  vier  Bänden  ihr  Werk  heraus:  ^ Essai  sur  la  formation 
^   4ogme  catholique^,  das  schon  im  Jahre  nachher  unter  den  verbotenen  stand. 


IgO  Eschioi,  Rocaberti. 

Besondei*s  in  späteren  Jahren  hat  die  Prinzessin  sich  als  Schriftstellerin  von 
Talent  gezeigt  K  Reiseberichte,  belletristische  und  historische  Arbeiten  erschienen 
von  ihr  sowohl  in  der  Revue  des  deux  mondes  wie  in  Buchform.  Ihre  letzte 
historisch-politische  Arbeit  war  ,,La  Storia  della  Casa  di  Savoia**.  Mehr  hatt« 
sie  sich  schon  vorher  in  Mailand  und  Italien  bemerklich  gemacht  durch  ihren 
unbändigen  revolutionären  Patriotismus,  der  sie  aus  der  Heimat  nach  Frank- 
reich vortrieb,  wo  sie  jedoch  unermüdlich  mit  ihrer  Feder  wie  mit  ihrem  Oelde 
an  der  revolutionären  Befreiung  Italiens  weiterarbeitete  8. 

1848  eilte  sie  wieder  aus  Paris  in  die  Heimat,  wiegelte  das  Volk  noch 
mehr  auf  und  unterhielt  auf  eigene  Kosten  ein  Freiwilligenkorps  gegen  die 
österreichischen  Truppen.  Als  Radetzky  den  Aufstand  niedergeworfen,  war 
sie  zur  Flucht  gezwungen,  ihre  Güter  wurden  eingezogen,  ihr  aber  später 
durch  Amnestie  von  Kaiser  Franz  Joseph  wieder  zurückgestellt.  -Sie  starb  187L 

In  einem  Bücherverbot  der  Inquisition  vom  16.  August  1854  ist  ein 
anonymes  Buch  verzeichnet  mit  dem  Titel  „Visionen  und  Stimmen  etc.,  die 
der  Maria  Geltrude  zu  teil  geworden**.  Verfasserin  der  Schrift  war  eine  ge- 
borene Toskanerin,  die  Ordensfrau  Carlotta  Geltrude  Eschini.  Erst 
machte  das  Buch,  welches  1853  zu  Florenz  gedruckt  war  und  erschien,  in 
Toskana  viel  von  sich  reden,  und  es  gab  dort  Leute  genug,  die  sich  von  der 
betrogenen  Nonne  betrügen  ließen.  Doch  sobald  das  Heilige  Offizium  sein 
Urteil  gesprochen,  kam  die  Verfasserin  und  Visionärin  mit  ihren  Gläubigen 
zu  Vernunft  und  die  Schrift  verschwand  ohne  eine  andere  Spur,  als  die  im 
Index  zu  hinterlassen. 

Nach  dieser  italienischen  Nonne  sollen  gleich  drei  andere,  eine  fran- 
zösische, eine  italienische  und  eine  spanische  mit  ihren  verbotenen  aszetiscben 
Schriften  erwähnt  werdend 

Die  einzige  Spanierin  des  Index  ist  die  Dominikanerin  Hipolita  Roca- 
berti. Aus  vornehmem  spanischen  Geschlechte  1551  zu  Barcelona  geboren, 
trat  sie  IGjährig  in  den  Orden  und  starb  im  Kloster  ihrer  Vaterstadt  1624. 
Quetif^  und  ihre  Zeitgenossen  rühmen  sie  sehr  wegen  ihres  tugendhaften 
Wandels.  Obgleich  sie  viel  geschrieben,  gab  sie  nichts  in  den  Druck.  Als 
es  sich  aber  50  Jahre  nach  ihrem  Tode  um  die  Einleitung  ihrer  SeligsprechonS 
handelte,   wurden   erst  ihre  Schriften  herausgegeben   und  geprüft.     13  der^ 


'  Die  ^Centuria  di  donne  illustri  italiane"  12  preist  sie  als  «letterata,  scienziatA,  aonu^^' 
scrittice**  und  erhebt  in  allen  Tonarten  ihre  Gelehrsamkeit,  ihren  PatriotiamuB ,  ihre  werl^ 
tätige  Liebe. 

*  „L*incubo  delle  sue  notti,  il  pensicro  costanto  de*  saoi  giorni  era  la  redenäone  de^ 
Italia  e,  per  essere  libera  nelle  sue  manifestazioni,  abbaudanu  Milano,  ed  elease  temporär"^ 
domicilio  in  Parigi,  dovc  sul  giomalc  T  A  u  s  o  n  i  o ,  da  lei  fondato,  comhatt^  con  parole  francB^ 
ed  ardite  il  dominio  straniero,  dando  impulso  alle  menti  ed  ai  cuori  degli  Italiani'  (Genftor^'^ 
di  donne  illustri  italiane). 

'  Als  1893  verboten  steht  noch   unter  Roqucs  die  Selbstbiographie  einer  Nonne.    I^ 
aber  erstens  der  Abbe  Koques  diese  Lebensbeschreibung  ordnete  und   mit  Noten  TerBah  uad 
zweitens  das  Buch  von  einem  dritten  herausgegeben  und  mit  einem  Anhang  Aber  Leben  OB^ 
Tod  des  Abbe  Hoques  bereichert  wurde,  kann  davon  Abstand  genommen  werden,  die  Schrei 
bcrin  jener  Biographie  den  30  Verfasserinnen  im  Index  einfach  beizuzählen. 

*  A.  a.  0.  II  844. 


Marie  de  rincarDation,  Paola  Maria  di  Gesü,  Gayon.  Igl 

leShen  wurden  in  den  Jahren  1687 — 1695  untersagt.  Es  ist  leicht  möglich 
ind  wohl  wahrscheinlich,  daß  der  Quietismus  der  Grund  des  Verbotes  war 
ebenso  wie  bei  den  beiden  folgenden  Schriftstellerinnen. 

Die  ehrwürdige  Maria  von  der  Menschwerdung  kam  in  Tours 
.599  zur  Welt  und  schloß  ihr  segensreiches  Leben  als  ürsuline  der  Mission 
:a  Quebec  am  30.  April  1672.  Von  den  aszetischen  Schriften,  die  sie  hinter- 
assen,  ist  jene  über  die  Zustände  beim  innerlichen  Gebete  im  Jahre  1676 
verurteilt  worden.  Dieselbe  steht  aber  auch  heute  noch  mit  dem  Titel  der 
talienischen  Übersetzung  im  Index:  „Stati  d'  orazione  mentale  per 
irrivare  in  breve  tempo  ä  Dio'^.  Es  muß  daher  bemerkt  werden,  daß  sich 
mter  den  Schriften  der  Marie  de  T  Incamation  keine  mit  diesem  öder  ahn- 
ichem  Titel  findet.  Deshalb  scheint  es  nicht  ausgeschlossen,  daß  in  Wirk- 
ichkeit  nur  jenes  italienische  Buch,  nicht  eine  Arbeit  der  Maria  von  der 
Menschwerdung  untersagt  ist,  wenn  auch  eine  Schrift  der  letzteren  dem 
talienischen  Schriftsteller  zur  Vorlage  gedient  hätte.  Berühmter  als  durch  ihre 
lonstigen  schriftstellerischen  Arbeiten,  die  übrigens  von  Männern  wie  Bossuet 
lochgeschätzt  wurden,  ist  diese  Ordensfrau  durch  ihre  langjährige,  opfermutige 
Ifissionstätigkeit  in  Kanada  bei  den  Wilden.  So  ist  denn  auch  ihr  Selig- 
tprechungsprozeß  eingeleitet. 

Mit  einem  ähnlichen  aszetischen  Buche  über  verschiedene  geistliche 
Übungen,  das  1692  durch  die  Inquisition  verboten  wurde,  ist  die  Karmeliterin 
i^aolaMaria  diGesü  im  Index  verzeichnet.  In  der  Welt  hieß  sie  Viktoria 
Tenturiona  und  stammte  mit  ihrer  Familie  aus  Genua,  wo  sie  auch  ihre  Jugend 
verlebte,  obgleich  sie  1586  zu  Neapel  geboren  wurde.  Als  Klosterfrau  wirkte 
de  segensreich  auf  deutschem  Boden,  gründete  Klöster  ihres  Ordens  zu  Wien 
und  Graz  und  stand  überall,  selbst  beim  kaiserlichen  Hofe,  zumal  bei  der 
Gemahlin  Ferdinands  U.,  der  Kaiserin  Eleonore,  in  hohem  Ansehen.  Sie  schied 
1646  zu  Wien  aus  dem  Leben. 

Über  Madame  Guy on,  wohl  die  hervorragendste  unter  den  Frauen  des 
Index,  ist  bis  in  letzter  Zeit  viel  geschrieben  worden  K 

Jeanne-Marie  Bouvieres,  1648  geboren,  von  1664 — 1676  verheiratet  mit 
iicques  de  la  Mothe-Guyon,  starb  1717  zu  Diziers  bei  Blois.  Schon  1689, 
3  die  Inquisition  manche  quietistische  Bücher  verurteilte,  kam  auch  ihr 
anntestes,  anonym  erschienenes  Werkchen  „Moyen  court  et  träs-facile  de 
^  oraison"  auf  den  Index.  Die  Verfasserin  hatte  sich  zuviel  in  das  Ge- 
K^  gebracht,  als  daß  man  den  Eifer,  mit  dem  sie  für  ihre  Lehre  und 
«se  Propaganda  machte,  hätte  gutheißen  können.  In  Rom  war  ihre 
ptschrift  bereits  verboten,  Bourdaloue  sprach  sich  gegen  ihre  „Frömmig- 
'  aus.  Bossuet  verwarf,  zumal  als  Präsident  der  Konferenz  von  Issy, 
sich  mehrere  Monate  lang  mit  ihrer  Lehre  beschäftigte,    diese  letztere, 

einen  Schatten  auf  die  Lauterkeit  ihres  Lebens  sowie  ihres  ganzen  Stre- 

zu  werfen.  Fenelon  war  stets  ihi-  Hauptverteidiger.  Den  Enzyklopä- 
VÄ\;en  blieb  es  vorbehalten,   die  Guyon  später  als  die  neue  „Helena  unter 


*  Der  Artikel   des   Prälaten  Dr  Weinand   im  Kirchenlexikon  (V^  1394  ff)  unterrichtet 
}fStt  and  eingehend  über  die  ganze  Frage. 

Bilgert,  Der  Index  Leos  XIU.  11 


162  Hommctz,  Huber,  Boarignon. 

den  theologischen  Helden**  mit  ihrem  Namen  und  ihrer  Sache  in  der  unwüi"- 
digsten  wie  ungerechtesten  Weise  in  den  Kot  zu  ziehen.  Die  gesammelten 
Werke  der  Guyon,  die  samt  und  sonders  mystisch-aszetischen  Inhaltes  sind, 
erschienen  im  ersten  Viertel  des  18.  Jahrhunderts  in  42  Bänden.  Nur  .Moyen 
court**  steht  von  ihr  auf  der  Liste  des  Index,  denn  »Regle  des  associez  ä 
l'enfanco  de  Jesus**,  das  ihr  oft  beigelegt  wird  und  ebenfalls  1689  untersagt 
wurde,  hat  nicht  sie,  sondern  Jean  de  Bemiöres-Louvigny  zum  Verfasser. 

„Moralische  und  christliche  Reflexionen,  hauptsächlich  aus  den  Briefen 
des  hl.  Paulus  gezogen**,  betitelt  sich  ein  Werk,  das  1680  zu  Padua  erschien 
und  1681  mit  dem  Zusatz  „donec  corrigatur**  verboten  wurde.  Es  ist  ver- 
faßt von  der  Gemahlin  des  berühmten  französischen  Arztes  und  Altertums- 
forschers Patin,  welcher  wegen  Intriguen,  die  am  französischen  Hofe  gegen 
ihn  gesponnen  waren,  das  Vaterland  verließ  und  als  Professor  der  Medizin 
an  der  Universität  zu  Padua  sich  einen  Namen  machte.  Ihr  Familienname, 
unter  dem  auch  ihr  Buch  im  Index  erscheint,  ist  Madalena  Hommetz. 
Selbst  eine  geistreiche  Frau  war  sie  mit  ihren  beiden  Töchtern  schriftstelle- 
risch tätig  und  wie  diese  Mitglied  der  Akademie  der  Ricuperati  zu  Padna. 

Es  fehlen  nur  noch  drei  Verfasserinnen,  deren  verbotenen  Schriften  dies 
gemeinsam  ist,  daß  sie  glaubenswidrige  Irrungen  enthalten. 

Indexdekrete  aus  den  Jahren  1739 — 1759  verbieten  drei  theologische 
Schriften  der  Genferin  Marie  Hub  er.  Die  protestantische  Schriftstellerin 
behandelt  in  iliren  Büchern  Bibel,  Glauben,  Dogmen,  Geheimnisse  sehr  ratio- 
nalistisch. Auf  solche  Weise  wollte  sie  zwischen  den  Genfer  Theologen  and 
denen  von  Rom  vermitteln.  Sie  stieß  aber  überall  an,  zumal  bei  ihren  Glau- 
bensgenossen, als  sie  die  ewigen  Höllenstrafen  durch  ein  zeitliches  Fegefeuer 
ersetzen  wollte.  Trotzdem  und  obgleich  ihre  Werke  weder  schön  noch  leicht 
geschrieben  sind,  fanden  dieselben  Übersetzer  und  Leser  und  Beifall.  Da- 
durch nämlich,  daß  sie  einerseits  die  Ewigkeit  der  Hölle  als  unvereinbar  mit 
Gottes  Güte  aus  der  Schrift  zu  beweisen  suchte  und  anderseits  die  Geheim- 
nisse des  Glaubens  rationalistisch  verwässerte,  machte  sie  ihrer  ungläubig- 
sittenverderbten  Zeit  sowohl  den  Glauben  als  das  Leben  nach  dem  Glauben 
bequemer.     Geboren  1695  zu  Genf,  starb  sie  1753  zu  Lyon. 

Streng  genommen  ist  unter  den   30  Verfasserinnen  im  Index  Leonian» 
nur   eine,    deren    sämtliche   Werke    verboten    sind.     Es   ist   die    fanatische 
Schwärmerin  Antoinette  Bourignon,  die  1616  zu  Lille  geboren  wurde.  »Eine 
fanatische  Jungfrau",   schreibt  Jöchor^  von  ihr,    „brachte  ein  so  gräßlichem 
Angesicht,   da  ihre  Stirne  bis   an   die  Augen  mit  schwärzlichen  Haaren  be- 
wachsen war  und  die  Ober-LofTzo  an  die  Nase  anstünde,   weswegen  sie  das 
Maul  nicht  zutun  konnte,  mit  auf  die  Welt,  daß  man  in  Zweifel  gestanden, 
ob  man  sie  nicht  als  ein  Monstrum  crsäuffen  solte.     Sie  hat  sich  göttlicher 
Offenbarungen  ohne  Unterlaß  gerühmet,   die  heilige  Schrift  gering  geachtet 
und  auf  das  lOOOjälirige  Reich   gelioflfet."     In   ihrem  mystischen  Fanatismus 
stiftete  sie  eine  Sekte,  der  unter  andern  Xoels,  der  Sekretär  des  Jansenios, 
angeli()ite.    Später  fanden  die  ßourignonisten  selbst  in  Schottland  Anhänger. 


(lolchrtenlexikon  1   1306. 


von  Schurmann.  Ig3 

Antoinette  irrte  anstät  umher  von  Stadt  zu  Stadt  durch  Flandern,  Brabant, 
Holland  und  brachte  eine  Zeitlang  auf  der  Insel  Nordstrand  zu,  wo  sie  eine 
Druckerei  besaß.  Ihr  letztes  Werk  widmete  sie  Antoine  Arnauld.  Von  Nord- 
strand ging  sie  nach  Hamburg,  das  sie  aber  bald  flüchtig  verlassen  mußte, 
um  nicht  lange  nachher  (1680)  zu  Francker  in  Ostfriesland  das  Zeitliche  zu 
segnen.  Ihre  gesammelten  Werke  kamen  in  19  Bänden  heraus,  welche  erst 
1757  verurteilt  wurden,  nachdem  bereits  1669  und  1687  zwei  einzelne  Schriften 
der  Bourignon  vom  Heiligen  Offizium  waren  untersagt  worden. 

Keine  einzige  deutsche  Schriftstellerin  trifft  man  in  der  Editio  Leoniana, 
denn  die  Genferin  Marie  Huber  kann  man  ebensowenig  eine  Deutsche  nennen 
wie  die  letzte  Verfasserin,  die  hier  noch  zu  nennen  ist,  obgleich  diese  in  Köln 
geboren  war  und  lange  Zeit  ebendort  wie  in  Herford  und  Altena  lebte.   Die 
Dichterin,  Künstlerin,  »das  Wunder  ihrer  Zeit,  der  Ruhm  ihres  Geschlechtes**, 
*   die    polyhistorische    und    theologische    Schriftstellerin    Anna    Maria    von 
Schurmann  stammt  nämlich  aus  holländischer  Familie,    die   während  des 
spanischen  Krieges  von  Antwerpen  nach  Köln   übergesiedelt  war,   wo  Anna 
Maria  1607  zur  Welt  kam,  um  jedoch  schon  1615  mit  dem  Vater  nach  Ut- 
recht heimzukehren.   Später  verbrachte  sie  noch  drei  Jahre  (1652 — 1655)  in 
der  Geburtsstadt  am  Rhein.     Sie  sprach  und  schrieb  viele  Sprachen ;  außer 
Holländisch,  Deutsch  und  Französisch  war  ihr  Latein  und  Griechisch  geläufig. 
Sie  verstand  das  Hebräische,  das  Arabische,  Syrische,  Persische  und  sogar  das 
Äthiopische,  zu  dessen  Ei*lernung  sie  sich  erst  eine  Grammatik  ausarbeiten 
mnßte.   Auch  in  Philosophie  und  Theologie  hatte  sie  Studien  gemacht,  ebenso 
wie  in  einzelnen  Zweigen  der  Naturwissenschaft  und   war  dabei  Künstlerin 
im  Sticken,  Malen  und  Bildschnitzen.     Gefeiert  war  sie  denn  auch  über  die 
Ma^n  von  der  gelehrten  Welt  und  von  Fürstinnen  und  Köm'ginnen.   Salma- 
sius,  Heinsius,  Vossius  standen  in  brieflichem  Verkehr  mit  ihr,   Descartes 
besuchte  sie.     An  Richelieu  und   die  Königin   von  Frankreich   richtete    sie 
französische  Briefe   und   Gedichte.     Die  Königin  von  Polen   sowie  Christine 
von  Schweden  suchten  sie  persönlich  auf.   Der  Stern  ihres  wissenschaftlichen 
Rahmes  stieg,  bis  sie  um  das  Jahr  1666  mit  dem   calvinistischen  Prediger 
Jean  de  Labadie  gemeinsame  Sache  machte.     Sie  folgte  ihm  von  Stadt   zu 
I      Stadt,  um  schließlich  mit  ihm  die  schwärmerische,  pietistische  Sekte  der  Laba- 
disten  zu  gründen  und  zu  verbreiten,  der  Labadie  als  „Papa**,  die  Schurmann 
«Ü8  „Mama*    vorstand.     Es  kam  darin   zu  argen  Auswüchsen   und,   überall 
Vertrieben,  landeten  die  beiden  auf  ihren  Irrfahrten  endlich  in  Altena,  weil 
rforl  allgemeine  Religionsfreiheit   gewährt   war.     1673   starb   hier  Labadie; 
^^ei  Jahre  nachher  zog  sie  mit  ihren  Getreuen  nach  Westfriesland,   um   in 
^ieward  1678  ein  Grab  zu  finden. 

Trotz  ihres  Ruhmes  hat  Anna  Maria  von  Schurmann  wissenschaftlich 
^^^Its  von  Bedeutung  geleistet.  Mit  ihrer  großartigen  Sprachenkunde  rezipierte 
^^  und  reproduzierte  und  gelangte  so  zu  ihrem  Namen.  Unbedeutend  sind 
ler  auch  die  wenigen  Schriften,  die  sie  hinterlassen.  Ein  Buch  mit  dem 
el  Euxh^pia,  dessen  zweiter  Teil  erst  nach  ihrem  Tode  ans  Licht  kam, 
®*^^liält  ihre  religiösen  Irrungen  und  Lebensschicksale.  Außerdem  kennt  man 
^^^ch  von  ihr  geistliche  Gedichte  in  holländischer  Sprache   und  endlich   das 


164  Aloysia  Sigaea. 

verbotene  Buch  im  Index.  Dasselbe  hat  viel  dazu  beigetragen,  noch  weiter- 
hin ihren  Namen  und  ihren  Ruhm  zu  verbreiten.  Es  ist  jedoch  nicht  von 
ihr  selbst,  sondern  von  dem  älteren  Friedrich  Spanheim  herausgegeben.  La- 
teinische, griechische,  französische,  hebräische  Briefe  von  der  Verfasserin  an 
ihre  gelehrten  Freunde  nebst  Antwortschreiben  dieser  an  sie  bilden  den  Haupt- 
inhalt ihres  Werkes;  dazu  kommen  einige  ihrer  Gedichte,  ebenfalls  in  ver- 
schiedenen Sprachen.  Vorauf  geht  dem  Ganzen  eine  Abhandlung  in  Brief- 
form, „De  vitae  termino^,  und  eine  Dissertation  über  das  Frauenstudium,  f&r 
das  sie  mit  vielen  Argumenten  und  Widerlegung  der  Gegengründe  eine  etwas 
schwerfällige  Lanze  einlegt.  Den  Titel  «Num  foeminae  christianae  conveniat 
Studium  literarum?*"  gibt  Jöcher^  zu  deutsch:  «Ob  das  Frauenzimmer  audh 
studieren  dörffe?'  Die  Dissertation  war  schon  1641  geschrieben.  Die  Ab- 
handlung „De  vitae  termino""  und  verschiedene  andere  Briefe  sind  religiösen 
Inhaltes  und  haben  wohl  das  Verbot  des  Buches  veranlaßt.  Das  Bild  der 
Verfasserin  ist  dem  Buche  vorausgesetzt.  In  kl.  8^  zählt  es  364  Seiten, 
von  denen  die  letzten  45  in  Briefform  und  Versform  Lobsprüche  berOhmter 
Männer  auf  diese  „zehnte  Muse",  für  „deren  Ruhm  die  Welt  zu  klein  ist', 
bringen.  Ein  französischer  Bericht  über  den  Besuch  der  Königin  von  Polen 
findet  sich  auch  darunter.  Zuerst  erschien  das  Buch  in  Leyden  im  Jahre 
1648,  schon  1650  ebendort  die  zweite  vermehrte  Auflage  und  zwei  Jahre 
später  die  dritte  zu  Utrecht,  deren  genauer  Titel  hier  folgt.  Nach  dieser 
sind  auch  die  obigen  Angaben  gemacht. 

Nobiliss.  Virginis  |  Annae  Mariae  !  ä  Schurmann  ;  Opuscula  | 
hebraea  ;'  graeca  '  latina     gallica:  ;  prosaica  &  metrica, 
Editio  tertia,  auctior  &  emendatior.  |  Trajecti  ad  Rhenum,  . 
ex  officina  Johannis  ä  Waesberge.  !  MDCLII. 

Die  Frauen  des  Index  samt  ihren  verbotenen  Büchern  wären  somit 
ausführlich  genug  geschildert.  Dennoch  muß,  um  dies  Kapitel  zu  vervoll- 
ständigen, noch  eines  Buches  der  Indexliste  gedacht  werden.  Es  ist  eine 
gemeine  Schrift  der  niedrigsten  Sorte,  welche  dort  unter  verschiedenem  Titel 
zweimal  verzeichnet  ist,  einmal  unter  Sigaea  Aloysia  als  1694,  das  andere 
Mal  unter  Moursius  Joannes  als  1716  verurteilt.  Beide  Namen  sind  Pseu- 
donym in  solch  schändlicher  Weise  von  dem  Schreiber  jenes  obszönen  Werkes. 
Nicolaus  Chorior,  mißbraucht.  Derselbe  besaß  die  Frechheit,  das  unflätige 
Machwerk  als  im  spanischen  Original  von  der  Aloysia  Sigaea  ver£afit  hin- 
zustellen, während  er  die  lateinische  €^bersetzung  dem  Joannes  Meursius, 
Professor  an  der  Universität  zu  Leyden,  andichtete  2. 

Die  Louise  oder  Aloysia  ist  die  Tochter  des  Diego  Sigei  aus  Toledo, 
wohin  die  Familie  aus  Frankreich  ausgewandert  war.  Wegen  ihrer  Sprach- 
kenntnis und  ihrer  Schriften  wurde  Louise  Sigei  die  Minerva  ilu'es  Jahrhun- 

'  A.  «.  0.  IV  303. 

*  Narli  Gabriel  Peifrnot  (Dictionnaire  critique  dos  principaux  livres  condamoes  I,  Paris 
l^ÜG.  78)  wurde  das  infame  Hnoli  in  Frankreir-h  nach  Gebühr  aufgenommen.  Der  Verfasser 
war  iinbj'kannt :  das  Werk  wurde  .s«)fürt  proskribiert.  der  Drucker  ward  genOti^,  seines 
ilandcl  aufzugeben  und  durch  die  Flucht  einer  exemplarischen  Strafe  zu  entgehen. 


Aloysia  Sigaea.  165 

derts  genannt.  An  Papst  Paul  III.  schrieb  sie  einen  Brief  in  fünf  Sprachen 
(lateinisch,  griechisch,  hebräisch,  syrisch,  arabisch),  die  sie  alle  beherrschte 
wie  ihre  Muttersprache.  Was  sie  mehr  ehrte  ist  die  Wahrheit  der  Inschrift 
ihres  Grabes  —  sie  starb  1650  —  „Cuius  pudicitia  cum  eruditione  linguarum 
ex  aequo  certabaf.  Das  war  denn  auch  ihre  beste  Verteidigung  nach  ihrem 
Tode  bei  dem  schändlichen  Mißbrauch  ihres  Namens. 

Wie  schmutzig  .übrigens  jenes  Buch  war,  geht  aus  der  Tatsache  hervor, 
da£  dasselbe  in  Frankreich  und  Belgien  unzählige  Male  unter  wenigstens 
sieben  verschiedenen  französischen  Titeln  herausgegeben  wurde  und  in  Frank- 
reich allein  zwischen  1820 — 1870  wenigstens  achtmal  von  der  staatlichen 
Autorität  verurteilt  werden  mußte. 

Die  Schilderung  der  in  der  Editio  Leoniana  auftretenden  Frauen  läßt 
einen  Einblick  in  das  Innere  des  Index  tun,  der  allein  schon  zeigt,  eine  wie 
vielseitige,  heilsame  Wirkung  der  Index  ausübte.  Nicht  bloß  den  Schutz  der 
Wahrheit  und  des  Glaubens  in  Philosophie  und  Theologie  hat  er  im  Auge 
behalten,  nicht  bloß  vor  sittengefahrlichen  Büchern  gewarnt,  mit  einer  ge- 
wissen Strenge  hat  er  zumal  die  aufs  Leben  angewandte  Theologie  in  der 
Aszese  und  Frömmigkeit  vor  ungesunden  Auswüchsen  geschützt,  vor  Irr- 
gängen bewahrt.  Gerade  dadurch  wirkte  er  am  nachhaltigsten  für  Reinerhal- 
tung  von  Glauben  und  Sitten,  für  dieses  Endziel  des  Index. 


Gegner  und  Kritiker  des  Index. 

Eine  Blumenlese  von  Urteilen  und  Kritiken  der  Gegner  über  den  Index 
wird  nicht  anmutig  sein  können.  Gleichwohl  muß  hier  eine  solche  gegeben 
werden.  Denn  erstens  tut  nichts  anderes  klarer  die  Notwendigkeit  der  vor- 
liegenden Arbeit  dar,  als  jene  große  Unkenntnis  des  Kataloges  der  ver- 
botenen Bücher,  von  welcher  diese  Auslassungen  lautes  Zeugnis  ablegen. 
Zweitens  wird  hierbei  Gelegenheit  geboten,  noch  einzelne  Irrtümer  über  den 
Index  aufzudecken  und  richtig  zu  stellen. 

Da  schreibt  zunächst  das  „Große  Universal -Lexikon  des  19.  Jahrhun- 
derts^ von  Pierre  Larousse"",  welches  1873  mit  seinen  bis  dahin  erschienenen 
Bänden  verboten  und  auf  den  Index  gesetzt  wurde,  wie  folgt:  »Die  Indez- 
kongregation  macht  sich  über  alle  Werke  des  menschlichen  Geistes  her,  selbst 
über  die  katholischen  Theologen,  deren  Frömmigkeit  über  allen  Zweifel  er- 
haben ist.  Besonders  strenge  zeigt  sie  sich  gegen  alles  das,  was  die  angeb- 
lichen Rechte  des  Apostolischen  Stuhles  und  die  Lehre  vom  Dominium  tem- 
porale betriflft. 

„Dank  dem  Sy Ilabus  Pius'  IX.  weiß  jedermann,  welches  heute  noch  die 
Gedanken  und  Lehren  Roms  sind,  wie  es  den  Fortschritt  der  Zivilisation  be- 
urteilt und  wie  es  alle  Prinzipien,  die  das  Fundament  und  die  Ehre  der 
modernen  Gesellschaft  sind,  in  die  Zahl  der  Irrtümer  verweist.  Wie  kann 
es  wundernehmen,  dafa  die  Indoxkongregation  sich  unbarmherzig  gezeigt  hat 
und  annoch  keine  Ehrfurcht  hat  vor  den  Hauptwerken  aller  Literaturen, 
und  daß  sie  im  Namen  der  Religion  die  bewunderungswürdigsten  Denkmale 
des  Menschengeistes  verdammt. 

n Nichts  ist  übrigens  merkwürdiger  als  die  Liste  der  Bücher,  welche 
von  dieser  berühmten  Kongregation  geächtet  worden  sind.  Sie  umfaßt  eine  so 
große  Zalil  von  Schriften,  die  alle  Welt  annimmt,  bewundert  und  liest,  dafi  es 
keinen  Katholiken  gibt,  der  sich  rühmen  könnte,  diese  Verbote  zu  befolgen. 

„Fügen  wir  noch  hinzu,  daß  die  Kirche  oft  ihre  Strenge  milderte  und 
kein  Bedenkon  trug,  für  eine  Summe  Geldes  das  Recht  zu  bewilligen,  die 
verbotenen  Bücher  zu  lesen." 

So  weit  Pierre  Larousse I  Die  Kirche  hat  nie  für  Geld,  sondern  immer 
gratis  die  Erlaubnis  zum  Lesen  verbotener  Bücher  erteilt.  Wenn  das  große 
Lexikon  des  19.  Jahrliunderts  dies  bislang  nicht  wußte,  so  sagt  es  ihm  jetzt 
klar  die  vorliegende  Abhandlung.  In  derselben  Weise  werden  durch  die 
nackten  statistischen  Angaben  dieser  Arbeit  die  andern  Übertreibungen  und 
Unwahrheiten  des  Universal-Lexikons  widerlegt. 

*  Grand  diotioniiairc  universel  du  XIX'  siecle  IX  640  f. 


aGrand  dictionnaire  universel  du  XIX«  siäcle".  167 

Es  rühmt  sich  aber  jenes  Lexikon  seiner  Indexforschungen  und  gibt  sie 
empört  zum  besten.  Gleich  eingangs  heißt  es  im  Artikel,  dafi  sogar  die 
Werke  Alberts  des  Großen  durch  Dekret  vom  10.  April  1666  verdammt 
sind^.  Das  ist  eine  ganz  bestimmte,  positive  Angabe!  Nur  schade,  daß  sie 
nicht  bloß  total  falsch  ist,  sondern  auch  noch  den  kindlichen  Unverstand  des 
großen  Dictionnaires  handgreiflich  dokumentieii;. 

In  allen  früheren  Indices  wie  auch  in  dem  neuen  Leos  XIU.  heißt  es 
an  der  richtigen  Stelle  unter  A:  „Alberto  Magno,  diviso  in  tre  libri,  nel 
prinio  si  tratta  della  virtü  delle  herbe,  nel  secondo  della  virtü  delle  pietre  et 
nel  terzo  della  virtü  di  alcuni  animali.  Decr.  10  apr.  1666.''  ^  Das  ist  der  ganze 
Titel  des  kleinen  abergläubischen  Büchleins,  welches  dessen  ungenannter  und 
unbekannter  Verfasser  „Albertus  Magnus''  getauft  hat,  wie  jeder  aus  dem 
Wortlaute  des  Titels  und  aus  dessen  Schreibweise  sofort  ersieht  ^.  Das  große 
Universal-Lexikon  des  19.  Jahrhunderts  hat  darin  nicht  weniger  als  die  sämt- 
lichen Werke  Alberts  des  Großen  gefunden!  In  derselben  Weise  hätte  der 
Index  auch  alle  Werke  des  hl.  Augustinus  verboten,  denn  nach  dem  großen 
Kirchenlehrer  heißt  das  Werk  des  Jansenius,  welches  durch  Bulle  ürbans  VIII. 
1641  verurteilt  wurde,  nicht  anders  als  „Augustinus". 

Nach  dieser  einen  Probe  seiner  Wissenschaftlichkeit  braucht  man  das 
große  Lexikon  des  19.  Jahrhunderts  nicht  mehr  ernst  zu  nehmen.  Wer  es 
doch  tun  will,  hat  in  den  Ausführungen  dieses  Buches  vollauf  Antwort  und 
Widerlegung  jener  hochtönenden  Phrasen  über  den  Index. 

In  Italien  und  Rom,  wo  man  den  Index  besser  kennen  müßte  als  ander- 
wärts, schreibt  1897  in  einer  Zeitschrift,  die  auf  Wissenschaftlichkeit  An- 
spruch machen  will,  ein  gewisser  Emilio  Faelli*  zur  Geschichte  des  Index: 
„Es  ist  wahr,  daß  bereits  im  Jahre  1548  der  Monsignor  Della  Casa,  da- 
mals Nuntius  zu  Venedig,  einen  Katalog  verdammungswürdiger  Bücher  her- 
gestellt hat.  Mit  Schmerz  muß  hierbei  bemerkt  werden,  daß  es  gerade  ein 
Mann  der  Literatur  und  Wissenschaft  war,  welcher  diese  Kataloge  zur  Folter 
des  literarischen  Gedankens  inaugurierte.  Aber  zum  Tröste  hinwiederum 
mag  hinzugefügt  werden,  daß  unter  allen  Präfekten  der  Indexkongregation 
sich  bis  auf  unsere  Tage  kein  einziger  findet,  welcher  der  verdientesten  Ver- 
gessenheit nicht  anheimgefallen  ist,  ausgenommen  allein  der  Kardinal  Angelo 
Maria  Querini  aus  Brescia,  der  mit  einigen  archäologischen  Werken  der  dun- 
keln Finsternis  in  etwa,  aber  nicht  vollständig  entronnen  ist."  Trotzdem 
und  obgleich  alle  die  Präfekten  der  Indexkongregation  nach  Faelli  wissen- 
schaftliche Nullen,  meint  derselbe  Verfasser  in  demselben  Artikel,  daß  „kein 
Wagemut  noch  so  hehr,  keine  Intuition  des  Genies  auf  dem  Gebiete  der 
Moral  oder  der  Natur,  keine  edle  Empörung  des  Geistes  gegen  den  Zwang 
dieser  Zensur  entgangen  ist". 


>  A.  a.  0.  640.  «  Im  Index  Leos  XIII.    Decr.  24  nov.  1665. 

*  Ein  zweites,  nicht  gerade  sauberes  Schriftchen  wurde  in  früheren  Jahrhunderten  oft 
gedruckt  und  fälschlich  unter  dem  Namen  des  seligen  Albertus  Magnus  herausgegeben. 
Schon  der  Ehrenrettung  des  Seligen  wegen  wurde  es  auf  den  Index  gesetzt. 

*  Nuova  Antologia  (1897)  LXXI  738. 


168  „Nuova  Antologia*. 

»Man  möchte  glauben/  so  fährt  er  fort,  „daß  der  Geist  der  Reaktion 
sich  die  Jahrhunderte  hindurch  abgemüht  hat,  um  -den  Katalog  der  schönsten 
Bibliothek  zu  schaffen,  welche  das  freie  Italien  als  ein  Monument  dem  Genie 
errichten  kann.*'  Und  abschließend  heißt  er  « diese  Unterjochung  des  Gedankens 
im  Index  die  verhaßteste  Sorte  von  Sklaverei,  die  je  das  so  vielfach  ge- 
knechtete Italien  heimgesucht  hat". 

Das  sind  Kraftsprüche  eines  Zeitungsschreibers,  der  in  der  Tat  besser 
daran  getan  hätte,  auch  hierbei  sein  Pseudonym  zu  wahren  und  sich  ver* 
borgen  zu  halten.  Jeder  irgendwie  unterrichtete  Leser  wird  dem  Verfasse 
von  Herzen  nur  dort  zustimmen,  wo  er  selbst  seine  Ergüsse  mit  freilich 
nicht  ganz  aufrichtiger  Bescheidenheit  „povere  cose  sul  grandissim. 
argumento"  nennt.  Hätte  Faelli  sich  nur  nicht  auf  das  Gebiet  der  G^ 
schichte  hinausgewagt!  Giovanni  della  Casa  war  jedenfalls  nicht  der  erst^ 
welcher  einen  Index  anfertigte ,  auch  im  engeren  Sinne  für  Italien  nicht  d  m 
Vater  des  Index.  Bücherverordnungen  und  Bücherverzeichnisse,  staatlicS 
und  kirchliche  Indices  verbotener  Bücher  gab  es  in  England,  in  DeutschlaiM. 
in  den  Niederlanden  und  in  Belgien  wie  in  Frankreich  seit  dem  Jahre  152 
auch  Italien  hatte  wenigstens  seit  1546  den  Index  des  Senates  von  Lucc^ 
Faellis  „Schmerz"  wird  also  von  der  Geschichte  leicht  imd  schnell  gehe£l 
aber  ebendieselbe  Geschichte  muß  ihm  auch  seinen  „Trost*  rauben,  in  alL^ 
Kardinalpräfekten  der  Indexkongregation  lauter  wissenschaftliche  Nullen  z 
sehen,  Männer  mit  Namen,  die  längst  in  Lethes  Strom  versenkt  sind. 

Beschränkt  man  seine  Forschungen  auch  nur  auf  die  ersten  50  Jahre  derz 
Indexkongregation,  so  findet  man  schon  unter  den  ersten  Präfekten  derselben 
Namen  wie  Si riet,  Baronius  und  Bellarmin.  Doch  scheint  der  Artikel- 
schreiber der  Nuova  Antologia  in  seinem  Vaterlande  solche  Namen  nie  gehört 
zu  haben.  Noch  mehr,  er  scheint  auch  von  Della  Casa  und  Querini  nicht 
viel  mehr  als  den  Namen  zu  kennen,  sonst  würde  er  nicht  jenen  auf  Kosten 
dieses  gelobt  haben.  Jedenfalls  hat  der  Name  Querinis  in  den  Gelehrten- 
kreisen innerhalb  und  außerhalb  Italiens  stets  ebenso  guten,  wenn  nicht  besseren 
Klang  gehabt  bis  auf  unsere  Tage  als  der  des  Nuntius  Della  Casa,  dessen 
literarischer  Ruf  nicht  einmal  ganz  sauber  ist.  Mit  dem  gelehrten  E[ardinal 
Querini  stand  selbst  Friedrich  IL  von  Preußen  in  brieflichem  Verkehr.  In 
einem  Briefe  vom  9.  März  1752  nennt  er  ihn  „un  grand  homme,  qui  fait  ä 
la  fois  rhonneur  de  la  Pourpre  et  de  sa  Patrie,  et  qui  par  la  maniöre,  dont 
il  protege  et  cultive  les  lettres  merite  d'en  etre  considerö  comme  un  des 
M^cenes,  qui  de  nos  jours  y  fönt  le  plus  d'honneur".  Der  italienische 
Kritiker  dagegen  nennt  ihn  „un  bresciano"  und  weiß  von  ihm  nur  „che  per 
alcune  opere  di  archeologia  5  sfuggito  in  qualque  modo,  ma  non  total- 
mente  alla  oscuritä"^.  In  Wirklichkeit  hat  Italien  im  ganzen  18.  Jahrhundert 
wohl  keinen  Gelehrten  gehabt,  der  in  den  wissenschaftlichen,  auch  prote- 
stantischen Kreisen  Englands,  Frankreichs,  Hollands,  Belgiens  und  Deutschlands 
so  bekannt  und  geschätzt  war  wie  gerade  der  gelehrte  Benediktiner  Querini  K 

*  B.  Hurter  (Nomenciator  literarius  II,  Oeniponte  1893,  1395  ff)  spricht  mit  den 
höchsten  Lohsprüchen  ^do  Angelo  Maria  Quirino,  de  cardinali  doctissimo,  literarura  promo* 
tore,  eruditorum  fautore,  patrono,  maecenate  humanissimo*. 


Die  Präfekten  der  Indexkongregation.  Iß9 

und  selbst  außerhalb  Italiens  weiß  beinahe  jedes  Kind,  daß  der  Kardinal, 
Sprößling  des  allbekannten  venetianisehen  Adelsgeschleehtes ,  allerdings 
1727  als  Bischof  von  Brescia,  aus  eigenen  Mitteln  Brescias  neue  Kathe- 
drale erbaute. 

Über  den  Präfekten  der  Indexkongregation,  Bellarmin,  braucht  kein  Wort 

verloren  zu  werden.   Obgleich  auch  er  nach  Faellis  Kritik  sich  nicht  zu  retten 

wußte  ,da  un  meritatissimo  oblio",  so  weiß  doch  alle  Welt,  welchen  Respekt 

die  Protestanten  vor  diesem  Kontroversisten  hatten.     All   die  Antibellarmini 

des  16.  und  17.  Jahrhunderts  beweisen  das  und  würden  seinen  Namen   ver- 

e'wigen,  auch  wenn  Bellarmins  Werke  selbst  schwiegen. 

Von  Bellarmins  polemischer  Hauptarbeit  sagt  Hefele:  „Es  ist  das  aus- 
ftilirlichste  Werk,  welches  zur  Verteidigung  des  katholischen  Glaubens,  na- 
meritlich  gegen  die  Angriffe  der  Protestanten  bis  auf  den  heutigen  Tag 
erschien,  und  hat  sowohl  durch  die  Erudition,  die  darin  zu  Tage  tritt,  als 
durch  die  würdige,  von  aller  Schmähung  der  Gegner  freie  Polemik  dem 
Verfasser  unvergänglichen  Ruhm  gebracht.  Die  Zahl  der  Gegenschriften  ist 
kaum  zu  berechnen.  Das  17.  Jahrhundert  weist  keinen  bedeutenderen  pro- 
'bestantischen  Theologen  auf,  der  nicht  mit  einem  Anti-Bellarmin  in  die  Öffent- 
liclakeit  getreten  wäre."  ^ 

Was  Cäsar  Baronius  angeht,  so  mag  für  den,  welcher  ihn  nicht  kennt, 
da,8  Ui^teil  des  Isaak  Casaubonus  über  diesen  Präfekten  der  Indexkongregation 
l^iei  eine  Stelle  haben;  „Wer  weiß  nicht,*  so  schreibt  der  gelehrte  Prote- 
stant, 9  daß  der  Kardinal  Baronius  sich  in  seinen  kirchengeschichtlichen  Ar- 
beiten also  ausgezeichnet  hat,  daß  er  durch  seinen  Fleiß  allen  die  Palme 
exitriß?' 

Vielleicht  herrlicher  noch  als  die  Namen  Baronius  und  Bellarmin  glänzt 
^n  der  Gelehrtenwelt  der  Name  des  Kardinals,  welcher  sozusagen  als  eigent- 
^cher  Gründer  und  erster  Präfekt  der  Indexkongregation  angesehen   werden 
\anD.   Nachdem  er  wohl  schon  längere  Zeit  Seele  der  Arbeiten  für  die  Bücher- 
zensur zu  Rom  gewesen,   wurde  er  unter  fünf  Kardinälen   an  erster  Stelle 
durch  die  Bulle  Gregors  XIII.  vom  13.  September  1572  zum  Leiter  der  Kon- 
gregation ernannt.     Er  ist   das    „spirans  museum*,   die  „viva  Christi  biblio- 
theca'.   In  allen  Jahrhunderten  hat  Italien  wenige  Männer  der  Wissenschaft 
gehabt  9   die  es  dem  Gulielmus   Sirletus,    diesem  Orakel  der  Gelehrsamkeit, 
an  die  Seite  stellen  könnte. 

Wer  also,  wie  der  italienische  Indexgegner,  Index  und  Indexkongrega- 
tion nach  den  Namen  der  Kardinalpräfekten   bewerten   und   beurteilen   will, 
muß  die  höchste  Achtung  für  diese  Kongregation  und  ihre  Leistungen  haben. 
Übrigens  fällte  im  Jahre  1844  kein  anderer  als  der  italienische  Philo- 
soph Vincenzo  Gioberti  über  die  Indexkongregation  ein  Urteil,  das  we- 
nigstens dem  Verdikte  der  „Nuova  Antologia"  gegenübergestellt  werden  darf: 
»Es  ist  in  der  Tat  eigentümlich,**  so  schreibt  Gioberti,  „daß  die  erste  Zensur 
Von  Bedeutung,  welche  die  Philosophie  des  Descartes  traf,  von  der  Kongre- 
gation  des  Index  ausging.     Das  Dekret,   welches  seine   Werke  verurteilte, 


>  EirchenlexikoD  IP  286. 


170  Gioberti  über  die  Indexkongregation.    ,Tbe  Roman  World*^. 

ist  vom  20.  November  1663.    Thomas  mit  seinem  Scharfblick  staunt  über 
dieses  Verbot,  Baillet  schreibt  es  den  Bemühungen  eines  Privaten^  zu. 

9 Auch  ich  würde  darüber  staunen,  wenn  Rom  nicht  in  hundert  andern 
Fällen  Beweise  eines  unvergleichlichen  Scharfsinnes  geb'efert  hätte,  mit  dem 
es  die  neuen  Lehren  zu   durchschauen  und  in   deren  Prinzipien   die   letzten.» 
dem   Auge  aller  Zeitgenossen   noch   verhüllten   Schlußfolgerungen   zu    ent — 
decken  verstand. 

„Die  römischen  Kongregationen  legen  sich  allerdings  nicht  Unfehlbarkeit^ 
bei,  und  sie  werden  auch  zuweilen  den  ln*tümem  und  den  von  der  mensc 
liehen  Natur  unzertrennlichen  Schwächen  unterlegen  sein;  aber  ich  wage 
behaupten,  daß  kein  Gelehrter  oder  Theologe  jemals  ein  solch  ideales,  fein 
katholisches  Gefühl  und  eine  solch  scharfe  Unterscheidungsgabe  besaß,  u 
die  im  Keime   einer  Lehre   verborgenen  Korollarien  gewissermaßen  vorau 
zusehen,  als  gerade  diese  Kongregationen,  wie  das  klar  hervorgeht  aus  manch 
ihrer  Urteilssprüche. 

„Während  äußerst  fromme,   religiöse  Männer,   berühmt  durch  Wisse 
Schaft  und  Talent,  vom  falschen  Scheine  geblendet  den  jungen  Cai*tesianism 
ohne  dessen  verderbliche,   noch  versteckte  Keime  zu  bemerken,   als  ein  d. 
Religion  günstiges  System  begrüßten,  hatten  die  römischen  Zensoren  berei 
die  richtigen  Ahnungen  und  sprachen  ein  Urteil  aus,  welches  die  europäisc 
Philosophie  seit  zwei  Jahrhunderten  in  ihren  eigenen  Werken  auf  die  fei 
liebste  Weise  bestätigte.*  - 


Nach  den  französischen  und  italienischen  Indoxgognern  müssen  bm^^ 
die  angelsächsischen  und  germanischen  der  letzten  Jahre  zu  Worte  komm^^  ^ 
Der  neue  Index  Leos  Xlll.  erschien  bekanntlich  1900  zu  Rom,  in  wenip-^'r 
denn  Jahresfrist  war  die  erste  gi-oße  Auflage  vergriffen.  Es  folgte  berei- ts 
1901  die  zweite  Auflage  und  wurde  wie  die  erste  im  öffentlichen  BuchhanflLel 
verkauft.  Da  brachte  im  Dezember  1901  , The  Roman  World"  ^  eine  en  ^^' 
lisch-amerikanische  Wochenschrift,  welche  in  Rom  selbst  erscheir^t, 
einen  merkwürdigen  bibliographischen  Artikel  über  den  Index  Leos  XIIL  nrmit 
der  Überschrift:  „Index  expurgatorius".  Der  Bibliograph  der  Roman  World, 
dem  von  einem  Nowyorker  Bibliophilen  das  Buch  zur  Einsicht  und  3^ 
sprechung  überlassen  worden  ist,  hebt  an: 

„One  of  the  great  book-coilectors  of  New  York  hat  neulich  von  einem  ausl&ndisds «n 
Agenten  ein  Exemplar  der  letzten  Ausgabe   des  Index   librorum  prohibitorum  erhalten,   der 
von  Leo  XIII.  verbessert  herausgegeben  ist.     Es  ist  eine  Seltenheit,   dais   dieses  Verzeicb.ziiB 
von  famous  liüchern,  deren  Lesung  den  Katholiken  verboten  ist,  einem  in  die  Hände  komnit, 
er  gebore  denn  zu  den  Leitern  der  Kirche  (the  leaders  of  the  church) ,   da  die  Zahl  der  ^S^' 
druckten  Exemplare  klein  ist  und  das  Buch  wohl  nicht  in  den  Handel  kommt.    Ebendesh^l^^ 
können  auch  keine  Einzelheiten  über  den  Kauf  des  vorliegenden  Exemplars  gegeben  werd^<^> 
doch  ist  es  selbstverständlich,  daß  ein  hoher  Preis  für  das  Buch  gezahlt  wurde. 


»  Vgl.  Arnauld,  Oeuvres  XXXVIII  19,  not.  a. 

'  Introduzione  allo  studio  della  filosoiia,   tomo  primo,   Brusselle  1844,  819.    Das 
vorliegende  Exemplar  hat  die  handschriftliche  Note  Giobertis  auf  dem  Titelblatt:    A.  M» 
Professeur  Clemens  ,  l'auteur     en  temoignage  de  haute  estime  ,  et   d'amiti^.  |  —  VgL  ■'^     ^* 
läge  XX.  »  W^  december  1901,  Nr  175. 


Amerikanische  Kritik.  171 

,Das  fragliche  Exemplar  —  ein  Muster  von  feinem  Druck  —  würde  etwa  40—50  Dollars 
nrert  sein»  aber  wegen  seiner  Seltenheit  etwas  ganz  Einziges,  wird  es  ohne  Zweifel  wenigstens 
100  Dollars  gekostet  haben. 

,Die  Kenntnis  dieses  großen  Katalogs,  der  oft,  aber  nur  uncigentlich  Judex  expurga- 
U>ria8',  für  gewöhnlich  einfachhin  .Index*  heißt,  ist  im  allgemeinen  eine  seltene  Sache. 

, Interessant  ist  die  Geschichte  dieses  famous  ,Index'.  Sein  erster  intellektueller  Ur- 
beber  war  Kaiser  Karl  V.  von  Spanien  gegen  1550.  Anfänglich  lag  die  Herstellung  der 
Bficherliste  der  Universität  von  Löwen  ob,  aber  1564  übernahm  der  Papst  Paul  IV.  (sie!) 
die  Oberau&icht  und  diese  verblieb  die  857  (sie!)  Jahre  in  der  Hand  des  Papstes. 

^Yiele  Hunderte  von  Büchern,  welche  in  dem  Katalog  nicht  im  einzelnen  aufgeführt 
werden,  sind  verboten  durch  die  Decreta  generalia  or  general  decrees,  die  zuerst  von  Bene- 
Ukt  XIV.  (sie!)  1744  (sie!)  und  von  da  an  immerfort  in  den  verschiedenen  Indexausgaben 
reröffentlicht  wurden. 

,E8  ist  bekannt,  daß  kein  Katholik  die  im  Index  verzeichneten  Bücher  besitzen  oder 
lesen  darf  unter  Strafe  der  Exkommunikation ,  es  sei  denn ,  er  habe  ein  besonderes  Privileg, 
das  nur  selten  gewährt  wird  und  schwer  zu  bekommen  ist. 

«Es  ist  aber  nicht  bekannt,  daß  der  Katalog  mehr  als  300  Jahre  alt  ist,  daß  er  ein 
Buch  verzeichnet,  welches  nicht  bloß  von  einem  Papste,  sondern  gar  von  Leo  XIII.  selbst 
Terfaßt  ist,  daß  sich  darin  kein  einziges  Buch  eines  amerikanischen  Schiiftstellers  finden 
läßt,  nicht  einmal  Tom  Pain  oder  Robert  G.  IngersoU,  daß  aber  anderseits  Dutzende  von 
klassischen  Werken  berühmter  Engländer  und  hunderte  von  französischen  Büchern ,  die  in 
aller  Welt  bekannt,  hier  vermerkt  werden. 

,Hier  findet  sich  Bossuet  .  .  .  und  sogar  die  Gedanken  von  Pascal,  der  sich  selbst 
stets  für  einen  guten  Katholiken  hielt.  Gehen  wir  über  zu  England,  so  zeigt  sich,  daß  der 
jPipetliche  Bann  auf  den  Geschichts werken  von  Gibbon,  Hume,  Hallam  und  Goldsmith  ruht.** 

Das  wäre  ein  Spicilegium  amerikanischer  Indexkunde,  gewiß  ergötzlich 
^  jeden,  welcher  jemals  den  Index  selbst  in  der  Hand  gehabt  hat  und  nur 
in  wenig  Latein  versteht;  ergötzlich,  aber  dennoch  symptomatisch  für  die 
tiken  der  Indexgegner.  Da  aber  auch  dieser  Rezensent  mit  der  ernstesten 
ne  80  viele  bislang  unbekannte  Neuigkeiten  über  den  Index  verkündet, 
u£  hierzu  noch  ein  Wort  der  Erwiderung  gesagt  werden.  Schwer  ist  es 
i©x-  allerdings,  satiram  non  scribere. 

Unter  Pascal,  Blaise,  steht  auf  dem  Index  „Pens^es,  avec  les  notes 
*  m.  de  Voltaire".  Man  ersieht  aus  dem  Titel  schon,  weshalb  das  Buch  ver- 
>t;e»n  wurde.  Im  übrigen  stehen  andere  in  der  gebildeten  Welt  weit  besser 
^fc-«innte  Schriften  Pascals  auf  dem  Index.  Aus  dem  Titel  unter  Bossuet 
'fc^nnt  man  ebenso  alsbald,  daß  hier  nicht  die  Rede  ist  von  dem  großen  Bi- 
*^of  von  Meaux,  sondern  von  dessen  Neffen,  dem  Bischof  von  Troyes.  Einen 
^l>ert  G.  IngersoU  und  ähnliche  Amerikaner  braucht  der  Index  nicht  nament- 
-t^  zu  notieren,  selbst  jeder  gläubige  Protestant  weiß,  daß  solche  Werke 
eigenen  Gewissen  verboten  sind,  für  den  Katholiken  fallen  sie  selbst- 
tändlich  auch  unter  die  Decreta  generalia.  Kein  Buch  Leos  XIII.  steht 
."  stand  auf  dem  Index,  auch  keines  des  Kardinals  Gioacchino  Pecci.  Das 
welches  hier  vorschwebt,  ist  wirklich,  wie  der  neue  Index  klar  angibt, 
Carlo  Paoletti. 

So  ganz  unbekannt  ist  es  wohl  kaum,  wie  alt  der  Index  ist,  und  wäre 

Xrgend  einem  unbekannt,   braucht  er  nur  den  Index  selber  aufzuschlagen 

^^   er  wird  dort  auch   Aufklärung  über  die  Anfänge  und  Geschichte  des 

t^^tiischen  Index  finden.     Freilich  lautet  dieselbe  ganz  anders  als  die  Dar- 


172  Houston  Stewart  Chamberlain. 

Stellung  des  Gewährsmannes  der  Roman  World.  Von  1564 — 1901  —  es  sind 
337  (I)  Jahre  —  lag  der  Index  allerdings  in  der  Hand  des  Papstes,  aber 
weder  Karl  V.  noch  die  Universität  von  Löwen  hat  ihn  in  seine  Hand  gelegt 
oder  vorher  bei  den  Indices  den  Papst  vertreten.  Paul  IV.  war  1564  längst 
tot,  er  hatte  aber  bereits  1559  einen  allgemein  gültigen  römischen  Index 
erlassen. 

Wer  nur  die  Überschrift  der  päpstlichen  Konstitution  ansieht,  weiß,  dafi 
die  Decreta  generalia  von  Leo  XIII.  gegeben  wurden,  und  zwar,  wie  es  am 
Schlüsse  heißt,  im  Jahre  1897;  Benedikt  XIV.  hat  weder  1744  noch  zu  an- 
derer Zeit  solche  Decreta  generalia  erlassen.  Die  ersten  Decreta  oder  rich- 
tiger Regulae  generales  des  Index  stammen  aus  dem  Index  Pias'  IV.  1564 
oder  besser  vom  Konzil  zu  Trient.  Benedikt  XIV.  gab  1753  eine  neue  Kon- 
stitution und  1758  seinen  neuen  Index  heraus,  wie  dies  alles  im  Index 
Leos  XIII.  deutlich  zu  lesen  ist.  Neben  den  Indices  schlechthin  hat  es  auch 
weniger  in  Rom  als  in  Spanien  und  anderswo  Indices  expurgatorii  gegeben; 
der  Name  zeigt  auch  schon  an,  was  sie  enthielten,  nämlich  die  von  der  geist- 
liehen  Obrigkeit  verlangten  Änderungen,  Streichungen  oder  Verbesserungen 
in  beanstandeten  Büchern.  Es  könnte  gewiß  vorkommen,  daß  man  diese 
letzteren  auch  kurzweg  »Index*  nannte.  Wer  aber  umgekehrt  etwa  den  Index 
Leos  XIII.  „Index  expurgatorius**  nennte  verrät  zuviel  Mangel  an  nötigem 
Wissen. 

Daß  es  nicht  allzu  schwer  ist,  Erlaubnis  zum  Lesen  verbotener  Bücher 
zu  erhalten,  erhellt  aus  den  allgemeinen  Dekreten.  Aus  diesen  geht  auch 
klar  hervor,  daß  „der  päpstliche  Bann*  nicht  ruht  auf  einem  im  Index  ver- 
botenen Buche,  etwa  den  Geschichtswerken  von  Gibbon  und  andern  Eng- 
ländern, wofern  dieselben  nicht  ausgesprochenermaßen  die  Irrlehre  vertei- 
digen. Die  Dutzende  von  englischen  klassischen  Werken  berühmter  Verfasser 
schrumpfen  bedeutend  zusammen,  wenn  man  bedenkt,  daß  das  ergiebigste 
19.  Jahrhundert  von  klassischen  und  nichtklassischen  Schriften  berühmter 
und  nicht  berühmter  Engländer  nur  40  Bücher  von  30  Verfassern  im  Index 
zählt,  wobei  die  amerikanischen  Verfasser  und  Bücher,  die  nicht  vollständig 
fehlen,  noch  mitgezählt  sind. 

Ein  Rätsel  bleibt  es,  wie  man  von  „Decreta  generalia'  und  ähnlichem 
im  Index  schreiben  kann  und  dabei  sagt,  das  sei  alles  bloß  für  .the  leaden 
of  the  church*",  ein  Rätsel  überhaupt,  wie  man  mit  dem  Buche  in  der  Hand 
so  viel  Ungereimtes  über  dasselbe  zusammengebracht  hat.  Da  will  es  in  der 
Tat  scheinen,  daß  eine  Abhandlung  wie  die  vorliegende  am  Platze  ist. 

Der  merkwürdige  Bibliograph  der  Roman  World  hat  trotz  alledem  den 
Trost,  als  Verbündeten  und  Leidensgefährten  keinen  andern  als  Houston  Ste- 
wart Chamberlain  au  seiner  Seite  zu  haben.  Denn  Chamberlain,  welcher  sidi 
rühmt,  „20  Jahre  in  katholischen  Ländern  gelebt  zu  haben,  ohne  einen  einzigen 

^  So  gibt  es  eine  englische  Publikation  von  fünf  Lieferungen,  welche  der  Hermnsgeber 
W.  H.  Hart  in  ähnlich  unrichtiger  Weise  ^ Iudex  cxpurgatorius  Anglicanna*  betitelt.  Die 
fUnf  Hefte  erschienen  1872 — 1878  zu  London  und  enthalten  Angaben  über  298  in  WngUiMi 
veröffentlichtü  und  verbotene  Werke  aus  den  Jahren  1524 — 1684.  Die  fünfte  LieferuDg  achliefit 
mitten  im  Satze,  und  die  ganze  Edition  scheint  unvollendet  geblieben  za  sein. 


Deutsche  Stimmen.  173 

katholischen  Laien  anzutreffen,  der  jemals  die  vollständige  Bibel  auch  nur  in 
der  Hand  gehalten  hätte",  schreibt  an  derselben  Stelle  seiner  „Grundlagen 
des  19.  Jahrhunderts"  ^  nicht  viel  vernünftiger  über  den  Index  und  das  Bücher- 
gesetz. Er  schreibt:  „Nach  diesem  Gesetze  ist  dem  gläubigen,  römischen 
Katholiken  so  ziemlich  die  gesamte  Weltliteratur  verboten,  und  selbst 
solche  Autoren  wie  Dante  dürfte  er  nur  in  stark  expurgierten ,  bischöflich 
approbierten  Ausgaben  lesen."  Trotz  der  20  Jahre  in  katholischen  Ländern, 
trotz  seiner  Belesenheit  und  Weltkunde  und  leider  auch  trotz  des  Gebrauches 
des  von  ihm  zitierten  Kommentars  zum  Büchergesetze  von  Professor  Dr  Holl- 
weck schreibt  Houston  Stewart  Chamberlain  so  ganz  irrige  Sätze!  Ob  man 
da  noch  einen  andern  Kommentar  schreiben  und  anraten  soll? 

Wenigstens  sei  hier  in  Kürze  für  die  Gläubigen  „der  Grundlagen  des 
19.  Jahrhunderts"  kurz  beinerkt,  daß  Dantes  „Göttliche  Komödie"  weder  ver- 
boten ist,  noch  irgend  einer  Approbation  oder  Korrektur  bedarf.  Noch  einmal 
sei  bemerkt,  daß  von  der  klassischen  Weltliteratur  sozusagen  nichts  ver- 
boten ist.  War  Miltons  »Verlorenes  Paradies"  oder  „H  paradiso  perduto"  bis- 
lang im  Index,  so  hat  nun  Leo  XIII.  auch  dieses  gestrichen  K  Unflätige  Bücher 
selbst,  die  aber  dennoch  wegen  ihres  Stiles  und  ihrer  Sprache  klassische 
heißen,  dürfen,  sogar  nach  den  allgemeinen  Regeln  ohne  besondere  Erlaubnis 
gelesen  werden,  nicht  von  Dilettanten  des  Unflates,  wohl  aber  von  ernsten 
Leuten,  welche  diese  Bücher  zu  ihrer  Bildung  in  ihrem  Berufe  benötigen  ^.  In 
der  Beurteilung  des  Büchergesetzes  und  des  Index  fehlt  es  also  auch  „den  Grund- 
lagen des  19.  Jahrhunderts"  entweder  an  germanischer  Geradheit  und  Aufrich- 
tigkeit oder,  was  wir  lieber  annehmen  möchten,  an  der  teutonischen  Akribie  und 
Genauigkeit.  Und  so  könnte  beim  Verfasser  „der  Grundlagen"  die  vorliegende 
Arbeit  zur  Vervollständigung  und  Klärung  seiner  Kenntnisse  von  Nutzen  sein. 

Deutsche  Stimmen  über  den  Index. 

Die  deutschen  Urteile  über  den  Index  dürfen  hier  schon  eigens  besprochen 
werden,  nicht  als  ob  sie  sich  von  den  früher  erwähnten  merklich  durch  Gründ- 
lichkeit oder  Rechtlichkeit  unterschieden  oder  etwas  anderes  beweisen  könnten, 
sondern  einfach  deshalb,  weil  man  sich  in  Deutschland  in  allerletzter  Zeit 
mehr  als  in  andern  Ländern  mit  dem  Index  befai&t  hat.  Die  deutschen 
Stimmen  der  Gegner  des  Index  sind  zahlreicher  und  lauter,  wenn  auch  nicht 
wohlklingender  als  die  ihrer  ausländischen  Gesinnungsgenossen. 

Zuerst  war  der  evangelische  Bund  auf  dem  Plan  und  warf  durch  den  Mund 
seines  Redners  Trümpelmann  dem  Index  vor,  daß  er  sich  an  Goethes  „Faust" 
vergreife  und  diesen  dem  Deutschen  untersage  *.  Auf  der  Tribüne  des  Parla- 
mentes ward  dieser  Anklage  mehr  Widerhall  gegeben  und  dieselbe  nur  noch 
verallgemeinert  vom  Abgeordneten  Hackenberg,  der  im  März  des  Jahres  1902 
behauptete,  „daß  die  katholische  Kirche  sich  durch  den  Index  gegen  die 
großen  Klassiker  abschließe"  ^.   An  mehr  als  einer  Stelle  dieser  Schrift  wurden 


»  München  1899,  518.  «  Vgl.  S.  109.  »  Vgl.  S.  28  und  46. 

*  Vgl.  Köln.  Volkezeituiig  3.  Okt.  1900,  Nr  894. 

^  Vgl.  ebd.  10.  März  1902,  Nr  224.  —  S.  oben  S.  113  f  126. 


174  Deutsche  Stimmen. 

diese  und  ähnliche  Anklagen  sozusagen  statistisch  widerlegt.  Es  ist  t 
gezählt  worden,  was  und  wie  wonig  von  der  deutschen  Literatur  im  In 
namentlich  verboten  ist;  ein  Werk  Goethes,  auch  der  , Faust*  findet  i 
nicht  und  fand  sich  nicht  darunter.  Nicht  in  Rom,  sondern  anderswoi 
Goethes  „Faust"  von  der  Zensur  im  20.  Jahrhundert  beschnitten!  Überhi 
wird  es  schwer  halten,  im  ganzen  Index  wahrhaft  klassische  Werke  irg 
einer  Literatur  aufzuspüren.  Ebenso  wurde  oben  noch  b>9sonders  hervorgehe] 
wie  nachgiebig,  tolerant,  bis  an  die  Grenze  gehend  die  Kirche  sich  wirk 
klassischen  Werken  gegenüber  verhält,  selbst  wenn  sie  unsauber,  unsittlich  8 

Anderseits  schätzt  und  schützt  die  Kirche  mehr  die  Moralität  und 
Hgiosität  des  Volkes  als  jene  äußerst  zweifelhafte  formelle  Bildung,   wd 
ein  gefahrliches  klassisches  Werk  vielleicht  zu  geben  vermag.  Lehrt  oder 
pfiehlt  ein  Werk  den  Selbstmord,  so  ist  dasselbe  von  der  katholischen  Kii 
untersagt,   ebensowie  staatlicherseits  den  Ärzten  untersagt  ist,  Mittel  : 
Selbstmord  ihren  Patienten  anzuraten  und  auszuliefern.    Dabei  verschlägl 
durchaus  nicht,  daß  der  Arzt  etwa  der  tüchtigste  Mediziner  der  berühmt» 
Universität  oder  der  Verfasser  jenes  Werkes  der  größte  Dichter  seines  Vol 
und  seines  Jahrhunderts  ist.     Die  katholische  Kirche  verbietet  Schriften 
Bücher,  welche  die  Erlaubtheit  der  Ehescheidung  vortragen,  ob  der  Verfiu 
nun  Bebel  heißt  oder  den  Namen  eines  großen  Gelehrten  trägt.     Trotz 
evangelischen  Bundes,  der  sich  ja  nach  dem  Evangelium  benannt  hat,  k 
die  katholische  Earche  nie  so  bildungsfähig  sein,  daß  sie  ein  Werk  gestatt 
welches  sich  am  Evangelium   vergreifend  Gottes  Wort  zu   einem  Mensdi 
gebilde  machen  will,  und  mag  der  Schreiber  Katholik  oder  Protestant  s 
Historiker  oder  Literat,  Philosoph  oder  Theolog,  imd  mag  er  den  ersten  1a 
stuhl  der  Gottesgelehrtheit  inne  haben* 

Zur  Wahrung  und  zum  Schutze  der  Bildung  und  des  Wohles  eines  Vol 
dient  an  erster  Stelle  der  Schutz  von  Religion  und  Sittlichkeit,   die  Hüb 
jener  göttlichen  Normen  der  Wahrheit  und  Reinheit.     Und  das  gerade 
zweckt  die  Kirche  mit  ihrem  Index  und  ihrem  Bücherverbot. 

Die  deutsche  Presse  hat  sich  bald  nach  der  Herausgabe  mit  dem  In 
Leos  XIII.  befaßt.  Es  brachten  eine  mehr  oder  weniger  eingehendere 
sprechung  der  Editio  Leoniana  in  Köln-Berlin  die  „Deutschen  Stimmen''  \ 
München  die  „Allgemeine  Zeitung"  ^  ^n^  Jn  Wien  die  „Neue  Freie  Pres« 
Einiges  Lob  fiel  dabei  für  die  Neuausgabe  ab,  jedoch  waren  mehr  alte  ' 
neue  Anschuldigungen  des  Index  und  des  kirchlichen  Büchergesetzes  1 
gemischt.  Insoweit  dieselben  etwas  Neues  bringen,  besonders  Einzelhei 
über  und  gegen  den  Index,  soll^  sie  hier  noch  berücksichtigt  werden.  1 
darf  ja  erwarten ,  daß  die  genannten  Blätter  und  ihre  Leser  der  Belehr 
und  Aufklärung  auch  über  den  Index  zugänglich  sind. 

Die  „Neue  Freie  Presse"   hat  den  alten  und  neuen  Index  vor  Au 
und  schreibt  auch  im  allgemeinen  vernünftiger  als  der  amerikanische  Bit 


>  Köln,  1.  Februar  1901,  Nr  21,  S.  650—656. 

'  München,  5.  Februar  1901,  Nr  36,  Morgenblatt. 

»  Vgl.  «Das  Echo«,  Berlin,  10.  Januar  1901,  Nr  958,  S.  109. 


Die  ,Neae  Freie  Presse*.  175 

gnpb.  Gleichwohl  bringt  sie  noch  folgende  Sätze  und  Anklagen  zu  stände: 
,Aiif  dem  alten  Index  stehen  unter  anderem  die  Psalmen  des  Königs  Da- 
vid ..  .  und  Dantes  , Göttliche  Komödie'  .  .  . ;  von  Heine  stehen  sämtliche 
Sterke  auf  dem  Index  .  .  .,  ohne  weiteres  sind  z.  B.  alle  Schriften  von 
Cetzem  verpönt,  die  »grundsätzlich  oder  gelegentlich*  über  Religion  und  alle 
hre  Themata  handeln.  Das  trifft  offenbar  den  größten  Teil  jener  Literatur, 
reiche  nicht  katholisch  ist."" 

Auf  S.  7  des  der  »Neuen  Freien  Presse*  vorliegenden  neuen  Index 
ieet  man,  daß  Bücher  von  Nichtkatholiken,  die  ex  pro  f  es  so  über  Religion 
landein,  verboten  sind.  Man  liest  dort  weiter,  daß  Bücher  derselben  Autoren, 
reiche  die  Glaubens  Wahrheiten  nur  gelegentlich  berühren,  nicht  verboten 
Bnd.  Die  »Neue  Freie  Presse**  sagt  das  gerade  Gegenteil.  Verboten  sind 
)ben  —  was  ja  wohl  selbstverständlich  ist  —  alle  wirklich  häretischen  Bücher 
^digiösen,  theologischen  Inhalts.  Daß  aber  diese  den  größten  Teil  der  ganzen 
ikatholischen  Literatur  ausmachen,  wird  im  Ernste  keiner  behaupten  wollen. 
Wbs  von  Heine  auf  dem  Index  steht  und  stand,  ist  zu  lesen  auf  S.  154  der 
Bditio  Leoniana  und  oben  ^  ausführlich  angegeben  worden.  Jedenfalls  kann 
nan  die  vier  dort  verzeichneten  Schriftchen  nicht  Heines  sämtliche  Werke 
wonen.  Und  doch  tut  dies  die  »Neue  Freie  Presse**.  Will  dieselbe  sagen, 
laß  die  sämtlichen  Werke  Heines  vom  ersten  bis  zum  letzten  vollständig 
nutttlich  und  unsauber,  nur  Schmutz  enthalten,  so  wäre  allerdings  die  ganze 
leinesche  Poesie  durch  ein  allgemeines  Dekret  verboten,  welches  aber,  weil 
Iberdies  Forderung  des  Naturgesetzes,  Heiden  und  Israeliten,  Nichtchristen 
md  Christen  schon  ohne  allen  Index  verpflichtet.  Im  übrigen  verfuhr  man 
fflderswo  nicht  so  gnädig  mit  Heine  und  seinen  Werken  als  in  Rom.  Es 
wifit  im  Bundesratsbeschluß  vom  10.  und  11.  Dezember  1835:  „.  .  .  Zugleich 
»ben  wir  beschlossen,  daß  rücksichtlich  der  sämtlichen  literarischen  Erzeug- 
Btte  des  H.  Heine ,  welcher  bereits  zu  verschiedenen  Bücherverboten  Anlaß 
l^ben  hat  und  dessen  bisher  erschienene  Schriften  fast  sämtlich  bedenk- 
•chen  Inhalts  sind,  sie  mögen  erscheinen  wo  und  in  welcher  Sprache  es  sei, 
Swelben  Maßregeln  eintreten,  welche  in  Beziehung  auf  die  Schriften  von 
hjfekow^  usw.  verordnet  sind." 

Als  1831  Heines  Nachträge  zu  den  Reisebildem  (jetzt  4.  Teil  der  »Reise- 
ilder*)  herauskamen,  in  denen  von  Friedrich  dem  Großen  die  Rede  ist,  als 
^  »Federigo  dem  witzigen  Gamaschengott  von  Sanssouci,  der  die  preußische 
(onarchie  erfunden  und  in  seiner  Jugend  recht  hübsch  die  Flöte  blies  und 
'teh  firanzösische  Verse  gemacht  hat'',  da  schrieb  der  preußische  Zensor  G.  v. 
^Ätüner  sofort  an  die  Minister  des  Innern,  des  Kultus  und  des  Auswärtigen. 
Q  semer  Anzeige  bezeichnet  er  das  Buch  „als  alles  übersteigend,  was  mir 
^n  gotteslästerlichem  Frevel  je  vorgekommen*,  nennt  es  „Scheusal  von 
dirift''  und  sagt:  „der  auf  den  ersten  Blick  sich  kundgebende  arge  Geist  des 
nches  riet  mir  an,  meine  Denunziation  zu  beschleunigen''. 

>  8.  126.  «  Nach  einem  Edikt  vom  14.  November  1835  wurden 

a)  sämtliche  erschienenen  und  noch  erscheinenden  Verlagsartikel  der  Löwenthalschen 
ehbandlmig  in  Mannheim, 

b)  Bftmtliche  Schriften  von  Gutzkow,  Wienbarg,  Laube,  Hundt  verboten. 


176  ^'ö  »Neue  Freie  Presse". 

In  den  Jahren  1844  und  1845  regnete  es  förmlich  Bücherverbote  in  den 
deutschen  Staaten  auf  Heines  „Deutschland",  »Neue  Gedichte*,  «Buch  der 
Lieder",  „Lobgesänge  auf  König  Ludwig".  Doch  war  Heine  selber  am  meisten 
empört,  als  am  28.  Dezember  1841  der  gesamte  Verlag  von  Hoffmann  und 
Campe  in  Preußen  verboten  wurde.  Am  28.  Februar  1842  schrieb  er  an 
Campe:  „Die  Ungerechtigkeit,  die  man  gegen  Sie  ausübt,  übersteigt  alle  Be- 
griffe, und  der  Zorn,  den  ich  darüber  empfinde,  hat  nicht  blofi  darin  seinen 
Grund,  weil  auch  meine  Interessen  zugleich  gekränkt  sind.  Sie  wollen  meine 
bestimmte  Meinung?  Nun  so  hören  Sie:  Ich  rate  zu  einem  offenen  Ejieg 
mit  Preußen  auf  Leben  und  Tod.  In  der  Güte  ist  hier  nichts  zu  erlangen. 
Ich  habe,  wie  Sie  wissen,  die  Mäßigung  bis  zum  bedenklichsten  Grade  ge- 
trieben, und  Sie  werden  meinen  Rat  keiner  aufbrausenden  Hitzköpfigkeit  zu- 
schreiben. Ich  verachte  die  gewöhnlichen  Demagogen  und  ihr  Treiben  ist 
mir  zuwider,  weil  es  zunächst  immer  unzeitig  war;  aber  ich  würde  den 
schäbigsten  Tumultuanten  jetzt  die  Hand  bieten,  wo  es  gilty  den  Preußen 
ihre  infame  Tücke  zu  vergelten  und  ihnen  überhaupt  das  Handwerk  zn 
legen." 

Daß  Dantes  „Göttliche  Komödie"  nie  auf  einem  Index  stand  und  nicht 
auf  dem  neuen  steht,  sei  denn  auch  hier  noch  einmal  zum  Überfluß  der 
„Neuen  Freien  Presse"  versichert,  da  sie  selbst  die  ihr  vorliegenden  Indices 
daraufhin  nicht  prüfen  will  oder  kann.  Die  schlimmste  biographische  Blöße 
gibt  sich  aber  das  Blatt  aus  Wien,  wenn  es  die  Psalmen  Davids  im 
Index  findet.  Gewiß  kann  man  im  alten  und  im  neuen  Index  die  Worte 
lesen:  il  Salmistä  secondo  la  biblia  und  Salmi  (sessanta)  di  David. 
Es  könnten  aber  gerade  am  besten  semitische,  israelitische  Schriftsteller  es 
wissen,  wie  die  Psalmen  vielfach  zur  Weihe  von  Amuletten  und  zu  fthnlichen 
Zwecken  mißbraucht  wurden  und  daß  unter  dem  „Salmistä"  des  Index  sich 
ein  derartiges  abergläubisches  Schriftchen  birgt.  Was  aber  die  ,60  Psalmen 
Davids ""  angeht,  so  sollte  das  Blatt  nur  den  ganzen  Titel  lesen  und  wieder- 
geben und  es  wird  sofort  klar,  warum  diese  Psalmen  des  Königs  David  auf 
dem  Index  stehen.  Es  handelt  sich  oben  hier  um  eine  gereimte  italienische 
Übersetzung  von  60  Psalmen  des  Häretikers  Giovanni  Diodati,  wie  das  alles 
in  dem  neuen  Index  S.  272  deutlich  zu  lesen  ist. 

Ganz  in  ähnlicher  Weise  stehen  die  Evangelien  mehr  denn  zehnmal  auf 
der  Liste  der  verbotenen  Bücher.  Evangelienübersetzungen,  auch  von  Katho- 
liken verfaßte,  wurden  verurteilt,  die  bekannte  von  Quesnel  gar  durch 
Brevo  und  Bulle  Clemens*  XL  Unter  Testament  und  Testamente,  unter  Reuß, 
Lamennais  und  Lasserre  finden  sich  solche  und  unter  Leander  van  Ess  auch 
eine  deutsclic.  Im  übrigen  wird  jeder  Unparteiische  es  einzig  richtig  und 
selbstverständlich  finden,  daß  die  Kirche,  welche  Psalmen  und  Bibel  mit 
dem  Evangelium  in  der  Tat  für  Gottes  Wort  hält,  das  ihrer  Hut  anver- 
traut worden  ist,  mit  heiliger  Eifersucht  diesen  Schatz  wie  ihren  Augapfel 
scliützt.  Soll  man  schon  KiHiigsworte  nicht  drehen  und  deuten,  wie  muß 
die  Kirclie  nicht  strenge  sein,  sobald  man  das  ihr  anvertraute  Gotteswort 
mit  Monscliensinn  und  Menschonw^ort  mengen  und  mischen  will.  Wie  die 
Erfalirung  auf  akatliolischer  Seite  lehrt,  ist,  wenn  irgendwo,  dann  in  diesem 


Maximilian  Claar.  177 

Punkte  Bücherverbot  und  Bücherzensur  von  selten  der  rechtmäßigen,   von 
Gott  dazu  gesetzten  Obrigkeit  ein  Ding  der  Notwendigkeit. 

Die  Besprechung  des  neuen  Index  in  den  ,, Deutschen  Stimmen"  und  in 
der  «Münchener  Allgemeinen  Zeitung*  stammt  aus  derselben  Feder.  Wie 
schon  bemerkt,  enthält  dieselbe  einige  anerkennende  Worte  für  die  Neuord- 
nung des  Index  Leos  XIU.  Jedoch  obzwar  in  Rom  selbst  geschrieben  von 
Dr  Maximilian  Claar,  ist  sie  nicht  minder  reich  an  Unrichtigkeiten  und 
Irrtümern. 

»In  der  Tat,*  so  heißt  es  hier,  ,hat  die  Verfügung  —  gemeint  ist  die 
neue  allgemeine  Regel  10  über  den  Gebrauch  klassischer  Werke  —  bereits 
die  für  uns  Deutsche  erfreuliche  Wirkung  gezeitigt,  daß  vor  allem  Goethe, 
dann  aber  auch  andere  deutsche  Autoren,  z.  B.  Freiligrath,  vom  Index  ver- 
schwunden sind.*  «Von  Heinrich  Heine,  dem  von  der  hochweisen  Eomission 
die  Hintertüre  des  poetischen  Wertes  verschlossen  worden  ist,  stehen  dennoch 
nicht  alle  Werke  auf  dem  Index.*  Weiter  entdeckt  Dr  Claar  alsdann  im 
neuen  Index  die  Gesamtwerke  Samuels  von  Pufendorf,  obgleich  es  auch  hier 
nur  ein  gesundes  Auge  will,  um  zu  sehen,  daß  dies  nicht  der  Fall  ist.  Die 
zehnte  allgemeine  Regel  findet  bei  Heine,  über  den  und  dessen  Werke  oben 
schon  genug  gesagt  ist,  wie  bei  jedem  andern  klassischen  Verfasser  un- 
sauberer Werke  Anwendung,  ob  letztere  nun  wegen  ihres  unsittlichen 
Inhaltes  namentlich  auf  dem  Index  stehen  oder  nicht.  Ebensowenig  wie 
Goethes  Name  hat  auch  der  Freiligraths  jemals  auf  dem  Index  gestanden  ^ 
Freiligraths  Name  stand  dagegen  seiner  Zeit  auf  einem  ganz  andern  als 
dem  römischen  Index.  Beispielshalber  ergingen  in  Preußen,  Sachsen,  Eur- 
hessen,  Anhalt-Dessau,  Sachsen- Weimar-Eisenach ,  Sachsen -Meiningen  allein 
1844  und  1845  wenigstens  acht  verschiedene  Verbote  über  Freiligraths 
Schriften:  „Ein  Glaubensbekenntnis*  und  „Leipzigs  Tote*. 

Die  Arbeit  des  Dr  Claar  ^  hat  zu  all  ihren  Mängeln  und  Fehlern  auch 
noch  das  Mißgeschik,  eine  Reihe  deutscher  Namen,  die  im  Index  stehen  sollen. 


^  S.  oben  S.  113  f  126  173  f.  —  Wenn  es  hier  ein  um  das  andere  Mal  zur  Steuer  der 
Wahrheit  gegenüber  den  immer  wiederkehrenden  falschen  Behauptungen  betont  werden  muß, 
daß  von  Rom  kein  Werk  Goethes  je  namentlich  verboten  ward  oder  auf  dem  Index 
stand,  ist  damit  nicht  jede  Schrift  des  Dichters,  weil  sie  Goethes  Namen  trägt,  für  jeden 
Leser  als  einwandfreie  Lesung  erklärt  oder  ihm  gar  als  solche  empfohlen.  Der  Dichter  selber 
wflrde  das  am  wenigsten  gutheißen.  Kein  anderer  als  der  80jährige  Goethe  erzählt  ja  in 
yEckermanns  Gesprächen"  am  3.  April  1829:  »Von  meinem  ,Werther'  erschien 
sehr  bald  eine  italienische  Übersetzung  in  Mailand.  Aber  von  der  ganzen 
Auflage  war  in  kurzem  auch  nicht  ein  einziges  Exemplar  mehr  zu  sehen. 
Der  Bischof  war  dahinter  gekommen  und  hatte  die  ganze  Edition  von 
den  Geistlichen  in  den  Gemeinden  aufkaufen  lassen.  Es  verdroß  mich 
nicht,  ich  freute  mich  vielmehr  über  den  klugenHerrn,  der  sogleich  ein- 
sah, daß  der  ,Werther'  ffir  die  Katholiken  ein  schlechtes  Buch  sei,  und 
ich  mußte  ihn  loben,  daß  er  auf  der  Stelle  die  wirksamsten  Mittel  er- 
griffen, es  ganz  im  stillen  wieder  aus  der  Welt  zu  schaffen"  (Johann 
Peter  Eckermann,  Gespräche  mit  Goethe  II ^  Leipzig  1876,  68). 

'  Die  jugendliche  Weisheit,  welche  vom  „Altare  der  reinen  Unvernunft"  redet  und  über 
,die  hoohweise  Kommission"  zu  Gerichte  sitzt,  spricht  ebenso  aus  der  Stelle,  welche  den 
Hllgeri,  Der  Index  Leos  Xni.  12 


178  ^^^^  Lehmann  und  der  Index. 

ganz  entstellt  wiederzugeben,  gerade  als  wenn  der  Verfasser  die  früheren 
Indices  wegen  ihrer  Druckfehler  auf  diese  Weise  entschuldigen  wollte.  Auf 
S.  654  und  655  ist  die  Rede  von  Vischinger,  von  Lasaula,  Lieber,  Beihel,  Ditles. 
Im  neuen  Index  Leos  XIII.  sind  solche  deutsche  Namen  nicht  zu  finden,  wohl 
aber  die  richtig  geschriebenen  Oischinger,  von  Lasaulx,  Huber,  Reichel,  Dittes. 

Zur  Elire  der  „  Münchener  Allgemeinen  Zeitung^  muß  aber  bemerkt  wer- 
den, daß  sie  die  Sätze  der  ^Deutschen  Stimmen''  nur  teilweise  aufgenommen 
hat,  wodurch  sie  vor  einer  Anzahl  der  oben  erwähnten  Unrichtigkeiten  be- 
wahrt blieb. 

Alles  in  allem  gereichen  also  auch  die  deutschen  Kritiken  ebensowenig 
dem  Index  zur  L'nehre,  wie  sich  selbst  zur  Ehre.  Auch  sie  strotzen  von 
Unkenntnis  und  sogar  kindlichen  Irrtümern.  Vielleicht  ist  die  Ausrede  noch 
möglich,  daß  die  angeführten  Gegner  des  Index  nicht  Männer  von  Fach 
sind;  nicht  Gelehrte.  Es  ist  nicht  unsere  Sache,  über  diese  Frage  zu  ent- 
scheiden. Aber  zu  guter  Letzt,  im  gefährlichen  Augenblick  ist  ja  in  deutsche 
Landen  der  Mann  der  Wissenschaft,  der  Historiker  und  Universitätslehrer 
Max  Lehmann  aufgestanden,  um  dem  Index  und  dem  Büchergesetz  den  Todes- 
stoß zu  vereetzen.  Mit  ihm  und  seinem  Angriff  muß  sich  unsere  Arbeit  noch 
befassen. 

Max  Lehmann  und  der  Index. 

Die  Anklagen  des  Professors  Lehmann  gegen  das  Büchergesetz  sind  an 
den  richtigen  Stellen  dieses  Buches  bereits' gewürdigt  bzw.  widerlegt  worden. 
Hier  erübrigt  es  noch,  den  heißblütigen  Schlußpassus  des  Göttinger  Professors 
über  den  Index  unverkürzt  zu  geben  ^.  In  den  preußischen  Jahrbüchern  des 
20.  Jahrhunderts  schreibt  Lehmann: 

schwäbischen  Jesuitenpater  Ehrle  Konsultator  für  deutsche  Bücher  sein  Ifißt.  Dieeelhe 
enthält  drei  Fehler,  wofür  sie  von  jedem  Redakteur  auf  den  Index  gesetzt  werden  mBfite. 
Der  Satzbau  klappt  nicht.  KonsuUatoren  gi))ts  nicht  und  P.  Ehrle  ist  zwar  Schwabe,  aber  nie 
weder  Konsultator  noch  auch  Konsultor  des  Index  für  deutsche  Bücher  gewesen. 

*  Temperamentvoll  hebt  der  Jahrgang  1902  der  Preußischen  Jahrbücher  an:  «Die  Zensor 
ist  abgeschafft :  so  verkünden  in  der  einen  oder  andern  Fassung  die  Grundgesetze  aller  Knltnr- 
Völker.     Ist  sie  es  wirklich?" 

Die  Türkei  und  Rußland  nebst  Preußen  unter  Friedrich  IL  bis  zum  Jahre  1848  werden 
sich  zunächst  bei  Professor  Lehmann  dafür  bedanken,  nicht  zu  den  Kultnrvölkem  gezihlt 
zu  werden. 

Der  deutsciie  , Goethebund'  mit  dem  ganzen  Anhang,  der  da  gegen  die  lex  Heinz«  war. 
antwortet  dem  Herrn  Professor  auf  seine  Frage:  Mit  nichten:  in  Berlin  haben  wir  nicht 
bloß  noch  Tlieaterzensur,  die  nicht  schläft,  uns  aber  rasend  macht,  wie  die  Proteste  und  die 
Versammlungen  gegen  das  Ver))ot  von  Paul  Ueyses  Maria  von  Magdala  beweisen,  aondtra 
ebendort  waltet  auch  die  Polizei  nach  den  Paragraphen  des  deutschen  Reichspreßgesetiet 
mit  präventiver  Beschlagnahme  ihres  Amtes,  wie  das  Deutsche  Fahndungsblatt  Ton  Woche 
zu  Woche  kündet.  Hier  werilen  l)eispielshalber  in  dem  einen  Vierteljahr  Oktober  bis  De- 
zember 1902  77  Schriften  verurteilt,  also  in  drei  Monaten  mehr  Bücher  als  das  fmchtbare 
Rom  in  zehn  Jahren  von  1>^90  an  bis  auf  diese  Stunde  durch  den  Index  verboten  hat.  Ja  in 
Berlin  redet  man  von  ^der  unheimlich   regen   Tätigkeit   der   Zensur*. 

0 1 1 0  von  L  e  i  X  n  0  r .  der  wieder  Jesuit  noch  Ultramontaner  noch  auch  Zentmms- 
mann  ist,  beantwortet  die  Frage  Lehmanns  in  der  Unterhaltungsbeilage  zur  Tigl.  Rundschau 
(Kühl.  Volkszeitung,  Literarische  BeiInge  1903.  133  f;   vgl.  156  f)   in  anderer  Weise:  Mit 


Max  Lehmann  und  der  Index.  179 

»Unfehlbar  will  sie  sein,  diese  Papstkirche,  alles  will  sie  ihren  Gläu- 
bigen ersetzen,  auch  die  Wissenschaft,  auch  die  Nationalität.  Sie  beleidigt 
im  Grunde  alle  Nationen:  sie  proskribiert  den  Franzosen  ihren  Voltaire  und 
Rousseau,  den  Italienern  ihren  Guicciardini  und  Giordano  Bruno,  den  Eng- 
ländern ihren  Hobbes  und  Gibbon,  den  Niederländern  ihren  Hugo  Grotius, 
am  ärgsten  aber  spielt  sie  doch  den  Deutschen  mit.  Schweigen  wir  hier  von 
den  Beschimpfungen»,  welche  sie  gegen  diejenigen  Deutschen  richtet,  welche 
die  Alleinherrschaft  des  Papstes  gebrochen  haben,  ihr  Haß  richtet  sich  auch 
gegen  diejenigen  Führer  unserer  Nation,  die  einer  Zeit  angehören,  da  der 
konfessionelle  Gegensatz  verblaßt  war.  Der  Index  librorum  prohibitorum  in 
seiner  durch  den  gegenwärtigen  Papst  im  Jahre  1900  festgestellten  Fassung 
ächtet  die  Oeuvres  du  philosophe  de  Sanssouci,  Kants  Kritik  der  reinen  Ver- 
nunft, Kankes  Geschichte  der  Päpste.  Der  größte  deutsche  König,  der  größte 
deutsche  Philosoph,  der  größte  deutsche  Historiker.  0  Hütten,  wenn  du  heute 
aus  jenen  reinen  Regionen,  wo  es  weder  Inquisition  noch  Scheiterhaufen, 
weder  päpstliche  Zensurgesetze  noch  bischöfliche  Zensurgerichte  gibt,  auf  uns 
herniedersiehst,  wie  wird  es  dir  zu  Mute  sein  bei  diesem  neuen  Ternio? 
Würde  er  sich  nicht  herrlich  fügen  in  deinen  unsterblichen  Vadiscus  ?  Weiltest 
du  beute  unter  uns,  wie  zornig  würdest  du  fragen :  Wer  gibt  den  Kurtisanen 
das  Recht,  einzubrechen  in  das  den  Deutschen  verfassungsmäßig  verbürgte 
Recht  der  Zensurfreiheit?  Wie  finden  sie  den  Mut,  die  größten  Deutschen 
zu  beschimpfen,  als  wären  sie  Kumpane  Alexanders  VI.  gewesen?  Wo  sind 
die  deutschen  Bischöfe,  die  sonst  von  Loyalität  überfließen,  geblieben,  als  es 
galt,  Verwahrung  einzulegen  gegen  die  Proskribierung  des  großen  Friedrich?**  ^ 

Also  die  preußischen  Jahrbücher  I  Alexander  VI.  hat  ein  eines  Kirchen- 
fürsten und  Papstes  unwürdiges  Leben  geführt;  dafür  ward  er  von  katho- 
lischen Schriftstellern  an  den  Pranger  gestellt.  Es  gibt  keinen  Katholiken, 
der  Alexanders  Leben  kennt  und  es  gutheißt.  Professor  Hollweck  nannte 
in   seiner  Abhandlung  gegen  Professor  Lehmann  Alexander  VI.   einfachhin 


nichten ;  es  gibt  verfaseangsmäßig  eine  Zeitungszensur ;  aber  sie  schläft  in  Berlin  und  Deutsch- 
land! Dann  versucht  er  mit  seiner  sehr  vernünftigen  Abhandlung  „Die  schlafende  Zen- 
sur'' zu  wecken,  indem  er  vor  ganz  Deutschland  die  Woche  für  Woche  dort  öffentlich  ver- 
kauften 50000  gemeinen  Hefte  der  Witzblätter  und  das  ganze  ^Schweineschrifttum''  an  den 
verdienten  Pranger  stellt  —  denunziert!  Er  hat  anderes  Pathos  als  der  Programmartikel 
der  preußischen  Jahrbücher  1902.  Hängen  müßte  sie,  diese  ganze  Bande!  so  ruft  er  über 
diese  Schmatzschriften  und  Pomographen  aus,  während  Lehmann  von  den  reinen  Regionen 
spricht,  in  denen  sich  Hütten  bewegt! 

Das  Sozialistengesetz  des  Jahres  1878  hat  eine  dritte  Antwort  auf  die  Frage  des  Pro- 
feMors  Lehmann.  Nach  zwOlf  Jahren  ist  das  Gesetz  am  30.  September  1890  erloschen.  Von 
•einem  Wirken  zeugt  und  wird  zeugen  der  Index  sozialdemokratischer  Druckschriften,  im 
amtlichen  Auftrage  bearbeitet  von  Dr  Otto  Atzrott  (s.  oben  S.  17  u.  72,  A.)  Dieser  Katalog 
meldet,  daß  trotz  aller  „Grundgesetze  der  Kulturvölker '^  im  deutschen  Reiche  innerhalb  zwölf 
Jmhren  beim  Ausgange  des  19.  Jahrhunderts  genau  so  viele  sozialdemokratische  Druck- 
aeliriften  auf  Grund  dieses  einen  Gesetzes  verboten  wurden  als  von  Rom,  dem  Papste,  der 
Inquisition,  der  Indexkongregation  im  ganzen  19.  Jahrhundert  Bücher  aus  aller  Herren  Länder 
and  ans  allen  Wissenszweigen  verurteilt  und  auf  den  Index  gesetzt  wurden.  Also  alles  in 
allem:  Ist  die  Zensur  abgeschafft  auf  deutschem  Grund  und  Boden?   Nicht  so  ganz! 

^  Preußische  Jahrbücher,  Januar  1902,  8. 

12* 


130  Lehmann  und  die  Denunziation. 

einen  Schandfleck  für  den  Stuhl  Petri.  Alexander  VI.  hat  als  Kardinal  auf 
die  ernsten  Mahnungen  Pius'  II.  hin  sich  zu  entschuldigen  gesucht,  indem  er 
im  Briefe  an  den  Papst  diesen  glauben  machte,  sein  Treiben  sei  ihm  zn 
schwarz  dargestellt  worden.  Alexander  VI.  hat  weder  als  Kardinal  noch  als 
Papst  unsittliche  Bücher  geschrieben  für  die  Mit-  und  Nachwelt,  die  ganze 
Generationen  verseuchen  konnten.  Noch  viel  weniger  hat  der  unfehlbare 
Papst  Alexander  VI.  irgendwie  und  irgendwann  eine  Lehre  aufgestellt,  die 
der  christlichen  Glaubens-  oder  Sittenlehre  zuwider  wäre. 

Luther  war  Mönch  und  Priester,  er  hatte  als  solcher  das  Gelübde  der 
Jungfräulichkeit  feierlichst  übernommen.  Luther  hielt  nicht  sein  heiliges  Ver- 
sprechen, er  lehrte  viele  beiden  Geschlechtes,  Mönche  und  Nonnen,  seinem 
Beispiele  folgen.  Luther  tat  mehr;  er  war  Stifter  einer  neuen  Religion  und 
erkläile  als  solcher  sogar  die  Bigamie  für  erlaubt.  Die  Aktenstücke  dazu, 
diese  Breven  Luthers  existieren  annoch  und  lassen  sich  durch  kein  Verbot) 
kein  Auf-den-Index-setzen  aus  der  Welt  schaffen  oder  ungeschrieben  machen  \ 
Luther  trug  überhaupt  Grundsätze  und  trägt  sie  in  seinen  Werken  hente 
noch  vor,  mit  denen  nach  der  Aussage  eines  protestantischen  Theologen* 
„gar  keine  christliche  Moral  bestehen  konnte ''. 

Hütten  ist  an  der  Lustseuche  gestorben;  er  schrieb  unflätige  Briefe 
und  Bücher.  Professor  Lehmann  versetzt  dafür  den  unsittlichen  Raubritter 
in  „jene  reinen  Regionen'',  wo  aller  moralische  Schmutz,  nur  kein  Index  sein 
darf  ^  und  läßt  ihn  von  da  aus  die  deutschen  Bischöfe  schmähen  wegen  ihrer 
„  Loyalität ''.  Das  aber  ist  eidlich  beschworene  Pflicht  der  deutschen  Bischöfe, 
und  wenn  heutzutage  in  ihren  Diözesen  einer  aufstände  mit  Brandreden  und 


^  Der  Reformator  von  Wittenberg  schrieb  nicht  bloß  gegen  Papst  und  Kirche  in  ge- 
meingefUhrlicher  Weise,'  seine  Schriften  gegen  Kaiser  und  Reich,  gegen  Fürsten  und  Bauen 
wären,  vor  zwei  Jahrzehnten  geschrieben,  dem  deutschen  Index  (1878 — 1890)  nicht  entronnen, 
und  heute  veröffentlicht,  wUrde  das  , Deutsche  Fahndungsblatt*  sie  in  seiner  n&chsten  Nummer 
vermerken,  ebenso  wie  manche  oder  alle  Schriften  Huttens,  selbst  abgesehen  von  der  verloreo 
gegangenen  „Wider  die  Tyrannen".  —  Vgl.  Döllinger,  Die  Reformation  II,  Regensbo^ 
1848,  42ßff;  Kirchenlexikon  IIP  327  344  f;  Janssen-Pastor,  Geschichte  des  deataebes 
Volkes  II *^  Freiburg  1897;  Schreckenbach,  Luther  und  der  Bauernkrieg,  Oldenbnrg 
1895;  N.Paulus,  Luther  und  die  Polygamie  in  Literarische  Beilage  der  KOln.  Volkazeitniig 
Kr  18  vom  30.  April  1903,  131  ff. 

*  Stau  dl  in,  Geschichte  der  christlichen  Moral.   Göttingen  1808,  209. 

^  „Hütten,  der  ,edel  Dichter',  nennt  den  Papst  einen  Banditen  und  die  Rotte  dieses 
Banditen  heißt  Kirche.  Was  säumen  wir  noch?  Hat  denn  Deutschland  keine  Ehre,  hat  es 
kein  Feuer?  Rom  ist  die  Seele  aller  Unroinigkeit ,  die  Pfütze  der  Ruchlosigkeit,  der  uner- 
schöpfliche Pfuhl  des  Bösen;  und  zu  seiner  Zerstörung  sollte  man  nicht,  wie  um  einem  ge- 
meinen Verderben  zu  wehren,  von  allen  Seiten  zusammenlaufen,  nicht  alle  Segel  anfspanoen. 
alle  Pferde  satteln,  nicht  mit  Feuer  und  Schwert  losbrechen  ?* "  —  Anderswo  schreibt  er  and 
gibt  den  Rat:  ^Den  Papst  für  den  Antichrist  zu  halten  und  die  Kardinäle  für  die  Apostel 
des  Teufels,  die  römischen  Kurtisanen  und  ihre  Anhänger  müsse  man  wQrgen  und  töten,  die 
Pfaifen  schlagen  oder  treten,  den  Überbringern  geistlicher  Befehle  die  Ohren  abachneideo 
und  wenn  sie  wiederkämen,  die  Augen  ausstechen.** 

Das  ist  eine  Probe  jener  klassischen  Poesie  aus  den  reinen  Regionen,  die  Lehmann 
vom  Index  bedroht  sieht,  jener  Klassizität,  um  die  er  uns  deutsche  Katholiken  durch  den 
Index  nicht  gebracht  sehen  will.  Vgl.  Janssen -Pastor,  Geschichte  des  deatschen  Volkes 
VI  >«  245—250. 


Friedrich  11.  und  die  Zensur.  181 

Flugschriften,  die  zu  einem  Bauern-  oder  Religionskriege  fiUiren  müßten,  oder 
einer  mit  voltairianischen  Doktrinen  und  Oeuvres,  die  einer  Revolution  wie 
jener  bekannten  Tür  und  Tor  öffnen  müßten,  gewiß,  die  deutschen  Bischöfe 
wären  unter  ihrem  Eide  verpflichtet,  nicht  bloß  solche  Bücher  zu  verbieten, 
sondern  auch  diesen  Schriftsteller  beim  König  in  Berlin  zu  denunzieren  trotz 
Lehmann,  der  mit  so  viel  Emphase  vom  , verfassungswidrigen  Handwerk  der 
Zensur  und  dem  schändlichen  Werke  der  Denunziation**  spricht  ^ 

Lehmann  schiebt  der  Gehässigkeit  wegen  ein  um  das  andere  Mal  den 
großen  Friedrich  vor  —  doch  wohl  nicht,  um  in  Berlin  den  Index  Leos  XIII. 
zu  denunzieren?! 

Allein  vom  größten  deutschen  König  steht  eigentlich  nichts  auf  dem 
Index.  Was  da  gemeint  sein  kann,  ist  vorhin 2  genau  aufgezählt  und  ge- 
würdigt worden;  es  sind  wenige  wälsche  Sachen  des  Schülers  Voltaires,  bei 
deren  unwiederbringlichem  Verlust  das  deutsche  Volk  sicherlich  keine  Hand 
rühren,  keine  Träne  weinen,  die  deutsche  Literatur  sicherlich  um  keine 
Perle  ärmer  würde. 

Jedoch  auch  französische  Kritiker,  sonst  Friedrich  und  seinem  einzigen 
Genie  mehr  als  zugetan,  nennen  seine  Poesien,  besonders  die  Oeuvres  du  philo- 
sophe  de  Sanssouci,  „extr^mement  m^diocres*',  und  sie  fügen  hinzu,  man  könne 
nicht  daran  zweifeln,  daß  Friedrich  in  der  Tat  die  Zeit  anders  besser  hätte 
benutzen  sollen,  wenn  er  auf  seinen  Ruhm  bedacht  sein  wollte  3. 

Wie  Friedrich  über  die  deutsche  Literatur  dachte,  das  hat  er  nicht 
verheimlicht  und  es  der  Nachwelt  überliefert  in  seiner  Abhandlung,  welche 
von  Thi^bault  in  der  Akademie  der  Wissenschaften  vorgelesen,  vom  dama- 
ligen Eriegsrat  und  Archivar  Dohm  auf  des  Königs  Befehl  ins  Deutsche 
übertragen  wurde.  Es  ist  eine  Schrift  von  80  Oktavseiten,  welche  1780  bei 
Decker  in  Berlin  erschien  unter  dem  Titel:  „De  la  Litterature  Allemande; 
des  d^fauts  qu'on  peut  lui  reprocher;  quelles  en  sont  les  causes;  et  par 
quels  moyons  ont  peut  les  corriger".  Selbst  I.  D.  E.  Preuß,  der  ganze  Bücher 
schrieb»  um  fUr  die  unverkürzte  Ausgabe  aller  Schriften  Friedrichs 
zu  begeistern,  sagt  von  jener  Abhandlung,  um  dieselbe  gegen  die  vielen  ge- 
lehrten Kritiker  *  in  Schutz  zu  nehmen,  auch  nur,  daß  „unser  Philologe  Wolf 
eine  gewichtige  Stelle  aus  derselben  zu  einer  vortrefiTlichen  akademischen 
Vorlesung  benutzt  hat.    Und  so**,  fährt  er  fort,    „wird  der  vaterländische 


'  Und  das  tat  der  Professor  einer  deutschen  Hochschule  in  einem  Aufsatze,  der  die 
^Römisch-katholische  Zensur  zu  Anfang  des  20.  Jahrhunderts''  zur  Anzeige  bringt,  um,  wie 
am  Schlüsse  unverblümt  bedeutet  wird,  «eine  gelehrte  Gesellschaft  Deutschlands'  [die  königl. 
Oesellschaft  der  Wissenschaften  zu  Göttingen]  durch  solche  Präventivdenunziation  davon  ab- 
zuhalten, «einen  rOmisch-katholischen  Bischof'  [den  Kardinalfürstbischof  von  Breslau]  ,in  ihre 
Mitte  aufzunehmen*.  '  S.  oben  S.  143. 

•  Biographie  universelle  (öd.  Michaud)  XV,  Paris  1816,  575;  vgl.  Fredöric  Gode- 
froy,  Histoire  de  la  Litterature  fran^aise,  XVIII«  sieclo,  prosateurs',  Paris  1879;  172—179. 

*  Vgl.  Friedrich  der  Große  als  Schriftsteller,  Berlin  1837,  218  344—348,  wo  Preuß 
eine  ganze  Reihe  solcher  aufführt,  die  in  eigenen  Schriften  sich  gegen  des  Königs  Abhand- 
lung wandten;  dazu  gehörten  neben  Grimm,  „der  in  seinem  Briefe  an  den  König  fein  wie 
ein  Hofioiann,  aber  aufrichtig  wie  ein  Patriot  für  die  deutsche  Literatur  sprach**,  Justus  Moser 
und  Johannes  v.  Müller. 


182  Friedrich  IL  und  die  Zensur. 

Gelehrte  auf  Friedrichs  wohlgemeinte  Abhandlung  immer  gern  zurückkehren, 
weil  ihr  echter  Patriotismus,  klassische  Originalität  eigen  sind,  so  wenig  der 
Verfasser  allerdings  die  deutsche  oder  preußische  schöne  Literatur ,  wie  sie 
seinen  Siegen  und  dem  Geiste  seines  Jahrhunderts  folgte,  kannte/  * 

Schillers  Verse  über  Friedrich  sind  bekannt  2,  aber  auch  Goethe  schrieb 
1781  ein  „Gespräch  über  deutsche  Literatur'  gegen  den  Preufienkönig,  das 
sich  nicht  mehr  finden  läßt  ^.  Übrigens  hatte  Friedrich  sich  schon  einige  Jahre 
vorher  über  Goethe  ausgelassen  und  dessen  „Götz*  »Une  imitation  detestable 
de  ces  niauvaises  pieces  anglaises,  pleine  de  degoütantes  platitudes^  '  genannt 
Da  traf  er  also  Englands  grüßten  Dichter  und  Goethe  mit  einem  Schlag,  wof&r 
letzterer  im  Briefe  an  Mosers  Tochter  devotest  schreibt:  »Wenn  der  König 
meines  Götz  in  Unehren  erwähnt,  ist  es  mir  nichts  Befremdendes."  * 

Die  mittelalterliche  deutsche  Poesie  fand  noch  weniger  Gnade  bei  Fried- 
rich.  Christoph  Heinrich  Müller,   angeregt  durch   Bodmer,   gab  1782 — 1785 
drei  Bände  „Sammlung  deutscher  Gedichte  aus   dem  12.,   13.  und  14.  Jah^ 
hundert"   heraus.     Die  Sammlung  enthielt  an   erster  Stelle  die  Nibelungen- 
ausgabe, welche  Friedrich  gewidmet  war.   Als  aber  im  Februar  1784  der  Pa^ 
zival  erschien,  ging  dem  armen  Herausgeber  unter  dem  22.  jenes  Monates  das 
königliche  Schreiben  zu:  „Ihr  urtheilet  viel  zu  vortheilhaft  von  den  Gedichten 
aus  dem  12.,  13.,  14.  Saeculo,  deren  Druck  Ihr  befördert  habt  und  zur  Be- 
reicherung der  deutschen  Sprache  für  so  brauchbar  haltet.    Meiner  Einsicht 
nach  sind  solche  nicht  einen  Schuß  Pulver  werth,   und  verdienen  nicht  aus 
dem  Staube  der  Vergessenheit  gezogen  zu  werden.    In  meiner  Büchersamm- 
lung  wenigstens  würde  ich  dergleichen   elendes  Zeug  nicht  dulden,   sondern 
herausschmeißen.     Das   mir   davon   eingesandte   Exemplar   mag    daher   sein 
Schicksal  in  der  dortigen  großen  Bibliothek  abwarten.   Viele  Nachfrage  aber 
verspricht  demselben  nicht  euer  sonst  gnädiger  König."  ^ 

In  dieser  Weise  zensierte  Friedrich  Shakespeare,  den  großen  Briten,  Wolf- 
ram von  Eschenbach  und  Goethe  —  und  Lehmann  fühlt  sich  nicht  beleidigt?! 

Ja  selbst  „der  große  Franzose",  der  Begründer  der  neuen  Bildung, 
auch  Voltaire  kam  nicht  ungeschoren  davon.  Voltaire  hatte  seine  „Diatribe 
du  docteur  Akakia*"  geschrieben,  eine  Satire  gegen  den  Präsidenten  der  Ber- 
liner Akademie  der  Wissenschaft,  Maupertuis,  wodurch  Friedrich  sich  tiefer 
verletzt  fühlte  als  durch  Schmählibelle  gegen  seine  Person.  Der  König 
kannte  den  Verfasser  sehr  gut,  der  nach  wie  vor  zu  Potsdam  bei  den  ge- 
wöhnlichen Soupers  erschien.  Der  Buchhändler  hatte  alles  bekannt.  Nichts- 
destoweniger schwört  Voltaire  „auf  sein  Leben,  daß  alles  nur  eine  abscheu- 
liche Verleumdung  sei.   Er  verlangt  nur  Gerechtigkeit  und  den  Tod**  ^.    Aber 

1  A.  a.  0.  21s.  =  S.  oben  S.  144. 

'  Alexander  Baum  gart  nor,  Goethe  P,  Freiburg  1885,  467. 

*  Kbd.  63. 

^  Onno  Klopp,  Der  König  Friedrich  II.  von  Preußen',  Schaffbanaen  1867,  d04. 
Vgl.  Allgem.  deutsche  Biographie  XXII,  Leipzig  1S85,  521. 

^  Vgl.  K reiten,  Voltaire ^  821.  —  Der  volle  Titel  der  Satire  ist:  Diatribe  da  doe- 
teur  Akakia,  niedecin  du  Pape;  decret  de  Tlnquisition  et  rapport  des  profesaeara  de  Rome 
au  snjet  d*un  pretendu  prcsident.    Home  [Berlin]  1752  in  8". 


Kant.  18a 

als  er  sah,  daß  eine  schwere  Geldbuße  und  selbst  Spandau  drohte,  lieferte 
er  selber  die  ganze  Auflage  des  «Akakia''  dem  Könige  aus,  .der  sie  dann 
vor  den  Augen  des  Verfassers  im  königlichen  Kabiuet  verbrennen  ließ".  Zu- 
gleich mußte  Voltaire  in  Friedrichs  Gegenwart  an  die  Buchhändler  in  Holland 
schreiben,  die  dortige  Ausgabe  des  »Akakia'  zu  verbrennen ;  ferner  verlangte 
der  König  eine  schriftliehe  Erklärung  Voltaires,  nie  mehr  gegen  Frankreich, 
das  dortige  Ministerium  und  gegen  Maupertuis  schreiben  zu  wollen.  Allein 
bald  langten  neue  Ausgaben  aus  Holland  und  Dresden  in  Preußen  an,  und 
Briefe  meldeten,  daß  die  Broschüre,  in  Paris  zu  Tausenden  verbreitet,  das 
Ergötzen  der  ganzen  gebildeten  Welt  von  Madrid  bis  Petersburg  ausmache. 
Was  tat  Friedrich?  ,Der  Fürst  der  Aufklärung  ließ  am  24.  Dezember  1752 
das  ihm  verhaßte  Libell  auf  den  öffentlichen  Plätzen  von  Berlin  durch  Hen- 
kers Hand  verbrennen.  Auch  vor  Voltaires  Hause  am  Gensdarmenplatz 
brannte  ein  Scheiterhaufen,  allein  der  Dichter  soll  beim  Anblick  der  Flammen 
hämisch  bemerkt  haben :  , Verlorene  Mühe !  Die  armen  Teufel  sind  schon  von 
neuem  auf  dem  Weg  nach  Holland.^  In  der  Tat  hatte  er  trotz  des  gege- 
benen Versprechens  in  Holland  eine  neue  Ausgabe  des  „Akakia"  eingefädelt.^  ^ 
Der  große  Friedridh  aber,  der  Gönner  der  Jesuiten,  war  zugleich  Ver- 
ehrer und  Bewunderer  des  damaligen  Kardinalpräfekten  der  römischen  Index- 
kongregation. Hier  braucht  nur  noch  einmal  des  oben  erwähnten  Briefes 
Friedrichs  H.  ^  an  den  Kardinal  Querini  gedacht  zu  werden. 

Und  nun  der  gi*ößte  deutsche  Philosoph!  Er  wurde  vom  Nachfolger 
Friedrichs  IL,  von  Friedrich  Wilhelm  IL  wahrlich  nicht  so  glimpflich  be- 
handelt wie  vom  römischen  Papste. 

Spät,  erst  1827,  als  Kants  „Kritik  der  reinen  Vernunft**  durch  Über- 
setzung auch  in  Italien  Eingang  fand,  wurde  das  Buch,  und  nur  dieses,  vom 
Index  verboten.  Man  hatte  Zeit  genug  gehabt,  das  Buch  mit  seiner  neuen 
Philosophie  zu  prüfen.  In  Berlin  ging  man  energischer  vor;  am  1.  Oktober 
1792  erschien  die  Kabinetsordre :  „Unsere  höchste  Person  hat  schon  seit  ge- 
raumer Zeit  mit  großem  Mißfallen  ersehen,  wie  Ihr  Eure  Philosophie  zur 
Entstellung  und  Herabwürdigung  mancher  Haupt-  und  Grundlehren  der  Hei- 
ligen Schrift  und  des  Christentums  mißbraucht.  Wir  haben  uns  zu  Euch 
eines  Bessern  versehen,  da  Ihr  selbst  einsehen  müßt,  wie  unverantwortlich 
Ihr  dadurch  gegen  Eure  Pflicht  als  Lehrer  der  Jugend  und  gegen  Unsere 
Euch  sehr  wohl  bekannte  landesväterliche  Absicht  handelt.  Wir  verlangen  des 
ehestens  Eure  gewissenhafteste  Verantwortung  und  gewärtigen  uns  von  Euch, 
bei  Vermeidung  unserer  höchsten  Ungnade,  daß  Ihr  Euch  künftighin  nicht  der- 
gleichen werdet  zu  Schulden  kommen  lassen,  sondern  vielmehr  Eurer  Pflicht 
gemäß  Euer  Ansehen  und  Eure  Talente  dazu  anwenden,  daß  Unsere  landesväter- 
liche Intention  je  mehr  und  mehr  erreicht  werde,  widrigenfalls  Ihr  Euch  bei  fort- 
gesetzter Renitenz  unfehlbar  unangenehmer  Verfügungen  zu  gewärtigen  habt.^ 
Zugleich  mußten  sämtliche  Lehrer  der  theologischen  und  philosophischen 
Fakultät  einen  Revers  unterschreiben,  nicht  über  Kantsche  Religionsphilosophie 
zu  lesen. 


»  S.  Kreiten  a.  a.  0.  317—322.  «  S.  oben  S.  168. 


284  RAnke,  Voltaire  und  Rousseau. 

Das  klingt  ganz  anders  als  das  kurze  warnende  Verbot  des  Index.  QewiB 
haben  sich  die  Zeiten  geändert,  aber  die  Haupt-  und  Grundlehren  der  Hei- 
ligen Schrift  und  des  Christentums  nicht,  auch  nicht  Kants  Kritik  der  reinen 
Vernunft,  wie  sie  im  Buche  vorlag.  Die  Papstkirche  ist  sich  jedenfalls  kon- 
sequent geblieben. 

Allein  selbst  wenn  der  König  von  Preußen  Kant  für  sein  Buch  den 
schwarzen  Adlerorden  verliehen  hätte,  würde  er  damit  wahrhaftig  nicht  dem 
Papste  sein  Recht  nehmen  können  oder  wollen,  jenes  Buch  zu  prüfen,  und 
wenn  es  ihm  notwendig  erscheint,  alle  gläubigen  Katholiken  davor  mit  seinem 
Verbote  zu  warnen,  nebenher  gerne  bereit,  jedem  Philosophen  und  Theologen 
die  Erlaubnis  zum  Studium  des  Buches  zu  erteilen.  Wie  die  wahre  Philo- 
sophie Fundament  der  Theologie,  so  mufä  ein  falsches  philosophisches  System 
auch  Quelle  religiöser  theologischer  Irrungen  werden  ^  Die  Irrtümer  des  Her- 
mesianismus  und  Güntherianismus  ergaben  sich  beispielshalber  aus  falscher 
Philosophie.  Die  von  Christus  gesetzte  Hüterin  und  Lehrerin  der  Theologie 
hat  wohl  Recht  und  Grund,  nicht  jede  Philosophie  in  ihre  Schulen,  in  ihre 
Bücher  eindringen  zu  lassen. 

Und  nun  der  grollte  deutsche  Historiker!  Rankes  römische  Päpste 
stehen  auf  dem  Index.  Weiter  nichts!  Sollen  es  etwa  die  römischen  Päpste 
stillschweigend  hinnehmen,  wenn  das  Papsttum  selber  in  seinen  Vertretern 
vom  größten  deutschen  Historiker  dargestellt  worden,  so  daß  dabei  nicht  nur 
ihre  Person,  sondern  auch  die  Sache,  die  sie  vertreten,  Verfassung  und  Lehre 
der  katholischen  Kirche  nach  der  falschen  Auffassung  des  Gegners  geschildert 
und  herabgesetzt  wird?  Der  Papst  will  nicht  Hof-Historiographen.  Pastor 
hat  eine  Papstgeschichte  geschrieben;  er  hat  selbst  über  Alexander  VL  die 
ungeschminkte  Wahrheit  gesagt,  er  kam  nicht  auf  den  Index,  er  bedurfte 
auch  keiner  Zensur,  sondern  erhielt  ein  belobendes  päpstliches  Breve.  Will 
der  Historiker  Lehmann  nach  den  Quellen  ein  wahres  Geschichtsbild  der  Päpste 
des  16.  und  17.  Jahrhunderts  geben:  der  Papst  hat  ihm  sein  Geheimarchiv 
dazu  eröffnet.  So  liberal,  so  freisinnig,  frei  von  jeder  kleinlichen  Zensur  ist 
noch  kein  anderes  königliches  Archiv,  kein  Fürst  gewesen  trotz  des  20.  Jahr- 
hundeiis^.  Also  steht  der  Papst,  welcher  den  neuen  Index  herausgab,  zu 
den  Männern  der  Wissenschaft  und  den  Geschichtsschreibern  jeder  Richtung! 

^ Unfehlbar  will  sie  sein,  diese  Papstkirche!''  Nein!  Im  Index  und  im 
Bücherverbot  will  sie  das  nicht  sein!  „.  .  .  Sie  beleidigt  im  Grunde  alle 
Nationen,  sie  proskribiert  den  Franzosen  ihren  Voltaire  und  Rousseau/  Also 
Max  Lehmann  glaubt  Frankreich  beleidigt,  wenn  Schriften  wie  die  Voltaires 
und  Rousseaus  von  der  Kirche  den  Gläubigen  als  geßihrliche  bezeichnet  wer- 

*  Vgl.  hiezu  ^ Babel  und  Bibel',  Delitzsch  und  Harnak,  Kaiserrede  und  Kaiaerbrief. 

'  Wenn  Lehmann  nun  einmal  über  Bücherzensur  und  Bttcherverbot  achreiben  wollte, 
lag  ihm  das  Gute  unendlich  viel  näher.  Er  weiß  doch,  wie  gewisse  Dokumente  des  Luther- 
museums  und  das  Testament  Friedrichs  des  Großen  zu  Berlin  gehütet  werden,  weiß  auch, 
vi'ie  der  Faust,  ehe  er  auf  die  Berliner  Bühne  kommt,  von  der  Zensur  beschnitten  wird.  Abo 
.der  größte  deutsche  Dichter',  ^der  grüßte  deutsche  König**,  ,,der  grüßte  deutsche  Mann'  in 
der  deutschen  Zensur  des  20.  Jahrhunderts.  Vgl.  Histor.-polit.  Blfttter  CXXIX,  Mfinchn 
1902,  183  tf. 


Voltaire  und  Rousseau.  X35 

y  von  denen  sie  sich  fern  halten  sollen!     Wunderbar  kann  es  scheinen, 

Professer  Lehmann  von  Göttingen  kommen  muMe,  um  anderthalb 
^rhundert  nach  dem  Verbote  dieser  Schriften  eine  solche  Ent- 
kung  zu  machen  und  sich  als  Rächer  des  beleidigten  Frankreich  auf- 
rerfen  K 

Der  Leser  darf  aber  auch  wissen,  was  Lehmann  nicht  sagt,  daß  nicht 
nal  alle  Werke  Voltaires  und  Rousseaus  namentlich  auf  dem  Index  stehen  ^. 
^rdies  wird  es  von  Nutzen  sein  zu  erfahren,  dai^  das  nach  Lehmann  so  tief 
rankte  Frankreich,  von  1716  angefangen,  ein  Werk  nach  dem  andern 
dem  einen  wie  dem  andern,  bald  im  Parlament,  bald  im  Conseil  d'etat, 
i  in  der  Sorbonne  verurteilte  und  verbot  und  durch  Henkershand  ver- 
nnen  ließ.  Rousseaus  „Emile^  ward  1762  sowohl  in  Paris  als  in  Genf 
1  Henker  verbrannt,  der  Verfasser  in  beiden  Städten  zum  Kerker  verurteilt. 

In  der  Sitzung  des  Schulrates  zu  Bern  am  31.  Oktober  1783  wird  darauf 
gewiesen,  daß  bereits  „vor  etwa  zehn  Jahren  zwei  Werke  des  H.  v.  Vol- 
e  als  die  „Pucelle  d'Orleans'  und  dessen  „Dictionaire  philosophique^  auf 
ehl  der  hohen  Regierung  durch  den  Scharfrichter  verbrannt  worden  und 
sen  sämtliche  übrigen  Schriften,  welche  die  Religion  ansehen,  bei  hoher 
rf  verbotten  worden**.  Das  Exemplar  von  Voltaires  „Dictionaire  philo- 
liique*  (portatif)  in  der  Baseler  Bibliothek  trägt  die  vielsagende  Inschrift: 
ber  impius  Religioni  christianae,  Summis  imperantibus,  bonis  moribus  oppo- 
Sy  Combustus  per  Carnificem  Parisiis,  Genevae,  Hagae  Comitum  et  Bernae.*' 

Am  Pfingstfeste  1716  ward  der  22jährige  Voltaire  von  den  Häschern 
rrascht  in  die  Bastille  abgeführt,  wo  er  bis  zum  April  des  folgenden  Jahres 
Monate  lang  wegen  seines  Pasquilles  büßen  mußte,  nachdem  er  unmittelbar 
her  wegen  schmutziger  Spottverse  bereits  einen  Verbannungsbefehl  er- 
ben hatte,  der  ihn  nach  Tülle  vertrieb  ^.  Auf  diese  Weise  begann  Voltaire 
le  Schriftstellerlaufbahn. 


^  Voltaire  war  selber  nicht  gerade  zart  bei  der  Proskription  ihm  mißliebiger  Meister- 
ke  und  mochten  sie  einer  Nation  angehören,  welcher  immer  sie  wollten,  Frankreich  nicht 
^schlössen. 

Homer  ist  für  Voltaire  ,ein  Schwfttzer,  unlesbar,  sterblich  langweilig,  ohne  Affekt 
Gef&hl,  tief  unter  dem  Tasse  und  dem  Ariost  stehend*;  Virgil  «kalt,  unangenehm*; 
Qte  ,ein  Narr*,  sein  Werk  ,ein  Monstrum,  obgleich  es  Päpste  in  die  Hölle  setzt*; 
ton  ,ein  Barbar,  der  in  zehn  Büchern  harter  Verse  einen  Kommentar  über  das  erste 
itel  der  Genesis  schreibt,  ein  grober  Nachahmer  der  Alten*;  Shakespeare  «ein  be- 
kener  Dorfbansworst' ;  Camo^ns  .nicht  wert,  von  Laharpe  übersetzt  zu  werden* ;  Gor- 
11  e  last  not  least  ,der  Vater  des  Galimatias  und  des  Theaters*,  den  Voltaire  „bald  als 
t  bald  als  Karossengaul*  behandelt  (K reiten  a.  a.  0.  525  f). 

Wie  Voltaire  über  «die  alte  Schlange  Rousseau*   und  über  Rousseaus  Werke  dachte 

sprach,  schrieb  und  log,  ist  sattsam  bekannt.  Er  nennt  sich  selber  einen  der  erklärtesten 

ide  Ronsseans  (K reiten  a.  a.  0.  145  f).  —  Die  deutsche  Sprache  war  ihm   überhaupt 

Sprache  auch  in  Berlin  nur  «pour  les  soldats  et  pour  les  chevaux;   L'allemand  il  n'est 

«saire  que  pour  la  route  (Lettre  de  Voltaire  ä  M.  de  Thibouville  24  oct.  1750).  —  Die 

11er,   Goethe,  Lessing  waren  ihm  und  seiner  Zensur  weniger  als   ein  Tintenklex   wert. 

int  Voltaires  Zensur. 

*  VgL  S.  95.   Rousseau  steht  mit  fünf  Schriften  auf  dem  Index. 
»  Vgl.  Kreiten  a.  a.  0.  31  f. 


186  Giordano  Bruno. 

Peignot  ^  verzeichnet  aus  den  Jahren  1716 — 1776  von  Voltaire  38  Schriften 
oder  Werke,  welche  in  Frankreich  verboten,  verbrannt  und  unterdrückt  wur- 
den und  fiigt  denselben  noch  27  andere  desselben  Verfassers  hinzu,  von  denen 
er  mit  Gewifaheit  sagen  kann,  daß  sie  des  Scheiterhaufens  ebenso  würdig 
waren  wie  jene  38,  aber  nicht  mit  Gewißheit,  ob  auch  diese  wirklieh  ver- 
urteilt wurden. 

Man  sollte  meinen,  daß  Frankreich  und  die  Franzosen  —  wäit  davon 
entfernt,  sich  beleidigt  zu  fühlen  —  die  Indexverbote  wie  den  fernen  "Wider- 
hall ihrer  eigenen  Gedanken  und  Wünsche  freudig  begrüßen  mußten.  Allein 
sagen  wir  besser:  Nie  hat  ein  Schriftsteller  sein  eigenes  Land  und  Volk  in 
so  unsagbar  schamloser  Weise  beleidigt  und  nie  so  tief  in  den  der  Nation 
heiligsten  Gefühlen  gekränkt,  wie  jener  von  der  Revolution  apotheosierte 
Philosoph  von  Ferney  sein  Vaterland  Frankreich  in  der  Schrift,  die  auf  dem 
Index  steht:  „La  Pucelle  d'Orleans,  poeme  heroicomique.  Decr.  S.  Offic. 
fer.  V,  20  ian.  1757\ 

Vor  diesem   Inquisitionsdekret  müßte  jeder  Mann  von  Ehre  den  Hut 
ziehen.    „Die  ,Pucelle^  ist  ebensosehr  ein  antipatriotisches  als  ein  laszives  und 
blasphemisches  Gedicht.**  ^    'Wer  aber  solchen  Schmutz  noch  verteidigen  und 
Frankreich  noch  gewahrt  wissen  will,  der  kränkt  die  französische  Nation  au& 
tiefste  und  spricht  sich  selber  das  härteste  Urteil.     Es  kann  keinen  anstän- 
digen Franzosen  geben,   der  sich  nicht  solcher  Schriften  seiner  Landslente 
schämte,  der  nicht  froh  wäre,  wenn  der  Henker  auf  dem  Scheiterhaufen  mit 
dem  Buche  auch  das  Andenken  daran  für  immer  getilgt  hätte.   In  dem  Bap* 
port  des  Bücherzensors  zu  Paris  vom  29.  September  1826  über  die  , Oeuvres 
eompletes  de   Voltaire''    Avird  dieser    „le   grand    corrupteur''    genannt,    und 
verschiedene  Werke  Voltaires  wurden  damals  (1825)  verboten;    „La  PuceUe 
d'Orleans"    aber  ward   1822,    1842  und  1845  immer  wieder  aufs  neue  za 
Paris  von  Staats  wegen  verurteilt;  dabei  wird  sie  bezeichnet  als  „Üette  exe- 
crable  production*"  und  „Cette  oeuvre  infame".     Man  mag  über  die  frühere 
Staatszensur  und   die  Handhabung   der  staatlichen  Bücherverbote   Überhaupt 
Ulieilen,  wie  man  will,  wird  aber  dennoch  dem  Zensor  in  Bern  recht  geben, 
wenn  er  am  5.  Februar  1759  über  die   neue  Edition  der  Pucelle  sagt,   dafi 
sie  „das  Äußerste  enthalte,  was  in  Unreinheit  und  Spötterei  könne  ausgedacht 
werden"  ^. 

Alle  Nationen,  auch  die  Niederlande,  auch  England,  auch  Italien  sind 
vom  Index  und  Leo  XIII.  schwer  beleidigt  in  Hobbes,  Hugo  Grotius,  Gibbon, 
Guiccardini  und  Giordano  Bruno !  Würde  ein  Anarchist  oder  Sozialist  schärfster 
Richtung  in  dieser  Weise  als  Ehrenretter  und  Rächer  Giordano  Brunos  auftreten. 

*  Peignot  a.  a.  0.  11  185  ff.  «  Krciten  a.  a.  0.  129. 

'  Professor  Dr  Haag  zu  Bern  zeigt  sich  im  Archiv  für  Geschichte  der  PhiloMpUt 
(Neue  Folge  VHP  166  tf)  wahrlich  nicht  als  Freund  der  Bücherzensur ;  aber  zu  Voltaint 
Pucelle  bemerkt  er  ausdrücklich:  ^Und  in  der  Tat  muß  man  ihm  [dem  Schulmt  za  Berz] 
zustimmen,  wenn  er  sagte,  daß  ,dicselbe  das  Äußerste  enthalte,  was  in  Unreinheit  und  SpGtteni 
ausgedacht  werden  kOnnte."  Nach  dem  Inhalt  des  Dictionaire  philoeophique  begreift  Pro- 
fessor Haag  es  auch,  .daß  der  Papbt  am  8.  Juli  1765  das  Buch  auf  den  Index  libromm  pro- 
hibitorum  setzte*   (S.  177). 


Hugo  Grotius.  187 

es  wäre  verständlich.  Hier  klagt  ein  Geschichtsforscher  und  ein  Universitäts- 
professor Rom  und  das  Papsttum  nicht  etwa  der  Grausamkeit  und  Harther- 
zigkeit an  wegen  der  Hinrichtung  jenes  Auswurfes  der  Menschheit,  sondern 
der  Beleidigung,  einem  ganzen  Volke  zugefügt,  weil  der  Papst  den  schrift- 
stellerischen Unrat  dieses  unsaubern  Menschen  von  eben  dieser  Nation  fern- 
gehalten wissen  will!  Lehmann  spricht  in  einem  fort  von  „Ächtung*,  von 
»Proskription'*,  von  „Beschimpfung*",  von  „Brandmarkung**  durch  den  Index 
und  dessen  Verbote !  Was  tut  der,  welcher  sich  also  zum  Anwalt  der  Werke 
des  Giordano  Bruno  macht?  Schweigen  wir  davon,  daß  er  damit  das  Papst- 
tum und  die  katholische  Kirche  beschimpft,  die  italienische  Nation  tief  ver- 
letzt; aber  brandmarkt  er  sich  nicht  selber?  Es  sei  gestattet,  so  im  Stile 
und  mit  den  Ausdrücken  Lehmanns  zu  reden. 

Hätte  Lehmann  wenigstens  Namen  wie  Voltaire  und  Bruno  weggelassen, 
man  könnte  ohne  das  Empfinden  des  geistigen  Ekels,  das  solche  Namen  er- 
regen, wie  mit  einem  wissenschaftlichen  Gegner  sich  auseinandersetzen. 

Mehr  als  einmal  ist  im  Verlaufe  unserer  Ausführungen  die  Bedeutung 
des  Indexverbotes  gezeigt  worden.  Nur  mala  fides  oder  mala  voluntas  kann 
es  der  Kirche,  welcher,  wie  sie  selbst  fest  für  wahr  hält,  Christus  seine  Lehre 
anvertraut  hat,  verargen,  wenn  sie  diese  schützt  und  die  Ihrigen  vor  ent- 
gegengesetzter Doktrin  warnt.  Gerade  dann,  wenn  diese  Lehrer  mit  gutem, 
wissenschaftlichem,  gelehrtem  Namen  sich  einführen,  ist  eine  derartige  War- 
nung am  ehesten  angebracht,  weil  die  Gefahr  am  größten,  wo  das  Gift  am 
süßesten  oder  verborgensten.  Mögen  also  die  Namen  Hugo  Grotius,  Guic- 
dardini,  Gibbon  in  der  gelehrten  Welt  noch  so  guten  Klang  haben,  ihre  Werke, 
die  im  Index  verzeichnet  sind,  können  nur  zu  leicht  gefährlich  und  schädlich 
sein  für  nicht  wissenschaftlich  geschulte  oder  halbgebildete  Leser.  Den  an- 
dern gibt  die  Kirche  gern  Erlaubnis  zur  Lesung. 

Aber  auch  hier  läßt  sich  anders  entgegnen.  Oder  weiß  Professor  Leh- 
mann gar  nicht,  wie  England  selbst  sich  zu  Hobbes  stellte  und  wie  die  Nieder- 
lande zu  Hugo  Grotius  und  später  zu  Spinoza,  der  auch  auf  dem  Index  steht 
und  auch  ein  Schützling  Lehmanns  ist? 

Hugo  Grotius,  ein  Name  von  gutem  Klang,  „einer  der  größten  Gelehrten 
des  17.  Jahrhunderts*,  der  als  Zwölfjähriger  die  Universität  Leyden  bezog 
und  dort  der  Freundschaft  des  berühmten  Scaliger  gewürdigt  war.  Mit 
17  Jahren  begleitete  er  Johann  von  Oldenbameveld  auf  einer  Gesandtschafts- 
reise nach  Frankreich  und  ward  dort  von  Heinrich  IV.  als  le  miracle  de  la 
Hollande  ausgezeichnet  K  Und  nun  stieg  er  schnell  an  Ansehen  und  Würden 
als  Staatsmann  und  Gelehrter.  Er  schrieb  viele  tüchtige  W^erke  auf  den  ver- 
schiedensten Gebieten  des  menschlichen  Wissens. 

Von  Hugo  Grotius  sind  jedoch  durchaus  nicht  alle  Werke  verboten,  ja 
eines  derselben,  vielleicht  das  berühmteste,  jedenfalls  das  bekannteste,  war 
zwar  auf  den  Index  gesetzt,  ist  jetzt  aber  von  Leo  XIII.,  wie  oben  2  erwähnt, 
freigegeben.    Hauptsächlich  sind  die  theologischen  Werke  des  Grotius  ver- 


>  Eirchenlezikon  V*  1299  f.    Vgl.  Baumgartner,  Joost  van  den  Vondel,  Freiburg 
1882,  85  ff  127  ff  145.  «  S.  109. 


Igg  Hugo  Grotius. 

urteilt  und  der  Grund  des  Verbotes  ist  natürlich  bei  allen  im  Grunde  ein 
religiöser.  Denn  wie  sehr  auch  Grotius  sich  dem  Katholizismus  näherte,  er 
rang  sich  nicht  durch  und  seine  Werke  enthalten  nicht  die  katholische  Lehre. 
Weil  eben  Grotius  überall  den  Mittelweg  suchte,  weil  er  die  streng  dogma- 
tische Beweisführung  beiseite  ließ  und  das  herausgriff,  «was,  wie  Luden  sagt, 
dem  Menschen  Ruhe,  Trost  und  Freudigkeit  geben  mag  im  irdischen  Leben 
und  ihm  eine  fröhliche  Aussicht  eröffnen  in  die  Dunkelheit  der  unendlichen 
Zukunft'',  wurden  seine  Bücher  sehr  beliebt  und  gesucht.  Daher  kam  es, 
dal3  besonders  seine  Erklärung  des  Alten  und  Neuen  Testamentes  erst  recht 
in  der  zweiten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  in  Deutschland  zu  Ansehen  kam. 
Daher  kam  es  auch,  daß  seine  Opera  theologica  noch  1757  verboten  wurden. 
Je  irenischer  die  Werke  des  Grotius  sind,  je  mehr  der  Verfasser  bedauerte, 
daß  die  Reformation  die  Kirche  geteilt  hatte,  um  so  eher  können  sie  täu- 
schen, um  so  eher  war  eine  Warnung  angebracht,  wie  hoch  Rom  sonst  den 
Gelehrten  achten  und  schätzen  mochte. 

Die  neueste  Auflage  der  Real-Enzyklopädie  für  protestantische  Theologie 
behauptet  noch  (1899)^  frischweg,  daß  alle,  welche  meinten,  Grotius  hätto 
zur  römischen  Kirche  hingeneigt,  ihn  nicht  begriffen  hätten. 

Diese  Darstellung  und  Auffassung  von  protestantischer  Seite  zeigt  wenig- 
stens, daß  Rom  nicht  mit  Unrecht  die  religiösen,  theologischen  Ansichten  des 
Grotius  als  unkatholisch  verwarf.  Und  diesen  Schluß  kann  man  aus  der 
obigen  Darstellung  ziehen,  auch  wenn  man  dieselbe  als  unvollständig  und 
uniichtig  nicht  gelten  läßt. 

Der  Jesuit  Petavius,  der  langjährige  Freund  des  Grotius,  war  davon 
überzeugt,  daß  nur  der  schnelle  Tod  seinen  Freund  daran  hinderte,  den  letzten 
Schritt  zu  tun  und  den  Übergang  zur  katholischen  Kirche  zu  vollziehen*. 
Daß  Grotius  sich  immer  mehr  der  katholischen  Lehre  zuneigte,  beweisen  am 
besten  seine  Gegner  aus  der  Schar  seiner  Glaubensgenossen,  die  ihn  mit 
Schmähschriften  bedachten,  weil  ihnen  seine  Werke  schon  zu  katholisch  oder 
zu  römisch  waren.  Selbst  Gelehrte  und  gute  Freunde  wie  Vossius  und  Sal- 
masiuä  verließen  ihn  aus  diesem  Grunde.  Als  er  deshalb  von  Stockholm  her 
nach  einem  Schiffbruch  bei  Danzig  ans  Land  geworfen  schwerkrank  nach  Ro- 
stock kam  und  hier  zwei  Tage  nachher  in  der  Nacht  vom  28.  zum  29.  August 
1645  starb,  wollten  ihm  die  lutherischen  Prädikanten  kein  Grab  in  der  Haupt- 
kirche zu  Rostock  gönnen,  weil  er  im  „unrechten  Glauben"  gestorben  sei. 
Das  Dazwischentreten  der  Studenten  erzwang  jedoch  das  Begräbnis. 

Schlimmer  war  es  dem  „getreuen  Holländer'  in  seiner  eigenen  Heimat 
ergangen,  in  dem  Holland  und  bei  den  Holländern,  die  nach  Max  Lehmann 
sich  jetzt  noch  beleidigt  fühlen  müssen,  weil  der  Papst  zu  Rom  des  Grotius 
Lehre  nicht  für  echt  katholisch  hielt. 

Grotius,  von  einem  Anhänger  des  Arminius  erzogen,  Freund  des  greisen 
Üldenbarnevold,  stand  wie  dieser  im  Streite  der  Arminianer  und  Gomaristen 
ganz  auf  Seiten  der  crsteren  und  verteidigte  dieselben  mit  Geschick  in  seinen 
Schriften.   Dafür  traf  ilm  denn  auch  ein  ähnliches  Los.   Oldenbameveld,  hoch- 

»  VIP  202.  »  Kirchenlexikon  V«  1305. 


Hobbes  und  Spinoza.  189 

verdient  um  sein  Vaterland,  ward  ohne  Beobachtung  der  Rechtsformen  von  Moritz 
von  Oranien  1618  in  Haft  genommen,  zum  Tode  verurteilt  und  hingerichtet. 
Grotius,  ebenfalls  eingekerkert  und  wie  Oldenbameveld  beschuldigt,  Staat  und 
Kirche  aus  eigennützigen  Absichten  in  Gefahr  gebracht  zu  haben,  erwartete 
dasselbe  Urteil,  wurde  aber  zu  lebenslänglichem  Kerker  begnadigt  und  seiner 
Güter  beraubt.  Bis  zum  Jahre  1621  safs  er  auf  Schleif  Loevestein  gefangen, 
seine  Freunde  versorgten  ihn  mit  Büchern  zu  seinen  Arbeiten.  Da  gelang  es 
seiner  Frau  Maria  von  Reygersbergh;  den  Gefangenen  in  einer  Bücherkiste 
am  22.  März  1621  aus  dem  Kerker  nach  Gorkum  zu  schaffen.  Als  Maurer 
verkleidet  floh  Grotius  von  hier  nach  Antwerpen  und  dann  nach  Paris,  wo 
er  ständigen  Aufenthalt  nahm  bis  zum  Jahre  1631.  Der  neue  Statthalter 
war  ihm  nicht  ungünstig,  Grotius  hoffte  heimkehren  zu  können.  Er  begab 
sich  auch  nach  Rotterdam,  aber  mußte  bitter  enttäuscht  dem  Yaterlande  von 
neuem  den  Rücken  kehren  und  nach  Hamburg  flüchten.  Schweden  nahm  ihn 
1634  gastfreundlich  auf,  wie  früher  Frankreich. 

Wie  wenig  aber  das  Verbot  des  römischen  Index  Grotius  selbst  be- 
leidigte, geht  aus  der  Tatsache  hervor,  daß  1626  bereits  einige  seiner  Schriften 
in  Rom  verurteilt  waren  und  der  Verfasser  sich  dennoch  von  da  ab  immer 
mehr  Rom  und  der  katholischen  Lehre  näherte. 

Wer  an  dem  großen  Gelehrten  gesündigt  hat,  das  war  das  cahinistische 
Holland,  das  war  Moritz  von  Oranien  und  die  Synode  von  Dordrecht,  „die 
ansehnlichste  Versammlung,  welche  die  reformierte  Kirche  jemals  gehalten". 
Hier  in  Dordrecht  und  bis  über  den  Tod  des  Grotius  hinaus  wurden  dessen 
theologische  Ansichten  und  Schriften  mit  dem  Verfasser  selbst  von  den  Ultra- 
calvinisten  aufs  heftigste  befehdet,  während  der  katholische  Joost  van  den 
Vondel  dieselben  laut  preist  und  Grotius,  seinen  Freund,  als  „Hollands  Herz** 
feiert.  Hier  in  Dordrecht  galt  Calvin  als  unfehlbar,  hinter  ihm  mußte  selbst 
die  Bibel  zui-ücktreten.  Hier  ward  Calvins  harte  Prädestinationslehre  zum 
Dogma  erhoben,  200  Prediger  wurden  abgesetzt,  jede  anticalvinistische  Äuße- 
rung galt  als  Todesverbrechen,  Oldenbameveld  war  schon  aus  diesem  Grunde 
unter  den  Händen  des  Scharfrichters  mit  der  Beteuerung  seiner  Unschuld 
gefallen,  Konrad  Vorstius  wurde  auf  Antrag  der  Synode  vollständig  seiner 
Professur  entsetzt,  seine  Bücher  strenge  verboten,  Grotius  sollte  für  ewig  im 
Kerker  schmachten.  Noch  1631  brachten  es  die  Zeloten  dahin,  daß  ein  Preis 
von  2000  fl.  auf  seinen  Kopf  gesetzt  und  500  fl.  Strafe  dem  angedroht  wurde, 
der  ihn  beherbergte. 

Dies  ist  jenes  in  Grotius  beleidigte  Holland,  über  das  ein  Protestant, 
H.  Heppe,  in  der  Real-Enzyklopädie  für  protestantische  Theologie  schreibt: 
In  der  Synode  zu  Dordrecht  habe  eine  eingebildete  Orthodoxie  mit  borniertem 
Übermut  eine  vollkommen  berechtigte  Erhebung  niedergetreten^. 

England,  das  unter  Heinrich  VHI.  Luthers  Werke  und  die  Augsburger 
Konfession  strenge  verbot,  verfuhr  nicht  zart  mit  Hobbes  und  seinem  „Levia- 
than^.  Als  ein  junger  Gelehrter  an  der  Universität  zu  Cambridge  Hobbes' 
Thesen  über  das  Naturrecht  verteidigte,  ward  er  streng  bestraft  und  von 


'  VII»  202;  vgl.  III«  682. 


190  Hobbes  und  Spinoza. 

der  Universität  verjagt.  Dai^  die  englischen  Professoi'en  von  ganz  England 
dagegen  protestierten,  wird  nicht  gesagt,  wohl  aber  hört  man,  daß  das  Untei*- 
haus  die  Kommission  against  atheism  and  profaneness  zu  einer  Untersuchung 
über  atheistische  und  irreligiöse  Scliriften,  namentlich  über  Hobbes'  „Levia- 
than*"  aufforderte.  Es  erhob  sich  ein  Sturm  der  Entrüstung  gegen  das  Werk 
und  die  Verbote  regneten  auf  dasselbe  herab.  Dasselbe  reizte  gegen  seinen 
Verfasser  alle  Theologen,  auch  die  seiner  Konfession.  Da  Hobbes  in  Eng- 
land seine  Werke  nicht  herausgeben  konnte,  tat  er  es  zu  Amsterdam:  aber 
auch  hier  traf  ein  Verbot  um  das  andere  namentlich  den  »Leviathan'. 

Ja  die  Niederlande  erst  ein  halbes  Jahrhundert  nach  der  Synode  von 
Dordrecht!  Protestantismus  und  Judentum,  wie  waren  sie  nicht  einmütig  im 
Kampfe  gegen  Spinoza  und  in  der  strengen  Verurteilung  seiner  Werke  I 

Freudenthal  hat  fast  ein  Buch  angefüllt  mit  all  den  Verdikten  nnd 
Verboten,  mit  denen  Wilhelm  Heinrich  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Ora- 
nien  und  Nassau,  Graf  von  Katzenellenbogen,  die  Staaten  von  Holland,  der 
Hof  von  Holland,  die  Kircheuräte,  die  Synoden,  die  Magistrate  um  und  um, 
auch  die  Universitätskuratoren  und  der  Bürgermeister  von  Leyden  Spinozas 
Wei'ke  und  Hobbes'  „Leviathan"  bedachten  wegen  ihres  gotteslästerlichen, 
seelenverderbenden  Inhaltes.  Die  Strafen,  welche  auf  Übertretung  dieser  Vor- 
bote gesetzt  wurden,  waren  nicht  gering. 

Der  furchtbare  Bann,  w^olcher  am  27.  Juli  1656  wider  Baruch  Espinoza 
im  Tempel  verkündet  ward,  schließt  mit  den  Worten  ^  r  «Wir  verordnen,  dafi 
niemand  mit  ilim  mündlich  oder  schriftlich  verkehre,  niemand  ihm  irgend  eine 
Gunst  erweise,  niemand  unter  einem  Dache  oder  innerhalb  vier  Ellen  bei  ihm 
verweile,  niemand  eine  von  ihm  geschriebene  oder  verfaßte  Schrift  lese.*" 

1668  wird  dann  Adrianus  Coerbach,  rechtsgeleerde  en  docter  mediane 
von  Amsterdam  ebendort  vorgenommen  und  verhört  wegen  seines  boeckie: 
„geintituleert  't  Bloemhof  van  alderly  lieflikkyt  sonder  verdriet,  niet  en  heft 
gemaackf,  das  Spinozas  Ideen  zu  enthalten  schien.  Und  obgleich  er  beteuert, 
über  das  Buch  gar  nicht  mit  Spinoza  gesprochen  zu  haben,  überhaupt  nnr 
einigemale  bei  ihm  gewesen  zu  sein,  so  heißt  es  zum  Schluß  lakonisch  und 
drakonisch  ^ : 

.,Zehn  Jahre  eingeschlossen  und  danach  auf  zehn  Jahre  aus  Holland, 
Seeland  und  Westvriesland  verbannt  zu  werden. 

nDie  Schöffen  verurteilen  den  Gefangenen  zu  einer  Buße  von  4000  fl. 
Die  Hälfte  für  den  Herrn  Offizier  und  die  andere  Hälfte  für  die  Armen, 
außerdem  noch  in  eine  Strafe  von  2000  fl.  für  die  Kosten  des  Gefäng- 
nisses und  Ausgaben,  und  die  Bücher,  die  zu  finden  sind,  sollen  unterdrückt 
werden. 

.,So  geschehen  am  11.  Mai  1668.  In  Gegenwart  des  Herrn  Schulzen 
und  aller  Herren  Schöffen,  ferner  des  Herrn  van  Beuningen." 

Im  Juli  1678  wendet  sich  die  Synode  von  Süd-Holland  zu  Leyden  'wider 
die  ^ Opera  posthuma"  Spinozas  und  andere  anstößige  Werke,   dabei   dankt 

^  Vcl.  Froudenthal,  Die  Lebensgeschichte  Spinozas  1899,  114  ff. 
-  A.  a.  0.  119  ff. 


Hobbes  und  Spinoza.  191 

sie  dem  Hof  von  Holland  und  den  Herren  Deputierten  und  namentlich  auch 
den  Herren  Professoren  für  ihre  rege  Mitarbeit  gegen  diese  sehr  schäd- 
lichen Bücher:  «Auch  die  Herren  Professoren  sollen  Dank  haben,  da&  sie 
so  getreulich  durchlesen,  bestreiten  und  schreiben,  die  schädlichen  Bücher 
widerlegen.  .  .  Und  es  seien  die  genannten  Herren  Professoren  ersucht,  in 
ihrem  guten  Eifer  fortfahren  zu  wollen."  ^ 

Es  hatten  aber  de  Edele  aghtbare  beeren  Curateuren  over  de  univer- 
siteyt  tot  Leyden  en  burgemeesteren  derselver  stad  op  den  27  Juny  1678  ^ 
bereits  in  außerordentlicher  Versammlung  gegen  Spinozas  „Opera  posthuma'' 
entschieden  Stellung  genommen,  weil  dieselben  „viele  sehr  schändliche,  gott- 
lose und  heterodoxe  Ansichten  und  Folgerungen  enthalten,  geeignet,  die  ganze 
christliche  Religion  und  viele  von  den  Artikeln  des  Glaubens  umzustürzen 
und  für  einfache  Menschen  den  Weg  zum  völligen  Atheismus  zu  bahnen*". 
Das  genannte  Buch  solle  nicht  allein  öffentlich  verurteilt  werden,  sondern 
alle  Exemplare  desselben,  wo  sie  imme.r  zu  finden  sein  mögen,  sollten  auch 
als  die  einer  gottlosen  und  heterodoxen  Schrift  verbrannt  werden  und  einem 
jeden  bei  hoher  Strafe  verboten  sein,  diese  Schrift  bei  sich  zu  behalten. 

Man  zählt  bei  Freudenthal  aus  den  Jahren  1656—1680  über -50  der- 
artige scharfe  Verbote  mit  schweren  Strafen  gegen  Spinozas  Werke,  in  vielen 
derselben  richtet  sich  das  Verbot  auch  gegen  den  „Leviathan**  Hobbes'. 

Also  damals  war  die  ganze  gebildete  Welt  in  Holland  und  England, 
Juden  und^Protestanten,  Parlament  und  Universität,  Staat  und  Kirche,  Bürger- 
meister und  Professoren  einig  in  der  strengsten  Verurteilung  der  Werke 
Spinozas  und  Hobbes'  und  im  Verbote  solcher  Bücher.  Ebendamals  er- 
schienen auch  im  Index,  wie  es  noch  heute  darin  steht,  das  Verbot:  „Hobbes, 
Thomas.  Opera  omnia.  Decr.  5  oct.  1649,  29  aug.  1701,  7  mai  1703.  — 
Spinoza,  Benedictus  de.  Opera  posthuma.  Decr.  29  aug.  1690''.  LäM  sich 
vernünftigerweise  annehmen,  daß  dadurch  zwei  Völker  wie  die  Engländer 
und  Holländer  sich  beleidigt  fühlten,  weil  einmal  Rom  und  die  Katholiken 
so  urteilten  wie  Juden  und  Protestanten  in  jenen  Ländern?  Hat  denn  die 
Art  und  Weise  des  römischen  Verbotes  vor  den  englischen  und  holländischen 
etwas  besonders  Herausforderndes  an  sich?    Gewiig  nicht! 

Wahr  ist  es  ja,  daß  dieses  kurze,  knappe  römische  Verbot  bessere  Wir- 
kung gehabt  bei  den  Katholiken  und  sich  unverändert  gleich  geblieben  ist, 
während  man  dies  von  jenen  andern  Verboten  nicht  sagen  kann.  Aber  die 
Bücher  Spinozas  und  Hobbes',  ihre  Philosophie  hat  sich  doch  ebensowenig 
geändert  wie  das  Christentum  sich  ändern  konnte;  war  also  vor  200  Jahren 
ein  Verbot"  angebracht,  warum  sollte  es  heute  beleidigen?  Rom  hat  doch 
weder  die  englischen  gelehrten  Akademien  noch  auch  die  Professoren  von 
Leyden  bestimmt,  ihre  Ansichten  zu  ändern.  Rom  hat  auch  hier  wieder  einmal 
die  Unwandelbarkeit  seiner  Lehre  dargetan  in  schlichter,  fester  Weise.  Hinc 
illae  irae?! 

Aber  Lehmann  läßt  Hütten  fragen :  „Wer  gibt  den  Kurtisanen  das  Recht, 
einzubrechen  in  das  den  Deutschen  verfassungsmäfaig  verbürgte  Recht   der 


>  Freudenthal  a.  a.  0.  182  f.  «  a.  a.  0.  177  g. 


192  Die  Zensur  in  Deutschland. 

Zensurfreiheit  ?"*  ^  Weiß  denn  Lehmann  nicht,  daß  es  im  Eldorado  der  Yer- 
fassungsmäßigkeit  beim  Ausgange  des  19.  Jahrhunderts  einen  Index  gab,  der 
sich  gegen  die  liberalen  Doktrinen  wandte?  Wenn  das  Kleingeld  der  Sozia- 
listen, welches  sie  unter  das  Volk  bringen,  als  Falschmünze  zensuriert  und 
verboten  wird :  die  Prägung  ist  acht,  nur  das  Metall  taugt  nicht,  sie  nahmen 
es  aus  der  Esse  des  falschen  Liberalismus.  Oder  wenn  ein  polnisches  Schul- 
kind den  Herrn  Professor  fragen  würde ,  ob  es  auch  das  verfassungsmäßig 
verbürgte  Recht  ist,  welches  ihm  den  polnischen  Katechismus  verbietet?  Beide 
Maßnahmen  wurden  und  werden  von  liberalen  Professoren  der  Universitäten 
belobigt  und  verteidigt.  Wenn  man  da  das  Wort  von  der  „Papstkirche'  in 
Lehmanns  Arbeit  etwas  ändern  wollte  und  sagen:  Allmächtig  will  er  sein, 
dieser  moderne  Staat,  alles  will  er  seinen  Untertanen  ersetzen,  auch  die 
Wissenschaft,  auch  die  Nationalität!  Was  könnte  Lehmann  darauf  antworten!" 
Oder  soll  die  Zensurfreiheit,  die  verfassungsmäßige,  nur  für  Professor  Lehmann 
und  seine  Kollegen  gelten,  die  Bücherverbote  aber  nur  für  den  sozialistischen 
vierten  Stand  und  die  polnischen  Kinder? 

Doch  selbst  Professoren  gibt  man  in  Staatsbibliotheken  und  Archivai 
zu  Berlin  und  anderswo  nicht  einmal  alles  in  die  Hand  zur  freien  Verfügung 
und  Benutzung.  Man  hat  nie  gehört,  daß  Professor  Lehmann  sich  über  diesen 
^ Einbruch  in  das  den  Deutschen  verfassungsmäßig  verbürgte  Recht  der  Zen8U^ 
freiheit*  beklagt  hätte. 

Was  wir  überhaupt  von  staatlicher  Zensur  und  den  staatlichen  Indices 
der  neueren  Zeit  denken,  ist  früher  schon  gesagt  worden.  Unsere  obigen 
Ausführungen  sind  vor  allem  und  sollen  sein  argumenta  ad  hominem. 

Um  jedoch  den  zuletzt  erwähnten  unwissenschaftlich -schwülstigen  An- 
griff auf  den  Index  mit  seinen  Bücherverboten,  wodurch  „die  Nationalität 
ersetzt"  werden  soll,  „der  große  Friedrich  proskribiert  wird*,  „die  natio- 
nale Ehre  gröblich  verletzt  wird*,  ,die  größten  Deutschen  beschimpft  wer- 
den'', noch  besser  zu  beleuchten,  möge  es  erlaubt  sein,  in  zwei  Sätzen  da^ 


^  Die  Zeitungen  erzählten  sich  vor  nicht  so  langer  Frist,  daß  ein  Offiiierskasino  eist 
gewisse  illustrierte  Zeitschrift  aus  einem  bestimmten  Grunde  einfachhin  von  seinen  Rftnmliek- 
keiten  ausgeschlossen  und  verboten  habe.  Und  wenn  das  in  allen  Kasinos  DeutacUands  der 
Fall  wäre,  was  ginge  das  den  Universitätsprofessor  Max  Lehmann  an?  Wer  gibt  ihm  du 
Recht,  einzubrechen  in  das  Hausrocht  eines  Offizierskasinos? 

Wer  aber  gibt  den  preußischen  Jahrbüchern  das  Recht,  einzubrechen  in  meine  nnd 
jedes  Katholiken  persönliche  Freiheit?  Wenn  ich  lesen  darf,  was  ich  will,  dann  haW 
ich  wohl  auch  die  Freiheit,  nicht  zu  lesen,  was  ich  will! 

Und  wer  gibt  dem  Universitätsprofessor  das  Recht,  einzubrechen  in  das  den  deutscbtt 
Katholiken  vertragsmäßig  verbürgte  Recht  ihrer  freien  Religionaübung?  Sollen  wir 
uns  unsere  kirchliche  Büchergesetzgebung  etwa  von  Professor  Lehmann  oder  dem  preufii- 
schen  Staate  vorschreiben  lassen? 

Und  endlich,  wer  gibt  den  preußischen  Jahrbüchern  das  Recht,  einznbreohen  in  das 
den  deutschen  Katholiken  verfassungsmäßig  verbürgte  Recht  der  Zensnrfreiheit?  Will 
man  etwa  katholische  Kinder  dazu  zwingen,  häretische  Bücher  zu  gebrauchen  nnd  das  diu 
Zensurfreiheit  ncnuen?  Oder  will  man  wie  in  Kulturkampfszciten  selbst  pfipetliche  Enzy- 
kliken und  Aktenstücke  mit  polizeilicher  Zensur  uns  vorenthalten  und  unterdr&cken  ?  Gewifi. 
das  wäre  Verbot  katholischer  Schulbücher,  Zensur  päpstlicher  Dokumente:  das  wAre  echt 
Josephinistische,  echt  napoleonische  Zensurtyrannei! 


Yoraichtsmaßregeln  der  BibliothekeD.  193 

zustellen,  wie  z.  B.  in  Paris  in  der  Nationalbibliothek,  die  unter  der  Leitung 
<l68  berühmten  Delisle  steht,  »die  gröfiten  Franzosen  beschimpft'  werden. 
Vor  einigen  wenigen  Jahren  wurde  Schreiber  dieses  von  dem  genannten 
-Direktor  der  Bibliothek  selbst  persönlich  den  Unterbeamten  vorgestellt  und 
empfohlen.  Zu  meiner  Arbeit  bedurfte  ich  gar  vieler  seltener  Bücher  und 
daher  mehr  als  andere  der  Beihilfe  der  Bibliotheksbeamten.  Man  war  mir 
sehr  zu  Diensten  zwei  Monate  lang  Tag  für  Tag,  und  will  ich  hiermit 
auch  öffentlich  meinen  Dank  dafür  aussprechen.  Gegen  Schluß  meiner 
Anwesenheit  daselbst  bat  ich  um  ein  Buch  Mirabeaus.  Dasselbe  ist  eine 
gotteslästerliche  und  unsittliche  Schrift  über  die  Bibel,  welche  anonym  er- 
schien und  in  dieser  Ausgabe,  die  ich  suchte,  zu  den  größten  Selten- 
heiten gehört;  in  Paris  fand  ich  sie  in  zwei  Bibliotheken.  Aber  als  mein 
Zettel  mit  dem  Titel  des  Buches  an  die  Beamten  der  Nationalbibliothek 
kam,  ward  ich  durch  einen  Bibliotheksdiener  herbeibeschieden  und  es  wurde 
mir  eröffnet,  daß  sie  nicht  ohne  weiteres  solche  Bücher  ausliefern  dürften; 
ich  berief  mich  auf  die  Empfehlung  des  Direktors;  es  nützte  nichts;  man 
▼erlangte  von  mir  eine  besondere  Erlaubnis  vom  Bureau  und  der  Verwaltung 
der  Bibliothek  zum  Gebrauch  eben  solch  schlechter  Bücher.  Obgleich  ich 
erstaunt  war,  solche  vernünftige  Vorsichtsmaßregeln  in  Paris  und  in  der 
Nationalbibliothek  zu  finden,  mußte  es  mich  noch  mehr  überraschen,  daß  die- 
selben mit  solcher  Entschiedenheit  ausgeführt  wurden.  Daß  ich  damals 
schon  einen  Vergleich  zog  zwischen  dem  römischen  Index  und  dem  Pariser 
Verfahren,  lag  schon  deshalb  nahe,  weil  jenes  Werk  Mirabeaus  als  einziges 
von  ihm  auf  dem  römischen  Index  steht.  Eben  dieses  Buch  wurde  in  Frank- 
reich später  wenigstens  zweimal  neugedruckt  und  beide  Male,  1826  und 
1868,  nicht  von  Rom,  sondern  von  der  staatlichen  Zensur  in  Paris  verurteilt 
und  vernichtet. 

EUer  aber  kann  diese  Reminiszenz  jedenfalls  dazu  dienen,  es  klar  zu 
machen,  wie  man  in  Paris  an  der  Nationalbibliothek  durchaus  nicht  das  Ge-* 
fühl  und  das  Bewußtsein  hatte,  durch  ein  solches  Bücherverbot  selbst  einem 
Deutschen  gegenüber  den  großen  Franzosen  Mirabeau  beschimpft  und  die 
nationale  Ehre  gröblich  verletzt  zu  haben.  Ja  in  Paris  und  anderswo  an  den 
Bibliotheken  und  Archiven  ^  gibt  es  auch  heute  noch  Index  und  Bücherverbot ! 

Überhaupt  ist  das  Recht,  den  Untergebenen  bestimmte  Bücher  verbieten, 
vorenthalten,  zensurieren  zu  dürfen,  ebenso  natürlich  wie  das  Recht  des  Va- 
ters,  des  Erziehers  und  Lehrers,  des  Staates  und  der  Kirche,  welche  ver- 
pflichtet sind,  auch  die  viel  kostbareren  geistigen  und  geistlichen  Oüter  ihrer 
Untergebenen  zu  hüten  und  zu  schützen.   Es  geht  gar  nicht  an,  auf  ein  solches 


^  Ludwig  Geiger  gab  1900  zu  Berlin  sein  Buch  heraus:  «Das  junge  Deutschland  und 
die  preußische  Zensur'.  Dort  erzählt  Geiger  auf  S.  242,  daß,  als  er  zu  seiner  Arbeit  die 
Akien  der  Mainzer  Zentraluntersuchungskommission  benötigte,  diese  ihm  nicht  so  ohne  wei- 
teres eingehAndigt  wurden.  Vielmehr  zog  erst  das  Reichskanzleramt  Erkundigungen  über  den 
YarCMser  [Geiger]  beim  Kultusministerium  ein,  daraufhin  autorisierte  der  Reichskanzler  den 
PolizeipräBidenten  von  Frankfurt,  die  gewünschte  Erlaubnis  auszustellen,  und  erst  als  Geiger 
diese  in  H&nden  hatte,  konnte  ihm  der  Direktor  der  Frankfurter  Stadtbibliothek,  woselbst 
jene  Akten  aufbewahrt  werden,  dieselben  zur  Benutzung  übergeben. 

Hilpert,  Der  Index  Leos  XIII.  13 


194  ^^^  Index  und  die  Jesuiten. 

Naturrecht  innerhalb  der  eigenen  Rechtssphäre  zu  verzichten,  denn  ebensoweit 
reicht  die  strenge  Pflicht.  Wer  darauf  verzichten  wollte,  würde  , unfehlbar 
dem  Schicksale  verfallen,  das  allen  beschieden  ist,  die  den  vermeintlichen 
eigenen  Vorteil  höher  stellen  als  das  allgemeine  Wohl,  das  Vergängliche  höher 
als  das  im  Wechsel  Bleibende,  den  Moment  höher  als  das  Ewige*.  Mit 
diesen  Schlußworten  des  Professors  Lehmann  sei  auch  hier  ein  Schluß  gemacht 

Der  Index  und  die  Jesuiten. 

Es  ist  hergebracht,  den  Index  mit  den  Jesuiten  in  Verbindung  zu  setzoi. 
Gegen  diese  erhebt  man  bei  Bekämpfung  des  kirchlichen  Bücherverbotes  und 
der  Zensur  den  schwersten  Vorwurf.  Durch  solche  fiLampfesart  gelingt  es, 
den  Index  an  erster  Stelle  nicht  als  Organ  der  Kirche,  sondern  als  Werk- 
zeug einer  Partei  erscheinen  zu  lassen,  um  denselben  nur  noch  gehässiger 
zu  machen. 

9 Die  Glieder  der  Hierarchie^,  so  schreibt  Sachse^  noch  im  Jahre  1870, 
„waren  natürlich  dem  neuen  Leben,  das  sich  infolge  der  Buchdruckerkunst 
in  der  zivilisierten  Welt  und  namentlich  in  Deutschland  entwickelte,  gram 
und  machten  den  ohnmächtigen  Versuch,  es  im  Keime  zu  ersticken.  Es  half 
ihnen  nichts,  die  Buchdruckerkunst  als  ein  Werk  des  Teufels  zu  verkünden, 
weil  dadurch  der  wahre  Glaube  gefährdet  werden  könne.  Unterdrücken  liefi 
sich  die  neue  Erfindung  nicht,  sie  mußten  sich  damit  begnügen,  den  Feind 
unschädlich  zu  machen.  So  erfanden  sie  die  Bücherzensur,  eine  Erfindung 
ihrer  würdig.'  ^  „In  ein  neues  Stadium  trat  die  Bücherzensur  in  Deutsch- 
land, seitdem  die  Jesuiten  Einfluß  auf  sie  ausüben  konnten.* 

Wiesner  ist  in  seinen  „Denkwürdigkeiten  der  österreichischen  Zensur*' 
derselben  Ansicht.  Nach  ihm  „langten  am  letzten  Mai  1551  unter  Fühnmg 
des  Lainez,  eines  Spaniers,  zehn  Brüder  des  Ordens  in  Wien  an,  dann  folgten 
Jajus  und  Canisius.  Obgleich  die  frommen  Väter  vorderhand  an  der  Beauf- 
sichtigung der  Presse  nicht  teilnehmen  konnten,  weil  sie  gröfitenteils  fremdoi 
Nationen  angehörten  und  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  waren,  so 
äußerte  sich  doch  ihr  Einfluß  auf  die  Beherrschung  der  Gewissen  und  Ge- 
danken bald  nach  ihrer  Ankunft "". 


'  Die  Anfänge  der  Bücherzensur.  Leipzig  1870,  6  7  51. 

'  Es  war  die  Kirche,  ihre  Diener  und  Würdentrfiger,  welche  die  Erfindung  Gntenbergt 
«Die  göttliche  Kunst",  «Die  heilige  Kunst*,  ,Da8  große  und  in  der  Tfti 
göttliche  Geschenk*  nannten  und  in  diesem  Sinne  dieselbe  überall,  besonders  in  Rom 
und  Italien  förderten.  Karl  Faulmann  (Illustrierte  Geschichte  der  Baohdraekerkmit» 
Wien  1882,  170)  zählt  aus  den  Jahren  1450—1500  in  dem  Mutterlande  der  Erfindung,  in 
ganz  Deutschland  und  Österreich,  61  Druckstätten  auf,  findet  aber  zur  selben  Zeit  in  Italio 
deren  71  (vgl.  Falk  im  Literarischen  Handweiser  1882,  430).  Eben  weil  dieses  Werk  der 
Vorsehung  göttlichen  Ursprunges,  wollte  die  Kirche  nicht,  daß  es  entweiht,  daß  es  mifibraadii 
werden  solle  zur  Herstellung  schlechter,  gefährlicher  Bücher.  Hier  hat  die  Bflelieneimr 
ihren  Grund  und  Ursprung.  Vgl.  Franz  Falk,  Die  Drnckkunst  im  Dienste  der  Kirchs 
Köln  1879;  Pastor,  Geschichte  der  Päpste  II*,  Freiburg  1894,  827  ff ;  Janssen-Pastor» 
Geschichte  des  deutschen  Volkes  VIP"",  Freiburg  1893,  623  ff. 

»  Stuttgart  1847,  43. 


Urteile  dentscher  Historiker.  jg5 

«Die  Geschichte  des  deutschen  Buchhandels  von  Friedrich  Kapp  ^'^  führt 
dsdami  diesen  Gedanken  weiter  aus :  ,  Mit  dem  Einzug  der  Jesuiten  in  Wien 
begann  eine  neue  Prefiverfolgung.  In  dem  Mandat  vom  1.  August  1551 
wurden  die  alten  [Zensur-]  Erlasse  neu  eingeschärft,  es  galt,  den  Protestan- 
tismus völlig  auszurotten/  „Die  katholischen  Gegenreformatoren  siegten 
mit  ihrer  zähen  Energie,  aber  ihr  ,perinde  ac  cadaver'  war  nur  durch  Ver- 
oicbtung  des  Buchhandels  zu  erzwingen. "  ^ 

Das  wären  nach  der  Darstellung  deutscher  Geschichtschreiber  jene  Send- 
linge  Roms,  welche,  fanatischer  als  dieses  selbst,  vor  dem  ersten  römischen 
bidex  bereits  in  Deutschland  mit  der  Zensur  so  furchtbar  wüteten.  Der  Ge- 
danke liegt  nahe,  die  Lainez  und  Canisius  mit  ihren  Genossen  als  die  In- 
spiratoren des  römischen  Index,  vor  allem  als  Urheber  der  Härte  und  Strenge 
der  römischen  Zensur  anzusehen.  Wie  standen  nun  die  Jesuiten  in  Wirk- 
lichkeit zur  römischen  Bücherzensur? 

Es  ist  wahr,  daß  die  ersten  Jesuiten  in  Deutschland  bei  der  Gegen- 
reformation in  Österreich  und  Bayern  sehr  tätige  Mithelfer  waren;  es  ist 
ebenso  eine  historische  Tatsache,  daß  dieselben  Ordensleute  für  die  Schulung 
ind  höhere  Bildung  wie  für  Buchdruck  und  Schriftstellerei  in  deutschen 
Landen  sehr  erfolgreich  und  segensreich  ;mrkten.  Was  der  eine  Canisius 
—  Lainez  kam  weder  1551  noch  später  nach  Wien  —  in  dieser  Beziehung 
eistete,  ist  geradezu  staunenswert^.     Wenn  die  Sätze  der  Gegner  von   der 


'  Leipzig  1886,  432  555. 

'  Abgesehen  davon,  daß  die  obigen  Verdikte  dreier  Historiker  Widersprechendes  und 
übertriebenes  enthalten,  und  abgesehen  davon,  daß  keiner  der  drei  einen  historischen  Be- 
ireia  f&r  solch  herbe  urteile  beibringt,  bieten  Wiesner  nnd  Kapp  in  ihrer  weiteren  Dar- 
(iellnng  selbst  manches,  wodurch  sie  wenigstens  Zweifel  an  ihrer  Darstellung  erregen.  Von 
lern  Mandat  des  1.  August  1551  muß  Wiesner  eingestehen,  daß  es  eine  ganz  andere  mildere 
Tonart  anschlägt  als  die  frttheren,  und  Kapp  bemerkt  dazu:  , Ferdinand,  der  anfangs  mit  den 
«liärfsten  Strafen  gegen  die  Presse  vorgegangen  war,  wurde  mit  jedem  Jahre  milder.'  Über 
Ferdinands  Nachfolger  schreibt  er  an  derselben  Stelle:  «Maximilian  IL  war  toleranter  und 
lamenÜich  gerechter  gegen  Andersdenkende  als  sein  Vorgänger  Ferdinand  und  sein  Nach- 
olger  Rudolf  II.'  Vgl.  Kapp  a.  a.  0.  555  und  575.  —  Zur  Rechtfertigung  der  Jesuiten 
Q  Wien  dient  an  erster  Stelle  die  aktenmäßige  Darstellung  „der  kirchlichen  Bücherzensur  in 
ler  Erzdiözese  Wien'  von  Dr  Theodor  Wiedemann  im  , Archiv  für  österreichische  Ge- 
chichte'  L,  Wien  1873,  211—292. 

'  Von  der  Briefsammlung  des  sei.  Canisitis,  welche  im  Erscheinen  begriffen  ist,  liegen 
etzt  schon  drei  schwere  Bände  vor,  vollendet  wird  sie  das  zwei-  oder  dreifache  umfassen. 
He  bloße  Aufzählung  seiner  andern  schriftstellerischen  Arbeiten  mit  ihren  verschiedenen 
ausgaben  nimmt  in  der  Ordensbibliograpbie  von  P.  Karl  Sommervogel  35  große  Quartseiten 
jn.  Im  Jahre  1555  veröffentlichte  er  seinen  , Inbegriff  der  christlichen  Lehre'  und  ließ  dem- 
elben  später  seinen  .kleinen  Katechismus  für  Katholiken'  und  den  kleinsten  für  Kinder  und 
leute  aus  dem  Volke  folgen.  Als  er  starb,  hatte  dieses  sein  Buch  bereits  über  200  Auflagen 
md  es  war  schon  ins  Böhmische,  Bretonische,  Englische,  Französische,  Griechische,  Italie- 
daehe,  Polnische,  Schottische,  Schwedische,  Slavische,  Spanische,  Ungarische  übersetzt.  All- 
oontiglioh,  wenn  man  in  deutschen  Landen  «Das  allgemeine  Gebet'  spricht,  tut  man 
•  mit  den  Worten,  dem  Gebete,  das  Canisius  in  diesem  seinem  Katechismus  niederschrieb 
vf^  Brannsberger,  Canisii  Episi  et  Acta  II,  Friburgi  Brisgoviae  1898,  695  ff). 

Was  Canisius  in  jOngeren  Jahren  dem  gelehrten  Martin  Cromer,  späteren  Bischof  von 
Irmland,  im  Briefe  vom  9.  April  1556  so  eindringlich  ans  Herz  legte:  „Geben  Sie  sich  doch 
odlich  daran,  mit  der  Feder  die  Sache  Christi  und  der  Kirche  zu  verteidigen,  kämpfen  Sie, 

13* 


196  Der  hl.  Ignatiua. 

Unterdrückung  des  Buchhandelß  irgendwie  einen  vernünftigen  Sinn  haben 
sollen,  können  sie  nur  behaupten  wollen,  daß  in  den  Landen  der  Gegen- 
reformation hauptsächlich  durch  die  Bemühungen  der  Jesuiten  die  protestan- 
tischen Bücher  und  Schriften  durch  gut  katholische  verdrängt  und  ersetzt 
wurden. 

Es  ist  auch  wahr,  daß,  wenn  jemals  die  Jesuiten  auf  den  rOmischen 
Index  einen  Einfluß  ausübten,  dies  nur  zur  Zeit  der  Lainez  und  Canisius  ge- 
wesen sein  kann.  Diese  Beziehungen  der  Jesuiten  zu  den  ersten  römischen 
Indices  offenzulegen,  ist  schon  deshalb  von  Bedeutung,  weil  dadurch  ein 
großes,  vielleicht  das  wichtigste  und  noch  ziemlich  dunkle  Stück  der  Index- 
geschichte aufgeklärt  wird.  Gegen  die  Quellen  unserer  Darstellung  werden 
die  Gegner  keine  Einwendung  erheben  können. 

Der  erste  römische  Index  mit  seiner  Bücherzensur  erschien  in  den  letzten 
Tagen  des  Jahres  1558  oder  in  den  ersten  des  folgenden  Jahres  1559.  Wenn 
man  denselben  in  sich  betrachtet  oder  ihn  vergleicht  nur  mit  allen  folgenden 
römischen  und  absieht  von  einer  Gegenüberstellung  dieser  römischen  Zensur 
zu  der  gleichzeitigen  in  deutschen  protestantischen  Landen,  so  mufi  man  ihn 
sehr  strenge  nennen.  Das  tat  man  auch  von  katholischer  Seite  alsbald 
nicht  bloß  in  Deutschland,  wo  nutn  die  Strenge  wegen  der  Orts-  und  Zeit- 
verhältnisse doppelt  schwer  fühlte,  sondern  auch  in  Rom  und  Italien.  Es 
war  gerade  die  Zeit,  in  der  Lainez  als  General  des  Jesuitenordens  das  Rader 
ergriff,  die  Zeit  auch,  in  der  Canisius  überaus  emsig  in  ganz  Deutschland, 
von  Köln  bis  Wien,  von  Prag  bis  Regensburg,  Mainz  und  Innsbruck  wirkte. 

Der  Stifter  der  Gesellschaft  Jesu  war  selbst  ausgesprochenermaßen  fiir 
eine  vernünftige  Bücherzensur,  für  Überwachung  des  Buchhandels  und  den 
Ausschluß  der  häretischen  Bücher  aus  katholischen  Ländern  durch  die  welt- 
liche landesherrliche  Obrigkeit.  In  diesem  Sinne  schrieb^  der  hl.  Ignatins 
am  18.  August  1554  von  Rom  aus  an  den  seligen  Petrus  Canisius,  um  ihn 
für  seine  Tätigkeit  in  Wien  und  Österreich  gute,  heilsame  Ratschläge  za 
geben.  Eine  für  die  ganze  katholische  Welt  gültige  ausführliche  Bttcher- 
gesetzgebung  gab  es  damals  noch  nicht;  es  bestand  kirchlicherseits  nnr  die 
Zensurvorschrift  des  Laterankonzils  vom  Jahre  1515,  das  allgemeine  Verbot 
der  häretischen  Schriften,  das  besondere  Verbot  der  Schriften  Luthers  and 
einige  andere  ähnliche  Bücherdekrete.  Was  den  Ratschlag  des  hl.  Ignatins 
angeht,  so  fiel  es  Canisius  nicht  schwer,  die  Zweckdienlichkeit  desselben  ein- 
zusehen, hatte  er  doch  selbst  im  gleichen  Geiste  schon  einige  Jahre  vorher 

ohne  durch  die  Gegner  sich  abschrecken  zu  lassen,  mit  ofifenem  Visier  in  öffenÜichen  Sobriftm, 
soviel  Sie  nur  können,  fUr  die  Wahrheit*  — ,  was  er  als  Greis  im  Briefe  an  den  Ordcnt- 
general  Aqnaviva  allen  seinen  Ordensbrüdern  so  nachdrücklich  empfahl  als  ein  Werk  voe 
, gleichem  Wert  wie  die  Bekehrung  der  wilden  Indianer' ;  dieses  «Apostolat  der  Preeae*  bit 
er  neben  seinen  vielen  andern  Arbeiten  in  deutschen  Landen  volle  50  Jahre  geflbt  All 
22jahriger  Novize  hatte  er  den  Mut,  eine  Gesamtausgabe  der  Schriften  des  JehamieB  Taakr 
zu  veranstalten,  wobei  eine  Reihe  von  Stücken  zum  ersten  Male  gedruckt  wnrden.  Knne 
Zeit  vor  seinem  Tode  feilte  er  noch  mit  zitternder  Hand  an  seinem  Katechismus.  Siehe  eine 
kurze  Zusammenstellung  der  Schriften  des  sei.  Petrus  Canisius  in  den  , Stimmen  aas  Maria- 
Laach*  LH  8—11. 

*  Otto  Braunsberger,  Canisii  Epistulae  et  Acta  I,  Fribargi  Briagoviae  1896,  492. 


CanisiuB  nnd  Lainez.  197 

ZU  Ingolstadt  1550  ^  und  1551  ^  mit  Rat  und  Tat  helfend  eingegriffen.  Dem- 
entsprechend machte  Ganisius  wiederum  zu  Ingolstadt  im  Dezember  1554^ 
neue  Vorschläge  und  sprach  sich  Januar  1556  im  Briefe  an  den  Kardinal 
Truchsefi^  ebenso  aus. 

Persönlich  war  Ganisius  hinsichtlich  des  Bücherverbotes  sehr  ge- 
wissenhaft und  eher  ängstlich  besorgt,  die  kirchlichen  Verordnungen  zu  be- 
obachten. Im  Jahre  1556  verlautete  es,  Papst  Paul  IV.  habe  alle  Erlaubnis 
zum  Lesen  verbotener  Bücher  zurückgezogen.  Als  das  Oerücht  Ganisius  zu 
Ohren  kam,  fragte  er  alsbald  schriftlich  bei  seinem  Ordensgeneral  im  Briefe  ^ 
vom  2.  November  1556  an,  wie  sich  die  Sache  verhalte,  er  habe  Zweifel, 
ob  die  von  früheren  Päpsten  (P.  Salmeron  und)  ihm  namentlich  verliehenen 
Fakultäten  noch  beständen. 

Auch  der  Ordensgeneral  P.  Lainez  hatte  in  dieser  Sache  durchaus  keine 
laxen  Grundsätze.  Im  August  1560  übersandte  er  an  Ganisius  neue  Lese- 
lizenzen von  Brom  und  ließ  ihm  durch  Polanco  ausdrücklich  beifügen^:  „Es 
ist  der  Wunsch  des  Paters  General,  daß  die  Unsrigen  möglichst  wenig 
die  Bücher  der  Häretiker  benutzen,  selbst  dann  nicht,  wenn  die  Bücher 
keine  Häresien  enthalten,  in  gleicher  Weise  sollen  sie  auch  andern  Rat  er- 
teilen.'^ Am  darauffolgenden  10.  September  schickte  Ganisius  eine  erhaltene 
Fakultät  von  Augsburg  weiter  an  P.  Franziskus  Gosterus  zu  Köln  und  be- 
merkte nach  der  ihm  gewordenen  Weisung:  „Der  Pater  General  hat  jedoch 
die  Mahnung  hinzugefügt,  die  Unsrigen  möchten  diese  Dispens  zur  Lesung 
verbotener  Bücher  nur  mit  Maßhaltung  (sobrie)  gebrauchen.^  '^ 

Unterdessen  erschien  endlich  der  längst  angekündigte  erste  römische 
Index  beim  Jahreswechsel  1558/1559.  Bange  Erwartungen  und  große  Be- 
fftrcbtungen  waren  ihm  voraufgegangen. 

Ist  die  Darstellung  der  Gegner  von  der  Zensurwut  der  Jesuiten  nur 
irgendwie  richtig,  so  hätten  sich  diese  über  die  ihnen  vom  Papste  selbst  ge- 
reichte schneidige  Wa£Ee  einzig  freuen  müssen,  zumal  da  sie,  wie  oben  ge- 
zeigt wurde,  in  diesem  Punkte  so  streng  und  gewissenhaft  waren.  Die 
Privatbriefe  der  Jesuiten  jener  Zeit,  die  in  den  letzten  Jahren  veröffentlicht 
wurden  teils  in  den  Monumenta  Societatis  lesu  teils  durch  P.  Braunsberger 
in  den  Acta  et  epistulae  B.  Petri  Ganisii,  geben  nun  ein  ganz  anderes  Bild 
von  der  Wirklichkeit.  Aus  diesen  Aktenstücken  leuchtet  die  Tatsache  ent- 
gegen, daß  keiner  sich  so  entschieden,  beharrlich  und  wirksam  abmühte,  eine 
Milderung  des  Index  Pauls  lY.  zu  erreichen,  als  gerade  die  Jesuiten,  im 
einzelnen  Natalis,  Ganisius,  Lainez. 

In  der  vatikanischen  Bibliothek  finden  sich  unter  den  Godices  Vat.  Urbin. 
eine  Reihe  Bände  handschriftlicher  Zeitungen  aus  den  fünfziger  und  sechziger 
Jahren  des  16.  Jahrhunderts.  Sie  enthalten  viel  kostbares  historisches  Ma- 
terial. Dort  wird  im  God.  Vat.  Urb.  1039,  fol.  1  von  Rom  aus  unter  dem 
14.  Januar  1559  über  den  neuen  Index  Pauls  IV.  berichtet:  Es  verlaute,  daß 


1  Ebd.  345.  >  Ebd.  363;  vgl.  702.  '  Ebd.  583. 

*  Ebd.  597.  »  Ebd.  U  (1898)  29. 

•  Ebd.  690.  '  Ebd.  723. 


198  Natalis. 

in  Betreff  der  verbotenen  Bücher,  um  sie  nicht  alle  verbrennen  za  mfisBen, 
eine  mildere  Maßregel  erlassen  werde.  Ein  gewisser  Pater  Natalis,  vom 
Orden  del  bon  Jesu,  sei  nämlich  zur  Inquisition  gegangen,  um  durch  seine 
Vorstellungen  eine  Milderung  zu  erreichen.  Derselbe  sei  zwar  nicht  beson- 
ders gnädig  vom  Präsidenten  angehört  worden,  aber  aus  dem  Verhalten  der 
übrigen  könne  man  schließen,  daß  er  dennoch  etwas  erreicht  zu  haben  scheine  K 

Ohne  Zweifel  war  dieser  Padre  del  ordine  del  bon  Jesu  der  spanische 
Jesuit  Natalis,  welcher  damals  als  Assistent  des  Ordensgenerals  Lainez  in 
Rom  lebte.  Hiernach  scheint  gerade  dieser  den  wirksamen  Anstoß  zur  Mo- 
deratio des  Index  gegeben  zu  haben,  welche  eben  im  Januar  1559  dem  neuen 
Index  als  Anhang  mit  auf  den  Weg  gegeben  wurde.  Paul  IV.  hatte  an 
14.  Dezember  1558  den  Vorsitz  in  der  Inquisition  an  den  Kardinal  Ghislieri 
(den  späteren  S.  Pius  V.)  abgegeben.  Dieser  war  der  erste  und  einzige  Grofi- 
inquisitor  geworden,'  der  nie  einen  Nachfolger  erhielt,  da  später  wiedennn 
der  Papst  selbst  sich  diese  Stellung  reservierte.  Wer  ein  wenig  die  damalige 
Lage  in  Rom  kennt,  wird  es  erklärlich  finden,  daß  der  P.  Natalis,  wahr- 
scheinlich im  Auftrage  seines  Generals,  jetzt  erst  es  wagte,  bei  der  Inquisi- 
tion mit  seinen  Vorstellungen  und  Bitten  vorzusprechen.  Die  eben  erwähnte 
Moderatio  des  Eataloges  Pauls  IV.  ist  von  uns  schon  ausführlicher  besprochen 
worden^;  die  Darlegungen  dieses  Kapitels  dienen  jedoch  dazu,  das  firOher 
Gesagte  noch  klarer  zu  stellen  und  zu  bekräftigen. 

Allein  obgleich  nun  der  neue  Index  ein  wenig  gemildert  war,  klagte 
Canisius  schon  im  Briefe  an  Lainez  vom  11.  März  1559  ^  also  sobald  er  ein 
Exemplar  desselben  in  Händen  hatte,  sehr  bitter  über  die  allzu  große  Strenge 
des  Eataloges,  die  sich  in  Deutschland  vor  allem,  aber  auch  anderswo  nidit 
werde  durchführen  lassen.  So  sehr  drückte  ihn  die  Sache,  daß  er  noch  im 
selben  März  mit  einem  zweiten  Briefe  ^  von  Augsburg  an  den  Ordensgeneral 
in  Rom  darauf  zurückkam  und  in  noch  stärkeren  Ausdrücken  den  neuen 
Katalog  wegen  seiner  „ Härte ^  gar  einen  „Stein  des  Anstoßes '^  nannte. 

Infolge  dieser  Klagen  und  seiner  Bitten  erhielt  Canisius  sehr  bald  durch 
Polanco  von  Rom  ^  die  notwendigsten  Fakultäten  für  die  Beichtväter,  weide 
der  Kardinal  Großinquisitor  verliehen  hatte,  zur  Lossprechung  derer,  welche 
sich  gegen  die  Indexgesetze  verfehlt  hätten.  Aber  das  war  für  Canisius 
wenig  Hilfe  und  wenig  Trost.  Auch  ein  zweiter  Brief  Polancos^  vom 
20.  Mai  1559  über  diese  Fakultäten  änderte  nicht  viel  und  unter  dem  27. 
desselben  Monates  trug  er  von  neuem  seine  Klagen  und  Bitten  Lainez  vors 
indem  er  zeigte,  wie  für  die  Kollegien  und  ihre  Schüler  Fakultäten  zur  Milde 
rung  der  harten  Forderungen  des  Index  notwendig  seien.  Hierbei  fragte  er 
zugleich  an,   ob  er  selbst  noch  Leselizenz  für  häretische  Bücher  habe,  oder 

*  S.  den  Wortlaut  in  der  Anlage  II. 

'  S.  oben  S.  8.  *  Braunsberger  a.  a.  0.  II  377. 

*  Ebd.  880.  „Accedit  durities  Cathalogi,  ut  isti  interpretantnr ,  intolerabilia ;  oec  vi- 
demus  obtineri  posse,  quod  praescriptum  est:  meliores  putant,  quamdiu  lex  ista  prohibens 
publicata  non  sit  Germanis,  minus  metuendam  eam  esse.  Itaque  petram  scandali  dixeris, 
de  Venetis  ferunt,  ne  illos  quidem  in  hoc  decreto  acquiescere.* 

*  Ebd.  387.  •  Ebd.  422.  "  Ebd.  425. 


Der  Index  Pauls  IV.  199 

ob  ihm  dieselbe  genommen  sei.  Vierzehn  Tage  nachher  erneuerte  Canisius 
dieselbe  Bitte,  kam  selbst  zweimal  in  diesem  Briefe  vom  10.  Juni  1559^ 
darauf  zurück,  und  nachdem  er  dann  unter  dem  17.  Juni^  von  Rom  endlich 
wenigstens  f&r  die  Schüler  und  die  Kollegien  einige  Fakultäten  erhalten  hatte, 
flehte  er  dennoch  wiederum  in  einem  folgenden  Briefe  am  1.  Juli  1559^  um 
andere  weitergehende  Erlaubnis. 

Da  es  nämlich  von  Paul  lY.  im  Index  verboten  war,  überhaupt  Bücher 
SU  kaufen  und  zu  gebrauchen,  die  entweder  von  Häretikern  herausgegeben 
oder  auch  nur  bei  Häretikern  gedruckt  und  verlegt  waren,  hielt  es  in  Deutsch- 
land sehr  schwer,  die  nötigen  Bücher  zu  beschaffen,  ohne  mit  dem  Index  in 
Konflikt  zu  geraten. 

Als  nun  Canisius  auf  seine  Bitte  vom  1.  Juli  unter  dem  29.  desselben 
Monates  von  Rom  ^  zwar  eine  Antwort,  aber  keine  neue  Erleichterung  erhielt, 
schrieb  er  ausführlicher  über  dieses  sein  Anliegen  am  6.  August  von  Augs- 
burg ^  Er  erbat  verschiedene  neue  Fakultäten  besonders  für  die  Ordens- 
angehörigen und  bemeriicte  dabei,  daß  der  Kardinal  Truchseß  bereits  vor  drei 
Monaten  sich  ebenfalls  nach  Rom  gewendet  habe  wegen  der  grofien  Schwie- 
rigkeiten, welche  der  Promulgation  des  Index  und  der  Ausführung  seiner  Be- 
stimmungen im  Wege  ständen.  Dem  Kardinal  sei  nur  geantwortet  worden: 
er  dürfe  ohne  Furcht  sein,  solange  nicht  ein  neues  Oebot  erscheine. 

Obgleich  Canisius  infolge  dieser  römischen  Antwort  an  den  Kardinal 
Tmchsefi  unbekümmert  um  die  zu  strengen  Verfügungen  des  Index  Pauls  lY. 
vielleicht  hätte  vorangehen  können,  suchte  er  dennoch  persönlich  nach  besten 
Kräften  dieselben  zu  beobachten  und  eine  allgemeine  Milderung  für  ganz 
Deutschland  und  die  ganze.  Kirche  zu  erwirken. 

Am  18.  August  1559  starb  Paul  lY.,  es  folgte  ihm  Pins  lY.  Der  Index 
bestand  weiter  und  konnte  nicht  einfachhin  verschwinden,  ohne  daß  etwas 
anderes  an  seine  Stelle  gesetzt  wurde.  Canisius  mochte  ja  wohl  Hoffnung 
haben,  vorläufig  jedoch  sah  er  nur  die  Strenge  des  Kataloges  und  trug  selbst 
Bedenken,  neue  häretische  Bücher  zu  lesen,  vor  denen  die  Katholiken  zu 
warnen  angezeigt  erscheinen  konnte.  Diesen  seinen  Sorgen  und  Nöten  gab 
er  am  14.  Oktober  1559  im  Briefe  an  Lainez  ^  erneuten  Ausdruck,  wobei  er 
die  Hoffiiung  auf  den  neuen  Papst  durchleuchten  ließ.  Bald  ändei'te  sich 
auch  die  Lage.  Zuerst  erhielt  Canisius  durch  Brief  vom  27.  Januar  1560*^ 
weitergehende  Beichtfakultäten  in  Betreff  der  Yergehen  gegen  den  Katalog 
mit  der  Ankündigung,  da£  man  beim  Oroßinquisitor  noch  größere  für  Deutsch- 
land erwirken  wolle;  dann  aber  teilte  ihm  Polanco  unter  dem  folgenden 
2.  März^  mit,  daß  Pius  lY.  den  P.  Oeneral  Lainez  zu  sich  beschieden  habe, 
um  mit  ihm  über  die  Milderung  des  Index  Rücksprache  zu  nehmen.  Der  Papst 
habe  die  Absicht     nur  die  häretischen  Bücher  zu  verbieten,  nicht  andere; 


»  EM.  444  flf ;  vgl.  450.  «  Ebd.  458.  »  Ebd.  467.  *  Ebd.  485. 

^  Ebd.  500.  «Scripsit  ante  menses  tres  CardiDalis  nosier  in  Urbem  et  summas  pro- 
poenit  difficultates ,  qoae  impedirent  promulgationem  et  exequutioDem  cathalogi  in  hoc  Epi- 
•copata.  Hoc  solnm  reBponsum  est,  ut  nihil  metueret,  quandiu  aliud  non  accederet  prae- 
ceptam.* 

•  Ebd.  538.  '  Ebd.  590;  vgl.  596.  «  Ebd.  604.      ' 


200  Verhandlangen  anter  Pias  IV. 

Lainez  müsse  bei  dieser  Abmilderung  mitwirken.  Gleichzeitig  benachrichtigte 
Polanco  Ganisius  näher  über  die  schon  vorher  vom  (Jrofiinqmsitor  erlangten 
Fakultäten,  welche  in  einem  darauffolgenden  Schreiben  vom  24.  März  ^  noch- 
mals zur  Sprache  kamen.  Ganisius  erhielt  selbst  aufs  neue  die  Erlaubnis, 
häretische  Bücher  lesen  zu  dürfen  mit  der  Vollmacht,  -eine  gleiche  andern 
Patres  vermitteln  zu  können.  Am  30.  desselben  Monates  meldete  Polanco' 
weiter  an  Ganisius,  daß  man  in  Rom  allen  Ernstes  über  den  Katalog  der 
verbotenen  Bücher  zu  unterhandeln  begonnen  habe  und  da£  eine  allgemeine 
Verordnung  baldigst  zu  erwarten  sei.  Am  darauffolgenden  4.  Mai  schliefit 
er  sogar  seinen  Bnef  mit  den  Worten  ^r  ,11  cathalogo  di  libri  come  sia  mo- 
derato  si  mandara.'*  Sobald  der  Bücherkatalog  gemildert  sein  wird,  soll  er 
übersandt  werden. 

Die  Sache  wurde  nun  doch  nicht  so  rasch  erledigt,  wie  man  in  Born 
erwartet  hatte.  Jedenfalls  erhielt  ^  Ganisius  unterdessen  neue  Privilegien  für 
seine  Patres,  die  er  diesen  mitteilte  ^,  indem  er  sie  zugleich  vor  dem  Mißbrauch 
der  gewährten  Vollmachten  warnte.  So  verging  das  Jahr  1560,  und  Lainei 
erinnerte  den  Papst  gleich  beim  Beginne  des  neuen  Jahres  nachdrücklich  an 
den  Index,  denn  Polanco  konnte  dem  Ganisius  am  25.  Januar  1561  schrmben*: 
„Unser  Pater  Oeneral  bat  um  die  Zurückführung  des  Index  der  verbotenen 
Bücher  zum  ius  commune,  und  der  Papst  zeigte  sich  sehr  geneigt  dazu,  aber 
er  fügte  bei,  daß  er  darüber  eine  Kongregation  halten  wolle,  an  der  unsv 
Pater  Oeneral  teilnehmen  solle;  sobald  wir  Neues  darüber  erfahren,  werden 
wir  Nachricht  geben.'*  Man  sieht,  wie  den  Jesuiten  in  Rom  ebensosehr  wie 
in  Deutschland  die  Milderung  des  Index  unaufhörlich  am  Herzen  lag. 

Im  römischen  Briefe  vom  31.  Januar  und  1.  Februar^  heifit  es:  .Man 
beginnt  über  den  Index  der  verbotenen  Bücher  zu  unterhandeln,  unser  Pater 
General  denkt  daran  zu  erwirken,  dafi  er  aufs  ius  commune  znrückgeftthrt 
werde,''  und  am  15.  Februar  im  folgenden  Briefe  an  Ganisius^:  «Man  hat 
bereits  in  einer  Kongregation  vieler  Kardinäle  und  Doktoren  vor  dem  Papste 
die  Unterhandlungen  über  die  Umarbeitung  der  Indices  der  verbotenen  Bücher 
aufgenommen.  Ew.  Hochwürden  werden  über  den  Ausgang  Mitteilung  erhalten.* 

Noch  ausführlicher  schrieb  Polanco  am  folgenden  Tage  (16.  Februar 
1561)  über  den  Beginn  dieser  Verhandlungen  an  P.  Natalis,  der  sich  damab 
in  Spanien  befand.  Lainez  habe  vor  dem  Heiligen  Vater  über  den  Index 
gesprochen,  der  vielen  Seelen  zum  Fallstrick  werde  und  nur  wenigen  zum 
Nutzen  gereiche.  Lainez'  Rede  in  der  Kongregation  habe  nach  Aussage  einiger 
Kardinäle  über  die  Mafien  gefallen.  Er  sei  beauftragt,  seine  Ansicht  schrift* 
lieh  aufzusetzen.    Man  erwarte  eine  baldige  Entscheidung^. 

1  Braunsberger  a.  a.  0.  11  614.  *  Ebd.  618.  •  Ebd.  688. 

*  Ebd.  689  f;  vgl.  702  707.  *  Ebd.  722;  vgl.  733.  «  Ebd.  III  (1901)  27. 
'  Ebd.  33.           «  Ebd.  48. 

*  yEstos  dias  hablö  nuestro  Padre  al  papa  sobre  el  indice  de  los  libros  prohilndoir 
con  que  86  enlazauan  muchas  änimas  y  pocas  se  aprouechauan,  specialmeiite  faen  de  Itdia ; 
y  asi  el  papa  ha  hecho  una  congregacidn  de  muchos  cardenales  y  algonos  otros  perUdot  y 
theölogos,  y  el  dicho  de  nuestro  Padre  agradö  tanto  en  la  congregaciön ,  qua  no  es  pars 
letra  dezir  lo  que  hau  referido  algunos  cardenales.  Hanle  embiado  ä  pedir  despa^  en  scripto 


Der  Index  1559—1562.  201 

Allein  die  ^ baldige  Entscheidung'  blieb  aus,  und  Canisius  konnte  wie- 
derum von  nenem  sein  Klagelied  beginnen.  Im  März  1561  ^  erhielt  die  Oe- 
aelTschaft  nnd  so  auch  Canisius  neue  Vergünstigungen  zum  Lesen  und  Auf- 
bewahren verbotener  (nicht  häretischer)  Bücher;  gleichwohl  schrieb  er  am 
10.  Mai  1561 '  an  Lainez:  .Was  die  Vollmachten  in  Betreff  der  Bücher  angeht, 
80  erwarten  wir  eine  weitergehende  Onade  vom  Apostolischen  Stuhle  (am- 
pliorem  gratiam  Apostolicae  Sedis)."  Denselben  Wunsch  deutet  er  zart  an 
in  einem  Dankbrief  vom  selben  Tage  an  Pius  IV.  >  Von  seiten  des  Ordens 
in  Rom  erhielt  er  aber  darauf  zur  Antwort S  daß  die  Privilegien,  welche 
man  durch  die  Kardinäle  Truchsefi  und  Ohislieri  erwirkt  habe,  nun  doch  groß 
genug  seien,  Canisius  möge  dieselben  nur  gebrauchen  und  dann  im  einzelnen 
angeben,  in  welchen  Punkten  er  eine  Ausdehnung  derselben  wünsche. 

Vielleicht  hatte  man  Canisius  in  Rom  mißverstanden  oder  nicht  genau 
▼erstanden.  Es  ist  ja  wahrscheinlich,  daß  Canisius  bei  seiner  Bitte  um 
die  amplior  gratia  Apostolicae  Sedis  nicht  so  sehr  ein  Privileg  für  den 
Orden,  als  vielmehr  eine  allgemeine  Änderung  des  Index  und  somit  eine  Onade 
fBr  Deutschland  und  die  ganze  Christenheit  erflehte,  kurzum,  daß  er  im  An- 
•ehlnfi  an  die  günstigen  Nachrichten  von  Rom  die  Neubearbeitung  des  Index 
Panls  rV.  weiter  vorwärts  drängen  wollte.  Denn  noch  am  voraufgehenden 
15.  März  hatte  ihm  Polanco  von  Rom  aus  wörtlich  geschrieben:  ^et  con 
qnesto  spero  uscirä  presto  qualche  reformatione  dell'  Indice  piu  universale 
drea  le  Provintie.' ^  , Hiermit  gebe  ich  meiner  Hoffnung  Ausdruck,  daß 
ganz  bald  eine  mehr  allgemeine  Umgestaltung  des  Index  für  die  Provinzen 
erscheinen  wird." 

Das  Gegenteil  trat  ein,  die  Sache  kam  ins  Stocken.  Mehr  als  möglich 
ist  es,  daß  das  neu  aufzunehmende  Konzil  der  Orund  davon  war.  Einerseits 
mochte  man  in  Rom  vollauf  zu  tun  haben  mit  der  Vorbereitung  der  Eonzils- 
▼erhandlungen,  anderseits  wollte  man  wohl  diese  Indexverhandlungen  gerade 
dem  Konzil  zuschieben.  In  Wirklichkeit  befaßte  man  sich  nach  Wiederauf- 
nahme der  Beratungen  in  Trient  sofort  Januar  und  Februar  1562^  mit  dem 
Index  und  im  September  dieses  Jahres  schrieb  Polanco^  von  Trient  an  Ca- 
niains  über  die  Teilnahme  des  P.  Lainez  an  eben  diesen  Beratungen,  deren 
Fortgang  Canisius  so  sehr  wünschte. 

Was  aber  Canisius  am  Herzen  lag  und  in  welcher  Richtung  seine  Wünsche 
gingen,  das  erhellt  schließlich  von  neuem  klar  aus  seinem  Schreiben  vom 
3.  Oktober  1562  an  den  Kardinal  Hosius,  der  damals  einer  der  Konzils- 
jHrftsidenten  war.  Er  schrieb®:  „Längst  hat  man  gehofft  und  erwartet,  daß 
die  ersehnte  Milderung  des  römischen  Kataloges  der  verbotenen  Bücher  endlich 
den  gnten  Katholiken  ihre  Bedenklichkeiten  beim  Lesen  nehmen  möge.  In  der 
Tat  tun  die,  welche  sich  bemühen,  das  Zensurgesetz  erträglicher  zu  gestalten 
—  ich  rede,  wie  man  hier  allgemein  denkt  und  spricht  — ,  ein  gutes  Werk. " 


so  parecer,  y  como  passen  estos  dias  de  c&rnaual,  creo  se  determinarä  algo,  y  avisaremos 
A  V.  R.*  Monnment.  histor.  S.  J.  Epistel.  F.  Uieron.  Nadal  I»  Matriti  1898,  ep.  105»  n.  1, 
p.  888.  >  Braunsberger  a.  a.  0.  III  70.  *  Ebd.  144.  >  Ebd.  141. 

*  Ebd.  151.  *  Ebd.  83.  •  S.  oben  S.  73,  A.  1. 

^  Braunsberger  a.  a.  0.  III  481.  «  Ebd.  490. 


202  Canisius  und  die  Zensur  in  Bayern. 

In  den  folgenden  Monaten  kehrte  dieser  sein  Herzenswunsch  erneuert 
wieder,  und  am  7.  November  hei&t  es  noch  einmal  kurz  und  bündig^:  „Wir 
erwarten  eine  Milderung  des  Eataloges/  Am  Ende  des  Jahres,  am  29.  De- 
zember 1562  9  teilte  dann  der  Pater  Natalis  von  Trient  aus  Canisius  mit^ 
dafi  man  nach  seinem  Wunsche  für  Deutschland  weitergehende  Fakultäten 
pro  foro  interne  zu  erwirken  sich  bemühe,  und  das  solle  besonders  mit  Be- 
ziehung auf  die  Bücher  geschehen,  sobald  der  £[atalog,  über  den  man  eben 
verhandle,  veröffentlicht  sein  werde. 

Im  Jahre  1563  schloß  das  Konzil,  der  noch  nicht  vollständig  fertige 
Index  wurde  auf  Wunsch  der  Kirchenversammlung  vom  Papste  vollendet  und 
dann  im  nächsten  Jahre  1564  als  Index  tridentinus  herausgegeben. 

Der  Index  tridentinus  hat  den  Index  Pauls  lY.  bedeutend  gemildert,  und 
wenn  die  Wünsche  der  Lainez'  und  Canisius'  auch  nicht  vollständig  in  Er- 
füllung gegangen  waren,  mit  dem  Index  von  1564  ließ  sich  in  Deutschland 
bei  gutem  Willen  auskommen.  Jedenfalls  haben  die  Jesuiten  in  Rom  und 
in  Deutschland,  Lainez  und  Canisius  an  der  Spitze,  durch  diese  ihre  aus- 
dauernden Bestrebungen  es  der  Welt  handgreiflich  gemacht,  daß  sie  tnrtz 
aller  Gewissenhaftigkeit,  mit  welcher  sie  sich  persönlich  den  bestehenden 
Zensurverordnungen  fügten,  alles  taten,  was  sie  tun  konnten  und  durften, 
um  die  kirchliche  Bücherzensur  milder  zu  gestalten.  Verstehen  wir  die  Briefe 
und  Worte  sowohl  Lainez'  als  Canisius'  recht,  so  war  es  schon  damals  im 
Jahre  1561  ihre  Ansicht  und  Absicht,  ungefähr  das  zu  erreichen  bei  der  Um- 
gestaltung des  Index,  was  im  Jahre  1900  von  Leo  XIII.  gewährt  worden  ist: 
es  wäre  im  wesentlichen  das  Zurückkommen  aufs  ins  commune,  von  dem 
Lainez  vor  Pius  IV.  sprach. 

Canisius  ist  besonders  seit  dem  Abschluß  des  Konzils  von  Trient  in 
Bayern  mit  seinem  Rate  für  eine  vernünftige,  zwar  feste,  aber  milde  Bttcher- 
zensur  wirksam  tätig  gewesen.  August  Kluckhohn  schreibt  über  diese  Tätig- 
keit der  Jesuiten  in  Bayern:  „Es  hat  den  Jesuiten  und  ihren  Helfern  wahriidi 
Zeit  und  Mühe  genug  gekostet,  bis  mit  dem  letzten  Rest  verdächtiger  deutsche 
Literatur  auch  die  Empfänglichkeit  für  jegliche,  ein  selbsttätiges  Denken  und 
Prüfen  bedingende  und  daher  verbotene  Geistesnahrung  auf  lange  hinaus  ver- 
nichtet war."  3  Kapp  handelt  von  der  Gegenreformation  und  der  Zensur  in 
den  geistlichen  Staaten  Deutschlands  und  trägt  noch  grellere  Farben  auf: 
„Viel  schlimmer  ist  es,  daß  die  literarische  Tätigkeit  hier  bald  ganz  auf- 
hörte, daß  das  Volk,  des  Denkens  entwöhnt  und  einer  strengen  priesterlicheD 
Dressur  unterworfen,  auch  die  Lust  an  geistiger  Erholung  verlor  und  infolge- 
dessen auch  das  Bedürfnis  des  Lesens  ganz  einbüßte.  Das  Herzogtum  Bayen 
setzte  seinen  Stolz  darein,  sogar  noch  päpstlicher  zu  sein  als  die  geistlichen 

«  Braunsberger  a.  a.  0.  III  527;  vgl.  516.  *  Ebd.  580. 

*  Historische  Zeitschrift  XXXI,  München  1874,  359.  —  Vgl.  za  dem  Anfsatia  Klnek- 
hohns  pDie  Kelchbewegung  in  Bayern  unter  Herzog  Albrecbt  V.*^  von  Professor  KnöpfUr. 
München  1891,  163—177,  besonders  171,  A.  3.  Knöpfler  zeigt  hier  nach  dem  Wortiant  der 
Dokumente ,  wie  Kluckhohn  wohl  nicht  ohne  Absicht  jene  nach  seinem  Sinne  tu  drehen  und 
gar  zu  ändern  weiß,  wo  es  gilt,  den  Bayernherzog  als  den  vandalischen  Zerstörer  unkatbih 
lischer  Literatur  zu  brandmarken. 


Zwei  Dokumente.  203 

KarfQrstentümer,  und  kann  deshalb  nicht  einmal  Anspruch  auf  die  Ehre  einer 
beeondem  Erwähnung  machen.'  ^ 

Diese  beigebrachten  Verurteilungen  stellen  sich  beim  ersten  Blick  als 
80  maßlos  übertrieben  dar,  daß  sie  deshalb  nicht  als  historische  Zeugnisse 
angesehen  werden  können.  Enthielten  sie  etwas  Wahrheit,  es  würde  dies 
allerdings  nicht  blo^  die  Bayemherzöge  und  Rom,  sondern  auch  Ganisius  mit 
seinem  Orden  treffen.  Umgekehrt  wird  die  Rechtfertigung  des  Ganisius  zugleich 
Rom  und  Bayern  rechtfertigen. 

Aus  der  damaligen  Zeit  haben  wir  hauptsächlich  zwei  authentische  Do- 
kumente von  Ganisius  selbst,  welche  uns  klar  zeigen,  in  welchem  Sinne  und 
Oeiste  er  seinen  Einfluß  bei  der  Bücherzensur  Bayerns  geltend  machte.  Das 
erste  Aktenstück  ist  vom  Jahre  1564  und  enthält  Vorschläge  des  Ganisius 
für  den  E[anzler  Simon  Eck.  Hier  schon  betont  Ganisius,  worauf  er  später 
immer  wieder  zurückkommt,  daß  man  bei  dem  Verbote  und  der  Wegnahme 
ketzerischer  Postillen  und  Bücher  den  Leuten  dafür  gute,  katholische  geben 
müsse.  Zugleich  war  er,  wie  aus  diesen  Vorschlägen  erhellt,  schon  damals 
dafür  tätig,  daß  die  Pfarrer  auf  dem  Lande  durch  gute,  vertrauenswürdige 
Buchhändler  mit  guten,  nützlichen  Büchern  versorgt  würden.  In  Wirklichkeit 
treffen  wir  nun .  gerade  in  Bayern  —  wie  sonst  nirgendwo ,  auch  nicht  in 
einem  andern  katholischen  Lande  —  neben  den  Bücherverboten  Kataloge 
guter  Bücher  und  Verordnungen  und  Maßregeln,  um  Laien  und  Priester  mit 
diesen  bekannt  zu  machen  und  dieselben  bei  ihnen  zu  verbreiten.  Es  ist  das 
die  positive  Seite  der  Bücherzensur,  als  deren  wirksamster  und  eifrigster 
Förderer  in  der  Tat  Ganisius  bis  auf  unsere  Tage  dasteht,  je  mehr  dieselbe 
sonst  durchgängig  vernachlässigt  wurde. 

Viel  merkwürdiger  und  wichtiger  ist  das  zweite  Dokument,  ein  langes 
Schreiben  des  Ganisius  aus  Innsbruck  vom  8.  August  1580^  an  den  Herzog 
Wilhelm  V.  von  Bayern,  der  im  ersten  Jahre  seiner  Regierung  Btand. 

Der  junge  Herzog  hatte  am  1.  August  dieses  Jahres  ein  energisches 
Mandat  gegen  häretische  Bücher  erlassen.  An  Ganisius  war  um  diese  Zeit 
von  Bayern  ein  Index  librorum  prohibitorum  geschickt  worden,  wie  er  im 
Briefe  sagt.  Es  ist  nicht  unwahrscheinlich,  daß  es  der  Entwurf  des  von  dem 
Nuntius  Felicianus  Ninguarda  0.  Praed.  im  Jahre  1582  für  Bayern  vermehrten 
Index  war,  welchen  der  herzogliche  Rat,  Kanonikus  Anton  Welzer,  auf  des 
Nuntius^  Oeheiß  anfertigte.  Jetzt  schrieb  Ganisius  an  den  Herzog  sehr  ein- 
gehend über  Bücherverbot  und  Zensur.  Er  setzte  dem  Herzog  ein  vollstän- 
diges Programm  auseinander,  wie  man  am  besten  den  Kampf  mit  der  häre- 
tischen Literatur  zu  fOhren  habe.  Reusch  hat  dasselbe  weder  vollständig 
noch  auch  im  Auszuge  richtig  wiedergegeben.  Da  in  der  Sammlung  der 
Canisiusbriefe  demnächst  ein  genauer  Abdruck  erfolgen  wird,  so  genügt  es, 
hier  die  Hauptpunkte  zu  berühren. 

Ganisius  ist  nicht  gegen  Edikte  und  Mandate,  auch  nicht  gegen  zweck- 
mäfiige  Strafen.  Kataloge  sowohl  der  verbotenen  als  der  guten,  katholischen 

^  Geschichte  des  deutschen  Bachhandels  431. 

*  Nicht  8.  August  1581,  wie  Rensch  angibt.  ,Der  Index  der  verbotenen  Bücher'  I 
478  ff.    Das  Aktenstück  findet  sich  im  Münchener  Staatsarchiv. 


204  ^^i*  Brief  des  Canisius  an  den  Herzog  Wilhelm  V. 

Bücher  seien  nützlich,  müßten  aber  oft  und  wohl  jährlich  erneuert  werden, 
wenn  dieselben  ihrem  Zwecke  entsprechen  sollten.  Diese  E[ataloge  seien  aber 
mehr  zum  Gebrauche  der  Zensoren  und  der  Gebildeten  und  Gelehrten  als 
der  Laien. 

Überhaupt  komme  es  mehr  auf  gute,  tüchtige  Zensoren  an  als  auf  diese 
Bücherkataloge.  Den  Zensoren  liege  die  Hauptarbeit  ob.  Dieselben  mfifiten 
von  der  geistlichen  und  weltlichen  Obrigkeit  zugleich  eingesetzt  und  unter- 
stützt werden.  Doch  auch  die  Zensoren  müßten  mehr  auf  Wachsamkeit  und 
Gewissenhaftigkeit  Bedacht  nehmen  als  auf  strenge  Gesetze  und  harte  Strafen. 

„Ich  möchte  vor  allem **,  so  schreibt  Canisius,  «daß  man  in  diesen  Dingen 
mit  weiser  Mäßigung  vorangehe,  daß  die  Obrigkeit  sich  nicht  unnOtigerweiae 
verhaßt  mache  und  bei  andern  anstoße  zu  einer  Zeit,  in  der  es  nicht  ange- 
bracht ist,  Hornissen  zu  reizen.  Bayern  muß  auf  jede  Weise  gef&rdert  wer- 
den, diese  Sache  aber  mit  der  größtmöglichen  Vorsicht  und  Klugheit 
ins  Werk  gesetzt  und  ausgeführt  werden.  *" 

Eingehend  empfiehlt  Canisius,  mit  vernünftiger  Belehrung  besonders  durch 
die  Predigt  das  Volk  von  der  großen  Gefahr  der  häretischen  Bücher  zu  über- 
zeugen, um  dasselbe  gutwillig  zur  Auslieferung  der  schlechten  Bücher  zn 
bringen.  Wer  die  gefahrliche  Lesung  nicht  aufgeben  wolle,  versündige  sich 
ja  schwer  gegen  Gott  sowohl  wie  gegen  dessen  Stellvertreter  und  könne  de»- 
halb  auch  nicht  der  Wohltat  der  Lossprechung  im  Bußsakrament  teilhaftig 
werden^.  Besonders  müsse  man  dafür  sorgen,  nicht  bloß  die  schlechten 
Schriften  zu  beseitigen,  sondern  vor  allem  gute  populäre  Schriften  geringen 
Umfanges  zu  verbreiten.  Niemand  lasse  sich  gerne  ohne  weiteres  seines  Be- 
sitzes berauben,  deshalb  solle  man  gute  Bücher,  namentlich  Gebetbücher, 
katechistische  Werke  sowie  Teile  der  Heiligen  Schrift  anschaffen  und  die- 
selben gebunden  den  Pfarrern  und  Predigern  zur  Verfügung  stellen,  damit 
diese  denen,  welche  ihnen  schlechte  Bücher  ablieferten,  dafür  einen  guten 
Ersatz  geben  könnten. 

Schließlich  ermahnt  Canisius  den  Herzog  sehr  eindringlich ,  es  sich  an- 
gelegen sein  zu  lassen,  durch  Beschaffung  guter  Bücher  die  Bildung  und  den 
Fortschritt  Bayerns  zu  fördern.  Es  genüge  nicht,  die  falsche  Münze  einzu- 
ziehen, die  Bürger  müßten  die  echte,  vollwertige  in  die  EÜLnde  bekommen, 
sonst  könne  ein  Staat  nicht  zum  Wohlstand  kommen.  Nicht  bloß  um  Bayern, 
um  ganz  Deutschland  werde  der  Herzog  sich  verdient  machen,  wenn  er  so- 
wohl durch  seine  Autorität  als  durch  seine  Liberalität  die  Gelehrten  ansporne, 
größere  wie  kleinere  Schriften  und  Werke  zu  verfassen  zur  Verteidigung  nnd 
Verherrlichung  der  katholischen  Religion.  Für  die  Theologen  von  IngolBtadt 
und  München,  Gelehrte  wie  Lauther,  Hunger,  Franck  und  für  viele  andere 
werde  das  ein  Sporn  zu  eifrigster  wissenschaftlicher  Arbeit  sein.  So  und  ähn- 
lich lauten  die  Ansichten  und  Ratschläge  eines  Canisius. 

'  .  . .  scse  in  Deiim  Deique  Vicarios  peccare  graviter  . . .  aed  neqne  absolationis  bfliM- 
ficium  in  poenitentiae  Sacramento  consequi  posse.  Reusch  gibt  die  ganze  Stelle  mit  dfli 
Worten:  ^Die  Prediger  hätten  oft  über  das  Lesen  verbotener  Bücher  zu  predigen  ond  des- 
jenigen,  die  sich  dessen  schuldig  machten,  die  Verweigerung  der  Abs olation  an- 
zudrohen.''    Vgl.  Keusch  a.  a.  0.  I  479. 


Köln  und  Löwen.  205 

Daß  der  Brief  des  Canisius  nicht  vergebens  geschrieben  war,  beweist 
der  bald  nachher  zu  München  publizierte  Index  mit  dem  zweiten  Erlasse  des 
Nuntius  Ninguarda  vom  1.  Mai  1582  ^.  Hier  werden  nach  dem  gegebenen 
Bäte  die  Zensoren  ernannt,  an  erster  Stelle  der  oben  genannte  Anton  Welzer; 
wir  fügen  nur  hinzu,  daß  dabei  kein  Jesuit  erwähnt  wird.  Und  in  dieser 
Verordnung  wurde  der  römische  Index  für  ganz  Bayern  bedeutend  gemildert, 
wenn  auch  des  Canisius  Wünsche  nicht  alle  in  Erfüllung  gingen.  Ja,  was 
die  Werke  der  Häretiker  angeht,  welche  nicht  von  Olaubenssachen  handeln, 
und  was  die  Editionen  der  Kirchenväter  oder  anderer  katholischer  Werke 
durch  häretische  Drucker  oder  Herausgeber  betrifft,  ward  in  wesentlichen 
Punkten  damals  schon  das  für  Bayern  zugestanden,  was  jetzt  durch  den  Index 
Leos  Xni.  und  die  Bulle  .Officiorum  ac  munerum'  gesetzlich  für  die  ganze 
Kirche  festgelegt  ist.  Einer  solchen  Zensurtätigkeit  braucht  sich  Canisius 
und  brauchen  sich  die  Jesuiten  wahrlich  nicht  zu  schämen;  sie  könnten  sich 
derselben  aber  mit  Recht  rühmen,  wenn  sie  sich  mit  den  Zensoren  im  Lager 
der  Reformation  vergleichen  wollten. 

Die  Vernichtung  des  Buchhandels  soll  nach  Kapp  von  den  katholischen 
Oegenreformatoren,  d.  h.  von  den  Jesuiten  mit  ihrer  Zensur  vollständig  erst 
in  der  Zeit  des  Dreißigjährigen  Krieges  erzwungen  worden  sein^.  An  der 
Kölner  Universität  wirkten  damals  die  Jesuiten,  und  gerade  aus  diesen  Jahren, 
etwa  1630,  stammt  eine  Bitt-  und  Beschwerdeschrift  der  Kölner  Drucker  an 
den  Kurfürst-Erzbischof.  Sie  verlangen  für  ihre  Geschäfte  zur  Förderung 
des  Bücherhandels  Milderungen  der  Bestimmungen  und  Verfügungen  des  rö- 
mischen Index.  Man  mag  über  den  Inhalt  dieser  Bittschrift  denken  wie  man 
will;  der  sie  verfaßt  hat,  kann  auf  keinen  Fall  beschuldigt  werden,  Zensur 
und  Index  zu  strenge  angewandt  zu  haben,  noch  weniger  wird  man  ihm 
nachsagen  können,  ein  Feind  und  Unterdrücker  des  Buchhandels  gewesen  zu 
sein.  Der  Verfasser  war  der  Jesuit  Philipp  Bebius^.  Daß  die  BoUandisten 
und  die  Jesuiten  an  der  Universität  zu  Löwen  ähnlich  zur  Zensur  und  dem 
Index  standen,  sollte  ein  Historiker  wissen.  Aus  dem,  was  oben^  über  die 
Jesuiten  auf  dem  Index  beigebracht  wurde,  geht  schon  hervor,  wie  diese 
ganz  besonders  im  17.  und  18.  Jahrhunderte  entschiedene  Gegner  der  Jan- 
senisten,  der  Quietisten,  der  freigeistigen  Philosophen  waren,  aber  darum 
noch  lange  nicht  Freunde  einer  harten  Zensur  und  eines  engherzig  gehand- 
habten Index. 

Als  Übertreibung  wird  man  es  uns  nicht  deuten,  wenn  wir  sagen,  daß 
sich  zumal  während  des  17.  und  18.  Jahrhunderts  in  der  ganzen  wissenschaft- 
lichen Welt  kaum  ein  Gelehrtenkollegium  findet,  welches  in  so  großartiger 
Weise  wie  der  Jesuitenorden  sowohl  daheim  in  Europa  als  in  den  Missions- 
ländem  Schriftstellerei,  Buchdruck  und  Buchhandel  förderte.  Die  neue  Auf- 
lage der  grofien  Ordensbibliographie  liefert  dafür  den  greifbaren  Beweis. 


1  August.  Theiner,  Annal.  eccles.  III,  Romae  1856,  326  f. 
«  A  a.  0.  482. 

*  Vgl.  Franz  Joseph  von  Bianco,  Die  alte  Universität  E5ln,  1.  Teil,  Köln  1855, 
450 ;  die  Bittachrift  selbst  findet  sich  ebendaselbst  als  Anlage  B,  284  ff. 

*  8.  oben  S.  188—141. 


206  EDglische  Bücherzensur. 

Die  Jesuiten  der  früheren  Jahrhunderte  —  das  kann  in  Ehrlichkeit  kein 
Historiker  behaupten  —  folgten  wahrlich  nicht  einer  strengen  Richtung  bei 
der  Bücherzensur,  suchten  dieselbe  vielmehr  vernünftig  und  milde  den  2^it- 
umständen  anzupassen,  wo  und  soweit  das  in  ihren  Kräften  stand. 

Beim  römischen  Index  und  bei  der  Indexkongregation  haben  die  Jesuiten 
weder  im  17.  und  18.  noch  auch  im  19.  oder  20.  Jahrhundert  irgend  eine 
feste  offizielle  Stelle  gehabt.  Ernennt  der  Papst  einen  Jesuiten  zum  Konsultor 
der  Kongregation,  so  ist  das  der  Entschluß  des  jedesmah'gen  Papstes,  und 
ein  solcher  Konsultor  bedeutet  nicht  mehr  und  nicht  weniger  als  einer  der 
vielen  andern  Konsultoren  aus  den  Reihen  des  Welt-  und  Ordensklerus.  Vor 
allem  ist  nie  ein  Jesuit  Sekretär  der  Kongregation  gewesen.  Der  erste  war 
ein  Franziskaner,  vom  Ende  des  16.  Jahrhunderts  ab  jedoch  hat  beständig 
ein  Dominikaner  diese  wichtige  Stellung  eingenommen. 

Von  mehr  Bedeutung  ist  natürlich  bei  der  Kongregation  der  Kardinal- 
präfekt,  der  ebenfalls  jedesmal  vom  Heiligen  Vater  ernannt  wird.  Wenn  er 
einen  Kardinal  dazu  beruft,  der  aus  dem  Jesuitenorden  stammt,  so  hat  der 
Orden  hiermit  gar  nichts  zu  tun.  In  der  langen  Reihe  der  Kardinäle,  welche 
in  dieser  Stellung  gewesen  sind,  finden  sich  auch  einige  Jesuiten  von  Bellar- 
min an  bis  auf  den  gegenwärtigen  Kardinalpräfekten  der  Indexkongregation, 
über  deren  Verdienste  die  Geschichte  entscheiden  mag.  EUer  jedoch  darf  die 
Tatsache  verzeichnet  werden,  daß  der  erste  wirksame  Anstofi  an  maßgebender 
Stelle  zur  Reformation  des  Index  Leos  XIII.  von  einem  Jesuitenkardinal  aas- 
ging und  daß,  wie  bekannt,  das  ganze  Werk  zum  guten  und  besten  Teil 
durchgeführt  und  vollendet  wurde  unter  einem  andern  Jesm'tenkardinal,  der 
annoch  die  Kongregation  leitet  und  dem  es  persönlich  zu  besonderer  Ehre 
gereicht,   daß  er  so  lange  wie  kaum  ein  anderer  in  diesem  Amte  verbleibt 

Englische  Bücherzensur. 

Bis  in  unsere  Tage  hinein  glaubt  man  mit  dem  Satze  ,Rom  ist  die 
Wiege  der  Bücherzensur''  sowohl  Rom  und  das  Papsttum  als  auch  die  Zensur 
für  ewige  Zeiten  brandmarken  zu  können.  Allein  insofern  jener  Ausspruch 
Wahrheit  enthält,  gereicht  er  der  katholischen  Kirche  nur  zur  Ehre.  Ba 
der  dem  Drucke  oder  der  Veröffentlichung  eines  Buches  voraufgehenden  Prü- 
fung, der  Präventivzensur,  war  es  von  Anfang  an  klar  ausgesprochener  Zweck 
der  Kirche,  «die  göttliche  Kunst""  vor  Entweihung  und  vor  Mißbrauch  zu 
sichern.  Es  bedurfte  auch  in  der  Tat  nicht  der  Reformation,  um  die  Päpste 
auf  dieses  ihr  Recht  wie  ihre  heilige  Pflicht  aufmerksam  zu  machen.  Die 
Staaten,  die  Könige  und  Fürsten  mit  den  Päpsten  eines  Glaubens,  waren  mit 
ihnen  auch  ein  und  derselben  Meinung  mit  Bezug  auf  die  Bücherzensur. 
Die  Gesetze  und  Verordnungen  des  Reiches,  der  Fürsten  und  Städte  bekräf- 
tigten die  kirchlichen  Verfügungen  und  gaben  denselben  den  nötigen  Nach- 
druck für  das  bürgerliche  und  staatliche  Leben. 

Schon  bevor  Leo  X.  auf  dem  fünften  Laterankonzil  am  8.  Mai  1515 
durch  eine  Bulle  die  Präventivzensur  unter  schweren  Kirchenstrafen  für  die 
ganze  Christenheit  vorschrieb,  hatte  Alexander  VL  im  Jahre  1501  eine  ahn- 


Heinrich  VIII.  207 

Hebe  Bulle  für  die  deutschen  Kirchenprovinzen  Köln,  Trier,  Mainz  und  Magde- 
burg erlassen.  Die  Universität  von  Köln  war  sogar  bereits  von  Siztus  lY. 
1479  ermächtigt  worden,  gegen  Drucker,  Käufer  und  Leser  häretischer  Bücher 
mit  Kirchenstrafen  vorzugehen.  Und  ebendort  findet  sich  eine  voraufgehende 
Bücherzensur  der  Universität  schon  im  Jahre  1475.  Streng  genommen  hätte 
also  —  soweit  wir  bis  jetzt  unterrichtet  sind  —  die  Wiege  der  Präventivzensur 
am  Rhein  gestanden,  wo  auch  die  neue  Kunst  Gutenbergs  zur  Welt  kam. 

Das  andere  Element  in  der  Bücherzensur  ist  das  nachträgliche  Verbot 
eines  Buches,  welches,  in  ein  System  gebracht,  die  Kataloge  oder  Indices 
der  verbotenen  Bücher  ergab.  Daß  weder  Rom  noch  Italien  den  Anfang  mit 
einem  Index  gemacht  hat,  wurde  oben  weitläufiger  gezeigt.  Auch  hier  gebührt 
cler  Vortritt  unstreitig  den  germanischen,  angelsächsischen  Nationen.  Der 
erste  Index,  welcher  unter  Heinrich  VIII.  in  England  veröffentlicht  wurde, 
stammt  aus  dem  Jahre  1526  ^  drei  Jahre  später  erließ  Karl  V.  einen  solchen 
Ar  die  Niederlande,  1540  einen  zweiten.  Bevor  Rom  sich  zu  einem  solchen 
Kataloge  entschloß,  waren  deren  in  England  unter  Heinrich  VHI.  schon  neun 
erschienen  innerhalb  20  Jahren  (1526—1546)2. 

Allein  noch  in  mancher  andern  Beziehung  übertraf  die  englische  Zensur 
l)ei  weitem  die  der  übrigen  Nationen. 

Heinrich  VHI.  verbot  vor  wie  nach  seinem  Abfall  besonders  die  luthe- 
Jrischen  Schriften.  Luther,  Melanchthon,  Ökolampadius ,  Bugenhagen,  Bucer, 
Srenz  und  überhaupt  die  deutschen  Theologen  des  Protestantismus,  aber  auch 
Zwingli  und  aus  früherer  Zeit  Wiclef  sind  mit  ihren  Schriften  reichlich  in 
den  englischen  Indices  vertreten.  Noch  viele  andere  Häretiker  Englands  und 
manche  englisch  geschriebene  Bücher  stehen  darauf,  vornehmlich  Tindals 
Werke.  Oegen  verschiedene  englische,  aber  auch  französische  und  nieder- 
deutsche Bibelübersetzungen  kämpfte  der  König  mit  Bücherverbot  und  Aus- 
rottung besonders  eifrig.  Daß  auch  Bücher  oder  Büchlein  verurteilt  wurden, 
die  Heinrichs  Qeiratsplänen  nicht  günstig  waren,  ist  leicht  erklärlich;  aus 
diesem  Grunde  kam  der  englische  „Hortulus  animae""  ^  auf  den  Index  Hein- 
richs VHI.  Eine  Schrift  Tindals  gegen  Zölibat  und  Mönchsgelübde  war  von 
Anna  Boleyn  dem  König  vorgelegt  und  von  ihm  gebilligt  worden  ^,  erschien 
aber  im  Index  des  Jahres  1530  als  ,Th'  obedience  of  a  cristen  man"". 

Oegen  die  Wiedertäufer  und  ihre  Bücher  erließ  Heinrich  1538  ein 
Schreiben  an  den  Erzbischof  von  Canterbury ;  er  fordert  ihn  auf,  diese  Schriften 
einzuziehen  und  zu  verbrennen. 


^  Unter  dem  7.  März  1527  stellte  der  Bischof  Tonstall  von  London  Thomas  Monis 
eine  Erlaubnis  zum  Lesen  häretischer  Bücher  ans,  damit  er  nach  dem  Beispiele  des  Königs 
Heinrichs  YlII.  die  katholische  Lehre  gegen  die  neuen  Irrlehren  und  Bücher  verteidigen 
kOnne.    S.  Anlage  V. 

'  Ein  Abdruck  derselben  findet  sich  bei  Reusch,  Die  Indices  librorum  prohibitorum 
des  16.  Jahrhunderts,  Tübingen  1886,  5—21;  vgl.  dazu  Reu  seh,  Der  Index  der  verbotenen 
Bflcher  I,  87  jQT. 

*  .This  book  was  apparently  condemned  for  reflecting  on  the  king*s  divorce  rather 
than  for  its  Lutheran  tendencies.**  Francis  Aidan  Gasquet»  The  Eve  of  the  Reforma- 
tion, London  1900,  189  (8). 

*  Vgl.  Strype,  Memorials  Ecclesiastical  I,  London  1721,  1.  book,  15.  chap.,  112  f. 


208  Eduard  VI.  und  Maria. 

Nachdem  1530  Tindals  Bibelübersetzung  verboten  war^,  erkl&rte  Heinrich 
auch  das  Bibellesen  in  der  Volkssprache  ohne  Erlaubnis  der  Obern  f&r  untersagt 
Viele  wurden  daraufhin  verhaftet  und  mußten  abschwören ;  vier  oder  fünf  der- 
selben, welche  nach  erhaltener  Begnadigung  dennoch  wieder  die  verbotenen  Bficher 
verkauft  hatten,  wurden  bei  der  zweiten  Überführung  zum  Feuer  verurteilt '. 

Am  7.  Juni  1539  genehmigte  der  König  die  neue  Bill,  welche  an  erster 
Stelle  Glaubensartikel  enthielt.  Der  erste  handelte  von  der  wahren  Gegen- 
wart Christi  im  Altarssakramente,  und  als  Strafe  war  gesetzt:  .Wenn 
jemand  gegen  den  ersten  Artikel  schreibt,  predigt  oder  disputiert,  soll  er 
nicht  abschwören  dürfen,  sondern  als  Ketzer  den  Tod  erleiden  und  sein  Hab 
und  Gut  dem  Könige  verfallen/  ^ 

Der  königliche  Generalvikar  Gromwell  ward  1540  unter  anderem  be- 
schuldigt, die  Verbreitung  ketzerischer  Bücher  befördert  zu  haben.  Wegen 
dieses  und  anderer  Verbrechen  am  19.  Juni  zum  Tode  verurteilt ,  starb  er 
am  29.  desselben  Monates  auf  dem  Blutgerüste.  Unterdessen  hatte  Heinrich 
Erlaubnis  erteilt,   die  Heilige  Schrift  in  der  Landessprache  lesen  zu  dürfen. 

Jedoch  schon  bald  stellten  sich  so  große  Mißbräuche  ein,  daß  diese 
Erlaubnis  im  April  1542  wiederum  beschränkt  wurde.  Die  Bibel  durfte  nidit 
mehr  öffentlich  vorgelesen  werden,  im  Kreise  der  Familie  sollten  nur  Lords 
oder  Edelleute  sich  derselben  bedienen;  nur  Männer  und  Frauen  von  edler 
Geburt  durften  sie  privatim  lesen.  Jede  andere  Frau,  jeder  Ackersmann, 
Handwerker,  Gesell,  Tagelöhner  oder  Dienstbote,  der  es  wagte,  das  Heilige 
Buch  aufzuschlagen,  unterlag  einmonatlichem  Geföngnis.  Der  KOnig  aber 
war  befugt,  an  dieser  Verordnung  nach  Gutdünken  zu  ändern^. 

In  demselben  Jahre  1542  erschien  „The  Kings  book''  mit  dem  neuen  Glau- 
bensbekenntnis und  dem  notwendigen  Unterricht  für  jeden  Christen;  alle  diesem 
widersprechenden  Bücher  und  Schriften  wurden  verboten^.  Das  Lesen  ver- 
botener Bücher  hätte  selbst  eine  Gemahlin  des  Königs,  Katharina  Parr,  am 
ein  Haar  mit  dem  Tode  büßen  müssen  ^.  Anna  Askew  '^  und  Anna  Bourchier 
hatten  die  Königin  und  die  Hofdamen  mit  verbotenen  Büchern  versorgt;  beide 
starben  —  wenn  auch  nicht  wegen  dieses  Staatsverbrechens  —  auf  don 
Scheiterhaufen,  Anna  Bourchier  erst  unter  Eduard  VI.  1550®.  Im  Jahre 
vorher  (1549)  hatte  Eduard  ein  Verbot  gegen  verschiedene  Bücher  und  Bild« 
erlassen  und  1553  ein  ähnliches  gegen  aufrührerische  Schriften. 

Die  Königin  Maria  verbot  1555  durch  eine  Proklamation  das  Drucken 
und  das  Besitzen  gottloser  und  aufrührerischer  Schriften  und  Bücher.  Die 
Übertreter  wurden  als  Rebellen  unter  das  Kriegsgesetz  gestellt. 

Elisabeth  trat  in  die  Fußstapfen  ihres  Vaters.  1564  erhielt  der  Bischof 
Von  London  den  Auftrag  der  Königin,  alle  Schiffe  bei  der  Landung  nach  auf- 
rührerischen und  verleumderischen  Büchern  untersuchen  zu  lassen.  ' 

»  Vgl.  Gasquet  a.  a.  0.  208  ff. 

'  Vgl.  John  Fox,  The  Acts  and  Monuments  of  the  Church  II  (ed.  John  Caminiiig). 
London  1875,  814  ff;  Faulmann  a.  a.  0.  250. 

'  John  Lingard,  Geschichte  Englands  VI,  Frankfurt  1828,  810  825. 

*  Ebd.  385  350.  *  Ebd.  351.  «  Ebd.  388  f.  ^  S.  oben  8.  146. 

«  Lingard  a.  a.  0.  VII  84  ff. 


Elisabeth.  209 

1571  verhängte  das  Parlament  die  Strafe  des  Verrates  über  alle,  welche 
eine  Bulle,  Schrift  oder  Instrument  des  Bischofs  von  Rom  nachsuchten,  an- 
nähmen oder  in  Vollzug  setzten.  Unter  Elisabeth  wurde  einer  als  Hoch- 
verräter angesehen  und  eines  todeswürdigen  Verbrechens  beschuldigt,  wenn 
man  bei  ihm  ein  gut  katholisches  Buch  fand,  zumal  wenn  dasselbe  die  Supre- 
matie des  Papstes  lehrte. 

Als  Elisabeth  1579  an  eine  Heirat  mit  Franz  von  Valois,  Herzog  von 
Anjou,  dem  Bruder  des  französischen  Königs  dachte  und  eine  Verlobung 
bereits  eingegangen  war,  erschienen  sofort  Schmähschriften  gegen  dieses 
Unterfangen.  Einer  der  Verfasser,  John  Stubbs  of  Lincoln's  Inn,  nannte  die 
Heirat  in  seiner  Schrift  eine  schändliche,  gotteslästerliche  Verbindung  einer 
Tochter  Oottes  mit  einem  Sohne  des  Teufels.  Die  Königin,  obgleich  sie  die 
Verlobung  gar  bald  wieder  aufhob  und  nichts  aus  der  Heirat  wurde,  ließ 
die  Schrift^  durch  den  Henker  verbrennen.  Dem  Verleger  sowohl  wie  dem 
Verfasser  wurde  nach  dem  Urteil  der  Kingsbench  die  rechte  Hand  abgehauen, 
alsdann  sollten  sie  eingekerkert  werden,  solange  es  der  Königin  gefalle  K  Auch 
der  Königin  selber  war  dies^  Verfahren  mehr  Handhabung  der  kirchUchen 
als  staatlichen  Zensur.  Der  Erzbischof  von  Canterbury  erhielt  die  Weisung, 
durch  Predigten  das  durch  den  Heiratsplan  und  die  Hetzschriften  geäng- 
rtigte  Volk  darüber  aufzuklären,  da£  sein  Glaube  von  der  Königin  nichts  zu 
fürchten  habe. 

Einige  Jahre  später  war  es  durch  Parlamentsbeschluß  für  Felonie  er- 
klärt worden,  Bücher,  Reime,  Balladen,  Briefe  oder  Schriften  zu  schreiben, 
zu  drucken  oder  herauszugeben,  die  etwas  für  den  Ruf  der  Königin  Nach- 
teiliges enthielten  oder  zu  Aufruhr  und  Empörung  führen  könnten.  Es  wurde 
dieses  Oesetz  sogar  auf  eine  polemische  Abhandlung  gegen  das  Ejrchen- 
gebetbuch  angewendet  und  infolgedessen  zwei  nonkonformistische  Geistliche, 
welche  zur  Sekte  der  Brownisten  gehörten,  Thacker  und  Copping,  vor  Ge- 
richt gestellt,  und  als  sie  den  Suprematseid  nicht  leisten  wollten,  verurteilt 
und  hingerichtet. 

In  gleich  strenger  Weise  unterdrückte  Elisabeth  Wiedertäufer,  Puri- 
taner, Brownisten  und  Katholiken.  1575  erging  eine  neue  Verfolgung  über 
die  Wiedertäufer  ^  eine  Anzahl  derselben  wurde  verbrannt.  Dasselbe  Schick- 
sal hatten  die  Werke  von  Henry  Nicholas  of  Leyden^,  welche  aus  dem 
Deutschen  übersetzt  waren:  „The  Gospel  ofthe  Kingdom *",  „Documental  Sen- 
tences',  »The  Prophecy  of  the  Spirit  of  Love*,  „The  Publishing  of  Peace  upon 
Earth'.    Auch  diese  wurden  dem  Feuer  übergeben,  und  ein  jeder,  der  ohne 


*  The  Discoverie  of  a  gaping  gulf  whereinto  England  is  like  to  be  awallowed  by 
aaoUier  French  marriage,  if  the  Lord  forbid  not  the  banes,  by  letting  her  Majestie  see  the 
3in  and  pnnishemeiit  thereof.   Mense  Angusti  Anno  1579. 

'  Ein  Advokat  Dalton,  welcher  gegen  die  strenge  Strafe  war,  wurde  in  den  Tower 
verbracht.  Monson,  ein  Richter,  kam  mit  scharfem  Tadel  davon,  legte  aber  seine  Stelle 
nieder.    Vgl.  Hart,  Index  Anglicanus  6  ff,  Nr.  13. 

•  Lingard  a.  a.  0.  VIII  156. 

^  S.  Hart  a.  a.  0.  Nr.  14,  8.  —  Über  Heinrich  Niclaes  vgl.  F.  Nippold  in  der 
Zeitschrift  fOr  die  historische  Theologie,  Jahrgang  1862,  8.  u.  4.  Heft 

Hilg«rs,  Der  Index  Leos  Xm.  14 


210  Puritaner  und  Brownisten. 

Erlaubnis  der  Bischöfe  ein  Exemplar  bei  sich  aufbewahrte,  galt  als  straf- 
würdig. Solche  Erlaubnis  gaben  wohl  die  Bischöfe,  beispielshalber  gestattete 
der  Erzbischof  Whitgift  von  Canterbury  dem  Buchhändler  Ascanios  de  Beni- 
alme  einige  Exemplare  papistischer  Bücher  einzuführen,  jedoch  nur  unter  der 
doppelten  Bedingung,  daß  er  dieselben  vorher  dem  Erzbischofe  oder  einem 
andern  Mitgliede  des  geheimen  Rates  vorlege  und  sie  nur  an  solche  verkaufe, 
welche  der  Erzbischof  als  geeignet,  sie  zu  lesen,  bezeichnen  werde  ^. 

Besonders  um  das  Jahr  1583  fühlten  sich  die  Puritaner  sehr  eingeengt 
und  machten  sich  Luft  in  einer  Reihe  neuer  Schmähschriften,  die  sich  haupt- 
sächlich gegen  den  Klerus  und  Episkopat  der  herrschenden  Staatskirche 
wandte.  Sofort  erUeß  die  Königin  eine  strenge  Proklamation  gegen  die  Ver- 
fasser, Herausgeber  und  Besitzer  aufrührerischer  Libelle,  gegen  ^aufrührerisdie 
und  schismatische  Bücher,  Schmähschriften  und  andere  phantastische  Schriften*. 
Die  Stemkammer  erlaubte  durch  das  »härteste"  Gesetz  vom  Jahre  1585  nur 
eine  Presse  für  jede  Universität  und  nur  eine  bestimmte  Anzahl  von  Drucker- 
pressen  in  London.  Sie  verbot,  ohne  vorhergegangene  Genehmigung  des  £n- 
bischofs  oder  Bischofs  irgend  etwas  zu  drucken,  zu  verkaufen,  zu  binden  oder 
zu  heften^.  Als  dann  infolge  dieser  Gesetze  eine  wandernde  Presse  heimlich 
von  Haus  zu  Haus  und  von  Grafschaft  zu  Grafschaft  herumzog  und  die  an- 
stößigen Schriften  verbreitete,  wurde  lange  vergeblich  darauf  Jagd  gemadit» 
bis  man  sie  endlich  in  der  Gegend  von  Manchester  entdeckte  und  zerstörte. 
Ein  puritanischer  Geistlicher,  John  Udall,  hatte  eines  dieser  Bücher  verfafit 
und  ward  am  13.  Januar  1590  vor  Gericht  geführt.  Sein  Werk  ward  als 
Libell  gegen  die  Königin  erklärt,  weil  dasselbe  die  Regierung  der  durch  ihre 
Autorität  eingeführten  Kirche  schmähte.  Das  Todesurteil  war  bereits  über 
ihn  ausgesprochen  und  wäre  ausgeführt  worden,  wenn  sich  nicht  der  König 
von  Schottland  für  ihn  verwendet  hätte.  Er  selbst  wiederrief  auch  seine 
Schrift,  aber  ehe  die  Begnadigung  ihn  erreichte,  starb  er  im  Gefilngnisse  nach 
dreijährigem  Kerker  im  März  1593  an  gebrochenem  Herzen. 

Noch  drakonischer  verfuhr  man  um  dieselbe  Zeit  gegen  die  Brownisten, 
diese  XJltrapuritaner.  Es  nützte  den  Verfassern  der  puritanischen  Schriften 
nichts,  sich  zu  entschuldigen  mit  der  Ausrede,  die  schlimmsten  Stellen  seien 
nicht  gegen  die  Königin,  sondern  gegen  die  Bischöfe  gerichtet.  Barrow  und 
Greenwood  erlitten  am  6.  April  1593  die  Todesstrafe.  Ein  anderer,  ein 
Geistlicher  namens  Penry,  war  verdächtig;  bei  einer  Haussuchung  fand  man 
unter  seinen  Papieren  eine  Sammlung  von  Sentenzen,  die  Beziig  auf  die 
Königin  haben  sollten.  Es  genügte,  um  ihm  den  Prozeß  zu  machen,  obgleich 
er  beteuerte,  daß  es  nur  Materialien  zu  einer  beabsichtigten  Schrift  seient 
die  er  niemand  mitgeteilt  habe.  Am  29.  Mai  dieses  Jahres  ward  er  in  der 
StUIe  gehängt.  Überhaupt  hatte  unter  Elisabeths  Regierung  ein  vrillkfiriiches, 
blutiges  Verfahren  besonders  gegen  die  Freiheit  des  Gewissens  gewaltet'. 


»  Vgl.  Reuach  a.  a.  0.  I  98. 

'  Vgl.  Printing  Times  and  Lithographer  1880;  F  aal  mann  a.  a.  0.  251  f. 

'  Von  der  damaligen  Redefreiheit  des  Parlamentes  zeugt  die  Tatsache,  dm&  ,158S 
unter  Elisabeth  dem  Sprecher  des  Unterhauses  vom  Lordkanzler  bedeotot  wurde:  »Rede- 
freiheit wird  Euch  zwar  gewährt,  aber  ihr  sollt  wissen,  was  fttr  ein  Vorrecht  Ihr  habt;  ea 


Jakob  I.  21 1 

Die  Einfahr  aufrührerischer  oder  verräterischer  Bücher  —  ein  Begriff,  unter 
den  sich  vieles  fassen  liefi  —  war  für  die  Martialgerichte  ein  Hauptgrund, 
um  zu  den  schwersten  Strafen  zu  sciu'eiten.  Um  nur  zwei  Beispiele  anzu- 
fahren, so  erlitten  Adfield  und  William  Carter  die  Todesstrafe  als  Verräter, 
weil  der  erstere  eine  katholische  Schrift  nach  England  gebracht,  der  zweite 
eine  solche  allda  neu  aufgelegt  hatte  ^. 

Wie  in  keinem  andern  Lande  sind  die  englischen  Zensurgesetze  mit 
Blut  geschrieben.  Elisabeths  Nachfolger,  Jakob  I.,  war  milderen  Charakters, 
aber  ein  schwacher  Monarch.  Die  blutigen  Gesetze  Elisabeths  wurden  gleich 
1604  im  ersten  Parlament  erneuert,  der  Strafkodex  später  noch  verschärft^. 
Der  neue  König  griff  nicht  gerne  zum  Schwerte,  dafUr  um  so  leichter  zur 
Feder.  Sein  Lehrer  Buchanan  hatte  ihm  die  Ansicht  beigebracht:  „Der  Sou- 
verän müsse  der  gröfite  Gelehrte  seines  Landes  sein.'*  Das  wollte  er  auch 
sein  und  kämpfte  in  Disputationen  gegen  die  Puritaner,  in  Büchern  gegen 
Rom,  in  der  Synode  von  Dordrecht  und  schon  vorher  durch  seine  Theologen 
und  seine  Anklagen  gegen  die  Arminianer,  besonders  gegen  Eonrad  Yor- 
stius.  Aber  auch  so  war  er  mehr  Bücherzensor  als  Theologe.  Als  er  eine 
Abhandlung  dieses  arminianischen  Professors  erhielt,  vermerkte  der  könig- 
liche Zensor  innerhalb  einer  Stunde  eine  lange  Liste  von  Ketzereien  der  neuen 
Schrift.  Alle  Künste  der  Diplomatie  wandte  er  an,  um  in  Holland  diesen 
Nachfolger  des  Arminius  an  der  Universität  Leyden  zu  stürzen,  dessen  Bücher 
auf  den  Scheiterhaufen  zu  bringen.  Wenn  Vorstius  Abbitte  leiste,  könne  der- 
selbe höchstens  selbst  dem  Scheiterhaufen  entgehen.  Der  englische  König 
veröffentlichte  auch  eine  Erklärung  gegen  den  holländischen  Gelehrten  durch 
die  Presse.  Dessen  Werke  aber  wurden  auf  Befehl  des  Königs  1611  zu 
London  sowohl  im  Hofe  der  Paulskirche  als  auch  vor  der  Universität  öffent- 
lich verbrannt.  1619  noch  arbeitete  er  aus  allen  Kräften  durch  seine  Theo- 
logen auf  der  Dordrechter  Synode  gegen  die  Schriften  der  Arminianer  und 
des  Vorstius.  Er  hatte  das  Vergnügen,  daß  hier  nun  auch  die  Werke  des 
Gelehrten  verboten  wurden. 

Gbtspar  Scioppius  hatte  1611  seinen  „Ecclesiasticus"  gegen  Jakob  heraus- 
gegeben. Das  Buch,  welches  auch  Heinrich  IV.  von  Frankreich  schmähte, 
ward  in  Paris  auf  Befehl  des  Parlaments  verbrannt.  In  London  aber  wurde 
der  Verfasser  in  Gegenwart  des  Königs  in  effigie  gehenkt,  selbst  aber  vom 
Könige  begnadigt  zu  einigen  Stockschlägen  durch  den  englischen  Gesandten 
in  Spanien  ^ 

Am  Sonntag  den  21.  November  1613  ließ  der  König  einige  Werke  des 
Jesoiten  Franz  Suarez  verbrennen.  Der  königliche  Theolog  hatte  vorher  schon 
gegen  Born  geschrieben  und  hier  wenigstens  in  Bellarmin  einen  tüchtigen 


bestellt  nicht  darin,  daß  jeder  reden  kann,  was  er  will  und  in  seinen  Sinn  kommt,  sondern 
darin,  da£  Ihr  Ja  oder  Nein  sagt/  Ende  des  16.  nnd  Anfang  des  17.  Jahrhunderts  kam  es 
nicht  selten  vor,  daß  Parlamentsmitglieder  wegen  ihrer  Äußerungea  in  den  Tower  geschickt 
wurden*.  Vgl.  Hans  von  Nostitz,  Das  Aufsteigen  des  Arbeiterstandes  in  England, 
Jeaa  1900,  61. 

»  Vgl.  Lingard  a.  a.  0.  VIII  442  f.  «  Ebd.  IX  180,  A.  8. 

>  3.  Peignot  a.  a.  0.  II  118. 

14» 


212  Karl  I. 

Gegner  gefunden.  Des  Königs  Schriften  stehen  auf  dem  römischen  Index, 
irgend  einen  literarischen  oder  gar  theologischen  Wert  haben  sie  nicht. 

Mit  ebensoviel  blindem  Eifer  focht  Jakob  gegen  den  Aberglauben  oder 
vielmehr  für  denselben,  indem  er  mit  großem  Aufwände  von  Gelehrsamkeit 
das  Dasein  der  Hexen  bewies  und  die  Einwürfe  von  Scot  und  Weier  zu  wider- 
legen suchte^.  Das  1584  erschienene  Werk  gegen  das  Hexenwesen,  «Disco- 
very of  witchcraffc  ,by  Reginald  Scot*"  wurde  dabei  dem  Scheiterhaufen 
übergeben.  Noch  1623  erließ  lakob  eine  Proklamation  gegen  Winkeldrucke- 
reien  und  heimlich  gedruckte  Bücher^. 

Unter  König  Karl  I.  wurden  die  Preßverfolgungen  nicht  seltener,  die 
Strafen  aber  noch  grausiger,  so  daß  gerade  aus  dieser  Zeit  der  englischen 
Zensur  einige  schreckliche  Beispiele  immer  von  neuem  jener  Zensur  zur 
Schmach  wiederholt  werden.  Wenn  aber  bislang  in  England  die  mehr  kirch- 
lich-theologische Zensur  die  politische  weit  überwog,  so  begann  von  nun  an 
die  letztere  immer  mehr  sich  vorzudrängen.  Der  kirchlichen  Revolution  im 
16.  Jahrhundert  folgte  ja  die  staatliche  im  17.  Säkulum. 

Ein  Dr  Sibtherpe  hatte  1627  eine  politische  Predigt  gehalten  nach  dem 
Sinne  des  Königs.  Karl  I.  gab  Befehl,  dieselbe  zu  drucken.  Der  Erzbischof 
Abbot  weigerte  sich,  die  Druckerlaubnis  zu  geben.  Abbot  wurde  daraufhin 
am  9.  Oktober  ohne  weiteres  suspendiert  und  Dr  Land,  der  damalige  Bischof 
von  London,  gab  die  Approbation. 

Die  Puritaner  wurden  um  jene  Zeit  immer  halsstarriger  und  fanatischer. 
In  Schmähschriften  bekämpften  sie  die  Episkopalen,  am  heftigsten  .diePri- 
laten'  selbst.  Einer  der  Wildesten,  ein  Oeistlicher  Alexander  Leigfafa»r 
mußte  am  4.  Juni  1630  vor  der  Sternkammer  erscheinen.  Sein  Buch  .An 
Appeal  to  the  Parliament;  or  Sion's  Plea  against  the  Prelacie.  Printed  the 
year  and  moneth  wherein  Rochell  was  lost  [1628]'  schonte  weder  die  Bi- 
schöfe noch  König  und  Königin.  Es  war  das  Werk  eines  Fanatikers,  das 
aber  dennoch  nicht  die  von  den  Lords  der  Stemkammer  über  ihn  verhängte 
Strafe  rechtfertigte.  Am  16.  November  1630  ward  Leighton,  seines  geist* 
liehen  Amtes  entsetzt,  im  Hofe  des  Gerichtspalastes  öffentlich  gepeitscht 
zwei  Stunden  lang  an  den  Pranger  gestellt,  ihm  ein  Ohr  abgeschnitten  und 
ein  Nasenflügel  aufgeschlitzt.  Auf  einer  Wange  wurden  die  Buchstaben  SJ5. 
(Sower  of  Sedition)  eingebrannt.  Nach  Verlauf  einer  Woche  «being  not  yet 
cured'  wiederholte  sich  das  grausige  Schauspiel  in  gleicher  Weise;  er  wurde 
von  neuem  gepeitscht  und  an  den  Pranger  gestellt,  es  ward  ihm  das  andere 
Ohr  abgeschnitten,  der  andere  Nasenflügel  aufgerissen,  die  andere  Wange 
gebrandmarkt.  Und  also  verstümmelt  brachte  man  ihn  zu  lebenslänglichein 
Kerker  ins  Gefängnis  zurück.  Beim  König  fand  er  keine  Begnadigung.  Bf 
Jahre  saß  er  gefangen,  im  April  1641  gab  ihm  das  Parlament,  damals  in 
Waffen  gegen  Karl  I.,  die  Freiheit  wieder  und  bescheinigte  ihm  mit  Paria- 
mentsbeschluß,  daß  seine  frühere  Yei-stümmelung  und  Einkerkerung  vollständig 
illegal  gewesen  sei  8. 

»  Peignot  a.  a.  0.  II  119.  *  Faulmann  a.  a.  0.  346  f. 

»  Vgl.  Lingard  a.  a.  0.  IX  860;  Hart  a.  a.  0.  71,  Nr  56. 


Das  Zensurgesetz  von  1637.  213 

Leighton  safi  noch  im  Kerker,  da  stand  ein  anderer  Schriftsteller  auf, 
welcher  noch  mehr  von  sich  reden  machte.  Es  war  der  Advokat  William 
Prynne  von  Lincoln's  Inn,  ein  echter  Puritaner,  der  die  herrschenden  Laster 
bekämpfen  wollte,  indem  er  einen  lOOOseitigen  Band  in  4^,  The  Histrio- 
mastix,  gegen  Theater,  Schauspiel  und  Tanz  schrieb^.  Da  die  Königin  kurz 
vorher  einer  Vorstellung  beigewohnt  hatte,  wußte  Land  es  am  Hofe  begreiflich 
zu  machen,  dafi  das  Buch  des  Satirikers,  der  schon  früher  seine  Geißel  über 
Land  und  die  Bischöfe  «in  Atlas  und  Seidenzeug*  geschwungen,  ohne  daß 
man  ihn  hatte  belangen  können,  gegen  König  und  Königin  selber  gerichtet  sei. 
Vergebens  beteuerte  Prynne  eidlich,  daß  ihm  jeder  Tadel  des  Hofes  fern- 
gelegen, vergebens  drückte  er  seine  Reue  aus  über  den  beißenden  Ton  seines 
Baches.  Sofort  mußte  der  Kronanwalt  Noy  ihn  bei  der  Stemkammer  ver- 
klagen und  Prynne  war  bald  verurteilt.  Er  verlor  seine  Praxis,  ward  aus- 
geschlossen von  Lincoln's  Inn  und  seines  akademischen  Orades  von  Oxford 
verlustig  erklärt,  in  Westminster  und  Cheapside  am  Pranger  sollte  ihm  je  ein 
Ohr  abgeschnitten  werden  ^.  Sein  Werk  wurde  unter  seinen  Augen  verbrannt, 
ihm  eine  Buße  von  5000  Pfund  auferlegt  und  er  selber  zu  ewigem  Kerker 
verdammt. 

Allein  die  grausame  Strafe  bezwang  den  Satiriker  nicht,  aus  dem  Ge- 
mngnisse  gab  er  noch  giftigere  Schriften  heraus  und  fand  in  Dr  Bastwick, 
einem  Arzte,  einen  geschickten  Gehilfen,  dem  es  aber  mit  seinen  Schriften 
ebenso  wie  Prynne  erging.  Ein  ähnliches  Los  hatte  Heinrich  Burton,  der  früher 
Kaplan  des  Königs  gewesen.  Die  Vollstreckung  des  grausamen  ürteiles  an 
den  drei  Delinquenten  regte  das  Volk  gewaltig  auf,  und  die  Sternkammer 
sachte  jetzt  mit  strengeren  Preßgesetzen  und  strengerer  Zensur  Herr  der 
Bewegung  zu  werden.  Es  erschien  das  Zensurgesetz  der  Sternkammer  vom 
11.  Juli  1637 ^  ein  Gesetz  so  strenge,  daß  es  allein  mit  den  Verfügungen 
der  napoleonischen  Zensur  kann  verglichen  werden. 

Es  verbot  a)  die  Einfuhr  und  den  Verkauf  von  Büchern,  die  jenseits 
des  Meeres  zur  Unehre  der  Religion  oder  der  Kirche,  oder  der  Regierung 
oder  der  in  der  Sarche,  oder  dem  Staat  Regierenden  oder  des  Gemeinwesens, 
oder  irgend  einer  Korporation  oder  einzelner  Personen  gedruckt  worden,  bei 
Strafe  von  Geldbußen,  Gefängnis  oder  anderer  körperlicher  Strafe,  auf  Befehl 
des  Gerichtshofes  der  Stemkammer  oder  des  hohen  Kommissionshofes ;  b)  den 
Drack  jeden  Baches,  wenn  es  nicht  vorher  die  gesetzliche  Druckbewilligung 
erhalten,  bei  Strafe,  daß  der  Drucker  unfähig  erklärt  werde,  die  Buchdrucker- 
konst  aaszuüben  und  unter  andern  Strafen,  welche  die  genannten  Gerichts- 
höfe verhängen  würden,  c)  Es  befahl,  daß  juridische  Bücher  durch  einen 
Oberrichter  oder  den  Chief  Baron,  Bücher  über  Geschichte  und  Staatsange- 
legenheiten durch  einen  Staatssekretär,  heraldische  Bücher  durch  den  Lord- 
Marschall,  Bücher  der  Theologie,  Philosophie,  Naturlehre,   Dichtkunst  und 


^  Der  Titel  lautet:  Hisirio  Mastix.  Tbe  Player's  Sconrge,  or  Actor*8  Tragedie.  By 
William  Prynne,  London  1633. 

*  VgL  Lingard  a.  a.  0.  X  16.  Unmittelbar  nach  der  Execution  ,ließ  Prynne  seine 
Oliren  annAhen,  damit  sie  ihm  wieder  wie  früher  an  den  Kopf  wachsen  möchten.* 

3  Rnshworth  UL  Ap.  306  bei  Lingard  a.  a.  0.  X  20,  A.  2. 


214  ^^  Pbiloihea  des  hl.  Franz  von  Sales. 

andere  Gegenstände  durch  den  Erzbischof  oder  Bischof  von  London,  oder  die 
Kanzler  oder  Vizekanzler  der  Universitäten  zensuriert  werden  sollten.  Alle 
diese  durften  andere  untergeordnete  Zensoren  aufistellen,  d)  Jeder  Drucker 
sollte  jedem  Buche,  Gedichte  oder  Bilde,  das  bei  ihm  gedruckt  worden,  seinen 
eigenen  und  des  Verfassers  Namen  beisetzen,  e)  Es  sollten  außer  den» 
Sr  Majestät  und  der  Universitäten  nicht  mehr  als  20  Buchdruckermeisto' 
sein;  kein  Buchdrucker  sollte  mehr  als  zwei  Pressen  oder  zwei  Lehrlinge 
haben,  ausgenommen  er  wäre  Aufseher  der  Innung,  f)  Wenn  sich  irgend 
ein  anderer  beigehen  ließe,  zu  drucken  oder  an  einer  Druckerpresse  zu  ar- 
beiten oder  Schrift  zu  gießen,  so  sollte  er  an  den  Pranger  gestellt  und  durch 
die  City  von  London  gepeitscht  werden  und  nach  Gntbefinden  andere  Strafe 
erleiden,  g)  Es  sollen  nicht  mehr  als  vier  Schriftgießer  geduldet  werden. 
11.  JuH  1637. 

In  demselben  Jahre,  unmittelbar  vor  Erlaß  dieses  Gesetzes  wurde  m 
Buch  verboten,  das  folgenden  Titel  fährte:  „An  Introduction  to  a  DevoutLife, 
1637^.  Es  war  nichts  anderes  als  die  Übersetzung  der  Philothea  des  hL  Franz 
von  Sales.  Land  selbst  bemerkt  dazu:  „.  .  .  The  book  being  thus  printed 
gave  great  and  just  offence,  especially  to  myself,  who  upon  the  first  heaiing 
of  it,  gave  present  order  to  seize  upon  all  the  copies,  and  to  bum  them 
publicly  in  Smithfield.  Eleven  or  twelwe  hundred  copies  were  seized  and 
bumt  accordingly."  ^ 

1649  fiel  das  Haupt  Karls  I.  unter  dem  Beil  des  Scharfrichters.  Bevo- 
lutionäre  Zeiten  sind  nie  der  Freiheit,  am  wenigsten  der  Freiheit  des  Geistes 


>  Laud's  Chancellorship.  fol.  1700,  p.  129;  vgl.  Hart  a.  a.  0.  80,  Nr  72.  Die  könig- 
liche Order  zur  Unterdrückung  des  Buches  hatte  folgenden  Wortlaat:  ^By  the  KiDg.  :  A 
proclamation  for  calling  in  a  book  entituled  An  Introduction  to  a  Devont  Life;  and  that  tke 
same  be  publikely  bumt. 

Whereas  a  book  entituled  An  Introduction  to  a  Devout  Life,  was  lately  printed  1^ 
Nicholas  Oakes  of  London,  and  many  of  them  published  and  dispersed  thronghout  the  fealiM, 
the  copie  of  which  book  being  brought  to  the  Ghaplaine  of  the  Lord  Archbishop  of  Cantw- 
bury  for  licence  and  allowance ,  was  by  him ,  upon  diligent  perusall ,  in  sundry  plaees  es- 
punged  and  purged  of  divers  passages  therein  tending  to  Popery.  Neverthelease ,  the  saae 
book,  after  it  was  so  amended  and  allowed  to  be  printed,  was  corrupted  and  falnfied  bj  tke 
translator  and  stationer,  who  between  them  inserted  again  the  same  Popish  and  nnaooai 
passages;  and  the  stationer  is  now  apprehended,  and  the  translator  songht  for,  to  be  pif- 
ceeded  against  according  to  justice.  His  Majesty ,  out  of  bis  pious  and  constant  can  U 
uphold  and  maintain  the  religion  professed  in  the  Church  of  England  in  its  purifcy,  withoot 
error  or  corruption,  doth  therefore  hereby  declare  his  royall  will  and  pleasore  to  be,  •i' 
doth  straitly  Charge  and  command  all  persons,  of  what  degree,  quality,  or  condition  iweTfr. 
to  whose  hands  any  of  the  said  bookes  are  or  shall  come,  that  without  delay  they  deliver 
or  send  them  to  the  Bishop  or  Chancellor  of  the  Diocesse,  whom  his  Majestie  reqnireth  to 
cause  the  same  to  be  publikely  bnmt,  as  such  of  them  as  have  beene  already  seiaed  ob  hiT» 
been  by  His  Majestie's  expresse  command;  and  to  this  His  Majestie's  royall  ploMore,  be 
requireth  all  his  loving  subjects  to  yeeld  all  due  conformity  and  obedience,  as  they  vOi 
avoid  the  censure  of  high  contempt. 

Given  at  our  Court  at  Whitehall ,  the  fourteenth  day  of  May  in  the  thirteonth  yeare 
of  our  reigne.     God  save  the  King. 

Imprinted  at  London  by  Robert  Barker,  Printer  to  the  King*8  most  excellent  Majestie: 
and  by  the  Assignes  of  John  Bill.    1637. 


Milton  und  Biddle.  215 

hold.  Die  Btrengen  Gesetze  wurden  auch  strenge  gehandhabt  nach  wie  vor. 
Hart  zählt  aus  den  Jahren  1637 — 1681  mehr  als  200  verbotene  englische 
Bücher  auf,  ohne  im  geringsten  Anspruch  auf  Vollständigkeit  machen  zu 
können.  Peignot  verzeichnet  dazu  noch  andere,  und  beide  haben  nur  solche 
aufgeführt,  deren  Verurteilung  mehr  Aufsehen  machte. 

1651  erschien  zu  London  „Joannis  Miltoni  angli  pro  populo  anglicano 
defensio  contra  Glaudii  anonymi,  alias  Salamasü,  defensionem  regiam'  in  fol. 
Der  Verfasser  erhielt  dafür  in  London  ein  Geschenk  von  1000  Pfund,  wäh- 
rend der  Henker  das  Buch  in  Paris  verbrannte. 

1644  hatte  Milton  seine  Bede  über  die  Freiheit  der  Presse,  die  «Areopa- 
gitica',  veröffentlicht.  Gromwell,  dem  die  Feder  des  Verfassers  bald  so  wich- 
tige Dienste  leisten  sollte,  unterdrückte  die  Schrift  sofort.  Im  Jahre  1823 
wurde  Miltons  .Doctrina  christiana'  wieder  aufgefunden,  eine  Schrift,  welche 
des  Verfassers  Glaubensbekenntnis  enthält  und,  wie  B.  Eibach ^  sagt,  bei 
seinem  Tode  als  staatsgefährlich  und  kirchenschänderisch  mit  Beschlag  be- 
legt wurde.  Kaum  war  die  englische  Bevolution  beendigt,  als  der  Sekretär 
Gromwells,  der  Verteidiger  des  Eönigsmordes ,  am  13.  September  auf  Parla- 
mentsbeschlufi  hin  verhaftet  ward.  Allein  ein  anderer  königlich  gesinnter 
Dichter,  Davenant,  so  erzählt  man,  dem  Milton  früher  in  ähnlicher  Lage  das 
Leben  gerettet,  trat  nun  wirksam  für  den  freiheitlich  gesinnten  Bruder  in 
Apollo  ein  und  erbat  ihm  Freiheit  und  Leben.  In  jene  Zeiten  fällt  auch  die 
Verurteilung  der  Werke  Hobbes',  von  der  oben  ^  die  Bede  war.  1643,  1649, 
1652,  1656  ergingen  immer  strengere  Zensurverordnungen,  welche  schlie^ich 
1662  von  Karl  H.  durch  ein  ausführliches  Pre%esetz  gekrönt  wurden,  welches 
die  früheren  Beschränkungen  aufnahm». 

John  Biddle,  der  .Vater  und  Märtyrer **  des  modernen  ünitariertums, 
war  schon  verschiedene  Male,  zuletzt  1646  bei  dem  langen  Parlamente  als 
Häretiker  angeklagt  und  inhaftiert  worden,  als  1647  seine  aufsehenerregende 
Schrift  erschien:  , Zwölf  Argumente  aus  der  Schrift,  durch  welche  die  ge- 
wöhnlich angenommene  Meinung  bezüglich  der  Gottheit  des  Heiligen  Geistes 
klar  und  völlig  widerlegt  ist.^  Der  Verfasser  ward  aufs  neue  festgenommen, 
als  Ketzer  verurteilt,  sein  Buch  durch  Beschluß  des  Unterhauses  am  6.  Sep- 
tember 1647  verbrannt.  Er  selbst  blieb  in  Haft,  entging  aber  bei  der  da- 
maligen Verwirrung  der  politischen  Zustände  härterer  Strafe  und  dem  Feuer- 
tode. Nach  der  Hinrichtung  des  Königs  und  der  Amnestie  des  Jahres  1651 
erhielt  er  selbst  die  Freiheit  wieder;  aber  drei  Jahre  nachher,  als  er  seinen 
großen  und  kleinen  Katechismus  1654  veröffentlichte,  wurde  er  vor  das  erste 
Parlament  Gromwells  geladen  und  verhaftet  und  dann  nach  kurzer  Freilassung 
1655  abermals  gefangen  gesetzt.  Cromwell  mochte  in  seiner  Lage  den  Ketzer 
weder  freilassen  noch  auch  hart  strafen,  er  verbannte  ihn  denn  nach  der 
Insel  Scilly,  nachdem  seine  Katechismen  vom  Scharfrichter  dem  Feuer  über- 
geben waren.  Einige  Jahre  später  (1658)  erhielt  er  jedoch  nach  neuer  Ver- 
handlung die  Freiheit.    Als  aber  die  Stuarts  wieder  auf  dem  Thron  saßen. 


^  Realenzyklopädie  für  proiest.  Theologie  XIII*,  Leipzig  1903,  80. 
*  S.  189  f.  *  Vgl.  Faulmann  a.  a.  0.  348. 


216  Leti,  Bary,  Charles  Blount. 

ward  Biddle  Juni  1662  ein  letztes  Mal  eingekerkert,  zu  einer  Oeldatrafe  von 
100  Pfund  verurteilt.  Bis  zur  Zahlung  sollte  er  in  Haft  verbleiben.  Tödlich 
erkrankt,  ward  er  jedoch  am  22.  September  1662  entlassen  und  starb  zwei 
Tage  darauf  1. 

Der  unsaubere  italienische  Schriftsteller  Gregorio  Leti,  welcher  dem 
römischen  Index  genug  zu  tun  gab,  hatte  sich  auch  nach  England  verirrt 
war  dort  von  Karl  IL  gut  aufgenommen  und  schrieb  englische  Gteschiefate. 
Aber  das  „Teatro  britannico*  miMel  zu  sehr,  das  Werk  wurde  verurteilt, 
und  der  Verfasser  mußte  innerhalb  zehn  Tagen  das  Land  räumen.  Ee  war 
um  das  Jahr  1683.  Um  dieselbe  Zeit  wurde  sogar  von  den  Richtern  ent- 
schieden, daß  es  überhaupt  ein  vor  dem  gemeinen  Oesetz  strafbares  Yergehen 
sei,  ohne  Erlaubnis  des  Königs  politische  Nachrichten  zu  veröffentlichen'. 
Einige  Jahre  später  (1691)  erschien  „The  naked  gospel  by  Arthur  Bury', 
die  orthodoxen  Protestanten  sahen  darin  die  Quelle  der  ausbrechenden  Frei- 
geisterei, und  die  Universität  von  Oxford  verurteilte  und  verbrannte  das  Buch. 
Bald  darauf  (1693)  veröffentlichte  Charles  Blount  eine  rationalistisch-anglftih 
bige  Schrift  gegen  Qlauben  und  Bibel.     Das  Werk  ward  sofort  verboten. 

Im  übrigen  war  es  dieser  selbe  Charles  Blount,  welcher  durch  adiie 
Schriften  und  Intriguen  die  Zensur  zum  Falle  brachte,  wenigstens  ihren  Fall 
vorbereitete  \ 

Charles  Blount  schrieb  anonym  ein  Buch  „Eing  William  and  Queen 
Mary  Conquerors*^.  Die  Schrift  erhielt  die  Druckerlaubnis  des  neuen  Zensors 
Edmund  Bohun,  der  dieselbe  um  so  lieber  gab,  als  er  darin  ganz  seine  An- 
sichten ausgesprochen  fand,  die  den  Whigs  aber  ein  Gegenstand  des  Hasses 
waren.  Der  bloße  Titel  des  Buches  machte  die  Whigs  schon  ergrimmen. 
Der  ungenannte  Verfasser,  selbst  ein  Republikaner,  hatte  seinen  Zweck  er- 
reicht und  den  Zensor  verleitet.  Der  ganze  Haß  über  das  Buch  wandte  sich 
diesem  letztem  zu.  Er  mußte  vor  den  Schranken  des  Unterhauses  erscheinen. 
Das  .Schuldig*^  wurde  über  ihn  ausgesprochen  und  er  von  den  Beamten  des 
Parlamentes  ins  Gefängniß  abgeführt.  Einstimmig  ward  beschlossen,  die  an- 
stößige Schrift  durch  den  Henker  im  Palasthofe  verbrennen  zu  lassen. 

Derselbe  Zensor,  welcher  über  eine  von  ihm  gewährte  Druckerlaubnis 
so  jämmerlich  stolperte,  daß  seines  Bleibens  im  Amte  nicht  mehr  war,  hatte 
früher  einer  Rede  des  Lord  Warrington  vor  der  großen  Jury  von  Cheshire 
die  Approbation  verweigert,  weil  er  der  Ansicht  war,  daß  Seine  Lordschaft 
in  verächtlichen  Ausdrücken  von  dem  göttlichen  Recht  und  passivem  Ge- 
horsam gesprochen  hatte. 

Damals  kam  es  sogar  vor,  daß  das  Unterhaus,  wenn  auch  nur  mit  ge- 
ringer Majorität,  den  Hirtenbrief  des  Bischofs  Burnet  von  Salisbury  zom 
Scheiterhaufen  verdammte,  und  zwar  aus  dem  einzigen  Grunde,  weil  das  Pa- 
storalschreiben an  einer  Stelle  eine  Sprache  führte,  welche  jener  anonymen 

'  Vgl.  Kirchenlexikon  IP  804;  Loofs  in  Realenzyklopftdie  f&r  proteet  Theologie 
III»  201  f. 

*  Macaulay,  Geschichte  Englands  XVIIL  Leipzig  1856,  108. 

»  Vgl.  die  ganze  Darstellung  bei  Macaulay,  Geschichte  Englands  XYII  19  ff. 


Die  letzten  Zensoren.  217 

Schrift  Charles  Blounts  ähnlich  sah  und  die  mißvergnügten  Whigs  noch 
mehr  erbitterte. 

Bevor  1694  das  Zensurgesetz  in  England  erlosch,  arbeitete  es  noch 
einmal  mit  großer  Härte.  Boger  L'Estrange  war  Zensor  der  Presse  unter 
den  beiden  letzten  Stuarts  bis  zum  Jahre  1688.  Die  bestehenden  schweren 
Strafen  gegen  Bücher,  Pamphlete  und  Zeitungen,  wie  Tod,  Verstümmlung, 
harte  Körper-  und  Kerkerstrafen  waren  ihm  noch  nicht  genug,  und  in  einer 
Vorstellung  empfahl  er  dem  Parlament  dazu  den  Pranger,  das  Auspeitschen, 
mit  dem  Strick  um  den  Hals  unter  dem  Galgen  stehen,  in  den  Bergwerken 
arbeiten,  Karren  schieben  u.  a.  m.  Er  spürte  selber  einen  Drucker  aufrühre- 
rischer Flugschriften  namens  Trogan  in  seiner  Wohnung  auf  und  verhaftete 
ihn.  Trogan  ward  verurteilt,  er  solle  unter  den  Armen  aufgehängt,  dann 
der  Bauch  aufgeschlitzt,  die  Eingeweide  herausgenommen,  diese  vor  seinen 
Augen  verbrannt,  dann  der  Körper  gevierteilt  werden  und  der  Kopf  endlich 
to  be  disposed  of  at  the  pleasure  of  the  King's  Majesty  —  so  heißt  es  wört- 
lich im  Urteil  und  so  wurde  es  buchstäblich  vollzogen  K 

Der  Nachfolger  Boger  L'Estranges  als  Zensor,  ein  schottischer  Edel- 
mann, Fräser,  wird  als  ein  unparteiischer  und  humaner  Mann  gepriesen. 
Allein  schließlich  nahm  das  Volk  oder  genauer  die  Boyalisten  Anstoß  an 
einer  seiner  Zensuren,  so  daß  er  seine  Stelle  niederlegen  mußte.  1692  gab 
nämlich  Fräser  die  Druckerlaubnis  zu  einem  Buche,  welches  ein  alter  Oeist- 
licher  namens  Walker  geschrieben  hatte,  um  zu  zeigen,  daß  nicht  Karl  L, 
sondern  Oauden,  bei  dem  Walker  zur  Zeit  der  Bepublik  Pfarrverweser  ge- 
wesen war,  der  eigentliche  Verfasser  des  „Eikon  Basilike**  war.  Qauden, 
Kaplan  des  Königs  Karl,  war  später  Bischof  von  Exeter.  Je  überzeugender 
die  Schrift  Walkers  war,  um  so  mehr  ergrimmten  die  eifrigen  Boyalisten 
darüber  mit  der  ganzen  Hochkirche.  War  doch  schon  der  Antrag  gemacht 
worden,  Abschnitte  aus  dem  «Eikon**  in  den  Kirchen  vorlesen  zu  lassen. 
Das  kostbare  Büchlein  galt  ihnen  wie  eine  Offenbarung,  und  über  den  un- 
glücklichen Zensor,  welcher  es  gewagt  hatte,  daran  zu  rühren,  kam  die  un- 
vernünftige und  strenge  Zensur  der  Tories^.  Dieser  Volkszensur  fiel  Fräser 
zum  Opfer,  ihm  folgte  der  oben  schon  erwähnte  Edmund  Bohun.  um  so 
merkwürdiger  ist  diese  Zensur,  als  das  „Eikon*",  welches  rasch  nacheinander 
47  Auflagen  erlebte  imd  in  mehrere  Sprachen  Europas  übersetzt  wurde,  bei 
seinem  ersten  Erscheinen  dem  Drucker  Boyston  die  sofortige  Verhaftung 
und  schließlich  den  Tod  im  Kerker  einbrachte.  Seine  ganze  Schuld  bestand 
darin,  daß  er  die  Handschrift  im  Jahre  1648  in  Empfang  genommen  und 
sie  als  königliches  Buch  gedruckt  und  veröffentlicht  hatte. 

Das  Erlöschen  des  Zensurgesetzes  am  3.  Mai  1695  ^  obgleich  England 
deshalb  als  Vorkämpferin  der  Zensurfreiheit  gefeiert  wird,  änderte  nicht  gar 
viel  weder  an  der  Art  und  Zahl  der  verbotenen  Bücher  noch  auch   an   der 


^  Vgl.  Schlesinger,  WanderuDgen  darch  London  bei  Julius  Duboo,  Geschiohie 
der  englischen  Presse,  Hannover  1873,  5  f.    Vgl.  auch  F  a  u  1  m  a  n  n  a.  a.  0.  349. 

«  Vgl.  Macaulay  a.  a.  0.  XVII  20;  Joh.  B.  v.  Weiss,  Weltgeschichte  X», 
Gras  1898,  101. 

<  Macaulay  a.  a.  0.  XVIII  107. 


218  ^^  18-  Jahrhundert. 

unnachsichtigen  Strenge,  mit  der  Pre&vergehen  auch  fürderhin  geahndet  wor- 
den. An  Stelle  der  Präventivzensur  traten  genug  andere  vorbeugende  Hafi- 
regeln,  welche  eben,  weil  vielfach  vom  Gesetze  nicht  genau  festgelegt  und 
der  diskretionären  Gewalt  des  Parlamentes,  der  Regierung,  des  Königs  über- 
lassen, die  Freiheit  der  Presse  und  die  Schriftsteller  um  so  willkürlicher  und 
empfindlicher  berührten.  Es  wurden  in  der  Folgezeit  auch  nicht  etwa  blofi 
Pre&verbrechen  gegen  Staat  und  Regierung,  sondern  auch  gegen  Glauben  und 
Religion  gestraft,  und  die  Bücherverbote  trafen  nicht  blofi  namenlose,  un- 
bedeutende Pamphletisten.  Ebenso  erwähnenswert  ist  es,  daß  auch  in  diesem 
18.  Jahrhundert  die  Verbote  des  römischen  Index  und  die  englischen  Bücher- 
verbote nicht  selten  dieselben  deistischen  oder  ungläubigen  Verfasser  trafsn. 
Gerade  im  Anfange  des  18.  Jahrhunderts  gibt  es  eine  Reihe  solcher  Verbote. 

Johannes  Toland  hatte  1696  zu  London  ein  Werk  herausgegeben,  dessen 
Titel  ,,Ghristianity  not  mysterious''  den  Inhalt  verrät,  öffentlich  wurde  es 
zu  Dublin  verbrannt,  und  der  merkwürdige  Gottesgelehrte  war  gezwungen, 
heimlich  davon  zu  gehen.  Ein  Oxforder  Doctor,  William  Goward,  schrieb 
1702 — 1704  „Thougths  concerning  human  souls''.  Die  ungläubigen  Schriften 
verurteilte  das  Parlament  und  ließ  sie  ebenfalls  öffentlich  vom  Henker  ver- 
brennen. Um  dieselbe  Zeit  hatte  der  Verfasser  des  „Robinson  Crusoe'  anonym 
eine  beißende  Satire  in  Umlauf  gesetzt,  „The  shortest  way  with  ihe  Dissen- 
ters**  (1702).  Der  entdeckte  Schreiber,  Daniel  Defoe,  ward  zum  Kerker  und 
zu  dreimaligem  Prangerstehen  verurteilt.  Defoe  widmete  dem  SchandpfaU 
eine  Ode.  Wenige  Tage  nach  ihrer  Thronbesteigung  hatte  die  Königin  Anna 
am  26.  März  1702  durch  eine  neue  Proklamation  das  Drucken  irreligiöser 
und  aufrührerischer  Schriften  allgemein  verboten. 

Weitbekannt  wie  ihr  Verfasser,  Bernard  de  Mandeville,  ist  „The  £aUe 
of  the  bees"",  eine  merkwürdige,  sensualistische  Schrift,  welche  zuerst  all 
Gedicht  von  etwa  400  Versen  im  Jahre  1706  erschien,  alsdann  acht  Jahre 
nachher  vom  Verfasser  durch  einen  größeren  Kommentar  erweitert,  als  Buch 
herauskam.  Doch  erst  die  zweite  Auflage  dieser  Veröffentlichung  vom  Jahre 
1723  wurde  von  the  Grand-Jury  von  Middlesex  bei  der  Sangsbench  denoo- 
ziert  und  darauf  im  selben  Jahre  zu  London  verboten  K  Mandeville,  ein  ge- 
borener Holländer,  lebte  als  Arzt  in  England  und  gab  manche  schlechte 
Bücher  heraus. 

Der  noch  bekanntere  Matthew  Tindal  (1657 — 1733)  entging  ebenfidb 
nicht  der  Zensur.  Als  er  1706  ein  Werk  veröffentlichte  zur  „Verteidigong 
der  christlichen  Kirche,  besonders  gegen  die  römischen  Priester',  wie  es  im 
Titel  bieg,  wurde  er  von  den  anglikanischen  Theologen  sehr  eifrig  bekämpft, 
sein  Werk  aber  ward  von  den  Tribunalen  zum  Scheiterhaufen  verdammt. 
Noch  berüchtigter  ist  sein  1730  erschienenes  Buch  „Christianity  as  cid  as 
the  creation,  or  the  Gospel  a  republication  of  the  religion  of  nature',  das 
allerdings  den  ganzen  Beifall  Voltaires  fand,  aber  ebensosehr  in  England 
mißfiel.     Der  Verfasser  starb  bald  darauf.    Der  Bischof  Gibson  von  London 

'  Der  Wortlaut  der  Denunziation  findet  sich  in  der  französischen  Ausgabe  „Ls  fiblt 
des  Abeilles,  Londres  1740*,  tome  second,  220  ff. 


Die  Zeit  der  Zenanrfreiheit.  219 

widersetzte  sich  der  Veröffentlichung  des  zweiten  Teiles  jenes  unchristlichen 
Werkes  und  derselbe  ward  unterdrückt. 

.Der  englische  Rabelais*,  Swift,  der  in  der  Literaturgeschichte  Englands 
einen  Namen  hat  und  am  Hofe  der  Königin  Anna  großes  Ansehen  genoß,  stieß 
mit  einer  anonymen  Schrift  in  London  an.  Der  Titel  lautet:  „Response  ä  la 
crise  du  Chevalier  Richard  Steele'',  und  das  Buch  handelt  von  der  Yereini- 
gang  Schottlands  mit  England,  wobei  die  Schotten  mit  Verachtung  besprochen 
werden.  Die  Königin,  erbost  über  die  Schmähschrift,  verbot  sie  und  setzte 
300  Pfund  auf  die  Entdeckung  des  Autors  K  Auch  der  Hofprediger  der  Kö- 
nigin Anna,  Samuel  Clarke,  stand  wegen  eines  antitrinitarischen  Buches  vor 
Gericht.  Das  Werk,  „The  Scripture-doctrine  of  the  Trinity*,  kostete  dem 
Theologen  seine  Hofyredigerstelle.  Schlimmer  noch  erging  es  dem  nicht  ganz 
normalen  Theologen  Thomas  Woolston,  welcher  nach  der  Herausgabe  seiner 
«Discourses  of  the  miracles  of  our  Saviour'  1728  zum  ersten  Male  verhaftet 
und  1729  zu  einem  Jahre  Oefängnis  und  zu  25  Pfund  Strafgeld  für  jeden  Dis- 
oourse  verurteilt  wurde.  Da  er  aber  die  2000  Pfund  Kaution,  die  ihm  außerdem 
auferlegt  waren,  nicht  aufbringen  konnte,  mußte  er  im  Kerker  verbleiben  bis 
ztt  seinem  Tod  1733. 

»Die  Reichsrichter  hielten  sich  vermöge  ihrer  Polizeigewalt  trotz  der 
Zensurfreiheit  noch  immer  für  ermächtigt,  Beschlagnahmen  und  Haussuchungen 
in  Preßsachen  zu  verfügen  unter  oft  drakonischer  Anwendung  der  Strafgesetze 
gegen  politische  Flugschriften  und  Schmähartikel.  Selbst  allgemeine  Befehle 
zur  Beschlagnahme  aufrührerischer  Schriften  und  zur  Verhaftung  der  Ver- 
fasser wurden  gelegentlich  noch  von  den  Staatssekretären  erlassen,  bis  zu 
dem  berühmten  Urteilsspruch  des  Hofes  der  Common  Pleas  von  1764.  Die 
Verwaltung  der  Whigs  und  die  gewöhnliche  Stimmung  des  Unterhauses  waren 
überhaupt  einer  freien  Presse  wenig  geneigt,  behandelten  noch  immer  den 
Abdruck  der  Parlamentsverhandlungen  als  ,hohen  Privilegienbruch'  und  zeigten 
sich  äußerst  empfindlich  gegen  Tadel  ihrer  eigenen  Beschlüsse. ''^ 

Die  Blätter  Londons  hatten  1760  wieder  einmal  gegen  das  erneuerte 
Verbot  Parlamentsberichte  gebracht.  Da  wurden  die  Drucker  der  vier  vor- 
nehmsten Blätter  der  Hauptstadt  vor  die  Schranken  des  Hauses  geladen ;  sie 
maßten  einen  Verweis  entgegennehmen  und  knieend  Abbitte  tun^. 

»Die  Preßfreiheit,*  so  schreibt  1819  Ludwig  HoflEmann*,  »kennt  in  Eng- 
land keine  Einschränkung,  dagegen  ist  die  Verantwortlichkeit  des  Schrift- 
stellers und  des  Druckers,  im  Fall  der  Verfasser  ungenannt,  groß  und  er- 
streckt sich  sogar  bis  auf  die  Buchhändler  und  Kolporteure  solcher  Schriften. 
Die  Verfasser  werden  auf  das  strengste  bestraft,  sobald  sie  der  Kontraven- 


»  Vgl.  Peignot  a.  a.  0.  II  236. 

*  VgL  Rudolph  Qneist,  SelfgovernmeDt',  Berlin  1871,  257,  A. 

'  Wie  würde  die  Welt  noch  heute  aufgeregt  sein,  wenn  der  Verfasser  eines  vom  Index 
verbotenen  Baches  jemals  in  ähnlicher  Weise  wäre  gestraft  worden  —  nun  geschah  es  im 
Unterhanae  des  freien  Englands!  Es  mußten  aber  überhaupt  alle,  welche  vom  Parlamente 
sur  Verantwortong  gezogen  wurden,  bis  zum  Ende  des  18.  Jahrhunderts  ihren  Spruch  knieend 
erwarten.    S.  Hans  von  Nostitz  a.  a.  0.  62,  A.  2. 

«  Geschichte  der  Bücherzensur  102. 


220  ^^  1^*  Jahrhandert. 

tion  Überführt  sind.  Die  Einkerkerung  des  Doctor  Schebear  und  des  Hevni 
Willes  in  der  Zeit  der  französischen  Revolution  beweisen  zur  Oenüge,  wie 
traurig  der  Engländer  häufig  mit  seiner  gepriesenen  Prefifreiheit  daran  ist 
Ausstellung  an  dem  Pranger,  kaum  zu  erschwingende  Oeldstrafen,  EinkeriLS- 
rung  auf  eine  geraume  Zeit,  dieses  sind  die  Strafen,  über  die  Schriftsteller 
verhängt,  welche  es  wagen,  das  Volk  gegen  die  Landesgesetze  aufeuwi^geln 
und  den  Ruf  hoher  Staats-  oder  anderer  Privatpersonen  zu  filhrden.  Bei 
Wiederholungsfällen  muß  er  hohe  Kaution  für  die  Zukunft  stellen.' 

Immer  mehr,  wenn  auch  nur  langsam,  verschwanden  also  die  vorbeu- 
genden Maßregeln,  das  System  des  präventiven  Preßzwanges  und  das  sogen. 
Repressivsystem  trat  an  dessen  Stelle.  „Die  Fassung  der  Strafgesetze  war 
indessen  eine  sehr  weite,  ihre  Handhabung  keineswegs  eine  humane  und  die 
Parlamentsparteien  zeigten  sich  zeitweise  zu  einer  sehr  strengen  Yerfolgong 
der  Preßvergehen  geneigt."  ^  Die  Repressivmaßregeln  von  1808 — 1821  ffihrten 
nicht  weniger  als  101  Preßprozesse  herbei,  bei  denen  94  Verurteilungen  er- 
folgten. Die  sogen.  Enebelbill  vom  30.  Dezember  1819  verschärfte  die  Preß- 
Verordnungen.  „Rückfallige  Verfasser  gottloser  und  aufrührerischer  Schriften' 
wurden  mit  der  Strafe  der  Transportation  bedroht.  Erst  1837  und  mehr 
noch  1869  trat  Erleichterung  dieser  harten  Verfügungen  ein. 

Eine  zusammenfassende  Preßgesetzgebung  besteht  heute  in  England 
nicht,  es  sind  aber  in  einzelnen  Gesetzen  gewisse  polizeiliche  Verpflichtungen 
für  die  Presse  und  die  Drucker  festgesetzt  und,  was  wichtiger  ist,  in  andern 
Gesetzen  werden  verschiedene  durch  die  Presse  verübte  Handlungen  mit  Strafe 
belegt.  So  besteht  dort  eine  Polizeiordnung  gegen  Verkauf  und  Verteilung 
profaner,  indezenter  oder  obszöner  Schriften.  Nach  der  Akte  vom  25.  August 
1857  können  dieselben  auch  ohne  vorhergehende  gerichtliche  Verurteilung 
konfisziert  werden^.  Ebenso  finden  sich  hier  gesetzliche  Verfügungen  g^gen 
Verfasser,  Drucker  oder  Verbreiter  aufrührerischer  oder  gotteslftsterlicber 
Druckschriften  \ 

An  der  englischen  Staats-  und  Eirchengeschichte  des  16.  und  17.  Jahr- 
hunderts klebt  viel  Blut,  das  Blut  von  Königinnen  und  Königen  ebensowohl 
wie  das  von  Bischöfen  und  Kardinälen.  Die  unselige  ehebrecherische  Ver- 
bindung von  Staat  und  Kirche  und  die  daraus  sich  ergebenden  kirchlichen 
wie  staatlichen  Umwälzungen  vom  ersten  Viertel  des  16.  bis  zum  letzten 
Viertel  des  17.  Jahrhunderts  tragen  die  Schuld  daran;  sie  erklären  aber  aodi 
nicht  so  sehr  den  Ursprung  und  das  Dasein  der  englischen  Zensur  als  viel* 
mehr  die  merkwürdig  grausame  Handhabung  derselben  bei  diesem  freien 
Volke.  Mehr  als  bei  irgend  einem  andern  protestantischen  Staate  war  in 
England  kirchliche  und  staatliche  Zensur  in  eines  verschmolzen  und  zu  einer 
Hauptwaffe  der  daselbst  machthabenden  Gewalten  geworden.  Und  das  gilt 
von  den  Königen  vor  und  nach  der  Revolution,  von  der  Stemkammer,  dem 
Unterhaus  und  Parlament  ebenso  wie  von  der  republikanischen  Zeit  mit  dem 

^  Gneist  a.  a.  0. 

^  Vgl.  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften  VI',  Jena  1901,  Sil  f ;  Ludwig 
Elster,  Wörterbuch  der  Volkswirtschaft  II,  Jena  1898,  381. 

3  S.  Gneist  a.  a.  0.  ^ 


Die  Bacherzensur  in  Holland.  221 

Committee  df  Examinations  des  Jahres  1643.  Man  kann  nur  sagen,  daß 
je  tyrannischer  die  jedesmaligen  Machthaber  waren,  um  so  despotischer  und 
blutiger  auch  die  Zensur  ausfiel.  Billigerweise  mü^  man  sich  mehr  darüber 
wundem,  daß  dieses  freie  Volk  eine  solche  Zensur  so  lange  ertragen  konnte, 
als  darüber,  daß  dieselbe  in  England  früher  als  in  andern  Staaten  fiel. 

Als  ruhigere  Zeiten  für  Großbritanien  kamen,  verschwand  wohl  die  all- 
gemeine Präventivzensur,  aber  in  der  Tat  nicht  das  Bücherverbot,  weder  alle 
präventiven  noch  viel  weniger  die  repressiven  Maßregeln  der  Preßgesetz- 
gebung. Und  heute  ist  durch  solchen  Schutz  auf  besondere  Weise  allda  ge- 
sichert erstens  die  Majestät  Gottes  und  der  Religion,  zweitens  die  Majestät 
des  Königs  und  der  Verfassung,  drittens  die  Majestät  des  Volkes  und  der 
Sittlichkeit.  Die  englische  Zensur  hat  zu  keiner  Zeit  etwas  gehabt,  was  sie 
berechtigte,  ^en  Stein  auf  den  römischen  Index  zu  werfen,  hat  zu  jeder 
Zeit  manches  an  sich  gehabt,  was  die  römische  Büchergesetzgebung  durch 
die  Gegenüberstellung  nur  in  vorteilhaftem  Lichte  erscheinen  lassen  kann^. 

Vielleicht  erklärt  sich  aus  dem  Gesagten  auch  die  Tatsache,  daß  das 
erste  gerechte  Wort  und  Urteil,  welches  von  Seiten  des  Protestantismus  über 
den  Index  gefällt  wurde,  aus  der  Feder  eines  anglikanischen  Geistlichen  ^  im 
20.  Jahrhundert  kam. 

Die  Zensur  in  den  Niederlanden  und  in  Skandinavien. 

Holland. 

Der  holländische  Galvinismus  erhielt  sein  Gepräge  bereits  in  der  belgischen 
Eonfession  1562,  seine  beste  wissenschaftliche  Stütze  seit  1575  in  der  Uni- 
versität Leyden,  seine  feste  Gestaltung  auf  verschiedenen  Synoden  besonders 
abschließend  auf  der  zweiten  von  Dordrecht  im  Jahre  1618.  Doch  hatten 
die  Generalstaaten  bald  nach  ihrem  Entstehen  in  den  achtziger  Jahren  des 
16.  Jahrhimderts  Plakate  gegen  verbotene  Bücher  erlassen.  1581  und  1588 
erschienen  solche,  die  sich,  wie  vorauszusehen,  wider  papistische  Schriften 
und  Superstitionen  wandten.  Und  auch  diesen  Verfügungen  war  der  fana- 
tisierte  Pöbel  bereits  20  Jahre  früher  (1566)  zuvorgekommen,  als  er  im  van- 
dalischen  Bildersturm  die  katholischen  Gotteshäuser  entweihte  und  ausplün- 
derte. 9  In  zehn  oder  zwölf  Tagen  wurde  eine  fast  unglaubliche  Zahl  Kirchen 
aller  ihrer  Bilder,    Gemälde,   Zierraten,   bischöflichen   Bibliotheken, 


^  Wie  wenig  Preßfreiheit  in  Nordamerika  herrschte,  zeigt  Faulmann  a.  a.  0. 
fOr  das  17.  und  18.  Jahrhundert  auf  S.  850,  443  und  444.  Um  ein  oder  das  andere  Beispiel 
anzuführen,  so  trägt  eine  Flugschrift  üher  die  Erbauung  von  Markthäusern  auf  dem  Titel 
^n  Zuauiz:  ^Imprimatur  Samuel  Schute,  Boston,  February  19.  1719.*'  James  Franklin  erhielt, 
nachdem  er  schon  1721  wegen  eines  Artikels  seiner  Zeitschrift  mit  vier  Wochen  Gefängnis 
bestraft  worden  war,  1723  durch  einen  Beschluß  des  Gerichts,  den  das  Haus  der  Repräsen- 
tanten bestätigte,  den  Befehl,  seine  Zeitschrift  ^The  New-England  Gourant*  nicht  eher  her- 
auszngeben,  bis  der  Inhalt  von  dem  Sekretär  der  Provinz  genehmigt  worden  sei. 

In  Englisoh-Indien  wurde  die  Zensur  erst  im  Jahre  1878  durch  die  Vernacular 
Indian  press  law  eingeführt  (vgl.  Dacosta,  Remarks  on  the  Vemac.  Ind.  pr.  law). 

*  S.  oben  S.  73,  A.  3. 


222  Sozinianer  und  Arminianer. 

Altäre,  Meßbücher  beraubt,  fast  alles  und  darunter  sehr  viele  Meisterstücke 
der  damaligen  Kunst  zertrümmert/  ^ 

Das  Jahrhundert  war  noch  nicht  abgelaufen,  als  die  Generalstaaten  es 
mit  einer  aus  dem  Schöße  des  Protestantismus  hervorgegangenen  Sekte  und 
deren  antitrinitarischen  Büchern  zu  tun  hatten.  Die  Schriften  der  Sozinianer 
waren  in  Amsterdam  beschlagnahmt  worden,  die  Universität  von  Leyden  hatte 
sie  für  ketzerisch  erklärt,  worauf  sie  im  Haag  dem  Scheiterhaufen  übergeben 
wurden.  Es  geschah  nach  dem  Jahre  1598,  in  dem  Faustus  Sozinus  mit  An- 
dreas Voidow  nach  Holland  kam  und  daselbst  in  Amsterdam  und  Leyden 
bald  vielen  Anhang  gewann.  Die  beiden  Irrlehrer  wurden  des  Landes  ver- 
wiesen, mußten  aber  vorher  der  Verbrennung  der  von  ihnen  mitgebrachten 
Bücher  beiwohnen  2. 

Der  Sozim'anismus  war  damit  in  Holland  nicht  ausgestorben,  und  in  der 
ersten  Hälfte  des  folgenden  Jahrhunderts  mußten  aufs  neue  Bücherverbren- 
nungen vorgenommen  und  Verordnungen  gegen  die  Unitarier  erlassen  werden. 
1642  nahm  man  einem  Buchhändler  derartige  sektische  Schriften  weg  und 
übergab  sie  dem  Feuer,  1653  erschien  eine  Verfügung  der  Generalstaaten. 
Als  aber  die  holländischen  Prediger  „auf  dem  synodo  zu  Word  das  edict 
der  Staaten  erneuert  wissen  wollten,  daß  keine  Sozinianische  bücher  und  irr- 
thümer  ausgestreuet,  noch  von  ihnen  zusammenkünffte  gehalten  würden,  ant- 
worteten die  Staaten,  daß  sie  wegen  anderer  geschaffte  hierzu  keine  zeit 
hätten:  woraus  die  Prediger  merkten,  daß  ihr  bitten  vergeblich  seyn  würde, 
und  dahero  nicht  weiter  anhielten**  ^. 

Weit  gefahrlicher  als  diese  Unitarier  kamen  den  calvinistischen  Pre- 
digern Hollands  jene  Sektierer  vor,  welche,  in  ilirer  eigenen  Mitte  gewisser- 
maßen geboren,  von  dem  ersten  theologischen  Professor  ihrer  Universität 
großgezogen  wurden.  Mit  Zelotismus  verfolgten  sie  daher  die  Anbänger  des 
Arminius  und  deren  ihnen  so  verhaßte  Schriften,  wie  das  oben  gezeigt  wurde. 

Der  starre  Geist  der  Gomaristen,  welcher  von  nun  an  den  holl&ndiscIieD 
Protestantismus  beseelte,  kennzeichnet  auch  die  Bücherzensur  der  Niederlande 
für  die  ganze  Folgezeit.  Kämpfte  die  holländische  Zensur  in  der  ersten  Hälfte 
des  17.  Jahrhunderts  vor  allem  gegen  die  Schriften  der  Arminianer  und  deren 
Theologie,  so  wandte  sich  der  Kampf  des  Bücherverbotes  in  der  zweiten  Hälfte 
dieses  Jahrhunderts  mit  ebensoviel  Strenge  in  noch  ausgedehnterer  Weise 
gegen  die  philosophischen  Werke  der  Spinoza,  Hobbes'  und  Gesinnungsgenossen. 
In  den  vorigen  Kapiteln  ist  diese  Zensur  schon  ziemb'ch  ausführlich  geschildert 
worden*.  Zur  Vervollständigung  des  Bildes  fügen  wir  hier  der  obigen  Dar- 
stellung noch  einige  markante  Züge  aus  derselben  Zeit  hinzu. 

In  Hugo  Grotius  hatte  sich  der  niederländische  Galvinismus  Hollands 
größten  Gelehrten,  dessen  berühmtesten  Theologen  als  Opfer  ausersehen,  die- 
selbe harte  calvinistische  Zensur  traf  gleichzeitig  und  später  den  Mann,  .in 

^  N.  G.  van  Kampen,  Qcschichte  der  Niederlande  I,  Hamburg  1831,  859. 
2  Vgl.  Allgem.  Deutsche  Biographie  XXIV,  Leipzig  1887,  527. 

'  Vgl.  Gerhard  Croesus,  Historia  quakeriana  III  496;  Gottfrid  Arnold, 
Kirchen-  und  Ketzer- Historie  II,  Schaffhausen  1741,  170  171. 

*  Vgl.  oben  S.  187  ff;  s.  auch  lac.  Gretseri  opera,  t.  XIII.  Ratisbonae  17S9,  208 f. 


Jooet  van  den  Vondel.  223 

dem',  selbst  nach  Jonckbloet,  „die  niederländische  Dichtkunst  ihre  Sonnen- 
höhe erreichte*  K 

Joost  van  den  Vondel  trat  1641  zur  alten  katholischen  Mutterkirche 
zorück.  Jedoch  schon  vorher  hatte  der  anninianisch  gesinnte  Dichter  als 
Parteigänger  der  Oldenbameveldt  und  Orotius  einen  Strauß  mit  den  goma- 
ristischen  Theologen  und  Zensoren  zu  bestehen.  Die  Synode  von  Delft  führte 
bereits  1596  bittere  Klage  über  die  Ausgelassenheit  der  Poeten,  welche  ihr 
nicht  orthodox  und  fromm  genug  waren.  Es  ist  aber  leicht  erklärlich,  daß 
in  den  darauffolgenden  Jahren  die  Musen  der  verfolgten  Unschuld  ebenso 
hold  waren  als  unhold  dem  Verfolger,  dem  finstem  Calvinismus.  Nachdem 
nun  Vondel  in  jüngeren  Jahren  sowohl  in  treffenden  Sinngedichten  als 
in  gehamischten  Sonnetten  für  Oldenbameveldt  und  die  Arminianer  gegen 
Moritz  von  Oranien  nebst  dessen  theologischen  Anhang  aufgetreten,  schrieb 
er  1625  eine  förmliche  Tragödie  „Palamedes  oder  die  gemordete  Unschuld** 
ZOT  Verherrlichung  des  Besten  der  holländischen  Patrioten,  der  als  70  jähriger 
Greis  das  Blutgerüst  bestiegen  hatte  ^.  Sobald  das  Stück  erschien,  war  auch 
Regierung  und  Polizei  hinter  dem  Dichter  her,  der  auf  dem  Landhause  einer 
befreundeten  Familie  eine  Zuflucht  und  ein  Versteck  fand.  Zum  Glück  war 
kurz  vorher  Moriz  gestorben  und  der  mildere  Friedrich  Heinrich  als  Statt- 
halter gefolgt.  Unter  Moriz  wäre  der  republikanische  Poet  nicht  mit  dem 
Leben  davongekommen.  Jetzt  hatte  Vondel  im  Amsterdamer  Rat  einen 
guten  Freund,  und  durch  die  Dazwischenkunft  des  Rates  entging  er  weiterer 
gerichtlicher  Verfolgung,  jedoch  nicht  ohne  vorher  eine  Geldbuße  von 
300  Gulden  erlegt  und  eine  scharfe  Vermahnung  der  hohen  Obrigkeit  ent- 
gegengenommen zu  haben. 

Die  Strafe  hatte  Vondel  nicht  bekehrt,  aber  trotz  mancher  zensur- 
widriger kleiner  Schriften  entging  er  in  den  folgenden  Jahren  dem  Zorne 
der  calvinistischen  Zeloten,  bis  er  im  Jahre  1646  durch  seine  Tragödie 
.Maria  Stuart' ,  welche  die  Hinrichtung  der  Königin  als  Justizmord  darzu- 
stellen wagte,  den  ganzen  holländischen  Protestantismus  gegen  sich  reizte. 
Man  schrieb  und  dichtete  gegen  den  Papisten  bis  derselbe  vor  Gericht  gezogen 
imd  zu  einer  Bufie  von  180  Gulden  vemrteilt  war.  Acht  Jahre  später  „im 
Januar  1654  vollendete  Vondel  das  berühmteste  seiner  Trauerspiele,  den 
yLuziferS  schon  merkwürdig  dadurch,  daß  der  Dichter  in  demselben,  wie 
Johannes  Scherr  sagt,  ,den  Stoff  Miltons  14  Jahre  vor  Milton  in  wirklich 
erhabener  Weise  behandelt^  hat*^^.  Das  Stück  kam  alsbald  zweimal  am 
2.  und  5.  Februar  auf  die  Amsterdamer  Bühne  und  fand  unter  den  Freunden 
der  Poesie  begeisterte  Aufnahme,  erregte  aber  im  gleichen  Grade  den  Zorn 
der  puritanischen  Theologen.  Sie  fanden  darin  „unheilige,  unkeusche,  ab- 
göttische, falsche  und  ganz  vermessentliche  Dinge,  spitzfindige  Ausgeburten 
eines  menschlichen  Gehirns"  *.  Sofort  am  5.  Februar,  an  welchem  „Luzifer" 
zum  zweiten  Male  gegeben  werden  sollte,  versammelte  sich  der  Kirchenrat, 


'  Vgl.  Banmgartner,  Joost  van  den  Vondel,  Freibnrg  1882,  301. 

*  .Palamedes  of  yennoorde  Onooozelheid'  vgl.  Bau  mg  artner  a.  a.  0.  32  ff. 

»  Ebd.  207.  *  Ebd.  282. 


224  Balthasar  Bekker. 

wandte  sich  an  die  Stadtbehörde,  um  noch  für  diesen  Tag  die  Aufführung  m 
verhindern  K  Ihre  Achtbarkeiten,  die  Stadtväter  versprachen,  das  Verbot  am 
folgenden  Tage  zu  erlassen.  Und  so  geschah  es.  Es  half  auch  nichta,  dafi 
Yondel  eine  Schrift  zur  Verteidigung  der  Bühne  und  des  veredelnden,  sittigen- 
den  Einflusses  seines  „Luzifer^  schrieb.  Der  Kirchenrat  ging  vielmehr  nodi 
schärfer  vor  und  ruhte  nicht,  bis  auch  Verbot  und  Beschlagnahmung  des 
Buches  von  der  Stadtverwaltung  zugesagt  und  beschlossen  war.  «Dieweilen 
die  Tragödi  von  Joost  van  den  Vondel  ghenannt  Luzifars  Trauerspiel  Im  Druck 
öffentlich  zum  Verkauf  aushängt,  in  welcher  viele  Schändliche  Dinge  verfafit 
sind^,  resolvierten  die  Eirchenräte  am  12.  Februar,  es  solle  an  Bürgermeister 
und  Bat  ein  neues  Gesuch  gestellt  werden,  „es  möge  Ihro  Achtbarkeiten 
belieben,  durch  Ihro  Autorität  die  gemeldete  Tragödi  zu  beschlagnahmeD 
und  das  Verkaufen  Selbiger  zu  verbieten^.  Der  Bürgermeister  mit  seinem 
Rat  wollte  anfänglich  nicht  auf  dieses  Gesuch  eingehen,  da  „ bewiesen  die 
Kirchenväter  das  große  Unheil,  das  daraus  sollte  entstehen  können  und  dafi 
hier  pericula(!)  in  mora  wäre^.  Es  fruchtete  noch  nicht!  «Mit  grofier  Be- 
trübnis'' vernahm  die  Kirchen  Versammlung  diese  Kunde  imd  beschloß  ,alle 
möglichen  Mittel  gegen  dieses  lästerliche  Buch  anzuwenden*.  Endlich  nach 
neuen  Vorstellungen  erging  am  26.  Februar  vom  Senate  der  Stadt  der  Bescheid, 
daß  nSLXis  Respekt  vor  dem  Kirchenrat  die  obgemeldete  Tragödi  soll 
mit  Beschlag  belegt  werden ! "  ^ 

So  erging  es  dem  holländischen  Milton,  der  über  die  gleichzeitigen 
Dichter  nicht  nur  in  den  Niederlanden  weit  hinausragt,  dem  tiefreligiösen  «hen- 
innigsten*'  Sänger  auf  der  Sonnenhöhe  seiner  und  der  ganzen  niederländischen 
Dichtkunst  in  der  Zensur  nicht  Roms  sondern  seiner  calvinischen  Heimat 

Ein  zweiter  Charakterkopf  unter  den  Opfern  der  niederländischen  ZeDsar 
ist  der  Pastorensohn,  Balthasar  Bekker,  welcher  1634  in  Friesland  geboren, 
1666  zu  Franeker  Doktor  der  Theologie  und  ebendort  Prediger  der  Gemeinde 
wurde.  Er  schrieb  verschiedene  Bücher  aber  keines  das  der  Zensur  gefiel. 
Sein  erstes  erschien  1668  „Admonitio  sincera  et  Candida  de  philosophii 
Cartesiana*'.  Der  Verfasser  empfiehlt  darin  mit  Begeisterung  die  carte- 
sianische  Philosophie  als  beste  Stütze  und  Fundament  der  Theologie.  BaU 
darauf  folgten  seine  beiden  Katechismen :  .Gesneeden  Broodt  vor  de  Eristen- 
kinderen'^  und  „Vaste  spyzc  der  volmaakten^,  mit  denen  er  bei  seinen  Amte* 
brüdem  noch  viel  mehr  anstieß.  Er  ward  des  Gartesianismus  und  zugleich 
des  Sozianismus  beschuldigt,  obgleich  angesehene  Theologen  sein  Werk  f&r 
rechtgläubig  erklärten.  Bekker  schrieb  eine  Apologie  seiner  Ansichten  und 
erbot  sich  die  der  Synode  nicht  genehmen  Stellen  seiner  Bücher  zu  ändern. 
Aber  der  Druck  seiner  „Vaste  spyze"  wurde  unter  Strafe  verboten  und 
nach  all  den  Streitigkeiten  mußte  sich  der  Verfasser  auf  stillere  Plätze  zu- 
rückziehen. Hier  hielt  es  ihn  nicht  lange,  1679  erschien  er  wieder  in 
Amsterdam,  wo  er  eine  neue  Predigerstelle  annahm  und  in  einer  bald  darauf 
veröffentlichten  Schrift  gegen  den  Volksaberglauben  über  das  Erscheinen  der 


^  S.  das  Protokoll  vom  5.  Februar  im  Wortlaut  bei  Baumgartner  a.  a.  0.  232 f. 
2  Ebd.  235  f. 


Adrian  Beverland.  225 

Kometen  auftrat.  In  einem  folgenden  Werke  „De  betoverde  Wereld",  das  ihm 
hauptsächlich  einen  Namen  gemacht  hat,  kämpfte  er  in  rationalistischem  Siime 
gegen  den  „Aberglauben"  vom  Teufel^.  Die  Stellen  der  Heiligen  Schrift 
erklärt  er  in  seiner  Weise:  die  Teufel,  wenn  es  solche  gibt,  kümmern  sich 
nicht  um  die  Menschen,  es  hat  nie  weder  Besessen^  noch  Hexen  gegeben. 
Damit  hatte  er  jedoch  die  Geister  der  Zensur  heraufbeschworen,  und  seine 
frivolen  Äußerungen  muMe  er  schwer  büßen.  Das  Amsterdamer  Konsistorium 
verdammte  das  Werk  und  suspendierte  den  Verfasser ;  der  eingeleitete  Prozeß 
endete  auf  der  Synode  von  Alkmaar  am  30.  Juli  1692  mit  der  vollständigen 
Amtsentsetzung  Bekkers.  Alle  Anstrengungen  seiner  Freunde  waren  ver- 
geblich, sie  konnten  ihm  nur  zu  seiner  Ehre  eine  Medaille  schlagen  lassen. 
Zum  Entgelt  ließen  seine  Feinde  eine  solche  prägen,  die  den  Teufel  als 
Prediger  auf  einem  Esel  sitzend  darstellt.  Bekker  starb  1^98,  nachdem  er 
noch  einige  andere  Schriften  herausgegeben  hatte. 

Mit  mehr  Grund  und  mit  noch  größerer  Strenge  als  den  rationalistischen 
Theologen  verurteilte  die  holländische  Zensur  von  1678  angefangen  einen 
pornographischen  Humanisten,  der  mit  seinen  schmutzigen  Schriften  auch 
die  Theologie  entweihte.  Adrian  Beverland  erregte  solchen  Anstoß  mit  seiner 
Schriftstellerei ,  daß  man  ihn  unter  die  Feinde  des  Christentums  und  unter 
die  Atheisten  versetzt  hat.  Als  1678  sein  Buch  über  die  Erbsünde  er- 
schien, das  selbst  nach  dem  urteil  ihm  wohlgesinnter  Kritiker  „ebenso 
obszön  hinsichtlich  der  Darstellung,  als  profan,  ja  frech,  hinsichtlich  des 
Inhaltes  ist^,  war  seines  Bleibens  nicht  mehr  in  Holland.  Er  trieb  sich 
von  Stadt  zu  Stadt  umher  und  schrieb  noch  einige  schmutzigere  Schriften, 
mnfite  aber  1680  nach  England  auswandern,  wo  er  um  das  Jahr  1712  im 
Wahnsinn  starb.  Im  Haag,  zu  Utrecht  und  in  Leyden  verfolgte  und  vertrieb 
ihn  die  Zensur.  Sein  Werk  ward  verbrannt.  Die  Universität  von  Leyden 
liefi  ihn  einkerkern,  tilgte  seinen  Namen  in  der  Liste  der  Hochschule,  ver- 
urteilte ihn  zu  einer  Geldbuße  von  100  Dukaten.  Die  Freiheit  erhielt  er 
erst,  nachdem  er  seine  Meinungen  retraktiert  und  eidlich  versichert  hatte,  nie 
wieder  ähnliches  zu  schreiben.  Da  er  sein  Versprechen  sehr  bald  durch 
Schmutzschriften  gegen  die  Leydener  Professoren  brach,  verurteilten  und  ver- 
bannten ihn  auch  die  andern  Städte  der  Heimat. 

Hier  zum  Schlüsse  ein  Beispiel  aus  der  holländischen  Bücherzensur  ge- 
bracht zu  haben,  dem  man  Anerkennung  nicht  versagen  kann,  macht  um 
so  mehr  Freude,  als  das  Gesamtbild  der  Zensur  in  den  calvinistischen 
Niederlanden  eines  der  finstersten  ist.  Wenn  sich  aus  der  späteren  Zeit  des 
achtzehnten  Jahrhunderts  viele  Beispiele  von  Bücherverbrennungen  in  den 
holländischen  Städten,  besonders  im  Haag,  zu  Amsterdam  und  Leyden  finden, 
so  erklärt  sich  das  hauptsächlich  aus  der  Tatsache,   daß  jene   Städte  wahre 


^  Das  Werk  wurde  ins  Französische  übersetzt,  und  der  Übersetzer  schrieb  darin  dem 
Verfasser,  der  .ressemblait  an  diable  par  laideur*  folgendes  Epigramm: 

Ouiy  par  toi  de  Satan  la  puissance  est  bris($e; 
Mais  tu  n'as  cependant  pas  encore  assez  fait: 
Ponr  nous  Oter  du  diable  entierement  l'idee, 
Bekker,  supprime  ton  portrait. 
Hflgerf,  I>«r  Index  Leos  XUl.  15 


226  ^16  dänische  Zensur. 

Brutstätten  schlechter  Schriften  wurden.  Was  zu  gemein  und  gefährlicli 
war,  als  daß  man  es  in  England  oder  Frankreich  zu  drucken  wagte,  ward 
in  Holland  veröffentlicht.  Ein  ganzer  Strom  der  schlimmsten  Bücher,  von 
Uobbes  angefangen  bis  zu  Voltaire  und  Genossen,  hat  seinen  Ursprung  in 
Holländischen  Pressen.  Der  starre  Calvinismus  und  seine  strenge  Zensur 
hat  dieselben  nicht  vom  Lande  fernzuhalten  vermocht.  Um  so  merkwürdiger 
ist  die  Härte  und  Strenge  der  Bücherpolizei  in  den  Niederlanden,  als  hier  — 
es  ist  wohl  die  einzige  Ausnahme  —  kein  staatliches  Büchergesetz  mit  der 
Verpflichtung  zur  Präventivzensur  bestand. 

Dänemark. 

„Die  Zensur,  diese  Erfindung  der  Päpste,  welche  ebensosehr  pafit  zu 
dem  Licht  und  Wahrheit  feindlichen  Geist  des  Katholizismus,  wie  sie  streitet 
mit  dem  Wesen  des  Protestantismus,  wurde  gleichwohl  in  den  protestantischen 
Staaten  aufgenommen  und  gleichzeitig  mit  der  Reformation  in  Dänemark  ein- 
geführt." ^  Es  stehen  zwar  in  diesem  Satze  eines  dänischen  Geschichtscbreibers 
Anfang  und  Ende  in  schreiendem  Gegensatz,  er  charakterisiert  aber  in  dem 
bekanntesten  Handbuch  der  vaterländischen  Geschichte  Dänemarks  noch  im 
Jahre  1870  die  dänische  Auffassung  von  der  Zensur  und  enthält,  wenn  auch 
widerwillig,  das  wichtige  Zugeständnis,  daß  die  Zensur,  wie  sie  von  1537 — 1770 
oder  besser  1849  in  Dänemark  gehandhabt  wurde,  recht  ein  Kind  der  dortigen 
Reformation  ist,  beseelt  mit  ihrem  Geiste.  Die  Könige  haben  in  Skandinavien, 
unterstützt  von  dem  geldgierigen  Adel,  das  Volk  um  den  alten  Glauben  ge- 
bracht, die  dort  herrschende  Zensur  hatte  infolgedessen  immerfort  einen 
aristokratisch-despotischen  Charakter. 

Zur  feierlichen  Krönung  Friedrichs  I.,  welche  der  schwedische  Erzbischof 
Gustav  Trolle  am  7.  August  1524  nach  altem  katholischen  Ritus  vollzog, 
war  der  neue  König  mit  einem  lutherischen  Prediger  als  seinem  Hofpriester 
erschienen.  Durch  königlichen  Machtspruch  hob  er  das  Verbot  der  Bischöfe, 
Luthers  Schriften  zu  lesen,  im  darauffolgenden  Jahre  1525  auf,  und  von  nim 
an  fand  die  lutherische  Lehre  ihren  Weg  ins  Land  und  Volk. 

Mit  dem  Jahre  1536  verschwindet  der  dänische  Karmelit  Paulus  Helfi 
spurlos  aus  der  Geschichte.  Er  war  der  entschiedenste  und  tüchtigste  Vor- 
kämpfer der  katholischen  Lehre  gegen  den  dänischen  Luther:  Hans  Tausen 
und  dessen  protestantisierenden  Anhangt.  Der  Kampf  der  eindringenden 
Reformation  gegen  diesen  schlagfertigen  Kontroversisten  und  dessen  Schriften 
bildet  das  Vorspiel  der  protestantiscli-dänischen  Zensur.  1531  liefi  Paulus 
Heliä  ein  Büchlein  über  den  Meßkanon  zur  Verteidigung  der  hl.  Messe 
erscheinen,  das  an  Bürgermeister  und  Bat  der  Stadt  Randers  gerichtet  war, 
weil  diese  ihn  in  böser  Absicht  gebeten  hatten,  zu  ihnen  zu  kommen,  um 
der  dortigen  Gemeinde  seinen  kurz  vorher  für  Bürgermeister  und  Rat  in 
Kopenhagen   geschriebenen  Meßunterricht  zu   erklären.     Der   Bürgermeister 

*  C.  F.  Allen,  Fipdrelandets  Histoire",  Kjobenhavn  1870,  416. 
^  Vgl.  Ludwig  Schmitt,  Der  Karmeliter  Paalus  Helift,  Freiburg  1893 ;  Derselbe, 
Hans  Tausen  eller  den  danske  Luther,  Kjobenhavn  1895. 


Das  2ieitalter  der  «Refonnation'.  227 

von  Randers,  Niels  Hammer,  ein  abgefallener  Mönch,  mit  dem  Magistrate 
der  Stadt  dankten  dem  Verfasser  für  seine  Schrift  und  beantworteten  sie, 
indem  sie  dieselbe  durch  den  Henker  an  den  städtischen  Pranger  festnageln 
lie&en  K 

Um  den  Schlußstein  des  Keformationswerkes  zu  legen,  ward  1537  der 
Freund  und  Amtsgenosse  Luthers,  Johann  Bugenhagen  Pomeranus,  von  Witten- 
berg berufen  zur  Königskrönung  wie  zur  ßischofsweihe  des  neuen  vom  Könige 
ernannten  Superintendenten.  Am  selben  Tag  wurde  auch  die  von  Luther 
geprüfte  und  gutgeheißene  Kirchenordinanz ,  das  neue  Kirchengesetz  ver- 
öffentlicht; förmliche  Gesetzeskraft  erhielt  es  erst  zwei  Jahre  später  auf 
dem  Herrentag  zu  Odense  1539.  Unter  anderem  war  darin  festgelegt,  daß 
kein  lateinisches,  dänisches  oder  deutsches  Buch  in  den  Reichen  der  dänischen 
Krone  gedruckt  oder  wenn  anderswo  gedruckt  in  Dänemark  eingeführt  und 
verbreitet  werden  dürfe,  bevor  es  von  den  Lehrern  der  Hochschule  zu  Kopen- 
hagen geprüft  sei.  In  besondern  Fällen  konnte  der  Bischof  ein  Buch  für  seine 
Diözese  prüfen  und  erlauben.  Auf  der  lutherischen  Synode  im  Kloster  zu 
Antvorskov  1546  befahlen  alsdann  die  neuen  , Bischöfe**  ihren  »Priestern** 
alle  katholischen  Bücher  fortzuschaffen^.  In  den  folgenden  Jahren  stritt  die 
dänische  Zensur  wie  die  gleichzeitige  deutsche  hauptsächlich  gegen  cal- 
vinistische  oder  kryptocalvinistische  Schriften  und  Bücher.  Aber  als  der 
Freund  und  Schüler  Melanchthons ,  »Danmarks  almindelige  Leerer,  Fsedre- 
landets  og  Universitetets  Aere  og  Pryd**,  der  bedeutendste  dänische  Theologe, 
Niels  Hemmingsen,  obgleich  er  seine  Lehre  vor  dem  Könige  öffentlich  lateinisch 
und  dänisch  widerrufen  hatte,  endlich  seinen  lutherischen  Gegnern  zum  Opfer 
gefallen  und  auf  königlichen  Befehl  ohne  Untersuchung  und  Urteil  1579  ab- 
gesetzt war,  eiTeichten  die  deutschen  Lutheraner  es  dennoch  nicht,  daß  die 
neue  Konkordienformel  als  maßgebend  erklärt  wurde,  so  daß  alle  entgegen- 
gesetzten Schriften  verboten  worden  wären.  Diese  neue  formula  concordiae 
war  die  wichtigste  und  umfassendste  Bekenntnisschrift  der  lutherischen  Kirche, 
es  sollte  so  recht  der  Extrakt  des  Lutheranismus  sein.  Als  der  Kurfürst 
von  Sachsen  seinem  Schwager  Friedrich  II.  von  Dänemark  ein  Exemplar 
dieses  Kirchenbuches  zusandte,  nahm  es  der  König  und  warf  es  selbst  ins 
Feuer  mit  den  Worten:  er  habe  einen  Teufel  gefangen,  den  er  verbrennen 
müsse,  indem  er  noch  hinzufügte:  die  deutschen  Streitigkeiten  hätten  dem 
Lande  mehr  Schaden  gebracht,  als  wenn  der  Türk  die  Lande  dreimal  durch- 
zogen. Damit  nicht  genug,  erließ  er  1580  ein  Edikt,  welches  bei  Leib  und 
Lebensstrafe  verbot,  ein  solches  Buch  ins  Königreich  einzubringen.  Die  Buch- 
händler, welche  dasselbe  feil  hätten,  sollten  Haus  und  Heim  verlieren  und 
ohne  Gnade  Leibesstrafe  erleiden,  die  Priester  aber,  welche  es  besäßen, 
unbarmherzig  ihres  Amtes  entsetzt  und  mit  andern  Strafen  bedacht  werden  ^. 

'  Trap,  Statist. - topogr.  Beskrivelse  af  Danmark'  V  508:    vgl.  W.  J.  Karup,   Ge- 
schichte der  kathol.  Kirche  in  Dänemark,  Münster  1868,  232;   Ludwig  Schmitt,  Paulus 

Heliä  99. 

*  Decretum    Synodi   Antverskoviensis    An.   1546.    Pontoppidan,    Annales   III   287  ff. 

Vgl.  Karup  a.  a.  0.  296. 

*  Allen  a.  a.  0.  361  f;  Döllinger,  Die  Reformation  l\  Regenshurg  1848,  552. 

15* 


228  -^^^  ^^*  Jahrhundert. 

Das  ist  ohne  Zweifel  eines  der  charakteristischen  Beispiele  für  die  Bücher- 
zensiir  in  Dänemark  und  im  ganzen  Protestantismus  überhaupt. 

Unter  dem  Nachfolger  Friedrichs  II.,  Christian  IV.,  machte  man  sich  auf 
katholischer  Seite  im  Anfange  des  17.  Jahrhunderts  gute  Hoffnung.  Um 
diese  Zeit  gelang  es  sogar  einem  geborenen  Norweger,  der  Katholik  und 
Jesuit  geworden,  Laurentius  Nicolai  (vulgo  Lars  Nielsen  oder  Elosterlasse 
genannt),  von  Braunsberg  nach  Helsingör  und  von  dort  bis  nach  Kopenhagen 
vorzudringen,  um  beim  Könige  eine  Audienz  zu  begehren  und  auch  zu  erhalten. 
Rückhaltlos  sprach  der  Jesuit  dem  Könige  von  der  Umgestaltung  der  Kirche 
Dänemarks,  deren  Notwendigkeit  er  in  einer  dem  Könige  gewidmeten  Schrift 
bewiesen  hatte.  Der  König  nahm  ihn  freundlich  auf  und  versprach,  das  Bach 
prüfen  zu  lassen,  um  ihm  dann  Antwort  zu  geben.  Das  Gutachten  jedoch, 
welches  Christian  IV.  von  seinem  lutherischen  Konsistorium  einholte,  konnte 
nicht  günstig  ausfallen.  Der  König  ließ  sich  von  den  Mitgliedern  des  Kon- 
sistoriums umstimmen  und  gab  Laurentius  Nicolai,  der  vor  das  Konsistorium 
geladen  wurde,  durch  Dr  Jonas  Charisius  sehr  ungnädigen  Bescheid: 

Das  Buch  sei  voll  von  jesuitischen  Ränken  und  gegen  die  evangelische 
Lehre  gerichtet ;  der  König  befehle  ihm,  alle  Exemplare  desselben  auszuliefern 
und  überdies  anzugeben,  wer  im  Lande  ein  derartiges  Buch  erhalten  habe, 
damit  es  demselben  ebenfalls  weggenommen  werden  könne.  Des  weiteren 
verbiete  der  König  ihm  durch  Land  und  Reich  zu  reisen,  innerhalb  24  Stunden 
habe  er  dasselbe  zu  räumen.  Alle  Exemplare,  welche  man  beim  Verfasser 
oder  anderen  fand,  wurden  konfisziert.  Laurentius  Nicolai,  damals  ungefihr 
70  Jahre  alt,  ward  unter  strenger  Bewachung  über  die  Grenze  gebracht^. 

Den  einheimischen  lutherischen  Gelehrten,  selbst  Theologieprofessoren, 
erging  es  nicht  besser  in  der  dänischen  Zensur.  Niels  Mikkelsen  Aalborg,  ein 
gelehrter  Prediger  zu  Helsingborg,  hatte  ein  Buch  geschrieben,  das  bereits 
von  den  Zensoren  als  gut  und  unschuldig  erklärt  war.  Aber  da  entdeckte 
man  in  demselben  „den  ha^slige  Vildfarelse*^  den  häßlichen  Irrtum:  dafi  die 
Heiden  durch  die  Gnade  Gottes  selig  werden  können.  Dafür  wurde  der  Ver- 
fasser 1614  sofort  seines  Amtes  entsetzt  2. 

Jörgen  Dybvad  war  um  jene  Zeit  Theologieprofessor  an  der  Kopen- 
hagener Hochschule,  1607  gab  er  eine  Universitätsschrift  heraus,  die  sich 
gegen  den  Adel  wandte  wegen  der  Unterdrückung  der  untern  Stände  und 
wegen  der  Übervorteilung  von  Kirche  und  Prediger.  Es  wurde  kurzer  Prozefi 
gemacht,  die  Universität  sprach  das  Urteil  über  Dybvad,  der  seines  Amtes 
entsetzt  und   seines  ganzen   Einkommens   beraubt  ward.     Den  Sohn   dieses 


^  Vgl.  Kamp  a.  a.  0.  319  ff.  Die  Schrift  war  1604  in  Krakaa  lateinisch  etaehieiMB 
und  dann  1G05  von  Laurentius  Nicolai  zu  Hraunsberg  dänisch  herausgegeben  worden.  Mit 
dem  dänischen  Wappen  geschmückt,  enthielt  sie  als  Vorrede  ein  Schreiben  des  Verfassers  sb 
König  und  Reichsrat.  Der  Titel  lautet:  „Confcssio  Christiana,  det  er,  den  christelige  Bekjen- 
delse  oni  Herrens  Veig,  hvilkeu  den  christelig  Menighed  udi  disse  trende  nordlandske  Rigor. 
Danmark,  Sverrigo  og  Norrige  stadelige  hafver  })ekjendt  oc  efterfuldt,  fra  det  förste  de  hsfrcr 
annammedt  den  Christel  ige  Tro  ofver  sex  hundert  Aar.  indtil  Christian  de  Tredie  Dannarkid 
og  Norrigis.  oc  Götataf  Sverrigis  Kigis  Konniugers  Tid,  af  Laurits  Nielssen  af  Norrige.* 

*  Vgl.  Allen  a.  a.  0.  417. 


Chrisüan  V.  229 

Professors,  Christofifer  Dybvad,  traf  zur  Strafe  für  seine  mündlichen  Aus- 
lassungen und  seine  schriftlichen  ungedruckten  Aufzeichnungen,  die  sich  ebenso- 
sehr gegen  den  stolzen  Adel  zu  Gunsten  der  Bauern  als  gegen  das  Luther- 
tum richteten,  ein  noch  viel  härteres  Los.  1620  zu  lebenslänglichem  Kerker 
verurteilt,  starb  er  darin  wenige  Jahre  nachher^. 

Während  der  folgenden  Kriegswirren  scheint  die  Zensur  etwas  geruht 
zu  haben,  jedoch  nur  um  ein  halbes  Jahrhundert  später  um  so  strenger 
wieder  einzusetzen.  Der  P.  Heinrich  Kircher,  welcher  1673 — 1674  als  Ge- 
sandtschaftsgeistlicher in  Kopenhagen  wirkte,  hatte  ein  ähnliches  Schicksal  wie 
sein  Ordensgenosse  Laurentius  Nicolai.  Er  hatte  eine  Schrift  verfaßt  und 
dieselbe  unter  dem  Titel:  „Nordstern,  Führer  zur  Seligkeit"  1674  in  Amster- 
dam drucken  und  in  Kopenhagen  verbreiten  lassen.  Das  Buch  zeigte,  daß 
den  lutherischen  Predigern  die  echte  Sendung  fehle,  daß  sie  keine  apostolische 
Berufung,  keine  Ordination  besäßen.  Sobald  die  Regierung  die  Schrift  ge- 
wahrte, wurde  sie  überall  eingezogen  und  P.  Kircher  alsbald  des  Landes 
verwiesen. 

In  der  zweiten  Hälfte  dieses  17.  Jahrhunderts  wurde  nach  der  Ein- 
führung der  absoluten  Monarchie  die  dänische  Gesetzgebung  revidiert.  Das 
Zensurgesetz  des  Jahres  1537/39  ward  dabei  neu  bestätigt  nur  mit  der 
Änderung,  daß  der  Köm'g  selbst  die  Erlaubnis  zur  Einführung  eines  im  Aus- 
lande gedruckten  dänischen  oder  norwegischen  Buches  geben  mußte.  Diese 
Verordnung  stammt  aus  dem  Jahre  1676.  In  ebendiesem  Jahre  erschien 
ein  Buch  des  berüchtigten  Joannes  Lyser,  der  auf  seinen  Irrfahrten  sich  auch 
in  Dänemark  herumtrieb.  Es  war  eine  Verteidigung  oder  gar  Verherrlichung 
der  Polygamie,  welche  unter  vier  verschiedenen  Titeln  verbreitet  wurde. 
Auf  dem  römischen  Index  steht  das  Werk  als:  „Polygamia  triumphatrix  Theo- 
phUi  Alethei'^.  In  Dänemark  ging  es  um  unter  dem  deutschen  Titel:  „Das 
königliche  Marck  aller  Länder,  Freybmg  1676*.  Christian  V.  ließ  es  vom 
Henker  verbrennen  und  den  Schriftsteller  bei  Androhung  der  Todesstrafe 
aus  seinem  Reiche  verbannen.  Alle  Exemplare  wurden  eingezogen,  die 
Lesung  des  Buches  ward  strenge  untersagt,  wer  ein  Exemplar  zurückhalte, 
solle  eine  Strafe  von  1000  Dukaten  zahlen,  und  wer  das  nicht  vermöge,  am 
Leibe  gestraft  werden.  Wir  geben  den  ganzeu  Wortlaut  des  königlichen 
Dekretes  vom  15.  März  1677,  da  es  besser  als  viele  Beispiele  die  damalige 
Zensur  beleuchtet: 

,Nos  Christianus  V.,  Dei  gratia,  Daniae  et  Norvegise  rex,  etc.  etc.  quem- 
libet  certiorem  facimus  sequentium:  nempe  cum  acceperimus  quemdam, 
Johannem  Lyserum,  scandali  plenum  conscripsisse  librum,  cum  titulo:  ,Da8 
königliche  Marck  aller  Länder* ;  eumque  in  Germania  typis  descriptum  in  nostra 
regna  importasse,  nos  severe  hoc  nostro  edicto  prohibitum  volle,  ne  illud 
scriptum  in  terris  nostrsB  ditionis  vendatur,  neve  penes  ullum  ex  nostris 
dilectissimis  civibus  toleretur  celeturve.  Itaque  omnibus  serio  preecipimus, 
at  non  tantum  ab  eo  legende  abstineant,  sed  et  si  quse  habeant  exempla, 
illa  in  civitatibus  nostris  ad  Consules  deferant  et  senatores;  in   agro  autem 


*  Allen  a.  a.  0.  392  f;  vgl.  Fried r.  Kapp,  Gesch.  des  deutsch.  Buchhandels  606. 


230  Christian  VI.  —  Christian  VII. 

ad  prsBfectos  nostros,  qui  ad  cancellariam  omnia  transmittent,  unde  postmodo 
deprompta  carnifici  tradentur  publicitus  comburenda.  Si  quis  reperiatur  ejus- 
modi  quoddam  exemplar  abdere,  mulctabitur  mille  imperialibus ;  quorum  altenun 
dimidium  in  nostri  publici  Valetudinarii ;  alterum  illoruni  in  pauperum  cedet 
usum,  qui  in  eo  versantur  loco,  ubi  delictum  committitur.  Idem  si  opibus 
ita  haud  valeat,  ut  resolvere  hanc  possit  mulctam,  corpore  luet.  Praaterea 
eundem,  quem  diximus  Lyserum,  protinus  nostrsB  ditionis  terris  cedere  jubemus, 
in  illisque  nunquam  amplius  apparere,  nisi  capitis  plecti  velit  supplicio. 
Datum  in  arce  Hafniensi  d.  15.  Martii  1677.     Christianus"  K 

Ein  Jahrzehnt  später  wurden  auf  königlichen  Befehl  eines  berühmteren 
deutschen  Gelehrten  Schriften  in  Kopenhagen  dem  Scheiterhaufen  übergeben. 
Christian  Thomasius  hatte  sich  auch  einen  Angriff  auf  den  dänischen  Hof- 
Prediger  und  Professor  der  Theologie  H.  G.  Masius  erlaubt.  In  seiner  neu- 
gegründeten wissenschaftlichen  Zeitschrift  focht  er  gegen  den  Universitats- 
professor  von  Kopenhagen,  welcher  in  einer  Schrift  »De  interesse  principum 
circa  religionem*"  die  lutherische  Religion  aus  politischen  Gründen  den  Fürsten 
empfohlen,  die  reformierte  und  katholische  aber  als  staatsgefährlich  verdäch- 
tigt hatte.  Der  König  von  Dänemark,  nicht  zufrieden  mit  der  Verbrennung 
des  Buches,  verlangte  in  Dresden  Genugtuung.  Was  dem  Philosophen  Tho- 
masius in  Sachsen  widerfuhr,  wird  in  einem  folgenden  Kapitel  bei  der  deutschen 
Zensur  zur  Darstellung  gebracht. 

Unter  Christian  VI.  und  seiner  Gemahlin  kamen  für  Dänemark  puri- 
tanische, pietistische  Zeiten,  die  mit  ihrer  Engherzigkeit  ähnlich  wie  froher 
in  England  und  Holland  die  Zensur  enger  und  strenger  machten.  Am 
1.  Oktober  1737  wurde  das  General-Kirke-Inspektions-KoUegium  errichtet. 
welches  ausdrücklich  auch  das  Recht  erhielt,  Bücher,  die  bereits  bei  Bischof 
und  Universität  die  Zensur  bestanden  hatten,  einer  neuen  Prüfung  zu  unter^ 
werfen.  Die  neue  schärfere  Zensur  vergriff  sich  bald  an  dem  damals  noch 
jungen  Geschichtsforscher  Langebek.  Derselbe  fand  in  der  römischen  Kirchen- 
geschichte  des  Hofpredigers  und  Professoi-s  Erik  Pontoppidan  Irrtümer  und 
Fehler,  die  er  in  der  Zeitschrift  „Danske  Magazin^  bloßlegte.  Darüber 
erbittert  klagte  Pontoppidan  scliließlich  beim  König,  und  Langebek  erhielt 
den  strengen  königlichen  Befehl ,   vor  dem  Konsistorium  Abbitte  zu  leisten. 

Der  Nachfolger  Christians  VI.  machte  die  dem  Geschichtsforscher  zo- 
gefügtc  Kränkung  wieder  gut.  Friedrich  V.  gewährte  Langebek  und  der 
von  ihm  geleiteten  Geschichtsgesellschaft  Zensurfreiheit  ihrer  Schriften.  Aber 
auch  unter  dieser  Regierung  schlief  die  Zensur  nicht.  Frederik  Lüiken  hatte 
nach  seiner  Art  freimütig  „Ökonomiske  Tanker  til  höiere  Eftertanke"  ge- 
schrieben, allein  die  Zensur  strich  ihm  die  freimütigsten  SteUen.  Im  aU- 
gemeinen  herrschte  eine  mildere  Zensur  unter  Friedrich  V.  sowohl  als  unter 
Christian  VII.,  der  1766  ans  ßuder  kam. 

Und  als  im  Jahre  1770  am  13.  September  der  konservative  Minister 
Berustorf  von  dem  freisinnigen  aufgeklärteu  Struensee  gestürzt  war,  erschien 
auch  schon   am  Tage   darauf  das  königliche  Reskript,    welches   die   bislang 

»  Vgl.  Peignot  a.  a.  0.  I  273  ff. 


Zensorfreiheit.    Goethes  Werther.  231 

streng  geforderte  Zensur  der  Universität,  sämtlicher  Bischöfe  und  des  Ober- 
hofmeisters der  Sorö-Akademie  mit  einem  Federstrich  aufhob  und  „unein- 
geschränkte Druckfreiheit  den  Reichen  und  Ländern  des  Königs**  gewährte. 
Voltaire  sandte  dem  König  einen  Glückwunschhymnus. 

Das  Ministerium  des  ungläubigen  und  unsittlichen  Struensee  endete 
bereits  am  28.  April  1772.  An  dem  Tage  erhielt  der  allmächtige  Minister 
zu  Kopenhagen  seinen  wohlverdienten  Lohn  vom  Henker  in  der  barbarischsten 
Art  und  Weise,  als  wenn  man  auch  dadurch  noch  gegen  die  Aufklärung, 
welche  der  deutsche  Arzt  ins  dänische  Land  gebracht,  habe  protestieren 
wollen.  Die  Druckfreiheit  hatte  man  vorher  schon  redlich  benutzt  zu  Schmä- 
hungen und  Verhöhnungen  des  verhaßten  Ministers,  der  die  Zensur  abschaffte. 
Ja  im  ersten  Jahre  der  Zensurfreiheit  war  der  Mißbrauch  der  Presse  schon 
so  stark  geworden,  daß  am  7.  Oktober  1771  ein  königliches  Reskript  erschien, 
welches  die  Presse  in  die  gesetzlichen  Schranken  verwies.  Nachdem  nun 
Struensee  gefallen  war,  wurde  ebendieses  Reskript  mit  der  größten  Will- 
kür gegen  die  Presse  benutzt. 

Unter  dem  neuen  Ministerium  Guldberg,  das  im  übrigen  für  Wissen- 
schaft und  Bildung  sehr  tätig  war,  verschärfte  ein  Reskript  vom  20.  Oktober 
1773  mit  dem  Kanzleischreiben  vom  27.  November  die  repressiven  Preß- 
maßregeln sehr,  setzte  schwere  Strafen  auf  Preßdelikte,  gab  der  Polizei  zur 
Maßregelung  der  Presse  fast  unumschränkte  Gewalt,  ohne  daß  eine  Appellation 
an  einen  Richterstuhl  gestattet  war.  Es  kam  noch  hinzu,  daß  auch  die 
Regierung  oft  unmittelbar  durch  Kabinettsordres  eingriff,  die  zuweilen  noch 
engherziger  und  unzeitgemäßer  erschienen  als  jene  Polizeimaßregelungen. 
Die  schmutzige  Schrift  „Mine  Fritimer*  von  Thomas  Christoffer  Bruun  wurde 
nicht  bloß  konfisziert,  der  Verfasser  nicht  bloß  zu  einer  Geldbuße  von 
100  Reichstalern  verurteilt,  sondern  der  königliche  Befehl,  welcher  jene 
Strafen  anordnete,  zitierte  den  Delinquenten  vor  den  Bischof  Balle.  Der 
Bischof  sollte  nach  einem  Katechismusexamen,  wenn  nötig,  den  in  Religions- 
sachen unwissenden  Schriftsteller  einem  Schulmeister  zu  religiösem  Unterricht 
überweisen.  Sollte  er  sich  dagegen  sträuben,  wollte  der  König  davon  unter- 
richtet werden,  „um  den  verächtlichen  Menschen  einem  Zuchthause  zu  über- 
geben.** Allerdings  hatte  Voltaire  ein  solches  Verfahren  nach  Einführung 
der  Zensur  und  Druckfreiheit  nicht  erwartet.  Selbst  bedeutende  historische 
und  sozialwissenschaftliche  Arbeiten  wie  die  eines  Martfelt  und  Suhm  wurden 
damals  entweder  unterdrückt  oder  stark  beschnitten.  Noch  merkwürdiger 
ist  es  für  uns  Deutsche,  daß  gerade  diese  Zensur  Goethes  „Werther**  ver- 
urteilte. 

Sobald  der  „Werther**  ins  Dänische  übertragen  war,  wies  ihn  die  Kopen- 
hagener Regierung  an  eine  Kommission  von  drei  theologischen  Zensoren 
P.  Holmius,  Nik.  Edinger  Balle,  H.  J.  Jansen.  Dieselben  erklärten  Goethes 
Werk  am  16.  September  1776  für  ein  gefährliches  Buch.  Sie  „fanden,  daß 
es  für  die  Wenigen,  die  es  ohne  Schaden  lesen  könnten,  ein  langweiliger 
Zeitverlust  ist.  .  .  .  Allein  für  die  Menge  und  besonders  für  jene  Menge ,  die 
zu  unordentlichen  Liebschaften  starke  Neigung  hat,  und  am  meisten  für  jene, 
bei   denen  eine   solche  Leidenschaft   noch    durch   Lesung    loser  Poeten   und 


232  Das  19.  Jahrhundert. 

Romane,  Einbildung  und  böse  Lust  aufgeregt  worden  ist,  erachten  wir  dieses 
kleine  Buch  als  sehr  verführerisch  und  deshalb  nicht  allein  schädlich  fQr  die 
christliche  Religion,  sondern  auch  für  bürgerlich  gute  Sitten*  K 

In  der  Tat  klagte  man  in  Dänemark  mit  Recht  nie  mehr  über  eng* 
herzige  Einschränkung  und  despotische  Willkür  der  Presse  gegenüber  als  in 
diesen  ersten  zwanzig  Jahren  der  Zensurfreiheit  1773 — 1790.  Ein  Reskript 
vom  3.  Dezember  1790  brachte  wenigstens  eine  Milderung,  indem  die  Prefi- 
sachen  nicht  mehr  der  Polizei  überlassen  wurden,  sondern  von  nun  an  nur 
vor  den  allgemeinen  Richterstühlen  behandelt  werden  sollten.  In  den  nächsten 
Jahren  hatten  es  die  Gerichte  mit  einer  Reihe  von  Preßprozessen  zu  tun 
gegen  Schriften,  die  der  Regierung  nicht  gefielen  —  es  war  die  Zeit  der 
französischen  Freiheitsbewegung  — ,  und  man  sah  sich  genötigt,  durdi 
eine  Vorordnung  vom  27.  September  1799  die  Anonymität  von  Büchern  zu 
verbieten,  sehr  harte  Strafen  auf  Preßvergehen  zu  setzen  und  über  verurteilte 
Schriftsteller  lebenslängliche  Präventivzensur  zu  verhängen. 

Kraft  dieser  strengeren  Gesetzgebung  wurde  der  nicht  unbedeutende 
Dichter  und  Satiriker  P.  A.  Heiberg  durch  Urteilspiiich  des  Hof-  und  Staats- 
gerichtes am  24.  Dezember  1799  des  Landes  verwiesen.  Ein  anderer  Schrift- 
steller, Malte  Konrad  Bruun,  hatte  ein  gleiches  Schicksal  und  ging  wie  jener 
nach  Frankreich  in  die  Verbannung,  um  sich  dort  als  geographischer  Schrift- 
steller einen  Namen  zu  machen. 

Der  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  war  der  freien  Presse  nirgendwo 
günstig,  und  in  Dänemark  merkte  man  es  kaum,  daß  Zensurfreiheit  bestand. 
Es  kamen  vielmehr  immer  neue  Einschränkungen,  so  im  Jahre  1810  und, 
trotz  des  heftigen  Kampfes  „der  Gesellschaft  für  Druckfreiheit*  1835 — 1836, 
noch  besonders  durch  die  Verordnung  vom  1.  November  1837,  welche  geradezu 
ein  neues  Preßdelikt  statuierte,  nämlich  „Mangel  paa  pligtskyldig  Opmaerk- 
somhed"".  Man  gewann  dadurch  eine  Handhabe  gegen  unliebsame  Schrift- 
steller, denen  man  mit  den  Paragraphen  der  älteren  Verfügung  des  Jahres 
1799  nicht  beikommen  konnte. 

Endlich  brachte  das  Grundgesetz  vom  5.  Juni  1849  mit  den  Änderungen 
des  28.  Juli  1866  Dänemark  in  mancher  Beziehung  mehr  religiöse  und  staat- 
liche Freiheit  als  die  übrigen  Länder  Europas  genießen.  In  diesem  Gesetze 
ward  die  Zensurfi-eiheit  von  neuem  festgelegt  und  von  nun  an  besser  zur 
Anwendung  gebracht.  Genau  drei  Jahrhunderte  lang  hat  sich  der  königliche 
Despotismus,  welcher  dem  dänischen  Volke  eine  neue  Religion  au£ewang, 
auch  in  der  Zensur  sowohl  der  geistlichkirchlichen  wie  staatlichen  geltend 
gemacht  vom  2.  September  1537  —  1.  November  1837.  Gab  es  in  dieser 
langen  Frist  stillere,  mildere  Perioden,  so  kann  man  die  erste  Einführung  der 
Zensurfreiheit  um  das  Jahr  1770  am  wenigsten  dazu  rechnen.  Hier  in  der 
dänischen  Zensurgeschichte  tritt  es  am  klarsten  zu  Tage,  daß  nicht  die 
Präventivzensur  als  solche  das  Hauptmoment  oder  gar  das  einzige  ist,  was 
eine  freie  Presse  hemmen  und  fesseln  kann. 

^  Kirkehistoriske  Samlinger,  udgivne  af  Selskabet  for  Danmarks  Kirkehistorie  II  1853 
jid  1856,  130—143.    Vgl.  Baumgartncr,  Goethe  P  130,  A.  2. 


Die  schwedisclie  Zensur.  233 


Schweden. 


Mehr  noch  als  in  Dänemark  war  die  Ein-  und  Durchführung  der 
Reformation  in  Schweden  ein  Werk  der  Politik.  Auch  hier  wurden  die 
katholischen  Bischöfe  vergewaltigt,  das  Volk  um  seinen  Glauben  systematisch 
betrogen.  Sobald  der  erste  Wasa  sich  auf  den  Thron  geschwungen,  herrschte 
er  mit  vollendetem  Cäsaropapismus.  Man  kennt  wohl  noch  einen  Brief  Gustavs  I. 
aus  dem  Jahre  1523,  in  dem  er  in  Strengnäs  zum  Könige  gewählt  worden  war, 
gegen  die  lutherischen  Lehren  und  Schriften.  Aber  bereits  im  folgenden  Jahre 
verteidigte  er  beide  in  einem  Briefe  an  den  katholischen  Bischof  Brask,  hob 
bald  darauf  das  bischöfliche  Verbot  der  Bücher  Luthers  auf,  verbot  selbst  eine 
Schrift  des  Bischofs,  ließ  sogar  1526  die  Buchdruckerei,  welche  Brask  in  Söder- 
köping  errichtet  hatte,  einfachhin  schließen  und  zerstören,  während  er  eine 
neue  Druckerei  mit  großen  Kosten  zur  Verteidigung  und  Verbreitung  reforma- 
torischer Schriften  in  Stockholm  einrichtete^.  Im  Jahre  1529  vollendete  die 
Synode  von  Orebro  die  schwedische  Reformation ;  als  Kirchen-  oder  Meßbuch 
ward  das  neu  herausgegebene  schwedische  Handbuch  des  Olaus  Petri  eingeführt, 
und  ein  Zensurgesetz  sollte  die  katholische  Literatur  vollständig  unterdrücken. 

Es  dauerte  nicht  lange,  und  Gustav  I.  mußte  seine  oberste  Kirchen- 
und  Zensurgewalt  gegen  die  von  ihm  neu  eingesetzten  Bischöfe  und  Theologie- 
professoren richten.  Als  nämlich  infolge  der  neuen  Lehre  allenthalben  nur 
Zuchtlosigkeit  einriß,  verfluchte  der  derbe  König  die  erste  Generation  seiner 
Iutl\erischen  Prediger.  Jedoch  Olaus  Petri  war  bald  mit  einer  Schrift  bei 
der  Hand,  die  gegen  den  König  selbst  sich  wendete,  indem  sie  zeigte,  wie 
das  Unglück  und  Unheil,  von  dem  das  Volk  und  die  Kirche  heimgesucht  sei, 
eine  Folge  der  Sünden  und  Flüche  des  Königs  seien.  Es  war  eine  Predigt, 
welche  Olaus  Petri  1539  unter  dem  Titel:  „predikan  emoot  the  gruffwelige 
eedher*  (Predigt  gegen  die  schrecklichen  Flüche)  veröffentlichte. 

Sofort  richtete  nun  Gustav  ein  scharfes  Schreiben  an  seinen  neuen 
Erzbischof,  indem  er  harte  Klage  führt  über  das  wüste  Treiben  der  Prediger, 
die  auf  der  Kanzel  und  in  Druckschriften  nur  Schmähungen  und  Geschrei  gegen 
die  Kirchengebräuche,  nur  Bannflüche  für  das  Volk  und  den  König  selbst 
hatten.  „Sein  Wille  sei  daher,  daß  von  dem  Tage  an  ohne  seinen  Befehl 
gar  nichts  in  Kirchensachen  reformiei-t  noch  eine  Schrift  gedruckt  werden 
solle,  der  er  seinen  Beifall  nicht  gegeben,  und  der  Erzbischof  solle  sich  in 
obbemeldeten  Sachen  genau  in  Acht  nehmen,  dafern  er  nicht  Ungelegenheit 
haben  wolle.  "^ 

Um  dieselbe  Zeit  schrieb  Olaus  Petri,  wohl  der  Gelehrteste  unter  den 
lutherischen  Predigern,  eine  Geschichte  Schwedens,  die  aber  Gustav  erst  nach 
dem  Tode  des  Verfassers  zu  Gesichte  kam.  Da  die  Chronik  vom  Hause 
Wasa  nicht  mit  der  Achtung  sprach,  die  der  König  verlangte,  so  »ereiferte 
sich  dieser  sehr  darüber,  als  ihm  1554  ein  Exemplar  bei   seinem  Schwager, 


*  Vgl.  L.  Bygd^n  in  ,G.  Benzelstjernas  Censorsjournal*  [Stockholm  1883 — 1885], 
InledniDg  11  f. 

^  Olof  Dalin,  Geschichte  des  Reiches  Schweden  (deutsch  von  Dähnert)  III  1, 
Rostock  1763,  254. 


234  I^as  16.  Jahrhundert.     Johann  III. 

dem  Reichsrat  Sten  Erikson  Lejonhufwud,  in  die  Augen  fiel.  Man  saget, 
daß  er  einige  Blätter  daraus  gerissen  und  sie  mit  Füßen  getreten  habe. 
Das  ist  indessen  gewiß,  daß  er  sehr  darüber  zürnte,  und  der  Verfasser,  wenn 
er  noch  gelebt  hätte,  es  schwer  würde  haben  büßen  müssen.  In  einem 
Brief  an  desselben  Bruder,  den  Erzbischof,  beklagte  sich  der  König  sehr  über 
diese  Chronik  und  ließ  die  Abschriften  davon  einziehen  und  verbieten."^  ^ 

Erst  unter  den  Nachfolgern  Gustavs  I.  wurde  1571  die  von  Laurentius 
Petii  verfaßte  lutherische  Kirchenordnung  herausgegeben  und  angenommen :  da- 
mit waren  alle  katholischen  Bücher  untersagt.  Doch  sobald  der  König  Johann 
freie  Hand  bekam,  begann  der  Liturgiestreit.  Um  das  Jahr  1576  ließ  Johann 
seine  neue  Liturgie  veröffentlichen,  Luthers  Katechismus  ward  abgeschafft, 
aus  den  Kirchengesängen  wurden  alle  Stellen  gegen  den  Papst  ausgemerzt. 
Man  sah  scharf  darauf,  daß  die  Buchhändler  nicht  dem  Könige  unliebsame 
Bücher  verbreiteten.  Am  1.  Oktober  1577  wurde  der  Buchhändler  Hans 
Wittenberg  zu  Stockholm  vom  Könige  zum  Verluste  seines  ganzen  Buch- 
lagers verurteilt,  weil  er  Bücher  eingeführt  hatte,  die  „thenn  heiige  Kjr- 
kiones  lärefaders  skriffter  icke  lijkmechtige  och  lijkformige''  nicht  im  Ein- 
klang ständen  mit  den  Schriften  der  Kirchenväter.  Die  antiliturgischen 
Schriften,  welche  der  verbannte  Mag.  Abraham  Andreas  Angermannus  im 
Ausland  drucken  und  ins  Land  einfuhren  ließ,  wurden  auf  des  Königs  Geheü 
abgefangen  2. 

Lange  Zeit  hindurch  drehte  sich  der  religiöse  und  zum  guten  Teile  auch 
der  bürgerliche  Streit  um  „das  rote  Buch* ,  wie  man  die  Liturgie  Johanns 
nannte.  Der  König  befahl,  seine  Liturgie  im  Reiche  einzuführen;  dessen 
Bruder,  der  Heimzog  Karl,  verbot  sie  in  seinem  Fürstentum  und  hielt  sich  an 
die  Kirchenordnung  von  1571.  Ja  im  Jahre  1587  ging  eine  kirchliche  Ver- 
sammlung zu  Strengnäs  so  weit,  die  Liturgie  zu  verdammen,  wofür  dann  der 
König  die  Geistlichen  des  Herzogtums  nicht  bloß  hart  anfuhr,  sondern  sie 
im  ganzen  Reich  für  vogelfrei  erklärte. 

Kaum  war  Johann  III.  tot,  da  trat  in  Upsala  hoch  und  niedrig, 
geistlich  und  weltlich  unter  dem  Schutze  des  Herzogs  Karl  zur  Kirchen- 
versammlung am  25.  Februar  1593  zusammen.  Eine  oder  die  Hauptaufgabe 
der  Synode  war  die  Abschaffung  des  roten  Buches,  der  katholisierenden 
Liturgie  Johanns.  Der  Katechismus  Luthers  ward  wieder  allgemein  ein- 
geführt, ebenso  das  Handbuch  des  Laurentius  und  Olaus  Petri  für  den 
Gottesdienst.  Am  strengsten  verfuhr  man  gegen  die  Anhänger  der  Liturgie, 
welche  Schriften  zu  deren  Verteidigung  verfaßt  hatten,  besonders  gegen  den 
Mag.  Petrus  Pauli.  Der  Leiter  der  Versammlung,  Nikolaus  Olai  Botniensis, 
suchte  Petrus  Pauli  von  seinen  Irrtümern  zu  überzeugen.  Als  dieser  es 
aber  wagte,  seine  Ansichten  auch  hier  noch  zu  verteidigen,  wurde  er  abgesetzt 
und  starb  in  Elend  ^. 

Es  nützte  nicht  viel,  daß  der  rechtmäßige  König  Sigismund  1593  den 
Druck  der  Upsalabeschlüsso  verbot,    denn   er  mußte  bald   wieder  Schweden 

'  Olof  Dalin  a.  a.  0.  347.  -  Vgl.  Bygdeii  a.  a.  0.  III. 

^  Vgl.  A.  M.  Magnus  so  II,  Niculaus  Olai  Butniensis,  Upsala  1898,  57. 


Gustav  II.  Aolf.  235 

verlassen.  Dort  herrschte  nun  der  protestantische  Herzog  Karl,  und  zu 
Söderköplng  wurde  1595  die  gänzliche  Ausrottung  des  Papsttums  be- 
schlossen. Karl  bestieg  auch  bald  förmlich  den  schwedischen  Thron  als 
Karl  IX.  und  befleckte  denselben  1600  durch  die  grausame  Hinrichtung 
mehrerer  hoher  Adeligen,  unter  denen  besonders  Erik  Sparre  hervortritt,  da 
er  dem  Könige  schon  länger  verhaßt  war  als  Verfasser  von  Schriften 
über  die  Rechte  des  Adels  in  Schweden.  Erik  Sparre  büßte  die  mannhafte 
Verteidigung  der  Adelsrechte  in  seinen  Schriften:  „De  lege,  rege  et  grege" 
und  «Postulata  nobilium*'  mit  seinem  Blute.  Karl  IX.  stimmte  jedoch  auch 
nicht  mit  seiner  Geistlichkeit  überein.  In  Upsala  war  zwar  unter  seiner 
Ägide  der  Reformation  Schlußstein  gelegt  worden,  aber  schon  damals  war 
Karl  als  Kryptocalvinist  verdächtigt.  Er  galt  nicht  als  Vollblutlutheraner. 
Jetzt  auf  dem  Reichstage  zu  Linköping,  als  König  Karl  der  Geistlichkeit 
ein  neues  Kirchenhandbuch  vorschlug,  wurde  dasselbe  einfachhin  verworfen. 
Das  hinderte  Karl  nicht,  an  seinem  Hofe  eine  eigene  Kirchenordnung  einzu- 
führen nach  seinem  Sinn  und  Geschmack,  die  er  1604  zu  Stockholm  drucken 
ließ.  Als  er  dann  auch  einen  Katechismus  verfaßte  und  1604  herausgab 
und  gar  eine  verbesserte  Bibelübersetzung  einführen  wollte,  kam  er  erst 
recht  in  Streit  mit  seiner  Geistlichkeit.  Der  Erzbischof  Olaus  Martini  ver- 
urteilte die  Meinungen  und  Schriften  des  Königs  als  antilutherisch,  während 
Karl  in  neuen  Streitschriften  seine  Lehre  als  echt  biblisch  verteidigte  und 
klar  zu  verstehen  gab,  daß  er  sich  weder  um  die  Augsburgische  Konfession 
noch  auch  die  Upsalabeschlüsse  kümmere.  Die  Universität  von  Upsala, 
welche  in  dieser  Frage  auf  selten  des  Erzbischofs  stand,  mußte  nun  auch 
seine  Ungunst  teilen.  Beide  konnten  froh  sein^  daß  es  dabei  blieb  und 
die  königliche  Zensur  ihrer  Schriften  nicht  schärfer  ausfiel.  Karl  IX.  starb 
1611,  ihm  folgte  sein  Sohn  Gustav  II.  Adolf,  der  bekannteste  Schwe- 
denkönig. 

In  die  ersten  Jahre  seiner  Regierungszeit  fallen  große  Streitigkeiten 
der  schwedischen  Gelehrten  an  der  Universität  zu  Upsala,  besonders  die 
zwischen  den  beiden  Professoren  Johann  Messenius  und  Job.  Rudbeck,  sowie 
die  zwischen  dem  früheren  Upsalaprofessor,  Bischof  Laurentius  Paulinus  Gothus, 
und  dem  Professor  der  Philosophie,  Jonas  Magni.  Die  Kämpfe  wurden  so 
hitzig,  die  Streitschriften  nahmen  einen  solchen  Ton  an,  daß  manche  der- 
selben schon  aus  diesem  Grunde  eine  Zensur  herausforderten.  Dies  gilt 
besonders  von  den  Schriften  des  Bischofs  Laurentius  Paulinus.  Mit  Übereifer 
kämpfte  dieser  gegen  die  aristotelische  Philosophie,  welche  er  von  der  Uni- 
versität verbannt  wissen  wollte,  da  sie  der  Religion  zum  Schaden  gereichet 
Man  kann  es  dem  jungen  König  nachrühmen,  daß  er  in  beiden  Fällen  mit 
weiser  Mäßigung  voranging  und,  ohne  die  Streitschriften  auf  den  Scheiter- 
haufen zu  bringen,  Eintracht  zu  aller  Zufriedenheit  schuf.  Die  beiden  ersteren, 
Messenius  und  Rudbeck,  zog  er  von  Upsala  nach  Stockholm  und  gab  ihnen 
dort  gute  Stellungen,  während  er  dem  Bischof  Paulinus  brieflich  bedeutete, 
daß  er  ein  Ende  des  Streites  wünschte. 


^  Vgl.  Herman  Lundström,  Laurentius  Paulinus  Gothus,  Upsala  1893,  241  ff. 


236  ^^^  «Consistorium  geDerale*. 

Mit  Gustav  Adolf  lassen  die  schwedischen  Geschichtsforscher  die  ortho- 
doxe Zeit  beginnen,  der  die  kryptokatholische  Periode  unter  Johann  m.  and 
die  kryptocalvinistische  unter  Karl  IX.  voraufging.  Jedoch  war  Gustav  Adolf 
viel  weniger  als  seine  Vorgänger  der  oberste  Leiter  der  Kirche,  welcher  sich 
von  seinen  Bischöfen  zensurieren  ließ.  Um  die  Leitung  seiner  Kirche  noch 
mehr  den  Bischöfen  zu  entziehen,  wollte  Gustav  Adolf  1624  das  «Consistorium 
generale'^  errichten,  dem  nach  des  Königs  Plan  auch  die  ganze  Bücherzensar 
für  das  schwedische  Reich  und  alle  Druckereien  zufallen  sollte.  Der  25.  Punkt 
der  Instruktion  über  die  Einrichtung  der  neuen  Inquisitionsbehörde  besagte 
das  ausdrücklich.  Wohl  scheiterte  diese  Gründung  einer  kirchlichen  Zentral- 
leitung an  dem  Widerstand  der  Bischöfe,  aber  Folge  davon  war,  daß  der  tat- 
kräftige König  um  so  eigenmächtiger  Theologie  und  Zensur  dirigierte.  Bei- 
spielshalber geht  aus  dem  königlichen  Brief  vom  10.  März  1630  hervor,  da£ 
er  für  Stockholm  den  Erik  Schroderus  zum  Inspektor  und  Zensor  aller  Druck- 
sachen anstellte,  ohne  dessen  Erlaubnis  nichts  gedruckt  werden  durftet 

Der  bekannte  schwedische  Kirchengeschichtschreiber  J.  Baazius  gab 
um  das  Jahr  1G29  eine  anonyme  Schrift  heraus  unter  dem  Titel:  ^npoaci- 
uTjfftQ  ad  Rev.  Episcopos  Ecclesiae  Svecanae''.  Es  war  eigentlich  nichts  anderes 
als  eine  scharfe  Anklage,  welche  sich  vornehmlich  richtete  gegen  die  drei 
Stimmführer  des  schwedischen  Episkopats  im  Kampfe  wider  das  beabsichtigte 
„Consistorium  generale''  des  Königs.  Die  drei  angegriffenen  Bischöfe  Joannes 
Itudbeckius,  Laurentius  Paulinus  und  Petrus  Kenicius  setzten  Himmel  und 
Erde  in  Bewegung,  um  die  Schrift  und  deren  Verfasser,  der  gar  ein  Kyrito- 
herde  (Pfarrer)  war,  zu  vernichten.  Zuerst  sollte  Petrus  Jonae,  der  Bischof 
des  Verfassers,  diesen  letzteren  zurechtweisen.  Derselbe  reiste  auch  selbst 
nach  Jönköping,  nahm  ^3  sköna  prästmän''  mit  und  suchte  J.  Baaz  bei- 
zukommen. Das  gelang  aber  dem  Bischof  von  Wexiö  nicht ;  Baaz  wich  ans, 
so  daß  Petrus  Jonae,  wie  er  selber  18.  August  1629  schrieb,  »litet  udrättat* 
wenig  ausrichtete.  Nun  wurde  Baaz  von  Bischof  und  Domkapitel  vor  das 
geistliche  Gericht  zitiert.  Die  Bischöfe  Rudbeck  und  Paulinus  versammelten 
ihre  ganze  Geistlichkeit  um  sich,  stempelten  das  Buch  als  ein  Pamphlet 
dessen  Verfasser  als  den  schlimmsten  Verleumder,  setzten  schriftliche  Doku- 
mente auf,  die  von  allen  Mitgliedern  des  Domkapitels,  allen  Pröpsten,  Pastoren 
und  Diakonen  der  Versammlungen  unterzeichnet  wurden,  zum  Protest  und 
zur  Anklage  wider  jene  schreckliche  Schrift.  Allein  da  Baaz  die  Zitation 
eingehändigt  wurde,  zeigte  er  einen  Freibrief  vor,  den  der  Reichsrat  ihm 
selber  ausgestellt  hatte  ^,  und  die  Bischöfe  mußten  sich  zurückziehen.  Obgleich 
es  auch  hier  nicht  zum  Verbrennen  des  Buches  kam,  so  kennzeichnet  diese 
Geschichte  die  damalige  Zensur  in  Schweden,  sowohl  die  königliche  als  die 
bischöfliche,  besser  als  viele  Scheiterhaufen. 

Unterdessen  fiel  Gustav  Adolf  bei  Lützen  1632.  Das  geplante  ,Con- 
sistorium    generale  **    blieb  auch   über   den   Tod  des   Königs   hinaus  Wunsch 

'  Bygden  a.  a.  0.  IV. 

-  ^Riksens  Rads  Försvnrelsebref ,  gifvet  M.  lohanni  Baaz  d.  lunii  1629*,  gedrukt  i« 
De  la  Gardiska  Arch.  XI.  43.    Vgl.  H.  Lundstrüm,  Laurentius  Paulinutf  Gothas  154 £ 


Zensurstreitigkeiten  des  17.  Jahrhunderts.  237 

md  Verlangen  der  Adelspartei  und  Vormundschaftsregiening  unter  der 
^ührung  Axel  Oxenstiemas  ebenso  wie  der  Schrecken  der  Bischöfe.  Der 
lauptkämpe  des  geistlichen  Standes,  der  Bischof  Johannes  Rudbeckius,  kam 
eshalb  jetzt  mit  einem  Buche  ans  Tageslicht,  an  dem  er  schon  viele  Jahre 
;earbeitet  hatte,  das  er  aber  wohl  aus  Furcht  vor  Gustav  Adolf  nicht  eher 
:erauszugeben  wagte.  Das  Buch  „Privilegia  doctorum*,^  welches  eine 
;eschichtliche  Verteidigung  der  Rechte  und  Privilegien  des  geistlichen  Standes, 
«sonders  des  Zehnten  war,  machte  selbst  im  Auslande  viel  Aufsehen.  Der 
LÖnig  von  Dänemark  drückte  sein  Erstaunen  darüber  aus,  daß  eine  solche 
ichrift  überhaupt  in  Schweden  veröffentlicht  werden  konnte.  Der  Reichs- 
:anzler  Axel  Oxenstierna  aber  gab  nach  dem  Protokoll  des  Reichsrates 
15.  Juli  1636)  sein  Urteil  über  das  Werk  dahin  ab,  daß  er  sagte:  Gustav 
Ldolf  würde  dasselbe,  wenn  er  noch  lebte,  sofort  verbrennen  lassen. 
tadbeck  wurde  erst  von  der  Ratskammer,  dann  vom  Reichskanzler  selbst 
;6laden  und  verhört,  das  Buch  wurde  verboten,  der  Verfasser  fiel  in  schwere 
Jngnade  und  erhielt  zunächst  nicht  den  erzbischöflichen  Stuhl,  der  ihm  sonst 
agedacht  war  2,  obgleich  er  vor  dem  Kanzler  und  Reichsrat  Abbitte  ge- 
aistet  hatte« 

Erzbischof  von  Upsala  wurde  jetzt  der  Bischof  von  Strengnäs,  Laurentius 
^auUnus,  welcher  neben  Rudbeckius  als  der  tüchtigste  und  gelehrteste  galt. 
Heichwohl  war  auch  Paulinus  im  Jahre  1635  bereits  mit  der  Reichszensur 
asammengestoßen.  Paulinus  hatte  1633  sein  „Clenodium^  veröffentlicht  als 
Pdalmbuch^,  d.  h.  als  allgemeines  kirchliches  Gebet-  und  Liederbuch.  Darin 
raren  die  früher  gebrauchten  Gebete  und  Gesänge  vielfach  verändert.  Des 
Verfassers  Hauptzweck  dabei  war,  wie  er  selbst  sagte,  »den  groben  Irrtümern 
tnd  Häresien  wie  Ethnicismus,  Paganismus,  Calvinismus  und  andern  Irr- 
Bhren",  welche  durch  das  alte  Psalmbuch  in  die  Gemeinde  „einzuschleichen" 
rohten,  entgegenzuarbeiten.  Als  Beispiel  einer  „groben  Häresie*^  führte 
^anlinus  das  alte  Pfingstlied  an,  welches  den  Heiligen  Geist  die  Sünde  aus 
!es  Menschen  Herzen  verscheuchen  läM  „mit  seinem  teuem  und  heiligen 
Hut*  („med  sitt  dyra  och  heUga  blöd").  Allein  während  der  Bischof  in  dieser 
Veise  das  alte  kirchliche  Buch  zensierte,  kam  im  Jahre  1635  der  Reichs- 
at über  ihn,  weil  „Bispen  i  Strengnäs  hafver  sine  consensu  et  permissu 
aperiorum  och  statuum  förändrat  psalmbocken",  eine  Missetat,  um  so  ge- 
&hrlicher,  als  das  genannte  Buch  „en  liber  symbolicus"  sei.  Der  Bischof 
mrde  vorgeladen  und  zur  Rede  gestellt,  und  wenn  auch  Rudbeck  sowie 
ie  übrige  GeistUchkeit  für  ihn  eintraten  und  ihn  zu  rechtfertigen  oder  zu 
ntschuldigen  suchten,  gab  die  Regierung  am  Schlüsse  dennoch  ihr  Urteil  ab, 
idem  sie  auf  alle  Entschuldigungen  erwiderte:   da  das  Psalmbuch  ein  sym- 


*  „Privilegia  quaedam  doctorum,  magistrorum ,  baccalaureorum ,  stodiosorum  et  scho- 
rimn  omniam,  quibus  in  bene  constitutis  regnis  et  rebus  publicis  cum  aiibi  tum  in  patria 
Mira  clarissima  longa  consuetudine  hactenus  gavisi  sunt  et  etiamnum  gaudent.  Item  sacer- 
yijun,  chaldeorum,  magonim,  gymnosophistarum ,  philosophorum  et  druidum  dignitas  et  im- 
innitas  apud  diversos  populos  et  nationes,  cum  ethnicas  tum  christianas/ 

*  Vgl.  Svenska  Akademiens  Handlingar  XV;  Sven  Sjöblom,  Prästerskapets  Privi- 
gier,  Karlstad  1896,  15  ff. 


238  Zensurverordnungen. 

bolisches  Buch  sei,  wäre  es  des  Bischofs  Pflicht  gewesen,  seine  Arbeit  nicht 
eher  zu  veröffentlichen,  „bis  dasselbe  von  der  hohen  Obrigkeit  und  dem  ganzen 
Klerus  Approbation  erhalten  hätte'.  Der  Verfasser  war  zu  alt  und  ehrwürdig 
selbst  unter  den  Bischöfen,  als  daß  man  ihm  noch  schärfer  hätte  zusetzen  dürfen. 
Anderseits  war  diese  staatliche  Zurechtweisung  und  Zensur  um  so  härter, 
als  sie  gerade  einen  so  angesehenen  siebzigjährigen  Bischof  traf,  an  dessen 
Buch  man  sachlich  nichts  auszusetzen  hatte,  um  so  härter,  als  andere  vor 
Paulinus  derartige  veränderte  Liederbücher  herausgegeben  hatten,  ohne  des- 
halb irgendwie  behelligt  worden  zu  sein,  um  so  härter,  als  damals  für  ganz 
Schweden  kein  allgemein  gültiges  Zensurgesetz  bestand  oder,  wie  Rudbeck 
sich  ausdrückte,  es  voraus  nicht  verboten  war  „nagot  at  trycka'*  K 

Bücher,  welche  als  Schmähschriften  galten  und  die  königliche  Autorität 
selbst  antasteten ,  wurden  um  jene  Zeit  weit  härter  und  selbst  grausam  be- 
straft^. Sohn  und  Enkel  des  schon  oben  genannten  Johannes  Messenins 
hatten  1651  eine  Schrift  an  den  Thronfolger  der  Königin  Christine  gerichtet, 
welche  die  Königin  und  ihren  Senat  angriff.  Arnold  Messenius  ward  dafSr 
hingerichtet,  Johann  aber,  dessen  Sohn,  der  eigentliche  Verfasser,  wurde  ge- 
vierteilt und  die  Teile  an  den  Stadttoren  ausgestellt.  Später  1665  erschioi 
auch  ein   eigenes  königliches  Plakat  gegen  Pasquillen  und  Schmähschriften. 

Schon  vorher   gab   es  seit  dem  Jahre   1655  für  die  gedruckten  Uni- 
versitätsdisputationen   nach  den  Konstitutionen   der  Universität  Upsala  eine 
Zensurordnung,  und  1661  findet  sich  eine  allgemeine  Zensurverordnung,  welche 
dem  Kanzleikollegium  alle  nötigen  Vollmachten  verlieh.     Am  15.  Juli  1662 
legte  überdies  die  Voimundschaftsregierung  Karls  XI.  der  geistlichen  Obrig- 
keit   die  Wachsamkeit   über  Bücher  und  Presse   sehr    ans  Herz;   sie  sollte 
überhaupt  von  keinem  etwas   drucken   oder   veröffentlichen  lassen,    was  die 
Reinheit  der  Religion  beflecken  oder  den  Frieden  der  Kirche  stören  könne. 
Es  war  die  Zeit  der   Orthodoxie,  in   der  Staat  und  Kirche  mit  vereinten 
Kräften  gegen  die  Synkretisten  einschritten.    In  Schweden  waren  es  vor  allen 
zwei  Bischöfe,  deren  Schriften  verdächtig  waren.    Der  Bischof  von  Strengnäs, 
Johannes  Matthias  gab   1661    und  1662  seine    „Rami   olivse   septentrionalis' 
heraus,   die  ihm  nicht  nur  keinen  Frieden,   sondern  außer  der  Verdanunang 
des  Buches  auch  die  Absetzung  von  seinem  Bischofsstuhle  einbrachten.    Dem 
Bischof  von  Abo,  Johannes  Terserus,  ging  es  nicht  besser,  als  er  1662  seinen 
schwedischen  Katechismus   erscheinen  ließ   unter  dem  Titel:    „En  förklaring 
öfver  catechismum   eller  de   sex  var  kristelige  läras  hufvudstycken*  (Eate- 
chismusorklärung  oder  die  sechs  Hauptstücke  unserer  christlichen  Lehre).  Die 
geistliche  Prüfungskommission   fand   darin   nicht  weniger  als  15  verdächtige 
Punkte.     Das  Buch  galt  als  häretisch,  auch  Terserus  erhielt  seinen  Abschied 

»  Vgl.  Lundströra  a.  a.  0.  27«  ff. 

^  .,1m  Jahre  1643  wurde  im  Norden  ein  anonymes  Libell  verbreitet:  ,Dania  ad  ex- 
teros;  de  perfidia  Suecurum.*  Aliein  der  Verfasser  wurde  herausgefuiiden  und  in  Schweden 
festgenommen.  Man  lieü  ihm  nur  die  Wahl  zwischen  Enthauptung  oder  Verschlingong  seiner 
.Schmähschrift.  Er  wählte  das  letztere  und  ließ  sich  die  in  Quarto  gedruckte  Flugschrift  in 
seiner  Suppe  verkochen*  (Placii  Theatr.  anonym,  et  pseudon.  [edit.  Vincent.]  28).  Vgl. 
Stimmen  aus  Maria-Laach  LXIV  (1903)  124. 


.Orthodoxe*  Zensur.  239 

am  25.  August  1664.  Johannes  Matthias  hatte  1662  die  Erlaubnis  nach- 
gesucht, eine  andere  Schrift  „Speculum  christianae  fidei"  herausgeben  zu 
dürfen.  Die  Regierung  verbot  es  ihm.  Er  war  ein  Anhänger  des  Duraeus; 
aber  wie  dieser  schließlich  des  Landes  verwiesen  wurde,  so  ward  Matthi» 
abgesetzt  und  das  Lesen  seiner  Bücher  untersagt. 

Selbst  protestantische  Geschichtschreiber  kennzeichnen  die  damalige 
Zeit  als  die  Periode  der  härtesten  orthodoxen  Zensur.  Am  2.  November  1667 
erschien  eine  königliche  Verordnung  für  die  Buchhändler.  Dieselben  mußten 
den  ganzen  Katalog  ihres  Lagers,  aller  Bücher  und  Traktate,  in  Stockholm 
dem  königlichen  Bibliothekar,  in  andern  Städten  den  Bischöfen  und  Kon- 
sistorien zur  Prüfung  einhändigen,  um  die  notwendige  Erlaubnis  zum  Verkauf 
derselben  zu  erlangen.  Sobald  Karl  XL  mündig  geworden,  bestätigte  er  am 
12.  November  1674  alle  früheren  Zensurverfügungen. 

Einige  Jahre  vorher  beschäftigte  ein  interessanter  Zensurfall  die  schwe- 
dische und  brandenburgische  Diplomatie.  Der  Diakon  an  der  Schloßkirche 
zu  Stettin,  Balthazar  Bendelius,  hatte  um  das  Jahr  1670  eine  Schrift  in  Druck 
gegeben:  „Summarische  Anmerkung  über  das  so  genannte  wahrhaftige  Bethel.'' 
Der  große  Kurfürst  fühlte  sich  durch  das  Buch  des  orthodoxlutherischen  Ver- 
fassers in  seinen  calvinistischen  Anschauungen  beleidigt  und  ließ  dasselbe 
vom  Scharfrichter  zu  Stargard  öfifentlich  verbrennen.  Allein  Friedrich  Wilhelm, 
damit  nicht  zufrieden,  wandte  sich  in  einer  Klageschrift  nach  Stockholm  an 
die  dortige  Regierung,  welche  auch  alsbald  eine  theologische  Kommission  aus 
Bischöfen  und  Professoren  zur  Prüfung  der  Sache  zusammensetzte.  Die 
Kommission  mit  dem  Bischof  Erik  Benzelius  an  ihrer  Spitze,  orthodox  wie 
die  Regierung,  lobte  den  Religionseifer  des  großen  Kurfürsten,  gab  aber 
klar  genug  zu  verstehen,  daß  sie  in  dem  angeklagten  Buche  weder  eine 
Häresie  noch  auch  eine  Beleidigung  Friedrich  Wilhelms  finden  könne.  So 
stand  Zensur  wider  Zensur^.  Dasselbe  Schauspiel  konnte  man  aber  auch  in 
Schweden  selbst  erleben.  1678  sollte  Johannes  Hof  als  Kyrkoherde  eine 
Pfarrei  erhalten,  vorher  mußte  er  sein  Doktorexamen  bestehen.  Er  gab 
deshalb  im  Druck  seine  Thesen  heraus,  worunter  sich  auch  die  fand,  daß  die 
Auferstehung  Christi  nicht  zum  Wesen  des  Erlösungswerkes  zu  gehören 
scheine^.  Gegen  diese  These  und  ihren  Defendenten  erhob  sich  ein  Sturm. 
Das  Konsistorium  von  Skara  brandmarkte  dieselbe  als  häretisch  und  verlangte 
von  Hof  Widerruf,  wenn  er  Anstellung  als  Kyrkoherde  wünsche.  Hof 
weigerte  sich  und  appellierte  an  die  Universität  von  Upsala.  Unterdessen 
ging  das  Domkapitel  von  Skara  noch  entschiedener  gegen  den  Doktoranden 
vor  und  erwirkte  einen  königlichen  Brief  vom  28.  Februar  1680,  der  Hof 
seiner  Vermessenheit  wegen  aller  geistlichen  Ämter  für  unwürdig  erklärte 
und  nicht  bloß  die  These  und  Schrift  Hofs  verbot,  sondern  es  auch  überhaupt 
strenge  untersagte,  die  Behauptung  über  die  Auferstehung  mündlich  oder 
schriftlich  zu  verteidigen.     Damit  war  die  Sache  nicht  beendigt.     Es  griffen 


»  Vgl.  Henrik  Afzeli US,  Erik  Benzelius  D.  Ä.,  I,  Stockholm  1897,  68  ff. 
^  Resurrectionem   Christi   non  pertinere   ad  opus  redemtorium ,   multa  mihi  videntur 
argumenta  evincere. 


240  Upsala  und  Lund. 

die  Universität  von  Upsala  und  der  Bischof  Erik  Benzelius  ein.  Die  Frage 
kam  vor  das  Consistorium  regni  auf  dem  Reichstag  im  Herbst  1680.  Nach 
mehrtägigen  heißen  Disputationen  und  Verhandlungen  nahm  sie  einen  ganz 
andern  Ausgang.  Hof  und  seine  These  wurden  als  unschuldig  erklärt,  and 
bald,  am  27.  November,  war  auch  ein  neuer  königlicher  Brief  da,  welcher 
die  Ordination  Hofs  befahl  und  ihn  für  die  ihm  zugedachte  Stellung  empfahl. 
So  hatte  sich  innerhalb  weniger  Monate  von  Februar  bis  November  die 
königliche  Zensur  vollständig  ins  Gegenteil  verkehrt. 

Während  dieser  ganzen  Zeit  übte  die  theologische  Fakultät  zu  Upsala 
mit  gro&em  Eifer  ihre  Zensur  aus  besonders  über  alle  Universitätsdisputationen, 
worin  sie  den  Glauben,  die  Religion  gefährdet  sah.  Und  wie  früher  der 
Bischof  Paulinus  wider  den  Ethikprofessor  Jonas  Magni  zu  Upsala  gekämpft 
gegen  die  aristotelische  für  die  ramistische  Philosophie,  so  stritten  jetzt  die 
Theologen  ebendort  mit  sehr  wenig  Konsequenz,  aber  mit  mehr  Grund,  gegen 
das  Eindringen  des  Cartesianismus.  Der  Kampf  dauerte  vom  Jahre  1665  bis 
1686,  in  welch  letzterem  Jahre  die  Theologen  auf  dem  Reichstag  durch  ihren 
Wortführer  Henrik  Schütz  eine  Schrift  einbrachten  „Contra  licentiam  philosoph- 
andi*",  die  darauf  ausging,  den  Theologen  über  die  ganze  Philosophie  und  alle 
ihre  Zweige  die  Kontrolle  der  Zensur  zu  gewähren.  Nach  ihrem  Wunsche 
setzte  der  König  wohl  einen  Zensor  ein  und  vermehrte  noch  dessen  Gewalt 
über  alle  Bücher  des  In-  und  Auslandes,  welche  sich  im  Reiche  zeigten. 
Aber  schon  am  17.  April  1689  gestattete  König  Karl  XI.  den  Cartesianismus 
vollständig. 

Wie  in  Upsala  wogte  der  Zensurkampf  auch  an  der  Hochschule  zu  Lund, 
und  hier  noch  erbitterter.  Hier  drehte  es  sich  im  Jahre  1673  um  Samuel 
Pufendorfs  bedeutendes  Werk  „De  jure  naturae  et  gentium**,  welches  1672  zu 
Lund  erschienen  war,  gegen  das  nicht  bloß  die  Theologen  von  Schweden. 
sondern  auch  die  von  Jena  und  Strasburg  und  vor  allem  die  Leipziger  und 
Wittenberger  Sturm  liefen.  In  Lund  schrieb  der  Professor  der  Rechte, 
Nikolaus  Beckmann,  sofort  gegen  Pufendorf  eine  sehr  scharfe  Kritik :  ,Novi- 
tatum  Index  in  S.  Pufendorfii  libris  de  jure  naturae  et  gentium  contra 
orthodoxiae  fundamenta  contentarum,  Gissae  1673'.  Aber  Pufendorf  war 
damals  in  Schweden  so  hoch  angesehen,  daß  die  Universität  nicht  ihm  und 
seinem  Buche,  sondern  dem  heftigen  Angreifer  und  dessen  Schrift  den  Prozefi 
machte,  der  mit  der  öflFentlichen  Verbrennung  dieser  Kritik  und  mit  der 
Relegatio  auctoris  in  perpetuum  cum  infumia  endete.  Allein  auch  Pufendorf 
entging  nicht  so  ganz  der  schwedischen  Zensur.  Am  29.  August  1688  fragte 
der  erste  königliche  Zensor,  Nikolaus  Kubenius,  bei  der  Kanzlei,  seiner  vo^ 
gesetzten  Behörde  an,  ob  Pufendorfs  Einleitung  in  die  schwedische  Geschichte 
übersetzt  und  gedruckt  werden  dürfe  trotz  des  §  Gentis  sueticae  vitia.  Es 
wurde  großmütig  gestattet,  aber  Rubens  selbst  solle  dafür  sorgen,  dafi  die 
Übersetzung  „lämpligaro  termer''  mildere  Ausdrücke  gebrauche^. 

Kul)ens  war  der  erste  Zensor  nacli  der  Neuordnung  der  Zensur  vom 
5.  Juli  1()84,  welche  alle  Neudrucke  der  vorhergehenden  Prüfung  unterwarf. 

*  Bygdeii  a.  a.  0.  XIX. 


Die  schwedischeii  ZensoreD ;  neue  Bücherfehden.  241 

Is  die  Professoren  der  Universität  sich  dadurch  zu  sehr  gedrückt  fühlten 
id  Olof  Rudbeck  darüber  klagte,  erschien  ein  königliches  Schreiben  vom 
L  Mai  1685  an  den  Kanzler  Magnus  Gabriel  De  la  Gardie,  das  für  gelehrte 
änner,  deren  Integrität  und  Erfahrung  außer  Zweifel  stehe,  im  einzelnen 
ilderung  und  Ausnahme  gestattete.  Am  7.  Juli  1688  erhielt  Rubens  seine 
me  Instruktion,  welche  sehr  ausführlich  beinahe  alles  in  seine  Hände  legt. 
ie  theologische  und  religiöse  Literatur  mußte  vorher  vom  betreffenden 
omkapitel  gutgeheißen  sein.  £r  selbst  stand  unter  der  Kanzlei,  die  er  in 
ichtigeren  Fragen  befragen  sollte,  die  ihn  auch  zur  Verantwortung  zog.  Am 
ade  des  Jahres  sollten  jedesmal  eigentliche  Indices  angelegt  werden.  Es 
heint  jedoch  unterblieben  zu  sein;  man  kennt  keine  derartigen  offiziellen 
ataloge  verbotener  Bücher,  obgleich  vom  Anfange  des  18.  Jahrhunderts 
i  solche  Indices  besonders  von  der  theologischen  Fakultät  über  häretische 
id  unreligiöse  Bücher  wiederholt  verlangt  wurden.  Darüber  berichtet  z.  B. 
18  Protokoll  der  theologischen  Fakultät  von  Upsala  am  6.  Februar  1707, 
id  im  April  1708  meldet  der  Zensor  Lilljeblad,  daß  er  ein  Register  der 
hädlichen  Bücher  aufgesetzt  habe,  welches  er  der  theologischen  Fakultät  zur 
rüfung  unterbreiten  wolle,  damit  dieselbe  streiche  oder  hinzufüge. 

Daß  die  schwedische  Zensur  den  Geschichtschreibern  scharf  auf  die 
inger  sah,  wo  es  sich  um  die  Ehre  des  Vaterlandes  handelte,  ist  an  Bei- 
(ielen  oben  gezeigt  worden.  Dieser  schwedischen  Feinfühligkeit  fiel  im 
^  Jahrhundert  auch  das  „Epitome  descriptionis  sueci»^  des  Michael  Vexonius 
uldenstolpe  zum  Opfer,  es  wurde  konfisziert  und  untersagt.  1691  verbot 
abens  aus  gleichem  Grunde  „Kong  Gustav  IL  Adolfs  historia  af  Widikindi* 
egen  „ätskilliga  deri  förekommande  otjenliga  expressioner ""  verschiedener 
>6l  angebrachter  Ausdrücke. 

Merkwürdiges  Licht  werfen  auf  die  schwedische  Zensur  des  17.  und 
J.  Jahrhunderts  zwei  Bücherfehden,  von  denen  die  eine  in  den  siebziger 
ihren  des  17.  Jahrhunderts  zwischen  den  Professoren  Schefferus  und  Verelius 
L  Upsala  sich  abspielte,  während  die  andere  sogar  vom  königlichen  Zensor 
Ibst  hervorgerufen  wurde,  indem  er  anonym  eine  Schrift  herausgab  gegen 
e  neue  schwedische  Bibelübersetzung,  welche  endlich  1705  erscheinen  konnte. 

Die  Upsalaprofessoren  Verelius  und  Schefferus  stritten  miteinander 
>er  Tempelruinen  der  alten  Stadt  Upsala.  Da  der  Streit  mit  „acrimonia 
id  animositate"  geführt  wurde,  kam  vom  Könige  selbst  durch  den  Kanzler 
.  G.  De  la  Gardie  ein  Verbot  für  Verelius,  noch  etwas  in  dieser  Frage  zu 
irOffentlichen.  Und  doch  hatte  gerade  Verelius  seine  frühere  Schrift,  die 
US  Verbot  veranlaßte,  von  dem  Konsistorium  der  Universität,  von  ver- 
hiedenen  Professoren  und  dem  Kanzler  selbst  zensieren  und  gutheißen 
ssen.  Darüber  beklagte  sich  nun  der  Rektor  der  Universität,  Olof  Rudbeck 
,  Ä.,  beim  Kanzler,  um  das  Verbot  rückgängig  zu  machen.  Aber  er  erreichte 
chts,  weil  dasselbe  von  höherer  Seite  erlassen  war^ 


^  S.  den  interessanten  Brief  Rudbecks  an  De  la  Gardie  vom  24.  Mai  1677  bei  Claes 
nncrstedt,  Bref  af  Olof  Rudbeck  D.  Ä.  II  (1670—1679),  Upsala  1899,  S.  xcv  u.  Nr  55, 
150  ff. 
Hilgers,  Der  Index  Leos  Xm.  16 


242  ^^  1^-  Jahrhundert.    J.  D.  Michaelis. 

Merkwürdiger  noch  ist  die  zweite  Tatsache.  Gustav  Peringer,  Professor 
zu  Upsala,  war  1693  geadelt  worden  und  nannte  sich  nun  Lilljeblad,  1695 
wurde  er  zum  königlichen  Sekretär  und  Zensor  librorum  ernannt.  Am  Ende 
des  18.  Jahrhunderts  war  mit  vieler  Mühe  von  den  Hauptiheologen  und 
Bischöfen  eine  neue  schwedische  Bibelübersetzung  veranstaltet  worden.  Als 
diese  Bibel  schon  im  Drucke  war,  erschien  1699  eine  herbe  Kritik  der  Neo- 
ausgabe,  die  kein  anderer  als  der  königliche  Zensor  Lilljeblad  verfaßt  hatte 
und  die  sich  gegen  die  neue  Bibel  und  deren  Korrektor,  Karl  Wijström,  den 
Kollegen  Lilljeblads,  richtete.  Lilljeblad,  ein  gelehrter  Orientalist,  hatte 
nämlich  bei  der  Zensur  eigenmächtig  manche  Veränderungen  an  der  Übe^ 
Setzung  vorgenommen,  weshalb  sein  nächster  untergeordneter  Kollege,  Wij- 
ström, ihn  bei  der  königlichen  Kanzlei  anzeigte.  Im  Harme  schrieb  jetzt  der 
erste  Zensor  seine  Kritik,  die  mit  dem  Satze  schloß:  „In  summa  Yersioneo. 
then  Swenske,  är  sä  illa  verterad,  at  jag  kan  wijsa  in  libris  historicis,  der 
som  texten  är  aldra  lättast,  inom  20  eller  30  blad,  mer  an  tosende  fehl 
större  och  smärre.*"  „Mit  einem  Worte,  die  Übersetzung  ist  so  schlecbt, 
daß  ich  in  den  geschichtlichen  Büchern,  dort,  wo  der  Text  am  leichtesten  ist 
auf  20  bis  30  Blättern  mehr  als  tausend  größere  oder  kleinere  Fehler  zeig» 
kann."  Die  Neuausgabe  wurde  weitergedruckt  und  kam  erst  1705  zur  Aas- 
gabe. Aber  die  Schrift  des  königlichen  Zensors  wider  die  neue  Übersetzoog 
wirbelte  noch  immer  Staub  auf.  Erst  als  Lilljeblad  1710  gestorben  war,  e^ 
schien  1711  eine  Widerlegung  seiner  Schrift  unter  dem  Titel  „Then  Swensb 
Bibliska  uttolckningens  fÖrswar."i 

Die  schwedische  Zensur,  besonders  wie  sie  von  den  orthodoxen  Lutheranern 
im  17.  und  18.  Jahrhundert^  gehandhabt  wurde,  gilt  selbst  bei  den  prote- 
stantischen Kirchenhistorikern  als  eine  strenge.  Man  zeigt  dabei  gerne  auf 
das  Verbot  der  Dogmatik  dos  Johann  David  Michaelis  vom  Jahre  1764  hin 
Auch  hier  mag  dieses  Beispiel  zur  Beleuchtung  der  schwedischen  Zensur  im 
18.  Jahrhundert  verzeichnet  werden.  Der  berühmte  Orientalist  Theologe  und 
Polyhistor,  Johann  David  Michaelis,  Professor  zu  Halle  und  Oöttingen,  wie 
einer  seiner  Schüler  ihm  nachrühmt,  „einer  der  vollkommensten  Dozenten, 
die  je,  solange  Universitäten  sind  und  sein  werden,  gelebt  haben",  gab  1760 
zu  Göttingen  sein  „Compendium  theologiae  dogmaticae''  heraus.  Michaelis 
hatte  sich  nicht  auf  Luthers  Lehren  festgelegt,  und  so  erfolgte  1764  anf 
Antrag  der  theologischen  Fakultät  in  Upsala  das  Verbot  seiner  Dogmatik, 
die  von  den  rechtgläubigen  Lutheranern  Schwedens  als  heterodox  auf  den 
Scheiterhaufen  getragen  wurde.  Neun  «Jahre  später  jedoch,  als  der  aufgeklärte 
Gustav  III.  den  schwedischen  Thron  inne  hatte,  ward  dem  berühmten  Göttinger 
Theologen  Nationalsatisfaktion  gegeben.  Schweden  verlieh  ihm  den  Orden 
vom  Nordstern ;  der  neue  Kitter  nahm  sein  mütterliches  Wappen  an  mit  der 
Devise  „libera  veritas". 

Schweden  hat  immer,  besonders  seit  den  Tagen  der  Reformation,  den 
fruchtbarsten  Boden  für  Schwärmer  und  Schwärmerei  gehabt.    Erst  war  das 

1  Vgl.  Henrik  Afzelius,  Erik  Benzelius  D.  Ä.  II,  Stockholm  1902,  208fr;  Josef 
Helander.  Haqiiin  Spegel,  Upsala  1899,  110  ff.  =  S.  Anlage  XXII. 


Pietismus  und  Schwärmerei.  243 

och  heidnischer  Aberglaube,  dann  Hexenwahn,  der  zumal  im  Volke  lebte 
nd  vmcherte,  später  traten  immer  neue  kleine  oder  größere  Sekten  auf, 
ie  hauptsächlich  beim  leichtgläubigen  Landvolk  um  sich  griffen.  Übrigens  war 
Gustav  ni.,  dieser  Held  der  Aufklärung,  durchaus  nicht  frei  von  derartigem 
feisterglauben,  und  Swedenborg  ist  eben  auch  ein  geborener  Schwede 
OB  den  höheren  gelehrten  Kreisen.  Aus  dieser  nationalen  Hinneigung  zur 
ehwärmerei  erklärt  es  sich  wohl,  daß  die  sonst  so  strenge  orthodoxe  Zensur 
chwedens  bei  der  Bekämpfung  schwärmerischer  Schriften  oft  eine  merkwür- 
ige  Langsamkeit  bekundete. 

1679  wurde  gleichwie  in  Dänemark  so  auch  in  Stockholm  das  Buch  des 
eutschen  Johann  Lyser,  den  man  vielfach  einen  Schwärmer  heißt,  vom 
lenker  verbrannt.  Ein  Schwärmer  war  jedenfalls  der  schwedische  Arzt  An- 
[reas  Eempe,  der,  schon  früher  aus  seinem  Vaterland  vertrieben,  1675  nach 
lamburg  kam.  „Man  hat  von  ihm  annoch  ,Anatomia  abietis'  in  schwedischer 
Iprache,  so  auch  deutsch  unter  dem  Titel :  ,Anatomierter  Tannenbaum^  her- 
ausgekommen; «schwedische  Standart  erhöhet';  ,die  Sprachen  de^  Paradieses'.^  ^ 

In  diesem  letzteren  Buch  läßt  der  Verfasser  6ott  den  Herrn  zum  ersten 
Censchen  schwedisch  sprechen,  Adam  aber  auf  Dänisch  antworten,  während 
lie  Schlange  Eva  auf  gut  französisch  versucht.  Mehr  üngelegenheit  machte 
hm  sein  Buch,  welches  er  1688  veröffentlichte  unter  dem  Titel  „Israelis 
irfireuliche  Botschaft **.  Den  Juden  zu  lieb  wurde  „darinne  auf  Christum 
gelästert".  Doch  Hamburg  war  noch  nicht  das  Hamburg  von  heute;  der 
ienat  unterdrückte  das  Werk  sofort,  ließ  alle  Exemplare  konfiszieren  und 
lahm  den  Verfasser  in  Gewahrsam.  Losgegeben  wurde  er  nur,  um  auf 
)wig  aus  Hamburg  verbannt  zu  werden.  Im  Jahre  darauf  1689  starb  der 
Schwede  zu  Altena. 

Eempe  hatte  aber  noch  andere  Bücher  geschrieben,  welche  später  in 
Jchweden  als  schwärmerische  Schriften  strenge  verboten  wurden.  Das  eine 
^erk  hatte  den  Titel:  „Perspicillum  bellicum*  ^  und  von  dem  andern  wird 
gleich  unten  die  Rede  sein. 

Auf  Betreiben  des  Generalsuperintendenten  J.  Fr.  Mayer  in  schwedisch 
i^ommem  hatte  König  Karl  XI.  am  6.  Oktober  1694  bereits  ein  scharfes 
Sdikt  gegen  die  Pietisten  und  ihre  von  den  symbolischen  Kirchenbüchern  ab- 
i^eichenden  Irrtümer  erlassen.  Dasselbe  scheint  nicht  viel  gefruchtet  zu  haben, 
ind  Mayer  trieb  nun  auch  den  Nachfolger  Karls  XL  zur  Bekämpfung  und 
^LiiBrottung  des  Pietismus  an.  Karl  XH.  schrieb  aus  dem  Feldlager  bei  Blonie 
n  der  Nähe  von  Warschau  am  20.  September  1705  an  den  Reichsrat  und 
lefahl  demselben,  ein  wachsames  Auge  auf  die  Pietisten  zu  haben,  besonders 
lafür  zu  sorgen,  daß  die  Jugend  vor  pietistischen  Büchern  sichergestellt  werde. 
km  7.  Juni  1706  kam  ein  zweiter  königlicher  Brief  an  den  Rat  aus  dem 
{jSLger  bei  Lusuc  in  Wolhynien,  in  dem  der  König  den  Kampf  gegen  den 
Pietismus  mit  strengen  Strafen  noch  ernstlicher  verlangte. 

Der  königliche  Rat,  welcher  auf  ein  Schreiben  vom  20.  Oktober  1705 
vn  den  Erzbischof  Erik  Benzelius  und  an  das  akademische  Konsistorium  von 


1  Jöcher  a.  a.  0.  II  2060  f.  ^  Bygd^n  a.  a.  0.  XVI. 

16 


244  ^i^i^  Benzelius  und  der  Pietismus. 

Upsala  die  kurze  Antwort  erhalten  hatte:  die  angestellten  Nachforschungen 
hätten  ergeben,  daß  sich  im  Stift  Upsala  kein  Pietismus  und  keine  Pietisten 
fänden,  wandte  sich  nun  eilfertig  aufs  neue  an  Erzbischof  und  Konsistorium 
von  Upsala,  um  den  neuen  Befehl  und  Brief  des  Königs  vollständig  mit^ 
zuteilen.  In  gleicher  Weise  hatte  der  Rat  auch  an  sämtliche  Bischöfe,  Aka- 
demien und  Konsistorien  geschrieben  und  einen  Abdruck  des  letzten  Briefes 
Karls  XII.  beigelegt.  Am  Schlüsse  wurde  dem  Erzbischof  und  dem  Kon- 
sistorium nachdrücklich  empfohlen,  doch  mit  besonderer  Sorgfalt  darauf  za 
sehen,  daß  erstens  keine  verbotenen  und  gefährlichen  Bücher  eingeführt  und 
verkauft  würden  und  zweitens  die  Zensur  genau  ihre  Pflicht  erfülle,  «damit 
nichts  gedruckt  und  veröffentlicht  werde,  was  nicht  in  Übereinstimmung 
steht  mit  der  Heiligen  Schrift  und  unsere  darauf  beruhenden  symbolischen 
Bücher«. 

Das  wirkte,  und  der  Erzbischof  Benzelius  sandte  nun  als  Antwort  einen 
längeren  „unparteiischen  Bericht  über  das  seit  geraumer  Zeit  in  unsem  luthe- 
risch-evangelischen Versammlungen  entstandene  Schisma  der  Pietisterei*,  der 
ganz  anders  lautete  als  die  frühere  kurze  Antwort,  und  mit  dem  frommen 
Wunsche  schließt,  daß  »Gott  gnädiglich  unser  teures  Vaterland  vor  diesen 
Schwärmern  bewahren,  deren  Gesinnungsgenossen  unter  uns  den  Mund  ve^ 
stopfen  wolle  und  mit  seinem  Heiligen  Geiste  immerfort  das  Herz  unseres 
allergnädigsten  Königs  zur  Reinerhaltung  der  evangelischen  Lehre  wie  bisher, 
so  auch  fernerhin  regieren  möge"".  In  diesem  Berichte  beklagt  es  Benzelins 
gar  sehr,  daß  die  pietistische  Ketzerei,  die  zu  Indifferentismus  und  Atheismos 
führe,  ins  Land  eingedrungen  sei  zum  Verderben  und  Schaden  der  evange- 
lischen Religion,  „die  mit  dem  Blute  so  vieler  frommer  Christen  und  darunter 
auch  mit  dem  hochedlen  Blut  eines  so  großen  Schwedenkönigs  besiegelt  wurde*. 
und  fährt  dann  fort:  „Wenn  ich  an  alles  das  denke,  so  durchschneidet  es 
mein  Herz,  besonders  da  ich  finde,  daß  hier  in  den  Buchläden  pietistifiche 
Bücher  aufgelegt  sind ,  die  auch  gekauft  und  gelesen  werden ,  Bücher  wie 
Gotoff  Arnolds  Kirchen  und  Ketzer  historia,  2  große  folianten,  Thomasii  samt 
Rudolphs  Enno  Bromensis  das  recht  Evangelischer  fürsten  in  den  theologischen 
Streitigkeiten.  Des  letzteren  Tractat  Von  der  wahren  Weisheit  und  wahren 
glaube.  Item  eine  Apologie  für  seinen  genannten  ersten  Tractat  Dippelii  sen 
Christiani  Democriti  der  reine  hirt  und  rein  hertz:  Diese  vergifteten  Bücher 
sowie  andere  derselben  Art  verfechten  ohne  alle  Furcht  vor  der  Obrigkeit 
den  Indififereutismus  zur  Schmach  unserer  Evangelischen  Religion,  zum  ewigen 
Verderb  der  Seelen.''  Ein  Beispiel  hiefür  könne  der  genannte  Arnold  selber 
abgeben,  da  er  ein  gottloser  Heuchler  sei.  Alsdann  ergeht  Benzelius  sich  in 
herbem  Tadel  gegen  Thomasius,  der  unter  andern  Gottlosigkeiten  vom  Leb*- 
stuhle  der  Universität  das  Buch  des  Arnold  zu  empfehlen  gewagt  habe  noit 
den  Worten:  „Ich  halte  des  Herren  Arnolds  historie  nach  der  Heiligen 
schrifTt  für  das  beste,  und  nützlichste  buch,  das  man  in  hoc  scribendi  ge- 
nere  gehabt  hat,  und  schäme  mich  nicht,  dasselbe  allen  meinen  auditoribns 
hiermit  auf  das  nachdrückligste  zu  recommendiren ,  und  wen  sie  das  geld 
dafür  ihren  münde  erspahren  oder  erbetlen  sollen.^  Bei  der  Aufeählung 
der  pietistischen   Häresien    warnt    er    noch  namentlich    vor    „then   bekante 


Das  Zensurjonrnal  Benzelstjernas.  245 

Svärmande  Skomakarens  Jacob  Böhmmes  skrifFter*^  die  besonders  gefähr- 
lich seien  ^. 

Allein  alles  in  allem  ist  der  Bericht  des  Erzbischofs,  der  kurz  vorher 
vergebens  nach  den  Spuren  des  Pietismus  geforscht  hatte,  nichts  als  eine 
seufzende  Klage,  welche  schlieMich  nicht  einmal  von  allen  Theologen  in  Upsala 
unterschrieben  wurde,  da  einige  sich  ausdrücklich  weigerten.  Es  muß  aber 
die  Regierung  die  Sache  mit  mehr  Ernst  und  Eifer  in  die  Hand  genommen 
haben,  denn  es  wurden  von  nun  an  durch  Zensur  und  Bücherverbot  nament- 
lich solche  pietistische  Bücher  verfolgt.  Noch  in  den  Jahren  1737 — 1746 
bilden  derartige  Schriften  bei  weitem  die  Mehrzahl  unter  den  verbotenen 
theologischen  Werken. 

Wir  haben  nämlich  aus  jenen  Jahren  das  genaue  Verzeichnis  der  Zen- 
surtätigkeit  des  damaligen  Zensors  Gustav  Benzelstjerna,  welches  1883 — 1885 
zu  Stockholm  von  den  beiden  schwedischen  Gelehrten  L.  Bygden  und  E.  Le- 
wenhaupt  nach  der  Handschrift  veröffentlicht  wurde  unter  dem  Titel  „G.  Ben- 
zelstjernas  Censorjoumal  1737 — 1746**.  In  dem  Vorwort  zu  dieser  Publika- 
tion rühmt  Bygden  alle  schwedischen  Zensoren  von  Rubenius  bis  Nils  Oel- 
reich,  welcher  der  letzte  war,  als  wissenschaftlich  gebildete,  hervorragende 
Männer.  In  der  Tat  hatten  sich  dieselben  in  Schweden  durch  ihre  Schriften 
oder  als  Professoren  der  Universität  vorher  schon  einen  Namen  erworben. 
Nichtsdestoweniger  muß  man  wenigstens  von  der  Zensur  Benzelstjemas  sagen, 
daß  sie  nur  zu  oft  sehr  kleinlich  und  despotisch  ist.  Die  schwedischen  Zen- 
soren sahen  es  nämlich  als  ihre  Aufgabe  an,  auch  Irrtümer  und  Fehler  in 
der  Geschichtschreibung  und  selbst  in  der  Poesie  und  Grammatik  zu  verhüten 
unter  der  Strafe  der  Nichtapprobation. 

Am  10.  Juli  1738  zensierte  Benzelstjerna:    „eine  Hochzeitsschrift  über 

c 

den  Handelsmann  in  Abo  Gustav  Rungeen  und  die  Jungfrau  Brita  Catharina 
Alstrin*,  deren  Autor  der  „Studiosus  Carl  Bange**  war,  mit  dem  Verdikt: 
,Ni  rime  ni  raison,  enthielt  mehr  als  7  unrichtige  Reime  und  ward  also  ohne 
Approbation  zurückgestellt.^  Ein  Zusatz  bemerkt  jedoch:  „Wurde  später 
etwas  verbessert  und  unterschrieben." 

Im  Juni  desselben  Jahres  kamen  zwei  Personen  mit  Schriften  zum  be- 
vorstehenden Namenstage  Ihrer  Majestäten,  „aber  ich  antwortete  beiden,  daß 
dergleichen  Solennitäten  Poesien  verlangten,  die  mit  besonderer  Perfektion 
ausgearbeitet  seien".  Die  Dichter  mußten  ohne  Druckerlaubnis  abziehen. 
ESn  Gedicht  über  die  Herrlichkeiten  Stockholms  von  Andreas  Odel  erhielt 
am  19.  Oktober  1739  die  Zensur:  „Obscurum  et  ineptum.  Ohne  Approbation 
Eurück/  Die  Poesie  zählte  100  Strophen  und  nachdem  der  Verfasser  einige 
30  derselben  gestrichen,  gelang  es  ihm  dennoch,  die  Genehmigung  zum  Druck 
EU  erhalten.  Zu  einer  andern  Poesie:  „Samtal  emellan  Eon.  Carl  den  XII 
[>ch  Majoren  Malcom  Sinclair  uppa  Elisaeiske  falten  i  de  dödas  Rike.  Pä  sw. 
irerSy  84  stropher",  heißt  es  unter  dem  21.  September  1739  kurzweg:  „Im- 
jroberadt.*     Bei  andern  Schriften  werden  oft  einzelne  Stellen  oder  Worte 


*  Vgl.  Henrik  Afzelius,   Erik  Benzelius  D.  Ä.,  II,  Stockholm  1902,   250  ff ,  und 
3ilag  III  XVI  ff. 


246  Verbotene  Bücher  1737—1746. 

verbessert,  gestrichen  oder  verändert.  Die  kleinsten  Poesien,  Grabscliriften, 
Hochzeitsschriften,  grammatikalische  Arbeiten,  Geschichtswerke,  Predigten, 
alles  mußte  die  Zensur  passieren  und  ward  allen  Ernstes  bis  auf  Stil  und 
Grammatik  hin  geprüft. 

Die  Verbote,  besonders  von  theologischen  und  ausländischen  Schriften 
und  Büchern  treten  hauptsächlich  auf,  wenn  dem  Zensor  ein  Auktions-  oder 
Buchhändlerkatalog  zur  Revision  vorgelegt  wird,  was  nicht  selten  geschah. 
Um  auch  hier  Beispiele  zu  geben,  so  verzeichnet  der  Zensor  unter  dem  21.  Sep- 
tember 1739,  daß  ihm  zugeschickt  wurde: 

Catalogus  librorum  Bibliopolii  Weidenmeieriani  vendendorum  Hohniae, 
zusammen  3273  St.  Es  wurden  ausgestrichen  als  unerlaubte,  die  nicht  ver- 
kauft werden  dürfen,  unter  den  theologischen  Büchern: 

Nr     717.   Democriti,  Wegweiser  zum  Licht  und  recht. 
Nr  1342.   Theosophische  Sendschreiben. 

Unter  den  philosophischen  und  miscellaneos : 

Nr    53.   Beverland,  De  fomicatione  cavenda. 
Nr  161.   Emblemata  et  Symbola  Impp. 

Unter  den  historischen  und  miscellaneos: 

Nr  295.   Neu  aufgerichtete  Liebes  Cammer. 

Nr  416.    Toland,  Relation  von  dem  königl.  Priesterth. 

Im  September  1744  erhielt  Benzelstjerna  das  Auktionsregister  der  Bücl^ 
des  verstorbenen  Pfarrers  Dr  Jöran  Nordberg.  Der  Zensor  strich  nur  zwei 
Bücher  von  der  Liste  als  verbotene,  nämlich  „Beckers  Bezaüb.  Welt*  in 4* 
und  „Krigs-Perspectiv",  Amst.  1664,  in  12^  empfahl  aber  den  Verwandten, 
eine  kleine  Anzahl  der  Bücher  selbst  zu  behalten  und  nicht  in  fremde  Hände 
kommen  zu  lassen.  Unter  diesen  letzteren  findet  sich  auch  die  deutsche  Übe^ 
Setzung  von  Voltaires  „Charles  XII *"  mit  Anmerkungen.  In  demselben  Jahre 
wurden  auf  ähnliche  Weise  gestrichen  oder  verboten:  „Böhms  Mysteiinm 
magnum  1040'' ;  „Spinozae  opera  posthuma  1677'^ ;  „Probatorium  theologicum, 
Amst.  1664'',  mit  dem  Zusatz:  „som  är  den  bekante  Andreae  Eempes  fana- 
tiske  wärk.*'  „Theosophia  Revelata  oder  alle  GöttKche  schrifften  Jacob  Böh- 
mens mit  J.  G.  Gichteis  marginalien  1715  vol.  2**  wurde  am  7.  Juni  1740 
untersagt. 

Ein  andermal  vermerkt  der  gewissenhafte  Zensor  bei  der  PrUfung  einer 
Rede,  welche  Anders  Johan  von  Höpken  in  der  schwedischen  Akademie  der 
Wissenschaften  gehalten  hatte :  „Ich  erinnerte  daran,  da&  die  bekannte  .Fable 
of  the  Bees""  nicht  citiert  werden  sollte,  da  der  Autor  dieselbe  eigenhändig 
ins  Feuer  geworfen,  nachdem  das  Werk  von  Alex.  Innes  widerlegt  vo^ 
den  ist."  ^ 

Die  schwedischen  Zensoren  machten  sich  demnach  ihre  Arbeit  nicht  leicht; 
sie  verboten  gar  viele  Büchor  und  waren  bei  der  Zensur  selbst  streng  nnd 
kleinlich.  Beliebt  konnte  eine  solche  schulmeisternde  voraufgehende  PrüAing 
sicherlich  nicht  sein. 

^  Vgl.  G.  Benzelstjernas  Censorjournal  1787 — 1746  utgifven  af  L.  Bygd^n  och  £.  Leveo* 
haupt.  Stockholm  18^3—1885,  49  bl  106  108  119  149  150  243  251  258  u.  a.  m. 


Schwärmer  im  18.  und  19.  Jahrhundert.  247 

Trotz  alledem  kam  es  noch  vor,  daß  von  den  Zensoren  approbierte 
eher  von  einer  höheren  Instanz  nachträglich  verboten  wurden.  1706  geschah 
ses  mit  Vichzells  Beskriftiing  om  Rysslands  gränser,  1759  mit  Forskäls 
nkar  om  borgerliga  friheten  \  Im  allgemeinen  gab  es  weniger  Reibungen 
ter  dem  Zensor  Benzelstjerna  als  unter  seinem  Nachfolger  Nils  Oelreich, 
•  auf  diese  Weise  zur  Abschaffung  der  unliebsamen  Zensur  am  2.  Dezember 
S6  beitrug. 

Die  religiös-schwärmerische  Bewegung  griff  im  18.  Jahrhundert  weiter 
i  sich,  und  besonders  in  der  zweiten  Hälfte  nahm  dieselbe  also  überhand, 
&  die  geistliche  und  weltliche  Obrigkeit  derselben  gegenüber  wie  machtlos 
stand.  Auch  die  Zensur  versagte.  Damals  erschien  nämlich  als  Binde- 
ttel  der  Schwärmer  in  den  verschiedenen  Landesteilen  zu  Stockholm  eine 
itschrift  unter  dem  Titel:  »Stockholms  Dageligt  Godt".  Die  vielen  Schwie- 
:keiten  jedoch  bei  dem  Konsistorium  und  der  Zensur,  welche  der  Heraus- 
ber  oft,  aber  nicht  immer,  zu  umgehen  wußte,  brachten  es  schlieMich  dahin, 
&  die  Zeitschrift  am  6.  Mai  1776  nach  kaum  einjährigem  Bestehen  eingingt. 

In  den  vierziger  Jahren  des  19.  Jahrhunderts  breitete  sich  in  der 
ovinz  Helsingland,  die  als  fruchtbarer  Boden  der  Hermhuter,  der  Pietisten, 
r  älteren  „ Leser ^  bekannt  ist  eine  neue  Sekte,  die  des  Erik- Jansismen  aus, 
ch  ihrem  Urheber  Erik  Jansson  benannt,  deren  Anhänger  sich  auch 
läsare*',  Leser,  nannten,  weil  sie  sich  nur  an  die  Lesung  der  Heiligen 
hrift  hielten.  Auch  hier  kam  es  wiederum  zu  argen  Ausschreitungen,  aber 
n  Seiten  der  Obrigkeit  glaubte  man  zuwarten  zu  müssen.  Erst  als  Erik 
nsson  mit  den  Seinen  sich  daran  machte,  Scheiterhaufen  zu  errichten  zur 
jmichtung  „der  Götzen",  d.  h.  der  Bücher  besonders  Luthers  und  Arndts, 
iflf  auch  Regierung  und  das  Domkapitel  von  Upsala  ernstlich  ein.  Am 
.  Juni  1844  ließ  Jansson  ein  großes  Feuer  herrichten.  Aus  der  ganzen 
)gend  kamen  seine  Anhänger  mit  ihren  Büchern  herbei.  Alles  sollte  ver- 
sinnt  werden,  vorläufig  außer  der  Bibel  nur  noch  Katechismus  und  Lieder- 
ch  verschont  bleiben.  Zuerst  kamen  die  Schriften  Luthers  an  die  Reihe: 
tan  habe  ein  Jubelfest  gefeiert  beim  Herauskommen  der  Werke  Luthers, 
ute  bei  dem  Brande  solle  er  ein  Trauerfest  haben.  Dann  warf  man  die 
icher  in  die  Flammen,  der  Scheiterhaufen  war  angezündet  und  die  Bücher 
ithers,  Nohrborgs,  Lindroths,  Petterssons,  Arndts  und  ähnliche  verbrannten 
Werte  von  975  Reichstaler.  Am  Schlüsse  stimmte  die  Menge  ein  Dank- 
d  an. 

Nun  endlich  wurde  Jansson  festgenommen  und  vom  Domkapitel  verhört, 
er  bald  war  er  auch  wieder  auf  freiem  Fuß.  Am  28.  Oktober  desselben 
hres  errichtete  er  einen  neuen  Scheiterhaufen  für  die  abgöttischen  Bücher, 
>bei  Katechismus  und  Liederbuch  nicht  mehr  verschont  blieben.  Ein  Augen- 
ige  erzählt,  daß  dabei  ein  Kind  seinen  Katechismus  in  die  Flammen  warf 
•otz  der  tränenvollen  Ermahnungen  und  Bitten  der  Mutter.  ** 


^  S.  Bygd^D,  Inledning  xvii. 

•  Vgl.  BrorAlstermark,  De  religiöst-svärmiska  Rörelserna  i  Norrland  1750 — 1800. 
dngnfts  1898,  120  f. 


248  Zensurfreiheit. 

Als  der  Schwärmer  zum  dritten  Buchbrande  im  November  schreiten 
wollte,  ergriff  ihn  die  Polizei  und  führte  ihn  aufs  neue  ab.  Jedoch  ver- 
anstalteten seine  Anhänger  dafür  am  7.  Dezember  1844  einen  derartigen 
Brand,  bei  dem  sie  jedoch  von  der  Polizei  gestört  wurden.  Dieselbe  rettete 
noch  einen  Teil  der  Bücher  und  lieferte  eine  Anzahl  der  Teilnehmer,  15  Per- 
sonen, dem  Gerichte  aus,  das  sie  in  Strafe  nahm. 

Unterdessen  erschienen  die  von  Erik  Janssen  neu  verfaßten  Bücher 
im  Jahre  1846,  hauptsächlich  Katechismus  und  Liederbuch,  welche  ein  Sektirer, 
C.  G.  Blombergsson,  in  seiner  zu  dem  Zwecke  neu  errichteten  Druckerei  her- 
gestellt hatte.  Die  Regierung  verfolgte  alsbald  den  Drucker,  der  aber  bereits 
auf  dem  Wege  nach  Amerika  war.  Die  Bücher,  als  der  reinen  evangelischoi 
Lehre  widerstreitend,  wurden  beschlagnahmt  i. 

So  stand  mitten  im  19.  Jahrhundert  Bücherverbrennung  und  Bücher^ 
Zensur  in  dem  orthodoxlutherischen  Schweden  in  Flor,  und  Luthers  Bücher 
waren  die  ersten  Opfer  des  Brandes.  Und  das  alles,  nachdem  Schweden 
schon  achtzig  Jahre  hindurch  das  Glück  der  Druckfreiheit  genossen  hatte, 
oder  sagen  wir  besser,  nachdem  Schweden  bereits  mehr  als  ein  halbes  Jahr^ 
hundert  vorher  ähnlich  wie  Dänemark  wegen  seiner  Druckfreiheit  von  der 
Aufklärung  war  gepriesen  worden. 

In  Wirklichkeit  liegt  die  Sache  so,  daß  der  Reichstag  von  1765 — 1766 
unter  dem  2.  Dezember  1766  eine  Verordnung  erließ,  welche  Druck&eiheit 
zugestand  aber  ausdrücklich  den  Zensurzwang  für  alle  religiöse,  theologische 
Arbeiten  und  Schriften  beibehielt.  Ja  als  in  den  folgenden  Jahren  die 
Schriften  der  neuen  Aufklärung  überhand  nahmen  und  vor  allem  die  Theo- 
logie bedrohten,  mußten  die  Könige  ein  um  das  andere  Mal  diesen  Zensor^ 
zwang  neu  einschärfen.  Zuerst  geschah  es  durch  königlichen  Brief  vom 
10.  März  1768  und  unter  Gustav  III.  durch  königliche  Verordnungen  vom 
26.  April  1774  und  vom  6.  Mai  1780^.  •  Gustav  III.  hatte  das  Zensurgesetz 
vom  Jahre  1766  nach  dem  Tode  seines  Vaters  beschworen.  In  seiner  be- 
kannten Rede,  welche  dieser  König  der  Aufkläining,  selbst  Gelehrter  und 
Schriftsteller,  am  26.  April  1774  in  der  Senatssitzung  hielt ^,  philosophierte 
Gustav  ni.  in  seiner  Weise  über  Preßfreiheit,  die  dem  Volke  gewährt  werden 
müsse.  Jedoch  blieb  es  bei  dem  Gesetze  von  1766,  das  in  den  folgenden 
Jahren  noch  besonders  strenge  gehandhabt  werden  mußte.  Endlich  fiel  der 
König  als  Opfer  der  Adelspartei.  Sein  Nachfolger  beeilte  sich,  durch  ein 
feierliches  Edikt  Schweden  Preßfreiheit  zu  gewähren.  Alles  und  jedes,  was 
nicht  gegen  Religion,  gute  Sitten  und  Regierung  gerichtet  wäre,  sollte  von 
jedem  Schweden  frei  gedruckt  werden  können.  Aber  auch  in  dieser  «gänz- 
lichen Freiheit  zu  schreiben  und  drucken  zu  lassen "",  welche  der  König  sein^ 
getreuen   Untertanen   erteilte,    wodurch   „jede  Art  von  Zensur   aufgehoben 


^  Vgl.  Emil  Hcrlenius,  Erik-.Tansismen  i  Sverige,  Up»ala  1897 ;  Derselbe,  Erik* 
Jansismcns  Historia,  Jönköping  1900,  28  36  58;  Stimmen  ans  Maria-Lasch  LH  347  ff. 

'  Herman  Lcvin,  Heligionstvang  och  Religionsfrihet  i  Sverige  1686~]782,  Stock- 
holm 1896,  134  f. 

^  , Modeste  Opinion  de  Gustave  III  sur  la  liherte  de  la  presse*  sandte  der  König  selbst 
an  Voltaire. 


Die  französische  Zensur.  249 

^urde"",  war  ausdrücklich  festgesetzt,  daß  ^^alles,  was  dieReligion  und 
mser  Glaubensbekenntnis  betrifft,  jederzeit  der  Aufsicht  und 
ier  Zensur  der  Konsistorien  des  Königsreichs  unterworfen 
bleiben  soll/  Ebenso  sollten  keine  neuen  Zeitungen  ohne  jene  vor- 
rangige Prüfung  angekündigt  werden,  es  sei  denn  daß  der  Redakteur  ein 
Privilegium  darauf  erhalten  hätte.  Wenn  dadurch  „die  gänzliche  Freiheit** 
n  wesentlichen  Punkten  eingeschränkt  war  oder  blieb,  wurde  sie  es  noch 
nehr  unter  der  bald  folgenden  Dynastie,  obgleich  1809  auf  dem  Reichstag 
Ier  §  85  der  Verfassung  Druckfreiheit  verlangte  und  die  Verordnung  vom 
L6.  Juli  1812  dieselbe  umschrieb  und  festlegte.  Das  Edikt  verlor  seine 
(Virksamkeit,  und  die  Zensur  verfuhr  sogar  sehr  strenge,  so  daß  nicht  einmal 
lie  norwegische  Reichszeitung  ohne  besondere  Erlaubnis  in  Schweden  ein- 
jeführt  und  dort  gehalten  werden  durfte^.  Das  Druckfreiheitsgesetz  von 
1812  wurde  schließlich  1879  revidiert  und  in  den  letzten  Jahrzehnten  frei- 
sinnig gehandhabt. 

Die  französische  Zensur  im  allgemeinen  imd  die  napoleonische 

im  besondern. 

Die  französische  Freiheitsbewegung  des  18.  Jahrhunderts  zog  über 
Frankreichs  Grenzen  hinaus  weite  Kreise.  Von  solchem  Freiheitsdrang  er- 
^£Fen  strebte  man  in  verschiedenen  Staaten  mit  Heftigkeit  Preß-  und  Zensur- 
üreiheit  an.  Schon  deshalb  ist  es  von  Interesse,  zu  sehen,  wie  sich  die 
Bücherzensur  in  dem  Quelllande  dieser  freiheitlichen  Strömung  entwickelte, 
Brie  namentlich  jene  Periode,  welche  mit  der  Erklärung  der  Menschenrechte 
md  Preßfreiheit  in  Frankreich  anhob,  in  Wirklichkeit  zur  Presse  und  zur 
Zensur  sich  stellte. 

In  Frankreich  begann  die  Bücherzensur  ihre  Arbeit  erst  recht  mit  dem 
Bindringen  der  Reformation.  Wir  haben  königliche  Bücherverordnungen  da- 
selbst angefangen  vom  Jahre  1521.  Die  ersten  Bücherverbote  richten  sich 
gegen  die  Werke  Luthers  und  Calvins,  sowie  anderer  deutscher  und  fran- 
sösicher  Reformatoren.  Beraten  oder  bedient  waren  das  Parlament  und  der 
König  bei  ihren  Verboten  von  der  Universität  zu  Paris  und  der  Sorbonne, 
jeren  Gutachten  damals  noch  ein  so  hohes  Ansehen  besaßen,  daß  es  den 
ieutschen  Reformatoren  sehr  unlieb  war,  als  die  Sorbonne  ihre  Schriften 
veinirteilte.  1548  wurden  auf  6rund  eines  solchen  Gutachtens  zu  Paris  auf 
iem  Platze  vor  Notredame  eine  größere  Anzahl  häretischer  Bücher  öffentlich 
verbrannt. 

1544  gab  die  theologische  Fakultät  selbst  einen  ersten  Index  der  von 
ihr  bis  zu  dieser  Frist  verurteilten  Bücher  in  Druck.  In  der  Sitzung  der 
Sorbonne  vom  15.  Juli  1544  wurde  die  Vorrede  des  neuen  Index  festgesetzt. 
Eß  heißt  in  dem  Sitzungsprotokolle  ausdrücklich:  „Voluit  calci  eiusdem  sub- 
missionem  Romanae  Ecclesiae  et  Sanctorum  invocationem  adiungi".  Und 
Jiese   Unterwerfung  unter  die  römische  Kirche   drückt  der  Katalog   selber 


»  Vgl.  Hoffmann  a.  a.  0.  109-124. 


250  ^^^  Indices  der  Sorbonne. 

aus  mit  den  Worten :  „Quem  [catalogum]  ad  christianae  reipublicae  commodam 
sub  correctione  s.  matris  ecclesiae  ac  sedis  apostolicae  typis  excudendum 
dedimus. "  ^ 

Nach  der  ersten  Ausgabe  vom  August  1544  erschienen  andere  vermehrte 
1547,  1551  und  1556,  welche  alle  genugsam  bekannt  sind.  Nicht  bekannt 
scheint  eine  Ausgabe  dieses  Kataloges  der  Sorbonne  aus  dem  Jahre  1549  zu 
sein,  welche  wir  in  der  vatikanischen  Bibliothek  fanden,  und  der,  soweit  wir 
sehen,  weder  von  einem  Historiker  noch  Bibliographen  erwähnt  wird.  Sachlich 
enthält  dieser  Index  nichts  anderes  als  den  Katalog  von  1547,  jedoch  mit 
einem  Zusätze  über  die  vom  Jahre  1546  bis  zum  11.  Dezember  1548  ver- 
botenen Bücher.  Es  ist  somit  eine  eigene  Neuausgabe  gleichwie  die  Editionen 
von  1547,  1551  und  1556.  Allein  das  Merkwürdige  unserer  Ausgabe  von 
1549  ist  der  Ort  des  Druckes  und  der  Drucker  des  Buches,  der  kein  anderer 
ist  als  der  päpstliche  Drucker  Antonius  Bladus  zu  Rom.  Nähere  Beziehungen 
zu  Rom  lassen  sich  daraus  für  den  Index  der  Sorbonne  schon  entnehmen, 
wenn  wir  auch  nicht  im  einzelnen  genau  das  Abhängigkeitsverhältnis  be- 
stimmen können.  Daß  aber  diese  Beziehungen  um  jene  Zeit  und  späterhin  auch 
unter  Sixtus  V.  im  Jahre  1587  sehr  gute  und  selbst  freundschaftliche  waren, 
bezeugt  das  bereits  erwähnte  Breve  jenes  Papstes  aus  dem  genannten  Jahre, 
das  vor  allem  an  die  Sorbonne  gerichtet  war,  um  deren  Mithilfe  zur  Neu- 
gestaltung des  römischen  Index  zu  erlangen^.  Es  hat  also  jene  rOmische 
Ausgabe  des  Sorbonne-Index  historischen  Wert,  und  in  bibliographischer  Hin- 
sicht scheint  sie  gar  ein  Unikum  zu  sein.  Der  italienische  Bibliothekar  und 
Bibliograph  Fumagalli,  welcher  die  Bladuseditionen  des  16.  Jahrhunderts  zu- 
sammenstellte und  rezensierte,  kennt  unsern  Druck  nicht.  Das  Büchlein  in 
kl.  8  ^  zählt  36  nicht  numerierte  Blätter  mit  einer  Größe  von  147  X  98  mm, 
ohne  Rand  122  X  70  mm.     Der  Titel  lautet  wie  folgt: 

Le  Catalo-  i  gue  des  livres  censu  i  rez  par  la  faculte  de  Theologie  de 
Paris  auecq'  la  seconde  et  i  troisiesme  et  Ac-  '  cession  II  Item  l'Edict  faict 
par  le  Roy  tres  ehre-  i  stien  Henry  deuxiesme  de  ce  nom  j  sur  les  dietz  liures  j 
censurez    Romae  apud  Antonium  Bladum.  I  M.D.XLIX^. 

Nach  dem  Jahre  1556  gab  die  Sorbonne  in  eigenem  Namen  keinen 
derartigen  Katalog  der  verbotenen  Bücher  mehr  heraus,  obwohl  sie  von  der 
Regierung  dazu  aufgefordert  war,  vielleicht  weil  unterdessen  römische  Indices 
von  1559  an  erschienen  waren.  Ob  dieselbe  dem  Breve  und  der  Aufforderong 
Sixtus'  V.  vom  Jahre  1587  Folge  gab,  ist,  wenn  auch  wahrscheinlich,  kaoni 
noch  festzustellen.  Jenes  Buch  Bellarmins,  welches  Sixtus  V.  um  diese  Zeit 
als  verboten  auf  seinem  Index  veröffentlichen  wollte,  hatte  unmittelbar  vorher 
in  Frankreich  Anstois  erregt,  und  zwar  aus  gerade  entgegengesetztem  Grunde. 
Hier  wurde  denn  der  Druck  vom  General-Prokurator  untersagt,  die  bereits 
gedruckten  Bogen  konfisziert.  Aber  wie  der  Index  Sixtus'  V.  nie  an  die 
Öffentlichkeit   kam,   so  konnte  auch   in   Frankreich   schon   1596    das  Werk 

^  Du  PIcHsis  d'Argentre,  Collcctio  ludiciorum  I,  Lutetiae  Pariaioram  1721 
Index  XIV:  ebd.  II,  1,  164  ff.  •  S.  11  und  Anlage  VII. 

3  [Auf  dem  Titelblatt  handschriftlich:]  Ex  bibli»  Altempa«. 


Bellarmin,  Tasso,  Morelly.  251 

Bellannins  in  Lyon,  1608  in  Paris  ohne  Beanstandung  gedruckt  werden 
und  erscheinen.  Trotzdem  verbot  das  Pariser  Parlament  noch  am  26.  No- 
vember 1610  ein  anderes  Buch  des  Kardinals,  welches  dieselbe  Doktrin  von 
dem  Vorrang  des  Papstes  enthielt,   „sur  peine  de  crime  de  leze-Majest^**  \ 

Erwähnung  verdient  hier  der  Beschluß  des  Parlaments  zu  Paris  vom 
10.  September  1595,  der  „Das  eroberte  Jerusalem*  des  Torquato  Tasso  verbot 
und  unterdrückte.  Tasso  hatte  gleich  Bellarmin  den  Vorrang  des  Papstes 
vor  den  weltlichen  Gewalthabern  hervorgehoben  und  dabei  in  der  76.  und 
77.  Strophe  des  20.  Buches  der  „Gerusalemme  conquistata*  die  französischen 
Wirren  berührt  2. 

Die  calvinistische  Zensur  in  Frankreich  war  der  holländischen  und 
schweizerischen  nur  zu  ähnlich.  Auch  diese  verurteilte  schon  im  16.  Jahr- 
hundert nicht  bloß  die  alten  katholischen  Bücher,  sondern  auch  die  der  eigenen 
Gesinnungsgenossen  ^.  Als  Beispiele  können  Jean-Baptiste  Morelly  und  Charles 
du  Moulin  dienen. 

Der  französische  Calviner  Jean-Baptiste  Morelly  veröffentlichte  1561  in 
Lyon  ein  Werk:  „Traicte  de  la  Discipline  et  police  chrestienne.*  Demokra- 
tischer als  Calvin  wollte  er  verschiedene  Rechte  des  Konsistoriums  dem  Volke 
gewahrt  wissen,  nämlich  die  Entscheidung  über  alle  wichtigen  Fragen,  welche 
die  Lehre,  die  Sitten,  die  Wahl  der  Prediger  usw.  betrafen.  Bevor  er  sein 
Buch  dem  Drucke  übergab,  hatte  er  bereits  das  Manuskript  zur  Einsicht  an 
Calvin  gesandt ;  aber  da  manches  nicht  mit  dessen  Ansichten  übereinstimmte, 
war  es  ihm  mit  der  Bemerkung  zurückgestellt  worden,  er,  Calvin,  habe  keine 
Zeit,  ein  so  großes  Werk  durchzulesen.  Kaum  hatte  die  Arbeit  Morellys  die 
Presse  verlassen,  als  sie  auf  der  Synode  von  Orleans  (1562)  verurteilt  wurde. 
Daraufhin  zog  sich  der  Verfasser  zuerst  nach  Tours,  dann  nach  Genf  zurück, 
wo  er  im  November  1562  eintraf.  Hier  wurde  er  vor  das  Konsistorium  ge- 
laden; aber  er  weigerte  sich  zu  erscheinen,  zeigte  sich  jedoch  geneigt,  den 
Urteilsspruch  Farels,  Virets  und  Calvins  anzunehmen.  Da  letzterer  die  Rolle 
eines  Schiedsrichters  mit  der  Begründung  ablehnte,  er  könne  sich  nicht  über 
die  Synode  stellen,  welche  den  „Traictä  de  la  Discipline**  verurteilt  habe, 
kam  Morelly  um  die  Erlaubnis  ein,  sich  schriftlich  verteidigen  zu  dürfen. 
Aber  die  Synode  wies  das  Gesuch  ab,  behandelte  den  Verfasser  als  verstockten 
Häretiker  und  exkonununizierte  ihn  am  31.  August  1563.  Sein  Buch  wurde 
am  16.  September  zum  Feuer  verurteilt  und  das  Verbot  erlassen  „ä  tous 
libraires  d'en  tenir  ni  exposer  en  vente,  ä  tous  citojens,  bourgeois  et  habitants 
de  Genöve  d'en  acheter  ni  avoir,  pour  lire^.  Hinzugefügt  war  der  Befehl 
yä  tous  ceux  qui  en  auraient  de  les  apporter  et  ä  ceux  qui  sauraient  oü  il 
y  en  a  de  le  revöler  dans  vingt-quatre  heures,  sous  peine  d'etre  rigoureuse- 
ment  punis*.  Selbst  in  die  Feme  folgte  ihm  der  Haß  des  Genfer  Konsisto- 
riums, das  nicht  ruhte,  bis  es  ihn  aus  dem  Hause  der  Johanna  d'AIbret,  deren 
Sohn  er  1566  als  Erzieher  beigesellt  worden,  entfernt  hatte.     Sein  „Traicte 


»  D'Argentrö  II,  1728,  2,  19—35. 

«  Vgl.  Peignot  a.  a.  0.  II  151;  Stimmen  aus  Maria-Laach  XL VIII  408. 

*  Vgl.  laoobi  Gretseri  Opera  XIII,  Katisbonae  1739,  203. 


252  Charles  da  Moulin. 

de  ]a  Discipline^  wurde  noch  zweimal  von  den  Nationalsjnioden  zu  Paris 
(1565)  und  zu  Nimes  (1572)  verurteilt.  Das  gleiche  Schicksal  erlitt  seine 
Reponse  auf  eine  Apologie  der  calvinistischen  Disziplin,  die  verschiedenen 
Verfassern  zugeschrieben  wird  K 

Eine  merkwürdige  Erscheinung  des  16.  Jahrhunderts  in  Frankreich  war 
der  gelehrte  Jurist  Charles  du  Moulin  (Carolus  Molinaeus),  welcher,  vom  alten 
Glauben  abfallend,  erst  Anhänger  Calvins  wurde.  Nachdem  er  aber  die  Lehre 
Calvins  genug  verkostet  hatte,  neigte  er  sich  der  Augsburgischen  Eonfession 
und  dem  Lutherismus  zu,  um  schließlich  doch  noch  vor  Lebensschluß  die 
Rückkehr  zur  katholischen  Kirche  zu  finden.  Er  schrieb  calvinistisch-galli- 
kanisch  gegen  Rom,  das  Konzil  von  Trient  und  die  Jesuiten.  Verschiedene 
seiner  Schriften  wurden  in  Rom  bald  nach  ihrem  Erscheinen  verurteilt  und 
später  durch  Breve  Clemens  VIII.  alle  seine  Werke  ebendort  im  Jahre  1602, 
wie  das  oben  an  der  richtigen  Stelle  vermerkt  wurde.  Das  römische  Verbot 
läßt  sich  leicht  begreifen;  allein  auch  die  französische  Regierung,  die  er  in 
ihren  antirömischen  Bestrebungen  durch  seine  juristischen  Arbeiten  und  Ab- 
handlungen unterstützte  und  vorwärts  trieb,  mußte  sich  von  ihm  abwenden. 
Er  wurde  sogar  in  Paris  verhaftet,  einige  seiner  Werke  vom  königliche 
Generalprokurator  der  Sorbonne  zur  Prüfung  Übermacht  und  alsdann  ver- 
urteilt. Du  Plessis  d'Argentre  verzeichnet  die  Zensuren  der  Fakultät  zu  den 
Jahren  1552  und  1566  2. 

Mit  mehr  Ingrimm  und  förmlichem  Parteihaß  wandten  sich  die  firan- 
zösischen  und  Genfer  Calviner  gegen  Du  Moulin,  zumal  da  er  ihrer  Fahne 
untreu  dem  Luthertume  sich  zuneigte.  Auf  die  Denunziation  der  calvini- 
stischen  Prediger  war  er  bereits  in  Lyon  eingekerkert  worden,  als  er  sich 
von  Paris  dorthin  zurückziehen  mußte.  Selbst  sein  Werk  über  oder  gegen 
das  Konzil  von  Trient,  „Conseil  sur  le  fait  du  Concile  de  Trente",  welches 
1564  zu  Lyon  erschien  und  ganz  im  protestantischen  Sinne  geschrieben  war, 
konnte  die  Genfer  nicht  mit  ihm  versöhnen.  Seine  Schriften  wurden  in  Genf 
verurteilt  und  verbrannt  3. 

Zahlreiche  Bücherzensuren  der  Sorbonne,  wozu  die  Fakultät  oft,  sei  es 
von  Bischöfen,  sei  es  vom  Könige  oder  dem  Parlamente,  aufgefordert  wurde, 
linden  sich  ausführlich  verzeichnet  bei  Du  Plessis  d'Argenträ  in  den  drd 
Bänden  der  „Collectio  ludiciorum'',  welche  die  wichtigsten  Aktenstücke  bis 
zum  Jahre  1735  enthalten.  Dort  wird  nebenher  eine  allgemeine  Zensur  dor 
Sorbonne  vermerkt,  die  wenigstens  für  Frauenrechtler  interessant  genug  ist, 
um  hier  vollständig  aufgeführt  zu  werden.     Zum  Jahre  1621  heißt  es^: 

„Die  1.  Septembris  censuit  Facultas  non  decere  quemquam  eSS.  MM.  NN. 
approbare  Libellos  a  mulieribus  compositos.'' 

Die  Sorbonne  bekämfte  mit  großem  Eifer  die  ganze  Zeit  hindurch  die 
reformatorischen,  besonders  die  calvinistischen  Bücher,   das  Parlament  nnd 

'  Vgl.  lacobi  Gretseri  Opera  XI ir,  Ratisbonae  1739,  203;  Nouvelle  Biographie  gMnIc 
XXXVI,  Paris  1865,  545  ff. 

-  Collect.  ludiciorum  II,  1,  205;  I,  Index  xviii  xxiii. 
»  Vgl.  Biographie  universelle  XII,  Paris  1814,  232  if. 
*  D'Argentre  II,  2,  131. 


Zeitalter  des  Janseniamus.  253 

die  Regierung  taten  dasselbe  mit  mehr  oder  minder  großem  Eifer  je  nach  der 
politischen  Strömung.  Die  politischen  und  religiöspolitischen  Bewegungen  in 
Frankreich  muMen  ja  schon  gleich  im  16.  Jahrhundert  von  großem  Einfluß 
auf  die  Bücherzensur  sein.  Daher  schreibt  sich  auch  für  bestimmte  Zeiten 
die  Zensur  und  das  Verbot  einzelner  Schriften  der  Jesuiten.  Ein  neues, 
antikirchliches  und  antirömisches  Ferment  brachte  der  Jansenismus  in  die 
französische  Zensur.  Mit  Gallikanismus  und  Regalismus  je  nach  den  Um- 
ständen vereint,  zersetzte  diese  schillernde  Irrlehre  das  unglückselige  Frank- 
reich, bis  dasselbe  reif  war  für  die  ungläubige  Philosophie  des  18.  Jahrhunderts. 
Unterdessen  ergingen  viele  Zensuren  und  Bücherverbote  sowohl  von  ver- 
schiedenen Bischöfen  und  theologischen  Fakultäten  und  Parlamenten  Frank- 
reichs als  namentlich  von  dem  Parlamente  zu  Paris  und  von  der  Sorbonne 
in  durchaus  rom-  und  kirchenfeindlichem  Sinne.  In  unserer  Arbeit  ist  davon 
schon  die  Rede  gewesen,  da  Index  und  lYiquisition  zu  Rom,  zuweilen  auch 
ein  päpstliches  Breve  gegen  derartige  französische  Zensuren  Stellung  nehmen 
mußten.  So  verbot  selbst  eine  Bulle  Alexanders  VII.  vom  25.  Juni  1665 
die  Zensur  der  Pariser  Fakultät  über  zwei  Bücher  eines  Karmeliters  und 
eines  Jesuiten  mit  besonderem  Ernste,  weil  dieselbe  vom  Gallikanismus  ein- 
gegeben und  unter  andern  auch  Sätze  jener  Bücher  verurteilte,  die  nur  Rechte 
des  päpstlichen  Stuhles  verteidigten.  Ähnliche  Beispiele  findet  man  im 
römischen  Index  für  das  17.  und  18.  Jahrhundert  genug.  Ein  besonderer 
Stein  des  Anstoßes  bildete  die  berüchtigte  Deklaration  der  Assembl^e  du 
Clergä  vom  19.  März  1682.  In  Rom  verbot  der  Papst  und  die  Kongregationen 
die  Bücher,  welche  die  Sätze  derselben  verteidigten.  In  Frankreich  wurden 
dieselben  Bücher  von  der  Regierung  vielfach  in  besondern  Schutz  genommen, 
and  das  Parlament  verbot  Bücher,  welche  jene  Deklaration  angriffen.  Durch 
Edikt  des  Königs  Ludwig  XIV.,  welches  am  23.  März  1682  vom  Parlamente 
einregistriert  wurde,  hatte  die  Deklaration  auch  die  höchste  Sanktion  erhalten 
und  sollte  noch  von  Napoleon  I.  in  kirchenfeindlichem  Sinne  ausgenutzt  werden. 

Im  Jahre  1685  erscheint  aber  noch  einmal  in  Frankreich  und  zu 
Paris  ein  formlicher  Katalog  verbotener  Bücher,  der,  von  einigen  Doktoren 
der  Sorbonne  zusammengestellt,  auf  Veranlassung  des  Königs  vom  Erzbischof 
Harlay  zu  Paris  unter  Zustimmung  des  Parlamentes  veröffentlicht  wurde. 
Diese  Veröffentlichung  steht  im  Zusammenhange  mit  der  Aufhebung  des 
Ediktes  von  Nantes  und  richtet  sich  fast  ausschließlich  gegen  die  cal- 
vinistischen  Bücher  und  Schriften  der  Reformierten.  Auch  dieser  Katalog  ist 
wenigstens  außerhalb  Frankreichs  eine  Seltenheit,  weshalb  wir  den  genauen 
Titel  desselben  wiedergeben.     Vorauf  geht  das  Mandement  des  Erzbischofs. 

Mandement  |  de  Monseigneur  TArchevesque  [  de  Paris.  |  Sur  la  condam- 
nation  des  Livres  contenus  |  dans  le  Cataloque  suivant  A  Paris,  |  chez 
Francois  Muguet,  Imprimeur  ordinaire  du  Roy  et  de  ■  M.  TArchevesque, 
ruö  de  la  Harpe  |  MDCLXXXV.  I  Avec  Privilege  de  sa  Majeste.  ! 

8  Seiten  in  4®  enthalten  mit  dem  Mandement  die  dazugehörigen  Ex- 
traits  des  Registres  de  Parlement,  alsdann  folgt: 

Catalogue  {  des  livres  condamnez  |  et  defendus  par  nostre  Mandement.  I 

35  Seiten  in  4®  (Seite  36  nicht  numeriert:  Fautes  ä  corriger). 


254  V'om  17.  zum  18.  Jahrhundert. 

Um  jene  Zeit  arbeitete  man  allen  Ernstes  auf  beiden  Seiten  an  der 
Wiedervereinigung  der  getrennten  Kirchen  in  Frankreich.  Der  Jesuit  Joannes 
Dez  schrieb  ein  Buch:  „Articuli  fidei  praecipui  ad  unionem  utriusque  ecciesiae 
romano-catholicae  et  lutheranae*.  Es  wurde  zu  Rom  von  der  Inquisition 
am  30.  August  1685  verurteilte  Der  protestantische  Prediger  und  Professor 
der  Theologie,  Alexandre  dTse,  gab  1677  zu  Paris  „Propositions  et 
mojens  pour  parvenir  ä  la  reunion  des  deux  religions  en  France**  heraus.  Die 
Schrift  wurde  nach  Peignot^  sorgfältig  unterdrückt,  und  als  der  Verfasser 
noch  eine  Rede  hielt,  die  sich  zum  Katholizismus  hinneigte,  ward  er  seiner 
Theologieprofessur  zu  Die  in  der  Dauphin^  entsetzt. 

Die  quietistischen  sowie  die  vielen  kleineren  theologischen  Streitfragen 
im  Gefolge  des  Jansenismus  boten  mit  den  Schriften  der  Streitenden  sowohl 
dem  Index  zu  Rom  als  auch  den  jansenistisch  gesinnten  Bischöfen  und  Zen- 
soren in  Frankreich  am  Ende  des  17.  und  am  Anfange  des  18.  Jahrhunderts 
reichen  Stoff.  Unterdessen  zog  man  ebendort  die  freigeistig-philosophische 
Literatur  groß,  die  in  dem  alle  Religion  zersetzenden  Jansenismus  ihren  besten 
Nährboden  fand.  Wohl  richteten  auch  die  Parlamente  frühzeitig  schon  ver- 
einzelte Verbote  und  Strafen  gegen  solche  Bücher  und  ihre  Verfasser;  aber 
im  Ernste  tat  man  es  erst,  als  es  schon  zu  spät  war,  als  die  ungläubige, 
sittenlose  Literatur  schon  die  höchsten  Adels-  und  selbst  Hof  kreise  durchseucht 
hatte.  Was  man  in  Paris  und  Frankreich  der  Zensur  wegen  nicht  drucken 
durfte,  ward  in  Holland  herausgegeben  und  überschwemmte  von  da  das 
französische  Land  und  Volk,  um  es  zur  Revolution  vorzubereiten.  Gewiß 
wurden  die  Voltaire,  Rousseau,  D'Alembert,  Diderot  von  der  Zensur  verfolgt, 
einzelne  ihrer  Bücher  verboten  und  verbrannt,  die  Verfasser  in  die  Bastille 
geschickt  oder  mit  andern  Strafen  belegt;  auch  war  die  große  Enzyklopädie 
bereits  am  7.  Februar  1752,  nachdem  erst  zwei  Bände  erschienen  waren, 
streng  verboten  worden;  aber  das  waren  alles  verhältnismäßig  nur  gering- 
fiigige»  vom  Standpunkte  der  Religion  aus  mehr  als  gerechte  Zensuren  und 
Strafen.  Die  schlimme  und  schlimmste  Zeit  für  Druckfreiheit,  die  Zeit  der 
Preßknechtschaft  begann  erst  mit  dem  Jahre  1789. 

Selbst  Dupont  ist  in  seiner  Geschichte  des  Buchdruckes  hiervon  so 
überzeugt,  daß  er  einleitend  die  ganze  Geschichte  in  zwei  Perioden  einteilt  ^ : 
die  erste  ist  nach  ihm  die  des  Fortschrittes  und  umfaßt  die  ersten  drei 
Jahrhunderte  des  Buchdruckes  in  Frankreich,  die  zweite  hebt  an  mit  der 
Morgenröte  der  Revolution.  Und  nachdem  derselbe  Historiker  der  fran- 
zösischen Presse  alle  Preßverfolgungen  der  ersten  drei  Jahrhunderte  aus- 
führlich beschrieben  hat,  beschließt  er  dieses  Kapitel  mit  den  Worten :  „Chose 
etrange!  l'imprimerie  eut  bien  moins  ä  souffrir  des  pers^cutions  momentanees, 
auxquelles  eile  fut  en  butte,  que  de  la  liberte  sans  limites  et  sans  frein 
dont  eile  allait  etre  bientöt  dot^e  par  la  revolution  de  1789!**^  Allein  im 
Grunde  ist  es  nicht  schwer,  diese  Tatsache  zu  erklären.     Wir  brauchen  nur 


^  Vgl.  Archiv  für  Geschichte  des  deutschen  Buchhandels  YIII,  Leipzig  1883,  124. 

*  A.  a.  0.  II  204.  •  Histoire  de  rimprimerie  I,  Paris  1854,  tu. 

*  Ebd.  I.  215. 


Die  Zeit  der  Revolution.  255 

an  jenes  Wort  aus  der  Revolutionszeit  zu  erinnern,  welches  Charles  D'Heri- 
cault  Payen  und  Chabot,  den  Enfants  terribles  der  Republik  zuschreibt^: 
,11  faut  r^lamer  la  liberte  de  la  presse  tant  qu'on  n'est  pas  maitre  du  pouvoir; 
aprte  quoiil  faut  l'aneantir,  ear  la  liberte  de  la  presse  nuirait  ä  la  liberte/ 
Es  geschah  in  der  Tat  genau  so. 

Am  27.  August  1789  hatte  die  Nationalversammlung  bereits  die  Menschen- 
rechte aufgestellt,  die  Freiheit  des  Schreibens  und  Drukens  war  darin  jedem 
Staatsbürger  zugesagt.  Folge  dieser  Bestimmung  war  eine  unbeschreibliche 
Ausgelassenheit  der  Presse,  so  daß  schon  in  der  Nationalversammlung  beide 
Parteien  heftig  darüber  klagten.  Im  Januar  1790  ward  deshalb  die  Ab- 
fassung eines  Pre%esetzes  beschlossen.  Der  Abb^  Sieyes  brachte  dasselbe 
am  20.  Januar  ein  und  empfahl  es  zur  Annahme.  Der  Antragsteller  erhielt 
grofien  Applaus,  aber  das  Gesetz  wurde  aufgeschoben.  Als  nun  die  Korruption 
der  Presse  von  Tag  zu  Tag  zunahm,  kam  in  den  Sitzungen  vom  31.  Juli  und 
vom  1.  August  ein  Dekret  zu  stände,  welches  die  Verfolgung  zweier  Blätter  be- 
tahl  und  ein  gleiches  Strafverfahren  für  alle  ähnliche  Schriften  anordnete.  Das 
dazu  bestimmte  Komitee  sollte  Bericht  erstatten  über  die  Maßregeln,  welche 
zur  Unterdrückung  dieser  zügellosen  Presse  von  nöten  seien.  Doch  das 
Dekret  geriet  bald  in  Vergessenheit.  Die  Presse  entartete  weiter,  besonders 
nachdem  durch  die  Verfassung  des  Jahres  1791  die  Freiheit  der  Presse  im 
11.  Artikel  der  Menschenrechte  festgelegt  war:  „La  libre  communication  des 
pens^  et  des  opinions  est  un  des  droits  les  plus  precieux  de  l'homme.  Tout 
citoyen  peut  donc  parier,  ecrire,  imprimer  libremont,  sauf  ä  r^pondre  de 
Tabus  de  cette  liberte  dans  les  cas  prevus  par  la  loi*.  Die  Zensur  war  nun 
feierlich  unterdrückt,  die  Presse  jedoch  Barbaren  ausgeliefert.  So  schlimm 
wurden  dem  Convent  selbst  die  Zustände,  daß  er  durch  Dekret  vom  29.  bis 
31.  März  1793  verordnete:  ,Quiconque  sera  convaincu  d*avoir  compose  ou 
imprimö  des  ouvrages  ou  ecrits  qui  provoquent  la  dissolution  de  la  repr^sen- 
tation  nationale,  le  rätablissement  de  la  royautö  ou  tout  autre  pouvoir  atten- 
tatoire  ä  la  souverainete  du  peuple,  sera  traduit  au  tribunal  extraordinaire 
et  puni  de  mort. "  Und  das  blieben  nicht  leere  Worte.  Kraft  dieses  Dekrets 
bestiegen  schon  bald  20  Journalisten  und  50  Schriftsteller  das  Schafott. 
Die  Verfassung  der  Jakobiner  von  1793  setzte  wieder  an  ihre  Spitze  die 
Declaration  des  droits  de  Thomme  et  du  citoyen  und  im  7.  Artikel  hieß  es: 
,Le  droit  de  manifester  sa  pensee  et  ses  opinions  soit  par  la  voie  de  la  presse, 
seit  de  toute  autre  maniöre,  .  .  .  ne  peut  etre  interdit."  Und  noch  bestimmter 
garantierte  der  Artikel  353  der  Constitution  de  Tan  III.  (1795):  „Nul  ne 
peut  etre  empöche  de  dire,  ecrire,  imprimer  et  publier  sa  pensee.  Les  Berits 
ne  peuvent  etre  soumis  ä  aucune  censure  avant  la  publication. '^ 

Das  Beispiel  Andre  Morellets  zeichnet  am  besten,  wie  es  in  Wirklich- 
keit damals  um  die  Schriftsteller  stand.  „Das  Gesetz  der  Verdächtigen* 
machte  für  alle,  welche  nicht  auf  die  Guillotine  geschickt  werden  wollten, 
die  Erwerbung  einer  Bürgerkarte  notwendig.  Morellet,  das  Mitglied  der 
Akademie,   Freund  Voltaires,  Diderots,  D'Alemberts,   des  Barons  D'Holbach 


La  France  revolutionnaire,  Paris  1889,  227. 


256  Andr^  Morellet. 

und  aller  freigeistigen  Philosophen,  fruchtbarer,  viel  genannter  Schriftsteller, 
Mitarbeiter  an  der  Enzyklopädie,  erschien  selbst  in  der  Kommune,  um  eine 
Bürgerkarte  zu  erringen.  Aber  als  er  vortrat,  ward  er  beschuldigt,  ein 
revolutionsfeindlicher  Schriftsteller  zu  sein.  Morellet  verteidigte  sich,  das 
Urteil  lautete:  „Vertagt,  bis  drei  Gemeinderäte  Vialard,  Bernard  und  Paris 
seine  Schriften  geprüft  haben/  So  zog  denn  der  Abbe  Morellet,  das  Mitglied 
der  Akademie,  mit  einem  ganzen  Sack  seiner  Schriften  zu  seinem  ersten  Zensor 
Vialard,  der  seines  Zeichens  Friseur  war.  Morellet  rühmte  sich  vor  ihm, 
für  die  Freiheit  der  Presse  geschrieben  zu  haben,  wegen  einer  Schrift  von 
Voltaire  gelobt  worden  zu  sein,  wegen  einer  andern  zur  Verteidigung 
Rousseaus  gar  drei  Monate  in  der  Bastille  gesessen  zu  haben.  Aber  alles 
das  verfing  bei  Vialard  ebensowenig  wie  die  Mitgliedschaft  der  Akademie, 
welche  den  Friseur  im  Gegenteil  noch  besonders  gegen  den  Bittsteller  ein- 
nahm, weil  Vialard,  wie  er  selbst  sagte,  der  Akademie  auch  eine  Abhandlung 
eingereicht  hatte  über  die  Erfindung  einer  neuen  Art  Kopfputz  für  Damen  — 
und,  was  er  nicht  sagte,  keiner  Antwort  gewürdigt  ward. 

Bei  den  beiden  andern  Zensoren  hatte  Morellet  nicht  viel  mehr  Erfolg. 
Bernard  versprach  ihm  zwar  seine  Hilfe,  aber  sein  Ziel  erreichte  er  nicht. 
Ohne  Bürgerkarte  verblieb  Morellet  in  der  Zahl  der  Verdächtigen  und  war  wohl 
nur  deshalb  vor  weiteren  Belästigungen  mit  Gefängnis  und  Guillotine  verschont, 
weil  man  wußte,  daß  der  Abbö  über  nichts  oder  sehr  wenig  zu  verfügen 
hatte.  Mußte  doch  das  Mitglied  der  Akademie  seinen  Lebensunterhalt  durch 
Übersetzung  zumal  englischer  Romane  zu  erwerben  suchen^. 

Andere  Schriftsteller  und  Zeitungsschreiber  kamen  nicht  so  glimpflich 
davon.  Chabot  nannte  die  Journalisten  im  Konvent  einfachhin  die  Giftmischer 
der  öfTentlichen  Meinung.  Alle  Schriftsteller  und  Redakteure,  mit  Ausnahme 
des  einen  Millcens,  welcher  den  „Creolen**  herausgab,  wurden  aus  dem  Klub 
sofort  verjagt.  Dann  aber  wurde  sogleich  strenge  Zensur  beschlossen  und  Zen- 
soren eingesetzt.  „In  Zukunft '',  so  lautete  der  Beschluß,  „darf  kein  Schriftsteller 
Sitzungsberichte  veröffentlichen,  wenn  diese  nicht  vorher  die  Genehmigung 
der  Zensoren  haben.  Finden  diese  in  einem  Blatte  brissotinische,  rolandinische, 
buzotinische  oder  girondinische  Gedanken,  so  werden  wir  den  Redakteur,  nach 
einigen  brüderlichen  Warnungen,  fortjagen,  weil  er  nicht  auf  der  Höhe  der 
Jakobiner  steht.''  Mehr  als  den  Rotstift  des  Zensors  hatten  alle  und  be- 
sonders alle  irgendwie  ehrenhafte  Schriftsteller  den  des  Henkera  zu  fürchten. 
Manchmal  grifT  auch  der  Pöbel  ein  und  verübte  Gewalttätigkeiten  gegen 
antidemokratische  Pressen  und  Büchervorräte  2.  Viele  Schriftsteller  saßen 
im  Kerker. 

Schließlich  kam  der  18.  Fruktidor  de  Tan  V.  (4.  Sept.  1797),  der  mit 
seinem  Staatsstreich  noch  einmal  die  „Freiheit"  rettete.  Am  selben  Tage 
verordnete  der  Rat  der  Alten   mit   dem   der  Fünfhundert,   jeden   sofort  zu 


^  Morellet  bat  diese  seine  Erlebnisse  selbst  bescbrieben  in  „La  Commune  de  Paris", 
abgedruckt  bei  D  au  bau,  Lea  prisons  de  Paris  sous  la  Revolution,  Paris  1870,  43  ff. 

^  WilhelmWachsmuth,  Geschichte  Frankreichs  im  Reformationszeitalter  I,  Ham- 
burg 1840,  221. 


1797—1799.  257 

erschießen,  der  den  Versuch  machen  sollte,  de  rappeler  la  royaute  ou  la 
Constitution  de  1793.  Das  Direktorium  beschloß,  60  Schriftsteller  oder  Drucker, 
die  angeklagt  waren,  gegen  die  Republik  zu  konspirieren,  zu  verhaften 
und  Tor  (Bericht  zu  stellen.  Dem  Rat  der  500  ging  das  nicht  rasch  genug. 
Ein  Ausschuß  ward  gebildet,  und  Bailleul  berichtete:  „Schon  das  Dasein 
dieser  Schriftsteller  ist  eine  Anklage  gegen  die  Natur;  ...  sie  sind  eine 
Schande  für  das  Menschengeschlecht  .  .  .  mit  der  Schnelligkeit  des  Blitzes 
muß  man  den  Boden  der  Freiheit  von  denen  reinfegen,  welche  ihn  ver- 
pesteten; nicht  bloß  die  Redakteure  und  Artikelschreiber,  sondern  auch  die 
Leiter  und  Besitzer  der  Druckereien  von  64  Zeitungen  ..müssen  in  die  Straf- 
kolonien gesandt  werden.'  5  wurden  bei  der  Beratung  aus  der  Liste  der 
Geächteten  gestrichen,  die  übrigen  nach  dem  Antrag  Garnier  de  Saintes  zur 
Deportation  nach  Cayenne  bestimmt  ^.  Und  alles  das  geschah  im  Namen 
der  Freiheit,  im  Namen  der  Verfassung,  welche  alle  Zensur  ausgerottet  hatte. 
Jetzt  stand  —  ^ternelle  comedie  du  despotisme  sagt  Welschinger  ^  —  der  Po- 
lizei das  absolute  Recht  zu,  alle  Geistesproduktionen  niederzumachen. 

Vom  30.  Prairial  de  Tan  VII  an  verlangte  man  im  Rate  der  500  aufs 
neue  Freiheit  der  Presse.  Preßgesetze  wurden  vorgelegt,  und  am  14.  Ther- 
midor  (1.  August  1799)  ward  durch  ein  Gesetz  die  Presse  von  der  Polizei- 
gewalt des  Direktoriums  förmlich  befreit.  Damit  war  die  Presse  alsbald 
wieder  vollständig  entfesselt  und  die  Abfassung  eines  repressiven  Preß- 
gesetzes abermals  verschoben  worden.  Am  1.  Fructidor  eiferte  man  gegen 
diese  Ausgelassenheit  der  Presse  im  Rate  der  500,  das  Direktorium  sandte 
am  4.  Fructidor  eine  Botschaft  über  Preßlizenz  an  den  Rat  und  verfolgte 
gerichtlich  mehrere  Verfasser  diffamierender  Schriften*.  Und  um  sein  Werk 
zu  vollenden,  zerbrach  das  Direktorium  am  17.  Fructidor  (3.  Sept.  1799) 
die  Fressen  von  11  Sieyes  feindlichen  Blättern,  verhaftete  deren  Redakteure 
und  Drucker,  während  man  gleichzeitig  im  Rate  der  500  darüber  murrend 
und  über  Verrat  klagend  nach  Preßfreiheit  schrie^. 

Zwei  Monate  später  war  das  Direktorium  verschwunden,  um  dem 
General  Bonaparte  Platz  zu  machen.  In  der  neuen  Verfassung,  die  am 
14.  Dezember  1799  unterzeichnet  wurde,  war  von  Preßfreiheit  keine  Rede. 
Die  Presse,  der  Buchhandel,  die  Buchdruckerei,  die  Schriftsteller  hatten  nun 
f&r  14  Jahre  un  maitre  implacable,  et  la  censure  etait  destinee  a  devenir 
Ton  des  rouages  necessaires  du  nouveau  regime  ^. 

Die  Abstimmung  der  Bürger  über  die  neue  Verfassung  war  noch  nicht 
bdunnt  gemacht  —  es  geschah  erst  am  7.  Februar  1800  — ,  da  erschien 
schon  das  berüchtigte  Dekret  vom  27.  Nivöse  an  VIII  (17.  Januar  1800)  über 
die  Zeitungen.  Es  war  in  der  Tat  für  die  Presse  ein  furchtbarer  Schlag, 
die  Inauguration  einer  unbarmherzigen  Zensur.  Von  73  politischen  Zeitungen 
worden  60  sofort  unterdrückt,   die  13  übrigen  durften  mit  den  rein  wisseu- 


'  VgL  Henri  Welschinger,   La  Censure  sous  le  premier  empire  avec   documents 
in^its,  Paris  1882,  10  f.  *  Ebd.  11. 

»Wachsmutha.  a.  0.  III,  Hamburg  1843.  62  ff.  *  Ebd.  92. 

*  Henri  Welschinger  a.  a.  0.  11. 
Hilgsrs,  Der  Index  Leos  XIU.  17 


258  ^j^  napoleonische  Zensur. 

schaftlichen  und  Literaturblättern  und  Handelszeitungen  bestehen.  Jede  Neu- 
gründung eines  Blattes  war  für  die  Zukunft  strenge  untersagt.  Aber  auch 
den  13  auserwählten  wurde  bedeutet,  daß  ein  Verbot  sie  treffen  werde, 
wenn  sie  Artikel  gegen  die  Verfassung,  gegen  die  Heere  und  ihren  Ruhm 
oder  ihren  Vorteil,  oder  beleidigende  Äußerungen  gegen  fremde,  mit  Fi'ank- 
reich  verbündete  Regierungen  veröffentlichten^. 

Ein  Preßbureau  ward  im  Polizeiministerium  errichtet  mit  der  Aufgabe, 
Zeitungen  und  Bücher  zu  überwachen.  Diese  Beaufsichtigung  von  Buchdruck 
und  Buchhandel  fiel  in  der  Zeit  von  1800 — 1804  der  5.  Division  der  Polizei  zu; 
durch  kein  Reglement  eingeschränkt,  hatte  sie  unumschränkte  Vollmachten. 
Der  Divisionschef  und  offizielle  Examinatoren  führten  das  Geschäft  aus.  Der 
Polizeipräfekt  hatte  Befehl,  nichts  in  Paris  anschlagen  zu  lassen,  wozu  er 
nicht  vorher  seine  Genehmigung  gegeben  habe.  Jede  Theateranzeige  verlangte 
eine  vorherige  besondere  Erlaubnis  vom  Minister  des  Inneren.  Die  Buch- 
händler durften  nichts  auslegen,  was  den  guten  Sitten  und  den  Prinzipien 
der  Regierung  zuwider  war.  Der  erste  Konsul  ließ  sich  selbst  von  seinem 
Bibliothekar  Tag  für  Tag  über  ^lle  Neuerscheinungen  Bericht  erstatten,  über 
Zeitungen,  Broschüren,  Bücher,  pieces,  affiches,  placards,  annonces. 

Die  Polizei  waltete  energisch  ihres  Amtes.  Am  3.  Vend^miaire  an  X 
(25.  Sept.  1801)  meldet  der  Polizeipräfekt  dem  Polizeiminister,  er  habe  zwei 
Zeitungen  verboten  und  allen  von  neuem  eingeschärft,  nichts  einzurücken, 
was  auf  die  Religion  und  ihre  Diener  Bezug  nehme,  vor  allem  nicht  das 
pretendu  bref  du  pape  aux  anciens  ^v^ques  de  France  refugies  ä  Londres. 
Plötzlich  am  3.  März  1802  ward  kurzerhand  Racines  Meisterwerk  „La  tragedie 
d'Athalie'*  untersagt.  Camille  Jordan  gab  damals  eine  Flugschrift  heraus 
„Vrai  sens  du  voeu  national.  Nach  seiner  Darstellung  wünschte  die  Nation 
eine  freiheitliche  Monarchie  nach  Art  der  englischen.  Die  Freiheit  der  Presse 
wurde  wieder  von  verschiedenen  Seiten  verlangt  und  Napoleon  sprach  sich 
darüber  aus.  „Die  Freiheit  der  Presse!"  sagte  er,  „ich  dürfte  sie  nur  wiederher- 
stellen, und  in  kurzer  Zeit  würden  30  royalistische  und  einige  jakobinische 
Journale  gegen  mich  auftreten. "  ^    Die  Schrift  Jordans  ward  unterdrückt. 

Napoleon  wurde  am  2.  August  1802  zum  ersten  Konsul  auf  Lebenszeit 
ernannt,  am  5.  August  schon  legte  er  seine  neue  von  ihm  geänderte  Ver- 
fassung —  es  ist  die  fünfte  —  dem  Senate  zur  Bestätigung  vor.  Die  Preß- 
freiheit stand  nicht  darin.  Dagegen  erschien  im  nächsten  Jahre  am  27.  Sep- 
tember 1803  ein  arrete  consulaire:  „Pour  assurer  la  liberte  de  la  presse 
aucun  libraire  ne  pourra  vendre  un  ouvrage  avant  de  I'avoir  present^  ä  une 
commission  de  Provision,  laquelle  le  rendra,  s'il  n'y  a  pas  lieu  ä  censure." 
Unter  der  blendenden  Aufschrift  von  der  Freiheit  der  Presse  war  damit 
sachlich  die  Zensur  eingeführt,  wenn  auch  das  Wort,  der  Name  Zensur 
nicht  gebraucht  wurde  und  bei  Napoleon  selbst  verpönt  war.  Die  neue 
Revisionskommission  wurde  im  Justizministerium  untergebracht,  da  das  Polizei- 
ministerium unterdessen  von  Napoleon  aufgehoben  und  die  Funktionen  des- 

^  Vgl.  Bourrienne,  M^moires  III  254  278;  Welschinger  a.  a.  0.  13. 
«  Vgl.  Thibaudeau,  Memoires  III  17  ff. 


1800-1804.  259 

selben  dem  Justizminister  zugeteilt  worden  waren.  Die  Kommission  erhielt 
die  Bücher  durch  Vermittlung  des  Polizeipräfekten  und  erstattete  darüber 
Bericht  beim  «grand  Juge*,  dem  Justizminister. 

In  diese  Jahre  fallen  auch  Napoleons  erste  Maßnahmen  gegen  Madame 
de  Stael,  welche  jenem  zürnte,  weil  er  sie  nicht  für  die  erste  Frau  Frank- 
reichs erklärte  und  die  Napoleon  besonders  verhaßt  war,  seitdem  sie  nach 
dem  18.  Brumaire  ihren  Salon  Benjamin  Constant  und  der  Opposition  ge- 
öffnet hatte.  Als  Necker,  ihr  Vater,  im  Jahre  1802  die  »Derni^res  vues  de 
politique  et  de  finances**  herausgab,  ließ  Napoleon  ihm  melden,  er  solle  sich 
nicht  mehr  in  die  Politik  mischen,  dieses  Buches  wegen  werde  er  seine 
Tochter  von  Paris  verbannen.  Der  erste  Konsul  zensurierte  selbst  und  voll- 
streckte alsbald  sein  Urteil.  Am  19.  Oktober  1803  ward  die  berühmte 
Schriftstellerin  ausgewiesen  trotz  all  ihrer  Bitten  und  trotz  ihres  rührenden 
Briefes,  mit  dem  die  gedemütigte  stolze  Frau  bei  Napoleon  wirkungslos  ab- 
prallte. Schon  seit  dem  Jahre  1796  stand  sie  mit  ihrem  Signalement  auf  der 
Polizeiliste  mitten  zwischen  Dieben,  Deserteuren,  Falschmünzern^.  Jetzt 
unter  Napoleon  mußten  die  Regierungsagenten  alles  durchforschen,  was  von 
Madame  de  Stael  kam:  alle  ihre  Reisen,  Handlungen,  Worte,  Gesten,  Schriften. 
An  die  letzteren  machte  sich  Napoleon  selber  auch  als  Kaiser. 

Der  Senat  zu  Paris  bezeichnete  Bonaparte  im  Jahre  1804  in  einem 
Gutachten  fünf  Forderungen  als  Preis,  um  den  er  ihn  zum  Kaiser  ernennen 
wollte.  Der  Korse  strich  ohne  weiteres  die  vier  ereten,  die  fünfte  verlangte 
im  Senate  einen  besondern  Ausschuß  zum  Schutze  der  Preßfreiheit.  Napoleon 
war  bald  Kaiser,  die  Ausarbeitung  der  Verfassung  des  Kaiserreichs  hatte 
er  selbst  in  die  Hand  genommen.  Im  Titel  VHI  des  organischen  Senats- 
konaults  bestimmten  die  Artikel  64  und  67  die  Bildung  einer  Kommission  von 
7  Senatoren  zum  Schutze  der  Freiheit  der  Presse.  Es  war  sozusagen 
das  einzige  Zugeständnis,  welches  der  Kaiser  dem  Senat  machte.  Allein 
auch  dieses  ohne  alle  Bedeutung.  In  Wirklichkeit  hat  diese  Kommission 
mitsamt  dem  Senate  unter  Napoleon  es  nie  gewagt,  die  Freiheit  der  Presse 
zu  wahren  oder  auch  nur  dem  Minister  jene  Erklärung  abzugeben,  welche 
sie  ihm  am  Vorabend  der  Abdankung  Napoleons,  am  3.  April  1814,  abgab: 
„n  y  a  de  fortes  presomptions  que  la  libert^  de  la  presse  a  ete  violöe.''  Und 
selbst  dieser  Kommission  war  in  der  Verfassung  ausdrücklich  das  Recht 
genommen,  überhaupt  mit  der  periodischen  Presse  und  den  Zeitungen  sich 
zu  befassen.  Dieses  Amt  verblieb  wie  bisher  allein  der  Polizei.  Durch 
Dekret  vom  21.  Messidor  an  XII  (10.  Juli  1804)  war  auch  das  Polizei- 
nunisteriiun  wieder  erneuert  worden  und  überwachte  pflichteifrig  die  ganze 
Presse.  Die  napoleonische  Zensur  tritt  damit  in  ihr  zweites  Stadium,  welches 
bis  zum  5.  Februar  1810  währt. 

^  Das  berüchtigte  Aktenstück  findet  sich:  „Archives  nationales  F^  6331  prairial  an  IV 
(mai  ä  jain  1796).  Commissaire  du  pouvoir  executif  departement  de  TAin.  |  Signalement 
.  .  .  Etienne  Toulouse  (es  folgt  dessen  Signalement)  condamne  ä  quinze  ans  de  fers  .  .  . 
Laurent  Clinc  (Signalement)  pr^venu  de  fabrication  de  fausse  monnaie  etc.  .  .  .'  La  nomm^e 
StaSl.  Sa  qualite  est  femme  de  Tambassadeur  de  Suede,  ne  pouvant  faire  croire  qu'elle 
Yoyage  sous  un  autre  nom,  il  sera  tres  facile  de  la  reconnaitre." 

17* 


260  ^^®  zweite  Periode. 

Am  22.  Mai  1805  schrieb  Napoleon  an  Fouche:  „Am  premier  mauvais 
article  des  ,Däbat8S  je  supprime  ce  Journal/  Das  war  der  Geist  der  neuen 
Zensur,  und  dennoch  wollte  Napoleon  vom  Namen  und  Wort  nichts  hören. 
1805  war  eine  Komödie  von  Collin  d'Harleville  polizeilich  genehmigt  worden 
mit  der  Unterschrift:  „Vu  et  permis  l'impression  et  la  mise  en  vente  d'apres 
la  decision  de  Son  Excellence  le  s^nateur,  ministre  de  la  police  generale,  du 
9  de  ce  mois  [prairial  an  XIII,  29  mai  1805].  Par  Ordre  de  Son  Excellence, 
le  chef  de  la  division  de  la  libertä  de  la  presse.  Sign^  P.  Lagarde.*"  Als 
das  öffentlich  bekannt  wurde,  ward  Napoleon  böse  darüber,  daß  man  glauben 
könne,  in  Paris  gebe  es  nicht  mehr  Freiheit  als  in  Wien  und  Berlin.  In 
einem  erregten  Briefe  schrieb  er  deshalb  unter  dem  15.  Januar  1806  an 
Fouchö:  „.  .  .  Je  le  dis  encore  une  fois,  je  ne  veux  pas  de  Censure.*"  Und 
eine  strenge  Note  im  »Moniteur''  des  darauffolgenden  22.  Januar  drückt  das 
Staunen  des  Kaisers  aus  über  jene  Unterschrift  der  Komödie.  „Sa  Majeste 
a  6te  surprise.  ...  II  n'existe  point  de  Censure  en  France.  ...  La  libertö 
de  la  pens^e  est  la  premi^re  conqu^te  du  si^cle.  L'empereur  veut,  qu'elle 
soit  conservöe." 

Nicht  anders  machte  es  der  Kaiser  in  Italien.  Unter  dem  14.  Juni  1805 
befahl  er  dem  Prinzen  Eugäne,  dort  alle  Bücherzensur  zu  unterdrücken,  gleich- 
zeitig aber  ward  verfügt,  daß  die  Buchhändler  ihre  Bücher,  sieben  Tage  bevor 
sie  dieselben  zum  Verkauf  ausstellten,  der  Polizei  bringen  mußten,  und  daß 
jedes  Buch  gegen  die  Regierung  zu  beschlagnahmen  sei. 

In  Paris  und  Frankreich  lautete  eine  ähnliche  kaiserliche  Verordnung 
vom  26.  Juni  1806:  „.  .  .  Le  Directeur  genäral  ecrira  ä  tous  les  libraires 
et  imprimeura  de  remettre  un  exemplaire  de  tous  les  ouvrages  nouveaux 
avant  la  mise  en  vente,  au  Ministäre  de  la  Police.  Sont  except^s  les  livres 
de  science  et  d'art.*' 

Ein  beliebtes  Theaterstück  war  zu  damaliger  Zeit  «La  Partie  de  chasse 
de  Henri  IV  **  von  Charles  Celle.  1804  wurde  es  auf  einen  brieflichen  Wink 
Napoleons  hin  untersagt  und  später  unter  ihm  nicht  wieder  zugelassen.  Von 
den  Bourbonen  wollte  er  nichts  hören,  am  wenigsten  etwas  Gutes  oder  etwas, 
was  das  Volk  gerne  hörte.  Napoleon,  es  wäre  ungerecht,  es  zu  verschweigen, 
traf  bei  seiner  Zensur  zuweilen  auch  gute ,  an  und  für  sich  lobenswerte  Ver- 
fügungen. Er  tadelt  es  im  Briefe  vom  4.  Mai  1805  an  Fouche,  daß  man 
les  soeurs  hospitalieres  auf  die  Bühne  zerre:  «les  bonnes  fiUes  nous  sont  trop 
utiles  pour  les  toumer  en  ridicule ! "  Auf  des  Kaisers  Befehl  durften  Schwestern, 
Priester,  Magistrate  nicht  in  ihrer  Tracht  auf  die  Bühne  gebracht  werden, 
besonders  nicht,  wenn  dieselben  ins  Lächerliche  gezogen  werden  sollten.  Am 
2.  Juli  1805  wurde  den  Theatern  verboten,  Voltaires  Tragödie  »Merope"  auf- 
zuführen. Als  Napoleon  noch  erster  Konsul  war,  hatte  der  Marquis  de  Sade 
die  Frechheit,  seine  Romane  , Justine''  und  «Juliette''  kostbar  gebunden  ihm 
anzubieten.  Bonaparte  warf  sie  ins  Feuer.  Die  ganze  schmutzige  Auflage 
ward  eingezogen,  der  Verfasser  festgenommen.  Pigault- Lebruns  Roman 
„L'Homme  ä  projets**  wurde  sofort  verboten,  Autor  und  Drucker  wurden 
schwere  Strafen  angedroht.  Die  Zensur  sagte :  «Des  scenes  libres  et  presque 
crapuleuses  fönt  tomber  le  livre  des  mains  de  tout  lecteur  honn^te." 


1804—1810.  261 

Im  Jahre  1805  widersetzte  sich  der  Kaiser  den  atheistischen  Schriften 
Lalandes  und  schrieb  unter  dem  26.  Dezember  1805  darüber  an  den  Minister 
des  Inneren,  der  beauftragt  war,  des  Kaisers  Willen  dem  Institut  und  La- 
lande  selbst  kund  zu  tun.  ^ Meine  erste  Pflicht  ist  es,  zu  verhindern,  daß 
man  die  Moral  meines  Volkes  vergifte.  Denn  der  Atheismus  ist  der  Zer- 
störer jeglicher  Moral,  wenn  nicht  gerade  in  den  Einzelnen,  so  wenigstens 
in  den  Nationen. '^  Lalande  erklärte  seine  Unterwerfung,  konnte  es  aber 
doch  nicht  lassen,  für  den  Atheismus  Propaganda  zu  machen  und  weiterzu- 
drucken.  Der  Kaiser  kam  im  Staatsrate  am  21.  Mai  1806  darauf  zu  sprechen, 
indem  er  allerdings  seinem  früheren  Worte  das  Beste  nahm.  Er  sagte:  «Je 
me  suis  opposä  ä  la  publication  des  derniers  ecrits  de  M.  de  Lalande.  Je 
ne  m'en  serais  pas  m^le,  s'il  n'avait  fait  que  pröcher  Tatheisme  sans  com- 
promettre  personne ;  au  reste,  il  n'a  tenu  compte  de  la  defense  et  il  imprime 
toujours.  * 

1807  zeigte  die  Akademie  an,  daß  sie  sich  mit  Mirabeau  ,au  point  de 
vue  politique*  beschäftigen  wolle.  Sofort  schrieb  Napoleon  an  Fouchö  20.  Mai 
1807:  ,Quand  donc  serons-nous  sages?  .  .  .  Qu'a  de  commun  l'Academie 
firan^aise  avec  la  politique?  Pas  plus  que  les  regles  de  la  grammaire  n'en 
ont  avec  l'art  de  la  guerre."* 

In  demselben  Jahre  schrieb  le  sieur  Guerard  im  »Mercure**  einen  Artikel 
gegen  die  gallikanische  Kirche.  Sofort  lieB  Napoleon  am  1.  August  1807 
den  Redakteur  verhaften  und  seine  Papiere  beschlagnahmen;  Rom,  meinte 
der  Kaiser,  müsse  dabei  im  Spiele  sein. 

Die  Zensur  lieferte  in  ihrem  Eifer  auch  heitere  Stückchen.  Ein  ge- 
wisser Boiste  schrieb  1807  ein  Wörterbuch  der  französischen  Sprache.  Dort 
hie£  es  unter  S.:  „Spoliateur,  s.  m- Spoliator ,  qui  depouille,  qui  vole,  g.  c. 
Spoliatrice,  s.  f.  —  Buonaparte**.  Der  erregten  Zensur  erklärte  der  Ver- 
£a8ser,  daß  Buonaparte  das  Wort  „Spoliatrice''  im  «Moniteur''  auf  England 
angewandt  habe.  Man  glaubt  ihm,  aber  läßt  Buonaparte  ebendort  ersetzen 
durch  »Fräderic  le  Grand*. 

In  Racines  „Athalie'*  wurden  von  der  Zensur  viele  Stellen  gestrichen, 
weil  man  Napoleon  fürchtete,  der  Allusionen  wittern  könnte  in  dem  Stücke, 
das  den  Tyrannen  nicht  hold  ist.  Nur  in  dieser  Verstümmelung  durfte  es 
aufgeführt  werden.  Marie-Joseph  Chenier  hatte  sich  schon  bei  der  Kaiser- 
krönung durch  sein  Drama  „Cyrus**  bemerkbar  gemacht,  das  aber  nicht 
gefiel;  er  wollte  sich  rehabilitieren  und  schrieb  seinen  „Tiberius",  und  Napoleon 
untersagte  ihn,  ehe  er  auf  die  Bretter  kam,  wegen  der  Verse: 

Je  ne  commande  point,  j'oböis  ä  la  loi 

Et  je  suis  ä  TEtat,  TKtat  n'est  point  ä  moi. 

In  Kotzebues  „Souvenirs  d'un  Voyage  en  Livonie,  ä  Rome  et  ä  Naples" 
mißfielen  Napoleon  die  Lobsprüche  auf  die  frühere  Königin  von  Neapel,  auf 
,le  pirate  anglais  Sydney  Smith*,  das  kritisierende  Urteil  des  Verfassers 
über  die  französischen  Armeen  und  ihr  Verhalten  gegen  Kunstwerke.  Das 
war  Grund  genug  zum  Verbote  im  September  1807. 

Der  Roman  „Corinne" ,  welchen  die  Stael  im  Jahre  1807  heraus- 
gab, enthielt  keine  Linie  „ Politik'',  überall  wurde  er  angestaunt,  er  ließ  sich 


262  I>ie  dritte  Periode. 

nicht  verbieten;  da  schrieb  Napoleon  selbst  im  „Moniteur''  dagegen  eine  bittere 
Kritik.  1809  wurde  Chateaubriands  Manuskript  zu  ,,Les  Martyrs**  der  Zensur 
unterworfen.  Worte  und  Phrasen  wurden  unterdrückt,  und  als  das  Buch  so 
beschnitten  erschien,  erhielt  die  Presse  dennoch  die  Weisung,  dasselbe  zu 
bekämpfen.  Die  Allusionen  im  Portrait  des  Galerius  und  in  der  Zeichnung 
des  Hofes  des  Diokletian  entgingen  der  kaiserlichen  Polizei  nicht.  ^Die 
Märtyrer*,  so  schrieb  der  Verfasser  selbst,  „haben  mich  eine  Verdoppelung 
der  Verfolgung  gekostet  ....*' 

Die  aufgeführten  Beispiele  charakterisieren  nur  zu  gut  die  napoleonische 
Zensur,  und  doch  hatte  sie  noch  nicht  ihren  Höhepunkt  von  Despotismus 
erreicht.  Ihre  dritte  Periode  beginnt  mit  dem  Preßgesetz  vom  Februar  1810, 
das  schon  seit  zwei  Jahren  in  Vorbereitung  war  und  an  dessen  Ausarbeitung 
Napoleon  den  tätigsten  Anteil  nahm.  In  den  Verhandlungen,  welche  zu  dem 
Gesetze  führten,  definierte  Napoleon  am  25.  November  1809  die  Zensur  als 
„le  droit  d'empächer  la  manifestation  d'idees,  qui  troublent  la  paix  de  TEtat, 
ses  interöts  et  le  bon  ordre*.  Und  schon  lange  vorher,  in  der  Sitzung  vom 
26.  August  1808,  hatte  er  gesagt :  nQu'on  laisse  donc  ecrire  librement  sur  la 
religion,  pourvu  qu'on  n'abuse  pas  de  cette  libertö  pour  öcrire  contre  TEtat.  *  ^ 

Ein  Vorschlag  wurde  eingebracht,  welcher  die  neu  zu  errichtende  In- 
stitution mit  ihrem  wahren  Namen :  »College  de  Censure*  betitelte.  Napoleon 
wollte  auch  jetzt  noch  von  diesem  Titel  und  Wort  nichts  wissen,  er  verlangte 
den  Titel  »Tribunal  de  Timprimerie*.  Schließlich  hieß  man  die  Behörde 
ff  Generaldirektion  des  Buchdruckes  und  des  Buchhandels''.  Am  12.  Februar 
1810  wurde  der  Graf  Joseph-Marie  Portalis  zum  ersten  „Directeur  general 
de  l'imprimerie  et  de  la  librairie''  ernannt  und  erhielt  am  13.  April  acht 
kaiserliche  Zensoren  zu  seinen  Diensten.  Das  Gesetz  war  bereits  am 
25.  Februar  proklamiert  worden.  Es  enthält  8  Titel  mit  51  Paragraphen. 
Alle  Buchdrucker  bedürfen  des  staatlichen  Patentes,  das  sie  nach  ihrer  Ver- 
eidigung erhalten ;  ihre  Zahl  wird  genau  bestimmt,  für  Paris  60 ;  jeder  Buch- 
drucker in  Paris  darf  vier  Pressen  haben,  die  Drucker  in  den  Departement« 
deren  nur  zwei;  der  §  10  besagt,  was  kein  Drucker  drucken  darf,  doch  die 
übrigen  Paragraphen  sorgen  vor,  stellen  Buchdrucker  und  Buchhändler  voll- 
ständig unter  Polizeiaufsicht.  Nach  §  11  muß  jeder  Drucker  genaue  Liste 
führen  aller  Bücher,  die  er  übernimmt,  nach  §  12  muß  er  diese  Liste  der 
Polizei  sofort  mitteilen,  nach  §  13  kann  der  Generaldirektor  den  Druck  auf- 
schieben, das  Manuskript  einverlangen  usw.  und  nach  §  21  kann  jeder  Ver- 
fasser, jeder  Drucker  und  jedes  Werk  der  präventiven  Zensur  unterworfen 
werden. 

Es  lag  nicht  bloß  an  den  Personen  des  Polizeiministers  und  General- 
direktors des  Buchdruckes,  sondern  zimi  besten  Teile  am  Gesetze  selbst,  daß 
Polizei  und  Generaldirektion  bei  diesem  ihrem  Amte  beständige  Rivalen 
waren.    Die  Kosten  mußten  natürlich   die  Presse,   Drucker  und  Verfasser, 


*  ,C*etait  la  mise  en  pratique  d*un  ancien  mot  de  Fi^v^e:  ,0n  imprlmerait  contre  Dieu, 
contre  la  religion,  contre  la  morale,  sans  la  moindre  difficult^,  mais  contre  le  Premier  Consul 
qni  loseraitr*    Vgl.  WeUchinger  a.  a.  0.  27. 


1810-1814.  263 

zahlen.  Der  Polizeiminister  vor  allem  wollte  nicht  bloü  ein  bereits  gedrucktes 
Bach  anhalten  und  dessen  Zirkulation  verhindern  können,  er  wollte  auch  die 
Vollmacht,  den  Druck  selbst  zu  verbieten.  Dazu  machte  der  Kaiser,  der  mit 
seinem  scharfen  Auge  die  Presse  verfolgte,  seine  Beamten  durch  Winke,  Be- 
fehle oder  Vorwürfe  gegen  die  Presse  nur  noch  schärfer.  Und  der  General- 
direktor hatte  das  Recht,  selbst  ein  bereits  zensuriertes,  genehmigtes  Buch 
nach  dem  Erscheinen  nichtsdestoweniger  zu  unterdrücken. 

Das  hervorstechendste  Merkmal  der  napoleonischen  Zensur  war  ohne 
Zweifel  die  ungebändigte  politische  Selbstsucht  des  kaiserlichen  Oberzensors, 
die  sich  zu  erkennen  gab  an  einzelnen  Hauptzügen,  wie  das  auch  schon  aus 
den  oben  angeführten  Beispielen  erhellt.  Napoleon  und  seine  Zensur  kämpft 
mit  nervöser  Ängstlichkeit  gegen  die  Bourbonen  und  alles,  was  in  Zeitung 
oder  Buch,  in  Theaterstücken  oder  Bild  und  Wappen  an  dieselben  erinnern 
kann.  Das  waren  die  am  meisten  in  jener  Periode  verfolgten  Bücher,  welche 
von  Ludwig  XVI.,  Marie  Antoinette,  Madame  Elisabeth  und  den  Bourbonen 
überhaupt  handelten.  Man  setzte  die  Drucker  und  Buchhändler,  welche 
schuldig  befunden,  derartige  Schriften  gedruckt  oder  zum  Verkauf  ausgestellt 
zu  haben,  fest;  man  durchwühlte  ihre  Magazine,  man  zerstörte  ihre  Pressen, 
man  bemächtigte  sich  der  Exemplare,  man  verfolgte  die  Verfasser  und 
kerkerte  sie  ein^  „On  doit  interdire  tous  les  livres  relatifs  a  la  moii  de 
Louis  XVI',  so  lautet  beispielshalber  eine  Zensurrcgel.  Der  Drucker  Fage 
hatte  „Le  testament  de  Louis  XVP  neugedruckt,  und  alsbald  bedeutet  der 
Polizeiminister  dem  Generaldirektor  des  Buchdruckes  am  27.  Oktober  1810, 
diesem  Fage  sofort  sein  Druckpatent  zu  nehmen  und  ihm  für  immer  zu  unter- 
sagen, Drucker  oder  Buchhändler  zu  werden.  Einige  Jahre  vorher  hatte  „Le 
Publiciste''  unbesonnenerweise  le  comte  de  Lille  (also  Louis  XVIII)  genannt. 
»Melden  Sie  dem  Redakteur",  so  Napoleon  an  Pouche  16.  Oktober  1807,  „daß 
ich  ihm  die  Direktion  des  Journals  nehme,  sobald  er  wieder  von  diesem 
Individuum  spricht." 

In  ähnlicher  Weise  durfte  Presse  und  Theater  in  bestimmten  Perioden 
der  napoleonischen  Politik  nichts  Günstiges  über  England  und  Kußland  bringen. 
Den  Präfekten  der  Departements  geht  unter  dem  24.  Juli  1812  die  Weisung 
zu,  ja  kein  russenfreundliches  Stück  der  Bühne  zu  erlauben,  vor  allem  nicht 
Peter  den  Oroßen  rühmen  zu  lassen.  Und  als  im  Januar  1814  ein  Ver- 
fasser Demar  der  Generaldirektion  des  Buchhandels  „Des  airs  inisses  et  des 
Chansons  cosaques*  zur  Genehmigung  präsentiert,  werden  sie  zurückgewiesen, 
und  der  damalige  Generaldirektor,  Baron  de  Pommereul,  bemerkt  dem  Polizei- 
minister:  «Notre  Musique  avec  ces  barbares  doit  n'etre  que  celle  des  canons 
et  des  fusils.** 

Der  zweite  charakteristische  Zug  der  napoleonischen  Zensur  ist  ihre 
Stellungnahme  zur  Religion  oder  richtiger  gegen  Rom  für  jansenistischen 
Oallikanismus.    Das  entsprach  ganz  dem  Prinzip,  welches  der  Kaiser  in  den 


'  Vgl.  Welsch inger  a.  a.  0.  200.  —  Hier  in  diesem  Kapitel  ist  Welschingers 
Arbeit  Aber  die  Zensur,  besonders  wo  Einzeliieiten  zum  Belege  beigebracht  sind,  yielfach 
benatzt  worden,  ohne  daß  jedesmal  der  genaue  Fundort  mit  Seitenzahl  angegeben  wurde. 


264  Piu8  VII.;  Madame  de  Sta^l. 

Vorverhandlungen  so  unverhohlen  ausgesprochen  hatte  ^.  Er  wollte  eine 
Staatsreligion  als  Mittel  zu  seinen  eigensüchtigen  politischen  Zwecken.  Gleich 
im  Anfange,  unter  dem  Generaldirektor  Portalis,  wurden  Werke  von  Boyalisten 
und  Religiösen  gleichmäßig  getroffen:  romfreundliche  und  bourbonengünstige 
Bücher  standen  auf  dem  Index  nebeneinander.  Wie  gallikanisch  die  Zensur 
war,  geht  aus  dem  Erlaß  vom  21.  März  1810  hervor,  der  im  ganzen  Reiche 
alle  Schriften  gegen  die  berüchtigte  Deklaration  des  Klerus  vom  Jahre  1682 
verbot.  Am  selben  Tage  wurde  eine  solche  Schrift  des  Abbö  de  Boulogne 
und  ein  gleiches  Buch  des  Abbö  Emery  eingezogen.  Der  Oratorianer  Taba- 
raud,  ein  glühender  Jansenist,  hatte  als  Zensor  den  Auftrag,  alle  Werke  zu 
untersagen,  welche  sich  gegen  die  Freiheiten  der  gallikanischen  Kirche 
richteten.  Dementsprechend  wurde  am  17.  Januar  1811  die  Schrift  »L'Eglise 
gallicane  convaincue  d'erreur"  festgehalten,  Drucker  und  Verfasser  mußten 
verhaftet,  alle  Exemplare  ,des  Pamphletes''  dem  Minister  ausgeliefert  wer- 
den. Der  Romhaß  der  Zensur  ging  noch  weiter.  Am  13.  September  1811 
wurden  auf  höheren  Befehl  zu  Turin  192  Drucke,  welche  Pius  VIT.  dar- 
stellten, eingezogen  und  unter  den  Augen  des  Generaldirektors  der  Po- 
lizei im  Departement  au  delä  des  Alpes  verbrannt.  Item  wurden  dort 
330  Tabaksdosen  festgehalten,  weil  sie  das  Bild  Pius'  VIT.  mit  einer  In- 
schrift trugen.  Pommereul  betrachtete  die  Dosen  als  „des  objets  d'art''  und 
ließ  sie  deshalb  nicht  vernichten,  aber  das  Bild  auf  dem  Deckel  mußte  zer- 
stört werden. 

Die  Zensurbehörde  hatte  auch  nicht  immer  den -Abscheu  Napoleons 
gegen  schmutzige  Schriften.  So  kam  es  denn  in  dieser  letzten  Periode  vor, 
daß  Gailhava,  membre  de  Tinstitut,  schmutzige  Contes  schrieb  unter  dem 
Titel  „Comme  on  soupait".  Die  Zensur  ließ  den  Schmutz  passieren,  aber  be- 
sorgt für  den  Namen  des  Verfassers,  gestattete  man  ihm  statt  dessen,  den 
Namen  seines  verstorbenen  Bruders  als  Automamen  einzusetzen. 

Man  kann  noch  einen  dritten  Zug  der  damaligen  Zensur  hervorheben: 
es  wäre  der  persönliche  Unwille  oder  Haß  Napoleons  gegen  einzelne  be- 
sonders angesehene  Schriftsteller.  Auch  hierzu  sind  im  obigen  bereits  Illu- 
strationen gebracht,  die  aber  noch  vermehrt  werden  können.  Besonders  die 
Madame  de  Stael  und  Chateaubriand  mit  ihren  Werken  waren  die  Opfer 
solch  kaiserlichen  Hasses.  Die  erstere  hatte  1810  ihr  Manuskript  zu 
„L'Allemagne*'  in  die  Druckerei  gesandt.  Die  Zensoren  verordneten,  zehn 
kurze  Stellen  zu  streichen  und  eine  zu  ändern.  Es  geschah;  der  Druck 
begann,  aber  am  24.  September  1810  wurden  auf  höheren  Befehl  in  der 
Buchdruckerei  an  alle  Druckbogen  der  .L'Allemagne''  Siegel  angelegt.  Die 
Verfasserin  erklärte  sich  zu  allen  noch  etwa  gewünschten  Änderungen  bereit. 
Vergebens;  am  11.  Oktober  wurden  die  Druckplatten  vernichtet  und  alle 
Exemplare,  welche  die  Verfasserin  selbst  in  Händen  hatte,  zugleich  mit  dem 
ganzen  Manuskript  auf  das  sorgfältigste  aufgesucht  und  eingezogen,  um  zum 
Einstampfen  in  die  Papiermühle  befördert  zu  werden.  Kein  Blatt  und  kein  Buch- 
stabe sollte  von  dem  Werke,  welches  Deutschland  rühmte  und  von  Madame 


*  8.  oben  S.  262. 


Chateaubriand.  265 

de  Stael  geschrieben  war,  übrig  bleibend  Und  alles  das  geschah,  nachdem 
das  Werk  bereits  examiniert  und  zum  Drucke  genehmigt  war.  Auch  dann  noch 
blieb  dem  Generaldirektor  das  Recht,  ein  gedrucktes  Buch  zu  unterdrücken. 

Nach  dem  Befehle  Napoleons  hatte  die  Polizei  ein  besonders  wach- 
sames Auge  auf  Chateaubriand.  Es  wurde  gemeldet,  daß  er  eben  „Le  der- 
nier  des  Abencerages*'  drucke.  Der  Polizeiminister  schrieb  an  den  Band  als 
Antwort  die  Note:  ,1a  voir**,  und  am  20.  Februar  1811  wurde  die  Ver- 
öffentlichung des  Werkes  verboten,  weil  darin  »ein  zu  warmes  Interesse  für 
die  spanische  Sache*^  entdeckt  worden  war.  Der  Neudruck  seines  1797  zu 
London  erschienenen  Buches  »L'essai  sur  les  ßevolutions"^  wurde  ihm  ebenfalls 
am  jene  Zeit  verweigert.  «Lltineraire  de  Paris  ä  Jerusalem*  ward  ihm  1811 
zurückgesandt  mit  der  Weisung,  es  zu  verbessern  und  die  vermerkten  Stellen 
auszutilgen.  Es  war  Chateaubriand  verwehrt  worden,  eine  bestimmte  Rede 
in  der  Akademie  vorzutragen.  Als  er  dieselbe  nun  im  Drucke  herausgab, 
fielen  die  offiziellen  Blätter  alle  über  ihn  her,  und  der  Verfasser  ward  nach 
Dieppe  verbannt. 

Die  kaiserlichen  Zensoren,  welche  die  Schwächen  ihres  strengen  Gebieters 
wohl  kannten,  kamen  dessen  Wünschen  bei  der  Zensur  oft  genug  zuvor. 
Als  daher  1812  „L'Egyptiade,  poeme  historique  par  M.  Tabbe  Aillaud'' 
erschien,  verwarf  es  der  Zensor,  weil  S.  Majestät  nicht  durch  ein  solch 
minderwertiges  Gedicht  gelobt  werden  dürfe:  ,11  lui  faut  un  Homere".  Der 
Abbe  Buzat  gab  „Lefons  elementaires  sur  la  rhetorique*'  heraus.  In  denselben 
wurde  eine  Definition  von  Flechier  über  „les  armöes**  gegeben,  sie  mußte  ge- 
tilgt werden,  weil  „inconvenant  pour  nos  amiees**.  Die  Übersetzung  mehrerer 
Psalmen  Davids  in  französischen  Versen  von  M.  Massen  stieß  an,  weil  zu 
viel  Lamentationen  drin  und  gar  Bitten  an  den  Allerhöchsten,  die  religion 
desolee  zu  trösten.  Der  Zensur  kam  das  gefahrlich  vor,  in  französischen 
Versen  zumal,  im  Lateinischen  möchte  es  noch  angehen.  Wahrscheinlich  hielt 
sie  dafür,  daß  Napoleon  die  Religion  in  Frankreich  genug  getröstet  habe. 
Dieser  Rücksichtsnahme  auf  den  strengen  Gebieter  entsprang  ja  auch  die 
Verstümmelung  der  »Athalie**,  welche  Chateaubriand  nachher  das  Wort  auf 
die  Zunge  legte:  „Ils  [les  censeurs]  interdiraient  le  feu  et  Teau  a  Racine  et 
accorderaient  le  droit  de  cite  ä  Cotin.**  Der  Polizeierlaß  vom  Jahre  1811, 
welcher  das  beschnittene  Stück  für  Bordeaux  erlaubt,  lautet  in  den  Archives 
nationales  F  ^  330 1  wie  folgt :  „  A  M.  le  commissaire  de  police  ä  Bordeaux, 
au  sujet  de  la  representation  d'Athalie:  J'ai  recju,  monsieur,  avec  votre  lettre 
du  18  la  demande  du  directeur  du  Grand  Theätre  de  Bordeaux  tendant  ä 
jouer  Athalie.  Je  vous  invite  ä  laisser  reprösenter  cet  ouvrage  avec  les 
corrections  faites  sur  Texemplaire  depose  au  Theätre-Fran9ais  et  dont  le 
Directeur  devra  prealablement  vous  soumettre  une  copie  exacte.  Je  vous 
invite  ä  veiller  ä  ce  que  cette  formalitä  seit  ponctuellement  remplie. 

Recevez  etc.  Le  Ministre  de  la  Police  generale. 

Paris,  29  avril  1811.^ 


*  Der  Verfasserin  gelang  es  dennoch,  eine  Abschrift  des  Manuskriptes  den  ausgesandten 
HftBchem  vorzuenthalten. 


266  Napoleonische  Zensur  in  Deutschland. 

Nach  den  beigebrachten  Dokumenten  und  Beispielen  kann  mau  sich  ein 
ziemlich  vollständiges  Bild  von  der  napoleonischen  Zensur  machen.  Es  er- 
übrigt nur  noch,  einzelne  Verfügungen  derselben  zu  erwähnen,  welche  auf 
Deutschland  Bezug  nehmen.  Echt  napoleonische  Zensur  war  die  Er- 
schießung des  Nürnberger  Buchhändlers  Johann  Philipp  Palm  zu  Braunau 
am  26.  August  1806,  dessen  ganzes  Verbrechen  darin  bestand,  die  Flugschrift 
«Deutschland  in  seiner  tiefsten  Erniedrigung'  versandt  zu  haben.  Im  übrigen 
schadete  diese  Untat  dem  Korsen  mehr,  als  zehn  der  feurigsten  Flugschriften 
ihm  hätten  schaden  können.  Nicht  bloß  durch  ganz  Deutschland  hallte  ein 
Schrei  des  Entsetzens  wieder.  „England,  Rußland  und  PreuBen  gründeten 
darauf  neue  Anklagen  gegen  den  Kaiser  der  Franzosen,  und  Palm  wurde  als 
Märtyrer  der  deutschen  Unabhängigkeit  verehrt*,  so  schreibt  selbst  Bignon  ^ 
Napoleons  Lobredner. 

In  späteren  Jahren  bestimmte  der  kaiserliche  Zensor  Esmenard  den 
Minister  Savary,  in  Hamburg  und  Amsterdam  einen  eigenen  Zensor  für 
Zeitung  und  Theater  anzustellen  «afin  de  reprimer  les  folies  germaniques, 
dont  les  partisans  denigrent  sans  cesse  la  litterature,  les  journaux,  le  theatre 
fran^ais  pour  exalter  aux  depens  des  n6tres  les  ridicules  et  dangereuses 
productions  de  l'Allemagne  et  du  Nord.**^ 

Bei  Beginn  des  Jahres  1811  hatte  die  politische  Zeitung  des  Roer-De- 
partements  einen  eigenen  Artikel  gebracht:  „Dialogue  sur  le  bon  \äeux  temps**, 
welcher  der  Polizei  in  Paris  mißfiel.  Auf  Veranlassung  des  genannten 
Esmenard  schrieb  der  Minister  unter  dem  21.  März  1811  an  den  Präfekten 
des  erwähnten  Departements,  die  Blätter  der  Departements  hätten  sich 
darauf  zu  beschränken,  Nachrichten  („des  annonces*)  zu  bringen  von  lokalem 
Werte  oder  Auszüge  aus  Pariser  Blättern,  welche  unter  ständiger  Kontrolle 
ständen.  Wollten  sie  Originalartikel  veröffentlichen,  so  müßten  sie  darauf 
gefaßt  sein,  sobald  ein  derartiger  Artikel  Anlaß  zu  Tadel  gebe,  vrie  das 
heute  beim  »Mercure  de  la  Roer"  der  Fall  sei,  unwiderruflich  unterdrückt  zu 
werden. 

Im  Monate  vorher  erließ  derselbe  Minister  eine  noch  schneidigere  Ver- 
fügung nach  Hamburg,  deren  Wortlaut  sich  selber  erklärt^. 

,Le  7  fevrier  1811.  A  M.  d'Aubignose,  commissaire  gen^ral  de  police 
ä  Hambourg:  Je  vous  invite,  monsieur,  ä  prendre  les  mesures  n^cessaires 
pour  empScher  dans  les  nouveaux  d^partements  r^cemment  reunis  ä  l'Empire 
la  representation  de  certains  ouvrages  dramatiques  de  Kotzebue,  de  Schiller, 
de  Werner,  de  Goethe,  dont  Teffet  moral  est  ^videmment  de  troubler  Tordre 
social  en  ^touffant  le  respect  qu'on  doit  aux  autorit^s  legitimes.  Plusieurs 
de  ces  pi^ces  contiennent,  d'ailleurs,  d'insolentes  d^clamations  contre  le  gou- 
vemement  et  le  peuple  fran^ais.  Je  vous  signale  express^ment  les  pieces 
intitul^es:  Les  Brigands,  Marie-Stuart  et  Guillaume  Teil  de  Schiller;  Faust, 
de  Goethe;  Attila,  de  Werner;. les  Heureux,  la  Com^dienne  par  amour,  la 


*  B  i  g  n  o  n ,  Histoire  de  France  sous  Napoleon ;  vgl.  Weiß,  Weltgesch.  XX  **  703  flf. 

*  Welechinger  a.  a.  0.  249. 

»  Archives  nationales  F^  3801  s.  Welschinger  a.  a.  0.  331,  Anlage  XXXVIl. 


Die  französische  Zensur  des  19.  Jahrhunderts.  267 

Croisöe  mur^,  TEpreuve  du  feu,  Orainte  sans  näcessite,  et,  le  pauvre  Trou- 
badour,  de  Kotzebue. 

Je  vous  prie  de  me  rendre  compte  de  Texecution  de  cet  ordre. 

Agreez  etc/ 

Wir  dürfen  uns  eines  Gesamturteils  über  die  Zensur  des  ersten  Napo- 
leon enthalten;  Yillemain  schreibt  darüber:  «II  est  d'une  exactitude  litt^rale 
de  dire  que  toute  Emission  de  la  pens^^e  ecrite,  toute  mention  historique, 
möme  la  plus  lointaine  et  la  plus  ^trangere,  devint  une  chose  aventureuse 
et  suspecte.  II  n'y  eut  plus,  dans  l'ordre  des  idees,  d'autre  langage  possible 
que  le  raisonnement  prescrit  par  Tautorite.  II  n'y  eut  plus,  dans  Tordre 
des  £aits,  d'autre  v^rite  soufferte  que  les  innombrables  d^elarations  d'absence 
dont,  aprfes  1812,  le  Moniteur  enregistrait  habituellement ,  dans  sa  eolonile 
d'annonces  judiciaires,  le  relev^  funebre.  Cette  aggravation  de  despotisme  et 
de  mutisme  s'explique  d'elle-meme/  ^ 

Und  Welsch  in  ger  2  sagt  abschließend:  „La  Convention  avait  employö 
r^hafaud  contre  les  journalistes  et  les  ecrivains.  ...  Le  Directoire  avait 
eu  recours  ä  la  deportation  et  a  la  fusillade.  .  .  .  Napoleon  avait  cru  n^ces- 
saire  ä  son  gouvernement  de  r^gir  les  journaux  et  les  livres  avec  le  code  p^nal.*' 

Im  19.  Jahrhundei*t  war  Frankreich  ein  wahres  Versuchsfeld  preßpolizei- 
licher Tätigkeit  und  wurde  in  vielen  seiner  Verordnungen  dem  übrigen  Eu- 
ropa Vorbild  und  Beispiel.  An  andern  Stellen  dieser  Arbeit  ist  der  fran- 
zösischen Zensur  jener  Zeit  bereits  Erwähnung  geschehen  ^.  Eigentümlich  ist 
all  den  Preßgesetzen  und  Zensurverfugungen  der  verschiedenen  und  verschie- 
denartigen Begierungen  Frankreichs  in  dieser  Periode  der  Mangel  an  Einheit 
und  wahrem  Freisinn.  Weder  die  Lehren  der  Revolutionszensur  noch  die  der 
napoleonischen  wurden  genugsam  benutzt.  Am  wenigsten  war  man  deshalb 
in  Frankreich  berechtigt,  die  römische  Zensur  mit  dem  Index  „die  Inkarna- 
tion des  Despotismus'*  zu  nennen*.  Mit  viel  mehr  Recht  dürfte  man  die 
Geschichte  der  französischen,  besonders  der  napoleonischen  Zensur  dem  dun- 
keln Hintergrund  vergleichen,  von  dem  die  Büchergesetzgebung  des  Index 
sich  immer  noch  wie  ein  Lichtbild  abhebt. 

»Das  französische  Preßgesetz**,  so  sagt  1881  v.  Liszt  in  v.  Holtzen- 
dorSs  Rechtslexikon  ^,  „beruht  auf  einer  bunten  Menge  von  aus  verschiedenen 
Jahrzehnten  stammenden,  nur  durch  denselben  Mangel  an  freiheitlichem  Geiste 
zusammengehaltenen  Gesetzen.**  Es  hat  aber  seitdem  das  Gesetz  vom  29.  Juli 
1881  sur  la  libert^  de  la  presse,  mit  Abänderungen  aus  den  Jahren  1893, 
1894  y  1895  und  1896,  neues  Recht  dort  geschaffen.  Gegen  den  Mißbrauch 
der  Presse  sind  darin  gerichtspolizeiliche  Schranken  gezogen,  nur  ausländische 
Zeitungen  und  Druckschriften  können  im  Verwaltungswege  untersagt  werden  ^. 
Die  Freiheit  hat  in  Frankreich  oft  genug  im  Worte  wie  im  Gesetze  geprunkt, 
während  die  nackte  Wirklichkeit  daselbst  zwischen  Zügellosigkeit  und  harter 

'  SoQvenirs  contemporains  d'histoire  et  de  litt^rature  I*^  partie  280. 

*  A.  a.  0.  49.  »  Vgl.  oben  S.  72  A.  186. 

*  Vgl.  oben  S.  72  A.  «  IIP  1,  Leipzig  1881.  135. 

*  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften  VP,  Jena  1901,  242. 


268  Zwingli,  Zürich. 

Knechtung  einberirrte.  Gerade  die  Freiheitsstürme  waren  es,  welche  die 
Anker  der  Sicherheit  und  wahren  Freiheit  losrissen.  Schwerlich  wird  daher 
für  die  Zukunft  „französische  Freiheit*"  auf  dem  Gebiete  der  Preßgesetzgebung 
mustergültig  werden. 

Die  Bücherzensur  in  der  Schweiz. 

Im  Jahre  1525  errichtete  der  Rat  zu  Zürich  eine  neue  Staatskirche. 
Nur  die  Lehrmeinungen  Zwingiis  sollten  darin  als  „ reines  Evangelium'*  ge- 
predigt werden.  Allein  die  Bücher  und  Bibeln  Zwingiis  wurden  nicht  nur 
von  den  treugebliebenen  Katholiken  der  Schweiz,  sondern  auch  von  den  Pro- 
testanten Deutschlands  unter  Luthers  und  Melanchthons  Leitung  verboten 
und  verbrannt.  Hier  wie  dort  beklagte  sich  Zwingli  bitter  darüber  und  rühmte 
sich  dabei,  die  Schriften  der  Wiedertäufer  freigegeben  zu  haben.  Er  fühlte 
sich  besonders  dadurch  verletzt,  daß  man  in  Luzern  sogar  sein  Bildnis  und 
an  anderer  Stelle  die  Bibel  verbrannt  hatte  ^.  Und  doch  hatte  Zwingli  seit 
1526  Wiedertäufer  ersäufen  lassen;  unter  seiner  Oberleitung  wurden  die 
Kirchen  gesäubert  und  nicht  bloß  die  Bilder  der  Heiligen  und  die  Statuen  der 
Mutter  Gottes  hinausgeschafft  und  zertrümmert,  sondern  selbst  das  Bildnis 
des  Gekreuzigten  in  der  schmählichsten  Weise  zerschlagen,  blasphemisch  ver- 
unehrt  und  verbrannt.  Auch  die  Bücher  waren  von  ihm  nicht  verschont 
worden.  Der  Rat  zu  Zürich  hatte  die  Ausplünderung  der  Kirchen  angeordnet. 
Am  2.  Oktober  1525  wurde  das  Großmünster  gesäubert.  Was  sich  an 
Schätzen  dort  befand,  ward  geraubt,  die  pergamentenen,  kunstreich  geschrie- 
benen und  verzierten  Chor-  und  Gesangbücher  wurden  auf  Befehl  des  Rates 
größtenteils  zerrissen,  die  Bibliothek  wurde  an  Buchbinder,  Krämer  und  Apo- 
theker um  ein  Spottgeld  verschleudert,  das  in  Gold  gefaßte  kostbare  Gebet- 
buch Karls  des  Großen  mit  den  übrigen  Wertgegenständen  entwendet.  Dem 
Frauenmünster  erging  es  am  14.  September  1528  ganz  ähnlich,  die  Beute 
der  Tempelschänder  war  noch  größer,  und  die  in  Gold,  Silber  und  Elfenbein 
gefaßten  Evangelienbücher  entgingen  ebensowenig  dem  Raube  und  der  Ver- 
unehrung wie  die  Marienbilder  und  Kruzifixe^.  Ja  Zvringli,  der  schon  seit 
dem  Jahre  1518  von  Zürich  aus  die  Schweiz  „reformierte*,  war  1523  durch 
den  Rat  der  Stadt  mit  drei  andern  bestellt  worden,  alles  zu  besichtigen,  was 
zu  Zürich  im  Drucke  erscheinen  sollte.  Keiner  soUe  es  wagen,  ohne  deren 
Wissen  und  Willen  etwas  zu  drucken.  Das  neue  Zensurgericht,  das  aus  zwei 
geistlichen  und  zwei  weltlichen  Richtern  bestand,  hatte  dafür  zu  sorgen,  daß 
»nichts  Ungeschicktes**  von  den  Druckern  gedruckt  oder  von  den  Buchhänd- 
lern verkauft  wurde -^ 

Allein  um  die  Scheiterhaufen  der  Bücherzensm*  recht  zu  entfachen, 
mußte  ein  anderer  Reformator  in  die  Schweiz  kommen. 


'  Vgl.  lacobi  Gretseri  opera  XIII,  Ratisbonae  1739,  171  ff. 

^  Janssen-Pastor,  Gesch.  des  deutschen  Volkes  111"-'%  Freiburg  1899,  95  114. 
'  Friedrich  Kapp,   Gesch.  des  deutschen  Buchhandels,  Leipzig  1886,  584;   Karl 
Dändliker,  Geschichte  der  Schweiz  II s,  Zürich  1894,  477  643. 


Calvin,  Genf.  269 

Das  Haupt  des  französischen  Protestantismus,  zugleich  der  bedeutendste 
Reformator  der  Schweiz,  Jean  Chauvin  (Johann  Calvin),  begann  seine  Genfer 
migkeit  mit  dem  Jahre  1536,  um  dieselbe  nach  seiner  Vertreibung  (1538) 
und  nach  seiner  Rückberufung  und  seiner  triumphierenden  Wiederkehr  1541 
mit  noch  größerem  Fanatismus  fortzusetzen.  1549  vereinigte  er  sich  aus 
politischen  und  Elugheitsrücksichten  mit  den  Zürichern  Theologen  im  sog. 
Züricher  Konsens,  und  nun  herrschte  Calvin  wie  ein  tyrannischer  Diktator  in 
der  ganzen  Schweiz,  nicht  bloß  in  Genf.  Seine  Vorgänger  Luther  und  Zwingli 
übertraf  der  Franzose  sowohl  an  Wissenschaftlichkeit  und  Organisationstalent 
als  auch  an  Eonsequenz  und  Zelotismus.  Eine  finstere  Lehre  und  eine  ge- 
radezu blutiggrausame  Bücherzensur  waren  die  Folgen. 

Bei  seinem  ersten  Aufenthalte  in  Genf  hatte  er  zuerst  ,die  Götzen- 
bilder und  Altäre  umgestoßen',  dann  verfolgte  er  die  Bücher.  Man  nahm 
den  Katholiken  ihre  Gebetbücher,  ihre  Gesangbücher,  ihren  Katechismus. 
Alles  mufite  ausgeliefert  werden,  und  Calvin  verlangte,  daß  man  sich  nur 
seines  neuen  Katechismus  bediente^.  Die  Inquisition,  welche  zu  Genf  ein- 
gerichtet wurde,  drang  überall  in  die  Häuser  und  Familien  ein  und  mußte  jede 
Verheimlichung  eines  papistischen  Buches  zur  Bestrafung  anzeigen.  Der  Rat 
der  Stadt  verbannte  eine  Frau,  welche  weltliche  Lieder  auf  geistliche  Melo- 
dien gesungen  hatte,  und  ließ  einen  Mann  ins  Gefängnis  setzen,  bei  welchem 
man  die  Erzählungen  Poggios  gefunden  hatte;  er  verdammte  den  .Amadis 
de  Gaule*,  weil  „Mehrere  dieses  Buch  lesen,  obwohl  es  nur  ungezogene  und 
verderbliche  Dinge  enthalte"  2.  Das  Volk  mußte  an  der  Verfolgung  jedes  vom 
Konsistorium  verbotenen  Buches  teilnehmen,  und  wer  es  wagte,  ein  solches 
Buch  zu  öfihen,  wurde  mit  Gefängnis,  mit  einer  Geldstrafe  oder,  wenn  förm- 
liche Verachtung  der  Calvinischen  Gesetzgebung  vorlag,  selbst  mit  dem  Tode 
bestraft  \  Tortur  und  Henkerbeil  waren  in  voller  Tätigkeit.  Bei  einer  neuen 
grausamen  Verurteilung  wurden  Verse  in  Umlauf  gesetzt,  in  welchen  die 
Dichter  Richter  und  Henker  mit  Gottes  Zorn  drohten.  Die  Polizei  nahm  die 
Gedichte  in  Beschlag  und  bezeichnete  einige  derselben  als  höllische  Ketzereien. 
Man  setzte  drei  Bürger  ins  Gefängnis,  weil  sie  im  Verdacht  standen,  sich 
mit  religiösen  Poesien  zu  beschäftigen.  CoUadon,  der  Richter,  welcher  sie 
auf  die  Folter  brachte,  verurteilte  sie  nach  seiner  Gewohnheit  »zur  Todes- 
strafe''. Die  Dichter  wurden  nicht  getötet,  sondern  sie  mußten  mit  einem 
Strohwische  in  der  Hand  Kirchenbuße  tun  und  die  ketzerischen  Gesänge 
verbrennen  *. 

1539  erging  in  Genf  bereits  die  Verordnung  der  Seigneurie,  daß  nichts 
ohne  ihre  Erlaubnis  gedruckt  werden  dürfe.  Dieselbe  wurde  1556  und  1560 
erneuert  und  mit  Strenge  gehandhabt. 

Das  Schicksal  und  tragische  Ende  des  spanischen  Arztes  Miguel  Ser- 
vede  ist  bekannt.  Calvin  hat  es  vollständig  und  allein  auf  seinem  Gewissen. 
Bei  seiner  Flucht  von  Frankreich  nach  Italien  wurde  Servede  in  Genf  auf 
Calvins  Veranlassung  ergriffen   und  nach  langem,   furchtbarem  Kerker  am 


^  Vgl.  I.  M.  Audin,  Gesch.  Calvins  (deutsche  Übersetzung)  I,  Augsburg  1843,  178  f. 
«  Ebd.  11  (1844)  92.  »  Ebd.  84.  *  Ebd.  89. 


270  Servede;  Gentile. 

27.  Oktober  1553  daselbst  zu  Tode  geführt  wegen  seines  Werkes  »Christia- 
nismi  restitutio'',  welches  das  Oeheimnis  der  heiligsten  Dreieinigkeit  bekämpft, 
aber  auch  vom  Calvinismus  nicht  mit  Lob  spricht.  Es  hieß  im  Urteilsspruch : 
»Wir  Syndici,  ßichter  des  peinlichen  Gerichts  dieser  Stadt .  .  .,  fallen  dieses 
unser  ausdrückliches,  geschriebenes  Urteil,  wodurch  wir  dich  Michael  Servet 
verdammen,  daß  du  gebunden,  und  auf  die  Stätte  des  Ghampels  geführt,  an 
einen  Pfahl  befestigt  und  samt  dem  Buche,  das  von  deiner  Hand  geschrieben 
ist  und  gedruckt  wurde,  lebendig  verbrannt  werden  sollest  bis  dein  Leib  in 
Asche  zerfallen  ist/  Das  Urteil  wurde  wörtlich  ausgeführt,  und  Calvin 
schaute  vom  Fenster  aus  zu.  Der  Usurpator  Genfs,  der  sich  widerrechtlich  der 
bürgerlichen  und  religiösen  Gewalten  bemächtigt  hatte,  selbst  abgefallen  von 
seinem  Glauben  und  ein  Lehrer  der  Häresie,  brachte  so  einen  Fremdling,  den 
Spanier,  auf  den  Scheiterhaufen  in  Genf,  weil  derselbe  in  Frankreich  ein 
häretisches  Buch  hatte  drucken  lassen^. 

Calvin  schrieb  zur  Verteidigung  seiner  Tat  ein  Buch,  das  im  Jahre  1554 
erschien  und  den  ganzen  Protestantismus  bewegen  sollte,  in  gleicher  Weise 
gegen  alle  Ketzer  vorzugehen.  Und  als  noch  in  demselben  Jahre  Castellio 
und  Laelius  Socinus  in  Basel  Pseudonyme  Gegenschriften  erscheinen  ließen, 
forderte  Calvin  die  Baseler  Geistlichkeit  sofort  zur  Untersuchung  und  Be- 
strafung der  Verfasser  auf  2. 

Der  Genfer  Diktator  zwang  alle  ihm  entgegengesetzten  Strebungen  nieder 
mit  der  Oligarchie  seines  Konsistoriums,  das  er  hinwieder  vollständig  be- 
herrschte. Da  schrieb  in  Calvins  letzten  Jahren  ein  französischer  Gelehrter, 
Jean-Baptiste  Morelly,  eine  kleine  Schrift,  in  der  er  den  Satz  verfocht,  das 
Konsistorium  dürfe  keine  selbständigen  Entscheidungen  treffen,  sondern  müsse 
über  alles,  was  Glauben  und  Sitten  betreffe,  dem  Volke  berichten,  das  allein 
daiüber  zu  erkennen  habe.  Konsistorium  und  Rat  verdanmiten  „das  schäd- 
liche und  verderbliche  Buch''.  Der  Rat  ließ  dasselbe  sogar,  „um  ein  Beispiel 
zu  geben**,  öffentlich  verbrennen,  verbot  allen  Bürgern  und  Einwohnern  den 
Kauf,  Verkauf  und  das  Lesen  desselben  und  befahl  unter  Androhung  strenger 
Strafen  (sous  peine  d'^tre  rigoureusement  punis)  alle  in  Genf  etwa  vorhan- 
denen Exemplare  binnen  24  Stunden  der  Obrigkeit  auszuliefern  oder  ihr  den 
Besitzer  anzuzeigen.    Die  Sentenz  ist  vom  16.  September  1563  ^ 

Giovanni  Valentine  Gentile,  ein  Calabrese  aus  Cosenza,  Schüler  oder 
jedenfalls  Gesinnungsgenosse  des  Servede  und  Laelius  Socinus,  hatte  sich 
dazu  verstanden,  ein  ihm  von  den  Calvinern  in  Genf  vorgelegtes  Glaubens- 
bekenntnis im  Jahre  1558  zu  unterzeichnen.  Er  blieb  jedoch  bei  seiner 
Lehre,  wurde  von  Calvin  denunziert  und  daraufhin  festgenommen.  Da  er 
abermals  Reue  und  Bekehrung  versprach,  entging  er  diesmal  der  Todes- 
strafe, ward  aber  dazu  verurteilt  ^,  barfuß  und  barhaupt,  bloß  mit  dem  Hemd 

'  Vgl.  Dändliker  a.  a.  0.  IP  580  ff. 

»  Vgl.  Audin  a.  a.  0.  II  183  ff ;  Arnold  a.  a.  0.  II  598  1115. 

^  F.  W.  Kampschulte,  Johann  Calvin,  seine  Kirche  und  sein  Staat  in  Genf  I, 
Leipzig  1869,  435;  vgl.  oben  S.  251. 

*  Die  Sentenz  lautete:  ,La  malice  et  la  m^hancet^  que  tu  as  d^ployäes,  t*ont  m^rite 
d'etre  extermin^  d'entre  les  humains  comme  seducteur,  h^rätique  et  schismatiqne,  cependant, 


HenricQs  Stephanus;  Bemardino  Ochino.  271 

bekleidet»  eine  brennende  Kerze  in  der  Hand,  kniefällig  Abbitte  zu  tun  und 
seine  Schriften  mit  eigener  Hand  zu  verbrennen.  In  gleichem  Aufzuge  wurde 
er  unter  Trompetenschall  durch  die  Straßen  Genfs  geführt  und  erhielt  als- 
dann den  Befehl,  unter  Todesstrafe  die  Stadt  nicht  ohne  besondere  Erlaubnis 
zu  verlassen.  Es  war  am  2.  September  1558.  Trotzdem  entfloh  Gentile 
bald  and  zog  als  Apostel  des  Sozinianismus  ziemlich  unstät  zwischen  Frank- 
reich, Polen  und  der  Schweiz  umher.  Als  er  nach  dem  Tode  Calvins  1566 
wiederum  in  6ex  erschien,  das  unter  Berns  Hoheit  stand,  wurde  er  gefänglich 
eingezogen  und  ihm  in  Bern  der  Prozeß  gemacht,  der  ganz  ähnlich  verlief 
wie  der  des  Servede  zu  Genf.  Nur  wurde  Gentile  nicht  durch  Feuer,  son- 
dern durchs  Schwert  am  10.  September  1566  vom  Leben  zum  Tode  gebrachte 

Auch  nach  dem  Tode  Calvins  (1564)  blieb  man  in  Genf  der  Calvinischen 
Zensur  getreu.  1580  wurde  Henricus  Stephanus  vom  Rate  zitiert;  er  erhielt 
einen  Verweis,  weil  er  es  gewagt,  zum  approbierten  Manuskript  der  ,Dia- 
logues  du  nouveau  language  frangais  italianiz^'  Zusätze  zu  machen.  Man 
hielt  es  ihm  nochmals  vor,  daß  er  bereits  zwei  Zensurverbrechen  auf  dem 
Kerbbolz  habe,  da  er  schon  wegen  seines  Buches  über  Herodot  (1566)  und 
wegen  seiner  Epigramme  vorgeladen  und  getadelt  worden  sei.  Er  wurde 
angewiesen,  nichts  mehr  ohne  Revision  zu  drucken.  Damit  nicht  genug, 
erklärte  ihn  das  Konsistorium  wegen  seiner  unehrerbietigen  Bemerkungen 
beim  Verhöre  für  exkommuniziert,  und  der  Rat  ließ  ihn  acht  Tage  lang 
einsperren  K 

Auch  in  den  andern  Städten  der  protestantischen  Schweiz  ward  die 
Zensur  ganz  im  Geiste  Calvins  gehandhabt.  Der  unglückliche  Bemardino 
Ochino  von  Siena  war  bei  seiner  Apostasie  1542  zuerst  nach  Genf  geflohen, 
entzweite  sich  aber  bald  mit  Calvin  und  zog  nun  auch  umher  von  Stadt  zu 
Stadt,  von  Land  zu  Land,  bis  er  endlich  wiederum  in  Zürich  landete  und 
dort  zunächst  bei  der  Zensur  anstieß,  weil  er  seine  Schrift  über  das  Abend- 
mahl in  Basel  1561  ohne  die  Erlaubnis  der  Züricher  und  mit  der  Approba- 
tion der  Baseler  Zensoren  hatte  drucken  lassen.  Als  dann  im  folgenden 
Jahre  1562  ebenfalls  in  Basel  seine  „Labyrinthe**  und  1563  seine  berüch- 
tigten 30  Dialoge  erschienen,  wurde  ihm  der  Prozeß  gemacht  und  der  76jäh- 
rige  Greis  am  22.  November  1563  verurteilt  und  ausgewiesen.  Vergebens 
bat  er  um  die  Gnade,  seine  Abreise  bis  auf  das  kommende  Frühjahr  verschieben 
zu  dürfen.  In  Basel  und  Mühlhausen  wies  man  ihn  ebenfalls  ab.  Schließlich 
konnte  er  wenigstens  in  Nürnberg  seine  Schutzschrift  gegen  die  Züricher 
Theologen  schreiben,  die  er  „Pfaffen  und  Päpste,  pestilenzialischer  als  die 
Papisten  selbst**  nennt  ^. 


comme  tu  es  venu  ä  r^sipiscence ,  nous  te  condamnons  a  venir  en  chemise,  pieds  nus,  töte 
däcouverte,  an  petit  cierge  a  la  main,  t*agenouiUer  devant  nous  pour  nous  demander  pardon 
ä  nous  et  ä  la  justice,  pour  maudire  tes  öcrits,  et  nous  t'ordonnons  de  les  jeter  au  feu  de 
ta  propre  main,  comme  remplis  de  mensonges  pemicieux." 

»  Vgl.  C68arCantü,Les  härötiques  d'Italie  lU,  Paris  1870,  382—385. 

^  Vgl.  Registres  de  la  ville  13  maii  1580  bei  Audin  a.  a.  0.  II  93;  Renouard, 
Annales  des  Etiennes  414  bei  Reusch,  Der  Index  der  verbotenen  Bücher  I  597  f. 

^  Vgl.  Kirchenlexikon  IX  ^  659  ff ;  lacobi  Gretseri  opera  XIII,  Ratisbonae  1789,  204. 


272  Bern;  Basel. 

Calvin  hatte  Frieden  geschlossen  mit  den  Zwinglianern ;  es  wäre  zu 
merkwürdig  gewesen,  wenn  daraus  mehr  als  ein  Scheinfriede  geworden.  Die 
Bemer  Anhänger  Zwingiis  griffen  bald  den  Oenfer  Diktator  selbst  an.  Gene- 
brardus  berichtet  darüber  in  seiner  Chronographia^: 

Andreas  Zebedeus  und  loannes  Angelus,  zwinglianische  Prediger  aus 
dem  Oebiete  Berns,  beschuldigten  Calvin  der  Häresie,  so  daß  dieser  mit  einigen 
seiner  Getreuen  zur  Verteidigung  und  Rechtfertigung  seiner  Doktrin  nach  Bern 
reisen  mußte.  Seine  Ankläger  hatten  aus  den  Werken  Calvins  hauptsächlich 
15  Artikel  ausgehoben  über  VorherbestinMnung  und  Verdammung  und  be- 
kämpften sie  als  Irrlehre,  die  nur  durch  die  Strafe  des  Scheiterhaufens  gesühnt 
werden  könne.  Calvin  richtete  in  Bern  nichts  aus,  und  am  3.  April  1555 
erging  daselbst  der  Ratsbeschluß,  wodurch  die  Genfer  Bücher,  vor  allem  die 
»Institutio  Calvini"  verpönt  wurden.  Keiner  durfte  sie  drucken  oder  verkaufen. 
Nur  der  Berner  Katechismus  mit  Ausschluß  des  Genfer  ward  zugelassen. 
Es  ist  Charles  du  Moulin,  welcher  nach  Genebrardus  diese  Bücherzensur  in 
seiner  Verteidigungsschrift  gegen  die  Calviner  letzteren  vorhält. 

Bücherverbote  und  Bücherverbrennungen,  welche  von  den  Genfer  Theo- 
logen ausgingen  und  calvinistische  französische  Verfasser  mit  ihren  Werken 
verurteilten,  sind  im  voraufgehenden  Kapitel  über  die  Bücherzensur  in  Frank- 
reich verzeichnet*^. 

In  der  freien  Schweiz  kannte  man  die  Bücherzensur  vor  der  Reforma- 
tion; aber  die  Reformatoren  wußten  dieselbe  für  ihre  Zwecke  auszunützen, 
wie  sehr  sie  auch  nach  ihren  Prinzipien  dieselbe  hätten  verwerfen  müssen. 
„Das  erste,  auf  Preßpolizei  bezügliche  Aktenstück,  welches  sich  in  Basel  findet, 
stammt  von  niematid  geringerem  als  Erasmus.  Es  ist  eine  Denunziation! 
In  einem  undatierten  lateinischen  Schreiben  teilt  er  dem  Baseler  Rate  mit, 
er  habe  aus  Lyon  erfahren,  daß  eine  von  Wilhelm  Pharel  (Farel)  gegen  ihn 
verfaßte  französische  Schrift  dorthin  gebracht  worden  sei.  Auch  in  Kostnitz 
(Konstanz)  seien  zwei  gegen  ihn  gerichtete  Libelle  Farels  vorgekommen. 
Dieser  sei  ein  boshafter  Mensch;  außer  andern  werde  vorzüglich  der  Papst 
angegriffen.  Zwar  seien  weder  Verfasser  noch  Drucker  genannt;  doch  halte 
man  allgemein  Farel  für  den  Verfasser  und  einen  gewissen  Welshans  für  den 
Drucker.  Das  wäre  leicht  zu  erfahren,  wenn  Cratander  und  Watissneve 
(Battenschnee),  die  die  Schrift  öffentlich  verkauften,  eidlich  befragt  würden, 
von  wem  sie  dieselbe  hätten,  und  wenn  Welshans  darüber  vernommen  würde, 
was  er  in  der  letzten  Zeit  gedruckt  habe.  Farel  rühme  sich,  seinen,  des 
Erasmus,  Ruf  zu  beeinträchtigen,  wo  er  nur  könne.  Ihm  persönlich  sei  dies 
gleichgültig,  aber  der  Rat  möge  sich  vorsehen,  daß  nicht  unversehens  eine 
solche  Pestilenz  in  seinen  Staat  einbreche:  ,Si  quis  favet  Lutero,  hos  ut 
bestes  evangelii  Luterus  ipse  detestatur,  quos  scribit  cacare  in  castra  Israhel.' 
Es  gebe  Leute,  welche  sich  verschworen  hätten,  durch  Schriften  ohne  oder  mit 
fingiertem  Titel  alle  Welt  anzugreifen ;  was  sie  jetzt  gegen  ihn  wagten,  würden 
sie  auch  bald  gegen  den  Rat  wagen,  wenn  dem  nicht  Einhalt  geschähe.  *  ^ 


^  Gilbertus  Genebrardus,  Chronographia,  Lovanii  1572,  259  f. 
«  S.  oben  S.  251  f.  »  Kapp  a.  a.  0.  582  f. 


David  Joris.  273 

In  diesem  Punkte  stimmten  Luther  und  Erasmus  jedenfalls  überein. 
Wo  es  sich  um  die  eigenen  Bücher  handelte,  riefen  sie  die  Bücherzensur  und 
das  BQcherverbot  zu  Hilfe  und  machten  sich  aus  einer  Denunziation  nichts, 
wofiten  derselben  vielmehr  das  richtige  Mäntelchen  umzuhängen. 

Am  12.  Dezember  1524  faßte  der  alte  und  neue  Rat  den  Beschluß,. 
,dafi  hinffiro  alle  Drucker  der  Stadt  Basel  nichts  drucken  lassen  oder  selber 
dracken  sollen,  ehe  es  durch  die  dazu  Verordneten  besichtigt  und  zugelassen ; 
auch  sollen  sie  zu  den  Drucken  ihren  Namen  hinsetzen^  K  1542  wurde  diese 
Verordnung  unter  Androhung  von  100  Gulden  Strafe  neu  eingeschärft.  1558 
aber  erschien  eine  eigentliche  Zensurordnung,  die  von  den  Buchdruckern  das 
Manuskript  zur  Besichtigung  und  Approbation  vor  der  Drucklegung  einver- 
langte; und  im  folgenden  Jahrhundert  ward  dieselbe  Verfügung  der  Präventiv- 
zensur unter  dem  15.  Februar  1665  zu  Basel  erneuert^. 

Sobald  die  Reformatoren  auch  in  Basel  ihren  Einzug  gehalten,  arbeitete 
die  Bücherzensur  daselbst  mit  zwinglianisch-calvinistischem  Eifer.  Am  3.  August 
1542  verbot  der  Rat  der  Stadt  einen  bei  Oporin  gedruckten  Alcoran,  ob- 
gleich derselbe  mit  den  nötigen  Widerlegungen  Mohammeds  versehen  war, 
und  nahm  die  ganze  Auflage  in  Beschlag.  Unter  Strafe  von  100  FI.  durfte 
kein  Buch  ohne  Bewilligung  des  Rates  oder  der  Zensoren  gedruckt  werden. 
Im  Jahre  1550  wurde  den  Buchhändlern  befohlen,  nur  Werke  zu  verlegen, 
welche  in  deutscher,  lateinischer,  griechischer  und  hebräischer  Sprache,  nicht 
aber  solche,  welche  in  italienischer,  französischer,  englischer  oder  in  einer 
andern  Sprache  abgefaßt  seien.  Als  der  Antistes  Sulzer  und  Professor  Amer- 
bach  im  Jahre  1553  bei  dem  Rate  um  die  Erlaubnis  einkamen,  eine  aus  dem 
Grundtexte  angefertigte  französische  Bibelübersetzung  zu  drucken,  erhielten 
sie  den  Bescheid:  „Man  werde  das  zum  Druck  fertig  gewordene  Manuskript 
besichtigen  und  nachsehen  lassen,  ob  keine  ,Schmutz-  Schand-  und  Schmach- 
worte sich  darinnen  finden*.*'  ^ 

Charakteristischer  noch  für  die  damalige  Zensur  in  Basel  ist  das  Ver- 
fahren gegen  den  niederländischen  Anabaptisten  und  Sektenstifter  Johann 
David  Joris,  auch  Johann  von  Brügge  genannt.  Schon  1528  wurde  er  als 
Sektirer  zu  Delft,  wo  er  Lieder  und  Traktate  verbreitete  und  eine  Prozession 
öfiFentlich  beschimpfte,  vor  aller  Augen  auf  dem  Schafott  ausgestäubt  und  ihm 
die  Zunge  durchbohrt.  Von  nun  an  neigte  er  sich  immer  mehr  der  wieder- 
täuferischen Schwärmerei  zu  und  suchte  in  den  Niederlanden,  in  Oldenburg 
und  Ostfriesland  Anhänger  und  Geld  zu  sammeln.  Mit  dem  Jahre  1544  ver- 
schwand er  auf  dem  nordwestlichen  Schauplatz  seiner  Tätigkeit,  die  er  jetzt 
von  Basel  aus  im  stillen  hauptsächlich  durch  seine  vielen  Sendschreiben  und 
Schriften  fortsetzte.  Seine  Hauptschrift,  »'t  Wonderboeck**,  kam  zuerst  1542 
heraus  und  enthält  ausschweifende  sinnliche  Schwärmerei,  natürlich  sich  an- 
lehnend an  biblische  Worte  und  Bilder. 

In  Basel  erschien  der  vornehme  Niederländer  mit  seiner  ganzen  Familie 
und  großen  Reichtümern  unter  falschem  Namen;  daselbst  kaufte  er  Güter, 


^  Kapp  a.  a.  0.  583.  ^  Vgl.  ebd.  '  L.  Lutz,   Geschichte   der  Universitftt 

Base],  Aarau  1826,  117—119  (bei  Janssen-Pastor  VIP*  613). 

Hilgers,  Der  Index  Leos  XSL  18 


274  David  Joris. 

wie  z.  B.  ein  Schlößchen  in  Binningen,  wonach  er  sich  zuletzt  Johann  von 
Binningen  nannte.  Die  Baseler  nahmen  ihn  als  Bürger  der  Stadt  auf,  zumal 
er  mit  all  den  Seinigen  regelmäßig  dem  dortigen  protestantischen  Gottes- 
dienst beiwohnte  und  den  Sektenstifter  vollständig  zu  verdecken  wußte.  So 
lebte  er  in  behaglichem  Lebensgenuß  in  Basel  bis  zu  seinem  Tode  1556.  Erst 
drei  Jahre  nach  seinem  Tode  kam  die  Heuchelei  durch  seinen  Schwiegersohn 
an  den  Tag,  welcher  der  Baseler  Geistlichkeit  verriet,  daß  der,  welchen  sie 
als  rechtgläubigen  Mann  in  der  Leonhardskirche  beerdigt  hatten,  kein  anderer 
als  David  Joris  sei.  Im  März  1559  begann  sein  Prozeß.  Seine  Lehre  ward 
von  der  Universität  als  gottlos  verurteilt.  Seine  Angehörigen  wurden  ge- 
fänglich eingezogen,  gestanden  alles  und  schworen  ab. 

Am  13.  Mai  1559  wurde  alsdann  der  Urteilsspruch  der  Baseler  Zensur 
über  Joris  und  seine  Bücher  vollstreckt.  Die  „  Baßler  Chronick*  meldet  davon 
im  XXIY.  Kapitel,  das  überschrieben  ist:  »Davids  mordliche  Sect  bricht  aus, 
deß  wird  sein  verstorbener  Körper  ausgegraben  und  verbrennt.  Seine  An- 
hängigen und  Verfreundten  in  Gnaden  gestrafet.  Dieselbigen  verdammen  vor 
der  Kirchen  diese  Verführung  und  bekennen  sich  zum  wahren  Christlichen 
Glauben." 

„Am  Pfingstabend  ...**,  so  schreibt  die  Chronik,  »ward  im  Hof  unter 
dem  Bichthaus  über  Georgen  Körper,  der  gleichwol  nicht  zugegen  läge  (dann 
man  an  desselbigen  Statt  einen  Kasten  voll  seiner  Teufelischen  Büchern,  mit 
einer  Stang,  daran  zu  oberst  des  Verführers  Bildnuß  hienge,  gestellet  hat), 
und  seine  Bücher  das  Malefitz-  oder  Blutgericht  besetzt,  und  dieselbigen  zu 
verbrennen  erkannt,  gleichwie  ihm  solches,  wann  er  noch  in  Leben,  widerfahren 
sollen.  Welches  dann  der  Nachrichter  allbereit  verrichtete,  seinen  ausgegra- 
benen Körper,  Bücher  und  Bildnuß,  vor  Steinenthor  an  der  gewohnlichen  Richt- 
statt auf  eine  Holtzbeigen  setzete,  und  sie  zumal  verbrennete.  Ehe  er  das  Feuer 
angestossen,  zerthät  er  die  Baar,  daß  man  den  balsamierten  Körper  mit  seinem 
gelben  Bart,  noch  gantz  und  unverwesen,  wohl  sehen  und  erkennen  mochte. 
Er  war  in  weissem  Leinwat  verwickelt,  darob  mit  einem  Schamlot  angethan, 
auf  dem  Haupt,  mit  einem  Küsse  unterlegt,  hatte  er  eine  sammete  Hauben, 
roth  unterfüttert,  mit  einem  Rosmarin-Krantz  beziert.  Ist  also  fast  dritthalb 
Jahr  nach  seinem  Tod,  im  Angesicht  einer  unzahlbaren  Menge,  verbrannt 
worden,  hiemit  seiner  Prophezey  genug  beschehen,  da  er  die  Seinen  nach 
dreyen  Jahren  seiner  Auferständnuß  vertröstet  haben  soll.''  ^ 

Es  blieb  die  protestantische  Schweiz  ihren  zwingliamsch-calvinistischen 
Traditionen  bis  ins  19.  Jahrhundert  treu. 

Der  Schweizer  Historiker  Dändliker,  dem  Papsttum  gar  nicht  hold, 
spricht  gerne  von  dem  Ernste  der  Eeformationszeit  und  von  der  «mächtigen 


^  Baßler  Chronick  biß  in  das  gegenwirtige  M.D.LXXX  Jar  darch  Christian  Warstisen 
dritte  Auflage,  Basel  1883,  445^147.  —  In  Basel  wurde  noch  im  selben  Jahre  1559  ein 
Bericht  über  den  ganzen  Hergang  in  den  Druck  gegeben:  ^Davidis  Georgii  Holandi  Hecre- 
siarchao  vita,  et  doctrina,  quaradiu  Basileao  fuit.  Tum  quid  post  eins  mortem,  cum  cadavere, 
libris,  ac  reliqua  eins  familia  actum  sit.  Per  Rectorem  et  Academiam  Basileensem  in  gratiam 
amplissimi  senatus  eius  urbis  conscripta.'  Vgl.  lacobi  Gretseri  opera  XIII,  Ratisbonae  1739, 
80  ff.  —  Vgl.  Gott  fr  id  Arnold,  Ketzer-Historie  II,  Schaffhausen  1741,  1084  ff. 


Das  17.  Jahrhandert.  275 

FOrdemngv  welche  das  sittliche  und  gesellschaftliche  Leben  durch  die  Refor- 
mation  erfahren  hatte ''  K  Sein  Wort  über  die  Bücherzensur  in  der  Schweiz 
mafi  uns  deshalb  hier  um  so  gewichtiger  vorkommen. 

,Der  religiöse  Sinn"*,  sagt  er,  „und  die  strengere  Sittlichkeit  des  Refor- 
mationszeitalters  war  nun  aber  nicht  durchweg  ein  Produkt  freier  individueller 
Selbstbestimmung,  sondern  größtenteils  ein  durch  staatlichen  Zwang  errichteter 
Zustand.  Der  Eirchenbesuch  war  geboten,  Versäumnisse  wurden  bestraft. 
Auch  die  Literatur  wurde  überwacht.  1523  kam  in  Zürich  zuerst  die  Sitte 
der  Bücherzensur  auf.  Es  ordnete  der  Rat  ein  Kollegium  von  zwei  geist- 
lichen und  zwei  weltlichen  Herren  ab,  die  alles,  was  in  Zürich  gedruckt  wurde, 
besichtigen  sollten  und  ohne  deren  Erlaubnis  nichts  gedruckt  werden  durfte. 
Nach  und  nach  entstanden  solche  Zensurbehörden  in  allen  Orten,  wo  Drucker- 
pressen arbeiteten.  Das  17.  und  18.  Jahrhundert  sind  die  Glanzzeiten  dieser 
nach  und  nach  in  kleinliche  Pedanterie  und  gehässige  Willkür  ausartenden 
Institute.  So  sehr  uns  heute  dieser  Zwang  gegen  die  individuelle  Freiheit 
zuwider  ist,  so  ist  doch  leicht  einzusehen,  daß  man  sich  im  16.  Jahrhundert 
überzeugt  halten  mußte,  es  sei  nur  auf  diese  Weise  die  Reinheit  und  der 
feste  Bestand  der  neuen  Lehre  aufrecht  zu  erhalten."  ^ 

Und  an  anderer  Stelle,  wo  die  Rede  ist  von  der  Kultur  des  17.  Jahr- 
hunderts, fährt  derselbe  Geschichtschreiber  fort:  „Es  mangelte  an  Gedanken- 
fireiheit.  Die  Zensur  überwachte  die  gesamte  Literatur;  alle  Schriften  mußten 
sich  ihre  Schere  gefallen  lassen.  Was  irgendwie  gegen  die  herrschenden 
politischen  oder  theologischen  Anschauungen  verstieß,  wurde  unterdrückt.  Im 
Ausland  kamen  damals  neue  kritische  Weltanschauungen  zur  Geltung;  allein 
ihre  Verbreitung  in  der  Schweiz  wurde  durch  die  Obrigkeit  sorgfaltig  ge- 
hemmt. Sogar  so  weit  stand  man  noch  in  wissenschaftlichen  Dingen  zurück,  daß 
man  selbst  die  Kopernikanische  Weltanschauung,  wonach  die  Sonne  der  Mittel- 
punkt des  Weltalls  war,  als  eine  ketzerische  verbot.  .  .  .  1662  erklärten  sich 
die  Basler  Theologen  gegen  diese  Lehre,  und  nicht  besser  stand  es  anderswo. 
Nicht  minder  eiferte  man  gegen  die  Grundsätze  der  englischen  Freidenker 
und  gegen  die  Philosophie  des  Franzosen  Cartesius,  weil  sie  die  Zweifelsucht 
begründeten  und  zu  unabhängigem  Denken  führten.  In  Zürich  und  Bern 
wurden  Anhänger  des  Cartesius  verfolgt,  und  Bern  verbot  bei  schwerer  Strafe 
den  Buchhändlern,  Exemplare  der  Schriften  des  Cartesius  zu  verbreiten. 

«Engherzige  theologische  Vorurteile  beherrachten  alles.*  ^  ^1676  wurde 
der  Universitätsbuchdrucker  Hans  Jakob  Decker  (I)  zu  Basel  eingekerkert, 
weil  er  in  dem  Dorfe  Häsingen  für  den  Prälaten  zu  Murbach  und  Luders 
eine  Druckerei  errichtet  und  seit  zwei  Jahren  verschiedene  ,papistische*  Bücher 
gedruckt  hatte.     Ein  langes  Rechtsgutachten  des  Dr  Peter  Megerlin   spricht 


1  Dändliker  a.  a.  0.  II  647.  =  A.  a.  0.  642  f. 

'  Ebd.  770.  —  „Antiste3  Breitinger  in  Zürich  richtÄe  im  Namen  der  Geistlichkeit 
eine  Eingabe  an  die  Obrigkeit  gegen  die  kürzlich  errichtete  .Kunst-  und  RÄritätcnkamjmer* 
in  Zürich.  Er  verlangte,  man  solle  ,vorderst  Maß  halten  mit  Aufstellung  von  Conterfaiten 
fremder  und  dazu  solcher  Personen,  derenthalben  keine  Gewißheit,  daß  sie  unserer  wahren 
christlichen  Konfession   recht   zugetan    oder   günstig  gewesen  seiend'.*     DRndliker  ebd. 

II  771. 

18* 


276  Dändliker  über  die  Zensur  in  der  Schweiz. 

sich  dahin  aus,  daß  Decker  das  Leben  verwirkt  habe,  es  sei  denn,  daß  der 
Rat  ihn  von  Stadt  und  Land  auf  ewig  relegieren  und  hinwegschaffen  wolle, 
über  Deckers  Kinder  aber,  damit  dieser  sie  nicht  mit  sich  ins  Papsttum  führe, 
seine  väterliche  Hand  halte  und  sie  ins  Waisenhaus  aufnehme,  auch  in  unserer 
christlichen  Religion  getreulich  informieren  und  aufziehen  lasse.  Zu  dem  Unter- 
halte der  Kinder  könnte  man  vielleicht  die  von  ihrem  Vater  so  vielfaltig 
mißbrauchte  Druckerei  verwenden.  Die  gedruckten  ,papistischen*  Bücher  aber 
sollten  öffentlich  verbrannt  werden." 

Diese  drakonische  Strafbestimmung  wurde  nicht  ausgeführt,  weil,  wie 
Kapp  bemerkt,  gleichzeitig  der  in  Luzern  residierende  päpstliche  Nuntius  eine 
Verfolgung  Deckers  eifrig  betrieb,  da  dieser  und  andere  Baseler  Buchhändler 
die  Luzerner  Märkte  mit  reformierten  Büchern  bezogen  und  dadurch  die  dortigen 
Bürger  angeblich  sehr  schädigten.  Man  konfiszierte  schließlich  8944  Exemplare 
„papistischer*  Schriften  und  verurteilte  Decker  zu  einer  namhaften  Geldstrafe  ^. 

„In  Zürich  wurden  1649  speziell  auch  die  Kalender  der  Zensur  unter- 
worfen, ,weil  in  einer  Anzahl  neuer  Kalender  für  1650  solche  Worte  stehen, 
über  welche  die  Eidgenossen  der  andern  Religion  Verdruß  und  Unwillen  emp- 
finden möchten'.  Erst  im  nächsten  Jahre  1650  kam  daselbst  eine  förmliche 
Zensurordnung  heraus,  nach  welcher  alle  Bücher,  die  von  Bürgern  oder  Schirm- 
verwandten in  offenen  Druck  gegeben  werden  sollten,  samt  den  dazu  gehörigen 
Kupfern,  in  Zürich  oder  anderswo  gedruckt,  den  zur  Zensur  Verordneten 
vorher  vorgelegt  werden  mußten.* 

Gegen  Ende  des  Jahrhunderts  ward  die  Zensur  noch  enger  und  strenger. 
1698  erging  die  Anordnung:  „Die  Buchbinder  sollten  bei  ihren  bürgerlichen 
Pflichten  befragt  werden,  was  für  ,irrige*  Bücher  und  Schriften  Heinrich 
Locher  ihnen  einzubinden  übergeben  habe  ,mit  Befehl,  daß  sie  fUr  das  Künf- 
tige Nichts,  was  unserer  heiligen  Religion  entgegen,  in  Arbeit  nehmen,  son- 
dern, wenn  dergleichen  ihnen  zukommen  würde,  solches  unverzüglich  dem 
Zensor  hinterbringen  sollen*.  Die  Zensoren  sollten  außerdem  nicht  allein  die 
Läden  der  Buchführer  sondern  auch  die  der  Buchbinder  alle  Jahre  zu  ver- 
schiedenen Malen  fleißig  visitieren  und  sorgfältig  verhüten,  daß  keine  ,irr- 
geistigen'  Bücher  und  Schriften  darin  feil  gehalten  oder  eingebunden  würden.**  ^ 

„Im  17.  und  18.  Jahrhundert,*"  es  sind  die  Worte  Dändlikers,  „wurde 
die  Zensur  [in  der  Schweiz]  besonders  ängstlich  und  streng  gehandhabt.  In 
Zürich  hatte  die  neue  Zeitschrift  Bodmers,  ,Diskurse  der  MalerS  die  größten 
Schwierigkeiten  zu  bestehen.  In  dem  allbekannten  Gespräch  der  Feldmaus 
und  der  Stadtmaus  über  die  Vorzüge  von  Stadt  und  Land  durfte  jene  beim 
Fortgehen  nicht  sagen  ,Adieu*,  weil  dies  ein  Mißbrauch  des  Namens  Gottes 
schien;  es  mußte  dafür  gesetzt  werden:  ,Gehab  Dich  wohl!*  Wenn  das  Wort 
,Tugend*  kam,  mußte  immer  beigefugt  werden:  ,Die  aus  dem  Glauben  kommt.* 
Ein  , Gespräch  aus  dem  Reiche  der  Toten*  wurde  zurückgewiesen,  damit  ,über 
das  Jenseits  nicht  unbiblisch  gedacht*  werde.  Seine  politischen  Dramen  wagte 
Bodmer  nicht  in  Zürich  drucken  zu  lassen.  Auch  Lavater  hatte  manchen 
Strauß  und  manchen  Arger  mit  der  Zensur. 


»  K  a  p  p  a.  a.  0.  583  f.  »  Ebd.  585. 


Das  18.  Jahrhundert.  277 

, Streng  and  rücksichtslos,  wie  eine  Inquisition,  war  namentlich  Bern. 
Ausländische  Schriften  freisinniger  Art  wurden  verboten.  Von  Zeit  zu  Zeit 
veranstaltete  man  genaue  Nachforschungen  bei  Druckern  und  Verlegern,  damit 
keine  Werke  die  Zensur  umgingen.  Johann  v.  Müller  mußte  1780,  um  seine 
Schweizergeschichte  unverstümmelt  ins  Publikum  zu  bringen,  anstatt  des 
wirklichen  Druckortes  Bern:  ,Boston'  angeben;  die  nachfolgenden  Bände  liefi 
er  im  Auslande  drucken.  Fäsis  ,Staats-  und  Erdbeschreibung  der  Eidgenossen- 
schaft' entging  1765  mit  knapper  Not  einem  Verbot.  1766  wurde  Pfarrer 
Herport  wegen  eines  (wie  Gottlieb  Emanuel  Haller  schreibt:  ,vortreflflichen') 
Buches  wider  den  Mißbrauch  des  Eides  zu  sechsjährigem  Hausarrest  verfällt, 
sein  Buch  völlig  unterdrückt  und  bei  100  Talern  verboten. 

„Am  wenigsten  ließ  man  Bücher  aufkommen,  welche  alte  Lieblings- 
vorstellungen vernichteten.  Das  Buch  von  Pfarrer  Freudenberger ,  welches 
die  Geschichte  von  Wilhelm  Teil  als  dänische  Fabel  erklärte,  wurde  vom 
Henker  von  Uri  im  Auftrage  der  Regierung  verbrannt.  Pfarrer  Waser  von 
Zürich,  der  in  einen  Preßprozeß  verwickelt  war,  schrieb  an  seinen  Freund 
Schlözer:  ,Ihnen,  als  dem  Vater  der  deutschen  Geschichte,  sei  es  geklagt, 
dafi  wir  Schweizer  eine  so  verfluchte  Zensur  haben,  die  bald  schlimmer  als 
die  spanische  Inquisition  ist.'  ^ 

«Nachdem  am  9.  Juni  1762  der  ,Emile*  ,des  großen  Bürgers  von  Genf* 
in  Paris  verurteilt  war,  erging  ein  Haftbefehl  gegen  den  Verfasser.  Rousseau 
floh  nach  Neuenburg.  Zehn  Tage  später  ließ  der  Rat  von  Genf  dasselbe 
Werk  samt  dem  ,Gontrat  social*  durch  den  Henker  öffentlich  zerreißen.  Die 
genannten  Schriften  wurden  als  »vermessen,  ärgernisgebend,  ruchlos,  auf  den 
Sturz  der  christlichen  Religion  und  aller  Regierungen  abzielend*  bezeichnet."  ^ 
Die  französische  Revolution  und  das  Regiment  Napoleons  brachten  der 
freien  Schweiz  1798  den  Untergang  der  alten  Eidgenossenschaft  und  die  neue 
Verfassung  der  »Republique  helv^tique  une  et  indivisible".  Dieselbe  enthielt 
nach  dem  Muster  „der  Menschenrechte"  die  Preßfreiheit.  Es  war  das  Werk 
des  Peter  Ochs  und  des  französischen  Direktoriums.  Besonders  in  den  Ur- 
kantonen  erhob  man  sich  gegen  die  neue  Verfassung.  In  Glarus  beschloß 
eine  Volksversammlung,  „daß  die  Büchlein  der  neuen  helvetischen  Staats- 
verfassung, alle  auf  die  neue  Regierungsform  bezüglichen  Schriften  und  alle 
andern  Zeitungsblätter  und  derlei  Schriften  von  nun  an  in  Unserem  Land 
wie  auch  die  Zeitungen  von  Zürich,  SchaShausen  und  Chur  aberkannt,  und 
wer  entdeckt  würde,  daß  einer  derlei  Schriften  in  Händen  und  selbe  nicht 
abgeschafft  habe,  derselbe  alsdann  der  Hoheit  angezeigt  und  als  ein  meineidig 
treuloser  Vaterlandsverräter  von  dem  Malefizgericht  abgestraft  werden  solle*'. 
In  Schwyz  ward  jeder  für  vogelfrei  erklärt,  der  ,das  Ochsenbüchlein*^,  »das 
höllische  Büchlein **  besitzen  sollte^. 

Mit  der  „Preßfreiheit**  aber  erging  es  wie  in  Paris  selbst.  Schon  im 
Juni  1798  erließ  der  französische  Kommissär  Rapinat  eine  Proklamation,  die 
verftlgte,  daß  alle  Personen,  Zeitungsschreiber  und  Schriftsteller,  welche  sich 


*  Dändliker  a.  a.  0.  III  (1895)  27  f. 

»  Ebd.  229;  vgl.  oben  144  185.  »  Ebd.  367. 


278  BücherzeDSur  in  deatschen  Landen. 

gegen  die  französische  Regierung  oder  Armee  aussprächen,  ergriffen  und  als 
Störer  der  öffentlichen  Ruhe  militärisch  gerichtet  werden  sollten.  Doch  1803 
ward  die  Helvetik  mit  ihrer  Verfassung  aufgehoben,  und  es  trat  dafür  die 
Mediationsverfassung  Bonapartes  vom  19.  Februar  1803  ein,  die  von  der 
Preßfreiheit  nichts  wissen  wollte.  Auch  das  Jahr  1815  brachte  der  Schweiz 
ebensowenig  wie  den  großen  deutschen  Staaten  jene  Freiheit. 

In  der  nächsten  Folgezeit  wurden  zwar  allmählich  manche  Stimmen  zu 
Gunsten  einer  freieren  Presse  laut,  aber  noch  im  Jahre  1823  gab  die  Eid- 
genossenschaft dem  von  außen  kommenden  Drucke  nach  und  verschärfte 
durch  ihr  Gonclusum  vom  14.  Juli  die  Beaufsichtigung  der  Zeitungen  und 
Flugschriften.  Unterdessen  kämpfte  die  liberale  Partei  im  Bunde  mit  den 
revolutionären  Flüchtlingen  aus  aller  Herren  Ländern  um  Zensurfreiheit.  Zürich 
und  andere  schweizerische  Städte  und  Kantone,  wie  der  Aargau,  erhielten 
auch  seit  1828  neue  Preßgesetze  mit  mehr,  aber  durchaus  nicht  völliger 
Freiheit.  Wie  aber  diese  größere  Freiheit  gehandhabt  wurde,  geht  z.  B.  aus 
dem  Gesetze  hervor,  welches  der  große  Rat  im  Aargau  1834  noch  erließ. 
Danach  sollten  die  Erlasse  der  katholischen  kirchlichen  Obrigkeit  dem  staat- 
lichen Placet  unterstellt  sein.  Nach  all  den  Revolutiönchen  und  »Putschen** 
der  dreißiger  Jahre  kam  dann  endlich  die  Revolution  von  1848  und  nach 
derselben  mit  der  neuen  Bundesverfassung  die  Preßfreiheit.  Den  einzelnen 
Kantonen  blieb  es  überlassen,  den  Mißbrauch  der  Preßfreiheit  zu  bestrafen. 

Die  Bücherzensur  in  deutschen  Landen. 

Die  Bücherzensur  des  deutschen  Reiches  mit  ihren  vielen  und  mannig- 
faltigen Mandaten  und  Verordnungen  ist  sattsam  bekannt.  Haben  wir  noch 
keine  einheitliche  Behandlung  und  Darstellung  derselben  im  großen  Stil,  so 
wurde  sie  doch  des  öfteren  auch  von  Fachmännern  gelegentlich  in  ihren 
Werken  weitläufig  genug  besprochen,  um  sich  ein  klares  Bild  derselben 
machen  zu  können.  Es  liegt  kein  Grund  vor,  hier  näher  darauf  einzugehen, 
und  zwar  schon  deshalb  nicht,  weil  die  Bücherzensur  des  deutschen  Reiches, 
insoweit  sie  sich  auch  mit  religiösen  und  theologischen  Werken  befaßte  und 
in  katholischen  Staaten  zur  Ausübung  kam,  durchgängig  auf  dem  Boden  der 
kirchlichen  Büchergesetzgebung  stand  oder  wenigstens  grundsätzlich  dieser 
letzteren  nicht  feindlich  entgegentrat.  Bei  der  Handhabung  dieser  Zensur  nun 
durch  die  Kaiser  und  katholischen  Fürsten  in  ihren  Landen  von  Cäsaro- 
papismus  sprechen,  wie  es  z.  B.  Friedrich  Kapp  tut,  ist  ebenso  unberechtigt, 
wie  denselben  Vorwurf  gegen  den  Kaiser  erheben,  wann  und  wo  immer  er 
als  geTborener  Schirmvogt  der  Kirche  auftrat.  Gäsaropapistisch  hat  sich 
nicht  so  sehr  die  Reichszensur  als  die  österreichische  und  zeitweilig  die 
bayrische  in  einer  gewissen  Periode  bewiesen,  jener  Phase,  welche  von 
den  Gegnern  der  katholischen  Kirche  merkwürdigerweise  mit  ebensoviel  Lob 
erhoben,  als  von  denselben  Autoren  der  Cäsaropapismus  bei  der  Zensur  im 
allgemeinen  getadelt  und  geschmäht  wird.  Zu  unsern  Zwecken,  um  die  kirch- 
liche katholische  Büchergesetzgebung  durch  die  Gegenüberstellung  besser  zu 
beleuchten,  wird  es  also  in  diesem  Kapitel  darauf  ankommen,  ein  möglichst 


Die  protestantische  Realenzyklopädie  über  BUcherzensur.  27  9 

•inlieiilicheB  Bfld  von  der  ausgesprochenermaßen  protestantischen  Bücherzensur 
za  geben.  Die  kurze  Darstellung  der  sog.  josephinischen  Zensur  kann  sich 
schon  wegen  ihrer  Ähnlichkeit  und  aus  dem  eben  berührten  Grunde  mit  Fug 
daran  anschließen. 

Die  Bealenzyklopädie  für  protestantische  Theologie  und  Kirche  bringt 
auch  in  ihrer  neuesten  dritten  Auflage  einen  Artikel  über  „Bücherzensur, 
Bficherverbot,  Bücherapprobation ^.  Derselbe  ist  aber,  um  wenig  zu  sagen, 
mehr  als  unvollständig.  Zunächst  verweist  er  eingangs  ausschließlich  auf 
Werke,  welche  einzig  der  römisch-katholischen  Bücherzensur  gewidmet  sind. 
Alsdann  befaßt  sich  der  Inhalt  der  von  Fehlem  nicht  freien  kurzen  Ab- 
handlung wiederum  fast  nur  mit  der  Büchergesetzgebung  der  katholischen 
Kirche,  indem  nicht  einmal  ein  Zwölftel,  d.  h.  elf  Zeilen  der  Darstellung  der 
Bücherzensur,  des  Bücherverbotes,  der  Bücherapprobation  innerhalb  der  Kirchen 
und  Kirchlein  des  protestantischen  Bekenntnisses  von  1517 — 1897  gewidmet 
sind.  Merkwürdiger  noch  ist  die  Art  der  Darstellung  in  jenen  elf  Zeilen,  die 
wir  deshalb  hier  vollständig  wiedergeben: 

»Die  deutsche  lutherische  Kirche  hat  eigene  [kirchliche  Zensur-]  Ein- 
richtungen nur  ausnahmsweise  gehabt,  ließ  vielmehr  den  Staat  für  die  Bücher- 
zensur sorgen.  Indes  ist  z.  B.  in  Kursachsen  vorgekommen,  daß  dieser  die 
Zensur  theologischer  Schriften  durch  die  Kirchenregimentsbehörden  handhabte. 
Die  reformierte  Kirche  hatte  wenigstens  da  eine  eigene  Zensur,  wo  sie  pres- 
byterial-synodal  organisiert  war:  dieselbe  wurde  alsdann  durch  die  Synode 
oder  durch  deren  Beamte  geübt.  Vgl.  z.  B.  die  Beschlüsse  der  Emdener  Synode 
von  1571,  Art.  57  \  die  Synodalbeschlüsse  von  Berg  1605,  Cleve  1634  u.  a. 
und  die  Kirchenordnungen  von  Jülich-Berg  und  Cleve-Mark  von  1662,  §  29 
resp.  27.  Diese  älteren  Zensurordnungen  sind  nicht  mehr  in  Kraft.  Im  Anfang 
der  vierziger  Jahre  beabsichtigte  die  rheinisch-westfälische  Synode  ähnliche 
wiedereinzuführen,  fand  aber  beim  Ministerium  Eichhorn  keine  Unterstützung. 

»Bücherverbote  kommen  auf  römisch-kirchlicher  wie  auf  staatlicher  Seite 
noch  vor.« 

Also  die  „Realenzyklopädie  für  protestantische  Theologie  und  Kirche*  ^ 
in  einem  Artikel,  an  dem  drei  protestantische  Gelehrte  gearbeitet  haben. 
Jeder  Satz  dieser  elf  Zeilen  reizt  zur  Kritik ;  wir  enthalten  uns  derselben  und 
bemerken  nur,  daß  der  wesentliche  Inhalt  jener  kurzen  Bemerkungen  über 
die  protestantische  Zensur  allen  Anklagen  gegen  die  katholische  Bücher- 
gesetzgebung, welche  man  unaufhörlich  erhebt,  gewissermaßen  zu  Grunde 
liegt.  Denn  es  läßt  sich  kaum  annehmen,  daß  diese  Ankläger  ihre  Stimme 
80  laut  erheben  würden,  wenn  sie  wüßten  oder  bedächten,  w^as  in  dem  Punkte 
der  Bücherzensur  nicht  alles   auf  dem  Boden  des  Protestantismus  und  nicht 


^  ,Art.  57*  sagt  auch  die  zweite  Auflage,  doch  wird  wohl  der  Artikel  51  gemeint 
sein,  welcher  wie  folgt  lautet:  ^Es  sol  keiner  kein  boich,  das  er  selbst  oder  auch  andere 
gemacht,  darin  von  der  Religion  gehandelt,  in  Druck  oder  sunsten  ausgehen  lassen,  es  sey 
den  zauom  von  den  dhienern  deren  Quartier,  oder  durch  die  öffentliche  lehrer  der  Theologiae 
nnsrer  bekantnus  examinirt,  vnd  approbirt.*  Vgl.  Ämilius  LudwigRichter,  Die  evan- 
gelischen Kirchenordnungen  des  16.  Jahrhunderts  II,  Leipzig  1871,  343. 

«  IIP,  Leipzig  1897,  524. 


280  Luther  und  das  Bücherverbot. 

bloß  „ausnahmsweise  vorgekommen  ist''.  Um  so  wichtiger  und  notwendiger 
ist  es,  an  dieser  Stelle  nicht  zwar  eine  vollständige,  aber  doch  eine  aus- 
führlichere Schilderung  protestantischer  Bücherzensur  in  deutschen  Landen 
zu  bieten. 

Die  Zensur  der  Hauptreformatoren. 

Der  falsche  Grundsatz  von  der  freien  Forschung  im  Evangelium,  den 
Luther  schon  wegen  des  Selbsterhaltungstriebes  an  erster  Stelle  hochhalten 
mußte,  verbietet  Bücherverbot  und  Bücherzensur.  Aus  diesem  Grunde  mußte 
denn  auch  Luther  der  alten  Mutterkirche  wegen  ihrer  Bücherverbote  nicht 
wenig  gram  sein.  Doch  kam  dem  Reformator  auch  diese  Erkenntnis  nur 
allmählich.  Nachdem  er  Ende  1517  seine  Ablaßthesen  zu  Wittenberg  an- 
geschlagen, wurden  zu  Beginn  des  folgenden  Jahres  Tetzels  gedruckte  Thesen 
in  großer  Anzahl  von  Halle  aus  nach  Wittenberg  gebracht,  um  dort  verbreitet 
zu  werden.  Sobald  die  dortigen  Studenten  davon  Kunde  erhielten,  suchten 
sie  dem  Buchführer  Schrecken  einzuflößen,  weil  er  es  wage,  derartige  Schriften 
in  Wittenberg  feil  zu  bieten.  Darauf  kauften  sie  ihm  einige  derselben  ab 
und  raubten  ihm  alle  übrigen.  Auf  die  festgesetzte  Stunde  luden  sie  alle 
zum  Leichenbegängnisse  der  Tetzelschen  Sätze  ein,  das  auch  um  die  zweite 
Stunde  programmmäßig  auf  dem  Markte  stattfand.  800  Exemplare  hatten 
sie  erbeutet,  und  alle  wurden  nun  öffentlich  dem  Scheiterhaufen  übergeben. 
Luther  meint  in  seinem  Briefe  vom  21.  März  1518,  die  Studenten  hätten  das 
wohl  getan  aus  Liebe  und  Begeisterung  für  ihn,  „forte  et  mei  favoris  studio*  ^; 
aber  nun  mußte  er  sich  nach  verschiedenen  Seiten  verteidigen,  weil  er  ein 
solches  Unterfangen  gutgeheißen  oder  nicht  verhindert  habe.  Der  neue  Re- 
formator tat  das  in  zwei  Briefen  2,  in  welchen  er  ableugnet,  von  dem  Plane 
der  Verbrennung  vorher  etwas  gewußt  zu  haben,  und  sich  höchlich  darüber 
wundert,  weil  man  es  für  möglich  hielt,  daß  er,  Luther,  »ein  Theologe  und 
Religiöse,  ein  so  großes  Unrecht  beging"  ^. 

Nicht  sehr  lange  nachher  erhielt  er  die  Bannbulle  Leos  X.  im  Jahre  1520, 
und  nun  war  er  unklug  genug,  nach  dem  Vorbild  der  Wittenberger  Studenten 
vor  dem  Elstertor  einen  Scheiterhaufen  zu  errichten,  um  darauf  mit  der  päpst- 
lichen Bannbulle  auch  die  kirchlichen  Rechtsbücher  am  10.  Dezember  zu  ver- 
brennen. Die  leidenschaftliche  Tat  Luthers  machte  üblen  Eindruck,  und  der 
Reformator  sah  sich  genötigt,  in  einer  eigenen  Schrift  sich  zu  rechtfertigen  *. 
Wenn  die  Schrift  etwas  beweist,  so  ist  es  dies,  daß  die  Kirche  und  die  von 
Gott  gesetzte  Obrigkeit  das  Recht  haben  muß,  nötigenfalls  gefährliche  Bücher 
unschädlich  zu  machen.  Später  widerlegte  Jakob  Gretser  die  einzelnen  luthe- 
rischen Argumente  in  seiner  Schrift  über  das  kirchliche  Bücherverbot  ^.  Luther 
schritt  unterdessen  vorwärts  auf  seiner  Bahn. 

Als  die  katholischen  Geistlichen  in  Ausführung  der  päpstlichen  Befehle 
von  ihren  Beichtkindern  verlangten,  sich  der  Lesung  der  lutherischen  Schriften 


1  Vgl.  De  Wette.  Luthers  Briefe  I,  Berlin  1825,  98. 

2  Ebd.  98  109.  *  Ebd.  109. 

*  Dr  Martin  Luthers  sämtliche  Werke  XXIV,  Erlangen  1830,  152  ff. 
^  lacobi  Gretseri  opera  XIII,  Ratisbonae  1739,  65  ff. 


Lother  über  die  Werke  des  Erasmus.  281 

za  enthalten,  war  Lntber  sofort  im  Jahre  1521  mit  einer  Schrift  bei  der  Hand, 
die  er  betitelt:  «Ein  Unterricht  der  Beichtkinder  über  die  verbotenen  Bücher: 
D.  Martin  Luthers*'.  Er  mahnt  darin  alle  Beichtkinder,  lieber  alles,  Absolution 
und  Sakrament,  Altar,  Pfaff  und  Kirchen  fahren  zu  lassen  als  die  Lesung  seiner 
Bücher.  «Und  wenns  schon  alle  Welt  mit  dem  Papst  und  Bullen  hielte,  dieweil 
sie  so  klärlich  das  Evangelium  und  Glauben  vordampt,  soll  man  ihr  nicht  ge- 
horsam sein,  ja  sie  vorbrennen  und  vortilgen.«  Gleichzeitig  warnt  er  aber  noch 
vor  andern  durch  die  Obrigkeit  verbotenen  Büchern:  „Lasterbucher  und  Schmach- 
briefe". In  diesen  Verboten  «soll  man  aufs  allerdemuthigist  gehorsam  sein*. 
«Und  in  Kaisers  Rechten  solch  Ubelthäter  den  Kopf  vorwirkt  haben,  mit  allen, 
die  sie  lesen,  hören  und  behalten. "^  ^  Bald  darauf  erschien  seine  Übersetzung 
des  Neuen  Testamentes.  Dieselbe  wurde  von  katholischen  Fürsten  und  Obrig- 
keiten sofort  verboten  «teils  wegen  der  zur  Bekräftigung  der  neuen  Lehre  bei- 
gefügten Randbemerkungen  teils  wegen  etlicher  schmählicher  Figuren,  päpst- 
licher Heiligkeit  zum  Hohn  und  Spott" .  Da  wurde  Luther  noch  heftiger  und 
gab  1523  eine  Flugschrift  heraus  «Von  weltlicher  Obrigkeit",  in  welcher  er  das 
Volk  aufforderte,  solchen  »Tyrannen"  nicht  zu  gehorchen:  «In  Meißen,  Bayern 
und  in  der  Mark  imd  an  andern  Orten  haben  die  Tyrannen  ein  Gebot  lassen 
ausgehen,  man  solle  die  neuen  Testament  in  die  Aempter  hin  und  her  über- 
antworten; hie  sollen  ihr  Unterthan  also  thun:  nicht  ein  Blättlin,  nicht  ein 
Buchstaben  sollen  sie  überantworten  bei  Verlust  ihrer  Seligkeit;  denn  wer 
es  thut,  der  übergibt  Christum  dem  Herodes  in  die  Hände ;  denn  sie  handeln 
als  Christmörder  wie  Herodes."  ^ 

Nun  geschah  es  in  den  folgenden  Jahren,  daß  Luther  Kunde  erhielt 
von  der  katholischen  Evangelienübersetzung  des  Hieronymus  Emser,  welche 
dieser  mit  Anmerkungen  und  Glossen  bei  den  Brüdern  vom  gemeinsamen 
Leben  in  Rostock  drucken  lassen  wollte.  Sobald  er  dies  erfuhr,  setzte  er 
alles  in  Bewegung,  um  das  Werk  schon  in  der  Geburt  zu  unterdrücken,  und 
suchte  dazu  die  Hilfe  der  von  ihm  geschmähten  «Tyrannen"  im  protestantischen 
Lager.  Selbst  wandte  er  sich  an  seinen  Anhänger,  den  Herzog  Heinrich  von 
Mecklenburg,  mit  dem  Begehren,  er  möge  «dem  Evangelium  Christi  zu  Ehren 
und  allen  Seelen  zur  Rettung"  diesen  Druck  verhindern.  Überdies  aber 
erwirkte  er  es,  daß  die  Räte  des  Kurfürsten  von  Sachsen  sein  Gesuch  unter- 
stützten. Als  dann  später  im  Jahre  1532  der  Buchdrucker  des  Brüderhauses 
zu  Rostock  mit  dem  katholisch  gesinnten  Herzog  Albrecht  über  den  Druck 
des  Emserschen  Neuen  Testamentes  verhandelte,  wurde  er  vom  Rate  der 
Stadt  ohne  weiteres  ins  Gefängnis  geworfen,  weil  er  «seine  Druckerei  zum 
Nachteile  der  Reformation  und  der  Stadt"  gebraucht  habe. 

In  seinen  Tischreden  kam  Luther  häufig  auf  Erasmus  zu  reden.  Er 
nennt  ihn  eine  Schlange  und  eine  Wanze.  Als  er  aber  des  Erasmus  Vorreden 
zum  Neuen  Testamente  gelesen  «am  ersten  Tage  Aprilis  des  36.  Jahrs", 
ward  er  darüber  heftig  bewegt  und  sprach:  „Wiewohl  diese  Schlange  schlupferig 
ist,  daß  man  sie  nicht  wohl  ergreifen  noch  fassen  kann,  doch  wollen  wir  und 
unsere  Kirchen  ihn  mit  seinen  Schriften  und  Büchern  verdammen."   Und  ein 


*  Luthers  sämtliche  Werke  XXIV  202  flf.  «  Ebd.  XXII  89. 


282  Luther  über  Erasmus  und  Lemnius. 

andermal  sprach  D.  Martinas  zu  denen,  die  bei  ihm  waren:  »Darumb  gebiete 
ich  Euch  ans  Gottes  Befehl,  Ihr  wollet  ihm  feind  sein  und  Euch  für  seinen 
Büchern  hüten.  .  .  .  Ich  will  wider  ihn  schreiben,  sollt  er  gleich  drüber  sterben 
und  verderben ;  den  Satan  will  ich  mit  der  Federn  tödten. "  ^ 

Der  Humanist  und  Dichter  Simon  Lemnius,  Schüler  und  Schützling 
Melanchthons ,  hatte  durch  dessen  Fürsprache  an  der  Universität  zu  Witten- 
berg den  Magistergrad  erhalten.  „Er  hatte  es  aller  Wahrscheinlichkeit  nach 
auf  eine  Professur  an  der  sächsischen  Hochschule  abgesehen  und  gedachte 
sich  durch  eine  Reihe  von  Epigrammen  zu  empfehlen,  worin  er  in  rein  aka- 
demischer, völlig  parteiloser  Weise  die  lateinischen  Satiriker  nachzuahmen 
suchte/  Die  beiden  ersten  Bücher,  welche  1538  zum  Druck  befördert  wurden, 
widmete  er  dem  Erzbischof  und  Kurfürsten  Albrecht  von  Mainz  mit  einer 
schmeichelhaften  Vorrede.  Luther,  der  den  Mainzer  Oberhirten  fast  noch 
mehr  haßte  als  den  Papst,  ergrimmte  über  die  Maßen.  In  einem  von  der 
Kanzel  verlesenen  und  an  den  Kirchentüren  angeschlagenen  Pamphlet  eiferte 
er  gegen  den  „ehrlosen  Buben ^  und  „ Schandpoetaster "  als  gegen  einen  todes- 
würdigen Verbrecher.  Der  nachgiebige  Rektor  der  Universität,  Melanchthon, 
ward  gezwungen,  seinen  Freund  im  Stiche  zu  lassen ;  dem  Kurfürsten  Johann 
Friedrich  mußte  er  erklären,  die  Gedichte  seien  ohne  sein  Wissen  zum  Druck 
befördert  worden.  Lemnius  ward  von  Melanchthon  selbst  vor  den  Senat 
zitiert  und,  obgleich  er  unterdessen  das  Weite  gesucht  hatte,  in  optima  forma 
verurteilt  und  von  der  Universität  relegiert  2. 

Es  mag  aber  Luthers  Bücheredikt,  das  er  öffentlich  anschlagen  ließ,  als 
Exempel  lutherisch-kirchlicher  Bücherzensur  hier  einen  Platz  haben: 

,Doctor  Martinus  Lather,  allen  Brüdern  und  Schwestern  unser  Kirchen  allhie  zu 
Wittemberg. 

„Gnad  und  Fried  in  Christo,  unserm  lieben  Herrn  und  Heiland.  Es  hat  izt  nähest  am 
vergangen  Pfingsttag  ein  ehrloser  Bube,  M.  Simon  Lemnius  genannt,  etlich  Epigrammata  hinter 
Wissen  und  Willen  derer,  so  es  befohlen  ist  zu  urtheilen,  ausgehen  lassen;  ein  recht  Erz- 
Schand-  Schmäh-  und  Lügen-buch  wider  viel  ehrliche  beide  Manns-  und  Weibs-bilder,  dieser 
Stadt  und  Kirche  wohlbekannt,  dadurch  er  nach  allen  Rechten,  wo  der  flüchtige  Bube  be- 
kommen wäre,  billig  den  Kopf  verlorn  hätte. 

,  Damit  nu  ich,  als  der  Abwesens  unsers  lieben  Herrn  Pfarrherrs,  D.  Johann  Pommers. 
(denn  ers  ohn  Zweifel  auch  nicht  leiden  würde,  wie  wir  alle  wohl  wissen,)  dieweil  muß 
Lückenbüßer  und  Unterpfarrherr  sein ,  solche  lästerliche ,  bübische  Schalkheit  auf  mir  nicht 
lasse  bleiben ;  denn  ich  ohn  das  mit  eigenen  Sünden  allzu  hoch  beschwert,  daß  mirs  nicht  zu 
leiden  ist,  viel  frembder  Sünden,  (sonderlich  solchen  schändlichen  Buben,  die  von  uns  gar 
viel  bessers  täglich  lernen  und  sehen,  doch  zu  Lohn  solche  schändliche  Undankbarkeit  er- 
zeigen,) auf  mich  zu  laden:  so  bitt  und  vermahne  ich  alle  fromme  und  rechte  Christen,  die 
mit  uns  gleiche  Lehre  und  Glauben  haben  und  lieben,  daß  sie  solche  Lästerpoeterei  von  sich 
thun  und  verbrennen  wollen,  zu  Ehren  unserm  heiligen  Evangelio,  auf  daß  unser  Widersacher 
nicht  zu  rühmen  haben,  wie  sie  geneigt  sind,  von  uns  in  frembde  Nation  zu  schreiben,  daß 
wir  keine  Laster  strafen,  ob  sie  gleichwohl  wissen,  daß  wirs  härter  strafen,  denn  sie  in  ihrem 
Regiment  thun,  sonderlich  wo  sie  ihre  geistliche,  keusche  Heiligkeit  wollten  auf  die  Reche- 
linien legen. 

«Zudem  weil  derselbige  Schandpoetaster  den  leidigen  Stadtschreiber  zu  Halle,  mit 
Urlaub  zu  reden,  Bischof  Albrecht,  lobet  und  einen  Heiligen  aus  dem  Teufel  machet,  ist  mirs 


^  Vgl.  Luthers  sämtliche  Werke  LXI  98  109. 

<  lacobi  Greteeri  opera  XIH  208;  AUgem.  deutsche  Biographie  XVHI, 'Leipzig  1883,  237. 


Luthers  Bacherverbot.  283 

nicht  ZQ  leiden,  daß  solchs  öffeDtlich  und  durch  den  Druck  geschehe,  in  dieser  Kirchen, 
Sehnl  und  Stadt,  weil  derselbige  Scheißbischoff  ein  falscher  verlogener  Mann  ist,  und  doch 
uns  pflegt  zu  nennen  die  Lutherischen  Buben.  Wiewohl  er  von  St.  Moritz  und  St.  Stephan 
die  rechten  Häuptbubenstücke  hören  wird,  an  jenem  Tag,  wie  er  wohl  weiß,  aber  sich  tröstet, 
daß  er  solches  nicht  glaubt.  Und  ich,  so  mir  Gott  Leben  und  Zeit  gibt,  solch  schön  Exempel 
an  Tag  geben  will.  Und  bitte  abermal  alle  die  Unsern,  und  sonderlich  die  Poeten,  oder  seine 
Heuchler,  wollten  hinfurt  den  schändlichen  Scheißpfaffen  öffentlich  nicht  loben  noch  rühmen 
in  dieser  Kirchen,  Schul  und  Stadt.  Wo  nicht,  so  mögen  sie  auch  sampt  ihrem  Herrn  ge- 
warten, was  ich  darwider  tbun  werde,  und  wissen,  daß  ichs  nicht  leiden  will,  daß  man  den 
von  sich  selbst  verdampten  heillosen  Pfaffen,  der  uns  alle  gern  todt  hätte,  hie  zu  Wittem- 
berg  lobe.    Davon  bald  weiter.*  ^ 

Allein  lange  vorher  schon,  in  den  ersten  Jahren  der  Reformation,  hatte 
Luther  mit  der  Zensur  die  theologischen  Schriften  eines  seiner  Mitreformatoren 
verfolgt.  In  Kursachsen,  wie  Kapp  schreibt,  suchte  er  ein  förmliches  Verbot 
der  Karlstadtschen  Schriften  zu  erlangen:  „Derselbe  Luther,  welcher  das 
Papsttum  filr  noch  lange  nicht  genug  zerscholten,  zerschrieben ,  zersungen, 
zerdichtet  und  zermalet  hielt,  rief  schon  1525  die  Zensur  filr  seinen  nun- 
mehrigen Standpunkt  zur  Hilfe."  ^ 

Gleich  bei  der  ersten  Einrichtung  des  Kirchenwesens  in  Kursachsen  war 
man  darauf  bedacht,  den  Druck,  Kauf  und  Verkauf  gefahrlicher  Bücher  hintan- 
zuhalten. In  den  Kursächsischen  Visitationsartikeln  vom  Jahre  1528  wird 
der  Ritterschaft  und  dem  Adel  gleich  eingangs  eingeschärft,  sie  „ sollen  mit 
ernst  und  vleis  darob  sein,  das  Gottes  wort  vor  allen  Dingen  lauter,  reyn 
und  treulich  gepredigt  werde";  und  der  letzte  Artikel  besagt:  „Man  soll 
auch  aufrurische  und  ergerliche  schrifften,  buhlen-  und  schandtlieder  zu 
drucken,  zu  kauffen  und  verkauffenn  mit  ernst  hindern,  weren  und  straff enn."  ^ 

Kapp  berichtet  über  die  katholische  Reaktion  im  Münsterland  und  über 
»das  Wüten  gegen  die  Presse  und  vor  allem  gegen  die  Lutherschen  Werke"  *. 
Wohl  oder  übel  muß  er  dabei  der  sozialistischen  Sekte  jener  Tage  gedenken, 
die  sich  am  wenigsten  durch  Sozialistengesetze  und  Bücherzensur  von  Witten- 
berg her  einschüchtern  ließ,  obgleich  sie  dort  ihren  eigentlichen  Ursprung 
hatte.  Die  Schilderung  Kapps  sei  daher  wörtlich  wiedergegeben:  „Zuerst 
hatten  die  Wiedertäufer,  mit  Ausnahme  der  Bibel  und  der  Flugschriften  Rott- 
manns, alles  vernichtet  und  verbrannt,  was  sie  an  gedruckten  und  ungedruckten 
Büchern  auftreiben  konnten.  Sie  entleerten  außer  der  kostbaren  Dombiblio- 
thek die  Buchläden  im  Paradiese  des  Domes  und  die  Druckereien,  ja  sie 
zwangen  die  Bürger,  alles,  was  sie  an  gedruckten  Werken  hatten,  auf  dem 
Domplatz  abzuliefern,  damit  es  dort  den  Flammen  übergeben  werde.  Daß 
sich  eine  Menge  lutherischer  und  reformatorischer  Streitschriften  darunter 
befand,  darf  wohl  um  so  eher  angenommen  werden,  als  der  Boden  des  da- 
maligen Münster  schon  jahrelang  von  den  religiösen  Parteien  unterwühlt  war 


*  Luthers  sämtliche  Werke  LXIV  323  f.  —  Der  Herausgeber,  Irmischer,  meint  selbst: 
.Luthers  Antwort,  die  er  als  Programm  öfifentlich  anschlagen  ließ,  ist  hart  gefaßt,  besonders 
gegen  den  Kurfürsten  zu  Mainz,  dem  Lemnius  sehr  geschmeichelt  hatte." 

*  Friedrich  Kapp  a.  a.  0.  552. 

'  Richter,  Die  evangelischen  Kirchenordnungen  I  102. 

*  A.  a.  0.  430. 


284  ^®f  Protestantismus  in  Münster. 

und  Rottmann  —  der  noch  vor  der  Katastrophe  aus  einem  Lutheraner  zum 
Anhänger  Zwingiis  geworden  war  —  sicher  die  Kenntnis  und  den  Besitz  der 
Streitschriften  beider  protestantischen  Parteien  vermittelt  und  ihren  Vertrieb 
befördert  hatte/  „Am  15.  März  (1534)  begann  die  Zerstörung  und  acht 
Tage  lang  brannten  die  Archive  und  Bücher.**  ^ 

Allein  auch  diese  Darstellung  ist  noch  unvollständig,  denn  schon  vorher 
hatten  die  Lutherischen  in  Münster  unter  Rottmanns  Leitung  in  ähnlicher 
Weise  gegen  die  katholischen  Bücher  gewütet  und  im  Spätherbste  des  Jahres 
1533  wurde  der  nunmehrige  Zwinglianer  und  Wiedertäufer  Rottmann  auf 
Betreiben  der  lutherischen  Prädikanten  und  auf  Befehl  des  Magistrates  von 
dessen  Abgeordneten  in  seinem  eigenen  Hause  überfallen,  um  nicht  bloß  seiner 
Bücher,  sondern  vor  allem  seiner  Presse  beraubt  zu  werden.  Wie  einst  Hütten 
verbarg  Rottmann  eine  Winkelpresse  in  seiner  Wohnung,  die  Lutheraner 
legten  ihm  das  Handwerk.  So  versteht  man  auch  besser  den  Befehl  vom 
15.  März  1534,  daß  kein  Gläubiger  ein  anderes  Buch  als  die  Bibel  anrühren 
oder  lesen  dürfe.  Rottmann  mit  seinem  wiedertäuferischen  Anhang  hatte 
nämlich  bald  nach  jenem  Überfalle  die  Oberhand  bekommen  und  hielt  nun 
auch  die  Lutheraner  nieder.  Bereits  am  24.  Februar  dieses  Jahres  war  Bern- 
hard Mummen  mit  einer  Rotte  jener  Schwärmer  in  den  Dom  selbst  einge- 
drungen, und  nachdem  sie  mit  dämonischem  Kannibalismus  alle  Kunstwerke, 
Bilder,  Statuen,  vor  allem  den  Taufstein  und  den  Tabernakel  mit  dem  Leib 
des  Herrn  zerschlagen,  zertrümmert  und  mit  Füßen  getreten,  verbrannten  sie 
die  kostbarsten  Manuskripte  und  Bücher.  Dabei  war  es  die  scheußliche 
Eigenart  ihrer  Zensur,  daß  sie  die  religiösen  Bücher  zum  besondem  Zeichen 
ihres  Hasses  vorher  inwendig  mit  Kot  bestrichen  a. 

Der  eigentliche  „Kirchenlehrer"  des  Protestantismus,  der  Magister  Phi- 
lippus,  stand,  was  die  Bücherzensur  angeht,  Luther  in  nichts  nach,  übertraf 
ihn  vielmehr  noch,  als  dieser  einmal  gestorben  war.  „Repressi  et  reprimam 
maledica  scripta  edituros*  ^  —  Ich  habe  verdrängt  und  werde  verdrängen  alle 
Herausgeber  schmählicher  Schriften.  Melanchthon  handelte  wirklich  nach 
diesem  seinem  Grundsatze  und  predigte  die  schärfste  und  umfassendste  Zensur 
und  Unterdrückung  aller  der  neuen  Lehre  hinderlichen  Bücher.  Die  Schriften 
Zwingiis  und  der  Zwinglianer  wurden  in  Wittenberg  ausdrücklich  verurteilt 
und  verpönt.  Luther  und  Melanchthon  hatten  dieselben  beim  Kurfürsten  Jo- 
hann von  Sachsen  im  Jahre  1528  angezeigt  und  von  ihm  den  Befehl  erwirkt: 
„Bücher  oder  Schriften  der  Sakramentierer ,  der  Wiedertäufer  und  anderer 
von  Luther  abweichenden  Sekten  dürfen  im  Lande  weder  gekauft  noch  ver- 
kauft noch  gelesen  werden.  Ein  jeder,  der  es  inne  werde,  daß  solches  von 
Fremden  oder  Bekannten  außerhalb  ordentlichen  Befehls  fürgenommen  würde, 
solle  zu  Gefängniß  gebracht  und  nach  Gelegenheit  der  Verwirkung  oder  Ver- 
handlung  gestraft   werden;   alles  bei  Straf  und  Verlust  Leibes   und  Gutes 


*  Ludwig   Keller,    Geschichte   der   Wiedertäufer   und   ihres   Reichs   zu  Münster, 
Münster  1880,  197. 

*  Vgl.  .Der  Protestantismus  in  Münster*  in  Histor.-polit.  Blätter  IX  688;  X  32  42. 
'  Vgl.  Corp.  Reform.  IV  549. 


Melanchfchon,  Zwingli,  Calvin.  285 

unnachl&ssig  gegen  die,  die  solches  wissen  und  erfahren  und  nicht  offenbaren/  ^ 
Was  nützte  es,  dafi  Earlstadt  jämmerlich  klagte:  ,,Ihr  bandet  mir  Hände 
und  Füfie  und  dann  schlugt  ihr  mich?  Denn  war  das  nicht  gebunden  und 
geschlagen,  da  ihr  allein  wieder  mich  schriebt,  drucktet  und  predigtet  und 
machtet,  dafi  mir  meine  Bücher  aus  der  Druckerei  genommen  und  mir  zu 
schreiben  verboten  ward?'^ 

Luther  und  Melanchthon  und  auch  der  Kurfürst  Friedrich  von  Sachsen 
blieben  noch  1545  unerbittlich,  und  das  Verlangen  der  Züricher  Theologen,  daß 
ihre  Schriften  in  den  sächsischen  Ländern  freigegeben  werden  möchten,  ward 
unwillig  zurückgewiesen^. 

Zwingli  selbst  hatte  es  frülier  schon  Luther  bitter  vorgeworfen,  daß 
dieser  mit  seinem  Anhange  nicht  einmal  die  lateinischen,  also  nur  für  Gelehrte 
geschriebenen  Schriften  der  Schweizer  Reformatoren  dulden  wolle.  „Sie 
schreien,''  sagte  er,  «wir  seien  Ketzer,  die  man  nicht  anhören  müsse,  sie  ver- 
bieten unsere  Schriften,  sie  fordern  die  Obrigkeit  auf,  unserer  Lehre  mit  aller 
Macht  zu  widerstehen.  Verfuhr  der  Papst  anders,  so  oft  die  Wahrheit  ihr 
Haupt  erheben  wollte?***  Und  es  war  derselbe  Zwingli,  welcher  in  Zürich 
die  Wiedertäufer  hatte  ersäufen  lassen  und  sich  nun  rühmte,  ihre  Bücher 
freigegeben  zu  haben.  Es  war  derselbe  Reformator,  unter  dessen  Führung 
die  Züricher  nach  dem  Befehle  des  Rates  Kirchenbücher  und  Bibliotheken 
zerstört  und  geraubt  hatten.  Es  war  derselbe  Ulrich  Zwingli,  welcher  schon 
im  Jahre  1523  mit  drei  andern  Zürichern  vom  Rate  der  Stadt  förmlich  mit 
der  Bücherzensur  beauftragt  dort  seines  Amtes  waltete^. 

Calvin  war  noch  nicht  als  „Reformator**  und  strengster  Zensor  erschienen, 
da  herrschte  die  harte,  widerspruchsvolle  Zensur  der  Reformatoren  bereits 
auf  der  ganzen  Linie  in  den  protestantisiei*ten  Staaten  und  Städten.  Die 
Häupter  der  neuen  Lehre  waren  es,  welche  dieselbe  fordei*ten  und  ausübten, 
nicht  bloß  gegen  die  Papisten,  sondern  mit  ebensoviel  Fanatismus  gegen  alle 
von  ihnen  selbst  abweichenden  Schriften  und  Bücher  ihrer  Mitreformatoren. 
Sie  selbst  waren  es  auch,  die  dem  Cäsaropapismus  weltlicher  Obrigkeit  zuvor- 
kommend, dieser  die  Zensur  und  das  Verbot  theologischer  Schriften  vielfach 
sogar  aufnötigten,  so  daß  der  Protestantismus  jedenfalls  für  diese  ganze  da- 
malige Zensur  verantwortlich  bleibt. 

Die  Katholiken  konnten  es  in  der  Tat  mit  Recht  dem  Protestantismus 
vorhalten,  daß  es  einer  Partei,  die  unter  dem  Feldgeschrei  christlicher  Freiheit 
ihren  Kampf  gegen  alle  kirchliche  Autorität  und  namentlich  gegen  die  Hand- 
habung kirchlicher  Zensur  begonnen  habe,  übel  anstehe,  da,  wo  sie  zur 
Herrschaft  gelangt  sei,  sofort  alles  ilir  Mißfallige  gewaltsam  zu  unterdrücken. 


*  DOllinger,  Die  Reformation  I',  Regensburg  1848,  549;  Janssen-Pastor,  Ge- 
schichte des  deutschen  Volkes  VIP-»*,  Freiburg  1893,  611. 

'  Flank,   Geschiebte  der  Entstehung   des  protestantischen  LehrbegrifFes  II  206  (bei 
DöUinger  a.  a.  0.  549,  A.  6). 

*  Vgl.  Chr.  Gotthold  Neudecker,   Merkwürdige  Aktenstücke   aus   dem  Zeitalter 
der  Reformation  I,  Nürnberg  1838,  440. 

*  Plank  a.  a.  0.  II  18  317  (bei  DöUinger  a.  a.  0.  557). 

*  S.  oben  S.  263. 


286  Oftsaropapismas  der  protestantiBchen  Zensur. 

„Da  der  Luther  erst  anhub",  so  bemerkt  Staphylus,  „Bücher  zu  schreiben, 
sagte  man,  es  wäre  wider  die  christliche  Freiheit,  so  man  nicht  allerlei  Bücher 
dem  christlichen  Volke  und  gemeinen  Mann  zu  lesen  lassen  wollte.  Jetzo 
aber,  weil  der  Abfall  von  den  Lutherischen  selbst  geschieht,  wiederholen  sie 
den  Gebrauch  der  alten  Kirche,  verbieten  die  Bücher  ihrer  Widerwärtigen 
und  abtrünnigen  Gesellen  und  Sektgenossen  zu  verkaufen  und  zu  lesen,  dazu 
auch  die  Prädikanten,  so  es  mit  ihnen  nicht  halten  wollen,  vertreiben  sie 
aus  Städten,  Flecken  und  Landen,  so  viel  es  ihnen  mit  Gewalt  und  Richts- 
zwang zu  thun  möglich."  ^ 

Zensur  protestantischer  Ffirsten  Deutschlands  in  der  Reformationszeit. 

Es  ist  nicht  wunderbar,  daß  mit  dem  Ableben  der  Häupter  der  Re- 
formation die  protestantische  Bücherzensur  immer  mehr  zunimmt  und  auch 
immer  mehr  verwildert.  Die  von  Tag  zu  Tag  anwachsende  Zerklüftung  der 
Neuerer  mußte  ja  immer  neuen  Stoflf  und  neue  Veranlassung  zu  Bücher- 
verboten liefern.  Noch  minder  wunderbar  ist  es,  daß  die  weltlichen  Fürsten 
und  Obrigkeiten  die  Bücherzensur  besonders  über  religiöse  Bücher  nicht  mehr 
aus  der  Hand  gaben,  nachdem  die  Urheber  der  Neuerung  sie  ihnen  einmal 
zugesprochen  hatten.  Schon  von  der  Zensur  der  ersten  protestantischen  Jahre 
sagt  Kapp:  „Die  Lutheraner  haßten  die  Zwinglianer  ärger  als  die  Katholiken, 
beide  aber  wüteten  gegen  die  Wiedertäufer  und  sog.  Schwarmgeister.  Die 
protestantischen  Fürsten  ihrerseits  liebten  und  förderten  die  Zensur,  weil  sie 
mit  ihrer  Hilfe  die  wohlverdienten  Anklagen  wegen  ihres  Raubes  von  Kirchen- 
gut und  Beispiele  sonstiger  Sonderzwecke  oder  gar  Missetaten  unterdrücken 
konnten.  Die  Patrizier  der  Städte  endlich  fanden  in  der  Zensur  eine  mächtige 
Waffe  zur  Behauptung  ihrer  Herrschaft. "  ^ 

Melanchthon  hatte  lange  seine  Stimme  erhoben  gegen  die  Eingriffe  der 
Fürsten  in  die  Rechtsame  der  Kirche.  Aber  als  die  theologischen  Demagogen 
die  Kirche  und  Lehre  des  Protestantismus  noch  mehr  zerfleischten,  als  weltliche 
Herrscher  es  vermocht  hätten,  da  erklärte  er  nicht  nur,  wie  früher  Luther 
getan,  die  Auslieferung  der  Kirche  an  die  weltliche  Obrigkeit  als  eine  un- 
abwendbare Not,  sondern  für  einen  göttlichen  Befehl.  In  diesem  Sinne  war 
sein  Gutachten  gehalten,  welches  er  auf  dem  sächsisch-hessischen  Religions- 
konvent zu  Naumburg  1554  einmütig  mit  allen  andern  Theologen  der  Ver- 
sammlung abgab.  Er  verlangte  darin  von  der  staatlichen  Macht  Bestrafung 
alles  dessen,  was  der  Augsburgischen  Konfession  zuwider:  „nämlich  alle 
Ketzerei ,  Mahomet ,  päpstliche  Irrtümer ,  Servet ,  die  Wiedertäufer  usw. "  ^, 
und  ausdrücklich  will  das  Gutachten,  daß  die  weltliche  Obrigkeit  Druckereien 
und  Buchführer  beaufsichtige,  damit  ohne  ihre  Erlaubnis  nichts  gedruckt  oder 


*  Vom  rechten  Verstände  des  göttlichen  Wortes,  Neuß  1560  (bei  DöUinger 
a.  a.  0.  556). 

2  Kapp  a.  a.  0.  552. 

*  Vgl.  Corp.  Reformat.  Phil.  Melanchthonis  opera  VIII,  Halis  Saxonum,  284  291; 
Ludwig  Pastor,  Die  kirchlichen  Reunionsbestrebungen  während  der  Regierung  Karls  V., 
Freiburg  1879,  457  f;  Janssen -Pastor  a.  a.  0.  III"->»  781;  vgl.  ebd.  IV»«,  Freiburg 
1896,  3  f. 


Jülich,  Löwenberg.  287 

verkauft  werde.  Eine  solche  Lehre  sagte  natürlich  den  auf  dem  Konvente 
anwesenden  protestantischen  Fürsten  zu,  und  wenn  sie  bereits  früher  als 
Summepiscopi  sich  geriert  hatten,  so  glaubten  sie  es  von  jetzt  an  mit  mehr 
Recht  noch  entschiedener  tun  zu  dürfen.  Infolgedessen  verwob  und  verschlang 
sich  die  geistliche  und  weltliche  Bücherzensur  in  den  protestantischen  Staaten 
und  Städten  immer  mehr,  sie  wurde  vielfach  cäsaropapistisch ,  ohne  dafi  die 
protestantischen  Theologen  ein  Recht  hatten,  sich  darüber  zu  beklagen  oder 
dagegen  sich  aufzulehnen. 

In  der  „Policey  Ordnung  des  Fürsten  Wilhelms  Hertzogen  zu  Qülich, 
Cleve  vnd  Berg.  Düsseldorf  1608  fol."  findet  sich  auf  Seite  6  das  Edikt  des 
Jahres  1554: 

Buchtrncker,  Verkauffer  und  Fürer. 

,Den  Buchtmckem ,  Verkauffern  und  Fürern  soll  nit  gestat  werden,  einiche  Bücher, 
so  den  Widertheaffem,  Sacramentierern,  Gotteslesterern,  oder  Auffrürerischen  anhengig,  oder 
sonst  Bchmebe  vnd  schandtbücher,  schriiften  oder  gemeels  weren,  feyll  zuhaben,  zuuerkauffen 
oder  zubringen.  Sonder  welcbe  nacb  publicierung  dieses  vnsers  Edicts  damit  betretten; 
denen  sollen  solche  Bücher,  schmehe  vnd  schandtschrifften  oder  gemeels  abgenommen,  vns 
zageschickt,  vnd  sie  auch  in  vnsem  Fürsten thuraben  vnd  Landen,  Bücher  feyll  zu  haben  nit 
mehr  gestattet  werden.  Vnd  sollen  die  Pastor  vnd  Schultheissen ,  VOgt  oder  Richter,  jedes 
orta,  hie  aaff  samender  handt  fleissig  acht  haben,  das  keine  Bücher  verkaufft  werden,  sie 
seien  denn  vorher  durch  die  Pastor  und  Diener  der  Kirchen  besichtigt  vnd  zugelassen. 

^Dergleichen  sollen  sie  auch  von  den  vnsem  nit  gegolden,  empfangen  oder  behalten, 
sonder  den  Ambtleuthen  vnd  Obristen,  Auch  von  denen  sie  itzundt  betten,  anstund  vberant- 
wordt  werden,  Alles  bei  der  straff  der  Winkelprediger,  wie  im  nechsten  Articul  vermeldet  ist.* 

»In  dem  folgenden  Artikel  wird  verordnet,  daß  Winkelprediger  ,an  Leib 
vnd  Leben  zu  straffen,  vnd  so  sie  entweichen  an  jren  Gütern'  **  ^ 

Zu  Löwenberg  in  Schlesien  verordnete  der  protestantische  Magistrat  im 
Jahre  1556  „aus  christlichem  Eifer,  daß  eine  Inquisition  angestellt  und  vor- 
genommen und  die  vergiftete  unreine  Bücher  [der  Schwenkfeldianer]  hinweg- 
genommen und  an  sichere  Orte  gebracht  wurden".  Noch  in  demselben  Jahre 
schrieb  deshalb  der  lutherische  Pfarrer  Kaspar  Radecker  eine  Abhandlung 
über  das  Recht  der  weltlichen  Obrigkeit  zur  Bücherzensur.  Die  Schrift  ist 
vor  allem  ein  Glückwunsch  an  den  Magistrat  von  Löwenberg:  „Zu  solchem 
hochheiligen  Werk  und  Gott  hoch  angenehmen  Dienst  habe  ich  mit  dieser 
meiner  öffentlichen  Schrift  Ew.  Weisheit  eine  selige  Glückwünschung  tun 
wollen.  Und  seien  nun  gebenedeit  von  Gott  Ew.  W.  und  alle  anderen  Obrig- 
keiten, die  so  mit  Ernst  durcli  solche  Haussuchung  und  andere  Mittel,  Fleiß 
und  Achtung  darauf  geben,  daß  Reinigkeit  der  götth'chen  Lehre  und  Sakra- 
mente mögen  erhalten  werden.  Dagegen  aber  sollen  hiemit  von  Gott  nicht 
gebenedeit  sein  alle,  die  solch  heilig  und  notwendig  Werk  lästern,  schmähen 
und  auf  das  Übelste  deuten.** 

An  zweiter  Stelle  wendet  sich  Radecker  gegen  die  Anhänger  Schwenk- 
felds, welche  die  Bücherzensur  verwarfen  und  sich  auf  Luther  selbst  und 
dessen  Büchlein  von  der  weltlichen  Obrigkeit  beriefen.  Luther,  so  behauptet 
Radecker,  habe  nur  „gegen  den  Mißbrauch  papistischer  Obrigkeit"  geschrieben 


'  Albrecht  Kircbboffim  Archiv  für  deutseben  Buchhandel  IX  243. 


288  Protestantische  Theologen  und  die  Zensur. 

und  erklärt  es  als  „eine  gute,  grolse,  fette  Sünde,  des  heiligen  Mannes  Lu- 
theri  Schriften  also  fiLlschlich  und  böslich  rühmen  und  anziehen^,  wie  die 
Schwenkfeldianer  es  getan  hätten. 

Wenn  nun  auch  Radecker  selbst  und  nicht  seine  Gegner  durch  falsch- 
liches Anziehen  der  Schrift  Luthers  diese  „gute,  große,  fette  Sünde'  begangen 
hatte,  die  Lutheraner  und  überhaupt  die  protestantischen  weltlichen  Obrig- 
keiten hatten  jetzt  wenigstens  einen  Theologen  mehr  und  eine  Schrift,  die 
ihnen  klar  und  deutlich  Bücherzensur  und  Verbot  religiöser  Schriften  selbst 
mit  Haussuchung  als  „ein  heilig  und  notwendig  Werk*,  als  eine  heilige  Pflicht 
auferlegte  ^. 

Es  kam  nämlich  auch  vor  und  wurde  allmählich  häufiger,  daß  die  Theo- 
logen, unzufrieden  mit  der  Zensur  weltlicher  Obrigkeit,  dieser  alles  Recht, 
besonders  mit  Beziehung  auf  theologische  Schriften,  absprachen  und  dann 
noch  erbitterter  über  die  protestantischen  Fürsten  schimpften,  als  sie  über 
den  Kaiser  und  Papst  und  deren  Bücherverbote  geflucht  hatten. 

1560  lehnten  sich  die  flaccianischen  Geistlichen  im  Herzogtum  Sachsen 
gegen  die  Bücherzensur  auf  und  vermahnten  den  Herzog,  sich  vor  den 
Schlingen  des  Satans  zu  hüten  und  wegen  der  Sünde,  die  er  schon  auf  sich 
geladen,  vor  Gott  sich  zu  verdemütigen;  daß  die  Zensur  dem  Konsistorium 
übertragen  sei,  hieße  dem  Heiligen  Geiste  das  Maul  verbinden.  Den  wider- 
spenstigen Predigern  ward  das  Predigen  verboten,  und  als  sie  noch  nicht 
schwiegen,  wurden  sie  entlassen  2. 

Viel  häufiger  jedoch  kam  es  auch  in  der  späteren  Zeit  vor,  daß  die 
Theologen  von  ihren  Fürsten  Verschärfung  der  Zensur  gegen  irgend  eine 
ihnen  feindliche  Religionspartei  forderten. 

Ja  selbst  die  Theologen,  welche  am  heftigsten  gegen  die  weltlichen 
Fürsten  wegen  ihres  Cäsaropapismus  bei  der  Zensur  theologischer  Werke  los- 
fuhren, wie  Matthäus  Judex,  der  zu  Magdeburg,  Jena,  Wismar  und  Rostock 
als  Prediger  und  Professor  der  Theologie  wirkte,  verlangten  ihrerseits  dennoch 
von  denselben  Obrigkeiten  die  Unterdrückung  aller  Schriften  der  ihnen  selbst 
mißliebigen  Sekten.  „Derjenige,"  so  schreibt  Judex,  „welcher  seine  Schriften 
mit  Wissen  und  Willen,  ohne  Widerspruch  dem  Urteile  der  hinterlistigen, 
höfischen  und  neupäpstlichen  Inspektoren  unterwirft  und  ihre  Dekrete  be- 
stätigt, was  tut  er  anderes,  als  daß  er  jenes  neue  Papstthum,  welches  die 
weltlichen  Herren  gegen  ihr  Gewissen  und  das  Wort  Gottes  aufzurichten 
suchten,  befestigt?  —  Diese  neupäpstlichen  weltlichen  Herren  aber  mit  ihren 
Dekreten  über  die  Pressen  und  ihrer  unrechtmäßigen  und  hinterlistigen  In- 
spektion sind  die  reißenden  Wölfe,  welche  das  wahre  Bekenntnis  zerreißen 
und  verschlingen.  Nur  ein  Gottloser  kann  in  diese  Tyrannei  einstimmen.** 
Seine  eigenen  Standesgenossen  schilt  Judex  in  derselben  Schrift  vom  Jahre  1566 
stumme  Hunde,  die  nicht  zu  mucksen  wagten  gegen  die  Staatsmänner,  diese 
Räuber  der  Kirchenrechte,   die  mit  ihrer  Bücherzensur  dem  Heiligen  Geiste 


»  Vgl.  lacobi  Gretseri  opera  XIII  139  ff;  Döllinger  a.  a.  0.  I«  554  f;   N.  Paulus 
in  Zeitschrift  für  kathol.  Theologie  XXIV,  Innsbruck  1900,  565  ff. 

*  Plan k  a.  a.  0.  IV  638;  s.  Histor.-pol.  Blätter  XIX,  MOnehen  1847,  398  f. 


ProtesUntische  Theologen  und  die  Zensur.  289 

einen  Knebel  anlegen  wollten,  daß  er  nicht  lehre  oder  schreibe  ohne  ihre 
Genehmigung.  Trotzdem  verlangt  derselbe  Verfasser  in  ebendieser  Schrift 
Zensor,  und  zwar  scharfe,  allein  sie  muß  nur  die  Schriften  der  Papisten,  der 
Galyinery  der  Wiedertäufer  treffen,  kurzum  sich  ganz  dem  Urteile  der  Prediger 
unterwerfen  \  Ähnlich  wie  Judex  klagten  aber  auch  die  Vertreter  der  Gegen- 
partei, und  in  einer  Protestationsschrift  Stössels  und  Maximilian  Mörlins 
wird  einfachhin  behauptet,  seit  dem  Beginn  der  Reformation,  ja  seit  dem 
Aufkommen  der  Buchdruckerkunst,  sei  die  Presse  nie  so  geknechtet  worden, 
wie  in  jenen  Tagen'. 

In  einem  an  den  Kurfürsten  von  Sachsen  1577  gerichteten  Antrag  der 
Theologen  heifit  es:  «Zum  Sechzehnden  ist  auch  eine  große  Noth,  daß  ein 
gebührend  und  ernstlich  Aufsehen  auf  die  Druckereien  gehalten,  damit  nicht 
ohne  allen  unterschied  allerlei  Bücher  gedruckt  werden. '^  ^ 

.Zum  Siebenden **,  sagt  ein  ähnlicher,  1576  an  Herzog  Julius  von  Braun- 
schweig gerichteter  Antrag,  „were  es  wohl  gut,  daß  auf  die  Druckereien 
hinfürter  gute  Achtung  gegeben  würde,  daß  nicht,  wie  bislier  leider  geschehen, 
ön  Jeder  seines  Willens  und  gefallens,  seine  Opiniones  und  grillen  durch  den 
Druck  spargiren,  könnte  derwegen  darauf  gedacht  werden,  wie  Gelehrten 
und  unverdächtigen  Personen  solchs  committii*t,  daß  sie  die'theologica  sciipta 
zuvor,  ehe  sie  praelio  subjiciret  besichtigt  und  Erkundigung  daraus  ge- 
nommen, ob  sie  der  getroffen  Formulae  Consensionis  in  Thesi  et  Antithesi 
gleich  formiret  oder  nicht. "  ^ 

Es  war  die  Zeit  des  „cuius  regio,  eins  et  religio",  es  war  die  frucht- 
barste Zeit  für  das  Sektenwesen.  Die  Lutheraner  mit  ihren  Scliulen  und 
Parteien,  die  Zwinglianer  und  die  Calviner,  die  Wiedertäufer,  Mennoniten, 
Schwenkfeldianer,  Weigelianer  und  Sozinianer  bekämpften  einander  auch  mit 
Hilfe  der  Zensur.  Und  in  der  Zensur  wie  überhaupt  in  der  Keligion  herrschte 
die  brutale  Macht  des  Stärkeren.  Mit  den  Reh'gionsansichten  der  Fürsten 
wechselte  die  Zensur,  die  dadurch  immer  strenger  und  widerspruchsvoller 
wurde.  Es  dauerte  gar  nicht  lange,  und  sie  wandte  sich  gegen  die  Häupter 
der  Reformation  selbst. 

Oben  ist  schon  erwähnt,  wie  Luther  und  Molanchthon  gemeinsam  die 
Hilfe  des  Kurfürsten  von  Sachsen  anriefen  und  erhielten  zur  Unterdrückung 
der  zwinglianischen  Werke.  Im  vorhergehenden  Kapitel  ist  auch  bereits 
erzählt  worden,  wie  Calvin  selbst,  von  zwei  zwinglianischen  Prädikanten  in 
Bern  der  Häresie  beschuldigt,  dorthin  reiste,  um  sich  zu  verteidigen.  Das 
Resultat  war  der  Urteilsspruch  des  Berner  Rates  vom  3.  April  1555,  wo- 
durch die  Bücher  der  Genfer  Theologen  wie  die  „Institutio  Calvini*'  mit  der 
Quintessenz  der  calvinischen  Lehre  verboten  wurden  ^.  Den  deutschen  Refor- 
matoren erging  es  nicht  andei*s. 


'  Matthaens  Index,  De  Typograpbiae  inventione  et  de  praelorum  legitima  in.spec- 
tione  Coppenhagii  1566  (bei  Döllinger  a.  a.  0.  I-  560  ff). 
s  Ebd.  562  A.  33. 

*  Hntter,  Concordia  Concors,  Witebergae  1614,  120b. 

*  Ebd.  112b;  s.  Histor.-pol.  Blätter  a.  a.  0. 

*  Vgl.  lacobi  Gretseri  opera  XII l  205. 

Hilf  er  s,  Dw  Index  Leos  XUI.  19 


290  ^i®  Werke  der  Reformatoren  in  der  Zensur. 

Als  der  ostfriesische  Reformator  Johann  v.  Lasko  hörte,  daß  ein  luthe- 
rischer Katechismus  des  Gellius  Faber  in  Bremen  gedruckt  werden  sollte, 
schrieb  er  an  Hardenberg  daselbst,  er  solle  doch  den  Druck  des  Buches  hindern  K 

Nach  Gretser  ^  hieß  der  erste  Artikel  der  calvinistisch  gesinnten  Heidel- 
berger und  Anhalter  Theologen  kurz  und  bündig:  „die  Schriften  Luthers 
müssen  verdammt  und  abgeschafft  werden''  und  der  15.  befahl  „den  kleinen 
Katechismus  Luthers  aus  der  Kirche  Gottes  zu  vertilgen".  Ln  Abschnitte  über 
die  dänische  Zensur  wurde  bereits  gemeldet,  wie  der  König  Friedrich  H.  die 
wichtigste  lutherische  Bekenntnisschrift,  die  Konkordienformel  von  1577,  das 
symbolische  Buch  des  echten  kursächsischen  Lutheranismus,  mit  eigener  Hand 
ins  Feuer  warf  und  sie  auf  das  strengste  bei  Leibs-  und  Lebensstrafe  verbot. 

Umgekehrt  befehdete  man  in  dem  Stammland  des  Protestantismus  die 
Schriften  Melanchthons.  Dort  in  Sachsen  hatte  dessen  „Corpus  doctrinae** 
lange  gegolten,  jetzt,  bei  den  kryptocalvinistischen  Streitigkeiten,  untersagte 
Kurfürst  August  unter  einer  Strafe  ,von  3000  Gulden,  das  Werk  noch  ferner 
in  seinem  Lande  zu  drucken.  Der  Leipziger  Drucker  und  Buchhändler  Ernst 
Vögelin  mußte  den  Druck  einer  im  Sinne  der  Philippisten  verfaßten  Schrift 
im  Kerker  büßen  und  1000  Gulden  Strafgeld  erlegen;  er  konnte  noch  froh 
sein,  mit  dem  Leben  als  halber  Bettler  1576  aus  Sachsen  zu  entkommen^. 

In  den  siebziger  Jahren  des  16.  Jahrhunderts  war  das  Durcheinander 
so  groß  geworden,  daß  sich  besonders  die  Lutheraner,  welche  sich  überall 
von  der  calvinistischen  Partei  zurückgedrängt  sahen,  nach  einer  einigenden 
Formel  sehnten. 

Es  kam  der  Tag  von  Torgau  und  die  neue  Konkordienformel.  Der 
Pfalzgraf  Johann  schlug  damals  (1576)  dem  Kurfürsten  August  von  Sachsen 
vor,  zum  Schutze  der  durch  das  Konkordienbuch  angestrebten  Eintracht  es 
den  Theologen  zu  verbieten,  „ohne  Erlaubnis  der  Obrigkeit  Bücher  in  causa 
religionis  zu  schreiben ;  und  obschon  dergleichen  Bücher  von  Einigen  heimlich 
gefertigt  und  einem  Buchdrucker  zugebracht  würden,  so  sollte  der  die  bei  hoher 
Leibsstraf  und  Confiscirung  seiner  Hab  und  Güter  ohne  Vorwissen  und  Ver- 
günstigung seiner  Herrschaft  und  der  nächstgesessenen  Confessionsstände  nicht 
in  Druck  geben"  ^ 

Schließlich  siegte  die  lutherische  Richtung  und  das  Torgauerbuch  ward 
durch  das  Bergensche  ersetzt  mit  der  Konkordienformel  vom  28.  Mai  1577, 
welche  in  Kursachsen  am  25.  Juni  1580  zum  symbolischen  Buch  erhoben 
wurde.  Es  bedeutete  dies  aber  zugleich  das  strenge  Verbot  aller  Bücher  und 
Schriften  der  entgegengesetzten  Melanchthonschen  Partei. 

„Auf  einem  wegen  des  Bergischen  Buches  zwischen  anhaltischen,  kur- 
sächsischen und  kurbrandenburgischen  Theologen  im  August  1578  zu  Herzberg 
abgehaltenen  CoUoquium  wurde  Melanchthon  als  Haupturheber  aller  Ketzereien 
gebrandmarkt  und  Andreas  Musculus  brachte  in  Vorschlag,  man  solle  dessen 
Leiche  ausgraben  und  samt  seinen  Schriften  verbrennen.**  * 

^  Reersheim,  Ostfriesisches  Predigerdenkmal  19  f.  (bei  Döllinger  a.  a.  0.  I  5G0). 

«  A.  a.  0.  Xm  174  D.  »  Kapp  a.  a.  0.  155  ff. 

*  Acta  Concordiae.  Prima  pars  n.  633  (bei  Döllinger  a.  a.  0.  552). 

^  Janssen-Pastor  a.  a.  0.  IV»«,  1896,  525. 


Die  Konkordienformel.  291 

Die  kursächsische  Kirchenordnung  des  Jahres  1580  erhielt  daher  im 
Abschnitt:  „II.  Vom  Ampt  der  Assessom  jedes  Consistorij/  Zum  siebenten 
die  Vorschrift:  , Sollen  die  Consistorialen  mit  besonderm  fieis  die  anordnung 
thun,  das  nichts,  wie  klein  und  gering  es  auch  sein  möchte,  ohne  jhr  vor- 
wissen und  bewilligung  gedruckt,  sondern  alle  schrifften,  so  zu  drucken  sein 
möchten,  zuvor  durch  der  üniversitet  verstendige,  in  jeder  Pakultet  besich- 
tiget, gelesen  und  erwogen,  ob  sie,  zuvörderst  da  es  Theologische  schrifften, 
dem  wort  Gottes,  und  unser  Christlichen  bekenntnis,  besonders  aber  der  jüngst, 
Anno,  &c.  80  ausgegangener  erklerung  der  streitigen  artikeln  gemeß . . .  Welches 
alles,  soviel  die  Druckereyen  belanget,  wir  jhnen  mit  besonderm  ernst  ein- 
gebunden haben  wollen/  ^ 

Vom  Standpunkte  des  Protestantismus  aus  betrachtet,  war  das  allerdings 
eine  Knechtung  und  Knebelung  der  freien  Forschung  durch  die  kleinlichste 
und  strengste  Zensur,  und  dennoch  jubelten  darüber  gerade  die  Lutheraner  vor 
Siegesfreude.     Der  protestantische  Historiker  Karl  Adolf  Menzel  schreibt: 

9  Um  den  Triumph  des  Luthertums  über  die  Melanchthonsche  Schule 
zu  verewigen,  ließ  der  Kurfürst  August  eine  Siegesmünze  schlagen,  auf  welcher 
er,  gewappnet,  in  der  einen  Hand  das  Kurschwert,  in  der  andern  eine  Wage 
über  das  Sachsenland  haltend,  auf  dem  Schlosse  Hartenfels  (so  hieß  das  bei 
Torgau  gelegene  Schloß,  wo  der  Landtag  versammelt  gewesen  war)  stehend 
erblickt  wird.  Oberhalb  der  Wage  ist  die  Dreieinigkeit  sichtbar.  In  der 
einen  sich  senkenden  Schale  liegt  das  Jesuskind  mit  der  Umschrift:  die  All- 
macht; in  der  andern,  welche  über  einer  Stadt  an  dem  großen,  die  Landschaft 
durchströmenden  Flusse  als  zu  leicht  in  die  Höhe  steigt,  sitzen  die  vier 
Wittenbergischen  Theologen,  die  samt  dem  über  ihren  Häuptern  befindlichen 
Teufel  vergeblich  sich  anstrengen,  dieselbe  durch  ihre  Schwere  herunter- 
zudrücken. Die  Schale  führt  die  Umschrift:  die  Vernunft 2.  Die  Idee  dieser 
Siegesmünze, '^  fährt  Menzel  fort,  »und  der  Beifall,  den  die  Ausführung  bei 
den  Zeitgenossen  fand,  ist  bezeichnender  für  die  Denkungsweise  und  den  Ge- 
schmack, welche  zur  Herrschaft  über  Deutschland  gelangt  waren,  als  lange 
Schilderungen,  welche  zu  diesem  Behufe  entworfen  werden  könnten.  Die  von 
dem  Bannstrahl  der  siegenden  Partei  getroffenen  Bücher  hinwegzuräumen, 
war  die  sächsische  Inquisition  noch  geschickter  als  die  römische  in  Verfolgung 
ihrer  Beute ;  der  als  kryptocalvinisch  geächtete  Katechismus  der  Wittenberger 
hat  sich  nur  unter  den  seltensten  Büchern  erhalten,  und  von  der  Witten- 
bergischen Exegesis  sind  die  Abdrücke  dergestalt  verschwunden,  daß  auch 
der  Geschichtschreiber  der  protestantischen  Theologie  ^,  dem  der  Bücherschatz 
in  Göttingen  zugänglich  gewesen,  über  dieselbe  nur  nach  den  Zeugnissen 
Hospinians,  ihres  Verteidigers,  und  Hutters  und  Wiegands,  ihrer  Ankläger, 
Bericht  zu  erstatten  vermocht  hat.**  * 

Aber  beim  Regenten  Wechsel  1586  atmeten  die  Philippisten  auf,  und 
unter    Christian    I.     oder    vielmehr    unter    dessen    allgebietendem    Minister 

1  Vgl.  Richter  a.  a.  0.  II  418. 

2  W.  E.  Tenzel,  Saxonia  numismatic.  p.  137  f. 

^  P I  a  n  k ,  Geschichte  der  protestantischen  Theologie,  Buch  VII,  Kap.  12,  S.  606  f. 
*  Menzel,  Neuere  Geschichte  der  Deutschen  II,  Breslau  1854,  487  f. 

19* 


292 


Jakoh  Andrea:  D^rid  pAretu.    Di«  Bibel  Ton  Neostadt 


Nikolaus  Krell  worden  allmählich  wieder  calrinistische  BQcher  eingeführt 
und  die  streng  lutherischen  mit  der  Konk<Mtiienformel  widerlegt  und  zurück- 
gedrängt. Da  starb  Christian  L  1591.  Xoch  war  er  nicht  begraben  und 
der  Kanzler  Krell  saß  bereits  hinter  Schloß  und  BiegeL  Der  Vormund  des 
Nachfolgers  Christians  IL  war  «n  ^friger  Lotberaner.  Krell  ward  ausdrück- 
lich unter  anderem  beschuldigt:  ^Er  hat  Lotheri  Bücher  öffentlich  in  den 
Buchladen  ab-  und  aus  dem  Land  gesschaffk  und  dagegen  calvinische  Bücher 
und  Irrthume  in  diese  Lande  gefuhrt.*  Nach  achtjährigem  Gefängnis  wurde 
Krell  enthauptet*. 

Den  Hauptanteil  an  der  Exporgation  der  Konkordienformel  von  allem 
calvinistisoh-melanchthonschen  Sauerteig  hatte  der  Tübinger  Kanzler  Jakob 
Andrea.  Er  kämpfte  nun  auch  weiter  und  zeitlebens  am  hittigsten  gegen  alle 
Calviner  und  besonders  gegen  die  Theoloigen  der  P&lz.  Auf  der  gegnerischen 
Seite  war  David  Pareos  ^Wängler^  zwar  nicht  der  heftigste«  aber  der  frucht- 
barste Schriftsteller,  der  eben  wegen  seiner  ireniseben  Schreibweise,  womit 
er  die  verschiedenen  Arten  des  Protestantkmns  zu  v^ieinigen  strebte,  den 
glühenden  Anhängern  Lnthers  am  meisten  rerhafit  war.  Dieser  Heidelberger 
Profecssor  Parens  woihe  scharfen  Kampf  nur  gegen  Rom.  Im  Jubiläumsjahre 
1617  liefi  er  unter  s^nem  Präsidism  die  Tliese  verteidigen:  Quicunque  vult 
salvus  eesse.  ante  onmia  ne^ets&se  est.  d  fugiat  papatum  Komanum.  Allein 
auch  dieser  ei4it  pr\He$tanti§che  nnd  Ictherisirhe  Romhafi.  welcher  nach  dem 
Wunsche  de$  Pareus  ein  Mittel  der  Vereinigung  aDer  protestantischen  Sekten 
sein  sollte,  ratete  den  Heidelberger  Prx^fessiH'  nidit  vor  der  heftigsten  Be- 
fehdung  durvh  den  Tübinger  Kanzler.  Bcnrard  Gotthelf  Struve  meldet  davon 
in  seinem  «Ausf&hriioheo  Berick:  vvxi  cer  PfiJtzischen  Kirchen  -  Historie "  ^ 
wie  folgt: 

^Is  .^Abir  I>\!^T.  f«K:ctrt«  I^.  rtt^>e  Pxryc»  i3  X<«scfti:  LotlMri  teatscbe  Bibel,  mit 
ViCTv^iw.  $«2KnAn:f«L  L<ttiv«.  0y«c4eu:x«3«iL  Iik^  Stfösccvm.  TaWtiffeh,  and  andern  Fignreo, 
5;inbc  «ff^«  vs-^Ä^?««««««  K<c»t«c.  w^-iw*  iw  «rsc»  ^»^.  »  t«*  4mem  Reformirten  edirt, 
UM  wtt  i^a  Ort  i«^  I^fifc.'kw  i:»  N*«cfciBäc«i*  ^^  cihmumc  wmrie.  welche  er  dem  jungen 
Ciitirtl««*?tt  i^CÄ.'irt^*  \V*>ifc  5«kH$«  äätw^  T.  1*mms  Aairme  Ckristlicbe  treahertzige 
IrmwriTJ:  -iitc  VVj^ao^  flr  ier  rx  N«»c»tt  «t  «er  Hj£«  xackgednickten  verfälscbten 
5l^u.  xa  <c  -31  *ec  VjctW*  ää  ^*C«j»iM»fc  W^^  Wmih«:  Manai  kitte  zu  Neustadt  an 
?  Ixts^r^  t«<t^5c^^tt  *:^WC  «um«  WcteCrlißic^M:  Fikück.  «4  nchtes  Teoffeliaches  Ertz- 
?ai«&!CJtc<L  Sf<*»^«w.  rsMtat  imä  V«»  :u!cafi  aI^nik  I>  lacacti  Cknsdkke,  nQtzllcbe,  lehr- 
laAu-  in»i  ^•c^cr^.ci*  YA^Tv^Ä«.  i>*r  ijw  Äö<«i««>iim«e  5»c^«r  4ct  H.  ScbriffI  zum  guten 
rVs«:  losiÄ^ASäa.  i3»i  JUf^ifcy.  «x.nl  ^cI^ciK?  1\  l*ai*«  mIshm«  Lehr  gantz  widerwärtige 
Ir-nn«rin*!ftt  la»!  V*c'yh«w<<w  *:»  i:^  «:fc:t  ^^ft^Of^  w^  "^ifwFck  in  der  Vorrede  über  die 
lauK^?:  :;4cv.K  vx  ^»ea'tfa.  ivawrt  4kiv,-j  i:«f  r-»**  Ta^rsc**.  inK«aKf«e  CalTÜiiscbe  Irthümer,  in 
ira  5irMmso?a  \r^ictt>j  vajptsc'.oi^  :.«f».>f  iiit  tmi  «:N«ir.  «it  listiger,  BoßhaffÜger  Ge- 
T«i  T-ni5««iic  <i3j^f!<ciivo^rtt  jau  ^y^  V-  Lxdb«^  Xjom  «tnaf  st^e,  dai  es  D.  Lnihen 
Zii)-».  it:..sa».  ia.i  ^i:,c  «tjw»  Vi-o^«  >vc<.iazft  ^i»wiii*.  i:>ttiä»»  ia  «üem  nicbta  anders  beiaaen, 
u.ja  T-mJvw  i^c*,*c  :^ö*KW«  -^ius^  j^  ^H,i  vjkSum  >ti^  ak^raben  etc.  Und  sey  in 
">mima  ^«.n  "uJ^ci  Yr*::i-^>%;*i^i.ci  %'!fi«,'j*»  '»•^  *»wc  Chrs^fiUK^M  Obrigkeit  billicb  mit  dem 
Z>-«ii£:r  c^>5irv."P'.   iiy  '»vr-a^j^v  >i>^v  i-K*«-  tt^:  V^^wc  ^«Ictaawt  werden  solte.    Hierwieder 


a.  O.  559,  A.  29;   Hergen- 


Der  Eatechismas  von  Pfalz-Zweibrüoken.  293 

schrieb  Parens  eine  Rettung  der  Neostädtischen  Bibel.  Neustadt  1589.  4.  Darinnen  er  die 
YerfUscbung  der  Bibel  von  sich  abzulehnen  suchet.  Hierwieder  schrieb  D.  Jo.  Georg  Sig- 
wart,  Pfarrherr  zu  Tübingen,  Antwort  auf  die  nichtige  und  Krafftlose  Rettung  M.  David  Parei 
eines  Calvinischen  Lehrers  zu  Heidelberg,  betreffend  die  zu  Neustadt  an  der  Hardt  Anno  1587. 
naehgetruckte  verfälschte,  und  mit  Calvinischen  Lehren  bescbmeiste  teutsche  Bibel  D.  Martin 
Luthers,  Frankfurt  1590.  4.  Darwider  schrieb  D.  Pareus  Sieg  der  Neustädtischen  BibeL 
Neustadt  1591.  4." 

Fast  um  dies^be  Zeit  muMe  Andrea  seine  Feder  spitzen  zur  Fehde 
gegen  die  calvinischen  Bücher,  welche  in  Pfalz-Zweibrticken  eingeführt  wurden. 
Der  Kampf  galt  zunächst  dem  neuen  Katechismus ,  worüber  Struve  ^  weiter 
berichtet: 

,Im  Jahr  1588.  äusserte  sich  eine  neue  Unruhe  in  denen  Pfältzischen  Landen.  Denn 
es  hatte  sich  Pfaltzgraff  Johannes  zu  Zweybrücken,  nachdem  er  sich  durch  seinen  Super- 
intendenten Pantaleon  Candidum  zur  Reformirten  Religion  bewegen  lassen,  in  selbigen  Jahr 
einen  neuen  Catechismum  publiciren  lassen,  welchen  er  nun  in  allen  seinen  Landen,  benebst 
der  Reformirten  Religion  eingefOhret  wissen  wolte,  worüber  es  viele  Zwistigkeiten  gab,  wie 
denn  auch  D.  Jacobus  Andrea  einen  Bericht  und  Christliche  getreue  Warnung  vor  der  Cal- 
vinischen neuen  Erklärung  des  Catechismi,  so  künfftiglich  im  Fürstenthum  Zweybrücken  von 
Kirchen  und  Schul-Dienem,  bey  dem  gemeinem  Mann,  und  der  Jugend  getrieben  werden  soll, 
zu  Heydelberg  diß  1588.  Jahrs  ausgangen,  schrieb,  Tübingen  1588.  4.  Die  Vorrede  ist  an 
Pfaltzgraff  Philips  Ludwigen  und  Otto  Heinrichen  gerichtet,  und  saget  er  hiervon  also.  Dann 
80  beide  Catechismi,  der  alt  (welcher  der  Zweybrückischen  Kirchen-Ordnung  einverleibt)  und 
diser  neue  Catechismus  gegen  einander  gehalten  werden,  befindet  sich  lautter  und  klar,  da£ 
sie  sich,  wie  Christus  und  Belial,  Licht  und  Finstemiß  miteinander  vergleichen.  Daß  also 
diso  neue  Fragstück  keine  Erklärung  des  alten  Catechismi,  sondern  desselbigen  Yerkehrung 
and  Vertilgung  seie,  dardurch  der  Christliche  Zweybrückische  alte  Catechismus,  höflich  aus 
der  Kirchen  abgefertigt,  als  der  nach  dem  Papstumb,  und  desselben  Greueln  stincke,  und 
also  nach  und  nach  sampt  der  reinen  Evangelischen  Lehre  in  dieses  Fürstenthumbs  Kirchen 
ausgemustert,  und  die  Calvinische  verdampte  Irrthumb  eingeführt  werden  mögen.  Dann  es 
sollen  £.  F.  G.  gewißlich  wissen,  und  für  ungezweifelt  halten,  daß  der  Meister  dieses  neuen 
Catechismi  in  allen  üauptstücken  des  Christlichen  Catechismi  gantz  und  gar  ein  neue  Lere 
führet,  die  bey  Regierung  weiland  des  auch  durchleuchtigen  hochgebornen  Fürsten  und  Herrn, 
Herrn  Wolffgang ,  Pfaltzgraven  bey  Rhein  etc.  E.  F.  G.  vielgeliebten  Herrn  Vatters  seligen 
Christlichen  Regierung  in  disem  Fürstenthum  einhellig  verworffen  und  verdampt,  und  die 
Unterthonen  treulich  darvor  sind  gewamet  worden.  Hiernechst  gehet  er  Fragen  und  Antwort 
durch,  und  refutiret  solche.  Nicht  minder  kam  von  D.  Johanne  Pappo  heraus  Christlicher 
und  nothwendiger  Bericht  von  der  Zweybrückischen,  zu  Heydelberg  neulich  gedruckten  Er- 
klärung des  Catechismi.    Gedruckt  zu  Tübingen  1588.  4.' 

Die  Rute,  welche  die  Reformatoren  für  andere  gebunden,  traf  sie 
nun  selbst.  Die  Fürsten  brauchten  sie  gegen  die  widerspenstigen  Theologen, 
und  die  Erztheologen  der  verschiedenen  Parteien  befehdeten  damit  einander 
aufs  heftigste.  Dabei  drehte  sich  der  Zensurkampf  nicht  etwa  bloß  um 
^etliche  Epigrammata' ;  es  handelte  sich  um  die  symbolischen  Bücher,  es 
galt  dem  Katechismus  und  selbst  der  Bibel  Luthers. 

Kam  ein  calvinistisch  gesinnter  Fürst  ans  Ruder,  so  erging  alsbald  eine 
Bücherverfolgung  durchs  ganze  Land,  die  ganze  religiöse  Literatur  mußte  mit 
einem  Male  geändert  werden:  alle  lutherischen  Bücher  mußten  abgeschafft 
und  calvinische  dafür  eingeführt  werden.  Aber  auch  umgekehrt  wie  an  manchen 
Stellen  und  besonders  in  der  Pfalz,  wo  mit  gleicher  Schnelle  die  calvinischen 


«  A.  a.  0.  §  XXVII,  S.  488  f. 


294  Expurgation  gefährlicher  Bücher. 

Gesangbücher,  Katechismen,  Agenden  vertilgt  und  durch  lutherische  ersetzt 
wurden,  als  zwischen  zwei  echt  calvinischen  auch  mal  ein  lutherischer  Fürst 
den  Eurstuhl  inne  hatte. 

Der  Schaifbausische  Theologe  Jezler  erinnerte  die  Lutheraner  daraU; 
welches  Geschrei  sie  erhoben,  als  die  Pariser  Theologen  Schriften  der  Luthe- 
raner unter  die  Zahl  der  verbotenen  Bücher  gesetzt  hätten,  während  sie  doch 
dasselbe  mit  den  Schriften  der  Reformierten  täten  *. 

Merkwürdige  Zensurverordnungen  nnd  Bfichergesetze 

aus  der  Reformationszeit. 

Die  so  geschmähte  Expurgation  gefahrlicher  Bücher,  wie  Rom  sie  später 
übte,  wurde  schon  vorher  im  protestantischen  Lager  förmlich  angewandt. 
Auf  Geheiß  des  Nürnberger  Rates  ward  im  Jahre  1543  ein  philosophisches 
Werk  eines  katholischen  Gelehrten  besonders  an  denjenigen  Stellen  verstüm- 
melt, welche  die  lutherische  Lehre  zu  berühren  schienen  2. 

„Vom  Rat  zu  Ulm  erging  1619  die  Verfügung,  die  von  der  Bürgerschaft 
stark  begehrte  Neujahrspredigt  Dr  Dietherichs  solle  durch  die  Herren  des 
Religions-  und  Baupfiegamts  durchgegangen  und  ihm  angezeigt  werden,  was 
•er  herauslassen  solle.  In  demselben  Jahre  wurde  beschlossen,  daß  desselben 
Geistlichen  Gratulationspredigt  zur  Kaiserwahl  in  Frankfurt  durch  die  Reli- 
gionshüttenherrn vor  dem  Druck  zensiert  und  was  darin  nicht  zu  passieren, 
ausgelöscht  werden  sollte.  ...  Es  kommt  sogar  der  merkwürdige  Beschluß 
vor,  wonach  der  Rat  dem  Buchdrucker  des  ,Cronicklins'  halber  ,von  Ur- 
sprung der  alten  Herzöge  von  TöckhS  Mag.  Jakob  Fröschlinus  andeuten  ließ, 
dem  Verfasser  zu  verstehen  zu  geben,  dasselbe  etwas  besser  durchzugehen 
und  in  gebührende  Ordnung  zu  bringen,  hernach  aber  mundiert  einzuschicken, 
,alsdann  der  Druck  verfertigt  werden  mag* "  3. 

Und  Luther  selbst  wütete  im  Jahre  1538,  wie  oben*  bemerkt,  viel  mehr 
gegen  die  Widmung  des  Buches  an  den  „Stadtschreiber  zu  Halle *"  als  gegen 
den  Schandpoetaster  Lemnius. 

Die  Presse,  die  Buchdrucker  und  die  Buchläden  standen  unter  steter, 
strenger  Kontrolle.  Der  Rat  von  Leipzig  schärfte  auf  Anordnung  des  Her- 
zogs Heinrich,  als  das  Herzogtum  Sachsen  gewaltsam  protestantisiert  war, 
allen  Druckern  ein,  ohne  seine  Bewilligung  nichts  Neues  drucken  und  aus- 
gehen zu  lassen.  Alle  acht  Tage  mußten  zwei  Ratsherren  die  Buchdrucker 
visitieren,  daß  „Nichts,  denn  dem  Evangelio  Gemäßes*  gedruckt  werde. 

„Am  15.  April  1559  hatte  Markgraf  Friedrich  von  Bayreuth  dem  Buch- 
drucker Matth.  Pfeilschmied  ein  Privilegium  zur  Errichtung  einer  Druckerei 
in  Hof  erteilt,  zugleich  aber  den  Hauptmann  auf  dem  Gebürg  Wolf  von 
Schaumburg  angewiesen,  fleißiges  Aufsehen  zu  haben  ,uf  das  von  ime  nit 
vnchristliche  Bildung  gedruckt  noch  ausgebraittet  werden,  vnd  solchs  zu  er- 
kummen,  so  wollest  du  neben  vnsern  Rethen  vnserer  Regierung  vfm  Gebirg 


'  loh.  Jezleri.De  dinturnitate  belli  eucharistici  liber  105  (bei  Döllinger  a.  a.  0.  558). 
*  S t i e V e ,  Polizeiregiment  in  Bayern  18  (bei  Janssen-Pastora.  a.  0.  VII *~"  610). 
»  Kapp  a.  a.  0.  579.  *  S.  281  f. 


Zensur-  und  Druckerordnungen  von  Jena.  295 

alle  Bucher,  welche  er  in  Druck  ausgehen  zu  lassen  willens,  zuvor  besich- 
tigen/ •  1 

Herzog  Johann  Wilhelm  verfügte  1569  an  der  Universität  Jena  in  einem 
Erlafi  gegen  Famosbücher:  „Aber  der  Bücher  und  Schrifften  halben,  die  zu 
Jhena  in  den  Truck  geben  werden,  sol  es  hinfürder  dermassen  gehalten  wer- 
den, das  kein  Schriflft  oder  Buch,  New  oder  Alt,  von  den  Buchdruckern  auflf- 
gelegt  werden  solle,  Es  sey  dann  zuuor  von  dem  Decano  vnd  Professorn  der 
Facultet,  darein  das  Buch  gehörig,  abprobiret  vnd  subscribirt,  Vnd  wo  sich 
die  Professoren  derselben  Facultet  nicht  vergleichen  möchten,  sollen  sie  es 
an  vns  gelangen  lassen,  Wollen  wir  uns  mit  Raht  anderer  gelerten  vnd  er- 
farnen  Personen  hierauif  gnediglich  erklären,  Es  sol  auch  kein  Buch  in 
einicher  Facultet,  darinn  Theologische  Matherien  eingemengt,  gedruckt  wer- 
den, Es  sey  dann  zuvor  auch  durch  den  Superintendenten  vnd  die  Professores 
Theologie  besichtigt  vnd  vnterschrieben."  ^ 

Die  Eonsistorialordnung  von  Jena  desselben  Jahres  1569  legte  es  dem 
»Präsidenten  und  den  Assessom**  ans  Herz,  „darüber  Aufsicht  zu  führen,  daß 
die  in  den  Statuten  der  Universität  wegen  der  ,Schmachbücher ,  SchriiBFten 
und  Gemeiden'  enthaltenen  Bestimmungen  beobachtet  .  .  .  werden"  ^, 

Weit  eingehender  ließ  sich  alsdann  fünf  Jahre  später  die  „Publicirte 
Consistorial  Ordnung  zu  Ihena.  Der  dreien  Weltlichen  Churfürsten,  Pfaltz  etc. 
Sachssen  etc.  vnd  Brandenburck  in  Vormundschaflft  der  Fürstlichen  Sechsischen 
Kinder,  jrer  allerseits  mündlein"  im  Jahre  1574  aus: 

„Nach  deme  auch  bis  anliero  die  erfahrung  geben,  das  viel  zankhafftige, 
und  ehrgeitzige  Leut,  Bücher  geschrieben,  und  abdruck  ausgehen  lassen,  Und 
nichts  anders  damit  gemeinet,  und  ausgerichtet.  Denn  das  sie  jren  aflfecten 
nachgehangen,  Verwirrung  in  Religionssachen  gestiftet,  falsche  und  unge- 
reumbte  opinionen  an  Tag  bracht,  unnöttige  gezenk  erregt,  und  unüberwiesene 
Schulen,  und  Kirchen  geschendet,  geschmchet  und  gelestert.  Daraus  Spaltung 
ergemüs  und  Uneinigkeit  entstanden,  und  der  lauff  des  heiligen  Evangelij  des 
wort  Gottes  der  Augspurgischen  Confession  nicht  wenig  gehindert,  So  sollen 
auch  unsere  Commissarien ,  darauf  vleissige  achtung  haben,  das  kein  Super- 
intendens  Pfarrherr,  Schul  und  Kirchendiener,  noch  einig  ander,  wer  der  auch 
sein  mag,  nichts  öffentlich  schreibe,  drucken,  oder  ausgehen  lasse,  oder  auch 
sonsten  in  der  Religion,  ausbreite,  und  ausbrenge,  es  sey  denn  solchs  von 
jnen  selbst  erselien,  erwogen  und  für  düchtig,  nützlich  und  gut  erkant. 

„Seite  auch  eines  fürstehenden  drucks  halben,  etwan  gezenk,  Disputa- 
tionen und  andere  weitleufftigkeit  fürfallen,  denen  zu  wehren,  und  fürzu- 
kommen, die  Commissarien  zu  schwach  sein  würden,  oder  sie  sonsten  be- 
denken darüber  betten,  so  sollen  sie  es  auch  an  die  Churfürsten,  unterschied- 
lich wie  obstehet  gelangen  lassen,  Damit  jre  Churf.  G.  darinnen  selbst  zu- 
verordnen haben. 

^  S.  Archiv  für  Geschichte  und  Altertumskunde  in  Oberfranken  I.  Heft  3,  S.  49. 
'  Freyheiten,   Ordnungen  und  Statuten  der  löblichen  Universitet  Jhena.    Gedruckt  zu 
Ihena  durch  Thomann  Kebart.    Anno  1569  (im  Archiv  für  usterr.  Geschichte  L  [1^73]  227  A.). 
»  S.  Richter  a.  a.  0.  II  325. 


296  Sächsische  Preßpolizei. 

„Es  sollen  auch  unsere  Commissarien,  Dergleichen  auffsehen  der  Druckerey 
halben  zu  lehna  haben,  Domit  daselbst  auch  nichts  verdechtigs,  zenkischs, 
und  unnötigs,  sonderlich  in  der  Religion  gedruckt  und  Publicirt  werde,  Wie 
denn  dergleichen  bevhelich  der  Universitet  auch  geben/  ^ 

Ähnlich  wie  später  unter  der  napoleonischen  Zensur  bestimmte  Kurfürst 
August  von  Sachsen,  daß  im  ganzen  Land  nur  an  vier  Orten  Druckereien 
bestehen  dürfen :  in  Dresden,  Wittenberg,  Leipzig  und  beim  Hoflager  in  Anna- 
berg. In  Wittenberg  hatte  die  Universität  die  Zensur  für  Buchdrucker  und 
Buchhändler;  später  (1588)  mußte  die  Druckerlaubnis  für  die  von  der  Uni- 
versität bereits  gutgeheißenen  Bücher  erst  noch  in  Dresden  eingeholt  werden  2. 

„Li  dem  Visitationsabschied  der  Universität  Wittenberg  vom  Kurfürsten 
Johann  Georg  L  1614  wurden  Rektor  und  Dekane  beauftragt,  die  Druckereien 
fleißiger  als  bisher  zu  inspizieren,  daß  sie  schöne  Typen,  gutes  Papier  und 
tüchtige  Korrektoren  haben.  Insbesondere  soll  die  Correctur  der  Bibeln  nie- 
manden als  den  hohen  Stipendiaten  der  Theologie  gegen  ziemliche  Ergötzung, 
etwa  von  jeder  Bibel  25  Gulden,  anvertraut  werden.  Eine  gleiche  Verordnung 
erfolgte  1668,  in  welcher  außerdem  noch  verfügt  wird,  daß  kein  Gedicht  ohne 
Genehmigung  des  Professors  der  Poesie  in  Druck  gegeben  werden  soll."  ^ 

Albrecht  Kirchhoff  hat  die  wertvollsten  Forschungen  über  den  sächsischen 
Buchhandel  gemacht  und  dabei  kostbare  Aktenstücke  auch  über  die  dortige 
Bücherzensur  zu  Tage  gefördert.  Die  Handhabung  der  Preßpolizei,  sagt  er, 
gegen  die  reformiert-theologische  Literatur  und  alle  Kontroversschriften  über 
diese  kirchlich-politische  Frage  sowie  gegen  die  „ Famosschriften **,  das  Ver- 
fahren war  ein  geradezu  despotisches,  der  betroffene  Buchhändler  oder  Buch- 
drucker völlig  recht-  und  schutzlos. 

Von  Dresden  wird  einfach  angeordnet,  eine  mißliebig  befundene  Schrift 
zu  konfiszieren,  gegen  den  verbrecherischen  Buchhändler  strafrechtlich  vor- 
zugehen eventuell  Bericht  zu  erstatten,  damit  von  Dresden  aus  über  die 
Strafe  selbst  entschieden  werde.  Hiermit  ist  der  Prozeß  von""  vornherein 
entschieden.  Man  untersucht  nicht  weiter,  ob  wirklich  ein  Preßdelikt  vorliegt. 
Selbst  die  wirklich  eingeholte  Zensur  und  Druckerlaubnis,  ja  selbst  der  klare 
Nachweis  eines  untergelaufenen  Irrtums  sichern  den  Buchführer  nicht  vor 
einer  Strafe,  wenigstens  nicht  vor  der  einmal  verhängten  Konfiskation  seines 
Eigentums.  Roma  locuta  est !  und  dabei  hat  es  sein  Bewenden.  So  Kirchhoff, 
ein  Fachmann  und  wohl  der  beste  Kenner  dieser  ganzen  Frage. 

Im  März  1617,  so  erzählt  derselbe  Bibliograph,  wurden  von  Leipzig  auf 
Verlangen  des  Oberkonsistoriums  in  Dresden  folgende  Vorräte  von  konfis- 
zierten und  bis  dahin  auf  dem  Rathaus  aufbewahrten  reformierten  und  Kontro- 
versschriften (fast  ein  Frachtwagen  voll)  nach  Dresden  abgesandt: 

186  Manuale  de  praeparatione  ad  mortem  Martini  MoUeri  zu  görlitz  in  8''^ 

300  Drey  leychpredigten  vber  Hertzog  Augusti  Abschiedt  etc.  per  D.  Mar- 
tinum  Mirum  Churf.  S.  Hoffprediger  in  8'^ 


»  Vgl.  Richter  a.  a.  0.  II  396. 

'  Kapp  a.  a.  0.  595  ff ;  Janssen-Pastor  a.  a.  0.  611. 

'  Faulmann  a.  a.  0.  343. 


Fürstliche  und  theologische  Zensoren.  297 

140  Lupus  excoricatus  Wölffher  schafpeltz  der  Calvinisten,  Zachariae 
Rivanders  D.  Ao  1591.  in  4**. 

[und  noch  7  andere  Schriften,  jede  in  vielen  Exemplaren]. 
Und  das  war  nur  das,  was  eben  noch  vorhanden  war^. 

Strenge  wie  in  Sachsen  ward  die  Zensur  auch  anderwärts  gehandhabt:  in 
Pfalz-Zweibrücken,  Baden,  Württemberg,  Brandenburg,  Preußen.  1557  schrieb 
der  Herzog  Christoph  von  Württemberg  den  Buchdruckern  unter  schwerer  Strafe 
vor,  besonders  in  der  Theologie,  ohne  sein  Vorwissen  nichts  Neues  zu  drucken. 
Drei  Jahre  vorher  hatte  er  dem  Landgrafen  von  Hessen  den  Rat  gegeben,  die 
Zensur  der  Theologen  und  Universitäten  an  sich  zu  ziehen.  Jeder  Fürst  der 
Augsburgischen  Eonfession  müsse  seine  Theologen  und  Universitäten  unter  hoher 
namhafter  Strafe  auferlegen,  daß  »fürohin  derselben  Keiner  wider  den  andern 
dieser  oder  anderer  Herrschaft  Theologen  oder  sonst  hohen  oder  niedem  Standes 
Personen  einige  Invectiven,  Pasquille  oder  andere  Schmach-,  Schand-  oder  sonst 
andere  Schriften,  so  Unruhe  anrichten  möchten,  schreibe  oder  ausgehen  lassen 
solle,  auch  sich  dessen  in  ihren  Concionibus  auf  den  Predigtstühlen  enthielten'. 
»Sollte  aber  eine  Widerlegung  des  Irrthums  in  Schriften  verfaßt  sein,  so  sollte 
keinem  für  sich  selbst  gestattet  sein,  sie  im  Drucke  zu  publicii*en,  sondern  der 
Herrschaft,  dero  der  Theolog,  so  die  Schrift  gestellt,  zugethan,  überantwortet 
werden,  damit  dieselbige  stattlich  nach  Gelegenheit  aller  Sachen  bewogen  werde'  ^. 

Die  Zensurgewalt  ward  vom  Landesfürsten  gewöhnlich  entweder  einem 
Theologen  des  Hofes,  einem  Hofprediger  oder  Konsistorialrat  oder  der  theo- 
logischen Fakultät 'der  Landesuniversität  übertragen,  wenn  nicht,  wie  in 
Württemberg,  der  Herzog  selbst  den  obersten  Zensor  machte.  Dort  rühmte 
sich  1585  und  später  der  Herzog  Ludwig,  „daß  er  nicht  bald  eine  Schrift 
von  seinen  Theologen  ausgehen  lasse,  welche  er  nicht  zuvor  übersehen  hätte, 
und  daß  die  Streitschriften  seiner  Theologen  nicht  publiciert  würden,  ehe  sie 
von  ihm  gelesen  und  approbiert  wären'  K 

Es  kam  aber  auch  vor,  daß  die  staatlich  bestellten  Zensoren  ihrem 
Fürsten  und  Auftraggeber  nicht  zu  willen  waren  und  den  Druck  eines  diesem 
erwünschten  Buches  untersagten.  Im  September  1561  befahl  der  Kurfürst 
Friedrich  von  der  Pfalz  dem  Universitätsbuchdrucker  Ludwig  Luck  (Lucius), 
das  ihm  gewidmete  „Judicium  Philippi  Melanchthonis  de  controversia  coenss 
domini'  innerhalb  zwei  Tagen  zu  drucken  und  die  ganze  Auflage  an  den 
Kurfürsten  abzuliefern.  Als  aber  Luck  darüber  beim  Rektor  Kaspar  Agricola 
der  Universität  Heidelberg  anfragte,  wurde  vom  dortigen  Universitätssenat 
nach  Verlesung  der  Schrift  Melanchthons  aus  vielen  Ursachen  einstimmig  der 
Druck  verboten.  Der  Kurfürst,  darüber  ungehalten,  übergab  die  Schrift  zu 
neuer  Prüfung  dem  Vorsitzenden  seines  geheimen  Rates,  Georg  Grafen  von 
Erbach;  jedoch  auch  dieser  erlaubte  den  Druck  nicht*. 


*  Vgl.  Archiv  für  deutschen  Buchhandel  VIII  39  ff;  vgl.  ehd.  VII  146. 

^  Chr.  6.  Neudecker,  Neue  Beiträge  zur  Geschichte  der  Reformation  I,   Leipzig 
1841.  100  f.  (bei  Janssen-Pastor  a.  a.  0.  IH"  782;  DöIIinger  a.  a.  0.  553). 

9  Sattler,  Württemberg.  Geschichte  V  125.    Janssen-Pastor  a.  a.  0.  VII«  612. 

*  Zum  Gedächtnis  der  vierten  Säkularfeier  der  Buchdruckerkunst  zu  Heidelberg,  Heidel- 
berg 1840,  78  f;  vgl.  Kapp  a.  a.  0.  591. 


298  ^^^  PräveDtivzensur  des  Naumburger  Tages. 

Wie  scharf  die  theologische  Präventivzensur  gehandhabt  werden  sollte, 
das  geht  aus  dem  Wortlaut  der  Bestimmung  des  Naumburger  Protestanten- 
tages vom  Jahre  1561  hervor.  „Weil  bishero*,  so  lautet  sie,  „durch  viel- 
fältiges, unordentliches  Schreiben  und  Drucken  nichts  anderes  denn  Zank, 
Zwietracht,  Widerwillen,  Betrübung  und  Verwirrung  der  schwachen  Gewissen, 
Weitläuftigkeit  und  Ungewißheit  verursacht  worden,  und  die  Papisten  unsere 
Religion  deswegen  bei  andern  Potentaten  verunglimpfen ;  so  wollen  die  Fürsten 
und  Stände  hinfiiro  kein  Buch  zu  drucken  verstatten  und  gedulden,  das  nicht 
mit  Fleiß  besichtiget  worden,  ob  es,  nicht  allein  in  der  Substanz,  sondern 
auch  in  der  Art  und  Form  zu  reden  mit  der  augsburgischen  Gonfession  über- 
einkomme, viel  weniger  wollen  sie  Schmachbücher  in  Beligions-  und  Profan- 
sachen, welche  die  Ruhe  der  Kirche  stören,  dulden/  ^ 

Menzel,  dem  wir  diese  Zensurbestimmung  entlehnen,  meint  dazu:  „Hier- 
nach hätte  eigentlich  das  Gebiet  der  Theologie  für  immer  geschlossen  und 
jede  weitere  Erörterung  über  Gegenstände  derselben  lediglich  auf  die  Kon- 
fession, als  durch  dieselbe  im  voraus  abgetan,  verwiesen  werden  sollen. 
Schwerlich  konnte  eine  größere  Knechtschaft  als  solche  Unterwerfung  des 
menschlichen  Geistes  unter  die  Herrschaft  dieser  Bekenntnisschrift  ersonnen 
werden/  ^  Menzel  hat  mehr  als  Recht  vom  Standpunkte  der  protestantischen 
freien  Forschung ;  der  Naumburger  Protestantentag  hat  im  Prinzip  noch  mehr 
Recht,  wofern  die  Augsburgische  Konfession  das  göttliche  Evangelium,  die 
ganze  Offenbarung  enthält.  In  diesem  Falle  könnte  man  der  Naumburger 
Zensurverordnung  nur  vorwerfen,  daß  sie  noch  strenger  als  der  gleichzeitige 
römische  Index  Pauls  IV.  auch  „die  Art  und  Weise  zu  reden''  den  Theologen 
vorschrieb. 

Hier  in  Naumburg  hatten  sich  alle  gegenseitig  sich  verdammenden  Parteien 
auf  die  Augsburger  Konfession  berufen.  Als  diese  nun  unterschrieben  werden 
sollte,  stellte  sich  heraus,  daß  die  Stände  keinen  authentischen  Text  der 
Konfession  vom  Jahre  1530  mehr  besaßen,  sie  waren  auf  die  Hauptausgaben 
Melanchthons  von  1530,  1531  und  1540  angewiesen.  Nun  stimmten  aber 
bereits  die  ältesten  Ausgaben  von  1530  und  1531,  eine  in  Quart  und  eine  in 
Oktav,  so  wenig  überein,  daß  der  lateinische  Text  der  Quartausgabe  bezüg- 
lich des  Abendmahles  als  „papistische  Lehre *"  erkannt  wurde,  indem  dieselbe 
die  Transsubstantiation  förmlich  anerkannte.  Der  calvinistisch  gesinnte  Kur- 
fürst Friedrich  von  der  Pfalz  wollte  unter  keiner  Bedingung  die  Quartausgabe 
unterschreiben,  und  die  andern  Fürsten  mochten  es  auch  nicht  tun,  um  sich 
nicht  den  Vorwurf  des  Papismus  zuzuziehen.  So  ward  die  Augsburgische 
Konfession  selbst,  auf  die  sich  alle  berufen  hatten,  in  dieser  Gestalt  ein  ver- 
worfenes, verbotenes  Buch^ 


*  Menzel,  Neuere  Gesch.  der  Deutschen  II,  Breslau  1854,  383;  Janssen-Pastor. 
Geschichte  des  deutschen  Volkes  lY  '^  Freiburg  1896,  138  ff. 

2  A.  a.  0. 

'  Den  päpstlichen  Nuntien,  Delfino  und  Commendone,  welche  auf  dem  Fdrstentage 
erschienen  waren,  schickten  die  Fürsten  die  erhaltenen  Breven  uneröffnet  zurück,  weil  der 
Papst  sie  in  der  Aufschrift  als  «geliebte  Söhne*  bezeichnet  habe.  Janssen-Pastor 
a.  a.  0.  U6  f. 


Prftventivzensur  und  Leseverbot.  299 

In  Württemberg  waren  die  Buchführer  verpflichtet,  beim  Aufschlagen 
der  Bücherfässer,  welche  sie  aus  Frankfurt  oder  von  andern  Messen  bezogen, 
aUe  Bücher  den  Visitatoren  vorzuweisen  und  bei  Eid  und  ernstlicher  Leibes- 
strafe  ohne  deren  Genehmigung  nichts  zu  verkaufen.  Zu  bestimmten  Zeiten 
aber  mußten  die  Buchläden  nach  verbotener  Ware  durchsucht  werden.  Als 
.sectische  Bücher^,  deren  Vertrieb  ernstlich  untersagt  sei,  waren  im  Jahre 
1601  von  Herzog  Friedrich  namentlich  .die  calvinistischen,  papistischen,  wieder- 
täuferischen, seh wenkf eidischen "  bezeichnet.  Das  war  in  wenigen  Worten  ein 
reichhaltiger  Index  librorum  prohibitorum.  Selbst  bereits  gehaltene  Predigten 
durften  nicht  ohne  besondere  höhere  Erlaubnis  gedruckt  werden.  Kurfürst 
Johann  Georg  von  Sachsen  verordnete  im  Jahre  1617  ^ohne  gnädige  Ein- 
willigung bei  Vermeidung  ernsten  Einschreitens  die  gehaltenen  Predigten  im 
Drucke  nicht  zu  publicieren''  ^. 

60  Jahre  vorher  hatte  der  Professor  der  Theologie  und  Schloßprediger 
zu  Wittenberg  Georg  Major  aus  Nürnberg  eine  Predigt  über  die  guten  Werke 
ganz  im  Stile  der  Tischreden  Luthers  gehalten.  Als  er  nun  die  Predigt  in 
Druck  geben  wollte,  erhielt  er  den  gemessenen  Befehl  des  Konsistoriums,  bei 
einer  Strafe  von  100  Talern  kein  Blatt  davon  aus  seinem  Hause  kommen  zu 
lassen.  Major  vei-suchte  durch  seine  Frau  den  Generalsuperintendenten  Bugen- 
hagen zu  gewinnen  und  sich  ihm  geneigt  zu  machen.  Vergebens,  das  Verbot 
wurde  noch  verschärft  und  so  den  Buchdruckern  zugestellt-. 

Ein  Superintendent  wollte  drei  Predigten  in  den  Druck  geben;  die 
theologische  Fakultät  aber  gab  seiner  Arbeit  die  folgende  Zensur:  »Wir  haben 
deine  Predigten  gelesen  und  wieder  gelesen  und  erwogen,  aber  um  mit  einem 
Worte  alles  zu  sagen,  so  erachten  wir  dieselben  des  Tageslichtes  für  so  un- 
würdig, daß  wir  wünschten,  dieselben  möchten  nie  einem  Gläubigen  zu  Ohren 
gekommen  sein  und  nun  wenigstens  für  die  Zukunft  so  unterdrückt  werden, 
daß  sie  nie  mehr  irgendeinem  in  die  Hände  oder  unter  die  Augen  kommen 
können.  Sie  enthalten  nichts,  was  eines  Ministers  des  göttlichen  Wortes, 
geschweige  denn  eines  Doktoren  der  hl.  Theologie  und  gar  eines  Superinten- 
denten würdig  wäre.  .  .  .^ 

Es  ist  aus  dem  Edikt  des  Kurfürsten  Johann  von  Sachsen  1528  oben 
schon  gezeigt  worden,  wie  das  Lesen  der  verbotenen  Bücher  unter  schwere 
Strafe  gestellt  war,  wie  jedermann  zur  Anzeige  der  Leser  und  Besitzer, 
Käufer  und  Verkäufer  solcher  Bücher  verpflichtet  war  „alles  bei  Straf  und 
Verlust  Leibes  und  Gutes**.  Aber  man  ging  weiter:  die  Machthaber  in  den 
protestantischen  Staaten  legten  oft  geradezu  den  Predigern  und  Pfarrern  ein 
besonderes  Verbot  auf,  die  Schriften  katholischer  Theologen  und  „anderer  in-iger 
Lehrer*  irgendwie  zu  lesen  oder  zu  gebrauchen.  Im  „Ampt  der  Commissarien*' 
der  Wittenberger  Konsistorialordnung  des  Jahres  1542  heißt  es:  „Dieser  Com- 
missarien  Ampt  soll  sein  .  .  .  hierauff  zu  sehen,  damit  die  Pfarrer  und  Diener 
des  Evangelij  .  .  .  sich  aller  .  .  .  verdechtiger  Bücher  .  .  .  enthalten.  **  * 


*  Ludwig  reliquiae  manuscr.  IV  526  (bei  DöUinger  a.  a.  0.  556). 
«  Vgl.  Döllinger  a.  a.  0.  II  165. 

*  Consil.  Witeberg.  tbeol.  I  877  in  ,Uistor.-pol.  Blätter'*  XIX,  München  1847,  392  A. 

*  Vgl.  Richter  a.  a.  0.  I  369. 


300  Leseverbot  und  Leselicenz. 

Als  1563  der  Pfalzgraf  Wolfgang,  Markgraf  Karl  von  Baden  und  Herzog 
Christoph  von  Württemberg  in  Ettlingen  zu  einem  Abschiede  übereinkamen, 
da  ward  ausgemacht,  ^daß  hochgedachte  Fürsten  ihren  Superintendenten, 
Pfarrern  und  Kirchendienern  nicht  gestatten,  einige  Konventikel  mit  den 
Zwinglianem  zu  halten,  noch  sich  ohne  ihrer  Obrigkeit  Vorwissen  oder  Er- 
lauben in  Schriften  und  Disputationen  oder  einige  Händel  einzulassen/  ^ 
Markgraf  Johann  von  Brandenburg-Eüstrin  aber  untersagte  einfachhin  den 
Geistlichen  seines  Landes  die  Schriften  der  Zwinglianer  und  Calvinisten  irgend- 
wie zu  gebrauchen^. 

Am  klarsten  jedoch  befahl  die  Braunschweigisch-Grubenhagensche  Kirchen- 
ordnung vom  Jahre  1581 :  » .  .  .  Einfältige  Pfarrer  dürfen  der  Jesuiten,  Sacra- 
mentirer  und  Irrlehrer  Bücher  nicht  lesen,  und  kein  Pfarrer  darf  ,ohn 
wissen,  bewilligung,  und  geheisch  des  Superintendenten,  etwas  öffentlich  spar- 
gieren, oder  in  Druck  geben  lassen,  wie  solches  auch  sein,  oder  mit  was 
gutem  Schein  es  geschehen  mag  bei  ernster  straflP*  *  ^.  Und  in  der  Agende 
des  Herzogs  von  Braunschweig  zum  Jahre  1594  heißt  es  nach  Döllinger 
ebenfalls:  „Es  soll  den  Predigern  und  Pfarrern  der  Jesuiten,  Sacramen- 
tirer  und  anderer  irriger  Lehrer  Bücher  zu  haben  und  zu  lesen,  verboten 
seyn/  ♦ 

»Vom  Herzog  Ludwig  von  Württemberg  ward  unterm  15.  Januar  1593 
an  die  Universität  Tübingen  folgende  Verordnung  erlassen :  Sektische  Bücher 
und  Lästerschriften  und  Famoslibelle  der  Jesuiten  dürfen  nicht  feil  gehalten 
und  verkauft  werden;  nur  dem  Buchhändler  Georg  Gruppenbach  soll  erlaubt 
und  befohlen  sein,  von  jedem  solchem  Skriptum  auf  der  Messe  ein  oder  zwei 
Exemplare  zu  kaufen  und  der  Universität  zu  überantworten,  um  den  Pro- 
fessoren Gelegenheit  zu  geben,  die  Argumente  und  Kalumnien  der  Gegner 
kennen  zu  lernen  und  zu  widerlegen.  Solche  Pfarrer  und  Kirchendiener,  von 
denen  nicht  zu  besorgen,  daß  ihnen  dergleichen  Bücher  ,Unrat  schaffenS 
sollen  sich  von  ihren  General-  oder  Spezialsuperintendenten  einen  Schein 
ausstellen  lassen,  auf  den  hin  ihnen  der  Buchhändler  dergleichen  Bücher 
liefern  kann.**  ^ 

Schließlich  bringt  die  Württembergische  „Cynosura  ecclesiastica",  Stutt- 
gart 1716,  vier  verschiedene  Verordnungen  vom  19.  März  1582,  21.  Juni  1583, 
20.  Februar  1593  und  Synod.  1686,  welche  sie  zusammenfaßt  in  die  Ver- 
fügung: „Ministri  sollen,  wo  Sie  nicht  singularis  ludicii,  nicht  Sectische 
Bücher  lesen,  sondern  Speciales  bey  denen  Visitationen  dergleichen  Ministrorum 
Bücher  besehen,  und  wo  Sie  Wiedertäuflferische,  Weigelianische  und  Böhmistische 
finden,  selbige  in  Consistorium  einschicken.**  ^ 


»  Sattler,  Württemberg.  Geschichte  IV,  Beil.  236  (bei  Döllinger  a.  a.  0.  550). 
^  Hering,  Anfänge  der  reform.  Kirche  in  Brandenburg  6  (bei  Döllinger  a.  a.  0.). 
»  Richter  a.  a.  0.  H  458. 

*  Massoni,  Anatomia  universalis  triumphans  I  587  (bei  Döllinger  a.  a.  0.  557). 
^  Kapp  a.  a.  0.  586.  —  S.  den  genauen  Wortlaut  in  Ankge  V. 

*  DeB  Hertzogthums  Würtemberg  erneuerte  Ehe-  und  Ehe-Gerichts-Ordnung  Samt  der 
Cynosnra  ecclesiastica,  Stuttgart  1716,  289  f. 


Johann  Kepler;  Benedikt  Carpzow.  301 

Die  Zensur  der  protestantischen  Staaten  nnd  StSdte 

im  17.  nnd  18.  Jahrhnndert. 

Der  Astronom  Johann  Kepler  vollendete  im  Sommer  1595  sein  Erst- 
lingswerk, das  »Mysterium  cosmographicum''.  Es  sollte  in  Tübingen  gedruckt 
werden  nnd  der  Lehrer  Keplers,  Mästlin,  sandte  das  Manuskript,  dem  er 
ein  rühmendes  Begleitschreiben  beifügte,  in  die  Zensur  an  den  Senat  der 
Tübinger  Universität.  Der  Senat  empfahl  dem  Verfasser,  sich  etwas  gemein- 
verständlicher zu  fassen,  sonst  würden  ihn  nur  die  Fachmänner  verstehen: 
aber  damit  begnügten  sich  die  Zensoren  nicht,  das  Theologenkollegium  strich 
ihm  vielmehr  ein  ganzes  Kapitel,  und  zwar  jenes,  welches  das  kopernikanische 
System  mit  der  Heiligen  Schrift  in  Einklang  zu  bringen  suchte.  Kepler 
unterwarf  sich  und  meinte  auch  später,  als  ihm  der  Prorektor  der  Hochschule 
von  Tübingen  im  Namen  seiner  Kollegen  neue  Mahnungen  und  Warnungen 
in  Betreff  dieser  seiner  Stellung  zur  Bibel  und  Theologie  zukommen  ließ,  „die 
ganze  Astronomie  sei  nicht  so  viel  wert,  daß  ihretwegen  eines  von  den 
.Kleinen  Christi"  (unus  ex  pusillis  Christi)  Ärgernis  nehmen  dürfe."  ^ 

In  Sachsen  waren  beim  Beginne  des  17.  Jahrhunderts  die  strengen 
Eonkordisten  am  Ruder,  und  nach  ihren  Ansichten  hatte  sich  auch  die  Zensur 
zu  richten.  Als  deshalb  Kepler  im  Jahre  1608  zu  Leipzig  seinen  „Ausführ- 
lichen Bericht  vom  Cometen  des  Jahres  1607"  herausgeben  wollte,  wußten 
die  sächsischen  Theologen  es  zu  hintertreiben.  Kepler  selbst  schreibt  darüber 
an  einen  Freund:  „Du  hast  recht  prophezeit,  die  Theologen  haben  sich  be- 
leidigt gefühlt,  sie  wollten  nicht,  daß  mein  Büchlein  in  Leipzig  erschiene, 
und  zwar  allein  wegen  der  Klausel  über  die  Erschaffung  der  Geister.  Des- 
halb habe  ich  die  Stelle  etwas  gemildert."  Es  half  nichts,  auch  in  dieser 
gemilderten  Form  fand  die  Schrift  keine  Gnade  und  keine  Druckerlaubnis 
für  Leipzig !  2 

Der  berühmte  Rechtsgelehrte  Benedikt  Carpzow  hatte  seinen  „Peinlichen 
Sächsischen  Inquisitions-  und  Achtsprozeß *"  anonym  in  Frankfurt  a.  M.  er- 
soheinen  lassen,  weil  man  ihm  zu  Wittenberg  die  Druckapprobation  verweigerte. 
Die  Juristen  der  Universität  Leipzig,  welche  sich  in  ihren  Rechten  durch  das 
Buch  verletzt  glaubten,  beschwerten  sich  beim  Kurfüi-sten.  Der  Verfasser 
wurde  zwar  wegen  seines  berühmten  Namens  einigermaßen  geschont,  aber 
nicht  das  Buch  und  noch  weniger  der  Verleger.  Die  ganze  Auflage  wurde 
1638  konfisziert,  der  Drucker  ward  verpflichtet,  Titel  und  zwei  Bogen  ver- 
ändert^ und  von  der  Zensur  korrigiert ,  neu  zu  drucken ,  sonst  solle  er  alles 
verlieren.  So  kommt  es,  daß  von  dieser  ersten  Auflage  fast  kein  Exemplar 
mehr  zu  finden  ist.    Von  1662 — 1733  erschienen  fünf  neue  Auflagen^. 

Nachdem  im  Anfange  des  17.  Jahrhunderts  und  während  des  Dreißig- 
jährigen Krieges  die  Zensur  in  Sachsen  weniger  scharf  gehandhabt  worden 
war,   begann    „mit  der  Michaelsmesse  1651  das  Fahnden   auf  Schmähkarten 


1  Vgl.  Adolf  Müller,  Johann  Keppler  24  f. 

*  Vgl.  Schuster,  Johann  Kepler,  Graz  1888,  180. 

»  Kapp  a.  a.  0.  602  tf. 


302  Sächsische  Zensur. 

und  heterodoxe  Schriften  von  neuem".  Verschiedene  Arten  oder  Klassen  von 
Büchern  wurden  verboten  und  die  Zensoren  walteten  oft  genug  nach  eigenem 
Belieben  strenge  ihres  Amtes,  wobei  außer  den  Theologen  auch  die  Historiker 
und  die  Mediziner  sich  berechtigt  glaubten,  selbst  sachliche  wissenschaftliche 
Kritik  an  dem  zu  zensierenden  Buche  zu  üben.  „Der  Zensor  von  Schneiders 
,Ghronicon  Lipsiense'  korrigierte  dasselbe  gründlich,  die  medizinische  Fakultät 
verhinderte  den  Druck  eines  Werkes  über  Chirurgie,  und  der  Professor  Poeseos 
Dr  Feller  hielt  sich  für  berufen,  den  Stil  der  zu  druckenden  ,Hochzeits- 
carmina'  usw.  von  obrigkeitswegen  zu  verbessern**  \ 

Der  Buchbinder  Kaspar  Lunitius  in  Leipzig  hatte  1676  den  Druck  eines 
katholischen  Gebetbuches  als  Spekulationsartikel  gewagt.  Da  das  Buch  ein 
Nachdruck  war,  glaubte  man  von  einer  nochmaligen  Zensur  absehen  zu 
können.  Allein  Kaspar  Lunitius  muMe  mit  seinem  Drucker  Johann  Köhler 
dafür  büßen,  wie  sehr  er  auch  beteuerte,  kein  Exemplar  an  lutherische  Reli- 
gionsverwandte verkauft  zu  haben. 

Schon  im  Jahre  1675  war  der  Feldzug  gegen  die  mystisch-theosophische 
Literatur,  die  Werke  Jakob  Böhmes,  Chr.  Hoburgs  und  ähnlicher  Verfasser 
eröffnet  worden,  um  nicht  so  bald  zu  schließen  2. 

Mit  der  neuen  General  Verordnung  von  1686  wurde  es  nicht  besser,  und 
1698  mußte  die  Regierung  Leibes-  und  Lebensstrafen  androhen,  um  die  Um- 
gehung der  Zensur  zu  verhüten.  Ohne  vorhergehende  Zensur  des  Dekans 
des  Oberkonsistorium  oder  dessen  Stellvertreter  durfte  „auch  das  Geringste 
nicht"  gedruckt  werden,  auch  keine  neue  Auflage  weder  mit  noch  ohne  Zusätze  3. 

Ein  Buchhändler  aus  Kopenhagen  wollte  1697  zu  Leipzig  eine  neue 
Auflage  der  aus  dem  Englischen  übersetzten  Predigten  und  Schriften  Thomas 
Watsons  drucken  lassen.  Dr  Alberti,  damals  Dekan  der  theologischen  Fakultät 
und  Mitglied  der  Bücherkommission,  weigerte  sich,  das  calvinische  Buch  in  die 
Zensur  zu  nehmen.  Und  doch  war  das  Buch  schon  mehrmals  in  Sachsen  gedruckt, 
öffentlich  verkauft  und  nie  verboten  worden.  Als  sich  deshalb  die  Buchhändler 
beschwerten,  befahl  das  Oberkonsistorium,  daß  Alberti  das  Buch  zensieren, 
etwaige  bedenkliche  Stellen  und  solche  contra  orthodoxiam  streichen,  dann 
aber  zum  Drucke  gutheißen  solle. 

Und  dieses  Verfahren  der  orthodox-lutherischen  Zensoren  war  durchaus 
kein  außergewöhnliches  in  Sachsen.  So  kam  es,  daß  um  die  Wende  des 
17.  Jahrhunderts  manche  theologische  Werke,  von  Leipziger  Buchhändlern 
und  mit  sächsischem  Privilegium  begnadigt,  nicht  in  Leipzig  gedruckt  werden 
durften.  Sie  erschienen  in  Frankfurt,  wo  auch  die  Bücher  auf  Lager  waren 
und  von  wo  aus  sie  vertrieben  wurden.  Das  brachte  die  merkwürdige  ortho- 
doxe Zensur  zu  standet 

Mit  dem  Ende  des  17.  Jahrhunderts  wurde  die  Tätigkeit  der  Preßpolizei 
wegen  der  Flut  von  Schriften  aller  Art  wieder  eine  angespanntere,  die  Strenge 
womöglich  eine  größere,  die  Willkür  wuchs  ^ 


»  Kapp  a.  a.  0.  598  f.  *  Archiv  für  deutschen  Buchhandel  VIII  101  102. 

'  Kapp  a.  a.  0.  598  f. 

*  Archiv  für  deutschen  Buchhandel  IX  142  f;  vgl.  Kapp  a.  a.  0.  605  f. 

'"  Ebd.  607. 


Christian  Thomasius.  303 

Ein  klassisches  Beispiel  der  deutschen  protestantischen  Bücherzensur  ist 
fOr  ewige  Zeiten  die  Verurteilung  des  Thomasius  im  Sachsenland.  Spittler^ 
schätzt  die  kulturhistorische  Bedeutung  von  Christian  Thomasius  so  hoch  ein, 
da£  er  mit  ihm  eine  neue  Periode  der  Kirchengeschichte  beginnen  läßt; 
Tholuk  nennt  ihn  einen  der  hellsten  Köpfe .  seiner  Zeit,  einen  der  wirksamsten 
Bahnbrecher  des  modernen  Zeitgeistes,  den  personifizierten  Geist  der  Auf- 
klärung am  Wendepunkte  des  17.  zum  18.  Jahrhundert.  „Thomasius",  so 
schreibt  Eduard  Zeller  2,  „war  einer  von  den  angesehensten'Universitätslehrem 
und  den  einflußreichsten  Schrifstellern  seiner  Zeit.*"  Den  1.  Januar  1655  zu 
Leipzig  geboren,  habilitierte  er  sich  an  der  dortigen  Universität  im  Jahre  1681. 
Er  war  es,  der  das  Unerhörte  wagte  und  seit  1687  deutsche  Vorlesungen 
hielt.  Aber  zu  diesem  Stein  des  Anstoßes  kamen  bald  nicht  wenige  andere. 
Im  Jahre  1688  hatte  er  die  Herausgabe  einer  wissenschaftlichen  Zeitschrift 
ebenfalls  in  deutscher  Spraclie  begonnen.  Auch  das  ein  Wagnis!  Der  an- 
fangliche Titel :  9  Scherz- und  ernsthafte,  vernünftige  und  einfältige  Gedanken 
über  Allerhand,  oder  Monatsgespräche  vornehmlich  über  neue  Bücher*,  ward 
zwar  schon  im  Dezember  1688  in  „Ernsthafte  Gedanken  usw.*  und  im  darauf- 
folgenden Januar  weiter  in  „Freimüthige  Gedanken  über  ernsthafte  Bücher 
und  Fragen  usw.*  umgestaltet,  aber  nach  wie  vor  bekämpfte  Thomasius  in 
der  Monatsschrift  alle  bisherigen  wissenschaftlichen  Methoden  und  griff  sowohl 
die  Vertreter  der  Theologie  als  andere  Mitglieder  der  Leipziger  Fakultät 
scharf  an.  Es  erfolgte  eine  Generalanklage  bei  Hofe,  welche  darauf  angelegt 
war,  ihm  das  literai-ische  Handwerk  vollständig  zu  legen.  Das  gesamte 
Leipziger  Ministenum  richtete  im  Februar  1689  eine  Klage  gegen  ihn  an  das 
Oberkonsistorium  in  Dresden  als  einen  „der  ruchlosesten  Menschen,  welcher 
Gott  und  die  Religion  verachte,  seine  Lehrer  schmähe  und  das  Ministerium 
beschimpfe*.  Bald  zogen  noch  schwärzere  Wolken  über  dem  Gelehrten  und 
Schrifsteller  zusammen.  Der  dänische  König  verbot  strenge  die  „Scherz-  und 
ernsthaften  Gedanken*  und  verlangte  in  Sachsen  Genugtuung  wegen  eines  in 
der  Monatsschrift  erfolgten  Angriffes  auf  ein  Buch  des  damaligen  dänischen 
Hofpredigers  und  Professors  der  Theologie  an  der  Universität  Kopenhagen, 
Masius,  der  in  diesem  Werke  die  katholische  und  reformierte  Religion  als 
staatsgefährlich  verdächtigte,  die  lutherische  aus  politischen  Gründen  den 
Fürsten  empfahl.  Die  Wittenberger  Fakultät  verklagte  ihn  wegen  seiner 
Schrift,  in  der  er  die  Ehe  des  lutherischen  Herzogs  Moriz  von  Sachsen-Zeitz 
mit  einer  reformierten  brandenburgischen  Prinzessin  verteidigte.  Und  endlich 
als  Thomasius  im  Herbste  1689  eine  Schutzschrift  für  A.  H.  Franke  und 
dessen  „CoUegia  biblica*  gegen  die  Anschuldigungen  der  theologischen  Fakultät 
zu  Leipzig  herausgab,  ging  auch  diese  letztere  mit  Beschwerden  gegen  den 
„Verächter  Gottes  und  des  hl.  Amtes*  in  Dresden  vor.  Das  Maß  war  voll, 
und  bei  Strafe  von  200  Gulden  verbot  das  Oberkonsistorium  am  10.  Mai  1690 
dem  Thomasius,  sowohl  fernere  Vorlesungen  zu  halten,  als  auch  neue  Schriften 
herauszugeben.     Ein   Haftbefehl    folgte,    aber    als  derselbe   in   Leipzig    an- 


*  Vgl.  Real-Enzyklopädie  für  protestantische  Theologie  XV«,  Leipzig  1885,  613  ff. 
«  Geschichte  der  deutschen  Philosophie  seit  Leibniz«,  Mtlnchen  1875,  163. 


304  Siebenburgen,  Mecklenburg. 

langte,  war  Thomasius  bereits  nach  Berlin  entflohen,  wo  er  überaus  gnädig 
vom  Kurfürsten  Friedrieh  III.  aufgenommen  wurde  und  in  dessen  Staaten 
nicht  bloß  Asyl  und  Aufenthalt,  sondern  auch  zu  Halle  eine  gut  dotierte 
Stellung  erhielt.  Dort  ward  unter  seiner  Mitwirkung  die  Universität  ge- 
gründet (1694),  und  hier  wirkte  er  nun  mit  Glück  und  Ruhm  bis  an  seinen 
Tod  1728.  Von  Berlin  und  den  Brandenburgern  her  leuchtete  ihm  die  Gnaden- 
sonne, während  Sachsen  und  Dänemark,  Leipzig  und  Wittenberg,  der  Hof  zu 
Dresden  und  das  Ministerium,  das  Konsistorium  und  die  Universitäten  für 
seine  Schriften  und  seine  Vorlesungen  nur  Verbot  und  Strafe  und  Kerker 
hatten.  Und  das  alles  spielte  sich  ab  am  Ende  des  17.  Jahrhunderts  an  der 
Geburtsstätte  der  freien  protestantischen  Forschung. 

Als  der  Protestantismus  sich  im  äußersten  Südosten  Deutschlands  ein- 
nistete, gabs  daselbst  noch  nicht  viele  Bücher,  aber  auf  die,  welche  ins  Land 
kamen,  hatte  man  von  Anfang  an  ein  wachsames  Auge. 

Der  „Reformator"  Siebenbürgens,  Johann  Honter,  sorgte  durch  eine 
Verfügung  seiner  Kirchenordnung  ^  für  die  Bücherzensur  bereits  im  Jahre  1547, 
welche  die  Synode  1563  und  1573  erneuerte.  1571  aber  wandte  sich  die 
Synode  an  Stefan  Bathori,  damit  er  die  Verbreitung  schlechter  Bücher  ver- 
hindere. Es  fürchtete  nämlich  damals  die  protestantische  Geistlichkeit  die 
eindringenden  sozinianischen  Schriften.  Der  Fürst  verbot  nun  strenge,  irgend 
etwas  zu  drucken  ohne  seine  Erlaubnis  bei  Strafe  des  Verlustes  des  ganzen 
Vermögens.  Der  Denunziant  sollte  ein  Drittel  des  verfallenen  Gutes  als  Be- 
lohnung erhalten,  der  Rest  dem  Fürsten  bleiben. 

Im  17.  Jahrhundert  übten  dann  wieder  die  protestantischen  Kapitel 
selber  die  Zensur  aus  und  verboten  auch  Schriften,  die  aus  ihrer  eigenen 
Mitte  hervorgegangen  waren,  wie  z.  B.  das  Mediascher  Kapitel  um  das  Jahr 
1640  eine  Satire  auf  den  geistlichen  Stand  von  Graffius  verurteilte  und 
untersagte.  Durch  den  Pietismus  kam  alsdann  mehr  Leben  in  die  Zensur 
und  das  Bücherverbot  2. 

Patriarchalisch  und  dabei  selbst  landesväterlich  war  die  Bücherzensur 
des  Herzogs  Gustav  Adolf  von  Mecklenburg.  In  einem  Edikt  des  Jahres  1682 
das  am  1.  Mai  1684  erneuert  ward,  wandte  sich  der  Herzog  gegen  aber- 
gläubische Bücher  und  besonders  gegen  „die  darauflf  gegründete  verdächtige 
Curen  an  Menschen  und  Viehe"  mit  dem  Befehle,  jene  Schriften  zu  kon- 
fiszieren. Das  oft  aufgelegte  Colersche  Hausbuch  war  damals  weit  verbreitet, 
und  die  herzogliche  Verordnung  traf  dieses  namentlich;  bei  strenger  Strafe 
mußten  alle  Exemplare  an  die  Justizkanzlei  abgeliefert  werden.     Allein  da 


*  ,Ne  quid  bibliopola  posthac  libros  inutiles  et  abjectos  in  Transsilvaniam  importet, 
neve  noviter  advectos  venum  exponat,  nisi  per  doctiores  illius  loci  viros  prius  inspecti  et 
probati  fuerint.  Nam  cum  pauci  babeant  delectam  illorum,  saepe  viles  pro  melioribus  emunt : 
hinc  per  opiniones  sine  certo  judicio  ex  bis  imbibitas  popalum  inficiunt  atque  seducant. 
Ideoque  timendum,  quod  sicut  olim  librorum  inopia,  ita  nunc  semper  emergentium  confusa 
varietas  et  copia  pietati  nonnihil  sit  nocitura.** 

Reformatio  ecciesiarum  Saxonicarum  in  Transsilvania ,  1547  in  G.  D.  Teutscb,  Ur- 
kundenbuch  der  evangel.  Landeskirche  S.  (29)  64.    Dann  (12)  44  (30)  65. 

2  Vgl.  Archiv  für  deutschen  Buchhandel  VI,  Leipzig  1881,  24  49  56  63. 


Straßburg.  305 

diese  Verfügungen  nicht  sonderlich  fruchteten,  schärfte  eine  neue  Verordnung 
vom  23.  August  1689  Gebot  und  Verbot  aufs  neue  ein: 

«...  Demnach  wir  in  Erfahrung  gekommen,  welcher  gestalt  eine  gedruckte  Charteqne 
unter  der  Rubric:  Etliche  sonderbare  und  Merkwürdige  Propheceyhungen  so  sich  auff  das 
1680.  bis  zu  dem  ITOOsten  Jahr  erstrecken  etc.  ohne  Benennung  des  Orts,  wo  selbige  ge- 
drucket,  und  des  Autoris  der  sie  verfertiget,  in  Unsem  Herzogthumb  und  Landen  herumb 
getragen  und  vielleicht  in  den  Buchladen  auch  öffentlich  verkauffet  werden  .  .  .*  und  alle 
abergläubischen  Bücher  schon  früher  verboten  worden  seien,  so  wird  jetzt  anbefohlen,  die 
obgenannte  Schrift  ^abzuthun,  oder  dem  Buchführer,  von  welchem  sie  solche  bekommen 
haben  möchten,  wieder  einzuliefern.  Wie  dann  hiermit  in  specie,  allen  Buchhändlern  ernstlich 
verboten  wird,  solche  Schrifft  nicht  mehr  zu  verkauffen  noch  auszubreiten,  sondern  alle  bey 
Ihnen  davon  vorhandene  Exemplare  in  Unsere  Justitz - Cantzelley  sofort  einzuschicken,  und 
damit  sie  dessen  sich  zu  verweigern  so  viel  weniger  Ursache  haben  möchten ;  so  haben  Wir 
verordnet,  daß  ihm  daselbst  das  Geld  dafür  was  sie  wehrt  seyn,  gezahlet  werden  soll"  ^ 

Die  deutschen  Städte,  je  mehr  sie  mit  ihrem  Rate  kleinen  Republiken 
ähnlich  sahen,  waren  nur  zu  oft,  beherrscht  von  einer  reformatorisch  gesinnten 
Partei,  sehr  unfrei  und  intolerant.  Die  Zensur,  welche  dementsprechend  von 
dem  machthabenden  Rate  ausgeübt  wurde,  konnte  nicht  anders  ausfallen. 
Nürnberg  und  Straßburg,  zwei  Mittelpunkte  regen  literarischen  wie  „reforma- 
torischen" Lebens,  liefern  hierfür  zahllose  Beweise  und  Beispiele,  wenn  auch 
die  Zensur  besonders  in  der  ersten  Hälfte  des  16.  Jahrhunderts  in  beiden 
Städten  vielfach  noch  regellos  und  schwankend  auftrat 2.  Im  17.  Jahrhundert, 
als  die  Mandate  des  Magistrates  gegen  „Pasquill-  und  Lästerschriften*'  etc. 
keinen  Erfolg  hatten,  rief  man  in  Straßburg  die  Kirche  zu  Hilfe,  und  der 
Kirchenkonvent  erhielt  den  Befehl,  von  allen  Kanzeln  die  schwersten  Strafen 
gegen  solche  Preßdelinquenten  zu  verkünden.  Da  auch  diese  Verordnung 
nicht  half,  erließ  der  Meister  und  Rat  ein  neues  scharfes  Mandat  im  Jahre 
1658  gegen  die  Verfertiger  „von  allerhand  teufifelisch  Pasquill,  Famos-Gedichten, 
Schandschriften  u.  dgl.*,  welchem  als  letzte  schärfste  Strafe  das  Formular 
des  Kirchenbannes  beigedruckt  war: 

„Demnach  du  Gottloses  Belialskind  .  .  .  dem  allsehenden  aug  Gottes 
vnverborgener  Paßquillant,  der  du,  du  seyest  einer  oder  der  ander,  ...  ein 
oder  anders  schändliches  .  .  .  Paßquill,  famos  und  schmähkart  .  .  .  entweder 
selbs  geschrieben  .  .  .  oder  aber  verholet.  .  .  .  Als  thue  ich  als  ein  ordentlicher 
Diener  dieser  Kirchen  und  Gemein  .  .  .  dich  so  wohl  den  Haler  als  den  Thäter, 
hiemit  als  einem  Heyden  und  Vnchristen  gleich  gehaltenen,  in  den  öffentlichen 
Bann  ...  ich  schließe  dich  auch  hiemit  als  ein  räudiges  Schaaff ,  von  dem 
Schaaffstall  Jesu  Christi  .  .  .  auß  vnd  übergibe  dich,  kräflftiglich ,  würcklich 
und  thätlich,  dem  (durch  kirchich  Gebett)  vnwerthen  gewalt  des  leidigen 
Sathans  .  .  .  vnd  alles  Volck  spreche  im  Hertzen  Amen,  das  werde  wahr.^^ 


^  Vgl.  Albrecht  Kirchhoff  im  Archiv  für  Geschichte  des  deutschen  Buchhandels 
VII  267  f.  —  [Das  erwähnte  Archiv  wird  hier  durchgängig  als  ,  Archiv  für  deutschen  Buch- 
handel* aufgeführt.] 

'  Für  Nürnberg  vgl.  Kapp  a.  a.  0.  569 — 575;  für  Straßburg  siehe  außer  Kapp  na- 
mentlich das  Archiv  für  deutschen  Buchhandel  V,  Leipzig  1880  (die  Artikel  von  Wilh.  Stieda), 
1-146  307—309;  vgl.  ebd.  VIII  (1883)  123—163. 

»  Archiv  für  deutschen  Buchhandel  V  307  f;  vgl.  161  flf:  Straßburgische  Excommn- 
nication  flines  heimlichen  Pasquillanten. 

Hilgers,  Der  Index  Leos  XIIL  20 


306  Straßburg,  Augsburg. 

Ein  Edikt  der  Dreizehner  verbot  1669  eine  Reihe  erotischer  Schriften 
oder  Schmutzromane.     Es  lautet: 

„Aus  erkandnuß  unserer  gnädigen  herren  der  IS"'  ist  denen  gesambten 
allhiesigen  buchführern  anzuzeigen,  daß  sie  von  denen  hienach  specificirten 
büchem  nicht  allein  alle  ietzzumals  hinder  sich  habende  exemplaria  benebens 
deren  tax  ohnverweilt  zu  der  canzley  lüfem,  sondern  sich  auch  derenselben 
in  das  fürkünftige  allerdings  enthalten  und  derselben  keine  mehr  sub 
poena  confiscationis  hiehero  bringen  sollen,  decretum  montags  den  20  De- 
cember  1669. 

Histoire  amoureuse  des  Gaules. 

j,        du  palais  royal 

r,        du  comte  de  Guiche 
Relation  de  la  vie  de  madame  de  Savoye 

[Es  folgen  noch  zehn  andere  Titel  wie:] 

Parnasse  satyrique 
Cabinet  satyrique."  ^ 

Für  eine  ganze  Reihe  anderer  nord-  und  süddeutscher  Städte  finden 
sich  so  viele  Bücher-  und  Zensurordnungen  schon  aus  früher  Zeit,  daß  man 
wohl  mit  Recht  behaupten  kann:  «mit  den  fünfziger  Jahren  des  16.  Jahr- 
hunderts wurde  ganz  allgemein  von  Buchhändlern  und  Buchdruckern  verlangt, 
nichts  ohne  Bewilligung  des  Superintendenten,  des  Predigers  oder  des  Rates 
des  betreflfenden  Ortes  zu  drucken  oder  zu  veröffentlichen  **  2.  Hierzu  sind  im 
obigen  auch  schon  Belege  beigebracht  worden  und  aus  dem  Jahrhunderte  der 
Reformation  für  die  Schweizer  Städte  eine  ganze  Fülle. 

Zu  Augsburg  wurde  im  Jahre  1635  der  katholische  Buchhändler  Andreas 
Aperger  wegen  eines  noch  vor  der  Schwedenzeit  gedruckten  Zeitungsblattes, 
in  dem  er  die  Bürger  der  Stadt  Nördlingen  die  allzeit  rebellischen  Nörd- 
linger  genannt  hatte,  verhaftet  und  aus  der  Stadt  verwiesen,  die  beiden  Zen- 
soren aber  jeder  mit  einer  Strafe  von  50  Talern  bedachte 

Als  unsittliches  Buch  verbot*  Augsburg  im  Jahre  1714  „L'Heptameron 
des  Nouvelles  de  Marguerite  d'Angouleme*  ^,  während   das  deutsche  Reichs- 


1  Straßburger  Stadtarchiv,  Stadtordnung  XXXI,  Bl.  116,  in  Archiv  für  deutschen  Buch- 
handel V  115  f. 

'  Archiv  für  deutschen  Buchhandel  Y  26;  vgl.  A.  Kirchhof f,  Beiträge  zur  Ge- 
schichte des  deutschen  Buchhandels  11,  Leipzig  1851,  126. 

»  V.  Stetten,  Geschichte  von  Augsburg  II  206;  vgl.  Archiv  für  deutschen  Buch- 
handel III  85. 

*  Meyer,  Buchdr.- Geschichte  von  Augsburg  76  f.  (bei  Grässe,  Allgemeine  Literär- 
geschichte III,  1,  Leipzig  1852,  319). 

*  Vgl.  Fr^döric  Godefroy,  Histoire  de  la  Litt^rature  Fran^aise  I,  Paris  1878, 
42  ff.  —  Nachdem  Godefroy  das,  was  sich  zu  Gunsten  der  ,Contes  de  la  reine  de  Navarre* 
sagen  läßt  und  gesagt  wird,  beigebracht  hat,  schließt  er  in  seiner  von  der  Akademie  preis- 
gekrönten Literaturgeschichte  mit  den  Worten:  „Tout  en  adoptant  le  fond  de  ces  röflexions, 
il  faut  diro  fermement  que  THeptameron  des  Nouvelles  de  Marguerite  d'AngoulSme  est  une 
lecture  dangereuse.'^  Von  den  zahlreichen ,  seit  der  Entscheidung  des  Reichsgerichtes  1886 
m  Verlage  von  Neufeld  &  Henius  zu  Berlin    erschienenen  Auflagen   der   deutschen  Ausgabe 


Ulm,  HaU.  307 

gericht  dasselbe  Werk  der  Königin  von  Navarra  seiner  Tendenz  wegen  durch 
Entscheidung  vom  15.  März  1886  freigab,  nachdem  es  für  wenige  Wochen 
in  einigen  Gebietsteilen  Deutschlands  beschlagnahmt  gewesen. 

Die  Kirchenordnung  der  Stadt  Ulm  legte  1747  die  Bücherzensur  vor 
allen  den  Kirchendienern  aufs  neue  ans  Herz,  indem  sie  befahl:  „ Nicht 
weniger  solle  kein  Kirchen-Diener  durch  öffentlichen  Druck  etwas  ausgehen 
lassen,  er  habe  dann  solch  Werck  zuvor  Unserm  Pfarr-Kirchen-Bau-Pfleg-Amt 
zur  Censur  übergeben.  Darbeyneben  sich  des  heimlichen  Hin-  und  Wieder- 
schreibens, so  allein  zur  Aergemuß  und  ehrlicher  Männer  Verunglimpff-  und 
Verkleinerung  dienen  möchte,  gäntzlich  enthalten.''  ^ 

Fast  noch  mehr  als  in  den  Staaten  beherrschten  die  Prediger  das 
Bücherverbot  mit  der  Zensur  in  den  Städten  und  trieben  den  Rat  und  Magi- 
strat im  Sinne  ihrigr  Partei  und  persönlichen  Richtung  zu  immer  größerem 
Eifer  an.  So  erging  es  in  Straßburg  und  Basel,  in  Löwenberg  und  Thom^ 
ebenso  wie  im  Süden  und  Norden,  in  Nürnberg  und  Regensburg  ^,  in  Lübeck, 
Lüneburg  und  Hamburg^. 

Vom  Magistrat  der  freien  Reichsstadt  Hall  in  Schwaben  erging  am 
11.  März  1793  folgender  an  und  für  sich  schneidig  strenge  Erlaß,  der  aber 
doch  noch  ein  gut  Stück  schwäbischer  Gemütlichkeit  verrät: 

,Wir  Stadtmeister  und  Rath  dieser,  des  Heiligen  Römischen  Reichs  freien  Stadt  Hall 
in  Schwaben,  sehen  uns  bei  gegenwärtigen  kriegerischen  Zeitläuften  von  obrigkeitlichen 
Amtswegen  veranlaßt,  alle  unsere  geliebte  Bürger  und  Unterthanen,  sammt  denjenigen,  die 
uns  zu  vertreten  stehen,  zu  ermahnen  sich  des  unzeitigen  und  unziemlichen  Raisonnirens  über 
Höhere  Potentaten-  und  Staatenuntemehmungen ,  Handlungen  und  Absichten,  so  wie  der  im 
Druck  herauskommenden  diesfallsigen  Schriften,  zu  enthalten,  und  dagegen  wohlmeinend  zu 
verordnen,  daß  anvörderst  gegen  Hohe  Häupter  und  Staaten  der  schuldige  Respekt,  jederzeit 
und  von  Jederman,  unverbrüchlich  beobachtet,  besonders  aber  das  ganz  verwegene  und  sträf- 
liche Partheinehmen  in  Gesellschaften,  Zusammenkünften  und  Gelagen,  woraus  Unruhe,  Zank 
und  Streit,  ja  gar  Schlägereien  öfters  entstehen,  unterlassen  werden  sollen.  Wir  befehlen 
diesemnach.  insbesondere,  allen  unsem  Gast-  Gassen-  und  Bierwirthen  gemessenst,  diejenigen, 
welche  in  ihren  Gasthöfen  und  Wirthshäusern  dem  entgegen  zu  handeln  sich  unterfangen 
würden,  mit  Verweisung  auf  diese  unsere  Verordnung  von  ihrem  unerlaubten  Beginnen  ab- 
zumahnen, und  die  Renitenten  gehörigen  Orts  anzuzeigen,  unter  der  angehängten  Bedrohung, 
daß  dergleichen  Contravenienten,  und,  im  Fall  der  unterlassenen  Abmahnung,  auch  die  Wirthe, 
mit  einer  Geldstrafe  von  5  Gulden  ohnnachlässig  angesehen,  hingegen  jedem  Anbringer  eines 
solchen  Frevels  die  halbe  Geldstrafe,  mit  Verschweigung  seines  Namens,  als  eine  Belohnung 
gerechnet  werden  solle.  Darnach  sich  also  männiglich  zu  richten  und  für  Schaden  zu  hüten 
wissen  wird/  * 

Mit  dem  18.  Jahrhundert  und  dem  Erstarken  der  Staatsidee  wurde  die 
Zensur  immer  mehr  ein  poh'tisches  Machtmittel;  nicht  als  ob  die  protestan- 
tischen weltlichen  Obrigkeiten  von  nun  an  sich  nicht  mehr  um  die  kirchlichen 


muß  das  noch  mehr  gelten  auch  ohne  „die  zahlreichen  Vignetten".  Die  Note  aber  am  Kopfe 
des  Bandes:  „Konfisziert  gewesen  und  durch  Entscheidung  des  Reichsgerichts  freigegeben**, 
wird  das  Buch  ja  wohl  noch  etwas  pikanter  machen,  ihm  aber  kaum  etwas  von  seiner  Ge- 
fährlichkeit nehmen. 

«  Kirchen  •  Ordnung  wie  es  mit  der  Lehre  Göttlichen  Worts  ...  in  der  Stadt  Ulm 
bißhero  gehalten  worden  und  .  ,  .  fürohin  solle  gehalten  werden.    Ulm,  Anno  MDCCXLVII,  51. 

a  Vgl.  Döllinger  a.  a.  0.  I«  555.  »  Ebd.  554.  *  Ebd.  555. 

^  Bei  Ludwig  Hoffmann,  Geschichte  der  Bücherzensur  34  f,  A. 

20* 


308  ^^^  Atheismusstreit. 

und  die  theologischen  Schriften  gekümmert  hätten,  sondern  in  demselben 
Grade,  in  welchem  der  Staat,  von  einer  Beeinflussung  durch  eine  Kirche  oder 
gar  einer  Unterordnung  unter  dieselbe  sich  freimachend,  immer  mehr  nur  sich 
selbst  Zweck  wurde,  mußte  auch  jegliche  Bücherzensur  und  an  erster  Stelle 
die  kirchliche  der  Staatsraison  dienstbar  werden.  Infolgedessen  war  die  Zensur 
mehr  denn  früher  dem  politischen  Wechsel  unterworfen,  abhängig  von  dem 
jedesmaligen  Monarchen  mit  seinen  Ministern  und  seiner  Regierung.  Allein 
überall,  wo  der  neue  Staatsgedanke  Fleisch  und  Blut  annahm,  handhabte  er 
auch  die  Zensur  mit  mehr  Eifer  als  früher;  und  Brandenburg-Preußen,  das 
denselben  in  besonders  hohem  Grade  in  sich  verkörperte,  übernahm  allmählich 
die  führende  Rolle  im  deutschen  Protestantismus,  auch  was  die  Zensur  an- 
geht. Sachsen  trat  immer  mehr  zurück.  Aber  nirgendwo,  selbst  in  Sachsen 
nicht,  kam  es  wie  in  England  oder  in  Skandinavien  auch  nur  zu  einer  vor- 
übergehenden Preß-  oder  Zensurfreiheit.  An  dem  Musenhof  von  Weimar, 
an  dem  man  schon  längst  Kunst  an  die  Stelle  von  Religion  und  Sitte,  den 
Klassizismus  der  Literatur  an  die  Stelle  der  Philosophie  gesetzt  hatte,  dort, 
wo  der  „Philosoph*  Wieland  und  der  „Theologe"  Goethe  Tugendlehrer  und 
Glaubensrichter  mehr  als  ersetzten,  hatte  man  vielmehr  noch  im  Jahre  1799 
eine  weltberühmte  Zensurgeschichte.  Der  epochemachende  deutsche  Philosoph 
jener  Tage,  Johann  Gottlieb  Fichte,  war  daran  ebenso  beteiligt  wie  Deutsch- 
lands größter  Dichter.  Es  ist  der  „  Atheismusstreit "  von  Jena  in  den  Jahren 
1798  und  1799,  welcher  in  Weimar  entschieden  ward. 

Fichte  hatte  sich  einen  Namen  gemacht  durch  seinen  „Versuch  einer 
Kritik  aller  Offenbarung",  der  1792  erschien;  1793  gab  er  eine  Rede  heraus: 
„Zurückf orderung  der  Denkfreiheit  von  den  Fürsten  Europas,  die  sie  bisher 
unterdrückten."  Und  solche  Schriften,  weit  davon  entfernt,  ihn  mit  der  Zensur 
in  Konflikt  zu  bringen,  brachten  ihm  durch  Goethes  Gunst  die  Berufung  auf 
den  Lehrstuhl  der  Philosophie  nach  Jena  ein.  Hier,  auf  der  Höhe  seines 
philosophischen  Ruhmes,  schrieb  er  im  Jahre  1798  einen  Aufsatz,  den  das 
dortige  „Philosophische  Journal"  veröffentlichte.  Ein  Anonymus  denunzierte 
alsbald  in  einer  eigenen  Schrift  Fichtes  Aufsatz  als  atheistisch.  Sofort  kon- 
fiszierte die  kursächsische  Regierung  durch  Edikt  vom  19.  November  1798 
das  „Philosophische  Journal"  und  verbot  es  für  die  Zukunft.  Durch  ein  neues 
Schreiben  vom  18.  Dezember  desselben  Jahres  wurden  die  Erhalter  der  Uni- 
versität Jena  zur  Bestrafung  der  Herausgeber  des  Journals,  Fichte  und  Niet- 
hammer, aufgefordert  und  sogar  mit  dem  Verbot  der  Universität  bedroht. 
Gegen  das  eine  wie  das  andere  Edikt  trat  Fichte  sogleich  mit  einer  „Appella- 
tion an  das  Publikum  wegen  der  Anklage  des  Atheismus"  und  mit  seiner 
„Gerichtlichen  Verantwortungsschrift  gegen  die  Anklage  des  Atheismus"  in 
die  Schranken.  In  Weimar  wollte  man  zugleich  die  Universität  und  den 
Philosophen  retten  und  deshalb  letzteren  mit  einem  Vorweise  begnadigen.  Daß 
man  ihm  hier  in  diesem  Sinne  wohlwollte,  erfuhr  Fichte  aus  einem  Briefe 
Schillers  vom  26.  Januar  1799.  Allein  der  Philosoph  lehnte  sich  in  einem 
Schreiben  vom  22.  März  an  den  Kurator  der  Universität  stolz  gegen  einen 
ihm  etwa  zugedachten  Verweis  auf  und  drohte  mit  seinem  Weggange  von 
Jena.     Damit  war  aber  die  Geduld  in  Weimar  erachöpft,   der  Staatsrat  mit 


Die  Zensor  in  Österreich.  309 

Goethe  votierten  gegen  ihn.  ^Ich  für  meine  Person'',  schrieb  Goethe  an 
Schlosser,  „gestehe  gern,  daß  ich  gegen  meinen  eigenen  Sohn  votieren  würde, 
wenn  er  sich  gegen  ein  Gouvernement  eine  solche  Sprache  erlaubte."  Und 
Goethe  war  damals  beim  Herzog  Karl  August  so  ziemlich  der  ganze  Staatsrat. 
Die  Herausgeber  des  Journals  erhielten  unter  dem  29.  März  1799  ihren  Ver- 
weis und  Fichte  obendrein  in  einem  Postskriptum  seine  Entlassung.  Fichte 
schrieb  einen  zweiten  Brief,  der  einem  Widerruf  gleichsah,  die  Studierenden 
traten  in  Bittschriften  für  ihn  ein.  Der  Professor  Paulus  suchte  zu  vermitteln. 
Allein  vergebens,  nicht  einmal  der  Aufenthalt  in  Rudolstadt  ward  ihm  gestattet. 
Ein  Glück  für  ihn,  daß  Friedrich  Wilhelm  H.  nicht  mehr  am  Ruder  war ;  dessen 
Sohn  und  Nachfolger  Friedrich  Wilhelm  HI.  nahm  den  geächteten  Philo- 
sophen in  Berlin  gnädig  auf  K 

Mit  solcher  Zensur  schloß  man  in  Sachsen  das  18.  Jahrhundert.  Über 
die  gleichzeitige  Bücherzensur  in  Preußen  wird  das  folgende  Kapitel  handeln. 
Hier  aber  darf  sich  füglich  eine  kurze  Darstellung  der  josephinischen  Zensur 
in  Österreich  anschließen,  die,  mit  ihren  bedenklichen  Übergriflfen  in  rein  kirch- 
liche Rechte  ein  Kind  des  modernen  Staatsgedankens,  von  den  grundsätzlichen 
Gegnern  jeder  Zensur  nicht  laut  genug  gerühmt  werden  kann. 

Die  Ssterreichische,  insbesondere  die  josephinische  Zensur. 

In  den  katholischen  Ländern  Deutschlands,  vorab  in  Österreich  und 
Bayern^,  ist  die  Bücherzensur  von  Anfang  an  bekannt  und  in  Übung  gewesen. 
Seit  dem  Beginn  der  Reformation  und  der  planmäßigen  Überschwemmung 
dieser  Staaten  mit  protestantischen  Büchern  und  Schriften  wurde  dieselbe 
allda  und  ganz  besonders  bei  der  Rekatholisierung  konsequent  und  mit  Nach- 
druck durchgeführt.  Gerade  diese  Zensur  wird  von  den  Gegnern  des  römischen 
Index  die  jesuitische  genannt  und  ist  bei  ihnen  als  solche  vor  allen  andern  ein 
Gegenstand  des  Abscheues  3.     Gleichwohl  müssen  auch  diese  Gegner  es  zu- 


»  Vgl.  K.  Fischer  in  Allgem.  deutsche  Biogr.  VI,  Leipzig  1877,  763  f;  Baum- 
g artner,  Goethe  IP,  Freiburg  1886,  392  f.  K.  Fischer,  Fichtes  Leben,  Werke  und  Lehre', 
Heidelberg  1900,  171  fif. 

'  S.  oben  S.  202  ff.  —  Max  Joseph  IIL  errichtete  1769  ein  neues  ZensarkoUegium,  das 
außer  dem  Präsidenten  vier  geistliche  und  vier  weltliche  Referenten  zählte.  Theologie  und 
Philosophie  unterstand  der  Zensur  der  geistlichen  Mitglieder,  die  weltlichen  zensierten  die 
Übrigen  Fächer.  Jährlich  sollten  Indices  sowohl  der  erlaubten  als  der  verbotenen  Bücher 
herausgegeben  werden.  Ein  solcher  erschien  unter  dem  Titel:  ^Catalogus  verschiedener 
Bttcher,  so  von  dem  Chnrfl.  Büchercensurcollegio  theils  als  religionswidrig,  theils  als  denen 
guten  Sitten,  theils  auch  denen  LandsfQrstlichen  Gerechtsamen  nachtheilig  verbothen  worden. 
Verlegts  Job.  Nep.  Fritz  in  München  1770*.  Besondere  kurfürstliche  Erlaubnis  gestattete 
einzelnen  geeigneten  Personen  die  Lektüre  der  verbotenen  Bücher  nach  Unterzeichnung  einer 
Bescheinigung,  daß  sie  die  Bücher  zu  gutem  Zwecke  gebrauchen  und  an  niemand  ausleihen 
wollten.  Vgl.  den  Aufsatz  Heigels,  Die  Zensur  in  Altbayern  im  Archiv  für  deutschen 
Buchhandel  IL 

*  In  einem  voranfgehenden  Kapitel  (s.  oben  S.  194  f)  sind  die  herben  Anklagen  der 
Historiker  über  die  Unterdrückung  des  Buchhandels  durch  die  Jesuiten  beigebracht  worden. 
Mit  um  80  größerer  Genugtuung  verzeichnen  wir  deshalb  hier  das  gerade  entgegengesetzte 
Urteil  Albrecht  Kirchhoffs,  welches  uns  unterdessen  in  die  Hände  fiel:  „Auch  die 
Niederlassung  der  Jesuiten  in  der  Erzdiözese  Köln  war  von  sehr  günstigem  Einflüsse  auf  die 


310  österreichische  Zensur  im  16.  Jahrhundert. 

gestehen,  daß  eben  jene  staatliche  Zensur  katholischer  Fürsten  im  Prinzip  viel 
klarer  und  bestimmter,  in  der  Handhabung  durchgängig  milder  war,  als  dies  in 
protestantischen  Gebieten  der  Fall  gewesen  ist.  Sie  hatte  den  großen  Vorzug, 
der  allein  eine  vernunftgemäße  Zensur  möglich  macht,  beim  Bücherverbote 
und  bei  der  Zensur  von  den  festen  Grundsätzen  und  Lehren  der  katholischen 
Kirche  ausgehen  zu  können,  von  Lehren  über  Glauben  und  Sitten,  die  auch 
bei  allen  katholischen  Untertanen  einzig  maßgebend  waren.  Hier  konnte  das 
Prinzip  der  freien  Forschung  nicht  die  Zensur  in  ihrem  tiefsten  Grunde  in 
Frage  stellen,  hier  konnte  nicht  eine  wandelbare  Lehre  die  Zensur  zum  Spiel- 
ball der  Sekten  und  Parteien  machen,  um  sie  schließlich  allen  Parteien  einen 
Gegenstand  des  Hasses  werden  zu  lassen. 

Schon  oben  (S.  195)  ist  hervorgehoben  worden,  wie  die  Eiferer  gegen 
die  »österreichisch -jesuitische*  Zensur,  mit  sich  selbst  im  Widerspruch,  es 
zugestehen  müssen,  daß  gerade  in  den  Jahren,  in  welchen  der  Protestantismus 
m  Osterreich  erstarkte,  die  Zensur  und  das  Bücherverbot  besonders  mildö 
gehandhabt  wurde.  Und  dies  geschah  nicht  bloß  unter  der  Regierung  des 
wenigstens  anfänglich  protestantenfreundlichen  Maximilian  H.,  sondern  auch 
vorher  und  nachher.  Es  geschah  zur  selben  Zeit,  in  welcher  die  protestan- 
tische Zensur  auf  und  ab  in  deutschen  Landen  gleichmäßig  gegen  katholische 
wie  protestantische  Bücher  und  Verfasser  mit  unerbittlicher  Strenge  arbeitete, 
wie  dies  oben  aus  den  Tatsachen  bewiesen  wurde. 

Einen  neuen  merkwürdigen  Beleg  für  die  Milde  bei  der  Handhabung 
der  Büchergesetze  in  Österreich  um  jene  Zeit  bringt  das  Zentralblatt  für 
Bibliothekswesen  in  seinem  20.  Jahrgange  1903.  Maximilian  H.  hatte  nicht 
bloß  am  18.  August  1568  den  beiden  Ständen  der  Herren  und  Ritter  die 
sog.  „Religionskonzession''  gewährt,  sondern  genehmigte  auch  nach  einigem 
Zögern  und  unwesentlichen  Ausstellungen  die  neue  protestantische  Agende 
um  Ostern  1570.  Damit  war  jedoch  der  Druck  noch  nicht  erlaubt,  denn  der 
sechste  Punkt  der  Religionskonzession  besagte  im  Gegenteil,  „daß  ihre  der 
zween  Stand  Kirchendiener  sich  alles  Drucks  und  Bücherschreibens  in  und 
außer  Lands  enthalten  sollen''.  Aber  der  wankelmütige  Kaiser  hob  in  der 
Tat  noch  1570  diesen  Paragraphen  auf  und  erlaubte  wenige  Monate  nach 
Ostern  jenen  Druck,  nur  sollte  er  „in  der  Still"  vor  sich  gehen. 

Die  Stände  zögerten  keinen  Augenblick.  Noch  im  Sommer  des  Jahres 
1570  wurde  im  Scheibenhof,  nahe  bei  Stein,  die  Druckerei  in  großem  Stile 
von  dem  Drucker  Blasius  Eber,  welcher  dem  Universitätsverbande  zu  Wien 
angehörte,  mit  fünf  Gesellen  eingerichtet  und  unverzüglich  an  die  Druck- 
legung der  Agende  geschritten.  Nun  traf  es  sich,  daß  um  diese  Zeit  in 
Abwesenheit  des  Kaisers  auf  dem  Reichstage  zu  Speier  dessen  Bruder  Erz- 
herzog Karl  die  Statthalterschaft  in  Österreich  führte,  ohne  etwas  von  der 
heimlichen  Druckbewilligung  des  Kaisers  zu  wissen.  Deshalb  erging  von  dem 
Statthalter,  sobald  er  über  die  Errichtung  der  Druckerei  Kunde  erhielt,  unter 


Blüte  des  Kölner  Buchhandels,  denn  reger  wissenschaftlicher  Eifer  und  glänzende  literarische 
Tätigkeit  ist  niemals  diesem  Orden  abzusprechen  versucht  worden*  (Albrecht  Kirch- 
hoff, Beiträge  zur  Geschichte  des  deutschen  Buchhandels,  I.  Bändchen,  Leipzig  1851,  126). 


Maximilian  II.  und  Erzherzog  Karl.  311 

dem  7.  September  1574  ein  kaiserliches  öffentliches  Patent  i,   welches  sofort 
am  9.  September  pünktlich  ausgeführt  ward. 

Hierüber  klagten  alsbald  die  Deputierten  der  Stande  in  einer  Beschwerde- 
schrift bei  dem  Erzherzog ,  indem  sie  das  ihnen  widerfahrene  Unrecht  dem 
Statthalter  in  folgenden  Worten  schildern: 

^NuD  werden  wier  aber  berichtet,  das  Eur.  gn.  vnnd  fr.  leren  vnndermarschalch  sambt 
dem  Thüerhüetter  Sibenbürger  mit  beuelch,  die  Trockherey  znuerpetschim ,  die  getruckhten 
Exemplaria  hinwegzafüeren,  auch  die  Tmckher  zauerarrestiem  ann  das  orth,  auf  denn  Schei- 
benhof abgefertiget,  welche  dann  ierem  beneich  denn  Neunten  dises  monats  Septembris  nach- 
khumen,  denn  Richter  zu  Stain,  welcher  etliche  Bürger  wollewert  mit  sich  gebracht,  alda  der 
Vnndermarschalch  seinen  beuelch  ann  inn  verlesen,  darauf  die  Truckherei  verwart,  ver- 
petschafift  vnnd  die  Truckher  mit  inen  gefennckhlich  auf  Stain  gefQert  alda  sy  noch  auf  dise 
Stundt  denn  zwaien  Stenden  zu  suundem  spott  und  grossen  schaden  verwert  vnnd  ver- 
wacht werden."  ' 

Interessant  ist  es  jetzt  zu  sehen,  wie  diese  Preßverbrecher  in  dem 
fanatisch-jesuitischen  Österreich  von  dem  Erzherzog  Karl  zur  Zeit  der  Re- 
formation behandelt  wurden.  Unwillkürlich  denkt  man  dabei  an  die  Behand- 
lung der  Preßdelinquenten  durch  Friedrich  den  Großen  im  18.  Jahrhundert 
und  an  die  uns  näherliegende  Abstrafung  gleicher  Verbrecher  im  19.  Jahr- 
hundert und  am  Anfange  des  20.  auf  deutscher  Erde,  von  der  im  folgenden 
Kapitel  die  Rede  sein  muß. 

Schon  am  30.  September  1570  erließ  der  Statthalter  Karl  von  Cor- 
nouburg  folgenden  „Beuelch  An  Richter  zu  Stain  wegen  der  eingetzognen 
Puechtruckher". 

,  Maximilian  etc. 

«Getreuer  lieber  Ynns  gelanngt  glauhwierdig  ann,  wie  die  bei  dier  verhöfften  Buech- 
truckher  schimpfflich  gehalten,  darzue  inen  auch  an  ierer  vnnderhaltung  mangl  vnnd  ab- 
ganng  gelassen  werde,  darob  wier  ob  dem  also  war,  misfallen  tragen,  Vnnd  ist  darauff  vnnser 
emnstlicher  Beuelch,  das  du  ermelten  Truckhem,  ier  notturfft  ann  speiss  vnnd  tranckh  raichen 
lassest,  vnnd  was  bissheer  über  sie  geloffen,  oder  noch  beschehen  wuerde,  vnns  zuhannden 
vnnserer  N.  ö.  Regierung  vnnd  Camer  berichtest,  die  werden  die  bezallung  darumben  zu- 
beschehen  Verordnung  thuen.  Darneben  aber  wellen  wier  dier  mit  Emnst  auffgelegt  haben, 
das  du  fQer  dich  selbs  gegen  ermelten  Truckhem  aller  beschaidennhait  dich  verhaltest.  Und 
von  andern  also  auch  zubeschehen  verfügest,  unnd  enntlich  darob  seiest  damit  sie  vom  men- 
nigelich  vnnboschwert ,  vnnd  aller  gebüer  nach  gehalten  werden,  Darann  beschiecht  vnnsser 
enntlicher  willen  vnnd  mainung.* ' 

Die  Häftlinge  wurden  gut  gehalten!  Aus  der  mit  öffentlichen  Mitteln 
gedeckten  Rechnung  erhellt,  daß  sie  in  ihrem  zweimonatlichen  Gewahrsam 
103  Gulden  4  Schilling  für  Speise,  34  Gulden  6  Schüling  für  Wein  und 
20  Gulden  für  Zimmer,  Holz  und  Licht  brauchten*.  Auf  einen  kaiserlichen 
Befehl  vom  14.  November  1570*^  wurden  sie  am  17.  desselben  Monates  un- 
verzüglich in  Freiheit  gesetzt.  Allein  dem  Druckermeister  Blasius  Eber  hatte 
es  so  gut  gefallen  unter  der  Zensur  der  erzherzoglichen  Statthalterschaft, 
daß  er  kein  Gelüsten  mehr  trug  nach  dem  Druck  der  protestantischen  Agende, 
sondern  sofort  nach  Wien  ging,   um   daselbst  nichts  anderes  in  Angriff  zu 


'  Wiener  Hofbibliothek,  Cod.  8314,  fol.  8'  f. 

2  Ebd.  fol.  9'  f.        »  Ebd.  fol.  11  f.        *  Ebd.  fol.  11.        »  Ebd.  fol.  ir. 


312  ^^^  Zensur  in  Österreich. 

nehmen  als  ein  Prachtwerk  zur  Verherrlichung  der  Hochzeitsfeier  des  Erz- 
herzogs Karl  mit  der  Herzogin  Maria  von  Bayern.  „Ordentliche  Beschrei- 
bung des  Christlichen  Beylags  so  da  gehalten  ist  worden  durch  den  Herrn 
Carolen  Ertzhertzog  zu  Osterreich  mit  dem  Fräwlein  Maria  gebome  Hertzogin 
zu  Baym  den  XXYI  Augusti  in  Teutsche  Carmina  gestelt  Durch  Heinrichen 
Wirrich  Obrister  Pritschenmaister.**  Das  verschwenderisch  ausgestattete  und 
äußerst  sorgfältige  Werk  erschien  in  der  Offizin  des  Blasius  Eber  bereits  im 
folgenden  Jahre  1571. 

Auf  das  „unaufhörlich  und  schier  etwas  ungestüme  Anhalten'  des  Pro- 
testanten Reichard  Freiherrn  von  Strein  erlangten  die  Stände  nach  diesem 
Zwischenfall  die  kaiserliche  Erlaubnis  zur  Fortsetzung  des  Druckes.  Und 
nun  wurden  schnell  abermals  ganz  im  geheimen  -^  man  weiß  nicht  einmal 
wo  —  Agende,  Enchiridion,  Katechismus,  alles  ohne  Störung  fertig  gedruckt. 
Neun  Jahre  später  hatten  die  Stände  im  Wiener  Landhaus  schon  ihre  eigene 
Druckerei  ^. 

Es  handelt  sich  nicht  darum,  die  staatliche  Zensur  katholischer  Fürsten 
und  Regierungen  in  all  ihren  Phasen  und  Perioden  zu  verteidigen  oder  gar 
als  mustergültig  anzupreisen.  Nur  die  kirchliche  Büchergesetzgebung  der  ka- 
tholischen Kirche  ist  Gegenstand  der  vorliegenden  Untersuchungen.  Aber 
gerade  deshalb  ist  der  Nachweis  für  eine  bedeutsame  Tatsache  hier  am  Platz: 
Sobald  in  den  katholischen  Staaten  wie  Osterreich  und  Bayern  die  Zensur 
antikirchlich  und  antirömisch  geworden  war,  ist  sie  in  demselben  Grade  will- 
kürlich und  ungerecht  geworden. 

Jene  Aufklärung,  welche  in  der  zweiten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts 
in  Österreich  und  von  da  auch  in  Bayern  einzog  und  zu  einer  wenigstens 
vorübergehenden  Herrschaft  gelangte,  war  verkörpert  in  Joseph  H.,  obgleich 
der  Geist  des  Josephinisrous  bereits  in  den  letzten  Jahren  der  Ejiiserin  Maria 
Theresia,  wenn  auch  ohne  ihr  Zutun,  alles  bedrohte.  In  diesen  Jahren  war 
die  Zensur  eine  andere  geworden,  bekannt  oder  berüchtigt  als  die  Zensur 
van  Swietens,  von  dem  sie  damals  in  Wien  geleitet  wurde. 

Nachdem  schon  unter  Joseph  I.  die  Staatsgewalt  der  Universität,  von 
welcher  die  Zensur  gehandhabt  wurde,  die  Prüfung  politischer  Bücher  ge- 
nommen,   ward    im  Jahre    1751    eine    neue   Zensurkommission    mit    Fach- 


*  Für  diese  ganze  Episode  der  österreichischen  Zensur  sei  verwiesen  auf  den  eingangs 
erwähnten  Artikel  von  6.  A.  Crüwell  im  Zentralblatt  fttr  Bibliothekswesen,  Juli  1903,  309 
bis  320.  Daselbst  finden  sich  alle  von  uns  gebrachten  Angaben  sowie  die  dazu  gehörigen 
Urkunden  ausführlich.  —  über  eine  eigentlich  jesuitische  Zensur  findet  sich  im  Wiener  Staats- 
archiv aus  dem  Jahre  1562  folgende  Notiz :  Am  19.  Oktober  1562  erklärte  Heinrich  Blissem  S.  J., 
Rektor  zu  Prag,  dem  Befehle  des  Kaisers  gemäß  seien  alle  erhaltenen  Bücher  durchgelesen 
nnd  geprüft.  Nachdem  der  Verfasser  einige  kleine  Änderungen  versprochen,  müßten  die 
Zensoren  erklären,  daß  diese  Bücher  alle  Förderung  verdienten  und  gedruckt  nicht  nur  den 
Theologie  Studierenden»  sondern  auch  den  Gelehrten  zu  großem  Nutzen  gereichen  würden. 
Das  Aktenstück:  Original  oder  gleichzeitige  Abschrift:  Wiener  Staatsarchiv,  österreichische 
Akten,  geistl.  Archiv,  Jesuitica  422.  —  Nach  einer  gleichzeitigen  Eanzleibemerknng  auf  dem 
Rücken  des  Stückes  bandelte  es  sich  um  Schriften,  welche  Massenus  dem  Kaiser  vorgelegt 
hatte.  Durch  Zufall  kam  diese  und  auch  nur  diese  jesuitische  Zensur  aus  jener  Periode  zu 
unserer  Kenntnis;  etwas  , Fanatisches**  läßt  sich  darin  nicht  entdecken. 


Gerhard  Tan  Swieten.  313 

Zensoren  eingerichtet.  Van  Swieten  war  die  Triebfeder  dieser  Umwandlung, 
ihm  wurde  sofort  die  Prüfung  der  philosophischen  und  medizinischen  Bücher 
übertragen,  und  nachdem  er  1759  den  Grafen  Schratenbach,  der  ihm  zu  je- 
suitisch war,  aus  dem  Präsidium  verdrängt  hatte,  ward  van  Swieten  der  Prä- 
sident der  Zensurkommission.  Erst  jetzt  wurde  die  Zensur  zur  „  österrei- 
chischen **:  widerspruchsvoll,  wankelmütig,  verhallt  auf  allen  Seiten. 

Jesuitisch  oder  römisch  war  sie  freilich  nicht.  Die  Werke  des  Febro- 
nius,  in  Rom  verurteilt,  blieben  nicht  nur  in  Österreich  erlaubt,  sondern 
wurden  sogar  mit  harten,  barschen  Worten  durch  van  Swieten  gegen  den 
Erzbischof  Migazzi  verteidigt.  Tätig  war  die  neue  Kommission,  auch  reich- 
haltige Indices  librorum  prohibitorum  wurden  aufgestellt  und  in  fünf  Jahren 
beispielshalber  639  Bücher  verurteilt.  Aber  gerade  die  Hauptgegner  der  rö- 
mischen und  der  früheren  österreichischen  Zensur  sind  es,  die  behaupten,  daß 
nun  die  Lesefreiheit  sinnlos  beschränkt  wurde,  so  daß  das  Handwerk  der 
Bücherschmuggler  erst  recht  gedieh.  „Die  Kaiserin  wäre  zu  Boden  gesunken '', 
schrieb  Risbeck,  „wenn  sie  nur  eine  der  tausend  Privatbibliotheken  entdeckt 
hätte,  worin  man  die  vornehmsten  der  skandalösen  Schriftsteller  finden  konnte, 
die  sie  durch  ihr  Zensurkollegium  und  ihren  Index  auf  ewig  aus  ihren  Staaten 
verbannt  zu  haben  glaubte.**  ^  Und  Nicolai  klagte  über  die  Art  und  Weise, 
wie  dieser  Index  zusammengewürfelt  wurde:  „Die  absurdesten  Scharteken  und 
die  Werke  Iselins,  Abbts,  Schrökhs,  Mendelssohns,  sogar  Süßmilchs  ,göttliche 
Ordnung'  waren  darin  verboten.  Ja  endlich  kam  es  so  weit,  daß  man  im 
Jahre  1777  diesen  ,Catalogus  librorum  prohibitorum*  selbst  unter  die  verbo- 
tenen Bücher  setzte,  damit  die  schlechten  Leute  nicht  die  schlechten  und  die 
klugen  Leute  nicht  die  klugen  aus  demselben  kennen  lernen  und  sich  durch 
die  Bücherschwärzer  die  schmutzigen  Schriften  nicht  für  den  zehnfältigen 
Preis  kommen  lassen.  **  2 

Um  die  Zensurtätigkeit  van  Swietens  selbst,  der  1772  starb,  näher 
kennen  zu  lernen,  mögen  einzelne  seiner  Zensuren  und  Verbote  hier  aufgezählt 
werden.  Er  kämpfte  gegen  die  theologischen  Zensoren  für  die  völlige  Frei- 
lassung von  Montesquieus  „Esprit  des  lois**,  wofür  ihm  die  Freundschaft  und 
Bewunderung  des  Franzosen  zu  teil  ward.  Er  verurteilte  den  Machiavelli 
und  Rousseau,  welch  letzteren  er  ein  mauvais  sujet  nannte.  Voltaires  Schmutz- 
schriften untersagte  er  strenge  und  muMe  sich  dafür  dessen  Rache  in  Prosa 
und  Versen  gefallen  lassen.  Von  deutschen  Dichtern  und  Klassikern  verwarf 
er  nicht  bloß  Schriften  Wielands,  sondern  auch  Lessings,  und  von  den  früheren 
Frischlins  Werke  sowie  Lohensteins  „Agrippina**  samt  dem  „Simplicissimus**. 
Dagegen  schützte  er  Opitz  und  Hofmannswaldau  gegen  Maria  Theresia,  „weil 
diese  klassischen  Bücher  in  der  Jetztzeit  zur  Reform  der  deutschen  Sprache 
so  viel  beitragen**  ^. 

Febronianische  Werke  fanden  in  van  Swieten  einen  besondem  Patron 
und  selbst  Gönner,     hn  Einverständnisse  mit  dem  Präsidenten  hatten    die 


'  Bei  Wiesner  a.  a.  0.  132. 

^  Nicolais  Reisen,  in  Büschings  wöchentliche  Nachrichten,  5.  Jahrgang  (bei  Wiesner 
a.  a.  0.  130). 

3  Vgl.  Allgem.  deutsche  Biographie  XXXVII,  Leipzig  1894,  268  f. 


314  Gerhard  van  SwieteD. 

Domherren  und  Zensoren,  Simon  Edler  von  Stock,  A.  B.  Gürtler  und  I.  Peter 
Simon,  die  nach  dem  Titel  zu  Amsterdam  1766  und  1767  in  zwei  Bänden 
erschienene  Schrift  „De  Tautoritö  du  Clerge  et  du  Pouvoir  du  Magistrat 
politique"  in  Wien  veröffentlichen  lassen.  Der  Erzbischof  Migazzi  erteilte  den 
Domherren  einen  Verweis  und  protestierte  am  27.  Juni  1767  gegen  das  Buch 
bei  der  Kaiserin.  Am  26.  März  desselben  Jahres  war  das  Werk  in  Rom  vom 
heiligen  Offizium  bereits  verurteilt  worden.  Migazzi  bewies,  daß  die  Schrift 
in  Wien  verfaßt  und  gedruckt  worden,  daß  der  Druckort  Amsterdam  fingiert 
und  der  Autor  kein  anderer  als  van  Swieten  sei.  Er,  der  Präsident,  sei  es 
auch,  der  die  Mitglieder  der  Zensurbehörde  zur  Pflichtvergessenheit  verleitet 
habe.  Am  12.  Oktober  verantwortete  sich  van  Swieten.  Indirekt  gestand 
er  zu,  die  Schrift  verfaßt  zu  haben,  erklärte  sie  dabei  als  ein  Produkt  histo- 
rischer Forschung  und  sprach  dem  Erzbischofe  das  Vermögen  ab,  solche 
Schriften  zu  beurteilen^. 

Es  wird  aber  die  van  Swietensche  Zensur  in  ihrer  Allgemeinheit  am  besten 
charakterisiert  von  dem  Verteidiger  van  Swietens  selbst,  von  Sonnenfels,  der 
also  schreibt:  „Auswärtige  haben  sich  nicht  selten  erlaubt,  Swietens  Strenge, 
die  er  an  der  Spitze  der  Zensur  gegen  schlüpferige  oder  irreligiöse  Werke 
ausübte,  zu  tadeln.  Sie  wußten  nicht,  daß  ihm  eben  diese  Strenge  zum  Schilde 
diente,  an  welchem  die  aus  dem  Hinterhalte  abgeschossenen  Pfeile  der  ent- 
setzten Zensoren  abgleiteten,  die  nichts  nicht  versuchten,  die  Gewissenszärt- 
lichkeit der  Kaiserin  über  diesen  Punkt  zu  beunruhigen.  Das  Verbot  der 
,Lettres  persanes*  ward  der  Freibrief  für  den  ,Esprit  des  lois*.  Er  naiun  dem 
Volk  von  Lesern  und  der  unbehutsamen  Jugend  den  ,Christianisme  dövoil^S 
den  ,Portier  des  Chartreux',  die  Sanchez,  Busenbaum,  Diana,  La  Croix  u.  dgl. 
aus  der  Hand,  um  desto  gewisser  van  Espen,  ,L'autorit6  du  Clerge',  den  Fe- 
bronius  erlauben  zu  können.''  ^ 

Van  Swieten  arbeitete  rastlos  weiter  an  der  Umgestaltung  der  Zensur- 
behörde, die  dann  auch  dank  seinen  und  Sonnenfels'  Bemühungen  mit  dem 
Jahre  1772  zur  „Bücher -Zensur -Hof- Kommission"  wurde.  In  derselben 
übte  der  Landesfürst  die  Zensur  vermittels  eines  selbständigen  Beamten- 
kollegiums. Magistrat,  Universität  und  Bischof  hatten  mit  der  neuen  Behörde 
nichts  zu  schaffen.  Am  21.  März  1772  wurde  dem  Erzbischofe  Migazzi  mit- 
geteilt :  r,  Dass  künftighin,  sowie  die  Vorschrift  respectu  der  weltlichen  Buch- 
druckerey  ohnehin  schon  bestehe,  auch  von  dem  clero  saeculari  ohne  Aus- 
nahme kein  theologisches  Werk,  Predigten,  Theses,  Andachtsbücher,  Lieder, 
oder  was  immer  für  ein  Buch  entweder  zum  eigenen  Gebrauch,  oder  zur 
weiteren*  Begebung ,  wann  solches  nicht  vorläufig  von  der  im  Land  aufge- 
stellten Censur-Commission  behörig  untersuchet  und  mit  dem  gewöhnlichen  Ln- 
primatur  versehen  worden,  im  Druck  aufgelegt  werden  solle."  Es  protestierte 
außer  Migazzi  auch  der  Bischof  Leopold  Ernst  von  Passau.     Van  Swieten 


'  Vgl.  Archiv  für  österreichische  Geschichte  L,  Wien  1873,  299  f.  Die  obige  Schilde- 
rung ist  fast  wörtlich  Wiedemanns  aktenmäßiger  Darstellung  entnommen.  Demnach  wäre 
nicht  Fran^ois  Richer,  wie  der  Index  Leos  XIII.  nach  den  Bibliographien  angibt,  der  Ver- 
fasser jener  anonymen  Schrift. 

*  Sonnenfels'  gesammelte  Schriften  VIII  111   (bei  Wiesner  a.  a.  0.  131,  A.). 


Das  Zensurgesetz  Josephs  II.  315 

starb  am  19.  JudI  desselben  Jabres,  bevor  er  die  Oberleitung  der  neuen  Kom- 
mission hatte  in  die  Hand  nehmen  können^.  An  seine  Stelle  trat  Franz 
Stephan  Rautenstrauch,  welcher  noch  wem'ger  Freiheit  ließ,  so  daß  die  Bi- 
schöfe sich  geradezu  weigerten,  einem  landesherrlichen  Befehle  vom  12.  Au- 
gust 1775  ihren  Arm  zu  leihen. 

Nach  dem  Tode  van  Swietens  ward  der  Despotismus  der  Gedanken- 
richter um  so  empfindlicher 2.  So  urteilt  Wiesner  in  dem  Buche,  das  sich 
am  meisten  ereifert  über  den  „Fanatismus"  der  früheren  „jesuitischen''  Zensur 
in  Österreich.  Demselben  Verfasser  entnehmen  wir  deshalb  auch  noch  die 
folgende  Bemerkung  Pelzeis  über  die  damaligen  Zensurverhältnisse.  „In  un- 
sem  Zeiten'',  sagt  Pelzel,  „stieg  die  Gewalt  der  Zensur  so  hoch,  daß  kein 
Buch,  wenn  es  auch  von  Steinkohlen  oder  dem  Pferdebeschlagen  handelte, 
gedruckt  ins  Land  gebracht  oder  verkauft  werden  durfte,  wenn  es  nicht  zuvor 
in  der  Zensur  eine  Kontumaz  von  einigen  Monaten  ausgehalten. 

„Die  Handschriften  mußten  doppelt  und  die  gedruckten  Bücher  geheftet 
in  die  Zensur  geliefert  werden.  Das  beste  Buch  wurde  oft  wegen  einer  ein- 
zigen Stelle,   die  dem  Bücherrichter  nicht  gefiel,  verworfen  und  verboten.**  ^ 

Endlich  kam  1780  Joseph  U.  auf  den  Thron  und  mit  ihm  der  Josephi- 
nismus und  die  josephinische  Zensur,  die  Wiesner  gegenüber  allen  früheren 
wie  späteren  Zensursystemen  mit  den  lautesten  Lobsprüchen  erhebt.  In  Wirk- 
lichkeit griff  Joseph  II.  mit  seiner  Zensur  fast  noch  tyrannischer  in  die  Frei- 
heit (besonders  die  religiöse)  seiner  Untertanen  ein  als  später  Napoleon. 

Zunächst  verlangte  das  neue  Gesetz  Josephs  n.  vom  11.  Brachmonat 
1781  im  §  7  die  Präventivzensur  für  alle  Werke  von  einiger  Bedeutung, 
welche  auf  Gelehrsamkeit,  Studien  und  Religion  einen  wesentlichen  Einfluß 
haben;  alle  diese  mußten  zur  Zensur  nach  Wien  selbst  eingesandt  werden. 
Die  minder  wichtigen  Schriften  durften  und  sollten  bei  der  Landesstelle  ge- 
stattet oder  verworfen  werden.  Dasselbe  galt  von  „Gebeten,  Anschlagszetteln 
und  Zeitungen",  welche  der  an  der  Landesstelle  eingesetzte  Ratsherr  zu  unter- 
suchen hatte.  Nach  §  5  sollte  ein  Katalog  der  verbotenen  Bücher  nach- 
folgen. Der  §  8  enthielt  sogar  einen  dreifachen  zustimmenden  Urteilsspruch: 
„admittitur,  permittitur,  toleratur." 

Mehr  im  einzelnen  war  den  Zensoren  angegeben,  was  sie  zu  verbieten 
hatten,  nämlich:  1.  Unsittliche  und  schmutzige  Bücher.  2.  Alle  systematischen 
Angriffe  in  Schriften  gegen  die  katholische  und  überhaupt  gegen  die  christ- 
liche Religion.  3.  Abergläubische  Drucksachen.  4.  Schmähschriften  gegen 
Staat  und  Landesfürsten  ^. 

Aber  nach  wie  vor  diesen  gesetzlichen  Erlassen  wußte  Joseph  II.  durch 
Resolutionen  und  Reskripte  die  Praxis  des  Gesetzes  ganz  nach  seinem  Sinne 
zu  gestalten.  Als  im  Priesterseminare  zu  Brunn  wegen  der  zu  benutzenden 
Bücher  Mißhelligkeiten  entstanden  waren,  gab  ihm  dieses  Anlaß  zu  folgender 
kaiserlichen  Resolution  vom  4.  Mai  1781  über  die  Streitsache:  „ ...  Da  sich 
hieraus  abermals  veroflfenbaret ,   daß  Bischöfe  öfters   die  besten  Bücher,   die 


*  Wiedemann  a.  a.  0.  295  ff.  *  Wiesner  a.  a.  0.  133. 

»  Ebd.  138.  *  Ebd.  146  f. 


316  ^^6  Zensur  theologischer  Werke. 

nicht  mit  ihren  Principiis  übereinkommen,  verketzern  und  verdammen,  solche 
auf  alle  mögliche  Weise  aus  den  Händen  ihrer  untergebenen  Geistlichen 
zu  bringen  suchen,  und  jene,  die  wegen  der  Lesung  dergleichen  Bücher  ver- 
dächtig sind,  äußerst  quälen  und  verfolgen,  so  ist  sämtlichen  erbländischen 
Bischöfen  per  circulare  nachdrucksamst  zu  bedeuten,  daß  sie  sich  respectu 
ihres  unterhabenden  Cleri  wegen  der  erlaubten  und  verbotenen  Bücher  ledig- 
lich nach  dem  Vorgange  der  wiener  Hof-Bücher-Zensur  richten  und  die  Lesung 
keiner  Bücher  im  allgemeinen  bei  ihren  Geistlichen  verbieten,  welche  einmal 
für  jedermann  erlaubt  sind/ 

Schon  am  25.  April  1781  war  ein  kaiserliches  Urteil  erschienen,  das 
unter  anderem  einfachhin  befahl,  die  Bulle  „ünigenitus^  und  »In  coena  Domini^ 
aus  den  kirchlichen  Büchern  herauszureißen,  und  allen  Obrigkeiten  ans  Herz 
legte,  darauf  zu  sehen,  daß  diesem  Befehle  nachgelebt  werde  ^  Migazzi  pro- 
testierte; der  Kaiser  verordnete  durch  Handbillet  vom  23.  November:  es  hat 
bei  der  Verfügung  vom  25.  April  zu  bleiben,  und  auch  der  Kardinal  sich  dar- 
nach zu  richten. 

Als  nun  der  Erzbischof  von  Prag  und  der  Bischof  von  Königgrätz  kirch- 
licherseits  Indices  librorum  prohibitorum  veröffentlichten,  verbot  es  der  Kaiser 
in  einer  eigenen  Verordnung.  Gegen  solche  kaiserliche  Zensuren  erhoben 
sich  die  Bischöfe;  es  protestierten  der  Erzbischof  Migazzi  von  Wien,  der  Erz- 
bischof von  Gran  und  der  Kurfürst  von  Trier,  Clemens  Wenzel.  Letzterer 
schloß  sehr  entschieden  seinen  Protest:  »Nein,  ich  scheue  mich  nicht,  es 
Ew.  Majestät  zu  sagen,  kein  Bischof  kann,  was  diesen  Punkt  betrifft  (die 
Staatszensur  der  theologischen  Schriften),  Ew.  Majestät  gehorchen,  ohne 
sein  Amt  zu  verraten  und  an  seinem  Glauben  Schiffbruch  zu  leiden.*"  Das 
war  die  gepriesene  Zensur  der  Aufklärung,  welche  die  frühere  zu  Schanden 
machen  sollte. 

Eine  Hofentschließung  vom  15.  November  1784  hatte  verordnet,  daß 
Missalien,  Antiphonarien  und  andere  zu  einer  Ordensverfassung  gehörige  Werke 
vor  dem  Druck  dem  Landeschef  und  der  Zensur  vorgelegt  würden ;  es  sollte 
darauf  gesehen  werden,  daß  in  denselben  nichts  wider  die  landesfürstlichen 
Verordnungen  und  Rechte  enthalten  sei.  Schon  vorher,  am  16.  Oktober  1783, 
erging  die  Verfügung:  „Die  Bischöfe  hätten  Ankündigungen  von  Ablässen, 
Titularfesten  u.  dgl.  der  Zensur  zu  unterwerfen.**  Daneben  ward  unter  dem 
7.  Dezember  1786  die  Verordnung  ausgegeben,  daß  „Verkündigungen  von 
Ablässen,  deren  Wirkung  sich  auf  die  Seelen  im  Fegfeuer  erstrecken  sollte, 
zum  Drucke  nicht  zugelassen  werden  dürften**.  Und  am  26.  Juni  1781  hatte 
ein  Hofdekret  verfügt,  daß  diese  ungegründete  Lehre  aus  dem  Normalkate- 
chismus bei  einer  neuen  Auflage  zu  tilgen  sei.  Noch  in  demselben  Jahre 
befahl  der  Kaiser,  in  dessen  Händen  die  Bücherzensur  ruhte:  „daß  dem  ge- 
meinen Volke  eine  jede  katholische  Bibel  gestattet,  demselben  kein  Buch 
weggenommen  oder  jemand  deswegen  gestraft  werden  solle,  ohne  daß  ein 
solches  Buch  vorläufig  der  Bücher-Zensur-Kommission  vorgelegt  worden.** 


^  Vgl.  Sebastian  Brunner,   Die  Mysterien  der  Aufklärung  in  Österreich,   Mainz 
1869,  251. 


Die  Zensur  bei  und  nach  dem  Tode  Josephs  II.  317 

„Theologische  Werke,"  so  schreibt  Wiesner  mit  unverhohlener  Freude, 
„mußten  der  Hofkommission  unterbreitet  werden,  wo  aufgeklärte  Geistliche 
wie  Rautenstrauch  und  Franz  de  Paula  Rosalino  sie  prüften." 

Auf  einen  Vortrag  der  k.  k.  Bücherzensur  hin  hatte  der  Kaiser  die 
Herz-Jesu-Andacht  ungereimt  und  phantastisch  gescholten ;  bald  war  ein  kai- 
serliches Verbot  da,  welches  alle  neuen  Bruderschaften  untersagte. 

Es  ist  beinahe  selbstverständlich,  daß  jetzt  protestantische  Bücher  jeder 
Art  frei  ins  Land  eingeführt  werden  durften;  aber  auch  die  Juden  ermun- 
terte der  Kaiser,  Buchdruckereien  zu  errichten,  und  erklärte  sich  bereit,  kost- 
bare hebräische  Werke  durch  Privilegien  oder  auf  andere  Weise  zu  unter- 
stützen. Also  das  Hofdekret  vom  26.  Oktober  1789.  Viel  schlimmer  war  es, 
daß  das  „Specimen  Monachologiae  secundum  methodum  Linnaeanam"  des 
Hofrats  von  Born,  ein  infames  Werk  zur  Verspottung  des  Mönchtums,  von 
der  Zensurkommission  erlaubt  wurde  und  trotz  aller  Proteste  des  Erzbischofs 
Migazzi  erlaubt  blieb.  Die  Wiener  Zensur  förderte  sogar  den  Verkauf  des 
Buches.  Migazzi  beschwerte  sich  wiederum  beim  Kaiser,  nannte  den  Hofrat 
Born  als  den  Verfasser  und  hieß  das  Werk  selbst  eine  „Schandschrift*.  Born 
leugnete  die  Verfasserschaft  ab  und  schalt  Migazzi  einen  Verleumder.  Des 
Kardinals  Protest  war  ohne  Erfolg,  und  als  das  Buch  nun  frei  verkauft 
wurde,  nannte  sich  Born  selbst  als  den  Autor. 

Am  24.  Februar  1787  hatte  der  Kaiser  für  Wien  den  Druckern  Preß- 
freiheit gewährt.  Auf  seinem  Sterbelager,  genau  einen  Monat  vor  seinem 
Tode,  am  20.  Januar  1790,  mußte  Joseph  H.  sie  widerrufen  mit  starken 
Anklagen  gegen  die  vorgekommenen  Mißbräuche  und  mit  harter  Strafsanktion. 

Unmittelbar  vorher,  zu  Neujahr  1789,  hatte  der  Kardinal  Migazzi  dem 
Kaiser  ein  Gutachten  eingereicht,  das  in  freimütigster  Weise  das  Unheil  schil- 
derte, welches  die  Presse  unter  einer  solchen  Zensur  anrichtete.  Noch  an  eben 
diesem  20.  Januar  1790  beschwerte  sich  Migazzi,  daß  die  Werke  Voltaires 
und  Karl  Friedrich  Bahrdts  „Versuch  eines  Systems  der  Dogmatik"  zuge- 
lassen würden. 

Auch  für  Tirol  und  Ungarn  widerrief  der  sterbende  Kaiser  verschiedene 
Preßbestimmungen.  Es  starb  Joseph  IL,  und  es  starb  seine  Zensur:  was  von 
beiden  blieb,  hat  Osterreich  weder  zum  Ruhme  noch  zum  Glück  gereicht! 

Unter  den  Nachfolgern  Josephs  H.  wurde  1795  ein  neues  Zensurgesetz 
erlassen,  das  zu  seinen  18  Paragraphen  im  Jahre  1798  Nachträge  erhielt  und 
1810  mit  einer  Vorschrift  von  22  Paragraphen  für  die  Leitung  des  Zensur- 
wesens versehen  ward.  Nach  den  Freiheitskriegen  wurde  die  Zensur  auch 
in  Österreich  eher  verschärft  als  gemildert.  Jedenfalls  zeigte  sie  bis  zu  ihrer 
Aufhebung  vielfach  jenen  kleinlich -nörgelnden  Geist,  der  überall  nur  Spott 
und  Erbitterung  wachrufen  konnte.  Schlimmer  noch  war  es,  daß  sie,  den 
josephinischen  Traditionen  treu,  in  die  Rechte  der  Kirche  eingriff,  um  sich 
dadurch  auch  bei  den  besten  Katholiken  verhaßt  zu  machen. 

1822  erschien  zu  Bonn  eine  Druckschrift  von  Clemens  August  von  Droste- 
Hülshoflf:  „De  juris  austriaci  et  communis  canonici  circa  matrimonii  impedi- 
menta  discrimine  atque  hodierna  in  impedimentorum  causis  praxi  austriaca." 
Der  Wiener  Zensor  entschied  rasch:  »Ist  so  beschaffen,  daß  die  Verbreitung 


318  österreichische  Zensur  im  19.  Jahrhundert. 

derselben  in  den  k.  k.  österreichischen  Staaten  nicht  gestattet  werden  kann.*" 
Das  Buch  hatte  aber  eine  eigene  Entstehungsgeschichte.  Die  preußische  Re- 
gierung schickte  Clemens  August  zur  Abfassung  desselben  nach  Wien ;  Fürst 
Mettemich  hatte  die  Erlaubnis  zur  Benutzung  aller  nötigen  Archive  und 
Akten  gegeben,  Erzbischof  Hohenwart  und  Weihbischof  Steindl  halfen  dazu, 
und  nun  warf  die  Zensur  dem  Autor  sogar  Lüge  bei  jener  Benutzung  vor. 
Der  Verfasser  wandte  sich  direkt  an  den  Kaiser,  und  ein  Kabinettsschreiben 
vom  8.  März  1823  veranlaßte  die  Freigebung  ^ 

Ein  Regierungsdekret  vom  9.  August  1826  verbot  für  Osterreich  alle 
vor  dem  Jahre  1790  aufgelegten  Werke  des  P.  Martin  von  Kochem.  Es  war 
nämlich  zur  Kenntnis  der  Regierung  gekommen,  daß  eine  Weibsperson  in 
einem  solchen  Buche  ein  Exempel  gelesen  und  sich  dadurch  zum  Kindsmord 
hatte  bringen  lassen. 

Unter  dem  1.  Januar  1846  verfügte  eine  geheime  Instruktion  für  die 
Bücherzensoren:  «Die  Benennung  ,Sophiensaal'  ist  nicht  zulässig  und  muß, 
wo  sie  vorkommt,  in  ,Sophien-Bad-SaaP  umgewandelt  werden.   Maltz  m.  p.* 

Schon  im  18.  Jahrhundert  unter  Karl  VI.,  dann  von  neuem  im  Jahre 
1774  und  zuletzt  unter  Joseph  II.  am  15.  Juni  1782  waren  gewisse,  im  rö- 
mischen Brevier  vorkommende  „anstößige''  Stellen,  besonders  im  Offizium  des 
hl.  Gregor  VII.,  verboten  worden.  Es  ward  verordnet,  der  Klerus  dürfe  diese 
Stellen  nicht  lesen,  die  betreffenden  Blätter  müßten  herausgenommen  oder 
überklebt  werden;  bei  Gregor  VII.  sei  das  « Commune  confessoris  pont.*  zu  ge- 
brauchen. Da  verklagte  im  Jahre  1826  der  Pfarrer  Dreisch  von  Müi-zzuschlag 
den  Erzbischof,  weil  er  ihm  ein  vollständiges,  unbeschnittenes,  römisches  Bre- 
vier hatte  übergeben  lassen.  Der  Polizeiminister  und  Oberzensor  Sedlnitzky 
befahl  nach  der  genannten  Verordnung  die  Expurgation  der  gefahrlichen 
Stellen  am  9.  April  1826.  Dasselbe  Urteil  fällte  die  k.  k.  vereinigte  Hofkanzlei. 

Sedlnitzky  hat  sich  und  der  österreichischen  Zensur  einen  Namen  ge- 
macht, wenn  auch  keinen  glorreichen.  1832  verbot  er  das  Hirtenschreiben 
Gregors  XVI.  vom  15.  August  dieses  Jahres;  der  Druck  ward  untersagt. 
Ein  Herz-Jesu-Büchlein  wurde  von  dem  Zensor  Kohlgruber  am  2.  Dezember 
1840  »wegen  der  Bruderschaft  und  der  mystisch-pietistischen  Tendenz"  nicht 
empfohlen;  Sedlnitzky  entschied  mit  »danmatur''.  1846  wurde  ein  „Missale 
romano-seraphicum  pro  tribus  ordinibus  S.  Francisci,  Romae  1844",  welches 
beim  Salzburger  Bücherrevisionsamt  eingelaufen  war,  in  Zensurbehandlung 
genommen.  Der  Zensor  Scheiner  erklärte  das  Buch  für  zulässig ;  Sedlnitzkys 
Urteil  war  wiederum  ein  einfaches  „damnatur",  weil  der  nötige  Beisatz  fehle: 
»ad  usus  dioeceseos  Secaviensis.*  2 

Eine  so  geartete  Zensur  durfte  1848  ohne  Trauer  zu  Grabe  getragen 
werden.  Das  in  der  zweiten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  geltende  Recht 
beschränkt  sich  im  allgemeinen  auf  repressive  Maßregeln;  polizeiliche  Be- 
schlagnahme in  gesetzlich  festgelegten  Fällen  ist  erlaubt.  Vorläufig  steht  das 
Preßgesetz  vom  Jahre  1862  mit  der  Novelle  von  1868  noch  in  Kraft.   Jedoch 


»  Vgl.  Archiv  für  österr.  Geschichte  a.  a.  0.  436  f. 
3  Ebd.  464  ff  475  502  515. 


Joachim  I.  319 

hob  1894  ein  Gesetz  die  Kautionspflicbt  der  periodischen  Presse,  1899  ein 
weiteres  den  Zeitungs-  und  Ealenderstempel  auf  ^  1903  lag  ein  neuer  Antrag 
den  gesetzgebenden  Faktoren  zur  Regelung  der  Preßverhältnisse  in  Oster- 
reich vor. 

Auch  für  die  nichtperiodische  Presse  —  bis  zu  fünf  Bogen  Umfang  — 
besteht  die  Pflicht  zur  Einsendung  von  Pflichtexemplaren,  die  spätestens 
24  Stunden  vor  der  Ausgabe  erfolgen  muß.  In  Ausnahmezuständen  gibt  ein 
Gesetz  von  1869  der  Verwaltungsbehörde  für  bestimmte  Fälle  das  Recht,  die 
Preßfreiheit  zu  suspendieren. 

Brandenburg-Preufsische  Bücherzensur. 

Die  Zensur  in  Knrbrandenbnrg  and  im  Herzogtum  Preußen. 

Der  Kurfürst  Joachim  I.  von  Brandenburg  stand  bis  an  sein  Lebensende 
treu  zu  Kaiser  und  Reich,  ebenso  treu  und  fest  hielt  er  immerfort  zum  alten 
Glauben.  Luther  sah  in  ihm  einen  seiner  Hauptgegner,  mit  besonderem  Hasse 
verfolgte  er  ihn  in  seinen  Schriften.  Joachim  hatte  sich  diesen  Lutherzorn 
zugezogen  durch  sein  entschiedenes  Auftreten  und  Vorgehen  gegen  den  neuen 
„Reformator*^  auf  den  Reichstagen.  Mit  den  andern  katholischen  Fürsten 
hatte  er  alsbald  Verbote  der  lutherischen  Schriften  erlassen.  Er  ging  weiter 
und  gab  1524  und  1526  neue  Bücherverbote  heraus. 

Der  Kurfürst  war  nämlich  »glaublich  und  wahrhaflffcig  von  andern  auch 
der  Universität  und  sonderlich  der  Doctoritaet  und  Magistern  der  Theologen- 
Facultät  und  der  heiligen  Schriflft  unterrichtet  worden,  daß  in  der  ver- 
teutschten  Bibel,  alt  und  neu  Testament,  so  in  kurzen  Tagen  von  Martine 
Lutter  verteutschet  und  unter  seinem  Namen  ausgegangen,  über  viel  hundert 
Irrthumb  begriffen  und  eingeleibet,  denn  er  .  .  .  mancherlei  Veränderungen 
und  Falschheit  in  deme  gebraucht,  auch  dieselben  Bibel  also  augenscheinlich 
verfälschet,  welches  dann  zu  merklicher  Uneinigkeit  christliches  Glaubens 
gereicht".  Deshalb  befahl  er  in  einem  Edikt:  „Datum  Colin  an  der  Spree 
am  Sontage  Oculi  Anno  XV  hundert  XXHIP,  »daß  ein  Jeglicher,  er  sey  hohes 
oder  niedem  Standes,  geistlich  oder  weltlich,  sich  solcher  Bücher,  so  unter 
Martini  Lutters  Namen  ausgangen,  alt  und  neu  Testament,  die  nicht  kaufen 
oder  lesen  lassen*.  Wer  eine  solche  Bibel  besitze,  müsse  sie  an  ihn  abliefern ; 
wer  sich  weigere,  solle  gebührlich  gestraft  werden.  »Wo  aber**,  so  schließt 
das  Edikt,  „Evangelü-Bücher  auch  die  Bücher  alt  und  neu  Testament,  la- 
teinisch und  deutsch,  die  hiervor  in  Gebrauch  gewesen,  und  von  Lutter  nicht 
verteutscht,  vorhanden  und  bey  den  Leuten  wären,  dieselbe  wollen  wir  zu 
kauffen  und  zu  lesen  hiermit  nicht  gemeint  oder  verboten  haben :  denn  unser 
Gemüth  und  Bedenken  nie  gewesen,  oder  noch  nicht  ist,  die  heilige  Schrifit 
oder  evangelische  Wahrheit  zu  verbieten,  sondern  allein  die  Veränderung  und 
Verfälschung  der  Bibel  so  newlich  unter  Martini  Lutters  Namen  ausgegangen, 
aus  dem  großer  Aufruhr  und  Uneinigkeit  zu  besorgen,  zu  verhüten  und 
abzuschaffen." 


^  Vgl.  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften  VI',  Jena  1901,  242  ff. 


320  Joachim  I. 

Als  Joachim  einige  Zeit  nachher  vernahm,  daß  „etliche  seiner  Unter- 
thanen  auf  dem  Lande  und  Städten  teutsche  Lieder,  Weisen  und  Gesänge, 
auch  etzliche  Psalmen,  welche  durch  Martin  Luther  oder  seine  Anhängigen 
zu  Wittenberg  oder  anderswo  genannt  sind,  singen,  lesen,  lehren  und  andere 
unterweisen  sollen",  verbot  er  alsbald  durch  Erlaß  von  Sonntag  nach  Viti, 
anno  1526:  „dieweil  denn  dieselbigen  ketzerisch  und  wider  alle  Ordnung  der 
christlichen  Kirchen  sind,  bei  Vermeidung  unsrer  schwerer  Straf  und  Ungnade* 
sie  zu  singen  oder  zu  lesen.  Auch  hier  fügt  der  Kurfürst  hinzu:  „Was  sie  aber 
von  Alters  nach  Ordnung  und  Zulassung  und  Gewohnheit  der  christlichen 
Kirche  gesungen,  das  mag  ein  Jeglicher  nach  altem  Gebrauch  singen,  lesen 
und  lernen."  ^ 

Der  Kurfürst  war  nicht  gestorben,  ohne  vorher  seinem  Sohne  und  Nach- 
folger das  heilige  Versprechen  abzunehmen,  mit  dem  Lande  beim  katholischen 
Glauben  der  Väter  zu  beharren  2.  Allein  Joachim  ü.  trat  1540  öffentlich  zur 
neuen  Religion  über  und  öffnete  dieser  Lehre  und  Luthers  Büchern  weit  die 
Grenzen  seines  Landes.  Damit  drang  jedoch  bald  auch  Zwinglianismus  und 
Calvinismus  ein,  so  daß  der  Kurfürst  bereits  auf  der  Ständeversammlung  zu 
Berlin  sich  gedrungen  fühlte,  öffentlich  „den  Zwinglischen  Irrtum  von  Herzen 
zu  verfluchen''  ^.  Mit  den  katholischen  Büchern  waren  infolgedessen  auch  die 
Schriften  Zwingiis  und  Calvins  verpönt*.  Man  ging  in  Brandenburg  nach 
dem  Muster  Sachsens  vor,  und  Johann  Georg  erließ  1576  den  Befehl,  ;alle 
calvinistische  Bücher  aus  den  Buchläden  wegzunehmen,  die  Einführung  und 
den  Verkauf  derselben  bei  Leibesstrafe  zu  verbieten  und  die  Buchdrucker 
einen  körperlichen  Eid  schwören  zu  lassen,  nichts,  was  nur  einigermaßen 
calvinisch  wäre,  zu  drucken.  Den  Magistraten  ward  sogar  aufgetragen,  daß 
jeder,  der  sich  durch  lebhaftes  Gespräch  über  diese  Materien  oder  auf  andere 
Weise  calvinistischer  Ketzerei  verdächtig  mache,  sogleich  dem  Kurfürsten  an- 
gezeigt werden  sollte*  ^.  Der  Kurfürst  unterschrieb  die  Konkordienformel  und 
zwang  dazu  auch  die  Geistlichen  seines  Landes  mit  der  Androhung  der  Amts- 
entsetzung. Alle  calvinische  und  kryptocalvinische  Literatur  war  dadurch  als 
ketzerisch  verurteilt.  Johann  Georg  erlaubte  1587  dem  Buchhändler  Johann 
Francke  den  Handel  in  seiner  Residenz  und  in  seinem  Lande ;  allein  es  ward 
ihm  ausdrücklich  eingeschärft:  „Doch  solle  er  in  Theologicis  keine  verdäch- 
tige calvinistische  oder  andere  Irrige  Bücher  einführen  und  feill  haben.** 
Derselbe  Francke  wurde  von  der  sächsischen  Regierung  wegen  des  Vertriebes 
calvinischer  Schriften  strenge  gemaßregelt.  In  dem  Privileg,  welches  Hans 
Werner  in  Cöln  a.  d.  Spree   vom  Kurfürsten  unter  dem  18.  Oktober  1594 


*  S.  den  Wortlaut  der  beiden  Edikte  bei  Adolf  Müller,  Geschichte  der  Reforma- 
tion in  der  Mark  Brandenburg,  Berlin  1839,  128  ff.  A. 

»  Adolf  Müller  a.  a.  0.  150  f. 

'  Nicolai  Leuthingeri  Commentarii  de  Marchia  et  rebus  brandeburgicis ,  Franco- 
furti  1729,  lib.  XVIII,  §  13:  ,Simul  ex  animo  errorem  Cinglianum  execror*  (623).  „Lutheri 
sancti  libros  et  doctrinani  vobis  commendo"  (627). 

*  Vgl.  G.  A.  H.  Stenzel,  Geschichte  des  preuß.  Staates,  Hamburg  1830,  384. 

*  Hering,  Historische  Nachricht  von  dem  ersten  Anfange  der  evangel.-reform.  Kirche 
in  Brandenburg  und  Preußen,  Halle  1778,  4. 


Herzog  Albrecht  von  Preußen.  321 

erhielt,  und  das  ihm  von  Joachim  Friedrich  am  14.  Oktober  1600  bestätigt 
wurde,  war  der  Bücherdruck  erlaubt,  aber  —  „jedes  Mal  mit  der  Professoren 
Unserer  Universität  zu  Frankfurt  a.  0.  Vorwissen  und  Censur*  K 

Das  Herzogtum  Preußen  war  bereits  im  Jahre  1526  durch  einen  Branden- 
burger Fürsten  mit  der  Lehre  und  den  Schriften  Luthers  „reformiert*.  Hier 
traten  in  der  Folge  die  Anhänger  Kaspars  von  Schwenkfeld  auf  und  wurden, 
wie  überall  in  den  protestantischen  Gegenden,  als  die  gefährlichsten  Sektierer 
angesehen.  Ihre  Schriften  wurden  fanatisch  verfolgt.  Eine  Verordnung  des 
Herzogs  Albrecht  vom  Jahre  1550  schrieb  den  Buchhändlern  vor,  ihre  Kata- 
loge dem  Senate  der  Universität  Königsberg  zur  Approbation  vorzulegen; 
ohne  diese  durften  sie  kein  Buch  verkaufen.  Da  aber  die  Professoren  der 
Hochschule  in  religiöse  Parteien  gespalten  waren,  so  verdammten  die  einen, 
was  die  andern  guthießen^.  Auf  der  Ständeversammlung  des  Jahres  1562 
wurde  von  den  fürstlichen  Räten  unter  Zustimmung  der  Stände  der  Vorschlag 
eingebracht,  beim  Herzog  darum  einzukommen,  da£  keine  verdächtigen  Bücher 
von  Calvin,  Zwingli  oder  andern  gebraucht,  noch  viel  weniger  von  den  Buch- 
führem  verkauft,  auch  nicht  jedem  gestattet  werde,  seines  Gefallens  etwas 
drucken  zu  lassen^.  1584  wurde  alsdann  eine  Konsistorialordnung  aufgesetzt 
und  unter  den  „Sachen  und  Händel*,  die  zum  Amte  des  Konsistoriums  ge- 
hören sollten,  war  darin  verzeichnet: 

„  Flei^ge  Aufsicht  auf  Druckereien  und  Buchladen,  daß  da  nichts  ärger- 
liches oder  schädliches  und  unserem  christlichen  Bekenntnis  widerwärtiges, 
durch  den  Druck  ausgesprenget ,  oder  auch  von  den  Buchhändlern  ein- 
geschoben und  disseminiret  oder  vertrieben  werde.  Es  soll  aber  doch  hierinn 
der  Unterschied  gehalten  werden,  daß  vom  Konsistorio  allein  theologici,  von 
der  Universität  aber  vom  Rectore  libri  philosophici ,  Carmina,  epithalamia, 
Epitaphia  und  dergleichen  auf  die  Probe  gesetzt  und  nachdem  sie  befunden, 
zugelassen  oder  inhibirt  werden.*  * 

Während  des  ganzen  16.  Jahrhunderts  sorgte  der  Osiandrische  Streit 
in  Preußen  für  eine  große  Anzahl  „ketzerischer  Bücher*,  die  von  den  sich 
fanatisch  bekämpfenden  Theologen  verurteilt  und  verdammt  wurden.  Da 
stritten  namentlich  auf  der  einen  Seite  Osiander  selbst,  dem  sich  der  würt- 
tembergische  Theologe  Brenz  günstig  stellte,  und  dessen  Anhänger  Funk, 
welcher  im  Jahre  1601  als  Osiandrist  enthauptet  wurde.  Auf  der  andern 
Seite  wüteten  mit  ihren  Schriften  noch  leidenschaftlicher  die  Flacius,  Mörlin, 
Venetus,  Heßhusius  u.  a.  „Die  Königsberger  Gegner  sagten  dem  Volke, 
während  Osiander  an  der  Tafel  schwelge,  schreibe  für  ihn  an  seinem  Pulte 
der  Teufel."  ^  1567  ward  Osiander  mit  seiner  Doktrin  und  seinen  Schriften 
durch  das  preußische  „Corpus  doctrinae*  verdammt  und  die  Prediger  des  Herzog- 


1  Archiv  für  deutschen  Buchhandel  VII  18  ff. 

3  Amol  dt,   Geschichte   der  Königsbergischen  Universität  II,  Beil.  20  21  (bei  D  Ol- 
li nger  a.  a.  0.  I*  550). 

»  Raum  er,  Histor.  Taschenbuch.  Neue  Folge  VIII  437  (bei  Döllinger  a.  a.  0.  554). 

*  Richter     Die  evangel.  Kirchenordnungen  II  463.    Diese  Konsistorialordnung  kam 
damals  nicht  zur  Ausfahrung,  diente  aber  späteren  Instruktionen  zur  Grundlage. 

&  Uergenröther,  Kirchengeschichte  III  205. 
Hilgers,  Der  Index  Leos  Xin.  21 


322  Lutherisohe  und  Galvinische  Zensur. 

tums  müßten  es  beschwören.  Aber  auch  die  Lehie  und  die  Werke  des 
grimmigsten  Gegners  der  Osiandristen  fanden  zu  Königsberg  nicht  bleibenden 
Anklang,  und  der  Bischof  von  Samland  wurde  aus  seiner  Stellung  vertrieben. 

Am  Ende  des  16.  Jahrhunderts  beherrschten  die  Lutheraner  das  religiöse 
Eampffeld  in  Preußen  sowohl  wie  in  Brandenburg,  gestützt  und  gehalten  von 
ihren  Fürsten,  die  vor  allem  in  Brandenburg  eifrigst  darauf  bedacht  waren, 
daß  die  ,Formula  concordiae"  zur  Unterdrückung  »des  calvinistischen  Irrtums "^ 
überall  unterschrieben  und  anerkannt  wurde.  Sie  wollten  den  reinen  Lutheris- 
mus, und  es  solle  »keine  Disputation  wider  die  augsburgische  Eonfession,  die 
Apologie,  des  theuren  und  werthen  Mannes  Dr.  Martini  Lutheri  selbigen  und 
anderer  christlicher,  gottseeliger  Lehrer  Scripta  moviret  werden^  ^.  Alle  anti- 
lutherischen Schriften  der  verschiedensten  Schattierungen  standen  damit  als 
häretisch  auf  dem  brandenburgischen  Index,  und  es  blieb  nicht  bei  dem 
bloßen  Bücherverbote. 

Joachim  Friedrich  starb  1608,  nachdem  sein  Sohn  und  Nachfolger  ihm 
feierlich  hatte  versprechen  müssen,  bei  der  lutherischen  Lehre  verbleiben  zu 
wollen.  Dies  hinderte  Johann  Sigismund  nicht,  am  Weihnachtstage  1613 
ebenso  feierlich  und  öffentlich  sich  zum  Calvinismus  zu  bekennen.  Jetzt  be- 
gann der  schriftstellerische  Kampf  der  Lutheraner  gegen  die  Calvinisten  erst 
recht.  Die  Stände  erinnerten  den  Kurfürsten  an  seine  Reverse  und  baten  ihn, 
der  ReUgion  seines  Vaters  treu  zu  bleiben.  Johann  Sigismund  antwortete 
ihnen  nach  mehreren  Monaten  am  28.  März  1614.  „Er  ermahnte  sie,  fleißig 
in  der  Heiligen  Schrift  zu  lesen  und  sich  nicht  an  das  Geschrei  erhitzter 
Prediger  zu  kehren.  .  .  .  Jetzt  sei  der  Friede  um  so  nötiger,  da  der  römische 
Antichrist  mehr  als  je  nach  der  wahren  Christen  Blut  dürste.*  '^^  Im  Mai 
dieses  Jahres  ließ  alsdann  der  Kurfürst  sein  Glaubensbekenntnis  durch  den 
Druck  öffentlich  bekannt  machen,  nachdem  er  schon  im  Februar  den  lutheri- 
schen Predigern  durch  Edikt  das  Schimpfen  und  Yerketzeiii  verboten  hatte. 
Durch  Edikt  und  die  „Confessio  Sigismundi'^  war  das  symbolische  Buch,  die 
yFormula  concordiae'',  auf  die  Seite  geschoben.  Durch  eigenen  Erlaß  bestimmte 
Johann  Sigismund  noch  im  selben  Jahre  1614,  daß  bei  der  Yokation,  Kon- 
firmation und  Ordination  der  Geistlichen  die  Verpflichtung  auf  die  Konkordien- 
formel  unterbleiben  solle.  Das  symbolische  Buch  des  Luthertums  gehörte  zu 
den  vom  Kurfürsten  in  seiner  Konfession  verworfenen  Schriften,  so  ,viel 
Streitiges^  oft  Widriges  und  göttlichem  Wort  nicht  überall  gemäß*"  enthalten  ^. 
Die  sächsischen  Theologen  fielen  nun  wie  wütend  mit  ihren  Schriften  über 
den  Kurfürsten  her,  aber  auch  die  Prediger  im  eigenen  Lande  schwiegen 
nicht,  weder  auf  der  Kanzel  noch  in  Schriften.  Simon  Gedicke,  ein  Haupt- 
lutheraner, wurde  dafür  am  13.  Juni  1614  seines  Amtes  entsetzt  und  des 
Landes  verwiesen.  Ein  anderer,  Willich,  auch  zur  Verantwortung  gezogen, 
flüchtete.  In  dem  streng  lutherischen  Preußen  erhob  man  sich  fast  noch 
hitziger  gegen  den  Übertritt  des  Kurfürsten.  Auch  hier  erschienen  eine  Menge 


^  Vgl.  Heinrich  von  Mühler,  Geschichte  der  evangelischen  Eirchenverfassung  in 
der  Mark  Brandenburg,  Weimar  1846,  107. 

'  Stenzel,  Geschichte  des  preuß.  Staates  I  898.        '  v.  Mflhler  a.  a.  0.  127. 


Der  große  EurfOrst.  323 

von  Streit-  und  Schmähschriften  gegen  die  Reformierten.  Von  Berlin  aus 
verbot  der  Kurfürst  dieselben  mit  aller  Strenge.  Der  König  von  Polen  hob 
seinerseits  das  Verbot  Johann  Sigismunds  auf.  In  Berlin  kam  es  sogar  zu 
einem  blutigen  Aufruhr  gegen  die  Glaubensneuerung  des  Fürsten,  der  zwar 
unterdrückt  wurde,  aber  Johann  Sigismund  durfte  es  nicht  wagen,  mit  der 
Verurteilung  der  lutherischen  und  der  Geltendmachung  der  calvinistischen 
Schriften  so  entschieden  voranzugehen,  wie  er  wollte.  Überdies  kam  bald 
der  Dreißigjährige  Krieg  ins  Land,  und  hier  wie  anderwärts  hatte  die  Bücher- 
zensur mehr  Ruhe. 

Der  große  Kurfürst  griff  in  den  Theologenkampf  und  in  die  Bücherfehde 
wiederum  entschieden  ein.  Er  ging  auf  das  Edikt  des  Jahres  1614  zurück, 
und  ein  Reskript  vom  11.  Mai  1654  verordnete  die  Zensur  ausländischer  und 
inländischer  Schriften  theologischen  Inhalts  zur  Vermeidung  der  religiösen 
Streitigkeiten.  Eine  andere  Verordnung  vom  3.  Dezember  1656  beseitigte 
die  Konkordienformel  vollständig,  und  die  Ordinanden  mußten  sich  in  Reversen 
verpflichten,  die  Reformierten  nicht  zu  lästern  und  zu  schmähen. 

In  den  fünfziger  Jahren  weihte  Friedrich  Wilhelm  die  Universität  Duis- 
burg als  reformierte  Hochschule  ein  und  bestimmte,  daß  ohne  Zensur  der 
Professoren  im  Herzogtum  Cleve  und  in  der  Grafschaft  Mark  keine  Druck- 
schrift erscheinen  dürfe.  Für  eben  diese  kurfürstlichen  Länder  verfügte  die 
„Clevische  und  Märkische  Kirchen-Ordnung '^  „Gegeben  zu  Colin  an  der  Spree, 
den  20  May.  Anno  1662"  im  26.  Artikel,  daß  die  Prediger,  „ob  sie  schon  von 
den  Widrigen  dazu  angereitzet  würden,  keine  Disputationes  oder  Conferentzen, 
ohne  unsere  gnädigste  Bewilligung  halten,  weniger  sich  in  Schriftwechselungen 
begeben  sollen'',    und  der  folgende  27.  Artikel  besagt  wörtlich: 

,So  aber  ein  Prediger  etwas  nützliches»  zu  Erbauung  der  E[irchen  Gottes,  an  Tag  zu 
geben,  von  Gott  begäbet  ist;  soll  er  sich  aller  Bescheidenheit  und  Sanftmuht  gebrauchen, 
nicht  Ursach  geben,  daß  Gk>ttes  Wort  und  die  reine  Religion  verlästert  werde;  auch  soUe 
seine  Arbeit  nicht  durch  den  Druck  publiciret  werden,  es  sey  dann  daß  Synodi  Deputati  alles 
übersehen,  und  erbaulich  erachtet  haben  werden.* 

Der  entsprechende  29.  Artikel  in  der  »Kirchen-Ordnung  der  Christlich- 
Reformirten  Gemeinen  in  den  Ländern  Gülich  und  Berg'  ist  gleichlautend, 
nur  ist  hier  für  die  «reine  Religion'  deutlicher  „die  Evangelisch-Reformirte 
Religion'  eingesetzte 

Um  dieselbe  Zeit  aber  entbrannte  der  Streit  in  der  Mark  Brandenburg 
aufs  neue  und  wurde  besonders  durch  die  Schriften  der  Wittenberger  Theo- 
logen geschürt.  Der  große  Kurfürst  untersagte  darauf  am  2.  Juni  1662  das 
Streiten  und  Zanken,  indem  er  das  Edikt  von  1614  neu  einschärfte,  und  ging 
so  weit,  am  21.  August  desselben  Jahres  seinen  Landeskindern  den  Besuch 
der  theologischen  Fakultät  zu  Wittenberg  einfachhin  zu  verbieten.  Es  half 
nicht  viel ;  in  den  nächsten  Jahren  ergingen  noch  schärfere  Edikte  2,  und  am 
26.  November  1683  ließ  der  Kurfürst  den  Buchhändlern  bedeuten,    „daß  sie 


^  Vgl.  Kirchen  -  Ordnungen   der   Christlich  Reformirten  Gemeinden  in   den  Ländern, 
Gülich,  Cleve,  Berge  und  Marck  I,  Duisburg  am  Rhein  1754,  11 ;  II  13. 
'  T.  Mahler  a.  a.  0.  158  ff. 

21* 


324  Bek&mpfang  der  Synkretisteo. 

keine  Streitschriften  der  lutherischen  Theologen,  darinnen  die  Beformirten 
aufs  Heftigste  verlästert,  verketzert  und  verdammet  würden,  als  des  ,Calvim 
Rumor^  ,Ranconis  (Calovii?)  Historia  Syncretismi' ^  und  anderes  dergleichen 
allhier  nicht  einfuhren,  noch  verkauffen  sollen  ...  bei  Vermeidung  von 
100  Thlr  Fiscalstrafe  und  Confiscirung  aller  solchen  Exemplare*.  Als  darauf 
die  Buchhändler  erklärten,  sie  dürften  nicht  verantwortlich  gemacht  werden, 
weil  sie  kein  Latein  verständen  und  auch  die  deutschen  Bücher  nicht  durch- 
sehen könnten,  ward  angeordnet,  sie  sollten  in  Zukunft  einen  Catalogum  dem 
Consistorio  übergeben  und  dessen  Resolution  wegen  des  Verkaufes  abwarten. 
Dieses  haben  die  Buchführer  zu  tun  versprochen^. 

Bei  der  schwedischen  Zensur  ist  schon  berichtet  worden,  daß  Friedrich 
Wilhelm  ein  Buch  des  orthodoxen  Lutheraners  Bendelius  in  Stargard  durch 
den  Scharfrichter  öffentlich  verbrennen  ließ;  dafür  aber  von  der  schwedischen 
Zensur  nicht  belobiget  wurde  ^. 

Eine  Frucht  der  kirchlichen  ünionsbestrebungen  im  17.  Jahrhundert 
waren  die  sog.  Synkretisten.  So  wurden  von  den  schroffen  protestantischen 
Theologen  jene  benannt,  welche  sich  bemühten,  die  Gegensätze  zwischen  den 
Eonfessionen  auszugleichen,  um  eine  Vereinigung  anzubahnen.  Nach  dem 
Helmstädter  Professor  Georg  Calixt,  der  sich  durch  ironisches  Streben  hervor- 
getan, wurden  sie  auch  wohl  „Calixtiner''  geheißen.  Calixtiner  und  Synkre- 
tisten galten  den  fanatischen  Lutheranern  wie  Calvinisten  als  wahre  Häretiker. 
In  Wittenberg  war  man  ganz  außer  sich  über  Calixt,  der  ihnen  zumutete, 
anzunehmen,  daß  «der  heillose  Calvinismus  und  das  verfluchte  Papsttum  mit 
unserer  evangelischen  Lehre  im  Fundament  des  Glaubens  einig  sei*^  ^.  Unter 
der  Regierung  des  großen  Kurfürsten  gewann  diese  irenische  Richtung  in 
Preußen,  besonders  in  Königsberg  an  der  Universität,  immer  zahlreichere 
und  nicht  unbedeutende  Anhänger.  Friedrich  Wilhelm  glaubte  sich  dieser 
Theologen  und  namentlich  ihres  Hauptvertreters,  Dreier,  an  der  Hochschule 
zu  seinen  kirchlichen  und  politischen  Zwecken  bedienen  zu  können.  Als  daher 
in  den  Jahren  1661  und  1662  die  strengen  Lutheraner  des  Königsberger 
Ministeriums  gegen  eine  Predigt  Dreiers  »von  der  allgemeinen  Kirche**,  die 
im  Druck  erschien,  eine  heftige  Predigt  als  Antwort  veröffentlichten,  wurde 
letztere  verboten  und  beschlagnahmt.  Die  Stände,  die  Regierung  und  die 
Prediger  von  Königsberg  zwangen  aber  dennoch  durch  ihre  unaufhörlichen 
Klagen  und  Gesuche  schließlich  den  Kurfürsten,  ihnen  den  Willen  zu  tun. 
Am  12.  Mai  1671  verbot  denn  auch  ein  ernstes  Mandat  bei  Strafe  der  Re- 
motion  und  noch  härterer  Ahndung,  auf  der  Kanzel  oder  dem  Lehrstuhl  oder 
in  Schriften  die  »neuerlichen  Meinungen  und  Lehren*  vorzutragen.  Da  jedoch 
dieses  Verbot  nicht  fruchtete,  bestürmten  die  Prediger  den  Kurfürsten  im 
Jahre  1677  um  ein  neues  scharfes  Edikt  gegen  die  Predigten  und  Schriften 
ihrer  , Widrigen". 


*  Abr.  Calovius,  Historia  syncretistica. 

'  Archiv  für  dentochen  Buchhandel  YII  26.  '  S.  oben  S.  289. 

*  Vgl.  Fr.  Dittrich,  Geschichte  des  Katholizismus  in  Altpreußen  I,  Braunsberg 
1901,  372  f. 


Bekämpfung  der  Synkretisten.  325 

Allein  trotz  aller  scharfen  Edikte  erstarkte  die  Bewegung,  welche  kon- 
sequenterweise ihre  Anhänger  in  den  Schoß  der  katholischen  Kirche  zurück- 
führen mußte.  In  der  Tat  erfolgten  auch  um  jene  Zeit  „  zahlreiche  Übertritte 
von  Professoren  aller  Fakultäten,  Studenten,  Pfarrern  und  Männern  und 
Frauen  aus  den  gebildeten  Ständen"  K  Der  evangelische  Pfarrer  Matthäus 
Prätorius  gab  mit  seiner  „Tuba  pacis*"  das  Signal  zum  Kampfe,  in  dem  sich 
die  Geister  scheiden  mußten^. 

Prätorius  hatte  diese  seine  Schrift  1683  als  Abhandlung  der  theologischen 
Fakultät  zur  Zensur  eingereicht.  Lange  verblieb  sie  in  der  Prüfung,  sie 
zirkulierte  bei  den  Professoren,  welche,  obgleich  alle  Synkretisten  und  dem 
Prätorius  nicht  feindlich  gesinnt ^  dieselbe  einstimmig  verwarfen,  weil  sie 
ihnen  zu  papstfreundlich  war.  Einer,  Sauden,  erachtete  die  Arbeit  würdig, 
von  ewiger  Nacht  verdeckt  zu  bleiben.  Die  Arbeit  kam  aber  im  nächsten 
Jahre  dennoch  in  deutscher  Umarbeitung  anonym  und  1685  sowohl  zu  Am- 
sterdam als  Cöln  lateinisch  unter  dem  Namen  des  Verfassers  heraus^,  der 
in  eben  diesem  Jahre  in  Oliva  den  letzten  Schritt  tat  und  förmlich  zur 
katholischen  Kirche  übertrat.  Als  die  anonyme  deutsche  Ausgabe  in  Königs- 
berg verbreitet  wurde,  übergab  die  preußische  Regierung  ein  Exemplar  der 
dortigen  theologischen  Fakultät  zur  Zensur.  Die  Professoren  erkannten  bald 
in  der  Druckschrift  das  Manuskript  des  Prätorius.  Wie  früher  verwarfen  sie 
dieselbe  vollständig,  glaubten  aber  mit  dieser  Verurteilung  genug  getan  zu 
haben.  Die  Regierung  verlangte  mehr  zur  Bekämpfung  und  Widerlegung 
des  häretischen  Buches,  der  Kurfürst  selbst  stimmte  ausdrücklich  bei  und 
verordnete:  „Da  wir  solches  und  dergleichen  listig  eingerichtete  Scripta 
der  Evangelischen  religion  sehr  gefahrlich  und  nachtheilig  zu  sein  finden,  so 
kann  es  nicht  schaden,  daß  diesen  Scripta  ein  solides  und  nervöses  Scriptum 
entgegengesetzt  werde. '^  Ein  solches  müsse  so  bald  als  möglich  abgefaßt, 
jedoch  vorher  ihm  zur  Revision  und  Zensur  eingesandt  werden. 

Als  Friedrich  Wilhelm  allmählich  die  Früchte  des  Synkretismus  klarer 
erkannte,  ging  er  so  weit,  im  Jahre  1684  den  Übertritt  zum  Katholizismus 
zu  verbieten,  doch  mußte  das  Verbot,  weil  direkt  gegen  die  Pakten,  zurück- 
gezogen werden.  Um  so  mehr  erließ  er  am  28.  Januar  1686  an  die  preußische 
Regierung  den  Befehl,  „auf  die  lutherischen  theologos  fleißige  Acht  zu  haben 
und  keineswegs  zu  gestatten,  daß  von  ihnen  im  Predigen,  Dociren  oder 
Schreiben  einige  Opiniones  und  dogmata  vorgebracht  werden,  wodurch  die 
im  Babstthumb  sich  befindenden  Irrthümer  einigergestalt,  es  sei  directe  oder 


^  £bd.  407.  ,In  den  Jahren  1684  bis  1694  ward  ein  Papiziren  rege,  daß,  wenn  Albrecht 
sein  Haupt  aus  seinem  Grabe  hätte  aufrichten  können,  er  seine  ihm  so  liebe  Tochter,  unsere 
Albertine,  gewiß  verkanbt  haben  würde.*  Browski  im  Preußischen  Archiv  (1792)  64  (bei 
Dittrich  a.  a.  0.  426.  «  Ebd.  410. 

'  Prätorius  hatte  das  Buch  als  protestantischer  Pfarrer  geschrieben,  and  so  kann  es 
nicht  wundernehmen,  daß  es  noch  nicht  die  reine  katholische  Lehre  enthielt  und  deshalb  am 
17.  April  1687  zu  Rom  von  dem  Heiligen  Offizium  verurteilt  wurde.  Auch  dieses  Beispiel 
macht  wiederum  klar,  wie  Rom,  einzig  besorgt  um  den  wahren  Glauben,  durch  das  Bücher- 
verbot diesen  schützen  will,  und  dabei  durchaus  nicht  im  Sinne  hat,  den  Verfasser  zu  ver- 
letzen oder  gar  zu  brandmarken.  Die  menschliche  oder  politische  Klugheit  hätte  ja  in  diesem 
Falle  —  wie  in  vielen  andern  —  von  der  Verurteilung  des  Buches  abhalten  müssen. 


326  Joh.  Philipp  Pfejffer;  Bernhard  Ton  Sanden. 

per  indirectum,  favorisiret  und  approbiret  werden  möchten*'.  Auf  diese  und 
ähnliche  Weise  war  der  große  Kurfürst,  dem  man  so  gerne  Toleranz  nach- 
rühmt, noch  in  seinen  letzten  Lebensjahren  bemüht,  auch  mit  der  Bücher- 
zensur das  Eindringen  des  Katholizismus  zu  verhüten. 

Noch  mehr  Aufsehen  machte  in  den  neunziger  Jahren  die  Konversion  des 
aus  Nürnberg  stammenden  Königsberger  Theologieprofessors  Dr  Joh.  Philipp 
Pfeiffer,  der  allein  schon  wegen  seines  Werkes  über  die  griechischen  Alter- 
tümer überall  sehr  gerühmt  wurde  und  an  der  Universität  zum  höchsten 
Ansehen  gelangte.  Er  wurde  auch  zum  Bibliothekar  und  sogar  zum  Hof- 
prediger ernannt,  kam  aber  unterdessen  durch  seine  theologischen  Forschungen 
dem  Katholizismus  immer  näher.  Pfeiffer  hatte  um  das  Jahr  1690  für  den 
Hausunterricht  der  Kinder  einer  ihm  befreundeten  hohen  Familie  einen  kurzen 
Abriß  der  Glaubenslehren  niedergeschrieben.  Dieser  « Katechismus '^  wurde 
bei  den  preußischen  Landständen  1693  als  papistisch  denunziert  und  nun 
fielen  alle  über  die  Schrift  und  den  Verfasser  her :  die  Stände,  die  lutherischen 
Prediger  Königsbergs,  das  samländische  Konsistorium,  die  mit  der  Zensur 
namentlich  beauftragten  Theologen,  wie  M.  Bartholomäus  Goldbach  und  der 
Professor  Sanden,  alle  waren  in  der  Verurteilung  des  Büchleins  einig,  »der 
obangeregte  ,Catechismus  Pfeifferianus'  müsse  bey  Zeiten  aus  dem  Lande  ge- 
schafft werden,  es  sei  in  den  Autorem  zu  inquiriren,  damit  er  seine  Sentenz 
bekomme,  Pfeiffer  sei  wegen  dieser  Schrift  remotione  dignus*.  So  und 
ähnlich  lauteten  die  Verdikte,  und  alle  verlangten  ungestüm  vom  Kurfürsten, 
daß  er  gegen  den  Verfasser  strenge  einschreite.  Dieser  übergab  den  Kate- 
chismus mit  all  den  Zensuren  einer  neuen  eigens  dazu  ernannten  Konmüssion, 
welcher  Samuel  Pufendorf ,  Philipp  Jakob  Spener  und  Franz  Julius  Lütkens 
angehörten,  zur  nochmaligen  Prüfung.  Aber  auch  ihr  Endurteil  lautete  nicht 
viel  gnädiger :  Die  Schrift  weiche  in  mehreren  wichtigen  Punkten  vom  Luther- 
tume  ab,  der  Verfasser  müsse  behufs  , Zurechtbringung "  von  allen  seinen 
Ämtern  suspendiert  werden.  Wolle  er  nicht  revozieren,  so  dürfe  er  keinen 
Augenblick  bei  seinen  Kirchen-  und  Schulämtem  belassen  werden,  ja  man 
dürfe  ihm  nicht  einmal  in  Königsberg  oder  anderswo  in  Preußen  einen  Wohn- 
sitz vergönnen. 

Dementsprechend  dekretierte  denn  auch  der  Kurfürst  am  30.  Mai  1694; 
er  wurde  suspendierte  und  des  Landes  verwiesen. 

Sanden  schrieb  für  den  Kurfürsten  auf  dessen  Befehl  in  den  nächsten 
Monaten  noch  ein  besonderes  Gutachten  und  forderte  darin  auf,  nach  dem 
Pfeifferschen  Katechismus  zu  forschen;  es  wäre  öffentlich  zur  Auslieferung 
des  Katechismus  aufzufordern.  Ebenso  wandten  sich  die  Königsberger  Pre- 
diger nach  der  Maßregelung  Pfeiffers  abermals  an  die  Landstände  mit  einem 
Memorial,  worin  sie  zum  strengen  Verbote  des  Katechismus,  der  sich  noch 
in  vielen  Häusern  und  Händen  finde,  sowie  der  andern  verführerischen 
Schriften,  welche  man  unter  die  Leute  ausstreue,  nachdrücklich  auffordern. 

Pfeiffer  zog  sich  ins  Ermland  zurück,  und  war  mit  der  Gnade  in  seinen 
Forschungen  bald  so  weit  vorangeschritten,  daß  er  am  25.  Juli  1694  zu 
Heilsberg  in  die  Hände  des  Bischofs  das  katholische  Glaubensbekenntnis  ab- 
legen konnte. 


Johann  Ernst  Grabe.  327 

Einem  Freunde  und  Kollegen  Pfeiffers  an  der  Eönigsberger  Universität, 
dem  Professor  der  Philologie  und  Eirchengeschichte ,  Johann  Ernst  Grabe, 
erging  es  infolge  seiner  Hinneigung  zur  römischen  Kirche  nicht  viel  anders, 
obgleich  er  schließlich  nicht  Katholik,  sondern  Anglikaner  wurde.  Auch  Grabe 
wurde  erst  recht  von  allen  Seiten  verfolgt,  als  er  seine  theologischen  Be- 
denken in  zwei  Schriften  niedergelegt  hatte.  Die  Schriften  wurden  vom  Kur- 
fürsten „scandaleuse  ärgerliche  und  giftige  Scripta'  genannt,  er  bot  einen 
ganzen  Stab  von  Theologen  zur  Widerlegung  und  Bekämpfung  dieser  »Mame- 
luckerei'' auf.  Und  wie  der  Kurfürst,  so  verurteilten  das  Konsistorium,  die 
preußische  Regierung  und  namentlich  auch  wiederum  Sauden  die  Bedenken 
Grabes.  Nach  dem  strengen  Befehle  Friedrichs  m.  vom  20.  September  1694 
wurde  Grabe  am  4.  Oktober  heimlich  in  seinem  Bette  ergriffen  und  auf  die 
Festung  Pillau  in  Haft  gebracht.  Der  Oberhofyrediger  Sauden  gab  damals 
auf  des  Kurfürsten  ausdrücklichen  Wunsch  außer  einer  eigenen  neuen  Schrift 
eine  von  ihm  verfaßte  ältere  mit  neuer  Vorrede  und  Dedikation  gegen  die 
Gefahr  des  Papismus  heraus. 

Diese  Vorrede  ist  besonders  merkwürdig;  denn  in  ihr  „beweist*  der 
Professor  primarius  und  spätere  evangelische  Bischof  Sauden,  »daß  die  Evan- 
gelischen denen  Königen,  Fürsten  und  Regenten  die  Jura  majestatis  circa 
Sacra  ungekränket  zustehen*.  Er  „beweist*,  daß  die  Fürsten  die  Macht 
haben,  diejenigen,  „so  in  ihren  Aembtem,  Lehre  und  Leben  nicht  trew  erfun- 
den werden^,  ihrer  Ämter  zu  entsetzen  und  daß  der  „Nachlaß  ihres  Giftes* 
durch  genaue  Visitationes  und  Liquisitiones  ans  Licht  gebracht  und  zerstäubt 
werden  müsse.  Schädliche  Schriften,  welche  irrige  Gedanken  in  die  Gemüter 
bringen  könnten,  seien  den  Leuten  aus  den  Händen  zu  nehmen  oder  ihnen 
andere  entgegenzusetzen.  „Denn  wie  die  Bücher,  deren  Blätter  mit  dem 
leiblichen  Gift  angestecket  sind,  den  Lesenden  unvermerkt  den  Tod  auf  den 
Halss  bringen  können,  so  sind  die  vergifteten  Schriften  der  Seelen  gefährlich 
derer,  welche  noch  nicht  geübte  Sinne,  sondern  noch  Kinder  sind  und  dahero 
sich   wägen  und  wiegen  laßen  von  allerley  Wind  der  Lehre  (Eph  4,  14).*  ^ 

1694  gab  man  in  England  die  Zensur  auf,  um  dieselbe  Zeit,  bald  nach 
dem  Tode  des  großen  Kurfürsten,  setzte  in  Brandenburg-Preußen  Bücherzensur 
und  Bücherverbot  um  so  schärfer  und  beharrlicher  ein  und  richtete  sich  nicht 
bloß  gegen  katholische  oder  katholisierende  Bücher.  Unter  Friedrich  m. 
stritt  man  sich  in  Berlin  zunächst  um  die  Beichte,  indem  die  einen  nur  die 
Privatbeichte,  die  andern  dagegen  nur  die  gemeinsame  öffentliche  für  zulässig 
und  geboten  erklärten.  Der  Prediger  an  der  Nikolaikirche  zu  Berlin  ging 
so  weit,  daß  er  die  erstere  einen  Höllenstuhl  und  Satanspfuhl  nannte.  Ma- 
gister Schade,  so  hieß  der  heißblütige  Theologe,  erhielt  einen  Verweis,  und 
durch  Edikt  vom  30.  Juli  1698  wurde  die  Privatbeichte  der  Bürgerschaft 
freigestellt.  Schade  hatte  im  gleichen  Sinne  gegen  die  Beichte  geschrieben. 
Der  Kurfürst  entschied  nun  durch  ein  weiteres  Edikt  am  16.  Oktober  1698 
den  Streit  „aus  landesfürstlicher  und  oberbischöflicher  Macht*,  wie  es 


^  Die  obige  Darstellung  ist  an  manchen  Stellen  selbst  wörtlich  dem  schon  zitierten 
Werke  des  Professors  Dittrich  entlehnt;  ygl.  ebd.  400 — 515. 


328  ^^T^  letzte  KurfOrst  und  erste  Ednig. 

darin  heißt.  Er  verbot  Schades  Traktätlein  und  ließ  dasselbe,  weil  es  ohne 
Zensur  gedruckt  war,  konfiszieren.  Der  Verfasser  starb  aus  Verdruß^.  Zum 
Ersätze  des  Beichtpfennigs,  dessen  nunmehr  die  Prediger  verlustig  gingen, 
zahlte  der  Eurfilrst  jedem  Beichtsitzer  der  drei  Hauptkirchen  Berlins  200  Taler. 
Die  Schwester  Friedrichs  III.,  wie  dieser  reformiert,  war  nach  dem  Tode 
ihres  ersten  Gemahls,  des  Herzogs  von  Mecklenburg-Qüstrow ,  eine  zweite 
Ehe  eingegangen  mit  dem  lutherischen  Herzoge  Moritz  Wilhelm  von  Sachsen- 
Zeitz.  Die  sächsischen  Theologen  verdammten  die  Ehe.  Thomasius  verteidigte 
sie  in  einer  Schrift,  wodurch  er,  wie  oben  schon  gesagt,  in  Dresden  und 
Wittenberg  anstieß,  wofür  ihm  aber  der  Kurfürst  von  Brandenburg  100  Du- 
katen schenkte.  Der  Streit  entbrannte  noch  heftiger,  als  nun  auch  der  Propst 
Müller  in  Magdeburg,  ohne  die  fürstlichen  Personen  zu  nennen,  unter  dem 
Titel  „Fang  des  edlen  Lebens  durch  fremde  Glaubenslehre''  gegen  solche 
„unchristliche''  Ehebündnisse  schrieb.  Friedrich  lü.  ließ  den  Propst  gefangen 
nach  Spandau  abführen.  Das  frühere  Verbot  des  Besuches  der  Universität  von 
Wittenberg  ward  am  4.  März  1690  erneuert,  es  sollte  eine  Strafe  sein  für  die 
bittem  Schriften  der  dortigen  Theologen  gegen  die  Beformierten.  Überhaupt 
wurden  derartige  Angriffe  der  Lutheraner  auf  die  Galviner  1691  von  neuem 
verboten  und  über  dieselben  am  Hofe  in  Sachsen  Klage  geführt.  Einen  ,  refor- 
mierten Katechismus",  den  man  zum  Hohne  des  Galvinismus  veröffentlicht  hatte, 
ließ  Friedrich  in  Berlin  und  Halle  öffentlich  durch  den  Henker  verbrennen  2. 

Die  Zensur  im  Königreich  Prenfien  während  des  18.  Jahrhanderts. 

Als  König  erließ  Friedrich  im  Jahre  1703  ein  erstes  Zensuredikt  zum 
Schutze  der  Beformierten  gegen  die  lutherische  Unverträglichkeit.  Es  ist  die 
9  Königliche  Verordnung  wegen  Censur  der  theologischen  Schrifften,  in  specie 
von  der  Kirchenunion "  »Königsberg  den  10.  Dezember  1703"  ^.  Keine  Schrift 
gegen  die  Reformierten  durfte  in  Preußen  eingeführt  werden.  Die  Zensur 
fiel  der  theologischen  Fakultät  zu  für  alle  ihre  Untergebenen,  für  die  übrigen 
hatte  sie  der  Landesbischof  Ursinus.  Außer  der  Konfiskation  war  eine  Geld- 
buße als  Strafe  festgesetzt.  Auch  im  Auslande  durfte  kein  Untertan  des 
Königs  etwas  ohne  seine  Zensur  drucken  lassen.  Als  dann  1705  eine  Schrift 
des  Hamburger  Professors  Edzardi  gegen  die  Calvinisten  in  Preußen  ver- 
breitet wurde,  ließ  der  König  sie  konfiszieren  und  durch  den  Henker  auf  dem 
Markte  verbrennen*. 

Unter  dem  folgenden  Könige  hatte  die  preußische  Zensur  ihre  erste 
Blütezeit.  Der  neue  König  wollte  nicht,  daß  seine  Untertanen  die  Zeit  mit 
Staatswissenschaften  oder  ähnlichen  Dingen  verschwendeten.  Er  verbot  daher 
in  den  Jahren  1713  und  1714  den  Druck  der  Berliner  Zeitungen.  Erst  im 
Jahre  1715,  als  Friedrich  Wilhelm  wünschte,  daß  die  Taten  seines  Heeres 
im  Kriege  gegen  Karl  XH.  allgemein  bekannt  würden,  durften  sie  wieder 
erscheinen.    Wegen  Preßvergehens  verlor  der  Buchdrucker  Johann  Lorenz 


^  Stenzel,  Geschichte  des  preuß.  Staates  III  (1841)  230  f.  >  Ebd.  231. 

'  Archiv  für  deutschen  Buchhandel  VII  268  f. 
'  Stenzel  a.  a.  0.  III  231. 


Die  Zensar  unter  Friedrich  Wilhelm  I.  329 

1721  sein  Zeitungsprivilegium.  Des  Königs  Vorliebe  fQr  das  Soldatentum 
hat  manche  andere,  aber  auch  merkwürdige  Zensuren  hervorgebracht.  Am 
14.  Februar  1718  verbot  eine  königliche  Verordnung  allen  Behörden  unter 
einer  Strafe  von  100  Dukaten  beim  Schreiben  an  ein  Regiment  oder  Soldaten 
des  Wortes  , Miliz**  und  am  19.  April  desselben  Jahres  des  Wortes  „Militär* 
sich  zu  bedienen.  Die  Lieblinge  des  Königs  sollten  nur  „Offiziere**  und  «Sol- 
daten* heißend 

Als  die  Äbtissin  von  Quedlinburg  sich  den  preußischen  Werbungen 
widersetzte  und  am  13.  Juli  1733  ein  Patent  gegen  den  Bekrutenraub  des 
Marwitzischen  Regimentes  anschlagen  ließ,  wurde  dasselbe  auf  des  Königs 
Geheiß  am  18.  Juli  heruntergerissen  und  vom  Henker  verbrannt.  Die  Wer- 
bungen mußten  fortgesetzt  werden.  Trotz  Bibelstellen  und  Predigten,  mit 
denen  man  ihn  zu  schrecken  suchte,  blieb  Friedrich  Wilhelm  seiner  Leiden- 
schaft für  den  Menschendiebstahl  langer  Soldaten  bis  an  den  Tod  treu  2. 

Schon  im  Jahre  1720  vernimmt  man,  daß  der  Hofprediger  Gebet-  und 
Gesangbücher  vor  dem  Drucke  prüfen  mußte;  1722  bestimmte  eine  Kabinetts- 
ordre  vom  29.  Mai:  „Vfir  finden  nöthig  und  gut,  daß  die  theologischen  Bücher, 
worüber  bei  Uns  Privilegien  gesucht  werden,  hinfüro  von  Unseren  Consistorial- 
räthen,  Feldpropst  und  Hofyrediger  Jablonsky,  Porst,  Gedicke  und  Noltenius 
revidiret  und  censiret  werden  sollen.*  Kein  Geistlicher  durfte  bei  schwerer 
Strafe  ohne  solche  Zensur  etwas  drucken  lassen^. 

Auch  Friedrich  Wilhelm  mußte  gegen  die  unruhigen  lutherischen  Pre- 
diger und  deren  Schmähschriften  kämpfen.  Als  der  Prediger  Erdmann  Neu- 
meister zu  Hamburg  in  einer  Schrift  gegen  die  Calvinisten  und  die  Kirchen- 
union auftrat,  beschwerte  sich  der  preußische  König  beim  dortigen  Magistrat 
und  verlangte  exemplarische  Bestrafung  des  Verfassers.  Das  Buch  Neumeisters, 
worüber  auch  die  protestantischen  Fürsten  von  Regensburg  aus  Klage  führten, 
wurde  unterdrückt.  In  ähnlicher  Weise  ging  Friedrich  Wilhelm  den  Herzog 
von  Weimar  um  die  Bestrafung  einer  Schrift  gegen  die  Reformierten  an, 
worauf  der  lutherische  Verfasser  einen  scharfen  Verweis  vom  Herzog  erhielt  *. 

Allein  kennzeichnender  noch  und  charakteristischer  für  die  deutsche 
protestantische  Zensur  jener  Tage  als  der  Fall  Thomasius  im  Sachsenlande 
ist  die  Maßregelung  des  Philosophen  Christian  Wolff  in  Brandenburg  und  in 
jenem  gleichen  Halle,  das  sich  eben  noch  mit  so  viel  Liebe  des  von  der 
sächsischen  Zensur  verfolgten  Thomasius  angenommen  hatte. 

Wolflf  zu  Breslau  1679  geboren,  schon  1703  Professor  an  der  Leipziger 
Universität,  trug  daselbst  Mathematik  und  Philosophie  vor.  Drei  Jahre  später 
erhielt  er  einen  Ruf  an  die  junge  Universität  Halle,  an  der  er  nun  zunächst 
von  1707  bis  1723  wirkte  und  bald  zu  den  gefeiertsten  Universitätslehrern 
gehörte.  Die  Hörsäle  der  Theologen  leerten  sich,  und  alles  strömte  dem 
Philosophen  und  Mathematiker  zu,  der  unter  gewaltigem  Zudrang  mit  der 
Wolffschen  Philosophie  feindlich  in  das  Lager  der  protestantischen  Theologie 


^  Stenzel  a.  a.  0.  345  493.  *  Ebd.  366  ff. 

«  Archiv  für  deutschen  Buchhandel  VII  270  f. ;  vgl.  29—39. 

«  Stenzel  a.  a.  0.  III  473. 


330  Christian  Wolff. 

einfiel.  Selbst  Thomasius  war  entsetzt  über  diesen  neuen  Lobredner  des 
Gonfucius.  Je  mehr  Wolffs  Ruhm  zunahm,  desto  mehr  strengten  sich  auch 
seine  theologischen  und  philosophischen  Gegner  unter  den  Professoren  an, 
ihm  die  Gunst  des  Berliner  Hofes  zu  rauben  und  ihn  zu  stürzen.  Was  ihn 
schließlich  nach  all  den  Anklagen  der  Halleschen  Professoren  beim  König  in 
Ungnade  brachte,  war  seine  Lehre  von  der  prästabilierten  Harmonie,  in  die 
ihn  sein  Lehrer  Leibniz  eingeführt  hatte.  Im  Tabakskollegium  ließ  sich 
Friedrich  Wilhelm  durch  seine  Generale  v.  Loben  und  v.  Natzmer,  nach 
andern  hauptsächlich  durch  seinen  Hofnarren  Paul  Gundling,  dessen  Bruder 
Professor  zu  Halle  und  WoMs  Gegner  war,  in  das  Geheimnis  der  determini- 
stischen Lehre  einführen.  Und  als  der  König  hier  erfuhr,  daß  diese  neue 
Lehre,  der  Determinismus,  die  Potsdamer  Grenadiere,  welche  durchgingen, 
schuld-  und  straffrei  mache,  weil  eben  das  unvermeidliche  Verhängnis  sie 
dazu  treibe,  war  das  Strafurteil  auch  schon  fertig.  Ohne  seine  Minister  an- 
zuhören, erließ  der  erzürnte  Herrscher  am  8.  November  1723  die  Kabinetts- 
ordre,  daß  Wolff  sofort  seines  Amtes  zu  entsetzen  sei  und  binnen  48  Stunden 
bei  Strafe  des  Stranges  die  königlich  preußischen  Länder  zu  räumen  habe. 
Auch  in  Königsberg  wurde  der  Wolffianer  Gabriel  Fischer  1725  entlassen 
und  verbannt,  nachdem  er  seine  Bedenklichkeiten  über  Dreieinigkeit  und 
Erbsünde  bekannt  gemacht  hatte.  Einige  Zeit  nachher  erging  die  zweite 
Kabinettsordre,  welche  die  Wolffschen  Schriften  bei  lebenslänglicher  Karren- 
strafe strenge  verpönte.  Wer  aber  über  Wolffs  philosophische  Schriften  zu 
lesen  wage,  solle  in  eine  Strafe  von  100  Speziesdukaten  genommen  werden. 
So  war  der  , Professor  der  Menschheit**  mit  all  seinen  Werken  gemaßregelt 
und  mit  dem  Strange  bedroht. 

Bei  der  hessischen  Regierung  fand  Wolff  die  freundlichste  Auftiahme 
und  erhielt  zu  Marburg  einen  Lehrstuhl.  Aber  was  für  die  damalige  Zensur 
charakteristischer  ist,  auch  in  Berlin  drehte  sich  der  Wind.  Dem  Gönner 
Wolffs,  dem  Propste  Beinbeck,  gelang  es  beim  Könige,  für  den  hart  Gemaß- 
regelten Stimmung  zu  machen.  Es  erfloß  eine  dritte  Kabinettsordre  von 
ebendemselben  Regenten,  nachdem  eine  königliche  Kommission  die  Wolffsche 
Philosophie  freigesprochen.  Und  diese  befahl  den  Kandidaten  des  Predigtamts 
das  Studium  der  Schriften,  deren  Lesung  eben  noch  so  strenge  verboten 
worden  war.  Wolff  durfte  sogar  den  zweiten  Teil  seiner  allgemeinen  prak- 
tischen Philosophie  dem  Könige  zueignen.  Kaum  war  Friedrich  Wilhelm  tot, 
da  rief  Friedrich  H.  den  berühmten  Gelehrten  sofort  nach  Halle  zurück. 
Wie  ein  König  zog  der  Philosoph  am  6.  Dezember  1740  in  die  Universi- 
tätsstadt an  der  Saale  ein,  6  blasende  PostiUons,  dann  50  berittene  Stu- 
denten, zuletzt  in  vierspänniger  Karosse  der  berühmteste  Universitäts- 
professor seiner  Zeit.  Ehren  über  Ehren  wurden  auf  ihn  gehäuft.  Noch 
14  Jahre  lebte,  lehrte  und  schrieb  Wolff  zu  Halle.  Als  er  dort  am  9.  April 
1754  starb,  herrschte  bereits  sein  philosophisches  System  in  dem  protestan- 
tischen Deutschland^. 


1  Vgl.  Allgem.   deutsche  Biogr.  XLIV,   Leipzig  1898,  12  ff;  Ed.  Zell  er,  Gesch.  der 
deutsch.  Philos.  172  ff;  Stenzel,  Gesch.  des  preu£.  Staates  lU  481  681. 


Verbot  atheistischer  und  gotteslfisterlicher  Schriften.  331 

Für  die  Strenge  und  Härte,  für  die  Inkonsequenz  und  den  inneren  Wider- 
spruch, für  die  merkwürdige  Wandelbarkeit  der  protestantischen  Zensur  gibt 
es  kaum  ein  drastischeres  Beispiel. 

Der  Umschwung  in  der  Beurteilung  der  Wolflfschen  Philosophie  bedeutete 
bei  dem  Könige  Friedrich  Wilhelm  keinen  Wechsel  des  Systems.  Nach  wie 
vor  verurteilte  er  noch  manche  andere  Bücher,  die  er  gleich  denen  des 
Philosophen  für  gottlos  oder  staatsgefährlich  hielt.  Durch  Bücherverbot  vom 
31.  Januar  1727  wurden  atheistische  Schriften  untersagt  und  am  30.  No- 
vember 1735  die  Beschlagnahmung  der  Bücher  des  famosen  „Ghnstianus 
Democritus'',  Job.  Eonrad  Dippel,  und  ähnlicher  Sektierer  verfügt.  Derartige 
Bücher  ins  Land  einzuführen,  unterlag  einer  Strafe  von  2000  Talern.  Auf 
der  Ostermesse  dieses  Jahres  1735  war  anonym  die  sog.  Wertheimer  Bibel 
erschienen  unter  dem  Titel:  „Die  göttlichen  Schriften  vor  den  Zeiten  des 
Messie  Jesu,  der  erste  Theil,  worinnen  die  Gesetze  der  lisraelen  enthalten 
sind  etc.  Wertheim  1735.  48  u.  1040  S.  S.  in  kl.  4®.*  Es  war  eine  schlechte 
rationalistische  Übersetzung  des  Pentateuch  mit  wertlosen  Anmerkungen  und 
Zutaten,  die  ein  Schüler  Christian  Wolffs,  Johann  Lorenz  Schmidt,  als  In- 
struktor  des  jungen  Grafen  von  Löwenstein  zu  Wertheim  in  Franken  an- 
gefertigt hatte.  Das  Buch  machte  Aufsehen  und  wurde  in  Sachsen  nicht  nur 
verboten,  sondern  von  da  aus  auch  beim  Kaiser  denunziert,  worauf  ein  kaiser- 
liches Mandat  vom  15.  Januar  1737  dasselbe  ebenfalls  untersagte.  Der 
Verfasser  ward  verhaftet,  entkam  aber  nach  einiger  Zeit  aus  der  milden 
Haft.  Der  König  von  Preußen  hatte  schon  am  2.  Juni  1736  das  Werk  ver- 
boten und  bei  100  Dukaten  Strafe  untersagt,  dasselbe  ins  Land  zu  bringen. 
Am  darauffolgenden  15.  Juni  wurde  auch  die  Konfiskation  angeordnet  und  der, 
welcher  das  Buch  nicht  ausliefere,  mit  100  Taler  Bußgeld  bedroht^. 

Im  gleichen  Jahre  wandte  sich  die  russische  Kaiserin  an  Friedrich 
Wilhelm,  und  auf  ihren  Wunsch  verbot  er  am  30.  Mai  1736  den  Verkauf 
der  „Lettres  Moscovites**  bei  100  Dukaten  fiskalischer  Strafe. 

Schließlich  brachte  dann  noch  das  Jahr  1737  ein  Zensuredikt  vom 
24.  Februar  und  eine  Verordnung  vom  19.  März  gegen  Einführung  und  Ver- 
breitung gotteslästerlicher  Schriften.  Das  Zensuredikt  hatte  elf  Paragraphen 
und  unterwarf  alle  Bücher  der  vorgängigen  Prüfung.  Der  König  hatte  es 
am  8.  März  durch  seine  Unterschrift  vollzogen,  allein  es  scheint  nicht  zur 
Ausführung  gekommen  zu  sein^. 

Als  Friedrich  Wilhelm  L  dieses  Edikt  bereits  unterzeichnet  hatte,  schrieb 
der  Vizepräsident  des  Qeneraldirektoriums,  der  General  von  Grumbkow,  unter 
dem  30.  März  1737  ein  Gutachten,  um  den  König  von  dem  Unterfangen  ab- 
zuhalten. Sein  Hauptargument  dagegen  war :  das  Bücherwesen  habe  seit  der 
Reformation  in  ganz  Teutschland,  nicht  weniger  in  allen  civilisierten  Ländern 
freien  Lauf  gehabt.  Der  König  möge  ein  solch  schnödes  Beginnen  B>om 
überlassen.  Das  Papsttum  habe  den  von  dieser  Inquisition  herrührenden 
großen  Schaden  zur  Genüge  empfunden,  so  daß  die  bemittelten  Katholiquen 
ihre  Kinder,  um  etwas  Rechtschaffenes  zu  lernen,  an  protestantische  Univer- 


^  Stenzel  a.  a.  0.  479.        *  Vgl.  Archiv  fOr  deutschen  Bachhandel  VII  89  £ 


332  ^i®  Zensur  uoter  Friedrich  II. 

sitäten  schicken  mußten  ^  Und  dieses  Gutachten  ward  in  Preußen  verfaßt 
für  eben  den  König,  welcher  den  Philosophen  Christian  Wolff  mit  dem  Strange 
bedroht,  dessen  Bücher  unter  Androhung  von  Earrenstrafe  verboten  hatte. 
Das  geschah  in  Preußen,  wo  besonders  unter  dem  unmittelbaren  Vorgänger 
Friedrich  Wilhelms  L,  dem  Kurfürsten  Friedrich  III.,  von  der  Regierung 
wiederholentlich  ernste  Edikte  erlassen  wurden,  um  die  preußischen  Unter- 
tanen, besonders  den  protestantischen  Adel  davon  abzuhalten,  ihre  Kinder 
,bey  den  Jesuitern  femer  zur  Schule  gehen  zu  lassen''.  Am  20.  April  1684 
erging  von  der  preußischen  Regierung  an  alle  Ämter  und  an  die  drei  Städte 
Königsberg  ein  „Scriptum,  daß  die  Kinder  nicht  in  die  Jesuitsche  Schule 
gehen  sollen''.  Als  die  Regierung  hierüber  dem  Kurfürsten  Bericht  erstattete, 
fügte  sie  jedoch  bei:  „Hiebei  aber  können  Deroselben  Wir  nicht  bergen,  daß 
bishero  die  Jugend  in  Stilo  und  Oratoriis  bei  den  Jesuiten  besser  als  in  den 
Schulen  unterrichtet  worden  etc.*  Auch  die  Ritterschaft  klagte  über  das 
Edikt  und  bat  beim  Kurfürsten  um  dessen  Aufhebung.  Der  Kurfürst  blieb 
bei  dem  Verbot,  und  als  nun  manche  Adelige,  selbst  hochgestellte  Beamte 
ihre  Söhne  trotz  alledem  nicht  nach  Königsberg,  sondern  nach  Braunsberg 
und  an  andere  Orte  zu  den  Jesuiten  sandten,  sah  sich  Friedrich  III.  ver- 
anlaßt, auf  das  Drängen  Sandens  jenes  Verbot  zu  erneuern  und  neu  einzu- 
schärfen 3.  Allein  ebensowenig  wie  das  Edikt  von  1684  konnte  das  von  1694 
durchgeführt  werden,  weil  viele  protestantische  Eltern,  wie  der  Oberstleutnant 
V.  Kalkstein  und  der  Advocatus  Fisci  Johann  Philipp  von  Lauwitz,  auf  die 
Vorteile,  welche  der  Besuch  der  Jesuitenschulen  ihren  Kindern  in  erziehlicher 
und  unterrichtlicher  Hinsicht  brachte,  nicht  verzichten  mochten  3. 

Der  General  von  Grumbkow  aber  ist  ein  würdiger  Vorläufer  aller  jener 
protestantischen  Gegner  der  römischen  Zensur  ^,  welche  glauben  und  glauben 
machen,  daß  auf  ihrer  Seite  und  in  der  „Reformation''  so  etwas  nie  vor- 
gekommen sei.  Man  erinnert  sich  dabei  unwillkürlich  des  napoleonischen 
Wortes:  „II  n'existe  point  de  censure  en  France!"* 

Bei  dem  religiösen  Nihilismus  und  der  freigeistischen  Philosophie  Fried- 
richs n.  hätte  man  erwarten  können,  daß  der  neue  König  Preußen  alsbald, 
wenn  nicht  mit  Zensurfreiheit,  so  doch  mit  einer  freien  Zensur  beglückt  hätte. 
Es  nahm  auch  den  Anschein,  als  er  den  Philosophen  Wolff  nach  Halle  zurück- 
rief und  in  Berlin  ausdrücklich  den  Zeitungen  Freiheit  zu  lassen  befahl.  Aber 
die  Zeitungen  verloren  die  Freiheit  bald  wieder  \  An  Verboten  fehlte  es  nicht. 
Bereits  1747  verordnete  Friedrich,  daß  alle  in  dem  preußischen  Staate  zur 
Drucklegung  bestimmten  Sachen,  selbst  Gedichte  und  Leichenreden  nach 
Berlin  in  die  Zensur  geschickt  werden  sollten.  Erst  als  aus  allen  Provinzen 
darüber  Klagen  einliefen,  sah  er  sich  genötigt,  die  Verfügung  zu  ändern 
durch  das  Edikt  vom  11.  Mai  1749.  Alle  Bücher  jedoch,  selbst  im  Ausland 
gedruckte  Schriften  blieben  der  Zensur  unterworfen.  Wer  aber  derartige 
anstößige  Bücher  des  Auslandes  verkaufte,  verfiel  der  Strafe,  wenn  er  nicht 


^  Archiy  für  deutschen  Buchhandel  VIT,  38  f. 

'  D  i  1 1  r  i  c  h ,  Gesch.  des  Katholizismus  in  AltpreuBen  247  ff  500  528  ff. 
»  Ebd.  531.  *  Vgl.  oben  S.  178  ff  279  ff.  *  S.  oben  S.  260. 

•  Vgl.  Staatslexikon  IV«  687. 


Die  Zensar  unter  Friedrich  11.  333 

eidlich  versicherte,  nicht  darum  gewußt  zu  haben,  daß  das  Buch  wider  Reli- 
gion und  gute  Sitten  verstoße.  Es  heißt  daher  in  Hermann  Wagners  Staats- 
und Gesellschaftslexikon  1:  „Die  aUgemeine  Einführung  der  Zensur  fällt  in  die 
Regierung  König  Friedrichs  des  Großen.  Das  erste  allgemeine  Zensuredikt 
erging  den  11.  Mai  1749.  Dies  Edikt  mit  einer  Ministerialinstruktion  vom 
1.  Juni  1772  blieb  bis  zum  Tode  des  Königs  in  Kraft.  Es  wurden  vier  Ge- 
lehrte, für  Jurisprudenz,  Geschichte,  Philosophie  und  Theologie,  zu  Zensoren 
bestellt;  die  Fakultäten  erhielten  die  Zensur  der  akademischen  Schriften,  die 
Akademie  der  Wissenschaften  Preßfreiheit,  die  Magistrate  und  Regierungen 
die  Zensur  der  Flugblätter.* 

Besondere  Reskripte  vom  21.  März  1741,  vom  7.  Juni  1746,  vom 
7.  Oktober  1758  verfügten:  daß  alle  Aufsätze  und  Schriften  «in  publicis'' 
dem  Kabinettsministerium  vorgelegt  würden,  damit  es  über  die  Druckbewilli- 
gung entscheide.  Bücher  und  Schriften,  „welche  den  Statum  publicum  des 
Teutschen  Reichs,  des  königlichen  Hauses,  die  Gerechtsame  der  preußischen 
Länder  angehen,  nicht  weniger  wobei  auswärtige  Puissancen  und  Reichsstände 
interessiret  sind',  mußten  zuvörderst  an  das  Departement  der  auswärtigen 
Sachen  .zur  Approbation'  eingesandt  werden.  Friedrich  befahl,  daß  die 
Schriftsteller  den  Zensoren  für  ihre  Mühewaltung  außer  einem  Freiexemplar 
ein  „Douceur"  von  zwei  Groschen  für  den  Bogen  entrichten  sollten. 

Am  14.  April  1748  verurteilte  der  Freigeist  auf  dem  Throne  den  Buch- 
drucker Rüdiger  zu  Festungshaft,  weil  er  eine  Schrift  des  Dr  Pott  gegen  die 
christliche  Religion  gedruckt  hatte,  mit  dem  Bemerken,  daß  er  in  solchen 
Fällen  keine  Begnadigung  eintreten  lassen  könne.  1778  wurden  die  in  Brüssel 
und  Köln  herauskommenden  französischen  Zeitungen  und  die  Frankfurter  Ober- 
postamtszeitung bei  50  Dukaten  verboten. 

Als  nach  dem  Frieden  zu  Dresden  in  Wien  ein  Buch  erschien,  in 
welchem  behauptet  wurde,  der  Friede  sei  erzwungen  und  verpflichte  nur  so 
lange,  als  die  verkürzte  Partei  außer  stand  bleibe,  ihn  zu  brechen,  verlangte 
Friedrich  IL,  daß  dieses  Buch  durch  Henkers  Hand  verbrannt  werde  2.  Des 
Schauspieles  aber,  welches  der  Philosophenköm'g  der  Welt  lieferte,  als  er  in 
feierlichster  Weise  öffentlich  ein  Buch  des  Philosophen  von  Ferney  zu  Berlin 
verbrennen  ließ,  ist  schon  ^  gedacht  worden. 

Es  ist  jedoch  von  Interesse,  vom  Könige  selbst  im  Briefe  an  seine 
Schwester,  die  Markgräfin  von  Baireuth,  unter  dem  12.  April  1753  jene 
Zensurgeschichte  zu  vernehmen.  Da  klagt  er  zunächst  über  die  ausgeschämte 
Verlogenheit  und  Verleumdungssucht  Voltaires,  über  dessen  „noirceur*,  „m^- 
chancetö*  und  „duplicite*  und  fahrt  dann  fort:  „Le  voilä  qui  imprime  son 
,Akakia'  ici,  ä  Potsdam,  en  abusant  d'une  permission  que  j'avais  donnee 
d'imprimer  la  ,Däfense  de  milord  Bolingbroke'.  Je  l'apprends,  je  fais  saisir 
r^dition,  la  jette  dans  le  feu,  et  lui  d^fends  s^v^rement  de  faire  imprimer 
ce  libelle  ailleurs.  A  peine  suis-je  arriv^  ä  Berlin,  que  r,Akakia*  y  parait 
et  s'y  döbite ;  sur  quoi  je  le  fais  brüler  par  les  mains  du  bourreau.   Voltaire, 


»  XVI,  Berlin  1864,  162. 

'  Vgl.  Wiesner,  DenkwOrdigk.  der  österr.  Zensur  165  A.  112.        >  S.  183. 


334  1^0  Zensor  katholischer  BQcher. 

au  lieu  de  s'en  tenir  la,  double  et  triple  la  dose,  en  ecrivant  contre  tout  le 
monde.  J'ai  eu  ma  part  de  cette  affaire,  et  j'ai  ete  assez  bon  que  de  le 
laisser  partir.  .  .  .  G'est  le  sc^l^rat  le  plus  traitre  qu'il  y  ait  dans  l'univers.  *  ^ 
Wie  früher,  so  wurden  auch  unter  Friedrich  IL  Gebetbücher,  katho- 
lische ebensogut  wie  protestantische,  von  dem  eigens  dazu  ernannten  Zensor 
der  Regierung  und  des  Königs  vor  der  Drucklegung  strenge  geprüft.  Dies 
erhellt  aus  dem  Immediatschreiben  des  Dominikanerpriors  Raimund  Bruns, 
welches  der  Genannte  unter  dem  15.  Dezember  1747  an  den  König  richtete. 
Wir  erfahren  daraus,  dafi  das  katholische  Unterrichtungs-,  Gebet-  und  Ge- 
sangbuch nebst  einem  kleineren  Catechismo,  welches  bei  seinem  ersten  Er- 
scheinen 1738  bereits  die  Zensur  des  Hofpredigers  Jablonsky  durchgemacht 
hatte,  unter  Friedrich  ü.  in  der  zweiten  und  dritten  Auflage  1742  und  1745 
une  autre  fois  une  revue  rigoureuse  et  approbation  du  conseiller  intime  de 
Yogelsang  erhalten  mußte.  Der  König  bewilligte  sofort  durch  Kabinettsbefehl 
vom  24.  Dezember  das  von  ihm  erbetene  Privilegium  privativum  für  das 
Gebetbuch  nebst  einem  kleinen  Catechismo  in  den  gesamten  königlichen 
Landen,  ohne  Anstoß  daran  zu  nehmen,  dafi  der  Geheimrat  v.  Yogelsang  das 
katholische  Gebetbuch  und  den  Katechismus  einer  neuen  rigorosen  Prüfung 
unterworfen  hatte.  Die  beiden  für  unsere  Zwecke  sehr  interessanten  Doku- 
mente verdanken  wir  dem  Professor  Max  Lehmann  ^,  von  dem  oben  die  Rede 
war.    Unverkürzt  sollen  dieselben  deshalb  hier  einen  Platz  haben. 

Immediat-Schreiben  des  Dominicaner-Priors  Raimund  Bruns. 

Halberstadt  1747  December  15. 

y.  M.  me  permette  de  Lui  präsenter  trte-hnmblement,  qu'ayant  6t6  autrefois  ä  Potsdam, 
j'ai  fait  imprimer  par  ordre  de  feu  S.  M.  le  roi  de  glorieuse  memoire  un  livre,  qui  a  6t6 
revu  et  appronyö  par  le  feu  Jablonsky',  intitulö:  Katholisches  unterrichtungs-,  Gebet-  und 
Gesangbuch  zum  Gebrauch  der  Katholiken  in  denen  königlich  preussischen  Ländern,  nebst 
einem  kleineren  Catechismo  für  die  Jugend  etc.,  la  premi^re  fois  ä  Berlin  1738,  la  seconde 
ä  Berlin  Tan  1742  et  la  troisi^me  fois  ä  Halberstadt  Tan  1745,  apr^  qu'  il  a  subi  une  autre 
fois  une  revue  rigoureuse  et  approbation  du  conseiller  Intime  de  Yogelsang^.  Un  libraire 
de  Cologne,  qui,  ajant  obtenu  depuis  peu  ä  mon  ins9U  un  privilöge  de  S.  M.  Tempereur  sur 
le  mdme  livre,  s'avise  d'en  glisser  plusieurs  exemplaires  dans  les  J^tats  de  Y.  M.  d'une  fa^on, 
que  mes  exemplaires,  que  j'ai  fait  imprimer  avec  tant  de  frais  dans  les  pays  de  Y.  M.,  sont 
en  danger  de  perdre  le  cours,  et  que  le  profit,  qui  autrefois  en  revint  aux  pays  de  Y.  M., 
va  tarir,  k  mesure  que  le  d^bit  des  exemplaires  imprim^  ä  Berlin  et  ici  va  diminuer. 

Y.  M.,  ayant  d^montr^  si  souvent  et  si  clairement,  combien  Elle  est  portde  et  qu'  Elle 
souhaite  de  soutenir  et  de  soulager  Ses  trös-humbles  et  tr^-fidMes  sujets  de  toute  condition, 
j'ose  La  supplier  tr^-instamment ,  qu'  Elle  veuille  par  un  effet  de  Sa  grftce  royale  octroyer 
au  couvent  des  Dominicains  ä  Halberstadt,  qui  vit  uniquement  d'aumönes,  le  privilöge  de  faire 
imprimer  et  döbiter  ledit  livre  dans  toute  l'ötendue  de  Sa  domination,  avec  ordre  et  defense 
expresse,  que  quelqu'  ätranger  que  ce  fQt,  n'attent&t  d'introduire  ou  de  glisser  ces  livres 
d'une  imprimerie  ötrang^re  dans  les  Etats  de  Y.  M.  Sire,  mon  pauvre  couvent,  au  nom  du- 
qnel  j'ose  pr^nter  ä  Y.  M.  cette  trte-humble  supplique,  s'attend  ä  cette  gr&oe  avec  une 
confiance  d'autant  plus  parfaite,  qu'il  se  flatte,   que  Y.  M.  voudra  bien  prendre  en  tr^gra- 


^  Oeuvres  de  Fröd^ric  le  Grand  XXYII ,  premi^re  partie ,  Berlin  1856 ,  226  f,  Nr  257. 
'  Preußen  und  die  katholische  Kirche  seit  1640,  nach  den  Akten  des  geheimen  Staats- 
archives,  dritter  Teil,  Leipzig  1882,  76  f  Nr  90;  87  Nr  100. 
'  Daniel  Ernst  Jablonsky,  Oberhofprediger  in  Berlin. 
*  Rat  bei  der  Regierung  zu  Halberstadt. 


Das  .Plaoetam  regiom*.  335 

cieuse  r^Aexion,  que  ce  mdme  couvent  a  ^t^  quasi  la  pöpinidre,  d'oü  tous  les  prdtres  Bont 
sortis,  qui  subsistent  k  Berlin,  Potsdam,  Spandau,  Stettin  et  Magdeburg,  et  m6me  ceux,  qui 
ont  suivi  V.  M.  aox  arm^es. 

Cabinets-Befehl   an   «das  Departement  der  geistlichen  Affairen** 

Potsdam  1747  December  24. 

Hat  «dem  Dominicaner-Kloster  zu  Halberstadt  auf  dessen  Patris  Prioris  Reimund  Bruns 
abschriftlich  hiebei  geschlossene  Vorstellung  das  Privilegium  privativum,  ein  von  ihm  ge- 
fertigtes Buch  mit  dem  Titel:  »Katholisches  Unterrichtungs-,  Gebet-  und  Gesangbuch,  nebst 
einem  kleinen  Catechismo  für  die  Jugend  etc'  wiederum  aufzulegen  und  in  Dero  gesammten 
königlichen  Landen  zu  debitiren,  gebotener  Maassen  accordiret/ 

Friedrich  wird  oft  und  zu  viel  gepriesen  wegen  seiner  Toleranz,  allein  die 
genaue  Beobachtung  der  Zensurgesetze  stand  ihm  doch  höher.  Eine  Reihe  von 
Sektirern  und  Schwärmern  durften  sich  in  den  Staaten  des  Königs  ungehindert 
und  ungestraft  Anhang  verschaffen.  Unter  diesen  war  der  Magister  Johann 
Joachim  Böling,  ein  abgesetzter,  des  Landes  verwiesener  Prediger,  der  nicht 
bloß  durch  königliche  Ordre  die  Erlaubnis  zur  Heimkehr  erhielt,  sondern 
1767  auf  sein  Ansuchen  in  Berlin  auch  durch  ein  Reskript  für  sich  und  seine 
unitarische  Gemeinde,  die  er  in  Ostfriesland  stiften  wollte,  zu  fi*eiem  Religions- 
exerzitium ermächtigt  wurde.  Als  er  nun  im  folgenden  Jahre  1768  durch 
gedruckte  Reklamen  und  durch  ein  Schriftchen  Anhänger  zu  sanuneln  suchte, 
ward  der  Verfasser  zu  einer  Gefängnisstrafe  von  drei  Monaten  verurteilt; 
denn  die  Schrift  war  ohne  Zensur  erschienen  ^  Voltaire  freilich  hatte  durch 
Brief  des  Königs  vom  24.  Oktober  1766  für  die  in  Cleve  zu  gründende  Philo- 
sophenkolonie und  deren  Werke  schon  im  voraus  Zensurfreiheit  erhalten. 

Welche  Prinzipien  Friedrich  bei  der  Zensur  leiteten,  ergibt  sich  aus 
einem  Eabinettsbefehl  vom  28.  November  1782  an  den  Staatsminister  v.  Münch- 
hausen.  Der  König  verfügte,  daß  dem  Heinrich  Crantz,  der  mit  seinen  zügel- 
losen Schriften  in  Berlin  ein  Ärgernis  war,  Freiheit  gelassen  werden  solle, 
wofern  er  nichts  gegen  den  Staat,  die  vernünftige  Religion  und  die  guten 
Sitten  schreibe.  Crantz  konnte  ungestört  seine  „Berlinische  Charlatanerien*^ 
veröffentlichen,  aber  seine  „Österreichischen  Charlatanerien"  von  1783  brachten 
ihn  um  seine  Zensurfreiheit  wegen  auswärtiger  Puissancen  ^. 

Friedrich  der  Große,  weit  davon  entfernt,  die  Zensur  im  Prinzip  auf- 
zugeben, ist  der  Vater  und  Begründer  der  politischen,  insonderheit  der  preußi- 
schen Zensur  geworden,  mit  der  er  aber  auch  die  theologische  Literatur 
beherrschte,  soweit  das  Staatswohl  und  seine  Politik  ihm  dies  zu  verlangen 
schien.  Eine  Folge  davon  war,  daß  er,  obgleich  er  sich  seiner  Macht  als 
protestantischer  Summepiscopus  trotz  seines  religiösen  Nihilismus  voll  bewußt 
blieb,  dennoch  vor  allem  für  katholische  Schriften  und  Werke  Zensurfreiheit 
nicht  gewähren  zu  können  glaubte.  Es  war  sein  ausgesprochener  Grundsatz 
und  Wille,  Rom  gegenüber  um  keinen  Prei*  sich  irgend  eines  wahren  oder 
vorgeblichen  Rechtes  des  Staates  zu  begeben  oder  auch  nur  ein  solches  ge- 
fährden zu  lassen. 


>  Vgl.  Heinrich  Pigge,  Die  relig.  Toleranz  Friedrichs  des  Großen,  Mainz  1899,  60. 
*  Vgl.  ehd.  das  ganze  zweite  Kapitel  68 — 74. 


336  ^io  Zensur  der  bischöflichen  Hirtenbriefe. 

Sobald  Schlesien  erobert  war,  sah  Friedrich  mit  Eifersucht  und  wahrer 
Ängstlichkeit  darauf,  daß  der  Fürst  Schaffgotsch ,  Bischof  von  Breslau,  alle 
bischöflichen  wie  päpstlichen  Erlasse  vor  der  Veröffentlichung  der  königlichen 
Zensur  unterwerfe. 

Unter  dem  19.  April  1754  berichtet  der  Etatsminister  Massow  von 
Breslau  an  den  König  über  ,  verfängliche  und  höchst  nachtheilige  Expres- 
siones*,  welche  das  kurz  vorher  vom  Fürstbischof  veröffentlichte  Breve  des 
Papstes  enthalte  und,  um  fürs  künftige  derartiges  zu  verhüten,  stellt  er  an- 
heim,  „ob  E.  M.  nicht  dem  Fürst-Bischof  aufzugeben  geruhen  wollen,  daß, 
wenn  er  hinfüro  dergleichen  Sachen  seiner  unterhabenden  Clerisei  zu  publi- 
ciren  nöthig  haben  möchte,  er  den  Entwurf  dazu  mir  vor  dem  Abdruck  zur 
Censur  zusenden  solle,  damit  solcher  von  demjenigen,  was  darin  anstössig 
oder  E.  M.  Dienst  und  Interesse  nachtheilig,  zuforderst  gesäubert  werde*  K 

Schon  am  26.  desselben  Monats  erging  daraufhin  an  den  Fürstbischof 
ein  Eabinettsschreiben  mit  scharfem  Tadel,  welches  in  folgende  Zensurverord- 
nung ausläuft: 

,Auf  daß  aber  dergleichen  Uebereilung  dero  Seits  (als  welches  der  modesteste  Ter- 
minus ist,  dessen  Ich  Mich  dayon  bedienen  kann)  nicht  weiter  geschehen  müsse,  so  declarire 
Ich  E.  Lbd.  hierdurch  ein  vor  alle  Mal,  daß,  wann  dieselbe  hinfilro  dergleichen  Sachen  dero 
unterhabenden  Clerisei  in  Schlesien  zu  publiciren  nöthig  haben  möchten,  dieselbe  alsdann 
jedesmal  den  Entwurf  dazu  Meinen  Ministre  und  Chef  der  schlesischen  Kammern  y.  Massow 
yor  den  Abdruck  und  vor  der  Publication  zusenden  sollen,  damit  dieser  solche  yon  denen 
darin  eingeflossenen  anstössigen  oder  Meinem  Dienst  und  Interesse  nachtheiligen  Expressionen 
zuforderst  säubere  und  darauf  alsdann  allererst  die  Publication  dergleichen  Sachen  nach  der 
Censur  geschehen  mfisse. 

.Ich  finde  demnächst  auch  bei  dieser  Gelegenheit  nöthig,  dass,  wann  künftighin  mehr 
päpstliche  Bullen  und  Breve  an  E.  Lbd.  einkommen,  davon  zuforderst  und  vor  deren  Publi- 
cation an  Mich,  wo  nicht  die  Originalia  selbst,  dennoch  getreuliche  Abschriften,  die  durch 
dazu  öffentlich  von  Mir  autorisirte  Personen  nach  den  Original  von  Wort  zu  Wort  vidimiret 
und  attestiret  worden,  gedachten  Meinen  Ministre  v.  Massow  zugestellet  werden  sollen,  damit 
derselbe  von  Mir  darüber  Mein  Placet  einhole  und  £.  Lbd.  weiter  bekannt  machen  müsse.*  ' 

Dadurch  waren  mit  einem  Schlage  alle  bischöflichen  und  päpstlichen 
Kundgebungen  der  königlich  protestantischen  Zensur  unterworfen.  Dem- 
entsprechend wurden  denn  auch  die  bischöflichen  Hirtenbriefe  zensuriert  und 
expurgiert,  päpstliche  Erlasse  und  Bullen  mehr  denn  einmal  einfachhin  ver- 
boten. Als  Clemens  XIII.  1765  in  einer  Bulle  sich  der  aus  Frankreich  ver- 
triebenen Jesuiten  annahm,  untersagte  der  König  die  Veröffentlichung  des 
päpstlichen  Schreibens,  er  tat  genau  dasselbe  mit  der  Bulle  Clemens'  XIV. 
vom  Jahre  1773,  welche  die  Aufhebung  des  Jesuitenordens  verfügte. 

Einmal  ward  auch  zur  Zeit  Friedrichs  die  Publikation  eines  päpstlichen 
Bücherverbotes  suspendiert.  Diese  Suspension  wurde  vom  Etatsminister  Hoym 
durch  Erlaß  an  „den  Decanum  Winter  der  Grafschaft  Glatz*  unter  dem 
18.  Juni  1770  angeordnet.  Das  betreffende  päpstliche  Bücherdekret  enthielt 
nämlich  außer  andern  das  Verbot  des  ^Ahr6g6  de  l'histoire  eccl&iastique", 
zu  dem  Friedrich  TL.  eine  Vorrede  geschrieben,    und    von  welchem   oben^ 


^  Lehmann  a.  a.  0.  III  468  f  Nr  586. 
«  Ebd.  472  Nr  539.  »  S.  143  f. 


Ezpurgation  päpstlicher  und  bischöflicher  Rundschreiben.  337 

bereits  die  Rede  war.  Man  hat  Grund  anzunehmen,  daß  die  angeordnete 
Suspension  vollständig  Werk  des  Ministers  war  und  ohne  Vorwissen  des 
Königs  angeordnet  wurdet     Der  Erlaß  des  Ministers  lautet: 

,Da  mit  Pablication  des  von  dem  Decano  Winter  der  Grafschaft  Glatz  mittelst  Be- 
richts vom  26.  m.  pr.  eingesandten  päpstlichen  Decrets  de  feria  V.  prima  Martii  a.  c. ,  die 
untersagte  Lesung  einiger  darinnen  benannten  Schriften  betreffend,  nicht  vorzuschreiten  stehet, 
sondern  solche  aus  bewegenden  Ursachen  saspendirt  bleiben  muß,  so  hat  sich  gedachter  De- 
canus  hiernach  seines  Orts  ganz  genau  und  eigentlich  zu  achten.  ** ' 

In  den  siebziger  Jahren  mühte  Friedrich  sich  auf  alle  Weise  ab,  vom 
Papste  die  Anerkennung  der  Eönigswürde  zu  erlangen.  Damals  handelte  es 
sich  um  den  Erlaß  eines  päpstlichen  Breves  zur  Verminderung  der  kirchlich 
vorgeschriebenen  Festtage.  Ein  um  das  andere  Mal  trieb  der  König  seinen 
Agenten  in  Rom  an,  den  Papst  zu  vermögen,  Friedrich  II.  im  Breve  zu 
geben  „sinon  tout  le  titre  de  Rex  Borussiae  ou  de  Regia  Majestas  Borussiae, 
du  moins  celui  de  Monarcha  Borussiae  ou  de  Regius  supremusque  Borussiae, 
Brandeburgi ,  Silesiae  aliarumque  ei  subiectarum  regionum  Dominator*  ^. 
Friedrich  drohte  sogar,  selbständig  ohne  Breve  und  Papst  die  Festtage  zu 
vermindern.  Es  half  nichts;  der  Papst  ging  so  weit,  bestimmte  Ausdrücke 
im  Papstschreiben,  dessen  Entwurf  Friedrich  vorlag,  nach  dessen  Zensur  zu 
ändern,  den  Königstitel  erhielt  er  nicht.  Als  dann  endlich  das  Breve  fest- 
stand, verfaßte  der  Weihbischof  Strachwitz  von  Breslau  einen  Hirtenbrief, 
um  die  päpstliche  Verordnung  den  Gläubigen  kund  zu  tun.  Dieses  Hirten- 
schreiben lag  der  preußischen  Zensur  seit  dem  10.  August  1772  vor  und 
unter  dem  9.  Dezember  dieses  Jahres  erhielt  der  Weihbischof  die  folgende 
Zensur,  welche  von  drei  Ministern,  v.  Finkenstein,  Hertzberg  und  Zedlitz, 
gezeichnet  war: 


^  Im  übrigen  hat  es  eine  eigene  Bewandtnis  gerade  mit  diesem  Dekrete  der  rö- 
mischen Inquisition f  indem  Clemens  XiV.  dasselbe  auf  ungewöhnliche  Weise  als  sein 
Dekret  erließ  und  ausdrücklich  sich  die  Erlaubnis  der  in  demselben  verbotenen  Bücher 
vorbehielt.  Außer  einem  italienischen  Buche  des  Carlantonio  Pilati  und  dem  oben  erwähnten 
Abräg^  enthielt  das  Dekret  nur  Schriften  Voltaires  und  La  Mettries,  der  Freunde  Friedrichs. 
Die  hier  verbotenen  Schriften  Voltaires  erscheinen  in  dem  Dekrete  unter  dem  Titel  ,Les  Coli- 
ma^ons*,  sie  bilden  in  Wirklichkeit  ein  Bändchen  der  Sammlung  ,UEvangile  du  jour'.  Früher 
standen  dieselben  im  römischen  Index  unter  dem  Titel  «Libellus  continens  etc." ,  im  Index 
Leos  XIII.  finden  sie  sich  unter  „L'Evangile  du  jour'  vermerkt.  Das  in  der  Grafschaft  Glatz 
zu  verö£fentlichende  Dekret  gab  nach  Lehmann  (a.  a.  0.  IV  [1883]  403  A.  1)  die  Büchertitel 
in  folgender  Weise :  „Oeuvres  philosophiques  de  Mr.  de  la  Mettrie,  zu  Amsterdam  1753,  zwei 
Bücher  in  12.  Das  zwote,  unter  dem  Titul  Les  Colima^ons,  beschleußt  in  sich  mehrere 
Briefe,  ohne  den  Ort  des  Drucks  zu  benennen:  ein  Band  in  12.  Das  dritte:  Abr^gö  de  Thi- 
stoire  eccl^siastique,  so  unter  einem  erdichteten  Namen  eines  katholischen  Verfassers  de  Fleury, 
erschienen  zu  Bern  1766.  Das  letzte  endlich  nennet  sich:  Riflessioni  di  un  Italiano  sopra 
la  Chiesa  in  generale,  sopra  il  clero  si  regolare  che  secolare,  sopra  i  vescovi  ed  i  pontefici 
romani  et  sopra  i  diritti  ecclesiastici  de'principi;  zu  Borge  Franco  1768."  —  Wir  fügen 
noch  hinzu,  daß  nach  dem  Index  Leos  XIII.  die  .Oeuvres  philosophiques"  von  La  Mettrie 
von  der  Indexkongregation  bereits  am  11.  August  1769  und  von  der  Inquisition  nicht  am 
1.  März,  sondern  14  Tage  vorher  an  der  feria  V  des  15.  Februar  1770  verboten  wurden, 
welches  Verbot  alsdann  von  Clemens  XIV.  mit  denen  vom  1.  März  in  der  genannten  Weise 
publiziert  wurde. 

2  Lehmann  a.  a.  0.  IV  403,  Nr  380.  ^  Ebd.  425,  Nr  415. 

Hilgers,  Der  Index  Leos  XIIL  ^^ 


338  Verbot  päpstlicher  Ballen. 

Änderungen  in  dem  eingereichten  Hirtenbriefs-Entwurfe ,  betreffend  die  Verminderung 
der  Festtage. 

«Bei  dem  von  Euch  unterem  10.  August  c.  eingesandten  Project  eines  Hirtenbriefes 
sind  nachfolgende  Aenderungen  zu  machen  notwendig  gefunden  worden: 

,1)  In  dem  Anfange  ist  anstatt  der  Worte  »königlich  preussischen  Antheils'  zu  setzen: 
^königlich  preussischen  Botmässigkeit' 

,2)  die  Stelle,  welche  sich  anfängt:  ,Es  befehlen  auch  S.  Päpstl.  Heiligkeit  femer', 
muß  dahin  modificiret  imd,  mit  dem  päpstlichen  Breye  übereinstimmender,  dergestalt  gefasst 
werden ,  dass  die  Fasten  in  den  Vorabenden  der .  abgeschaflften  Feiertage  auf  die  Mittwoche 
und  Freitage  des  Advents  verleget,  die  Feierlichkeit  des  Gottesdienstes  und  der  heiligen  Messe 
aber  in  diesen  aufgehobenen  Festen  lediglich  von  und  für  die  Geistlichkeit  beibehalten,  auch 
übrigens  die  CoUecte  de  communi  apostolorum  et  plurimorum  martyrum  vor- 
geschriebener Massen  gebeten  werde. 

,3)  Die  Stelle  a  v  er  bis:  ,Nicht  weniger  wünschen  H&chstdieselbe'  usque  ad  verba 
sich  angelegen  sein  lassen  müssen'  muss  gänzlich  wegbleiben. 

,4)  Statt  des  unverständlichen  Ausdrucks  «knechtische  Arbeit*  habt  Ihr  den  Ausdruck 
,ihre  gewöhnliche  Arbeit'  zu  substituiren. 

,5)  können  Wir  nicht  umhin,  Euch  den  in  der  Schluss-Formel  gebrauchten  unchrist- 
lichen Ausdruck  «welchen  sie  in  weltlichen  Sachen  unterworfen  sind'  und  der  päpstlichen 
Kanzlei  allenfalls  wohl  zu  gute  gehalten  werden  kann,  hiermit  nachdrücklich  zu  verweisen. 
Ihr  habt  also,  da  Unserer  höchsten  Person  nach  dem  Westphälischen  Friedensschluss  und 
andern  öffentlichen  Urkunden  in  geistlichen  Dingen  gleichfalls  die  Souverainet^  zustehet,  vor- 
angeführte ungebührliche  Stelle,  die  hier  ohnedem  gar  nicht  nöthig  ist,  gänzlich  weg- 
zulassen.* ...  * 

Nach  dieser  Expurgation  erließ  der  Bischof  allergehorsamst  sein  Hirten- 
schreiben unter  dem  22.  Dezember  1772  2. 

Zwei  Jahre  später  kam  die  noch  von  Clemens  XIY.  erlassene  Jubiläums- 
bulle in  Preußen  nach  dem  Tode  des  Papstes  an.  Nach  der  Vorstellung  des 
Ministers  Hoym  befiehlt  der  König  die  Unterdrückung  der  Bulle  am  1.  Ja- 
nuar 1775. 

Hoym  schrieb  am  27.  Dezember  1774  von  Breslau  folgendermaßen: 

,£s  ist  sowohl  dem  hiesigen  bischöflichen  Yicariat-Amte  als  denen  Decanis  der  fibrigen 
Diöcesen  von  Rom  aus  eine  noch  von  dem  verstorbenen  Papst  decretierte  Bulle  zugekommen, 
worin  allen  denjenigen,  welche  in  dem  kOnftiges  Jahr  eintre£fenden  Jubel-Jahr  Rom  besuchen 
imd  an  den  vielen  dortigen  AndachtsQbungen  Theil  nehmen  würden,  ein  vollkommener  Ablass 
und  Vergebung  aller  ihrer  Sünden  versprochen,  die  Geistlichkeit  aber  ermahnet  wird,  ihre 
Kirchkinder  zur  Reise  dahin  bestens  zu  animiren.  Da  nun  gedachtes  Vicariat-Amt  sowohl 
als  die  Decani  der  übrigen  Dioecesen  sflmmtliche  Bullen,  bevor  sie  publicirt  werden,  zur 
Approbation  einreichen  müssen,  welches  auch  mit  dieser  Bulle  geschehen,  so  scheinet  mir  die 
Publikation  gedachter  Bulle  von  nachtheiligen  Folgen  und  dem  Verbot  wegen  des  Wallfahrtens 
ausser  Landes  ganz  entgegen  zu  sein;  und  ist  nichts  gewisser,  als  dass,  wann  diese  Ein- 
ladung nach  Rom  bekannt  werden  sollte,  sehr  viel  bigotte  Leute,  sonderlich  aus  dem  ge- 
meinen Volke,  dadurch  veranlasset  werden  könnten,  zum  Nachtheil  ihrer  Wirthschaft  und 
Gewerbes  davon  zu  profitiren  und  bei  solcher  Gelegenheit  Geld  aus  dem  l^ande  zu  schleppen. 
Dahero  ich  dafür  halte ,  dass  E.  M.  .  .  .  Intention  gemäss  sein  werde ,  diese  päpstliche  Bulle 
zu  supprimiren  und  solche  in  hiesigen  Landen  nicht  zur  Publication  kommen  zu  lassen; 
habe  aber  dennoch  nicht  ermangeln  wollen,  E.  M.  davon  .  .  .  Anzeige  zu  thun  und  mir  darüber 
Verbal  tun  gsbefehle  zu  erbitten.* ' 


'  Vgl.  Lehmann  a.  a.  0.  IV  479,  Nr  473.        «  Kbj.  494,  Nr  478. 
''  Ebd.  640,  Nr  635. 


Der  hart  gestrafte  Redakteur.  339 

Hierauf  antwortete  der  König  in  einem  Eabinettsbefehl,  der  mit  den 
Worten  schließt: 

Cabinets-Befehl.    Berlin  1775  Januar  1. 

...  „So  finde  Ich  £ure  zugleich  angefahrte  Gründe  gegen  die  Publication  dieser  Bulle 
allerdings  und  viel  zu  erheblich,  als  dass  Ich  die  zugleich  von  Euch  vorgeschlagene  Sup- 
pression  niehrgedachter  Bulle  nicht  approbiren  und,  das  desfalls  Nöthige  von  Meinetwegen 
dort  in  Schlesien  zu  verfügen,  Euch  hiemit  überlassen  und  aufgeben  solle/  * 

Man  hat  gegen  ßom  zu  den  Waffen  gerufen,  und  zwar  im  Jahre  1902  ^, 
weil  Rom  unter  Clemens  XIII.  im  Jahre  1760  einige  wenige  Schriften  Fried- 
richs II.  richtig  beurteilte  und  auf  den  Index  setzte,  nachdem  derselbe  iin 
Jahre  vorher  auf  den  Rat  seines  Freundes  d'Argens  ein  von  ihm  selbst 
fabriziertes  päpstliches  Breve  vom  30.  Januar  1759  an  den  Marschall  Dann 
zur  Fanatisierung  aller  Protestanten  gegen  das  katholische  Österreich  hatte 
drucken  und  verbreiten  lassen 3.  Wie  Friedrich  II.  zensierte,  wenn  man  im 
fremden  Lande  nicht  etwa  königliche  Aktenstücke  gegen  ihn  fälschte,  sondern 
nur  in  Zeitungen  so  über  Friedrichs  Kriege  urteilte  wie  die  ganze  deutsche 
Nation,  alle  deutschen  Fürsten  und  selbst  die  Markgräfin  von  Bayreuth,  seine 
Schwester,  es  taten,  das  hat  er  durch  die  Tat  gezeigt. 

Ein  Zeitungsschreiber  in  Erlangen  hatte  dieses  sein  und  aller  Welt 
Urteil,  das  für  Friedrich  nicht  günstig  sein  konnte,  zum  Besten  gegeben. 
Der  König  war  so  empört  über  den  Redakteur,  daß  er  in  jedem  Briefe  an 
die  Markgräfin  bitter  darüber  klagt,  weil  seine  eigene  Schwester  solch  einen 
Frevel  dulde  und  ungestraft  hingehen  lasse.  Die  Markgräfin  verstand  sich 
endlich  dazu,  den  armen  Redakteur  festsetzen  zu  lassen.  Als  dann  der  Ge- 
fangene aus  seinem  Kerker  entkam,  legte  der  Köm'g  ihr  dies  zur  Last  und 
vergaß  den  gegen  ihn  begangenen  Preßfrevel  selbst  nicht.  Ungefähr  zehn 
Jahre  nachher  kam  ein  preußischer  Offizier  mit  einem  Streifkorps  nach  Er- 
langen, der  Zeitungsschreiber  fiel  diesem  in  die  Hände  und  wurde  nun  unbarm- 
herzig im  Namen  des  Königs  abgeprügelt.  Damit  nicht  genug,  mußte  der  Miß- 
handelte auch  noch  dem  Offizier  die  Quittung  ausstellen  über  die  empfangene 
Tracht  Prügel,  damit  dieselbe  Friedrich  vorgelegt  werden  könne.  Kurze  Zeit 
nachher  kamen  die  Russen  nach  Berlin,  die  dortigen  Zeitungen  hatten  gegen 
die  Russen  geschrieben;  den  Redakteuren  war  auch  Prügelstrafe  zugedacht. 
Doch  dieselben  baten  um  Schonung,  und  die  Russen  begnügten  sich  mit 
der  Drohung*. 

Es  sind  nur  kleine  Züge,  aber  vielsagende  bei  einem  großen  Manne! 
Sie  vervollständigen  das  Bild,  das  man  sich  von  der  Zensur  Friedrichs  II. 
zu  machen  hat. 

Kaum  war  Friedrich  II.  tot,  da  erschien  in  Frankreich  anonym  die 
„Histoire  secräte  de  la  cour  de  Berlin**,  welche  Mirabeau  zum  Verfasser 
hatte.  Aus  der  Art  und  Weise,  wie  diese  Schrift  sowohl  in  Paris  als  in 
Berlin  behandelt  wurde,  ersieht  man,  daß  die  Zensur  am  Ende  des  18.  Jahr- 


«  Ebd.  641.  2  g,  oben  S.  178  ff. 

•  Vgl.    Onno   Elopp,   Der   König  Friedrich  II.    von   Preußen   und   seine  Politik*, 
Schaffhausen  1867,  272  ff.  *  Ebd.  158  298 ;  vgl.  212. 


340  I>fts  Zensuredikt  Friedrich  Wilhelms  IL 

hunderts  an  der  Seine  wie  an  der  Spree  noch  in  Übung  und  mit  Friedrich  II. 
in  Preußen  nicht  ausgestorben  war.  1789  kamen  die  zwei  Bände  ohne  Namen 
des  Verfassers  und  des  Druckers  heraus,  die  ,,Editio  princeps*",  gedruckt  zu 
Alen9on  in  8^  mit  318  bzw.  376  Seiten.  Schon  am  10.  Februar  1789  erließ 
das  Parlament  ein  Arret: 

«Yu  un  imprimä  .  .  .  Tout  considör^  ...  La  Cour  ordonne  qae  les  dits  deux  volumes 
imprim^  seront  lac^rös  et  brfil^  en  la  Coar  du  Palais,  au  pied  du  grand  escalier  d'icclui, 
par  TExöcuteur  de  la  Haute  Justice,  comme  libelle  diffamatoire  et  calomnieux,  aussi  con- 
traire  au  respect  du  aux  puissances  qu'au  droit  des  gens  et  au  droit  public  des  nations." 

Alle  Exemplare  sollen  sofort  zur  Vernichtung  eingezogen  werden,  keiner 
darf  das  Werk  drucken,  verkaufen,  kolportieren  unter  den  bestimmten  Strafen. 

Untersuchungen  sollen  über  den  Verfasser,  Herausgeber  und  Drucker 
angestellt  und  gegen  dieselben  mit  aller  Strenge  eingeschritten  werden.  .  .  . 

,Fait  en  Parlement,  toutes  les  Ghambres  assemblöes,  les  Pairs  y  s^nt  le  10  fövrier  1789. 

«Et  le  dit  jour,  10  fövrier  1789,  ä  la  lev^e  de  la  Cour,  le  dit  imprim^  ci-dessus  ^nonc^, 
intitulä  Histoire  secrete,  etc.  a  6t6  lac^rö  et  brül^  par  Texäcuteur  de  la  Haute  Justice,  au  pied 
du  grand  escalier  du  Palais,  en  prösence  de  moi  Dagobert-Etienne  Isabeau,  ^uyer,  Tun  des 
greffiers  de  la  grand-Chambre,  assistä  de  deux  huissiers  de  la  Cour. 

.Signa:  Isabeau. *" 

Von  Berlin  aber  schickte  der  französische  Gesandte  an  den  Minister  in 
Paris  am  17.  Februar  folgende  Depesche: 

„Le  Pr^ident  de  la  Police  a  fait  yenir  tous  les  libraires  de  cette  ville  et  leur  a  signifid 
que  tous  ceux  de  ce  corps  qui  recevraient  Touyrage  attrihuä  ä  M.  le  comte  de  Mirabeau  et 
qui  ne  le  remettraient  pas  ä  Tinstant  dans  les  mains  de  la  police  seraient  conduits  ä  la 
forteresse  de  Spandau.'  . .  . ' 

Allein  nicht  die  politische  Zensur  und  ihre  Handhabung  gaben  der 
preußischen  Bücherzensur  unter  dem  Nachfolger  Friedrichs  des  Großen  ihre 
eigentümliche  Färbung.  Es  war  vielmehr  des  neuen  Königs  Kampf  gegen 
die  Aufklärung;  es  war  das  berühmte  preußische  Religionsedikt  vom  9.  Juli 
1788  und  das  sich  daran  anschließende  Zensuredikt  vom  19.  Dezember  des- 
selben Jahres,  welches  gegenüber  der  friederizianischen  Zensur  einen  gewaltigen 
Umschwung  gerade  der  theologischen  Bücherzensur  bedeutete.  Die  Streit- 
frage, wer  bei  dieser  Zensur  die  eigentliche  Triebfeder  war,  der  König  selber 
oder  sein  allvermögender  Minister  Wöllner,  kümmert  uns  hier  wenig. 

Schon  im  Titel  stellt  sich  das  Edikt  vom  19.  Dezember  dar  nur  als: 
«Erneuertes  Zensuredikt  für  die  preußischen  Staaten ''.  Sachlich  enthielt 
dasselbe  auch  nichts  anderes  als  die  neu  eingeschärften  Zensurverordnungen 
von  1749  und  1772;  es  richtete  aber  seine  neue  Schärfe  hauptsächlich  gegen 
die  Schriften  religiösen  Inhalts,  und  was  mehr  heißen  will,  dasselbe  wurde 
von  Friedrich  Wilhelm  selbst  und  seinem  Minister  und  den  neu  eingesetzten 
Zensoren,  wenn  auch  nicht  in  kluger  Weise,  konsequent  aufs  strengste  ge- 
handhabt und  durchgeführt  bis  zum  Tode  des  Königs  und  dem  Sturze  Wöll- 
ners.    Infolgedessen  waren  die  Werke  und  Schriften  „der  Aufklärung*  oder 


»  Das  Arrßt  erschien :  A  Paris,  chez  H.-N.  Nyon  imprimeur  du  Parlement,  rue  Mignon 
1789,  12  Blätter  in  4».  Vgl.  Henri  Welschinger,  La  Mission  secrete  de  Mirabeau  ä 
Berlin,  Paris  1900,  60  f  u.  510. 


Die  Zensar  unter  dem  Minister  Wöllner.  341 

der  Neologen  mit  einem  Schlage  als  verbotene  bezeichnet  und  nach  dem  §  7 
des  Religionsediktes  gehörten  zur  Aufklärung  ^die  elenden,  längst  widerlegten 
Irrtümer  der  Sozinianer,  Deisten,  Naturalisten  und  anderer  Sekten'*. 

Es  erhob  sich  sofort  ein  gewaltiger  Sturm  gegen  das  königliche  Edikt, 
aber  es  blieb  in  Kraft.  Eine  Anzahl  Schriftsteller,  welche  gegen  dasselbe 
geschrieben  hatten,  wurden  bestraft.  Das  Gericht  schritt  gegen  die  »auf- 
rürerischen  Scharteken"  ein.  Der  reformierte  Prediger  A.  Riem  von  Berlin 
kam  für  seine  1788  ebendort  erschienenen  .Fragmente  über  Aufklärung *"  mit 
einem  Verweise  davon,  sah  sich  aber  veranlaßt,  sein  Amt  niederzulegen. 
Dr  Würtzer'f  ein  Hamburger,  der  zu  Berlin  lebte,  hatte  in  Leipzig  „Be- 
merkungen über  das  Religionsedikt "  drucken  lassen,  und  sie  brachten  ihm 
sechs  Wochen  Gefängnis  ein.  Der  berüchtigte  K.  Fr.  Bahrdt  wurde  wegen 
seines  schonungslosen  Lustspieles :  «Das  Religionsedikt **  zu  zweijähriger  Kerker- 
haft verurteilt.  Und  selbst  außerhalb  Preußens  kam  es  zu  Preßprozessen  und 
Verurteilungen.  Ein  Leipziger  Schriftsteller,  M.  Degenhard  Pott,  hatte  mit 
dem  vorgeblichen  Druckort  Amsterdam  einen  «Kommentar  über  das  kgl. 
preußische  Religions-Edikt '^  herausgegeben.  Die  Leipziger  Juristenfakultät 
fand  darin  freche  Verspottung  christlicher  Lehren  und  Verletzung  „der  Ach- 
tung, die  man  einem  benachbarten  Landesgesetz  schuldig''  sei.  Der  Verfasser 
wurde  zum  Zuchthaus  verurteilt. 

Die  Erbitterung  wuchs  noch  durch  die  am  14.  Mai  1791  erfolgte  Er* 
nennung  der  „immediaten  Examinations  -  Kommission'' ,  eine  Inquisitions- 
behörde, welche  unter  dem  31.  August  jenes  Jahres  durch  eine  vom  Könige 
eigenhändig  unterzeichnete  Instruktion  den  Befehl  erhielt,  «eine  doppelte  Liste 
zu  entwerfen;  in  der  einen  werden  alle  guten  Prediger  und  Schullehrer  auf- 
geführt nach  ihrer  Rechtschaffenheit,  Geschicklichkeit  und  namentlich  ihrer 
Orthodoxie;  in  die  andere  kommen  alle  Neologen  und  die  ganze  Rotte  der 
sog.  Aufklärer,  sowie  die  durch  ihren  Lebenswandel  Anrüchigen,  um  auf  die 
ersteren  ein  wachsames  Auge  zu  haben,  an  den  letzteren,  wenn  die  admoni- 
tiones  unwirksam  bleiben,  die  Kassation  zu  vollziehen".  Der  Endzweck  der 
ganzen  Instruktion  besteht  nach  ihren  eigenen  Worten  darin,  „ia&  unter 
Gottes  Beistand  den  Irrlehrem  und  Verführern  Einhalt  getan  und  das  Volk 
nicht  mehr,  wie  bisher  vielfältig  geschehen,  von  der  reinen,  alten,  wahren 
Religion  Jesu  abgeführt  werde"  *. 

Die  nun  folgende  Bücherzensur  schildert  sich  selbst  am  besten  mit  ihren 
eigenen  Dokumenten,  welche  Friedrich  Kapp  unter  dem  Titel:  , Aktenstücke 
zur  Geschichte  der  preußischen  Censur-  und  Preßverhältnisse  unter  dem 
Minister  Wöllner"  im  vierten  und  fünften  Bande  des  Archivs  für  Geschichte 
des  deutschen  Buchhandels  ^  herausgegeben  hat.  Indem  wir  darauf  verweisen, 
können  wir  uns  hier  mit  kurzen  Auszügen  begnügen. 

Der  König  befiehlt  in  seinem  Erlaß  an  den  Kabinettsminister  Grafen 
V.  Finkenstein,  Berlin,  4.  Februar  1792: 


»  Vgl.  Real-Enzyklopädie  für  protest.  Theologie  XVII«,  Leipzig  1886,  261  flf;  Allgem. 
deutsche  Biographie  XLIV,  Leipzig  1898,  148  ff. 

«  IV,  Leipzig  1879,  188—214;  V,  Leipzig  1880,  256-306. 


342  Friedrich  Wilhelm  11.  und  Wöllner. 

, .  .  .  Ich  will  demnach  daß  die  Ministres  und  Generaldirektoria  solche  Polizei- Anatalten 
Yomehmlich  in  der  Residenz  treffen  sollen,  daß  alle  Druckereien  und  Buchhandlungen  unter 
beständiger  strenger  Aufsicht  stehen,  und  soll  den  Buchdruckern  sowohl  als  BuchfQhrem  bei 
zehnjähriger  Vestungshaft  verboten  werden  dergleichen  [aufrührerische  und  andere  Unzulässige] 
Schriften  zu  drucken  oder  zu  verkaufen.  .  .  .* 

^Endlich  befehle  ich  dem  Etats  Ministre  von  Wetter,  als  General  Postmeister,  bei 
den  G  ranz  -  Postämtern ,  die  Einführung  der  Gothaischen  Gelehrten-Zeitung,  desgleichen  der 
Jenaischen  Allgemeinen  Litteratur-Zeitung  in  meinen  sänmitlichen  Landen  a  dato  zu  verbieten 
und  solches  durch  ein  Publikandum  öffentlich  bekannt  zu  machen,  weil  diese  beiden  Blätter 
sich  bisher  vorzügliche  Freiheiten  gegen  hiesige  sowohl  als  in  andern  Ländern  gemachte  Ein- 
richtungen erlaubt  haben. 

Den  Postmeistern  muß  bei  Strafe  der  Cassation  die  Spedition  derselben  untersagt, 
auch  allen  Fiskalen'  im  Lande  aufgegeben  werden,  hierauf  zu  vigilieren."  ^ 

Kant  hatte  April  1792  in  der  „Berliner  Monatsschrift",  welche  vom 
königlichen  Bibliothekar  Biester  redigiert  wurde,  das  erste  Stück  seines  Auf- 
satzes: „Die  Religion  innerhalb  der  Gränzen  der  bloßen  Veraunff*  unbean- 
standet veröffentlichen  können.  Noch  in  demselben  Jahre  sandte  er  das 
zweite  Stück  an  Biester  und  dieser  schickte  es  an  den  Oberkonsistorialrat 
Hillmer  zur  Zensur.    Letzterer  gab  darauf  folgenden  Bescheid : 

^Da  das  hier  zurückfolgende  Manuscript  ganz  in  die  eigentliche  biblische  Theologie 
eingreift,  so  habe  ich  es,  meiner  Instruktion  gemäß  gemeinschaftlich  mit  meinem  CoUegen 
Geh.  R.  Hermes  durchgelesen;  und  da  Letzterer  söin  Imprimatur  versagt,  so  trete  ich  ihm 
hierin  bei. 

Berlin  14  Juni  1792  (gez.)  Hillmer.* 

Empört  wandte  sich  Biester  an  Hermes,  um  wenigstens  die  Gründe  der 
verweigerten  Approbation  zu  erfahren.  Ungemein  kurz  antwortete  dieser:  er 
sei  nur  dem  Landesherrn  responsabel,  nicht  ihm,  dem  Fragesteller.  Nun 
richtete  Biester  seine  Beschwerden  direkt  an  den  König  und  an  alle  Minister. 
Der  Erfolg  war  der  Staatsratsbeschluß  vom  2.  Juli  1792:  .  .  .  Daß  Biesters 
Beschwerden  ungegründet  befunden  worden,  und  es  bei  dem  ihm  verweigerten 
Imprimatur  sein  Verbleiben  habe  2. 

Wie  der  König  noch  im  selben  Jahre  durch  Kabinettsordre  vom  1.  Ok- 
tober „den  größten  deutschen  Philosophen*  wegen  seiner  Philosophie  maß- 
regelte, ist  gelegentlich  oben^  schon  zur  Sprache  gebracht  worden. 

In  dem  nächsten  Jahre  trieb  Friedrich  Wilhelm  den  Minister  Wöllner 
zu  noch  größerem  Eifer,  so  daß  sich  dieser  entschuldigen  oder  rechtfertigen 
zu  müssen  glaubte.  Unter  dem  26.  Dezember  1793  schrieb  Wöllner  an  den 
König:  .  .  . 

,E.  K.  M.  versichere  ich  auf  meinen  geleisteten  Eid,  daß  ich  hauptsächlich  auf  die 
Universitäten  sehr  aufmerksam  bin,  und  noch  kürzlich  einen  Professor  zu  Frankfurt  wegen 
einer  gedruckten  Disputation,  die  mir  wenigstens  leichtsinnig  zu  sein  schien,  zur  Verantwor- 
tung gezogen  habe.  Auch  verfolge  ich  jetzt  den  hiesigen  Buchhändler  Felisch  durch  den 
Fiskal  bei  dem  Gammergericht,  welcher  eine  Schrift  des  berüchtigten  Riem  ohne  Censur  hat 
drucken  lassen. 

,E.  K.  M.  haben  vollkommen  recht,  daß  man  zu  jetzigen  Zeiten  nicht  wachsam  genug 
sein  kann,  um   alles  aufkeimende  Böse,   welches  solche  schlechte  Menschen  mündlich   und 


>  Vgl.  Archiv  für  deutschen  Buchhandel  IV  153. 
«  Vgl.  ebd.  195—200.  »  S.  183  f. 


Die  preußische  and  die  deutsche  Zensur  des  19.  Jahrhunderts.  343 

schriftlich  gegen  die  Religion  und  gute  Ordnung  in  einem  Staate  zu  verbreiten  suchen,  gleich 
in  der  Geburth  zu  ersticken,  und  ich  lasse  mir  auch  hierin  nach  meinem  Gewissen  nichts  zu 
Schulden  kommen ;  sondern  bin  gleich  unermüdet  hinter  alles  her,  was  nur  irgend  zu  meiner 
Kenntnis  gelangt*  ' 

Allein  wenige  Monate  später  schärfte  Friedrich  Wilhelm  aufs  neue 
größere  Strenge  ein.    Der  König  schrieb  an  den  Großkanzler  v.  Carmer: 

Potsdam.  17.  April  1794. 

„Es  hat  die  Examinationskommission  bei  Mir  darauf  angetragen,  daß  die  allgemeine 
deutsche  Bibliothek  als  ein  gefährliches  Buch  gegen  die  christliche  Religion  in  meinen 
Staaten  verboten  werden  mochte.  Ich  trage  Euch  darnach  hierdurch  auf,  solches  nicht  nur 
sogleich  zu  verfügen;  sondern  befehle  Euch  zugleich,  die  gedachte  Commission  ungesäumt 
aufzufordern,  Euch  eine  Liste  von  allen  solchen  Büchern  und  Schriften  zu  übergeben,  welche 
nach  ihrem  Urtheile  schädliche  Principia  wider  den  Staat  und  die  Religion  enthalten,  damit 
Ihr  solche  ohne  Anstand  durch  den  General  Fiskal  confisciren,  und  den  Verkauf  derselben 
verbieten  könnet.  Dies  muß  mit  allem  Ernst  ohne  die  mindeste  Nachsicht,  geschehen,  und 
die  Bücher-Censur  überhaupt  strenger  als  wie  bisher  gehandhabet  werden,  wofür  Ihr  Mir 
responsable  bleibet."  * 

Der  Bogen  war  überspannt,  Friedrich  Wilhelm  hat  die  Erfüllung  seines 
Befehles  wohl  nicht  gesehen.  Trotzdem  muß  es  in  der  Geschichte  der  Bücher- 
zensur hervorgehoben  werden,  daß  der  preußische  König,  der  unmittelbare 
Nachfolger  Friedrichs  IL,  mit  solchem  Ernste  den  strengen  Befehl  zur  un- 
gesäumten Herstellung  eines  Index  librorum  prohibitorum  erteilte.  Während 
der  Geist  der  Aufklärung,  von  Frankreich  ausgehend,  die  freiheitliche  Be- 
wegung wachrief,  welche  allenthalben  Preß-  und  Zensurfreiheit  verlangte, 
suchte  Friedrich  Wilhelm  11.  mit  der  strengsten  Zensur  diese  Aufklärung  zu 
unterdrücken. 

Die  preußische  und  die  deutsche  Zensur  des  19.  Jahrhunderts. 

Die  Zensnr  bis  1848. 

Friedrich  Wilhelm  III.  verabschiedete  bald  nach  seiner  Thronbesteigung 
ungnädig  den  Minister  WöUner  und  mit  ihm  die  harten  Maßregelungen  der 
Presse.  In  einer  Kabinettsordre  von  1804  sprach  sich  der  König  ausdrück- 
lich für  Nachsicht  und  Milde  bei  der  Zensur  aus,  nachdem  er  1798  und  1803 
Anträge  auf  Beschränkungen  der  Presse  zurückgewiesen  hatte.  Nach  der 
Schlacht  von  Jena  ward  die  Zensur  durch  die  Verordnungen  von  1808  und 
1810  unter  das  Ministerium  des  Inneren  gestellt  und  wiederum  strammer  ge- 
handhabt, bis  mit  dem  Jahre  1818  aufs  neue  größere  Freiheit  gegeben  wurde. 
Was  man  alsdann  nach  den  Freiheitskriegen  erwartete  und  die  Bundesakte 
vom  8.  Juni  1815  diplomatisch  genug  versprach,  kam  nicht  zur  Ausführung. 

Die  Kabinettsordre  vom  3.  Januar  1816  unterdrückte  vielmehr  den 
„Rheinischen  Merkur"  des  großen  Görres,  der  als  „fünfte  Großmacht"  den 
Kampf  gegen  Napoleon  geführt  hatte.  Derselbe  hatte  „ganz  gesetzwidrig 
und  ohnerachtet  der  ergangenen  Warnungen  sich  nicht  entsehen,  die  Un- 
zufriedenheit und  Zwietracht  der  Völker  erregende  und  nährende  Aufsätze  zu 


^  A.  a.  0.  IV  214.  «  Ebd.  V  258. 


344  Görres;  Goethe. 

liefern  und  zu  verbreiten  und  durch  zügellosen  Tadel  und  offenbare  Auf- 
forderungen die  Gemüter  zu  beunruhigen*.  Diese  Verordnung  zeigte  die 
Richtung  an,  welche  die  Zensur  des  neuen  Jahrhunderts  nehmen  wollte.  Es 
ist  daraus  gewissermaßen  hervorgegangen  das,  was  man  bedeutungsvoll  mit 
einem  Worte  »die  preußische  Zensur*  heißt.  Uns  muß  hier  namentlich  darum 
zu  tun  sein,  die  Handhabung  dieser  Zensur  in  den  verschiedenen  Perioden  ihrer 
Entwicklung  im  19.  Jahrhundert  kennen  zu  lernen. 

Görres  war  das  erste  große  Opfer  der  deutschen  Zensur  im  neuen  Jahr- 
hundert nach  den  Freiheitskriegen.  Deutschlands  größter  Dichter  war  —  man 
mag  wollen  oder  nicht  —  um  dieselbe  Zeit  der  erste  große  Gegner  der  Preß- 
freiheit in  Deutschland.  Es  ist  das  eine  bittere  Tatsache  ebenso  wahr,  wie 
die  Behauptung,  Goethe  stehe  auf  dem  römischen  Index,  unwahr  ist^  Im 
Atheismusstreit  am  Ende  des  18.  Jahrhunderts  wurde  die  Entscheidung  gegen 
Fichte  gefaßt  nach  dem  Rate  Goethes.  Goethes  Votum  gab  bei  der  letzten 
Entscheidung  den  Ausschlagt.  Das  war  die  letzte  bedeutende  Zensurtat  des 
18.  Jahrhunderts. 

Kaum  fühlte  man  sich  auf  deutscher  Erde  frei  von  dem  schmachvollen 
Joche  des  Korsen,  zu  dessen  Niederwerfung  Görres  alles,  Goethe  weniger 
als  nichts  getan  hatte,  da  trat  letzterer  auch  schon  wieder  mit  einem  gewich- 
tigen Votum  gegen  die  Preßfreiheit  auf.  Es  geschah  unter  erschwerenden 
Umständen.  Ganz  Deutschland  erwartete  nach  den  Freiheitskriegen  gewisser- 
maßen zum  Lohne  und  Danke  von  seinen  Fürsten  wenn  nicht  volle  Druck- 
freiheit, so  doch  milde,  liberale  Preßgesetze.  Der  Deutsche  Bund  schien  das 
auch  zu  versprechen.  Was  wichtiger  ist,  in  einem  kleinen  deutschen  Bundes- 
staate hatte  der  freisinnige  Fürst  in  Wirklichkeit  seinem  Lande  mit  einer 
liberalen  Verfassung  Preßfreiheit  gewährt.  Kein  anderer  als  Karl  August, 
der  Großherzog  von  Sachsen- Weimar,  war  dieser  Fürst,  welcher  im  Jahre 
1816  die  Tat  gewagt  hatte  wohl  nicht  gegen,  aber  ohne  den  Rat  und  das 
Zutun  seines  vornehmsten  Ratsherrn,  Goethes.  Da  nur  Sachsen- Weimar  die 
ersehnte  Preßfreiheit  zugestand,  so  ward  es  das  gelobte  Land  für  alle  mit 
der  deutschen  Politik  Unzufriedenen.  Noch  im  Jahre  1816  gründete  der  Je- 
nenser  Professor  Oken,  nach  Goethe  »ein  Mann  von  Geist,  von  Kenntnissen, 
von  Verdienst*,  zu  Jena  die  »Isis*,  ein  freisinniges  Blatt,  das  sich  als  »en- 
zyklopädische Zeitung*  ausgab,  hauptsächlich  mit  den  Naturwissenschaften 
sich  befaßte,  aber  bereitwilligst  die  von  allen  Seiten  Deutschlands  einlaufenden 
Klagen  gegen  die  Regierungen  aufnahm.  Das  Blatt  bereitete  dem  Großherzog 
schon  in  seinen  ersten  Nummern  so  ernste  Ungelegenheiten,  daß  er  der  fremden 
Regierungen  wegen  glaubte  trotz  verfassungsmäßiger  Preßfreiheit  dagegen 
einschreiten  zu  müssen.  Die  Landesdirektion  beauftragte  sofort  »drei  vorzüg- 
liche Geschäftsmänner*  mit  der  Untersuchung  und  Beurteilung  der  Sache. 
Ihr  gemeinsames  Gutachten  ging  dahin,  den  Herausgeber  Oken  mit  einem 
mündlichen  oder  schriftlichen  Verweise  zu  bedenken  und  ihm  für  etwa  er- 


»  S.  oben  S.  173  f  177. 

>Kuno  Fischer,  Fichtes   Leben,  Werke  und  Lehre*,  Heidelberg  1900,    183  189. 
Vgl.  oben  S.  308  f. 


Das  Gutachten  Goethes  über  die  Zensor.  345 

neuerte  Ausfälle  sofortiges  Verbot  anzudrohen.  Überdies  schlugen  sie  noch 
vor,  „den  Fiscal  gegen  ihn  aufzuregen  und  auf  dem  Wege  Rechtens  den  bisher 
Beleidigten  Genugtuung  zu  verschaffen*. 

Bei  diesem  Stande  der  Dinge  sandte  der  Oroßherzog  die  vollen  Akten 
an  Goethe  und  bat  dabei  um  sein  Urteil.  Karl  August  begleitete  die  Sen- 
dung mit  folgendem  Schreiben  von  Ende  September  1816. 

«Dem  ersten  Mißbrauch  der  Preßfreiheit  wollte  ich,  der  Folgen  halben,  recht 
gründlich  zu  Leibe  gehen  und  veranlaßte  deshalben  die  oberste  Polizei-Behörde,  welche  für 
die  öffentliche  Sicherheit  in  allen  Stücken  wachen' muß,  anzeigend  aufzutreten.  Da  ich 
die  Sache  bis  zu  Voigt's  Rückkunft  liegen  lasse,  so  benutze  ich  die  Zeit,  um  Dich  zu  bitten, 
mir  Dein  Urteil  über  die  Ansichten  der  obem  Polizei-Behörde  zu  überschreiben.  * 

C.  A/ 

Unter  dem  5.  Oktober  desselben  Jahres  antwortete  Goethe  dem  Groß- 
herzog in  einer  langen  —  im  Druck  füllt  sie  neun  Seiten  —  lebhaft  geschrie- 
benen Eingabe^.  Goethe  lobt  darin  das  Gutachten  der  drei  vorzüglichen 
Geschäftsmänner,  um  es  dann  vollständig  zu  verwerfen  und  mit  seinem  Vor- 
schlag zu  ersetzen.  Okens  Unternehmen  ist  ihm  katilinarisch,  die  bislang 
ausgegebenen  Blätter  der  «Isis''  erscheinen  ihm  als  ein  Greuel.  Beim  Er- 
scheinen der  Ankündigung  der  Zeitung  hätte  das  Blatt  von  Polizeiwegen  ver- 
boten werden  müssen,  „wie  denn  dieser  Behörde  ganz  ohne  Frage  in  einem 
solchen  Falle  aus  eigener  Autorität  zu  verfahren  zusteht'.  Er  redet  kein 
Wort  über  die  bestehende,  gewährleistete  Preßfreiheit.  Sein  Rat  ist  kurz: 
„Man  ignoriere  Oken  ganz  und  gar'',  hetze  nicht  den  Fiskal  auf  ihn,  „man 
halte  sich  an  den  Buchdrucker  und  verbiete  diesem  bei  persönlicher  Selbst- 
geltung den  Druck  des  Blattes". 

„Die  anfangs  versäumte  Maßregel",  schreibt  er,  „muß  ergriffen  und  das 
Blatt  sogleich  verboten  werden.  .  .  .  Mit  dem  Verbot  der  ,Isis'  wird  das  Blut 
auf  einmal  gestopft;  es  ist  männlicher,  sich  ein  Bein  abnehmen  zu  lassen, 
als  am  kalten  Brand  zu  sterben." 

Am  Schlüsse  seiner  „lebhaften  Äußerungen",  die  freilich  besser  einem 
napoleonischen  Zensor  als  Deutschlands  größtem  Dichter  anständen,  tritt 
Goethe  aus  dem  Einzelfall  heraus  und  legt  in  wenigen  Worten  seine  Ansicht 
über  Presse  und  Zensur  nieder.     Er  schreibt: 

„Soeben  wird  mir  ein  ausführlicher,  wohlgedachter  Aufsatz  mitgetheilt 
über  künftige  Censur-Einrichtung,  welcher  mich  in  der  umständlich  geäußerten 
Ueberzeugung  noch  mehr  bestätigt.  Denn  es  geht  daraus  hervor,  daß  der 
Preß-Anarchie  sich  ein  Preßdespotismus  entgegensetze,  ja  ich  möchte  sagen, 
daß  eine  weise  und  kräftige  Dictatur  sich  einem  solchen  Unwesen  entgegen- 
stellen müsse,  um  dasselbe  so  lange  zurückzudrängen,  bis  eine  gesetzliche 
Censur  wiederhergestellt  ist.  Wie  dieses  zu  thun  sei,  bedarf  einer  weitem 
Berathung.  .  .  .  Mein  einziger  Wunsch  ist  Ew.  Königliche  Hoheit  und  alle 
Wohldenkende  zu  überzeugen,  nicht  sowohl  von  einem  Uebel,  das  uns  be- 
drohet, sondern  von  einem,  das  uns  befallen  hat."  ^ 


^  Briefwechsel  des  Großherzogs  Karl  August  von  Sachsen- Weimar-Eisenach  mit  Goethe 
II,  Weimar  1863,  88,  Nr  853.  «  Ebd.  88—97,  Nr  354.  •  Ebd.  96  f. 


346  Oken  und  die  Wartburgfeier. 

Hiermit  schloß  der  Dichter  sein  Outachten.  Karl  August  glaubte  aber 
nicht  80  leichtsinnig  mit  der  in  der  Verfassung  garantierten  Preßfreiheit  um- 
springen zu  können.  Oken  redigierte  in  Jena  die  »Isis*  weiter,  unver- 
besserlich rieb  er  sich  an  den  deutschen  Regierungen,  bis  die  Wartburgfeier 
kam.  Dem  Berliner  Polizeidirektor  Kamptz  war  Oken  mit  seiner  »Isis*  längst 
ein  Dom  im  Auge. 

Das  dritte  «Reformationsjubelfest*  sollte  am  31.  Oktober  1817  mit  aller 
Feier  begangen  werden.  Friedrich  Wilhelm  III.  nahm  das  Fest  zum  Anlafi 
und  Ausgangspunkte  der  Vereinigung  der  Lutheraner  und  Reformierten  zur 
evangelisch-christlichen  Kirche.  Anders  leiteten  die  Burschenschaften  das  Fest 
am  18.  Oktober  auf  der  Wartburg  bei  Eisenach  ein.  Nach  Luthers  Beispiel 
veranstalteten  sie  daselbst  ein  Autodafe:  ihr  Haß  galt  aber  nicht  bloß  der 
katholischen  Kirche,  und  unter  den  verbrannten  Büchern  nahmen  die  Schriften 
preußischer  Staatsbeamten,  wie  Ancillon,  Kamptz  und  Schmalz,  nicht  den 
letzten  Platz  ein^.  Allein  die  allgemeine  Burschenschaft  hatte  zu  früh  ge- 
jubelt, mit  dem  Bücherbrande  der  Wartburg  wurde  der  Zensureifer  des 
Deutschen  Bundes  und  vor  ajlem  Preußens  erst  recht  angefacht.  Die  preußische 
Zensur  stritt  von  nun  an  in  erster  Linie  gegen  die  »demagogischen  Umtriebe* 
mit  zahllosen  Beschlagnahmungen  und  Bücherverboten. 

Oken  hatte  mit  zwei  andern  Jenenser  Professoren  an  dem  Burschenfest 
teilgenommen  und  berichtete  nun  ausführlich  und  begeistert  darüber  in  der 
„Isis*.  Auf  dieses  Heft  der  Zeitschrift  aus  dem  Jahre  1817  bezieht  sich 
wohl  des  Großherzogs  Äußerung  im  Briefe  an  Goethe  vom  27.  Dezember 
jenes  Jahres.  „Monsieur  Okens  neueste  Niederkunft*,  so  schreibt  Karl 
August,  „giebt  eine  herrliche  Gelegenheit,  den  Vater  und  das  Kind  ordentlich 
zu  taufen,  welches  auch  nicht  unterlassen  werden  soll.*  ^  Die  betreffende 
Nummer  der  „Isis*  ward  konfisziert.  Oken  selbst  und  seine  beiden  Kollegen 
wurden  zur  Rede  gestellt  und  gerichtlich  verhört.  Ein  besonderes  Gericht 
verurteilte  den  Redakteur,  allein  das  Oberappellationsgericht  sprach  ihn  frei. 
Endlich  im  Mai  1819  stellte  ihn  die  Regierung  vor  die  Alternative,  entweder 
die  „Isis*  aufzugeben  oder  die  Professur  niederzulegen.  Oken  wählte  das 
letztere,  und  nun  verbot  die  Regierung  trotz  seiner  Demission  die  Heraus- 
gabe der  „Isis*  in  Jena,  deren  Druck  deshalb  nach  Leipzig  verlegt  wurde ^. 
Goethe  war  damit  nicht  zufrieden,  er  hielt  fest  an  seinem  früheren  Gutachten. 
In  den  „Unterhaltungen  mit  Goethe*,  schreibt  der  Kanzler  Friedrich  v.  Müller 
zum  16.  Juni  1819  nieder: 

„  Die  Okeniade  gab  reichen  Stoff.  Wir  scherzten  über  das,  was  die  Stu- 
diosen am  18.  Juni  vornehmen  könnten.  Als  alle  hinweg  waren,  scherzte 
Goethe  noch  lange  darüber;  das  Schlimmste  sei,  wenn  man  sich  zu  Ex- 
tremen zwingen  lasse.   Man  müsse  das  Extrem  auch  extrem  behandeln,  frei. 


*  Vgl.  Heinrick  Rütjes,  Geschichte  des  hrandenburg-preußischen  Staates,   Schaff 
hausen  1859,  547  ff. 

-  Briefwechsel  des  Großherzogs  Karl  August  von  Sachsen- Weimar-Eisenach  mit  Goethe 
II,  Weimar  1863,  111.  Nr  377. 

*  Vgl.  Allgem.  deutsche  Biographie  XXIV,  Leipzig  1887.  217  f. 


Zensurverordnungen  1819 — 1848.  347 

grandios,  imposant.  Man  hätte  Oken  das  Oehalt  lassen,  ihn  aber  exilieren 
sollen."  1 

Über  das  Studentenfest  auf  der  Wartburg  hatte  Goethe  bald  nach  ge- 
schehener Tat  im  Briefe  an  Zelter  unter  dem  16.  Dezember  1817  sein  Urteil 
abgegeben.  Drin  meldet  er,  daß  er  zwischen  Weimar  und  Jena  lebend  sich 
mit  Naturwissenschaft  vergnüge  und  fährt  dann  fort: 

„Auf  diese  unschuldige  Weise  halte  ich  mich  im  Stillen  und  lasse  den 
garstigen  Wartburger  Feuerstank  verdunsten,  den  ganz  Deutschland  übel 
empfindet,  indeß  er  bey  uns  schon  verraucht  wäre,  wenn  er  nicht  bei  Nord- 
Ost- Wind  wieder  zurückschlüge  und  uns  zum  zweyten  Male  beizte.*  ^ 

Die  deutschen  Regierungen  fühlten  sich  jedoch  noch  lange  von  dem 
Wartburgrauch  gebeizt  und  traten  mit  einer  strengen  Preß-  und  Zensur- 
gesetzgebung hervor. 

Nach  dem  Bundesbeschluß  vom  20.  September  1819  waren  Werke  von 
mehr  als  20  Druckbogen  von  der  präventiven  Zensur  befreit.  Am  18.  Ok- 
tober 1819  erließ  Preußen  ein  neues,  noch  strengeres  Zensuredikt,  das  sich 
nicht  auf  Schriften  unter  20  Bogen  beschränkte.  Die  Kabinettsordre  vom 
28.  September  1824  verlängerte  dasselbe  bis  auf  Widerruf.  Eine  gleiche 
Verordnung  vom  28.  Dezember  desselben  Jahres  brachte  noch  einzelne  Ver- 
schärfungen. Nach  der  Julirevolution  ordnete  der  Bundesbeschluß  vom  5.  Juli 
1832  schärfere  Aufsicht  über  politische  Blätter  an.  Infolgedessen  wurden 
einzelne  Zeitschriften,  ganze  Verlage,  auch  die  künftigen  Werke  bestimmter 
Schriftsteller,  Laube,  Mundt,  Heine,  Wienbarg,  Gutzkow  3,  kurzweg  verboten. 

König  Friedrich  Wilhelm  IV.  milderte  für  Preußen  die  allzugroße  Strenge 
durch  eine  Zensurinstruktion  vom  24.  Dezember  1841  und  eine  Verordnung  vom 
4.  Oktober  1842,  welche  Schriften  über  20  Bogen  freigab.  Auch  die  Zensur 
der  politischen  Zeit-  und  Flugschriften  durfte  nach  der  Kabinettsordre  vom 
4.  Februar  weniger  engherzig  vorangehen,  und  eine  Verordnung  reorganisierte 
das  bisherige  Oberzensurkollegium  als  Oberzensurgericht.  Nachdem  alsdann 
der  Beschluß  vom  20.  September  1819  vom  Deutschen  Bunde  am  3.  März 
1848  war  aufgehoben  worden,  gewährte  Preußen  am  17.  März  1848  Zensur- 
freiheit, behielt  sich  dabei  die  Aufsicht  über  politische  Zeitschriften  vor, 
mußte  aber  am  6.  April  auch  diese  Einschränkung  fallen  lassen  und  die  pro- 
visorische Verfassungsurkunde  vom  3.  Dezember  1848  schloß  nicht  bloß  die 
Präventivzensur,  sondern  auch  alle  andern  vorbeugenden  Sicherheitsmaßregeln 
gegen  den  Mißbrauch  der  Presse  aus,  der  nur  nach  den  allgemeinen  Straf- 
gesetzen von  den  Geschworenen  abgeurteilt  werden  sollte. 

So  weit  reicht  die  erste  Periode  der  preußischen  Bücherzensur  im 
19.  Jahrhundert,  die  sieh  vielfach  mit  der  des  Deutschen  Bundes  verschlang 
und  deckte,  aber  an  Strenge  kaum  von  einem  andern  deutschen  Bundesstaate 
überboten  wurde,  so  daß  „die  preußische  Zensur"  in  deutschen  Landen  nicht 
den  besten  Namen  hat. 


kUK         \LMüllei 


1  C.  A.  H.  Burkhardt,  Groethes  Unterhaltungen  mit  dem  Kanzli^T  \^ Müller, 
Stuttgart  1870,  33. 

'  Friedrich  Wilhelm  Riemer,    Briefwechsel   zwischen  (^^<^^^^  \  ^^t 

Berlin  1883,  415  f.            >  S.  oben  S.  175  f.                                                ^B  V 


348  Zensur  kirchlicher,  religiöser  Schriften. 

Bald  nach  Einführung  der  evangelischen  Union  mußte  ein  erbitterter 
Kampf  gegen  die  altgläubigen  Lutheraner  geführt  werden.  Vier  Jahre  nach 
dem  Jubelfest  war  die  preußische  Agende  als  Schlußstein  der  Kirchenunion 
eingeführt  worden.  Mit  Erstürmung  von  Kirchen,  Gefangennahme  der  Prä- 
dikanten,  mit  gewaffneter  Macht  und  Blutvergießen  wurde  sie  den  Wider- 
spenstigen in  Preußen  aufgezwungen.  Die  Zensur  mußte  helfen.  Sie  erlaubte 
nichts  gegen  die  Agende  zu  veröffentlichen,  sie  schickte  jedes  Schriftchen  zu 
ihren  Gunsten  durchs  ganze  Land^. 

Durch  Kabinettsordre  vom  31.  Dezember  1825  wurden  den  Konsistorien 
ihre  Rechte  zuerkannt.  Zu  diesen  gehörte  die  Zensur  aller  das  Kirchenwesen 
betreffenden  Schriften,  zweitens  aller  religiösen  Volksschriften,  drittens  aller 
pädagogischen  und  Schulschriften  ^. 

Im  einzelnen  verfügte  die  Kabinettsordre  vom  3.  April  1821,  bei  der 
Zensur  von  Druckschriften  und  der  öffentlichen  Blätter  die  Benennung  ,evan- 
gelisch'  statt  „protestantisch"',  „Evangelische''  statt  „Protestanten*  zu  ge- 
brauchen. Nach  dem  Reskript  vom  25.  März  1833  durften  sog.  Traktate, 
welche  im  Auslande  redigiert  und  gedruckt  worden  sind,  ohne  ausdrückliche 
Approbation  der  betreffenden  Provinzialkonsistorien ,  in  Preußen  nicht  ver- 
breitet werden.  Eine  Regierungsverordnung  des  Jahres  1821  (19.  April) 
bestimmte,  daß  Buchdrucker,  Buchbinder  und  sonstige  mit  christlichen  Er^ 
bauungsschriften  Handel  treibende  Personen  vor  dem  Verkauf  einer  solchen 
Schrift,  die  Genehmigung  der  Superintendenten  oder  Landdechanten  einholen 
müßten.  1826  erging  eine  Verordnung,  nach  welcher  Druck  und  Verkauf 
abergläubischer  Schriften  nicht  zu  gestatten  sei.  Die  Polizeibehörden  sollten 
darauf  achten,  daß  den  Buchdruckern  der  Druck  von  Gebeten  oder  ähnlichen 
sich  auf  die  katholische  Religion  beziehenden  Schriften  nur  mit  bischöflicher 
Genehmigung  und  unter  Beobachtung  der  für  das  Zensurwesen  gegebenen 
Vorschriften  gestattet  würde,  indem  alle  dergleichen  Schriften,  sie  möchten 
sich  in  den  Druckereien  oder  bei  Liederhändlem  befinden,  konfisziert  und  die- 
jenigen Buchdrucker  und  Händler,  die  dagegen  gehandelt  hätten,  noch  außer- 
dem zur  Verantwortung  und  Strafe  gezogen  werden  müssen. 

Seit  Friedrich  U.  hielt  man  ein  Jahrhundert  lang  bis  auf  Friedrich 
Wilhelm  IV.  fest  am  „Placetum  regium".  „Alle  päpstlichen  Bullen,  Breven 
und  alle  Verordnungen  auswärtiger  Obern  der  Geistlichkeit,  müssen  vor  ihrer 
Publikation  und  Vollstreckung  dem  Staate  zur  Prüfung  und  Genehmigung 
vorgelegt  werden'',  so  lautet  §  118  bei  Fürstenthal'^.  Die  rücksichtslose 
Handhabung  dieses  Paragraphen  spielte  vor  allem  eine  bedeutende  Rolle  bei 
den  Kölner  Wirren,  die  infolgedessen  so  verhaßt  wurde,  daß  nach  Clemens 
August  und  nach  dem  „Athanasius**  von  Görres  der  Paragraph  fallen  mußte. 


^  S.  ebd.  573  ff.  —  Zum  Agendensireit  vgl.  Fried r.  Brandes,  Geschichte  der  evan- 
gelischen Union  in  Preußen  II,  Gotha  1873,  346  ff. 

^  Vgl.  V.  Mahl  er  a.  a.  0.  315  f.;  G.  A.  Grotefend,  Die  Gesetze  und  Verord- 
nungen fQr  den  PreuBischen  Staat  und  das  Deutsche  Reich  l\  Düsseldorf  1884,  169  ff  172  f ; 
vgl.  374  376. 

'  Allgemeine  Preußische  Civil-  und  Militflr-Kirchen-Ordnung ,  Neisse  1837,  84;  vgl.  4 

41;  Fürstenthal,  Repertorium,  Neisse  1837,  1  21  23  f;  Grotefend  a.  a.  0.  170. 


Görres.  349 

Nach  der  Unterdrückung  des  ,  Rheinischen  Merkurs''  war  dessen  Redakteur 
auch  seiner  Stelle  als  Inspektor  der  rheinischen  Schulen  entsetzt  und  zur  Dis- 
position gestellt  worden.  Der  „Merkur''  war  das  Lieblingsblatt  der  preußischen 
Generale  gewesen,  in  dem  Hauptquartier  der  Verbündeten  wurde  er  mit  Be- 
geisterung gelesen.  Jetzt  hatten  ihn  Baden  und  Württemberg  bereits  verboten 
und  auf  Betreiben  Rußlands  war  Preußen  gefolgt.  Darauf  ließ  Oörres  seine 
Schrift  „Teutschland  und  die  Revolution"  im  Jahre  1819  erscheinen,  die  Völ- 
kern wie  Fürsten  ernste  Wahrheiten  freimütigst  vorhielt.  Preußen  verfügte  die 
Beschlagnahme  des  Buches,  beschlagnahmte  die  Papiere  des  Verfassers  und 
befahl,  ihn  selbst  nach  Spandau  abzuführen.  Da  er  von  Koblenz  abwesend  war 
und  in  Frankfurt  der  Polizei  entging,  so  entkam  er  glücklich  nach  Straßburg, 
von  wo  aus  der  Patriot  weiter  schrieb,  während  die  preußische  Regierung 
sich  weiter  bemühte,  seiner  habhaft  zu  werden^.  1827  berief  ihn  König 
Ludwig  an  die  Universität  München,  wo  er  den  Lehrstuhl  der  Hochschule 
bis  zu  seinem  Tode  1848  schmückte.  Am  Ende  der  dreißiger  Jahre  ließ  er 
noch  eimal  seine  mächtige  Stimme  zur  Verteidigung  der  Kirche  in  Deutsch- 
land erschallen  bei  Gelegenheit  der  Kölner  Wirren,  um  auch  mit  seinem 
«Athanasius"  auf  den  preußischen  Index  gesetzt  zu  werden. 

Der  Bundesrat  hatte,  wie  oben  erwähnt  wurde,  im  Jahre  1835  die 
sämtlichen  Werke  von  Heine,  Gutzkow,  Wienbarg,  Laube  und  Mundt,  auch 
die  künftigen,  verboten;  er  verbot  gleichzeitig  sämtliche  erschienenen  und 
noch  erscheinenden  Verlagsartikel  der  Löwenthalschen  Buchhandlung  in  Mann- 
heim. Preußen  verbot  1841  den  ganzen  Verlag  Hoffmann  &  Campe.  In  den 
gesamten  Bundesstaaten  wurde  der  ganze  Verlag  des  literarischen  Comptoirs 
in  Zürich  und  Winterthur,  in  einzelnen  Ländern  des  Bundes  (Sachsen,  Hessen, 
Kurhessen,  Anhalt-Dessau,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen- Weimar-Eisenach  usw.) 
der  Gesamtverlag  von  Fröbel  &  Comp,  in  Zürich  verboten.  Eine  Reihe  von 
Zeitschriften  und  Journalen  der  verschiedensten  Richtungen  wurden  unter- 
drückt oder  ihre  Verbreitung  in  einzelnen  Bundesstaaten  untersagt.  Offizielle 
Kataloge  der  damals  verbotenen  Bücher  gibt  es  nicht.  Ihre  Anzahl  läßt  sich 
schwer  bestimmen.  Nur  einen  brauchbaren  Anhaltspunkt  bietet  zu  solcher 
Berechnung  die  folgende  Schrift: 

Index  librorum  prohibitorum.  \  Katalog  über  die  in  den  Jahren  1844 
und  I  1845  in  Deutschland  verbotenen  Bücher.  |  Beitrag  zur  Geschichte  der 
Presse.  !  Erste  Hälfte  |  Jena,  j  Friedrich  Luden  |  1845  |  Preis  3  Sgr.  | 

Die  zweite  Hälfte  mit  übrigens  völlig  gleichem  Titel  erschien  1846. 

Die  erste  Hälfte  hat  32,  die  zweite  24  Seiten  in  8^.  In  diesem  Kata- 
loge sind  Verbote  von  Zeitschriften  und  Journalen  nicht  aufgenommen;  der 
Redakteur  dieses  Index  schöpfte  nur  aus  nicht  offiziellen  Bekanntmachungen, 
so  daß  an  Vollständigkeit  für  jene  beiden  Jahre  nicht  gedacht  werden  kann. 
Von  den  in  der  Präventivzensur  gefallenen  oder  expurgierten  ist  auch  keine 
Rede.     Trotz   alledem    verzeichnet   der  Katalog   insgesammt   437   Schriften, 


^  Vgl.  Heinrich  Brück,  Geschichte  der  kathol.  Kirche  in  Deutschland  in^^LJAhr- 
hundert  II,  Mainz  1889,  478  ff. ;  Kirchen-Lexikon  V  797  ff.  Jt^ 


350  ^^^  Katalog  verbotener  Bücher. 

welche  durch  570  Verbote  untersagt  wurden,  da  manche  dieser  Schriften  in 
mehr  als  einem  Bundesstaat  verurteilt  worden  sind.  Des  Vergleichs  halber 
sei  daran  erinnert,  daß  der  römische  Index  für  das  ganze  19.  Jahrhundert 
alles  in  allem  182  verbotene  Bücher  deutscher  Verfasser  aufzählt,  und  über- 
haupt vermerkt  der  Index  Leos  XIII.  für  je  zwei  Jahre  im  Durchschnitt  27  ver- 
botene aus  der  Literatur  der  ganzen  Welt.  Könnte  man  die  obigen  Zahlen 
für  Deutschland  als  Durchschnittszahlen  annehmen,  so  hätte  Deutschland  weit 
mehr  denn  hundertmal  so  viele  deutsche  Bücher  verurteilt  als  Rom  und  weit 
mehr  denn  sechzehnmal  so  viele  Bücher  deutscher  Schriftsteller  verboten  als 
Rom  überhaupt  aus  der  ganzen  Welt  namentlich  verboten  hat. 

Nach  dem  Kataloge  von  Jena  wurden  nicht  bloß  politische  revolutionie- 
rende Schriften  verboten,  nicht  bloß  , Pillen,  eigens  präpariert  für  deutsche 
und  andere  Michel '*,  welche  die  Zensur  in  Preußen,  Baden  und  Braunschweig 
verurteilte,  nicht  bloß  „Neuer  Reinecke  Fuchs  von  Olasbrenner"*  in  Preußen, 
Sachsen ,  Hannover ,  Anhalt-Dessau ,  Sachsen-Meiningen ,  Sachsen- Weimar- 
Eisonach,  und  nicht  nur  „Leipzigs  Todte  von  Freiligrath"  in  fünf  verschiedenen 
Bundesstaaten,  wenn  auch  die  Freiligrath,  Herwegh,  Hoffmann  v.  Fallers- 
ieben, Heine  1  und  ähnliche  mit  vielen  Nununem  darin  vertreten  sind;  es 
finden  sich  in  diesem  Index  vielmehr  Bücher  jeder  Art. 

Franz  Dingelstedt  hatte  seine  Revolutionszeit  damals  schon  hinter  sich. 
Nachdem  er  von  Kassel  nach  Fulda  straf  versetzt  worden  war,  schrieb  er 
dort  seinen  Roman  „Die  neuen  Argonauten^.  Dafür  erhielt  er  einen  ernsten 
Verweis,  mußte  20  Taler  Strafe  zahlen  und  durfte  den  Doktortitel  der  Jenaer 
Hochschule  nicht  führen.  Im  April  1843  ließ  er  sich  mit  dem  Titel  Hofrat 
und  einem  Gehalt  von  2000  Gulden  vom  Könige  von  Württemberg  als  Biblio- 
thekar und  Vorleser  anstellen. 

Georg  Herwegh  war  der  preußischen  Regierung  viel  unbequemer.  Bei 
seinem  Triumphzuge  1842  durch  Deutschland  wurde  er  zwar  von  Friedrich 
Wilhelm  in  Berlin  empfangen  und  als  „ehrlicher  Feind**  verabschiedet; 
aber  bald  verbot  die  Regierung  für  Preußen  Herweghs  neue  Zeitschrift  „Den 
Boten  aus  der  Schweiz**,  und  als  die  Leipziger  „Allgemeine  Zeitung**  am 
24.  Dezember  1842  den  Brief  Herweghs  an  den  König  vom  19.  Dezember 
brachte,  wurde  auch  dieses  Journal  für  Preußen  untersagt  und  Herwegh 
aus  Berlin  ausgewiesen  und  in  Leipzig  und  Frankfurt  nicht  geduldet.  Die 
preußische  und  deutsche  Zensur  verfolgte  auch  fernerhin  seine  Schriften. 

Ferdinand  Freiligrath  stieß  mit  der  Zensur  zusammen,  als  er  sein  Lied 
schrieb:  „Am  Baum  der  Menschheit  drängt  sich  Blüth'  an  Blüthe**.  Der 
Zensor  strich  die  Verse :  „Der  Knospe  Deutschland  auch,  Gott  sei's  gepriesen, 
Regt*s  sich  im  Schoos,  dem  Bersten  scheint  sie  nah!**  Später  dann  war  er 
Mitredakteur  der  „Neuen  Rheinischen  Zeitung**,  die  gar  bald  unterdrückt 
wurde.  Mit  Mühe  entging  Freiligrath  der  Verhaftung,  er  floh  nach  England, 
Steckbriefe  folgten  ihm.  Von  England  aus  schrieb  er  weiter,  bis  Deutschland 
ihn  im  Jahre  1868  huldvollst  zurückrief,  mit  Jubel  empfing  und  ihm  ein 
Ehrengeschenk  von  60  000  Talern  machte. 


gl.  oben  S.  175  ff. 


Die  politische  Zensur.  351 

August  Heinrich  Hoffmann  v.  Fallersleben ,  seit  1835  ordentlicher  Pro- 
fessor für  deutsche  Sprache  und  Literatur  an  der  Universität  Breslau,  war 
im  Jahre  1840  mit  seinen  «Unpolitischen  Liedern'',  die  von  Minister  Eichhorn 
als  staatsgefährlich  erklärt  wurden,  eine  Veranlassung  zum  Verbote  des  ge- 
samten Verlages  von  Campe  zu  Hamburg.  Gegen  ihn  selbst  wurde  gericht- 
liche Untersuchung  eingeleitet,  welche  am  9.  April  1842  seine  Suspension 
vom  Amte  und  am  20.  September  seine  Entlassung  ohne  Gehalt  zur  Folge 
hatte.  Polizeilich  ward  ihm  der  Aufenthalt  in  Preußen  und  auch  in  Han- 
nover verwehii;.  1844  und  1845  wurden  in  verschiedenen  Bundesstaaten 
seine  „Deutschen  Salonlieder''  und  seine  , Deutschen  Gassenlieder "  verboten. 

Merkwürdiger  sind  in  dem  Index  jener  zwei  Jahre  eine  große  Reihe  ganz 
anderer  Verbote.  Hier  stehen  eine  gute  Anzahl  von  Schriften  als  in  Preußen  und 
in  andern  deutschen  Staaten  verboten,  welche  sich  ebenso  im  Index  Leos  XHI. 
finden.  Beispielshalber  seien  die  Schriften  vermerkt  unter  Alfieri,  Bauer  Edgar, 
Heine,  Mickiewicz  Adam,  Niccolini,  Sue  Eugene  und  Theiner.  „Der  ewige  Jude" 
von  Sue  war  1845  erschienen  und  sofort  in  Österreich,  Frankfurt  a.  M.  und 
Leipzig  verboten  worden.  In  der  ersten  Hälfte  des  erwähnten  Kataloges  allein 
zählt  man  zwölf  verschiedene  Schriften  gegen  die  Jesuiten,  die  auch  in  Preußen 
verurteilt  wurden.  Kurhessen,  Mecklenburg-Schwerin  und  Preußen  verdammten 
Max  Stirners  (Johann  Caspar  Schmidts)  „Der  Einzige  und  sein  Eigentum". 

In  Einsiedeln  erschien  damals  ein  altes  Buch  in  neuer  Auflage:  „Fünfzig 
Beweggründe,  warum  die  katholische  Religion  allen  andern  vorzuziehen  sei. 
Von  Anton  Ulrich,  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg.  Neu  heraus- 
gegeben und  mit  Anmerkungen  versehen.  Einsiedeln,  Gebr.  Benziger."  Preußen 
verbot  das  Buch  mit  folgender  Note :  „Da  die  dem  Text  der  obenbezeichneten 
Schrift  beigefügten  Anmerkungen  großentheils  durch  ihre  leidenschaftliche, 
in  unanständiger,  liebloser  Form  sich  bewegende  Polemik  gegen  die  evan- 
gelische Kirche,  deren  Gründer  und  Bekenner  dem  Art.  II  der  Zensur-Instruk- 
tion vom  30.  Juni  1843  zuwiderlaufen." 

Das  bekannte  Werk  von  Wilhelm  Christian  Binder,  „Geschichte  des 
philosophischen  und  revolutionären  Jahrhunderts,  Schaffhausen  1845",  erhielt 
in  Preußen  Zensur  und  Verbot  mit  dem  Verdikte:  „Wegen  der  vielen  Schmä- 
hungen gegen  die  evangelische  Kirche  und  gegen  die  evangelischen  Fürsten 
und  vorzugsweise  wegen  der  alles  Maß  überschreitenden  Ausfälle  und  Ver- 
dächtigungen der  preußischen  Regierung,  welche  nach  Art.  II  und  IV  der 
Zensur-Instruktion  vom  31.  Januar  1843  nicht  zu  gestatten  sind." 

Zum  Buche  „Die  sieben  Geheimnisse  der  Evangelien  und  der  Apokalypse 
von  Job.  Müller,  Winterthur  1845"  heißt  es  in  der  preußischen  Zensur:  „Da 
die  Schrift,  neben  andern  Zensurwidrigkeiten,  die  biblischen  Schriften  für  das 
Volk  zum  Gegenstande  des  Zweifels  macht,  also  gegen  Art.  II  der  Zensur- 
Instruktion  vom  31.  Januar  1843  verstößt." 

Wie  wenig  die  protestantische  Zensur  jener  Periode  in  Deutschland  den 
Katholiken  hold  war,  geht  aus  der  Konfiskation  des  Katechismus  des  sei.  Petrus 
Canisius  in  Württemberg  hervor,  die  dort  um  das  Jahr  1840  erfolgte  i.  Der- 


»  Vgl.  Histor.-polit.  Blätter  VIII  318.  ^        \ 


.     352  Maßnahmen  der  Zensor  gegen  Professoren. 

selbe  Katechismus  wurde  in  Hannover  noch  strenger  behandelt^.  Der  pro- 
testantische Pfarrer  Maurer  zu  Bergzabern  schreibt  darüber  im  Jahre  1868: 

,In  Hannover  war  schon  im  Jahre  1844  durch  den  Bischof  Wandt  der 
verrufene  Katechismus  des  Jesuiten  Canisius  in  einer  neuen  Bearbeitung  ein- 
geführt worden.  Dagegen  hatte  aber  der  König  1845  eine  Verordnung  er- 
lassen, kraft  welcher  der  Gebrauch  jenes  unsittlichen  Buches  bei  20  Tlr 
Strafe  verboten,  etwa  2000  Exemplare  konfisziert  wurden  und  der  Bischof 
Wandt  den  Befehl  erhielt,  seinen  Diözesanen  das  Verbot  jenes  Buches  selbst 
bekannt  zu  machen. "  ^ 

Um  jene  Zeit  mußte  in  Preußen  mit  aller  Schärfe  der  Zensurkampf 
gegen  die  Schriften  Bruno  Bauers  und  seiner  Anhänger  geführt  werden.  Der 
radikale  Bibelkritiker  wurde  auf  das  Outachten  der  preußischen  Fakultäten 
hin  von  der  Regierung  wegen  seiner  Schriften  aus  dem  akademischen  Lehr- 
amte im  März  1842  entfernt.  Die  Verteidigungsschrift  seines  Bruders  Edgar 
»Der  Streit  der  Kritik  mit  Kirche  und  Staat **,  welche  1844  in  Bern  erschien, 
wurde  verboten  und  vernichtet.  Schon  im  Jahre  vorher  hatte  Bruno  Bauer 
selbst  herausgegeben  «Das  entdeckte  Christentum *",  eine  Schrift,  welche  in 
Zürich  unterdrückt  ward. 

So  suchte  und  fand  die  preußische  Zensur  der  damaligen  Zeit  Feinde 
in  allen  Lagern  und  schuf  sich  durch  ihren  unklugen,  fast  leidenschaftlich 
erregten  Eifer  überall  neue  Feinde  und  nirgendwo  Freunde,  wenn  auch  viele 
von  ihr  unterdrückte  Bücher  des  Verbotes  und  der  Vernichtung  mehr  als 
würdig  waren.  Hier  konnten  nur  einzelne  Beispiele  verzeichnet  werden,  da 
eigene  Indices  librorum  prohibitorum  aus  jener  Zeit  erst  nach  den  verschie- 
denen Archiven  müßten  angelegt  werden. 

Ahnlich  wie  Bauer  wurden  damals  noch  verschiedene  andere  Professoren 
wegen  ihrer  Schriften  und  ihrer  Lehre,  sei  es  in  Preußen,  sei  es  im  übrigen 
protestantischen  Deutschland,  von  der  Regierung  gestraft.  David  Strauß,  seit 
1832  Repetent  am  Stift  zu  Tübingen,  hielt  Vorlesungen  über  Philosophie 
vom  Hegeischen  Standpunkte  aus.  Sobald  der  erste  Band  seines  „Lebens 
Jesu"  1835  erschienen  war,  mußte  er  sein  Amt  niederlegen,  und  als  ihn 
später  die  Regierung  von  Zürich  zu  einer  Professur  der  Kirchengeschichte 
und  Dogmatik  an  die  dortige  Hochschule  berief,  strafte  das  Züricher  Volk 
den  radikalen  Theologen  und  Kritiker  der  Evangelien,  indem  es  durch  seinen 
Protest  1839  Regierung  und  Professor  an  der  Ausführung  des  Planes  erfolg- 
reich hinderte. 


^  Die  Universitätsbibliothek  zu  Marburg  bewahrt  ein  Exemplar: 

Katholischer  |  Katechismus  |  von  |  dem  i  ehrwürdigen  Petrus  Canisius,  zum  allge- 
meinen Gebrauche  |  in  Kirchen,  Schulen  und  Häusern.  |  In  drei  besondern  Abtheilungen  \ 
f&r  I  1.)  die  kleinere,  2.)  die  mittlere  und  3.)  die  mehr  erwachsene  '  Schuljugend,  i  Aufs 
neue  herausgegeben  \  und  fUr  die  i  Diöcese  Hildesheim  |  bestimmt  und  vorgeschrieben  {  von 
I  Jacob  Joseph  Wandt,  |  Bischof  von  Hildesheim.  |  Mit  einem  Anhange  |  von  |  Grebeten  zur 
täglichen  Andachtsübung.  |  Preis  [ausgestrichen]  Hildesheim  1844  |  Druck  und  Verlag  der 
priv.  Brandis  sehen  Buchdruckerei  und  |  Buchhandlung. 

Kl.  8^  216  Seiten;  vorne  die  handschriftliche  Bemerkung:  ,.Die  Auflage  wurde  auf 
Befehl  der  Regierung  verbrannt." 

'  Neuer  Jesuitenspiegel,  Mannheim  1868,  8  A. 


Maßnahmen  der  Zensur  gegen  Professoren.  353 

Der  „  freisinnige  **  Theologe  Karl  Schwarz  wurde  1845  zu  Halle  seiner 
Professur  enthoben,  „bis  er  durch  Veröffentlichung  eines  wissenschaftlichen 
Werkes  seinen  theologischen  Standpunkt  näher  bekundet  habe".  Und  um 
den  Gymnasiallehrer  Karl  Witt,  der  sich  zuletzt  durch  seine  »Osteroder  Dorf- 
zeitung*^  in  Berlin  mißliebig  gemacht  hatte,  mit  Amtssuspension  strafen  zu 
können,  gab  der  Minister  v.  Ladenberg  1850  einem  Runderlaß  von  1849  „mit 
einem  Rechtsbruche*  ^  rückwirkende  Kraft  auf  dessen  ältere  Artikel.  Witt 
ward  entlassen. 

Aber  auch  hier  wieder  verfuhren  die  protestantischen  Regierungen  be- 
sonders hart  und  ungerecht  gegen  katholische  Professoren,  denn  diese  wurden 
oft  gemaßregelt  gerade  wegen  ihrer  katholischen  Lehre  und  ihrer  treu 
katholischen  Gesinnung,  die  sich  in  ihren  Schriften  kundgab.  Der  Kirchen- 
historiker Kaspar  Riffel  hatte  es  im  ersten  Bande  seiner  „  Christlichen  Kirchen- 
geschichte der  neuesten  Zeit""  1841  gewagt,  auch  über  Luther  nach  dessen 
eigenen  Schriften  die  Wahrheit  zu  sagen,  und  sofort  erhob  sich  im  pro- 
testantischen Deutschland  ein  Sturm  der  Entrüstung  gegen  den  Professor  der 
Theologie  von  Gießen  2.  Schon  am  19.  November  1841  ward  Riffel  von  der 
hessischen  Regierung  mit  vollem  Gehalt  pensioniert,  weil  er  sich  Angriffe  auf 
den  Ahnherrn  des  fürstlichen  Hauses,  Philipp  den  „Großmütigen",  erlaubt  hatte. 

Den  tüchtigen  Gelehrten  Dr  Mack  traf  in  Württemberg  die  gleiche  un- 
gerechte Behandlung.  Er  ward  'vom  akademischen  Lehrstuhl  in  Tübingen 
entfernt  aus  keinem  andern  Grunde,  als  weil  er  die  katholische  Lehre  über 
gemischte  Ehen  in  einer  Abhandlung  der  Tübinger  Quartalschrift  dargelegt 
hatte.  Und  als  es  sich  wenige  Jahre  nachher  1843  um  die  Berufung  Macks 
nach  Bonn  handelte,  konnte  die  preußische  Regierung  aus  diplomatischen 
Gründen  nicht  zustimmen,  um  den  König  von  Württemberg  nicht  zu  beleidigen. 
Und  doch  hatte  Mack  nichts  verbrochen,  als  seine  sehr  ruhige  und  umsichtige 
Broschüre  über  die  gemischten  Ehen  geschrieben,  und  hatte  darin  keine 
andere  Grundsätze  aufgestellt  als  gerade  dieselben,  welche  das  Berliner  Ka- 
binett in  seinem  Traktat  mit  Rom  über  die  Kölner  Sache  förmlich  zugegeben 
und  anerkannt  hatte  ^. 

Um  so  trauriger  und  kränkender  war  diese  Zensur,  als  die  preußische 
Regierung  schon  vom  Anfang  des  Jahrhunderts  an  bis  in  die  vierziger  Jahre 
hinein  fast  planmäßig  die  unkirchlichen  Theologieprofessoren  und  ihre  Schriften 
schützte  und  schirmte.  Das  zeigte  sich  schon  im  Jahre  1815  bei  Georg 
Hermes,  als  dieser  in  einer  Denkschrift  wegen  der  vom  Papste  befohlenen 
Auflösung  des  Domkapitels  zu  Münster  gegen  Clemens  August  Stellung 
nahm*.     Es  zeigte  sich  handgreiflich  in  vielen  Fällen  bei  den  Professoren 


^  Allgem.  deutsche  Biographie  XLIII  581. 

"  Vgl.  Heinrich  Brück,  Geschichte  der  kathol.  Kirche  in  Deutschland  im  19.  Jahr- 
hundert 11,  Mainz  1889,  474 ;  Histor.-polit.  Blätter  IX  152  ff.  —  ,Nicht  so  stürzt  ein  Douanier 
auf  den  Tabaksbeutel  des  wandernden  Handwerksgesellen,  wie  das  »Frankfurter  Journal'  auf 
das  neuerschienene  Riffel'sche  Buch,  um  dessen  Verrat  und  Pest  der  Behörde  pflichtgemäß 
zu  denunzieren*  (ebd.  156). 

'  So  schreibt  Kardinal  Geissei;  Otto  Pfülf,  Kardinal  von  Geissei  I,  Freiburg  189^, 

*  Vgl.  Brück  a.  a.  0.  II  486. 
Hilgers.  Der  Index  Leoa  XUJ.  23 


9^jm. 


354  ^1®  Zensur  der  katholischen  Presse. 

der  Theologie  in  Breslau  und  in  Bonn  zur  Zeit  der  rongeanischen  und  her- 
mesianischen  Wirren.  Wurde  doch,  um  nur  ein  Beispiel  anzuführen,  auf  ein 
Gutachten  des  Breslauer  Professors  Baltzer  hin,  vom  Minister  v.  Altenstein 
im  Namen  der  preußischen  Regierung  der  ganzen  theologischen  Fakultät  zu 
Bonn  nebst  den  Professoren  Windischmann  und  Walter  am  21.  April  1837 
der  Befehl  erteilt,  sich  der  Erwähnung  des  [römischen]  Verbotes  der  Hermes- 
schen  Schriften  zu  enthalten^.  Nicht  einmal  vor  dem  katholischen  Dogma 
machte  die  preußische  Zensur  Halt. 

Für  das  katholische  Volk  wäre  in  der  ersten  Hälfte  des  Jahrhunderts 
nichts  wichtiger  und  notwendiger  gewesen  als  eine  gute  Presse.  Die  pro- 
testantischen Begierungen  Deutschlands  mußten  es  auch  wissen,  daß  katho- 
lische Blätter  und  Zeitschriften  fttr  sie  selbst  die  besten  Stützen  gegen  die 
radikalen  und  ultraliberalen  Tendenzen  der  damaligen  Zeit  gewesen  wären. 
Nichtsdestoweniger  wurde  die  katholische  Presse  in  ihren  besten  Vertretern 
unaufhörlich  und  viel  strenger  als  die  Zeitungen  jener  Kadikaien  und  Ultra- 
liberalen verfolgt  und  unterdrückt.  »Alle  Versuche,  katholische  Zeitungen 
zu  gründen,  scheiterten  an  dem  Widerspruche  der  Staatsregierungen."  ^  Kaum 
hatte  der  „Katholik''  mit  seiner  Redaktion  zu  Mainz  festen  Fuß  gefaßt,  als 
das  Ministerium  von  Karlsruhe  sich  an  die  hessische  Regierung  wandte. 
Baden  fühlte  sich  verletzt  durch  einen  Artikel,  der  weder  dem  Inhalte  noch 
der  Form  nach  gegen  irgend  ein  Preßgesetz  verstieß,  und  verlangte  in  Hessen 
das  Verbot  der  Zeitschrift.  Ein  Ministerialdekret  verbot  ohne  weiteres  im 
Jahre  1822  das  fernere  Erscheinen  im  Großherzogtum  3. 

Den  von  Joseph  Görres  bedienten  „Historisch-politischen  Blättern"  er- 
ging es  später  in  Preußen  genau  so.  Die  preußische  Regierung  verbot  sie 
in  den  ersten  Jahren  ihres  Erscheinens.  Als  1844  eine  Anzahl  Trierer  Bürger, 
der  Generalvikar  Müller  an  der  Spitze,  um  deren  Wiedergestattung  bei  der 
Regierung  petitionierten,  wurde  die  Bitte  nach  monatelanger  Hinauszögerung 
25.  März  1845  rundweg  und  kategorisch  abgeschlagen  ^  Allein  es  sind  das 
nur  einzelne  Beispiele.  1840  konnten  die  , Historisch -politischen  Blätter* 
einen  Artikel  beginnen  mit  den  Worten:  „Veritas  odium  parit.  In  Preußen 
sind  nun  fast  alle  katholischen  Journale  und  Zeitungen  verboten  und,  um  die 
Sache  ab  ovo  zu  beginnen,  hat  man,  willkommene  Gelegenheit  ergreifend, 
buchhändlerische  Interdikte  gegen  künftig  erscheinende  noch  ungeborene  Werke 
in  Masse  geschleudert  oder  ihre  Verbreitung  in  einer  Weise  erschwert,  daß 
es  einem  Verbote  gleich  zu  achten  ist.*  * 

Das  Drückende,  was  die  Zensur  in  besonders  reichem  Maße  von  Anfang 
an  für  die  Katholiken  gehabt  hatte,  wurde  durch  die  Milderung  derselben 
unter  Friedrich  Wilhelm  IV.  nicht  von  ihnen  genommen.  Die  Parteilichkeit 
zu  Ungunsten  der  Katholiken  zeigte  sich  vielmehr  in  den  vierziger  Jahren 


»  Vgl.  Brück,  Gesch.  der  kath.  Kirche  II  493.  «  Ebd.  484. 

»  Vgl.  .Der  Katholik*  XXIII  (1870,  I)  4  f. 

«  Pffilf,  Kardinal  von  Geissei  II,  Freiburg  1896,  308  f. 

'  Histor.-polit  Blätter  V  586.  —  Man  vergleiche  die  genannte  Zeitschrift  an  unzähligen 
Stellen  ihrer  ersten  Jahrgänge,  besonders  V  152  ff  586  ff  VIII  308  ff;  IX  158  ff;  XI  103  ff 
168  ff  239  ff. 


Der  Rongeskandal.  355 

handgreiflich  an  manchem  Beispiel.  Das  Oberzensurgericht  bestand  damals 
aus  zehn  Protestanten  und  zwei  Katholiken,  Stimmenmehrheit  entschied,  eine 
weitere  Berufung  von  solchen  Entscheidungen  war  nicht  zulässig.  Es  war 
die  Zeit  der  sog.  deutsch-katholischen  Bewegung,  deren  sich  die  protestanti- 
schen Bundesstaaten,  Hannover  und  Hessen-Kassel  ausgenommen,  mit  be- 
sonderer Liebe  annahmen.  Während  die  Regierungen  die  Schriften  Ronges 
und  seiner  Anhänger  geradezu  schützten  und  denselben  die  Presse  zur  Ver- 
fügung stellten,  wurden  die  Gegenschriften  besonders  von  der  preußischen 
Zensur  in  gehässigster  Weise  gehemmt  und  beschnitten.  In  Österreich  waren 
alle  rongeanischen  Schriften  verboten.  In  Berlin  strich  der  Lokalzensor 
ebenfalls  den  berüchtigten  Schmähbrief  gegen  den  Bischof  Arnoldi  von  Trier, 
das  Oberzensurgericht  gab  ihn  frei ;  der  Breslauer  Lokalzensor  strich  ihn  zum 
zweitenmal,  und  wiederum  gab  ihn  das  Oberzensurgericht  frei.  War  der  Inhalt 
des  Briefes  für  die  Katholiken  empörend,  so  mußte  sie  die  Begründung  des 
Verfahrens  der  Oberzensur  noch  tiefer  verletzen.  Dasselbe  erlaubte  sich  die 
Ausrede,  der  fragliche  Brief  sei  nicht  zensurwidrig,  weil  der  Verfasser  ein 
katholischer  Priester  sei.  Als  es  zu  spät  war  und  die  Rongeaner  in  ganz 
Deutschland  ihre  revolutionäre  kommunistische  Saat  bereits  ausgestreut,  kam 
ein  Erlaß  gegen  sie  mit  einer  Kabinettsordre  des  Königs.  Ronge  selbst 
wurde  in  eine  Kriminaluntersuchung  gezogen  und  mußte  wegen  seiner  litera- 
nschen  Äußerungen  gegen  die  katholische  Kirche  eine  Geldstrafe  von  50  Talern 
zahlen  1.  Kardinal  Geissei  äußerte  sich  über  diese  Wirren  sehr  scharf  in 
seinem  Schreiben  an  König  Ludwig  von  Bayern  unter  dem  27.  September  1845 
wie  folgt: 

.  .  .  „Die  protestantischen  Geistlichen  und  Literaten  priesen  die  Sekti- 
rerei  als  einen  Fortschritt  zum  Licht  und  zur  Einheit  Deutschlands.  .  .  .  Die 
Zeitungen  führten  öflfentlich  einen  Schmähkrieg  gegen  Rom  und  Papst,  und 
die  Regierung  ließ  durch  ihre  Zensur  alles  passieren,  was  die  katholische 
Kirche  imd  ihre  Diener  in  den  Kot  trat.**  ^ 

Der  Rom-  und  Katholikenhaß,  die  konfessionelle  Zwietracht,  welche  die 
Rongesche  Bewegung  begünstigte  und  am  Leben  erhielt,  war  durch  die  pro- 
testantische Polemik  mit  Erlaubnis  der  Zensur  geschürt  worden.  „Auf  des 
bekehrten  Lutheraners  Bodemann  ,Vergleichende  Darstellung  der  Unter- 
scheidungslehren' (Göttingen  1842),  die  als  Handbuch  für  Volksschullehrer 
zum  Unterrichte  bestimmt,  voll  der  rohesten  und  lügenhaftesten  Beschimpfungen 
der  katholischen  Kirche  war  ^,  folgte  in  gleichem  Sinn  und  Ton  des  Calviners 
Em.  Wilh.  KiTimmacher  ,Kleine  Kirchengeschichte*  (Essen  1843)  als  ein 
,katechetisches  Lehi^büchlein  für  die  evangelische  Jugend*.  Beides  wurde  an 
Bedeutung  wie  an  Gehässigkeit  übertroflfen  von  dem  durch  die  vereinten 
Kräfte  einer  protestantischen  Kreissynode  zu  Duisburg  im  Herbst  1843  zu- 


^  Vgl.  Heinrich  Rütjes,  Geschichte  des  brandenburg-preußischen  Staates,  Schaff- 
haasen  1859,  599  ff. 

«  Pf  Ulf  a.  a.  0.  I  349;   vgl.  Dr  Gerd  Eilers,  Meine  Wanderung  durch's  Leben 
V  116  (bei  Pfülf  a.  a.  0.  355). 

»  Vgl.  Histor.-polit.  Blätter  XIII  671  ff. 

23* 


356  ^^^  Duisburger  Katechismus. 

sammengeschmiedeten  sog.  ,Duisburger  Katechismus'  ^,   der  bald   eine  ganze 
Literatur  pro  und  contra  ins  Leben  rief.** 

Über  diesen  „, Streitkatechismus*,  den  die  zu  Duisburg  versammelte  Synode 
von  Pfarrern  beschloß  und  auch  unter  preußischer  Zensur  drucken  und  in 
20  000  Exemplaren  verteilen  ließ**,  schrieb  der  Kardinal  Geissei  unter  dem 
22.  April  1844  an  König  Ludwig  L  von  Bayern:  .  .  . 

^Dieser  Katechismus  enthält  außer  der  fast  durchschnittlich  gröblichsten  Entstellung 
der  katholischen  Dogmen  so  giftige  Angriffe  auf  die  katholische  Lehre,  daß  in  den  meisten 
Gegenden  die  katholischen  Geistlichen  sich  versammelten  und  eine  Widerlegung  dieses  Streit- 
katechismus besprachen.  Es  wurden  sechs  bis  acht  solcher  Widerlegungen  gefertigt;  als 
aber  dieselben  zum  Druck  befördert  werden  sollten,  da  zeigte  sich,  welch  ganz  verschiedenes 
Maß  die  Regierung  für  Protestanten  und  Katholiken  habe.  Der  protestantische  Katechismus 
war,  obgleich  er  so  feindselig  gegen  die  katholische  Kirche  gerichtet  war,  mit  Bewilligung 
der  Staatszensur  erschienen;  als  aber  die  katholischen  Widerlegungen  gleichfalls  das  Impri- 
matur nachsuchten,  da  wußte  die  Staatszensur  nicht  genug  zu  streichen;  —  es  durfte  Luther 
nicht  einmal  als  Irrlehrer  qualifiziert  werden,  weil  das  die  Protestanten  kränke,  während  die 
Gegenseite  die  Päpste  als  ,herrsch8Qchtige ,  verderbte  Menschen'  hatte  bezeichnen  dürfen. 
Diese  zweifache,  so  unbillige  Behandlung  der  Zensur,  sowie  überhaupt  diese  Katechismus- 
geschichte brachte  eine  große  Aufregung  hervor  und  erbitterte  die  Katholiken.  Es  wurde 
von  beiden  Seiten  von  den  Kanzeln  und  in  Christenlehren  polemisiert,  und  die  Katholiken 
fühlten  ein  peinliches  Mißtrauen  gegen  die  Regierung,  weil  sie  von  derselben  die  üeberzeu- 
gung  hegten,  daß  sie  das  angreifende  Treiben  der  Prädikanten  schütze,  dagegen  aber  die 
gerechte  Verteidigung  der  Katholiken  unterdrücke."  ' 

Nur  wenige  Tage  vorher,  am  5.  April,  hatte  der  Kardinal  in  derselben 
Angelegenheit  noch  deutlicher  über  die  Zensur  an  den  Schulrat  Holzer  in 
Koblenz  geschrieben: 

„Man  will  ,Ruhe,  Friede,  Eintracht  —  nur  keine  Polemik !'  .  . .  Aber  da  fällt  plötzlich 
der  ,Dui8burger  Katechismus'  wie  eine  Bombe,  und  Krumm  achers  (der  Mann  verdient 
wahrlich  seinen  Namen!)  ,Kleine  Kirchengeschichte'  wie  eine  Brandrakete  in  die  bereits 
gebahnte  Eintracht.  In  diesen  beiden  Streitschriften  hat  die  Staatszensur  nichts  Pole- 
misches gefunden ;  aber  als  20  000  Exemplare  in  das  protestantische  Volk  abgesetzt  waren 
und  dasselbe  fanatisiert  hatten,  und  nun  die  katholischen  Geistlichen  es  ihrer  Kirche  und  ihrer 
Lehre  schuldig  zu  sein  glaubten,  solche  unwürdige  Angriffe  zurückzuweisen,  da  erinnerte  sich 
plötzlich  wieder  die  Staatazensur  ihrer  beliebten  Bergpredigt  von  den  Friedfertigen,  den  Sanft- 
mütigen, den  Armen  im  (am)  Geiste  u.  s.  w.  Der  Krummacher  und  die  Duisburger  Syno- 
diker  durften  drucken  lassen,  was  sie  wollten,  nicht  so  ihre  katholischen  Widerlcger.  Ich 
habe  hierüber  merkwürdige  Belege  besehen.  Krummacher  schrieb,  daß  ,die  Päpste  meistens 
höchst  lasterhafte  Menschen  gewesen' ;  als  aber  ein  katholischer  Geistlicher  schrieb :  , Welches 
waren  die  letzten  Irrlehrer?  Antwort:  Luther,  Calvin,  Zwingli  und  Melanchthon*,  da  schickte 
der  Zensor  diese  Stelle  durchstrichen  mit  der  Bemerkung  zurück,  ,daß  diese  Stelle  gesetz- 
widrig sei,  wenn  auch  der  Verteidigung  und  Widerlegung  die  weitesten  Grenzen  gesetzt 
würden!'  —  Was  soll  man  zu  einer  solchen  Zensurwage  sagen  —  und  was  noch,  wenn  ein 
solcher  Zensor  nach  Instruktionen  von  oben  herab  in  solcher  Weise  streicht?!"' 

Wohl  oder  übel  mußte  die  Regierung  sich  schließlich  dazu  verstehen, 
etwas  zu  tun.  Die  rheinische  Provinzialsynode  zu  Elberfeld  (Oktober  1844) 
sprach  ihr  Bedauern  aus  „über  die  Hemmung  der  zweiten  Auflage  des  »Duis- 
burger Katechismus*,  während  die  Gegenschriften  freien  Lauf  gehabt,  wodurch 
die   evangelische  Kirche  in  ihrem  Rechte  gekränkt  sei".     Diese  zweite  Auf- 

»  Pf  Ulf,  Kardinal  von  Geissei  I  308.        «  Vgl.  ebd.  309  f.        »  Ebd.  321. 


Baron  v.  Lo€;  Kardinal  Aliieri.  357 

läge  muß  wohl  unterdrückt  worden  sein,  „Kaisers  Bücherlexikon''  kennt  sie 
nicht  und  verzeichnet  zum  Jahre  1856  sofort  die  dritte  Auflage,  und  der 
Jenaer  obenerwähnte  Index  vermerkt  das  Büchlein  unter  den  verbotenen. 

Die  parteiische  ungerechte  Handhabung  der  Zensur  kam  im  nächsten 
Jahre  1845  auf  dem  rheinischen  Landtage  zur  Sprache.  »Der  ausgezeichnetste 
der  katholischen  Deputierten,  der  Landrat  Baron  v.  Loe**,  legte  im  Schlosse 
zu  Koblenz  die  Parteilichkeit  der  Zensur  in  schlagenden  Beispielen  dar.  So 
einschneidend  waren  die  Bemerkungen  des  Freiherrn,  daß  der  Oberpräsident 
gleich  nach  der  ersten  Rede  v.  Loes  in  der  Sitzung  vom  15.  März  eine  öffent- 
liche Erklärung  gegen  den  Vorwurf  parteiischen  Verfahrens  in  der  „Kölnischen 
Zeitung*  glaubte  erlassen  zu  müssen,  worauf  aber  v.  Loe  in  der  letzten 
Sitzung  des  Landtages  seine  früheren  Ausstellungen  bekräftigte  und  sie  mit 
mehr  Beispielen  bewies.  Als  nun  nach  Schluß  des  Landtages  der  Ober- 
präsident V.  Schaper  den  Landrat  in  den  Zeitungen  der  Unwahrheit  be- 
schuldigte, lehnte  dieser  ebenfalls  in  den  öffentlichen  Blättern  einen  solchen 
Vorwurf  mit  Entschiedenheit  von  sich  ab.  Daraufhin  ging  die  Regierung  so 
weit,  denselben  unter  der  Anklage  des  Oberpräsidenten  und  des  Oberzensur- 
gerichtes vor  Gericht  zu  stellen.  Im  Dezember  1845  kam  die  Sache  in  Köln 
zur  Verhandlung;  allein  v.  Loe  ward  freigesprochen  und  die  Regierung  mit 
ihrer  Klage  abgewiesen  i. 

Die  preußische  Zensur  änderte  sich  deshalb  nicht,  das  zeigte  sich  klar 
in  einer  kleinen  Zensurgeschichte  des  Jahres  1847.  Der  ehemalige  Nuntius 
am  Wiener  Hofe,  der  Kardinal  Altieri,  hatte  am  14.  Mai  1846  in  der  Katho- 
lischen Akademie  zu  Rom  einen  Vortrag  über  die  kirchlichen  Zustände  Deutsch- 
lands gehalten,  wie  er  sie  auf  seinen  Reisen  und  in  seinem  amtlichen  Wirken 
persönlich  kennen  gelernt  hatte.  Gegen  Ende  des  gleichen  Jahres  erschien 
der  Vortrag  auch  im  Druck,  und  mehrere  katholische  Organe  beeilten  sich, 
eine  Übersetzung  desselben  zu  bringen.  Hierüber  schrieb  Kardinal  Geissei 
zuerst  am  14.  Januar  und  dann  ein  zweites  Mal  am  6.  Juni  1847  an  den 
Fürsten  Altieri: 

,Wie  ich  die  Ehre  hatte,  Ew.  Eminenz  ...  zu  schreiben,  ist  der  ausgezeichnete  Vortrag, 
den  Sie  in  der  Katholischen  Akademie  über  den  Stand  der  kirchlichen  Verhältnisse  Deutsch- 
lands gehalten  haben,  allenthalben  unter  den  Katholiken  mit  ungeteiltem  Beifall  aufgenommen 
worden.  In  Süddeutschland  hat  man  sich  beeilt,  denselben  in  mehreren  Uebersetzungen  zu 
verbreiten,  wie  z.  B.  in  Augsburg,  Würzburg  und  Mainz.  Kurz  darauf  wollte  auch  ein  kirch- 
liches Blatt,  das  unter  dem  Namen  ,Nathanael'  in  Köln  herauskommt,  Ihren  Vortrag  in  voll- 
ständiger Uebersetzung  wiedergeben.  Der  erste  Teil  wurde  auch  ohne  Hindernis  von  Seiten 
der  staatlichen  Zensurbehörde  gedruckt.  Aber  als  der  Redakteur  in  der  folgenden  Nummer 
seines  Blattes  auch  die  zweite  Hälfte  veröffentlichen  wollte,  hat  plötzlich  und  gegen  alle  Er- 
wartung der  Staatszensor  den  größten  Teil  gestrichen.  Ich  habe  selbst  das  Blatt  gesehen, 
auf  welchem  der  Zensor  eine  lange  Reihe  von  Stellen  durchgestrichen  hat,  mit  der  Bemer- 
kung am  Rand,  daß  nach  ministerieller  Anweisung  diese  Stellen  nicht  gedruckt  werden 
könnten.  Das  Verbot  des  Zensors  hat  vor  allem  die  Worte  betroffen,  welche  Sie  geäußert 
haben  über  das  Stratagem,  das  der  Protestantismus  gegenüber  der  katholischen  Kirche  an- 
wendet. ...  Es  scheint,  daß  die  ebenso  zutreffenden  als  offenen  Bemerkungen,  mit  welchen 
Sie  den  Protestantismus  und  seine  destruktiven  Tendenzen  gezeichnet,   und  namentlich  was 


*  Vgl.  Pftilf  a.  a.  0.  I  304  f.;  Rütjes,  Gesch.  des  brandenbnrg-preuß.  Staates  616. 


358  I^as  .Königsbuch*. 

Sie  über  die  Pietisten  und  ihre  Art,  Religion  zu  machen,  gesagt  haben,  dem  Zensor  Schmerzen 
verursacht  und  ihn  angetrieben  haben,  die  bezeichneten,  seinem  Geschmacke  nicht  zusagenden 
Stellen  mit  dem  Anathem  seiner  Zensur  zu  belegen.  Uebrigens  trotz  dieses  mehr  komischen 
als  schädlichen  Rachezornes  hat  der  Schlag  des  Zensors  seine  Wirkung  völlig  verfehlt;  denn 
konnte  auch  der  Druck  Ihres  Vortrages  in  Köln  nicht  geschehen,  so  haben  wir  doch  den  von 
Mainz  und  Augsburg,  die  in  aller  Händen  sind.  Es  war  nur  eine  schartige  Waffe,  die  der 
Zensor  gegen  Ihren  überwältigenden  Vortrag  geschwungen  hat,  und  trotz  dieser  kleinen  Vexa- 
tionen,  welche  diese  kleinen  Geister  so  gern  gegen  die  ihnen  verhaßte  katholische  Wahrheit 
Üben,  bahnt  unsere  heilige  Sache  sich  den  Weg  und  geht  mehr  und  mehr  ihrem  vollen 
Triumphe  entgegen.'  ^ 

Es  ist  leicht  erklärlich,  daß  die  katholischen  Deputierten  nach  solchen 
oder  ähnlichen  Erfahrungen  auf  dem  rheinischen  Landtage  in  den  von  den 
Protestanten  gestellten  Antrag  auf  Preßfreiheit  einstimmten,  und  daß  die 
Katholiken  überhaupt  lieber  gar  keine  als  eine  solche  gehässige  Zensur  haben 
wollten.  Konnte  doch  der  Freiherr  v.  Loe  in  der  Ständeversammlung  die 
Zensur  mit  Recht  beschuldigen,  nicht  im  mindesten  die  tägliche  Verbreitung 
der  auflösenden  Lehren  des  Radikalismus  und  des  Rationalismus  ebensowenig 
wie  das  Feuer  der  konfessionellen  Zwietracht  in  Schriften  und  in  der  Tages- 
presse verhindert  zu  haben.  Der  gute  Wille  des  Königs  und  die  von  ihm 
eingeführten  Milderungen  der  Zensur  hatten  wenig  oder  nichts  gefruchtet. 

Im  übrigen  wäre  beinahe  das  berühmte  „Königsbuch*  2,  welches  Friedrich 
Wilhelm  in  seiner  Herablassung  von  Bettine  v.  Arnim  sich  hatte  schreiben 
und  zueignen  lassen,  auf  den  preußischen  Index  der  verbotenen  Bücher  ge- 
kommen. Bettine  hatte  in  ihrem  Buche,  das  sie  Juli  oder  August  1843  ohne 
vorhergehende  Zensur  an  den  „Geliebten  König"  senden  konnte,  zu  letzterem 
wie  eine  Pythia  geredet.  Sie  gab  dem  Könige  für  die  wichtigsten  politischen, 
religiösen  und  sozialen  Fragen  in  ihrer  träumerisch  geistsprühenden  Weise 
Ratschläge,  wofür  Friedrich  Wilhelm  der  „Rebengeländer  Entsprossenen, 
Sonnengetauften''  huldvollst  dankte,  die  aber  trotzdem  beim  Ministerium  des 
Inneren  so  wenig  Anklang  fanden,  daß  dieses  vielmehr  das  Buch  sofort  der 
Zensur  zu  unterwerfen  gedachte.  Der  diesbezügliche  Befehl  an  das  Polizei- 
präsidium war  schon  fertig,  als  man  es  für  gut  fand,  vorher  wegen  der  Sache 
bei  Humboldt  anzufragen.  Dieser  vermittelte  und  gab  dem  Ministerium  zu 
verstehen,  daß  der  Monarch  wünsche,  man  möge  von  einer  Zensur  Abstand 
nehmen.  Bettinens  Buch  blieb  auf  diese  Weise  allerdings  ungeschoren,  allein 
ihre  Gedanken  kamen  dennoch  im  Anfange  des  nächsten  Jahres  auf  den  Index. 

Der  Professor  Adolf  Stahr,  ein  begeisterter  Freund  der  Frau  v.  Arnim, 
hatte  nämlich  noch  im  Herbste  1843  eine  kleine  Schrift  herausgegeben:  „Bet- 
tina und  ihr  Königsbuch**  s.  ^Die  Broschüre  ist  eine  geschickte  Zusammen- 
stellung der  Hauptgedanken  [Bettinens]  in  logischer  Aufeinanderfolge,  und 
bemüht  sich  wesentlich,  die  freisinnigen  Anschauungen  der  Verfasserin  deutlich 


>  Pf  Ulf,  Kardinal  von  Geissei  I  502  f. 

*  «Dies  Buch  gehört  dem  König*,  Berlin,  Herrn.  Schröder,  1843,  2  Teile,  598  Seiten; 
der  zweite  Teil  beginnt  S.  308. 

'  , Bettina  und  ihr  Königsbuch*,  Hamburg,  Yerlagskontor ,  1844,  56  Seiten;  erschien 
in  Wirklichkeit  bereits  Herbst  1843  und  deutet  auf  dem  eigentlichen  Titelblatt  den  Verfasser 
an  mit  den  Buchstaben:  A.  St. 


Aufhebung  der  Präventivzenaur.  359 

zu  machen/  Schon  am  22.  November  1843  wurde  die  Schrift  von  der  Polizei 
bei  allen  Buchhandlungen  in  Berlin  weggenommen,  und  zwar  auf  direkten 
Befehl  des  Königs  selbst.  Das  Oberzensurgericht  verbot  sie  darauf  förmlich 
am  23.  Februar  1844  mit  sehr  hartem  Verdikte,  das  mit  folgenden  Worten 
anhob:  „Der  Inhalt  der  Schrift  ist  nicht  allein  gegen  alle  Grundlagen  jeder 
bestehenden  wirklichen  Verfassung,  sondern  auch  gegen  den  Grund  aller  Re- 
ligion und  der  christlichen  insbesondere  gerichtet."  ^ 

Erreicht  hat  die  preußische  Zensur  ebensowenig  wie  die  deutsche,  ge- 
schadet hat  sie  viel,  sich  selbst  am  meisten,  nicht  weil  es  Zensur,  sondern 
weil  es  eine  solche  Zensur  war;  geschadet  ebensoviel  durch  das,  was  sie 
tat,  als  durch  das,  was  sie  unterließ.  Den  Ausbruch  der  Revolution  von  1848 
hat  sie  eher  beschleunigt  als  hintangehalten  und  derselben  einen  Schein  von 
Berechtigung  gegeben.  Auch  die  treuesten  und  besten  Freunde  der  Ordnung 
sahen  ihre  Aufhebung  ohne  eine  Träne  des  Mitleids.  Wäre  nur  etwas  Besseres 
an  ihre  Stelle  getreten  und  sie  nicht  in  anderer  Form  wieder  auferstanden! 

Preußische  und  deutsche  Preßgesetze  von  1848  bis  auf  die  Gegenwart. 

Nachdem  der  Beschluß  des  Bundestages  vom  3.  März  1848  die  Auf- 
hebung der  Zensur  und  die  Bewilligung  der  Preßfreiheit  den  Bundesstaaten 
freigestellt  hatte,  schaffte  in  Preußen  das  Gesetz  vom  17.  März  sofort  die 
Zensur  ab,  stellte  aber  noch  für  die  politischen  Zeitschriften  einschränkende 
Bedingungen.  Auch  diese  fielen  durch  die  Verordnung  vom  6.  April.  Die 
oktroyierte  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dezember  begnügte  sich  nicht  mit 
der  Ausschließung  der  Zensur  auf  ewig,  sondern  schloß  auch  andere  Sicher- 
heitsmaßregeln gegen  den  Mißbrauch  der  Presse  aus,  der  nur  nach  den  all- 
gemeinen Strafgesetzen  geahndet  werden  sollte.  Bald  darauf  formulierte  das 
Frankfurter  Parlament  in  ähnlicher  Weise  den  Artikel  4  der  „Grundrechte 
des  deutschen  Volkes**  vom  21.  Dezember  1848:  »Die  Preßfreiheit  darf  unter 
keinen  Umständen  und  in  keiner  Weise  durch  vorbeugende  Maßregeln,  na- 
mentlich Zensur  .  .  .  beschränkt,  suspendiert  oder  aufgehoben  werden.  .  .  . 
Ein  Preßgesetz  wird  vom  Reiche  erlassen  werden." 

Unterdessen  genoß  die  Presse  für  eine  kurze  Frist  die  neue  Freiheit 
in  einer  Weise,  die  eine  Reaktion  heraufbeschwören  mußte.  Zunächst  garan- 
tierte die  revidierte  preußische  Verfassung  vom  31.  Januar  1850  noch  einmal 
die  Unzulässigkeit  der  Zensur,  sprach  aber  schon  von  andern  Beschrän- 
kungen. Der  Artikel  27  heißt  nämlich:  „Jeder  Preuße  hat  das  Recht,  durch 
Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche  Darstellung  seine  Meinung  frei  zu  äußern. 
Die  Zensur  darf  nicht  eingeführt  werden,  jede  andere  Beschränkung  der  Preß- 
freiheit nur  im  Wege  der  Gesetzgebung."  Und  Artikel  28  bestimmt:  »Ver- 
gehen, welche  durch  Wort,  Schrift,  Druck  oder  bildliche  Darstellung  begangen 
werden,    sind  nach  den   allgemeinen  Strafgesetzen  zu  bestrafen.**     Wieviel 


^  In  der  obigen  Darstellung  folgen  wir:  Ludwig  Geiger,  Bettina  von  Arnim  und 
Friedrich  Wilhekn  lY.,  Frankfurt  a.  M.  1902,  IL  Kapitel,  S.  13—53;  auch  das  folgende 
IIL  Kapitel,  S.  54  ff ,  bietet  interessante  Zensurgeschichten,  auf  die  wir  aber  hier  nur  ver- 
weisen können. 


360  Preßverordnungen  1850—1874. 

auch  in  der  zweiten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  gegen  diese  Artikel  von 
der  preußischen  Regierung  gesündigt  sein  mag,  sie  wurden  nicht  aufgehoben 
und  bilden  daher  heute  noch  für  Preußen  und  seit  1874  auch  für  das  neue 
deutsche  Reich  die  Grundlage  der  Preßgesetzgebung. 

Dieselbe  Verfassung  gewährleistete  auch  Religionsfreiheit  im  allgemeinen 
und  im  besondern  durch  Artikel  15  der  evangelischen  und  römisch-katho- 
lischen Kirche  selbständige  Ordnung  und  Verwaltung  ihrer  Angelegenheiten. 
Der  folgende  Artikel  16  aber  besagte  wörtlich:  „Der  Verkehr  der  Religions- 
gesellschaften mit  ihren  Obern  ist  ungehindert.  Die  Bekanntmachung  kirch- 
licher Anordnungen  ist  nur  denjenigen  Beschränkungen  unterworfen,  welchen 
alle  übrigen  Veröffentlichungen  unterliegen."  Damit  war  das,  was  Friedrich 
Wilhelm  IV.  großmütig  der  Kirche  zugestanden,  nun  auch  in  der  Verfassung 
genau  so  wie  die  Zensurfreiheit  festgelegt.  Das  königliche  Placet  und  jede 
Zensur  sowie  jede  andere  staatliche  Erlaubnis  zum  Erlaß  kirchlicher,  bischöf- 
licher oder  päpstlicher  Aktenstücke  war  also  verfassungsmäßig  ausgeschlossen. 

Der  Artikel  26  versprach  ein  besonderes  Gesetz  zur  Regelung  des  ganzen 
Unterrichtswesens,  unterdessen  enthielt  der  Artikel  24  klar  und  deutlich  den 
Satz:  »Den  reUgiösen  Unterricht  in  der  Volksschule  leiten  die  betreffenden 
Religions-Gesellschaften.**  Es  muß  demnach  der  Kirche  das  Recht  zustehen, 
die  Schulbücher,  vor  allem  die  Religionsbücher  vom  religiösen  Standpunkte 
aus  zu  beurteilen  und  nötigenfalls  vom  Unterricht  und  der  Erziehung  fern- 
zuhalten. Keine  staatliche  Aufsicht  irgend  welcher  Art  darf  dies  verhindern. 
So  die  Verfassung  im  Jahre  1850!  Es  muß  nur  noch  die  Bestimmung  im 
Artikel  111  hinzugefügt  werden,  welche  besagt,  daß  für  den  Fall  eines  £>iege8 
oder  Aufruhrs,  bei  dringender  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  neben 
andern  auch  der  oben  erwähnte  Artikel  27  über  Preß-  und  Zensurfreiheit 
zeit-  und  distriktsweise  außer  Kraft  gesetzt  werden  kann,  worüber  das  Gesetz 
näheres  anordnet. 

Die  neue  Verfassung  hatte  noch  kein  halbes  Jahr  bestanden ,  als  einer 
von  den  Ministem,  welche  dieselbe  unterzeichnet  hatten,  der  Minister  v.  d. 
Heydt,  am  6.  Juni  1850  die  Entziehung  des  Postdebits  gegen  Zeitungen  ein- 
führte, die  »eine  gehässige,  der  Staatsregierung  feindselige  Tendenz  ver- 
folgten^, dazu  kam  Kautionspflicht  und  Konzessionsentziehung  K  Das  folgende 
Jahr  brachte  im  Preßgesetze  vom  12.  Mai  nicht  bloß  repressive,  sondern 
auch  vorbeugende  Beschränkungsmaßregeln  im  Sinne  des  Artikels  27  der 
Verfassung.  »Ein  Reskript  des  Ministeriums  des  Inneren  vom  2.  Mai  1852 
stellte  den  Grundsatz  auf,  daß  die  Verbreitung  von  Schriften,  welche  der 
Regierung  mißliebig  erscheinen,  den  betreffenden  Gewerbetreibenden  als  ,be- 
scholten^  kennzeichne  und  die  Entziehung  der  Konzession  im  Verwaltungs- 
wege rechtfertige.  Weitere  Beschränkungen  kamen  durch  die  Gesetze  vom 
2.  Juni  1852  und  29.  Juni  1861,  welche  eine  schwer  lastende  Stempelsteuer 
für  Zeitungen  und  Zeitschriften  einführten.  Das  Gesetz  vom  6.  März  1854 
entzog  die  Preßvergehen,  welche  mit  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  drei  Jahren 
bedroht  waren,  wieder  den  Schwurgerichten. "  2 


'  Staatslexikon  IV*,  Freiburg  1903,  648.  *  Ebd.  648. 


Maßregelang  der  Presse  nach  1848.  361 

Bevor  also  der  Bund  durch  seinen  Beschluß  vom  6.  Juli  1854  nicht 
so  sehr  zur  Presse  als  vielmehr  gegen  dieselbe  Stellung  nahm,  hatte  Preußen 
—  und  ähnliches  gilt  von  Österreich  und  Bayern  —  ganz  im  Geiste  und 
Sinne  dieses  Bundesbeschlusses  schon  eine  ganze  Reihe  vorbeugender 
Maßregeln  neben  den  repressiven  trotz  aller  Artikel  der  Grundrechte  und 
der  Verfassung  eingeführt.  Dasselbe  taten  in  den  nächsten  Jahren  die  andern 
kleineren  Staaten,  so  daß  nach  dem  Vorgänge  Preußens  nunmehr  alle  deutschen 
Staaten  ihre  Untertanen  mit  einer  neuen  Zensur  beglückten,  abgesehen  von  der 
nirgendwo  wieder  eingeführten  Präventivzensur,  für  welche  die  neuen  Gesetze 
oder  Verwaltungsmaßregeln  genügenden  Ersatz  boten. 

Mit  derartigen  Preßverordnungen,  zu  denen  in  Preußen  noch  die  vom 
1.  Juni  1863  kommen  sollte,  war  der  Staat  zum  Zensurkampf  der  folgenden 
Jahre  gerüstet. 

Der  Norddeutsche  Bund  änderte  wenig  an  den  bestehenden  Preßgesetzen 
und  überließ  diese  Sorge  den  Einzelstaaten,  erst  die  Verfassung  des  neuen 
deutschen  Reiches  vom  16.  April  1871  sprach  die  Preßgesetzgebung  dem 
Reiche  zu,  und  es  kam  endlich  das  Reichspreßgesetz  vom  7.  Mai  1874  zu 
stände.  Dasselbe  schaffte  zu  der  Präventivzensur  auch  das  Konzessionswesen, 
Kaution,  Zeitungsstempel  und  die  Entziehung  der  Befugnis  zum  Gewerbe- 
betriebe ab,  beschränkte  außerdem  die  polizeiliche  Beschlagnahme,  verzichtete 
aber  weder  auf  diese  noch  auf  andere  vorbeugende  Maßregeln  zur  Bekämpfung 
einer  gefahrlichen  Presse,  wenn  auch  heutzutage  in  der  staatlichen  Preß- 
gesetzgebung das  Repressivsystem  durchgängig  und  hauptsächlich  zur  An- 
wendung kommt. 

Dies  wäre  der  äußerste  Rahmen  für  die  Zeit  der  Zensurfreiheit  von  1848 
bis  auf  diesen  Tag,  denn  das  Reichspreßgesetz  von  1874  besteht  auch  heute 
noch.  Es  kommt  aber  mehr  auf  das  Bild  an,  auf  die  Entwicklung  der  Preß- 
und  Zensurfreiheit  innerhalb  jenes  Rahmens  der  Gesetzesparagraphen.  Alles 
Pochen  auf  die  Zensurfreiheit  als  Errungenschaft  aller  Kulturvölker  hilft  hier 
sehr  wenig. 

Die  Maßregelung  der  Presse  von  1850  bis  zur  Orflndnng  des  deutschen  Reiches. 

Nachdem  der  Freiheitsrausch  von  1848  in  der  schrankenlos  freien  Presse 
in  zügellosester  Weise  sich,  ausgetobt  hatte,  kam  wie  allerwärts  der  Rück- 
schlag auch  für  Deutschland.  Er  kam  nur  zu  bald,  und  die  fünfziger  Jahre 
sind  schon  wieder  eine  Zeit  harter  Preßknechtschaft  oder  Preßverfolgung, 
zumal  wenn  man  die  kirchlich-katholische  Presse  dabei  hauptsächlich  im  Auge 
hat.  Es  muß  aber  von  vornherein  klar  sein,  daß  die  Bedrückung  und  un- 
gerechte Einengung  der  Presse  auf  kirchlich -religiösem  Gebiete  naturgemäß 
viel  härter  und  einschneidender  empfunden  wird  als  die  politische  und  jede 
andere  Preßbeschränkung.  Und  somit  sind  Beispiele  jener  Art  auch  viel 
schwerwiegendere  Zeugnisse  für  die  Unfreiheit  und  Bedrängung  der  Presse 
und  des  Geistes  überhaupt.  Dazu  kommt,  um  das  Maß  voll  zu  machen,  daß 
diese  neue  Bedrückung  eintrat,  als  der  Jubel  über  die  erlangte  Preßfreiheit 
noch  nicht  völlig  verklungen  war. 


362  ^^®  Unterdrückung  der  «Yolkshalle*. 

Was  die  katholische  Kirche  angeht,  so  macht  hier  Preußen  dank  Friedrich 
Wilhelm  IV.  und  dank  den  Paragraphen  der  Verfassung  eine  ehrenvolle  Aus- 
nahme. Die  katholische  Kirche  blieb  dem  Könige  dafür  dankbar,  obgleich 
dessen  Minister  und  Regierung  in  mancherlei  Weise  ganz  besonders  die  katho- 
lische Tagespresse  überwachen  und  wo  möglich  henunen  ließen.  Im  Sturm- 
jahre 1848  selbst  hatten  die  Katholiken  ihre  Dankbarkeit  auf  das  glänzendste 
dokumentiert  durch  ihren  entschiedenen  Widerstand  gegen  die  revolutionären 
Bestrebungen.  Die  katholischen  Priester,  vor  allen  die  Bischöfe,  hatten  durch 
ihre  Hirtenworte  das  gläubige  Volk  zu  einer  sichern  Stütze  für  die  Monarchie 
gemacht.  Die  Regierung  erkannte  diese  königstreue  Gesinnung  auch  an  und 
sah  deshalb  das  Erscheinen  eines  größeren  katholischen  Blattes  in  den  Rhein- 
landen zu  Köln  nicht  ungern.  Am  1.  Oktober  1848  trat  dort  die  , Rheinische 
Volkshalle**  ins  Leben,  deren  Druck  die  Firma  J.  P.  Bachem  übernahm.  Ende 
September  1849  wurde  sie  durch  eine  neue  Aktiengesellschaft,  an  deren  Spitze 
der  Verlagsbuchhändler  Joseph  Bachem  selber  stand,  neubegründet  unter  dem 
veränderten  Titel  „Deutsche  Volkshalle **.  Auch  jetzt  war  und  blieb  sie 
königstreu  und  echt  konservativ.  Ihre  ausgesprochen  katholische ,  damals 
schon  ultramontan  genannte  Richtung  konnte,  obgleich  den  protestantischen 
höchsten  Beamten  des  Rheinlands  ein  Dorn  im  Auge,  nicht  den  Vorwand  f&r 
eine  Maßregelung  der  Zeitung  abgeben.  Allein  das  Blatt  behandelte  in  den 
fünfziger  Jahren  die  innere  Politik  mit  viel  Geschick  im  großdeutschen  Sinne, 
wodurch  die  Kreise  der  preußischen  Politik  gestört  wurden.  Damit  hatte 
es  seinen  Untergang  heraufbeschworen.  Die  Unterdrückung  der  „Volkshalle* 
ist  ein  klassisches  Beispiel  für  die  preußische  Zensur  zur  Zeit  der  Zensur- 
und  Preßfreiheit,  das  viele  andere  aufwiegt.  Es  darf  deshalb  etwas  aus- 
führlicher nach  den  Aufzeichnungen  der  vornehmsten  Zeugen  des  Ereignisses 
geschildert  werden. 

„Von  15  PreßprozesseD ,  welche  in  den  Jahren  1854  und  1855  gegen  die  «Dentsche 
Volkshalle'  angestrengt  worden  waren,  hatte  kein  einziger  eine  Verurteilung  zur  Folge  gehabt, 
obwohl  alle  in  erster  und  zweiter  Inatanz  durchgefochten  worden  waren.  Da  mußte  eine 
einfache  Yerwaltungsmaßregel  aushelfen.  Am  10.  Juli  1855  ließ  der  Polizeipräsident  von 
Köln,  Geiger,  den  Drucker  der  Zeitung,  Joseph  Bachem,  zu  sich  bescheiden  und  eröffnete 
ihm  mündlich,  daß  die  .Deutsche  Volkshalle'  von  diesem  Augenblicke  an  nicht  mehr  erscheinen 
dürfe.  Sogar  die  bereits  gedruckten  Nummern  des  genannten  Tages  mußten  soweit  ab 
möglich  von  der  Post  zurückgeholt  und  vernichtet  werden.  Der  Polizeipräsident  hatte  näm- 
lich gedroht,  wenn  die  im  Druck  begriffene  Nummer  ausgegeben  würde,  sollte  die  Druckerei 
sofort  polizeilich  geschlossen  werden.  Dieselbe  durfte  nicht  einmal  die  Bezieher  der  Zeitung 
am  folgenden  Tage  durch  ein  Extrablatt,  das  lediglich  die  Nachricht  von  der  Unterdrückung 
durch  die  Regierung  enthielt,  in  Kenntnis  setzen.  Die  Post  machte  ihrerseits  den  Abon- 
nenten Mitteilung,  daß  die  .Deutsche  Volkshalle'  zu  erscheinen  aufgehört  habe  und  zahlte 
den  nicht  verfallenen  Rest  des  Abonnementsgeldcs  zurück.  Sofort  begab  sich  Joseph  Bachem 
zu  dem  Regierungspräsidenten  von  Köln,  v.  Möller,  den^  späteren  Oberpräsidenten  von  Elsaß- 
Lothringen,  um  gegen  diese  völlig  ungesetzliche  Maßregel,  die  ohne  jede  vorherige  Verwar- 
nung geschehen  war,  Einspruch  zu  erheben.  Dort  aber  erhielt  er  die  Antwort:  Jedes  poli- 
tische Blatt,  welches  unter  der  Redaktion  des  jetzigen  oder  jedes  andern  Redakteurs  in  der 
Druckerei  von  J.  P.  Bachem  erscheine,  würde  sofort,  nötigenfalls  unter  Anwendung  von  Ge- 
walt, unterdrückt  und  die  Druckerei  versiegelt  werden.  Es  ergab  sich,  daß  jene  Maßregel 
von  dem  Oberpräsidenten  der  Rheinprovinz,  v.  Kleist-Retzow,  dem  späteren  hochangeaehenen 
konservativen  Parlamentarier,  angeordnet  war,   der  vom  Landrat  eines  hinterpommerachen 


Die  UnterdrOckang  der  .Volkshalle*.  363 

/ 
Kreises  unmittelbar  zum  Oberpräsidenten  befördert  worden  war  und  nun  in  dem  ,regierangs- 

bedürftigen'  Rheinlande  mit  derselben  »Schneide'  regierte  und  dekretierte,  wie  er  es  in  Hinter- 

pommem  gewohnt  gewesen   war.    Auf  eine  ausführliche,   mehrere  Druckbogen  umfassende 

Denkschrift,   in  welcher  der  Yerwaltungsrat  bei  Herrn  Kleist-Retzow   und   beim  Ministerium 

Behr  entschieden  Einspruch   erhob,  erfolgte  von  keiner  Seite  irgend   eine  Antwort.    Weder 

der  Drucker  noch   der  Verwaltungsrat  haben  jemals  Ton  einem  geordneten  Verfahren  zum 

Zwecke  der  Eonzessionsentziehung,  wie  das  damals  geltende  Preßgesetz  vom  12.  Mai  1851 

es  vorsah,  etwas  gehört.    Freilich  fehlten  auch  die  Voraussetzungen  zu  einem  solchen."  ^ 

Dies  ist  ein  Spiegelbild  der  preußischen  Zensur  nur  wenige  Jahre  nach 
der  Proklamation  der  Zensur-  und  Pre&freiheit  durch  die  Verfassung. 

August  Reichonsperger  kritisierte  im  Jahre  1857  in  schärfster  Weise 
das  Vorgehen  der  Regierung  im  Parlamente.  »Selbst  die  russische  Drucker- 
schwärze/ sagte  er,  »ist  milder  als  dasjenige  Verfahren,  was  gegen  unsere 
Zeitungen  eingehalten  wird.  Diese  Zensurwichse  läßt  wenigstens  die  Zei- 
tungen bestehen,  sie  unterdrückt  sie  nicht.**  Mit  größter  Wärme  trat  er 
einige  Jahre  nachher  ebendort  dafür  ein,  daß  das  hier  geschehene  Unrecht 
wieder  gut  gemacht  werde.  Allein  auch  das  war  vergebens,  das  hohe  Haus 
entschied  dagegen. 

Bald  nach  der  Unterdrückung  der  »Volkshalle*  unter  dem  5.  September 
1855  schrieb  Montalembert  an  August  Reichonsperger  über  diese  Gewalttat 
der  preußischen  Regierung: 

,Ich  habe  kein  Vorurteil  gegen  Preußen,  ich  wünsche  im  Gegenteil,  daß  dieses  König- 
reich mehr  und  mehr  ein  Herd  geistigen  und  sozialen  Lebens  in  Deutschland  werde  und  daß 
seine  Institutionen  sich  in  diesem  Sinne  entwickeln.  Ich  bin  davon  überzeugt,  daß  die  sieben 
Millionen  preußischer  Katholiken  nur  zu  gewinnen  haben  —  aber  ich  beginne  wirklich  zu- 
weilen an  Preußens  Zukunft  zu  verzweifeln,  wenn  ich  sehe,  wie  selbst  unter  einem  so  erleuch- 
teten Fürsten,  wie  der  gegenwärtige  König  ist,  seine  Regierung  so  wenig  die  Regeln  der 
elementarsten  Billigkeit  gegen  die  Katholiken  beobachtet  und  die  Freiheit  des  Gewissens  und 
der  Diskussion  knebelt,  sobald  es  sich  um  die  Verteidigung  der  Rechte  der  Kirche  handelt."  * 


^  Köln.  Volkszeitung  Nr  497,  5.  Sept.  1893:  «Ein  Altmeister  der  katholischen  Presse.* 
■Ludwig  Pastor,  August  Reichonsperger  I,  Freiburg  1899,  367  380  f.  • —  Die 
«Historisch-politischen  Blätter**  schrieben  in  demselben  Sinne  über  die  neue  preußische  Zensur 
(vgl.  XXXVI,  255  fP).  Dort  heißt  es  z.  B.  auf  S.  256  f :  ,Die  ,freien  Institutionen*  [der  ver- 
fassungsmäßigen Preßfreiheit]  hätten  keinen  Anhaltspunkt  geboten  nicht  einmal  zur  Verfol- 
gung, geschweige  denn  zur  Unterdrückung  der  , Volkshalle' ;  also  durften  sie  für  den  Fall 
nicht  existieren.  Folgerichtig  muß  das  beschworene  Recht  überhaupt  und  absolut  der  Zweck- 
m&ßigkeitsrücksicht  weichen.  Diese  schien  gerade  eine  völlige  Umdrehung  des  einzigen  großen 
katholischen  Organs  in  Preußen  zu  fordern.  Daher  begnügte  man  sich  auch  nicht,  es  etwa 
bloß  nach  den  sonst  praktischen  Regeln  der  preußischen  Preßfreiheit  zu  maßregeln,  wie  man 
denn  z.  B.  der  »Düsseldorfer  Zeitung*  eine  Redaktion  aus  den  literarischen  Sklaven  des  Preß- 
boreaus  oktroyierte  und  der  »Kölnischen  Zeitung*  ihren  Redakteur  polizeilich  absetzte,  um 
einen  bieg-  und  schmiegsameren  an  die  Spitze  des  Blattes  zu  stellen.  Eb  ist  ein  höchst  ehren- 
volles Zeugnis  für  den  Charakter  der  Männer  an  der  , Volkshalle*,  daß  man  bei  ihr  mit 
solchen  Mitteln  durchzudringen  nicht  hoffen  durfte  und  daß  der  Regierung  nur  die  Wahl 
blieb:  aut  sit  ut  est  aut  non  sit.  Die  Zweckmäßigkeit  entschied  für  letzteres  gegen  das 
Recht. 

n .  .  .  Daß  dieses  Prinzip  unter  Umständen  gerade  so  gut  auf  die  Opposition  in  der 
Kammer  angewendet  zu  werden  vermag  [wie  es  wirklich  wenige  Jahre  nachher  geschah!], 
leuchtet  ein.  Oberhaupt  konveniert  dasselbe  zweifelsohne  vortrefflich  mit  der  Idee  des  russi- 
schen Zartums,  wie  es  aber  ,christlich  -  germanisch*  sein  soll,  wie  man  sich  daneben  sogar 
immer  noch  »freier  Institutionen*  rühmen  mag,  das  ist  nicht  abzusehen.* 


364  ^^^  badische  Kirchenkonflikt. 

So  wurde  also  die  einzige  große  katholische  Zeitung  in  Preußen  ohne 
Verwarnung,  ohne  ein  Verfahren  gegen  sie  einzuleiten,  ohne  den  Grund  der 
Unterdrückung  anzugeben,  gegen  das  Recht  und  das  Gesetz  nicht  etwa  be- 
schlagnahmt, sondern  kurzerhand  durch  Regierungsbefehl  unterdrückt  und 
jedem  andern  aus  derselben  Druckerei  etwa  hervorgehenden  Blatte  nicht 
etwa  Präventivzensur,  sondern  Präventivtod  angedroht.  Und  das  geschah 
in  Preußen,  welches  eben  durch  Grundgesetz  die  Zensur  abgeschafft  hatte. 

In  den  andern  deutschen  protestantischen  Staaten  bediente  man  sich 
zur  selben  Zeit,  unbekümmert  um  1848  und  die  Freiheit  der  Presse,  förmlich 
noch  strenger,  harter  Zensurverfügungen  gerade  den  katholischen  Bischöfen 
und  ihren -Erlassen  gegenüber.  Es  war  das  alt«  preußische  System,  das  jetzt 
in  verschiedenen  Kleinstaaten  nicht  ohne  Zutun  Preußens  zur  Anwendung 
kam.  Denn  es  ist  eine  geschichtliche  Tatsache,  daß  der  spätere  Urheber 
des  preußischen  Kulturkampfes,  der  damalige  preußische  Bundesgesandte 
in  Frankfurt,  v.  Bismarck,  in  diesem  Sinne  gegen  die  Bischöfe  und  die 
Kirche  verhetzend  ganz  besonders  in  Baden  und  Nassau  tätig  war.  Auch 
aus  diesem  Grunde  dürfte  man  die  hier  angewandte  Zensur  „preußisch' 
nennen. 

Baden  hatte  damals  seinen  Eörchenkonflikt,  dessen  hitzigste  Periode  mit 
der  landesherrlichen  Verordnung  der  badischen  Regierung  vom  7.  November 
1853  ihren  Anfang  nahm.  Dieselbe  bestimmte,  daß  „keine  vom  Erzbischof 
[zu  Freiburg]  selbst  oder  in  dessen  Namen  erlassene  Verfügung  im  Groß- 
herzogtum verkündet  oder  vollzogen  werden"  dürfte,  wenn  sie  nicht  vorher 
von  dem  zur  „Wahrung  der  Hoheitsrechte**  bestellten  „Spezialkommissär* 
durch  seine  „Unterschrift  ausdrücklich  zur  Ablassung  zugelassen  sei".  Jede 
„Zuwiderhandlung"  wurde  nach  dem  „wider  die  Störer  der  öffentlichen  Ruhe* 
am  24.  Juli  1852  erlassenen,  von  den  Ständen  aber  nicht  angenommenen 
provisorischen  Gesetze  mit  Geld  oder  Gefängnis  bestraft.  Es  läßt  sich  kaum 
ein  despotischeres  Zensurgesetz  ersinnen.  Dasselbe  griff  nicht  bloß  in  irgend 
eine  politische  Freiheit,  nicht  bloß  in  die  Freiheit  der  Wissenschaft  ein,  son- 
dern stellte  kurzweg  alle  Gesetze  der  katholischen  Kirche,  selbst  die  Glau- 
bensgesetze und  das  Dogma  unter  die  Zensur  eines  untergeordneten  Polizei- 
beamten des  badischen  Großherzogtums.  Wäre  der  Erzbischof  nach  diesem 
Regierungserlasse  vorangegangen,  er  hätte  sich  im  Jahre  1854  die  Ankün- 
digung des  Dogmas  von  der  Unbefleckten  Empfängnis  vorerst  von  dem  über 
ihn  gestellten  Zensor  approbieren  lassen  müssen.  Das  war  friedericianische, 
josephinische ,  napoleonische  Zensur,  unmittelbar  nachdem  ebendort  die  Frei- 
heitsbewegung von  1848  in  revolutionärer  Weise  gewütet  hatte.  Was  aber 
das  Merkwürdigste  ist  sowohl  bei  diesem  Konflikt  in  Baden,  als  auch  in  der 
Folgezeit  bei  allen  ähnlichen  Erscheinungen,  die  Hauptförderer  dieses  Ge- 
wissenszwanges, dieser  Religionsbedrückung,  dieser  tyrannischen  Zensur  waren 
neben  den  protestantischen  Vertretern  der  Staatsidee  vor  allem  die  revol- 
tierenden Freiheitsmänner  von  1848  und  die  von  jenen  abstammenden  sog. 
Liberalen.  Auch  hier  wiederum  ganz  dasselbe  Schauspiel  wie  während  und 
nach  der  französischen  Revolution,  welches  oben  geschildert  ist. 


Der  Hirtenbrief  des  Erzbisohofis  Yom  11.  November  1852.  365 

Die  Art  und  Weise  der  Ausführung  jener  badischen  Regierungszensur 
entsprach  vollständig  ihrem  despotisch -brutalen  Geiste.  Als  der  Erzbischof 
gegen  die  Verfügung  der  Regierung  protestierte,  schärfte  ein  Ministerialerlaß 
vom  14.  November  dieselbe  neu  ein  und  ging  mit  der  Präventivzensur  so 
weit,  trotz  der  verfassungsmäßigen  Preßfreiheit  alle  Druckereien  mit  Beschlag 
zu  belegen,  um  bischöfliche  Hirtenschreiben  zu  verhindern.  Der  Hirtenbrief 
des  Erzbischofs  vom  11.  November  erschien  dennoch,  er  war  in  Mainz  ge- 
druckt worden.  Und  nun  begann  eine  förmliche  Zensurjagd  auf  das  erz- 
bischöfliche Schreiben,  um  dessen  Verkündigung  unmöglich  zu  machen.  Unter 
den  Häschern  taten  sich  die  Revoltierer  von  1848  hervor  mit  einem  Nimrods- 
eifer,  der  dem  der  heidnischen  Christen  Verfolger  und  englischen  Eatholiken- 
jäger  unter  Elisabeth  nicht  nachstand. 

Die  Bahnhöfe  und  die  Post  wurden  überwacht,  die  Pfarrhäuser  und 
Kirchen  von  Gensdarmen  umstellt,  die  Pfarrer  mit  Androhung  von  Gewalt 
und  Hausvisitation  zur  Herausgabe  des  Hirtenbriefes  gezwungen,  Hausunter- 
suchungen vorgenommen,  das  Post-  und  Briefgeheimnis  einfachhin  verletzt, 
die  Boten  der  Geistlichen,  ihre  Kleider  selbst  durchsucht.  VTegen  bloßen 
Verdachtes,  als  Kapitelsbote  gedient  zu  haben,  wurde  Chrysostomus  Konrad 
von  StoUhofen  von  der  Gensdarmerie  viermal  bis  auf  den  Leib  durchsucht 
und  mißhandelt.  Die  Amtmänner  verlangten  von  der  Postexpedition  die  an 
die  Dekanatsverwaltung  gerichteten  kirchlichen  Dienstschreiben  und  Pakete 
und  nahmen  solche  wirklich  weg.  Der  Erfolg  war  nicht  groß,  das  Schreiben 
des  Erzbischofs  ward  trotz  aller  Anstrengung  am  festgesetzten  Tage  ver- 
lesen. Die  darüber  aufgebrachte  Regierung  schritt  deshalb  mit  um  so  stren- 
gerer repressiver  Zensur  ein.  An  verschiedenen  Stellen  ergriff  die  Polizei 
unmittelbar  nach  dem  Gottesdienst,  in  welchem  die  Verlesung  erfolgt  war, 
die  betreffenden  Pfarrer  und  brachte  sie  in  Haft.  Das  Gericht  bestrafte  sie 
zum  Schluß  mit  einer  Geldbuße.  Die  Geldstrafe  hatte  nach  der  Verschieden- 
heit der  Richter  die  verschiedenartigste  Größe ;  bewegte  sich  dieselbe  im  all- 
gemeinen zwischen  10  und  30  fl.,  so  kam  es  auch  vor,  daß  ein  Geistlicher 
wegen  desselben  Deliktes  auf  acht  Wochen  in  Freiburg  eingekerkert  und 
überdies  dem  Pfarrer  desselben  Ortes  eine  Strafsumme  von  300  fl.  auf- 
erlegt wurde. 

Der  Erzbischof  hatte  wohl  Recht,  wenn  er  in  eben  jenem  Hirtenbriefe 
schrieb:  „Man  will  die  Kirche  und  ihren  von  Gott  gesetzten  Oberhirten  — 
mundtot  machen.  .  .  .  Man  hat  in  einem  Lande  mit  verfassungsmäßiger 
Preßfreiheit  alle  Druckereien  mit  Beschlag  belegt,  damit  sie  nichts  von  Uns 
zur  Verteidigung  der  Rechte  der  Kirche  drucken  können.* 

Im  Monat  Dezember  desselben  Jahres  erschien  zur  Aufklärung  der  Ka- 
tholiken gegen  die  maßlosen  und  schändlichen  Verdächtigungen  der  Kirche 
und  des  Erz))ischofes  in  den  kirchenfeindlichen  Blättern  und  Broschüren  eine 
Schrift  unter  dem  Titel:  „Katholiken,  paßt  auf!"  Sie  machte  großes  Auf- 
sehen, und  die  ganze  Polizei  ward  dagegen  aufgeboten.  Es  wurde  sogar  von 
einem  untergeordneten  Polizisten  im  Kanzleigebäude  des  Ordinariates  eine 
förmliche  Haussuchung  angestellt  und  nach  dem  Manuskript  und  Abdrücken 
der  geächteten   Schrift  gefahndet.     Als  die  Regierung,    durch  den  Einfluß 


366  Kirchenkonflikt  in  Nassau. 

Bismarcks  dazu  veranlaßt,  anstatt  umzukehren  noch  entschiedener  gegen  den 
Erzbischof  voranging,  erließ  dieser  unter  dem  5.  bzw.  14.  Mai  des  folgenden 
Jahres  1854  ein  neues  Rundschreiben  ohne  vorherige  grofiherzogliche  Zensor. 
Schon  am  19.  Mai  ward  der  Erzbischof  wegen  Störung  und  Gefahrdung  der 
öffentlichen  Ruhe  in  Untersuchung  gezogen,  sein  Palais  durchstöbert.  Die 
Polizei  erbrach  die  Schränke  der  erzbischöfh'chen  Kanzlei  und  forschte  in 
ähnlicher  Weise  in  der  Buchdruckerei  von  Herder  in  Freiburg  nach  dem 
Manuskript  des  Erlasses  vom  5.  Mai.  Der  greise  Kirchenfürst  war  verhaftet. 
Die  badischen  Beamten  entfalteten  eine  fieberhafte  Tätigkeit,  um  der  ver- 
botenen bischöflichen  Verfügung  habhaft  zu  werden.  Und  während  der  ganzen 
Zeit  waren  Verfassung  und  Verbreitung  kirchlicher  Schriften  zur  Verteidigung 
des  Erzbischofs  und  seiner  Rechte  streng  verpönt  und  mit  Strafen  belegt. 
Der  inländischen  Presse  ließ  man  nicht  die  gesetzliche  Freiheit,  die  kirch- 
lichen Fragen  zu  erörtern,  und  die  kirchenfreundliche  auswärtige  ward  ver- 
boten 1. 

In  Baden  hatte  der  Kirchenkonflikt  seinen  Höhepunkt  bereits  überstiegen, 
in  Nassau  dauerte  er  noch  fort.  Auch  hier  arbeitete  Bismarck  im  prote- 
stantischen Interesse  nicht  zum  Frieden.  Auch  hier  arbeitete  die  Regierung 
mit  der  Zensur,  konfiszierte  im  Oktober  1853  das  kirchliche  Amtsblatt,  verbot 
dessen  Druck  im  Herzogtum.  Und  ohne  von  der  Entwicklung  des  badischen 
Konfliktes  etwas  zu  lernen,  trat  die  Regierung  noch  im  Jahre  1856  «mit  der 
ganz  exorbitanten  Forderung  auf,  daß  inskünftig  alle  Erlasse  und  Ausschreiben 
der  bischöflichen  Stelle  vor  ihrer  Publikation  der  herzoglichen  Regierung  zur 
Prüfung  und  Entscheidung  darüber  vorgelegt  werden  sollen,  ob  dieselben  rein 
kirchlicher  Natur  und  zu  genehmigen,  oder  aber  als  in  die  bürgerlichen  und 
staatlichen  Verhältnisse  eingreifend  zu  beanstanden  seien.''  ^ 

Ahnlich  oder  noch  strenger  wurde  ohne  Kirchenkonflikt  in  andern  deutschen 
protestantischen  Staaten  die  staatliche  Zensur  und  das  Placet  gehandhabt  bei 
bischöflichen  Erlassen  und  selbst  dogmatischen  Dekreten.  „Die  Liturgie  und 
der  Katechismus  unterliegen  der  Genehmigung  des  Landesherrn,''  so  lautete 
eine  gesetzliche  Verordnung  in  Koburg.  In  Sachsen-Gotha,  in  Braunschweig, 
im  Königreich  Sachsen  herrschten  noch  schlimmere  Zustände  und  gab  es  trotz 
aller  Preßfreiheit  noch  weniger  Zensurfreiheit  für  die  katholische  Kirche  in 
jenen  Landen.  Daß  die  Forderungen  der  protestantischen  Regierungen  in 
der  Tat  ungeheuerliche  und  unhaltbare  waren,  wurde  von  Württemberg  und 
Baden  schließlich  im  Jahre  1859  durch  die  Konvention  mit  dem  römischen 
Stuhle  dadurch  anerkannt  oder  zugegeben,  daß  die  Regierungen  auf  das  Placet 
verzichteten,  wie  Preußen  es  längst  schon  getan  hatte.  Den  Bischöfen  wurde 
auch  das  Recht  zugesprochen,  die  Vorlesebücher  und  Vorlesekataloge  der 
theologischen  Lehrer  zu  prüfen  und  nach  Befund  zu  genehmigen  8. 


>  Heinrich  Brück,  Die  oberrheinische  Eirchenprovinz ,  Mainz  1868 ,  820  ff ;  vgl. 
197  ff.  Ders.,  Geschichte  der  kathol.  Kirche  in  Deutschland  im  19.  Jahrhundert  III,  Mainz 
1896,  114  ff. 

'  So  berichtete  der  bedrängte  Bischof  von  Limburg  1856  an  den  Kardinal  Reisaoh; 
vgl.  Brück,  Geschichte  der  kathol.  Kirche  in  Deutschland  im  19.  Jahrhundert  III  143  iL 

»  Vgl.  Brück  a.  a.  0.  III  174  ff  179  ff. 


Die  preußische  Eonfliktä^eriode.  367 

Preußen  mußte  in  den  sechziger  Jahren  seine  „Konfliktsperiode"  durch- 
kämpfen. Zum  Durchbruch  kam  der  Streit  im  Jahre  1863,  und  die  preußische 
Zensur  oder  Verfolgung  der  Presse  gab  wieder  ein  Ffauptkampfmittel  für  die 
Regierung  ab.  Zunächst  brach  die  Regierung  mit  der  Partei  des  „National- 
vereins* und  verbot  in  Preußen  die  „Süddeutsche  Zeitung*  und  „Die  Wochen- 
schrift* des  Vereins.  Dies  geschah  Ende  März.  Sobald  dann  die  Volks- 
vertretung gegen  Ende  Mai  durch  Vertagung  nach  Hause  entlassen  war, 
erging  von  seiten  der  Regierung,  an  deren  Spitze  Bismarck  stand,  die  berüch- 
tigte Preßverordnung  vom  1.  Juni.  Dieselbe  verhängte  über  die  Presse  so- 
zusagen den  Belagerungszustand,  indem  sie  die  verfassungsmäßige  Freiheit 
derselben  bis  hart  an  die  Grenze  ihrer  vollständigen  Aufhebung  beschränkte. 
Die  Ordonnanz  ermächtigte  die  Verwaltungsbehörden,  eine  inländische  Zeitung 
oder  Zeitschrift  zeitweise  oder  für  immer  zu  verbieten  wegen  der  Gesamt- 
haltung, der  Tendenz  des  Blattes,  wofern  diese  dahingeht,  die  Ehrfurcht 
und  die  Treue  gegen  den  König  zu  untergraben  oder  die  Einrichtungen  des 
Staates,  die  öffentlichen  Behörden  und  deren  Anordnungen  durch  Behauptungen 
zu  entstellen  oder  durch  Schmähungen  und  Verhöhnungen  dem  Hasse  und 
der  Verachtung  auszusetzen.  Es  war  die  Ausbeutung  des  §  101  des  Straf- 
gesetzbuches von  1851,  welcher  nunmehr  als  „Haß-  und  Verachtungsparagraph* 
seine  eigenartige  Berühmtheit  erlangte.  Das  Staatsministerium  begründete 
beim  König  die  Verordnung,  indem  es  hervorhob,  daß  die  Wirkung  der  ge- 
richtlichen Behandlung  nach  dem  Preßgesetz  vom  12.  Mai  1851  und  dem 
Strafgesetzbuch  sich  als  ungenügend  erwiesen  habe,  um  den  Ausschreitungen 
der  Presse  mit  Erfolg  entgegenzutreten.  Gleichzeitig  mit  der  Preßverordnung 
erließ  das  Ministerium  eine  Instruktion,  welche  den  Regierungen  einschärfte, 
rücksichtslos  und  ohne  Zögern  mit  den  beiden  Verwarnungen  voranzugehen, 
damit  die  Zeitungen  entweder  sich  fügten  oder  verboten  werden  könnten. 

Die  freiheitlichen,  durch  die  Verfassung  gewährleisteten  Errungenschaften 
schienen  mit  einem  Schlage  vernichtet.  Überall  im  Lande  entstand  eine  große 
Bewegung.  Allein  die  Regierung  ging,  unbekümmert  nrtk  alle  Adressen  und 
Proteste  der  Städte  und  der  Zeitungen,  voran.  Die  sechs  Berliner  Zeitungen, 
welche  am  5.  Juni  gemeinsam  gegen  die  Preßverordnung  Beschwerde  erhoben 
hatten,  erhielten  dafür  sofort  ihre  erste  Verwarnung.  Und  allenthalben  in 
der  Monarchie  erfolgten  im  Monat  Juni  zahlreiche  Verwarnungen  gegen  die 
liberalen  Blätter,  sodaß  die  Presse  der  Opposition,  die  sich  nicht  der  zweiten 
Verwarnung  und  damit  der  Gefahr  der  Unterdrückung  aussetzen  wollte,  über 
die  inneren  Angelegenheiten  fast  ganz  verstummte.  Es  bildete  sich  darauf 
am  27.  Juni  in  Berlin  ein  Verein  zur  Wahrung  der  verfassungsmäßigen  Preß- 
freiheit in  Preußen,  aber  er  konnte  kaum  eine  Tätigkeit  entfalten.  Die  Re- 
gierung ließ  sich  durch  nichts  irre  machen;  Haussuchungen,  Konfiskationen 
und  Verurteilungen  waren  an  der  Tagesordnung.  Sie  änderte  auch  nicht  ihr 
Verhalten,  als  die  neuen  Landtagswahlen  im  Oktober  die  Oppositionspartei 
nur  noch  verstärkt  in  den  Landtag  brachten.  Nachdem  der  Landtag  am 
8.  November  eröflftiet  war,  stand  die  Preßordnung  vom  1.  Juni  schon  am 
19.  desselben  Monats  auf  der  Tagesordnung.  Am  Tage  vorher  hatte  das 
Herrenhaus  ganz  nach  den  Wünschen  der  Regierung  die  neue  Preßgesetz- 


i 


368  I^ie  PreßordnuDg  vom  1.  Juni  1868. 

novelle  mit  jener  Verordnung  genehmigt  und  die  letztere  als  ein  dringendes 
Bedürfnis  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  staatlichen 
Ordnung  erklärt.  Im  Abgeordnetenhause  ging  es  anders  her.  Die  Liberalen 
erklärten  hier  durch  ihre  Sprecher  Simson  und  Gneist  das  gerade  Gegenteil: 
die  Preßverordnung  sei  weder  erforderlich  noch  zulässig,  sie  verstoße  direkt 
gegen  die  Verfassung  und  die  darin  garantierte  Preßfreiheit.  Die  Abstimmung 
fiel  in  diesem  Sinne  aus,  und  die  Regierung  war  gezwungen,  am  21.  November 
durch  königliche  Verordnung  die  Preßordonnanz  aufzuheben^.  Der  Streit 
zog  sich  noch  weiter  hinaus,  und  vollen  Frieden  schloß  man  erst  im  Jahre  1866. 
Preußen  hatte  es  klar  bewiesen,  wie  es  von  der  Preßfreiheit  und  von  der 
Verfassung  dachte.  Kein  Jahrzehnt  sollte  vergehen,  und  dasselbe  Preußen 
zeigte  im  Kulturkampfe,  daß  es  seine  Ansichten  darüber  noch  nicht  geändert 
hatte.  Die,  welche  ihre  Ansichten  änderten,  waren  die  Gneist  und  Genossen, 
welche  nunmehr  in  den  siebziger  Jahren  die  Regierung  im  verfassungswidrigen 
Kampfe  gegen  die  katholische  Presse,  gegen  päpstliche  und  bischöfliche 
Schreiben  nicht  bloß  unterstützten,  sondern  vorwärtstrieben. 

Damals  noch,  am  20.  Mai  1865,  hatte  ein  „liberaler*  Abgeordneter, 
V.  Hennig,  im  Parlamente  ausgerufen:  »Die  Wirksamkeit  der  Staatsanwälte, 
namentlich  in  Bezug  auf  Presse  und  politische  Prozesse  ist  neuerdings  eine 
solche  geworden,  daß  man  nicht  anders  sagen  kann  als:  Die  Staatsanwalt- 
schaft vertritt  nicht,  wie  sie  soll,  das  öffentliche  Recht  und  das  öffentliche 
Interesse,  sie  vertritt  heute  weiter  nichts  als  eine  bestimmte  politische  Partei.* 
Noch  heftiger  äußerte  sich  der  Abgeordnete  Twesten,  während  Dr  Gneist 
ausdrückb'ch  seine  Zustimmung  zu  dessen  Urteil  aussprach.  Scharf  fügte  er 
selber  hinzu:  „Der  erste  Grundsatz  der  Sittlichkeit,  den  ich  von  dem  Richter 
verlange,  das :  nach  dem  Gesetze  richten  —  diese  Sitte  kommt  dem  preußischen 
Richterstande  abhanden  .  .  .  Meine  Herren !  Ich  glaube,  wir  können  das  Wort 
wiederholen:  Das  Unrecht  hat  alle  Scham  verloren.**  ^ 

Die  Zensur  im  Dienste  des  „Knltnrkampfs^^ 

Der  preußische  Hof  kanonist  Friedberg  schrieb  im  Jahre  1872  ein  Werk: 
„Die  Grenzen  zwischen  Staat  und  Kirche*.  Derselbe  Verfasser  gab  bald  nach- 
her eine  Broschüre  heraus :  „Das  deutsche  Reich  und  die  katholische  Kirche*. 
Beide  Schriften  hatten  den  ausgesprochenen  Zweck  darzutun,  daß  die  katho- 
lische Kirche  im  höchsten  Grade  staatsgefährlich  sei.  „Würde  sich",  so 
schreibt  der  Rechtslehrer,  „eine  Religionsgesellschaft  mit  Grundsätzen,  wie 
sie  die  katholische  Kirche  nach  dem  vatikanischen  Konzil  als  Glaubensgesetze 
hingestellt  hat,  heutzutage  neu  bilden  wollen,  so  würden  wir  es  zweifellos 
für  eine  Pflicht  des  Staates  erachten,  sie  zu  unterdrücken,  zu  vernichten,  mit 
Gewalt  zu  zertreten."  ^ 


'  Joseph  Fehr,  Allgemeine  Geschichte  des  19.  Jahrhunderts  III,  2,  Regenshurg 
1878,  1102  ff. 

•  Vgl.  Otto  Pfülf,  Hermann  v.  Mallinckrodt «,  Freiburg  1901,  478  502. 

'  Vgl.  Heinrich  Brück,  Bischof  von  Mainz,  Geschichte  der  kathol.  Kirche  in 
Deutschland  im  19.  Jahrhundert  IV,  1,  Mainz  1901,  158  ff. 


Die  Weihnaohtsallokntion  Plus'  IX.  vom  23.  Dezember  1872.  369 

Diese  Bücher  wurden  in  Preußen  nicht  verboten,  sie  enthielten  vielmehr 
den  ganzen  Feldzugsplan  des  nunmehr  beginnenden  Kulturkampfes,  nach 
Wunsch  und  Willen  der  Regierung  waren  sie  verfaßt.  Friedberg  forderte 
bis  ins  Kleinste  die  vollständige  polizeiliche  Überwachung  der  Kirche,  auch 
der  Kanzel,  auch  aller  kirchlichen  Erlasse.  Der  Staat  müsse  „verlangen, 
daß  jede  kirchliche  Verordnung  ihm  zur  Kenntnisnahme  unterbreitet  werde **, 
jedoch  sei  es  vernünftig,  von  der  Forderung  »des  unbequemen  und  doch  un- 
wirksamen Placet  Abstand  zu  nehmen '^.  Der  kirchliche  Kampf  in  Baden,  in 
Württemberg,  in  Nassau  hatte  von  der  Nutzlosigkeit  des  Placet  überzeugt, 
und  wie  man  in  den  Preßgesetzen  seit  1848  überhaupt  von  der  Präventiv- 
zensur Abstand  genommen,  sich  aber  statt  dessen  die  Ablieferung  der  Zeitungen 
und  Zeitschriften  bei  der  Herausgabe  vorbehalten  hatte,  um  dieselben  nach 
Kenntnisnahme  nötigenfalls  mit  Beschlag  zu  belegen,  zu  konfiszieren,  zu  unter- 
drücken, so  sollte  es  nach  Friedbergs  Plänen  auch  mit  den  kirchlichen  Er- 
lassen und  allen  Hirtenschreiben  der  Bischöfe  gehalten  werden.  Der  Ausdruck 
„zur  Kenntnisnahme  unterbreiten^  war  milder,  die  Sache  wäre  dieselbe  ge- 
wesen: staatliche,  polizeiliche  Zensur  der  kirchlichen  Aktenstücke  mit  dem 
Zwecke,  dieselben  nach  dem  Urteil  des  Staatszensors  entweder  unbeanstandet 
zu  lassen  oder  aber  dagegen  einzuschreiten. 

Der  Kulturkampf  hatte  begonnen,  Bismarck  führte  nach  besten  Kräften 
mit  allen  ihm  nur  möglichen  Mitteln  die  Ratschläge  Friedbergs  aus.  Die 
Zwangsgesetze  wurden  geschmiedet.  Da  tröstete  Pius  IX.  am  23.  Dezember 
1872  durch  seine  Weihnachtsallokution  die  deutschen  Katholiken  und  be- 
klagte sich  über  die  heftigen  Verfolgungen  der  katholischen  Kirche  im  neuen 
deutschen  Reich,  wo  man  die  Dogmen  und  Rechte  der  Kirche  abzugrenzen 
sich  unterfange  und  alles  aufbiete,  um  sie  von  Grund  aus  zu  stürzen.  Schon 
am  29.  Dezember  erschien  ein  Erlaß  des  Ministers  des  Inneren,  des  Grafen 
Eulenburg,  an  die  Oberpräsidenten  mit  dem  Bescheide,  die  Zeitungen,  welche 
den  vollständigen  Text  der  Allokution  mitteilten,  konfiszieren  zu  lassen.  Unter- 
dessen fielen  die  kirchenfeindlichen  Blätter  zur  Freude  der  Regierung  über 
das  Oberhaupt  der  Kirche  in  einer  Weise  her,  welche  die  Unterdrückung  und 
Bestrafung  solcher  Zeitungen  in  jedem  Kulturstaate  herausgefordert  hätte. 
Die  der  Regierung  nahestehende  ,  Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung'  sprach 
von  »Cjrnismus**,  von  einer  „kolossalen  Unverschämtheit**  des  Papstes,  der 
herabsteige  in  die  Arena  demagogischer  Beredsamkeit,  von  Verleumdung, 
Lüge  und  Schmäh  werten  ^  Sie  wurde  nicht  konfisziert,  sie  fand  den  Beifall 
der  Regierung  und  der  herrschenden  Partei.  Die  katholischen  Tagesblätter, 
welche  die  unverkürzte  Rede  des  Papstes  brachten,  wurden  beschlagnahmt. 
Ein  Blatt  in  Bromberg  hatte  die  Ansprache  schon  gedruckt,  als  der  Heraus- 
geber im  letzten  Augenblicke  vor  der  Ausgabe  die  Verwarnung  erhielt.  Er 
wußte  sich  nicht  anders  zu  helfen  als  mit  dem  Mittel  russischer  Zensoren 
auswärtigen  Zeitungen  gegenüber.  Er  legte  selbst  die  russische  schwarze 
Zensurschminke  auf  das  Wort  Pius'  IX.    „Also**,  sagt  Wuttke,  „1873  in  der 

»  Brück  a.  a.  0.  lY,  1,  169  ff;  Pfülf,  Hermann  von  Mallmckrodt«,  Freiburg 
1901,  377  ff. 

Hilgers,  Der  Index  Leos  XIII.  24 


370  Behandlung  der  katholischen  Presse  im  Kaltorkampf. 

Freiheit  des  neuen  Reiches!"^  Die  «Germania''  ward  wegen  des  Druckes 
angeklagt,  aber  freigesprochen.  Das  Gericht  hatte  in  der  ,in  Rede  stehenden 
Stelle'*  die  „Beleidigungen  gegen  den  Kaiser  und  das  deutsche  Reich**  und 
die  „entstellten  Tatsachen*,  welche  der  Ministerialerlaß  darin  fand,  nicht 
entdecken  können.  Der  Minister  Eulenburg  erklärte  im  Parlamente,  mit  der 
Zensur  des  Regierungsverbotes  habe  man  den  Redaktionen  wohlwollend 
entgegenzukommen  beabsichtigt.  Der  Reichstag,  die  Eulturkampüspartei 
schwieg  dazu!  schwieg  zu  diesem  groben  Verstoße  der  Regierung  gegen  die 
gesetzliche  Preßfreiheit. 

Allein  die  Zensur  der  päpstlichen  Weihnachtsallokution  war  nur  ein 
Vorgefecht  in  dem  ungleichen  Kampfe,  welchen  von  nun  an  die  preußische 
Zensur  gegen  die  katholische  Presse  führte.  „Die  Urheber  und  Förderer  des 
unseligen  Kulturkampfes',  so  schreibt  darüber  der  jetzige  Bischof  von  Mainz, 
„verkannten  nicht  die  große  Bedeutung  der  Presse  in  diesem  der  katholischen 
Kirche  so  frevelhaft  aufgezwungenen  Streite  und  ließen  kein  Mittel  un- 
versucht, die  katholische  Presse  durch  List  und  Gewalt  in  ihrer  Wirksamkeit 
zu  hemmen.  Die  Blätter,  welche  der  Regierung  mißliebige  Artikel  brachten, 
wurden,  häufig  unter  ganz  nichtigen  Gründen,  konfisziert;  die  Staatsanwälte 
führten  Klage  gegen  die  Redakteure,  und  die  Gerichte  verurteilten  dieselben 
zu  schweren  Gefängnisstrafen.  Die  Preßprozesse  bildeten  jetzt  eine  stehende 
Rubrik  in  der  Tagesordnung  der  Gerichte.  Viele  Redakteure  mußten  monate- 
lang ihren  Aufenthalt  in  den  Gefängnissen  nehmen,  und  die  Geldstrafen,  zu 
welchen  einzelne  Tagesblätter  verurteilt  wurden,  beliefen  sich  schon  bald  auf 
bedeutende  Summen.  Die  katholischen  Redakteure  gingen  mit  großer  Vor^ 
siebt  zu  Werke.  Sie  beflissen  sich  bei  Mitteilung  oder  Besprechung  von 
Regierungsmaßregeln  der  größten  Objektivität  und  vermieden  sorgfaltig  alle 
Ausdrücke,  die  mißdeutet  werden  konnten.  Trotzdem  aber  konnten  sie  nicht 
verhindern,  daß  übereifrige  Polizisten  in  solchen  Artikeln  Vergehungen  gegen 
das  Preßgesetz  fanden  und  bei  den  Gerichten  Anzeige  erstatteten,  die  auch 
bereitwilligst  angenommen  wurde. 

„Eine  Hauptrolle  in  den  Preßprozessen  spielten  die  ,Bismarckbeleidi- 
gungen'.  Der  Reichskanzler  bediente  sich  sogar  gedruckter  Formulare  für 
seine  Strafanträge.  Wie  die  Stimme  der  Bischöfe  und  der  Priester,  so  sollte 
auch  die  Stimme  der  katholischen  Presse  durch  Gewaltmaßregeln  zum  Schweigen 
gebracht  werden.  **  ^ 

„Wegen  Beleidigung  Bismarcks  bzw.  des  Staatsministeriums  und  wegen 
verschiedener  anderer  Vergehen  standen  am  22.  Januar  1874  gegen  die  ,Ger- 
mania'  elf  Prozesse  auf  einmal  zur  Verhandlung.''  Der  Redakteur,  welchen 
bereits  verschiedene  andere  Gefängnis-  und  Geldstrafen  getroffen  hatten,  ward 
zu  einem  Jahr  Gefängnis  und  zu  600  Mark  Geldbuße  verurteilt^. 

Das  „Mainzer  Journal''  druckte  ein  offenes  Schreiben  an  den  Kaiser 
und  sagte  darin:    „So  gut  wie  der  geringste  seiner  Untertanen  ist  auch  der 


'  Wuttke,  Die  deutschen  Zeitschriften',  Leipzig  1875,  356. 

-  Brück,  Geschichte  der  kathol.  Kirche  IV,  1,  268  ff. 

^  Paul  Majunke,  Geschichte  des  , Kulturkampfes",  Paderborn  1886,  358  ff. 


Preßverbrechen  der  Bischöfe;  der  Ministerialerlaß  vom  15.  Juli  1874.  371 

Kaiser  an  die  Gesetze  der  sittlichen  Ordnung  gebunden/  Der  Staatsanwalt 
schritt  ein  und  verklagte  das  Blatt.  Es  erfolgte  Freisprechung,  aber  die 
Herausgeber  der  „Kölnischen  Yolkszeitung''  und  des  , Mülheimer  Anzeigers' 
wurden  wegen  des  Wiederabdruckes  jenes  Schreibens  zu  zweimonatlicher 
Festungsstrafe  verurteilt^. 

Der  Faktor  der  „Deutschen  Reichszeitung'',  Siegert,  ein  Mann,  der  es 
bloß  mit  dem  Satz  zu  tun  hat)  wurde  aufgefordert,  den  Verfasser  eines  an- 
geklagten Schriftstückes  zu  verraten.  Er  weigerte  sich  dessen  und  saß  dann 
zur  Strafe  vier  Monate,  in  Untersuchungshaft,  als  das  Obertribunal  in  Berlin 
entschied  —  die  Einsperrung  bestehe  zu  Recht  !^ 

Der  Bischof  von  Münster  war  wegen  Übertretung  der  Maigesetze  zu 
hohen  Geldbu^n  verurteilt  worden.  Da  er  deren  Entrichtung  verweigerte, 
schritt  das  Kreisgericht  zu  Münster  zur  Pfändung.  Selbst  das  Bett  des 
Kirchenfürsten  wurde  zur  Versteigerung  aufgeschrieben.  Empört  über  die 
Roheit  der  Exekution  überreichten  36  Damen  vom  westfölischen  Adel  dem 
Bischof  am  3.  Februar  1874  eine  Adresse  zum  Proteste  gegen  die  rohe  Ver- 
gewaltigung, zur  Huldfgung  für  den  Kirchenobern.  Schon  am  7.  Februar 
erschien  der  Staatsanwalt  von  Münster  im  bischöflichen  Palais  und  nahm 
unter  dem  entschiedenen  Proteste  des  Bischofs  die  Adresse  weg.  Gegen  alle 
Unterzeichnerinnen  ward  Anklage  erhoben.  Das  Gericht  ging  bei  den  Ver- 
handlungen am  20.  Juli  zu  Burgsteinfurt  noch  über  den  Strafantrag  des 
Staatsanwaltes  hinaus  und  verurteilte  die  Gräfin  von  Nesselrode  zu  200  Talern 
oder  6  Wochen  Haft,  die  übrigen  Damen  zu  100  Talern  oder  3  Wochen  Ge- 
fängnis. Das  Appellationsgericht  zu  Münster  bestätigte  das  Urteil  am  12.  No- 
vember in  allen  seinen  Teilen  s. 

Der  Bischof  von  Paderborn  hatte  am  14.  März  1874  einen  Hirtenbrief 
zur  Warnung  vor  Staats-  und  Altkatholizismus  ergehen  lassen.  Der  Ober- 
präsident ließ  das  bischöfliche  Schreiben  konfiszieren.  Die  Geistlichen,  welche 
dasselbe  verlesen  hatten,  wurden  unter  Anklage  gestellt.  Während  mehrere 
Gerichte  die  Angeklagten  freisprachen,  sprachen  die  meisten  die  Verurtei- 
lung aus.  Der  Bischof  selbst  ward  wegen  zwei  Stellen  seines  Hirtenschrei- 
bens, die  in  der  Tat  keinen  Grund  zur  Anklage  boten,  vom  Kreisgericht 
zu  Höxter  zu  2,  von  dem  zu  Wiedenbrück-Rheda  zu  3  Monaten  Festung 
verurteilt  *. 

Am  13.  Juli  1874  schoß  der  21jährige  Böttchergeselle  KuUmann  in 
Kissingen  auf  den  Reichskanzler.  Eine  der  merkwürdigsten  Folgen  dieses 
merkwürdigen  „Attentates''  war  der  Ministerialerlaß  des  preußischen 
Justizministeriums,  welcher  es  der  Staatsanwaltschaft  „in  besonders  dringlicher 
Weise*  zur  Pflicht  machte,  der  katholischen  Presse  »mit  der  vollen  Schärfe 
des  Gesetzes  entgegenzutreten".  Derselbe  erging  schon  am  zweiten  Tage 
nach  dem  Attentat  am  15.  Juli,  bevor  irgend  etwas  Tatsächliches  war  kon- 
statiert worden.  «Unnachsichtlich''  sollten  die  Staatsanwälte  und  ihre  unter- 
gebenen Beamten  die  Beschlagnahme  handhaben  und  «mit  gleicher  Strenge* 


'  Wuttke  a.  a.  0.  355.  ^  Ebd.  359. 

»  Brück  a.  a.  0.  IV,  1,  277  f.  *  Ebd.  367  f. 


24 


372  Preßprozesse  der  katholischen  Zeitungen. 

strafrechtlich  gegen  Täter,  Teilnehmer,  Verbreiter  eines  strafbaren  Preß- 
erzeugnisses einschreiten  ^. 

Unmittelbar  vorher,  am  1.  Juli  1874,  war  das  neue  Keichspre&gesetz 
in  Kraft  getreten.  Jetzt  sollte  dessen  „Freisinnigkeit*  sich  erproben.  Eine 
neue  noch  schärfere  Hetzjagd  gegen  die  katholische  Presse  begann.  Der 
„Germania*"  wurden  auf  einen  Schlag  siebenundfünfzig  Anklagen  zu- 
gestellt. Die  katholischen  Zeitungen  sahen  sich  Preßprozessen  ohne  Ende 
ausgesetzt.  Die  Verfolgung  beschränkte  sich  auch  nicht  auf  Preußen.  Bei- 
spielsweise wies  der  Justizminister  von  Baden  sofort  seine  Unterbehörden  an, 
„über  die  ultramontanen  oder  die  mit  der  ultramontanen  Presse  sympathi- 
sierenden Blätter  die  strengste  Aufsicht  zu  üben"  und  mit  aller  Energie 
strafrechtliche  Verfolgung  eintreten  zu  lassen,  gegen  alle  Personen,  welche 
bei  einem  strafbaren  Preßerzeugnis  irgendwie  nach  Maßgabe  des  Preßgesetzes 
oder  einer  sonstigen  strafrechtlichen  Vorschrift  zur  Verantwortung  gezogen 
werden  könnten^.  In  Nassau  wies  der  Amtmann  von  Idstein  die  Bürger- 
meister und  Gendarmen  seines  Bezirkes  an,  Blätter,  welche  die  sozialen  and 
politischen  Fragen  der  Gegenwart  besprächen,  mit  Beschlag  zu  belegen,  so 
oft  die  Tatsachen  irgend  einer  strafbaren  Handlung  in  ihren  Abhandlungen 
enthalten  seien  ^.  Die  Anklagen  und  Beschlagnahmungen  häuften  sich  in  den 
nächsten  Monaten  so  sehr,  daß  man  schwerlich  in  der  englischen  oder  fran- 
zösischen Zensurgeschichte  früherer  Zeiten  ein  Analogen  dazu  findet. 

Bei  der  „Germania^  waren  einmal  zu  gleicher  Zeit  gegen  vier  Redak- 
teure Prozesse  bzw.  Bestrafungen  im  Gange.  Während  der  erste  Redakteur 
des  Blattes  eine  einjährige  Gefängnisstrafe  abbüßte,  waren  drei  seiner  Kollegen 
bereits  in  Untersuchung  gezogen  *. 

An  einem  Tage,  dem  11.  November  1874,  wurden  gegen  dieselbe  Zeitung 
14  Anklagen  erhoben;  in  allen  14  Fällen  handelte  es  sich  um  Artikel  aus 
den  Monaten  Juli  und  August.  Der  Justizminister  Dr  Leonhardt  berichtete 
in  der  Sitzung  des  preußischen  Abgeordnetenhauses  vom  25.  Februar  1875: 
„Es  wurden  in  der  Zeit  vom  20.  Juli  vorigen  bis  20.  Januar  dieses  Jahi*es 
86  Untersuchungen  (gegen  die  ultramontane  Presse)  eingeleitet.  Erkannt 
ist  bis  zum  30.  Januar  d.  J.  in  46  Fällen,  und  es  sind  in  diesen  Fällen  er- 
gangen Verurteilungen  39  und  Freisprechungen  7.*"  ^ 

Die  „Kölnische  Volkszeitung*  berichtete  später^  selbst  über  die  damalige 
Verfolgung  ihres  Blattes: 

Der  Verkauf  der  ZeituDg  auf  den  Bahnhöfen  wurde  untersagt.  Dazu  kam  eine  lange 
Reihe  von  Preßprozessen ,  denen  nicht  selten  eine  längere  Reihe  von  Koniiskationen,  Haus- 
suchungen und  Versiegelungen  vorausgegangen  war.  Dieselben  endigten  zwar  meist  mit 
Freisprechungen  —  so  daß  der  verantwortliche  Redakteur  im  Abgeordnetenhause  als  „weißer 
Rabe*'  bezeichnet  wurde,  weil  er  noch  nicht  im  Gefängnis  gewesen  war  —  strengten  aber 
die  Kasse  des  Verlegers  sehr  an.    Eine  Anzahl  endigte   auch  mit  sehr  empfindlichen  Geld- 


^    Nikolaus  Siegfried,   Aktenstücke,  betreffend   den  preußischen   Kulturkampf. 
Freiburg  1882,  252,  Nr  132. 

3  Wuttke,  Die  deutschen  Zeitschriften  365  f.  >  Ebd.  366. 

*  Paul  Majunke,  Geschichte  des  Kulturkampfes ^  Paderborn  1902,  99. 
^  Stenographische  Berichte,  Haus  der  Abgeordneten,  Berlin  1875,  407. 

*  8.  Sept.  1893,  Nr  503:  Ein  Altmeister  der  katholischen  Presse  IV. 


Die  Enzyklika  vom  5.  Oktober  1875.  373 

strafen.  Wiederholt  wurde  der  Verleger  in  Preßprozesse  hineingezogen,  die  interessante  Ku- 
riosa  im  Gefolge  hatten.  Einmal  wurde  er  wegen  Veröffentlichung  der  Bekanntmachungen 
des  St  Raphaelvereins  zum  Schutze  deutscher  Auswanderer  zu  3  Mark  verurteilt  —  wegen 
Beförderung  der  Auswanderung!  Einen  komischen  Verlauf  nahm  auch  die  Klage,  welche 
gegen  Joseph  Bachem  und  zahlreiche  Kölner  Parteigenossen  wegen  Unterzeichnung  des  Auf- 
rufs zu  der  großen  Kölner  Osterversammlung  angestrengt  wurde,  die  an  Kaiser  Wilhelm  I. 
eine  Petition  für  Rtlckberufung  des  Erzbischofs  Paulus  richtete.  Besonders  beanstandet  war 
die  Wendung:  ^der  verbannte  Erzbischof. **  Aber  bei  der  Begründung  der  Klage  passierte 
dem  Vertreter  des  öffentlichen  Ministeriums  das  Unglück,  daß  er  selbst  den  Ausdruck  „exi- 
lierter Erzblschof*  gebrauchte.  Durch  den  Gerichtssaal  lief  ein  gedämpftes  Gelächter  und 
der  Gerichtshof  erkannte  auf  Nichtschuldig. 

Als  der  Kulturkampf  in  Preußen  seinen  höchsten  Grad  im  Jahre  1875  er- 
reichte, sandte  Papst  Pius  IX.  seine  Enzyklika  vom  5.  Oktober  jenes  Jahres 
an  die  preußischen  Bischöfe. ,  Er  erklärte  „durch  dieses  Schreiben  ganz  offen 
allen,  welche  es  angeht ,  und  dem  ganzen  katholischen  Erdkreise ,  daß  jene 
(Kulturkampf-)6esetze  ungültig  (irritae)  sind,  da  sie  der  göttlichen  Einrichtung 
der  Kirche  ganz  und  gar  widerstreiten*.  Die  „Evangelische  Eärchenzeitung* 
zensurierte  das  Schreiben  des  Papstes,  indem  sie  es  „eine  Art  von  KuU- 
mann'schem  Attentat  auf  den  Gehorsam  der  preußischen  Katholiken  gegen 
die  Staatsgesetze*  nannte.  Die  bloße  Yeröffentlichung  des  Rundschreibens 
galt  der  preußischen  Regierung  als  ein  schweres  Preßverbrechen.  Sie  ließ 
die  Zeitungen,  welche  es  abdruckten,  mit  Beschlag  belegen,  ließ  die  Redak- 
teure vor  Gericht  stellen.  Dieses  Verfahren  gegen  die  Presse  für  sich  allein 
kennzeichnet  die  damalige  „Preßfreiheit*,  und  die  Art  und  Weise  der  Beur- 
teilung jenes  Preßvergehens  vor  Gericht  vervollständigt  das  Bild.  Die  preußi- 
schen Gerichtshöfe  von  Aachen,  Bonn,  Essen  und  Fulda  sprachen  die  wegen 
des  bloßen  Abdruckes  der  Enzyklika  Angeklagten  frei,  während  viele  andere 
Richterstühle  in  Preußen  dieselben  verurteilten  und  mit  den  verschiedensten 
Strafen  belegten.  Die  Zuchtpolizeikammern  zu  Köln  und  zu  Cleve  erkannten 
auf  30  Mark  Geldstrafe  für  jene  Tat,  das  Kreisgericht  von  Wesel  verlangte 
50  Mark  zur  Sühne,  die  Zuchtpolizeikammer  in  Koblenz  bestrafte  mit  150, 
die  zu  Düsseldorf  mit  200  Mark  und  die  Strafkammer  zu  Meppen  legte  gar 
das  Doppelte  der  letzten  Summe,  400  Mark,  als  Buße  auf  ^ 

Am  6.  Oktober  1875  verhandelte  der  kirchliche  Gerichtshof  zu  Berlin 
über  den  Fürstbischof  von  Breslau.  Eines  von  den  ihm  in  der  Anklageschrift 
zur  Last  gelegten  Verbrechen  war  die  Veröffentlichung  des  päpstlichen  Rund- 
schreibens im  amtlichen  Verordnungsblatt.  Das  Urteil  des  Gerichtshofs  lautete 
auf  Amtsentsetzung. 

Die  „Frankfurter  Zeitung*  veranstaltete  in  jenen  Monaten  eine  Zählung 
der  Verurteilungen  wegen  Preßvergehen.  Nach  dieser  Zählung,  „welche  auf  Voll- 
ständigkeit nicht  im  entferntesten  Anspruch  macht*,  wurden  1875  im  Januar  21, 
im  Februar  35,  im  März  39,  im  April  42  Zeitungsherausgeber  verurteilt,  in  vier 
Monaten  137  Preßdelinquenten  mit  Geldbußen  oder  Gefängnis  abgestraft  2. 
Außerdem  fanden  in  derselben  Zeit  30  Konfiskationen  von  Zeitungen  statt  ^. 


1  Franz  Xaver  Schulte,  Geschichte  des  ,  Kulturkampfes  %  Essen  1882,  886  372  a. 

2  Staatslexikon  lY  ^  550. 

'  Paul  Majunke,  Geschichte  des  .Kulturkampfes'* ^  Paderborn  1902,  159. 


374  I^AS  Reichspreßgesetz;  Bayern.  Sachsen. 

Das  Preßgesetz  des  deutschen  Reiches,  welches  eine  derartige  Behand- 
lung der  Presse  zuließ  oder  vielmehr  forderte,  hatte  im  Parlamente  die  Zu- 
stimmung der  großen  liberalen  Partei  erhalten,  und  auch  jetzt  bei  einer  solchen 
Handhabung  der  Gesetzesparagraphen  stimmte  sie  zu  und  gab  der  Regierung 
immer  neue  Mittel  und  Wege  an  die  Hand  zu  noch  schwererer  Bedrückung 
und  Verfolgung  der  verfassungsmäßigen  Preßfreiheit. 

Wie  „freiheitlich"  die  preußische  Regierung  damals  gesinnt  war,  ersieht 
man  am  besten  aus  dem  Reichspreßgesetzentwurf,  den  Fürst  Bismarck  ein- 
brachte. Was  er  1863  in  der  Eonfliktsperiode  nicht  erreicht  hatte,  das 
sollte  jetzt  vom  Reichstag  für  das  ganze  Reich  gesetzlich  festgelegt  werden, 
besonders  in  §  20  ^  Die  „ultramontane*  sowohl  wie  die  sozialdemokratische 
Presse  wäre  dadurch  vollständig  der  Willkür  der  Regierung  ausgeliefert 
worden.  Das  Gesetz  sollte  nach  Bismarcks  Willen  gegen  die  „rote  und 
schwarze  Internationale''  gerichtet  sein.  Aber  nicht  bloß  Sozialdemokraten 
und  Ultramontane,  selbst  Liberale  waren  der  Ansicht,  daß  mit  einem  solchen 
Gesetz  von  einer  freien  Presse  nicht  mehr  die  Rede  sein  könne  2.  Merkwürdig 
ist  es,  daß  der  Reichstag  selbst  genötigt  war,  in  den  ersten  Paragraphen  der 
Regierungsvorlage  das  Wort  „Freiheit  der  Presse*  einzusetzen  und  daß  bei 
der  Abstimmung  über  diese  Veränderung  die  konservative  Partei  sogar  da- 
gegen stimmte.  Der  Reichskanzler  begnügte  sich  denn  mit  dem,  was  er  vor- 
läufig vom  Reichstage  und  der  herrschenden  Partei  erlangen  konnte.  Mit 
Hilfe  der  Maigesetze  und  kluger  Handhabung  der  neuen  Preßverordnungen 
ließen  sich  die  TJltramontanen  schon  niederhalten  und  gegen  den  Umsturz 
der  Sozialdemokraten  konnte  er  ja  eine  eigene  Vorlage  einbringen.  Diese 
letztere  ließ  nicht  so  lange  auf  sich  warten  und  bot  eine  neue  Kette  zur 
Fesselung  der  freien  Presse. 

Die  nicht  preußischen  Staaten  des  deutschen  Reiches  hatten  von  diesem 
oder  richtiger  von  Preußen  unter  Bismarcks  Führung  die  neuen  Reichspreß- 
gesetze hinnehmen  müssen,  obgleich  sie  selbst  vielfach  freiheitlichere  Gesetzes- 
bestimmungen für  ihre  Länder  hatten  3.  Nur  in  einem  Punkte  waren  die 
beiden  Königreiche  Sachsen  und  Bayern  der  preußischen  Regierung  kultur- 
kämpferisch vorangegangen.  Preußen  hatte  wenigstens  anfänglich  keine 
Schwierigkeiten  gemacht  bei  der  Veröffentlichung  des  Dogmas  von  der  Un- 
fehlbarkeit. Hier  bestand  ja  auch  noch  bis  zum  Jahre  1875  der  Artikel  16 
der  Verfassung,  welcher  das  Placet  ausschloß. 

In  Bayern  beschuldigte  dagegen  der  Kultusminister  v.  Lutz  die  Bischöfe 
des  Königreichs  der  Verletzung  der  Staatsgesetze,  weil  sie  die  vatikanische, 
rein  dogmatische  Konstitution  ohne  vorherige  Einholung  des  Placet  ver- 
kündeten. Nur  einer,  Erzbischof  Deinlein  von  Bamberg,  hatte  um  dasselbe 
nachgesucht,  und  es  war  ihm  verweigert  worden,  worauf  er  die  Konstitution 
ohne  das  Placet  veröffentlichte*.     Sachsen,  von  jeher  ausgezeichnet  durch 


»  Vgl.  Hist-pol.  Blätter  LXXII  227  ff;  Pastor.  August  Reichensperger  II  (1899)  103  f. 
>  Vgl.  Wuttke.  Die  deutschen  Zeitschriften  362  ff;  Hist.-pol.  Blätter  LXXIV  802. 
^  Vgl.  Wuttke  a.  a.  0.  860.         *  Brück,  Geschichte  der  kath.  Kirche  IV,  1.  53. 


Das  Dogma  von  der  Unfehlbarkeit;  das  «Placef.  375 

seine  Intoleranz  gegen  die  wenigen  Katholiken  des  Landes,  lieferte  um  jene 
Zeit  auch  die  grellsten  Beispiele  staatlicher  Zensur  kirchlich -katholischer 
Aktenstücke. 

Der  Apostolische  Vikar  für  Sachsen,  Bischof  Forwerk,  ein  sehr  milder 
Herr,  hatte  ein  Hirtenschreiben  verfa&t,  welches  sich  hauptsächlich  über  die 
Lage  des  Papstes  verbreitete.  Der  Kultusminister  verweigerte  aber  diesem 
bischöflichen  Rundschreiben  das  Placet,  weil  darin  das  Verfahren  der  italie- 
nischen Regierung  als  „nichtswürdig''  bezeichnet  war.  Darauf  muiste  der 
Bischof  Forwerk  selbst  die  bereits  gedruckten  und  versandten  Exemplare 
zurückziehend  Dies  geschah  im  Jahre  1870.  Es  hält  nicht  schwer,  in 
dieser  Tatsache  vollendete,  vom  preußischen  Kulturkampfsgeiste  bereits  durch- 
wehte Präventivzensur  auf  deutschem  Boden  wiederzuerkennen.  Am  26.  Fe- 
bruar 1873  stellte  bei  überfüllten  Tribünen  ein  Abgeordneter  der  zweiten 
Kammer  zu  Dresden  an  die  königliche  Staatsregierung  die  öffentliche  Anfrage : 
.Hat  die  Regierung  ihre  Genehmigung  zur  amtlichen  und  formellen  Promul- 
gation des  Unfehlbarkeitsdogmas  verweigert?*  Und  «was  gedenkt  die  Re- 
gierung zu  tun,  um  die  dem  Kultusministerium  unterstehenden  katholischen 
Schulen  vor  dem  Einflüsse  infallibilistischer  Priester  zu  schützen?''  Der 
Minister  dos  Kultus  antwortete  darauf,  indem  er  erklärte:  »Das  Ministe- 
rium hat  es  seiner  Zeit  abgelehnt,  auf  die  Erteilung  des  königlichen 
Placet  bezüglich  der  amtlichen  und  förmlichen  Promulgation  des  Unfehlbar- 
keitsdogmas anzutragen,  infolgedessen  ist  auch  dessen  Publikation  unter- 
blieben.'' «Zweitens'',  sagte  er,  «werde  es  die  Regierung  nicht  dulden,  daß 
bei  der  Beaufsichtigung  und  bei  dem  Religionsunterrichte  in  den  katholischen 
Schulen  ein  aus  jener  Glaubenslehre  abgeleiteter,  dem  öffentlichen  Recht 
unseres  Landes  widerstrebender  Einfluß  ausgeübt  werde."  ^  Wie  diplomatisch 
auch  diese  Antwort  formuliert  war,  sie  enthielt  die  Präventivzensur  zugleich 
mit  dem  Verbot  päpstlicher  Glaubensdekrete  und  der  katholischen  Katechismen, 
welche  das  Dogma  von  der  Unfehlbarkeit  aufnahmen.  Und  es  war  staatliche 
sächsisch-protestantische  Zensur  lange  nach  dem  Jahre  1848.  Es  war  der 
Geist  der  preußischen  Zensur,  der  Geist  des  Kulturkampfes. 

Die  preußische  Regierung  war,  wie  oben  berichtet  wurde,  verschiedene 
Male  gegen  päpstliche  Erlasse  und  bischöfliche  Schreiben  eingeschritten.  Doch 
geschah  es  unter  anderm  Vorwand  und  Deckmantel.  Wo  das  Preßgesetz  nicht 
ausreichte,  suchte  man  andere  Paragraphen  des  Strafgesetzbuches,  um  eine 
Handhabe  zu  bekommen.  Eine  gewisse  Scheu  vor  der  Verfassung  hielt  noch 
immer  die  Kirchenstürmer  etwas  im  Zaume.  Aber  auch  das  mußte  in  Preußen 
anders  werden.  Nachdem  zunächst  im  Jahre  1873  die  Artikel  15  und  18 
der  Verfassung  wesentlich  verändert  worden  waren,  um  die  Kulturkampfs- 
gesetze zu  ermöglichen,  ward  endlich  in  der  Glühhitze  des  Kampfes  die  sehr 
kurze  Vorlage  eingebracht:  „Einziger  Artikel.  Die  Artikel  15,  16 
und  18  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  sind  auf- 
gehoben."   Bismarck  begründete  diese  seine  Vorlage,  welche  den  wichtigen 

*  Archiv  für  kathol.  Kirchenrecht  XXV,  Mainz  1871,  xxxiv. 
«  Ebd.  XXX,  Mainz  1873,  165  ff. 


376  ^^i*  Index  Bismarcks. 

Schlußstein  seiner  antikirchlichen  Gesetzgebung  bilden  sollte,  mit  dem  Hin- 
weis auf  das  vatikanische  Konzil  und  die  Lehre  von  der  Unfehlbarkeit.  Des- 
halb mußte  die  katholische  Kirche  in  Preußen  vogelfrei  erklärt  und  vor 
allem  von  der  staatlichen  Autorität  abhängig  gemacht  werden.  Es  fiel  denn 
auch  mit  den  beiden  andern  Artikeln  der  sechzehnte,  welcher  eigentlich  nur 
eine  Folge  oder  Ausdehnung  des  Artikels  von  der  Preßfreiheit  auf  die  Katho- 
liken war.  Mit  seiner  Aufhebung  war  die  gepriesene  verfassungsmäßige  Frei- 
heit der  Presse  im  empfindlichsten  Punkt«  für  die  Katholiken  durchbrochen. 
Hätte  das  Jahrhundert  seit  1848  keine  andere  Beeinträchtigung  der  Presse 
in  Preußen  gebracht,  als  die,  welche  mit  jenem  Auf  hebungsgesetze  vom  18.  Juni 
1875  beabsichtigt  war,  das  große  Wort,  mit  dem  die  „Preußischen  Jahrbücher* 
ihren  107.  Band  begannen,  enthielte  gegen  den  Willen  des  Verfassers  volle 
Wahrheit  für  Preußen.  Es  ist  ein  „weissagendes*  Kaiphaswort:  „Die 
Zensur  ist  abgeschafft:  so  verkünden  in  der  einen  oder  andern  Fassung  die 
Grundgesetze  aller  Kulturvölker.  Ist  sie  es  wirklich  ?  Mit  nichten :  sie  dauert 
fort  für  die  Gläubigen  der  römisch-katholischen  Kirche.*  ^ 

Verbot  sozialdemokratischer  Schriften  1878 — 1890. 

Was  der  preußischen  Zensur  in  Deutschland  noch  fehlte,  das  war  ein 
Index  verbotener  Schriften.  Allein  das  letzte  Viertel  des  19.  Jahrhunderts 
ging  nicht  zu  Ende,  ohne  auch  einen  solchen  entstehen  zu  sehen.*  Das  Gesetz 
gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie  wurde  von 
der  Regierung  eingebracht  und  mit  Hilfe  der  „liberalen*  Parteien  zum  ersten- 
mal am  21.  Oktober  1878,  dann  1884,  1886,  1888,  1890  immer  wieder  aufs 
neue  gutgeheißen.  Das  Zentrum,  die  Katholiken  stimmten  dagegen  und 
wollten  von  dem  Gesetze  nichts  wissen.  Sobald  das  Gesetz  erlassen  war, 
hatte  die  Regierung  eine  Handhabe,  um  das  bestehende  Preßrecht  mit  Be- 
ziehung auf  die  sozialistischen  Bücher  und  Schriften  zu  durchbrechen.  Es 
wurde  davon  der  reichlichste  Gebrauch  gemacht  bis  das  Gesetz  am  30.  Sep- 
tember 1890  erlosch.  Sein  Wirken  aber  auf  dem  Gebiete  der  Zensur  und 
des  Bücherverbots  ist  verewigt.  Alle  einzelnen  Verbote  von  Druckschriften 
wurden  nämlich  stets  im  Reichsanzeiger  amtlich  veröffentlicht.  Im  Jahre 
1882  erschien  auch  schon  ein  allgemeines  Verzeichnis  der  bis  dahin  zen- 
surierten Schriften  zu  Berlin  in  Dr  L.  Brandt's  „Reichsgesetz  gegen  die 
gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie*.  Endlich  ließ  die 
Regierung  selbst  im  Jahre  1886  einen  Katalog  der  verurteilten  Schriften 
herausgeben.  An  dieser  Stelle  verlohnt  es  sich,  den  genauen  Titel  des  Index 
librorum  prohibitorum  des  neuen  deutschen  Reiches  vom  Abende  des  19.  Jahr- 
hunderts vollständig  herzusetzen.  Derselbe  lautet:  „Sozialdemokratische  j 
Druckschriften  und  Vereine  |  verboten  auf  Grund  i  des  Reichsgesetzes  gegen 
die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  |  der  Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober 
1878.  j  Im  amtlichen  Auftrage  bearbeitet  |  von  |  Otto  Atzrott,  j  Königl. 
Polizei-Sekretair  zu  Berlin.    ,  Karl  Heymanns  Verlag.  |  1886.    * 


»  S.  oben  S.  178  A.  1. 


Zensur  soziaUstischer  Schriften.  377 

Das  Buch  in  8»  hat  VIII  und  112  Seiten.  Zwei  Jahre  später,  1888, 
erschien  ein  „Nachtrag*  mit  gleichem  Titel  von  demselben  Verfasser  bear- 
beitet im  amtlichen  Auftrage  mit  VIII  und  46  Seiten.  In  der  Einleitung 
dieses  Nachtrags  heißt  es  auf  S.  V: 

,Seit  Erlaß  des  Reichsgesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozial- 
demokratie vom  21.  Oktober  1878  haben  die  auf  die  Verbote  von  Druckschriften  und  Ver- 
einen bezüglichen  Bekann traachimgen  im  Reichsanzeiger  die  Zahl  von  ungefähr  1800  erreicht, 
und  zwar  betrafen  hiervon  etwa  1500  die  Verbote  von  Druckschriften/ 

Vom  21.  Oktober  1878  bis  zum  28.  März  1888  wurden  25  einzelne  Nummern  inlän- 
discher und  32  ausländischer  periodischer  Druckschriften  verboten.  Vollständig  untersagt 
war  das  fernere  Erscheinen  von  103  inländischen  und  49  ausländischen  periodischen  Schriften. 
Die  Zahl  der  zur  selben  Zeit  verurteilten,  nicht  periodischen  Schriften  belief  sich  auf  1025, 
60  daß  eine  Gesammtzahl  von  1234  verbotener  Schriften  auf  ungefähr  QVs  J^hr  kommen. 

Von  den  1433  Bekanntmachungen,  welche  aus  Anlaß  dieser  Verbote  veröffentlicht 
wurden,  rühren  103  vom  Reichskanzler  her.  Preußen  erließ  deren  686,  das  Königreich 
Sachsen  236,  Bayern  118,  Baden  86,  Hamburg  61,  Braunschweig  44,  Württemberg  21,  Sachsen- 
Koburg-Gotha  14,  Bremen  13,  Elsaß-Lothringen  11;  der  kleine  Rest  verteilt  sich  auf  die 
übrigen  kleinen  deutschen  Staaten. 

Wie  viele  Schriften  noch  in  den  beiden  letzten  Jahren  vom  28.  März 
1888  bis  zum  30.  September  1890  verurteilt  wurden,  können  wir  nicht  an- 
geben. Nach  den  obigen  amtlichen  Angaben  kommen  deren  im  Durchschnitt 
130  auf  je  ein  Jahr;  man  darf  also  für  die  12  Jahre  des  Bestehens  jenes 
Gesetzes  rund  1500 — 1600  verbotene  Drucksachen  rechnen.  Es  übersteigt 
diese  Zahl  der  Verbote  von  nur  sozialdemokratischen  Schriften  in 
Deutschland  innerhalb  12  Jahren  bei  weitem  die  Zahl  aller  durch 
den  römischen  Index  im  ganzen  19.  Jahrhundert  in  allen  Län- 
dern auf  allen  Wissensgebieten  verurteilten  Bücher.,  Es  übersteigt 
diese  Zahl  der  deutschen  Verbote  die  Zahl  der  römischen  aus  der- 
selben Zeit  weit  um  das  Zehnfache.  Ja  in  ein  und  einem  halben 
Jahr  verbot  das  neue  deutsche  Reich  mehr  deutsche  Schriften  als 
Rom   in   dem  ganzen  verflossenen   Jahrhundert. 

Was  jenes  Gesetz  und  die  daraus  sich  ergebende  Zensur  sozialistischer 
Schriften  so  unbillig  und  verletzend  machte,  war  nicht  die  Unschuld  und  Un- 
gefahrlichkeit  jener  Drucksachen,  es  war  vielmehr  die  Inkonsequenz  der  Ge- 
setzgebung. Wollte  man  die  sozialistischen  Theorien,  deren  Verteidigung  und 
Popularisierung  in  Flugschriften  verbieten  und  unterdrücken,  so  hätte  man  vor 
allem  die  Quellen  jener  Theorien  verstopfen  und  die  Bücher  und  Werke,  welche 
unmittelbar  aus  diesen  Quellen  schöpften,  verurteilen  und  untersagen  müssen. 
Aber  man  wagte  es  nicht,  den  atheistischen  Liberalismus  selber  anzugreifen. 
Es  ging  wie  zur  Zeit  der  früheren  Zensur.  Die  gottlose  Philosophie  blieb 
vielfach  unbeanstandet,  die  losesten  und  frivolsten  Sachen  erhielten  einen 
Freipaß,  während  man  nicht  etwa  bloß  sozialistische  Irrtümer  in  Volksbüchern 
sondern  gute  katholische  Katechismen  ^  und  deren  Lehre  mit  der  Zensur 
verfolgte. 


'  ,Zur  Zeit  des  vatikanischen  Konzils  kam  der  Verlagsbuchhändler  Joseph  Bachern  za 
dem  hochbetagten  Präses  des  Priesterseminars  in  Köln,  Dt  Westhoff,  und  trug  diesem  seine 
Bedenken  über  das  Dogma  von  der  Unfehlbarkeit  vor.    Er  habe  in  seiner  Jugend  wohl   den 


378  ^^®  Zensur  der  Scholbficher. 

Daß  jenes  Oesetz  nach  zwölf  Jahren  mußte  aufgehoben  werden  und 
daß  mit  dem  Erlöschen  desselben  auch  der  Index  Bismarcks,  wie  man  ihn 
wohl  nennen  darf,  hinfallig  wurde,  kann  die  Tatsache  seiner  zwölQ'ährigen 
Existenz  nicht  ungeschehen  machen,  im  Gegenteil  zeugt  dieser  Umstand  am 
klarsten  für  die  verfassungswidrige  Parteilichkeit  und  Inkonsequenz  der 
deutchen  Zensur  jener  Tage.  Was  aber  bis  an  den  späten  Abend  des  19.  Jahr- 
hunderts noch  lebte  und  blühte,  der  Geist  der  preußischen  Zensur  ist  mit  dem 
Sozialistengesetze  nicht  erloschen  trotz  Professor  Max  Lehmann  und  dem  Ar- 
tikel der  „Preußischen  Jahrbücher".^ 

Die  Zensur  der  Schalbflcher. 

Wie  der  Liberalismus  seinen,  und  zwar  den  Löwenanteil  hat  an  dem 
Kulturkämpfe  und  an  dem  Sozialistengesetze,  so  ist  er  noch  weniger  frei  von 
der  Schuld  an  der  Verstaatlichung  der  Schule,  ob  er  nun  das  staatliche  Schul- 
monopol oder  die  alleinige  Aufsicht  und  Leitung  für  den  Staat  anstrebte.  Das 
erste  Kulturkampfgesetz  war  das  Schulaufsichtsgesetz  im  Jahre  1872,  dem 
sich  der  Erlaß  des  preußischen  Kultusministers  vom  18.  Februar  1876  an- 
schloß. Das  Gesetz  vom  11.  März  1872,  welches  nach  dem  dasselbe  beglei- 
tenden Ministerialerlaß  vom  15.  März  1872  ausdrücklich  die  Beaufsichtigung 
der  Schule  dem  Staate  allein  zuschreibt,  sowie  jener  Erlaß  von  1876 ^  der 
ebenso  klar  den  schulplanmäßigen  Religionsunterricht  nur  vom 
Staate  erteilen  läßt:  beide  sind  das  Werk  des  Liberalismus,  beide  bestehen 
heute  noch  trotz  aller  Paragraphen  der  Verfassung.  Damit  wäre  der  Kirche 
grundsätzlich  jedes  Mitaufsichtsrecht  über  die  Volksschule  genommen  und  selbst 
der  Religionsunterricht  der  Schule  in  die  Gewalt  der  Regierung  gegeben. 
Nach  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen  stellt  allein  der  Staat  die  Lehrer  auch 
als  Religionslehrer  an,  und  nur  der  Staat  prüft  und  bestimmt  die  zu  ge- 
brauchenden Lehrbücher  von  der  Fibel  bis  zum  Lesebuche  und  Katechismus. 


Satz  gelernt:  Das  sei  katholisch,  was  immer,  was  überall  und  was  von  allen  gelehrt  worden 
sei ;  niemals  aber  habe  er  bis  vor  kurzem  weder  in  der  Schule  noch  in  Lehrbüchern  den  Satz 
von  der  päpstlichen  Unfehlbarkeit,  so  wie  er  heute  aufgestellt  werde,  gefunden.  Da  faßte 
ihn  der  ehrwtlrdige  Greis  bei  der  Hand  und  führte  ihn  in  die  Bibliothek  des  Seminars,  um 
ihm  dort  nicht  weniger  als  16  Katechismen  zu  zeigen,  welche  im  18.  Jahrhundert  in  der 
Erzdiözese  EOln  in  Gebrauch  gewesen  waren  und  welche  sämtlich  ohne  Ausnahme  die  Lehre 
von  der  päpstlichen  Unfehlbarkeit  in  Sachen  der  Glaubens-  und  der  Sittenlehre  klar  und 
deutlich  vortrugen.  Auf  seine  vom  höchsten  Erstaunen  eingegebene  Frage,  wie  es  denn  komme, 
daß  in  den  späteren  Katechismen  jene  Lehre  nicht  mehr  vorgetragen  werde,  verwies  ihn 
Westhoff  auf  die  bis  1848  geltende  Zensur,  welche  diese  Lehre  aus  den  kirchlichen  Kate- 
chismen stets  gestrichen  habe.  Von  diesem  Augenblicke  an  verfolgte  Bachem  seinen  Weg 
ohne  alle  Schwankungen."  Köln.  Volkszeitung  Nr  501 ,  7.  Sept.  1898 :  „Ein  Altmeister  der 
katholischen  Presse*  III.  —  Vgl.  oben  S.  334  351. 

»  S.  oben  S.  260. 

'  Der  Erlaß  ist  abgedruckt  bei  Maj unke,  Geschichte  des  Kulturkampfes',  Paderborn 
1902,  155  ff.  —  «Hier  wurde  also  der  Religionsunterricht  ohne  weiteres  zur  Staatsangelegen- 
heit erklärt.  Der  Kultusminister  ist  der  infallible  oberste  Richter,  der  zu  entscheiden  hat, 
ob  und  in  streitigen  Fällen  wie  ein  katholischer  Priester  zu  lehren  hat,  der  die  Lehrbücher, 
Katechismen  etc.  prüft,  zuläßt,  abschafft  etc.**     Ebd.  157. 


Die  Zensur  der  Schulbficher.  379 

Der  Staat,  die  Regierung  geriert  sich  infolgedessen  in  Preußen  seither  als 
oberster,  eigentlicher  Zensor  der  Schulbücher.  In  der  Tat,  dank  dem  Libera- 
lismus dauert  die  staatliche  Zensur  —  und  zwar  ist  es  wahre  und  eigentliohe 
Präventivzensur  —  fort  in  ganz  besonderer  Weise  für  die  Gläubigen  der  römisch- 
katholischen Kirche.  In  Preußen  will  der  Staat  auch  den  katholischen  Schulen 
nicht  bloß  das  Lesebuch,  sondern  sogar  den  Katechismus  vorschreiben.  Die 
Protestanten,  welche  im  Könige  ihren  «Summus  Episcopus'^  erkennen,  mögen 
kein  Unrecht  darin  sehen,  wenn  die  Regierung  ihnen  einen  bestimmten  Kate- 
chismus vorschreibt,  einen  andern  aber  verbietet.  Jedenfalls  haben  wir  auch 
in  diesem  Falle  die  vollendete  Präventivzensur  trotz  Zensurfreiheit  und  Ver- 
fassung selbst  für  die  kirchlich-religiösen  Bücher  für  Agende  und  für  Kate- 
chismus der  Protestanten  im  19.  wie  im  20.  Jahrhundert.  Und  wir  haben 
annoch  die  staatliche  Oberzensur  für  alle  Schulbücher,  für  Bücher,  deren  Wir- 
kung unendlich  folgenschwerer  und  tiefgehender  ist,  als  alle  Philosophie- 
traktate gelehrter  Professoren,  obgleich  von  Rechts-  wie  von  Gotteswegen  die 
kirchliche  Behörde  an  erater  Stelle  befugt  ist,  die  Bücher,  welche  zur  Erziehung 
der  Jugend  dienen,  zu  prüfen.  Nach  den  vorläufig  bestehenden  Verfügungen 
der  Regierung  in  Preußen  hat  die  Kirche  auch  in  diesem  Punkte  kein  Auf- 
sichtsrecht. 

Es  gibt  also  in  Wirklichkeit  heute  noch  wahre  und  eigentliche  Prä- 
ventivzensur im  preußischen  Staate  infolge  der  Verstaatlichung  der  Schule, 
und  diese  sehr  wichtige  Bücherzensur  wird  durchaus  nicht  in  freisinniger  Weise 
gebraucht,  sondern  im  Gegenteil  oft  geradezu  mißbraucht.  Es  reden  davon 
laut  genug  die  vom  Staate  für  protestantische  und  Simultanschulen  vor- 
geschriebenen Lesebücher  und  Geschichtsbücher.  Es  zeugen  davon  im  ein- 
zelnen die  Eingaben  des  Klerus  und  der  katholischen  Schulgemeinden  in  West- 
falen an  den  preußischen  Kultusminister  vom  18.  Oktober  und  29.  November 
1876  und  vom  September  1877  ^  Hier  wird  in  sehr  entschiedener  Weise 
Beschwerde  geführt  über  eine  ganze  Reihe  von  Lehrbüchern,  welche  der  Mi- 
nister den  evangelischen  Schulen  zur  Einführung  besonders  empfohlen  hatte. 
Dort  heißt  es  wörtlich,  nachdem  die  Titel  jener  Schulbücher  aufgezählt  sind : 
„Die  vorstehend  aufgeführten  Lesebücher  enthalten  aber  sämtlich  religiös- 
geschichtliche Aufsätze,  welche  geeignet  sind,  die  Katholiken  auf  das  tiefste 
zu  verletzen."  2  Der  Minister  Dr  Falk  gab  in  rücksichtsloser  Weise  abschlä- 
gigen Bescheid. 

Schon  vorher,  als  für  den  Unterrichtsgebrauch  sämtlicher  katholischer 
Schulen  der  Provinz  Westfalen  von  den  Regierungen  und  der  Schulbehörde 
unter  Genehmigung  des  Kultusministers  ein  neues  Lesebuch  in  den  Ober- 
klassen der  Volksschule  war  eingeführt  worden,  verlangten  die  Katholiken 
in  zahlreichen  Eingaben  die  Beseitigung  des  Buches.  Allein  der  Minister  er- 
klärte in  seinem  Bescheide  vom  Februar  1876,  „daß  die  Herausgabe  des  Lese- 
buches notwendig  war  und  daß  der  katholische  Charakter  der  Schulen  West- 


^  Dieselben  finden  sich  vollständig  beiNikolausSiegfried,  Aktenstücke,  betreffend 
den  preußischen  Kulturkampf  329  ff  388  ff. 
«  Ebd.  330. 


380  Lesebücher  und  Katechismen. 

falens  durch  dieses  Lesebuch  weder  beeinträchtigt  werde,  noch  beeinträchtigt 
werden  solle.*  ^ 

In  der  Beschwerdeschrift  des  Jahres  1877,  welche  die  katholischen 
Schulgemeinden  Westfalens  im  September  an  das  Kultusministerium  sandte, 
heißt  es:  «Die  katholische  Bevölkerung  hat  allen  Grund,  das  Schlimmste 
zu  befürchten,  seitdem  staatliche  Aufsichtsbehörden  den  Versuch  gemacht 
haben,  Lehrbücher,  welche  für  den  Unterricht  in  der  Glaubens-  und  Sitten- 
lehre, wie  in  der  biblischen  Geschichte  von  den  Bischöfen  zum  Schulgebrauch 
vorgeschrieben  waren,  ohne  weiteres  zu  beseitigen.*  Der  Kultusminister 
würdigte  diese  Beschwerde  in  seinem  Bescheide  kaum  einer  Erwiderung^. 
Ein  katholischer  Bischof  hatte  sich  vorher  schon  in  zwei  Schreiben  vom 
14.  Januar  und  vom  22.  Februar  1875  bei  demselben  Minister  darüber  be- 
schwert, daß  das  biblische  Geschichtsbuch,  welches  in  der  Volksschule  seiner 
Diözese  gebraucht  wurde,  durch  einseitige  Verfügung  der  Staatsbehörde  vom 
21.  Dezember  1874  beseitigt  und  daß  in  gleicher  Weise  das  Lehrbuch  der 
Religion  für  die  höheren  Lehranstalten  von  der  staatlichen  Behörde  kurz- 
weg abgeschafft  worden  sei.  Die  Antworten  des  Ministers  vom  16.  April  1875 
verwiesen  einfach  und  kalt  auf  das  Gesetz  vom  11.  März  1872  und  auf  die 
„dem  Staate  allein  zustehende  Aufsicht  über  alle  öffentlichen  und 
Privatunterrichts-  und  Erziehungsanstalten.  Dadurch,  so  sagt' der  Minister, 
haben  auch  eventuelle  abweichende  Gebräuche  der  Vergangenheit  ihre  Er- 
ledigung erfahren.*  ^ 

Noch  im  Jahre  1857  hatte  der  Minister  v.  Raumer  an  die  königliche 
Regierung  zu  Liegnitz  unter  dem  30.  September  im  gegenteiligen  Sinne  ge- 
schrieben: „.  .  .  Es  wird  also  nicht  Sache  der  Schulbehörde  sein,  von  ihrem 
Standpunkte  aus  die  Einführung  bestimmter  Katechismen  in  den  Schulen  an- 
zuordnen und  zu  empfehlen,  sondern  ihre  Anordnung  kann  nur  dahingehen, 
daß  überall  in  den  Schulen,  der  pfarramtlich  eingeführte  Katechismus  ge- 
braucht werde.*  * 

Seit  dem  Erlaß  der  preußischen  Verfassung  hat  die  preußische  Regierung 
es  fünfmal  versucht,  den  Artikel  26  dieser  Urkunde  zur  Ausführung  zu  bringen. 
Der  erste  Versuch  war  der  Unterrichtsgesetzentwurf  des  Ministers  v.  Laden- 
berg, die  beiden  letzten  stammen  aus  den  Jahren  1890  und  1892.  Keiner 
von  diesen  Entwürfen  ist  Gesetz  geworden,  der  letzte  besonders  hat  ein  merk- 
würdiges Schicksal  mit  einem  jähen  Ende  gehabt.  Der  Grund  davon  war, 
daß  er  den  liberalen  Parteien  nicht  genug  bot,  daß  er  ihnen  zu  christlich 
vorkam,  oder  wie  sie  sagten,  die  Schule  der  Kirche  ausliefere. 

Der  Schulgesetzentwurf  des  Ministers  v.  Gossler  aus  dem  Jahre  1890 
enthielt  die  Bestimmung,  ^daß  vor  Einführung  neuer  Schulbücher  für  den 
Religionsunterricht   die   Erklärung   der   zuständigen   Organe    der   Religions- 


^  Vgl.  Schneider  und  v.  Bremen,  Das  Yolksschulwesen  im  preußischen  Staate  III, 
Berlin  1887,  464  f. 

-  Nikolaus  Siegfried,  Aktenstücke,  betreffend  den  preußischen  kulturkampf  339. 
—  Die  harte,  abschlägige  Antwort  des  Kultusministers  vom  13.  Oktober  1877  s.  bei  Schnei- 
der und  V.  Bremen,  Das  Volksschulwesen  im  preußischen  Staate  I,  Berlin  1886,  116. 

»  Vgl.  ebd.  1  129  f.  *  Ebd.  I  129. 


Preußische  ScholgesetzentwOrfe ;  August  Reichensperger.  381 

gesellschafteii  einzuholen  sei,  daß  gegen  die  in  dem  Buch  enthaltene  Lehre 
nichts  einzuwenden  sei*. 

Der  Kultusminister  v.  Zedlitz-Trützschler  änderte  diese  Bestimmung  in 
seinem  Entwürfe  vom  Jahre  1892  und  gab  ihr  folgende  Fassung:  ^Die  Ein- 
führung neuer  Schulbücher  für  den  Religionsunterricht  erfolgt  im  Einver- 
nehmen mit  den  kirchlichen  Oberbehörden  bezw.  den  zuständigen  Organen 
der  betreffenden  R^ligionsgesellschaft/ 

Das  ist  also  die  Ansicht  der  Regierung,  das  ist  ihr  Wunsch  und  Wille,  der 
gesetzlich  festgelegt  werden  sollte.  Bei  der  Beratung  im  Abgeordnetenhause 
nahm  August  Reichensperger  zu  diesem  Paragraphen  das  Wort.  Er  zeigte 
zunächst  noch  einmal,  daß  die  Verfassung  auch  nach  den  klaren  Worten  des 
Ministers  von  Ladenberg  den  Religionsunterricht  den  Religionsgesellschaften 
ȟberlasse".     Dann  fuhr  er  fort: 

«Was  sagt  nun  aber  der  §  6  unserer  Vorlage?  Er  bestimmt,  daß  die  Einführung 
neuer  Lehrpläne  und  Schulbücher  für  den  Religionsunterricht  nur  erfolgen  solle  im  Einver- 
nehmen mit  den  kirchlichen  Oberbehörden.  Also,  m.  H.,  scheint  hiermit  doch  die  Initiative 
für  die  Staatsbehörde  allein  vorbehalten  zu  sein,  welche  Einrichtungen  und  gar  welche  Schul- 
bücher für  den  Religionsunterricht  zu  Grunde  gelegt  werden  sollen.  Also  auch  der  Kate- 
chismus soll  von  der  Staatsbehörde  geschrieben  werden,  und  zwar  ein  Katechismus  für  die 
verschiedenartigsten  Religionsbekenntnisse.  .  .  .  Dann  soll  dieses  Elaborat  der  kirchlichen 
Oberbehörde  vorgelegt  werden,  um  die  Erklärung  zu  erhalten,  ob  es  genehmigt  oder  nicht 
genehmigt  werde.  Nun ,  m.  H. ,  es  ist  ja  doch  klar ,  daß  ein  Veto  nicht  eingelegt  werden 
wird  und  kann,  wenn  das  neue  Elaborat  nur  irgendwie  besser  oder  weniger  schlecht  ist  als 
das  bestehende.  Darauf  aber,  daß  ein  wirklich  guter  Katechismus,  ein  auf  Herz  und  Gemüt 
und  Verstand  gleichmäßig  wirkendes  Religionsbuch  zu  stände  kommt,  darauf  hat  der  Bischof 
gar  keinen  Einfluß.  Kommt  es  denn  nicht  für  den  Staat  darauf  an,  daß  diese  Bücher  so  gut 
wie  immer  möglich  zu  stände  gebracht  werden,  und  kann  der  Staat  das  durch  diese  seine 
Behörden  —  ich  erinnere  immer  wieder  an  den  Artikel  12  der  Verfassungsurkunde  —  mit 
voller  Sicherheit  erreichen  wollen?  Ich,  m,  H. ,  möchte  meinen:  der  jetzige  Herr  Kultus- 
minister hätte  wohlgetan,  in  dieser  Beziehung  einen  Paragraphen  aufzunehmen,  wie  er  in 
dem  Ladenbergscben  Gesetzentwurf  sich  findet,  als  §  72.  Da  heißt  es:  ,Die  kirchlichen  Be- 
hörden bestimmen  die  für  den  Religionsunterricht  und  die  religiöse  Übung  in  den  Schulen 
dienenden  Lehr-  und  Unterrichtsbücher.  Bei  Einführung  von  Lese-  und  Geschichtsbüchern 
werden  sie  vorgängig  über  ihre  Bedenken  gehört.'  Dieser  letzte  Gedanke  ist  in  der  Vorlage 
gar  nicht  aufgenommen,  und  ich  denke,  er  verdiene  doch  auch  einige  Berücksichtigung  und 
Beherzigung;  denn  wenn  die  Lesebücher  einen  entgegengesetzten  Strang  ziehen,  dann  wird 
von  dem  Religionsunterrichte  und  seiner  Wirksamkeit  auf  Herz  und  Gemüt  der  Schüler 
jedenfalls  nicht  die  Einwirkung  zu  erwarten  sein,  die  ja  auch  der  Herr  Minister  v.  Gossler 
durch  die  Republikation  des  Eichhornschen  Erlasses  für  nötig  erkannt  hat.  Ich  meine  also, 
es  müßte  hier  der  Gedanke  zur  Geltung  gebracht  werden,  den  ich  Ihnen  als  den  des  Ministers 
V.  Ladenberg  mitgeteilt  habe,  und  ich  will  nur  noch  hinzufügen,  daß  der  genannte  Minister 
niemals  in  dem  Verdachte  gestanden  hat,  klerikal  -  ultramontan  oder  ultra  -  kirchlich  zu  sein, 
daß  er  aber  besser  als  irgend  einer  seiner  Nachfolger  orientiert  war  über  den  wirklichen 
Sinn  und  die  Bedeutung  der  Verfassung.*  ^ 

Wenn  daher  auch  jene  Entwürfe  nicht  Gesetzeskraft  erlangt  haben  und 
wenn  auch  die  Regierung  oder  die  Staatsbehörde  aus  Klugheitsrücksichten 
augenblicklich  sich  ihre  Zensoren  der  Religionsbücher  vielleicht  bei  den  kirch- 
lichen Obern  selbst  sucht,  in  der  Tat  macht  der  Staat  heute  noch  Anspruch 


*  Vgl.  Viktor  Rintelen,  Der  Volksschulgesetzentwurf  des  Ministers  Grafen  v.  Zedlitz- 
Trützschler,  Frankfurt  a.  M.  1893,  32  ff  139  ff  211  f. 


382  Sin  sPädagogisches  Lesebuch  für  das  Lehrermnenseminar*. 

auf  die  präventive  Zensur  aller  Schulbücher,   die  Katechismen  nicht  ausge- 
nommen, und  handhabt  dieselbe. 

Ein  drastisches  Beispiel  von  der  Handhabung  der  preußischen  Schul- 
bücherzensur ist  im  Jahre  1902 — 1903  durch  die  Tagesblätter  und  die  Par- 
lamentstribüne in  ganz  Deutschland  bekannt  geworden.  Das  königliche 
Lehrerinnenseminar  zu  Trier,  welches  mit  der  dortigen  paritätischen  Töchter- 
schule verbunden  ist,  wurde  im  Jahre  1902  oder  Januar  1903  von  87  Schüler- 
innen besucht,  davon  waren  72,  also  beinahe  Ve  katholisch.  An  dieser  Anstalt 
wurde  wenigstens  bis  September  1902  als  Schulbuch  benutzt;  , Pädagogisches 
Lesebuch  für  das  Lehrerinnenseminar  **  von  Dr  Ostermann,  Provinzialschulrat 
in  Breslau.  Dasselbe  enthält  einen  Auszug  aus  der  Schrift  des  hl.  Augustinus 
„Über  die  Unterweisung  der  Anfänger  im  Christentum".  Der  Herausgeber 
gibt  die  Schrift  nur  auszüglich,  weil  dieselbe  ,  neben  vielen  trefflichen,  auch 
heute  noch  beachtenswerten  pädagogischen  Gedanken  doch  auch  manches  ent- 
halte, was  für  die  gegenwärtige  Erziehung  ohne  Bedeutung  sei" ;  nur  die  Stellen 
von  bleibendem  pädagogischen  Werte  sollen  berücksichtigt  werden.  Derselbe 
Herausgeber  hat  dann  in  dasselbe  Buch  Luthers  Sendschreiben  „An  die  Rats- 
herren aller  Städte  Deutschlands,  daß  sie  christliche  Schulen  aufrichten  und 
halten  sollen"  fast  vollständig  aufgenommen,  so  daß  es  ISVs  Seiten  des 
großen  Formates  füllt.  Hier  bemerkt  der  Verfasser  zu  dem  Abdruck,  er 
habe  diese  Schrift  »in  Anbetracht  der  hervorragenden  Bedeutung  derselben 
—  bis  auf  wenige,  für  Schüler  unverständliche  oder  sonst  ungeeignete  Sätze  — 
vollständig  wiedergegeben". 

In  diesem  Sendschreiben  nun  werden  die  Klöster  ,  Nester  und  geistliche 
Rotten"  des  Teufels  genannt,  durch  deren  Gründung  der  Teufel  «seine  Netze 
ausbreite,  daß  ihm  kein  Knabe  hätte  sollen  entlaufen,  ohne  sonderliche  Gottes- 
wunder". Bisher  hätten  die  Bürger  „so  viel  Gelds  und  Guts  an  Ablaß, 
Messen,  Bettelmönchen,  Wallfahrten,  und  was  des  Geschwärms  mehr  ist,  ver- 
lieren müssen",  von  jetzt  an  aber  sollten  sie  „solchen  Rauhens  und  Gebens 
los  sein".  Weiterhin  werden  diese  Klosterschulen  als  „Eselsställe  und  Teufels- 
schulen" bezeichnet,  von  denen  das  Wort  des  Heilandes  gelte:  „Wehe  der 
Welt  um  der  Ärgernisse  willen."  ^ 

So  gestaltet  ist  das  Buch,  welches  durch  die  ganze  vorgeschriebene 
staatliche  Zensur  gegangen  war  und  einen  Provinzialschulrat  zum  Verfasser 
hatte.  Und  das  Buch  ward  als  Schulbuch  benutzt  in  einem  königlichen  Se- 
minar beim  Anfange  des  20.  Jahrhunderts  für  Schülerinnen,  die  zum  bei 
weitem  größten  Teile  katholisch  waren.  Es  bedurfte  eines  förmlichen  Sturmes« 
es  bedurfte  dann  des  Einschreitens  der  höchsten  Staatsbehörde,  um  das  Buch 
aus  der  Anstalt  zu  entfernen.  In  der  Tat,  es  gibt  im  20.  Jahrhundert  noch 
eine  preußische  Zensur,  und  sie  macht  sich  in  der  geschilderten  Weise  fühlbar 
„den  Gläubigen  der  römisch-katholischen  Kirche". 

Baden,  das  seinen  Kirchenkonflikt  im  bismarckischen  Sinne  lange  vor 
dem  preußischen  Kulturkämpfe  durchgeführt  hatte,  war  Preußen  auch  im 


*  Vgl.  Unerbnuliches  aus  der  Diözese  Trier  von  Bischof  Dr  Korum ,  Trier  1903 ,  21  f. 


Schalbflcherzensor  in  Baden.  383 

Schulkampfe  vorangegangen.  Trotz  des  feierlichen  und  öffentlichen  Protestes 
des  Erzbischofes ,  der  vor  seinem  Tode  stand,  wurde  das  Schulgesetz  vom 
März  1868  sofort  in  Vollzug  gesetzt,  und  der  Staat  nahm  die  ausschließliche 
Leitung  der  katholischen  Schulen  in  Anspruch.  Schon  im  Jahre  vorher  hatte 
es  sich  gezeigt,  wie  die  großherzogliche  Oberschulbehörde  es  mit  den  Schul- 
büchern zu  halten  gedachte.  Dieselbe  empfahl  am  21.  Juni  1867  ein  vom 
Oberschulrat  Pflüger  verfaßtes  Lesebuch  zur  Anschaffung  in  den  Schulen.  Das 
Buch  war  „weder  katholisch,  noch  protestantisch,  noch  jüdisch,  sondern  echt 
freimaurerisch ".  Manche  Kreisschulvisitatoren  wollten  die  Einführung  des- 
selben mit  Gewalt  erzwingen.  Da  erhob  im  Dezember  die  Geistlichkeit  Be- 
schwerde gegen  dieses  den  Indifferentismus  fördernde  unreligiöse  Buch,  welches 
überdies  weder  in  sprachlicher  noch  pädagogischer  Hinsicht  den  bescheidensten 
Anforderungen  an  ein  derartiges  Schulbuch  entsprach.  Das  erzbischöfliche 
Ordinariat  hatte  sich  bereits  am  17.  Oktober  zu  demselben  Zwecke  nach 
Karlsruhe  gewandt.  Allein  alles  war  vergebens.  Das  Ministerium  schützte 
den  Oberschulrat  und  schützte  das  Buch  und  verpflichtete  am  23.  Dezember 
zur  Anschaffung  desselben,  überall  wo  der  Ortsschulrat  dasselbe  eingeführt 
habe.  „Wer  gegen  eine  solche  Anordnung  zum  Ungehorsam  auffordere, 
werde  zur  Verantwortung  gezogen.''  Unterdessen  hatte  das  Ordinariat  am 
11.  Dezember  die  katholischen  Eltern  vor  dem  „konfessionslosen  Buche ^  ge- 
warnt, die  Pfarrer  traten  entschieden  gegen  die  Anschaffung  desselben  auf. 
Die  Regierung  ging  unentwegt  vorwärts.  Die  Geistlichen,  welche  das  heilige 
Recht  der  Kinder,  der  Eltern,  der  katholischen  Kirche  gewahrt  hatten, 
wurden  vor  Gericht  gestellt  und  bestraft.  Der  oberste  Gerichtshof  des  Landes 
hatte  dagegen  den  Mut,  die  Angeklagten  freizusprechend  Und  so  wurde  es 
vor  dem  ganzen  Lande  und  vor  ganz  Deutschland  klar,  daß  in  Baden  eine 
staatliche  Bücherzensur  bestand  mit  Beziehung  auf  die  wichtigsten  Bücher, 
daß  sie  von  dieser  präventiven  Zensur  die  Kirche  nicht  bloß  ausschloß,  sondern 
mit  derselben  trotz  aller  Warnungen  der  kirchlichen  Autorität  in  das  heiligste 
Recht  der  Religions-  und  Gewissensfreiheit  eingriff.  Dieser  Fall  aber  ist 
typisch  für  das  ganze  moderne  Schulsystem,  mit  dem  man  auch  in  Preußen 
alle  gläubigen  Christen  bedenken  wollte. 

Es  läßt  sich  aber  diese  kurze  Darstellung  der  Schulbücherzensur  in 
Deutschland  bis  auf  den  heutigen  Tag  nicht  besser  zum  Abschluß  bringen  als 
mit  einer  kurzen  Nachricht,  welche  für  die  liberalen  Blätter  Deutschlands 
so  wichtig  war,  daß  sie  dieselbe  telegraphisch  erhielten,  die  denselben  dann 
aber  so  viel  Kopfzerbrechen  machte,  daß  sie  nach  dem  Bericht  der  „Köl- 
nischen Volkszeitung''  ^  sofort  Leitartikel  gegen  Zensur  und  Reaktion  vom 
Stapel  ließen.  Der  Drahtbericht  lautet  in  der  „Allgemeinen  Zeitung''  wie  folgt: 

„Berlin,  4.  Sept.  (Privattelegramm).  Aus  Breslau  wird  gemeldet:  In 
einem  der  Schulbehörde  eingereichten  Lesebuchentwurf,  bearbeitet  durch  eine 
Kommission  von  Breslauer  Lehrern,  waren,  vielfachen  Wünschen  entsprechend, 
auch  einige  Fundamentalsätze  aus  der  preußischen  Verfassung  aufgenommen, 

^  Brück,  Geschichte  der  kathol.  Kirche  in  Deutschland  III  481. 
2  Nr  746,  5.  Sept.  1903. 


384  Verbot  der  Schulbücher  in  der  Muttersprache. 

wie  ,die  Wissenschaft  und  ihre  Lehren  sind  frei*  usw.  Die  Zensurbehörde 
hat  alle  die  Verfassungssätze  gestrichen.* 

Vielleicht  fangen  die  liberalen  Verteidiger  der  freien  Wissenschaft  und 
die  bisherigen  Gegner  der  römischen  Zensur  bei  dieser  Nachricht  an  zu  be- 
greifen, daß  eine  staatliche  Zensurbehörde  wenigstens  nicht  befugt  sein  kann, 
Sätze  aus  der  Verfassung  der  katholischen  Kirche,  beispielshalber  den  von 
der  Unfehlbarkeit  oder  den  von  der  Glaubenspflicht  in  katholischen  Schul- 
büchern zu  zensieren  oder  gar  zu  streichen  K  Und  jedenfalls  werden  sie  es 
von  nun  an  rühmen  müssen,  daß  die  katholische  Kirche  bis  auf  diesen  Tag 
unentwegt  an  der  Zensur  der  religiösen,  theologischen  Bücher  und  nur  dieser 
festhält.  Der  im  kirchlichen  Büchergesetze  ausgesprochene  Zweck  dieser 
Zensur  ist  die  Reinerhaltung  der  Verfassungssätze,  der  Glaubensdogmen.  Das 
gläubige  Volk  soll  dadurch  geschützt  werden,  damit  keine  schillernde,  gleißende 
Wissenschaft  ihm  die  reine  Wahrheit  des  Glaubens  trübe. 

Kein  Staatsmann  und  kein  Schulmann  wird  es  nach  100  Jahren  be- 
greifen, daß  die  preußische  Zensur  noch  beim  Beginne  des  20.  Jahrhunderts 
den  Kindern  einer  andern  Nation  Schulbücher  in  ihrer  Muttersprache,  selbst 
ihren  polnischen  Katechismus  vorenthielt  und  verbot.  Noch  weniger  läßt  es 
sich  verstehen,  daß  eine  solche  tiefverletzende,  beispiellose  Zensur  nicht  von 
einer  reaktionären  Regierung,  sondern  von  liberalen  Ministem  mit  der  Zu- 
stimmung und  unter  dem  Beifallklatschen  liberaler  Parteien,  vor  allem  libe- 
raler Professoren,  ins  Werk  gesetzt  und  mit  schneidender  Energie  durch- 
geführt wird.  Auch  hier  wiederum  darf  man  sagen:  Die  preußische  Staats- 
zensur dauert  in  der  empfindlichsten  Weise  fort  für  die  polnischen  Kinder 
und  die  polnische  Nation!^ 

Allein  auch  wenn  wir  im  20.  Jahrhundert  noch  nicht  solch  ki*asse  Bei- 
spiele von  dem  Bestände  und  der  Tätigkeit  der  preußischen  Zensur  hätten, 
es  besteht  heute  wie  in  den  schlimmsten  Kulturkampfszeiten  dasselbe  Reichs- 
preßgesetz, welches  in  jenen  Tagen  nach  der  Aussage  der  Regierung  und  der 
herrschenden  Parteien  ja  nur  zur  Anwendung  kam.  Ob  das  Gesetz  gerecht 
ist  oder  nicht,  gut  oder  nicht,  braucht  hier  nicht  erörtert  zu  werden:  jeden- 
falls hat  kein  Preuße  und  kein  Deutscher  eine  Garantie,  daß  nicht  von  neuem 
wiederum  eine  Preßmaßregelung,  eine  Zensur  über  ihn  ergeht,  der  man  nicht 
ansieht,  daß  sie  aus  dem  Zeitalter  der  verfassungsmäßigen,  durch  „die  Grund- 
gesetze aller  Kulturvölker  gewährleisteten  Zensurfreiheit  ^  stammt.  Der  Ar- 
tikel 16  ist  noch  nicht  in  die  Verfassung  wieder  eingesetzt,  und  auf  ein 
christliches  Schulgesetz  hat  man  bis  jetzt  vergebens  gehofft. 

Bei  der  Besprechung  der  Handhabung  preußischer  Zensur  in  dem  letzt- 
verflossenen Menschenalter  ist  nirgendwo  die  Rede  gewesen  von  der  Härte 
der  Behandlung  zum  Gefängnis  bestrafter  Preßdelinquenten,  die  nach  den 
Tagcsblättem  und  nach  den  Klagen  der  Parlamentsredner  jeden  Deutschen 


»  Vgl.  Archiv  für  k.  Kirchenr.  XXX,  Mainz  1873,  165  ff.  —  S.  oben  S.  351  f  875  377  f. 

2  Vgl.  Brück,  Gesch.  der  kath.  Kirche  IV,  I,  147  ff.  —  Die  .Köln.  Volkszeitung* 
bringt  1.  Sept.  1903,  Nr  743  folgende  Notiz:  „Wegen  Verteilung  polnischer  Blätter  am  Tage 
der  Kontrollversammlung  wurde  der  Reservist  Arbeiter  Podleska  aus  Lublinitz  dem  Gomo- 
sztonzak  zufolge  von  der  Militärbehörde  zu  vier  Wochen  strengen  Arrest  verurteilt.* 


Vorbeugende,  heute  geltende  Maßregeln.  385 

empören  mußtet  Auch  hier  sollen  keine  Einzelheiten  über  diese  traurige 
Tatsache  vorgebracht  werden.  Es  genügt,  festzustellen,  daß  jene  Behandlung 
bis  zum  Jahre  1903  für  sich  allein  ein  neuer  Beweis  ist  für  die  unedle,  um 
nicht  zu  sagen  unmenschlich  harte  Anwendung  der  Preßgesetze.  Wenn  die 
Regierung  im  Jahre  1903  sich  dazu  verstehen  mußte,  durch  eine  allgemeine 
Verordnung  ihre  Beamten  zu  einer  würdigen  Behandlung  solcher  Angeklagten 
und  Gefangenen  anzuhalten,  so  liegt  darin  zugleich  für  die  ganze  nächste 
Vergangenheit  das  Zugeständnis  jenes  traurigen  Ausflusses  der  preußischen 
Preßgesetzgebung,  der  dieser  wahrlich  nicht  zur  Empfehlung  gereicht. 

Im  Kulturkämpfe,  bei  der  Schulfrage  und  beim  Sozialistengesetze  ist 
der  Geist  der  preußischen  Zensur  am  greifbarsten  in  die  äußere  Erscheinung 
getreten,  so  daß  man  beide  Augen  schließen  muß,  um  das  nicht  zu  gewahren. 
Gewiß  ist  nach  1848  die  eigentliche  Präventivzensur  förmlich  und  gesetzlich 
nicht  wieder  eingeführt  worden,  allein  die  Gesetzesparagraphen,  welche  die 
förmliche  Zensur  im  Preßgesetze  vertreten,  sind  in  dem  letzten  halben  Jahr- 
hundert von  der  staatlichen  Autorität  in  einer  solchen  Weise  ausgebeutet 
worden,  daß  ihre  praktische  Anwendung  die  frühere  Zensur  an  Gehässigkeit 
noch  überboten  hat.  Es  kam  hinzu,  daß  diese  Verfolgung  und  Bedrückung 
die  Gewissensfreiheit,  zumeist  die  religiöse  Freiheit  traf.  Es  kam  zum  Schaden 
noch  der  Hohn,  daß  diese  empörende  Preßpolizei  ihr  Unwesen  unter  der 
Flagge  der  Verfassung  und  der  Zensurfreiheit  trieb. 

Vorbeugende  Mafiregeln  gegen  die  schlechte  Presse. 

Wenn  man  von  jenen  einschneidenden,  tiefverwundenden  Preßraaßrege- 
lungen  in  der  Ära  des  deutschen  Reichspreßgesetzes  vollständig  absieht  und 
nur  dessen  gewöhnliches  alltägliches  Wirken,  dessen  stille  Handhabung  im 
Laufe  des  letzten  Vierteljahrhunderts  ins  Auge  faßt,  so  gelangt  man  bald  zur 
Einsicht,  daß  die  preußische  Zensur  in  dieser  Zeit  nicht  einfachhin  eine 
, schlafende  Zensur''  war.  Man  darf  ja  wohl  die  Theaterzensur  wenn  nicht 
der  Bücherzensur  einfachhin  beizählen,  so  doch  als  deren  echte  Schwester 
betrachten,  und  die  Theaterzensur  besteht  heute  noch  vollberechtigt  in  Preußen 
und  Deutschland  und  wird  gehandhabt  als  Präventivzensur  im  eigentlichen 
Sinne  des  Wortes  2. 


*  Vgl.  Wuttke,  Die  deutschen  Zeitschriften'  368  ff;  Landtagsverhandlungen  vom 
27.  April  1903;  Köln.  Volkszeitung  vom  24.  März  1903,  Nr  257  (neue  Verfügung  fOr  PreuBen). 

^  Man  vergleiche  die  Verhandlungen  über  die  Zensur  auf  dem  Delegiertentag  des  Ver- 
bandes deutscher  Journalisten  und  Schriftsteller  zu  München  am  10.  und  11.  Juli  1903  in  den 
Tagesblättem,  z.  B.  Münchener  Stadtanzeiger  zu  Nr  180  und  190  der  Allgemeinen  Zeitung 
vom  10.  und  11.  Juli  1908;  s.  Köln.  Volkszeitung  vom  12.  Juli  1903,  Nr  580. 

Nicht  bloB  in  Deutschland  oder  Preußen  gibt  es  noch  Theaterzensur,  ja  PreuBen  geht 
dabei  nicht  am  schärfsten  voran.  Emil  Schering  hat  sich  ,die  Eindeutschung  der  Werke 
des  Schweden  August  Strlndberg  als  Lebensaufgabe'*  gesetzt.  Mehrere  Stücke  des  Schweden 
wurden  schon  in  Berlin  aufgeführt,  welche  in  Kopenhagen  von  der  Zensur  beanstandet  worden 
sind.  Strindberg  selbst  schreibt  an  01a  Hansson,  daB  der  Aufführung  seiner  Stücke  im  Aus- 
lande vielfach  «Unsittlichkeitshindemisse'*  im  Wege  stehen.  Die  literarische  Beilage  der 
Kölnischen  Volkszeitung  Nr  86  (1903)  S.  276  rezensiert  einen  Band  der  Scheringschen  Ober- 
setzung und  nennt  dabei  alle  Stücke  desselben  mehr  oder  weniger  moralisch  defekt,  nennt 
Hilgers,  Der  Index  Leos  XIIL  ^^ 


386  Polizeiliche  Besohlagnahme. 

Nach  dem  Paragraphen  9  des  Beichspreßgesetzes  muß  der  Verleger  von 
jedem  Stück  jeglicher  periodischer  Druckschrift ,  sobald  die  Austeilung  oder 
Versendung  erfolgt,  ein  Exemplar  der  Polizeibehörde  des  Ausgabeortes  ab- 
liefern. Es  steht  also  die  ganze  periodische  Presse ,  Fachzeitschriften  aus- 
genommen, unter  polizeilicher  Eontrolle.  Nötigenfalls  kann  die  Polizei  durch 
Beschlagnahme  und  Verbreitungsverbot  dasselbe  erreichen,  was  früher  die 
Prüfung  vor  dem  Drucke  oder  vor  der  Ausgabe  bezweckte.  Das  erste 
Urteil,  ob  eine  Beschlagnahme  zulässig  oder  vom  Gesetze  gefordert  wird, 
steht  demnach  heutzutage  meist  untergeordneten  Organen  zu,  wodurch  weniger 
noch  als  bei  der  Zensur  eine  volle  Gewähr  unbefangener  Entscheidung  ge- 
boten ist.  Auch  heute  noch  könnte  die  Beschlagnahme  von  einer  » ziel- 
bewußten'^  Regierung  mißbraucht  werden,  um  die  Freiheit  der  Presse  illu- 
sorisch zu  machen,  wie  die  Erfahrungen  der  letzten  Jahrzehnte  dies  nur  zu 
klar  zeigend 

Wenn  gegen  eine  im  Ausland  erscheinende  periodische  Druckschrift 
binnen  Jahresfrist  zweimal  eine  Verurteilung  erfolgt,  so  kann  der  Reichs- 
kanzler das  Verbot  der  ferneren  Verbreitung  derselben  bis  auf  zwei  Jahre 
durch  öffentliche  Bekanntmachung  aussprechen. 

Es  bestimmt  die  Reichsgewerbeordnung,  daß  der,  welcher  Druckschriften 
im  Umherziehen  feilbieten  will,  nur  die  in  einem  polizeilich  genehmigten  Ver- 
zeichnis genannten  Schriften  bei  sich  führen  darf.  Die  Polizeibehörde  muß 
Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,  welche  in  sittlicher  oder 
religiöser  Beziehung  Ärgernis  zu  geben  geeignet  sind,  von  dem  Straßen- 
vertriebe ausschließen.  Auch  beim  lokalen  Hausierhandel  dürfen  solche 
Schriften  nicht  feilstehen. 

Der  Paragraph  20  des  Preßgesetzes  verbietet  jede  Schrift,  welche  in 
sich  als  eine  im  deutschen  Strafgesetzbuch  unter  Strafe  gestellte  Handlung 

das  einleitende  natnralistiache  Trauerspiel  „hochgradig  unverschämt*.  Schering  aher  führt 
sich  selber  ein  mit  folgenden  Worten :  „Das  Theater  ist  mir  längst  wie  eine  biblia  paupemm 
vorgekommen,  eine  Bibel  in  Bildern  für  die,  die  nichts  Geschriebenes  oder  Gedrucktes  lesen 
können,  und  der  Theaterdichter  wie  ein  Laienpriester,  der  die  Gedanken  der  Zeit  in  populärer 
Form  kolportiert  usw/  Das  lautet  so,  als  ob  der  Übersetzer  ,die  schlafende  Zensur'  ftlr 
seine  Arbeiten  wachrufen  wollte.  Er  könnte  ja  sein  Interesse  dabei  haben.  Vgl.  Köln. 
Volkszeitung  a.  a.  0. 

'  «Während  in  andern  Fällen  die  Strafbarkeit  der  Handlung  gewöhnlich  evident  vor- 
liegt, ein  unbegründetes  Einschreiten  nur  ausnahmsweise  stattfindet  und  von  besonders  nach- 
teiligen Folgen  nicht  begleitet  zu  sein  pflegt,  fehlt  es  bei  Preßerzeugnissen  häufig  an  jener 
Evidenz  der  Gesetzwidrigkeit  und  kann  die  Beschlagnahme  in  hundertfacher  Wiederholung 
dazu  mißbraucht  werden,  gegen  die  legalsten  Meinungsäußerungen  einzuschreiten,  unliebsamen 
Zeitungen  ihren  Fortbestand  unmöglich  zu  machen,  den  Verlegern  die  schwersten  Vermögens- 
nacht^ile  zuzufügen  und  die  Freiheit  der  Presse  zu  einer  Illusion  herabzuwürdigen.  Tatsäch- 
liche Erfahrungen  liefern  den  Beweis,  daß  diese  Besorgnis  begründet  ist." 

,In  Bayern  ist  während  der  Jahre  1850 — 1857  nach  einer  beiläufigen  Berechnung 
2100  mal  die  Beschlagnahme  von  Zeitungen  verfügt  worden,  in  welchen  die  mit  der  äußersten 
Rigorosität  auftretenden  Gerichte  keinen  gesetzwidrigen  Inhalt  gefunden  haben.  Ein  Nürn- 
berger Blatt  wurde  im  Laufe  von  drei  Jahren  180  mal,  im  Lauf  eines  einzigen  Vierteljahres 
53  mal  mit  Beschlag  belegt;  der  Herausgeber  wurde  einmal  vor  Gericht  gestellt  und  in 
diesem  Fall  freigesprochen.  Stenogr.  Bericht  der  Kammer  d.  Abg.  1859,  S.  183.'  Deutsches 
Staatswörterbuch  von  Bluntschli  und  Brater  VIII,  StuUgart  1864,  254. 


Mairegeln  der  Verwaltung.  3g  7 

erscheint.  Ohne  richterliche  Anordnung  darf  nach  §  23  die  Beschlagnahme  durch 
die  Staatsanwaltschaft  oder  Polizei  eintreten  bei  unzüchtigen  Schriften,  Abbil- 
dungen oder  Darstellungen,  bei  Schriften,  wodurch  der  Kaiser  oder  Landesherr 
beleidigt  wird  oder  jemand  zu  hochverräterischen  Unternehmungen  auffordert. 
Schriften,  welche  zu  strafbaren  Handlungen  auffordern  oder  Bevölkerungs- 
klassen öffentlich  zu  Gewalttätigkeit  anreizen,  sollen  jedoch  nur  dann  sofort 
beschlagnahmt  werden,  wenn  eine  Verzögerung  dieser  Ma&'egel  das  zu  ver- 
hindernde Verbrechen  zur  Folge  haben  würde.  Für  alle  diese  Klassen  von 
Büchern  und  Schriften  besteht  demnach  ein  Gebot  der  Beschlagnahme  mit 
Hinsicht  auf  die  Verwaltungsbehörde,  welches  man  mit  Beziehung  auf  die 
Druckwerke  selbst  ein  präventives  Verbot  hei&en  kann  und  das  die  Dienste 
der  früheren  Zensur  vollauf  ersetzt. 

Eine  sofortige  polizeiliche  Beschlagnahme  darf  sogar  eintreten,  wenn 
die  im  Gesetz  enthaltenen  pre&polizeilichen  formellen  Vorschriften  nicht  be- 
obachtet sind,  wenn  beispielshalber  auf  einer  Druckschrift  Name  und  Wohn- 
ort des  Druckers  oder  Verlegers  oder  bei  einer  Zeitung  der  des  eigentlichen 
verantwortlichen  Redakteurs  fehlt.  Die  Verletzung  derartiger  Bestimmungen 
wird  außerdem  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000  Mark,  mit  Haft  oder  Gefängnis- 
strafe bis  zu  6  Monaten  bedroht. 

In  der  neueren  Zeit  hat  man  den  Strafgesetzparagraphen  vom  »Groben 
Unfug'  gegen  die  Presse  unter  Zustimmung  des  Reichsgerichtes  verwertet, 
so  daß  ein  jeder,  welcher  durch  eine  Druckschrift  ungebührlicherweise  ruhe- 
störenden Lärm  erregt,  oder  wer  groben  Unfug  dadurch  verübt,  zur  Strafe 
gezogen  werden  kann.  Damach  kann  selbst  derjenige,  welcher  ohne  böse 
Absicht  falsche  Nachrichten  in  der  Presse  verbreitet,  sofern  das  Publikum 
durch  diese  Verbreitung  belästigt  wird,  gerichtlich  belangt  werden. 

Was  das  Plakatwesen  betrifft,  so  sind  in  Preußen  Plakate  politischen 
Inhalts  einfachhin  verboten,  in  Bayern  ist  für  alle  Plakate  eine  Polizei- 
erlaubnis notwendig,  in  Baden,  Sachsen  und  Württemberg  muß  vor  dem  An- 
schlag ein  Pflichtexemplar  bei  der  Polizei  hinterlegt  werden. 

In  Zeiten  der  Kriegsgefahr,  des  Krieges  und  des  erklärten  Belagerungs- 
zustandes kann  die  Freiheit  der  Presse  von  polizeibehördlicher  Willkür  sus- 
pendiert werden,  so  daß  die  Behörde  zeitweilig  nicht  an  die  Rechtsvorschriften 
des  Preßgesetzes  gebunden  ist.  Das  Reichspreßgesetz  bestimmt  selbst  im 
§15,  daß  der  Reichskanzler  in  Zeiten  der  Kriegsgefahr  oder  des  Krieges 
Veröffentlichungen  über  Truppenbewegungen  oder  Verteidigungsmittel  durch 
öffentliche  Bekanntmachung  verbieten  kann. 

Außer  diesen  durch  das  Gesetz  erlaubten  bzw.  gebotenen  vorbeugenden 
Maßregeln  gibt  es  für  die  Verwaltung  noch  andere,  die  zwar  an  und  für 
sich  nur  Ausführung  und  Anordnung  jener  Gesetzesvorschriften  sind,  sich  aber 
als  selbständige  Maßnahmen  der  Behörde  zur  Verhütung  des  Einflusses  einer 
schiechten  Presse  darstellen.  Die  deutsche  Kriegsverwaltung  läßt  es  sich  in 
dieser  Weise  angelegen  sein  von  der  Armee  und  den  Kasernen  alle  anar- 
chistische und  sozialistische  Literatur  fernzuhalten. 

Wuttke  verzeichnet  bereits  aus  dem  Jahre  1874  einen  Erlaß  der  könig- 
lichen Eisenbahnkonmiission  von  Altena  im  Amsbergischen,  welcher  lautet: 

25* 


388  .Beschränkte  Preßfreiheit'. 

»In  den  Bahnhofsrestaurationen  unseres  Eommissionsbezirkes  wird  das  Aus- 
legen der  nachstehend  aufgeführten  Zeitschriften  —  es  sind  fünf  in  dortiger 
Gegend  herauskommende  —  welche  ihrer  Tendenz  wegen  sich  zu  ihrer  Ver- 
breitung nicht  eignen,  hierdurch  ausdrücklich  verboten.*  Der  genannte  Schrift- 
steller fügt  hinzu:  »Dieser  Erlaß  steht  gewiß  nicht  vereinzelt  da.*"  ^ 

Später  im  Jahre  1898  erließ  die  Eisenbahnverwaltung  in  Preußen  die 
sehr  lobenswerte  Verfügung,  »daß  alle  Schriften,  Dlustrationen  und  Anzeigen, 
durch  welche  der  Anstand  und  die  guten  Sitten  verletzt  oder  die  Sinnlichkeit 
überreizt  werden,  von  dem  Verkaufe  auszuschließen  sind.''  ^  Auch  diese  und 
ähnliche  Verordnungen,  wie  nachahmungswert  sie  auch  sein  mögen,  belehreo 
darüber,  daß  man  in  Preußen  die  Aufhebung  der  alten  Präventivzensur  durch 
andere  vorbeugende  Mittel  mehr  als  ersetzt  hat. 

Sieht  man  von  einer  Kritik  der  einzelnen  Preßbestimmungen  in  Preußen 
und  im  deutschen  Reiche  vollständig  ab,  läßt  man  selbst  die  ungemein  harte 
Anwendung  jener  Verfügungen  in  gewissen  Fragen  und  Perioden  der  letzte 
Jahrzehnte  außer  acht,  betrachtet  man  nur  die  Gesamtheit  der  dem  deutschen 
Reiche  und  Preußen  zur  Verfügung  stehenden  gesetzlichen  Mittel  gegen  die 
schlechte  Presse,  so  kommt  man  zur  Einsicht,  daß  man  durchaus  nicht  von 
Preßfreiheit  einfachhin  sprechen  darf.  Faulmann  nennt  diesen  Zustand 
ausdrücklich  »beschränkte  Preßfreiheit*  ^  Wuttke  kennzeichnet  in  seinem 
bekannten  Buche  diese  »Freiheit''  als  eine  Korruption  einer  in  Wahrheit 
freien  Presse,  die  sich  durch  dieselbe  Bevormundung  oder  Verfolgung  ge- 
fallen lassen  muß;  er  kann  nirgendwo  einen  freisinnigen,  freiheitlichen  Fort- 
schritt seit  1848  erkennen  K  Selbst  Hermann  Rehm  sagt  in  der  zweiten  Auf- 
lage des  Handwörterbuchs  der  Staatswissenschaften ^  ausdrücklich:  «Auch 
jetzt  verzichtet  der  Staat  noch  nicht  darauf,  der  Gefährdung  öffentlicher  oder 
privater  Interessen  durch  die  Presse  vorzubeugen,  also  gegen  Mißbrauch 
der  Presse  durch  polizeiliche  Maßnahmen  zu  wirken.'  Und  dann  zählt  Rehm 
im  einzelnen  auf,  was  alles  die  Polizei  im  neuen  deutschen  Reich  beim  neuen 
Reichspreßgesetz  vermag.  Schon  vorher  aber  bemerkt  er  ausdrücklich  fib^ 
die  Lage  nach  1848:  »Die  Zeit  der  Reaktion  wagte  den  Zensurzwang  nicht 
wiederherzustellen,  aber  der  gefährlichen  Presse  vorbeugende  Maßregeln  be- 
hielt sie  auch  für  die  ruhigen  Zeiten  bei,  Maßregeln,  die  zum  Teil  ein- 
schneidender waren,  als  die  Zensur."^ 

Merkwürdig  in  der  Tat!  Das  Wort  Lehmanns  von  der  Zensurfreiheit 
aller  Kulturvölker  war  kaum  verklungen,  als  sich  ein  kleines  aber  lautes 
Häuflein  besonders  in  jenem  Berlin  über  die  »unheimlich  rege  Tätigkeit  der 
Zensur"  vernehmen  ließ,  während  andere  viel  weitere  Kreise  nicht  mit  Leh- 
mann das  Dasein  preußischer  Zensur  ableugneten,  sondern  »die  schlafende 
Zensur"  zu  neuer  reger  Tätigkeit  erwecken  und  ermuntern  wollten.  Man 
tat  es  in  Berlin  und  in  München,  den  beiden  Hauptzentren  des  »Goethebundes*, 

'  Wuttke,  Die  deutschen  Zeitschriften'  353. 

«  Vgl.  Köln.  Volkszeitung  vom  16.  Juli  1903,  Nr  591. 

*  Faulmann,  Illustrierte  Geschichte  der  Buchdnickerkunst  560. 

*  Wuttke  a.  a.  0.  358  ff.  *  VI«,  Jena  1901,  236.  •  Ebd.  235. 


,Die  schlafende  Zensor*.  3g9 

man  tat  es  in  der  »Täglichen  Rundschau"  ^  und  in  der  „Münchener  All- 
gemeinen Zeitung*, 2  die  keinen  klerikalen  römischen  Anstrich  haben;  man 
tat  es,  obgleich  im  bestehenden  Preßgesetze  ein  klarer  deutlicher  Paragraph 
unzüchtige  Schriften  streng  verpönt  und  zur  sofortigen  präventiven  Beschlag- 
nahme verurteilt,  obgleich  das  deutsche  Fahndungsblatt  ^  innerhalb  der  drei 
letzten  Monate  des  Jahres  1902  mehr  derartige  in  Deutschland  beschlag- 
nahmte und  verbotene  Schriften  verzeichnet,  als  der  römische  Index  für 
das  ganze  letzte  Jahrzehnt  auf  dem  ganzen  Erdkreis  aus  allen  Gebieten  der 
Wissenschaft  und  Literatur  verbietet!  Noch  im  Juli  des  Jahres  1903  ver- 
langte »Der  Kunstwart'  mit  allem  Ernste,  daß  der  Staat  mit  Prohibitiv-  und 
Straf  maßregeln  gegen  die  Schundromane  vorgehe  K  Und  aus  Stuttgart  meldet 
man,  daß  1903  der  ungläubige  Pfarrer  Christaller  in  Ottenhausen  endlich 
seines  Amtes  mit  Pension  enthoben  werden  konnte.  Dieser  evangelische 
Pfarrer  hatte  1902  einen  Roman  herausgegeben  zu  Berlin:  »Die  Prostitution 
des  Geistes/  Er  zeichnete  darin  die  gesamte  protestantische  Landeskirche. 
Dafür  erhielt  er  einen  Verweis  und  eine  Strafe  von  100  Mark^  Also  ein 
Beispiel  kirchlich-protestantischer  Zensur  aus  dem  20.  Jahrhundert! 

Wer  weiß,  was  die  Zukunft  bringt?  Die  Aussichten  sind  trübe!  Die 
Schmutzliteratur  und  die  sozialistische  Presse,  welche,  von  Tag  zu  Tag 
schrankenloser.  Scheu  und  Scham  abgelegt  hat,  sind  es  leider  nicht  allein, 
welche  eine  Verschärfung  der  Zensur  heraufbeschwören.  Die  gottlose  Philo- 
sophie und  die  christuslose  Theologie  unserer  Tage  haben  größere  Schuld  und 
hätten  eher  und  mehr  als  jene  in  einer  evangelischen  Kirche  und  in  einem 
christlichen  Staate  Zaum  und  Zügel  verdient.  Ernste  Männer,  welche  in  der 
Literatur  sehr  gut  zu  Hause  sind,  versichern  uns  ein  um  das  andere  Mal, 
daß  die  heutige  Literatur  jener  vor  der  französischen  Revolution  merkwürdig 
ähnele.  Jedenfalls  liegt  heute  wie  damals  die  Quelle  der  Frivolität  tiefer. 
Es  darf  aber  keiner  so  töricht  sein  und  sich  von  unmittelbaren  staatlichen 
Beschränkungen  der  Presse  gar  alles  Heil  versprechen.  Wichtiger  oder  not- 
wendiger zur  Eindämmung  vergiftender  Literatur  als  alle  staatliche  Preßpolizei 
ist  und  bleibt  die  wahrhaft  christliche  Schule  und  das  ungehinderte  Walten 
der  christlichen  Kirche. 


^  S.   oben   S.  178a;  vgl.   noch   Literarische  Beilage   der  Köln.   Volkszeitnng  Nr  38, 
1903,  288  ff. 

2  Vgl.  Köln.  Volkszeitnng  vom  17.  Jali  1903,  Nr  596. 

'  S.  oben  S.  178  A.  —  Aus  In-  and  Ausland  sammelte  sich  besonders  in  der  Schweiz, 
viel  schmutzige  Literatur.  Allein  nun  hat  die  Polizei  auch  dort  angefangen,  entschieden 
dagegen  aufzutreten.  Sie  spürt  schon  seit  einiger  Zeit  den  unsittlichen  Schriften  nach  und 
überweist  sie  dem  Strafrichter,  der  mit  Geldbußen  und  Gef&ngnis  dagegen  einschreitet. 
Neuerdings  (1903)  verlangte  der  dortige  Bund  gegen  die  unsittliche  Literatur  durch  eine 
Eingabe  an  die  Verwaltung  der  schweizerischen  Staatsbahnen  im  Namen  des  allgemeinen 
Wohls  energisches  Vorgehen  gegen  das  verheerende  in-  und  ausländische  Literaturgift,  welches^ 
bislang  in  den  Bahnhofbuchhandlungen  des  Landes  feilgeboten  wurde.  Vgl.  Köln.  Volks- 
zeitung vom  11.  Juli  1903,  Nr  577. 

*  Vgl.  Köln.  Volkszeitung  vom  28.  Juli  1903,  Nr  630. 

5  Vgl.  ebd.  30.  Juni  1903,  Nr  543. 


39Ü  ^^®  Reformation  als  Förderin  der  Zensor. 

Die  katholische  und  die  akatholische  Zensur. 

Die  Reformation  ist  unstreitig  die  mächtigste  Förderin  der  Zensur  und 
des  Bücherverbotes  geworden  trotz  aller  evangelischen  Freiheit  der  Forschung. 
Abgesehen  davon,  daß  sie  der  katholischen  Zensur  den  reichsten  Stoff  bot, 
trat  sie  selbst  mit  dem  Tage  ihrer  Gründung  in  der  tätigsten  Weise  an  die 
Zensur  heran.  War  sie  ja  gewissermaßen  aus  der  eigenmächtigen  Bibelzensor 
Luthers  hervorgegangen  und  mit  dem  Bücherbrande  zu  Wittenberg  aller  Welt 
vor  Augen  geführt!  Es  dauerte  nicht  lange,  und  sie  stritt  nicht  bloß  ^egen 
katholische  Bücher.  Schon  im  ersten  Menschenalter  der  religiösen  Neuerung 
stand  Zensur  gegen  Zensur  im  eigenen  Lager.  Da  stritt  Reformator  gogen 
Reformator,  ein  protestantischer  Fürst  gegen  den  andern,  es  stand  bald  Bibel 
gegen  Bibel,  Katechismus  gegen  Katechismus,  und  die  Konkordienformel  ward 
das  Feldzeichen  der  Zwietracht.  Die  voraufgehenden  Abschnitte  bringen  alle 
nötigen  Belege  nach  den  Tatsachen  der  Geschichte. 

Die  kurze  Zusammenstellung  tatsächlicher  Vorkommnisse  aus  der  Ge- 
schichte der  nichtrömischen  Zensur  wird  nur  zu  leicht  zu  einer  Anklage  gegen 
die  staatlichen  und  akatholisch-kirchlichen  Obrigkeiten,  als  die  Urheber  und 
Mehrer  einer  solchen  Zensur.  Nicht  in  dieser  Absicht  sind  die  obigen 
Kapitel  geschrieben.  Dieselben  haben  den  Gesamtzweck  der  ganzen  Ab- 
handlung vor  Augen  gehalten.  Sie  sollten  ein  billiges  Urteil  über  die  rö- 
mische Zensur  begründen  helfen  und  zur  Rechtfertigung  des  Index  dienen. 

In  der  Tat  will  es  scheinen,  daß  dieses  Ziel  erreicht  ist.  Nachdem  zu- 
nächst gezeigt  worden  ist,  daß  die  gehässigen  Beschuldigungen,  welche  von 
Anfang  an  gegen  die  römische  Büchergesetzgebung  und  noch  jüngst  besonders 
in  deutschen  Landen  gegen  den  Index  Leos  XIII.  erhoben  wurden,  in  sich 
ungerecht  und  hinföllig,  zum  guten  Teile  ganz  unwahr  sind,  tritt  es  in  der 
Geschichte  der  staatlichen  und  protestantischen  Zensur  zu  Tage,  dafi  eben 
diese  und  ähnliche  Anschuldigungen  mit  der  ganzen  Wucht  der  Wahrheit 
auf  die  nichtrömische  Zensur  und  die  blinden  Gegner  des  römischen  Index 
zurückfallen. 

Die  von  dem  Nationalinstitut  zu  Paris  1803  gekrönte  Preisschrift: 
„Essai  sur  Tesprit  et  Tinfluence  de  la  r^formation  de  Luther"  befaßt  sich 
auch  mit  der  römischen  Zensur  und  Büchergesetzgebung.  Der  französische 
Verfasser  Charles-Fran9oi8-Dominique  de  Villers,  ein  „Katholik*,  der  1813 
unter  der  westfälischen  Regierung  Professor  zu  Göttingen  wurde,  beruft 
sich  daselbst  abschließend  auf  den  sehr  verdächtigen  Apostaten  Fra  Paolo 
Sarpi  und  dessen  berüchtigte  Geschichte  des  tridentinischen  Konzils.  Dann 
fahrt  er  aus  Eigenem  schöpfend  fort: 

„Die  Reformation  zerbrach  alle  diese,  dem  menschlichen  Geiste  an- 
gelegten Fesseln  und  stürzte  die  Schlagbäume  um,  welche  der  freien  Mit- 
teilung des  Denkens  hinderlich  waren.  Es  blieben  in  ihrem  Schöße  nur 
diejenigen  Schriften  verboten,  über  die  die  öffentliche  Moral  oder  die  Scham- 
haftigkeit  zu  erröten  hatte.  Schon  die  Erinnerung  an  diese  Ketten  und  an 
jene  Schlagbäume,  sowie  der  Zurückblick  auf  die  Barbarei,  welche  dadurch 
auf  der  Erde  verlängert  worden  sein  würde,  enthält  eine  kräftige  Darstellung 


De  Yillers  und  Wiesner.  391 

der  Vorteile,  welche  die  Reformation  herbeigeführt  hat,  um  die  Fortschritte 
der  Aufklärung  zu  befördern  und  allenthalben  zu  verbreiten.  In  der  Tat, 
sobald  durch  sie  die  Laufbahn  eröffnet  worden  war,  wagte  man  es  öffentlich, 
die  teuersten  Interessen  der  Menschheit  zu  erörtern  und  menschlich  von 
menschlichen  Dingen  zu  reden. "  ^ 

Solcher  tönenden  Schlagworte  hat  man  sich  bis  auf  diesen  Tag  bedient, 
aber  es  genügt,  auf  die  wahrheitsgetreue  Darstellung  der  Zensur  Luthers, 
Zwingiis  und  Calvins  zu  verweisen,  um  die  „Schlagbäume''  und  „ Ketten ** 
auf  Seiten  der  Reformation  zu  schauen.  Ein  Hinweis  auf  das  Schicksal 
Melanchthons  und  seiner  Werke  allein  würde  genügen,  um  derartige  Lob- 
redner der  Glaubensspaltung  mehr  als  Lügen  zu  strafen.  Es  mag  hier  zum 
Überfluß  Melanchthons  eigenes  Wort  aus  der  dem  Corpus  doctrinae  Lips.  1560 
voraufgeschickten  admonitio  ad  lectores  als  Antwort  stehen. 

9 Mit  diesem  merkwürdigen  Menschenschlage',  so  schreibt  der  Dog- 
matiker  der  Reformation,  .läßt  sich  nicht  unterhandeln,  sie  verdammen  nach 
ihrem  eigenen  Kopf  und  Belieben,  sie  hören  weder  auf  das  Urteil  anderer 
noch  untersuchen  sie  selbst  die  Sache.  Konzilien  bringen  sie  zusammen,  wann 
und  wo  es  ihnen  gefällt;  sie  nehmen  eine  Autorität  und  Macht  für  sich  in 
Anspruch,  die  größer,  unerträglicher  und  weniger  entschuldbar  ist,  als  die  des 
römischen  Papstes  jemals  war.*" 

Wie  hart  zensierte  nicht  Luther,  wenn  er  auf  einen  Schriftsteller  stieß 
oder  ein  Buch,  die  ihm  nicht  zu  Willen  waren.  Ob  es  E^arlstadt  war  oder 
Zwingli,  die  Schriften  des  Erasmus  oder  der  Brief  des  Apostels  Jakobus,  er 
setzte  alles  auf  den  Index.  Und  während  der  Scheiterhaufen  vor  dem  Elstertor 
noch  rauchte,  schrieb  er  eine  Schfift  gegen  Zensur  und  Bücherverbot.  Er 
machte  es  wie  der  französische  Imperator,  der  mitten  in  der  napoleonischen 
Zensur  dekretierte:  »Es  existiert  keine  Zensur  in  Frankreich !  Ich  will  keine 
Zensur!'*     Die  Geschichte  urteilt  anders. 

Wiesner  schrieb  ein  ganzes  Buch  und  füllte  es  an  mit  den  giftigsten 
Ausfällen  gegen  die  katholische  Bücherzensur,  um  Joseph  11.  als  dem  ersten 
Erfinder  der  Zensur-  und  Preßfreiheit  einen  mögUchst  dunkeln  Hintergrund  zu 
schaffen.  Er  gab  darin  aus  demselben  Grunde  selbst  Friedrich  den  Großen 
preis  und  ließ  diesen  als  Zensurtyrannen  erscheinen.  Trotzdem  wird  die 
josephinische  Zensur  für  immer  sprichwörtlich  bleiben.  In  der  Einleitung  zu 
Wiesners  „ Denkwürdigkeiten **  liest  man  Sätze  wie  die  folgenden: 

„Seit  dem  Toben  und  Wüten  der  Dunkelmänner,  die  Blitze  vom  Vatikan 
holten,  um  die  Schriften  der  Humanisten  und  diese  selbst  zu  vernichten,  seit 
dem  Wormser  Edikte,  das  Luthers  und  seiner  Anhänger  Schriften  zum 
Flammentode  verurteilte,  fehlte  es  in  Deutschland  nie  an  mutigen  Männern, 
welche  für  die  Denkfreiheit  Glück  und  Leben  wagten. ''^ 

Allein  solche  Kraftsprüche  werden  es  nicht  hindern  können,  daß  man 
Luther  und  Goethe,  Friedrich  II.  und  Bismarck  zu  den  mutigen  deutschen 


*  Karl  von  Yillers,  Versuch  über  den  Geist  und  EinfloB  der  Reformation  Luthers, 
Reutlingen  1818,  229. 

^  Wiesner,  Denkwürdigkeiten  der  österr.  Zensur  1. 


392  ^^  Sachse  und  die  Nationalliberalen. 

Männern  zählt.  Es  ist  aber  oben  ausführlich  gezeigt  worden,  was  Beispiels- 
halber Luther  gegen  den  Humanisten  Simon  Lemnius  und  gegen  die  Bücher 
des  Erasmus  wagte;  was  Goethe  gegen  die  »Isis''  und  gegen  den  epoche- 
machenden Philosophen  Fichte,  Friedrich  II.  gegen  den  Dunkelmann  Voltaire, 
Bismarck  gegen  die  Presse  der  Opposition  in  der  Konfliktsperiode  und  gegen 
die  Schreiben  Pius'  IX.  im  Kulturkampf  wagte! 

In  den  Literaturangaben  zur  Geschichte  der  Zensur  findet  man  gewöhn- 
lich neben  Wiesners  Buch  auch  i,die  Anfänge  der  Bücherzensur  in  Deutsch- 
land' ^  von  Dr  Sachse  verzeichnet.  Es  ist  eine  winzige  Schrift,  nur  reich  an 
leidenschaftlichen  Ausfallen  gegen  die  ersten  Zensurverordnungen  der  Päpste. 
Fortfahrend  sagt  der  Verfasser: 

„Es  bietet  wenig  Interesse,  die  Zensurverordnungen  der  nachfolgenden 
Päpste  kennen  zu  lernen,  unterlassen  sind  sie  von  keinem  worden.  Sie  gleichen 
alle  eine  der  andern,  heucheln  alle  väterliche  Sorge  für  den  wahren  Glauben 
und  für  Sittenreinheit  der  Christenheit,  bezeugen  alle  maßlose  Tyrannei." 

Man  muß  zur  Ehrenrettung  dieses  Geschichtsschreibers  annehmen,  da£ 
auch  er  weder  von  den  blutigen  Anfangen  der  englischen  Bücherzensur  unter 
Heinrich  VIU.  und  Elisabeth,  noch  von  den  Anfangen  der  lutherischen  und 
calvinischen  Zensur  unter  den  Kurfürsten  von  Sachsen  und  von  der  Pfalz, 
nichts  von  der  Zensur  in  Holland  und  nichts  von  der  in  der  Schweiz,  weder 
von  den  Bücherverboten  und  Zensuren  dänischer  und  schwedischer  Könige, 
noch  auch  von  denen  preußischer  Monarchen  wie  Friedrich  Wilhelms  11.  und 
Friedrichs  IL,  weder  von  napoleonischer  noch  josephinischer  Zensur,  weder 
von  Wöllner  noch  von  Bismarck  und  seinen  Preßverordnungen  je  etwas  ge- 
hört hat.  Denn  sonst  würde  er  sich  in  seinem  Schriftchen  wenigstens  eines 
ruhigeren  Tones  beflissen  haben.  Oben  sind  die  zur  Aufklärung  notwendigen 
Daten  der  Geschichte  in  Kürze  zusammengestellt! 

Die  Männer  von  48  triumphierten  über  Zensur-  und  Preßfreiheit  wie 
über  ihre  ureigene  Errungenschaft.  Sie  selber  waren  es,  die  in  den  fünfziger 
und  sechziger  Jahren  dort  in  Baden  und  anderswo  die  katholische  Literatur 
vom  bischöflichen  Hirtenschreiben  angefangen  bis  zum  Lesebuch  der  Volks- 
schule und  dem  kleinsten  Wochenblatt  mit  der  schmählichsten  Zensur  bedachten. 
Die  sogenannten  Nationalliberalen  waren  es,  welche  in  den  siebziger  Jahren 
selbst  die  Veröffentlichung  der  katholischen  Glaubenssätze  von  ihrer  Präventiv- 
zensur abhängig  machen  wollten,  die  im  Gefolge  Bismarcks  die  ganze  katho- 
lische Presse  verfolgten  und  knechteten,  die  in  den  achtziger  Jahren  mit  dem 
Index  Bismarcks  gegen  ihre  eigenen  Sprößlinge  vorgingen.  Sie  waren  es 
und  ihre  Epigonen,  die  da  an  48  erinnerten  und  von  der  Revision  monar- 
chischer Gesinnung  sprachen  als  der  Falksche  Schulerlaß  mit  der  Falkschen 
Schulbücherzensur  ins  Wanken  geriet,  als  sie  fürchteten,  die  Kirche  möchte 
ohne  präventive  Staatszensur  den  katholischen  Katechismus  lehren  dürfen. 
Das  geschah  in  den  neunziger  Jahren. 

Und  schließlich  auf  der  Schwelle  des  20.  Jahrhunderts  tritt  aus  ihrem 
Lager  in  den  „Preußischen  Jahrbüchern''  ein  neuer  Widersacher  mit  großen 


»  Leipzig  1870,  11. 


Die  Nationalliberalen  und  Professor  Lehmann.  393 

Worten  auf,  um  ein  für  alle  Mal  dem  römischen  Index  den  Garaus  zu  machen. 
Nach  den  Zensur-  und  Strafbestimmungen  des  römischen  Index,  so  sagt  er, 
ist  eine  von  Ultramontanen  betriebene  wissenschaftUche  Theologie  nicht  mehr 
möglich :  der  ultramontane  Philosoph  ist  auf  das  stärkste  beengt,  denn  Kory- 
phäen seiner  Wissenschaft,  wie  Descartes,  Spinoza,  Hume,  Kant  und  Comte 
stehen  auf  dem  Index ;  die  Forschung  und  das  Urteil  des  Historikers  sind  in 
die  Fesseln  des  bischöflichen  Zensurgerichtes  geschlagen;  da  ist  ganz  selbst- 
verständlich, daß  die  Fakultäten  nichts  von  ultramontaner  Philosophie  und 
Historie  wissen  wollen.  Alle  Wissenschaften  und  alle  Nationen  sind  vom  Index 
proskribiert  und  beleidigt.  Die  deutschen  Bischöfe,  die,  wie  Lehmann  wörtlich 
sagt,  sonst  von  Loyalität  überfließen,  haben  bei  der  Proskribierung  des  großen 
Friedrich  keine  Verwahrung  eingelegt,  haben  geschwiegen,  als  die  nationale 
Ehre  durch  den  Index  Leos  XUI.  gröblich  verletzt  wurde.  Sie  betreiben  das 
schändliche  Gewerbe  der  Denunziation  i.  Also  der  Gewährsmann  der  »Preu- 
ßischen Jahrbücher '^  im  Jahre  1902!  Es  fehlte  nur  noch  eines,  was  aber  bald 
im  Jahre  1903  von  einer  Gesinnungsgenossin  nachgeholt  wurde.  Nach  der 
„Kölnischen  Zeitung*  „werden  den  strenggläubigen  Katholiken  die  hervor- 
ragendsten Literaturwerke  als  gefährliche  Gifte  verekelt*  und  „mancher  junge, 
fromm-gläubige  Schriftsteller  läßt  sich  dadurch  behindern,  an  großen  Meistern 
zu  lernen*. 

Obgleich  der  Professor  Max  Lehmann  es  hier  wagt,  höhnend  die  Lo- 
yalität der  deutschen  Bischöfe  anzutasten,  soll  unsere  Abhandlung  nur  bei 
der  Sache  bleiben.  Nur  Bruchstücke  aus  der  Geschichte  der  protestantischen 
und  staatlichen  Zensur  konnten  oben  beigebracht  werden,  aber  es  ist  den 
Tatsachen  gemäß  dort  verzeichnet,  wie  in  der  zweiten  Hälfte  des  19.  Jahr- 
hunderts päpstliche  und  bischöfliche  Erlasse,  selbst  Glaubensdekrete  von  der 
deutschen  und  preußischen  Zensur  und  Preßpolizei  sind  verfolgt  worden  trotz 
der  Verfassung  und  Zensurfreiheit.  Die  Bischöfe  haben  nicht  geschwiegen, 
sie  haben  Verwahrung  eingelegt  und  sie  wurden  selber  in  Fesseln  geschlagen. 
Es  ist  eine  bekannte  Tatsache,  daß  in  jener  Zeit  bezahlte  Geheimdenunzianten 
in  die  Redaktionen  katholischer  Zeitungen  eingeschmuggelt  wurden,  um  dort 
zugleich  als  agents  provocateurs  zu  dienen.  Als  sie  nichts  erreichten,  wurden 
sie  wieder  in  den  Dienst  der  Polizei  zurückgestellt  K   Das  geschah  im  letzten 


^  Die  deutschen  Bischöfe  haben  in  der  ErfüUung  der  ihnen  von  Amtswegen  obliegenden 
Anzeigepflicht  die  ehrwürdigsten  Beispiele  aus  früheren  christlichen  Zeiten,  wie  z.  B.  den 
Apostel  Deutschlands,  den  hl.  Bonifazius,  den  Patriarchen  Johannes  von  Eonstantinopel  zur 
Zeit  des  hl.  Gregors  d.  Gr.,  die  fünf  afrikanischen  Bischöfe,  unter  denen  der  hl.  Augustinus, 
welche  dem  hl.  Innozentius  I.  das  Buch  des  Pelagius  zur  Zensur  übersandten.  Vgl.  weiter 
unten  S.  403  f. 

'  ^Wir  können  mindestens  drei  katholische  Blätter  nennen,  in  denen  Bedienstete  der 
Berliner  Geheimpolizei  sich  Stellungen  als  Mitredakteure  —  bisweilen  sogar  über  Jahr  und 
Tag  hinaus  —  zu  verschaffen  gewußt  haben.  Neben  den  Spionendiensten  hatten  diese  Sub- 
jekte die  Aufgabe  der  agents  provocateurs,  d.  h.  sie  sollten  die  Leiter  der  katholischen 
Blätter  zu  extremen  Äußerungen,  ähnlich  wie  sie  Korrespondenten  auswärtiger  katholischer 
Organe  in  die  Feder  diktiert  worden  waren,  antreiben."  Majunke,  Geschichte  des  ,Kultur- 
kampfes*«,  Paderborn  1902,  100.  Vgl.  Brück,  Gesch.  der  kath.  Kirche  IV,  1,  269.  —  Über 
das  ^Denunzieren'  der  Nationalliberalen  vgl.  Wattke,  Die  deutschen  Zeitschriften'  344. 


394  ^iG  „Yerekelung*  der  heryorragendsten  Literatarwerke. 

Viertel  des  vorigen  Jahrhunderts  in  einem  Eulturstaate  trotz  verfassungs- 
mäßiger Zensurfreiheit!  „Wem  steigt  da  nicht  die  Schamröte  ins  Gesicht?' 
fragt  Lehmann  mit  erhobener  Stimme,  wo  er  sich  bei  Besprechung  der  kirch- 
lichen Büchergesetze  über  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  glaubensgefährlicher 
und  sittenverderblicher  Schriften  ereifert,  einer  Pflicht,  welche  schon  das 
Naturgesetz  und  eigene  Gewissen  jedem  katholischen  Bischöfe  mit  strengem 
Ernst  auferlegt.     Wäre  jene  Frage  hier  nicht  besser  angebracht? 

Oben  wurden  geschichtliche  Tatsachen  aus  dem  Leben  Friedrichs  IL 
herangezogen.  Sollte  der  Gewährsmann  der  «Preufiischen  Jahrbücher'  es 
wirklich  nicht  gewußt  haben,  was  mit  den  Dokumenten  belegt  in  den  Publi- 
kationen des  Professors  Max  Lehmann  steht?  Nach  diesen  Quellen  ist  ge- 
zeigt worden,  daß  Friedrich  IL  katholische  Gebetbücher  und  Katechismen 
zensierte,  daß  er  die  bischöflichen  Hirtenschreiben  purgierte  und  zensierte, 
päpstliche  Bullen  nach  eigenem  Gutdünken  zensierte  und  verbot.  Die  Zensur 
schonte  weder  Franzosen  noch  Engländer,  schonte  am  allerwenigsten  die 
hervorragendsten  Literaturwerke  der  Deutschen,  ob  sie  nun  aus  der  ersten 
oder  zweiten  Blüteperiode  stammten,  von  Wolfram  v.  Eschenbach  oder  von 
Goethe  kamen.  Hat  etwa  die  katholische  Kirche  den  strenggläubigen  deutschen 
Katholiken  ihre  eigene  Muttersprache  verekelt?  Verekelt  sie  den  streng- 
gläubigen Katholiken  die  hervorragendsten  Literaturwerke,  wenn  sie  im 
Büchergesetz  und  im  Index  Leos  XUI.  ausdrücklich  erklärt,  daß  Werke  wahr- 
haft klassischer  Autoren,  welche  durch  Zoten  verunstaltet  sind,  trotzdem  jenen 
gestattet  seien,  deren  Beruf  oder  Amt  es  heischt,  von  solchen  Meistern  zu 
lernen? 

Weder  Goethe  und  Schiller  noch  auch  Wieland  stehen  mit  irgend  einem 
ihrer  Werke  als  namentlich  verboten  im  Kataloge  des  römischen  Index  ^ 
Wenn  aber  die  allgemeinen  Bücherdekrete  Leos  XIH.,  die  unmittelbar  im 
Naturrechte  wurzeln,  deutsches  Volk  und  deutsche  Jugend  nicht  bloß  von  der 
Schmutzpresse,  sondern  auch  von  der  wahllosen  Lesung  wohlfeiler  Klas- 
siker- und  Volksausgaben  unserer  Dichter  abhält,  wird  unser  Volk  davon 
nicht  Schaden  leiden  weder  an  seiner  Sittlichkeit  noch  auch  an  »echt  christ- 
licher, nationaler  und  humaner  Bildung^  ^. 

Goethe  hat  selber  die  Katholiken  vor  seinem  , Werther**  gewarnt  ^  Les- 
sing *  und  Eichendorflf  ^  sprechen  ein  Verdikt  darüber  aus,  wie  kein  Index  es 
wagen  dürfte,  und  die  theologische  Fakultät  zu  Kopenhagen  gab  im  Jahre 
1776  über  , Werthers  Leiden**  in  folgender  Gestalt  ihr  Gutachten  ab:  , Dieser 
Roman  muß  für  eine  Schrift  angesehen  werden,  welche  die  Religion  bespottet, 
das  Laster  beschönigt,  Herz  und  gute  Sitten  verderben  kann ;  für  unschuldige 
und  nicht  feste  Menschen  um  so  gefahrlicher,  als  der  Verfasser  sich  Mühe 
genug  gegeben  hat,  alles  in  schönem  Stile  und  in  blühender  Sprache  vor- 
zubringen.« ^ 


»  S.  oben  S.  113  f  126  173  f  177  A.  1. 

3  Vgl.  Baumgartner,  Goethe  IIP  435. 

»  S.  oben  S.  177  A.  1.        *  Vgl.  Baumgartner  a.  a.  0.  P  131. 

^  Geschichte  des  deutschen  Romans,  Paderborn  1886,  81  ff. 

^  Bei  Baumgartner  a.  a.  0.  P  124. 


Die  nVerekelong"  der  hervorragendsten  Liieratorwerke.  395 

Plato  selber  hat  die  Griechen,  Cicero  und  Ovid  die  Römer  vor  ihren 
klassischen  Dichtem  gewarnt,  Homer  und  Hesiod  wurden  nicht  ausgenonunen. 
Ovid  warnt  vor  den  Eallimachus,  Tibull,  Properz,  Gatull  und  an  erster  Stelle 
vor  sich  selber  und  seiner  lasciven  Poesie  K  Die  „Ars  amandi'^  ist  ja  gleich 
der  „Pucelle  d'Orleans*  Voltaires  ein  »unsterbliches*  Werk*,  das  auf  dem 
Index  steht  und  leider  auch  heute  noch  nicht  allen  zum  Ekel  geworden  zu 
sein  scheint.  Die  griechischen  wie  die  lateinischen  Kirchenväter  Clemens  von 
Alexandrien  ^  und  der  hl.  Basilius  der  Große  *,  der  hl.  Hieronymus  ^  und  Au- 
gustinus ^  selbst  Muster  klassischer  Bildung,  „verekeln*  in  diesem  Sinne  ein- 
stimmig jedes  klassische  Werk,  das  den  sittlichen  und  religiösen  Prinzipien 
des  Christentums  Hohn  spricht.  Wohl  dem  Volke  und  der  Jugend,  die  noch 
solchen  Ekel  empfinden! 

Lehmann  tadelt  unterdessen  den  römischen  Index,'  weil  Giordano  Bruno 
und  Voltaire  darauf  stehen*^,  und  preist  den  Protestantismus  ohne  Index 
selig,  weil  „die  unsterblichen  Werke,  welche  auf  dem  Index  stehen,  f&r  den 
Ultramontanen  ebensoviele  Warnungen  sein  werden,  den  Flug  seines  Geistes 
so  hoch  zu  nehmen*  ^. 

Nicht  wenige  deutsche  Historiker  —  es  ist  von  denselben  bereits  die 
Rede  gewesen^  —  machen  es  umgekehrt  den  Päpsten,  besonders  denen  un- 
mittelbar vor  der  Reformation,  zum  Vorwurf,  dafi  sie  sich  mit  ihrer  Zensur 
um  die  lasciven  klassischen  Dichter  nicht  gekümmert,  die  Lektüre  derselben 
vielmehr  begünstigt  hätten.  Wäre  etwas  Wahres  an  dieser  Anklage,  so  würde 
dasselbe  ein  staikes  Zeugnis  sein  gegen  jene  andern  Gegner  der  römischen 
Zensur,  welche  derselben  Vernachlässigung  und  Haß  des  Klassizismus  nach- 
sagen. Auf  solche  Weise  widerlegen  die  einen  Widersacher  die  andern  und 
es  kommt  selbst  vor,  daß  derselbe  Geschichtschreiber  je  nach  Bedarf  bald 
dieses  bald  jenes  Argument  gegen  den  Index  ins  Feld  führt,  ohne  zu  merken, 
wie  sehr  er  sich  dabei  selbst  widerspricht.  Oben  ^^  ist  das  an  einzelnen  Bei- 
spielen dargetan  worden. 

In  Wirklichkeit  liefern  unzweideutige  Konzilsbestimmungen  gerade  aus 
der  Zeit  Leos  X.  den  besten  Beweis  von  dem  richtigen  Vorgehen  der  katho- 
lischen Zensur  in  diesem  Punkte. 

Die  Konstitution  Leos  X.  vom  19.  Dezember  1513  auf  dem  Lateran- 
konzil über  die  Unsterblichkeit  der  Seele  ^^  richtete  sich  in  bestimmter  Weise 
gegen  den  Mißbrauch  der  klassischen  heidnischen  Philosophen  und  Dichter 
an  den  Universitäten  zur  Untergrabung  von  Glauben  und  mehr  noch  der 
Sittlichkeit.  Hauptzweck  war,  „die  angesteckten  Wurzeln  der  Philosophie 
und  Poesie  zu  reinigen  und  zu  heilen*.    Im  folgenden  Jahre  erfloß  alsdann 


»  Remedia  amoris  v.  757  ff.        «  S.  oben  S.  185  f. 
»  Vgl.  Migne.  P.  Gr.  VIII  158.        *  Ebd.  XXXI  570. 
*  Epiat.  21  22  (Migne,  P.  Lat.  XXU  379  ff). 

«  Confess.  I  16  f  (Migne,  P.  Lat.  XXXII  672  f;    Corp.  Script,  eccles.  latin.  XXXIII 
22  ff);  De  Civitate  Dei;  De  Doctrina  christiana  II  40  (Migne,  P.  Lat.  XXXIV  63). 
'  S.  oben  S.  179  ff.        »  PreußUche  Jahrbücher  CVII  6. 
»  S.  oben  S.  133  ff.        "  Ebd. 
*^  Harduinus,  Acta  Conciliorum  IX,  Pariaüs  1714,  1719  f. 


396  ^i®  flYerekelung*'  der  hervorragendsten  Literaturwerke. 

am  5.  Mai  die  noch  bedeutungsvollere  Bulle  über  die  Reform  der  Kurie,  der 
Kardinäle  und  der  Gläubigen  überhaupt  ^.  Der  dritte  Teil  dieser  Konstitution 
beginnt  überaus  zeitgemäß  mit  einer  Verordnung^  über  die  Erziehung  und 
Schulung  der  Jugend.  Darin  wird  den  Magistern  und  Präzeptoren  ans  Herz 
gelegt,  die  so  wie  so  schon  zum  Bösen  geneigte  Jugend  nicht  blofi  mit  huma- 
nistischer Bildung  zu  erziehen,  sondern  den  praktischen  wie  theoretischen 
Religionsunterricht  vor  allem  nicht  zu  vergessen.  Und  klar  und  bestimmt 
schließt  diese  Verordnung  mit  dem  Oebote,  beim  Unterrichte  nicht  Bücher 
vorzulesen,  die  zur  Unsittlichkeit  öder  zur  Gottlosigkeit  führen.  Durch  diese 
Verfügung  sollten  die  unsaubern  Klassiker,  und  nur  diese,  aus  der  Schule 
verbannt  werden. 

Daß  aber  dieses  Sinn  und  Zweck  der  Bestimmung  war,  ersieht  man 
noch  klarer  aus  den  mehr  ins  einzelne  gehenden  Verordnungen  der  Provin- 
zialsynode  von  Florenz  ^  die  sich  zeitlich  und  sachlich  aufs  engste  an  das 
Laterankonzil  anschloß  in  der  Amostadt,  welcher  die  heidnische  Renaissance 
viel  mehr  als  die  Tiberstadt  ihr  unheilvolles  Emporblühen  verdankte. 

Das  Provinzialkonzil  wurde  1517  und  1518  von  dem  nächsten  Ver- 
wandten des  Papstes,  Julius  von  Medici,  Erzbischof  von  Florenz  und  seit  1513 
Kardinal,  zur  Durchführung  der  Beschlüsse  der  Kirchenversammlung  im  La- 
teran abgehalten.  Die  18.  Rubrik  der  Verordnungen  der  Florentiner  Synode, 
welche  von  Leo  X.  ausdrücklich  gutgeheißen  wurde,  handelt  eigens:  De 
Magistris,  deque  haereticis  et  Christi  fidem  scandalizantibus  ^.  Und  hier  be- 
fiehlt das  2.  Kapitel  namentlich,  daß  in  Zukunft  kein  Magister  es  wagen 
solle,  in  scholis  suis  exponere  adolescentibus  poemata,  aut  quaecunque  alia 
opera  lasciva  et  impia:  quäle  est  Lucretii  poema,  ubi  animae  mortalitatem 
totis  viribus  ostendere  nititur,  der  Jugend  in  seinen  Vorlesungen  Poesien  vor^ 
zutragen  oder  irgend  welche  andern  lasciven  und  gottlosen  Werke,  wie  z.  B. 
das  Gedicht  des  Lucrez,  in  dem  dieser  sich  Mühe  gibt,  um  jeden  Preis  die 
Sterblichkeit  der  menschlichen  Seele  zu  beweisen.  Den  Zuwiderhandelnden 
wird  die  härteste  Kirchenstrafe  angedroht.  Diese  und  ähnliche  Bestimmungen 
kennzeichnen  die  kirchlich-katholische  Zensur  mit  dem  Index.  Diesem  Geiste 
ist  der  Index  und  die  Kirche  treu  geblieben  bis  zur  Stundet 

Gewiß,  die  Torquato  Tasso,  Molidre,  Chateaubriand,  Joost  van  den 
Vondel,  Goethe,  Schiller  wurden  namentlich  und  ausdrücklich  von  der  Zensur 
behelligt,  ihre  Werke  purgiert,  verboten,  bestraft.  Allein  es  war  nicht  rö- 
mische Zensur  und  nicht  der  römische  Index ;  es  war  französische,  hoUändische, 
dänische,  deutsche  Zensur,  und  die  Berliner  Theaterzensur  soll  annoch  den 
„Faust''  nicht  ungeschoren  über  die  Bretter  gehen  lassen. 

Die  englische  Zensur  verurteilte  eine  ganze  Reihe  einheimischer  Theo- 
logen und  Philosophen  mit  ihren  Werken,  nicht  an  letzter  Stelle  die  Schriften 
Hobbes'.  Die  holländische  Zensur,  sowohl  die  calvinische  wie  die  jüdische, 
verdammte  die  Werke  des  Spinoza  mit  ungezählten  Urteilssprüchen,  und  was 


»Harduinus,  Acta  Conciliorum  IX  1747—1758.        «  Ebd.  1754. 
'  Mansi,  Goncil.  collect,  nova,  Supplement.  V,  Lucae  1751,  407—510. 
*  Ebd.  462.  5  Vgl.  Anlage  XXII. 


Die  protestantische  Theologie  und  die  Zensur.  397 

sie  sonst  noch  tat,  ist  oben  auch  geschildert.  Es  verbot  die  französische 
Zensur  die  Werke  der  Enzyklopädisten  und  der  Philosophen  der  Aufklärung 
und  steckte  die  Koryphäen  in  die  Bastille.  Auch  die  deutsche  und  die 
preußische  Zensur  hat  es  mit  namhaften  Philosophen  zu  tun  gehabt.  Preußische 
Könige  und  Deutschlands  größter  Dichter  waren  bei  solcher  Zensur  nicht  un- 
tätig. Es  sei  noch  einmal  erinnert  an  die  Thomasius,  Wolff,  Kant  und  Fichte 
und  an  die  Geschichte  ihrer  Zensur. 

Selbst  fOr  „das  wissenschaftliche  Studium  der  ultramontanen  Theologie*' 
tritt  man  protestantischerseits  ein,  um  dem  Index  eins  zu  versetzen.  Gleich- 
wohl soll  es  da  unserseits  kein  Hohn  sein,  wenn  uns  bedünken  will,  daß  es 
zeitgemäßer  und  ratsamer  wäre,  aUen  Ernstes  den  Spieß  gegen  die  wissen- 
schaftlichen Zensoren  und  ICritiker  der  Bibel  und  des  Evangeliums  innerhalb 
der  protestantischen  Theologie  der  Neuzeit  zu  richten.  Was  aber  die  Ver- 
gangenheit angeht,  so  sprechen  die  Zensurtaten  der  Reformatoren  die  deut- 
lichste Sprache.  Schwer  ist  es  ja,  irgend  einen  namhaften  protestantischen 
Theologen  aus  jener  Zeit  ausfindig  zu  machen,  dessen  Schriften  und  Werke 
nicht  im  Schöße  der  protestantischen  Gemeinschaft  beanstandet  und  verboten, 
verurteilt  oder  verbrannt  worden  wären.  Die  Herausgabe  der  Bibel  Luthers 
zu  Neustadt  durch  den  Heidelberger  Theologie-Professor  David  Pareus  wurde 
von  dem  lutherischen  Haupttheologen,  dem  Tübinger  Kanzler  Jakob  Andrea, 
für  „ein  falsch  Erz-Bubenstück  erklärt,  welches  von  einer  christlichen  Obrig- 
keit billich  mit  dem  Henker  gestrafft,  die  verfälschte  Bibel  aber  mit  Feuer 
verbrennet  werden  sollte '^  K  Nach  des  Andreas  Musculus  Vorschlag  auf  der 
Theologenversammlung  zu  Herzberg  sollte  Melanchthons  Leiche  ausgegraben 
und  samt  seinen  Schriften  verbrannt  werden  ^.  Die  Könige  und  Fürsten  aber 
ließen  es  nicht  bei  Vorschlägen  und  Zensuren.  Der  König  von  Dänemark 
warf  selbst  das  symbolische  Buch  des  Lutertums,  die  Konkordienformel,  ins 
Feuer  und  verbot  unter  Leib-  und  Lebensstrafe,  das  Buch  ins  Land  einzubringen. 
Das  war  die  wichtigste  und  umfassendste  Bekenntnisschrift  des  Luthertums. 
Und  das  sind  nur  Zensurproben  aus  dem  Gebiete  protestantischer  Theologie ! 

Das  ist  gewiß,  hätten  alle  Sekten  des  Protestantismus  ihren  besondern 
Index  angelegt,  der  protestantische  Universalindex  würde  alle  römischen  In- 
dices  des  16.  Jahrhunderts  ebensosehr  an  Zahl  der  verbotenen  Schriften  über- 
treffen, als  der  sozialistische  Index  Bismarcks  den  gleichzeitigen  römischen 
im  19.  Jahrhundert  übertraf.  Die  protestantische  Theologie  hatte  wohl  Grund, 
nicht  durch  Anlage  solcher  Indices  vor  aller  Welt  die  furchtbare  Zerrissenheit 
und  Zerklüftung  ihrer  Theologie  für  immer  zu  dokumentieren.  Die  katholische 
Kirche  hat  immer  offen  vor  aller  Welt  ihre  Bücherverbote  publiziert,  hat 
aller  Welt  ihre  Kataloge  verbotener  Bücher  vorgelegt.  Auch  in  dieser  Schrift 
ist  nichts  verheimlicht.  Die  Büchergesetze  sind  mit  Kommentar  im  Wortlaut 
gegeben,  der  Katalog  ist  vor  aller  Augen  in  seine  Bestandteile  zerlegt  worden ; 
und  um  ein  Studium  des  Ganzen  zu  erleichtem,  bietet  der  folgende  Ab- 
schnitt einen  chronologisch  geordneten  Index  aller  verbotenen  Bücher  der 
Editio  Leoniana. 


»  S.  oben  S.  292.  «  S.  290. 


398  Wandelbarkeit  der  nichtrömischen  Zenfiur. 

Bei  der  Gegenüberstellung  römischer  und  nichtrömischer  Zensor  fällt 
zunächst  die  gro&e  Zahl  der  durch  Staatszensur  beanstandeten  und  verbotenen 
Schriften  auf,  ebenso  wie  die  Fruchtbarkeit  der  protestantischen  Zensur  be- 
sonders in  dem  Zeitalter  der  Reformation.  Ist  der  preußische  Index  aus  den 
Jahren  1878 — 1890  für  die  staatliche  Zensur  das  beste  Beispiel,  so  im  16.  Jahr- 
hundert das  furchtbare  Wüten  der  sozialistischen  Sekte  zu  Münster  das  beste 
Exempel  für  die  protestantische  Zensur. 

Allein  mehr  noch  springt  bei  diesem  Vergleiche  ein  anderer,  viel  wich- 
tigerer Unterschied  sofort  ins  Auge.  Er  liegt  in  der  beiderseitigen  Hand- 
habung und  Anwendung  der  Zensur!  Es  ist  die  wundersame  Wandelbarkeit 
der  akatholischen  im  Vergleich  zu  der  sichern  Stetigkeit  der  katholischen, 
der  römischen  Zensur.  Wandelbar  sind  dort  im  Staate  wie  in  den  Kirchen 
der  Reformation  die  Zensur-  und  Preßgesetze,  die  nicht  bloß  von  Jahrhundert 
zu  Jahrhundert,  sondern  von  Jahrzehnt  zu  Jahrzehnt,  von  Volk  zu  Volk,  von 
Stadt  zu  Stadt,  von  Partei  zu  Partei  sich  ändern,  während  die  römisch-ka- 
tholische Büchergesetzgebung  in  allem  wesentlichen  sich  imverändert  gleich 
blieb  vom  Trienter  Konzil  bis  über  den  Index  Leos  XIII.  hinaus  für  die  ganze 
Welt.  Wandelbar  sind  dort  die  Regierungssysteme  und  die  Direktion  der 
Zensur  und  Preßgesetze;  wandelbar  waren  die  Ansichten  der  Zensoren  und 
was  das  Schlimmste  ist,  wandelbar  war  und  ist  dort  die  Doktrin,  welche 
Grund  und  Fundament  jeder  Zensur  sein  muß,  die  Norm,  nach  welcher  der 
Zensor  urteilen,  der  Richter  richten  soll.  Daraus  entstand  jener  merkwürdige 
Widerspruch  der  protestantischen  sowohl  wie  der  staatlichen  Zensur  mit  sich 
selbst,  wie  er  im  Verlaufe  der  Geschichte  nur  zu  oft  handgreiflich  zu  Tage 
trat.  Beim  Protestantismus  ist  dieses  die  unmittelbare  Folge  jener  vielge- 
priesenen Freiheit  der  Forschung,  die,  an  und  für  sich  Todfeindin  jeder  Zensur, 
in  werkwürdiger  Inkonsequenz  die  fruchtbarste  Mutter  der  Zensuren  und 
Bücherverbote  wurde.  Beim  Staate  ist  es  die  Prinzipienlosigkeit  oder  die 
Schmiegsamkeit  der  Politik  mit  der  Wandelbarkeit  der  herrschenden  Par- 
teien, welche  Zensur  und  Preßverordnungen  von  heute  auf  morgen  tendenziös 
änderten. 

Hierzu  kommt  die  Ungleichmäßigkeit  und  Unsicherheit  der  Strafsanktion, 
die  oft  nicht  bloß  von  Fall  zu  Fall  wankelmütig,  sondern  manchmal  sogar 
bei  ein  und  demselben  Falle  das  verschiedenste  Maß  und  Gewicht  gebrauchte. 
Schließlich  war  es  die  parteiische  Anwendung  der  Zensurverordnungen  \  sowie 
die  kleinliche  oft  lächerliche  Art  der  Zensur,  welche  sie  zugleich  dem  Spotte 
und  dem  Hasse  preisgab.  Auch  alles  dieses  ist  oben  mit  den  geschichtlichen 
Tatsachen  belegt  worden! 

In  alledem  liegt  der  tiefste  Grund,  welcher  die  eigentliche  Präventiv- 
zensur zu  Falle  bringen  mußte.  Der  Zweck  der  alten  vorbeugenden  Prüfung, 
der  Präventivzensur,  besteht  nach  wie  vor  unverändert  fort,  er  muß  auch  heute 
wie  ehedem  in  jedem  geordneten  Staats-  und  Kirchenwesen  erreicht  werden  K 

'  Vgl.  noch  Joseph  Lukas,  Die  Presse  ein  Stück  moderner  Versimpelong,  Regens- 
burg 1867.  183. 

'  Daher  kommt  es  denn  auch,  daß  die  Zensur  in  den  Staaten  sich  so  lange  halten 
konnte.    Deutsche  Rechtsgelehrte  wie  Sonnenfels,  Justi,  v.  Berg  traten  noch  bei  der  Wende 


Wesen  und  Zweck  der  Präventivzensar.  399 

Denn  «die  Denk-  und  Pre&freiheit ,  die  weder  Maß  noch  Schranken  kennt, 
ist  keineswegs  an  und  für  sich  ein  Qut,  dessen  sich  die  menschliche  Ge- 
sellschaft mit  Recht  erfreuen  mag,  sondern  Anlaß  und  Ursache  von  vielem 
Bösen.  .  .  .  Darum  ist  es  nicht  recht,  Lehren,  welche  die  Wahrheit  und 
Sittlichkeit  bekämpfen,  zu  veröffentlichen  und  zu  verbreiten,  viel  weniger 
aber  noch,  ihnen  die  Wohltat  und  den  Schutz  der  Gesetze  angedeihen  zu 
lassen"  ^.  Mehr,  die  Präventivzensur  ist  an  und  für  sich  das  natürlichste  und 
einfachste  Mittel  zur  Erreichung  jenes  notwendigen  Zweckes.  Wäre  sie  zu- 
gleich das  einzige  Mittel,  so  müßte  sie  trotz  alledem  auch  heute  noch  allent- 
halben angewendet  werden.  Das  ist  sie  jedoch  nicht,  und  an  ihre  Stelle  sind 
verschiedene  andere  Ersatzmittel  getreten,  wie  das  oben  im  einzelnen  dar- 
getan wurde. 

In  einem  gewissen  Sinne  war  die  präventive  Prüfung  aller  Druckschriften 
zu  einer  physischen  Unmöglichkeit  geworden  infolge  der  Massenhaftigkeit  der 
schriftstellerischen  Produktion,  so  daß  deshalb  schon  die  Staatszensur  zu  Ersatz- 
mitteln greifen  mußte.  Mehr  jedoch  hatte  sie  sich  selber  unmöglich  gemacht, 
ob  man  nun  die  Hauptschuld  hiervon  auf  die  Unzulänglichkeit  der  Zensoren 
wegen  Mangels  an  Einsicht  und  Unparteilichkeit  schiebt,  oder  aber  der  oben 
berührten  Unbeständigkeit  und  Wandelbarkeit  der  leitenden  Doktrinen  und 
Grundsätze,  welche  bei  Prüfung  und  Beurteilung  eines  Druckwerkes  die 
sichere  Richtschnur  eines  unparteiischen  Spruches  abgeben  müssen,  allein  alled 
zur  Last  legt.  Wenn  es  möglich  ist,  daß  heute  ein  System  von  Grundsätzen 
als  verderblich  und  staatsgefahrlich  gilt,  nach  welchem  morgen  ebendasselbe 
Staatswesen  regiert  wird,  so  muß  ebendort  eine  staatliche  Zensur  ohne 
sicheres  Fundament  zum  Spielball  der  Parteien  werden.  Viel  mehr  gilt  dies 
von  jedem  geordneten  Kirchenwesen,  und  deshalb  hat  die  Mannigfaltigkeit 
und  Veränderlichkeit  der  religiösen  Doktrin  der  Reformatoren  jene  buntfarbige 
widerspruchsvolle  Zensur  im  16.  Jahrhundert  hervorgebracht,  welche  oben 
geschildert  worden  ist.  Eine  solche  Zensur  ist  allerdings  ein  echtes  Eind  der 
Glaubensspaltung.  Das  reformatorische  Dogma  wie  das  politische  waren  gleich 
biegsam,  drum  die  staatliche  Zensur  und  die  protestantische  gleich  verwerflich  ^. 


des  18.  Jahrhunderts  so  entschieden  für  die  Zensur  ein,  daß  sie  nur  in  ihr  die  Bürgschaft 
einer  freien  Presse  sahen.  In  seinem  ,Handhuch  der  inneren  Verwaltung"  (I,  1798,  294) 
schreibt  Joseph  v.  Sonnenfels:  ,Nur  da,  wo  eine  Zensur  besteht,  findet  sich  die  wahre  Frei- 
heit und  bürgerliche  Sicherheit  für  Schriftsteller,  Buchdrucker  und  Buchhändler/  Und 
Günther  Heinrich  v.  Berg  sagt  im  .Handbuch  des  teutschen  Polizey rechts'  (H,  1799,  355  f) : 
So  gut  der  Staat  nicht  bloß  öffentliche  ünterrichtsanstalten  befördere,  sondern  auch  Privat- 
lehranstalten seiner  Aufsicht  unterwerfe,  ebenso  sei  er  befugt  und  verpflichtet,  den  Unter- 
richt durch  Schriften,  der  allem  Volk,  jedem  Alter,  Geschlecht  und  Stand  dargeboten  werde, 
zu  kontrollieren :  er  dürfe  bestimmen,  welche  öffentlichen  Äußerungen  er  für  so  geartet  halte, 
daß  sie  als  gemeinschädlich,  d.  h.  dem  Staatszweck  hinderlich,  nicht  bekannt  gemacht  werden 
dürften.    Handwörterbuch  der  Staats  Wissenschaften  VI',  Jena,  1901,  233. 

^  Enzyklika  Leos  XlII.  vom  1.  November  1885  .Immortale  Dei*". 

^  «Das  waren  traurige  Zeiten,  die  Zeiten  der  Zensur,  und  die  besten  Männer  aller  Par- 
teien haben  gegen  dieses  Joch  sich  gesträubt.  Alle  Angriffe,  die  bloß  gegen  Gott  und  die 
Menschen,  aber  nicht  gegen  die  Bureaukratie  gerichtet  waren,  ließen  die  Zensoren  passieren, 
und  alles,  was  zur  Verteidigung  der  Angegriffenen  diente,  kassierten  sie/   Lukas  a.  a.  0.  183. 


400  Nützlichkeit  und  Notwendigkeit  der  katholischen  Zensur. 

Umgekehrt  in  der  römisch-katholischen  Kirche :  eine  feste  konstante  Lehre 
als  Richtschnur,  die  in  gleicher  Weise  von  allen  Mitgliedern  der  Kirche  fest- 
gehalten wird  ^,  und  Papst  und  Bischöfe  als  die  rechtmäßigen  Glaubenslehrer 
und  Glaubensrichter  gleichsam  die  gebomen  Bücherzensoren.  Die  Präventiv- 
zensur in  der  katholischen  Kirche  hat  es  ja  auch  der  Natur  der  Sache  gemäß 
und  nach  dem  klaren  Wortlaut  des  Gesetzes  nur  zu  tun  mit  den  religiösen, 
theologischen  Büchern,  mit  den  Schriften,  bei  welchen  die  Religion  selbst 
und  deren  Reinerhaltung  eine  vorgängige  Prüfung  heischt.  Die  Geschichte 
und  die  Erfahrung  bezeugen  es,  daß  eine  solche  vorgängige  Zensur  der  theo- 
logischen Druckwerke  auch  heute  noch  nicht  bloß  in  jeder  Beziehung  möglich 
und  durchführbar  ist,  sondern  auch  durchaus  heilsam  und  schützend  wirkt, 
wenn  auch  nicht  jeglicher  Mißgriff  der  Zensur  ausgeschlossen  erscheint.  Dieser 
Schaden  aber  ist  sehr  gering  im  Vergleich  zu  dem  Nachteil,  der  entstände, 
wenn  jeder  in  religiösen  Fragen  alles  Beliebige  durch  den  Druck  veröffent- 
lichen dürfte.  Wo  es  sich  um  strittige  Fragen  handelt,  gewährt  die  kirch- 
liche Zensur  immer  den  allergrößten  Spielraum.  Daß  aber  Irrtümer  nicht 
vorgebracht  werden  dürfen,  ist  fürwahr  kein  Hemmnis  der  Wissenschaft  und 
Wahrheit.  So  wie  man  der  staatlichen  Behörde  die  polizeiliche  Beschlagnahme 
mancher  gefährlichen  Schriften  auch  vor  jedem  richterlichen  Spruch  als  ihr 
Recht  zugestehen  muß,  ebenso  hat  die  Kirche  in  einem  höheren  Grade  Recht 
und  Pflicht  von  der  Präventivzensur  der  Werke  religiösen  Inhaltes  nicht  ab- 
zugehen, wenn  sie  als  die  von  Gott  gesetzte  unfehlbare  Lehrerin  und  Hüterin 
der  geoffenbarten  Wahrheit  den  Irrtum  wirksam  fernhalten  soll'. 

Dort  wo  die  Preßfreiheit  und  der  Ausschluß  der  Präventivzensur  in  der 
Verfassung  festgelegt  und  verbürgt  ist,  sieht  man  es  dennoch  als  eine  selbst- 
verständliche Sache  an  für  besonders  wichtige  oder  gefährliche  Schriften  oder 
Zeiten  eine  vorgängige  Zensur  nicht  nur  zu  gestatten,  sondern  zu  fordern. 
Es  erhellt  das  aus  der  vom  Gesetze  befohlenen  Beschlagnahme  besonders 
schädlicher  Schriften,  wie  aus  den  gesetzlichen  Vorschriften  für  Kriegszeiten. 
Es  erhellt  noch  klarer  aus  den  strengen  Bestimmungen  für  politische  Plakate 
und  aus  der  vorgeschriebenen  Zensur  aller  Schulbücher.  In  derselben  Weise 
aber  und  mit  noch  viel  mehr  Grund  muß  es  der  Kirche  daran  gelegen  sein, 
die  wichtigsten  und  einflußreichsten  von  allen  Wahrheiten,  die  Glaubenswalu> 
heiten  und  Sittenlehren,  vorbeugend  vor  einer  Fälschung  zu  bewahren.  Dazu 
aber  ist  die  dem  Drucke  oder  der  Ausgabe  des  Buches  voraufgehende  Prü- 
fung das  beste  Mittel.  Ja  selbst  wenn  dieses  Mittel  beim  Gebrauch  viele 
Mängel  hätte,  so  daß  man  geneigt  sein  könnte,  nach  einem  Ersatzmittel  sich 
umzuschauen,  wäre  die  katholische  Kirche  in  der  Tat  dennoch  darauf  an- 
gewiesen, bei  jenem  ersten  und  natürlichsten  Mittel  zu  bleiben.  Und  das  aus 
dem  sehr  einfachen  Grunde,  weil  ihr  kaum  ein  anderes  zu  Gebote  steht  oder 
stehen  würde.  Es  würde  ja  nicht  angängig  sein,  irgend  eine  Beschlagnahme 
gesetzlich  zu  fordern,  und  würde  eine  solche  gefordert,  alle  Gegner  der  früheren 
Zensur  würden  noch  mehr  aufgeregt  werden  über  ein  solches  Polizeimittel. 


»  Vgl.  Hi8t..pol.  Blätter  XIX,  München  1847.  393  flf. 

*  Vgl.  Viktor  Cathrein,  Moralphilosophie  II >,  Freihurg  1899,  580  ff. 


Zum  Studium  wie  zum  Verständnis  der  kirchlichen  Bücherverbote  ist  ein  chrono- 
logisch geordneter  Index  aller  Bücherdekrete  unerläßlich.  Ein  solcher  wird  in  dem  folgenden 
Kapitel  geboten.  Als  Index  zum  Index  muß  derselbe  bei  größtmöglicher  Kürze  und  Über- 
sichtlichkeit sowohl  Jahr  und  Tag  als  auch  die  Art  des  Verbotes  hervortreten  lassen. 
Mit  der  Neuauflage  des  Index  in  der  Hand  erklären  sich  die  hier  angewandten  Abkürzungen 
alsbald.  Trotzdem  wird  es  nicht  überflüssig  sein,  die  einzelnen  häufig  wiederkehrenden  Zeichen 
und  Kürzungen  sowie  die  ganze  Anordnung  zu  deuten. 

Der  Reihe  nach  werden  alle  einzelnen  Bücherverbote  mit  Jahr  und  Tag  vermerkt. 

Die  wenigen  (im  ganzen  sind  es  9)  von  der  Kongregation  der  Ablässe  und  Riten 
oder  durch  unmittelbares  päpstliches  Dekret  ergangenen  Verbote  sind  als  solche 
deutlich  gekennzeichnet. 

Die  durch  Papstbriefe :  Bulle,  Breve  oder  Enzyklika,  verbotenen  Bücher  wurden  beson- 
ders klar  von  den  übrigen  unterschieden  und  hervorgehoben  durch  den  in  Fettdruck  gegebenen 
Titel  des  betreffenden  Papstbriefes,  welcher  das  Verbot  der  darauffolgenden  Schriften  enthält. 

Alle  von  der  römischen  Inquisition,  dem  Heiligen  Offizium,  verurteilten  Bücher 
stehen  jedesmal  bei  ihrem  Jahre  unter  der  Marke  S.O.,  und  das  Dekret  der  fer.  V.,  der 
Donnerstagssitzung,  wird  überdies  durch  ein  beim  Tage  angebrachtes  V.  von  den  übrigen 
unterschieden.  Die  große  Mehrzahl  der  verbotenen  Bücher  —  alle  übrigen  —  sind  durch 
die  Indexkongregation  untersagt. 

Die  Verbote  sämtlicher  Schriften  eines  Verfassers,  die  ,Opera  omnia'- Dekrete, 
wurden  durch  0.  0.  bezeichnet.  Die  Bestimmung  des  .donec  corrigatur'  im  Dekrete 
ist  nicht  aufgenommen  worden.  Dieselbe  ergibt  sich  aus  dem  Index  Leos  XIII.  selbst  sofort 
durch  das  daselbst  vorgedruckte  Sternchen  (*). 

Wenn  von  ein  und  demselben  Verfasser  mehrere  Bücher  verboten  wurden,  so  gibt  die 
als  Exponent  dem  Titel  beigefügte  Zahl  1,  2,  3  usw.  an,  daß  dieses  das  erste,  zweite, 
dritte  usw.  verbotene  Buch  eben  jenes  Verfassers  ist. 

Steht  die  Zahl  1,  2,  3  usw.  in  gleicher  Weise  beim  Tage  als  Exponent,  so  bedeutet 
dies,  daß  an  jenem  Tage  das  erste,  zweite,  dritte  usw.  Verbot  ebendesselben  Buches  erging. 
Beim  Tage  der  0.  o.  =  , Opera  omnia* -Dekrete  findet  sich  des  öfteren  ein  solches  Zahlzeichen 
und  besagt  alsdann  nur,  daß  an  jenem  Tage  ein  erstes,  zweites,  drittes  usw.  Verbot  von 
Werken  des  Verfassers  erlassen  wurde,  während  durchgängig  nur  das  zeitlich  letzte  Dekret 
bei  solchen  Verfassern  das  eigentliche  , Opera  omnia* -Verbot  ist. 

Die  Verbote  aus  dem  Jahre  1901  finden  sich  bereits  in  der  zweiten  Auflage  des  Index 
Leos  XIII.,  nicht  jedoch  die  des  Jahres  1902  und  1903,  welche  am  Schlüsse  hier  beigegeben  sind. 

Unter  Molinaeus,  Carolns  wurde  Brevi  statt  Bulla  und  statt  «Teutsche  Theologey" 
Theologia  germanica  bzw.  Theologia  mystica  eingesetzt;  ebenso  wurde  Jahr  und 
Tag  der  Verbot«  an  wenigen  Stellen  geändert,  weil  ein  Druckfehler  unterlaufen  zu  sein 
scheint.  Bei  Albarella  wird  es  heißen  müssen:  5  sept.  1854;  bei  Anatomia  S.  J. 
23aug.  1634;  bei  Gerbais  18  dec.  1680;  bei  Istruzioni  intomo  la  santa  sede  4  iul.  1765 ; 
bei  ludicium  s.  facult.  lov.  29  ian.  1704  und  bei  Guimenius  5  apr.  1666,  wozu  noch 
ein  Dekret  S.  0.  fer.  V.  12  sept.  1675  kommen  müßte.  Auch  scheint  das  Decr.  14  febr.  1674 
bei  Defensio  Petri  v.  Buscum,  Instructio  ad  tyron.  theol.,  Instructio  ad  theol.  vin- 
dicata  ein  Decr.  S.  Off.  zu  sein. 


Hilgers,  Der  Index  Leos  XIIL  ^ 


418 


1575—1608. 


Die  besonderii  Bficherverbote  im  Index  Leos  XIII. 


1675  29  nov.  ^ 

1580  22    ,    « 
1000  15  ian. 
29    . 

15  apr. 
29  iul. 

S.O.    Sfebr. 
19  iul. 

13  dec. 

»     « 

1601  18  mai. 

21  ial. 
17  nov. 

S.O.    2mai.i 
1  iun. 

28    .     » 

5iul.^« 

22  aug.  * 

»     » 

23  .    ' 
4  oct. 

1602  U  dec. 

»     » 

1 

s        » 

s.o.   26  mai. 

31  iul. 
13  nov.  » 

16  . 
19    . 

21  ao^. 


Gonradus  a  Lichtenaw.   Ghro- 

nicon. 
Salmista  (il)  secondo  la  bibbia. 
Acta  legationis  ducis  Niverniae. 
BartolomeodaCastello.  Dialogo. 
Theodoretus.  Dialogus  1,  2,  3. 
Gamerarius,  Phil.  Operae  hör. 

Bruno,  Giordano.   0.  o. 
Garerius,  Alex.    De  potestate 

rem.  pontif.  11.  2. 
Gorasius,  loan.   Memorab.  sen. 

cons.  ap.  Tolos.  cur.  centuria  K 
Blyenburgius,  Damas.  Veneres. 
Brigante,  Vittorio.    Nov.  fiori. 

Buongiorni,  Ferd.  II  b.  giomo. 
Petra,  Petr.  Ant.  de.  Tract.  d.  i.  q. 
Sylva  sermonum  iucundissim. 
Reusnerus,  Elias.  Ephemeris^ 

Panciroli,  Guido.  Rer.  mem.  11. 2. 
Ecloga  oxonio-cantabrigiensis. 
Godelmannus ,     loan.     Georg. 

Tract.  de  magis. 
Petra,  Petr.  Ant.  de.  Tract.  d.  i.  q. 
Gasmannus,  Otto.   0.  o. 
Giovanni  P^iorentino.    II  peco- 

rone. 
Heigins,  Petr.   Quaest.  iuris. 
Bilstenius,  loan.   Syntagma. 
Gommentarior.  d.  st.  r.  partes  5. 
Friscblin,  Nicodemus.    0.  o. 

Gentilis,  Albericus.  0.  o. 
Moro,  Mauritio.  Giardino. 
Zerola,  Thomas.   Praxis  episc. 

Infantas,  Ferd.  de  las.    Tract. 

de  praedestinatione. 
Responsorum  i.  s.  cons.i.Hisp.  I. 
Friderus,  Petr.  De  process. 
Gatächisme  (le)  des  j^uites. 
Discours  (le  fr.  et  vor.)  au  roy. 

Brevi  Clem.  YIIL^  Molinaeus, 
Garolus.   0.  o. 


1603  15  mart. '  Moro,  Mauritio.    Giardino. 

2  mai. '    Zerola,  Thomas.   Praxis  episc. 

7  aug.      Ghoveronius,  Bermond.  In  s.  lat. 

conc.  tit.  d.  p.  c.  commentarii. 

15  nov.      Golerus,  Matthias.   Tract.   de 

process. 
y,      ,    ^    Gothman,    Emest.     Responsa 


luns 


S.O.  16  ian. » 
21  iul. 


II  M 


24  sept. 
10  oct. 


Revision  du  conc.  de  Trente. 
Glementis  VIII. .  .  .  apparatus. 
Guicciardini,  Franc.  Loci  duo  ^ 
Henninges,  Hier.Theatr.geneal. 
Reusnerus,  Nicol.    Gonsiliorum 

vol.  1,  2,  3. 
Melander,  Otho.  locor. . . .  libri. 
Bidenbacbius ,     loh.      Quaest. 

nobil.  hendecades  II. 


1604 

6  iul. 

11  dec. 

f>     » 

S.O. 

7  apr. 
13  mai. 

8  iul. 

f>    » 

1605 

2  iul. 

26  aug. 

j»     » 

T»           » 

T          9 

9  sept. 

»      » 
30     ,    « 

18  nov. 

9         n 

11         n 

r*         i> 

S 

1»        if 

17  dec. 

S.O. 

21  iul. 

28    . 

25  oct. 

10  nov. 

7  dec. 

1606  20  ian. 

14  apr. 

S.O.  28  febr. 

1607  24  nov. » 

K     « 

S.O. 

22  aug. 

6  dec. 

1608  13  dec. 

1«             71 

n         j» 

Albertus   Magnus.    D.  s.  mul. 
Huarte,  Juan.   Exam.  d.  ing. 
Straparola,  G.  Fr.  Le  piac.  not 

Stephani,  Joachim.  Libri  qnat. 
Benins,   Paul.   Qua  rat.  d.  p. 

controversia  etc. 
Gandidus,  Pantal.   Aonales^ 
—  Epitaphia*. 

Gondognat,  Martin.  I.  Maldo 

nati  summula. 
Agobardus  (S.).   Opera. 
Angelocrator,  Daniel.  Off.  poct 
Anglica,  normannica  etc. 
Epitome  bist,  gallicae. 
Gharron,  Pierre.  De  la  sagesse. 
Discours  sur  les  moyens  etc. 
Panciroli,  Guido.  Rer.  mem.  11. 2. 
Alberius,  Glaudiua.    Organon. 
Boissardus,  Ian.  lac.    Icones. 
Ghronologie  sept^naire. 
Gurte,  Gamillus  de.   See.  pars 

diversorii  iur.  feud. 
Discours  sur  les  moyens  etc. 
Stigliani,  Tommaso.    Rime. 
Gorasius,  loan.  Miscell.  i.  c.ll.  6*. 

Libavius,  Andr.   Defensio^ 
Breulaeus,  Henr.  De  mil.  pol.  ^ 
Groy,  Fran9ois  de.    Les  trois 

conformit^s. 
Galandrini,  Scipione.    Trattato 

d.  orig.  d.  heresie. 
Harpprechtus ,    loh.     Tractat 

criminalis  *. 


lacobus  I.  BamXtxbv  dibpov  ^ 
Guntherus.   Ligurinus. 

Antechrist  (P)  romain. 

Amisaeus,   Henningius.    0.  o. 
Histoire  (1')  des  Pays-Bas. 

Apologie  ou  defense  poor  les 

chrestiens  d.  France. 
Moncaeius,  Franc.  Aaron  purg. 

Brochtonus,  Hugo.   0.  o. 
Glapmarius,  Arnold us.    0.  o. 
Euphormio,  Lusinin.  Satyricon. 
Relation  of  the  proceedings  ag. 

Henry  Garnet. 
Ricbterus.  Gregorius.    0.  o.  * 
Thesaurus  iur.  execnt.  ecci. 


S.O.    3  ian.  * 
10  iul. 
24  sept. 

8  oct. » 

4  nov. 


Thesaurus  iur.  execut.  ecd. 
Aphorismi  doctr.  iesuitarum. 
Arnauld,  Antoine  [pat].   Plai- 

doyö. 
Antithese  des  faicts  d.  J.-Ohr. 

et  du  pape. 
Paurmeisterus,  Tobias.   De  ia- 

risd.  imp.  rom. 


1609—1615. 


419 


1609    3  dec. '     Commentariorum  de  st.  r.  p.  5. 
18  dec.  ^    Alabaster,  Gull.   Apparatus  in 

revelat.  I.  Chr. 
y,     ^         Beatus,  Georgias.  Sentent.  def. 

saxonic.  centuriae  3. 
„     y,         La  Noue,  Franfois  de.  Disconrs. 
„     „     '    Perkinsus,  Guilielmus.   0.  o. 


S.O.    9iul. 
23  iul. 


lacobas  I.  Tripl.  nod.  tr.  cun.  • 
Exbortation  aox  princes. 

,    „     *    MoDita  politica  a.  s.  r.  i.  pr. 

13  aug.      Tables  (trois)  e8pagn.-fran9. 
Barclains,  Guil.  De  potest.  pap. 


26  apr. 
19  oct. 


3  dec.  • 
21    . 

»  » 


28  oct.  > 
1610  15  iaD. 


*     » 


30  ian.  « 


S.O.  U  febr.  > 
28  aug.  * 
10  oct. 


Estat  de  T^glise  gallicaoe. 
Libertez  (les)  de  Tögl.  gallic. 
Mollerus,  Daniel.  Semestr.  II.  5. 
Alabaster,  Guil.    Apparatus  in 
revelationem  Jesu  Christi. 
6  mart. '  Casmannus,  Otto.    0.  o. 
2  apr.       Marta,  lac.  Ant.  Tract.  de  iurisd.  >  1614  17  ian. 
80  apr.       Dresserus,  Matth.     Orationes. 
16  iul.        Eirchnerus,  Hermann.  Sup.  aev. 
imperat. .  .  .  curricula. 

10  sept  ^    Bochellus ,   Laurentius.    Decr. 
eccl.  gall.  11.  8. 

^    Libertez  (les)  de  T^gl.  gall. 
'    Pitboeus,  Petr.  Eccl.  gall.  Status. 

1 1  dec.       Walcbius,  loan.  Decas  fabular. 


Responsione  (ex)  syoodali .  .  . 
Beust,  loach.  a.  Tract.  d.  spons. 
Goclenius,  Rod.  sen.    Contro- 

vers.  logic.  * 
—  Partitionum  dialect.  11.  2*. 
Zerola,  Thoro.    Praxis  episc. 
Brutus,  Stepb.  I.  Vindiciae  c.  t. 
Gonsilium  dat.  d.   pace  Polen. 
Droit  (du)  des  magistrats  sur 

leurs  subjets. 
Girard,  Bern.  de.  De  Testat. . . . 

de  France. 
Lipsius,  lustus.    Orationes  ^ 
Schardius,  Sim.  De  princ. . .  or. 

Liber  (de  eccl.  et  pol.  pot.). 
Cothman,Emest.  Responsaiur.  ^ 
Valenüis,    Ventura   de.     Par- 
thenius. 


28  iao. 


9  H 


S.O.  17  mai.  ^    Fridenreich ,    Zacharias.     Po- 

liticorum  liber. 
17  iun.       Blackwell  (mr.  George)  ...  bis 
answeres  etc. 


1611  12  febr.*    Bocbellus,  Laurent.  Decr.  eccl. 

gall.  11.  8. 
„     „     *    Ivo     Carnotensis.     Epistolae; 
chronicon. 

23  iul.        Baibus,  Uieron.  Ad  Carolum  V. 
n     „  Milletot,   Benigne.   Traict^  d. 

d^lict  commun. 
13  aug.  *    Scripta  (de  iurisdictione  .  .  .). 

24  sept.  *   Orbara,  loan.  de.    Epistola. 

„     ,     '    Scripta  (de  iurisdictione  .  .  .). 
19  nov.      Cisnerus,  Nicol.  De  Othone  III. 
7  dec.       Eccardus,  lustus.  Explic.quaest. 
de  lege  regia. 

S.O.  26  aug.  *    Orbara,  loan.  de.    Epistola. 

1612  4  mai.  ^    Widdringtonus,  Rog.   Apologia 

Card.  Bellarmini. 
19  iun.       Goclenius,   Rod.  sen.   Physic. 

compl.  speculura  K 
„     „     ^    Scultetus,  Abrahamus.   0.  o. 
13  nov. '    Alstedius,  loan.  H.   Syst.  mne- 

monicum  duplex  ^ 
„     j,     '    Tbeologia    germanica     [,Eyn 

deutsch  Tbeologia*]. 

S.O.  21  febr.    Barret,  Guil.   lus  regis. 


1»     i> 


16  mart. « 

2*9  apr. 
27  mai.  • 


« 


1613  26  apr. '     Barclaius,  Guil.  De  potest.  pap. 

Barclaius,  loan.   Pietas. 
Keckermannus,  Bartbol.  Gymn. 
logicum. 
'    Monita  politica  a.  s.  r.  i.  pr. 
*    Momaeus,  Philippus.   0.  o. 


S.O.  27  iun. » 
17  iul. 
12  nov. 

1615  27  ian. 


12  febr. 


ff      * 
20  mart. 


17  iul. 

ff     ff 
ff     ff 

ff     ff 

18  aug. 

29  oct. 


Broncborst,  Everard.    Centur. 

duae  ii^auTio^avaiv  ^ 
Barlaamus  monachus.  De  princ. 

papae  I.  L.  interprete. 
Commentariorum  de  stat.  rel. 

in  regn.  Galliae  pp.  o. 
Heigius,  Petr.  Quaestiones  iur. 
Michael,     Angel.    Ath.     S»*« 

Deiparae  laudes. 
Widdringtonus,  Rog.   Apologia 

Card.  Bellarmini  ^ 

—  Disputatlo  theologica*. 
Risebergius,  Laurent.   De  reb. 

gall.  epitome. 
Bochellus,  Laurent.  Decr.  eccl. 

gall.  11.  8. 
Cevallos,  Hieronym.  de.    Spe- 

culum  aureum^ 
Ivo  Carnotensis.    Epistolae. 
Libertez  (les)  d.  l'ägl.  gall. 
Pithoeus,  Petr.  Eccl.  gall.  Status. 

Arthusius,  Gotard.    Mercurius 

gallo-belgicus. 
Casaubonus,    Isaac.    De    reb. 

sacris '. 
Cluten,  loach.    Sylloge  rerum 

quotidianarum. 

Eugenius,  Theoph.   Protocata- 

stasis. 
Schlusselburgius,  Conrad.  0.  o. 
Hebius ,    Tarraeus.    Amphitb. 

seriorum  iocorum '. 

—  Amphitbeatrum  sapientiae '. 
Maiolus,  Simon.  Colloquior.  cont. 
Althusius,  loh.  Politica  metho- 

dice  digesta  ^ 
Schotanus,  Henr.  Scotan.  rediv.* 
Besoldus,  Christoph.    Disputa- 

tionum  11.  3  *. 
Hilligerus,  Oswald.    Donellus. 
Joannes  Chrysost.  (S.).    Oper. 

ed.  Kton.  1612  tom.  8. 
Vigorius,  Simon.   0.  o. 
Usserius,  lac.   Graviss.  quaest. 

expl.  * 
Belli,   Luca.    Commento  s.  i. 

conv.  di  Piatone. 


420 


1615—1620. 


29.  oct. 


»     »» 


s        » 


GocleDius,   Rod.   iun.     Tract. 

d.  magn.  vnln.  cnrat. 
Herdesianas,   Cyriac.    D.  per- 

iurio. 
Pontanus,  loh.  Isac.  Rerum  et 

urb.  Amstelod.  bist. ' 


1616  26  ian. 


»        r 


10  mal. 


*      1» 
9iul. 

D         S 
«         S 


8  oct. 


1*  s 


11  nov. 


30  dec.  * 


S.O.  10  mai. » 
1617  28  ian. 


23  febr. 


8  apr. 


30  mai. 


10  iul. 
28  nov.  • 


2  dec. 


Cludius,  Andr.  Ad  ill.  tit.  .  .  . 

commentarias. 
Fridenreicb,  Zacb.  Polit.  liber. 
Gberus,  Ranutius.   Delitiae  G 

poet.  gallomm. 
Specnli  aulic.  et  polit.  obs.  11. 

octo. 
Artbusius,  Gotard.    Mercorins 

gallo-beigicas. 
Monita  privata  societatis  lesu. 
Masculus,  ßartbol.  Concl.  civil. 
Adamas,  Melch.  Decad.  duae  ^ 
Gonradus  a  Lichtenaw.  Gbronic. 
SiberoB,  Ad.   Theod.    Oratio- 

nes  etc. 
Heidfeldius,  lob.    Sext.  renat. 

spbinz. 
Scbarpf,  Hier.   Gonsilionim  . . . 

centnria  prima. 
Widdringtono8,Rog.  AdPaul.Y. 

supplicatio  *. 
Beringems,  Erich.  Discurs.  bi- 

storico-politicus. 
De  Dominis,  Marc.  Ant.   0.  o. 
Zerola,  Thom.   Praxis  episc. 

Aventrote,  Juan.    Garta. 

Anticoton  ou  r^fatation. 
Antithese  des  faicts  d.  J.-Ghr. . . 
Malespini,  Gelio.    Ducento  no- 

veile. 
Gassander,  Georg.   Opera  .  .  . 

omnia. 
De  Dominis,  M.  A.    0.  o. 
Marbais,   Nicolas  de.    Suppli- 

cation  .  .  .  ä  Tempereur. 
Dempsterus,  Thom.  Antiq.  rom. 

corpus  abs.  ^ 
Dens  et  rex  sive  dialogas. 
Salmi  (sessanta)  di  David. 
Ulmius,  August.  De  nat.  et  e£f. 

am.  sens. 
Informatione  reale  d.  f.  app. 
De  Dominis,  M.  A.    0.  o. 
Epistola  (theologorum  quor.  i. 

el.  Saxoniae). 
Papatus  romanus,  liber  .  .  . 


1618  10  febr. 
2  apr. 


11 

7» 
9 


1» 


9  mai. 

18    . 


3  iul. 


Instruttione  ä  prencipi. 
Cotbman ,    Ernest.     Gomment. 

meth. ' 
De  Dominis,  M.  A.    0.  o. 
Libavius,  Andr.  Appendix  nee. ' 
Mornaeus,  Philippus.    0.  o. 
Revision  d.  conc.  d.  Trente. 
Saravia,  Hadr.    Defensio. 
Epimetron  s.  auctarium  thes. 
Arumaeus,  Domin.  Discursiis  ^ 
Hunnius,  Helf.  Ulr.    0.  o. 
Scogli  del  Christ,  naufrag. 
Gastiglione,  Bald.  II  cortegiano. 


3  iul. 

30    , 

»     » 
21  aug. 


»     » 


7  sept. 


»  K 

9  oct.  * 

5 


26    , 
1619  28  febr. 

»  T 

1»  » 

II  W 


10  apr. ' 
19  iul. 


Jl  » 

18  oct. 

1 

22    ,     « 
18  nov. 

»  T 

»  Jl 

f»  H 

II  «• 


22 


1620  31  ian. 

»     1» 

9  J» 


II  S 

Jl  f» 

»I  Jl 

J>        Jt 

16  mart. 


Vallesius,  Franc.    De  iis  qnae 

scripta  s.  phys.  in  libris  sacris. 
Puissance  (de  la)  patemelle. 
Zerrola,  Thom.   Praxis  episc. 
Meyrer,  Herman.  De  praefer. 

creditorum  11.  3. 
Weihe,  Eberard.  de.  Aolic.  polit. 
Besoldus,  Ghr&topb.  De  iurisd. 

imp.  rom.' 
Budowez,  Wenc.  Gircul.  horoL 

Iun.  et  solaris. 
Scbollius,  loan.    Prax.  logic. 
Zieritzius,Bern.  De  princ.  praer. 
Althusius,  loh.    Politica  K 
De  Domin is,  M.  A.    0.  o. 
Lohetus,  Daniel.    Sorex  pr. 
Salmista  (il)  sec.  la  bibbia. 
Theologia  mystica  [«Eyn 

deutsch  Theologia*]. 
Ferrella,  Giov.  Paol.    Fioretti. 
Histoire  des  papes   et  souve- 

rains  cheÜB. 


Breulaeus,  Henr.    De  renonc. 

rec.  more  .  .  .  tractatio*. 
Pontanns,  1. 1.  Orig.  franc.  11. 6  ^ 
Repetitione  delli  princ.  capi  etc. 
Rittershusius ,  Gonrad.    Diffe- 

rentiar.  iur.  civ.  et  can.  11.  7  K 
—  lus  iustinianeum '. 
Mornaeus,  Philippus.    0.  o. 
Dousa,    Georg.    De   itin.  sno 

constant.  epistola. 
Hunnius,  Helf.  Ulr.    O.  o. 
Latherus,  Herrn.  De  censu  tract. 
Leyser,    Polycarp.    Zwo   ehr. 

Predigten, 
lacobus  I.   Medit.  in  er.  dorn. ' 
Judicium  synod.  nat.  h.  Dord- 

rechti. 
Sprecherus ,     Fortun.      Pallas 

rhaetica. 
Schlusselburgius,  Gonr.  0.  o. 
Bomitius,  lacob.  Tractatus  dno. 
BOrtius,  Matthias.  De  nat.  iur.m. 
Monnerus,  Basil.  Tractatus  duo. 
Sagittarius,  Thom.  Epistel  in- 

stitutio. 
Soave,  Pietro.  Historia  del  conc 

tridentino. 
Koenig,  Reinhard.    Acies  dis- 

putat.  polit. 

Aventrotus,  loh.    Epistola. 
Henslerus,  loh.  Golleg.  pol.  iur. 
Histoire  des  demiers  troubles 

de  France. 
Iniquiti^  (1*)  du  synode  de  Dordr. 
Judicium  synod.  nat.  h.  Dordr. 
Legdaeus,  Yalent.    Disput  d. 

corp.  Ghr.  fest. 
Lettres  des  fidMes  du  marqui- 

sat  de  Saluces. 
Manuale  catholicorum. 
Relatio  nuperi  it2neris  iesuii. 
Althusius ,    loh.    Dicaeologiae 

11.  3«. 
Arithmaeus,  Yalent.     Perieol. 

academicom. 


1620—1625. 


421 


*  1» 


IJ  » 


I»  n 


9        m 

3iu]. 

9         * 


V         1» 


28  sept. 


B  » 


16  mart.    Helvicus,  Christoph.   Synopsis 

historiae  universalis. 
Eommannus ,    Henr.     Sibylla 

Trig-Andriana. 
Pertuchius,  lustinns.    Chroni- 

con  portense. 
Smoll,  Godfrid.    Manuale  rer. 

admirab.  et  abstrus. 
1  mai.  *    De  Dominis,  M.  A.    0.  o. 
Gift  (a  new-year*s). 
Pasquino  in  estasi. 
Baudius,  Domin.  Poemat.  n.  ed.  ^ 
Besoldus ,   Christoph.    Tempi. 

iustitiae  \ 
Yaninus,  lul.  Caes.    De  adm. 

naturae  arcanis. 
D'Alvin,  Stephan.  Tract.  d.  po- 

testate  episcoporum. 
lacobus  I.  Meditat.  in  cap.  27 

Matth.  * 
Disputationum  select.  voll.  duo. 
Nicodemo  di  Firenze.    Pratica 

d.  casi  di  coscienza. 
Riccamati,  Giacopo.    Dialogo. 
Yincentius,  Liberius.  Nescimus, 

quid  .  .  .  satyra  menippaea. 

Amisaeus,  Henningius.    0.  o. 
Weinrichius,    Mart.    De   ortu 

monstrorum  commentar. 
Conradus  a  Lichtenaw.  Chronic. 
De  Dominis,  M.  A.    0.  o. 
Macchia  vel  lizatio. 
Prestonus,  Thom.  et  Greenaens, 

Thom.  Appellatio  ad  s.  Pont. 
Sixtinus,  Regner.  Tract.  de  reg. 
Campiglia,  Alessandro.    Delle 

turbulenze  d.  Francia  etc. 
Narratione  (vera)  del  massacro. 
Revelatio  consilior.  synod.  trid. 
Fabricius-Bleynianus,  Ant.    In 

theor.  et  prax.  benef.  eccl. 
Gordonius,   loan.     flapaaxeui^. 
Hakewill,  Georg.   Scutum  re- 

gium. 
Rivet,  Andrö.   0.  o. 

Clero  (il)  e  cattol.  d.  Valtellina. 
Comedia  piacevole. 
Cremoninus ,   Caesar.    Disput, 
de  coelo. 
5  mart.     Reihing,  lacob.   Laquei  pontif. 

contr. 
^      ,         Servin,  Loys.    Plaidoyez. 
,      ,    *    Vigorius,  Simon.    0.  o. 
3  mai.      Daquin ,  Lud.  Henr.    Sent.  ra- 

binorum. 
„      ,         Domayius,  Casp.  Amphitheatr. 
26  iul.        Stellartius,  Prosp.    Augustino- 

machia. 
29  oct.       Agricola ,  Barptol.    De  aetate 

ineun.  officia  *. 
„     ,  —  Symbolum  py tbagoricum  ^ 

^     „     '     Amisaeus,  Henningius.    0.  o. 
y,     „  Aslacus,   Cunrad.    De  dicendi 

et  disserendi  ratione  II.  3. 
,     y,  Copia  d'  una  lettera. 

j,     „  Facius,  Caspar.  Politica  liviana. 

y,     „  Fiscus  papalis. 


23 

nov. 

» 

9 

5» 

9 

1* 

9 

1621  22 

ian.  • 

12  mart. 

16 

1 

9 

0 

22 

» 

mai. 

» 

91 

9 

30 

9 

iun. 

9 

9 

28 

9 

aug. 

2  oct. 

n 

9 

12 

nov. ' 

1622  15 

ian. 

9  9 


9  9 


29  oct. 

1»  9 

9  9 

9  9 

9  9 

26  nov. 
2  dec. 


2 

t 


Hampelins,  Nicol.   Nucleus. 
Liber  (de  eccl.  et  pol.  pot.). 
Richerius,  Edmundus.    0.  o.  * 
Rittershusius ,  Georg.    lue.  d. 

ose.  dissertatio  K 
Vecchiettus,  Hieron.    De  anno 

primitivo  ...  11.  8. 
Bronzini,  Cristofano.   D.  dign. 

e  nob.  d.  donne. 
Matthias,  Christian.  Collegium 

politicum  ^ 


1  mai. 

2  iun. 
8  iul.« 

27  oct. 


1623    4  febr. '    Arthnsius ,  Gotard.    Mercurius 

gallo-belgicus. 
Gambacnrta,  Petr.    Comment. 

de  immun,  eccles.  11.  8. 
Besoldus ,    Christoph.    Disser- 
tatio de  foed.  iure^. 
Cremoninus ,   Caesar.    Disput. 

de  coelo. 
Dempsterus ,     Thom.      Scotia 

illustrier. « 
Hibemiae  s.  antiq.  Scotiae  vin- 

diciae. 
Neiden,  losias.    De  statu  nob. 
Sarpi,  Petrus.    De  iure  asyl. 
LundorpiuSyMich.  Gasp.  Bellum. 
Reusnerus,  Elias.  Stratagema- 

tographia  *. 
Ritter,  Stephan.  Flores  histor. 
Spatharius ,    Octavian.     Aur. 

method.  d.  m.  corrig.  regul. 


9  9 

»  9 

16  noY. 


n        » 

n       9 


14  dec. 
1624  22  apr. 

9       n 

9  9 

9  9 

11  iun. 


17  iul. 


9         9 

»I  9 

9  9 

25  sept. 
27  nov. 

II  9 

9  9 


9  9 

12  dec. 

9  9 

9  9 

1625    7  febr. 


17  iul. 

9         9 
9         9 


BißXoq  xavovwv, 

Adamus,  Melchior.   Yitae'. 
Beza,  Theodorus.    Icones. 
lunius,  Franciscus.   Yita. 
Stephanus,  Robert.    Ad  cens. 

theol.  parisiens.  respons. 
Cevallos,   Hieron.  de.    Tract. 

d.  cognitione  p.  v.  v.  • 
Marini,  G.  B.  yAdone*. 
Bamesius ,     loan.     Dissertat. 

contr.  aequivoc.  ^ 
Di  San  Salvatore,  Antonio.  De- 

cisione  d'un  caso*. 

—  Trattato  della  ricorsa*. 
Discorso  e  parere  d'un  teol. 
Lonigus ,   Michael.    Consilium 

Greg.  XY  exhibitum. 
Examen  tropbaeorum. 
Maier  US,  Michael.   Symbola^. 
Maurocenus,  Andr.Hist.yeneta. 
Molinaeus,  Petr.  [pat.].    0.  o. 
Oratio  solemnis  an.  1623. 
Ragionamento  in  mat.  d.  relig. 
Stephani,  Matthias.  Tract.  d.iur. 
Tratados  (dos). 

Degli  Albizzi,   Maso.  Trattato 

delle  appellazioni. 
Historia  particolare  d.cosepass. 

tra  Paolo  Y.  e  Yenetia. 
Hospin ianus,  Rodolph.  Historia 

iesuitica. 
Fludd,  Roh.   Utriusque  cosmi 

historia. 
Marini,  G.  B.   L'Adone  ^ 

—  Gli  amori  nottumi«. 


422 


1625—1684. 


12  DOY. 


1626  15  ian. 
26  mart. 


17  iuD. 


24  iul. 

r  n 
n  * 
n       * 

t 

V        i> 

w  n 
11       I» 

17  sept. » 
5  nov. 


Treutlerus,  Hieron.  Select.  disp. 
voll.  2. 

—  et  Schöpsius,  Andr.   Gonsil. 
8.  resp.  Yol.  prim.  et  alterum. 

Schotanna,  Heuric.  Schot,  redi- 

viv.  • 
Brei  tinger,  loh.  lac.  Bericht  oh 

ein  Sect  länger  währe  als  1 00  J . 
Gennadius  Massiliensis.   Liber 

de  eccl.  dogmatibns. 
Grotius,  Hugo.  Apologeticus  ^ 

—  Poemata*. 
Hofroannus,   Gasp.    Comment. 

in  Galeni  d.  u.  p.  corp. 
Misoscolo,  Eureta.   La  lucema. 
Langius ,     losephus.     Novias. 

polyanthea. 
Lipsius ,   lustus.    Epistolarum 

decades  18 ^ 
Antidote  contr.  le  calunie. 
Gomparaison   de  Tävangile.  .  . 
Helmoldus.  Chronica  Slavorum. 
Klammer,  Balthas.   Promptua- 

rium. 
Lipsins,  lustus.  Epist.  dec.  18 '. 
Sandys,  Edwin.  Europae  specul. 
Urries,    Petr.    de.     Aestivum 

otium. 
Historia  pontificiae  iurisdiction. 
Maynard,    Gerard.   de.    Deci- 

siones  nov.  tholosanae. 


2  sept.  ^ 

2 


T»  II 


1627    7  ian. 


II     » 


4  febr. « 


27  mart. 


17  iun. 


»     F 


6  sept. 


Guicciardini.  Franc.  La  histo- 
ria d'  Italia  '. 

Heumius,  lustus.  De  legatione 
eyang.  ad  Indes. 

Mythologiae  christianae  11.  3. 

Historia  pontif.  iurisdictionis. 

Richterus,  Greg.  Axiom,  histor. 
pars  3*. 

—  Edit.  nov.  axiom.  oecon.  • 

Fullerns,  Nicol.  Miscell.  theol.  II. 

Maierus,  Mich.  Verum  in- 
ventum  '. 

Mariana,  Juan.  Tratado  d.  1.  c. 

Salgado  de  Somoza,  Fr.  Tract. 
d.  reg.  Protect,  app.  ^ 

Baudius,  Domin.    Orationes*. 

Epistolae  (ill.  et  dar.  vir.). 

Martinius,  Matthias.    Lexicon. 


1628  31  ian.  > 

Poza,  loan.  B.    0.  o. 

12  apr. 

Abr^gä  des  mömoires  d.  au  roy. 

<i     fi 

Marini,  G.  B.  I  baci*. 

»     »1 

—  11  camerone*. 

1»     f» 

—  11  padre  Naso*. 

«     * 

—  La  prigion.  in  Torino*. 

»     1» 

—  Ragguaglio  d.  c.  d.  Francia'. 

»         n 

—  I  trastulli*. 

14  aug. 

Bodinus,  loan.  Univ.  nat.  theatr. 

1629   4  apr. 

Polletta,    Pellegrin.     Lucema 

inextinguibilis. 

31  mai. ' 

Laurentius,  lacobus.    0.  o. 

4 

9            H 

Mornaeus,  Philippus.    0.  o. 

r         w 

Philanax,  Philander.    De  nat. 

fin.  med.  iesuitarum. 

1 
1»         » 

Sommario  della  relig.  christ. 

11  ,  • 

15  nov. 


»        n 


2  dec. 

1630  3  mai. 
26  aug.  ^ 

1631  10  dec. 

t 

t 

1632  21  apr.  * 

9  sept. ' 

»      1» 

1633  24  ian. 

19  mart. 


12  iul. 


19  sept. 

»   ^    r    ^ 

r         r 

ji  r 

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1634  16  mart. 


fl  71 

18  iul. 

JI    I» 

51  T» 


JI  ^ 


Inchofer,  Melchior.    Epist  B. 

y.  M.  veritaa  vindicata. 
Sommario  della  relig.  chrisi. 
Mornaeus,  Philippus.   O.  o. 
Baronius,  Francisc.  Vendicata 

veritas  panormitana. 
Inchofer,  Melch.    Epist.  B.  Y. 

M.  veritas  vindicata. 
Grodenius,  Rod.  sen.    Lexioon 

philosophicnm  *. 

Mercure  (le)  jäsuite. 
Drelincourt,  Charles.   0.  o. 

Alzedo,  Mauric.  de.    De  prae- 

cellentia  episcopalis. 
Fabricius,  Georg.  Saxoniae  illn- 

stratae  11.  9. 
Goldastus,  Melchior.    0.  o. 
Poza,  loan.  Bapt.   0.  o. 

Clapmarius,  Amoldos.   0.  o. 
Marchant,  Petr.    Sanctificatio 

S.  loseph. 
Riviere,  A.    Galvinismus,  be- 

stiarum  religio. 
Heinsius,  Daniel.    Aristarchus 

sacer  ^ 
Owen,  loan.   Epigrammata. 

Gotofredus,  loan.  Lud.  Archon- 

tologia. 
Werdenbagen,  loan.  Ang.  Waxo- 

Xoyia  *. 
Rivius,   Thomas.    Imp.  lusti- 

niani  defensio. 
Scaliger,  loseph.   Epistolae. 
Baucio,  Garol.  de.   Praxis  con- 

fessariorum. 
Rituale  s.  caer.  Parisiis  1682. 
Bozi,  Paolo.   Tebaide  sacra. 
Grakanthorp,  Richard.   Defens. 

eccl.  angt. 
Gallicanus,  Gregor.    Mariale. 
Herbert  de  Cherbury,  Ed.   De 

veritate  ^ 
lonstonus,  loh.    Naturae  con- 

stantia '. 
Riemerus,  Yalent.   Dissertatio 

de  magistrat.  iurisdict. 


23  aug. 


1»        y> 


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r        1» 


7  dec. 


Messinghamus,  Thom.  Florileg. 

insulae  sanctorum. 
Nerius,  Vincent.  Expositio  nov. 
—  Luminoso  sole. 
Gioffius,  Petr.  Quaestiones  quai 
lesuita  exenteratus. 
lonstonus,  loh.   Thaumatogra- 

phia«. 
Mysteria  patrum  iesuitamm. 
Soldat  (le)  su^ois. 
Anatomia  societatis  Jesu. 
Guadalaxara  y  Xavier,  M.  de. 

Quinta  part.  de  la  hbt.  pont 
Melander,   Philoxenos.    Actio 

perduell.  in  iesuitas. 
Prati,  Francesco.    Degl*  avvisi 

di  Pamaso. 
Berenicus,  Theodos.  Tuba  pacia. 


1684—1644. 


423 


7  dec. 


n         » 


s.o.  21  iun. 


1635  27  mart. 


»      « 


1636 

9 

roai. 

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1639  12 

mai. 

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ff 

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1640  23  ian. 

f»     » 
5  iul. 

26  sept. 


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26  oct. 


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17  dec. 


»     j» 


1641    9  iul. 
19  aug. 


20  nov. 


Lampadius,  lacob.    Tract.  de 

republ.  rom.-gennan. 
Meier,  lustus.  lur.  publ.  quaeat. 

Vilela,  6.  B.  de.  Prattica  per 
aiutare  a  ben  morire. 


Rnmelinus,   Mart.   Dissert.  a. 

anr.  bull.  Car.  lY.  pars  1, 2, 3. 
Wurmserus,  loan.     £xercita- 

tiones  acad.  ex  inr.  publ. 

Gatumsyritus,  I.  B.  Opera  om- 

nia,  quae  etc. 
Roccabella,  Tommaso.   0.  o. 
Werdenhagen,   loh.  Ang.    In- 

trod.  univ.  in  omu.  respubl. ' 

Blancus,  loan.  Diyin.  sapient. ' 
Gabriel,  Stephan.    Storgae  sa- 

liceae. 
Mestrezat,  Jean.   0.  o. 
Pallavicino,  Ferrante.   La  pu- 

dicitia  *. 
Sennertus,  Daniel.    Physica. 
Silhon,  Jean.  Le  ministre  d'^tat. 


S.O.  "  1  aug.  ^    Philetymus.    Somnium   hippo- 

nense. 
Theaes    theologicae     apologe- 

ticae. 
Zegers,  lacob.   Hum.  et  suppl. 

querimonia. 
Veron,  Fran^ois.  De  la  primaut4. 


Gluverius,  loan.    0.  o. 
Neuhusi  US,  Edo.Fatidica  Sacra  ^ 
Gasaubonus,  Isaac.  Epistolae*. 
Bauny,  Ktienne.    Pratique  du 

droit  canonique'. 
—  Somme  des  p^hez,  qui  etc.  • 
Benamati,  Guidubaldo.  II  pren- 

cipe  Nigello. 
Glouet,  Fran9oi8.    Döclaration. 
Pereira  de  Gastro,    Gabr.    De 

manu  regia  tract. 
Preuves  des  libertez  de   l'^gl. 

gall. 
Rittershusius,  Georg.  ^AauXta^, 
Traitez  des  droits  et  libert.  de 

r^gi.  gajl. 

Bauny,    Etienne.    De    sacra- 

mentis  etc.* 
Salgado    de    Somoza,    Franc. 

Tract.  de  suppl.  ad  Sanctiss. ' 

Pallavicino,  Ferrante.  La  rete 

di  Vulcano*. 
Pignoni,  Pasquino.   Gompendio 

d.  vita  d.  b.  Andr.  Avel. 
Salmasius,  Glaudius.  0.  o. 
Gellotius,  Lud.  De  hierarchia '. 


H      »  11 


1»      n         n 


12  dec. 
1642  20  mart. 

n  » 

7apr. 


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11  iun. 


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23  iul. 


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2  sept. 

8  dec. 
6  mart.  1 


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9  9 

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9  9 


S.O.  ^  1  aug.  *    Biverus,  Petr.  Doctoribus  ians. 

—  AI  em.  Card,  de  la  Gueva. 
Epistola  eximio  Henr.  Liberto. 
Fromondus  et  Galenus.    ,The- 

ses  vestras.* 
Uomologia  (Aug.  hip.  et  Aug. 

ypr.). 
lansenius,  Gomel.  Augustinus. 
Jonghe,  loan.   Theses  theolog. 
Lapide,  loan.  a.  Gern.  Jansen. 

laudatio  funebris. 
Memorial   al   s.   s.   card.    In- 

fante  d.  Espaiia. 
Memoriale  ad  card.  de  la  Gueva. 


T  9  9 

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1»  II  » 

T»  II  9 

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9       9 


1643    liun. 
28  iul. 


7  sept. 


»      » 
11  nov. 


S.O.  18  mart. 


1644    8  mart.  > 
27  iun. 


Solorzano   Pereira,    loan.    de. 

Disp.  d.  Ind.  lur.  tom.  2,  lib.  3. 
—  Geteri  eiusd.  op.  libri  d.  c. 
Guerre  (la)  libre. 
Marca,  Petr.  de.   De  ooncordia 

sac.  et  imp.  * 
Molinaeus,  Petrus  [pat.].   0.  o. 
Novarini,  Luigi.   Vita  d.  M.  V. 
Roccabella,  Tommaso.    0.  o. 
Thomas  Hibemicus.  Flores  doct. 
Blancus,  loan.  Sapientiae  loan. 

Blanci  examen*. 
Matthaeus ,    Anton.     Gollegia 

iur.  sex. 
Lopez  de  Baylo,  loan.  lustifi- 

cationes. 
Nieremberg,  Juan  Euseb.  Vida 

d.  s.  Ignacio. 
Sanchez,  loan.   Sei.  et  pr.  disp. 

Bnlla  Urb.  VlII.   Artemidorus 
Oneirocriticus.    Gonv.  afr. 
Attestatio  notarialis. 
Biverus,  Petr.  Doctor.  ians. 

—  AI  em.  card.  de  la  Gueva. 
Epistola  exim.  Henr.  Liberto. 
Fromondus,  Lib.  Brevis  ana- 

tom.  hominis. 

Fromondus  et  Galenus.  , The- 
ses vestras.*^ 

Homologia  (Aug.  h.  et  ypr.). 

lansenii  (quid  cens.  d.  doctr.}. 

lansenius,  Gom.  Augustinus. 

—  Jean.  [Memorial  au  roy.] 
Jonghe,  loan.  Theses  theol. 
Lapide,  loan.  a.  G.  Ians.  laud. 
Memorial  al  card.  Infante. 
Memoriale   ad   card.   de    la 

Gueva. 
Philetymus.  Somnium  hippon. 
Theses  theolog.  apolog. 
Zegers,  lacob.  Hum.  et  suppl. 

querimonia. 

Gutellius,  Marius.  God.  leg.  sie.  ^ 
Bisterfeldius ,  loh.   Henr.    De 

uno  Deo. 
Grellius,  lohannes.    0.  o. 
Genedo,  Petr.  Practicae  quaest. 
Larrea,  I.  B.   Alleg.  fisc.  p.  1. 
Salmasius,  Glaudius.    0.  o. 
Wendelinus,  Marc.  Frid.  Ghrist. 

theologiae  11.  2  K 

Rabardeus,  Michael.    Optatus 
Gallus. 


Dieu,  Ludovicus  de.   0.  o. 
Ansaldius,   Franc.    De  iurisd. 
tract. 


424 


1645—1654. 


1645  28  ian. 

18  mart. 
20  mai. 

»      » 

23  aog. 

»     « 
20  dec. 

1646  26  febr. 

8  mart. 
22ian. 

24  iul. 

II        s 

18  sept. 


28aag. 
9  dec. 


1»      fl 


26  nov. 


«     » 


18  dec. 


*  « 

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*  » 

»  n 

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»  n 


S 
S 


Heinaiiis,  Daniel.    Sacr.  ezerc. 

11.  20«. 
Religio  medici. 
Euphormio.    Is.  Casauboni  co- ! 

rona  regia.  | 

Roccna,  Antonius.    Anim.  rat. ;  1649    8  iun. 

immortalitas. 
Lectius,  laeobus.  Advers.  cod. 

fabriani  ra  Ttpwra  xaxodo^, 
Marcbinus,  Philib.   De  sacram. 

ordinia  abs.  opus^  i  ^uc/v  ««  *  ,     • 

Nali,  Marc  Antonio.  Avvisi  di !  a6ö0  28  febr. « 

Pamaso. 
Anima  (F)  di  Ferrante. 


Ammaeus,  Dom.  Comment.  d. 

comitiis  r.  g.  imperii*. 
Graffio,  Nicandro.  Lottere  d.  s. 

Antonio. 


»     fi 
5  oct.  * 


Guthberletus ,   Henr.    Chrono- 

logia. 
Gastillo  Sotomayor,  loan.  del. 

De  tertiis  debitis. 
Themudo  daFonseca,  £m.Deci8. 

et  quaeat.  sen.  arch.  olysip. 
Molarcha,  Aegid.  Praeludia  apol. 
Ooms,  Cornelius.  Vindiciae  pro 

Antonio  Triest. 
Broncborst,  Everard.   Aphoris- 

mi  pol. ' 
Marca,  Petr.  de.  D.  Hyacinth. 

Mesades  [epist.]'. 
Marti  y  Yilaaamor,  Francisco. 

Defensa  d.  1.  auctoridad  real. 
Peralta,    Narciso   de.    De   la 

potestat  secular  en  1.  ecles. 
Gilles,   Pierre.     Histoire  eccl. 

des  ^gl.  r^form^s. 
Gonzalez  de  Salzedo,  Petr.   De 

lege  politica. 
Lucius,  Lud.   Jesuiterhistorie. 
Amaya,  Franc,  de.   In  3  post. 

11.  c.  lustiniani  commentarii. 
Heinsius,  Daniel.  Aristarchus  *. 
Pallavicino,  Ferrante.    11  cor- 

riere  svaligiato'. 

—  II  divorzio  Celeste^. 
Raynaudus,  Theophil.  Error  po- 

pularis  d.  com.  p.  mortuis  ^ 

—  De  martyrio  per  pestem^ 
Roccabella,  Tommaso.    0.  o. 
Salmasius,  Claudius.    0.  o. 
Sarro,    Franc.    Ant.     Glorioso 

trionfo  .  .  .  discorso. 
Spironcini,  Ginifacio.  II  corriere 
STaligiato. 


6  sept. 
S.O.  '   6  oct. 


1647  11  mart.     Marchinus,  Philib.    Bellum  di- 


14      . 
17  sept. 

«      « 
8.0.^24  ian. 

«     s        « 

11     11        ft 

1648  27  mai. 
4  iul. 


vinum  '. 
Facetiae  facetiarum. 
Mangetus,  Franc.  De  loco,  tract. 
Turretinus,  Benedictus.    0.  o. 

Autoritö  (de  1')  d.  s.  P.  et  d.  s.  P. 
Epistola  ad  Innocentium  X. 
Grandeur  (la)  de  l'^gl.  rqmaine. 

Alstedius,  loan.  Henr.    Scient. 

omn.  encyclopaedia  ^ 
Bonnaeus,  Franc.  Tract.  d.  ra- 

tione  discendi. 
Facetiae  (Bacchi   et  Yeneris). 
rpyjYopto^  Upoßovaxoq.  Zu)^0(piq, 


9       9 


1651  17  ian. 

20  apr. 

«     • 

18  iun. 


20  iun. 

S.O.  Ml  mai. 

«11     » 


HS  II 

SD  H 

»      »  » 

1652  31  ian. 
16  apr. « 

»       s 

19  nov. 


Discorso  piacevole  che  le  donne. 
Revius,  lacob.  Hist.  pont.  rom. 
Hobbes,  Thomas.   0.  o. 
lonstonus,   loh.    Hist.   civ.   et 
eccl.  • 

Laurentius,  lacob.    0.  o. 
Vico,    Francisco    de.    De   las 
leyes  ...  de  Sardefia. 

Catöchisme  ou  abr^gö  d.  doctr. 

touchant  1.  grftce  divine. 
Catächisme  de  la  grftce. 

Scotus,  Iul.  Cl.  De  oblig.  regul.  > 
—  De  potest.  pont.' 
Cala,  Carol.    De  contrabannis. 
Pellizzarius ,    Franc.     Manual. 

regularium. 
Calendrier  des  heures  ä  la  jans. 
Office  (1')  de  T^glise  et  de  la 

Vierge. 
Yerdaeus,  Renat.  Statera  qua  p. 
Sidereo,  Luigi.  Camino  d.  cielo. 

lacobus,  arch.  mechlin.,  omn.  saL 
Raisons,    pour    lesquelles    on 

n*a  etc. 
Rationes,  ob  quas  .  .  .  archiep. 

mechlin. 
Triest,  Anton.  Omn.  Chr.  nostr. 

dioec.  fidel,  salut. 
Yicarii  generales  s.  e.  iprens. 

cl.  et  p.  salutem. 

Irenaeus,  Philopater.  Yindioiar. 

cathol.  Hiberniae  11.  2. 
Owen,  loan.   Epigrammata. 
Yossius,  Ger.  lo.  Dissertationes 

tres'. 
Matthias ,    Christian.    Theatr. 

historicum  '. 


1653  23  sept. 

«     » 

s         » 

1654    4  febr.' 

2*1  apr. 

»     » 

2  iun. 

10     .    » 

Cutellius,  Marina.  De  prisca  et 

rec.  immunit.  ecciesiae*. 
Digner,  Caes.   Yeritas  nuda. 
Yidal,  Marc.  Area  vitalis  \ 


Banck,  Laurent.  Taxa  s.  can- 

cellariae  romanae'. 
Lequile,  Diego  da.  Novo  qua- 

resimale  *. 
—  La  vite  mariana*. 
Dilherrus,  loan.  Mich.   Disput. 

acad.  pr.  philol.  tomi  duo. 
Yerricelli,  Ang.  Maria.    Quae- 

stiones  moral.  et  legales. 
Schedius,   Elias.    De  dis  ger- 

manis. 
Botsaecus,  lohannes.    0.  o. 
Montesperato,  Ludov.  de.   Yin- 

diciae  pacif.  osnab.  et  monast 
Nicolai,  Henric.   Miacella  theo- 

logica. 


1654— 1657. 
10  ian.       Scotna,  Int.  Clem.  PaedU  peri-   S.O. '23apr.' 


Apologi«  de  moDS.  JanBenina. 
—  (seconde)  p.  moos.  Jans. 
ArtemidoraB  Oaeirocrit.   Codt. 

africanoB. 
Atteetatio  notariatiH. 
AagnstiDaa     laaseiiii     (atnun 

Bit  damnaDdua)  ? 
Boolieu  de.    De  Ja  grAce  vic- 

toriense. 
Camerarins,  lotm.   Philoaophia 

moral.  c.  tres  liiasürtat, 
CaMchiame  de  la  grfice. 
C^hryalppus,  a.  de  lib.  üb.  epiat. 
CoUalii)  antverpiensis  ft.  P.  Au- 


relia 
CoDsiiiäruliDus  aur  la  lettre  < 

p.  l'^v.  de  Vabrea. 
Def^nttio  BcIgBrum  coittr.  ev« 

eatioaee. 
DiatJDctio  (brevis«.  5  prop.  i 


{1665   I 

i     ' 

i      i 


iB). 

Du  Verger  de  Haurani 

Theologie  familiere. 
EmuDctorium  lucemnci  RUgaat. 
EnluminureB  Ups)  du  famenx 

almaDBch  d.  pp.  j^nites. 
Examen  libclli.  cui  tit.    Prop. 

excerp.  ex  August,  lanai 
Forru,  Marcus,    luata  dunoatio 

5  prop.   laosenii. 
Fromoiidus,  Lib,    Brevia 

tomia  hominis, 
et  CalenuB,    .Theees 

Homologis  (Aug.  hipp,  et  ypr.), 
lanaenii    epiac    iprena.    (quid 
cena.  de  doctr.). 

lanseniuB,  Cürnel.  Augnsti) 
Enchiridion  coDt.  er.  t 
Ot  «.  rec.  iiaitaiiiTjior. 

—  Jean.  [Mömorinl  au  roy.] 
loa  Belgarum  c.  biiJl.  pont.  rec. 
Lsbadie,  JL'ati  de.   0.  o. 
Lap!de,  loaa.  u.  C.  laua.  laud. 
Leois,  Viacent.  EpiBtols  prod, 

—  Tberiaca    adv.    Petavii    et 
Bicardi  de  lib.  arb.  U. 

Lettre  paatoraladeinonB.  l'atch. 

de  Sona, 
Luc  er  DU  Augustini  ans. 
MareaiuB,  Samuel.    O,  o. 
Uämoire  aar  le  deasein,  qu'ont 

les  jöBiiites. 
MemoriBlia    per  deput.    acad. 

lovan.  e.ihib.  Romae. 
Ordonnance  de  m.  l'äv.  de  Co- 

mcnge. 
Philetf  mu9  ,  S  omni  um  hippan. 
Planctna   Verität,  auguatin,   in 

BelRio  patientis. 
Viiinc!  nour  deiitnnder  k  Dieu 

I.  gr.  d-um^er.coiwet-'- 
Proaper  (norns}  contra  no 

Collatorem. 
Raisone    pcur    leaqnellea 


7  27  inl. ' 

ISaept. 


426 

Batiooea,  ob  qnaa  . .  .  archiep. 

BdponB«   ä   UD   eacrit :   Advia 

donoä  etc. 
ReapoDse  au  p.  Annat. 
Reaponae  k  un  aermon  pr.  p.  1. 

p.  ISrisacier  iäauite. 
Vulpcs  (lonn.  Mutioen  de  Ri- 

palda). 
Zegera,  lacob.  Hum.  et  Buppl. 
qoerimonia. 


AI' 


et  Astorga,  Petrua.  Na- 
tu rae  predigium. 

Carpzoviua,  Bened.  Commen- 
tariuB  i.  leg.  reg.  German. ' 

Carpzov-iuH,  Bened.  Dociaionea'. 

—  Practica  nova  imperialis 
aason.  ■ 

ScotuB,  Inl.  Clem.  Oposcula 
diw  de  selig,  opinionibus^ 

ChiaTetta.  loan.  B.  Trutina,  qua 
I.  Balli  senttiDt.  expenditur. 

Ferchiua,  Mntthneua.  Defeneio. 

Paaqualigus,  Zacb.  Sacr.moTal. 
doctr.deatatusupranatui'ali'. 

White,  Thomae.    0.  o, 

Henasaeh,  Ben-Iarael.  De  re- 
snrrect.  mortnomm  II.  3. 

AmalduB,  Anton,  [fil.].  lEpistola 
et  Script,  ad  ä.  facuU.  poris, 

—  Scripti  pars  altera'. 

—  Epist.  et  alt.  apologeticus  *. 

—  Ad  Hcor.  Hulden.  epiatola*. 

—  liettre  ä  une  peraonne  de 

—  Seconde  lettre  ä  un  duc*. 

—  Vera  S.^  Thomae  de  gr. 
suff.  doctrina^ 

Profjositiones  theolog.  duae. 
Toinasi,  Tomnaso.   La  vita  del 
dnca  Valentino. 

DorBcheua,  loh.  Georg.   0.  o. 
Santa-Croce,  Antonio.    La  se- 

cretaria  di  Apollo. 
Hicraeliua,  loan.    Ethoophro- 

SulpiciuB  Severua.     0.  o.  c.  1. 

White,  Thomae.  0.  o. 
LucaB    a    Monteforti.     Domus 

BapieDtine. 
Pioherellua,  Petr.  Opuac.  theo- 

'  Araaldua,  Anton,  [fil.].  Epiatola 
et  Script,  ad  s.  facult.  parie. ' 

—  Scripti  pars  altera*. 

—  Epist.  et  alt.  apologeticna*. 

—  Ad  Henr.  ilulileii.  epistiila*. 

—  Lettre  k  une  peraonne  de 
cond. ' 

—  Seeonde  lettre  k  an  dac*. 

—  Vera  S.  Thomae  de  gr. 
Buff.  doctrina^. 

Lettre  d'un  advocat  an  pari. 


8.0.  '  6  Bept,      Lettre  (i— xviii)  äcrite  ä  no 

lirurincinl 
,  ,      .         Montfllte    Loaia  de.    Les  pro- 

vinciales. 
.   ,      ,    '    Propoaitiones  theol.  duae. 
,  .      .         SuRrAgia  (tredocim  theol. .. .). 
,   .      ,    •     White,  Thomas.    0.  o. 

1658  21  Jan.       Enncb,  Laurent.  Roms  trium- 
pbaDS '. 
,     .     '    BlondeHus.  David.   0.  o. 
.     ,     '    tirotiuB,  Hugo.  D«imp.  Bumtn. 

potestatum  circa  sacra*. 
,     ,      '     Hoornboeck,  lohannea.    0.  o. 
27  mart.     Quintinua,  Leodegariua.   Tbcol, 
antiq.  de  vor.  mart.  notione. 

8  iuD.        Velli.  Franc.  Difeaa  dl  Paolo  iV.' 
.      ,  —  Difeaa   di   Paolo   IV.    dalle 

Tiuove  coluimre'. 
10  iun.       Clavestain,  Ferdin.    Apologia. 
,     ,  DiBsertatio(A.S.C.]  pro  Franc. 

Snere. 
,     ,     *     White,  Thomas.   0.  o. 

9  iul.  •      WollDaeua.  Carolas.    0.  o. 

,    .  SoDDer.  loh. Mich.  Dissert.  iaris 

iaaiig.  1.  Fr.  Grandvitlera, 
9sept.      Cadana,   Salvatore.     QuareBi- 

,      .  TaccherioB,  Horat.     De  aaug. 

mJBaioue  in  vnlneribus. 
S  dec.       Andrea  d.  s.  Tomaeo.  L'incer- 

tezza  accertala. 
,     ,  Berlichine .    Matth.     Conclus. 

practicabilium  p,   I — 5. 

S.O.    6  febr,  <    Scbnrnian ,     Anns    Maria    a. 
Opuacula  hebraea,  graeca  etc. 
2  mai.      RaseiDeai,  Paolo.  Delio  acrupu- 
)030  coavlnto. 
27nov.*    Drelincourt,  Charlea.    0.  o. 
4  dec.  '     —    0.  o. 

16ö9    3  febr.       RBynaiidua,Theoph.  Erotemata 

d.  mal.  et  ban.  libria*. 

,      ,     '     Vulpes,     Angelas.      S     theol. 

Summ.  loan.  Dudb  Scoti  etc. 

24  mart.    NoldinB,  CbriBtiHD,    Legea  di- 

stingueodi. 
10  iun.        Bangiua,    Thomas,     c-^pn    sy 
Coelam  orientia. 
Beroeggerus,  Matthias.  Obser- 
vationea  biatorico-p-ilit,  28, 
Francesco  di  Longnbardi,  Ceo- 
turia  di  lettere  d.  8.  Fi.  i.  P. 
Bui'tfldo  Thomas,  Resolutiones. 
Quenetedt.  [oh,  Andr.    Dialog, 
d.  putriti»  illuatr.  virorum  '. 
Remonttanpe  ^tr^s-humble), 
Tita  del  padre  Paolo  d.  o.  de' 

Blondellua.  David.    0.  o. 
Columbus,  HieroD.  De  angelica 

et  humana  hierarcbla  U.  8  *. 
Grotina,  Hugo.  Aonsles  et  biet. 

de  rebus  belgjcis'. 
Reinkingk,  Theod.    Tract    d, 

regimtne  aaecolari  et  eccl. 
Calviuna,  loh.    Leaicon  laridi- 


.  21  aug. 
1660  19  ian. 


1  mart. 
12apr.* 


Pallavicino,  Ferrant«.   Le  bei- 
lezie  deir  aDtma*. 

—  II  Giuseppe '. 

—  Fanegirici,   epitalami  etc.  ^ 

—  II  principe  hermafr. ' 

—  II  SanBona*. 

—  Scena  rettorica  "*, 

—  La  Tabdea  ". 

Drelincourt,  Charlea.    0.  o. 
Lettre  de  l'aatbear  d.  rtsleB. . . 
Obligntion  [1'     des  fideUea  d. 

s.  confessor  ^  lear  curä. 
Kägles  tr^ä-importnntes  tirdea 

de  deux  passages  etc. 
Itausse.  Jean.    Hommaire  dea 

däclarations  d.  cur  d.  Paris. 
Apologie  pour  lea  easniatea  C. 

les  calomnies  d.  jansäniatee, 

Barattoti,  Galerana.     La  aam- 

plicita  ingannata. 
Pallavicino,  Ferrante.  La  Der- 

I.B  Susanna  ". 
DiasertatioDeB    (H.    Grotti    et 


Dieu.  Ludovicus 

Wtindelinus.  Mai 

stit.  pol.  II.  3 

Facetiae  lacetiai 


S.O.  10  febr. 
1661    Smart. 


,  Fridor.  In- 


Paiival,  Jean-Mic.  de.  Abrigi 
de  l'hist,  de  ce  si6cle  de  fer. 

loannes  Thomas  a  S.  CyriUo. 
Mater  honorifii'ata  S.  Anna. 

Garnier.Philippe.Dialoguesetc. 

Vidat,  Marc.    Area  aalntaxis*. 
Arnes  ine,  Qnilelmus.    O.  o. 
Chaasaing ,   Bruno.    Privilegia 

Reise,  lacob,    loaephina  lnc«r- 

Ungopauerus .    E^asm.     Com- 

mentarias  s.  decretales. 
Erynachna.  Paul.  SS.  Patr   d. 

grat.  *Jhr  et  lib.  arb.  d,  tr. 
Claaen,  Daniel,  Do  iure  aggrst. 
Otto,  Daniel.   Disaert.  inridico- 

pol.  d.  inr.  publ.  imp.  rem. 
Roinawinhel,  loan.  Herrn.    Al- 

phabetiim  v.,  v  et  orth,  fidei. 
Wissenbachius .  Ipan,  lac.    In 

II.  IV  pr.  eod,  luat.  commenL 
Merenda ,    Ant.    Disputatiouis 

d.  consil.  min.  damt.  p.   1. 
Banck.  LanrenL  Taxas.  oanc' 
Conriagias.    Herrn.     De    imp. 

german.  repuhl.  acroamata'. 
Desselins,  Valer.  Andr.    Vasti 

acad.  atud.  gen,  lovanienaia 
IIDlsemannua,  [oan.  Deministro 

canaecr.  et  ord.  aacerdotatis. 
Poiasance     de  la)   rojaÜe  et 

aaeerdotale,  opuac.  politiqae. 
Sithmannns,  loan.    Idea  inria 

epiacopaÜB  modemi. 


1661-1665. 


427 


28  sepfc. 


» 


7» 


1»  T 

22  nov. 
S.O.  ^  17  nov. 

6 

1662    8maH. 

2 
»  »• 

1»  » 

»  n 

20  iun. 

ü         n 

»•       »• 

13  nov. 


19  dec. 


fl     « 


1663  27  febr. 


1»     fl 

10  apr. 

1»  T» 

11  iun. 
ISiul.« 
20  aug. 


1»     i> 


Carpzovius,  Bened.    Genturiae 

iurid.  posit.  de  iurib.  foemin.* 
Hottingerus,  loan.  Henr.  0.  o. 
Lipsiorpius,  Dan.  Form,  et  ez- 

clus.  infrun.  monarchiae  pap. 
Rallius ,    Andreas.     Halcyonia 

ecclesiar.  evangelicarnm. 
Ropertus,  Christoph.  Ad.    Ob- 

servat.  ad  bist.  univ.  besold. 
Schoockius,  Martinas.    0.  o. 
Seipius,  loan.  Henr.  Manes  Ro- 

berti  Bellannini. 
ürsinos,  loan.  Henr.   De  Zoro- 

astre  bactriano  etc.  ^ 
Caronus,  Raymond.   Apostolat. 

evang.  missionar.  regulär. 

Statera  appensa  quo  ad  salut. 

ass.  facilitatem. 
White,  Thomas.    0.  o. 

Cadana,  Salvatore.  Dubii  scrit. ' 
Crusios,  lac.  And.  De  nocte  etc.^ 
Martinius,  Matthias.    Lexicon 

philol.  pr.  ethym.,  in  quo  etc. 
Richter,  Christ.  Phil.    Exposit. 

omn.  authent.  cod.  lust.  i. 
Zangerus,  loh.     Commentatio- 

nes  in  1.  2  decretalium. 
Arnoldus,  Christoph.  XXX  epi- 

stolae  de  Flav.  los.  testimonio. 
Braudlacht ,    Georg.     Epitome 

iurisprudentiae. 
Crusius,   lac.  Andr.    De  iure 

offerendi  •. 
Dieterichus,  Georg.  Theod.  De 

iure  et  stat.  lud.  in  rep.  ehr. 
lonstonos,  loannes.    De  festis 

Hebr.  et  Graec.  scbediasraa  *, 
Sprengerus,  loan.  Theod.  luris- 

prud.  publ.  mod.nsui  conform. 
Valle  Clausa,  Petr.  a.  De  im- 

munitate  autbor.  cyriacorum. 
Yeiolius,  Elias.  Exercitatio  hist. 

theol.  de  eccl.  graecan.  hod. 
Bonartes,  Thomas.    Concordia 

scientiae  cum  fide. 
Launoius,  loan.  Inquisitio  i.  pri- 

vil.  praemonstratensis  ordin. ' 
Ritratto    (il)    di   Christo    ani- 

mato  co'  i  colori  etc. 
Avitus,  Aurelius.  Molinomachia. 
Laude,  Gregorius  de.  M.  proph. 

loan.  loachim  h.  alethia  apol. 

Epistolae    selectiores    (Georg. 

Richteri  eiusq.  familiarium). 
Guarino,  Alessandro.   Yeritk  e 

relig.;   Christ,  manifesti  etc. 
Freinshemius,  loh.    Orationes. 
Laurentius,  lacobus.    0.  o. 
Ravenspergerus,  Hermann.  Via 

veritatis  et  pacis  etc. 
FrideruB,  Petr.  De  processibus. 
Otto,  loannes  Henricus.    0.  o. 
Maets,  Carol.  de.    Sylva  quae- 

btionum  insignium. 
Vossius,  Isaac.  De  septuaginta 

interpretibus  K 


20  nov. 


1» 


1» 


Brusoni,  Girolamo.  La  gondola  ^ 
Descartes,  Renat.   Epistola  ad 
patrem  Dinet'. 

—  Epist.   ad   cel.    vir.    Gisb. 
Voetiura  •. 

—  Notae  in  programma  quod- 
dam^ 

—  Opera  philosophica  ^ 

—  Les  passions  de  T&me*. 
Lao,  Andreas.   De  pontif.  rom. 
Laude,  Gregorius  de.  M.  proph. 

loan.  loachim  h.  alethia  apol. 
Marquardus,  loh.  Tract.  pol.-iur. 
d.  iure  mercatorum. 


S.O.  *  31  mai.  *     Charitopolitanus,  Alethophilus. 

Manuale  catholicorum. 
„  ,      ,     •    White,  Thomas.   0.  o. 
10  oct.       Descartes,  Renat.  Meditation. ' 

1664  15  ian.       Caramuel,    loan.     Apologema 

pro  doctr.  de   probabilitate. 
28  iul.        Verde,  Francisc.    Theol.  fund. 

Caramuelis  posit.  selectae. 
5  nov. '    Marca,  Petr.  de.  De  concordia 

sacerdotii  et  imperii  *. 
17    j,  Alviset,  Virg.   Murenulae  sacr. 

vest.  spons.  reg.  aet.   verm. 
,     ,         Costo,  Tomaso.    II  piacevolis- 
simo  fuggilozio  11.  8. 
„     >    Kortholtus,  Christianus.    0.  o. 
,     „  Launoius,  loan.   Censura  resp. 

qua  fr.  Norb.  Caillocius  etc.  * 
„     ,  Pius  Marianus  a  Conceptione. 

Yocabularium    trilingue    et 
eling.  p.  scr.  dom. 
,     ,  Theophilus.    Defensio  pro  Va- 

lenano  Magno. 


S.O. 


28  mart. 
16  apr. 


Saint- Amour,  Lonis  Gorin  de. 

J.  de  ce  qui  s'est  f.  h  Rome. 

Matteo  da  Yeglia.  Gusto  afflitto. 


1665 


13  ian.        Magnus,  Yalerianus.  Apologia. 
17  mart.     Perez    de    Guevara ,    Martin. 

Juicio  de  Salomon. 
22  iun.       Di  Bretel,  Collatino.  11  mistico 

Parlamente  d' Apollo. 
„     „  Felinus,  Stanisl.    Notae  sexa- 

ginta  quatuor  morales  etc. 
„     „  Florentinius,  Hier.  Disp.  de  mi- 

nistr.  bapt.  hum.  foet.  abort. 
,.     „  Francisco  de  la  madre  de  Dies. 

Exercito  limpio  austral. 
„     „  Guichardo,  Martin,  de.  Noctes 

granzovianae. 
,     „  Holuberveso,  Martin,  ab.    Re- 

sponsio    apologet.    p.    sent. 

Hier.  Florentinii. 
^     „  Yargas,  Alphons.  de.    Rel.  ad 

reg.  de  strat.  et  soph.  pol.  s.  J. 
1  sept.'  Hottingerus,  loh.  Henr.  0.  o. 
„      „     *    Spanhemius,   Frid.  iun.    0.  o. 

24  nov.      Alberto  Magno  diviso  in  tre  libri. 
y,     y,     ^    Labadie,  Jean  de.    0.  o. 

25  inn.       Bulla  Alex.  VIT.  Censura  s.  fac. 

theol.   paris.  i.  1.:  Amad. 
Guimenii. 


428 


1065—1670. 


25  iiiii. 


1666   3  mart. 


5  apr. 


•     » 

n        » 

»        m 

10    . 

»         « 

1 

21 iun. 

6  sept. 

7  dec. » 

1 


Ceosura  s.  f.  th.  paris.  i.  1.: 
La  d^feDse  de  Tautorit^  . . . 
p.  Jacques  de  Vernant. 

BoniDi,  Filipp.  Mar.    L'ateista 

convinto  d.  so),  ragioni. 
OratioDi  quotidiane  da  recitarsi 

ad  h.  .  .  .  d.  S.  Anna. 
Ristretto  (prattico) . . .  S.  Anna. 
Rosario    della    gloriosa    sant' 

Anna. 
Theologie  (la)  morale  des  j^- 

suites. 
Dialoghi  historici,  o  comp.  bist. 

d.  Italia. 
Dietericus,  Conradns.   Institut. 

cat.  e  Lutheri  cat.  deprompt. 
Dufeu,  E,    Premiere  apologie 

pour  mons.  de  Labadie. 
Guimenius,  Amad.   Adv.  q.  ex- 

post.  c.  n.  ies.  op.  m.  opusc.  * 
Bartolus,  Sebast.  Astronomiae 

microcosmicae  syst,  novum  *. 
Gregorius  de  Sebenico.     Nova 

concord.  praed.  c.   libertate. 
Paradiso   cattolico   p.   Tanime 

devote. 
Damvilliers,   de.     Les  imagi- 

naires  et  les  visionnaires. 
Imaginaire9  (les)  ou  lettres  etc. 


S.O.  ^  15  iul.        R^cit  de  ce  qui  s'est  p.  au  p. 


1667    5ian. 

11    . 


9  9 


»  » 


18 


H  K 


J»  II 


28  mart. 


•      « 
29  nov. 


Mandement  s.  L  sign.  d.  form. 

d.  ä  Pamiers  le  d.  juil.  1665. 
Bonnefille,  Charles.    L'bomme 

irr^prochable  en  sa  convers. 
Buno,  loannes.  Univ.  bist,  cum 

sacrae  tum  profanae  idea. 
Lapide,    Pacificus    a.     Homo 

politicus. 
Mandement  de  Täv.  d'AIet. 
Mandement  de  T^v.  d'Angers. 
Mandement  de  V6y.  de  Beau- 

vais  sur  la  signat.  d.   form. 
Capocoda,  Giulio.    L'amore  di 

Carlo  Gonzaga. 
Dialoghi  politici  o  vero  la  po- 

litica  etc. 
Doppia  (la)  impiccata. 
Gualdi.  Vita  di  donna  Olympia. 
Leti,  Gregorio.    0.  o. 
Nipotismo  (il)  di  Roma. 
Vita  di  donna  Olimpia  M.  Pamf. 
Bruodinus,   Antonius.    Cerella 

oecodomiae  minoriticae. 


18  mai.  ^ 

19  oct. 

1668  10  ian. 
13  mart. 


12 

iun. 

24  iul. 

11 

sept. 

i> 

j» 

* 

fl 

T 

^ 

1» 

5» 

Jl 

1> 

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f 

27 

nov.* 

« 

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n 

» 

n 

« 

9 

apr. 

20 

apr.* 

1669  27  mart. 

S.O.    5  ian. 


H  II 

n         » 
n        n 


3  sept. 
26  nov. 


»     » 


If  D 


n        * 


11  ian. « 


1»     » 


Flosculi  sei.  e  .scala  Jacob  virg.     ^'^'  ^^  "^^-  ^ 

appl.  a  loan.  Lindebom''. 
Memoire    [premier-cinqui^me]    ^/»«/^    ^  •  y 

sur  la  cause  des  evesques.    ^"'^    ^  *^** 

Damvilliers,    de.     Les    imagi- ,  ^       , 

j.  1        •  •         .      °    I  2  sept. 

naires  et  les  visionnaires.      i  -^  o^^it. 

Imaginaires  (les)  ou  lettres  etc. ;  "®^* 


Sulpice  de  Nantes.  Exercices 
spirit.  p.  1.  retr.  d.  dix  jours. 

Memoire  [sixi^me  •  huitidme] 
contenant  I.  response  etc. 

Conformitez   (les)   des   c^räm. 

modern,  avec  les  anciennes. 
Guerry,   Estienne.    Messe  pa- 

roissiale. 
Aquilinius,  Caesar.    De  tribus 

historicis  conoilii  tridentini. 
Stuckius,  loannes.  Consiliomm 

s.  iuris  respons.  Tolumen. 
Sulpice  de  Nantes.     Exercices 

spirit.  p.  1.  retr.  d.  dix  jours. 
Bartolus,  Seb.    Artis  medicae 

dogm.  c.  recept.  examen'. 
Baco,  Franciscus.  De  dignitate 

et  augm.  scientiarum   11.  9. 
Baccinata  ov.   battarella  p.  1. 

ap.  barb. 
Brusoni,  Girol.   II  carrozzino^ 
Cardinalismo  (il)  di  s.  chiesa. 
Dialogo  molto  curioso  e  degno. 
Mercurio  (il),  postiglione. 
Puttanismo  (il)  romano. 
Saint-Amant,  Marc-Antoine  de 

Gerard  de.  La  Rome  ridicule. 
Sindicato  (il)  di  Alessandro  VII. 
Baronius,  Robertus.    0.  o. 
Clamor  (regii  sanguinis). 
Romae  ruina  finalis. 
Stockmannus,  Emestus.   Hode- 

geticum  pestilentiale  sacmm. 

Brevi  Clem.  IX.   Rituel  romain 
ä  Tusage  du  dioc.  d*Alet* 
Testament  (le   nouveau)   d. 
n.  S.  traduit,  ä  Mons. 

Ricciolius,  loan.  B.   Immunitas 

ab  errore  defin.  s.  Sedis. 
Mathieu,  F.  Abbr^g^  d.  L  doctr. 

d.  S.  Aug. 
Nicolai,  Melchior.     lubar  coe 

lestis  veritatis. 
Rettorica  (la)  delle  puttane. 
Trait^  des  anciennes  cär^mo- 

nies. 
Cabinet  (le)  satyrique. 
Heideggerus,  loh.  Heinr.  0.  o. 
Courteguerre,  Romule.  L'hom- 

me  du  pape. 
Gockelius,  Emest.  De  europaeis 

regibus  eorumque  iuribus. 
Morale  (la)  pratique  des  j^. 

Bourignon,  Antoinette.  Toutes 
les  Oeuvres. 

Autorit^  (de  V)  du  roy  t  l'&ge 
nöces.  ä  la  profess.  s.  d.  relig. 

Du  Moulin,  Cyre.  Le  paci£que. 

Durellus,  loh.  S.  eccl.  angl 
vindiciae. 


*  Vgl.  S.  417  Decr.  5  apr.  1666 ,  S.  Off. '  *  Ein  gleiches  Breve  20.  Febr.  1668  (ohne 
fer.  y  12  sept.  1675,  Brevi  Innoc.  XI.  16  sept.  den  Schluß  über  die  Publikation)  verbietet  das- 
1680.  selbe  Buch.   Bullar.  (ed.  Taur.)  XYU  629  658. 


1670-1676. 


429 


18  noY. 


»     » 


1671  17  mart. 
16  lun. 


T  1t 


*  9 


T  » 


1  sept. 


23  nov. 


1672  22  mart. 


9  » 


1»  1» 

5  iul. 
I 

27  sept. 


K  * 


S.O.  20  ian. 
15  iun. 


»     » 


»     »> 


19  oct. 
14  dec.  > 


>•     » 


»        n 


1673  18  apr. 


»     9 


1  aug. 

2  oct. 
19  dec. 


S.O.  21  iun. 


15  dec. « 

t 


Familie  (la)  ehrest,  s.  la  condaite 

de  8.  Joseph,  fond.  ä  Paris. 

Roccus,  Franc.   De  officiis  eic, 

Anruccio,  Vincentio.    Ritnario. 
Arobasciata  (1*)  di  Romolo  a  R. 
Claude,  Jean.    0.  o. 
Reggius,  Honorius.    De  statu 

eccles.  britannicae  hodiemo. 
Segreti  (li)  di  stato  . . .  rivelati. 
Raynaudus,  Theoph.    Operum 

tom.  XX.    Apopompaeus^ 
Rogeri,  Geltio.  Vita  di  Sisto  V. 
St3^pmannu8 ,     Franc.     Tract. 

posth.  de  salariis  clericorum. 

Gommentatio  ad  loc.  q.  n.  test. 
Dallaeus,  Joannes.    0.  o. 
Dissertatio  de  coenae  administr. 
Thiers,  loh.  B.    De  fest.  dier. 

imminutione  libcr  *. 
Wendelinus,  Marc.  Frid.  Christ. 

theol.  syst,  maius  2 11.  compr.  * 
De'  Bignoni,  Mario.  Elogi  sacri  *. 
Gerhardus,  loannes.  0.  o. 
Ombre  parlanti. 
Sultanini,  Baitassaro.  II  nuovo 

parlatorio  delle  monache. 
Explicatio  decalogi,  ut  gracce 

extat 
Visioni  (le)  politiche  sopra  etc. 

Fabri,  Honoratus.  Apologeticus. 

Baronius,   Vinc.    SS.  Aug.  et 

Thom.  m.  de  libert.  et  grat.  * 

—  Libri  5  apologetici  pro  relig. 
ord.  praedicat. ' 

—  Theologia  moralis  sum.  bi- 
part.  * 

Cyprien  (S).   Les  oeuvres  etc. 

par  m.  Pierre  Lorobert. 
Catena  pretiosa  de'  schiavi  etc. 
Gregge  del  buon  pastore. 
Heideggerus,  loh.  Heinr.   0.  o. 
Regole  da  osservarsi   d.  dey. 

d.  Maria. 
Schiavo  (lo)  della  madonna. 
Somroario  della  schiavitudine. 

De'  Bignoni,  Mario.  Prediche  *. 
Heideggerus,  loh.  Heinr.  0.  o. 
Morus,  Alexander.  Causa  Dei. 
Coroitibus,  Petr.  de.  Summ.  phil. 

p.  I.  tribus  tomis  distincta. 
Carterius,  Lud.    lusta  expost. 

d.  p.  m.  Xantes  Mariales. 
Augustinus,  Antonius.  Dialog. 

11.  2  de  emendat.  Gratiani*. 
Cassiano,  Giov.   Opera  d.  cost. 

et  orig.  d.  mon.,  tradotta. 

Macedo,  Franc,  a  S.  Aug.  Azy- 
mus  euchar.,  s.  I.  Bona  doctr. 

Brevi  Clem.  X.  Catena  pretiosa. 
Gregge  del  buon  pastore. 
Regole  da  osservarsi. 
Schiavo  (lo)  della  madonna. 
Sommario  della  schiavitudine. 


1«  n 


1>  »• 


6  mart. 


r         » 


19  iun. 


1674  14  febr.  *    Defensio  Petri  van  Buscuro. 

Instmctio  ad  tyronem  theolog. 
Instructio  ad  tyron.  theol.  vin- 

dicata. 
Europe  (1')  vivante. 
Itinerario  della  corte  di  Roma. 
Precipizj    (i)    della   sede   apo- 

stolica. 
De'   Bignoni,   Mario.    Serafici 

splendori '. 
Estrix,  Aegid.  Apolog.  p.  s.  pont. 

rom.  c.  P.  van  Buscum  instr. ' 
Maggie,  Franc.  Mar.  Comp.  r.  d. 

vita  d.  Orsola  Benincasa'. 
Volpi ,    Antonio.     Resolutiones 

morales  quotidianae. 
Maignan,  Em.    De  usu  licito 

pecuniae,  dissert.  theologica. 
Bossius,  loan.  Angel.  Tract.  d. 

scrupulis  et  eorum  remediis. 


1  oct. 

24  oct.  ♦♦ 

4  dec. 


S.O.  ^  5  febr. 
14     . 


20     , 
12  sept.  1 
24  oct. 


1675  12  mart. 


^      1» 


7  sept. 


>•  V 


S.o.  18  mart. 
28     . 
13  sept. 


1676  28  ian. 


22  iun. 


«      1» 
17  nov. 


Pasquali,  loan.  B.  Scutum  in- 
exp.  fidei  et  confid.  i.  Deum. 

Estrix,  Aegid.  Diatriba  theol. 
d.  sapientia  Dei  *. 

—  Dilucidatio  d.  d.  fid.  imp.  * 

Monita  salutaria  B.  M.  V. 

Evesque  (1')  de  cour. 

Entretien  (premier)  d'Eudoxe 
et  d'Euchariste. 


Exea    y    Talayero ,    Luis    de. 

Discurso  hist.-iur.  s.  1.  i.  d. 

1.  igl.  cesaraug. 
Ross,  Alex.   A  view  of  all  the 

religions  in  the  world. 
D^Espagne,  Jean.    Les  erreurs 

populaires  etc.  ^ 
Salute  (de)  christiana  et  philo- 

sophica,  auct.  I.  S.  P.  L.  Caes. 

Monita  salutaria  .  .  .  vindicata. 
Lambardi,  Giacomo.  0.  o. 
Pissini,  Andr.  Naturalium  doc- 
trina  qua  etc. 

lohnstonus.  Roh.   Historia  rer. 

britann.  etc.  1572—1628. 
Maria  dell'  Incarnazione ,  Bon. 

Stati  d'  orazione. 
Montaigne,    Michael  de.     Les 

essais. 
Beveregius,  Guilielm.  Iu)/odixou, 
Leo  Magnus  (S.).  Opera  dissert., 

notis,  observat.  illustrata. 
Leti,  Gregorio.   0.  o. 
Risbrochius,  Fulg.   Henr.  Noris 

dogmat.  Augustino  iniurius. 
Sarpi,  Paolo.    Historia  sopr.  1. 

beneficii  ecclesiastici  ^ 
Vermaningen  (heylsame). 
D'Espagne,  Jean.  Les  oeuvres  *. 
Koenig,  loh.  Frid.     Theologia 

positiva  acroamatica. 
Muratore,  Carl.  Ant.    Orationi 

panegiriche. 


*  Vgl.  oben  S.  417. 
♦♦  Maignan  S.  Oflf.  24.  nov.  (?). 


480 


1676—1679. 


17  nov.      Sandersonus,    Rob.    De    inra- 

meDÜ  proroiss.  obligatione '. 

.     .     *    —  TractatuB  de  conscientia '. 


18  mart. 


23 


18  maL 


S.O.  20  febr.      Aniraa  (!')  di  Ferrante  Palla- 

vicino. 
4  mart.  Gorradin us,  Annibal.   Miles  ma- 
ced.  plaotlno  aale  perfrictus. 

1677  26  ian.        Hexameron  rustique. 

^     «  Mittemacbt,  loh.  Sebast.  Hexas 

dissert.  de  p.  papaeor.  fabulis. 
^     «  Neuhnsias,  Edo.   Theatrum  in- 

geoii  humani*. 

Sarpi,  Paolo.  Lettere  italiane  *. 

Vaticano  (il)  languente. 

Devotione  (la)  d.  noTona  perpet. 
ad  h.  d.  gloriosa  S.  Anna. 

Dounarous,  Georg.    Papa  Anti- 
Christus, 8.  diatriba  etc. 

Herbinius,  loh.  Religiosae  kijo- 
vienses  cryptae. 

Lumi^res  (les  nouvelles)   poli- 
tiqaes  p.  1.  gouvem.  de  1  ^gl. 

Oldenburger,  Phil.  Andr.    Ma- 
nuale princip.  christianorum  ^ 

Gicognini,  Giacinto  Andr.    La 
forza  deir  amicitia,  op.  trag. 

Devotioni  da  farsi  a.  gl.  S.  Anna. 

Godelmannus ,     loan.     Georg. 
Tract  de  niagis,  yen.  et  lam. 

Quenstedt,  loan.  Andr.  Sepul- 
tura  veterum*. 

Statins,  Martin.    Postillae  Pa- 
trum. 

Apologie  des  d^vots  d.   1.  s. 
Vierge  ou  1.  sent.  deThäotime. 

Otto,  Joannes  Henricus.    0.  o. 

Hottingerus,  loh.  Henr.   0.  o. 

Elockius,  Casp.  Tract.  nomico- 
politicusdecontributionibus  ^ 

—  Tract.  iurid.-polit.-polem.- 
historicus  de  aerario*. 

Liebenthal ,    Christian.     Golle- 
gium  politicum,  in  quo  etc. 

Oldenburger,  Phil.  Andr.  The- 
saur.  rerumpubl.  tot.  orbis*. 

Rudrauffius,   Kilian.    Philoso- 
phia  theologica. 

Devotioni,  che  si  possono  f.  i. 
h.  d.  S.  Anna  .  .  .,  Napoli. 

Devotioni  teuere  .  .  .  S.  Anna. 

Instruttione   (breve)   per  Tan. 
che  d.  d.  a.  v.  d.  d.  S.  Anna. 

Oldenburger,  Phil.  Andr.   The- 
saurus rerumpubl.  tot.  orbis  '. 

Manuductio  ad  univ.  ins  cano- 
nicum et  civile. 

Devotioni,   che   si   possono   f. 
i.  h.  d.  S.  Anna  .  .  .,  Viterbo. 
,     ,     »    Oldenburger,  Phil.  Andr.   The- 
saurus rerumpubl.  tot.  orbis  '. 
.     „  Ursinus,  loh.  Henr.   Passionale 

quadruplex  '. 

8.0. "   2  dec.       Amelot  de  la  Houssaye,  N.  A. 

Hist.  du  gouv.   de  Venise  \ 

*  S.  Off.  27  ian.  (?). 


'  2  dec. 
1678  25  ian. 

»     * 
27  iun. 

r       r 

19  iuL 


5  iun. 
19iul.» 


20  sept. 


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27  sept. 


* 
* 

* 


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6  dec.  »^ 


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jt        1) 


1679 


18  ian.  * 
3  febr. 


22  nov. 


»      » 


9  D 

18  mart. 


—  Supplement  k  rhistoire  da 
gouvem.  de  Venise*. 

Wierts,  loh.    Gentoria  colloq. 

Avertissemens  salntairea  d.  L  b. 

Vierge  ä  ses  dövots  indiscr. 
Boxhomius,  Marc.  Zuerias.  Hi- 

storia  univers.  sacra  et  prof. 
Brandimarte,  Feiice.  Panegirici 

sacri. 
Mendo,  Andr.  Statera  opinion. 
Salirobeni,  Giacinto.  Via  morale. 
Schickardus,  Wilh.  TjVttn  usrc 

Iu8  regium  Hebraeomm. 
Borremansius ,  Ant.   Variarum 

lectionum  liber,  in  quo  etc. 
Maresius,  Samuel.   O.  o. 
StubrockiuB ,   Bemard.    Notae 

in  notas  Will.  Wendrochü. 
Clodinio ,   Girolamo.    Esercitii 

spirituali  d.  farsi  n.  5  novene  K 
Dript,  Laurent,  a.    Statera  et 

exam.  lib. :  Monit.  sal.  b.  Virg. 
Raccolta  di  varie  devot.  .  .  . 

S.  Anna,  Macerata  1665. 
Sainte-Foy,  Flore  de.     Le  mi- 

roir  de  la  pi^t^  chr^tienne '. 

—  Suite  du  miroir  de  la  pi^t^ 
chr^tienne  *. 

Saubertus,  loh.  Exercitatio  acad. 

de  vuln.  Chr.,   def.  l,  Faes. 
Sohurzfleisch ,  Conradus  Samuel. 

De  vitricls  Ecclesiae  dissert. 
Clodinio,  Girol.  Cento  discorsi^ 
Dissertatio  de  trisagii  origine. 
Livello  (il)  politico. 
Marini,  G.  B.    II  duello  amo- 

roso  •. 

—  La  lira ;  rime  ***. 

—  Venere  pronuba**. 
Thaddaeus,  loan.  SS.  Scriptura 

a  se  nee  di  versa,  s.  n.  adv. 
Schurmann,  Anna  Maria  a.  Opus- 

cula  hebraea,  graeca  etc. 
Thomasius,  lacob.    Exercitatio 

d.  stoica  mundi  exustione. 
Boccalini,  Trajano.   La  bilancia 

pol.  di  t.  le  opere  d.  Tr.  Boc.  ^ 
Garmannus,    Christian.    Frid. 

De  miraculis  mortuorum. 
Muratore,  Carl.  Ant.   Orationi 

panegiriche. 
Prideaux,  loh.  Opera  theologica, 

quae  latine  extant,  omnia. 

Testament  (lenouvean),  ä  Mens. 
Autorite  (P)  des  ^vesques  snr 

les  bänäfices. 
Defense  de  la  discipline,   qui 

s*obs.  d.  pl.  dioc.  d.  France  K 
Di  Poggio,  Franc.    Vita  d.  v. 

m.  Cherubina  deir  Agnus  Dei. 
Fabricius,  loan.    Oratio  inan- 

guralis  d.  utilitate  itin.  ital. 
Outramus,  Guiliel.     De  aacri- 

ficiis  libri  dno. 
R^monde,  Jacques.  Remarques. 
Tractatus  theologico-politicus. 
'  Boccalini,  Traj.    La  biL  pol. ' 


1679—1681. 


431 


13  mart. 

«         r 
*         « 

18  iuD. 

*     « 

19  sept. 

«      « 

1»      1» 


*      ff 
4  dec.  • 


»     I» 


1»  T» 


»  ?• 


S.O.    Ifebr. 

7     ff 
27  sept. 


ff      ff 


.680    6febr. 

ff      ff 
10  apr. 

18  iun. 

ff     ff 
ff     j» 

r       ff 

26  sept. 


ff 
ff 


ff 
ff 


ff      1» 


26  nov. 


Carpzüvius,  I.  B.  [pat.].  Isa- 
goge  in  libr.  eccl.  mth.  symb. 

Gattaoeus,  Octavius.  Gorsus 
pbilosophicos,  tomus  IV. 

LauDoius,  loan.  Expl.  eccl.  trad. 

c.  can.  ,omn.  utr.   sexus*^ '. 
Bagatta,    Gio?.    Bonif.     Vita 

d.  .  .  .  Orsola  Benincasa. 
Maggie,  Franc.  Mar.  Vita  d.  ven. 

roadre  Orsola  Benincasa*. 
Meine  (le)  s^cularis^. 
Pastrana,  Ant.  los.    Sacra  ci- 

tbara  cith.   sanctiss.  Joseph. 
Keiseros,  Ant.  S.  August,  verit. 

ev.-cath.  testis  c.  Bellarm. 
Sanguin,  Andr.   Fact.  c.  prop. 

libri:  Le  miroir  d.  1.  p. 
Boccalini,  Traj.  Comentarii  so- 

pra  Comelio  Tacito'. 
Defifense  de  la  discipline. 
Desselius,  Valer.  Andr.    Erote- 

mata  iuris  canonici  c.  notis  '. 
Magnante,  Giov.  B.  Nuova  no- 

vena  di  S.  Anna. 
Ruine  (la)  du  papat  et  d.  1.  sim. 
Baronius,  Robertus.    0.  o. 
Etiro,  Partenio.   Le  carte  par- 

lanti. 
Fritschius,   Abasv.     Tract.  de 

mendicantibus  validis. 
Heidanus,  Abrab.    De  origine 

erroris  libri  octo. 
Schonborn erus ,  Georg.   Politi- 

corum  libri  Septem. 
Simon,    Denis.     Introduct   au 

droit  eccl^siast.  de  France. 


26  nov. '    Gonzalez  de  Salzedo,  Petr.   De 

lege  politica. 
M^liton.    L'apocalypse  de  M^ 

liton. 
Saint- Victor,  de.    Le  pr^tendu 

ennemi   de   Dien   et    de    la 

loy  ref. 


ff     ff 


ff     ff 


S.O.    14  mart. 
""  23  mai. 

ff  ff     ff 
,1*2  dec. 

16  sept. ' 
18  dee. 


1681  28  ian. 


ff         r 


28  mart. 
31     . 


Episcoporum  (de  antiquis  et  ma- 

ioribus)  causis  liber. 
Sandaeus,  Wilh.   Refutatio  ac- 

cusatoris  anonymi. 
Discourse  (a  seasonable)  shew- 

ing  how  tbat  the  oaths  etc. 
Gabrielis,  Aegid.  Speciminamo- 

ral.  Christ,  et  moral.  diabol. 


ff      ff 


ff      ff 
ff      ff 


ff      ff 


ff      ff 
6  mai.  * 


23  iun. 


ff     ff 


ff      ff 


24  nov. 


ff  ff 

ff  ff 

ff  ff 

ff  ff 

ff  ff 


Hirnhaim,  Hier.    Meditationes 

pro  singulis  anni  diebus '. 
Missa  (de  audienda  dieb.  fest.). 
Responsio  cuiusd.  s.  theol.  pro- 

fessoris  ad  epist.  c.  praelati. 
D<^cret  d.  n.  s.  p.  Innocent  XI. 
Refutation  peremptoire  d'un  c.  1. 
Romano  e  Colonna,  G.  B.    La 

congiura  d.  m.  d.  re  d.  Spagna. 
Vincenti,  Giov.  Maria.   II  Mes- 

sia  venuto. 
Carboni,  Francesco.    Le  piaghe  | 

deir  hebraismo.  ' 

Maniera  divota  da  pratticarsi  v.  |  S.O.      5  febr. 

1.  s.  M.  Maddalena  de'  Pazzi. 
Reiserus,  Ant.  Brevis  apologia'. 
Sanctorus,  loan.  Donatus.    De 

regim.  christ.  principum  *. 
—  Viridarium  eccl.  purpurat.  • 
Verrus,  Steph.    Oratio  paneg. 

hab.  i.  ass.  d.  los.  Michaelis. 
Casimirus,  Tolosas.   Atomi  pe- 

ripateticae. 


81  mart. 
"  26  iun. 


ff   ff 


ff  ff     ff 


Rubino,  Anton.  Metodo  de  dottr. 

che  i  padri  d.  C.  d.  G.  etc. 
Maimbourg,  Louis.    Hist.  de  1. 

d^cad.  de  Temp.  apr.  Gh.  * 

—  Hist.  du  grand  schisme*. 

—  Hist.  du  luth^ranisme  *. 

Brevi  lonoc.   XI.    Guimeniusp 

Amad.  Ady.  q.  exp.  opusc. 

Arrest  de  la  conr  de  parle- 

ment,  du  24  sept.  1680. 
Gerbais,  lonn.   Dissertat.  de 
causis  maioribus. 


loannes    ab    Ulmo.    Resolutio 

theologica  moralis.  in  qua  etc. 
Oliva  e  Souza,  Felic.  de.  Tract. 

de  foro  ecclesiae. 
Sommaire  des  dt^crets  du  conc. 

de  Trente,  touchant  etc. 
Apologie   pour    le   synode   de 

Dordrecht. 
Eempius,  Mart.  Opus  polyhisto- 

ricuro  dissertationibus  25  abs. 
Enibbe,  David.    Manuductio. 
Osiander,  loan.  Ad.    0.  o. 
Pfeififerus,  August.    Dubia  ve- 

xata  scripturae  sacrae. 
Scherzerus,  loan.  Ad.     Brevi- 

culus  theologicus '. 
Spanhemius,  Frid.  iun.    0.  o. 
Oliva  e  Souza,  Felic.  de.  Trac- 

tatus  de  foro  ecclesiae. 
Hommetz,  Madalena.     Riflessi 

morali  e  cristiani. 
Mendo,  Andr.    Statera  opinio- 

num  benignarum. 
Tributi    (ossequiosi)    d*affetto 

Vers.  s.  M.  Maddal.  de'  Pazzi. 
Andringa,  Reynerus  ab.    Doc- 

trina  non  uoivers.  lovan.  etc. 
Antero    Maria    d.    S.    Bonav. 

Svegliatoio  de'  sfaccendati  ^ 
Emonerius,  Stephan.    Splendor 

veritatis  moralis  coli.  c.  t.  m. 
Hirnhaim,   Hieron.     De  typho 

generis  humani  tract.  brevis'. 
Karg,  loan  Frid.  Pax  religiosa. 
Sguropulus,  Silvest.    Vera  hi- 

storia  .  .  .  conc.  florent. 


Projet  de  conförence   sur   les 

matiäres  de  controverse. 
Epistola  pro  pacando  s.  regaliae 

negot. 
Döcrets  d.  n.  ss.  pp.  Alex.  VII. 

et  Innoc.  XI. 
Gonzalez    de    Rosende,    Ant. 

Disputat.  theol.  8  tomis  absol. 
Le  Noir,  Jean.    Lettre  sur  le 

sujet  de  Th^r^ie  etc. 


14  apr. 
Idee, 


Lettera  dell'   em.    aig.    card. 

Spinola. 
Lacas,  loan.    Strena  veritatja. 
UdiUs  dogmaticd  et  politica. 
Beilhuomo,  QotUrdo.  It  pregio 

e  l'ordine  delle  oradoDi. 


CüDringiae,  Herm.  De  finibus 
imperii  germanici,  11.  2*. 

—  De  paoe  civili  i.  imp.  ord. 
coDwrv.' 

Manuale  confratarn.  S.  loaepbi. 
Nicolai  .   Ifinn.    T|iBtin  ^i«n  la 

Beu :   UüniuiLstrutLO  6ta. 
8cbiIteruB    loan.    Praxis  iorie 

romani  circa  connubia  . 
Thilo,  loan.     Medutla  thoolog. 
Tomamira  e  Gotho,  Pietm  Ant 

S.  Bened.  abbate  patrisrca '. 
~  RispoBta  al.  dim.  f.  i.  Qins. 

Gentile  '. 

—  Vita  e  mort«  d.  Girol.  Ar- 
minic  di  Napoli  •. 

TnqnisizioDe  (I )  proceaaata. 
Caealicchius,  Carol.    Tnta  cou- 

ecieDtina.tbeolo^iamoral.etc. 
Krotemata  inris  civilia  a  prof. 

regioin.  collect». 
Leii,  Greporio.    0.  o. 
Notulne  ad  decret.   archiepisc. 

mecblin. 
Simon,  Richard.  Hist.  critiqne 

du  vieux  testaniont'. 
VicariBsen  Generae!  des  vacbe- 

Tundc  l>is<foni  van  Brugghe '. 

lirimliii^     AM]']i.    The  Cato- 

chiat  catechized. 
Bameaius    luau.    Catbolico-ru- 

manus  paeificns'. 
Leeringhe  (da  chriHtelijcke). 
Leydaman  (den  noodighen). 
Regeln  ofte  tnaximen  van   liet 

Christ  endom, 
Fortema,  Franc.  Syntagina  vb- 

riarum   ecclee.   defiuitionum. 
!Regiu§,  A\vx.    Clam  aarea. 


Ant9ro  Maria  de  8.  Bonav.  Auri 
gemmarumque  nijat.  fadina '. 

CflBsiarua  a  S.  Kiia.  Centum 
liiatorianim  cxamcu '. 

GabriddeS. Marin.  Tractfidod. 
I.  7  miitaaa  d.  senor  S.  Joaepb. 

luBlifictttin  praxBos  pBstoruni. 

LufL'dnno,  fliov.  Franc.  Novelle 

Sciella  di  lettere  atnoroBe. 
Vecbnerna ,    Abraham.    Suada 

fHlIicaDB. 
CicosDQ,  Michele.    Ambrosia '. 

—  L'awore  immeneo  d.  Gieaü'. 

—  Fontana  del  divino  amore*. 

—  Kicreationi  del  cielo*. 
Crucioa,  lacob.   Mercurias  ba- 

tavuB  a.  epiatolamm  libri  V. 


11  mai.  *    Ddfenae  de  1a  diBoipline,  qni  etc, 
.     ,.  Qisolfo,  Pielro.    La  goida  de' 

poccaturi 
,     .  raaqunJigua,  Zachar.    Deciaio- 

Dcs  iuor   iuxta  princ,  theol.  * 

22  .  Gisolfo,  Pictro.  Prodigiodiüii. 

tnre  virti  d.  Nie.  Di  Fusco'. 
22iun.'     Leti,  Grtgorio.    0.  o. 

23  DOT,      Lumbier.  Hflym.  Noticia  de  laa 

6ö  propoa,  nuev  condenad. 
,     ,  Polanus,    Amand.     Syntagnu 

tbeologiae  cbrtBtianae. 
,     ,    <     VelthnyeiuB,  Lambertna.  Opera 

oiDDia  pars  I  et  2. 
„     .    '     Vigariua,  Simon.  Opera  omni*. 

S.O.    2  sept, '    Gabrielis.  .4og.   Specimina  mo- 
lalis  olirist.  et  mor.diaboiieae. 
,      ,         JaDsenioB,  Phil,    Uijterste  de- 
voirSD  i.  d.  uijt.  nood. 

1664  25  ian.  >     Alting,  HenHcoB.    0.  o. 

,     r  AnaetaaioB  (S.)  Sinaita.   Anag. 

contempl.  in  hezaemer.  I.  13. 

>     r  G*ri:iicl)i',  -\i'g.  Üteviar.  theol. 

,     .  Hasairao  du  Moiiza.    Glorie  di 

.      ,  HnazzB,  Qirol.     Nove  mart«dl 

in  honore  di  S.  Anna. 
,      .     -      TelthujBiuB,  Lamb.  Opera  omn. 
,.     ,  Virtü    delli    cento    einqnanta 

11  inl. '      AltinK,  lac.  Opera  oinnia  theo- 

logica,  aoalytica,  exegel.  etc. 
,     .  LaotantiuB ,    Luc.    Cool.    Hnn. 

Opera  quae  extant  etc. 
,     ,  Leydecker,  Melchior.    0.  o, 

,     ,  Pellprus,  Christoph.    PoütieiiB 

scelerntiis  impiignatiia. 
5  aept      Episcopiua,  Simon.  Opera  theo- 

logica. 
,      ,         Krigena,  loan.  Seat.    De  divi- 

Hione  naturae  libri  qainquo. 
,  .  *  Karg,  loan.  Frid.  Pax  religiosa. 
,      „  Pentalogus  difl[il]cin('us. 

,      .         Raiippius.  lacob.   0,  o. 
,     ,         Seherzenis     loan.    Ad.     Anti- 

BclkrminuB '. 
21  nov.*     Claude,  Jean,    0.  o. 
,     .  Kntrrl.ien«  curieux  ou  dialogaea. 

.     ,  Liberius    de    S.    Amore.    Epi- 

stolae  tbeologicae. 
,     .  SHiilkTiiK     loiLii.     De  libertate 

ecclesiamm  Qennaniae  II.  7*. 


!.0. '  18  mai. 
10  ial. 


Breyi    Innoe.    XI.     Alexander, 
Natat.  Dieaert.  polem,   de 

—  Dissertation,  eccl,  triaa  '. 
, —  Selectabist,  eccl,  capita*. 

—  Summa  d,  Thom.  vindic.  * 

Avendaüo  Eztenaga,  Mich.  de. 

De  div.  Bcientia  et  praedeat. 
BrauniuB,  loh.  c-:r=  '-ita  i.  e. 

Veatilas  sacerdoL  bcbraeor. 


.Wj^,^^^V  S,.^V'^ 


Nützlichkeit  nod  Notwendigkeit  der  katholisoheo  Zensor.  401 

So  kommt  denn  alles  zusammen:  die  eminente  Wichtigkeit  der  Lehren 
und  Wahrheiten,  um  deren  Schutz  es  sich  handelt,  das  sichere  Fundament 
der  geoffenbarten  Wahrheit ,  auf  das  die  vorgängige  Prüfung  sich  stützt  S 
die  Bürgschaft  einsichtsvoller,  unparteiischer  Zensoren,  um  nicht  bloß  die  Mög- 
lichkeit, sondern  selbst  die  Nützlichkeit  und  Notwendigkeit  dieser  vorauf- 
gehenden Zensur  in  der  katholischen  Kirche  darzutun.  Die  geschichtliche 
Entwicklung  aber  einerseits  der  römisch-katholischen  anderseits  der  prote- 
stantischen und  staatlichen  Zensur  liefert  zu  alledem  die  beste  Illustration 
und  den  klarsten  Kommentar. 


^  Das  Staats-  und  Gesellschaftslexikon  von  Hermann  Wagener  (XVT,  Berlin  1864)  be- 
merkt dort,  wo  es  in  die  Kritik  der  verschiedenen  Systeme  des  Preßrecbtes  eintritt,  sehr 
zatreflfend:  .Alle  bisher  versucbten  Mittel,  den  gemeinschftdlicben  Einflüssen  der  Presse  zu 
begegnen,  leiden  an  dem  Hauptfehler,  daß  sie  nur  oder  fast  nur  auf  negative  Mittel  gegründet 
sind ,  wobei  jene  sichere  Grundlage  zur  Unterscheidung  des  an  sich  Erlaubten  oder  Unstatt- 
haften vermißt  wird,  welche  die  katholische  Kirche  in  ihrem  Glaubensbekenntnisse  und  Ver- 
fassungsrechte  zu  haben  glaubt.* 


Hilgors.  Der  Index  Leos  XUT.  "1^ 


Schlußwort. 


Seit  den  Tagen  des  Völkerapostels  und  der  Vernichtung  abergläubischer 
Bücher  zu  Ephesus^  haben  die  Lehrer  und  Lenker  der  Kirche  Christi  ohne 
Erbarmen  und  ohne  Unterlaß  die  Lesung  glaubenswidriger  und  sittengefahr- 
licher  Schriften  auf  jede  ihnen  mögliche  Weise  zu  verhindern  gesucht  K  Selbst 
ein  Dionysius  von  Alexandrien,  zur  Rede  gestellt  wegen  der  Benutzung  häre- 
tischer Bücher,  glaubte  sich  zu  seiner  Rechtfertigung  auf  eine  Autorisation 
von  oben  berufen  zu  müssen,  indem  er  zugleich  offen  eingestand,  sich  jener 
Schriften  weder  ohne  Gefahr  noch  auch  ohne  jeglichen  Schaden  bedient  zu 
haben  ^.  Die  unter  dem  Vorsitze  des  Bischofs  Theophilus  von  Alexandrien 
im  Jahre  399  zum  Konzil  vereinten  Bischöfe  verboten  anstandslos,  die  Werke 
des  Origenes  zu  lesen  oder  zu  besitzen,  unbekümmert  um  die  Gelehrsamkeit 
und  den  berühmten  Namen  ihres  Verfassers,  unbekümmert  um  die  Opposition 
und  den  Protest  ägyptischer  Mönche  ^  „Was  ist  kostbarer  als  die  Seele, 
was  kostbarer  als  der  Glaube?  Beide  aber  leiden  durch  solche  Lesung 
Schaden*'  ^,  so  hebt  ein  Bücheredikt  des  Konzils  von  Ephesus  an,  und  ebenso 
urteilten  bei  ihren  Bücherverboten  die  Konzilien,  die  Kirchenlehrer  und  Kirchen- 
väter, die  Päpste  aller  Zeiten,  die  Bischöfe  aller  Länder:  Hieronymus^  und 
Augustinus  ^,  Leo  der  Große  und  Gregor  der  Große,  der  Patriarch  von  Kon- 
stantinopel und  der  erste  Bischof  Deytschlands,  der  hl.  Bonifazius. 

Leo  der  Große  steht  nicht  an,  zu  erklären,  daß  der,  welcher  noch  femer 
die  von  der  katholischen  Kirche  verdammten  irrgläubigen  Schriften  liest,  nicht 
mehr  als  Katholik  anzusehen  sei.  Und  unmittelbar  vorher  schreibt  er  in  dem 
Briefe  an  den  spanischen  Bischof  Turibius  über  die  Schriftfälschungen  der 
Priscillianisten ,  als  hätte  er  ein  Jahrtausend  später  sich  gegen  die  neuesten 
Irrlehrer  und  ihre  Bücher  gewendet: 

«Ich  fand  bei  ihnen*,  so  sagt  er,  «viele  Codices  unter  dem  Titel  kanonischer  Bücher, 
die  auf  das  gröbste  gefälscht  waren.  Wie  hätte  es  ihnen  auch  sonst  gelingen  sollen,  die 
Einfältigen  zu  betören,  wenn  sie  nicht  den  Rand  des  Giftbechers  mit  süßem  Honig  be- 
strichen, damit  jene  den  bittem  Geschmack  des  todbringenden  Trankes  nicht  merkten?  Es 
muß  also  dafür  Sorge  getragen  und  mit  priesterlichem  Eifer  Vorkehrang  getrofifen  werden, 
daß  man  die  gefälschten  Codices,  die  von  der  Wahrheit  abweichen,  in  keinem  Falle  zur  Le- 

»  Apg  19,  19.  «  Vgl.  oben  S.  8  ff. 

»  Eusebii  Caesar.  Hist.  eccl.  VII  7  (Migne,  P.  Gr.  XX  647). 

*  Sulpicii  Severi  Dialog.  1  6  f  (Migne,  F.  Lat.  XX  187  f.  —  Corp.  Script,  eccles. 
acad.  Vindobon.  I  157  f) ;  cf.  8.  Hieronymi  epist.  XCII  (Migne,  P.  Lat.  XXII  760  ff). 

»  Synod.  Ephesin.  P.  III,  c.  45;  vgl.  c.  46-48  (Mansi  V  413  f). 

•  Epist.  LIV  11  (Migne,  P.  Lat.  XXII  555). 

'  Confess.  I  16  (Migne,  P.  Lat.  XXXII  672  f.  —  Corp.  Script.  XXXHI  22  f.). 


Die  Bücherzensor  in  der  alten  und  mittleren  Zeit.  403 

snog  verwende.  Die  apokryphen  Schriften  aher,  welche  unter  dem  falschen  Namen  dieses 
oder  jenes  Apostels  mancherlei  Irrtümer  aasstreuen ,  sind  nicht  hloß  zu  verbieten,  sondern 
ganz  wegzunehmen  und  zu  verbrennen.  Denn,  wenn  auch  in  denselben  manches  vorkommt, 
was  recht  fromm  zu  sein  scheint,  so  fehlt  doch  nie  darin  das  Gift,  und  indem  sie  durch 
anziehende  Darstellung  fesseln,  haben  sie  unvermerkt  ihren  Zweck  erreicht,  daß  der  Leser, 
hierdurch  bestochen  und  gewonnen,  zugleich  in  die  Schlingen  irgend  einer  falschen  Lehre  ver- 
strickt werde.  Wenn  daher  ein  Bischof  den  Gebrauch  der  Apokryphen  in  den  Häusern  nicht 
untersagt  oder  gar  in  der  Kirche  als  kanonische  Bücher  die  von  den  Priscillianisten  ge- 
fälschten Schriften  vorlesen  läßt,  so  soll  er  als  Häretiker  angesehen  werden ;  denn  wer  andere 
nicht  vor  dem  Irrtums  bewahrt,  zeigt,  daß  er  selbst  darin  befangen  ist.*  ^ 

Der  Patriarch  von  Eonstantinopel,  Johannes,  war  gegen  einen  Priester 
des  kleinasiatischen  Klosters  St  Mile  in  Lykaonien  eingeschritten.  Der  Priester, 
mit  Namen  Athanasius,  wandte  sich  deshalb  nach  Rom  an  den  hl.  Gregor  den 
Großen.  Darauf  sandte  der  Patriarch  ein  Buch,  welches  bei  dem  Priester  gefunden 
worden  war,  nach  Rom  an  den  Papst.  Gregor  las  selbst  die  ersten  Teile  dieses 
Buches  aufmerksam  durch,  und  als  er  darin  irrige  und  schlechte  Lehren  ausge- 
sprochen fand,  verbot  er  dem  erwähnten  Priester,  je  wieder  das  Buch  zu  lesen  2. 

Der  hl.  Bonifazius  brachte  beim  Papste  Zacharias  abergläubische  Schriften 
zur  Anzeige,  welche  bei  den  Deutschen  in  hohen  Ehren  gehalten  wurden. 
Die  römische  Synode  des  Jahres  745  prüfte  mit  dem  Papste  die  Schriften. 
Papst  und  Synode  verurteilten  dieselben  strenge  8. 

Als  Deutschland  christlich  und  katholisch  wurde,  bestand  in  der  ganzen 
katholischen  Kirche  des  Morgen-  und  Abendlandes  ohne  eigene  Gesetzespara- 
graphen Bücherverbot  und  Bücherzensur  mit  allen  wesentlichen  Stücken,  die 
Anzeige  der  gefährlichen  Bücher  in  Rom  *  nicht  ausgenommen. 

Wie  Bonifazius  beim  Papste  Zacharias  und  der  Patriarch  Johannes  bei 
Gregor  dem  Großen,  so  brachten  schon  vorher  der  Bischof  Possessor  die 
Bücher  des  Faustus  bei  Hormisdas^,  der  hl.  Augustinus  mit  vier  andern 
afrikanischen  Bischöfen  das  Buch  des  Pelagius  bei  Innozenz  I.  ^  zur  Anzeige, 
um  vom  Papste  die  Zensur  der  Schriften  zu  erlangen. 

Und  wie  der  kaiserliche  Kaplan  und  Notar,  der  Chronist  Gottfried  von 
Viterbo,  sein  „Pantheon**  zur  Korrektur  und  Approbation  an  den  römischen 
Papst  TJrban  III.  mit  einer  Widmung  im  Jahre  1186  sandte^,  so  schickte 
schon  Gennadius  im  5.  Jahrhundert  seine  Schrift  «De  scriptoribus  ecclesia- 
sticis**  an  den  Papst  Gelasius  ^,  und  vor  ihm  der  hl.  Ambrosius  verschiedene 
seiner  Schriften  an  den  Bischof  Sabinus  von  Piacenza,  damit  derselbe  sie 
zensiere  und  korrigiere,  bevor  sie  ans  Licht  kämen  ^. 

'  Epist.  XV  15  16  (Migne,  P.  Lat.  LIV  688  f). 

«  S.  Gregorii  M.  Epist.  7166  (Migne.  P.  Lat.  LXXVII  849  AQ. 

»  Synod.  Rom.  a.  745  (Mansi  XII  377  ff). 

*  Vgl.  ebd.  (Mansi  XII  375  f) ;  S.  Innocent.  I.  epist.  XXXI  5  (Migne,  P.  Lat.  XX  596). 

*  Migne,  P.  Lat.  LXIII  489  flf. 

«  S.  Innocent.  L  epist.  XXVIII  XXXI  (Migne,  P.  Lat.  XX  571  ff  593  ff). 

^  Godefridi  Viterb.  Pantheon,  prooemium  (Migne,  P.  Lat.  CXCVIII  877) ;  Monumenta 
German.  bist.  SS.  XXII,  9,  131;  W.  Wattenbach,  Deutschlands  Geschichtsquellen  IP, 
Berlin  1886,  261  ff. 

^  Genadii  Massil.  De  Script,  eccles.  cap.  G  (Migne,  P.  Lat  LVIII  1120). 

«•  S.  Ambrosii  epist.  XLVIII  (Migne,  P.  Lat.  XVI  1151). 


404  ^io  Zensor  an  den  üniversit&ten. 

Unter  dem  13.  Januar  1241  verurteilten  der  Bisehof  und  die  theologische 
Fakultät  zu  Paris  zehn  theologische  Irrtümer  eines  fr.  Stephanus  (wahrschein- 
lich des  fr.  Stephanus  a  Vamesia  ord.  Praed.)*.  Infolgedessen  verordnete 
das  Generalkapitel  der  Dominikaner  1243  in  Paris,  da&  alle  Dominikaner 
diese  verurteilten  Irrtümer  (abradant  de  quaternis)  aus  ihren  Heften  und 
Schriften  tilgen  sollten  *.  Dieselbe  Verordnung  wurde  im  Jahre  1256  von 
dem  Pariser  Ordenskapitel  aufs  neue  eingeschärft.  Zugleich  wurde  bestimmt, 
daß  jeder  Ordensbruder  Irrtümer,  die  er  etwa  in  den  Schriften  der  Mitbrüder 
entdecke,  bei  dem  Ordensmagister  zur  Anzeige  bringen  müsse  ^. 

An  der  Hochschule  zu  Paris  wurden  1275  die  Librarii  sive  Stationarü 
durch  strenge  üniversitätsverordnung  eidlich  verpflichtet,  nur  exemplaria 
Vera  et  correcta  feilzubieten*.  Das  Universitätsstatut  vom  6.  Oktober  1342 
läßt  dieselben  außerdem  schwören,  daß  sie  etwaige  neue  Exemplare  weder 
zu  eigenem  Gebrauche  nehmen  noch  andern  hergeben,  „donec  fuerint  appro- 
bata  per  üniversitatem ,  correcta  et  taxata** '^.  Eine  ähnliche  Zensur,  die 
vom  Dekan  und  der  Fakultät  ausging,  findet  sich  im  14.  Jahrhundert  überall 
an  den  Universitäten  ^ 

Viel  wichtiger  ist  die  Bestimmung  in  den  Statuta  papalia  der  theo- 
logischen Fakultät,  welche  die  Eommissarien  Urbans  Y.  am  5.  Juni  1366 
zu  Avignon  für  die  Pariser  Universität  aufgestellt  hatten.  Die  Professoren 
durften  infolgedessen  ihre  Vorlesungen  den  BuchfÜhrem  auf  keine  Weise 
übergeben,  bevor  dieselben  vom  Kanzler  und  von  den  Theologieprofessoren 
waren  geprüft  worden.     Der  Artikel  9  heißt  wörtlich: 

»Item  quod  nnllus  magister  aut  bacalarius,  qui  sententias  legerit,  suam  lectaram  san- 
tentiarnm  committet  tradeodo  stationariis  directe  vel  indirecte,  quousque  sua  lectara  fderit 
per  caDcellarium  et  magistros  predicte  [Theologiao]  facoltatis  examinata/  ^  '* 

Und  ganz  ähnlich  lautet  die  Verordnung  in  den  Statuten  der  theo- 
logischen Fakultät  zu  Köln  vom  Jahre  1398: 

„Item  quod  lecturas  soas  sententianim  non  communicabunt  publice  transscriben^tt, 
antequam  per  facultatem  examinate  fuerint  et  ap probate.* ' 

Die  verbotenen  und  verurteilten  Bücher  wurden  unschädlich  gemaofat 
entweder  durch  Vernichtung  und  Verbrennung,  oder  durch  Einziehung  und 
Aufbewahrung.  Rom  war  es  und  gerade  der  Papst,  welcher  dabei  oft  genug 
mildernd  eingriff.  Während  die  eben  erwähnte  Synode  von  Rom  die  Ver- 
brennung der  von  Deutschland  stammenden  abergläubischen  Schriften  fordei^, 
verordnete  Papst  Zacharias   deren  Aufhebung  und  Aufbewahrung  im  päpet- 

*  Henricus  Denifle,  Cbartularium  universitatis  Parisiensis  I,  Parisiis  1889,  170. 
»  Ebd.  173. 

*  Ebd.  316.  —  Über  die  Verbesserung  der  , Pariser  Bibel*  s.  ebd.  A.  3.  Vgl.  De- 
nifle-Ehrlc,  Archiv  für  Literatur-  und  Kirchengeschicbte  IV,  Freiburg  1888,  263  ff. 

^  Denifle,  Chartul.  I  533.    Bulaeus,  Hist.  univers.  Paris.  III  142.  ^^ 

*  Denifle  a.  a.  0.  II,  1  (1891).  531;  vgl.  ebd.  98  171  179  190  273. 

*  Denifle-Ehrle  a.  a.  0.  III  279ff  291  ff  303;  VI  406 ff  452  ff  463 ff;  vgl  BiaiidlS 
Die  alte  Universität  Köln  I,  Anlagen  21  f.  Georg  Kaufmann,  Die  Gesch.  der  deatachfjj^ 
Universitäten  II,  Stuttgart  1896,  365.  *>^ 

^  Denifle  a.  a.  0.  II  1,  Appendix  698.        '  Bianco  a.  a.  0.  I,  Anlagen  44. 


Das  .Decreinm  Gelasianom*^.  405 

liehen  Archive^,  und  während  die  im  Jahre  1210  zu  Paris  vereinigten  Bi- 
schöfe auf  dem  Provinzialkonzil  gewisse  aristotelische  Schriften  auf  das 
strengste  verboten,  bestimmte  Papst  6regor  IX.  im  Jahre  1231,  die  Bücher 
sollten  nicht  gebraucht  werden,  bis  sie  genau  geprüft  und  von  allem  Ver- 
dachte des  Irrtums  gereinigt  seien  ^.  Die  römische  Expurgation  der  verdäch- 
tigen Bücher  hat  also  unter  dem  großen  kirchlichen  Gesetzgeber  Gregor  IX. 
keinen  unrühmlichen  Anfang  genommen.  Aus  allem  aber  geht  hervor,  daß 
Rom  von  Anfang  an  nicht  unbesehen  ein  Buch  auf  den  bloßen  Verdacht  hin 
oder  nach  kaum  ergangener  Anzeige  untersagte.  Es  bedurfte  auch  damals 
der  Prüfung,  die  in  den  ersten  Jahrhunderten  nicht  selten  vom  Papste  selbst 
vorgenommen  wurde  8. 

,Ich  habe  das  Buch*^,  so  schreibt  der  Papst  Innozenz  1.,  «das  von  Pelagius  sein  soll 
and  das  eure  Güte  mir  zugesandt  hat,  selbst  durchgelesen.  Ich  fand  darin  vieles  gegen  die 
Gnade  Gottes,  viel  Blasphemisches,  nichts,  was  mir  gefiel,  beinahe  nichts,  was  mir  nicht  sehr 
mißfiel,  nichts,  was  nicht  jeder  von  sich  weisen  und  verdammen  müßte.**  * 

Derselbe  Papst  stellte  405  in  einem  Schreiben  an  den  Bischof  Exsuperius 
von  Toulouse  nach  Aufzählung  der  kanonischen  Bücher  der  Heiligen  Schrift 
ein  kleines  Verzeichnis  von  Apokryphen  auf,  die  er  als  nicht  bloß  repudianda, 
sondern  auch  als  damnanda  bezeichnete^.  Es  ist  das  ein  Keim  und  Ansatz 
zum  gelasianischen  Dekret,  welches  man  den  ersten  römischen  Index  zu 
nennen  pflegt^,  ein  Titel,  der  demselben  gebührt,  auch  wenn  es  gelingen 
sollte ,  die  Unechtheit  jenes  Dekretes  nachzuweisen  '^.  Jedenfalls  galt  dieser 
Apokryphenkatalog  am  Anfange  und  am  Ende  des  7.  Jahrhunderts  Männern 
wie  Isidor  von  Sevilla  und  Aldhelmus  von  Malmesbury  als  vollwertiges  rö- 
misches Aktenstück^;  das  Gegenteil  ist  aber  auch  heute  durchaus  nicht  er- 
wiesen. Als  ziemlich  sicher  kann  man  aufstellen,  daß  das  Schriftstück  der 
Zeit  nach  dem  Anfange  des  5.  Jahrhunderts,   dem   Orte  seines  Ursprunges 


1  Synod.  Rom.  a.  745  (Mansi  XII  880). 

*  Raynaldi  Annal.  ad  a.  1231  n.  48;  vgl.  Du  Plessis  d'Argentr^,  Colleci 
indio.  I,  1,  133;  Denifle  a.  a.  0.  I  70  138. 

»  Vgl.  S.  Gregorii  M.  Epist.  a.  a.  0.;  Denifle  a.  a.  0.  I  459  541. 

*  Migne,  F.  Lat.  XX  596;  vgl.  ebd.  epist.  XXVUI  571  flf. 

*  Epist.  VI,  cap.  7  (Migne,  F.  Lat.  XX  501  f). 
«  8.  oben  S.  4. 

^  Zaccaria,  Storia  poleroica  delle  proibizioni  de'  libri,  Roma  1777,  33  ff;  Andreas 
Thiel,  Epistolae  Roman.  Fontificum,  Brunsbergae  1868,  44  ff  454  ff  931  ff;  Joannes 
Baptista  Fitra,  Analecta  novissima,  Typis  Tusculanis  1885,  34;  Fhilippus  Jaff^, 
Regesta  Fontif.  Roman.  II',  Lipsiae  1888,  Addenda  693.  —  Joseph  Langen,  Geschichte 
der  römischen  Kirche  I,  Bonn  1881,  571  f;  Friedrich  im  Sitzungsberichte  der  Akademie 
der  Wissenschaften  zu  München  1888,  54 — 86;  Anton  Koch,  Der  hl.  Faustus,  Bischof 
Yon  Riez,  Stuttgart  1895,  57  ff;  ygl.  dazu  Tübinger  theologische  Quartalschrift  1902,  110  ff. 
—  Die  Bedenken,  welche  das  Aktenstück  in  der  Tat  erregt,  bringt  besser  zum  Ausdruck 
Theodor  Zahn,  Geschichte  des  neutestamentlichen  Kanons  II,  1,  Erlangen  1890,  259  ff; 
Hartmann  Grisar,  Geschichte  Roms  und  der  Fäpste  I,  Freiburg  1901,  723  725  f;  vgl. 
desselben  Verfassers  Analecta  Romana,  Roma  1899,  40  ff. 

"  S.  Isidori  Etymologiarum  lib.  VI,  cap.  2,  n.  52;  cap.  16,  n.  10;  De  viris  illustribus 
eap.  XVIII  (Migne,  F.  Lat.  LXXXII  235  244;  LXXXIII  1093);  S.  Aldhelmi  De  laudibus 
Virginitatis  XXIV;  De  septenario  (Migne,  F.  Lat.  LXXXIX  121  f  167). 


406  ^1®  ersten  Verbote  von  Drackachriften. 

nach  Rom  und  seinem  Inhalte  nach  dem  päpstlichen  Archive  angehört,  ohne 
da£  man  deshalb  aus  dem  Ganzen  eine  päpstliche  Dekretale  im  vollen  Sinne 
des  Wortes  machte. 

Die  Kirche  begrüßte  und  förderte  die  aus  Deutschland  stammende  ,ars 
divina''  in  jeder  Weise.  Um  so  entschiedener  suchte  sie  dem  gottlosen  Miß- 
brauch der  Erfindung  Outtenbergs  entgegenzuarbeiten  und  vorzubeugen.  Aber 
eher  als  in  Italien  und  in  Rom  tritt  Präventivzensur  und  Verbot  für  Druck- 
schriften in  Deutschland  auf,  wo  die  Wiege  der  neuen  Kunst  gestanden.  Die 
ersten  derartigen  Bücherzensuren ,  die  uns  bekannt  sind ,  gingen  von  der 
Kölner  Universität  aus.  Es  gibt  ein  dort  zensiertes  Buch  vom  Jahi*e  1475  (?), 
mehrere  andere  aus  den  Jahren  1479 — 1483  ^.  Und  das  erste  Druckverbot 
findet  sich  nicht  in  der  Konstitution  des  Bischofs  Niccolö  Franco  von  Treviso 
aus  dem  Jahre  1491^,  sondern  neun  Jahre  vorher  in  Deutschland.  Etwa  im 
April  1482  verbot  der  Bischof  von  Würzburg  Rudolf  II.  v.  Scheerenberg  den 
Druck  und  die  Verbreitung  der  Konzilsproklamation  des  berüchtigten  Krainer 
Erzbischofs  Andrea  Zamometid  und  erließ  bei  der  Gelegenheit  ein  allgemeines 
Zensurgebot  für  seine  Stadt  und  seinen  Sprengel  ^.  Und  unter  dem  24.  Mai 
desselben  Jahres  verbot  der  Bischof  von  Basel  Kaspar  ze  Rhin  dieselbe 
Schmähschrift  und  befahl  unter  Strafe  der  Exkommunikation  alle  verbreiteten 
Exemplare  innerhalb  drei  Tagen  abzuliefern^.  Dieser  Erlaß  enthielt  außer- 
dem unter  gleicher  Strafsanktion  das  allgemeine  Druckverbot  aller  Schriften 
gegen  den  Papst  und  die  Kardinäle. 

In  Rom  aber  verbot  Papst  Innozenz  VIII.  in  feierlicher  Weise  durch  dia 
Bulle  vom  4.  August  1487^  die  Druckschrift  der  900  Thesen  des  Joanne» 
Picus  von  Mirandola,  welche  im  Dezember  des  Jahres  1486  zu  Rom  gedruckt- 
worden war*. 

Drei  Jahre  vorher  hatte  Sixtus  IV.  unter  dem  4.  September  1483  ^  den 
Satz :  die  Lehre  von  der  Unbefleckten  Empfängnis  sei  ^  häretisch ,  verdammt 
und  zugleich  die  Bücher,  welche  eine  solche  Behauptung  aufstellten,  unter 
Strafe  der  Exkommunikation  verboten.  Damit  war  wohl  an  erster  Stelle  das 
Buch  des  Vincentius  Bandellus  a  Castronovo  getroffen,  welches  erst  1475 
anonym  zu  Mailand,  dann  unter  dem  Namen  des  Verfassers  1481  zu  Bologna 
im  Druck  erschienen  war^  In  dieser  Voraussetzung  käme  dem  Werke  des 
Bandellus  die  zweifelhafte  Ehre  zu,  die  erste  vom  Papste  verbotene  Druck- 
schrift zu  sein.     Die  päpstliche  Konstitution  nannte  jedoch,   obgleich   wohl 

^  S.  oben  S.  207;  vgl.  Kirchhoff,  Beiträge  zur  Geschichte  des  dentschen  Buch- 
handels I  42.  Grässe,  Literärgeschichte  III,  1,  317  f.  Joseph  Hartzheim,  Bibliotheca 
Colonicnsis,  Coloniae  1747,  311  f;  Ders. ,  Prodromus  historiae  Universit.  Goloniensis,  Coloniae 
1759,  8  ff;  Ernst  Voulliäme,  Der  Buchdruck  Kölns  bis  1500,  Bonn  1903,  lxxx  ff. 

'  Wie  Reusch  (Der  Index  usw.  I  58)  sagt;  trifft  auch  nicht  für  Italien  zu. 

'  Joseph  Schlecht,  Andrea  Zamometic  und  der  Baseler  Konzilsversuch  I,  Pader- 
born 1903,  82  und  Beüage  XXII,  S.  42*. 

*  Ebd.  107  und  Beilage  LI,  S.  70*.  —  S.  unten  Anlage  XXII. 
»  BuUar.  Roman,  (ed.  Taurin.)  V  327  ff. 

•  Hain,  Repertorium  bibliogr.  II.  2,  Stuttgartiae  1838,  107  (12998  f). 
^  Harduinus,  Acta  Gonciliorum  IX  1495  f. 

»  Vgl.  Qu^tif-Echard  II,  1,  52  832;  Hain  a.  a.  0.  I,  1,  304  (2351  ff). 


Die  Anftnge  der  Zensur  nach  Elnftthrung  dee  Bnchdrackee.  407 

durch  die  Schrift  des  BaDdellus,  die  Aufsehen  machte,  hervorgerufen  \  weder 
diese  noch  irgend  eine  andere  mit  ihrem  Titel,  auch  steht  sie  nicht  auf  einem 
späteren  Index. 

Die  Schriften  dee  Petrus  von  Osma  wurden  1479  in  Spanien  und  im  selben  Jahre  von 
Sixtus  IV.  verboten ',  die  des  Johannes  von  Wesel  (Johann  Ruchrath)  zur  gleichen  Zeit  in 
Mainz  verboten  und  verbrannt  ü,  aber  weder  von  dem  einen  noch  von  dem  andern  können 
wir  mit  Gewißheit  einen  Druck  bis  zu  jenem  Jahre  angeben.  Als  1479  zu  Mainz  gedruckt 
existiert  die  Prozeßschrift  «Concionatoris  paradoxa  per  M.  Gerardum  Elten  de  Colonia  et 
M.  lacobum  Sprenger  damnata*.  Ruchrath  starb  1481  im  Gefängnis,  1488  erschien  im  Druck 
seine  Abhandlung  «Contra  efficaciam  indulgentiarum*  *. 

Verschiedenes  von  dem,  was  Äneas  Sylvius  bereits  1445  durch  seinen  berühmten  Brief 
widerrief,  was  er  im  August  1447  zu  Köln  retraktierte  und  dann  nochmals  als  Pius  IL  durch 
seine  Retraktationsbulle  vom  Jahre  1463^  selber  verdammte,  lag  schon  bald  im  Druck  vor*. 
Könnte  man  jenen  Widerruf  als  eigentliches  Bücher  verbot  auffassen,  so  fände  sich  gewisser- 
maßen in  ihm  das  Erstlingsverbot  eines  Druckwerkes. 

Durch  die  Beziehungen  Pius'  II.  zur  Universität  Köln  war  deren  An- 
sehen noch  bedeutend  gestiegen.  Aber  auch  davon  abgesehen,  war  es  ganz 
natürlich,  daß  die  Universität  ihre  frühere  Zensur  gleich  bei  Einführung  des 
Buchdruckes  in  Köln  auf  die  Druckwerke  ausdehnte.  Köln  war  die  Univer- 
sitätsstadt, welche  die  neue  Kunst  in  ihren  Mauern  aufblühen  sah.  Es  ist 
deshalb  nicht  zu  verwundem,  daß  die  ei*sten  Schritte,  um  unter  den  neuen 
Verhältnissen  geeignete  Zensurmaßnahmen  zu  treffen,  nicht  von  der  römischen 
Kurie,  sondern  im  Lande  der  neuen  Erfindung  selbst,  und  zwar  von  der  Hoch- 
schule zu  Köln  ausgingen*^. 

Auf  ähnliche  Weise  erklärt  sich  das  oben  schon  erwähnte  Zensurmandat 
des  Bischofs  von  Würzburg  aus  dem  Jahre  1482,  sowie  das  des  Erzbischofs 
von  Mainz  vom  22.  März  1485,  dem  ebcndort  ein  zweites  am  4.  Januar 
148(i  folgte». 

Bei  den  Buchdruckern  in  Köln  fand  die  Universität  mit  ihrer  Zensur 
phne  Zweifel  bald  Widerstand,  weshalb  sie  sich  wohl  an  Sixtus  IV.  wandte. 
Jedenfalls  gewährte  dieser  Papst  der  Hochschule  in  einem  Breve  vom  18.  März 
1479  die  weitgehendsten  Zensurvollmachten*  und  belobte  dieselbe,  weil  sie 
bisher  schon  mit  solchem  Eifer  Druck  und  Verkauf  irrgläubiger  Schriften 
hintangehalten  habe.   Daher  kommt  es,  daß  sich  heute  noch  gerade  aus  dem 

'  Vgl.  Johannes  Perrone,  Ist  die  Unbefieckte  Empfängnis  .  .  .  definierbar ?  Re- 
gensburg 1849,  38  A. ;  Heinrich  Denzinger,  Die  Lehre  von  der  Unbefleckten  Empfängnis, 
Würzburg  1855,  15  ff. 

*  Harduin.  a.  a.  0.  IX  ^498  ff;  Du  Plessis  d'Argentre,  Collectio  iudic.  I,  1, 
298  ff.  »  Du  Plessis  d'Argentrö  a.  a.  0.  I,  1,  291  ff. 

«  Hain  a.  a.  0.  II,  1,  163  (9433  f);  Hartzheim,  Bibliotheca  Goloniensis  95. 

*  Harduin.  a.  a.  0.  IX  1449  ff. 

'  Hain  a.  a.  0.  I,  1,  25  ff;  De  La  Serna,  Santander,  Dictionnaire  bibliogra- 
phique,  seconde  partie,  Bruxeiles  1806,  16  ff. 

'  Vgl  J.  Hansen  in  Westdeutsche  Zeitschrift  XVII,  Trier  1898,  137  ff. 

'  Abgedruckt  in  Gudenus,  Cod.  dipl.  Mogunt.  IV,  Frankfurt  1758,  469  ff,  und  im 
Archiv  fQr  deutschen  Buchhandel  IX  238  ff;  vgl.  ebd.  XX  68. 

^  Aus  Ortwin  Gratius,  Lamentationes  obscurorum  virorum,  abgedruckt  in  Bock  in  g, 
Ulrici  Hutteni  opera  Suppl.  I  358  (bei  Voulliöme,  Der  Buchdruck  Kölns,  Bonn  1903, 
Lxxziv) :  vgl.  Hartzheim,  Prodromus  8. 


408  I>ie  Bulle  Innozeoz'  VIII.  vom  17.  November  1487. 

Jahre  1479  und  den  folgenden  Jahren  mehrere  Bücherapprobationen  der 
Kölner  Universität  finden  ^  Es  ist  aber  auch  wahrscheinlich,  daß  die  Buch- 
drucker mit  ihrem  Widerstände  nicht  nachließen,  und  daß,  besonders  nach- 
dem der  Mainzer  Erzbischof  1485  vorangegangen  war,  der  Erzbischof  von 
Köln  die  Bücherzensur  selber  übernehmen  wollte.  In  der  Tat  erschien  1487 
eine  Bulle  Innozenz'  VIII.  vom  17.  November^,  welche,  ohne  von 
den  Universitäten  etwas  zu  sagen,  die  Zensur  ganz  allgemein  vor- 
schreibt und  sie  den  Bischöfen  überträgt.  Diese  Bulle  wurde  von  Erzbischof 
Hermann  IV.  in  der  Kölner  Erzdiözese  promulgiert^.  Und  dieses  ist  die  erste 
allgemein  gültige  päpstliche  Zensurverordnung,  welche  aber 
fast  überall  unbekannt  blieb ,  weil  sie  vielleicht  infolge  der  Kölner  Verhält^ 
nisse  insonderheit  an  den  Erzbischof  von  Köln  gerichtet  war.  Am  12.  No- 
vember 1499  erließ  alsdann  der  Offizial  der  Kölner  Kurie,  Heinrich  von  Irlem, 
ein  Zensurdekret  im  Namen  des  Erzbischofes  für  dessen  Sprengel  ^.  Es  folgte 
unter  dem  1.  Juni  1501  die  mit  der  Bulle  Innozenz'  VIH.  fast  gleichlautende 
Bulle  Alexanders  VI.,  welche  jedoch  nur  für  die  Kirchenprovinzen 
von  Köln,  Mainz,  Trier  und  Magdeburg  erlassen  wurdet  In  dem- 
selben Jahre  taten  sich  die  Kölner  Buchdrucker  zusammen,  um  in  Rom  gegen 
diese  päpstlichen  Zensurmaßregeln  zu  appellieren^.  Endlich  erging  vom 
Laterankonzil  am  3.  Mai  1515  die  Bulle  Leos  X.  „Inter  solicitudines"  '^,  welche 
man  gewöhnlich  als  ersten  allgemein  gültigen  päpstlichen  Zensurerlaß  be- 
zeichnet.    Es  war  am  Vorabend  der  Reformation. 

Als  Deutschland  in  der  61aubensspaltung  zum  guten  Teile  um  seinen 
Glauben  kam  und  gleichzeitig  die  Büchergefahr  in  früher  nie  geahnter  Weise 
wuchs,  da  erhob  sich  nach  der  Bulle  Leos  X.  „Exurge**  in  besonders  scharfer 
und  strenger  Form  der  letzte  deutsche  Papst  Hadrian  VI.  gegen  die  Schriften 
Luthers  im  Jahre  1523.  Luther  selber  war  es,  der  das  an  Bürgermeister 
und  Rat  der  Stadt  Bamberg  gerichtete  päpstliche  Schreiben  zuerst  deutsch 
veröffentlichte^.  Und  wie  in  der  alten  Kirche  der  erste  christliche  E^aiser 
Konstantin  und  seine  Nachfolger  die  kirchlichen  Bücherverbote  unterstützt 
und  ausgeführt  hatten,  so  hatte  auch  Kaiser  Karl  V.  ein  Reichsedikt  gegen 
Luthers  Schriften  erlassen,  die  katholischen  Fürsten  führten  es  in  ihren 
Landen  aus.  Der  brandenburgische  Kurfürst  Joachim  I.  aber  ging  auch  seiner- 
seits zur  selben  Zeit  mit  Papst  Hadrian  in  zwei  Edikten  scharf  gegen  Luthers 
Bibelübersetzung  und  dessen  Psalmen  und  Gesänge  vor^. 

Mit  dem  Mißbrauch  des  Buchdruckes  zur  Verbreitung  gefährlicher  Bücher 
und  Schriften  jeder  Art  mußte  die  kirchliche  Büchergesetzgebung   in   eine 

^  S.  oben  S.  405;  Voalli^me,  Der  Buchdruck  Kölns  lxxxyi. 

*  Abgedruckt  in  den  Statuta  provincialia  et  synodalia  ecclesiae  Goloniensis,  Coloniae 
1492,  Job.  Koelboff,  88  ff  (in  der  Ausgabe  von  1554  Haeredes  loannis  Quentel  280  ff) ;  V ou1- 
l  i  ö  m  e  a.  a.  0.  LxxxYui  ff. 

>  Hartzheim,  Bibliotheca  Coloniensis  312.        «  Ebd.  311. 

^  Abgedruckt  bei  Raynaldus,  Annal.  eccies.  ad  an.  1501  n.  36 ;  Z a o o a r i a ,  Storia 
polemica  delle  proibizioni  de*  libri  133  ff. 

•  Allgem.  deutsche  Biographie  XI  640  f.        ^  S.  oben  S.  6  135  206. 

«  Luthers  Werke  LXIV  410  ff    vgl.  lacobi  Gretseri  opera  XIII,  Ratisbonae  1789,  168  f. 
»  S.  oben  S.  319  f. 


Reformation  und  Revolntion.  409 

neue  Epoche  treten.  Diese  beginnt  eigentlich  mit  dem  Konzil  von  Trient 
und  dem  Tridentiner  Index,  denn  die  große  Strenge  des  Kataloges  Pauls  IV. 
hat  es  verhindert,  daß  dieser  erste  römische  Index  in  unveränderter  Gestalt 
für  die  Folgezeit  maßgebend  wurde  *.  Wie  und  wo  die  Büchergefahr  deut- 
licher zu  Tage  trat,  mehrten  sich  auch  die  kirchlichen  Vorkehrungen  zur  Ver- 
hütung derselben.  „Hoher  Obrigkeit  Neu  Ordnung  an  die  Buechdruckher 
und  Buechfüerer  in  Wien  und  gantz  Osterreich*  leitet  der  dortige  Bischof 
begründend  mit  lauter  Klage  über  „Buechhandels  schad  im  land*  ein: 

«Was  ein  guete  lange  Zeit  her  in  disen  nnd  andern  landen  ia  in  ganzer  Christenhait, 
die  vergriffen  buecher  für  scheden,  übl  nnd  zerittlichkhait  angerichtet,  und  noch.  Auch  wie 
solch  uberhandgenummene  brunst  und  pestis  (so  schier  zu  lang  übersehen  nnd  ungeachtet 
worden)  nunmehr  des  schwärlich  zu  leschen  und  langsamer  zu  dempfen  ankumb,  ist  menigk- 
lichem  (laider)  genuegsam  vor  äugen.*  ^ 

Ein  anderer  Verderbensstrom  des  Schrifttums  ergoß  sich  hauptsächlich 
von  Frankreich  her  aus  der  Quelle  jener  Philosophie,  welche  in  der  Revo- 
lution die  6öttin  der  Vernunft  auf  den  Altar  erhob.  Die  Kirche  hatte  auch 
damals  nicht  mit  verschränkten  Armen  zugesehen.  Der  gelehrte  und  maß- 
volle Papst  Benedikt  XIV.  trat  mit  seinem  Index  entschieden  gegen  das  Un- 
wesen auf.  Während  die  staatlichen  Zensuren  alle  samt  und  sonders,  die 
josephinische  in  Österreich  und  Bayern,  die  napoleonische  in  Frankreich  selbst, 
die  preußische,  dänische  und  schwedische  früher  oder  später  von  ebendiesem 
revolutionären  Strome  weggeschwemmt  wurden,  hielt  sich  der  Index  Bene- 
dikts XIV.  mit  dessen  tiefdurchdachter  Bulle  ^,  welche  die  weisen  Normen 
für  jeden  Bücherprozeß  und  das  ganze  Verfahren  der  Indexkongregation  auf- 
stellt, bis  auf  unsere  Tage.  Und  jene  Bulle  wurde  von  Leo  XIII.  unverändert 
in  die  neue  Büchergesetzgebung  aufgenommen. 

Die  schlechte  Presse  kann  man  mit  gutem  Grund  die  größte  soziale 
Gefahr  nennen,  weil  sie  der  Ansteckungsträger  und  Krankheitserreger  jeden 
geistigen  Siechtums  und  Verderbens  heute  mehr  denn  je,  mehr  noch^  als  am 
Abende  des  18.  Jahrhunderts  ist.  Diese  neue  Sündflut  wird  gespeist  aus  drei 
Hauptquellen:  Atheismus  und  Unglauben  kommt  aus  den  Gebieten  der  Natur- 
wissenschaft, der  Philosophie  und  selbst  der  protestantischen  Theologie:  es 
ist  die  tiefste  Quelle  der  ^freien"  Wissenschaft.  Anarchismus  und  Nihilismus, 
religiöser  wie  politischer,  ist  die  zweite  Quelle,  welche  sich  millionenfach  in  die 
Bächlein  sozialistischer  Flugschriften  überallhin  ergießt.  Im  Grunde  ist  es  nichts 
anderes  als  die  popularisierte  Philosophie  des  Liberalismus.  Und  die  dritte,  die 
schmutzigste  und  verderblichste  Quelle  strömt  aus  den  Schund-  und  Schauer- 
romanen, aus  dem  Abgrund  der  Pornographie.  So  verheerend  wirkt  diese  Schmutz- 
presse, daß  die  geschworenen  Feinde  aller  Zensur  selbst  aus  dem  Lager  des 
Liberalismus  heute  notgedrungen  den  Staat  zur  Abwehr  um  Hilfe  anrufen  müssen. 

Ehe  man  sich  der  ganzen  Größe  dieser  Gefahr  vollständig  bewußt  wurde, 
war  die  katholische  Kirche,  war  Leo  XIII.  mit  seinem  neuen  Index  und  mit 
einer  neuen  Büchergesetzgebung  auf  dem  Plane. 

'  S.  oben  S.  7  ff  196  ff,  Anlage  IL 

*  Vgl.  Archiv  für  österreichische  Geschichte  L  (1878)  238. 

»  S.  oben  S.  59  ff;  vgl.  14  25  254. 


410  Leo  XIII. 

Wie  es  zum  Wesen  der  von  Christus  gestifteten  Kirche  gehört,  die 
Wahrheit  des  Evangeliums  unverfälscht  zu  bewahren,  so  muß  sie  auch  alle 
entgegengesetzte  Doktrin  in  Wort  oder  Schrift  wirksam  von  den  Gläubigen 
fernhalten.  Das  war  immer  der  Zweck  des  kirchlichen  Bücherverbotes,  das  heute 
der  Zweck  des  neuen  Gesetzescodex,  den  Leo  XIII.  der  Kirche  hinterlassen  hat^. 

Wer  den  Index  Leos  XIII.  von  diesem  einzig  richtigen  Standpunkte  aus 
beurteilt,  braucht  die  kirchlichen  Büchergesetze  im  allgemeinen,  wie  im  be- 
sondern nicht  für  absolut  vollkommen  und  unersetzlich  zu  halten,  weise  und 
gerecht,  milde  und  maßvoll  wird  er  sie  dennoch  nennen  müssen:  wofern  er 
sich  davon  überzeugt  hält,  daß  religiöser  Glaube  und  christliche  Sittlichkeit 
höher  zu  werten  sind,  als  jegliches  Forschen  nach  einer  von  diesen  abweichenden 
erträumten  Wahrheit  und  Wissenschaft. 

Gleichwie  das  Wort  «Denunziation',  so  hat  auch  der  Name  , Zensur' 
etwas  Gehässiges  angenommen.  Infolge  des  unheilvollen  Mißbrauches,  be- 
sonders der  staatlichen  Zensur,  sahen  selbst  Gutgesinnte  und  Gutgewillte, 
von  vornherein  jeder  Zensur  abhold,  auch  die  kirchliche  Bücherzensur  mit 
dem  Bücherverbot  mehr  als  eine  lästige  Fessel,  denn  als  einen  notwendigen 
Zaum  und  Zügel  an.  Allein  namentlich  jetzt  nach  der  weitherzigen  Reform 
des  Index  durch  Leo  XIII.  kann  eine  berechtigte  Klage  über  einseitige  Be- 
engung oder  zu  großen  Druck  nicht  mehr  laut  werden.  Das  muß  ein  jeder 
Katholik  zugeben,  der  die  neuen  Gesetze  und  die  ganze  Einrichtung  selbst 
näher  kennt  und  nicht  nach  dem  Hörensagen  darüber  aburteilte 

Die  Klagen  und  Anklagen,  welche  sich  gleichwohl  im  feindlichen  Lager 
gegen  den  Index  Leos  XIII.  erhoben  haben,  sind  so  maßlos  übertrieben,  so 
ungerecht  und  den  Tatsachen  so  wenig  entsprechend,  daß  ihre  Widerlegung 
sich  zur  besten  Verteidigung   und  Empfehlung  des  neuen  Codex  gestaltete 

Es  mag  sein,  daß  trotz  alledem  der  Index  hohe  sittliche  Anforderungen 
an  das  Gewissen  des  Katholiken  stellt,  heute  zumal  bei  der  fast  krankhaften 
Lesesucht  und  Wißbegierde,  bei  der  Unmasse  des  uns  umflutenden  Lesestoffes 
bedenklichster  Art,  nicht  zuletzt  infolge  jener  Vorurteile,  welche  man  als 
Anklagen  der  „  Rückständigkeit "  und  „  Prüderie ""  gegen  den  Katholizismus 
selber  schleudert.  Allein  das  Christentum  im  allgemeinen  und  der  Katholi- 
zismus im  besondern  hat  es  stets  als  seinen  Ruhmestitel  angesehen  und  als 
einen  Beweis  seines  göttlichen  Ursprunges,  vor  keiner  noch  so  hohen  sitt- 
lichen Forderung  zurückzuschrecken,  wo  immer  das  ideale,  erhabene  Ziel  eine 
solche  stellt.  Ohne  die  Energie  der  christlichen  Selbstbeherrschung  ist  die 
gewissenhafte  Erfüllung  des  kirchlichen  und  natürlichen  Bücherverbotes  ebenso 
schwer  und  unmöglich,  wie  die  Bewahrung  eines  gläubigen,  sittlich  reinen 
Herzens  ^.  Daß  aber  der  ungläubige  materialistische  Zeitgeist  und  die  ganze 
Moderne  gegen  ein  derartiges  Gesetz  sich  aufbäumt,  erklärt  sich  hieraus  eben- 
so leicht,  als  die  Beobachtung,  daß  der  Liberalismus  die  strenge  Gewissens- 
pflicht des  Fastengebotes,  des  Sakramentenempfanges  und  der  Sonntagsheiligung 
kirchliche,   unberechtigte  Knechtung  heißt.     Umgekehrt  überzeugt  sich  jeder 

»  S.  obeu  S.  15  ff  68  ff.        «  S.  oben  S,  37  ff  104  ff. 
»  S.  obeu  S.  166  ff.         *  ö.  oben  S.  47  ff. 


Die  deutschen  Erzbischöfe.  411 

Katholik  leichter  von  der  Vemünftigkeit  und  Notwendigkeit  der  strengen 
Gewissenspflicht  beim  Bücherverbote  als  beim  positiven  Gebote  des  Sakra- 
mentenempfanges K 

Die  deutschen  Erzbischöfe  haben  gerade  im  Jahre  1903  nicht  unbe- 
dachterweise ein  sehr  zeitgemäßes  Hirtenwort  gesprochen.  In  seinem  ersten 
Rundschreiben  war  es  sozusagen  die  erste  Mahnung,  welche  der  neue  Erz- 
bischof von  Köln,  der  Kardinal  Antonius  Fischer  den  Gläubigen  seines 
Sprengeis  zurief:  »Leset  nicht  Bücher  oder  Schriften,  in  denen 
der  Glaube  offen  oder  versteckt  angegriffen  wird,  ihr  dürft 
sie  gar  nicht  im   Hause   dulden/ 

und  der  Metropolit  der  oberrheinischen  Kirchenprovinz  in  Deutschland, 
der  Erzbischof  von  Freiburg,  erließ  in  demselben  Jahre  (1903)  einen  ernsten 
Hirtenbrief  gegen  die  schlechten  Bücher,  Schriften  und  Tagesblätter,  gegen 
„einen  der  gefahrlichsten  Feinde  des  Glaubens  und  des  christlichen  Tugend- 
lebens''. Mit  Nachdruck  und  apostolischem  Freimut  tritt  er  für  die  gute 
gegen  die  schlechte  Presse  und  Literatur  in  die  Schranken. 

Er  schreibt:  «So  bitte  ich,  Geliebteste,  und  ermahne  ich  euch,  daß  ihr 
die  gute  Presse  mit  allen  Mitteln  unterstützt  und  treu  zu  Religion  und  Kirche 
steht  in  dem  großen  Kampf  des  Glaubens  gegen  den  Unglauben,  daß  ihr  mit- 
helfety  die  schlechten   Schriften   durch  gute  zu  verdrängen. 

„Es  ist  eine  ernste  Zeit,  in  der  wir  leben.  Ein  zweites  Mal  soll  das 
Cliristentum  das  Heidentum,  der  wahre  Glaube  den  Unglauben  und  Aber- 
glauben besiegen.  Wie  ein  ,Licht  vom  Himmel*  hat  das  Oberhaupt  der 
Kirche  die  leitenden  christlichen  Gedanken  über  alle  menschlichen  Verhält- 
nisse und  Beziehungen  verkündet.  Mit  Aufbietung  aller  Kraft  arbeitet  die 
Kirche  in  ihren  Bischöfen  und  Priestern  am  Heil  der  Seelen.  Aber  alles 
dieses  wird  umsonst  sein,  wenn  es  nicht  gelingt,  den  Einfluß  der  gott-  und 
sittenlosen  Presse  zu  brechen." 

Der  Oberhirte  wendet  sich  alsdann  mit  eindringlichen  Worten  nament- 
lich an  die  christlichen  Eltern,  als  an  »die  Wächter  ihrer  Familien,  die  vor 
Gott  verantwortlich  sind,  auch  für  das,  was  in  ihren  Häusern  gelesen  wird.* 
Er  beruft  sich  schließlich  auf.  das  kirchliche  Bücherverbot,  dessen  Strenge 
er  mit  aller  Entschiedenheit  gegen  „die  pharisäischen  Verdächtigungen*  ver- 
teidigt, ^als  stehe  die  Kirche  mit  diesem  Gesetze  einer  wahren  Bildung  ent- 
gegen.* Er  scheut  sich  nicht,  die  schlechten  Schriften  »gedruckte  Sendboten 
der  Hölle**  zu  nennen. 

Will  jemand  im  besten  Sinne  des  Wortes  reformatorisch  in  der  Kirche 
auftreten,  so  muß  er  es  nach  der  Weisung  von  Papst  und  Bischöfen  tun,  er 
muß  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  wichtigsten,  schwer  verpflichtenden  Gesetze 
der  Kirche  zu  allgemeiner  Geltung  und  Ausübung  kommen.  So  tat  es  der 
Weltapostel,  so  der  hl.  Bonifazius,  so  machten  es  die  »Gegenreformatoren* 
des  16.  Jahrhunderts,  ein  hl.  Pius  V.,  ein  hl.  Karl  Borromäus  und  die  nach 
Deutschland  entsandten  Glaubensboten  2.   Deshalb  wollen  Papst  und  Bischöfe 


>  S.  oben  S.  55  ff. 

2  S.  oben  S.  10  f,  Anlage  VI;  oben  S.  194  ff ;  vgl.  Anlage  XXII. 


412  ^^f  bl'  Paulus  und  die  wahren  Erneuerer. 

beim  anhebenden  20.  Jahrhundert  entschiedenen  Kampf  gegen  die  schlechte 
Presse  durch  die  treue  Beobachtung  der  kirchlichen  Büchergesetze. 

Der  Yölkerapostel  wendet  sich  ein  um  das  andere  Mal  gerade  an  seine 
vorzüglichsten  Jünger,  den  Timotheus  und  den  Titus,  und  heißt  sie,  die  in- 
eptas  et  aniles  fabulas^,  profana  et  vaniloquia^  stultas  sine  disciplina  quaes- 
tiones^,  stultas  contentiones  et  pugnas  legis  ^  zu  meiden.  Es  darf  daher  der 
vom  Heiligen  Geiste  gesetzte  höchste  Lehrer  und  Hirte  der  Kirche  auch  im 
Büchergesetz  vornehmlich  an  alle  die  sich  wenden,  welche,  sei  es  als  Bischöfe 
und  Priester,  sei  es  als  Männer  der  Wissenschaft  in  Wort  und  Schrift  gleich 
Lehrern  des  Volkes  dastehen.  Oft  genug  ist  es  im  Laufe  der  Abhandlung  <^ 
hervorgehoben  worden,  daß,  wo  Gründe  vorliegen,  die  kirchliche  Obrigkeit 
bereitwilligst  die  notwendige  Erlaubnis  zur  Benutzung  verbotener  Bücher  er- 
teilt, soweit  sie  diese  selbst  erteilen  kann.  Der  Gelehrte  oder  Schriftsteller 
der  religiösen  oder  profanen  Wissenschaften,  welcher  sich  gewissenhaft  von 
den  Vorschriften  des  neuen  Index  leiten  läßt,  wird  keine  Einbuße  an  wahrem 
Wissen  erleiden.  Er  wird  vielmehr  selber  geschützt  vor  dem  Krebsschaden*, 
von  dem  der  Apostel  spricht,  Glauben  und  Sittlichkeit  im  Volke  mehren  und 
fördern  helfen,  er  wird  schon  durch  seine  eigene  gewissenhafte  Unterwürfig- 
keit unter  die  kirchliche  Autorität  ein  ebenso  wichtiges  als  erhebendes  Bei- 
spiel für  weite  Kreise  sein. 

Mag  es  noch  immer,  selbst  dort,  wo  man  ydie  schlafende  Zensur '^  als 
Retterin  gegen  den  schmutzigen  Strom  verderbenbringenden  Schrifttums  wach- 
ruft, zum  modernen  Tone  gehören,  über  Index  und  Bücherverbot  .der  katho- 
lischen Kirche  zu  spotten;  man  lästert,  was  man  nicht  versteht. 

Wollte  man  die  Liste  aufmachen  für  die  Gelehrten,  welche  in  ähnlich 
kritischer  Lage  wie  Fän^lon  ^  die  Tugendkraft  des  Gehorsams  fanden,  und  an- 
derseits aller  derer,  welchen  es  die  subjektive,  wissenschaftliche  Anschauung 
nicht  erlaubte,  sich  zu  unterwerfen,  man  würde  dabei  wie  mit  einem  Blicke 
gewahren,  daß  dieses  stolze  Festhalten  an  der  eigenen  Ansicht  der  wahren 
Weisheit  ebensosehr  zum  Nachteil  war,  als  jenes  demütige  Unterwerfen  der 
Wissenschaft  zum  Vorteil  gereichte.  Durch  jene  eine  Tat  wirkt  Fenelon  bis 
in  die  fernsten  Zeiten  erziehlicher  und  heilsanler,  als  durch  seine  Erziehung 
in  Wort  und  Schrift  beim  Dauphin  in  Frankreich.  Nichts  auch  hat  ihm  mehr 
wahren  Ruhm  bei  Gott  und  den  Menschen  eingebracht. 

Um  die  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts,  als  die  revolutionären  Wehen 
Italien  und  den  Kirchenstaat  durchzogen,  standen  auch  katholischerseits  Re- 
former auf.  Der  vornehmste  und  achtbarste  unter  ihnen  war  ohne  Zweifel 
Antonio  Rosmini-Serbati.  Damals  schrieb  er  zwei  Abhandlungen:  ,La  costi- 
tuzione  secondo  la  giustitia  sociale  con  un  appendice  suU'  unitä  d'Italia' 
und  „Delle  cinque  piaghe  della  santa  chiesa,  trattato  dedicato  al  clero  cat- 
tolico  con  appendice  di  due  lottere  suUa  elezione  de'  vescovi  a  clero  e  popolo.^  ^ 
Beide  Schriften  wurden  unter  dem  29.  Mai  1849  von  der  Indexkongregation 

»  1  Tim  4.  7.  «2  Tim  2,  16.  »  5  Tim  2  23. 

*  Tit  3,  9.  *  Vgl.  oben  37  flf  47  ff.  «2  Tim  2,  17. 

'  S.  oben  S.  74.        »  S.  oben  S.  74  115,  Anlage  XXI. 


F^n^lon  und  Rosmini.  413 

verurteilt.  Rosmini-Serbati  erhielt  die  offizielle  Nachricht  dieses  Verbotes 
erst  gegen  Mitte  August  und  sofort  sandte  er  unter  dem  15.  August  von 
Albano  an  den  Magister  S.  Palatii  seine  Unterwerfung,  die  mit  folgenden 
Worten  schließt: 

.Mit  den  GefQhlen  eines  treuen  und  gehorsamen  Sohnes  des  Apostolischen  Stuhles,  der 
ich  mit  der  Gnade  Gottes  immer  von  Herzen  gewesen  bin  und  als  den  ich  mich  überall 
öffentlich  bekannt  habe,  erkläre  ich  meine  Unterwerfung  unter  das  Verbot  der  genannten 
Schriften  klar  und  aufrichtig,  ohne  Zweideutigkeit  in  der  bestmöglichen  Weise:  indem  ich 
Sie  bitte,  von  dieser  meiner  Versicherung  den  hl.  Vater  und  die  heilige  Kongregation  des 
Index  in  Kenntnis  zu  setzen."  ^ 

Nachdem  diese  Unterwerfung  Rosminis  allmählich  bekannt  geworden, 
äußerten  sich  verschiedene  Zeitungen,  die  dieselbe  nicht  gerne  sahen,  über 
das  Verbot  in  gehässiger  Weise.  Rosmini  antwortete  auf  jene  Zeitungsartikel 
von  Stresa  am  17.  Februar  1850.  Und  dieses  sein  Schreiben  verdient,  hier 
vollständig  in  Übersetzung  wiedergegeben  zu  werden. 

,Zu  meinem  größten  Schmerze  sind  mir  einige  Zeitungsartikel  verschiedener  Blätter 
zu  Gesichte  gekommen,  welche  bei  der  Besprechung  des  Verbotes  meiner  Schriften  daraus 
der  heiligen  Kongregation  des  Index  einen  Vorwurf  zu  machen  wagen.  Da  ich  mich  einfachhin 
in  aller  Aufrichtigkeit  mit  dem  vollen  inneren  wie  äußeren  Gehorsam,  zu  dem  jeder  treue 
Sohn  der  Kirche  verpflichtet  ist,  dem  Dekrete  der  genannten  heiligen  Kongregation  unter- 
worfen habe,  wird  jeder  leicht  einsehen,  wie  sehr  ich  diese  unehrerbietigen  Schriftstücke  be- 
daure  und  mißbillige. 

„Gleichwohl  halte  ich  es  nicht  für  überflüssig,  ausdrücklich  hier  die  Erklärung  abzu- 
geben, daß  ich  jene  Artikel  durchaus  verwerfe  und  das  Lob,  welches  dieselben  mir  spenden, 
nicht  annehme. 

»Was  aber  gewisse  andere  Zeitungsschreiber  angeht,  welche  mich  tadeln  und  selbst 
insultieren,  weil  ich  meine  Pflicht  erfüllt  habe,  indem  ich  mich  jener  Verurteilung  unterwarf, 
als  wenn  ich  dadurch  eine  gemeine  Tat  vollbracht  hätte,  so  kann  ich  nur  sagen,  daß  ich 
großes  Mitleiden  mit  ihnen  habe  und  daß  sie  mir  das  Gefühl  der  Verachtung  einflößen  würden, 
wenn  ich  es  für  erlaubt  hielte,  irgend  einen  zu  verachten.' ' 

Bis  in  unsere  Tage  hat  man  den  Namen  Rosminis  mit  dem  Verbot 
seiner  Schriften  auch  in  Deutschland  in  romfeindlichem  Sinne  zu  verwerten 
gesucht.  Umsomehr  ist  diese  aufrichtige,  klare  Unterwerfung  Rosminis  am 
Platze.  Diese  macht  ihrem  Urheber  in  der  Tat  mehr  Ehre  als  alle  Lob- 
sprüche seiner  Freunde.  Es  muß  aber  auch  das  edle  Beispiel  Rosminis  ge- 
rade dessen  Freunden  und  Verehrern  als  die  schönste  Verteidigung  und  Recht- 
fertigung der  römischen  Bücherverbote  erscheinen.  Überhaupt  wirkt  ein 
derartiges  Beispiel  bei  der  Beobachtung  der  Indexgesetze  in  ihrem  heikelsten 
Punkte  besser  und  nachhaltiger  als  ganze  Bücher,  das  vorliegende  nicht  aus- 
geschlossen, zur  Empfehlung  des  gewissenhaften  Gehorsams  gegen  alle  kirch- 
lichen Büchergesetze. 

Neben  den  Neuerem  des  16.  Jahrhunderts  stehen  in  der  katholischen 
Kirche  auch  wahre  Erneuerer.  Abgesehen  von  den  Päpsten  wie  einem  hei- 
ligen Pius  V.  tritt  in  Italien  besonders  der  hl.  Karl  Borromäus  hervor,  in 
Deutschland  wirkte  der  selige  Petrus  Canisius  im  selben  Geiste  und  in  Frank- 
reich und  der  Schweiz  der  hl.  Franz  von  Sales.     Diese  drei  Männer  bleiben 

»  S.  Anlage  XXI.  «  S.  Anlage  XXI. 


414  ^^^^  BoiTomäns  und  Franz  von  Sales. 

auch  noch  für  unsere  Tage  die  edelsten  Muster  echter  katholischer  Refor- 
matoren. Nun  ist  es  eine  merkwürdige  Tatsache,  daß  alle  drei  mit  der 
größten  Gewissenhaftigkeit  selbst  die  Indexregeln  und  Büchergesetze  beobach- 
teten und  es  als  eine  ihrer  wichtigsten  Aufgaben  ansahen,  bei  der  Erneue- 
rung von  Laien  und  Klerus  die  gewissenhafte  Beobachtung  jener  Eirchen- 
gesetze  einzuschärfen,  durch  Wort  und  Beispiel  zu  empfehlen.  Im  Verlauf 
dieser  Abhandlung  ist  davon  die  Rede  gewesen,  hier  mag  zum  Abschlüsse 
darauf  verwiesen  sein  ^  Der  große  Mailänder  Erzbischof  hat  seine  Anstren- 
gungen und  Vorkehrungen  gegen  die  verderblichen  Bücher  in  den  Akten  der 
Provinzialkonzilien  und  Synoden  seines  Sprengeis  niedergelegt  2.  Der  Bischof 
von  Genf  zeugt  an  manchen  Stellen  seiner  Werke  mit  seinen  eigenen  Worten 
und  mit  rührender  Einfalt,  wie  ihm  diese  Sache  am  Herzen  lag.  In  seinen 
Briefen  sucht  er  in  Rom  die  Erlaubnis  zum  Lesen  häretischer  Bücher  zu 
erlangen,  eine  solche  facultas  legendi  haereticorum  libros,  die  dem  Heiligen 
von  der  Inquisition  unter  dem  17.  Juli  1608  ausgestellt  ist,  liegt  noch  heute 
im  Originale  vor®.  Und  als  dieser  berühmte  Kontroversist  des  16.  und 
17.  Jahrhunderts  eine  Schrift  über  die  Irrtümer  der  Lutheraner  und  Calviner 
herausgab,  sagte  er  im  Vorwort^,  daß  er  in  seiner  Schrift  genau  die  Worte 
Luthers  und  Calvins  selber  bringe,  damit  der  Leser  nicht  glaube,  er  habe 
deren  Lehre  nicht  richtig  ausgelegt.  Darauf  fährt  der  Kirchenlehrer  mit 
folgenden  Worten  fort: 

„Wir  bitten  inständig  unsere  katholischen  Leser,  nun  deshalb  keinen 
bösen  Verdacht  gegen  uns  aufkommen  zu  lassen,  als  hätten  wir  die  ver- 
botenen Bücher  trotz  der  Verbote  der  heiligen  Kirche  gelesen.  In  aller 
Wahrheit  können  wir  versichern,  nichts  getan  zu  haben,  was  einem  guten 
Christen  nicht  gestattet  ist,  und  daß  wir  bei  einer  Sache  von  so  großer 
Wichtigkeit  alle  nötigen  Vorsichtsmaßregeln  getroffen  haben,  um  in  keinerlei 
Weise  den  sehr  gerechten  Zensuren  der  Kirche  zu  verfallen  und  um  nicht 
irgendwie  die  tiefe  Ehrfurcht  zu  verletzen,  die  wir  ihr  schulden.** 

»  S.  oben  S.  47  58  f  195  ff. 

'  Acta  ecdesiae  mediolanensis  a  S.  Garolo  condita  I  etil,  Lugduni  1683;  Harduin., 
Acta  Conciliorum  X  683—1140. 

•  Oeuvres  de  Saint  Fran9oi8  de  Sales  II.  Annecy  1892,  425  f ;  XI  (1900)  166  ff. 

*  Oeuvres  complötes  de  S.  FraD9ois  de  Sales  (^d.  Migne)  VI,  Paris  1862,  1152;  vgl. 
Anlage  V. 


Chronologische  Reihenfolge  aller  Bücherverhote 

im  Index  Leos  XIII. 


1 


1685—1687. 


433 


3  apr. « 


19  ian. 
s 

4  sept.  * 

6 

1 


6  febr.      Examen  du  prem.  traitä  d.  con- 
trov.  du  p.  Louis  Maimbonrg. 
,      ,         Hornias,  Georgias.  Hist.  eccl.  ^ 
,      ,         —  Orbis  imperans*. 
,      ,         —  Orbis  politicus'. 
,      «         Meditation!  da  farsi  qnando  si 
d.  la  Corona  della  madonna. 
Dallaens,  Joannes.   0.  o. 
Vossius,  Gerard.  loan.  Theses 

tbeologicae  et  bistoricae*. 
Brova,  Franc.  Praxis  crirninal. 
Dallaeus,  loannes.   0.  o. 

—  0.  0. 

Leti,  Gregorio.   0.  o. 
Leusden,  loh.    Philologus  he- 

braeus  K 

,      ,     *    —  Pbilologos  hebraeo-mixtns  •. 
,      ^         Cassianua  a  S.  Elia.  Tbeologia 

moralis  expurgata*. 
^      «         Catechesi  ouero  istruzione  del 

Christ  iano. 
8  dec.       Cyprianas  (S.) .  Opera  recognita. 
j,     ^  Moni,  de.  Histoire  critique  de 

la  creance. 
^     j.  Pfaw,  Yso.  CoUectar.  s.  sum. 

privilegior.  ord.  bened.  p.  H. 

S.O.  ^  30  aug.      Articuli  fidei  praeeipui  ad  unio- 

nem  utriusque  eccles. 

6  apr. '    Bre vi  Innoe.  XI.  Alexander,  Nat. 

Selecta  hist.  eccl.  cap. ' 
4  ian.  Maimbourg.Louis.Trait^bist. 

de  r  ^tabl.  deF  4gl.  d.  Rome  *, 

16H6  29  ian.  ^     Dallaeus,  loannes.    0.  o. 

^     j,  Laanoius,  loan.    Content,  i.  1. 

,Dom.  Galesii*  errator.  index  ^. 
^     ^         —  Regia  in  matrim.  potestas  ^. 
^     „    •'    Leti,  Gregorio.    0.  o. 
,     ,  Reiserus,  Anton.  loh.  Launoyus 

testis  et  confessor  veritatis  '. 
,     ^  Relationes    (quinquaginta)    ex 

Pamasso. 
2  apr.       Ecclesiastico  (V)  in  solitudine. 
,     «  Homius,  Georg.   Defensio  dis- 

sert.  de  vera  aetate  mundi  *. 
j,     ^  —  Auctarium  defensionis  *. 

,     ^  Ignatius  (S.),  martyr.  Epistolae 

genuinae.    Ed.  Is.  Vossius. 
Launoius,  loan.  Epist.  omnes '. 
Leti,  Gregorio.    0.  o. 
Respnesta  monopantica. 
Vossius,  Isaac.    De   septuag. 
interpretibus  K 

—  De  lucis  natura  et  propr. ' 

—  De  sibyll.  aliisque  oracufis  *. 
Launoius,  loan.  Epist.  omnes '. 
Leti,  Gregorio.    0.  o. 
Vossius,  Ger.  loh.    Harmoniae 

evang.  de  pass.,  mort.  etc.' 
„     ,.  Windet,  lac.  rsV-j^a  nna».  Zrpat' 

fiarebq  iniaroXtxoq, 
r,    „  Zieglerus,  Casp.   Iidrjpo^uXov. 

24  sept. '    Launoius,  loan.  Epist  omnes  ^ 
„      ,.         Recueil    de    plusieurs    pidces 

curieuses;  ä  Ville-Franche. 
,      ,         S3mtagma  thesium  tbeol.  i.  aca- 

dem.  salmuriensi. 

Hilgers,  Der  Index  Leos  XIU. 


26  noT. 


1 

7 


2  iul. « 

8 

1»       « 


9  J> 


Goncilia  ülnstraiA. 

Francisco  de  la  Piedad.    Tea- 

tro  jesnitico. 
Launoius,  loan.  Epist.  omnes  *. 
Simon,  loh.  Georg.   Brevis  de- 

lineatio  impot.  coningalis. 


S.O.  14  mart.    Respnesta  ä  nnos  errores  *. 


1687  21  ian.* 
17  mart. 
27mai. 


1»  » 

1»  »» 

9  * 

1»  » 

r  1» 

r  n 

1»  » 


13  aug. 
22  sept 


9      1» 

T  9 


1  dec. 

1»        r 


1»        » 

»I  n 

9        r 


S.O. '  17  apr. 
7  mai. 
14    . 


▼  1 


VT  1J 

«15    . 
„  28  aug.  * 
26  febr.  > 


Morale  (la)  pratlque  d.  j^uites. 
Int^rdts  (nouveaux)  des  princes. 
Alethaeus,  Theophilus.    Poly- 

gamia  triumphatrix. 
Aponte,  Laurent,  de.    In  div. 

Matth.  evang.  comment.  opus. 
Heideggerus,  loh.  Heinr.  0.  o. 
Jean    Gbrysostome    (S.).    Ho- 

m^lies  s.  F^p.  de  s.  Paul  a.  R. 
Jesuite  (le)  s^cularis^. 
Launoius,  loan.  Epist.  omnes  *. 
Leti,  Gregorio.   0.  o. 
Lubieniecius,  Stanisl.   Historia 

reformationis  polonicae. 
Rosseil,  los.  Tract  s.  prax.  de- 

ponendi  conscient.  in  dubiis. 
Scioppius,  Gasp.    Infamia  Fa- 

miani. 
Titis,  Placidus  de.   Pbysioroa- 

thematica  s.  coelest.  philos. 
Vemeuil.  Lettera  scritta  ad  un 

amico  ä  Marseglia. 
Bolleville,  le  Prieur  de.    R^ 

ponse  au  liv.  int. :  Sentim.  etc. 
Breviarium  politic.  s.  ruh.  maz. 
Cammarata  et  Poyo,  Phil.  Re- 

sponsa  legalia  decisiva. 
Entretiens  sur  la  pluralit^  des 

mondes. 
Epistola  (H.  V.  P.  ad  B***  de 

nuperis  Angliae  motibus). 
Le  Camus,  Hieron.  Judicium  d. 

Is.  Vossii  ad  p.  Simonii  o.  r. 
Simon,  Rieh.  Opusculacritica*. 
Historia  transsubstant  papalis. 
Eriegsmannus,  Chr.  De  attrito 

per  papas  imperio. 
Launoius,   loan.    De  recta  ni- 

caeni  canon.  VI.  intelligent.  "^ 
Le  Moyne,  Steph.  Varia  sacra. 
Lorea,   Ant.   de.    La  ven.  m. 

Hipolita  de  Jesus  y  Rocaberti. 
Rocaberti,  Hipolita.  De  su  ad- 

mirable  vida  y  dotrina  ^ 

Praetorius,  Matth.  Tuba  pacis. 
Zieglerus,  Casp.  De  episcopis '. 
Alfabeto  litterale,  fantasmatico. 
Bourignon,  Antoinette.   Toutes 

les  Oeuvres. 
Rocchi,  Giov.  Paol.   Passi  dell' 

anima  p.  il  cam.  di  pura  fede. 
Van  Heussen,  Hug.  Franc.  Körte 

Verhandeling  van  den  aflaat. 
Molinos,  Miguel  de.   0.  o. 

Brevi  Innoc.   XI.    Alexander, 
Nat.   Select.  bist,  capita'. 


♦  Vgl.  oben  S.  88,  A.  2. 


^^ 


434 


1687—1689. 


26  febr. 
20  nov.  * 

1688  19  ian. ' 

3 
8 

16  mart. 

II  7» 

s 

1»        »» 

1 

18  mau  ' 

4 
V  1) 

19  iul. 

»       ü 

J»  7> 


öoct* 


s.o.      5  febr. 


n  » 

II  1» 

J»  Jl 

»  n 

1»  » 

1»  1» 


»         11 

^  2  mart. 


24    , 
'  1  apr. 


21    , 
9  iuD. 


Maimbourg,  Louis.  Hist.  du 
poDtificat  de  S.  Grägoire  ^ 
Bulla  Innoc.  XI.  Molinos,  Mi^ 
guel  de.    0.  o. 

Bebelius,  Baltasar.    0.  o. 
Frasso,  Petras.  De  regio  patro- 

natu  ac  al.  nonnul.  regaliis. 
Rocaberti,  Hipolita.  De  su  ad- 

mirable  vida  y  dotrina '. 
Spanhemius,  Frid.  iun.   0.  o. 
Vlllegas  y  Gontardi,  Franc  de. 

Statuta  et  pri vil.  vallis  Antig. 
Bacbimius ,    Am.    Pan-Sophia 

encbiretica. 
Baillios,  Rob.   Operis  historici 

et  cbronologici  11.  2. 
Maniera  divota  d.  pratticarsi  v. 

1.  8.  M.  Maddalena  de'  Pazzi. 
Bocaberti,    Hipolita.    De    los 

sagrados  huessos'. 

—  De  los  sagrados  huessos'. 
Spanhemius,  Frid.  iun.  0.  o. 
Spon,  Jacques.    Histoire  de  la 

ville  et  de  Vestat  d.  Genäve. 
Destructio  (bullarii  romani). 
Francus,  Daniel.  Disquis.  acad. 

de  papist.  indicibus  libr.  prob. 
Jarrige,  Pierre.    Les  j^uistes 

mis  sur  Tescbafant. 
Rocaberti ,    Hipolita.    Tercera 

parte  de  los  sagrad.  huessos '. 

—  Memorial  de  la  passion^ 
Soranus,  Gastorius.   £piscopu8 

atque  sacerdos  sanctus. 
Bumet,  Gilbert.    The  history 

of  the  reformation. 
Gbristenius,  lob.  De  causis  ma- 

trimonialibus  dissertationes. 
Havemannus,  Micb.  Gamologia 

synoptica. 
Launoius,  loan.  Yen.  rom.  eccl. 

circa  simoniam  traditio  ^ 
Rocaberti ,    Hipolita.    Mystica 

exposic.  de  la  Salve  regina  ^ 

Biscia,  Benedetto.   Brevi  docu- 
menti  ^ 

—  Giesii  speccbio'. 

—  Insegnamenti  spir.  p.  1.  m. ' 
Petrucci,  Pier  Matteo.  La  con- 

templazione  mistica  aquist.  ^ 

—  I  mistici  enigmi'. 

—  Lottere  e  trattati^ 

—  Lottere  brievi,  spir.  e  sac.  * 

—  Meditation!  et  eserc.  prat.  * 

—  11  nulla  delle  creature^. 

—  La  scuola  dell'  oratione '. 

—  La  Vergine  assunta®. 
Mengbini,  Tomaso.  Opera  della 

divina  gratia  K 
Pratique  facile  p.  Clever  TAme. 
Falconi,  Giov.   Alfabeto*. 

—  Lett.  scr.  ad  una  figliuola  *. 

—  Lett.  scr.  ad  un  religiöse'. 
Mengbini,  Tomaso.    Lume  mi- 

stico  '. 
Barlnmi  a'  direttori  negV  eser- 
citij  di  8.  Ignatio  Lojola. 


9 
1 


iun. 
sept. 


'9 

13 

10 
22 


oct 

nov. 
ian. 


1689  10  ian. 


8 


mart. 


18  apr. 


4 
21 


iul. 
nov. 


»I  T» 


n 


9 
* 
Jl 


S.O.  80  mart 
19  apr. 
26    , 


«  9 


Boudon,  Henri-Marie.  Dieu  seul. 
Enchiridion.    Lugduni  1619. 
Grilinzoni ,    Raffaele.    Affanni 

deir  anima. 
La  Gombe,  Franc.     Orationis 

mentalis  analysis. 
Gatecbismus  of  tbe  leeringbe 

van  de  gratie. 
Gboyseul  du  Plessy  *  Praslain, 

Gilb.  de.  £p.  ad  M.  Steyaert 
Strada  felice  per  Tetema  vita. 

Brevi  Idboc.  XL  Dupin,  Lud. 
£ilies.  De  antiq.  eccl.  discipl.  ^ 

Defense  des  ab^  commendai 
Smith,  Tbomas.    Miscellanea  *. 
Launoius,  loan.  De  vera  causa 
secess.  S.  Brunonis*. 

—  De  controv.  s.  exscr.  paris. 
eccl.  martyrologio  *^. 

—  Diverai  generis  erratomm 
.  .  .  spec. " 

Lopez,  Juan  Luis.  Discurso . . . 
en  def.  de  la  jurisdicion  real. 

Montanus ,  Arnold.  Diatriba 
de  esu  camium  et  quadr.  p. 

Rocaberti,  Hipolita.  Mystica  ex- 
posicion  de  la  Salve  regina  ^ 

Difenbacbius,  Mart.  Ad  Holz- 
bus, g.  de  .  .  .  Henr.  VII. 

Launoius,  loan.  De  auct.  vero 
prof.  fid.  q.  Pelag.  etc." 

—  Inquisitio  in  cbartam  im- 
munitatis  etc. " 

—  De  ver.  not.  plen.  a.  A.  conc 
in  c.  rebaptizantium  ^^. 

—  De  Simonis  Stochii  viso*\ 
Rocaberti,  Hipolita.   Comentar. 

etc.  de  los  d.  cänt.  de  Salom.  * 
Valesius,  Petr.  Gausa  valesiana. 
Golumbus,  Hieron.  In  s.  I.  Chr. 

t.  nat.  etc.  disquisitio '. 
Launoius,  loan.  Dispunctio  epi- 

stolae  de  tempore  etc. " 

—  Dissert.  tres,  quarum  etc.  " 

—  Inquisitio  in  chart.  fund.  et 
priv.  vind.  mon.  *• 

—  Inquisitio  in  privüegium, 
quod  Greg.  I.  etc.** 

—  De  Victorino  episc.  et  m.  d.  '^ 
Malebranche,  NicoL  Defense  de 

Fauteur  de  la  rech.  d.  1.  v. ' 

—  Lettres  ä  un  de  ses  amis '. 

—  Lettres  t.  c.  de  m.  Amauld '. 

—  Traitä  de  la  nature  etc.^ 
Nouvelles  de  la  r^publ.  d.  lettres. 

Instruttione  (breve)  per  li  gio- 

vinetti. 
Rojas,    Anton,   de.    Yida   del 

espiritu  etc. 
Benoit  de  Canfield.    Rdgle  de 

perfection. 
Guadagni,  Carlo.  Della  facilita 

di  salvarsi. 
Leoni,  Livio.   Regola  breve. 
Manassei,  Paolo.    Paradiso  in- 

teriore. 


Strada    di    salute ,    breve ,    fa- ' 

Teaoro  mistico  Bcop«rto. 
Deaquenz.F.  TraiU  de  la  thäol. 

Mala,  Tibario.     Bifiesao   dell' 

huomo   interiore. 
Moyen  conrt  et  Irfea-facile. 
Solazzi,  OioT.  Ant.  Modo  facile. 
TraiU  pour  conUuire  las  Arnes. 
Pietro    Battista    da    Perugia. 

Scala  deir  anima. 
EugeniuBUrugens.  Ultimftvox. 
UeecbaoiriB,     Felix.      EpistoU 

ad  d.  M.  Stef&ert 
D'Argentan,  Louis-Franf.    Le 

chreatieu  int^rieur'. 
Albanua,   Aegidiua,    Refutatio 

tibdli  auppl.  r.  p.  Marc!. 
MiJDe  (goade)  oadergraven. 

—  Tweede  deel. 

Gonzalez  de  Roseode,  Anton. 

Diaputntionea  tfaeologicae. 
üramaldi,  Gtov.  Maria.  Tesoro 

deir  anima. 
Regio  des  aasociez  b  l'enfance. 
Rispoata  dell'  amico  alla  lettera 

scr.  d.  a.  d.  V. 

Fontejus,  Claud.    De  aot.  iure 

presb.  i.  regimine  ecci. 
Rocaberti ,    Hipolita.    Tiatado 

del  redim.  d.  tiempo'. 
Spaobemius,   Frid.  ian.    0.  a. 
Van  Wijck ,  Air.    Den  cath. 

tbeologanii '. 
Brouwer.  Heor.    De  inre  con- 

nubJorum. 
Clerieos,   David.    Quaestionea 

Llgbtfootus,  loan.  OpE>ra  omnia 
duub.  volum.  compreb. 

BorjoD,  Chart. -lllmao.  Corapüa- 
tion  d.  droit  Tom.  etc. 

RelatiuD  deriaquj'siHan<leOoa. 

Koeabeiti,  Hipolita.  Tratad.  d. 
1.  s.  angt^Ies'. 

—  Tratad.   <L  1.  virtudae'. 
LauDoius,  lomn.  Cönfirmatio  die- 

sert.  d.  T.  pl.  ap.  Aug.  c«nc. " 
Le    MoyDB,    Steph.     In    varia 

Sacra  notae  ete. ' 
Caldori,  Carlo.    Del  s.  s.  sacri- 

ficio  d.  mesaa. 
Esprit  (1')  de  mr.  Amand. 
HaornWck,  lohaoneB.  0  o. 
loDstonna    lona.  Polyiuathiae 

phil.  adurrbratio. 
LannoiDB,  loan.   Examen  d.  1. 

prä&ce  et  de  la  t6p.  de  m. 

—  Remar([uefi  anr  Ift  diajert.'* 
Lauterianua,    .IntipapiuH.     Me- 

retr.  babyl.  aar.  potd.  ven. 
!M  agendeaa ,     Andreas.      Anti- 

baroniiis  MrtgeneliB. 
Nonvelles  de  la  räpl.  d.  lettrea. 
R^exions  Bur  la  cruelle  per- 

säcntioD  q.  8.  l'fgl.  Tit.  d.  Fr. 


48S 

Riznenie,  Henr.  De  ret.  Christ. 

c.  B.  euch.  tnat.  ac  rit.  über. 

Spanhemlua.    Frid.  sen.    0.  o. 

Spinoza ,     ßencd-    de,     Opera 

Tracado  (brevs)  d.  ],  doctrina 


De  diac.  et 


mtig.  d.  Dioa. 
Zieglerua,    Casp. 

diacuniaBia 
SattngUn.  Praiic.  A 

Cicogna,  Hieb.  Fii 


—  Meraorie  funeale'. 

—  Paacoli  di  devotione '. 

—  Tribnti  di  pietä '. 
CompeDdium  historiae  ecoles. 
Heideggerus,  loh.  Ueini.  0.  o. 
Horcbius.Henr.rnjii'.-ipnnjina 

liK  seu  sacerdot.  rom. 
Kippingua,  Henr.     Ad  epitom. 

Fappi  aucturiiL ', 
Launoius.  lonn.     Capituli  lan- 

dnneneia  eccI.  ius  apert.** 

—  Examen  du  prir.  d'Al.  V," 
Pappos ,    loan.     Hiator,    ecd. 

epitoine. 
Spnnbemiiis,  Frid.  iun.    0.  o. 
Van  WLjck,  .^dri.ian.  Den  toet- 

ateen  van  faet  boekjen  etc.* 
Wbitby,  Daniel.    0.  o. 

Bennazar,   Fetr.    B.  ac  c.  re- 

ecripturn  nat.  etc.  R.  Lulli  c. 

De  Cucchi,   3iato.    Vie  della 

Ritratto  delgtor.  cap.  d.  Christo. 
Bnro.  Bonaventura.    Opuscnla. 
Amor  poenitens. 
Semi^res-Iioiivigny ,    Jean  de. 

Lea  ceuvros  spirituelles. 
Lettera  (thre«)  cono,  th.  atate 

of  Ilaly. 
Recueil  de  div.  püces  oooo.  L 

qtiiätiame. 

Empire     (le     cinquiäme)     on 

trait^  eto. 
Philippus,  Cypriua.    Chronicon 
Rocaberti,     Hipolita.     De    los 

estados  "*. 
IlibliDthi.'<|tie  unJveraeUe, 
Cicogntk,  MicbL'lu.  Cbristo  Giesb 

appassionato  ". 
Conferencia  curiusa. 
Beaponse  nu  üv    d.  m.  l'iy. 

de  Condom. 
'    SpanbemiuB,  Frid.  iun.    0.  o. 
Basns^e,  Jacques.    0.  o. 
Launoius,  lonn.  De  mente  conc. 
trid.  c.  contrit.  et  attrit," 

Costa,  JirOme  a.    Histoire  de 
Vor.  eto.  d.  revenus  ecd. 
'  PellizzariuB,  Franc.    Tract.  de 
monialihuB  *. 

CaltxtuB,  Oeorgins.   0.  o. 

Summonte,  Giov.  Ant.  HiBtor. 
d.  cit.  e  regne  di  Napoli. 


436 


1692—1695. 


8  ial.        Armonia  oontemplativa  d.  santi. 

,    ,    '      Bibliotb^ne  universelle. 

^    ,  Hody,    Humfr.     Contr.    hlst. 

Arist.  diseert. 
,    „  Siricius,  Mich.    Ostensio  fund. 

abom.  pap. 
,    ^  Yan  de  Velden,  Com.  Körte  en 

nood.  onderwijsinghe  etc. 
22  sept.      Abominationea  papatus. 
Geierns,  Martinus.    0.  o. 
Labadie,  Jean  de.    0.  o. 
Laurentius,  lacobns.    Q.  o. 
^      ^         Pufendorf,  Sam.  v.  Einleitung  K 
„      r,    *    Spanhemins,  Frid.  iun.   0.  o. 
^      y,         Tricaesinus,  Gar.  los.    Gratia 

efficax. 
j,     ^         Vedelius,  Nie.  De  cathed.  Petri. 
24noy.'    Bomet,  Gilbert.    The  historj 

of  tbe  reformation. 
,     „     '    Nonvelles  de  la  röp.  d.  lettres. 
„     „  Peius,    Matthaeus.      Synopsis 

criticorum. 


1 
s 

4 


S.O.  30  ian.       Cranebergh ,     Com.   a.   Fraus 

5  arüc. 
19  mart. '  Letters  (three)  conceming  the 

State  of  Italy. 
y,     ^      *  Recuei]     de    diverses     piäoes 

(qni^tisme). 
4  iun.       Alberti,  Giov.  Andr.    Teopiste 

ammaestr. 
„     ,  Paola  Maria  di  Giesü.    Yarü 

esercitii  spirituali. 
9  iul.        Rossetto«  Pietro.   £sercitio  de' 

sacerdoti. 
16  K  Du  Pont.   D^nonciateur  du  pä- 

chö  pbil. 

1693  10  febr.  ^    Jurieu,  Pierre.   0.  o. 

21  apr.       Fleury,  Claude.   Institution  au 

droit  eccl.  ^ 
„     ,  Pfeiffems,  Aug.  Actio  rei  amo- 

tae». 

22  sept.  *    lacob ,  fil.  Chaviv.    •>«-»»•»  VJ' 

V»»i  P^n.   Oc.  Isr.  etc. 
,      j,         Rocaberti,  Hipolita.   Tomo  ter- 
cero  d.  1.  penit.  " 

—  Tratado  dividido  en  4  1.^' 
Simon,  loh.  Georg.     Disserta- 

tiones:    De   iustitia   permis* 
siva  etc.  ^ 
Simon,  Rieb.    Histoire  crit.  d. 
texte  d.  n.  test.  * 

—  Histoire  crit.  des  versions 
d.  n.  test.  ^ 

Calixtus,  Georg.    0.  o. 
Schoockius,  Martinus.    0.  o. 
Huyszen,  Henr.  Dissert.  iurid. 
d.  iust.,  y.  Gericbtsstillstande. 
Lubbert,  Sibrandus.    0.  o. 


9 


» 


7  iul.  • 

t 

16  nov. 


S.O.  10  iun. 
liul. 


n       r> 
1»       i> 


Yan  Wijck,  Adr.  Den  oprecbten 

cathol.  * 
Diatriba  theo],  d.  pecc.  pbil. 
Dupin,   Lud.  Ellies.    Nouvelle 

biblioth.  d.  auteurs  eccl.* 
Epistola  N.  N.  relig.  reform. 
Yan  Wijck,  Adr.  Kort  en  ge- 

trouw  verhael  etc.  ^ 


liul. 

11  nov. 

»     I» 

2dec. 
1694  12  ian.* 
t 

H  1» 

22  mart.  ^ 


5  iul.« 


4 

6  sept. 


10 


*         n 

23  nov. 


S.O.  19  mai. 

*     * 


4  aug.  ^ 
7  deo. 


«        n 


1695  31  ian. 


5  iul. 

>•         9 

H         9 

9  9 
9  9 
9         9 


—  Yriendel.  zentbr.  aen  alle 
de  soo  gen.  jansenisten.  ^ 

Cave,  Guilielmus.   0.  o. 

Wharton,  Henr.  Appendix  ad 
bist.  lit.  Guil.  Cave. 

Benvenuti,  Franc.  Metodo. 

lacob,  fil.  Chaviv.    V«-«d^  yy 

•»•»»x-i  phn  Oc.  Isr.  etc. 
Pellizzarius ,  Franc.    Tractatio 

de  monialibus*. 
Defense  des  nouv.  chrestiens 

et  des  mission.  de  la  Chine. 
Simonia  curiae  Romanae. 
Defense  d.  nouv.  chrestiens  etc. 
Fritzius,  Ant-Gunter.  Ad  lac. 

Masenii  medit.  conc.  consid. 
Histoire  deForigine  des  dixmes. 
Labadie,  Jean  de.   0.  o. 
Bartholinus,  Thom.   Paralytici 

N.  T. 
Leti,  Gregorio.   0.  o. 
Litsich,  Mich.  Declam.  lib.  rep. 
Mayer,  loan.   Frid.    De  pont 

rem.  elect. 
Colnerus,  loan.   Chronolog.  et 

syncrotema  papat. 
Labadie,  Jean  de.   0.  o. 
Miltonus,  loan.  Literae  pseudo* 

Senat,  anglicani. 
Sigaea,  Aloys.  Satir.  sotadicae. 

Histoire  de  Tinquisition  et  s.  or. 
Lettre  äcrite  de  Roroe  ä  un  doct. 

de  Louvain,  le  13  f^vr.  1694. 
Limboroh,    Phil.    a.    Historia 

inquisitionis  ^. 
Monbron,  lac.  de.    Ad  Innoc. 

XII.  disquisitio  bist.- theolog. 
Yan  Wijck,  Adr.  Ad  em.  cardi- 

nales  et  i.  s.  supplicatio '. 
Dövotion  (de  la)  ä  la  s.  Yierge. 
lansenismus  in  multis  exotice 

rigidus. 
lansenismus  oron.  destr.  relig. 
lansenismus  plur.  haer.  defend. 
Lettres  bistoriques,  mois  d*avril 

1694. 
Monbron,  lac.  de.    Ad  Innoc 

XII.  disquisitio  hist.-theolog. 

Rocaberti,  HipoL    Tom.  prim. 

d.  1.  obras*'. 
Simeon,  Haddarsan.  tsipV*  nco 

-.-»T^.N-»  phn  Liber  Jalkut. 
Abbadie,  Jacques.  Traitä  de  la 

v^rit4  de  la  religion^ 
Emmanuel  a  Conceptione.   En- 

chiridion  iudic.  ord.  frat.  min. 
Lettre  d*un  advocat  sur  Ton- 

guent. 
Lettre  d'un  advocat  sur  la  si- 

gnature. 
Onguant  pour  la  brülure. 
Response  ä  la  lettre  d'une  p. 

d.  condit. 
Ryssenius,    Leon.     lusta    de- 

testatio  sc.  L  A.  Beverlandi. 
Yers  sur  la  paix  de  T^glise. 


1695—1701. 


437 


5  sept.  Boyle,  Rob.  Some  considerat.  ^ 
,  ,  —  Of  the  seraphic  love  etc.  • 
,  ,  —  Of  the  high  veneration  etc.  • 
,  ,  F^vret,  Charl.  Traitö  de  Fabue. 
y  ,  Gaillardus,  lac.  Melchisedecns. 
,      ,    '    SandersoDus,  Rob.   Tractat.  de 

conscientia  '. 
21  nov.      SlüteroB,  Sev.  Walth.    Propy- 

laeum  historiae  christianae. 


S.O.  12  ian. 

< 

Dekreet  (naeder)  van  de  roomfle 
vierschaer. 

20iul. 

Cat^chisme  spiritael  coDt.  etc. 

31  aug. 

Denys,  Henr.  fipistola  ad  am- 
pliss.  dorn. 

*     » 

R^poDsio  ad  epistolam  a  d.  De- 

7 sept. 

nys  scr. 
Ann^e  (1')   chr^tienne  on   les 

messes  etc. 

»         n 

Sorupuli  doctoria  sorbonici. 

»         » 

Van  Wijck,  Adr.    Eenvondigh 
verhael  etc.'' 

5  oct. 

Monsa,  Nicol.  Mar.    Crisis  de 

probabilitate. 

1696   6  febr.  ^^  Leti,  Gregorio.   0.  o. 

,     „         Seder  Olam  sive  ordo  seculor. 
9  iul.        Dieterichius ,  loh.  Canr.    Bre- 
viarium  pontific.  romanoram. 
3  sept.  "  Leti,  Gregorio.    0.  o. 
„     j,     ^   Moros,  Henrious.   0.  o. 


1697  15  ian.  "    Leti,  Gregorio.   0.  o. 
4  mart.  "  —  0.  o. 

'  Morus,  Henricns.   0.  o. 
Borjon,  Gharl.-Eman.  Compila- 

tion  du  droit  rom.  etc. 
Specchio  (lo)  veridico,  operetta. 
Carriere,  Franc.  Histor.  chron. 
pont.  rom. 
2  sept,  ^*  Leti,  Gregorio.   0.  o. 
10  dec.       Rodriguez,  ManueL  ElMaranon 
y  Amazonas. 


30  apr. « 


9       n 

2  iul. 


S.O.  24  apr. 
8  mai. 


»        rt 
1"        n 

3ial. 
10   , 

n       « 


Exposition  de  la  foi  cath.  1. 1.  gr. 
Bajus,  Mich.  Opera,  cum  bullis 

pontificum  etc. 
Du   Chesne,   Mart.     Disquisi- 

tiones  duae. 
Gery.  Apologie  histor.  d.  deuz 

censures. 
Factum  pour  les  direct.  d.  viU. 
Gerbais,   loan.    Trait^  du  c^l. 

Panorme  1. 1.  conc.  de  Basle. 
Malaval,  Franc.  Lettre  ä  mens. 

l'abb^  de  Foresta-Colongue. 


1698  17  mart.     Arsdekin,  Rieh.  Theol.,  tom.  IL  ^ 
,      j,         Mazzius,  Car.    Mare  magnum 

sacr.  matr. 
5  mai. '    Baluzius ,   Steph.    Vitae   pap. 

avenion. 
„     j,  Elogium  (loannis  Launoii). 

30  sept. '   Baluzius ,   Steph.    Vitae   pap. 

avenion. 
„      „         Ch^rubin   de  S.  Marie  Rupp^. 

La  vörit.  dövot.  ä  1.  m.  deDieu. 
„      „     ^   Palatius,  loan.    Gesta  pontific. 

roman.  ^ 


80  sept.     Soroeire,  Zepherin  de.  La  d^vo- 

tion  ä  la  märe  de  Dieu. 
18  noT.  *    Bayle,  Pierre.   0.  o. 

S.O.    4  mart.    Eyckenboom,  Ign.Adumbr.ecd. 

rom.  cath.  ver.  de  gr.  defensio. 

1699  31  mart. '  Bayle,  Pierre.   0.  o. 
"  Leti,  Gregorio.   0.  o. 
'  Morus,  Henricus.   0.  o. 
1  oct.       Aradekin,  Rieh.  Theol.,  tom.  L  ' 
,     ,    ^     Morus,  Henricus.   0.  o. 
23  nov. '    Bayle,  Pierre.   0.  o. 


9 


» 


S.O.    8  apr. 


14  apr. 
29    , 


Causa  amaldina. 

Pritius,  Georg.  Oratio  inaugu- 

ralis. 
Palazol,  Juan  de.  Memor.  al  rey. 
Aurelius,  Paul.  Panegyr.  iansen. 


12  mart.  Brevi  Innoc.  XIL  Finalen,  Fr. 
de  Saliguac.  Explication  des 
max.  des  saints. 


1700  23  mart.    Alciatns,    Andr.    Contra    vit. 

monast. 
11  mai.  ^    Histoire  apologötique  ou  d^f.  d. 
lib.  d.  4glis.  r^form.  d.  France. 
„     j,         Politique  (la)  des  j^suites. 
6  sept.  ^    Lettres  pastoral,  address,  anx 
fid.  de  France. 


S.O.  12  mai. 


H  I» 

»       II 

2  iun. 


23 


Lettre  de  Tabbö  de***  aux  r. 

p.  bön^d. 
Lettre  d'un  abbö  commendat. 
Lettre  d'un  bön^d.  non  r^form. 
Memoire  d'un  docteur  en  thäol. 
Probleme  eccl^s.  propos^  ä  m. 

Boileau. 
Santanelli«  Ferd.  Lucubrationes 

phys.-mech. 
Pires  Carvalho,  Lanr.  Quaest. 

sei.  d.  bulla  s.  cruciatae. 


1701  25  apr.  ^     Alberti,  Valentinus.   0.  o. 
,     „  Discovery  of  a  new  world. 

11  iul.        Bosius,  loan.  Andr.  Schediasma 

de  compar.  notit.  Script,  eccl. 
„    ,  Fechtius,  loan.   Disquisitio  de 

iud.  eccles. 
„    j,    ^      Morus,  Henricus.    0.  o. 
„    „  Schultetus,  Sam.  Eccl.  muham. 

„     „  Von  Oppenbusch,  Mich.  Exerc. 

h.-th.,  i.  q.  relig.  Moscovit.  d. 
„    „  Wagnerus,    Tobias.    Examen 

atheismi. 
„    „  Wild ti US,  loh.   Ulr.    Ecclesia 

aethiopica. 
„    „  Witsius,  Herm.    Exercit.  duo- 

decas  K 
—  Miscell.  sacrorum  11.  4*. 
„     n  Zentgrafius,  loh.  loach.  Colin- 

vies  Quackerorum. 
29  aug.  *    Bayle,  Pierre.    0.  o. 
„     „     *    Hobbes,  Thomas.   0.  o. 
7  nov.  *    Lettres  pastoral,  address,  aux 

fid.  de  France. 
„     n     *    Palatius,   loan.    Gesta  pontif. 

roman.  ^ 


438 


1701—1704. 


7  noT. 

S.O.  20  apr. 
27    , 

r        r 
T         ■ 

T        r 

r        r 
T         r 

6  iul. « 


3  aug. 

14  sept. 

H             9 

^  5  oct. 

26    , 

1702  20  mart. « 

17 

i>         r 

1»         1t 


13  febr. 


1»        r 


15  mai. 
10  in]. 


9       r 


1»       r 


»       n 


1 1  sept.  ^ 


»      1» 


4  dec. 


S.O.  19  apr. 

"  4  mai. 
.,  5  oct. 


SchobiDger,  Claud.  Der  schlim- 
me Alohym.  P.  Rud.  Gassert. 

Apologia  II  panegyr.  iansen. 
Lettre  de  V6v,  d.  S.  Pens  sur 

les  diff. 
Lettre  de  Y4y,  d.  S.  Pons  pour 

servir  etc. 
Ordonnance  de  Tev.  d.  S.  Pons 

18  sept.  1694. 
Persin  d.  M.,  P.-J.-F.  de.    Du 

droit  et  du  p.  des  ^vesques  \ 

—  Instmct.  contre  le  schisme  •. 

—  Instruct.  paat.  s.  diff.  quest. ' 
Recueil  des  factums  et  autres 

pi^ces. 
Dövotion   (de  la)   ä  la  sainte 

Vierge. 
Harvey,  Gid.    The  art  of  cur. 

dis.  b.  exp. 
Getijden  (de  kleine)   of  bede- 

stonden. 
Ciaffoni,  Bemardino.   Apologia 

in  favore  de'  santi  padri. 
De  Bonis,  Franc.    La  scimia 

del  Montalto. 
Entretiens  de  Clöandre  et  d*£u- 

doxe. 
Renoult,  J.-B.  Les  avantur.  d.  1. 

Mad.  et  d.  Fran^ois  d'Assise. 

Histoire  apoiog^tique  ou  defense 

des  Hb.  des  4g\.  röf.  de  France. 
Leti,  Gregorio.    0.  o. 
Responsio  (apologetica)  ad  sca- 

biosum  libellum. 
Scelta  di  lettere  de  S.  Franc. 

di  Paola. 
Dissertatio  de  concil .  quor.  defin. 
Dissertatio  de  sang.  D.  N.  I.  Chr. 
Dissertatio   de  TertuUiani  vit. 

et  Script. 
Thiers,  J.-B.  Trait^  des  super- 

stitions  '. 
Vita  (Thomae  Hobbes). 
Abbadie,   Jacq.    Trait4  de  la 

divinit^'. 
Ascianus,  Dorotheus.    Montes 

pietatis. 
Cicogna,   Mich.    Idea  del  cor 

humano  '^ 
Momroa,  Wilh.   De  var.  cond. 

eccles.  Dei  *. 
Simeon,  Haddarsan.   i^^V*»  nsa 

"irx-i  pVn  Liber  Jalkut. 
Clericus,  Joannes.   0.  o. 
Momma,  Wilh.     Praelectiones 

theologicao*. 
Acta  emditorum  (Lipsiae)*. 

Etat  (r)  präsent  d.  1.  f.  d.  thöol. 

d.  Louvain. 
Schurius,  Andr.  Epistolar.  11.  3. 
Aesina  (S.  Congr.  Inquisition.) 

facti  et  iur. 


^    5  oct. 

r    19      . 

.26    , 


r        T» 


1703  29  ian. 


*  Acta  emditorum ;  supplementa ;  Nova  acta 
er.;  supplementa:  1682— 1757.  Decretis  4  dec. 
1702  ad  13  aug.  1764. 


?•  T> 


12  mart. 
7  mai. « 

3 


9  iul. 


••    » 


•       r 
r       » 

19  nov. 


r 
9 


S.O.  16  ian. 


»     » 


1»     » 


15  mai. 
^  19  iul. 
25  sept. 


r  r 


n  oct. 


*t    ^ 


T  T 

18    , 
13  nov. 


12  febr. 
22  sept. 

1704  18  febr. 


Michelini,  Hieron.  Assert.  re- 
spons.  pro  def.  cast.  coniag. 

Mordechai,  filius  Arje  Loew. 
cnnsvs  hva  Nemus  Abrahae. 

Lettre  d*un  abbä  ä  un  preist 
d.  1.  c.  d.  R. 

Onderwys  voor  d*eerste  biechte. 

GUlich,  loh.  Did.  von.  Analysis 

. . .  tabul.  ehr.  Chr.  Schraderi. 
Tribbechovius,  Ad.  De  doctor. 

scholasticis. 
La  Fontaine,  Jean  de.   Contes 

et  nou  volles. 
Hobbes,  Thomas.   0.  o. 
Lettres  pastoral,  address,  aux 

fid.  de  France. 
Twissus,  Guilielmus.   O.  o. 
Avocat  (1')  des  protestans. 
Basnagius,  Sam.   De  rebus  sa- 

oris*. 
Blondellus,  David.    0.  o. 
Exstrait  de  Texamen  d.  1.  bulle. 
Historia  flagellantium. 
Accomplissement   des   prophä- 

tiesV 
Bamesius,  loan.    Sententia  de 

eccles.  britan.  privileg. ' 
Diatribe    (de    antiqua    eccles. 

brit.  Hb.). 
La  Placette,  Jean.   0.  o. 
Rojas,   Anton,   de.     Vida   del 

espiritu. 
Titius,  Gerh.   Ostensio  summa- 

ria  quod  pontificii  etc. 

Copie  d*une  lettre  escrite  ä 
m.  de  .  .  .  sur  l'excom. 

Discussion  historique  etc.  s. 
Timm,  des  ägl. 

Talon,  Denis.  Traitä  de  Fauto- 
ritä  d.  r.  t.  l'adm.   de  Tägl. 

Histoire  gänär.  du  jansänisme. 

Testament  (le  nouv.j,  Trevoux. 

Amaldus,  Ant.  [iil.].  Instme- 
tions s.  1.  grftce*. 

Defense  de  Tägl.  rom.  c.  1.  cal. 

Du  Manoir.  Defense  des  deux 
brefs. 

Germain.  Defense  de  Tägl.  rom. 

Felle,  Gngl.  La  rovina  d.  quie- 
tismo. 

Morano,  Franc.  Maria.  Risposte 
date. 

Philopenes.    Usury   explain'd. 

Confiance  (la)  chrät.  appujäe.« 

Corte,  Bartolom.  Lettera  nell. 
quäl.  etc. 

Apologie  d.  lettres  provinciales. 

Conference  de  Diodore  et  de 
Thöotime. 

Brevi  Cle m.  XI.  Lettre  de  M**** 
chanoine  de  B. 
Leopold  I,  duc  de  Lorraine. 
Ordonn.  juil.  1701. 

Dürrius,  loh.  Conr.  Tractat. 
theol.  tret. 


1704—1707. 


439 


18  febr. 

II      » 
21  apr. 

1»     1« 


i>     it 


7iul. 


II       1» 


1  dec. 


fl     ?• 


S.O.  29  ian. 


it        1» 


26  febr. 

*  V 

11  mart. 

»      >» 

'  3  apr. 

T 

22    , 


23  ial. 


28  ian. 

11  febr. 

1705  19  ian. ' 

23  mart. 

»      ji 

11  mai. 

»     >» 

6iul. 


£zameD  iudic.  de  prodromo  etc. 
Prodromus  corporis  theologiae. 
Beaume  de  Oalaad. 
Daillon,  Benjamin  de.  Examen 

d.  Toppr.  d.  r^form.  en  France. 
Sinistrari,   Lud.    De  delict.  et 

poenis. 
Bucholtz,  Andr.  Henr.  De  eccl. 

rom.  p.  8.  indulgentiis. 
Mengus ,    Uieron.      Flagellum 

daeraonum  K 

—  Fustis  daemonura*. 
Templum  pacia  et  paciscentium. 
y icecomes ,   Zachar.     Comple- 

ment.  artis  ezorci8t.c.litaniis. 
Musaeus,  loh.    Dissertatio  de 
aet.  elect.  decr.  * 

—  De  luminis  nator.  insnffic.  * 


Dupin,  Lud.  Ell.   Traitä  de  la 

doctr.  chröt.  • 
Judicium  s.  facult.  theol.  lovan. 
Lettre  d*un  doct.   d.  Sorb.   ä 

un  b^näd. 
Comazzi,  G.  B.   La  mente  del 

savio  K 
Moya,  Mattb.  de.  Quaestiones 

select.  ^ 
—  Appendix  ad  select.  quaest.  * 
Lettre  d'un  4v§que  ä  nn  ^y^que. 
Factum  ou  proposit.  succ.  rec. 
Martin,  Franc.  Reflexiones  ad 

n.  decl.  d.  Hennebel. 
Declaratio  archiep.  sebasteni. 
Responsiones  arcniep.  sebast. 
Esprit  {V)  de  Gerson. 
Strada  di  salute,  breve  etc. 
Van  Espen,  Zeger  Bern.  0.  o. 
Coddaeus,  Petr.  Defensio  adv. 

decr.  inq.  Rom.  3  apr.  1704  ^ 

Brevi  Clem.  XI.  Launoius,  loan. 
y^ritable  trad.  de  T^gl.  s. 
1.  pr^dest.  et  L  gr&ce'^ 
Acte  d'appel  int.  p.  1.  pro- 
cureur  g.  de  Lorraine. 

Espion  (suite  de  V)   dans  les 

cours. 
Int^r^ts  et  maximes  des  princes. 
Maximes  des  princes  et  estats 

souverains. 
Espion  (r)  dans  les  cours. 
Witekindus,  Herm.  De  sphaera 

mundi. 
Ecbialle.   Religion  ou  th^olog. 

d.  Turcs. 


S.O.    3  mart.    Difficultez    proposäes    ä    mr. 

Steyaert. 

1706  26  ian. '     Palatius ,   loan.    Gesta  pontif. 

roman.  ^ 
j,     ^  Saguens,  loan.  Syst.  gratiae  K 

2  mart. '  Espion  (suite  de  V)   dans  les 
cours. 
'  Jurieu,  Pierre.    0.  o. 
Lettres  (nouvelles)  de  l'auteur 
d.  1.  er. . . .  de  m.  Maimbourg. 


2  mart.    Tbomdicius,  Herbert  Origines 

eccles. 
10  mai.  ^    Thesaurus  theol.-philologicus. 
y,     „         Usserius,  lac.    Britannicarum 

eccles.  antiq.  ^ 
„     „     *    —  Graviss.  quaest.  .  .  .  expl.  • 
20  Sept.      Amoldus,  Gothofred.    Historia 
et  descript.  theo!,  mysticae. 
„      y,     *   Goldastus,  Melchior.    0.  o. 


S.O.  10  nov. 
1707  17  ian. 


Francolinus  deri  rom.  paedag. 


« 
1» 


r 
» 


Albertinus,  Alexand.    Malleus 

daemonum. 
^     „         Malebranche,  Nie.    De  1.  rech. 

d.  1.  vöritä*. 
„     „  Mengus,  Hier.   Compend.  deir 

arte  essorc. ' 
,     „  Polidorus,  Valerian.    Practica 

exorcistarum. 

4  apr.       Canale,  Flor.  Del  modo  di  cono- 

scer  et  sanare  i  maleficiati. 
«     „  Liber  (de  eccl.  et  polit.   pot.) 

unus '. 
„     j,         Nectarius,  patriarcha  hierosol. 

Confutatio  irop.  pap. 
„     „    *     Palatius,  loan.    Gesta  pontif. 

roman.  ^ 
„     „  Richerius,   Edm.    Libellus  de 

eccl.  et  polit.  pot.' 
1,     „    ^     Schoockius,  Marianus.   0.  o. 
7  iun.       Pearson ,  John.   An  exposition 

of  the  Creed. 
,     „  Saguens,    loan.      Philosophia 

Maignani '. 
,     «  Scottellius,  Ant.  Alb.    Dissert. 

h.  de  lud.  aul.  rom.  i.  t.  imp.  r. 
19  iul.  ^      Aletophilus ,   Christian.    Artes 

iesuiticae. 
„    ,.  Ciammaricone,  Filip.  Historia  s. 

di  S.  Yeneranda  Parasceve. 
„    „         Herbert  de  Cherbury,   Edoard. 

De  religione  gentilium^ 
n    p   ^      Thesaurus    theol. -philologious. 

5  sept.  ^    Baillet ,  Adrien.    Les  vies  des 

saints.    Tom.  I  et  II. 
„     ,      ^    Palatius,  loan.    Fasti  cardina- 

lium  omnium'. 
21  nov.      Amama,  Sixtin.   Antibarbarus. 


10  mai. 


S.O.  12  ian.       Paix  (la)  de  Clement  IX. 

16  febr.      Palaeophilus,  Desider.    Image 

pontiiiciae  dignitatis. 
29  mart. '  Basnage,  Jacques.    0.  o. 
12  apr.  ^     Entretiens  (les)  des  voyageurs. 
Jans^niste  (le)  convaincu. 
Jugement  doctrinal  des  th^I. 
sur  les  inst,  th^ol.  d.  p.  Juenin. 
Lettre  d*un  doct.  sur  Tordonn. 
de  m.  le  cardin.  de  Noailles. 
Apologia  panegyreos  iansen. 
Apologia  tertia  paneg.  iansen. 
Melville,  de.  M^moires  de  m. . . . 
Räponse  aux  fausset^  etc. 
Memoire  touchant  le  dessein  etc. 
Revolutione  (de)  anim.  human. 
Avitns  academicus.  Paraenesis. 
Palaeophilus,  Vincent.    Gratia 
triumph. 


81 


15  iun. 

«     * 
5  iul. 


440 


1707—1709. 


5  iul. 

8  aug. 
18  sept. 

20    , 

26oct 


«  9 

9  1» 

1»  » 

*  II 

S  » 

S  II 

4  oct. 

II  » 

9  » 

»  » 

»  » 

*  * 

T  9 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

9  m 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

*  9 
9  9 

19  dec.  > 


Ursaya,   Ant.    De  dnpl.  stat 

vit.  human. 
Rosarium  seraphicum. 
Döfense    des   thöolog.    et    en 

part  etc. 
luUanus,  loan.  Manuductio  ad 

theol.  mor. 
Amstelius,  Gisbert.    Expostu- 

latio  prima  adv.  eos,  qui  etc.  ^ 
Desirant,  Bern.  Commonitorium. 
Motivum  iuris  p.  r.  d.  G.  van 

de  Nesse. 
Appendix  ad  motivum  iuris. 
Ordonnance  ampliative  d.  s.  alt. 

royale,  . .  .  le  19  f^vr.  1704. 
Picenino«  Giac.    Apologia  p.  i. 

riform.  * 
Wolphius,  loan.  Casp.   Disput. 

. . .  q.  disq.  s.  I.  F.  Peracherus. 

Brevi  Clem.  XI.  Adeodatus 
presbyter  compresbyteris. 

Amstelius,  Gisberii.  Expostu- 
latio  altera  adv.  loiolitas  '. 

Assertio  iuris  eccl.  metr. 
ultraiectinae. 

Avis  sinc^r.  aux  catholiques. 

Gate  uticensis  redivivus. 

Glarius,  Eugen.    Diotrephes. 

Coddaeus ,  Petrus.  Denun- 
tiatio apologetica '. 

—  Epistola  ad  catholicos^ 

—  Epist.  secunda  ad  cath.^ 
CoUyrium  Tb.  de  Cook  don. 
Declaratio  et  responsiones. 
Disquisitio  tbeologica. 
lesuitar.  etc.  .  .  .  oommenta. 
Lamenta  et  querelae  sponsae 

sebastenae. 
Lettre  d*un  homme  de  quäl. 
Lettre  de  m.  N.  ä  un  s.  d'An- 

gleterre. 
Motivum  iur.  p.  cap.  catb.  harl. 
Notae   breves   in    epistolam 

ad  catb.  Holl. 
Overweginge  (zedelyke). 
Palaeopbilus,  Desider.  Image 

pontif.  dign. 
Palaeopistus,  loan.  Apologia 

p.  der.  eccl.  Batav. 
Parrbasius,  lanus.  Literaead 

archiep.  sebast.  ^ 

—  Notae  in  decretum  contr. 
archiep.  sebast.' 

Philirenus,  Christian.    Cleri 

catbol.  p.  B.  relig.  vind. 

R^flexions  succintes  sur  la 

lettre  etc. 
Refutatio    responsi    ad    lib. 

Motiv,  iur. 
Samenspraek  (evenredige). 
Spoor ,    Henrick.     Klagende 

Merkuur  ^ 

—  Responsio  ad  epistolam  ^ 
Waarscbouwing  (vreedzam.). 
Xenium  cbronographicum. 
Pires  Carvalbo,  Laur.   Quae- 

stiones  selectae. 


1706  16  ian. « 

9  9 

15  mal. ' 
80  iul. 

18  sept.  * 

9  9 

9  •» 

3  dec. 

S.O. "  29  mart 
8  mai. 

22    .     * 

9  9 

9  9 

17  iul. « 
25  sept.  ^ 

14  mai. 

13  id. ' 

1 

9         9 

1709   4  mart.* 
s 

9  9 

13  mai. 

i 

^  9 

9  9 

15  iul. 

9         9 


Clericus,  loannes.   0.  o. 
Kippingus,  Henr.  Method.  nov. 

iur.  publ.* 
Clericus,  loannes.   0.  o. 
Alamin,  Felix  de.  Espejo  d.  v. 

y  f.  contempl. 
Amelincourt.    La    science    du 

salut. 
Clericus,  loannes.   O.  o. 
Manentibus,  Gar.  Ant.  de.  Trac- 

tatus  de  potest.  iurisdictionis. 
Yemice,   Gaetano.    Deir  arte 

d'amare. 
Smith,  Thomas.    Yitae  illustr. 

virorum  ■. 


9  9 

10  sept. 


9  9 


9  9 


9  9 


18  nov. 


9  9 


S.O.  23  apr. 


9  9 

17  iul. 


10  sept. 
2  oct. 


Decretum  a  cons.  Brab.  eman. 
Europe  (F)  esclave,  si  TAngle- 

terre  ne  rompt  ses  fers. 
Juenin,  Gaspar.  Institut,  theol. 
Quaeetiones   (de   quaest.   facti 

ians.  variae). 
Thummermuth,  Wem.  Respon- 

sum  iuris. 
Juenin,  Gaspar.  Institut,  theol. 
Audonl,  Gasp.   Trait^  de  l'or. 

de  la  r^gale. 

Brevi  Clem.  XI.    Trait^  de  la 
puiss.  eccl.  et  temp. 
Abräg^  de  la  morale  de  Vi- 

vangile  etc. 
Testam.  (le  nouv.)  [Quesnel]. 

Clerlcus,  loannes.    0.  o. 
Palatius,  loan.    Fasti  cardina- 

lium  omnium*. 
Le   Grand,   Anton.    Institutio 

philos.  ^  ' 
Ragioni  del  regno  di  Napoli. 
Zeaorrote,  Martin  de.  Dies  con- 

templado  y  Christo  imitado. 
Amoldus,  Nicol.    Religio  so- 

ciniana. 
Montacutius ,   Rieh.     Analecta 

eccies.  exercitationum  \ 
—  Apparatus  ad  orig.  eccies. ' 
Gesselius,   Tilm.    Antiqua   et 

Vera  fides. 
Montacutius ,    Rieh.     Antidia- 

tribae '. 

Visconti ,    Blasius.     Synthesis 

apol.-theoL-moral. 
Ittigius,  Thomas.    Bibliotheca 

patrum  ^ 
King,  Peter.    History   of  the 

apostles'  creed. 

Döfense  de  toUs  les  thi§olog. 
et  en  part.  d.  diso.  etc. 

Justification  du  silence  respect 

Remarques  sur  le  bref  de  Cle- 
ment XI. 

Testament  (het  nieuwe)  van 
0.  h.  J.  Chr. 


Brevi  Clem.  XI.  Relacion  d.  1. 
sucedido  en  Roma  etc. 


1710— 1714. 


441 


1710  28  ian. 


13  raai. 
11  aug. 

23  sept. 


S.O.  12  ang. 


«     « 


«  9 


«  11 


»  » 


Basnage,  Jacques.    0.  o. 
Dichiarazione  (la)  d.  150  salmi. 
Schwelingius,  loh.  Eberh.  Exer- 

cit.  c.  i.  Hoetii  c.  phil.  cartes. 
Pegaleti,  Nicol.  Tract.  probabil. 
Rolegravius,  lob.    Tractat.  de 

rel.  concil. 
GundliDgius,  Wolfgang.   Cano- 

nes  graeci. 
Jus    (nuUnm)    pontif.    maximi 

i.  reg.  neap. 

Corella,  Jayme  de.  Practica  de 

el  confeesonario. 
Dialogues  de  mens,  le  baron 

de  Lahontan. 
Marchetti,  Aless.    Anacreonte 

tradotto  d.  t.  gr.  ^ 
Pioenino,   Giac.     Concordia  d. 

matr.  e  d.  minist.' 
—  Vestimento  p.  1.  nozze*. 
Testamente    (il  nuovo)    d.   6. 

Chr.  N.  8.  illustrato  etc. 
Denuntiatio  solenm.  bull,  de- 
ment. 
Refutation  d*un  monitoire. 
Relation    abr^g^e    de   Taffeure 

susc.  p.  m.  Tarch.  de  Malines. 
,      ,         Van  Erkel,  loh.  Christ.  Protest 

18  ian.  >     Brevi  Clf in.  XI.  Audoul,  Gasp. 

Traite  de  la  r^gale. 
,     ,  Lettre  d.  m.  T^v.  d.  S.  Pons. 

,     ,  Lettre  (nouvelle)  d.  m.  Täv. 

d.  S.  Pons. 
,     ,  Mandem.  d.  m.  Töv.  d.  S.  Pons. 

Response  d.  m.  V6v.  d.  S.  Pons. 
Considerazioni  theoL-polit. 
Dissertationes  (de  re  benefi- 

ciaria)  tres. 
Ragioni  del  regno  di  Napoli. 
Ragioni  a  pro  d.  f.  c.  d.  Napoli. 
Considerazioni  theol.-polit. 
Entretiens  s.  1.  däcr.  de  Rome 
c.  1.  n.  test.  de  Chftlons. 


19  aug. 
2  sept. 

»      « 

9  9 


17  febp. » 


24  mart.  > 
6  inn. 


1711  20  ian. » 


*        n 

4  mai. 


Noia,  Francesco.  Discorsi  critici. 
Pufendorf,  Sam.    De  iure  nat. 

et  gent' 
Traittez  sur  la  priere  publique. 
Wolferdus»  Mich.    Assertiones 

theolog. 
Ittigius,  Thomas.   Histor.  eccl. 

prim.  saec.  sei.  capita*. 
Pufendorf,  Sam.    De  iure  nat. 

et  gent.* 
Cicogna,  Mich.  Sacri  tratteni- 
menti ". 
,     ,  Linkens,  Henr.  Tractat.  de  iure 

episcopali  K 
,     ,  —  Tract.  de  iur.  templor.  etc.  • 

15  sept. '    Baillet,  Adrien.    Les  vies  des 

saints.    Tom.  I  et  II. 
,      ,     *    Noia,  Francesco.  Discorsi  critici. 


13  iul. 


S.O.  12  mai.      Comazzi,  G.  B.    Politica  e  ro- 

ligione  *. 
7  iul.        Considerationes  circa  exactio- 
nem  f.  alex. 


7  iul. 
2dec.* 

1712  12  ian. 

«  9 


20  iun. 


5  iul. 


*      s 


19  sept. 


9  II 


S  « 


»  « 


S.O. 

16  mart. 

«            9 

21  iun. 

22  .    . 

13  iul.  ^ 
7  sept. 

9           9 

1718  17  ian. 

9  9 


9  9 

9  9 

9  9 

27  iun. 


9  9 


9  9 


19  sept. 


S.O.  31  ian. 


»     * 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

14  nov. ' 


Considerazioni  p.  le  q.  si  dim. 

1.  giust.  d.  1.  d.  r^  Carlo  III. 
Aletophilus,  Christian.    Artes 

iesuiticae. 


Lettere  apologetiche  teol.-mor. 
Malebranche,  Nicol.  Entretiens 

sur  la  m^taphys.  et  la  relig.* 
Tombeau  (le)  du  socinianisme. 
Barclaius,  Roh.  Theol.  apologia. 
Crusins,  Christoph.    Tractatus 

de  indiciis  delictorum^ 
Schritsmeierus ,    Leonh.    Spe- 

culum  polit. 
Hackspanius,  Theodoric.    Mis- 

cell.  SS.  U.  2. 
Hertius,  loan.  Nie.  Dissert.  i.  p., 

q.  disq.  s.  G.  H.  Wegelinus. 
Malebranche,  Nicol.   Trait^*  de 

morale  ^. 
Seldenus,  loan.   De  synedr.  et 

praef.  iur.  v.  Ebraeorum  U.  3  K 

Defensio  p.  m.  Petri  Codde. 
Justification  de  1.  memoire  d. 

m.  P.  Codde. 
Arrest  d.  1.  c.  d.  p.  1  apr.  1710. 
Abus   (divers)    et   nullit^  du 

döcr.  de  Rome  d.  4  oct.  1707. 
Conversationi  famigl.  fr.  d.  for. 
Allegazioni  per  la  rivocazione. 
Propugnaculo  de  la  real  jurisd. 

Cevasco,  Giov.  Giac.   La  qua- 

resima. 
Crusius,  Christoph.    Tractatus 

de  indiciis  delictor.  special.' 
Ittigius,  Thom.  De  haeresiarch. ' 
Sainjore,  de.  Biblioth.  critique. 
Yiviani,  lac.  Specimina  philos. 
Franco  Femandez,  Blas.   Vida 

d.  1. 8.  de  dies  Maria  de  Jesus. 
Sainjore  de.  Biblioth.  critique. 
Seldenus,  loan.   De  iure  nat.  et 

gent.  i.  d.  Ebraeorum  11.  7  '. 
Clericus,  loannes.    0.  o. 
Fueslinus,    loh.    Georg.     Con- 

clavia  romana  reserata. 


8  sept. 


3 


9  9 


1714  15  ian. 


9  9 


Annatus,  Petr.   Apparatus  ad 

pos.  tbeolog. 
Fox  de  Bruggs,    Jean.     Com- 

mentaire  philos. 
lustitia  et  veritas  vindicata. 
Nullitatibus  (de)  al.  def.  sche- 

dulae,  q.  d.  H.  Malcorps  etc. 
Picenino,  Giac.  Trionfo  d.  ver. 

rel  ig.  * 
Responsio  pro    eruditiss.    viro 

epistolae  leodien,  confutatore. 
Van  Espen,  Zeger  Bern.  0.  o. 

Bnlla  Clem.  XI.   Abr^g^  de  la 
morale  de  l'ävangile. 
Testam.  (le  nouv.)  [Quesnel]. 

Dövotion  (la)  des  p^cheurs. 
Garofalo,  Biag.  Consideraz.  i.  a. 
poesia  degli  Ebrei  et  dei  Greci. 


442 


1714-1717. 


15  ian. 

9  1» 

I»        r 

5  mart. 

1 

r        Ti 

S 

15  mal. 

«     * 

81  iul. 

•  f) 

26  nov. 

1 

II  11 

S.O.  23  iaD. 

26  mart. 
2  mal. 

r>        n 

*  1» 

21  aug.  ^ 

22  , 
12  sept. 
26    , 

T  r 

12  dec. 

1715  28  ian. 

»     j» 

13  roai. 
15  iul.  1 

r       » 

S 


1  oct. 


Grabius,  loan.  Ern.    Spicileg. 

8S.  patr. 
Oraison   (de  T)   des  pächeurs 

par  un  p^heur. 
Rosaire  et  chapelet  d.  1.  t.-s. 

Trinitö. 
Carpzoyius,   Bened.    lurispru- 

dentia  ecclesiastica  ^. 
Comazzi,  6.  B.    La  coscienza 

illum.  • 
Le  Vassor,  Mich.    Histoire  du 

rdgne  de  Louis  XIII. 
Vulpes,  Angelus.    Sacr.  theol. 

Sum.  I.  Duns  Scoti  defenditnr. 
Book  of  common  prayer. 
Dialogus    (de    non    speranda 

nova  mon.).   Ratisb.  1681. 
Disputatioperiuc.,mul.  h.n.esse. 
Salomon  et  Marcolphus. 
Funccius,  Christian.    Quadrip. 

orbis  imperantis  breyiarium. 
Gigli,  Girol.    11  don  Pilone. 
Harpprechtus ,  loan.    In  4  11. 

inst.  iur.  civ.  lustin.  c.  tomi  4  ^. 
Burlamacchi,  Nicol.  Vita  di  A. 

G.  Le  Bouthillier  di  Ransä. 
Elli,  Angel.  Specchio  spirituale. 
Turretinus,  Franciscus.    0.  o. 

Catechismo  nel  quale  le  contro- 

versie  di  q.  temp.  sono  decise. 
Mandementd.  msgr. . . .  de  Tours. 
Lettre  pastorale  de  msgr.  .  .  . 

de  Bayonne. 
Lettre  pastorale  de  msgr.  .  .  . 

de  Boulogne. 
Lettre  pastorale  de  msgr.  .  .  . 

de  Chaalons. 
Henricus  a  S.  Ignatio.   Ethica 

amoris. 
Manderoent  et  instr.  de  msgr. 

de  Metz. 
Memoire  sur  la  publ.  d.  1.  b. 

^Unigenitns**. 
Gian  Bartolomeo  di  S.  Claudia. 

Rinforzo  dello  spir.  religiöse. 
Religio    (obedientiae    credulae 

vana). 
Projet  de  mandement  et  d'instr. 

past.  de  r^v.  de  Mirepoix. 

Eclaircissemens  sur   Fautorit^ 

des  conc.  gön^r.  et  des  papes. 
Ragioni  a  pro  del  commune  di 

Napoli. 
Manchettus,  Ant.  Flores  aurei. 
Augustinus,  Ant.  De  emendat. 

Gratiani '. 
Glissonius,  Franc.   Tractat.  de 

natura  substantiae  energetica. 
Le  Vassor,  Mich.    Histoire  du 

r^gne  de  Louis  XIII. 
Mastricht,   Gerh.   v.    Historia 

iuris  eccles. 
Pipping,  Ueinr.  Sacer  decadum  ! 

septenarins  ^  i 

—  Trias  decadum*.  | 

Discourse  (a)  of  free-thinking. 
Lenfant,  Jacques.   0.  o. 


1  oct. 


Vulpes,  Angelus.    Sacr.  theol. 
Sum.  I.  Duns  Scoti  defenditur. 


S.O.  21  aug.'    Henricus  a  S.  Ignatio.   Ethica 

amoris. 


1716  20  ian. 


27  apr.  - 


s 

t 


20  iul. 
16  nov. 


Comazzi,  G.  B.   La  morale  dei 

principi  ^. 
Falcone,  Nie.  Carminio.    L'in- 

tera  storia  d.  S.  Gennaro. 
Meursius,  loan.   Elegantiae  lat. 

sermon. 
Vulpes,  Angelus.    Sacr.  theol. 

Sum.  I.  Duns  Scoti  defenditur. 
Wollebius,  loan.  Comp,  theolog. 
Augustinus,  Ant.  De  emendat. 

Gratiani '. 
Basnagius,  Sam.  Morale  thM.' 
Comazzi,   G.  B.    Filosofia  et 

amore  ^. 
Gerhardus,  loannes.   0.  o. 
Turretinus,  Franciscus.   0.  o. 
Vita  et  opera  (loann.  Clerici). 
Nicolai,  loan.  Georg.  Tractatus 

de  repudiis  et  divortiis. 
Saubertus,  loan. Palaestr.  theol.- 

philos. ' 
Seldenus,  loan.  De  success.  in 

hon.  def.  ad  leg.  Ebraeorum '. 

—  De   successione   in   pontif. 
Ebraeorum  *, 

—  üxor  ebraica,  seu  de  nupt.^ 
Vossius,  Ger.  loan.    De  theol. 

gentil.  et  physiol.  Christ.^ 
Vulpes,  Angelus.    Sacr.  theol. 
sum.  I.  Duns  Scoti  defenditur. 


S.O.  29  ian. 

Ortega,  Christophoms  de.    De 

Deo  uno. 

5    . 

Batavia  sacra. 

12  aug. 

Trait^  historique  des  excomm. 

1717  19  apr. 


S.O.  17  febr. 


14  apr. 
30iun. 


Leoni,  Antonio  Camillo.  II  ma- 
trimonio  di  buona  legge. 

Maimonides,  Mos.  De  idololatr. 

Natta  d'Alfiano,  Giac.  Rifles- 
sioni  s.  il  libro  etc. 

Smith,  Thomas.  De  graec.  eccl. 
hodierno  statu,  epistola^ 

Barbault.    Lettre  öcrite  ä   m. 

r^y.  de  Senlis. 
Bellaunay,   de,  et  Martin,  L. 

Lettre  ^cr.  ä  m.  Tay.  de  Söez. 
Bizault.  Lettre  ^rite  ä  m.  Tar- 

chev.  de  Ronen. 
Cambronne,  de.  Lettre  ^riie  ä 

r^y.  de  ^eauyais. 
Copie  d*une  lettre  ^crite  ä  m. 

rarchey.  de  Ronen. 
Lettre  de  siz  curez. 
Lettre  des  curez  de  Paris. 
Moulin.  Lettre  ^rite  ä  m.  T^y. 

d'^yreux. 
R^tractations   du   chapitre  de 

Nevers  etc. 
Hur^,  Charles.  Le  nouv.  testam. 
Memoire  dans   lequel   on   ex- 

amine. 


1717—1723. 


443 


14  ial.        Feastelios,  Christ.  Miscell.  sacr. 

18  aug.       Refus  (da)  de  signer  le  formal. 

1718    7  febr. '    Valpes ,  Angelos.    Sacr.  theol. 

sam.  I.  DansScoti  defenditar. 

19  ial.  "^      Clerioos,  Joannes.   0.  o. 
laegerus.  loh.  Wolfg.  Historia 

ecolesiastica  etc.  ^ 
Morhofias,  Dan.  Georg.  De  rat. 

conscrib.  epist.  ^ 
19  sept.      Radigeras,  Andr.  Phys.  divina. 
Veil,  Car.  Mar.  de.    Ezplicat. 

litt,  evangelii. 
Wissenbachius ,  loh.  lac.  Dis- 

putationes  iuris  civilis. 


»       m 


i>       II 


»  T 


P  » 


S.O.  16  febr. 
16  noy. 


1719  16  ian. 

»     « 
24  apr. 

n  » 
»I  i> 
»        j» 

17  iul. » 

1 

4  dec. 

«     » 

S.O.  20  sept. 

1720  23  apr. 


26  aug. 


*     f) 


S.O.  24  ian. 
22  mai. 

1721  21  ian. 


21  ian. 


n  t» 


28  iul. 


1"    » 
15  sept. 

9         m 


p         p 


Acte  d'app.  inteij.  1. 1  mars  1717. 

Instrument,  appell.  Imart.  1717. 

Marchetti,  Aiess.   D.  Tito  Lu- 

crezio  d.  nat.  d.  cose  11.  6*. 

Cerri,  Urb.  An  account  of  the 

State  of  the  rom.-cath.  relig. 
Compendio  della  dottrina  chri- 

stiana,  Cuneo  1714. 
Connor,  Bemard.    Evangelium 

medici. 
Fischlinus,  Lud.  Melch.  Myst 

primogeniti  omnis  creaturae. 
Frickius,  loan.  C.  L.  Stromeyeri 

dissert.  theolog.  div.  Chr.  d. 
Le  Grand,  Ant.    Apologia  pro 

Renato  Descartes'. 
Licenteo,  Claristo.  Letterascrit- 

ta  al  sig.  Ridolfo  Grandini. 
Suicerus,  loh.  Casp.    Symbol. 

nic.-const.  * 
Amelot  de  la  Houssaye,   Nie. 

Abr.  Tacite  avec  des  notes  \ 
BGckelmannus,  loh.  Fred.  Tract. 

postum,  d.  di£f.  iuris  civ.,  can. 
Eirchmeierus,  loh.  Sigism.   De 

unico  fid.  princ. 
Pfaffius,  Christoph.  Matth.  0.  o. 
Renneville,  Const.  de.  L'inquis. 

frauQ.  ou  rhist.  d.  1.  Bastille. 
Histoire  de  T^glise  en  abr^gä. 
Lucar,  Cyrille.    Lettres  anecd. 

da  patriarche  de  Cons tantin. 
Vulpes,  Angelus.    Sacr.  theol. 

sum.  I.  Duns  Scoti  defenditur. 


S.O.    4  iun. 


1722  26  ian. 


V  V 


27  apr. 


p     p 


20  iul. 


p      p 

p      p 

23  nov. 

S.O. 

8  ian. 

11  mart. 

27  mai. » 
3  iun. 
23    , 
15  iul. 
19  , 
29  , 

1»       II 

p      p 
p       p 


laegerus,  loh.  Wolfg.    Opus- 

cula  varia  theologica*. 
Ehamm,  Corbinian.  Hierarchia 

angustana  etc. 
Cura  salutis ,  s.  d.  statu  vit. 

deliberandi  methodus. 
Histoire  du  rägne  de  Louis  XIV. 
Yinnius,  Am.  In  4  U.  inst  com. 
Adami,  Comel.   Exercitationes 

exegeticae. 
Histoire  du  r^gne  de  Louis  XUI 
Pellizzarius,  Franc.  Trattatod 

oblig.  delle  monache'. 
Tosini,  Pietro.    Storia  e  senti 

mento  sopra  il  giansenismo^ 

Charlas,  Ant.   Tract.  de  liber 
tatibus  eccles.  gallicanae. 


Du  Noyer,  Anne-Marguer.  Let- 
tres historiques  et  galantes. 

Ynlpes,  Angelus.  Sacr.  theol. 
sum.  I.  Duns  Scoti  defenditur. 

Fran^oises  (les  illustres). 

Relandus,  Hadr.  De  religione 
mohammedica. 

laegerus,  loh.  Wolfg.  Systema 
theol.  -  dogmat.  -  polemicum  '. 

Tolandus,  loan.  Adeisi  daemon. 

Tosini,  Pietr.  La  liberta  dell' 
Italia«. 

Corthymius,  Andr.  Florilegium. 

Epistola  illustr.  episcop.  Franc. 

Caillebot  de  La  Salle  etc. 
Serry,   lac.   Hyac.     Exercitat. 

histor. ...  de  Christo  e.  V.  M. 
Henricus  a  S.  Ign.  Ethica  amoris. 
Trait^  de  Tautoritä  du  pape. 
Calendarium  tyrnaviense. 
Bayly,  Lewis.  Practice  of  piety. 
Faillibilit^  (la)  des  papes. 
D^nonciation  ä  mons.  le  pro- 

cureur  g^n^ral  etc. 
Enippenberg,  Sebast.    Opnsc. 

c.  1.:  Praed.  ord.  fid.  vind. 
Memoire  (nouv.)  sur  les  appels. 
Observationes  in  5  epistol.,  quae 

c.  n.  univers.  salmanticensis. 


Enippenberg,  Sebast.    Opusc,  i 
doctr.  S.  Thomas  de  gratia. 


Histoire  de  la  ligne  f.  ä  Cambray. 
Pfaffius,  Christoph.  Matth.  0.  o. 
Berlando  della  Lega,  M.,  e  Ra- 
vizza,  I.  F.  II  n.  confederam. 
Menzini,  Benedetto.  Satire. 
Ragioni  per  la  cittä  di  Napoli. 

Informatio  pro  veritate  etc. 
Descartes,  Ren.   Meditat.  etc.  "^ 


1723  11  ian.« 

12    . 
5  apr. 


12  iul. 


p 

m 


p 
p 


Albani,    loh.    Franc.     Neniae 

pontificis  etc. 
Instructions  gän^rales  en  forme 

de  cat^chisme. 


20  sept. 
S.O.    liuL 
14  , 


p 
p 


p 
p 


laegerus,  loan.  Wolfg.  Systema 

theol.  dogmat.  -  polemicum  *. 
Methode  pour  ötud.  la  g^ogr. 
Dupin,  Lud.  Ell.    Histoire  du 

conc.  de  Trente*. 
Thomas  Eempisius.    De   imit. 

Chr.  interpr.  Seb.  Castellione. 
Dissertatio   de    grat.    se    ipsa 

efficaci  et  de  pr. 
Entretiens  (les)  des  voyageurs. 
Lettre  d'nn  eccl^.  au  th^ol. 
Histoire  profane  dep.  s.  comm. 

Giannone,  Pietro.  Dell*  istoria 
civile  del  regno  di  Napoli. 

Lettre  d.  msgr  l'öv.  d'Auxerre. 

Mandement  de  Y^v.  de  Bayeux. 

Ordonnance  etc.  de  V6v.  de 
Rodez. 


444 


1723—1728. 


28  8ept. 


1724  24  ial. 


n      a 


4  dec.  * 


»     * 


Lettre   de  mm.  les  illustriss. 
Fran^ois  Chaillebot  etc. 


« 

» 

« 

11 

» 

» 

8.0. 12  dec. 

172515 

ian. 

* 

9 

« 

9 

s 

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»        n 
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»        « 
«        « 

>»        » 

23  apr. 
s 

•        n 

16  iul. 

1 

»     f» 

17  sept. 

H  »I 

4  dec. 


S.O.  13  febr. 


13  febr. 


Capellia,  Franc.  Mar.  de.  Gircol. 
,  aar.  s.  brev.   comp,   coerim. 
Etat  (de  V)  de  Thomme  apr^ 
le  p^ch^.  I 

Baddens,  loan.  Franc.   0.  o.     1 1726  15  ian. 
Cremer,  Bern.  Seb.  Prodromos 


»      ^ 


ji      j> 


typicus. 
Lucatellns,  Petr.  Coniorationes. 
Observationes  in  contr.  d.  grat. 
Vinnius,  Arn.  In  4  11.  inst.  com. 

Bauwens,  Amand.  Disaertat.  de 
concord.  sacerdot.  et  imperii. 

Avertissement  s.  la  d^clar.  sniv. 
Avertissement  s.  les  lettres  suiv. 
Bagatelle  (la)  oa  discours  iron. 
Instructions  (general)  by  way 

of  catechism. 
Lettre  ä  un  magistrat  oii  Ton 

examine  etc. 
Lettre  d'un  tb^logien  aux  rr. 

pp.  bänödictins. 
Liste  (premi^re)  des  chanoines. 
Liste  des  chanoines,  curez  etc. 
Mazimes  chr^t.  sur  le  deyoir  etc. 
Memoire  sur  le  droit  de  la  fa- 

cult^  de  thöol.  de  Paris. 
Memoire  pour  nosseigneurs  de 

parlement  etc. 
Memoire  p.  justifier  Tusage  etc. 
Pens^es  d'un  magistrat  s.  1.  d. 
Relation  de  ce  qui  s'est  pass^ 

au  parlement  de  Ronen. 
Relation  de  ce  qui  s*est  passä 

dans  Tassembl^e  de  Sorbonne. 
Remontrances  (les  tr^s-humbl.) 

de  la  fac.  de  th^ol.  de  Paris. 
Supplement  au  memoire  sur  1.  d. 
Tour  (la)  de  Babel,  ou  etc. 
Brognolus,  Candidus.   Manuale 

exorcistarum  ac  parochorum. 
Charitopolitanus,  Alethophilus. 

Manuale  catholicorum. 
Amatus,    Mich.     De   piscium 

atque  avium  esus  consuet. 
Bibliotheca  histor.-philologico- 

theologica,  Bremae. 
Brion,    de.     La  vie  de  soeur 

Marie  de  s.  Thörtoe. 
Censura  s.  fac.  th.  duacensis. 
Emportemens  (les)   amoureux. 
Heylyn,  Peter.   Cosmographie. 
Limborch,  Phil.  a.    Theologia 

Christian  a  *. 
M^moires  chronolog.  et  dogm. 
Tillotson,  Jean.    Sermons. 
Vitringa,  Campeg.  Typus  theo- 

logiae  practicae. 

Duguet,  Jac- Jos.  Lettre  ä  msgr. 

Tövesque  de  Montpellier. 
Fleury,  Claude.  Neuvidme  diso. 

s.  1.  libert^s  de  T^gl.  gallic. ' 
Lettre   de   mm.   les   illustriss. 

J.-B.  de  Verthamont  etc. 


30  apr.  ^ 


26  aug. 


«     « 


»     » 


23  sept. 

«  a 

a  a 

a  a 

a  a 

a  a 

a  a 


1727  22  apr. 


a        a 


a        a 


S.O.  17  sept. 


1728  27 

ian.* 

5 

apr.' 

a 

a 

a 

a 

a        a 

5  iul. 

a 

a 

a 

a 

a 

1 

a 

31 

aug.« 

9 

nov. 

a 

t 

a 

a 

1» 

Lettre    pastorale    de    l'^v.   de 

Montpellier. 
Ordonnance  et  instruction  pa- 

stör,  de  T^rdque  de  Bayenx. 
Remontrances    (tr^s-humbles) 

de  r^vdque  de  Montpellier. 

Simonzin,  Lndov.    Moderamen 

conscientiae  dubiae. 
Basnagius,  Sam.   Annales  poli- 

tico-ecclesiastici  ^ 
Instrucciones  generales  etc. 
Basnagius,  Sam.   Annales  poH- 

tico-ecclesiastici '. 
Benamati,  G.  B.    Manuale  co- 

modo  per  li  curati. 
La  Roche -Guilhem,   M.^  de. 

Jacqueline  de  Bavi^re. 
Yulpes,  Angelus.    Sacr.  theoL 

sum.  I.  Duns  Scoti  defenditur. 
Bülfingerus,  Georg.  Bern.    De 

harmon.  animi  et  corp.  hum. 
Coronelle  della  SS.  Trinitk 
De  Roye,  Franc.    Canon,  iuris 

inst.  11.  3. 
Grimaldi,  Constantino.   Discus- 

sioni  istoriche,  teol.  etc. 
Risposta  alla  lettera  apologe- 

tica  di  Benedetto  Aletino. 
Risposta  alla  seconda  lett.  apol. 
Risposta  alla  terza  lett  apol. 

Basnagius,  Sam.   Annales  poli- 

tico-ecclesiastici '. 
Laetus,  loh.  Compendium  histo- 

riae  universalis. 
Sacchetti,  Franco.   Novelle. 


Relation  de  ce  qui  s*est  passd 
tant  ä  Rome  etc. 


Basnage,  Jacques.    0.  o. 
Clericus,  loannes.   O.  o. 
Fleury,  Claude.  Cat^h.  histor.  * 
Muretus,  Marc.  Ant.   Orationes 

etc.  cum  augmentis  etc. 
Nuptiae  parisinae. 
D*Argentan,  Louis-Fran^.  Eser- 

citii  del  christiano  interiore*. 
Diario  del  concilio  romano  1725. 
Lohner,  Tob.  Instructio  practica 

de  confessionibus  excipiendis. 
Marin,  loan.  Theol.  spec.  etmor. 
Pepe,  Franc.  Esercizi  di  divos. 
Censura  s.  f.  th.  duacensis. 
Chiesa,  Steph.    Epistolica  dis- 

sert.  scoti-thomistica. 
Marin,  loan.  Theol. spec. etmor. 
Vertot,  Ren^-Aubert  de.  Hist 

des  cheval.  de  s.  Jean  de  Jör. 


9  ian. 


25    . 


a        a 


Brevi  Bened.  XIII.  Consultation 
d.  mrs.  les  avocats  du  parL 
de  Paris. 
Defense  de  la  diss.  sur  la 
validite  des  ordin.  d.  AngL 
Dissertation  sur  la  validit^ 
des  ordin.  des  Anglois. 


17  Bcpt. 


AccumpliBsemeDt  (Soito  da  1')  1 

des  prophetiea'.  I 

Fleury.    Claude.    lostibitionefl 

loannes  a8.  Feiice.  TrinniphaB 

iniBericordiae  i.  e-  «tc. 
Trailö  des  !ois  civ.  et  ©ccl. 

Vojage  (nouveaa)  d'ltalie. 
Walcbius.  loaa.  Georg.    Com- 

ment,  de  eoocilio  latcrnnensi. 
Directeiir  (le)  Bpirituel. 
OndiauH.  CaaimiruB.   Comment. 

de  aoriptoribus  eccIeHiae. 
Suicerns,  loh.  Casp.  ThesauraB 

eccIesiaaticuB '. 
ÄddiBOD,  losepb.    Remarbs  on 

aevenl  parta  of  Italy. 
Ondisiie,  Caaimirua.   Comment. 

de  scriptorihiia  ecclesiae. 
Prideiiui,  Humphrey.  CoDoect. 

of  the  old  ttad  tbe  nen  test. 
Hornius,  Georg.    Dissertationee 

historicae  et  politicae*. 
Kypseler.  GottUeb.   Uh  di^Iices 

de  In  SuLSse, 
Larrey,  leaac  de.  H  letoira  d' An- 
miete rre,  d'Ec-osse&td'IrlaDde. 
Prideaux,  Humphrey.  Coonect. 

of  the  old  and  tbe  iiew  t«Bt. 

Bnvl  Bened.  XIII.  Mandemeot 
de  l'4v,  d'Anxerre. 

Uandement  de  l'4v.  de  Metz. 

Handement  de  l'dv.  de  Mont- 
pellier. 

Lnirey,  Iso-ac  de.    Hiat.  d'Anel. 
Pbilaletbes.  Remarks  npon  ue 

Murvel], Andrew  AnaccoDiitof 

the  growth  of  popery  etc. 

Eiichat.  Abrab.  du.  Hiatoire  de 

la  rtformation  de  U  Siiibsg. 

Ametot  de  ]a  flouasaye,  Nicol. 

Abpub.'raciteavRcd.  notes*. 
Bayle,  Pierre.   0.  o. 
Buroet,  äilbert.  History  of  bis 

own  timea 
Celbtius,  Liidov.    Histor.  Oot- 

teaubulci  praedeatinatiani  *. 
Eycaut,  Paul.  The  p.  st.  of  tbe 

greek  aod  armen,  ohorches. 
Art«  di  bei)  iervirsi  delle  fineatre 


e  m.  De  Paria  diacre. 

BiTvi  Clea.  XII.    Ordonnance 
de  V6y.  de  Montpellier. 

Histojre  du  formalaire. 

Hiatoire  abr^gäe  de  Is  paix. 
Luciano   da  Brescis.    II  laroa 

ac«eao  ad  nn  moribonde. 
Parallele    de    la    doctrine    dea 

payena  avec  celle  dea  jdauitea. 
TboDgbta  (free)  an  religion. 


445 

Bermyer ,  la.-toe.    Hiatoire  du 

Senple  de  Dien  d.  a.  origine. 
lanns,  Cbriatophor.  Diaser- 
tationea  academicae '. 

—  Hisiflria  miiveraaüs'. 
^  Progrnmmsla '. 
Burnetius,  Thomas.   Do  fide  et 

officiia  cbriatianorum  *. 
De  atatu  mortnurura  *. 
X)iacipnli    (antiquae    faoultatia 

theo),  bvanienaia). 
HSaeneroa,    Andr.    Cbristoph. 

Tbeaaar.  loe.  com.  inrlapmd. 
Tan  Eapen,  Zeger  Bern.  0.  o. 
Weialinger,  loan.  Nie.  Euttenos 

delarratoB,  das  ist  etc. 

6  febr.      Catächiame  hiator.  et  dogmat. 

6niart.'  Bibliotbequeunivr.othiatoriqne. 

.      ,      '  Clericua,   loannea,    O.  o. 

,      ,         Qerdon,  Alex.  Tbe  Urea  ofpope 

Alex.  VI  and  bis  aon. 
1  ang.      Bingbatn,  los,  Origenes  ecclea. 
.     .  Cbamberiayjie ,  Edw.    Angliae 

netitia. 
,     ,  Dn  Cheane,  J,-B.    Hiatoire  du 

bajaniame. 

4  tan.        Preaerratiro  contro  la  critica 

d'aleuni  falai  zelsnti. 
,     ,  Serry,  lao.  Hyac.    De  romano 

6  aag.       Hlmoire  aur  lee  droita  du  ae- 
cond  ordre  du  olergä. 

3.  oet.      Brevi  GIcb.  XII.    Inetruction 
paat.  de  l'iv.  de  Montpellier. 


4  II  ian.  Pifecea  fugitivee  aur  l'euchar. 
,     ,  Wokcnioe,  Franc.  Textue  V.  T. 

17  mai.       Corona  di  dodici  stelle. 

,      ,  Holtiaa.Nicol,  Apophoreta Bi 

,     ,  leenardueL   Marina.    Miklnt. 

,     ,  Eoebema,  loh   Frid.  Disserta- 

tinncul.  de  sang.  leau  Chr.  24. 
,     ,  Sercee,  Jao.  Traitöa.  1.  mir»cl. 

28inn.       Gartkni»,  !Nic.  Synopa.  theol. 

reforrnatao'. 
20  aept.      Egiiae  (1')  proteataate  justiö^e. 
,      .  Qenselins,  lobaoues  Christian. 

ÜbservntioneB  saci'fte. 
,      ,         Gflrtlema,  Nie.  Inatitut,  theol. 
,      ,  WilckioB,  Andreas.  'Eopr-oj-pa 

<pias  para  prior  et  pnaterior. 
2»  noT.  •    Jurieu,  Pierre.   0.  o. 
,     ,  Hoyena  adrs  ethonneatea  p.l.  C. 

,     ,  Tuba,  Giov.  L'uomo  in  traffico. 

t.  10  noT.  JäauB-Cbriat  aoua  ranath^me. 
7  dec.  Cateohiam,  or  abridg,  of  ehr.  d. 
29    ,  Catecbiam(a)fortfaosetbatare 

more  adranced  etc.,  1724. 
,     ,         Instructions  and  prsyera  f.  cb. 

19  in.       Brevi  Clen.  Xll.  Locke,  John. 
An  eaaay  conc.  bum.  nnder. 

Standing. 
,     ,  Eztrait  d'nn  livre  anglaia. 


446 


1734—1741. 


19  inn. 
11  oct. 

1735  14  febr. 

1 

»»  » 

23  mal. 

II     » 

29  aug. 

»I     » 


S.O. 

12 

ian. 

4 

mai. 

17 

aug. 

7 

sept 

18 

mai. 

23 

« 

1736  23 

ian. 

«       » 

30ial. 
S.O.  20  ian. 


Mandement    de   V6y,    d*Aa- 

xerre. 
Lettre  pastorale  de  V6v.  de 

Montpellier. 

Fabricins,  Franciscus.    Orator 

aacer. 
loecherus,  Christ.  Gottl.  Philo- 

Sophia  haeresium  obez. 
Leigh ,    £dward.     Annotations 

upon  all  the  new  testament. 
Trait^  des  bomes  de  la   puis- 

sance  eccl^s.  et  de  la  p.  civile. 
Fabricios,  loan.  Alb.   Salutaris 

lux  evang.  tot.  orb.  exoriens. 
Glasaius,  Salom.  Philolog.sacra. 
Morhofius,  Dan.  Georg.  Poly- 
histor *. 
Bibliotheca  (magna)  ecclesiast. 
Eckhardus,  Tobias.  Henr.  Leo- 

nis  auctoritas  circa  sacra  etc. 
Noodt,  Gerard.  Opera  omn.  etc. 
Sherlock,  William.    Sermons. 

Ceppi,    Nicola   Girolamo.    La 

scuola  mabillona. 
Trait^  des  bomes  de  la  puis- 

sance  eccl^.  et  de  la  p.  civile. 
Perontinos,  Janas.   De  consilüs 

ac  dicasterüs. 
V^ritö  (la)  rendafi  sensible. 

Brevi  Clen.  XII.  Arrest  de  la 
coar  d.  pari.,  18  fövr.  1735. 
Mandement  de  V6y,  de  Mont- 
pellier. 

Cleitron,  R.  Mach  may  be  said 
on  both  sides,  a  famil.  dialog. 

Osbome,  Francis.  The  mis- 
cellaneoas  works. 

Pufendorf,  Samael.  Introductio 
ad  historiam  earopaeam^ 

Bibliotheca  labecensis. 

Van  Dale,  Ant.  Dissertationes  ^ 

—  De  oracnlis*. 


4  sept. 
25     , 

1738  21  apr. 


«     « 


Reqaeste  pr^sent^  au  parlem.  j 

par  23  curäs  de  la  ville. 
Vie  de  mens,  de  la  No€-M6nard. 


1737  14  ian. 

»  9 

2  iul. 


»      m 


1»       » 


10  dec. » 

1»     » 


»  K 


S.O.  27  febr. 


Historiae  eccles.  compendium. 
llieologia  supplex  c.  Clem.  XII. 
Brouerius,   Matth.   De   popul. 

y.  ac  r.  adorationibus. 
Brullaughan,   Franc.  Dominic. 

Opasc.  de  miss.  et  missionar. 
Bumetius^Thom.  Telluris  theor. 

Sacra,  orbis  n.  orig.  et  mutat. ' 
Harduinus,  loan.  Opera  selecta  \ 
—  Opera  varia*. 
Bullus,  Georg.  Opera  omniaetc. 
Kippingas,  Henr.   Antiq.  rom. 

libri  quatuor'. 
Philosoph,  leibnitianae  et  wolf- 

fianae  usus  in  theologia. 

Centomani,  Ascanio.  Ragioni  a 
pro  de'  frati  minori  *. 


—  Nota  a  pro   del  sacerdote 

G.  Nardelfi*. 
Locke,  John.    The  reasonable- 

ness  of  christianity. 

Acta  quaedam   eccl.   ultraiect. 
Buddeus,  loan.  Franc.    0.  o. 
Zomius,  Petr.  Eist,  euchar.  inf. 
Buddeus,  loan.  Franc.    0.  o. 
C^r^monies  et  coutumes  relig. 
Mömoires  historiques  pour  ser- 

vir  ä  rhist.  des  inquisitions. 
Newtonisme  (le)  pour  les  daroes. 
Ortizius ,    Martin.      Caduceus 

theologicus. 
Swedenborgius,  Emannel.  Prin- 

cipia  rerum  naturalium. 


15  febr.  ^   Brevi  Clem.  XII.  Arrest  de  hi 
cour  du  pari.,  4  janv.  1738. 


28  iul. » 


1739  12  ian. 


13  apr. 


Carteromaco,  Nie.  Ricciardetto. 
Dissertationes  (de  loc.  theol.)  ^*. 
Trait^  des  bomes  de  la  puis- 

sance  eccläs.  etc. 
Cadworth,  Ralph.  The  true  in- 

tellect.  System  of  the  universe. 
Manes  (Hug.  Grotii  Belg.  ph.). 
Sist^me  (le)  d.  anciens  et  d.  mod. 


S.O.  18  febr.      Montgeron,  Louis-Basile  Carr^ 

de.   La  y^rit^  des  miracles. 

„     ,  Relation  apolog^t.  et  historique 

de  la  sociötö  des  franc-mafons. 

13  apr.  *  Arrest  de  la  cour  da  pari., 
4  janv.  1738. 


1740  25  ian. 


15  nov. 


Lettres  sur  la  relig.  essentielle. 
Phileleutheros  Lips.  Remarks. 
Hermannus,  loan.  Gottfr.    Hi- 

storia  concert.  de  pane  azymo. 
La  Croze,  Maturin  Veyssiöre  de. 

Eist,  du  Christ  d'Ethiopie*. 
—  Eist,  du  Christ,  des  Indes*. 


S.O.  29.  apr.  ^    Nouvelles  eccl^iastiques. 


26  ian. 


'29110V. 


1741  24  apr. 
11  sept 


6  dec. 


S.O.    5  iul. 


6  ,  » 


Brevi  Clen.  XII.  Arrest  de  la 

coar  d.  pari.,  22  avr.  1789. 

Eistoire  du  livre  des  räfle 

xions. 
Le  Gourayer,  Pierre-Franf. 
Eistoire  du  conc.  de  Trente. 
Brevi  Bened.  XIV.  lUponse  au 
mandement  de  mgr.  Berger 
de  Charancy. 

Supplica  alla  maestä  d.  d.  Sicil. 
Bemardus  a  Bononia.  Manuale 

confes.  ord.  capuc. 
Dissertations  mdl^ea,  tom.  I. 
Dupin.  Lud.  Ell.  Trait^  th^log. 

et  philos.  de  la  v^ritä*. 
Recueil  des  consultat  de  mrs 

les  avocats  du  pari,  de  Paria. 


Tableau  bist,  des  princip.  trmita 
de  la  vie  du  b.-h.  Jean  Soanen. 
Nouvelles  ecd^siaatiquea. 


1742—1746. 


447 


1742  15  ian. 


19  apr. 


Tl  » 


2iul. 


D  1» 


9  9 


1>  « 


28 


8 


20  nov. 


fl         n 


s.o. 

10  ian. 

▼ 

15  febr. 

9 

»1      »1 

» 

»        y* 

J» 

V             T» 

4ral. 

1743 

4  mart. 

26  aug. 

«     1» 

10  dec. 

s.o.  16  ian. 
24  apr. 


Cristiano  (il)  occupato. 
Crousaz,  Jean-Pierre  de.  Trait^ 

du  beaa. 
Giornata  ben  spesa  del  oristiano. 
Harduinus,   loan.    Commenta- 

rius  in  N.  T. » 
Vie  (la  v^ritable)  d^Anne  Gene- 

yi^ye  de  Bourboa. 
Foi  (la)  des  appellans  justifiäe. 
R^flexions  sar  Tinstruction  pa- 

storale  de  T^y^que  d.  Rhodez. 
Continuation  de  Thist.  uniy.  de 

m.  Jacques  Benigne  Bossuet. 
Dupin,  Lud.  Ell.  Metbodus  studii 

tneologici  recte  instituendi '. 
Riflessioni  intomo  Torigine  delle 

passioni. 
Roches,  Fran^ois  de.    Defense 

du  christianisme. 
Beausobre,  Isaac  de.  Hist.  crit 

de  Manich^e  et  du  manich^is. 
Bibliothöque  britanniqne. 
Bibliotheque  germanique. 
Biblioth^que  raisonn^e. 
Estor,  loan.  Georg.   Delineatia 

iur.  publ.  eccies.  protestant. 
LaChapelle,  Armand  de.  Lettres 

d'un  thöologien  röform^. 
Lettres  cabalistiques. 
Lettres  chinoises. 
Leusdeu.  loh.    Philologus  he- 

braeus  ^ 

—  Philologus  hebraeo-mixtus  *. 

—  Philologus  hebraeo-graecus '. 
Nouyelles  eccl^iastiques. 
Thesaurus  noyus  theol.-philol. 
Alciphron,  or  the  minute  philos. 
Institution  d'un  prince. 
Recueil  de  diy.   piöces  sur  la 

philos.  etc. 
Decr,  Bened,  XlV,    Diyozione 
(la)  di  Maria  m.  s.  d.  1. 

Romano,  Damiano.  Apologia  s. 

Tautore  d.  istoria  d.  oonc.  trid. 
Gras,  Jean,  et  Mercier,  Thöo- 

dorit.  Plainte  et  protestation. 
Id^e  de  la  yie  de  Jean  Soanen. 
Relation  du  miracle  arriyöe  etc. 
Testament  spirit.   de  Töy^que 

de  S^nez. 
Gorini,  Gius.  Gorio.  Politica  etc.^ 

Boehmerus,  lust.  Henning.  Inst. 

iur.  can.  t.  eccies.  t.pontificii  *. 
Des  Voeux.    Gritique  g^n^rale 

du  liyre  de  mr  de  Montgeron. 
Heineccius,  loan.  Gottl.    Ele- 

menta  iur.  naturae  et  gentium. 
Ottius,  I.  B.   Spicileg.  s.   ex- 

cerpta  ex  Flavio  losepho. 
Swinden,  Tobias.   An  enquiry 

into  the  nat.  and  place  of  hell. 
Van  der  Muelen,  Gul.  Dissert. 

de  ortu  et  interitu  imp.  rom.  ^ 
—  Dissertationes  philologicae  '. 

Lettres  juiyes. 

History  (politic^l)  of  the  deyil. 


15  mai. 

1744  16  mart. 
18  aug. 

s.o.  11  mart. 

15  apr. 

16  . 

17  iun. 

18  noy. 
15  dec. « 

1745  15  mart. 

•t  9 

11  mai. 


Colbert  de  Croissy,    Charles- 
Joachim.    Les  oeuyres. 


11  aug. 

14  dec. 

y>        » 

1»        »1 

S.O. 

24  febr. 

1  apr. 

11  aug. 

261I1II. 


1746  10  ian.« 

9  9 

9  febr. 
5  iul. 

9         9 

7  oct. 

a       fi 

S 

■  9 

9  9 

9  9 

9  9 


6  dec. 


9  9 


9  » 


12   , 


9  9 


Sykes,  Arthur  Ashley.    Prin- 

ciples  etc. 
Compendium  antiquitatum. 
Mandeyille,    Bern.    de.     The 

fable  of  the  bees. 


Penet,  Jean-Fran^.  Testam.  spir. 
Anti-Pamela. 
Pamela. 

Benzi,  Bemardinus.  Dissertatio 
in  cas.  reseryat.  yenet.  dioec' 
Ritratttfzione  solenne. 
Arrest  de  la  cour,  27  juin  1744. 
Conyersationi  famighari. 

Bible  (la  sainte),  ou  etc. 
Lettres  sur  les  yrais  principes 

de  la  religion. 
Benzi,  Bemardinus.  Praxis  tri- 

bunalis  conscientiae  *. 
Bossuet,  Jacqnes-B^nigne.  Pro- 

ject  de  r^p.  ä  m.  De  Tencin. 
Lettre  ä  m.  Becquet. 
Lettre  (seconde)  ä  m.  Becquet 
Räflexions  nouyelles  sur  la  yö- 

rit^  du  serment. 


Lettre  de  T^y^que  d'Auxerre  ä 
r^y§qne  de  Montpellier. 

Norbert,  p^re.  M^moires  histo- 
riques  prösent^s  au  s.  p.  ^ 

Explication  des  qualitez,  que 
s.  Paul  donne  ä  la  charit^. 


Brevi  Bened.  XIV.  Instmmen- 
tum  app.  (ultr.  et  harl.). 


Faillibilit^  (la)  des  papes. 
Le  Courayer,   P.-Fr.    Defense 

de  la  n.  trad.   de  Thist.  du 

conc.  de  Trente«. 
Lettre  au  sujet  de  la  bulle  etc. 
Crudeli,Tom.  Raccolta  di  poesie. 
Defence  (a)  of  natural  and  re- 

yealed  religion. 
Aymon,    Jean.    Lettres  anec- 

dotes. 
Duclos,  Charl.  Hist.  de  Louis  XL 
Gentili.  Gius.  Vita  di  Rosa  Ma- 
ria Serie  di  s.  Antonio. 
Grazzini,  Antonfrancesco,  detto 

il  Lasca.    La  seconda  cena. 
Räponse  an  memoire  du  recteur 

des  p^nitens  d.  la  misäricorde. 
Soanen,  Jean.   Lettre  au  s.  d'un 

4crit:  y.  eff.  d.  m^langistes. 
Lettre  (seconde)  de  Töy.  d'Au- 

xerre  ä  Tay.  de  Montpellier. 
Lettres  d'un  th^ol.  ä  m.  de  Cha- 

rancy,  ^y^que  de  Montpellier. 
R^ponse  aux  di£f.  prop.  au  s.d'nn 

^crit:  Dem.  ^claircissement 
Stapfer,    loan.   Frid.    Institu- 

tiones  theologiae  polemicae. 
Turretinus,  loan.  Alph.    0.  o. 


448 


1746—1758. 


S.R.C.  16  aug.  t   Gentili ,   Gius.    Vita  di  Rosa 

Maria  Serio  di  s.  Antonio. 


S.O.    1  iun. 
6  dec. 

9  inn. 


1747  17  ian. 
18  apr. 

17  iul. 

»    » 

1748  13  aug. 

18  dec. 


Favre,  Fran^.  Lettr.  ädifiantes. 
Dissertat.  snr  les  vertos  th^ol. 


ßrevi  Bened.  XIV.  Garrido, 
I.  B.   Concordia  praelatorum. 

Journal  des  choses  m^morables 
adv.  d.  le  r^gne  de  Henry  III. 

Lienhardt»  Georg.  Ogdoas  ero- 
tematum. 

Koehlerus,  Henr.  laris  natura- 
iis  exercitationes  VII  *. 

—  Iuris  socialis  specim.  VII  *. 

Baraterius,  loh.  Phil.  Disquisit. 

chrono],  de  success.  ep.  rom. 
Pichon,  Jean.  L'esprit  de  J.-Chr. 

et  de  r^gl.  8.  la  fräq.  comm. 
Halesius,  loan.    Historia  con- 

cilii  dordraceni. 


S.O.  19  mal 

15  sept. ' 
24  nov. 


S.O.    7  febr.  ^    Charp.  Histoire  natur.  de  Uftme. 

1749  12  mai.       Boehmerus ,    lustus    Henning. 

Schilterus  illustratus '. 
18  dec.       Limborch ,  Phil.  a.    De  verit. 
rel.  ehr.' 


17M)  12  ian.  Espion  (Y)  de  Tham.  Eouli-Kan. 
5  mai.  *  Buddeus,  loannes  Franc.  0.  o. 
,     ,     '    Epistola  doct.  sorbon.  ad  ami- 

cum  belgam. 
,     ^  Moshemius,  loan.  Laur.  Comm. 

h.  th.  de  consecr.  episc.  angl.  ^ 
31  aug.      Histoire  des  papes  depuis  S. 

Pierre  jusqu'ä  Benoit  XIII. 
„     ,  Histoire    des   religieux   de   la 

comp,  de  J^us. 
11  sept.      Moshemius,  loan.  Laur.  Instit. 

bist.  Christ,  mai.  saec.  I'. 
,     „  Parallele  abr^g^  de  Thist.  du 

peuple  d'Israel  et  de  T^glise. 
„     „     ^    Pichon,  Jean.  L'esprit  de  J.-Chr. 

et  de  r^gl.  s.  la  fr^q.  conmi. 
„     ,  Principia  iuris  publ.  eccl. 

S.C.I]ldiilg.  3  aug.  1    Orden  (der)  des  Friedens. 

S.O.  19  febr.      Dissertation  sur  Thonoraire  des 

messes,   de  son  origine  etc. 
Tamburo  (il),  parafrasi. 

Fridl,  Marc.  Englische  Tugend- 

Schul  Mariae. 
R^ponse  ä  la  biblioth.  jans^niste. 
Unterberg,  loan.  von.    Kurtzer 

Begrift'  dess  Lebens  der  Maria 

von  Ward. 
Ghirulli,  Isidoro.  Istoria  chrono- 

log.  della  Franca  Martina  etc. 
Pufendorf,  Samuel.    De  officio 

hominis  et  civis,  11.  2.* 
Esprit  (de  1*)  des  loix  ou  etc. 
Rousset,  Jean.  Uist.  m^morable 

des  guerres  e.  1.  m.  de  France 

et  d'Autriche. 


19  aug. 
1751  22  mart. 


II 


2  aug. 


29  nov. 


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«     * 


25  lau. ' 

1752  29  febr. 

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2  mart.' 

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24  mai. 

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20  nov. 

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S.O.    1  febr. 

15  mart 

24  mai. 

6  sept. 
5  dec. 

22  mart. 
20  noT. 


Examen  impartial   des  immu- 

nit^  eccl^siastiques. 
Epistola  doct.  sorbon.  a.  a.  belg. 
Gratiarum  actio  (sorbon.   doc- 

toris  ad  rev"™"  Ricchinium). 
Norbert,  p^re.   M^moires  histo- 

riques,  apolog^tiques  etc.* 
Pbilalethes  Hisp.  Ad  Phil.  Rom. 

ßreyi  Bened.  XIV.  Lettres.  Ne 
repugnate. 
Voix  (la)  du  sage. 

Avocat  (1')  du  diable. 
Guerre  (la)  s^raphique. 
Lettera  apologetica   dell'  eser- 

citato  accadem.  della  Crusca. 
Lettres.   Ne  repugnate. 
Voix  (la)  du  sage. 
Bianchi,  Giovanni.  Discorso  in 

lode  deir  arte  comica. 
D' Argons,  J.-B.  de  Boyer.    La 

Philosophie  du  bon  sens. 
Voltaire,  F.-M.  Arouet.  Lettres 

pbilosophiques  ^ 
Abr^g^  cnronol.  de  Thist  eccl. 
Moshemius,  loan.  Laur.    Insti- 

tutiones  bist,  christ.  antiq.' 
—  Instit.  bist,  christ.  recent.* 
Philosophiae     leibnitianae     et 

wolffianae  usus  in  theologia. 

Ouvrages  posthumes  de  mon- 
seign.  r^vesque  de  Babylone. 

Trait^  th^olog.,  dogmatique  et 
critique  des  indulgences. 

Lettres  ä  un  ami  sur  la  Con- 
stitution Unigenitus,  1752. 

Voltaire.  Oeuvres.  Dresdel748'. 

Lettre  de  m.  L.***  ä  m.  B.*** 
>  Memoire  sur  le  refus  des  sacr. 


Brevi  Bened.  XIV.  Prades,  loan. 

Mart   de.     Hier,    caelest. 

Quaestio  theologica. 

Apologie  de  tous  les  jugem. 

r.  p.  les  trib.  s^c.  en  France. 


1753  20  febr.      Bandinius,  Ang.  Maria.  Collec- 

tio  veterum  a1.  monimentor. 
Censorinus,  Victorianus.  Furfur 

logicae  verneianae. 
Francheville,  de.    Le  si^le  de 

Louis  XIV. 
Moshemius,  loan.  Laur.  Dissert. 

ad  bist.  eccl.  pert.  vol.  I  et  II  ^ 

14  mai.  *    Pfaffius,  Christoph.  Matth.  0.  o. 

Pufendorf,  Samuel.    De  statu 

imperii  germanici^. 
Viccei,   Cassio.    Imeneo  epita- 

lamio. 
20  aug.      Benzelius,  Henr.  Syntagma  dis- 
sert. in  acad.   lundens.   hab. 
Guidone,  frä.  Lettera  a  fr.  Zac- 

caria  ^ 
Stoiber ,    Ubald.     Armamenta- 

rium. 
Wollius,  Christophor.    Herme- 

neutica  novi  foederis  acr. 


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1758—1757. 


449 


18  Od 

ISdae. 

B.9.    2  AML 

2iiiii.* 

Sang. 

8   . 

«     * 

22   ,    « 

28   ,    > 

29   , 

Saept 
12    . 

25    . 

14  nov. 

ITMllmart 

14maL> 

8ial. 

8  deo. » 

Wyttenbachins ,  Daniel.    Ten-   1756  27  apr. 

tarnen  theologiae  dogmaticae. 
Mead,  Richard.   Medioa  sacra.  ^     . 


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1765  14  apr. 


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28  id. 


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9  9 


9  9 

16  dec. 


Nave,  Gioato.   Fra  Paolo  Sarpi 

ginatificato. 
Fieaiy,  Gianda.  Neuvi^me  disc. 

8.  L  libert^  de  Tegl.  gallic.  * 
Tradition  des  faits,  qui  manif. 

le  syst,  d'ind^p.  des  ^v^ues. 
Cat^niame   histor.    et    dogm. 

(Saite  da)  K 
Vies  interessantes  et  edifiantes 

des  amia  de  Port-RoyaL 
Grotins,    Hugo.    De    imperio 

sammar. jpotest.  circa  sacra '. 
La  Borde,  Yivien  de.  Principes 

snr  Fesa.  etc.  d.  deux  poiss. ' 
Cajlos,  Gharles-Gabr.  de  Tha- . 

bi^res  de.  Les  oeuvres.  1751. 
Combat  (le)  de  Terreur  c.  1.  y. 
Traitö  des  droits   du  roy   sur; 

les  b^nöfices  de  ses  etats. 
Defense   de   Taatorit^   et   des  | 

däcisions  des  merveilles  etc.  j 
Lettres  a  msgr  Töy.  d* Angers. 

Procds  contre  les  j^uites. 
Voltaire.   Hist.  des  croisades'. 
Pfaffius,  Christ.  Matth.    0.  o. 
Examen  de  deuz  questions  im- , 

portantes  sur  le  mariage. 
Ordres  monastiques,  hist.  etc. 
Berruyer,  Is.-Jos.  Hist.  du  p.  de 

Dieu  jusqu'ä  la  fin  d.  1.  synag.' 
Brünings,  Christianus.    De  si- 

lentio  sacrae  scripturae. 
Carpovius,  lac.  Theol.  revelata. 
De  Faba ,   Appio   Anneo.     Ki- . 

tratti  poetici,  storici  e  critici. . 
Hiebe], Venustian US.  lustificatio  ' 

parvuli  sine  mart.  et  sacram. 
Erenzer,  Sebast.    Cursus  theol. 

schol.  per  principia  lulliana. ; 

Millerus,  loan.  Petr.   lo.  Laur. 

Moshemii  instit.  in  compend. 
Mordechai,  Abr.  de  Soria.  Orac. 

p.  m.  sobre  la  mala  tentacion. 
Philosophie  morale  ou  mälange. 

Trionfi  (tutti  i),  carri  etc.  an- 

dati  per  Firenze.  | 

Bruckerus ,  lacobus.    Historia  • 

critica  philosophiae. 
Exposition  de  la  doctrine  chr^  : 

tienne,  ou  instructions  etc.  | 
Mömoires  secrets  de  la  röpu- ; 

bliquc  des  lettres. 
Voltaire.  Abr6g6  de  l'histoire  *. 
—  Essai  sur  l'histoire*. 


»  9 


31  aug. 


S.O.  12  mart. 


Letter  (a)  from  Rome  sh.  an  e. 
conf.  b.popery  and  paganism. 

4  mart.'  Brevi  Bened.  XIV.  La  Borde, 
Vivien  de.  Principes  sur  Tes- 
sence  etc.  d.  d.   puissances. 

Hilgers,  Der  Index  Leos  XIII. 


S.O.  "^  28  aept 
1757  28  febr. « 


10  mai.  > 


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3 

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2 
S 
4 


Abrege  de  Thist.  eccl.  conte- 
nant  les  evenem.  consid.  etc. 

Moears  (lea). 

Waltheros,  Michael.  Dissert. 
theol.  academicae  coUectae. 

Traite  des  droits  de  Tet.  et  du 
prince  s.  1.  biens  p.  p.  le  clerge. 

Disaertatio  dogm.  (de  prax. 
qnesn.). 

Berruyer,  Is.- Jos.  Hist.  du  p.  de 

Dieu  jusq.  1.  naiss.  d.  Mesaie  K 
—  Hist.  da  p.  de  Dieu  jusqa'a 

la  fin  de  la  synag.* 
Guidone,  fra.  Lettera  seconda  '. 
Memoire   aur   les   libertes    de 

r^gl.  gaU. 
Teatro  comico  fiorentino. 
Alberti,  Valentinus.    0.  o. 
Alstedius ,  loan.  Henr.   0.  o. ' 
Alting,  Henricus.   0.  o. 
Alting,  lac  Opera  omnia  theol. 
Amesius,  Guilelmus.   0.  o. 
Baronius,  Robertus.   0.  o. 
Baanage,  Jacques.   0.  o. 
Bayle,  Pierre.    0.  o. 
Bebelius,  Baltasar.   0.  o. 
Bibliotheca  fratrum  polonorum. 
Bibliotheca  hist.-phil.-theolog., 

Bremse. 
Bibliotheque  britannique. 
Biblioth^que  germanique. 
Biblioth^ue  raisonn^. 
Blondellus,  David.   0.  o. 
Botsaccus,  lohannes.   0.  o. 
Bourignon,  Antoinette.    Toutes 

les  Oeuvres  c.  en  19  volumes. 
Cer^monies  et  coutumes  relig. 

de  tous  les  peuples  du  monde. 
Claude,  Jean.    0.  o. 
Conringius,   Hermann.    0.  o.  ^ 
Crellius,    lob.     Opera    onmia, 

exeg.  etc. 
Dorscheus,   loh.  Georg.   O.  o. 
Drelincourt,  Charles.    0.  o. 
Dupin,  Lud.  Ell.   Nonvelle  bi- 
.  blioth^ue  des  aut.  eccL* 
Evesque  (1*)  de  cour. 
Geierus,  Martinus.    0.  o. 
Gerhardus,  loannes.    0.  o. 
Grotius,   Hugo.    Opera  onmia 

theol.  * 
Histoire  du  dem^l^  de  Henri  II 

avcc  Thomas  Decket. 
Hoombeeck,  Johannes.   0.  o. 
Hottingerus,  loh.  Henr.    0.  o. 
Ittigius,  Thomas.  Histor.  eccl. 

secundi  saeculi  sei.  capita^. 
Jurieu,  Pierre.    0.  o. 
Kortholtus,  Christianus.    0.  o. 
La  Placette,  Jean.   0.  o. 
Lenfant,  Jacques.    0.  o. 
Leydecker,  Melchior.    0.  o. 
Lubbert,  Sibrandus.    0.  o. 
Mestrezat,  Jean.    0.  o. 
Molinaeus,  Petrus.    0.  o. 
Nouvelles  ecclösiastiques. 
Osiander,  loan.  Adam.   0.  o. 

29 


450 


1757—1761. 


10  mai. 


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21  nov. « 


Otto,  loan.  Henric.    0.  o. 
Perkinsus,  Guilielmos.   0.  o. 
Pfaffias,  Christ.  Matth.   0.  o. 
Piscator,  loannes.    0.  o. 
Rivet,  Andrä.   0.  o. 
Scultetus,  Abraham  US.   0.  o. 
Spanhemius,  Frid.»  sen.    0.  o. 
Spanhemius,  Frid. ,  iun.   0.  o. 
Toiers,  loh.  B.  Traitä  des  super- 

stitions  8.  r^criture  sainte*. 
Turretinus,  Benedictus.   0.  o. 
Turretinus,  Franciscus.   0.  o. 
Turretinus,  loan.  Alph.    0.  o. 
Twissos,  Guilielmus.    0.  o. 
Whitby,  Daniel.    0.  o. 
Bullös,  Georg.    Opera  omnia, 

quibus  duo  artic.explanantur. 
Exposition  de  la  doctrine  de 

r^glise  gallicane  p.  rap.  etc. 
Guidone,  frä.  Lettera  terza*. 
Memoire   sur   les   libertds   de 

Tägl.  gallic. 
Charp.  Histoire  natur.  de  TAme. 
Histoire  de  la  röception  du  conc. 

de  Trente  d.  1.  diff.  ätats. 
Eieslingius,  lo.  Rud.  Hist.  conc. 

Graec.  Latin,  de  transsubst. 
Wemsdorfius,  Gottlieb.   Br.  et 

nerv,  de  indiff.  rel.  comment. 


23  iul. » 
3dec. 


H  1» 


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,0.  ^  22  mart. 

12  apr. 
^  17  mai. 
^  19  iul. 
.26  , 

30  aug. 

8 

"  6  sept. 

9   * 


31  ian. 
3  sept.  < 


S.O.  '  20  ian. 
V  21  iul. 

5  sept. 


1758  24  apr. ' 


Pucelle  (la)  d'Orl^ans.  ««is/v^n       • 

Commentar.  in  bull.  Pauli  III. .  ^ 'W  19  mai. 

I 
1 I 

Brevi   Bened.   XIV.    Epistolal  *    i* 

ampl.    cardinalibus    etc.    in  .     v 

urbe  Preneste  congregatis.    ; 


Berruyer,  Is.-Jos.    Hist.  du  p. 

de  Bieu,  troisi^me  partie'. 
^     ,  Compendio    cronologico     delF 

istoria  ecdesiastica. 
,     ,  Zucchino    Stefani,   Stefano.  I 

flagelli  di  d.  Gile  div.  poeta. 
28  aug.      De'  Martini,  Jose£fo  Giov.    II 

contadino  guidato   al  cielo. 
^     ^  Lettres  d'un  Ül6oI.  ä  un  äv.,  s'il 

est  perm.  d'appr.  les  j^suites. 
5  dec.  ^     Encyclopädie  ou  dict.  raisonnä 

des  Sciences,  des  arts  etc. 
y,     „  R^flexions  s.  1.  grands  hommes 

qui  sont  morts  en  plaisantant. 

*  17  febp.  ^   Brevi  Bened.  XIV.    Berruver, 

Is.-Jos.  Hist.  du  p.  de  Dieu 
jusqu'ä  la  fin  d.  1.  synagog.  * 
„  Defense  de  la  2*  partie  de 

rhist  etc.  du  p.  Berruyer. 
2  dec.  2     Bpevi  Clem.  XIII.  Berruyer,  Is.- 
Jos.  Hist.  du  peuple  de  Dieu, 
troisieme  partie'. 


1  sept. 


S.O.  12  febr. 
29  mai. 

1761  19  ian. 


8  mai. 


1759    5  mart. 


Emestus,     loan.    Aug.    Anti- 

muratorius. 
Questions  sur  la  tol^rance. 
Sistdme  (le)  des  anciens  et  des 

modernes  conciliö. 


*  Bis  zum  17.  Febr.  1758  inclusive   reicht 
der  Index  Benedikts  XIV. 


24  aug. 


Pdre  (le)  Berruyer  justifiö. 
Crisis  paradoxa  s.  tract.  A.  Y. 
Voltaire.  Pr^is  de  TEccl^siaste 
et  du  Cantique  d.  Cantiques*. 

Horix,  loan.  Tractatiuncula  de 

fontibus  iuris  canon.  german. 
Molinisme  (le)  et  le  mat^ria- 

lisme  d^masqu^,  memoire. 
Probleme  hist.  qui  des  j^uites 

ou  de  Luther  et  Calvin  etc. 
Gorini,  Gius.  Coric.    L'uomo. 
Uomo  (F),  justitia  et  pax. 
Rasiel  de  Selva,  Hercule.  Hist 

de  Tadm.  dom  Inigo. 
Lettre  ä  un  doct.  de  Sorben,  sur 

la  d^nonc.  etc.  d.  p.  Berruyer. 
Pere  (le)  Berruyer  justifi^. 
Consultation  sur  le  mariage  etc. 
Dissertation  oii  l'on  pr.  <}ue  St 

Paul  7.  c.  I.  Cor.  n'enseig.  etc. 
Memoire  pour  le  sieur  Dage. 
Plaidoy^  pour  m.  T^vesque  de 

Soissons. 
Pothouin  d'Huillet,  et  Travers. 

Memoire  ä  consulter. 


BreT.  Clem.  XIU.  Esprit  (de  T). 

Encyclop^ie  ou  dictionnaire 

raisonnä  des  sciences  etc. 


Dissertation  th.  et  c,  d.  1.  on  t. 

de  pr.  que  Tftme  de  J.-Chr.  etc. 
Esprit  (r)  de  mens,  de  Voltaire. 
Loen,  Johann  Michael  von.  Die 

einzige  wäre  Religion. 
Tablean  du  si^cle  par  un  au- 

teur  connu. 
Chais,  Charles.  Lettres  hist.  et 

dogm.  sur  les  jubil^  etc. 
Esprit  (P)  de  J^us-Christ  sur 

la  tol^rance. 
Wieling,  Abrah.  Apologeticus  \ 
—  Nubes  testium*. 

Oeuvres  du  philosophe  de  Sans- 
souci. 

Neumayr,  Franc.  Frag :  Ob  der 
Probabilismus  abscheul.  etc. 


Code  de  la  nature. 
Hume,  David.   0.  o. 
Libertä  de  conscience  resserree. 
Preservativo  contro  certi  libri 

e  sermoni  de'  gesuiti. 
Abhandlungen  von  dem  Urspr. 

und  Altert,  der  Stadt  Basel. 
Essai   sur  la  tolärance  chr^- 

tienne. 
Oracle  (V)  des  anciens  fidMes. 
Premontval,   Andr^-Pierre  Le 

Guay  de.  Vues  philosoph. 
Tobar,  Joseph  de.    La  invoca- 

cion  d.  n.  s.  m.  s.  de  la  luz 
Examen  d.  princ.  d*apr.  lesq.  on 

p.  app.  la  rccl.  du  cl.  de  1760. 
France  (la)  au  parlement. 
Lettre  d'un  philosophe,  d.  1.  on 

prouve  que  Tath^isme  etc. 


1761—1767. 


451 


24  aug.  ^    Premontval ,  Andr^-Pierre  Le 
Guay  de.    Vues  philosoph. 


14  ian. 


1762    Ifebr. 


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24  mai. 


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6  sept. 


10    , 


S.O.    3mart. 

*  26  aug. 
"    9  sept. 


1763  17  ian. 


1     >» 
8iul. 

14  DOV. 
2 

S.O.'   Smart. 

13  apr. 

29  nov. » 
t 

1764  27  febr. 
1 

13  aug. 

2 

1»  » 


Breyi  Clem.  XIII.  Expoait.  de  la 
doctr.  chr^t  oa  instr.  etc. 
Esposizioue     sulla    dottrina 
cristiana:  del  simbolo  etc. 

Dictionnaire  bistor.,  litt^raire  et 

critique  [F.  Barral]. 
Examen  des  critiques  du  livre 

intitul^:  De  resprit. 
Griselini,  Franc.  Mem.  anedote 

spett.  alla . .  f.  Paolo  Servita. 
Esprit  (1')  ou  les  principes  du 

droit  canonique. 
Gouju,  Charl.  Lettre  äses  fr^res. 
Lettres  persanes. 
Ralph.  Candide  ou  Toptimisme. 
Encyclopödie  (la  petite)  ou  dic- 
tionnaire des  philosopbes. 
Histoire  d*un  peuple  nouveau. 
Histoires.   Honny  soit .  .  .  bist. 

d.  filles  c^l.  d.  XVni*  si^cle. 
Sonetti  contro  le  opinioni  di  Mi- 

cbielBajo,  di  Gians.  ipren.  etc.  > 
Esposizione  sulla  dottrina  cri- ' 

stiana:  del  simbolo  etc.         i 


13  aug.      Recherches    sur    Torigine    da 
despotisme  oriental  *. 


S.O.  '  16  febr. 
6  iun. 
'  19  iul. « 


1765    7  ian. 


8  iul. 


Montalto,   Luigi  de.    Le  pro- 

vinciali. 
Nature  (de  la). 
Rousseau,  Jean- Jacques,  ^mile, 

ou  de  r^ducation  ^ 


Coleti,  Steph.  Energumenos  di- 
gnoscendi  et  liberandi  ratio. 

Listonai,  de.  Le  voyageur  philo- 
soph e  dans  un  pays  inconnu. 

Wandalinus,  lob.   rrael.  tbeol. 
in  epist.  d.  Pauli  ad  Romanos. ; 

ZimmermannusJoan.Iac.Opusc. : 
tbeol.,  bist,  et  pbilos.  argum.  i 

Phileleutherus,  Helv.  De  mirac, ! 
quae  Pythag.  etc.  tribuuntur. ' 

ZimmermannusJoan.Iac.  Opusc. 
theol.,  bist,  et  pbilos.  argum. 

Ragionamen to  (del  matrimonio) 

di  un  filosofo  mugellano. 
Ordonnance    et    instr.    pastor. 

de  r^v.  de  Soissons. 
Examen  de  la  religion,  dont  on 

cherche  l'^claircissement. 
Religion   (la  vraie)  dömontröe 

par  r^criture  sainte. 


S.O. 


4iuL 
4  sept. 


1766    3  febr. 


1»      » 
16  iun. 


Discorso  sopra  Tasilo  eccles. 
Febronius,    lustin.    De    statu 

ecclesiae  etc. 
Act«   eruditorum  Lipsiae  [ult. 

Decr.].  * 
Cat^hisme  et  Symbole  r.  de  la 

doctr.  d.  pp.  Hard.  et  Berruyer. 
Eloge  de  renfer.  i  1767  26  ian. 

Kollarius,  Ad.  Franc.    De  orig.  | 

etc.  pot.  1.  c.  s.  reg.  Ungariae. 


n        1» 


n  1» 


15  sept. 


T»  1» 


H  fl 


S.O. '  27  febr. 
12  mart. 

-20    . 


*  Vgl.  oben  4.  dec.  1702. 


Oberhäuser ,    Bened.     Praelec- 

tiones  canonicae. 
Berruyer,  Is.  Jos.  R^flexions  sur 

la  foi.  ä  mr.  Tarchev.  de  Paris. 
Cat^chisme  et  Symbole  r.  de  la 

doctr.  d.  pp.  Hard.  et  Berruyer. 

Abudacnus  seu  Barbatus,  los. 

Historia  lacobitamm. 
Augustin  (S.).  Les  deux  livres  ä 

Pollentius  sur  les  mariag.  ad. 
Avantages  du  manage. 
M^moires  pour  servir  ä  Tbist. 

de  madame  de  Maintenon. 
M^moires  sur  la  vie  de  made- 

moiselle  de  Lendos  par  M.  B. 
Arte  (deir)  d'  amare,  libri  due. 
Cat^chisme  de  Thonn^te  homme. 
Dictionnaire  pbilos.  portatif. 
Etat  (F)  et  les  d^ices  de  la 
,  Suisse,  ou  description  helyät. 
Evangile  (1*)  de  la  raison. 
Examen  de  la  religion,  dont  on 

cherche  Töclaircissement. 
Lettres  d^une  p^ruvienne. 
Religion  (la  vraie)   d^monträe 

par  Täcriture  sainte. 
Ode,  lao.  Comment.  de  angelis. 
Ouvrages  pbilosopbiques. 
Saul  et  David,  hyperdrame. 
Sermon  des  cinquante. 
Testament  de  Jean  Meslier. 


Istruzioni  intorno  la  santa  sede. 

Lettera  prima  (seconda  e  terza) 

intorno  la  boUa  ,Apostolicum*. 

Delitti  (dei)  e  delle  pene. 
Febronius,    lustin.     De    statu 

ecclesiae  etc. 
Trait^  sur  la  tol^rance. 
Bauclair,  P.-L.  de.  Anti-contract 

social,  d.  1.  on  refute  etc. 
Chandelle  (la)  d'Arras. 
Pilati,  Carlantonio.  L*esistenza 

della  legge  naturale. 
Rousseau,  Jean-Jacq.    Du  con- 

tract  social'. 
—  Lettre  ä  Chr.  de  Beaumont '. 
Celibato  (del)  ovvero  riforma 

del  clero  romano. 
Dissertazione  isagogica  intorno 

allo  stato  della  chiesa  etc. 
Ragionamento   intorno   a'  ben. 

temp.  possed.  dalle  chiese. 

Opstraet,  loan.  Pastor  bonus. 
Brevi  de  S.  S.  demente  XIII. 

eman.  in  favore  dei  gesuiti. 
Mosca  Barzi,  Carl.  Lett.  scritte 

ad  un  s.  am.  di  Roveredo. 

Graziani ,  Nie.  Ragionamenti 
accadem.  recitati  in  Firenze. 

Lochstein,  Yerem.  von.  Gründe 
f.  u.  w.  d.  geistl.  Immunität. 

Priap^e  (la). 

29* 


452 


1767—1778. 


26  ian. 
25  mai.  ^ 


i>        r 


T»  V 


27  nov. 


1»        »» 


f»        r 


S.O.  24  mart. 
-26    , 

29  iul. 


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1»       1» 


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1»       f 


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1768    Imart. 


9  T 

19  iul 


T  T 


12  dec. 

% 


s.o.  21  sept 
176911a!ig. « 

1 

7»  1» 

1 

I 

S.R.C.  2  oct. 
S.O.  "^  19  ian. 


Scelta  di  prose  e  poesie  italiane. 
Gebt  dem  Kaiser,  was  etc. 
Marmontel,  JeaD.-Fran9.    Bali- 

saire. 
Neller,  Georg.  Christ.  Vindiciae 

pro  8.  provincia  romana  etc. 
Lettera  al  maresciallo  Keit. 
M^langes  de  littärature  etc. 
Memoire  ä  pr^enter  ä   mess. 

les  commissaires  etc. 
Memoire  sur  les  profess.   reli- 

gieases  en  faveur  de  la  raison. 
Piano  ecclesiastico  per  un  rego- 

lamento  da  tentare. 


6  sept. 


1770  16  ian. 


26  mart. 


'':n"«-i    tsnpV^   ^p»Nn    -,a    -,mx-i 

.nVap  -»ncoia  cnisNtt  cVs 

Autorit^  (de  V)  du  clerg^  et  du 

pouYoir  da  magistrat  pol. 
Barbeyrac,  Jean.   Trait^  de  la 

morale  des  pdres  de  Täglise. 
Gebt  dem  Kaiser,  was  etc.. 
Recherches  sur  l'orig.  du  despo- 

tisme  oriental.  See.  partie*. 
Riforma  (di  una)  d'Italia. 
Rousseau,  Jean.-Jacq.    Lettres 

^crites  de  la  moutagne^. 
Sandius,  Christophorus.  Nucleus 

historiae  ecclesiasticae  ^. 

—  Addendorum    etc.    ad    nu- 
cleum  *. 

Woolston,  Thom.  Six  discourses 
on  the  miracl.  of  our  Saviour. 

—  Defence  of  bis  discourses  on 
tbe  miracles. 


Gonfermazione    del    ragionam. 

intomo  ai  beni  temporali. 
Histoire  pbilosopb.  de  rhomme. 
Instructions  s.  1.  v^rit^  de  la 

grftce  et  de  la  Prädestination. 
Common taire  sur  le  livre   des 

dälits  et  des  peines. 
Histoire  d.  entreprises  d.  clergä 

sur  la  souverainetä  des  rois. 
Montag,  los.  von.    Abhandlung 

von  Verbrechen  und  Strafen. 
Bazin.  La  philos.  de  Thistoire. 
Bourdillon,  los.    Essai  ...  sur 

les  diss.  d.  äglises  de  Pologne. 

Royaume  (le)  mis  en  interdit. 

Abrägä  de  Thist.  eccl.  de  Fleury. 
Cbiesa  (la)  e  la  repubblica  den- 

tro  i  loro  limiti. 
Droits  (les)  des  hommes  et  les 

usurpations  des  autres. 
^.vangile  (!')  du  jour,  1. 1  et  VII. 
Kaiserling.    Discours. 
La  Mettrie,  Julien  0£fray  de. 

Oeuvres  philosophiques. 
Riflessioni  di  un  italiano  sopra 

la  cbiesa  in  generale  etc. 
Scaramelli,  Giov.  Batt.   Vita  di 

suor  Maria  Crocif.  Satellico. 

Helvetiorum  (de)  iuribus  circa 
Sacra,  das  ist  etc. 


3  dec. 


S.O. 


1771 


T          H 

f 

25  ian.  > 

V 

15  febr. 

s 

V 

1  mart. 

9 

V 

1»      • 

2 
S 

V 

1 

9  nov. 
24  mai. 

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f»       1» 


26 

aug. 

29 

nov. 

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^ 

V 

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1t 

T 

1772  22  mai. 


24  aug. 


1773  29  mart. » 

4 


3  sept. 


Reflexionen  eines  Schweizers . . . 
ob  die  reg.  Orden  aufzuheben. 

Autoritä  legitime  des  äv^ues 

et  des  souverains  pour  etc. 
Primatu  (de)  romani  pontificis. 
Quesiti  (tre)  accademici. 
Singularitäs  (les)  de  la  nature. 
Espion  (r)  chinois  ou  Tenv.  etc. 
Fröret,  Nie.    Examen  crit.  des 

apolog.  de  la  relig.  chrätienne. 
Le  Bret,  loan.  Fr  id.  Acta  eccl. 

graecae  ann.  1762   et  1763. 
Manual  (the  catholic  Christians 

new  universal). 
Briefe  eines  Baiern  .  .  .  über  d. 

Macht  d.  Kirche  u.  d.  Pabstes. 
fivangile  (V)  du  jour,  1. 1  et  VII. 

Manual  (the  catholic  christian*s 

new  universal). 
La  Mettrie,  Julien  Ofifray  de. 

Oeuvres  philosophiques. 
Abrägä  d.  l'hist.  eccl.  d.  Fleury. 
Evangile  (F )  du  jour,  1. 1  et  VU. 
Riflessioni  di  un  italiano  sopra 

la  cbiesa  in  generale  etc. 
Mirabaud.  Systeme  d.  1.  nature. 

Ame  (de  V)  et  de  son  immer- 

talitä. 
Febronius,    lustin.    De    statu 

ecclesiae  etc. 
Monde  (le),  son  origine  et  son 

antiquitS  etc. 
Necessitä  (della)  ed  utilita  del 

matrimon.  degli  ecclesiastici. 
Collection  de  lettres  s.  1.  miracl. 

4cT.  h  Gen^ve  et  ä  Neufchatel. 
Defense  (la)  de  mon  ende. 
Examen  import.  de  milord  Bo- 

lingbroke  äcr.  s.  1.  flu  de  1736. 
Homme  (!')  aux  quarante  äcus. 
Militaire  (le)  philosopbe. 
Questions  (les)  de  Zapata. 
Tamponet.     Les   questions  de 

Zapata. 

Gravina,  los.  Mar.   De  elector. 

h.  num.  resp.  b.  reproborum. 
Piazza,  Bened.  Dissertatio  ana- 

gogica  etc.  de  paradiso. 
Torcia,  Michele.    Elogio  di  Me- 

tastasio. 
Canzius,  Israel  Gottlieb.   Com- 

pendium  theologiae  purioris. 
Essai  sur  cette  question :  Quand 

et  comment  TAmärique  etc. 
Instituzioni  del  dirit.  pubbl.  eccl. 

accom.  al.  pratica  di  Venezia. 

Dispotism'o  (il  vero). 
Febronius,    lastin.     De    statu 

ecclesiae  etc. 
Räflexions  s.  une  lettre  d.  msgr. 

Linguet  ä  mr.  le  m.  Beccaria. 
Decr.  dem,  XIV,  Laugeois  des 

Chatelliers.    Nouv.   traduct. 

des  äpitres  de  S.  Paul. 


1773—1782. 


15  nov. 


16    . 
S.O.  '  26  aug. « 


1774  29  aug. 


S.O.  18  apr. 
1775  18  aug. 


1»     »• 


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j»     » 


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1776  22  apr. 


?•     1» 


S.O.  10  ian. 

17    . 
^  11  iul. 

V  3 

^  22  aug. 
^    5  sept. 
11  dec. 

1777  31  ian. 


Tl  7» 


11  iul. 


1t  D 


9  fl 


An  (r)  denx  mille  quatre  cent 

quaranta. 
M^langes  (nouveaux)   philoso- 

phiques,  historiques,  critiqu. 
Elogio  storico  d.  Ant.  Genovesi. 

Dispotismo  (il  vero). 
Rt^flexions  s.  une  lettre  d.  msgr. 
Linguet  k  mr.  le  m.  Beccaria. 

Abusi  della  giurisdizione  eccle- 

siastica  sul  regno  di  Napoli. 
Helv^tius,  Claude-Adrien.    De 

rhomme,  de  ses  facultas  etc. 
Histoire  pliil.  et  polit.  des  ^tabl. 

etc.  dans  les  deux  Indes. 
Paganetti,  Pietro.  Della  istoria 

eccles.  della  Liguria. 
Röflexions  impart.  s.  1.  ^vangil. 

s.  d'un  essai  s.  Tapocalypse. 

Disciplina  (Pantica)  d.  llturgia. 

Apologia  del  catechismo  suUa 
commun.  d.  s.  sagrifizio. 

Catechismo  esposto  in  forma 
d.  d.  s.  communione  etc. 

Esprit  (r)  du  pape  Clem.  XIV. 

Leofilo,  Anastasio.  Del  pubblico 
div.  dir.  alla  comunione  etc. 

Opuscolo  teologico.  La  comu- 
nione etc. 

Sens  (le  bon)  ou  id^es  naturelles 
op.  aux  idäes  sumaturelles. 

Sentimenti  (i)  del  concilio  di 
Trento  sulla  parte  etc. 

Systeme  social  ou  principes  na- 
turels  de  la  morale  etc. 


Dialoghi  (nuovi)  italiani. 
Estratto  di  alcune  delle  tante 

proposizioni  erronee  etc. 
Raison  (la)  par  aiphabet. 
Ristretto  d.  dottrina  d.  chiesa 

c.  Tuso  d.  santiss.  eucaristia. 


Saggio  filosofico  sul  matrimonio. 
Vita  d.  nadre  Dan.  Concina. 
A.  B.  C.  (r),  dix-sept  dialogues. 
Raison  (la)  par  aiphabet. 
Remiz,  Anton.    Dissertatio  .  .  . 

de  iustitia  Placeti  regii. 
Bihl,  Franc.  Dissert. ...  de  iur. 

imp.  in  pers.  et  bona  civitat. 
Lettera  apologetica  a  sua  eccel- 

lenza  il  sign,  march.  N.  N.  etc. 

Dieu,   r^ponse  au  Systeme  de 

la  nature«  section  II. 
Levesque,  P.-Charl.    L'homme 

moral. 
Recherches  philosoph.  sur  les 

Amcricains. 
Robertson,  Will.    The  bist,  of 

the  .  .  .  emp.  Charles  V. 
Analyse  raisonnöe  de  Bayle. 
Ferro,  Marcello.  Del  danno  avv. 

.  .  p.  1.  richezze  de*  regolari. 
Pasquali,  Gius.  Drittopubbl.etc. 


11  iul. 


1778  16  febr.  > 

t 


9  « 


27  iul. 


*  w 


s.o. "  17  dec. 

1779    Imai. 
14    « 

»     « 

S.O.  24  febr. 
-25    , 

20  sept. 


1780  10  iul. 

»        1» 

l 

1781    3  dec.» 

9 


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9 

1» 


»        »I 


13  ian. 


1782  29  mai. 
8  iul.  3 


S.O.    Saug. 


1» 
18 


453 

Wolfius,  loan.  Christoph.  Curae 
philologicae  et  criticae. 

Histoire  crit.  de  Jösus-Christ. 

Mälanges  (nouveaux)  philos., 
histor.,  critiques. 

R<k2r4ations  historiques ,  cri- 
tiques et  d'^rudition. 

Thöisme  (le),  essai  philosoph. 

Wesselius,  loan.  Comm.  anal, 
^xeg.  i.  ep.  Pauli  ad  Galatas. 

Meditazione  filosoüca  di  Fran- 
cesco L  .  .  .  P.  P. 


Amabed.    Les  lettres. 

Des  Essarts.     Le  livre   ä    la 

mode. 
Fontenelle,  Bern.  Le  Bovier  de. 

La  republ.  des  philosophes. 
Roustan,  Ant.-Jacq.    Ofifrande 

aux  autels  et  ä  la  patrie. 

Pastore,  Raff.    La  filosofia  d. 

nat.  di  Tito  Lucrezio  Caro  ^ 
—  Saggio  di  poesie  toscane  e 

latine  '. 


Brevl  Pii  VL  Isenbiehl,  loan. 
Lor.  Neuer  Versuch  über  die 
Weissagung  von  Emmanuel. 

Hedderich,  Phil.  Dissertatio  qu. 
tent.  subm.  H.  Stockhausen  K 

—  Elementa  iuris  canonici  ^ 

—  Systema  quo  etc.  praelec- 
tiones  s.  indicit^ 

Sottile.    Pens^es  et  räflexions. 
Stattler,  Bened.    Demonstratio 
catholica  ^ 


Annall  ecclesiast.,  secolo  XVIII, 

Firenze  (1780—1782). 
Difficoltä  proposte  all*  ex-ge- 

suita  s.  c.  Luigi  Mozzi. 
Giornale  letter.  (1781  e  1782j. 
Incendio  (V)  di  Tordinona. 
Saggio  intomo   allo  studio   di 

teologia,  Lugano  1778. 
Traversari,  Car.  M.  De  incr.  n. 

leg.  sacrif.  commun.  diss.  * 
—  Instruz.  int.  al  s.  sacrifizio '. 


Brevi  Pii  VL  Memoria  catto- 
lica  da  presentarsi  a  sua  San- 
tita  .  .  .,  1780. 


Lettera  del  nob.  sig.  .  .  di  Ber- 
gamo s.  1.  d.  d.  cuore  di  Gesii. 

Annali  ecclesiast.,  secolo  XVIII, 
Firenze  (1780—1782). 

Cerfvol,  de.    La  gamologie. 

Giornale  letter.  (1781  e  1782). 

Discorso  indirizzato  al  papa  da 

un  filosofo  tedesco. 
Histoire   crit.  de  J^us-Christ. 
Arretin  (1*)  moderne. 
Spione  (lo)  italiano.  Tom.  I.  e  II. 


454 


1782—1790. 


14  nov.      Pascal e,  Gias.  Nie.   I  progressi 
d.  fisica,  discors.  academ. 


1783  20  ian. 


r        1* 


r        f> 


i>       r 


i>        i> 


26  sept. 

T  1> 

S.O.  81  iul. 
28  aag. 
1784  16  febr. 

r        » 


6  dec. 


r        9 


1»        i> 


T  1" 


V  9 


S.O.  12  febr. 


11  nov. 


17   , 


7  aug.  ^     Raccolta   di   o^uscoli   interes- 
santi  la  religione. 


28  nov. 


Edncazione  ed  istrazione  cri- 

stiana,  o  catech.  universale. 
Institutiones    theologiae   i.   u.   ^mam    ^  • 

cleric.  panhonuitanae  dioec.  i  ^ •^*    *  '"°' 
Nichts  mehreres  von  Ehedis- ! 

pensen.  |  "     » 

Papia,  Ennodio.    L*epoca  se- 

conda  ^ 
—  L'apocalisse '. 
Watteroth,    Heinr.  Jos.     Für 

Toleranz  etc. 
Gibbon,  Edw.  The  bist,  of  the 

decl.  a.  fall  of  the  rom.  emp. 
Monaca  (la)  am'maestrata. 
Royko,  Casp.    Geschichte  der 

Kirchenversamml.  z.Eostnitz. 
Schreiben  eines  Osten*.  Pfarrers 

über  die  Toleranz. 
V^rit^    (la)    rendue    sens.    ä 

Louis  XVI. 


1788  31  mart. 


Schritt  (der  erste)  zur  künft. 
Verein,  der  kath.  n.  evang.  E. 
Trait^  des  trois  imposteurs. 

Eybel,  los.  Valent.    Introdact. 

in  ins  eccl.  catholicorura '. 
Histoire  phil.  et  pol.  des  ^ta- 

bliss.  etc.  dans  les  deux  Indes. 
Raynal,  Guil.  Tom.  Franc.  Storia 

ü\.  et  pol.  d.  stabilimenti. 
Vie  voluptueuse  des  c.  et  d.  n. 
Compendio  critico  d.  storia  ve- 

neta  ant.  e  mod.  di  V.  F. 
Filangieri,  Gaetano.  La  scienza 

della  legisiazione. 
Papia,  Ennodio.   L*apocalisse '. 
Physiophilus ,  loan.    Opuscula 

cont.  monachologiam  etc. 
Soldini,  Franc.   De  anima  brn- 

torum. 
Unzufriednen  (die)  in  Wien. 

Memorie  istoricö-ecclesiastiche 
etc.,  opera  d*un  italiano. 

Bpevi  Pii  VI.  Eybel,  los.  Val. 

Was  enthalt,  d.  Ürk.  d.  ehr. 

Alt.  V.  d.  Ohrenbeichte?« 

Glaubensbekenntniss    (allg.) 

aller  KeL'gionen,  1784. 


1785  S.O.  27  ian.     Bartholotti,  loan.  Nep.  Exer- 

citatio   politico-theologica. 

21  apr.       Papa  (il)  o  siano  ricerche  sul 

primato  di  questo  sacerdote. 


18  nov. 


1789  29  mai. 


«  K 


9  1» 


S  9 


18  sept. 


«         n 


1786    7  aug. 


Analisi  del  libro  delle  prescri- 

zioni  di  Tertulliano. 
Beantwortung  acht   wichtiger 

e.  m.  Theol.  vorg.  Fragen. 
Dritto  libero  del   sovrano    sul 

matrimonio. 
Glaubensbekänntniss  eines  mit 

dem  Tode  ringenden  Mannes. 
Idea  (vera)  della  santa  sede. 


S.O.  29  ian. 


1790   5  febr. 


ßrevi  Pii  VI.   Eybel  Jos.  Va- 
lent.   Was  ist  der  Pabst?^ 


Cattolicismo  (del)  della  chiesa 

d*Utrecht  etc. 
Cosa  e  un  appellante  ?  ^ 
Grillparzer,  Wenzel.    Von  der 

Appellation  an  d.  röm.  Stuhl. 
Legisiazione  (della  umana)   s. 

nozze  dei  cittad.  cattolici. 
Raccolta   di   opuscoli   interes- 

santi  la  religione. 
Riflessioni  del  teol.  piacentino 

sul  libro  dell'  ab.  Cuccagni. 

Autoritä  (delF)  che  si  compete 

al  sovrano  n.  materie  di  relig. 
Casus    conscientiae   (ad)    etc. 

resolutiones,  Pistoia. 
Concilj  e  sinodi  tenuti  in  Fi- 

renze  1055—1787. 
Hermann,  Jos.   Betracht,  über 

d.  Schreiben  des  P.  Pii  VI. 
Istoria  dei  concilii  e  sinodi  ap- 

provati  e  disappr.  dai  papi. 
Lettera  di  N.  N.  ad  un  amico 

. . .  se  i  frati  siano  etc. 
Mastripieri,  Giammaria.  Rispe- 

sta  a  un  libercolo  etc. 
Progetto   di  riforma  delF  ob- 

bligo  del  digiuno. 
Pronunzia  (della)  del   canone. 
Raccolta   di   opuscoli  interes- 

santi  la  religione. 
Rendez  ä  G^ar  ce  qui  etc. 
Riflessioni  di  un  canonista  etc. 
Sinodo  fiorent.  contro  Sisto  IV. 


ßrevi  Pii  VI.     Memoria  (se- 
conda)  cattolica. 

Cosa  d  un  appellante?    Con- 

tinuazione  '. 
Elementi  del   diritto   naturale 

deir  abate  Gr.  Ar. 
Esame  critico  di  una  lettera  di 

d.  Francesco  Spadea. 
Raccolta  di  opuscoli    interes- 

santi  la  religione. 
Brandi,  Ubaldo.  II  dormitanzio. 
Guadagnini,  G.  6.  Nuovo  esame 

di  alc.  testi  d.  conc.  diTrento  ^ 
—  Appendice  al  nuovo  esame  ^. 
Lettere  d*un  teologo  piacent.  a 

msg.  Nani  vescovo  di  Brescia. 
Matrimonio  (il)  di  fra  Giovanni. 
Pascal,  Blaise.    Pens^es  etc. 
Trautmansdorf,  Thadd.  de.  De 

tolerantia  ecclesiast.  et  civili. 


Discorso  istor.-polit.  d.  orig.  d. 
pot.  d.  chierici  etc. 

Dissertatio  (de  ratione  et  auct. 

pr.  S.  Aug.)  c.  prologo  gal. 
Litta,  Luigi.   Della  sacrament. 

assoluzione  ne'  casi  riservati. 


1790—1805. 


455 


5  febr.  <   Tambarini ,    Petrus.    Praelec- 

tionam  [Tolumina  qoataor]  \ 
,     „        Thaddaeoa  a  S.  Adamo.   Com- 

mentatio  biUioa  in  eff.  Christi 

Matth.  16,  18.  19. 
5  mai.      Cnralt,  Rob.  Genuina  totios  iu- 

risprad.  sacrae  principia. 
2  äug.      Guadagnini,  G.  B.  Vita  di  Ar- 

noldo  da  Brescia*. 
p         Osseryazioni  di  an  teologo  ad 

an  conte,  nelle  qaali  etc. 
p     ,         Bottenstaedter,  Gaiet.  de.    De 

diy.  instit  pastoram  II.  ord. 
^     y,         Tambarini,  Petr.  De  sum.  cath. 

d.  grai  Chr.  d.  praest.  etc.  * 
,     •    *     —  Praelectionam  [voll.  4]  K 

1791  28  mart    Cat^chisme  (le)  da  genre  ha- 

main. 

r      „        Emende  sincere  di  an  cherico 
lombardo  alle  «annot.  pacif.* 
'  *      ,        Schneider,  Ealogjus.   Kateche- 

tischer Unterricht. 

5  dec.       Dabbio  sul   centro  dell*  anitä 
cattolica  nella  chiesa. 

,     ,  Gaadagnini,  G.  B.  Due  scritti  *, 

TP         — ;•  Parenesi  al  giomalista  rem.  * . 

r     r         Tibarzio,frate.Rispo8taaidubbj  i 
prop.  alli  SS.  prof.  di  Paria,  j 

•  ,    '     Vita  di  donna  Olimpia. 

1792  17  dec       Gedanken  über  die  PunkUtion 

des  Embser-congresses. 
9     ..         Institutiones  theolog.,  Lugduni. 
,     ,         Mayr,  Beda.   Verteidigung  der 

nat.,  Christi,  u.  kath.  Religion. 
,     „  Spitz,  Andr.   Dissert.  de  archi- 

'  diac,  q.  tent.  exp.  F.  G.  Pape. 

179S    9  dec       Catechismo  per  i  fanciulli  ad 

uso  etc.  di  Motola. 

„     ,  Catechismo  (breve)  s.  indulg., 

prop.  d.  vescoYo  di  CoUe. 

,1     ,  Compendio  del  tratt.  stör.,  dog., 

crit.  delle  indulgenze. 

•  ,    '     Del  Mare,  Paul.  Marcell.  Prae- 

lect.  theol.  Senis  habit. 

•  ,    '     Guadagnini,  G.  B.     Esame  d. 

rifless.  teol.  e  crit.  sopra  etc.* 

1794  S.O.  20  febr.   Riflessioni  s.  discorso  d.  orig. 

d.  pot.  de'  chierici  etc. 


S.O.    5  mart.  *  Del  Mare,  Paal  Marcel.  Prae- 

lect.  theol.  Senis  habit 


1796  11  ian. 


29  apr. 


S.O.  14  ian.  > 


Esposizione  d.  dottrina  d.  chiesa 

0  sieno  istruzioni  famigliari. 
Invito  alla  pace  ed  alla  unitä. 
Oberrauch,  Herculan.    Institut. 

iustitiae  christianae. 
Raccolta   di   opuscoli   interes- 

santi  la  religione. 
Tamburini,  Petrus.  De  fontibus 

sacr.  theologiae*. 
—  Praelect  d.  eccles.  Christi, 

quas  hab.  in  acad.  ticinensi  *. 
Stattler,  Bened.   Demonstratio 

catholica  K 


5  apr. 


1797  10  iul. 


Guadagnini,  G.  B.  Esame  delle 
rifl.  teolog.  e  crit.  sopra  etc.  * 

Pereira  de  Figuereido,  Ant. 
Analyse  de  professao  da  f^. 

Aktenstücke  (authentische) . . . 

über  das  Stattlersche  Buch. 
„    ^  Lottere  teologico-politiche  s.  pr. 

situaz.  d.  cose  eccles. 
,.    ,  Ortiz   Cortes,  Ildefonso.    Pre- 

gbiere  cristiane. 
,    „  Rasier,  Gius.  Ant.   Analisi  del 

conc.  diooes.  di  Pistoja. 
„    „  Stattler,  Bened.    Epistola  par- 

aenetica  ad  C.  Fr.  Bahrdt^ 
,    „  —  De  locis  theologicis '. 

y,    „  —  Theologia  ehr.  theoretica*. 

„    n  Zola,  los.   De  rebus  christianis 

ante  Constantinum  magn.  ^ 
,    „  —  Theolog.  prael.  volum.  duo '. 

1803  S.O.  27  apr.  Colonna ,   Biagio.   La  difesa 

della  chiesa  greca. 


1804    2  iul. 


28  ang. 


1795  26  ian. 


ßnlla  Pii  \1.  Atti  e  decreti  del  i 
conc.  dioces.  di  Pistoja.         I 

Gross,  Franz  Jos.  Rede  wider ' 

den  Verfolgungsgeist. 
Kämmerer,  Job.  Jak.  Abhandl. 

über  die  Exkommunikation. 
Pagano,     Franc.    Mario.     De* 

saggi  politici  tomi  due. 
Pereira    de    Figuereido,    Ant. 

Analyse  de  professao  da  fö. 
Rautenstrauch,  Joh.    Vorstel-   1805  26  aug. 

lung  an  S.  Heil.  Piua  VI. 
Schwind,  Carl  Franz.   Über  die 

alt.  heil,  semit.  Denkmäler  ^ 
—  Die  Päbste  in  ihrer  Blöße». 


Bottazzi,  Francesco  Maria.  Ca- 
techismo repubblicano. 

Casti,  G.  B.    Novelle  amene  K 

Catechismo  del  galantuomo. 

Compäre  (le)  Mathieu. 

Cronica  del  paradiso. 

Diderot,  Denis.  Jacques  le  f ata- 
liste' et  son  maltre. 

Errotika  biblion. 

Ganzetti,  Angelo.  Intenz.  sulF 
opusc. :  II  giovine  istruito  etc. 

Giovane  (il)  instruito  ne'  prin- 
cipj  della  democrazia. 

Histoire  de  la  papaut^. 

La  Fontaine,  Jean  de.  Contes 
et  nouvelles  en  vers. 

Monarchia  (della)  universale 
de'  papi.    Discorso  etc. 

Ralph,  Emmanuel.  M^moires 
de  Candide. 

Voltaire.    Romans  et  contes''. 


Bocalosi,  Girol.  Dell'  educazione 
democrat.  d.  d.  al  pop.  ital. 

Casti,  G.  B.  Gli  an  im.  par- 
lanti. 

Lettres  d'un  th^log.  canoniste 
a  n.  s.  p.  le  pape  Pie  VI. 


456 


1806-1819. 


26  aag. 
1806    9dec. 


1808  18  iul. 


Pensieri  sopra  la  capaoitä  e  i 
dir.  che  n.  i   coUegi  eccles. 

Livre  (le)  des  manifestes. 
Monti,   Vinc.    Prolusioni    agli 

studj  deir  univ.  di  Pavia  1804. 
Pozzi,  Giov.    Della  cura  fisica 

dell'  uomo. 
Religione  (la)  cristiana  liberata 

dalle  ombre. 
Roosseau,  Jean-Jacqnes.  Julie 

Ott  la  nouvelle  Hölolse^. 
Zintel,  Jos.  ▼.    Betrachtungen 

fib.  d.  n.  k.  u.  p.  Einr.  i.  Baiem. 

De  Giuliani,  Ant.  Saggio  polit. 
Lomonaco,  Francesco.  Vite  degli 

eccelenti  Italiani  ^ 
Zimmermann,  Job.  Georg.  Über 

die  Einsamkeit. 


30 


sept. 


22  dec. 


1815  S.O.  24  aug.  Di  Chiara,  Stef.   Memoria  p. 

1.  consecr.  d.  yesc.  diSicilia. 


1816  S.O.  28  mart.  Marcelli,  Ant.  De  casibus  re- 

servatis  in  fulginati  eccl. 
,^22aug.     Ridolfi,  Angelo.    Del  diritto 

sociale,  libri  tre. 


1817  27  ian. 


1» 


16  mart. 

17  , 


23  iun. 


30  sept. 


Carega,  Franc.  Sü  la  legge  del 
diyorzio,  dissertazione. 

Cavallarius,  Dom.  Institutiones 
iuris  canonici ,  quibus  etc. ' 

—  Instit.  iuris  can.  in  3  pp. 
ac  in  6  tom.  distr.* 

—  Commentaria  de  iure  can.' 
Esame  d.  confessione  auricnl.  e 

d.  Vera  chiesa  di  G.  Gr. 
Roselli,    Anna.    La   schiavitü 

delle  donne,  memoria. 
Catechismo  della  dottrina  cri- 
stiana, Napoli  1816. 
Italia  (air)  nelle  tenebre  Tanr. 

porta  la  Ince.    Rifless.  filos. 
Questione,  se  i  vescovi  etc. 
Segretario  (il)  galante. 
Avis  fratemels  auz  ultramon- 

tains  concordatistes. 
Compendio  de*  discorsi,  che  si 

t.  n.  r.  univ.  di  Bologna. 
Genovesi,  Ant.  Lezioni  di  com- 

mercio  o  sia  d'economia  civ. 
Poesie  pananti,  edite  e  inedite. 
Rime  e  prose,  Genova  1797.     ^ 
Becattini,  Franc.    Istoria  dell*  i 

inquisizione.  ' 

Jahrschrift  für  Theologie  und 

Kirchenrecht  d.  KathoL,  Ulm. 
M^moires  de  la  vie  du  comte 

de  Grammont. 
Memoria  al  magistrato  di  revi- 

sione  s.  teoria  del  divorzio. 
Motivi  deir  opposizione  del  ves- 

covo  di  Noli  alla  etc. 
Raccolta  degli  indirizzi  a  S.  A. 

1.  il  principe  vice-r^. 
Riflessioni  in  difesa  di  mr.  Sei- 

pione  de*  Ricci  e  d.  s.  sinodo. 
Riflessioni   preliminari   etc.  ai 

mot.  deir  opp.  d.  vesc.  d.  Noli. 


S.O.  80  iul. 


1818  27  iul. 


1819  22  mart. 


6  sept. 


Senso  (il  buon),  o.  Idee  nat.  etc. 
Solari,  Bened.  Apologia  contro 

il  fb  em.  cardmale  Gerdil. 
Teoria  civile  e  pönale  del  di- 
vorzio. 
Arte  (r)  di  conservare  ed  acr. 

la  bellezza  d.  d. 
Carrozzi,  Gius.   Le  prescrizioni 

sul  diritto  del  matrimonio. 
Chiesa  (la)  subalpina. 
Darwin,  Erasmus.    Zoonomia. 
Justification  de  fra  Paolo  Sarpi. 
Novelle  piacevoli  e  morali   di 

un  viaggiatore  incognito. 
Parny,  Evariste.  La  guerre  des 

dieux  anciens  et  modernes. 
Rim^  (scelte)  piacevoli   di  un 

lombardo. 
Sismondi,  J.  Gh.  L.  Simonde  de. 

Hist.  d.  r^pl.  ital.  du  m.-&ge. 
Storia  delle  revoluzioni  d.  re- 

pubbl.  crist.  c.  rifl.  an. 
Yillers,  Charl.  Essai  sur  Tespr. 

et  Tinfl.  de  la  röf.  de  Luther  K 
—  Philosophie  de  Kant*. 
Wiederherstellung   (über   die) 

der  Jesuiten  etc. 


Catechista  (il),  o  sia  istruzione 
crist.  esp.  in  brev.  dial.  fam. 

Dupuis,  Cbarles-Fran^ois.   Ori- 

gine  de  tous  les  cultes. 
Gandolphj,  Peter.  A  defence  of 

the  anc.  faith  in  4  vol.  ^ 
—  An  exposition  of  liturgy*. 
Gianni,  Franc.    Bonaparte  in 

Italia,  poSma. 
Pirani,  Gius.  La  corte  di  Roma 

convinta  dalla  verita. 
Rivarola,  Paolo.  La  storia  del 

papato  di  Fil.  de  Momay. 

Atanasio  da  Yerrocchio.    Rac- 
colta di  novelle. 
Bentham,  Jär^mie.   Trait^  de 

l^gislation  civile  et  pönale  *. 
Lanjuinais,  Jean-Denis.  Appr^- 

ciation  du  projet  de  loi  etc. 
Mamone,  Domenico.  Istituzioni 

logiche. 
Tableau  historiqne  de  la  poli- 

tique  de  la  cour  de  Rome. 
Traversari,  Gar.  Maria.  Istruz. 

intomo  al  santo  sacrifizio*. 
Cabanis,  P.  J.  G.   Rapports  du 

phys.  et  du  mor.  de  1  homme. 
Exposition   de  la   doctrine  de 

l^glise  gallicane. 
Raccolta  di  opuscoli  di  cristiana 

filosofia  e  di  eccl.  giurisd. 
Richerand,  Anthel.    Nouveaux 

^l^ments  de  phvsiologie. 
Tamburini,  Petr.  Introduz.  allo 

stud.  d.  fil.  mor.  etc.  (7  voll.)  *. 
Testamente  (il  nuovo)  trad.  da 

m.  Ant.  Martini  [sine  notis]  ^ 
Yorick.  A  sentimental  journey. 


1820—1822. 


457 


1820  27  ian. 


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27  nov. 


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S.O.  17  ian. 
22  nov. 


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1821  17  deo. 


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H  JI 

1»  r 


Conclasioni  concise  salla  reli- 

gione  di  G.  B.  A. 
Dannenmayr,  Matthias.  Instit. 

historiae  ecclesiaaticae. 
Mahon,  Paul  Aug.  Olivier.  Mö- 

decine  legale  et  police  m^dic. 
Testamento  (il  nuovo)  trad.  da 

m.  Ant.  Martini  [sine  notis] '. 
Rechberger.  Georg.   Handbuch 

des  österr.  Kirchenrechts. 
Mojon,  Benedetto.  Leggi  fisio- 

logiche. 
Abusos  introducidos  en  la  dis- 

ciplina  de  la  iglesia  etc. 
Bemabeu ,    Antonio.      Espafia 

venturosa '. 
Buhle,  Joh«  Gottl.   Geschichte 

der  neueren  Philosophie. 
Conversacion  familiär  . . .  sobre 

la  jurisdicion  de  los  obispos. 
£zamen  crit.  d.  1.  c.  de  la  persec. 

que  etc.  los  francmasones. 
Ezposicion  (breve)  sobre  el  real 

patronato  j  etc. 
Gioja,  Melchiorre.    Del  merito 

e  delle  ricompense^ 
— Nuovo  prospetto  delle  science 

economiche  '. 
Juicio  bist. . . .  de  la  autorid.  de 

1.  naciones  en  1.  bienes  eccl. 
La  Lande,   Joseph- J^röme  de. 

Voyage  en  Italic  ^ 
Pradt,  Domin.  Dufour  de.   Les 

quatre  concordats^ 
Rey berger,  Ant.  Car.   Institu- 

tiones  ethicae  christianae. 
Saint-Acheul,  Julien  de.  Tazes 

d.  p.  c.  de  la  boutique  du  pape. 
Stunden  der  Andacht. 


Russe,  Vincenzo.  Pensierl  polit. 
Destutt  de  Tracy,  Ant.-L^Cl. 

Elements  d'id^logie  etc. 
Pigault-Lebrun ,  Ch.-A.-G.    Le 

citatenr  K 


Borsini ,    Lorenzo.     Riflessioni 

sulle  scienze  sacre. 
Contagion  (la)  sacr^e. 
Fabricatore,  Anton.   La  felicitä 

della  societä  politica. 
Historia  (breve)  del  celibato. 
Lamentos  de  la  iglesia  de  Es- 
pana. 
Leal,  Roque.  Cartas  [15]  ä  un 

amigo. 
Matrimonio   (il)   degli   antichi 

preti  e  il  celibato  d.  mod. 
Monti,  Vincenzo.    II  fanatismo 

e  la  superstizione. 
Morardo,  Gaspare.   0.  o. 
Rapporte  sul.  stat.  at.  delF  am- 

ministrazione  de*  dipartim. 
Rapporte  sul.  stat.  at.  dei  mini- 

steri  degli  afTari  eccles. 
Rechtfertigung  der  gemischten 

Ehen  ... 
Tabaraud,   Mathieu  Mathurin. 

Essai  s.  Tinst.  can.  d.  öv^ques. 


17  dec. 

S.O.    7  dec. 
19    . 

1822  26  aug. 


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n  II 


Volney,  Const-Fran^.  Les  ruin., 
ou  möd.  8.  les  r^vol.  d.  erop.  ^ 

Verheylewegen ,  F.  G.  Den 
zegeprael  van  het  kruijs. 

Van  Ess,  Leander.  Die  heiligen 
Schriften. 


Analisi  e  confutazione  succ  d. 

bolla  d.  s.  p.  p.  Pio  VI. 
Anno  (!')  due  mila  quattrocento 

quaranta. 
Arigler ,    Altmannus.    Herme- 

neutica  biblica  generalis. 
Carta  XVI  et  XVII  del  com- 

padre. 
Clerg^  (Fancien)  constitutionnel 

jug^  p.  un  ^y^que  d*Italie. 
Coleccion  diplomätica  de  var. 

papeles  antig.  y  modern. 
Collectio  bullarum,  brevium  etc. 

Pii  VI.  c.  const.  civ.  cleri  gall. 
Commnnion  (de  la)  in  divlnis 

avec  Pie  VII. 
Compendio  de  la  bist.  d.  1.  in- 

quisicion  eztract.  etc. 
Convention  du  11  juin  1817. 
Cornelia  ö  la  yictima  d.  1.  in- 

quisicion. 
Cuestion  importante.  ^Los  di- 

putados  de  n.  cortes  s.  inviol.  ? 
Dialogos  (los)  argelinos. 
Discursos  sobra  una  constitu- 

cion  religiosa  etc. 
Disertacion  historica,  legal  y 

politica  s.  el  celibato  clerical. 
Doctrine  de  Täcriture  sur  Tad- 

oration  de  Marie. 
Erassot,  Jos^  Ant.  de.  Defensa 

d.  1.  obra :  Projet  d'une  const. 
Expostulationes  (canonicae  et 

reverentissimae) . 
France  (la)   en  1814  et  1815. 
Geilh,  de.  R^tractation  publique 

du  concordat. 
Historia  politica  del  pontif.  rem. 

per  Don  F.  J.  de  V. 
Jann,  loh.    Appendix  herme- 

neuticae  ^ 

—  Archaeologia  biblica^. 

—  Enchiridion  hermeneuticae '. 

—  Introductio  in  11.  sacros  vet. 
foed.  in  comp,  redacta^ 

Leone,  Evasio.  Sul  sepolcro  d. 

s.  a.  r.  princip.  C.  Aug.   di 

Galles. 
Llorente,  Juan  Ant.    Apologia 

catöl.  del  proyecto  de  const.  ^ 

—  Historia  critica  de  la  in- 
quisicion  de  Espafia*. 

Mendizabal ,    Anton.    Tratado 

hist.-can.  de  los  parocos. 
Morgan,  Lady  Sidney.    Italy. 
Pascual,  Prudencio  Maria.   Si- 

stema  de  la  moral. 
R^ponse  ä  une   brochure:    La 

secte  CS.  1.  n.  de  petite  ^glise. 
Ressi,  Adeodato.  Dell'  economia 

della  specie  umana^ 


458 


1822—1825. 


26  aug. 


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1823  20  ian. 


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S.O.  16  iun. 


1824  19  ian. 


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Ressi,  Adeodato.    Breve  espo- 

sizioDe  di  alc.  pr.  i.  a.  sc.  d. 

dirit.  merc.  • 
Ressi,    Carlo.    Allocnzione  re- 

cit 15  nov.  1797. 

Sempere,  Juan.  Historia  de  las 

rentas  eclesiast.  de  Espana. 
Sociedad   (la)   de   los   francos 

ma9ones  sostenida. 
Specchio  del  governo  e  popolo 

di  Roma  ed  esame  etc. 
Trattato  del  matrimonio  e  della 

sua  legislazione. 

Aforismos  polit.  escritos  en  una 

d.  1.  leng.  del  norte  etc. 
Alfieriy  Vittorio.  Satire  ^ 

—  Della  tirannide*. 

—  Vita  di  V.  Alf.  da  Asti  scritt. 
da  esso'. 

Blanchard,  Piaton.  Cat^hisme 

de  la  nature. 
Boalanger,  Nie.  Ant.    L*anti- 

quit^  d^voil^. 
Codigo  (el)  eclesiast.  primitive. 
Cronica  religio^a,  Madrid  1822. 
Essai  historique  sur  la  puissance 

temporelle  des  papes. 
Goldsmith,  Oliver.  An  abridged 

history  of  England. 
Gorani,  Joseph.    M^moires  se- 

crets  et  critiques  des  cours. 
Hirscher,  loan.  B.    Missae  ge- 

nninam  notion.  eruere  tent.  ^ 
Larraga  del  afio  de  1822. 
Pigault-Lebnm,  Ch.-A.-G.     Le 

citateur  \ 
Politica  eclesiastica.  Se  hallarä 

en  Valencia  etc. 
S^gur  d'Aguessau,   L.-Ph.  de. 

Histoire  du  Bas-Empire  ^ 
Supersticioes  descubertas  etc. 
Christianisme  (le)  dövoil^. 

Vicaire  gönöral  (le)  Verhey- 
lewegen  consid^rö  dans  son 
vrai  jour. 

Bollandista  (il)  piccolo. 
Bossi,    Luigi.      Della    istoria 

d'  Italia. 
Dissertazioni  sec.  Tordine  d.  ist. 

can.  p.  u.  d.  univ.  di  Pisa. 
Ferri  di  s.  Costante,  Giov.   Lo 

spettatore  italiano. 
Henhöfer,  Aloys.    Christliches 

Glaubensbekenntniss. 
Llorente,  Juan  Ant.     Portrait 

politique  des  papes'. 
Ordine  (tutto  b);  arringa  filo- 

sofica. 
Ortis,  Jacopo.     Ultimo  lettere. 
Pignotti,  Lor.  Storia  d.  Toscana. 
Potter,  L.  J.  A.  de.   Consid^rat. 

sur  l'hist.  d.  princ.  conciles  ^. 
Villanueva ,    Joaquin   Lorenzo. 

Mi  despedida  de  la  curia  rom. 
Wiederherstellung    (über   die) 

der  Jesuiten  etc. 


6  sept. 


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II 
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1825  26  mart. 


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9 


Ben-Ezra,  Juan  Josaphat.    La 

venida  del  Mesias. 
Botelho,  Josö  de  s.  Bemardino. 

Salva^So  de  todos  os  innocent. 
Brendel,  Sobald.    Handbuch  d. 

kath.  u.  prot.  Eirchenrechts. 
Cartas  de  dum  amigo  a  outro 

sobre  as  indulgencias. 
Catechismo  (breve)  sulle  indul- 

genze,  prop.  d.  vesc.  di  CoUe. 
Coleccion  di  cuentos  divertidos. 
Dictamen  d.  1.  comis.  eclesias- 
tica de  las  cortes  sobre  etc. 
Dictamen  y  proyecto  de  ley  s. 

la  ref.  de  los  reguläres. 
Difesa  del  purgatorio. 
Division  de  los  dominios  del 

papa;  traducion. 
Examen  de  la  nota  pasada  por 

el  emo  s.  nuncio. 
Gaudioso,   Ant.    Piano  d'eco- 

nomia  politica. 
Llorente,  Juan  Ant.  Disertac.  s. 

el  p.  q.  los  reyes  espaöol.  etc.^ 
—  Notas  al   Dictamen   de  la 

com.  ecles.  ^ 
Miranda,  Innoc.  Ant.  de.  0  cida- 

däo  lusitano ;  breve  compend. 
Padua  Melato,  Macar.  Observa- 

ciones  pacific.  s.  1.  potest  ecl. 
Refata9ao  (a)   do   livro:    Sal- 

va9äo  etc. 
Respuesta  do  bispo  d'Angra. 
S^gur  d'Aguessau,   L.-Ph.  de. 

Histoire  romaine^ 
Talleyrand ,    Carlos    Mauricio. 

Carta  escrita  al  p.  Pio  VII. 
Torres,  Thom.  Hermen,  de  las. 

Cuentos  en  verso  castell. 


JI 
II 


j» 

9 


Btog   (<5)    xat  ij  fiaprupta   roo 

äyioo  ^lutavvou  Baircttnoo, 
Botta,  Carlo.  Storia  d*  Italia  dal 

1789  al  1814  >. 
Chevignard,  Ant.-Th^d.   Nou- 

veau  spectacle  de  la  nature. 
Cognizione  (della),  intelligenza 

e  raz.  d.  animali  bruti. 
Dictamen  de  la  comis.  ecl.  en- 

carg.  del  arreglo  d.  clero. 
Fahre  d^Olivet,  Ant.  La  langue 

h^bralque  restitude. 
Historia  completa  das  inquisi- 

9oes  de  ItaL,  Hespan.  e  Portug. 
Instruzione  s.  la  veritä  e  i  van- 

taggi  d.  religione  cristiana. 
Lambert,  Bern.   Exposition  des 

prddictions  .  .  .  f .  ä  T^glise. 
Loreta,  Giuseppe.   Apologia. 
Martinez  Marina,  Franc.  Ensayo 

hist.-crit.  s.  la  antig.  legisl.  etc. 
Novita  del  papismo  etc. 
Padua  Melato,  Macar.  Observac. 

pacif.  s.  la  potestad  eccl. 
Roscoe,  William.  The  life  and 

pontificat  of  Leo  the  tenth  ^ 
—  Vita  e  pontific.  di  Leone  X.  * 
Servo  (il)  moro,  racconto. 


1825—1828. 


459 


5  sept. 

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19  DOV. 


1826  12  iun. 


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11  dec. 

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1827  11  ian. 

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9 
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* 
9 


9 


Beraabeu,  Ant.  Carta  al  illAo 

8.  Simon  Lopez*. 
Campomanes,  Pedro  Hodriguez. 

Trat,  de  la  regaL  de  amortiz. 
Ginguen^,  Pierre -Louis.    Hi- 

stoire  litt^raire  dltalie. 
Giordani,  Pietro.  Opere  K 
Jovellanos,  Gaspar  Melchor  de. 

Inf.  d.  ].  soc.  econ.  de  Madrid. 
KatechismoB  der  christkathol. 

Religion  (Bamberg). 
Mignet,   Fr.-Aug.-Al.  Histoire 

de  la  r^volution  fran^aise. 
Notizie   istorico-critiche  intor- 

no  .  . .  Giuseppe  Zola. 
[Ituaxsg  Tzaidajrto/ixoi .  .  . 
Riflessioni  sulle  omelie  di  fra 

Turchi  vescovo  di  Parma. 
Schrant,  Job.  Maria.  Het  leven  • 

van  Jezus  Christus. 
Storia  cronologica  de*  papi. 
Tamburini,  Petr.  Saggio  di  al- 

cune  poesie*. 
Vindiciae  lobannis  Jahn. 
Beeret,  Leon,  XIL  Potter,  L.-J. 

A.  de.  Vie  de  Scip.  de  Ricci '. 

Filangieri,  Gaetano.  La  scienza 

della  legislazione. 
Gioja,  Melch.  Nuovo  Galateo '. 
Idee  sulle  opinioni  religiöse  e 

sul  clero  cattolico. 
Kalb,  I.  A.  Theolog.-polit  Ab- 
handlungen von  Spinoza. 
Montlosier,  Franfois-Domin.  de. 

Memoire  ä  consulter^ 
Novelle  di  autori  senesi. 
Oberthür,  Franz.  Meine  Ansich- 
ten y.  d.  Bestimm,  d.  Domkap. 
Potter,  L.-J.-A.  de.  L'esprit  de 

r^glise ». 
Rome  in  the  nineteenth  Century. 
Art  (1*)  de  connottre  les  femmes. 
Balbi,  Ambrog.  Apol.  d.  filosof. 
Bentham,  Jerem.  Three  tracts*. 
Costantini,    P.   L.    Scelta    di 

prose  italiane. 
Dufrenoy,    Ad6l.-Gill.    Billet. 

Biographie  d.  j.  demoiselles. 
Dulaure,  Jac.-Ant.  Hist.  abr^g^e 

de  diffärens  cultes. 
Dupaty,   Ch.-M.-J.-B.  Mercier. 

Lettres  sur  Tltalie. 
F^tes  et  courtisanes  de  la  Gräce. 
Hermite  (1')  en  Italie. 
Kirche  (die  kathol.)  Schlesiens  ^ 
Lallebasque.    Introduzione    a. 

filos.  nat. ' 
—  Principii  d.  geneal.  d.  pens.^ 
Masdeu,  Juan  Franc.   Historia  j  lo28   4  mart. 

crit.  de  Espafia  y  etc.  | 

Pezzi,  Carl.  Ant.  Lezioni  di  filo- 

sofia  d.  mente  e  d.  euere. 
S^gur  d'Aguessau,  L.-Ph.   de. 

Galerie  morale  et  polit. ' 
Verri,  Pietro.    Scritti  inediti. 
Volney,   Constant-Fran^.    Re- 

cberch.  nouv.  8.  l'hist.  anc- 


9 

10 


sept. 


9 


1» 


9 
9 


9 
9 


9 
9 


Abbecedario,  catechismo  etc. 
Alfieri,  Vittorio.    Panegirico  di 
Plinio  a  Traiano^. 

—  Del  principe  e  delle  lottere  *. 
Bignon,  L.-P.-^d.  Les  cabinets 

et  les  peuples  dep.  1815. 
Blunt,  John  James.    Yestiges 

of  anc.  man.  a.  customs. 
Botta,    Carlo.      Histoire    des 

peuples  d'Italie*. 
Constant   de  Rebecque,   H.-B. 

Comm.  s.  Touvr.  de  FUangieri  ^ 

—  De  la  religion*. 
Controverse  pacif.  s.  1.  pr.  que- 

stions,  qui . . .  T^glise  gallic. 
Dizionario  (nuovo)  degli  uomini 

illnstri  etc. 
Encyclop^die   progressive  .  .  . 
Gallois,  Leonard.    Hist.  abr^g. 

de  rinquisition  d'Fspagne. 
Gr^goire,  Henri.    Histoire  des 

confesseurs  des  empereurs  ^ 
Istruzione   generale  sulle    ve 

rita  cnst.  i.  f.  d.  cat. 
Kant,  Immanuel.     Kritik  der 

reinen  Vernunft. 
Mortonval.    Fray  Eugenio  ou 

l'auto-da-fö  de  1680. 
Norme  per  Tistruzione  della  re- 

ligione  cattolica. 
Perez  Zaragoza  Godinez,  Ag. 

El  remedio  de  la  melancolia. 
Pradt,  Domin.  Dufour  de.  Con- 

cordat  d.  F  Am^r.  avec  Rome  *. 
Projet   d*une   association  reli- 

gieuse  contre  le  däisme  etc. 
Schmid,George-Louis.  Principes 

de  la  lägisl.  univers. 
Sieg  (erster)  des  Lichts. 
Bonicel,  J.    Consid^rations  sur 

le  c^libat  des  prdtres. 
CoUin  de  Plancy,  J.-A.-S.  0.  o. 
Condorcet,  M.-J.-A.-N.  de.  Esq. 

d'nn  tabl.  d.  prog.  de  Tespr.  h. 
£tat  (r)  politique  et  religieux 

de  la  France. 
Gmeinerus,  Xav.   Epitome  hist. 

eccl.  * 
Hume,  David.   0.  o. 
Lettre    d'un   protestant   ä   un 

catholique  romain  etc. 
Michaelis,  Job.  Dav.  Einleitung 

in  die  göttl.  Schriften  d.  n.  B. 
Miller,  M.     Catechismo  etc. 
Weiss,  Fran9.-Rod.    Principes 

philos. ' 

—  Principj  filosofici,  pol.  etc.  - 


Bentham,  Jör.  Traitä  des  preu- 
ves  judiciaires '. 

Bolzano,  Bernard.  Erbauungs- 
reden für  Akademiker. 

Bonsignore,  Stef.   Commentarj. 

Buhle,  Job.  Gottl.  Geschichte 
d.  neuern  Philosophie. 

Gioja,  Melch.  Elementi  di 
filos.* 

Giuliano  imper.  Le  opere  scelte. 


460 


1828—1885. 


4  mart. 
1 

18  aug. 


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5  sept. 
1829  24  aug. 


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1830  24  mai. 


1833   5  aug. 


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17  sept. 


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Guida  alla  istruzione  d.  relig. 
Stendhal,  Henri  Beyle  de.    0. 

fab.  am. 
Gioja,  Melch.  Esercizio  logico^ 
Gr^goire,  Henr.  Hist.  d.  sectes  *. 
Malvica,  Ferd.    Sopra  Teduca- 

zione. 
Ortolani,  G.  Emanuele.  Pensieri 

filosofico-mor.  sul  piacere. 
Pigault-Lebrun,  Ch.-A.-G.  L'en- 

fant  du  carnaval*. 

—  La  folie  espagnole'. 

—  Järöme*. 

—  Tableaux  de  sociöte*. 
Pradt,   Dominique  Dufour  de. 

Congrös  de  Panama'. 
Gioja,  Melch.   Ideologia*. 

Berichtigung  (zur)  der  Ansich- 
ten ü.  d.  Aufh.  d.  Ehelosigk. 

Gramberg,  C.  P.  G.  Libri  ge- 
neseos. 

Salvador,  Jos.  Hist.  d.  inst, 
de  MoYse^ 

Sanvitali ,  Leonardo.  Storia 
deir  Gianda. 

Theiner,  J.  A.  u.  Th.  Aug.  Die 
Einfuhr,  d.  erzw.  Ehelosigk. 

Troisi,  Tommaso.  Saggio  filo- 
sofico  s.  leggi  d.  natura. 

Botta,  Carlo.    Storia  d*Italia*. 
Broussais,   F.-J.-V.    De  Tirri- 

tation  et  de  la  folie. 
Burgess,  Rieh.    Lectures  etc., 

del.  in  English  chapel  at  Rome. 
Fatti  scrittnrali  etc. 
Hallam,  Henry.    The  constitu- 

tional  history   of  England  ^ 

—  View  of  the  state  of  Europe  *. 
Kirche  (d.  kathol.)  Schlesiens. 

.  .  .  Zweiter  Teil  *. 
La  Lande,  J.-J.   de.    L'astro- 

nomie  des  dames*. 
Müller,  Alex.    Encycl.  Hand- 
buch des  . .  .  Kirchenrechts. 
Rampoldi,  G.  B.    Enciclopedia 

dei  fanciulli. 
Rossetti,   Gabriele.     Dlsquisi- 

zioni  sullo  spirito  antipapale  K 
Santo-Domingo.  Gardinäle  etc. 
Vidaurre,  Man.  Lor.  de.    Pro- 

yecto  del  codigo  eclesiast.  ^ 
Virey,  G.  Gius.    Compendio  di 

storia  fisica  e  mor.  delF  uomo. 


1834  81  ian. 


28  iul. 

»  1» 

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II  1 

1»  7» 

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S.O.  19  febr. 


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26  nov. 


25  inn. 


1835  29  ian. 


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iul. 


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JI 


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Brevi  (ire/?.  XVI.  Fuchs,  Aloys. 

Ohne  Christus  kein  Heil  f. 

d.  M.    Eine  Rede. 
Kampf  (der)  zwisch.  Papstth. 

11.  Kathol.  im  15.  Jahrb. 
Kopp,   G.  L.  C.     Die  kath. 

Kirche  im  19.  Jahrb. 
Mersy ,    Franz  Ludw.     Sind  | 

Reformen  in  der  k.  K.  n.  ?   S.O.  ^  15 
Stellung  (die)  desröm.  Stuhls 

g.  d.  Geist   d.  19.  Jahrh. 


28  sept. 


ian. 


Milizia,  Franc.  Lottere  al  conte 
Fr.  di  Sangiovanni. 

Montlosier,  Fr.-D.  de.  Du 
pr§tre  et  d.  s.  minist^re^ 

Amice,  I.-F.  Manuel  de  phil. 
exp^rim. 

B^ranger,  Pierre- Jean.  Chan- 
sons. 

Bodin,  F^lix.  Resum^  de  Thist. 
de  France  iusqu'ä  nos  jours. 

Casanova  de  Seingalt,  Jac.  M^ 
moires  öcrits  par  lui-m6me. 

Damiron,  Jean-Philibert  Essai 
sur  rbist.  de  laphil.  en  France. 

Hugo,  Victor.   N.  D.  de  Paris  ^ 

La  Vicomterie,  Louis.  Les 
crime»  des  papes. 

Lerminier,  Eugene.  De  Tinfl. 
de  la  phil.  du  XVIII*  si^le  K 

—  Philosophie  du  droit*. 

Papstbüchlein  (das). 

Pigault-Lebrun,  Ch.-A.-G.  Ro- 
mans ^ 

Rome  et  ses  papes  .  .  .  par 
F.  G. 


Cerati.  Des  dangers  du  c^libat  \ 

—  Des  usurpations  sacerdo- 
tales*. 

Regul^as,  Giov.  Nuovo  piano 
d'istruz.  d*ideolog. 

Encyelic.  Greg.  XVI.  Lamen- 
nais,  H.-F.-R.  Paroles  d'un 
croyant  K 

Bentham,  Jeremy.  Deontology  ^. 
Corrispondenza  di  Monteverde. 
Doctrine  de  Saint-Simon. 
Fourier,  Charles.    Le  nouveau 

monde  industr.  et  soci^t. 
Maroncelli,   Piero.     Alle   mie 

prigioni  di  S.  P.  addiz. 
Quinet,  Edgar.    Ahasv^rus^ 
Religion  saint-simonienne  etc. 
Carov^ ,     Friedrich    Wilhelm. 

Über  das  Zölibatgesetz  ^ 

—  Kosmorama*. 

—  Der  Saint-Simonismas '. 
Chaho ,   J.-Augustin.     Paroles 

d'un  voyant  en  r^ponse  etc. ' 
Colletta,    Pietro.     Storia    del 

reamediNapolid.  1734-1825. 
De  Sacco,  Fil.   Sülle  immunitli 

ecclesiast 
Didier,   Charl.    Rome   souter- 

raine  \ 
Millot,  Claude-Fran^.-Xav.  tl^ 

mens  d'histoire  g^nörale. 
Trattato  s.  scrittura  sacra  etc. 
Decr.    Greg,   XVL      Bekannt- 
machung u.  Beleuchtung  der 

Bad.-Conf.- Artikel. 


Brenner,  Friedrich.     Ober  das 

Dogma  ^ 
—  Nachtrag  zur  Schrift :  über 

das  Dogma  ^ 


1885—1888. 


461 


""  15  ian.       Brenner,    Friedrich.     Offener 
Brief  an  H.  Prof.  Troll ». 


26  sept.  ^   Breyi    Greg.  XVI.     Hermes, 

Georg.  Einleitung  in  die 
christkath.  Theoi.  ^ 

,,      ,      ^       —    Christkatholische    Dog- 

matik '. 


1836   7ian. 


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23  inn. 


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Apologia  della  corrispondenza 

di  Monteverde. 
GaroYÖfFr.  W.  Die  letzten  Dinge 

d.  röm.  Kath.  in  Deutschl.  ^ 
Correspondance  de  deux  eccl^. 

.  .  .  sor  . . .  la  loi  du  c^libat. 
Cunha,  Jos^  Anastasio  da.    A 

voz  da  razäo. 
Dubois,  Pierre.   Le  catächisme 

y^ritable  des  croyans^. 

—  Le  croyant  d^trorap^*. 
Gioja,  Melch.    Dissertazione  s. 

probl.  quäle  dei  govemi  etc.  "^ 
Hermes,  Georg.    Einleitung  in 
d.  christkath.  Theologie  K 

—  Christkathol.  Dogmatik*. 
Mellius  •  Freirius ,   Pasch.   los. 

Instit  iur.  civ.  lusitani. 
Napoleon  (saint)  au  paradis. 
Carli,    Isidoro.     De'   beneficü 

ecclesiastici  laicali  e  misti. 
Chaho ,    J.-Aug.      Philosophie 

des  r^y^lations '. 
Godice  (il)  della  fortuna. 
Gar^äo  Stockler,  Franc,  de  Borja. 

Poesias  lyricas. 
Harring,  Harro.    Worte  eines 

Menschen. 
Lerminier ,   Eugene.     Au-delä 

du  Rhin  *. 
Longchamps,   Pierre   de.     Hi- 

stoire  impartiale  des  öv^n.    I  1838  13  febr. 
Ma9onnerie  (la)  c.  c.  le  r^sult. 

d.  relig.  ögypt..  juive  et  chr^t. 
Monti,    Maurizio.      Storia    di 

Como. 
Reghellini,  M.  Examen  du  mo- 

salsme  et  du  christianisme. 
Velo  (il)  rimosso  etc. 
Vida  (a  escandalosa)  dos  papas. 
Gondillac,  it.  de.  Gours  d'^tude 

p.  Tinstr.  du  pr.  de  Parme. 
Gonsiderant ,    Vict.      Destin^e 

sociale  ^ 
Heine,    Heinrich.     De   l'Alle- 

magno  \ 

—  De  la  France*. 

—  Reisebilder'. 
Istruzioni  secrete  d.  G.  d.  G. 
Lamartine,  Alphonse  de.     Jo- 

celyn,  Episode'. 

—  Souvenirs  etc.  p.  un  voyage 
en  Orient*. 

Mac  Grie,  Thora.  History  of  the 

progr. . . .  of  the  ref.  in  Italy. 
Ranalli,  Ferdinande.    Epistole 

d.  Fr.  Petrarca*. 
Signier,    Auguste.     Ghrist  et 

peuple. 


9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

27  aug. 

9  9 

9  9 

n  9 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 


Stella,  Michele.  Gorso  completo 
di  lezioni  di  teologia. 

Vigoureux ,  Glarisse.  Parole 
de  providence. 

Virtomnius.  Les  nouveUes 
transactions  sociales  etc. 


Assedio  (F),  di  Firenze. 
Barrault,  Emile.    Occident  et 

Orient. 
Gombe,  George.   Nouveau  ma- 

nuel  de  Phrenologie. 
Gonsiderant,  Victor.  Gonsid^ra 

tions  soc.  8.  Tarchitectonique*. 
Lamennais,   H.-F.-R.    Affaires 

de  Rome*. 
Lettre  du  Pore  a  Gharles  Du- 

veyrier  s.  1.  vie  ^temelle. 
Parole  du  pöre  ä  la  cour  d'as- 

sises,  8  avril  1833. 
Pereire,  Isaac.   Religion  saint- 

simonienne,  lefons  etc. 
Rossetti,    Gabriele.     Iddio    e 

r  uomo ;  salterio  *. 
Savonarola ,    Girol.     Opuscoli 

inediti. 
Tombeau    (le)    de    toutes   les 

philosophies  t.  anc.  que  mod. 
Beugnot,  Aug.- Arth.  Hist.  de  la 

destruct.  du  pagan.  en  occid. 
Bianchi-Giovini,  Aurelio.    Bio- 

grafia  di  frä  Paolo  Sarpi^ 
Lezione  (una)  accademica  sulla 

pena  di  morte. 
Morale  (la)  universelle. 
Poujoulat,   J.-J.-Fr.     La    b^- 

douine. 
Sarpi,    Paolo.     Scelte   lettere 

inedite '. 


Gampiglio,  Giov.  Storia  gene- 
rale dtiir  Italia. 

Gollina,  Gius.    La  Laostenia. 

Lamennais,  H.-F.-R.  Le  livre 
du  peuple'. 

Potter,  L.-J.-A.  de.  Histoire 
philos.,  pol.  et  crit.  du  christ.* 

Senancour,  Etienne  Pivert  de. 
De  Tamour. 

Tamassia,  Giov.  Specchio  d. 
stör.  mod. 

Darstellung  des  ältesten  Ghri- 
stentums  etc. 

Graser ,   J.  B.    Divinität  etc.  * 

—  Die  Erhebung  des  geistl. 
Standes  *. 

—  Prüfung  der  ünterrichts- 
Methode  \ 

—  Das  Verhältniss  des  Elemen- 
tarunterrichts z.  Politik^. 

—  Das  Verb,  der  Graserschen 
Unterrichtsmeth.  z.  posit.  R.* 

Lamartine,  Alphonse  de.    La 

chute  d*un  ange'. 
Mamiani  della  Rovere,  Terenzio. 

Nuove  poesie^. 

—  Del  rinnovamento  d.  filos. 
ant.  ital.  * 


462 


1838-1844. 


27  aug. 


i>     fl 


13  nov. 

28     , 

S.O.  31  ian. ' 
25  apr. 

1839  23  sept. 

»         n 

S.O.  17  apr. 

7  aug.  2 
18  sept. « 

25     , 

1840  6  apr. 

?•     ji 
27  nov. 


S.O. 

9  sept. 

1841  30  mart. 

?l              T» 

fl               T» 

16  sept. 


S.O. 


Strauß,  David  Friedr.   Das  Le- 
ben Jesu. 

Yidaillan,    A.      Vie    de    Gre- 
goire  VII. 

Coraetti ,    Luigi.       Gompendio 
della  storia  di  Carlo  Botta.  i  ^q^a 

Achterfeldt,  J.  H.  Lehrbuch  d. ,  1^4^ 
christk.  Glaubens-  u.  Sittenl. 


16  sept 
18  aug. 
28  ian. 


Vidaurre,  M.  L.  de.    Vidaurre 
•  contr.  Vidaurre  etc." 


Pieraccini,  Luigi.  Sistema  delle 

cognizioni  umane. 
CoDsiderazioni  imparziali  sopra 

la  legge  del  celibato. 

Lehrbuch  der  Religionswissen- 
schaft etc.  [Bolzano]. 

Pepoli,  Anna.  La  donna  saggia 
ed  amabile,  libri  tre. 

Salvador,  Joseph.  Jösus-Christ 
et  sa  doctrine". 


«  Tl 


Jl  5» 


»  » 


Esprit  du  dogme  de  la  franche 

mafonnerie. 
Rome  et  ses  papes,  hist.  p.  F.  G. 
Fieraccini,  Luigi.  Sistema  delle 

cognizioni  umane. 
Beltraml.  L'Italia^ossiascoperte 

f.  dagli  Itallani. 

Ammann,  Franz  Sebast.    Der 

aufgehende  Morgenstern  ^ 
Conducta  del  rev.   obispo   de 

Michoacan  d.  J.  G.  Portugal. 
Michelet,    Jol.    M^moires    de 

Luther  ^ 
Muti-Bussi,   Pio.    La  filosofia 

rettificata. 
Amat,    Felix.    Diseno    de    la 

iglesia  militante. 
Calcaterra,  Nie.  Saggio  di  cos- 

mogonia  e  cosmologia. 
Franscini,  Stefano.  La  Svizzera 

italiana. 
Pensieri  di  un  lombardo  s.  es- 

senza  sociale  d.  uoraini. 
Sand,  George.   0.  fab.  am. 
Testament  ('1)  neuv  de  Noss6- 

gnour  Gesu-Crist. 

Zacheroni,  Gius.  Lo  inf.  d.  com. 
d.  Dante  c.  com.  d.  G.  d.  B. 


5  apr. ' 


P  n 


13  sept. 


S.O. 


1843 


S.O. 


V  11 

13  iul. 
20iul. 

21  mart. 

I»      » 
23iun. 

17  aug. 

»         r> 

26  iul. 
5  aug. 


Constant.  La  bible  de  la  libert^. 

Evangile  (1')  du  peuple. 

Lamennais,  H.-F.-R.  Discuss. 
crit.  etc.  s.  1.  rel.  et  1.  philos.  * 

—  Esquisse  d'une  philosophie  ^ 

Poiana,  Vincenzo.  La  veritä  in- 
trinseca  d.  relig.  crist. 

Sand,  George.    0.  fab.  am. 

Altmeyer,  Jean- Jacques.  Cours 
de  philos.  de  Thist.  ^ 

Annuaire  de  la  soc.  des  ^tud. 
de  Tuniv.  1.  de  Bruxelles. 

Balzac,  Honorö  de.   0.  fab.  am. 

Ellendorf,  Job.  Otto.  Der  Pri- 
mat der  römischen  Päpste. 

Marca-Martillos.  Defensa  c.  d. 
1.  tom.  .  .  .  d.  s.  Vidaurre. 

Ranke,  Leop.  Die  röm.  Päpste. 


1844  15  ian. 
20  iun. 

T>  T 

«  H 

«  « 

8  aug. 


Rica  y  Aguilar,  Man.  de.  £1  g. 
vic.  gen. ...  de  Zaragoza  etc. 

Ahrens,  Henri.  Cours  de  droit 

naturel. 
Altmeyer,  J.- J.  Introd.  ä  F^tude 

phil.  de  rhist.  de  Thum." 
Balzac,  Honorö  de.   0.  fab.  am. 
Dimostrazione  che  il  contratto 

di  matrimonio  etc. 
Lomonaco,  Francesco.    Analisi 

della  Sensibilität 

—  Discorsi  letterarj  e  filosof. ' 
Balzac,  Honor^  de.  0.  fab.  am. 
Bonafede,  Anton.   Sui  legati  e  i 

luoghi  pii  laicali. 
Fava,  Ang.  La  cantica  d.  cani 
Sand,  George.   0.  fab.  am. 
Cosson,  Charl.  de.   lUv^lations 

sur  les  erreurs  de  Tanc.  test. 
Gruau  de  la  Barre.    Salomon 

L  s.  fils  d.  David. 
Rusconi,  Carlo.  L'incoronazione 

di  Carlo  V.  a  Bologna. 
Tommaseo,  Nie.    Studii  filos.  ^ 

Romea,  Polycarpo.   Espafia  en 

sus  derechos  etc. 
Circular  del  gobernador  y  vic. 

etc.  de  Zaragoza. 

La  Marne,  M.  de.  La  relig.  con- 

statäe  univ.  ä  Taide  d.  scienc. 
Sartori,  A.  Leitfaden  d.  christl. 

Religions-  und  Kirchengesch. 
Dono  (h  picciol),  ma  te  Tof&e 

il  euere ;  strenna  p.  c.  d'anno. 
Essai  sur  la  format.  du  dogme 

catholique. 
Lamennais,  H.-F.-R.  Amschas- 

pands  et  Darvands^ 

Pastoral  del  obispo  de  Astorga. 

Bpevi  Greg.  XVI.  Forti,  Franc. 
Lettera  s.  direz.  degli  studj. 

Bianchi-Giovini,  Aur.  Istor.  crit. 

d.  chiesa  greco-modema  etc. ' 
Niccolini,    G.  B.    Arnaldo  da 

Brescia. 
Didier,  Charles.   Campagne  de 

Rome  *. 
Disteli,  Mart.    Galerie  helv^t. 
Esquiros,  Alph.  Les  vierg.  foll.  ^ 

—  Les  vierges  martyres*. 

—  Les  vierges  sages*. 
Libri,  Guil.   Histoire  des  Scien- 
ces mathämatiques  en  Italie. 

Religion  (la)  defendue  contr e 
les  pr^jug^s  et  la  superstition. 

Van  Buul,  Henri-Jean.  Instruc- 
tion pastorale  sur  le  schisme. 

Cousin,  Victor.  Cours  de  Fhi- 
stoire  de  la  philosophie. 

Guerrazzi,  Fr.  Dom.  Isabella 
Orslni,  racconto^ 


1844—1850. 


n       n 


jj        j» 


1845  13  ian. 


:»        yt 


T  1« 


8  aug.      Poggi,  Tomm.  Fracassi.  Scionza 
deir  umano  intelletto. 
QuiDet,  Edgar.    Le  g^Die  des 

religions  *. 
Ranalli,  Ferd.  Della  pitt.  relig. ' 

Apologia  catol.  de  las  observ. 

pacif.  d.  d.  Felix  Amat. 
Bozzelli,  Fran9.   De  ruDion  de 

la  Philosophie  avec  la  morale. 
Hannotin,  Emile.  Doctrine  reli- 

gieuse  et  philosophiqiie  ^ 
Lajolais,  Nathalie  de.   Le  livre 

des  innres  de  famille  etc. 
Bauer,  Edgar.   Der  Streit  der 

Kritik  jnit  Kirche  und  Staat. 
Bruitte,  Edouard.  Mes  adieux. 
Dupin,  A.-M.-J.-J.   Manuel  du 

droit  public  eccl.  fran^.  * 
Frank,  Peter  Paul.   Krieg  und 

Frieden. 
Kirche  (Hat  d.r.-k.)  Gebrechen? 
Mallet,  Charl.  Manuel  de  philos. 
Maurette,  Jean-Jac.  Le  pape  et 

r^vangile  K 
Michelet,  Jules.  Du  prdtre,  de 

la  femme,  de  la  fam.' 
Poesie  italiane  tratte  da   una 

starapa  a  penna. 
Tennemann,  W  ilh.  Gottl.  Grund- 
riß der  Gesch.  d.  Philosophie. 
Tiberghien,  Guill.  Essai  .  .  .  s. 

1.  g^n.  d.  connais.  humaines  K 
Ciocci,  Ra£faelle.  A  narrative  of 

iniquities  and  etc. 
Foscolo,  ügo.  La  commedia  di 

Dante  A.  illustrata. 
Heine,  Heinr.   Neue  Gedichte  *. 
Katholizismus  (d.evangelische), 

Beitrag  zur  etc. 
Matthäi,  E.  Rom  u.  die  Huma- 
nität. 
Wiese,  Sigism.   Jesus,  Drama. 
Ganganelli.   Der  Kampf  gegen 

den  Jesuitismus. 
Lanci,  Michelang.  Paralip.  a.  i. 

d.  s.  scr.  p.  mon.  fenico-asirii. 
Lenau,  Nicol.    Die  Albigenser. 
Theiner,  Anton.  Die  reformato- 
rischen Bestrebungen. 

Eco  degli  Appennini  umbri. 
Lanci,  Michelang.  Paralip.  a.  i. 
d.  s.  scr.  p.  mon.  fenico-asirii. 

Ammann,  Franz  Seb.  Die  r5- 
misch-heidnische  Kirche  K 

Indicatore  (F),  giorn.  rel.,  Malta. 

Bianchi-Giovini,  Aurel.  Esame 
critico  d. . . .  fav.  d.  papessa  G. ' 

—  Pontificato  di  San  Gregorio 
il  grande^ 

—  Storia  degli  Ebrei*. 
Diodati,  Giov.  Gli  evangeli  trad. 

in  ling.  ital.,  c.  1.  n.  d.  Fr.  Lam. 
„     ^         Lamennais,  H.-F.-R.  Les  ^van- 

giles '. 
17  aug.      Lasteyrie  du  Saillant,  Ch.-Ph. 

de.  Histoire  de  la  confession. 


o  apr. 

»        fl 

Tt  ?» 

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T  Jt 

8  aug. 

n         y 

1»         r> 

30  sept. 

] 


463 

17  aug.      Rossetti,  Gabriele.  Roma  verso 

la  meta  d.  sec.  19'. 
„     n         —  II  veggente  in  8olitudine^ 

S.O.    1  inl.        Historia  da  franc-ma^onaria. 


1847   8iun. 
29  nov. 


9  ^ 

1»        n 


1848  15  apr. 


»I  T» 

r        » 
»        fi 


18  sept. 


«          1» 

»         r» 

S.O. 

11  iun. 
4  oct. « 

1846 

8  mart. 

1»  ?l 

17  aug. 


«  Tl 


»  71 


1849  29  mal. 

n        1» 
»       » 

25  oct. 

n        * 

71  V 

17  nov. 
S.O.  19  dec. 


1850  12  ian. 


1>  II 

n        9 


Gmeinerus,  Xav.  Institutiones 
iuris  ecclesiastici  *. 

Eco  (V)  di  Savonarola. 

Gemiti  di  un'  anima  penitente. 

Jaumann,  Ign.  Größerer  Kate- 
chismus. 

Tambnrini,  Petr.  Praelectiones 
de  ecclesia  Christi''. 


G^nin,  Fran^ois.    Ou  T^glise 

ou  r^tat. 
Klee,  Frederik.    Syndfloden. 
Lacour,  Pierre.    AeloYm. 
Mickiewicz,  Adam.  L'^glise  et 

le  Messie^. 

—  L'^glise  officielle  et  le  mes- 
sianisme  K 

Quinet,  Edgar.    AUemagne  et 

Italie  >. 
Thions,  Claude.  Adresse  au  pape 

Pie  IX. 
Cabet,  Etienne.    Le  vrai  chri- 

stianisme. 
Claudius.  La  science  populaire. 
Hannotin,  £mile.  Nouyelie  th^o- 

logie  philosophique '. 

Gioberti,  Vincenzo.    0.  o. 
Rosmini-Serbati,  Anton.  La  co- 
stituzione  sec.  1.  giust.  soc.  ^ 

—  Delle  cinqne  piaghe  d.  s.  eh.* 
Ventura,  Gioac.    Discorso  fu- 

nebre  pei  morti  di  Vienna. 
Bistums-Synode  (die)  und  die 

Erfordernisse  etc. 
Boschi,  Giov.  Del  pretismo  etc. 
Haiz,  Fidelis.    Das  kirchliche 

SynodaMnstitut. 
Hirscher,  J.  B.  Die  kirchlichen 

Zust&nde  *. 
Piccaluga,  G.  B.  Ragionamento 

sacro  p.  1.  s.  del  sant.  redentore. 
J^us-Christ  d.  les  conseils  d.  g. 
Signor  (al)  canonico  Girolamo 

de  Gregorj. 

Cavalieri,  Pietro.  Concord.  della 
rag.  c.  a.  i.  veritä  cattoliche. 


28  mart. 


Gehringer,  Joseph.    Liturgik^ 

—  Theorie  der  Seelsorge'. 
Gutierrez,  Gaetano.  S.  neces.  d. 

abol.  1. 1.  fraterie  in  Sardegna. 
Mamiani  della  Rovere,  Ter.  Dia- 
loghi  di  scienza  prima  ^. 

—  Due  lottere*. 

—  Dell'  ontologia^ 
Morgana,  Domenico.  Natura  etc. 

d.  dom.  temp.  dei  papi. 
Tiare  (plus  de) !  Par  un  cathol. 
Arduini,  Carlo.    La  scomunica 

del  popolo  italiano. 
Conforti  all'  Italia,  ovvero  etc. 


464 


1850—1853. 


23  maH. 


27  iun. 


n        1» 

f>        » 
?•        1» 

19  dec. 

n         » 


s.o.  *  21  febr. 


«      V 


1»        n 


5  iun. 
10  iul. 


H         1» 

11  sept. 
11  dec. 


F     » 


1851  13  mart 


n  r 

6  hm. 

1»  T» 

«  T> 

1»  71 

27  sept. 


S.O.  17  sept. 
26  nov. 


10  iun. 


22  ang. 


Coquerel ,  Athanase.    Le  chri- '  1852  22  ian.  * 

stianisme  ezpöriroental.  | 

Florenz!  Waddington,  Mariana. 

Lottere  filosofiche^ 
Willimann,  J.  H.  Bilder  a.  Ital. 
Bemier,  H.  H.  remontrance  au 

r.  p.  d.  Prosper  Gu^ranger. 
Etat  (r)  et  los  coltes. 
Henry,  D.-M.-J.  L'Egypte  pha- 

raonique. 
Leopardi,  Giac.  Operette  morali. 
Vacnerot,  Etienne.  Hist.  critique 

de  r^cole  d'Alexandrie  ^ 
Bolgeni,  Yincenzo.    Dei  limiti 

delle  due  potestä. 
Yericonr,  L.  R.  de.  Historical 

analysis  of  christ.  civilization. 


Garancini ,    Francesco.     Sulla 

costit.  romana,  discorso. 
Gruz  de  Gruce.   II  messia  etc. 
Ricuperazione  (la)  d.  d.  sovra- 

nitä. 
Lanci,  Michelang.    Lettre  sur 

rinterprät.  d.  hi^rogL  ^gypt.' 
Laborde ,  J.- J.    Discussion  .  .  . 

d.i.  er.  ä  rimmac.  conception  K 
Stations    (les    y^ritables)    du 

chemin  de  la  croix. 
Bottaro,  Bartolomeo.    Salmi. 
F^r^l,  V.  de.  Myst^res  de  Tin- 

quisition  etc.  d'Espagne. 
Storia  delia  inqnisiz.  ossia  etc. 

Gostante  (il). 

D*Harmonyille ,  A.-L.   Diction- 

naire  des  dates  etc. 
Philipponi,   Paulus.    In  univ. 

theol.  tract.  isag. 
Seymour,  Michael  Hobert.    A 

pilgrimage  to  Rome. 
Whately,   Richard.    Elements 

of  logic. 
Burdach,  Karl  Fr.  Die  Physiol. 

als  Erfahrungswissenschaft. 
Gahagnet ,    Louis- Alph.    Guide 

du  magn^tiseur^ 
—  Magn^tisme'. 
Dio,  r  uoroo  e  le  lottere. 
Magn^tiseur  (le)   spiritualiste. 
Nicod,  G.-F.   L'avenir  prochain 

de  la  France. 
Supplemente  alla  n.  encicloped. 
Lequeux,  J.  Fr.  M.    Manuale 

compendium  iur.  can. 

Benefattori  (i)  delF  umanitä. 
Tommasi,  M.     11  magnetismo 
animale. 

Brevi  Pii  IX.  Vigil,  Fr.  de  Paula 
Gonzalez.  Defensa. . .  contr. 
1.  pr.  de  la  curia  rom.  ^ 
Nuytz,  loan.  Nep.    Iuris  ec- 

clesiast.  institutiones  K 
—  In  ius  eccl.  univ.  tracta- 
tiones  ^ 


T  1» 

T  T 

I»        ^ 

20  apr. 


»     » 


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fer.  V  (?). 


liul. 


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6  sept. 


9 


S.O. 


7  dec. 


9  9 

14  ian.  * 
17  mart 


1853  26  apr. 


9  9 


9  9 


9  9 


18  iul. 


9         9 


5  sept 


«      * 


Guett^e,  Aira4-Fr.-W.   Histoire 

de  r^glise  de  France  ^ 
Mot  (le  demier)  du  socialisme. 
Noyella  (la.buona). 
Proudhon,  Pierre-Joseph.  0.  o. 
Sue,  Eugene.   0.  fab.  am. 
Yillegardelle,  Fran9ois.  Histoire 

des  idöes  sociales. 
Dufour,  Pierre.   Histoire  de  la 

Prostitution. 
Majneri,  Filippo.   Del  matrimo- 

nio  come  contr.  civ.  e  sacr. 
Riflessioni  di  un  italiano  s.  la 

chiesa  in  generale. 
Tommasi,    Nie.    Roma  e   il 

mondo '. 
Torti,  Giov.  üna  abiura  in  Roma. 
Bouillet,  Mar. -Nie.  Dictionnaire 

univers.  d'hist.  et  de  g^gr. 
Grisafulli,  Yincenzo.  Studi  suU* 

apost.  sicola  legazia. 
De  Boni,  Filippo.   Del  papato. 
Gerofilo  (il)  siciliano. 
Merle  d'Aubign^,  J.-H.  Histoire 

de  la  r^form.  du  XYI*  si^cle. 
Ayguals  de  Izco,  Wenceslao. 

Maria  la  hija  de  un  jomalero. 
Laborde,  Jean-Jos.  Gensure  de 

vingt-deux  prop.  de  morale '. 

—  Le    cri  d'alarme    d*un  ca- 
tholique '. 

—  De  la  croyance  k  l'immac. 
concept.  * 

—  Quatre  mots  sur  ^usure^ 

—  De  la  voie  d'autorit^  en  ma- 
ti^re  de  religion^ 

Laurent,  Fran9.   Hist.  du  droit 

des  gens  etc.  ^ 
Maurette,  Jean-Jac.   Adieux  au 

pape  ". 
Mechitarista  (il)  di  San-Lazzaro. 
Bailly,  Lud.   Theolog.  dogmat. 

et  moral. 
Debay,  Aug.    Philosophie  du 

mariage,  histoire  etc. 
Franchi.  Ausonio.    La  filosofia 

delle  scuole  italiane  *. 
Regaldi,  Gius.  La  bibbia,  canti. 

Gioberti,  Yincenzo.   0.  o. 
Yigil,  Franc,  de  Paula  Gonzalez. 
Garta  al  papa  y  analisis  etc.^ 

Bianchi-Giovini ,  Aurelio.    Gri- 

tica  degli  evangeli*. 
Griscuoli,   Ant.    Istituzione  di 

dogmatica  teologia. 
Situation  (sur  la)  präsente  de 

r^glise  gallicane. 
Tri  vier.  Expose  des  princ.  mo- 

tifs  etc. 
Bunsen,  Gh.  Gh.  Josias.  Hippo- 

lytus  and  bis  age. 
Huet,  Fran^ois.  Le  r^gne  social 

du  chrisäanisme  K 
Archinard,  Andr^.  Les  origines 

de  Töglise  romaine. 
Gappelletti,  Gios.Gontroloanon. 

autore  d.  1. :  II  mechitarista  K 


1853—1857. 


465 


5  sept. 


n      1» 


1»        n 

10  dec. 


9     » 


Evidenza  (snll')   del  cristiane- 

simo,  lezioni. 
Le  Bas,  Phil.    France,  diction- 

naire  encyolopödique  ^ 
Mank,  Salomon.    Palestine. 
ChiaromaDni ,  Leop.    Apologia 

d.  dir.  t.  dei  parrochi. 
Dictionnaire  politique ;  eDcyclo- 

pödie  du  langage  etc. 
FraDchi,  AusoDio.  Append.  alla 

filosofia  d.  scaol.  ital.' 
—  La  religione  del  sec.  XIX '. 
Pelletan,  Engine.  Profession  de 

foi  dn  XIX*  sidcle. 


S.O.    2mart 


25  mai. 


r        V 


T  T 


Vigil,  Fr.  de  Paula  Gonzalez. 
Adioiones  a  la  defensa'. 

—  Conipendio  de  la  defensa'. 
Prati,  Giov.    Opere;  canti  po- 

litici  K 

—  Opere;  storia  e  fantasia*. 
Segretario  (il)  galante. 


1854  13  febr 


Encyclop^die   moderne.    Dict. 

abr.  des  soiences  etc. 
Leu,  Jos.  Burkard.    Warnung 

vor  Neuerungen  etc. 
Maurice ,    Frederick    Denison. 

Theological  essavs. 
Pelliccia,  Angelo.  Del  principio 

moder.  d.  morale  pnbbl.  etc. 
Giuochi  onesti  per  la  gioventü. 
Iddochio,  Leonardo.  Catechismo 

suUa.creazione. 
5  sept.  *   Albarella,  Vincenzo.  Gianavele. 
Horae  apocalypticae  etc. 
La  Chabre,   de,   et  Latty,  G. 

Storia  del  despotismo. 
Zobi,    Antonio.     Storia    civile 

della  Toscana  1787—1848. 
Guerrazzi,  Francesco  Domenico. 

Beatrice  Gencin 
Orsieres,  Fölix.   Le  vrai  cur^  ^ 

—  Essai  sur  l'^ducation*. 

—  L*^v6que  selon  l'övangile'. 

—  Quelques  observat.  ethnol.  * 

—  De  la  r^vocation  arbitraire  *. 
Prudenzano,  Franc.  Instituzioni 

di  arte  poetica. 
Schimmer,  Karl  Aug.    Kaiser 

Joseph  IL 
Thürmer,  Jos.  AI.  Die  FUosofie 

ohne  Schleier. 


H  J» 


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6  apr. 


V  J» 


«         1» 

14  dec. 

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S.O.  12  iul. 

9  aug. 
16    . 

1866  22  mart. 


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1»  « 


22  mart. 

lliun.* 

6  dec. 


« 


S.O.  11  mart. 
11  iul. 
19  sept 
28  noy. 

1856    7  apr. 


1»     JI 
12iun. 


Maquet,  Aug.,  et  Alboize.   Les 

prisons  de  l'Europe. 
Corvaja,  Gius.   La  pace. 
Yisioni  e  locuzioni  etc. 

Amari,   Michele.     Storia    dei 
Musulmani  di  Sicilia. 

Boggio,  Pier  Carlo.   La  chiesa 
e  lo  stato  in  Piemonte. 

Laborde,  J.-J.   Relation  et  me- 
moire des  opposants''. 

Metay,  Pierre-Aug.   Pikees  in- ! 
täressantes  n^c.  ä  examiner. 


S.O.    4  dec. 


1857    8ian. 


JI  if 

JI  r 

^  T 

J»  J» 


•  Vgl.  oben  S.  418. 

Hilgers,  Der  Index  Leos  XIII. 


Prompsault,  J.-H.-R.  Du  si^ge 

d.  p.  eccl.  d.  r^glise. 
Guett^e,  Aimö-Fr.-W.  Histoire 

de  Täglise  de  France  ^ 
Don  (a)  Giacomo  Perucchi. 
Martin,  Louis-Aug.  Esprit  mo- 

ral  du  dix-neuvi^me  si^cle. 
Observateur  (V)  catholique. 
Oswald,  Heinrich.  Dogmatische 

Mariologie. 
Ranalli,  Ferd.    Le  istorie  ital. 

1846-1853». 
Ratschluß    (über   den)    Gottes 

m.  d.  Menschheit  u.  d.  Erde. 


Bonucci,  Francesco.  Fisiologia 

e  patologia  dell'  an.  um. 
Franchi,  Ausonio.  Studj  filosof. 

e  rel.:  Del  sentimento^ 
CoUu,  Salvatore.    Intelligenza 

de*  misteri  principali. 
Francesco  Ant.   Sempl.  narrat. 

d.  nasc.  etc.  d.  n.  s.  G.  Cr. 


5  mart. 


Bianchi-Giovini,  Aurello.  Storia 
dei  papi''. 

Bordas-Demoulin,  J.-B.  Lespou- 
Yoirs  constitutifs  de  Töglise  ^ 

Giordani,  Pietro.   Epistolario^ 

Guidi,  Franc.  Trattato  teorico- 
prat.  di  magnetismo  anim. 

La  Farina,  Gius.  Storia  d'Italia. 

Munier,  F.-D.     PhilalMhe. 

Burchardus,  loh.    Diarium  .  . . 

Caron,  L.-H.  La  vraie  doctrine 
de  la  8.  ^gliso  cathol.  etc. 

Dictionnaire  de  l'^conomie  po- 
litique. 

Fried  erich,  Jos.  Mltthsilungen 
seliger  Geister  1855. 

Laurent,  Fran9ois.  £tudes  sur 
rhist.  de  rhumanitö*. 

Le  Bas,  Phil.  Histoire  des 
peuples  de  l'antiquit^'. 

Leone,  Jacopo.    Roma  empia. 

Mill,  John  Stuart.  Principles 
of  political  economy. 

Schweykart,  Johann.  Mitthei- 
lungen d.  hl.  Erzeng.  Raphael. 

Onderrigt  (herderlijk)  van  den 
aartsbisschopvan  Utrecht  etc. 

Braun,  Thomas.  Kath.  Antwort 
auf  die  päpstl.  Bulle  K 

Gtlnther,  Ant.  Euristheus  u. 
Heracles  ^ 

—  Die  Juste-Milieus.  ...  * 

—  Peregrins  Gastmahl'. 

—  Süd-  u.  Nordlichter*. 

—  Der  letzte  Symboliker*. 

—  Thoraas  a  Scrupulis*. 

—  Vorschule  zur  spekulativ. 
Theol.  "^ 

Günther,  A.,  und  Pabst,  J.  H. 

Janus-Köpfe. 
Günther,  A.,  und  Yeith,  J.  E. 

Lydia. 
Carriere,  Moriz.  Relig.  Reden. 

30 


466 


1857—1861. 


5  mart. 


1»      fl 


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9  mai. 


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10  dec. 


1»     1» 
1)     » 


S.O.    2  dec. 
1858  26  apr. 


«     1» 


19  aug. 


S.O.  21  apr. 
1859  20  ian. 


p     1» 
11  apr. 


Daamer,  Georg  Friedr.  Die  Ge- 
heimniase  d.  christl.  Altert. 

Frohschammer,  Jakob.  Oberd. 
Urapr.  d.  m.  Seelen  ^ 

Predeatinacion  (la)  j  reproba- 
cion. 

Valdivia,  Juan  Gualberto.  Di- 
aertacion  aobre  el  celibato. 

Barr^,  Louia.  Nonvelle  bio- 
graphie  daaaique. 

Noord  eD  Zuid;  akademiache 
mengelingeD. 

Simon,  Jol.  La  religion  na- 
turelle. 

Standen  (neue)  der  Andacht. 

Jaicio  doctrinal  aobre  el  de- 
creto  pontificio  etc. 

Lamö  Fleury,  Jalea-Raymond. 
L'liiatoire  ancienne^ 

—  L'biatoire  de  France*. 

—  L'biatoire  moderne  ^ 

—  L'biatoire  da  moyen-ftge'. 

—  L'biatoire  da  nonveau  test.  ^ 

—  L'biatoire  romaine^ 
Mariategni,  F.  J.   Reaeiia  biato- 

rica  de  loa  princ.  concordatoa. 
Pociej,  Jan.    0  Jezuaie  Chri- 
atoaie  Odkapiciela  etc. 

Ewerbeck ,    Herm.     Qu'eat-ce 

qae  la  bible. 
Dunski,  prötre  z^l^. 

Apologia  delle  leggi  di  giariad. 

etc.  pabbl.  in  Toscana. 
Gatboliqnee  (vraia  et  faax). 
Pietriccioli ,   Gius.    La  reden- 

zione  de'  popoli. 
Storia  della  filoaofia  o  etc. 
Elementi  della  cosmografia. 
Maciejowski,  W.  A.    Hiatorya 

prawodawatw  alowiaüskicb  ^ 

—  Pami^tniki  o  dziejacb  etc.  * 
Monod,  Adolpbe.    Lucille. 
Piola,  Giaa.    Storia  d'  uno  sta- 

dente  di  filoaofia. 
Trebiacb,  Leopold.    Die  christl. 
Weltanacbaunng  etc. 

Biesiada,  17  stycznia  1841. 

Docamenti  relatlvi  alla  sop- 
presaione  dei  geauiti  etc. 

Guicciardini,  Franc.  Opere  in- 
edite,illu8tr.  d.  G.  Canestrini '. 

Le  Bas,  Phil.    Allemagne'. 

Alletz,  Pona  Aug.  Dictionoaire 
des  conciles. 

Braun,  Thomas.  Kath.  An- 
denken '. 

£nfantin,Barth.-Pro8p.  Science 
de  rhomme;  phys.  relig. 

Lavarino,  Franc.  La  mia  opi- 
nione  int.  a.  teandria  di  Maria. 

Michelet,  Jules.    L'amour*. 

Oischinger,  Job.  Nep.  P.  Die 
spec.  Theol.  d.  hl.  Thom.  v.  Aq. 

Renan,  Ernest.  Le  livre  de 
Job». 


7iul. 


12  dec. 


1860  23 


apr. 


1» 


1» 


10  sept. 


1861    9oct. 


19  dec. 


8.0.  12  ian. 
24  iul. 


7  aug. 


Bercbtold,  J.  A.    Daa  Gebet 

dea  Herm. 
Defenaa  de  la  ygleaia  catölica 

contr.  la  bula  dogm.  de  Pio  IX. 
Obaervateor  (1')  catboliqae. 
Renan,  Emeat.   Averrote * 

—  Etndea  d'biat  reb'g.* 

—  Hiatoire  g^n^rale  et  a.  c.  des 
langnea  a^mitiquea^. 

—  De  l'origine  da  langage^ 
Baltzer,  J.  B.  Neue  theol.  Briefe 

an  Dr  Anton  Gttnther. 
Knoodt,    Peter.      Gttnther    u. 

Clemena. 
Komia   de    Totvärad,    Carloa. 

0  caaamento  civil  ou  etc. 
Paillot  de  Montabert,  Jean-Nic. 

L'unitiamaire. 


Curti,  G.    Storia  avizzera. 
Larroqae,  Patrice.    De  Tesda- 
vage  chez  1.  nat.  chr^t.  ^ 

—  Examen  critique  des  doctr. 
de  la  relig.  chr^t* 

Maacagni,   Girol.    Manuale  di 

civica. 
Michel,   Louia   de  Figaniärea. 

Cl^  de  la  vie  >. 

—  Vie  universelle*. 
Pasqualigo,  Gins.     Compendio 

atorico  d.  r.  e  c.  Ticino». 

—  Dei  pregiudizi  popolari*. 
Salvoni,   Antonio.    Appelle  al 

clero  italiano. 
Sandrini,  Gius.  Saggio  di  lottere 

giovanili. 
Dupin ,    A.-M.-J.-J.      Libertte 

de  r^glise  gallicane^ 
Haber,   Job.    Die  Pbiloaopbie 

der  Kirchenväter*. 
Michon,  Jean-Hip.  De  la  r^no- 

vation  d.  l'^gliae. 
Renan,  Emeat.     Le   cantique 

des  cantiquea^ 
Rome  (la)  des  papea. 

Cauasa  (pro)  italica. 

Dini ,  Franc.    Della   constitu- 

zione  civile  dei  clero. 
Voutbier,  Ob.  D^f.  d.  pr.  prop.  d. 

1.  thtee  8.  d.  l'univ.  de  Gßnes. 
Catechiamo  politico. 
Cohen,  Jos.    Les  d^icides. 
Cucca,  Carlo.    Programma  aul 

dritte  eccleaiastico. 
Prota,  Luigi.  Roma  capitale  d. 

naz.  ital. 
Yiscardini,  Giov.  Storia  d'Itab'a. 

Pontefice   (il)  e  le  armi  tem- 

porali. 
Mongini,  Pietro.    Apologia  d. 

op. :  11  pontef.  e  le  arm.  temp.* 
Reali,  Eusebio.    D.  libertä  di 

cosc.  n.  8.  a.  c.  pot.  t.  d.  papi '. 
Lasaalx,   Ernst  v.     Ober   die 

theol.  Grundlage  a.  phil.  Syst.' 

—  Die  prophetische  Kraft  der 
menschl.  Seele*. 


1861—1865. 


467 


7aiig. 


W  Tl 


1862    3apr. 


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20iuii. 

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15  dec. 


S.O.  10  sept. 
11  dec. 


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1863  26  ian. 


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22  iun. 


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24  aug. 


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15  dec. 

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Tl             Tl 

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S.O. 

25  febr. 

1864  15  mart 

Tl              Tl 

Tl              T» 

Tl              Tl 

25  apr. 

T»           Tl 

T»           9 

Lasaolz,  ErDst  V.  DeaSokrates 
Leben,  Lebre  u.  Tod'. 

—  Neuer  Versuch  einer  alt. 
Philosophie  d.  Gesch.  ^ 

Briffault,  Eugäne.    Le  secret 

de  Rome. 
Mistrali,  Franco.    Maria  Mad- 

dalena. 
Principes  (les)  de  89. 
Yerati,  Lisimaco.    Della  tiran- 

nide  sacerdotale  ant.  e  mod. 
Callet,  Auguste.    L'enfer. 
Siotto-Pintor,  Giov.    Ai  vescovi 

adnnati  in  Roma^ 
Bugnion.  Gatöchisme  de  T^glise 

du  Seigneur. 
Sunto  di  lezioni  di  dirit.  eccl.  ad 

nso  d.  stnd.  d.  univ.  diTorino. 


Mongini,  Pietro.    La  cristiana 
procedura  nelF  att.  inq.  rom. ' 

Epist.  Pii  IX.  Frohschammer, 
Jac.    Athenäum '. 

—  Einleitung  in  die  Philo- 
sophie etc.' 

—  Über    die    Freiheit    der 
Wissenschaft  \ 


Almanacco  sacro  pavese. 
Mediatore  (il),  giomale. 
Michelet,  Jules.    La  sorciöre  *, 
Buniva,  Gius.    Studii  sovra  il 

libro  pr.  d.  pr.  di  cod.  civ. 
Dumas,  Alex.  [pat.].  0.  fab.  am. 
Dumas,  Alex.  [fil.].  0.  fab.  am.  ^ 
Pape-Carpantier ,  Marie.    En- 

seign.  prat.  d.  1.  salles  d'asile. 
Clero  (il)  yeneto. 
Eichthal ,    Gustave    de.      Les 

^vangiles. 
Pape-Carpantier,  M.    Enseign. 

prat  d.  1.  salles  d'asile. 
Piaghe  (le)  della   chiesa   mi- 

lanese. 
Renan,  Emest.   Vie  de  J^us  ^. 
Guett^e,  Aim^-Fr.-W.    La  pa- 

paut^  schismatique  *. 
Mort  (la)  de  J^us  [Ramöe,  D.]. 
Persecuzione  (dell'  ultima)  della 

chiesa. 
Rodaköw  (do)  tulacz  etc. 
Sand,  George.    0.  fab.  am. 

Reali,  Eusebio.    La  chiesa  e 
ritalia«. 


Tl  Tl 


Hollick,  Federico.   Guia  de  los 

casados. 
Maudit  (le)  par  Fabb^  .  . . 
Mistrali,  Franco.  VitadiGesü'. 
Moretti,  Andrea.    La  parola  di 

Dio  6  i  mod.  farisei. 
Cat^chisme  raisonn^  s.  la  liturg. 
Defense  de  la  liturgie  de  Lyon. 
Mots  (quelques)  ä  propos  d'un 

pamphlet  c.  les  curäs  de  Lyon. 
Peyrat,  Alphonse.  Histoire  ^1^- 

mentaire  et  crit.  de  J^sus. 


25  apr. 

9  9 

9  » 


Tl  II 

20  iun.  * 

Tl  II 

Tl  Tl 

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Tl  Tl 

Tl  1» 

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9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

2 

9  9 

20  sept. 

Tl  Tl 
Tl  Tl 

9  D 

9  9 

12  dec. 

Tl  Tl 

Tl  9 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 


S.O.  20  apr. 


Tl  Tl 

Tl  Tl 

Tl  Tl 

r        9 

9  9 

13  iul. 
7  sept. 


1865  13  mart. 


Tl  Tl 

Tl  9 


Philoth^e.    Du  pape. 
Sanz  y  Sanz,  Ant.    Daniel. 
Sophronius.    Trois  lettres  s.  la 

quest..  liturgique. 
Yigil,  Fr.   de  Paula  Gonzalez. 

Dialogos  8.  1.  exist.  d.  Dios^. 

—  Manual  de  derecho  publice  ^ 
Balzac,  Honorö  de.   0.  fab.  am. 
Champfleury.    0.  fab.  am. 
D'Orbach.  Mosö,  Gesü  e  Mao- 

metto. 
Feydeau,  Emest.    0.  fab.  am. 
Flaubert ,   Gustave.     Madame 

Bovary  \ 

—  Salammbo*. 

Hugo,  Victor.  Les  miserables  *. 
Mancini,  Luigi.  La  divina  com- 

media,  quadro  s.  a.  ^ 
Murger,  Henry.    0.  fab.  am. 
Religieuse  (la)  par   Tabb^  .  .  . 
Salvoni,  Ant.  Mali  della  chiesa  '. 
Soulie,  Fr^d^rlc.    0.  fab.  am. 
Stendhal,  Henri  Beyle  de.    0. 

fab.  am. 
Almanaque  democratico. 
Indexcongregation  (die  röm.). 
Siotto-Pintor,  Giov.  Intorno  al 

potere  tempor.  dei  pontefici^ 
Tresserra,  Ceferino.    La  judla 

errante. 
Vita  ed  avventure   galanti  d. 

cav.  Faublas  de  Louvet. 
Briois,  Jules.    La  tour  S.-Jac- 

ques  de  Paris. 
Chieco,  Franc.    DelFufficio  d. 

letterat.  italiana  n.  sec.  XIX. 
Comte,    Auguste.      Cours    de 

Philosophie  positive. 
Diaz,  Joäo  Ant.    Synopse  das 

religiöes  e  seitas. 
Larroque,  Patrice.   Renovation 

religieuse '. 
Malet,  L.    La  paroisse  d'apr^ 

les  saints  canons. 
Prota,   Luigi.     II   matrimonio 

civile  e  il  celibato. 
Siotto-Pintor,   Giov.     Ultalia 

e  i  ministri  della  Corona*. 


Eardec,  Allan.    Le  livre  des 
esprits  \ 

—  Le  livre  des  mädiums*. 

—  Le  spiritisme'. 

Matter,    Jac.     Emmanuel    de 

Swedenborg. 
Revue  spirite,  Journal  d*ätudes. 
Revue    spiritualiste ,     Journal 

mensuet. 
VeUa,  R.    Vita  di  Gesü  Cristo. 
De  Vit,  Vinc.    Come  si  possa 

difend.  la  chies.  catt.  etc. 


Gnaltieri,  Luigi.  L* ultimo  papa. 
Larroque,      Patrice.     De     la 

guerre  et  d.  a.  p.^ 
Lettre  h  Tarchev^que  de  Paris. 
Moura  Secco,  Franc,  de.  Angel o 
Pichler,  Aloys.    Geschichte  d 

k.  Trennung  zw.  Gr.  u.  Occid 

30* 


468 


1865—1869. 


13  mart. 

«  H 

13  inn. 

i>        r 

26  sept. 

r  T 
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r         r 

19  deo. 

8 

r         *• 


S.O. 

3  mai. 

26iul. 

20  dec. 

1866 

9  apr. 

V           9 

1»           1» 

11  iun. 

»»        « 

ji        r 
»       » 


Riflessioni  (poche)  s.  q.  d.  giorno 

c.  il  cap.  mag.  . . .  di  Napoli. 
Testory,  L.     L*empire   et   le 

clerg^  mexioain. 
Yiardot.   Louis.     Les   mnsöes 

d'Italie. 
De*  Ricci,  Scipione.    Memorie. 
Prisca,  ossia  la  protomartire 

di  Roma. 
Silva  Garaeiro,  Bern.  Joaquim 

da.  Elem.  d.  dir.  eccl.  port. 
Encycliqae  (P)  du  8  d^c.  1864. 
Isaia,  Antonino.  Storia  ed  esame 

d.  enciclica  e  d.  sillabo. 
Sanz  del  Rio,  Jul.  C.  Gr.  Krau- 
se; ideal  de  la  humanidad^ 

Schwegler,   Friedr.   Karl  Alb. 

Geschichte  d.  Philosophie. 
Filomaria  (il),  ossia  uoa  vita 

romantica. 
Gallo,  Andrea.     Godice   eccl. 

sicolo. 
Pichler,  AI.    Gesch.  d.  kirchl. 

Trennung  zw,  Or.  u.  Occid.  * 
Reynaud,   Jean.     Philosophie 

religieuse;  terre  et  ciel. 

Mongini,   Pietro.     La  politica 

in  confessione '. 
De  Sanctis,  Luigi.    Roma  pa- 

pale  descritta. 
Gonfessione    (pubblica)   di  un 

prig.  deir  inquisiz. 

Bordas-Demoulin,  J.-B.  M^lang. 
philos.  et  relig. ' 

—  Oeuvres  posthumes'. 

—  et  ünet,  Fran^.  £ssais  sur 
la  r^forme  catholique. 

Chevalier,  J.-P.  L'&me  au  point 
de  vue  de  la  sc.  et  raison. 

Huet,  Francois.  Eist  de  la  vie  et 
d.  ouvr.  d.  Bordas-Demoulin '. 

—  La  science  de  Tesprit*. 
Legrand,  Jacques.  Le  problöme 

de  la  vie. 
Lottere  ad   un   amico   int.    ai 

beni  ecclesiastici  di  A.  B.  P. 
Notizie  storiche  su  Torigine  del 

potere  temporale  de'  papi. 
Turcotti,  Aurelio.  Troppo  tardi, 

ossia  la  quest.  romana  etc.' 
Beck,  Jos.  Freih.  L  H.  v.  Wes- 

senberg,  s.  Leben  u.  Wirken  *. 

—  1.  H.  V.  Wessenberg,  ein 
deutsch.  Lebensbild*. 

Guniberti,   Feiice.     La  vita  d. 

u.  s.  Gesü  Gristo. 
Michelet,  Jul.    Bible  de  l'hu- 

manit4  ^. 
Pezzani,  Andr^.     La   pluralit^ 

des  existences  de  l'&me. 
Renan,  Ernest.     Les  apötres  ^.  i 
Stap,  A.     ^tudes  bist,  et  crit.  I 

s.  1.  origines  du  christianisme.  \ 
Taine,  Üippolyte-Adolphe.    Hi- 

stoire  de  la  littörat.  anglaise. 
Tolstoy,  Dmitry.    Le  catholi- 

cisme  romain  en  Russie. 


17  dec. 


1»      « 


»      « 


F      •» 


W  1» 


s.o.  17  ian. 

1867  12  apr. 

4  iuL  1 
2  dec. 

"  9 

S.O.  81  iul. 
22  aug. 
29    , 

1868  18  febr. 

9  9 


11  mai. 


31  aug. 


14  dec. 


1H69  22  mart. 


Gonfesseur  (le)  par   Tabbä  .   . 
Herculano,  Alex.    Estudos  so- 

bre  o  casamento  civil. 
La  Bruy^re,  Eugenio  de.    Due- 

conti  anni  depo. 
Quinet,    Edgar.      La    r^voln- 

tion  *. 
Yianna,  Pedro  Amorim.  Defeza 

do  racionalismo. 


Maresca ,  Mariano.  Problem! 
di  teologia  cristiana. 

Bignami,  Pietro.  Le  mie  pre- 
ghiere. 

Settembrioi,  Luigi.  Lezioni  di 
letteratora  italiana. 

J^uite  (le)  par  Tabb^  .  .  . 

La  Riva,  Juan  Franc.  El  espi- 
ritu  del  evangelio. 

Rosa,  Gabriele.  Storia  gene- 
rale delle  storie. 


Metay,  Pierre-Aug.    Lamenta- 

tions  *. 
Thorey,  J.-G.  Rapports  merveil- 

leux  de  M°**  Gantianille  B . . . 
Saggio  di  preghiere  per  la  chiesa 

cattol.  apost.  itauana. 


Bordier,  Henri,  et  Gharton,  £d. 

Histoire  de  France. 
Jobez,  Alphonse.  La  France  sous 

Louis  XV  (1715—1774). 
Mayer,    Georg    Karl.      Zwei 

Thesen  f.  d.  allg.  Gonc. ' 
—  Theses  duae  p.  conc.  oec.* 
Miron.     De  la  Separation  du 

spirituel  et  du  temporel. 
Spörlein,  L    Theolog.  Einwen- 
dung geg.  etc. 
Bourelly,  G.  Marco.    Gento  bio- 

grafie  di  fanciulli  ill.  itaL 
Frohschammer,  J.  D.  Ghristent. 

u.  d.  m.  Naturwissenschaft  \ 
Michelis,  Friedr.  50  Thesen  etc. 
Paganetti,  Mario.    11  medio  ovo 

ital.,  racconti  storici. 
Deltnf,  Paul.  Essai  sur  les  Oeuv- 
res et  la  doctr.  de  Machiavel. 
Pizarro ,    Nicolas.     Gatecismo 

politico  constitucional  ^ 
Ffoulkes,   Edmund  Salusbury. 

Ghristendom*s  divisions '. 
Renouf,  Peter  Le  Page.  The  con- 

demnation  of  pope  Uonorius. 
Settembrini,  Luigi.    Lezioni  di 

letteratnra  italiana. 


Emancipatore  (F)  cattolico. 
Ffoulkes,  E.  Salusbury.  The  eh. 

er.  or  the   crown's  creed?' 
Fiorioli  della  Lena,  G.  B.    La 

questione  religiosa. 
Mamiani  d.  R.,  Terenz.    D*un 

n.  diritto  p.  europeo*. 
—  Teorica  d.  relig.  e  d.  stato '. 
Mantegazza,  Paolo.    Elementi 

d'  igiene  K 


1869—1874. 


469 


1  iun. 


12  iul. 


26  nov. 


S.O.  20  ian. 

9  iun. 
30   , 

7  iul. ' 


1870    esept. 


»•      » 


■     1» 


«      » 


«      > 


»      ? 


»»         n 


1872  23  sept. 


ti     » 


»     * 


»     j» 


Ardigö,  Roberto.    Fietro  Pom-  20  sept. 

ponazzi,  discorso^ 
GuadagniD],  G.  B.    Riflessioni 

s.  1.  cad.  d.  temp.  principato^. 
Monte  Rodrigues  de  Araujo,  M. 

do.  Compeodio  de  theol.  mor.  ^ 

—  Elementos  do  direito  eccles.' 
Pichler,  Aloys.    Die  Theologie 

des  Leibniz^ 
Vaoherot,  Ktienne.  La  religion  •. 
JacoUiot,  Louis.   La  bibie  dans 

rinde  K 
Insegnamenti  (primi)  cristiani. 
Pizarro,    Nie.     Gatecismo   de 

moral  ■. 
Renan,  Ernest.    Saint  Paul'. 

—  Questions  contemporaines  *^ 
Frohschammer,  Jak.  Das  Recht 

der  eigenen  Überzeugung*. 
Janus.   Der  Papst  u.  d.  Concil. 
Sfcefanoni,  Luigi.    Storia  critica 

della  superstizione  K 

Chrismann,  Ph.  N.  Regula  fidei.     S.O.  31  iul. 
Palo  (di)  in  frasca. 
Biblias  (as)  falsificadas. 
Segur,   Louis-Gaston   de.     La 

pi^tä  et  la  vie  intärieure. 
Annuaire  de  l'institut  canadien 

pour  1868  et  1869. 

AUeanza  monoteistica. 

Cenni  blografici  del  dott.  Ferdin. 

Boccalari  da  Luzzara. 
Croce,    £nrico.     Itinerario    di 

Dante. 
Lonigo,  Antonio.    Saggi  filoso- 

fici  6  poesie  varie  inedite.  14  iul. 

Nunes   Giraldes,   Manuel.     0 

papa-rei  e  o  concilio. 
Pichier,  Aloys.    Die  Theologie 

d.  Leibniz*.  26  aug. 

—  Die  wahren  Hindemisse  etc.  * 
Strocchi,   Tito.     La   figlia   di 

Maria, 
y  ittorio  Emanuele  (a)  ,re  d'  Italia. 


11  dec. 


1873    1  mart. 


S.O.  12  ian. 
17  febr. 
15  iun. 


Stefanoni,   Luigi.    La  scienza 

della  ragione'. 
Preda ,  Pietro.     La  rivelazione 

e  la  ragione. 
Bianco,  Gius.    Le  psicopatie. 
81  aug.  ^    Annuaire  de  l'institut  canadien 

pour  1868  et  1869. 


S.O.  12  mart. 


1871  S.O.  15  mart.   Schulte.    Job.    Friedr.    v. 

DieMachtd.röro.Päpste^ 
26  apr.     Ruckgaber,  Am.  D.  Irrlehre 
d.  Honor.  u.  d.  vat.  Dekr. 
7  iun.     Morena,  Giac.  S.  Giuseppe 
patrono  d.  chiesa  univers. 
^  22  iun.     Chiesa  (la)  cattolica  romana 
e  la  chiesa  greco-russa. 
„  „     r>        Reichel,  WenzelJos.  Ist  die 
Lehre  von  d.  Unfehlb. . . .  ? 
20  sept.    Acton,  Lord.  Zur  Geschichte 
des  vatican.  Conciles'. 
—  Sendschr.  an  ein.  deut- 
schen Bisch,  d.  vat.  Conc'  i 


30  apr. 


1874    5  febr. 


Berchtold,  Joseph.  Die  Un- 
vereinbarkeit etc. 

Braun,  Thomas.  Kathol. 
Kirche  ohne  Papst*. 

Friedrich,  Job.  Tagebuch  w. 
d.  vatik.  Konzils  geführt  ^ 

Schulte,  J.  Fr.  v.  Denkschr. 
ü.  d.  V.  d.  Staates  etc.' 

—  Die  Stellung  der  Kon- 
zilien etc.' 

—  Das  Unfehlbarkeits- 
Dekret  ♦. 

Zirngiebl,  Eberhard.  Das 
vatikanische  Konzil. 


Ardigö,  Roh.    La  psicologia*. 
Cassani,  Giac.    Delle  princip. 

qnestioni  pol.-relig. 
Larroque,  Patrice.  De  Forgani- 

sation  du  gouvem.  r^publ.  ^ 
Rinnovamento     (il)     cattolico. 

Bologna. 

Katechismus  (kleiner  kathol.) 
von  d.  Unfehlbarkeit. 

Ormanian,  Mal.  Les  droits  civ. 
et  la  lib.  rel.  d.  cath.  d*Orient  ^ 

—  11  ^Reversurus**  *. 

Boissonade,    J.-A.     La    bible 

d^voiMe. 
Figuier,  Louis.    Le  lendemain 

de  la  mort. 
Larousse,  Pierre.     Grand  dic- 

tionnaire  univers.  du  XIX*  s. 
Mangin,  Arthur.     L'homme  et 

la  bSte. 
Cappelletti,  Gius.    I  gesuiti  e 

la  repubbl.  di  Venezia^. 
D'Orient,  A.    Des  destinöes  de 

Väme. 
Buchmann,  Jak.    Die  unfreie 

u.  die  freie  Kirche. 
Frohschammer,  Jak.  Das  neue 

Wissen  u.  der  neue  Glaube  ^. 
Huber,    Job.      Der    Jesuiten- 
Orden  *. 


Casangian,  Placido.    Risposta 

finale  degli  orientali  a.  occid. 
Cicuto,  Antom'o.   II  concilio  va- 

ticano. 
Wallon,  Jean.    La  v^ritö  sur 

le  concile. 
Studien  (die  theologischen)  in 

Österreich. 

Caillet.  Union  g^n.  d.  le  clerg^ 
s.  du  sacerd.  et  du  mariage. 

Cappelletti,  Gius.  Breve  corso 
di  storia  di  Venezia^ 

Gregorovius,  Ferdinand.  Ge- 
schichte d.  Stadt  Rom^ 

Infallibilitli  (la)  pontificia  e  la 
liberta. 

Langen,  Joseph.  Das  vatik. 
Dogma  von  etc.  ^ 

Verfassung  (die)  der  Kirche  im 
Jahrb.  der  Apostel. 


S in cerua,  Vincent.  Ehrerbietige 

VoratelhiDg  an  d.  h.  Ep.  i.  Pr. 
De  Domiiiicis,  Saverio  Fanato. 

Gnlilei  e  Kant. 
Ferri     LouIb,    Eeaai  sur  l'hi- 

Btoire  ie  ta  philoa.  en  Italie. 
Galdenstubbe.  Lonis  de.   Pnen- 

matologie  poBit.  et  expärim. 
Hinschius,  Paul.   Die  Ordeim. 

Kongregationen  d.  knÜi.  K. 


S.O.  11 
1875  12 


Filopanti,  Qnirico.   L' 
Xjanfrsy,  Pierre.    Hiatoire  po- 

Vitique  des  papes. 

Sftbungi,  Aloyaius,  Tnrdsebame 
el-'allAine  e]-liQrI  «1  usqufi 
JOauf  D&Qd  ifa  s-aaiiid  et- 
fftda  JflBnf  el-Deba  »ahib  ruh 
er-radOd*. 

Dilrrschmidt,  Heinr.  D.  klüsterl. 
Genosaensph.  in  Bayern. 

Wa,idingfon.>raiianna. 


Deir  I 


lorlditi 


-  Saggio  s.  filosofia  d.  spirito '. 

—  Saggio  s.  natura.  Dante  etc.' 

—  Saggi  di  paicologia  e  di  lo- 
gica*. 

Friedrieh,  Job.  Der  Kunpf  ge- 
gen d.  deutsch.  Theolog.  etc.* 

Negroni ,  Bernardino.  Snlla 
prosaima  fine  del  moDdo '. 

Papato  (il)  ai  tempi  d.  imp.  da 
Cost.  a  Oinetiii.  e  il  pap.  etc. 

Tarcotti,  Aurelio.  Trattato  di 
morale  mnana  eniancipata'', 

Cecchelti,  tjaitol.  La  repubbl. 
di  Yencziaela  Corte  di  Roma. 

Migorcl.  La  semaine,  au  le 
3*  comm.  de  Dien. 

Moigno,  Fr.-N.-M.  La  foi  et  la 
acience,  explos.  de  la  1.  pena. 

CoppoU,  Raff.  M.  Del  aaugue 

puriaaiino  d. .  .  .  Maria. 
Sangae   (del)   aacratisaimo  di 

Grignaai,  Gins.  Itispo^ta  all' 
orazione  di  m.  Luc   l'Brocvbi. 

Pritoni,  Q.  B.  Anima  aantia- 
aima  di  Q.  Cr. 

AjalB-RoBSo,  Mario.  Le  tempo- 
»litä  d.  chieM  e  la  q. 

Brazil  (o)  mjrstificsdo  na 

atäo  religioaa. 
Friedrich,  Job.    Der  Meehania' 

mDB  d.  vatikau.  Religion'. 
Jacolliot ,   Lonia.    Fätichiaine- 

Pol^^israe-Monothäiame '. 
Preaasned,  Edm.  de.    ' 

eile  du  Tatican. 


*  ErklKruDg  des  gelehrten  Chorbiechofs  Jo- 
seph David  und  des  hoch wDrd igen  Herrn  Joseph 
Debs,  dea  Verfaeaera  von  .Qeist  der  Wider- 
lefODg*. 


ftmart. 
12  tun. 


Schult«,  Job.  Friedr,  v.  Der 
Zölibatszwang  u.  d.  Anfh.' 

De  Castro,  Giov.  Amaldo  da 
Bresoia  etc. 

Fälicitä ,   Jos.  de.    La  räg^ni- 

—  La  räanrrection*. 
Garrione,  G.  B.    Per  una  pro- 

tologia  etc note. 

Saldaäia  Marinho,  Joaq.   Gan- 

gauelli,  a  egregia  e  o  estado. 
Zecchini,    Stef.    Pietro.      Bio, 

l'univereo  ö  la  frstelkDzaetc. 
Drapur,  JohnWill.  Rist,  oftbe 

coofliclsbetw  retig.a.acience. 
Langen.  Jos.   Die  trinitarisclie 

Lelirdifferenz  etc.* 
Monte  Carmelo,  Joaq.  do.  A  lui 

e  SS  trevas,  eermäo  etc. 
Sanz  M  )tiu,  Julian.    Cartas 

inäditaa  *. 
Lsrroque,  Patrice.    De  la  cr6a- 

tiond'un  Code  dodroit  intern.* 
Spaventa,  Bertrando.    0.  o.  phi- 

loBopbica. 
Storia  della  chieaa  p.  nn  vecchio 

cattolic«  italiano. 
Vera,  Auguste.    O.  o. 

Costa,  Adalgiaa.    Dei   doveri 

della  donua,  pensiori. 
Leto,  Pomponio.    Otto  me«  a 

Roma  d.  il  conc.  vatic. 
Katechismus  (kathol.)  ...  der 

altk.  Synode. 
Laitfftden  für  d.  k.  R der 

altk.  Spod«. 
Rituale  (katholisches)  n.  d.  B. 

d.  Syn.  d.  Altkalholiken. 

Baiaasc,   Jules.    Lea  origines 

de  la  raligioD '. 
Bnccellati,  Ant.    L'allucinato. 
Ferrari.  Ginaeppe.   0.  o. 
Perojo,   Josä  del.    Enaayos  a. 

el  nioT.  int.  en  Alemania. 
Rodrigues,  Uinpolyte.  Lea  trois 

fiUes  d.  1.  bible  >. 

—  Hietoiro  d.  preni.  ehriitiens  •, 

—  Lea  secunda  chr^tiena'. 

—  La  justice  de  Dieu*. 

—  Lea  origines  do  Berm.  de 
In  montsgne 

Bomb6lli,Ilo(!üo.  L'infallibiüta '. 

—  Storia  critica  d.  doninto 
temp.  d.  papi'. 

Cat^isme  cathol..  Beme  1876. 
Cauaes  interieutvaijels  faiblosae 

exterieuro  de  l'^glise  en  1870. 
Eglise  (!')  et  la  r^publique. 
Ellero,  Pietro.    La  qneatione 

Bociale '. 

—  Scritti  minori*. 

—  Scritti  politici*. 

ßonnn,  Ernest.  tes  örangiles  et 

la  secondc  RiSnör.  chrSt" 
Zcller,    Eduard.     Die   Sage  v. 


1877—1882. 


471 


S.O.  17  ian. 
18  apr. 
19deo. 


1»     « 


*     ji 


1878    8  apr. 


i>        r> 


1»        r 


1»        r 


1*        1» 


1  iul. 


r>        >• 


1»        « 


16  sept. 

S.O.  15  mai. 

17  iul. 

24    , 
14  aug. 

1879    3febr. 


Gnocchi-VianiiOsvaldo.  Venere 

al  tribimale. 
Andisio,  Gagl.    Della  societä 

politica  6  religiosa. 
Friedrich,  Joh.    Geschichte  des 

vatikanischen  Konzils^. 
Reinkens,    Jos.    Hab.      Über 

Einheit  der  kathol.  Kirche  K 
—  Ist  an  die  Stelle  Christi  fdr 

nns  der  Papst  getreten?* 

Briere,  Louis-^tienne.    Lettre 

adress^  ä  m.  Tabb^  Poucl^e. 
Gerruti,  Gins.    La  chiesa  cat- 

tolica  e  Tltalia. 
Di  Bemardo,  Domenico.    II  di- 

vorzio. 
Earle,  John  Charl.    The  Spiri- 
tual body^ 
r—  The  forty  days*. 
Minghetti,    Marco.      Stato    e 

chiesa. 
Perdriz,  George.    Le  vrai  mot 

de  la  Situation  präsente. 
Gayemi,  Ra£faello.    De*  nuovi 

studi  della  filosofia. 
Manuel  d'histoire  religieuse. 
Martig ,    EmmanueL      Manuel 

d*enseignement. 
R^veillaud,  Eugene.    La  quo- 

stion  relig.  et  la  solut.  protest. 
Soury,    Jules.     Jäsus   et    les 

^vangiles. 
Gioja,  G.  B.    Esposizione  cri- 

tica  della  genesi. 
Larroque,  Patrice.    Religion  et 

politique '. 
Scholl,  Aur^lien.    Le  proc^  de 

J.-Chr. 


1880  13  ian. 


r       « 

r>       T 


21  iun. 


1»     >• 


1881  14  febr. 


Stroud,  Will.  Treat.  on  the  phys. 

cause  of  the  death  of  Christ. 
JesualdusaBronte.  Consecrator 

christiani  matrimonii. 
Lazzaretti,  David.   0.  o. 
Giacomo  del  Cuor  di  M.   Nuovo 

saggio  i.  air  azione  d.  D.  etc.  ^ 
—  II  nuovo  saggio  etc.  difeso  ". 

Ardigö,  Roh.    La  formazione 

natur.  n.  fat.  d.  sist.  solare  \ 
Causes  intärieures  d.  1.  faibl.  etc. 
Dittes,   Friedr.     Lehrbuch   d. 

Psychologie. 
Havet,  Ernest.  Ce  christianisme. 
Mancini,  Luigi.    Dio  ö  vivo^ 
Picco,  Modesto.  Prime  nozioni  i. 

ai  doveri  deir  uomo  etc. 
Martelloti,  Tullio.     Aurore  e 

tramonti,  poesie. 

r,     r<         Negroni,  Bemard.  La  magia'. 

„     .  Perosino,  Gian  Severlno.   Vita 

di  Vit.  Alfieri,  ridotta  etc. 
^     j,  Reuss,  Edouard.    La  bible. 

S.C.Indalg.  28  aug.  *     Orden  (der)  des  Friedens. 

S.O.  14  mai.       Schulte,  J.  Fr.  v.    Le  pouvoir 

des  papes^ 


30  iun. 


S.O. 


r  n 

T  r> 

1»  9 

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27  iun. 


1»     « 

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5  dec. 

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9  febr. 

15  iun. 


1882   3  apr. 


1»  JI 

>  1» 

W  1» 

«  1» 


Falcioni,  Zeffirino.  Coup  d'oeil 

s.  le  christianisme. 
Mamiani  d.  R.,  Terenz.  Critica 

delle  rivelazioni^ 

—  La  religione  dell*  av venire'. 
Omelia,  che  i  cattolici ...  de- 

dic. . . .  a  mons.  Lang^nieux. 
Tiberghien,  Guil.  Les  comman- 
dements  de  Thumanit^^ 

—  Elements  de   morale    uni- 
verselle '. 

Umilta  (la)  gallicana  difesa. 
Dumas,   Alexandre   [fil.].    La 

question  du  divorce*. 
Maria  al  cnore  deir  italiano. 


Bumouf,  £mile.  Le  catholi- 
cisme  conteinporain  ^ 

Le  Boulanger-Yauqnelin.  Fin 
de  la  crise  relig. 

Mamiani  d.  R.,  Ter.  Compendio 
e  sintesi  d.  pr.  fiL^^ 

—  Confessioni  di  un  metafis.  ^^ 

—  Le  meditazioni  cartesiane  ". 
Tiberghien,  Guil.  Enseignement 

et  Philosophie^. 

—  Psychologie  dömentaire^. 
Bumouf,  ämile.  La  science  des 

religions  '. 

Casalis,  Bemardo.  Libro  di  let- 
tura  p.  il  pop.  italiano. 

Gregorovius,  Ferd.  Die  Grab- 
denkmäler der  Päpste  ^ 

—  ürban  VIIL  im  Widerspruch 
zu  Spanien  etc.' 

JacoUiot,  Louis.  Les  fils  d.  Dien'. 

—  Gentee  de  Thumanitä^. 

—  Histoire  des  vierges*. 

—  Le  Pariah  dans  Thnmanit^*. 
Marselli,  Nie.    Le  origini  dell' 

umanitä '. 

—  Le  grandi  razze  dell'  uman.  * 
Renan,  Ernest.   L'antechrist  ^'. 

—  L*^gllse  chr^tienne". 
Arasieve,  Candido.  La  religione 

e  i  partiti  estremi. 
Enoodt,  Peter.  Anton  Günther. 
Eine  Biographie' 

—  Die  Thomas-Encyclica  Leos 
XIIL» 

Siciliani,  Pietro.  Su  l'insegna- 
mento  religiöse  ai  bambini  K 

—  La  scienza  nell'  educazione^ 


Fiore,  Geremia.  La  genesi  della 

chiesa  K 
Cnrci,  Carl.  Mar.    La  nnova 

Italia  ed  i  vecchi  zelanti^ 


Chaillot,  J.-L.    Pie  VII  et  les 

j^uites. 
Renan,  Ernest.   Marc-Auräle  ^*. 
Siciliani,  Pietro.  La  critica  nella 

filosofia  '. 

—  Prolegomeni  alla  m.  psioo- 
genla  ^. 

—  Della  psicogenia  modema'. 

—  Snl  rinnovamento  d.  fil.  in 
Italia  <. 


472 


1882-1890. 


3  apr. 

10  iul. 

«     » 

«  9 

15  dec. 

»     » 

»     » 

»     * 

S.O.    1  febr. 
19  inl. 

1883  18  mai. 

«     « 


1884 

9  mai. 

19  dec. 

«     « 

S.O. 

30  apr. 

16  iul. 

26  nov. 

1885  23  mart 

»  » 


7  sept. 


«      « 


y>          » 

»          n 

S.R.C.    1  dec. 

1886  25  iun. 

W  II 


J»        » 


J»       1» 


Siciliani ,  Pietro.  Socialismo, 
darwinismo  etc.^ 

Siciliani,  P.,  e  Bonelli,  G.  Teo- 
rie  Bociali  e  socialismo. 

Vita  (G.  D.  M.)  di  Martin  Lu- 
tero. 

Borelli,  G.  B.  Studi  filosofico- 
sociali. 

Gregore vius,  Ferdin.  Athenais  ^. 

Mamiani  d.  R.,  Ter.  Delle  que- 
stioni  sociali  ^^ 

Renan,  Emest.  L*Eccl4siaste 
traduit  **. 

Aubä,  Benjam.  Bist.  d.  pers.  d. 
r^gl.  ju3qu*ä  1.  fin  d.  Anton.  ^ 

Bert,  Paul.   L*instract.  civique. 

Compayr^,  Gabriel,  l^l^ments 
d'instruct.  mor.  et  civique. 

Gregorovius,  Ferdin.  Wander- 
jahre in  Italien^. 

Gröville,  M"*  Henry.  Instmetion 
morale  et  civ.  d.  jeunes  filles. 

Steeg,  Jnlßs.  Instruction  mo- 
rale et  civique. 

Goscia,  Nie.  Mille  dei  piü  orig. 

e  concett.  canti  popolari  etc. 
Riproduzione  di  un  dlsoorso  re- 

citato  d.  monsig.  Genuardi. 

Aub^,  Benj.  Les  chr^t.  d.  Temp. 

rom.  de  la  fin  d.  Antonius '. 
—    Histoire    des   pers^cutions 

de  r^glise^ 

Gaspar,  Franz.   Der  Vernunft- 

Staat. 
Montalvo,  Juan.  Siete  tratados  *. 
Renan,  Ernest.  Nouvelles  ^tudes 

d'hist.  rel. »« 


regio 


«  8 


Savarese,  G.  B.   La  scomunica 
di  un'  idea. 


14  dec. 


n         » 


1»  9 


n        » 


S.O.  31  mart. 
1  sept. 


?•      fl 


Gurci,   Carlo  Maria.    II  Vati 

cano  regio'. 
—  Lo  scandalo  del  «Vaticano  i 


15     , 
'  9  dec. 

1887  19  dec. 

1»       n 

1»  n 

S.O.    9  mart. 
7  sept. 

«      j» 

1888  14  dec. 

11     « 

S.a  12  sept. 
19  sept. 


«      1» 


n  » 


1889  13  apr. 


1»     » 


Cicchitti-Suriani,  Fil.    La  reli- 

gione  nella  scienza. 
Garavaglia,  Ambr.    Della  edu- 

caz.  reL  e  civ.  delle  fanciulle.  \ 
Bulgarini,  G.  B.  Antonio  Stop- ! 

pani  e  la  Civilta  catt.  * 
—  Di  una  nuova  accusa  m.  d. 

Card.  Zigliara*. 
Mamiani  d.  R.,  T.  Del  papato  ^*, ' 
Silvagni ,  David.    La  corte  .  .  . 

rom.  n.  sec.  XVIII  e  XIX. 


S.O.    1  mai. 

29    , 
4  dec. 

1890    6  mart. 
13  aug. 


Hahn,  Guil.  Les  phänomönes 
hystäriques  etc. 

Aub^,  Benj.  L'^gl.  et  T^tat  dans 
la  2"  moitie  du   III«  siöcle^ 

Mantegazza,  Paolo.  Gli  amori 
degli  uomini^. 

—  Fisiologia  dell'  amore*. 

—  Igiene  dell'  amore*. 


S.O.  26  febr. 
16  apr. 

11  iun. 
2  iul. 

*       n 


Baissac,  Jules.  Histoire  de  la 
diablerie  chr^tienne*. 

Bosseboeuf.  L.-A.  L'encyclique 
, Immortale  Dei*  etc.  ^ 

—  Le  sy Ilabus  sans  parti  pris*. 

Buddeus,  Karl.  Jesus  Christus 
und  die  Essener. 


Des  Houx,  Henri.  Souvenir  d'un 

journaliste  fran9ais  ä  Rome. 
Barzellotti,  Giac.    David  Laz- 

zaretti. 
Fragoso,  Dam.  Jac.    Memoria 

lida  perante  o  etc. 
Casus  moralis,  Pisis  1886. 
Curci,  C.  M.   La  vita  di  Gesü 

Cristo. 


Lasserre,    Henri.    Les    saints 

övangiles. 
Ledrain,  E.    Histoire  d' Israel. 
Lenormant,  Fran9ois.   Les  ori- 

gines  de  Thist 

Pape  (le)  et  TAUemagne. 
Miraita,  Constancio.   £1  sacra- 

mento  espureo^ 
—  Los  secretos   de  la   confe- 

siön  '. 


Montalvo,  Juan.  £1  espectador. 

Tomo  tercero*. 
Pierantoni,  Augusto.   Trattato 

di  diritto  intemazionale. 


Horion,  Cr.  La  question  sociale 

et  les  partis  polit 
Roca.   Le  Christ,  le  pape  etc. ' 

—  La  crise  fatale  et  le  salut 
de  TEurope*. 

—  La  fin  de  Tancien  monde'. 


Delmont,  Theodore.  Cours  ^1^ 
mentaire  de  philosophie. 

Roma  e  Tltalia  e  la  realta  d. 
cose. 


Fiore,  Geremia.  Synopsis  iuris 

canonici  *. 
Rosmini  (il) ;  enciclopedia. 
Bonnefon,   Jean  de.    Le  pape 

de  demain. 

Boillot,  Jos.-MarceL  M^langes. 

Soler,  Freder.  Judas  de  Eeriot 

Toscanelli,  Gius.    Religione  e 

patria  osteggiate  dal  papa. 

Rosmini  (il  nuovo);  periodico. 
Coreni,  Teofilo.    Lo  spiritismo 

in  senso  cristiano. 
Annales  (les)  de  Loigny. 
Question  (la)  de  Loigny. 
V(§ritö  (la)  8.  les  condanmations, 

qui  fr.  M.  Marchai  ä  Loigny. 
Azcvedo  Araujo  e  Gama,  M.  de. 

Analyse  critica  etc.  ^ 
—  Explica9des  ao  publioo  eic' 
Ragrigues,  Jos^  Maria.    A  h- 

culdade  de  theologia  etc. 


1890—1894. 


473 


2  iul. 
1891  14  mal. 

»  T 

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* 
1« 


s.o.  29  apr. 
1892    7  apr. 


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14  iul. 

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Rodrigues,  Jos^  M.  A  sagr. 
congrega^äo  do  concilio  etc. 

Amico  (1')  sincero  dei  giovani. 
Appunü     alle    riflessioDi    cri- 

tiche  etc. 
Di  Bartolo,  Salvatore.   I  criteri 

teologici. 
Giovanzana,  Franc.    U  dogma 

della  immac.  concezione  ^ 

—  Sulla  esposizione  d.  u.  punto 
cap.  di  dottr.  tomistica  etc. ' 

—  Filosofia  della  rivelazioDe^ 

—  Del  primato  e  delF  infalli- 
büita  ♦. 

—  üna  rivista  della  Giviltä 
cattolica  ^ 

Initiation  (1*),  reyue. 

Origine  (sull )  delle  anime  hu- 
mane. 

Paganini,  Virginia.  Guida  mor. 
e  pr.  p.  le  madri  del  popolo. 

Proposizioni  (S.  F.  G.)  da  con- 
dannarsi. 

Renan,  E.  Histoire  du  penple 
dlsrael ". 

Grimaidi,  Fäliz.  Les  congre- 
gations  romaines. 

# 

Fernere,  Emile.  L'äme  est  la 
fonction  du  cerveau  ^ 

—  Les  apötres*. 

—  Le  darwinisme'. 

—  Les  erreurs  scientifiques  de 
la  bible«. 

—  La  matidre  et  T^nergie*. 

—  Paganisme  des  Höbreux*. 

—  La  vie  et  TAme^ 
J^upret,  Jules  (fils).   Catholi- 

cisme  et  spiritisme. 
Pianciani,  Luigi.   La  Roma  dei 

papi  illnstrata. 
Anelli,    Luigi.     I    riformatori 

nel  sec.  XVL 
Ansault.    Le  cnite  de  la  croix 

avant  J^sus-Christ  ^ 

—  Le  culte  de  la  croix;  t4- 
ponse'. 

—  Memoire  sur  le  culte  de 
la  croix*. 

Graf,  Arturo.    II  diavolo  \ 
Libro  di  divozioni  per  le  diverse 

ore  della  giornata  etc. 
Mantegazza,    P.    Igiene    delF 

amore  *, 

—  L*arte  di  prender  moglie^ 

—  Epicuro,  saggio*. 

—  Epicuro  II,  dizionario^ 

—  Fisiologia  dell'  odio*. 
Mese  (il)   di  Maggie   (strenna 

per  nozze). 
Regia,  Paul  de.   J^sus  de  Na- 

zaretb. 
Renan,  E.  Souven.  d'enfance  ^^ 

—  Feuilles  d^tach^es". 
Uzard,  Leopoldo.  Storia  del  dia- 
volo, illust.  da  51  disegni. 


S.O.    Smart. 


1               »• 

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1 

1               » 

n 

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16 

11 

16 

nov 

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1893  26 

1 

ian. 

n 

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14  iJl. 

«       « 


*         9 


9  9 

9  ^ 


9  9 


9  9 


S.O.    1  mart. 

9  9 

19  iuL 

15  dec. 

9  9 

1894  25  ian. 
8  iun. 

9  9 

9  9 

9  9 

9  9 

I 

9  9 

9  9 

19  sept. 
1 

9  9 

S.O.  21  febr. 

16  aug. 


Adauctns.    I  dominatori  della 

chiesa. 
Marchese,  Virginio.  La  conver- 

sione  dei  Protestantin 

—  II  diaconato  cattolico*. 

—  La  riforma  del  clero*. 

—  Difesa  del  libro :  La  riforma 
del  clero*. 

Penzo,  Domenico.    S.  u.  pastor. 

vesc.  c.  il  monum.  al  Rosmini. 
Bonghi,  Ruggero.    La  vita  di 

Gesü. 
Morando,   Gius.    Ottimismo  e 

pessimismo. 
Nomi  (i)  eucaristici. 

Gebiet  d'Alviella,  Eug.    L'id^ 

de  Dien  etc. 
Graf,  Arturo.   Miti,  leggende  '. 
Storia  della  prostituzione  etc. 
Amabile,  Luigi.  II  santo  Officio 

d.  Inquis.  in  Napoli. 
Cadorna,  Carlo.   Religione,  di- 

ritto,  libertä  etc. 
Ferri^re,  Emile.    Les  mythes 

de  la  bible*. 
Gnidotti,  Giov.    I  tre  papi. 
Mantegazza,  Paolo.    Fisiologia 

della  donna*. 
Mariano,   Raffaele.    Gli  evan- 

gelii  sinottici. 
Negri,  Ada.    Fatalita. 

Maggie,   C.     Pio  IX  accusato 
dai  nemici  di  Rosmini  ^ 

—  Leone  XIII  si  pu5  accordare 
con  Pio  IX  n.  c.  rosm.?* 

Mivart,  St.  George.   Happineas 

in  HeU. 
Roques.    Aimer  et  souffrir,  on 

vie  de  la  r.  m.  s.  Thär^e. 
Vues  sur  le  sacerdoce  etl'oeuvre 

sacerd.  Extr.  etc. 


Angelini,  Franc.    Storia  d'  Ita- 

lia  .  .  .  parte  seconda. 
Calamassi,  Luigi.  L'  Italia  nell* 

eta  di  mezzo^ 
—  II  compendio  d.  stör,  d'  Ital. 

di  E.  Comba  int.  rifatto'. 
Chabauty,    E.-A.    R^sume   du 

Systeme  de  la  r^novation^ 
Mantegazza,  Paolo.    L'arte  di 

prender  marito  ^^. 
Martinez  Gavero,  Agustin.    La 

revoluciön  en  el  derecho. 
Renan,  E.    Histoire  du  peuple 

d'Israel  >'. 
Sabatier,    Paul.      Vie    de    S. 

Fran9ois. 
Mirzan,  Octave.  Vie  d.  S.  Po- 

lycarpe. 
Zola,  ämile.    0.  o. 


Sentiments  d'un  philosophe  sur 

la  scholastique  etc. 
Frigeri,  Antonio.     II  progetto 

del  ministro  Bonacci. 


474 


1895—1908. 


1895  25  ian. 


»     » 
14  iun. 

9  r 

1»  1» 


»  * 

1»  T» 

6  dec. 

T  T 

1»  1» 


S.O.    6febr. 
12  ian. 

1896  17  apr. 

r  T 

21  aug. 

1»  9 

r       » 


18  dec. 


T         V 
1»  f 

j»        r 

S.O.    6febr. 
9  dec. 

1897    2ial. 


Boyio,  Giov.    Gristo  alla  festa 

di  Purim^ 
2^1a,  ämile.   0.  o. 
Apocalisae  (1*)   ed  il   mistero 

eucaristico. 
Bovio,  Giov.    S.  Paolo*. 
Buen,  Odön  de.  Tratado  elem. 

de  geologia^ 

—  Tratado  elem.  de  zoologia  K 
Damoiseau,  Aagust.  Documenta 

qnaedam  s.  Script,  etc. 
Giloerto.    Garcia  Moreno  y  el 

p.  Berthe.       , 
Lacaze,  F^lix.    A  Lourdes  avec 

Zola. 
Raposo,  Americo.  Nevrose  my- 

stica. 
Bovio,  Giov.    11  millennio'. 
Fern,  Enrico.    L'omicidio  nell'  \ 

antropologia  ^ 
Girolamo    da   Montefalco.     II 

papa-rö  al  trib.  del  Gristo. 
Izoulet,  Jean.  La  cit^  moderne. 

De  Gastro,  Francisco.  0  in- 
▼ento  Abel  Parente  etc. 

Hilaire  de  Paris.  Exposition 
de  la  rögle  de  S.  Fran^.  ^ 

—  Regola  fratrum  minorum*. 

Ferri,  Enrico.  L'omicidio-sai- 
cidio*. 

—  La  scuola  criminale  posi- 
tiva  '. 

—  Sociologia  criminale^. 

—  La  teoria  deir  impntabilita^. 
Jesuitas  flos)  depuertas  adentro. 
Bois,  Jnles.    Le  satanisme. 
Lang,   Andrew.    Myth,  ritual 

and  religion. 
Michelet,  Joles.  Le  prßtre-Les 

jösuites  *. 
2^1a,  Emile.   0.  o. 
Chabauty,  E.-J.   Discussion  du 

Systeme  de  la  r^nov.* 

—  £tat  de  la  question  eschato- 
lo^ique  '. 

—  Etudes  scripturales  etc.  sur 
Tavenir  etc.* 

—  Le  Systeme  de  la  r^novation 
n*a  pas  6t6  condamn^^ 

Marsigli,   Pröspero.    £1  Papa 

y  los  peregrinos. 
Miraita,  Gonstancio.   Memorias 

de  un  clörigo  pobre'. 

Gülte  privö  des  mains  divines 

de  notre  Sauveur. 
David,  LouisOlivier.  Le  clergä 

canadien. 

Danton,  G.  Historia  general 
de  la  masoneHa. 


2inL 


»    * 


9  sept 


n        9 


1898    1  sept 


9  9 


1«  !• 


r         9 


15  dec. 


9  9 


9  9 


9  9 


1901    7  iun. 


DiazRodrfguez,M.  Sensaciones 

de  viaje. 
Rohling,  Angust.  DerZukunfbs- 

Staat. 
Aulard,  F.-A.,  et  Debidour,  A. 

Histoire  de  France. 
Negri,   Gaetano.     Meditazioni 

vagabonde  ^ 

—  Rumori  mondani*. 

—  Segni  dei  tempi'. 

De  Rosa,  Luigi.  II  pessimismo 

di  sentimento.  Parte  I.  proleg. 
Duggan,  James.  Steps  towards 

reunion. 
Zola,  fimile.   0.  o. 
Zürcher,  George.    Monks  and 

their  decline. 
Schell,  Hermann.    Katholische 

Dogmatik  in  sechs  Büchern  ^ 

—  Der  Katholizismus  als  Prin- 
zin des  Fortschritts*. 

—  Die  göttliche  Wahrheit  des 
Ghristent.  in  vier  Büchern  ^ 

—  Die  neue  Zeit  und  der  alte 
Glaube «. 

[Hier  sohliefit  die  erste  Auflage  des 
Index  libror.  prohib.  Leonia  XIII. 
BoDUte  1900.] 

Gombe,  Em.  Le  grand  coup  etc.  ; 
^tude  s.  ie  secret  de  la  Salette. 

Dompierre,  Jean  de.  Gomment 
tout  cela  va  finir ;  Tavenir  etc. 

Müller,  Josef.  Der  Reform- 
katholizismus.  I.  u.  IL 

Planchet,  Francisco  Regis.  El 
derecho  can.  y  el  clero  mex.  ^ 

—  La  enseüanza  religiosa  en 
la  arquidiocesis  de  Mexico  *. 

Qui^vreux,  Gamille.    Le  paga- 

nisme  au  XIX*  siäcle. 

Turs  el-'ft^z  el-ma2lüm  wa-'adl 

AUfth  belb&'l  en-naqüm*. 
[Soweit  die  Eweite  Auflage.  RomM 
1901.] 

Presbyter  Lucensis.  L*  anti- 
chii^  i.  all'  elez.  dei  s.  pastori. 

Zini,  Zino.  II  pentimento  e  la 
morale  ascetica. 

(AeU  S.  Sed.  XZXV  64.) 

Buisson,   Ferdinand.    La  reli- 
gion, la  morale  et  la  science. 
Payot,  Jules.  De  la  croyance '. 

—  Avant  d'entrer  dans  la  vie. 
Aux  instit. . . . ,  cons.  et  d.  p.' 

Sifflet,  P.  Gours  L  et  r.  d.  doctr. 
chr^t.    L.  7  myst  chr^t 

(AeU  8.  Sed.  XXXV  576.) 


*  Schild  des  unterdrückten  Schwachen  und 
Gerechtigkeit  Gottes  in  dem  bestraften  Unter- 
drücker. 


9  9 


9  9 


9  9 


T  9 


»  9 


9  9 


1902  19  aug. 


9  9 


1903    5mart. 


9  9 

9  T 

*  9 


1903. 


475 


Die  hier  folgenden  Dekrete  sind  aus  der  Regierungszeit  Pins'  X.  Die  Titel  der  darin 
verbotenen  Bücher  werden  genau  aufgeführt  nach  den  offiziellen  Dekreten,  welche  die  Kon- 
gregation des  Index  unter  dem  4.  und  23.  Dezember  1903  herausgab. 


1908    4dec. 


r»        m 


»»        t» 


Denis,  Charles.  Un  cardme 
apologötique  sur  les  dogmes 
fondamentaux  ^ 

—  L'^glise  et  F^tat ;  les  le^ons 
de  rheure  präsente*. 

Georgel,  L'abb^.  La  mati^re; 
sa  döification;  sa  r^habili- 
tation  an  point  de  vue  in- 
tellectnel  et  aimant ;  ses  de- 
stin^es  ultimes. 

Houtin,  Albert.  La  question 
biblique  chez  les  catboliques 
de  France  au  XIX*  siäcle  ^ 


4  dec. 


S.O.  16  dec. 


W  1« 


Houtin,  Albert.  Mes  difficult^ 
avec  mon  ^ydque*. 

Olive,  Joseph.  Lettre  aux 
membres  de  la  pieuse  et  de- 
vote association  du  Coeur  de 
J^sus  et  de  N.  D.  des  sept 
douleurs. 


Loisy,    Alfred.     La    Religion 
d'Israel '. 

—  L'fivangile  et  räglise  •. 

—  Etudes  ^vang^liques '. 

—  Autour  d*un  petit  livre*. 

—  Le  quatri^me  I!ivangile^ 


Anlagen. 


I. 

Aktenstücke  zur  kirohliohen  Zensur  nach  Einführung  des 
Buchdruckes  bis  zum  ersten  römischen  Index  1559. 

Das  Breve  Sixtns'  IV.  vom  17.  März  1479  an  die  UniversitJlt  zu  KSlo. 

(Vgl.  oben  S.  206  f  407  f) 

Sixtus  Papa  IT 

dilectis  filiis  Kectori  Decanis  ac  nniversitati  studii  Coloniensis. 

Dilecti  filii,  Salutem  et  apostolicam  benedictionem. 

Accepimus  litteras  vestras,  ex  quibus  cum  iucunditate  intelleximus,  quo 
zelo  fidei  orthodoxae,  quaque  prudentia  scripta  erronea  haeresin  sapientia 
legi,  imprimi  ac  vendi  prohibueritis,  muliercularumque  imperitiam  represseritis. 
Qua  dum  tenentur,  interpretantur  quod  nesciunt,  et  scripturarum  sibi  usur- 
pant  scientiam,  in  maximos  dilabuntur  errores,  nee  sibi  solum,  sed  aliis  quo- 
que  animarum  praecipitium  struunt.  Laudamus  vos  in  domino  vehementer. 
Fecistis  ut  bonos  catholicos  (quales  semper  fuistis)  decet,  et  quod  vos  non 
dubitamus  facturos,  pro  qua  re  Nos  et  hanc  sanctam  apostolicam  sedem  in- 
venietis  in  omnibus  desideriis  vestris  promptiores  atque  benigniores.  Ceterum 
ut  quod  bene  coepistis,  facilius  possitis  perficere,  harum  serie  vobis  autho- 
ritate  apostolica  licentiam  et  facultatem  concedimus  coercendi  sub  censuris 
ecclesiasticis  et  aliis  opportunis  remediis  impressores,  emptores,  lectores 
librorum  huiusmodi.  Et  quia  fieri  posset,  ut  impressores  praedicti  metu  vestri 
alio  se  conferrent,  volumus  ut  ordinariis  et  magistratibus  locorum  in  quibus 
erunt,  Nostram  hanc  voluntatem  significetis,  quam  ubique  volumus  observari. 

Datum  Romae  apud  sanctum  Petrum  sub  annulo  piscatoris,  die  XVII.  Martii 
M.CCCC.LXXIX.  Pontificatus  nostri  Anno  octavo.  L.  Qrifus. 

Abdruck  nach  Ortwin  Gratius,  Lamentationes  obscuroruni  virorum.  Franco- 
farti  1757.  Ernst  Voulli^me  (Der  Buchdruck  Kölns  bis  1500.  Bonn  1903)  bringt 
S.  Lxxxiv  einen  Abdruck  und  darin  als  Datum  den  XVIII.  März;  Hartzheim  ver- 
zeichnet in  seinem  «Prodromus*  S.  8  den  XVII.  März  wie  die  aufgeführte  Ausgabe 
der  Lamentationes  obsc.  vir. 

Über  Zensur  und  Druckschriftenyerbot  der  Bischöfe  von  Würzburg  und  Basel  im 
Jahre  1482  vgl.  oben  8.  406:  die  dazu  gehörigen  Dokumente  s.  bei  Joseph  Schlecht, 
Andrea  Zanometiö  1,  Paderborn  1903,  Beilage  XXII  und  LI,  S.  42*  und  70*. 

1485  erschien  nach  dem  Archiv  für  die  Geschichte  des  deutschen  Buchhandels  XX  68 
ein  gedruckter  Erlaß  in  betreff  der  Übersetzungen  der  Heiligen  Schrift  in  deutscher  Sprache 
von  Bischof  Rudolf  II.  von  Scheerenberg  als  Großfolioblatt  bei  G.  Reyser,  Würzburg,  unter- 
schrieben Hermanus  Zoekle  procurator  fisci.    In  demselben  Jahre   erging  zum  22..  "MÄxt*  «ov 
ähnliches  Zensurmandat  vom  Erzbischof  von  Mainz ,  "WöVc^iea  ^ex^^^  wxi  \,  "iwsoÄX  VäR^  \s^ 


480  Anlage  I. 

einem  zweiten  Erlasse  erneuerte.  Der  erste  ist  abgedruckt  im  Archiv  für  deutschen  Buch- 
handel IX  238  ff  (vgl.  oben  S.  407),  der  zweite  in  Gudenus,  Cod.  dipl.  Mogunt.  IV,  Frank- 
furt 1758,  469  flf;  vgl.  ebd.  589. 

Die  Bulle  Innozenz'  VIII.  vom  17.  November  1487. 

(Vgl.  oben  S.  408.) 

Innocentius  Episcopus 

servus  servorum  Dei  ad  perpetuam  rei  memoriam. 

Inter  multiplices  Nostrae  sollicitudinis  curas,  illam  imprimis  suscipere 
pro  Nostro  pastorali  officio  debemus,  ut  quae  salubria  et  laudabilia  ac  catho- 
licae  fidei  consona  et  bonis  moribus  conformia  nostro  tempore  oriuntur,  non 
solum  conserventur  et  augeantur,  verum  etiam  ad  posteros  propagentur:  et 
quae  perniciosa  et  damnabilia  et  impia  sunt,  succidantur  et  radicitus  exstir- 
pentur  nee  pullulare  usquam  sinantur :  ea  in  agro  Dominico  et  vinea  Domini 
Sabaoth  duntaxat  conseri  permittendo,  quibus  fidelium  mentes  pasci  spiritua- 
liter  possint,  eradicata  zizania  et  oleastri  sterilitate  succisa.  Attendentes 
igitur,  quod  quemadmodum  humano  generi  plurimum  conferre  dinoscitur,  ut 
ea,  quae  ad  bonas  artes  et  probatos  mores  pertinent,  divulgentur  et  ad 
hominum  notitiam  tam  praesentium  quam  eorum  qui  futuri  sunt  deducantur: 
(quod  maxime  fieri  solet  beneficio  literarum,  quibus  ipsae  virtutes  quasi  alli- 
gatae  ad  usum  absentium  pariter  et  futurorum  deducuntur,  conservantur  et 
propagantur)  ita  perniciosum  et  maxime  eidem  humano  generi  inimicum  cen- 
seri  debet,  si  ea  quae  noxia  sunt  et  sanis  doctrinis  honestisque  moribus  et 
imprimis  orthodoxae  religioni  comperiuntur  adversa,  publicentur  et  ministerio 
literarum  ad  notitiam  plurimorum  extendantur.  Quemadmodum  enim  bonum 
quanto  universalius ,  tanto  utilius,  divinius  et  maius:  ita  et  malum  quanto 
amplius  et  copiosius,  tanto  deterius  abominabiliusque  arbitrari  debet,  maxime 
quia  humanae  fragilitatis  cogitationes  proniores  reperiuntur  ad  malum  quam 
ad  bonum.  Hinc  est,  quod  sicut  ars  impressoria  literarum  utilissima  habetur 
ad  faciliorem  multiplicationem  librorum  probatorum  et  utilium :  ita  plurimum 
damnosum  foret,  si  illius  artifices  ea  arte  perverse  uterentur  passim  impri- 
mendo  quae  perniciosa  sunt.  Debent  igitur  impressores  ipsi  merito  compesci 
opportunis  remediis,  ut  ab  eorum  impressione  desistant,  quae  fidei  catholicae 
contraria  fore  noscuntur  vel  adversa  aut  in  mentibus  fidelium  possunt  veri- 
similiter  scandalum  generare.  Et  ea  propter  Nos,  qui  illius  locum  tenemus 
in  terris,  qui  ad  illuminandum  hominum  mentes  et  errorum  tenebras  exter- 
minandum  descendit  e  caelis,  cum  fideli  relatione  intellexerimus,  artificio 
dictae  artis  plurimos  libros  atque  tractatus  in  diversis  mundi  partibus  fuisse 
impressos  in  so  varios  errores  ac  perniciosa  dogmata,  etiam  sacrae  chri- 
stianae  religioni  inimica  continentes,  et  in  dies  etiam  passim  imprimi,  huius- 
modi  detestandae  labi  occurrere  cupientes,  ut  ex  commisso  desuper  pastorali 
officio  tenemur,  omnibus  et  singulis  dictae  artis  impressoribus  et  illorum 
obsequiis  quomodolibet  insistentibus  et  se  circa  eorum  imprimendi  artem 
quoquo  modo  exercentibus ,  tam  in  Romana  Curia,  quam  in  reliquis  Italiae, 
Oermaniae,  Franciae,  Hispaniarum,  Angliae  et  Scotiae  aliarumque  nationum 
quarunlibet  Christianarum  civitatibus,   terris,  castris,  villis  et  locis  aliis  de- 


Die  Bulle  Innozenz'  VIII.  vom  17.  November  1487.  481 

gentibus,  sub  excommunicationis  latae  sententiae  poena  ipso  facto  incurrenda 
et  mulcta  pecuniaria  per  locorum  ordinarios  pro  eorum  arbitrio  exigenda 
authoritate  apostolica  praesentium  tenore  districte  praecipiendo  inhibemus,  ne 
decaetero  libros,  tractatus  aut  scripturas  qualescunque  imprimere  aut  imprimi 
facere  praesumant ,  nisi  consultis  prius  super  hoc  in  dicta  Curia  magistro 
sacri  palatii  seu  in  eius  absentia  ipsius  vices  gerente ,  et  extra  eam  locorum 
ordinariis  et  eorum  speciali  et  expressa  impetrata  licentia,  gratis  concedenda, 
quorum  conscientias  oneramus,  ut  antequam  huiusmodi  licentiam  concedant, 
imprimenda  diligenter  examinent  sive  a  peritis  et  catholicis  examinari  faciant 
et  procurent  ac  diligenter  advertant,  ne  quid  imprimatur,  quod  orthodoxae 
fidei  contrarium,  impium  et  scandalosum  existat.  Et  quia  parum  esset,  ad- 
versus  futuras  impressiones  providere,  nisi  quae  iam  noscuntur  erronea,  impia 
et  scandalosa  supprimantur :  eisdem  ordinariis  et  magistro  mandamus  autho- 
ritate praedicta,  ut  videlicet  magister  sacri  palatii  in  praefata  Curia  et  or- 
dinarii  praefati  extra  illam  in  suis  civitatibus  et  dioecesibus  moneant  et 
requirant  authoritate  Nostra  omnes  et  singulos  impressores  ac  personas  alias 
cuiuscunque  status,  gradus,  conditionis  vel  praeeminentiae  existant,  quatenus 
omnia  et  singula  inventaria  librorum  et  tractatuum  quorumcunque  impres- 
sorura,  ordinariis  et  magistro  respective  praedictis,  omni  fraude  et  dolo  ces- 
santibus,  intra  terminum  eorum  arbitrio  praefigendum  coram  eis  respective 
praesentent  et  consignent  ac  libros  et  tractatus  impressos,  in  quibus  per  or- 
dinarium  et  magistrum  praedictos  aut  eorum  singulos  aliqua  fidei  catholicae 
contraria,  impia,  adversa,  scandalosa  aut  male  sonantia  contineri  iudicatum 
sive  declaratum  fuerit,  similiter  praesentent  et  consignent,  sub  simili  excom- 
municationis latae  sententiae  et  eorum  arbitrio  exigenda  pecuniaria  poena 
(ut  praefertur)  incurrenda,  studeant  sie  impressos  etiam  alias,  prout  ex- 
pedire  putaverint,  ad  eos  deferri  et  delatos  comburi  facere:  et  ne  quispiam 
illos  ligare  vel  teuere  praesumat  sub  similibus  censuris  et  poenis  authoritate 
Nostra  prohibere.  Nee  omittant  diligenter  inquirere,  quibus  procurantibus 
tales  libri  impressi  fuerint,  quave  de  causa  illud  procuraverint  in  fidei  catho- 
licae, quam  profitentur,  detrimentum :  et  an  procurantes  ipsi  de  aliqua  haeresi 
suspecti  sint,  contradictores  per  censuram  ecclesiasticam ,  appellatione  post- 
posita,  compescendo.  Invocato  etiam  ad  hoc,  si  opus  fuerit,  auxilio  brachii 
secularis,  cui  (ut  diligentius  opem  ferat)  medietatem  poenae  pecuniariae, 
quam  exegerit,  applicamns.  Non  obstantibus  constitutionibus  et  ordinatio- 
nibus  apostolicis  contrariis  quibuscunque ,  per  quas  impressoribus  et  eorum 
obsequiis  insistentibus  seque  in  eorum  artificio  exercentibus  et  imprimi  pro- 
curantibus et  sollicitantibus ,  praefatis  vel  quibusvis  aliis  communiter  vel 
divisim  a  Sede  apostolica  indultum  existat,  quod  interdici,  suspendi  vel  ex- 
communicari  non  possint  per  literas  apostolicas,  non  facientes  plenam  et  ex- 
pressam,  ac  de  verbo  ad  verbum,  de  Indulte  huiusmodi  mentionem.  Et  quia 
difficile  foret,  praesentes  literas  ad  singula  loca,  in  quibus  Christi  nomen 
colitur,  deferre,  volumus  et  apostolica  authoritate  decernimus,  quod  earum 
transsumpto  authentico,  sigillo  alicuius  praelati  ecclesiastici  et  notarii  inde 
rogati  subscriptione  munito,  eadem  prorsus  fides  ubique  adhibeatur  in  iudicio 
et  extra,  quae  adhiberetur  praesentibus  originalibus  literis,  si  essent  exhibitae 

Hilgers,  Der  Index  Leos  Xm.  31 


482  Eirchliche  Zensur  1500—1525. 

vel  ostensae:  hortamur  propterea  eosdem  ordinarios  et  magistrum  sacri  pa- 
latiiy  ut  zelum  fidei  et  salutem  animarum  prae  oculis  habentes,  in  praemissis 
ita  se  diligentes  et  solertes  exhibeant,  quod  eis  a  Deo  perennis  vitae  prae- 
mium  et  a  Nobis  condigna  proveniat  actio  gratiarum. 

Nulli  ergo  omnino  hominum  liceat  hanc  paginam  Nostrae  inhibitionis, 
onerationis,  mandati,  constitutionis ,  voluntatis  et  hortationis  infringere,  vel 
ei  ausu  temerario  contraire.  Si  quis  autem  hoc  attentare  praesumpserit,  in- 
dignationem  Omnipotentis  Dei  ac  beatorum  Petri  et  Pauli  apostolorum  eius 
se  noverit  incursurum. 

Datum  Romae  apud  sanctum  Petrum,  anno  incarnationis  dominicae 
millesimo  quadringentesimo  octogesimo  septimo,  XV.  Ealendas  Decemb.  Pon- 
tificatus  Nostri  anno  quarto. 

Ein  Abdruck  findet  sich  in  den  Statuta  provincialia  et  sjmodalia  ecclesiae  Colo- 
niensis,  Goloniae,  loh.  Koelhoff,  1492,  88  f;  der  obige  Abdruck  ist  genommen  aus 
den  Statuta  provinc.  et  dioeces.  synod.  s.  eccl.  coloniensis,  Coloniae»  Haered.  loannis 
Quentel,  1554,  280  ff;  YouUi^me  (Der  Buchdruck  Kölns  bis  1500)  bringt  das  Stück 

LXZXYIII  f.  

Die  Bulle  Alexanders  VI.  vom  1.  Juni  1501  stimmt  im  Wortlaut  beinahe  mit 
der  Innozenz'  VIII.  überein;  jedoch  ist  sie  gerichtet  an  die  Kirchenprovinzen  von  Köln,  Mainz, 
Trier  und  Magdeburg  und  gilt  nur  für  diese.  Sie  ist  abgedruckt  bei  R a y n a  1  d u s ,  Annal. 
eccles.  ad  an.  1501,  n.  36,  bei  Zaccaria,  Storia  delle  proibiz.  de'  Libri,  133  ff  (vgl.  oben 
S.  408.) 

Auf  dem  Laterankonzil  erließ  Leo  X.  die  Bulle  „Inter  solicitudines*  unter 
dem  3.  Mai  1515;  vgL  dazu  oben  S.  6  185  206  408. 

Die  päpstlichen  Erlasse  gegen  Luther  und  dessen  Bücher  sind  bekannt;  zum  Breve 
Hadrians  YI.  vom  Jahre  1524  vgL  oben  S.  408.  Weniger  bekannt  ist  der  Wortlaut 
des  Erlasses  des  Kardinals  Wolsey  an  die  englischen  Bischöfe  vom  14.  Mai  1521. 
Derselbe  ist  vollständig  abgedruckt  bei  John  Strype,  Ecdesiastical  Memorials  I,  London 
1721,  Appendix  of  Records  and  Originals  n.  IX,  S.  15 — 18  mit  dem  Titel: 

Gommissio  ad  monendum  omnes  personas  ecclesiasticas  et  saecu- 
lares,  quod  omnia  scripta  et  libellos  Martini  Luther  haeretici  penes 
se  existen.  ad  manus  episcopi  vel  ejus  Commissarij  infra  tempus  assignat. 
afferant  et  tradant  sub  excommunicationis  et  haereticorum  poenis. 


Über  die  Edikte  Joachims  I.  von  Brandenburg  gegen  die  Schriften  Luthers  und  dessen 
Bibelübersetzung  s.  oben  S.  819  f. 

Über  die  protestantische  Zensur  in  der  ersten  Zeit  der  Reformation  vgl.  oben  S.  207  f 
221  f  226  f  223  flf  268-275  280  ff  320  f  390  ff. 

Ein  zu  Wittenberg  1526  gedrucktes  Büchlein: 

Eyn  kurtz  band-  |  buchljm,   für  iun-  |  ge  Christen,  souiel  yhn 
zu  I  wissen  von  nöten.  |  Johann  Toltz.  |  Wittemb.  1526 

trägt  auf  der  Rückseite  des  Titels  folgende  Approbation  von  Luthers  Beichtvater: 

Joannes  Bugenhagen  Pomer  dem  leser. 

Dis  Buchlyn  ist  hie  her  gesand  zu  drucken,  darumb,  nach  gesetz  diser 
Vniuersitet,  Erst  vberantwort  dem  würdigen  Herrn  Magistro  Hermanne  Tu- 
Uchio  Rectori,  der  hat  myr  befolen,  das  ich  fleyssig  richten  solte,  ob  hirynne 
auch  etwas  were  wider  die  heyligen  schrifft,  dazu,  ob  es  auch  nutze  zu  drucken, 


Zensurerlaß  der  römischen  Inquisition  1543.  483 

das  hab  ich  nach  geburlichem  gehorsam,  gerne  gethan,  Vnd  sage,  das  ich 
nach  meynem  vorstände  anders  nicht  weys,  denn  das  dis  Buchlyn,  gottlich 
und  nutze  sey.  Es  ist  von  vnser  muntze,  das  ist,  wie  wyr  pflegen  zu  leren 
vnd  schreyben. 

Datum  Wittemberg.  M.D.XXV.  Am  dritten  Montage  ym  Aduent  (18.  De- 
zember). 

Im  Archiv  für  deutschen  Buchhandel  XIX,  Leipzig  1897,  877 ;  vgl.  ehd.  XYI  49. 


Das  Edikt  der  römischen  Inquisition  vom  12.  Juli  1543. 

(Vgl.  oben  S.  7) 

Seitdem  zu  Rom  im  Jahre  1542  die  Inquisition  durch  die  Bulle  Pauls  III.  vom  21.  Juli 
1542  , Licet  ab  initio"  (s.  dieselbe  im  Bull.  Luxemb.  I  762  f ;  Taurin.  VI  344  ff)  neuorgani- 
siert  war,  nahm  sich  diese  besonders  in  Rom  selbst  nnd  in  Italien  auch  der  Bücher- 
gesetzgebung an.  Infolgedessen  erschien  im  folgenden  Jahre  unter  dem  12.  Juli  1548  ein 
Zensuredikt  und  Bücherverbot  der  Generalinquisitoren,  welches  als  das  erste  in  seiner  Art 
dasteht  und  auch  nur  wenige  Nachfolger  gehabt  hat  (vgl.  Anlage  III).  Reusch  (Der  Index 
der  verbotenen  Bücher  I ,  Bonn  1883 ,  170  f)  gibt  einen  Auszug  daraus.  Hier  soll  es  voll- 
ständig abgedruckt  werden. 

Aedictum  contra  bibliopolas  et  librorum  impressores  atque 
Dohanorum  Officiales,  ne  publice  nee  secrete  audeant  vendere 
aliquos  libros  damnatos,  reprobatos  et  prohibitos  atque  de 
haeresi  suspectus:  nee  imprimere,  nee  eorum  dominis  relaxare, 
sine  expressa  licentia,  et  contra  vendentes,  comparantes,  le- 
gentes,  audientes,  communicantes,  docentes,  praedicantes: 
scientes,  et  non  reveiantes,  non  reddentes,  nee  consignantes 
h^iusmodi  libros,  sub  diversis  poenis,  ut  infra. 

Nos  Joannes  Petrus  sancti  Clementis,  Joannes  sancti  Sixti,  Bartholo- 
maeus  sancti  Caesarii,  et  Thomas  sancti  Sylvestri  Titulorum  Sanctae  Romanae 
Ecclesiae  presbyteri  Cardinales,  Inquisitores  Generales  haereticae  pravitatis 
per  universam  Rempublicam  christianam  a  sanctissinio  D.  Nostro  Paulo  Divina 
Providentia  Papa  III.  Sanctaque  Sede  Apostolica  specialiter  deputati.  XJni- 
versis  et  singuiis  personis  cuiuscunque  status,  gradus,  ordinis  et  conditionis 
aut  praeeminentiae  existentibus  in  Alma  Urbe  omnibusque  aliis  civitatibus, 
oppidis,  teriis  et  locis  totius  Italiae  ac  ubilibet  constitutis,  ad  quos  praesentes 
nostrae  litterae  pervenerint,  Salutem  et  in  Domino  sinceram  et  veram  fidem. 

Animadvertentes  non  sine  maximo  animorum  nostrorum  dolore,  hisce 
temporibus  quamplurima  opuscula,  tractatus,  epistolas  et  libros  quorum  quam- 
plures  erroneos,  alios  scandalosos,  alios  piarum  aurium  offensives,  alios  teme- 
rarios  et  seditiosos  et  denique  alios  notorie  haereticos  iamdudum  a  sanctis 
patribus  et  generalibus  Conciliis,  ac  per  praefatum  Sanctissimum  Dominum 
nostrum  sanctamque  Sedem  Apostolicam  reprobatos  et  damnatos,  passim  in 
Romana  Curia  aliisque  Italiae  civitatibus,  oppidis,  terris  et  locis  vendi,  emi 
et  legi,  et  in  manibus  hominum  versari,  aliosque  de  novo  quotidie  edi,  publi- 
cari  et  imprimi,  quibus  quamplurimi  filii  satanae  ac  pestilentes  personae  co- 
nantur  hanc  nobilissimam  provinciam,  quae  a  primordiis  nascentis  Ecclesiae 
firma  et  illaesa  in  vera  fide  permansit,  seducere  atque  subvertere;   falsam, 


484  ZensurerlaB  der  römischen  Inquisition  1543. 

sacrilegam  et  pernitiosam  doctrinam  mendaciter,  pernitiose  et  damnabiliter 
disseminando  in  maximum  orthodoxonim  scandalum  ac  Reipublicae  christianae 
periculum.  Ideo  cupientes  huiusmodi  haereticos  et  haereticorum  libros  de 
finibus  christianorum  expellere,  eoruraque  falsas  doctrinas  et  errores  perversos, 
quantum  in  nobis  fuerit,  extirpare,  ut  eatholica  et  orthodoxa  fides  integra, 
illaesa  et  illibata  permaneat,  ac  populus  christianus  in  eiusdem  fidei  sinceri- 
tate,  quolibet  obscurationis  semoto  velamine,  immobilis  et  inviolatus  persistat : 
Universis  et  singulis  Bibliopolis  tarn  Almae  Urbis  quam  aliarum  provinciarum, 
civitatum,  oppidorum,  castrorum,  villarum,  terrarum  aliorumque  locorum  totius 
Italiae,  in  vii*tute  sanctae  obedientiae,  et  sub  excommunicationis  latae  sen- 
tentiae,  ac  mille  ducatorum  Camerae  Apostolicae  ac  accusatori  pro  medietate 
applicandorum  aliisque  arbitrariis  tarn  nostro  quam  subdelegatorum  per  nos 
deputatorum  vel  in  posterum  deputandorum  arbitrio  statuendis,  ac  omnium 
librorum  amissione,  et  insuper  trium  ictuum  funis  poenis  praecipimus  et  man- 
damus,  quatenus  dicti  Bibliopolae  aliquos  libros,  tractatus,  opuscula,  epistolaa, 
vel  quaecunque  alia  scripta  in  quocunque  idiomate  composita  sive  translata 
haeretica  vel  de  haeresi  suspecta,  per  Sanctitatem  Suam  et  Sedem  Aposto- 
licam  aliosque  Romanos  Pontifices  eins  praedecessores  damnatos,  reprobatos 
et  prohibitos,  necnon  sermones  Bernardini  Ochini  de  Senis  noviter  impressos, 
atque  libellos  quosdam,  qui  Pasquilli  in  Ecstasi  inscribuntur,  nee  quosvis  alios 
in  quacumque  facultate  noviter  compositos  et  editos,  et  praesertim  sine  titulo 
aut  auctore  publice,  nee  secrete  vendere  audeant,  nisi  prius  ostenso  nobis 
in  Romana  Curia,  et  extra  eam  personis  per  nos  delegatis  seu  delegandis 
Indice  omnium  et  singulorum  librorum,  quos  penes  se  habeant,  et  obtenta 
prius  licentia  in  scriptis  a  nobis  vel  dictis  delegatis  vel  delegandis  in  suis 
districtibus  ad  eos  vendendum:  alioquin  pro  secunda  vice,  si  contrafecerint : 
ultra  poenas  praedictas  reddantur  inhabiles  ad  exercendam  dictam  Bibliopolae 
artem,  et  in  perpetui  exilii  talium  civitatum  et  locorum,  ubi  eos  commorari 
contigerit,  eo  ipso  poenam  incurrant.  Praeterea  omnibus  et  singulis  tam  dictae 
Almae  ürbis  quam  quarumcunque  aliarum  provinciarum,  civitatum,  oppi- 
dorum, castrorum,  villarum,  terrarum  aliorumque  locorum  totius  Italiae 
librorum  impressoribus  et  cussoribus  sub  praedictis  censuris  et  poenis  prae- 
cipimus et  mandamus,  quatenus  de  caetero  ne  quis  eorum  libros  praedictos, 
etiam  si  sint  alias  impressi,  nee  alios  quoscunque  noviter  compositos  in  qua- 
cunque  re  vel  facultate  quoquomodo  imprimere  praesumat,  nisi  de  expressa 
licentia  nostra  vel  Rerevend.  D.  Vicarii  Domini  nostri  Papae,  et  nisi  prius 
fuerint  per  nos  vel  per  venerabilem  sacri  palatii  Apostolici  magistrum  pro 
tempore  existentem  in  Romana  Curia:  extra  vero  eam,  per  personas  per  nos, 
ut  praemittitur,  delegatas  vel  delegandas,  et  subnotato  semper  in  calce  talium 
librorum  nomine  Impressoris  et  loco,  die,  mense  et  anno,  ut  fieri  solet.  Qui 
si  secus  fecerint,  ultra  poenas  praedictas  pro  secunda  vice  reddantur  perpetuo 
inhabiles  ad  dictum  impressoris  officium  agendum  et  exercendum,  et  perpetuo 
exulent  et  exterminentur  a  civitate,  oppido,  villa,  terra  vel  loco,  ubi  eos  do- 
micilium  habere  contigerit.  Nee  dicti  librorum  impressores  excludentur  a 
dictis  poenis,  si  in  eorum  officinis,  etiam  si  sit  sine  eorum  scitu,  aliqua  mu- 
lier vel  minister  id  fecerit.    Item  omnibus  et  singulis  Dohaneriis  tam  Almae 


Zensurerlaß  der  römischen  Inquisition  1543.  485 

ürbis  quam  quarumcunque  aliarum  provinciarum ,  civitatum,  oppidorum,  ca- 
strorum,  villarum,  terrarum  alioruinque  locorutn  totius  Italiae  sub  poena 
duorum  millium  ducatorum,  et  suoruin  officiorum  privatione  irremissibili  prae- 
cipimus  et  mandamus  quatenus  postquam  ad  eorum  potestatem  sive  Dohanas 
quicunque  libri  itnpressi  vel  non  impressi  perlati  fuerint,  omni  diligentia  nobis 
in  Bomana  Curia  vel  praedictis  delegatis  extra  eam  significare  curent,  ut  nos 
vel  illi  possimus  tales  libros  inspicere,  nee  absque  nostra  expressa  licentia 
eos  eorundem  librorum  Dominis  aliquo  modo  consignare  audeant.  Item  sub 
eisdem  poenis  et  censuris  praecipimus  et  mandamus  omnibus  et  singulis  supra- 
dictis,  ne  quis  audeat  libros  praedictos  haereticos,  erroneos  et  temerarios  et 
seditiosos  quoquomodo  comparare,  emere,  nee  per  alios  oblatos  accipere, 
legere,  nee  ab  aliis  lectos  audire,  nee  cum  aliquo,  verbo  vel  in  scriptis 
eommunicare,  docere,  nee  praedicare,  nee  ex  aliis  provinciis  eos  in  Italiam 
asportare  seu  asportari  facere:  quinimo  si  quos  penes  se  habent,  statim  ad 
nos  vel  nostrum  quemlibet  in  Romana  Curia,  extra  vero  eam  ad  praedictos 
subdelegatos  in  suis  districtibus  realiter  et  cum  effectu  afferant  et  consignent: 
quas  censuras  et  poenas  incurrant  omnes  et  singuli  scientes  et  non  reve- 
lantes,  qui  sunt  auctores,  fautores  et  impressores  talium  librorum.  Verum 
quia  nos  praemissa  diversis  in  partibus  exequi  et  agere  non  valemus,  con- 
fidentes  de  doctrina  ac  sincera  fide  et  religione  Reverendi  patris  F.  Thomae 
Mariae  de  Bononia,  Inquisitoris  in  civitatibus  Ferrariae  et  Mutinae,  eum  et 
N.  eins  substitutum,  et  eorum  quemlibet  insolidum  ad  praesens  edictum  publi- 
candum  et  servari  faciendum,  caeteraque  omnia  et  singula  praemissa  facienda, 
gerenda,  exequenda,  exercenda  et  procuranda  in  Civitate  et  dominio  Fer- 
rariae ac  Mutinae,  terrisque  omnibus  bis  subiectis,  in  quibus  hoc  nostrum 
edictum  publicari  mandamus,  tenore  praesentium  substituimus  et  subdelegamus, 
vices  nostras  ipsis  et  cuilibet  eorum  desuper  plenarie  committendo,  cum  am- 
plissima  facultate  intrandi  quascunque  Bibliothecas  et  officinas  talium  im- 
pressorum  et  librariorum  et  quorumvis  privatorum  domos,  Ecclesias  et  mona- 
steria,  et  diligenter  inquirendum,  si  ibidem  reperiuntur  huiusmodi  libri,  eosque, 
si  necesse  fuerit,  publice  vel  secrete  prout  eisdem  videbitur,  comburendi, 
caeteraque  faciendi,  quae  ad  extirpandas  haereses,  et  libros  huiusmodi  e  Be- 
publica  christiana  exterminandos  pertinere  videbuntur.  Quocirca  omnes  et 
singulos  christianae  et  catholicae  fidei  professores,  Imperatorem,  Beges,  Duces, 
Principes,  Marchiones,  Comites,  Barones,  Milites,  Potestates,  Bectores,  Con- 
sules,  Proconsules,  Communitates  et  Universitates  Begnorum,  provinciarum, 
civitatum,  oppidorum,  castrorum,  villarum,  terrarum  aliorumque  locorum  prae- 
dictorum,  necnon  caeteros  iurisdictionem  temporalem  exercentes  totius  Italiae 
et  extra  hortamur,  requirimus  et  in  Domino  monemus,  quatenus  praedictis 
subdelegatis  vel  subdelegandis  nostris  et  eorum  cuilibet,  in  suis  districtibus 
omne  auxilium,  consilium  et  favorem  ad  praemissa  omnia  et  singula  facienda 
et  exequenda,  quantum  in  eis  fuerit,  quemadmodum  decet  vires  vere  ortho- 
doxos,  praestent  et  praestari  curent,  atque  de  provinciis,  civitatibus,  oppidis, 
castris,  villis,  terris  et  omnibus  aliis  locis  aut  dominus  supradictis,  omnes  et 
singulos  haereticos,  quos  publice  vel  manifeste  per  facti  evidentiam  cogno- 
verint  esse  tales,  tanquam  oves  morbidas  gregem  Domini  inficientes  expellant. 


486  ZeDSorerlaB  in  Neapel  1544. 

donec  et  quousque  a  praefato  Sanctissimo  Domino  nostro  vel  a  nobis,  qui 
eius  vices  in  hac  re  gerimus,  vel  aliis  iudicibus  ecclesiasticis  vel  Inquisito- 
ribus  ordinariis  vel  per  nos  deputatis  seu  deputandis ;  fidem  et  communionem 
Romanae  Ecclesiae  tenentibus,  aliud  recipiant  in  mandatis:  nee  eosdem  in 
suis  districtibus  praedicare,  domicilia  teuere,  larem  fovere,  contractus  inire, 
negotiationes  et  mercantias  quaslibet  exercere  aut  humanitatis  solatia  cum 
Christi  fidelibus  habere  permittant. 

In  cuius  rei  testimonium  praesentes  nostras  litteras  manu  nostra  propria 
subscriptas  per  Secretarium  nostrum  fieri  et  subscribi,  nostrique  sigilli  im- 
pressione  communiri  mandavimus. 

Datum  Bononiae  4.  Id.  lulii  anno  Domini  1543,  Pontificatus  S.  D.  N. 
Pauli  divina  Providentia  Papae  III.  anno  8. 
F.  I.  Cardinalis  Burgen. 
B.  Cardinalis  Guidicionus. 

De  mandato  Ulustriss.  ac  Rover.  Dominorum  Cardinalium  Inquisitorum. 

Doctor  Alphonsus  Martinez  Secretarius. 

Abgedruckt  nach  Nicolai  Eymerici,  Directorium  Inquisitorum   cum  Com- 
mentar.  Francisci  Pegnae,  Venetiis  1607,  Appendix:  Litterae  Apostolicae  111  ff. 

Zensurerlasse  in  Neapel. 

Veranlaßt  durch  die  römische  Inquisition  traf  man  in  den  folgenden  Jahren  auch  in 
der  Stadt  Lucca  eifrige  Zensurroaßregeln ,  welche  1545  mit  dem  Index  von  Lucca  (oben 
S.  6)  begannen.  Über  den  ganzen  Hergang  vgl.  6.  Tommasi,  Sommario  della  Storia  di 
Lucca  447  fr,  Docum.  162  ff ;  Archivio  storico  italiano  S.  I.  tom.  X,  1847;  Reusch,  Der 
Index  I  190  ff;   Ders.,   Die  Indices  libror.  prob,  des  16.  Jahrb.  126  f  (Abdruck  des  Index). 

In  Neapel  war  der  Yizekönig  schon  im  Jahre  vorher,  1544,  mit  einem  Mandat 
vorgegangen,  dem  er  1550  ein  zweites  folgen  ließ.    Vgl.  oben  S.  7. 

Der  Erlaß  vom  15.  Oktober  1544  unterwirft  alle  Bücher,  welche  über 
Theologie  oder  die  Heilige  Schrift  handeln,  der  vorgängigen  Zensur 
des  Cappellano  Maggiore.  Selbst  alle  derartigen  Bücher,  welche  seit  25  Jahren 
erschienen  sind,  müssen  zensiert  werden. 

Pragmatica  I. 

Carolus  etc.  Perche  convieno  al  servitio  di  nostro  Signore  Iddio,  per 
zelo  suo,  e  della  Madre  Ecclesia  Catolica,  provedere  che  non  s'habbiano  da 
stampare,  e  stampati  non  s'habbiano  da  teuere,  nh  vendere  gli  libri  di  Teo- 
logia  e  Sacra  Scrittura,  che  saranno  composti  novamente  da  vinticinque 
anni  in  qua,  che  prima  non  si  mostrino  al  Reverendo  Cappellano  Maggiore, 
acciö  possa  quelli  vedere  e  recognoscero,  e  visti,  poi  ordinär  quelli  se  have- 
ranno  da  mandare  in  luce,  e  quelli  Libri  di  Teologia  e  Sacra  Scrittura  che 
saranno  stampati  sine  nome  d'Autore,  o  quelli  libri,  gli  Autori  delli  quali 
sono  stati  reprobati  e  condennati:  Volemo,  e  per  lo  presente  Bando  ex- 
presse  comandiamo ,  ch'  in  nesciun  modo  si  possano  vendere  e  teuere :  Per 
questo  volendo  noi  evitare  gli  errori  che  per  teuere  simili  libri  potevano 
nascerc,  se  ordina  e  comanda  per  lo  presente  Bando,  ä  tutti  e  qualsivoglia 
persone  Librari  e  Marcailti  di  Libri,   che  da  qua  avante  non  ardiscano,   ne 


Zensorerlaß  in  Neapel  1550.  487 

presumano  per  tutto  il  presente  Begno,  stampare,  e  stampati  non  se  hab- 
biano  da  tenere,  nö  vendere,  uh  fare  vendere  li  sopradetti  libri  di  detta  Sacra 
Scrittura,  e  Teologia,  composti  novamente  dair  anno  predetto  in  qua,  che 
prima  non  mostrano  al  predetto  Reverendo  Gappellano  Maggiore,  e  di  quelli 
libri,  che  saranno  stampati  sine  il  nome  d'AutorO;  ne  de  libri,  gli  Autori 
dein  quali  son  stati  reprobati  e  condennati,  in  nisciuno  modo  non  possano 
vendere  nä  tenere,  sotto  la  pena  di  perdere  li  libri,  ed  altra  ad  arbitrio  dell' 
lUustrissimo  Vice  Eä  riserbata,  la  quäle  inremissibiliter  se  esequirä,  secondo 
la  qualitä  della  persona. 

Datum  in  Castro  novo  Neap.  die  15.  mensis  Octobris.  1544. 

Don  Pedro  de  Toledo. 

y.  Decolle  Regens.    Y.  Martialis  Regens.    Martiranns,  Secretarios. 
In  Cur.  13,  fol.  48. 

Der  zweite  Erlaß  vom  30.  November  1550  unterwirft  alle  Bücher  und 
Drucksachen  der  Zensur  des  Yizekönigs. 

Pragmatica  ü. 

Garolus  etc.  Perche  la  esperientia  ha  dimostrato  e  dimostra,  che  le 
Opere  nove  impresso  senza  nostra  licenza,  hanno  causato  non  poco  scandalo 
ä  quelle  persone  che  T  hanno  lette  e  studiate,  per  contenersi  in  esse  d'al- 
cune  cose  illicite  malfatte,  lo  che,  per  lo  retto  vivere  delli  sudditi  e  populi 
della  Maesta  Gosarea  del  presente  Regno,  lo  dovemo  con  ogni  diligenza  ed 
attentione  proibire:  Per  questo  volendo  noi  obviare  ä  simili  inconvenienti  e 
scandali  che  per  tal  causa  potriano  succedere  n'ha  parso  fare  il  presente 
ordine  e  Bando,  per  il  quale  s'ordina  e  comanda  a  tutte  e  qualsivoglia 
persone  di  qualsivoglia  autoritä  e  dignita  se  siano,  e  signanter  a  tutti  Im- 
pressori  et  Librari,  tanto  esistenti  in  la  presente  magnifica  e  fidelissima 
Cittä  di  Napoli,  quanto  in  qualsivoglia  Citta,  terra,  e  luoco  del  presente  Regno, 
che  da  qua  avanti  non  habbiano  da  presumere  in  modo  alcuno  fare  impri- 
mere,  ne  imprimere,  seu  impressi  vendere  Libri  di  qualsivoglia  sorte,  si  latini, 
come  volgari,  ed  etiam  lottere,  missive,  sonetti,  5  de  altra  professione,  senza 
nostro  espresso  ordine  e  licentia  in  scriptis  obtenta,  sotto  pena  di  docati 
raille,  ed  altra  ä  nostro  arbitrio  reservata. 

Datum  in  Gastro  novo  Neap.   Die  ultimo  Novembris  1550. 

Don  Petro  de  Toledo. 

V.  Polo,  Regens.    V.  Yillanus,  Regens.    Y.  Fonseca,  Regens.    Goriolanus  Martiranus, 

Secretarius. 

In  Bandoram  primo  fol.  72. 

Die  beiden  Erlasse  sind  abgedruckt  ans:  Prosper  Caravita,  Pragmaticae, 
Edicta,  Regiaeque  Sanctiones  Neapolitani  Regni,  Yenetiis  MDLXXX,  115  f :  De  im- 
pressione  librorum.  —  Ygl.  Francesco  Scadato^  Stato  e  chiesa  nelle  due  Sicilie 
dai  Normanni  ai  giomi  nostri,  Palermo  1887  (Historisches  Jahrbuch  IX,  München 
1888,  113).  

Eine  ausführlichere  Beschreibung  der  Indexausgabe  der  Sorbonne  vom  Jahre 
1549  (vgl.  oben  S.  250)  gab  der  Yerfasser  im  Zentralblatt  für  Bibliothekswesen  XX,  Leipzig 
1903,  444  ff.  Ebd.  448  ff  wird  das  Original  des  Mailänder  Index  vom  Jahre 
15  54  (vgl.  oben  S.  6  f)  eingehender  behandelt. 


488  Anlage  II. 

Der  Seltenheit  wegen  (vgl.  Ren  seh,  Die  Indlces  libror.  et  proh.  et  ezpurg.,  Separai- 
abdruck  ans  Fetzholdts  , Neuem  Anzeiger  für  Bibliographie  1880*^,  Dresden  6  f ;  Ders.,  Der 
Index  der  verbotenen  Bücher  I,  Bonn  1883,  132  f;  Ders.,  Die  Indices  libror.  proh.,  Tü- 
bingen 1886,  73  ff.)  verzeichnen  wir  hier  eine  spanische  Indexaasgabe  des  Löwener  Index 
vom  Jahre  1551  aus  Valladolid,  die  wir  in  der  Bibliotheca  Barberini  (jetzt  im  Vatikan)  unter 
B.  m.  27  fanden. 

Catalogi  li  |  bronim  reprobatonim  |  et  praelegendorum  ex  judicio 
Aca  I  demiae  Lovaniensis  |  cum  edicto  Caesareae  Majestatis  evulgati  {| 
Pinciae,  |  ex  officina  Francis.  Ferdi.  Corduben.  Anno  |  Domini  MDLI. 
Mandato  dominorum  de  consilio  sanctae  1  generalis  Inquisitionis. 


In  4^:  12  nicht  numerierte  Blätter.  —  £in  Exemplar  der  Ausgabe  desselben  Index: 
Yalentiae  |  Tjpis  loannis  Hey  Flandri  |  MDLI  findet  sich  zu  Rom  in  der  Casanatensis ; 
ein  ganz  neuer  Facsimileabdruck  der  Edition  Pinciae  1551  in  der  vatikanischen  Bibliothek.  — 
Der  genannte  Band  der  Barberini  enthält  auch  die 

Censura  Generalis  contra  errores,  quibus  recentes  haeretici  sacram 
scripturam  aspersermit,  Pinciae  s.  a.  in  8  (aber  selbes  Format  wie 
die  obigen  Catalogi) ;  27  nicht  numerierte  Blätter.  Blatt  2.  Ferdinandus 
de  Valdes.  .  .  .  Blatt  5  in  fine:  Dat.  in  oppido  Vallesoleti,  die 
XX  mensis  Augusti,  Anno  Domini  millesimo  Quingentesimo  Quinqua- 
gesimo  quarto. 

II. 

Zum  ersten  römischen  Index  Pauls  IV.  1559. 

Oben  S.  7  war  die  Rede  von  der  ersten  Ausgabe  des  Index  Pauls  IV.  aus  dem 
Jahre  1557.  Zaccaria  (Storia  d.  proibiz.  de'  libri  p.  145  s)  beschreibt  das  einzige  Exemplar 
dieser  Ausgabe,  welches  sich  in  der  Bibliothek  der  PP.  Carmelitani  alla  Traspontina  fand. 
Wir  halten  es  aber  gegen  Zaccaria  für  mehr  als  wahrscheinlich,  daß  wir  es  hier  nicht  mit 
einer  vollständigen,  zur  Yeröflfentlichung  bestimmten  Indexauflage,  sondern  mit  einem  als 
Vorlage  dienenden  Probedruck  zu  thun  haben.  Jene  Bibliothek  kam  später  in  die  heutige 
Biblioteca  Vittorio  Emanuele,  dort  findet  sich  jedoch  nicht  mehr  das  Indexexemplar  von  1557. 

Die  Benrieilnng  des  nenen  Index  in  Rom  etc. 

[Codex  Vat.  Urbin.  1038  (Avvisi)  fol.  352.] 

Da  Roma  26  Novemb.  1558. 


Sua  S^  sta  nella  solita  audienza:  Le  bolle,  l'altra  settimana  lette  non 
8ono  aucora  publicate.  Si  crede  ch'il  tutto  uscira  insieme,  essendovi  anche 
per  le  mani  un  cathalogo  de  libri  prohibiti  et  sospetti.  S'ha  da  stamparo 
anche  un  breviario  novo  coneio  secondo  la  mente  di  N.  S 

[Codex  Vat.  Urbin.  1038  fol.  361  b.] 

Da  Roma  de  17  decembr.  1558. 


Hoggi  ö  stato  congregatione  per  Tinquisitione,  et  al  Card.  Allessandrino 
fu  dato  il  giuramento  in  capite,  et  fatto  generale  Inquisitore  perpetuo.  II 
quäl  giurö  di  osservare  la  boUa  di  Simonia  in  la  creatione  del  Pont'*  .... 


Die  Aufnahme  des  ersten  römischen  Index.  489 

[Codex  Vat.  Urbin.  fol.  1038  359  b.] 

Da  Roma  del'  ultimo  decembr.  1558. 

II  catalogo  dein  libri  prohibiti  ch'  e  uscito  in  stampa ,  da  da  dire  et 
pensare  non  poco  massimamente  alli  librari,  11  quali  si  vegono  mezo  ruinati, 
dovendosi  observare  tal  ordine  et  ben  che  a  loro  non  sia  stata  fatta  per 
ancora  nissuna  intimatione  ne  in  publice  ne  in  private,  nondimeno  dubitando 
che  non  Le  intervenga,  come  fu  fatto  ancora  a  li  s&atati,  li  quali  mentre  che 
stavano  aspettando  la  publicazione  della  bolla  fatta  contra  di  loro  in  un  tratto 
al  improviso  furno  cercati,  presi,  et  posti  pregioni,  dove  ne  stano  ancora 
molti,  ne  si  parla  di  loro  come  non  fussero  vivi,  et  si  dubita  de  parlame, 
prima  perche  colui  che  ne  parlasse,  potrebbe  esser  tenuto  per  sospetto. 
Secondariamente  si  dubita  che  S.  S**  con  qualche  furia  non  facesse  alli  in- 
carcerati  patire  pegio,  di  quelle  hanno,  cosa  veramente  di  gran  compassione, 
s'intende  che  li  librari  hanno  deliberato  d'andar  al  ßev"'*  Allessandrino,  gia 
chiamato  fra  Michiele,  che  ö  capo  della  inquisitione  per  vedere  d'impetrare 
almanco  qualche  essentione  della  gabella  per  qualche  tempo  5  che  possino 
rimandare  li  libri  dove  sono  venuti,  per  non  patire  tanto  danno.  Ce  poca 
speranza  di  gracia,  il  seguito  s'intendera  per  le  pross\  S.  S^  si  mostra 
molto  gagliarda 

[Codex  Vat.  Urbin.  1038  fol.  362.] 

Da  Roma  li  7  gen^  1559. 
II  Cardinal  Caraifa  .... 

Qui  e  un  gran  rumore  con  questi  libri  prohibiti  molti  le  brusano  loro 
stessi,  altri  le  portano  alla  inquisitione  over  al  Card.  Allessandrino  ch'  e  pre- 
sidente.  Si  crede  che  la  magior  parte  de  quelli  le  verra  alle  mani  sarano 
brusati,  il  che  in  effetto  6  di  grandissimo  danno  alli  librari,  pare  che  si  vuole 
fare  qualche  racconzamento  al  Catalogo,  cioe  de  casarne  alcuni  et  de  giun- 
geme  delli  altri.  II  Groppero  ha  havuto  non  poco  travaglio  aucora  lui  per 
un  trattato  chel  scrisse  tempo  fa  de  justificatione ,  il  quäl  trattato  h  stato 
esaminato,  ma  con  una  scrittura,  chel  ha  fatta  et  data  a  S.  S^  pare  che 
habbia  chiarita  la  cosa,  talmente  chel  6  ritornato  in  gratia.  Fu  fatto  un 
gran  rumore 

[Codex  Vat.  Urbin.  1039  (Avvisi)  fol.  1.] 

Da  Roma  li  14  ger.  1559. 

....  S'intende  che  circa  li  libri  nominati  su'l  catalogo,  sara  posto 
qualche  regola  per  non  brusarii  tutti,  et  questo  per  esser  audato  uno  alla 
inquisitione  del  ordine  del  bon  Jesu  un  padre  Natale,  il  quäl  dice,  che  essende 
gia  stato  publicato  un  simil  judicio  de  molti  libri  sospetti  in  Spagna  massi- 
mamente delle  Bibie  furno  trovati  ossai  libri  che  in  se  haverano  poca  contra- 
ditione,  et  quelli  furno  racconciati,  rassando  li  nomi  o  postille  che  non  sta- 
vano bene  et  furno  restituiti  li  libri,  et  ne  porto  uno  cosi  racconcio,  inferendo 
che  anche  cosi  si  potria  far  qui  per  non  dare  tanto  danno  alli  librari  et  alli 
Studiosi.  Li  fu  risposto  dal  Presidente,  che  Roma  dava  legge  a  Spagna  et 
a  tuto  il  mondo  et  non  Spagna  a  loro,  pur  dalli  assistenti  non  fu  ditto  a 
cio  niente,   di  modo  che  si  crede,   che  si  trovera  qualche  mezo  di  moderare 


490  Ausgaben  des  Index  Psnls  FV. 

la  cosa  che  non  sara  di  tanta  ruina.  II  vivere  h  tanto  incarito  qui  de  pochi 
di  in  qua  .... 

[Codex  Vat.  Urbin.  1039  fol.  14  b.) 

Da  Bologna  9  et  11  marzo  1559. 

.  .  .  .  L'  indice  de  libri  s'  osserva  qui,  n'  b  stato  permesso  altro  che  il 
Thesauro  della  lingua  latina,  et  i  Gommentarij  de!  Doleto,  ma  delle  cose 
d'Erasmo  non  si  puo  tenir  niente,  se  non  qualche  sua  Traduttione,  cassando 
pero  il  suo  nome  per  tutto.  .  .  . 

Über  die  Aufnahme  des  Index  Pauls  IV.  in  Florenz  vgl.  Gesar  Cantü,  Les  Hörö- 
tiques  d'Italie  III,  Paris  1870  254  f. 


Über  die  Ausgaben  des  Index  Pauls  IV. 

Den  Bibliographen  der  Indexausgaben,  den  Petzholdt,  Reusch,  Ottino- 
Fumagalli,  sind  manche  Editionen  entgangen,  vom  Index  Pauls  IV.  kennen 
sie  verschiedene,  sehr  wichtige  nicht.  Hier  soll  besonders  auf  einige  dieser 
letzteren  aufmerksam  gemacht  werden. 

Der  Kürze  und  Klarheit  wegen  teilen  wir  die  uns  bekannten  Editionen 
des  Index  Pauls  IV.  vom  Jahre  1558/1559  in  fünf  Klassen  ein. 

1.  Die  römische  Edition  des  Antonius  Bladus,  welche  1558  fertig  ge- 
druckt wurde  (vgl.  oben  den  Brief  vom  31.  Dezember  1558  il  catalogo  .  .  . 
h  uscito  in  stampa)  von  der  am  2.  Januar  1559  summo  mane  ein  Exemplar 
in  der  Transpontina  abgeliefert  wurde.  Ebendieses  Exemplar  befindet  sich 
heute  in  der  italienischen  Staatsbibliothek  zu  Rom  im  alten  Gollegium  Ro- 
manum,  in  der  Biblioteca  Vittorio  Emanuele.  Dasselbe,  34  Blätter  in  4^, 
hat  weder  auf  dem  Titelblatt  noch  am  Schlüsse  die  Angabe  des  Jahres, 
Ortes  oder  Druckers.  Unter  dem  Titel  steht,  heute  noch  lesbar,  die  hand- 
schriftliche Note:  „datus  est  in  Transpontina  die  2.  Januarii  MDLIX  summo 
mane"".  Ein  anderes  Exemplar  dieser  Ausgabe  besitzt  die  Biblioteca  Casanat. 
zu  Rom;  ein  ähnliches  findet  sich  in  der  Biblioteca  Nazionale  zu  Florenz  in 
der  Collect.  Guiccardini.  Auf  dem  letzten  Blatt  hier  der  Druckvermerk: 
Romae  apud  Antonium  Bladum  cameralem  Impressorem  de  |  mandato  Sacri 
Officij  S.  R.  Inquisitionis  Anno  Dfii  1558. 

Es  ist  möglich  und  selbst  wahrscheinlich,  daß  einzelne  Exemplare  ohne 
diesen  Druckvermerk  an  die  zur  Revision  des  Index  bestimmten  Kardinäle 
oder  Konsultoren  alsbald  abgegeben  wurden,  während  nachher  die  ganze 
Auflage  erst  mit  dem  Vermerke  völlig  abgeschlossen  wurde.  Nicht  unmög- 
lich ist  es,  daß  wir  es  hier  mit  zwei  verschiedenen  Auflagen  zu  tun  haben. 
Besonders  muß  hervorgehoben  werden,  daß  in  jenem  Exemplar  zu  Florenz 
auf  dem  ersten  Blatte  vor  dem  Titel  in  anderer  Richtung  quer  ge- 
druckt ist  das  Dekret  De  libris  orthodoxorum  patrum,  von  dem  oben  S.  8  u. 
198  die  Rede  war,  und  über  das  gleich  unten  noch  gehandelt  wird.  Dasselbe 
wurde  jedenfalls  nachträglich  diesem  ersten  Blatte  aufgedruckt. 

Über  andere  Exemplare  dieser  unserer  ersten  Klasse  vgl.  Reusch, 
Der  Index  der  verbotenen  Bücher  I,  Bonn  1883,  259  A.  2. 


Aasgaben  des  Index  Pauls  IV.  491 

2.  Nach  dieser  ersten  Edition  druckte  Antonius  Bladus  zu  Rom  eine 
Ausgabe  in  12^,  von  der  die  Bibliographen  kein  Exemplar  fanden;  es  gibt 
aber  wenigstens  eines  in  der  Bibl.  Casanat.,  das  wir  dort  in  einem  Sammel- 
band entdeckten.     Es  hat  32  nicht  numerierte  Blätter  mit  folgendem  Titel: 

Index  I  Auctorum,  et  {  Librorum,  qui  ab  o^cio  Sanctae  |  Rom. 
&  Universalis  Inquisitio  |  nis  caveri  ab  omnibus  &  sin-  |  gulis  in 
universa  Ghristiana  |  Republica  mandantur,  |  sub  censuris  contra  | 
legentes,  vel  tenen-  |  les  libros  pro-  |  hibitos  in  |  Bulla  |  quae  lecta 
est  in  Goena  Domim'  |  expressis,  &  sub  aliis  poenis  |  in  Decreto  ejus- 
dem  Sacri  |  Officii  contentis  |  Romae  j  Apud  Antonium  Bladum  impress. 
Cameralem  |  de  mandato  speciali  Sacri  Officii,  \  mense  Januario  |  1559. 


8.  Zur  dritten  Klasse,  welche  nach  der  ersten  und  zweiten  hergestellt 
wurde,  rechnen  wir  folgende  Ausgaben: 

a)  Index  |  Auctorum,  et  Li-  |  brorum,  qui  j  ab  Officio  Sanctae 
Rom.  &  Universalis  ;  Inquisitionis  caveri  ab  omnibus,  &  '  singulis 
in  universa  |  christiana  Republica  |  mandatur,  sub  censuris  contra 
legentes,  I  vel  tenentes  libros  prohibitos  in  |  Bulla,  quae  lecta  est 
in  Coena  |  Domini,  expressis,  &  sub  |  alijs  poenis  in  De-  |  creto 
eiusdem  '  Sacri  Officij  ■■  conten-  I  tis.  1  Romae  |  Apud  Valerium  Do- 
ricum,  ad  instantiam  ,  omnium  Bibliopolarum,  Anno  1559. 

In  8^,  32  nicht  numerierte  Blätter;  am  Schlüsse  noch  einmal: 

Romae  !  apud  Valerium  Doricüm  |  1559. 

Ein  Exemplar  dieser  Ausgabe  in  der  Bibliotheca  Vaticana,  ein  zweites 
in  der  Bibl.  Corsini  in  einem  Sammelband.  Reusch  kannte  diese  Ausgabe 
nicht,  bringt  aber  in  „Der  Index  der  verbotenen  Bücher*  II,  Bonn  1885,  1220, 
unter  den  „Berichtigungen  und  Nachträgen"  nach  „La  Congregation  de  llndex 
mieux  connue  et  vengee  par  Tancien  Evöque  de  LuQon",  Paris  1866,  457, 
eine  kurze  Notiz  darüber. 

b)  •  Index  au  \  torum,  et  librorum,  j  qui  ab  officio  sanctae  Rom.  I 
&  Universalis  Inquisitionis  caveri  ab  ;  omnibus  &  singulis  in  universa 
Christi  !  ana  Republica  mandantur,  sub  censu-  '  ris  contra  legentes, 
vel  tenentes  libros  \  prohibitos  in  Bulla,  quae  lecta  est  in  |  coena 
Domini,  expressis,  &  sub  |  alijs  poenis  in  Decreto  eius-  |  dem  Sacri 
officij  con  i  tentis.  ||  Hie  Index  excusus  est  ad  autographü  Antonij 
Bla-  ;  di,  Cameraiis  impressoris,  de  mandato  speciali  Sacri  ■  officij, 
Romae  An.  D.  1559.  \  Mense  Januarij.  j 

In  8°,  44  nicht  numerierte  Blätter.  Ein  Exemplar  in  einem  Sammel- 
band der  Münchner  Universitätsbibliothek.  Reusch  (vgl.  Der  Index  usw.  I 
259  A.  2)  scheint  diese  Ausgabe  nicht  zu  kennen,  Ottino-Fumagalli  (Biblio- 
theca italica  II  130)  sagen  von  derselben  „.  .  .  sembra  che  esista  .  .  .*" 

c)  Zu  dieser  dritten  Klasse  können  wir  noch  rechnen  die  Edition  des 
Vergeriq. 


492  Ausgaben  des  Index  Pauls  IV. 

Postremus  \  Catalogus  Haere  |  ticonim  Bomae  confla-  ]  tus,  1559.  | 
Continens  alios  qua-  |  tuor  Catalogos,  qui  post  decennium  in  I  Italia, 
D6C  non  eos  omnes,  qui  in  Gallia  &  I  Flandria  post  renatum  Evan- 
ge-  I  lium  fuerunt  ]  aediti  j  Cum  Annotationibus  Vergerij.  |  MDLX.  | 

In  8^  75  Blätter;  der  Index  von  Blatt  41—75;  am  Schlüsse: 

Corvinus  excudebat  I  Pfortzheimij,  1560.  | 

Ein  Exemplar  in  der  Bibl.  Nazion.  Firenze  Collect.  Guicciardini. 

4.  An  vierter  Stelle  verzeichnen  wir  eine  neue  Edition  des  Bladus  in  4<^, 
aber  auch  diese  aus  dem  Jahre  1558/1559.  Sie  zählt  36  nicht  numerierte 
Blätter  und  ist  auch  sonst  der  an  erster  Stelle  verzeichneten  Ausgabe  nicht 
vollständig  gleich. 

a)  Keusch  (Die  Indices  librorum  prohibitorum ,  Tübingen  1886,  176  flf) 
bringt  ein  Exemplar,  das  sich  in  der  königl.  Bibliothek  zu  München  befindet, 
zum  Abdruck.  Diese  Edition  hat  auf  dem  Titelblatte  nach  dem  eigentlichen 
Titel  (s.  oben)  folgende  gedruckte  Angabe: 

Index  venundatur  apud  Antonium  |  Bladum,  Cameralem  impres- 
sorem,  |  de  mandato  speciali  sacri  officij,  |  Romae,  Anno  Domini  ! 
1559.    Mense  Januarij.  { 

Ein  gleiches  Exemplar  bewahrt  die  Bibl.  Casanatens.  zu  Rom.  Beide 
Exemplare  haben  auf  dem  letzten  Blatte  86,  erste  Seite,  quer  gedruckt  das 
eben  erwähnte  Dekret;  „De  libris  orthodoxorum  patrum*".  Da  Reusch  dieses 
Dekret  irrtümlicherweise  (infolge  der  Ausführungen  Zaccarias  S.  147)  auf  den 
24.  Juni  1561  verlegt,  so  behauptet  er  auch  weiter:  „Die  [obigen]  Exem- 
plare in  Quart,  welche  das  Jahr  1559  auf  dem  Titelblatt  und  auf  dem  letzten 
Blatte  das  oben  erwähnte  Dekret  vom  24.  Juni  1561  haben,  gehören  zu  einem 
Drucke  aus  dem  Jahre  1561"  (Der  Index  der  verbotenen  Bücher  I  260  A.). 
Daß  auch  dieses  ein  Irrtum  ist,  ergibt  sich  aus  unsern  früheren  (oben  S.  8) 
und  den  hier  gleich  folgenden  Angaben.  Wir  sind  der  Ansicht,  daß  diese 
Edition^  es  wäre  die  dritte,  wenn  nicht  die  vierte  des  Antonius  Bladus  zu 
Rom,  im  Drucke  fertig  dalag,  als  der  Drucker  das  Dekret,  wodurch  der 
ganze  Index  in  etwa  gemildert  wurde,  erhielt.  Man  half  sich,  indem  mit 
einer  Handpresse  der  ersten  Seite  des  letzten  leeren  Blattes  jenes  Dekret 
nachträglich  aufgedruckt  wurde.  Die  Drucker  in  andern  italienischen  Städten 
wie  Neapel,  Bologna,  Novara,  Rimini  erhielten  dasselbe  Dekret  bzw.  diese 
letzte  Edition  des  Bladus  mit  dem  Dekrete  der  Milderung  noch  vor  Fertig- 
stellung ihres  Druckes.  Der  Drucker  in  Rimini  hat  aber  trotzdem  das  Dekret 
in  anderer  Richtung,  also  quer  gedruckt.  Deshalb  verzeichnen  wir  diese 
Indexausgabe  gleich  hier 

b)  A  ;^-Ct 

Index  I  Auctorum,  et  j  librorum,  qui  Ab  j  ab  Officio  Sanctae  Rom. 
&  I  Universalis  Inquisitionis  |  caveri  ab  omnibus  &  |  singulis  in  uni- 
versa  '  christiana  Re  |  publica  mä  I  dantur,  sub  ccnsuris  contra  le-  1 
gentes,  vel  tenentes  libros  |  prohibitos  in  Bulla,  quae  |  lecta  est  in 
Cena  Demi-     ni  expressis,  &  sub  ali  i  is  poenis  in  Deere  |  to  eins- 


Ausgaben  des  Index  Paals  IV.  493 

dem  I  Sacri  Offi  |  cii  [contentis]  |  Arimini  {  Apud  Astulphum  de  Grandis. 
MD.L1X.  I 

Das  Exemplar  fanden  wir  in  der  Biblioteca  Alessandrina  zu  Rom;  das 
[contentis]  im  Titel  ist  ganz  verdruckt.  Das  Büchlein  in  16^  zählt  28 
nicht  numerierte  Blätter.  Es  enthält  auf  den  ersten  26  Blättern  genau  alles, 
was  die  ersten  Bladusausgaben  enthalten.  Alsdann  folgt  Blatt  27a  quer 
gedruckt:  De  libris  orthodoxorum  patrum  .  .  . 

Blatt  27  b  und  Blatt  28  werden  verzeichnet 

Nomina  Inquisitorum  Generalium  Cardinalium  [17  an  der  Zahl], 
Theologi  de  Congregatione  [8],  Utriusque  juris  Consulti  [5]. 

Schließlich : 

Index  venundatur  apud  Astulphum  de  Grandis,  de  mandato  spe- 
ciali  Sacri  Officii.  Arimini  die  primo  Mensis  Februarii  Anno  Domini 
MDLIX. 

5.  Zur  fünften  und  letzten  Klasse  zählen  wir  alle  übrigen  Ausgaben  der 
verschiedenen  italienischen  Städte,  welche  selbstverständlich  etwas  später  als 
die  Ausgaben  des  Kameraldruckers  Bladus  zu  Rom  erschienen  und  so  das 
Milderungsdekret  »De  libris  orthodoxorum  patrum*  in  den  Druck  mit  auf- 
nehmen konnten. 

Reusch  (Der  Index  der  verbotenen  Bücher  1260)  sagt:  „.  .  .  noch  im 
Jahre  1559  erschienen  Abdrücke  [der  römischen  Bladusausgabe]  in  Bologna, 
Venedig,  Genua  und  Avignon."  Wir  fügen  noch  hinzu:  in  Neapel,  Novara 
und  Rimini.  Die  Ausgabe  von  Bologna  (1559)  scheint  Reusch  vorgelegen 
zu  haben  (vgl.  a.  a.  0.  I  260  A.  1),  er  hat  aber  in  diesem  Falle  den  ganzen 
Inhalt  derselben  nicht  beachtet.  Die  Universitätsbibliothek  zu  München  hat 
ein  solches  Exemplar  mit  folgendem  Titel: 

a)  Index  auc  |  torum,  et  librorum  |  qui  ab  Officio  Sanctae  Rom. 

&  universalis  |  Inquisitionis  caveri  ab  omnibus  &  singu-  ;  lis  in  uni- 
versa  christiana  Republica  |  mandantur,  sub  Censuris  contra  legentes, 
vel  tenentes  Libros  prohibitos  in  Bul  |  la,  quae  lecta  est  in  Coena 
Domini  expressis,  |  &  sub  alijs  poenis  in  Decreto  eiusdem  {  Sacri 
Officii  contentis.  ||  In  Bologna  per  Antonio  Giaccarello,  &  Pelegrino 
I  Bonardo  Compagni,  |  alli  17.  di  Genaro  1559.  j 

In  40  (kleines  Format),  32  Blätter.  Als  Druckerzeichen  im  Titel:  der 
Papst  mit  der  Tiara  auf  dem  Throne,  rechts  und  links  von  ihm  je  zwei 
Kardinäle  und  Bischöfe. 

Auf  Blatt  32,  erste  Seite,  beginnt,  regelrecht  gedruckt,  das  Dekret 
„De  libris  orthodoxorum  patrum",  welches  auf  der  zweiten  Seite  des  Blattes 
schließt,  worauf  die  Schlußbemerkung  folgt,  die  auch  Reusch  a.  a.  0.  bringt: 

Ego  frater  Eustachius  Lucatellus  Inquisitor  |  Bon.  feci  potestatem 
Typographo  imprimendi  in  |  dicem  suprascriptum,  qui  in  omnibus,  & 
per  om-  |  nia  conformis  est  ei,  qui  mihi  transmissus  est  ex  Ro  |  ma, 
&  ä  Sanctissimo  et  universali  officio  Roma-  |  nae  inquisitionis. 

Jo.  Episcopus  Bononien. 


494  Ausgaben  des  Index  Pauls  IV. 

Hieraus  ergibt  sich,  daß  der  handschriftliche  oder  gedruckte  Index  von 
Rom,  welcher  dem  bolognesischen  Drucker  zum  Abdruck  vorlag  und  in  Bo- 
logna bereits  am  17.  Januar  1559  nachgedruckt  war,  das  erwähnte,  viel 
umstrittene  Dekret  enthielt. 


b)  Noch  mehr  Aufklärung  bringt  die  Ausgabe  von  Novara  1559  (vgl. 
oben  S.  8).  Der  Titel  gleicht  dem  der  ersten  Bladusausgabe  ohne  Angabe 
des  Jahres  etc. 

Index  I  Auctorum  et  |  Librorum,  j  qui  ab  Officio  Sanctae  Ro.  &  | 
Universalis  Inquisitionis  ca-  !  veri  ab  omnibus  &  singulis  in  I  universa 
christiana  Republi-  {  ca  mandantur,  sub  censuris  contra  legentes,  vel 
tenentes  li  |  bros  prohibitos  in  Bulla,  quae  |  lecta  est  in  Coena  Do- 
mini ex-  I  pressis,  &  sub  alijs  poenis  in  |  Decreto  eiusdem  Sacri 
Officij  contentis.  | 

In  4^  (kleines  Format),  20  nicht  numerierte  Blätter. 

Auf  S.  2  steht  das  Dekret  der  Inquisition :  Tenor  prohibitionis  etc.,  aber 
es  fehlt  am  Schluß  die  Bemerkung  von  der  Anheftung  des  Dekretes  zu  Rom 
an  den  vorgeschriebenen  Stellen,  statt  dessen  findet  sich  hier  die  Unterschrift: 

subscr.  I  Sanus  de  Perell.  not.  S.  Inquisitionis  de  subscrip. 

Et  sigill.  sollt,  sigill. 

Darauf  folgt  alles,  was  in  den  andern  Ausgaben  des  Index  steht,  und 
zum  Schlüsse  auf  dem  vorletzten  Blatte  (19)  das  Dekret:  „De  libris  ortho- 
doxorum  patrum**  mit  der  (beim  ersten  Dekrete  fehlenden)  Note:  Die 
80  Decembr.  1558  prefatae  literae  affixae  et  publicatae  fuerunt  ad  Yalvas 
Basilicae  principis  Apostolorum  de  Urbe :  Palatij  Sanctiss.  Inquisitionis,  et  in 
Campi  Flore,  dimissis  inibi  illarum  copiis  affixis  per  nos  Triphonem  Yito- 
rellum,  Honofrium  Montargul.  S.  D.  N.  Papae  Curs. 

Hieran  schließt  sich  unmittelbar  die  gedruckte  Bemerkung  über  die  Ver- 
öffentlichung des  Index  in  Novara:  Et  publicatum  praedictum  Decretum 
S.  Ro.  et  Generalis  Inquisitionis,  cum  ipso  indice,  in  civitate  Novariae  & 
locis  solitis  fuit.  Die  26  mensis  Januarij  1559  prout  in  actis  not.  Mensae 
Episc.  De  mandato  R.  D.  Hieronym  Gallarati  I.V.  Doct.  Prothonotarij  Apostel. 
Vicarij  Generalis  etc. 

Novariae  |  Apud  Franciscum  et  Jacobum  {  Sesallos  Fratres  excu- 
debatur.    M.D.LIX. 

Und  nun  auf  ebendemselben  Blatte  die  handschriftliche  Note,  von  der 
oben  S.  8  bereits  die  Rede  war,  die  hier  aber  vollständig  gegeben  werden  soll. 

II  pnte  Jndice  si  andö  a  torre  dal  R"***  Inquisitore 
di  Milo  alli  18  di  Feb».  del  59  per  m,  Giö-Bat. 
Zutti  et  p  me  Giö.  Ant^  mezza  barba  per  com 
sione  di  Monsig.  Rev"°.  di  Vigg^  in  essecutione 
dil  quäle  indice,  s'e  fatta  hoggi  la  comparitio 
che  sono  gli  25  dil  soprascritto,  la  compari 


Aasgaben  des  Index  Pauls  IV.  495 

dico  della  lista  de  tutti  i  libri  compresi  nel 
p^  indice,  et  alli  2  di  marzo  dil  codesto  c 
la  consegna 

Das  Blatt  ist  defekt,  so  daß  nur  das  Obige  von  der  Schrift  übrig  ge- 
blieben. Aus  dem  darin  Gemeldeten  geht  aber  hervor,  daß  das  vorliegende 
Exemplar  des  zu  Novara  gedruckten  und  daselbst  am  26.  Januar  1559  ver- 
öffentlichten Index  von  den  beiden  obengenannten,  im  Auftrage  des  Bischofs 
von  Vigevano  am  18.  Februar  1559  vom  Inquisitor  in  Mailand  geholt  wurde, 
und  daß  man  in  Vigevano  am  25.  Februar  sofort  zur  Ausführung  des  Index- 
befehles schritt,  worauf  am  2.  März  desselben  Jahres  die  Abheferung  der 
verbotenen  Bücher  ebendort  folgen  sollte.  Die  Note  selber  ist  am  25.  Februar 
niedergeschrieben  worden. 

Es  scheint,  daß  diese  Edition  von  Novara  auch  für  Mailand  galt,  ja 
wohl  vom  Inquisitor  in  Mailand  ausging.  Auch  aus  dieser  Ausgabe  geht 
hervor,  daß  der  römische  Index  im  Manuskript  oder  in  der  Bladusedition 
mit  dem  Dekret  De  libris  orthodoxorum  patrum  schon  einige  Zeit 
vor  dem  26.  Januar  1559  in  Novara  sein  mußte.  Hält  man  sich  an  den 
Wortlaut  dieses  Exemplars,  so  möchte  man  behaupten,  daß  jenes  Dekret  mit 
dem  Index  selbst  bereits  am  30.  Dezember  1558  zu  Rom  an  den  bekannten 
Stellen  publiziert  wurde. 

c)  In  der  vatikanischen  Bibliothek  fanden  wir  ein  Exemplar  der  neapo- 
litanischen Ausgabe  vom  Jahre  1559.  Nach  einer  handschriftlichen  Note 
stammt  das  Büchlein  aus  der  Bibliothek  Altemps,  ebenso  wie  die  römische 
Ausgabe  des  Index  der  Sorbonne  1549  (s.  oben  S.  250  u.  487;  vgl.  Zentral- 
blatt für  Bibliothekswesen  XX  [1903]  445).  Diese  Ausgabe  verdient  beson- 
dere Beachtung  nicht  bloß,  weil  sie  das  Dekret  der  Milderung  enthält,  sondern 
hauptsächlich,  weil  daraus  hervorgeht,  daß  der  ganze  Index  in  dem  damals 
spanischen  Neapel  veröffentlicht  wurde.  Auf  den  letzten  Seiten  hat  er 
als  Anhang  oder  Zusatz  das  Breve  Pauls  IV.  vom  21.  Dezember  1558 
„Quia  in  futurorum  eventibus",  wodurch  alle  Erlaubnis  zum  Lesen  verbotener 
Bücher  zurückgenommen  wurde.  Dasselbe  Breve  mit  einer  an  den  spanischen 
Generalinquisitor  Valdes  gerichteten  Einleitung  findet  sich  ebenfalls  gleich 
eingangs  im  spanischen  Index  des  Jahres  1559,  den  Valdes  einige  Monate 
nach  dem  römischen  herausgab. 

Index  I  Auctorum,  et  |  Librorum,  qui  ab  |  Officio  Sanctae  Rom. 
&  universa  |  lis  Inquisitionis  caveri,  ab  oibus  {  &  singulis  in  universa 
chri-  I  stiana  Republica  manda  |  ntur,  sub  censuris  con  |  tra  legentes, 
vel  te  I  n6tes  libros  phi  |  bitos  in  Bul-  {  la,  quae  le  |  cta  est  |  in 
Coena  Domini  expressis,  &  sub  |  aliis  poenis  in  Decreto  eins-  |  dem 
Sacri  Officii  I  contentis. 


In  4^,  20  nicht  numerierte  Blätter. 

Auf  der  ersten  Seite  des  Blattes  18  nach  dem  Kataloge  der  Buchdrucker 
steht  das  Dekret:  »De  libris  orthodoxorum  patrum.''  Darauf  folgt  (ra^i^ 
36.-38.  Seite):  -^^^ 


496  AvsgabcB  des  Index  Paob  IT. 

Breve  revocatioiiis  ommmn  licentutfmn  et  facuHatum  tenendi,  et 
legendi  libros  Hemeticos  [sie],  seo  de  haeresi  suspectos,  quibusvis 
personis  haetenus  eoncessannn. 

Das  letzte  Blatt  enthält  den  Pablikationsbefehl  für  Neapel  etc.  in   fol- 
gender Weise: 

De  mandato  Reverendiss.  Ardiiepis.  Sorr^tim,  In  praesenti  Regno 
Xondj  etc.  ColL  Apostel.  Sanetiss.  Inqnisitionis  OfiBcij  Commissarij, 
ac  in  Archiepiscopa.  Neap.  Vicarij  Generalis,  praesens  Index,  de  eins- 
dem  Reverendiss.  Domini  mandato  impressos,  ae  praecedente  Dlustriss. 
&  Reverendiss.  B.  della  Cneva  S.  R.  K  Cardinalis  nnncnpati  in  prae- 
dicto  Regno  locnm  tenentis  Generalis  consensa  &  einsdem  pro  prae- 
diet.  Sanetiss.  Officij  mandatomm  exeqnutione  beneplacito  publicatns, 
ä  nemine  imprimator,  ant  impressns  vendatnr,  praeterquam  ab  infra- 
Scripte  Honorabil.  Joan.  Maria  Scotto,  sab  poena  Excommnnicationis, 
k  Ducatomm  Qninqaaginta  Fisco  regio,  &  Coriae  Archiepiscopal. 
NeapoL  pro  aeqoali  portione  applicandomm. 

Neapoli    MDLVIilL    Somptibos  Joa.  Mariae  Scoti,  D.  Amadei  F. 

Als  Abschloß  auf  der  letzten  Seite  das  Namenszdchen  des  Druckers: 

I    M 

S 


Der  oben  erwähnte  spanische  Index  des  Valdes  hat  folgenden  Titel: 

Cathalogus  librormn,  qoi  prohibentnr  mandato  Ulostrissimi  & 
Re  verend.  D.  D.  Ferdinandi  de  Valdes  HispalexL  Ar  chiepi.  In- 
quisitoris  Generalis  Hispaniae  ;,  Necnon  et  sopremi  sanctae  ac  Gene- 
ralis Inqnisitionis  Senatos.  Hoc  Anno  M.DXIX.  editus  Quorum 
jussu  &  licentia  Sebastianus  Martinez  Excudebat  Pinciae.  Esta 
tassado  en  nn  ReaL 

In  4^  72  Seiten.  

Als  im  Jabre  1562  der  P.  Hieronymo  Nadal  in  den  spaniacben  Jesoitenkollegien  mit 
den  dortigen  Patres  die  BQcher  der  betreffenden  Hioser  prüfte  nnd  purgierte,  lag  sowohl 
der  spanische  als  auch  der  römische  Index  vor.  nnd  man  richtete  sich  danach 
(ygoardändose  los  catälogos  de  los  libros  prohibidos  de  Roma  j  Spana.*  Y^  Monom,  hist. 
S.  J.,  Epistol.  P.  Hieron.  Nadal  I,  Matriti  1898,  642  f). 


Nach  den  beigebrachten  Dokumenten  scheint  sich  die  Geschichte  der  Edi- 
tion des  römischen  Index  1557 — 1559  in  folgender  Weise  abgewickelt  zu  haben. 

Schon  1557  war  ein  Index  —  wenigstens  in  einigen  Exemplaren  viel- 
leicht nur  für  die  mit  der  Herausgabe  betrauten  Kardinäle  und  Eonsultoren  — 
T(»Q  Antonius  Bladus  zu  Rom  gedruckt.  Derselbe  ist  nicht  veröffentlicht 
irorden.  Nachdem  er  verändert  war,  druckte  der  Kameraldrucker  Antonius 
Bladus  1558  denselben  aufs  neue,  wahrscheinlich  zunächst  nur  eine  kleinere 
JuBiahl  Exemplare  für  die  mit  der  Herausgabe  betraute  Kommission.  Er  mofi 
gdion  im  Dezember  1558  zu  Rom  herausgekommen  sein;  ein  Exemplar  dieser 
JoKgabe  wurde  am  2.  Januar  1559  bei  den  Karmelitern  in  der  Transpontina 


Anlage  III.  497 

zu  Rom  abgeliefert.  Jedenfalls  ist  es  beachtenswert,  daß  sowohl  dieses 
Exemplar  als  auch  jenes  einzige  der  Ausgabe  von  1557  sich  eben  in  der 
Bibliothek  der  Transpontina  fand. 

Der  neue  Druck  von  1558  erhielt  die  Gutheißung  des  Papstes  und  der 
Inquisition,  und  vielleicht  jetzt  erst,  aber  immer  noch  im  Jahre  1558,  druckte 
oder  vollendete  Antonius  Bladus  seine  erste  vollständige  Auflage  bzw. 
sofort  eine  in  4^  und  eine  in  12^.  Beide  erhielten  die  Angabe  des  Druckers 
und  des  Jahres  und  Monates  auf  dem  Titelblatte.  Im  Januar  1559  waren 
sie  vollständig  fertig.  Unterdessen  war  eine  wichtige  Veränderung  in  der 
Inquisition  vorgegangen,  seit  Mitte  Dezember  1558  (14.  bzw.  17.  Dez.)  war 
der  Kardinal  Michael  Ghislieri  (der  spätere  Pius  V.)  an  Stelle  des  Papstes 
Generalinquisitor.  Wahrscheinlich  im  Dezember,  als  in  Rom  der  Inhalt  des 
neuen  Index  mit  seiner  Strenge  in  die  Öffentlichkeit  gedrungen  war,  machte 
man  bei  der  Inquisition  Vorstellungen,  um  eine  Milderung  dieser  Strenge  zu 
erreichen  ^  Folge  dieser  Vorstellungen  muß  ein  neues  Dekret  der  Inquisition 
gewesen  sein,  welches  in  der  Zeit  vom  17.  bis  zum  80.  Dezember  oder  in 
den  ersten  Tagen  des  Januar  erschien.  Es  ist  das  vielgenannte  Dekret  „De 
libris  orthodoxorum  patrum*,  welches  dem  Index  beigedruckt  oder  auf  einem 
besondern  Blatt  gedruckt  mit  dem  Index  vielleicht  schon  am  80.  Dezember 
1558  zu  Rom  an  den  vorgeschriebenen  Stellen  veröffentlicht  wurde.  ^ 

Antonius  Bladus  fügte  nun  den  von  ihm  bereits  fertig  gestellten  Aus- 
gaben, so  weit  möglich,  jenes  Dekret  nachträglich  bei.  Deshalb  ist  dasselbe 
in  den  Bladusausgaben  nur  quer  gedruckt.  Vielleicht  aus  übertriebener 
Gewissenhaftigkeit  oder  im  Glauben,  das  Dekret  sei  besonders  durch  diese 
Art  des  Druckes  hervorzuheben,  druckte  Astulphus  de  Grandis  zu  Rimini 
dasselbe  ganz  in  derselben  Weise  nach.  Alle  übrigen  Drucker  brachten  es 
gegen  Schluß  ihrer  Ausgabe  in  dem  gewöhnlichen  regelrechten  Drucke  an. 
Ein  späterer  Druck  oder  Abdruck  des  Index  —  abgesehen  von  den  Ausgaben 
des  Vergerius  —  scheint  nicht  zu  existieren  und  überhaupt  nicht  gemacht 
worden  zu  sein.  Es  erklärt  sich  dieses  auch  leicht  aus  der  Hoffnung  der 
Buchdrucker,  der  Index  könne  —  im  August  1559  starb  Paul  IV.  —  nicht 
lange  zu  Recht  bestehen.  Sofort  (vgl.  oben  S.  199  ff)  begannen  ja  auch  in 
Rom  die  Arbeiten  zur  weiteren  Änderung  und  Milderung  desselben. 


III. 

Dekret  der  römischen  Inquisition  vom  13.  Mai  1562  für  die 
Buchdrucker  und  Buchhändler  des  Kirchenstaates. 

(Vgl.  oben  S.  8  u.  483.) 

Bando   Generale  contra  Librari   e    venditori  de  Libri 

e  Stampatori. 

Noi   Rodulpho   Pio  Vescovo  Portueii.   Christophoro    Madrucio   Vescovo 
Alban.  Otthone  Truchses  di  S.  Maria  in  Trastevere,  Bartholomeo  della  Cueva 

^  Vielleicht  wurde  jetzt  auch  die  Erlaubnis  erteilt  zum  Drucke  der  A 
lerius  Doricus  mit  der  interessanten  Note:  ,ad  instantiam  omnium  Bibliopolami 

Hilgers,  Der  Index  Leos  XTTT.  ^ 


498  Dekret  der  römischen  Inquisition  13.  Mai  1562. 

di  S.  Croce  in  Hierusalem,  Jacobo  Puteo  di  S.  Maria  in  Via,  Bernardino  Scoto 
di  S.  Matheo,  Jo.  Reomano  di  Santa  Prisca,  Michael  Ghislero  di  Santa  Sabina 
Alessandrino  y  demente  Moniliano  di  Santa  Maria  d'Ara  Caeli,  e  Jacobo 
Savello  di  Santa  Maria  in  Cosmedin,  di  tituli  della  Santa  Romana  chiesa, 
per  la  miseratione  divina  preti  Cardinali,  per  tutta  la  Republica  Ghristiana, 
contra  la  heretica  pravitä  Inquisitori  Generali  dalla  Santa  Sedia  Apostolica 
spetialmente  deputati. 

A  cadauno  e  piu  a  noi  per  la  continoa  experienza  ^  manifesto  che  per 
rinobedienza  o  negligenza  e  la  malignita  delli  empii  heretici  o  pernitiosa 
malitia  di  alcuni  stampatori,  sono  stampati  molti,  e  diversi  libri  infami  et 
heretici,  per  la  lettura  de  quali,  non  solamente  non  sono  edificati  li  Lettori 
di  essi,  ma  sono  cascati  in  grandissimi  errori,  non  solamente  contro  i  buoni 
e  christiani  costumi,  ma  ancora  contra  la  Fede  Catholica,  per  la  quäl  cosa 
ne  sono  nasciuti  molte  perdite  d'Anime  e  scandali,  et  ogni  di  ne  nascono. 
Ma  noi  alli  quali  spetialmente  deve  essere  a  coro  la  gloria  d'Iddio,  la  con- 
servatione  e  l'augumento  della  Fede  Catholica,  e  la  salute  di  ciascuno,  non 
dovendo  si  come  non  havemo  voUuto  manchare  di  usare  tutte  quelle  diligentie, 
quali  usare  si  possono  per  provedere  a  tanto  detrimento. 

Si  fa  intendere  e  si  commanda  per  tenore  delle  presente  a  cadauno 
Stampatore,  Libraro,  o  Venditore  e  Mercante  de  Libri,  senza  pregiuditio 
pero  di  tutte  le  censure  e  pene  gia  incorsi  fino  al  giomo  di  hoggi,  e  che 
di  nuovo  incorreranno  contravenendo,  che  sotto  la  pena  di  Scudi  Cinquecento 
d'applicarsi  al  Sant'  Offitio  dell'  Inquisitione ,  per  spendere  in  opere  pie,  e 
necessarie  per  le  tre  parte,  e  per  la  quarta  parte  d'essa,  o  del  ritratto  al 
denuntiatore  quäl  sarä  tenuto  secreto,  oltra  la  perdita  de  tutti  i  Libri  che 
si  ritroveranno  havere  nel  dominio  Ecclesiastico ,  che  devino  e  ciascuno  di 
essi  debbia  observare  inviolabilmente  K  Capitoli  infrascritti. 

Prima  che  niuno  stampi,  ne  facci  stampare  Libro,  ne  opera,  ne  scrit- 
tura  alcuna  contra  l'Ordine,  o  Decreto  dil  Sacro  Generale  Concilio  Latera- 
nense  celebrato  nel  tempo  di  Leone  Decimo. 

Che  tutti  li  Librari,  e  quei  che  tengano  Libri  per  vendere,  o  donare  in 
Roma,  o  in  qualunche  luogo  dil  dominio  Ecclesiastico,  non  debbiano  ritener 
libri  in  modo  alcuno,  che  prin>a  non  habbino  in  Roma  portato  la  lista  de 
quelli  sotoscritta  di  sua  mano  con  il  giorno,  mese,  et  anno  della  presenta- 
tione,  e  nome  suo  al  Reverendo  Maestro  dil  Sacro  Palatio,  fuora  di  Roma 
al  Reverendo  Inquisitore,  o  Commissario  della  santa  Inquisitione  dil  luoco  o 
vero  non  essendoli,  al  Inquisitore  del  luoco  piu  vicino. 

Che  niuno  come  di  sopra,  ardisca  vendere  ne  comprare  libri   prohibiti 
contenuti  nel  Indice  che  giä  fu  publicato,   che   prima  non  siano  approbati 
in  Roma  dal  sudetto  R.  Maestro  dil  Sacro  Palatio,  o  Inquisitore  fuor  di  Roma 
essere  ben   expurgati  secondo  Tordine  a  essi  Reverendo  Padre  Maestro,    o 
Inquisitore  da  noi  dato. 

E  piu  sotto  la  medema  pena,  per  obviare  alle  fraudi,  che  fra  termine 
di  tre  mesi  in  Roma,  e  fuor  di  Roma  quatro,  debbiano  dare  al  detto  R. 
Maestro  dil  Sacro  Palatio  la  lista  integra  sottoscritta  di  man  loro  propria 
tutti  li  libri  che  hanno  in  Roma,   col  nome  del  Stampatore,   e  nelli  altri 


Anlage  IV.  499 

luoghi  precipuamente  del  stato  Ecciesiastico ,  alli  R.  Inquisitor!  del  luogho, 
et  in  defetto  al  piu  vicino. 

Et  di  piu  sotto  la  medema  pena,  che  tutti  li  Librari,  e  Mercanti  de 
libri  debbiano  scrivere  ä  i  corrispondenti  fuor  del  dominio  Ecclesiastico ,  che 
non  gli  mandino  libri  prohibiti,  e  se  dapoi  che  haveranno  scritto,  e  ne  man- 
deranno  adesso  per  all'hora  li  commandiamo  che  non  li  paghino,  anzi  deb- 
biano subito  darne  notitia  al  sudetto  Reverendo  Maestro  dil  Sacro  Palatio, 
e  consignarli  in  sua  mano  in  Roma,  e  fuora  al  Reverendo  padre  Inquisi- 
tore  del  luogho,  o  al  piu  vicino  come  disopra,  e  che  non  habbino  piu  com- 
mertio  seco,  ne  contrattino  con  simili  inobedienti. 

Et  piu  sotto  la  medema  pena  per  Tavenire  debbiano  in  una  lista,  o 
libro  scrivere  a  chi  vendano,  o  donano,  o  alienano,  o  in  qualunche  modo 
danno  libri,  e  quali,  e  tanto  piu  de  quelli  che  sono  contra  la  forma  del' 
Indice  fatto  e  moderato,  se  per  aventura  ad  aicuno  si  desse  licentia 
secondo  la  moderatione. 

Che  Regatieri  che  non  hanno  cognitione  de  libri  non  possino  teuere 
libri  nelle  loro  boteghe,  ne  case,  che  prima  non  habbiano  portata  la  lista 
come  disopra. 

Che  Mercante  aicuno  quäle  non  facci  professione  di  Libraro,  non  debba 
far  condurre  alcuna  sorte  de  libri  mescolati  con  altre  mercantie  da  un  loco, 
ad  un  altro  sotto  le  medeme  pene,  oltra  che  se  detti  libri  saranno  ritrovati 
nascosi  dentro  panni,  lane,  o  altre  simili  mercantie,  si  procedera  contra  di 
loro  come  grandemente  sospetti,  e  come  tali  si  faranno  publicamente  abiurare. 

Et  oltra  le  sudette  pene  appresso  di  chi  se  ritroveranno  libri  di  heretici, 
0  che  contengono  heresie,  o  quali  non  haranno  osservati  li  sudetti  Capitoli, 
si  procedera  contro  di  loro  come  sospetti,  come  disopra. 

Et  acio  nessuno  possi  pretendere  ignoranza  commandiamo  che  il  pre- 
sente  Bando  sia  stampato,  e  la  copia  di  esso  collationata ,  e  sottoscritta 
con  la  mano  del  Nostro  Notario,  e  Sigillo  del  S.  Offitio,  siano  affisse  nelli 
luochi  publichi,  e  soliti  di  Roma,  e  che  se  ne  dia  una  copia  di  esso,  per  il 
Cursore  a  detti  Librari. 

Datum  Romae  in  aedibus  nostris  die  Mercurii  Decima  tertia  Maii  MDLXII. 

Claudius  de  Valle  S.  Inquisitionis  No. 

lo  Antonio  Trombetta  ho  fatto  il  presente  Bando  per  Roma  nelli  lochi 
soliti  e  consueti  alli  14.  di  Maggie.  1562. 

In  Roma  per  Antonio  Blado  Impressore  Camerale. 

[Bibl.  Vaticana,  Collez.  Stato  Pontificio;  Editti,  Tom.  1,  f.  66.] 


IV. 

•  •  

Über  Editionen  des  Index  tridentinus  1564  etc. 

(Vgl.  oben  S.  9.) 

Der  zweite  römische  Index,  der  Index  tridentinus,  den  Pius  IV.  15G4  ver- 
öffentlichte, bestand  zunächst  unverändert  fort  bis  zum  Jahre  1590.  Aber  auch 
dann  dauerte  es  noch  sechs  Jahre,  bis  der  von  Sixtus  V.  geplante  und 


500  Editionen  des  Index  tridentinus. 

gedruckte  KatÄlog  verbotener  Bücher  in  veränderter  Gestalt  endlich  1596 
erschien.  Und  dieser  neue  Index  Clemens'  VIII.  hatte  wiederum  den  Index 
des  Jahres  1564  vollständig  als  Index  tridentinus  in  sich  aufgenommen  und 
als  solchen  kenntlich  gemacht,  so  daß  infolgedessen  dieser  letztere  bis  zum 
Jahre  1900  sozusagen  unverändert  weiterbestand. 

Die  erste  offizielle  Ausgabe  dieses  Index  war  von  Paulus  Manutius  gedruckt: 

Index  I  librorum  prohibitorum,  |  cum  Regulis  |  confectis  per  Patres 
a  Tridentina  Synodo  |  delectos,  auctoritate  Sanctiss.  |  D.  N.  Pii  IUI. 
Pont.  Max.  |  comprobatus  '  [Wappen  Pius'  IV.]  I  Romae,  \  apud  Paulum 
Manutium,  Aldi  F.  |  MDLXIIII.  |  In  Aedibus  Populi  Romani.  | 

Eine  zweite  Edition  erschien,  der  vorstehenden  vollständig  gleich,  nur 
mit  dem  Unterschied,  daß  sie  an  Stelle  des  Wappens  im  Titel  den  Anker 
als  Druckerzeichen  hat.     Beide  in  4^  72  Seiten. 

Eine  dritte  Editio  Aldina  kam  im  selben  Jahre  1564  zu  Venedig  heraus: 

Index  Librorum  |  prohibitorum,  |  cum  regulis  confectis  |  per  Patres 
a  Tridentina  Synodo  delectos,  |  auctoritate  Sanctiss.  D.  N.  Pij  IUI.,  ,' 
Pont.  Max.  comprobatus.  !  [Wappen  der  Medici]  |  Venetiis,  MDLXIIII. 

In  80  (kleines  Format),  32  Blätter. 

Noch  in  demselben  Jahre  erschienen  verschiedene  andere  Ausgaben,  in 
Deutschland  eine 

Coloniae,  |  Apud  Matemum  Cholinum  |  M.D.LXIIIL  | 

In  8^  (kleines  Format),  80  nicht  numerierte  Blätter. 

Eine  andere  als  Anhang  zu  den  Canones  et  Decreta  des  Tridentiner 
Konzils  (1564)  mit  folgendem  Titel: 

Index  li-  |  brorum  pro-  |  hibitorum,  |  cum  regulis  |  confectis  per 
Patres  a  Tri-  |  dentina  Synodo  delectos,  I  authoritate  Sanctiss.  D.  N. 
I  Pii  IUI.  Pont.  Max.  |  comprobatus.  | 

In  80  (kleines  Format),  40  Blätter;  auf  Blatt  40,  erste  Seite: 

Dilingae,  excudebat  |  Sebaldus  Mayer.  | 

In  den  folgenden  Jahren  wurden  allerwärts  neue  Editionen  bald  ohne, 
bald  mit  Zusätzen  gedruckt ;  wohl  die  meisten ,  aber  nicht  alle  sind  von  den 
Bibliographen  verzeichnet.  Die  Bibliothek  der  Civilta  cattolica  zu  Rom  be- 
wahrt beispielshalber  ein  minimales  Exemplar  einer  merkwürdigen  venetia- 
nischen  Ausgabe,  das  vielleicht  jetzt  ein  Unicum  ist. 

Index   I   librorum  |  prohibitorum,  |  ad  romanum  no-  |  vissimum 
exemplar  redactus,  |  cum  regulis  |  confectis  per  Patres  ä  Tridentina 
Synodo  delectos,  |  Auctoritate  S.  D.  .N.  Pii  IUI.  |  Pont.  Max.  com- 
probatus. II  Venetiis,  |  apud  Hieronymum  Polum.  1583.  | 

Das  Büchlein,  mit  den  kleinsten  Typen  gedruckt,  hat  48  Seiten  (drei 
Bogen)  in  8^,  aber  geradezu  Westentaschenformat,  so  daß  es  in  der  ganzen 
Indexlitteratur  jedenfalls  einzig  dasteht.  Schwerlich  wird  sich  auch  ein  zweites 
Exemplar  dieser  Ausgabe  ausfindig  machen  lassen. 


Erlaß  des  Mag.  S.  Palatii  19.  Januar  1566.  501 

Erlaß  des  3Iagister  S.  Palatii  unter  Pins  V.  vom  19.  Jannar  1566. 

(Vgl.  oben  S.  8.) 

La  Santitä  di  N.  S.  Pio  per  la  divina  Providentia  Papa  Quinto,  desi- 
derosa  come  sempre  e  stata  circa  T  estirpatione  delle  heresie,  e  per  obviare 
a  quelle  che  non  si  estendino,  ne  dilatino  piu  e  per  provedere  che  non  si 
tenghino,  vendino,  ne  imprestino  libri  heretici  e  prohibiti,  accio  in  modo 
alcuno  non  si  leggano:  Per  tanto  il  Molto  R^verendo  P.  F.  Mastro  Tomaso 
Manricquez  de  V  ordine  di  S.  Dominico  Maestro  del  sacro  palatio,  di  espresso 
ordine  e  comroissione  di  sua  Beatitudine,  per  il  presente  Bando  prohibisce 
e  commanda  che  nissun  Artigiano,  o  botthegaro  ardisca,  ne  presuma  ven- 
dere,  o  tenere  per  vendere  alcuna  sorte  de  libri,  di  qualsivoglia  scientia,  o 
qualitä  si  siano,  se  non  quelli  che  V  hanno  per  principal*  arte,  sotto  pena  ed 
a  pena  di  perdere  detti  libri,  e  di  scudi  500  d'oro  d'applicarsi  per  S.  P. 
molto  reverenda  ad  usi  pii,  ed  altre  pene  corporali  ad  arbitrio  di  sua  P.  molto 
Kever.  e  che  tutti  quelli  che  n' hanno  comprato  da  quindici  giomi  in  qua, 
l'habbino  a  presentare  a  sua  P.  molto  Rover,  sotto  le  medeme  pene. 

Item  che  nissun  libraro,  ne  nissun'  altra  persona  di  qualsivoglia  stato, 
0  conditione  ardisca,  ne  presuma  vendere,  ne  donare,  overo  imprestare  alcuna 
Sorte  de  libri  prohibiti,  di  qualsivoglia  titolo  senza  espressa  licentia  in  scriptis 
di  sua  P.  molto  Rover,  sotto  le  medeme  pene. 

Item  che  nissun  tiiudeo  possa,  ne  debbia  vendere,  ne  comprare  libri 
di  qualsivoglia  sorte  si  siano  senza  espressa  licentia  in  scriptis  di  Sua  P. 
molto  Rover. 

Item  che  nissun  Doganiero  di  qualsivoglia  Dogana  di  Roma,  tanto  di 
terra,  come  d'aqqua  ardisca,  ne  presuma  sotto  le  sodette  pene  espedire,  ne 
relassare  alcuna  sorte  di  libri,  che  li  perveneranno  in  loro  Dogane  senza 
espressa  licentia  in  scriptis  di  sua  P.  molto  Rover,  o  del  suo  Vicegerente. 

Item  che  tutti  li  librari  e  qualsivoglia  altra  persona  come  di  sopra, 
che  fanno  venire  di  fuora  libri,  li  facciano  venire  con  inventarii  giusti,  perche 
senza  quelli  inventarii  si  cavaranno  di  Dogana,  e  se  li  inventarii  non  sa- 
ranno  giusti  perderanno  tutti  tali  loro  libri,  quali  haveranno  fatto  venire. 
Datum  Rom83  in  palatio  Apostolico  Die  XIX  Januarij  1566. 

Frater  Thomas  Manricquez  Sacri  Palatii  Magister. 

Claudius  de  Yalle  Sanctae  Inquisitionis  Not.  de  mandato  ff. 

lo  Vincenzo  Trombetta  ho  fatto  lo  soprascritto  Bando  per  Roma  nelli 
lochi  soliti,  e  consueti  adi  21.  di  gennaro.  1566. 

Abgedruckt  aus 

Pii  PP.  V.  I  Constitutiones  |  Literae  et  Decreta  |  Ejus  Mandato  ,  edita  !  Romae  | 
apud  Uaeredes  Antonij  Bladij  Impressores  Camerales  |  MDLXXIII  i,  pag.  1.  —  £in 
Exemplar  in  der  Biblioteca  Barberini  [jetzt  im  Vatikan]  C.  H.  19. 

Findet  sich  auch  in  Bannimenta  etc.  ...  Pii  V.  etc.  Romae  1566  etc.  in  der 
ßibliot.  Alessandrina  S.  h.  1.  fol.  2  b  —  fol.  3. 


502  Anlage  V. 

V. 

Erlaubnis  zum  Lesen  verbotener  Bücher. 

(Vgl.  oben  S.  58  59  207  414.) 

Pius  IV.  erteilte  unter  dem  27.  August  1564  den  Kardinälen  des 
heiligen  Offiziums  die  facultas  legendi  libros  prohibitos  mit  der  Voll- 
macht, andern  eine  solche  Erlaubnis  geben  zu  können. 

[Cod.  Barberin.  (jetzt  in  der  Vaücana)  XXVII  8,  f.  195—202.] 

Pins  IUI. 

Motus  proprius,  per  quem  datur  facultas  111"**  ac  Rev"^'  dominis  cardi- 
nalibus  de  congregatione  sanctae  inquisitionis  existentibus  legendi  et  tenendi 
libros  prohibitos,  ac  similem  licentiam  alijs  concedendi  et  revocandi. 

Motu  proprio  etc.  Cum  inter  criroina,  quae  animadversione  digna  sunt, 
et  in  corrigendo  exempla  cunctis  praebere  debent  [debeant],  haeresis  sit  gravius 
et  ceteiis  detestabilius ,  ideo  cum  nobis  maxime  displiceat,  et  ne  illud  latius 
serpat,  pro  illo  extirpando  cunctis,  etiam  de  huiusmodi  crimine  infectis,  et 
illius  fautoribus,  ne  ad  deteriora  (quod  Dens  avertat)  delabantur,  per  nos 
non  modicum  invigilandum  sit;  Cumque  annis  praeteritis,  et  etiam  forsan 
usque  in  hodiernum  diem,  in  diversis  mundi  partibus  (proh  dolor)  haereses 
et  falsa  dogmata  puUulaverint,  et  adhuc  puUulent,  sollicitante  humani  ge- 
neris  inimico,  minusque  etiam  cuiuscunque  correctionis  praetextu  puUulare 
cessent;  propterea  dilectos  filios  nostros  Joannem  Micha3lem  Sanctae  Ana- 
stasiae  Saracenum,  Joannem  Baptistam  Sancti  Clementis  Cicadam,  Joannem 
Suavium  Sanctae  Priscae  Beomanum,  Michaelem  Sanctae  Sabinae  Alexan- 
drinum,  dementem  Olera  Sanctae  Mariae  de  Aracoeli,  Ludovicum  Sancti 
Cyriaci  in  Thermis  Simonetam,  Carolum  Sancti  Martini  in  Montibus  Borro- 
maeum  praesbyteros ,  ac  Vitellotium  Sanctae  Mariae  in  Porticu  diaconum 
Vitellium  cardinales  nuncupatos  pro  erroribus,  qui  occasione  quarumcunque 
haeresum  dietim  contingunt,  reprimendis,  et  seu  haeresibus  huiusmodi  et  illanun 
fautoribus  (domino  nostro  Jesu  Christo  auxiliante)  extirpandis  deputaverimus, 
ac  eos  in  inquisitores ,  seu  in  sanctae  inquisitionis  congregatione  deputatos 
cum  omnimoda  potestate  constituerimus ;  et  eis  saepe  contingat  ne  catholici 
et  Christicolae  veneno  huiusmodi  sectae  et  illius  fautorum  afficiantur ;  ac  etiam 
pro  negotiorum  et  causarum  pro  tempore  occurrentium  expeditione,  ac  hae- 
reticorum,  qui  etiam  ad  praesens  carceribus  in  alma  urbe  nostra  mancipati 
existunt,  ac  pro  tempore  mancipabuntur  [mancipentur]  deprehensione ,  et 
eorundem  ad  vcram  doctrinam  reductione:  nonnuUos,  seu  quamplures  libros 
ab  ipsis  impiis  haereticis  et  sectae  Lutheranae  fautoribus  compositos,  et  in 
lucem  editos,  ac  qui  in  dies  successu  temporis  edentur  et  componentur;  ac 
etiam  aliquando  oporteat  pro  conservanda  religione  in  cordibus  catholicorum, 
eisdem  libris  et  haereticorum  deceptionibus ,  fraudibus  et  dolis  ac  machina- 
tionibus  respondere,  vel  a  viris  catholicis  ac  sacrae  doctrinae  peritis  respon- 
deri  facere;  stantibusque  constitutionibus  hactenus  per  nos  editis,  et  per 
Indicem  librorum  correctorum  de  mandato  nostro  vel  alias  factum,  prohibi- 
tionibus  factis,   eosdem  libros  pro  huiusmodi  erroribus  reprimendis  tenere  et 


Leselizenz  für  die  Kardinäle  der  Inquisition  27.  August  1564.  503 

legere  dubitent;  ac  ut  filii  obedientiae  eosdem  libros  perspicere  (ut  accepimus) 
non  audeant.  Ad  omnem  igitur  haesitandi  materiam,  et  conscientiae  scni- 
pulum  in  eis  toUendum,  motu  simili  et  ex  certa  nostra  scientia,  et  de  apo- 
stolieae  potestatis  plenitudine,  de  eorundem  Joannis  Michaelis,  Joannis  Bap- 
tistae,  Joannis  Suavii,  Michaelis,  Clementis,  Ludovici,  Caroli  ac  Vitellotii 
cardinalium  fide,  probitate  et  constantia  singularem  tum  notitiam,  tum  fidu- 
ciam  habentes,  eisdem  cardinalibus ,  ut  durante  eorum  officio  et  quamdiu  in- 
quisitioni  huiusmodi  praefuerint,  quoscunque,  quaecunque,  quotcunque  et 
qualiacunque  quorumcunque ,  tum  antiquorum  tum  modernorum  et  futurorum 
infidelium  et  haereticorum ,  aut  haeresis  et  cuiuscunque  impietatis  vel  super- 
stitionis  vel  reprobatae  lectionis  condemnatorum  vel  suspectorum,  aut  etiam 
incertorum  vel  dissimulatorum  auctorum  et  scriptorum,  atque  etiam  Hugueno- 
torum  commentaria,  tractatus,  libros,  collectanea,  expositiones ,  adnotationes, 
interpretationes ,  versiones,  et  alia  cuiuscunque  inscriptionis  et  argumenti 
opera  quocunque  nomine  nuncupata,  latino,  graeco,  hebraeo  aut  quocunque 
alio,  etiam  vulgari  cuiuscunque  regionis,  sermone  composita,  tam  manuscripta, 
quam  a  quibuscunque  impressoribus  et  in  quibuscunque  locis,  etiam  nominatim 
prohibitis  vel  suspectis,  seu  etiam  sine  impressorum  et  locorum  ac  temporis 
titulo,  et  absque  locorum  ordinariorum  et  haereticae  pravitatis  inquisitorum, 
aut  aliorum  ad  id  deputatorum  licentia  et  approbatione  impressa,  etiam  ex 
professo  contra  nos  et  pro  tempore  existentem  Romanum  pontificem,  et  sanctam 
Romanam  ecclesiam  ac  sedem  apostolicam  praedictam  composita  et  conscripta, 
ac  etiam  divulgata;  necnon  haereses  et  errores,  seu  reprobatas  et  damnatas 
disciplinas  continentia;  necnon  impressorum  et  auctorum,  aliorumque  id  genus 
hominum  damnatorum  memoriam  et  nomina  prae  se  ferentia,  tam  per  officium 
sanctae  Romanae  et  universalis  inquisitionis ,  quam  alias  quomodocunque  et 
qualitercunque  in  genere  vel  in  specie  pro  tempore  prohibita,  in  quibusvis 
mundi  partibus,  ad  quas  eos  accedere  contigerit,  et  potissimum  in  alma  urbe 
nostra  et  Romana  curia,  habere,  teuere,  legere  absque  aliquo  conscientiae 
scrupulo  et  cuiuscunque  suspitionis  vel  infamiae  aut  censurarum  ecclesiasti- 
carum  incursu,  libere  et  licite  possint  et  valeant;  ita  quod  in  futurum  nuUa- 
tenus  super  retentione  librorum,  scripturarum ,  extractuum,  explicationum  et 
commentariorum  huiusmodi  impediri,  molestari  vel  argui  seu  inquiri  possint, 
plenam  et  liberam  licentiam,  facultatem  et  auctoritatem  concedimus  et  impar- 
timur,  ac  desuper  cum  eis  indulgemus.  Districtius  inhibentes  quibusvis  aliis,  tam 
ecclesiasticis  quam  saecularibus  personis,  etiam  quacunque  auctoritate,  prae- 
cellentia  et  dignitate  fungentibus,  etiam  cardinalatus  honore  praeditis,  ne 
eosdem  libros,  extractus  seu  scripturas  et  commentaria  huiusmodi,  etiam  ut 
praefertur  specificata,  quovis  quaesito  colore,  etiam  cuiusvis  privilegii  a  nobis 
et  a  praedecessoribus  nostris,  vel  ab  ipso  sanctae  inquisitionis  officio,  hac- 
tenus  concessi  praetextu,  penes  se  retinere,  aut  teuere,  legere  et  explicare 
absque  cardinalium  praedictorum  nova  facultate  et  licentia,  sub  excommuni- 
cationis  maioris  et  latae  sententiae  poena,  quam  eo  ipso  in  his  ferimus 
scriptis,  ac  alijs  poenis  a  constitutionibus  ac  sacris  canonibus  inflictis,  et  in 
Indice  huiusmodi  contentis,  audeant  seu  praesumant;  ac  decementes  ir- 
ritum  etc.     Et  nihilominus  eisdem  supranominatis  cardinalibus  dilectis  filiis 


504r  ^oi"  Kardinal  Sirlet  erh&lt  die  facultas  legendi  libr.  prob. 

nostris,  quando  eis  vel  eorum  maiori  parti  videbitur  et  placuerit,  in  plana 
congregatione  tantum,  similem  licentiam  concedendi  quibuscunque  personis 
cuiuscunque  dignitatis,  Status,  gradus,  ordinis  vel  praeeminentiae  existen- 
tibus,  supradictos  libros,  etiam  cuiuscunque  damnatae  lectionis  tenendi,  ha- 
bendi, legendi  et  interpretandi ,  seu  explicandi  ad  tempus  vel  in  perpetuum^ 
et  concessam  revocandi,  similiter  licentiam  et  facultatem  concedimus  et  im- 
partimur  de  gratia  speciali.  Non  obstantibus  Lateranensis  et  quorumcunque 
conciliorum,  ac  aliis  apostolicis,  necnon  in  provincialibus  et  synodalibus  con- 
ciliis  editis  generalibus  vel  specialibus  constitutionibus  et  ordinationibus,  sta- 
tutis  etiam  iuramento  roboratis,  privilegiis  quoque,  indultis  et  litteris  apo- 
stolicis pro  tempore  existentibus  sanctae  inquisitionis  huiusmodi  maioribus 
inquisitoribus ,  et  quibusvis  etiam  Sanctae  Romanae  Ecclesiae  cardinalibus, 
ceterisque  ad  dictum  officium  in  dicta  urbe  et  alibi  deputatis,  ac  alias  in 
genere  vel  in  specie,  etiam  cum  censurarum  et  poenarum  incursu,  aliisque 
decretis  et  clausulis  sub  quibuscunque  tenoribus  et  formis,  etiam  motu  proprio  etc. 
seu  etiam  consistorialiter,  ac  alias  quomodolibet  concessis.  Quibus  omnibus 
etiamsi  de  Ulis  etc.  teueres  etc.  hac  vice  latissime,  specialiter  et  expresse 
derogamus  ac  sufficienter  derogatum  esse  decemimus;  ceterisque  contrariis 
quibuscunque  cum  clausulis  opportunis.  Fiat  motu  proprio.  J. 

Et  de  concessione,  impartione  [concessionibus,  impartitionibus],  indultis, 
inhibitione,  singulis  decretis,  derogatione,  declaratione ,  de  ac  pro  omnibus 
et  singulis  praemissis,  ut  supra,  latissime  extendendo,  et  cum  opportuna,  si 
videbitur,  executorum  deputatione  etc.  etiam  sub  censuris  etc.  cum  potestate 
aggravandi  etc.  invocato  ad  hoc,  si  opus  fuerit,  auxilio  brachii  saecularis. 
Et  cum  derogationibus  constitutionum  de  una  et  de  duabus  dietis,  non  tarnen 
ultra  tres,  ac  praedictorum  et  quorumcunque  aliorum  quomodolibet  contra- 
riorum  ad  effectum  etc.  latissime  extendendo.  Et  quod  praesentis  nostri  motus 
proprii  sola  signatura  sufficiat,  et  ubique  fidem  faciat  in  iudicio  et  extra, 
regula  contraria  non  obstante,  seu,  si  videbitur,  litterae  per  breve  nostrum 
cum  praemissorum  omnium  et  singulorum,  etiam  qualitatum  ac  nominum  et 
cognominum  consultorum  huiusmodi  maiori  et  veriori  specificatione  et  ex- 
pressione  expedire  possint.  Fiat.  J. 

Datum  Romae  apud  Sanctum  Marcum  sexto  Ealendas  septembris  anno 
quinto. 

Abgedruckt  in  „Collectio  diversarum  constitutionum  Rom.  Pontif.  a  Greg.  VII 
ad  Greg.  Xlir,  Romae  1579;  Bullar.  Luxemburg.  II  119  ff. 


Als  Promotor  fidei  erhielt  Sirlet  am  29.  Januar  1562  durch  den  Magister  S.  Palatii 
Thomas  Manriquc  die  Befugnis ,  die  verbotenen  Bücher  lesen  zu  dürfen;  der  Wortlaut  der 
Fakultät  findet  sich  bei  Zaccaria,  Storia  delle  proibizioni  de*  libri,  Roma  1777,  305,  A.  1. 

Unter  dem  4.  Juli  1567  erhielt  er  als  Kardinal  durch  die  Kardinäle 
der  Inquisition  das  folgende  Dokument: 

Nos  Bemardinus  Scotus  S.  Matthaei  Tranen.  Scipio  Rebiba  S.  Angeli  in 
Foro  Piscium  Pisarum  Franciscus  S.  Crucis  in  Hierusalem  Paceccus  et  Jo- 
hannes Franciscus  S.  Pudentianae  de  Gambara,  titulorum  miseratione  Divina 


Die  päpstlichen  Legaten  und  andere  erhalten  Leselizenz.  505 

S.  R.  E.  Presbyteri  Cardinales  in  universa  Republica  Christiana,  ac  toto  orbe 
terrarum  contra  haereticam  pravitatem  a  S.  Sede  Apostolica,  ac  a  Sanc- 
tissimo  in  Christo  Patre  et  Domino  Nostro  Pio  Divina  Providentia  Papa  V. 
specialiter  deputati,  congregati,  et  unanimi  consensu  audita  petitione  Illu- 
strissimi,  et  Reverendissimi  Domini  Domini  Guilhelmi  miseratione  divina 
S.  R.  E.  Presbyteri  Cardinalis  Sirleti  vulgariter  nuncupati,  considerata  ejusdem 
professione,  ac  frequenti  erga  Catholicam  fidem  zelo,  vigore  facultatis  nobis 
concessae,  tenore  praesentium  eidem  lUustrissimo  et  Reverendissimo  Domino 
Guilhelmo  Sirleto  Cardinali  praefato  licentiam,  facultatem  et  authoritatem 
concedimus,  et  impartimur,  ut  omnes  et  quoscumque  libros  in  Indice  pro- 
hibitos,  ac  etiam  haeresiarcharum,  de  quibus  in  secunda  Regula  ejusdem  In- 
dicis  habetur;  nee  non  quosvis  impietatis,  superstitionis ,  ac  reprobatae  lec- 
tionis  libros  haereticos,  et  prohibitos  absque  aliquo  conscientiae  scrupulo,  ac 
quarumvis  censurarum  Ecclesiasticarum  incursu,  dam  tamen,  et  sine  aliorum 
scandalo,  et  ad  usum  Dominationis  suae  lUustrissimae  et  Reverendissimae, 
et  nostrum  beneplacitum  tantum  habere,  teuere,  et  legere;  haereticorumque 
fallaciis,  erroribus  et  haeresibus,  si  Dominationi  suae  lUustrissimae  et  Reve- 
rendissimae  videbitur,  respondere,  impugnare,  et  contradicere  libere  et  licite 
possit,  et  valeat.  Non  obstantibus  etc.  in  quorum  omnium  singulorum  fidem 
praesentes  litteras  manibus  nostris  propriis  subscriptas  exinde  fieri,  et  per 
nostrum,  Offitiique  S.  Romanae  Inquisitionis  Notarium,  et  Secretarium  sub- 
scribi,  sigillique  dicti  Offitii  quo  in  talibus  utimur,  jussimus,  et  fecimus  im- 
pressione  muniri.  Datum  Romae  in  nostra  plena  Congregatione  sub  anno 
a  Nativitate  Domini  1567.  indictione  decima,  die  vero  4.  mensis  Julii  Pon- 
tificatus  praelibati  Sanctissimi  Domini  Nostri  Domini  Pii  Divina  Providentia 
Papae  V.  Anno  II. 

B.  Card.  Tranens 
S.  Card.  Pisarum 
F.  Card.  Pacheco 
J.  Franc.  Card,  de  Gambara 

Claudius  de  Yalle,  S.  Inquisitionis  Notarius. 

Abgedruckt  bei  Z  a  c  c  a  r  i  a  a.  a.  0.  305  f. 

Als  der  spätere  Kardinal,  der  damalige  Bischof  von  Modena,  Joannes 
Morone,  von  Paul  III.  1537  nach  Deutschland  zum  Kaiser  entsandt  wurde, 
erhielt  er  vom  Papste  in  einem  eigenen  Breve  unter  dem  17.  Mai  die  Erlaubnis 
zum  Lesen  häretischer  Bücher.  Das  Breve  findet  sich  bei  Zaccaria  a.  a.  0.  303. 

Julius  III.  erteilte  durch  Breve  vom  4.  Juni  1551  eine  gleiche  Voll- 
macht den  Kardinälen,  welche  zu  Präsidenten  des  Konzils  von  Trient  eniannt 
waren.  Dasselbe  steht  bei  Zaccaria  a.  a.  0.  304;  bei  Th einer,  Acta 
Conc.  Tridont.  II  482.  —  Pius  IV.  gewährte  seinen  Legaten  dieselbe  Voll- 
macht durch  Breve  vom  25.  März  1561;  s.  Theiner  a.  a.  0.  I  667. 

Im  Registerband  des  Archivs  der  Breven  (1566 — 1572)  wii'd  fol.  42  zum 
Juni  15  66  verzeichnet: 

Pro  111'°''  Cardinale  Borromeo.  Facultas  tenendi  et  legendi 
libros  in  Indice  Pauli  Uli  et  Pij  etiam  im  et  alias   quomodociiixcj^<^ 


506  I^r  ^  Franz  voo  Borja  and  der  hl.  Franz  von  Sales. 

prohibitos  vel  nondum  purgatos.    Das  Breve  selbst  war  im  Archiv 
nicht  zu  finden. 

Ebendort  ist  zum  März  15  72,  fol.  571,  vermerkt: 

Pro  Petro  Fuente  Duenna  [Petrus  de  Fuentidue&a]  Canonico 
Eccl.  Salmaticens.  in  theol.  magistr.  Lieentia  apud  se  habendi  et 
legendi  centurias  et  alios  haereticorum  libros  ad  effectum  impuguandi 
et  reprobandi  ad  beneplacitum  absque  incursu  irregularitatis  et  aliis 
poenis,  dummodo  illos  sine  aliorum  scandalo  legat  nee  alüs  legere 
permittat. 

(Vgl.  Nicol.  Antonius,  Bibl.  Hispan.  II  194;  Histor.  Jahrbach  XVlI, 
Manchen  1896,  83  ff.) 

Pro  fre  Michaele  de  Medina  ordinis  Minorum  cui  mandata 
fuit  cura  respondendi  libris  Centuriarum. 

Facultas  legendi  et  habendi  centuriarum  et  quoscunque  alios  haere- 
ticorum libros  ad  effectum  reprobandi  ad  beneplacit. 


Wie  der  Jesuitengeneral  P.  Jacobus  Lainez  über  das  Lesen  häretischer 
Bücher  dachte,  geht  aus  seinem  Briefe,  Trient,  den  24.  November  1562,  an 
den  P.  Hieronymus  Xadal  in  Spanien  hervor;  Nadal  hatte  in  Antwerpen 
katholische  und  häretische  Bücher  gekauft  und  sie  nach  Trient  geschickt. 
Daselbst  erwartete  Lainez  die  Sendung.  Vgl.  Monum.  bist.  S.  J.  Epistel. 
Hieron.  Nadal  H,  Matriti  1899,  149: 

.Los  libros  de  herejes  esperamos  aca:  yo  tengo  harta  auersiön  de  leer 
sus  cosas;  y  tambi^n  se  mirarä  que  no  hagan  dano  ä  otros  de  la  Compa&ia.* 

Unter  dem  22.  März  1567  schrieb  der  hl.  Franz  von  Borja  als  General 
an  denselben  P.  Nadal  in  Deutschland  (a.  a.  0.  III,  Matriti  1902,  420  f) : 

„Circa  il  teuer  libri  heretici,  dico  che  si  tenghino  quelli  soIi  che  si 
saran  necessarij  per  impugnare,  et  stiano  molto  ben  serrati,  ne  li  leggliino 
altri  che  quelli  che  hanno  licenza  per  questo.'' 


Über  den  sei.  Petrus  Canisius  s.  oben  S.  197  flf. 


Der  hl.  Franz  von  Sales  schreibt  in  einem  seiner  Werke: 

,Nous  rapporterons  les  paroles  memes  de  Luther  et  de  Cahin,  crainte 
qu'il  ne  vienne  dans  l'esprit  du  lecteur,  que  nous  exposons  mal  leur  doctrine, 
et  que  des  impietes  si  absurdes  et  des  absurdit^s  si  impies  n'auraient  jamais 
pu  avoir  tant  de  partisans  (ce  qui  est  sans  doute  une  chose  vraiment  in- 
croyable). 

„Mais  nous  prions  instamment  les  lecteurs  catholiques  et  pieux,  de  ue 
point  concevoir  de  lä  quelques  mauvais  soup<;ons  contre  nous,  comme  si  nous 
avions  lu  des  Uvres  d^fendus  au  m^pris  des  d^crets  de  la  sainte  Eglise;  car 
nous  pouvons  affirmer  en  toute  verite  que  nous  n'avons  rien  fait  qui  ne  soit 
permis  ä  un  pieux  chr^tien,  et  que  nous  avons  employö  dans  une  affaire  de 
si  grande  importance  les  precautions  necessaires  pour  n'encourir  en  aucune 


Thomas  More  wird  beauftragt,  die  latherischen  Schriften  zu  widerlegen.  507 

maniere  les  tres-equitables  censures  de  TEglise,  et  pour  ne  nous  ecarter  en 
rien  du  profond  respect  qui  leur  est  si  justement  du/ 

Oeuvres  complätes  de  S.  Fran^ois  de  Sales  VI  (öd.  Migne),  Paris  1862,  1152. 
Vgl.  oben  S.  47  59  414. 

In  der  neuen  £dition  der  Oeuvres  de  Saint  Fran9ois  de  Sales  II,  Annecy  1892,  wird 
auf  S.  425  ff  die  Liste  häretischer  Bttcher  verzeichnet,  deren  Lesung  dem  hl.  Franz  von  der 
Inquisition  gestattet  worden  war.     £ine  Anmerkung  dazu  lautet  wie  folgt: 

„L'original  de  cette  liste,  äcrite  par  Saint  FraiKjois  de  Sales,  se  trouve 
chez  M.  Tabb^  Chavaz,  directeur  de  TOeuvre  des  Jeunes  Gens,  de  la  paroisse 
de  Notre-Dame,  ä  Geneve. 

„Cette  liste  aurait  6t6  dressäe  par  l'ordre  de  la  Congregation  de  lln- 
quisition,  ainsi  que  le  prouve  une  Facultas  legendi  haereticorum 
libros,  en  date  du  17  juillet  1608,  gardee  au  chäteau  de  Thorens  et 
obligeamment  communiqu^e  par  M.  le  Comte  de  Roussy  de  Sales.  On  y  lit 
les  paroles  suivantes,  dont  nous  donnons  la  traduction :  , .  .  .  .  Toutefois,  votre 
Paternitö  est  charg^e  de  fournir  sans  delai  au  Rev"*  Archevöque  de  Vienne 
une  copie  de  präsentes  lettres,  aussi  bien  qu'une  liste  des  susdits  livres  pro- 
hibes  lesquels,  en  vertu  de  cette  licence  de  notre  part,  vous  lisez  ou  gardez 
en  votre  possession.* " 

Der  Bischof  Cuthbert  Tunstall  erteilt  dem  sei.  Thomas  More  die  Erlaubnis 

zum  Lesen  häretischer  Bflcher  am  7.  März  1527. 

[Regist.  Tunst.  fol.  CXXXVIIL] 

Cuthbertus  permissione  divina  Londoniensis  episcopus  clarissimo  et  egregio 
viro  domino  Thomae  More  fratri  et  amico  charissimo  salutem  in  Domino  et 
benedictionem. 

Quia  nuper,  postquam  ecclesia  Dei  per  Germaniam  ab  haereticis  infestata 
est,  juncti  sunt  nonnulli  iniquitatis  filii,  qui  veterem  et  dampnatam  haeresim 
Wyclefianam  et  Lutherianam,  etiam  haeresis  Wiclefianae  alumni  transferendis 
in  nostratem  vemaculam  linguam  corruptissimis  quibuscunque  eorum  opus- 
culis,  atque  illis  ipsis  magna  copia  impressis,  in  hanc  nostram  regionem  in- 
ducere  conantur ;  quam  sane  pestilentissimis  dogmatibus  catholicae  fidei  veritati 
repugnantibus  maculare  atque  inficere  magnis  conatibus  moliuntur:  Magnopere 
igitur  verendum  est  ne  catholica  veritas  in  totum  periclitetur ,  nisi  boni  et 
eruditi  viri  malignitati  tam  perditorum  hominum  strenue  occurrant;  id  quod 
nuUa  ratione  melius  et  aptius  fieri  potent,  quam  si  in  lingua  ^  catholica  veritas 
in  totum  expugnans  haec  insana  dogmata,  simul  etiam  ipsissima  prodeat  in 
lucem.  Quo  fiet  ut  sacrarum  literarum  imperiti  homines  in  manus  sumentes 
novos  istos  haereticos  libros,  atque  una  etiam  catholicos  ipsos  refellentes, 
vel  ipsi  per  se  verum  discernere,  vel  ab  aliis  quorum  perspicacius  est  Judicium 
recte  admoneri  et  doceri  possint.  Et  quia  tu,  frater  charissime,  in  lingua 
nostra  vernacula,  sicut  etiam  in  Latina,  Demosthenem  quendam  praestare 
potes,  et  catholicae  veritatis  assertor  acerrimus  in  omni  congressu  esse  soles. 


^  B  u  r  n  e  t  a.  a.  0. :  lingua  catholica  veritas  muß  vielleicht  heißen :  lingua  [vemaculä] 
catholica  veritas  etc. 


508  Erasmus;  Franziskus  van  der  Hülst. 

melius  subcisivas  horas,  si  quas  tuis  occupationibus  suffurari  potes,  collocare 
nunquam  poteris,  quam  in  nostrate  lingua  aliqua  edas  quae  simplicibus  et 
ideotis  hominibus  subdolam  haereticorum  malignitatem  aperiant,  ac  contra 
tarn  impios  ecclesiae  supplantatores  reddant  eos  instructiores :  habes  ad  id 
exemplum  quod  iroiteris  praeclarissimura ,  illustrissimi  domini  nostri  regis 
Henrici  octavi,  qui  sacramenta  ecclesiae  contra  Lutherum  totis  viribus  ea 
subvertentem  asserere  aggressus,  immortale  nomen  defensoris  ecclesiae  in 
omne  aevum  promeruit.  Et  ne  Andabatarum  more  cum  eiusmodi  larvis  luc- 
teris,  ignorans  ipse  quod  oppugnes,  mitto  ad  te  insanas  in  nostrate  lingua 
istorum  naenias,  atque  una  etiam  nonnullos  Lutheri  libros  ex  quibus  haec 
opinionum  monstra  prodierunt.  Quibus  abs  te  diligenter  perlectis,  facilius 
intelligas  quibus  latibulis  tortuosi  serpentes  sese  condant,  quibusque  anirac- 
tibus  elabi  deprehensi  studeant.  Magni  enim  ad  victoriam  momenti  est  hostium 
consilia  explorata  habere,  et  quid  sentiant,  quove  tendant  penitus  nosse :  nam 
si  convellere  pares  quae  isti  non  sensisse  dicent,  in  totum  perdas  operam. 
Macte  igitur  virtute;  tarn  sanctum  opus  aggredere,  quo  et  Dei  ecclesiae 
prosis,  et  tibi  immortale  nomen  atque  aeternam  in  coelis  gloriam  pares ;  quod 
ut  facias  atque  Dei  ecciesiam  tuo  patrocinio  juves  magnopere  in  Domino 
obsecramus,  atque  ad  illum  finem  ejusmodi  libros  et  retinendi  et  legendi  facul- 
tatem  atque  licentiam  impertimur  et  concedimus. 

Datum  septimo  die  Martü,  anno  Domini  millesimo  quingentesimo,  vice- 
simo  septimo,  et  nostrae  consecrationis  sexto. 

Abgedruckt  nach  Gilbert  Burnet,   The  history  of  the  Reformation    (new 
ediüon  by  Nicholas  Pocock)  IV,  Oxford  1865,  13  f.  —  Vgl.  oben  S.  207,  A.  1. 


unter  dem  23.  September  1521  schrieb  Erasmus  an  den  Sekretär  des 
Kardinals  Antonio  Pucci,  Paulus  Bombasius: 

„ .  .  .  .  Egi  diligenter  cum  Hieronymo  Alexandre,  daret  mihi  facultatem 
legendi  quae  scripsit  Lutherus.  Nam  hodie  sycophantarum  et  Corycaeorum 
plena  sunt  omnia.  Pernegavit  se  id  posse,  nisi  nominatim  impetraret  a  summe 
Pontifice.  Primum  igitur  hoc  mihi  velim  impetres  brevi  quopiam.  Nolim  enim 
darf  ansam  toIq  TzovrjpoiQ  oddevoQ  äXXoo  8eo/iivotQ.  Publice  tranquillitati  sie 
semper  ex  animo  favi,  ut  perpauci  magis,  Evangelicae  veritati  confirmandae 
vel  animam  libens  impendero  .  .  .  ." 

Des.  Eras.  Roterod.  Epistolarum  Opus,  Frohen,  Basileae  MDLVIII  545. 


Kaiser  Karl  V.  gab  im  Mai  1522  dem  Franziskus  van  der  Hülst 
(vgl.  Allgem.  deutsche  Biographie  XJII  336  f)  die  Erlaubnis  zum  Gebrauch 
lutherischer  Bücher.     In  der  kaiserlichen  Instruktion  heißt  es: 

„ .  .  .  Item  sal  meester  Fransen  moegen  houden  die  boeken  van  Lu- 
therus, van  elcken  een,  om  die  te  bat  te  moegen  wederleggen  ende  die  dolinge 
daer  inne  begrepen  te  bewysene." 

S.  die  Instruktion  bei  Paul  Fredericq,   Corpus  docum.   Inquisit.   Neerlan- 
dicae  IV,  Gent  1900,  123  ff. 


Erlaß  des  Herzogs  Ludwig  von  Württemberg  1593.  509 

Über  Verbot  und  Erlaubnis  zum  Lesen  verbotener  Bücher  bei  den  Protestanten  siehe 
oben  S.  299  f. 

Erlafi  Herzog  Ludwigs  von  Wflrttemberg  vom  15.  Januar  1593  an  die  UniversitXt 
Tflbingeu,  den  Verkauf  sektiererischer  Bflcher  betreffend. 

[Akten  der  Universität  Tübingen.   Universitätsarchiv.   Buchhändler  und  Buchdrucker. 

T.  I,  1522-1700,  n.  5.] 

Von  Gottes  gnaden  Ludwig  Hertzog  zu  Württemberg  etc. 

Unnsern  günstigen  gruos  zuuor.  Würdige,  Hochgelerte  vnnd  Ersame, 
liebe  getrewe.  Nach  dem  sich  ein  Zeithero  befunden,  das  allerhandts  Sectische 
Büecher  hin  svnnd  wider  im  Landt  einschleichen  wollen,  darauß  dann  leichtlich 
allerley  Verath  eruolgen  mag,  nit  allein  bey  den  Jungen  Ministris  Ecclesiae 
vnnd  den  Studiosis  Theologiae,  sondern  auch  andern,  denen  bißweilen  der 
fürwitz  thut  vnnd  nach  dergleichen  Sectischen  vnnd  Irrigen  Büechern  vnnd 
schrifften  trachten  vnnd  wir  dahero  für  ein  hohe  notturfft  gehallten,  gepürende 
erinnerung  zuthun,  So  ist  vnser  gnedigs  begeren  vnnd  bevelch,  Ir  wollendt 
die  Typographos,  auch  Buchbinder,  vnnd  die  so  mit  Büechern  bey  Euch  hand- 
tieren,  Also  auch  die  frembde,  so  die  Jar-  vnnd  wochenmerkht  besuchen,  bey 
einer  namhafften  straff  ernstlich  verwarnen,  keine  Sectische  vnnd  irrige  Buecher, 
wie  auch  die  schmach-  vnnd  lesterschrifften  vnnd  Famo&libell  der  Jesuiten 
vnnd  Jresgleichen  (darinnen  mann  von  der  Religion  vnnd  den  strittigen  puncten 
auff  die  Personalia  kommet  und  dadurch  die  Theologos  verhafit  machet)  fayl 
zu  haben  oder  zuuerkauffen,  auch  darauff  gutte  achtung  geben  vnnd  wanns 
einer  drüber  brächte  oder  fail  hette,  selbige  zu  banden  nemmen  vnnd  zu 
vnnser  Cantzley  schickhen,  es  auch  Inen  darneben  ernstlich  verweißen.  Wie 
auch  die  Ministrj  bey  euch  in  iren  Predigen,  sonderlich  wann  es  ettwan  der 
Text  gibt,  (angesehen  bißweilen  vnder  Politischen  Personen  vnnd  dem  ge- 
meinen mann  gefunden  werden,  die  wie  vorangeregt  auß  Fürwitz  darnach 
fragen)  ebenmeßig  vor  dergleichen  vnreinen  Sectischen  Büechern  vnnd  Läster- 
schrifften  (die  niergendtzu  dienen)  getrewlich  vnnd  mit  gutter  Bescheidenheit 
verwarnen,  vnnd  sie  auf  die  Bibel,  raine  Postillen-  und  Bettbuecher,  die 
Gottes  wortt  gemeß  seyen  vnnd  darauß  sie  zu  irem  hayl  mehr  nutzen  schöpffen 
khünden,  weißen  sollen. 

Nachdem  man  aber  sollicher  Scriptorum  nit  ermangeln  khan,  sondern 
selbige  auch  bey  der  Handt  haben  muoß,  damit  man  der  Aduersariorum 
Argumenta  vnnd  ire  Calumnias  wissen  vnnd  inen  desto  baß  der  notturft  nach 
begegnen  vnnd  sie  abfärttigen  künde,  So  möget  Ir  allein  dem  Buchtruckher 
Georgio  Gruppenbach  erlauben  vnnd  bevelhen,  von  jedem  sollichem  scripto 
auf  der  Meß  ein  Exemplar,  Zwey,  vnnd  nit  mehr  (änderst  dann  wie  hernach 
volgen  württ)  zuobringen  vnnd  selbige  alsbald  euch  zuoantwurtten,  solche  im 
Fall  der  Nothhaben  zugebrauchen,  angesehen  die  bißweilen  gar  abgehen  vnd 
hernach  füeglich  nit  mehr  zubekommen  seyen. 

Im  Falle  aber  beneben  vnnsem  Superattendenten  auch  sonsten  vnder 
vnnsern  Ministris  solche  qualificirte  Personen  weren,  die  sich  in  disputatio- 
nibus  vnd  sonsten  dermaßen  erzeigt,  daß  ir  eruditio  vnnd  Juditium  wol  be- 
khant,  vnnd  sich  nit  zubesorgen,  das  dergleichen  Sectische  Büec^^^^^^'^^^n 


510  Anlage  VI. 

Verath  schaffen  oder  sie  irr  gemacht  werden  möchten,  sondern  sich  mehr 
zuuersehen,  daJ&  ein  sollicher  gelerter  wol  studierter  Minister  sich  desto  ba£ 
gegen  den  Aduersarüs  sich  werde  gefaßt  machen,  selbigen  da  es  Ime  auff- 
erlegt  oder  es  die  Nottm-ft  erfordert,  mit  andtwurtt  vnnd  Schreiben  wider- 
standt  zu  thun,  denen  sollen  selbige  scripta  nit  verwehrt  sein,  aber  darunder 
dise  Ordnung  gehalten  werden,  das  allewegen  die  General-  oder  Specialsuper- 
attendenten  dem  Pfarrher  oder  Kierchendiener  auif  sein  anbringen  vnnd  bitten 
ainen  vnderschribenen  Zedel  vnnd  Urkhundt,  was  ime  dem  Superattendenten 
oder  dem  Kürchdiener  von  dergleichen  Bucchern  vnd  Schrifften  bekommen 
vnnd  von  dem  Buchhändler  gebracht  werden  solle,  zustelle,  welches  Urkhundt 
hernach  er,  der  Buchhändler,  auif  erfordern  fürzeigen  künde,  darunnder  doch 
bey  ernstlicher  straff  kein  gefahr  gebraucht  werden  solle,  Inmaßen  wir  denn 
gleiche  meinung  allen  vnnsern  Superattendenten  vnnd  Ambtleuthen  (wegen 
der  Jahr-  vnnd  Wochenmerkht,  da  allerley  solliche  irrige  unraine  Buecher 
vnnd  Schriften  vnder  die  Leuth  gebracht  werden  khünden)  zugeschrieben 
vnnd  gepürenden  ernstlichen  beuelch  gethan,  auch  hiemit  euch,  vnsem  Can- 
cellarium,  vnnd  Superattendenten  vnsers  Stipendij,  desjenigen  sowie  euch 
unlengst  eben  dieser  Sachen  halb  vfferlegt,  hiemit  wieder  gnedig  erinnert 
haben  wollen,  hierunder  fleißig  zu  uigiliren  vnnd  selbigem  nachzusetzen,  damit 
dem  leidigen  Sathan,  der  zu  disen  letzten  Zeitten  je  lenger  je  mehr  wider 
die  Kürchen  Gottes  tobet  vnnd  wtiettet,  mit  seiner  göttlichen  Hilff  gewöhret 
vnnd  die  seligmachende  Lehre,  sonderlich  in  disem  vnnserm  Fürstenthumb  zu 
der  Leuth  Seelen  Hayl  rhein  erhallten  werde.  Hierin  geschieht  vnnser  gne- 
dige  meinung  vnnd  seyen  euch  mit  gnaden  geneigt. 
Datum  Stuttgardten  den  15  Januarij  Anno  1593. 

Erasmus  von  Leiningen. 
Balthasar  Eisengrein. 

Den  Würdigen  Hochgelerten  vnnd  Ersamen,  Rectori,  Cancellario,  Doc- 
toribus  vnnd  Regenten  vnnserer  Universitet,  auch  vnnsern  Ober:  vnnd  Unnder- 
vögten  zu  Tüwingen,  vnnd  Lieben  getrewen  N.  N.  sambt  und  sonders. 

Abgedruckt  im  Archiv  für  Geschichte  des  deutschen  Buchhandels  II  242  f. 


VI. 

Aktenstücke  zur  (rründung  der  Indexkongregation. 

(Vgl.  oben  S.  10  f.) 

a)  Der  Motns  proprins  Pius'  V.  vom  19.  November  1570  an  den  Magister 

Sacri  Palatii. 

[Archiv.  Vatican.  Bolle  e  Brevi  etc.  S.  Gongr.  Indicis  fol.  4.] 

Motus  proprius  S.  D.  N.  Pii  Papse  V.     Commissionis  et  facultatis  con- 

cessae  R.  P.  Magistro  Sacri  Palatii  certos  libros  prohibitos  corrigendi  et  lec- 

toribus  permittendi. 

Pins  Papa  V. 

Motu  proprio  etc.    Licet  alias  postquam  fe.  rec.  Paulus  iiij  praedecessor 
noster  fidei  Catholicae  zelator  egregius,  ut  fideliura  saluti  consuleret,  utque 


Mota8  proprius  Pius'  V.  19.  November  1570.  511 

heereticorum  memoriam  damnaret,  librorum  prohibitorum  Indicem,  nomina  et 
labores  ipsorum  haereticorum  continentia  folia  prohibefi.  promulgaverat ,  Et 
Sacrosancta  Tridontina  Synodus  propter  multorum  inobedientiam,  pro  aliquali 
temperamento  quibusdam  Praelatis  inibi  interessentibus  mandaverat  ut  novum 
Indicem  facerent,  ipsique  inter  alia,  regula  prima  super  libris  de  religione 
non  tractantibus  edita,  voluerint,  ut  ii  ipsorum  et  theologorum  jussu  a  Theo- 
logis revisi  et  approbati  permittantur,  ii  vero  qui  catholice  conscripti  tarn  ab 
illis  qui  postea  in  hseresim  lapsi  sunt,  quam  ab  illis,  qui  post  lapsum  ad 
EcclesisB  gremium  rediere,  approbati  a  facultate  theologica  alicujus  universi- 
tatis  Catholicsß,  ab  Inquisitore  permitti  possint,  et  per  octavam  regulam 
statuerint,  ut  libri  quorum  principale  argumentum  bonum  est,  in  quibus  tamen 
aliqua  obiter  inserta  sint,  qua  ad  hseresim  aut  suspicionem  hseresis  spectant, 
expurgati,  Inquisitoris  generalis  auctoritate  concedi  possint,  idemque  sit 
Judicium  de  prologis,  summariis,  annotationibus ,  quse  a  damnatis  auctoribus 
libris  non  damnatis  apposita  sunt,  dunmfiodo  posthae  non  inemendati  concedantur ; 
cum  tamen  talis  diligentia  ab  Ordinariis  seu  Inquisitoribus  facta  non  sit,  quin- 
immo  quamplures  Christi  fideles  suso  salutis  immemores,  ac  prohibitiones  bujus- 
modi  parvifacientes,  libris  prohibitis  indifferenter  utantur,  in  grave  animarum 
suarum  praeiudicium  et  gravamen,  nos  tam  ex  iniuncto  generali  apostolicse 
servitutis  officio,  quam  particulari  quadam  charitate  impulsi,  ac  cupientes  tam 
animarum  saluti,  quam  studiosorum  conscientiis  opportune  providere,  necnon 
singulorum  Indicum  prsefatorum  teueres,  ac  formas,  et  ordines  prsesentibus 
pro  expressis  habentes.  Motu  simili  etc.  Dilecto  filio  Thom»  Manrique  ordinis 
Prsedicatorum,  et  Theologi»  professori,  sacri  palatii  nostri  Magistro  per  pr»- 
sentes  committimus  et  mandamus,  ut  quoscunque  libros  quos  duxerit  esse 
necessarios  et  opportunes,  ac  ex  eis  aliquam  utilitatem  per  Christifideles 
percipi  posse  ad  bene  beateque  vivendum,  cujuscumque  idiomatis  et  facul- 
tatis,  ratione  additionum,  seu  prooemiorum,  traductionum,  et  his  similium,  sive 
quacumque  alia  ratione  prohibitos,  dummodo  de  religione  ex  professo  non 
tractent,  nee  ab  Hseresiarchis  composita  sint,  Officium  beatse  Marise  Virginis, 
in  quo  ad  prsosens  multa  superflua  et  quse  ad  varias  superstitiones  non  sine 
maximo  scandalo  lectores  inducunt,  tam  ratione  rubricarum  quam  aliorum  in 
eodem  per  impressores  additorum  consistunt,  per  se  vel  alium  seu  alios  quos 
ad  id  idoneos  esse  iudicaverit,  arbitrio  suo  corrigat,  emendet  et  purget,  prout 
iam  alias  per  ipsum  exequutum  fuit  in  Consilüs  Decii,  et  Alexandri  Fusii, 
eosque  sie  correctos  et  emendatos  in  officina  populi  Romani  impressoria  in 
hac  alma  Urbe  nostra  ad  hoc  erecta,  diligenter  et  fideliter  imprimi  curet  et 
mandet:  ita  quod  dicta  impressione  nondum  sequuta,  illi  sie  purgati  lectoribus 
possint  permitti,  ea  vero  sequuta,  et  illis,  ut  praemittitur ,  impressis,  Index 
Pauli  prsedecessoris  huiusmodi  statim  suum  pristinum  obtineat  vigorem,  in 
illis  tamen  partibus,  et  quoad  illos,  qui  libros  noviter  impressos  huiusmodi 
habere  poterunt.  Sed  cum  huiusmodi  Providentia  universis  Christifidelibus 
utilis  futura  sit,  et  non  solum  unius  sed  multorum  vires  excedat,  ut  prsemissa 
omnia  eo  celerius  executioni  demandentur,  omnibus  et  singulis  venerabilibus 
fratribus  nostris  Patriarchis,  Archiepiscopis  et  Episcopis,  ac  dilectis  filiis 
Generalibus,  Abbatibus,  Prioribus,  ecclesiarum  Prsepositis,  Decanis  et  quibus- 


512  Motuß  proprius  Pins'  V.  19.  November  1570. 

vis  aliis  Pradlatis  tarn  ssecularibus  quam  regularibus,  et  cujusvis  dignitatis, 
Status,  gradus,  ordinis  et  conditionis  existentibus,  ac  quacumque  dignitate  et 
prseemineDtia  etiam  maiori  fungentibus  in  virtute  SanctsB  obedientiae  ac  sub 
excommunicationis  raaioris  latae  sententise,  aliisque  arbitrio  nostro  moderandis, 
infligendis  et  imponendis  poenis,  ut  iuxta  ordinem  nostrum  per  litteras  supra- 
dicti  Magistri  eis  significandum ,  quando  et  quoties  pro  parte  dicti  Thomse 
fuerint  requisiti,  huic  provincise  per  se  vel  subditos  suos  omni  dilatione.post- 
posita  incumbant,  et  quam  primum  poterunt  diligentias  sie  per  eos  factas 
ipsi  ThomsB  transmittant ,  ut  unicuique  quam  maxime  poterimus  purgatam 
doetrinam,  ac  uniformitatem  doctrinso  tribuamus.  Nos  enim  tarn  eidem  Thomse, 
quam  iis,  quos  idem  Thomas,  ad  hoc  duxerit  deputandos,  prsemissa  exequenti- 
bus,  nee  non  tam  in  ürbe  prsBfata,  quam  extra  eam  etiam  in  alienis  Regnis, 
Dominus,  et  Terris,  quos  quando  et  quoties  sibi  videbitur,  etiam  si  Episcopali, 
Abbatiali,  aut  alia  tam  maiori  etiam  Gardinalatus ,  quam  inferiori  dignitate 
praef ulgeant ,  ad  praemissa  seu  prsemissorum  aliqua  facieö.  poenis  sibi  bene- 
visis  auctoritate  nostra  cogendi,  Necnon  ut  libri  sie  correcti  illibati  usque- 
quaque  remaneant,  quibuscunque  aliis  librorum  impressoribus ,  ne  illa  infra 
terminum  ab  eo  statuendum  imprimere  audeant,  sub  eisdem  poenis  inhibefi., 
aliaque  in  praemissis  et  circa  ea  necessaria  et  opportuna  facieö.  et  exequefi. 
praemissa,  plenam  et  liberam  licentiam  et  facultatem  concedimus.  Districtius 
inhibefi.  etc.  Decernefi.  quoque  praesentes  et  desuper  conficiendas  litteras 
ullo  unquam  tempore  de  subreptionis ,  vel  obreptionis  vitio,  aut  intentionis 
nostrae,  vel  quoquam  alio  defectu  notari,  impugnari,  invalidari  non  posse, 
minusque  sub  quibusvis  similium  vel  dissimilium  gratiarum  revocationibus, 
suspensionibus,  limitationibus,  derogationibus,  et  aliis  contrariis  dispositionibus 
comprehendi,  sed  semper  ab  illis  exceptas,  et  quoties  illae  emanabunt,  toties 
in  pristinum  statum  restitutas,  repositas  et  plenarie  reintegratas  esse,  Sicque 
ab  Omnibus  censeri,  et  ita  per  quoscunque  iudices  etc.  sublata  etc.  iudicari 
debere,  Irritum  quoque  etc.  Non  obstantibus  praemissis,  ac  quibusvis  apo- 
stolicis,  nee  non  in  provincialibus ,  et  synodalibus,  ac  universalibus  Conciliis 
editis  specialibus  vel  generalibus  constitutionibus  ac  quibusvis  etiam  iura- 
mento  etc.  roboratis  Statutis  et  consuetudinibus,  Privilegiis  quoque,  indultis  etc. 
sub  quibuscunque  tenoribus  ac  formis,  ac  cum  quibusvis  etiam  derogatoria- 
rum  etc.  etiam  motu  simili  etc.  concess.  etc.  quibus  omnibus  etc.  illorum 
tenores  etc.  hac  vice  latissime  derogamus,  ceterisque  contrariis  quibuscunque, 
cum  clausulis  opportunis  et  consuetis.  Fiat  Motu  proprio  M. 

Et  cum  absolutione  a  ceil.  ad  effectum  etc.  Et  quod  Indicum,  regula- 
rum  et  ordinum  etc.  tenores  habeantur  pro  expressis,  seu  in  toto  vel  parte 
exprimi  possint,  Et  mandato,  commissione,  inhibitione,  decreto,  et  aliis  prae- 
missis, quaB  hie  pro  repetitis  habeantur,  et  ad  partem  in  forma  gratiosa.  Et 
cum  opportuna,  si  videbitur,  iudicum  et  executorum  deputatione,  qui  assistant 
et  prannissa  observari  faciant  etiam  sub  cen.  etc.  cum  potestate  citaA.  etc. 
inhibeft.  etc.  invocato  etc.  saecularis  et  cum  derogatione  Bonifacianae,  et  Con- 
cilii  de  diet.  dummodo  non  ultra  tres,  latissime  exteö.  et  quod  praBseö.  motus 
propra   sola  signatura  sufficiat  et  ubique  fidem   faciat  in   iudicio  et  extra. 


Der  erste  Sekretär  der  Indexkongregation  über  die  Errichtung  derselben.  513 

regula  quacunque  contraria  non  obstat.  Et  cum  decreto  quod  prsBsentium 
transumptis  etiam  impressis  manu  Summatoris  seu  ejus  praesideß.  subscriptis 
et  eius  sigillo  munitis  eadem  prorsus  fides  adhibeatur,  quae  ipsis  originalibus 
litteris  adhiberetur,  si  forent  exhibitae  vel  ostenssB.  Fiat  M. 

Datum  RomsB,  apud  Sanctum  Petrum,  Tertio  decimo  Kai.  Decembris, 
Anno  Quinto. 

.  Das  Dokument,  gedruckt  im  vatikanischen  Archiv  an  der  bezeichneten  Stelle,  ist 
handschriftlich  unterzeichnet:  N.  Aragonia  Prsesidens.  Ein  Abdruck  (der  unserem 
Abdruck  zu  Grunde  liegt)  in  Pii  F.  P.  V.  Gonstitutiones  etc.,  Romae  1573,  240  f,  s.  oben  S.  501. 
Über  Thomas  Manrique  (Marriques  oder  Manriquez)  vgl.  Quötif-Echard  11  229  f; 
Altamura  (Biblioth.  dominic,  Romae  1677,  543)  schreibt  Manriquez.  Er  selbst  (s.  oben  S.  501) 
schreibt  Manricquez. 

b)  Diario  consistoriale  di  Giulio  Antonio  Santori  Cardinale  di  S.  Severina. 

[Archiv,  d.  Congreg.  Goncistoriale :  Actorum  Consistor.  Diarium  Pii  V.  1570 — 1572: 

vgl.  Cod.  Corsini  47.] 

,Die  V.  martii,  feria  2.  post  primam  dominicam  quadragesim»  1571. 

Fuit  consistorium  secretum 

Sanctissimus  vocavit  cardinales  Yarmiensem,  Columnam,  Sirletum,  qui 
erat  absens,  Theanensem,  Montaltum  et  Justinianum,  quibus  commisit  centu- 
riarum  et  librorum  confessionis  Augustanae  revisionem,  seu  eensuram,  et  In- 
dicis  librorum  revisionem,  seu  confectionem  (non  potui  bene 
percipere).* 

Die  für  uns  wichtigste  Stelle,  ,Indicis  librorum  revisionem',  findet  sich  in  der  allerdings 
minder  genauen  Abschrift  des  Cod.  Corsin.  47  f  35  nicht.  Aber  auch  abgesehen  davon  scheint 
es  sich  hier  wenigstens  hauptsächlich  um  die  Bekämpfung  der  Centuriatoren  zu  handeln.  Jeden- 
falls muß  das  „non  potui  bene  percipere**  auch  berücksichtigt  werden,  und  nach  diesem  Do- 
kument allein  können  wir  kaum  behaupten,  daß  an  jenem  5.  März  das  entscheidende  oraculum 
vivae  vocis  zur  Gründung  der  Kongregation  gesprochen  wurde. 

Das  Diario  wurde  zuerst  durch  den  Druck  veröffentlicht  von  P.  Tacchi  Venturi  in 
den  Studi  e  Documenti  di  Storia  e  Diritto  XXIII  (1902) ,  erschien  als  Sonderabdruck  Roma 
1904.   S.  ebd.  S.  28  die  obige  Stelle. 

c)  Bericht  des  ersten  Sekretärs  der  Indexkongregation  Ober  deren  Grfindung 

und  erste  Sitzung. 

[Cod.  Vatic.  lat.  6207,  fol.  203.] 

Congregatio  super  reformatione  Indicis  et  expurgatione 
librorum  erecta  fuit  Anno  Domini  1571  Mense  Martij  in  domo 
Illustrissimi  Cardinalis  Clarevallensis  atque  prima  vice  ejus- 
dem  Congregationis  deputati  illustrissimi  DD.  Cardinales  Die 
27*  ejusdem  mensis  congregati  fuere. 

Die  autem  22  prsefati  mensis  ab  illustrissimis  DD.  meis  Cardinali  Thea- 
nensi  et  de  Monte  alto  sie  annuente  S""*  D.  N.  fei:  recor:  Pio  Y°  iniunctum 
fuit  mihi  officium  a  secretis  obeundum.  .  .  . 


\ 


Cardinalis  Varmiensis:  Stanislaus  Hosius  s.  Ciacon. «Oldoin. ,  Vitaa  Pont. 
Rom.  et  Cardin.  III,  Romae  1677,  908  ff;  Cardella,  Memorie  storiche  de'  Cardinali  V, 
Roma  1793,  13  ff:   Cardinalis  1561,  f  1579. 

Hilgers,  Der  Index  Leos  XIU.  8E 


514  Bulle  Gregors  XIII.  vom  13.  September  1572. 

Marc'  Antonio  Golonna  8.  Ciacon.-Oldoin.  a.  a.  0.  946  ff;  Cardella  a.  a.  O.  57  ff 
Cardinalis  1565,  t  1597. 

Cardinalis  Clarevallensis:  Hieronymus  Socherus  (Souchier)  s.  Ciacon.- 
Oldoin.  a.  a.  0.  1032;  Cardella  a.  a.  0.  116  ff:   Cardinalis  1568,  t  1571. 

Cardinalis  Theanensis:  Arcangelo  de*  Bianchi  0.  P.  s.  Ciacon. - Oldoin. 
a.  a.  0.  1048 ;  Cardella  a.  a.  0.  135  ff:  1566  episcopus  Theanensis  (von  Teano) ,  Cardinalis 
1570,  t  1580. 

Cardinalis  de  Monte  alto:  Feiice  Peretti  da  Montalto  (später  Sixtus  V.)  s. 
Ciacon.-Oldoin.  a.  a.  0.  1048;  Cardella  a.  a.  0.  137:  Cardinalis  1570,  t  1580. 

Gulielmo  Sirletto  s.  Ciacon.-Oldoin.  a.  a.  0.  974  ff ;  Cardella  a.  a.  0.  97  ff :  Car- 
dinalis 1565,  t  1585. 

Gabriello  Paleotto  s.  Ciacon.-Oldoin.  a.  a.  0.  979  ff;  Cardella  a.  a.  0.  102  ff.: 
Cardinalis  1565,  t  1597. 

Vincenzo  Giustiniani  0.  P.  s.  Ciacon.-Oldoin.  a.  a.  0.  1056  f;  Cardella  a.  a.  O. 
146  ff:  Cardinalis  1570,  t  1582.  

Michele  Bonelli  0.  P.  nepos  PH  Y,  Cardin.  Alexandrinas  s.  Ciacon.-Oldoin.  a.  a.  O. 
1029;  Cardella  a.  a.  0.  110  ff:  Cardinalis  1566,  t  1598. 

Nicolaus  de  Pelleve  s.  Ciacon.-Oldoin.  a.  a.  0.  1041  f;  Cardella  a.  a.  0.  125  ff': 
Cardinalis  1570,  t  1594. 

Über  den  ersten  Sekretär  der  Indexkongregation,  den  Franziskaner  Antonius  Po- 
sius,  vgl.  loannes  a  S.  Antonio,  Bibliotbeca  univers.  francisc.  I  123;  Waddingus- 
Sbaralea,  Scriptores  Ord.  Min.  Supplem.  88. 

Posius  starb  1580:  sein  Nachfolger  war  der  Dominikaner  loannes  Bapt.  Lanza  vom 
17.  November  1580  an  (vgl.  Quötif-Echard  II  322  f);  als  dritter  Sekretär  der  Index- 
kongregation vom  3.  Juni  1583  erscheint  Vincentius  Bonardi  (vgl.  Qu^tif-Echard  II  349). 

d)  Die  Bulle  Gregors  XIII.  vom  13.  September  1572. 

[Das  Original  im  Archiv.  Vatic.  Instrum.  Miscell.] 

öregorius  Episcopus  servus  servorum  Dei.  Dilectis  filiis 
Gulielmo,  sancti  Laurentii  in  Palispema,  Sirleto,  Gabrieli,  saneti  Martini  in 
Montibus,  Paleoto,  Archangelo,  saneti  Cesarei,  Theanen.,  Feliei,  sancti  Hiero- 
nimi  Illiricorum,  de  Montealto,  et  Yincentio,  sancti  Nicolai,  lustiniano,  nun- 
cupatis,  presbiteris  Cardinalibus:  salutem  et  apostolicam  benedictionem.  Ut 
pestiferarum  opinionum  disseminandarum  omnis  tollatur  occasio  et  conscientia- 
rum  tranquillitati ,  quantum  in  nobis  est,  consulatur,  vehementer  cupimus 
Indicem  libronim  prohibitorum  in  eam  formam  primo  quoque  tempore  redigi 
ut  Christifideles  intelligant  quos  libros  tuto  legere  possint,  et  a  quibus  ab- 
stinere  debeant,  neque  ullus  cuiquam  super  ea  re  scrupulus  aut  dubitatio 
relinquatur.  Cuius  rei  quoniam  vobis  cura  ab  hac  sancta  sede  mandata  est 
ut  in  suscepto  munere  maiori  cum  auctoritate  versari  idque  liberius  atque 
expeditius  ad  finem,  Deo  favente,  perducere  valeatis,  et  preterea  hoc  opus, 
remotis  aliorum  expurgationibus  que  diversitatem  afferre  possent,  in  publicum 
uniformiter  prodeat,  omnes  et  quascunque  facultates  ad  omnia  infrascripta 
cuiuscunque  status  ordinis  et  conditionis  personis  a  predecessoribus  nostris 
et  predicta  sede  ex  quibus  vis  causis  ac  sub  quibuscunque  tenoribus  et  fonnis 
concessas  revocantes  et  abolentes,  neminique  posthac  quocunque  modo  suffra- 
gari  debere,  necnon  irritum  et  inane  quicquid  secus  super  his  per  quoscunque 
scienter  vel  ignoranter  contigerit  attentari  decementes,  vobis  quorum   fides 


Bulle  Gregors  XIII.  vom  13.  September  1572.  515 

prudentia  et  experientia  satis  perspecta  est,  seu  maiori  vestrum  parti,  ut 
etiam  adhibitis  spectate  fidei  viris  sacre  Theologie  et  Canonum  peritis  secu- 
laribus  et  regularibus,  quibus  solis  et  ad  hunc  duntaxat  efFectura,  libros  prohi- 
bitos  tenendi  et  legendi  lieentiam  tribuere  possitis,  omnes  et  quascunque  ob- 
scuritates  et  difficultates  in  ipso  Indice  et  eins  regulis  exortas  et  imposterum 
emergentes  declarare  aperire  et  deffinire,  libros  hereticorum  aut  suspectorum 
aut  quoquomodo  improbatorum  scriptonim  expurgare,  quos  libros  prohibendos 
prohibere,  quos  permittendos  esse  censebitis  permittere,  in  eo  Indice  non 
comprehensos  reponere,  permissos  tollere,  venales  qui  videbuntur  ubique  loco- 
rum  etiam  prohibere,  prohibitos  ac  peritorum  opera  expurgatos  et  a  vobis 
probates  legendos  et  tenendos  permittere,  que  videbuntm*  addere  mutare 
supplere  et  emendare,  utque  res  ipsa  facilius  utiliusque  peragatur  universis 
et  singulis  Patriarchis  Archiepiseopis  Episcopis  Abbatibus  ceterisque  locorum 
Ordinariis  et  preterea  Doctoribus  Magistris  Bibliopolis  Impressoribus  librariis 
mercatoribus  Gabellariis  aliisque  omnibus  cuiuscunque  gradus,  ordinis  aut 
dignitatis,  ut  in  omnibus  que  ad  dicti  Indicis  explicationem  reformationem 
et  directionem  pertinere  videbuntur  vobis  prorsus  obtemperent  vestramque 
sine  ulla  refragatione  iussionem  et  auctoritatem  sequantur  sub  penis  et  cen- 
suris  arbitrio  vestro  imponendis  preeipere,  ceteraque  omnia  eodem  pertinentia 
et  alias  super  iis  necessaria  et  opportuna,  prout  vobis  in  Domino  animarum 
saluti  et  tranquillitati  videbitur  expedire,  facere  et  exequi  valeatis  plenam 
et  liberam  auctoritatem  et  facultatem  concedimus.  Non  obstantibus  con- 
stitutionibus  et  ordinationibus  apostolicis  ceterisque  contrariis  quibuscunque. 
Volumus  autem  harum  literarum  exemplis,  manu  Notarii  publici,  aut  Secre- 
tarii  vestri  subscriptis,  et  sigillo  alicuius  vestrum  munitis,  eandem  prorsus 
ubique  fidem  adhiberi,  que  ipsis  presentibus  adhiberetur  si  essent  exhibite  vel 
ostense.  NuUi  ergo  omnino  hominum  liceat  hanc  paginam  nostre  revocationis 
abolitionis  decreti  concessionis  et  voluntatis  infringere,  vel  ei  ausu  temerario 
contraire.  Si  quis  autem  hoc  attemptare  presumpserit  indignationem  omni- 
potentis  Dei  ac  beatorum  Petri  et  Pauli  Apostolorum  eins  se  noverit  incur- 
surum.  Datum  Rome  apud  sanctum  Marcum,  anno  Incamationis  Dominice 
Millesimo-quingentesimo  septuagesimo  secundo,  Idibus  Septembris,  Pontificatus 
nostri  anno  primo. 

M.  Datarius.  Cae.  Glorierius. 

Auf  der  Rückseite  der  Bulle: 

Regestrata  apud  Gesarem  Secretarium 
A.  de  Alexiis. 

P^bd. :     Pro  Cardinale  Sirletto  facultas  supra  ludicem  Librorum  prohibitorum. 

1572. 


Ebd.:    La  eletione  dell  111*°^  Cardinale  Sirleto  sopra  Indicj   et   la  facultate  dentro  di 
carta  de  poter  leggere  libri  prohibiti. 

Die  Minuta  zu  der  obigen  Bulle  fanden  wir  im  Archiv  der  Breven:  Greg.  XIII.  An. 
1572  tom.  II  fol.  74.  In  derselben  werden  wie  in  der  Bulle  f&nf  (nicht  sieben)  Kardinäle 
aufgezählt. 


516  Päpstliche  Dokumente  zur  Errichtung  der  Indexkongregatiou. 

Ein  Sonderahdruck  der  Bulle  in  Biblioteca  Alessandrina  zu  Rom  (S.  h.  1.  Pius  V: 
Banniraenta  etc.  fol.  224  sq)  Bulla  S.  D.  N.  Gregorii.  Papae  XlII  super  recognitione  Indicis 
et  purgatione  librorum  prohibitorum.  Romae,  apud  haeredes  Antonij  Bladij  Impressores  Ca- 
merales  Anno  MDLXXII  kennt  ebenfalls  nur  fünf  (nicht  sieben)  Kardinäle.  Ebenso  der  Ab- 
druck in  Collectio  diversarum  Constitutionum  et  litterarum  Rom.  Pont,  a  Gregorio  VII  ad 
ggnmm  j)  |^  Grcgorium  XUI.  Romae  apud  haeredes  Antonij  Bladij  1579.  Inter  Constitutiones 
Greg.  XIII  pag.  20  (n.  8).   [Bibl.  Vatican.  Prim.  Raccolta:  R.  I.  IL  831.] 

Im  Cod.  Vatic.  2023  fol.  402  beginnt  ein  Brief  folgendermaßen: 

Michaeli  Alexäd*^*^  Nicoiao  de  Pelve 

111*°''  &  R""^*  DD.  Gulielmo  Sirleto,  Gabrieli  Paleoto,  Archangelo  Theanensi,  Felici  de 
Montealto,  et  Vincentio  Justiniano  S.  R.  E.  presbyteris  Cardinalibus  Dionysius  Zanchius  S.  D. 

Magnum  et  praeclarum  munus  sustinetis  Patres  Amplissimi  .... 

Nachträglich  sind  in  dieser  Abschrift  die  zwei  oberhalb  der  Linie  geschriebenen  Namen 
beigefügt  worden.  Diese  Siebenzahl  findet  sich  dann  auch  in  einem  andern  (wohl  späteren) 
Abdruck  der  Bulle.  Ein  solches  Exemplar  bewahrt  die  Bibl.  Yaticana:  Editti,  State  Pon- 
tificio  1566 — 1585;  ein  anderes  die  BibL  Casanat:  Periodici  estinti  18.  2.  fol.  263.  Nach 
diesem  letzteren  Abdruck  gaben  die  Analecta  Iuris  Pontif.  II,  Rome  1857,  2256  die  Bulle  wieder. 


Die  Bulle  Sixtus'  V.,  „Immensa  aetemi  Patris*  vom  22.  Januar  1588,  über  die  ver- 
schiedenen römischen  Kongregationen  findet  sich  in  allen  Bullarien:  BuUar.  (Luxemburg.)  II 
670  ff;  Bullar.  (Taurin.)  VIH  985  ff. 

In  dem  Einleitungsbreve  Clemens'  VIII.  vom  17.  Oktober  1595  zu  dem  Index  des 
Jahres  1596  heißt  es: 

„ .  .  .  .  Quo  autem  facilius  negotium  cum  prohibitionis  tum  cxpurgationis  et  impres- 
sionis  librorum  peragatur,  eas  omnes  facultates,  privilegia  et  indulta,  quae  recolendae  me- 
moriae  Pius  quintus^  Magistro  Sacri  Palatii  primum,  deinde  Gregorius 
decimus  tertius*  et  Sixtus  quintus'  Cardinalibus  Congregationis  praedictae 
concesserunt ,  quorum  teueres  hie  volumus  haberi  pro  expressis,  confirmamus  et  quatenus 
opus  est  innovamus  in  bis  omnibus,  quae  additis  in  hoc  indice  non  adversantur.  .  .  .** 

Zu  dieser  Stelle  macht  einer  der  besten  Kenner  der  ganzen  einschlägigen  Literatur 
und  der  dazu  gehörigen  Dokumente  aus  der  ersten  Hälfte  oder  der  Mitte  des  17.  Jahrhun- 
derts in  einem  Exemplare  des  Index  von  1596,  welches  (früher  in  der  Bibl.  Barberini,  jetzt) 
in  der  Yaticana  (unter  Z.  XIV.  101)  sich  findet,  folgende  handschriftliche  Noten: 

1.  Sub  die  19  Novembns  1571  fratri  Thomae  Manriques 

2.  In  Bulla  super  recognitione  Indicis. 

3.  Sub  die  7  Martij  1589  immo  sub  die  22  Januarij  1588. 


Der  Motus  proprius  Pius'  V.  vom  19.  November  1571  steht  auch,  wie  oben  bereits 
angegeben,  an  erster  Stelle  in  dem  Band  des  vatikanischen  Archivs:  Bolle  &  Brevi  S.  Con- 
greg.  Indicis. 

Als  es  sich  unter  Alexander  VIl.  um  eine  Neuausgabe  des  Index  handelte,  wurde 
in  der  Sitzung  der  Kongregation  vom  2.  Juni  1654  vorgeschlagen,  einige  den  Index  und  die 
Kongregation  betreffenden  früheren  Dekrete  mit  aufzunehmen.  In  dem  Protokoll  oder  dem 
Programm  dieser  Sitzung,  im  Codex  Barberini  (jetzt  im  Vatikan)  XXXIX,  fol.  50,  liest  man : 
,Decrcta  inserenda  in  Elencho  Librorum  prohibitorum*,  und  unter  diesen  steht  an  letzter 
Stelle:  Bulla  S.  D.  N.  Gregorii  Papae  XIII  super  recognitione  Indicis  et  expurgatione  Li- 
brorum Prohibitorum. 

Diese  Angaben  und  Andeutungen  scheinen  unsere  Darlegung  über  die  päpstlichen  Do- 
kumente zur  Gründung  der  Kongregation  des  Index  zu  bestätigen.  Ein  anderes  Dokument 
en  sie  nicht;  den  Motus  proprius  vom  November  1571  rechnen  sie  dazu;  die  Bulle  Gre- 


Anlage  VII.  517 

gors  XIII.  erscheint  als  das  wichtigste  Dokument.  Genaueres  über  das  Oraculum  vivae  vocis, 
durch  welches  Pius  V.  die  ersten  Kardinäle  der  Indexkongregation  ernannte,  ließe  sich  noch 
beibringen. 

Auch  über  die  erste  Gründung  der  Congregatio  Episcoporum  herrschte  Dunkel,  das 
erste  päpstliche  Aktenstück  zur  Einrichtung  dieser  Kongregation  war  verloren  gegangen. 
Der  Verfasser  glaubt  dasselbe  im  Archiv  der  Breven  zu  Rom  aufgefunden  zu  haben.  Er  hat 
das  Breve,  welches  unter  dem  13.  Februar  1572  noch  von  Pius  V.  erlassen  wurde,  ver- 
öffentlicht im  Februarheft  , Pastor  bonus*  XV,  Trier  1903,  237  f. 


VII. 

Breve  Sixtus'  V.  vom  20.  Juni  1587  an  die  berühmteren  Universitäten, 
um  deren  Mithilfe  zur  Neugestaltung  des  Index  zu  erhalten. 

[Archiv.  Brev. :  1587  Sixtus  V.    lunius,  lulius,  fol.  66.] 

Dilectis  filiis  Praeposito  et  Theologis  et  Canonistis  Universitatis 

studii  generalis  Sorbonae. 

Sixtus  Papa  Quintns. 

Dilecti  filij  salutem  etc. 

Inter  multiplices  animi  nostri  curas  quibus  in  Apostolatus  apice  consti- 
tuti  premimur,  maxima  est,  ut  Universo  gregi  divina  Providentia  nobis  commisso 
prospicientes ,  ab  eo  lethalia  quaeque  pro  viribus  areeamus  pascua  tantum 
salubria  illi  proeurantes  et  concedentes:  ut  sublatis  noxiis  omnibus  et  impe- 
dimentis  vitali  cibo  pastus  potatusque  divinis  fontibus  ad  coelestes  eaulas 
incolumis  perducatur.  Cum  itaque  gravissima  cum  iactura  christianse  pietatis 
ab  anno  1564  (quo  tempore  Index  librorum  prohibitorum  exiit)  adversario 
humani  generis  zizania  in  nocte  seminante  supra  bonum  semen,  qüotidie 
huic  nostro  gregi  venenum  pro  salutari  esca  atque  potu  apponatur,  propinetur- 
que  per  libros  aut  scripta  haeresibus  seu  quavis  alia  impietate  corrupta;  nos 
praedecessorum  nostronim  summorum  Pontificum  vestigiis  inhaerentes,  qui 
expurgando  veteri  frumento  doctrinarum  pravarum  plurimum  elaborarunt,  ad 
idem  opus  nosmetipsos  accinximus,  et  sedule  curamus  fieri  novum  Indicem 
librorum  impiaB  doctrinae,  quo  nostris  ovibus  indicemus  et  prohibeamus  nociva 
pascua,  quae  in  hunc  diem  novimus,  plura  etiam  indicaturi  et  prohibituri,  cum 
plura  cognoverimus  esse  talia.  Opus  est  arduum  et  ingens,  et  non  nisi  magnis 
laboribus  et  vigiliis  omniumque  oculis  et  auxiliis  conficiendum,  ut  omnibus 
commodum  et  utile  esse  possit.  Quare  ne  dum  quosdam  S"  Romanae  Ecclesiae 
Cardinales  singulari  eruditione  et  prudentia  praeditos  deputavimus  cum  theo- 
logis  aliarumque  scientiarum  professoribus :  verum  insignium  Academiarum  et 
Universitatum  studia,  et  labores  adhibenda  esse  iudicavimus.  Ut  igitur  egregias 
alias  universitates  et  Academias  monuimus  et  hortati  sumus,  et  hanc  vestrum 
quoque  monemus  et  hortamur  in  domino,  vobisque  in  meritum  obedientiae 
praecipimus  et  mandamus,  quatenus  omni  adhibita  diligentia  et  studio  pro- 
positum  nostrum  adiuvatis.  Cumque  pro  novo  Indice  faciendo  id  praesertim 
desideretur,  ut  libri  conscribantur,  quorum  nomina  non  sunt  in  prioribus  In- 
dicibus,  multam  vero  huic  negotio  conducere  iudicetur,  si  haereticorum  tem- 


518  Breve  Sixtus*  V.  vom  20.  Juni  1587. 

pora,  dogmata  cognoscantur  et  libri,  in  hoc  praecipue  requiritur  diligentia 
vestra  ut  hsec  omnia  significetis  nobis.  Desideratur  quoque  ut  singulariter 
recenseantur  catholicorum  libri,  qui  aliqua  in  parte  vel  corrigendi  vel  etiam 
prohibendi  erunt,  neque  nomina  tantum  tum  haßreticorum,  tum  etiam  catholi- 
corum desiderantur,  sed  et  tituli  librorum,  et  eorum  impressores  et  loca  ubi 
fuerint  impressi.  Hsec  omnia  quam  primum  in  unum  collegeritis  ad  sanetam 
hanc  sedem  transmittere  curabitis,  ut  tamdiu  desideratus  Index  populoque 
christiano  admodum  necessarius,  in  lucem  prodire  possit.  Significabitis  etiam 
quo  ordine  et  modo  quibusque  servatis  id  a  vobis  factum  fuerit.  Datum  Romae 
apud  S.  Marcum  die  XX  Junij  1587.  a  3<>. 

Brevia  conscribenda  sunt  üniversitatibus  Sorbonaß  Sahnaticensi  [Sala- 
manca]  Complut^nsi  [Alcala]  Conimbricensi  [Coimbra]  Lovaniensi  et  aliis  in- 
signibus  prout  S°**  D.  N**  visum  fuerit  Tho.  Thom'  Gualterutius. 

D.  Car^'*  Golumna  et  alij  Car^"  deputati  sup.  novo  Indice  conficiendo 
mandarunt  expediri  et  de  ordine  S°'  hujus  modi  minutam  transmiserunt  [ad 
R.  F.  V.  1  Bonardum.  Aug.  Card"*  Verona  ^. 

Ein  Abdruck  des  Breves  ohne  die  näheren  Schlußbemerkungen   im 
BuUar.  (Taurin.)  IX  274  f. 

Daß  das  obige  Breve  z.  B.  an  die  Universität  von  Löwen  abging,  erhellt  aus  den 
Akten  der  dortigen  theologischen  Fakultät,  in  denen  zum  21.  Dezember  1587  darüber  be- 
richtet wird  (vgl.  loan.  Molanus,  Historia  Lovan.  11.  XIV.,  ed.  De  Kam  II,  Bruxelles 
1861.  918  A.). 

Um  dem  Geheiß  des  Papstes  nachzukommen,  setzte  die  Universität  eine  Kommission 
von  sieben  Professoren  aus  den  verschiedenen  Fakultäten  nieder. 


Petzholdt  verzeichnet  in  der  Appendix  seines  Catalogus  „Indicis  libr.  proh.  et  expur- 
gandorum"  (Dresdae  1859)  32:  Index  librorum  expurgandorum  ex  Hispan.  et  Lovan.  Indice 
collect  US.  c.  1580,  8^.  Petzholdt  und  Reusch  kennen  denselben  nur  aus  diesem  anderswo  ge- 
fundenen Titel.  Ottino-Fumagalli  müssen  ein  Exemplar  vor  Augen  gehabt  haben,  nennen 
aber  die  Editio  rarissima.  Deshalb  geben  wir  hier  die  Überschrift  —  einen  eigentlichen 
Titel  hat  die  Ausgabe  nicht  —  der  ersten  Seite: 

Index  ,  librorum  j  expurgandorum    ex  hispano  et  lovaniensi    Indice  coUectns 

In  4^  (kleines  Format),  492  Seiten  und  zwei  nicht  numerierte  Blätter,  welche  letztere 
das  Register  der  expurgierten  Bücher  enthalten.  Angabe  über  Zeit  oder  Ort  des  Druckes 
und  über  den  Drucker  findet  sich  nicht. 

Die  Ausgabe  ist  in  Rom  selbst  durchaus  nicht  rarissima :  wir  fanden  daselbst  in  der 
Bibliotheca  Vaticana,  Casanatensis,  Angelica,  Vittorio  Emanuele,  Alessandrina  je  ein,  in  der 
Barberini  zwei  Exemplare;  im  ganzen  also  sieben  Exemplare,  von  denen  jetzt  drei  im  Va- 
tikan sind. 

Wir  haben  die  Ausgabe  nicht  näher  geprüft,  es  scheint  aber,  daß  sie  nichts  anderes 
st  als  eine  Vorarbeit  für  die  römischen  Indices,  die  von  1570  an  im  Plane  waren.  Eine 
Veröffentlichung  der  Druckschrift  in  dieser  Gestalt  wird  nicht  beabsichtigt  gewesen  sein. 
Unmöglich  wäre  es  nicht,  daß  die  Zusammenstellung  infolge  des  oben  abgedruckten  Breves 
Sixtus'  V.  vom  20.  Juni  1587  angefertigt  wurde;  da  man  aber  in  Rom  schon  seit  Pius  V. 
an  die  Expurgation  dachte  und  auch  daran  arbeitete,  kann  der  Iudex  auch  früheren  Datums 

*  Augustinus  Valerie  episcopus  veroneusis  vgl.  Cardella  a.  a.  0.  V  199  fT;  Hurt  er, 
Nomeuclat.  I  239. 


Anlage  VIII.  519 

und  vielleicht  eine  Arbeit  des  Thomas  Manrique  sein.  Eine  genauere  Prüfung  ^vird  wohl 
ergeben,  daß  derselbe  bei  der  Herausgabe  des  einzigen  römischen  Index  expurgatorius,  dessen 
erster  und  einziger  Band  1607  zu  Rom  erschieß,  zu  Grunde  lag. 

Nach  der  Überschrift  beginnt  sofort  die  Expurgation: 

A. 

Albertus  Argentinensis. 

Ex  Hispano. 

Ex  Alberti  Argentinensis  Chronico. 

Von  Seite  233 — 276  wird  ^Desiderius  Erasmus"  korrigiert. 


Eine  Vorarbeit  zum  Index  Sixtus'  V.  und  Clemens'  VIII.  ist  auch  ein  anderer  kleiner, 
vom  Verfasser  aufgefundener  Index,  welcher  in  der  folgenden  Anlage  vollständig  zum  Ab- 
druck kommt. 


vm. 


Ein  neu  aufgefundener  italienischer  Index  aus  der  Zeit 

von  1575—1589. 

[Das  Original  ein  Großfolioblatt  im  Cod.  Chigi  H.  I.  21  fol.  59 ;  vgl.  oben  S.  9  f.] 

Das  Blatt,  welches  diesen  kleinen  Index  enthält,  hat  eine  Größe  von 
34  X  25  cm,  oben  einen  Rand  von  3,  links  einen  solchen  von  1  cm,  unten 
erscheint  das  Blatt  defekt,  und  rechts  findet  sich  kaum  ein  Rand.  Ein  Druck- 
vei-merk  über  Herkunft,  Ort  oder  Jahr  des  Druckes  fehlt  vollständig.  Wie 
der  Index  von  Mailand  1554  und  der  von  Parma  1580  ist  auch  unser  Blatt 
als  Plakat  gedruckt.  Der  kleine  alphabetisch  geordnete  Katalog  zählt  nur 
82  Nummern,  die  in  zwei  Kolumnen  verteilt  sind. 

Am  meisten  Ähnlichkeit  hat  derselbe  mit  dem  letztgenannten  Index  von  Parma  1580. 
Ein  Originalexemplar  dieses  letzteren  findet  sich  in  der  Yaticana  als  Folioblatt  von  42X34  cm 
(ohne  Rand  40X^0  cm),  das  auf  sehr  festem  Papier  in  fünf  Spalten  mit  sehr  kleinem  Druck 
die  vielen  verbotenen  Bücher  aufführt.     Titel  oder  Überschrift  heißt: 

Novus  Index  librorum  prohibitorum  {  et  suspensorum  \ 

Er  schließt  unten  mit: 

Parmae,  apud  Erasmum  Yiotum  1580  |  Concessu  Saperiorum  | 

Obgleich  nun  dieser  Index  in  Parma  gedruckt  wurde  und  deshalb  ,der  Index  von 
Parma '^  genannt  wird,  so  ist  es  dennoch  nicht  unwahrscheinlich,  daß  derselbe  für  das  ganze 
Inquisitionsgebiet  von  Venetien  und  der  Lombardei  Geltung  haben  sollte,  ungefähr  in  ähn- 
licher Weise,  wie  früher  (1554)  der  gleiche  Index  erst  in  Mailand,  dann  in  Venedig  ver- 
öffentlicht wurde. 

Es  ist  möglich,  daß  weder  der  Index  von  Parma  noch  auch  der  kleine,  neu  auf- 
gefundene als  verpflichtend  publiziert  wurde.  Beide  werden  vielleicht  im  Schöße  der  ober- 
italienischen  Inquisition  zustande  gekommen,  aber  auch  darin  verblieben  sein,  bis  sie  nach 
Rom  gesandt  wurden,  um  dort  bei  den  Indexarbeiten  zu  dienen.  Reusch  hat  den  Index  von 
Parma  1889  zu  Bonn  nach  dem  einzigen  (damals,  s.  oben  S.  9)  bekannten  Exemplare 
herausgegeben  und  erläutert.  Darauf  sei  verwiesen  für  die  Nummern  unseres  Index,  welche 
sich  ebenfalls  in  dem  Parmenser  befinden.  Umstehend  folgt  ein  typographisch  möglichst 
genauer  Abdruck  des  neu  aufgefundenen  Index  mit  den  Alineas,  den  Druckfehlern  usw.  des 
Originals.    Was  in  [  ]  steht,  ist  handschriftliche  spätere  Zutat. 


Nota  de  libri 
alcuni  sospesi,  fin  che  di  lopo 

dalla  Santissima 

oltra  quelli  che  sono  contenuti  neff 

ordine  &  decreto  del  sacro 

Auerteudo  ogni  persona  ä  non  legeme,  ne  tenernc. 

Abdias  de  vitis  Apostolorum. 

Alphabetum  Theologicum  Jani  ä  scola. 

AndresB  Calmi  opera  omnia. 

Augustini  Fiorentilli  liber  inscriptus,  Discorso  della  Monarchia 

del  Mondo.  [expurgetur] 
Baldasaris  Olympo  Ardelia,  Camilla,  Noua  Fenice,  Parthenia. 
Bibie  volgari  d' ogni  sorte,  anchora  che  fiissero  state  concesse 

per  il  passato,  Et  cosi  Tyno  &  Taltro  testamento  diuiso. 
Cathechismo  dell'  Arciuescouo  di  Toledo. 
Canzoni  dishoneste  &  lasciue. 
Comedie  dishoneste  d'  ogni  sorte. 
Oonradi  Klingij  opera.  [suspensa  donec] 
Desiderii  Erasmi  omnia  opera. 

Decameroni  del  Bocaccio  di  stampa  di  Firenze  1573. 
Dialogo  della  bella  creanza  delle  Donne. 
Dialogi  di  Speron  Speroni. 
Diporti  del  Parabosco. 

Dialogo  dell'  vnione  spirituale  di  Dio  con  Tanima. 
Discorso  di  Fabio  Benuogliente  per  quäl  cagione  per  la  religio- 

ne  etc. 
Discorso  della  Monarchia  del  Mondo. 

Discors  mereueilleux  della  vie,  actions,  &,  deportemens   de  Ca- 
therine de  Medicis  Roine  mere. 
Dominico  Dolfino  sommario  delle  scientie  stampato  in  Vinetia. 
Expositio  somniorum  &  omnes  tales  libri. 
Facetie  del  Pioauno  Arlotto,  expurg. 
Farrago    poematum   in   duos   Thom.   per  Leodegarium   a    Qner- 

cuy  expurg. 
Francisci  Othomani  opera  suspensa. 
Francisci  Georgij  Problemata,  et  Armonia  mundi. 
Gasparis    Contareni    opuscula    de    Sacramentis,    &   justificatio- 

ne  suspensa  donec  expurgentur. 
Georgij  Buccanani  opera. 
Gloriosa  eccellenza  delle  Donne  k  d'  Amore. 
Hieron3rmi  Serre  seruum  arbitrium. 

Hieronymi  Vuildenbergij,  philosophisB  humane  libri    [tres. 
Hieronymi  Oardani  opera  ante  annum  1574  impressa. 
Historia  vniuersale  dell'  origine  de  Turchi  del  Sansouino  expurg. 
Historie  di  Rauenna  di  Thomaso  Thomai  stampato  in  Pesaro. 
Joannis  Viuier  libri  quinque  de  prestigijs  Demonum,   Incanta- 

tionibus  ac  venefitijs. 
II  peccorone  di  ser  Gio.  Fiorentino. 
II  Cortegiano  expurg. 
loannis  currenti  k  pena. 
loannis  BaptistsB  Folenghi  opera. 
loannis  Feri  opera  omnia,  praeter  ea  quse  ex  vrbe  emendata  pro- 

dierint. 
loachimi  Curtij  opera. 

Lexicon  Iuris  Oiuilis  lacobi  Spigelij  BasilesD  impress.  expurg. 
Lettere  di  Horatio  Bninetto. 
Lettere  amorose. 

Le  opere  di  Leonardo  Fussio  di  medicina  si  concederanii 
ta  d'  ordine  del  R.  P.  Inquisitore :  Ma  auertendo  ciascuno  bm 

de  religione,  perche  per  la  magior  partt 


rohibiti  et  de 

siighi  fatta  nuoua  espurgatione 

iquisitione  vniuersale 

idice  generale  fatto  giä  per 

oncilio  di  Trento. 

3ciö  non  incorrino  nelle  pene  spirituali  &  temporali. 

Lettere  scritte  da  authori  dannati. 

Liber  inscriptus,   tres  liures  des  apparitions  des  espirts,   fantas- 

mes  prodiges  &  accidens  merueilleux  etc. 
Liber  inscriptus,   Somaire  des  trois  questions  proposes   et  resol- 

ues  par  messer  Pierreraartir. 
Liber    inscriptus    Speculum    ordinis   Minorum    vel    firmamentum 

trium  ordinum  suspensus  donec  exporg. 
Liber  inscriptus   il   Piounno,    cioö   sedeci   serrooni  composti    da 

misser  Yittore  de  Popoli  piouano  di  S.  Germano  sopra  il  cathe- 

chismo  Romano,   quäl  libro   come  pieno  d'impietä  ä  stampato 

in  Geneua  se  bene  falsamente  si  scriue  stampato  in  Borna. 
Libro  dimandato  Orlandino. 
Liber  inscriptus,    De  Regno  et  quouis  alio  principatu  contra  Ni- 

colaum  Machiauellum. 
Liber  inscriptus  prima  parte  degli  Hecatommithi  di  6io.  Battista 

Giraldi  Cinthio  Ferrarese. 
Libri  de  Duelli. 
Liber  inscriptus  particula   conBiliorum,   &  Allegationum  D.  loan. 

Theo  Aquen.  lurisconsulti  clarissimi,  et  Fiscalisi  indrizzato  al- 

la  felice  memoria  di  Papa  Pio  Quinto.  [Sant.] 
Libro  intitolato  le  Reueille  matin  des  Francois,  k  de  leurs  voisins 

compose  par  Eusebe  Philadelphe,  cioe  primo  k  secondo  Dialogo. 
Madrigali  dishonesti  et  lasciui. 

Marci  Antonij  Flaminij  paraphrasis,  et  alia  sua  in  psalm. 
Mathei  Vuicenbergij  opera. 
Methodus  Bodini. 

Methodus  Concordie  Ecclesiastice  Georgij  Vuicellij. 
Merlini  Cocai  Macharonicum  opus  expurg. 
Nicolai  Franchi  opera. 
Nicolai  Cusani  opus  de  concordia  Catholica. 
Notte  del  Straparola. 
Nouelle  del  Sansouino. 

Nouelle  del  Bandello.     Item  le  cinquanta  Nouelle. 
Opus  historicum  in  quattuor  thomos  Schardii. 
Opere  moderne  in   versi,    cosi   latini   come   volgari,    che   siano 

traduttioni  della  sacra  scrittura. 
Pantagruel  in  lingua  francese  6  d'  alara  lingua  se  h  tradotto. 
Petri  Rami  opera. 

Petri  Pomponatij  de  incantationibus. 
Raimundi  Lulli  opera  alias  dannata. 
Ricchezze  della  lingua  volgare  dell'  Alunno.  [exjmry.J 
Ricchezze  della  lingua  volgare  dell'  Adimaro. 
Rime  et  sonetti  del  Burchiello. 
Rime  di  Yidal  Papazoni. 
Stanze  del  Bembo. 

Sferza  di  scrittori  d'Anonimo  di  vtopia. 
Satire  dell'  Ariosto,  &  di  altri  autbori  in  vn  volume. 
Theophrasti  Paracelsi  opera  expurg. 
Thorae  Erastij  disputationes  contra  Paracelsum  expurg. 
Ticentij  Ciconie  enarrationes  in  psalmos. 
Zasij  opera  omnia  expurg. 

ur  che  siano  corrette  secondo  la  correttione  che  sara  stampa- 
sner  libro  francese  etiam  historici  che  trattino  in  materia 
ono  composti  o  stampati  da  heretici. 


522  N®u  aufgefundener  Index  [Venedig  1576?]. 

Der  neu  aufgefundene  Index  steht  in  den  engsten  Beziehungen  zu  dem 
von  Parma,  was  schon  daraus  hervorgeht,  daß  von  den  82  verbotenen  Num- 
mern rund  70  auch  in  dem  von  Parma  sieh  finden.  Einen  Auszug  aus  dem 
des  Jahres  1580  kann  man  ihn  nicht  nennen.  Er  tritt  selbständig  genug 
auf,  so  daß  man  eher  daran  denken  könnte,  der  von  Parma  sei  aus  unserem 
hervorgegangen.  Jedoch  haben  wir  hierfür  keinen  Beweis,  sondern  nur 
Andeutungen  oder  Anhaltspunkte.  Ein  eingehenderes  Studium  des  Katalogs 
erübrigt  noch. 

Für  die  Geschichte  des  römischen  Index  ist  er  deshalb  von  besonderem 
Interesse,  weil  er  sozusagen  vollständig  in  dem  Index  Sixtus'  Y.  vom  Jahre 
1590  aufgegangen  ist,  und  zwar  auch  mit  Nummern,  welche  der  Index 
von  Parma  nicht  kennt  oder  in  anderer  Weise  au^hrt.  Die  Redaktion 
unseres  Index  ist  jedenfalls  viel  besser  —  obgleich  es  ihr  durchaus  nicht  an 
Druckfehlem  gebricht  —  als  die  des  Katalogs  von  Pai'ma,  der  schier  Un- 
glaubliches leistet.  Zur  Eigenart  unseres  Katalogs  gehört  es,  daß  er  erstens 
etwa  fünf  Nummern  bringt,  welche  sich  im  Index  Pauls  FV.  1559  fanden 
und  in  Trient  gestrichen  wurden,  daß  er  zweitens  eine  kleine  Anzahl  franzö- 
sischer Schriften  vermerkt  und  zum  Schlüsse  vor  allen  französischen  Büchern 
besonders  warnen  zu  müssen  glaubt,  daß  er  drittens  manche  Schriften  katho- 
lischer Verfasser  zumal  in  Venedig  erschienene  Schriften  der  italienischen 
Literatur  verzeichnet.  Überhaupt  scheint  der  Bücherverlag  von  Venedig 
wenigstens  die  Hauptquelle  für  diesen  Index  gewesen  zu  sein. 

Der  Index  beginnt  mit  »Abdias  de  vitis  Apostolorum*,  eine  Schrift,  die 
sich  bereits  im  ersten  römischen  Index  Pauls  IV.  1559  fand  und  dann  später  im 
Index  von  Antwerpen  1570  sowie  im  römischen  von  1590  an,  nicht  aber  im 
Tridentiner,  der  das  Buch  vielmehr  strich.  Der  von  Parma  verzeichnet  es  nicht. 

»Merlini  Cocai  Macharonicum  opus  expurg."  ist  das  Werk  des  Teofilo 
Folengo  (vgl.  über  den  Schriftsteller  und  seine  Werke  Girolamo  Tiraboschi, 
Storia  della  Letteratura  italiana  VII,  3,  Modena  1779,  272  flf,  99;  Giomale 
storico  della  letteratura  italiana  [Torino]  II  181  flf;  XHI  159  flf;  XIV  365  flf). 
Es  steht  in  keinem  früheren  Index,  auch  nicht  in  dem  von  Parma,  dann  aber 
in  dem  Sixtus'  V.  1590  und  weiter  in  dem  Klemens'  VIII.  Von  Teofilo  Folengo 
ist  auch  „Libro  dimandato  Orlandino",  ein  unsauberes  Buch,  das  ebenfalls  im 
Parmenser  Katalog  fehlt.  Außerdem  fehlen  im  Parmenser  Index  und  stehen 
im  unsrigen  noch  einige  Schriften  der  italienischen  Literatur.  Solche  stehen 
unter  »Liber  inscriptus  il  Piouano*'  etc.  (Sixtus  V.  gab  später  den  Titel  latei- 
nisch), unter  «Liber  inscriptus  prima  parte  degli  Hecatommithi  di  Gio.  Battista 
Giraldi  Cinthio  Ferrarese**  (die  Hecatomithi  erschienen  zwischen  1565  bis 
1584  fünfmal,  viermal  davon  in  Venedig,  vgl.  Graesse,  Tresor  III  87  f)  und 
unter  Ricchozze  della  lingua  volgare  dell  'Adimaro. 

Nikolaus  Cusanus  und  Gaspar  Contarenus  finden  sich  auch  im  Parmenser 
Katalog.  Das  Buch  unter  „Liber  inscriptus  de  Regno*"  etc.  ist  der  zuerst 
lateinisch  ei^schienene  „Antimachiavel"  dos  Innocent  Gentilet.  Die  latei- 
nische Ausgabe  kam  zuerst  1571,  dann  1577  in  8^  heraus;  vgl.  Graesse 
a.  a.  0.  III  50.  Zu  Dialogo  deir  vnione  spirituale  di  Dio  con  V  anima  s.  oben 
Ä  92.  A.  1. 


Neu  aufgefundener  Index  [Venedig  1576?].  523 

„Liber  inscriptus  particula  consiliorum*  etc.  steht  nicht  im  Index  von 
Parma.  Anstatt  Mathei  Vuicenbergij  wird  vielleicht  Mattheei  Wesenbeckij 
gesetzt  werden  müssen ;  Druckfehler  wird  auch  loannis  currenti  ä  pena  sein. 
Man  könnte  an  loachini  Curraei  opera  oder  Annales  denken. 

Die  einzelnen  französischen  Schriften,  welche  nicht  im  Parmenser  Katalog 
vorkommen,  finden  sich  hier  unter  «Liber  inscriptus,  tres  liures  des  apparitions^ 
etc.;  „Liber  inscriptus,  Somaire  des  trois  questions'  etc.  ,Libro  intitolato  le 
Reueille  matin  des  Francois*  etc.  —  Dieses  letztere  Buch  steht  auch  im 
spanischen  Index  von  1583.  Über  „Le  röveille-matin  des  Fran9ois  et  de  leurs 
voisins,  compose  par  Eusebe  Philadelphe,  cosmopolite,  en  forme  de  dialogue. 
Edimbourg,  de  V  impr.  de  Jacques  James  [Genäve]  1574*  in  8^,  2  part.,  19  flf. 
prelim.,  159  et  192  pp.*,  über  den  Verfasser  der  Satire  und  die  verschiedenen 
Ausgaben  und  Übersetzungen  derselben  sowie  die  Gegenschriften  vgl.  Emil 
Weller  im  Serapeum  XIX  (1858)  62  flf;  Graesse  a.  a.  0.  V  262. 

„Discours  merveilleux  de  la  vie,  actions  et  d^portemens  de  Catherine  de 
Medicis,  reyne  mere  etc.  [Geneve]  1575"  8®  (95  pp.)  ist  die  Satire,  welche 
im  Index  von  Parma  mit  dem  Titel  der  lateinischen  Ausgabe  desselben  Jahres 
steht  unter  Catharine  Medice  Reginae  matris  vitae  &  conciliorum  vera  nar- 
ratio  1575.  Vgl.  über  die  Schrift,  deren  verschiedenen  Ausgaben  und  Über- 
setzungen Serapeum  a.  a.  0.  63  f;  Graesse  a.  a.  0.  II  407. 

Der  Schlußsatz  des  Index  mit  der  allgemeinen  Warnung  vor  franzö- 
sischen auch  historischen  Schriften  legt  es  nahe,  die  mutmaßliche  Entstehung 
des  ganzen  Katalogs  etwa  auf  das  Jahr  1576  anzusetzen.  Jene  Literatur, 
welche  in  der  Bluthochzeit  ihren  Ursprung  hat  (vgl.  darüber  Serapeum 
a.  a.  0.  31  flf  46  flf  58  flf  78  flf)  kam  um  diese  Zeit  hauptsächlich  aus  der 
Schweiz  (Basel,  Genf,  Zürich)  nach  Italien,  zunächst  nach  Venedig.  Es  wäre 
das  ein  weiteres  Moment,  um  die  venetianische  Inquisition  als  Verfasserin 
unseres  Index  anzunehmen.  Dazu  würde  auch  der  Umstand  passen,  daß  in 
unserem  Kataloge  der  venetianische  Dialektdichter  Andrea  Calmo  (gestorben 
1571,  vgl.  Tiraboschi,  Storia  etc.  VII,  3,  lib.  III,  30;  Giornale  storico  della 
letter.  ital.  VI  352  flf)  mit  all  seinen  Werken  als  verboten  steht.  Im  Index 
von  Parma  sind  erst  vermerkt  »Andrea  Calmo  Topere*  und  dann  noch  beson- 
ders eine  Schrift:  „Cheribizzi  del  Calmo**. 

Schließlich  darf  noch  darauf  hingedeutet  werden,  daß,  wie  oben  schon 
erwähnt,  hier  und  im  Parmenser  Index,  sonst  aber  in  keinem  andern,  auch 
nicht  in  dem  Sixtus'  V.  stehen:  „Gasparis  Contareni  opuscula  de  Sacramentis, 
&  justificatione  suspensa  donec  expurgentur**.  In  dem  von  Parma  wird 
kurzweg  die  ganze  Pariser  Ausgabe  der  Werke  des  Kardinals  von  1571  und 
1575  verboten:  „Gasparis  Contareni  Cardinalis  opera**.  Nun  erschien  bereits 
im  Jahre  1578,  nicht  erst  1589,  die  erste  venetianische  Ausgabe  der  Werke 
Contarinis  in  Folio  (vgl.  Graesse  a.a.O.  II  255.  Fr.  Dittrich,  Regesten 
und  Briefe  des  Kardinals  Gasparo  Contarini,  Braunsberg  1881,  250;  derselbe, 
Gasparo  Contarini,  Braunsberg  1885,  678).  Nach  Dittrich  (a.  a.  0.)  wurde 
auch  schon  1578  der  Traktat  de  justificatione  in  Venedig  zensiert.  Der  Zensor 
oder  Korrektor,  dem  die  Korrektur  der  späteren  Ausgabe  der  Werka  Cqj^- 
tarinis  vom  Jahre  1589  zugeschrieben  wird,  ^ät  Öi^t  n^iv^NCvkkv^öcä  ^^^^^t^- 


524  Anlage  IX. 

Inquisitor  Marco  Medices,  der  aber  nur  bis  1578  in  diesem  Amte  zu  Venedig 
weilte,  um  dann  Bischof  von  Chioggia  zu  werden  und  schon  1583  zu  sterben 
(vgl.  Quetif-Echard  II  267;  Garns,  Series  Episcoporum  786,  und  siehe 
weiter  unten  den  Nachtrag  über  die  Opera  des  Kardinals  Contarini  in  An- 
lage XXII).  Aus  alledem  läßt  sich  mit  einiger  Wahrscheinlichkeit  schliefen, 
daß  Marco  Medices  und  die  venetianische  Inquisition  unserem  kleinen  Index 
nahe  gestanden  hat,  daß  er  schon  vor  1578  abgefaßt,  ja  Marco  Medices  viel* 
leicht  der  Autor  desselben  ist. 

Hier  in  unserem  Index  wird  auch  verboten  »II  Cortegiano*  mit  dem 
Zusatz  „expurg."  Es  ist  ein  bekanntes  Werk  des  nicht  unberühmten  päpst- 
lichen Nuntius,  des  Grafen  Baidassar  Castiglione,  das  im  Jahre  1733  zu  Padua 
eine  neue  Auflage  erlebte.  Das  Buch  wurde  verschiedentlich  in  andere 
Sprachen  übersetzt  und  erschien  aufs  neue  in  mehr  als  einer  Ausgabe  in  den 
letzten  Jahrzehnten  des  19.  Jahrhunderts  zu  Florenz  (vgl.  Giomale  storico 
della  letter.  ital.  XIV  72  flf;  XV  292;  XXIII  260;  Tiraboschi  Storia  etc. 
VII,  1,  lib.  II,  461  flf).  Tiraboschi  schreibt  a.  a.  0.:  »Einige  weniger  vorsieh- 
tige  Äußerungen,  die  der  Feder  des  Autors  entschlüpft  waren,  machten,  daß 
das  Buch  unter  die  Zahl  der  verbotenen  gesetzt  wurde.  Der  Graf  Camillo 
Castiglione,  der  Sohn  des  Verfassers,  erwirkte  es  im  Jahre  1576  von  der  Kon- 
gregation des  Index,  daß  jene  Stellen  verbessert  wurden,  und  dieser  Korrektur 
bediente  man  sich  später  bei  der  erwähnten  Editio  Cominiana.*  Auch  das 
spricht  dafür,  daß  unser  Index  schon  im  Jahre  1576  bestand.  Wie  aus  dem 
Index  Sixtus'  V.  und  aus  allen  Indices  vom  17.  Jahrhundert  an  (dem  Leos'  XIII. 
nicht  ausgenommen)  sich  ergibt,  erschien  1584  zu  Venedig  eine  verbesserte, 
erlaubte  Ausgabe  des  „Cortegiano**.    (S.  Index  Leonis  XIII  80.) 


IX. 

Zum  Index  Sixtus'  V.  1590. 

Oben  ist  anf  S.  11 — 13  eingehender  über  den  Index,  welchen  Sixtus  Y.  heranszugeben 
beabsichtigte,  gehandelt  worden.  Der  genaue  Titel  der  drei  Exemplare  dieses  Index  in  der 
vatikanischen  Bibliothek  ist  folgender: 

BVLLA 

Sij!    D.    N.     SIXTI 

PAPAE  V. 

Emendatioris  indicis  cum  suis  regulis  super  librorum 

prohibitione,  expurgatione,  &  reuisione,  necnon 

cum  abrogatione  caeterorum  indicum  hacte- 

nus  editorum,  &  reuocatione  facultatis 

edendorum,  nisi  ad  pracscriptam 

harum  regularum  normam 

[Wappen] 


ROMAE 
Apud  Paulum  Bladum  Inipressorem  Camcralem 

M.D.XC. 


Zum  Index  Sixtus'  V.  1590.  525 

Dieser  Titel  paßt  genau  zur  Bulle  für  sich  allein  betrachtet.  Um  jene  Zeit 
erschienen  bei  Bladus  die  päpstlichen  Schreiben  durchgängig  in  ganz  ähnlicher  Weise  ab 
Sonderdrucke  oft  in  den  verschiedensten  Formaten.  Annoch  finden  sich  manche  derselben 
in  den  römischen  Bibliotheken. 

Das  Original  dieser  Bulle  «Romanum  Pontificem"  vom  9.  März  1590  (anno  Incarna- 
tionis  Dominicae  1589  VII  idus  Martii)  auf  Pergament  wird  im  vatikanischen  Archiv 
aufbewahrt.    Dort  haben  wir  es  gefunden:  Arm.  YIII,  Caps.  6,  n.  23. 

Die  gedruckte  Bulle  mit  dem  Index  ist  in  4®;  von  den  drei  römischen  Exemplaren 
stimmen  zwei,  die,  welche  einenAnhang  haben,  miteinander  überein ;  sie  zählen  64  Blätter ; 
das  dritte  weicht  im  Drucke  von  den  beiden  ersteren  ab  und  hat  58  Blätter.  In  den  beiden 
ersteren  finden  sich  vier  unbedruckte  Seiten,  dieselben  liegen  innerhalb  des  Anhangs;  die 
Numeration  der  Seiten  ist  nicht  korrekt.    Jener  Anhang  betitelt  sich: 

Libri  Yolgari  !  Italiani,  |  Li  quali  in  questo  Indice  si  prohibiscono. 

Derselbe  zählt  sieben  Seiten,  doch  liegen  hier  die  vier  unbedruckten  dazwischen;  ge- 
druckt sind  etwa  134  Nummern  in  diesem  Anhang.  Handschriftlich  fanden  wir  diese  Ap- 
pendix im  Cod.  Vat.  Reg.  1598,  fol.  62 — 64.  Dieselbe  erscheint  später  vervollständigt  im 
Index  Clemens*  VIII.  vom  Jahre  1593  (s.  weiter  unten  S.  529  ff). 

Die  Unfertigkeit  dieser  Drucke  zeigt  sich  fast  auf  jeder  Seite. 


Die  beiden  Exemplare  in  der  Vaticana,  welche  aus  der  Bibliot.  Barberini  stammen, 
haben  die  Signatur  Z.  XIV.  99  und  Z.  XIV.  100. 

Die  wichtige  handschriftliche  Bemerkung  auf  dem  Titelblatte  des  dritten  vati- 
kanischen Exemplars  ist  bereits  oben  S.  13  A.  1  abgedruckt  worden. 


über  das  Buch  Bellarmins  im  Index  Sixtus'  V.  schreibt  der  Ordensgeneral  Aquaviva 
in  einem  Briefe  vom  9.  November  1590  (vgl.  oben  S.  12) : 

Claudius  Aquaviva  Praeposit.  General.  S.  J.  P.  Ferd.  Albero  S.  J.  Prae- 
posit.  Provinc.  German.  superior.    Roma  9  nov.  1590. 

., .  .  .  De  libro  P.  Belarmini  Reverentia  V.  ita  loqui  videtur  ac  si  putaret 
fuisse  prohibitum:  quod  non  ita  est.  Nam  iuter  ceteras  Dei  Providentias  haec 
fuit  quod  cum  Sixtus  incumberet  in  eam  voluntatem  eum  prohibendi,  immo 
jam  index  excusus  esset,  in  quo  ipse  quoque  nominabatur,  tamen  et  ipse 
propter  aliorum  operam  a  nobis  interpositam  aliquamdiu  inhibuit  et  suspendit, 
et  multo  magis  eo  mortuo  Cardinales,  qui  statim  revocarunt  vel  suspenderunt 
indicem  illum." 

Ungefähr  gleichzeitige  Abschrift  des  ganzen  Briefes  Cod.  ^Ger.  Sup.  Epp.  Gen.  1573 
ad  1600**  fol.  118  a  im  Besitz  der  Gesellschaft  Jesu. 


X. 

Erlasse  des  P.  Magister  Sacri  Palatii. 

[Archiv.  Vatic.  Bolle  e  Brevi  etc.  S.  Congr.  Indicis.] 

In  dem  angegebenen  Foliobande  des  vatikanischen  Archivs  findet  sich  von  fol.  170—195 
eine  ganze  Reihe  derartiger  Edikte  aus  den  Jahren  1591 — 1717.  Hier  geben  wir  nur  das  erste 
vollständig  wieder  und  verzeichnen  noch  kurz  die  übrigen  aus  dem  16.  Jahrhundert.  Als- 
dann folgt  noch  der  Abdruck  eines  Ediktes  des  Magister  S.  Palatii  vom  Jahre  1619  über 
Herstellung ,  Prägung  usw.  von  Medaillen ,  Denkmünzen ,  Siegel  usw.  aas  dftT5Ä\fe^^  v^^ö^ä 
fol.  179.    (Vgl.  oben  S.  8  501.) 


526  Anlage  X. 

Bando 

e  provisione  del  M.  R.  P.  Maestro   del  sacro   Palazzo 

intorno   alli   libri. 

[Fol.  170.] 

Per  ovviare  ehe  non  s'estendino  e  dilatino  piu  ogni  giomo  l'heresie, 
massime  per  occasione  di  leggere  libri  prohibiti  d'  heretici,  o  sospetti  d'  here- 
sie,  di  espresso  ordine  e  eommissione  di  N.  S.  Gregorio  Papa  Quartodecimo, 
il  molto  R.  P.  F.  Bartolomeo  de  Miranda  da  Cordova  dell'  ordine  de  Predica- 
tori  Maestro  del  Sacro  Palazzo  per  il  presente  Bando  commanda,  e  prohibisce 
sotto  pena  della  perdita  de  libri  e  di  treeento  scudi  d'oro  d'applicarsi  da 
S.  P.  R.  a  luoglii  pii,  &  altre  pene  anchora  eorporali  ad  arbitrio  suo,  che 
nessuna  persona  ardisca,  o  presuma  di  portare  dentro,  o  fuori  di  Roma, 
tenere,  comprare,  vendere,  donare,  o  imprestare  libro  alcuno  prohibito  di 
qual  si  vogli  titolo  senza  sua  espressa  licenza  in  scritto. 

Che  tutti  li  libri,  historie,  orationi,  summarij,  e  qual  si  vogli  cosa  stam- 
pata  ancorche  minima  ehe  si  portera  in  Roma,  debba  sotto  l'istessa  pena 
essere  consegnata  alla  dogana,  ö  presentata  ä  S.  P.  R.  overo  a  suoi  Agenti, 
dalli  quali  habbino  (volendosi  vendere)  espressa  licenza  in  scritto.  Tutti 
quelli,  che  faranno  venire  di  fuori  libri,  faccian  venire  con  inventarij  giusti 
perche  senza  detti  inventarij  non  si  caveranno  di  dogana,  e  non  essende 
gl*  inventarij  giusti,  perderanno  tutti  li  loro  libri. 

Che  li  Corrieri  e  Postieri  occorrendo  loro  portare  libro  alcuno  grande, 
0  piccolo  a  qual  persona  si  voglia  sotto  la  medesima  pena  siano  tenuto  ä 
mostrarlo  e  consegnarlo  ä  S.  P.  R.  o  ä  suoi  Deputati,  overo  lasciarlo  in 
dogana. 

Che  nessuno  doganiero  di  qual  si  voglia  dogana  di  Roma  tanto  di  terra, 
come  d'  acqua  ardisca  ne  presuma,  sotto  le  predette  pene  espedire  ne  relassare 
alcuna  sorte  de  libri  che  perveranno  nella  loro  dogana  senza  licenza  in  scriptis 
di  S.  P.  R.  0  di  suoi  Agenti. 

Che  nessuno  possa  andare  vendendo  per  Roma  libri,  historie  orationi, 
lunari,  pronostici,  lettere  d'aviso,  o  qual  si  vogli  altra  cosa  stampata,  o 
teuer  fuori  nelle  botteghe,  b  su  le  tavole,  5  nelle  piazze,  &  qual  altro  luogo 
si  voglia  di  Roma  libri  da  vendere,  se  non  li  librari  ordinarii  dell'arte  e 
quelli  che  haveranno  licenza  in  scritto  da  S.  P.  R.  ö  suo  Compagno.  Dechia- 
rando  che  li  legatori  de  libri  non  s'  intendino  compresi  sotto  nome  e  titolo  de 
librari  se  non  haveranno  licenza  come  di  sopra. 

Che  non  si  possa  vendere,  ö  comprar  libraria  tanto  de  vivi  come  de 
morti,  se  prima  non  si  e  mostrato,  e  fatto  sottoscrivere  da  S.  P.  R.  o  altri  da 
lei  deputati  Tindice  intero  di  tutti  li  libri.  Per  tanto  sotto  la  gia  detta 
pena  gli  heredi  &  essecutori  deir  ultime  volonta  de  defonti  prima  che  adoprino, 
imprestino,  6  transferischino  in  altri,  li  libri  lasciati  da  morti,  presentino 
rindice  intiero  d'essi  libri,  a  S.  P.  R.  o  altri  deputati  da  lei  e  piglino  in 
scritto  licenza  di  poterli  tenere,  ö  contrattare  con  altri. 

Che  nessuno  giudeo  6  rigattiero  possa  comprare,  o  vendere  libri  di  qual 
81   vogli  Sorte  senza  espressa  licenza  havuta  in  scritto  da  S.  P.  R.  o  suo 


Erlasse  des  Mag.  S.  Palatii  1591—1599.  527 

Compagno.  E  quelli  giudei  che  gia  si  trovano  haverne  comprati  sotto  la  detta 
pena  in  termine  di  otto  giorni  siano  obligati  ä  consegnare  ä  S.  P.  R.  li 
detti  libri. 

Che  li  librari,  &  altri  che  v^ndono  libri  fra  quindici  giorni  prossimi 
portino  Tindice  de  tutti  li  libri  cosi  novi  come  vecchi  che  hanno  in  bottega 
ä  S.  P.  R.  &  un  altro  simile  se  ne  reservino  nelle  botteghe  loro.  Dieno  anco 
nota  in  disparte  di  tutti  li  libri  che  gli   sono  stati  sostenuti  come  sospetti. 

eher  nessuno  stampatore  cosi  publico  come  privato  ardisca  ö  presuma 
di  stampare  ö  restampare  libri  scritti,  5  quäl  si  volgi  cosa  senza  licenza  sua 
ö  del  suo  Compagno  havuta  in  scritto.  Di  piu  sotto  la  medesima  pena  come 
di  sopra,  s'  impone  e  commanda,  che  havuti  li  libri,  scritture,  6  qualunque  altra 
cosa  da  stampare  viste  ammesse  &  sottoscritte  da  S.  P.  R.  ö  suo  Compagno 
non  ardischino  mutare  aggiungere,  sminuire  pure  una  parola,  ma  il  tutto  si 
stampi  con  ogni  fedeltä  conforme  all' originale  dato  loro. 

Di  piu  sotto  la  medesima  pena,  e  perdita  delli  libri,  e  scritture  com- 
manda, che  non  debbano,  ne  ardischino  dargli  fuori,  ne  vendere,  ne  donare, 
ne  accomodare  ne  per  qualsi  volgi  via,  e  modo  publicarli,  fin  tanto  che  da 
S.  P.  R.  ö  suo  Compagno  non  sara  stata  fatta  la  confrontatione  di  detti  libri 
ö  altre  cose  stampate  con  il  suo  originale  (quäl  dovera  restare  neiroffitio 
di  esso  Maestro  S.  Palatij,  sottoscritto  di  mano  del  proprio  autore)  e  datagli 
licenza  di  poterli  publicare. 

Et  acciö  si  possa  piu  distintamente  fare  detta  confrontatione,  s'ordina 
sotto  le  medeme  pene,  che  mentre  stampano,  debbano  portare  di  man  in  mano 
li  quintemi  ä  S.  P.  R.  ö  suo  Compagno. 

F.  Bartholomaeus  de  Miranda  Sacri  Palatij  Magister. 

Flaminius  Adrianus  Not.  de  mandato  ss. 

Jo  Gio.  Antonio  trombetta  e  compagni  habbiamo  publicato  il  presente 
bando  per  Roma  alli  lochi  soliti  e  consueti  questo  di  10.  di  Aprile  1591. 

In  Roma,  Apresso  Paolo  Blado  Stampatore  Camerale,  1591. 


(Ebd.  fol.  172.)  Editto  del  Maestro  deJ  Sacro  Palazzo. 

Per  ovviare  opportunamente  alli  niolti  roali,  che  in  detrimento  etc.  .  .  . 

Fr.  Jo.  Baptista  Lancius  Sacri  Palatij  Magister. 
Die  prima  mensis  septembris  1597  supradictse  littersd  affiz»  etc. 

RomaB  apud  Impressores  Camerales  MDXGVII. 


(Ebd.  fol.  174.)  Editto  del  Maestro  del  Sacro  Palazzo. 

Per  ovviare  opportunamente  ä  i  molti  mali,  che  seco  suol  apportare  .  .  . 

Fr.  Jo.  Maria  qui  supra^  Manu  propria 
Die  XXVj  Maij  1599.   Supradictum  Edictum  etc. 

Romsß  apud  Impressores  Camerales.  1599. 


^  F.  Gio.  Maria  Guangelli  da  Brisighella. 


528 


Edikt  f&r  die  Stempel&chneider,  Graveure  usw. 


Editto 
del   Maestro   di   Sacro   Palazzo. 

[Arch.  Vatic.  Bolle  e  Brevi  etc.  S.  Congr.  Indicis  fol.  179.] 


Ancorche  altre  volte  per  li  nostri  Editti 
sia  stato  proviato  &  ordinato  quanto  deva 
osservarsi  in  particolare  da  Intagliatori,  Me- 
dagliari,  e  simili  artefici,  &  anche  stabilite 
le  pene  a  trasgressori,  accio  nondimeno  niuno 
poasa  scusarsi  sotto  alcun'  pretesto  dall' 
osservanza  d'  easi.  Per  il  presente  Editto 
(rinovando  primieramente  &  confermando 
tiitti  gli  sopra  detti  Ordini,  Provisioni,  & 
Bandi  altre  volte  publicati)  espresaamente  si 
ordina  &  commanda  che  da  qualsivoglia 
degr  iofrascritti  artefici  siaoo  inviolabil- 
rnente  osservati  li  seguenti  Ordini  &  Pro- 
visioni  sotto  le  pene  contenute  ne  passati 
Editti  &  altre  che  nel  presente  si  stabiü- 
ranno. 

1.  Che  niuno  Intagliatore,  Fonditore,  ö  Sigillaro, 
tanto  in  acciaio,  ferro,  come  bronzo,  rame, 
6  altra  materia,  ardisca  d' intagfiare ,  6  far 
intagliare,  fondere,  o  scolpire  figura  alcuna, 
tanto  Sacra  come  profana,  con  lettere  o 
senza,  se  prima  non  haverä  da  Noi  ottenuta 
la  licenza  in  scn'tto. 

2.  Che  niuno  Medagliaro  ardisca  d'  ordinäre, 
commetterc  6  far  intagliare  Conij,  Polzoni, 
6  altri  strömen ti  da  improntare,  u  battere 
Medaglie  d'aicuna  sorte,  tanto  sacre  come 
profane,  tanto  con  lettere,  come  senza  ne 
di  simili  stromenti  fatti  servirsi  se  prima 
non  haverä  la  sudetta  licenza  in  scritto,  il 
che  s'intende  anche  di  tutti  li  Conij,  Pol- 
zoni  &  altri  istromenti  da  improntar  figure, 
6  lettere,  che  al  presente  appresso  di  loro 
si  ritrovano,  overo  alla  giomata  adopre- 
ranno,  quali  tutti  dovrano  fra  lo  spazio  di 
tre  giorni  haver  realmente  &  efifetivamente 
presentate  ä  Noi  con  un'  inventario  manu- 
scritto,  nel  quäle  distintamente  saranno  de-  i 
scritte  tutte  le  figure,  e  lettere  che  in  detti 


in  easo  si  sottoscriva  la  licenza  da   poterli 
usare  nella  loro  arte,  o  professione. 

3.  Che  niuno  di  detti  Medagliari  ardisca  di 
fondere,  6  batter  Medaglie,  ö  figure  di  sorte 
alcuna  in  rame,  ottone,  oro,  argento,  o  altra 
materia  con  figura  sacra,  ö  profana,  con 
lettere,  6  senza,  6  fuae  e  battnte,  publi- 
carle,  ö  venderle,  donarle,  6  estrarre  fnori 
di  Roma,  se  prima  non  haverä  ottenuta  la 
sopra  detta  licenza. 

4.  Accio  11  castigo,  e  V  essecuzione  di  esso  sia 
freno  all*  inviolabile  osservanza  de'  presenti 
ordini  si  stabib'sce  per  qualsivoglia  ordi- 
naria  trasgressione  de'  sopradetti  capi  la 
pena  di  scudi  300,  tre  tratti  di  corda,  e 
sospensione  delF  essercitio,  e  se  il  delitto 
sara  grave  si  aggravaranno  anche  le  pene 
estendendosi  alla  privatione  deir  essercitio. 
frusta,  esilio,  &  galera,  etiandio  perpetua, 
secondo  la  qualitä  delF  errore,  e  delle  per- 
sone,  e  di  quelle  particolarmente  che  altre 
volte  saranno  state  trovate  colpevoli. 

5.  Che  tutti  li  sudetti  Intagliatori ,  Fonditori, 
Medagliari,  Sigillari,  accio  sappiano  quanto 
nel  presente  Editto  gli  si  commanda  &  or- 
dina, debbano  nelle  loro  botteghe,  stanze  e 
luoghi  dove  essercitano  la  loro  arte  e  pro- 
fessione, publicamente  tenere  una  copia  del 
presente  Editto  affissa;  sotto  pena  di  scudi 
due  per  ciascheduna  volta  che  saranno  tro- 
vati  senza,  riserbandoci  pero  V  arbitrio  tanto 
neir  estendere  come  nello  sminuire  dette 
pene,  e  si  proceda  inviolabilmente  contro 
li  trasgressori.  Yolendo  che  il  presente 
Editto  affisso,  &  publicato  neUi  luoghi  so- 
liti  di  Roma  astringa  ciascuno  come  se  a 
qualunque     fosse    personalmente    intimato. 

Dat.  nel  Palazzo  Apostolico,  questo   di  21 
di  Novembre  1619. 


Conij,   6  instromenti  sono  intagliate,   accio 

F.  Hyacintus  Petronius  Sac.  Pal.  Apost.  Mag.  Jo.  Laurentius  Berardinellus  Not. 

Die  22.  mensis  Novembris  1619.  Supradictum  Edictum  affixum  &  publicatum  fuit  ad 
Valvas  Sacri  Apostolici  Palatij,  &  aciem  Campi  Florae  &  alia  loca  solita  per  Urbem,  per 
me  Jo.  Baptistam  de  Sanctis  Sanctiss.  D.  N.  Papae  Cursorem. 

Octavius  Spada  Mag.  Cursorura. 
In  Roma,  Nella  Stamperia  della  Camera  Apostolica  MDCXIX. 


Anlage  XL  529 

XI. 

Der  Index  des  Jahres  1593. 

Kein  römischer  Index  ist  den  Forschern  so  unbekannt  geblieben,  wie  der  des  Jahres  1593 
(vgl.  oben  S.  13).  Selbst  Zaccaria,  dem  Reusch  und  andere  ihr  bestes  Wissen  über  die  älteren 
Indices  entlehnten,  überliefert  uns  eigentlich  nur  den  Titel  jenes  Kataloges  der  verbotenen 
Bücher  von  1593. 

Um  so  merkwürdiger  ist  diese  I'idexausgabe ,  als  wir  es  hierbei  schließlich  zu  tun 
haben  mit  dem  erst  1593  vollständig  fertigen  Werke,  das  unter  Sixtus  V.  seinen  Anfang 
genommen  hatte  und  nunmehr  veröffentlicht  werden  sollte. 

Jedem  zugänglich  hat  sowohl  die  Biblioteca  Vaticana  als  auch  die  Angelica  zu  Rom 
ein  gut  erhaltenes  schönes  Exemplar  dieses  Index.  Weder  Reusch  noch  Ottino-Fumagalli 
haben  eines  derselben  gekannt.  Erst  aus  dieser  Edition  ersieht  man  recht  klar,  wie  unfertig 
jene  Arbeit  ist,  welche  als  der  Index  Sixtus'  V.  vom  Jahre  1590  bezeichnet  wird  und  dem 
nach  Reusch  nichts  anderes  als  die  eigentliche  Veröffentlichung  gefehlt  haben  soll.  Hier 
kann  nur  eine  kurze  Beschreibung  dieses  Index  gegeben  werden: 

Index  I  librorum  |  prohibitorum  |  cum  regulis  confectis  per  Patres 
a  Tridentina  Synodo  I  delectos  auctoritate  Pii  Uli.  primum  editus. 
Postea  vero  a  Sixto  V  &  nunc  demum  a  Sanctissimo  '  D.  N.  demente 
Papa  VIII  I  recognitus  &  auctus.  |  Instructione  adiecta  de  imprimendi, 
&  emendandi  libros  ratione  \  Romae,  Apud  Paulum  Bladum,  Impresso- 
rem  Caraeralem  |  cum  Privilegio  Sunimi  Pontificis.  |  M.D.XCIII. 

Das  Buch  in  4^  zählt  12  nicht  numerierte  Blätter  und  69  numerierte,  Blatt  69  ist  irr- 
tümlich mit  67  bezeichnet.     Auf  Blatt  70  steht  das: 

Regestum  |  abcABCDEFGHIKLMNOPQR  |  Omnia  sunt  int«gra  folia, 
R.  tantum  cum  dimidio  |  Romae.  |  apud  Paulum  Bladum ,  Impressorem  Came- 
ralem  |  MDXCIII. 

Auf  der  Rückseite  des  Titelblattes  das  Druckprivileg:  in  decennium  „Dilecto  filio  Paulo 
Blado  Clemens  VlII'*  vom  15.  Juni  1593.    „Cum  tu  Indicem  librorum  prohibitorum  etc." 
Blatt  2  enthält  das  folgende  päpstliche  Breve: 

Clemens  Papa  YUI 
Ad  perpetuam   rei  memoriam. 

Gregeni  Dominicum  pro  Pastorali  munere  fidei  nostr»  creditum,  salu- 
berrirais  Catholicse  doctrinse  pabulis  pascere,  atque  a  noxiis  illaesum  custo- 
dire  cupientes ;  quae  hac  de  causa,  ex  Sacri  Concilij  Tridentini  decreto  &  Sedis 
Apostel ica)  auctoritate  salubriter  statuta  fuerunt ;  ea  libenter  Apostolica 
sanctione  saepius  interposita  communimus;  ac  ne  unquam  fraude  aliqua,  aut 
perversorum  hominum  machinatione,  vel  temporum  iniuria  labefactentur,  op- 
portuna  quaecunque  possumus  remedia  adhibemus  prout  in  Domino  conspici- 
mus  ad  animarum  salutem  expedire.  Dudum  siquidem  fei.  recor.  Pius  Papa  IUI. 
prsedecessor  noster  Indicem  et  regulas,  a  deputatis  per  sacram  Tridentinam 
synodum  utiliter  &  prudenter  compositas,  ac  suo  iussu  a  Praelatis  nonnullis, 
aliisque  viris  doctis  examinatas,  necnon  constitutionem  edidit,  ex  quibus  christi- 
fideles  facile  internoscerent  improbatos  auctores,  &  libros  a  quibus,  tanquam 
noxiis  ac  lethalibus  cavere  atque  abstinere  deberent:  Verum  quia  post  id 
tempus  alij  libri  perniciosi,  aliaque  opera  partim  impie,  partim  temere  aut 
minus  accurate  conscripta  ac  divulgata  emanarunt,  ex  quorum  impura  lectione, 
non  modo  simpliciores  homines,  sed  interdum  docti  quoque  &  eruditi,  in  errores 

Hilgers,  Der  Index  Leos  XIU.  E4 


530  ^«r  Index  des  Jahres  1593. 

induci  possent;  non  immerito  qui  post  ipsum  Pium  Ecclesise  Dei  prsefuerunt 
nostri  prsedecessores,  ac  prcesertim  sanctce  mem.  Sixtas  Papa  V.  qui  pio  fidei 
zelo  accensus  plurimum  in  hoc  studii  ac  diligentia  posuit;  qusedam  priori 
Indici  ac  regulis  addenda,  atque  inserenda  censuerunt  Quse  cum  hactenus 
diu  accurate  elaborata  atque  a  venerabili  fratre  nostro  Marcoantonio  Epi- 
8copo  Prsenestino,  de  Columna,  nee  non  dilectis  filijs  nostris  Augustino  S.  Marci, 
de  Verona ;  ac  Hieronymo  S.  Marise  supra  Minervam  Asculan.  necnon  Oulielmo 
Alane  S.  Martini  in  Montibus  titulorum  Presbyteris,  &  Ascanio  S.  Marise  in 
Cosmedin  Columna,  necnon  Federico  S.  Agathse  Borromeo  nuncupatis  Dia- 
conis  Cardinalibus  ad  id  per  nos  deputatis,  aliisque  piis  &  eruditis  viris  dili- 
genter  recognita  &  examinata,  ac  nunc  demum,  Deo  juvante,  absoluta  fuerint : 
Nos  tarn  eandem  Pij  prsedecessoris  constitutionem,  Indicem  &  regulas,  quarum 
tenores  haben  volumus  pro  expressis,  sub  eisdem  poenis  in  ipsa  constitutione 
propositis,  quam  hsac  ipsa  illis  addita,  prout  inferius  descripta  sunt,  cuncta 
&  singula  auctoritate  Apost.  tenore  prsesentium  approbamus,  &  prsesentis 
scripti  patrocinio  communimus,  atque  ab  omnibus  tarn  üniversitatibus,  quam 
singularibus  personis  ubique  locorum  observari  prsBcipimus  &  mandamus: 
Decementes  earundem  prsesentium  exemplis  etiam  impressis,  Notarij  publici 
manu  subscriptis,  &  sigillo  Prselati  alicujus  Ecclesiastici  obsignatis  eandem 
fidem  haben,  quae  haberetur  ipsis  praesentibus  exhibitis,  vel  ostensis.  Cseterum 
si  quse  in  posterum  dubitationes  aut  controversise  circa  ipsum  Indicem  &  re- 
gulas  aliaque  nuper  illis  addita  emerserint  volumus  ut  ad  Congregationem 
Cardinalium  prsedictorum ,  seu  aliorum,  qui  super  hujusmodi  Indice  pro  tem- 
pore deputati  erunt  referantur  et  ex  sententia  eorundem  Cardinalium  nobis 
aut  successoribus  nostris,  si  rei  gravitas  id  postulaverit,  consultis  declarentur 
&  decidantur.  Dat.  Tusculi  sub  Annulo  Piscatoris,  die  XVIJ  Maij  MDXCnj. 
Pontificat.  nostri  Anno  secundo.  M.  Yestrius  Barbianus. 

Auf  Blatt  3 — 9  findet  sich  alles  Einleitende  aus  dem  Index  tridentinas  Pias*  IV.  vom 
Jabre  1564  zugleich  mit  den  10  tridentinischen  Regeln. 

Es  folgt  auf  Blatt  10—12: 

Instructio  eorum  |  qui  libris  tum  expurgandis  &  corrigendis  |  tum 
imprimendis  diligentem  ac  fidelem  |  (ut  par  est)  operam  sunt  daturi  i 
Ad  Fidei  catholicae 

De  Correctione  Librorum  [5  Regeln];  De  Impressione  Librorum  [8  Regeln]. 

Darauf  beginnt  auf  den  numerierten  Blättern:  Index  librorum  prohibitorum  und  reicht 
▼on  Blatt  1 — i3.  Und  nun  folgt  der  diesem  Index  eigentümliche  Anhang  verbotener 
Bücher  in  den  Vulgärsprachen,  an  dem  im  letzten  Augenblicke  die  Veröffentlichung 
des  ganzen  Index  scheiterte.    (8.  oben  S.  13  und  unten  folgende  Anlage  XII.) 

Libri  volgari  |  italiani  |  li  quali  in  questo  Indice  si  prohibiscono  | 
(Blatt  45—50.) 

Libros  |  que  se  prohiben  |  en  Romance  |  (Blatt  51 — 56.) 
Libros  |  que  se  prohiben  |  en  Portugues  |  (Blatt  57.) 
Livres  fran<;ois  |  defenduz  |  (Blatt  58 — 61  a.) 
Duytsche  |  verboden  Boecken  |  (Blatt  61b — 69.) 

Inhaltlich  stimmt  der  eigentliche  Hauptindex  auf  Blatt  1 — 13  ziemlich  überein  sowohl 
mit  dem  Index  Sixtus'  V.  vom  Jahre  1590  als  mit  dem  Clemens*  VIII.   vom   Jahre  1596. 


Anlage  XII. 


531 


Beispielshalber  geben  wir  hier  die  Anzahl  der  in  den  drei  verschiedenen  Indices  unter  den 
Buchstaben  A  und  H  verbotenen  Bücher  an. 


LKlasM. 

n. 

KUsse. 

m.  Klasse. 

1590^ 

82 

91 

32 

21 

36 

20 

1593^ 

85 
98 

82 
16 

37 
20 

A|  82  +  58  !   7  +  20   1  27  +  11 


^^^^  H!  48  +  44  ,   6+10    '    4+15 

Die  Libri  yolgari  italiani  füllen  6  Blätter;  hier  stehen  unter  A  19  Nummern;  doch 
kommen  von  diesen  einige  schon  im  Hauptindex  vor.  Der  ganze  Anhang  bildet  etwa  ein 
Drittel  des  Hauptindex.  Manches  steht  in  dieser  Appendix,  was  sich  im  Index  von  Parma 
findet;  ihr  Vorbild  und  zum  guten  Teil  auch  ihren  Ursprung  hat  sie  im  Antwerpener  Index 
von  1570,  dem  portugiesischen  von  1581  und  vor  allem  im  spanischen  des  Quiroga  vom 
Jahre  1583.  Der  Spanier  Alphonsus  Ciaconius  wird  wahrscheinlich  auch  an  der  Herstellung 
dieses  Anhanges  beteiligt  gewesen  sein  (vgl.  Zaccaria  161 — 165).  Über  das  Schicksal  des 
fertigen  Index  klärt  die  folgende  Anlage  auf. 


XII. 

Der  römische  Index  vom  Jahre  1593  und  die  Signoria 

von  Venedig. 

Oben  S.  13  ist  von  den  Anstrengungen  Paolo  Parutas*  bei  Clemens  VIII.  in  Rom  die 
Rede  gewesen.  Hier  geben  wir  die  darauf  bezüglichen  Gesandtschaftsberichte,  welche  1887 
in  Venedig  von  der  R.  Deputazione  Veneta  sopra  gli  studj  di  storia  patria  unter  dem  Titel 
«La  legazione  di  Roma  di  Paolo  Paruta  1592 — 1595 **  in  drei  Bänden  herausgegeben  worden  sind. 

Clemens  VIII.  scheint  aus  eigenem  Antrieb,  wenigstens  ohne  Parutas  Zutun,  die  Ver- 
öffentlichung des  fertigen  Index  vorläufig  verhindert  zu  haben.  Die  wiederholten  Vorstellungen 
des  venetianischen  Gesandten  machten  aber  solchen  Eindruck  auf  ihn,  daß  er  schließlich  die 
vollständige  Unterdrückung  des  gedruckten  und  die  Anfertigung  eines  ganz  neuen  Kataloges 
befahl  So  war  es  Clemens  VIII.,  der  nicht  bloß  die  Indexbulle  Sixtus'  V.  mit  dessen  22  neuen 
Regeln,  sondern  die  ganze  Arbeit  vernichtete,  um  den  Index  des  Jahres  1596  an  deren 
Stelle  zu  setzen. 

L'indice  dei  libri  prohibiti  .  .  . 

Roma  14  agosto  1593. 

La  congregazione  de'  cardinali  deputata  alla  revisione  de'  libri  che  abbino  ad  essere 
approbati  o  riprobati,  nella  quäle  intervengono  diverse  altre  sorte  di  persone,  ha  fatto  stam- 
pare  un  indice  de' libri  proibiti  tanto  numeroso,  che  da  chi  ne  ha  pur  avuto  qualche  notizia, 
mi  vengono  affirmate  cose  di  maraviglia;  ma  subito  finito  di  stampare,  quando  a  punto  io 
aspettava,  come  mi  era  stato  promesso,  che  me  ne  fusse  portato  uno,  Sua  Santita  non  ha 
voluto  che  sii  publicato,  dicendo  volervi  aver  sopra  piü  matura  considerazione.  II  che  mi 
ha  invitato  a  doverne  fare  con  Sua  Santita  1'  ufficio,  di  che  al  presente  le  daro  conto ,  per 
quell' interesse  il  quäle  vedo  particolarmente  avervi  in  cio  quella  citta,  ed  ho  stimato  bene 
non  soprastare  piü  a  farlo ,  s\  perche  V  officio  fatto  in  altro  tempo  quando  il  Pontefice  si 
fosse  giä  risolto  di  admettere  il  sopra  detto  indice,  veniria  a  riuscire  meno  fruttuoso,  come 
ancora  perche  negli  uffici  fatti  da  me,  come  da  me  medesimo,  non  si  viene  ad  arrischiare  la 
dignita  e  reputazione  publica,  seguane  cio  che  si  voglia;  ma  non  poco  beneficio  se  ne  viene 
a  ricevere ,  scoprendosi ,  ne'  negozi  di  che  si  tratta ,  la  piü  espressa  volontä  del  Pontefice. 
Gli  esposi  dunque  quanto  in  tale  proposito  di  esso  indice  era  pervenuto  a  notizia  mia,  e 
quanto  gravi  ed  importanti  consequenze  si  tirasse  dietro  un  tal  negozio;  nel  quäle  cominciai 
prima  a  considerarle  quelli  rispetti,  che  principalmente  e  particolarmente  mi  movevano  a  farle 
tali  instanze ,  cio  e  1'  interesse  grandissimo  de'  librari  e  mercanti  di  Venezia .  li  quali  in  altcl 


532  Bwicit 


P<Nn«&ci.  in  casi  simili  ic«  di  m^u>  kib««  Kcflnecu-.  skpeT«  rite  crmno  siAti 
■ssdefaxioee.     QB«s<'art<^  al  preacAte   fkre  piä   fifc<f<f   in  VcBeü   cke   in 
Aksm'alom  dtxJL  büo  pn«  4'  Itaiü  an  ivon  aacüffa;  poiehit  bt  ABTcrsa.  im  Leoae  td  in  Parigi 

de'pf«s«9d  tempt  teceTA  mdto  impcA«  le  faccf»^    soüte  a  fani  ne'tempi  a 

hiKaanwA  «  cLc  ■MffixaTa  dl  fastfc  fiTwita:  »ob  manearst  in 
di  o^ni  de%cta  cara  e  dilUeaia.  ww  liTciiadafTi  pninrg  alT  impreasioiie  delle 
al^ea'opra.  deiia  ^«ak  prima  dal  sspreow  ■aöstrat»  del  C^osi^Im  de'Dwci  Don  ai 
afcasit  aTToa  la  ixmza :  ce  ^ocsta  dazsi  ad  aleaao  sesia  le  fedL  cAe  q««sia  opra  foase  stata 
zrredasa  da  divers  a  ciö  depvtad.  ca  priscipalBeBte  dalT  iBqaiscuve .  in.  B^do  die  si  pc- 
tcsse  es«»«  sicari  w»  roBteB^risi  cosa  ce  oontia  pnDci|M.  De  c«ccra  bccw  coscsmi  ne  sopra 
imtto  eocira  la  reü^ioBe  castouca:  depo  le  qaali  dicxeazie^  0  diTenix«  <yra  ad  aaa  proibizhHie 
di  aoBero  csai  graarfk  di  Iibri.  come  »  coateaeTas»  ael  bot»  iadke.  «sampati  sono  baooa 
fede.  eia  easa  At  mm  pae  apportava  aocafatliaaBo  daaso  a'BMreaan  inTinaiiri.  ma  cum- 
TCBiTa  eseere  iwicme  ^  qaakW  aeaadala  acii  ahri.  maaBBaneale  campffCBdesdoTiai  libri 
sei  q^saÜ  ww  si  tranaTa  ne  lafdi^TiMirnff  ne  iwi  diir  ■■iTi  cvee  di  religiüMM.  ba  solo  erano 
diwaifi  per  qaak^  Taaifia .  o— e  wmoiü  liW  de'  poed.  cd  ahn»  Bcawr»  immfmeto  di  libri  di 
diime  profesäABi  e  dottriae.  cW  ma  coascDeTaao  cosa  akoaa  cüBtra  i  dg^aü  d^Ia  fede. 
ma  Bpe'qsaü  si  areTa  volatD  coa  soatmo  ricocv,  dbe  £a  caa  sola  fama.  cke  faccase  qaaldie 
scrapaloi.  fasse  stata  bastaatie  a  coadaastfü  ad  oiaa  perpecaa  »arte,  aas  a  ooadaaaare  qoelli. 
ehe  »%  B'areTaao  alcBBa  colpa.  e  cke  soct^  la  fede  p«blxa  ^  arcKcro  o  ^ttMpati  o  codi- 
pran.  Alle  qsali  cose  aggimai  aaa  uiivefsale  displieeaza  ca'  k<  seaävv  eaaei«  ia  q:MSta  cittä 
ancora.  e  ciie  U  medesima  era  da  credere  cae  fasse  in  c«£B'aItra  parse  presso  ^  oomim 
linerad.  FaiiMriiä  de*qvali  caseBdo  di  qaella  stiiaa.  cäe  par  troppo  area  coadSciBla  qaesta 
Sede  Ap^^Solica  aaco  per  ahri  rispetti.  neoera  caato  di  teaer«  qaaaso  prä  si  pottra  obbe^ 
dieizTi  e  bece  aäenL  \jacsse  et»«  farvvio  dj  Saa  Saetitä  Wa-'ffinr'Mtte  asoshase.  e  poi  mi 
disse  cocascere  eser  rero  qaaat»  io  le  avera  decso  de^  iateKaik  di'aTeTa  qaeOa  cittä.  e 
deile  Bolte  fscceade  cke  si  fiKVTaao  aelle  cuee  delle  staaif^t  e  de*  liWi :  an  cke  qaesto  era 
parno>lare  canco  ddla  eoajsvcazwae  aci^  depaiasa.  coote  «»Tera  eseemi  aoto:  cke  per  tntto 
ciö  Totecdo  ella  aacoca  arerii  ia  coosiderazMMife.  (raneaeTs  V  iadic«  preaso  di  se.  Cke  ae'  libri 
protbid  ri  doTevaBo  pore  esatr  cose  che  li  raadsaaivaa».  e  ti  fKeasero  stLsar«  «aaco  atili 
e  BUBCo  booai:  Ott  cke  tattaTÜ  vi  pecsereU«.  X«b  si  p»i>.  toraai  io  a  ntpbeare.  ridazre  il 
moodo  a  tale  stata.  cke  tatti  cb  cocatai  siaBo*  perfecti:  ee  si  ka  da  crederv  cke  per  pcwbii« 
akasa  sorte  di  Hbri  la  lezioae  det  qaati  bob  poasi  cawre  per  se  frattaasa  alla  vita 
mtti  siaao  per  ridsisi  a  stadianf  i  libri  sacn:  acd  4^a^I  teaipo  pccra  pii:  fiicilMtaie 
ds^pettsato  in  cv«a  pec^iore  e  di  mas^i^re  scaadaliOL  Olna  cke.  «^aaaso  BjU  ahri  tibri  drile 
doRrizae .  «•  psr  cosa  decna  di  cocäideraxNOoe  se  s'  abbiao  a  Beftent  «i^sasi  cd  diapgranoae  i 
Itnerasi.  che  baisBc«  fsno  le  Ion»  libcerie  opa  craadkaso  stadso  e  s^p^eisa^  e  cke  dell*  opere  loro 
pardcolah  bob  (Haeazso  mai  coa  alcoca  diiifetTTa  assäcararsi  dal  perie«:^  di  T^ierie  ripmlMte. 
e  CK:  che  s«9pra  nzi:«>  ÖBporta.  allariraBdasi  taitt«>  qaesta  pruibcikMie  de*  libri.  si  corr«  p«ric^ 
di  nvc  «äfiere  obbedsti:  e  oaeae  la  bceaia  ciMaiacta  aelle  oxse  pm&^Ie.  pta  fftcÜBMate  p«asa 
alle  macipori.  e  imHieate  alle  craadissiBe:  cosi  il  rtspes%>  po<ra  direaiare  bübm«  Belle 
coae  B!a«;sxo€i  e  pia  iaip^ciaatL  Moaav  il  Poate&ee.  replkaado  c^e  $opca  nxte  qatste  c^»e 
ri  s'aTersM«  avTita  botb  e  piti  nacua  «nsideraxioce.  di  erarüre  ^:iesc«>  b»  Bäkivv  al  qaale 
äi»*>  «Cft^d  ameo  «dtitati»  qz  da  diverse  p^rscce  phBcipAH.  cke  k;  L&zl^^j  ap»r«sis«x  qaaado  io 
vr-^'iiz^ikseL  di  ^:t^  secaitare  a  fiv.^ln^  il  ct^xmio  poeaso  Soa  Saii:na:  percke  Ia  c^jsa  cvrto 

3i>e  THoe  ae  accü  ^^  appr^öasi^  m  alÜ  pii  »?c  püi.-^. 


twvcia  4  seneflLbre  1>^ 

u  TCB^io  a  DocLoa  <^e  soa  Sazt:*^  areva  iü  azizio  d:  £&ri  certa  depctaziv 
•ii  aL«;:^!  ^:ixi:^  Iiiterati.  cke  soco  ia  ^::«»£a  cizta.  sopra  la  rerirsscoe  deL' iadic«  de'liWi 
pr.Jsrs.  =ia  efl«r  p^i^*  ae  rxBazaeT;^  ^^:a  q^ca^  d:;bbio>  r*r  cl:  -ft:-:  cie  «raa»  fao^  ia  cöb- 
-ran-:  i*  .:i*Ji  .>*La  coezncazioce  de^'isdice.  I:  *;:iaI.  >er  Icr:  rt^^tAi.  >c*  ^«siietaraao  cke 
fx^fB-e  Arpr:?ar'?:  e:  r  paz^o  dm:  Oicrecirsi  11  decsere  p:"2  ;esipe  a  firv  1"  oiS«e.  cke  i&  qaoiSa 
^-i''^^^J  ai  fa  CA  roi«sn  Sereusa  oicizi'iaMw    C»>si  le   e$9*asi.  ^;;L&:Lta  lasie   fe^a«  astzftaita 


Paolo  Paruta,  1593—1594.  533 

alla  prudenza  della  Santitä  Sua  per  essersi  da  8^  stessa  mossa  a  voler  rivedere  1'  indice  avanti 
la  publicazione  di  esso,  che  come  ciö  era  particolarmente  stato  anco  commendato  molto  da 
Vostra  Serenitä  e  da  Vostre  Eccellentissime  Signorie,  cosi  mi  avevano  dato  commisiooe  che 
r  espoDessi  11  loro  particolare  desiderio ,  per  confirmare  Sua  Santitä  in  questa  ottima  sua 
sentenza ;  sperando  che,  posto  anco  in  considerazione  V  Interesse  grande  di  quella  cittä,  tanto 
piü  volontieri  fusse  per  risolversi  al  dare  qualche  temperamento  a  quel  sommo  rigore  che 
era  stato  usato  ncl  fare  di  esso  indice.  Rispose  Sua  Santitä  che  vi  pensava,  e  che  se  ne 
farebbe  qualche  cosa ,  le  quali  parole  parendomi  troppo  generali ,  tornai  a  considerarle  Y  im- 
portanza  del  negozio,  anco  per  la  riputazione  di  Sua  Santitä  medesima  ponendogli  innanzi 
quello  ch'  era  successo  a  Paulo  IV.  nel  cui  pontificato  essende  stato  formato  quel  primo  in- 
dice tanto  generale  e  rigorose,  non  era  poi  stato  accettato  non  solamente  da  alcuna  provincia 
straniera,  ma  nö  anco  nell'  istessa  Italia ;  onde  fu  bisogno  nei  tempi  di  Pio  IV.  di  riformarne 
iin  altro,  e  nel  Concilio  ancora  di  Trento  fu  dichiarito  molti  libri,  che  prima  erano  stati  del 
tutto  proibiti,  doversi  purgare  e  poi  essere  admessi;  e  che  quando  si  aspettava  depo  tanti 
anni  che  ciö  fusse  mandato  ad  effetto,  il  vedersi  che  si  veniva  a  nova  proibizione,  sotto  questi 
pretesti  di  correzioni  che  mai  avevano  luogo,  era  cosa  che  non  poteva  partorire  se  non  gran- 
dissimi  disordini.  E  il  Pontefice  mi  torno  a  dire  che  ne  averebbe  avuto  cura,  e  poste  qneste 
cose  in  considerazione  ^ 

[A.  a.  0.  I  332  nr  132.] 

Roma  15  gennaio  1594. 

Questa  settimana  si  6  ridotta  innanzi  a  Sua  Santitä  la  congregazione  dell'  indice  de' 
libri  proibiti,  il  che  non  s*  ö  piü  fatto  giä  molti  mesi  in  qua.  Cercarono  alcuni  delli  cardinali, 
col  consiglio  de*  quali  h  stato  fatto  esso  indice,  di  voler  sustentarlo  in  tutte  le  parti ;  ma  Sua 
Santitä  parlö  essa  medesima  nella  congregazione  assai  lungamente,  mostrando  di  avere  di- 
versa  opinione,  e  particolarmente  fece  menzione  delF  ufficio  da  me  fatto  con  lei  li  mesi  passati 
in  questo  proposito,  usando  anco  delle  stesse  ragioni  da  me  considerate  e  particolarmente 
che  si  veniva  con  un  indice  cosi  severe  ad  arrischiare  assai  di  reputazione,  correndosi  peri- 
colo  di  non  essere  ubbiditi.  AI  che  fu  dal  cardinale  d'  Ascoli  *  replicato,  che  questo  non  do- 
veva  impedire  che  non  si  terminasse  cio  che  in  tal  materia  era  da  loro  sentito  per  conscienza, 
e  lasciare  poi  la  colpa  ad  altri,  se  diversamente  dalli  loro  ordini  fusse  fatto.  Tuttavia  pare 
che  il  Papa  stia  in  opinione,  o  vero  che  non  sia  fatto  novo  indice,  ma  solamente  una  aggiunta 
e  dichiarazione  alTaltro  ultimo  indice  fatto  giä  alcuni  anni  sono;  o  vero  che  questo,  che  si 
voleva  al  presente  publicare,  sia  regolato  e  diminuito.  Nel  che  spero  che  abbi  a  restare 
soddisfatto  al  maggiore  Interesse  delli  librari  di  quella  cittä,  dovendosi  o  levare  in  tutto,  o 
ridurre  a  piccolissimo  numero  V  indice  de'  libri  vulgari,  i  quali  erano  la  maggior  parte,  come 
io  ho  veduto  nell*  istesso  indice ,  stampati  in  Venezia ;  e  V  opera  dell'  ill.  sig.  Cardinale  di 
Verona,  il  quäle  intraviene  in  questa  congregazione,  riesce  di  molto  profitto  in  questo  ne- 
gozio,  e  io  ancora  cerchero  con  buona  occasione  di  tenerne  proposito  con  Sua  Santitä,  renden- 
dole  grazie  del  molto  conto  in  che  ha  mostrato  di  avere  tenuto  il  mio  ufficio,  e  confirmandola 
per  quel  piii  che  potrö  nell' istessa  sua  buona  opinione. 

[A.  a.  0.  H  180  nr  198.] 


^  II  Senate  lodava  Y  ufficio  fatto  dall'  ambiasciatore  a  proposito  dell'  indice,  e  augurava 
assai  bene  dalle  esitazioni  del  Papa.  ,Ma  perche  il  negotio  e  di  qualitä  da  essere  stimato 
assai  per  il  commodo  publico,  et  per  1'  interesse  de  librari  di  questa  nostra  cittä,  che  ne  sen- 
tiriano  danno  et  maleficio  notabile,  vi  dicemo  col  Senate  che,  in  caso  che  vedeste  dififerirsi 
a  ciö  quella  provisione,  che  ragionevolmente  si  ha  da  aspettare  dalla  prudentia  et  bontä  di 
Sua  Santitä,  debbiate  far  seco  in  nostro  nome  quello  ufficio,  che  sin'hora  avete  fatto  come 
da  voi  senza  interessare  il  nome  publico  parlando  nella  sostanza  che  ci  scrivete  haver  fatto, 
ma  con  dechiaratione  del  desiderio  che  ö  in  noi  di  essere  satisfatti  in  cosa  tanto  giusta  et 
honesta,  come  ö  questa.  **     21  agosto  1593,  Delib.  Roma. 

*  Girolamo  Bemerio,  vescovo  d' Ascoli,  eletto  cardinale  da  Sisto  V  a*  d\  11  ^\r 
cembre  1586. 


534  Gesandtschaftsbericht  Paolo  Parutas  1594. 

Roma  19  marzo  1594. 

Rinnovai  con  Sua  Santitä  giä  due  settimane  sono,  come  scrissi  di  dover  fare,  Y  ufficio 
nella  materia  deir  indice  de'  libri  proibiti ,  rappresentandole  da  novo  i  molti  disordini  che  da 
cid  ne  seguivano  a  seguire;  e  come  allora  ella  moströ  di  approbare  qaeste  ragioni,  cosl  ne 
ha  ora  dimostrato  V  effetto ,  perd  che  nella  congregazione  di  esso  indice ,  che  s'  ö  ridotta  in- 
nanzi  di  lei ,  non  ostante  molti  nffici  fatti  in  contrario  ha  diohiarito  essere  sua  mente 
che  esso  indice  sia  annullato,  e  che  si  resti  sopra  Tindice  vecchio  di  Pio  IV.  contentandosi 
anco,  per  quanto  ha  poi  detto  a  maggiore  espressione  di  qnesta  sua  risoluzione,  di  pagare  la 
spesa  allo  stampatore  che  aveva  impresso  esso  indice,  e  che  ne  faceva  qualohe  querela.  Ed 
ora  pare  che  si  vogli  pensare  solo  al  fare  certe  note  di  avvertimenti ,  sopra  quelli  libri,  che 
erano  stati  sottoposti  a  questa  nova  censura:  il  che,  si  come  si  riconosce  in  buona  parte 
dagli  uffici  fatti  fare  da  Yostra  Serenita,  che  hanno  avuta  molta  forza  nel  confinnare  il 
Pontefice  nella  sua  sentenza  in  questo  proposito,  cosi  ella  ne  d  stata  anco  in  questa  citta 
laudata  e  ringraziata  da  molte  persone  buone  e  letterate,  alle  quali  grandemente  spiaceva 
questa  novita. 

A.  a.  0.  II  245,  nr  226.] 

Roma  19  novembre  1594. 

Si  sono  piü  cose  trattate  questi  mesi  sopra  il  negozio  delle  stampe,  di  che  ho  gia  dato 
alcuna  volta  conto  al  Eccellentissimo  Senate,  e  restö  in  gran  parte  per  li  miei  uffici  suspeso 
un  indice  copiosissimo  e  dannosissimo  alF  arte  de*  librari ,  che  era  gik  stato  stampato  e  per 
uscire  fuori.  Ora  finalmente  la  congregazione  deir  Indice  ha  terminato  che  si  ristampi  esso 
indice ,  ma  molto  alterato  e  diminuito  dal  numero  di  prima .  e  partioolarmente  averä  a  rima- 
nere  annuUato  un  indice  di  grandissimo  numero  di  libri  Tulgari,  che  erano  tutti,  o  certo  la 
maggior  parte,  stampati  in  Yenezia;  ed  in  ciö  io  mi  sono  adoperato  secondo  le  commisioni 
che  tengo  dair  EIccellentissimo  Senate.  Ma  non  posso  d'  altra  parte  mancare  di  soddisfare 
ad  un  ufficio,  come  ho  promesso,  con  dire  a  Yostre  Signorie  Eccellentissimo,  alle  quali  so 
essere  particolarmente  raccomandato  tale  negozio  di  libri  e  di  stampe,  che  questi  signori  car- 
dinali,  ed  altri  di  essa  congregazione,  si  dolgono  assai  che  non  si  usi  in  Yenezia  quella 
diligenza  che  saria  conveniente  in  questa  materia ;  e  m'  banno ,  tra  gli  altri ,  posto  avanti 
questo  particolare:  che  li  di  passati  fnrono  portati  qui  da  Yenezia  alcuni  colli  di  libri,  ne* 
quali  ve  n*  erano  alquanti  stampati  in  Germania  e  proibiti  nella  prima  classe ;  e  volevano 
anco  procedere  per  questa  causa  per  1'  ufficio  dell'  Inquisizione ,  contra  un  certo  Meggetti  * 
ed  altri  librari  di  quella  cittä;  pure  acquetai  allora  questo  rumore,  n^  poi  ne  ho  sentito  dire 
altro.  Oltre  ciö  dicono ,  che  in  Yenezia  s*  usi ,  da  diversi  librari  e  stampatori ,  grandissime 
fraudi  ed  inganni  in  molte  cose,  ma  particolarmente  col  mutare  i  principii  de*  libri,  e  non 
pure  a  quelli,  che  sono  stampati  a  Yenezia,  ma  anco  togliendo  di  quelli  che  sono  stampati 
in  altre  citta,  e,  col  mutare  i  primi  fogli,  far  parere  che  siano  stampati  in  Yenezia;  il  che 
pare  che  sia,  come  qui  dicono,  un  falsificare  il  conio  alle  monete ;  e  che,  sopportandosi  questi 
disordini  sotto  questo  nome,  si  potranno  anco  vendere,  come  libri  buoni  e  purgati,  li  libri 
stampati  in  Germania  ed  infetti  per  dentro  di  diverse  cose  dannate,  come  ne  sono  molte 
anco  ne'  libri  di  approbati  autori ;  il  che  avviene  anco  in  molti  libri  stampati  nella  citta  stessa 
di  Yenezia.  Onde  nasce,  che  *1  variare  i  tempi  delle  stampe,  per  le  riforme  e  correzioni  fatte 
da  poi  in  diversi  libri,  sia  anco  per  se  stessa  cosa  qui  molto  dannata,  e  soggeta  a  molte 
fraudi.  Se  in  queste  cose  si  fara  usare  qualche  diligenza,  si  mantenira  in  qualche  riputa* 
zione  1'  arte  delle  stampe  di  Yenezia ,  la  quäle  si  vede  che ,  per  molti  disordini  introdotti  da 

^  Roberto  Meglietti,  stampatore,  che  per  le  sue  tendenze  non  poteva  certo  piacere  alla 
Corte  di  Roma.  Di  fatto  parlando  degli  opuscoli  relativi  all' „Interdetto',  dice  il  Cicogna :  ,A 
Francfort,  e  da  osservarsi  che,  seguito  eziandio  1*  accordo,  si  continuavano  ad  imprimere  opu- 
scoli e  contro  Roma  e  contro  i  Gesuiti,  e  cio  per  i  torchi  del  Mejetto  (Roberto  Meglietti),  e 
a  sue  spese,  avendovi  colä  mandato  un  suo  figlio,  inibito  di  farlo  a  Yenezia  per  la  pmdenza 
del  Governo.  Tanto  si  ricava  dal  carteggio  del  nunzio  Gessi,  che  ne  port6  fiere  doglianze 
in  Collegio  a  nome  della  Sua  Corte.*     Cicogna,  Iscriz.  Yenet.  lY  649;  cf.  Y  611  619. 


Anlage  XIII.  535 

moderni  librari;  va  ogni  giorno  in  qnella  cittä  raancando;  e  cosi  sara  anco  favorita  qui  in 
Roma,  per  quelle  che  dipende  di  qua,  come  alla  mia  venuta  ne  daro,  piacendo  a  Die,  poi 
particolare  conto.  Ma  frattanto,  poi  che  io  ho  ricevuto  la  satisfazione,  che  desideravo  quanto 
all'  indice,  non  ho  potuto  mancare  di  satisfare  anco  ad  altri  collo  scrivere  questo  tanto.  E 
se  io  potrö  dire  per  rispoata  di  questo,  e  per  loro  espressa  commissione,  che  non  si  manchera 
di  usare  in  queste  cose  la  debita  cura  e  diligenza  \  sono  sicuro,  che  ciö  favorira  assai  quanto 
convenisse  trattare  in  simili  materie,  e  massime  intomo  all'  indice  sopra  detto. 

[A.  a.  0.  II  488  nr  318.] 


XIII. 

Ein  vereinzeltes  römisches  Bücherverbot  vom  27.  November  1595. 

[Arch.  Vatic.  Bolle  &  Brevi  etc.  Congr.  Indicis  fol.  8  &  9.] 

Den  beiden  Kardinalprotektoren  der  Kapuziner  und  Konventualen  ist  von  Clemens  VIII. 
zur  Zensur  und  Revision  übergeben  das  Buch:  ,Expositio  Fratris  Hieronymi  ä  Politio,  Siculi, 
Generalis  Ordinis  Fratrum  Minorum  Capuccinorura,  in  Regulam  Seraphici  S.  Francisci  ejusdem 
Ordinis  fundatoris  &c,  Romae  apud  Guglielmum  Facciottum  MDXCIII'  (vgl.  W ad  ding,  Scrip- 
tores  ord.  min.  119).  Die  Kardinäle  halten  dem  Papste  darüber  Vortrag  in  audientia  Sacri  Con- 
sistorij  am  27.  November  1595,  woraufhin  Clemens  VIII.  das  Buch  verbietet  und  unterdrückt; 
das  hierüber  ausgestellte  Dekret  soll  in  dem  Archiv  der  römischen  Inquisition  niedergelegt 
werden.     Das  Verbot  erscheint  jedoch  nicht  in  einem  der  folgenden  römischen  Indices. 

Decretum 

super  suppressione  libri  inscripti  Expositio  F.  Hieronymi  ä  Politio,  Siculi, 
Generalis  Ordinis  Fratrum  Minorum  Capuccinorum ,  in  Regulam  Seraphici 
Patriarchae  S.  Francisci  ejusdem  Ordinis  Fundatoris,  &c. 

Romae,  apud  Impressores  Camerales.  M.DXCVI. 

Nos  Julius  Antonius  tituli  S.  Mariee  Trans  Tyberim,  S.  SeverineB, 
&  Augustinus  tt.  SS.  Joannis  et  Pauli  Cusanus  nuncupati,  miseratione  divina 
Sanctae  RomansB  EcclesisB  Presbyteri  Cardinales  Congregationis  Fratrum 
Capuccinorum,  &  Fratrum  Conventualium  Ordinis  Minorum  respective,  Pro- 
tectores  ä  Sancta  Sede  Apostolica  specialit^r  deputati,  quibus  mensibus  prae- 
teritis  a  Sanctissimo  Domino  Nostro  Domino  demente  divina  Providentia 
Papa  VIII.  commissa  fuit  revisio  &  censura  Libri  inscripti  Expositio  Fratris 
Hieronymi  ä  Politio,  Siculi,  Generalis  Ordinis  Fratrum  Minorum  Capuccinorum, 
in  Regulam  Seraphici  Patriarchae  S.  Francisci  ejusdem  Ordinis  fundatoris,  &c. 


^  Nella  Filza  (non  nel  Registro)  corrispoudente  al  Registro  dei  Dieci. 

Terzo  da  Roma  .  .  .  si  conserva  la  risposta  che  i  Dieci  a*  d\  29  novembre  1594  spe- 
dirono  air  ambiasciatore.  Approvavano  il  contegno  di  lui,  si  dolevano  delle  fraudi  avvenute, 
avevano  giä  comunicata  ogni  cosa  ai  Riformatori  dello  Studio  di  Padova,  „li  quali,  come  sapete, 
sono  sempre  de'  principali  Senatori  et  a  cui  spetta  questa  cura*,  affinchd  ,in  simil  proposito 
di  stampe  sia  proceduto  .  .  .  con  somma  candidezza  et  sincerita,  et  sopra  tutto  sia  havuto 
riguardo  alla  religione,  della  quäle  siamo  et  saremo  sempre  zelantissimi*.  Anche  i  Dieci,  per 
parte  loro  avrebbero  cooperato  a  questo  fine,  e  frattanto  avevano  dato  ordine  ai  Riformatori 
dello  Studio  che  aprissero  processo  sui  fatti  denunziati  dalV  ambiasciatore  e  che  li  punissero 
da  sd  0  li  deferissero  ai  Capi  dei  Dieci.  Tanto  doveva  il  Paruta  partecipare  a  coloro  che 
s'  erano  con  lui  lamentati  di  questo  disordine.  Di  questo  tempo,  gli  Atti  dei  Rlformatotv  d;^^«;^ 
Studio  non  si  conservano. 


d:>o 


*  il« . 


R:t2je:  apol  *.TiizS<rjnzm  Y^cdortsni  MDXCIIL  «isciis  «rnrää  Sdefibas  ad 
q^c«  qzAHDodolibec  p€rcäiec  ä«c  p^rdiaere  pocerir.  ödem  £icicis<  ii;  anestamiir« 
qTiiilii^r  visv  et  r^Tiao.  Jbt  liece  &  cuic?^  cvosädermto  dk^c*  übro.  tarn  per 
noapeci«.  qTUua  p«^  aäcs  Tbeologois  k  vir<c«s  doctos  dicä  C^idmis  Minorom  ac 
ecüuB  ^ctA  shDül  ec^tiooe  de  ejxsdem  libfi  erroribiB.  imnühate  k  penealosm 
doetrhia  ad  reljLxadonem  prsdfetJB  Begulje  ex  eo  nocads  k  animadTerss« 
iKdfersa  d5e  xxnj  mensk  Xovenibris,  feria  «e«izs«]a.  Anno  Domiiii  ILD^^TV. 
in  Pälatio  JLfosiolico  apod  S.  Pecnxm.  in  asdiecda  Sacri  C<»ziästarij.  ilia 
omnxa.  k  yfis:  zeseradm  in  eodem  libro  pennctantor.  recolimas  Sanctitaä 
Scje:  k  Sanctztas  Soa.  75  aoditis  k  intelieeäs.  aoetoritate  Soa  ApostoKc« 
iodicavit  predi^ctum  libnun  expo^iricois  in  Besnlam  S.  Francisri  fore  &  esse 
profaibendcm  k  sipprimeiidiiin .  proot  illom  {«^hiberi  k  svspprimi  decrevit 
k  mandavit.  ha  Txt  de  caetero  non  impriaianir.  neqne  evnlgetor.  ejosqoe 
exemplaria  k  exempla  onmia  sea  volsmina  hÄCteoiis  impresBa  vel  evolgata 
dilaeerentcr  $eu  destmantor  k  qz^  jam  evulsaia  vri  impreaBa.  Frmtribos 
k  Beli^iods.  vel  ali^  fidelibas  data,  donata.  dispersa  vel  eit!«ata  sont.  aut 
in  eonzm  manibos  reperinntor.  per  <~^ünanos  k  Jnqmstores  locomm  per- 
qoiranmr  &  coCigantcr.  k  cx>Iie<fta  similiter  düac^rrnnxr  sen  destraantnr: 
k  hoc  «aum  praesens  Decretum  reponi  i  as«servan  in  ofscio  SanctiB  Roman« 
k  Universaiis  Inomsidonis.  isto  k  omni  a!io  meliori  n:':*do,  ie. 

JtiL  Ant.  Card.  5.  Severin*  Pma,  Cong.  Fratron  Capoccinorom 
Aie.  Card.  Cnsanns  Min.  Convent.  Pr^tector. 


XIT. 

Zum  Index  Clemens'  VUL  vom  Jahre  1596. 

Index  libromm  prohibitonun  cum  reguüs  cc>nfe€tis  per  Patres 
a  Tridentina  Syno*io  delectos  Anctoritate  Pii  IUI.  primom  editns 
postea  vero  a  Syxto  V.  aactns  et  nunc  demum  S.  D.  X.  Hementis 
P.  P.  Vm.  iossa.  recognitns.  i  poblicatns.  Instrcetione  adiecta 
de  exequendae  prohibitionis.  deqne  sincere  emesdandi.  je  imprimendi 
libros.  ratione  Romae.  Apnd  Inipressores  Cameraies  cum  PrivOegio 
Sonmii  Pontifids.  ad  Biennimn.  MDXCVL 


Tn  cer  Biblioteca  Bar^criu  jeczi  in  der  V^rana  £cd«fl  s:<rh  vier  Exenplare  dieser 
«n'^n  EdhioB.  dw  aber  nfclit  ^ esan  tbCTfhwiiiBiren.  Tielmehr  T«iscfaiedece  Scadieii  4er  Druck- 
le^sx  d<r»  Icdcx  d-ykjnE^ctiensL  HiTidyhrlftlicae  Noten  in  diesen  Exempliren  demen  &s, 
das  §i«  k-2&  der  Indexkoc^refarioc  brv.  Stm  Vatikan  selK^  starirmec.  Yii  die  Gcacaicbte 
des  Inirx  sind  daher  diese  G:4ices  oii  den  ':vasd«<hnftlic£c:n  Zaiaien  T-xk  bcboada«r  Wlcii- 
tizke::.  O'^eo.  beim  Index  Sfxtss'  V^  becTätzien  vir  schon  einige  dieser  AcserknngvB.  Das 
Exeniplar  :er  Barberini.  velcjies  am  ferdg:sten  er^hric:  Z  XIV  I->4  .  has  ia  4'  IS  nickt 
n-zin^nerte  BLirxer  ocd  4^  csmerierte:  e^  i<i  aWr  Blan  17  und  1^  $r«iter  einceactz«.  vie  das 
a:iÄ  iTick  iLä  Papier  henrorreh:.  aber  aach  a:i3  dem  Reeesnun  asi  Schlasee,  veickes  lautet: 

Hecestom    a  b  c  d  A  B  C  I*  E  F  G  H  I  K  L  M  omnia  <cnt  in;ecra  foLia.  M  taBtvm 
:um  dicidio  Rosae     apad  Impressores  Cameraies  ^H'XCVL 

»  *tiTer  eiiifesetzten  BUner  IT  -ind  IS  entha'.ie::  die   bekaccie  ^Obserratio*    ciita 
',-ir-i—  rrZ-:lÄ=::  cirra  n-:-::am  re£-i!am :  -ie  Tkalr^.^d  etc. :  ce  l^^ro  Marazor:  de  libns  h 


Der  Index  Clemens'  VIIT.  1596.  537 

Bodini,  wie  sie  sich  mit  Ausnahme  der  letzten  Observatio  zn  den  Büchern  des  loannes  Bo- 
dinns  in  den  verschiedenen  römischen  Indexausgaben  bis  zum  Jahre  1900  hielt. 

Die  Instructio,  von  der  im  Titel  die  Rede  ist,  entspricht  genau  der  Instructio  im  Index 
1593,  ist  aber  vermehrt  und  verschärft. 

Auf  der  Rückseite  des  letzten  Blattes  46: 

Ego  F.  Paulus  Picus  Biturgianus,  Ord.  Frat.  Praed.  S.  T.  Profess.  Illustriss.  & 
Reverendiss.  DD.  Cardinalium  Congregationis  Indicis  Secretarius,  Universis  praesens 
Indicis  librorum  prohibitorum  impressum  transumptum  visuris  &  lecturis,  fidem 
facio  &  in  verbo  veritatis  attestor,  collationatura  per  me  &  concordatum  fuisse, 
cum  proprio  Originali  atque  per  Sanctissimi  D.  N.  Papae  Cursores  in  consuetis 
locis  Urbis,  ut  moris  est,  affixum  et  publicatum  die  27  martii  1596.  In  quorum 
fidem  sigillo  Illustriss.  &  Reverendiss.  D.D.  Cardinalis  Veronen.  illud  obsignavi  & 
propria  manu  subscripsi.     Ita  est  fr. 

Das  zweite  Exemplar  (Z  XIV  103)  war  im  Druck  noch  nicht  so  weit  fertig.  Es 
fehlt  auf  der  Rückseite  des  Titels  das  Druckprivileg,  obgleich  im  Titel  selbst  steht:  ,cum 
Privilegio  etc.** ;  es  fehlen  dann  auch  die  oben  beschriebenen  Blätter  17  und  18 ,  und  die 
Rückseite  des  letzten  Blattes  46  hat  gar  keinen  Druck,  doch  finden  sich  hier  auf  Blatt  46 
folgende  zwei  handschriftliche  Bemerkungen. 

Die  erste  sagt: 

ginn«  j)   jj^  mandavit  publicari 

Silvius  Antonianus  Cam*  Mag". 

Die  zweit«  auf  der  Rückseite  lautet: 

Anno  a  Nativitate  D°'  Mill"*»  Quing'^*'  Nonag"*»  sexto  lud"  IX  die  vero  XXVIJ» 
Martij  Pontificis  S*"^  in  Xristo  Patris  et  D.  N.  D.  dementia  Papae  Octavi  anno 
eius  quinto  Retroscriptus  Index  librorum  prohibitorum  affixus  et  publicatus  fuit  ad 
Valvas  Basilicae  St^  loannis  Lateranensis  et  St^  Petri  Principis  Apostolorum  de 
Urbe  et  Cancellariae  Apostolicae  et  in  Acie  Campi  Florae  ut  moris  est  per  me 
lo  Baptistam  Bagni  et  Franciscum  Baron  S"*^  D.  N.  PP.  Cursores. 

Gabriel  Lavarellus  Cursor.  Mag. 

Diesem  Exemplare  (Z  XIV  103)  ist  beigebunden  ein  Titelblatt  mit  einzelnen  der  ersten 
Druckbogen  aus  der  Vorbereitungszeit  des  Index,  es  sind  sogen.  Korrekturbogen.  Besonders 
tindet  sich  darin  die  Instructio  adiecta,  aber  in  anderer  Form,  als  sie  in  AVirklichkeit  erschien. 
Auch  im  Titel  ist  eine  Änderung;  dort  heißt  es  nämlich:  .  .  . 

Instructione  adjecta  ,  De  exequendae  prohibitionis  ac  sincere  emendandi,  & 
imprimendi  libros  ratione  :Deq.  bis,  quae  a  Typographis,  &  Bibliopolis 
sunt  observanda.  | 

Dem  dritten  Exemplar  (Z  XIV  102)  fehlt  wie  dem  vorigen  Blatt  17  und  18  sowie 
auf  Blatt  46  das  ,Ego  F.  Paulus  Picus  etc.* 

Das  letzte  Exemplar  (Z  XIV  101)  hat  manche  wichtige  handschriftliche  Bemerkungen 
und  Zusätze,  welche  zeigen,  daß  der  Schreiber  mit  den  Akten  des  Index  und  der  Geschichte 
desselben  wohl  bekannt  war,  wenn  diese  Noten  auch  erst  später  (im  17.  Jahrhundert)  nieder- 
geschrieben wurden.  Beispielshalber  ist  auf  dem  letzten  Blatte  des  handschriftlichen  An- 
hanges verzeichnet: 

S.  Congregationis  Indicis  Judicium  —  In  responsis  datis  ad  regulas  Indicis 
designati  a  Sixto  V  sed  non  editi. 

Und  am  Schlüsse  heißt  es: 

Sumptum  ex  responsionibus  ad  regulas  a  Sixto  V.  designatas  factis. 

Auch  der  Text  dieses  Exemplares  hat  manche  gute  Noten  von  derselben  Hand  er- 
halten. Der  Schreiber  scheint  die  römischen  wie  ausländischen  Indices  genau  zu  kennen 
und  ist  in  der  Sache  zu  Hause. 


538  Verhandlungen  in  Venedig  1596. 

Nachdem  der  Index  Clemens'  VIII.  vorschriffcsmäBig  am  27.  März  1596  veröffentlicht 
worden  war,  erließ  der  Magister  S.  Palatii  am  darauffolgenden  17.  Mai  ein  Edikt,  um  in  der 
Curia  Roraana  seihst  die  Vorschriften  des  neuen  Index  zur  Ausführung  zu  hringen. 

[Arch.  Vatic.  Bolle  &  Brevi  etc.  S.  Congr.  Indicis  fol.  171.] 

Edictum 

R.  P.  Magistri  S.  Palatii. 

Super  Notificatione  librorum  prohibitorum  ad  preescriptum  novi  Indicis 

S.  D.  N.  Clementis  VIII. 

Ut  ea,  qu89  in  Indice  librorum  prohibitorum,  nuper  jussu  S.  D.  N. 
Clementis  VIII.  edito,  executioni  (ut  par  est)  quanto  citius  demandentur, 
prsBcipimus  omnibus  &  singulis,  qui  in  Curia  Romana  sunt,  cujuscunque  digni- 
tatis,  gradus,  &  conditionis  existant;  ut  infra  trium  mensium  spatium,  ä  data 
prsBsentium  computandum,  ad  nos,  vel  a  nobis  deputatos,  descripta  singillatiro 
deferant,  vel  mittant  nomina  librorum  omnium  &  singulorum,  quos  apud  se 
in  eodem  Indice  prohibitos,  quisque  habuerit.  Alioquin  qui  non  panierint, 
librosque  ejusmodi  post  lapsum  trimestris  temporis  praedicti,  sine  legitima 
licentia  retinuerint,  sciant  se  in  poenas,  in  Constitutione  S.  D.  N.  eidem  Indici 
praafixa,  incursuros;  subituri  etiam  alias  arbitratu  nostro  poenas,  pro  con- 
tumacia  &  librorum  qualitate.   Dat.  Romee  in  Pal.  Apostolico  die  17.  Maii  1596. 

F.  Barth,  de  Miranda  S.  Pal.  Mag. 

Die  xvij.  Maij  1596.  Supradictum  Edictum  affixum,  &  publicatum  fuit 
in  Cancell.  Apost.  &  Acie  Campi  FlorsB,  per  me  Jo.  B.  Bagni  Curs. 

Philippus  Lutius  Magister  Curs. 

RomsB,  apud  Impressores  Camerales  MDXCVI. 

Reusch  (Der  Index  I  544  f)  druckte  obiges  Edikt  zuerst  ab  nach  einem  Exemplar  in 
seinem  Privatbesitze;  wir  nahmen  es,  wie  oben  angegeben,  aus  dem  vatikanischen  Archiv. 


Die  Venetianer  hatten  es  glücklich  erreicht,  daß  der  ihnen  so  mißliebige  Anhang  des 
Index  vom  Jahre  1593  im  neuen  Index  1596  nicht  mehr  erschien.  Jedoch  war  die  Instmctio 
adiecta  für  die  Drucker  und  Buchhändler  nicht  nur  geblieben,  sondern  noch  verschärft  worden. 
Deshalb  wollte  man  in  Venedig  auch  von  dem  neuen  Index  Clemens'  VIII  nichts  wissen, 
bis  die  Verhandlungen  zwischen  Venedig  und  Rom  zu  einer  Erklärung  oder  Milderung  der 
Indexregeln  oder  -Verordnungen  für  das  ganze  venetianische  Gebiet  führten.  Wir  lassen 
diese  ,Dichiarazione  delle  regele'  hier  folgen  nach  dem  Cod.  Casanat.  b.  III.  6  fol.  68 — 69, 
welcher  Aktenstücke  der  römischen  Inquisition  enthält. 

Dichiarazione  delle  regele 

del*  indice  de'  libri  prohibiti,  nuovamente  publicato  per  ordine  della  Santita  di  N.  S" 
demente  VIII.,  da  osservarsi  nello  stato  della  serenissima  Signoria  di  Venezia, 
fatte  da  grill«»*  e  Rev°*  signori  cardinale  Priuli  patriarca  di  Venezia,  e  vescovo 
di  Amelia  nunzio  apostolico,  per  commissione  di  Sua  Beatitudine,  come  per  lottere 
deir  II1°'<'  e  Rev"**  signore  cardinale  San  Giorgio  sotto  li  24  di  agosto  1596. 

Primo,  i  libri  sospesi  dal  nuovo  indice,  e  che  si  devono  espurgaro,  si  potranno  vendore 
ancora  inanzi  1'  espurgazione  a  quei  che  haveranno  licenza  dall'  ordinario  o  vero  dall'  inquisitore 
di  poterli  teuere. 

Secondo,  se  gli  stampatori  vorranno  ristampare  i  sudetti  libri  sospesi,  e  faranno  istanza 
per  la  correzione,  si  corregeranno  speditament«  in  Venezia  e  nelle  altre  cittä  dello  stato, 
senza  mandarli  a  Roma;  havendo  snfficiente  facolta  per  il  nuovo  indice  i  vescovi  insieme 
con  gl' inquisitori;  e  ristampandosi  corrotti,  si  venderanno  liberamente  a  tutti. 


Venetianische  Indexausgaben.  539 

Terzo,  useranno  diligenza  gli  stampatori  per  conservare  nel  miglior  modo  che  potranno 
Toriginale  manuscritto  de'  libri  che .  nuovamente  anderanno  alla  stampa ,  e  dipoi  doveranno 
consignarlo  al  secretario  de'  clarisdimi  signori  riformatori  dello  studio,  accioche  sia  riposto  in 
una  cassa  sicura  della  cancellaria  ducale,  per  servirsene  quando  sarä  bisogno:  nella  quäle 
cassa  si  tenghi  un  inventario  de'  libri  che  si  riporranno ,  e  ciö  s'  intendi  solamente  de'  libri 
nuovi,  et  ancora  de' libri  sospesi,  che  si  corregeranno  e  ristamperanno.  Nelle  cittä  poi  dello 
stato  gli  original!  predetti  si  consigneranno  al  cancelliero  del  clarissimo  capitanio,  accioche 
li  tenghi  nel  modo  predetto,  e  si  consegnino  successiTamente  con  1' inventario  da  cancelliero 
a  cancelliero. 

Quarte «  nello  stampar  de'  libri  s'  imprima  a  tergo  del  primo  foglio  la  licenza  solita 
del  magistrato,  nella  quäle  siano  espressi  i  nomi  di  quelli  c'haveranno  revisto  et  approvato 
detti  libri,  come  d  disposto  per  le  leggi. 

Quinto ,  avvertiranno  gli  stampatori  che  ne'  libri  nuovi  che  stamperanno ,  o  ne'  vecchi 
che  ristampassero ,  non  usino  figure  che  rappresentino  atti  dishonesti,  non  essende  perö  pro- 
hibite  le  figure  profane  che  non  contenessero  dishonestä. 

Sesto,  i  librari  doveranno  far  1'  inventario  di  tutti  i  libri  che  si  truoveranno,  per  espur- 
gare  in  questo  principio  le  librarie  da'  libri  espressamente  prohibiti  nel  nuovo  indice,  e  presen- 
tarlo  al  padre  inquisitore;  e  questo  s'intende  per  una  volta  solamente. 

Settimo,  intomo  la  libertä  che  vien  concessa  a'  vescovi  et  inquisitori  di  poter  prohibire 
altri  libri  non  espressi  nell'  indice ,  si  dichiara  che  s'  intende  de'  libri  contrarij  alla  religione. 
forastieri,  o  con  false  e  finte  licenze  stampati;  e  rarissime  volte  si  darä  il  caso,  nä  si  farä 
senza  giustissima  causa,  e  con  partecipazione  del  santo  officio  et  intervento  de'clarissimi 
signori  assistenti,  tanto  in  Venezia  quanto  nello  stato. 

Ottavo,  la  regola  del  giuramento  da  darsi  a' librari  e  stampatori,  non  si  eseguisca  in 
questo  serenissimo  dominio. 

Nono,  tutti  gli  eredi  doveranno  dar  nota  al  padre  inquisitore  de'  libri  prohibiti  e  sospesi 
che  ritrovassero  nella  ereditä,  e  quegli  eredi  che  non  fossero  habili  a  discemerli,  doveranno 
essi  o  suoi  curatori  chiamar  persone  intelligenti  che  visitino  tutta  la  libraria,  per  cavame 
nota  de'  prohibiti  e  sospesi,  e  presentarla  come  di  sopra  fra  termine  di  mesi  tre  dopo  che  gli 
haveranno  havuti  in  suo  potere,  e  fra  tanto  non  possano  usare,  n^  in  qualunque  modo  alie- 
nare  i  libri  prohibiti,  o  sospesi;  e  cio  sotto  le  pene  e  censure  statuite. 

Per  fede  e  corroborazione  di  tutto  ciö,  i  sudetti  Ill<°^  cardinale  patriarca  e  nunzio  in- 
sieme  co  '1  reverendo  padre  inquisitore  di  Venezia  sottoscriveranno  le  presenti ,  e  le  fir- 
meranno  con  proprij  loro  sigilli,  commettendo  per  l'autoritä  data  da  Sua  Beatitudine,  che 
inviolabilmente  si  debbano  osservare  le  predette  dichiarazioni ,  tanto  in  Venezia,  quanto  in 
tutte  r  altre  citta  e  luoghi  sudditi  al  detto  serenissimo  dominio. 

In  quorum  fidem  etc. 

Datum  ex  palatio  patriarchali  Venet[iarum]  die  14  Septem  bris  1596. 

Lorenzo  cardinale  Priuli  patriarca  manu  propria. 

Antonio  Maria  vescovo  di  Amelia  nunzio. 

Frater  Vincentius  Brixiensis  Inquisitor  generalis  Venetus. 

Als  Druck  findet  sich  diese  Erklärung  im  Arch.  Vatic.  Nuntiat.  Venet.  vol.  42  F 
lett.  25  &  26,  vgl.  auch  Zaccaria  169  ff  und  die  hier  folgenden  Bemerkungen  über  Index- 
ausgaben etc.  in  Venedig  etc. 

In  Venedig  erschien  alsdann  eine  Indexausgabe  mit  dem  Titel: 

Index  I  librorum  |  prohibitonim  ]  cum  regulis  confectis  |  Per  Patres 
a  Tridentina  Synodo  delectos.  |  Auctoritate  Pii  IUI.  primum  editus.  | 
Postea  vero  a  Syxto  V  auctus  |  et  nunc  demum  S.  D.  N.  |  Clementis 
PapsB  Vni.  I  iussu  recognitus,  &  publicatus.  |  Instructione  adiecta.  | 
De  exequendae  prohibitionis,  däq.  sincere  emen-|dandi,  &  imprimendi 
Libros,  ratione.  ||  Venetiis,  Apud  Nicolaum  Morettum,  1596  |  cum 
Licentia  Superiorum. 

In  12 0;  140  Seiten,  worauf  folgt: 


540  Anlage  XV. 

Dechiaratione  |  delle  Regole  |  Dell'  Indice  de'  Libri  prohibiti  |  nova- 
mente  publicato 

In  12®:  5  nicht  numerierte  Blätter. 

Ohne  jeglichen  Zusatz  wurde  darauf  noch  im  Jahre  1644  zu  Venedig  der  unver- 
änderte Index  Clemens'  VIII.  vom  Jahre  1596  neu  gedruckt: 

Index  1  librorura  |  prohibitorum ,  ]  cum  regulis  |  confectis.  |  Per 
Patres  ä  Trident.  Synodo  |  delectos.  |  Auctoritate  Pii  IV.  primum 
editus.  I  Postea  verö  ä  Sixto  V.  auctus.  |  Et  nunc  demum  S.  D.  N. 
Clementis  |  Papse  VIII.  iussu  recognitus,  &  publicatus.  |  Instructione 
adiecta,  I  De  exequendse  prohibitionis ,  deq.  syncere,  emendandi,  &  | 
imprimendi  Libros  ratione.  ]|  Venetiis,  MDCXLIV.  |  Apud  Turrinum. 

In  8°  :  80  Seiten. 

Schließlich  erschien  im  Jahre  1766  die  folgende  merkwürdige  Ausgabe  zu  Venedig: 

Index  I  librorura  |  prohibitorum  |  cum  Regulis  confectis  per  Patres 
a  I  Tridentina  Synodo  delectos.  |  Auctoritate  Pii  IV.  primum  editus: 
Postea  vero  a  |  Sisto  V.  auctus :  Demum  Clementis  Papse  VIII.  |  iussu 
recognitus  &  publicatus.  |  Instructione  adjecta  |  De  exequendse  Pro- 
hibitionis', deque  sincere  emendandi,  |  &  imprimendi  Libros,  ratione.  | 
Editio  secunda  |  Ad  exemplar  primae  Morettianse  Anno  MDIVC.  j 
Cum  Appendice  |  aliquot  Operum,  quse  subinde  prohibita  censeri 
debent  |  iuxta  formam  Concordatorum.  |  Venetiis  ex  Typographia 
Columbaniana  |  Anno  MDCCLXVI.  |  Superiorum  auctoritate. 

Das  Buch,  in  8^  zählt  viii  und  202  Seiten,  das  zweite  Blatt,  S.  iii  und  iv,  fehlt  im 
Exemplar  der  Münchner  Universitätsbibliothek  (Hist.  lit.  1164).  Auf  S.  v — viii  stehen  die 
Dichiarationi  |  delle  Regole. 

S.  193  ff:  I  Sequitur  Appendix  |  ,  welche  nur  wenige  bis  zum  Jahre  1760  verbotene 
Bücher  verzeichnet,  besonders  quietistische  Werke. 

Venedig  scheint  also  auch  nach  der  Herausgabe  des  Index  Benedikts  XIV.  1758  «iuxta 
formam  concordatorum**  sozusagen  für  sich  eine  eigene  Büchergesetzgebung  beansprucht 
zu  haben. 

In  dem  Tomo  quarto  der  Opere  di  F.  Paolo  Sarpi  Servita,  welcher  1763  in  Helmstat 
gedruckt  wurde,  findet  sich  von  S.  431 — 483  der  Index  Clemens'  VIII.,  mit  den  Dichiara- 
zioni  I  delle  |  Regole  |  delF  Indice  de'  Libri  proibiti  ...  auf  S.  484  und  485. 

Vgl.  noch  Johann  Friedrich  le  Bret,  Staatsgeschichte  der  Republik  Venedig. 
Dritter  Teil.  Riga  1777,  54  ff. 

XV. 

Das  Gutachten  der  Indexkongregation  über  die  Verbesserung 

des  Werkes  des  Kopernikus. 

Im  Jahre  1620  erließ  die  Indexkongregation  ein  Dekret  mit  dem  sog.  «Monitum* 
über  die  am  Werke  des  Kopernikus  „De  revolutionibus**  vorzunehmenden  Änderungen.  Es  findet 
sich  gedruckt  im  Index  Alexanders  VII.  vom  Jahre  1664  sowie  in  der  „Raccolta  de  libri 
prohibiti.  In  Milano  MDCXXIV."  auf  S.  lxv — lxviii;  hier  als  Monitum  |  Ad  Nicolai  Copernici 
Lectorem,  ejusque  |  emendatio.  (Vgl.  über  das  „Monitum*  Adolf  Müller,  Nikolaus  Copemicus. 
Freiburg  1898,  133  flf.) 

Diese  Emendatio  nun  mit  dem  Monitum  ist  entnommen  einem  etwas  ausführlicheren 
Gutachten,    welches   vor    den  Kardinälen   der  Indexkongregation   abgegeben  wurde.     Soviel 


Die  Indezkoogregation  und  das  Werk  des  Kopernikus.  541 

wir  wissen,  ist  dasselbe  in  seiner  Vollständigkeit  und  in  seiner  Form  als  Votum  im  Schöße 
der  Kongregation  noch  nicht  zum  Abdruck  gekommen,  und  wir  lassen  es  deshalb  hier  folgen 
nach  der  Abschrift  im  Cod.  Barberin.  XXXIX  55  fol.  58a — 60b,  der  sich  jetzt  in  der  Vaticana 
befindet.  Vgl.  oben  S.  67.  Die  im  Votum  gemachten  Vorschläge  wurden  alle  von  den  Kar- 
dinälen der  Kongregation  angenommen,  wie  aus  dem  Dekrete  des  Jahres  1620  erhellt. 

De  emendatione  sex  librorum  Nicolai  Coperniei 

^De  Revolutionibus** 
Ad  111"***  et  Rev°"**  Cardinales  congregationis  Indicis. 

Tria  sunt,  111"'  et  Rev"*  Patres,  quae  circa  emendationem  librorum  sex 
Coperniei  de  Revolutionibus  ab  111"^  Dominationibus  vestris  diligenter  sunt  con- 
sideranda.  quorum  alterum  est  praedictos  libros  Coperniei  omnino  pro  utili- 
tate  Reipublicae  Christianae  conservaudos  ac  sustinendos  esse :  nam  temporum 
rationes,  quibus  populus  Christianus  tum  in  divinis  solemnitatibus  celebrandis, 
tum  in  negotijs  peragendis  summopere  indiget,  ab  Astronomicis  calculis 
pendent,  solis  praecipue  ac  lunäe,  et  praecessionis  aequinoctiorum,  ut  constat 
ex  ijs,  quae,  Gregorio  XIII  felicis  recordationis  sedente  circa  anni  correctionem 
gesta  sunt;  Astronomie!  autem  calculi  certis  annorum  spatijs  restitutione  et 
reparatione  egent,  cum  vel  ob  ignorantiam  omnium  coelestium  motuum,  vel 
ob  minutias  quasdam  iam  cognitorum  humanam  intelligentiam  effugientes, 
temporumque  intervallis  aggregatas,  vera  loca  stellarum  exhibere  minime 
possint.  Restitutio  vero,  et  reparatio  ipsa  fieri  nequit  ab  Astronomis,  nisi 
praeteritorum  saeculorum  observationes  [fol.  58**]  habeant,  ut  ex  scriptis  a 
Ptolomeo  in  Almagesto  et  a  Tychone  in  Progymnasmatum  libris  constat; 
qualium  certe  observationum  cum  libri  Coperniei  sint  referti,  ut  legentibus 
manifestum  est,  omnino,  ut  Reipublicae  utiles,  conservandi  sunt. 

Alterum  est  Coperniei  emendationem  fieri  non  posse,  supposita  immo- 
bilitate  Terrae,  secundum  rei  veritatem,  et  divinas  scripturas.  Cum  enim 
Copernicus,  ut  principium  assumat  Terrae  tres  motiones,  et  super  eo  omnes 
suas  demonstrationes  ad  salvandas  coelestium  motuum  apparentias,  seu  phoe- 
nomena  conficiat  sublato  illo  principio,  Coperniei  emendatio  non  esset  correctio ; 
sed  totalis  eius  destructio. 

Tertium  est,  posse  media  via  incedentes,  ut  fit  in  difficilibus  negotijs, 
conservari  Copernicum  sine  praeiudicio  veritatis,  et  sacrae  paginae,  ea  scilicet 
tantum  loca  emendando,  in  quibus  non  hypothetice  de  motionibus  Terrae 
scribere,  sed  secundum  realitatem  videtur,  nam  Copernicus  paucissimis  locis 
exceptis  aut  secundum  hypothesim  loquitur,  aut  sine  assertione  veritatis 
Terreni  motus. 

Dico  autem  emendationem  hanc  fieri  posse  sine  veritatis,  et  Sacrarum 
[fol.  59*]  scripturarum  praeiudicio;  quia  cum  scientia,  quam  tractat  Copernicus, 
sit  Astronomia,  cuius  proprijssima  methodus  est  uti  falsis,  et  imaginarijs 
principijs  pro  salvandis  apparentijs,  et  phoenomenis  coelestibus,  ut  constat  ex 
Antiquorum  epycyclis,  excentricis,  aequantibus,  apogaeis,  etperigaeis:  si  loca 
Coperniei  de  motu  Terrae  non  hypothetica,  fiant  hypothetica,  neque  veritati, 
neque  sacrae  paginae  adversa  erunt,  immo  quodam  modo  cum  illis  convenient 
propter  naturam  falsae  suppositionis ,  qua  praecipuo  quodam  iure  uti  solet 
scientia  Astronomiae. 


542  ^i®  Indexkongregation  und  das  Werk  des  Kopernikus. 

His  igitur  aliqua  diligentia  consideratis  ad  iudicium  emendationis  ac- 
cedant,  quae  se  habet,  ut  sequitur: 

In  praefatione  circa  finem 

Ibi  „9i  forl€L98e**j  delerem  omnia  usqne  ad  verba  „hi  nostri  labores**,  et  sie  acoommo- 
darem  .coeterum  hi  nostri  labores* 

In  cap.  6  lib.  pr.  pag.  6. 

[Fol.  59^]  Ibi  „8i  tarnen  attentius*'  ita  corrigerem  «si  tarnen  attentius  rem  considere- 
mos  nihil  refert  an  terram  in  medio  mundi,  an  extra  medium  existere  quoad  salvandas 
coelestium  motuum  apparentias  existimemus.    Omnis  enim  etc." 

In  capnt  8  eiusdem  libri. 

Totum  hoc  Caput  posset  expungi,  quia  ex  professo  tractat  de  yeritate  motus  terrae, 
dum  solvit  yeterum  rationes  probantes  eius  quietem. 

Si  tamen  placeret  111"*'  Patribus  ut  caput  hoc  emendaretur,  cum  problematice,  et  opi- 
native  semper  videatnr  loqui  Copemicus,  sie  accommodari  posset,  et  studiosis  satius  esset 
factum,  quia  series  et  ordo  libri  integer  maueret 

Fr"  pag.  6.  delendus  esset  versiculus  „cur  ergo**  -usque  ad  verbum  j^ravehimur"  locus- 
que  corrigendus  esset  hoc  modo  .Cur  ergo  non  possumus  mobilitatem  illi  formae  suae  con- 
cedere,  magisque  quod  totus  labatur  Mundus,  cuius  finis  ignoratur,  scirique  nequit,  et  quae 
apparent  in  coelo,  proinde  se  habere,  ac  si  diceret  Virgilianus  Aeneas.' 

2?  pag.  7a  versiculus  „Addo*^  hoc  modo  emendari  posset  ,addo  etiam  difficilius  [Fol.  60*] 
non  esse  contento,  et  locato,  quod  est  Terra  motum  adscribere,  quam  continenti  seu  locanti'. 

3?  eadem  pagina  in  fine  capitis,  versiculus  „videa*'  delendus  esset  usque  ad  finem  capitis. 

In  cap.  9  pag.  7. 

Frincipium  huius  capitis  usque  ad  versiculum  „quod  enim*'  hoc  modo  emendarem :  .Cum 
igitur  Terram  moveri  assumpserim,  videndum  nunc  arbitror,  an  etiam  illi  plures  possint  con- 
venire  motus;  quod  enim  etc." 

In  cap.  10  pag.  9. 

Versiculum  „proinde**  corrigerem  sie  ,proinde  non  pudet  nos  assumere"  et  paulo  infra 
ibi  „hoc  potius  in  mobüitate  Terrae  verificari**  dicerem  „hoc  melius  ^  mobilitate  Terrae  sal- 
vari"  nam  re  vera  Copernicus  melius  salvat  hae  sua  inventione  phoenomena  coelestia,  quam 
fecerint  antiqui. 

Pag.  10.  in  fine  capitis  delerem  illa  verba  postrema  „tanta  nimirum  est  divina  haec 
Dei  optimi  Maximi  fabrica**, 

[Fol.  60^]    In  cap.  11. 

Titulus  capitis  posset  accomodari  hoo  modo  ,de  hypothesi  triplicis  motus  Terrae,  eius- 
que  demonstratione*. 

In  2?  et  3?  lib. 

Nihil  inveni  correctione  dignum. 

In  lib.  4.  cap.  20.  pag.  122  K 

In  titulo  capitis  delerem  verba  „herum  trium  syderum** ;  quia  terra  non  est  sydus,  ut 
facit  eam  Copernicus. 

In  5?  et  6?  lib. 

Nihil  reperi  emendatione  dignum. 

[Fol.  6P.]    Emendatio  sex  libr.  Nicolai  Copemici  de  revolutionibus. 

Sac.  Cong.  Indicis.  De  emendation.  Copemici. 

*  Im  , Monitum"  heißt  es:  hoc  consequenter  in  mobilitate  etc. 

'  Anstatt  «pag."  müßte  überall  .fol."  stehen,  da  die  Ausgabe  des AVerkes  des  Kopernikus 
(sei  es  die  Nürnberger  von  1543  oder  die  Baseler  von  1566),  welche  bei  der  Emendation  vor- 
lag, nur  die  Blätter,  nicht  die  Seiten  in  der  obigen  Weise  zählt.  Vgl.  Franz  Hipler, 
Spicilegium  Copernicanum,  Braunsberg  1878,  108  ff. 


Anlage  XVI.  543 

XVI. 

Nota  I  Di  alcune  Operette  &  Historiette  |  proibite 

und  andere  kleine  Indices  aas  dem  Anfange  des  17.  Jahrhunderts. 

Unter  obigem  Titel  findet  sich  ein  kleiner  Anhang  im  Index  libr.  proh.  Romse,  typis 
Rev.  Cam.  Apost.  1704,  auf  S.  403 — 405.  Oben  (ist  auf  S.  111  von  dem  Inhalte  dieser  Nota 
Rede  gewesen.  Reu  seh,  Der  Index  der  verbotenen  Bücher  II  88  schreibt  darüber:  ,Die 
Nota  steht  auch  (zuerst  ?)  in  der  Ausgabe  des  Sacro  Arsenale  von  £.  Masini  von  1679  p.  489.* 
Das  , Sacro  Arsenale'  wurde  zuerst  1625  zu  Bologna  herausgegeben  (vgl.  Reu  seh,  Der  Pro- 
zeß Galileis  und  die  Jesuiten,  Bonn  1879,  74)  und  wahrscheinlich  enthielt  schon  diese  erste 
Auflage  jene  Nota.  Jedenfalls  ist  sie  noch  älteren  Datums  und  stammt  wohl  aus  der  Inqui- 
sition von  Bologna.    Daselbst  erschien  nämlich  1618  folgender  Index: 

Syllabus  |  seu  |  CoUectio  |  librorum  prohibitorum,  &  |  suspensorum 
ä  publicatione  |  novi  Indicis,  iussu  Sanctiss.  |  DD.  felic.  record.  Cle- 
mentis  |  PapsB  VIII.  de  anno  1596.  ||  Additis  etiam  alijs  libris  varijs  | 
erroribus  scatentibus,  &  suspe-  |  ctis,  non  legendis,  neque  retinen-  |  dis, 
quo  adusque  expurgentur,  |  aut  permittantur  ä  Sancta  |  universali 
Inquisitione  |  BononisD,  MDC.XVIII.  |  Apud  Sebastianum  Bonomium  | 
Superiorum  permissu.  | 

Das  Büchlein  in  12^  hat  im  ganzen  54  Seiten.    Auf  S.  1  unter  A  beginnt  es  mit: 

Abrahami  Sculteti  Grunbergensis  Idea  Concionum  Hanoviae  1610, 

und  auf  S.  47  schließt  der  letzte  Buchstabe  Y  mit: 

Vita  della  Madonna  senza  auttore 

Vulpeculi  astutiae,  sive  de  astutijs  vulpeculae. 

De  unione  animae  cum  Deo,  sub  ementito  nomine  Fratris  Bartholomaei  de  Castello 

ord.  Cappuc. 

II  fine. 

Und  nun  folgt  auf  S.  49—52:  Aggionta  |  d' alcune  Operette,  et  historiette  |  prohi- 
bite,  welche  S.  49  anfängt: 

Epistola  della  Domenica,  in  ottava  |  Rima.  Incomincia  |  Viva  Divinita  dove  pro- 
cede,  &c. 

und  S.  52  schließt: 

Confitemini  della  B.  Vergine. 

Im  ganzen  zählt  diese  Aggionta  46  Nummern.  Darauf  folgen  noch  auf  S.  53  und  54 
12  allgemeine  Nummern  wie: 

Per  regola  generale,  sono  prohibite  |  tutte  le  Bibie  volgari  cosi  del  |  vecchio,  come 

del  nuovo  testamento. 
Tutti  gli  ufficij  volgari. 

und  am  Schluß: 

Tutti  quelli  libri,  che  vengono  fuori  di  prima  stampa  senza  approvatione  della 
S.  Inquisizione ,  o  delli  Deputati  ä  tale  ufficio.  Nel  rimanente  si  rimette  il 
Lettore  all'  Indice  Romano,  &  alle  Regole  &c. 

II  fine. 

Die  erwähnte  Aggionta  scheint  somit  der  Ursprung  unserer  obigen  ,Nota  di  alcune 
Operette  &  Historiette  proibite**  zu  sein.  Es  sei  nur  noch  bemerkt,  daß  sich  eine  Anzahl 
der  in  der  Nota  verbotenen  Schriftchen  in  einem  Sammelband  der  Münchener  Königl.  Biblio- 
thek Asc.  5310  finden. 

In  diesem  Band  steht  z.  B.  gleich  an  erster  Stelle: 

Le  sette  AUegrezze  de  la  |  Madonna:  in  kl.  4®,  4  nicht  numerierte  Blätter. 
An  zweiter  Stelle :  Benedictione  de  la  |  Madonna  |  -f  | :  in  kl.  4^  4  nicht  numerierte 


544  Nota  di  alcune  operette  &  historiette  proibite. 

Blätter.  An  sechster  Stelle:  Confessione  devotissima  de  |  Santa  Maria  Madalena: 
in  kl.  4^,  4  nicht  numerierte  Blätter.  Als  Nr  10:  La  Epistola  della  dominica  & 
una  I  oraiione  die  Santo  Augustino:  in  kl.  4^,  4  nicht  numerierte  Blätter.  Die 
Epistola  hebt  an:  Viva  divinita  donde  procede.  Auf  dem  vierten  Blatt  steht  Ora- 
tione  a  Santo  Augustino  | 

Als  Nr  22 :  Oratione  de  Langelo  |  Baphael  \  -\-  | ;  Nr  27 :  Pianto  della  Madonna ; 
beide  haben  gleiches  Format  und  gleiche  Anzahl  Blätter  wie  die  oben  beschriebenen 
Schriftchen. 

Bei  der  Nr  20  des  Sammelbandes:  Oratione  devotissima  de  |  saneta  Maria 
Yergine  |  Novamente  po-  |  sta  in  rima  |  4~  I  heißt  es  am  Schlüsse:  Per  Francesco 
Bindoni:  nel  anno  |  MD.XXV.  Di  genaro. 

In  den  römischen  Bibliotheken  findet  man  eine  Art  Katalog  von  den  Papstschreiben 
und  ähnlichen  Drucksachen,  welche  sich  im  Archive  des  vatikanischen  Druckers  im  Jahre 
1627  vorfanden.    Der  Titel  dieses  Büchleins  heißt: 

„Index  Bullarum,  Brevium  etc.  etc.  in  Archivio  Impressoris  Vaticani  &  Game- 
ralis  existentium.    Romae  typis  Camerae  Apostolicae  1627.*^ 

Auf  S.  98  wird  hier  ausgeführt: 

Indice  de  libri  prohibiti  per  la  Dioc.  di  Sabina,  Editto 
29.  Gen.  1605  Card.  Gioiosa  Vesc. 

Den  Index  selbst  oder  das  Edikt  des  Kardinalbischofs  Fran^ois  de  Joyeuse  (1605  bis 
1611  Bischof  von  Sabina)  haben  wir  vergebens  gesucht,  es  muß  uns  hier  genügen  von  der 
Existenz  jenes  Index  einen  Beweis  erbracht  zu  haben.  Der  Kardinal  Joyeuse  (Gioiosa),  1559 
bis  1615,  seit  1583  Kardinal,  starb  als  Kardinalbischof  von  Ostia  zu  Avignon.  Vgl.  Car- 
della, Memor.  stör,  de' Cardinali  V,  Roma  1793,  195  ff. 


Verzeichnisse  erlaubter  und  empfohlener,  in  den  Schulen  zu  gebrauchen- 
der Bücher  finden  sich  zuerst  neben  den  Katalogen  der  verbotenen  Bücher  in  den  Löwener 
Indices  von  1546  und  1550.  Im  folgenden  Jahre  1551  erschienen  dann  nach  diesen  Mustern  die 
spanischen  »Catalogi  librorum  reprobatorum  &  praelegendorum*,  deren  Titel  oben  S.  488 
verzeichnet  wurden.  Das  Kölner  Provinzialkonzil  vom  Jahre  1549  enthält  einen  kleinen  Katalog 
verbotener  Bücher,  ebenso  gute  Verordnungen  über  gefährliche  Bücher,  welche  an  den  Schulen 
nicht  gebraucht  werden  dürfen,  und  verspricht  einen  Katalog  guter  Schulbücher.  Die  Diözesan- 
synode  zu  Köln  des  folgenden  Jahres  1550  gab  dann  auch  ein  Verzeichnis  der  zu  gebrauchen- 
den Schulbücher  heraus,  das  mit  dem  früheren  von  Löwen  (1546)  ziemlich  übereinstimmt. 
Hauptsächlich  jedoch  griff  man  in  Bayern  nach  dem  Tridentiner  Index  diesen  Gedanken  auf, 
um  ihn  zu  verwirklichen.  Darauf  ist  bereits  oben  S.  203  hingedeutet  worden.  —  Zu  den 
niederländischen  und  spanischen  Indices  von  1546,  1550  vgl.  Keusch,  Die  Indices  librorum 
prohibitorum  27  ff  73  ff;  es  gibt  Faksimile -Neudrucke  derselben,  von  denen  wir  in  der 
vatikanischen  Bibliothek  ein  Exemplar  einsahen.  Die  Verordnungen  der  Synoden  von  Köln 
über  verbotene  und  empfohlene  Bücher  siehe  in  Statuta  seu  decreta  Provincialium  et  dioecesa- 
narum  Synodorum  s.  eccles.  Coloniensis,  Coloniae  ex  officina  Haeredum  loannis  Qnentel, 
Mense  Martio  Anni  MDLIII.  S.  400  ff,  Pars  XII:  De  scholis,  Typographis  ac  bibliopolis 
(Concil.  provinc.  Colon.  1536);  S.  428  f:  Statuta  Adolphi  III  (1549);  S.  489  ff:  Inquirenda 
de  Scholis  etc.;  vgl.  ebd.  S.  465  (1550).  —  Uartzheim,  Concil.  German.  VI,  Coloniae 
1765,  302  537  f  592  617  639-641. 

Exemplare  der  bayrischen  Indices  finden  sich  in  den  Münchener  Bibliotheken ;  Abdrucke 
derselben  bei  Keusch,  Die  Indices  libr.  proh.  324  ff.  Nach  den  Originalen  lauten  die  Titel : 

Catalogus.  |  Der  Büecher  unnd  |  Schriflften  •/•  unser  Heilige  Reli- 
gion I  und  Geistliche  Sachen  belang-  |  endt  •/*  welche  im  Landt  zu 
Bayrn  •/•  of-  |  f entlich  fayl  zu  haben  und  |  zu  verkaufifen  •  •  er-  i 
laubt  seindt.  ||  Gedruckht  zu  München  •/•  bey  |  Adam  Berg.  | 


Der  Index  novus  librorum  catholicorum.  545 

In  4°:  7  nicht  numerierte  Blätter,  siehe  einen  Abdruck  im  Archiv  fttr  deutschen 
Buchhandel  I  176  ff. 

Drei  Jahre  später  erschien  zu  München: 

Librorum  |  Authorumque  S.  Se-  |  dis  Apostolicae,  Sacri-  |  que 
Concilij  Tridentmi  autho-  |  ritate  prohibitorum.  |  Itemque  eorum  |  ex 
quibus  integra  Bibliotheca  catholica  |  institui  rectä  possit.  |  Indices 
duo. — Pro  usu  Monasteriorum  in  Bava-  |  ria  editi  ||  Monachii.  |  Tjrpis 
Adami  Berg.  |  MDLXIX.  | 

Es  sind  49  nicht  numerierte  Blätter  in  4®;  von  Blatt  39b  bis  zum  Schluß: 

Index  I  selectissimorum  |  Authorum,  ex  quibus  integra  Biblio-  i 
theca  Catholica  institui  re-  |  ct&  potest.  | 

In  demselben  Jahre  wurden  bei  Adam  Berg  in  München  veröffentlicht  16  nicht  nu- 
merierte Blätter  in  4^: 

„Schul  Ordnung  der  |  Fürstenthumb  Obern  unnd  {  Nidern 
Bayer-landes.  ||^  mit  Verordnungen  über  die  an  den  Lateinschulen 
zu  gebrauchenden  und  nicht  zu  gebrauchenden  Bücher. 

Weniger  bekannt  als  diese  erwähnten  Kataloge  erlaubter  oder  empfohlener  Bücher  sind 
ähnliche,  welche  im  Anfange  des  17.  Jahrhunderts  zu  Mainz  als  katho- 
lische Meßkataloge  erschienen.  Keusch  spricht  davon  (a.  a.  0.  I  479)  in  einer 
Note,  die  sich  auf  Schwetschke  (Codex  Nundinarius  xix)  beruft.  Es  liegt  aber  in  der  königl. 
Bibliothek  zu  München  ein  Exemplar  aus  dem  Jahre  1612  vor,  das  auch  Schwetschke  un- 
bekannt blieb,  und  wir  geben  nach  diesem  die  folgende  Beschreibung: 

Index  novus  |  librorum  |  expurgatorum  |  inprimis  catholicorum  | 
theologorum,  tum  aliorum  quoque  celebriorum  Au-  |  ctonun  quarum- 
cumque  facultatum  &  lingua-  j  rum,  causas  religionis  tarnen  non  { trac- 
tantium.  |  qui  in  isto  praecedenti  semestre  i  undecumque  vel  omnino 
novi,  vel  denuö  forma,  seu  loco  ä  prioribns  |  editionibus  diversi,  vel 
accessione  aliquä  locupletio-  |  res  prodierunt :  |  Ad  commodum  Reipub. 
christianae,  &  omnium  Pro-  |  vinciarum  recens  confectus.  |  Mandate 
Speciali  Superiorum.  ||  Impressus  |  Moguntiae  apud  Balthasarum  Lip- 
pium,  I  Anno  Domini  M.DCXII.  | 

Das  Büchlein  in  4®  hat  auBer  dem  Titelblatt  19  Seiten.  Auf  der  Rückseite  des  Titels 
steht  die  folgende  Einleitung: 

Benevolo  lectori  S.  P. 

Exhibetur  nunc  denuo  ijsdem  sacris  Apostolica  &  Imperiali  Authoritatibus, 
ijsdemque  rationibus  antehac  insinuatis  librorum  expurgatorum  undecumque 
ä  synceris  Bibliopolis  coUectorum  &  praecedenti  semestre  editorum  Index 
novus.  Avidus  sum  Reipub.  christianae  &  antiquae  veritati  consulere  cujus 
intuitu  omnium  Provinciarum  Bibliopolae  selectiores  optimorum  libros  eximere 
&  cura  postposita  in  suam  patriam  reversi  cum  laude  &  fructu  distrahere 
poterint;  Quos  ob  id  rogatos  voluerim,  ut  hunc  conatum  ipsorum  bono  im- 
pensum  boni  consulerent,  &  commodum  sibi  proficuum  exinde  sperando  re- 
portarent.     Signatum  Francofurti  Calend.  Aprilis,  Anno  1612. 

Valentinus  Leuchtius  S.  Th.  D. 
Revisor  &  Commiss.  Li- 
brorum. 

Hilgera,  Der  Index  Leos  XUI.  85 


546  ^^^  Index  novus  libroram  catholicorum. 

Der  Index  enthält  insgesamt  252  Bücher  oder  Nummern: 

S.  1 — 8:  Libri  Theologie!  |  catholicorum  au-  |  ctorum  (das  erste  ist  die  Bibel  Sixti  V. 
—  Clementis  VIIL,  Antwerpiae  ex  offic.  Plantiniana  1612;  das  letzte  [S.  8]  der  Katechismus 
D.  Petri  Canisii,  Coloniae  apud  Bemhardum  Gualterum,  in  12^,  im  ganzen  107  Bttcher) ; 

S.  8—9:  Libri  Juridici  (15  Bücher);  S.  9—10:  Libri  Medici  (13);  S.  10—12:  Libri 
Historie! ,  Politici  &  Geographie!  (30) ; 

S.  12 — 14:  Libri  Philosophie!  &  aliarum  artium  (22);  S.  14:  Libri  PoStici  &  ad  rem 
metricam  facientes  (3); 

S.  14 :  Libri  Musici  (z.  B.  Orlandi  de  Lasso  . .  .  Missa  posthuma  .  .  . ,  zusammen  acht 
Nummern) ; 

S.  15—16:  Teatsche  Theologische  Bücher  der  :  Catholischen  (12);  S.  16:  Teutsche 
Bücher  im  Rechten  (3) ; 

S.  16:  Teutsche  Artzney  Bücher  (7);  S.  17:  Historische,  Politische  :  und  Geographische 
Bücher  (3); 

S.  17 — 18:  Bücher  in  allerhand  Künsten  (10);  S.  18 — 19:  Libri  peregrini  Idiomatis 
(französische:  10); 

S.  19:  Appendix  (theolog.,  aszetische,  liturgische:  9). 

Gustav  Schwetschke  kennt  in  seinem  Codex  Nundinarius  Germaniae  literatae  (Halle 
1850,  XYin  f)  das  obige  Exemplar  der  Fastenmesse  1612  nicht.  Es  verdient  aber  schon  des- 
halb besondere  Beachtung,  weil  es  sich  einführt  mit  dem  Titel:  Index  novus  libromm  ex- 
purgatorum  inprimis  catholicorum  theologorum.  Zwar  bedeuten  die  libri  «expurgati*  nur: 
«gute',  «katholische*  Bücher,  wie  Leucht  im  Katalog  Francoforti  apud  Wolffgangum  Rieb- 
terum  MDCXIV  über  die  darin  verzeichneten  bezeugt,  daß  dieselben  «sanctae  religioni  et 
bonis  moribus  non  repugnantes*  seien.  Von  einer  Expurgation  oder  Korrektur  im  Sinne  des 
römischen  Index  ist  hier  keine  Rede.  Allein  es  scheint,  daß  unser  Exemplar  von  der  Oster- 
messe 1612  mit  diesem  Titel  vereinzelt  dasteht. 

Der  erste  derartige  Index  novus  librorum  iuprimis  catholicorum  theologorum,  den  man 
kennt  (vgl.  Schwetschke  a.  a.  0.),  erschien  ebenfalls  zu  Mainz  in  officina  Typographica 
Joannis  Albini  tempore  vernali  Anno  Christi  MDCVI.  Wie  die  späteren,  ist  er  von  Valentin 
Leucht  ^  herausgegeben ,  der  auch  hier  ein  kurzes  Vorwort  (auf  der  Rückseite  des  Titels) 
schrieb,  um  den  Zweck  des  Bücherkataloges  klarzustellen.  In  diesem  Kataloge  werden 
389  Büchertitel  verzeichnet,  worunter  93  Bücher  der  katholischen  Theologie. 

Ein  Elemplar  der  Herbstmesse  1612  wird  in  der  königl.  Bibliothek  zu  Berlin  auf- 
bewahrt. Des  Vergleiches  halber  möge  auch  von  diesem  Index  nach  dem  Originale  in  Berlin 
eine  kurze  Beschreibung  folgen: 

Index  novus  i  librorum  :  inprimis  catho  |  licorum  theologorum  ; 
tum  aliorum  quoque  celebriorum  auctorum  qua  rumcumque  facul- 
tatum  et  linguarum,  |  causas  religionis  tarnen  non  |  tractantium,  | 
qui  superiori  semestre  unde  |  cumque   vel  omnino  novi,   vel   denuo 

*  Graesse  (Trösor  IV  187)  verzeichnet  die  Bücher  Valentin  Leuchts  aus  dem 
Ende  des  16.  Jahrhunderts ;  Jöcher  (Gelehrtenlexikon  II  2402)  läBt  diesen  Jesuit  sein ;  Sommer- 
vogel  kennt  keinen  Jesuiten  dieses  Namens;  Janssen -Pastor  (Geschichte  des  deutschen 
Volkes  VIII»-",  Freiburg  1903,  321)  führt  Leucht  auf  als  Schriftsteller  und  .Frankfurter 
Stiftsprediger*;  vgl.  ebd.  VP*~'*  (1901)  461  A.  Achill  August!  von  Lersners  Chronica 
der  freyen  Reichs-Stadt  Franckfurth  am  Mayn,  Franckfurt  a.  M.  1734,  II  168  gibt  aus  dem 
Frankfurter  Münster  folgende  Inschrift  eines  Altares  wieder,  welche  Namen  und  Stellung 
Leuchts  verrät:  Admodum  reverendi  nobilLs  &  amplissimi  vir!,  domini  Valentin!  Leucht!!  s.  s. 
Theologiae  doctoris  proton.  apostolici,  comitis  palatini,  nee  non  commissari!  caesarei,  con- 
siliarii  fuldensis  scholastici,  Concionatoris  &  ecclesiastae  celeberrimi  sumptibus  hoc  divini 
honoris  ergo  exstructum.  Anno  Domini  1619.  Leucht,  seit  1597  als  Bücherkommissar  tätig, 
starb  1618.  Näheres  über  seine  Tätigkeit  s.  bei  Kapp,  Geschichte  des  deutschen  Buch- 
handels 618  ff. 


Anlage  XVII.  547 

forma,  seu  loco  a  prioribus,  •  editionibus  diversi,  vel  accessione  aliqua 
locu  I  pletiores  prodierunt:  |  ad  commodum  Reipub.  Christianae  et 
cunctarum  Provinciarum  utilitatem  itenim  recens  |  confectus  |  Man- 
dato  special!  Superiorum  |  impressus  {  Moguntiae  apud  Balthasarum 
Lippium  I  anno  Domini  MDCXII.  { 

In  4^  32  Seiten  nach  dem  Titelblatt,  dessen  Rückseite  nnbedrackt  ist. 

S.  1—11:  Libri  Theologici  catholicorum  anctorum  (125);  S.  11 — 13:  Libri  luridici  (35); 
S.  13—14:  Libri  Medici  (11);  S.  14—17:  Libri  Historici,  Politici  et  Geographici  (39);  S.  18 
bis  20:  Libri  Philosophici  et  aliaram  ari;iam  (30);  S.  20 — 21:  Libri  Pofitiei  et  ad  rem  me* 
tricam  facientes  (17);  S.  22—23:  Teutsche  Theologische  Bttcher  der  Gatholischen  (26);  8.  24: 
Teutsche  Bücher  im  Rechten  (3);  8.  24—25:  Teutsche  Artzney-Bticher  (9);  S.  25—26: 
Teutsche  Historische  Politische  und  Geographische  Bücher  (9);  8.  26 — 27:  Bücher  in  aller- 
handt  Künsten  (16);  S.  28:  Libri  peregrini  Idiomatis  (13);  S.  29 — 30:  Proximis  nun- 
dinis  prodibunt  (16);  8.  30—32:  Appendix  (24). 

Der  Index  zählt  also  insgesamt  für  die  Herbstmesse  d.  J.  1612  (ohne  die  16  Bücher, 
welche  «proximis  nundinis  prodibunt*)  357  Bücher  auf. 

8chwetschke  nennt  diese  Indices  von  1614  an  katholische  Meßkataloge,  weil 
in  diesem  Jahre  der  Index  novus  zum  ersten  Male  zu  Frankfurt  am  Orte  der  Messe  ge- 
druckt erscheint.  Allein  es  handelt  sich  wohl  nur  um  die  Veränderung  des  Druckortes 
ganz  desselben  Eataloges,  wie  er  wenigstens  von  1606  an  bis  etwa  1619  von  Leucht  heraus- 
gegeben ward.  Möglich  ist  es,  daß  der  Fettmilchsche  Aufstand  zur  Verlegung  des  Druckes 
von  Mainz  nach  Frankfurt  die  Veranlassung  wurde  oder  dieselbe  im  Gefolge  hatte.  Nicht 
unwahrscheinlich  ist  es,  daß  infolge  des  Todes  Valentin  Leuchts  (1618)  der  Index  novus 
bald  nachher  ein  Ende  erreichte,  um  in  anderer  Form  als  Catalogus  universalis  ca- 
tholicus  pro  nund.  Francof.  von  1625  an  in  München  gedruckt  zu  werden  (vgl. 
Schwetschke  a.  a.  0.). 

XVII. 

Der  20.  Band  der  ,^imales  ecclesiastici"  des  Abraham  Bzovius. 

Fabio  Chigi,  der  spätere  Papst  Alexander  VII.,  befand  sich  um  das  Jahr  1640  in 
Deutschland  und  Köln  als  päpstlicher  Nuntius.  Manche  Aktenstücke  aus  seiner  Nuntiatur 
werden  zu  Rom  in  der  biblioteca  Chigi  aufbewahrt.  Wir  entnehmen  derselben  folgende  drei 
8tücke,  die  sich  auf  das  Verbot  des  20.  Bandes  der  ,  Annales  ecclesiastici*  des  Abrah.  Bzovius 
beziehen  und  um  so  merkwürdiger  sind,  als  das  Buch  nun  doch  nicht  auf  irgend  einem  rö- 
mischen Index  erscheint.  Der  Verfasser,  Abraham  Bzovius,  starb  1637.  Quätif-Echard  (II  488) 
wissen  nichts  von  einer  Beanstandung  dieses  Bandes,  der  nach  ihnen  als  opus  posthumum 
(Coloniae,  loan.  Munich,  1641)  veröffentlicht  wurde.  Der  Band ,  der  achte  Fort- 
setzungsband des  Bzovius  nach  den  zwölf  Bänden  des  Baronius,  umfaßt  die  Zeit  von  1534 
bis  1565,  also  die  Zeit  des  Konzils  von  Trient.  Was  jedoch  Theophile  Raynaud  über  das 
erste  Manuskript  dieses  Bandes  und  eine  römische  Zensur  desselben  sagt,  sowie  die  daran 
sich  knüpfenden  Bemerkungen  bei  Bayle  (Dictionnaire  P,  Basle  1738,  717  ff)  sollen  hier 
nur  erwähnt  sein,  um  daraus  mit  ziemlicher  Sicherheit  den  Schluß  zu  ziehen,  daß  weder 
Raynaud  noch  auch  ßayle  und  der  Herausgeber  dieser  fünften  Auflage  des  Dictionnaire  eine 
Ahnung  hatten  von  dem  Vorgehen  der  Kölner  und  der  päpstlichen  Zensur  bei  der  wirklichen 
Herausgabe  des  20.  Bandes  der  Annalen  des  Bzovius.  Von  Reusch  (Der  Index  der  ver- 
botenen Bücher  II  382)  ließe  sich  dasselbe  sagen.  Weder  das  Dekret  der  Inquisition  noch 
die  Papstschreiben  geben  den  Grund  des  Verbotes  an.  Urban  VIII.  traut  aber  den  noch  nicht 
edierten  Schriften  des  Bzovius  so  wenig,  daß  er  in  seinem  Breve  an  den  Stadtrat  von  Köln 
nicht  bloß  gegen  den  bereits  gedruckten  Band  einzuschreiten  bittet,  sondern  ausdrücklich 
noch  hinzufügt:  «si  quae  Patris  Bzovii  scripta  apud  ipsum  bibliopolam  extiterint,  ea  omnine 
auferri  operam  detis.*  In  der  Tat  wurde  der  letzte  Band  der  Annalen  (der  9.  bzw.  21.) 
des  Bzovius  erst  1672  unter  Clemens  X.  in  Rom  gedruckt  (s.  Quötif-Echard  II  490). 

35* 


548  Annalium  Bzovianorum  tomus  XX. 

Das  Dekret  der  rOmiachen  Inquisition  findet  sich  im  Cod.  Chigi  Q  II.  47,  fol.  166: 

feria  V*  Die  3  Maij   1640. 

In  CoDgregatione  generali  Sanctae  Romanse  et  Universalis  Inquisitionis 
habita  in  Palatio  Apostolico  apud  Sanctum  Petrum  corain  Sanctdssimo 
D.  N.  D.  Urbano  divina  Providentia  Papa  VIII,  ac  Eminentissimis  et  Reve- 
rendissimis  DD.  Sanct»  Romanae  EcclesiaB  Cardinalibus  in  tota  Republica 
Christiana  contra  hsBreticam  pravitatem  Inquisitoribus  generalibus  a  Sancta 
Sede  Apostolica  specialiter  deputatis 

Sanctissimus  D.  N.  D.  Urbanus  Divina  Providentia  Papa  VIII  praedictus 
de  consilio  eorundem  Eminentissiniorum  et  Reverendissimorum  DD.  Cardinalium 
generalium  Inquisitorum  mandavit  omnino  prohiberi**T*vige8imum  Tomum  An- 
nalium Ecclesiasticorum  conscriptum  a  Magistro  Abrahamo  Bzovio  Sac.  Theo- 
logisB  Doctore  Ordinis  Prsedicatorum  impressum  ColonisB  AgrippinsB  Anno  1640. 
apud  Muntium  impressorem.  n^  et  prohibuit 

Jo.  Antonius  Thomasius  Sanctse 

Rom.  Universalis  Inquisitionis  Notarius. 

Unterhalb  steht  das  Siegel  and  aaf  der  Rückseite  des  Dokumentes:  Cum  litteria 
R.  P.  D.  Nnntij  Colonice.  —  Es  ist  das  handschriftliche  Original,  welches  dem  Nontias  yon 
der  Inquisition  zugesandt  wurde;  die  zwei  Worte  «et  prohibuif  wurden  yom  Schreiber  und 
Unterzeichner  der  Urschrift,  wie  oben  yermerkt,  eingefügt. 

Cod.  Chigi  Q  II.  47,  fol.  96  findet  sich  die  Abschrift  des  folgenden  päpstlichen  Breves 
Yom  26.  Mai  1640: 

Consulibus  &  Senatui  Agrippinae 

ürbaniis  PP.  YIII. 

Dilecti  filij  salutem  etc.  Ssepius  antehac  perspectum  Nobis  fuit,  quo 
studio  vestram  erga  Apostolicam  Sedem  observantiam  declarare  consueveritis 
pluribus  enim  iisque  non  vulgaribus  argumentis  ostendistis,  nihil  antiquius 
vobis  esse  quam  EcclesisB  dignitatem  tueri  ac  diligenter  curare,  ut  iis  qu£e 
ad  Catholicam  Religionem  pertinent,  prsB  caBteris  omnibus  consultum  sit.  Id- 
circo  cum  in  ista  Civitate  Muncius  typographus  vigesimum  Annalium  Ecclesia- 
sticorum tomum  a  Patre  Bzovio  constructum  impresserit  absque  hujus  Sanctce 
Sedis  approbatione,  imo  adversus  id,  quod  a  Yenerabilis  fratris  Archiepiscopi 
Coloniensis  Sac.  Rom.  Imperii  Principis  Electoris  ministro  iniunctum  fuerat, 
non  solum  vehementer  cupimus,  sed  Nobis  indubitanter  pollicemur  fore,  ut 
vos  librum  illum  evulgari  minime  patiamini,  quin  etiam  plura  volumina,  quss 
dum  isthinc  Amsterdamum  deferrentur,  sequestro  deposita  sunt  in  Insula 
Csßsaris,  nequaquam  dimitti,  et  si  quaB  Patris  Bzovii  scripta  apud  ipsum 
bibliopolam  extiterint,  ea  omnino  auferri  operam  detis.  Magni  faciemus  novum 
hoc  virtutis  vestrsB  documentum,  quod  a^que  Deo  acceptum  erit,  vobisque 
ingentem  verae  pietatis  laudem  comparabit.  Nobis  sane  gratissimum  accidet, 
qui  patemam,  quam  erga  vos  gerimus,  voluntatem,  quoties  cum  Domino 
licebit,  re  ipsa  patefacere  nunquam  deerimus,  quibus  interim  diutumam  felici- 
tatem  precamur  et  Pontificiam  benedictionem  ex  animo  impertimur.  Datum 
Romse  die  26.  Maii  1640. 


Annalium  Bzoyianoram  tomns  XX.  549 

Und  in  demselben  Codex  folgt  auf  dem  nächsten  Blatte  97  abschriftHch  ein  ähnliches 
Breve  vom  gleichen  Tage  an  den  Bischof  yon  Osnabrück: 

Episcopo  Osnabrugensi. 

ITrbaiins  PP.  Vin. 

Venerabilis  frater  salutem  etc.  Voluntatem  nostram  jam  pridem  qusB- 
siverunt  flraternitati  tuöB  Pastoralis  soUicitudo  aliseque  virtutes,  quibus  divinae 
gloriaB  incrementum  et  animarum  salutem  assidue  promovere  contendis.  Nunc 
autem  rem  nobis  summopere  gratam  praestitisti  et  opinionem,  quam  de  tua 
virtute  dudum  excitaveras,  apprime  congruentem,  dum  sedulo  operam  dedisti, 
ne  vigesimus  Annalium  Ecclesiasticorura  Tomus  a  Patre  Bzovio  compositus 
typis  imprimeretur ,  aut  impressus  palam  evulgaretur.  Hoc  nimirum  vigi- 
lantisB  tuaB  documentum,  licet  novum  minime  acciderit,  uberem  tarnen  Nobis 
attulit  consolationis  materiam,  qui  pietatis  tuse  zelum  ea,  qua  par  est,  existi- 
matione  ac  benevolentia  prosequimur.  Perge  igitur  Venerabilis  frater,  optimi 
Praesulis  partes  implere,  et  quantum  in  te  erit,  diligenter  incumbe,  ut  hoc 
negotium  publico  Catholicorum  bono  ad  optatum  exitum  perducatur.  Ita  sane 
animum  nostrum  magis  magisque  demerebitur  fraternitas  tua,  cui  coelestis 
gratisB  prsBsidium  postulamus  et  Apostolicam  benedictionem  in  Domino  im- 
pertimur.     Datum  Romse  die  26.  Maii  1640. 

Während  die  ersteren  Bände  der  ,  Annales  ecclesiastici*  des  Bzovius  sich  in  den  größeren 
Bibh'othAen  häufiger  vorfinden,  gehören  die  letzten  Bände  des  Werkes,  im  besondem  dieser 
Tomus  vigesimus,  schon  zu  den  Seltenheiten.  Doch  fand  sich  der  gesuchte  Band  sowohl  in 
der  königl.  Bibliothek  zu  Berlin  als  in  der  der  BoUandisten  zu  Brüssel.  Die  beiden  Exem- 
plare stimmen  überein. 

Das  erste  Blatt  des  Foliobandes  trägt  nur  den  kurzen  Titel: 

ANNALIUM  I  BZOVIANORUM  |  TOMUS  XX. 

Das  zweite  Blatt  gibt  den  Haupttitel  in  folgender  Weise: 

ANNALIUM 

R.    P.    F. 

ABRAHAMI  BZOVU 

POLONI  SS.  THEOLOGIAE 

DOCTORIS,  ORD.  PRiEDICAT. 

Gontinuatio 

Tomus  XX. 

RERUM  IN  ORBE  CHRISTIANO 

Ab  Anno  Dfii  1534.  usque  ad  Annum  Düi  1565.  gestarum 

Narrationem  complectms 

HIS  ACCESSERUNT  PIETAS  ROMANA  PAUCIS 

ab  Amydeno  delineata,  Siluester  II.  Pont.  Max.  &  S.  Adalberti 

Pragensium  Archi-Antistitis  &  Martyris  passio. 

Opus  nunc  primum  in  lucem  editum. 

COLONIAE  AGRIPPINAE, 

Apud  JOANNEM  MUNICH, 

Anno  M.DC.XXXXI. 

Cum  Licentia  &  FacuUate  Superiorum,  [sie!] 


550  Annalium  Bzovianorum  tomus  XX. 

Das  Werk  zählt  im  Anfang  8  (mit  den  beiden  Titelblättern)  nicht  numerierte  Blätter, 
alsdann  609  gezeichnete  Seiten  (S.  609  ist  durch  Druckfehler  als  S.  607  gezeichnet)  und  nach  der 
nicht  numerierten  S.  610  noch  7  nicht  numerierte  Blätter,  von  denen  das  letzte  unbedmckt  ist 

Die  ersten  acht  Blätter  enthalten  (außer  den  beiden  Titeln,  bibliographischen  Nach- 
richten über  den  Verfasser,  Epigrammen  auf  ihn  mit  einem  Gedichte  zur  Verherrlichung  dieser 
Fortsetzung  der  Annalen  des  Baronius,  dem  Druckprivileg  des  Kaisers  Matthias  an  den  Kölner 
Drucker  Antonius  Boetzerus  und  Erben  auf  zehn  Jahre  für  alle  Werke  des  Bzovius,  datiert: 
Prag,  17.  Januar  1617)  eingangs  die  Widmung  des  Werkes  und  abschließend  die  beiden 
Approbationen  mit  einer  darauf  folgenden  Admonitio  des  Druckers  an  den  Leser. 

Das  eigentliche  Werk,  die  Annalen,  reichen  bis  S.  562  inklusive,  und  dann  folgen  die 
beiden  Zusätze,  welche  schon  in  erster  Auflage  zu  Rom  approbiert  und  gedruckt  worden 
waren.    Am  Schlüsse  das  alphabetische  Sachregister. 

Die  Annalen  des  Bzovius  widmet  loannes  Munich,  civis  et  bibliopola  Coloniensis 
D.  Wemero  a  Spies,  condicto  Bullesheim,  ordinis  teutonici  equiti,  Baliviae  Gonfluentinae  com- 
mendatori  provinciali  etc.  In  dieser  Widmung  sagt  Munich,  Bzovius  habe  viele  ,critici"  ge- 
funden, weil  er  so  entschieden  für  Karl  V.  und  Kaiser  Ferdinand  Stellung  nehme  gegen  die 
allerchristlichsten  Könige,  und  bemerkt  gegen  Schluß  ausdrücklich  mit  Beziehung  auf  diesen 
neuen  Band  des  Bzovius,  daß  er  geschrieben  sei  mit  Begeisterung  für  das  Haus  Österreich, 
.cujus  ergo  non   parvam  labor  hie  indignationem  incurrit*. 

Die  Approbationen  des  Werkes  sind  ausgestellt  am  14.  und  17.  Januar  1640  von 
loannes  Michael  Glaser  Canon.  Regul.  S.  Theol.  Doctor  et  Profess.  Ordin.  und  dem  BQcher- 
zensor  Henricus  Francken  Sierstorffius  SS.  Theo!.  Doctor,  Regens  Laurentianus ,  librorum 
censor.  Die  Annalen  werden  darin  belobt  sowohl  wegen  ihres  historischen  als  religiösen 
Wertes:  ausdrücklich  und,  wie  es  scheint,  mit  Nachdruck  wird  das  Werk  in  beiden  Appro- 
bationen genannt  Annalium  BzOTlanornm  Tomus  vigesimus.  Die  ft-üheren  Bände  des 
Bzovius  waren  als  Fortsetzung  des  Baronius  unter  dem  Titel  .Annales  ecclesiastici'  erschienen, 
und  auch  dieser  20.  Band  trägt  von  S.  1 — 562  überall  am  Kopfe  der  Seiten  die  gedruckte 
Bezeichnung  .Annales  ecclesiastici*.  Ebenso  wird  dieser  20.  Band  in  den  drei  obigen  Schreiben 
der  Inquisition  und  des  Papstes  betitelt. 

Aufklärung  gibt  die  Admonitio  des  Druckers,  welche  sich  unmittelbar  den  Approbationen 
anschließt : 

»Lectori  Typographus.  Admonitum  velim  candidum  Lectorem,  Autorem 
hujus  operis  P.  Abrahamum  Bzovium  ex  eo  quia  pro  hisce  postremis  volu- 
minibus  conficiendis  non  sat  multa  habere  potuerit  ad  historiam  Ecclesiasticam 
proprio  spectantia,  plura  congessisse,  quac  maiorem  legentium  curiositatem 
delectare  ac  satiare  poterunt,  ad  alios  status  facientia.  Ideoque  non  alio 
titulo  insignitum  opus  quam  Annalium  Bsovia^ioruni ,  deletumque  intelligi 
debere  illud  Ecclesiasticorum  quod  unicuique  paginae  superscriptum  erat. 
Dabuntur  similiter  propediem  sequentium  annorum  volumina  tantopere  ad 
eruditionem  nuperae  historiae  ab  eruditis  omnibus  desiderata  nostro  labore 
et  industria,  quibus  utere  feliciter,  ac  fortunare.* 

Nach  alledem  darf  man  vielleicht  behaupten,  der  20.  Band  der  Annalen  des  Bzovius 
sei  beanstandet  worden,  weil  er  unter  der  Aufschrift  „Annales  ecclesiastici*  scharf  politische 
Stellung  für  das  Haus  Österreich  gegen  die  französischen  Könige  nahm.  Andere .  GrtLnde 
mögen  dabei  mit  im  Spiele  gewesen  sein.  Wahrscheinlich  verlangte  man  nun  in  Köln  bei 
der  Zensur  gleich  anfänglich  eine  Änderung  des  Titels  mit  einer  Erklärung  des  Druckers, 
wenn  nicht  gar  eine  weitergehende  Korrektur,  gab  aber  alsdann  die  Approbationen,  welche 
bereits  den  Titel  angaben,  so  wie  er  unverändert  lauten  sollte,  im  Januar  des  Jahres  1640. 
Als  der  Drucker  sich  jedoch  nicht  an  die  Weisung  der  Zensurbehörde  hielt  und  das  Buch 
versandte,  wurde  eine  von  ihm  für  Amsterdam  bestimmte  Sendung  des  Werkes  in  insula 
Caesaris  ( Kaisers werth  ?)  sequestriert.  Anderswo  in  Deutschland  verhinderte  der  Bischof  von 
Osnabrück,  Franz  Wilhelm  von  Wartenberg,  Druck  und  Vertrieb  des  Bandes.    In  Rom,  wo 


Anlage  XVIII.  551 

man  unterdessen  (jedenfalls  darcb  den  Nuntius  Fabio  Chigi)  genaue  Kunde  von  dem  ganzen 
Hergange  erhalten  hatte,  vrurde  das  Buch  in  seiner  ersten  Fassung  daraufhin  am  3.  Mai  1640 
coram  SS.  D.  N.  D.  Urbano  VIII.  von  der  Inquisition  verboten  und  am  darauffolgenden 
26.  Mai  ergingen  die  beiden  oben  wiedergegebenen  Breven. 

Möglicherweise  verstand  sich  nunmehr  der  Drucker  zu  einer  Änderung  durch  Neudruck 
der  ersten  Blätter,  womit  man  sich  in  Köln  und  vielleicht  auch  in  Rom  zufrieden  gab.  In- 
folgedessen konnten  die  Approbationen  bleiben  wie  sie  waren,  während  vor  allem  der  Titel 
jetzt  eine  andere  Fassung  erhielt  und  der  Drucker  eine  Admonitio  hinzufügen  mußte,  um  den 
Kopftitel  der  einzelnen  Blätter  des  ganzen  Bandes  gewissermaßen  unschädlich  zu  machen. 
Vielleicht  änderte  er  dabei  auch  noch  einiges  an  seiner  Widmung.  Weder  Quötif-Echard  noch 
sonst  ein  Bio-  oder  Bibliograph  scheint  jene  Änderung  des  Titels  wahrgenommen  oder  be- 
achtet zu  haben. 

Mit  der  vorstehenden  Konjektur  käme  Einklang  in  das  scheinbar  Widersprechende. 
Wir  würden  es  aber  mit  Freuden  begrüßen,  wenn  irgend  ein  Forscher  durch  neue  Aufschlüsse 
in  anderer  Weise  den  wirklichen  Hergang  der  Sache  klarlegte. 

Der  damalige  Kurfürst  Erzbischof  von  Köln  war  Ferdinand  von  Bayern,  der  Bruder 
des  Kurfürsten  Maximilian  von  Bayern,  welch  letzterer  schon  um  das  Jahr  1618  gegen  den 
XIV.  bzw.  n.  Band  des  Bzovius  vorgegangen  war  (s.  Quötif-Echard,  Scriptores  ord. 
Praed.  II488flf.  Sigmund  Riezler,  Geschichte  Bayerns  VI,  Gotha  1903,  437  flf).  Vgl. 
Allgem.  Deutsche  Biographie  VI,  Leipzig  1877,  691  flf. 

Ober  den  Bischof  von  Osnabrück  Franz  Wilhelm  von  Wartenberg,  dessen  Vater,  Herzog 
Ferdinand,  der  Bruder  des  Herzogs  Wilhelm  V.  von  Bayern  war,  vgl.  Kardinal  Andreas 
Steinhuber,  Geschichte  des  Gollegium  Germanicnm  Hungaricum  I,  Freiburg  1895,  353  flf 
390  f:  Kirchenlezikon  XII >  1222  flf;  Allgem.  Deutsche  Biographie  XLI,  Leipzig  1896,  185  flf. 

Über  Abraham  Bzovius  s.  Qu^tif-Echard  a.  a.  0.;  Bayle,  Dictionnaire  P 
(1738)  717  ff. 

xvni. 

über  die  Verurteilung  und  Freigebung  des  Werkes  Paolo  Segneris: 

„Goncordia  tra  la  fatica  e  la  quiete^^ 

Weiter  unten,  in  Anlage  XXII,  wird  eine  Berichtigung  folgen  zu  dem.  was  oben 
S.  161  über  die  ehrwürdige  Maria  von  derMenschwerdung  gesagt  wurde.  Wie 
bestimmt  auch  Keusch  (Der  Index  der  verbotenen  Bücher  II  611)  eine  Schrift  der  Marie 
Guyard  als  verboten  verzeichnet,  es  handelt  sich  daselbst  in  Wirklichkeit  um  die  Schrift 
einer  ganz  andern  Ursuline,  nämlich  der  Marie  Bon  (vgl.  Anlage  XXII),  so  daB  also  die 
ehrwürdige  Maria  von  der  Menschwerdung  in  keiner  Weise  auf  dem  Index  steht. 

Diese  wie  die  folgende  Anlage  bringen  Beiträge  zur  Geschichte  des  italienischen 
Quietismus^  über  welche  manche  Unrichtigkeiten  umgehen,  die  auch  noch  von  neueren  Au- 
toren, wie  Keusch,  mit  Vorliebe  weiter  verbreitet  werden.  Im  Texte  des  Buches  ist  auf  S.  140 
bereits  das  Wesentliche  über  den  Hauptstreiter  gegen  den  Quietismus  in  Italien  sowie  über 
die  Verurteilung  und  spätere  Freigebung  seines  Buches,  der  ^Concordia',  gesagt  worden. 

Keusch  schreibt  (a.  a.  0.  II  613)  über  jenes  Buch  des  P.  Paolo  Segneri:  ,Ein  Verbot 
von  dessen  ,Concordia'  scheint  nicht  veröffentlicht  worden  zu  sein.*  Selbst  die  allemeuesten 
italienischen  Schriftsteller  nehmen  die  Ansicht  von  Keusch  leichtgläubig  an,  und  doch  steht 
in  dem  Dekret  der  römischen  Inquisition  vom  26.  November  1681,  wodurch,  wie  Keusch 
richtig  bemerkt,  das  Buch  des  P.  Gottardo  Bell'huomo  verurteilt  wurde,  neben  BelFhuomos 
Schrift  ganz  klar  und  deutlich  auch  Segneris  ,Concordia*  als  in  derselben  Weise,  d.  i.  „donec 
corrigatur",  verboten.  Das  Dekret  wurde  auch  durch  den  Druck  veröffentlicht  und  Exemplare 
desselben  sind  heute  noch  in  Kom  zu  finden.  Eines  liegt  z.  B.  in  der  Sammlung  der  Bandi, 
Editti  etc.  der  vatikanischen  Bibliothek  im  Bande  des  Jahres  1681.  Hier  findet  sich  auch 
ein  Exemplar  des  Dekretes  vom  15.  Dezember  1682,  wodurch  Segneris  weitere  Schrift, 
,Lettera  di  risposta",  einfachhin  von  der  Inquisition  verboten  wurde. 


552  Verurteilang  und  Freigebung  des  Werkes  Paolo  Segneris. 

Wir  geben  die  genauen  Titel  der  drei  genannten  Bücher  nach  Exemplaren,  welche  bis 
zam  Jahre  1902  im  Arohiv  der  römischen  Inquisition  aufbewahrt  wurden. 

n  Pregio  I  e  TOrdine  |  deirOrationi  |  ordinarie,  e  mistiche  |  de- 
scritto  dal  P.  |  Gottardo  |  Beirhuomo  |  della  Compagnia  di  Giesü  |  de- 
dicato  I  all*  illustriss.  |  e  rev.  Sig.  Monsig.  |  Ettore  |  Molza  |  Vescovo 
di  Modona  ||  In  Modona,  MDCLXXVUI.  |  Per  gl' Heredi  del  Soliani 
Stamp.  Duc.  |  con  licenza  de'Superiori  | 

In  12^  370  Seiten.  _ 

Concordia  |  tra  |  la  fatica  e  la  quiete  |  neir  Oratione.  |  Espressa  | 
ad  un  Religiöse  in  risposta  |  da  Paolo  Segneri  |  della  Compagnia  di 
Giesii  I  consacrata  |  all'  Illustriss.  &  Eccel.  Sig.  |  Marc'  Antonio  | 
Morosini  |  Senatore  Veneto  ||  In  Venetia,  M.C.D.LXXX.  [!]  |  Per 
Iseppo  Prodocimo  |  con  Lic.  de'Superiori  e  Privilegio  | 

In  18^,  6  nicht  numerierte  Blätter,  355  Seiten  und  5  nicht  numerierte  Blätter. 

Lettera  |  di  risposta  |  al  Signor  |  Ignazio  Bartalini  |  sopra  1'  eccez- 
zioni  che  da  un  difensore  |  de'  moderni  Quietisti  |  a  chi  ha  impugnate 
le  loro  leggi  in  Orare  |  divulgata  |  in  Onor  dell' utile  e  vera  |  con- 
templazione  i  et  in  discernimento  dalla  contraria  \  Yenezia,  MDCLXXXI.  [ 
Presse  Andrea  Poletti.  |  con  licenza  de' Super,  e  Privil. 

In  8^,  3  nicht  numerierte  Blätter  und  96  Seiten. 


Die  «Concordia*  erschien  zuerst  1680  in  Florenz,  und  diese  Ausgabe  (In  Firenze  1680) 
wird  auch  im  Dekret  der  Inquisition  vermerkt.  Zu  Bologna  erschien  das  Buch  1681  in 
zweiter  bzw.  dritter  Auflage  oder  Ausgabe. 

Concordia  |  tra  |  la  fatica  e  la  quiete  |  nell'  orazione.  |  espressa  | 
ad  un  religiöse  in  una  risposta  |  da  Paolo  Segneri  |  della  Compagnia 
di  Giesü.  ||  In  Bologna.  M.DC.LXXXI.  |  Per  Gio.  Recaldini.  con 
lic.  de'Sup.  I 

Die  Dedikation  des  Buches  an  den  Kardinal  Federigo  Colonna  ist  datiert: 
Di  Firenze  il  d\  20.  di  Aprile  1680. 

über  die  Verurteilung  des  Buches  Segneris  yerbreiten  neues  Licht  bislang  unedierte 
Briefe  italienischer  Archive,  welche  Pietro  Tacchi  Venturi  mit  Einleitung  und  Noten  1903 
im  Archivio  Storico  Italiano  zu  Florenz  herausgab.  Im  folgenden  soll  aus  diesen  Briefen 
alles,  aber  auch  nur  das,  gebracht  werden,  was  sich  auf  jene  Frage  bezieht.  Die  Arbeit 
des  P.  Tacchi  Venturi  erschien  auch  als  Sonderdruck:  Lottere  inedite  di  Paolo  Segneri,  di 
Gosimo  III  e  di  Giuseppe  Agnelli  intorno  la  condanna  delF  opera  segneriana  la  , Concordia*. 
Firenze  1903.    Diese  Druckschrift  wird  im  folgenden  angezogen  werden. 

1. 

Paolo  Segneri  schreibt  unter  dem  25.  Oktober  1680  an  den  seligen  Kardinal  Gregorio 
Barbarigo  in  Padua,  der  das  Buch  Segneris  bereits  erhalten  und  sehr  empfohlen  hatte. 
S.  dankt  dem  Kardinal  dafür  und  bittet  um  seine  weitere  Hilfe  in  Rom,  wo  sich  ein  Sturm 
gegen  die  Schrift  erhoben  habe.  Barbarigo,  seit  1657  Bischof  von  Bergamo,  wurde  1664 
Kardinal  und  Bischof  von  Padua,  daselbst  starb  er  1697  und  ward  1761  von  Clemens  XIII. 
in  die  Zahl  der  Seligen  versetzt.  Vgl.  Cardella,  Memor.  stör,  de*  Cardinali  VII,  Roma 
1793,  151  fF. 


Segneri  an  den  seligen  Kardinal  Barbarigo.  553 

Dalle  Missioni  di  Arezzo,  25  ottobre  1680. 

Eminentissimo  e  Reverendissimo  Signor  Patron  Colendissimo. 

Subito  ch'  io  mandai  fuora  il  mio  novello  libretto  su  la  modema  orazion 
di  Quiete,  procurai  che  capitasse  alle  mani  di  Y.  £. ;  ma  perchä  depo  piü 
settimane  si  dubitö  che  non  le  fosse  ancor  pervenuto,  il  Granduca^  gliene 
mandö  un'altra  copia  posteriore  alla  mia.  Ora  per  relazione  di  S.  A.  S.°^, 
e  di  altri  ancora,  ho  sentito  che  Y.  £.  si  sia  degnata  di  commendare 
quest'  opera :  il  che  certamente  6  stato  a  me  di  consolazione  indicibile,  perchö 
veramente  io  la  composi  per  un  veementissimo  impulso  il  quäle  allora  in- 
dubitatamente  mi  parve  venir  da  Dio;  ma  depo  il  fatto  ho  temuto  di  non 
havere  voluto  io  per  Ventura  trattare  di  cose  superiori  alla  mia  debol  capa- 
cita.  Mi  hanno  ancora  consolato  molto  le  lottere  che  sopra  d'una  tal  opera 
mi  hanno  scritte  i  primi  padri  che  la  nostra  religione  habbia  in  Roma ;  onde 
io  per  tutto  ciö  vivo  quieto.  Non  mancano  perö  alcuni  i  quali  ardentemente 
vorrebbono  V  esterminio  d'  un  tal  libretto.  E  ciö,  non  solo  io  so  dagli  avvisi 
di  qualche  amico,  ma  piü  ancora  da  una  lettera  cieca,  piena  di  improperii 
che  mi  e  venuta  da  Roma.  Io  ho  deliberato  di  lasciar  totalmente  operare 
a  Dio,  la  cui  sola  gloria  ho  creduto  io  di  pretendere.  Se  perö  a  questa 
gloria  divina  Y.  E.  giudicasse  che  conferisse  Io  scrivere  qualche  parola  in 
lode  di  detto  libro  o  al  Papa,  che  si  la  stima,  o  al  card.  Cibo^,  o  ad  altri 
che  reputi  piü  opportune,  sommamente  desidero  che  Io  faccia.  Ma  ove  non 
Io  giudichi ,  io  non  gliel  chieggo ,  perchö  V  unica  cosa  la  quäle  al  mondo 
habbiamo  a  desiderare  e  la  gloria  del  Signor  nostro  .  .  . 

2. 

Segneri  schreibt  unter  dem  28.  Dezember  1680  an  denselben  Kardinal,  um  ihm  zu 
danken  für  seinen  Brief  und  sein  gutes  Zeugnis  über  die  ,Goncordia*.  S.  sähe  es  gern, 
wenn  der  Kardinal  ein  gleiches  Zeugnis  nach  Rom  senden  würde.  Er  hat  eine  neue  Schrift 
gegen  die  Quietisten  bereits  vollendet,  gedenkt  jedoch  nicht  sie  herauszugeben,  bevor  er  den 
Ausgang  der  Sache  seiner  «Goncordia''  in  Rom  gesehen  hat. 

Firenze,  28  decembre  1680. 
Eminentissimo  etc.  .  .  . 

Non  so  da  quäl  capo  incominciare  i  ringraziamenti  .  .  . 

Quanto  al  mio  libro  poi,  Y.  E.  vede  Io  stato  in  cui  mi  ritrovo.  Mi 
sono  consolato  infinitamente  alla  sua  tanto  autorevole  attestazione,  e  so  che 
se  alcuna  simile  ella  ne  mandasse  anche  a  Roma  farebbe  molto.  Io  certo 
me  ne  varrö,  non  tanto  per  me,  quanto  per  la  causa,  perche  ora  che  ho  svi- 
scerato  il  Malavalle^  sino  alle  sue  intime  fibre,  vi  ho  trovato  tanto  di  male 
ch'io,  per  quel  povero  servitor  che  le  sono,  attesto  a  Y.  E.,  che  se  non  vi 
si  rimedia,  la  Chiesa  ne  vuol  patire,  anche  piii  d'un  poco;  atteso  che,  se 
persiste  ciö  che  dice  egli,  con  altri  che  V  han  seguito  converra  che  la  Chiesa 
muti  sistema  nel  guidar  anime,  e  corrano  nuovi  dogmi,  nuovi  dettami.  Io 
credo  di  haver  mostrato  con  evidenza  questo  suo  male  in  un'operetta  che 


*  Der  damals  regierende  Großherzog  Cosimo  III.  von  Toskana. 
«  Vgl.  unten  S.  560  564.  »  S.  unten  S.  557. 


554  Segneri  an  den  Großherzog  von  Toskana  Cosimo  III. 

ho  finito  or  di  comporret  che  sarä  grande  quanto  ü  Penitente  istruito;  ma 
per  dirla  a  V.  E.,  finche  non  veggo  1'  esito  della  Concordia  non  ardisco  di 
cavar  piü  fuori  nulla,  quantunque  io  pensi  di  mandarla  a  Roma  cosi  scritta 
a  mano.  Se  Dio  mi  concederä  ch'io  la  stampi,  crederö  di  haver  totalmente 
gettata  a  terra  questa  macchina  falsa  c'han  su  levata  quei  che,  per  toglier 
via  la  meditazione ,  hanno  inventata  una  forma  d'orazione  non  solo  inutile, 
ma  dannosa,  e  T  hanno  battezzata  col  nome  di  contemplazione.  Y.  E.  aiuti 
anche  da  lontano  la  causa  piü  ch'  ella  pu5 ;  e  aiuti  me,  se  in  altro  modo  non 
pu5,  con  le  sue  sante  orazioni  .  .  . 

Die  Autograpben  der  obigen  beiden  Briefe  Segneris  finden  sich  im  Archiv  des  Grafen 
Antonio  Dona  dalle  Rose  zu  Venedig:  Tomo  delle  Lottere  A,  171  175;  bei  Tacchi  Ven- 
turi  a.  a.  0.  9 — 12. 

Das  Autograph  aller  folgenden  Briefe  bzw.  die  Minuta  zu  den  Briefen  des  GroB- 
herzogs  Cosimo  werden  aufbewahrt  zu  Florenz  im  königl.  Archivio  di  State,  Mediceo  8947; 
bei  Tacchi  Venturi  stehen  sie  auf  S.  12 — 48. 

3. 

Segneri  bittet  den  Großherzog,  seine  Angelegenheit  den  Kardinälen  Nerli  und  Colonna 
zu  empfehlen,  damit  diese  sich  fUr  ihn  und  die  ^Concordia**  in  Rom  verwenden. 

Firenze  8  marzo  1681. 
Serenissimo  6ran  Duca. 

Mi  occorre  di  rappresentare  a  V.  A.  S""  come  avvicinandosi  da  una  parte 
il  tempo  dclle  future  missioni,  e  non  terminandosi  dalla  altra  la  causa  del 
mio  libro,  io  mi  trovo  in  qualche  apprensione :  perche  San  Francesco  di  Sales 
dicea,  che  tanto  di  riputazione  have[va]  caro,  quanta  gli  fosse  necessaria  a  far 
bene  Tufficio  suo.  Bramerei  perö  che  come  V.  A.  S°"  si  compiacque,  per 
sua  benignitk,  di  raccomandare  gia  questa  causa  al  sig/  cardinal  Nerli  in 
quanto  al  sostenimento  di  essa,  cosi  gliene  volesse  ora  raccomandar  con  pari 
efficacia  in  quanto  alla  spedizione,  massimamente  intendendosi  che  egli  fra 
poco  sia  di  ritorno  a  Firenze;  e  se  T  istesse  raccomandazioni  efficaci,  ella 
volesse  fare  al  sig.'  cardinale  Colonna,  credo  che  sarebbero  grandemente 
opportune.  Tutti  mi  promettono  bene;  ma  accortamente  costumano  gli 
avversarij,  di  lasciare  queste  liti  indecise,  quando  non  le  possono  vincere, 
per  aspettare  una  congiuntura,  in  cui  manchino  nelle  Congregazioni  i  protettori 
di  esse ,  ed  aller  fare  col  voto  de*  soli  giudici  mal'  affetti ,  procedere  alla 
sentenza.  Tutto  perö,  intendo  io  di  sottomettere  al  giudizio  di  V.  A.  S"" 
ov'  ella  non  Io  approvasse.  Vero  e  che  se  si  vuol  fare,  convien  farlo  presto, 
massimamente  per  la  partenza,  come  ho  detto,  imminente  del  sig.'  cardinale 
Nerli.  Veggo  che  per  altro  le  congiunture  sono  a  favore  di  noi,  miseri 
gesuiti,  poco  amorevoli.  Ma  pur  confido  nella  bontä  della  causa  che  mi 
sembra  haver  sostenuta  ad  onor  di  Dio  .  .  . 

Di  V.  A.  S.°*'  Umilis.  e  Devot.""  servo  Obb."** 

Paolo  Segneri. 

V.  A.  Ser"*  potrebbe  forse  pigliare  pretesto  coi  cardinali  del  dovere  io 
far  Ic  prime  missioni  nello  stato  suo:  quali  saranno  Modigliana,  Maradi  ed 
altre  ivi  intorno. 


Cosimo  III.  an  den  Kardinal  Federigo  Colonna.  555 

4. 

Schon  am  10.  März  1681  schreibt  der  Groiherzog  nach  dem  Wunsche  Segneris  an 
den  Kardinal  Francesco  Nerli  den  Jüngeren,  der,  seit  1670  Erzbischof  von  Florenz,  seit  1678 
Kardinal,  im  März  1681  sich  zu  Rom  aufhielt.  Vgl.  Cardella,  Memor.  stör,  de'  Cardinali 
VU  220  ff. 

AI  Cardinal  Nerli-Roma 
U  10  Marzo  1681.     [Minuta] 

Sa  V.  Em**  ä  qual  segno  per  favorire  anche  me,  ella  si  sia  degnata 
d'  impegnar  la  sua  protezione  in  difesa  del  libro  della  Concordia  dato  ultima- 
mente  alla  luce  dal  p.  Segneri.  Yedendo  ora  egli  che  non  se  ne  pigli  partito 
nessuno  a  cotesto  tribunale  del  Santo  Offizio  dove  giä  fu  cimentato  et  avvi- 
cinandosi  il  tempo  del  dover  lui  portarsi  alle  sacre  missioni  per  questi  miei 
stati,  non  vorrebbe  il  batticuore  che,  quando  si  trova  nel  fervore  di  tale 
esercizio,  uscisse  d'  improviso  qualche  sinistra  dichiarazione  deir  istesso  tribu- 
nale, contro  il  suo  libro  per  opera  degli  avversarij,  che  avessero  appostato 
il  tempo  a  soUecitarla  quando  Y  E.  Y.,  et  altri  che  V  onorano  del  loro  patro- 
cinio,  ne  saranno  assenti.  Per  prevenire  dunque  un  tal  pericolo,  desidera  il 
padre  che  resti  al  possibile  sollecitata  la  recognizione  di  esso  libro  e  si  de- 
liberi  la  sorte  che  deva  toccargli;  la  qual,  da  giudici  si  intendenti  e  si  pij 
non  sa  egli  aspettar  diversa  dair  intento  che  ebbe  in  dettarlo  diretto  all'  onor 
di  Dio,  la  cui  causa  egli  intese  unicamente  di  fare.  lo  pero  raccomando  col 
piu  vivo  deir  animo  la  di  lui  quiete  al  favor  di  V.  Em**  nel  qual  ripone  tutta 
la  sua  fiducia.  E,  rimettendomi  a  quanto  in  tal  proposito  esplicherä  di  van- 
taggio  air  E.  Y.  Y  abate  Mancini  da  mia  parte,  tutto  acceso  nel  desiderio  di 
servirla,  le  bacio  affettuosamente  le  mani. 

5. 

In  gleichem  Sinne  wendet  der  6 roiherzog  sich  an  demselben  Tage  brieflich  an  den 
Kardinal  Federigo  Colonna  zu  Rom.  Dieser  letztere,  ein  Adeliger  aus  Perugia,  mit  seinem 
Familiennamen  Federigo  Baldeschi,  ward  vom  Fürsten  Egidio  Colonna  di  Sciarra  adoptiert  und 
unter  Clemens  X.  1673  Kardinal.  Vgl.  Card  ella  a.  a.  0.  VII  227  ff.  Segneri  hatte  ihm 
die  „Concordia*^  gewidmet  (s.  oben  S.  552). 

AI  Card.  Colonna-Roma 
li  10  marzo  1681.     [Minuta] 

Sentira  Y.  Em**  dair  abate  Mancini,  mio  agente,  il  motivo  che  ho  di 
ricorrere  alla  sua  umanita  per  quiete  del  p.  Paolo  Segneri,  che  con  tanto 
frutto  delle  anime  e  gloria  di  Dio  va  spargendo  per  questi  miei  stati  nelle 
sacre  missioni  i  suoi  apostolici  sudori.  E  veramente  non  puö  sapersi  qual 
effetto  fusse  per  produrre  ogni  sinistra  dichiarazione  che  uscisse  per  avven- 
tura  dal  S.  Offizio,  contro  il  suo  libro  della  Concordia,  nel  tempo  ch' egli 
stesse  travagliando  al  suddetto  divoto  esercizio,  onde  mi  par  molto  ragione- 
vole  la  premura  ch'  ei  mostra  di  veder  terminata  la  causa  di  detto  libro, 
prima  ch'  ei  si  porti  ad  intraprenderlo ,  che  dev*  esser  nella  prima vera.  Ed 
assicuro  TE.  Y.  ch' ella  non  poträ  farmi  favor  piü  accetto,  compiacendosi  di 
contribuire  alla  spedizione  con  la  sua  mano  autorevole,  come  vivamente  la 
prego;  et  confermandole  la  obligata  prontezza  che  avrö  sempre  in  servirla, 
bacio  a  Y.  S.  affettuosamente  le  mani. 


556  Segneri  an  ApoUonio  Bassetti 

6  ond  7. 

Am  16.  Mai  1681  schreibt  Segneri  an  den  damaligen  Sekretär  des  Großherzogs,  Apol- 
lonio  Bassetti,  über  die  Schrift  des  neuen  Bischofs  yon  Jesi,  Pier  Matteo  Petrucci,  des  sp&teren 
Kardinals  (s.  folgende  Anlage  XIX  und  oben  S.  108)  gegen  die  «Goncordia*.  Auf  denselben 
Gegenstand  kommt  S.  zurück  im  Briefe  an  denselben  Yom  28.  Mai  1681  imd  berichtet  Qber 
die  zweite  Auflage  der  «Concordia'*  in  Bologna  (s.  oben  S.  552). 

Bologna,  16  maggio  1681. 

.  .  .  E  fuori  il  libro  contro  la  Coficordia  sotto  nome  del  nuovo  vescovo 
Petnicci.  Mi  ö  stato  promesso.  Fratanto  odo  che  di  tre  cose  vengo  in  esse 
accagionato ;  d'  impugnar  la  dottrina  di  s.  Dionigi,  il  che  cento  volte  opposto, 
cento  volte  h  stato  rifiutato  anche  dal  p.  Suarez.  2"*  di  trattare  di  eretici  i 
dottori  cattolici,  il  che  h  falsissimo,  perche  io  non  qualifico  mai  le  persone 
ma  solo  i  detti,  nh  mai  sotto  tali  termini;  S""  di  parlare  di  ciö  che  io  non 
intendo ;  nel  che  s'  e  vero ,  forse  non  sarö  solo.  Come  non  si  risponde  agli 
argomenti  da  me  apportati,  del  resto  fo  lieve  caso.  .  .  . 

Dalle  Missioni  di  Bologna,  28  maggio  1681. 

.  .  .  Questa  mattina  mi  5  capitato  il  libro  di  risposta  al  mio.  Mi  pare 
che  sia  cosa  poco  ordinata  e  perö  e  difficile  di  formame  il  concetto  giusto. 
Si  e  ristampato  novellamente  in  Bologna  il  libro  della  Concordia  al  numero 
di  mille  copie,  delle  quali  havendone  io  preso  per  ora  400,  ne  mando  di 
qui  300  a  Roma,  gia  che  molti  mi  hanno  scritto  che  la  migliore  apologia 
del  mio  libro  sia  darlo  leggere  .  .  . 

8—14. 

Die  folgenden  sieben  Briefe  aus  den  Monaten  Juni  bis  Oktober  1681  sind  von  Segneri 
an  denselben  großherzoglichen  Sekretär  von  Bologna  oder  den  Missionen  bei  Bologna  ge- 
schrieben. S.  berichtet  ihm  über  den  Fortgang  des  Prozesses  gegen  sein  Buch,  über  die 
Anstrengungen  seiner  Freunde  und  Gegner.  £r  sendet  ihm  seine  neueste  Schrift  im  Manu- 
skript als  Antwort  auf  die  Schrift  Petruccis;  es  ist  die  später,  aber  noch  im  Jahre  1681 
erschienene,  oben  (S.  522)  beschriebene  „Lettera  di  risposta  al  Signor  Ignazio  Bartalini '. 

Dalle  Missioni  di  Bologna,  7  giugno  1681. 

111."*'  Sig.**  Pr""'  Col."'^ 

Accetto  i  cortesi  augurij  che  Y.  S.  con  Y  amorevolissima  sua  sotto  i  3 
di  questo  si  degna  di  fare  a  pro  della  mia  Concordia.  Ma  sappia  ch'  ella 
ä  tuttavia  piu  combattuta  che  mai,  benchä  la  taccia  pare  che  ora  tutta 
riducasi  all'  acrimonia.  Non  so  perö  se  di  taccia  tale  sia  esente  il  libro 
uscito  ora  fuori  per  oppugnarla,  il  quäle  porta  il  nome  di  monsignor  Petrucci 
novello  vescovo  di  Jesi,  e  gran  promotore  in  minoribus  della  modema  ora- 
zione  di  pura  fede,  da  me  oppugnata  .  .  . 

DaUe  Missioni  di  Bologna,  20  giugno  1681. 

Mio  Sing."**  Sig."  e  P.'~°*  Col."^ 

Dove  V.  S.  con  1'  amatissima  sua  sotto  i  14  mi  scrive  venirle  da  Roma 
poco  lodato  il  libro  fatto  ad  abbattere  la  Concordia,  il  signor  marchese  degli 
Albizi  mi  significa  leggersi  in  Firenze  con  applauso.  Conviene  che  tale 
applauso  venga  da  chi  non  intende  Io  stato  della  questione.    Perchä  per  altro 


Mai  —  Juli  1681.  557 

si  presuppone  sempre  in  esso  quello  che  riman  da  provare.  lo  veggo  che 
la  Concordia  ha  operato  assai,  perch^  quello  stesso  che  le  ha  scritto  contro, 
come  vede,  era  assai  dai  principij  da  me  oppugnati. 

Ig  con  tutta  la  possibile  confidenza  mando  a  V.  S.  qui  tre  lettere  venute- 
mi  da  Roma,  in  cui  vedra  come  ora  colä  passino  le  mie  cose;  ma  intendo 
che  da  gli  occhi  di  V.  S.  non  passino  se  non  a  quelli  del  Padrone  Serenissimo 
e  del  sig.  marchese  degli  Albizi,  e  quando  questi  li  havera  veduti,  con  agio 
loro,  la  prego  a  rimandarmele  subito  per  la  solita  via  del  sig.  conte  Annibale. 

Ultimamente  hebbi  una  nuova  lettera  cieca  dell'istessa  carta  e  del- 
r  stesso  caratterre  della  prima;  piena  anch'essa  di  tossico  pari  a  quella.  Le 
ho  inviate  a  Roma  per  farle  vedere  tra  gli  altri  a  quel  sig.'  abbate  Piazza 
che  qui  mi  scrive.  AI  Serenissimo  mandai  una  lunga  lettera  i  giomi  addietro  .  .  . 

Bologna,  22  luglio  1681. 

.  .  .  Come  il  signor  marchese  degli  Albizi  moströ  a  V.  S.  il  foglietto 
del  p.  Vanni,  cosi  puo  haverle  mostrato  o  le'  mostrerä,  una  lettera  del  Mala- 
valle*  medesimo,  il  quäle  contro  le  proteste  fatte  da  lui  nella  sua  Pratica 
facile,  ordisce  gia  le  risposte  a  chi  le  ha  impugnate.  V.  S.  vede  come 
d'ogni  intomo  mi  cingano  le  battaglie.  II  mio  stupore  b  che  questi  dicano 
tanto  ch'  io  non  intendo  la  materia  della  quäle  ho  ardito  di  scrivere ,  e  che 
nondimeno  fremano  tanto  e  facciano  tanto  affine  di  gettare  a  terra  le  opposi- 
zioni  da  me  apportate  contro  dei  loro  detti.  Un  piovano  di  Padova,  chia- 
mato  anch'  egli  il  Petrucci,  sento  che  ha  pigliato  a  rispondermi.  In  Padova 
la  sorta  di  contemplazione  da  me  oppugnata  ha  allignato  molto.  E  Y.  S. 
mira  se  quella  e  cittä  ove  facilmente  possa  allignare  in  molti  la  vera  con- 
templazione. II  Cardinal  Barbarigo  ha  scritto  ad  un  altro  cardinale ,  ch'  egli 
colä  ha  fatto  molto  per  ismorbar  V  infezione  specialmente  da  monisteri.  II  che 
concorda  con  cio  che  gia  scrisse  a  me,  ma  lasciamo  andar  queste  cose 

Bologna,  29  luglio  1681. 
Mio  Sing.""  Sig."  e  P.~~  Col."° 

Le  due  lezzioni  fattemi  da  Y.  S.  con  penna  cosi  felice,  spettanti  V  una 
allo  spirito,  r  altra  al  corpo  mi  sono  state  egualmente  care.  Quanto  al  primo 
h  superfluo  il  persuadermi  ch'io  richiami  la  penna  ai  primi  esercitij,  perche 
innanzi  al  quarto  Trimestre^  non  mandero  nessun' altra  opera  fuori.  Nel 
resto  le  controversie  sempre  agitano,  non  ha  dubbio,  le  menti  de'lettori,  e 
portano  quegli  incomodi  che  V.  S.  saviamente  considera.  Ma  convien  osser- 
vare  da  chi  vien  sempre  la  colpa  di  simili  controversie.  Yiene  da  chi  pone 
in  campo  le  novitä,  che  poi  a  queste  vi  sia  chi  si  voglia  opporre  non  e  mai, 
per  mio  credere,  se  non  laudevolissimo.  Altrimenti,  povera  chiesa!  Io  nella 
causa  mia  non  mi  piglio  sollecitudine,  perche  odo  che  il  Signore  ha  svegliato 
lo  spirito  del  padre  Caprini  a  confutare  1' opera  del  Petrucci  con  una  scrit- 
tura,  che  non  puo  senza  dubbio  non  esser  gagliardissima.  .  .  . 

*  Fran9oi8  Malaval,  geb.  1627,  gest.  1719  zu  Marseille,  Anhänger  Molinos',  quie- 
tistischer  Schriftsteller,  s.  Index  Leonis  XIII.  200  244;  Mor^ri,  Dictionnaire  VII,  Paris 
1759,  121  f. 

^  Das  letzte  «Trimestre**  von  Segneris  „  Manna  dell*  Anima*. 


558  Segneri  und  Agnelli  an  Bassetti 

Dalle  Missioni  di  Bologna,  9  agosto  1681. 

Mio  Sing.""  Sig."  e  P."*"*  Col."*» 

Mando  qui  annessa  quella  scrittura,  che  Y.  S.  ama  di  vedere.  Anch'  io 
dubitai  che  fosse  invenzione  di  coloro  che  intessono  fregi  al  vero,  ma  mi  vien 
supposto  di  üb,  ed  io  no'l  discredo. 

Ho  desiderato  di  leggere  la  scrittura  del  p.  Brunacci  a  favore  della 
Concordia,  e  perche  ella  venga  sicura,  ho  preso  fiducia  di  farla  inviare  alle 
mani  di  Y.  S.  la  quäle  se  vorrä  la  poträ  vedere  e  di  poi  inviarmela  per  via 
del  signor  conte  Annibale.  Se  il  Serenissimo  amasse  di  vederla  ancor  egli, 
gia  Y.  S.  sa  ch'egli  e  padrone  non  solo  di  tutto  11  mio  ma  di  tutto  me. 
Non  credo  perö  ch'egli  habbia  tempo  da  perdere  in  queste  cose:  e  cosi  an- 
cora  il  signor  marchese  degli  Albizi  .  .  . 

Bologna,  23  settembre  1681. 

.  .  .  Per  Tordinario  prossimo  il  signor  conte  Annibale  suddetto  man- 
dera  a  Y.  S.  un  invoglio  da  parte  mia.  E  questa  una  risposta^  alle  tante 
opposizioni  fattemi  dal  Petrucci,  lavorata  da  me  in  quei  ritagli  di  tempo,  che 
ho  avuti  liberi  dalle  funzioni  e  dalle  fatiche  consuete  delle  missioni,  cui  per 
favor  divino  non  ho  tolta  ad  un  tal  effetto  neppure  un'ora.  E  il  Signore 
per  sua  bontä  mi  ha  data  testa  da  reggere.  Y.  S.  si  compiacerä  di  pregare 
il  signor  Ignazio  da  parte  mia,  non  gia  che  la  copii,  perchä  so  ch'egli  sta 
giä  per  altro  occupato  bene,  ma  che  si  compiaccia  farla  copiare  a  spese  mie, 
havendo  io  scritto  giä  al  s""*  Lorenzo  che  gli  rimborsi  il  denaro,  ed  egli  per 
la  intelligenza  che  ha  del  mio  carattere  mal  formato  assista  alla  revisione, 
ma  vuol  essere  in  due,  uno  de'quali  tenga  la  copia  e  1' altro  T  originale. 
Dipoi  Y.  S..  mi  favorisca  di  farla  vedere  al  signor  marchese  degli  Albizi  ove 
habbia  desiderio  di  vederla  presto,  e  poi  mandarla  subito  in  Roma  al  padre 
Giuseppe  Agnelli^  cui  gia  ne  ho  scritto.  Ed  appresso  facciane  fare  un  altra 
copia  per  Firenze,  dove  credo  esservene  il  suo  bisogno. 

Y.  S.  non  puo  credere  quanto  imperversi  la  persecuzione  al  mio  libro. 
E  pure  una  nota  di  opposizioni,  mandatemi  a  veder  da  un  amico,  non  puo 
credere  quante  frivole  cose  ella  si  contenga.  Se  non  che  queste  stesse  h 
necessario  dilucidare  o  offerire  al  Signore  la  molestia  che  in  cio  si  prova. 

Nella  scrittura  ch'io  mando  cito  al  §  9  capo  verso  1?  per  un  proposito 
il  Giorno  Mistico  che  Y.  S.  mi  presto  e  per  tutta  la  memoria  che  n'ho, 
penso  di  haver  detto  giusto,  ma  non  posso  ritomare  a  chiarirmene.  Se 
V.  S.  mi  potesse  trovare  quel  luogo  o  far  ritrovare,  e  riscontrarlo  mi  faria 
piacer  grande.  Mi  par,  che  sia  verso  il  mezzo,  e  forse  anche  l'indice  aiu- 
tera  alle  parole:  distrazzione,  orazione  o  cosa  simile. 

Nel  resto  mi  compatisca  perche  la  persecuzione  non  puo  essere  piu  terri- 
bile,   attesa  massimamente  la  debolezza  delle  cose  ch'io  sento  opporsi.  .  .  . 

Bologna,  11  ottobre  1681. 
Mio  Sing."*»  Sig."  P.'^"*  Col."*^ 

Non  posso  esprimere  a  V.  S.  quanto  mi  habbia  consolato  Y  approvazione 
ch'ella  si   h  degnata  di   dare  alla  mia  scrittura.     Io  sono  indifferente  allo 

^  Es  ist  die  „Lettera  di  risposta"  (s.  oben  S.  522). 


Aagust  —  Oktober  1681.  559 

stamparla  5  non  la  stampare.  Ne  lascerö  la  cura  a  miei  superiori.  Mi 
basta  di  haverla  fatta,  si  che  si  sappia  a  poco  a  poco  che  ci  e  e  possa  an- 
dar  per  le  mani  di  chi  la  voglia.  lo  mando  a  V.  S.  Taltra  copia  ch'ella  ne 
brama  con  intenzione  che  ne  faccia  costi  fare  un  altra  come  le  scrissi.  .  .  . 
...  II  signor  marchese  degli  Albizi  e  un  pezzo  che  ancora  a  me  rap- 
presenta  come  piu  opportune  di  tutto,  il  partito  di  andare  a  Roma  io  mede- 
simo  di  persona  per  metter  fine  alle  controversie  occorrenti.  Io  sempre  ci  ho 
provato  difficulta  per  quelle  ragioni  appunto  che  V.  S.  in  una  Sua  si  e  com- 
piaciuto  di  esprimermi.  Ora  sento  tal'essere  il  parere  altresi  del  Signor 
Cardinale  Nerli.  Perö  mi  risolverö  di  scrivere  a  Roma  e  udire  ciö  che  di 
lä  mi  venga  risposto.  Perch^  il  padre  Generale  bene  informato  di  quanto 
accade,  saprä  se  ciö  sia  spediente.  Frattanto  b  di  necessitä  liberarsi  almeno 
in  parte  da  questa  vessazione,  con  la  quäle  Iddio  mi  gastiga  per  le  mie  colpe. 
E  qui  senza  piii,  umilissimamente  etc.  .  .  . 

15. 

P.  Giuseppe  Agnelli  (s.  oben  S.  558)  bat  das  Manuskript  zur  neuen  Schrift  Segneris 
vom  großberzoglichen  Sekretär  aus  Florenz  erhalten  und  schreibt  darüber  an  den  letzteren. 
Über  Agnelli  (1621—1706)  vgl.  Sommervogel,  Biblioth.  d.  1.  Comp.  d.  Jäsus  I»  65  ff. 

Roma,  11  ottobre  1681. 
Hl."'*  Sig.'  ?.'""'  Col."*» 

Ricevo  la  scrittura  del  Padre  Segneri  inviatami  per  ordine  di  V.  S. 
111°^  e  le  rendo  humilissime  grazie  per  il  favore  che  ha  fatto  al  padre  et  a 
me  che  ho  partecipato  il  godimento  di  leggerla  con  grandissimo  diletto.  Merita 
Telogio  che  riporta  dal  suo  purgatissimo  giudizio  e  se  stasse  a  me  certo  la 
farei  stampar  subito.  Trasmetto  per  il  Padre  due  scritture  annesse,  V  una  e  del 
padre  Caprini^  giä  provinciale,  il  quäle  fa  istanza  d'essere  udito  in  contra- 
dittorio  per  chiarire  quäle  delle  due  sentenze  sia  la  vera.  L*  altra  h  una 
risposta  fatta  alla  prima  scrittura  del  padre  Bartoli  che  io  mandai  giä  al 
padre  Segneri,  ma  a  questa  presto  uscirä  la  replica  e  forse  non  si  compia- 
cera  l'authore  della  risposta  d'haver  eccitato  chi  replicasse.  Prego  V.  S. 
111"*  a  far  capitare  sicuramente  e  piii  presto  che,  si  puö  V  una  e  V  altra  al 
padre  e  quando  si  compiacesse  di  avisarmi  il  suo  sentimento  sopra  la  scrit- 
tura del  padre  Caprini  se  havera  tempo  di  vederla,  mi  farebbe  favore. 

16  und  17. 

Die  folgenden  beiden  Briefe  schreibt  Segneri  von  Bologna  am  14.  und  18.  Oktober  1681 
an  den  Sekretär  des  Großherzogs.  Im  ersten  sendet  er  einen  Brief,  der  ihm  mit  neuen  Vor- 
schlägen in  Betreff  seiner  Angelegenheit  von  einem  Pater  aus  Rom  zugegangen  ist,  damit 
der  Sekretär  über  diese  Vorschläge  sein  Urteil  abgebe ;  im  zweiten  meldet  er,  was  der  Pater 
General  (P.  Oliva)  zu  Rom  in  seiner  Sache  zu  tun  gedenkt. 

Bologna,  14  ottobre  1681. 

.  .  .  Frattanto  mi  e  capitata  Tannessa  lettera  alquanto  tarda,  perchä 
chi  la  scrive  mi  presupponeva  in  Firenze,  ma  sensatissima.    E  un  poco  lunga: 


*  Giovanni  Antonio  Caprini  (1614—1694)  s.  Sommervogel  a.  a.  0.  11^  703 


560  Cosimo  III.  an  den  Kardinal  Gibo. 

ma  io  prego  V.  S.  a  leggerla  s'ella  puö  e  a  considerare  se  v'fe  luogo  a  far 
Dulla  di  cio  che  dice.  Certo  e  che  al  signor  cardinal  Cibo^  non  si  puo  scri- 
vere  per  via  di  raccomandazione  ma  potrebbe  forse  scriversi  per  via  di  rap- 
presentasdone,  cio^  rappresentando  quelle  cose  medesime  che  il  padre,  huomo 
molto  esperto  e  gia  vecchio  ha  si  ben  pensate  e  pesate.  Veggo  che  il  fatto 
richiesto  non  e  si  facile.  Ma  pure  la  prudenza  di  V.  S.  puo  arrivar  que' 
partiti  che  a  me  non  appariscono.  Fra  questo  mezzo,  ella  puö  serbare  la 
lettera  per  darmela  al  mio  ritomo,  e  mi  par  degna  di  comparir  sotto  gli 
occhi  del  signor  marchese  degli  Albizi  .  .  . 

Bologna,  18  ottobre  1681. 
Mio  Sing."*»  Sig."  e  P."»"'  Col."*» 

Se  y.  S.  ha  fatto  cominciare  a  copiare  la  mia  risposta  ä  monsignor 
Petrucci  faccia  fermare  ancora  le  copie  sino  al  mio  arrivo  perche  vi  ho  fatto 
un  aggiuntarella  opportuna  che  potra  inserirvisi  a  tempo. 

n  padre  Generale  mostra  di  havere  approvato  il  mio  parere,  perche 
ha  fatto  0  farä  dare  un  memoriale  alla  Sacra  Congregazione  in  genere  e  a 
tutti  i  Cardinali  di  essa  in  particolare  e  dirä,  che  havendolo  io  ricercato  di 
assegnare  uno  il  quäle  parli  nella  mia  causa  determina  a  tal  effetto  il 
p.  Brunacci  e  il  p.  Caprini  i  quali  presentano  in  tale  occasione  le  loro  scrit- 
ture,  e  contestano  a  gli  avvei^arij  lite  formale,  onde  converra  ch'ora  la 
causa  riveggasi  di  proposito  con  Tassistenza  di  chi  parli  per  me. 

Credo  che  il  Padron  Serenissimo  approverä  la  risoluzione,  che  quantun- 
que  non  fusse  da  altri  da  principio  approvata  e  piaciuta  al  padre  Generale 
nh  egli  sara  venuto  a  cid  senza  il  parere  del  cardinal  Colonna,  questo  fa 
che  non  apparisca  cosi  imminente  il  pericolo  di  precipizio  onde  havreroo  tempo 
a  parlar  costi  di  ciö  che  le  scrissi  T  ultima  volta.     Questa  sarä  T  ultima 

di  Bologna. 

18. 

Es  folgt  die  Minuta  des  Briefes,  welchen  der  Großherzog  am  23.  Oktober  1681  an 
den  Kardinal  Alderano  Gibo,  den  Staatssekretär  Innozenz*  XI. ,  schreibt,  nm  ihm  den  yer- 
dienstvollen  F.  Segneri  und  dessen  rOmische  Angelegenheit  warm  zu  empfehlen.  Über  Kardinal 
Gibo  (Gybo)  vgl.  auch  die  folgende  Anlage  XIX.  Seit  1645  Kardinal,  starb  er  im  Jahre  1700. 
Siehe  Gardella,  Memor.  stör,  de'  Gardinali  YII  64  ff. 

AI.  Cardinal  Cibo-Roma 
a  dl  23  ottobre  1681  — di  Artimino. 

Io  non  posso  tacere  a  Y.  E.  che  impulsi  non  ordinarij  di  venerazione 
e  di  gratitudine  mi  tengono  grandemente  affezionato  al  p.  Paolo  Segneri 
giesuita  il  quäl  datosi  a  conoscere  presso  che  a  tutta  Italia  per  huomo  apo- 
stolico,  e  co'l  tuono  delle  sue  predicazioni  su  i  pulpiti  e  co'l  fuoco  del  suo 
zelo  infaticabile  nelle  sacre  missioni  e  colla  forza  della  sua  penna  che  ferisce 
il  vizio  in  tante  e  tante  opere  da  essa  uscite  per  insegnamento  e  conforto 
della  virtu  cristiana  sara  or  mai  ben  noto  anche  a  Y.  Em*^  quäl  fama  corra 
di  lui,  e  quant'  Obligo  ed  amor  gli  professino  molti  popoli  dal  medesimo  illu- 
minati,   che  gli  viddero  spargere  i  sudori  ed  il  sangue  per  la  loro  salvezza. 

»  Vgl.  S.  553. 


Giuseppe  Agnelli  an  Bassetti,  Oktober  bis  Dezember  1681.  561 

Pende  adesso  in  codesta  corte  il  suo  credito  dalla  sorte  di  un  libro 
ch'  egii  scrisse  ultimamente  con  ottima  intenzione  e  per  mero  sentimento  del- 
l'onor  di  Dio;  e  se  mai  fusse  giudicato,  che  tal  libro  meritasse  d'essere  so- 
speso  consideri  TEm"*  V.  Tefifetto  che  ciö  produrrebbe  in  pregiudizio  del 
concetto  d'  un  tale  religiöse  e  delle  sacre  dottrine  sparse  da  lui  per  si  lungo 
tempo  a  benefizio  di  tante  anime  in  molte  delle  quali  Dio  sa  quäl  lavoro 
potrebbe  fare  o  la  debolezza  o  Tignoranza.  Questo  solo  motivo  piü  che 
Tafifezione  dovuta  al  padre,  mi  fa  risolvere  a  pregar  l'E.  V.  instantemente 
che  voglia  avere  in  protezione  la  di  lui  causa  e  prestargli  quella  mano  che 
e  stata  sempre  sl  propizia  alla  pieta.  Mentre  assicurando  Y.  E*^  che  non 
potra  mai  farmi  favor  piü  accetto  resto  tutto  acceso  nel  desiderio  di  servirla, 
bacciando  all  E.  V.  cordialissimamente  le  mani. 

19—22. 

Vier  Briefe  des  P.  Giuseppe  Aguelli  an  den  Sekretär  des  Großherzogs  aus  den  Mo- 
naten Oktober  bis  Dezember  1681  über  den  weiteren  Verlauf  des  Prozesses  vor  der  Inquisition 
in  Rom  gegen  Segneris  Buch.  Die  neuen  Mystiker  haben  in  Rom  hohe  Gönner.  Agnelli 
hofft  trotzdem  noch  im  Briefe  vom  29.  November,  während  Segneris  ^Concordia*  bereits  in 
der  Sitzung  des  Heiligen  Offiziums  vom  26.  November  verurteilt  worden  war.  An  diesem 
Tage  (29.  November)  hatte  Agnelli  noch  keine  Kunde  von  der  Verurteilung,  meldet  sie  aber 
im  letzten  Briefe  vom  6.  Dezember. 

Roma,  26  ottobre  1681. 
111."'*  Sigr  P."*"'  mio  Col."'' 

Rimando  T  originale  che  V.  S.  111"'  si  degnö  d'inviarmi  per  favorire  il 
padre  Segneri  e  la  prego  in  riguardo  a  lui  ä  farlo  capitare  nelle  sue  roani. 
Qui  si  crede  che  il  tribunale  del  Santo  Officio  esaminerä  la  sostanza  della 
controversia  e  si  prenderä  qualche  vigorosa  risoluzione  per  ovviare  a  danni 
che  sono  frequenti  per  gFerrori  che  nascono  almeno  dalla  mala  intelligenza 
delle  proposizioni  che  si  insegnano  da  questi  mistici  novelli.  Vi  sono  impe- 
gnati  a  loro  favore  grandi  personaggi,  il  che  rendera  difficile  assai  il  pro- 
gresso  aU'affare.  Ma  si  come  temiamo  la  potenza  di  quelli  cosl  speriamo 
che  lo  fara  facile  per  bene  della  Chiesa  chi  tutto  puö.  Certo  e  che  niuno  di 
noi  vi  ha  iropegnato  per  altro  fine. 

Faccia  poi  il  Signore  la  sua  volonta  che  sara  la  regola  infallibile  del 

nostro  contento 

Roma,  8  novembre  1681. 

Per  questo  stesso  ordinario  riceverä  un  involtino  di  scritture  per  il 
p.  Segneri.  Sono  Tesame  sopra  la  scrittura  fatta  contro  il  padre  Bartoli^ 
L*  informazione  breve  a*  cardinali  della  causa  propria  del  p.  Caprini ,  che 
pretende  che  si  decida  la  materia.  II  memoriale  dato  alla  Sacra  Congrega- 
zione  dal  procuratore  del  p.  Segneri  che  e  il  p.  Brunacci^.  Speriamo  che 
i  favori  dell'A.  Ser"*  del  Gran  Duca  nostro  Signore  habbiano  aperta  strada 
alla  difesa  del  p.  Segneri,   onde  non  solo  il  padre   ma  quanti  nella  Chiesa 


»  Daniello  Bartoli  (1608—1685);  vgl.  Sommervogel,  Biblioth.  d.  1.  Comp.  d.  Jösus 
I«  965  ff. 

'  Domenico  Brunacci  (t  1695);  vgl.  Sommer  vogel  a.  a.  0.  IP  253  f. 
Hilgers.  Der  Index  Leos  Xm.  36 


562  Segneri  an  den  GroBherzog  Cosimo  III.,  4.  September  1690. 

goderanno  Testinzione  di  errori  cosi  peniiciosi  aH'anime,  saranno  obligati 
ad  impegnare  le  preci  piü  affettuose  appresso  Dio  per  la  piena  felicitä  di 
cotesto  Serenissiroo  Signore,  come  io  fo  con  tutto  il  mio  cuore.  .  .  . 

Roma,  29  novembre  1681. 

Riceverä  per  questo  Ordinario  un  involtino  nel  quäle  e  il  secondo  dis- 
corso  del  padre  Gaprini.  Si  degni  di  vederlo,  e  poi  lo  faccia  capitare  al 
p.  Segneri.  Ha  dato  memoriale  V  authore  di  esso  per  esser  udito  in  contra- 
dittorio  obligandosi  a  disdirsi  in  publice  ancora  se  bisognerä,  e  sark  fatto 
capace  di  aver  errate  in  quanto  si  contiene  nell'  uno  e  nel  altro  discorso  che 
ha  posti  nelle  mani  dell' Assessore.  Si  ode  che  N.  S."  habbia  deputati  tre 
giudici ,  cioe  il  cardinal  Capizucchi  ^  il  car**  Lauria  ^  il  car^*  Ricci  ^.  II  primo 
passö  il  libro  del  Molinos,  il  secondo  lo  difese  essendo  accusato  alla  Con- 
gregazione,  il  terzo  si  governa  con  la  direzzione  di  quel  Direttore.  Con  tutto 
cio  nulla  si  teme.  Sento  che  non  sia  dispiaciuta  la  scrittura  del  p.  Bartoli: 
qui  ha  grande  applauso.     Sara  curioso  il  fine  di  questa  azzione. 

Roma,  6  decembre  1681. 
Dl."°  Sig.'  mio  P."°'  Col."* 

Cosi  appunto  h  seguito  come  V.  S.  111°^  giä  informata  mi  scrive  nella 
sua  cortesissima.  Si  e  fatto  il  primo  passo  della  condanna  deir  innocente, 
hora  si  fara  il  secondo  della  assoluzione  del  reo.  Cosi  piace  a  Dio,  e  cosi 
ha  da  piacere  ancora  a  noi.  II  tempo  renderä  testimonio  del  vero,  e  quando 
non  lo  faccia  il  tempo ,  lo  farä  V  etemitä ,  che  ä  1'  unico  infallibile.  Vedo 
bene  che  Dio  vuol  fare  qualche  dimonstrazione  della  virtu  del  p.  Segneri  che 
fin  hora  ha  esperimentato  la  buona  fama  et  fe  molto  conveniente  che 
esperimenti  ancor  Tinfamia  che  e  cosa  da  huomo  apostolico  quäle  egli  ä. 
Prego  V.  S.  111°**  a  farli  capitare  Tacclusa  che  stimo  bisognosa  di  qualche 
sicurezza  per  ogni  caso  possibile.  E  pregandola  de'suoi  comandi,  con  humi- 
lissima  riverenza  resto 

Di  V.  S.  Hl."*  Hum."*  Devo."*»  Obb.»**  Ser.*»"* 

Gioseppe  Agnelli  d.'  C*  di  Giesü. 

Zorn  Schlüsse  möge  aus  einem  bereits  1857  edierten  Briefe  Segneris  an  den  Großherzog 
Tom  4.  September  1690  die  Stelle  folgen,  in  welcher  San  Cosimo  III.  über  die  nach  den  An- 
gaben der  Inquisition  zu  veranstaltende  Neuausgabe  der  .Conoordia*  berichtet. 

In  quest'  ordinario  mi  son  poi  giunte  le  note  fatte  su  la  Concordia. 
n  signor  cardinal  Colonna  non  vuole  che,  ristampandosi ,  si  ristampi  con  la 
dedicazione  che  a  lui  ne  feci.  Vuole  per  buoni  rispetti,  com' egli  dice,  che 
si  dedichi  ad  alcun  altro:  e  mi  propone  V.  A.  S.  Io  ho  veduto  che  per 
buoni  rispetti,  nfe  anche  V.  A.   si   curerä  che  a  lei  si  dedichi  una  cosa  giä 


1  Raimondo  Capizucchi  0.  P.  (1616—1691),  1650  Sekret&r  der  Congr.  Indicis,  Mag. 
S.  Palat.  1654—1663  und  zum  zweiten  Male  1673—1681;  Innozenz  XL  machte  ihn  zum 
Kardinal  1.  September  1681.  Vgl.  Cardella,  Memor.  stör,  de'  Cardinali  VII,  Roma  1793, 
255  f;  Qu6tif-Echard,  Scriptor.  ord.  Praed.  II  729. 

3  Lorenzo  Brancato  di  Lauria  0.  S.  F.,  Kardinal  1.  Sept.  1681,  f  1693;  vgl.  Car- 
della a.  a.  0.  256  ff. 

'  Michelangelo  Ricci,  Kardinal  1.  Sept.  1681,  f  1682;  vgL  Cardella  a.  a.  0.  262  ff. 


Anlage  XIX.  563 

data  ad  altri,  onde  ho  per  meglio  non  dedicarla  a  veruno.  Non  so  se  V.  A. 
approverä  questo  mio  parere.  Vero  e  che  tale  ristampa  non  puö  farsi  al 
presente,  ma  solo  quando  io  sia  giä  liberato  dalle  missioni.  Frattanto  avrei 
caro  che,  se  V.  A.  ha  qualche  occasione  di  scrivere  per  altro  al  detto  signor 
cardinal  Golonna,  mostrasse  a  lui  qualche  gradimento  delFopera  che  ha  du- 
rata  ad  ottener  che  un  tal  libro  sia  ristituito  alla  luce;  tanto  piü  che  io 
credo  assai  ch'egli  l'abbia  fatto  in  riguardo  a  quegli  ufficii  di  raccomanda- 
zione  che  ne  ebbe  da  V.  A.  S.  nel  passato  pontificato.  Per  altro  stimo  che 
non  senza  fatica  egli  abbia  ridotta  la  cosa  a  quel  segno  in  cui  si  ritrova, 
perchä  le  mutazioni  spettanti  ai  sensi  son  poche  e  di  piccola  conseguenza,  e 
quelle  spettanti  alle  formole  ed  alle  frasi,  che  sarebbono  piü,  sono,  per  dirlo 
in  confidenza  all'A.  V.,  rimesse  in  arbitrio  mio.  I  revisori  non  han  lasciato 
di  cavillare  al  possibile;  ma  la  sacra  Congregazione  si  ö  in  ultimo  riportata 
a  ciö  che  giudichi  il  signor  Cardinale,  e  cosi  egli  ha  proceduto  con  dis- 
cretezza  ^. 

XIX. 

Das  Breve  Innozenz'  XL  vom  26.  Mai  1689  als  Abschluß  des 
Prozesses  gegen  den  Kardinal  Pier  Matteo  Petrucci  und  dessen 

quietistische  Lehren  und  Schriften. 

Das  Breve,  welches  hier  zum  ersten  Male  im  Druck  erscheint  (vgl.  oben  S.  103),  ist 
schon  wegen  der  großen  Seltenheit  ähnlicher  Aktenstücke  ein  sehr  merkwürdiges  Dokument, 
das  durch  sein  langes  Verborgensein  nur  noch  an  Interesse  gewinnt.  Von  großer  Wich- 
tigkeit aber  für  die  Beurteilung  des  Quietismus  ist  das  päpstliche  Schreiben,  weil  es  klar 
und  bestimmt  aus  den  Werken  Petruccis  54  Sätze  aushebt  und  verurteilt.  Um  so  wichtiger 
erscheint  diese  Verurteilung,  die  Veröffentlichung  derselben  um  so  mehr  erwünscht,  als  der 
Kardinal  Petrucci  mit  seinen  Schriften  und  seinem  Quietismus  bis  in  unsere  Tage  merk- 
würdigerweise gerade  auf  protestantischer  Seite  seine  Freunde  und  Verteidiger  gefunden  hat. 
Oben  ist  bereits  erwähnt,  daß  Pier  Matteo  Petrucci  der  einzige  Kardinal  im  Index  Leos  XIII.  ist. 

Der  protestantische  Theolog  Heinrich  Hoppe  leistet  in  seiner  sogenannten  „Ge- 
schichte* der  quietistischen  Mystik  beinahe  Unglaubliches.  Mit  Außerachtlassung  oder  Un- 
kenntnis der  notwendigsten  historischen  Dokumente  verbindet  dieser  Geschichtsforscher  bei 
der  Beurteilung  der  quietistischen  Sätze  eine  merkwürdige  psychologische  Kurzsicbtigkeit. 
Nach  ihm  muß  ,d erFluch  desJesuitismus''  verantwortlich  gemacht  werden  für  „die 
gewissenlosesten  Verdrehungen  und  Lügen  der  römischen  Inquisition" 
nicht  etwa  bloß  beim  Prozesse  Petrucci,  sondern  sogar  und  vornehmlich  bei  und  in  der  Ver- 
urteilung eines  Molinos.  Siehe  Heinrich  Hoppe,  Geschichte  der  quietistischen  Mystik 
in  der  katholischen  Kirche,  Berlin  1875,  260  fif  273  A.  522. 

Über  Petrucci  s.  Ughelli,  Italia  sacra  I  287;  Kirchenlexikon  IX«  1855  ff;  vgl.  Real- 
£nzyklopädie  für  protest.  Theologie  XIIP  260  ff ,  Artikel  .Molinos";  Reusch,  Der  Index 
der  verbotenen  Bücher  II  611  ff;  Hoppe  a.  a.  0.  135  ff. 

Pier  Matteo  Petrucci,  geboren  1636  zu  Jesi,  erst  Mitglied,  dann  seit  1679  Vorsteher 
des  Oratoriums  zu  Jesi,  wurde  1681  Bischof  daselbst  und  unter  dem  2.  September  1686  zum 
Kardinal  ernannt,  legte  1696  die  Verwaltung  seines  Bistums  nieder  und  starb  zu  Montefalco 
am  5.  Juli  1701.  Eine  Monographie  über  ihn  muß  noch  geschrieben  werden,  hierzu  aber 
gibt  es  wohl  kein  wichtigeres  Aktenstück  als  das  folgende  Breve.  Dasselbe  besteht  aus  drei 


*  Lottere  inedite   di  Paolo  Segneri  d.  C.  d.  G.   al  Granduca  Cosimo  III  tratte  dagli 
autografi,  pubblicate  da' Silvio  Giannini,  Firenze  1857,  189. 

86* 


564  Breve  Innozenz'  XI.  vom  26.  Mai  1689. 

Teilen,  indem  das  eigentliche  päpstliche  Schreiben  in  die  kurze  zusammenfassende  Darstellung 
des  Verlaufes  des  ganzen  Prozesses  aufnimmt :  erstens  die  .spontanea  comparitio*  des  Kardinals 
Petrncci  und  zweitens  dessen  ^retractatio*  der  54  aus  seinen  Schriften  von  der  Inquisition 
ausgehobenen  Irrtümer,  welche  darin  wörtlich  wiedergegeben  sind.  Darauf  schlieBt  das 
Papstschreiben  —  und  das  ist  sein  eigentlicher  Inhalt  —  mit  der  Lossprechung  und  Indem- 
nitätserklärung des  Kardinals. 

Die  Einleitung  des  Breves  berichtet,  daß  bei  Gelegenheit  anderer  Prozesse  (es  sind 
die  gegen  die  Quietisten  gemeint)  auch  der  Kardinal  Petrucci  bei  der  Inquisition  wegen  seiner 
Doktrinen  verdächtigt  worden  sei.  Daraufhin  habe  das  Heilige  Offizium  die  Schriften  des 
Kardinals  geprüft  und  54  Sätze  aus  denselben  als  „falsae,  male  sonantes,  temerariae,  scanda- 
losae,  periculosae  alijsque  gravioribns  censuris  respective  damnabiles*  qualifiziert.  Da  aber 
der  genannte  Kardinal  sich  freiwillig  dem  Papste  gestellt  habe  mit  dem  Bekenntnisse  seiner 
Irrtümer,  die  er  alle  in  der  besten  Weise  zu  widerrufen  bereit  sei  —  und  nun  folgt  wort' 
getreu  die  von  Petrucci  geschriebene  und  unterschriebene  „spontanea  comparitio*  — ,  so  habe 
der  Papst  die  Sache  einer  eigenen  Kongregation  übergeben,  welche  aus  einigen  Kardinälen 
des  Heiligen  Offiziums  zusammengesetzt  worden  sei.  Nach  dem  Rate  dieser  neuen  Kongre- 
gation habe  der  Papst  angeordnet,  daß  dem  Kardinal  Petrucci  nur  die  heilsamen  Bußen  auf- 
erlegt werden  sollen,  welche  seinem  Stande  entsprächen,  und  daß  er  zunächst  vor  dem  Kardinal 
Alderano  Cybo  (Cibo),  vor  dem  Commissarius  generalis  der  Inquisition  und  zwei  Zeugen  feierlich 
seine  Irrtümer  abschwören  und  retraktieren  müsse.  Dieses  sei  geschehen  in  dem  Palaste  des 
Kardinals  Cybo  am  17.  Dezember  1687,  wobei  Petrucci  die  —  nun  folgende  —  Retraktation 
seiner  54  Irrtümer  abgelegt  habe.  Die  daraufhin  erfolgte  Lossprechung  und  Freigebung  durch 
den  Kardinal  Cybo  heiße  der  Papst  hiermit  ausdrücklich  gut.  Und  nun  ergeht  die  päpstliche 
Indemnitätserklärung  des  Kardinals  Petrucci  mit  Anwendung  aller  kanonischen  Formen  und 
Formeln,  damit  der  Kardinal  in  Zukunft  von  keiner  Autorität  irgendwie  wegen  seiner  früheren 
Schriften  und  Irrtümer  behelligt  werden  könne.  Das  Breve  wurde  erst  am  26.  Mai  1689 
ausgestellt.  Die  Minuta,  von  der  wir  die  Abschrift  nahmen,  befindet  sich  zu  Rom  im  Archiv 
der  Breven  (Diversorum  Innocentii  XI  tom.  XI,  fol.  40 — 77). 

In  der  Minuta  des  Breves  selbst  werden  nur  die  Anfangsworte  sowohl  der  spontanea 
comparitio  als  der  retractatio  angeführt  und  alsdann  in  Klammer  beigefügt :  ;  Inseratur  spon- 
tanea comparitio  !  Inseratur  retractatio,  und  darauf  folgen,  getrennt  von  dem  Breve,  die  Ab- 
schriften jener  beiden  Dokumente.  Im  folgenden  Abdruck  sind  diese  letzteren  an  der  richtigen 
Stelle  vollständig  eingesetzt. 

InnoceDtlns  PP.  XI. 
Ad  futuram  rei  memoriam. 

Cum  sicut  accepimus  alias  occasione  unius  seu  plurium  processuum  ad- 
versus  nonnullas  personas  ab  Officio  Sanctse  Romanse  et  Universalis  Inquisitionis 
formatorum,  dilectum  filium  nostrum  Petrum  Matthseum  S.  R.  E.  Presbyterum 
Cardinalem  Petruccium  nuDCupatum  in  illis  tanquam  falsarum  ac  perniciosarum 
doctrinarum  assertorem  sive  etiam  magistrum  nominari  contigisset,  ac  subinde 
quinquaginta  quatuor  propositiones  ex  quibusdam  dicti  Petri  MatthsBi  Car- 
dinalis libris,  quos  iampridcm  typis  ediderat,  excerptae  eidem  Officio  tanquam 
damnabiles  delatsB,  ac  denuntiatsB  fuissent  illaeque  postmodum  in  executionem 
decreti  Congregationis  venerabilium  fratrum  nostrorura  ejusdem  S.  R.  E. 
Cardinalium  in  tota  Republica  Christiana  contra  haareticam  pravitatem  6e- 
neralium  Inquisitorum  a  Sede  Apostolica  specialiter  deputatorum  a  nonnullis 
in  Sacra  theologia  magistris  dictaa  Sanctse  RomansB  et  Universalis  Inquisitio- 
nis Qualificatoribus  ad  earumdem  propositionum  examen  specialiter  delectis 
mature  ac  diligenter  discussas,  ab  iis  iudicatsB  fuissent  falsae,  male  sonantes, 
temerarisB ,  scandalossB ,  periculossB  alijsque  gravioribus  censuris  respective 
damnabiles;  ac  propterea  de  mandato  memoratsB  Congregationis  Cardinalium 


Die  „spontanea  comparitio*  des  Kardinals  Petrucci.  565 

iudicialiter  in  causa  hujusmodi  procederetur :  interea  temporis  ipse  Petrus 
Matthaeus  Cardinalis  a  supradicto  Officio  nondum  citatus,  nee  vocatus  sup- 
plicem  quendam  libellum,  seu  scripturam  Nobis  porrexit,  tenoris  qui  sequitur, 
videlicet 

Sanctissime   Pater. 

Ego  Petrus  Matthajus  Petruccius  S.  R.  E.  Cardinalis  Episcopus  Aesij  ad  pedes  Sancti- 
tatis  YestrsB  provolutus  huroillime  et  lacrymabiliter  me  accusando  expono,  quod  cam  in 
quibosdam  libris  meis  jam  typis  evulgatis  posuerim  et  asseriierim  quinquaginta  quatuor 
propositiones  quas  postea  rescivi  fuisse  tanquam  damnabiles  delatas  et  dennnciatas  apud 
Sanctnm  Inquisitionis  Officium,  a  quo  deinde  tradit«}  (ut  audivi)  pro  censura  patribus  qualifica- 
toribus  theologis  ejusdem  Sancti  Officij,  fuerunt  ab  ijsdem  judicatte  falsse,  male  sonantes,  t«me- 
rariae,  scandalosae,  periculosse,  alijsque  gravioribus  censuris  respective  damnabiles. 

Idcirco  cognoscens  roe  graviter  errasse  et  deliquisse,  non  quidem  ex  dolo  et  intentione 
mala  (testis  mibi  Deus)  sed  ex  inadvertentia  et  mea  ignorantia,  nunc  poenitens  mei  errati  et 
delicti,  supplex  pro  remissione  recurro  ad  clementiam,  et  misericordiam  Sanctitatis  Vestrae 
et  propositiones  praefatas,  sicut  vere.me  poenitet  protulisse,  scripsisse,  et  asseruisse,  pon 
tarnen  contra  Sanctam  Matrem  Ecclesiam  aliquid  unquam  affirmare  intendens ;  ita  eas  et  eamra 
singulas  tanquam  (ut  praefertur,  et  vere  sunt)  falsas,  male  sonantes,  scandalosas,  temerarias, 
periculosas  et  gravioribus  censuris  respective  damnabiles,  bumilitcr,  sincero  corde,  non  per 
vim,  et  metum  sed  sponte,  et  libere,  meum  cognoscens,  et  confitens  errorem,  exhibeo  me 
promptum  easdem  revocare,  retractare,  reprobare,  et  damnare,  juraturus  me  nunquam  in 
posterum  aliquid  talc  vel  quidquid  aliud  catbolicae  fidei  et  Sanctae  Romana>  Ecclesisß  doctrinis 
et  decretis  quomodolibet  contrarium  dicturum,  scripturum  vel  asserturum,  neqne  de  prrodictis 
unquam  nee  directe  nee  indirecte  scripturum,  locuturum  et  quomodolibet  tractaturum. 

Meque  promptum  quoque  et  paratum  praebeo  subire  omnes  poenas  et  poenitentias, 
quae  mihi  a  Sanctitate  Vestra  et  a  Sacra  Congregatione  Sancti  Officij  imponentur ;  easque  in- 
violabiliter  observare  et  adimplere  promitto. 

Prffiterea  ad  prsefatos  libros  meos,  e  quibus  dicta)  propositiones  censuratae,  damnato) 
et  damnabiles  extracta;  fuerunt  et  si  quce  alio}  extrahantur,  agnoscam  ex  secutis  maus  nunc 
esse  periculosos  et  animarum  saluti  pemiciosos;  ego  quoque  opto,  postulo,  deprecor,  et  insto 
quam  citius  prohiberi,  ne  per  moram  eorum  pernicies  profnndius  figat  radices  et  latius  dif- 
fundat  infectionem. 

Postremo  si  quid  aliud  adversum  me  delatum  utcunque  fuerit  vel  defcretur,  de  rebus 
a  me  usque  in  hanc  diem  gestis,  in  hoc  Sancto  Officio,  de  quibus  (Deo  teste)  nuUa  nunc 
mihi  notitia,  nulla  memoria,  nuUaque  conscientia  me  reprehendit,  de  cunctis  integre  per  hanc 
meam  comparitionem  accusare  me  preetendo  proque  bis  exhibeo  me  paratum  satisfacere  ju- 
stitiae,  meritasque  subire  poenas,  nisi  a  pietate,  et  indulgentia  Sanctaß  Sedis  Apostolicse 
condonentur. 

Quibus  Omnibus  mea  manu  exaratis,  pro  authentica,  validaque  promissione  et  obser- 
vatione,  manu  eadem  subscribo.  Petrus  Matthaeus  Petruccius. 

Unde  nos  qui  licet  immeriti,  illius  vices  gerimus  in  terris,  cui  proprium 
est  misereri  semper  et  parcere,  considerantes,  quod  Sedes  Apostolica  pia  Mater 
ad  ipsam  cum  humilitate  recurrentibus  se  propitiam  exhibere  solet  et  benig- 
nam,  supplicem  libellum  seu  scripturam  hujusmodi  ab  eodem  Petro  Mattbaeo 
Cardinale  manu  propria  scriptam  et  subscriptam,  legitimsB  et  judicialis  com- 
paritionis  loco  admittentes,  nee  non  particularis  Congregationis  nonnullorum 
ex  prsefatis  primodictse  Congregationis  Cardinalibus,  quam  super  negotio  hujus- 
modi specialiter  deputaveramus,  sententia  editisque  ab  ea  decretis  auditis  per 
tunc  existentem  Commissarium  Generalem  ejusdem  SanctaB  Romanae  et  Uni- 
versalis Inquisitionis  nobis  relatis  de  memoratorum  secundo  dictsB  Congre- 
gationis Cardinalium  qui  ejusmodi  rem  congrue  lateque  examinarunt, 


566  ^i®  ,retractatio'  des  Kardinals  Petrucci. 

ipsi  Commissario  Generali  mandavimus ,  ut  eidem  particulari  Congregationi 
Cardinaliuin  significaret  nostrsB  mentis  esse,  quod  dictus  Petrus  Matthseus 
Cardinalis  ex  speciali  gratia  reciperetur  et  expediretur  ac  si  fuisset  sponte 
comparens  cum  clausula  expressa,  etiam  si  fuisset  praeventus  indicijs  in  supra- 
dicto  officio,  impositis  ipsi  tantummodo  poenitentijs  salutaribus  susb  conditioni 
convenientibus  prout  subinde  nempe  die  XVII  decembris  MDGLXXXVII  in 
executionem  prsBfataß  nostrae  mentis  a  venerabili  fratre  nostro  Alderano  Epi- 
scopo  Ostiensi  S.  R.  E.  Cardinale  Cybo  nuncupato  quem  ad  id  specialiter 
deputavimus,  in  ipsius  Alderani  Episcopi  et  Cardinalis  mansionibus  coram 
dicto  Commissario  Generali  in  ejusmodi  acta  vices  Notarij  jussu  nostro  oxer- 
cente  et  duobus  testibus,  expeditus  fuit,  emissa  tamen  prius  ab  eodem  Petro 
Matthaeo  Cardinale  coram  memoratis  Alderano  Episcopo  Cardinale,  Commis- 
sario Generali,  et  testibus  omnium  et  singularum  quinquaginta  quatuor  pro- 
positionum  prsafatarum  canonica  revocatione,  reiectione  et  retractatione  juxta 
formam  sibi  in  scriptis  traditam  et  ab  eo  subscriptam,  tenoris  sequentis, 
videlicet : 

Ego  Petrus  MatthsBus  Petraccius  filius  quondam  loannis  Baptistse,  S.  R.  £.  Cardinalis 
et  Episcopns  Aesij  setatis  meae  annorum  quinquaginta  duorum,  in  judicio  personaliter  con- 
stitntus  et  genuflexus  coram  Vobis  Emo  D.  Cardinale  Cybo  pro  hac  judiciali  functione  a 
Sanctissimo  D.  N.  Innocentio  Papa  XI™^  specialiter  deputato,  cognoscens,  et  confitens  me 
graviter  errasse,  quia  propositiones  quinquaginta  quatuor  falsas,  male  sonantes,  temerarias, 
scandalosas,  periculosas,  et  alijs  gravioribus  censuris  respective  damnabiles  ex  inadvertentia 
et  ignorantia  in  meis  libris  jam  typis  evulgatis  scripsi  et  asserui  videlicet. 

1?  Due  sono  le  arti  piü  potenti,  con  che  il  demouio  tira  al  basso  le  anime  in  quelU 
incognita  forma  sollevate  dalla  gratia:  una  rete,  o  lacciuolo  del  demonio  e  il  mostrare 
all'  anima  cose  buone  ma  particulari,  come  varij  misterij  di  feste  correnti,  oude  V  anima  stima 
bene  V  abbraciarle ,  e  stima  errore  il  passar  tali  feste  senza  distinte  memorie.  Ma  se  ella 
ha  giä  fatto  il  corpo  della  meditatione ,  e  Dio  la  vuole  in  una  classo  piii  alta ,  ch'  d  la  con- 
templatione ;  perch^  ha  da  tomare  in  giü  ?  Dali'  affissars'  in  quei  particolari  misterij ,  che 
ne  vuol  cavare?    Perch^  ha  da  abbassarsi  per  rialzarsi  di  nuovo  a  Dio? 

2?  Lo  stesso  dico  degli  altri  misterij  de'  beati  cittadini  del  paradiso.  Da  ciö  avviene, 
ch'  d  un  avvilire  lo  spirito  etc. 

3t  Se  la  divotione  a'  Santi,  non  terminatur  ad  ipsos,  sed  transit  ad  Deum  come  queste 
anime,  che  di  e  notte  aspirano  a  Dio  e  si  struggopo  per  brama  di  piü  amarlo  et  amando  Dio 
amano  ciö  ch' ^  amato  da  Lui  come  non  dovranno  esser  dette  divote? 

4.  Gia  tale  anima  ha  meditate,  e  capite  le  verita  spettanti  alla  sagrosanta  homanita 
del  Salvatore,  onde  non  le  rimane  altro,  che  abissars'  in  Dio. 

5.  Tali  anime  gia  sono  pasciute  finch^  si  d  dovuto  con  varie  considerazioni  di  oggetti 
utili ,  e  divoti ,  e  sagri  e  sovra  tutto  co'  misterij  della  Tita ,  e  passione  del  Redentore.  Hör 
dunque  che  la  gratia  tira  lo  spirito  a  stato  piu  intimo  et  incorporeo  si  contentino  di  digianare. 

6.  L'  humanitä  di  Giesü  Christo  d  1'  esemplare  piu  che  perfettissimo  dell'  humanitk 
nostra,  a  cui  questa  deve  conformarsi,  e  la  sua  divinita  k  T  esemplare  del  nostro^  spirito, 
che  a  sua  imagine  c  stato  creato :  dunque  alla  somiglianza  sempre  piü  perfetta  delF  altissima 
divinita  ha  da  aspirare  lo  spirito  nostro. 

7.  1/  anima  posta  in  queste  tenebre  d'  intelletto  ö  ogni  giomo  piü  spogliata  di  cogni- 
tioni:  dunque  ogni  giomo  piü  scemano  gli  atti  della  volonta.  E  poi  d  posta  in  una  oome 
spirituale  inappetenza,  per  la  quäle  pare  che  non  trovi  cosa,  che  all'  anima  piaccia;  quindi  ^, 
che  non  pare ,  che  la  volonta  di  lei  si  muova  a  cos'  alcuna  creata  ne  dasse  a  volere ':  come 
volete  dunque  che  pecchi? 

8.  Stando  V  anima  contemplativa  nella  sua  gran  notte,  o  tenebre  delle  potenze  appren- 
sive,   e  .stände  le  potenze  affettive  nella  lor  grande  aridita,  inappetenza,  e  pena,  come 


Die  verurteilten  Sätze  des  Kardinals  Petruoci.  567 

r  anima  capace  di  gir  cercando  intelligenze  peccaminose ,   e  di  gustare  e  dar  consenso  a 
tali  colpe? 

9.  Non  vi  affligete  donque  air  hora  che  non  sapete  che  vi  dire  al  confessore ,  e  che 
non  pare  di  potervi  dolere  di  qualche  sdracciolamento  dell'  anima  vostra ,  che  in  veritk  non 
h  quel  male  che  vi  apparisce;  ende  ne  pure  la  vostra  coacienza  puo  havervi  [il]  dolore, 
che  vorreste. 

10.  Altra  arte  del  demonio  e  il  porre  qualche  apparente  rimorso  avanti  la  vista  del- 
r  anima,  o  qualche  dubbio  di  peccato,  o  bisogno  di  coscienza.  Dunque  regolarmente  parlando 
di  quei  dubbij,  e  memorie  di  peccato,  o  di  bisogno  di  coscienza  in  tempo  di  contemplazione 
non  nascono  da  spirito  buono,  ne  tocea  a  lei  sciorre  i  lacci,  ma  tocca  a  Dio. 

11.  II  niente  e  V  esemplare  dell'  anima  mistica.  Come  stava  egli  prima  che  Dio  creasse 
il  mondo?  Pensava  egli  a  se  stesso,  et  haveva  cura  di  seV  Affrettava  forse  il  creatore 
alla  grand'  opera  della  creatione?  Chiedeva  forse  di  sortire,  quando  fusse  creato,  questa  o 
quell' altra  conditione?    Certo  che  no. 

12.  Quando  T  anima  annichila  tutte  le  cognitioni,  quanto  le  sara  facile  di  porsi  con  la 
fede  cieca  in  Dio?  £  perchd  Dio  N.  S.  ^  il  fine  dell'  anima,  e  quel  meto,  o  viaggio  ö  retto, 
che  senza  di  vagare  a  dirittura  tende  al  suo  fine ;  quindi  e  che  1'  anima  caminando  per  la 
strada  del  niente,  e  terminando  subito  in  Dio,  fa  un  Camino  retto,  e  sovra  modo  aggradevole 
al  sommo  Rd. 

13.  Ma  il  distaccarsi  da  tutti  gli  afifetti  sensitiv!  del  nostro  cuore  di  carne  e  il  non 
far  caso  de'  movimenti  suoi,  e  il  distaccarsi  dalle  imagini  della  nostra  fantasia,  da*  i  discorsi 
del  nostro  cervello,  e  dalle  memorie  della  nostra  reminiscenza,  e  come  fossimo  morti  a  tutte 
queste  cose,  il  porsi  coUo  spirito  piü  puro  quietamente  in  questo  immense  Dio  insegnatoci 
presentissimo  dalla  fede ,  ma  non  gustato  niente  da  i  nostri  sensi ,  e  V  amare  con  amor  puro 
di  spirito  il  nostro  creatore,  incognito  alle  nostre  cognitioni  et  amarlo  con  amore  puramente 
spirituale,  e  niente  gustato  dalla  nostra  umanita,  e  durare  cosi  del  continuo:  o  questa  si 
ch'  e  una  fatica,  anzi  una  morte  profonda  dell'  anima ,  che  passa  tutte  le  poenitenze ,  e  tutte 
le  fatiche  della  vita  attiva. 

14.  Sta  r  anima  come  morendo  abandonata  in  Dio ,  perduta ,  e  scordata  in  se  stessa, 
et  inabissata  in  un  modo  generalissimo,  ch'  e  sopra  tutt'  i  modl,  e  quasi  come  una  cosa,  che 
non  ha  piü  1'  essere,  ma  si  d  perduta  e  disfatta  in  quell'  essere  supremo. 

15.  Quest'  anima  ha  da  stare  tanto  perduta  in  Dio,  che  ne  pur  cerchi  di  sapere,  s'  ella 
sia  cara  al  suo  Dio. 

16.  La  perfetta  rassegnatione  di  quest'  anima,  e  morte  amorosa  ha  da  essere  come  una 
fiamma  divoratrice,  che  consumi  tutte  le  brame,  e  tutte  le  sue  riflessioni.  et  attivitä,  ridu- 
cendola  a  questo  solo,  ch'  ella  sa,  che  Dio  h. 

17.  Si  come  il  morto  si  lascia  maneggiare,  ne  punto  resiste  ne  mai  si  duole  di  chi  lo 
maneggia,  cosi  quest'  anima  etc. 

18.  Tal' anima  non  apprendendo  creatura  alcuna,  ne  se  stessa,  non  vive  ella  distinta- 
mente  ricordevole  in  se,  ma  Dio  vive  in  Dio,  e  Dio  ^  vita,  e  Dio  h. 

19.  L' anima,  la  quäle  per  gratia  di  Dio  e  giunta  a  questo  stato  (cio6  della  contem- 
platione  negativa)  perde  ancora  la  distintione  delle  cose  nel  suo  virtuose  operare,  e  perde  la 
propria  volontä,  ne  piü  elegge  o  rifiuta  cos'  alcuna ;  ma  Dio  ^  in  lei  senza  lei,  e  1'  amor  puro 
di  Dio  vive  in  lei  senza  lei,  cioä  senza  ch'  ella  si  avveda  di  essere,  per  il  suo  amoroso  perdi- 
mento  in  Dio:  e  vuole  et  elegge,  rifiuta,  o  disvuole  in  lei  con  pienissimo  dominio,  e  piü 
che  totale. 

20.  Iddio  d  quelle,  che  vuole  et  elegge,  e  muove  lei,  senza  ch'  ella  operi  elettivamente 
per  se  stessa,  e  da  se  stessa. 

21.  Si  come  il  ferro  perfettamente  infocato  e  come  perduto  nel  fuoco,  e  non  si  vede 
il  ferro  unito  al  fuoco,  cosi  1'  anima  perfettamente  divinizzata  non  vede  piü  se  stessa  in  Dio, 
ne  opera  ella  ma  Dio  opera  in  lei ,  e  Dio  vive ,  et  e  vita ,  et  e ,  senza  ch'  ella  si  ramenti 
piü  d'  essere. 

22.  Quando  tal'  anima  e  giunta  a  tal  grado,  che  non  voglia  piü  ella  alcun'  atto  elettivo, 
et  alcuna  di  dette  cose ,  all*  hora  e  divenuta  come  impassibile ,  intangibile ,  et  immobile ,  per 
quanto  perö  questo  b  possibile  nello  stato  di  viatore. 


568  ^®  verarieilten  Sätze  des  Kardinals  Petracci. 

23.  La  regola  delle  regole  per  vincer  le  tentazioni  d'  ogni  sorte  e  il  servirsi  coli*  aiato 
della  divina  gratia  della  libertä  delle  potenze  spirituali,  e  specialmente  della  volonta,  tenendo 
fermo  Y  arbitrio  in  qoesto  punto :  voglio  amar  Iddio. 

24.  Gerto  ^  ch'  b  piii  difficile  11  vincere  un  nemico  nel  proprio  regno ,  che  in  paese 
straniero.  Le  tentazioni  vengono  regolarmente  nelle  potenze  basse,  e  sensitive;  poich^  in 
esse  ha  podestä  il  demonio,  et  ad  esse  il  maledetto  propone  ciö  che  sa  essere  proportionato 
alla  loro  capacita,  et  a  i  loro  appetiti.  Danqne  il  servirsi  delle  medeme  potenze  basse  con 
far  atti  particolari,  distinti,  e  sensibili  dl  virtü  e  come  an  combattere  col  nemico  nel  proprio 
regno  di  quelle. 

25.  Se  r  intelletto  a werte  bens'i  la  malitia  morale ,  o  peccaminosa  del  meto  d*  alcnn' 
appetito,  ma  non  distingoe,  se  sia  male  grave,  o  leggiero,  che  diremo?  Altri  dicono,  che 
quando  V  anima  non  pensa  a  peccato  mortale,  ne  a  pericolo  di  commetterlo,  ne  ad  altra  obbli- 
gatione,  e  semplicemente  apprende  esser  male  V  oggetto  da  lei  voluto,  e  lo  vuole  in  tal  caso 
la  sua  colpa  sara  veniale.  lo  per  me  regolarmente  mi  appiglio  a  questa  opinione,  e  molto 
piü  nel  proposito  et  a  favore  di  anime  cosi  tentate,  che  patiscono  violenze  tanto  cradeli. 

26.  Quando  V  anima  con  piena  awertenza  di  ragione  conosce  quel  movimento  grave- 
mente  disordinato ,  ne  V  impedisce  ne'  1  reprime ,  ma  dall*  altra  parte  ad  esso  non  presta  il 
consenso  (e  qui  suppongo,  che  non  ci  sia  pericolo  di  acconsentire)  in  tal  caso  gravissimi 
auttori  stimano  non  intervenire  la  colpa  mortale.  Mi  appiglio  a  questa  sentenza  nel  nostro 
caso  etc. 

27.  Finchd  V  anima  puu  constantemente  perseverare  in  questa  divina  presenza,  e  divino 
amore  attuale,  non  ^  a  lei  necessario  far  altri  atti  per  superare  le  tentationi,  e  per  evitare 
ogni  colpa  e  difetto. 

28.  Che  se  mi  si  dice,  che  nel  tempo  delle  tentationi,  che  vengono  contra  le  YÜtü 
morali ,  bisognerä  produrre  gli  atti  espressi  per  debellare  V  awersario ;  io  no*  1  contendo ,  ne 
condanno  atti  tali ,  ma  dico  ancora ,  ch*  eminentemente  et  in  modo  piu  perfetto  si  snperano 
tutte  le  tentazioni  con  questo  stabilimento  dello  spirito  nella  pura  presenza  divina,  e  nel- 
r  attuale  amor  di  Dio ,  che  se  si  producono  gli  atti  bor  di  questa ,  hör  di  quell*  altra  virta 
morale  distintamente. 

29.  Se  vi  pare  di  poter  teuere  immobile  la  volonta  in  Dio  perchd  ve  la  sentite  stra- 
scinare  bor  qua,  bor  la  ad  oggetti  peccaminosi,  io  vi  rispondo,  che  dovete  servirvi  di  triaca 
di  questo ,  che  vi  sembra  veleno.  Volgio  dire  che  quel'  sentirvi  strascinata  la  volontä  v*  ha 
da  far  conoscere  che  non  e  vera  volonta  quell*  appetito ,  che  vi  sentite  cosi  mosso  con  tal 
violenza.  La  vera  volonta,  perch*  d  spirituale  non  puo  esser  sentita :  e  perch^  di  sua  natura 
6  liberissima,  non  puo  essere  trascinata,  ne  sofifriro  violenza,  che  la  necessitino.  Dnnqae 
subito  che  vi  accorgete  che  1*  appetito  vostro  e  violentemente  rapito  verso  gli  oggetti  vitiosi, 
dite :  quest'  appetito  non  e  vera  volonta,  ma  e  senso. 

30.  I  demonij,  gli  huomini,  e  le  occasioni  incitano,  e  persuadono  la  nostra  volonta  al 
peccato,  e  possono  far  violenza  alle  membra  esteriori,  et  alle  potenze  piii  basse:  Ma  se  noi 
saldamonte  coUa  volonta  risoluta  diciamo  di  nö,  non  peccheremo  mai,  mai. 

31.  Quando  accade  in  qualcbe  persona,  di  coscienza  per  altro  retta,  e  timorata  di  Dio, 
senza  precedente  giusta  cagione  si  adiri  contra  se  stessa,  e  contra  i  suoi  piü  stretti  congionti, 
amici  e  domestici,  si  che  agitata  dalle  furie,  e  rabbie,  che  le  sconvolgono  il  senso,  proferisoe 
bestemmie  contro  l'altissimo  Iddio,  contro  i  santi  suoi,  e  chiama  a  se  gli  stessi  demonij; 
all'  hora  (se  tal  persona  non  e  frenetica,  o  furiosa,  o  impazzita)  sara  1'  ira  sua  demoniaca. 

32.  E  si  dica  loro,  che  non  iscoprano  ad  ogni  persona  il  loro  patimento,  poiehd  non 
tutti  sono  capaci,  et  in  alcuni  deboli  cagionerebbe  scandalo,  o  esse  udirebbero  risposte  da 
indurle  (come  dissi)  a  disperatione. 

33.  Non  si  prendano  tali  anime  fastidio  di  questa  loro  tentazione,  come  se  fosse  gra- 
vissiroo  male ;  poiche  non  consentendo  esse  agli  orribili  spropositi  dell'  iniquo  spirito ,  ne 
siegue,  che  non  peccano,  e  non  peccando,  il  loro  male  non  h  male  di  colpa,  ma  di  pena; 
unde  non  merita  nome  di  vero  male. 

34.  Dico  che  le  bestemmie  anco  esteriormente  proferite,  ma  senza  1'  avvertito  oonsenso 
di  chi  patisce  le  violenze  non  sono  peccati ,  ne  deve  spaventarsene  il  direttore  d'  anime 
cosi  tribolate. 


Die  Yenirteilten  Sätze  des  Kardinals  Petrucci.  569 

35.  Con  tali  tempeste ,  cioe  (com*  esprime  ne  i  contesti)  con  le  fierissime  battaglie 
infernali  sofFerte  da  un'  agitatissima  verginella ,  quäle  per  yiolenza  proferisca  bestemmie  con 
]a  lingua  mossa  non  giä  dalla  volonta  della  proferente,  ma  dalla  rabbia  del  nemico  infernale, 
il  Signore  tremendamente  la  purifica  per  altamente  incoronarla,  e  che  a  forza  di  martellate 
cosi  pesanti  lavora  quella  pietra  da  inserirsi  ne  i  muri  della  Celeste  Gerasalemme. 

86.  Si  quando  (quod  accidere  non  semel  compertum  est)  daemon  aliquam  in  hamano 
corpore  partem  coeperit  quodammodo  possidere,  puta  occulos,  linguam,  et  etiam  verenda 
membra;  tone  mimm  est,  quid  tales  patiantur  animsB.  Illic  dsemon  regnare  et  partem  illam 
possessam  membrum  dicerem  esse  diabolicom.  Rationis  penitos  detrectat  imperium.  Hinc 
fit  linguam  obsccenissima  et  lupanaribus  digna  proferre,  licet  talia  mens  tunc  non  advertat. 
Hinc  impetus,  et  afifectus  quandoque  turpiter  se  denadandi  proveniunt.  Hinc  foediora,  quse 
me  coDscribere  pudet. 

37.  Neque  se  tales  animse  veri  criminis  censeant  reas,  licet  motos  violentiores  sen- 
tiant  in  sensibus,  et  igne  tartarese  libidinis  effervescant :  ratio  enim  quandoque  ab  hoc  spiritu 
tenebris  circumfnnditur ,  et  offnscatur,  adeo  ut  homo  se  hominem  esse  non  animadvertat. 
Interea  hominis  inferior  pars  acriter  commota  consurgit  adversus  spiritum,  et  nostra  bru- 
talitas  vehementissime  viget,  et  delectationibus ,  appetit  satiari  impudicis;  neque  tunc  agno- 
scitor  culpa  inter  tarn  tetras  animi  laborantis  confusiones. 

38.  Neil'  oratione  dovet*  esercitare  la  fede  vivacissima  di  questa  sagra  presenza  di  Dio ; 
ne  sarebbe  inutile  oratione  il  non  pensar  altro. 

39.  Nel  Camino  deiramore,  e  della  fede  Tanima  non  va  cercando  Iddio,  perch^  T  ha 
presente ;  ne  ella  si  muove  si  perche  giä  e  piena  di  Dio,  e  Dio  6  immoto  in  lei,  come  perche 
Dio  d  r  ultimo  fine  di  lei :  et  essende  ella  giunta  all'  ultimo  fine  non  si  muove ,  se  non  vuol 
retrocedere. 

40.  Tutto  quelle,  che  posso  far  io  attivamente  per  amare  il  mio  Dio,  e  un  impedire; 
e  perciö  non  solamente  ho  perduto  il  fare  qualche  cosa,  ma  ho  dato  a  lui  del  tutto  la  mia 
libertä,  e  tutta  la  mia  volonta,  e  cosi  mi  son  private  affatto  deli'  amore. 

41.  Qui  si  vede,  che  tali  anime  han  da  perdere  la  loro  attivita,  et  il  produrre  atti 
violenti,  sforzati,  e  sensibili  et  han  da  perdere  i  discorsi. 

42.  I  veri  e  perfetti  mistici  stan  morendo  del  continuo  in  una  mortal  sofferenza,  che 
senza  intervallo  opprime  il  fondo  dell'  anima,  et  annichila  in  lei  V  attivitä,  non  solamente  delle 
sue  sensitive  potenze,  ma  anche  delle  spirituali. 

48.  Dio  vuol'  essere  amato,  e  non  conosciuto.  Yoi  dunque  lasciate  ogni  brama  di  co- 
noscere,  e  di  gustare  et  amatelo,  amatelo. 

44.  Osservo  ancora,  che  Dio  opera  tutte  le  operazioni  di  queste  anime  poste  nelle 
tenebre,  in  quanto  ch'  esse  si  sono  in  Dio  risegnate. 

45.  L'  anima  sta  salda,  non  si  rivolge  a  se  stessa,  ne  riflette,  ne  si  ricerca ;  ma  sempre 
sta  morendo  abbandonata,  perduta  e  dimenticata  di  se  medesima. 

46.  Non  fate  riflessione  a  voi  stessa.  II  niente  non  si  vede.  Chi  si  vede  c  qualche  cosa. 
Chi  vede  se,  non  vede  lo  spirito  suo,  perche  lo  spirito  non  6  visibile. 

47.  Queste  anime  sono  veramente  perfette,  e  sommaroente  grate  a  quel  sommo  bene, 
a  coi  non  sanno  di  esser  care.  AUa  divina  providenza  piü  che  paterna  han  giä  lasciata  la 
cura  di  se  stesse. 

48.  Piü  che  morte,  e  piü  che  inferno  teme  il  rivolgimento,  e  riflessione  a  se  medesima, 
inquanto  che  tali  atti  riflessi  posson'  opporsi  alla  rettitudine ,  e  puritä  dell'  amore ,  con  che 
ella  rimira,  et  ama  Iddio. 

49.  Perche  la  divina  essenza  c  purissima,  semplicissima  et  uni[ti]ssimay  et  indivisibile, 
ne  siegue,  che  o  si  vede  tutta,  o  niente.  Ma  i  viatori  non  vedono  la  divina  essenza  e 
non  possono  vederla  tutta,  poichd  sarebbero  comprensori,  e  beati;  dunque  non  ne  veggono 
niente,  perch'  ella  e  indivisibile.  Ma  perche  chi  la  vede  coli'  intelletto,  la  gusta  ancora 
coli'  affetto ;  dunque  non  vedendosi  niente  di  Dio  in  questa  terra ,  niente  si  gusta ,  e  niente 
si  puö  gustare.  Dunque  tutto  quelle,  che  quagiii  si  puo  intendere,  e  gustare  non  e  il  pu- 
rissimo  Iddio. 

50.  AU'  hora  solo  1'  intelletto  e  in  veritä,  quando  conosce  di  non  poter  conoscere  Iddio, 
e  resta  non  intendendo,  ma  credendo  e  cessando  di  operare,  da  luogo  alla  volonta,  che  attende 


570  ^as  Breve  Innozenz'  XL  vom  26.  Mai  1689. 

ad  amare  il  non  vedato,  ma  creduto  Dio.    Danque  in  qnesta  sola  maniera  si  puö  far  nnione 
in  qaesta  vita  con  questo  incognito,  ma  dilettissimo  Dio. 

51.  Soglio  dire,  che  se  Dio  non  fasse  cosa  piü  alta  di  qnello,  che  posso  intender  io 
quagiü  solo  col  lume  naturale  non  vorrei  adorarlo,  perch^  non  sarebbe  Dio,  ne  infinito,  ma 
sarebbe  una  cosa  limitata,  creata,  e  finita. 

52.  Finchd  Taniroa  conosce  qnalche  cosa,  etiandio  con  sovranatnrali  similitudini ,  e 
cognitioni  infuse,  non  conosce  Idio,  di  cni  non  possono  darsi  imagini,  ö  similitndini  adegaate. 

53.  Dunque  finche  V  anima  non  lascia  tutte  le  cognitioni ,  notitie ,  lumi ,  discorsi ,  con- 
cetti,  similitndini,  et  ogni  altra  cosa  positiva,  e  limitata  operatione  di  fantasia,  di  ragione, 
e  d*  intelletto,  ella  non  trova  Dio,  non  gusta  Dio,  e  non  si  unisce  con  Dio  senza  mezzo. 

54.  La  fede  m'  insegna,  che  Iddio  in  qaesta  vita  e  affatto  inconoscibile. 

Quas  propositiones ,  sicut  vere  me  poenitet  i nad vertonter ,  et  ex  mea  ignorantia  (nt 
dixi)  protnlisse,  scripsisse  et  assemisse ;  non  tarnen  contra  sanctam  Matrem  Ecclesiam  aliqnid 
unqnam  affirmare  intendens ;  ita  eas  et  earum  singulas  tamqnam  (nt  prsefertnr,  et  Tere  sunt) 
falsas,  male  sonantes,  temerarias,  scandalosas,  pemiciosas  in  praxi,  et  erroneas  respectiTe, 
et  alijs  gravioribus  censnris  danmabiles,  humili  et  sincero  corde,  non  per  vim  et  metam,  sed 
sponte  et  libere,  meum  cognoscens,  et  confitens  errorem,  reyoco,  retracto,  et  rejicio,  et  nt 
revocatas,  retractatas  et  rejectas  pro  non  dictis,  scriptis  et  assertis  haben  yoIo. 

Jnroque  et  poUiceor,  me  nunquam  in  postorum  aliquid  tale  vel  aliud  qoidquam  catho- 
lic»  fidei,  ac  S.  Romann  Ecclesise  doctrinis  et  decretis  quomodolibet  contrarium  dictumm, 
scripturum,  Tel  asserturum,  neque  de  preedictis  unqnam  directe  vel  indirecte  scriptanim, 
locuturnm,  et  quomodolibet  tractaturum. 

Juro  etiam,  et  promitto,  me  poenitentias  omnes  mihi  impositas  inviolabiliter  observa- 
turum,  et  adimpleturum.  Si  autem  alicui  unquam  ex  dictis  meis  juramentis  et  promisaionibos 
(quod  misericors  Dens  avertat)  contra venero ;  ex  nunc  me  obligo,  et  subjicio  omnibus  et 
singulis  poenis  et  poenitentijs  mihi  arbitrio  Sacrse  Congregationis  Sancti  Officij  infligendis  et 
imponendis. 

Et  ita  revoco,  retracto,  reijcio,  spondeo,  meque  obligo  et  submitto  hoc,  et  omni  alio 
meliori  modo. 

Et  in  fidem  omnium  et  singulorum  prsBmissomm  präsentem  schedulam  mese  revo- 
cationis,  retractationis,  promissionis,  et  juramenti  mea  propria  manu  scripsi,  eamque  de  yerbo 
ad  verbum  recitavi  coram  prsefato  Döo  Emo  Cardinali  Cybo  sedente  pro  tribunali  in  una 
mansionum  Su»  Eminentiae  Palatij  Apostolici  Montis  Quirinalis  die  17.  Decembris  1687. 

Petrus  Matthäus  Cardin.  Petruccius. 

Nunc  vero  nos  sedula  cordis  nostri  meditatione  recogitantes  ipsum  Petrum 
Matth8Bum  Cardinalem  propositiones  supradictas,  quas  sicut  praemittitur,  revo- 
cavit,  retractavit  et  reieeit,  non  quidem  ex  anirao  aut  volentem  non  pertinacem 
sed  (qu8e  humana  fragilitas  est)  inscium  ignorantem  corrigique  paratum  in- 
advertenter  asseruisse  atque  etiam  scripsisse  ac  ad  egregias  csßteroqui  ipaius 
Petri  Matthaei  Cardinalis  et  catholico  antistite  dignas  virtutes  patem»  diri- 
gentes  nostrae  considerationis  intuitum  proindeque  omnimodae  illius  quieti, 
securitati  et  indemnitati  pro  prsecipua,  qua  eum  in  Domino  prosequimur  chari- 
tate  peramplius  consulere  cupientes  necnon  praadictorum ,  et  inde  secutonim 
quorumcumque  seriem,  qualitates  et  circumstantias  etiam  veriores,  ac  pro- 
cessuum  desuper  formatorum  et  in  eis  contentorum  quorumlibet,  alionunque 
etiam  necessario  hie  exprimendorum,  et  specificandorum  teueres  etiam  verio- 
res praesentibus  pro  pleno  et  sufficienter  expressis,  ac  de  verbo  ad  verbum 
insertis  habentes,  motu  proprio,  non  ad  ipsius  Petri  Matthsdi  Gardinalis  nee 
ad  cujusvis  alterius  pro  ipso  nobis  suppliciter  oblatsB  petitionis  instantiam, 
sed  ex  certa  scientia  et  matura  deliberatione  meraque  liberalitate  nostris. 


Indemnitätserklärung  für  den  Kardinal  Petracci.  571 

deque  apostolicae  potestatis  plenitudine,  et  alias  omni  melori  modo,  via,  jure, 
et  forma,  quibus  magis,  melius  et  validius,  ac  Petro  Matthaeo  Cardinali  pr8B- 
fato  utilius  et  conducibilius  facere  possumus,  ipsius  Petri  MatthsBi  Gardinalis 
expeditionem  a  memorato  Alderano  Episcopo  Cardinale,  ut  praefertur  factam, 
cum  Omnibus  et  singulis  inde  secutis  tenore  praesentium  confirmamüs  et  ap- 
probamus  illaque  rata,  et  grata  habemus,  ac  jussu  nostro  emanasse  declara- 
mus  et  attestamur,  nee  non  Ulis  omnibus  et  singulis  inviolabilis  et  irrefraga- 
bilis  apostolicsB  firmitatis  robur  et  efficaciam  adiungimus  omnesque  et  singulos 
juris  et  facti  ac  solemnitatum  quarumcumque  tam  ex  juris  communis  et  con- 
stitutionum  apostolicarum  prsBscripto,  quam  alias  quomodocumque  et  qualiter- 
cumque  etiam  de  necessitate  in  similibus  observandarum ,  aliosve  quoslibet, 
quantumvis  magnos  ac  formales,  et  substantiales ,  individuaque  mentione 
dignos  defectus,  siqui  desuper  quomodolibet  intervenerint  aut  intervenisse 
dici,  censeri,  praetendi,  vel  intelligi  possent  plenissime  supplemus  et  sanamus 
ac  penitus  jet  omnino  toUimus  et  abolemus.  Ac  proinde  omnes  et  quascum- 
que  informationes,  inquisitiones,  relationes,  examina  et  processus  aliaque  acta 
iudicialia  sive  extraiudicialia ,  si  quse  contra  ipsum  Petrum  MatthsBum  Car- 
dinalem  occasione  vel  causa  praemissorum  in  officio  supradicto  sive  alibi 
facta,  formata  et  fabricata  fuerint  penitus  et  in  perpetuum  cassamus,  irrita- 
mus,  et  annullamus  viribusque  et  effectu  penitus  et  omnino  evacuamus  ac  ab 
omnibus  et  singulis  ad  quos  spectat  et  pertinet  seu  spectabit  quovis  modo  in 
futurum  cassari,  deleri  et  aboleri  et  ex  nunc  pro  cassatis,  deletis  et  abolitis, 
annuUatis,  irritis  viribusque  et  effectu  vacuis  penitus  et  omnino  haben  et 
censeri  volumus  et  mandamus,  illisque  nullam  prorsus  fidem  in  judicio  vel 
extra  illud  ubicumque  haberi,  perinde  ac  si  numquam  emanassent,  aut  ex- 
titissent,  nullumque  propter  prsemissa  et  inde  secuta  quaecumque  ipsius  Petri 
MatthsBi  Gardinalis  statui,  honori,  famae,  titulis,  dignitatibus,  caeterisque  ejus 
juribus  quibuscumque  pr^iudicium  quantumvis  minimum  illatum,  exortum  et 
inductum  fuisse,  neque  esse  nee  unquam  fore  decernimus  et  declaramus. 
Volentes  et  statuentes  dictum  Petrum  MatthaBum  Cardinalem  nullo  umquam 
tempore  super  iisdem  praemissis,  aut  illorum  aliquibus  etiam  hie  minus  pleno 
et  sufficienter  specificatis  et  expressis  eorumque  causa  et  ratione  quovis  prae- 
textu  et  quaesito  colore  aut  ingenio  publice  vel  occulte,  directe  vel  indirecte 
aut  alias  quomodolibet  perturbari,  molestari  aut  inquietari  posse  neque 
debere  et  nihilominus  omnibus  et  singulis  etiam  dictas  S.  R.  E.  Cardinalibus, 
etiam  de  latere  legatis  et  ipsorum  collegio  nee  non  Generalibus  praefatis, 
aliisque  adversus  haBreticam  pravitatem  ubicumque  locorum  auctoritate  apo- 
stolica  deputatis  Inquisitoribus ,  eorumque  Ministris  quibusvis  nunc  et  pro 
tempore  existentibus,  ac  quibuscumque  aliis  judicibus  quacumque  auctoritate 
et  potestate  fungentibus  et  functuris  aliisque  cujuscumque  status,  gradus,  con- 
ditionis  et  dignitatis,  etiam  ecclesiasticae  etiam  speciali  nota  dignae  personis, 
ne  quidquam  per  se  vel  alium  seu  alios  praemissorum  causa  vel  occasione  in 
ipsius  Petri  Matthasi  Cardinalis  praeiudicium  contra  teuerem  praesentium  facere 
vel  attentare  quoquo  modo  audeant  seu  praesumant  districtius  inhibemus,  et 
praBcipimus;  ac  illis  omnibus  et  singulis,  nee  non  aliis  quibuscumque  desuper 
interesse  habentibus,   vel  habere  quomodolibet  praetendentibus  perpetuum  in 


572  Abschloß  des  Inquisitionsprozesses  «Petrncci*. 

et  super  prsemissis  silentium  harum  serie  imponimus,  osque  ocludimus.  De- 
cementes  ipsum  Petrum  MatthsBum  Cardinalem  ad  verificandum ,  seu  quo  vis 
modo  justificandum  pr8Bmissa,  seu  qusevis  illorum  et  causas  propter  quas 
praesentes  litersB  emanarunt,  ullo  unquam  tempore  in  iudicio  vel  extra  illud 
minime  teueri,  sed  solas  praesentes  ad  hoc  ubique  sufficere  nee  ad  id  alterius 
probationis  adminiculum  requiri ;  quin  imo  eas  etiam  ex  eo,  quod  aliqui  forsan 
interesse  habentes,  seu  habere  quomodolibet  prsetendentes  ad  hoc  vocati, 
auditi,  vel  citati  non  fuerint,  aut  ex  alio  quovis  praatextu  seu  capite  etiam 
in  corpore  juris  clause  de  subreptionis  vel  obreptionis,  aut  nullitatis  vitio, 
seu  intentionis  nostrss,  vel  alio  quocumque  etiam  quantumvis  magno  sub- 
stantiali  et  individua  expressione  digno  defectu  notari,  impugnari,  aut  in 
dubium  vel  controversiam ,  revocari ,  seu  ad  viam  et  terminos  iuris  reduci 
aut  ad  versus  illas  aperitionis  oris  restitutionis  in  integrum,  vel  aliud  quod- 
cumque  iuris,  facti  vel  gratiae  remedium  irapetrari  vel  etiam  motu  proprio 
concesso  quempiam  uti  numquam  posse,  sed  easdem  praesentes  literas  semper, 
et  perpetuo  validas,  firmas  et  efficaces  existere  et  fore  suosque  plenarios  et 
integres  effectus  sortiri,  et  obtinere,  ac  dicto  Petro  Matthaeo  Cardinali  in 
Omnibus  et  per  omnia  plenissime  suffragari,  ac  ab  illis,  ad  quos  spectat  et 
pro  tempore  spectabit,  inviolabiliter  observari:  atque  ita  censeri,  et  sie  et 
non  aliter  in  praemissis  omnibus  et  singulis  per  quoscumque  judices  ordinarios 
et  delegatos  quavis  auctoritate  praeditos  etiam  causarum  palatij  apostolici 
auditores  ac  ejusdem  S.  R.  E.  Cardinales  etiam  de  latere  legatos,  ipsorum- 
que  Cardinalium  Collegium  nee  non  Generales  aliosque  Inquisitores  supra- 
dictos,  caeterosque  quoslibet  quacumque  praeeminentia  et  potestate  fungentes, 
et  functuros  ubique  et  in  quavis  instantia,  sublata  eis  et  eorum  cuilibet  qua- 
vis aliter  iudicandi  et  interpretandi  facultate  et  auctoritate  iudicari  et  definiri 
debere  ac  irritum  etc.  attentari.  Non  obstantibus  omnibus  et  singulis  prae- 
missis, ac  quatenus  opus  sit,  nostris  et  cancellariae  apostolicae  regulis  prse- 
sertim  illa  de  non  tollende  jure  quaesito  ac  foel:  rec:  Pij  PP.  IV.  praedecessoris 
nostri  de  gratijs  qualecumque  interesse  camera)  nostrae  apostolicae  concernenti- 
bus  intra  certum  inibi  expressum  tempus  praesentandis ,  registrandis ,  seu  in- 
sinuandis,  ita  ut  praesentes  literae  etiam  si  in  ipsa  camera,  vel  in  quovis 
alio  tribunali,  aut  loco  numquam  praesententur,  registrentur,  aut  insinuentur, 
nihilominus  valeant,  firmissimeque  subsistant,  ac  ipsi  Petro  Matthaeo  Cardi- 
nali plenissime  et  amplissime  suffragari  debeant,  alijsque  apostolicis,  et  in 
universalibus ,  provincialibusque  et  synodalibus  concilijs  editis  generalibus 
vel  specialibus  constitutionibus  et  ordinationibus  nee  non  supradicti  aliorum- 
que  quorumvis  Officiorum  Inquisitionis  haereticae  pravitatis  alijsve  quibuslibet 
etiam  etc.  statutis  et  consuetudinibus ;  privilegijs  etc.  apostolicis  etiam  dictis 
officijs  Inquisitionis  ac  Inquisitoribus  eorumque  Ministris  et  alijs  personis 
quibuslibet  per  quoscumque  Romanos  Pontifices  praedecessores  nostros  ac 
per  nos  etiam  motu,  scientia,  et  potestatis  plenitudine  similibus  ac  etiam 
consistorialiter ,  et  alias  quomodolibet  sub  quibuscumque  verborum  tenoribus 
et  formis  ac  cum  quibusvis  etiam  derogatoriarum  derogatorijs  alijs  efficaciori- 
bus  efficacissimis ,  et  insolitis  clausulis,  irritantibusque  et  alijs  decretis  in 
genere  vel  in  specie  et  alias  in  contrarium  quomodolibet  concessis,  confirma- 


Anlage  XX.  573 

tis,  approbatis,  et  ssBpiiis  innovatis  quibus  omnibus  et  singulis  etiamsi  pro 
illorum  sufficienti  derogatione  de  illis,  eorumque  totis  tenoribus  specialis 
specifica  individua  et  expressa,  ac  de  verbo  ad  verbum  non  autem  per  clau- 
sulas  generales  idem  importantes  mentio  seu  qusevis  alia  expressio  habenda, 
aut  aliqua  alia  exquisita  forma  ad  hoc  servanda  foret,  tenores  hujusmodi  ac 
si  de  verbo  ad  verbum  insererentur,  praesentibus  pro  expressis  et  ad  verbum 
insertis  formasque  in  illis  traditas  pro  servatis  habentes,  illis  alias  in  suo 
robore  permansuris,  ad  praemissorum  effectum  harum  serie  specialiter  et  ex- 
presse  ac  latissime  et  plenissime  derogamus  et  derogatum  esse  volumus  cseteris- 
que  contrariis  quibuscumque.  Datum  KomsB  apud  S.  Mariam  Majorem  etc. 
die  26  Maij  1689  a»  13» 

[Es  folgt  aaszQglich  die  InhaltsaDgabe  des  ganzen  Breve.] 

Placet  etc.  H.  Albanus. 

XX. 

Vincenzo  Giobertis  urteil  über  die  Indexkongregation. 

(Vgl.  oben  S.  74  170.) 

(Opere  edite  ed  inedite  di  Vincenzo  Gioberti,  voIume  I. 
Introduzione  allo  studio  della  filosofia  I',  Brusselle  1844,  319.) 

,Egli  h  singolare  che  la  prima  censura  autorevole  della  filosofia  del 
Descartes  sia  uscita  dalla  Congregazione  dell'Indice;  il  cui  Decreto  contro  le 
Opere  di  quelle,  h  dei  20.  di  novembre  del  1663.  II  Thomas  colla  sua  solita 
perspicacia  si  maraviglia  di  questo  Decreto;  e  il  Baillet  lo  attribuisce  agli 
intrighi  di  un  private  ^.  lo  vorrei  pure  maravigliärmene  se  Roma  non  avesse 
fatto  prova  in  cento  altre  circostanze  di  una  sagacita  incomparabile  a  pene- 
trare  addentro  nelle  dottrine,  scoprire  nei  principii  le  ultime  conseguenze 
sfüggite  all'occhio  di  tutti  i  coetanei.  Le  congregazioni  di  Roma  non  si  ag- 
giudicano  certamente  T  infallibilitä,  e  poterono  soggiacere  talvolta  agli  errori 
e  alle  debolezze  inseparabili  dair  umana  natura ;  ma  oso  dire,  che  niun  mae- 
strato  scientifico  o  religiöse  ha  giammai  avuto,  per  cosi  dire,  un  senso  ideale 
e  cattolico,  e  una  facolta  divinatrice  dci  corollarii  chiusi  nel  germe  di  una 
dottrina,  cosi  squisita,  come  quella,  che  risplende  in  molti  dei  loro  giudizi. 
Mentre  uomini  piissimi,  e  tanto  celebri  per  dottrina  quanto  per  ingegno,  se- 
dotti  da  un  falso  sembiante  salutarono  il  nascente  Gartesianismo ,  come  un 
sistema  favorevole  alia  religione,  senza  avvisare  i  semi  funesti,  che  vi  si 
occultavano,  i  romani  censori  n'  ebbero  il  presentimento,  e  pronunciarono  una 
sentenza,  cui  la  filosofia  Europea,  da  due  secoli  in  qua,  tolse  a  confermare 
nel  modo  piii  illustre  coUe  sue  proprie  opere/ 


'  Arnanld,  Oeuvres  XXXVIII  19  nota  a. 


574  Anlage  XXI. 

XXI. 

Die  Unterwerfung  Kosminis  unter  das  Dekret 

der  Indexkongregation. 

(Vgl.  oben  S.  74  115  412  f.) 

AI  rev.  Padre  Maestro  del  S.  Palazzo  Apostolico 

Reverendissimo  Padre. 

Ricevo  per  ora  dalla  mano  del  rever.  Padre  Boeri  il  veneratissimo  suo 
foglio  dato  da  Viterbo  12  Agosto  corrente,  nel  quäle  ella  mi  significa  che, 
essendosi  radunata  in  Napoli,  per  espresso  comando  di  Sua  Santitä,  la  Sacra 
Congregazione  dell'  Indice,  di  eui  h  Prefetto  1'  Eminentissimo  Signor  Cardinale 
Brignole  questa  fu  di  unanime  consentimento,  approvato  poi  dal  Santo  Padre, 
che  si  dovessero  proibire  le  mie  due  Operette  aventi  per  titolo,  Tuna:  Delle 
cinque  piaghe  deUa  Santa  Chiesa,  e  Taltra:  La  costüuzione  secondo  la  giu- 
stizia  sociale  ecc,  e  in  pari  tempo  m'  interpella  sulla  mia  sommissione  al  rela- 
tive decreto,  acciocchä  possa  esseme  fatta  menzione  nel  decreto  medesimo. 

Coi  sentimenti  pertanto  del  figliuolo  piu  devote  ed  ubbidiente  alla  Santa 
Sede,  quäle  per  gracia  di  Dio  sono  sempre  stato  di  euere,  e  me  ne  sono 
anche  publicamente  professato,  io  le  dichiaro  di  sottomettermi  alla  proibizione 
delle  nominate  Operette  puramente,  semplicemente  e  in  ogni  miglior  modo 
possibile:  pregandola  di  assicurare  di  ciö  il  Santissimo  Nöstro  Padre  e  la 
Sacra  Congregazione. 

Colgo  l'occasione  di  rinnovare  a  V.  P.  Rev.  i  sentimenti  della  mia 
venerazione,  e  baciandole  devotamente  la  mano  mi  onoro  di  essere 

Albano,  15  Agosto  1849.  Di  V.  P.  Rev.  Umil.  Obb.  Servo 

A.  Rosmini  Serbati  P. 

Con  sommo  mio  dolore  mi  sono  venuti  sott'occhio  alcuni  articoli  di 
diversi  giornali,  nei  quali  parlandosi  della  proibizione  di  due  miei  opuscoli 
fatta  dalla  Sacra  Romana  Congregazione  dell'  Indice ,  si  osa  di  gittare  alcun 
biasimo  sulla  medesima.  Essendomi  io  sottomesso  puramente  e  semplice- 
mente e  con  tutto  1'  interne  ed  estemo  ossequio,  a  cui  h  tenuto  ogni  figliuolo 
devote  della  Chiesa,  al  decreto  della  prefata  Sacra  Congregazione  publicato; 
non  y'h  alcuno  che  non  debba  intendere  quanto  dispiacere  mi  rechino  quelle 
irriverenti  scritture.  Tuttavia,  reputo  conveniente  di  aggiungere  l'espressa 
dichiarazione  che  io  altamente  le  riprovo,  e  non  accetto  le  lodi  che  mi  attri- 
buiscono.  Per  rispetto  poi  a  certi  altri  giomalisti,  i  quali  hanno  preso  a 
biasimarmi  ed  anche  ad  insultarmi,  per  aver  io  adempito  al  mio  dovere, 
sottomettendomi  alla  detta  condanna,  quasi  avessi  commesso  un  atto  di  viltä, 
io  non  ho  a  dire  altro,  se  non  che  essi  mi  fanno  gran  compassione,  e  m'  in- 
genererebbero  disprezzo  se  credessi  lecito  di  disprezzare  alcuno. 

Di  Stresa,  a  di  17  Febbrajo  1850.  A.  Rosmini  Serbati. 

In  doctriDa  cathol.  de  libr.  proh.  Friderici  Mariae  Nobilis  Zinelli  Epiac.  Tarvisini  ex- 
planatio,  Tarvisii  1863,  12  A.  und  14  A.  —  Ebd.  16 — 18  A.  die  äbnliche  Unterwerfung  des 
P.  Ventura:  Montpellier,  8  settembre  1849. 


Aolage  XXII,  Nachträge.  575 

XXII. 

Nachträge. 

1.  Schriftstellerinnen  anf  dem  Index  (S.  145  ff). 
Marie  de  rincarnation  (S.  161). 

Im  römischen  Index,  welcher  1681  zu  Rom  erschien,  war  als  verhotenes  Buch  ein- 
gefQgt  worden: 

8 1  a  t  i  d*  Oratione  mentale  per  arrivare  in  breve  tempo  a  Dio  della  Rev .  Madre 
Maria  Bon  dell*  Incarnatione. 

Benedikt  XIV.  führte  in  seinem  Index  vom  Jahre  1758  das  Buch  mit  dem  Dekret  der 
Indexkongregation  unter  dem  Buchstaben  I  in  folgender  Weise  auf: 

Dell*  Incarnatione  Maria  Bon.   Stati   di  oratione  mentale  per  arrivare  in 
breve  tempo  a  Dio.  Decr,  22  lunii  1676. 

Der  Index  Leos  XIII.  setzte  es  alsdann  nach  seiner  bibliographischen  Regel  (vgl.  oben 
6.  80)  unter: 

Maria  deir  Incamazione  Bon.   Stati  d*  orazione  mentale  per  arrivare  in  breve 
tempo  a  Dio.    Decr.  28  lan,  1676. 

Während  nämlich  Benedikt  XIV.  überall  das  Dekret  vom  Tage  der  Veröffent- 
lichung des  Verbotes  datierte,  ging  Leo  XIII.  auf  den  Tag  zurück,  an  dem  das 
Buch  in   der  Kongregation  selbst  verboten   worden   war  (vgl.  oben  S.  86  fif). 

Reuseh  (Der  Index  der  verbotenen  Bücher  II 611)  nennt  die  Verfasserin  des  obigen  Buches 
Maria  Bonaventura  dell*  Incamazione  und  sagt,  daß  es  sich  hier  um  Marie  Guyard  handele, 
jene  ürsuline  Marie  de  Tlncamation,  deren  BeatifikationsprozeB  trotz  des  Verbotes  ihrer  Schrift 
eingeleitet  sei.  ,Als  Ursulinerin*,  so  schreibt  er,  ,hieß  sie  M^re  Bonav.  de  Flncar- 
nation."  Alsdann  fügt  er  in  einer  Anmerkung  (S.  611  A.  2)  noch  bei:  ,La  Combe  (Bos- 
suet  40,  107)  erwähnt  drei  andere  Schriften  der  Mere  Bon  (sie)  de  Tlncamation,  Ursulinerin 
Von  St  Marcellin  in  der  Dauphinö :  J^sus  bon  pastcur,  Etat  du  pur  amour,  Cat^hisme  spirituel. 
Hoppe  erwähnt  diese  nicht. '^  Die  ganze  Anmerkung,  auch  das  „andere*  und  das  ,(sic)* 
sowie  die  Bemerkung  über  Hoppe  und  das  unrichtige  Zitat  (Bossuet  40/  107)  ist  von  Reusch. 
Heppe  (Geschichte  der  quietistischen  Mystik  95  ff)  spricht  überhaupt  nicht  von  dem  im  Index 
verbotenen  Buche  „Stati  d*  orazione  mentale*  und  nennt  noch  weniger  die  Marie  Guyard  als 
die  Verfasserin  desselben. 

Trotz  langen,  eingehenden  Nachforschungen,  die  wir  selbst  anstellten,  konnten  wir 
über  die  verbotene  Schrift  nicht  zur  Klarheit  kommen.  Klar  war  uns  nur,  daß  sich  unter 
den  bekannten  Schriften  der  ehrwürdigen  Maria  von  der  Menschwerdung  (Marie  Guyard) 
weder  das  verbotene  Buch  auf  dem  Index,  „Stati  d' orazione  mentale*,  noch  auch 
die  drei  Schriften  finden,  von  denen  La  Combe  in  seiner  „D^laration*  spricht,  welche 
in  den  , Oeuvres  compldtes  de  Bossuet*  (nicht  40,  107,  sondern)  XLIX  107  ff  abgedruckt  ist 
Es  war  uns  auch  bekannt,  daß  die  Marie  Guyard  als  Ürsuline  nie  Märe  Bonaventura 
oder  ähnlich  geheißen.  Aber  es  gelang  uns  nicht,  einen  Beweis  zu  bringen,  daß  es  sich  im  Index 
nicht  dennoch  um  eine  (vielleicht  in  der  Obersetzung  veränderte)  Schrift  dieser  bekanntesten 
Marie  de  Tlncamation  handelte.  Infolgedessen  schrieben  wir,  was  oben  auf  S.  161  zu  lesen  ist. 

unterdessen  haben  auf  unsere  Bitten  hin  vor  allen  die  Generaloberin  der  deutschen 
ürsulinen  von  Kalvarienberg  zu  Ahrweiler,  M.  Aloysia,  sowie  die  Generalassistentin  M.  Sant'  An- 
gela im  Generalatahause  der  Ürsulinen  zu  Rom  nach  dem  Buche  und  ihrer  Verfasserin 
geforscht,  wofür  wir  hier  auch  öffentlich  unsem  Dank  aussprechen  wollten,  um  so  mehr,  als 
diese  Nachforschungen  volle  Klarheit  gebracht  haben. 

Zuerst  teilte  man  uns  aus  dem  Kloster  der  Ürsulinen  zu  Quebec,  wo  die  ehrwürdige 
Maria  von  der  Menschwerdung  starb  und  wo  sich  ihre  ganze  Hinterlassenschaft  findet,  mit, 
daß  die  Schriften  der  Ehrwürdigen,  von  1870  angefangen,  neu  herausgegeben,  und  daß  alle 
Schriften  derselben  in  Rom  im  Jahre  1898  gutgeheißen  wurden,  daß  sich  unter  diesen  keine 


576  Marie  de  rincarnation. 

finde,  welche  in  Rom  jemals  beanstandet  oder  gar  verboten  worden  sei ,  daß  es  keine  italie- 
nische Übersetzung  einer  Schrift  der  Ehrwürdigen  mit  dem  Titel  «Stati  d'  orazione  mentale* 
gebe,  daß  sich  von  dem  Namen  „Bon**  im  Leben  der  GrQnderin  des  Klosters  zu  Quebec 
nirgendwo  etwas  aufspüren  lasse. 

Nach  diesen  sehr  bestimmten  negativen  Aufklärungen  und  Bestätigungen  erhielten  wir 
dann  von  Rom  her  ausführlichen  positiven  Bescheid,  der  das  Rätsel  vollständig  löst,  das 
oben  S.  161  Gesagte  berichtigt  und  die  Darstellung  bei  Reusch  in  allen  Teilen  widerlegt. 
Das  hier  Folgende  gehört  also  in  das  Kapitel  über  ,die  Schriftstellerinnen  im  Index*  an 
Stelle  des  Absatzes  auf  S.  161,  welcher  von  der  ehrwürdigen  Maria  von  der  Menschwerdung 
spricht.  Eine  Schrift  der  Ehrwürdigen,  deren  Beatifikationsprozeß  eingeleitet  ist,  steht  dem- 
nach in  keiner  Weise  auf  dem  Index  der  verbotenen  Bücher  und  hat  nie   darauf  gestanden. 

Es  gibt  in  der  Reihe  der  französischen  Ordensfrauen  des  16.  und  17.  Jahr- 
hunderts, die  unter  ihren  Genossinnen  hervorragen,  wenigstens  vier  mit  dem 
Ordensnamen  Marie  de  llncarnation.  Eine  derselben  wurde  von  Pias  VI. 
selig  gesprochen.  Es  ist  Barbe  Avrillot,  welche  1565  geboren,  später  dem 
Pierre  Acarie  de  Villemor  vermählt,  nach  dessen  Tode  Karmelitesse  wurde 
und  als  solche  im  Rufe  der  Heiligkeit  1618  zu  Paris  verschied  (vgl.  Les 
petits  BoUandistes,  Paris  1888,  IV^  471). 

Die  drei  andern  sind  Ursulinen,  von  denen  die  ehrwürdige,  oben  be- 
sprochene Marie  Guyard  wiederum  besonders  hervortritt  (vgl.  Moreri,  Diction- 
naire  VH  [1759]  249). 

Die  zweite  Ursuline,  mit  ihrem  Familiennamen  Amaurie  Trochet  geheißen, 
lebte  von  1585 — 1632,  war  die  erste  Ursuline  der  Bretagne  und  starb  zu 
Rennes  (vgl.  Les  petits  BoUandistes  XV^  170). 

Die  Lebensbeschreibung  der  dritten  —  es  ist  die,  welche  uns  hier  in- 
teressiert —  verzeichnet  Sommervogel,  Biblioth.  d.  1.  Comp.  d.  J^us  V 
(1894)  338,  in  folgender  Weise:  La  vie  de  la  Mere  Marie  Bon,  de  Tln- 
carnation.  Religieuse  Ursuline  de  Saint  Marcellin  en  Dauphin^. 
Oii  Ton  trouve  les  profonds  secrets  de  la  conduite  de  Jäsus-Christ  sur  les 
ämes  et  de  la  vie  interieure.  Par  le  Pere  Jean  Maillard,  de  la  Gompagnie 
de  Jesus.  A  Paris,  chez  Jean  Couterot  et  Louis  Guerin  M.DG.LXXXVL  12^ 
pp.  337  [dazu  kommen  21  nicht  numerierte  Blätter  für  Vorrede  usw.]. 

Aus  dem  Titel  dieser  Biographie  ersieht  man  sofort,  daß  es  sich  hier 
handelt  um  jene  Marie  de  Tlncamation,  welche  im  Index  der  verbotenen 
Bücher  genannt  wird,  und  von  welcher  La  Combe  an  der  oben  bezeichneten 
Stelle  redet.  Sowohl  ihr  Biograph  als  auch  andere  gleichzeitige  und  spätere 
Schriftsteller  erheben  die  Tugenden  und  Schriften  dieser  Ordensfrau  mit  den 
höchsten  Lobsprüchen.  Eine  ihrer  Schriften,  die  gegen  ihren  Willen  als 
Manuskript  an  die  OfiFentlichkeit  kam,  erregte  einen  Sturm  der  Verfolgung, 
welcher  sie  volle  sieben  Jahre  bedrohte.  Man  wollte  in  dieser  Handschrift 
unkirchliche  Doktrinen  und  selbst  Häresien  entdeckt  haben.  Nach  ihrem 
Biographen  ward  die  Verfasserin  schließlich  gerechtfertigt  sowohl  durch  ihren 
Erzbischof  als  auch  durch  andere  theologische  Autoritäten. 

Eine  piemontesische  Gräfin  aus  Turin  hatte  sich  im  Kloster  von  St  Mar- 
cellin der  geistlichen  Leitung  der  Mere  Bon  unterstellt.  Bei  der  Heimkehr 
aus  der  Dauphin^  nach  Italien  gab  ihr  die  Seelenführerin  ihre  Schrift  über 
das  Gebet  zum  Geschenk.     In  Turin  ließ  die   Gräfin   diese  Schrift  von   der 


.   M^re  Marie  Bon  de  rinoamation.  577 

dortigen  Inquisition  und  andern  theologischen  Zelebritäten  untersuchen  und 
gutheißen.  Die  Lebensbeschreibung  sagt  sogar,  daß  „la  sacr^e  Congr^gation' 
daraufhin  die  Erlaubnis  zum  Drucke  der  italienischen  Übersetzung  gegeben 
habe.  Es  scheint  dies  jedoch  ein  Irrtum  zu  sein  und  das  Büchlein  vielmehr, 
als  es  in  Rom  bekannt  wurde,  von  der  Indexkongregation  geprüft  und  unter 
dem  28.  Januar  1676  verboten  worden  zu  sein. 

Die  italienische  Schrift  „Stati  d'orazione  mentale^  hat  uns  nicht  vor- 
gelegen, nur  mit  Wahrscheinlichkeit  läßt  sich  sagen,  daß  sie  quietistischer 
Äußerungen  wegen  verboten  worden  ist.  Noch  ungewisser  ist  es,  wie  weit 
Übersetzung  und  Originalmanuskript  übereinstimmen. 

Nach  Jean  Maillard  schrieb  diese  Marie  de  Tlncamation  fünf  aszetische 
Traktate:  „Fun  sur  les  Rägles  des  Ursulines,  Tautre  de  l'Oraison,  c'est  celui 
qui  est  imprimä  en  Italien,  le  troisi^me  des  divers  ^tats  par  lesquels  Dieu 
fait  passer  une  ftme  quand  il  veut  la  conduire  ä  la  perfection  de  son  amour. 
Le  quatrieme  est  un  Cat^chisme  pour  eclaircir  plusieurs  difficult^  qui  se 
rencontrent  dans  la  vie  spirituelle.  Le  cinquiäme  de  la  direction  des  ämes. 
Elle  l'acheva  un  mois  avant  sa  mort^.  Ohne  Zweifel  sind  es  die  drei  letzten, 
welche  La  Combe  mit  den  Titeln  angibt:  „]^tat  du  pur  amour '^y  „Gat^hisme 
epirituel",  „Jesus  bon  pasteur**. 

Die  .Bibliographie  du  Dauphin^'',  1856  zu  Paria  von  Adolphe  Rochas  herausgegeben, 
enthält  einen  kurzen  Artikel  über  Bon  (Marie)  ürsuline,  weiß  aber  über  ihre  Schriften  wenig 
Genaues  zu  sagen.  Ein  Zeitgenosse  und  Landsmann  der  M^re  Bon  hinterließ  im  Manuskript 
ein  Werk,  das  erst  1864  durch  H.  Gariel  in  Grenoble  zum  Druck  gebracht  wurde  unter  dem 
Titel:  ,Dictionnaire  historique,  chronologique  etc.  etc.  du  Dauphin^  de  Guy  Allard."  Der  Ver- 
fasser weiß  die  Heiligkeit  und  die  Schriften  der  Mere  Bon  nur  zu  rühmen  und  zweifelt  nicht 
daran,  daß  sie  ihren  Platz  unter  den  Seligen  erhalten  werde.  Gegen  Schluß  seines  Artikels 
BSgt  er  alsdann:  „On  trouve  en  toutes  les  roains  des  personnes  devotes  son  petit  livre  im- 
prim^  ä  Lyon  1675  intitul^ :  Pratique  facile  pour  Hever  Väme  ä  la  corUemplation  en  forme  de 
Dialogue.  Elle  dit  dans  la  pr^face,  qu'elle  en  avait  fait  un  autre  en  Latin  concemant  l'o- 
raison  de  qui^tude  et  qu'il  4tait  ^crit  dans  Tair  de  la  th^ologie  scolastique.*  Durch  diesen 
Satz  geben  sich  aber  der  Verfasser  sowohl  als  der  Herausgeber  des  ,Dictionnaire  historique* 
keine  kleine  Blöße,  denn  es  war  schon  1675  weit  und  breit  bekannt,  daß  jene  „Pratique 
faeüe**,  welche  zuerst  (nicht  1669,  wie  Reu  seh,  Der  Index  II  620,  sagt)  in  Paris  erschien 
und  deren  Druck  am  15.  März  1670  vollendet  war,  Fran^ois  Malaval  (s.  oben  S.  557)  zum 
Verfasser  hatte.  Dieser  sagt  allerdings  in  der  Vorrede  oder  in  dem  „Avertissement"  zu  seiner 
, Pratique  facile",  daß  er  früher  schon  geschrieben  habe  ,un  Traitö  Latin  ...  de  ,rOraison  de 
quiäude^  .  .  .  dans  l'air  de  la  Theologie  Scholastique."  Die  ^Pratique  facile'  wurde  durch 
Dekret  des  Heiligen  Offiziums  am  24.  März  1688  verboten  und  steht  heute  noch  im  Index 
Leos  XIII.,  hat  aber  mit  der  M^re  Marie  de  Tlncamation  Bon  nichts  zu  tun. 

Hier  erübrigt  es  nur  noch  die  Lebensdaten  der  Märe  Bon  zu  geben. 
Wir  sind  darüber  genau  unterrichtet  nicht  so  sehr  durch  die  erwähnte  Biblio- 
graphie und  nicht  durch  das  genannte  Dictionnaire ,  die  von  Unrichtigkeiten 
nicht  frei  sind,  als  vielmehr  durch  Aktenstücke  aus  dem  Archiv  des  Klosters 
St  Marcellin  in  der  Dauphin^  selbst,  welche  sich  jetzt  im  Staatsarchiv  der 
französischen  Republik  zu  Grenoble  befinden.  Es  liegt  uns  vor  eine  vom 
Präfekten  des  Departement  de  Tlsere  beglaubigte  Abschrift  des  von  der  Mere 
ßon  selbst  unterzeichneten  Aktes  ihrer  Ordensprofession  ebenso  wie  die  in 
gleicher  Weise  beglaubigte  Abschrift  des  kurzen  Berichtes,  welcher  nach  dem 

Hilgers,  Der  Index  Leos  Xm.  37 


578  SpinozA  und  Spinozisiniis  in  Holland. 

Tode  der  Märe  Bon  Qber  ihr  Leben  im  Ordensarchive  niedergelegt  wurde. 
Nach  diesen  beiden  Stücken  war  Marie  1636  geboren  als  Tochter  des  Claude 
Bon  und  der  Benoite  de  Gumin,  trat  am  2.  Juni  1658  in  den  Orden  ein  und 
legte  am  6.  Juni  1660  im  Kloster  St  Marcellin  in  der  Dauphin^  ihre  feier- 
lichen Gelübde  als  XJrsuline  ab.  Die  sechs  letzten  Jahre  ihres  Lebens  stand 
sie  als  Oberin  ihrem  Kloster  vor  und  starb  als  solche  am  19.  März  1680  in 
ihrem  45.  Lebensjahre.  Der  Bericht  spendet  der  Verstorbenen,  ihrem  ganzen 
Ordensleben,  zumal  ihrer  Tätigkeit  als  Oberin,  das  reichste  Lob.  Die  Biblio- 
graphie der  Dauphin^  nennt  den  2.  Januar  als  den  Tag,  einen  kleineren 
Flecken  bei  TuUins  im  Departement  Isere  als  den  Ort  ihrer  Geburt.  Ihr 
Vater  war  avocat  au  parleraent  de  Grenoble  und  ward  am  22.  September 
1664  ermordet. 

2.  Die  Zensur  in  den  Niederlanden  und  in  Skandinavien  (S.  221  ff). 
Spinoza  und  Spinozismus  (S.  191  u.  222). 

Wie  Spinoza  selbst  so  wurden  auch  dessen  Schüler  und  deren  Werke 
von  der  niederländischen  Zensur  eifrigst  verfolgt,  und  in  dieser  Verfolgung 
des  Spinozismus  waren  die  innerhalb  des  holländischen  Protestantismus  streitenden 
Parteien  einig. 

Friedrich  vom  Leenhof  schrieb  1703  sein  Buch:  »Den  Hemel  op  Aarden*, 
und  er  der  reformierte  Prediger  wurde  dafür  1708  suspendiert  und  exkom- 
muniziert. „Noch  bis  zum  Ende  des  18.  Jahrhunderts  wurde  von  der  kirch- 
lichen Behörde  in  Holland  vor  den  Leenhofisten  oder  Leenhofianem  gewarnt.'  ^ 

Schon  vorher  1683  war  der  protestantische  Pastor  Pontiaan  van  Hattem 
wegen  seiner  spinozistischen  Irrlehren  von  den  theologischen  Fakultäten  zu 
Leyden  und  zu  Utrecht  verurteilt  und  daraufhin  suspendiert  worden.  ^Nach 
seinem  Tode  wurden  seine  Schriften  gesammelt  und  in  vier  Bänden  1718  bis 
1729  herausgegeben.  Kirche  und  Staat  widersetzten  sich  nachdrücklich;  die 
Staaten  von  Holland  und  Westfriesland  und  die  Generalstaaten  ließen  ein 
strenges  Verbot  gegen  dieses  Buch  und  die  Hattemistischen  Lehren  ausgehen.*  ^ 
Viele  Exemplare  wurden  sequestriert  und  verbrannt,  so  daß  das  Werk  jetzt 
in  Holland  zu  den  Seltenheiten  gehörte  Die  Schüler  van  Hattems:  Jakob 
Bril,  Marinus  Booms,  Dina  Jans,  die  Magd  van  Hattems,  Gosuinus  van  Buiten- 
dyck  hatten  mit  ihrer  Lehre  und  ihren  Schriften  in  Holland  gleiches  Los^. 

Über  Balthasar  Bekker  (S.  224)  vgl.  Heinrich  Heppe,  Soldans  Geachichte 
der  Hexenprozesse  II,  Stuttgart  1880,  233  ff. 

Dänische  Zensor  unter  Christian  IT.  (S.  228). 

Christian  IV.  erließ  1617  eine  neue  strenge  Zensurverordnung,  die  sich 
gegen  auswärts  gedruckte,  in  Dänemark  eingeführte  Bücher  richtete,  .welche 


^  Antonius  van  der  Linde,  Spinoza,  seine  Lehre  nnd  deren  erste  Nachwirkungen 
in  Holland,  Göttingen  1862,  141. 

'  Antonius  van  der  Linde  a.  a.  0.  146.  '  Ebd.  146  A.  2. 

*  Vgl.  ebd.  146  flf. 


Dänische  und  schwedische  Zensur.  579 

teils  einige  Punkte  und  Artikel  gegen  christliche  Sitte  und  Religion,  sowie 
unnütze  Materien  behandelten,  teils  politische  präjudizierliche  Irrungen  ver- 
anlassen könnten^.  Die  früher  ergangenen  Befehle  werden  den  Vögten,  Amt- 
leuten, Bürgermeistern  usw.  zur  genauen  Befolgung  streng  eingeschärft.  Die 
Superintendenten  werden  angehalten,  ihre  Stifte  gehörig  zu  inspizieren  und 
ihre  Priester  anzuweisen,  fleißig  auf  solche  Bücher  acht  zu  haben  und  vor- 
kommendenfalls  sofort  Anzeige  zu  erstatten.  Der  Erlaß  ist  betitelt:  For- 
ordning  om  Danske  Böger  som  paa  frenunede  Steder  tryckis  oc  her  udi  Riget 
indföris.  Slot  Skanderborg,  23.  Januarij,  Anno  1617.  (Kapp,  Geschichte 
des  deutschen  Buchhandels  606  u.  839.) 

Sehwedische  Zensor. 

Über  die  Zensur  von  Pufendorfs  Werk  »De  jure  naturae  et  gentium* 
S.  240  vgl.  Realencyklopädie  f.  protest.  Theologie  XIP  386. 

Zur  schwedischen  Zensur  des  17.  und  18.  Jahrhunderts 
(S.  236  flf)  können  noch  verglichen  werden: 

D.D.  I  Historia  |  Librorum  |  Prohibitorum  |  in  Suecia  1  Cujus  |  spe- 
cimen  primum  |  Consensu  Ampi.  Senat.  Philos.  Upsal.  |  Publicae  Dis- 
quisitioni  submittunt  { Samuel  I.  Alnander,  |  Philos.  Magister  et  Docens,  | 
et  I  Petrus  Kindahl,  |  Stipend.  Reg.  |  Ostrogothi,  |  In  Auditorio  Caro- 
line I  D.  VII.  lunii  Anni  MDCCLXini.  |  H.  A.  M.  S.  |  UpsaU»  | 

In  4^:  3  nicht  numerierte  Blätter  und  36  Seiten,  von  denen  die  ersten 
sechs  nicht  gezeichnet  sind. 

Nach  der  Dedicatio  bringt  die  Praefatio  Mitteilungen  über  vier  mit 
„donec  corrigatur*  verbotene  Schriften.  Die  „Historia*  selbst  enthält  eine 
kurze  Beschreibung  von  30  im  Laufe  des  17.  Jahrhunderts  in  Schweden  ver- 
botenen Büchern.  Von  den  meisten  derselben  ist  oben  schon  Rede  gewesen. 
Aus  unserer  Darstellung  ergibt  sich;  daß  die  „Historia"^  auf  Vollständigkeit 
durchaus  keinen  Anspruch  erheben  kann.  Sie  bietet  aber  über  die  verurteilten 
Schriften  und  das  Verbot  derselben  manche  interessante  Aufschlüsse. 


Ohne  Titelblatt  mit  folgender  Überschrift: 

Librorum  in  Suecia  prohibitorum   |   seculorum  XVII  et  XVIII 
Elenchus.  Am  Schlüsse :  Loco  manuscripti  XVI  tantum  exempla  prelo 
sunt  excusa.   Gothoburgi  typis  expressit  D.  F.  Bonnier  MDCCCLVII. 

In  4^:  2  nicht  numerierte  Blätter. 

Ad  Elenchum  |  Librorum  in  Suecia  prohibitorum  |  Supplementum 
primum. 
In  4^:  1  Blatt;  am  Schlüsse,  genau  wie  oben  beim  „Elenchus":  Loco 
manuscripti  .  .  .  MDCCCLVII. 

Der  „Elenchus**  mit  seinem  Supplementum  verzeichnet  nur  jedesmal  zum 
Jahre  des  Verbotes  in  kürzester  Form  die  Titel  der  in  Schweden  während 
des  17.  und  18.  Jahrhunderts  verurteilten  Schriften.   Zu  den  in  der  „Historia** 

beschriebenen  Büchern  bringt  er  etwa  zwölf  andere  Bücherverbote  aus  der- 

37* 


580  Schwedische  Zensur. 

selben  Zeit;  insgesamt  vermerkt  er  rund  120  Verbote  aus  den  beiden  Jahr- 
hunderten. Auch  das  ist  eine  sehr  unvollständige  Zusammenstellung  der  in 
Schweden  verurteilten  Bücher.  Der  Herausgeber  des  „Elenchus*  mit  seinem 
Supplement  ist  C.  Eichhorn. 

Die  Universitätsbibliothek  zu  Kopenhagen  hat  ein  Exemplar  der 
^Historia**.  Die  königliche  Bibliothek  zu  Stockholm  bewahrt  unter  ihren 
»Bibliogr.  ÄUm."  sowohl  die  „Pistoria*  als  den  ^Elenchus*,  die  wir  ein- 
sehen konnten. 

Der  „Elenchus""  sowohl  als  die  „Historia^  sind  immerhin  dankeswerte 
Vorarbeiten,  die  es  verdienten,  von  einem  schwedischen  Gelehrten  an  Ort 
und  Stelle  mit  Benutzung  besonders  der  handschriftlichen  Ärchivalien  in 
XJpsala  zum  Ausgangspunkte  einer  vollständigen  Geschichte  der  schwedischen 
Zensur  gemacht  zu  werden. 

Zur  schwedischen  Zensur  unter  Friedrich  I.  im  Jahre  1747 
(S.  247)  s.  Fleury,  Historia  ecclesiastica  (cont,  Alexandri  a.  s.  Joan.  de  Cruce) 
LXXIX  August.  Vindel.  1790,  §  36,  344  ff.     Hier  heißt  es  wie  folgt: 

Novissime  in  Snecia  quinque  libelli  lingua  yernacula  ynlgabantnr ,  quorum  titulas  est 
I.  succinctae  relationes  de  impiis  Sacerdotibus.  IL  de  jostificatione  per  fidem  in  Christum. 
IIT.  contra  Zinzendorfianos ,  ceterosque,  qui  sab  nomine  miserorum  Peccatorum  diyites  et 
opulenti  sunt  Laodicaei.  lY.  contra  liberos  Murarios.  Y.  reflexiones  in  quandam  epistolam. 
Hos  libros  sine  censura,  approbatione ,  et  absque  Authoris,  typique  nota  editos  Fridericns 
Sueciae  Rex,  denuntiantibus  ejus  Praedicantibus ,  Lutheranae  sectae  doctrinis  adversos  et 
Praedicantibns  injurios  esse  comperit:  Eapropter  die  septima  Octöbris  ad  removendos  motus 
et  scandala  inhibuit,  ,ne  ullus  cujuscunque  conditionis  et  Status  sit,  prae- 
fatos  libros  retinere,  vel  apud  alios  asservare,  minus  vero  aliis  distri- 
buere  ausit,  indicta  transgressoribus  mille  thalerorum  mulcta:  Hi  vero, 
qui  hos  libros  vel  aliquam  eorum  partem  possident,  nulla  mora  eos 
nostro  Gubernatori  vel  Praetoribus  tradant,  hi  vero  illos  quantocius 
Consistoriis  consignent:  Qui  vero  horum  Scriptorum  Authorem  vel  Typo- 
graphum  manifestaverit,  mille  thalerorum.  praemio  honorabitnr   etc." 

lam  vero  Regiam  hanc  utique  laudabilissimam  proscriptionem ,  illi,  quibus  Romanos 
Indices,  noxiosque  libros  affigendi  usum  suggillare  volupe  est,  cum  Catholicorum  proscrip- 
tionibus,  earumque  motivis  conferant  et  videant,  annon  Protestantes  prohibitorum  eiusmodi 
Codicum  Authores  eisdem  querelis,  quas  ipsi  contra  Romanos  aliosque  nostros  Indices  movent, 
Lutheranorum  prohibitiones  insectari  possent :  Proin  fateantur,  vel  hos  libros  a  Protestantibus 
inique  damnari,  aut  Catholicorum  Indices  et  Proscriptiones  esse  aequissimas,  immo  et  non 
raro  necessarias. 

Der  oben  beschriebene  „Elenchus**  verzeichnet  die  fünf  hier  erwähnten 
Schriften  mit  ihren  schwedischen  Titeln  zum  Jahre  1747: 

Korta  erindringar  om  ogudaktige  Prester  s.  1.  e.  a,  in  8^ 

Om  rättferdiggiörelsen  [etc.]  s.  1,  e.  a.  in  8^, 

Emot  Zinzendorffianer  [etc.]  s.  1.  e.  a.  in  8^ 

Emot  Freijmeurerne  s.  1.  e.  a,  in  8^ 

Nägra  anmärkningar  öfwer  et  bref  s.  1.  e,  a.  in  8^ 

Und  darauf  nennt  das  Supplementum  primum  ad  elenchum  zum  Jahre 
1747  als  Verfasser  dieser  verbotenen  Schriften:  Ericus  Wränge  1. 


Französische  und  schweizerische  Zensur.  581 

3.  Die  Zensur  in  Frankreich  nnd  der  Schweiz  (S.  249  ff  268  ff). 

Über  die  Härte  napoleonischer  Zensur  in  Deutschland  be- 
sonders im  Jahre  1813  (oben  S.  266)  vgl.  noch  Archiv  für  deutschen  Buch- 
handel VII  208  ff. 

Die  Zensur  in  Bern  nnd  Basel  (oben  S.  272  f). 

Die  Stadt  Bern  erließ  15.  Juni  1523  von  Viti  &  Modesti  ein  Mandat, 
welches  mit  dem  ersten  Reformationsmandat  der  Stadt  Basel  beinahe  voll- 
ständig übereinstimmt.  Darin  wird  den  Predigern  anbefohlen,  nur  nach  der 
Heiligen  Schrift  zu  predigen  und  sich  aller  andern  Lehren,  die  „den  heiligen 
Evangelien  und  Schriften  ungemäß,  sy  syen  von  dem  Luther  oder  andern 
Doctoribus  geschriben",  zu  enthalten. 

Im  folgenden  Jahre  erging  alsdann  unter  dem  22.  November  1524  von 
der  Regierung  für  Stadt  und  Land  Bern  „von  wägen  der  Lutterschen  Wider- 
wertigkeit**  eine  neue  Verordnung,  in  der  es  folgendermaßen  heißt: 

„Als  euch  durch  die  getruckten  Büchli  viel  Irrung  und  Mißverständnuß 
erwachst,  und  die  unglicher  Gestalt  verstanden  wärden,  ist  unser  Meynung, 
daß  die  Büchli,  so  der  heiligen  Geschrift  widerwärtig  und  kätzerisch  sind 
abgestellt  sin,  und  fürer  in  unser  Land  und  Gebiet  nit  gefÜrt,  sonder  der 
Köufer  und  Verköufer  darum  umb  X  Pfd.  ane  Gnad  gestraft  und  die  Bücher 
verbrönnt  sollen  wärden.  Was  Bücher  aber  das  nüw  und  alt  Testament, 
die  heiligen  Evangelia,  die  Bibly,  auch  der  Zwölfbotten  Geschichten  und 
Leer  berürt,  mögen  wir  erliden,  daß  Geistlich  und  Weltlich  söliche  Bücher 
annämen,  und  die  zu  ir  Säligkeit  mögen  bruchen.'^ 

Noch  zwei  Jahre  später,  am  30.  Juni  1526,  sandte  Bern  zwei  Schreiben 
an  Stadt  und  Land  und  nach  Zürich,  um  die  reformatorischen  Schriften, 
welche  von  Zürich  aus  ins  Land  kamen,  fernzuhalten.  Vgl.  Archiv  f.  deutsch. 
Buchhandel  XIX  8  ff.  

1525  waren  im  Januar  die  neun  Orte  zu  Luzern  versammelt  und: 

„Diß  Sind  die  Artickel  von  der  IX  ortten  potten  sambt  vnsem  lieben 
Eidtgnossen  von  Wallis  potten  vff  disem  Tag  zu  lucern  gesetzt  vff  hinder- 
sichbringen  beßerung  vnd  gfallen  vnser  Herrn  vnd  Obern. 

Actum  vff  Sambstag  den  XXVHI  tag  Januarij.", 

deren  Abdruck  Der  Geschichtsfreund  XXXIH,  Einsiedeln  1878,  52  ff  bringt. 
Hier  heißt  es  auf  S.  61  unter  Nr  21: 

„Item  als  dann  vil  großer  vnruw  enstanden  ist  des  gloubens  halb  Im 
gemeinen  man  durch  die  truckery  vnd  die  lutherischen  vnd  die  zwinglischen, 
vnd  ander  Irer  anhenger  getruckten  büchlin,  Ist  vnser  Ordnung,  daß  niemandt 
sölliche  bücher  in  unsern  Stetten,  landen  vnd  gebieten,  trucken,  noch  feil 
haben  sol.  Sonder  wo  die  by  eim  buchfürer  ergriffen,  soll  man  größlich  darum 
straffen,  vnd  wellcher  sölliche  büchlin  siht  feil  haben,  vnd  er  die  dem  krämer 
nimpt,  zerryßt  oder  Ins  kat  wirfft,  der  soll  damit  nit  gesträflet  haben.  ^ 


582  Sächsische  Zensur. 

In  Zürich  (vgl.  oben  S.  268)  unterzog  1525  eine  Kommission  die  Stifts- 
bibliothek einer  Expurgation,  alles  was  man  als  „Sophisterey,  Scholasterey 
oder  Fabelbücher''  hielt,  wurde  unter  das  Helmhaus  getragen  und  dort  um 
einen  Spottpreis  verschleudert  oder  zerrissen.  Vgl.  Ernst,  Geschichte  des 
zürcherischen  Schulwesens,  Winterthur  1879,  61 ;  Kathol.  Schweizerblätter  X, 
Luzern  1894,  258. 

Die  Vorschriften  der  Synodalkonstitutionen  von  1567  (und  1609)  für 
die  Konstanzer  Diözese  in  Betreff  der  verdächtigen,  verbotenen  und  erlaubten 
Bücher  s,  in  Kathol.  Schweizerblätter  X  471  ff. 


Über  die  Verurteilung  und  Bestrafung  des  David  Joris  zu  Delft  (oben 
S.  278)  am  30.  Juli  1528  vgl.  Paul  Fredericq,  Corpus  docum.  Inquisit. 
Neerlandicae  V,  Gent  1903,  348  ff  nr  721  u.  722. 


4.  Die  Zensur  in  Sachsen. 

Über  die  sächsische  Zensur  gegen  Ende  des  16.  Jahrhunderts  besonders 
zur  Unterdrückung  des  Kryptocalvinismus  (oben  S.  290  ff)  vgl.  noch  Archiv 
f.  deutsch.  Buchhandel  X  125  150  ff ;  zur  Zensur  in  Sachsen  von  der  Refor- 
mationszeit angefangen  bis  zum  Ende  des  18.  Jahrhunderts  vgl.  Archiv  für 
deutsch.  Buchhandel  IX  47 — 176;  ebd.  144  sagt  Kirchhoff,  daß  August  der 
Starke  nach  seinem  Übertritt  zur  katholischen  Religion  eine  allmähliche  wesent- 
liche Abschwächung  jener  Engherzigkeit  des  Oberkonsistoriums  bei  der  Zensur 
anbahnte. 

Über  Zensur  und  Verbot  Dippelscher  Schriften  in  Sachsen  (oben  S.  301  ff) 
vgl.  Archiv  f.  deutsch.  Buchhandel  XIV  246. 

Am  27.  März  1766  war  durch  Reskript  .ein  gewisses  anstößiges  Skriptum* 
Abroge  de  Thistoire  eccl^astique  de  Fleury,  Traduit  de  Tanglois  Beme  1766 
[Berlin,  Voss]  verboten  worden.  Am  5.  April  berichtet  die  Bücherkommission 
nach  Dresden,  daß  sie  auch  die  Weglassung  des  Titels  aus  dem  Mefikatalog 
angeordnet  habe.  Archiv  für  deutschen  Buchhandel  XIV  251  f ;  vgl.  oben 
S.  143  f  336  f. 

Die  BQcherkommission  beantragte  27.  November  1779  die  Konfiskation 
von  Lessings, Nathan*;  von  einem  sofortigen  Verbot  hatte  nur  der  Umstand 
abgehalten,  da£  an  Voss  in  Berlin  ein  kuiiürstliches  Privilegium  dafür  erteilt 
worden  war.     Archiv  t  deutsch.  Buchhandel  XIV  249. 

Der  Hofrat  Professor  Dr  Karl  Andreas  Bei,  üniversitatsbibliothekar 
und  Mitglied  der  Bücherkommission,  hatte  nach  Kirchhoff  dieses  Vorgehen 
veranlaßt :  Bei  war  es  auch ,  der  in  einem  ausführlichen  Schreiben  vom 
SO.  Jaimar  1775  den  Antrag  der  theologischen  Fakultät  zu  Leipzig 
vom  2S.  des^^lben  Monats  auf  ein  Verbot  von  Goethes  , Leiden  des 
jungen  Wert  her*  energisch  unterstützt  hatte.  Arohiv  f.  deutscfaL  Bach- 
handel XIV  249. 

Bei  war  seit  1754  der  letzte  Herausgeber  der  ,Acta  ernditorom*  msd 
beser^rte   auch  die  Herausgabe  der  Leipziger  Gelehrtenzeitung.     Er  erhängte 


Preußische  und  deutsche  Zensur  im  19.  Jahrhundert.  583 

sich  am  5.  April  1782  neben  seinem  Bette.*    Vgl.  Allg.  Deutsch.  Biographie 
II  303  f. 

An  der  Universität  Leipzig  war  um  jene  Zeit  der  Sprachmeister  Friedrich 
Adolf  Eritzinger  angestellt.  Noch  1777  findet  sich  nach  Kirchhoff  Eritzingers 
Unterschrift  unter  dem  Insinuationsdokument  eines  Bücherverbotes.  Der 
Sprachmeister  betrieb  als  „Antiquario'  einen  Buchhandel  in  den  Räum- 
lichkeiten des  Universitätsgebäudes  selbst.  Bei  einer  Revision  seines  Ladens 
fanden  sich  dort  feilstehend  23  Schriften  der  zweideutigsten  Art,  die  schon 
durch  ihren  Titel  wie  »Die  lustige  Leipzigerin*  nur  Schmutz  verraten.  Diese 
Schriften  hatte  Eritzinger  zum  Teile  selbst  geschrieben  oder  aus  andern 
Schmutzschriften  zusammengetragen.  Er  konnte  zu  einzelnen  derselben  sogar 
das  Imprimatur  des  Dr  Francke  in  Leipzig  und  des  Superintendenten  von  Delitzsch 
vorweisen.  Ein  Verbot  der  Schriften  erfolgte  nicht,  dem  «Antiquario*  wurde 
untersagt,  dergleichen  zu  schreiben,  zu  drucken,  zu  verkaufen.  Archiv  für 
deutsch.  Buchhandel  XIV  252  ff. 

Vielleicht  aber  handelt  es  sich  bei  der  Unterschrift  1777  doch  um  den  Vater,  Christian 
Wilhelm  Eritzinger,  der,  92  Jahre  alt,  erst  1781  starb,  und  zu  Ehren  der  Universität  möchten 
wir  auch  annehmen,  daß  der  Sohn,  Friedrich  Adolph  Audemar,  1768  nicht  mehr  Sprachlehrer 
war.  Derselbe  war  so  berQchtigt,  daß  die  Literaturzeitungen  jener  Zeit  nach  der  ,Allgem. 
Deutschen  Biographie*  (XVU  174)  mit  Recht  die  Ansicht  äußerten,  Eritzinger  gebühre  die- 
selbe Strafe  wie  dem  englischen  Buchhändler  Edmund  Curl  (f  1746),  der  wegen  eines  von 
ihm  herausgegebenen  Romans  zur  Abschneidung  der  Ohren  verurteilt  und  an  den  Pranger 
gestellt  ward.    Vgl.  Allg.  Deutsche  Biographie  a.  a.  0. 


5.  Die  preußische  und  die  deutsche  Zensur  des  19.  Jahrhunderts 

(S.  343  ff). 

Oben  S.  349  f  ist  ein  Katalog  in  Deutschland  1844  und  184&  ver- 
botener Bücher  besprochen.  Das  „Archiv  für  die  Geschichte  des  deutschen 
Buchhandels''  (XIV  315  ff)  hat  aus  dieser  und  einigen  andern  Quellen,  die  jedoch 
im  Verhältnis  zu  der  großen  Zahl  von  Bücherverboten  sehr  spärlich  fließen, 
für  die  Jahre  1834 — 1882  einen  »Index  librorum  prohibitorura**  zusammen- 
gestellt. Dieser  Katalog  verzeichnet  insgesamt  960  Verbote,  davon  entfallen 
250  auf  die  zehn  ersten  Jahre  1834—1843,  für  das  Jahr  1843  allein  sind  16, 
für  1853:  39,  für  1863:  32,  für  1873:  21  verbotene  Bücher  vermerkt.  Aus 
den  Jahren  1878 — 1882  kennt  der  Index  nur  23  Verbote,  hat  also  die 
verbotenen  sozialistischen  Schriften  ganz  unberücksichtigt  gelassen.  Vom 
21.  Oktober  1878  bis  zum  Jahre  1882  wurden  in  Deutschland  allein  543 
nicht  periodische  Druckschriften  der  Sozialdemokratie  verboten  (vgl.  oben 
S.  376  ff).  Daß  aber  auch  dieser  Katalog  noch  sehr  lückenhaft  ist  selbst 
für  die  Jahre,  welche  am  besten  vertreten  sind,  geht  aus  der  Äußerung  des 
badischen  Gesandten  beim  Bundesrat  am  10.  Oktober  1846  hervor.  Nach 
ihm  wurden  jährlich  mehrere  Hundert  von  Schriften  über  20  Bogen  und  eine 
Menge  von  Flugschriften  mit  Beschlag  belegt,  verfolgt  und  unterdrückt. 
Archiv  f.  deutsch.  Buchhandel  XIV  317. 


584  Yenetianische  Ausgabe  der  Werke  des  Kardinals  Contarini. 

6.  Die  yenetianische  Ausgabe  der  Werke  des  Kardinals  Contarini. 

[Zu  S.  523  f.] 

In  der  königlichen  Bibliothek  sowohl  zu  Berlin  als  in  Brüssel  findet 
sich  die  folgende  Ausgabe  der  Werke  Contarinis: 

Gasparis  |  Gontareni  |  Cardinalis  |  opera  omnia.  {  Hactenus  ex- 
cussa,  ad  omnes  Philosophiad  partes  &  ad  sacram  Theo-  i  logiam  per- 
tinentia.  |  Yenetiis,  |  Apud  Damianum  Zenarium  MDLXXXIX.  |  Cum 
licentia  Superiorum. 

Der  Folioband  hat  20  nicht  gezeichnete  Blätter  (Titel,  Widmung  usw.), 
alsdann  auf  627  numerierten  Seiten  nach  der  Vita  des  Kardinals  von  loan. 
Casa  (Oiovanni  della  Casa)  die  Opera  (S.  588  beginnt  der  Traktat :  De  lustifi- 
catione),  schließlich  21  nicht  gezeichnete  Seiten  mit  dem  alphabetischen  Register. 

Die  Bemerkungen  derZensur  enthält  diese  Ausgabe  Venedig  1589 
in  derselben  Weise  und  auf  denselben  Seiten  wie  die  yenetianische 
Edition  des  Jahres  1578,  deren  kurze  Beschreibung  hier  folgt. 

Die  Biblioteca  Nazionale  Vittorio  Emanuele  zu  Rom  bewahrt  einen  Folio- 
band mit  der  ersten  venetianischen  Ausgabe  der  Opera  Gontareni  Cardinalis : 

Gasparis  |  Gontareni  |  Gardinalis  {  opera  .  .  .  | 
Venetiis.  MDLXXHX  |  Apud  Aldum. 

Vor  den  nicht  numerierten  Blättern,  welche  enthalten:  Gasparis  Gon- 
tareni    Vita  I  A  Joanne  Gasa  conscripta  steht  auf  einer  besondem  Seite: 

Quae  in  hoc  volumine  Gasparis  Gontareni  Gardin.  opera  continentur  con- 
sentiente  et  approbante  Sanctiss.  Sedis  Apostolicae  Officio  Generalis  Inquisi- 
tionis  denuo  impressa  sunt 

Ita  est  Fr.  Marcus  Medices  Yeronensis,  Ordinis  Praedicatorum  in  Civi- 
täte  Yenetiarum  et  toto  eins  Sereniss.  Dominio  Inquisitor  Generalis. 

Und  nachher  liest  man  auf  S.  588  unter  der  Überschrift  des  Trak- 
tates: De  lustificatione: 

«Hie  tractatus  ante  Goncilium  Tridentinum  editus  |  fuit,  nunc  vero 
post  commemoratum  Gon  |  cilium  expurgatus  prodit» 

Der  Traktat  De  lustificatione  war  also  im  Jahre  1578  zu  Venedig 
bereits  expurgiert  (vgl.  oben  S.  520  523  f). 


Verzeichnis  zur  Geschichte  der  Bücherzensur. 


1.  Chronologisohe  Reihenfolge  der  im  Bnche  besprochenen  kirchlichen 

Verordnungen  znm  Bttcherwesen. 


Das  BQcherverbot  in  der  alten  christlichen  Zeit 

3  f  402  flf. 

Das  Apokryphenverzeichnis  Innozenz'  I.  (Rom 

405)  405. 
Das    ,Decretum   Gelasianum''    (Rom  496  [?]), 

4  405. 

Anzeige  und  Prüfung  gefährlicher  Schriften  zu 

Rom  402  ff. 
Das  Bücherverbot  im  Mittelalter  5  403  ff. 
Die  Zensur  an  den  Universitäten  404. 
£xpurgation  gefährlicher  Bücher  405. 
Bücherverbot  und  Zensur  in  den  ersten  Zeiten 

des  Buchdruckes  406  ff. 
RetraktatioosbuUe  Pius'  II.  (1463)  5  103  A  407. 
Breve  Sixtus'  IV.  vom  18.  März  1479  407  479. 
Bulle  Innozenz'  VIII.  vom  17.  November  1487 

408  480  ff. 
Verordnungen    der    Bischöfe    von    Würzburg, 

Basel,  Mainz,  Treviso,  Köln  406  f  479  f. 
Zensur  und  Bücherverbot  bei  Beginn  des  16. 

Jahrhunderts  6  133  ff  395  f. 
BuUe  Alexanders  VI.  (1501)  6  206  408  482. 
Zensurvorschriften  des  Laterankonzils   (1513) 

395  f. 
Bulle  Leos  X.  (1515)  6  135  206  408  482. 
Die  Zensur  des  Provinzialkonzils  zu  Florenz 

(1517—1518)  396. 
Papstbriefe   gegen   Luthers   Schriften    6   280 

408  482. 
Das  Edikt  des  Kardinals  Wolsej  gegen  Luthers 

Schriften  (1521)  482. 
Die  Erlaubnis  zum  Lesen  verbotener  Schriften 

für  Thomas  Morus  (1527)  507  f. 
Bücherverordnungen     Köln     (Provinzialkonzil 

1586)  544. 
Die  Leselizenz  für  Morone  von  Paul  III.  (1537) 

505. 
Erlasse  der  römischen  Inquisition  seit  1542  7 

483  ff;  vgl.  Anlage  U,  III  u.  V. 
Edikt  der  Inquisition  vom  12.  Juli  1543  483  ff. 
Zensurerlaß  des  Vizekönigs  von  Neapel  (15.  Ok- 
tober 1544)  486  f. 
Index  der  Sorbonne  (1544)  249  f. 
Index  des  Senates  von  Lucca  (1545/46)  6  486. 
Der  Löwener  Index  (1546)  544. 
Index  der  Sorbonne  (1547)  250. 
Katalog  des  Kölner  Provinzialkonzils  (1549)  544. 
Der  Index  Von  Venedig  (1549)  6. 
Der  Index  der  Sorbonne  (1549,  Bladus,  Rom) 

250  487. 
Diözesansynode   Köln    1550:    Index   erlaubter 

Bücher  544. 


Zweiter  Zensurerlaß  von  Neapel  (30.  Nov.  1550) 
487. 

Breve  Julius*  III.,  Leselizenz  für  die  Konzils- 
präsidenten (4.  Juni  1551)  505. 

Der  Index  der  Sorbonne  (1551)  250. 

Catalogi  librorum  reprobatorum  et  praelegen- 
dorum  (Pinciae  1551)  488  544. 

Der  Index  von  Venedig  (1554)  6. 

Censura  generalis  (Pinciae  1554)  487. 

Index  von  Mailand  (1554)  6  f  487. 

Index  der  Sorbonne  (1556)  250. 

Index  Pauls  IV.  (1557—1559)  7  f  196  ff;  An- 
lage II  488—497. 

Aufnahme  des  ersten  römischen  Index  7  f  196  ff 
488  ff 

Verschiedene  Editionen  des  römischen  Index 
von  1559  8  490  ff. 

Geschichte  der  Edition  dieses  Index  496  f. 

Das  Decretum  ,De  libris  orthodoxorum  Patrum* 
(1559)  8  198  490  ff. 

Cathalogus  Librorum,  qui  prohibentur  mandato 
Ferdinandi  de  Valdes  (Pinciae  1559)  496. 

Der  Index  und  die  Jesuiten  194  ff. 

Breve  Pius*  IV.  vom  25.  März  1561 :  die  Le- 
gaten erhalten  Leselizenz  505. 

Dekret  der  römischen  Inquisition  vom  13.  Mai 
1562  8 ;  Anlage  ÜI  497  ff. 

Sirlet  erhält  als  Promotor  fidei  Leselizenz 
(29.  Jan.  1562)  504. 

Der  Index  von  Trient  Pius*  IV.  (1564)  9  202 
499  f. 

Motus  proprius  Pii  IV.  (27.  Aug.  1564)  502  ff. 

Edikt  des  Mag.  S.  Palatii  vom  19.  Jan.  1566 
8  501. 

Der  Index  erlaubter  Bücher  München  (1566) 
544. 

Erlaubnis  zum  Lesen  verbotener  Bücher  für 
den  hl.  Karl  Borromäus  (1566)  505  f. 

Verordnungen  des  hl.  Karl  Borromäus  in  seinem 
Sprengel :  Acta  ecclesiae  Mediolanensis  414. 

Erlaubnis  zum  Lesen  verbotener  Bücher  für 
den  Kardinal  Sirlet  (1567)  504  f. 

Die  Synodalkonstitutionen  der  Diözese  Kon- 
stanz von  1567  582. 

Der  Index  München  (1569)  545. 

Schulordnung  München  (1569)  545. 

Der  Index  Antwerpen  (1570)  146. 

Der  Motus  proprius  Pius*  V.  vom  19.  Nov.  1570 
10  510  ff. 

Gründung  der  Indexkongregation  (1571)  10  513. 

Gründungsbulle  Gregors  XIII.  vom  13.  Sept. 
1572  11  514  ff. 


586 


Verzeichnis  zur  Geschichte  der  Bücherzensnr. 


Sirlet,  Präfekt  der  IndexkoDgregation,  und  die 
ersten  Mitglieder  derselben  513  ff. 

Erlaubnis  zum  Lesen  verbotener  Bücher  für 
Petrus  de  Fuentidueüa  und  Michael  de  Me- 
^  dina  (März  1572)  506. 

Neu  aufgefundener  italienischer  Index  (Venedig 
1577?)  9  f;  Anlage  VIII  519—524  584. 

Der  Index  von  Parma  (1580)  9  145  519. 

Merkwürdige  Ausgabe  des  tridentinischen  Index 
(Venetiis  1583)  500. 

Der  Index  Madriti  1583  (Quiroga)  145. 

Breve  Sixtus'  V.  an  die  Universitäten  vom 
20.  Juni  1587  11  f;  Anlage  VII  517  ff. 

Bulle  Sixtus'  V.  «Imraensa  aetemi  Patris*^  vom 
22.  Jan.  1588  11. 

Die  Indexbulle  Sixtus'  V.  vom  9.  März  1590 
12 ;  Anlage  IX  524  f. 

Der  Index  Sixtus'  V.  (1590)  12  f ;  Anlage  IX 
524  f. 

Bando  des  Magister  S.  Palatii  vom  10.  April 
1591  526  f. 

Der  Index  Clemens' VIII.  (1593)  13  145;  An- 
lage XI  529—531. 

Bemühungen  des  venetianischen  Gesandten  Pa- 
ruta  zur  Unterdrückung  des  Index  vom  Jahre 
1593  13;  Anlage  XII  531-535. 

Bücherverbot  Clemens'  VIII.  vom  27.  Nov.  1595 
13 ;  Anlage  XIII  535  f. 

Der  Index  Clemens'  VIII.  (1596)  13  f  145  147 ; 
Anlage  XIV  536  ff. 

Edikt  des  Magister  S.  Palatii  vom  17.  Mai 
1596  zur  Exekution  des  Index  (1596)  538. 

Der  römische  Index  und  Venedig,  Dichiarazione 
delle  regele  vom  14.  Sept.  1596  538  f. 

Die  Indexausgabe  Venetiis,  apud  Nicolaum 
Morettum  1596  539  f. 

Ausgabe  des  Index  Clemens'  VIII.  (Köln  1597) 
147. 

Edikt  des  Magister  S.  Palatii  vom  1.  Sept.  1597 
8  527 

Edikt  des  Magister  S.  Palatii  vom  26.  Mai  1599 
8  527. 

Milderung  des  neuen  Index  in  betreff  der  ver- 
botenen Bücher  des  16.  Jahrhunderts  26  f 
104  ff. 

Neuheiden  der  Renaissance  und  unsaubere  No- 
vellisten und  Poeten  im  Index  133  ff. 

Protestantische  Schriftsteller  des  16.  Jahrhun- 
derts im  Index  133. 

Schriftstellerinnen  des  16.  Jahrhunderts  im 
Index  145  ff. 

Bücherverbote  aus  dem  16.  Jahrhundert  im 
Index  Leos  XIIL  92  418. 

Kardinal  Baronius  Präfekt  der  Indexkongre- 
gation 169. 

Index  für  die  Diözese  Sabina,  Edikt  des  Kar- 
dinals Gioiosa  vom  29.  Jan.  1605  16  544. 

Der  hl.  Franz  von  Sales  erhält  facultas  legendi 
libr.  prob.  (17.  Juli  1608)  47  58  f  414  506  f. 

Die  SynodalkoDstitutionen  der  Diözese  Kon- 
stanz (1609)  582. 

Der  Iudex  novus  librorum  expurgatorum  Mo- 
guntiae  lfil2  545  ff. 

Kardinal  Bellarmin  Präfekt  der  Indexkongre- 
gation 169. 

Syllabus  seu  collectio  libr.  prohibitorum  Bo- 
noniae  1618  111  543. 

Aggionia,  d'  alcune  operette  ed  historiette  pro- 
hibite  (Bologna  1618)  111  548  f. 


Das  Votum  der  Indexkongregation  zur  Ver- 
besserung von  Kopernikus'  Hauptwerk  (1620) 
67 ;  Anlage  XV  640  ff. 

Dekret  des  Heiligen  Offiziums  vom  3.  Mai  1640 : 
Verbot  des  20.  Bandes  der  «Annales  eccle- 
siastici*  des  Abraham  Bzovius  110  548. 

Das  Breve  Urbans  VIII.  vom  26.  Mai  1640  an 
Bürgermeister  und  Senat  von  Köln  über  das 
Werk  des  Bzovius  548. 

Das  Breve  Urbans  VIII.  vom  26.  Mai  1640  an 
den  Bischof  von  Osnabrück,  Franz  Wilhelm 
von  Wartenberg,  über  das  Werk  des  Bzo- 
vius 549. 

Die  Edition  Annalium  Bzovianorum  tomus  XX 
(Coloniae  1641)  549  ff. 

Ausgaben  des  römischen  Index  von  1664  und 
1665  14  80;  Anlage  XV. 

Über  die  Verurteilung  und  Freigebung  der  «Con- 
cor dia  tra  la  fatica  e  la  quiete"  von  Paolo 
Segneri  (1680—1690)  139  f ;  Anlage  XVIII 
551-663. 

Indexausgabe  Rom  1681  575. 

Index  Innoc.  XI.  111  f. 

Mandement  und  Catalogue  des  livres  condamnez 
des  Erzbischofs  von  Paris  (1685)  253. 

Die  «spontanea  comparitio*  des  Kardinals  Pe- 
trucci  565. 

Die  Verurteilung  von  54  Sätzen  aus  den  Schriften 
des  Kardinals  Petrucci  564  ff. 

Die  Schriften  des  Kardinals  Petrucci  auf  dem 
Index  103. 

Das  Breve  Innozenz'  XI.  vom  26.  Mai  1689  als 
Indemnitätserklärung  für  den  Kardinal  Pe- 
trucci Anlage  XIX  563—573. 

F^nelon  im  Index  74  96  412. 

Die  einzelnen  Bücherverbote  im  Index  Leos  XIll. 
1600-1699  418—437. 

Zahl  derselben  93  102. 

„Opera  omnia* -Dekrete  93  f. 

Bücher  verböte  durch  Papstbriefe  96  f. 

Verbote  der  Kongregationen  102  f. 

Verbote  des  Magister  S.  Palatii  111. 

Milderung  des  neuen  Index  in  betreff  der  ver- 
botenen Bücher  des  17.  Jahrhunderts  106 
109  110  f  113. 

Protestantische  und  jansenistische  Bücher  im 
Index  96  ff  102  136  f  253. 

Quietisten  im  Index  97  103  139  f  161  f ;  vgl. 
Anlage  XVIII,  XIX  und  XXII. 

Schriftstellerinnen  im  Index  150  ff. 

Ausgabe  des  römischen  Index  1704  111  543. 

Nota  di  alcune  operette  ed  historiette  prohibite 
111  543. 

Appendix  Indicis  Clem.  XI.  111. 

Die  Konstitution  Benedikts  XIV.  «Sollicita  ac 
provida*  vom  8.  Juli  1753  2  59  ff. 

Der  Index  Benedikts  XIV.  (1758)  14  44  108 
151  A.  450*. 

Kardinal  Angelo  Maria  Querini  Präfekt  der 
Indexkongregation  168. 

Die  einzelnen  Bficherverbote  im  Index  Leos  XIIL 

1700—1799  437—455. 
Zahl  derselben  93  102. 
,  Opera  omnia* -Dekrete  95  f. 
Bücherverbote  in  Papstbriefen  97. 
Verbote  der  Kongregationen  108. 
Milderung  des  neuen  Index  108  ff. 
Die  Jansenisten   und  Gallikaner  im  Index  97 
[     103  117. 


Verzeichnis  zur  Geschichte  der  Bücherzensur. 


587 


Die  .Philosophen'  im  Index  97  103  114  117 

254. 
Friedrich  II.  nnd   der  Index  141  ff  168  181  ff 

886  f  892  894  f. 
Voltaire  im  Index  und   in  der  Zensur  95  117 

156  f  179  184  ff  254  338  f. 
Schriftstellerinnen  im  Index  150  ff. 
Das  19.  Jahrhnndert  im  Index  114—133. 
Goethe  namentlich  in  keinem  römischen 

Index  118  f  126  173  f  177;  vgl.  182  231  f 

808  f  344  ff  891  f  394  396  582. 
Die  einzelnen  Verbote  1800—1903  455—474. 
Zahl  derselben  93. 
yOpera  omnia' -Dekrete  95. 
Bücherverbote  in  Papstbriefen  97  ff. 
Verbote  der  Kongregationen  108  f. 
Milderung  im  neuen  Index  107. 


Schriftstellerinnen  auf  dem  Index  150  ff. 

Gioberti  über  die  Indexkongregation  74  170; 
Anlage  XX  573. 

Rosmini  im  Index,  seine  Unterwerfung  74  115 
413;  Anlage  XXI  574. 

Die  Konstitution  ,Officiorum  ac  munerum'  1897 
1  26—36. 

Zweckmäßigkeit  und  Milde  der  neuen  Bücher- 
gesetzgebung 37  ff. 

Die  Bestimmungen  über  Leselizenz  81  47  ff. 

Strafbestimmungen  35  f  43  f. 

Präventivzensur  32  ff  42  f  399  ff. 

Neugestaltung  des  Index  79  ff. 

Milderung  des  neuen  Index  104  ff. 

Gegner  und  Kritiker  des  Index  166  ff. 

Die  Biicherverbote  ans  der  Regiernngszeit 
Pins'  X.  (1903)  475. 


2.  Die  akatholische  Zensur. 

(Vgl.  Inhaltsangabe  S.  ix — xxi  und  das  folgende  Generalregister.) 


Lutherische  Zensur  280  ff;  vgl.  226  ff  233  ff 

482  f. 
Zwinglianische  Zensur  268  ff  285  582. 


Calvinische  Zensur  269  ff  187  ff  221  ff  290  ff 

578. 
Jüdische  Zensur  190. 


3.  Die  staatliche  Zensnr. 

(Vgl.  Inhaltsangabe  S.  ix— xxi  und  das  folgende  Generalregister.) 


Die  Zensur  des  deutschen  Reiches  278  (Reichs- 
Preß  Verordnungen  von  1524  bis  1577  s.  bei 
Kapp,  Geschichte  des  deutschen  Buchhan- 
dels 775-785). 

Die  österreichische  Zensur  155  309  ff. 

Die  josephinische  Zensur  313  ff. 

Die  bayrische  Zensur  202  ff  309  A.  2  544  ff. 

Die  brandenburg-preuBische  Zensur  319  ff. 

Die  Zensur  im  neuen  Deutschen  Reich  368  ff 
588. 

Die  sächsische  Zensur  280  ff  582  f. 

Die  Zensur  in  der  Pfalz  290  ff. 

Die  Zensur  in  Württemberg  292  ff  509  f. 


Die  Zensur  in  Mecklenburg  304  ff. 

Die  Zensur  in  Siebenbürgen  304. 

Die  Zensur  in  Baden  und  Nassau  864  ff. 

Die  Zensur  der  deutschen  Städte  305  ff. 

Die  Zensur  in  der  Schweiz  268  ff  581  f. 

Die  englische  Zensur  206  ff. 

Die  Zensur  in  Nordamerika  221  A.  1. 

Die  Zensur  in  Ostindien  221  A.  1. 

Die  holländische  Zensur  187  ff  221  ff  578. 

Die  dänische  Zensur  226  ff  578  f. 

Die  schwedische  Zensur  238  ff  579  f. 

Die  französische  Zensur  15  f  72  A.  249  ff. 

Die  napoleonische  Zensur  255  ff  581. 


Generalregister. 


Einzelne  Erg&nzongen  und  Beriehtigtingen  sind  in  eckiger  KUmmer  [  ]  nachgetragen,  hierbei  rerweist  gTiraboschi* 
auf  Qirolamo  Tiraboachi,  Storia  della  letieratura  italiana,  Modena  1779.  In  gleicher  Weise  sind  die  Pseudonyme 

und  Anonyme  yeneichnet. 


A. 

Aalborg,  Niels  Mikkelsen  228. 

Aargau  278. 

Abälard  5. 

Abauzit,  Finnin  s.  lUflexions 
impart.  b.  1.  4vang.  453. 

Abbadie,  Jacqnes  436  488. 

Abbecedario  459. 

Abbot,  George  212. 

Abbt,  Thomas  318. 

A.  B.  C.  (V)  [VoltÄire]  458. 

Abdias  de  vitis  apostolorum 
520  522. 

Aberglaube  u.  abergläubische 
Schriften  28  38. 

Abhandlungen  .  .  .  Basel 
[Spreng,  Job.  Jak.]  450. 

Ablässe  in  der  josephinischen 
Zensur  816. 

Ablaßkongregation ,  Bücher- 
verböte  89  102  111. 

AblaBschriften ,  ihre  Appro- 
bation 29. 

Abominationes  papatus  486. 

Abr^g^  de  Thist.  eccl.  [Ra- 
cine, B.]  449. 

—  de  rhist.  eccl.  d.  Fleury 
[Prades,  J.  M.  de]  144  336  f 
452  582. 

—  des  m^moires  donnez 
[Moncal]  422. 

—  de  la  morale  de  Y4y,  [Ques- 
nel,  Pasquier]  440  f. 

—  chronologique  [Macquer, 
Ph.]  448. 

Abudacnus  seu  Barbatus,  Jos. 

451. 
Abus  (divers)  et  nullit^s  [Ques- 

nel,  P.]  441. 
Abusi  [Bruzzoni,  B.]  458. 
Abusos  457. 
Abzüge    von    Artikeln    einer 

Zeitschrift  85. 
Academia  dei  Lincei  152. 

—  dei  Ricuperati  zuPadua  162. 
Accomplissement  (V)   d.   pro- 

phehes  [Jurieu,  P.]  438  445. 

Accord  des  vrais  principes  de 

r^glise  de  la  morale  et  de 

la  raison   sur   la  condition 


civile  du  clerg4  de  France 

101. 
Achmetis  Oneirocritica  109. 
Achterfeldt,   Johann  Heinrich 

98   130  462  [Decr:  S.  Off. 

28.  Nov.  1838]. 
Acrena   G.  B.   s.   Conclusioni 

concise. 
Acta  coUoquii  Ratisbonae  7. 

—  ecclesiae  mediolanensis  414. 

—  eruditorum  438  451 ,  ihr 
letzter  Herausgeber  582  f. 

—  et  decreta  secundae  sjnodi 
ultraiectensis  100. 

—  legationis  ducis  Nivemiae 
87  418. 

—  quaedam  eccL  ultraiectens. 
[Van  der  Croon,  Th.].446. 

—  sjnodi  Antiochenae  an. 
1806  celebrat.  101. 

Acte  d'appel .  .  .  Lorraine  .  .  . 
juil.  1701  489. 

—  d'appel  1  mars  1717  p.  les 
^vßques  443. 

Acten,  Lord  John  Emeric  Ed- 
ward Dalberg  124  126  131 
469. 

Adam  s.  Avocat  (1*)  du  diable 
448. 

—  Germanus  101. 
Adami,  Cornelius  448. 
Adamus,  Melchior  41  420  f. 
Adauctus  [Penzo,  D.]  473. 
Addison,  los.  445. 
Adeodatus,  presbyter  [Tibbel, 

Joannes]  440. 

Adfield  8.  Alfield,  Thomas  211. 

Adimaro  521. 

Aerodius,  Petrus  s.  Puissance 
(de  la)  patemelle  420. 

Aesina  438. 

AforismoB  politicos  458. 

Afzelius,  Henrik.  Erik  Ben- 
zelius  D.  Ä.  239  242. 

Agende ,  erste  protestantische 
für  Österreich,  ihre  Druck- 
legung 310  ff. 

Agendenstreit  in  Preußen  348. 

Agents  provocateurs  393. 

Aggionta  d'aicune  Operette  111 
543. 


Agnelli,  Giuseppe  552  559  561  f. 
Agobardus  (S.)  Opera  [Masso- 

nus,  Papirius]  418. 
Agostini,  Istoria  d.  scritt.  Yi- 

niziani  145. 
Agreda,  Maria  von  s.  Maria 

V.  A.  150  f. 
Agricola,  Barptolomaeus  421. 

—  Kaspar  297. 

Aguessau  s.  S^gur  d'Aguessau. 
Ahrens,  Henri  118  462. 
Aillaud,  Pierre-Toussaint  265. 
Akademie  s.  Academia. 
Akakia  182  f. 

Aktenstücke    zur    kirchlichen 
Zensur  1479—1559  479  ff. 

—  (authentische)  [Stattler,  B.] 
455. 

Alabaster,  Guilielmus.  419. 
Alamin,  FeUx  de  440. 
Albani,  loh.  Franc.  [Ludewig, 

J.  P.  de]  443. 
Albanus,  Aegidius  [Witte,  Aeg. 

de]  435. 

—  H.  573. 

Albarella,  Vincenzo  417  465. 
Alberius,  Claudius  418. 
Albertario,  Davide  72. 
Alberti,  Giov.  Andr.  436. 

—  Valentinus  302  487  449. 
Albertina,  Universität  325. 
Albertinus,  Alex.  439. 
Alberto  Magno  167  427. 
Albertus  Argentinensis  519. 

—  Magnus  167  418. 
Alberus,  Ferd.  12. 
Albigenser  5  126. 
Alboize  s.  Maquet,  Auguste. 
Albrecht  V.   v.  Bayern  202  f 

544  f. 

—  Erzbischof  v.  Mainz  282  f. 

—  Herzog  v.  Mecklenburg  28 1 . 

—  Herzog  v.  Preußen  321  325. 
Alcala,  Universität  517  f. 
AIciatus,  Andreas  437. 
Alciphron  [Berkeley,  George] 

447. 
Alcoran  273. 

Aldhelmus  v.  Malmesbury  405. 
Aldus  500  584. 
Alembert  s.  D'Alembert. 


590 


Alessandrina  —  Anzeige  gefährlicher  Bücher. 


Alessandrina,  rGmische  Biblio- 
thek 501  516. 

AlethaBus,  Theophilus  [Lyserus, 
Joan.]  229  f  243  433. 

Aletophilus ,  Christian.  [Hen- 
ricus  a  S.  Ignatio]  439  441. 

Alexander  VI.  6  110  179  f 
206  f  408  482. 

—  VII.  14  37  80  96  99  f  113 
253,  8.  Chigi,  Fabio. 

—  Natali8  99  138  432  f. 
Alexandrien  119. 
Alexandrinus ,     Cardinalis    s. 

Ghislieri,  Michele  488  f  502  ff. 

—  Cardinalis  s.  Bonelli,  Mi- 
chele 514  516. 

Alfabeto  litterale  433. 
Alfield  (Aufield),  Thomas  211. 
Alfieri,  Vittorio  114  351  458  f. 
Alfons  y.  Lig.,  d.  hl.  50  ff. 
Algarotti,  Francesco  s.  New- 

tonisme  (le)  446. 
Allard,   Guy.  Dictionnaire  du 

Danphinä  577. 
Alleanza    monoteistica    [Men- 

gozzi,  Giov.  £ttore]  469. 
AUegazioni  441. 
AUemagne,  de  V  [Heine]  126. 

—  (1')  [M»«  de  Staöl]  264  f. 
Allen,  C.  F.  Faedrelandets  Hi- 
storie 226  ff. 

Alletz,  Pons  Angustin  466. 

Allix,  Petrus  s.  Anastasius  (S.) 
432,  Dissertatio  438,  Necta- 
rius  439. 

Almanacco  sacro  467. 

Almanaque  democratico  467. 

Almeyda,  Manuel  Nicolaus  de 
122,  8.  Cartas  458,  Resposta 
458. 

Alnander,  Samuel  J.  579. 

Aloysia,  M.,  Generaloberin  575. 

Alpnabetum  theologicum  520. 

Alstedius,  loan.  Henr.  419  424 
449. 

Alstermark,  Bror.  De  religiöst- 
svärmiskaRörelsema  i  Norr- 
land  1750—1800  247. 

Alstrin,  Brita  Catharina  245. 

Altamura ,  biblioth.  dominic. 
513. 

Alte  christliche  Zeit,  ihr  Bücher- 
verbot 3  f  402  ff. 

Altemps,  röm.  Bibliothek  495. 

Althusius,  lohannes  419  f. 

Altieri,  Kardinal  357  f. 

Alting,  Henricus  432  449. 

—  Jacobus  94  432  449. 
Altkatholische  Schriften   131. 
Altmeyer,   Jean- Jacques    118 

462. 

Alnnno,  Francesco  521. 

Alva  et  Astorga,  Petrus  de 
113  425. 

Alvin,  loannes  112. 

Alviset,  Virginius  427. 

Alzedo,  Mauricias  de  422. 

Amabed.  Les  lettres  d'  [Vol- 
taire] 453. 


Amabile,  Luigi  473. 
Amadis  de  Gaule  269. 
Amama,  Sixtinus  439. 
Amari,  Michele  465. 
Amat,  Felix  122  462,  s.  Padua 

Melado,  Macario  458. 
„Amatoriae  fabulae*  107. 
Amatus,  Michael  444. 
Amaya,  Franciscus  de  424. 
Ambasciata    (T)    di    Romolo 

[Leti,  Gregorio]  429. 
Ambrosius,  der  hl.  403. 
Arne  (de  V)  s.  Mirabaud,  J.  B. 

de  452. 
Amelia,  Bischof  v.  s.  Graziani, 

Antonio  Maria  539. 
Amelincourt     [Desbords     des 

Doires,  Olivier]  440. 
Amelot  de  la  Houssaye,  Nic- 

Abrah.  430  443  445. 
Amerbach  273. 
Amerika,  Nord-  125  170  ff. 

—  Süd-  121  f. 

Amesius,   Guilelmus  426  449. 

Amice,  J.-F.  460. 

Amico  {V)  sincero  [Martinoli, 

Angelo]  473. 
Ammann,  Franz  Sebast.   129 

462  f. 
Amor    poenitens    [Neercassel, 

loan.]  435. 
Amstelius,  Gisbertus  440. 
Amsterdam  142  548  550. 
Amyraldus,  Moses  s.  Syntagma 

thesium. 
An  (1')  deux  mille  qnatre  oent 

quarante    [Mercier ,    Louis- 

Söbastien]  458. 
Analecta  juris  pontificii  92  516. 
Analisi  d.  libro  [Tamburini,  P.] 

454. 

—  e  confutazione  457. 
Analyse   raisonn^e    de   Bayle 

[Marsy  et  Robinet]  453. 
Anastasius  (S.)  Sinaita  41  [Al- 
lix, P.]  432. 

—  Sinaita.  Viae  dux  c.  6  [Migne, 
Patr.  gr.  LXXXIX  102  ff]  41. 

Anatomia  s.  I.  [Scioppius, 
Gaspar]  422. 

Ancillon,  Johann  Peter  Fried- 
rich 346. 

Andachten,  Schriften  über  neue 
28. 

Andrea  d'  Altagena  s.  Con- 
fessione  (pubblica). 

—  da  s.  Tomaso  426. 
Andreae  Angermannus,  Abra- 
ham 234. 

—  Jakob  292  397. 

—  loan.  Valent.  s.  Mytho- 
logiae  christianae. 

Andringa,  Reynerus  ab  431. 
Anelli,  Luigi  s.  Storia  della 

chiesa  473. 
Anfänge  der  Bücherzensur  135 

402  406. 
Angel  ica,  rdmische  Bibliothek 

529. 


Angelini,  Francesco  116  473. 

Angelocrator,  Daniel  418. 

Angelus,  loannes  272. 

Angermannus,  Abraham  An- 
dreae 234. 

Anglica,  normannica  etc.  418. 

Angra,  Bischof  v.  122. 

Anhalt,  Margar.,  Fürstin  zu  150. 

Anhalt-Dessau  350. 

Anhalter  Theologen  290. 

Anima  (V)  di  F.  P.  424  430. 

Anklagen  gegen  den  Index 
133  ff  166  ff  390;  s.  auch 
unter  Bibelverbot,  Jesuiten, 
Klassiker,  Systemlosigkeit 
u.  ä.  unter  Frledricli  IL, 
Goethe  u.  ä. 

Anlage  des  neuen  Index  79  ff. 

Anlagen  477—584. 

Anna  Boleyn  207. 

—  V.  England  219. 

—  V.  Rußland  831. 
Annales  (les)   de  Loigny  472. 
Annali  eoclesiastici  458. 
Annalium  Bzovianorum  tomus 

XX  549  ff. 
Annatus,  Petrus  441. 
Ann^  (r)  chrötienne  [Le  Tour- 

neux,  Niool.]  487. 
Annerstedt,  Claes.  Bref  af  Olof 

Rudbeck  D.  Ä.  241. 
Anno   (V)   due  mila  etc.  457, 

8.  An  (!')  etc. 
Annuaire  de  Tinst.  canad.  121 

469. 

—  d.  1.  soci^t^  d.  ötudians  462. 
Anonyme  im  Index  85. 
Ansaldius,  Franciscus  423. 
Ansault  478. 

Antechrist  (F)  418. 
Antero  Maria  da  S.  Bonaven- 
tura 431  f. 
Anticoton  [Plaix,  C^sar  de]  420. 
Antidote  422. 

Antijesuitische  Schriften  126. 
Antimachiavel  522. 
Anti-Pamela  447. 
Antith^  418  420. 
Antitrinitarler  s.  Sozinianer. 
Antologia  femminile  158. 

—  (nuova)  167  169. 

Anton  Ulrich,  Herzog  y.  Braun- 
schweig u.  Ltlneburg  851. 

Antonia,  Angelica  Paola  145. 

Antoniana,  Bibliothek  zu  Padua 
153. 

Antonianus,  Silvius  587. 

Antonius,  Kardinal  Fischer  411. 

—  Nikolaus,  Biblioth.  Hispan. 
506. 

AntvorskoY,  Synode  1546  227. 
Antwerpen,  Index  v.  1570  146 

522  531. 
Antwort  der  priorin  und  ganczer 

Sampnunge  des  jung&awen- 

closter  zcu  Freyberg  etc.  149. 
Anzeige    gefährlicher   BUcher 

32  70  893  403  580 ;  s.  auch 

.Denunziation*. 


Aperger  —  Auktionskataloge  in  der  schwedischen  Zensur. 


591 


Aperger,  Andreas  306. 
Aphorismi  doctr.  iesuit.  418. 
Apocalisse  (F)  474. 
Apokryphenkataloge402  f  405f. 
Apologia  d.  catech.  [Nannaroni, 
M.  M.]  453. 

—  d.  corrisp.  [Torti,  Franc] 
461. 

—  d.  leggi  466. 

—  panegyreos  [Witte,  Aegid. 
de]  439. 

II.  [Witte  Aegid.  de]  438. 

III.     .  ,       .    439. 

—  catolica  [Torres  Amat, 
Felix]  463. 

Apologie  p.  1.  casuistes  [Pirot, 
Georges]  426. 

—  ou  defense  418. 

—  d.  dövots  [Grenier,  P.]  430. 

—  d.  m.  lansenias.  1 — 2  [Ar- 
nauld,  A.]  425. 

—  d.  t.  1.  jngemens  [Mev, 
Claude  et  Maultrot,  G.  N.j 
448. 

—  d.  lettres  provinc.  [Petit- 
Didier,  M.]  438. 

—  pour  les  religieux  bön^- 
dictins  112. 

—  p.  1.  Synode  d.  Dordrecbt  431. 
Aponte,  Laurentius  de  433. 

,  Apostolicae  Sedis* ,  Konsti- 
tution 99. 

Apostolische  Briefe  s.  Papst- 
schreiben. 

Approbation  erfordert  33  f. 

Appunti  [Giovanzana,  Franc] 
478. 

Aprosio,  Angelico  153. 

Aquayiya,  Claudius  12  525. 

Aquilinius,  Caesar  [Herricus, 
Scipio]  428. 

Arabische  Schriften  101  114 
124. 

Aracri,  Gregorio  s.  Elementi 
454,  Esame  454. 

Arasieve,  Candido  [Cicuto,  An- 
tonio] 86  471. 

Archinard,  Andr^  464. 

Archiv  der  Breven  etc.  s.  Bre- 
yen  etc. 

Archiv  fQr  Geschichte  u.  Alter- 
tumskunde in  Oberfranken 
295, 

—  f.  Geschichte  des  deutschen 
Buchhandels  287  297  302 
304  ff  309  324  328  f  331  f 
342  f  479  f  483  509  f  581  ff. 

—  f.  Geschichte  der  Philo- 
sophie 186. 

—  f.  katholisches  Kirchen  recht 
375  384. 

—  f.  Literatur-  und  Kirchen- 
geschichte B.   Denifle-Ehrle. 

—  f.  Osterreichische  Geschichte 
195  295  314  f  318  409. 

—  (neues)  f.  sächsische  Ge- 
schichte 149  f. 

Archivio  storico  italiano  110 
486  552. 


Arcimboldi,  Giov.  Angelo  7. 

Ardigö,  Roberto  115  469  471. 

Arduini,  Carlo  463. 

Areopagitica  215. 

Aretino,  Pietro  s.  Etiro,  Par- 
tenio  431. 

Aretinus,  Petrus  136. 

Argentius,  Caietanus  s.  Disser- 
tationes  (d.  re  benef.)  441. 

Argentr^  s.  D'Argentrö. 

Arigler,  Altmannus  128  457. 

Arimini ,  Indexausgabe  1559 
8  492  f  497. 

Ariosto  521. 

Aristoteles  52  133  157  405. 

Arithmaeus,    Valentinus  420. 

Arius  3  f. 

Arlotto  Mainardi,  Giov.  [Tira- 
boschi  VI  2,  148]  520. 

Armenische  Kirche,  Schriften 
ttber  die  123. 

Arminius  u.  Arminianer  188  f 
211  222. 

Armonia  contemplativa  [Pa- 
lazzi,  Giov.]  436. 

Arnaldus,  Antonius  =  Amauld, 
Antoine  95  102  163  425 
438,  s.  Consid^rations  425, 
Difficultez  439,  ^claircisse- 
mens  442,  Histoire  445,  Me- 
moire 425 ,  Propositiones 
425  f.  Response  425,  Res- 
ponse 436. 

Amauld,  Antoine  [p^re]  418, 
s.  Discours  (le  franc  et  v^rit.) 

Arndt,  Johann  A.  247. 

Arnim,  Bettina  v.  358  f. 

Amisaeus,  Henningius418  421. 

Amoldt,  Daniel  Heinrich.  Ge- 
schichte der  Universität  Kö- 
nigsberg 321. 

Arnoldus,   Christophorus  427. 

—  Gothofredus.  Kirchen-  und 
Ketzer-Historie  222  244  270 
274;  Histor.  theolog.  Myst. 
439. 

—  Nicolaus  440. 

Arrest  24  sept.  1680  431. 

—  1  avr.  1710  441. 

—  18  fövr.  1735  446. 

—  4  Jan.  1738  446. 

—  22  avr.  1739  446. 

—  27  juin  1744  447. 
Arretin  (r)moderne  [Dulaurens, 

H.  J.]  453. 
Arringa  s.  Ordine  458. 
Arroyo,  Pedro  Sanchez  113. 
Ars  amandi  395. 
Arsdekin,  Richardus  437. 
Art    (1')    d.    con.    1.    femmes 

[Bruys,  Fr.]  459. 
Arte  (deir)  d'amare  451,  vgl. 

395. 

—  (1')  di  conservare  [Morardo, 
G.]  456. 

—  d.  b.  servirsi  [Lopez  Royo, 
Pier  Maria]  445. 

Artemidorus ,  Oneirocriticus 
[Fromondus,  Libertus]  425. 


Arten,  verschiedene,  der  Index- 
dekrete oder  Bttcherverbote 
87  ff. 

—  der  verbotenen  Bücher  in 
den  verschiedenen  Jahrhun- 
derten 103  f. 

Arthusius.  Gotardus  419  ff. 

Articuli  fidei  [Dez,  Joannes] 
139  433. 

Artikel  15  16  u.  18  der  preu- 
ßischen Verfassung  auf- 
gehoben 375  f. 

Arumaeus,  Dominions  420  424. 

Ascianus,  Dorotheus  [Zimmer- 
mann, Matthias]  438. 

Askew,  Anna  145  ff  208. 

—  WiUiam  146. 
Aslacus,  Cunradus  421. 
Assedio  (1')  di  Firenze  [Guer* 

razzi,  Franc  Dom.]  461. 

Asserino,  Lucca  s.  Scielta  d. 
lottere  432. 

Assertio  iuris  [Erkelius,  loan. 
Christ.]  440. 

Assessor  des  Hl.  Offiziums  60. 

Atanasio  da  Verrocchio  [Ba- 
tacchi,  Dom.]  456. 

Athanasius,  Mönch  in  Klein- 
asien 403. 

Atheismusstreit  von  Jena  308  f. 

Athen  115. 

Athenäum  s.  Frohschammer, 
Jakob. 

Attestatio  notarialis  [Mintaert, 
Petr.j  423  425 

Atti  e  decreti  455. 

Atzrott,  Otto  17  179  376. 

Aubö,  Benjamin  119  472. 

Aubert  de  Versö,  No6l  s.  Avocat 
(F)  d.  prot.  438. 

Aubry,  Jacques-Charles  s.  Con- 
sultation  444. 

„Auctorem  fidei*,  Bulle  97. 

Auctoris,  „in  odium  — *  108 
175  349. 

Audin,  J.  M.  V.,  Geschichte 
Calvins  269  f. 

Audisio,  Guglielmo  471. 

Audoul,  Gaspard  440  f. 

Aufklärung,  bekämpft  v.  Fried- 
rich Wilhelm  H.  340  ff. 

—  in  Österreich  u.  Bayern  312  ff. 
Anfschldsse  zur  Bibliographie 

u.  Geschichte  85  ff. 
Augsburg  306  357. 
.Augsburger    Konfession*    in 

der  Zensur  189  298. 
August,   Kurfürst   v.  Sachsen 

290  f. 
Augustin  (S.)  Les  deux  livres 

[Pilo,  Denis]  451. 
Augustiner  110. 
Augustinus,  d.  hl.  VI  f.  45  80 

110  382  393  395  402  f. 

—  Antonius  429  442. 
„Augustinus*   89  97  102  141. 

—  Jansenii  (utr.  s.  d.)?  425. 
Auktionskataloge  in  der  schwe- 
dischen Zensur  246. 


592 


Aulard  —  Bayle. 


Aulard,  F.-A.  et  Debidonr,  A. 

474. 
Aurelius,  Paulus  [Witte,  Aegid. 

de]  437. 
Auruocio,  Vincentio  429. 
Ausnahmezustände     und    die 

Preßgesetze  360. 
„Ausonio"  (r)  160. 
Autoritä   (deir)   [Spilimbergo, 

G.  B.  da]  454. 
Autoritä  (de  V)  d.  clergä  [Richer, 

Fran?.]  452,  vgl.  314  [Van 

Swieten]. 

—  des  övesques  430. 

—  (de  r)  d.  8.  Pierre  [Barcos, 
Mart.  de]  424. 

—  (de  r)  du  roy  [Le  Vayer 
de  Boutigny,  Fr.-R.]  428. 

—  legitime  452. 
Auxerre  94. 
Auxiliis,  „de  — *  139. 
Avantages  du  mariage  [Des- 

forges,  Pierre]  451. 
Avanzini,  Petrus  100. 
Avanzini-Pennachi ,  Comment. 

i.  const.  .Apostel.  Sedis*  100. 
Avendafio  Eztenaga,   Michael 

de  432. 
Aventrote,  Juan  420. 
Avertissemens  salutaires  430. 
Avertissement  8.  1.  dMar.  444. 

—  8.  1.  lettres  444. 

Avis  fratemels  [Saint-Martin, 
P.-M.]  456. 

—  sinc^res  [Quesnel,  P.]  440. 
Avitus,   Aurelius  [Sinnichius, 

loan.]  427. 

—  academicus  [Witte,  Aegid. 
de]  439. 

Avocat  (F)  du  diable  [Adam] 
448. 

—  des  protestans  [Aubert  de 
Versö,  Noöl]  438. 

Avrillot,  Barbe  576. 

Ayala-Rosso,  Mario  470. 

Ayguals  de  Izco,  Wenceslao 
123  464. 

Aymon,  Jean  447. 

Ayrault,  Pierre  s.  Puissance 
(de  la)  pat.  420. 

Azevedo  Araujo  e  Gama,  Ma- 
nuel de  122  472. 


Baazius,  J.,  schwedischer  Kir- 
chenhistoriker  236  f. 

Baccinata  [Pallavicino ,  Fer> 
rante]  428. 

Bachern,  Joseph  362  ff  377  f. 

—  Firma  J.  P.  362  ff. 

Bachimus,  Amoldus  434. 

Baco,  Franciscus  124  428. 

Baden  297  354:  Kirchenkon- 
flikt 364  ff  369;  Schulkampf 
382  f. 

Badia,  Tommaso,  Kard.  483  ff.  \ 

Bagarotti.  Giuseppe  8.  Ele- 
ment! 466,  Storia  466. 


Bagatelle  (la)  444. 

Bagatta,  Giovanni  Bonifacio 
431. 

Bagni,  Joannes  Baptista  537  f. 

Bahrdt,  Karl  Friedrich  317  841. 

BaiUet,  Adrien  439  441,  s.  De- 
votion (de  la). 

Bailleul,  Jacques- Charles  257. 

Baillius,  Robertus  434. 

Bailly,  Ludovicus  464. 

Baissac,  Jules  470  472. 

Baius,  Michael  437. 

BaJbi,  Ambrogio  459. 

Baibus,  Hieronymus  419. 

Baldeschi,  Federigo  555. 

Bale,  John  147. 

Balle,  Nik.  Edinger,  Bischof  231 . 

Balmes,  Jakob  47. 

Balthasar,  J.  A.  F.  von  s.  Hel- 
vetiorum  (de)  iuribus. 

Baltzer,  Job.  Bapt.  130  354  466. 

Baluzius,  Stephanus  437. 

Balzac,  Honorö  de  95  462  467. 

Bamberg  408. 

Banck,  Laurentius  424  426. 

Bandello ,  Matthaeo  [Quätif- 
Echard  II.  155  ff]  521. 

Bandellus,  Vincentius  a  Castro- 
novo  406. 

Bandinius,  Angelus  Maria  448. 

B&nge,  Carl  245. 

Bangen,  Job.  Heinr.  73. 

Bangius,  Thomas  426. 

Bann,  der  päpstliche,  Strafe  f. 
Übertretung  der  Bücherge- 
setze? 172,  8.  Exkommuni- 
kation. 

Baraterius,  loh.  Phil.  448. 

Baratotti,  Galerana  [Tarabotti, 
Arcangelal  153  f  426. 

Barbarigo,  Gregorio,  der  seL, 
Kardinal  552  ff  557. 

Barbault  442. 

Barberini,  römische  Bibliothek 
u.  Archiv,  jetzt  im  Vatikan 
154  488  501  ff  516  525  536  f 
541  f. 

Barbeyrac,  Jean  452. 

Barbian  e  Belgioioso,  Fürst 
von  159. 

Barbier  d' Aucourt,  Jean  71, 
8.  Lettre  436,  Onguant  436. 

Barbosa,  Augustinus  110. 

Barclaius,  Guilelmus  419. 

—  loannes  419,  s.  Euphormio 
Lusininus  418. 

Barclaius  Robertus  441. 
Barcos,  Martin  de  s.  Autoritä 

(de  V)  424,    Epistola  424, 

Exposition    437 ,    Grandeur 

424. 
Bardon,   Antonius  s.   Franco- 

linus  439. 
Barili ,   Giovanni   s.   Dono    (d 

picciol)  462. 

—  Giuseppe  s.  Filopanti,  Qui- 
rico  470. 

Barisoni,  Paolo  s.  Copia  d'  una 
lettera  421. 


Barlaamus  monachus  419. 

Barlumi  484. 

Bamaba  da  Bologna  s.  Clero 
(il)  veneto  467,  Prisca  468, 
Persecuzione  (dell'  ultima) 
[Negroni,  Bemardioo]  467. 

Bamesius,  Joannes  421  432 
438  s.  Examen  421. 

Baro,  Bonaventura  435. 

Baron,  Franciscus  537. 

Baronius ,  Caesar ,  Kardinal 
168  f. 

—  Franciscus  422. 

—  Robertus  428  431  449. 

—  Vincentius  429. 

Barral,  Pierre  s.  Dictionnaire 

historique  451. 
Barrault,  ^mile  461. 
Barrö,  Louis  466. 
Barret,  Guilelmus  419. 
Barro,  loannes  de  112. 
Barrow,  Heniy  210. 
Bartalini,  Ignazio  556. 
Bai-th,  Caspar  s.  Hebius,  Tar- 

raeus  419. 
Bartholinus,  Thomas  436. 
Bartholomaeus ,   Cardinalis  S. 

Caesarii  s.  Guldiocioni   Bar- 

tolomeo  [Cardella,  Memorie 

IV  227  ff]  483  ff. 
Bartholotti,  loan.  Nepom.  454. 
Bartoli,  Daniello  561. 
Bartolomeo  da  Castello  92  418. 
Bartolus,  Sebastianus  428. 
Barzellotti,  Giacomo  472. 
Basel  271  ff  406  479;  Baßler 

Chronick  274. 
Basile  P.  s.  Clouet,  Fran^.  423. 
Basilius,  der  Große  895. 
Basire,  Isaac  8.  Diatribe  488. 
Basnage,  Jacques  485  489  441 

444  449. 
Basnagius,  Samuel  438  442  444. 
Bassetti,  Apollonio  556  ff. 
Bastwick,  John  218. 
Batacchi,  Domenico  8.  Atana- 

sio  da  Verroochio  456. 
Batavia  sacra  [Van  Heossen, 

Hugo  Franciscus]  82  442. 
Bathori,  Stefan  304. 
Battaglia,  Francesco  Maria  485. 
Battenschnee  ( Waüsneye)  272. 
Batthyäny,  Josephus  de,  Erz- 
bischof von  Gran  816. 
Baucio,  Carolus  de  422. 
Bauclair,  P.-L.  de  451. 
Baudius,  Dominicus  421  f. 
Bauer,  Bruno  69  128  352. 

—  Edgar  128  351  f  468. 
Baumgartoer,   Alexander  182 

187  223  232  394. 
Bauny,  ^tienne  138  423. 
Baur,  Ferd.  Christ  69. 
Bauwens,  Amandus  444. 
Bayern   203  ff  309   374  386, 

s.  auch  München. 
Bayle,  Dictionnaire  547. 

—  Pierre  437  445  449,  8.  Fox 
de  Bmgga,  Jean  441,  a.  Cri- 


Bayly  —  Bignon. 


593 


tiqae  482,  Lettres  489,  Nou- 
velles  484  ff. 

Bayly,  Lewis  448. 

Bayreuth,  Markgräfin  Friede- 
rike Sofie  Wilhelmine  v. 
383  f  889. 

Bazin  [Voltaire]  452. 

Beaconsfield ,  Benjamin  Die- 
raeli,  Earl  of  91. 

Beantwortung  [Jung,  Joh.]  454. 

Beatus,  Georgius  419. 

Beaume  de  Galaad  [Torman, 
Georges]  489. 

Beausobre,  Isaac  de  447. 

Bebel,  Ferdinand  August  174. 

—  Heinrich  136. 
Bebelius,  Baltasar  484  449. 
Bebins,  Philipp  205. 
Becattini,  Francesco  456. 
Beccaria,  Cesare  s.  Delitti  (dei) 

451. 
Beck,  Joseph  127  468. 
Beckmann,  Nikolaus  240. 
B^conr,  Renault  s.   Tombean 

(le)  de  t.  1.  phil.  461. 
Beichte,  Streit  über  die  —  in 

Berlin  827. 
Bekanntmachung       [Siegwart 

Müller,  Konstantin]  100  460. 
Bekker ,  Balthasar  224  f  246 

578. 
Bei,  Earl  Andreas  582. 
Beleidigung     aller     Nationen 

durch  den  Index  Leos  XIIL 

184  ff. 
Belgioioso  s.  Trivulzio,   Chri- 
stine 159  f. 
Bellarraino,  Roberto,  Kardinal 

12  ff  87    108    168  f  211  f 

250  f  525. 
BeUaunay,  de  et  Martin,  L.  442. 
Bellhuomo,  Gottardo  139  f  432 

551  ff. 
Belli,  Luca  419. 
Belling,  Richardus  s.  Irenaeus 

Philopater  424. 
Beltrami  462. 
Bembo,  Pietro,   Kardinal  138 

521. 
Benaraati,  G.  B.  444. 

—  Guidubaldo  423. 
Bendelius,  ßalthazar  239  824. 
Benedikt  XIV.    1  f  14  25  33 

44  59  f  65  f  77  89  94  99 

409. 
Benefattori  f  i)dell'umanitä464. 
Ben- Ezra,  Juan  Josaphat  [La- 

cunza,  Manuel]  118  458. 
Benius,  Paulus  418. 
Bennazar,  Petrus  435 
Benoit  de  Ganfield  484. 
Bentham,  Jär^mie  124456459  f 
Bentley,  Richard   s.  Phileleu- 

therus,  Lipsiensis  446. 
Benvenuti,  Francesco  486. 
Benvoglienti ,    Fabio    [Tirabo- 

schi  VII  3,  359]  520. 
Benzelius,  Erik.  D.  Ä.  239  248  f. 

—  Henricus  448. 

Hilgers,  Der  Index  Leos  XIIL 


Benzelstjema,  Gustav.  Censor- 

journal  238  245  ff. 
Benzi,  Bemardinus  138  447. 
B4ranger,  Pierre-Jean  460. 
Berardinellus,  loannes  Lauren- 

tius  528. 
Berchtold,  Joseph  131  469. 

—  Joseph  Anton  129  466. 
Berechtigung  des  kirchlichen 

Bücherverbotes  15—25. 
Beräe,  Thäognoste  de  s.  Tom- 

beau  du  socinianisme  441. 
Berengar  v.  Tours  5. 
Berenicus,    Theodosius    [Ber- 

neggerus,  Matthias]  422. 
Berg  279  828. 

Berg,  Günther  Heinrich  v.  898  f. 
Bergamaschi,  Giuseppe  s.  Vi- 

rey,  G.  Giuseppe  460. 
„Bergisches  Buch**  290. 
Berichtigung    (zur)     der    An- 
sichten 460. 
Beringerus,  Ericbus  420. 
Berkeley,  George  124,  s.  AI- 

ciphron  447. 
Berlando   della  Lega,  Matteo 

e  Ravizza,    lacopo    Filippo 

443. 
Berlichius,  Matthias  426. 
Berlin  823  327  f  839  f  867  898. 

—  Königl.  BibUothek  546  549, 
584. 

—  Universität  144. 
Berliner  Monatsschrift  842. 
Bern  144  185  272  275  277  581. 
Bernabeu,    Antonio    457  459, 

s.  Juicio  457. 
Bemard,  Pierre  256. 

—  Jean  Fr^d^ric  s.  £loge  451, 
Monde  (le)  452. 

Bemardus  a  Bononia  446. 
Berneggerus,  Matthias  426,  s. 

Berenicus,  Theodosius  422. 
Bemerio,  Girolamo  583. 
Bernheim  s.  Lacaze,  F^lix  474. 
Bernier,  H.  464. 
Berni^res  -  Louvigny ,  Jean  de 

162  485,  s.  D*  Argen  tan,  Louis 

Fran^ois  435  444,  R^gle  435. 
Bernstein,  Eduard  144. 
Bemstorf,   Joh.   Hartv.  Ernst 

230. 
Berruyer ,    Isaac  -  loseph    445 

449  f,  8.  Defense  450. 
Bert,  Paul  472. 
Bertöla,  Aurelio  s.  Rime  e  Prose 

456. 
Bertrand,  Fr.  M.  s.  Sophronius 

467. 
Berzi,  Angelo  118,  s.  Apoca- 

lisse  (1')  474,  Vangelo  (pic- 

colo)  474  (14  iun.  1895). 
Beschlagnahme      nach      dem 

Reichspreßgesetz  386  f. 

—  von   Schriften   in  England 
219. 

—  von  Zeitungen  in  Bayern  886. 
Beschreibung  des  neuen  Index 

If. 


Beschwerden    der   Katholiken 

über  die  Schulbücherzensur 

879  f. 
Besoldus,  Christophorus  419  ff. 
Bettina  und  ihr  Königsbuch  858. 
Bettoni,   Bartolomeo  s.  Storia 

456. 
Betnleius,  Xistus  7. 
Beugnot,  Aug.-Arth.  119  461. 
Beumlerus,   Marcus  s.   Theo- 

doretus  418. 
Beust,  loachim  a  419. 
Beveregius,  Guilielmus  429. 
Beverland,  Adr.  225  246. 
Beza,  Theodorus  421. 
Bianchi,  Giovanni  448. 
Bianchi-Giovini,   Aurelio  116 

126  461  ff. 
Bianchini,  Andreas.  Instituzioni 

452. 
Bianco,  Franz  Jos.  v..  Die  alte 

Universität  Köln  205  404. 

—  Giuseppe  469. 
Bibel  27  f  32  49. 

—  Luthers  292  f  319. 

—  die  Wertheimer  381. 

—  Sixti  V  Clementis  YUl  546. 
Bibelgesellschaften  28. 
Bibellesung  816. 
Bibelübersetzung,  die  schwedi- 
sche, in  der  Zensur  242. 

Bibelübersetzungen  28. 

—  in  der  englischen  Zensur 
207  f. 

Bibelverbot  5  27  f  45  208. 
Bibelzensur ,      protestantische 

897. 
Bibie  volgari  520,  vgl.  521. 
Bible  (lasainte)  [Chais,  Charles] 

447. 
Biblias  (as)  falsificadas  469. 
Bibliographie  du  Dauphinö  577. 
Bibliographische    Regeln    des 

neuen  Index  79  ff. 
Bibliotheca  u.  biblioteca  s.  unter 

Angelica,  Vaticana  usw. 

—  fratrum  polonorum  449. 

—  hist.-philol.-theol.   Bremse 
444  449. 

—  lubecensis  446. 

—  (magna)     eccl.     [Limiers, 
Henri-Philippe  de]  446. 

„Bibliothek  (allgemeine   deut- 
sche)* 848. 
Biblioth^que   britannique  447. 

—  germanique  447  449. 

—  jans^niste  138  f. 

—  raisonnöe  447  449. 

—  universelle  [Le  Clerc,  Jean] 
435  f  445. 

BißXog  xavouwv  124  421. 
Biddle,  John  215. 
Bidenbachius,  lohannes  418. 
Biesiada  [Towiaiiski,  Andrzej] 

466. 
Biester,  Johann  Erich  842. 
Bignami,  Pietro  468. 
Bignon ,  Louis-Pierre-Edouard 

266  459. 

88 


594 


Bihl  —  BouUier. 


Bihl,  Franciscos  453. 

Bilder  der  Heiligen  29. 

Bildersturm  in  Holland  1566 
221  f. 

BilBtenius,  Joannes  418. 

Binder,  Wilhelm  Christian  351. 

Bingham,  Joseph  445. 

Biographie,  allgemeine  deut- 
sche 148  222  309  313  330 
346  408  551  583. 

—  (nouvelle)  gän^rale,  Paris 
1865  252. 

—  universelle  (4d.  Michaud) 
181  252. 

Biog  (ö)  124  458. 
Bischöfe  auf  dem  Index  138. 
■'—die  deutschen,  und  Max  Leh- 
mann 393. 

—  ihr  Bücher  verbot  31  f;  Er- 
teilung einer  Dispens  vom 
Büchergesetz  31 ;  Anzeige- 
pflicht 32  393  403  f. 

—  ihre  ,  Preß  verbrechen*  im 
Kulturkampf  371. 

—  und  die  Zensur  Friedrichs  II. 
336  ff. 

Biscia,  Benedetto  434. 

Bismarck  133  364  366  ff  391  f. 

Bismarckbeleidigungen  370. 

Bismarcks  Index  397. 

Bissus,  Bernardus  s.  Monsa, 
Nicolaus  Maria  437. 

Bisterfeld  ius,  loh.  Henricus423. 

Bisticci,  Vespasiano  da  s.  Da  B. 

Bistums-Synode  (die)  [Wessen- 
berg,  Ignaz  Heinr.  v.]  463. 

Biverus,  Petrus  423,  s.  Memo- 
rial und  Memoriale  423. 

Biwanko,  Ignaz  Joseph  s.  Un- 
zufriedenen (die)  in  Wien 454. 

Bizault  442. 

Blackburne,  Richardus  s.  Vita 
Thomae  Hobbes  438. 

Blackwell  (Mr  George)  419. 

Bladus,  Antonius  250  490  ff  499. 

—  Paulus  13  527  529. 
Blanchard,    Pierre-Louis   118, 

8.  Communion  (de  la)  457, 
Controverse  pacifique  459, 
Convention  457, 6tat  (F)  459, 
France  (la)  457,  Räponse457. 

—  Piaton  458. 
Blancus,  loannes  423. 
Blissem,  Heinrich  312. 
Blombergsson,  C.  G.  248. 
Blondeel,   Yalentinus  loannes 

s.  Wieling,  Abraham  450. 

Blondellus,  David  426  438  449, 
s.  Extrait  438. 

Blount,  Charles  216  f. 

Blum,  Peter,  Bischof  von  Lim- 
burg 366. 

Blumauer,  Aloya  s.  Glaubens- 
bekänntniss  454. 

Blunt,  John  James  124  459. 

Bluntschli  u.  Brater.  Deutsches 
Staatswörterbuch  386. 

Blutbad  Karls  IX.  in  Schweden 
1600  2'db. 


Bluthochzeit  523,  s.  auch  Nup- 

tiae  parisinae. 
Blyenburgius,  Damasus  418. 
Bocaccio  (il  Decamerone  ediz. 

Firenze  1573  [Tiraboschi  VU 

3  359])  520. 
Bocalosi,  Girolamo  445. 
Boccalini,  Trajano  430  f. 
Bochellus,  Laurentius  419. 
Böckelmannus ,  lohannes  Fre- 

dericus  443. 
Bodemann,  Friedr.  Wilh.  355. 
Bodin,  Fölix  460. 
Bodinus,  loannes  422  521  536  f. 
Bodmer,  Johann  Jakob  276. 
Boehmerus,  Justus  Henningius 

447  f,  s.  Fleury,  Claude  445. 
Boetzerus,  Antonius  550. 
Boggio,  Pier  Carlo  465. 
Böhme,  Jakob  245  f  302. 
Bohun,  Edmund  216  f. 
Boileau,  lacobus  s.  Episcopo- 

rum  (de  ant.  et  mai.)  causis 

liber  431 ,   Fontejus ,    Clau- 
dius 435,  Historia  flageUan- 

tium  438. 
Boillot,  Joseph-Marcelin  472. 
Bois,  Jules  474. 
Boissardus,  lanus  lacobus  109 

418. 
Boissel,  Fran9oi8  s.  Cat^chisme 

(le)  455. 
Boissonade,  J.-A.  469. 
Boiste,  Pierre-Claude- Victoire 

261. 
Boleyn,  Anna  207. 
Bolgeni,  Yincenzo  464. 
Bollandista  (il  piccolo)  [Bossi, 

Luigi]  458. 
BoUandisten ,    Bibliothek    der, 

zu  Brüssel  549. 
Bollandiates,  les  petits  576. 
Bolleville,  le  Prieur  de  [Simon, 

Richard]  433. 
Bologna ,    Indexausgabe   1559 

493  f;  —  552  556  ff. 
Bolzano,  Bemard  128  459. 
Bombasius,  Paulus  508. 
Bombelli,  Rocco  470. 
Bon,  Claude  578. 
Bon ,   Maria  dell'  Incarnazione 

s.    Maria    delP  Incarnazione 

161  429  575  ff. 
Bon,    Marie    de   Tlncarnation 

575  ff;  vgl.  161. 
Bonafede,  Antonio  462. 
Bonaparte  s.  Napoleon. 
Bonardi,  Vincentius  514  518. 
Bonardo,  Pelegrino  493. 
Bonartes,  Thomas  427. 
Bonaventura,  Inquisitor  Medio- 

lan.  7. 
Bonavino,  Cristoforo  s.  Franchi, 

Ausonio   464  f ,  Signor  (al) 

canonico  463. 
Bonelli,  G.  s.  Siciliani  Pietro, 

Teorie  sociali  472. 
—  Michele,  Kardinal  514  516. 
Bonghi,  Ruggero  116  473. 


Bonicel,  J.  118  459. 
Bonifaziu8,derhl.393  402f  411. 
Bonini,  Filippo  Maria  428. 
Bonlieu,  de  [Lalane,  Noöl  de] 

425. 
Bonn  353  f. 

Bonnaeus,  Franciscus  424. 
Bonnefille,  Charles  428. 
Bonnefon,  Jean  de  472. 
Bonomelli,   Geremia  116  138, 

s.  Roma  e  V  Italia  472. 
Bononia,  Thomas  Maria  a  485. 
Bonsignore,  Stefano  459. 
Bonucci,  Francesco  465. 
Book   of  common  prayer  442. 
Boonen,  lacobus  s.  lacobus  Dei 

et  ap.   sed.   gr.   archiepisc. 

mechl.  424,  Rationea  425. 
Booth,  George  Lord  Delamere, 

Earl  of  Warrington  216. 
Bordas-Demoulin ,   Jean  -  Bapt. 

96  118  465  468. 

—  et  Huet,  Franfoia  468. 
Bordier,    Henri    et    Charton, 

Edouard  468. 
Borelli,  Giambattista  472. 

—  Pasquale  s.  Lallebasque  459. 
Borge,  Carlo  139,  s.  Memoria 

453. 
Borjon,   Charles-Immanuel  435 

437. 
Born,  Ignatius  de  317,  s.  Physio- 

philus,  loannes  454. 
Bomitius,  lacobus  420. 
Borremansius,  Antonius  430. 
Borromaeus,  Carolus,  Kardinal 

s.  Karl  Borromäus,  der  hl. 
Borsini,  Lorenzo  457. 
Börtius,  Matthias  420. 
Boschi,  Giovanni  463. 
Bosius,  loan.  Andreas  437. 
Bosseboeuf,  L.-A.  472. 
Bossi,   Luigi  458,   s.  Bollan- 
dista (il  piccolo)  458,  Catto- 

licismo  (deir)  454. 
Bossius,  loannes  Angelus  429. 
Bossuet,  Jacques-B^nigne,  Bi- 
schof V.   Meaux    161    171; 

Oeuvres  complötes  575. 
Bischof  V.  Troyes    171 

447. 
Best,   Jean- Augustin  s.   Doc- 

trine  457. 
Botelho,  Josö  de  S.  Bemardino 

122  458. 
Botsaccus,  lohannes  424  449. 
Botta,  Carlo  458  ff. 
Bottaro,  Bartolomeo  464. 
Bottazzi,  Francesco  Maria  114 

455. 
Boudinhon,  A.  51. 
Boudon,  Henri-Marie  434. 
Bouillet,  Marie-Nicolas  464. 
Bouillon,  J.  s.  Guerre  (la)  libre 

423. 
Boulanger ,     Nicolas  -  Antoine 

458,  s.  Recherches  451  f. 
BouUier,  David-Renaud  s.  Let- 

tres  s.  1.  V.  princ.  447. 


Boulogne  —  Bardach. 


595 


Boulogne,  Etienne-Antoine  de 

264. 
Bourbonen,  die,  in  der  napoleo- 
nischen Zensur  263. 
Boorchier,  Anna  146  208. 
Bourdillon,   Joseph   [Voltaire] 

85  452. 
Bonreau    Deslandes ,     Ajidr^- 

Fran^ois  s.  R^flexions  450. 
BoureUy,  G.  Marco  468. 
Bourignon,   Antoinette  88   94 

162f  428  433  449. 
Boutauld,  Michel  139  [Methode 

pour  con verser  avec  Dieu. 

Decr.  5.  apr.  1723]  443. 
Boutigny  s.  Le  Vayer  de  Bou- 

tigny. 
Bouvet,  Fran^ois-Josepb-Fran- 

cisque  s.  Philoth^e  467. 
Bouvi^res,  Jeanne-Marie  161. 
Boverio,  Zaccaria  112. 
Bovio,  Giovanni  116  474. 
Boxbornius ,    Marens    Zuerius 

430. 
Boyer,   Pierre  s.  Vie  (la)  de 

de  m.  De  Paris  diacre  445. 
Boyle,  Robert  437. 
Bozi,  Paolo  422. 
Bozzelli,  Fran^ois  463. 
Brancato  di  Lauria,   Lorenzo, 

Kardinal  568. 
Brandenburg-Küstrin  300. 
Brandenburg-preußische    Zen- 
sur   319—328;    katholische 

319  f,  lutherische  320  f,  cal- 
vinische 322  ff. 
Brandenburgische    Provinzial- 

synode  (1903)  19. 
Brandes ,    Friedr.    Geschichte 

der  evangel.Union  in  Preußen 

348. 
Brandi,  Ubaldo  454. 
Brandimarte,  Feiice  430. 
Brandt,  L.  376. 
Brasilien,  Bücher  aus  121. 
Brask ,  Hans ,  Bischof  v.  Lin- 

köping  233. 
Braudlacht,  Georgius  427. 
Braun,  Thoraas  85  130  f  465  f 

469.  s.  Frank,  Peter  Paul  463. 
Braunius,  Johannes  432. 
Braunsberger ,    Otto.     Canisii 

Epistulae  et  Acta  195  ff. 
Braunschweig  300  366. 
Brazil(o)  mystificado  470. 
Breitinger,  lohann  lakob  422. 

II.  275. 

Bremen,  v.   s.  Schneider  und 

v.  Bremen  380. 
Brendel,  Sebald  129  458. 
Brenner,   Friedrich  129  460 f. 
Brentano,  Clemens  20. 
Brenz,  Johann  207  321. 
Breslau  353  f. 

Bret,  Antoine  s.  M^moires  451. 
Breulaeus,  Henricus  418  420. 
Breven,   Archiv  der,  zu  Rom 

515  517  563  ff. 
Brevi  d.  s.  S.  Clem.  XIII.  451. 


Breviarium  politicorum  433. 

Brevier  30. 

Brevier,  das  römische,  in  der 
österreichischen  Zensur  318. 

Briefe  eines  Baiem  [Zaupser, 
Andreas]  452. 

Briefwechsel  d.  Großh.  Karl 
August  V.  Sachsen- Weimar- 
Eisenach  mit  Goethe  345  f. 

Bri^re,  Louis-£tienne  471,  s. 
Perdrix,  Georges  471. 

Briffault,  Eugene  467. 

Brigante,  Vittorio  418. 

Brinkmann,  Johann  Bemard, 
Bischof  y.  Münster  371. 

Briois,  Jules  467. 

Brion,  de  444. 

Brixiensis,  Yincentius  539. 

Brochtimus,  Hugo  418. 

Brognolns,  Candidus  444. 

Bronchorst,  Everardu8  419  424. 

Brontius,  Adolphus  [Gary,  Ed- 
ward] 88  432. 

Bronzini,  Cristofano  421. 

Bronörius,  Matthaeus  446. 

Broughton,  Huges  s.  Broch- 
tonus,  Hugo  418. 

Broussais ,  Fran^ois  •  Joseph- 
Victor  460. 

Brouwer,  Henricus  435. 

Browne,  Thomas  s.  Religio 
medici  424. 

Brownisten  unter  Elisabeth  209. 

Broya,  Franciscus  433. 

Brück,  Heinrich.  Geschichte 
der  kathol.  Kirche  in  Deutsch- 
land 349  353  f  366  368  ff 
374  383  f. 

Die  oberrheinische  Kir- 
chenprovinz 366. 

Bruckerus,  lacobus  449. 

Brückner,  Hieronymus  s.  May- 
nard,  Gerardus  de  422. 

Bruderschaften ,  unkirchliche 
99. 

Brügge,  Johann  von  273  f  582. 

Bruitte,  Edouard  463. 

BruUaughan,   Franciscus  446. 

Brunacci,  Domenico  560  f. 

Brunetti ,  Horatio  [Adelung, 
Gelehrt.  Lexik.  I  2335].  520. 

Brünings,  Christianus  449. 

Brunner,  Sebastian  316. 

Bruno,  Giordano  87  94  106 
179  186  f  395  418. 

Bruns,  Raimund  334  f. 

Bruodinus,  Antonius  428. 

Brusoni,  Girolamo  153  427  f. 

Brüssel,  königl.  Bibliothek  584. 

Brutus,  Stephanus  lunius  [Lan- 
guet,  Hubertus]  419. 

Brunn,  Malte  Konrad  232. 

—  Thoraas  Christoffer  231. 

Bruys,  Fran9ois  s.  Art  (F)  de 
connaltre  les  ferames  459, 
Histoire  des  papes  .  .  .  448. 

Bruzzoni,  B.  s.  Abusi  453. 

Buccellati,  Antonio  470. 

Bucer  (Butzer),  Maitm  2.01. 


Buch,   das  rote,  Johanns  III. 

234. 
Buchanan,  Georgius  211  520. 
Buchdrucker  35  43. 
Buchdruckerkunst  geehrt  und 

geschützt  von  den  Päpsten 

194  206. 
Bücher,   welche  in  Rom   vor 

dem    Jahre    1600    verboten 

wurden  26  f. 
Bücherbrand  18  142  183  221  f 

247  f  268  280  283  f  333  346. 
Büohergesetze ,   alle  früheren, 

aufgehoben  36  f. 

—  die    allgemeinen    26 — 37, 
s.  S.  X. 

—  die  tridentinlschen  s.  Re- 
geln. 

Büchertitel  im  neuen  Index  80  ff. 
Bücherzensur,   die  kirchliche, 

in  der  Erzdiözese  Wien  195. 
Buchhandel,  Vernichtung  des, 

durch    die    Jesuiten    195  ff 

309  f. 
Buchhändler  35  43. 
Buchbändlerkataloge    in    der 

schwedischen  Zensur  246. 
Buchmann,  Jakob  131  469. 
Büchner,  Ludwig  16  69. 
Bucholtz,  Andreas  Henricus  439. 
Buddeus,  Carl  472. 

—  loannes  Franciscus  444  446 
448. 

Budowez,  Wenceslans  420. 
Buen,  Odön  de  123  474. 
Buffi,  Benedetto  s.  Cassiano, 

Giovanni  429. 
Bugenhagen,  Johann  207  227 

282  299  482. 
Bugnion  467. 

Buhle,  Johann  Gottlieb  127  459. 
Bülfingerus,  Georgius  Bernar- 

dus  444 
Bulgarini,  G.  B.  472. 
Bullarium,  Luxemburgen8el35 

406  483  504  516. 

—  Taurinense  406  483  516  518. 
BuUus,  Georgius  94  446  450. 
Bund,   der  deutsche  175  347. 

—  der  evangelische  173. 

—  der  Norddeutsche  361. 

—  gegen  die  unsitth'che  Litera- 
tur in  der  Schweiz  389. 

Buniva,  Giuseppe  467. 
Buno,  loannes  428. 
Bunsen,Christian  Charles  Josias 

124  ff  464. 
Buonafede,  Appiano  s.  De  Faba 

Appio  Anneo  449. 
Buonaparte  s.  Napoleon. 
Buonaventura    di   Laurenzana 

112. 
Buongiomi,  Ferdinande  418. 
Buoninsegni,  Francesco  153. 
Burchardus,  Johannes  110  465. 
Burchiello ,    Giovanni   di   Do- 

minico  [Brunet,  Manuel  und 
.      Tvt«ib<Ä^\v\ ,  ^\  ^.  \»>^\  ^^^. 


596 


Burgensis  —  Casangiftn. 


BorgeDsis  Cardmalis:  loannes 

Alvarez  v.  Toledo  483  ff. 
Borgess,  Richard  125  460. 
Bargsteinfurt  371. 
Burigny,  Jean  s.  L^vesque  de 

Burigny. 
Burk,  Edmond  86. 
Barkhardt,  C.  A.  H.,  Goethes 

Unterhaltungen     mit     dem 

Kanzler  Friedrich  v.  Müller 

347. 
Burlamacchi,  Nicoiao  442. 
Bumet,   Gilbert  216  434  436 

445  507  f,  s.  Defence  (a)  447, 

Religion  (la  vraie)  451. 
Burnetius,, Thomas  445 f. 
Bumouf,  Emile  471. 
Burschenschaften  auf  derWart- 

bürg  1817  346. 
Burton,  Heinrich  213. 
Bury,  Arthur  216. 
Busenbanro,  Hermann  314. 
Bnztorf,  Joh.  sen.  109. 
Buzat,  Abbö  265. 
Buzenval ,  Nicolas  Choart  de 

8.  Mandement  428. 
Bygd^n,  L.  und  Lewenhaupt,  E. 

233  ff  245  ff. 
Bzovius,  Abraham  110  547—551. 

C. 

Cabanis ,   Pierre-Jean-Georges 

118  456. 
Gäbet,  ütienne  463. 
Cabinet  (le)  satyrique  306  428. 
Cadana,  Salvatore  426  f. 
Cadoma,  Carlo  116  473. 
Caesaropapismus  278  286  288  ff 

327. 
Caevallos,  Hieronymus  de  s.  Ce- 

vallos  H.  de. 
Cahagnet,  Louis- AI phonse  118 

464. 
Cailhava,  Jean-Fran^ois  264. 
Caillet  84  118  469. 
Cala,  Carolus  424. 
Calamassi,  Luigi  116  473. 
Calandrini,  Scipione  418. 
Calcaterra,  Nicola  462. 
Caldori,  Carlo  435. 
Calendarium  tymaviense  443. 
Calendrier    deö    heures    ä    la 

jans^niste  424. 
Calenus,  Henricus  s.  Fromon- 

dus,  Libertus  423  425. 
Calixtus ,  Georgius  324  435  f. 
Callet,  Auguste  467. 
Calmo,  Andrea  520  523. 
Calovius,  Abraham  324. 
Caivi,    Carlo   s.    Legislazione 

(della  umana)  etc.  454. 
Calvin  (Chauvin),  Johann  189 

251  269  ff  285  289  356. 
Calviner  in  der  Pfalz  292  ff. 
Calvini  Rumor  324. 
Calvinische  Literatur  verboten 

in  Brandenburg  320. 
Calvinische  Zensur  251  f  292  ff. 


Calvinismus  in  Holland  222  ff. 
Calvinus  (Kahl),  loannes  426. 
Cambasson,  Bonito  112  f. 
Cambridge ,  Universität ,   ihre 

Zensur  189  f. 
Cam brenne,  de  84  442. 
Camdenus,  Guilielmus  s.  Ang- 

lica,  normannica  418. 
Camerarius,  loannes  425. 

—  Philippus  418. 
Caminata,  Christoforo  s.  Con- 

versationi  famigliari  441 447. 

Cammarata  et  Poyo,  Philippus 
433. 

Campe,  Verlag,  Hamburg  176 
351. 

Campiglia,  Alessandro  421. 

Campiglio,  Giovanni  461. 

Campomanes,  Pedro  Rodriguez 
122  459. 

Canale,  Floriane  439. 

Candidus,  Pantaleo  293  418. 

Canestrini,  Giuseppe  s.  Guic- 
ciardini,  Francesco  466. 

Canisius,  Petrus,  der  selige, 
seine  Briefsammlung  195, 
seine  schriftstellerische  Tä- 
tigkeit 195  f ,  seine  Bemü- 
hungen um  den  römischen 
Index  196  ff,  seine  Bemü- 
hungen um  die  Zensur  in 
Bayern  202  ff ,  Vorschläge 
für  den  Kanzler  Simon  Eck 
203 ,  Brief  an  Herzog  Wil- 
helm V.  203  f ,  sein  Kate- 
chismus in  der  deutschen 
Zensur  des  19.  Jahrhunderts 
in  Württemberg  351  f  und 
in  Hannover  352;  vgl.  413 
506  546. 

Cannella,  Salvatore  s.  Neces' 
Sita  (della)  452. 

Canonici  Fachini,  Ginevra  155 
158. 

Cantü,  Cesar.  Les  här^tiques 
d'  Italic  271  490. 

Canzins,  Israel  Gottlieb  452. 

—  —  Theophilus  s.  Philo- 
sophiae  leibn.  .  .  .  usus.  448. 

Canzoni  dishoneste  520. 
Capassi,  Gherardo  112. 
Capecelatro,  Giuseppe  s.  Dis- 

corso  454,  Riflessioni  455. 
Capellis,  Franciscus  Maria  de 

444. 
Capizucchi,Raimondo,  Kardinal 

562. 
Capocoda,   Giulio  [Leti,   Gre- 

gorio]  428. 
Cappelletti,  Gius.  123  464  469. 
Cappellus,   Ludovicus  s.  Syn- 

tagma  433. 
Caprini,  Giovanni  Antonio  557 

559  ff. 
Caraccioli,  Louis-Antoine  de  s. 

Langage  (le)  [Decr.  17  dec. 

1792J  455. 
Caraffa.  Gianpietro,  Kardinal 

(Paul  IV.)  483  ff,  8.  Paul  IV. 


Caraffa,  Vincenzo  138  f,  s.  Si- 

dereo,  Luigi  424. 
Caramnel,  loannes  427. 
Carancini,  Francesco  464,  8.  Ri- 

cuperazione  (la)  464. 
Caravita,  Niccolö  s.  lus  (nnllum) 

441,  Ragioni  a  pro  etc.  441. 

—  Prosper  487. 
Carboni,  Francesco  431. 
Cardanus,  Hieronymus  520. 
Cardella,  Memorie  storiche  de* 

Cardinali  513  f  518  552  555 

562. 
Cardinalismo   (il)  [Leti,    Gre- 

gorio]  428. 
Carega,  Francesco  456. 
Carerius,  Alexander  418. 
Carletti,  Giuseppe  s.  Incendio 

(V)  di  Tordinona  453. 
Carli,  Isidoro  461. 
Carlo   (s.)   Borromeo    8.   Karl 

Borromäus,  der  hl. 
Carl3rmme8hin ,  Eusebins  112. 
Carmer,  Johann  Heinrich  Ka- 
simir Y.  343. 
Carmignani ,    Giovanni    Ales- 
sandro s.  Lezione  (una)  accad. 

461. 
Carolus  ab  Assumptione  s.  Pen- 

talogus  diaphoricus  482. 
Caron,  L.-H.  84  465. 
Caronus,  Raymundus  427. 
Carov^ ,     Friedrich    Wilhelm 

127  ff  460  f. 
Carpovius,  lacobua  449. 
Carpzov ,    Benedict    und    die 

sächsische  Zensur  301. 
Carpzovius ,    Benedictus    425 

427  442,    8.   Montesperato, 

Ludov.  de  424. 
Carpzovius,  loannes  Benedictus 

(pater)  431. 
(filius)  8.  Schlckardus, 

Wilhelmus  430. 
Carranza,  Bartholomaeos  520. 
Carrara,  Scipione  s.  Clero  (il) 

e  cattolici  421. 
Carriere,  Franciscus  437. 

—  Moriz  127  465. 
Carrozzi,  Giuseppe  456. 
Carta    XVI    et    XVH    [Leal, 

Roque]  457. 
Cartas  de  hum  amigo  [Abneyda, 

Manuel  Nicolau  de]  458. 
Carter.  William  211. 
Carterius ,    Ludovicus    [Fabri, 

Honoratus]  429. 
Carteromaco ,    Niccolö    [Forti- 

guerri,  Niccolö]  446. 
Cartesius,  Renatus  8.  Descartes, 

Renatus. 
Cartesianismus  224  240  275. 
Cary ,    Edward    8.    Brontiua, 

Adolphus  88  432. 
Casa  s.  Della  Casa. 
Casalis,  Bemardo  471. 
Casanatensis,  römische  Biblio- 
thek 154  488  490  516  538. 
Casangian,  Placido  123  469. 


Casanova  de  Seingalt  —  Chiesa. 


597 


Casanova  de  Seingalt,  Jacques 

460. 
Casaubonns,  Isaacus  169  419 

423. 
Casimirus,  Tolosas  431. 
Casmannus,  Otto  418  f. 
Casonnsy  Nicolaas  443. 
Cassander,  Georgius  94  420. 
Cassani,  Giacomo  469,  s.  Rin- 

novamento  (ii)  469. 
Cassiano,  Giovanni  84  429. 
Casaianus  a  s.  Elia  432. 
Castaldo,  Giarabattista  112. 
Castelar,  Emilio  s.  Danton,  G. 

474. 
Castellio,  Sebastianus  270,  s. 

Thomas  Eempisins  443. 
Casti,  Giambattista  455. 
Castiglione,  Baidassar  420  520 

524. 
Castillo    Sotomayor ,    Joannes 

del  424. 
Casus  conscientiae  (ad)  454. 
Casus  moralis  472. 
Catalano,  Niccolo  112. 
Catalogi    librorum    reprobato- 

rum  et  praelegendorum,  Pin- 

ciae  1551  488. 
Catalogi    librorum    reprobato- 

rum  et  praelegendorum,  Ya- 

lentiae  1551  488. 
Catalogus.  .  .,  München  1566 

544  f. 

—  universalis  catbolicus  pro 
nund.  Francof.,  München  547. 

—  verschiedener  Bücher  .  .  . 
München  1770  309. 

—  librorum,  qui  prohib.  man- 
dato  Ferdinand]  de  Valdes 
1559,  Pinciae  496. 

Catani,    Francesco   Saverio  s. 
Papa  (il)  454,  Progetto  454. 
Catecbesi  433. 
Catechism  (a)  for  those  etc.  445. 

—  or  abridgement  445. 
Cat^chisme  catholique,  Beme 

1876,  470. 

—  historique  [Fourquevaux, 
J.-B.- Raymond  Pavie  de] 
445;  Suite  du  c.  h.  [Troya 
d'Assigny,  Louis]  449. 

—  ou  abr^gö  [L'Hermite,  Mar- 
tin] 424. 

—  (le)  du  genre  humain 
[Boissel,  Fran^ois]  455. 

—  de  la  gräce  [Feydeau, 
Matthieu]  424. 

—  de  l'honndte-homme  [Vol- 
taire] 451. 

—  (le)  des  j^suites  [Pasquier, 
iStienne]  418. 

—  et  Symbole  [Gourlin,  Pierre- 
Etienne]  451. 

—  raisonn^  467. 

—  spirituel  [Surin,  Jean- Joseph] 
83  437. 

Catechismo  del  arcivescovo  di 
Toledo  [Carranza,  Bartolo- 
meo]  520. 


Catechismo  nel  qnale  le  con- 
troversie  etc.  442. 

—  della  dottrina  crist.  456. 

—  per  i  fanciuJli  [Ortiz  Cortes, 
lldefonso]  455. 

—  del  galantuomo  [Stratico, 
Giovanni  Domenico]  455. 

—  (breve)  s.  indulg.  [Scia- 
relli,  Niccolo]  455. 

—  esposto  i.  f.  di  dialoghi 
[Nannaroni,  Mich.  Maria]453. 

—  politico  [Maresca,  Mariano] 
466. 

Catechismus  of  the  leer,  van  de 
gratie  434,  s.  Catöchisme  d. 
1.  gräce  424. 

—  s.  Katechismus. 
Catechista  (il)  [Giudici,  Luigi] 

456. 

Catena  pretiosa  99  429. 

Catharina  v.  Medici   520  523. 

Catholiques  (frais  et  faux) 
[Martin,  Louis-Auguste]  466. 

Cathrein,  Viktor.  Moralphilo- 
sophie 400. 

Cato  uticensis  440. 

Cattaneus,  Octavius  431. 

Cattolicismo  (delF)  [Bossi, 
Luigi]  454. 

Catumsyritus,  Joannes  Baptista 
423.       , 

Caulet ,  Etienne-Fran^ois  de 
s.  Mandement  428. 

Causa  arnaldina  [Quesnel,  Pas- 
quier] 437. 

Causesint^rieures  d.i.  faibl.  ext. 
f  Sayn  -  Wittgenstein ,  Caro- 
line-Elisabeth] 470  f. 

Caussa  (pro)  italica  [Passaglia, 
Carlo]  466. 

Cavalieri,  Pietro  463. 

Cavallarius,  Dominicus  456. 

Cave,  Guilielmus  94  436. 

Caverni,  Raffaello  471. 

Cayet,  Pierre  -  Victor  Palma 
s.  Chronologie  septänaire418. 

Caylus  ,  Charles  -  Gabriel  de 
Thubi^res  de  94  449,  s.  Lettre 
443  447 ,  Mandement  445  f. 

Cecchetti,  Bartolomeo  470. 

Celibato  (del)  451. 

Cellarius,  Christophorns  445. 

Cellotius,  Ludovicus  423  445. 

C6ne,  Charles  s.  Etat  (de  1') 
444. 

Cenedo,  Petrus  423. 

Cenni  biografici  469. 

Censorinus,  Victorianus  448. 

Censura  generalis  .  .  .  Valle- 
soleti  1554  488. 

—  s.  fac.  theol.  duacens.  444. 

—  s.  fac.  theol.  parisiens.  427. 

—  8.  fac.  theol.  parisiens.  428. 
Centomani,  Ascanio  446. 
Centralblatt    für    Bibliotheks- 
wesen 310  ff  487  495. 

Centuria  di  donne  illustri  ita- 
liane  148  160. 

—  di  lettere  140. 


Centuriae  u.  Centuriatoren  58 

506  513. 
Centuriona,  Viktoria  161. 
Ceppi,  Nicola  Girolamo  446. 
Cerati  84  118  460. 
Cerdan,   Jean-Paul   de  s.  Eu- 

rope  (V)  esclave  440, 
C^römonies  et  'coutumes  446 

449. 
Cerfvol  de  453. 
Cerri,  Urbano  443. 
Cerruti,  Giuseppe  471. 
Cevallos,  Hieronymus  de  419 

421. 
Cevasco,  Giovanni  Giacomo  441. 
Chabauty,  E.-A.  84  118  478  f. 
Chabot,  Fran^ois  255  f. 
Chaho,  J.-Augustin  460  f. 
Chaillot,  J.-Louis  471,  s.  Eglise 

(Y)  et  la  röpubl.  470. 
Chais,   Charles  450,   s.  Bible 

(la)  447. 
Chaix  de  Sourcesol,  Gaillaume 

s.  Livre  (le)  d.  manif.  456. 
Challes,  Robert  de  s.  Fran^oises 

(les  illustres)  443. 
Chamberlain,  Houston  Stewart 

172  f. 
Chamberlayne,  Edward  445. 
Champfleury   [Fleury ,    Jules] 

95  467. 
Chandelle  (la)  d'Arras  [Dulau- 

rens,  Henri- Joseph]  451. 
Chapuzeau,  Samuel  s.  Europe 

(r)  vivante  429. 
Charisins,  Jonas  228. 
Charitopolitanus,  Alethophilus 

[Courtot,  Joannes]  427  444. 
Charlas,  Antonius  443. 
Charp,    Hist.  natur.  d.  T&me 

[La  Mettrie ,  Julien   Ofiray 

de]  448  450. 
Charron,  Pierre  418. 
Charten,  Edouard  s.  Bordier, 

Henri  468. 
Chassaing,  Bruno  426. 
Chateaubriand  262  ff  265  896. 
Chaussard ,     Pierre-Jean-Bap- 

tiste  s.  Fdtes  et  court.  459. 
Chauvelin,   Henri-Philippe  de 

8.  Examen  448,  Tradition  449. 
Chenier,  Marie- Joseph  261. 
Ch^rubin   de   S.  Marie  Ruppö 

437. 
Chevalier,  J.-P.  468. 
Chev^,   Charles  Fran^ois  118, 

s.  Mot  (le  demier)  464. 
Chevignard,  Antoine-Th^odore 

458. 
Chiaramonti,  Scipione  112. 
Chiaromanni,  Leopolde  465. 
Chiavetta,  Joannes  Baptista 425. 
Chieco,  Francesco  467. 
Chies,  Ramon  s.  Miraita  Con- 

stancio  474. 
Chiesa,  Stephanus  444. 
Chiesa  (la)  e  1.  republica  452. 

—  (la)  cattolica  rom.  469. 

—  (la)  subalpina  456. 


598 


Chigi  —  Compendio  de'  discorsi. 


Cfaigi,  römische  Bibliothek  und 
Archiv  9  519  flf  547  ff. 

Chigi,  Fabio  547  ff. 

Chiliasmus  118  162. 

Chioggia  524. 

ChiruUi,  Isidoro  448. 

Cholinos,  Matemus  500. 

Chorier,  Nico!.  164,  s.  Meur- 
sius,  Joannes  442,  Sigaea, 
Aloysia  436. 

Choyeronius,  Bermondus  418. 

Choyseol  du  Plessy-Praslain, 
Gilbert  de  434,  s.  Ordon- 
nance 425. 

Chrismann,  Philippas  Nerias 
126  469. 

Chrisialler,  Erdmann  Gottreich 
389. 

Christen  ins,  Johannes  434. 

Cliristian  J.  v.  Sachsen  291  f. 

—  IJ.  V.  Sachsen  292. 

—  JV.  V.  Dänemark  228. 

—  V.     ,  ,  229  f. 

—  VJ.   ,  .  230. 

—  VIJ.  .  ,  230  f. 
Christianisme  (le)  d^voilä  [D' 

Holbach,  Paul  Thyry]  314 
458. 

Christine  v.  Schweden  163  238. 

Christoph.  Herzog  v.  Württem- 
berg 297  300. 

Chronologie  sept^naire  [Cayet, 
Pierre- Victor  Palma]  41ö. 

Chronologische  Reihenfolge  der 
Bücherverbote  im  Index 
Leos  Xm.  415-475,  Vor- 
bemerkungen 417. 

Chrysippus  [Fromondus ,  Li- 
bertus]  425. 

Chumillas,  Julian  112. 

Ciabatta,  Camillo  s.  Weiss, 
Fran^ois-Rodolphe  459. 

Ciaconius,  Alphonsus  531. 

Ciaconius-Oldoinus,  Vit»  Pon- 
tif.  Roman,  et  Cardin.  513  f. 

Ciaffoui,  Bernardino  438. 

Ciammaricone,  Filippo  439. 

Cibo  (Cybo) ,  Alderano,  Kardinal 
553  560  f  564  ff. 

Cicala,  Joannes  Baptista,  Kar- 
dinal [Cardella,  Memorie  JV 
325  flfl  502  ff. 

Cicchitti-Suriani ,  Filippo  472. 

Cicero,  Marcus  Tullius  395. 

Cicogna,  Iscriz.  Venet.  534. 

—  Michele  95  432  435  438 
441. 

Cicognini,  Giacinto  Andrea  430. 
Ciconia,  Vincentius  521. 
Cicuto,   Antonio  469,  s.  Ara- 

sieve,  Candido  86  471. 
Ciocci,  Raffaelle  125  463. 
Cioffius,  Petrus  422. 
Circular   del   gobern.    [Rica  y 

Aguilar,  Manuel  de]  462. 
Cisnerus,  Nicolaus  419. 
Civiltä    cattolica ,     Bibliothek 

500. 
Claar,  Maximilian  177  f. 


Clairvaux  10. 

Clamor  (regii  sanguinis)  [Mo- 

linaeus,  Petrus  (filius)]  428. 
Clapmarius,  Amoldus  418  422. 
Cläre  vallensis    Cardinalis    10 

513  f. 
Clarius,  Eugenius  440. 
Clarke,  Samuel  219. 
Clasen,  Daniel  426. 
Claude,  Jean  429  432  449. 
Claudius  463. 

Clavestain,  Ferdinando  426. 
Ciavier,  R.  s.  Exposition  456. 
Cleitron,  R.  [pseud.]  446. 
Clemens  VIII.  12  ff  37  59  87 

145    252   519    529  ff  535  f 

536  ff. 

—  Xi.  97  100  f  103.  Appendix 
Indicis  Clem.  XI.  111. 

—  XIII.  336  f. 

—  XIV.  100  337  ff. 

—  V.  Alexandrien  395. 

—  August,  Erzbischof  v.  Köln 
353. 

—  Wenzel,  Kurfürst  v.  Trier 
316. 

Clementis  VIII  (pont.  max.) 
.  .  .  app.  et  pomp.  s.  Guic- 
cardini,  Franciscus  418. 

Clergö  (Fancien)  [Degola,  Eu- 
stachio]  457. 

Clericus,  David  435. 

—  (Le  Clerc)  loannes  89  438 
440  f  44o  ff ,  s.  Liberins  de 
Sancto  Amore  432. 

Clero  (il)  e  cattolicl  [Carrara, 
Scipione]  421. 

—  (ü)  veneto  [Barnaba  da 
Bologna]  467. 

Cleve  323  335. 

Cleve-Mark  279. 

Clodinio,  Girolamo  (Klodzinsky, 
Augusto)  430. 

Clouet,  Fran9ois  (p.  Basile) 
423. 

Cludius,  Andreas  420. 

Clugny,  Fran^ois  de  s.  De- 
votion (la)  441,  Oraison  (de 
r)  442. 

Cluten,  loachim  419. 

Cluverius,  loannes  423. 

Cocaus.M  erlin  US  [Folengo,  Teo- 
filo]  521  f. 

Cocchi,  Antonio  s.  Ragiona- 
mento  (del  matr.)  451. 

Coddaeus,  Petrus  439  f,  s.  De- 
claratio  439  f,  Responsiones 
439. 

Code  de  la  nature  [Morelly]  450. 

Codice  (il)  461. 

Codigo  (el)  458. 

Cognizione  (della)  458. 

Cohen,  Joseph  466. 

Coimbra,  Universität  517  f. 
I  Coisliu,  duc  de  s.  Du  Camboust 
!      de  Coislin.  Henry-Charles. 

Colbert  de  Croissy,  Charles- 
Joachim  94  447,  8.  Instruc- 


tion pastorale  445,  Instruc- 
tions gön.  443,  Lettre  pasto- 
rale 444  446 ,  Mandement 
445,  Ordonnance  445,  Re- 
monstrances  (tr^s-humbles) 
444. 
Coleccion  de  cuentos  [Torres, 
Thomas  Hermenegildo  de 
las]  458. 

—  diplomätica  [Llorente,  Juan 
Antonio]  457. 

Colerus,  Matthias  418. 
Coleti,  Stephanus  451. 
Colima^ons  (les)  337. 
Colin  d*  Harleville,  Jean-Fran- 

cois  260. 
Coiladon,  Germain  269. 
CoUatio   antverpiensis    [Seme- 

omo,  Macarius]  425. 
Collö,  Charles  260. 
Collectio    bnllarum    etc.    [La 

Roche,  Aymon  de]  457. 
Collection   de  lettres  s.  1.  mi- 

racl.  [Voltaire]  452. 
Colletta,  Pietro  460. 
Coli  in    de    Plancy,     Jacques- 

AlbinSimon  95  459. 
Collina,  Giuseppe  461. 
Collins,  Athony  124,    8.  Dis- 
course (a)  442. 
Collu,  Salvatore  465. 
Collyrium  Theod.  de  Cook  dono 

missum  440. 
Colnerns,  loannes  436. 
Colonia,  Dominique  de  138. 
Coloniae  1597,  Index  147. 
Colonna,  Kardinal  Ascanio  11. 
Federigo  552  555  560 

562. 
Marc'  Antonio  10  f  513  f 

518. 

—  di  Sciarra,  Egidio  555. 
Colonna,  Biagio  455. 
Columbus,  Hieronymus426  434. 
Comazzi,  Giovanni  Battista  439 

441  f. 
Combat  (le)  de  rerreor  [P^an, 

N.]  449. 
Combe,  Em.  474. 

—  George  461. 

Combefis,  Franciscus  110  138. 

Comedia  piacevole  421. 

Comedie  dishoneste  520. 

Cometti,  Luigi  462. 

Comitibus,  Petrus  de  429. 

Commentaire  s.  1.  livre  des 
d^lite  etc.  [Voltaire]  452. 

Commentariorum  de  statu  reli- 
gionis  etc.  [Serranas,  loan- 
nes) 418  f. 

Commentarium  i.  b.  Pauli  III. 
[Faure,  loannes  Bapt.]  450. 

Commentatio  ad.  Joe.  q.  [Gro- 
tius,  Hugo]  429. 

Communion  (de  la)  i.  d.  [Blan- 
chard,  Pierre  Louis]  457. 

Comparaison  de  T^vangile  422. 

Compayrö,  Gabriel  472. 

Compendio  de'  discorsi  456. 


Compendio  della  dottrina  ehr.  —  Cradeli. 


599 


Compendio  della  dottrina  ehr. 
443. 

—  de  la  historia  128  457. 

—  del  trattato  st.  [Zola,  Giu- 
seppe] 455. 

—  critico  [Formaleoni,  Vin- 
cenzo]  454. 

—  cronologico  s.  Abr^g^  chro- 
nologique  448  450. 

Compendium  antiquit.  eccl.447. 

—  historiae  eccles.  435. 
Compöre  (le)  Mathiea  [Dalau- 

rens,  Henri-Joseph]  455. 
Comte,  Auguste  118  467. 
Concilij    e     sinodi     [Rastrelli, 

Modesto]  454. 
Concilia     illustrata    [Ruelius- 

Hartmannus]  438. 
Concistoriale     Gongregazione, 

Archiv  518. 
Conclusioni    concise    [Acrena, 

Giovanni  BatUsta]  457. 
Condillac,  Etienne  de  118  461. 
Condognat,  Martinus  418. 
Condorcet,Marie-Jean-Antoine- 

Nicolas  de  118  459. 
Conducta  d.  r.  obisp.  121  462. 
Conference  de  Diodore  438. 
Conferencia  curiosa  485. 
Confermazione     del     ragiona- 

mento    [Montagnazzo ,    An- 
tonio] 452. 
Confesseur   (le)   par  Tabbö  *** 
•  [Michon,  Jean-Hippolyte]468. 
Confessio  Sigismnndi  822. 
Confessione  (pubblica)  [Andrea 

d*  Altagena]  468. 
Confiance  (la)  chrötienne  [Ger- 
beron, Gabriel]  438. 
Conformitez  (les)  d.  c.  [Mussard, 

Pierre]  428. 
Conforti  all'  Italia   [Ricciardi, 

Giuseppe  Napoleone]  468. 
Confucius  830. 
Congregatio  s.  unter  Ablaßk., 

Ritenk.  usw. 
Connor,  Bernardus  448. 
Conradus  a  Lichtenaw  s.  Hedio, 

Caspar  418  420  f. 
Conringius ,    Hermannus    426 

432  449. 
Conry,  Peter  s.  Philalethes  445. 
Consid^rant,  Victor  118  461. 
Considerationes    c.    exact.    f. 

alex.  441. 
Consid^rations  s.  1.  lettre  [Ar- 

nauld,  Antoine]  425. 
Considerazioni  per  le  quali441. 

—  imparziali  [rezzi,  Carlo  An- 
tonio] 462. 

—  teologico-politicbe  [Grimaldi, 
Costantino]  441. 

Consilium  datum  [Herburt,  Jo- 
annes Felix]  419. 

„Consistorium  generale*  Gu- 
stav Adolfs  236  f. 

Constant  462. 

—  de  Rebecque,  Henri-Ben- 
jamin 259  459. 


Constitution  civ.  d.  clergö  101. 
Consultation  de  mrs.  les  avo- 

cat8[Aubr7,  Jacques-Charles] 

444. 

—  de  Messieurs  les  Avocats 
du  Parlement  de  Paris  au 
sujet  de  la  Bulle  de  N.  S.  P: 
le  Pape  en  date  du  16  juin 
1737  qui  a  pour  titre  ,Ca- 
nonizatio  Beati  Vincentii  a 
Paulo*  101. 

—  s.  1.  mariage  [Le  Ridant, 
Pierre]  450. 

Contagion  (la)  sacr^e  [D*  Hol- 
bach, Paul  Thyry]  457. 

Contarini ,  Gaspar ,  Kardinal 
138  520  522  524  584. 

Contelori,  Feiice  134. 

Contini ,  Tommaso  Antonio  s. 
Lettera  prim.  (sec.  e  terz.) 
i.  1.  boUa  Apostolicum  451. 

Continuation  de  Thist.  univ. 
[La  Barre,  Jean  de]  447. 

Controverse  pacifique  [Blan- 
chard,  Pierre-Louis]  459. 

Convent,  der  französische  255. 

Convention  du  11  juin  1817 
[Blanchard  ,  Pierre  •  Louis] 
457. 

Conversacion  familiär  457. 

Conversationi  famigliari  [Ca- 
minata,  Cristoforo]  441  447. 

Copia  d'una  lettera  [Barisoni, 
Paolo]  421. 

Copie  d'une  lettre  ^crite  442. 

—  d'une  lettre  escrite  438. 
Copping  209. 

Coppola,   Raffaele  Maria   117 

470. 
Coquelin,   Charles  s.  Diction- 

naire  de  Y  ^con.  pol.  465. 
Coquerel,  Athanase  464. 
Corasius,  Joannes  418. 
Cerella,  Jayme  de  441. 
Goreni,  Teofilo  472. 
Cornaro ,   Federigo ,    Kardinal 

153. 
Cornelia    6    la    victima    [Gu- 

tiorrez,  Luis]  457. 
Corneuburg  811. 
Corona  di  dodici  stelle  445. 
Coronelle  d.  ss.  Trinitä  [Pepe, 

Francesco]  444. 
Corpus  scriptorum  eccles.  latin. 

VII  895  402. 
Oorradinus ,    Annibal     [Noris, 

Henricus]  430. 
Correspondance  de  deux  eccles. 

cath.  etc.  461. 
Corriere  (il)  europeo  s.  Spione 

(lo)  ital.  458. 
Corrispondenza  di  Monteverde 

[Torti,  Francesco]  460. 
Corsini ,    römische    Bibliothek 

u.  Archiv  10  491. 
Corte,  Bartolomeo  438. 
Cortegiano     (il)     [CasUglione, 

Baidassar]  520  524. 
Corthymius,  Andreas  443. 


Corvaja,  Giuseppe  465. 
^Corvinus  (Pfortzheimii)  492. 
Cosa  ^  un  appellante?  454. 

—  Continuazione  454. 
Coscia,  Nicola  472. 

Cosimo  III.,  Großherzog  von 

Toskana  558  ff. 
Cosin,    loannes    s.    Historia 

transsubst.  pap.  438. 
Cosson,  Charles  de  s.  Gruan 

de  la  Barre  462. 
Costa,  Adalgisa  158  470. 

—  Jöröme  a  [Simon,  Richard] 
435. 

Costante  (il)  464. 
Costantini,  P.  L.  459. 
Costerus,  Franziskus  197. 
Costo,  Tomaso  427. 
Cothman,  Emestus  418  ff. 
Cotolendi,   Charles  s.   Espion 

(F)  dans  les  cours  439. 
Coton,  Pierre  156. 
Couet,   Bemard   8.  Lettres  d' 

un  th^ol.  ä  un  ^v.  450. 
Courteguerre,  Romule  [psend.] 

428. 
Courtot,   loannes   s.   Charito- 

politanus,  Alethophilus  427 

444. 
Cousin,  Victor  118  157  462. 
Coward,  William  218. 
Crakanthorp,  Richard  422. 
Cramer ,    loannes    Fridericus 

s.   Pufendorf,  Samuel  446. 
Cranebergh,    Cornelius  a  [La 

Fontaine,   Jacobus  de]  486. 
Cranmer,  Thomas  147. 
Crantz,  Heinrich  835. 
Crasso,  Nicolaus  s.  Vincentius, 

Liberius  421. 
Cratander,  Andreas  272. 
Crell  s.  Krell. 
Crellius,  lohannes  423  449,  s. 

Bibliotheca  fratr.  pol.  449. 
Crema,  Kontroverse  von  117. 
Cremer,  Bernardus  Sebastianus 

44. 
Cremoninus,  Caesar  421. 
Creyghton,  Robertus  s.  Sguro- 

pulus,  Silvester  431. 
Crisafulli,  Vincenzo  464. 
Criscuoli,  Antonio  464. 
Crisis  paradoxa  [Ignatius  a  s. 

Theresia]  450. 
Cristiano  (il)  occupato  [Musei, 

Tommaso  Maria]  447. 
Critique  g^n^rale  d.  Thist.  de 

Calvin.  [Bayle.  Pierre]  432. 
Croce,  Enrico  469. 
Crom  well,  Oliver  215. 

—  Thomas  203. 
Cronica  del  paradiso  455. 
Cronica  religiosa  458. 
Crousaz,   Jean-Pierre   de  447. 
Crousers,  Cyprian  113. 
Crowaeus,  Guilielmus  109. 
Croy,  Fran^ois  de  418. 
Crucius,  lacobus  482. 
Crndeli,  Tommaso  447. 


600 


Gnisius  —  De  la  Serna. 


Crusius,  Ohristophorus  441. 

—  lacobus  Andreas  427. 

Crüwell,  G.  A.  312. 

Crax  de  cruce  [Grignaschi, 
Francesco  Antonio]  464. 

Cncca,  Carlo  466. 

Cudworih,  Ralph  124  446. 

Cuendlaa.  Manuel  de  s.  Fär^l 
V.  de  464. 

Gaestion  importante  [Villa- 
nueva,  Joaqain  Lorenzo]  457. 

Cueva,  Bartolomeo  della,  Kar- 
dinal» Vizekönig  v.  Neapel 
[CardeUa  IV  261  f]  496  ff. 

Coite  priv^  d.  m.  d.  474. 

Cnnha,  Jos^  Anastasio  da  461. 

Cnniberti,  Feiice  468. 

Cnrasalutis  [Uevenesi,  Gabriel] 
448. 

Ouralt,  Robertos  455. 

Cnrci,  Carlo  Maria  1 16  4^1  f. 

[pseud.]  472. 

Curie,  Camillus  de  418. 

Curti,  G.  466. 

Cortius,  loachim  520. 

Cusani ,  Agostino ,  Kardinal 
[Cardella,  Memorie  V  299  ff] 
535  f. 

Cusanus ,  Nicolaus ,  Kardinal 
5211 

Cutellius  (Curtelli).  Marius  424. 

Cuypers  s.  Instificatio  prax. 
nast  432. 

CjDo,  Alderano,  Kardinal  553, 
560  f  564  ff. 

Cynosora  ecclesiastica  v.  Würt- 
temberg 300. 

Cyprianus  (S.).  Opera  recogn. 
[Fellns-Pearsonius]  433. 

Cvprien  (S.).  Les  oeuvres 
[Lombert,  Pierre]  429. 

B. 

Da  Bisticci,  Vespasiano  5. 
Daddi  83. 

Daillon.  Benjamin  439. 
D'Alembert,  Jean  le  Rond  81 

97  118  254,  s.  EncTclopedie 

450,  Melanges  452* 
Dalin,   Olof.    Geschichte   des 

Reiches  Schweden  233  ff. 
Dallaeus  (Daille).  Ioan.429  433. 
Dalle  Rose.  Antonio  Dona.  Graf, 

Archiv  554. 
Dalton.  Michael  209. 
D'Alvin.  Stephanus  421. 
Damenadresse  in  Munster  371. 
Damhouderius.  .Todocus  109. 
Damiron.  Jean-Philibert  460. 
Damois«au.  Augustin.  IIS  474. 

s.  Van^elo  ipiccolo'. 
Damvilliers,  de  [Nicole.  P.]  428. 
Danaeus.    Lambertus  s.  Bron> 

chorst.  Kverardus  424. 
Däodliker.  Karl.  Geschiebte  der 

Schweiz  'JOS  27«:»  ü7o  277. 
DäneTrark.  s<?ine  Bücfaerzensor 

226^232. 


Daniel,  Gabriel  s.  Entretiens 
438. 

D&nische  Theaterzensur  385. 

Dannenmayr,  Matthias  128457. 

Dante,  Alighieri  173  175  f. 

Danton,  G.  123  474. 

Da  Ponte,  Giovanni  Battista  7. 

Daquin ,  Ludovicus  Henricus 
421. 

D'Arbelles,  Andrö  s.  Tableau 
historique  456. 

D' Argens ,  Jean  •  Baptiste  de 
Boyer  143  339  448,  s.  Lettres 
447,  M^moires  449. 

D' Argentan,  Louis  Fran^ois  435 
444. 

D'Argentrö  s.  Du  Plessis  d*Ar- 
gentr^. 

Darget  142. 

Darstellung  des  ältesten  Chri- 
stentums [Langenmayer,  Jo- 
hann Baptist]  461. 

Darwin,  Erasmus  17  124  456. 

Daumer,  Georg  Friedrich  127 
466. 

Dann,  Leopold  Joseph,  Feld- 
marschall 339. 

Dannou,Pierre-Claude-Fran9ois 
s.  Essai  historique  458. 

Dauphin^,  Bibliographie  du  577 ; 
Dictionnaire  historique  du 
577. 

Davenant,  William  215. 

David,  Louis-Olivier  474. 

D*  Avrigny,H7acinthe  Robillard 
s.  M^oires  444. 

De  Aleziis,  A.  515. 

Debay,  Aug.  464. 

De  Benedictis.  Giovanni  Bat- 
tista s.  De  Bonis,  Francesco 
438. 

De*Bianchi,  Arcangelo,  Kar- 
dinal 10  513  f. 

Debidour,  A.  s.  Aulard,  F.-A. 
474. 

De^Bignoni.  Mario  429. 

De  Boni,  Filippo  464. 

De  Bonis,  Francesco  [De  Bene- 
dictis. Giovanni  BattisU]438. 

Debonnaire,  Louis  s.  Fleurv, 
Claude  444  449. 

De  Castro,  Francisco  121  474. 

—  Giovanni  470. 

Decisiones  110. 

Decios,  Philippus  511. 

Decker.  Hans  Jakob  275  f. 

Declaratio  archiep.  seb.  [Cod- 
daeus.  Petrus]  439. 

Declaratio  et  responsiones[Cod- 
daeus.  Petrus]  440. 

Declaration  de  l'assemblee  du 
Clerge  16S2  2^S3  264. 

Decret  d.  n.  s.  p.  le  pape  ln> 
noc.  XI.  431. 

Decreta  generalia  der  Kon- 
stitution .Otticiorum  ac  mu- 
nerum*  26—37:   vgl.   S.  i. 

Deere ts  d.  nos  ss.  pp.  Alex.  VlI. 
et  Innoc.  XI.  4ol. 


Deeretom  a  Consillo  Brmbantiae 

emanatnm  440. 
Decretum  Gelasiannm  4  405  C 
De  Cucchi,  Sisto  435. 
De  Dominicis,  Saverio  Fauste 

470. 
De  Dominis,  Marcos  Antonius 

420  f,  s.  Lohetus,  Daniel  420, 

Papatus  420,  Scolgi  420. 
De  Faba,  Appio  Anoeo  [Boona- 

fede,  Appiano]  449. 
Defence  (a)  [Bornet,  Gilbert] 

447. 
Defensa  d.  1.  ygL  cat  466. 
Defense  de  la  discipline  430 

432. 

—  de  la  dissertation  [Le  Coa- 
rayer,  Pierre-Fran^ois]  444. 

—  de  la  Utorgie  467. 

—  de  laseconde  partie  de  Fhist 
[Bermy  er,  Isaac- Joeeph]  450. 

—  de  Tautorit^  etc.  449. 

—  de  r^glise  romaine  [Gerbe- 
ron, Gabriel]  438. 

—  (la)  de  mon  onde  [Voltaire] 
452. 

—  des  ab^  commend.  434. 

—  des  nooveaox  chreetiens  [Le 
Tellier.  Michel]  436. 

—  des  th^logiens  [Fouilloo, 
Jacques]  440. 

—  de    tons    les    tkMogiens 
[Fonillou,  Jacques]  440. 

—  8.  Deffense  431. 
DefensioBelgamm  [Stockmana» 

Petras]  425. 

—  Petri  van  Boscum  429. 

—  p.  m.  Petri  Codde  441. 
Deffense  de  la  discipline  [Varet» 

Alexandre- LooisJ  431. 
Defoe,  Daniel  218.  a.  History 

(political)  of  the  deTÜ  447. 
De  Giuliani,  Antonio  456. 
Degli  Albizzi  55701 

Maso  421. 

Degola,   Eostachio   a.    Clerg^ 

(Tancient)  457.  Jnatifi^ioa 

d.  fr.  P.  Sarpi  456. 
De  Grandis.  Astnlphns  493  497. 
De  Gregoij,  Girolamo  a.  Sigaoft 

(al)     Canonico     [BonaTiiio, 

Cristoforo]  463. 
Deinlein,  Michael,  Erxbisckof 

V.  Bamberg  374u 
Deismus  78. 
Deklaration,  gallikanische  1682 

253  264. 
Dekreet  (naeder)  [Tan  Wnck, 

Adriaan]  437. 
Dekrete,  allgemeioe  s.  Decreta 

generalia. 

—  Angabe    der,    im    Index 
Leos  XIIL  86. 

De  la  Gardie,  Magnus  Gabriel 

241. 
Delamere.  Lord  s.  Booth,  George 

216. 
De  la  Serna.  Santander.  Dictioa- 

naire  bibUographiqiie  407. 


Del  BaoDO  —  Dio  raomo. 


601 


Del  Buono,  Giuseppe  Francesco 
Antonio  s.  Diario  d.  c.  r.  444. 

Delegiertentag  des  Verbandes 
deutscher  Journalisten  und 
Schriftsteller  in  München 
Juli  1903  385. 

De  Leva,  Ginseppe  110. 

Delfico,  Melchiorre  s.  Saggio 
filosofico  453. 

Delfino,  Domenico.  Sommario 
di  tutte  le  scienze  [Graesse, 
Tr^or  VII 174]  520,  s.  Torre, 
Alphonsus  de  la.  Vision  de- 
leytable. 

Delft,  Synode  von  223. 

Delisle  de  Sales  (Isoard,  Jean- 
Baptiste- Claude)  s.  Ralph, 
Emmanuel  455. 

Delitti  (dei)  [Beccaria,  Cesare] 
451. 

DeUa  Casa,  Giovanni  6  167  f 
584. 

Della  Torre  s.  Institutiones 
theologiae  454. 

Delion,  Charles  s.  Relation  de 
Tinquisition  de  Goa  435. 

Del  Mare,  Paulus  Marcellus455. 

Delmont,  Theodore  472. 

Delpech  de  Mörinviile  s.  Traitä 
des  bornes  etc.  446. 

Deltuf,  Paul  468. 

De  Luca,  Giovanni  s.  Sonetti 
451. 

De'Madrucci,  Christophoro  s. 
Madrucci,  Christophoro  de\ 

Demar  263. 

De' Martini,  Joseffo  Giovanni 
450. 

Dempsterus,  Thomas  421. 

Denifle,  Henricus,  Chartularium 
uni  versitatis  Parisiensis  404  f. 

Denifle-Ehrle,  Archiv  f.  Litera- 
tur u.  Eirchengeschichte  404. 

Denis,  Charles  475. 

Denizart  Rivail ,  Hippolyte- 
L^on  s.  Eardec,  Allan  467. 

Dänonciation  443. 

Denuntiatio  solemnis  [Witte, 
Aegidius  de]  441. 

.Denunziation*  32  70  272  £304 
393  410  580. 

Denys,  Henricus  437. 

Denzinger,  Heinrich.  Die  Lehre 
von  der  Unbefleckten  Emp- 
fängnis 407. 

Deodati,  G.  s.  Diodati,  G. 

Dereser,  Antonius  s.  Thaddaeus 
a  s.  Adamo  80  455. 

De' Ricci,  Scipione  89  468. 

De  Rosa,  Luigi  474. 

De  Roye,  Franciscus  444. 

De  Sacco,  Filippo  460. 

De  Sanctis,  loannes  Baptista 
528. 

—  Luigi  468. 

Desbords  des  Doires,  Oliv i er 
s.  Amelincourt  440. 

Desboulmiers ,  Jean-Augustin- 
Julien  8.  Histoires  451. 


Descartes,  Renatus  94  427  443 
573,  s.  auch  Cartesianismus. 
Deschamps,  Felix  435. 
Des  Essarts  453. 

—  Alexis  8.  Dissertation  oü 
Ton  prouve  etc.  450. 

Desforges,  Pierre  s.  Avantages 

du  mariage  451. 
Des  Houx,  Henri  472. 
Desirant,   Bemardus  440,   s. 

NuUitatibus  (de)  441. 
Des  Marets,  Samuels.  Maresius, 

Samuel  425  430. 
D'Espagne,  Jean  94  429. 
Desqueux,  F.  435. 
Desselius ,    Valerius    Andreas 

426  431. 
Destructio     (bullarii    romani) 

[Hoombeeck,  Johannes]  434. 
Destutt    de    Tracy,    Antoine- 

Louis-Claude  118  457. 
Des  Voeux  447. 
Dens  et  rex  420. 
Deutsche  Bücher,  verboten  im 

19.  Jahrhundert  126—133. 
Deutsche  Bücherzensur  278  bis 

389. 
Deutsche  Reichszeitung  371. 
Deutsche  Stimmen  174  f. 
Deutsche  Volkshalle  362  ff. 
Deutsches  Reich,  das  alte,  und 

seine  Zensur  278. 

das  neue  361. 

De  Vit,  Vincenzo  467. 
Devotion   (la)   d.   pöcheurs  p. 

[Clugny,  Francois  de]  441. 

—  (de  la)  ä  1.  s.  Vierge  [Bail- 
let,  Adrien]  436  438. 

Devotione  (la)  d.  novena  per- 

petua  etc.  430. 
Devotioni  da  farsi  etc.  430. 

—  che  s.  p.  f.  (Napoli)  430. 

—  teuere  e  fervorose  430. 

—  che  s.  p.  f.  (Viterbo)  430. 
De  Wette,  Luthers  Briefe  280. 
Dez,  loannes  139  254,  s.  Ar- 

ticuli  fidei  433. 

D'Harmonville.  A.-L.  464. 

D'H^ricault,  Charles  255. 

D'Hervaut,  Isor^  s.  Mande- 
ment  442. 

D'Holbach,  Paul  Thyry  118 
255,  s.  Christianisme  458, 
Contagion  457,  Histoire  cri- 
tique  453,  Mirabaud  452, 
Morale  (la)  univ.  461,  Sens 
(le  bon)  453,  Systeme  so- 
cial 453. 

Dialoghi  historici  [Leti,  Gre- 
gorio]  428. 

—  (nuovi)  italiani  [Pelli,  Giu- 
seppe] 453. 

—  politici  [Leti,  Gregorio]  428. 
Dialogo    della    bella    creanza 

[Piccolomini,  Aless.]  520,  s. 
Graesse,  Tresor  II  377. 

—  deir  unione  92  520  522. 

—  molto  curioso  .[Pallavicino, 
Ferrante]  428. 


Dialogos  (los)  argelinos  457. 
Dialogues  de  mons.  le  bar.  de 

Lahontan  [Gueudeville ,  Ni- 
colas] 441. 
Dialogus    (de  non  sper.  nova 

monarchia)  442. 
Diana,  Antonius  314. 
Diario    del    conc.    rom.    [Del 

Buono,  Giuseppe  Francesco 

Antonio]  444. 
Diatriba  theologica  [Mansfeld, 

Robertus]  436. 
Diatribe    (de   ant.    eccl.    brit. 

lib.)  [Basire,  Isaac]  438. 
Diaz,  loäo  Antonio  467. 

—  Rodriguez,  M.  474. 
Di  Bartolo,  Salvatore  473. 
Di  Bemardo,  Domenico  471. 
Di  Bretel,  Collatino  427. 

Di  Chiara,  Stefano  456. 
Dichiarazione  (la)  d.  150  salmi 

441. 
Dictamen  d.  L  comision  ecles. 

[Villanueva ,     Joaquin    Lo- 

renzo]  458. 

—  y  proyecto  [Villanueva, 
J.  L.]  458. 

—  d.  1.  comision  ecles.  encarg. 
[Villanueva,  J.  L.]  458. 

Dictionnaire  de  l'öconomie  po- 
lit.  [Guillaumin]  465. 

—  (grand)  universel  du  XTX* 
siecle  166  f. 

—  historique  [Barral,  Pierre] 
451. 

—  philosophique  [Voltaire]  451. 

—  politique  [Duclerc-Pagnerre] 
465. 

Diderot,  Denis  97  118  254  455, 
s.  Encyclop^die  450. 

Didier,  Charles  460  462. 

Dieterich  294. 

Dietericbius,  lohannes  Cun- 
radus  437. 

Dieterichus ,  Georgius  Theo- 
dorus  427. 

Dietericus,  Cunradus  428. 

Dieu,  Ludovicus  de  423  426. 

Dieu  räponse  au  syst.  453. 

Difenbachius,  Martinus  434. 

Difesa  del  purgatorio  [Selvo- 
lini,  Antonio]  458. 

Difficolta  proposte  [Pujati,  Giu- 
seppe] 453. 

Difficultez  proposöes  [Amauld, 
Antoine]  439. 

Digner,  Caesar  424. 

Dilherrus,  loannes  Michael  424. 

Di  Longobardi  s.  Francesco 
di  L. 

„Dimittatur*,  Urteilspruch,  Be- 
deutung 71. 

Dimostrazione  che  il  contr.  di 
matr.  [Lodigioni,  Luigi]  462. 

Dingelstedt,  Franz  350. 

Dini,  Francesco  466. 

Diodati,  Giovanni  84  156  176 
463,  s.  Salmi  (&^«a»sv\a.\  *ÖSi 

\  "ovo  \  "^OtOkÖ   ^^4, 


602 


Dionysias  —  Duisburg. 


DioDysius,  der  hl.  556. 

—  V.  Alexandrien  402. 
Di  Poggio,  Francesco  430. 
Dippel,  Joh.  Konrad  244  ff  331 

582. 
Directeor  (le)  spiritnel  [Treu v^, 

Simon-Michel]  445. 
Direktorium  in  Frankreich  257. 
Di  Sangro,  Raimondo  s.  Lettera 

apologetica  453. 
Di  San  Salvatore,  Antonio  421. 
Disciplina  (V  antica)  d.  1.  453. 
Discipuli    (ant.   fac.   th.    lov.) 

[Opstraet,  loannes]  445. 
Discorso   sopr.    V  asilo   [Neri, 

Pompeo]  451. 

—  e  parere  421. 

—  indirizzato  al  papa  453. 

—  istorico-politicofCapecelatro, 
Giuseppe]  454. 

—  piacevole  s.  Disputatio  per- 
jucunda  154  424  442. 

Discours  (le  franc  et  vöritable) 
[Amauld ,  Antoine  (pat.)] 
418. 

—  sur  les  moyens  [Gentillet, 
Innocent]  418. 

Disconrse  (a)  of  free-thinking 
[Collins,  Anthony]  442. 

—  (a  seasonable)  431. 
Discovery    of   a    new    world 

[Wilkins,  John]  437. 
Discursos  sobre  una  constitu- 

cion  religiosa  457. 
Discussion  historique  438. 
Disertacion  historica  457. 
Dispens  zum  Lesen  und  Auf- 
bewahren verbotener  BQcher 

31. 
Dispotismo   (il  vero)   [Gorani, 

Giuseppe]  452  f. 
Disputatio  periucunda  153  f  442. 
Disputationum  seiectiorum  . . . 

voll,  duo  421. 
Disquisitio  theologica  440. 
Dissertatio   de   coenae   admin. 

[Grotius,  Hugo]  429. 

—  de  conc.  quor.  defin.  [Allix, 
Petrus]  438. 

—  de  gratia  s.  i.  e.  [Miglia- 
vacca,  Celsus]  443. 

—  (de  ratione  et  auct.  .  .  .  S. 
Aug )  [Zola,  losephus]  454. 

—  de  sanguine  d.  n.  1.  Chr. 
[Allix,  Petrus]  438. 

—  de  Tertulliani  vita  [AllLx, 
Petrus]  438. 

—  de  trisagii  or.  [Allix,  Petrus] 
430. 

—  dogmatica  (de  prax.  quesn.) 
[Faure,  loannes  Bapti8ta]449. 

—  (A.  S.  C.)  pro  Franc.  Suare 
[Haynaudus.Theophilus]426. 

Dissertation  oü  Ton  prouve  etc. 
[Des  Essarts,  Alexis]  450. 

—  sur  rhonoraire  [Guyard,  An- 
toine] 448. 

—  sur  la  validit^  [Le  Cou- 
raver, Pi'erre-Fran^oisJ  444. 


Dissertation  sur  les  vertus  th^o- 
log.  448. 

—  thMogique  et  critique  [Ro- 
ques,  Pierre]  450. 

Dissertationes  (U.  Grotii  et 
aliorum)  426. 

—  (de  locis  theol.)  decem  [Op- 
straet,  loannes]  446. 

—  (de  re  beneficiaria)  tres 
[Argentius,  Cajetanus]  441. 

Dissertations  möl^s  446. 

Dissertazione  isagogica  451. 

Dissertazioni  sec.  Ford,  delle 
istituz.  canon.  [Foggi,  Fran- 
cesco] 458. 

Disteli,  Martin  462. 

Dlstinctio  (brevissima  q.  pr. 
i.  V.  s.)  [Lalane,  No6l  de] 
425. 

Dittes*  Friedrich  127  471. 

Dittrich,  Fr.  Gasparo  Con- 
tarini  523. 

—  Geschichte  des  Katholizis- 
mus in  Altpreußen  324  ff. 

—  Regesten  und  Briefe  des 
Kardinals  Gasparo  Contarini 
523. 

Division  de  los  dominios  del 

papa  458. 
Divorzio  (il)  Celeste    [Pallavi- 

cino,  Ferrante]  424. 
Divozione    (la)   di  Maria  [Ge- 

novesi ,    Giovanni    Antonio] 

100  447. 
Dixon,  Hepworth  155. 
Dizionano  (nuovo)  d.  u.  i.  459. 
Doctrine  de   T^riture    [Best, 

Jean-Augustin]  457. 

—  de  Saint-Simon  460. 
Documenti  relativi  a.  soppres- 

sione  d.  gesuiti  466. 
Dohm,   Christian   Wilhelm  v. 

181. 
Dolera,  Clemente  di  Moneglia, 

Kardinal  [Cardella  IV  363  f] 

498 
Dolet  490. 
Dolfino,   Dominico  s.  Delfino, 

Doraenico  520. 
Döllinger,  Johann  Joseph  Ig- 

naz  V.    122   131,   s.   Janus 

469. 

—  Die  Reformation  180  227 
285  ff. 

Dominikaner .  Generalkapitel 
zu  Paris  404. 

Dompierre,  Jean  de  93  474. 

Don  (a)  Giacomo  Perucchi  465. 

Dono  (ö  picciol)  [Barili,  Gio- 
vanni] 462. 

Doppia  (la)  impiccata  [Leti, 
Gregorio]  428. 

D'Orbach  467. 

Dordrecht,  Synode  v.  189  211 
221. 

Doricus,  Valerius  491  497. 

D'Orient,  A.  [Vial.  A]  469. 

Dormer,  John  s.  Philopenes438. 

Dornavius,  Caa^Kx  4*^1. 


Dorscheus,  Johannes  Georgius 
425  449. 

Donnamus,  Georgius  480. 

Dousa,  Georgius  420. 

Draper,  John  WiUiam  124  470. 

Drappier,  Guy  s.  Defense  434, 
Lettre  426,  R^les  426. 

Draudius,  Georgius  s.  Majolns, 
Simon  419. 

Dreier,  Christian  824. 

Dreisch  318. 

Drelincourt,  Charles  426  449. 

Dresden  296  303  375. 

Dresserus,  Matthäus  419. 

Dreuillet,  Andrö  s.  Lettre 
pastorale  et  mandement  442. 

Dreux  du  Radier,  Jean-Fran- 
9ois  s.  R^cr^iions  histori- 
ques  453. 

Dript,  Laurentius  a  430. 

Dritte  libero  454. 

Droit  (du)  des  magistrata  419. 

Droits  (les)  des  hommes  [Vol- 
taire] 452. 

Droste  •  Halshoff ,  Freiherr  zu 
Vischering,  Clemens  August 
von  317  f. 

Droste  zu  Vischering,  Nessel- 
rode  Reichenstein ,  Gräfin 
Maria  Theresia  Huberta  Fer- 
dinande 371. 

Druckfehler  im  Index  178. 

Dubbio  sul  centro  d.  u.  455. 

Dublin  218. 

Duboc,  Julius.  Geschichte  der 
englischen  Presse  217. 

Dubois,  Pierre  461. 

Dubos,  Jean-Baptiste  s.  Hi- 
stoire  d.  1.  ligue  448. 

Du  Camboust  de  Coislin,  Henry- 
Charles  s.  Mandement  445, 
Mandement  et  insir.  past 
442. 

Duchesne,  Andr^  8.  Histoire 
des  papes  420. 

Du  Chesne,  Jean-Baptiste  445. 

Martinus  [Gerberon,  Ga- 
briel] 437. 

Duclerc,  £.  s.  Dictionnaire  po- 
litique  465. 

Duclos,  Charles  Pineau  447. 

Dudevant ,  Aroantine  -  LucUe- 
Aurore  s.  Sand,  George  155 
462  467. 

Duell  29. 

Duelli  (Libri  de')  521. 

Dufeu,  £.  (dit  de  Blanc-Mont) 
428. 

Dufour,  Pierre  [Lacroiz,  Paul] 
464. 

Dufrenov ,    Adelaide  -  Gillette 
Billet"l56  459. 
i  Duggan,  James  125  474. 

Duguet,  Jacques- Joseph  444, 
s.  Explication  447,  Institution 
447,    Pens^s  444,   Traitez 

I  Duisburg,  Katechismus  356. 
i  —  Kreissynode  855  f. 


Duisbarg  —  Episcopius. 


603 


Daisburg,  Universität  323. 
Dalaure,  Jacques-Antoine  459. 
Dalaurens,    Henri -Joseph    s. 

Arretin    (1*)    moderne    458, 

Chandelle  (la)  d'Arras  451, 

Compdre  (le)   Mathieu  455. 
Da  Manohr  [Quesnel  Pasquier] 

438. 
Du  Marsais,   Cösar  Chesneau 

8.  Exposition  d.  1.  doctr.  de 

r^glise  gailicane  450  456. 
Dumas  I   Alexandre  [pat.]  107 

467. 

[fil.]  107  f  467  471. 

Du  May,   Ludovico  s.  Bocca- 

lini,  Trajano  480. 
Du  Moulin,   Charles  s.  Moli- 

naeus,    C.    88   94    96   418 

426. 

Cyre  428. 

Pierre  [pat.]  s.  Molinaeus, 

Petras  421  428  449. 

—  —  Pierre  [fil.]  s.  Clamor 
(regii  sanguinis)  428. 

Du  Noyer,  Anne-Marguerite 
156  f  443. 

Dunski  [Röiycki,  Charles]  466. 

Dupaty ,  Charles  •  Marguerite- 
Jean-Baptiste   Mercier  459. 

Dupin ,  Andr4*Marie-Jean- Jac- 
ques 463  466. 

—  Ludovicus  Ellies  484  436 
439  443  446  f  449 ,  s.  Hi- 
stoire  de  T^glise  443,  Hi- 
stoire  profane  448.  M^moires 
historiques  446,  Trait^  de  la 
puissance  440,  Trait^  histo- 
rique  442. 

Du  Plessis  d' Argen tr4,  Charles. 

CoUectio  iudicior.  100  250  ff 

407. 
Mornay,  Philippe  s.  Mor- 

naeus,  Phüippus. 
Dupont,  Paul.  Histoire  de  Tim- 

primerie  254. 
Du  Pont  436. 

Dupuis,  Charles-Fran^ois  456. 
Du    Puy     (Puteo) ,     Jacques, 

Kardinal  [Cardella  IV  314  f] 

498. 
Duraeus,  Joannes  (Dury,  John) 

239. 
Durand,  Alice  s.  Gröville,  M"* 

Henry  472. 
Durellus,  Johannes  428. 
DQrrius ,    Johannes    Conradus 

438. 
Dürrschmidt,     Heinrich     182 

470. 
Dnsaussoy  (Sanssoy  du)  s.  Y^- 

rit^    (la)    r.    s.    a   t.   1.   m. 

446. 
Du  Sellier,  N.  Osmont  s.  R^- 

ponse  ä  la  bibl.  jans.  448. 
Du  Verger  de  Hauranne,  Jean 

425. 
Dybvad,  Christoffer  229. 

—  Jörgen  228. 
DTse,  Alexandre  254. 


Earle,  John  Charles  125  471. 

Eber,  Blasius  310  ff. 

Eccardus,  lustus  419. 

Eccellenza  (gloriosa)  delle 
donne  520. 

Ecclesiastico  (1*)  [Sala]  433. 

Echard  s.  Qa^tif. 

Echialle  439. 

Eck,  Simon  203. 

Eckermann,  Johann  Peter.  Ge- 
spräche mit  Goethe  177. 

Eckhardus,  Tobias  446. 

Eclaircissemens  [Arnauld,  An- 
toine]  442. 

Ecloga  oxonio-cantabrigiensis 
[James,  Thomas]  418. 

Eco  degli  Appennini  463. 

-r  (!')  di  Savonarola  116  463. 

Ecole  normale  maternelle  zu 
Paris  159. 

Eduard  VI.  208. 

Educazione  ed  istruzione  crist. 
[Gourlin,  Pierre- !£tienne]454. 

Edzardi,  Sebastian  828. 

Eglise  (r)  protestante  [Gra ve- 
röl, Jean]  445. 

—  (r)  et  la  röpublique  [Chaillot, 
J.-Louis]  470. 

Ehescheidung  29. 

Ehrle,  Franz  177  f,  s.  Denifle- 

Ehrle. 
Eibach,  R.  215. 
Eichendorff,     Geschichte    des 

deutschen  Romans  894. 
Eichhorn,  C.  580. 

—  Johann  Albrecht  Friedrich  v. 
279  851. 

Eichthal,  Gustave  de  467. 
Eikon  Basilike  217. 
Eisenbabnkommission    v.    Al- 
tena, Zeit ungs verbot  387  f. 
Eisenbahnverwaltung    in    der 

Schweiz  und  die  unsittliche 

Literatur  889. 
Eisenbahnverwaltungserlaß  in 

Preußen   gegen   gefährliche 

Schriften  388. 
Eisengrein.  Balthasar  510. 
Elberfeld,  Provinzialsynode  der 

Protestanten  1844  856. 
Element!    della    cosm.    [Baga- 

rotti,  Giuseppe]  466. 

—  del  diritto  n.  [Aracri,  Gre- 
gorio]  454. 

Elenchus   librorum   in   Suecia 

prohibitorum  579  f. 
Eleonore,  Gemahlin  Ferdin.  II. 

161. 
Elisabeth  v.  England  208  ff. 

—  Madame  263. 
Ellendorf.    Johann    Otto    126 

462. 
Ellero.  Pietro  470. 
Elli,  Angelo  442. 
Elmenhorstius,  Geverhartus  s. 

Gennadius    Massiliensis    90 

422. 


]^loge  de  Tenfer  [Bernard,  Jean- 

Fröd^ric]  451. 
Elogio  storico  [Galanti,  Giu- 
seppe Maria]  453. 
Elogium  (loannis  Launoii)  437. 
Elster,  Ludwig.     Wörterbuch 

der  Volkswirtschaft  220. 
Elten,    Gerardus    de    Colonia 

407. 
Emancipatore  (F)  116  468. 
Emdener  Synode  279. 
Emende  sincere  [Poggi,   Giu- 
,  Seppe]  455. 

Emery,  Jacques-Andr4  264. 
Emmanuel  a  Conceptione  436. 
Emonerius ,    Stephanus    [Ray- 

naudus,  Stephanus]  431. 
Empire  (le  cinquidme)  435. 
Emportemens  (les)  444. 
Emser,  Hieronymus  281. 
Emunctorium     lucernae     aug. 

[Fromondus,   Libertus]  425. 
Enchiridion  d., protestantischen 

Stände  in  Österreich  312. 

—  Lugduni  1619  434. 
Encyclique  (1')  du  8  däc.  1864 

468. 
Encyclop^die  moderne  [R^nier, 
Läon]  465. 

—  (la  petite)  [Föraud,  Jean- 
Fran9ois]  451. 

—  progressive  459. 

—  ou  dictionnaire  rais.  [Di- 
derot et  D'Alembert]  97  139 
254  450. 

Enfantin ,  Barthölemy-Prosper 
466,  s.  Parole  du  p^re  461. 

Engel,  Samuel  s.  Essai  s.  c. 
quest.  452. 

England  15,  englische  Zensur 
189  f  206—221. 

—  Index  expurgatorius  Angli- 
canus  172,  s.  auch  Hart, 
W.  H. 

—  Indices  verbotener  Bücher 
1526—1546  207. 

Englisch-Indien  221. 
Enluminures  (les)  [Le  Maistre 

de  Sacy,  Louis-Isaac]  425. 
Entretien   (premier)   d*Eudoxe 

et  d'Euchariste   [Le   Fevre, 

Jacques]  429. 
Entretiens  de  Cl($andre  et  d'Eud. 

[Daniel,  Gabriel]  438. 

—  sur  le  döcret  [Quesnel,  Pas- 
quier] 441. 

—  sur  la  pluralit^  d.  m.  [Fon- 
tenelle,  Bernard  Le  Bovier 
de]  438. 

—  (les)  des  voyageurs  s.  1.  m. 
[Flournois,  Gödeon]  489. 

—  curieux  432. 
Enzyklika  Pius'  IX.  v.  5.  Okt. 

1875  373  432. 
Enzyklopädisten  161  f  397. 
Ephesus  8  21  402. 
Epikie  48  52  f. 


604 


Episcoporum  —  Expostulationes. 


Episcoporum  (de  a.  e.  tn.)  cau- 
sis  liber  [Boileau,  lacobus] 
431. 

—  Congregatio  517. 
Epistola  (H.  V.  P.  ad  B  ***  de 

nap.    Angliae     mot.)    [Van 
Paets,  Hadrianus]  433. 

—  ampliss.  s.  r.  e.  Cardinali- 
bus 450. 

—  doctoris  sorbonici  [Lazeri, 
Petrus]  448. 

—  exim.  a.  a.  rev.  d.  Henr. 
Liberto  Fromondo  etc.  423. 

—  ill.  et  rev.  episcoporum  443. 

—  ad  Innoo.  X  [Barcos,  Mar- 
tin de]  424. 

—  pro  pacando  s.  regaliae  ne- 
gotio  [Rapin,  Renatns]  431. 

—  N.  N.  relig.  reform,  ministr. 
436. 

—  (theolog.  quor.  in  elect. 
Saxoniae)  420. 

Epistolae  (illustrium  et  dar. 
virorum)  422. 

—  selectiores  (Georg.  Ricbteri 
eiusq.  fam.)  427. 

Epitome  historiae  gallicae  418. 

Epitre  au  mar^chal  Eeith  143. 

Erasmus,  Desider.,  v.  Roterdam 
272  f  281  f  391  508  519  520. 

Erassot,  Josä  Antonio  de  457. 

Erastus,  Thomas  521. 

Erath,  Augustinus  113. 

Erbach,  Graf  Georg  v.  297. 

Erigena,  Joannes  Scotus  432. 

Erik-Jansismen  247  f. 

Erkelius,  loan.  Christ,  s.  Van 
Erkel,  loan.  Christ.  440  f. 

Erlangen  339. 

Erlaubnis  zum  Lesen  verbote- 
ner Bücher  31  47  ff  207  809 
502—510. 

Erlaubte  Bücher,  Indice8  544ff. 

Ermisch,  Hubert  149. 

Ermland,  Kardinal  v.  10  201 
513. 

Ernestus ,  Joannes  Augustus 
450. 

Erotemata  iuris  civilis  432. 

Errotika  biblion  [Mirabeau, 
Honorö-Gabriel  Riquetti  de] 
455. 

Ersch  und  Gruber  148. 

Erscheinungen  usw.,  Schriften 
über  28  f. 

Erynachus,  Paulus  [Sinnichius, 
Joannes]  426. 

Esame  d.  confessione  auricu- 
lare  [Ranza,  Giovanni  An- 
tonio] 456. 

—  critico  [Aracri,  Gregorio] 
454. 

f^chini,    Carlotta  Geltrude  s. 

Visioni  85  160  465. 
Esmönard,  Joseph-AIphone266. 
Espion  (T)  dans  les  cours  etc. 

[Marana,  Jean-Paul]  439,  s. 

Suite  de  TEspion  [Cotolendi,  1 

Charles]  439. 


Espion  (1')  de  Thamas  Kouli- 
Aan   [De  Rochebmne].  448. 

—  (1*)  chinois  [Goudar,  Ange] 
452. 

Esposizione  d.  d.  d.  chiesa  455. 

—  sulla  d.  crist.  s.  Exposition 
d.  1.  doctr.  ehr.  451. 

Esprit  (der)  [Helv^tius,  Claude 
Adrien]  450.    • 

—  (1*)  de  mr.  Amaud  [Jurieu, 
Pierre]  435. 

—  du  dogme  d.  1.  fr.  m.  [Re- 
ghellini, M.]  462. 

—  (1')  de  Gerson  [Le  Noble, 
Eustache]  439. 

—  (1')  de  J^us-Christ  [J.a 
Broue ,  Fr^däric-Guillaume 
de]  450. 

—  (de  V)  des  loix  [Montes- 
quieu, Charles  de  Secondat 
de]  314  448. 

—  (V)  du  pape  Clement  XIV 
[Lanjuinais,  Joseph  de]  453. 

—  {V)  ou  les  principes  d.  d.  c. 
[La  Mothe,  Fr.-Charles  Hu- 
erne  de]  451. 

—  (r)  de  m.  de  Voltaire 
[Villaret,  Claude]  450. 

Esquirps,  Alphonse  118  462, 
s.  J^vangile  (F)  du  peuple 
462. 

Essai  s.  1.  forroat.  d.  dogme 
[Trivulzio,  Christine]  462. 

—  sur  cette  quest.  [Engel,  Sa- 
muel] 452. 

—  s.  1.  tolärance  ehr.  [Tailhi^, 
Jacques,  et  Maultrot,  Gabriel 
Nicolas]  450. 

—  historique  s.  1.  puiss.  temp. 
d.  papes  [Daunou,  Pierre- 
Claude-Fran9ois]  458. 

Estat  de  l'^glise  gallicane  [Pi- 

thoeus  (Pithou),  Petrus]  419. 
Estor,  Joannes  Georgius  447. 
Estrada,    Jos^   Possidonio    s. 

Supersticiöes  458. 
Estratto   d.    a.    d.   t.    propos. 

[Nannaroni,  Mich.  M.]  453. 
Estrix,  Aegidius  429,  s.  San- 

dsßus,  Wilhelmus  431. 
£tat  (1')  et  les  cultes  464. 

—  (1')  et  les  dölices  d.  1.  Suisse 
451. 

—  (de  V)  de  l'homme  etc.  [Le 
Cene,  Charles]  444. 

—  (1')  politique  et  r.  d.  1. 
France  [Blanchard,  Pierre- 
Louis]  459. 

—  (!')  präsent  d.  1.  fac.  d.  th. 
d.  Louvain  [Quesnel,  Pas- 
quier]  438. 

—  8.  Estat. 

Etiro,  Partenio  [Aretino,  Pie- 

tro]  431. 
Eudaemon,  Johannes  87. 
Eugen  JV.,  Papst  5. 
Eugenius  Brugensis  435. 

—  Theophilus  [Pasquelinus, 
Guilelmus]  419. 


Eulenburg,  Friedrich  Albrecht 

V.  369  f. 
Eunomianer  4. 
Euphormio  [Scioppius,  Gaspar] 

424. 

—  Lusininns  [Barclaius,  Jo- 
annes] 418. 

Europe  (Y)  esclave  [Cerdan, 
Jean-Panl  de]  440. 

—  (!')  vivante  [Chapuzean, 
Samuel]  429. 

Eusebins  v.  Cäsarea  105. 
Eutychianer  4. 
Evangelienübersetzongen     im 

Index  176. 
J^vangile  (1')  du  jour  [Voltaire] 

387  452. 

—  (r)  du  peuple  [Eaquiros, 
Alphonse]  462. 

—  (1 )  de  la  raison  [Voltaire] 
,  451. 

Evesque  (1*)  de  conr  [Jje  Noir, 

Jean]  429  449. 
Evidenza  (suir)  del  eriatiane- 

simo  465. 
Ewerbeck,  Hermann  466. 
Examen  d.  critiqnes  d.  1.  [Le 

Roy,  Charles-Georges]  451. 

—  iudiciorum  439. 

—  libelli  425. 

—  de  la  nota  458. 

—  des  principes  [Richer,  Fran- 
9ois]  450. 

—  de  deux  questions  [Le  Ri- 
dant,  Pierre]  449. 

—  de  la  religion  [La  Serre, 
de]  451. 

—  du  Premier  trait^  [Maim- 
bourg,  Theodore]  433. 

—  trophaeomm  [Bamesius, 
Joannes]  421. 

—  critico  d.  1.  c.  457. 

—  impartial  d.  L  e.  [Chauve- 
11  n,  Henri-Philippe  de]  448. 

—  important  d.  m.  Boling- 
broke  [Voltaire]  452. 

Exea    7    Talayero,     Luis    de 

429. 
Exhortation  aux  princee  [Paa- 

quier,  Etienne]  419. 
Exkommunikation,  als  Strafe 

35  f  43  f  99. 
Explicatio    decalogi    [Grotins, 

Hugo]  429. 
Explication   des  qualitez  [Da- 

guet,  Jacques- Joseph]  447. 
Exposicion     (breve)     [Queipo, 

Manuel]  457. 
Exposition    d.   1.  doctr.   chrö- 

tienne  [Mesengny ,  Fran9ois- 

Philippe]  451. 

—  d.  I.  doctr.  d.  T^gl.  gallic. 
[Du  Marsais,  C^sar  Ches- 
neau]  450  456. 

—  d.  1.  foi  cathoL  [Barcoa, 
Martin  de]  437. 

Expostulationes  (can.  et  rev.) 
[La  Neufville,  (Le  Quien  de)] 
457. 


Expargation  —  Fortios. 


605 


Expargation  aristotelischer 
Schriften  405. 

—  bei  den  Protestanten  294. 

—  päpstlicher  u.  bischöflicher 
Erlasse  337  f. 

Exstrait  de  l'examen  s.  Flavien 
Amand  [Blondel,  David]  438. 

Exsuperius,  Bischof  v.  Tou- 
louse 405. 

Extrait  d'un  livre  anglois  445, 
8.  Locke,  John. 

Eybel,  Joseph  Valentinus  454. 

Eyckenboom,  Ignatius  [Gerbe- 
ron, Gabriel]  437. 

Eymeric ,  Nicol.  Directorium 
inquisitorum  c.  comment. 
Franc.  Pegnae  486. 

F. 

Faber,  Gellius  290. 

Fable   (the)   of  the  bees  218 

246,    s.    anch    Mandeville, 

Bernard  de. 
Fahre  d'OHvet,  Antoine  458. 
Fabri,    Uonoratns    139     429, 

8.  Carterius,  Lndovious  429, 

Stubrockias,  Bemardns  430. 

—  Philemon  s.  Garnier,  Phi- 
lippe 426. 

Fabricatore,  Antonio  457. 
Fabricins,  Franciscus  446. 

—  Georgius  422. 

—  Joannes  430. 

—  loannes  Albertus  109  446. 

—  -Bleynianus,  Antonius  421. 
Facetiae  (Bacchi  &  V.)  424. 

—  facetiarum  424  426. 
Facius,  Casparus  421. 
Factum  pour  les  directeurs  437. 

—  ou  propositions  etc.  439. 
Facultas  legendi  libr.  prohib. 

s.  Erlaubnis. 
Fadette  (la  petite)  107. 
FaelU,  Eniilio  167  ff. 
Fage  263. 
Fi^ndungsblatt,  das  deutsche 

178  389. 
Faillibilitä  (la)  despapes  [Hoff- 

reumont,  Servais]  443  447. 
Falcioni,  Zeffirino  115  471. 
Falcone,  Nicolö  Carminio  442. 
Falconi,  Giovanni  434. 
Falk.  Adalbert  v.  378  ff  392. 

—  Franz.  Die  Druckkunst  im 
Dienste  der  Kirche  194. 

Fallersleben,  August  Heinrich 
Hoffmann  v.  350  f. 

Familie  (la)  chrestienne  [Port- 
morant,  Alex.  Colas  de]  429. 

Farel,  Wilhelm  251  272. 

Fäsi,  Johann  Konrad.  Staats- 
u.  Erdbeschreibung  der  Eid- 
genossenschaft 277. 

Fastengebot  55  f. 

Fatti  scritturali  460. 

Faolmann ,  Karl.  Illustrierte 
Geschichte  der  Buchdrucker- 
knnst  194  210  221  296  388. 


Faure,  loannes  Baptista  139, 
s.  Commentarium  450,  Dis- 
sertatio  dogmat.  449,  Rittra- 
tazione  447. 

„Faust*  in  der  Zensur  174. 

Faustus,  Bischof  v.  Riez  403 
405. 

Fava,  Angelo  462. 

Favre,  Fran^ois  448. 

Febronianismus  137  313  f. 

Febronius,  Justinus  [Hontheim, 
loannes  Nicolaus]  313  451  f. 

Fechtius,  loannes  437. 

Fehr,  Joseph.  Allgemeine  Ge- 
schichte des  19.  Jahrhunderts 
368. 

F^licit^,  Joseph  de  [Vercruysse, 
Fran^ois]  118  470. 

Felinus,  Stanislaus  [Scotus,  Ju- 
lius Clemens]  427. 

Feilsch  342. 

Felle,  Guglielmo  438. 

Feller,  Joachim  302. 

Fellns,  loannes  s.  Cyprianus 
(S.)  Opera  433. 

F^nelon,  Fran^ois  de  Salignac 
96  161  413  437. 

F^raud,  Jean  Fran^ois  139,  s. 
Encyclop^die  (la  petite)  451. 

Ferchius,  Matthaeus  425. 

Ferdinand  I.,  Kaiser  195  550. 

—  IL,  Kaiser  161. 

—  Herzog  v.  Bayern  551. 

—  V.  Bayern,  Kurfürst  v.  Köln 
548  551. 

F4real,  V.  de  [Suberwick,  M»« 
de]  155  464. 

Ferentillus,  Augustinus  520. 

Femey,  der  Philosoph  v.  333, 
s.  Volaire. 

Ferrandiz  Ruiz,  Jos^  123,  s. 
Marsigli ,  Prospero  474,  Mi- 
raita, Constancio  472. 

Ferrara  148. 

Ferrari,  Giuseppe  115  470. 

Ferrella,  Giovanni  Paolo  420. 

Ferri,  Enrico  115  474. 

—  Louis  470. 

—  di  s.  Costante  458. 
Ferriere,  Emile  120  473. 
Ferro,  Marcello  453. 

—  Marcus  425. 

Perus  (Wild),  loannes  520. 

Fessler,  Joseph  v.  44. 

Fdtes  etcourti8ane8[Chaussard, 

Pierre-Jean-Baptiste]  459. 
Fettmilchscher  Aufstand   547. 
Feustelius,  Christianus  443. 
Fevret,  Charies  437. 
Feydeau,  Ernst  467. 

—  Matthieu  s.  Cat^chisme  de 
la  gräce  424. 

Ffoulkes,    Edmund  Salusbury 

123  125  468. 
Fichte,  Johann  Gottlieb  308  f 

392  397. 
Fickius,  loannes  s.  Morhofius, 

Daniel  Georgius.   Polyhistor 

446. 


Figuier,  Louis  469. 

Filangieri,  Gaetano  115  459. 

Filomaria  (il)  468. 

Filopanti,  Quirico  [Barilli,  Giu- 
seppe] 470. 

Filsjean  s.  Alletz,  Pons  Au- 
gustin 466. 

Finkenstein ,  Karl  Wilhelm 
Graf  Fink  v.  337  341  f. 

Fiore,  Geremia  471  f. 

Fiorentillus,  Augustinus  s.  Fe- 
rentillus 520. 

Fiorioli  della  Lena  468. 

Firmian,  Leopold  Ernst  v.  314. 

Fischer.  Kardinal  Antonius  411. 

—  Gabriel  330. 

—  Kuno.  Fichtes  Leben, 
Werke  und  Lehre  309  344. 

Fischlinus,  Ludovicus  Melchior 
443. 

Fiscus  papalis  421. 

Fitz-James,  Fran^ois  de  s.  Or- 
donnance et  instr.  past.  451. 

Flaccianer  288. 

Flaminius,  Marcus  Antonius 
136  521. 

Flaubert,  Gustave  120  467. 

Flavien,  Amand  [Blondel,  Da- 
vid] s.  Extrait  de  Texamen 
438. 

Flächier,  Esprit  265. 

Fleury,  Claude  436  444  f  449. 

—  Jules  s.  Champfleury  95 
467. 

Flore  de  Sainte-Foy  s.  Sainte* 

Foy.  Flore  de  430. 
Florentinius,  Hieronymus  427, 

s.  Holuberveso,  Martinus  ab 

427. 
Florenz,  Provinzialsynode  1517 

bis  1518  396. 

—  Nationalbibliothek  490. 

—  königl.  Staatsarchiv  552  ff. 
Florenzi  Waddington,  Marianna 

157  f  464  470. 
Flosculi  selectiores  428. 
Flournois,  Gideon  s.  Entretiens 

(les)  d.  voyag.  439. 
Fludd,  Robertus  421. 
Foggi,  Francesco  s.  Disserta- 

zioni  sec.  Tordine  d.  i.  c.  458. 
Foi  (la)  des  appellans  447. 
Folengo,  Giovanni  Battista  520. 

—  Teofilo  522. 
Fontaine,  Nicolas  s.  Jean  Chry- 

sostöme  (S.),  Hom^lies  433. 
Fontejus,    Claudius    [Boileau, 

lacobus]  435. 
Fontenelle,  Bemard  Le  Bovier 

de  453,  s.  Entretiens  s.   1. 

plural.  d.  m.  433. 
Formal eoni,  Vincenzo  s.  Com- 

pendio  critico  454. 
Formula  concordiae  227. 
Forsk&l,  Peter  247. 
Forti.  Francesco  98  462. 
Fortiguerri,  Niccolö  s.  Cartero- 

maco,  Niccolö  446. 


606 


Forwerk  —  Garnier. 


Forwerk,  Ludwig  375. 
Fosana,  Giacomo  s.  Girolamo 

da  Montefaico  474. 
FoBColo,  Ugo  115  463,  s.  Ortis, 

Jacopo  458. 
FoBsati  f  Jean- AntoiDe-Laurent 

8.  Combe,  George  461. 
Fouchö,  Joseph  260  ff. 
Fonillon,   Jacques  s.  Defense 

d.   thdol.   440,    Däfense    d. 

tous  1.  tb.  440,  Justification 

du  silence  440. 
Fourier,  Cbarles  118  159  460. 
Fonrquevaux ,     Jean-Baptiste- 

Raymond  Pavie  de  s.  Cat^- 

cbisme  historique  445. 
Fox  de  Bruggs,  Jean  [Bayle, 

Pierre]  441, 
Fragoso,  Damazio  Jacintho  472. 
Frauca,  Veronica  145. 
France  (la)  au  parlement  [Gui- 

di,  Louis]  450. 

—  (la)  en  1814  et  1815  [Blan- 
chard,  Pierre-Louis]  457. 

Francesco  Antonio  465. 

—  di  Longobardi  140  426. 

—  (S.)  di  Paola  s.  Francesco 
di  Longobardi  426,  Scelta 
di  lottere  438. 

Francheville,  de  [Voltaire]  448. 
Franchi ,    Ausonio   [Bonavino, 

Cristoforo]  115  464  f. 
Francisco  de  la  madre  de  Dies 

427. 

—  de  la  Piedad  [pseud.]  433. 
Franck,  Kaspar  204. 
Francke,  Johann  320. 
Francken,  Henricus  550. 
Franco,  Fernandez,  Blas  441. 

—  Niccolö  521. 

—  Niccolö,  Bischof  v.  Treviso 
406. 

Fran^oises  (les  illustres) 
[Challes,  Robert  de]  443. 

Francolinus  cleri  rom.  paeda- 
gogus  [Bardon,  Anton.]  439. 

Francus,  Daniel  434. 

IVank,  Peter  Paul  [Braun,  Tho- 
mas] 85  130  463. 

Franke,  August  Hermann  803. 

Frankfurt  a.  M.  351. 

—  a.  0.,  Universität  320  f. 
Frankfurter  Journal  353. 

—  Zeitung  373  f. 
Franklin,  James  221. 
Frauscini,  Stefano  462. 
Franz  v.  Borja,  der  hl.  506. 

—  Joseph,  Kaiser  160. 

—  V.  Sales,  der  hl.  47  59  214 
413  f  506  f. 

—  V.  Valois  209. 
Französische  Bücher  im  Index 

aus  dem  19.  Jahrb.  117  ff. 

—  Zensur  185  211  215  249 
bis  208. 

Fräser  217. 
Frasso,  Petrus  434. 
Frauonfrage   1Ö3  ff  158  f   164 
25l>. 


Fr^döric  IL,  roi  de  Prusse  s. 
Oeuvres  du  philos.  d.  Sans- 
souci 450,  8.  Friedrich  U., 
der  Große. 

Fredericq,  Paul.  Corp.  docum. 
Inquisit.  Neerlandicae  508 
582. 

Freiberg,  Kloster  der  hl.  Mag- 
dalena 148  ff. 

Freidenkerkonzil  v.  Neapel 
157  f. 

.Freiheit'  der  protestantischen 
Forschung  15  ff  285  ff  303  f. 

Freiligrath,  Ferdinand  113  177 
350. 

Freimaurer  29  39  115  123. 

Freinshemius,  lohannes  427. 

Fröret ,  Nicolas  [D'Holbach, 
Paul  Thyry]  452. 

Freudenberger  277. 

Frendenthal,  Jakob.  Die  Le- 
bensgesch.  Spinozas   190  ff. 

Frickius,  Joannes  443,  s.  Du- 
pin,  Ludovicus  Ellies,  Me- 
thod.  stud.  theol.  447. 

Fridenreich,  Zacharias  419  f. 

Friderus,  Petrus  427. 

Fridl,  Marcus  448. 

Friedberg ,  £mil  Albert  368  f. 

Friederich,  Joseph  130  465. 

Friedericke  Sofie  Wilhelmine, 
Markgräfin  v.  Bayreuth  333  f 
339. 

Friedrich  I.  v.  Dänemark  226  f. 

—  II.  V.  Dänemark  227. 

—  V.  V.  Dänemark  230. 

—  III.,  Kurfürst  v.  Branden- 
burg 304  326  ff. 

—  L,  König  V.  Preußen  328. 

—  IL,  der  Große,  v.  Preußen 
141  ff  168  175  179  181  ff 
311  330  332-339  391  f. 

—  Markgraf  v.  Bayreuth  294. 

—  Kurfürst  v.  der  Pfalz  297  f. 

—  Kurfürst  v.  Sachsen  285. 

—  I.  V.  Schweden  580. 

—  Herzog  v.  Württemberg  299. 

—  Wilhelm,  der  große  Kur- 
fürst 239  323  ff. 

I.,  König  von  Preußen 

328  ff. 
IL,   V.   Preußen    183  f 

309  340  ff  392. 
III.,    ▼.   Preußen    309 

343  ff. 
IV.,  V.  Preußen  347  354 

358  f  360  362. 
Friedrich,  Johann  127  405  470  f. 
Frigeri,  Antonio  473. 
Frint,  Jakob  128. 
Frischlin,  Nicodem.  94  313  418. 
Fritschius,  Ahasverus  431. 
Fritzius,  Anton  Gunter  436. 
Fröbel  &  Comp,  in  Zürich  349.  | 
Frohschammcr,  Jakob  98  f  127  > 

466  ff.  I 

Fromondus,  Libertus  423  425.  ! 

—  —   et    Calenus,    Henricus  1 
423  425.  ! 


Fromondus,  Libertus  s.  Arie- 
rn idorus  Oneiro  criticus  425, 
ChrysippuB  425,  Emuncto- 
rium  lucem.  august.  425, 
Lenis,  Vincentius  425,  Lu- 
cema  august  425,  Phile- 
tymus  423  425. 

Fröschlinus,  Jakob  294. 

Fuchs,  Aloys  98  129  460. 

—  Leonard  109  520. 
Fuensaiida ,    Diego    Giuseppe 

B.  Rasier,  Giusepp*  Antonio 

455. 
Fuentiduefia,  Petrus  de  506. 
Fueslinus,  lohannes  Georgius 

441. 
FuUerus,  Nicolaus  422. 
Fumagalli  250,  s.  auch  Ottino- 

Fumagalli. 
Funccius,  ChristianuB  442. 
Fünfzehn  heimliche  Leiden  151. 
Funk,  Johann  321. 
Furoy  Guesdon,  Alexandre  s. 

Morton  val.  Fray  £ugenio459. 
Fürsten  im  Index  141  ff. 
Fürsten    Deutschlands ,     ihre 

Zensur  286  ff. 
Ftlrsten,  katholische,  und  ihre 

Zensur  278  f  309  ff: 
Fürstenthal  348. 
Fusii  [?],  Alexandri    consilia 

511,  s.  Tartagnus,  Alexander 

Imolensis. 

G. 

Gabriel,  Stephanus  423. 

—  de  S.  Maria  432. 
Gabriel  is,  Aegidius  431. 
Gaetani,  Costantino  112. 
Gaillardus,  lakobus  437. 
Galanti,  Giuseppe-Maria  s.  Elo- 

gio  storico  453. 
Galilei,  Galileo  67  141. 
Gallaeus,    Servatiua    s.    Lac- 

tantius,  L.  C.  F.  Opera  432. 
Gallemart,  Joannes  de  110. 
Gallicanus,  Gregorius  422. 
Gallikanismus  77   96  f.   117  f 

137  250  f  253  f  263  f. 
Gallo,  Andrea  468. 
Gallois,  L^nard  459. 
Gambacurta,  Petrus  421. 
Gambara,  loannes  FranciBcufl 

de,  Kardinal  [Cardella,  Me- 

morie  V  48  ff]  504  f. 
Gams,  Series  Episcoporum  524. 
Gandolphjs  Peter  125  456. 
Ganganelli,  Der  Kampf  gegen 

den  Jesuitismus  126  463. 
Ganzetti,  Angelo  455,  s.  Gio- 

vane  (il)  instruito  455. 
Garavaglia,  Ambrogio  472. 
Gar^äo  Stockler,  Francisco  de 

Borja  123  461. 
Gariel,  H.  577. 
Garmannus,    Christianas  Fri- 

dericus  430. 
Garnier,  Philippe  426. 


Garnier-Pag^  —  Godard. 


607 


Gamier-Pagäs   s.  Dictionnaire 

politiqne  465. 
Oamier  de  Saintes  257. 
Garofalo,  Biagio  441. 
Garrido,  loannes  Baptista  448. 
Garrione ,    Giovanni    hattista 

470. 
Gaapar,  Franz  472. 
Gasqaet,  Francis  Aidan.    The 

Eve  of  the  Reformation  207  f. 
Gauden,  John  217. 
Gaudioso,  Antonio  458. 
Gaaltier,    Fr.   de   s.    Histoire 

apologätique  437  f. 

—  Jean-Baptiste  s.  Lettre  an 
sujet  d.  1.  bulle  447,  Lettres 
d*un  th^ologien  447,  Lettres 
ä  msgr.  r^v,  d'Angers  449. 

Gautier  s.  Questione,  se  i  ves- 
covi  456,  Raccolta  di  opus- 
coli  d.  cristiana  filos.  456. 

Gavazzi,  Alessandro  s.  Maria 
al  cuore  dell'  ital.  471. 

Gebetbücher  30. 

Gebet-  u.  Gesangbücher  in  der 
preußischen  Zensur  329  334. 

Gebt  dem  Kaiser  etc.  452. 

Gedanken  über  d.  Punktat. 
[Haiden,  Thomas  y.]  455. 

Gedicke,  Lampe rtus  329. 

—  Simon  154  322. 

Gbgner  des  Index  166  ff,  s. 
auch  Anklagen  gegen  den 
Index. 

Geheimpolizisten  zur  Denun- 
ziation 393. 

Gehorsam  gegen  das  Bücher- 
gesetz 58  f. 

Gehringer,  Joseph  129  463. 

Geierus,  Martinus  436  449. 

Geiger,  Ludwig.  Das  junge 
Deutschland  und  die  preu- 
ßische Zensur  193,  Bettina 
▼on  Arnim  und  Friedrich 
Wilhelm  IV.  358  f. 

—  Polizeipräsident  in  Köln 
362. 

Geilh,  de  457. 

Geissei,  Johannes  y.,  Kardinal 

355  ff. 
Gelasianum  Decretum  4  405  f. 
Gelasius  L.  Papst  403  405. 
Gelehrte  und  das  Büchergesetz 

47-59. 
GelH,    Agenore   s.  De'   Ricci, 

Scipione  468. 
Gemiti  di  un*  anima  463. 
Genebrardus,  Gilbertus.  Chro- 

nographia  272. 
Generalstaaten  221  f,  s.  Holland. 
Genf  185  269. 
Genin,  Fran^ois  463. 
Gennadius,  Massiliensis  90  403 

422. 
Gennarelli ,    Achilles   s.    Bur- 

chardus,  lohannes  465. 
Genovesi,  Antonio  115  456. 

—  Giovanni  Antonio  s.  Di- 
yozione  (la)  di  Maria  89  447. 


Genselius,  lohannes  Christia- 
nus 445. 

Gentile ,  Gioyanni  Valentine 
270  f. 

Gentrli,  Giuseppe  102  447  f. 

Gentilis,  Albericus  418. 

Gentillet,  Innocent  s.  Discours 
sur  les  moyens  418  521  f. 

Georgius,  Franciscus  520. 

Georg  Podi^brad  150. 

Gerbais,  loannes  431  437,  s. 
Lettre  439. 

Gerberon,  Gabriel  s.  Bajus, 
Michael  437,  Confiance  (la) 
chr^t.  438,  Defense  de  V  6g\. 
rom.  438,  Du  Chesne,  Mar- 
tinus 437,  Eyckenboom,  Ig- 
natius  437,  Histoire  g^nörale 
d.  Jans.  438,  Lettre  d.  m. 
N.  440,  Sainte-Foy,  Flore  de 
430,  Sanguin,  Andreas  431, 
Van  de  Velden,  Cornelius 
436. 

Gerhardus,  loannes  429  442 
449. 

Gerichtsyerfahren ,  das  kirch- 
liche, beim  Bücherprozeß  59 
bis  67. 

Germain  [Quesnel,  Pasquier] 
438. 

»Germania*  im  Kulturkampf 
370  ff. 

Gernuche.  Aegidius  432. 

Gerofilo  (il)  siciliano  1 16  464. 

Gery  [Quesnel,  Pasquier]  437. 

Geschichte  des  kirchlichen 
Bücherverbotes  3—15,  395 
bis  414,  Anlagen  477—584, 
vgl.  dazu  Inhaltsang.  S.  ix  ff 
und  Verzeichnis  585  ff. 

Gesellschaft,  königliche,  der 
Wissenschaften  zu  Göttingen 
181. 

Gesselius,  Tilmannus  440. 

Getijden  (de  kleine)  438. 

Gewissen  das,  und  das  Bücher - 
gesetz  38  ff 

Gherus ,  Ranutius  [Gruterus, 
Janus]  420. 

Ghisleri,  Arcangelo  s.  Libro 
di  divoz.  473,  Mese  (il)  di 
Maggie  473. 

Ghislien,  Michele  198  f  497  f, 
s.  auch  Pius  V. 

Giaccarello,  Antonio  493. 

Giacomo  del  cuor  di  Maria 
471. 

Gian  Bartolomeo  di  S.  Claudia 
442. 

Gianni,  Francesco  456. 

Gianuini,  Silvio  563. 

Giannone,  Pietro  88  443,  s. 
Perontinus,  Janus  446. 

Gibbon,  Edward  172  179  454. 

GibsoD,  Edmund  218  f. 

Gießen  353. 

Gift  (a  new-year's)  [Preston, 
Thomas]  421. 

Gigli,  Girolamo  442. 


Gilberte  [Illarramendi,  Ramön] 

121  474. 
Gilles,  Pierre  424. 
Gioguenö,  Pierre- Louis  83  120 

459. 
Ginzel,  Joseph- Augustin  131  f, 

s.  Studien,  die  theologischen 

469. 
Gioberti,  Vincenzo  74  95  115 

169  f  463  f  573. 
Gioja,  Giovanni  Battista  471. 

—  Melchiorre  115  457  459  ff, 
s.  Idee  459,  Memoria  456, 
Teoria  civile  456. 

Gioioso  (Joyeuse),  Francesco, 

Kardinal  544. 
Giordani,  Pietro  95  459  465. 
Giornale  letterario  453. 

—  storico  della  letteratura 
italiana  522  f. 

Giomata  ben  spesa  [Persuttini, 

Antonio]  447. 
Gioyane    (il)    instruito    [Gan- 

zetti,  Angelo]  455. 
Giovanna  Maria  B.  151. 
Giovanni  Fiorentino  418  520. 

—  da  Capistrano  s.  Velo  (il) 
rimosso  461. 

Giovanzana,  Francesco  116 
473,  s.  Appunti  473,  Origine 
(suir)  473 ,  Proposizioni 
(S.  F.  G.)  473. 

Giraldi  Cinthio,  Giovanni  Bat- 
tista [Graesse,  Trösor  III 87] 
521  f. 

Girard,  Bernard  de  419. 

Girolamo  da  Montefalco  [Fo- 
Sana,  Giacomo]  474. 

Gisolfo,  Pietro  432. 

Giudici,  Luigi  s.  Catechista  (il) 
456. 

Giuliano  imperatore.  Le  opere 
[Spiridione   Petrettini]    459. 

Giuochi  onesti  465. 

Giustiniani ,  Vincenzo ,  Kar- 
dinal 10  513  f. 

Glarus  277. 

Glasbrenner,  Adolf  350. 

Glaser,  loannes  Michael  550. 

Glassius,  Salomon  446. 

Glaubensbekänntniss  eines  m. 
d.  Tode  r.  M.  [Blumauer, 
Aloys]  454. 

Glaubensbekenntnis  (allgemei- 
nes) 454. 

Glissonius,  Franciscus  442. 

Glorierius,  Caesar  515. 

Gmeinerus,  Xaverius  128  459 
463. 

Gneist,  Rudolph.  Selfgovem- 
ment  219  f.  368. 

Gnocchi- Viani,  Osvaldo  471. 

Goblet  d'  Alviella,  Eugene  473. 

Gockelius,  Emestus  428. 

Goclenius ,  Rodolphus  senior 
419  422. 

junior  420. 

Godard,  L^on  s.  Principes  (les) 
de  89,  467. 


608 


Godefroy  —  Goidiccioni. 


Godefroy ,  Fr^^ric.  Histoire 
de  la  litt^ratare  frao^alse 
181  306. 

—  Jacqoes  s.  Mercnre  (le) 
j^uite  422. 

Godelmanoos ,  Joannes  Geor- 
gias 430. 

Goethe,  Johann  Wolfgang  v. 
113f  126  173f  177  l?<2  231f 
266  308  f  344  ff  391  396. 

,Goetheband*  388. 

Goldastas,  Melchior  422  439, 
8.  Moniia  politica  419. 

Goldsmith,  Oliver  124  458. 

Gomaristen  188  f  222. 

Gondrin,  Loais- Henri  de  s. 
Lettre  pastorale  425. 

Gonzalez  de  Rosende,  Antonios 
431  435. 

—  de  Salzedo,  Petras  424  431. 
Gorani,  Joseph  458,  s.  Dispo- 

tismo  (il  vero^  452  f. 
Gordon,  Alezander  445. 
Gordonias,  loannes  421. 
Gorini,    Giaseppe    Corio    447 

450,  8.  Uomo  (r)  450. 
Görres ,   Joseph  v.  343  f  349 

354. 
Goesler,     Gastav    v.     Schul- 
gesetzentwarf 1890  380. 
Gothaische     Gelehrtenzeitang 

342. 
Gotofredos,  loannes  Ladovicas 

422. 
Gotteslästerliche  Schriften  28 

331  f. 
Gottfried  V.  Viterbo  403. 
,Götz  V.  Berlichingen*  182. 
Goudar,   Ange  s.  Espion   (1*) 

chinois  452. 
Goain,   Frödöric   s.   Rome   et 

ses  papes  460  462. 
Gouju,  Charles  [Voltaire]  451. 
Goaiart,  Simon  s.  Histoire  des 

Pays-Bas  418. 
Goarlin,  Pierre-Etienne  s.  Ca- 

t^chisme    et    Symbole    451, 

Educazione  etc.  454. 
Grabius,  loannes  Ernestas  327 

442. 
Graesse  s.  Grässe. 
Graf,  Arturo  115  473. 
Graffio,  Nicandro  140  424. 
Graffius  304. 
Grafigny,  Fran^oise  de  156,  s. 

Lettres    d'  une    pöruvienne 

451. 
Graraaldi,  Giovanni  Maria  435. 
Gramberg,  Carolas  Petrus  Gui- 

lelmus  128  460. 
Gran,  Krzbischof  v.  316. 
Grandeur   (la)    de  V  ^gl.  rom. 

[Barcos,  Martin  de]  424. 
Gras,   Jean  et  Mercier  Thöo- 

dorit  447. 
Graser,    Johann    Baptist    127 

461. 
Grässe,  Johann  Georg  Theodor. 

Literärgeachichte   306   406, 


Tresor    de   livres   rares   et 

pr^cieaz  522  f  546. 
Gratiani  Decretam  4. 
Gratianus,  Stephanus  109. 
Gratiaram  actio  [Lazeri,  Petras] 

448. 
Gratios,  Ortwin.  Lamentationes 

obscaroram  viroram  407  479. 
Graverol,   Jean   s.  Eglise  (F) 

frotestante  445,  Rolegravios, 
oannes  441. 
Gravina,    Josephos   Maria   s. 

Piazza,  Benedictas  452. 
Graziani,  Antonio  Maria,   Bi- 
schof V.  Amelia  539. 

—  Niecola  451. 

Grazzini,  Antonfirancesco  detto 

il  Lasca  447. 
s.  Scelta  di  prose  e  poes. 

ital.  452. 
Greenaeas,   Thomas   8.  Pres- 

tonas,  Thomas  421. 
Green wood,  John  210. 
Gregge   del   baon   pastore  99 

429. 
Gr^goire,  Henri  459  i. 
Gregor  d.  Gr.,  d.  hl.  4  402  f. 

—  VIL,  d.  hl.  318. 

—  IX.  405. 

—  XlII.  11  59  92  169  514  ff. 

—  XVI.  97f  lOOf  103  119  318. 
119  318. 

rpyjYopioq  upofiova^oq  124  424. 
Gregorias  de  Sebenico  428. 
Gregorovias ,    Ferdinand    126 

134  136  469  471  f. 
Grenier,    Pierre    s.    Apologie 

des  d^vots  430. 
Grenoble,  Staatsarchiv  577. 
Gretser,   Jakob   222  251  268 

274  280  288  ff  408. 
Gröville,  M"»«  Henry  [Darand, 

AUce]  86  159  472. 
Griechische  Bücher  im  Index 

124. 
Grifus,  Leonardos  479. 
Grignani,  Giuseppe  470. 
Grignaschi,  Francesco  Antonio 

8.  Crux  de  croce  464. 
Grilinzoni,  Raffaele  434. 
Grillparzer,  Wenzel  454. 
Grimaldi,  Constantino  444,  s. 

Considerazioni  441,  Risposta 

444. 

—  Föiix  473. 

—  Gregorio  s.  Licenteo,  Cla- 
risto  443. 

Grimaodet,  Fran9ois  s.  Pois- 
sance  (de  la)  royaUe  et  sa- 
cerd.  426. 

Grimm ,  Friedrich  Melchior 
181. 

Grisar ,  Hartmann.  Analecta 
Romana  405 ,  Geschichte 
Roms  und  der  Päpste  405. 

Griselini,  Francesco  451. 

,  Groberünfug*  -Paragraph387. 

Gropper,  Johannes,  Kardinal 
489. 


Gross,  Franz  Joseph  4->5. 

Grossi,  Loigi  s.  Rune  (seelte) 
.piacevoli  456. 

Grotefend,  Georg  Augusts  Die 
Gesetze  a.  VerordnoDgen  ftr 
den  preoßisebai  Staat  n.  das 
Deutsche  Reich  348. 

Grotias,  Hogo  94 109  179 187  ff 
222  f  422  426  449,  s.  Com- 
nfientatio429,  Di88ertatio429. 
Dissertationes  426 ,  Expli- 
catio  decalogi  429. 

Groaa  de  la  Barre  [Coason, 
Charles  de]  462. 

Grombkow,  l^edrieh  Wilhelm 
V.  331  f. 

Grflndler,  Andreas  148. 

Gründang  der  Indezkongre- 
gation  10  f  510—517 ,  s.  In- 
haltsangabe S.  XIX. 

—  der  Congregatio  Episco- 
poram  517. 

Grappenbacb,  Georg  509  f. 

Groteras,  Janas  s.  Ghems, 
Ranatios  420. 

Goadagnl,  Carlo  4d4. 

Goadagnini,  GianibattiBta454  f 
469. 

Gaadalaxara  y  Xaaierr,  Mar- 
cos de  422. 

Goaldi  [Leti,  Gregorio]  428. 

Goaldo,  Gabriele  s.  Pegoleti, 
Nicolaas  86  441. 

Gualtieri,  Loigi  467. 

Gaangelli  da  Brisighella,  Gio- 
vanni Maria  527. 

Gaarino,  Alessandro  427. 

Godenos,  Valentin.  Ferdin.  Co- 
dex diplomat.  Mogant.  407 
480. 

Godin  de  la  Brenellerie,  Panl- 
Philippe  8.  Royaame  (le)  mis 
en  interdit  452. 

Giidver,  N.  s.  J^os-Christ  s. 
r  anathdme  445. 

Go^rard  261. 

Goerrazzi,  Francesco  Domenico 
115  462  465,  s.  Aasedio  (F) 
di  Firenze  461. 

Goerre  (la)  libre  [Bouillon,  J.l 
423. 

—  (la)  s^raphiqoe  448. 
Goerry,  Estienne  428. 
Goettöe ,    Aimö-Fran^ois- Wla- 
dimir 465  467. 

Goeudeville,  Nicolas  s.  Dia- 
logoes  d.  m.  1.  b.  d.  Lahon- 
tan  441. 

Guicciardini ,  Franciscos  95  f 
418  422  466. 

—  Collectio,  zu  Florenz  490 
492. 

Guichardo,  Martinas  de  427. 
Guida  alla  istruzione  128  f  460. 
Guidi,  Francesco  465. 

—  Louis  8.  France  (la)  an 
pari.  450. 

Goidiccioni,  Bartolomeo,  Kar^ 
dinal  483  ff. 


Guldone  fra  —  Hertios. 


609 


Guidone  fra  [pseudon.]  448  ff. 

Gnidotti,  Giovanni  478. 

Gaillanmin  8.  Dictionnaire  de 
r^on.  pol.  465. 

Gaimenins,  Amadaeus  [Moya, 
Matthaens  de]  428  431. 

Guldberg,  Ove  Höegh  281. 

Guldenstolpe,  MichaelYexonius 
241. 

Gruldenstnbbe ,  Louis  de  118 
470. 

Gülich,  Johann  Diderich  v.  438. 

Gumin,  Benolte  de  578. 

Gnndling,  Paul  830. 

Gnndlingius,  Wolfgangus  441. 

Günther,  Anton  96  128  130 
465. 

und  Pabst,  Johann  Hein- 
rich 465. 

und  Veith,  Johann  Ema- 

nuel  465. 

Gtmtherus,  Ligurinus  418. 

Gürtler,  A.  B.  314. 

Gürtlerus,  Nicolaus  445. 

Gussalli,  Antonio  s.  Giordani, 
Pietro  465. 

Gustav  I.  Wasa  233  f. 

Gustav  II.  Adolf  285  f. 

Gustav  Adolf,  Herzog  v.  Meck- 
lenburg 304  f. 

—  HI.  V.  Schweden  243  248. 
Guthberletus,  Henricus  424. 
Gutierrez,  Gaetano  463. 

—  Luis  s.  Cornelia  457. 
Gutzkow,  Karl  69  175  847  349. 
Guyard,  Antoine  s.  Dissertation 

8.  r  honor.  d.  m.  448. 

—  Marie  161  551  675. 
Guyho,  Corentin  s.  Eglise  (V) 

et  1.  räpubl.  470. 
Guyon ,    Jeanne-Marie   de    la 

Mothe  161  f,  8.  Moyen  court 

435. 
Gymnasiasten  27. 


Haag,  Friedrich  186. 

Häckel,  Ernst  69. 

Hackenberg,  Albert  173. 

Hackspanius,  Theodoricus  441. 

Hadrian  VI..  Papst  408. 

Hahn,  Guillaume  102  472. 

Haiden,  Thomas  v.  s.  Gedan- 
ken über  d.  Punktat.  455. 

Hain,  Repertorium  bibliogra- 
phicum  406  f. 

Haiz,  Fidelis  129  463. 

Hakewill,  Georgius  421. 

Halesius,  loannes  448. 

Hall  in  Schwaben  307. 

Hallam,  Henry  125  460. 

Halle  804  829  f  358. 

Haller,  Gottlieb  Emanuel  277. 

Halloix,  Petrus  110. 

Hamburg  243  807. 

Hamilton,  Antoine  s.  M^moires 
456. 

Hammer,  Niels  227. 

Uilgera,  Der  Index  Leoa  XUL 


Hampelius,  Nicolaus  421. 

Handwörterbuch  der  Staats- 
Wissenschaften  220  267  819 
399. 

Hannotin,  Emile  468. 

Hannover  850  ff  355. 

Hansen,  Joseph  407. 

Haussen,  Ola  385. 

Harduinus,  loannes  138  446  f, 
8.  Scrupuli  437. 

Acta  Conciliorum  395  f 

406  f  414. 

Häretiker  s.  Irrlehrer. 

Harlay  de  Chanvallon,  Fran- 
^ois.  Mandement  u.  Cata- 
logue  des  livres  condamnez 
1685  253. 

Harmonia  praestabilita  880. 

Harpprechtus ,  lohannes  418 
442. 

Harring,  Harro  461. 

Hart,  W.  H.  Index  Anglicanus 
172  209  ff  215. 

Hartmaunus,  lohannes  Ludo- 
vicus  8.  Concilia  illustr.  438. 

Hartzheim,  Joseph.  Bibliotheca 
Coloniensis  406  408 ,  Concil. 
German.  544,  Prodromus 
histor.  Universit.  Coloniensis 
406  f  479. 

Harvey,  Gideon  438. 

Haß-  und  Yerachtungspara- 
graph  367. 

Hausierhandel  386. 

Ilavemannus,  Michael  434. 

Havercampus ,  Sigebertus  s. 
Ottius,  loannes  Baptista  447. 

Havet,  Emest  471. 

Hay,  Johann  Leopold  v. ,  Bi- 
schof V.  Königgrätz  316. 

Haymairin ,  Magdalena  145  ff. 

Hebius,  Tarraeus  [Barth,  Kas- 
par] 419. 

Hecatomithi  s.  Giraldi  Cinthio. 

Hedderich,  Philippus  453. 

Hedio,  Kaspars.  Paraleipomena 
(Conradus  a  Lichtenaw)  418 
420  f. 

Hegel,  Georg  Wilhelm  Fried- 
rich 157. 

Heiberg,  Peter  Anders  232. 

Heidanus,  Abraham  431. 

Heidegger,  Johann  Konrad  s. 
Reflexionen  eines  Schweizers 
452. 

Heideggerus,  loannes  Henricus 
428  f  433  435. 

Heidelberg  290  297. 

Heidfeldius,  lohannes  420. 

Heigel,  Karl  Theodor.  Die  Zen- 
sur in  Altbayem  809. 

Heigius,  Petrus  418  f. 

Heilig-  oder  Seligsprechungs- 
prozeß 32. 

Heine,  Heinrich  126  175  ff  847 
349  351  461  463. 

Heineccius ,  loannes  Gottlieb 
447. 

Heiner,  Franz  viif  50. 


Heinrich  Vlll.  v.  England  146 
189  207  892. 

—  IV.  V.  Frankreich  87  187 

2n. 

—  V.  Irlem  408. 

—  Herzog  v.  Mecklenburg  281. 

—  Herzog  v.  Sacl^n  294. 
Heinsius,  Daniel  168  422  424. 
Heinze,  lex  88. 
Heiander,  Josef.  Haquin  Spegel 

242. 

Helenocceus  [Schönleben],  Bai- 
duinus  118. 

Heliä,  Paulus  226  f. 

Helmoldus  422. 

Helvetiörum  (de)  iuribus  [Bal- 
thasar, Joseph  Anton  Felix 
von]  452. 

Helv^tius,  Claude-Adrien  118 
458,  8.  Esprit  (de  V)  450. 

Helvicus,  Christophorus  421. 

Hemmingsen,  Niels  227. 

Henhöfer,  Aloys  458. 

Hennig,  v.  368. 

Henninges,  Hieronymus  418. 

Henricus  a  S.  Ignatio  442  f,  s. 
Aletophilus,  Christianus  439 
441. 

Henriquez,  Henricus  109. 

Henry ,  Dominique  -  Marie  -  Jo- 
seph 464. 

Henslerus,  lohannes  420. 

Hoppe,  Heinrich  189,  Ge- 
schichte der  quietist.  Mystik 
in  der  kathol.  Kirche  568  f 
575,  Soldans  Geschichte  der 
Hexenprozesse  578. 

Heptam^ron  (1')  des  nouvelles 
de  Marguerite  d'Angoulöme 
306  f. 

Herbert  de  Cherbury,  Edoardus 
124  422  439. 

Herbinius,  lohannes  430. 

Herburt,  loannes  Felix  s.  Con- 
silium  datum  419. 

Herculano,  Alexandre  122  468. 

Herder,  Freibarg  866. 

Herdesianus,  Cyriacus  420. 

Hergenröther,  Joseph.  Kirchen- 
geschichte 292  321. 

Hering,  Daniel  Heinrich  820. 

Herlenius,  Emil.  Erik- Jansis- 
men i  Sverige  248,  Erik- 
Jansismens  Historia  248. 

Hermann,  Joseph  454. 

Hermannus,  loannes  Gottfridus 
446. 

Hermenegildo  d.  s.  Pablo  118. 

Hermes,  Georg  98  108  128  180 
133  342  853  f  461. 

—  Hermann  Daniel  842. 
Hermesianismus  130  354. 
Hermite  (1')  en  Italic  459. 
Herport  277. 
Herrenhaus ,    das    preußische 

1863  367  f. 
Herricus,  Scipio  s.  Aquilinius, 
Caesar  42S. 


610 


Heriling  —  Honger. 


HerÜing»  Georg  Freih.  v.  76. 
Hertzberg,  Ewald  Friedrich  v. 

337. 
Herwegh,  Georg  350. 
Herzberg,  Theologenversamm- 

lung  zu  397. 
Herz  -  Jesu  -  Bruderschaft   und 

-Büchlein  317  f. 
Hesiod  395. 
Hessen  330  354  f. 
Heumius,  Justus  422. 
Hevenesi,  Gabriel  139,  s.  Cura 

salutis  443. 
Hexameron  rustique  [La  Mothe 

Le  Vayer,  Fran9oi8  de]  430. 
Heydt,  August  von  der  360. 
Heylyn,  Peter  444. 
Heyse,  Paul  178. 
Hiberniae  sive  a.  Scotiae  vin- 

diciae  424. 
Hiebel,  Yenustianus  449. 
Hieronymus,  der  hl.  yu41  [Epi- 
stel. CXXIV,  Migne,  Patr. 

latin.  XXII  1059  ff]  395  402. 

—  a  Politio  535  f. 

HUaire  de  Paris   119  474  s. 

Sentiments  d'un  philos.  473. 
Hilarius,  Henricus  s.  Philippus, 

Cyprius  435. 
HiUigerus,  Osvaldus  419. 
Hillmer,  Gottlob  Friedrich  342. 
Hinschius,  Paul  132  470. 
Hipler,  Franz.  Spicilegium  Co- 

pernicanum  542. 
Hirnhaim,  Hieronymus  431. 
Hirscher,  Joannes  Baptista  126 

129  458  463. 
Hlstoire  du   comte  de  Guiche 

306. 

—  du  d^mdl^  de  Henri  II 
[Mignot,  Etienne]  449. 

—  de  l'^glise  en  abr^g^  [Dupin, 
Louis  Ellies]  443. 

—  des  entreprises  d.  cl.  [Tail- 
hie,  Jacques]  452. 

—  du  formulaire  [Amauld,  An- 
toine]  445. 

—  de  rinquisition  [MarsoUier, 
Jacques]  436. 

—  de  la  ligue  f.  ä  Cambray 
[Dubos,  Jean-Baptiste]  443. 

—  du  livre  des  r^flexions  mo- 
rales  446. 

—  de  Torigine  des  dixmes 
[MarsoUier,  Jacques]  436. 

—  du  palais  royal  306. 

—  de  la  papaute  455. 

—  des  papes  d.  S.  Pierre 
[Bruys,  Fran^ois]  448. 

—  des  papes  et  souv.  chefs  d. 
r^gl.  [Duchesne,  Andr^]  420. 

—  (1')  des  Pays-Bas  [Goulart, 
Simon]  418. 

—  d'un   peuple  nouveau  451. 

—  de  la  räception  d.  ,concile 
d.  Trente  [Mignot,  Etienne] 
450. 

—  du    regne    de    Louis  XIII 
[Le  Cointe,  Jacques]  443. 


Histoire  du  rägne  de  Louis  XIV 
[Liraiers,  Henri-Philippe  de] 
448. 

—  des  religieux  d.  1.  c.  d.  J^us 
[Quesnel,  Pasquier]  448. 

—  des  demiers  troubles  de 
France  [Matthieu ,  Pierre] 
420. 

—  abr^g^e  de  la  paix  de  Te- 
glise  445. 

—  amoureuse  des  Gaules  306. 

—  apologetique  [Gaultier,  Fr. 
de]  437  f. 

—  critique  de  J^sus- Christ 
[D'Holbach,  PaulThyry]  453. 

—  gön^rale  du  jans^nisme 
[Gerberon,  Gabriel]  438. 

—  philosophique  de  Thomme 
[Millot,  Claude-Fran9ois-Xa- 
vier]  452. 

—  philos.  et  polit.  des  ^tablisse- 
mens  [Raynal ,  Guillaume- 
Thomas]  453  f. 

—  profane  [Dupin,  Louis -El- 
lies] 443. 

—  secr^te  de  la  cour  de  Berlin 
[Mirabeau]  339  f. 

Histoires.  Honny  soit  etc. 
[Desboulmiers ,  Jean  -  Augu- 
stin-Julien]  451. 

Historia  flagellantium  [Boileau, 
Jacobus]  438. 

—  da  franc  -  maconaria  123 
463. 

—  librorum  prohibitorum  in 
Suecia  579  f. 

—  pontiüciae  iurisdictionis 
[Roussel,  Michael]  422. 

—  del  famoso  predicador  Fray 
Gerundio  109. 

—  transsubstantiationis  papa- 
lis  [Cosin,  loannes]  433. 

—  de  vita  Henrici  IV.  s.  Hel- 
moldus  422. 

—  breve  del  celibato  457. 

—  completa  das  inquisi9de8 
123  458. 

—  particolare  d.  cose  passate 
[Sarpi,  Paolo]  421. 

—  politica  d.  pontificado  rom. 
122  f  457. 

Historiae    ecclesiasticae    com- 

pendium  446. 
Historisch  -  politische     Blätter 

184  284  288  f  299  351  353  ff 

363  374  400. 
History  (political)  of  the  devil 

[Defoe,  Daniel]  447. 
Histrio- Mastix  213. 
Hobbes,  Thomas  106  124  179 

189  f  222  396  424  437  f. 
Hoburg.  Christian  302. 
Hody,  Humfredus  436. 
Hof,  Johannes  239. 
Hoffmann,  F.  L.  6. 

—  Ludwig  135  219  f  307. 

—  V.  Fallersleben ,  August 
Heinrich  350  f. 

—  &  Campe,  Verlag  176  349. 


Hoffiieumont,  Servais  s.  Failli- 
bilitä  (la)  d.  p.  443  447. 

Hofmannswaldau ,    Christian 
Hoffmann  y.  313« 

Hofinannas,  Caapams  422. 

—  loannes  lacobus  109. 
Hohenwart,  Sigismond  Anton 

von  318. 
Holbach,  Paul  Heinrich  Diet- 
rich Freiherr  ▼.   s.  D'Hob- 

bach,  Paul  Thyry. 
Holland  15  892. 
Holländische  Bficherzensor  185 

221-226. 
Hollick,  Federico  467. 
Hollweck,  Joseph  36  51  179. 
Holmius,  Peter  231. 
Holtius,  Nicolaos  445. 
Holtzendorff,  Franz  y.  Rechts- 
lexikon 267. 
Holuberveso,  Martinas  ab  [Flo- 

rentinius,  Hieronymus]  427. 
Holzer  356. 
Homer  395. 
Homme  (V)  aux  quaranta  ^cus 

[Voltaire]  452. 
Hommetz,  Madalena  162  431. 
Homologia  (August,  hippon.  et 

August,  yprens.)  [Sinnichios, 

loannes]  423  425. 
Honter,  Johann  304. 
Hontheim,  loannes  Nicolaos  s. 

Febronius,  Instinus  451  f. 
Hoombeeck,  loannes  426  435 

449,   s.  Destructio  (bullarii 

romani)  434. 
Höpken,  Anders  Jdhan  ▼.  246. 
Horae  apocalypticae  465. 
HorchiuSp  Henricus  435. 
Horion,  Cr.  472. 
Horix,  loannes  450. 
Hormisdas,  Papst  403. 
Hornis  de  Fotv.  s.  Komis  de 

Totvärad. 
Homius,  Georgius  433  445,  s. 

Reggius,  Honorins  429. 
Hornungus,  loannes  109. 
Hortulus  animae  207. 
Hosius,  Stanislaus,  Kardinal  10 

201  513. 
Hospinianus ,    Rodolphus    291 

421. 
Hotmann,  Franciscus  520. 
Hottingerus,  loannes  Henricoa 

427  430  449. 
Höxter  371. 
Hoym,  Karl  Georg  Heinrieli  v. 

336  338. 
Huarte,  Juan  418. 
Huber,  Johannes  126  466  469. 

—  Marie  162  f  446  450. 
Huet,  Fran^ois  96  468. 
Hugo,  Victor  120  467. 
Hugot,  Nicolas  s.  Instmctioiis 

s.  1.  y.  d.  1.  gräce  452. 
Hülsemann  US,  loannes  426. 
Humboldt,  Alexander  y.  858. 
Hume,  David  95  124  f  450  459. 
Hunger,  Albert  204. 


Himnias  —  Insianunentam  appellationis. 


611 


Honnius ,    Helfericas    Ulricos 

420. 
Exa4,  Charles  442. 
Hartado,  Thomas  426. 
Harter,  Hugo.  Nomenciator  168 

518. 
Haas,  Johann  5. 
Hatten,  Ulrich  v.  179  f. 
Hatter,  Leonhard  291. 
Huyszen,  Henricas  436. 

I  A  J. 

Jahlonsky,  Daniel  Ernst  329 

384. 
lacoh,  filius  Chaviv,  filii  Salo- 

monis  486. 
lacobas  Dei  et  ap.  s.  gr.   ar- 

chiep.  mechl.  [ßoonen,  la- 

cobus]  424. 

—  I.  rex  Angliae   141  211  f 
418  ff. 

Jacolliot,  Louis  120  469  ff. 
laegerus,  Johannes  Wolfgangas 

448. 
Jaff^,  Philippus.  Regesta  Pon- 

tif.  Roman.  405. 
Jahn,  Johannes  126  128  457. 
Jahrschrift  für  Theologie  und 

Kirchenrecht  (Ulm)  128  456. 
Jakob  1.  y.  Aragonien  5. 
Jakob  1.  y.  England  s.  laco- 

bus  I. 
Jakobiner  16  255  f. 
James,  Thomas  s.  Ecloga  418. 
Jandan,  Johannes  y.  5. 
lansenii  episc.  iprensis  (quid 

cens.  s.  d.  doctr.  etc.)  [Min- 

taert,  Petrus]  423  425. 
Jansenismus  und  Jansenisten 

15  77  96f  119  136f253  264. 
lansenismus  in  multis  exotice 

rigidus  436. 

—  omnem  destruens  religionem 
486. 

—  plurim.  haeres.  et  d.  e.  p. 
defendens  436. 

Jans^niste  (le)  conyaincu  439. 
lansenius,    Cornelius   89    102 
423  425. 

—  Jean  423  425. 

—  Philippus  432. 
Jansen,  H.  J.  231. 
Janssen-Pastor,  Geschichte  des 

deutschen  Volkes  154  180 
194  268  278  285  f  290  294 
296  ff  546. 

Janssen,  Erik  247  f. 

Janus  [Döllinger,  Johann  Jo- 
seph Ignaz  y.]  131  133  469. 

Jarnge,  Pierre  484. 

Jaumann,  Ignaz  129  463. 

Jayellus,  Chrjsostomus  y.  Bo- 
logna 184. 

Iddochio,  Leonardo  465. 

Idea  (yera)  d.  santa  sede  [Tam- 
burini, Pietro]  454. 

Id^e  d.  1.  yie  d.  Jean  Soanen 
447.  ! 


Idee  s.  opin.  religiöse  [Gioja, 

Melchiorre]  459. 
Jean  Chrysostdme  (8.)  Hom^- 

lies  [Fontaine,  Nicolas]  433. 
Jehuda  Arje  de  Mutina  s.  la- 

cob,  filius  Chayiy  436. 
Jena  295  f  308  f. 

—  Index  librorum  prohibito- 
rum  1845  349  ff. 

Jenaische  Allgem.  Litteratur- 

Zeitung  842. 
Jenssen-Tusch,  6.  F.  y.  82. 
Jesi  563. 

Jesaaldus  a  Bronte  471. 
lesuardus,  Marianus  445. 
lesuita  exenteratus  [Scioppius, 

Gaspar]  422. 
lesuitarum  al.  r.  c.  adul.  d.  s.  p. 

auct  commenta  [Van  Erkel, 

Joannes  Christianus]  440. 
Jesuitas  (los)  de  puertas  aden- 

tro  [Mir,  Miguel]  474. 
Jösuite  (le)  par  Tabb^  •**  [Mi- 

chon,  Jean  Hippolyte]  468. 

—  (le)  s^cularis^  433. 
Jesuiten  12  f  15  f  126   138  ff 

194-206  300  309  f  382  336 

351. 
Jösupret,  Jules  (fils)  118  478. 
J^sus-Christ  d.  1.  conseils  d.  g. 

[Meunier,  Am^^e-Vict]463. 
sous  Tanath.   [Gudyer, 

N.]  445. 
Jezler,  Johann  294. 
Ignatius  (S.)  martyr.  Epistolae 

[Vossius,  Isaacus]  433. 
Jgnatius  y.  Loyola,  der  hl.  196. 

—  a  S.  Theresia  s.  Crisis  para- 
doxa  450. 

Jllarramendi ,  Raraön  s.  Gil- 
berte 121  474. 

Jmaginaires  (les)  [Nicole,  Pier.] 
428. 

«Jmmensa  aetemi  Patris'^  516. 

Incendio  {V)  di  Tordinona  [Car- 
letti,  Giuseppe]  453. 

Inchofer,  Melchior  422. 

,In  Coena  Domini "^y  Bulle  11 
316. 

Judex,  als  Katalog,  Wesen  und 
Zweck  68 — 79,  s.  Jnhaltsan- 
gabe  XI  f. 

—  die  yerschiedenen  Indices 
oder  Catalogi  etc.  s.  Ver- 
zeichnis z.  Gesch.  d.  Bücher- 
zensur 585  ff. 

—  der  erste  römische   (1557 
bis  1559)  7  f  196  ff  Anl.  IJ  i 
488—497,  s.  auch  Paul  JV.  | 

—  der  tridentinische  (1564)  9 
202  499  f.  < 

—  neu  aufgefundener  9  f  Anl.  ' 
VJJI  519—524  584.  I 

—  Sixtus'   V.   yon    1590    12  i 
Anl.  IX  524  f.  i 

—  1593  13  145,  Anl.  XJ  529 
bis  531  XII  581—535. 

—  1596  13  f  145  147  Anl. 
XJV  536  ff. 


Judex  Bullarum  etc.  (Romae 
1627)  544. 

Jndexkongregation,  ihre  Grün- 
dang 10  f  AnL  VJ  510—517, 
ihr  Prozeß  61  ff  108. 

—  die  römische,  und  ihr  Wir- 
ken 131  467. 

Indicatore  (!'),  giom.  relig.  116 

463. 
Jndices  erlaubter  Bücher  544  ff. 
Jndien,  das  englische  221. 
«Jn  eminenti",  Bulle  96  f. 
JnfalUbilitä  (la)  pontificia  469. 
Jnfantas,  Ferdinandus  de  las 

418. 
Jnformatio  pro  yeritate[Stampf, 

Christian]  443. 
Jnformatione  reale  420. 
JngersoU,  Robert  G.  171. 
Jniquitä    (V)    d.    synode    de 

Dordrecht  420. 
Initiation  (!')  reyue  philosoph. 

118  473. 
Junes,  Alex.  246. 
Innozenz  I.,  Papst  393  408  405. 

—  VJU.,  Papst  406  408  480  ff. 

—  XL,  Papst  99  103  Ulf 
140  568  ff. 

Inquisition ,  die  römische  7  f 
60  ff  88  123  155  483  ff. 

—  in  Genf  269. 

—  in  Preußen  341. 
Jnquisizione     (1*)     processata 

[Leti,  Gregorio]  432. 
Jnsegnamenti  (primi)  cristiani 

[Salyo.  R.]  469. 
Inspiration,  Schriften  über  die 

28. 
Jnstitutio  Calyini  269  272  289. 
Jnstitution    d'un    prince   [Du- 

guet,  Jacques-Joseph]  447. 

—  et  instruction  chr^tienne  s. 
Educazione  454. 

Jnstitutiones  theologiae  [Della 

Torre]  454. 
...  Lugduni  [Valla,  Jo- 
seph] 455. 
Justituzioni   d.   diritto    pubbl. 

eccl.  [Bianchini,  Andrea]  452. 
Jnstrucciones  generales  s.  Jn- 

structions  g^n^rales  448  f. 
Jnstructio   ad    tyronem    [Van 

Buscum,  Petrus]  429. 
...  yindicata  [Van 

Buscum,  Petras]  429. 
Jnstruction  pastorale  [Colbert 

de  Croissy,  Charles-Joachim] 

445. 
Instructions    sur    les    y^rit^s 

[Hugot,  Nicolas]  452. 

—  (general)  s.  Instructions 
gdnärales  443  f. 

—  gdn^rales  en  forme  de  catä- 
chisme  [Pouget ,  Fran9ois- 
Aimd]  448. 

—  and  prayers  445. 
Jnstrumentum  appellationis  i. 

1  mart.  1717  s.  Acta  d!^v^ 


\AÄ. 


^^^ 


612 


instnunentum  appellationis  —  Kant. 


Instnunentum  appellationis 
(archiepisc.  nltraiectens.   et 
episc.  harlem.)  447. 

Insbnittione  ä  prencipi  420. 

—  (breve)  per  Tanime  430. 

—  (breve)  per  li  giovinetti  434. 
Instnizione  sopra  la  verita  458. 

—  8.  Istruzione. 

hinter  solicitudines*,  Balle  6  ! 
135  206  408  482.  | 

Int^rdts  et  mazimes  439. 

—  (nouveauz)  des  princes  433. 
Interpretatoren,  die,  des  neuen 

Büchergesetzes  50  ff. 

Invito  alla  pace  [Selvoiini,  An- 
tonio] 455. 

Joachim  I.,  Kurfürst  ▼.  Bran- 
denburg 319  f  482. 

—  II.  V.  Brandenburg  320. 

—  Friedrich  v.  Brandenburg 
322. 

Joannes  a  S.  Antonio.  Biblio- 
theca  univers.  francisc.  514. 

—  Chrysostomus  (S.).  Oper, 
edit  Etonae  1612  tom.  YIII 
419. 

—  a  S.  Feiice  445. 

—  Cardinalis  Sancti  Sizti  s. 
Burgensis  [Cardella,  Memo- 
rie  IV  200  ff)  483. 

—  ab  ülmo  431. 

—  Petrus,  Cardinalis  Sancti 
dementia,  G  ianpietro  Caraffa 
(Paul  rV.)  483  ff. 

—  Picus  V.  Mirandola  406. 

—  Thomas  a  S.  Cyrillo  426. 
Jobez,  Alphonse  468. 
Jöcher,  Christian  Gottlieb  446, 

Gelehrtenlezikon    148     162 
164  546. 
Jobann,  Markgraf  v.  Branden- 
burg-Küstrin  300. 

—  Kurfürst  v.  Sachsen  299. 

—  III.  V.  Schweden  234. 

—  Pfalzgraf  zu  Zweibrücken 
290  293. 

—  Georg,  Kurfürst  v.  Bran- 
denburg 320. 

V.  Sachsen  296  299. 

—  Sigismund  v.  Brandenburg 
322  f. 

—  Wilhelm,  Herzog  v.  Sachsen 
295. 

Johanna  d' Albret  251. 
Johannes,   Patriarch   v.  Kon- 
stantinopel 393  402  f. 

—  V.  Wesel  (Ruchrath)   407. 
Johnstonus,  Robertus  429. 
Jonae,  Petrus  236. 
Jonckbloet,  Willem  Jozef  An- 
dreas 223. 

Jones  Spencer  73  f  221. 
longhe,  loannes  de  423. 
lonstonus,    loannes    422    424 

427  435. 
Jordan,  Camille  258. 
Joris,  Johann  David  278  f  582. 
Joseph  L,  Kaiser  312. 

—  //.  312  ff  391. 


Josephinische  Zensur  309  312 

bis  318. 
Josephus  Flavius  s.  Ottius,  lo- 
annes Baptista  447. 
Joubert,  Fran9ois  s.  ParaUMe 

abr^gö  448. 
Jouin,  Nicolas  s.  Proc^s  contre 

les  jösuites  449. 
Journal     des    choses    m^mor. 

[L'EstoUle,  Pierre  de]  448. 
Jouvancy,  Joseph  de  110. 
JoveUanos,  Gaspar  Melchor  de 

122  459. 
Joyeuse,  FrauQois  de,  Kardinal 

544. 
Irenaeus,  Philopater  [Belling, 

Richardus]  424. 
Irlem,  Heinrich  v.  408. 
Irrlehre  27  38  f  43  f. 
Irrlehrer,  die  Werke  der  alten, 

vom    Kirchengesetze    nicht 

verboten  105. 

—  Schriften  der,  der  späteren 
Zelt  und  des  16.  Jahrhun- 
derts verboten,  wenn  sie  Irr- 
lehre vortragen  105. 

—  Schriften  der,  welche  nicht 
verboten  sind  27  105. 

Irrtümer,    welche    als   solche 

vom    apostolischen    Stuhle 

verboten  sind  29. 
Isabeau,  Dagobert- iStienne  340. 
Isaia,  Antonino  468. 
Iselin,  Isaak  313. 
Isenbiehl,  Johann  Lorenz  453. 
Isere,  Departement  577  f. 
Isidor  V.  Sevilla,  der  hl.  405. 
Jsis',  Zeitschrift  344  ff  392. 
Isla,  Jose  Francisco  de  109. 
Isoard,  Jean-Baptiste-Claude  s. 

Delisle  de  Sales  455. 
Istoria  dei  concilii  454. 
Istruzione   generale  s.    verita 

crist.  459,  s.  Edncazione  459. 

—  s.  Instruttione. 
Istruzioni   intomo    1.    s.    sede 

[1765]  s.  Esprit  (r)  de  Ger- 
eon 439  451. 

—  secrete  461,  s.  Monita  pri- 
vata  420. 

Italia  (all*)  nelle  tenebre  456. 
Italienische  Bücher  im  Index 

des  19.  Jahrhunderts  114  ff. 
Itinerario    d.    corte    di   Roma 

[Leti,  Gregorio]  429. 
Ittigius.  Thomas  440  f  449. 
Judex,  Matthaeus  288  f. 
ludicium    s.    facultatis    theol. 

lovan.  439. 

—  synodi  nation.  ref.  eccl.  420. 
Jüdische  Bücher  5  317  536. 
Juenin,  Gaspar  440. 
Jugement   doctrinal   d.  theol. 

439. 
Juicio  doctrinal  s.  el  decr.  pon- 
tif.  [Morgaez  Carrillo,  Brau- 
lio]  466. 

—  historico  -  canonico  -  politico 
[Bernabeu,  Antonio]  457. 


lulianus,  loannes  440. 
Jülich  323. 
JüUch-Berg  279  287. 
Julius,  Herzog  v.  Braunschweig 
289. 

—  III.,  Papst  505. 

Jung,  Johann  139,  s.  Beantwor- 
tung 454. 

lum'us,  Franoiscns  421. 

luretus,  Franciscus  s.  Ivo  Car- 
notensis,  Epistolae  419. 

Jurieu,  Pierre  436  439  445  449, 
s.  Accomplissement  438  445, 
Esprit  (V)  de  m.  Amaad  435, 
Lettres  pastorales  437  f,  R6- 
flexions  435. 

Juristenfakultät  zu  Leipzig  341. 

lus  Belgarum  [Stockmans,  Pe- 
trus] 425. 

lus  (nullum)  pontificis  max. 
[Carravita,  Niccolö]  441. 

lus  teil  US ,  Christophorus  s. 
Blßkoq  xav6]ftttv  421. 

Justi,  Johann  Heinrich  Gott- 
lob V.  398  f. 

lustificatio  praxeos  [Cuypers] 
432. 

Justification  de  la  memoire  d. 
m.  Pierre  Codde  [Petitpied, 
Nicolas]  441. 

—  de  fra  Paolo  Sarpi  [Degola, 
Eustache]  456. 

—  du  silence  r.  [Fouillou,  Jac- 
ques] 440. 

lustinianus,  Vincentius  8.  Gu- 
stiniani,  Y.,  Kardinal  513  f. 
lustitia  et  veritas  vindicata441  > 
luvencius  s.  Jouvancy  110. 
Ivo  Carnotensis  419. 
Iwanowska,  Prinzessin  159. 
Izoulet,  Jean  474. 

K. 

Kahl,  loannes  s.  Calvinos,  lo- 
annes 426. 

Kaiser,  Bücherlexikon  857. 

Kaiserling  [Voltaire]  452. 

Kaiserswerth  (insula  Caesaris) 
548  550. 

Kalb,  J.  A.  127  459. 

Kalkstein,  Christoph  Wilhelm 
V.  332. 

Kallimachns  395. 

Kämmerer,  Johann  Jakob  455. 

Kampf  (der)  zw.  Papstt  n.  Ka- 
thol.  [  Vock,  Aloysius]  98  460. 

Kampschulte,  Friedrich  Wil- 
helm. Johann  Calvin,  seine 
Kirche  und  sein  Staat  in 
Genf  270. 

Kamptz,  Karl  Christoph  Al- 
bert Heinrich  v.  346. 

Kanada,  Schriften  aus  u.  fiber 
121  161. 

Kanonistische  Sammelwerke 
110. 

Kant,  Immanuel  127  179  183  f 
342  397  459. 


Kapp  —  Kommannns. 


613 


Kapp,  Friedrich.  Geschichte  des 
dentschen  Buchhandels  194  f 
202  f  268  272  ff  279  288 
290  294  296  f  800  ff  805 
546,  Aktenstücke  zur  preußi- 
schen Zensur  841  ff. 

Kardec,  Allan  [Denizart  Rivail, 
Hippolyte-L^on]  118  467, 
8.  Revue  spirite  467. 

Kardinalpräfekten  der  Index- 
kongregation 168  f  206. 

Kardinalvikar  v.  Rom,  Appro- 
bation 88. 

Karg,  loannes  Fridericus  482. 

Karl  V.,  Kaiser  408  508  550. 

—  Markgraf  v.  Baden  800. 

—  I.  V.  England  212  ff. 

—  Erzherzog  v.  Österreich 
810  ff. 

—  IX.  V.  Schweden  234  f. 

—  XI.  V.  Schweden  288  ff. 

—  XII.  V.  Schweden  248  ff 
328. 

—  August  V.  Sachsen- Weimar 
309  343  ff. 

—  Borromäus,  der  hl.,  Kar- 
dinal 58  411  f  413  f  502  ff 
505  f. 

Karlstadt  (Bodenstein,  Andr. 
Rudolph)  284  f  391. 

Kamp,  W.  J.  Geschichte  der 
kathol.  Kirche  in  Dänemark 
227  ff. 

Katalog  s.  unter  Catalogus, 
Index,  Elenchus,  vgl.  auch 
das  Verzeichnis  zur  Ge- 
schichte der  Zensur  585  ff. 

Katechismen  30  77,  kathol. 
in  der  Zensur  851  f  366 
377  f. 

Katechismus  Calvins  269  272. 

—  Luthers  in  Schweden  234  f. 

—  in  Pfalz-Zweibrücken   293. 

—  der  protestantischen  Stände 
in  Österreich  812. 

—  Pfeiffers  326. 

—  d.  christkath.  Relig.  [Stapf, 
Franz]  459. 

—  (katholischer)  .  .  d.  altk. 
Synode  470. 

—  (kleiner  katholischer),  v.  d. 
Unfehlbarkeit  469. 

Katharina  Paar  146  208. 
Katholik,  der,  Zeitschrift  106 

354. 
„Katholiken,  paßt  auf.**  365. 
Katholische  Fürsten   und  ihre 

Zensur  278  f  809  ff. 

—  Gebetbücher  in  der  preußi- 
schen Zensur  334  ff. 

in  der  sächsischen  Zen- 
sur 802. 

—  Katechismen  in  der  Zensur 
351  f  366  377  f. 

Katholizismus  (der  evangeli- 
sche) 468. 

Kaufmann,  Georg.  Geschichte 
der  deutschen  Universitäten 
404. 


Keckermannus,  Bartholomaeus 
419. 

Keith,  James  148. 

Keller,  Ludwig.  Geschichte  der 
Wiedertäufer  und  ihres 
Reichs  zu  Münster  284. 

Kempe,  Andreas  243  246. 

Kensington  Museum  91. 

Kepler,  Johann  67  801. 

Khamm,  Corbinianus  448. 

Kienle,  P.  Ambrosius  58. 

Kieslingius,  loannes  Rudolphus 
450. 

Kindahl,  Petrus  579. 

King,  Peter  440. 

Kings  (the)  book  208. 

Kiömingius,  Olaus  s.  Moshe- 
mius ,  loannes  Laurentins 
448. 

Kippingns,  Henricus  485  440 
446. 

Kirche  (die  katholische)  Schle- 
siens [Theiner,  Johann  An- 
ton] 459  f. 

—  (hat  die  röm.  kathol.)  Ge- 
brechen? 463. 

Kirchenbann  s.  Exkommuni- 
kation. 

—  zu  Straßburg  305. 

—  der  jüdische,  über  Spinoza 
190. 

Kirchengebote  und  ihre  Ver- 
pflichtung 55  ff. 

Kirchenkonfiikt ,  der  badische 
364  ff. 

—  in  Nassau  266. 
Kirchenlexikon,  Freiburg,  Her- 
der 161  169  187  ff  563. 

Kirchen-Ordnungen  234  f  291 
800  328. 

Kirchenunion  in  Preußen  848. 

Kircher,  Heinrich  229. 

Kirchhoff,  Albrecht  287  296 
582  f,  Beiträge  zur  Ge- 
schichte des  deutschen  Buch- 
handels 306  309  f  406. 

Kirchmeierus,  Johannes  Sigis- 
mundus  443. 

Kirchnerus,  Hermannus  419. 

Klammer,  Balthasarus  422. 

Klassen,  verschiedene,  der  ver- 
botenen Bücher  in  den  rö- 
mischen Indices  des  16.  Jahrb. 
10  104  f. 

Klassiker  28  46  118  398  ff. 

Klassizismus  und  die  Zensur 
893  395  f,  s.  auch  unter 
Goethe  n.  ä. 

Klee,  Frederik  82  468. 

Kleist- Retzow ,  Hans  Hugo  v. 
362  f. 

Kling,  Konrad  520. 

Klockius,  Caspar  480. 

Klodzinsky,  Augusto  s.  Clo- 
dinio,  Girolamo  430. 

Klopp,  Onno.  Der  König  Fried- 
rich IL  von  Preußen  und 
seine  Politik  182  339. 

Klosterlasse  228. 


Kluckhohn,  August  202. 

Knibbe,  David  481. 

Knippenberg,  Sebastianus  448. 

Knoodt,  Peter   180   466  471. 

Knöpfler,  Aloys.  Die  Kelch- 
bewegung in  Bayern  202. 

Kobolt,  Anton  Maria.  Baieri- 
sches  G^lehrtenlexikon  148. 

Koburg  366. 

Koch,  Anton.  Der  hl.  Faustus, 
Bischof  V.  Riez  405. 

—  Christophe-GuiUaume  s.  Ta- 
massia,  Giovanni  461. 

Kochern,  Martin  von  818. 

Koeberus ,  lohannes  Frideri- 
cus 445. 

Koehlerus,  Henricus  448. 

Koenig ,  lohannes  Fridericus 
429. 

—  Reinhardus  420. 
Köhler,  Johann  802. 
Kohlgruber  818. 
Kollarius,  Adamus  Franoiacus 

451. 
Köln  und  sein  Buchdruck  205 
309  f  407. 

—  Diözesansynode  1550  544. 

—  Kirchenprovinz  408. 

—  Provinzialkonzil  1549  544. 

—  Universität  und  ihre  Zen- 
sur 207  404  406  f. 

Kölnische  Volkszeitung  362  f 
371  ff  888  f. 

—  Zeitung  868  893. 
Kommentatoren      des     neuen 

Büchergesetzes  50  ff. 

Konfliktsperiode  in  Preußen 
367  f. 

Königgrätz,  Bischof  v.  816. 

Königsberg,  Universität  821 
325  328. 

„Königsbuch'  358  f. 

Konkordienformel  227  290  ff 
320  322  897. 

Konrad,  Chrysostomus  865. 

Konsistorialordnungen  295  299 
321. 

Konsultoren  der  Indexkongre- 
gation 63  f  177  f  206. 

Konvent,  der  französische  255  f. 

Konvention  von  1859  für  Ba- 
den und  Württemberg  866. 

Konzil  s.  tridentinisches,  vati- 
kanisches usw. 

Kopenhagen,  Universität  885 
394. 

Kopemikanisches  System  in 
der  Baseler  Zensur  275. 

in  der  Zensur  der  Uni- 
versität Tübingen  301. 

Kopernikus ,  Gutachten  der 
Indexkongregation  über  das 
Werk  „De  revolutionibus* 
540—542. 

Kopp,  Georg  Ludwig  Karl  98 
129  460. 

Kornis  de  Totvärad,  Carlos  121 
466. 


614 


Kortholtas  —  Laymann. 


Kortholtas ,    Christianas    427 

449. 
Eoruro,  Felix,  Bischof  v.  Trier 

382. 
Eotzebue ,    August    Friedrich 

Ferdinand  v.  261  266. 
Krause,  Christian  Friedrich  123. 

—  Ernst  Ludwig    s.  Sterne, 
Carus. 

Erauseaner  118  123. 
Kreiten,  Wilhelm  155  f  182  ff 

185. 
Ereil,  Nikolaus  292. 
Erenzer,  Sebastianus  449. 
Eriegsmannus,         Wilhelmus 

Christophorus  433. 
Erlegszeiten  und  die  Presse  360. 
Eritiker  des  Index  166  ff. 
Eritzinger,  Christian  Wilhelm 

583. 

—  Friedrich  Adolf  583. 
Erummacher,  Wilhelm  355  f. 
Eullmann,  Eduard  Franz  Lud- 
wig 371. 

Eulturkampf  132  368  ff. 
«Eunstwart*,  der  389. 
Eurhessen  351,  s.  auch  Hessen, 

Nassau. 
Eursachsen   281  283  289  291, 

s.  auch  Sachsen. 
Eyme  146. 
Eypseler ,     Gottlieb    [Ruchat, 

Abraham  de]  445. 

li. 

Labadie,  Jean  de  163  425  427 

436. 
Labadisten  163. 
La  Barre ,    Jean   de   s.    Con- 

tinuation  de  1'  histoire  univ. 

de  Bossuet  447. 
La  Bastide,    Marc-Antoine  de 

s.  Response  485. 
La  Beaumelle,  Laurent  Angli- 

viel    de   s.    M^moires   pour 

servir  451. 
Laborde ,    Jean- Joseph    464  f, 

8.  Stations   (les  v^ritables) 

464. 
La  Borde,  Vivien  de  449. 
La  Broue,  Fr^^ric-Guillaume 

8.  Esprit  (r)  de  J^sus-Christ 

450. 

—  Pierre  de  s.  Projet  de  man- 
dement  442. 

La  Bruyere,  Eugenio  de  468. 

Lacaze,  Fölix  474. 

La  Chabre,   de,   e  Latty,   G. 

465. 
La  Chapelle,  Armand  de  447. 
La    Combe,     Franciscus    434 

575  ff. 
Lacour,  Pierre  463. 
La  Croix,  Claudius  314. 
Lacroix,  Paul  s.  Dufour,  Pierre 

464. 
La  Croze,   Maturin  Veyssiere 
de  446. 


Lactantius ,     Lucius     Coelius 

Firmianus  432. 
Lacunza,  Manuel  s.  Ben-Ezra, 

Juan  Josaphat  458. 
Ladenberg,    Adelbert   v.   353 

380  f. 
Laderchi,  Giacomo  112. 
Laetus,  lohannes  444. 
La  Farina,  Giuseppe  114  465. 
La  Fontaine,    lacobus   de   s. 

Cranebergh,  Cornelius  a  436, 

Monbron,   lacobus  de  486. 

—  Jean  de  81  438  455. 
Lagarde,  P.  260. 

La  Guerronnidre ,  Arthur,  vi- 

comte  de  119. 
Lainez,  lacobus  195  197  ff  506. 
Lajolais,  Nathalie  de  159  463. 
La  Lande,   Joseph- J^rdme   de 

261  457  460. 
Lalane,  No6l  de  s.  Bonlieu  de 

425 ,    Distinctio   brevissima 

425,  R^cit  428. 
Lallebasque  [Borelli,  Pasquale] 

459. 
La   Marne,    M.    de    [Machet, 

Louis-PhUibert]  462. 
Lamartine,    Alphonse  de  120 

461. 
Lambardi,  Giacomo  94  429. 
Lambert,  Bernard  118  458. 
Lam^  Fleury,  Jules  Raymond 

120  466. 
Lamennais ,    Hugues  -  F^licit^- 

Robert  85  98  176  460  ff. 
Lamenta  et  quer,  spons.  seb. 

440. 
Lamentos  de  la  iglesia  457. 
La  Mettrie,   Julien  Offray  de 

95  118  337  452,   s.  Charp. 

448  450. 
La  Mothe,  Fr.-Charles  Huerne 

de  8.  Esprit  (1')  ou  1.  prin- 

cipes  d.  d.  can.  451. 

—  Guyon,  Jacques  de  161. 

—  le  Vayer,   Fran9ois   de    s. 
Hexameron  rustique  430. 

Lampadius,  lacobus  423. 
Lanci,  Michelangelo  463. 
La  Neufville  (Le  Quien  de)  s. 

Expostulationes      (can.     et 

rev.)  457. 
Landtag,  preußisch.  1863  367  f. 

—  rheinischer  1845  357  f. 
Lanfrey,  Pierre  470. 
Lang,  Andrew  125  474. 
Langage    (le)    de    la    religion 

[Caraccioli ,     Louis  -  Antoine 

de)[*Decr.l7dec.  1792J455. 
Langebek,  Jakob  230. 
Langen,  Joseph  123  131  f  405 

469  f. 
Langenmayer,  Johann  Baptist 

8.  Darstellung  461. 
Langius,  losephus  422. 
Langle,    Pierre    de   s.   Lettre 

pastorale  442. 
Langlois,  Jean-Baptiste  s.Lettre 

4^1,  ^6mo\i«i  \^1. 


Languet,  Hubertus  s.  Brutus, 

Stephanus  lunius  419. 
Lanjuinais,  Jean-Denis  456. 

—  Joseph  de  s.  Esprit  (F)  d. 
pape  Cl^m.  XIV  453. 

La  Noue,  Fran^ois  de  419. 
Lanza,  Giovanni  Battista  514 

527. 
Lanzoni,  Luigi  s.  Nomi  (i)  eu- 

caristici  473. 
Lao,  Andreas  427. 
Lapide,   Joannes   a  423  425. 

—  Pacificus  a  [Rappe,  Christo- 
phorus] 428. 

La  Placette,  Jean  438  449. 

Laporte,  Joseph  de  157. 

La  Riva,  Juan  Francisco  121 

468. 
La  Roche- Aymon,  de  s.  Collectio 

bullarum  etc.  457. 
La   Roche-Guilhem ,    M*^^*   de 

157  444. 
Larousse,  Pierre  166  f  469. 
Larraga  del  afio  de  1822  122 

458. 
Larrea,  Joannes  Baptista  423. 
Larrey,  Jsaac  de  445. 
Larroque ,   Patrice   120  466  f 

469  ff. 
,  Läsare  *    in  Schweden   247  f. 
Lasaulx,  Ernst  v.  127  466  f. 
La  Serre  de,  s.  Examen  451, 

Religion  451. 
Lasko,  Johann  v.  290. 
Lasserre,   Henri  83  176  472. 
Lasso,  Orlandus  de  546. 
Lasteyrie  du  Saillant,  Charles- 

Philibert  de  463. 
Laterankonzil  395  f. 
Latherus,  Hermannus  420. 
Latty,   G.   s.    La   Chabre   de 

465. 
Laube,  Heinrich  175  347  349. 
Land,  William  212  214. 
Laude,  Gregorius  de  [alias  de 

Lauro]  427. 
Laugeois    des    ChatelUers  89 

100  452. 
Launoius    [Launoy] ,    Joannes 

95  427  431  433  ff  439. 
Jjaurent,  Fran^ois  464  f. 
Jjaurentius,   lacobus  422  424 

427  436. 
Lauria  s.  Brancato   di   Lauria 

562. 
Lauro,  Gregorius  de  s.  Laude, 

Gregorius  de  427. 
Lauterianus,  Antipapius  [pseu- 

don.]  435. 
Lauther,  Georg  204. 
Lauwitz,  Johann  Philipp  v.  832. 
Lavarellus.  Gabriel  587. 
Lavarino,  Francesco  466. 
Lavater,  Johann  Easpar  276. 
La  Vicomterie,  liouis  460. 
La  Vove  de  Tourouvre,  Jean 

Armand    de  s.  Ordonnance 

443. 
^  li^yreiwMi,  Paul  51  314. 


Lazeri  —  Lettre  d*an  abb^  commendataire. 


615 


Lazeri,  Petras  139,  Epistola 

doct.  Sorben.  448,  Gratiamm 

actio  448. 
Lazzaretti,  David  95  117  471. 
Lea,  Charles  Henry  151. 
Leal,  Roque  [Villanueva,  Joa- 

quin  liorenzo]  457,  s.  Carta 

457. 
Le  Bas,  Philippe  465. 
Le  BoalangerfVanquelin  471. 
Le   Bret,   Joannes   Fridericus 

452 ,    Staatsgeschichte    der 

Republik  Venedig  540. 
Le  Camus,  Hieronymus  [Simon, 

Richard]  433. 
Le  C^ne,  Charles  s.  Etat  (de 

r)  444. 
Le   Clerc,    Jean    s.    Clericus, 

Joannes  89  438  440  f  443  ff, 

Biblioth^que  universelle  435  f 

445. 
Le  Cointe,  Jacques  s.  Histolre 

d.  r.  d.  Louis  XIIJ  443. 
Le  Courayer,   Pierre-Fran9ois 

446  f,   s.   Dissertation  444, 

Defense  d.  l.  diss.  444. 
Lectius,  lacobus  424. 
Ledrain,  E.  472. 
Leeringhe     (de    christelijcke) 

432. 
Le  F^vre,  Jacques  s.  Entretien 

(preraier)    429 ,    Projet    de 

conf.  431. 
Le  Forestier,  Mathurin  s.  P^re 

(le)  Berruyer  just.  450. 
Legazione    (la)    di    Roma    di 

Paolo    Paruta     1592—1595 

531  ff. 
Legdaeus,  Valentinus  420. 
Legislazione     (della     umana) 

[Calvi,  Carlo]  454. 
Le  Grand,  Antonius  440  443. 
Legrand,  Jacques  468. 
Le  Gros,   Nicolas  s.  Memoire 

s.    1.    droits   de   sec.    ordre 

445. 
Lehmann,  Max  143  178  ff  334 

336  ff  376  378  388  392  f. 
Lehmannus,  Petrus  Ambrosius 

s.   Manes   (Hugonis  Grotii) 

446. 
Lehmkuhl,  Augustin  51. 
Lehrbuch  der  Religionsw.  [Bol- 

zano,  Bemard]  462. 
Leibniz,  Gottfried  Wilhelm  110 

330. 
Leigh,  Edward  446. 
Leighton,  Alezander  212  f. 
Leiningen,  Erasmus  v.  510. 
Lejonhttfwud ,    Sten    Erikson 

233  f. 
Leipzig,   Universität  294  296 

302  f  329  341  351  583. 
Leipziger  Gelehrtenzeitung  582. 
Leitfaden  f.  d.  altk.  R.  470. 
Leixner.  Otto  v.  178  f. 
Le  Maistre   de   Sacy,   Louis- 

Jsaac  8.   Enluminures   (les) 

425,  Office  (Y)  424. 


Le  Mattre,  Antoine  s.  Lettre 

d'un  advocat  an  pari.  425. 
Lemnius,  Simon  282  f  392. 
Le  Moyne,  Stephanns  433  435. 
Lenau,  Nikolaus  [Niembsch  v. 

Streblenau,  Nik.]  126  463. 
Lenfant,  Jacques  442  449. 
Lenis,  Yincentius  fpseud.]  425. 
Le  Noble,  Eustache  s.  Esprit 

(r)  de  Gerson  439. 
Le  Noir,  Jean  431,  s.  I^vesque 

(1')  de  Cour  429   449,  Lu- 

mieres   (les  nouvelles)  430. 
Lenormant,  Fran9ois  472. 
Leo,  d.  Gr.,  Papst  4  80  402  f. 
Leo  Magnus  (s.)  Opera  [Ques- 

nel,  Pasquier]  429. 
Leo  X.,  Papst  6  133  135  206 

395  f  408  482. 

—  XIL,  Papst  100. 

—  XIII. ,  Papst  v  VII  1  ff  14 
25  44  65  92  117  171  184 
409  f. 

—  —  auf  dem  Index?  117 
171. 

Leofilo,  Anastasio  [Nannaroni, 

Michele  Maria]  453. 
Leone,  Evasio  457. 

—  Jacopo  465. 

Leonhard,  Johann  Michael  128. 
Leonhardt,  Gerhard  Adolf  Wil- 
helm V.  372  f. 
Leoni,  Antonio  Camillo  442. 

—  Livio  434. 
Leopardi,  Giacomo  464. 
Leopold  I. ,   duc   de   Lorraine 

141  438,  s.  Ordonnance  am- 

pliative  440. 
Leopold  Ernst  v.  Fiimian,  Bi- 
schof V.  Passau  314. 
Le  Plat,  Josse  s.  Lettres  d'un 

theol.-canon.  455. 
Lequeux,   loannes  Franciscus 

Maria  464. 
Le  Quien,  de  s.  La  NeufviUe 

457. 
Lequile,  Diego  da  424. 
Le  Ridant,   Pierre  s.  Consul- 

tation  450,  Examen  449. 
Lerminier,  Eugene  460  f. 
Le    Roy,    Charles-Georges  s. 

Examen  451. 

—  Guillaume  s.  Friere  425. 

Lersner,  Achill  August  v.  Chro- 
nica der  freyen  Reichs-Stadt 
Franckfurth  546. 

Lesebuchentwurf  in  der  Zensur 

1903  383  f. 
Lese  verbot ,     protestantisches 

299  f  509  f. 
Lessing ,     Gotthold    Ephraim 

126  313  394  582,  s.  Religion 

saint-simonienne  460. 
L*  Estoille,  Pierre  de  s.  Journal 

448. 
L'  Estrange,  Roger  217. 
Letania  de  Nuestra  Seiiora  151. 
Le  Tellier,  Michel  s.  Defense 

436. 


Leti,  Gregorio  89  216  428  f 
432  f  486  ff ,  s.  Ambasciata 
(F)  429,   Capocoda,  Giulio 

428,  Cardinalismo  (U)  428, 
Dialoghi  historici  428,  Dia- 
loghi  politici  428,  Doppia 
(ia)  428,  Gualdi  428,  Inqui- 
sizione   (1')   432,   Itineraho 

429,  Livello  430,  Nipotismo 
(il)  428,  Precipizj  (i)  429, 
Puttanismo  (il)  428,  Rogeri, 
Geltio  429,  Segreti  (li)  429, 
Sindicato  (il)  428,  Sultanini, 
Baitassaro  429 ,  Tomasi. 
Tommaso  425,  Vaticano  (il) 

430,  Visioni  (le)  429,  Vita 
d.  d.  Olymp.  M.  428. 

Leto ,     Pomponio    [Nobili-Vi- 

telleschi,  Francesco]  116  470. 
Le  Toumeux,  Nicolas  s.  Ann^e 

(Y)  chrätienne  437. 
Letter  (a)  from  Rome  [Middle- 

ton  Conyers]  449. 
Lettera    d.   e.   s.   c.    Spinola 

[Turretinus,  Franciscusf  432. 

—  apologetica  [Di  Sangro, 
Raimondo]  448. 

—  prima  (seconda  e  terza) 
[Contini,  Tommaso  Antonio] 
451. 

—  al"  m.  Keit  143  452 ,  s. 
Oeuvres  d.  ph.  d.  Sans-Sonci 
450. 

—  apologetica  a  .  . .  s.  m.  N. 
N.  453. 

—  del  nobile  sig.  .  . .  d.  Ber- 
gamo 453. 

—  di  N.  N.  454. 
Lottere  ad  un  amico  468. 

—  apologetiche  teolog.  -  mor. 
[Majoli  de  Avitabile,  Biagio] 
441. 

—  d'  un  teol.  piacent.  [Tam- 
burini, Pietro]  454. 

—  teolog.  -  polit.  [Tamburiui, 
Pietro]  455. 

—  amorose  520. 

—  scritte  da  authori  dannati 
521. 

Letters  (three)  435  f. 
Lettre      pastorale      [Gondrin, 
Louis-Henry  de]  425. 

—  d'  un  advocat  [Le  Mattre, 
Antoine]  425. 

—  (i — xviii)  ^cr.  ä  un  provin- 
cial  [Montalte,  Louis  de] 
102  426. 

—  de  r  autheur  d.  regles  .  .  . 
[Drappier,  Guy]  426. 

—  ^crite  de  Rome  436. 

—  d'  un  advocat  [Barbier  d* 
Aucourt,  Jean]  436. 

—  d*  un  advocat  ä  un  de  ses 
amis  436. 

—  de  r  abbö  de  ***  [Lang- 
lois,  Jean-Baptiste]  437. 

—  d'  un  abb^  commendataire 

\      i^^^. 


616 


Lettre  d'nn  b^n^dictin  —  Litta. 


Lettre  d'  un  b^n^dictin  [Lan- 
glois,  Jean-Baptiste]  437. 

—  de  r  6v6que  d.  S.  Pons 
sur  1.  diff.  [Persin,  Pierre- 
Jean-Fran^ois  de]  438. 

—  de  r  övdque  d.  S.  Pons  . . . 
p.  servir  etc.  [Persin,  Pierre- 
I.-Fr.  de]  438. 

—  d*  un  abbä  ä  un  pr^lat 
[Quesnel,  Pasquier]  438. 

—  esorite  ä  m.  de  .  .  .  s.  Co- 
pie  d'  une  lettre  escrite  438. 

—  de  M  *♦♦•  cbanoine  438. 

—  d*  un  docteur  de  Sorbonne 
[Gerbaie,  Jean]  439. 

—  d*  un  6v6que  ä  un  ^vftque 
[Quesnel,  Pasquier]  439. 

—  d*  un  docteur  sur  Tordon- 
nance  439. 

—  d'  un  homme  de  qualit^  440. 

—  de  m.  N.  a  un  seigneur 
d'  Angleterre  [Gerberon, 
Gabriel]  440. 

—  de  monseign.  Y  6v.  d.  S. 
Pons  [Persin,  Pierre- Jean- 
Fran^ois  de]  441. 

—  (nou volle)  de  msr.  l'öv.  d. 
S.  Pons  [Persin,  Pierre- Jean- 
Fran<;ois  de]  441. 

—  pastorale  [Dreuillet,  Andrö] 
442. 

[Langle,  Pierre  de]  442. 

[Noailles,  Gaston- Jean- 

Baptiste-Lonis  de]  442. 

—  des  curez  442. 

—  de  six  curez  442. 

—  ^crite  ä  msgr.  Tarcb.  de 
Ronen  s.  Copie  442. 

—  d*un  ecclösiastiqne  443. 

—  d.  msgr.  r^v.  d'Auxerre 
[Gaylus,  Charles- Gabriel  de 
Thubieres  de]  443. 

—  de  mm.  les  illustr Fran- 

9ois  Chaillebot  etc.  444. 

—  ä  un  magistrat  444. 

—  d'un  th^ologien  444. 

—  de  mm.  les  illustr Jean- 

Baptiste  de  Yerthamont  etc. 
444. 

—  pastorale  etc.  [Colbert  de 
Croissy ,  Charles  -  Joachim] 
444. 

—  pastorale  etc.  [Colbert  de 
Cr.]  446. 

—  de  msgr.  .  .  .  d*Auxerre 
[Caylus,  Charles-Gabriel  de 
Thubiöres  de]  447. 

—  (seconde)  de  msgr.  .  .  . 
d*Auxerre  [Caylus,  Charles- 
Gabriel  de  Thubieres  de]  447. 

—  ä  m.  Becquet  447. 

—  (seconde)  ä  m.  Becquet  447. 

—  au  sujet  d.  1.  bulle  [Gaul- 
tier, Jean-Baptiste]  447. 

—  d'un  docteur  de  Sorbonne 
[Decr.  5.  maii  1750,  S.  Off. 
15.  sept.  1751]  s.  Epistola 
doct.  sorb.  448. 

—  de  m.  L.  ***  ä  m.  B.  ***  448. 


Lettre  ä  un  docteur  de  Sor- 
bonne 450. 

—  d'un  philosophe  [Thoumey- 
ser]  450. 

—  d'un  Protestant  ä  un  cathol. 
459. 

—  du  p^re  ä  Ch.  Duveyrier 
461. 

—  ä  l'archev.  de  Paris  467. 
Lettres  moscovites  331. 

—  d.  fidäles  d.  m.  d.  Salnces 
420. 

—  historiques  436. 

—  pastorales  [Jurieu,  Pierre] 
437. 

—  (nouvelles)  [Bayle,  Pierre] 
439. 

—  s.  l.  relig.  essentielle  [Huber, 
Marie]  446. 

—  cabalistiques  [D'Argens, 
Jean-Baptiste  de  Boyer]  447. 

—  chinoises  [D'Argens,  Jean- 
Baptiste  de  Boyer]  447. 

—  juives  [D'Argens,  Jean- 
Baptiste  de  Boyer]  447. 

—  s.  L  vrais  principes  [Boul- 
lier,  David-Renaud]  447. 

—  d'un  th^ologien  ä  m.  de 
Charancv  [Gaultier ,  Jean- 
Baptiste]  447. 

—  Ne  repugnate  448. 

—  ä  un  ami  s.  1.  constit.  Uni- 
genitus  448. 

—  ä  msgr.  .  .  .  d'Angers  [Gaul- 
tier, Jean-Baptiste]  449. 

—  d'un  th^ologien  ä  un  ^v. 
[Couet,  Bemard]  450. 

—  persanes  [Montesquieu, 
Cnarles  de  Secondat  de]  314 
451. 

—  d'unep^ruyienne[Graffigny, 
Fran^oise  de]  451. 

—  d'un  thdologien-canoniste 
[Le  Plat,  Josse]  455. 

Leu,  Joseph  Burkard  129f  465. 
Leucht,  Valentin  545  ff. 
Leusden,  Johannes  433  447. 
Leuthingerus,  Nicolaus.    Com- 

mentarii  de  Marchia  320. 
Le  Vassor,  Michel  442. 
Le  Vayer  de  Boutigny,  Fran9ois 

Roland   s.    Autorit^   (de  1') 

du  roy.  428. 
Levesque,  Pierre- Charles  453. 
Lövesque    de   Burigny,    Jean 

s.    Traitö   de   l'autorit^    du 

pape  443. 
Le  Vier,  Charles  s.  Rasiel  de 

Selva,  Hercule  450. 
Levin,  Herman.  Religionstv&ng 

och  Religionsfrihet  i  Sverige 

248. 
Lewenhaupt,  E.  245  ff. 
Lex  humana  non  obligat  cum 

gravi  incommodo  54  f. 
Leydecker,  Melchior  432  449. 
Leyden,  Universität  191  221  ff. 
Leydsman  (den  noodighen)  432. 
Leyaer,  Po\^cät^\jä  4^Q. 


Lezione  (una)  accademica  [Car- 

mignani,  Giov.  Aleas.]  461. 
L'üermite,  Martin  s.  CatMoB- 

me  DU  abr^gö  424. 
Liafio,   Alvar-Augostin  de  8. 

Projet  d'nne  assoc  relig.  459. 
Libavius,  Andreas  418  420. 
Liber  (de  eccl.  et  polit.  potest.) 

[Richerius,   Edmondus]  419 

421  439. 

—  inscriptus  etc.  521. 
Liberale  und  Liberalismus  192 

364  ff  867  f  376  ff  879  883  f 

392. 
Liberius    de    Sancto     Amore 

[Clericus  (Le  Clerc),  loannes] 

432. 
Liberty  de  conscience  [Tvon, 

Claude]  450. 
Libertez  (les)  de  l'^l.  gallic. 

[Pithou,  Pierre]  419. 
Librarii    an    den    mittelalter- 
lichen Universitftten  404. 
Libri  di  Duelli  [Tiraboschi  YH 

1,  459  {]  521. 
Libri,  GuUlaume  462. 
Libro    di    divozioni   [Ghisleri, 

Arcangelo]  478. 
Licenteo,   Claristo    [Qrimaldi, 

Gregorio]  443. 
«Licet  ab  initio**  7  488. 
Liebenthal,  Christianna  480. 
Lienhardt,  Georgius  448. 
Lightfootns,  loannes  94  485. 
Lille,  le  comte,  de  (Lonia  XVIII) 

263. 
Lilljeblad,   Gustav  (Peringer) 

241  f. 
Limbach,  J.  B.  de  a.  Albani, 

Johannes  Franciscns  448. 
Limborch,  Philippus  a  486  444 

448. 
Limburg,  Nassau  866. 
Limiers,  Henri-Philippe  de  s. 

Bibliotheca    (magna)     446, 

Histoire  d.  regne  d.  Louis  XFV 

443. 
Limnaeus,  Johannes  s.   Otto, 

Daniel.     Dissertatio    jurid.- 

polit.  426. 
Lindebom,  loannes  s.  Floecoli 

selectiores  428. 
Lindroth  247. 

Lingard,  John.  Geschichte  Eng- 
lands 208  ff. 
Linkens,  Henricus  441. 
Linköping,  Reichstag  285. 
Lipsius,  Justus  419  422. 
Lipstorpius,  Daniel  427. 
Liste  (premiere)  des  chan.  444. 

—  des  chanoines  etc.  444. 
Listonai,  de  [Villeneuve,  de] 

451. 
Liszt,  Franz  v.  267. 
LiUneien  30  110. 
Literarisches  Comptoir  inZfirieh 

u.  Winterthur  849. 
Litsich,  Michael  486. 
Litta^  Luigi  454. 


Litterae  Roma  datae  —  Maiolus. 


617 


Litterae  Roma  datae  [Decr.  S. 

Off.  19  maii  1694]  s.  Lettre 

äcrite  de  Rome  486. 
Litnrgie  Johanns  III.  234. 
Liturgische  Bücher  80. 
Livello  (il)  politico  [Leti,  6re- 

gorio]  430. 
Livre(Ie)  des  manifestes  [Chaix 

de    Soorcesol ,     Guillaume] 

456. 
Llorente,    Juan   Antonio    122 

457  f,    s.   Afonsroos    polit. 

458,   Coleccion  diplomatica 

457,  Discursos  s.  u.  constit. 

relig.  457. 
Loben,  Eurd  Hildebrand  v.  330. 
Lobon    de  Salazar,  Francisco 

[Isla,  Jose  Francisco  de]  109. 
Locatellus    (Lucatellus) ,    £u- 

stachius  493. 
Lochstein ,      Veremund      von 

[Osterwald,  Peter  von]  451. 
Locke,  John  124  445  f,  s.  Ex- 

trait  d*un  livre  anglois  445. 
Lodigioni,  Luigi  s.  Dimostra- 

zione  462. 
Lo€,  Maximilian,  Freiherr  v., 

zu  Allner  857  f. 
Loen,  Johann  Mich,  von  450. 
Loescherus,  Valentinus  Emes- 

tus  s.  Feustelius,   Christia- 
nns 443. 
Lohenstein,  Daniel  Kaspar  von 

313. 
Lohetns,  Daniel  [De  Dominis, 

Marcus  Antonios]  420. 
Lohner,  Tobias  138  f  444. 
Loigny,  Question  de  119  472. 
Lombard  de  Trouillas,  Etienne 

de  s.  Response  ä  un  sermon 

425. 
Lombert,    Pierre    s.    Cyprien 

(S.)  Les  Oeuvres  429. 
Lomonaco,  Francesco  456  462. 
Longchamps,  Pierre  de  461. 
Lonigo,  Antonio  469. 
Lonigus,  Michael  421. 
Lopez,  Juan  Luis  434. 

—  de  Baylo,  loannes  423. 

—  Royo,  Pier  Maria  s.  Arte 
di  ben  servirsi  445. 

Lorea,  Antonio  de  433. 

Loredano,  Giovanni  Francesco 
153  432. 

Lorenz,  Johann  828  f. 

Loreta,  Giuseppe  458. 

Loreto  80. 

Lorraine,  Fran9ois- Armand  de 
s.  Mandement  443,  Ordon- 
nance 444. 

Louis  XVIII  263. 

LSwen,  Universität  517  f. 

Löwenberg  287  f  307. 

Löwenstein  331. 

Löwenthalsche  Buchhandlung 
175  349. 

Loyalität  d.  deutschen  Bischöfe 
179  393. 

Labbert,  Sibrandus  436  449. 


Labeck  307. 

Lubieniecias,  Stanislaus  433. 
Lucar,  Cyrille  443. 
Lucas,  loannes  432. 

—  Richard.  Pratical  christia- 
nity  [Decr.  26  aug.  1743] 
447. 

—  a  Monteforti  425. 
Lucatellus,  Eustachius  [Qu^tif- 

Echard  II  231  {]  493. 

—  Petrus  444. 
Lucca  6  168  486. 
Lucchesini,  Cesare  s.  Memorie 

istor.-eccl.  454. 
Lucerna  augustiniana  [Fromon- 

dus,  Libertus]  425. 
Luciano  da   Brescia  [Raineri] 

445. 
Lucius,  Ludovicus  424. 
Luck  (Lucius),  Ludwig  297. 
Lucretius  Carus,  Titus  396. 
Lud  ewig,   loannes   Petrus   de 

8.  Albani,  lohannes  Francis- 

cus  443. 
Ludwig  l.  V.  Bayern  355  f. 

—  XIV.  V.  Frankreich  253. 

—  XVI.  V.  Frankreich  263. 

—  XVIII.  V.  Frankreich  263. 

—  Herzog  v.  Württemberg 
297  300  509  f. 

Lugo,  loannes  de,  Kardinal  51. 

Luini,  Francesco  s.  Meditazione 
filosofica  453. 

Lukas,  Joseph  148  398. 

LuUus,  Raimundus  521. 

Lumbier,  Raymundo  432. 

Lumieres  (les  nouvelles)  [Le 
Noir,  Jean]  430. 

Lund,  Universität  240. 

Lundorpius ,  Michael  Gaspar 
421. 

Lundström,  Herman.,  Lauren- 
tius  Paulinus  Gothus  235  ff. 

Lüneburg  307. 

Lunitias,  Kaspar  302. 

Luther,  Martin  180,  lutherische 
Zensur  15  273  280  ff  287  f 
391  f  482  f,  seine  Schriften 
in  der  protestantischen  Zen- 
sur 207  234  247  281  290 
397 ,  Luthers  Werke  280  ff 
408,  Luther  u.  Joachim  1« 
V.  Brandenburg  319  f,  u.  Ur- 
sula V.  Münsterberg  149  f, 
vgl.  353  356  507  f. 

Lutius,  Philippus  538. 

Lütken,  Frederik  230. 

Lütkens,  Franz  Julius  326. 

Lutz,  Johann  v.  374. 

—  Johannes  Evangelist  130, 
8.  Ratschluß  (über  den) 
Gottes  465. 

—  Markus.  Geschichte  der 
Universität  Basel  273. 

Luzem  276  581. 

Lyserus  (Lysers,  Leysers), 
loannes  229  f  243 ,  s.  Ale- 
thaeos,  Theophüus  229  f  243 
433. 


Macaulay,  Thomas  Babington, 

Lord,  Geschichte  Englands 

216  ff. 
Macchiavellizatio  etc.  421. 
Mac  Crie,  Thomas  125  461. 
Macedo,   Franciscus  a  S.  Au- 

gustino  429,  s.  Risbrochius, 

Fulgentius  429. 
Macharonicum  opus  [Folengo, 

Teofilo]  521  f. 
Machet,  Louis  Philibert  s.  La 

Marne,  M.  de  462,  Religion 

(la)  d^fendue  462. 
Machiavelli,  Nicolaus  133  818. 
Maciejowski ,    Waclaw    Alek- 

sander  466. 
Mack,  Martin  Joseph  353. 
MaQonnerie    (la)    [Reghellini, 

M.]  461. 
Macquer,   Philippe  s.  Abr^gö 

chronologique  448. 
Madrigali  dishonesti  521. 
Madriti,  Index  1583  145. 
Madrucci ,     Christophoro    de', 

Kardinal  [Cardella,  Memorie 

IV  249  ff]  497  f. 
Maestro  del  S.  Palazzo  8.  Ma- 
gister. 
Maets,  Carolus  de  427. 
Maffeius,  Scipio  [Decr.  5martii 

1714]  442. 
Magazor,  liber  536. 
Magdeburg  408. 
Magendeus,  Andreas  435. 
Maggie,  C.  [pseudon.]  478. 

—  Francesco  Maria  429  431, 
8.  Velli,  Francesco  426. 

Magister  S.  Palatii,  Approba- 
tion für  Rom  33,  ältere  Ver- 
bote 111,  Erlasse  des  525  ff. 

Magnante,  Giovanni  Battista 
431. 

Magn^tiseur  (le)  spiritualiste 
118  464. 

Magni,  Jonas  235  240. 

Magnus,  Valerianus  427. 

Magnussen,  A.  M.  Nicolaus 
Olai  Botniensis  234. 

Mahon ,  Paul- August  in-Oli vier 
457. 

Mai,  Angelo,  Kardinal  41. 

Maigesetzgebung  128. 

Maierus,  Michael  421  f. 

Maignan,  Emanuel  429. 

Mailand  6  f  8  487  519. 

Maillard,  Jean  576  f. 

Maimbourg ,  Louis  431  433  f. 

—  Th^dore  s.   Examen  433. 
Maimonides,  Moses  442. 
Mainardi  s.  Arlotto,  Giovanni 

520. 
Majneri,  Filippo  464. 
Mainz  357  407  ff  479  f  545  f. 
Mainzer  Journal  870  f. 
Majoli  de  Avitabile,  Biagio  a. 


618 


Major  —  Mastripieri. 


Major,  Georg  299. 

Majunke ,    Paul.     Geschichte 

des  Kulturkampfs  370  ff. 
Malaval,  Fran^ois  437,  s.  Pra- 

tique    facile   434    553    557 

577. 
Malebranche,  Nicolas  434  439 

441. 
Malespini,  Cclio  420. 
Malet,  L.  467. 
Malfi,  Tiberio  435. 
Mallet,  Charles  463. 
Malte-Brun  s.   Bruun ,    Malte 

Eonrad  232. 
Maltitz,  Dorothea  v.  149. 
Malvica,  Ferdinando  460. 
Mamiani  della  Rovere,  Terenzio 

115  157  461  463  468  471  f. 
Mamone,  Domenico  456. 
Manassei,  Paolo  434. 
Manchettus,  Antonius  442. 
Mancini,  abbate  555. 

—  Luigi  467  471. 
Mandement    de    msgr.  .  .  .    d' 

Alet  [Pavillon,  Nicolas]  428. 

—  —  .  .  .  d*  Angers  [Arnauld, 
Henri]  428. 

—  —  .  .  .  d'  Auxerre  [Caylus, 
Charles-Gabriel  de  Thubiöres 
de]  445. 

—  —  —  [Caylus ,  Charles- 
Gabriel  de  Thubieres  de]  446. 

...  de  Bayeux  [Lorraine, 

Fran^ois-Armand  de]  443. 

...  de  Beauvais   [Bu- 

zenval,  Nicolas  Choart  de] 
428. 

—  etc.  ...  de  Metz  [Du  Cam- 
boust  de  Coislin ,  Henry- 
Charles]  442. 

—  de  msgr. ...  de  Metz  [Du 
Caraboust  de  Coislin,  Henry- 
Charles]  445. 

—  —  ...  de  Montpellier  [Col- 
bert  de  Croissy .  Charles- 
Joachim]  445  446. 

—  don.  h  Pamiers  [Caulet, 
I^tienne-FranQois  de]  428. 

—  de  msgr.  ...  de  S.  Pons 
[Persin ,  Pierre  -  Jean  -  Fian- 
9ois]  441. 

...  de  Tours  [D'  Her- 

vaut,  Isorö]  442. 
Mandeville,    Bemard    de    218 

246  447.  s.  Thoughts  (free) 

on  religion  445. 
Manentibus,  Carolus  Antonius 

de  440. 
Manes  (Hugonis  Grotii)  [Leh- 

mannus,  Petrus  Ambrosius] 

446. 
Manfredi,  Fulgentio  113. 
Manfredini,   Antonio  Maria  s. 

Quesiti  (tre)  academici  452. 
Mangetus,  Franciscus  424. 
Mangin,  Arthur  469. 
Manichäer  4. 


Maniera  divota 
vanni  Antonio 


Solazzi.  Gio- 
431  434. 


Manifeste  del'  armäechrätienne 
et  royale  101. 

Manrique  (Manricquez) ,  Tho- 
mas 8  501  504  510  ff  519. 

Mansfeld,  Robertus  s.  Diatriba 
theologica  436. 

Mansi,  Concil.  collect.  402  f  405. 

—  —  —  nova,  Supplement. 
396. 

Mantegazza,    Paolo    115   468 

472  f. 
Manual    (the   catholic   christ. 

n.  univ.)  452. 
Manuale  catholicorum  420. 

—  confratem.  S.  Josephi  432. 
Manuductio  ad  univ.  jus  can. 

[Mylius,  Andreas]  430. 
Manuel  d'  bist,  relig.  [Martig, 

Emmanuel]  471. 
Manutius,  Aldus  500. 
Maquet,   Auguste  et  Alboize 

465. 
Marana,  Jean  Paul  s.  Espion 

(1')  dans  les  cours  439. 
Marbais,  Nicolas  de  420. 
Marburg,  Bibliothek  330. 
Marca,  Petrus  de  423  f  427. 
Marca-Martillos  [Vidaurre,  Ma- 
nuel Lorenzo  de]  462. 
Marcelli,  Antonius  456. 
Marchant,  Petrus  422. 
Marchese,  Virginio  473. 
Marcheselli,  Giuseppe  Antonio 

85. 
Marchetti,  Alessandro  441  443. 
Marchinus,  Philibertus  424. 
Mare  (la)  au  diable  107. 
Maresca,  Mariano  468,  s.  Cate- 

chismo  politico  466. 
Maresius  (DesMarets),  Samuel 

425  430. 
Margare ta  zu  Anhalt  150. 

—  V.  Navarra  (Marguerite 
d'Angoul§mo)  306  f. 

Maria  hl.,  Mutter  Gottes  29. 

—  al  cuore  dell'  italiano  [Ga- 
vazzi,  Alessandro]  471. 

—  deir  Incarnazione  Bon  429, 
s.  Bon  und  Marie  de  V  Incar- 
nation  575  ff. 

—  von  der  Menschwerdung, 
die  ehrw.  161  551  575  ff. 

—  V.  Agreda  150  f. 

—  V.  Bayern  312. 

—  V.  England  208. 

—  de  Jesus  150  f. 

—  Luise,  Kaiserin  156. 

—  Magdalena  aus  dem  Orden 
der  hl.  Klara  151. 

—  Theresia,  Kaiserin  313. 
Maria-Laach,  Stimmen  aus  36 

46  67. 
Mariana,  Juan  422. 
Mariano,  Raffaele  473. 
Mariategni,  F.  J.  121  466. 
Marie  Antoinette  263. 

—  de  r  Incarnation,  Bon  575  ff. 

—  -  —  verschiedene  dieses 
Namens  576. 


Marin,  loannes  444. 

Marini,  Giovanni  Battista  95 

421  f  430. 
Mark  323. 

Marmontel,  Jean-Franfois  452. 
Maroncelli,  Piere  460. 
Marqnardus,  Johannes  427. 
Marracci,  Ippolito  113. 
Marselli,  Niecola  471. 
Marsigli,  Pröspero  [Ferrandiz 

Ruiz,  Jos^]  474. 
Marsilius  v.  Padua  5. 
Marsollier,  Jacques  8.  Histoire 

de   rinqnis.   436,   Histoire 

de  Torig.  d.  dixmes  436. 
Marsy,   Fran^ois-Marie  de  s. 

Analyse  raisonnäe  de  Bayle 

458.  ' 

Marta,   lacobus   Antonius  87 

427. 
Marteiotti,  Tullio  471. 
Martfelt  231. 
Marti,  Bruno  s.  Memoria  (se- 

conda)  cattolica  454. 

—  y  Villadamor,  Francisco  424. 
Martig,  Emmanuel  471. 
Martin  1.,  Papst  4. 

—  Franciscus  439. 

—  Konrad,  Bischof  v.  Pader- 
born 371. 

—  L.  8.  Bellaunay  de  442. 

—  Louis- Auguste  465,  a.  Ca- 
tholiques  (vrais  et  fauz)  466. 

—  V.  Kochem  318. 
Martinez,  Alphonsus  486. 

—  Cavero,  Agustin  123  473. 

—  Marina,  Francisco  122  458 
[Teoria  de  las  cortea  etc.*] 
458. 

Martini,  Antonio  s.  Testamente 
(il  nuovo)  456  f. 

—  Eucharius  s.  Macchiarelli- 
zatio  421. 

—  Olaus  285. 

Martinius,   Matthias  422  427, 

s.  Gürtlerus,  Nicolans  445. 
Martinoli,    Angelo    s.    Amico 

(1')  sincero  473. 
Martins,  Aloysius  s.  Physio- 

philus,   loannes  [Born,  Ig- 

natius  de]  454. 
Marvell,  Andrew  445. 
Marzilla,  Petr.  Vincent,  de  110. 
Mascagni,  Girolamo  466. 
Masdeu,  Juan  Francisco   122 

459. 
Masini,  E.  Sacro  Arsenale  543. 
Masius,  Hektor  Gottfried  230 

303. 
Massimo  da  Monza  432. 
Massen  265. 
Massonus ,    Papirius    s.   Ago- 

bardus  (S.)  opera  418. 
Massow,  Hans  Jürgen  Detlaff 

V.  336. 
Mästlin,  Michael  301. 
Mastricht,   Gerhardua  v.  442, 

s.  Augustinus,  Antonius  442. 
Mastripieri,  Giammaria  454. 


Matbieu  —  Michelis. 


619 


Mathiea,  F.  428. 
Matrimonio  (il)  d.  a.  preti  457. 
di  fra  Qioyaoni  [Pilati, 

Carlantonio]  454. 
Matteo  da  Yeglia  427. 
Matter,  Jacques  118  467. 
Mattbaeas,   Antonins  423,  s. 

Alciatas,  Andreas  437. 
Matthfti,  £.  129  463. 
Matthiae,  Johannes  238  f. 
Matthias,  Cbristianus  421  424. 

—  Kaiser  550. 

Matthieu,   Pierre   s.   Histoire 

d.  d.  tronhles  420. 
Maudit    (le)    [Michon ,    Jean- 

Hippolyte]  467. 
Maultrot,   Gabriel  •  Nicolas  s. 

Apologie   448,    Essai    450, 

Qaestions  450. 
Manpertnis,  Pierre- Louis  Mo- 

reau  de  182. 
Maurer,  Karl  Konrad  Ludwig. 

Neuer  Jesuitenspiegel  352. 
Maurette,  Jean-Jacques  463  f. 
Maurice ,    Frederick    Denison 

125  465. 
Mauro,    Salvatore    s.    Ripro- 

duzione  di  un  discorso  472. 
Maurocenus,  Andreas  421. 
Max    Joseph   III.    ▼.    Bayern 

309. 
Maximes  d.  princes  s.  Intöröts 

et  maximes  439. 

—  chrötiennes  444. 
Maximilian   IL,    Kaiser    195 

310  ff. 

—  V.  Bayern  551. 

Mayer,  Georg  Karl  130  468. 

—  loannes  Fridericus  243  436. 

—  Sebaldus  500. 
Maynard,  Gerardus  de  422. 
Mayr,  Beda  455,  s.  Schritt  (der 

erste)  454. 
Mazzius,  Carolus  437. 
Mead,  Richardus  449. 
Meazza,  Girolamo  432. 
Mechitarista  (il)  464. 
Mecklenburg  304  f  351. 

—  -Güstrow  328. 
Mediatore  (il),  giomale  [Carlo 

Fassaglia]  467. 

Medices,  Marco  523  f  584. 

Medici,  Julius  v.  396. 

Medina,  Michael  v.  58  506. 

Meditationi  da  farsi  433. 

Meditazione  filosofica  [Luini, 
Francesco]  453. 

Medizinische  Werke  35. 

Megerlin,  Peter  275  f. 

Meglietti,  Roberto  584. 

Meier,  lustus  423. 

Melanchthon,  Philipp  207  282 
284  ff  356  391  397,  über  die 
Zensurgewalt  der  Fürsten 
286,  in  der  protestantischen 
Zensur  290  297. 

Melander,  Otho  418. 

—  Philoxenus  [Scioppius,  Gas- 
par]  422. 


M^langes  de  litt^rature  [D' 
Alembert,  Jean  Le  Rond] 
452. 

—  (nouveaux)  [A^'oltaire]  453. 
Möliton  [Pithoys,  Claude]  431. 
Mellius-Freirius,  Paschalis  lo- 

sephus  122  461. 
Melville,  de  439. 
Memoire  s.  1.  dessein  [Amauld, 

Antoine]  425. 

—  8.  1.  cause  d.  4v.  (premier- 
huiti^me)  428. 

—  d'  un  docteur  en  th^l. 
[Langlois  ,  Jean  -  Baptiste] 
437. 

—  touchant  le  dessein  439. 

—  s.  1.  publication  d.  1.  b. 
„Unigenitus*  442. 

—  d.  1.  on  examine  442. 

—  (nouveau)  s.  1.  appels  443. 

—  sur  1.  droit  d.  1.  facult^  444. 

—  p.  nosseigD.  du  parlement 
444. 

—  p.  justifier  444. 

—  p.  le  sieur  Samson  101. 

—  s.  les  droits  d.  second  ordre 
[Le  Gros,  Nicolas]  445. 

—  s.  le  refus  d.  s.  44g. 

— s.  1.  libert^s  [Mignot,  Etienne] 
449  f. 

—  p.  1.  sieur  Dago  [Serieux, 
Jean-Adrien]  450. 

—  a  pr^enter  452. 

—  s.  l.  professions  452. 
Mömoires  chronologiques  et  d. 

[D*  Avrigny,  Hyacinthe  Ro- 
billard]  444. 

—  historiques  [Dupin,  Louis- 
Ellies]  446. 

—  secrets  d.  1.  repl.  d.  lettres 
[D'  Argens,  Jean-Baptiste  de 
ßoyer]  449. 

—  p.  8.  a  r  bist.  d.  m.  d. 
Maintenon  [La  Beaumelle, 
Laurent  Angliviel    de]  451. 

—  s.  1.  vie  d.  m.  d.  Lenclos 
[Bret,  Antoine]  451. 

—  d.  1.  vie  d.  comte  d.  Gram- 
mont  [Hamilton ,  Antoine] 
456. 

Memoria  al  magistrato  [Gioja, 
Melchiorre]  456. 

—  cattolica  [Borgo,  Carlo]  453. 

—  (seconda)  cattolica  [Marti, 
Bruno]  454. 

Memorial  [Biverus.  Petrus]  423. 

Memoriale  [     „  ,     ]423. 

Memorinlia  [Sinnichius,  loan- 
nes] 425. 

Memorie  istorico-ecciesiastiche 
[Lucchesini,  Cesare]  454. 

Menasseh,  Ben-Israel  425. 

Mendelssohn,  Moses  313. 

Mendham,  Joseph  12. 

Mendizabal,  Antonio  122  457. 

Mendo,  Andreas  138  430  f. 

Menghi,  Girolamo  s.  Mengus, 
Hieronymus  439. 

Menghini,  Tomaso  4^4. 


Mengozzi,   Giovanni  Ettore  s. 

Alleanza  469. 
Mengus,  Hieronymus  439. 
Menschenrechte  in  Frankreich 

255  ff. 
Menzel,   Karl   Adolf.    Neuere 

Geschichte    der    Deutschen 

291  298. 
Menzini,  Benedetto  443. 
Mercier,  Louis-Säbastien  s.  An 

(F)    deux  miUe  quatre  cent 

quarante  453. 

—  Th^odorit  s.  Gras,  Jean  447. 
Mercure  (le)  jösuite  [Godefroy, 

Jacques]  422. 
Mercurio  (il) ,  postiglione  etc. 

428. 
Merenda,  Antonius  426. 
Merkur,  Rheinischer  343  f  349. 
Merle  d'  Aubign^,  Jean-Henri 

464. 
Mersy,   Franz  Ludwig  98  129 

460. 
Mese  (il)  di  Maggie  [Ghisleri, 

Arcangelo]  473. 
Mesenguy ,   Fran^ois  •  Philippe 

8.  Exposition  d.  l.  doctr.  cm-^t. 

449  451. 
Meslier,  Jean  s.  Testament  451. 
Mesnier,  N.  s.  Probleme  histori- 

que  450. 
Messalianer  4. 
Messenius,  Arnold  238. 

—  Johann  235. 

(Enkel)  238, 

Messinghamus,  Thomas  422. 
Mes8kataIoge,katholische  545ff. 
Mestrezat,  Jean  423  449. 
Metay ,    Pierre  -Augustin    465 

468. 
Methode  p.  converser  avec  Dieu 
[Boutauld.  Michel]  [Decr.  5 
apr.  1723]  443. 

—  p.  ötud.  1.  g<^ogr.  443. 
Metz  5. 

Mettemich,    Clemens   Wenzel 

Lothar,  Fürst  318. 
Meunier,  Am^dee- Victor  s.  J6- 

8us  -  Christ    d.    1.    cons.    d. 

guerre  463. 
Meursius,  loannes  [Chorier,  Ni- 
colaus] 164  442. 
Mexiko,  Bücher  aus  121  f. 
Mey,    Claude   s.   Apologie    d. 

tous  les  jugemens  448. 
Meyer,  Konrad  Ferdinand  69. 
Meyrer,  Hermannus  420. 
Mezzabarba,  G.  A.  8  494. 
Micanzio,  Fulgentio  s.  Vita  d. 

p.  Paolo  d.  0.  de'  Servi  426. 
Michael,   Angelus  Athanasius 

419. 
Michaelis,    Johann  David  242 

459. 
Michel,  Louis  de  Figanieres  466. 
Michelet,  Jules  120  462  f  466  ff 

474. 
Michelini,  Hieronymus  4^^, 


620 


Miehon  —  Morgaez  Carrillo. 


Michon ,    Jean-Hippolyte    120 

466,  8.  Confessear  (le)  468, 
J^aite  (le)  468,  Maadit  (le) 

467,  Religieiise  (la)  467. 
Mickiewicz,  Adam  351  463. 
3ficraeliii8,  loannea  425. 
3fiddleton,  Conyera  8.  Letter  (a) 

from  Rome  449. 
Migazzi,    Christoph  Bartholo- 

II1&118  ÄDton,  Graf,  Kardinal 

313  ff. 
Migliavacca,  Celsus  s.  Diaser- 

tatio  d.  gratia  s.   eff.  443, 

Observationea  444. 
Migne,  Patrolog.  vn  395  402  ff. 
Mignet,  Fran^oia-Aaguate-Ale- 

xia  459. 
Mignot,  J^tienne  s.  Hiatoire  d. 

].  r^ception  450,  Hiatoire  d. 

d^möl^  449,   Memoire  s.  1. 

libertes  449  f,    Trait^   des 

droits  449. 
Migorel  470. 
Miine     (goade)     ondergraven 

[Witte,  Aegidius  de]  435. 
Milde  der  neoen  Büchergesetze 

37-47. 
Milderung    des    neaen    Index 

104—114,    s.    auch   Mode- 
ratio. 
Militairefle)  [Naigeon,  Jacqnes- 

Andr^]  452. 
Milizia,  Francesco  460. 
Mill,  John  Stuart  124,  465. 
Millcens  (Milcent),  Jean-Bap- 

tiste-Gabriele-Marie  256. 
Miller,  M.  459. 
Millerus,  loannes  Petrus  449. 
Milletot,  Benigne  419. 
Millot,  Claude-Fran^ois-Xavier 

460, 8.  Hiatoire  philosophique 

452. 
Miltonus,  loannes  109  173  215 

223  436. 
Minghetti,  Marco  116  471. 
Mintaert,  Petrus  s.  Attestatio 

notarialis  423  425,  lansenii 

episcopi    iprensis    (quid    c. 

s.  d.  d.)  423  425. 
Mir,    Miguel   123   s.   Jesuitas 

(los)  474. 
Mirabaud    [D'  Holbach,    Paul 

Thyry]  452. 

—  Jean  Baptiste  de  s.  Arne 
(der)  452,  Monde  (le)  452, 
R^flexions  impartiales  453. 

Mirabeau,  Honor^-Gabriel  Ri- 
quetti  de  193  261  339  f, 
s.  Errotika  biblion  455. 

Miraita,  Constancio  [Ferrandiz 
Ruiz,  Jo86]  472  474. 

Miranda ,  ßartholomaeus  de 
527  538. 

—  Innocencio  Antonio  de  458. 
Mirandola,    loannes   Picus  v. 

406. 
Miron  [Morin,  Andr^-Satumin] 

468. 
MirzAD,  Octave  473, 


Misoscolo,  Eureta  [Pona,  Fran- 
cesco] 422. 
Misaa  (de  andienda  d.  f.)  431. 
Misaale  30. 

—  romano-seraphicom  in  der 
Zensor  318. 

Misson,  Maximilian  s.  Voyage 

(nonveau)  d'  Italie  445. 
Mistrali.  Franco  467. 
Mittelalter ,    Bficherverbot    5 

403  ff. 
Mittemacht ,    lohannes    Seba- 

stianua  430. 
Mivart,  St  George  124  f  473. 
Modena  552. 
Moderatio  des  Index  Pauls  lY. 

8  198  492  ff. 
Moeurs  (les)  [Toussaint,  Fran- 

9ois- Vincent]  449. 
Moguntiae,  Index  novns  545  f. 
Moigno ,    Fran^ois  -  Napol^n- 

Marie  470. 
Meine  (le)  s^cularis^  431. 
Mojon,  Benedetto  457. 
Molanus,  loannes  518. 
Molarcha,  Aegidius  424. 
Meliere,  Jean-Baptiste  PoqueL'n 

dit  M.  396. 
Molinaeus  (Du  Moolin),  Caro- 

lus  88  94  96  252  272  418  426. 

—  Petrus  [pat.]  421  423  449. 

—  —  [fil.j  8.  Clamor  (regii 
sanguinis)  428. 

Molinisme  (le)  450. 

Molinos,  Miguel  de  94  96  103 
140  433  f  562. 

Moller,  Eduard  v.  362. 

MoUerus,  Daniel  419. 

Möllerus,  loannes  s.  Morhofius, 
Daniel  Georgius  446. 

Momma,  Wilhelmus  438. 

Monaca  (la)  ammaestrata  454. 

Monacbologia  [Born,  Ignaz  v.] 
317. 

Monarchia(della)  univ.  d.  p.455. 

Monbron,  lacobus  de  [La  Fon- 
taine, lacobus  de]  436. 

Moncaeius,  Franciscus  418. 

Moncal,  de  s.  Abr^g^  des  me- 
moires  422. 

Monde  (le) ,  son  origine  etc. 
[Bernard ,  Jean  -  Fr^^ric] 
452,  Arne  (de  V)  etc.  [Mira- 
baud, Jean  Baptiste  de]  452. 

Mongini,  Pietro  116  466  ff,  s. 
Pontefice  (il)  466. 

Moni,  de  [Simon,  Richard]  433. 

Moniliano,  demente  s.  Dolera, 
demente  498. 

Monita  politica  [Goldastus, 
Melchior]  419. 

—  privata  [Zahorowski,  Hie- 
ronymus]  420. 

—  salutaria[Widenfeldt,  Adam] 
429. 

vindicata  429. 

Monitum  der  Indexkongrega- 
tion zum  Werke  des  Koper- 


Monnems,  Basflioa  420. 
Monnier,  Hilarioo  8.  Probltea 

eocl^aiastiqne  437. 
Monod,  Adolfe  466. 
Moopersan,  uowb  de  s.  Polüi- 

qoe  (la)  d.  jtedtes  437. 
Monaa,  Nieolaas  Maria  [ItisBua, 

Bemardos]  437. 
Monson  209. 

Montacntina,  Richardoa  440. 
Montag,  Joseph  ▼.  452,  s.  De- 

litti  (dei)  451. 
Montagnaeco,  Antonio  a.  Ra- 

gionamento  451,  Conferma- 

zione  d.  ragion.  452. 
Montaigne,  Michel  de  429. 
Montalembert,  Charles  Forbes 

comte  de  363  f. 
Montalte,    Loois    de   [Pascal, 

Blaise]  426. 
Montalto  da,  Kardinal  (Sixtns 

V.)  513  f. 
Montalto,  Loigi  451. 
Montalvo,  Juan  472. 
Montaniaten  4. 
Montanus,  Amoldns  434. 
Montealto  s.  Sixtoa  V. 
Monte  Carmelo,  loaqnim  do  470. 
Monte  Rodrigues    de   Armigo, 

Manuel  do  121  469. 
Montesperato ,    Lndovicna   de 

[Carpzovios,  Benedictus]  424 
Montesquieu,  Gharlea  de  Se- 

condat   de  313  f,  s.  Esprit 

(de  r)  des  loix  448,  Letira 

persanes  451. 
Montferat,  Markgraf  Bonifiizius 

Palftologns  Y.  150. 
Montgeron,  Louis-Basile  Garr^ 

de  446. 
Monti,  Manrizio  461. 

—  Yincenzo  456  f. 
Montlosier,  Fran^ois-Dominiqne 

de  459  f. 
Montpellier  94. 
Monuments  German.  histor.  403. 

—  historica  8.  J.  197  ff  496  506. 
Morale    (la)    pratiqne    [Pont- 

chasteau ,  S^basiien- Joseph 
du  Cambont  de]  428  433. 

universelle  [D'Holbach, 

Paul  Thyry]  461. 

Moral  werke  35. 

Morando,  Giuseppe  473. 

Morano.  Francesco  Maria  438. 

Morardo,  Gaspare  95  114  457, 
s.  Arte  (r)  di  conservare  456, 
Chiesa  (la)  subalpina  456. 

Morata,   Olympia  Fulvia  148. 

Mordechai.  nlins  Aije  Loew  438. 

More  s.  Morus. 

Morellet,  Andrö  255  £. 

Morelly  s.  Ck>de  de  la  natnre  450. 

^  Jean-Baptiste  251  f  270. 

Morena,  Giacomo  469. 

Moröri,  Dictionnaire  567  576. 

Moretti,  Andrea  467. 

Morgaez  Carrillo,  Branlio  8. 
Juicio  doctrinal  466. 


Morgan  —  Nicolai. 


621 


Morgan,    Lady    Sydney    124 

154  £457. 
Morgana,  Domenico  463. 
Morgenländische  Kirche,  Bü- 
cher über  die  123. 
Morhofius,  Daniel  Georgias  443 

446. 
Morin,  Andr^-Satumin  s.  Miron 

468. 
Moritz  y.  Oranien  189  228. 
Moriz  Wilhelm,   Herzog  von 

Sachsen-Zeitz  303  328. 
Momaeas  (Momay),  Philippus 

419  f  422,  s.  Rivarola,  Paolo 

456. 
Moro,  Maoritio  418. 
Morone,  Joannes  505. 
Mort    (la)    de  J^sus  [Ram^e, 

Daniel]  467. 
Mortonval     [Furcy     Guesdon, 

Alexandre]  459. 
Moras,  Alexander  429. 

—  (More),  Henricus  124  437. 

—  Thomas,  der  sei.  207  507  f. 
Mosca  Barzi,  Carlo  451. 
Moser,  Justos  181. 
Moshemius,  Joannes  Lanrentius 

448,  s.  Halesins,  loannes  448, 

Millerus,  loannes  Petr.  449. 
Mot  (le  dernier)  [Chev^,  Charles- 

Fran^ois]  464. 
Motivi  deir  opposizione  [Solari, 

Benedetto]  456. 
Motivum  iuris  p.  c.  c.  harl.  440. 

—  —  p.  r.  d.  G.  van  de  Nesse 
[Van  Espen  Zeger,  Bemardus] 
440. 

Mots  (quelques)  ä  propos  etc. 
467. 

Moulin  442. 

Moura  Secco,  Francisco  de  467. 

Moya,  Matthaeus  de  138  439, 
8.  Gnimenius,  Amadaeus  428 
431. 

Moyen  court  et  tr^-facile 
[Guyon,  Jeanne  Marie  de  la 
Mothe]  435. 

Moyens  sürs  445. 

Mozagrugnus,  losephus  113. 

Mühler,  Heinrich  v.  Geschichte 
der  evangelischen  Kirchen- 
verfassung  in  der  Mark  Bran- 
denburg 822  f. 

Mühlhausen  271. 

Muiron ,  Just  s.  Virtomnius 
118  461, 

Mülheimer  Anzeiger  871. 

Müller,  Adolf  S.  J.  67  301  540. 

—  —  Geschichte  der  Refor- 
mation in  der  Mark  Branden- 
burg 320. 

—  Alexander  129  460. 

-^  Christoph  Heinrich  182. 

—  Friedrich  v.  846  f. 

—  Johannes  v.  181  277  351. 

—  Johann  Georg  [später  Bi- 
schof von  Münster]  354. 

—  Josef  93  126  474. 

—  Phüipp  328. 


Multer,  Johann  Christian  128, 
s.  Rechtfertigung  457. 

Mummen,  Bernhard  284. 

München,  Indices  9  203  ff  544  f 
547;  Schulordnung  545. 

—  Königl.  Bibliothek  111  543  f. 

—  Sitzungsberichte  der  Aka- 
demie d.  Wissenschaften  405. 

—  Universitätsbibliothek  491 
493. 

Münchener  Allgemeine  Zeitung 
174  ff  383  ff  389. 

Münchhausen ,  Ernst  Friede- 
mann V.  335. 

Mundt,  Theodor  175  347  349. 

Munich,  loannes  547  ff. 

Munier,  F.  D.  465. 

Munk,  Salomon  465. 

Münster  und  die  Wiedertäufer 
283  f. 

Muratore,  Carlo  Antonio  429. 

Muratori,  Ludovico  Antonio  4 1  f. 

Maretus,  Marcus  Antonius  444. 

Murger,  Henry  467. 

Musaeus,  Johannes  439. 

Musci,  Tommaso  Maria  s.  Cri- 
stiano  (il)  occupato  85. 

Musculus,  Andreas  290  397. 

—  Bartholomaeus  420. 
Mussard,  Pierre  s.  Conformitez 

(les)  428. 
Müssen  s.  Ordres  monastiques 

449. 
Muti-Bussi,  Pio  462. 
Muttersprache  in  d.  Schule  384. 
Mylius,  Andreas  s.  Manuductio 

430. 
Mysteria  patr.  iesuit.  422. 
Mystik  30. 
Mythologiae  chrisiianae ...  11. 3 

[ Andreae ,     loannes    Yalen- 

tinus]  422. 

Nadal,  Hieronymo  s.  Natalis, 
Hieronymus  197  ff  489  ff  496 
506. 

Naigeon ,  Jacques  -  Andrö  s. 
Militaire  (le)  philosophe  452. 

Nali,  Marc'  Antonio  424. 

Nannaroni,  Michele  Maria  117, 
s.  Apologia  453,  Catechismo 
453,  Estratto  453,  Leofilo, 
Anastasio  453,  Opuscolo  453, 
Ristretto  453,  Sentimenti  453. 

Nantes,  Edikt  von  253. 

Napoleon  1.  u.  Napoleonische 
Zensur  16  257  ff,  (Deutsch- 
land) 266  581,  (Italien)  260, 
(Schweiz)  277  f. 

Napoleon  (saint)  au  paradis 
[Potter ,  Louis- Joseph- An- 
toine  de]  461. 

Narratione  (vera)  del  massa- 
cro  [Paravicino,  Vincenzo] 
421. 

Nassau ,  Kirchenkonfiikt  366 
369. 


Natalis,  Hieronymus  197  ff 
489  ff  496  506. 

Nathan,  filius  Mosis  Hannover 
8.  "ivx  ■•■!>»  449. 

„Nathanael"  357. 

Nationalliberale  s.  Liberale. 

y  National  verein*  367. 

Nationalversammlung  255. 

Natta  d'Alfiano,  Giacomo  442. 

Nature  (de  la)  [Robinet,  Jean- 
Baptiste-Ren^]  451. 

Naturgesetz  u.  sein  Bücher- 
verbot 38  ff. 

Natzmer,  Dubislaw  Gneomar  v« 
330. 

Naumburg ,  Protestantentag 
1561  298. 

—  Religionskonvent  1554  286  f. 
Navarra,  Königin  v.  306  f. 
Nave,    Ginsto  [pseudon.]  449. 
Neapel  7  f  261  486  f  495  f. 
Necessita  (della)  ed  utilita  d. 

m.  [Cannella,  Salvatore]  452. 
Nectarius ,    patriarcha    niero- 

solymitanus  [Allix,    Petrus] 

439. 
Neercassel,   loannes  s.  Amor 

poenitens  435. 
Negri,  Ada  152  473. 

—  Gaetano  116  474. 
Negroni,  Bemardino  118  479  f, 

s.  Bamaba  da  Bologna  (Clero, 

il,    veneto)    467,    Persecu- 

zione     (dell'    ultima)     467, 

Prisca  468. 
Neiler,  Georgius  Christophorus 

452,  s.  Principia  iuris  publici 

448. 
Neri,  Pompeo  s.   Discorso  s. 

Tasilo  eccl.  451. 
Nerius,  Vincentius  422. 
Nerli,  Francesco,  der  Jüngere, 

Kardinal  554  f. 
Nesselrode,  Gräfin  v.  371. 
Neubeck,  Kaspar  v.  Freiburg 

409. 
Neudecker,  Chr.  Gotthold  285. 
Neue  Freie  Presse  174  f. 
Neugestaltung    des   Judex  79 

bis  92. 
Neuhusius,  Edo  423  430. 
Neuma^r,  Franciscus  139  450. 
Neumeister,  Erdmann  329. 
Neustadt,  die  Bibel  v.  292  f. 
Nevers,  Herzog  v.  87. 
Newtonisme     (le)     [Algarotti, 

Francesco]  446. 
Nibelungenausgabe  182. 
Nicaea  3  f. 
Niccolini ,     Giovanni    Battista 

351  462. 
Nicephorus  (S.) ,  Patriarch  v. 

Konstantinopel  4. 
Nichts  mehreres  von  Ehedisp. 

454. 
Niclaes,  Heinrich  209  f. 
Nicod,  C.  F.  464. 
Nicodemo  di  Firenze  4^1. 


622 


Nicolai  —  Ortiz  Cortes. 


Nicolai,  loaimes  482,  s.  Aba- 
dacnus,  losephus  451. 

—  loannes  Georgius  442. 

—  Laurentius  228. 

Nicole,  Pierre  s.  Damvilliers, 
de  428,  Imaginaires  (les)  428, 
Suffiragia  (tredecim  theologo- 
rum)  426,  Wendrok,  Gugliel- 
mo  (s.  Montalto,  Luigi)  451. 

Niembsch  von  Streblenau,  Ni- 
kolaus 8.  Lenau  126  463. 

Nieremberg,  Juan  Eusebio  139 
423. 

Nietbamraer,  Friedrich  Imma- 
nuel 308. 

Nietzsche,  Friedrich  16. 

Nimes,  Synode  1572  252. 

Ninguarda,  Felicianus  203  205. 

Nipotismo  (il)  di  Roma  [Leti, 
Gregorio]  428. 

Niphus,  Augustinus  133. 

Nippold ,  Friedrich  Wilhelm 
Franz  209. 

Noailles,  Gaston- Jean- Baptiste- 
Louis  de]  s.  Lettre  pastorale 
et  m.  442. 

—  Louis- Antoine  de,  Kardinal 
103. 

Nobili-Yitelleschi,  Francesco  s. 
Leto,  Pomponio  116  470. 

Noi^ls  162. 

Nohrborg,  Andreas  247. 

Noia,  Francesco  441. 

Nomi  (i)  eucaristici  [Lanzoni, 
Luigi]  473. 

Neiden,  Josias  421. 

Noldius,  Christianus  426. 

Noltenius,  Johann  Arnold  329. 

Noodt,  Gerardus  94  446. 

Noord  en  Zuid;  akademische 
mengelingen  119  466. 

Nörber,  Thom.,  Erzbischof  41 1. 

Norbert,  pere  447  f. 

Nordamerika  221. 

Nordberg,  Jöran  246. 

Norddeutsche  Allgemeine  Zei- 
tung 369. 

Norddeutscher  Bund  361. 

Noris,  Henricus  103  138,  s. 
Corradinus,  Annibal  430. 

Norme  per  Tistruzione  129  459. 

Nostitz,  Hans  von.  Das  Auf- 
steigen des  Arbeiterstandes 
in  England  210  f  219. 

Nota  di  alcune  operette  111 
543  f. 

Nota  de  libri  prohibiti  520  f. 

Notae  breves  440. 

Notizie  istorico-critiche  459. 

—  storiche  468. 
Notulae  ad  decretum  432. 
Nouvelles  d.  1.  r^publ.  d.  lettres 

[Bayle,  Pierre]  434  ff. 

—  eccl^siastiques  446  f    449. 
Novara,    Indexausgabe    1559 

8  494. 
Novarini,  Luigi  423. 
Novella   (la  buona),   giomale 

116  464. 


Novelle  di  autori  senesi  459. 

—  piacevoli  456. 
Novitä  del  papismo  458. 
Nov,  William  213. 
Nullitatibos  (de)  a.  d.  schedu- 

lae  [Desirant,  Bemard.]  441. 
Nunes  Giraldes,   Manuel  122 

469. 
Nuptiae  parisinae  444. 
Nürnberg  271  294  305  307. 
Nuytz,   loannes  Nepomucenus 

98  116  464. 

Obedience   (th')    of  a  cristen 

man  207. 
Oberhauser,  Benedictus  451. 
Oberrauch,  Herculanus  455. 
Oberthtir,  Franz  129  459. 
Obligation  (1')  des  fideUes  426. 
Observateur     (1')     catholique, 

revue  118  465  f. 
Observationes  incontroversiam 

d.  gr.  [Migliavacca,  Celsus] 

444. 

—  in  quinque  epistolas  443. 
Oberzensurgericht  347  355  357. 
Oberzensurkollegium  347. 
Ochino,  Bemardino  271  484. 
Ochs,  Peter  277  f. 
Ochsenbüchlein  277. 

Ode,  lacobus  451. 

Ode],  Andreas  245. 

, Odium  (in)  auctoris*,  Verbote 
108  347  349. 

Oelreich,  Nils  245. 

Oeuvres  du  philosophe  de  Sans- 
souci [Fröd^ric  IL]  141  ff 
450. 

Office  (1')  de  l'öglise  [LeMaistre 
de  Sacy,  Louis-Isaac]  424. 

,Officionim  ac  munerum*, 
Bulle  26—37,  vgl.  Inhalts- 
angabe X. 

Officium,  das  Heilige  s.  Inqui- 
sition, die  römische. 

Oischinger,  Johann  Nepomuk 
Paul  466. 

Oken,  Lorenz  344  ff. 

ökolampadius ,  Johannes  207. 

Olai  Botniensis,  Nicolaus  234. 

Oldenbameveld ,  Johann  v. 
187  ff  228. 

Oldenburger ,  Philippus  An- 
dreas 430. 

Olera  s.  Dolera,  Clemens,  Kar- 
dinal 502  ff. 

Oliva,  Johannes  Paulus  559  f. 

—  e  Souza,  Felicianus  de  431. 
Olympius  (Olympo),  Balthasar 

[WaddingSbaralea  107]  520. 

Ombre  parlanti  429. 

Omelia,  che  i  cattolici  etc.  471. 

Onderrigt  (herderlijk)  v.  d.  a. 
V.  Utrecht  119  465. 

Onderwys  v.  d'eerste  biech- 
te etc.  438. 

Oneirocritica  109. 


Ongnant  ponr  la  brülure  [Bar- 
bier d'Aucourt,  Jean]  436. 

Ooms,  Cornelias  424. 

«Opera  omnia*  Verbote  '93  ff 
106  f,  in  Deutschland  347  349. 

Opitz,  Martin  818. 

Oporin,  Johann  273. 

Oppert,  Jules  s.  Ledrain,  E.  472. 

Opstraet,  loannes  451,  s.  Dis- 
cipuli  445 ,  Dissertationes 
(de  locis  theol.)  446. 

Opuscolo  teologico  [Nannaroni, 
Michele  Maria]  453. 

Oracle  (1')  des  andens  fidöles 
[Voltaire]  450. 

Oraeus,  Henricus  109. 

Oraison  (de  V)  des  pöcheurs 
[Clugny,  Fran9ois  de]  442. 

Oratio  solemnis  an.  1623  421. 

Orationi  quotidiane  428. 

Orbara,  loannes  de  419. 

Orden  (der)  des  Friedens  102 
111  448  47L 

Ordensleute,  Reguläres  38,  im 
Index  138  ff. 

Ordensstand,  Schmähschriften 
gegen  den  28. 

Ordine  (tutto  h)  458. 

Ordnung  des  neuen  Index  79  ff. 

Ordonnance  et  instr.  pastor.  d. 
msgr.  de  Bayeux  [Lorrmine, 
Fran9ois- Armand  de]  444. 

—  d.  msgr. ...  de  Comenge 
[Choyseul  du  Plessy  Praslaui, 
Gilbert  de]  425. 

—  d.  msgr. ...  de  Montpellier 
[Colbert  de  Croissy,  Charles 
Joachim]  445. 

—  d.  msgr.  ...  de  S.  Pons 
[Persin ,  Pierre-Jean-Fran- 
9ois  de]  438. 

—  et  instr.  p.  d.  msgr.  de  Ro- 
dez  [La  Vove  de  Tourouvre, 
Jean,  Armand  de]  448. 

—  et  instr.  p.  d.  msgr.  de  Sois- 
sons  [Fitz- James,  Francois 
de]  451. 

—  ampliative  [Leopold  I,  duc 
de  Lorraine]  440. 

Ordres  monastiques  [Musson] 

449. 
örebro,  Synode  v.  283. 
Origenes  4  105  11()  402. 
Origine  (suU*)  d.  anime  umane 

[Giovanzana,  Francesco]  478. 
Orlandino    [Folengo ,    Teofilo] 

521  f. 
Orleans,  Synode  1562  251. 
Ormanian,  Malachia  128  469. 
Orosius,  Paulus.   Ad  Augusti- 

num  consultatio  n.  8  [Migne, 

Patr.  lat.  XXXI  1214  ff]  41. 
Orsi,  Giuseppe  Agostino  61. 
Orsiöres,  F^lix  119  465. 
Ortega,  Christophorus  de  442. 
Ortis,  Jacopo  [Foscolo,   Ugo] 

458. 
Ortiz  Cortes,  Ildefonso  455,  8. 

Catechismo  p.  i.  fanc.  455. 


OrtiziuB  —  Paulas. 


623 


Ortizias,    Martinas   [Qaadros, 

Didacas  de]  446. 
Ortolani,  G.  Emanaele  460. 
Osborne,  Francis  446. 
Oslander,  Andreas  321. 

—  Joannes  Adam  431  449. 
Osma,  Pedro  Martinez  de  5  407. 
Osorio,    Cortes   s.   Respuesta 

monopantica  433. 
Ofiservazioni     d.    a.    teologo 
[Tambarini,  Pietro]  455. 

—  semi-serie  [Pecchio,  Giu- 
seppe] Decr.  28  ial.  1834 
460. 

Ossorio,  Ignatias  de  s.  Phila- 
lethes,  Hispanas  448. 

Oatermann,  W.  Pädagogisches 
Lesebach  382. 

Osteroder  Dorfzeitung  353. 

Österreich  and  seine  Zensur 
155  195  309-319  351  355, 
Indices  313  fif. 

Oaterwald,  Peter  von  s.  Loch- 
stein, Veremund  von  451. 

Oswald.  Heinrich  129  465. 

Ottino-Fumagalli ,  Bibliotheca 
itaiica  6  8  490  f  518  529. 

Ottius,  Joannes  Baptista  447. 

Otto,  Daniel  426. 

Otto  Heinrich  v.  Zweibrücken 
293. 

—  lacobus  s.  Templum  pacis 
489. 

—  (Ottios),  Joannes  Henricus 
427  430  450. 

Ondinos,  Casimirus  445. 
Ontramus,  Guiliolmus  430. 
Oavrages  philosophiques  [Vol- 
taire] 451. 

—  posthumes  d.  msgr.  V6y, 
de  Babylone  [Varlet,  Domi- 
nique-Marie] 448. 

Overweginge  (zedelyke)  [Van 

Vrede,  Timotheus]  440. 
Ovidioa  Naso,  Publius  395. 
Owen,  Joannes  422  424. 
Oweoson,  Sidney  154  f. 
Oxenstiema,  Axel  237. 
Oxford,  Universität  216. 

F. 

Paar,  Katharina  146  208. 

Pabst,  Johann  Heinrich  s. 
Gflnther,  Anton.  JanuskOpfe 
180  465. 

Paceccus ,  Franciscus ,  Kar- 
dinal [Cardella,  Memorie  V, 
47  fF]  504  fi]- 

Padna  585.  biblioteca  Ante- 
Diana  158.  ! 

Padua  Melado,  Macario  [Amat,  | 
Felix]  458.  I 

Paganetti,  Mario  468.  j 

—  Pietro  453. 

Paganini,  Virginia  158  f  473. 
Pagano,  Francesco  Mario  455. 
Pagnerre  s.  Dictionnaire  poli- 
tique  465. 


Paillot  de  Montabert,  Jean-Ni- 
colas 466. 

Paine,  Thomas  171. 

Paix  (la)  de  Clement  JX 
[Quesnel,  Pasquier]  439. 

Palaeophilus,Desideriu8  [Witte, 
Aegidius  de]  439  f. 

—  Vincentius  [Witte,  Aegidius 
de]  439. 

Palaeopistus ,   Joannes  [Witte, 

Aegidius  de]  440. 
Palatius    (Palazzi) ,     Joannes 

437  439  f ,  s.  Armonia  con- 

t«mplativa  436. 
Palazol,  Juan  de  437. 
Paleotto,  Gabr.,  Kardinal  514. 
Palladion,  poöme  grave  en  six 

chants  142. 
Pallavicino,  Ferrante  95  423  f 

426,  Baccinata  428,  Dialogo 

428 .  Rottorica  428,  Spiron- 

cini,  Ginifacio  424. 

—  Sforza,  Kardinal  73. 
Palm,  Johann  Philipp  266. 
Palmieri,  Vincenzo  114,  s.  Pen- 

sieri  456. 
Palo  (di)  in  frasca  469. 
Pamela  [Richardson,  Samuel] 

447. 
Pamphletisten  und  Männer  der 

Wissenschaft  gleichgestellt? 

74. 
Panciroli.  Guido  90  418. 
Panormitanus      (Nicolaus    de 

Tudeschis)  s.  Gerbais,  Jean 

437. 
Pantagruel  [Rabelais]  521. 
Paola  Maria  di  Giesü  161  436. 
Paoletti,  Carlo  117  171  470. 
Papa   (il)    o   s.   ricerche   etc. 

[Catani,  Francesco  Saverio] 

454. 
Papato  (il)  ai  tempi  etc.  470. 
Papatus  romanus  [De  Dominis, 

Marcus  Antonius]  420. 
Papazoni,  Vidal  521. 
Pape  (le)  et  Y  AUemagne  472. 
Papebroch,  Daniel  110  138. 
Pape  -  Carpantier ,   Marie  159 

467. 
Papia,   Ennodio   [Zoppi,  Giu- 
seppe] 454. 
Pappus,  Joannes  293  435,  s. 

Kippingus,  Henricus  435. 
Papstbüchlein  (das)   126  460. 
Papstdekrete  89  100  102. 
Papstschreiben,  Bücherverbote 

durch  35  f  101  f. 

—  in  der  Zensur  318  336  ff 
348  369  373  375  f. 

Parabosco,  Girolamo  520. 
Paracelsus,  Theophrastus  521. 
Paradiso  cattolico  428. 
Paraleipomena  s.  Conradus  a 

Liechtenaw  418  420  f. 
Parallele  de  la  doctrine  445. 

—  abr^g^  d.  l'hist.  448. 
Paravicino,  Vincenzo  s.  Narra- 

tione  (vera)  421, 


Pareus  (Wängler),  David  292  f 
397. 

Paris  4  17  72  339  f,  National- 
bibliothek 193,  Universität 
404  250,  Synode  1565  252. 

Pariser  Parlament  15  f  72 
250  ff. 

Parival,  Jean-Nicolas  de  426. 

Parlament,  das  englische  209  ff 
219. 

—  das  französische  15  f  72 
250  ff. 

Parma,  Index  v.  7  9  145  519 
522  ff. 

Parnasse  satyrique  306. 

Pamy,  J^variste  456. 

Parole  du  p^re  [Enfantin,  Bar- 
th^lemy-rrosper]  461. 

Parpalionus,  Bartholomaeus  7. 

Parrhasius ,  Janus  [pseudon.j 
440. 

Paruta,  Paolo  13  531  ff. 

Parzival  [Wolfram  v.  Eschen- 
bach] 182. 

Pascal,  Blaise  102  171  454, 
s.  Montalte,  Louis  de  426, 
Lettres  provinciales  102. 

Pascale,  Giuseppe  Nicola  454. 

Pascual  Prudencio  Maria  457. 

Pasquali,  Giuseppe  453. 

—  Joannes  Baptista  88  429. 
Pasqualigo,  Giuseppe  466. 
Pasqualigus ,    Zacharias    425 

432. 

Pasquelinus,  Guilelmus  s.  Eu- 
genius,  Theophilus  419. 

Pasquier,  ätienne  s.  Catöchisme 
(le)  d.  j^s.  418,  Exhortation 
419. 

Pasquino  in  estasi  421. 

Passaglia,  Carlo  116,  s.  Caussa 
(pro)  itaiica  466,  Mediatore 
(il)  467. 

„Pastor  bonus**  517. 

Pastoral  d.  obisp.  de  Astorga 
[Torres  Amat,  Felix]  462. 

Pastoralblätter  34  f. 

Pastor,  Ludwig  184,  Geschichte 
der  Päpste  194,  Die  kirch- 
lichen lieunionsbestrebungen 
286,  August  Reichensperger 
363  374,  s.  auch  Janssen- 
Pastor. 

Pastore,  Raffaele  453. 

Pastrana,  Antonius  Joseph.  431. 

Patin,  Carolus  162. 

Patouillet,  Louis  138. 

Patru,  tt  88,  s.  Schulte,  Jo- 
hann Friedrich  v.  471. 

Paul  JIL,  Papst  59  165  488 
505. 

—  IV.,  Papst  7  ff  41  183  409 
483  488-497  522  583,  vgl. 
das  Verzeichnis  585. 

Pauli,  Petrus  234. 

Paulinus,    Laurentius   Gothus 

235  ff  240. 
Paulus,  der  U.,  X.VÄ'^fcV*^^  ^l^^ 


624 


Paulus  —  Pikees  fugitives. 


Paulas  Julius,   röm.   Rechts- 
gelehrter  21. 

—  Heinrich  Eberhard  Gottlob 
309. 

—  Helia  226  f. 

—  Nikolaus  58  f  106  180  288. 
Paurmeisterus,  Tobias  418. 
Pauw,    Corneille    de    s.    Re- 

cherches  philosophiques  453. 
Pavillon,    Nicolas   s.   Mande- 

ment . .  .  d'Alet  428. 
Payan,  Claude-Fran^ois  de  255. 
Pean,   N.  s.  Combat   (le)   de 

Terreur  449. 
Pearsonius ,   Joannes  439 ,   s. 

Cyprianus  (S.)  Opera  82  433. 
Peccerillo,    Francesco  s.  Ra- 

gioni  p.  1.  f.  cd.  Nap.  443. 
Pecchio,    Giuseppe  s.  Osser- 

vazioni     semi-serie     [Decr. 

28  iul.  1834]  460. 
Pecci,  Gioacchino  (Leo  XIII.) 

171. 
Pedro  de  Toledo,  Vizek.  v.  Ne- 
apel 7  486  f. 
Pegna,  Franciscus  486. 
Peguleti ,    Nicolaus    [Gualdo, 

Gabriele]  441. 
Peignot,  Gabriel.  Dictionnaire 

cntique   164  186  211  f  215 

230  251 
Pelagius  (iSrito)   105  393  403 

405. 
Pellerus,    Christophorus  432, 

s.  Elockius,  Caspar  430. 
Pelletan,  Eugene  465. 
Pelleve,  Nicolaus  de,  Kardinal 

514  516. 
Pelli,    Giuseppe    s.    Dialoghi 

(nuovi)  453. 
Pellicia,  Angelo  465. 
Pellizzarius ,    Franciscus    424 

435  f  443. 
Pelve  8.  Pelleve. 
Pelzel,  Franz  Martin  315. 
Penet,  Jean-Fran^ois  447. 
Pennacchi,  Giuseppe  51  100. 
Penry,  John  (Martin  Marpre- 

late)  210. 
Pensöes  d'un  magistrat  444. 
Pensieri     sopra    la    capacita 

[Palmieri,  Vincenzo]  456. 

—  di  un  lombardo  462. 
Pentalogus    diaphoricus    [Ca- 

rolus  ab  Assumptione]  432. 
Penzo,  Domenico  473,  s.  Adauc- 

tus  473. 
Pepe,  Francesco  444,  s.  Coro- 

nelle  444. 
Pepoli,  Anna  158  462. 
Peralta,  Narcis  de  424. 
Perdrix,  Georges  [Bri^re,Louis- 

Etienne]  471. 
Pere  (le)  Berruyer  justifi^  fLe 

Forestier,  Mathurin]  450. 
Pereira    de    Castro,    Gabriel 

423. 

—  de  Figuereido,  Antonio  455. 
Pereire,  Isaac  461. 


Peretti,  Feiice  (SixtusV.)  513  f, 

s.  Sixtus  V. 
Perez  de  Guevara,  Martin  427. 

—  Zaragoza  Godinez,  Agustin 
459. 

Päries,  George  51. 

Perkinsus,  Guilielmus  419  450. 

Pemetj,  Antoine- Joseph  s.  Re- 
cherches  philosophiques  453. 

Perojo,  Josö  del  123  470. 

Peronne,  Johannes.  Ist  die 
Unbefleckte  Empfängnis  de- 
finierbar? 407. 

Perontinus,  lanus  [Giannone, 
Pietro]  446. 

Perosino,    Gian  Severino  471. 

Perotti,  Benedetto  83. 

Persecuzione  (delF  ultima)  [Ne- 
groni,  Bemardino]  467. 

Persin  de  Montgaillard,  Pierre- 
Jean-Fran^ois  de  438,  s. 
Lettre  438,  Mandement  441, 
Ordonnance  438 ,  Recueil 
438,  R^ponse  441. 

Persuttini,  Antonio  s.  Giomata 
ben  spesa  85  447. 

Pertuch ius,  lustinus  421. 

Perucchi,  Giacomo  s.  Don  (a) 
Giacomo  465. 

Posch,  Christian  75. 

Petavius  (Petau) ,  Dionysius 
188. 

Petit,  Anne-Marguerite  156. 

Petit-Didier,  Matthieu  s.  Apo- 
logie des  lettres  provinc.  438. 

Petite  ^glise  118. 

Petitpied,  Nicolas  s.  Justifi- 
cation  441 ,  Röflexions  447, 
Religio  (ob.  cred.  van.)  442. 

Petra,  Petrus  Antonius  de  88 
418. 

Petrettini,  Spiridione  s.  Giu- 
liano  imperatore  459. 

Petri,  Laurentius  234  f. 

—  Olaus  233  f. 
Petronius,  Uyacinthus  528. 
Petrucci,  Pier  Matteo,  Kardinal 

88  103  140  434  556  fif  563 
bis  573:  Spontanea  com- 
paritio  565,  retractatio  566  fif, 
die  54  verurteilten  Sätze 
566—570,  Indemnit&tserklä- 
rung  564  ff. 
Petrus,  der  hl.,  Apostel  3. 

—  Canisius ,  der  sei.  s.  Ca- 
nisius. 

—  V.  Mantua  s.  Pomponazzo. 

—  Martyr  (Vermigli)  521. 

—  V.  Osma  5  407. 
Pettersson  247. 
Petzholdt,   Julius  6  488  490 

518. 
Pexenfelder,  Michael  139. 
Peyrat,  Alphonse  467. 
Pezzani,  Andr^  468. 
Pezzi,   Carlo  Antonio  459,   8. 

Considerazioni  imparziali462. 
Pfaffius ,    Christophorus   Mat- 

thaeus  443  448  450. 


Pfalz  392,  8.  unter  Calvinische 

Zensur. 
Pfahs-Zweibracken  297. 
Pfaw.  Yso  433. 
Pfeiffer,  Johann  Philipp  826  f. 
Pfeifferus,  Augustus  431  436. 
Pfeilschmied,  Matthaeus  294. 
Pflager,  J.  G.  F.  383. 
Pfalf,  Otto.  Kardinal  v.  Geissei 

358  355  ff,  Hermann  v.Mal- 

linckrodt  368  f. 
Pharel  s.  Farel  272. 
Philadelphe,  Eusöbe  521  523. 
Philalethes  [Conry,  Peter]  85 

445. 

—  Hispanus  [Ossorio,  Ignatius 
de]  448. 

Philanax,  Philander  [Seyffert, 

loannes]  422. 
Phileleutherus,  Helvetius  [Zim- 

mermannus,    loannes   laco- 

bus]  451. 

—  Lipsiensis    [Bentley ,    Ri- 
chard] 446. 

Philetymus    [Fromondus ,    Li- 

bertus]  423  425. 
Philipp  v.  Hessen  853. 

—  Ludwig  v.  Zweibrücken  293. 
Philippisten ,     Anhänger    Me- 

lanchthons  290  ff. 
Philipponi,  Paulus  464. 
Philippus,  Cyprius  435. 
Philirenus,  Christianus  [Ques- 

nel,  Pasquier]  440. 
Philopenes  [Donner,  John]  438. 
Philosophen  u.  Philosophie  im 

Index  115  118  124  127  137 

144  157  ff  254  377   395  ff. 
Philosophiae  leibnit.   et   wolf. 

usus  [Canzitts,  Israel  Theo- 

philus]  446  448. 
Philosophie  morale  449. 
^Philosophisches   Journal''    v. 

Jena  308. 
Philothea    des    hL    Franz    v. 

Sales  214. 
Philoth^e   [Bouvet,   Fran^ois- 

Joseph-Francisque]  467. 
Physiophilus ,   loannes   [Born. 

Ignatius  de]  454. 
Piaghe    (le)    d.    chiesa     mil. 

467. 
Pianciani,  Luigi  478,  s.  Rome 

(la)  des  papes  466. 
Piano  ecclesiastico  452. 
Piccaluga,  Giambattista  463. 
Picco,  Modesto  471. 
Piccolomini,  Aeneas  Silvius  de* 

s.  Pius  II. 

—  Alessandro  s.  Dialogo  della 
bella  creanza  520. 

Picenino,  Giacomo  489  441. 
Picherellus,  Petrus  425. 
Pichler,  Aloys  123   127   131 

467  469. 
Pichon,  Jean  448. 
Picus  s.  Mirandola. 

—  Paulus  537. 
Pikees  fugitives  445. 


Piemontesische  Übersetzung  —  Preuves  des  libertez. 


625 


Piemontesische      Übersetzung 
des  Neuen  Testamentes  1 17 
462. 
Pieraccini,  Luigi  462. 
Pierantoni,  Augusto  472. 
Pierart,   Z.-J.  s.  Revue  spiri- 

tualiste  467. 
Pietismus  in  Schweden  248  ff. 
Pietriccioli,  Giuseppe  466. 
Pietro  Battista  da  Perugia  485. 
—  da  Milano  s.  Preda,  Pietro 

469. 
Pigault-Lebrun ,     Charles- An- 
toine  -  Guiilaume     120    260 
457  f  460. 
Pigge,  Heinrich.  Die  religiöse 
Toleranz  Friedrichs  d.  Gr. 
355. 
Pignoni,  Pasquino  428. 
Pignotti,  Lorenzo  458. 
Pilati,  Carlantonio  887  451,  s. 
Matrimonio    (il)    454,    Ri- 
flessioni  452  464,   Riforma 
(di  una)  452. 
Pil^,  Denis  s.  Augustin  (S.). 
Les  deuz  livres  ä  Polentius 
451. 
Pimpette  156. 

llii^axsg  TzaidaywYixoi  124  459. 
Pinel,  N.  s.  Primatu  (de)  452. 
Pio,  Rodulpho  de'  Principi  di 
Carpi ,  Kardina]  [Cardella, 
Memorie  IV  178  Ifl  497  f. 
Pio    da    Bologna    s.    Pritoni, 

Giovanni  Battista  470. 
Piola,  Giuseppe  466. 
Pipping,  Heinricus  442. 
Pirani,  Giuseppe  456. 
Pires     Carvalho ,    Laurentius 

437  440. 
Piro,  Francesco  Antonio  s.  Ri- 

flessioni  447. 
Piron,    Alexis  s.  Priap^  (la) 

451. 
Pirot,   Georges   138,   s.  Apo- 
logie p.  1.  casuistes  426. 
Piscator,  loannes  450. 
Pissini,  Andreas  429. 
Pistoja,  Afterkonzil  v.  97  114. 
Pithoeus,  Petrus  419,  s.  Estat 
de  r^gl.  gallicane  419,   Li- 
bertez (les)  de  r^gl.  gallic. 
419. 
Pithoys,  Claude  s.  Möliton  481. 
Pitra,  loannes  Baptista.   Ana- 

lecta  novissima  405. 
Pius  II.,  Papst  5  103  180  407. 

—  IV.,  Papst  8  ff  199  ff  499  f 
502  ff  534  572,  s.  auch  Index 
tridentinus  1564. 

—  V.,  der  hl.  8  10  411  418 
510  ff  516  518. 

—  VI.,  Papst  97  101. 

—  VII.,  Papst  101  264. 

—  IX.,   Papst   29   97  ff  869 
378  892  475. 

—  X.,  Papst  VII  475. 

Pius  Marianus  a  Conceptione 
[pseudon.]  427. 

Hilgers,  Der  Index  Leos  XIIL 


Pizarro,  Nicolas  121  468  f. 
Placaeus,  Josue  s.  Syntagma 

thesium  438. 
Placetum  regium   885  ff  348 

860  864  ff  869  874  ff. 
Plaidoy^  p.  m.  l'^v.  de  Soissons 

[Moreau]  450. 
Plaix,  Cäsar  de  s.  Anticoton420. 
Plakatwesen  887. 
Planchet,  Francisco  Regia  98 

122  474. 
Planctus  veritatis  augustinia- 

nae  425. 
Plank,    Gottlieb   Jakob.     Ge- 
schichte der  prot.  Theologie 

285  288  291. 
Plante- Amour  s.  Art  (F)  d.  con. 

1.  f.  459. 
Plata,  Orazio  154. 
Plato  895. 

Piazza,  Benedictus  452. 
Pociej,  Jan  466. 
Podiäbrad,  Georg  150. 
Poesie  italiane  468. 

—  pananti  456. 

Poesie  und  die  Zensur  8951 
Poeten,  unsaubere,   im  Index 

185  895  f. 
Poggi,    Giuseppe   s.    Emende 

sincere  455. 

—  Tommaso  Fracassi  468. 
Poggio,   Bracciolini   Giovanni 

Francesco  269. 

Poiana,  Vincenzo  462. 

Polanco,  loannes  198  ff. 

Polanus,  Amandus  432. 

Polen,  Königin  v.  163. 

Polidorus,  Valerius  439. 

Politica  ecclesiastica  458. 

Pob'tio,  Hieronymus  a  585  f. 

Politique  (la)  des  jäsuites  [Mon- 
persan,  Louis  de]  437. 

Politische  Zensur  335  ff  850  ff. 

Polizei  im  Reichspreßgesetze 
386  f. 

Polletta,  Pellegrinus  422. 

Polnische  Bücher  123,  Schul- 
bücher 192  384. 

Polus,  Hieronymus  500. 

—  Matthaeus  436. 
Pommereul ,     Fran9oi8  -  Renä- 

Jean  de  263  f. 
Pomponazzo,  Pietro  138  f  521. 
Pona,  Francesco  s.  Misoscolo, 

Eureta  422. 
Pontanus,  lohann.  Isacius  420. 
Pontoppidan,  Erik  230. 
Pontchasteau,Säbastien-Joseph 

du  Cambout   de   s.   Morale 

(la)  pratique  des  jäsuites  428 

433. 
Pontefice  (il)  e  le   armi  tem- 

porali  [Mongini,  Pietro]  466. 
Porphyrius ,    der    Neupiatoni- 

ker  4. 
Porst,  Johann  829. 
Portalis,  Joseph-Marie  262. 
Porterus,  Franciscus  482. 
.Portier  des  Chartreux*  814. 


Portmorant,  Alexandre  Colas 
de  8.  Familie  (la)  chrestienne 
429. 

Portugiesische   Bücher  121  ff. 

Posius,  Antonius  11  61  518  f. 

Possessor,  afrikan.  Bischof  408. 

Pothouin  d'Huillet,  et  Travers 
450. 

Pott,  Degenhard  341. 

Potter,  Louis- Joseph- Antoine 
de  89  100  120  458  f  461,  s. 
Napolöon  (saint)  461. 

Pouget,  Fran9ois-Aimö  s.  In- 
structions g^n^rales  448. 

Poujoulat,  Jean -Joseph -Fran- 
9ois  461. 

Poza,  loannes  Baptista  188  422. 

Pozzi,  Giovanni  456. 

Prades,  loannes  Martinus  de 
143  448,  8.  Abr^gö  de  Thisi 
eccl.  de  Fleury  144  452  582. 

Pradt,  Dominique  Dufour  de 
120  457  459  f. 

Praetorius,  Matthaeus  825  438. 

Präfekten  der  Indexkongrega- 
tion 167  ff  206. 

Präsumption  gegen  einen  Ver- 
fasser 107  f  120. 

Prati,  Francesco  422. 

—  Giovanni  115  465. 
Pratique  facile  [Malaval,  Fran- 

9oi8]  484  557  577. 
Präventivmaßregeln  gegen  den 

Mißbrauch  der  Presse  861  ff. 
Präventi\'^ensur  34  400  f. 

—  protestantische  298  482. 
Precipizj  (i)  d.  s.  apost.  [Leti, 

Gregorio]  429. 

Preda,  Pietro  (Pietro  da  Mi- 
lano) 469. 

Predestinacion  (la)  y  repro- 
bacion  [Solano,  Vicente]  466. 

Premontval,  Andr^-Pierre  Le 
Guay  de  450. 

Presbyter  Lucensis  474. 

Preservativo  c.  1.  critica  [Serry, 
Giacomo  Giaciuto]  445. 

—  c.  c.  libri  450. 

Presse,  die  schlechte,   in  der 

neuesten  Zeit  409. 
Pressensö,  Edmond  de  470. 
Prestonus,   Thomas  et  Gree- 

naeus,  Thomas  421,  s.  Gift 

(a  new-year's)  421. 
s.  Widdringtonus,  Roge- 

rus  419  f. 
Preßfreiheit  s.  Zensurfreiheit. 

—  in  Sachsen -Weimar  1816 
844. 

Preuß.  Johann  David  Erdmann 

142  ff  181. 
Preußen,  Herzogtum  321  f. 

—  s.  Brandenburg  u.  Deutsch- 
land. 

.Preußische  Jahrbücher"  178  ff 

376  378. 
Preußischer  Index  848  876  ff. 
Preuves  des  libertez  de  Tögl. 

gallic.  423. 


626 


Priap^e  (la)  —  Rapinat. 


Priapöe  (la)  [Piron,  Alexis] 
451. 

Prichowski,  Anton  Petrus,  Erz- 
bischof y.  Prag  316. 

Prideaux,  Homphrey  445. 

—  lohannes  94  480. 

Priere   p.   deroander  [Le  Roy, 

GuiUaume]  425. 
Primatu  (de)  [Pinel,  N.]  452. 
Principes  (les)  de  89  [Godard, 

LöonJ  467. 
Principia    iuris    publ.    eccles. 

[Nelier ,    Georgius    Christo- 

phorus]  448. 
Prisca   [Negroni,  Bernardino] 

468. 
Pritius,  Georgius  437. 
Pritoni,  Giovanni  Battista  [Pio 

da  Bologna]  470. 
Priuli,  Lorenzo,  Kardinal  [Car- 
della, Memorie  VI  16  f]  538  f. 
Probleme  eccl^iastique  [Mon- 

nier,  Uilarion]  437. 

—  historique  [Mesnier,  N.]  450. 
Proc^s  contre  les  Jesuit.  [Jouin, 

Nicolas]  449. 
Prodrom  US  corporis  theologiae 

439. 
Professoren  in  der  Zensur  342  f 

352  flf. 
Progetto   di    riforma    [Catani, 

Francesco  Saverio]  454. 
Projet  d'une  association  relig. 

[Liano,  Alvar  Augustin  de] 

459. 

—  de  Conference  [Le  Fevre, 
Jacques]  431. 

—  de  mandement  [La  Broue, 
Pierre  de]  442. 

Prompsault ,   Jean  -  Henri  -  Ro- 
main 465. 
Pronunzia  (della)   del  canone 

454. 
Propertius,  Sextus  395. 
Propositiones  theologiae   duae 

[Amaldus ,  Antonius]  425  f. 
Proposizioni   (S.   F.  G.)  [Gio- 

vanzana,  Francesco]  473. 
Propugnacolo  de  la  realjuris- 

diclon  441. 
Prosper    (novus)     [Semeomo, 

Macarius]  425. 
Prota,  Luigi  466  f. 
Protestantische    Schriftsteller 

im  Index  119  133  136. 

—  Zensur  in  Deutschland  286  ff. 
Proudhon,    Pierre  -  Joseph   95 

106  108  118  464. 

Prozeßordnung  fQr  die  römi- 
schen Kongregationen  59 
bis  67. 

Prudenzano,  Francesco  465. 

Prüderie  410. 

Prüfung,  vorhergehende  s.  Prä- 
ventivzensur. 

Prynne,  William  213. 

Psalmen,   die,   in  der  Zensur 

1 75  f  265. 
Pseudonyme  84  f. 


Pucci,  Antonio,  Kardinal  [Car- 
della, Memorie  IV  127  f] 
508. 

PuceUe  (la)  d^Orl^ans  [Vol- 
taire] 142  186  450. 

Pufendorf,  Samuel  v.  177  240 
326  436  441  446  448. 

Pujati,  Giuseppe  s.  Difficoltä 
proposte  458. 

Puissance  (de  la)  patemelle 
[Ayrault  (Aerodius),  Pierre] 
420. 

royalle  et  s.  [Grimaudet, 

Fran^ois]  426. 

Puritaner  210  212  f. 

Puteo  (du  Puy),  Jacopo,  Kar- 
dinal [Cardella,  Memorie  IV 
314  f]  498. 

Puttanismo  (il)  romano  [Leti, 
Gregorio]  428. 

Quadros,  Didacns  de  s.  Orti- 
zius,  Martinus  446. 

Quaestiones  (de  quaest.  facti 
iansen.  var.)  440. 

Qualifikatoren  60. 

Quöbec  161  575. 

Quedlinburg,  Äbtissin  v.  829. 

Queipo,  Manuel  s.  Exposicion 
(breve)  457. 

Quenstedt,  lohannes  Andreas 
426  430. 

Queren,  Leodegarius  a  520. 

Querini,  Angelo  Maria,  Kar- 
dinal 167  f. 

Quesiti  (tre)  academici  [Man- 
fredini,  Antonio  Maria]  452. 

Quesnel,  Pasquier  95,  s.  Abr^gö 
de  la  morale  440  f,  Abus 
(divers)  441,  Avis  sinc^res 
440,  Causa  arnaldina  437, 
Du  Manoir  438,  Entretiens 
s.  1.  decret  441 ,  Etat  (V) 
präsent  438,  Germain  488, 
Gery  437,  Histoire  des  re- 
ligieux  448,  Leo  Magnus  (S.) 
429,  Lettre  d'un  abbö  438, 
Lettre  d'un  öv^ue  439,  Paix 
(la)  de  Clement  IX  439, 
Philirenus  christianus  440, 
Testament  (le  nouveau)  en 
fran^ois  440  f. 

.Queste  nuove  lottere*,  Breve 
Pius'  VL  101. 

Question   (la)  de  Loigny  472. 

Questione  se  i  vescovi  [Gau- 
tier] 456. 

Questions  (les)  de  Zapata  [Vol- 
taire] 452. 

—  sur  la  tolerance  [Tailhi^, 
Jacques  et  Maultrot,  Gabriel 
Nicolas]  450. 

Quetif-Echard ,  Scriptores  Or- 
dinis  Praedicatorum  160  406 
513  f  524  547  551  562. 

,Quia  in  futurorum  eventibus*, 
Breve  PauU  YV .  ^'i?^. 


Quietismus  103  187    161    254 

551  ff,  8.  auch  Molinos,  Pe- 

trucci  u.  ä. 
Quievreux,  Camille  474. 
Quinet,  Edgar  460  463  468,  s. 

Fär^l,  V.  de  464. 
Quintinus,  Leodegarius  [Ray- 

naudus,  Theophilus]  426. 
Quiroga,  Caspar  de.  Index  1588 

145  531. 

Rabardeus,  Michael  428. 
Rabelais,  Fran^ois  136  521. 
Raccolta  di  varie  devotioni  480. 

—  degli  indirizzi  456. 

—  di  opuscoli  di  crist.  filosofia 
[Gautier]  456. 

interessant!  la  reli- 

gione  454  f. 
Racine,  Bonaventure  s.  Abr^gä 

de  rhist.  eccL  449. 
Racine,  Jean  258  261  265. 
Radecker,  Kaspar  287  f. 
Radetzky,  Joseph  Graf  160. 
Ragionamento  i.  a'beni  tempor. 

[Montagnacco,  Antonio]  451. 

—  i.  mater.  d.  religione  421. 

—  (del  matrimonio)  [Cocchi, 
Antonio]  451. 

Ragioni  a  pro  d.  fedel.  citta 
[Caravita,  Niccolö]  441. 

—  per  1.  fedel.  cittä  [PecceriUo 
Francesco]  448. 

—  a  pro  del  commone  d.  f.  c. 
[Solombrini,  Filippo]  442. 

—  del  regno  di  Napoli  [Ric- 
cardi,  Alessandro]  441. 

Ragrigues,  Josö  Maria  122  472. 

Raunondi,  Annibale  112. 

Raineri  s.  Luciano  da  Brescia 
445. 

Raison  (la)  par  aiphabet  [Vol- 
taire] 458. 

Raisons  p.  1.  on  n'a  etc.  [Triest, 
Antoine]  424  f. 

Rallius,  Andreas  427. 

Ralph  [Voltaire]  451. 

—  Emmanuel  [Delisle  de  Sa- 
les]  455. 

Ram,  Pierre -Fran9oi8-XaYier 

de  518. 
Ramöe,  Daniel  s.  Mort  (la)  de 

Jösus  467. 
,Rami   olivae  septentrionalis* 

238  f. 
Rampoldi,   Giovanni   Battista 

460. 
Ramus,  Petrus  521. 
R4Uialli,Ferdinando461 468465. 
Ranchin,  Guillaome  s.  Revision 

d.  conc.  d.  Trente  418  420. 
Ranke,  Leopold  126 184 179462. 
Ranza,    Giovanni    Antonio    8. 

Esame  d.  conf.  aaricnl.  456. 
Rapin,  Renatus  s.  Epistola  pro 

pacando  etc.  431. 
RA^inat  277  f. 


Raposo  —  Renoult. 


627 


Raposo,  Americo  121  474. 
Rappe,  Christophorus  s.  Lapide, 

Pacificus  a  428. 
Rapporte  s.  stato  attuale  d.  a. 

d.  dipart.  457. 

dei  mioisteri  457. 

Rasiel  de  Selva,    Hercule  [Le 

Vier,  Charles]  450. 
Rasier,  Giusepp'  Antonio  [Fuen- 

salida,  Diego  Giuseppe]  455. 
Rassinesi,  Paolo  426. 
RastrelJi,  Modesto  s.  Concilj  e 

sinodi  454. 
Rat   der  Alten    and   Rat  der 

Fünfhundert  256  f. 
Rationalistische  Schriften  162. 
Rationes  ob  quas  etc.  [Boonen, 

lacobus]  424  f. 
Ratschluß    (über  den)   Gottes 

[Lutz,  Johannes  Evangelist] 

465. 
Rau,  Heriberts.  Stunden  (neue) 

der  Andacht  129  466. 
•pcNn  -a  imNn  452. 
Raumer,  Georg  v.  175. 

—  Karl  Otto  v.  380. 
Rauppius,  lacobus  432. 
Rautenstrauch,  Franz  Stephan 

315  317. 

—  Johann  455. 
Ravenspergerus ,     Hermannus 

427. 

Ravizza,  Jacopo  Filippo  s.  Ber- 
lando  della  Lega,  Matteo  443. 

Raynal ,  Guilelmo  Tommaso 
Francesco  454,  s.  Histoire 
phil.  et  pol.  d.  ötabl.  453  f. 

Raynaldus,  Annales  ecclesiast. 
408  482. 

Raynaudus,  TJieophilus  139  424 
426  429  547,  s.  Bissertatio 
(A.  S.  C.)  426,  Emonerius, 
Stephanus  431 ,  Quintinus, 
Leodegarius  426,  Riviere,  A. 
422,  Valle  Clausa,  Petrus  a 
427. 

Realenzyklopädie  für  prote- 
stantische Theologie  und 
Kirche  188f  215  279  303  563. 

Reali,  Eusebio  116  466  f. 

Rebiba,  Scipio  (Pisarum), ^Kar- 
dinal [Cardella,  MemorielV 
347  ff]  504  f. 

Rechberger,  Georg  128  457. 

Recherches  sur  l'origine  [Bou- 
langer ,  Nicolas  -  Antoine] 
451  f. 

—  phiiosophiques  s.  1.  Amöri- 
cains  [Pauw,  Corneille  de] 
453. 

Rechtfertigung  der  gemischten 
Eben  [Multer,  Johann  Chri- 
stian] 457. 

Räcit  de  ce  qui  s'est  pass^  au 
parlement  [Lalane,  No6l  de] 
428. 

Recr^ations  historiques  [Dreux 
du  Radier,  Jean  -  Fran^ois] 
453. 


Recueil  des  consultations  446. 

—  des  factums  [Persin,  Pierre- 
Jean-Fran^ois  de]  438. 

—  de  plusieurs  pieces  433. 

—  de  diverses  pieces  conc.  le 
quiötisme  etc.  435  f. 

—  de  diverses  piöces  sur  la 
Philosophie  etc.  447. 

Redakteure  35  339. 
Redaktionsfehler  der  früheren 

Indexausgaben  91  f. 
Reflexionen   eines   Schweizers 

[Heidegger,  Johann  Conrad] 

452. 
R^flexions  sur  les  grands  h. 

[Boureau  Deslandes,  Andr^- 

Fran^ois]  450. 

—  sur   rinstr.   pastor.  [Petit- 
pied,  Nicolas]  447. 

—  sur  une  lettre  452. 

—  sur  la  cruelle  pers^cution 
[Jurieu,  Pierre]  435. 

—  irapartiales  [Mirabaud,  Jean- 
Baptiste  de]  453. 

—  nouvelles  s.  1.  v^r.  d.  s.  447. 

—  succintes  440. 
Reformation  u.  die  Zensur  390  ff. 
Reformationsjubelfest  346. 
Reformatoren   u.  ihre  Zensur 

280  ff. 
Refus  (du)  de  signer  1.  f.  443. 
Refuta^äo  (a)  do  livro  [Tavares, 

Lucas]  458. 
Refutatio  responsi  440. 
Refutation  d'nn  monitoire  [Ruth 

d'Ans,  Paul-Ernest]  441. 

—  peremptoire  431. 
Regaldi,  Giuseppe  464. 
Regeis  ofte  maximen  432. 
Regeln ,    bibliographische    bei 

Abfassung  des  neuen  Index 
1  79  ff. 

—  die  22,  Sixtus'  V.  13. 

—  die   10  tridentinischen  2  9 
36  580. 

Regensburg  33  307  329. 
Reggius ,    Honorius    [Homius, 

Georgius]  429. 
Reghellini,    M.    115    461,    s. 

Esprit  du  dogme  462,  Ma- 

9onnerie  (la)  461. 
Regius,  Alexander  432. 
R4gla,  Paul  de  473. 
Rdgle  des  associez  [Bemiäres- 

Louvigny,  Jean  de]  435. 
Rdgles  trds-importantes  [Drap- 
pier, Guy]  426. 
Regole  da  osservarsi  99  429. 
Regularen,  Approbation  ihrer 

Bücher  33. 
Regnl^as,  Giovanni  460. 
Rehbold,  Christianus  s.  Salomon 

et  Marcolphus  442. 
Reichel,Wenzel  Joseph  131 469. 
Reichensperger ,    August    363 

381. 
Reichsgericht,  deutsches  u.  V 

heptam^ron  306  f. 
Reichsgewerbeordimiig  ^^^. 


\ 


ReichspreBgesetz  (1874)  360  f 

372  374. 
Reihing,  lacobus  421. 
Reinbeck,  Johann  Gustav  330. 
Reineccius,  Reinerus  s.  Helmol- 

dus  422. 
Reinkens ,  Joseph  Hubert  131 

471. 
Reinkingk,  Theodorus  426. 
Reisach,    Karl   August   Graf, 

Kardinal  366. 
Reiserus,  Antonius  431  433. 
ReiB,  Jakob  139  426. 
Relacion  de  lo  sucedido  440. 
Relandus,  Hadrianus  443. 
Relatio  nuperi  itineris  420. 
Relation    de    Tinquisition    de 

Goa  435. 

—  du  miracle  etc.  447. 

—  of  the  proceedings  etc.  418. 

—  de  ce  qui  s'est  pass^  tant 
ä  Rome  444. 

—  de  ce  qui  s'est  pass^  au 
parlement  444. 

—  de  ce  qui  s'est  passe  dans 
l'assembke  444. 

—  de  la  vie  de  madame  de 
Savoye  306. 

—  abräg^e  etc.  441. 

—  apolog^tique  etc.  446. 
Relationes    (quinquaginta)   ex 

Parnasso  433. 

Religieuse  (la)  par  l'abbö*** 
[Michon ,  Jean  •  Hippolyte] 
467. 

Religio  medici  [Browne,  Tho- 
mas] 424. 

—  (ob.  cred.  van.)  [Petitpied, 
Nicolas]  442. 

Religion  (la)  döfendne  [Machet, 
Louis-Philibert]  462. 

—  (la  vraie)  d^montr^e  [La 
Serre,  de]  451. 

—  saint-simonienne  460. 
Religione  (la)  cristiana  liberata 

456. 
Religionsedikt  (1788)  340. 
Remarques  sur  le  bref  etc.  440. 
Remiz,  Antonius  453. 
Rämonde,  Jacques  430. 
Remonstrances   (tr^-hnmbles) 

[Colbert  de  Croissy,  Charles 

Joachim]  444. 
Remontrance      (trös  -  humble) 

426. 
Remontrances  (les  tr^-humb- 

les)  444. 
Renaissance,  Schriftsteller  der 

133. 
Renan,  Emest  120  466—473. 
Renata  v.  Este  148. 
Renatus,  Franciscus  113. 
Rendez  ä  Cösar  etc.  454. 
R^nier,  L^n  s.  Encyclopädie 

moderne  465. 
Renneville,  Constantin  de  443. 
Renouf,   Peter  Le   Pa^e  V2L^ 


628 


Reomano  (de  Rieumes)  —  Rixnerus. 


Reomano  (de  Rieumes),  Gio- 
vanni Suavio,  Kardinal  [Car- 
della, Meraorie  IV  349  f]  498 
502  flf. 

Repartie  de  Mr  l'abbä  de  St 
Gilles  112. 

Repetitione  d.  priuc.  c.  d. 
dottrina  420. 

R^ponse  ä  la  bibliothdque  jan- 
s^niste  [Bu  Sellier,  N.  Os- 
mont]  448. 

—  ä  un  escrit  425. 

—  ä  une  brochore  457. 

—  au  mandement  446. 

—  au  memoire  447. 

—  aux  difticult^  447. 

—  aux  faussetes  439. 

—  de  msgr.  l'öv.  d.  S.  Pons 
[Persin ,  Pierre  -  Jean  -  Fran- 
9ois  de]  441. 

—  s.  Response. 
Räpublique  helv^tique  277  f. 
Requeste  pr^entöe  au  pari. 446. 
Response  au  p.  Annat  [Amauld, 

Antoine]  425. 

—  ä  la  lettre  [Amauld,  An- 
toine] 436. 

—  au  livre  [La  Bastide,  Marc 
Antoine  de]  435. 

—  ä  un  seunpn  [Lombard  de 
Trouillas,   Etienne  de]  425. 

Responsio  ad  epistolam  437. 

—  cuiusdam  s.  theol.  prof.  431. 

—  pro  erud.  viro  441. 

—  (apologetica)  ad  sc.  lib.  438. 
Responsione  (ex)  synodali  dat. 

Basileae   [Vigorius,   Simon] 

419. 
Responsiones     archiep.     seba- 

steni  [Coddaeus,  Petrus]  439. 
Responsorum  iuris  .  .  .  tom.  I 

418. 
Resposta   do   bispo   d*   Angra 

[Almejda,   Manuel  Nicolau 

de]  458. 
Respuesta  &  unos  errores  433. 

—  monopantica  [Osorio,  Cortes] 
433. 

Ressi,  Adeodato  457  f. 

—  Carlo  458. 
R^tractations   du   chapitre  de 

Nevers  442. 

Rettorica  (la)  delle  puttane 
[Pallavicino ,  Ferrante]  428. 

Reusch,  Heinrich  86  131  529, 
Der  Index  der  verbotenen 
Bücher  8  11  82—87  203  f 
207  210  271  483  486  488 
490—493  518  538  543  545 
551  563  575,  Die  Indices 
librorum  prohibitorum  des 
16.  Jahrhunderts  6  207  486 
488  544,  Die  Indices  librorum 
prohib.  et  expurgandorum 
(Separatabdruck)  488  518, 
Index  librorum  prohibitorum 
gedruckt  zu  Parma  1580 
519,  Der  Prozeß  Galileis  und 
''•-  Jesuiten  548. 


Reusnerus,  Elias  418  421. 

—  Nicolaus  418. 
Reuss,  £douard  176  471. 
R^veillaud,  Eugene  471. 
Revelatio  consiliorum  421. 
Revilla,  Manuel  de  la  123. 
Revision   du  conc.  de  Trente 

[Ranchin ,    GuUlaume]    418 

420. 
Revius,  lacobus  424. 
Revolution,  englische  215. 

—  französiche  254  fif  409. 
Rävolutione  (de)  anim.  human. 

[Van  Helmont,    Franciscus 
Mercurius]  439. 
Revue  spirite  [Kardec,  Allan] 
118  467. 

—  spiritualiste  [Pierart,  Z-J.] 
118  467. 

Reyberger,   Antonius   Carolus 

128  457. 
Reygersbergh,  Maria  von  189. 
Reynaud,  Jean  468. 
Reyser,  Georg  479. 
Rheinischer  Merkur  343  f  349. 
Rheinische  Volkshalle  862. 
Rho,  Giovanni  112. 
Rica    y  Aguilar,    Manuel  de 

122  462,  s.  Circular  d.  gobem. 

462. 
Riccamati,  Giacopo  421. 
Riccardi,  Alessanaro  s.  Ragioni 

d.  regno  d.  Nap.  441. 

—  Giuseppe  Napoleone  157, 
8.  Conforti  all'  Italia  463. 

Ricci  114,  8.  De'  Ricci. 

—  Michelangelo,  Kardinal  562 
Ricciolius ,    loannes    Baptista 

428. 

Richardson,  Samuel,  s.  Pamela 
447. 

Richelieu ,  Armand- Jean  du 
Plessis  duc  de,  Kardinal  163. 

Richer,  Fran^ois  s.  Autorit^ 
(de  1')  du  clerg^  452,  Examen 
des  principes  450. 

Rieberand,  Anthelme  456. 

Richerius,  Edmundus  421  432 
439,  s.  Liber  (de  eccl.  et 
pol.  pot.)  439. 

Richter,  Ämilius  Ludwig.  Die 
evangelischen  Kirchenord- 
nungen des  16.  Jahrhunderts 
279  283  291  295  f  299  f  821. 

—  ChristophornsPhilippu8427. 
Richterus,  Georgius  s.  Episto- 

lae  selectiores  427. 

—  Gregorius  418  422. 
Ricuperazione    (la)    d.   d.    so- 

vranitä  [Carancini,  Frances- 
co] 464. 

Ridolfi,  Angelo  456. 

Riem,  Andreas  341. 

Riemer ,  Friedrich  Wilhelm. 
Briefwechsel  zwischen  Goe- 
the u.  Zelter  347. 

Riemerus,  Valentinus  422. 

Rieumes,  de  s.  Reomano,  Kar- 
dinal. 


Riezler,  Sigtsmund.  Geschichte 

Bayerns  551. 
Riffel,  Kaspar  853. 
Riflessioni  del  teologo  piacen- 

tino  [Tamburini,  Pietro]  454. 

—  di  un  canonista  454. 

—  di  un  italiano  387  452  464. 

—  in  difesa  di  mr.  Scip.  de' 
Ricci  [Sopransi,  Vittore  di 
8.  Maria]  456. 

—  intorno  i'origine  447. 

—  sul  discorso  455. 

—  sulle  omelie  459. 

—  (poche)  sulla  questione  468. 

—  preliminari  stor.-crit.  456. 
Riforma  (di  una)  d'  Italia  [Pi- 

lati,  Carlantonio]  452. 
Rime  e  prose  [Bertöla,  Anrelio] 
456. 

—  (scelte)  piacevoli  [Grossi, 
Luigi]  456. 

Rimini ,  Indexausgabe  1559 
492  f. 

Ringelbergius,  loachimus  For- 
tius  112. 

Rinnovamento  (il)  cattolico 
[Giornale:  Cassani,  Giacomo] 
469. 

Rintelen,  Viktor.  Der  Volks- 
schulgesetzentwurf des  Mi- 
nisters Grafen  v.  Zedlitz- 
Trützschler  381. 

Rio  de  Janeiro  121. 

Riproduzione  di  an  discorso 
[Mauro,  Salvatore]  472. 

Risbeck,  Johann  Kaspar  313. 

Risbroohius,  Fulgentins  [Mace- 
do,  Franciscus]  429. 

Risebergius,  Laurentius  419. 

Risposta  dell'  an^co  485. 

—  alla  lettera  apologetica  [Gri- 
maldi,  Costantino]  444. 

Ristretto  d.  dottrina  [Nanna- 
roni,  Michele  Maria]  458. 

—  (prattico)  delle  devotioni 
428. 

Ritenkongregation,  Bücherver- 

bote  der  88  102. 
Ritrattazione    solenne   [Faure, 

loannes  Baptista]  447. 
Ritratto  d.  glor.  capit.  d.  Christo 

435. 

—  (il)  di  Christo  427. 
Ritter,  Stephanus  421. 
Rittershusius,  Cunradus  420. 

—  Georgius  421  428. 
Rituale  30. 

—  seu  caeremoniale  etc.  422. 

—  (katholisches)  . .  .  der  Alt- 
katholiken 470. 

Rituel  romain  d.  p.  Paul  V  428. 

Rivarola,  Paolo  456. 

Rivet,  Andrö  421  450,  s.  Ver- 

daeus,  Renatus  424. 
Riviere,  A.  [Raynaudus  Theo- 

philus]  422. 
Rivius,  loannes  110. 

—  Thomas  422. 
^\xxL«ru8^  Henricus  435. 


Robertson  —  Salmi  di  David. 


629 


RobertsoD,  William  453. 
Robinet,  Jean-Baptiate-Renö  s. 

Analyse   raisonnö  453,  Na- 

iure  (de  la)  451. 
Robinson  Crusoe,  der  Verfasser 

des  218,  s.  Defoe,  Daniel. 
Roca  472. 
Rocaberti ,  Hipolita  160  f  433 

bis  436. 
Roccabella,  Tommaso  423  f. 
Rocchi,  Giovanni  Paolo  433. 
Roccns,  Antonius  424. 

—  Franciscus  429. 
Rochas,  Adolphe  577. 
Rochebrune,  de  s.  Espion  (V) 

de  Thamas  Kouli-Kan  448. 
Roches,  Fran^ois  de  447. 
Rodaköw  (do)  [Towianski,  An- 

drzej]  467. 
Rodrigues.  Hippolyte  120  470. 

—  Josö  Maria  122  472. 
Rodriguez,  Manuel  437. 
Rogen,  Geltio  [Leti,  Gregorio] 

429. 
Rohling,  August  118  474. 
Roias,  Antonio  de  434  438. 
Rolegravins,    lohannes   [Gra- 

veröl,  Jean]  441. 
Röling,  Johann  Joachim  335. 
Roma    e    Tltalia    [Bonomelli, 

Geremia]  472. 
Romae  ruina  finalis  428. 
Roman  World  (the)  170  ff. 
Romane  u.  Novellen  95  107  f 

120  123  154  156  f  159  306 

389. 
.Romani    Pontifices* ,    Breve 

Leos  XIII.  1  ff. 
Romano,  Damiano  447. 
Romano  e  Colonna,   Giovanni 

Battista  431. 
«Romanum  Pontificem'*,  Bulle 

Sixtus'  V.  525. 
Rome  (la)  des  papes  [Pianciani, 

Luigi]  466. 

—  et  ses  papes  [Gouin,  Prü- 
derie] 460  462. 

—  in  the  nineteenth  Century 
[ Waldie,  Charlotte  Ann]  459. 

Romea,  Policarpo  122  462. 
Römische  Frage  im  Index  119. 
Roms-winkel,  loannes  Herman- 

nus  426. 
Ronge,   Johann  u.  Rongeaner 

129  354  f. 
Roques  473. 

—  Pierre  s.  Dissertation  th^o- 
logique  450. 

Rosa,  Gabriele  468. 
Rosaire  et  chapelet  442. 
Rosalino,  Franz  de  Paula  317. 
Rosario  d.  gl.  sauf  Anna  428. 
Rosarium  seraphicum  440. 
RoBcoe,  William  124  458. 
Roselli,  Anna  158  456. 
ROsenerus,    Andreas   Christo- 

phorus  445. 
Rosmini-Serbati,   Antonio  115 

412  f  463  574. 


Rosmini  (il),  enciclopedia  etc. 
116  472. 

—  (il  nuovo),  periodico  116 
472. 

Ross  (Rosse),  Alexander  429. 
Rossaeus.  Alexander  s.  Wolle- 

bius,  loannes  442. 
Rossell,  losephus  433. 
Rossetti,  Gabriele  460  f  463. 
Rossetto,  Pietro  436. 
Rostock,  Brüderhaus  281. 
Rottenstaedter ,   Cajetanus   de 

455. 
Rottmann  (Rothmann),  Bern- 
hard 283  f. 
Rousse,  Jean  426. 
Rousseau,    Jean- Jacques    118 

179    185    277    313    451  f 

456. 
Roussel,   Michael  s.   Historia 

pontif.  iurisd.  422. 
Rousset,  Jean  448. 
Roustan,  Antoine-Jacques  453 
Royaume  (le)  mis  en  interdit 

[Gudin    de    la    Brenellerie, 

Paul-Philippe]  452. 
Royko,  Kaspar  454. 
Royston  217. 
Rözycki,    Charles  s.   Dnnski, 

pr&tre  z6U  466. 
Rüben ius,  Nikolaus  240  f. 
Rubino,  Antonio  138  431. 
Rucellai,   Giulio    s.   Tamburo 

(il)  448. 
Ruchat,   Abraham  de  445,  s. 

Kvpseler,  Gottlieb  445. 
Ruchrath,  Johann  (Johann  v. 

Wesel)  407. 
Ruckgaber,  ^mil.  131  469. 
Rückständigkeit  410. 
Rudbeck,  Jobann  235  ff. 

—  Olof,  D.  Ä.  241. 
Rüdiger,  Buchdrucker  333. 
Rüdigerus,  Andreas  443. 
Rudini-Zanardelli  72. 
Rudolf  IL,  Kaiser  195. 

—  V.  Scheerenberg  406  f  479. 
Rudrauffius,  Kilianus  430. 
Ruelius ,   lohannes   Ludovicus 

s.  Concilia  illustrata  433. 

Ruine  (la)  du  papat  431. 

Rulandt,  Rntgerns  s.  Thesau- 
rus iuris  executivi  418. 

Rumelinus.  Martinus  423. 

Rungeen,  Gustav  245. 

Rupertus,  Christophorus  Ada- 
mus 427. 

Ruppö  s.  Ch^rubin  de  S.  Marie 
437. 

Rusconi,  Carlo  462. 

Russe,  Vincenzo  457. 

Ruth  d'Ans,  Paul-Emest  s. 
Refutation  d*un  monitoire 
441. 

Rütjes,  Heinrich.  Geschichte 
d.  brandenburg-preußischen 
Staates  346  355  357. 

Rycaut  (Ricaut),  Paul  445. 

Ryssenius,  Leoiiardwa  4^^. 


8. 

Sa,  Emmanuel  109. 
Sabatier,  Paul  119  473. 
Sabina,  Indice  per  la  dioces. 

di  544. 
Sabinus,   Bischof  v.  Piacenza 

403. 
Sabungi,  Aloysius  124  470. 
Sacchetti,  Franco  444. 
Sachse,  Friedrich.  Die  Anfänge 

der  Bücberzensur  194  392. 
Sachsen  281  283  288  ff  296  f 

301  ff  350  366  375  392. 
Sacy   s.  Le  Maistre   de  Sacy, 

Louis-Isaac  424  f. 
Sade,  Donatien-Alphonse-Fran- 

^ois,  Marquis  de  260. 
Sadoleto.  Jacopo,  Kardinal  136. 
Saggio  di  preghiere  468. 

—  intomo  allo  studio  453. 

—  filosofico  [Delfico,  Melchi- 
orre]  453. 

Sagittarius,  Thomas  420. 

Saguens,  loannes  439. 

Saüly,  Thomas.  Thesaurus  li- 
taniarum  111. 

Sainjore,  de  [Simon,  Richard] 
441. 

Saint-Acheul,  Julien  de  [Collin 
de  Plancy,  Jacques-Albin- 
Simon]  457. 

—  -Amant,  Marc-Antoine  de 
Gerard  de  428. 

—  -Amour,  Louis  Gorin  de 
427. 

— Aubin,  Horace  de  s.  Balzac, 
Honorö  de  95  462  467. 

—  -Cyr,  Nolivos  de  s.  Tableau 
du  siecle  450. 

Sainte  -  Beu  ve ,  Charles  -  Augn- 
stin.  Port -Royal.  [Decr.  13 
ian.  1845]  119  463. 

—  -Foy,  Flore  de  [Gerberon, 
Gabriel]  430. 

—  Th^rdse  de  J^sus  s.  Roques 
473. 

Saint-Marcellin  en  Dauphinö 
576. 

—  -Martin,  Pierre-Michel  s. 
Avis  frat^rnels  456. 

—  -Simon,  Claude-Henri  s.  En- 
fantin ,  Barth^lemy-Prosper 
461  466,  vgl.  118. 

—  -Victor,  de  431. 

Sala   s.   Ecclesiastico    (V)    in 

solitudine  433. 
Salamanca,  Universität  517  f. 
Saldanha    Marinho ,    Joaquim 

470. 
Salgado  de  Somoza,  Franciscus 

422  f. 

Saliceti,  Giuseppe.  Mariale  111. 
Salimbeni,  Giacinto  430. 
Salmasius,   Claudius   163  188 

423  f. 

Salmeron,  Alphonsus  197. 


630 


Salmista  (il)  secondo  la  bibbia  —  Sciarelli. 


Salmista  (il)  secondo  la  bibbia 
176  418  420. 

Salmuth,  Henricas  s.  Panciroli, 
Guido  90  418. 

Saloraon  et  Marcolphus  [Reh- 
bold, ChristianusJ  442. 

Salute  (de)  christiana  429. 

Salvador,  Joseph  460  462. 

Salvo,  K.  8.  Insegnamenti 
(primi)  cristiani  469. 

Salvoni,  Antonio  466  f. 

Samenspraek  (evenredige)  440. 

Sanchez,  Joannes  428. 

—  Thomas  109  814. 
Sanohez  Arrojo,  Pedro  113. 
Sanctorus,  loann.  Donatus  431. 
Sand,  George  [Dudevant  Aman- 

tine-Lucile-Aurore]    95    107 

462  467. 
Sandaeus,  Wilhelmus  [Estrix, 

Aegidius]  431. 
Sanden,  Bernhard  v.  826  f  832. 
Sandersonus,  Robertus480  437. 
Sandius,  Christophorus  452. 
Sandrini,  Giuseppe  466. 
Sandys,  Edwin  422. 
Sangue   (del)   sacratissimo   di 

Maria  [Paoletti,  Carlo]  470. 
Sanguin,   Andreas   [Gerberon, 

Gabriel]  481. 
Sanktion  des  Index  Leos  XIII.  2. 
Sansovino,  Francesco  520  f. 
Santa-Croce,  Antonio  425. 
Santanelli,  Ferdinandus  487. 
Sant'  Angela,  M.  575. 
Santo-Domingo  [pseudon.]  126 

460. 
Santori,  Giulio  Antonio,   Kar- 
dinal [Cardella,  Memorie  V 

128  if]  10  535  f. 
Sanvitali,  Leonardo  460. 
Sanz  del  Rio,  Julian  123  468 

470. 
Sanz  y  Sanz,  Antonio  118  467. 
Saracenus ,    Joannes   Michael, 

Kardinal  [Cardella,  Memorie 

IV  309  (]  502  flf. 
Saravia,  Hadrianus  420. 
Sardinien,  Zensur  155. 
Sarpi,   Paolo  429  f  461    540, 

8.  Historia   particolare  421, 

Sarpi ,    Petrus  421 ,    Soave, 

Pietro  420. 

—  Petrus  [Sarpi,  Paolo]  421. 
Sarro,  Francesco  Antonio  424. 
Sartori,  A.  462. 

^ Sätze*  in  dem  früheren  Index 
112. 

Saubertus,  lohanues  430  442. 

Saul  et  David  [Voltaire]   451. 

Savarese ,  Giovanni  Battista 
472,  s.  Cicchitti-Suriani,  Fi- 
lippo  472. 

Savary,  Anne-Jean-Marie-Renö 
duc  de  Rovigo  266. 

Savolli,  Jacopo.  Kardinal  [Car- 
della, Memorie  IV  232  f]498  f. 

Savonarola ,  Girolamo  [Tom- 
maseo,  Niccolö]  461. 


Sayn-Wittgenstein ,  Caroline- 
Elisabeth  119  159,  8.  Causes 
int^rieures  470  f. 

Sbaralea  s.  Waddingus. 

Scaduto,  Francesco  487. 

Scaliger,  loseph  422. 

Scaramelli,  Giovanni  Battista 
90  102  139  452. 

Scelta  di  lottere  488. 

—  di  prose  e  poesie  ital. 
[Grazzini ,  Antonfrancesco] 
452. 

—  s.  Scielta. 

Schade,  Johann  Kaspar  827. 
Schaffgotsch,  Philipp  Gotthard, 

Graf  336. 
Seh  aper,  v.  357. 
Schardius,  Simon  419,  s.  Scripta 

(de  iurisdictione  etc.)  419. 
Scharpff,  Franz  Anton  v.  182, 

s.  Sincerus,  Vincentius  470. 
Schaumburg ,    loannes    Godo- 

fridus  8.  Pufendorf,  Samuel 

v.  448. 
Schedius,  Elias  424. 
Schefferus,  loannes  241. 
Scheiner  318. 

Schelhorn,  Johann  Georg  6. 
Schell,  Hermann  182  141  474. 
Schelling,   Friedrich  Wilhelm 

Joseph  v.  157. 
Scheplitz,  Joachim  s.  Klammer, 

Balthasarus  422. 
Schering,  Emil  385  f. 
Scherzerus,   loannes  Adamus 

431. 
Schiavo  (lo)  della  madonna  429. 
Schickardus,   Wilhelmus  480. 
Schiller ,     Johann     Christoph 

Friedrich   v.   144   182   266 

896. 
Schilterus ,    loannes    432 ,    s. 

Boehmerus,  lustns  Hennin- 

gius  448. 
Schimmer,    Karl  August  126 

465. 
^.Schlafende  Zensur'  885  f  388. 
Schlecht,  Joseph.    Andrea  Za- 

mometiö  406  479. 
Schlözer  277. 
Schlusselburgius ,       Conradus 

419  f. 
Schmähschriften  28  126. 
Schmalz,  Theodor  Anton  Hein- 
rich 346. 
Schmid,  George-Louis  459. 
Schmidt ,    Johann    Kaspar    s. 

Stimer,  Max  851. 
Schmitt,   Jobann  Lorenz  381. 

—  Ermanne  Giuseppe  126,  s. 
Bianchi-Giovini,  Aurelio  462. 

—  Ludwig  226  f. 
Schneider,  Eulogius  455. 

—  Philipp  36  50. 

—  u.  V.  Bremen ,  Das  Volks- 
schulwesen im  preußischen 
Staate  380. 

—  Zacharias.    Chronicon  Lip- 


Schobinger,  Claudius  488. 
Scholl,  Aur^lien  471. 
Schollius,  loannes  420. 
Schonbornems ,  Georgius  431. 
Schönleben,  Job.  Ludwig  113. 
Schoockius,  Martin us  427  436 

489. 
Schöpsius,   Andreas  s.  Treut* 

lerus,  Hieronymus  422. 
Schotanus  (Scotanus),  Henricus 

419  422. 
Schraderus,  Laurentius  110. 
Schrant,  Johan  Maria  119  459. 
Schratenbach,  Franz  Ferdinand, 

Graf  813. 
Schreckenbach ,     Luther    und 

der  Bauernkrieg  180. 
Schreiben    eines     österreichi- 
schen    Pfarrers     [Wittola, 

Marcus  Anton]  454. 
Schriftstellerinnen  145 — 165. 
Schritsmeierus ,      Leonhardus 

441. 
Schritt,  der  erste  [Mayr,  Beda] 

454. 
Schroderus,  Erik  236. 
Schrökh,  Johann  Matthias  813. 
Scbulaufsichtsgesetz  1872  878. 
Schulausgaben    der  Klassiker 

28  46. 
Schulbücher  und  ihre  Zensur 

860  378  ff. 
Schulgesetzentwürfe  in  Preu- 
ßen 880  ff. 
Schulmeinungen  64  f. 
Schul-Ordnung,  München  1569 

545. 
Schulte,  Johann  Friedrich  v. 

88  86  128  181  469  ff. 
Schultetus,  Samuel  487. 
Schurius,  Andreas  488. 
Schurmann,    Anna    Maria    v. 

163  f  426  430. 
Schurpf,  Hieronymus  420. 
Schurzfleiscb,  Conradus  Samuel 

480,  8.  Compendium  antiq. 

eccl.  447. 
Schuster ,    Leopold.      Johann 

Kepler  801. 
Schütz,  Henrik  240. 
Schwärmer  in  Schweden  243  ff. 
Schwarz,  Karl  858. 
Schweden    und    seine   Zensur 

233-249  306  579. 
—  Indices  libr.  prohib.  241. 
Schwegler.  Friedrich  Karl  Al- 
bert 127  468. 
Schweiz,  Bücherzensur  268  bis 

278  389  392. 
Schwelingius ,  lohannes  Eber- 

hardus  441. 
Schwenkfeld,  Kaspar  v.  287  f 

299  821. 
Schwetschke,  Gustav.    Codex 

nundinarius  545  ff. 
Schweykart,  Johann  180  465. 
Schwind,  Carl  Franz  455. 
Sciarelli.  Niccolo  s.  Catechismo 

(breve)  s.  indulg.  455 


Scielta  di  lettere  amorose  —  Solari. 


631 


Scielta  di  lettere  amorose  [As- 

serino,  Lucca]  432. 
Scioppios,  Gaspar  211  483,  s. 

Anatom ia  S.  J.  422  Euphor- 

mio  424,  lesuita  exenteratus 

422,   Melander.  Philoxenus 

422,  Yargas,  Alphonsus  de 

427. 
Scogll  d.  Christ,  naufrag.   [De 

Dominis,  Marcus  Antonius] 

420. 
Scot,  Reginald  212. 
Scottellius,  Antonius  Albertus 

439. 
Scotti,   Bemardino,    Kardinal 

[Cardella,  Memorie  IV  344  ff] 

498  504. 
Scotus  Erigena  5. 

—  Joannes  Maria  496. 

—  Julius  Clemens  424,  s.  Fe- 
linus  Stanislaus  427. 

Scripta   (de  iurisdictione  etc.) 

[Schardius,  Simon]  419. 
Scrupuli   doct.   sorbon.    [Har- 

dninus,  loannes]  437. 
Scultetus,  Abrabamus  419  450. 
Seder  Olam  sive  ordo  seoul. 

[Van  Helmont,    Franciscus 

Mercurius]  437. 
Sedlnitzky,  Josepb,  Graf  S.  v. 

Choltic  318. 
Segnen.  Paolo  139  f  551-563. 
Segni,  Bemardo  110. 
Segretario  fil)  galante  456  465. 
Segreti    (li)    di    stato    [Leti, 

Gregorio]  429. 
S^gur,  Louis-Gaston  de  469. 

—  d* Agnessau,  Louis-Philippe 
de  120  458  f. 

Seipius,  loannes  Henricus  427. 
Sekretär     der     Indexkongre- 
gation 1  206  513  f. 
Sekten  ,    protestantische ,    im 

Zensurkampfe  289. 
Seldenus,  loannes  441  f. 
Selbstmord  29  39. 
Seivolini,    Antonio   s.   Difesa 

del  purgat.  458,  Invito  alla 

pace  455. 
Semeomo,  Macarius  s.  Collatio 

antverpiensis  425,   Prosper 

(novus)  425. 
Semmola,  Tommaso  s.  Prota, 

Luigi  467. 
Sempere,  Juan  122  458. 
Senancour,  Etienne  Pivert  de 

461. 
Sennertus,  Daniel  423. 
Sens  (le  bon)  [D'Holbach,  Paul 

Thyry]  453. 
Senso  (il  buon)  456,  s.  Sens  (le 

bon). 
Sentimenti   (i)   del    concil.   d. 

Trento  [Nannaroni,  Michele 

Maria]  453. 
Sentiments     d'un    philosophe 

[Hilaire  de  Paris]  473. 
Separatabdrucke  von  Artikeln 

85. 


Serapeum  523. 

Serces,  Jacques  445. 

Sergeant,  loannes  s.  Statera 
appensa  427. 

St^rieux,  Jean-Adrien  s.  Me- 
moire pour  le  sieur  Dago 
450. 

Sermon  des  cinquante  [Vol- 
taire] 451. 

Serra,  Hieronymus  520. 

Serranus,  loannes  s.  Commen- 
tariorum  d.  st.  rel.  etc. 
partes  V  418  f. 

Serry ,  lacobus  Hyacinthus 
138  443  445,  s.  Preservativo 
445,  Theologia  supplex  446. 

Servede,  Miguel  269  f. 

Servin,  Loys  421. 

Servo  (il)  moro  458. 

Sesalli,  Franciscus  et  Jacobus 
494. 

Sesti,  Ludovico  153. 

Settembrini,  Luigi  115  468. 

Seyffert,  loannes  s.  Philanax, 
Philander  422. 

Seymour,  Michael  Robert  125 
464. 

Sguropulus,  Silvester  431. 

Shakespeare,  William  182. 

Sherlock,  William  446. 

Siberus ,  Adamus  Theodorus 
420. 

Sibtherpe,  Robert  212. 

Siciliani,  Pietro  115  471  f. 

e  Bonelli.  G.  472. 

Sidereo,  Luigi  [Caraffa,  Vin- 
cenzo]  424. 

Siebenbürgen  304. 

Sieg  (erster)    des  Lichts  459. 

Siegert  371. 

Siegfried,  Nikolaus  [Cathrein, 
Viktor].  Aktenstücke  betref- 
fend den  preußischen  Kultur- 
kampf 372  379  f. 

Siegwart  -  Müller ,  Konstantin 
129. 

Siey^s  Emmanuel-Joseph  255. 

Sigaea,  Aloysia  [Chorier.  Ni- 
colaus] 164  f  436. 

Sigei,  Diego  164. 

Sigismund  v.  Schweden  234  f. 

Signor  (al)  canonioo  [Bonävino, 
Cristoforo  ]  115  463. 

Signoria  v.  Venedig  531  ff. 

Siguier,  Auguste  461. 

Sigwart,  Georg  293. 

Silhon,  Jean  423. 

Silva  Carneiro,  Bemardino  Joa- 
quim  da  122  468. 

Silvagni,  David  472. 

Simeon,  Haddarsan  436  438. 

Simon,  Denis  431. 

—  lohannes  Georgius  433  436. 

—  Jules  466. 

—  J.  Peter  314. 

—  Richard  432  f  436,  s.  BoUe- 
ville,  le  Prieur  de  433,  Costa, 
J^rdme   a  485 ,  Le  Camw!», 


433 ,  Sainjore,  de  441.  Testa- 
ment (le  nouveau)  438. 

Simonel,  Dominique  s.  Trait^ 
des  droits  449. 

Simoneta,  Ludovicus,  Kardinal 
[Cardella,  Memorie  V  26  ff] 
502  ff. 

Simonia  curiae  rom.  436. 

Simonzin,  Ludovicus  139  444. 

Simson,  Martin  Eduard  v.  368. 

Sincerus,  Vincentius  [Scharpff, 
Franz  Anton  von]  132  470. 

Sindicato  (il)  di  Aless.  VII. 
[Leti,  Gregorio]  428. 

Singularites  (les)  de  la  nature 
[Volteirel  452. 

Sinistrari,  Ludovicus  439. 

Sinnichius,  loannes  s.  Avitus, 
Aurelius  427 ,  Erynachus, 
Paulus  426,  Homologia  (Au- 
gustini hip.  et  A.  ypr.)  423 
425,  Memorialia425.  Vulpes 
(Joan.  Martinez  de  Ripalda) 
425. 

Sinodo  fiorentino  454. 

Sjöblom,  Sven.  Prästerskapets 
Privilegier  237. 

Siotto-Pintor,  Giovanni  467. 

Siricius,  Michael  436. 

Sirleto,  Gulielmo,  Kardinal  10  f 
58  168  f  504  514. 

Sismondi,  Jean-Charles-Leon- 
ard Simonde  de  119  456. 

Sist^me  (le)  des  anciens  etc. 
[Huber,  Marie]  446  450. 

Sithmannus,  loannes  426. 

Situation  (sur  la)  präsente  465. 

Sitzungsberichte  der  Akademie 
der  Wissenschaften  zu  Mün- 
chen 405. 

Sixtinus,  Regnerus  421. 

Sixtus  IV.,  Papst  5  135  406  f 
479. 

—  V.  10  ff  59  103  145  250 
499  516  ff  524  f  529  587. 

Skara  239. 

Slichtingius  a  Bucowietz,  Jonas 

s.  Bibliotheca  fratr.  pol.  449. 
Slüterus,  Severinus  Waltherus 

437. 
Smith,  Sydney  261. 

—  Thomas  440  442. 
Smoll,  Godfridus  421. 
Soanen,  Jean  447,  s.  Testament 

spirituel  447. 

Soave,  Pietro  [Sarpi,  Paolo] 
420. 

Sociedad  (la)  d.  1.  fr.  ma^ones 
458. 

Socinus,  Faustus  222,  s.  Biblio- 
theca fratr.  polon.  449. 

—  Laelius  270. 

Socrates,  Historia  eccl.  II  l  1 
[Migne,  Patr.  graec.  LXVII 
367  ff],  41. 

Söderköping  235. 

Solano^  VicftwtA  ^."^x^^^^x»».- 
cxoiv.  ^i^  ^fe»^ 


Hieronymus  4S3 ,  ^om,  Äe  \  ^o\«.x\,  ^«iv^^^XXä  W^  *&^^ 


632 


Solazzi  —  Strocchi. 


Solazzi,  Giovanni  Antonio  435, 

8.  Maniera  divota  431  434. 
Soldat    (le)   soödois   [Spanhe- 

mius,  FridericQS  senior]  422. 
Soldini,  Franciscus  454. 
Soler,  Frederich  123  472. 
«Sollicita  ac  provida'^,    Bolle 

Benedikts  XIV.  59—67. 
Solombrini,  Filippo  s.  Ragioni 

a  pro  d.  com.  di  Napoli  442. 
Solorzano  Fereira,  Joannes  de 

423. 
Someire,  Zepherin  de  437. 
Sommaire  des  d^crets  431. 
Sommario  d.  relig.  christ.  422. 
—  della  schiavitudine  99  429. 
Sommervogel,  Carlos.    Biblio- 

theque  de  la  Comp,  de  J^us 

195  559  561  576. 
Sonetti  c.  le  opinioni  di  M.  Ba- 

jo  etc.  [De  Luca,  Giovanni] 

451. 
Sonnenfels,  Joseph  v.  314  398  f. 
Sonner,  Joannes  Michael  426. 
Sophronius  [Bertrand,  Fr.  M.] 

467. 
Sopransi,  Vittore  di  S.  Maria 

s.  Riflessioni  in  difesa  456. 
Soranus,  Castorius  434. 
Sorbonne  und  ihre  Zensur  249  ff 

487  517  f,  s.  auch  Paris,  Uni- 
versität. 
Sottile  453. 
Souchier,Hieronymus,  Kardinal 

19  514. 
Soulie,  Fr^d^ric  93  467. 
Soury,  Jules  471 ,  s.  Siciliani, 

Pietro  471. 
Sozialdemokratische  Schriften, 

Index  179  192  376  ff. 
Sozinianer  222  270  f  304. 
Sozinus  s.  Socinus. 
Spada,  Octavius  528. 
Spanhemius,  Fridericos  senior 

164  435  450,  s.  Soldat  (le) 

suedois  422. 

junior  427  431  434  ff  450. 

Spanische    Bücher    im   Index 

121  ff. 

—  Jndices  s.  Verzeichnis  585  f. 

—  Jnquisition  121. 
Sparre,  Erik  235. 
Spatharius,  Octavianus  421. 
Spaventa,   Bertrando  95   115 

470. 
Specchio  del  govemo  458. 

—  (lo)  veridico  437. 
Specimen  monachologiae  [Born, 

Ignaz  v.]  317. 

„Speculatores",  Bulle  Alexan- 
ders VII.  99. 

Speculi  auiicarum  etc.  420. 

Speculum  ordinis  Minorum  521. 

Speidelius ,  loannes  Jacobus 
8.  Rumelius,  Martinus  423. 

Spencer,  Herbert  17. 

—  Jones  73  221. 
Spener,  Philipp  Jakob  326. 
Speroni,  SperoDe  520. 


Spiegellius,  Jacobus   520.   s.  ! 
Guntherus-Ligurinus  418.      ; 

Spies-Bullesheim,  Werner  v. 
550. 

Spilimbergo,  Giovanni  Battista 
da  s.  Autoritä  (dell*)  che 
s.  c.  al  sovrano  454. 

Spinoza,  Benedictus  de  94  127 
189  ff  222  246  396  435  578, 
s.  Kalb,  J.  A.  459,  Tracta- 
tus  theol.-polit.  430. 

Spione  (lo)  italiano  453. 

Spiritismus  28  118. 

Spironcini,  Ginifacio  [Pallavi- 
cino,  Ferrante]  424. 

Spittler,  Ludw.  Timoth.  v.  303. 

Spitz,  Andreas  455. 

Spon,  Jacques  434. 

Spoor,  Henrick  440. 

Spörlein,  J.  131  468. 

Sprecherus,  Fortunatus  420. 

Spreng,  Johann  Jakob  s.  Ab- 
handlungen 450. 

Sprenger,  Jacobus  407. 

Sprengerus ,  Johannes  Theo- 
dorus  427. 

Staatliche  Zensur  s.  Verzeich- 
nis 587. 

Staatslexikon  16  48  332  373. 

Städte,  deutsche,  und  ihre  Zen- 
sur 305  ff. 

Sta€l  -  Holstein ,  Anne  -  Jiouise- 
Germaine  Necker,  baronne 
de  259  ff  264. 

Stahr,  Adolf  358. 

Stap,  A.  468. 

Stapf,  Franz  s.  Katechismus 
d.  christk.  R.  459. 

Stapfer,  Joannes  Fridericos  447. 

Stephylus,  Friedrich  286. 

Statera  appensa  [Sergeant,  Jo- 
annes] 427. 

Stationarii  der  mittelalterl. 
Bibliotheken  404. 

Stations  (les  vöritables)  [La- 
borde,  Jean-Joseph]  464. 

Statins,  Martinus  430. 

Stattler,  Benedictus  139  453 
455,  s.  Aktenstücke,  authen- 
tische 455. 

Statuta  ecciesiae  CoJoniensis 
408  482  544. 

—  papalia  der  Pariser  Uni- 
versität V.  1366  404. 

Stäudlin,  Karl  Friedrich.  Ge- 
schichte der  christl.  Moral 
180. 

Steeg,  Jules  472. 

Steele,  Richard  s.  Cerri,  Ur- 
bano  443. 

Stefanoni,  Luigi  115  469. 

Steindl,  Matthias  318. 

Stella,  Michele  461. 

Stellartius,  Prosper  421. 

Stellung  (die)  des  röm.  Stuhls 
fVVessenberg ,  Ignaz  Hein- 
rich V.]  98  460. 

Stempelschneider ,    Edikt    für 

l      528. 


Stempelsteuer  360. 
Stendhal,   Henri  Beyle  de  95 

460  467. 
Stenographische  Berichte,  Haus 

der  Abgeordneten  372. 
Stenzel,  Gustav  Adolf  Harald. 

Geschichte  des  preußischen 

Staates  320  322  328  ff. 
Stephani,  Joachimus  418. 

—  Matthias  421. 
Stcphanus,  Carolus  109. 

—  Henricus  271. 

—  Robertus  421. 

—  a  Vamesia  404. 

Sterne,  Carus  [Krause,  Ernst 
Ludwig]  69. 

—  Laurence  s.  Yorick  456. 
Stemkammer  210  ff. 
Stigliani,  Tommaso  418. 
Stimmen  aus  Maria- liaach  155 

196  251. 
Stimer,  Max  [Schmidt,  Johann 

Kaspar]  16  351. 
Stock,  Simon,  Edler  v.  314. 
Stockholm,  königl.  Bibliothek 

580. 
, Stockholms  Dageligt   Godt*, 

Zeitschrift  247. 
Stockmannus,  Emestus  428. 
Stockmans,  Petrus  s.  Defensio 

Belgarum  425,    Jus  Belga- 

mm  425. 
Stoiber,  UbaJdus  448. 
Storia    della    chiesa    [Anelli, 

Luigi]  470. 

—  della    filosofia    [Bagarotti, 
Giuseppe]  466. 

inquisizione  [Fer^,  V. 

de]  464. 
prostituzione  473. 

—  delle  revoluzioni   [Bettoni, 
Bartolomeo]  456. 

—  cronologica  459. 

—  s.  Jstoria. 

Stolte,  Benedictus  113. 
Strachwitz,  Johann  Moritz  v. 

337. 
Strada  di  salute  435  439. 

—  felice  p.  Tet.  vita  434. 
Strafen  wegen  Übertretung  der 

Büohergesetze  35  f  43  f  99. 
Strafgesetzbuch  367  386  f. 
Strafsanktion  der  Preßgesetze 

398. 
Straparola,  Giovanni  Francesco 

418  521. 
Stratico ,    Giovanni    Domenico 

s.  Catechismo  d.  galantuomo 

455. 
Strauß,   David  Friedrich   128 

352  462. 
Strein.  Richard  von  311. 
Streitfragen,  theologische  1 12  f. 

139. 
Strengnäs  233  f. 
Strigelius,  Victorinus  s.  Theo- 

doretus,  Dialogns  418. 
Strindberg,  August  385. 
Strocchi,  Tito  469. 


Stromeyerus  —  Thiers. 


633 


Stromeyerus,  Carolas  Ladovi- 

cus  s.  Frickius,  Joannes  443. 
Stroud,  WiUiam  125  471. 
Strozzi,  Tommaso  118. 
Struensee,  Johann  fViedr.  230  f. 
Struve ,      Burcard      Gottbelf. 

Pfältzische  Kirchen-Historie 

292  f. 
Stravins,   Georgias  Adam   s. 

Desselius,  Valerins  Andreas 

481. 
Strype ,    John.    Ecclesiastical 

Memorials  207  482. 
Stubbs,  John  209. 
Stubrockias,  Bernardus  [Fabri, 

Honoratus]  480. 
Stnckius,  Joannes  428. 
Studenten  der  Theologie  oder 

biblischer  Exegese  27  f. 
Studi  e  Bocamenti  di  Storia 

e  Diritto  513. 
Stadien,  die  theologischen  [Gin- 

zel,  Joseph  Aagustin]  469. 
Stampf,  Christian  86  189. 
Stunden  der  Andacht  [Zschokke, 

Heinrich]  129  457. 
—  neue,    der   Andacht   [Rau, 

Heribert]  129  466. 
Stupp,  Hermann  Joseph  85. 
Stypmannus.  Franciscus  429. 
Suarez,  Franciscus  51  109  188 

211  556. 
Suber-wick,  M™»  de  s.  Formal, 

y.  de  155  464,  s.  Storia  d. 

inquisizione  464. 
Südamerika,  Bücher  aus  121. 
Süddeutsche  Zeitung  867. 
Sue,  Engine  95  851  464. 
Suffragia    (tredecim   theolog.) 

[Nicole,  Pierre]  426. 
Suhm,  Peter  Frederik  231. 
Saicems,    Johannes  Casparus 

443  445. 
Sulpice  de  Nantes  428. 
Sulpicius    Severus    [Homius, 

Georgins]  425. 
Sultanini ,     Baitassaro     [Leti, 

Gregorio]  429. 
Sulzer,  Simon  273. 
Summonte,   Giovanni  Antonio 

435. 
Sunto  di  lezioni  467. 
Supersticiöes  descubertas  [Es- 

trada,  Jos^  Possidonio]  458. 
Supplement  au  memoire  444. 
Supplemente  alla  n.  enciclop. 

popul.  464. 
Supplica  alla  maesta  d.  d.  Si- 

cilie  [Troylus,  Paolo  Antonio] 

446. 
Surin,  Jean- Joseph  s.  Catächis- 

me  spirituel  83  139  487. 
Suspension,  als  Strafe  99. 
Süßmilch,  Johann  Peter  313. 
Swedenborgius ,   Emanuel  118 

243  446. 
Swift,  Jonathan  219. 
S winden,  Tobias  447. 
Sykes,  Arthur  Ashley  447. 


Syllabus  Bononiae  1618  543. 

—  Pius'  IX.  29  166. 
Sylva  sermonum  418. 
Synkretismus  in  Brandenburg 

824  ff. 
Syntagma  thesium  theol.  433. 
System  im  Index  70  f  78  f. 
Systeme  de  la  nature  [D'Hol- 

bach,  Paul  Thyry]  118. 

—  social    [D'Holbach,    Paul 
Thyry]  453. 

—  s.  Sisteme. 

V"«  "i'yVf  8.  Nathan,  filius  Moi- 

sis  Hannover  449. 
■:E3  rzxj  449. 

T. 

Tabakskollegium  830. 
Tabaraud ,   Mathieu   Mathurin 

264  457. 
Tabarrini,  Marco  152,  s.  Ca- 

dorna,  Carlo  473. 
Tableau   du  siöcle  [Saint-Cyr, 

Noiivos  de]  450. 

—  historique  de   la   politique 
[D'  Arbelles,  Andr^  456. 

des  principaux  traits  etc. 

446. 
Tables    (trois)    espagnol-fran- 

9oises  419. 
Tacchi  Venturi,  Pietro  10  513 

552. 
Tägliche  Rundschau  389. 
Tailhiö,  Jacques  s.  Essai  sur 

la   tolörance  450,   Histoire 

des  entreprises  452 ,  Qaesti- 

ons  s.  1.  toi.  450. 
Taine,  Hippolyte- Adolphe  120 

468. 
Talleyrand ,  Carlos  Mauricio  458. 
Talon,  Denis  438. 
Talmud  5  536. 
Tamassia,  Giovanni  461. 
Tamburini,  Petrus  114  f  455  f 

459    468,    s.   Analisi    454, 

Idea    (vera)    454,     Letter e 

454 ,    Lettere    455 ,    Osser- 

vazioni  455,  Riflessioni  454, 

Tiburzio,  frate  455. 
Tamburo  (il)  448. 
Tamponet   [Voltaire]   452,    s. 

Amabed  453. 
Tan  bergin,  Dorothea  149. 
Tarabotti,     Arcangela    153  f, 

s.  Baratotti,   Galerana  426. 
Tartagnus,  Alexander  Imolen- 

sis  s.  (Fusii)  Alexandri  Con- 

silia  511. 
Tasso,  Torquato  251  396. 
Tausen,  Hans  226. 
Tavares,  Lucas  122,  s.  Refu- 

ta^ao  458. 
Teatro  britannico  [Leti,   Gre- 
gorio] 216. 
Teatro  comico  449. 
Teil  und  die  Zensur  277. 
Templum  pacis  [Otto,  lacobus] 

439. 


Tennemann,  Wilhelm  Gottlieb 

127  463. 
Teoria  civile  e  p.  d.  divorzio 

[Gioja,  Melchiorre]  456. 
Terserus,  Johannes  238. 
Tertullianus ,    Quintus    Septi- 

mius  Florens  105. 
Tesoro  mistico  485. 
Testament    de    Jean    Meslier 

[Voltaire]  451. 
Testament  (le  nouveau),  a  Mons 

428  430. 

—  —  Trevoux  [Simon,  Ri- 
chard] 488. 

—  —  en  fran^ois  [Quesnel, 
Pasquier]  440  f. 

Testament   (het  nieuwe)   440. 

—  ('1)  neuv  462. 

—  spirituel  [Soanen,  Jean]  447. 
Testamente  (il  nuovo)  di  Giesü 

Christo  441. 
sec.   1.  volg.    [d.  msgr. 

Antonio  Martini]  456  f. 
Testory,  L.  468. 
Tetzels  Thesen    verbrannt   in 

Wittenberg  280. 
Thacker  209. 
Thaddaeas,  Joannes  480. 

—  a.  S.  Adamo  [Dereser,  An- 
tonius] 80  455. 

Thalmud  s.  Talmud  5  536. 

Theanensis,  Arcangelo  de'  Bi- 
anchi,  Kardinal  JO  513  f. 

Theaterzensur  in  Deutschland 
178  385  f,  napoleonische 
258  ff  268 ,  dänische  385. 

Thec,  Joannes  521  523. 

Theiner,  Anton  129  468. 

—  Augustin  205  505. 

—  Johann  Anton  und  Theiner, 
Augustin  129  460. 

—  Johann  Anton  s.  Kirche, 
die  katholische  459  f. 

Thöisme  (le)  453. 

Themudo  da  Fonseca,  Emanuel 

424. 
Theodoretus  418. 
Theologia     germanica     (Eyn 

deutsch  Theologia)  418. 

—  mystica  (Eyn  deutsch  ITieo- 
logia)  420. 

—  supplex  [Serry,  Jacobus 
Hyacinthus]  446. 

Theologie  (la)  morale  desj^s. 

428. 
Theophilus  v.  Alexandrien  402. 

—  [pseudon.]  427. 
Thesaurus  iuris  executivi  418. 

—  theologico-philologicus  439. 

—  novus  theol. -philo!.  447. 
„Theses**    in  den  früheren  Jn- 

dices  112. 

Theses  theolog.  apolog.  423. 

Thibaudeau  ,  Antoine  -  Ciaire, 
comte.    M^moires  258. 

Thiel,  Andreas.  Epistolae  Ro- 
man. Pontific.  405. 

Thiers,  lohatinA^  \^^^\>&\.^  ^^ 


634 


Thilo  —  Tyndal  (Tindal). 


Thilo,  loannes  432. 

Thions,  Clande  463. 

Tholok,  Friedrich  August  Got- 

treu  303. 
Thomai,  Thomaso  520. 
Thomas  Anglus  ex  Albiis  East- 

Saxonum  s.  White,  Thomas 

425  ff. 
Thomas  y.  Aquin  52  65. 

—  Hibeniicus  423. 

—  Kempisius  443. 

—  Cardinalis  S.  Sjlvestri  s. 
Badia,  Tommaso  [Cardella, 
Memorie  IV  247  ff]  483  ff. 

—  Maria  a  Bononia  485. 
Thomasius,  Christian  230  244 

303  f  328  ff  397. 

—  lacobus  430,  s.  Muretus, 
Marcus  Antonius  444. 

—  Joannes  Antonius  548. 
Thorey,  J.-C.  468. 
Thom  307. 

Thorndicius,  Herbertus  439. 
Thon,  Jacques- Auguste  de  109, 

8.  Thuanus. 
Thoughts    (free)    on    religion 

[Mandeville,  Bemard  de]  445. 
Thournejser    s.    Lettre    d'un 

Philosoph e  450. 
Thuanus ,    lacobus    Augustus 

109,  s.  Lampadius,  lacobus 

423,Vechnerus,  Abraham  432. 
Thummermuth,Wemheru8  440. 
Thürmer,  Joseph  Alois  127  465. 
Tiare  (plus  de)  463. 
Tibbel,  loannes  s.  Adeodatus 

presbyter  440,  Waarschou- 

wing  (vreedzamige)  440. 
Tiberghien,  Guillaume  118  463 

471. 
Tibullus,  Albius  395. 
Tiburzio ,     frate    [Tamburini, 

Pietro]  455. 
Tillotson,  Jean  83  444. 
Timotheus,  der  hl.  412. 
Tindal,  Matthew  218  f. 

—  (Tyndal),  William  207  f. 
Tiraboschi ,    Girolamo.    Storia 

d.  letteratnra  italiana  522  ff. 
Tirol  317. 

Titis,  Flacidus  de  433. 
Titius,  Gerhardus  438. 
Titus,  der  hl.  412. 
Tobar,  Joseph  de  450. 
Tolandus,  loannes  218  443. 
Toleranz  Friedrichs  11.  335. 
Tolstoy,  Dmitry  468. 
Tomasi,  Tommaso  [Leti,  Gre- 

gorio]  425. 
Tombeau   (le)   d.   t.  1.   philos. 

[B^cour,  Renault]  461. 

—  —  du  socinianisme  [Vers^, 
Noel-Aubert  de]  441. 

Tommai   (Thomai) ,   Tommaso 

[Tiraboschi,  Storia  VII 2, 329] 

520. 
Tommas^o,   Niccolö   115   462 

464,  s.  Savonarola.  Girolamo 

461. 


Tommasi,  G.  Sommario  d.  stör, 
di  Lucca  486. 

—  M.  464. 
Torcia,  Michele  452. 
Torgau,Torgauerbuch  u.  Sieges- 
münze 290  ff. 

Tories  217. 

Torman,  Georges  s.  Beaume  de 
Galaad  439. 

Tomamira  e  Gotho,  Pietro  An- 
tonio 432. 

Torre,  Alphonsus  de  la.  Vision 
deleytable  de  la  filosofia  [An- 
tonius, Nicol.  Biblioth.  hisp. 
II 328  f]  s.  Delfino,  Domenico 
[Graesse,  Tresor  VI  2,  174] 
520. 

Torres,  Thomas  Hermenegildo 
123  458,  s.  Coleccion  de 
ouentos  d.  458. 

Torres  Amat,  Felix  122,  s. 
Apologia  catolica  463,  Pasto- 
ral 462. 

Torti,  Francesco  s.  Apologia 
d.  corrispond.461,  Corrispon- 
denza  460. 

—  Giovanni  464. 
Toscanelli,  Giuseppe  472. 
Tosini,  Pietro  443. 
Toulouse  5. 

Tour  (la)  de  Babel  444. 

Toussaint,  Fran^ois-Vincent  8. 
Moeurs  (les)  449. 

Towiänski,  Andrzej  s.  Biesiada 
466.  Rodaköw  (do)  467. 

Tractatus  theologico-polit.  [Spi- 
noza, Benedictus  de]  430. 

Tradition  des  faits  [Chauvelin, 
Henri-Philippe  de]  449. 

Traduzione  dal  francese  etc.  s. 
Analisi  e  confutazione  457. 

Traitö  de  la  puiss.  eccl.  [Dupin, 
Louis  Ellies]  440. 

—  de  Tautorit^  du  pape  [L^- 
vesque  de  Burigny,  Jean]  443. 

—  des  anciennes  cör^monies 
428. 

—  des  bomes  d.  1.  puiss.  eccl. 
[Delpech  de  M^rinville]  446. 

—  des  droits  de  T^tat  [Mignot, 
Etienne]  449. 

—  des  droits  du  roy  [Simonel, 
Dominique]  449. 

—  des  lois  civiles  445. 

—  des  trois  imposteurs  454. 

—  historique  des  excomm.  [Du- 
pin,  Louis-EIlies]  442. 

—  pour  conduire  435. 

—  s.  la  tolärance  [Voltaire] 
451. 

—  thöol.,  dogm.  et  crit.  d. 
indulg.  448. 

Traitez  des  droits  et  lib.  423. 

—  sur  1.  priere  publ.  [Duguet, 
I      Jacques- Joseph]  441. 

I  Traspontina,  biblioteca  dei  PP. 
Carmelitani  488  490  496  f. 
Tratado  (breve)  d.  1.  doctr.  435. 
1  Tratados  (dos)  421. 


!  Trattato  del  matrimonio  458. 
I  —  sulla  scrittura  sacra.  460. 
:  Trautmansdorf,  Thaddaeus  de 
i      454. 

Travers  s.  Pothouin  d*Haillet 
I      450. 

I  Traversari,  Carolus  Maria  117 
i      453  456. 

I  Trebisch,  Leopold  130  466. 
I  Tressera,  Ceferino  467. 
Treutlerus,  Hieronymus  422. 

et  Schöpsius,  Andreas  422. 

Treuvö,  Simon-Michel  s.  Direc- 

teur  (le)  spirituel  445. 
Tribbechovius,  Adamas  438. 
Tributi  (ossequiosi)  431. 
Tricassinus,  Carolus  losephus 

436. 
Tridentini ,    Congregatio   Con- 

cüii  110. 
Tridentinus  Index  1564  499  f, 

8.  auch  Index  u.  Pias  IV. 
Trient ,  £onzil  18  201  ff  409. 
Trier  382  408. 
Triest,  Antonius  424,  s.  Rai- 

8ons  p.  1.  etc.  424  f. 
Trionfi  (tutti  i)  etc.  449. 
Trivier  464. 
Trivulzio,  Christine  159  f,  s. 

Essai  8.  1.  formation  462 
Trochet,  Amaurie  576. 
Trogan  217. 
Troisi,  Tommaso  460. 
Trolle,  Gustav  226. 
Trombetta,  Antonio  499,  Gio- 
vanni Antonio  527,  Vicenzo 

501. 
Troya  d'Assigny,  Louis  8.  Ca- 

t^chisme  hist.  et  dogm.  (Suite 

du)  449. 
Troylus,  Paolo  Antonio  8.  Sup- 

plica  446. 
Truchsess  v.  Waldburg,  Otto. 

Kardinal  199  ff  497  ff. 
Trullanische  Synode  4. 
TrQmpelmann,  August  173. 
Tuba,  Giovanni  445. 
Tuba  pacis  325. 
Tuberus,  Ludovicus  110. 
Tübingen  352  ff,   Universitftt 

300  f  509  f.  Theolog.  Quar- 
talschrift 858  405. 
Tullins  578. 
Tumbacher,    J.    s.    Vindiciae 

lohannis  Jahn  459. 
Tunstall ,  Cuthbert  207  507  f. 
Turcotti,  Aurelio  470. 
Turibius  v.  Astorga  402. 
Turin  576. 
Turretinns,  Benedictus  424  450. 

—  Franciscus  442  450,  s.  Let- 
tera  d.  . . .  card.  Spinola  432. 

—  loannes  Alphonsus  93  447 
450. 

Turs  el-'&^iz  el-mazlam  92  124 

474. 
Twesten,  Kari  868. 
Twissus,  Guilielmus  438. 
Tyndal  (Tindal),  William  207  f. 


Übersetzungen  verbotener  Bücher  —  Verona. 


635 


U. 

Übersetzungen  verbotener  Bü- 
cher 35  82  £f. 

Übertretung  der  Indexgesetze 
36  43  f ;  8.  auch  Strafen  etc. 

Udall,  John  210. 

Ughelli,  Italia  sacra  663. 

Ugolini ,  Giovanni  Francesco 
113. 

Ulm  294  307. 

Ulinios,  Augustinus  420. 

Ulpianus,  Domitius  21. 

Umdatierung  der  Dekrete  im 
neuen  Index  86  f. 

Umilta  (la)  gallicana  471. 

Unbefleckte  Empfängnis  76 113 
116  118  f  406  f. 

Unfehlbar,  ob  d.  Indexkongre- 
gation unf.  ist?  74  f  184. 

Unfehlbarkeit  des  Papstes  116 
118  f  128  374  f  377. 

Unfug,  grober,  -Paragraph  387. 

Ungarn  317. 

Ungepanerus,  Erasmus  426. 

Unglaube  27  38  f  133  f  395  f. 

«Unigenitus'*,  Bulle  Clem.  XI. 
97  316. 

Union,  evangelische  348. 

Unitas  dogmatica  432. 

Universitäten  des  Mittelalters 
404,  s.  auch  Paris,  Köln  u.  ä. 

—  der  neueren  Zeit  s.  unter 
den  Namen  derselben. 

Unparteilichkeit  64  f  138  ff. 

Unsittliche  Schriften  28  35  134 
387  389 

Unsterblichkeit  der  Seele  133  f 
395  f. 

Unterberg,  loannes  v.  448. 

Unzufriednen,  die,  in  Wien 
[Biwanko,  Ignaz  Joseph]  454. 

Uomo  (1*),  justitia  et  pax  [Go- 
rini, Giuseppe  Corio]  450. 

—  trattato  fisico-morale  [Go- 
rini, Giuseppe  Corio]  450. 

Upsala  234  ff  243  ff. 
Urban  lU.,  Papst  403. 

—  V.,  Papst  404. 

—  VIII.,  Papst  96  f  99  547  ff. 
Urries,  Petrus  de  422. 
Ursaya,  Antonius  440. 
Ursin  US,  loannes  Uenricus  427 

430. 
Ursula  V.  Mtinsterberg  148  ff. 
Usserius,  lacobus  489. 
Uzard,  Leopolde  473. 

V. 

Vaccherius,  Horatius  426. 
Vacherot,    Etienne    119    464 

469. 
Valdes,  Ferdinandus  de  495  f. 
Vaillant  17. 

Valdivia,  Juan  Gualberto  466. 
Valentiis,   Ventura  de  [Win- 

ther,   Georgius  Valentinus] 

419. 


Valerie,  Augustinus,  Kardinal 

518  537. 
Valesius,  Petrus  434. 
Valla,  Joseph  s.  Institutiones 

theologiae  455. 
Valle,  Claudius  de  499  505. 

—  Clausa,  Petrus  a  [Raynau- 
dus,  Theophilus]  427. 

Vallesius,  Franciscus  420. 

Valois,  Franz  v.  209. 

Van  Buscum,  Petrus  s.  De- 
fensio  Petri  v.  B.  429,  In- 
structio  ad  tyr.  theol.  429, 
Instructio  .  .  .  vindicata  429. 

—  Buul,  Henri- Jean  119  462. 

—  Dale,  Antonius  446. 

—  den  Vondel,  Joost  223  f  396. 

—  der  Croon,  Theodorus  s. 
Acta  quaedam  446. 

—  der  Hülst,  Franciscus  508. 

—  der  Linde,  Antonius.  Spi- 
noza, seine  Lehre  und  deren 
erste  Nachwirkungen  in  Hol- 
land 578.' 

—  der  Muelen,  Gulielmus  447. 

—  de  Velden,  Cornelius  [Ger- 
beron, Gabriel]  486. 

—  Eck,  Cornelius  s.  Böckel- 
mannus ,  lohannes  Frede- 
ricus  443. 

—  Effen,  Juste  s.  Bagatelle 
(la) ,  ou  discours  iron.  444. 

—  Erkel,  loannes  Christianus 
441,  s.  Assertio  iur.  eccl.440, 
lesuitarum  etc.  commenta 
440. 

—  Espen,  Zeger  Bernardus 
439  441  445,  s.  Motivum 
iuris  440,  Refutatio  responsi 
440. 

—  Ess,  Leander  128  457,  s. 
Rechtfertigung  d.  gem.  Ehen 
457. 

Vangelo  (piccolo)  [Berzi,  Ange- 
lus]  Decr.  14  iun.  1895  474. 

Van  Helmont,  Franciscus  Mer- 
curius  s.  Revolutione  (de) 
a.  h.  439,  Seder  Olam  437. 

—  Heussen.  Hugo  Franciscus 
82  433,  s.  Batavia  sacra  442. 

Vaninus,  lulius  Caesar  421. 

Van  Kampen,  Nikolaus  Gott- 
fried. Geschichte  der  Nie- 
derlande 222. 

Vanni,  Domenico  557. 

Van  Paets,  Hadrianus  s.  Epi- 
stola  (H.  V.  P.  ad  B***)  433. 

—  Swieten,  Gerhard  312  ff. 

—  Vrede,  Timotheus  s.  Over- 
weginge  (zedelyke)  440. 

—  Wijck,  Adriaan  435  ff,  s. 
Dekreet  (naeder)  437. 

Varchi,  Benedetto  110. 
Varet,  Alexandre-Louis  s.  Däf- 

fense  de  la  discipline  431. 
Vargas,  Alphonsus  de  [Sciop- 

pius,  Gaspar]  427. 
Varlet ,    Dominique  -  Marie    s. 

Ouvrages  posthumes  95  448. 


Vaticano  (il)  languente  [Leti, 
Gregorio]  430. 

Vatikanische  Bibliothek  6  9  92 
488ff499  516  525  529  551f. 

Vatikanisches  Archiv  12  510  ff 
516  525  538  f. 

Vatikanisches  Konzil  74  116 
118  f  128  131  159. 

Vecchiettus,  Hieronymus  421. 

Vechnerus,  Abraham  432. 

Vedelius,  Nicolaus  436. 

Veielius,  Elias  427. 

Veil,  Carolus  Maria  de  443. 

Veith,  Johann  Emanuel  130,  s. 
Günther,  Anton  465. 

Vella,  R.  467. 

Velli,  Francesco  [Maggie,  Fran- 
cesco Maria]  426. 

Velo  (il)  rimosso  [Giovanni  da 
Capistrano]  461. 

Velthuysius,  Lambert.  94  432. 

Venedig  6  519  522  ff  531  ff 
538  ff  552 ,  Venetiis,  Index 
1596  539  f,  1644  540,  1766 
540,  Dichiarazione  delle  re- 
gole  538  f. 

Veniero,  Francesco  s.  Pelliza- 
rius,  Francisc,  Trattato  443. 

Ventura,  Gioacchino  463  574. 

Vera,  Auguste  95  115  470. 

Verati,  Lisimaco  467. 

Vercruysse,  Fran^ois  118,  s. 
F^licit^,  Joseph  de  470. 

Verdaeus,  Renatus  [Rivet,  An- 
dreas] 424. 

Verde,  Franciscus  427. 

Verekelung  der  Literatur  vi 
393  ff. 

Verelius,  Olaus  241. 

Verfasser  der  verbotenen  Bü- 
cher 133-145. 

Verfassung  (die)  der  Kirche 
.[Watterich,  Job.  Math.]  469. 

—  die  preußische,  und  die  Zen- 
sur 359  f,  Verfassungsartikel 
aufgehoben  375  f. 

Vergerio,  Pietro  Paolo  6  491  f 

497. 
Vergleich  der  katholischen  und 

akatholischen  Zensur  390  ff. 
Verheylewegen,  F.  G.  119  457. 
Vericour,  L.  R.  de  125  464. 
Vöritä  (la)  s.  1.  condamnations 

472. 

—  —  rendue  sens.  ä  Louis 
XVI  454. 

rendue  sens.  a  tout  le 

m.  [Dusaussoy]  446. 
Verleger  35  43. 
Vermaningen  (heylsame)  429, 

s.  Monita  salutaria  B.  V.  M. 

429. 
Vermeersch,  Arthur  S.  J.  51. 
Vermigli,  Petrus  Martyr  521. 
Vemeuil  433. 
Vernice,  Gaetano  440. 
Veron,  Fran9ois  423. 
Verona,   Kardinal  s.  Valerio^ 


636 


Verri  —  Waddingus-Sbaralea. 


Verri,  Pietro  459. 
Verricelli,  Angelus  Maria  424. 
VerrnSf  Stephanus  431. 
Vers  snr  la  paix  436. 
Versö,  No^l-Aobert  de  s.  Be- 

r^e,  Thäognoste  de  441,  Tom- 

beau  (le)  du  socinianisme  441. 
Verstaatlichung     der    Schule 

378  ff. 
Vertot,  Rene-Aubert  de  444. 
Verwaltungsmaßregeln  387  ff. 
Verwarnung  von  Zeitungen  367. 
Vespasiano  da  Bisticci  5. 
Viaf,  A.  8.  D'Orient.  A.  469. 
Vialard  256. 

Vianna,  Pedro  Amorim  468. 
Viardot-,  Louis  468. 
Vicaire  gän^ral  (le)  Verheyle- 

wegen  458. 
Vicari,  Hermann  v.,  Erzbischof 

364  ff. 
Vicarii   generales   sed.    episc. 

iprens.  424. 
Vicarissen  Generael  d.  v.  b.  v. 

Brugghe  432. 
Viccei,  Cassio  448. 
Vicecomes,  Zacharias  439. 
Vichzell  247. 
Vico,  Francisco  de  424. 
Victoria,  Franciscus  a  12  ff. 
Vida  (a  escandalosa)  461. 
Vidaillan,  A.  de  462. 
Vidal,  Marcus  424  426. 
Vidaurre,  Manuel  Lorenzo  de 

121  460  462,  s.  Marca-Mar- 
tillos  462. 

Vie  (la  väritable)  d^Anne  Gene- 
vi^ve  de  Bourbon  [Villefore, 
Joseph  -  Fran^ois  Bourgoin 
de]  447. 

—  de  m.  de  la  Noö  M§nard 
446. 

—  d.  m.  De  Paris  diacre  [Boy er, 
Pierre]  445. 

—  voluptueuse  d.  capuc.  454. 
Vies  interessantes  et  ^dif.  449. 
Vigevano  494  f. 

Vigil,  Francisco  de  Paula  Gon- 
zalez 98  121  464  f  467. 

Vigorius,  Simon  94  419  421 
432,  8.  Responsione  (ex) 
synodali  419. 

Vigoureux,  Ciarisse  159  461. 

Vilela,  Giovanni  Battista  de 
423. 

Villani,  Giacomo  112. 

Villanueva,    Joaquin   Lorenzo 

122  458,  8.  Cuestion  import. 
457,  Dictamen  458,  Dicta- 
men  y  proyecto  458,  Leal. 
Roque  457. 

Villaret,  Claude  s.  Esprit  (1') 
d.  m.  de  Voltaire  450. 

Villefore.  Joseph- Fran^.  Bour- 
goin de  8.  vie  (la  v^ritable) 
d*Anne  Genev.  de  Bourb.  447. 

Villegardelle,  Fran^ois  118464. 

ViUegas  y  Contardi,  Franciscus 
de  434. 


Villemain,  Abel-Fran^ois.  Sou- 
venirs contemporains  d'hi- 
stoire  et  de  litt^rature  267. 

Villemor,  Pierre  Acarie  de  576. 

Villeneuve,  de  s.  Listonai,  de 
451. 

Villers,  Charles  127  390  f  456. 

Vincenti,  Giovanni  Maria  431. 

Vincentius,  Athanasius  s.  Ale- 
thaeus,  Theophilus  433. 

—  Brixiensis  539. 

—  Liberius  [Crasso,  Nicolaus] 
421. 

Vindiciae  lohannis  Jahn  [Tum- 

bacher,  J.]  459. 
Vinnius,  Arnoldus  443. 
Viotus,  Erasmus  519. 
Viret,  Pierre  251.     . 
Virey,  G.  Giuseppe  460. 
Virtomnius  [Muiron,  Just]  461. 
Virtü  d.  150  salmi  432. 
Viscardini,  Giovanni  466. 
Visconti,  Blasius  440. 
Visioni  e  locuzioni  160  465. 

—  (le)  politiche  [Leti,  Gre- 
gorio]  429. 

Vita  (Thomae  Hobbes  .  .  .) 
[Blackbume,  Richardus]  438. 

—  del  p.  Daniello  Concina  453. 

—  del  p.  Paolo  [Micanzio,  Ful- 
genzio]  426. 

—  di  donna  Olimpia  M.  P. 
[Leti,  Gregorio]  428  455. 

—  (G.  D.  M.)  di  Martin  Lu- 
tero  472. 

—  ed  av venture  galanti  467. 

—  et  opera  (loannis  Clerici . . .) 
442. 

Vitellius,  Vitellotins,  Kardinal 
[Cardella,  Memorie  IV  365  ff] 
502  ff. 

Vitringa,  Campegius  444. 

Vitteleschi,  Francesco  1 16  470. 

Vittore  di  S.  Maria  s.  Sopransi, 
V.  di  S.  M.  456. 

—  de  Popoli  (?)  521. 
Vittorio  Emanuele  (a)  469. 
Bibliothek  zu  Rom  488 

490  584. 

Viviani,  lacobus  441. 

Vock,  Aloysius  s.  Kampf  (der) 
zwisch.  P.  u.  K.  98  129  460. 

Vögelin,  Ernst  290. 

Vogelsang  334. 

Voidow,  Andreas  222. 

Voigt,  Christian  Gottlob  v.  345. 

Voix  (la)  du  sage  [Voltaire] 
448. 

Volkmarin,  Margarete  149. 

^Volkshalle-  362  ff. 

Volney ,  Constantin  -  Fran^ois 
457  459. 

Volpi,  Antonio  429. 

Voltaire,  Fran<^ois-Marie  Arouet 
85  95  118  142  f  156  f  171 
179  182f  184  ff  218  231  246 
248  254  260  317  333  335 
337  392  395  448  ff  455,  s. 
A.  B.  C.  ^\  45S,  Amabed458, 


Bazin  452,  Bourdillon,  Jo- 
seph 452,  Cat^chisme  de 
rhonnSte-homme451,  Collec- 
tion  de  lettres  452,  Commen- 
taire  sur  le  livre  452,  D^ 
fense  (la)  de  mon  oncle  452, 
Dictionnaire  philos.  porta- 
tif  451,  Droits  (les)  d.  h. 
452,  £vangile  {Y)  de  la  raison 

451 ,  Evangile  (1*)   du  jour 

452,  Examen  important  452, 
Francheville,  de  448,  Gouiu, 
Charles  451,  Homme  (V) 
aux  quarante  ^cus  452,  Kai- 
serling  452,  Mölanges  noa> 
veaux  453,  Oracle  (F)  450, 
Ouvrages  philos.  451,  Pas- 
cal, Blaise.  Pens^s  454, 
Pncelle  (la)  d'Orl^ans  450, 
Questions    (les)    de   Zapata 

452,  Raison  (la)  par  aiphabet 

453,  Ralph  451,  Saul  et  Da- 
vid 451 ,  Sermon  des  ein- 
quante  451,  Singnlarit^  de 
la  nature  452,  Tamponet 
452,  Testament  de  Jean 
Meslier  451 ,  Trait^  sur  la 
toi  Trance  451,  Voix  (la)  du 
sage  448. 

Vonck,  Cornelius  Valerius  s. 
Wieling,  Abraham  450. 

Von  der  Hardt,  Hermann  109. 

Von  Oppenbusch,  Michael  437. 

Vorbeugende  Maßregeln  im 
Reichspreßgesetz  385  ff. 

Vorlesebücher  der  Theologie- 
professoren 366. 

Vorname  der  Verfasser  84. 

Vorsichtsmaßregeln  in  Biblio- 
theken 193. 

Vorstius,  Konrad  189  211. 

Vossius,  Dionysius  s.  Maimo- 
nides,  Moses  442. 

—  Gerardus  loannes  188  424 
433  442,  8.  Lonigns,  Michael 
42  L 

—  Isaacus  163  427  433.  s. 
Ignatius  (S.)  martyr  433. 

Voulliöme,  Ernst.  Der  Buch- 
druck Kölns  bis  1500  406  ff 
479  482. 

Vouthier,  Charles  466. 

Voyage  (nonveau)  d'Italie  [Mis- 
sen, Maximilien]  445. 

Vues  sur  le  sacerdoce  473. 

Vulpes,  Angelus  426  442  ff. 

Vulpes  ( JoannisMartinez  deRi- 
palda)  [Sinnichius,  loannes] 
425. 

W. 

Waarschouwing  (vreedzamige) 
[Tibbel,  loannes]  440. 

Wachsmuth,  Ernst  Wilhelm 
Gottlieb.  Geschichte  Frank- 
reichs im  Revolutionszeit- 
alter 256  ff. 

Waddingus  -  Sbaralea ,  Scrip- 
tores  Ord.  Min.  514  535. 


Wagener  —  Waratisen. 


637 


Wagener ,  Hermann.  Staats- 
u.  Gresellschaftslexikon  383 

401. 

Wagenseil,  Job.  Christian  109. 

Wagner  US,  Tobias  487. 

Walcbius,  Joannes  419. 

—  Joannes  Georgias  445,  s. 
Cellarius,  Cbristopborus  445. 

Waldenser  5. 

Waldie,  Cbarlotte  Ann  124 
155,  8.  Rome  in  tbe  nine- 
teentb  Century  459. 

Walker,  George  217. 

Wallen,  Jean  119  469. 

Walter,  Ferdinand  354. 

Waltherus,  Michael  449. 

Walton,  Brian  109. 

Wandalinus,  Johannes  451. 

Wandelbarkeit  der  nichtrömi- 
schen Zensur  898. 

Wandt,  Jakob  Joseph  352. 

Wangenmüller,  Maximilian  s. 
Kirche  (hat  d.  r.  k.)  Ge- 
brechen? 80  129  463. 

Wängler  (Pareus),  David  291  f. 

Warrington,  £arl  of  s.  Booth, 
George,  Iiord  216. 

Wartburgfeier  1817  346  f. 

Wartenberg,  Franz  Wilhelm 
V.  549  ff. 

Waser,  Johann  Heinrich  277. 

Watisneve  (Battenschnee)  272. 

Watson,  Thomas  302. 

Wattenbach,  Wilhelm.Deutsch- 
lands  Geschichtsquellen  403. 

Watterich,  Johann  Mathias  s. 
Verfassung  (die)  der  K.  469. 

Watteroth ,  Heinrich  Joseph 
454. 

Wegelinus,  Georgius  Henrrcus 
s.  Hertius,  Joannes  Nicolaus 
441. 

Weidenmeier  246. 

Weier,  Joannes  212  520. 

Weihe,  Eberartus  de  420. 

Weihnachtsallokution  Pius  IX. 
1872  369  f. 

Weimar  308  f  329  344. 

Weinand,  Jobann  161. 

Weinrichius,  Martinus  421. 

Weislinger,  Joannes  Nicolaus 
445. 

Weiss,  Fran9ois-Rodolphe  459. 

—  Johann  13aptist  v.  Welt- 
geschichte 217  266. 

Weller,  Emil  523. 

AVelshans  272. 

Welschinger,  Henri.  La  Cen- 
sure  sous  le  premier  empire 
257  ff,  La  Mission  secräte 
de  Mirabeau   ä   Berlin  340. 

Weltgeistliche  34  f. 

Weltliteratur,  die  gesamte,  auf 
dem  Index?  173. 

Welzer,  Anton  203  205. 

Wendelinus,  Marcus  Fridericus 
423  426  429. 

Wendrok,  Guglielmo  s.  Mon- 
talto,  Luigi  451. 


Werdenhagen ,     Joannes    An- 

gelus  422  f. 
Werder,  Hans  Ernst  Dietrich  v. 

342. 
Werner ,     Friedrich     Ludwig 

Zacharias  266. 
Wemsdorfius,  Gottlieb  450. 
Wemz,  Franz  50  f. 
Wertheimer  Bibel  331. 
.Werther"  177  231  f  394,   s. 

auch  Goethe. 
Wesel,  Johannes  y.  (Ruchrath) 

407. 
Wesenbeck ,    Matthaeus    521 

523. 
Wesselius,  Joannes  453. 
Wessenberg ,    Ignaz   Heinrich 

V.  98  128  f ,  s.  Bistums-Sy- 
node (die)  463,  Stellung  (die) 

d.  röm.  Stuhles  460. 
Westdeutsche  Zeitschrift  407. 
Westhoff,  Albert  877  f. 
Wharton,  Henri cus  436. 
Whately,  Richard  124  464. 
Whigs  216  f. 
Whitby,  Daniel  435  450. 
White,  Thomas  94  425  ff. 
Wicel,  Georg  521. 
Wiclif,  John  5  207. 
W^iddringtonus,  Rogerus  [Pres- 

ton,  Thomas]  419  f. 
Widenfeldt,  Adam  s.  Monita 

salutaria  429. 
Widerspruch  bei  den  Gegnern 

des  Index  895. 
Widikindi ,     Johann.       Kong 

Gustav   JJ.   Adolfs   historia 

241. 
Wiedemann,  Theodor  195  814  f. 
Wiedenbrück-Rheda  87 1 . 
Wiederherstellung   (über   die) 

der  Jesuiten  126  456  458. 
Wiedertäufer   207   209  f   268 

283  f. 
Wiegand    (Wigand) ,    Johann 

291. 
Wieland,  Christoph  Martin  308 

*313. 
Wieling,  Abraham  450. 
Wien,  Staatsarchiv  312. 
Wienbarg ,     Ludolf    Christian 

175  847. 
Wierts,  .Johannes  430. 
Wierus  (Viuier),  Joannes  212 

520. 
Wiese,  Sigismund  126  468. 
Wiesner,  Adolf  C.  Denkwürdig- 
keiten  der  österreichischen 

Zensur  194  313  f  833  391. 
Wijström,  Karl  242. 
AVilckius,  Andreas  445. 
Wild  (Ferus),  loannes  520. 
Wildenbergius ,      Hieronymus 

520. 
W^ildtius,  JohannesUlricu8437. 
Wilhelm  V.   v.   Bayern  203  f 

551. 
—  Herzog  v.   Jülich,   Cleve- 

Berg  287. 


\ 


Wilhelm  Heinrich  v.  Oranien 
190. 

Wilkins ,  John  s.  Discovery 
(the)   of  a  new  world  487. 

Willich,  Martin  822. 

Willimann,  J.  H.  464. 

Windet,  Jacobus  433. 

Windischmann ,  Karl  Joseph 
Hieronymus  854. 

Winter,  Dekan  v.  Glatz  336  f. 

AVinther,  Georgius  Valentinus 
8.  Valentiis,  Ventura  de  419. 

Wirrich,  Heinrich  312. 

Wirksamkeit  des  Judex  vi  77  f. 

Wiseman,  NikoL,  Kardinal  155. 

Wissenbachius ,  Joannes  Ja- 
cobus 426  443. 

Witekindus,   Hermannus  439. 

Witsius,  Hermannus  487. 

Witt.  Karl  858. 

Witte,  Aegidius  de  s.  Albanus, 
Aegidius  485,  Apologia  (pri- 
ma, sec,  tert.)  487  489,  Aure- 
lius,  Paulus  487,  Avitus  aca- 
demicus  439 ,  Denunciatio 
solemnis  441,  Mijne  (goude) 
ondergraven  485 ,  Palaeo- 
philns,  Desiderius  489  f,  Pa- 
laeophilus,  Vincentios  489, 
Palaeopistus ,  loannes  440, 
Samenspraek  (evenredige) 
440. 

Wittenberg  148  f  280  ff  296 
308  828  ff  828  482. 

—  Besuch  der  theol.  Fakultät, 
verboten  in  Brandenburg 
828  f  328. 

Wittenberg,  Hans  234. 
Wittola,  Marc.  Ant.  s.  Schrei- 
ben eines  österr.  Pf.  454. 
Witzblätter  179. 
Wokenius,  Franciscus  445. 
Wolf,  Friedrich  August  181. 

—  V.  Schaumburg  294. 
Wolferdus,  Michael  441. 
Wolff,  Christian  329  ff  897. 
WoJfgang,  Pfalzgraf  298  800. 
Wolfius,  Joannes  Christophorus 

453. 
AVolfram   v.   Eschenbach   182 

394. 
WoUebius,  Joannes  442. 
Wollius,  Christophorus  448. 
Wöllner,  Johann  Christoph  v. 

840  ff. 
Wolphius,JoannesCasparus440. 
AVolsey ,  Thomas,  Kardinal  482. 
Wolzogenius,  Johannes  Ludo- 

vicus   8.    Bibliotheca    fratr. 

polon.  449. 
Wonderboeck  ('t)  273. 
Woolston,  Thom.  124  219  452. 
Word,  Synode  zu  222. 
Wrangel,  Ericus  580. 
Würdenträger,  kirchliche,  im 

Judex  188. 
Wurmserus,  Joannes  428. 
Wurstisen,  Christian.    Ba&W 


638 


Württemberg  —  Zwinglianer. 


Wflittemberg  297   2Vd  ff  351 

353  366  369  5«j9  f. 
WOrtzer  341. 
Wflnbiurg  357  406  f. 
Wnttke,  JohADD  Karl  Heinrich. 

Die  deutschen  Zeitschriften 

369  ff. 
Wycliffe  ( Wycüf  Widif «,  John 

5  207. 
Wyttenbachios.  Daniel  449. 

Xeninm  chronogriphiciim  440. 

Y. 

Yorick  [Sterne,  Lanrence]  125 

456. 
Yvon,    Claude   8.   Liberte  de 

conscience  450. 


Zaccaria,  Francescantonio.  Sto- 
ria  polemica  delle  proibizioni 
de'  libri  11  405  408  4^2  492 
504  f  529  531. 

Zacharias,  Papst  4  403  f. 

Zacheroni,  Giuseppe  462. 

Zahl  der  Beschlagnehmungen 
von  Zeitungen  386. 

—  der  durch  die  akatholische 
Zensur  verbotenen  BQcher 
398. 

—  der  in  Deutschland  ver- 
botenen Schriften  350  377. 

—  der  im  Index  verbotenen 
Bücher  71  101  f. 

—  der  Preßprozesse  im  Kultur- 
kampf 372  ff. 

Zahn,  Theodor.  Geschichte  des 
neutestamentlichen  Kanons 
405. 

Zahorowski,  Hieronymus  s.  Mo- 
nita  privata  420. 

Zanchius,  Dionvsius  516. 

Zangerus.  lohannes  427. 

Zasius,  Ulricus  521. 

Zauberei  usw.  2^. 


Zaupser,  Andreas  s.  Briefe 
eines  Baiem  452. 

Zeaorrote,  Martin  de  440. 

Zebedeus.  Andreas  272. 

Zecchini.  Stefano  Pietro  470. 

Zedlitz.  Karl  Abraham  ▼.  337. 

Trfitzschler.  Robert  Graf  t. 

3S0f. 

Zegeis,  lacobus  423  425. 

Zeitschrift  für  die  historische 
Theologie  209. 

Zeitschnften  30  39  46  116  360, 
s.  auch  unter  den  besondem 
Namen  der  Zeitschnften. 

Zeitungen  30  39  46  257  f  260 
•262  f  266  328  332  f  854  360 
362  ff  367  369  ff,  s.  auch 
unter  den  besondem  Xamen 
der  Zeitungen. 

ZeUer,  Eduard  127  470,  Ge- 
schichte der  deutschen  Phi- 
losophie seit  Leibniz  303  330. 

Zenarius,  Damianus  584. 

Zensoren.  Amt  derselben  33 
63  ff  399. 

Zensoren,  dänische  231  ff.  der 
deutschen  Fürsten  290  f  297 
299  301  f.  englische  216  ff, 
franzosische  261  f.  preußi- 
sche 175  f  333  ff  340  ff  350  ff, 
schwedische  240  ff,  schwei- 
zerische 275  ff. 

Zensur,  ,die  schlafende*  179. 

Zensuren,  kirchliche,  als  Strafe 
35  f  43  f  99  f. 

Zensurfreiheit  und  Preßfreiheit 
in  Dänemark  230  f,  in 
Deutschland  und  Preußen 
347  359.  in  England  217  f, 
in  Frankreich  255  ff  267.  in 
Österreich  317  f.  in  Preußen 
347  359.  in  Schweden  247, 
in  der  Schweiz  277  f,  in 
Weimar  344  ff. 

Zensurstfickchen  261  318.  s. 
auch  unter  Zensoren. 

Zentgrafius.  loh.  Ioachimus4^7. 

Zentralblatt  (Ceütralblatt)  för 
Bibliothekswesen  310  ff  487 
495. 


Zentnriatoren    (CentariatorcB) 

58,  vgL  506  513. 
Zerklüftung    der    proteataati- 

scben  The<^ne  18  IT  286  ff 

397. 
Zerola,  Thomas  4\S1L 
Zevallos.    HieroDTmos    de   s. 

CevaUos  419  421. 
Zieglems,  Caspams  433  435. 
Zieritziaa.  Benihardos  420. 
Zinunermann.  JoliaiuMS  Georg 

«2  127  456. 

—  Matthias  s.  Asfninii,  Dorx>- 
theus  438. 

Zimmermannes.  loannes  laeo- 
bus  451,  s.  Phileleutiiems, 
Helvetius  451. 

Zinelli.  Frid^icus  Maiia  574. 

Zini.  Zino  93  474. 

ZinteL  Joseph  v.  128  456. 

ZimgiebL  Eberhard  131  469. 

Zobi,  Antonio  465. 

Zoekle,  Hermanos  479. 

Zola,£mfle  89  93  95  107  121 
135  473  f. 

—  losephus  114  455.  a.  Com- 
pendio  d.  trat.  d.  indolg.  455, 
IHssertatio  d.  rat  454. 

Zölibatsgegner  118  128. 
Zoppi,  Giuseppe  s.  Papia,  £n- 

nodio  454. 
Zomius,  Petrus  446. 
Zschokke,    Heinrich    129,    s. 

Stunden  der  Andacht  457. 
Zucchino  Stefani,  Stefano  450. 
Zfigellosigkeit  der  Prease  16  f 

255ff  359  361  389  408 C 
Zürcher,  George  125  474. 
Zürich  268  275  f  278  352. 
Zusätze  in  den  Dekreten  90. 
Zweck  des  Bücherverbotes,  der 

Zensur   und   des  Index   53 

72  ff  398  f. 
Zweckmäßigkeit     der     allge- 
meinen   Büchergesetze    S7 

bis  47. 
Zwingli.  Ulrich  268  IT  285  289 

320  356. 
Zwinglianer  272  284  f. 


In  der  Herdersehen  YerlagshandlnB^  zu  Freibnrg  im  Breisgam  ist  erschieoen  und 
kano  durch  alle  Buchhandlungen  bezogen  werden: 

Geschichte  des  Vatikanischen  Konzils 

von  seiner  ersten  Ankündigung  bis  zn  seiner  Vertagung. 

Nach  den  authentischen  Dokumenten  dargestellt  von 

Theodor  Grander ath  S.  J., 

herausgegeben  von  Konrad  Kirch  S.  J. 
Drei  Bände,     gr.  S^ 

Erster  Band:  Vorgeschichte.  Mit  einem  Titelbild.  (XXIV  u.  534)  M9—; 
geb.  in  Halbfranz  M  11.40 

Zweiter  Band:  Von  der  Eröffnung  des  Konzils  bis  zum  Schlüsse  der 
dritten  öffentlichen  Sitzung.  Mit  einem  Titelbild  und  drei  Plänen.  (XX  u. 
758)     M  12.—  ;  geb.  in  Halbfranz  M  14.60 

Der  dritte  Band  wird  im  Laufe  des  Jahres  1904  erscheinen. 

^Eine  objektive,  eingehende  Geschichte  des  Vatikanischen  Konzils  nnd  der  darch  das- 
selbe hervorgerafenen  Bewegung  fehlte  nns  noch.  Zwar  besitzen  wir  schon  mehrere  amfassende 
Dokamentensammiungen,  aber  die  einzige  gröfsere  systematische  Darstellung  der  Geschichte  des 
Konzils  war  bislang  die  von  Friedrich.  Sie  konnte  jedoch  durchaus  nicht  dem  Bedürfiiisse  genügen, 
da  sie  in  keineswegs  ,voraus8etzang8loser*  Weise  das  ganze  Konzil  mit  all  seinen  Verhandlungen 
als  eine  intrigante  Mache  des  Papstes  und  der  ,Kurie'  darstellt  nach  dem  vorgesetzten  Motto: 
.Alle  Dispositionen  waren  im  voraus  getroffen  und  nichts  fehlte  mehr.*  Es  ist  darum  das  monu- 
mentale Werk  Granderaths,  von  dem  bereits  zwei  starke  Bände  vorliegen,  sehr  zu  begrüfsen. 
Dasselbe  darf  wohl  im  wesentlichen  als  abschliefsend  bezeichnet  werden;  stützt  es  sich  doch  auf 
einen  geradezu  erschöpfenden  Quellenapparat.  Wie  der  Verfasser  in  der  Einleitung  mitteilt,  hat 
ihm  Papst  Leo  die  Benutzung  aller  im  Vatikanischen  Archiv  aufbewahrten  Akten  des  Konzils  in 
liberalster  Weise  gestattet  und  ihn  direkt  aufgefordert,  ,den  Verlauf  desselben  gerade  so  dar- 
zulegen, wie  er  objektiv  gewesen  ist*.  Für  die  Vorgeschichte  des  Konzils  diente  als  Haupt- 
qnelle  das  Protokoll  der  Vorbereitungskommission,  welche  vom  9.  März  1865  bis  znm  Dezember  1869 
etwa  60  Sitzungen  abhielt,  nebst  den  mancherlei  Gutachten  von  Kardinälen  und  Bischöfen  über  die 
Zweckmäfsigkeit  der  Berufung  des  Konzils.  Für  die  eigentliche  Geschichte  desselben  boten  in  erster 
Linie  die  Stenogramme  über  die  Verhandlungen  in  den  Generalkongregationen  reiches  und  zu- 
verlässiges Material;  sie  sind  doppelt  in  Urschrift  erhalten  und  übertragen  in  Kurrentschrift  sowie 
als  Manuskript  gedruckt.  Hierzu  kommen  die  Protokolle  über  die  Sitzungen  der  Deputationen, 
Briefe,  Tagebücher  etc.  Selbstverständlich  hat  der  Verfasser  auch  die  vielen  über  das  Konzil  bereits 
erschienenen  kleineren  Schriften  benutzt. .  . . 

„Zum  Schlufs  sei  das  auch  formell  sehr  gut  gearbeitete  Werk  Granderaths  den  Priestern  und 
gebildeten  Laien  aufs  beste  empfohlen ,  vorzüglich  den  Historikern ,  Kanonisten  und  Dogm atikern ; 
gerade  letztere  werden  für  die  Erklärung  der  Konzilsdekrete  hier  reiches  Material  finden.  Wir  sehen 
dem  Schlufsbande  mit  hohem  Interesse  entgegen.**  (Literarische  Rundschau,  Freiburg  1904,  No  8.) 

„Wenige  Tatsachen  geben  so  viel  zu  denken  über  die  Sicherheit  oder  Unsicherheit  unserer 
geschichtlichen  Erkenntnis  als  die,  dafs  geschichtliche  Vorgänge,  die  viele  unter  den  Zeitgenossen 
noch  miterlebt  haben,  für  uns  in  Dunkel  gehüllt  sind.  Nicht  nur  das  Urteil  schwankt,  sondern  auch 
die  Frage  danach,  was  denn  eigentlich  geschehen,  ist  schwerer  zu  entscheiden,  als  man  meinen 
möchte.  Eine  Bestätigung  finden  diese  Erwägungen  z.  B.  an  der  Geschichte  des  Vatikanischen 
Konzils.  Es  ist  daher  gewifs  ein  dankenswertes  Unternehmen,  dafs  dieser  Geschichte  in  dem  uns 
vorliegenden  Werke  eine  eingehende  Darstellung  gewidmet  wnrde.  Dem  Verfasser  standen  zu.  seinem 
Zweck  alle  irgend  in  Betracht  kommenden  vatikanischen  Urkunden  zur  Verfügung,  und  der  jüngst  ver- 
storbene Papst  erteilte  ihm  die  Erlaubnis  zu  ihrer  Benutzung  mit  den  Worten:  ,Nun  legen  Sie  den 
Verlauf  des  Konzils  genau  so  dar,  wie  er  objektiv  gewesen  istr  Dieser  Arbeit  hat  der  Verfasser 
sich  mit  grorsem  Fleifs-  unterzogen.  Er  hat  Tatsachen  zu  bringen  vermocht,  die  keinem  seiner  Vor- 
gänger bekannt  waren.  Es  ist  die  erste  vollständige  und  allseitig  orientierende  Geschichte  des  Konzils, 
die  wir  erhalten **  (Neue  Preufsisehe  (Kreuz-)  Zeitung.  Berlin  1904,  Beil.  Ko  23.) 

„Das  Vatikanische  Konzil  kann  unbedenklich  als  die  grofsartigste  Lebensäufserung  der  katho- 
lischen Kirche  im  19.  Jahrhundert  angesehen  werden.  Dasselbe  ist  gewifs  auch  von  hoher  welt- 
geschichtlicher Bedeutung.  Hier  soll  uns  eine  ausführliche  Geschichte  dieses  Ereignisses  geboten 
werden.  ...  Im  ganzen  Werke  werden  Schritt  für  Schritt  die  nnmittelbarsten  und  allerverläfsUchsten 
Quellen  benützt.  Die  Darstellung  selbst  ist  ansprechend  und  übersichtlich.  Um  die  Benützung  des 
Werkes  zu  erleichtern,  sind  neben  einem  reichhaltigen  Sachregister  mehrere  sorgfältig  gearbeitete 
Verzeichnisse  beigegeben.  Dazu  kommen  zwei  Titelbilder  und  drei  Pläne.  —  Den  Inhalt  betreffend, 
ist  es  vor  allem  die  Bedeutung  des  kirchlichen  Primates  und  seiner  Lehrgewalt,  die  dem  Leser  fort 
nnd  fort  znm  Bewofstsein  kommt.  Übrigens  kann  aus  diesem  Werke  nicht  blofs  der  Freund  der 
Welt-  und  Kirchengeschichte,  sondern  auch  der  Dogmatiker,  der  Kanonist  uad  d»t  'fix^^s^j^%x  ^^%x 
Politiker  reichen  Gewinn  ziehen.  .  .  .**  (^PTV%a\AT-"E.OTA«t«M.-"^\»\X,"ÄT\iATLVtfÄ>^^  ^>v 


In  der  Herdenchen  Terlairsliandlwi;  zh  Freibirg  !■  Breug;»  sad  «aehienen  und 

kömieii  durch  alle  Bnchhandlangen  bezogen  werden: 

Rundschreiben, 

erlassen  von  unserem  Heiligsten  Vater  Leo  XnL 

dorch  göttliche  Vorsehung  Papst 

Lateinisch  und  deutsch.    Vollständig  in  sechs  Sammlangen,    gr.  8^ 
Erste  SanmlüBg  (XVI  u.  200),  M  2.—.  enthält: 

IisenUbili  Dei  et ■silit  (Aber  die  Kirche  als  Matter  der  wahren  Zirüisation)  rom  2L  April  1^$.  —  t|i*4 
AptstfUci  ■■■eris  (Ober  die  Gefahren  des  Sozialismus)  vom  28.  Dezember  187S.  —  Aeterai  Patrii  (über 
^  eine  Bestanration  der  Wissenschaft  anf  Gmnd  der  philosophischen  Prinzipien  des  hL  Thomas  von  Aqoin) 
Tom  4.  Aagnst  1879.  —  ArcaiBH  diriiae  sapieitiae  (Aber  die  christliche  Ehe)  rom  10.  Februar  ISSO.  — 
Ormide  ■■■■$  (Ober  die  blL  Slarenapostel  CjTillas  und  Methodios)  Tom  90.  September  1S80.  --  Saacta  Dti 
ciritas  (Ober  die  katholischen  Missionen)  vom  3.  Dezember  1880. 

Zweite  SaanlnBi^  (VI  u.  201-390),  M  2.20,  enthftlt: 

DiitiniBH  illid  (Ober  den  Ursprung  der  bOrgerlichen  Gewalt)  vom  S9.  Juni  188L  »  Aupleate  eeBceMSB  (Ober 
den  hl.  Franziskus  von  Asaisi  und  dessen  UL  Orden)  rom  17.  September  1882.  —  SiprfHi  Ap«ftt«lat«s 
(Ober  die  Rosenkranzandaeht)  vom  1.  September  1883.  —  HnHaiom  ^i*«  (Ober  die  Freimaurerei)  tom 
20.  April  1884.  —  Soperiere  aias  (Ober  den  Rosenkranz)  vom  SO.  August  1884.  —  iBBsrfale  Dei  (Ober 
die  christliche  Staatsordnung)  vom  1.  Norember  1385. 

Dritte  SanalHog  (H  u.  236),  M  2.30,  enthält : 

Liberias  (Ober  die  menschliche  Freiheit)  vom  20.  Juni  1888.  —  Exeute  iaa  !■■•  (vom  christliehen  Leben)  rom 
25.  Dezember  1888.  —  Sapieutiae  ehristiauae  (Ober  die  wichtigsten  Pflichten  christlicher  Bürger)  rom 
10.  Januar  1890.  —  Ktnm  ■sTamH  (Ober  die  Arbeiterfrage)  rom  15.  Mai  1891. 

Vierte  Sanmlmi^  (310),  M  3.10,  enthält: 

Octobri  Heise  vom  22.  September  1891.  —  Magna«  Dei  Matris  rom  8.  September  1892.  —  Laetitlae  saictM 
vom  8.  September  1893.  (Alle  drei  Ober  den  Marianischen  Rosenkranz.)  —  FreTideutissiBBS  Deis  (Ikber 
das  Studium  der  Heiligen  Schrift)  vom  18.  November  1893.  —  Praeelara  ^rratmlatieiis  (Sendsehreiben  aa 
alle  Forsten  und  Y51ker  der  Erde  Ober  die  Vereinigung  im  Glauben)  vom  20.  Juni  1894.  —  Iieuia  seaper 
expectatisne  (über  den  Marianisehen  Rosenkranz)  vom  8.  September  1894.  --  Safts  eegaitlB  (Gber  dit 
Einheit  der  Kirche)  vom  29.  Juni  1896. 

Fünfte  Samnlui^  (VI  u.  266),  M  3.—.  enthält: 

AdintrieeH  papall  vom  5.  September  1895.  —  FideateH  pioMfoe  vom  20.  September  1896.  —  AiernttisslBae 
Virginia  vom  12.  September  1897.  —  Dintnrni  temparis  vom  5.  September  1898.  (AUe  vier  Aber  den 
Marianischen  Rosenkranz.)  —  Dirinnm  illnd  (Ober  den  Heiligen  Geist)  vom  9.  Mai  1897.  >-  MUitantii 
Ecf  lesiae  (zur  Centenarfeier  des  seligen  Petrus  Canisins)  vom  1.  August  1897.  —  Freperaate  ad  exitui 
saernla  (Ober  das  allgemeine  Jubiläum  im  heiligen  Jahre  1900)  vom  11.  Mai  1899.  —  Annni  SacrmH  (fibcr 
die  Weihe  des  Menschengeschlechtes  an  das  beiligste  Herz  Jesu)  vom  25.  Mai  1899.  —  Qned  Peatiicni 
(Aber  die  Aufhebuug  der  Ablisse  und  Vollmachten  während  der  Zeit  des  allgemeinen  JubOiams  im 
Jahre  1900)  vom  30.  September  1899.  —  Aeterni  Pastaris  (Ober  die  Verleihung  des  Jubiliumsablasses  an 
die  Mitglieder  weiblicher  Ordeu)  vom  1.  November  1899.  —  Tametsi  fntnra  (Ober  den  göttlichen  Eri(iein 
vom  1.  November  1900.  —  Oraves  de  ronimnni  re  (Ober  die  christliche  Demokratie)  vom  18.  Januar  190L 

Sechste  Saaiilaii^  enthält: 

Temporis  qnidem  sacri  (Ober  die  Ausdehnung  des  Jubiläums  auf  dem  ganzen  katholischen  Erdkreis)  vom 
25.  Dezember  1900.  —  Annoni  ingressi  snmns  (beim  Eintritt  in  das  25.  Jahr  seines  Pontifikates)  vom 
19.  März  W)2.  —  Mirae  earitatis  in  hominnm  salntcH  exempla  (über  das  allerheiligste  AltarssakraBent) 
vom  28.  Mai  1902.  —  Kegister  Über  alle  Sanmlnn^en.    (Befindet  sich  in  Vorbereitung.) 


Im  Anschlufs  an  diese  Sammlung  werden  in  unserem  Verlag  erscheinen: 

Rundschreiben  Unseres  Heiligsten  Vaters  Pins  X.,  durch  göttliche 

Vorsehung  Papst.      Autorisierte  deutsche  Ausgabe.      (Lateinischer   und 
deutscher  Text.)    gr.  8^ 

Bis  jetzt  liegen  vor: 

Znm  Regierungsantritt.    (4.  Oktober  1903:  ,E  supremi  apostolatus  cathedra*.)    (IV  u.  23)    40  Pf. 
über  die  Jubelfeier  der  Verkfindignng  des  Glaubenssatzes  der  unbefleckten  Empfingnis  Xarii.  (2.  Februar  1904: 
»Ad  diem  illom  laetiaaimum*.)    (IV  u.  ^S^   TsK)  Pf. 


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