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Full text of "Die Appellation und Protestation der evangelischen Stände auf dem Reichstage zu Speyer 1529"

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I 



DIE ^ 



APPELLATION UND PROTESTATION 
DER EVANGELISCHEN STÄNDE 



AUF DEM 



REICHSTAGE ZU SPEIER 1529. 

^ HERAUSGEGEBEN 



VON 



D. JULIUSJslEY, 

OBERKONSISTORIALRAT IN SPEIER. 



<^ 



LEIPZIG. 

A. BEIGHEBT'SCHE VERLAGSBUCHH. NACHF. 

(GEORG BÖHME). 

1906. 



Alle Rechte vorbehalten. 



Lippert ft Co. (G. F&tB*Bclie Bachdr.), Naumburg a. S. 



^K 




S7 

A3 



Einleitung. 



Unter den Quellenschriften zur Geschichte des Prote- 
stantismus ist die auf dem Reichstag zu Speier im Jahre 1529 
von den evangelischen Ständen eingelegte Protestation und 
Appellation, von welcher im nachstehenden ein Neudruck ge- 
geben werden soll, schon deshalb eine der wichtigsten, weil 
der Protestantismus ihr seinen Namen verdankt. 

Das Verständnis derselben ist durch die Kenntnis der 
geschichtlichen Umstände bedingt, unter denen sie entstand. 
Da der Beschluß, gegen den die Protestation sich wendet, in 
seinem ersten Absätze bestimmt, daß diejenigen Stände, welche 
bisher bei dem Wormser Edikt geblieben seien, bis zu dem 
künftigen Konzile dabei verharren sollten, muß das am Schlüsse 
des Wormser Reichstags am 26. Mai 1521 von Karl V. unter- 
zeichnete, aber vom 8. Mai datierte kaiserliche Mandat den 
Ausgangspunkt unserer Erörterungen bilden. Die hier vor- 
nehmlich in Betracht kommenden Stellen dieses Edikts haben 
nachstehenden Wortlaut:^) 

„Und (wir) gebieten darauf euch allen und jedem insonder- 
heit bei den Pflichten, damit ihr uns und dem heiligen Reiche 

^) Das Zitat ist nach einem in einem Sammelbande (H. ref. 287) der 
kgl. Hof- und Nationalbibliothek München sich findenden Originaldrucke 
ans dem Jahre 1521 gegeben. 

Key, Appellation und Protestation. 1 



— 2 — 

verwandt seid« auch Yermeidang der poenae criminis laesae 
majestatis nnd unserer und des Reichs Acht und Aberacht . . . 
von römischer kaiserlicher Macht erastlich mit diesem Brief 
nnd wollen, daß ihr samtlich und sonderlich nach Yei*schei- 
nung der obberuhrten zwanzig Tage. ^) die sich auf den vier- 
zehnten Tag dieses gegenwärtigen Monats Mai enden, den 
vorgemelten Martin Luther nicht hauset, hofet, ätzt, tränket, 
noch enthaltet, noch ihm mit Worten oder Werken, heimlich 
noch öffentlich, keinerlei Hilfe, Anhang, Beistand noch Für- 
schub beweiset, sondern wo ihr ihn alsdann ankommen und 
betreten und de£ mächtig sein mögt, ihn fanglich annehmet 
und uns wohlbewahrt zusendet oder das zu tun bestellet oder 
uns das zum wenigsten, so er zu Händen gebracht würde, 
unverzüglich verkündet und anzeiget und ihn dazwischen also 
gefänglich behaltet, bis euch von uns Bescheid, was ihr femer 
nach Ordnung der Rechte gegen ihn handeln sollt, gegeben 
und ihr um solch heilig Werk, auch euerer Mühe und Kosten 
ziemliche Ergötzlichkeit haben werdet." 

„Aber gegen seine mitverwandten Anhänger, Enthalter, 
Fürschieber, Gönner und Nachfolger und derselben bewegliche 
und unbewegliche Güter sollet ihr in Kraft der heiligen Kon- 
stitutionen und unserer und des Reiches Acht und Aberacht 
dieser Weise handeln, nämlich sie niederwerfen und fahen 
und ihre Güter zu euern Händen nehmen und die in euem 
eigenen Nutz wenden und behalten, ohne männiglichs Ver- 
hinderung, es sei denn daß sie durch glaublichen Schein an- 
zeigen, daß sie diesen unrechten Weg verlassen und päpst- 
liche Absolution erlangt haben." 

Schließlich wird in dem Edikte noch „bei den vorge- 
schriebenen Pönen" geboten, „daß euer keiner des obge- 
nannten Martin Luthers Schriften von unserem heiligen Vater 
Papst wie obsteht verdammt, und alle andere Schriften, die 
in Latein oder Deutsch oder in anderer Sprache bisher durch 

^) Es sind die zwanzig Tage freien Geleites gemeint, welche ihm der 
Kaiser am 25. April noch weiter bewilligte. 




— 3 — 

ihn gemacht sein oder hinfor gemacht werden, als bos, arg- 
wöhnig und verdächtlich und von einem offenbaren hart- 
näckigen Ketzer ausgegangen, kaufe, verkaufe, lese, behalte, 
abschreibe, drucke oder abschreiben oder drucken lasse, noch 
seiner Opinion zufalle, die auch nicht halte, predige noch be- 
schirme, noch das in einigem anderen Wege, wie Menschen- 
sinn das bedenken kann, unterstehe." Auch wenn etwas 
Gutes in diesen Schriften stünde, sollten sie doch von aller 
Menschen Gedächtnis abgetan und vertilgt werden, damit sie 
niemand schaden oder ihn ewiglich töten. Deshalb sollte 
allenthalben im römischen Reiche geboten werden, alle solche 
vergiftete Schriften und Bücher Luthers „in Gottes Kirchen 
mit dem Feuer zu verbrennen und in dem oder anderem Wege 
gänzlich abzutun und zu vernichten". Den hiezu verordneten 
Kommissarien der päpstlichen Heiligkeit sollten die Stände 
bei Vermeidung der obberührten Strafen hierin allen Beistand 
tun. Das gleiche soll mit anderen, nicht in Luthers Namen 
ausgegangenen, vergifteten Schriften wider unseren heiligen 
Vater Papst, Prälaten, Fürsten, hohe Schulen usw. geschehen. 
Solche Schriften solle man nicht mehr dichten, schreiben, 
drucken, malen, verkaufen, kaufen, noch heimlich oder öflfent- 
lich behalten. Zur Durchführung dieser Bestimmung wird 
geboten, „daß hinfttro kein Buchdrucker oder Jemand anderer, 
er sei wer und wo er wolle im heiligen römischen Eeich, . . . 
keine Bücher noch andere Schriften, in denen etwas begriffen 
würde, das den christlichen Glauben wenig oder viel an- 
rühret, zum ersten Druck nicht drucke ohne Wissen und 
Willen des Ordinarien desselben Orts oder seines Substituten 
und Verordneten mit Zulassung der Fakultät in der heiligen 
Schrift einer der nächstgelegenen Universitäten". Auch Bücher 
anderen Inhalts sollten nur mit Wissen und Willen des Ordi- 
narien gedruckt und verkauft werden dürfen. Wenn aber 
jemand gegen die vorstehenden Anordnungen dieses Edikts 
in irgend einer Weise handeln würde, „wider dieselben wollen 

wir, daß mit den vorgeschriebenen, auch den Fönen in den 

1* 



— 4 — 

Rechten einverleibt, und nach Form und Gestalt des Bannes 
und kaiserlicher Acht und Aberacht gehandelt, prozediert und 
fargefehren werden soll." 

Wäre dieses Mandat vollzogen worden, so wäre es nach 
menschlichem Ermessen um die Sache der Reformation ge- 
schehen gewesen. Aber als es erlassen wurde, war Luther 
bereits auf der Wartburg in Sicherheit, und als er 1522 dieses 
Asyl verließ, fand die Acht keinen Vollstrecker mehr. Die 
neunjährige Abwesenheit Karls V. von Deutschland machte 
ihm auch in den nächsten Jahren die Durchführung des Edikts 
unmöglich. Der erste Nürnberger Reichstag von 1522/23 
lehnte den Vollzug desselben sogar ausdrücklich ab und forderte 
die Berufung eines freien Konzils in einer deutschen Stadt. 
Der zweite Nürnberger Reichstag von 1524 beschloß zwar, 
daß die Stände das Edikt ausführen sollten, brach aber diesem 
Beschlüsse durch den Zusatz „soviel als möglich" die Spitze 
ab. Zugleich wiederholte er die Forderung eines Konzils und 
verlangte zu dessen Vorbereitung eine Nationalversammlung 
in Speier, die jedoch an dem Verbote des Kaisers scheiterte. 

Auf dem Spei erer Reich stage von JL526 ^sollte nach dem 
Befehl des Kaisers, der nach der Gefangennahme des Königs 
Franz I. und dem Madrider Friedensschlüsse die ersehnte freie 
Hand zu haben schien, endlich die Ausführung des Wormser 
Mandats beschlossen werden. Da war es Papst Clemens VII. 
selbst, der durch seine feindliche Haltung gegen den Kaiser, 
wider den er eben während des Reichstags seine Heere sandte, 
am meisten dazu beitrug, daß der Reichstagsabschied Be- 
stimmungen traf, welche jenem Befehle des Kaisers direkt 
zuwiderliefen. Nach Wiederholung der Bitte um baldige Be- 
rufung eines freien Generalkonziliums oder mindestens einer 
Nationalversammlung bemerkt dieser Abschied wörtlich weiter : 
„Demnach haben wir" (die kaiserlichen Kommissäre), „auch 
Korfärsten, Fürsten und Stände und derselben Botschaften 
uns jetzo allhie auf diesem Reichstag einmütiglich verglichen 
und Vereinigt, mittler Zeit des Konzilii oder aber National- 



- 5 — 

Versammlung nichts desto weniger mit unsern Untertanen in 
Sachen, so das Edikt, durch kaiserliche Majestät auf dem 
Reichstage zu Worms gehalten ausgangen, belangen möchten, 
für sich also zu leben, zu regieren und zu halten, wie ein 
jeder solches gegen Gott und kaiserliche Majestät hoffet und 
vertrauet zu verantworten." 

War dieser Beschluß zunächst auch nur ein Auskunfts- 
mittel der Verlegenheit, durch welches die endgiltige Ent- 
scheidung vertagt werden sollte, so war damit doch eine ge- 
setzliche Grundlage geschaffen, auf welche gestützt die der 
Eeformation geneigten Fürsten und Stände in den nächsten 
Jahren die Neuorganisation des Kirchenwesens in ihren Ge- 
bieten in Angriff zu nehmen sich berechtigt hielten. Das 
von dem Reichstage verlangte Konzil war noch nicht ge- 
kommen, ebensowenig die Nationalversammlung. Da sie sich 
nun in ihrem Gewissen verbunden fühlten, dem Worte Gottes 
in ihren Landen freie Bahn zu schaffen, waren sie dies jeder- 
zeit gegen Gott und den Kaiser zu verantworten bereit. Nach- 
dem die kaiserlichen Kommissäre kraft der ihnen erteilten 
kaiserlichen Vollmacht diesen einstimmigen Beschluß der Reichs- 
stände im Namen des Kaisers bestätigt hatten, bestand der 
Reichstagsbeschluß so lange zu Recht, bis das Konzil oder 
die Nationalversammlung zustande gekommen war oder der 
Kaiser mit den Reichsständen eine neue reichsgesetzliche Ver- 
einbarung getroffen hatte. 

Dem Kaiser selbst mochte freilich dieser von seinen Voll- 
machtträgem genehmigte Beschluß ebensowenig gefallen haben, 
wie seinem nicht minder eifrig katholischen Bruder Ferdinand, 
dem 1527 zum Könige von Böhmen und Ungarn erhobenen 
kaiserlichen Statthalter. Aber die politischen Verhältnisse, 
der Krieg gegen Frankreich und gegen den Papst und die 
Österreich bedrohende Türkengefahr, nötigten beide, die evan- 
gelischen Stände im Reich bis auf weiteres gewähren zu 
lassen. Endlich kam eine Zeit, in der ihnen die Möglichkeit 
gegeben zu sein schien, ihren nie aufgegebenen Entschluß aus- 



— 6 — 

zufuhren, „der verpestenden Krankheit des Luthertums ent- 
gegenzuwirken und die Irrenden zur wahren christlichen Kirche 
zurückzufuhi'en." Sowohl mit dem Papste, dem Karl V. seine 
1527 verlorene Freiheit schon nach wenigen Monaten wieder- 
gegeben hatte, als mit Franz L von Frankreich waren 
Friedensunterhandlungen im Gange, die zwar erst am 29. Juni 
und 5. August 1529 in den Frieden von Barcelona und Cambray 
zum völligen Abschlüsse kamen, aber von Anfang an das 
Versprechen der endlichen Unterdiiickung der lutherischen 
Ketzerei in Deutschland zur Voraussetzung hatten. Da auch 
im Eeiche die Gegner der Reform duixh das übereilte Vor- 
gehen des Landgrafen Philipp von Hessen in den Packschen 
Händeln erbittert und zum Einschreiten gegen das Luthertum 
eher geneigt waren, so schien dies jetzt nicht mehr ganz 
unausführbar zu sein. 

So lagen die Verhältnisse, als am 30. November 1528 das 
Ausschreiben zu dem Reichstage erlassen wurde, welcher am 
lj. März 1.^29 im Rathofe zu Sp eier eröffnet wurde. Als 
Motiv zur Berufung des Reichstags wuide im Eingange des 
Ausschreibens unter anderm bezeichnet, daß sich „über viel ge- 
machte Reichsabschiede die Irrtum und Zwieti-acht, welche bis- 
her unter den Gliedern und Ständen des heiligen Reichs, für- 
nehmlich unseres heiligen Glaubens und christlicher Religion, 
auch anderer Sachen geschwebt haben, zu wenig, ja schier 
gar keiner Besserung, sondern mehr Mißverstand, daraus Auf- 
ruhr, Widerwärtigkeit, tätige und gewaltige Handlungen wider 
unsem und des heiligen Reichs aufgerichteten Landfrieden 
uns zu Ungehorsam gefolgt sein, welche nicht wenig den 
Widerstand gegen den Türken verhindert, geschickt und er- 
zeigt haben sollen." Deshalb solle darüber beraten und be- 
schlossen werden, wie „die Irrung und Zweiung im heiligen 
Glauben und chiistlicher Religion bis auf ein künftiges Kon- 
zilium, das auf solchem Reichstag in alleweg zu halten und 
fürzunehmen beschlossen werden soll, in Ruhe und Frieden 
gestellt" werden könne. 



— 7 — 

In welcher Weise der Kaiser aber diese Euhe hergestellt 
sehen wollte, das sagte die in ungewöhnlich schroffer Form 
abgefaßte Instruktion der kaiserlichen Bevollmächtigten, welche 
noch am 15. März den Ständen als ^fl.isftr] ^V. hfi ?rTOf)SJt'^^'' 
zur Kenntnis gebracht wurde. In derselben wird zunächst 
das Mißfallen des Kaisers über die „bösen, schweren, sorg- 
lichen und verderblichen Lehren" ausgesprochen, die in Deutsch- 
land entstanden und immer weiter ausgebreitet worden seien 
und zu Empörung und Aufruhr Anlaß gegeben hätten. Es 
wird hinzugefügt, der Kaiser sei keineswegs gewillt, dem 
ferner zuzusehen. Sodann wird das von den Ständen ge- 
forderte Konzil in Aussicht gestellt, dessen Berufung der 
Kaiser bei dem Papste betreiben werde. Bis zum Konzile aber 
befehle der Kaiser ernstlich einem jeden, geistlichen und welt- 
lichen, hohen und niederen Standes, daß keiner „den andern 
mit der Tat des Glaubens halben mit Einziehung und Ent> 
wehrung geistlicher oder weltlicher Obrigkeit und Güter, altem 
Gebrauch und Herkommen zuwider, nicht vergewaltige oder 
dringe, sich zu unrechten oder fremdem Glauben zu geben 
oder den neuen Sekten anhängig zu machen, wie bisher an 
etlichen Orten geschehen sein mag". Wer dem zuwiderhandle, 
solle ohne weitere Deklaration in des Reiches Acht und Aber- 
acht gefallen sein. Wenn sich trotzdem neue Vergewaltigung 
zutragen sollte, sollen die Nächstgesessenen dem Vergewaltigten 
zu Hufe kommen. 

In der Proposition wird dann weiter der Bestimmung 
des vorigen Speierer Reichstags gedacht, nach welcher sich 
jeder in Sachen des Wormser Edikts so verhalten solle, wie 
er es gegen Gott und kaiserliche Majestät zu verantworten 
hoffe, und wörtlich fortgefahren: „Desselbigen Artikels, daß 
der bishero bei vielen aus den Ständen des heiligen Reichs 
ihres Gefallens verstanden, ausgelegt und erkläret, daraus 
trefflicher großer Unrat und Mißverstand wider unsern heiligen 
christlichen Glauben, auch gegen die Oberkeiten Ungehorsam 
von ihren Untertanen und viel anderes Nachteiliges gefolgt 



— 8 — 

isty trägt ihre kaiserliche Majestät nicht kleine Befremdung. 
Damit aber in künftiger Zeit derselbige Artikel nicht weiter 
nach eines jeden Gefallen angenommen und ausgelegt und 
das, so bishero unserem heiligen Glauben zuwider daraus er- 
folgt ist, verhütet werde, so hebt ihre kaiserliche Majestät 
angezeigten Artikel, wie der in gedachtem Abschied begriffen 
ist, hiemit auf, kassiert und vernichtet denselben jetzo als 
dann und dann als jetzo,' alles aus kaiserlicher Machtvoll- 
kommenheit, und ist ihrer kaiserlicher Majestät ^efehl, dafi 
an desselbigen statt der jetzt verlesene Artikel, was den 
Glauben belangt, gestellt und in künftigen Beichsabschied 
lauter und klar gebracht und dawider bei Vermeidung der 
Strafe, Pön und Buße ob^emeldet von niemand gehandelt 
werde." 

Mit Erlassung dieser Instruktion hatte der Kaiser ohne 
Zweifel in die Eechte der Beichsstände eingegriffen. Denn 
er war weder befugt, einen mit Zustimmung der Stände g^ 
faßten und von seinen Kommissarien auf Grund der ihnen 
erteilten Vollmacht genehmigten Beichstagsbeschluß einseitig 
aufzuheben, noch war er berechtigt, den Ständen einfach zu 
befehlen, was sie an dessen Stelle zu beschließen hätten. 
Auch wäre es unmöglich gewesen, diesen Befehl des Kaisers 
in seinem vollen Umfange auszuführen und das Wormscr 
Edikt im ganzen Beiche zu vollziehen, wie das der Kaiser, 
wenn auch nicht mit ausdrücklichen Worten, verlangte. Konnte 
doch die evangelische Predigt, welche überall im Beiche ab- 
geschafft werden sollte, nicht einmal während des Beichstags 
am Sitze desselben, in Speier, verhindert werden, wo wie 
schon 1526 die Prediger der evangelischen Fürsten unter 
außerordentlichem Zulaufe des Volkes regelmäßig das ge* 
läuterte Evangelium verkündigten. Aber dem so entschieden 
ausgesprochenen Willen des mächtigen Kaisers wollten doch 
auch viele gemäßigt denkende Fürsten und Stände soweit 
immer möglich entgegenkommen. Darum stellten auch sie 
sich auf Seite der Gegner der Beform, die auf diesem Beichs- 



— 9 — 

tage über die große Mehrheit verfügten. So kam es, daß 
unter den achtzehn Mitgliedern des am 18. März zar Yor- 
beratung der kaiserlichen Vorlagen eingesetzten „großen Aus- 
schusses^ nur drei, Kurfürst Johann von Sachsen, Jakob Sturm 
von Straßburg und Johann Tetzel von Nürnberg, evangelisch 
waren. Einige weitere waren einer Vermittlung nicht ab- 
geneigt^ alle anderen waren mehr oder weniger päpstlich ge- 
sinnt und ließen sich im Ausschusse völlig von Johann Faber 
und Leonhard von Eck leiten, welche als fanatische Gegner 
des Luthertums bekannt waren. 

Unter diesen Umständen setzte die streng katholische 
Partei im Ausschusse trotz des Widerspruchs der Evangelischen 
bald ihren Willen durch. Schon am 22. März b eschloß der- 
selbe mit Stimmenmehrheit, bei dem Reichstage die Aufhebung 
der fraglichen Bestimmung des vorigen Speierer Reichstags 
und die Ersetzung derselben durch die in der kaiserlichen 
Proposition geforderten Artikel zu beantragen. In einer 
späteren Sitzung wurde der Antrag formuliert und dann am 
3. April dem Plenum der Stände zur Kenntnis gebracht. Nach 
dem Herkommen hatten nun die drei Kollegien der Kur- 
fürsten, der Fürsten und der Städte darüber gesondert zu 
beschließen. Im Kurfürstenrate, in welchem am 6. April 
darüber verhandelt wurde, stand Kurfürst Johann mit seinem 
Widerspruche gegen den Ausschußantrag allein. Auch in der 
Sitzung des Fürstenrates (7. April) beschwerten sich nur 
wenige, insbesondere Landgraf Philipp von Hessen, dagegen. 
Da diese aber entschieden erklärten, sie würden sich von dem 
vorigen Speierer Abschiede nicht dringen lassen, beschlossen 
beide fürstlichen Stände doch, das Gutachten zu nochmaliger 
Erwägung und Milderung einiger Ausdrücke an den Ausschuß 
zurückzugeben. Ausdrücklich wurde aber bemerkt, daß die 
„Substanz'' des Gutachtens nicht geändert werden solle. In- 
folgedessen beriet der Ausschuß am 8. und 9. April noch- 
mals über seinen Antrag, blieb aber in allem Wesentlichen 
bei demselben. Nur eine bemerkenswerte Ändeiiing nahm 



— 10 — 

er vor. Nach seinem ursprünglichen Vorschlage sollte, wie 
die kaiserliche Proposition verlangte, geboten werden, daß 
kein Stand den anderen „mit Entziehung und Entwehrung 
der Obrigkeiten, Rent, Zins und Herkommen mit der 
Tat zu keinerlei Weise vergewaltigen solle." Hier waren 
den Evangelischen die Worte Obrigkeit und Herkommen an- 
stößig, weil sie, wie es in der kaiserlichen Proposition aus- 
drücklich gefordert worden war, auch auf die geistliche Obrig- 
keit zu beziehen waren. Dadurch wäre die Jurisdiktion der 
Bischöfe über die Geistlichen wiederhergestellt worden. Alle 
ehemaligen katholischen Priester, die sich der Beformation 
angeschlossen hatten und nun in evangelischem Sinne wirkten, 
hätten dann den Bischöfen auf ihr Verlangen zur Bestrafung 
ausgeliefert werden müssen und bei ihrer weltlichen Obrigkeit 
keinen Schutz finden können. Da auch unter den katholischen 
Ständen einzelne, z. B. Kurfürst Ludwig von der Pfalz, an 
dieser Bestimmung Anstoß nahmen, beschloß der Ausschuß die 
Streichung der Worte Obrigkeit und Herkommen aus seinem 
Antrage, der im übrigen fast unverändert blieb. Alle Be- 
mühungen, weitere wesentliche Besserungen herbeizuführen, 
blieben erfolglos. Am 10. April wurde der Antrag in seiner 
neuen Fassung den beiden fürstlichen Kollegien zur Kenntnis 
gebracht. Obwohl darauf ein kursächsischer Bat alsbald er- 
klärte, daß sein Herr gegen die etwaige Annahme des An- 
trags protestiere und bei dem vorigen Speierer Abschiede 
bleiben werde, wurde derselbe in einer weiteren Sitzung 
beider Kollegien am 12. April mit Stimmenmehrheit ange- 
nommen und beschlossen, ihn den kaiserlichen Kommissären 
zur Aufnahme in den Eeichstagsabschied zu übergeben. 

Nach der üblichen Geschäftsordnung nahmen die Ver- 
treter der Städte an den Sitzungen der fürstlichen Kollegien, 
in denen über den Inhalt der Eeichstagsbeschlüsse beraten, 
und entschieden wurde, nicht teil und konnten deshalb nur, 
wenn wie diesmal ein „großer Ausschuß" gebildet wurde, durch 
zwei in diesen entsendete Vertreter einen Einfluß auf die 



— 11 — 

Ansschußbeschlüsse ausüben. Sobald aber der Ausschuß seine 
Anträge gestellt und an das Plenum gebracht hatte, konnten 
die Städte ihre Wünsche über die zu fassenden Beschlüsse 
nur noch durch „Supplikationen" an die fürstlichen Stände zum 
Ausdruck bringen. Ob und inwieweit sie diese Wünsche be- 
rücksichtigen wollten, blieb den fürstlichen Kollegien über- 
lassen, welche ohne Zuziehung der Städte weiter verhandelten. 
Wenn dann die Beschlußfassung der fürstlichen Stände erfolgt 
war, wurden die Städte vor die Wahl gestellt, ob sie die 
fertigen Beschlüsse annehmen oder verwerfen wollten. Dabei 
waren sie seit langer Zeit gewohnt, unter sich fest zusammen- 
zuhalten und, sobald eine einzelne Stadt gegründete Beschwer- 
den hatte, einmütig für dieselben einzutreten. Diesem alten 
Herkommen entsprechend hatten die Städte auch auf , diesem 
Eeic^Jage die Beschwerde der' evangelischen Städte gegen 
dea Ausschußantrag zu einer gemeinsamen Sache aller ge- 
macht und der Haltung ihrer Vertreter Sturm und Tetzel zu- 
gestimmt, welche im Ausschusse im Namen aller Städte dagegen 
Widerspruch erhoben. Diese Einigkeit hielten sie sogar noch 
fest, nachdem am 3. und 4. April König Ferdinand selbst sie 
durch Drohungen und Versprechungen gefügig zu machen ver- 
sucht hatte. Noch am 8. April baten die Städte in einer ge- 
meinsamen Supplikation die Stände dringend, es bei den be- 
währten Bestimmungen des vorigen Speierer Abschieds zu be- 
lassen. 

Aber nicht bei allen Städten hatten die Einschüchterungs- 
versuche Ferdinands ihre Wirkung verfehlt. Dies zeigte sich, 
als der von den fürstlichen Kollegien gefaßte Beschluß in der 
Sitzung vom 12. April durch den Mainzer Kanzler den zu 
diesem Zwecke vorgerufenen Vertretern der Städte mitgeteilt 
wurde. Bevor diese sich aber über ihre Stellung zu diesem 
Beschlüsse äußern konnten, trat ein kursächsischer Bat her- 
vor und erklärte, daß der Kurfürst von Sachsen und mehrere 
andere Fürsten jenem Beschlüsse nicht zugestimmt hätten 
und ihn nicht annehmen könnten. Nach kurzer Beratung der 



— 12 — 

Stadtegesandten richtete dann deren Wortführer Sturm die 
Bitte an die Stände, es bei dem vorigen Abschiede bleibe 
zu lassen, da sich andernfalls viele Städte beschwert fühlten 
und den Abschied gewissenslialber nicht annehmen könnten 
Aber unmittelbar darauf trat Konrad Mock, der Gesandte 
von Rottweil, hervor und bemerkte, es seien auch Städte vor- 
handen, die sich duixh den Beschluß nicht beschwert fühlten. 
Und auf die Aufforderung an die einzelnen Städte, sich über 
ihre Stellung zu erklären, entschloß sich unter dem Drucke 
des Königs und der katholischen Reichstagsmehrheit in d^ 
Tat teils alsbald, teils in den folgenden Tagen dje^MDehrz^^ 
der Städte zur Annahme des Reichstagsbeschlusses. 

In der Plenareitzung vom 12. April machten die evan- 
gelischen Fürsten noch einen Versuch, die übrigen Stände 
zu einer Änderung ihres Beschlusses zu bewegen, indem sie 
durch den kursächsischen Rat Minkwitz eine Denkschrift ver- 
lesen ließen, in welcher sie eingehend die Gründe darlegten, 
aus denen sie in den Beschluß nicht willigen könnten und 
nochmals um dessen Zurücknahme baten. Dieselbe wurde zu 
den Reichstagsakten genommen und später der Appellations* 
Urkunde als erstes Aktenstück einverleibt. 

Auch dieser Schritt blieb erfolglos. Die Beschwerdeführer 
erhielten nur (am 13. AprU) die Antwort, man habe den Be- 
schluß samt ihrer Beschwerde den kaiserlichen Kommissären 
übergeben und es ihnen anheimgestellt, was sie tun wollten^ 
In den nächsten Tagen wurde über andere Reichsangelegen- 
heiten beraten und beschlossen. Auf den immer noch erhofften 
günstigeren Bescheid auf ihre Beschwerde warteten aber die 
evangelischen Fürsten und Städte vergebens. 

Erst in der am Montag nach Jubilate, dem 19. April , im 
Rathofe stattfindenden feierlichen Reichstagsitziiig gleiten 
sie eine Antwort. Im Namen des Königs Ferdinand und der 
übrigen kaiserlichen Kommissarien erklärte Pfalzgraf Fried- 
rich, daß sie den Mehrheitsbeschluß der Stände, obwohl er 
nicht alle in der kaiserlichen Instruktion gestellten Forde* 



— 13 — 

nmgen erfülle, kraft ihrer Vollmacht im Namen des Kaisers 
annähmen. Der Beschluß sei deshalb jetzt in die Form eines 
Beichstagsabschieds zu bringen. Die erhobene Beschwerde 
ließen sie „in ihrem Werte bleiben" und versähen sich zu 
den Beschwerdeführern, daß sie den mit großer Mehrheit ge- 
faßten Beschluß jetzt auch nicht weigern würden. Unmittelbar 
nach Verlesung dieses Bescheides verließen die kaiserlichen 
Kommissäre den Sitzungssaal, ohne die Erwiderung der zu 
einer kurzen Beratung in ein Nebenzimmer getretenen evan- 
gelischen^^öTsleF abzuwarten! So blieb diesen nichts übrig, 
als gegen den Beschluß feierlich und öffentlich zu protestieren. 
Sie kehrten in den Sitzungssaal zurück, in welchem Kurfürst 
Johann von Sachsen, Markgraf Georg von Brandenburg, Land- 
graf Philipp von Hessen, Fürst Wolfgang von Anhalt und 
für die Herzöge Ernst und Franz von Lüneburg, die erst 
tags darauf, am 20. April, eintrafen, deren Kanzler Dr. Johann 
Förster zuerst mündlich protestierten und dann die in die 
Appellationsurkunde aufgenommene, von dem sächsischen 
Kanzler verfaßte, kurze Protestationsscbi'ift vom, JLQ^ April, 
welche mittlerweile angefertigt worden war, zu den Akten 
des Reiches übergaben. Darauf erhob auch Sturm im Namen 
der sich beschwert fühlenden Städte formlichen Protest gegen 
den Reichstagsbeschluß und erklärte deren Anschluß an die 
Rechtsvei'wahrung der Fürsten. 

Alsbald nach Schluß der Sitzung ließen die evangelischen 
Fürsten Ajnp ^^^wpj^^a angfjilf rlichere Protestatio nsschrift aus- 
arbeiten, zu welcher zunächst der kursächsische Kanzler einen 
Entwurf anfertigte. Derselbe wiederholte jedoch im wesent- 
lichen nur, großenteils wörtlich, was die am 19. April über- 
gebene Protestation enthalten hatte, und fand, wie es scheint 
aus diesem Grunde, die Billigung der protestierenden Fürsten 
nicht. Nun wurde die Abfassung eines neuen Entwurfs dem 
trefflichen brandenburgischen Kanzler Georg Vogl er über- 
tragen, welcher in der Eile ein, 16 Folioblätter enthaltendes, 
neues Konzept ausarbeitete, welches in den Brandenburger 



— 14 — 

Akten des Kgl. Bamberger Archivs noch vorhanden ^) ist Die 
für die kaiserlichen Kommissare bestimmte, in gleicher Eile 
hergestellte, Eeinschrift wnrde von dem Kurfürsten Johann 
von Sachsen, dem Markgrafen Georg von Brandenbui^, dem 
inzwischen in Speier eingetroffenen Herzog Ernst von Lüne- 
burg, dem Landgrafen Philipp von Hessen und dem Fürsten 
Wolfgang von Anhalt eigenhändig unterzeichnet und Dienstag, 
den 20. April, nachmittags zwei Uhr, dem Könige Ferdinand 
überreicht, aber von demselben sogleich wieder zurückgesandt. 
Dieselbe bildet jetzt einen der interessantesten Schätze des 
kgl. Staatsarchivs zu Marburg.^) Die näheren Umstände 
unter denen die Zurücksendung dieses Schriftstücks geschah, 
sind in der Appellationsurkunde erzählt. Es kann deshalb 
an dieser Stelle auf die Schilderung derselben verzichtet werden. 
Ein von zwei gemäßigten Fürsten der Eeichstagsmehrheit, 
dem Markgrafen Philipp von Baden und dem Herzoge Heinrich 
jfOULB^i^aunschweig, noch in letzter Stunde gemachter Vsi:sußhy 
einej^grstäadigung mit den protestierenden Fürsten herbei- 
zuführen, fand zwar bei diesen bereitwilliges Entgegenkommen 
und führte wirklich zu dem Entwürfe eines Abschieds, zu 
dessen Annahme sich die evangelischen Stände trotz aller 
Bedenken aus Friedensliebe bereit erklärten. Aber sowohl 
Konig Ferdinand als auch die Eeichstagsmehrheit wies diese 
Vorschläge unbedingt zurück. Ohne Eücksicht auf die erhobene 
Protestation wurde der inzwischen ins reine geschriebene Reichs- 
tagsabschied in der Sitzung vom 22. April durch die dazu 
bestimmten Stände unterzeichnet und besiegelt. Selbst die 
Bitte der evangelischen Fürsten, ihre Protestation den Reichs- 



^) Kep. 63, Sammelband 13, FoL 123—138. Ebendaselbst Nr. 16, 
Fol. 78 f. findet sich auch der erwähnte erste Entwarf mit der Überschrift 
von Voglers Hand: „Wie der Sechsisch Cantzler erstlich ein Protestation 
begriffen, davon es nachmals uf eine bessere kommen ist.*' Voglers Kon- 
zept schließt sich großenteils an die Beschwerde vom 12. Aprü an, deren 
Verfasser wohl auch Vogler ist. 

') Keichstagsakten, Politisches Archiv, Nr. 235, FoL 285 ff. 



— 15 — 

tagsakten einzuverleiben, wurde völlig abgewiesen. — Die 
protestierenden Fürsten nahmen an dieser Sitzung keinen 
Anteil mehr und erschienen auch nicht, als am 24. April der 
feierliche Schluß des Eeichstags stattfand. Das Ansinnen des 
£önigs Ferdinand, noch nachträglich den Abschied anzu- 
nehmen, damit kein Zwiespalt erschalle, lehnten sie ebenso 
entschieden ab, wie das Begehren, die Veröffentlichung ihrer 
Protestation zu unterlassen, ließen ihm jedoch erklären, daß 
sie sich auf Grund des Abschieds von 1526 auch in der Folge 
gegen alle Stände friedlich, nachbarlich und freundlich halten 
wollten. Da die in den Tagen vom 22. bis 24. April hierüber 
gewechselten Erklärungen mit den deshalb gepflogenen Ver- 
handlungen dem Appellationsinstrumente einverleibt wurden, 
braucht hier nicht darüber berichtet zu werden. 

Dagegen ist zum Verständnisse der Protestationsschrift 
die Kenntnis der auf die Glaubensfrage sich beziehenden 
Stellen des nunmehr endgiltig angenommenen Reichstags- 
abschieds erforderlich. In den Eingangsworten bemerken die 
:aiserlichen Kommissäre^) nach Bezugnahme auf das Eeichs- 
tagsausschreiben und ihre Vollmacht („Gewalt"): „So haben 
wir laut und vermöge desselbigen unseres Gewalt und Be- 
fehls, desgleichen Kurfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen und 
Stände des heiligen Reichs, so in tapferer Anzahl persönlich 
allhie erschienen, und der Abwesenden Botschaften obgemelte 
und andere Punkte und Artikel mit zeitigem tapferm Rat er- 
messen und uns darauf sämtlich eines Abschieds derselbigen 
Ratschläge vereinigt und verglichen, wie derselbige von Artikel 
zu Artikel hernach folgt." 



^) Es waren dies nach der vom 1. Angust 1528 aus Valladolid datierten 
Vollmacht der Bruder des Kaisers und kaiserliche Statthalter Ferdinand, 
König von Ungarn und Böhmen, der kaiserliche General-Orator und Vize- 
kanzler Balthasar Märklin, Propst von Waldkirch, Bischof von Malta, geb. 
1471, gest. 1531, Pfalzgraf Friedrich, geb. 1482, gest. 1556, Herzog WiUielm 
von Bayern, geb. 1493, gest. 1550, Herzog Erich von Braunschweig, 
geb. 1470, gest. 1540, und Bischof Bernhard des von Trient, gest. 1539. 



— le- 
in dem ergjen Artikel wird an die Zosage des Kaisers "^ 
erinnert, daß er das von mehreren Reichstagen znr Hinlegimg 
des Zwiespalts im christlichen Glauben erbetene General- 
konzilium fördern wolle, und dann fortgefahren: „So haben 
Kurfürsten, Fürsten und Stände ihrer Majestät auf solche 
ihre Vertröstung nochmals aufs untertänigste tun schreiben, 
ersuchen und erinnern, daß ihre kaiserliche Majestät als der 
Oberst, Haupt und Vogt der Christenheit solchen schweren 
Fall und Obliegen gemeiner deutscher Nation und daß die 
Händel keinen langen Verzug mehr erleiden mag, gnädiglich 
beherzigen, daran sein und fördern wollten, damit zum ersten 
als immer möglich ein frei_ christlich Generalkonzilium und 
ungefährlich aufs längsfe in einem Jahr nach dato aus- 
schreiben und darnach zum längsten in einem Jahr oder 
anderthalben angefangen und in deutscher Nation in den 
hiebevor bestimmten Plätzen, als zu Metz, Köln, Mainz, 
Straßburg, oder in einer anderen gelegenen Malstatt in der- 
selben Nation gehalten, damit deutsche Nation im heiligen 
christlichen Glauben vereiniget und der bei ihr schwebende 
Zwiespalt erörtert werden möge." 

Im zweUen Artikel wird gebeten, daß, wenn das General- 
konzilium zu obbestimmter Zeit seinen Fortgang nicht haben 
möchte, „alsdann ihre Majestät eine gemeine JV^^:5ammlung 
aller Stände deutscher Nation und anderer, so^dazu zu 'er- 
fördern die Notdurft erheischen wird, auf angeregte Zeit und 
obbestimmter Malstatt eine in Deutschland ausschreiben ließe. 
Und daß ihre Majestät als das Haupt bei solcher Versammlung 
aller Sachen zu gut eigner Person auch sein wollt und solches 
alles dermaßen fördern und in wirkliche Vollziehung bringen, 
damit es ohne einige Verlängerung und Weigerung, wie das 
die höchste Notdurft erfordert, seinen gewissen Fortgang 
erreiche." 

Die folgenden Bestimmungen des Abschieds lauten wört- 
lich : 3. „Und nachdem in dem Abschied des gehaltenen Beichs- 
tags allhle. zu.,.Slpaißr ein Artikel begriffen, inhaltend, daß 



— 17 — 

sich Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs und derselben 
Botschaften einmfltiglich verglichen und vereinigt haben, mittler 
Zeit des Konziliums mit ihren Untertanen in Sachen des 
Edikts durch kaiserliche Majestät auf dem Reichstage zu 
Worms gemacht berührend, zu leben, zu regieren und zu 
halten, wie ein jeder solches gegen Gott und ihrer Majestät 
hoflFt und trauet zu verantworten", 

4. „Und aber derselbige Artikel bei vielen in einen großen 
Mißverstand und zu Entschuldigung allerlei erschrecklichen 
neuen Lehren und Sekten seither gezogen und ausgelegt hat 
werden wollen : Damit dann solches abgeschnitten und weiterem 
Abfall, Unfrieden, Zwietracht und Unrat fiirkommen werde, 
so haben wir uns samt Kurfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen 
und anderen Ständen entschlossen, daß diejenigen, so bei ob- 
gedachtem kaiserlichen Edikt bis anher blieben, nun hinfüran 
auch bei demselben Edikt bis zu dem künftisren Kouzilio ver- 



hmien und ihre Untertanen dazu halten sollen und wollen. 
t^ aber bei den andern Ständen, bei denen die andere Lehre 
entstanden und zum Teil ohne merkliche Aufruhr, Beschwerde 
und Gefährde nicht abgewendet werden mögen, soll doch hin- 
für alle weitere Neuerung bis zu künftigem Konzilio so viel 
möglich und menschlich verhütet werden." 

5. „Und sonderlich soll Etlicher Lehre und Sekten, so 
viel die dem hochwürdigen Sakrament des wahren Fronleich- 
nams und Bluts unsers Herrn Jesu Christi zugegen, bei den 
Ständen des heiligen Reichs deutscher Nation nicht angenommen 
noch hinfüran zu predigen gestattet oder zugelassen, des- 
gleichen sollen die Ämter der heUJgen Messe nicht abgetan, 
auch niemand an den Orten, da die andere Lehre entstanden 
und gehalten wird, die Meß zu hören verboten, verhindert, 
noch dazu oder davon ^) gedrungen werden." 

^) In dem ersten Entwürfe des Aosschußbedenkens hieß es nur : „noch 
davon". Die Worte: „dazu oder" wurden nachträglich am 8. April ein- 
gefügt, hatten aber/ da die Bestimmung nur für die Orte gelten sollte, 
„da die andere Lehre entstanden", keine reale Bedeutung. 

Hey, Appellation und Protestation. ^ 



— 18 - 

Von den übrigen Bestimmungen des Abschieds hängt ^ 
der Glaubensfrage noch die in Arti|(gl^egen die Wiedert&i 
getroffene zusammen. Danach sollten „alle und Jede Wiedw*- 
täufer und Wiedergetaufte, Mann- und Weibspersonen, ver- 
ständigs Alters vom natürlichen Leben zum Tod mit dem 
Feuer, Schwert oder dergleichen nach Gelegenheit der Per- 
sonen, ohne vorgehende der geistlichen Kichter Inquisition, 
gerichtet und gebracht werden". Das soll namentlich gegen 
die „Friedbrecher, Hauptsächer, Landläufer und die aufrühre- 
rischen Aufwiegler des berührten Lasters des Wiedertaufis, 
auch die, so darauf beharren oder zum andemmal umge- 
fallen", streng gehandhabt werden, während solche, die ihre 
Irrsal bekennten, ihn zu widerrufen und Strafe darüber an- 
zunehmen willig seien und um Gnade bäten, begnadigt werden 
mögen. Dabei soll nach ArtikeljLkeiner ^ aßA^XßU-IIatßr- 
tauent-di^. wegen der Wiedertaufe von ihrer Obrigkeit ge- 
wichen, b^i^ch leiden oder dulden. 

In Artikel 8 werden die auf beiden Reichstagen zu 
Nürnberg erlassenen Anordnungen erneuert, nach denen alle 
Prediger in ihren Predigten^ermeiden sollten, was zu Be- 
wegung des gemeinen Manns wider die_ Obrigkeit IJKache 
geben möchte, und „allein das Evangelium nach Auslegung 
der Schriften, von der heiligen christlichen Kirche approbiert 
und angenommen, predigen und lehren", disputierliche Sachen 
zu predigen sich enthalten und des Konzils Entscheidung ab- 
warten sollten. 

Endlich ist hier noch die in Artikel J^ gegebene Vor- 
schrift zu erwähnen, welche in ihrer schließlichen Fassung 
wörtlich lautete: „Wu-, auch Kurfürsten, Fürsten, Prälaten, 
Grafen und Stände, haben uns einmütiglich verglichen und 
einander in guten wahren Treuen zugesagt, daß keiner von 
geistlichem oder weltlichem Stand den andern des Glaubens 
halben vergewaltigen, dringen oder überziehen, noch auch 
seiner Beuten, Zinsen, Zehnden oder Güter entwehren" solle. 
Öegen diese in der erzählten Weise umgestaltete Bestimmung 



— 19 — 

erhoben die evangelischen Stände keinen Einsprach mehr. 
Auch eine in Artikel 10 enthaltene weitere Anordnung, nach 
welcher „keiner des andern Untertanen und Verwandte des 
Glaubens und anderer Ursachen halben in sondern Schutz 
und Schirm wider ihre Obrigkeit nehmen '' sollten, beanstan- 
deten sie nicht. 

Die Prg^galatiQn der evangelischen Stände richtete sich 
nur gegen die vier in Artik el 4 und 5 de s Seichstagsabschieds 
enthaltene Bestimmungen. ^) "T&ugfst äägegen, daß diejenigen, 
die bisher bei dem Wormser Efi&t geblieben waren, bis zunii 

- Konzile dabei verharren und ihre Untertanen dazu halten! 

.^ sotttenT^Was "^das Wormser Edikt befiehlt, ist oben berichtet.! 

: Wer es halten wollte, war verpflichtet, nicht nur gegen Luther 
selbst in der in dem Edikt näher angegebenen Weise vorzu- 
gehen, sondern auch gegen seine „Anhänger, Enthalter, Für- 
schieber, Gönner und Nachfolger". Er war gehalten, die- 
selben „niederzuwerfen und zu fahen, ihre Güter zu seinen 
eigenen Händen zu nehmen und in seinen Nutz zu wenden 
und zu behalten ohne männiglichs Verhinderung". Wer 
dieses — tatsächlich auch von den meisten katholischen 
Ständen nicht befolgte — Edikt bisher gehalten hatte, sollte 
es auch ferner und selbst in dem Falle tun, daß er, zu besserer 
Einsicht gelangt, es für unrecht erkannt hätte, in solcher 
Weise gegen die Anhänger Luthers zu verfahren. Es ist 
klar, daß es für die evangelischen Stände unmöglich war, 

*) Janssen (Geschichte des deutschen Volkes, Band III, S. VIII, vgl. 
S. 132 ff. und 138) hemerkt von der Protestation ; „Die neugläuhigen Stände 
verweigern zu Speier die verlangte Duldung der Katholiken in ihren Ge- 
bieten und reichen eine Protestation dagegen ein." Die übrigen Beschwerde- 
punkte der eyangelischen Stände übergeht er mit fast völligem Stillschweigen. 
Da von katholischer Seite diese Darstellung Janssens immer wiederholt 
und die von den Evangelischen in Speier bewiesene Unduldsamkeit gegen- 
über der angeblichen Toleranz der katholischen Stände als verabscheuungs- 
würdig gebrandmarkt wird, so ist es nicht überflüssig, hier klarzulegen, 
wogegen sich die Protestation tatsächlich richtete. Das Urteil über die 
Berechtigung derselben wird sich daraus von selbst ergeben. 

2* 



- 20 - 

diesen Beschluß anzunehmen, und Gewissenspflicht, dagegen zu 
protestieren. 

Die weitere Vorschrift des Abschieds, daß bei den anderen 
Ständen alle weitere Neuerung verhütet werden solle, war für 
die evangelischen Stände schon wegen ihrer kränkenden Fassung 
unannehmbar. Denn in ihr war die verletzende Forderung 
enthalten, daß die „andere Lehre^ überaU abzuschaffen sei, 
wo sie „ohne merkliche Aufruhr, Beschwerde und Gefährde" 
abgewendet werden könnte. Ein Blick auf den Wortlaut 
dieser Bestimmung lehrt auch die Unrichtigkeit der Behaup- 
[tung, ^) dieselbe habe den Evangelischen „ausdrücklich" die 
\ Beibehaltung des neuen Kirchenwesens bis zum Konzile ge- 
'stattet. Höchstens stillschweigend konnte aus ihr gefolgert 
werden, daß die im Kultus bereits vollzogenen Änderungen 
vorläufig nicht rückgängig gemacht werden müßten. Aber 
selbst dieses indirekte Zugeständnis wird durch die spätere 
Bestimmung, daß die Messe nicht abgetan werden dürfe, teil- 
weise illusorisch gemacht. Was jener Artikel jedoch positiv 
enthält, ist nicht eine Erlaubnis, sondern das Verba l; 
jeder weiteren Neuerung bis zum Konzile. Auch dies konnten 
die evangelischen Stände schon deshalb nicht annehmen, weil 
dadurch die gerade damals an vielen Orten eben begonnene, 
aber nicht vollendete gründliche Durchführung der Refor- 
mation ausgeschlossen worden wäre. 

Die dritte Bestimmung, gegen die die Protestation sich 
.richtete, verlangte, daß die Lehren und Sekten, welche dem 
Sakranagflta.jie& wahren Leibes und Blutes Christi entgegen 
seien, bei den Ständen nicht angenommen würden. Da die 
protestierenden Fürsten mit der Mehrzahl der sich ihnen an- 
schließenden Städte bekanntlich der hier gemeinten Zwingli-. 
sehen Abendmahlslehre nicht huldigten, war ihr Protest da- 
gegen ein schlagender Beweis für die Unrichtigkeit der Be- 
hauptung ihrer „Unduldsamkeit gegen alle Andersgläubigen".^) 

^) Janssen a. a. 0., S. 132. Vgl. hiezu die trefflichen Ausführungen 
von W. Walther: Für Luther wider Korn. HaUe 1906, S. 321 fi. 



- 21 — 

Die vierte in Betracht kommende Anordnung zerfällt 
offensichtlich in zwei Teile. Zuerst wird durch sie gefordert, 
daß ^^'^_^Tn^^^ ^f"^ Mftgfip. m >ht abpetan -^erden sollen. Wenn 
diese Vorschrift Geltung erhielt, durfte nirgends, auch dort 
nicht, wo kein Mensch etwas von der Messe wissen wollte, 
wo die ganzen Gemeinden mit ihren Geistlichen evangelisch 
waren, die Messe abgeschafft und durch die evangelische 
Abendmahlsfeier ersetzt werden. Dann mußten die evan- 
gelischen Geistlichen, soweit sie in katholischer Zeit die 
Priesterweihe erhalten hatten, obwohl dies ihrer Überzeugung 
zuwiderlief, nach wie vor die von ihnen „aus göttlicher Schrift 
aufs höchste angefochtenen und niedergelegten päpstlichen 
Messen", auch die Seelenmessen, halten und durften nicht an 
dessen Stelle „das edel köstlich Nachtmahl unsers lieben 
Herrn und Heilands Jesu Christi" auMchten. Eine genauere 
Betrachtung der einschlägigen Stellen der Protestationsschrift 
läßt zweifellos erkennen, daß die evangelischen Stände sich 
gegen diese Zumutung in erster Linie verwahren. Und wenn ! 
sie mit Beziehung darauf erklären: „So hat es des Artikels 
halben die Meß berührend dergleichen und viel mehr Be- 
schwerung", so zeigen sie damit keine Unduldsamkeit, son- 
dern protestieren gegen eine Intoleranz, welche ihnen und 
ihrexi Geistlichen verwehren will, in diesem Stücke nach 
ihrem Gewissen zu handeln.^) 

In seinem zweiten Teile bestimmt der von der Messe 
handelnde Artikel des Abschieds, daß „niemand an den Orten, 
da die andere Lehre entstanden und gehalten wird, die Messe 
zu hören verboten, verhindert, noch dazu oder davon ge- 
drungen werde". Auch hiegegen erhoben die evangelischen 
Stände ihren Widerspruch. Daß sie es taten, wird als ein 
überzeugender Beweis für ihre Unduldsamkeit hingestellt. 
Dieselben Historiker, welche nichts dagegen zu erinnern haben^ 



*) Dieser wichtige Punkt wird auch von evangelischen Historikern^ 
meist übersehen. Auch Walther berührt ihn a. a. 0. nicht. 



I 



— 22 — 

und es als selbstverständlich betrachten, daß die katholischen 
Stände das Wormser Mandat vollziehen, die Anbänger Luthers 
verfolgen und der evangelischen Lehre keine Duldung ge- 
währen, entrüsten sich über die von den Evangelischen damit 
bewiesene Intoleranz. Nun ist es zwar rückhaltslos zuzugeben^ 
daß die evangelischen Stände damals ebenso, wie die katho- 
lischen, von einer Toleranz im Sinne der heutigen 2^it nichts 
wußten. Wohl erhoben sich einzelne erleuchtete Geister^) 
schon in jener Zeit zu der Idee einer solchen. Auch in der 
Protestationsschrift finden sich Stellen, aus denen sich die 
gegen jedermann zu übende Duldung als notwendige Konse- 
quenz ergeben würde. Aber ausdrücklich zogen die pro- 
testierenden Stände diese Folgerung nicht Daß sie es nicht 
taten, daß sich die Protestationsschrift in diesem Stücke üba* 
die Anschauungen jener Zeit nicht erhebt, wird heute jeder 
Protestant aufrichtig bedauern. Aber er wird dennoch die 
Beschwerde der Evangelischen auch gegen diese Bestimmung 
schon deshalb für nicht unberechtigt halten können, weil sie 
nur auf die Gebiete der evangelischen Stände Anwendung 
finden sollte, während man doch „billig die Gleichheit hätte 
bedenken'* und ihnen ebenso zugestehen sollen, in bezug auf 
die Duldung der Messe nach ihrem Gewissen zu handeln, wie 
sich die katholischen Stände hinsichtlich der Duldung der 
Evangelischen nichts von diesen einreden ließen. 

Nachdem der Reichstag am 24. April geschlossen, der 
Mehrheitsbeschluß desselben in die rechtliche Form gebracht 
und der Protestation der evangelischen Stände in dem Ab- 
schiede mit keinem Worte gedacht worden war, mußten nun 
auch diese ihren Protest in aller Form notariell beglaubigen 
lassen. Dies geschah in der Appellationsurkunde, welche am 
Sonntage Kantate, dem 25. April, in der Wohnung des Kap* 
lans Peter Mutterstadt zu Speier vor den kaiserlichen Notaren 

*) Vgl. z. B. das Ende März von den Nürnberger Theologen nach 
Speier gesandte Gutachten in meiner Geschichte des Eeichst^gs zu Speier 
im Jahre 1529, S. 144 ff. 



— 23 — 

Leonhard Stettner and Pankratius Salzmann aafgenommen 
wurde. Vierzehn ReichsstMte ^) erklärten hier ihren An- 
schlnß an "IKeTProtestation der evangelischen Fürsten. Da 
dieser Schrift sämtliche während des Reichstags gewechselte 
Aktenstücke einverleibt wurden und die äußeren Umstände, 
unter denen die Appellation geschah, im Eingange und am 
Schlüsse derselben genau geschildert werden, braucht hier aut 
sie nicht näher eingegangen zu werden. 

Vor Schluß des Reichstags hatten die protestierenden 
Stände beschlossen, die Appellationsschrift dem Kaiser durch 
eine eigene Gesandtschaft überreichen zu lassen. Es ist be- 
kannt, daß dieser Beschluß später wirklich ausgeführt wurde, 
und welchen ungnädigen Bescheid ihre Abgeordneten am 
13. Oktober 1529 in Piacenza empfingen. Doch gehört die 
Darstellung der interessanten Begebenheiten bei Ausführung 
dieser Gesandtschaft nicht in den Rahmen der vorliegenden 
Schrift. 

Nach ihrer Rückkehr in die Heimat veröffentlichten die 
protestierenden Fürsten, wie sie angekündigt hatten, alsbald 
ihre Protestation. Schon am 5. Mai 1529 erschien im Auf- 
trage des Landgrafen Philipp eine fünf Quartseiten ent- 
haltende Schrift im Druck: „Landgreuisch gemeine auß- 
schreyben, Protestation und vrsach, das sein F. G. ... in 
jüngsten des Reichs zu Speyer beschehen Abschied Christ- 
lichen Glawben belangend, nit haben gehellen noch bewilligen 
wollen." In dieser noch in demselben Jahre mehrfach nach- 
gedruckten Schrift wird die Tatsache der Protestation zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht und ein kurzer Auszug aus 
der Protestationsschrift vom 19. April gegeben. Acht Tage 
später, am Donnerstage nach Exaudi (13. Mai), ließ Kurfürst 
Johann aus Weimar eine ebenfalls mehrfach nachgedruckte 
kleine Schi-ift gleichen Inhalts folgen mit dem Titel: „Des 

^) Es waren Straßbarg, Nürnberg, Ulm, Eonstanz, Lindau, Memmingen, 
Kempten, Kördlingen, Heilbronn, Reutlingen, Isny, Sankt Gallen, Weißen- 
Iburg im Nordgau und Windsheim. 



— 24 — 

Churfärsten zu Sachsen abschiedt auf ytzigem gehalten Reychs- 
tag zu Speyer Anno 1529." Es folgte dann die wörtliche 
Veröffentlichung der ausfuhrlichen Protestationsschrift vom 
20. April unter der Überschrift: „Der Durchleüchtigsten, 
Durchleuchtigen, Hochgepomen Fürsten und Herren, Herrn 
Johannsen usw. andere und endliche Protestation auff dem 
jüngstgehalten Reichstage zu Speyer" usw. Auch diese Schrift 
wurde noch 1529 mehrfach neugedruckt. Endlich wurde 
bald danach das ganze Appellationsinstrument vom 25. April 
1529 mit allen dazu gehörigen Aktenstücken dem Drucke 
übergeben. Nach einem Exemplare des Weimarer Archivs 
hat J. J. Müller in seiner 1705 zu Jena herausgegebenen 
^Historie von der Evangelischen Stände Protestation und 
Appellation" usw. dieses Dokument wieder veröffentlicht Seit- 
dem sind mehrere Neudrucke, teils der ganzen Appellations- 
schrift, teils der Protestationsschrift vom 20. April, erschienen, 
unter denen außer dem in Walchs Schriften Luthers Band 16, 
S. 366—420, sich findenden besonders der sorgfältige von 
A. Jung in seiner 1830 herausgegebenen Geschichte des Reichs- 
tags zu Speyer im Jahre 1529 (S. LXXVIIff.) gegebene Ab- 
druck des ganzen Appellationsinstruments hervorzuheben ist 



Der Text der im nachstehenden vollständig abgedruckten 
Appellationsurkunde ist einem Exemplare des erwähnten 
Orip^nald ruckesvon 1529 entnommen, welches sich in den 
Heilbronner AKt^ des kgl. Württembergischen Haus- und 
Staatsarchivs findet und mit dem von J. J. Müller benützten 
völlig übereinstimmt. Die Orthographie dieses Druckes ist 
beibehalten. Nur sind die darin vorkommenden Buchstaben- 
häufungen, wie „auff, inn, Schrifft", vermieden und die Buch- 
staben i (statt j), u, V und w in der heute üblichen Weise (also 
„und" statt „vnd", „unvermeydlich" statt „vnuermeydlich", 
„euer" statt „ewer") gesetzt. Die großen Anfangsbuchstaben 
werden nach der heutigen Schreibweise angewendet Endlich wird 



— 25 — 

zur Erleichterung des Verständnisses die neuere Interpunktion 
gebraucht. Im Original fett gedruckte Stellen werden ge- 
sperrt gegeben, vorkommende offenbare nennenswerte Druck- 
fehler in den Anmerkungen verzeichnet. 

Auch die dem Instrumente einverleibte ei-weiterte Pro- 
testation ist nach dem genannten Originaldrucke wiederge- 
geben. Hier wurde jedoch außer zwei in der Münchener kgl. 
Hof- und Staatsbibliothek vorhandenen gleichzeitigen Drucken 
dieser Protestation noch das von fünf Fürsten eigenhändig 
unterzeichnete Original im kgl. Staatsarchive zu Marburg 
(vgl. S. 14) genau verglichen und jede darin sich findende 
nicht bloß orthographische Abweichung in den Anmerkungen 
vermerkt. Auch das ebenda erwähnte, von Vogler ge- 
schriebene, Konzept dieser Protestation wurde zu Rate ge- 
zogen. Dasselbe unterscheidet sich formell von der Reinschrift 
und dem Drucke dadurch, daß darin König Ferdinand nirgends 
direkt angeredet wird, da Vogler offenbar nur daran dachte, 
daß die von ihm ausgearbeitete Schrift den Reichsständen 
übergeben werden sollte. Erst nach Anfertigung des Konzepts 
entschloß man sich, die Schrift dem Könige Ferdinand selbst 
zu überreichen. Infolgedessen werden im Konzepte überall 
nui* die Kurfürsten, Fürsten und anderen Stände angeredet, 
niemals aber der König, von dem stets nur in der dritten 
Person die Rede ist. So heißt es z. B. gleich im Eingange 
des Konzepts : „Nachdem wir uns uf Römischer Kays. Mayst, 
unsers allergnedigsten Herrn, Erfordern und daneben Koni gl. 
Durchleu chtigkeyt zu hungern undbeheim, unsers 
li eb en und gnedi gen hern Oh eymenundSch wegers, 
freundtlich Beschreyben" usw., während in der Reinschrift ein- 
fach bemerkt ist : „uf Rom. Kays. May. usw. und daneben e w e r 
Kon. Durchl." usw. Im weiteren Texte fehlen deshalb im 
Konzepte an allen Stellen, in denen das Original sagt: „Euer 
Königl. Durchleuchtigkeyt, Liebden und ir, die Andern", die 
Worte „Königl. Durchleuchtigkeyt". Die übrigen Abweichungen 
sind im allgemeinen nur geringfügig, werden aber in den 



— 26 — 

Anmerkungen, soweit sie nicht rein orthographischer Natur 
oder ganz unwesentlich sind, angegeben. Vieles ist im Kon- 
zepte im Interesse größerer Deutlichkeit erst am Rande nach- 
träglich beigefügt, nicht selten zum Schaden des Stils. Die 
Abweichungen des Konzepts sind in den Anmerkungen mit E, 
die Znsätze am Bande desselben mit „Zus. in K*^ bezeichnet, 
der Text des Originaldmcks mit D, das Original der er- 
weiterten Pix)testation mit 0. 



Im Namem unsers Herrn Jesu Christi. Amen. Und 
nach desselben unsers lieben Herrn und Heylands Geburt 
tausent fünfhundert und im 29. Jam, in der andern Römer 
Zal Indicion^) genant, bey Regierung des AUerdurchleuch- 
tigisten, Großmechtigisten Fürsten und Herrn, Herrn Caroli 
des Fünften, erweiten Römischen Kaysers, zu allen Zeyten 
Merer des Reichs, in Germanien, zu Hispanien, beyder Sicilien, 
Jerusalem, Hungern, Dalmatien, Croatien usw. König, Ertz- 
hertzogen zu Osterreych und Hertzogen zu Burgundi usw., unsers 
allergnedigsten Herrn, und auf dem Reychstag, so in irer 
Kayserlichen Maiestat Namen gegen Speyer auf Suntag 
Reminiscere obberürts Jars außgeschrieben, Seind der Durch- 
leuchtigisten Hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Jo- 
hansen, Hertzogen zu Sachsen und Churfürsten usw., Herrn 
Georgen, Marggrafen zu Brandenburg usw., Herrn Ernsten, 
Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Herrn Philipsen, 
Landgi-afen zu Hessen usw., und Wolfgangen, Fürsten zu An- 



') Indiktion oder Eömer-Zinszahl nannte man die Art, die Jabre za 
zählen, zn denen das Ansagen oder die Indiktion gewisser von den Körnern 
aUe 15 Jahre zn entrichtenden Steuern (Zinsen) Anlaß gab. Die Indik- 
tionen umfassen demnach einen Zeitraum von je 15 Jahren und begannen 
mit dem Jahre 313 n. Chr. Im ganzen Mittelalter wurde die Indiktion in 
wichtigeren öffentlichen Urkunden der gewöhnlichen Jahrzahl beigefügt. 
Da 1528 eine neue Indiktion angefangen hatte, war das Jahr 1529 das 
zweite (andere) Jahr. 



— 28 — 

halt usw., unser gnedigst und gnedigen^) Heim, verordente 
Rathe und Bevelhaber am Suntag Cantate, welcher was der 
25. Tag des Monats Aprilis, in des wirdigen Herrn Petem 
Muterstats, Caplan in Sanct Johanskirchen daselbst zu 
Speyer Behausung, in yetzgemelter Sanct Johansen Gassen 
gelegen, unten in einem kleinen Stüblein, *) bey einander ver- 
samblet gewest, die haben anstat irer Churfürstlichen und 
Fürstlichen Gnaden uns beyde hernach geschribne Notarien 
und Gezeugen dahin für und zu sich erfordert und mit Für- 
haltung einer Schrift, so auf etliche papirene Pletter gefast, 
€rzelt, wie vil trefflicher und mercklicher Beschwerungen 
irer Churfürstlichen und Fürstlichen Gnaden, auch allen Den- 
jhenigen, so yetzt und zukünftiger Zeyt der Predigt götlichs 
Worts und Warheyt und mit Abthuung gotloser Preuche 
und Wideraufrichtung christenlicher Ceremonien verwandt, 
auf angezeygtem Eeychstag begegnet weren. Derhalben und 
von sollicher Beschwerden und Ursachen wegen, so ir Chur- 
fürstlichen und Fürstlichen Gnaden in berürte Schrieft, welche 
die gemelten Rethe gegen wertigklich in Händen hetten, bringen 
lassen, wurden ir Churfürstlich und Fürstlich Gnaden höchlich 
und unvermeydlich gedrengt, von denselben Handlungen und 
ervolgten vermeintem neuen Abschied (als mercklich be- 
schwerd) an die hochgedacht Römisch Kay. May. und ein 
frey christenlich Concilion usw. zu appellim, wie sie dann 
hiemit in der besten, bestendigisten und kreftigisten Weyß, 



*) Hier und iu der ganzen Protestation sind nach dem höfischen 
Sprachgebrauche jener Zeit die Kurfürsten stets als „gnädigste", die 
Fürsten als „gnädige" Herren bezeichnet. Kurfürst Johann ist also der 
„gnädigste", die übrigen protestierenden Fürsten sind die gnädigen Herren. 
Herzog Franz von Lüneburg, der nur Mitregent seines Bruders Ernst war, 
ist hier nicht mitgenannt, da die „verordenten Räte" als Beamte des Her- 
zogs Ernst galten. *) Peter Mutterstadt, auch Domvikar in Speier, 
kommt als solcher bereits 1510 vor. Er starb 1533. Die Johanniskirche 
grenzte unmittelbar an den Maulbronner Hof, in welchem Kurfürst Johann 
von Sachsen bei den Reichstagen von 1526 und 1529 wohnte, und lag gegen*^ 
über dem Absteigquartiere des Landgrafen Philipp. 



— 29 — 

Form und Gestalt, so ir Churfiirst. und F. G. von Eecht und 
Billigkeyt wegen thun solten und möchten, vor uns vorge- 
nanten Notarien und Gezeugen (dieweyl ir Churfürstlich und 
F. G. vor und in Gegenwart Königklicher Dui'chleuchtigkeyt, 
Kay. May. Oratorn und Commissarien, ^) auch der andern 
Churfurst, Fürsten und Stenden des Reychs, auß Ursach, so 
zu gelegner bequemer Zeyt so vil noht^) deducirt solten 
werden, dasselbig der Zeyt füglich nit thun könten noch 
möchten), gethan, auch solcher irer Churfürstl. und F. G. Ap- 
pellation, Aposteln^ und Abschiedsbrief, sambt rechtmessiger 
Anhangung und Adherentz, ersucht, requirirt und begert 
wolten haben. Mit Vorbehalt, Bedingung und Protestation,*) 
solche ire getane Appellation zu mindern und meren, auch 
sunst alles anders zu thun und fürzunemen, das derhalben 
irer Churfürstlichen und F. G. Notturft sein würdet. Und 
nach solcher Anzeyg und Erzelung haben obgemelter irer 
Churfurst. und F. G. verordente Eethe uns beyden Notarien 
dieselbige ire gethane Appellation, auf etliche papirene Pletter 
(wie oben berürt) verfast, Überantwort und zugestelt, welche 
von Wort zu Wort hernach volget: 

Nachdem in allen beschriben Rechten das Mittel 
der Appellation und Berufung zu Aufenthalt derer, die be- 
schwerd sein oder förchten sie künftigklich beschwerd zu 
werden, außgesatzt und einem yeden gebürt, auch dermaß 
befreyt ist, das *) dieselbig von keinem Gewalt abgethan, noch 
darüber geschritten oder derselben zuwider gehandelt noch 
attentirt soll werden: Hierumb in Willen und Meynung, von 
etlicher vill hoher, dapferer und wichtiger Beschwerd wegen, 
welche uns von Gots Genaden Johannsen, Hertzogen zu Sachsen, 
des heyligen Römischen Reychs Ertzmarschalck und Chur- 



*) Die Namen des Orators und der Kommissäre s. Anm. 1 zu S. 15 
des Vorworts. *) In D Druckfehler: noch. ') Apostel ist im juristischen 
Sprachgebrauch jener Zeit ein Bericht an einen höheren Eichter. ^) Die 
etymologische Bedeutung des Wortes Protestation = Bezeugung tritt hier 
deutlich hervor. *) „Das" wie fast überall in der Appellation für „daß". 



- 30 — 

fürsten, Landgrafen in Döringen und Marggrafeu zu Meyssen, 
Georgen, Marggrafen zu Brandenburg, zu Stettin, Bomem, 
der Cassuben und Wenden usw. Hertzogen, Burggrafen zu 
Nürmberg und Fürsten zu Rügen auf Oderburgk usw., Ernsten 
und Franciscen Gebrüdem, Hertzogen zu Braunschweyg und 
Lunenburg, Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzen- 
elnpogen, zu Dietz, Ziegenheym und Nidde, und WolfgangeD, 
Fürsten zu Anhalt, Grafen zu Aßkeinen und Herrn zu Bemburg,^) 
in gesambt und sunderlich und unsem christlichen Unterthanen, 
auch gemeinlichen allen denen, die yetzt und künftiglich dem 
heyligen Gottes Wort verwandt,^) auf disen Reychstag, der 
im yetztlaufenden 29ten Jarn der wenigem Zal*) zu Speyer 
gehalten, begegend und zugestanden seind, von und wider die 
Durchleuchtigist, Großmechtigen, Hochwirdigist, Hochgeboraen, 
Wolgebomen, Edeln und Wirdigen*) Herrn Ferdinandum, zu 
Hungern und Beheym König und Römischer Kay. May., unsere 
allergnedigsten Herrn, Statthalter im Reych Teutscher Nation, 
Printzn und Infanten in Hispanien, Ertz-hertzogen zu Oster- 
reych usw., unserm besundern lieben Herrn Oheymen und 
Gnedigen Herrn, sampt hochgemelter Römischer Kay. May. 
Oratorn und verordenten Commissarien, auch Churfürsten, 
Fürsten und Stenden, so auf diesem Reychstag zu Speyer 
versamblet gewesen (derer aller Liebden und der andern 
Namen wir hiemit voraußgedruckt und benandt haben wollen), 
zu appellirn, provocirn und zu berufen, auch alles und yedes 
mer zu thun, so uns die Recht in dem Fall geben und zu- 
lassen, Protestirn und bedingen wir anfangs oflfentlich vor 
Gott und menigklich, dem dise unsere Appellation und Be- 

*) Hier in der feierlichen Appellation werden aUe protestierenden 
Fürsten, auch Herzog Franz von Lünehnrg, mit ihren voUständigen Titeln 
genannt, die einer weiteren Erläuterung nicht bedürfen. *) Es ist zn 

beachten, daß die protestierenden Fürsten auch für ihre Untertanen und 
andere Gleichgesinnte mit appellieren. *) Oft gebrauchte Abkürzung 

für fünfzehnhundert. *) AUe diese Prädikate beziehen sich anf die 

verschiedenen Fürsten und Stände des Beichs je nach den ihnen gemäß 
ihrem Hange gebührenden Titeln. Vgl. S. 32, Anm. 2. 




— 31 — 

nifung zu lesen oder hörn fiirkumpt, das unser Will, Gemüt 
TDUid Meynung änderst nicht stehet, noch ist, dann allein die 
Eer Gottes des Allmechtigen, seines heyligen Worts und unser, 
auch menigklichs Seelen Seligkeyt zu suchen, auch nichts 
anders dadurch zu handeln, dann was uns das Gewissen auß- 
weyset und leret, und das jhenig, so wir vor Gott dem All- 
mechtigen, sunder menigklichs Verkleinerung, Schmehung oder 
Verachtung, zu thun schuldig und billich thun.^) Dann 

alledieweyl die Becht, auß dem, das die Natur zwischen allen 
Menschen ein natürlich Verwandtnuß gewürckt, zulassen, 
das sich einer des andern, der zu zeytlichem Tod verurteylt 
wirdet, auch ausserhalb Vollmacht, anzunenien und von des- 
selbigen wegen zu appelliren und sein pestes zu schaffen hat : 
Wie viel mer will uns als Gelidern eins geistlichen Leybs des 
Sun Gottes, unsres Heylands Jesu Christi, und geistlichen 
Kindern und gesipten Brüdern eins unsers geistlichen und 
hymelischen Vaters wol zustehen, gebürn und fügen, dergleichen 
in solchem hochwichtigen Handel zu Verhütung unser und 
unsers Nechsten ewigen Urteyls dasselbig auch zu thun und 
dieselben unsere Nechsten sich dises unsers rechtlichen Schutzs 
mit zu freyen und zu gebrauchen. ^) Und sagen, obgedachter 
Königlichen Durchleuchtigkeit sampt Kay. May. Oratorn und 
Commissarien, auch Churfürsten, Fürsten und den andern von 
Stenden sey wissendt, was mercklicher und dapferer Be- 
schwerungen durch uns und die unsern von unsern wegen, ^) 
vast vom Anfang dieses yetzigen Speyrischen Reychstags biß 
zum Ende, derhalben seind türgewandt worden, das unter- 
standen hat wollen werden, dieweyl^) auch (wiewol mit der 
That allein) beschehen, den Abschied, so auf vorigem Reichs- 
tag zu Erhaltung Prides und Eynigkeyt im Reich in miüer 
Zeyt des künftigen Concilion oder Nacional-Versamblung auß 

*) Ende der langen Periode. *) Zu beachten ist die theologische 

BegrÜndnng des Bechtes, auch für andere mit zu appellieren. ^) Durch 
äie Räte der protestierenden Fürsten in deren Auftrag. *) Dieweyl hier 
== seitdem. 



— 32 — 

viel bestendigen und hohen Bedencken allhie zu Speyer in 
nechstverschinem 26ten Jar einhellig beschlossen, yolzogen 
und aufgericht, so viel den Artickel des schwebenden Zwi- 
spalts in unser heyligen Religion anlanget, zu verendern, ja 
auch gentzlich aufzuheben und daneben auf etliche Artickel 
und Punct zu schliessen, dadurch, so wir derselbigen mit 
eynig weren, wir wider die christliche, götliche und evan- 
gelische Leere, die wir in unsern Fürstentumen, Landen, 
Herrschaften und Gebieten nach Außweysung der heyligen 
götlichen Schrift predigen und verkündigen lassen und für 
Gottes Wort und Warheyt erkennen und unzweyfenlich auch 
vestigklich glauben, in Grundt selbst handelten, bekenten und 
theten, welche vorgemelte unsere Beschwerungen wir in 
Schriften haben fürtragen, auch öffentlich verlesen und volgends 
zu den Reychshendeln und Acten antworten lassen, und 
volget Inhalts hernach: 

Fürtragen zu Speyer vor Churfürsten, Fürsten und 

allen Stenden öffentlich verlesen und Überantwort. ^) 

Hochwirdigisten, Hochwirdigen, Hochgebornen, 

Erwirdigen, Wohlgebornen und Edeln, lieben Herrn Oheymen, 

Vettern, Freunde und Besundern, Euer Lieb und ihr ^) tragen 

') Beschwerde der evangelischen Fürsten vom 12. April. S. Vorwort 
S. 12. Jung, Gesch. des Reichst, zu Speyer im Jahre 1529, S. LXXX und 
J. T. MtÜler 57 fügen hier bei: „Montags nach Misericordias Domini". 
') Da die Beschwerde an die Stände gerichtet ist, wird König Ferdinand 
nicht mit angeredet. Schon Ranke (Deutsche Gesch. 3. Ausg. Bd. 3, S. 127) 
macht auf die Sorgfalt aufmerksam, mit welcher die protestierenden 
Fürsten unter steter Wahrung der eigenen fürstlichen Würde die verschie- 
denen Stände des Reichs in der nach der Sitte der Zeit jedem einzelnen 
gebührenden Weise anreden.- Während sie die Fürsten stets euer Lieb 
oder euer Liebden nennen, wenden sie sich an die anderen Stände mit der 
Anrede: ihr oder ihr andern. Die Hochwürdigsten sind die geistlichen 
Kurfürsten, die Hochwürdigen die Bischöfe, die Hochgeborenen die welt- 
lichen Kurfürsten und Fürsten, die Ehrwürdigen die Äbte und Prälaten, die 
Wohlgeborenen und Edeln die Grafen und Freiherren. Alle Fürsten werden 
als Oheime und Vettern, die übrigen Stände als Freunde und Besondere 
angeredet. Die Fürsten werden freundlich gebeten, an die übrigen wendet 



— 33 — 

Sanders Zweyfel gleich uns in gutem Gedechtnuß, wie anfangs 
dises Eeychstag, als Rö. Kay. May., unsers allergnedigsten 
Herrn, Gewalt und darneben ein Schrift in Gestalt irer K. 
May. Instruction*) euer Lieb, uns und allen Stenden fürge- 
tragen und verlesen, das derwegen von Euer Lieb, uns und 
gemelten Stenden . einhellig' für notttirftig und gut angesehen 
ist worden, einen Außschuß zu Fürdrung der Hendel zu ver- 
ordnen und zu machen, ^) welcher Außschuß den Artickel, den 
Zwispalt in unserm heyligen Glauben beriirent, so in berürter 
Instruction der ander gesatzt, erstlich für die Handt nemen, 
denselbigen erwegen und davon reden solten, wie soUichs Zwi- 
spalts halben in mitler Weyle eins Concili zwischen den 
Stenden im Eeych Frid und Eynigkeyt erhalten möcht werden, 
doch auf Maß so viel den ersten, nemlich die Türckenhilf, 
belanget hat, wie euer Lieb, wir und andere Stendt des 
sunder Zweyfels noch alle auch wohl eingedenck sein. So 
wissen auch euer Lieb und ir andere, die neben etlichen auß 
uns zu dem Außschuß verordent worden, das es*) im selben 
Außschuß sunderlich dafür angesehen und gehalten ist worden, 
wo nit von ersten gemelts Artickels halben den Zwispalt be- 
langend ein Maß gemacht, das on^) dasselb schwerlich Frid 
und Eynigkeyt im Reych erhalten möcht werden, das auch 
den Stenden von allen Teylen schwer sein wolt, in einiche 
Hilf oder anders, so die andern zwen Artickel in der Instruc- 
tion verfast berürten, zu willigen oder einzügen, ^) es wüste dann 
ein yeder zuvor, wie er bey seinem Nachtpaurn seß und wie 
er mit demselbigen Friden haben möchte, und das derhalb 

man sich mit gnädigem Gesinnen. Das Entgegenkommen jener will man 
nm die Fürsten frenndlich verdienen, das der anderen mit günstigem 
WiUen erkennen. Die Beachtung aller dieser Unterschiede macht die 
Schrift ohne Zweifel schwerfällig und umständlich. Gleich der Protestation 
sind die Aktenstücke jener Zeit überhaupt, wie Eanke sagt, „weit entfernt, 
schön oder klassisch genannt werden zu können, aber sie sind den Umständen 
angemessen und haben Charakter : wie die Menschen selbst, so alles, was sie 
tun". ^) S. Emleitung S. 7 ff. «) S. Einleitung S. 9. ») In D 

Druckfehler: er. *) In D Druckfehler: an. *) = einzugehn. 

Ney, Appellation und Protestation. 3 



— 34 — 

im Außschn£ der gemeine Beschloß gewest, dieweyl geredt 
worden und die Instruction auch etwas Meldung davon thete, 
als solt der nechst^) allhie zu Speyer aufgerichter Abschid 
in einen Mißverstandt gefurt sein worden, daß solchs Miß- 
verstands halben ein Milterung und Erklerung gemacht und 
begriffen solt werden. Nun hetten wir uns gentzlich 

und unzweyfenlich versehen, berürte Handlungen würde dem- 
nach zu angezeygtem Zyl, nemlich zu Erhaltung Frldens und 
Eynigkeyt in mitler Zeyt des Concilii und zum andern auf 
Wege einer Milterung oder Erklerung, da Mißverstandt in 
nechstem Abschid furgefallen were, im Außschuß und nach- 
volgends bei euer Lieb und den andern als Stenden des Reychs 
gericht und gefordert^) sein worden. Wir haben aber nach- 
volgends befunden, das euer Lieb und etliche andere von 
Stenden auf solche Artickel, wie in einen Begriff bracht und 
nun zum andemmal den Stenden verlesen seind worden, über 
alles das, so durch etliche auß uns von ersten im Außschuß 
und nachvolgends unter den Stenden zu mercklicher und 
unleydlicher Beschwerd und Ungelegenheyt dises Teyls ist 
angezeygt worden, so vil die Substantz derselben belanget, 
vermainen zu verharren, unangesehen, das solche Artickel 
zum Teyl auß fürgewandten Ursachen zu Erhaltung ange- 
zeygts Fridens und Eynigkeyt im Reych nicht dienstlich und 
zum Teyl auch, wo anders nicht alle, keine Erklerung des 
nechsten allhie zu Speyer gemachten Abschids, sunder mehr 
ein gentzliche Aufhebung und Abthuung desselbigen seind. 

Und wiewol wir wissen, das wir in allem dem, damit 
wir uns auß *) schuldigem und Pflichtigem Gehorsam gegen den 
verstorbnen und yetziger Eö. Kay. May. usw. zu halten 
schuldig gewest, oder was wir irer Kay. *) May., auch des 
Reychs Eeren, Wolfart und Pesten ye zu Zeyten haben zu 
fordern^) wissen, das wir solchs mit gantz treuer, williger 
und bereyter Underthenigkeyt allweg dermassen gethan, das 

*) = letzte. *) = gefördert. *) In D Druckfehler: auch. 

*) In D Druckfehler: Kö. ^) = fördern. 



— 35 — 

wir sunder Eum, auch on menigklichs Verkleinerung, nie- 
mands in dem sunders zuvorzugeben wissen, wie wir dann 
hinfuran biß in unser Endt und Gruben vermittelst der 
Gnaden Gottes uns in allen schuldigen und müglichen Dingen 
gegen Eömischer Kay. May., unserm allergnedigsten Herrn, 
Leybs und Guts ungespart, gehorsamlich und willig, auch 
gegen euer Lieb als unsern lieben Herrn und Freunden 
freündtlich und den andern Stenden gnediglich zu halten 
willig und geneygt, so seind doch diß Sachen, wie euer Lieb 
und ir andern wissen, die Gots Eere und unser Seelen Heyl 
und Seligkejrt angeen und betreffen, darinnen wir unser Ge- 
wissen halben Gott vor allen anzusehen verpflicht, das wir 
gantz ungezweyfelt seind, euer Lieb und ir, als wir auch 
freündtlich gebetten und günstigklich und gnedigklich ge- 
sunnen wollen haben, ^) werden uns darinnen bey euch selbst 
wissen entschuldigt zu haben, das wir mit euer Lieb und euch 
obberürter Artickel halber in dem nicht eynich, noch dem 
Meren, wie etliche mal auf diesem Reychstag hat wollen 
fürgewendt werden, zu dem, das wir auß vilen dapferen und 
bewegenden Ursachen dasselb nit schuldig, stat geben mögen. 
Und damit euer Lieb und ir andern unser Beschwerden 
nochmals^) und eygentlich zu vememen, so ist nicht zu ver- 
laugknen, das der Leer halben in unser christlicher Religion 
in vilen Artickeln ein Zeit here ein Zwispalt gewest. Woher 
sich aber derselbig verursacht, wollen wir dem Gericht Gottes, 
dem alle Ding wissend seind, dißmals heymgestelt haben, 
dann allein das auf gehaltenem Reychstag zu Nürmberg in 
des Bäbstlichen Legaten damals gethan Werbungen ein An- 
zeygung derhalb beschehen, ^) die wir dißmals dabey lassen. 

*) Vgl. hiezu das S. 32, Anm. 2 Bemerkte. • «) In D Druckfehler: 
nachmals. *) Es ist das bekannte Breve des Papstes Hadrian VI vom 

25. November 1522 gemeint, welches der päpstliche Legat Chieregati am 
3. Januar 1523 dem Nürnberger Keichstage mitteilte. Hadrian bekennt 
darin, daß Gott seiner Kirche die Verfolgung wegen der Sünden der 
Menschen, besoiiders der Priester und Prälaten, schicke. Viel Verabscheu- 
nngswurdiges sei am heiligen Stuhle getrieben worden, Mißbräuche in 

3* 



— 36 — 

Und wiewol allerley Wege darin betrachtet und er- 
wogen ^), so ist es doch zuletzt einhellig dafür angesehen worden, 
das den Sachen zu allen Seytten nicht bequemlicher wolt 
Maß zu finden sein, dann das ein gemein frey christlich Con- 
cilium gemacht und außgeschriben würdt. Und das^) zeygen 
wir fretindtlicher und guter Meynung yetzt darumb an, das 
euer Lieb und ir andern, auch menigklich, darauß abzunemen 
und euch selbst zu erinnern habt, da einem Teyl Abstand 
oder Verurteylung der Leere, so er als für christlich füret ') 
und in seinen Landen und Gebieten füren lest, vor solchem 
Concilio aufzulegen hette mögen für bequem, fürtreglich, nutz 
oder gut angesehen werden, das durch Churfürsten, Fürsten 
und Stende sambt Kay. May. yedesmals verordenten Oratom 
und Commissarien auf die vorige gehaltne Eeychstäge nicht 
würde so oft von obgemeltem Concilio geredt und gehandelt 
sein worden. 

Das uns aber yetzo auf disem Teyl nach Meynung und 
Inhalt der Punct, so des Zwispalts und Fridens Artickel 
halben yetzt gestalt, solcher Abstandt und Verurteylung be- 
gegnen und schweygend aufgelegt wolt werden, ist auß nach- 
volgender Anzeygung zu vernemen: 

Dann es begreift der Eingang dise Meynung, als betten 
sich Churfürsten, Fürsten und Stende eins solchen Abschieds 
entschlossen, in welchem Entschüessen wir gleich euer Lieb 
und euch stehen und gemeint sein musten, als nemlich, das 
diejhenigen, so bey dem Kayserlichen Edict zu Wurms biß 
anher blieben, nun hinfüran bey demselben biß zu dem künf- 
tigen Concilio auch verharren und ir Underthanen darzu 
halten selten und wolten. 



heiligen Dingen, Übertretungen der Gebote. Von dem Haupte habe sich 
die Krankheit auf die Glieder, von den Päpsten auf die anderen Prälaten 
verpflanzt. Er werde tun, was er könne, daß zuerst der römische Hof 
gebessert werde, von welchem vielleicht das ganze Übel ausgegangen sei. 
*) In D Druckfehler: erwegen. ") das: fehlt in D. •) In D Druck- 

fehler: frewet. 



— 37 — 

Nun wolte uns das vor Got, unser Gewissen halben, gar 
hoch beschwerlich sein, das yemands, hochs oder nider Stands 
durch unser Mitentschliessung von der Leere, die wir für 
götlich und christlich achten, abgesundert und auf das an- 
gezogen Edict solt verhaft werden. 

Wiewol war, das uns nicht zustehet zu verfechten, als 
wir auch zu thun gar nit geneygt seind, wie es ausserhalb 
bemelter unser Mitvergleichung ein yeder unter euer Lieb 
und euch nach dem Edict oder sunst für sich selbst oder mit 
den Iren halten will. Dann nachdem die Leere, darumb yetzt 
der Zwispalt ist, in vilen gegen einander, selten wir der 
Meynung mit schlüssig sein, so wolt ja erfolgen und uns zu 
Schulden aufzulegen, auch wider unser eygen Gewissen, der 
eins war sein, eintweder, das wir die Leere, die wir für 
christlich achten, nun bereyt an selbst als unrecht urteylten, 
wie dann dasselb auß dem nachstvolgenden Punct in diesen 
Worten: und aber bey den andern Stenden, bey denen die 
andere Lere entstanden und zum Teyl on mercklich Aufrur, 
Beschwerdt und Geverde nicht abgewendt werden möcht usw., 
auß dem Widersynn solcher Wort klerlicher zu vememen sein 
wolt, oder aber wir müsten schweygendt einreumen und bekennen, 
das sie zu beyten Seyten recht gegründet und also nicht nöttige 
Artikel oder Punct im Glauben weren, welchs wir doch, wir 
werden es dann in einem künftigen Concilio mit Schrift anders 
gewisen, diser Zeyt gar nicht zu thun wissen. 

So hette es dergleichen und viel mer Beschwerung des 
Puncts halben die Meß berürendt. Dann wir seind unge- 
zweyfelt, euer Lieb und ir haben vor dieser Zeyt zu Notturft 
vernummen, welcher Gestalt unser Prediger die Messen, wie 
die ein Zeyt here gepraucht und gehalten seind worden, mit 
götlicher heyliger Schrift aufs höchst angefochten und nider- 
gelegt. Selten wir nun in einen solchen Begriff, wie er ge- 
melter Messen halben gefast, gehellen, ^) wie möcht es andei*s 



*) Gehellen oder geheleu = emwilligen. 



— 38 — 

verstanden werden, dann als ob wir gemelter Leere, die wir 
für christlich und bestendig halten^ nun widerumb zuwider 
sein und dieselb als unrecht urteylen wolten, das doch durch 
die Verleyhung der Gnaden Gottes unser Gemüt gar nit ist, 
noch mit Gewissen geschehen mag. 

Das aber von euer Lieb und euch andern die berürten 
Messen, wie die ein Zeyt here gehalten und gepraucht seind 
worden, gemeint und der Begriff von denselben auch ver- 
standen muß werden, haben wir auß dem leichtlich abzunemen, 
das gemelter BegriflF nur auf^) die Örter gericht, do die 
andere Leere, wie sie genant wirdet, entstanden. 

Und ist dannoch aller Gelegenheyt nach uns nicht un- 
billich befrembdlich, das euer Lieb und ir fiirgenummen habt, 
uns und andern diser Leere in dem ein Maß unser Under- 
thanen halben zu setzen, welche euer Lieb und ir im Gegenfall 
der Iren halb ungern, auch, darfür wir achten, gar nicht, 
würdet leyden wollen. So wir uns doch versehen betten, wir 
solten nicht unbillich in dem bedacht sein worden, auch noch- 
mals bedacht werden, als wie^) vielleicht euer Lieb und ir 
in im Oberkeyten unter iren ünderthanen allein von wegen 
der herkumenden Gepreuche beyderley Messen, nemlich die 
Opfer und christliche Nachtmals Messen, zuzulassen beschwert, 
das es uns Christi, unsers Heylands, oflFenbaren Einsatzung 
halben seiner Meß und Nachtmals viel beschwerlicher, etwas, 
das derselben götlichen Einsatzung zuwider und nur auf Her- 
kumen und Menschen Satzung gegründet mag werden, zuzulassen. 

Dieweyl nun die Leere auf unserm Teyl in unsem Landen 
und Oberkeyten mit göttlicher Schrift dermaß gegründet, daß 
sie christlich, und die Schrift wider solche Messen ein Zeyt 
here öffentlich gefüit und aber solcher Artickel und Leere 
des Stücks halber unter andern nicht das geringstest, das in 
einem künftigen christlichen Concilio wil zu handeln sein, so 
betten wir uns, zu dem das das Außschreiben, so zu disem Reychs- 



') In D Druckfehler: „auch auf". *) In D Druckfehler: wir. 



— 39 — 

tag in Kay. Ma. Namen beschehen und außgangen ist, und die 
verleßne Instruction nichts von disem oder andern dergleichen 
Artickel melden, das über unser hievor vilmals gethane An- 
zeygung dermaß darauf het sollen verharret werden, gar nicht 
versehen. 

Wiewol auch öffentlich am Tag, was wir in unsern 
Landen und Oberkeyten des Sacraments halben des Leybs 
und Bluts unsers Herrn und Heylands Jesu Christi predigen 
und halten lassen, das derwegen weytleuftige Anzeigung zu 
thun on Not, so wissen wir doch gleichwol, wie wir uns hie- 
vor auch haben vernemen lassen, auß vilfaltigen Bedencken 
und Ursachen nicht für bequem oder fürtreglich anzusehen, 
das der Leer halben, so darwider, ein solliche Verordnung,^) 
wie der Begriff vermag, yetzo auf disem Reychstag gemacht 
werde, und sunderlich, dieweyl Kay. May. Außschreyben davon 
nichts meldet, auch diejhenigen, so dieselbigen Sach berüm, 
derhalben nicht erfordert noch verhört worden sein. Zu was 
Glimpf uns allen auch dasselb, dieweyl es unverhört und 
ausserhalb des künftigen Concilii fürgenummen (wir wollen 
anderer Unrichtigkeyt, so derhalb ervolgen möchten, ge- 
schweygen), gedeutet möcht werden, ist leychtlich zu bedencken. 

Das aber auch vilgemelter Begriff zu Erhaltung Fridens 
und Eynigkeyt im Reych in mitler Zeyt des Concilii nicht 
dienstlich seyn wolt, ist hieraus klerlich abzunemen. Dann 
der berürt Begriff vermag im ersten Punct, daß diejhenigen, 
so biß anhere bey Kay. May. Edict blieben, nun hinfüran 
darbey auch verharren sollen und wollen, und wirdet kein 
Unterschid gemacht, wie weyt und ob sich solche Verpflich- 
tung auf die Peen des angezogenen Edicts erstrecken sol oder 
nicht, wie es dann von wegen der gemeinen Wort, damit der 
Artickel verfast, nicht anders kau vernummen werden. 
Dieweyl dann unser etlicher^) Geystlichen von andern Ober- 
keyten bereyt an gemelts Edicts halben begegendt, nachdem 



^) In D Dnickfehler: Vorordennung. ^) In D Druckfehler: vetlicher. 



— 40 — 

es von inen nicht dermaß, wie sie ^) dem Edict nach vermeinen, 
gehalten wirdet, daß sie sich und über den nechsten Spey- 
rischen Abschid unterstanden, denselben ire Renth und Zins 
zu hemmen und vorzuhalten lassen, so ist wol zu erachten, 
was in Gleyclmuß weyter unter demselben angemasten Schein 
unterstanden und furgenummen möcht werden, das dann zu 
Erhaltung Fridens und Eynigkeyt wenig, auch gar niclits 
dienen würdt. Wellichs aber durch den nechsten allhie zu 
Speyer gemachten Abschid verhütet, also das niemands ge- 
fügt, solchs oder dergleichen oft gemelts Edicts halben fürzu- 
nemen, dieweil die Peen desselbigen, dadurch das ein yede 
Oberkeyt mit iren Underthanen in mitler Zeyt des Concilii 
in Sachen das Edict belangend also solt zu leben und zu re- 
gieren haben, wie sie solchs gegen Gott und Kay. May. ver- 
trauet zu verantworten, suspendirt worden. 

Darauß dann klerlich zu veniemen ist, daß der nechst 
Abschid zu Friden und Eynigkeyt mer dienstlich, wie er dann 
auch vermög der Instruction, so nechst an die Römisch Kay. 
May. daneben begriffen, ^) durch Churf ürsten, Fürsten und Stende 
dafür ist angesehen worden. Dann ist solchs, wie vor an- 
gezeygt, über den nechsten Abschid, da sichs gar nit ge- 
pürt hat, unser Geystlichen halben nicht verblieben, was wolt 
yetzo, so der Abschid auf Meynung des Begriffs gericht solt 



*) In D Druckfehler: es. ^) Es ist die von dem Reichstage am 

21. August 1526 beschlossene Instruktion gemeint, welche der an den 
Kaiser abzuordnenden Gesandtschaft mitgegeben werden sollte. In der- 
selben wird der Kaiser gebeten, mit dem Papste wegen baldigster Be- 
rufung eines gemeinen freien Konzils in deutschen Landen ins Benehmen 
zu treten, wenn sich das aber durchaus nicht erreichen lasse, eine in Gegen- 
wart des Kaisers abzuhaltende freie Versammlung aUer Stände des Eeichs 
zu berufen. Bis dahin möge der Kaiser aber die Durchführung des 
Wormser Edikts mit Rücksicht auf die schweren Zeiten „gnädiglich in 
Ruhe steUen", da der VoUzug desselben den einen aus Gewissensgründen, 
den anderen aber deshalb unmöglich sei, weil sie sonst eine Empörung zu 
befürchten hätten. — Doch kam der Beschluß des Reichstags, eine Gesandt- 
schaft an den Kaiser zu schicken, nicht zur Ausführung. 



— 41 — 

igfwerden und uns auf disem Teyl benummen sein solt, in an- 
gezeigten Sachen das Edict berürendt es dermaß zu halten, 
f Wie wir solchs gegen Gott, dem Allerhöchsten, und auch in 

3f seinem Gericht, auch hie zeytlich gegen Römischer Kay. Ma. 

--^ als unser ordenlichen weltlichen Oberkeyt, verhoffen zu ver- 
antworten, ervolgen und beschehen ? Welchs auch, wie yetzo 
angezeygt, ye nicht solche Wort seind, die im nechsten Ab- 
schid verleybt, dadurch einem yeden zugelassen sein wolt, als 
dann durch etliche, denen die Sach höher dann wol die Not- 
turft allweg zu Gemüt gereycht, geredt wil werden, in 
mitler weyl eins Concilii alles nach eygenem Gutduncken oder 
Gefallen zu thun und fürzunemen. Wer auch demnach den 
nechsten Speyrischen Abschid mit angezeygtem Fürhalten der 
Zins mißpraucht und zu entgegen gehandelt, geben euer Lieb 
und euch andern wir selbst zu bedencken. 

Item, es ist auch hierauß gnugsam zu vermercken, wo 
die vilberürten Wort, das es ein yede Obrigkeyt in mitler 
Weyl des Concilii in Sachen das Edict belangend usw., yetzo 
herauß gelassen und an derselben stat solche Wort, wie in 
dem yetzigen Begriff steen, nemlich : und aber bei den andern 
Stenden usw. gestelt solten werden, das solcher fürgenummener 
Abschid nit ein Erklerung, sunder ein gantze Aufhebung der 
Substantz des nechsten Abschids, so vil den Zwispalt belangt, 
sein wolte, in welchen uns zu bewilligen, dieweyl der nechste 
Abschid durch Kay. May. Stathalter und Commissari in kraft 
Kay. ^) May. Gewalts und Volmacht, auch Churfürsten, Fürsten 
und Stende einhellig, als solchs der Buchstabe klerlich mit- 
bringt, mit Verpflichtung, denselben vest und unverprochenlich 
zu halten, auch dawider nichts zu thun und fürzunemen oder 
außgeen zu lassen, bewilligt und mit Sigillen bevestigt, nicht 
unbillich höchlich beschwerlich sein wolt. ^) 



^) In D Druckfehler: Kön. *) Dies bezieht sich auf die üblichen 

Schlußworte der Eeichstagsabschiede, die sich auch in § 81 und 32 des 
Speierer Abschieds von 1526 finden. Die einschlägigen Stellen werden in 
der Protestationsschrift vom 20. April (S. 55 f.) fast wörtlich wiedergegeben. 



— 42 — 

Und zu dem, daß wir sunder Rum menigklich darumb 
Antwort zu geben ungescheuet, wo uns aufgelegt wolt werden, 
als solte der nechst Abschid von uns in einen Mißverstandt 
gezogen und dadurch mißbraucht sein worden, so können wir 
doch auch bey uns nicht ermessen, das die Notturft sey oder 
erfordere, des angezogenen Mißverstands halben solche yetz- 
gemelte Aufhebung des nechsten Abschids zu thun. Dann 
wiewol wir kein Wissen tragen, welcher Gestalt solcher Ab- 
schid zu einem Deckel neuen Leeren seyther solt gezogen 
sein worden, so solt doch unsers Ermessens demselben hin- 
füran durch ein solche Erklerung, so zum Teyl in dem Begriff 
gesetzt und auf Meynung unsers übergeben Artickels, den^) 
wir euer Lieb und euch andern yetzo nochmals *) zu erwegen 
wollen zugestelt und uberantwort haben, gemiltert ist worden, 
in dem, das es die Obrigkeyten in iren Oberkeyten vermög 
des nechsten Abschids zu halten und fortan ^) weiter Neurung 
oder Secten des Glaubens halb so vil menschlich und müglich 
verhütet solt werden, nottürftiglich begegend und Fürsehung 

Hier sei nur noch bemerkt, daß sowohl Erzherzog Ferdinand für die kaiser- 
lichen Kommissäre, als auch Beauftragte der Stände, wie am Schlüsse des 
Abschieds ausdrücklich gesagt wird, zu Urkunde dessen ihre Siegel „an den 
Abschied hängen" ließen. *) In D Druckfehler: denen. Im „großen 

Ausschusse" hatte der Kurfürst von Sachsen, nachdem alle Versuche, mehr 
zu erreichen, gescheitert waren, den Vorschlag gemacht, den vorigen 
Speierer Abschied in nachstehender Weise zu erläutern : „daß diejenigen, so 
bis anhero bei den hergebrachten Kirchenordnungen und Bräuchen" (nicht 
bei dem Wormser Edikt) „blieben, auch hinfüro bei denselben bis zu dem 
künftigen Konzile verharren und ihre Untertanen dazu halten mögen. Aber 
die andern, Kurfürsten, Fürsten und Stände, mögen nach Inhalt des ge- 
meldeten letzten Speierer Abschieds in Sachen die Religion betreffend, ein 
jeder für sich und mit den Ihren, in ihren Obrigkeiten sich nichts minder 
auch halten, also leben und regieren, wie sie das gegen Gott und römische 
kaiserliche Majestät vertrauen zu verantworten, und soU hinfürder weitere 
Neuerung oder Sekten im Glauben aufzurichten, so viel möglich und mensch- 
lich, verhütet werden." Aber dieser Vorschlag wurde sowohl im Ausschusse, 
als auch später im Plenum zurückgewiesen. Vgl. meine Gesch. des Reichs- 
tags zu Speier im Jahre 1529, S. 140. *) In D Druckfehler: nachmals. 
*) In D Druckfehler: voran. 



— 43 — 

darwider gethan, auch gantz on Not sein solt, den nechsten 
Abschid derhalben dermassen wie^) berürt aufzuheben. 

Dieweyl wir dann auch zu der Römischen Kay. May., 
unserm allergnedigsten Herni, der ungezweyfelten und gantzen 
Zuversicht sein, wo ir Kay. May. der Ding, wie die zum Teyl 
yetzo von uns erzelt, und sunst ferner bericht worden weren, 
zu dem das irer May. Außschreyben, so zu disem ßeychstag 
beschehen und am Dato jünger und neuer ist, zusampt dem 
Kay. 2) Gewalt, welcher im Anfang dises Reychstags durch 
irer May. Stathalter und Commissarien, unser besunder lieben 
und gnedigen Herrn und Freund, euer Lieb, uns und allen 
Stenden fürgetragen ist worden, als wir nicht anders wissen, 
klerlich mitbringen, daß davon geredt, gehandelt und gerat- 
schlagt solt werden, wie Frid und Eynigkeyt im Reych möcht 
erhalten werden, darauf dann auch euer Lieb, wir und die 
andern von Stenden alle Handlung, so vil gemelten Friden 
belanget, fürgenummen, — dann wo es die Meynung gehabt, das 
es bey der verlesen Instruction des Artickels halben bleyben 
zu lassen für nütz, gut oder bequeme het angesehen mögen 
werden, so hette es solcher Beratschlagung und Erwegung 
gar nicht bedürft — , die hochgemelte Römische Kay. May. würde 
sich zu dem, wie die gelesen Instruction berürts Artickels 
halb vermag gar nicht haben bewegen lassen. 

Und ist dem allem nach an euer Lieb und euch andern 
als unser lieben Herrn Vettern, Oheymen, Freund und Be- 
sunder unser freündtlichs Bitten und günstigs, auch gnedigs 
Gesynnen, dieselbigen und ir wollen Gelegenheyt der Sachen 
nochmals zu Gemüt füren und dieselbigen zusampt obange- 
zeygten und dergleychen unseren Beschwerungen, so wir der 
angezognen Punct und Artickel halben in dem gefasten Ab- 
schid haben, erwegen und betrachten, und uns derselbigen 
insunderheyt auf den Wege, das es bey dem nechsten Ab- 
schid, wie derselbig dazumal einhellig gewilligt, beschlossen, 



*) wie: fehlt in D. *) In D Druckfehler: Kön. 



— 44 — 

angenummeu und volzogen ist worden, bleyb oder aber auf 
Meynung, wie euer Lieb und ir hievor verstanden und auß 
diser unser Schrift weiter zu vememen haben, freündtlich 
und gutwillig entheben und sich mit dem, als ob euer Lieb 
und ir andern das merer soltet haben, vilberürter nechst 
allhie von Kay. ^) May., euer Lieb und unser aller wegen ge- 
machten, bewilligten, entschlossenen und versigeltem Abschid 
zuwider nicht bewegen lassen, als wir dann auch auß ange- 
zeygten und ander mer Ursachen und zuvoran nach Gestalt 
und Gelegenheyt diß Handels die Gewissen und der Seelen 
Heyl belangend demselben gar nicht wissen, noch unsers Er- 
achtens schuldig seind statzugeben. 

Dann was ferner die Artickel angehet, so der Wider- 
taufer, der Prediger und Drucks, dergleychen des Fridens 
halben bedacht und begriffen seind worden, auch was dar- 
nach weyter die andern zwen HauptartickeP) berüren ist, 
wollen und verhoffen wir uns mit euer Lieb und euch andern 
dermaßen zu vergleychen, das an uns in keinem, so gemeiner 
Christenheyt und dem Reich Teutscher Nation zu Nutz, Wol- 
fart und Gutem und insunderheyt zu Friden gereychen sol, 
zu der Billigkeyt sol Mangel gespürt werden. 

Das alles geruhen euer Lieb und ir zu unser hohen Not- 
turft und zu der Billigkeyt zu vermercken, auch freündtlich 
und gutwillig darinnen zu erzeygen. Das seind wir umb euer 
Lieb mit besundern freündtlichen Fleyß in allweg zu ver- 
dienen und gegen euch andern in Gunst, Gnaden und allen 
Guten zu erkennen geneygt. Und bitten freündtlich und be- 
gern günstigklich hierauf euer Lieb und euer andern unver- 
züglich, freündtlich und ersprießliche Antwort, uns unser Not- 
turft nach deshalben ferner haben zu vernemen lassen usw. 



^) In D Druckfehler: Kön. *) Der Türkenhilfe und Unterhaltung 

des Reichsregiments und des Kammergerichts. 



Wiewol wir uns nun zu Churfürsten, Fürsten und Stenden 
gantz unzweyfenlich versehen betten, dieselben würden ange- 
zeygte unsere großwicbtige und mercklicbe Bescbwerungen 
zu Gemüt gefast baben und, auf das niemand etwas, so wider 
sein Gewissen were, und bevor, ausserhalb, auch vor einem 
künftigen gemeinen und freyen Concilium oder Nationalver- 
samblung aufgelegt würde, in den Dingen ein unbescbwerliche, 
billiche und christliche Enderung gemacht haben : So seind doch 
ihre Liebden und sie auf ihren Vorhaben bestanden, allein 
das uns von dem Außschuß, so ir Liebden und sie derhalben 
verordent gehabt, darnach ist angezeygt worden, wie ir Lieb- 
den und sie bedechten, das die gestelten Artickel Königklicher 
Durchleuchtigkeyt als Kay. May. Stathaltern und irer Maj\ 
verordenten Orator und Commissarien solten fürzutragen seyn, 
ob ir Durchleuchtigkeyt und Liebden Mittel zu bequemer 
Vergleychung finden möchten, welchs wir uns und das Königl. 
Durchleuchtigkeyt samt den Oratorn und Commissarien dar- 
auf zu bequemer Vergleychung handelten, uns auch nicht 
haben mißfallen noch zuwider sein lassen, in freundlicher 
Zuversicht, solche Handlung würde fürderlich und unverzogen- 
lich ervolget und fürgenummen sein worden. 

Es ist aber gleichwol und über das es die Meynung im 
Anfang dises Reychstags nit gewesen, fort und zu den andern 
Artickeln, so in der Schrift außgedrückt, welche in berürtem 
Anfang dises Reychstags in Gestalt einer Kayserlichen Li- 
struction verlesen und fürgetragen, geschritten worden. Die- 
weyl uns aber nach etlichen verschinen Tagen von Königklicher 
Durchleuchtigkeyt und Kay. May. Orators und Commissarien 
wegen, ob und wann wir, wie vorstehet, ferner Handlung 
gewarten solten, nichts angesagt, haben wir zum allerwenigsten 
zwir^) bei Kön. Durchleuchtigkeyt durch etliche der unsem 
darumb Anregen und Erinnerung thun lassen. Aber so wir 
uns vermüg obgemelts Abschids, den wir mit dem verordenten 



1) = zweimal. 



— 46 — 

Außschuß, Churfürst, Fürsten und Stenden genummen, weyter 
Unterhandlung und Unterrede vei^sehen, haben König. Durch- 
leuchtigkeyt sampt dem Oratom und Commissarien Montags 
nach Jubilate nechst verschinen vor Churfursten, Fürsten und 
allen Stenden, ausserhalb und on alle weytere ünlerhandlung, 
auch aller unser obberürten hochbetranglichen Beschwerden 
unangesehen, Ire Meynung öffentlich auß einer Schrift ver- 
leßen lassen, sonder Zweyfel der Meynung, ^) als ob uns ir 
Kön. Durchleuchtigkeyt und Liebden damit einen entlichen 
Bescheyd angesagt und gegeben wollen haben, wie her- 
nach folgt: 

Vermeinter Bescheyd, so Königkliche Durch- 
leuchtigkeyt, Kay. M. Orator und Commissarien in Versamb- 
lung der Kejxhstende öffentlich haben verlesen lassen.^ 

Der R. K. M., unsers allergnedigsten Herrn, Stathalter, 
Orator und Commissarien, haben der Churfursten, Fürsten, 
Prelaten, Grafen und Stende des heyligen Keychs und der- 
selbigen Botschaften Schrift, die sie auf die drey Artickel 
irer, der Kay.^) Stathalters, Orators und Commissarien, mündt- 
lichen und schriftlichen Fürtrags in Namen hochgedachter 
Kay. ^) May. in Anfang gegenwürtigs Reychstags beschehen, 
verfasset und gestellet und inen, den Kay. ^) Stathalter, Orator 
und Commissari vergangner Tag übergeben ist, nach leng 
hörn lesen und darauf solche Schrift gegen irem Fürtrag in 
kraft ires vollkummenden habenden Gewalts dem Kay. Auß- 
schreyben dises Reychstags gemeß gestelt übersehen. 

Und wiewol in solche der gedachten Churfursten und Fürsten 
und der andern Stende gestelte Schrift der dreyer Artickel des 
bemelten Kay. ^) Stathalter, Orator und Commissari beschehen 
Fürtrag nach zu Erfüllung und Gnugthuung der gedachten 
Ka. May, unsers allergnedigsten Herrn, Willen und Meynung 

^) Die bei MüUer und Jung sich findenden, Worte „öffentlich bis 
Meynung" fehlen, offenbar infolge eines Druckversehens, in D. *) Vgl. 

Einleitung S. 12 ff. Bei Jung LXXXVHI und MüUer 72 ist beigefügt: 
„den 19. Aprüis". *) In D Druckfehler: Kön. 



— 47 — 

gcgründt und gnugsam Einrede zu haben weren, so bedencke 
doch die Kay. Stathalter, Orator und Commissarien, das Chur- 
fursten und Fürsten, auch andere Stende des heyligen Eeichs 
nnd der andern anwesenden Botschaften auf solchen iren 
Fürtrag die Artickel nach einander begriffen, nach gehaltem 
zeytigem Eath von wegen Gelegenheyt gegenwürtiger Leiifte 
und Zeyt irem höchsten Verstandt nach, Gott dem Allmech- 
tigen zu Lob und Eere und gedachter Kay. May. zu under- 
thenigster Gehorsam und zuforderst zu Erhaltung unsers 
christlichen Glaubens, auch Frid und Eynigkeit im heyligen 
Reych christenlich, vernünftigklich, weyßlich und wol gestelt 
und verfast haben, welchs auch zuvorsichtigklich und sunder- 
lich derjhenigen, die on^) das Gott und die Kay. May. vor 
Augen haben, darfür verstanden und dem zuwider nicht ge- 
handelt wirdet. 

Und lassen demnach die gedachten Kay. Stathalter, Orator 
und Commissarii inen derselben Churfürsten und Fürsten, auch 
der andern Stende gestelte Begriff der dreyer Artickel irs 
Teyls durchauß gefallen, nemen auch in Namen gedachter 
Kay. May. und für sich selbst dieselben Artickel an, wollen 
solche Inhalt ires Gewalts anstat genanter Kay. May., auch 
für sich selbst, das die also in ordenlicher Form eins Ab- 
schids bracht werden, hiemit bewilligt haben und sagen von 
gedachter Kay. Ma., auch ir selbst wegen, denselben Chur- 
fürsten und Fürsten und den andern Stenden und Botschaften 
irer christlichen, getreuen und embsigen Handlungen, obge- 
melter massen fürgewandt, sunder fleißigen, freundlichen und 
gnedigen Danck und wollen das alles Kay. May. berümen, 
die wirdet sunders Zweyfels solchs mit Gnaden gegen allen 
Stenden erkennen und sie, die Kay.^) Stathalter, Orator und 



^) In D Druckfehler: an. Man achte auf die Zusammenstellung : „Gott 
und die Kaiserl. Maj. vor Augen haben", sowie auf die beleidigende 
Fassung, nach welcher die evangelischen Fürsten nicht zu denen gehören, 
welche Gott und die kais. Maj. vor Augen haben. *) In D Druck- 

fehler: Kön. 



— 48 — 

Commissarien. solchs auch für sich selbst freiindtlich und 
gnedigklich beschulden. 

Dann so haben dieselben Stathalter, Orator und Commis- 
sarien die Schrift, so der Churfüi-st zu Sachsen usw., Marg- 
graf Georg von Brandenburg usw., Landgraf von Hessen usw., 
Fürst von Anhalt und der Luneburgisch Cantzler gemeiner 
Eeychsversamblung wider den ersten gestelten Artickel, unseni 
christlichen Glauben belangen, übergeben haben, auch ver- 
nummen und lassen dieselb Schrift in irem Werdt bleyben. 
Dann dieweyl dem großen Außschuß, nachmals Churfürsten 
nnd Fürsten und andern Stenden des heyligen Reychs solch 
Schrift fürtragen und verlesen ist und gemeine Versamblung 
nachmals, altem löblichen Herkummen und Geprauch, auch 
irer Conscientz und Gewissen nach, in dem Artickel den 
Glauben berürn das viel mer mit iren Stimmen gemacht, dar- 
auf beschlossen, und sie, die Kay. ^) Stathalter, Orator und 
Commissarien auf im Gewalt anstat vilgemelter Kay, ^) May., 
auch für sich selbst als Mitglider des heyligen Reychs 
solchen gestelten Artickel, wie obstet, angenummen haben : So 
wollen sich dieselben Kay. ^) Stathalter, Orator und Commis- 
sarii gentzlich versehen, der gedacht Churfürst von Sachsen 
und die andern Fürsten und Botschaften obgemelt, so bißher 
in dem Beschließ angeze3^gts Artickels Einrede gesucht haben, 
werden den Abschid, obgemelter Massen gemacht, auch nicht 
wegern, angesehen, das nicht allein, wie obstet, durch vil den 
merern Teyl Churfürsten und Fürsten, auch ander Stende des 
Reychs altem löblichen Geprauch nach aufriebt,^) ordenlich 
und wie sichs gepürt bey disem Eeychstag gehandelt und 
procedirt worden ist, sunder das auch die Kay. ^) Stathalter, 
Orator und Commissari nichts anders fürpracht und gehandelt 
haben, auch weyter fürnemen, handeln, bewilligen und be- 
schliessen, dann das sie in kraft obgemelts ires Gewalts gut 
Fug, Macht und Recht haben und gegen gedachter Kay. May. 



') In D Druckfehler: Kön. *) = aufrichtig. 



— 49 — 

wol und gnugsam zu verantworten wissen. Das haben dan- 
noch^) die Kay. Stathalter, Orator und Commissarii, Chur- 
fürsten und Fürsten und den andern Stenden des ßeychs auf 
solche ubergebne Schrift freündtlicher und gnediger Meynung 
nicht verhalten wollen. 



Und als wir uns aber desselbigen gar nit versehen 
und derhalben zu einer kurtzen Unterredung mit einander ent- 
wichen und uns gar nit vermutet, das Kön. Durchleuch. mit 
gedachten Oratorn und Commissarien nicht die kleine Weyl 
würden verzogen und abgeharret haben, das wir ein kurtz 
Gesprech hetten halten und irer Kö. Durchleuch. und Liebden, 
auch Churfürsten, Fürsten und Stenden unser Notturft wider- 
umb ftirtragen mügen, seind doch ire Kön. Durchleuchtigkeyt 
und vilgemelte Oratorn und Commissarien, unser unerwartet, 
aufgestanden und auß des Reychsstende Versamblung vom 
Hauß unversehen herabgezogen. Wiewol wir auch ire Kö. 
Durchleuchtigkeyt und Liebden aufs fretindtlichst durch et- 
liche unsere Rethe, die wir zu irer Durchleuchtigkeyt und 
Liebden geschickt, haben bitten lassen, unbeschwert zu sein, 
neben Churfürsten, Fürsten und Stenden unser Notturft auf 
den verleßnen Fürtrag widerumb zu hörn, so hat es doch bey 
irer Durchleuchtigkeyt, auch dem Oratorn und Commissarien 
nicht verfahen wollen, sunder den Unsern ist zu Antwort 
gefallen, die Artickel weren beschlossen usw. Seind derhalben 
wider den vermeinten Beschluß, so durch die obberürten 
Stende in kraft eins angemasten und doch gantz undienst- 
lichen, unerheblichen und unverbindlichen Merem unterstanden, 
und was mit Kön. Durchleuchtigkeyt, auch des Oratorn und 
Commissarien obgenanter verlesen Meynung und Antwort 
darauf weyter ervolget ist, vor Churfürsten, Fürsten und 

^) Bei Jung XC und MüUer 75: demnach. Die Varianten bei MüUer, 
dem Jung überaU folgt, beruhen durchweg auf handschriftlichen Korrekturen 
und Zusätzen, welche MüUer in dem Weimarer Exemplare des Original- 
drucks anbrachte. 

Ney, AppeUation und Protestation. ^ 



— 50 — 

Stenden oflFentlich zu protestirn und dieselbig in Schriften zu 
übergeben verursacht Welcher Protestation ungeverlicher^) 
Inhalt hernach außgedruckt volget. 

Protestation vor Churfürsten, Fürsten und 
Stenden öffentlich verlesen und zu denActendes 
Reichs uberantwort. 

, Euer Liebden und ir, lieben Herrn Vettern, Oheymen, 
Freündt und Besundem wissen, was Beschwerung wir die 
vergangen Tag dises gehaltnen Reychstags mündtlich und 
schriftlich wider etliche Punct in dem Artickel Erhaltung 
Fridens und Eynigkeyt von wegen des schwebenden Zwispalts 
der Religion im Reych mitler weyls des Concilii belangendt 
haben fürtragen lassen, und wiewol wir in Betrachtung, das 
wir nichts angezeygt, dann was unser Gewissen zu Gottes 
Eere, Lob und Heyligung seins Namens, auch von gemelts 
Friden und Eynigkeyt wegen im Reych die höchste unmeyd- 
liche Notturft erfordert, uns versehen hetten, euer Lieb und 
ir andern würden die Weg fürgenummen haben, das wir uns 
mit euer Lieb und euch andern zu Erklerung des nechsten 
Speyrischen Abschids, wo derselbig durch ungleichen Ver- 
standt solte mißpraucht worden sein, mit gutem Gewissen und 
on Beschwerung hetten vergleychen mögen, also das der ge- 
melt nechste Abschid sunst allenthalben, wie billich und der- 
selbig zuvor einhellig beschlossen worden, in esse und seiner 
Substantz blieb, wie dann auch wir Hertzog Johanns, Churflirst 
zu Sachsen, auf des grossen Außschuß gethanen Fürschlag ein 
schiedliche Meynung, die angezogne Mißbrauchung und Er- 
haltung gemelts Fridens anlangend, haben begreyfen und 
darnach gemeltem Außschuß widerumb zustellen und euer 
Lieb und euch nechst anderweyt auch übergeben lassen, in 



*) Vgl. Einleitung S. 13. Die protestierenden Fürsten behielten offenbar 
kein Konzept der in der Eile niedergeschriebenen und dem Beichstag 
überreichten Protestation zurück. Deshalb konnte in das Appellations- 
instrument nur der „ungefähre" Inhalt der am 19. April übergebenen 
Protestation aufgenommen werden. 



— 51 — 

Zuversicht, derselb BegriflF würde von euer Lieb und euch 
für ein gleichmessige und schiedliche Erklerung bedacht und 
angenummen sein worden.^) 

Dieweyl wir aber befunden, das euer Lieb und ir auf 
irem Vorhaben in dem vermeinen zu verharren und aber uns 
auß filrtragnen dapfern Ursachen und Beschwerden, die wir 
yetzundt allenthalb widerumb erholet und erneuet wollen 
haben, beyde der Gewissen halben, auch das solch euer Lieb 
und euer Fürnemen von wegen obgemelts schwebenden Zwi- 
spalts zu Erhaltung Fridens und Eynigkeyt in mitler Weyl 
des Concilii nicht dienstlich, keinswegs fügen noch zu thun 
sein wül, das wir darein gehelen oder willigen solten, zudem 
das wir nach Gestalt des Handels und bevor über den ob- 
berürten nechsten Speyrischen Abschid dasselb nicht verpflicht 
seind, sunderlich on^) unser Mitbewilligung auß gemeltem 
nechsten allhie zu Speyer gemachtem und versigeltem Ab- 
schid von wegen der hernachbeschriben stracken verpindt- 
lichen Clausulen und Wort, so zu Ende desselben Abschids 
verfast seind, zu schreyten, nemlich: Darauf so gereden und 
versprechen wir Ferdinand, Printz und Infant in Hispanien 
usw., und wir Churfürsten, Fürsten usw., Prelaten, Grafen und 
Herren usw.:*) so bedencken wir, das der vilberürten Be- 
schwerungen halben unsere hohe und unmeydliche Notturft 
erfordert; wider angezeygt euer Lieb und euer als von wegen 
gemelts nechsten Abschids nichtig und machtloß und unser, 
auch der unsem und menigklichs halben unpündig Fürnemen 
öffentlich zu protestirn, als wir auch hiemit gegenwürtigklich 
thun, und das wir auß fürgewandten Ursachen darein nit 
wissen, können noch mögen gehelen, sunder gemelt euer Lieb 
und euer Vorhaben für nichtig und unpündig halten, gegen 
euer Lieb und euch hiemit protestirt haben. Und wöUen 
uns gleychwol in den Sachen der Eeligion in mitlerweyl ge- 
melts gemeinen und freyen christlichen Concilii oder Nacional- 



^) Vgl. S. 42, Anm. 1. «) In D Druckfehler : an. «) Vgl. S. 41, Anm. 2. 

4.* 



— 52 — 

versamblung vermittelst götlicher Hilf, vermög und Inhalts 
des vilberürten necbsten Speyrischen Abschids in unser Ober- 
keyten, auch bei und mit unsem Underthanen und Ver- 
wandten, also halten, leben und regieren, wie wir das gegen 
Gott dem Allmechtigen und Römischer Kay. May., unserm 
allergnedigsten Herrn, vertrauen zu verantworten. Was audi 
der Geystlichen Zinß, ßent, Güld, Zehend und den Friden 
belanget und in vilgemeltem necbsten Speyrischen Abschid 
verfast und außgedruckt ist, wollen wir uns in allweg auch 
unverweyßlich erzeygen und halten. So wollen wir, was die 
nachvolgenden Punct als die Wiedertauf und den Druck beriirt, 
wie wir allwegen auf disem Keychstag verstanden seind, mit 
euer Lieb und euch auch einich sein und uns inhalts der- 
selbigen Punct in allweg auch gepürlich zu halten wissen. 

Und ist dem allem nach an euer Lieb und euch unser 
frefindtlich Bitt und gnedigs Gesynnen, die wollen dise unsere 
Protestation zu unser unmeydlichen Notturft vermercken und 
derselbigen ingedenck und insunderheyt daran sein, wo hier- 
über solche Meynung, wie von euer Lieb und euch fiirge- 
nummen, zum Abschid dises ßeychstags, als wir uns doch 
gar nit versehen, zu setzen unterstanden wolt werden, aut 
das angezeygte unser Protestation ires Inhalts darbey und 
neben euch eingeleybt und gestellet, und werden verursacht, 
unser yetzt gethan Protestation sambt unsem Beschwerungen, 
die wir wider solchen Artickel nechst in Schriften furgetragen 
haben, an die Kay. May. zu gelangen, auch sunst öffentlich 
außgehen zu lassen, damit menigklich Wissens haben und 
empfahen müg, das wir und warumb in solche Meynung nicht 
gehellet, sunder vor euer Lieb und euch öffentlich dawider 
protestirt haben. Behalten uns auch bevor, vilberürte unsere 
Beschwerungen und Protestation femer zu extendim und uns 
derselbigen gegen euer Lieb und euch andem, auch sunst zu 
unser Notturft vernemen zu lassen. 

Das alles wollen euer Lieb und ir andem im pesten und 
wie gemelt zu unser hohen Notturft und nicht anders ver- 



— 53 — 

stehen, seiud wir umb euer Lieb freiindtlich zu verdienen und 
g^en euch andern mit günstigem und gnedigem Willen zu 
erkennen geneygt. 

Und auf das die Kön. Durchleuchtigkeyt sampt dem 
Oratorn und Commissarien, auch Churflirsten, Fürsten und 
Stenden unserer Beschwerungen nochmals und zum Überfluß 
erinnert würden, ob ir Kön. Durchleuchtigkeyt und Liebden, 
auch Churfürsten, Fürsten und Stende des Eeychs nochmals 
hetten wollen erweicht und bewegt werden, die Sachen weyter 
und dahyn zu bedencken, damit wir allerseyts zu billicher und 
unbeschwerter Vergleichung des fürgefallen Zwispalts kummen 
möchten, so haben wir die obgemelten unser Beschwerungen 
noch einst ^) mit weyter nottürftigen Extension und anhengen- 
der Protestation zusammenziehen und in Schriften bringen 
lassen und etlich unser Eäthe damit abgefertigt, Kön. Durch- 
leuchtigkeyt und vilberürtem Oratori und Commissarien die- 
selb fürzutragen und schriftlich zuzustellen, wie dann be- 
schehen. Aber dieselben unsere Geschickten haben uns zu 
irem Widerkummen bericht, wiewol Kön. Durchleuchtigkeyt 
angezeygte unsere in Schriften verfaste Notturft im ersten zu 
irer Durchleuchtigkeyt Händen genummen, so hette sie doch 
inen die wider zuzustellen und zu angezeygter weytern billichen 
Bewegung bey irer Durchleuchtigkeyt und dem Oratori und 
Commissarien nit behalten wollen. Auch do sich die unsem 
beschwerdt, vilgemelte Schrift on und ausserhalb unsers Be- 
velchs wider zu sich zu nemen, ^) ist uns dieselb gleichwol 
bey etlichen Kön. Durchleuchtigkeyt Eäthen zu vorigen Be- 
schwerden wider zugesandt worden. Was wir auch in solcher 
Schrift angezeygt und fürgewandt haben, ist auß nachver- 
zeychenten derselben Schriften Inhalt zu vememen. 

Die Beschwerung und Prot es tat ion anderweyt 

*) = einmal. «) Bei MüUer 80 und Jung XCIII finden sich hier 

noeh die in D fehlenden Worte: sondern selbige in des K(>ni^ Gemach 
niedergelegt. Vgl. Einleitung S. 14. 



— 54 — 

zusamen gezogen und Eon. Durchleachtigkeyt^ 
den kayserlichen Oratorn und Commissarien zu- 
gestellt^) 

Durchleuchtiger König, auch Hochwirdigisten, Hocliwir- 
digen, Hochgebornen, Erwirdigen, Wolgebomen und Edeln, 
lieben gnediger Heim Oheymen, Vettern, Schweger, Freunde 
und besunder Lieben. *) Nachdem wii- uns auf Eö. Kay. May., 
unsers allergnedigsten Herrn, Erfordern und daneben eur 
Kon. Durchleuchtigkeyt freündtlich Beschreyben derselben 
irer ') May. zu undertheniger Gehoi-sam und euer Kon. Durch- 
leuchtigkeyt zu freündtlichem und dienstlichem Gefallen, auch 
gemeiner Christenheyt und dem heyligen Reych zu gut hieher 
zu disem Reychstag verfügt und nun neben euem Lieben 
und euch den andern die verlesen Instruction sampt dem Ge- 
waltsbrief, in Kay. May. Namen auf euer Kon. Durchleuchtig- 
keyt und ander irer Kay. Ma. verordente Commissarien ge- 
stelt, angehört uns auch daneben in Kay. May. Außschreyben 
dises Eeychstags mit Fleyß ersehen und funden, das die Sachen 
durch unbequem Practick dahin gericht gewesen sein, das 
der Artickel *) in dem Abschid des vor hie gehalten Eeychstags, 
unsem heylichen christlichen Glauben und desselben Religion 
oder Ceremonien belangend aufgehaben und dagegen ander 
gantz beschwerlich Artickel gestelt werden selten; 

Dieweyl sich aber euer Kön. Durchleuchtigkeyt und ander 
euer Kön. Durchleuchtigkeyt Zugeordente als Kay. May. ge- 
walthabende ^) Stathalter und Commissarien, auch alle Chur- 

^) Vgl. Einleitung S. 13 f. *) Zu der Anrede vgl. S. 32, Anm. 2. König 
Ferdinand wird nur Durchleuchtigkeit genannt, da der Titel Majestät dem 
Kaiser und dem römischen Könige vorbehalten blieb. Da£ und warum 
König Ferdinand in dem Voglerschen Konzepte nie angeredet, sondern nur 
in der dritten Person von ihm gesprochen wird, ist in der Einleitung S. 25 
bereits bemerkt. Die hiedurch bewirkten Abweichungen des K von D und 
sind hier nicht weiter berücksichtigt. ') In ist beigefügt: Kayser- 
lichen. *) In fehlen die Worte: durch unbequeme usw. bis Artickel. 
•) K: Durchleuchtigkeit mit verwandte als Kay. May, verordente gewalt- 
habende. 




- 55 — 

fürsten, Fürsten und Stende des Eeychs und derselben Bot- 
schaften des gemelten Artickels auf vorgehaltem Eeychstag 
hie zu Speyer auß guten christlichen Ursachen zu Erhaltung 
Fridens und Eynigkeyt im heyligen Reych einmütigklich ver- 
glichen und vereynigt haben des Inhalts, wie hernach folgt: 

Das mitler Zeyt eins general Concilions oder National* 
versamblung ein yetlicher Churfürst, Fürst und Stand des 
Reychs mit seinen Underthanen in Sachen, so das Edict, 
durch Kay. May. auf dem Eeychstag zu Wurms außgangen, 
belangen möchten, für sich also leben, regieren und halten 
mög, wie ein yeder solchs gegen Gott und Kay. May. hofft 
und getraut zu verantworten; 

Und nun^) euer Kön. Durchleuchtigkeyt als derselben 
Zeyt und yetzt Kay. May. Stathalter sampt andern iren be- 
nannten^) hievor zugeordneten Mitcommissarien in kraft ires 
dazumal übergeben, mit Kay. May. Händen underschriben und 
besigelten, Gewalts von Römischer Kay. Ma. wegen im Be-w 
Schluß obberürts Abschids geredt und versprochen^) haben, 
Alles und Yedes, so im gemeltem Abschid geschriben stehet 
und Kay. May. berüren mag, vest, unverprochenlich und auf- 
richtigklich zu halten und zu volziehen, dem gestracks und 
ungewaigert nachzukummen und zu geleben, dawider nichts zu 
thun, ^) fürzunemen und zu handeln oder außgehen zu lassen, 
noch yemandt anderm von iren wegen zu thun zu gestatten 
sunder alle Geverde; 

Desgleichen auch euer Lieb, wir und ander Churfürsten, 
Fürsten, Prelaten, Grafen, ^) Herrn, auch der Churfürsten und 
Fürsten, Prelaten, Grafen und des heyligen Römischen Reychs 
frey und Reychsstette gesandte Botschaften und Gewalthaber, 



^) Zus, in K statt der durchstrichenen Worte: Es haben sich auch 
kö. Durchl. usw. Vogler hatte überhaupt in richtigem Stilgefühl in seinem 
Konzept mehrfach einen neuen Satz begonnen, den er dann durchstrich, 
um wieder in die Periode zu f aUen und im Nebensatze fortzufahren. ') : 
mitbenannten. *) K. beschlossen. *) „Zu thun": fehlt in 0. 

*) 0: und Herrn. 



— 56 — 

in dem Abschid mit Namen benandt, darin öffentlich bekandt, 
das alle und yede geschilbne Punct und Artickel mit unser 
aller gutem Wissen, Willen und Rat furgenummen und be- 
schlossen sein, das auch wir alle dieselben sampt und sunder- 
lich in kraft des Briefs gewilligt und in rechten guten waren 
Treuen geredt und versprochen haben, alle Punct und Artickel 
in dem Abschid geschriben, so vil einem yeden sein Her- 
schaft oder Freund, von den er geschickt oder gewalthabendt 
ist, betrifft oder betreffen mag, war, stet, vest, aufrichtig und 
unverprochenlich zu halten, zu volziehen und dem nach allem 
unserem Vermögen nachzukummen und zu geleben sunder 
Geverd ; 

Wie dann mergemelter Abschid vorigs ^) gehaltens Eeychs- 
tags also verbrieft und von Kay. May. Stathaltern, Chur- 
fürsten, Fürsten und andern Stenden des Eeychs besigelt ist, 
solchs mit klaren außgedrückteu Worten in sich helt, will 
und vermag; 

So haben wir, in Betrachtung solchs vor aufgerichten, 
verpflichten, verbrieften und versigelten Abschids, auch *) auß 
hemachfolgenden gegründten Ursachen, die dann^) euer Kön. 
Durch., Lieb und euch den andern am zwölften Tag dises 
Monats Aprilis zum teyl in Schriften auch angezeygt seind, 
in Aufhebung des vorgesatzten einmütigklich bewilligten und 
zu halten verpflichten Artickels, noch auch in die derhalben 
begriffen vermeinten, und doch an ir selbst kein, gethan 
Milterung nicht willigen können noch mögen: 

Nemlich zum ersten auß der gegründten Ursach, das wir 
unzweyfenlich dafür halten, Kay. May. als ein löblicher, 
gerechter und christenlicher Kayser und*) allergnedigster 
Herr, auch euer Kön. Durchleuchtigkeyt und andere ire Mit- 
commissarien, dergleichen auch der merer Teil auß euem der 
andern Lieben seyen nichts weniger dann wir des kay. und ^) 



^) Schreibfehler: vor euch. ^) auch: fehlt in 0. ») Schreib- 
fehler: ir. *) 0: unser. *) In fehlt: und. 



— 57 — 

kön., churflirstlichen, fürstlichen und erbarn, aufrichtigen, 
bestendigen Gemüts und Willens, was die alle, als obgemelt, 
einmal und mit uns einmütigklich bewilligt, verpflicht, ver- 
brieft und versigelt haben, also laut des Buchstabens stet, 
vest und unverprochenlicli zu halten, zu volziehen und darin ^) 
gar nichts zu grübeln, noch mit ichte ^) dawider zu sein noch 
zu thun. Darin wir nun nit allein unser, sunder zuforderst 
Kay. May., auch euer Kön. Durchleuchtigkeyt, Liebden und 
unser aller Eere, Lob, Glimpf und Fug^) bedencken und 
suchen. 

Zum andern wissen^) wir auch solchs, wie vor und her- 
nach gemelt würdet, mit gutem Gewissen gegen ^) Gott, dem 
Allmechtigen, als dem eynigen Herrn, Regierer und Enthalter 
unsers heyligen christlichen seligmachenden Glaubens, noch 
auch gegen Kay. May. als einem christlichen Kayser in keinem 
Wege zu verantworten.®) 

Dan wiewol wir wissen, ') das unsere Voreltern, Gebrü- 
dere und wir in allem dem, damit wir uns auß schuldigem 
und pflichtem ^ Gehorsam gegen den verstorben und yetziger 
regierender Eömischen Kay. May. zu halten schuldig gewesen 
oder zu irer Kay. May. und des Eeychs Eere, Wolfart und 
Festem ye zu Zeyten haben fürdern mögen, das gedachte unsere 
Voreltern, Gebrüder und wir solchs mit gantzer, getreuer, 
williger und bereyter Underthenigkeyt allwegen dermassen 
gethan, das wir sunder ßum, auch on mennigklichs Verklei- 
nerung niemandt in dem ichts bevor zu geben wissen, wie 
wir dann auch hinfüro biß in unser Ende und Gruben mit 



^) 0: darumb. '^) = irgend etwas. ^) 0: Gefug. *) 0: 

wisten = wüßten. ^) 0: mit. ^) In K standen hier ursprtingUch 

die nachträgüch durchstrichenen Worte : „Dann als durch etliche des Auß- 
schns in ihrem erstgesteUten und den zehenden Tag dieses Monats Aprilis 
znm teil geenderten begriff under andern gesetzt ist." "') Das hier 

Folgende ist, wie manche weiter folgende Stellen großenteils wörtlich der 
Beschwerde vom 12. April entnommen. Vgl. S. 34 ff. ®) K und 0: 

Pflichtigen. 



— 58 — 

Hilf götlicber Gnaden in allen schuldigen und möglichen 
Dingen gegen Römischer Kay. May. als unserm allergnedigsten 
Herrn ungespart Leybs und Guts gehorsamlich und willigklich, 
auch gegen euer Kon. Durchleuchtigkeyt und Lieben als 
unsern lieben und gnedigen Herrn Oheymen, Vetteni, Schwe- 
gem, Freunden und andern des heyligen Reychs Stenden 
freündtlich, gnedigklich gleichheilig zu halten gewilt und ge- 
neygt seind; 

So seind doch dises solch Sachen, wie euer Kö. Durch- 
leuchtigkeji:, Liebden und ir die andern wissend, die Gottes 
Eere und unser yedes Seelen Heyls und Seligkeyt angehen 
und betreffen, darin wii* auß Gottes Bevelch unser Gewissen 
halben denselben unsern Herrn und Gott als höchsten König 
und Herrn aller Herrn in der Tauf und sunst durch sein 
heyligs götlichs Wort^) vor allem anzusehen verpflicht und 
schuldig seyen, der unzweyfenlichen Zuversicht, euer Kön. 
Durchleuchtigkeyt, Liebden ^j und ir die andern werden uns, 
als wir auch hievor freündtlich gebeten haben, darin freündt- 
lich, gnedigklich ^) und gutwilligklich entschuldigt halten, das 
wir mit euern. Köu. Durchleuchtigkeyt, Liebden und euch*) 
andern obberürter Artickel halben in dem nicht eynich sein, 
noch in solchem dem merern, wie etlich mal uf disem Eeychstag 
hat fürgewandt werden, gehorchen wollen, in Bedacht und 
angesehen, das wir ^) solchs vermög des vorigen Speyrischen 
Eeychsabschid, der sunderlich in dem angezogen Artickel 
lauter darthut, das solcher Artickel durch ein einmütige Ver- 
einigung, und nicht allein den merer Teil, also beschlossen 
worden, darumb auch ein solcher einmütiger Beschluß von 
Erberkeit, Billigkeyt und Rechts wegen änderst nicht, dann 
widerumb durch ein einhellige Bewilligung geendert werden 
soll, kan oder mag, zusämpt dem,®) das auch on das in den 

^) in der Tauf usw. . . . Wort: Zus. in K. ") Liebden: fehlt in 0. 
^) gnedigklich : fehlt in K, weil König Ferdinand hier nicht angeredet wird. 
*) K: euch den andern. *) 0: das je wir. ®) der sunderlich . . . 

bis zusampt dem: Zus. in K. 



— 59 — 

Sachen Gottes Eere und^) unser Seelen Heyl und Seligkeit-) 
belangend ein yeglicher für sich selbs vor Gott stehen und 
Rechenschaft geben muß, also das sich des Orts keiner auf 
ander minders oder merers Machen oder Beschliessen ^) ent- 
schuldigen kan, und auß anderen redlichen gegründten guten 
Ursachen zu thun nit schuldig sein. 

Und damit euer Kö. Dui'chleuchtigkeyt, Liebden, auch 
ir die andern und sunst menigklich, an die dise Handlung 
gelangen möcht, unser Beschwerden, auch Grund und Ur- 
sachen, ^) warumb wir uns in berürten Sachen mit euem Kön. 
Durchleuchtigkeyt, Liebden und euch den andern dißmal nit 
vergleichen können, nochmals und eygentlich zu vernemen 
haben, so ist öffentlich am Tag und nit zu verlaugnen, das 
der Leer halben in unser christlichen Religion von vil Stück 
und Artickel wegen ein Zeyt lang biß here Zwispalt gewest. 
Woher aber solcher Zwispalt verursacht und geflossen, das 
waiß Gott zuforderst, des Gericht wir auch alle Sachen heym- 
stellen, und ist zum teyl auf dem Reychstag zu Nürm- 
berg durch den bäbstlichen Legaten laut seiner Werbung und 
Instruction ^) damals gethan und übergeben, auch sunst durch 
vil Churfürsten, ®) Fürsten und andere Stende des Reychs, die 
doch zum teil auch euers') Teyls sein, selbs bekandt, wie 
dann auf gemeltem Reychstag zu Nürmberg von den welt- 
lichen Reychsstenden unser aller Beschwerden in achtzigk 
Artickel verzeichend und gedachtem bäbst. Legaten uber- 
antwort, ®) die auch fürter öffentlich im Druck außgangen. 



^) Gottes Eere und: Zus. in K. *) 0: unser Heil und Zelen Selig- 
keit. ') Machen oder Beschliessen : Zus. in K. *) auch Grund und 
Ursachen: Zus. in K. *) Vgl. S. 35, Anm. 5. *) 0: und Fürsten. 
') In D Druckfehler: eins. ®) Die Beschwerden der weltlichen Stände 
waren auf dem Nürnberger Eeichstage zwar (etwa am 8. Februar 1523) 
noch vor der Abreise des päpstlichen Legaten (16. Februar) fertig gesteUt 
worden, wurden ihm jedoch nicht mehr persönlich übergeben. Sie wurden 
ihm aber nachgeschickt. Vgl. 0. Kedlich, Der Keichstag von Nürnberg 
1522-23, S. 144 f. 



— 60 — 

wie dann dieselben Beschwerden und Mißpreuch noch nicht 
abgethan und der noch viel mer vor Augen') seind. 

Und obwol zur selben Zeyt und hernach, -) auch yetzt 
hie auf allerley Wege gedacht, so ist doch auf allen Reychs- 
tägen allzeyt*) dafür angesehen worden, das den Sachen zu 
allen Seyten nicht bequemlicher Mittel und Maß wolten*) zu 
finden sein, dann das ein frey gemein christlich Concilion 
oder zum wenigsten*^) Nationalversamblung aufs ehest ge- 
macht und außgeschriben würde. Und das zeygen wir yetzt 
keiner andern dann getreuer, christlicher,*) freündtlicher, 
dienstlicher') guter Meynung und darumb an, das euer Kö. 
Durchleuchtigkeyt, Liebden und ir die andern, auch mennigk- 
lich darauß abnemen und sich selbst erinnern mögen, wann 
sich gezymmet oder gepüret, ®) einem Teyl Abstandt und*) 
Verurteylung der Leere, zu Gottes Eere und der Seele ^®) 
Heyl und Seligkey t gehörig,'^) die er als für^-) christlich 
heltet, fürt und in seinen Landen und Gebieten füren und 
geen leßt, vor einem freyen christlichen general Concilion auf- 
zulegen, das durch Kay. May. verordente Stathalter, Com- 
missarien, Oratores, auch Churfür., Fürsten und andere 
Stende des Reichs nit so oft und statlich von gemeltem Con- 
cilion geredt und gehandelt worden were und noch würde, 
die zwispaltigen als zweifenlich Leren und Sachen, die^^) 
sie selbst nit gewiß sein, zu hörn'*) und zu handeln. ^'^) 

Das uns aber yetzt auf unserm Teil nach Inhalt und 
Meynung etlicher Puncten und Artickel, so diß Zwispalts im 
Glauben und Fridens halben gestelt, solchs begegend und nit 
allein schweygend, ^®) sunder auch offenbarlich wolt aufgelegt 



^) wie dann usw. bis vor Augen: Zus. in K. *) 0: darnach. 

^) 0: also. *) Schreibfehler: wol. ^) 0: zum wenigsten ein. 

•) getreuer christlicher: Zus. in K. ') dienstlicher: fehlt in K. ®) wann 
usw. bis gepüret: Zus. in K. ®) 0: oder. *°) Schreibfehler: 

derselben. ") zu Gottes usw. bis gehörig: Zus. in K. ^^) 0: vor. 

'') 0: der. **) 0: verhorn. ^*) die zwispaltigen usw. bis handeln: 

Zus. in K. *') 0: Stils weigendt. 



— 61 — 

werden, ist auß nachvolgender Anzeygung gnug zu ver- 
mercken und zu verstehen: 

Dann also haben etliche*) im Außschuß in irem erst- 
gesteltem und den zehenden Tag dises Monats Aprilis wider -) 
übersehen, auch in etlich andern Stücken geendertem Begriff 
gesatzt, das sich Churfürsten, Fürsten und ander Stende, 
unter welchen wir gleich euern Liebden und euch den andern ^) 
begriffen und gemeint weren, yetzt hie mit einander ent- 
schlossen hetten, das diejhenigen, so bey dem vorbestimpten 
keyserlichem Edict biß anhere blieben, nun hinfüro auch bey 
demselben Edict biß zu künftigem Concilion verhan-en und 
ir Underthan darzu halten solten und weiten usw. Das uns 
ye als denjhenen, die solch*) Edict in allen Stücken mit 
gutem Gewissen nicht halten noch vollziehen*^) mögen, wie 
dann auf vorigen Eeychstägen nicht allein bey uns, sunder 
auch mer andern Eeychsstenden bedacht,®) zum höchsten be- 
schwerlich und vor Gott mit uichte zu verantworten were, 
yemandt hohes oder niders Stands*^) durch unser Mitent- 
schliessen von der Leere, die wir auß gründtlichem Bericht 
Gottes ewigen Worts unzweyfenlich ®) für götlich und christ- 
lich achten, abzusundern und wider unser selbst Gewissen, 
als obstehet, unter das angezogen Edict zu dringen. 

Aber wir untersteen uns gar nicht®) anzufechten, wie 
€S euer Kön. Durchleuchtigkeyt, auch ein yeder unter euern 
Liebden und euch den andern ausserhalb gemelter unser Mit- 
vergleychung *®) oder Entschliessung nach dem Edict oder sunst 
für sich selbst und mit den Iren halten wil, allein das wir Gott 
teglich und hertzlich **) bitten, das sein götliche Gnad uns alle 
zu sein und unser selbst rechten waren Erkantnuß erleuchten 
und seinen heyligen Geyst geben wöl, uns in alle Warheyt 



*) Schreibfehler: sich etliche. *) 0: widerumb. ') den 

andern: fehlt in K. *) K: k. Edict. **) In D Druckfehler: ver- 

ziehen. ^) wie dann usw. bis bedacht: Zus. in E. ^) Man beachte 

das: niders Stands. •) Zus. in K. ») 0: nichts. ^o) 0: 

Mityerwüligung. *^) teglich und heitzlich: Zus. in K. 



— 62 — 

zu levten, dadurch wir za Einhelligkeyt eins rechten, waren, 
liebrejchen, seligmachenden christlichen Glaubens kummen^) 
durch Christum, unsem eynichen GnadenstuI, Mitler, Für- 
sprecher und Heyland. Amen. ^ 

Dann nachdem der Zwispalt öffentlich vor Augen und 
wie obgemelt durch den Gegenteyl zum teyl selbst bekandt, 
das der auS irem Verursachen entsprungen ist, das auch von 
gemeltem Widerteyl selbst gestanden und nicht vemeynt 
wurdet, das die Leere bey uns in vil Stücken, die doch das 
kayserlich Edict auch anrurt, gerecht sey und allein in 
etlichen Puncten und Artickeln wider einander streyte, hat 
menigklich erbars Verstands und Gemüts leichtlich zu er- 
messen, wann wir euer Kön. Durchleuchtigkeyt, euer Lieb 
und euer der andern*) yetz begriffien Meynung mit euer 
Kö. Durchleuchtigkeyt, euer Lieb und euch den andern*) 
beschliessen selten, das darauß ervolgen und uns aufgelegt 
würde, das wir wider unser eygen Gewissen die Lere, so 
wir bishere unzweyfenlich für christlich gehalten und noch 
dafür achten, '^) nun selbst als unrecht urteyln, dieweyl wir 
mit beschlussen, das wider®) dieselben das kayserlich Edict 
stat haben solt. ') 

Welchs dann noch klerlicher auß des angehenckten Punc- 
ten Widersyn ®) vermerckt wirdet, der also laut : Und aber 
bey den anderen Stenden, bey denen die ander Leere ent- 
standen und zum teyl on mercklich Aufruren, Beschwerdt 
und Geverde nicht abgewendt werden mag, sol doch hinfüro 
alle weyter Neurung biß zu künftigem Concilion sovil möglich 
und menschlich verhüt werden usw. Wie dann mennigklich 
darauß arguirn und sagen möcht, wir betten durch solchen 



') In K steht hier noch der Zusatz : und darin ewiglich besteen mögen. 
') Man beachte die hier ausgesprochene von wahrer christlicher Toleranz 
zeugende Gesinnung. ') Kön. Durchl. usw. bis anderen: fehlt in K. 

*) Statt: euer Kön. Durchl. usw. bis andern steht in K einfach: euch. 
») daftk achten: fehlt in K. «) In D Druckfehler: wir. ') Der Schluß- 
satz: dieweyl wir ... bis solt: fehlt in K. *) Widersyn: Zus. in K. 



1 



— 63 — 

Abschid bekendt, das unser christliche Leere, Meynung und 
Haltung so unrecht und dermaßen gestalt weren, wann die 
on mercklich Aufruren, Beschwerd und Geverde abgestelt 
werden möchten, das es billich geschehen solt, oder wir müsten 
zum wenigsten stilschweygend *) einreumen und bekennen, 
das wir nicht recht gegründet oder also nötig Punct und Artickel 
im Glauben hetten. Das wir aber, wir werden dann zu 
einem künftigen Concilion oder sunst mit heyliger, reyner, 
göttlicher 2) biblischer Schrift änderst gewisen, diser Zeyt 
gar nicht zu gestehen ') noch zu thun wissen. 

Was were auch das anders, dann nicht allein still- 
schweygendt, sunder öffentlich unsers Herrn und Heylands 
Christi und seins heyligen Worts, das wir on allen Zweyfel 
pur, lauter, reyn und recht haben, *) verlaugendt und dem Herrn 
Christo ürsach geben, uns vor seinem hymelischen Vater auch 
zu verlaugnen und nicht zu bekennen, das er uns von Sünden, 
Todt, Teufeln und der Helle erlöst hette, wie er dann allen 
den, die inen und sein heylig Wort nit frey und öffentlich vor 
den Menschen bekennen, im Evangelio^) erschröckenlich 
troet. So stehet die recht Bekantnuß nicht allein in plossen 
Worten, sunder in der That, wie zur Notturft weyter dar- 
gethan werden mag.*) 

Zu was mercklicher und verdümblicher Ergernuß ') und 
Abfall®) dann solchs nicht allein bey unsern christlichen, 
sunder auch bey des Gegenteyls guthertzigen Underthanen das 



^) zum wenigsten stilschweygendt : Zus. in K. ^) göttlicher: Zus. 
in K. ') In D Druckfehler: geschehen, zu gestehen: Zus. in K. 

*) das wir usw. bis haben: Zus. in K. In lautet der Satz: das wir on 
aUen Zweyfel vor lauter, reyn vnd recht halten. Im Konzept stand hier 
nach „seins heiligen Worts" der nachträglich durchstrichene Satz : das doch 
ein Iglicher Christ bei Verlust (am Eande statt dessen: als blieb ihm) 
seiner seien selickeit vor allen menschen und zu aUen Zeiten frei und 
öffentlich bekennen soU. *) Im Evangelio: Zus. in K. ®) Der Satz: 
So stehet ... bis werden mag: Zus. in K. ') 0: verdumlicher Er- 

gening. ^) und AbfaU: Zus. in E. 



J 



- 64 — 

gedeyen und rejxhen würde, wann sie hörten, das wir uns 
mit euer Kön. Durchleuchtigkeyt, Liebden und euch den an- 
dern entschlossen hetten, das ir bey dem Edict verharren und 
euer Underthan auch darzu halten solt, also ob gleich Gott 
der Ällmechtig yemandt zu Erkantnuß seins heiligen allein 
seligmachenden Worts erleuchtet, das der oder dieselben das- 
selbig nicht annemen selten oder dörften, das kan ein yeder^) 
christlicher Biderman nit schwer bedencken und erkennen, *) 
als sich auch etlich Oberkeyten euers Teyls gegen irn Under- 
thanen damit zu beschönen unterstehen möchten, das wir uns 
eins solchen mit euern Kö. Durchleuchtigkeyt, Liebden und 
euch den andern hetten entschlossen, darumb so mußten sie 
es also halten und thun. 

Wo wir uns auch mit euern Kön. Durchleuchtigkeyt, 
Liebden und euch den andern des entschlüssen, das die jhenen. 
so bißhere bey dem Edict blieben sein, hinfüro biß auf ein 
künftig Concilion auch darbey verharren solten usw., bekendten 
wir wie vorgemelt nit allein, das euers Teyls Meynung ge- 
recht, sunder auch das*) das Edict noch in esse were und 
sein solt, das doch durch den vorigen Speyrischen Eeychs- 
abschid, wie sich aus aller Handlung erfindet, suspendirt und 
aufgehaben ist, also das sich ein yeglicher Eeychsstand *) in 
solchen Sachen das Edict berürend für sich selbst mit den 
Seinen also halten, leben und regieren mag, wie er das zu- 
forderst '^) gegen Gott und Kay. May. hoff zu verantworten. 
Darumb wir uns mit solchem unverschuldten Joch des Edicts 
nicht mer beschweren lassen könnten. 

Wir seind auch ungezweyfelt, es sey Kay. May. Will, 



') : iglicher. ') das kan usw. bis erkennen : Zus. in K. 

*) K: daß auch. *) Eeychsstand: Zus. in K. *) Man beachte das 

,,zuf orderst ''. Das erinnert an die bei dem Eeichstage von 1526 von dem 
großen Ausschusse zuerst vereinbarte Fassung der bekannten Klausel, in der 
es ausdrücklich heißt : „gegen Gott zu vor ab und darnach gegen kaiser- 
liche Majestät". Vgl. meine Schrift: Der Reichstag zu Speier 1526, Ham- 
burg 1889, S. 39 f. 



— 65 — 

Gemüt oder*) Meynung nicht, wie wir dann unser Leeren, 
Leben, Regieren, Thun und Lassen in solchem gegen Gott 
dem Ällmechtigen und irer Kay. Ma. als einem christlichen 
Kayser auf waren gründtlichen Bericht der Sachen wol zu 
verantworten hoffen und vertrauen. 

So hat es des Artickels halben die Meß berürendt der- 
gleichen und vil mer Beschwerung. Dann wir seind unge- 
zweyfelt, euer Kon. Durchleuchtigkeyt, Liebden und ir die 
andern haben vor dieser Zeyt zur Notturft gehört und ver- 
nummen, welcher gestalt unsere Prediger und Leerer die 
bäbstlichen Meß, wie di ein Zeyt lang bißhere gepraucht und 
gehalten worden seind, mit heyliger, götlicher, unttberwindt- 
licher, bestendiger ^) Schrift aufs höchst angefochten und nider- 
gelegt, auch dagegen das edel köstlich Nachtmal unsers lieben 
Herrn und Heylands Jesu Christi, so die evangelisch Meß 
genannt würdet, nach Christi, unsers eynichen Meysters, Ein- 
satzung und Exempel, auch seiner heyligen Apostel Gebrauch ^) 
aufgericht haben. Selten wir nun in einen solchen Begriff 
oder Beschluß, wie der im Außschuß der Meß halben gestelt 
ist, gehelen oder willigen, möcht abermals kein *) anders ver- 
standen werden, dann das wir unser Prediger Leeren, die 
wir doch für christlich und besten dig halten, in dem Stück 
als wol als in dem vorigen*) zuwider weren und dieselben 
als unrecht urteylen hülfen, das doch durch Verleyhung der 
Gnaden Gottes unser Gemüt gar nicht ist, auch mit keinem 
guten Gewissen geschehen kan. *) Euer König. Durchleuchtig- 



^) 0: und. ^) unüberwindlicher bestendiger: fehlt in K. 
') nach Christi usw. ... bis Gebrauch: Zus. in K. *) Schreibfehler: 
ein. *) 0: andern vorigen. ®) Die vorausgehenden Worte zeigen 

klar, da£ die evangelischen Fürsten bei ihrer Verwerfung des Artikels 
von der Messe das Hauptgewicht auf die Bestimmung legten : ^^Desgleichen 
soUen die Ämter der heiligen Messe nicht abgetan" werden. Die evan- 
gelischen Fürsten hatten in ihren Gebieten mit Zustimmung der meisten 
Geistlichen und zur Freude des größten TeUes der Gemeinden die Amter 
der Messe (Seelenämter usw.) abgetan und statt derselben das h. Abend- 
Ney, Appellation nnd Protestation. ^ 



, 



— 66 — 

keyt, Liebden und ir die andem, ja menigklich mögen ancli 
wol bedencken, wann wir in unsern Stetten, Flecken und 
Gepieten zweyerley einander widerwertig Messen halten 
lassen w&rden, obgleich die bäbstisch Meß nicht wider Gott 
und sein heyUges Wort were, welchs doch nymermer mag 
erhalten werden, ^) das dannocht auß solchem bey dem ge- 
meinen Mann, sunderlich bey den jhenen, die ein rechten Eyfer 
zu Gottes Eere und Namen haben, nichts weniger dan wider- 
wertigs Predigen, Widerwertigkeyt, Aufrur, Entpörung und 
alles Unglück volgen und gar zu keinem Frid noch Eynigkeyt 
dienen würde. 

Das aber von euem Kön. Duichleuchtigkeyt, Liebden und 
euch den andern die berürten bäbstischen Messen, wie die 
ein Zeyt lang bißhere gehalten und gepraucht worden seind, 
gemeint sein und der Begriff von denselben verstanden werden 
muß, haben wir aus dem leychtlich abzunemen, das der gemelt 
Begriff allein auf die Örter gericht, da die ander Leere, wie 
sie genandt würdet, entstanden, und gar nicht auf euer Kön. 
Durchleuchtigkeyt, Liebden und euer der^) andern Obrig- 
keyten und Gepiete. 

Und darumb uns nicht unbillig befrembd, das euer Kön. 
Durchleuchtigkeyt, Liebden und ir die andern fümembd, uns 
und andern, so diser Leere, das ist dem lautem reynen Wort 
Gotts, anhangen, in dem ein Maß unser Underthan halben zu 
setzen und in unsern Stetten, Flecken und Gepieten Ordnung 
und Regiment zu machen, ^) welchs euer Kön. Durchleuchtig- 
keyt, Liebden und ir die andern im Gegenfall ungern, auch 

mahl in evangelischer Weise eingeführt. Sie verwahren sich nun — gewiß 
mit aUem Rechte — dagegen, daß der neue Abschied ihnen dies verbietet. 
Und gewiß ist es nicht Intoleranz, die sie zu ihrem Proteste hiegegen be- 
wegt. (Vgl. Einleitung S. 21 f.) ^) obgleich usw. ... bis werden; Zus. 
in K. *) der: fehlt in 0. ') und in usw. bis machen: Zus. in K. 

Diese nachträgliche Einfügung gibt ein nicht unwichtiges Motiv zu dem 
Proteste der evangelischen Stände an, die in der Bestimmung über die 
Messe einen Eingriff in ihre — von allen Eeichsständen sehr hochgehaltenen 
— obrigkeitüchen Rechte erblickten. 



— 67 — 

darfiir wirs achten, gar nit würdet leyden wollen. So ir doch 
billich die Gleycheit bedencken und vil weniger ^) wider das 
sein solt, das wir nns mit den Unsem in nnsem Stetten, 
Flecken, Obrigkeyten und Gepieten®) des Nachtmals Chiisti 
als der evangelischen und allein in götlicher Schrift ge- 
gründten Messe nach *) desselben nnsers Heylands Jesu Christi 
offenbaren und unwidersprechlichen Einsatzung einhelligklichen 
gebrauchen, dann das ir ungern het oder*) gedulden wurdet, 
euem Liebden und euch den andern in iren Stetten und 
Flecken die bäbstischen Messen oder etwas anders dergleichen, 
das götlicher Einsatzung, auch aller seiner heyligen Apostel 
Geprauch*) zuwider und allein auf Menschen Gedicht und 
Erfindung gegründet ist, weren oder daran eynich Verhinde- 
rung thun zu lassen. •) 

Derjialben und dieweyl die Leere auf unsem Teyl in un- 
sem Landen und Oberkeyten mit götlicher '^ unüberwundener 
Geschrift gegründet, wider die bäbstischen Messen obgemelter 
Massen gefürt und nun solcher Artickel nicht der geringst 
ist, so in einem christlichen Concilion zu handeln von nöten 
sein will, so betten wir uns, zu dem das auch das Auß- 
schreyben zu disem Eeychstag in Kay. May. Namen beschehen 
und außgangen, welchs auch am datum jünger ist, dan der 
vorgemelt Gewaltsbrief und die Instraction, ®) noch dieselb ®) 
verlesen Instmetion nichts von disen oder andern dergleichen 
Artickeln melden, gar nit versehen, das über unser hievor 



^) vil weniger: Zus. in K. *) in nnsem nsw. ... bis Gepieten: 

Zns. in K. ') In D Druckfehler: noch. *) 0: und. *) auch 

aller usw. ... bis Geprauch : Zus. in K. ®) Die hier gebrauchte Fassung 
(vgl. das „wider das sein sollt, das wir uns . . . gebrauchen" und „ir ge- 
dulden würdet, . • . euem Liebden und euch die bäbstischen Messen . . . 
weren und daran eynich Verhinderung thun zu lassen") beweist 
meines Erachtens unwidersprechlich, daß die ev. Stände gegen den Artikel 
wegen der Messe besonders deshalb protestierten, weil sie in dem Verbot 
des Abtuns derselben zugleich ein Verbot der evangelischen Abendmahls- 
feier erblickten. "O 0: und unüberwundener. ®) und die Instruk- 
tion: fehlt in K. ») K: die. 

5^ 



\* 



— 68 — 

vilmals gethan Anzeygen und christlich Erinnerang ob dem 
dermassen solt gehaft werden. 

Wiewol auch öffentlich am Tag ligt, was wir in onsem 
Landen nnd Obrigkeyten des heyligen Sacraments halben des 
Leybs nnd Blnts nnsers Herrn nnd Heylands Jesu Christi 
predigen nnd halten lassen, das derhalb weytlenftig Anzey- 
gnng zn thnn on not, so wissen wir doch gleychwol nochmals^ 
wie wir nns hievor anch haben vememen lassen, auß vü- 
faltigem Bedencken nnd guten christlichen Ursachen nit fär 
bequem oder fürtreglich anzusehen, das der Leere halben, so 
dawider, ein solch Vorordnung oder wie der Begriff vermag 
yetzt auf disem Keychstag gemacht werden solt, und sunder- 
lieh dieweyl Kay. May. Außschreyben auch nichts davon 
meldt, das auch die jhenen, so dieselben Sach berüren, nicht 
erfordert noch verhört worden seind. Und ist warlich wol 
zu bewegen und zu betrachten, wann solche schwere und 
wichtige^) Artickel ausserhalb des künftigen Concilion für- 
genummen oder darin on nottürftig und gebürlich^) Verhöre 
aller der, so die Sach berüit, ein Erkantnuß oder Ordenung 
zu machen unterstanden, zu was Glimpf und Unrichtigkeit 
solche Kay. May., euem Kön. Durchleuchtigkeyt, Liebden, uns 
und andern Stenden des Keychs gekert und verstanden^) 
werden möcht 

Item als weyter in des Außschuß Begriff gesetzt ist, das 
die Prediger das heylig Evangelien nach Außlegung der 
Schriften von der heyligen christlichen Kirchen approbirt und 
angenummen predigen und leeren sollen, das ging wol hyn,*) 
wann wir zu*^) allen Teylen eynig weren, was die recht 
heylig christlich Kirch. Dieweyl aber derhalben nicht der 
kleinst •) Streyt und kein gewiser Predig oder Leere ist, dann 
allein bey Gottes Wort zu bleyben, als auch nach dem Be- 



*) schwere und wichtige: Zus. in K. •) In D Druckfehler: un- 

gebürUch. ') und yerstanden: Zus. in K. ^) Vogler hatte in K 

zuerst geschrieben: das were wol recht. *) 0: in. •) 0: nit 
ein klein. 



— öy — 

velch Gottes nichts anders gepredigt werden sol,^) und da 
einen Text heyliger götlicher*) Schrift mit dem andern zu 
erklern und außzulegen, wie auch dieselbig heylig göttlich 
Schrift in allen Stücken, den Christenmenschen zu wissen 
von nötten, an ir selbst klar und lauter gnug erfunden würdet, 
alle Finstemuß zu erleuchten, so gedencken wir mit der 
6nad und Hilf Gottes entlich *) bey dem zu bleyben, das 
allein Gottes Wort und das heylig Evangelion alts und neus 
Testaments in den biblischen Büchern verfast lauter und reyn 
gepredigt werde und nichts, das dawider ist. Dann daran 
als an der eynigen Warheit und dem rechten Eichtscheyd 
aller christlichen Leere und Lebens*) kan niemandt irren 
noch feien, und were darauf bauet und bleybt, der bestehet 
wider alle Porten der Hellen, so doch dagegen ^) aller mensch- 
licher Zusatz und Thand fallen muß und vor Gott nicht be- 
steen kan.®) 

Das aber auch vorgemelter Begriff zu Erhaltung Frids 
und Eynigkeyt im Eeych mitler Zeyt des Concilion nit fürder- 
lich noch dienstlich, sunder gestracks dawider, ist auch auß 
dem klerlich abzunemen, das, wie hievor gemelt, ') im ersten 
Punct gesetzt würdet, daß die jhenigen, so biß anhere bey 
dem Kay. Edict blieben, nun hinfüro auch darbey verharren 
sollen und*) wollen, und wirdet darinnen kein ünterschid 
gemacht, ob und wie weyt sich solche Verpflichtung auf die 
Peen des angezogen Edicts erstrecken sol, wie es dann nach 
laut der gemeinen Wort änderst nicht kan verstanden werden. 
Als dann etlichen unsern Geystlichen von andern Obrigkeyten 
bereyt an im Schein gemelts Edicts ^) begegend, dieweyl sie 
sich irs Gewissens halben auf Gottes Wort gegründet dem 



*) als anch usw. ... bis soU: Zus. in K. *) In fehlt: götücher. 
') = endgiltig, definitiv. *) als an usw. ... bis Lebens: Zus. in K. 

^) doch dagegen: fehlt in K. ^) Man beachte die dogmatische Bedeu- 

tung dieser Ausföhning über Gottes Wort. ') wie hievor gemelt: Zus. 
in K. In D statt: wie Druckfehler: wir. *) 0: oder. •) K: ge- 

melts Edicts halben. 



— 70 — 

Edict nicht gemeß halten, das anderstanden würdet, den- 
selben unsern zugehörigen ünderthanen aber den vongen 
Speyrischen Eeichsabschied ire Zehend,^) Eenth, Zyns, Güld, 
Schnldt, Erbschaft and anders in ander Obrigkeyt und Ge- 
pieten gelegen *) on und wider Eecht mit Gewalt *) zu nemen 
und vorzuhalten. Und ist wol zu achten, was weyter der- 
gleichen under demselben angemasten Schein fdrgenummen 
werden und zu Gegenhandlung Ursach geben möcht, das dan 
ye zu Erhaltung Frides und Eynigkeyt wenig oder gar nichts 
gedeyen, *) zu geschweygen, wann sich yemandt euers Teyls ^) 
unterstehen würde, im Schein des Edicts und vermeinter Acht 
und Aberacht als der Peen desselben *) gegen uns oder andern 
unsers Teyls mit gewaltiger That zu handeln und vermeinlich 
zu nöten, das zu thun, das wider Gott, sein heyligs Wort, 
unser Seelen und gut Gewissen ist. 

Es kan aber^ ein yeglicher wol bedencken, was einer 
christlichen Obrigkeyt in solchem zu Erhaltung Gottes Worts, 
Eerens und Namens, auch ir selbst und irer ünderthanen 
Seelen, Leybs, Lebens und Guts zu Befridung, Schutz und 
Schirm zu thun®) gepüren wil. Darum es®) ye billich in 
solchem bey dem Artickel in vorigen Speyrischen Eeichs- 
abschid verfast bleybt, der das Edict umb Frides und Eynig- 
keyt willen, auch auß andern guten christlichen Ursachen 
suspendirt und aufhebt. 

Und ^®) auß dem allem würdet nun lauter gnug vermerckt 
und öffentlich erwisen, das der vorig Speyrisch Eeychsabschid 
zu Frid und Eynigkeyt mer dann der Begriff des vorgemelten 
Artickels fürderlich und dienstlich, wie dann solcher Abschid 



*) Zehend: Zns. in K. ') in ander ... bis gelegen: Zus. in K. 

In fehlt: und. «) mit Gewalt: Zus. in K. *) In K steht 

hier noch : würde. *) yemandt euers Teyls : Zus. in K. Hier ist in K 

durchstrichen: einich Oberkey t. *) als der Peen desselben: fehlt in K. 

') K: auch. *) zu Befridung usw. bis thun: Zus. in K. 0: Schreib- 

fehler statt „Schutz und": so tzum. *) In Schreibfehler: Darum 

ist es. ^®) Und: Zus. in K 



— 71 — 

yennfig der Instruction, so dazumal an die Kay. Ma3\ be- 
griflfen, durch Churfiirsten, Fürsten und alle andere Stende 
des Eeychs Uevor dafür angesehen worden.^) Und so über 
solchen vorigem lautern Abschid, darin das kayserliche Edict 
wie obstehet suspendirt, ^) nit überblieben oder unterlassen^) 
ist, in vermeintem Schein desselben den ünsem das Ir mit 
Gtewalt oder on Eecht*) in ander Obrigkeyt Gepieten*) zu 
nemen und aufzuhalten, was wolt dann yetzt von unsem 
Widerwertigen, so zum Teyl on das Widerwillen, •) Zanck, 
Hader und keinen Friden suchen, geschehen, wann inen die 
Thür des Edicts halben, wie der gestelt Begi-iff will, wider 
geöflfendt und von dem vorigen fridlichen Speyrischen Ab- 
schid') gegangen würde? 

Es können auch euer Kön. Durchleuchtigkeyt, Liebden 
und ir die andern nicht erhalten, wann die Wort in vorigem 
Speyiischen Keychsabschid begriffen, das ein yeglicher Reychs- 
stand mit seinen ünderthanen *) mitler Zeyt des Concilion in 
Sachen das Edict belangend für sich also leben, regieren und 
halten mög, wie er das gegen Gott, dem allerhöchsten und 
in seinem Gericht, auch hie zeytlich gegen Kay. Ma. als 
unser ordenlichen weltlichen Oberkeyt, hofft und vertraut zu 
verantworten, yetzt nicht, sunder die vorgemelten Punct oder •) 
Artickel gesetzt werden, das dadurch voriger Eeychsabschid 
nicht aufgehaben, sunder allein erklert sei. Dann es öffentlich 
ein gantze Aufhebung vorigs Artickels und allen christlichen 
Eeychsstenden nicht mer zugelassen were, das sie sich in 
allen Stücken nach Gottes Wort und ihrem rechten guten 
Gewissen halten dörfen, wie sie solchs gegen Gott und Kay. 
May. wol zu verantworten hofften und vertrauten, und mag 
mit keinem Grundt angezeygt werden, das es solche Wort 



^) Vgl. S. 40, Anm. 2. ^) darin das usw. ... bis snspendirt: 

Zns. in K. ^) oder unterlassen: fehlt in K. *) statt on Hecht: 

Unrecht. *) in ander Oberkeyt Gepieten: Zus. in K. ®) Wider- 

wmen: fehlt in K. ') In K fehlt: fridlichen. In heißt es: Reichs- 

Abschied. ®) mit seinen Underthanen: Zus. in K. •) Or und. 



— 72 — 

sein, die einem yeden solten zulassen,^) mitlerweyl eins 
Concilions alles nach eygenem Gutbednncken und Gefallen 
furzunemen oder zu thun, wie etlich, die *) on Zweyfel nit 
vil von Gottes gerechten') und gestrengen Gericht, dahin 
solch Verantwortung zuforderst *) gehört, halten oder wissen, ^) 
davon reden. So ist auch vor angerürt, wer den Speyrischen 
Abschid •) mißpraucht oder dawider gehandelt hat. 

Wir mögen auch gegen einem yeglichen, der uns auf- 
zulegen vermeint, als solt oftgemelter Reychsabschid durch 
uns mißbraucht sein, an allen Enden, dahin wir ordenlich 
gehören. Recht ^) und alle Billigkeyt wol leyden, darzu wir 
uns hiemit völliglich erpieten. ®) Uns ist auch nit entgegen, 
wann man ye besorgen, •) das mer bertirter Artickel zu einem 
Deckel neuer unchristlicher Leere gezogen werden wolt, das 
der, inmassen wir auf eur Lieb und der andern Zulassen 
unvorgriffenlich ^^) ein christliche Erklerung gestelt und in 
großen Außschuß geben ^^) haben, erklert und nicht, wie euer 
Goncept vermag, an seiner rechten Substantz so gantz^^) auf- 
gehaben werde, sunder nach dem Buchstaben bei Wirden und 
Kreften bleyb. 

Und dieweyl wir dann zu Römischer Kay. May. als einem 
christlichen Kayser und unserm allergnedigsten Herrn der 



*) 0: zulassen sollten. *) Schreibfehler: der. •) Schreib- 

fehler: gerichten. *) Vgl. S. 64, Anm. 5. Die obige Auslegung des 

Abschieds von 1526 zeigt klar, welche Tragweite die evangelischen Fürsten 
demselben beimaßen. ^) gerechten usw. ... bis gehört: ist in K ein 

nachträglicher Zusatz am Bande. Statt gerechten stand hier zuerst Ge- 
richten. Man fühlt Vogler die sittliche Entrüstung über eine solche Aus- 
legung des Abschieds von 1526 ab. Offenbar ist aber ähnliches damals 
mehrfach in Speicr geäußert worden. ^) 0: Reichs Abschied. ') 

Schreibfehler: Gerecht. ®) darzu usw. ... bis erpieten: fehlt in K. 

Die evangelischen Fürsten mögen erst bei Diktierung der Protestation die 
Vollmacht zu dieser Beifügung ihres Erbietens zu gerichtlichem Austrage 
gegeben haben. *) K: besorgen wolt. *®) unvorgriffenlich : Zus. 

in K. In D Druckfehler: unvergriffenlich. ^^) und in großen Außschuß 
geben: Zus. in K. ^^) so gantz: Zus. in K. Vgl. hiezu S. 42, Anm. 1. 



— 73 — 

gantzen unzweyfenlichen und tröstlichen^) Zuversicht sein, 
wo ir*) Kay. May. der Ding, wie die zum teyl yetzt von 
uns*) erzelt und sunst ferner mit rechtem Grundt^) weren 
bericht worden, ir Kay. May. würden sich zu dem, wie die 
verlesen Instruction bertirts Ärtickels halben*) vermag, mit 
nichte haben bewegen lassen, wie dann auß irer Kay®) May. 
Außschreyben und Gwalt, als wir nicht anders wissen, lauter 
gnug erfunden würdet, das in allweg') davon geredt, gehan- 
delt und geratschlagt werden sol, auf das Frid und Eynigkeyt 
im Keych meg erhalten werden. Darauf wir neben euer Kön. 
Durchleuchtigkeyt, Liebden und euch den andern Stenden 
alle unser fürgenummene Handlung und in allem unserm 
Thun ®) nichts dann vor allen Dingen Gottes Eere, auch unser 
aller Seelen Seligkeyt, christlichen Frid und Eynigkeyt ge- 
sucht haben und noch nichts anders begern. Das ^) können 
und wollen wir mit Gott, dem AUmechtigen und eynigen 
Erforscher und Erkenner aller Hertzen, bezeugen. Der- 
halben und wo es die Meynung gehabt, das es von wegen 
vilgemelts Ärtickels bey der verlesen Instruction füglicher 
und bequemer Weyß^®) bleyben sollen, het es dises Falls 
des Außschuß, auch solcher Beratschlagung, Bewegung und 
Handlung gar nicht bedörft, damit ir doch auch euers Teyls 
von der fiirgelegten oder verlesen Instruction, darzu auch 
sunst von Kay. May. Außschreyben gangen seyt.^^) 

Dem allem nach wollen wir uns zu euer Kön. Durch- 
leuchtigkeyt, Liebden und euch den andern als unsern lieben 



-) und tröstlichen: fehlt in 0. ') Schreibfehler: ewer. *)ivon 
uns: Zus. in K. In 0: itzt zum Teyl von uns. *) mit rechtem Grundt: 
fehlt in K. ^) bertirts Ärtickels halben: Zus. in K. ®) In D Druck- 
fehler: Kön. ') in aUweg Zus. in K. ^) in aUem . . . Thun: Zus. 
in K. ») Schreibfehler: Dan. ^«) füglicher . . . Weyß: Zus. 
in K. **) damit ir usw. ... bis seyt: Zus. in K. — Treffende Be- 
merkung gegenüber der während des Eeichstags sicher mehrfach gefaUenen 
Äußerung, die Stände müßten den in der Instruktion ausgesprochenen 
WiUen des Kaisers einfach erfüUen. 



— 74 — 

und gnedigen ^) Herni Oheymen, Vettern, Schwegern, Freun- 
den-) und besunder Lieben versehen, als wir auch abermals 
freündtlich bitten und gütlich begeren, ir werdet und wollet 
Gelegenheyt der Sachen nochmals zu Gemüt füren und unser 
Beschwerung, auch derselben Grundt und Ursachen mit Fleyß 
betrachten und euch wider den vor einmütigklich *) beschlossen, 
verpflichten, verbrieften und besigelten Abschid mit nichten 
bewegen lassen noch handeln, wie dannniemandt^) desselben 
auß angeregten*) und andern gegründten Ursachen, die wir 
dißmals um des pesten willen zu melden unterlassen, Fug, 
Macht oder*) Recht hat. 

Und wo aber ye dises dritt Anzeigen unser mercklichen 
Beschwerden bey euern Kö. Durchleuchtigkeyt, Liebden und 
euch den andern kein Stat finden noch haben wolt, so pro- 
testini und bezeugen wir hiemit öffentlich vor Gott, unseren 
eynigen Erschaffer, Enthaltern,') Erlösern und Seligmachem, 
der wie vorgemelt allein unser aller Hertzen erforscht und 
erkendt, auch demnach recht richten würdet, ®) auch vor allen 
Menschen und Creaturn, das wir für uns, die Unsem und 
aller menigklichs halben®) in alle Handlung und vermeint^®) 
Abschid, so wie ^^) vorberürt in gemelten oder andern Sachen ^^) 
wider Got, sein heyligs Wort, unser aller Seelen Heyl und 
gut^^) Gewissen, auch wider den vorigen angezognen Spey- 

*) und gnedigen: fehlt in K. Vgl S. 58, Anm. 2. *) Schwegern 
fehlt in K. In statt Freunden Schreibfehler: freantlich. ^) vor 

einmütiglich : Zus. in K. In D Druckfehler: wider der dem. ♦) nie- 

mandt: Zus. in K. '^) 0: angerürten. •) K und alte Drucke: und. — 
Am Rande in K steht hier von Voglers Hand: No. Nurmbergsch rat- 
schlag. Vgl. den Auszug aus den Gutachten der Nürnberger Rechts- 
gelehrten und Theologen in meiner Gesch. des Reichst, zu Sp. 1529, 
S. 142—148. Dieselben hatten schon im März erklärt, daß man, wenn 
alle Vorstellungen bei der Reichsmehrheit erfolglos blieben, gegen die 
Mehrheitsbeschlüsse protestieren und appeUieren müsse. ^) 0: Erhaltern. 
^) der wie vorgemelt usw. bis würdet: fehlt in K. ®) für uns usw. . . . 
bis halben: Zus. in K. ^^) vermeint: Zus. in K. ") In Druck- 

fehler: wir. *^) in gemelten und andern Sachen: Zus. in K. '*) gut: 
fehlt in K. 



— 75 — 

rischen Keychsabschid fargenummen, beschlossen und gemacht 
worden, nicht gehellen noch willigen, sunder auß vorgesatzten 
und andern redlichen gegründten Ursachen für nichtig und 
unpündig halten, das wir auch^) dawider unser Notturft 
öffentlich außgeen lassen und der Eömischen Kay. May., 
unserm allergnedigsten Herrn, in disem Handel weyter gründt- 
lichen und warhaftigen Bericht thun, ^) wie wir uns desselben 
gestern nach gegebnem vermeintem Abschid alßbaldt durch 
unser in der Eyle gethane Protestation, die wir auch hiemit 
wider erholen, offenlich vememen lassen und darneben erpoten 
haben, das wir uns nichts destweniger mitler weyl gemelts 
gemeinen und freyen christlichen Concilion oder National- 
versamblung vermittelst götlicher Hilf vermög und Inhalts 
des vilberürten vorigen Speyrischen Keychsabschid in unsern 
Oberkeyten, auch bey und mit unsern Underthanen und Ver- 
wandten, also halten, leben und regieren, wie wir das gegen 
dem allmechtigen Gott und Römischer Kay. May, unserm 
allergnedigsten Herrn, als einem christlichen Kayser hoffen 
und getrauen') zu verantworten. Was auch der Geystlichen 
Eenth, Zins, Gtild, Zehenden und den Friden belangt, wie 
das im vorigem Speyrischen Keychsabschid verfast und auß- 
gedruckt ist, das wir uns darin auch unverweyßlich halten 
und erzeygen. Und dergleychen wollen wir auch die nach- 
volgenden Puncten, als die Widertauf und den Druck be- 
rürendt, wie wir aUwegen auf disem Reychstag verstanden, *) 
mit euer Kön. Durchleuchtigkeyt, Liebden und euch den 
andern eynich sein, auch Inhalt derselben Punct in allweg 
auch gepurlich zu halten wissen. Wir behalten uns auch 
bevor, vüberürt unser Beschwerungen und Protestation ferner 
zu extendim und was sunst in dem allem unser weyter Not- 
turft erfordert.*) 

*) anß vorgesetzten usw. ... bis wir auch: fehlt in K. *) und 

warhaftigen: fehlt in K, ebenso alles Folgende von: "ivie wir uns usw. 
bis Notturft erfordert. Und. *) 0: vertrawen. *) 0: verstanden sein. 
*) Wir behalten usw. ... bis erfordert : nachträglicher Zus. in 0. 



— 76 — 

Und wollen uns ^) anf das alles imzweyfenlich yersehen 
nnd getrösten, die*) Römisch Ka. Ma. werden sich gegen 
nns als ein christlicher, Got nber alle Ding^ liebender*) 
Kayser nnd unser allergnedigster Herr in Ansehung nnsera 
christlichen, erbam, redlichen und unwanckbaren Gremuts und 
schuldiger Gehorsam*) gnedigklich halten und erzeygen. 
Warinnen wir dann euer Kön. Durchleuchtigkeyt, Liebd^ 
und euch den andern als unsem lieben und gnedigen *) Herrn 
Oheymen, Vettern, Schwegem,*) Freunden und besundem 
Lieben sunst fretindtlich und gutwillig') Dienst, günstigen 
und gnedigen Willen thun und beweysen ®) mögen. Das seind 
wir aus Fretindtschaft, auch gutwiDiger Gehorsam, •) Gnaden 
und christlicher Lieb und Pflicht zu thun gutwillig und 
geneigt. ^®) 



*) uns: fehlt in durch Schreibfehler. ') 0: ire. In K fehlt 

Rümisch. •) K: statt Gott . . . liebender: gottliebender. *) Statt: 

in Ansehung usw. . . . Gehorsam: Zus. in K: in Ansehung unsers christ- 
lichen Gemüts und schuldiger Gehorsam. ^) und gnedigen: fehlt in K. 
Vgl. 8. 58, Anm. 2. ®) Schwegem: fehlt in K. ') und gutwillig: 

fehlt in K. •) thun und beweysen: Zus. in K. •) auch gut- 

williger Gehorsam: fehlt in K. Fretindtschaft, . . . Gnaden: Zus. in K. 
^^) In und den nur die Protestation vom 20. April enthaltenden alten 
Drucken folgen hier noch die Worte : „Actum Speir am tzwantzigsten Tag^ 
Aprilis nach Christi unsers lieben Herrn und Heilands Gepurt xvjC und 
im neun und zweintzigsten Jare." Es folgen dann die eigenhändigen Unter- 
schriften: „Johans K (Kurfürst) Georg marggraf usw. Ernst H(erzog) 
m(anu) propria Philips L(andgraf) z(u) Hessen usw. s*st (subscripsit) Wolf 
Fürst zu Anhalt." Vgl. die dieser Schrift beigefügte verkleinerte Nach- 
bildung. In K fehlt, wie in S. 75, Anm. 2 bemerkt, ein längerer 
, Passus. Statt dessen steht nach „Fug, Macht und Hecht hat": „Was 
aber in den andern Artickeln der Thurckenhilf, Unterhaltung des Re- 
giments und Camergerichts, der Widertaufe, der Truckereien, gemeinen 
Fridens und anderer guter Pollicey halben im Eeich bedacht und zu han- 
deln fürgenomen ist, als in zeitlichen Dingen, darin wir kaiserlicher Mt 
als uns von Gott geordneter weltlicher Oberke'it pillich gehorsam sein 
sollen und wollen, y erhoffen wir uns mit e Liebden und euch den andern 
dermassen zu vergleichen, das an uns in all m dem, so Eo kaiserlicher Mt, 



— 77 — 

Und als wir nun ferner unser Beschwerden kein 
Verenderung noch Erlinderung mer zu versehen gehabt, ist 
nicht on, das gleychwol die Kö. Durchleuchtigkeyt sampt den 
Oratom und Commissarien, auch Churfursten, Fürsten und 
Stenden etliche ire Bäthe zu uns auf Donnerstag nach Jubi- 
late, den xxij Tag Aprilis, mit mündtlicher Werbung ver- 
fertigt, welche wir nachvolgender Meynung ungeverlich ver- 
standen haben. 

Antragen König. Durchleuchtigkeyt, Kay. 
May. Oratorn und Commissarien, auch Churfursten, 
Fürsten, Stenden und Geschickten usw. 

Auf nechst verschinen Montag hetten unser gnedigst und 
gnedig Herren von Sachsen, Brandenburg, Lüneburg, Hessen 
und Anhalt die Kön. Durchleuchtigkeyt, Kay. MaJ^ Oratorn 
und Commissarien freundlich ansuchen lassen, mit Anzeyg, 
als begerten ir churfurstlich und fürstlich Gnaden bey Kön. 
Durchleuchtigkeyt und den Commissarien zu sein, darauf ein 
Stund auf volgenden Tag umb sechs hora emendt worden, 
und hette sich Kön. Durchleuchtigkeyt samt den Oratom und 
Commissarien zusammen verfügt, der Zuversicht, ir chur- 
fftrstlich und fürstlich Gnaden würden zu Kön. Durchleuchtig- 
keyt und andern kumen sein. Aber ir Gnaden hetten umb 
dieselb Stund bey irer Kö. Durchleuchtigkeyt Entschuldigung 



gemeiner Cliristenheit und dem Reich zu Ere, Nutz, Wolfart und Gutem 
und insonderheit zu Friden raichen, an aUer PiUicheit kain Mangel ge- 
spürt werden soU. Dann wir uns wie erst gemelt in aUen zeitlichen, 
zimblichen, möglichen und schuldigen Dingen gegen hochgedachter kaiser- 
licher Mt als unserm aUergnedigsten Herrn gehorsamlich und underthenig- 
lichy auch gein e. liehden und euch den andern gern freuntlich, gtlnstlich 
und gnediglich halten, doch das wir auch in allen Anschlegen tlber unser 
Vermögen nit beschwert und der Fride nit allein dahin gestelt werd, das. 
kainer den andern des Glaubens halb nit überziehen soll, sondern umb 
keinerlei Sachen wiUen, den Glauben, derselben Religion und Ceremonien, 
auch aUer Zeitlich belangend, uns auch hierauf der Romischen kaiserlichen 
Mt hiendt und zu aUen Zeiten in aller Underthenigkeit als die gehorsamen 
getreuen EurftUrsten und Fürsten bevolhen haben. ^ 



— 78 — 

thun lassen, mit Bitt ein andere Stunde anzustellen, welchs 
die König. Durchleuchtigkeyt gethan, in Zäyersiclit, ir chur- 
färstlich und fürstlich Gnaden würden selbst kämmen sein. 
Dieweyl es aber iren churfürstlichen und fürstlichen Gnaden 
nicht gelegen gewest, selbst darzukummen, haben sie die Iren 
mit einer Schrift zu Kön. Durchleuchtigkeyt, den Orator und 
Commissarien verordent. Dieweyl aber Kö. Durchleuchtigkeyt 
bedacht, das durch Schrift nichts fruchtbariS möcht gehandelt 
werden, hetten Kön. Durchleuchtigkeyt und Commissarien 
unsem gnedigsten und gnedigen Herrn lassen anzeygen, sie 
wolten heut zwischen acht und neun Hören auf dem Hauß 
bey der Hand sein, und bitten lassen, das die vilgemelte 
Churfürsten und Fürsten sich dahin auch verfugen wolten, 
so solt des furgefallen Zwispalts halben und sunst dermaß 
zu Beschluß gehandelt werden, damit sich Kön. Durchleuchtig- 
keyt als Kay. May. Stathalter sampt den Commissarien, Chur- 
fürsten, Fürsten und Stenden allerseyts miteinander verglichen 
und nicht also zerteylt abschiden. 

Es hetten sich aber ir churfürstlich und fürstlich Gnaden 
entschuldigen lassen und die Iren verordent,^) dasselb von 
Kön. Durchleuchtigkeyt zu vernemen. Nachdem aber Kön. 
Durchleuchtigkeyt dafür geacht, es würde doch unftnchtbar 
sein, mit den Gesandten davon zu handeln, derhalben hetten 
Kön. Durchleuchtigkeyt sampt den Oratom, Commissarien, 
auch Churfürsten, Fürsten und Stenden sie zu iren churfürst- 
lichen und fürstlichen Gnaden abgefertigt und bevolhen, 
iren churfürstlichen und fürstlichen Gnaden volgende Meynung 
anzuzeygen : 

Nachdem sich diser Keychstag etwas lang verzogen und 
des Glaubens halben vil Disputirens fürgefallen, aber durch 
das Merer auf ein Meynung beschlossen worden, wolten sich 
die Kön. Durchleuchtigkeyt und Commissarien von wegen 
Kay. M., auch Churfürsten, Fürsten und Stenden versehen^ 



^) In D Druckfehler: verordente. 



— 79 — 

vilgemelte Churfürsten und Fürsten werden sich in Bewegung 
allerley Handlung und wie es herkummen, das der minder 
Teyl dem merem allwegen gevolget, dermassen auch erzeygen 
und das, so der merer Teyl beschlossen, annemen, damit kein 
Zwispalt erschülle. 

Geleichwol hetten ire churfdrstlich und fürstlich Gnaden 
daneben ein Protestation gethan, darinnen sie sich des Ab- 
schids zum höchsten beschwerdt und begerdt hetten, das solche 
Protestation in den Abschid dises Eeychstags gesatzt wolt 
werden ; dann wo das nicht beschehe, würden ire churfürstlich 
und fürstlich Gnaden verursacht, dieselben zu extendirn und 
öffentlich außgehen zu lassen. Aber ir churfürstlich und 
fürstlich Gnaden wüsten, das biß anher dergleichen nicht 
gewest, ob gleichwol ein Teyl protestirt gehabt, das solliche 
Protestation in den Abschid gesatzt, und so es yetzo solt 
fürgenummen werden, würds einen Eingang^) gepern, der zu 
viler Beschwerung gereichen würde. Darumb sich König. 
Durchleuchtigkeyt von wegen Rö. Kay. May. derselben keins 
wegs versehen wolt, sunder vilmer, das die Churfürsten und 
Fürsten den Abschid, wie derselb durch den merern Teyl be- 
schlossen, nochmals annemen würden. Wo aber die genannten 
Churfürsten und Fürsten dasselb zu thun beschwert, könt 
man doch gleichwol, wie begert, die Protestation in den Ab- 
schid, nachdem es dermassen nicht herkummen, nicht setzen, 
sunder man het derhalb irer churfürstlich und fürstlich 
Gnaden in gemelten Abschid zu setzen unterlassen und ire 
Gnaden nit hynein gesatzt. ®) Wo nun ir churfürstlich und 
fürstlich Gnaden ir gethane Fürwendung darüber weyter 
extendirn und außschreyben würden, so möcht es Kay. Ma., 
unserm allergnedigsten Herren, zu mercklicher Beschwerung 
reychen und irer May. Hoheyt belangen und darzu Kay. 



^) = Präzedenzfall. *) Selbstverständlich konnten die Unter- 

schriften der protestierenden Fürsten nicht unter den Abschied gesetzt 
werden. 



— 80 — 

May. *j und Commissarien, auch Churfürsten, Fürsten und 
Stenden mercklich Nachteyl bringen. Damit aber derhalben 
nicht Unfreündtschaft ervolg, were Kön. Durchleuchtigkeyt 
und der Commissarien, auch Churfürsten und Stende freündt- 
lich und der andern dienstlich Bitten, das die Churfürsten 
und Füi-sten gemelter Extension und das die Protestation 
ofifentlich außgehen solt, sich wolten enthalten, damit Eon. 
Durchleuchtigkeyt sarapt den Commissarien und Stenden nicht 
auch verursacht möchten werden, derhalb außgehen zu lassen, 
das Unfreündtschaft geben möcht. 

Und damit ir churfurstlich und fürstlich Gnaden nicht 
gedencken möchten, als ob dise Handlung auf etwas scherpfers 
fürgewandt oder unfreundlich Meinung auf sich trüge, so 
hetten die Kön. Durchleuchtigkeyt sampt den Commissarien, 
auch Churfürsten, Fürsten und Stenden Bevelch geben, diß 
wie volget weyter zu reden und ire Durchleuchtigkeyt, auch 
die Geschickten zu verstendigen, ob ir churfurstlich und fürst- 
lich Gnaden mit Kö. Durchleuchtigkeyt, item den Commis- 
sarien und allen Stenden des Glaubens und aller zeytlicher 
Handlungen halben Frid halten wollen, so wolten sich König- 
liche Durchleuchtigkeyt, die Commissarien und Stende des- 
selben auch also halten und keinen Unfriden derhalben für- 
nemen. Dann Kön. Durchleuchtigkeyt were des entlichen 
Gemüts, dergleichen die Commissarien, auch Churfürsten, 
Fürsten und die Stende, mit vilberürten Churfürsten und 
Fürsten in Friden und Eynigkeyt zu stehen biß auf ein Con- 
cilion, in Zuversicht, es soll sich darnach zu Pesserung ^nd 
Guten schicken und aller Örter Frid gemacht werden, mit 
entlicher Bitt, das sie, die Churfürsten und Fürsten, Kön. 
Durchleuchtigkeyt und der andern halb mit freündtlicher, 
irer der Geschickten halben mit gnediger Antwort wolten 
vernemen lassen. 

*) Sic. Es sollte heißen Kön. Durchl. Zu obigen Ausführungen vgl. 
S. 88, Anm. 1. 



— 81 — 

Darauß ist gleichwol leychtigklich zu ver- 
neinen, welcher Gestalt wir ferner und weyter beschwerdt 
seind worden, und sunderlich in dem, das unser Protestation 
zu dem vermeinten Abschid dises Eeychstags zu bringen und 
einzuleyben gewegert, und zum andern, das für beschwerlich 
hat wollen angezogen werden, so wir unser gethane Prote- 
station öffentlich würden außgehen lassen, so es doch unsere 
hohe und unvermeydliche Notturft erfordert und uns zu Recht, 
auch sunst billich unverweystlich, sunderlich auß Ursachen, 
welche sampt dem, was wir weyter und mer auf obbemelter 
Kö. Durchleuchtigkeyt, Kay. May. Oratom und Commissarien, 
auch Churfürsten, Fürsten und der andern von Stenden Ge- 
schickten Werbung und Antragen zu Antwort geben, und 
was von uns zu beyden Sejrten ferner gegen einander derhalben 
in Schriften angezeygt ist worden, das alles hernach auch 
verzeychend funden würdet, eygentlich und nach der Lenge 
zu vernemen ist: 

Ferner Antwort, Red und Gegenrede usw. 

Unser, der Churfürsten undFürsten Sachsen^ 
Brandenburg, Lüneburg, Hessen und AnhaltAnt- 
wort auf das Fürhalten, so ir, ^) die Geschickten von Kön. 
Durchleuchtigkeyt zu Hungern und Beheym als Kay. Ma. 
Stathalters, Oratom und Commissarien, auch Churfürsten, 
Fürsten und Stende wegen gesteni an uns gethan. ^) 

Wir wissen uns zu erinnern, das wir am negst ver- 
schinen Montag'^) etliche der Unsem zu Kö. Durchleuchtig- 
keyt geschickt und dieselbig bitten lassen, auf nachvolgenden 
Dienstag*) ein Stundt anzusetzen, so weiten wir ire Durch- 
leuchtigkeyt und Kay. Ma. Orator und Commissarien etliche 
unser Beschwerden und Notturft anzeygen lassen. Das wir 



*) „Femer Antwort, Red und Gegenrede" ist die Überschrift über 
die drei noch gewechselten Schriftstücke. Das Folgende : „Unser der Chur- 
fürsten usw. bis Fürhalten" ist die besondere Überschrift zu der Erwiderung 
der evangelischen Fürsten. Diese wurde Freitag den 23. April gegeben. 
^) 19. AprU. ») 20. AprU. 

Ney, AppeUatien und ProtestiLtion. 6 



— 82 — 

aber auf gemelten Dienstag fräe unsere Räthe zu Eon. 
Durchleuchtigkeyt und iren Liebden nicht haben schicken 
mögen, die berörte unser Notturft anzutragen, ist auß for- 
gefallen Verhinderung geschehen,^) wie die Unsem, so wir 
umb dieselb Stundt in Eon. Durchleuchtigkeyt Hof yerordent, 
euch Herrn Jörgen Truchseß*) angezeygt, und ir femer an 
die Eo. Durchlenchtigkeyt getragen. Und mag nicht on sein^ 
das ii-, Herr Jörg, den ünsern darauf zur Antwort wider 
bracht, die Eon. Durchleuchtigkejrt sampt Eay. May. Oratom 
und Commissarien weren der Entschuldigung zufriden, doch 
möchten ir Durchleuchtigkeyt und Liebden wol leyden, so 
es uns gelegen, das wir umb zwey hora nachmittag in eygnen 
Personen bey iren Durchleuchtigkeyt und Liebden erscheinen 
weiten. 

Nachdem es aber die Sachen belanget hat, der- 
wegen die Eönig. Durchleuchtigkeyt sampt Eay. May. Orator 
und Commissarien auf bestimpten Montag, über das wir uns 
doch keins andern versehen hatten, dann ir Eon. Durch- 
leuchtigkeyt, Liebden^) würden des Zwiespalts halben, so 
zwischen Churfürsten und Fürsten, auch andern von Stenden 
und uns fürgefallen, zu*) bequemer und billicher Verglei- 
chung gegriffen haben, wie dann auch der Handel zu iren 
Eö. Durchleuchtigkeyt und Liebden nicht änderst gestelt ge- 
west, ir Meynung auß einer Schi'ift, fast in Gestalt einer 
angemasten Weysung, vorgedachten Churfürsten und Fürsten, 
auch den von Stenden öffentlich verlesen und darnach zu des 
Eeychs Hendeln antworten lassen, und do ir Eon. Durch- 
leuchtigkeyt und Liebden, als wir darauf ein kurtz Gesprech 

^) Die „Verhinderang" war ohne Zweifel dadurch bewirkt, daß die 
Protestation vom 20. April noch nicht ins Keine geschrieben und von den 
Fürsten unterzeichnet war. *) Georg, Truchseß von Waldburg, geb. 

1488, gest. 1531, als Oberfeldherr des schwäbischen Bundes im Bauernkriege 
bekannt, war Statthalter in Württemberg und der vornehmste der Käte, 
welche den evangelischen Fürsten das „Antragen" des Königs Ferdinand 
und der kaiserlichen Kommissäre überbrachten. *) Bei Jung CVIH: 

und Liebden. ^) In D Druckfehler: in. 



- 83 — 

mit einander zu halten abgewichen, unser unerwartet, auch 
über unser freündtlichs Bitten, so wir durch etliche der Unsem 
an ir Durchleuchtigkeyt und Liebden derwegen haben thun 
lassen, gleichwol herab gezogen und uns auß dem, als wer 
solcher Handel beschlossen, nicht hören wollen, so ist nit on, 
das wir derhalben für nutz und bequemlich geacht, iren Durch- 
leuchtigkeyt und Liebden unser Protestation, Beschwerden 
und Notturft gleicher Gestalt, wie zuvor bey Churfürsten, 
Fürsten und Stenden beschehen, auch schriftlich zu antworten 
lassen, ^) haben auch umb die angesatzte Stunde unsere Eethe 
zu Kön. Durchleuchtigkeyt, Oratom und Commissarien damit 
abgefertigt. Aber zu vorigen Beschwerden, so uns in disen 
Handlungen in mer dann einem Wege begegendt, haben ir 
Durchleuchtigkeyt und Liebden dieselb unser schriftliche 
Protestation und Notturft nicht annemen, sunder unsem Eethen 
wider zustellen wollen. Und nachdem sich aber dieselben 
solche Schrift auß Mangel ires Bevelchs wider zu nemen ge- 
wegert und darfiir gebeten, ist sie uns durch irer Durchleuch- 
tigkeyt und Liebden Gesandte wider in die Herberg bracht, 
und hat gleichwol, was wir mit bestendigem Grund, auch 
auß unmeydlicher Notturft darin angezeygt, gar nicht wollen 
betrachtet noch angesehen werden. Des wir uns und das 
anstat Römischer Kay. May., unsers allergnedigsten Herrn, 
uns solchs hette begegnen sollen, weniger dann gar nicht 
versehen, wissen auch sunder Rume, daß wir darzu nicht 
Ursach gegeben, und zweyfeln nicht, so die Römisch Kay. 
May. als ein gütigster, hochlöblicher Kayser auf disem Reichs- 
tags selbst gegenwertig gewest, wir würden des oder der- 
gleichen gnedigklichen vertragen gewesen sein. 

Es ist auch nit on, ^) das Kö. Durchleuchtigkeyt zu uns. 



*) Die evangelischen Fürsten betrachteten demnach ihre zweite Pro- 
testation vom 20. April, die nach dem Konzepte Voglers als nur an die 
Stände gerichtet gedacht war, als in erster Linie den kaiserlichen Kom- 
missären geltend. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit der mehrerwähnten 
Änderungen der Titulatur usw. in K. ') In D Druckfehler: an. 

6* 



— 84 — 

dem Churfürsten zu Sachsen, an nechster Mitwoch^) zu 
Abendt geschickt und anzeygen lassen, ir Durchleuchtigkeyt 
were willens, sampt Kay. May. Commissarien und Oratorn auf 
volgenden Donnerstag^) zwischen acht und neun Hom aufm 
Hauß') bey Churfürsten, Fürsten und den Stenden zu sein, 
mit Beger von Kay. Ma. wegen, das wir mit den andern 
unsem Freunden alsdann auch erscheynen wolten, so wer 
ir Durchleuchtigkeyt sampt den Oratorn und Commissarien 
geneygt, der beschehen Protestation halben und zum Beschluß 
dises Reychstags zu handeln. Darauf wir denselben Ge- 
schickten unter anderm zur Antwoii; gegeben, und sunderlich 
weyl wir vemumen, das sie die andern unser Freund zu 
ersuchen nicht Bevelch hetten, so wolten wir uns mit ii-en 
Lieben volgends davon unterreden und König. Durchleuchtig- 
keyt derhalb vor der Zeyt Antwort geben lassen. Haben 
auch darauf unsere Rethe samptlich zu irer Durchleuchtigkeyt 
geschickt und ir Kön. Durchleuchtigkeyt unter anderm er- 
innern lassen, welcher Gestalt wir auf das Außschreyben, so 
in Namen Römischer Kay. May. an uns außgangen, Kay. May., 
unserm allergnedigsten Herrn, zu Gehorsam disen Reychstag 
eygner Person besucht *) hetten, in Meynung, das neben andern 
Churfürsten, Fürsten und Stenden zu handeln und zu schliessen 
helfen, so zur Fürdrung Gottes Eere, auch dem Reych zu 
Friden, Wolfart und allem Guten gereychen möcht. Wie sich 



*) 21. April. *) 22. April. An diesem Tage wurde der Beichs- 

tagsabschied, nachdem die Reinschrift angefertigt worden war, in der 
Plenarsitzung der Stände vorgelesen, ohne Eücksicht auf die Protestation 
definitiv genehmigt und besiegelt. Das Erscheinen der protestierenden 
Fürsten in dieser Sitzung wäre zwecklos gewesen, nachdem der Vermitt- 
lungsversuch des Herzogs Heinrich von Braunschweig und des Markgrafen 
Philipp von Baden gescheitert war. Vgl. meine Gesch. d. Eeichst. zu 
Speier S. 260 f. Wenn die ev. Fürsten die offizielle Mitteilung hie von auch 
erst am 22. April um ein Uhr erhielten — „gestern nach mittem Tag" — , 
so wußten sie doch ohne Zweifel schon vorher, daß keine Aussicht auf 
einen Erfolg derselben bestand. ') Im Rathofe, in dem die Reichs- 

tagssitzungen stattfanden. *) In D Druckfehler: ersucht. 




— 85 — 

aber die Sachen, den Zwispalt des Glaubens und Frid und 
Eynigkeyt im Reych in mitler Zeyt des Concilii belangendt, 
allhie zugetragen, davon nun biß in die sechste Wochen ge- 
handelt worden und was uns vilfaltiger Beschwerung be- 
gegendt, were Kö. Durchleuchtigkeyt selbst nit verborgen. 
Dieweyl uns aber solche Beschwerungen über alles unser ge- 
grfindt Fürbringen begegendt und das wir uns nunmer wenig 
fürtreglicher Handlung zu versehen wüsten und unser Oheymen 
und Vetter, Hertzog Heynrich von Braunschweig und Marg- 
graf Philips von Baden, gemelts Zwispalts halben Unterhand- 
lung an uns gemutet, so hetten wir iren Lieben unser Ge- 
müt, so vil wir mit Gewissen hetten thun mögen, angezeygt 
und, nachdem sich ir Lieben erpoten, mit Churfürsten, Fürsten 
und Stenden darauf auch zu handeln, so wolten wir von inen 
Antwort gewarten, mit disem Anhang, wo irn Lieben bey 
gemelten Churiürsten, Fürsten und Stenden die Handlung 
entstünde, das wir die Sachen, vermüg unser nechst gethanen 
Protestation, bey dem Abschid, so auf vorigem Reychstag 
allhie zu Speyer gemacht, wolten beruen lassen; weren es 
aber ander Sachen, davon König. Durchleuchtigkeyt mit uns 
reden wolt oder zu reden hette, wolten wir auf irer Durch- 
leuchtigkeyt Anzeyg darin unbeschwerd sein. 

Darzu haben wir, der Churfürst zu Sachsen, dieweyl 
Kön. Durchleuchtigkeyt den Rethen im Abweychen vermeldet, 
das sein Kön. Durchleuchtigkeyt mit uns zu reden hette von 
Sachen und sunderlich disen Reychstag belangendt, daran 
mercklich und vil gelegen usw., etliche unsere Rethe zu seiner 
Kö. Durchleuchtigkeyt umb die obgemelte Stundt aufs Hauß 
verordent, mit Bevelch, uns bei irer Durchleuchtigkeyt, das 
wir selbst nicht hynauf kummen mochten, freundtlich zu ent- 
schuldigen und daneben anzuzeygen, wo Kö. Durchleuchtigkeyt 
inen die Sachen anzeygen wolt, das sie uns derselben be- 
richten solten. Aber wie fruchtbar und nutz es gewesen wer, 
wo wir gleychwol eygner Person, über das wir nach gethaner 
unser Protestation zuvor bey Churfürsten, Fürsten und Stenden 



— 86 — 

unsem Abschid genommen, wider hinauf gezogen weren, auch 
wie weyter dann zuvorhyn zu bequemer Vergleichung, damit 
wir allerseyts nicht also zerteylt ^) von disem Reychstag ab- 
schieden, möcht gehandelt worden sein, wollen wir yetzo 
weyter nicht anfechten, sunder den Bescheyd und die Ant- 
wort dasselb weysen und besagen lassen, so uns die obge- 
dachten unser Oheymen und Vetter von Braunschweyg und 
Baden gestern nach mittem Tag, irer fürgenummenen Hand- 
lung halben, haben anzeygen lassen, was sie auf ire Für- 
schleg, so wir zu Verhütung zwispaltig Abschids,*) bey Kö. 
Durchleuchtigkej-t, den Oratom und Commissarien, auch Chur- 
fursten, Fürsten und Stenden hetten erlangen mögen. 

Es gibt auch nicht geringe Bekreftigung zu unser yetzt 
gethanen Anzeygung, als ir femer unter anderm geworben 
habt, dieweyl das merer des Zwispalts halben beschlossen, so 
wolten sich Kö. Durchleuchtigkeyt sampt den Commissarien, 
auch Churfürsten, Fürsten und Stenden versehen, wir würden 
dasselb auch also annemen usw., so doch ir Durchleuchtigkeyt, 
Liebden und die andern von Stenden auf disem gehaltnen 
Reichstag zum oftermaln vernummen, aus wasen hohen, dapfem 
und gegründten Ursachen wir nicht wüsten, auch nicht schul- 
dig weren, dafür wirs dann nochmals on allen Zweyfel achten, 
dem stat zu geben, als solt ein merers, zuvoran in solchen 
Sachen und auf die Wege, darauf dem mindern Teyl ewiger 
Gottes Zorn und Verderb irer selbst und viler Gottes auß- 
erweiten Seelen steen wolt, wider das minder zu beschliessen 
und dasselbig zu Gottes Ungehorsam auf Menschen Gehorsam 
zu verbinden und zu verstricken haben, so doch in Menschen 
Handlungen und Sachen das merer wider das minder nicht 
fürdrücken möcht, da*) die Sach nit ir vile in ein gemein, 
sunder yeden sunderlich belangt. Das aber diß Sachen seind, 



^) In D Druckfehler: zurteylt. *) Hier fehlt in D offenbar ein 

Wort: gethan oder gemacht. •) = wenn. Man beachte in Obigem die 
unverkennbare Anspielung auf Apostelgesch. 4, 19 und 5, 29. 



— 87 — 

die einen yeden sunderlichen angeen, wirdet on^) Zweyfel 
niemands widersprechen. So besagt es die götliche Schrift^), 
das ein yeder seine Bürde tragen wirdet. 

Und wir haltens darfür, wann wir auch in solche Hand- 
lungen mit gewilligt hetten oder willigten, das uns gleichwol 
vor Gott und der Welt nit anders gebüren wolt, dann der- 
selbigen unser Verpflichtung fürderlich und unverzüglich 
widerumb abzusteen und uns seins götlichen Worts zu halten. 
Zu dem, so seind diß Sachen, darein sich nicht die wenigsten 
Zwispaltspunct, so yetzt vor Augen schweben, ziehen, davon 
aber in einem künftigen gemeinen freyen christlichen Concilio 
gehandelt sol werden; und wer solch angemast Fürdrücken 
des merern unsers Ermessens nichts anders, dann als ob Chur- 
fürsten, Fürsten und Stende außerhalb gemelts Concilii und 
der Meynung, darumb dasselb fürgenummen für notwendig 
bedacht, zuwider in gemelten Artickeln, und sunderlich als 
der ein und Gegenpart zu urteylen solten haben. 

Item es were auch nicht allein dem Rechten, sunder auch 
aller natürlichen Billigkeyt ungemeß, do zwo Partheyen eins 
Handels strittig, das ein Teyl des andern Richter und Urteyler 
sein solt und mit dem merern oder sunst über den andern 
fürzudrucken haben, und würde sunders Zweyfels, wo den 
Dingen gründtlich nachgedacht wolt werden, das irer Lieben 
und der Stende Gemüt und Meynung nicht sein. 

Wir wollen auch wol darfur halten, wo auf disem Reychs- 
tag der Trost nicht so gantz aufs merer gestanden, unser 
götliche bestendige und gegründte Anzeygung, die wir der 
beschwerlichen Artickel halben vilmals gethan, würden baß 
zu Gemüt gefast sein und solchen Zwispalt weniger auf der 
andern Seyten verursacht haben. Welchem Teyl auch, so ein 
Zwispalt im Reych erschölle, dasselb am billichsten aufzulegen, 
das er darzu Ursach sej-, wollen wir dem allem nach, wie 
angezeygt, in unser aller und eins yeden selbst eygnen Ge- 



1) In D Druckfehler: an. *) Gal. 6, 5. 



— 88 — 

wissen gesetzt haben. Hetten uns auch nicht versehen, das 
von Kö. Durchleuchtigkeyt sampt den Commissarien und 
Stenden unser Protestation, so wir auß hoher und betrang- 
licher Nottui-ft gethan, in den Abschid zu verleyben solt ge- 
wegert worden sein. Dann ob wir gleichwol in den Abschid 
nit gesetzt werden, wie ir anzeygt habt, dieweyl man aber 
nochmals auf das merer vermüg euer gethanen Werbung ver- 
meint zu haften und dann solch merer auß den untergeschriben 
Namen der Stende, so darein gewilligt, leychtlich zu ver- 
mercken sein wolt, so haben ir und zuvoran die Kön. Durch- 
leuchtigkeyt sampt den Commissarien, auch Churfürsten, 
Fürsten und den von Stenden lej chtlich selbst zu bedencken, 
wie wir zu unser Notturft dardurch versorgt weren. 

Item es möcht auch von unsern Mißgünstigen, die Gestalt 
und Gelegenhey t der Sachen nit Wissen trügen, gesagt und 
furgewant werden, wir hetten zu Unbilligkeyt und on gepür- 
liche und bestendige Ursachen in die vilberürte beschwerliche 
Artickel zu willigen gewegert, darauß uns dann mercklich 
Ergernuß, Unglimpf und Auflegung volgen würde, welchs uns 
so viel müglich zu verhüten gepürn will. 

So ist auch unser Gemüt, Will noch Meynung nicht, 
yemands zu ünfreuntschaft damit Ursach zu geben oder zu 
verkleinen und bevoran der Rom. K. M., unsers allergnedigsten 
Herrn, Hoheyt^) zuwider zu handeln, sunder allein die Eere 
Gottes, seins heyligen Worts und unser aller Seelen Seligkeyt 
zu suchen, auch nichts anders damit zu handeln, dann was 
unser Gewissen weist, und do wir der beschwerlichen Ver- 
ursachung hetten wollen entladen werden, solt an uns dasselb 
oder dergleychen zu unterlassen kein Mangel gewest sein. 

Darzu so wissen die Kö. Durchleuchtigkeyt und Orator 
sampt den Commissarien, auch Churfürsten, Fürsten und 
Stenden, was der Protestation Art und Eygenschaft, auch 

*) Antwort auf die Bemerkung im Antragen (S. 79 f.), das Ausschreiben 
der Protestation möchte des Kaisers Hoheit belangen oder es könnte Un- 
freundschaft daraus erfolgen. 



— 89 — 

warumb dieselb erfunden und in Kay. May. Rechten darvon 
Fürsehung gethan ist, ^) das wir hoffen, wir seind darumb 
nicht zu verdencken, es sey uns auch bey Kay. May. und 
menigklich zu aller Billigkeyt unverweyßlich, ob wii* unser 
Protestation und Miterzelung nottürftiger und wissentlicher 
Gelegenheyt des ergangnen Handels derraaß werden außgehen 
lassen. 

Als aber entlich und zuletzt durch euch geworben, damit 
wir nit gedencken möchten, als ob die gethan Werbung etwas 
scharpf und ein unfreündtliche Meynung auf sich trüge, so 
hette auch Kön. Durchleuchtigkeyt sampt den Commissarien, 
auch Churfürsten, Fürsten und die andern Stende Bevelch 
gegeben, weyter zu reden und euch als Geschickten zu ver- 
stendigen, ob wir mit iren Durchleuchtigkeyt, Lieben und 
Stenden allerseyts des Glaubens und aller zeytlichen Handt- 
lungen halben Frid halten, so wolten sich Kö. Durchleuchtig- 
keyt und die Commissarien, auch die andern Churfürsten, 
Fürsten und Stende gegen uns auch fridlich halten und nichts 
thatlichs gegen uns fümemen noch handeln biß auf das künftig 
Concilium, der Hoffnung, Gott würde alsdann pessern Frid 
und Eynigkeyt geben, dann ein Zeyt bißhere gewest were. 
Darauf geben wir euch dise Antwort, das wir so hoch als 
yemands zu Frid und Eynigkeyt geneygt seind, auch in aller 
Handlung hie nichts mer dann Gottes Eere, aller Menschen 
Heyl, Frid und Eynigkeyt gesucht, und dieweyl wir nun aus 
Kay. May., unsers allergnedigsten Herrn, Außschreyben zu 
disem Reychstag und sunst vermerken, das ire Kay. May. 
gern Frid und Eynigkeyt im Reych gehalten sehen und wissen 
weit und Kön. Durchleuchtigkeyt und die andere Kay. May. 
Commissarien und Gewalthaber, auch alle andere Churfürsten, 
Fürsten und Stende uns durch euch haben zusagen lassen, 
mit uns des Glaubens halben und alles zeytlichs belangend 

^) Vgl. die alte Definition der Protestation: „Est denunciatio publice 
facta causa juris servandi in futurum, quod protestanti competit vel com- 
petere potest." 



— 90 - 

Frid und Ejnigkej't zu halten, derhalben und da wir sampt 
den Unsem und menigklich, der auf disem Teyl und dem 
Evangelio verwand und Oberkeyt und Regierung haben, des 
Glaubens, auch der jhenigen Sachen halben, so sich in die 
Artickel, davon in künftigen Concilio gehandelt sol werden, 
ziehen und derselbigen anhengig und verwandt seind oder 
darauß fliessen und ervolgen, auch aller anderer zeytlichen 
Sachen halben, Frid haben und erlangen, wollen wir dem 
allem nach vilberürten Frid hiemit Kön. Durchleuchtigkeyt, 
Kay. Ma. verordenten Commissarien, auch Churfürsten, Fürsten 
und aller Stende halben auch zugesagt und gewilligt haben 
und uns fridlich und dermaß halten, wie wir allesampt das- 
selb in solchem Fall vor Gott, auch Römischer Kay. May., 
unserm allergnedigsten Herrn, schuldig und pflichtig. Dann 
hochgedachter Kay. May. allen unterthenigen schuldigen Ge- 
horsam und Kön. Durchleuchtigkeyt, Commissarien und allen 
Churfürsten, Fürsten und Stenden des Reychs freündtlich und 
gutwillig Dienst, Gunst, Gnad und Guts zu erzeygen sein wir 
zu thun gewilligt und gantz genej'gt, und bitten hierauf hyn- 
wider schriftlich Antwort. 

Kay. May. Stathalter, Kön. Durchleuchtigkeyt 
zu Hungern und Behem usw., auch irer May. Ora- 
torn und Commissarien, Churfürsten, Fürsten, 
Prelaten,^) Grafen, Frey- und Reychstet seind entlich ent- 
schlossen und des Gemüts, das sie sich des heyligen Reychs 
Ordnungen und zu Wormbs aufgerichten Landfriden, des- 
gleichen dem yetzo allhie gemachten Reychsabschid gemeß 
halten, dawider auch niemands vergewaltigen und gegen dem 
Churfürsten von Sachsen, den Hertzogen von Lüneburg, 
Marggraf Georgen zu Brandenburg, Landgrafen zu Hessen 
und Fürsten zu Anhalt des Glaubens halber hie zwischen 
dem künftigen Concilio in ungutem mit der That nichts für- 

^) Bei Jung CXIII und Müller 118 steht vor diesem die in D fehlende 
Überschrift: „Endtlicher Schluß Kays. Mayst. Stadthalter, Oratorn und 
Commissarien, Churfürsten und Ständte." 




— 91 — 

nemen wollen, des Versehens, yetz gedachte Churfürsten und 
Fürsten werden sich herwiderumb des Landfriedens und 
Glaubens halber gegen Kay. May., Churfürsten, Fürsten und 
gemeinen Reychsstenden auch gehorsamlich, fridlich, freündt- 
lich und nachtparlich erzeygen und in ungutem mit der That 
nichts fümemen, sich auch ferrers Außschreybens oder Auß- 
breytens irer übergeben Protestation, welchs dann zu Weyte- 
rung und Unfrid reychen möcht, enthalten und sich, das ge- 
melt Protestation bey der yetzt geübten Eeychshandlung be- 
halten^) und sie dieselben Kay. May. uberschicken mögen, 
benügen und bleyben lassen. 



Der Chur fürst und Fürsten Sachsen, Branden- 
burg, Lüneburg, Hessen und Anhalt entliche Ant- 
wort auf die Schrift von Kön. Durchleuchtigkeyt, Kay. 
May. Oratorn und Commissarien, auch Churfürsten, Fürsten 
und Stenden des Reychs heüt umb ein Hora^) übergeben. 

Ein Protestation außgeen zu lassen auf Meynung, wie 
auß obgemelter Churfürsten und Fürsten gesterigen Schrift 
vernummen, können sie sich nicht begeben, wollen sich auch 
der Gepür damit wissen unverweyßlich zu halten und. sich 
versehen, das sich Kön. Durchleuchtigkeyt sampt Kay. May. 
Orator und Commissarien, auch Churtürsten, Fürsten und 
Stenden gegen inen und den Iren, auch menigklich auf irem 
Teyl und dem Evangelio verwandt und Oberkeyt und Re- 
gierung haben, des Glaubens, auch der jhenen Sachen halben, 

^) Es handelt sich hier um die erste Protestation vom 19. April, die 
bei den Eeichsakten behalten wurde, während die erweiterte vom 20. April 
von den Kommissarien wieder zurückgeschickt wurde. Übrigens erheUt 
aus der Zusage der Eeichstagsmehrheit, daß auch diese nicht die Absicht 
hatten, das Wormser Edikt auszuführen, das sie verpflichtet hätte, die 
Anhänger und Enthalter Luthers niederzuwerfen und zu fahen usw. 
'] Samstag, 24. April, um ein Uhr wurde die Zuschrift der Stände den 
Evangelischen übergeben, an demselben Tage um sechs Uhr die Antwort 
der Evangelischen den katholischen Ständen. 



— 92 — 

so sich in die Artickel, davon in künftigem Concilio gehandelt 
sol werden, ziehen und denselben anhengig und verwandt 
seind oder darauß fliessen und ervolgen, uuverhindert, auch 
aller zeytlichen Sachen halben fridlich, nachtparlich und 
freundlich halten werden, und wollen sich obgemelte Chur- 
fiii sten und Fürsten, Sachsen, Brandenburg, Lüneburg, Hessen 
und Anhalt, Kay. May., ires allergnedigsten Herrn, halben zu 
allen Pflichtigen Gehorsam underthenigklich, gegen Kö. Durch- 
leuchtigkeyt, Kay. Orator, Commissarien und alle andere Chur- 
fttrsten, Fürsten und Stend des Keychs, vermög Kay. May. 
Landfriedens und insunderheyt des vorigen und negsten 
Speyrischen Abschids, wie in irer Protestation auch berürt, 
wiederumb fridlich, nachtparlich und freündtlich erzeygen, 
auch in ungutem und mit der That nichts fümemen. 



Wiewol nun auch, als solchs auß o b angezeygten 
Schriften helle zu versteen, die Kö. Durchleuchtigkeyt, Kay. 
May. Orator und Commissarien, auch Churfürsten, Fürsten 
und Stende und wir mit und gegen einander gewilligt und 
uns verpflichtet, in mitler Weyl eins künftigen Concilii des 
Glaubens halben in ungutem und mit der That auf keinem 
Teyl nichts fürzunemen, sunder uns allerseyts gegen einander 
nachtparlich, fridlich und freündtlich zu halten, darzu wir 
dann zum höchsten geneygt und uns ungezweyfelt hynwider 
versehen; dieweyl aber dem Rechten und aller Billigkey t 
gleichförmig und gemeß ist, da die Hauptsach, wie dits fals 
der Glaub ist, in Ru und Anstand gesatzt, das alles das, so 
der Haubtsachen anhengig ist oder darauß ervolgt und ent- 
springt, auch ruen und der Haubtsachen Vorteyls und Frey- 
heyt mit teylhaftig sein soll und wir aber, als das die obver- 
melte ergangne Schriften anzeygen, sollicher Accessorieu 
halben kein gewise Antwort erlangt, so werden wir verursacht, 
wo derhalben darüber und darwider, es were in oder ausser- 
halb Rechtens, hie zwischen und obgemeltem Concilion icht 




— 93 — 

was wolt ffirgenummen werden, solchs von unser, auch aller 
unser jetzigen und künftigen Adherenten wegen, jetzt als 
dann und dann als yetzt, für ein tapfere Beschwerang, die 
uns damit begegendte, anzuziehen, als wir auch hiemit 
thnn und von solcher Beschwerung hiemit auch wollen pro- 
testirt haben. 

Dem allem nach protestirn, recusirn, provocirn, appellim, 
suplicirn und berufen wir, die obgemelten Churfür. und 
Fürsten, für uns selbst, unsere Underthanen und Verwandten, 
auch jetzige und künftige Anhenger und Adherenten, in und 
mit diser gegenwärtigen Schrift in der pesten Form und Maß, 
wie wir sollen und mögen, von allen obangezeigten Beschwer- 
den, so uns von Anfang dises Keychstags biß zu Ende und 
mit dem vermeinten Abschid begegendt seyn, auch aller Hand- 
lung und aller andern Beschwerungen, wie die darauß ent- 
springen oder hierunder gezogen oder volgen werden mögen, 
sie seind hierinnen benenndt oder nit, ire üntüglichkeyt und 
NuUitet in allweg vorbehalten, zu und für die Eömische Kay. 
und christliche May., unsern allergnedigsten Herrn, und darzu 
an und für das schirist künftig frey christlich gemein Con- 
cilium und Versamblung der heyligen Christenheyt, für unser 
Nationalzusammenkummen und darzu einen yden diser Sachen 
bequemen unpartheyischen und christlichen Richter und unter- 
werfen uns, unser Fürstenthumb, Herrschaften, Land und 
Leute, Leyb und Gut, auch alle yetzige und künftige diser 
unser Appellation Anhenger, in der Kay. May. und eins christ- 
lichen Concilii Schutz und Schirm. Begern und bitten hierauf 
von König. Durchleuchtigkeyt, Kay. May. Oratorn, auch Chur- 
fürsten, Fürsten und euch andern des heyligen Reichs Stenden, 
darzu euch ^) beyden offenbaren Notarien oder wer des Gewalt 
hat, zum ersten, andern und dritten mal, fleyssig, fleyssiger 
und aufs allerfleyssigst, uns solcher unser Appellation, Recu- 
sation, Provocation und Suplication Zeugknuß, Apostel,*) 
Abschidbrief, Instrument und alles, was zu Volziehung der- 

') In D: auch. ^) Vgl. S. 29, Anm. 3. 



— 94 — 

selben nottürftig ist, zu geben and zn fertigen, abermals be- 
zeugendt, solcher Appellation und andenn, so vil an nns ge- 
legen, nachzukummen, zu yolfnm und verkünden zu lassen, 
an Stetten, Enden und Zeyten, so billich und recht ist Auch 
behalten wir uns bevor, solche Appellation, Provocation und 
Suplication zu mem, pessem, mindern oder endem, von neuen 
einzulegen, als dann die gewönliche Form solchs herpracht 
und zugelassen hat. 

Dieweyl dann die gesandten Botschaften der 
nachbenanten erbarn und freyen Reychsstette, als Straßburg, 
Nürmberg, Ulm, Costnitz, Lindau, Memmingen, Kempten, 
Nördlingen, Haylbrunn, Reutlingen, Ißna, Sant Gallen, Weyssen- 
burg und Winßheim, als die obberürten Churfursten und 
Fürsten Appellation, Aposteln und Adherentz begert und er- 
fordert, gegenwertig gewesen, haben dieselben Botschaften zu 
Stund diser obangezeygten Churfürst und Fürsten Appellation 
adherirt, angezeygt und bedinget, das sie und ire Herrn und 
Gewalthaber derselben Appellation adheriren, auch keinem 
Fürnemen, damit und dadurch wider die appellirende Chur- 
fürst und Fürsten oder wider ire gethane Appellation adten- 
dirt und Neurung fürgenummen wolt werden, nicht anhangen 
noch verwandt sein oder dawider thun wollen. Und alsbaldt 
hochgenanter Churfürst und Fürsten verordente Räthe an 
stat irer churfürstlichen und fürstlichen Gna. der obbestimpten 
freyen und Reychsstette Appellation, so sie mer berürter 
Sachen und Beschwerung halben gethan oder künftiglich 
thun ^) werden, widerumb auch adherirt und bedingt, denselben 
anzuhangen und nichts darwider zu handeln noch fürzunemen, 
on alles Geverde, und von uns beyden nachgeschriben Notarien 
sampt den Gezeugen solcher gethaner Appellation, auch An- 
hengung derselben, Bedingung, Protestation und Vorbehaltung 
Kundtschafts oder Gezeugknußbrief, auch ein oder mer Instrument, 
so vil iren churfürstlichen und fürstlichen Gnaden derhalben 



^) In D Druckfehler: than. 



— 95 - 

von nöten sein würden, gesunnen und begert, haben wir iren 
churfürstlichen und fürstlichen Gna. auß Erforderung unsers 
Notariatampts Gezeugknußbrief und dise unser oflfhe Kundt- 
schaften nicht wissen zu wegern. 

Geschehen zu Speyer im Jar, Indicion, Tag, Zeyt, Stundt 
und Behausung, wie alles hieroben ferner angezeygt ist. 

Darbey seind gewest und gefordert zu Gezeugen die 
erbern und ersamen Alexius Frauentraut, hochgenants unsers 
gnedigen Herrn Marggraf Georgen zu Brandenburg usw. 
Secretarius, Eukarius Ulrich, eins erbern Raths zu Nürmberg 
Kriegsschreyber und Burger daselbst, Veit Kemerer^) und 
ander mer gnug glaubwürdiger. 



Und naclidem ich Leonhart Stetner, Freysinger Bißthumbs 
Lay, auß Kay. Ma. Macht und Gewalt offenbarer Notarius 
und Tabellio und yetzt hochgenants meins gnedigsten Herrn, 
des Churfürsten zu Sachsen usw., Cantzleyschreyber, neben 
dem erbern Pangratien Saltzmann, hochgemelts meins gnedigen 
Herrn Marggrafen Georgen zu Brandenburg usw. Secretarien 
als meinem Mitnotarien und den obgenanten hierzu sunderlich 
erforderten Gezeugen bey angezeygter Erzelung der Beschwe- 
rungen, Provocation, Appellation, Suplication und Berufung, 
auch Bitt und Begerung der Apostel, Abschieds und Kund- 
schaftsbrief sampt der obberürten erbem und freyen Reychs- 
stette Botschaften Adherentz, Anhangung und Bedingung, 
auch Uberantwortung der Schrift, darinnen solche Beschwe- 
rungen, Appellation und anders verleybt, und sunst anderm 
Fürtragen, so hieoben außgedruckt, personlich gegenwürtig 
gewesen, das also beschehendt angehört und gesehen, so hab 

^) Von den hier genannten Zeugen ist der markgräfliche Sekretär 
Alexins Franentraut als Mitglied der Gesandtschaft der protestierenden 
Stande an den Kaiser bekannt. Außer ihm gehörte derselben noch Bürger- 
meister Johannes Ehinger von Memmingen und der Nürnberger Syndikus 
Michael von Kaden an. Über die anderen Zeugen und die beiden Notare 
ist mir nichts Näheres bekannt. 



— 96 - 

ich neben bemeltem meinem ifitnotarien dieselb ubergebne 
Schrift auß Erforderung meins Notariatampts angenummen 
und in diß offen Instrument und Form gestelt und durch einen 
andern, nachdem ich selbst teglicher Gescheft halben in hoch- 
gedachts meins gned igst en Herrn, des Churfursten zu Sachsen usw. 
Cantzlej' daran verhindert, auf zwölf Pergamentpletter 
schreyben lassen, dieselben mit Fleyß überlesen und ver- 
fertigt, auch meinen Tauf und Zunamen und gewönlich No- 
tariatszeichen mit diser meiner eygnen Handtschrift auf diß 
dreyzehendt und letzte Pergamentplat unterschriben und ge- 
zeychnet, zu Gezeugknuß und Glauben aller obgemelter Ding 
hiezu sunderlich berufen, erfordert und requirirt. 

Und diewej'l ich Pangratius Saltzmann, Bamberger 
Bißthumbs Lay, auß Kay. May. Macht und Gewalt offenbarer 
Notarius und Tabellio, obgenants meins gnedigen Herrn Marg- 
graf Georgen zu Brandenburg usw\ Camer Secretari, neben 
Leonharden Stettner, hochgedachts meines gnedigsten Herrn, 
des Churfursten zu Sachsen, Cantzleyschreyber als meinem 
Mitnotarien, auch bey angezeygter Erzelung solcher Beschwe- 
rungen, Provocation, Appellation, Suplication, Berufung, Be- 
gerung der Apostel und Gezeugknüßbrief sampt der bemelten 
erbern frey und Keychsstet Adherentz, Bedingung und sunst 
aller Handlung, wie oben steet, neben obbestimpten meinem 
Mitnotarien und darzu erforderten Gezeugen personlich gegen- 
wurtig gewest, solchs alles, wie darin befunden und angezeygt, 
gesehen und gehört, darumb hab ich solche Beschwerung alle, 
hierinnen verleybt, durch Verhinderung anderer meiner Ge- 
scheft einen andern auf zwölf Pergamentpletter schreyben 
lassen und mich darzu auf das letzt und dreyzehendt Plat 
mit meinem Tauf und Zunamen und gewönlichen Notariats- 
signet und diser meiner eygen Handtschrift auch unterschriben 
und bezeychendt, und zu Glaubwirdigkeyt aller solcher Ding 
hierzu sunderlich berufen und erfordert. 




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PROTEST of Spires, 1529. 

Die Appellation und 
Protestation der 
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1906