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Die ÄlimentationspfliG
des
ausserehelichen Erzeugers
nach
gemeinem Recht.
Inaugural-Dissertation
Georg Seitz.
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MÜNCHEN 1891.
Druck von Frz. X. Seitz, T^uttermelcherstrasse 16.
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des
ausserehelichen Erzeugers
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gemeinem Recht.
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Georg Seitz.
MÜNCHEN 1891.
Druck von Frz. X, Seitz, Buttermelcherstrasse 16.
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Inhaltsverzeichnis.
\m Geschichtliche Entwicicelung der Alimentaticnspflicht seite
des aussereheiichen Erzeugers. §i i
B. Rechtsgrund der Alimentationspflicht. § 2 3
C. Veraussetzungen der Alimentaticnspflicht.
I. Anerkennung der Vaterschaft. § 3 8
a) Die Klage auf Anerkennung der Vaterschaft. §4 . 9
b) Einreden gegen die Klage. § 5 11
1. Einreden, welche die Möglichkeit der Erzeugung auf-
heben. § 6 12
2. Exceptio plurium concumbentium. § 7 14
II. Verniögensverhältnisse. § 8 17
D. Subjekte der Allmentaticnsverbindlichkelt.
I. Auf aktiver Seite. § 9 18
II. Auf passiver Seite.
a) Alimentationspflicht des Vaters und dessen
Ascendenten. §10 20
b) Verhältnis der Alimentationspflicht des Vaters
zu der der Mutter. § 11 . . 21
E. Umfang der Alimentaticnspflicht. § 12 23
F. Art der Gewährung des Unterhalts. § 13 25
G. Dauer der Alimentaticnspflicht.
I. Beginn. § 14 26
II. Endigung. § 15 27
H. Regelung der Alimentaticnspflicht durch Vertrag. § le . . 30
J. Räekfcrderung und Ersatz geleisteter Alimente. § 17 . . . 31
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L Geschichtliche Entwiciciung der Aiimentafionspflicht
des aussereheiichen Erzeugers.
\S vorjustinianische römische Recht kannte keine Be-
ziehungen zwischen dem unehelichen Kinde und seinem
Erzeuger. Das uneheliche Kind gehörte zur Familie
der Mutter. ^) Diese hatte auch die Pflicht, für den Unterhalt desselben
sLufzukommen.
Justini an änderte diesen Rechtszustand nur zu Gunsten einer
Klasse von unehelichen Kindern. Er bestimmte nämlich In Nov. 89,
dass die im Konkubinate, d. i. einer eheähnlichen, monogamischen,
von dem justum matrimonium lediglich durch den Mangel der affectio
mentalis unterschiedenen, Verbindung erzeugten Kinder gegen ihren
Erzeuger unter Umständen ein gewisses Intestaterbrecht^) und falls
dieses wegen des Vorhandenseins von ehelichen Intestaterben cessierte,
^egen die Letzteren einen Anspruch auf Reichung von Alimenten
ex arbitrio boni viri haben sollten.^) I>ass der Erzeuger selbst zur
Alimentation verbunden sei, ist in der citierten Novelle nicht aus-
§ 12 J. de nupt. 1, 10. — § 4 § 6 J. de succ. cogn. 3, 5. — L 4 § 3 D. de
in jus voc. 2,4. — L 7 D. d. agn. et alend. üb. 25,3. — Buengner^ 2ur Theorie
u. Prax. der Aliment.-Pflicht. Leipz. 1879. S. 62. — Roth, deutsches Ptivatr. 11
S.367. — Gett, R.-Verh. aus d. ausserehel. Geschl.-Gemeinsch. Münch, \sm. §1. —
Schömann in d. Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. N. F. Bd. I. S. 121 fT. ^ Glück,
Erläut. d. Pand. Bd. XXVIII S. 381. — Kaiser Konstantin verbot sogar den Senatoren
und andern höheren Beamten, ihren mit niedrigen Frauenspersonen erzeugten Kindern
etwas zuzuwenden. L 1 C. 5, 27.
') Nov. 89, cap. 12, § 4. ») Nov. 89, c. 12, § 6.
1
— 2 -
drücklich ausgesprochen, man hat dies aber mit Recht aus d€
obigen Bestimmung gefolgert.*) |
Den ehewidrigen Kindern versagte Justinian diesen Alimentation^
anspruch ausdrücklich.^) |
Das kanonische Recht hat an den Bestimmungen des römiscliei
nichts geändert. Zwar war lange Zeit die irrtümliche Meinung
überwiegend, das c. 5 X de eo qui dux. 4, 7 habe den adulterini^
und damit allen unehelichen Kindern einen Alimentationsanspruch
gegen ihre Erzeuger eingeräumt. Allein seit der trefflichen Aus-
führung von Spangenberg, der insbesondere die Unvereinbarkeit
dieser Interpretation mit c. 13 X 4, 17 nachgewiesen hat, ist die^
richtige Ansicht zur Geltung gelangt, dass in cap. 5 cit. ledig-lich
von Konkubinenkindern im Sinne der Nov. 89 die Rede ist.^) i
Die älteren deutschen Rechtsquellen enthalten über die Rechts^
Verhältnisse der Unehelichen nur sehr wenig. Doch hat jedenfallsj
das langobardische Volksrecht, nach welchem die natürlichen Kinder
in das Geschlecht ihres Vaters traten und sogar neben den ehelichen i
Kindern desselben zur Erbschaft berufen waren, eine Alimentations-
pflicht des Erzeugers anerkannt.'')
Auch nach dem bayerischen Volksrecht scheint der Erzeug-er
zur Alimentation verpflichtet gewesen zu sein.®)
Ebenso war nach altnordischem Recht die Stellung der un-i
ehelichen Kinder, wenigstens der von freien Eltern abstammenden,
offenbar keine ungünstige.^) I
Unter dem Einfluss der christlichen Kirche, welche den ausser-
ehelichen Geschlechtsumgang streng verpönte, scheint sich allmählig
*) Glück, 1. c. S. 75. — Busch, theor.-prakt. Darstellung der Rechte Ge-
schwächter etc. Ilmenau 1828 S. 219. — Schömann 1. c. S. 126. — Sintenis,
Civilrecht Bd. III § 138 Note 40. — Buengner 1. c. S. 63. — Nov. 89 c. 13,15.
*) Nov. 89 c. 15. — Gett, 1. c. S. 3. j
*) Cap. 5 X 4, 7. — cap. 13 X 4, 17. — Spangenberg im Arch. f. civ. I
Ptax. Bei I S. 83 ff. — Raucher eb. III S. 441 ff. — Busch, S. 224 ff. — j
Schömann, 1. c. S. 128 ff. — v. Schröter, i. d. Zeitschr. f. Civ. u. Pr. V '
S. 308. — Emminghaus, im Arch. f. prakt. R.-Wiss. N. F. VIII S. 178. —
Buengner, S. 64 ff. — Roth, 1. c. §171 N. 7. — cfr. dag. Arndts, Fand. 13. Aufl.
§ 548 N. 2,
^) Stobbe, deutsch. Priv.-R. V S. 146. — Buengner, S. 67.
«) Lex Baiuw. XIV 8.
*) Buengner S. 68. — Dr. Mathilde Wergelan d, Aettleiding (Inaug.-Abh.)
Mütich. 1890.
- ä -
ne strenge Rechtsanschauung Bahn gebrochen zu haben. Dies^
t besonders im Sachsenspiegel zu erkennen. Er erklärt die un-
i.elich Geborenen für rechtlos, »unecht« und stellte sie ausserhalb
er Familienrechte und des Familienschutzes. ^^)
Doch scheint diese strenge Auffassung nicht überall durch-
edrungen zu sein, denn einige Statutarrechte des späteren Mittel-
Iters gewähren den unehelichen Kindern Erb- und Alimentations-
nsprüche gegen ihre Erzeuger. ^^)
Mit der Rezeption des römischen Rechts gelangten zunächst
lessen Bestimmungen über Konkubinenkinder zur Geltung, da in
]>eutschland bis zur Reichspolizeiordnung v. J. 1530 der Konkubinat
femeinrechtlich nicht verboten war. Dazu kam die missverständ- .
iche Auslegung des c. 5 X 4, 7 (s. ob. Note 6). So bildete sich
iurch Gerichtsgebrauch der Satz aus, dass allen unehelichen Kindern,
gelbst den incestuosis und adulterinis ein Anspruch auf Alimentation
gegen ihren Erzeuger zustehe. Von Einfluss auf die Bildung dieses
Gerichtsgebrauchs mag auch einheimisches geschriebenes und Ge-
wohnheitsrecht gewesen sein.^^)
§ 2.
B. Rechtsgrund der Alimentatienspflicht.
Die Erzeugung eines Kindes ist ein physiologischer Vorgang,
der sich der Wahrnehmung selbst der zunächst Beteiligten entzieht.
Aber die später wahrnehmbare Schwangerschaft führt mit Not-
wendigkeit zu dem Schluss, dass dieser ein befruchtender Beischlaf
'^ S. sp. I 38 §1, I 48, 50; III 45 §9 §11. — Stobbe 1. c. I S. 362 f.
— Gengier, Lehrb. d. deutsch. Priv.-R. Erlangen 1862, S. 1211.
") Z. B. Augsburger Stadtrecht v. 1276. — Rupprecht von Freising, Land-
recht und Stadtrecht. — S. im Übr. Stobbe, Bd. IV S. 411 f. — Buengner, S. 69.
") Buengner S. 70 f. — Schömann, 1. c. S. 130 ff. — v. Schröter, 1. c.
S. 309. — Roth, II S. 368 und Note 7. — Stobbe, (1. c. S. 410) scheint mir
den Einfluss des einheimischen deutschen Rechts zu überschätzen, wenn er den Grund
des heutigen Rechts lediglich im alten deutschen Gewohnheitsrecht findet und be
hauptet, »die einheimische Praxis habe sich der kanonischen Stellen lediglich als
Stü zen bedient ;c es dürfte vielmehr anzunehmen sein, dass unter dem Einfluss der
hui anen Bestimmungen des römischen und kanonischen Rechts hinsichtlich der
Ko ikubinenkinder in Deutschland die herrschende strenge Rechtsanschauung allmählig
vo) '»iner milderen verdrängt wurde.
- 4 -
vorhergegangen sei. Direkt erweislich ist also die Thatsache d(
Erzeugung nicht, nur die Thatsache des Beischlafs kann wie jed
andere rechtserhebliche Thatsache bewiesen werden. Erfahrung«
gemäss kann jedoch nur in wenigen Fällen aus den Umständen dd
sichere Schluss gezogen werden, dass ein bestimmter Beischlaf d
befruchtende gewesen sei.
Handelte es sich also darum, im Wege des Prozesses festzu
stellen, dass ein bestimmter Mann Vater eines Kindes sei, so musstc
der Richter sich zunächst mit dem Beweis der Thatsache begnügen,
dass der Mann mit der Mutter des Kindes konkumbiert hatte und
er hatte lediglich zu prüfen, ob der Zeitraum zwischen der Geburt
.des Kindes und jenem Beischlaf der erfahrungsmässigen Dauer der
Schwangerschaft, welche die Praxis nach L. 3 § 11 § 12 D. de suis
et legit. 38, 16 auf mindestens 182 und höchstens 300 Tage fixierte,
entsprach. i
So gestaltete sich der Satz, dass der aussereheliche Erzeuger
eines Kindes zu dessen Alimentation verbunden sei, im Prozesse so:|
alimentationspflichtig gegenüber dem Kind ist, wer nachweislichj
innerhalb der erwähnten Grenzen mit der Mutter konkumbiert hat.
Dagegen musste freilich dem in Anspruch genommenen Mann
der Gegenbeweis offenbleiben, dass er trotz jenes Beischlafs wegen
des Vorhandenseins gewisser Umstände nicht als Erzeuger erachtet
werden dürfe. Hier kam vor allem die Behauptung in Betracht,
dass die Mutter während des kritischen Zeitraums auch noch andern
Männern sich hingegeben habe. War dieselbe erwiesen, so musste
notwendig der Schluss von dem Beischlaf auf die Erzeugung er-
schüttert werden, denn jeder Konkumbent konnte ebensogut der
Erzeuger sein, als er es nicht sein konnte. Es blieb also die Frage
zu erwägen, ob in einem solchen Falle jeder als Erzeuger betrachtet
werden solle, oder keiner. Die Gerichte entschieden häufig für das
Erstere, aus Rücksichten der Billigkeit gegenüber dem Kind, das
andernfalls, wenn seine Mutter mittellos war, bei der in früheren
Jahrhunderten äusserst mangelhaften Organisation der öffentlichen
Wohlthätigkeit häufig der äussersten Not preisgegeben gewesen
wäre. Ueberhaupt war Gesetzgebung und Praxis seit den Reichs-
polizeiordnungen auf der einen Seite von dem sittlichen Abscheu
gegen den ausserehelichen Geschlechtsverkehr, auf der andern ' on
dem Mitleid gegenüber dem unehelichen Kind allzusehr beeinflv >st.
— o —
Die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577 be-
Irohten den ausserehelicben Beischlaf mit Strafe und diese Be-
timmungen erfuhren durch den Gerichtsgebrauch und die partikuläre
Gesetzgebung eine weitere Ausdehnung.^) Die Doktrin versuchte,
ene Praxis wissenschaftlich zu begründen; da lag es nahe, die
^limentationsverbindlichkeit gegenüber dem ausserehelicben Kind
tls Folge einer strafbaren Handlung, des Stuprums, zu betrachten
md auf sie die für Deliktsobligationen geltenden Grundsätze anzu-
ivenden.^)
Allein, wenn auch der aussereheliche Beischlaf ein Delikt war,
— was er heutzutage nicht mehr ist — so brauchen doch nicht
alle daraus entstehenden Verbindlichkeiten Deliktsobligationen zu
sein ; denn eine und dieselbe Handlung kann Delikt sein und zugleich
ftir das Recht auch in andern Beziehungen in Betracht kommen.
'Wer z. B. eine ihm anvertraute Sache verkauft, begeht dadurch
das Delikt der Unterschlagung und begründet eine Deliktsobligation
gegenüber dem Eigentümer, und eine Kontraktsobligation gegen-
über dem Käufer. Übrigens ist die Strafbarkeit des einfachen
Stuprum durch die Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts beseitigt
und daher der Ausgangspunkt für jene Konstruktion der Alimentations-
Verbindlichkeit weggefallen. Es kann dieser Theorie auch nicht
durch eine Definition des Delikts geholfen werden, wie sie Wind-
scheid (§ 475, Note 18) aufstellt. Windscheid sagt: „Delikt ist
jede Handlung, welche das Recht zu dem Ende verboten hat, um
an die Uebertretung des Verbots nachteilige Folgen für den Thäter
zu knüpfen. Die nachteilige Folge ist hier die Pflicht zur Alimentation".
^) Sog. Fornikationsstrafen , s. dar. Weiske, Rechtslexikon, Leipzig 1844,
s. V. »Beischlaf.«
*) Puchta, Fand. 8. Aufl. §316, Vorlesungen 5. Aufl. §316.— Kämmerer
in Elvers Themis Bd. II S. 225 ff". — Duntze, im Arch. f. civ. Prax. Bd. XII S. 130.
— Windscheid, Fand. § 475 Note 18. —
Recht deutlich zeigt sich der Einfluss der oben erwähnten Rücksichten auf
die Entscheidung bei Glück, (Bd. XXVIII S. 197 ff.), welcher beim Vorhandensein
mehrerer Konkumbenten die Lossprechung aller von der Klage empfiehlt, wenn die
Muster imstande ist, ihr Kind allein zu ernähren, dagegen jeden der Mehreren für
Ali 'ente haften lässt, wenn die Mutter arm ist.
Auf dem Deliktsstandpunkt steht noch heute die bayerische Praxis: Plenar-
bes hluss des oberst. Gerichtsh. vom 23. Juni 1841 ; siehe dagegen die Ausführungen
in 1 Blättern f. Rechtsanw, Bd. VI S. 302.
— 6 —
Die nachteilige privatrechtliche Folge eines Delikts ist ab
nur die Verpflichtung zum Schadensersatz. Als solche lässt sii
jedoch die Alimentationspflicht nicht ansehen, denn dem Kii
konnte durch die Handlung des Beischlafs ein Schaden nicht zug-efii
werden, es existirte ja noch gar nicht, als sie begangen wurde
Von Einigen*) wurde auch die Möglichkeit, dass derKonkumbe
Vater sei, schlechthin als Grund der Verbindlichkeit hingesteil
dagegen spricht vor allem, dass sonst nirgends Rechte und V«
bindlichkeiten an blosse Möglichkeiten geknüpft werden, vielmd
das Recht wirkliche Thatbestände fordert. Was sollte hier die
Ausnahme rechtfertigen.?^
Eine dritte Meinung nimmt als Grund des Anspruchs d
Thatsache der Erzeugung an.^) Diese Ansicht hat zuerst v. Schrote
aufgestellt. Nach ihm »kontrahiert der Erzeuger eines uneheliche
Kindes durch die Thatsache der Erzeugung eine wahre, mit keiiM
weitern persönlichen Relation zu dem Kinde rechtlich verbunden
selbständige obligatio auf Alimentation desselben. Jene Thatsach
muss da angenommen werden, wo die Erzeugung des demnach
geborenen Kindes rechtlich als Folge der Geschlechtsvermischun
eines bestimmten Mannes mit der Mutter des Kindes anzusehen ist
Von einer Willenshandlung des Stuprators, gerichtet auf di
Alimentation des Kindes kann aber hier wohl nicht die Rede seil
denn einerseits existiert der Berechtigte, das Kind, zur Zeit de
Vornahme dieser Handlung noch gar nicht, andererseits ist eben dt
Wille des Stuprators nicht darauf gerichtet, eine Alimentationspflich
gegen das Kind zu begründen; diese Wirkung tritt vielmehr meis
gerade gegen seinen Willen ein. Sieht man aber hievon ab, so i^
der Sinn der v. Schröter'schen Theorie der: der Erzeuger mus
sein Kind ernähren, weil er sein Vater ist oder doch als solche
betrachtet wird. So kommt v. Schröfer gegen seinen Willen dod
wieder auf die Vaterschaft zurück.^)
*) S. auch Emminghaus im Arch. f. prakt. Rechtswiss. Bd. VIII. S. 176 fF.-
Seufferts Arch. XXXV 27.
*) S. d. Litt, bei Buengner S. 75 N. 8.
^) V. Schröter, in d. Zeitschr. f. Civ. u. Pr. V S. 312 ff. — Schö^nanii
th. N. F. Bd. I S. 136 ff. — Seufferts Arch. XI 42. '
"5 Siehe dag. bes. Heerwart, in der Zeitschr. f. Civ. u. Pr. Bc XVI
S. 332 ff., im Arch. f. civ. Pr. Bd. XVII S. 77 ff. — Keller, Pand. S. ' 33. -
Buengner, S. 76.
/f;
a
— 7 —
Erwägt man , dass die Alimentationsverbindlichkeit als eine
Delilctsfolge nicht erachtet werden kann, dass es femer eine durch
aichts gerechtfertigte juristische Anomalie wäre, ihren Grund in der
[Möglichkeit der Vaterschaft zu erblicken, während die Erzeugungs-
tlieorie, wie gezeigt, auf allzu schwachen Füssen steht, so muss
nnan mit der herrschenden Meinung ') den Rechtsgrund der
lAlimentationspflicht in der wirklichen Vaterschaft oder vielmehr in
dem durch diese begründeten Verwandtschaftsverhältnis zwischen
dem Kinde und seinem Erzeuger suchen. Dies entspricht nicht
minder der Natur, als der historischen Grundlage des heutigen
Rechts. Justinian wollte die Pflichten des ehelichen Vaters, soweit
dies angängig, auf den unehelichen übertragen. Die deutschen
Praktiker folgten ihm insoweit, als sie den unehelichen Vater ver-
; pflichteten, das Kind, das er gezeugt, auch zu ernähren; die übrigen
: Beziehungen, wie sie die Nov. 89 zwischen den Konkubinenkindern
und ihrem Erzeuger geschaffen hatte ■ — gegenseitiges Intestat-
V erbrecht, Alimentationspflicht der Kinder gegenüber ihrem Vater —
■^ passten zu wenig für die deutschen Verhältnisse, als dass sie sich
zur Rezeption geeignet hätten. Damit ist auch der Einwand wider-
legt, der gegen diese Theorie erhoben wird, dass nämlich die An-
1 nähme eines Verwandtschaftsverhältnisses eine ungerechtfertigte Willkür
sei, da eine Verwandtschaft zwischen dem ausserehelichen Erzeuger
:, und seinem Kind in andern Beziehungen nicht anerkannt werde.
; Übrigens wurde durch die aussereheliche Verwandtschaft von jeher
ein Ehehindernis begründet.^)
Die Entscheidung über den Rechtsgrund der Alimentations-
. pflicht ist in vielen Punkten dieser Lehre von Wichtigkeit, wie sich
im Folgenden zeigen wird.
') Heerwart, im Arch f. civ. Pr. Bd. XIV S. 436 flf. — Gett, R.-Verh.
S. 91. — Vangerow, Fand. I S. 482. — Sintenis, III § 138 Note 40. —
Keller S. 783. — Seuffert, Fand. II S. 384. — Dernburg, Fand. III S. 72. —
Gengier, S. 1222. — Stobbe, IV S. 413. — Buengner, S. 77. — Seufferts
Arch. III 254, IV 255, XI 43, XII 333, XXXI 196, XXXVII 314. — Entsch. d.
R^'^-hsger. in Civils. VII 102. — Diesen Standpunkt vertritt auch der Entwurf eines
b1 . Ges. f. d. D. R.
«) L 14 §2 D. de ritu nupt. 23, 2. — Reichsges. v. 6. Febr. 1875 §33.
— 8 —
C. Voraussetzungen der Aiimentationspflichf.
§ 3.
L Anerkennung der Täterschaft.
Nur derjenige ist zur Leistung von Alimenten verbundei
welcher die Vaterschaft zu dem ausserehelich geborenen Kind
anerkannt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt ist.^)
Die freiwillig erklärte Anerkennung hat die Bedeutung eincj
Beweismittels, sie enthält das Zugeständnis des Beischlafs in da
kritischen Zeit, sie ist also wirkungslos, wenn die Möglichkeit da
Erzeugung trotzdem ausgeschlossen ist.^)
Wird die Anerkennung der Vaterschaft verweigert, so mus^
darauf mittelst Feststellungsklage geklagt werden.^) I
Sehr bestritten ist die Frage, welche Gesetze hiebei im Fall
einer Statutenkollision zur Anwendung kommen. Die Anhänger d
Delikts- und der Erzeugungstheorie nehmen konsequent als mass]
gebend die Gesetze des Orts an, an dem der Beischlaf voUzogeii
wurde. ^) Nach andern entscheiden die Gesetze des Wohnorts dei
Mutter zur Zeit des Beischlafs.^)
Jedoch lassen diese Theorien jedesmal den Richter im Stich,
wenn der Beischlaf mit demselben Beklagten in der kritischen Zeit
zu verschiedenen Malen und unter der Herrschaft verschiedener
Gesetze vollzogen worden ist, was an den Grenzen der Rechts-
gebiete nicht eben selten vorkommen mag. Daher wurde von Andern
als massgebend die lex fori^ behauptet, von einer sehr verbreiteten
Theorie die lex domicilii des Erzeugers zur Zeit der Klagestellung.'^)
') Stobbe, IV S. 414. — Roth, II S. 380. — Sintenis, § 138.
*) Roth, S. 383. — Seufferts Arch. XI 199.
*) Actio de partu agnoscendo utilis, s. Glück S. 150. — Gett, S. 126 u.
d. dort Citierten.
*) ViTindscheid, § 475 N. 25. — Seufferts Arch. XIX 212, IX 247,
XXIV 103. — Pl.-Beschl. d. o. G. H. v. 5./VI. 55.
*) Bar, d. intemat. Priv.- u. Strafr. 1862, § 105. — Roth, I 292. -
Seufferts Arch. XXXII 3.
^ S. d. Litt, bei Stobbe I § 34 Note 34.
^ Heerwart, in d. Zeitschr. für Civ. u. Proz. Bd. XVII S. 340. — Gett,
S. 90, — Gengier, S. 1227. — Keller, Pand. § 783. — Sintenis, § 138
N. 40lf, — Buengner, S. 82. — Seufferts Arch. III 135, XIV 196.
/\
Am richtigsten scheint mir, wenn man als Rechtsgrund der
Llimentationsverbindlichkeit die natürliche Verwandtschaft annimmt,
ie von Stobbe®) aufgestellte Ansicht zu sein, wonach dasjenige
Lecht zur Anwendung kommt, welches an dem von der Mutter
;\xr Zeit der Geburt des Kindes innegehabten Domizil gilt. Der
^.nspruch auf Alimente ist ein persönliches Recht des Kindes. Es
Entsteht mit der Geburt, diese ist also die entscheidende Thatsache.
Dem Einwand, dass dann die Mutter das für sie, bezw. ihr
ECind günstigste Domizil für ihre Niederkunft wählen könnte und
dadurch der Erzeuger benachtheiligt werden würde, ist zu entgegnen,
dass nach den vorgenannten Theorien der Erzeuger gegen das
Kind dieselbe Ungerechtigkeit üben könnte, und dass, wenn man
Überhaupt vor die Frage gestellt wird, zu wessen Gunsten — ob
der unehelichen Kinder oder ihrer Erzeuger — im Zweifel zu ent-
scheiden sei, es billiger ist, die Entscheidung zu Gunsten der Ersteren,
deren Loos ohnedies meist kein allzu freundliches ist, zu treffen.
§4.
a) Die Klage auf Anerkennung der Vaterschaft.
Da die Alimente dem Kinde zukommen, der Anspruch darauf
also ein solcher des Kindes ist, so steht nur diesem die Klage auf
Anerkennung der Vaterschaft, welche nur als Präjudicialpunkt für
die Alimentenforderung in Betracht kommt, zu. Dieselbe ist von
dem Vormund anzustellen.^) Die Mutter ist am Ausgang des Streites
nur insofeme beteiligt, als ihr, im Falle das Kind unterliegt, die
Alimentation desselben allein zur Last fällt. Ihre Stellung im Prozess
wäre daher die eines Nebenintervenienten.^)
Eine verbreitete Praxis gestattet indessen der Mutter, entweder
allein oder in Verbindung mit dem Vormund des Kindes, die Klage
auf Anerkennung der Vaterschaft zu erheben, indem man sie ent-
weder als Vertreterin ihres Kindes betrachtet oder ihr ein selbst-
ständiges Recht zuerkennt.^) Als Vertreterin könnte die Mutter jedoch
8) Stobbe, d. Priv. I S. 248. — Seufferts Arch. III 254. — Massgebend
ist die lex fori nur, soweit sie absolut gebietende Bestimmungen enthält, wie das
fr£ jösiscbe Recht, s. Stobbe 1. c. Note 34.
») Seufferts Arch. II 55, s. üb. d. Prax. Roth, § 173 N. 5. — Sintenis,
§ 0N.61. — Gett, S. 130 fr. — Dernburg,Pand. III S. 73. — Stobbe, IV S. 415.
*) CPO. § 63.
«) Seufferts Arch. XI 43, XVII 50, XXXII 49, XXXIII 280, XXXV 28,
— 10 —
nur zugelassen werden, wenn sie als Vormünderin obrigkeit
bestellt wäre. Es ist aber bestritten, ob die aussereheliche Mu
ein Recht auf Berufung zur Vormundschaft hat.^) Der andere Gru
dass die Mutter ein selbständiges Interesse habe, dass ihr die I
der Alimentation erleichtert werde,^) scheint mir nicht durchschlage
um ihr ein eigenes Klagerecht, durch das dem Recht des Kin
ohnedem nicht präjudiziert werden könnte, einzuräumen; da ai
sonst das Recht einem Mitverpflichteten keine Befugnis einräu
den andern Mitverpflichteten zur Leistung an den Berechtigten
zwingen.
Die Klage kann erst nach der Geburt des Kindes angest
werden, weil sich erst nach derselben die Voraussetzung
Vaterschaft feststellen lässt.^)
Begründet wird die Klage durch die Behauptung, dass
Beklagte das Kind erzeugt habe. Als Erzeuger gilt aber derjen
welcher innerhalb des Zeitraums vom 182^'*'' bis 300'''*'' Tage vor
Geburt des Kindes den Beischlaf mit der Mutter desselben \
zogen hat, vorausgesetzt, dass er nicht Thatsachen darthut, wel
diese Präsumption zu zerstören geeignet sind.
Die Praxis hat diese Nativitätstermine, welche das römis
Recht nur zu Gunsten der ehelichen Kinder festsetzte, auch
die unehelichen ausgedehnt.'')
Es genügt die Behauptung, dass der Beklagte mit der Mu
des Kindes während der kritischen Zeit konkumbiert habe, o
dass es nötig wäre, den Tag des Beischlafs genauer anzugebe
■*) Die Nov. 94 und 118 haben nur die verwitwete Mutter im Auge, wäh
L. 3 C. 5, 35 nur der Konkubine ein Recht zur Vormundschaft einräumt. Für
Zulassung Roth, § 185 N. 27. — Glück, Bd. XXIX S. 66. — Gett, S. 232
Dageg. Sintenis, § 146 N. 4. — Stobbe, IV S. 480.
5) Seufferts Arch. XVII 49.
«) Gett, S. 128. — Stobbe IV S. 415. — A. M. Buengner, S. 143
Seufferts Arch. VIII 262; IX 165.
'^) Diese Praxis ist eine allgemeine, s. Roth, § 173 N. 15. — Buengi
S. 103 u. d. dort Cit. — Stobbe, d. P. R. IV S. 415 ff. — Busch verlangt, >
die Geschwächte durch Sachverständige beweise, dass das Kind aus dem behaupl
Beischlafe habe geboren werden können.« (Busch, Rechte d. Geschw., S. 277); s.
Buengner, S. 104 f.
«) Roth, II S. 382. — Seufferts Arch. I 227, IV 148. — Blätti
Rechtsanw. VIII S. 264.
/
ov
— 11 —
Bezüglich der Berechnung der kritischen Zeit greift die Civü-
fcCon^putation Platz. Daher muss sowohl der Tag der Geburt als der
des Beischlafs in die Frist eingerechnet werden und diese muss
sona,ch mindestens 182 Tage und darf höchstens 300 Tage ergeben.
Dn. diese Termine auf Grund der Erfahrung festgesetzt wurden,^)
so muss auch der Schalttag in die Frist miteingerechnet werden
Lind es darf bei Berechnung des längsten Zeitraumes nicht von
Datum zu Datum gerechnet werden, vielmehr müssen efiFectiv
300 Tage von der Geburt an rückwärts gezählt werden. ^^)
Die Klage verjährt in 30 Jahren von der Geburt des Kindes
an gerechnet ^^)
§ 5.
b) Einreden gegen die Klage auf Anerkennung der
Vaterschaft.
'f Da nur der wirkliche Erzeuger zur Alimentation verpflichtet
ist, so muss dessen Vaterschaft so zweifellos als möglich dargethan
werden; daher muss ihm jede Einrede gestattet werden, welche die
aus dem Beischlafe während der kritischen Zeit hergeleitete Ver-
mietung der Vaterschaft zerstört. Dies wird erreicht, wenn That-
sachen bewiesen werden, welche entweder die Vaterschaft des
.^f Beklagten völlig ins Ungewisse stellen, oder die Unmöglichkeit der
] Erzeugung durch den Beklagten darthun.
ü;!' Als Einreden der letzteren Art sind zu nennen a) die Be-
I hauptiing, dass die physische Beschaffenheit des Kindes zur Zeit
der Geburt mit der Zeit des Beischlafs in unvereinbarem Wider-
et Spruch stehe, b) die Behauptung, dass die Mutter des Kindes zur
,S' Zeit des Beischlafs bereits schwanger gewesen sei, c) die Behauptung,
; ^) L. 12 D. de statu hom. 1, 5. — L. 3 § 11 § 12 D. de suis et leg. 38, 16. —
s| Nach dem heutigen Stande der medizinischen Wissenschaft dürften diese Termine
j nicht mehr ganz zutreffen. Winkel (Lehrb. der Geburtshilfe) gibt als Normalgrenzen
jr-i" der Schwangerschaft den 240. und 320. Tag an und behauptet, dass nach statistischer
jfjjll Erfahrung 6,8°/o der Geburten nach dem 300. Tage erfolgen. De lege ferenda wäre
j|J es vielleicht das Richtigste, als kritische Zeit eine möglichst kurze Frist anzunehmen
'Q' und die Frage, ob in concreto ein Kind aus einem, nach bezw. vor diesem Zeitraum
jl gepflogenen Beischlaf entsprossen sei, durch Sachverständige entscheiden zu lassen.
1^ Gett, S. 106. — Buengner, S. 106 f. — Seufferts Arch. V 175, X 170.
11) Gett, S. 171.
- 12 —
dass bei dem Beischlaf aus gewissen näher zu bezeichnenden Gründe
eine Schwängerung nicht erfolgt sei, bezw. nicht habe .erfolg«
können. |
Die wichtigste Einrede der ersten Art ist die Behauptunj
dass die Mutter des Kindes während der kritischen Zeit mehrerei
Mannspersonen den Beischlaf gestattet habe. I
Dagegen ist nicht geeignet, die Klage zu zerstören, die B^
hauptung, dass die Mutter des Kindes meretrix sei. Allerdings k
bezüglich einer solchen die Wahrscheinlichkeit vorhanden, dass si<
innerhalb des kritischen Zeitraumes mehreren Männern sich hinge
geben habe, allein dies braucht nicht notwendig der Fall zu sein
und kann daher nicjit präsumiert werden, vielmehr muss auch hid
der Beklagte den Beweis führen, dass Konkumbenz mit Mehrerea
wirklich stattgefunden habe.*)
§ 6.
1. Einreden, welche die Möglichkeit der Erzeugung
aufheben.
Man hat gegen die Zulässigkeit dieser Einreden darauf hinge-
wiesen, dass mit Rücksicht auf den geheimnisvollen Vorgang der
Zeugung die Behauptung, dass der zugestandene Beischlaf nicht
der befruchtende gewesen sei, schwer zu beweisen sei und dciss
eben zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten die Nativitätstermine
aufgestellt seien. ^) Dies scheint mir nicht richtig. Allerdings wird
es beim Beweis dieser Einreden häufig vorkommen, dass die Gut-
achten der Sachverständigen unbestimmt lauten oder sich wider-
sprechen; allein diese Eventualität tritt überhaupt beim Sachver-
ständigenbeweis ziemlich oft ein ; dann hat eben nach dem Prinzip
der freien Beweiswürdigung der Richter zu entscheiden, ob die
vorgebrachte Einrede als begründet zu erachten ist oder nicht.
Diese Entscheidung hat er in vielen Prozessen zu treffen, warum
soll er gerade hier durch zwingenden Rechtssatz dieser Notwendig-
keit überhoben werden.? Und würde es nicht eine grosse Unbillig-
keit sein, in einem Falle z. B. wo nachgewiesenermassen der Bei-
schlaf mit dem Beklagten nur im 7. oder 8. Monat vor derGelurt
*) Siehe Gett, S. 101. — Buengner, S. 89 f.
^) S. die Mot. zu § 1572 des Entwurfs eines bürg. Ges. f. d. D. R.
a
- 13 —
attg-efunden hat, diesen zur Anerkennung der Vaterschaft zu einem
ind zu verurteilen, das mit den deutlichsten Zeichen der Spät-
eburt zur Welt kam?
Dass das römische Recht gegen die actio de partu agnoscendo
em Ehemann die Einrede der Zeugungsunfähigkeit gestattete, lässt
Icli aus L 6 D de his qui sui 1, 6 entnehmen; ob es auch, wie
luengner^) ausführt, Einreden aus dem Reifegrad gekannt habe,
nöchte mit Rücksicht auf die damals, im Vergleich mit heute, sehr
geringen medizinischen Kenntnisse zweifelhaft erscheinen. Jedenfalls
st aber heutzutage der Arzt in der Lage, bis zu einem gewissen
Srade der Genauigkeit nachzuweisen, wie lange sich ein Kind im
Mutterleibe befunden habe und es ist kein vernünftiger Grund ab-
Kvisehen, warum die Jurisprudenz sich gegen die Fortschritte der
Medizin ablehnend verhalten und auf dem Standpunkt des Hippokrates
stehen bleiben solle.
Richtiger Ansicht nach ist daher der Beklagte zur Anerkennung
der Vaterschaft nicht zu verurteilen, wenn er beweist, dass das in
Rede stehende Kind nach seiner körperlichen Beschaffenheit durch
seine Beiwohnung nicht habe erzeugt werden können.^)
Zu weit geht Busch, ^) welcher der Klagspartei den Beweis
darüber auferlegt wissen will, dass »die körperliche Reife des Neu-
gebornen der Dauer der vorgegebenen Aufenthaltszeit desselben im
Mutterleib entspreche.«
Klagszerstörend wirkt ferner die Einrede, dass die Mutter des
Kindes zur Zeit, wo sie mit dem Beklagten konkumbierte, bereits
schwanger gewesen sei,^) oder dass der Beklagte zeugungsunfähig
sei,^) oder dass immissio seminis nicht stattgefunden habe.*^)
») S. 109 ff.
») Glück, Bd. XXVIII S. 142 ff. u. S. 192. — Buengner, S. 108 ff —
Seufferts Arch. XI 11, XII 161, XX 9, XXI 8, 9; XXV 250. — Dagegen s.
Roth, II S. 384. - Stobbe, IV S. 416. — Seufferts Arch. XIII 123, XV 98,
XVII 115, XVIII 109, XX 10, XXXIV 86.
*) Rechte d. Geschw. S. 278 ff.
*) Busch, S. 296. — Gett, S. 133. — Buengner, S. 108. — Sintenis,
III S. 93. — Gengier, S. 1222. — Stobbe, IV S. 314, 418. — Seufferts
Ai '. XIII 123; dag. s. Roth, II S. 384 und die dort cit. Erkenntnisse.
«) Busch, S. 296. — Gett, S. 133. — Buengner, S. 110. — Gengier,
, S. 22. — Stobbe, IV. S. 313,
') Busch, S. 295. — Gett, S. 134. — Gengier, S. 1222. — Dagegen
S( lerts Arch. XVIII 253.
— 14 —
§ 7-
2. Exceptio plurium concumbentium.
Die gegen die Paternitätsklage am häufigsten gebrauchte Ein
rede ist die Behauptung, dass die Mutter des Kindes sich währeiw
der kritischen Zeit mehreren Männern hingegeben habe.
Dies ist die Einrede der mehreren Beihälter, exceptio con-
gressus cum pluribus, exe. plurium concumbentium s. constupratorum.
Seit Jahrhunderten herrscht in der Doktrin wie in der Praxis gross«
Zwiespalt über die Zulässigkeit und die Wirkung dieser Einrede.
Die eine Meinung, welche in der Praxis vielfach vertreten ist, schliesst
die Einrede ganz aus und lässt die mehreren Konkumbenten solidarisch
haften, so dass also darnach die Klage, wenn sie gegen Einen der-
selben erfolglos durchgeführt ist, immer noch gegen Jeden der
Uebrigen erhoben werden kann.^)
Die entgegengesetzte Meinung, welche von den meisten neueren
Rechtsgelehrten verteidigt wird, lässt die Einrede mit der Wirkung
zu, dass alle Konkumbenten frei werden, sobald sie erwiesen ist.^
Die Versuche zwischen diesen beiden Extremen einen Mittel-
weg zu finden, haben zum Teil zu recht sonderbaren Ergebnissen
geführt. So hat Busch, ^) welcher der Einrede sonst eine klags-
zerstörende Wirkung zuschreibt, die eigentümliche Behauptung auf-
gestellt, dass die Mehreren, welche mit einer unbemittelten Frauens-
person konkumbieren, dem Kinde einen Schaden zufügen (indem
dieses nun nicht mehr die Vaterschafts- und Alimentationsklage
anstellen kann) für welches sie ex lege Aquilia haften. Dies beruht
auf einer Verkennung der actio ex lege Aquilia. Diese ist nur dem
gegeben, der durch die Schuld eines Andern körperlich verletzt,
nicht aber dem, der in der Geltendmachung seiner Rechte
1) Seufferts Arch. IX 167, X 171, XVI 117, — s. auch Roth, § 173 N. 35.
«) Stobbe, IV S. 417. — Roth, II 386. — Gengier, S. 1223. —
Dernburg, Fand. III S. 73. — Keller, Fand. S. 783. — Seuffert, Fand. § 428. —
Vangerow, Fand. § 260. — Sintenis, Civilr. § 138, Note40 Z. 3. — Buengner,
S. 114. — Gett, S. 145. — He er wart im Arch. f. civ. Frax. XIV S. 451. —
Holzschuher Theorie und Casuistik d. gem. Civ.-R. 2. Aufl. I S. 481 Nr. 19. —
Seufferts Arch. XXXVII 314; — Blätter f. Rechtsanw. IV 255. — Auch der
Entwurf eines bürg. Ges. hat sich hiefür entschieden.
») 1. c. § 335 ff. — s. dag. Buengner, S. 118.
^
■^ 15 —
reinträchtigt wurde. Überdies dürfte sich nur in seltenen Fällen eine
:l:i\jild auf Seite der Mitkonkumbenten finden lassen.
Eine ganz willkürliche Meinung bezüglich der exceptio plurium
>rxcumbentium ist die, dass derjenige Stuprator zu haften habe,
*ssen Beischlaf der Zeit nach mit der Niederkunft der Mutter am
&sten übereinstimmt, und dass im Zweifel eher eine zu frühe, als
ne späte Geburt anzunehmen sei/)
Im Gegensatz hiezu wurde auf dem dritten deutschen Juristentag
om Jahre 1862 die Meinung vertreten, es sei eher eine späte als
me frühe Geburt anzunehmen.^) Beide Ansichten sind physiologisch
icht zu rechtfertigen.
Die Entscheidung der Frage über die Zulässigkeit der Einrede
längt aufs innigste zusammen mit der Frage nach dem Rechts-
^rund der Alimentationsverbindlichkeit. Die Anhänger der Delikts-
riieorie, sowie diejenigen, welche als Rechtsgrund die Möglichkeit
1er Vaterschaft annehmen, kommen zu dem Ergebnis, dass die Ein-
rede ohne Einfluss auf die Klage sei, denn jeder hat das Delikt
/^erübt, für jeden besteht die Möglichkeit, dass er Vater des Kindes
:st, daher ist jeder für sich zur Leistung der Alimente verbunden, und
[eder kann, wenn der vorher Belangte losgesprochen oder insolvent
ist, in Anspruch genommen werden.^)
Geht man davon aus, dass nur derjenige alimentationspflichtig
ist, welcher — soweit dies nachweisbar — wirklicher Vater des
Kindes ist, so muss man konsequent den Schluss ziehen, dass die
exceptio plurium concumbentium die Klage auf Anerkennung der
Vaterschaft und damit die notwendige Voraussetzung für die Alimenten-
klage zerstört; denn Vater des Kindes kann nur Einer sein, durch
die Konkurrenz der Mehreren wird aber die Vaterschaft derart
ungewiss, dass Keiner als Vater* in Anspruch genommen werden
*) s. die gründl. Widerlegung von Busch in Elvers Themis II 7.
^) s. darüber Buengner, S. 120.
*) Windscheid, §475. Note 19. Inkonsequent ist das Erkenntnis in Seufferts
Arch. XXXV 27, wonach die übrigen Konstupratoren frei werden, wenn Einer rechts-
kräftig zur Leistung der Alimente verurteilt ist.
Juristisch ganz unhaltbar ist die Meinung, dass die Konstupratoren pro rata
haft.n, bezw. der in Anspruch Genommene einen Regress gegen die Uebrigen habe.
Jed( T hat doch die Handlung des Beischlafs für sich vorgenommen und trägt deren
Fol] m allein; s. Gett, S. 135 flf.
— 16 —
kann.') Hier gilt von dem Kinde auch heute noch der Satz, d{
es als vulgo quaesitus patrem demonstrare non potest.^) i
Einer eigentümlichen Konstruktion des Verhältnisses ist noi
zu gedenken, welche v. Schröter^) versucht hat. Er sucht di
Grund der Alimentationsverbindlichkeit in der Thatsache der [
Zeugung. Wiewohl diese Thatsache naturgemäss blos in Bezug ;
■Einen zutreffen kann, lässt v. Schröter alle Konstupratoren haft(
denn — sagt er — »jene Thatsache muss rechtlich da angenomm«
werden, wo die Erzeugung des demnächst geborenen Kindes rechtli^
als Folge der Geschlechtsgemeinschaft eines bestimmten Manni
mit der Mutter des Kindes anzusehen ist. Von mehreren in d«
kritischen Zeit Könkumbierenden hat jeder die bezeichnete Oblig^aüo
für seine Person kontrahiert.« — Das heisst mit andern Wortes
jeder muss Alimente zahlen, der möglicherweise das Kind
zeugt hat. Thatsache ist lediglich der Beischlaf in der kritische
Zeit; wenn v. Schröter in demselben Atemzug von der Thatsad
der Erzeugung als dem Rechtsgrund der obligatio sp richte und l
Möglichkeit der Erzeugung die nämliche Wirkung beilegt, so
das eine, gelinde gesagt, schwer fassliche Logik.
Die Einrede der mehreren Beihälter kann widerlegt werdi
durch den Nachweis, dass das Kind nach seiner körperlichen B
schaffenheit zur Zeit der Geburt durch den Beischlaf mit dem Koi
stuprator nicht habe erzeugt werden können. ^^) Denn dadurch wi^^
die Ungewissheit der Vaterschaft wieder beseitigt und der Bekla^fti
hat als Vater des Kindes zu gelten, solange es ihm nicht geling^
durch andere Zeugen die exceptio plurium zu beweisen.
f ^
') Nach dem Plenarbeschl. d. bayer. ob. Gerichtsh. v. 7./T. 60 wird durch dS
exceptio plurium die Klage auf Anerkennung der Vaterschaft, welclie verbunden i
der Alimentationsklage erhoben zu werden pflegt, zerstört, die letztere aber
bertihrt. Bringt also der Beklagte die Einrede nicht vor, dann muss er Altmei
zahlen, weil er als Vater gilt, bringt er sie aber mit Erfolg vor, tlann — muss
auch zahlen, weil er das Delikt des Beischlafs verübt hat. Der praktische Erfolg fili
ihn ist lediglich der, dass er im letztern Fall zur Tragung der Kosten für die erfo^
lose Vaterschaftsklage nicht verurteilt wird.
») L. 23 D. de statu hom. 1,5.
®) Zeitschrift für Civilrecht und Prozess V S. 313 ff.
1^ Busch, in Elvers Themis II S. 195 f. — Buengoer, S. IL
Seufferts Arch. XX 9.
— 17 —
. •§ 8. -
n. Yermögensyerhältnisse.
Das aussereheliche Kind erhält einen Alimentationsanspruch
5gen seinen Vater nur, wenn es nicht selbst hinreichendes Ver-
t>gen besitzt, aus dessen Erträgnissen es ernährt werden kann.^)
Andererseits kann dieser nur dann zur Alimentation herau-
szogen werden, wenn er selbst hinreichendes Einkommen besitzt,
an davon nach Bestreitung seiner Lebensbedürfnisse etwas abgeben
I können. Es ist dies keine Frage der Exekution, vielmehr eine Vor-
issetzung der Alimentationspflicht, ebenso wie bei der AÜmentations-
srbindlichkeit gegenüber ehelichen Kindern. Es kann daher der
aeheliche Vater, welcher später in den Besitz ausreichenden Ver-
lögens gelangt, auch nicht zur Nachzahlung der Alimente für die
"ergangenheit angehalten werden.*) Gesteht man dagegen, wie dies
ie Mehrzahl tfaut,^) dem Erzeuger nur die Rechtswohlthat der
Kompetenz zu, so muss die obligatio wenigstens als naturalis fort-
•estehen.
Aus der hier vertretenen Ansicht folgt auch, dass die Alimentations-
»flicht durch die Verhängung des Konkurses über das Vermögen
les unehelichen Vaters erlischt. Es können also die für die Zukunft
?u entrichtenden Alimente als Konkursforderung nicht geltend ge-
nacht werden, wohl aber die vor der Konkurseröffnung fällig ge-
wordenen Raten.*)
Da die Bedürftigkeit auf Seite des Berechtigten und hin-
•eichendes Einkommen auf Seite des Verpflichteten Voraussetzungen
des Alimentationsanspruchs bilden, so müssen diese Umstände von
dem Kläger bewiesen werden, sobald der Beklagte sie bestreitet.^)
*) Buengner, S. 122. — S'tobb«, IV S. 421. — Gett, S. 124. —
Heerwart, in der Zeitschr. f. Civ. u. Pr. XVII S. 342.
2) Buengaer, S. 1^ f.
«^ Glück, XXVIIi S. 207 f. — Busch, S. 362 f. — G«tt, S. 124 f. -^
Sintenis, III S. 1^3. — Roth, § 174 Note 24.
*) Buengner, S. 123. — Glück, 1. c. S. 208. — Busch, S. 370. —
Gett, S. 120. — A. M. Stobbe, IV S. 422.
*) Bezüglich der ehelichen Kinder spricht dies aus Roth, II S. 323; es ist
analog atich auf die unehelichen auszudehnen. Cfr. auch Entscfa. d. Reichsgerichts in
Civüs. Bd. IV S. 154
2
— 18 ~
D. Subjekte der llimentatiensverblndlichkeit.
§ 9.
L Auf aktiver Seite.
Nach heutigem Recht steht es zweifellos fest, dass alle üb
ehelichen Kinder einen Alimentationsanspruch gegen ihren Erzeuge
haben.
Dieser §atz war jedoch nicht immer allgemein anerkannt.
Einige glaubten, die im Ehebruch oder in Blutschande erzeugta
Kinder von dem Rechte auf Alimentation ausschliessen zu müssen.^
Allerdings hat das römische Recht, den ex damnato coitu en<
sprossenen Kindern jeden Erb- oder Alimentenanspruch gegen
ihren Erzeuger abgesprochen^) und das kanonische Recht^) hat dia
nach richtiger Auffassung bestätigt. Allein der deutsche Gerichts
gebrauch hat diese Bestimmung nicht adoptiert, vielmehr allen ufl
ehelichen Kindern einen Alimentenanspruch gegen ihren Vatö
gegeben.^)
Besonders zu betrachten ist der Fall, dass ein Kind von ein«
Ehefrau im Ehebruch empfangen worden ist. Es fragt sich, welchen
Einfluss der Satz: pater est quem nuptiae demonstrant hat. Ea
herrscht darüber vielfacher Streif. Darüber wenigstens ist man
einig, dass wenn der Ehemann innerhalb der kritischen Zeit seiner
Ehefrau beigewohnt hat, das von dieser geborene Kind als von ihm
gezeugt zu erachten ist, selbst dann, wenn erwiesen ist, dass die
Ehefrau während der kritischen Zeit auch noch mit einem andern
Mann konkumbiert hat. Als eheliches Kind hat es aber Alimentation
nur von seinem Vater, d. i. dem Ehemann seiner Mutter zu bean-
spruchen.^)
*) Spangenberg, im Arch. f. civ. Pr. I S. 83 ff. — Kaucher, eb. Bd. III
S. 441 ff.
*) Die auf einer miss verständlichen Auffassung der Nov. 89 c. 15 beruhende
Ansicht, dass diese Kinder nicht einmal gegen ihre Mutter einen Anspruch auf
Alimente haben (s. dar. Kaucher, 1. c. S. 442) hat nie Anklang gefunden.
«) Nov. 74 c. 6. — Nov. 89 c. 15. — *) c. 5 X 4, 7. — c. 13 X 4, 17.
*) Glück, XXVni S. 184. — Gett, S. 93. — Sintenis, § 138 Note . —
Windscheid, §475 Note 23. — Buengner, S. 83. — Seufferts Arch. XXVI 288.
• «) L 5 D de in ius voc. 2, 4. — L 11 § 9 D ad leg. Jul. de adult. 8, 5.
— Dernburg, Fand. III S. 55.
/^
I
— 19 —
Diesen Satz hat nur v. Schröter angefochten. Ausgehend
in der Thatsache der Erzeugung als dem Rechtsgrund der Ver-
ndlichkeit behauptet er, dass das Kind zwar als eheliches gelte,
eich wohl aber einen Alimentationsanspruch gegen den Ehebrecher
ibe.'^) Eine bedenkliche petitio principiil
Uneinigkeit herrscht noch über die Frage, ob gegen die
räsumption der Erzeugung durch den Ehemann der Nachweis
enügt, dass der Letztere seiner Ehefrau in der kritischen Zeit
icht beigewohnt habe, oder ob bewiesen werden muss, dass dies
ar nicht habe geschehen können. Die herrschende Meinung hat
;ch für die erstere Ansicht erklärt.®) Dafür spricht nicht nur die
Eiligkeit, sondern auch der klare Ausdruck der L 6 D de his qui
lii vel alieni jur. sunt 1, 6: »Si constet maritum aliquamdiu cum
xore non concubüisse infirmitate interveniente vel alia causa.«
Die Vermutung der Ehelichkeit kann übrigens auch hier ge-
brochen werden durch den Gegenbeweis aus dem Reifegrad des
Cindes.^)
Anerkennung des Kindes durch den Ehemann, sei es, dass
liese ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen erfolgt ist,
lat auch hier nur die Bedeutung eines Beweismittels, sie enthält
las Eingeständnis des Beischlafs innerhalb der kritischen Zeit. Die
A^irkung der Anerkennung kann beseitigt werden durch den Beweis,
Jass das Kind durch den Ehemann nicht habe erzeugt werden können. ^^)
Es entscheidet sich darnach die Frage, ob der Alimentations=:
mspruch gegen den Ehebrecher erst erhoben werden kann, nach-
dem der Ehemann die eheliche Abstammung des Kindes mit Erfolg
singefochten hat, oder schon vorher, dahin, dass auf die Anfechtung
durch den Ehemann nichts ankommt.^^)
') Zeitschr. f. Civ. und Proz. V S. 315 ff.
8) Dernburg, Fand. III S. 55. — Roth, II § 152 Note 22. — Stobbe
IV S. 314. — Seufferts Arch. II 186, VIII 229, XXXVIII 205. — Gegen die
herrschende Meinung: Sintenis, III S. 86. — Seufferts Arch. XXIV 207,
XXXIII 280, XLI 5.
») Glück, XXVIII S. 133 ff, S.145. — Buengner, S. 110 ff — Seufferts
Arch. XI 11, XX 9, XXI8,9. — Dagegen Roth, II S. 281. — Stobbe, IV S. 314.
^^) Ueb. d. verschiedenen Ansichten bez. der Anerkennung s. Roth, § 152 N. 40.
11) Seufferts Arch. II 186, XI 10, XXII 287, XLII275. — Das Kind kann
iein I eresse daran haben, lieber als uneheliches zu gelten, denn als eheliches, wenn,
z. B. er Ehemann arm, der Ehebrecher dagegen wohlhabend ist.
2*
— 20 —
Dass auch das Kind einer liederlichen Dirne oder einer Frauer
person, welche für die Gestattung des Beischlafe Geld oder eil
andere Gegenleistung angenommen hat, den gewöhnlichen Alimentq
anspruch hat, ist gemeinrechtiich nicht bestritten/^) i
n. A«f passiyer S^te*
§ 10.
a) Alinnentationspflicht des Vaters und dessen Ascendenten
Das uneheliche Kind hat einen Anspruch auf Alimentation gegG
denjenigen, dessen Vaterschaft feststeht Dass dieser Ehamatm is;
ändert an ^iner Verbindlichkeit nichts (s. ob. § 9). Gleichgiltig
es femer, ob derselbe zur Zeit des Beischlafs zurechnungsßühig wa
oder nicht.*) Dies wird unter Hinweis auf den Deiiktsstandpunl
widersprochen von Windscheid. ^) Geht man aber von der Vates
Schaft als dem Verpflichtungsgrund aus, so kommt darauf nichts an
dass dem Vater der Beischlaf wegen Geisteskrankheit, hochgradig«
Trunkenheit, begreiflicher Verwechslung der Personen oder m
einem aftderen Grunde nicht zugerechnet werden kaaai. Irrele\ an
ist endlich das Alter des Erzeugers.^)
Streit herrscht über die Frage, ob die AKmentataonspflichl
des ausserehelidien Vaters, wenn dieser noch nicht selbständig oder
aus sonst einem Grunde zur Leistung der Afimente nicht im Stande
ist, auf seine Ascendenten übergeht. EMe heirschende Meinung hai
1*) Buengner, S. 89. — Gett, S. 101.
1) Keller, Fand. S. 783. — Heerwart, Arch. f. civ. Prax. XIV 43.S. ^
Emminghaus, Arch. f. prakt. Rechtsw. N. F. VIII S. 181 — Buengner, S. 122. -
Vangerow, Fand. § 260 Ahhi. 1 Nr. 5. — Roth, D. P. R. II S. 387. ^
Stobbe, D. P. R. IV S. 417. — Seufferts Arch. VI 47, XH 162.
*) Windscheid, Fand. § 475 N. 25. — Auf demselben Standpunkt steK
die bayer. Praxis, s. Roth, bayer. Civ.-R. § 107 N. 5. Da nun in Alimentetia»
Prozessen hnmer auf Anerkennui^ der Vaterschaft wnd >auf Alimente geklagt wiraj
so folgt, dass wenn dem Beklagten der Beischlaf nicht zugerechnet werden kaois^ tfe
Klage auf Alimente abgewiesen, dem Antrag auf Anerkennung der Vaterscfaa' abtJi
vernünftigerweise stattgegeben werden muss. Man gibt damit dem Kläger ein '. lessü
ohne Kliii^e.
») Roth, D. P. R. § 174 Note 5. — Stobbe, D. P. R. IV S. 417
\
— bl-
iese Frage mit Recht verneint.*) Es lässt sich eine AlimentatioßS;
Sicht des Grossvaters weder ans dem römiaehen Rechte ableiten
^ dieses statuierte nicht einmal gegenüber den Konkuhinenkindern
»e Pflicht des väterlichen Grossvaters mx Ernährung — noch aus
inein deutschen Gewohnheitsrecht, denn die deutschen Gerichte
aben sich häufiger gegen als für die Verbindlichkeit des Groas-
»ters erklärt.^)
Auch wenn man als Recht^rund der AUraentationaverbind-
chkeit die natürliche Verwandtschaft annimmt, liegt kein Grund
or, eine subsidiäre Alimentatiansverbindlichkeit der väterlichen
Vscendenten zu statuieren. Denn weder folgt aus der Verwandtschaft
cnmer auch eine Pflicht zur Alimentation,^) noch existiert hier die
fcequitas und Caritas sanguinis, welche die Verpflichtung der ent-
iprnteren Ascendenten eines ehelichen Kindes zur Alimentation
iesselben rechtfertigt.')
§ n.
b) Verhältnis der Alinfi^ntationspflicht des Vaters zu der
der Mutter.
Der Vater eines unehelichen Kindes ist in erster Linie zu
dessen Alimentation verpflichtet. Dieser Sati, ftir welchen sieh die
herrschende Meinung erklärt,^) ist neuerdings von Buengner an-
gefochten worden.^) Er statuiert eine konkurrierende Alimentations-
pflicht für die beiden Eltern und führt als Gründe hauptsächlich
an, dass die Summe, zu welcher der aussereheliche Vater ver-
urteilt werde, eine so geringe sei, dass davon allein das Kind nicht
*) Glttck, Bd. XXVni § J289«, — Busch, S, 356- — Qett, S. 97. —
Buengner, S. 92. — Gejigler, d. P. R., S. 1226, - KeUer, Fand. S. 783. —
Windscheid, § 475 N. 21. — Seufferts Arch. III 175, IV 50. — Bl. f. Rechtsanw.
II S. 395
*) Für die Emähningspflicht des Grossvaters: Seufferts Arch. XXII. 341. —
Bl. f. Rechtsanw. XXXVIII 14; über die ältere Judikatur und Litteratur s. Glück,
1. c. Note 55—57.
«) Buengner, S. 93. ') S. v. a. Glück, l c. S, 223 ff.
») Glück, XXVIII S. 183. — Sintenis, III S. 131. — Seuffert, Fand.
§ 428. — Keller, Fand. S. 784. — Gengier, Lehrb. S. 1224 f. — Roth,
II S 390. — Gett, S. 95. — Seufferts Arch. XII 35.
*) Buengner, Alimentationspfl. S. 95 ff.
— 22 —
unterhalten werden könne, während anderseits das uneheliche Kii
der Mutter viel näher stehe als dem Vater. Auf die prinnä
Alimentationspflicht des ehelichen Vaters dürfe hier nicht Bezi]
genommen werden, da diesem von seiner Ehefrau eine dos ad onei
matrimonii ferenda zugebracht werde, welche auch zum Unterha
der Kinder diene.
Dem ist zu entgegnen, dass der Ehemann seine Kinder ohn
Rücksicht auf das Vorhandensein oder die Grösse einer dos z
ernähren hat und däss unter den Lasten der Ehe zunächst di
Kosten des gemeinschaftlichen Haushalts und des Unterhalts de
Ehefrau zu verstehen sind. Der Umstand, dass das uneheliche Klin<
zur Familie der Mutter gehört und auch dem Herzen derselbei
näher stehen mag, während die Liebe des Vaters zu seinem aussef
ehelich erzeugten Kind häufig sehr gering ist, kann nicht Veram
lassung sein, der Mutter die Last der Ernährung zu überbürden]
Die Pflicht des Erwerbs trifft zuerst den Mann, er hat für seine
ausserehelichen Kinder den Unterhalt nicht minder zu bestreiten
wie für die ehelichen. Darin endlich, dass die Gerichte die Alimentations-
summe meist sehr gering festsetzen, braucht nicht notwendig der
Grundsatz, dass die Mutter vom Anfang an zum Unterhalt des
Kjndes beizutragen verpflichtet sei, ausgesprochen zu sein. Da die
weitaus grösste Zahl der unehelichen Väter unbemittelt ist, so ent-
spricht eben der Betrag, zu dem sie verurteilt werden, gewöhnlich
auch dem Masse ihrer Leistungsfähigkeit. Mitunter mag wohl auch
ein aus älteren Zeiten überkommener Gerichtsgebrauch zu wenig
Rücksicht auf die gegen früher beträchtlich höheren Preise für die
notwendigen Lebensbedürfnisse nehmen.^)
Erst soweit der Vater nicht im Stande ist, die erforderlichen
Alimente zu leisten, oder wenn die Alimentationspflicht desselben
erlischt, oder überhaupt nicht existent wird, hat die Mutter die
Verpflichtung, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. In letzter
Linie trifft diese Verbindlichkeit die Ascendenten der Mutter nach
der Nähe des Grades.*)
«) Gett, S, 112.
*) Buengner, S. 98. — Gett, S. 96 ff. — Gengier, S. 1226. — I .th,
II S. 377.
— 23 —
§12.
E. Umfang der Alimenfafienspfllchf.
Die Verbindlichkeit des ausserehelichen Vaters umfasst wie
die des ehelichen alles, was zur Erhaltung und Pflege des Körpers
erforderlich ist, also die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wohnung,
Feuerung, Arzneien u. s. w.^) Ferner ist der Vater auch verpflichtet,
die Kosten für Erziehung, Unterricht und Ausbildung zu einem
Berufe zu bestreiten.^) Praktisch ist es wertlos, ob man diese
Leistungen zu den Alimenten zählt, wie es gewöhnlich geschieht,
öder, wie dies Buengner thut, sie als Gegenstand einer besondern
i Verbindlichkeit erklärt; die Bezeichnung der Verbindlichkeit des
ausserehelichen Vaters als »Alimentationspflicht« ist überhaupt
denominatio a potiore.
Auch die Kosten der Taufe und des Begräbnisses hat der
-Vater zu leisten.*)
Bestritten ist, ob auch die ^ntbindungs- und Wochenbetts-
kosten, d. i. Verpflegung der Mutter während der ersten sechs
Wochen nach der Niederkunft, zu den Alimenten gehören. Die
.herrschende Meinung rechnet sie nicht zu diesen und gewährte den
Anspruch darauf der Mutter. Die Einen fordern aber dafür die-
selben Voraussetzungen, wie für den Anspruch der Geschwängerten
auf Ehelichung oder Dotation,*) während die Andern den Anspruch
auf Entbindungs- und Wochenbettkosten jeder ausserehelichen Mutter
gegen den Vater des Kindes einräumen.^)
Buengner trennt die Entbindungs- von den Wochenbetts-
kosten und räumt den Anspruch auf letztere der Mutter, den An-
spruch auf erstere jedoch alternativ dem Kinde und der Mutter ein.^)
^) Gett, S. 107 ff. — Dernburg, Fand. II § 31. — L 43,44 D d. verb.Tsign.
*) Buengner, S. 126. — Gett, S. 118. — Seuffert, Fand. § 428. —
Gengier, S. 1225. — Seufferts Arch. VII 49. (Dort ist ausgesprochen, dass der
Vater auch die Kosten der Erziehung in einer Besserungsanstalt zu tragen hat.)
») Glück, Bd. XXVIII S. 184, 206. — Busch, S. 364 ff. S. 371 ff. (Dieser
rechnet die Taufkosten als alimenta spiritualia necessaria zu den Alimenten.) — Gett,
S. 109. — Sintenis, III S. 137 f. —. Gengier, S. 1226. — Buengner, S. 127.
St bbe (d. P.-R. III S. 425) rechnet die Tauf- und Begräbniskosten zu den Ansprüchen
de 'dutter, die herrschende Meinung bezeichnet sie mit Recht als Ansprüche des Kindes.
*) Gett, S. 8. — Seufferts Arch. XXX 33.
*) Stobbe, 1. c. III S. 425. — Busch, S. 198 ff.
«) Buengner, Alim.-Pfl. S. 126.
— 24 —
Als Grund führt er an, dass die Wochenbettskosten »lediglic
die Mutter betreffen, die Entbindungskosten dagegen ebensowoh
wenn nicht gar in noch höherem Grade, das Interesse und da
Wohl des Kindes als das der Mutter im Auge haben.« Das scheir
mir nicht zutreffend. Allerdings kommt es auch dem Kinde zugut<
wenn zu der Entbindung ärztliche Hilfe angewendet und sonstig
nützliche Aufwendungen gemacht werden. Allein diese Koste
wendet die Mutter doch wohl zunächst in ihrem eigenen Interessi
auf, ihr Leben kommt in Gefahr durch die Geburt, daher wird si(
bestrebt sein, durch Zuziehung ärztlicher Hilfe, durch Eintritt in eil
Gebärhaus und andere Cautelen diese Gefahr so sehr als möglid
zu mindern.- Zudem wird ja meistens die Mutter diese Kostea
vorschiessen, also, würde für sie die actio negotiorum gestorunj
contraria begründet sein. Praktisch ist es daher einfacher, dea
Anspruch von vorneherein der Mutter zuzuerkennen. Ich schliesse
mich daher denjenigen an, welche die Klage auf Ersatz der Ejit^
bindungs- und Wochenbettskosten ^er Mutter einräumen und für
dieselbe die nämlichen Voraussetzungen verlangen wie für die Klage
des Kindes auf Alimentation.'')
^ Prozesskosten und Schulden®) für das Kind zu bezahlen, ist
der aussereheliche Vater dagegen nicht verpflichtet.
Die Höhe der Alimente ist durch richterliches Ermessen zu
bestimmen. Massgebend hiebei sind vor allem die ökonomischen
Verhältnisse der Beteiligten, der Grad der Bedürftigkeit des Kindes
auf der einen, der Leistungsfähigkeit des Vaters auf der andern
Seite; in Betracht kommt auch der Stand der Mutter, während auf
den des Vaters keinerlei Rücksicht zu nehmen ist.^) Nur das kann,
richtiger Ansicht nach, gemeint sein, wenn man sagt, das ausser-
eheliche Kind habe nur Anspruch auf notdürftigen Unterhalt —
alimenta naturalia — nicht aber auf standesgemässen — alimenta civilia. ^®)
') Der Anspruch kann nicht auf das c. IX de adult. et stupro 5, 16 gestützt
werden, denn diese Stelle handelt nur von dem bekannten Prinzip »duc et dota,<
vielmehr ist er durch Gerichtsgebrauch mit Rücksicht auf die Billigkeit eingeführt worden.
») Buengner, S. 127. — Gett, S. 108.
ö) Glück, XXVIII. 203. — Gett, S. 111 f. — Busch, S. 366 f. -
Sintenis, III S. 132. — Buengner, S. 127. — Keller, Fand. S. 784.
") S. dar. Buengner, S. 129. — Mit Unrecht interpretiert Seuffert (I and.
§ 428 Note 4) den Ausdruck alim. nat. dahin, dass auch auf den Stand der M itter
keine Rücksicht zu nehmen sei. Das Kind hat einen Anspruch darauf, dass es dem
Stande, in den es durch seine Geburt getreten, entsprechend erzogen und unter^ dteo
werde; A. M. Gengier, S. 1220.
t
I
— 25 —
§ 13.
F. Art der Gewährang des Unterhalts.
Den Unterhalt für das Kind hat der Vater in einer Geldrente
zu leisten. Dies ist durch allgemeinen Gerichtsgebrauch eingeführt.^)
Häufig pflegen die Gerichte die Gewährung des Unterhalts durch
den Vater in der Art zu regeln, dass sie denselben zur Zahlung
eines gleichbleibenden jährlichen Betrags verurteilen. Dies ist ent-
schieden nicht richtig, vielmehr sind die mit den Jahren wachsenden
Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen und darnach die Höhe
d,er jährlichen Beträge zu normieren.^) Tritt in den Verhältnissen,
welche bei Normirung dieser Alimentenquoten massgebend ge-
wesen sind, eine wesentliche Änderung ein, indem beispielsweise die
Vermögensverhältnisse auf berechtigter oder verpflichteter Seite
sich bedeutend verschieben, so kann nachträglich einp anderweitige
Festsetzung der Leistungen erfolgen. Die exceptio rei judicatae
kann einem Antrage auf Abänderung nicht entgegengesetzt werden,
weil das frühere Urteil auf andern Voraussetzungen beruhte.^)
Die Alimente sind in monatlichen oder vierteljährlichen Raten
im Voraus zu entrichten, was sich aus dem Zweck derselben —
Bestreitung des Unterhalts — ergibt.^)
Streit herrscht darüber, ob der aussereheliche Vater durch
das Erbieten, das Kind bei sich zu verpflegen und zu erziehen, der
Leistung von Alimentengeldern entgehen kann, mit andern Worten :
ob der aussereheliche Vater ein Erziehungsrecht hat. Die überwiegende
*) Sintenis, III S. 131. — Holzschuher, Theorie und Casuistik 3. Aufl.
I S. 512 Nr. 10. — - Bu engner, (S. 133 f.) hat dies bestritten mit dem Hinweis
darauf, dass die römischen Quellen nur von cibus, potus, u. s. w. reden, dagegen
nirgends von Geld. Allein dies erklärt sich eben daraus, dass die Quellen nur von
der Alimentationspflicht der ehelichen Verwandten sprechen, bezüglich deren die Natural-
leistung selbstverständlich war, da meist der Berechtigte im Hause des Verpflichteten
wohnte. Die Leistung in natura dürfte bei unehelichen Kindern, welche der Regel
nach bei der Mutter wohnen, nicht leicht möglich sein, mit Recht hat daher die
I ixis und Gesetzgebung die Verpflichtung zur Leistung der Alimente in Geld statuiert,
«) Gett, S. 112. — Glück, XXVIII S. 204. —
») Buengner, S. 130. — Seufferts Arch. X 53,
*) Buengner, S. 142,
— 26 —
Praxis und Doktrin hat ihm dieses Recht abgesprochen.^) Man H^i
dagegen die Regel aufgestellt: »Wer ein Kind auf seine Kosten ^^-i
ernähren verbunden ist, kann auch verlangen, dass ihm die H^r
Ziehung desselben überlassen werde.« Allein dieser Satz ist quellen
massig nicht begründet. Das uneheliche Kind gehört zur müttei^^
liehen Familie, die Mutter übt, allerdings unter vormundschaftlicher
Aufsicht, die elterlichen Rechte über dasselbe aus, wogegen d^r\
Vater kein Recht über das Kind hat. j
Dagegen ist nicht ausgeschlossen, dass der Vormund bezw^. di^ |
obervormundschaftliche Behörde, wenn erhebliche Bedenken gegen die
Erziehung durch die Mutter vorliegen, diese der Letzteren abnimmt
und einem Dritten, welcher auch der Erzeuger sein kann, überträgt/*}
G. Dauer der Alimenfafienspflichf.
§ 14.
L Beginn.
Die Pflicht zur Ernährung des unehelichen Kindes beginnt
mit der Geburt.^) Die Meinung, dass die Verbindlichkeit erst ein-
trete, wenn das Kind nicht mehr von der Muttermilch ernährt werde,
oder wenn die drei ersten Lebensjahre abgelaufen seien, ist gemein-
rechtlich nicht begründet und hat auch in der Praxis keine An
erkennung gefunden.^)
Es können jedoch Alimente für die Zeit vor Erhebung der
Klage nicht gefordert werden.^) Dies folgt aus der Natur' der
^) Buengner, S. 130. — Kämmerer, in Elvers Themis II 7. — Buscli,
im Arch. f. civ. Pr. XXIII S. 234. — Keller, Fand. S. 783. — Sintenis, § 1^0
Note 61. — Windscheid, Fand. § 475 N. 25. — Gengier, S. 1220. — Roth.
II S. 393. — Seufferts Arch. XII 163, XXVII 32. — Dagegen räumen d^v.
Vater das Erziehungsrecht ein: Glück, XXVIII S. 201 ff. — Gett, S. 116 ff. —
Heerwart, Arch. f. civ. Frax. XIV S. 442. — Seuffert, Fand. §428 N. (J. —
Seufferts Arch. XXIII 36.
«) Sintenis, § 138 N. 40. — Holzschuher, 1. c. I S. 512 Nr. 9. —
Buengner, S. 131.
1) Glück, XXVm S. 200. — Busch, S. 359. — Gett, S. 113. —
Holzschuher, 1, c. Nr. 8. — Buengner, S. 134. — Gengier, S. 1224. —
Roth, D. F. R. II S. 392. — Vor der Geburt kann der Vater auch nicht im V'-Fe
einer einstweiligen Verfügung zur Alimentation angehalten werden.
2) S. dar. Busch, S. 359 f. — Bl. f. Rechtsanw. I S. 308.
«) Roth, 1. c. S. 392,
/^
J
— 27 —
Alimentationspflicht. Die vom Vater begehrten Leistungen haben
den Zweck, für den Unterhalt des Kindes verwendet tu werden,
daraus folgt, dass das Kind, dem bis zur Erhebung der Klage von
Seite Dritter der Unterhalt gewährt wurde, denselben nicht noch
einmal von seinem Vater verlangen kann.
Wohl aber ist es zulässig, den Vater durch einstweilige Ver-
.fugung zur Alimentation des Kindes während des Prozesses zu
zwingen,^) sobald die Thatsache der Konkumbenz während der
kritischen Zeit und damit die Vermutung der Paternität vorliegt.
§ 15.
n. Endignng.
Oben wurde gesagt, dass die Bedürftigkeit des Kindes einer-
seits, hinreichendes Einkommen des Vaters andererseits Voraussetz-
ungen für die Entstehung der Alimentationsverbindlichkeit bilden;
diese endigt somit, sobald eine dieser Voraussetzungen wegtällt, d. h.
wenn dem Kind Vermögen zufallt, oder die Einkommensverhältnisse
des Vaters sich so verschlechtern, dass er für den Unterhalt des
Kindes nichts mehr abgeben kann.^)
Die Alimentationspflicht endigt ferner, sobald das Kind die
Fähigkeit erlangt, sich den nötigen Unterhalt selbst zu erwerben.^)
Eine verbreitete Praxis nimmt als den Zeitpunkt, wo diese Fähig-
keit eintritt, das Alter der erreichten Pubertät an, d. i. bei Knaben
das vollendete 14., bei Mädchen das vollendete 12. Lebensjahr.^)
Doch kann diese Fixierung, richtige^ Ansicht nach, nur die Vermutung
enthalten, dass die Fähigkeit zum Selbsterwerb mit Erreichung dieses
Alters eintreten werde, so dass, wenn sie dann bis zu diesem Zeit-
punkt nicht eingetreten ist, den Kläger der Beweis trifft; falsch ist
es jedoch, die Alimentationsverbindlichkeit mit Erreichung der be-
zeichneten Altersstufen unter allen * Umständen endigen zu lassen,
*) C. P. O. § 819. — Fitting, Der Reichscivilprocess, § 99 Note 5. —
; Glück, XXVIII S. 204. — Gett, S.122 f. — Buengner, S. 142 f. — A. M. Busch,
i S. 306. ff. — cfr. L. 7 D de agnosc. et alend. üb. 25, 3,
^) S. oben § 8,
; 3) Glück, 1. c. S. 204. — Gett, S. 114. — Gengier, S. 1224. —Roth,
n S.391. — Stobbe, IV S.421. ~ Dernburg, Fand. III S. 73. — Buengner,
S. 134. — Seufferts Arcb. VII 49.
! «) Glück, 1. c. S. 205. — Busch, S. 359 ff. — Buengner, S. 135 ff.
— 28 —
oder den Alimentationsanspruch über das 14. bczw. 12. Jahr hinam
nur dann fortdauern zu lassen, wenn der Grund zur dauernden Erwerbe
Unfähigkeit noch vor Ablauf dieser Endtermine eingetreten ist.*)
Besser wäre es, eine Grenze überhaupt nicht zu normieren
da die trübere oder spätere Erreichung der Fähigkeit zur Selb»^
erhaltung von den besonderen körperlichen Verhältnissen des Kindes
vor allem auch von dem Beruf, für den dasselbe bestimmt wird
abhängt. Wenn man aber doch einen Endpunkt für normale Ver
hältnisse statuieren will, dann sollte man in Anwendung von L. 14
§ 1 D. de alim. leg. 34, 1 das 18. bezw. 14. Lebensjahr dafür
gelten lassen.
Die Alimentationspflicht des unehelichen Vaters lebt neu auf,
wenn das Kind, welches die Fähigkeit zur Selbsterhaltung erlangt
hat, diese später wieder verliert und dauert sonach, wenn es diese
nie wieder erlangt, bis zum Tode des Kindes.*)
Dass durch den Tod des Kindes die Alimentationspflicht er-
lischt,- ergibt sich mit Notwendigkeit aus der Natur der Leistung
und ist auch unbestritten. Dagegen sind die Meinungen sehr geteilt
über die Frage, ob sie auch mit dem Tode des Vaters endigt.
Eine sehr verbreitete Praxis,^) wie auch ein grosser Teil der
Theoretiker verneint die Frage und lässt die Alimentationsverbind-
lichkeit auf die Erben übergehen. Diese Ansicht geht in der Be-
günstigung der unehelichen Kinder weiter als selbst Justinian in
Bezug auf die Konkubinenkinder. Denn diese hatten nur Alimente
ex arbitrio boni viri von den Erben zu fordern und nur von
denjenigen Intestaterben, durch welche sie selbst vom Intestat-
erbrecht gegenüber ihrem Erzeuger ausgeschlossen wurden.'^) Justinian
ging von der richtigen Erwägung aus, dass die natürlichen Kinder,
wenn sie mit ehelichen konkurrieren, hinter diesen zurückstehen
müssen, die herrschende Meinung dagegen führt in dem Falle, wo
der Erblasser einen geringen Nachlass hinterlässt, dazu, dass die
*) z. B. Seufferts Arch. I 228, XXI 238; s. dar. Buengner, S. 135 Anm. 3.
^) Glück, 1. c. S. 205. — Busch, S. 360. — Gett, S. lU. — Buengner,
S. 133 f. — Sintenis, III S. 132. — Gengier, S. 1224 Nr. 40. — Stobbe,
IV S. 421. — Holzschuher, Theorie u. Gas. I S. 512 Nr. 8. — Seufferts
Arch. XLI 107.
«) Seufferts Arch. XI 42, XIX 47. — s. auch Roth, II § 174 Note 14.
^) Nov. 89. cap. 12 § 6.
n\
— 29 —
l>ki.<elneUchen Kinder denselben zur Befriedigung ihrer Alimenten-
Soi^derung in Anspruch nehmen, während die ehelichen leer aus-
Auch hier ist der Rechtsgrund der Alimentationsverbindlich-
keit: entscheidend für die Streitfrage. Geht man vom Deliktsstand-
p\inkt aus, so ergibt sich eine Haftung der Erben bis zum Bestand
de«- Erbschaftsmasse, nach der Erzeugungstheorie müssten die Erben
sogar darüber hinaus für die volle Verbindlichkeit eintreten.^) Er-
lolickt man aber den Grund der Alimentationsverbindlichkeit in der
«sttürlichen Verwandtschaft, so muss man die Erben von aller
•Hiaftung für Alimente freisprechen. Denn die Alimentationspflicht
beruht auf dem höchst persönlichen Verhältnis zwischen Erzeuger
und Erzeugtem. Obligationen solcher Art gehen aber auf die Erben
Aveder aktiv noch passiv über. Es erlischt daher die Alimentations-
pflicht des ehelichen Vaters mit seinem Tod, ebenso die subsidiäre
^Alimentationspflicht der ausserehelichen Mutter. Es ist nur konsequent,
ciass man auch die Verbindlichkeit des ausserehelichen Vaters mit
seinem Tod erlöschen lässt.^^)
Gleichwohl ist von Einigen, welche die Alimentationspflicht
des ausserehelichen Vaters auf die natürliche Verwandtschaft zurück-
fuhren, behauptet worden, die Verbindlichkeit gehe auf die Erben
des Erzeugers über.^^) Als Grund fuhrt man an, dass die Verbind-
lichkeit eine »civilrechtliche sei, welche aus dem Gesetz entspringe. «^^)
Allein dieselben Merkmale treffen auch auf die Alimentationsver-
bmdlichkeit zwischen ehelichen Ascendenten und Descendenten oder
zwischen Ehegatten zu und dennoch erlischt sie hier mit dem Tode
des Verpflichteten.
^) He^rwart, in d. Zeitschr. f. Cij. u. Proz. XVII S.334f. — Da uneheliche
' Greburten gerade unter den wenig Bemittelten am häufigsten voricommen, so dürfte
dieser Fall nicht allzu selten sein.
») Duntze, im Arch. f. civ. Prax. XII S. 130 ff. — Windscheid, § 475
Note 22. — V, Schröter, in d. Zeitschr. f. Civ. u. Pr. V S. 312.
^^ Keller, Pand. S. 783. — Vangerow, Pand. I S. 433. — Heerwart,
im Arch. f. civ. Prax. XIV S. 440 ff. — Buengner, S. 138. — Über die Praxis
s. Roth, 1. c. § 174"-^ 14.
") Glück, XXVTII S. 207. — Busch, S. 342 ff. — Gett, S. 99. —
S uffert, Pand. § 428 N. 3a. — Dernburg, Pand. III § 38. — Roth, H
S 389. — Stobbe, d. P.-R. IV S. 420.
»*) Siehe Busch, S. 342 ff u. Anm. 1 das.
— 30 —
Andere stützen sich darauf, dass die fragliche Verbindüchki
»als Vermögensschuld« oder »als einer gewöhnlichen Schuld gleicl
geachtet« auf die Erben übergehe.^^) Wie aber oben gezeigt, ist cÜ
Verbindlichkeit keine gewöhnliche Obligation, sondern eine auf da
persönliche Verhältnis zwischen Erzeuger und Erzeugtem gegründet«
welche daher aufhört, sobald jenes Verhältnis nicht mehr besteht.
Auch durch die Berufung auf Nov. 89 kann die Haftung de
Erben nicht begründet werden.^*) Diese Novelle statuiert keinej
Übergang der Alimentationspflicht des Erzeugers auf dessen Erbe:
sondern eine nur unter bestimmten Voraussetzungen und 3ieschränk
ungen eintretende selbständige Verbindlichkeit gewisser Erben.'
Der Alimentationsanspruch des unehelichen Kindes wird end
lieh ebenso, wie der des ehelichen, durch grobe Verletzung dei
Pietätspflicht gegen den Erzeuger zerstört. ^^)
§ 16.
H. Regelung der Alimentafienspflichf durch Vertrag.
Die Alimentationspflicht des Erzeugers kann durch Vergleich
geregelt werden. Ein solcher kann zur Vermeidung eines Processes
und ebenso während des Rechtsstreits,^) ja selbst nach ergangenem
rechtskräftigen Urteil abgeschlossen werden.^) Betrifft er die künftige
Alimentation des Kindes, so ist zu seiner Giltigkeit die Gejichmigung
des Vormunds und der Curatelbehörde und falls diese nicht selbst
ein Gericht ist, Prüfung und Bestätigung durch den zuständigen
Richter erforderlich.^)
Wird der Vergleich zwischen der Mutter und dem Vormund
1») Roth, II S. 389. — Sintenis, Civür. III S. 133.
") Holzschuher, I S. 523 Nr.^6; III S. 1094. — Dunt^e, im ArciL
f. civ. Pr. XII S. 129 f. — Seufferts Arch. XI 42. — S. dag. Buengner, S. 130 El
^^) Eine selbständige beschränkte Verpflichtung der Erben zur AlimentatioB.
des Kindes ist sicherlich gerechter als der unbedingte Übergang auf die Erben. Dcc
Entwurf eines bürg. Gesetzbuchs hat sich gleichwohl für das Letztere entschieden.
*«) L 6 D de in jus voc. 2, 4. — L 5 § 11 D de agn. et al. lib. 25, 3. —
L 4 C de alend. lib. 5, 25. — Buengner, S. 125. — A. M. Busch, S. 3fi
Gett, S. 162.
2) Dernburg, Fand. II § 109. — A. M. Gett, S. 162
») L 8 pr. D de transact. 2, 15. — L 8 C. de transact. 2, 4. — ^. tt|
S. 158 ff. — Buengner, S. 144. — Stobbe, IV S. 420. — Dernburg, t nd,
II s. 90. — Seufferts Arch. XVIII 244; cfr. dag. XXXIV 207.
— 31 —
inerseits und dem Erzeuger andererseits vor der Geburt des Kindes
bgeschlossen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Parteien hiebei
or aussetzten, dass die Mutter mit einem lebenden Kinde nieder-
:ommen werde. Treten diese Voraussetzungen in der Folge nicht
du, indem die Mutter z. B» ein totes Kind oder Zwillinge zur Welt
>ringt, so ist der Vergleich hinfällig.^)
Häufig kommt es vor, dass der Stuprator durch Vergleich
äch zur Zahlung einer Aversionalsumme verpflichtet. Es entsteht
die Frage, ob hier in keinem Falle mehr eine Forderung gegen
denselben Platz greift, oder ob nicht umgekehrt dieser unter Um-
ständen theilweise Rückerstattung des Gegebenen verlangen kann.
Es kommt hier natürlich stets auf den Willen der Parteien bei
Abschluss des Vertrags an. Wollte der Stuprator durch Zahlung
der Vergleichssumme aller 'seiner Verpflichtungen sowohl gegen
die Mutter als das Kind ledig werden, so kann er, wenn das Kind
bald nach Abschluss des Vergleichs stirbt, keine Rückerstattung
verlangen, anderseits kann gegen ihn, wenn beispielsweise das Kind
dauernd erwerbsunfähig bleiben sollte, keine Nachforderung mehr
geltend gemacht werden. Es muss jedoch die Absicht der Vertrag-
schliessenden , dass die Aversionalsumme zur Befriedigung der
sämtlichen in Betracht . kommenden Ansprüche dienen soll, in dem
Vertrage klar zum Ausdruck gebracht sein.-'*)
Im Zusammenhang mit dem Alimentenvergleich kommt nicht
selten ein sogenannter Schweigvertrag vor, d. h. in dem Vertrag
verpflichtet sich die Mutter des Kindes, den Namen des Vaters
geheim zu halten. Der Vertrag ist nicht contra bonos mores,^) daher
, treten hier dieselben Wirkungen ein, wenn nur durch Beobachtung
der oben bezeichneten Cautelen der Vorteil des Kindes gewahrt
wird. Für den partus nondum editus ist zu diesem Zweck erst ein
Vormund zu bestellen.
§ 17.
J. Rückforderung und Ersatz geleisfofer Alimonfe.
Der aussereheliche Vater ist sowenig wie der eheliche
' berechtigt, geleistete Alimente von dem später zu Vermögen
*) Gett, S. 165 ff. — Buengner, S. 144.
«) Busch, S. 384 ff. — Glück,- XXVIII S. 206. — Gett, S. 163 f. —
Bi ngner, S. 144 f. -— Holzschuher, Theorie u. Gas. I S. 615 Nr. 16 u. 17.
> «) Bl. f. Rechtsanw. XLIV S. 58. — cfr. dag. Gett, Anm. 270.
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gekommenen Kinde zurückzufordern.^) Hat er jedoch Aufwencluni^e
für das Kind gemacht, zu denen er nicht verpflichtet war, z. d
Studienkosten bestritten, so kann er dafür später Ersatz forden
wenn er beweist, dass er jene Aufwendungen nicht animo donand
sondern animo repetendi gemacht hat, denn auch hier wird im
Zweifel Liberalität angenommen.^)
Die Klage ist die actio negotiorum contraria.
Eine andere Frage ist, ob ein Dritter, weicher die Alimentt
für das Kind bestritten hat, Ersatz dafür von dem Verpflichteter
fordern kann. Hat der Dritte ohne auch nur subsidiär verpflichtet
zu sein, das Kind alimentiert, so dürfte anzunehmen sein, dbss er
es in der Absicht eines negotiorum gestor gethan hat, und er kann
deshalb sowohl von dem Kinde selbst,^) als auch von den primär
oder subsidiär zur Alimentation Verpflichteten*) Ersatz verinngen
Der Beweis, dass die Reichnisse animo donandi gegeben
worden seien, trifft hier den Beklagten.
Hat die Mutter oder Einer ihrer Ascendenten die Alimente
verabreicht, so dürfte im Zweifel eher Liberalität als negotiorum
gestio zu präsumieren sein, und hat daher die Klagepartei die
Letztere zu beweisen.^)
Es kann jedoch von dem ausserehelichen Vater kein Ersatz
für Alimente begehrt werden, welche derselbe wegen Mittellosigkeit
nicht leisten konnte, denn solange diese dauerte, bestand ja für ihn
keine Verpflichtung zur Alimentation (s. ob. § 8).
Dem Kind selbst steht ein Anspruch auf Ersatz der rüclv
ständigen Alimente nicht zu.^)
1) L. 34 D. de neg. gest. 3, 5. — L. 15 C. eod. 2, 19. — Buengner,
S. 145 und S. 60. — Sintenis, III S. 135.
2) L. 50 D. de fam. herc. 10. 2. — Buengner, S. 145. — Glück, 1. c.
S. 292 ff. — Holzschuher, 1. c. I S. 520 Nr. 25.
s) Busch, S, 268. — *) Buengner, S. 146, — Busch, S. 201,
^) Buengner, S. 146. — Glück, in den Bl. für Rechtsanw. II S, 49, —
A. M. Busch, S. 261 ff. — Gett, S. 132.
ö) Seufferts Arch. XII 164. — Busch, S. 269. Als Erbe seiner Mutter
kann es deren Ansprüche selbstverständlich geltend machen!
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