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Full text of "Die landgrafschaft Thurgau vor der revolution von 1798 .."

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Inhaltsübersicht. 



I. Regierung und Verfassung. 

Seite 

Einleitender Überblick 1 

1. Die regierenden Stände. 

A. Die Kompetenzen der VIII und der X Orte 2 

B. Die Organe der regierenden Stände: 

a. Das Oberamt 6 

1. Der Landvogt 8 

2. Der Landschreiber 14 

3. Der Landammann 17 

4. Der Landweibel 19 

b. Das Landgericht 21 

c. Das Malefizgericht 23 

d. Die Landgerichtsdiener 29 

e. Das Syndikat 30 

C. Die Huldigung: 

a. Der Huldigungsritt 34 

b. Die jährliche Rätewahl in Frauenfeld 43 

c. Beeidigung der Gerichtsherren 44 

D. Die Hohen Gerichte 44 

2. Beschränlcung der landesherrlichen Rechte. 

A. Die autonomen, unmittelbar unter den regierenden Ständen 
stehenden Städte: 

a. Frauenfeld 48 

b. Diessenhofen 51 

B. Die Gerichtsherren: 

a. Die niedern Gerichte 52 

1. Die Klöster 59 

2. Städte 63 

3. Private 65 

4. Freisitze 67 



191000 



IV Inhaltsübersicht. 

Seite 

b. Der Bischof von Konstanz 68 

1. Arbon 69 

2. Bischofszeil 71 

3. Die Obervogtei Güttingen 73 

4. Gottlieben 73 

c. Der Abt von Fischirigen 84 

d. Der Abt von St. Gallen 85 

e. Der Stand Zürich % 

f. Die Stadt Stein 99 

g. Das Kloster Rheinau 99 

3. Der Gerichtsherrentag. 

a. Organisation 100 

b. Traktanden 102 

c. Anlagen 103 

4. Die Landschaft. 

A. Die Quartiere: 

a. Die Quartierhauptleute 106 

b. Die Quartierversammlungen 107 

c. Anlagen ' . . 109 

d. Kriegsordnung 110 

B. Gemeindeorganisation: 

a. Kompetenzen der Gemeinden 1 12 

b. Beamte 114 

c. Das Bürgerrecht 115 

C. Die Leibeigenschaft: 

a. Die Beschwerden derselben 120 

b. Die dreizehenthalb Gotteshäuser 122 

c. Die Fallordnung von 1766 123 

d. Die Auslösung des Falles und Lasses 1795 und 1796 . 128 

II. Kirche und Schule. Wirtschaftliche Lage. 

L Die Kirche. 

Einleitung: Die Kirchenleitung durch die Hoheit 132 

A. Das evangelische Kirchenwesen: 

a. Die Stadt Zürich 133 

b. Die Kirchgemeinden 136 

c. Die Pfründen 138 

1. Besetzung derselben 138 

2. Das Pfrundeinkommen 141 

B. Das katholische Kirchenwesen: 

a. Das Bistum Konstanz 143 

b. Die Kollatur 144 



Inhaltsübersicht. V 

Seite 

C. Wohltätigkeitsanstalten : 

a. Die Brandsteuerordnung 147 

b. Das Brugger Armengut 148 

c. Armenunterstützung 148 

D. Polizeiliches 150 

2. Die Schule. 

A. Organisation 153 

B. Innere Einrichtung 158 

C. Der Schulmeister 166 

D. Die Schulstube 169 

3. Wirtschaftliche Lage. 

A. Landwirtschaft 171 

B. Handel und Gewerbe: 

a. Einfuhr und Ausfuhr 172 

b. Markt 175 

c. Die Ehehaften und Zünfte 177 

d. Die Besalzung 180 

e. Mass und Gewicht 181 

1. Längenmasse 181 

2. Flächenmasse 182 

3. Masse für feste Körper 183 

4. Getränkemasse 184 

5. Gewicht 185 

f. Münze 186 

C. Strassen und Brücken: 

a. Bauten .194 

b. Brücken- und Weggelder 202 

D. Der Abzug 205 

Anhang: Ausgleichungsprojekt 207 

Quellenverzeichnis : 

A. Handschriftliche 211 

B. Gedruckte 211 

C. Bearbeitungen 212 

Alphabetisches Verzeichnis der Gerichte 214 



UNIV£R8l"rr. 



l 
Regierung und Verfassung. 

Einleitender Überblick. 

Der Thurgau gehörte zu den gemeinen eidgenössischen 
Herrschaften. Die Landeshoheit stand im achtzehnten Jahr- 
hundert den Vlll Orten Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, 
Unterwaiden, Glarus, Zug zu, in Diessenhofen den Vlll Orten 
nebst Schaffhausen. Ausserdem hatten Freiburg und Solothurn 
Anteil an der hohen Gerichtsbarkeit und den daraus fliessenden 
Rechten und Einkünften. 

Die regierenden Stände besassen die volle Hoheit in den 
überall im Lande zerstreuten sogenannten Hohen Gerichten; 
sonst waren sie durch die Rechtsame der zahlreichen geist- 
lichen und weltlichen Gerichtsherren eingeengt Den Stiften 
St. Gallen, Konstanz und dem Kloster Fischingen waren in 
ihren altstiftischen Herrschaften, d. i. den Gebieten, welche 
sie vor der Eroberung des Thurgaus durch die Eidgenossen 
1460 innehatten, höhere Rechte zugestanden als den übrigen 
Gerichtsherren; in den später erworbenen wurden sie auf die 
gleiche Linie mit ihnen gestellt. Die Rechtsame der alt- 
stiftischen Herrschaften wichen von einander ab; sie gipfelten 
in einem Zustande, der an die Landeshoheit grenzte. Dies 
war der Fall in den abt-st. gallischen sogenannten Malefiz- 
gerichten ; auch die Ansprüche der Stadt Wil in Wallenwil und 
Herdem, diejenigen des Standes Zürich in Ellikon und Stamm- 
heim gingen bis ans Malefiz, während der Abt von Rheinau 
im Städtchen gleichen Namens zwar die Gerichtshoheit bis 

Hasenfratz, Die Landgrafschaft Thurgau vor 1798. 1 



2 Einleitender Überblick. Die regierenden Stände. 

ans Blut ausübte, im übrigen aber fester an die Eidgenossen 
gebunden war. Die konstanzischen Städte Bischofszeil und 
Arbon waren der eidgenössischen Jurisdiktion und Verwaltung 
fast ganz entzogen; ganz ausserhalb des übrigen Thurgaus 
hatten sich die Städte Frauenfeld und Diessenhofen entwickelt 
und erfreuten sich weitgehendster Autonomie. In den Rechten 
der gewöhnlichen Gerichtsherren war durch den Vertrag von 
1509 eine gewisse Einheit eingeführt worden; dennoch blieben 
sie in manchen Dingen untereinander verschieden. Die 
Gesamtheit der Gerichtsherren fand ihren Ausdruck im Ge-, 
richtsherrenstand ; die Landschaft war durch die Quartiere 
repräsentiert. Diese fussten auf den Gemeinden, in denen sich 
die Vielfältigkeit der Organisation fortsetzte. 

In religiöser Hinsicht herrschte seit dem Aarauer Frieden 
vom Jahre 1712 die Parität. 

1. Die regierenden Stände. 

A. Die Kompetenzen der VIII und der X Orte. 

Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwaiden, Glarus und 
Zug gewannen 1460 durch die Eroberung des Thurgaus die 
Landeshoheit, zu welcher im Aarauer Frieden 1712 auch die 
Stadt Bern Zutritt erhielt. In Diessenhofen war seit 1460 
Schaffhausen Mitlandesherr. Die von Österreich an die Eid- 
genossen gefallenen Kompetenzen, die sie durch den wechsel- 
weise gesetzten Landvogt ausübten, bestanden in der obersten 
Schutz- und Schirmherrschaft, in der Kastvogtei über die in 
der Landgrafschaft gelegenen Stifte und Klöster, in der Hand- 
habung des Landfriedens und der öffentlichen Ruhe, in den 
Rechten der Huldigung, des Heerbanns, der Steuern, Zölle, 
Münzen, im Verleihen der Reichslehen und der Verwaltung 
der unmittelbaren Reichsgebiete.^ Auch nahmen die Eid- 

^ Vgl. über die Kompetenzen Österreichs Joh. C. Fäsi, Geschichte 
der Landgrafschaft Thurgau, p. 354 f., Y 44. Dieses Werk findet sich in 
vier Manuskripten, wovon zwei nur bis 1712 reichen, in der thurgau- 
ischen Kantonsbibliothek. Nr. Y 44 ist die zum Teil verkürzte, zum Teil 
verbesserte Kopie des Originalmanuskriptes Y45. Ein Bruchstück ist 
in überarbeiteter Gestalt gedruckt in J. C. Fäsis Staats- und Erd- 



Die Kompetenzen der VIII und der X Orte. 3 

genossen das Recht, als oberste Appellationsinstanz zu ent- 
scheiden, in Anspruch. Zur vollständigen Landesherrlichkeit 
fehlte ihnen noch das Landgericht, das seit 1415 im Besitze 
der Stadt Konstanz war und erst 1499 im Schwabenkrieg 
durch die VIII alten Orte nebst Freiburg und Solothurn ge- 
wonnen wurde. Gestützt auf ihren Anteil am Landgericht 
beanspruchten Bern, Freiburg und Solothurn ein Mitanrecht 
auf die Landeshoheit im Thurgau, mussten sich aber 1555 
einen Vertrag gefallen lassen,^ der ihre Befugnis auf die aus 
dem Landgericht herfliessende hohe Gerichtsbarkeit, auf das 
„Malefiz", reduzierte. Der Landvogt der VII Orte schaltete 
zugleich als Landrichter der X Orte. Obgleich der Vertrag 
von 1555 den Umfang der malefizischen Gerichtsbarkeit näher 
bestimmt, herrschten doch über das Verhältnis von Freiburg 
und Solothurn zu den VIII regierenden Orten fast beständig 
Kompetenzstreitigkeiten, zumal das Landgericht im Laufe der 
Zeit seinen Charakter geändert hatte, das Landvogteiamt die 
Kriminalsachen behandelte und der ßlutbann vom Großen 
Rat der Stadt Frauenfeld gehandhabt wurde. Die beiden Städte 
beschwerten sich über Beeinträchtigung in ihren Bussenanteilen, 
verlangten Einsicht in die VIII örtische Rechnung, behaupteten, 
dass ihnen Anteil an allen Strafen, Bussgefällen, obrigkeitlichen 
Emolumenten und Gerechtigkeiten gebühre, dass ihnen mit 
und neben den VIII Orten zukomme, Satzungen, Polizei- 
verordnungen und andere Verordnungen zu errichten,* und 
verlangten die Abänderung des Titels „die zehn am Malefiz 
partizipierenden löblichen Orte" in „die an der Oberherrlich- 
keit des Landgerichts Anteil habenden Orte",* sowie den Bei- 
beschreibung, Bd. III. Die Zoilikofersche Familienbibiiothek auf Schloss 
Altenkiingen ist ebenfalls im Besitze einer Abschrift. Über die Bio- 
graphie Fäsis vgl. J. C. Fäsi (Sohn), Bibliothek der schweizerischen 
Staatskunde, Erdbeschreibung und Literatur, Bd. III, 9. Stück, Sept. 1796. 
* E. A. 4. 1 e, p. 1398 f. « E. A. 7. 2, p. 563. » ibid., p, 564 ; E. A. 6. 2 B, 
p. 1730; (1685): In altern und neuern Landvogteirechnungen als der Ver- 
trag von 1555 finde sich nirgends, dass die drei Städte je an Zivilsachen 
Anteil genommen, weswegen erwartet werde, dass sie von dieser Prä- 
tension abstehen; p. 1731 Vergleich: Die drei Städte stehen von ihrer 
Prätension des Beisitzes bei Zivilappellationen ab ; dagegen wird ihnen 
bei allen Appellationen in Malefizsachen und bei ehrverletzlichen vom 



4 Die Kompetenzen der Vlll und der X Orte. 

sitz bei den Appellationen vom Landgericht. Ein Kommissional- 
gutachten von 1749 gestand ihnen den Beisitz zu, wenn Malefiz- 
gefälle und Kriminalbußen vor den Landvogt gebracht werden 
und derselbe als Landrichter spreche; auch sollten sie mit- 
wirken bei der Errichtung von Mandaten in Malefizsachen. 
1759 bestritten Uri und Schwyz den beiden Städten das Recht, 
an Verhandlungen über Münzmandate teilzunehmen, da diese 
rein polizeilicher Natur seien. Freiburg und Solothurn beriefen 
sich aber darauf, die Münzmandate seien wegen der darin 
enthaltenen Strafandrohungen im Namen der X Orte publi- 
ziert worden.^ Nach langwierigen Verhandlungen, die sich 
mit der Frage der Landesherrlichkeit in den st. gallischen 
Malefizorten verquickten, wo es den VIII Orten darauf ankam, 
die Publikation des thurgauischen Münzmandats „ex titulo der 
Landesherrlichkeit", nicht aber „ex titulo des Malefizes" durch- 
zuführen,^ wurde Freiburg und Solothurn 1773 der Beisitz 
bei Münzverhandlungen unter Vorbehalt der Landesherrlich- 
keit zugestanden.* Hingegen wurden die beiden Städte in 
Mass- und Gewichtssachen ausgeschlossen. 1785 gab man 
ihnen die Erklärung, dass sämtliche allgemeine Landes- 
ordnungen und Polizeianstalten, so auch die Bestimmungen 
von Mass und Gewicht, lediglich vom Landesherrn abhangen; 
von Anfang an hätte es ihnen nie zu Sinn kommen sollen, 
eine Ansprache an bloss landesherrliche Rechte zu machen; 
in allen Abschieden, wenige Jahre ausgenommen, könne nicht 
die mindeste Spur von Mitberatung gefunden werden.* Als 
sich Freiburg und Solothurn äusserten, sie hätten die an- 
gesprochenen Rechte während der Jahre 1778 — 81 besessen, 
gab man ihnen 1791 den Bescheid, man werde alle Bussen 
für grössere Vergehen und Betrügereien in die Xörtische, 
dagegen Verfügungen über Masse und Gewichte als reine 

Landgericht herkommenden Reden laut Vertrag von 1555 der Beisitz 
zugesichert, auch bei Behandlung von derlei Sachen und Reden, welche 
anders als auf dem Wege der Appellation vor die gemeine Session 
kommen. 

» E. A. 7. 2, p. 565. ^ ibid., p. 566 f. » E. A. 8, p. 357. Glarus nicht 
von Rechts wegen, sondern bloss aus freundschaftlicher Gesinnung und 
solange man keine widrigen Folgen zu gewärtigen habe. * E. A. 8, 
p. 360. 



Die Kompetenzen der VIII und der X Orte. 5 

Polizeisache, sowie die geringern Bussen in Fällen, welche nicht 
als malefizisch betrachtet werden können, in die Vlllörtische 
Rechnung aufnehmen, und beharrte bei dieser Erklärung, obwohl 
Freiburg bis 1795 alljährlich seine Reklamationen wiederholte.* 

Für die Unterscheidung, was malefizisch und nicht male- 
fizisch sei, war der erwähnte Vertrag zwischen den VII Orten und 
den drei Städten Bern, Freiburg und Solothurn vom 17. Sep- 
tember 1555 grundlegend.* Der 1 1. Artikel desselben verfügte: 

Es dient in das Malefiz und hat ein Landrichter zu strafen: 
Beschimpfung der X Orte und ihrer Organe mit Worten und 
Werken, Totschlag, Gross-Schwür und Gotteslästern, Selbst- 
mord, wobei das Vermögen des Entleibten der Obrigkeit ver- 
fällt, Diebstahl, Mord, Ketzerei, Hexerei, Täuferei, Meineid, 
Eidbruch, falsches Zeugnis, Friedbruch mit Werken, Aufpassen 
und Verwunden auf offener, freier Reichsstrasse, jemanden über 
Frieden aus dem Hause heraus fordern und ihn verwunden, 
Friedbruch mit ganzem oder halbem Waffenzücken, Steine auf- 
heben, man werfe oder nicht, Überfälle von Leut und Gut 
auf freier Landstrasse,^ wenn jemand Landstrassen sich zueignet, 
sie verändert oder sperrt, wissentliche Änderung von offenen 
Märchen und Grenzzeichen, Bruch des Geleits, das der Land- 
vogt als Landrichter gibt. Zum Malefiz gehören Konfiskation 
des Vermögens landesflüchtiger Verbrecher, der von Ver- 
wandten des Entleibten getöteten Totschläger* und der Hin- 
gerichteten, die Fälle und Erbfälle von „ledigen Kinden" im 
Thurgau. In Summa kommt vor das Malefizgericht und straft 
der „Landrichter^ anstatt der hohen Obrigkeit alle bösen 
Sachen und Taten, womit ein Mensch seine Ehre, Leib und 
Leben verwirken kann, ausgenommen die Reisstrafen, die sich 
die VII Orte vorbehalten.^ 

In einer Konferenz der X thurgauischen Malefizorte mit 
dem Abt von St. Gallen in Wil am 3. Oktober 1658 waren 

^ E. A. 8, p. 361,2. • E. A. 4. 1 e, Beilage 3, p. 1398 f. ' item, wann 
lüt oder guter in den fryen landstrassen nidergleit, old dass einer 
solich landstrassen im selbs eignete, die verendete oder überfienge, das 
alles samt allen sachen, die darum begangen würden, und dem malefiz 
und hochgericht zustünden. ^ glychermassen gefallt ir ouch das gut 
des, der ein todtschlag thut, und des entlybten fründen syn lyb. 
» E.A. 4. le, p. 1398 f. 



6 Die Kompetenzen der VIII und der X Orte. 

beide Teile einig, dass die im Vertrage von 1555 aufgezählten 
- Vergehen malefizisch sein und bleiben sollen, nebst andern, 
die sich in den Abschieden auffinden Hessen und ebenfalls 
verzeichnet wurden, als : Einen Totschlag begehen helfen, un- 
vorsätzlicher Totschlag, Vater oder Mutter schlagen, Blut- 
schande, Notzwang, unter Jahren schwächen, ein- und mehr- 
fache Ehebrüche, einem andern sein Kind zutaufen lassen, das 
Kind einem andern geben heißen, Unzucht von Geschwister- 
kindern, Betrug und Falschheit im Zehnten und gegen Waisen- 
kinder, Briefe fälschen. Weinfälschen, Diebstähle verteidigen, 
Betrug und Falschheit in der Mühle, parteiischerweise Kund- 
schaft sagen, auf jemand Unehre oder Übeltat klagen, aber 
nicht erweisen können.^ Nichtsdestoweniger blieb die Frage 
malefizisch oder nicht malefizisch in manchen Fällen unent- 
schieden. 1777 beriet man auf der Jahrrechnung, ob die Bussen 
von ledigen Personen, welche sich mit verheirateten in Un- 
zucht vergehen, in die X- oder die Vlllörtische Rechnung 
gehören; 1778 anerkannte man die betreffenden Straffälle als 
malefizisch.* 

B. Die Organe der regierenden Stände. 

a. Das Oberamt. 

Das Oberamt war das Verwaltungsorgan der VlII Orte, 
zugleich aber das erste Gericht der Landschaft in Kriminal- 
und Zivilsachen, welches das Landgericht in die zweite Stelle 
zurückgedrängt hatte. Die Sitzungen desselben fanden jeweils 
am Montag und Samstag vormittags, wenn viele Beschlüsse 
zu erledigen waren, auch nachmittags statt* Es wurde im 
Schlosse zu Frauenfeld gehalten* und setzte sich zusammen 
aus dem Landvogt, dem Landschreiber, dem Landammann 
und dem Landweibel. Neben ihm standen vier Prokuratoren, 
Bürger aus Frauenfeld, je zwei von jeder Religion. Der Land- 
vogt führte den Vorsitz; er hatte allein die entscheidende 
Stimme; die übrigen Beisitzer gaben nur ihr Gutachten ab; 

* E. A. 6. 1, p. 442 und 43. Vgl. den Irrtum in Zeitschr. f. Schweiz. Recht 
IV, p. 5—6. « E. A. 7. 2, p. 557; E. A. 8, p. 321. » Fäsi, Y 44, p. 670. 
* ibid., p. 671. 



Das Oberamt. 7 

das Urteil wurde im Namen des Landvogts ausgefertigt. Die 
Parteien konnten ihre Appellationen und Streitsachen nach 
Belieben entweder vor das Oberamt oder das Landgericht 
bringen; was aber bei dem einen Gericht anhängig gemacht 
worden, sollte daselbst bleiben und nicht mehr vor das andere 
gezogen werden.^ Die grosse Mehrzahl der Fälle kam vor 
das Oberamt, obgleich die Unkosten hier grösser als vor dem 
Landgericht waren.* Jede klagende Partei bezahlte als gewöhn- 
liches Tagsatzungsgeld 2 fl.; davon gebührte dem Landvogt 
1 fl. und den übrigen Beamten je 20 kr.^ Die obrigkeitlich 
festgesetzte Besoldung eines Prokurators war ebenfalls 20 kr. 
von einer Partei, wozu der preussische Reisende Ebel bemerkt: 
^ dafür bemühet sich keiner nur ein einzig Wort zu sprechen."* 
Es stand übrigens sowohl dem Einheimischen als dem Fremden 
frei, sich auch eines andern Fürsprechs zu bedienen; der Vortrag 
musste aber stets durch einen Oberamtsprokurator geschehen.® 

Jedes Jahr im Wintermonat reiste der Landvogt in Be- 
gleitung des Oberamts in den obern Thurgau nach Oberaach. 
Hier wurden von ihm teils niedergerichtliche, teils andere 
Frevel- und Streitgeschäfte erledigt.® 

Die Glieder des Oberamts funktionierten nicht nur für 
die VIII, sondern auch für die X Orte.^ Bevor wir deshalb 
zur Behandlung des Land- und Malefizgerichts schreiten, 
haben wir uns die Stellung derselben, ihre Bedeutung und 
ihren Amtskreis klarzulegen. 

* Fäsi, Y 44, p. 692 f. Vgl. auch Thurgauisches Landrecht, Thurg. 
Beiträge, Heft 27, p. 79. * J. C. Fäsi, Staats- und Erdbeschreibung, 
Bd. III, p. 163. Vgl. Thurg. Neujahrsblatt 1835, p. 18. Wenn die Ent- 
scheidung vor dem Oberamt auch nicht wohlfeiler war, so war sie 
gewiss einfacher und schneller. " Fäsi, Y 44, p. 670 und 671. * Ebel, 
Schilderung der Gebirgs Völker, I, p. 40. * Fäsi, Y 44, p. 671. • ibid., p. 689. 
Vgl. auch Zürcher Taschenbuch 1881, Memoires . . ., p. 189. Über Ober- 
aach vgl. auch Abschnitt: Hohe Gerichte. Das Satzgeld war 3 fl. (dem 
Landvogt 1 fl. 30 kr., den übrigen Beamten je 30 kr.). Ms. Y 174. ^ Für 
„Oberamt^ wird hie und da „Landvogteiamf^ gebraucht, während an 
andern Stellen die Unterscheidung gemacht ist: das Landvogteiamt 
besteht aus dem Landvogt, dem Landammann und dem Landweibel. 
E. A.7. 1, p. 1334. Vgl. auch E. A. 8, p. 362. Dagegen Leu, Lexikon XVIIl, 
p. 126: das sog. Landvogteiamt besteht in dem Landschreiber, Land- 
ammann und Landweibel. 



8 Der Landvogt. Sein Eid. 

/. Der Landvogt. 

Der Landvogt wurde der Kehrordnung nach von jedem 
der VIII alten Orte erwählt, indem sich aber Glarus das Recht 
vorbehielt, jeweils an siebenter Stelle die Vogtei zu führen 
und den siebenten Teil der Einkünfte forderte.^ Die Amts- 
dauer war zwei Jahre, und der Antritt des neuen Landvogts 
vollzog sich auf den Tag St. Johannis des Täufers ; von Mitter- 
nacht dieses Tages an begannen seine Gefälle zu fliessen und 
nahm er die Regierung an die Hand.* Ausser seinen eigenen 
Hausangehörigen durfte er nicht mit mehr als sechs Pferden 
in die Landschaft einziehen; empfangen wurde er von zwei 
Gerichtsherren, zwei Landrichtern und zwei Abgeordneten von 
Frauenfeld.' Das Oberamt, die Spitzen des Frauenfeldischen 
Magistrats, evangelische und katholische Geistliche der Stadt 
stellten sich ihm vor, während sich die Gesandten der eid- 
genössischen Stände zur Tagsatzung einfanden, die seit 1712 
in Frauenfeld zusammenkam.* Die Abgeordneten seines 
Kantons präsentierten den Neuerwählten den Mitgesandten, 
und es wurde ihm der Amtseid abgenommen: 

„Ihr werdet schweeren den herren Eydgnossen von statten 
und Landen der 8. orthen . . . Nutz und Ehr zu förderen, 
Ihren schaden zu wenden und Ihnen Ihr gricht. Rechtung 
und gewaltsamme so sie da haben zu Beheben und zu 
Behalten so sehr Eüver vermögen ist; die fahl, gläss, Zinss, 
nutz und gülten so die Eydgnossen an dem End haben 
einzuziehen Ihnen die zu verrechnen und aufzuweissen, wan 
sie dass an Euch forderen werden, von der Landgraafschaft 
Thurgoüv; dessgleichen die Buessen und straafen so da fallen 
von der Landgraafschaft hohen- und Niderer Oberkeit den 
herren der 8. Orthen, und die straafen, gefähl und Buessen so 
dem Malefiz und Landgricht, Inhalt dess güetlichen Vertrags 
zuständig und zugehörig sind, den Eydgnossen von den 
X. orthen zu verrechnen und Jedem orth sein Theil zu geben, 

1 Fäsi, Y 44, p. 669. E. A. 7. 1, p. 718. " E. A. 7.2, p. 526, » Thurg. 
Kantonsbibiiothek, Ms. Y 159, p. 287,8. Vgl. auch Thurg. Neujahrsblatt 
1835: Das Schloss zu Frauenfeld, p. 12. * Vgl. Zürcher Taschenbuch 
1881, Memoires wegen der Landvogtej Frauenfeld, von Herrn Land- 
vogt Spöndlj. 



Der Landvogt Sein Eid. 9 

Item auch alle frefelstraafen und Buessen und fahl, wass Ihr 
von Einem Jeden einnemmen werden von Nammen zu Nammen, 
wass und warum Ein Jeder Buess oder fahl gegeben seye, in 
Schrift anzuzeigen, darnebend auch weder Mann nach weib so 
Eigen Leüth sind, und in die graafschaft gehörend nit zu ver- 
kaufen ohne der oberkeit oder der X. orthen gehäll wüssen 
und willen; Ihr sollent auch Bey Eüverem Eyd nach dem 
abscheid A° . . . alle fahl, frevel, Buessen und straafwürdige 
Sachen so in Eüver ambtverwaltung fürfallen mit Nammen und 
wass Ein Jeder verhandlet, auch wie hoch Ein Jeder gestraaft 
von Posten zu Posten durch den Landschreiber verzeichnen 
und aufschreiben Lassen, auch ohne sein und dess Land- 
ammans Beywesen oder vorwüssen Einiche straafwürdige 
Sachen nit Einnemmen, sonder dergestalt Regieren, dass Ihr, 
und unsser ambt Leüth bey gebung Eüvere Rechnung Bey 
Eyden Erhalten mögen, dass unseren herren und obern nichts 
verabsaumbt und die underthannen der gebühr nach gehalten 
worden sind^ Ihr werdet auch schweeren, keine Kundschaften 
allein Einzunemmen, sonder allwegen den Landschreiber oder 
ein anderer Beambteten |: wass Sachen es auch Betrefen möchte :| 
darbey zu haben; fehrner ein gemeinen Richter zu sein dem 
armmen wie dem Reichen, und dem Reichen wie dem armmen, 
niemand zu Lieb nach zu Leid, und darum keine Mieth nach 
gaaben zu nemmen, sonder darbey Eüver Bestes zu Thuen, 
getreüvlich und ungefährlich; Ihr werdet auch schweeren denen 
über die Landvogtey Thurgeüv gemachten reformationen und 
Verbesserungen getreüvlich nachzukommen und obzuhalten; 
fehrnere sonderbahre Pflichten Eines Landvogts; 
Es soll ein Landvogt im Thurgeüv, gleich wie in anderen 
vogteyen geordnet ist, den fehlbahren über die gesetzte Buessen 
keine ver Ehrungen weder für sich nach für die seinige ab- 
nemmen, und für Ehr und gewehr, auch Thurnstraafen, alle 
Bescheidenheit Brauchen, sonder in solchen straafen ohne 
Ehehafte ursach, auch nit ohne Beywesen der ambt Leüthen 
Jemand Einkennen, wass er auch Jeder Partheyen desswegen 
abnemmen wird, nebend der oberkeitlichen Buess in der 
Rechnung Einzeichnen, damit die oberkeit Jeder Zeit sähe wie 
man mit Ihren underthannen umgienge; wie dan Ihr, der 



10 Der Praktiziereid. Die Kompetenzen des Landvogts. 

oberkeit Ernstliche Meinung ist, dass Ihre Landvögt Ihre Re- 
gierung gegen den underthannen mit Rechter form füehren, 
nit mit Bossen ungebührlichen worten gegen den Einten oder 
den anderen verfahren, die underthannen nach gestalt der 
Sachen, mehr mit Miltigkeit alss strenge in ab Legung der 
Buessen halten, dem hilf und Recht Begehrenden heimbschen 
und frömbden wie sich Einer oberkeitlichen Persohn gebührt 
an die band gehen.' 

In einzelnen Orten, vor allem den Landgemeindekantonen, 
war der Wahlakt für den Landvogt mit grossen Unkosten ver- 
bunden, indem sich das souveräne Volk für seine Ernennung 
bezahlen liess.^ Alle Anstrengungen, diesen Missbrauch zu 
beseitigen, blieben erfolglos, und der sog. „Praktiziereid aller 
Landvögte" war eine leere Formel: 

„Ihr sollet schweren, dass ihr zu Erlangung dieser Land- 
vogtei oder Amtsverwaltung weder Geld noch Geldeswerth, 
weder Speis und Trank von euch selbst oder durch andere 
mit euerem Wüssen oder aus euerem Befehl nichts ausgeben 
oder auszugeben verschafft.** 

Der Landvogt als „gemeinsamer Amtmann" der regierenden 
Stände vergab alle bedeutenderen bürgerlichen, polizeilichen 
und militärischen Stellen, so diejenigen der Landrichter, der 
Prokuratoren, der Landgerichtsdiener, Patrouillenwächter, 
Quartierhauptleute, Freihauptleute etc. Alle Urteile und Ver- 
ordnungen wurden in seinem Namen ausgefertigt. In seiner 
Eigenschaft als „Landrichter" der X Orte hatte er den Vorsitz 
im Landgericht, wo ihn indessen der Landammann vertrat. Er 
Hess die Verbrecher verhaften und die vorläufige Untersuchung 



* Thurg. Kantonsbibliothek, Ms. Y 160, p. 525— 28; laut Eintrag auf 
dem ersten Blatt wurde der Band in der Kanzlei Frauenfeld mit dem 
Namen das „weiße Buch* bezeichnet Vgl. auch Thurg. Beiträge, Heft 27, 
p. 58 und 59. * Ebel I, p. 43: ,,Auf diese Art habe ich gesehen, dass ein 
Mann in Zug 8000 fl., ein Glarner 1000 Gulden unter seine Mitbürger 
austeilte.* Thurg. Beiträge, Heft 21, p. 51, Anmerkung. Nidwaldner 
Protokoll der Lands- und Nachgemeinde, Bd. 11, Fol. 105: „Ferner ist 
erkannt, dass der Landvogt im Thurgoüv jedem Landtmann 1 fl. geben 
und vor dem nächsten nüwen jar baar bezalien solle.* In Schwyz stand 
der Preis noch höher. » Fäsi, Y 44, p. 676; eine mildere Fassung vid. 
Thurg. Beiträge, Heft 27, p. 58. 



Sein Einkommen. 1 1 

anstellen. Nachdem das Blutgericht geurteilt hatte, konnte er 
die Strafe der Missetäter mildern.^ 

Seine bestimmten Einkünfte waren gering. Er erhielt von 
den regierenden Ständen eine jährliche Besoldung von 100 fl. 

Für die Bussentage 20 fl. 

Für das Examinieren der Gefangenen ... 20 fl. 

Für die Rechnung zu stellen 12 fl. 

Für den Amtsmantel jährlich 12 fl. 

An Naturalien. 

Trockene Früchte: Mutt viertel 

Von Neunforn jährlich Kernen .... 2 

Von Dänikon jährlich Haber 8 

Von Kalchrain jährlich Haber, Steiner Mass 8 

Von St. Katharinenthal jährlich Haber, 
Diessenhofer Mass 8 

Rheinau liefert je zu zwei Jahren an Roggen 9 2 

Kernen 2 
Haber 2 

„Das erstere ist eine Schuldigkeit, das letztere eine Ver- 
ehrung. Ein Herr Landvogt nimmt gemeinlich in dem letzten 
Jahr für beides nach dem Schlag das Geld." 

Nasse Früchte: 

Von Kreuzungen, Münsterlingen, Rheinau, Reichenau, 
Ittingen, Stammheim, Feldbach, Weinfelden und dem Dom- 
kapitel zu Konstanz empfing er jährlich zusammen 101 Eimer 
Wein. Die ersten drei Klöster sandten ihm für ihren Anteil 
das Geld; den Reichenauer Wein verkaufte er am Orte, um 
den Fuhrlohn zu sparen;* den von Stammheim musste er selbst 
abholen lassen. Den Fuhrleuten gab man neben der Verkösti- 
gung 1 fl. 24 kr.» 

Jährlich wurden ferner dem Landvogt eingeliefert von 
Landschlacht 40 kr. Grundzins, von Dänikon ein Louis d'or 
und ein Lebkuchen, von Fischingen ein Ochs, von Tobel ein 

^ Fäsi, Y 44, p. 676 f. Vgl. Ebel, Schilderung der Gebirgsvölker, I, 
p. 41. ' Über einen Anstand wegen der Ablieferung des Reichenauer 
Weines vgl. E. A. 7. 1, p. 733. » Vgl. Zürcher Taschenbuch 1881, p. 188. 
Bericht Spöndljs. Dort sind weitere Trinkgelder aufgezählt. 



12 Das Einkommen des Landvogts. 

Schwein, von Münsterlingen und Feldbach je ein Lebkuchen. 
Die Chorherren von Bischofszcll überreichten ihm bei der 
Huldigung zwei Stücke Leinwand zu 20 Ellen; bei dem gleichen 
Anlasse flössen ihm Huldigungsgelder zu. Vor seiner Abreise 
übermachte ihm der Gerichtsherrenstand die sogenannten 
Letzekronen; auch die Stadt Frauenfeld Hess ihn nicht ohne 
Geschenk scheiden.^ Dies alles erweckt den Anschein von 
reichen Einnahmen; aber es mussten dagegen Ehrengelder, 
Orten, Trinkgelder, Letzegeschenke verteilt werden, und aus- 
drücklich bemerkt Sigismund Spöndlj, der von 1762 — 64 
Landvogt im Thurgau war, in seinem Bericht über die Huldi- 
gung, dass die darüber ergangenen Unkosten gerade durch 
die Huldigungsgelder und die Posten, welche er den VIII und 
den X Orten verrechnen durfte, gedeckt wurden.* 

Das Einkommen des Landvogts beruhte hauptsächlich auf 
den zufälligen Sportein: so den Eid- und Patentsiegelgeldern, 
je 3 fl. 36 kr., die ihm die neubestellten Landrichter, Land- 
gerichtsdiener, Prokuratoren, die Quartierhauptleute und der 
Vogt zu Höfen entrichteten. Bei Ablegung der Huldigung 
gaben ihm der Quartierhauptmann sowie der neue Obervogt 
von Bürglen 21 fl. 36 kr.; ebensoviel empfing er vom neuen 
Obervogt zu Weinfelden, wenn derselbe den Eid als erster 
Quartierhauptmann leistete. Eine bedeutende Einnahme hatte 
er durch die Ernennung der Beamten. Der Landrichter, der 
Vogt zu Höfen, der Prokurator,^ der Quartierhauptmann er- 
legten dabei 54 fl., der Landgerichtsdiener 18, 20, 26 — 36 fl.,* 
der Freihauptmann 4, 5, 6 und mehr Dukaten. Ein neuer 



' Spöndlj empfing 60 fl. und verabreichte dafür dem Stadtschreiber 
2 bayerische Taler. Thurg. Beiträge, Heft 27, p. 64 f. ; abgedruckt aus 
Ms. Y 170, wo unter der Jahrzahl 1782 eine Zusammenstellung ge- 
geben ist Dieses Manuskript wie die übrigen zahlreichen „Landrechte^ 
und Gerichtbarkeitskompendien beruhen auf den „Thurgauischen 
Sachen" des Landammanns J. U. Nabholz (gesammelt 1712—1718). 
" Zürcher Taschenbuch 1881, p. 186. » Thurg. Beiträge, Heft 27, p. 66: 
„Das Emeuerungsgeld des Prokurators ist vormals bis auf 100 Taler, 
heutigen Tags 100 und mehr Dukaten getrieben." * Fäsi, Ms. Y 45, 
3. Buch, p. 9: ,» vormals wie auch jetzt noch den Abschieden zuwider 
sogar bis auf 100 Dukaten gesteigert." Dies überrascht bei einer an- 
scheinend niederen Stelle. 



Das Einkommen des Landvogts. 13 

Prälat, der Komtur von TobeP und der neue Prior zu Ittingen 
schuldeten dem Oberamt je 40 IL* Von den fremden Kesslern 
und Krämern erhob er eine Abgabe von 2, 3, 4 Talern auf 
die Person; die Juden leisteten ihm für beide Regierungs- 
jahre eine Geldzahlung von 40 — 50 fl., um im Lande handeln 
zu dürfen. Von allen Bussen, Konfiskationen, Fällen, Ab- 
zügen u. a. gebührten ihm 5 %. Was für „Ehr und Gewehr" 
fiel, gehörte zu | der Hoheit und zu ^ den Oberamtsleuten,* 
wobei dem Landvogt von je 50 fl. 36 fl. zukamen.* Bei einem 
Augenschein oder einer andern Reise, welche im Namen der 
Orte und im Interesse derselben geschah, empfing er Ver- 
gütung; er bezog die Hintersässengelder in den hohen Ge- 
richten, die Fastnachthennen daselbst und in den niederen 
Gerichten, welche dem Landvogteiamt fällig waren, und die 
Lehentaxe der obrigkeitlichen Lehen. Von den Gerichts- 
sporteln waren die Siegelgelder weitaus am beträchtlichsten.* 
Unbestimmt war die Gratifikation bei der Bürgeraufnahme, 
bei Bewilligung von Freiheiten an Gemeinden oder Errichtung 
eines neuen Einzugbriefes. Die Bereinigung der Grundzinse 
und Zehnten durch die Gerichtsherren brachte dem Oberamt 
einen ansehnlichen Ertrag. Tobel z. B., welches alle 20 — 30 
Jahre eine Bereinigung vornahm, bezahlte jedem Beamten 
200 Taler.® Wenn die Jahrrechnung zu Frauenfeld gehalten 
wurde, bezogen die Glieder des Oberamts von allen fallenden 
Stuben-, Rechnungs-, Eid- und Sesselgeldern ihren Anteil 
wie die Ehrengesandten. Im ganzen Lande durften sie freie 
Jagd ausüben.^ 

Bei dieser Art der landvögtlichen Besoldung war der 
Willkür grosser Spielraum gelassen. Ein rechtlich gesinnter 
Beamter konnte sich aber nicht allzusehr bereichern. Im Kanton 
Bern war die Landvogtei Thurgau in der letzten Klasse, während 

* Thurg, Landbuch, ohne Signatur, Fol. 137. » Vgl. Niedere Ge- 
richte, 1. Klöster. » E.A. 7. 2, p. 525 und 526. Vgl. auch ibid. p. 557. 
* Thurg. Landbuch, ohne Signatur, FoL 137: Der Landschreiber erhielt 
8 fl., der Landammann 4 fl., der Landweibel 2 fL ^ Fäsi, Y 45, 3. Buch, 
p. 10: Nur das Siegel trägt jährlich 1000 und mehr Taler ein. • Ms. Y 174, 
p. 287: „die opinion ist sonsten; Es gebühre von solchem Bereinigen; 
von 1 Mutt Kernen 1 fL und von 3 Mutt haaber 1 fl.« » Thurg. Neujahrs- 
blatt 1835, p. 15. Thurg. Beiträge, Heft 27, p. 65 L 



14 Missbräuche der Landvögte. 

der höchste Anschlag der vorhergehenden nicht mehr als 
8000 schweizerische Franken betrug.* 

Missbräuche der Landvögte mochten besonders vor- 
kommen bei Verleihung der Tavernen in den hohen Gerichten, 
indem sie hernach die Leute zwangen, in denselben mit 
grossen Kosten ihre Hochzeiten zu halten, oder sie erteilten 
gegen Erkenntlichkeit Pässe an Zigeuner,* verboten das 
Branntweinbrennen, den Vorkauf und die Ausfuhr des Ge- 
treides in Zeiten der Not, um es gegen „Diskretionen"* zu 
bewilligen; sie Hessen sich von katholischen Säumern dafür 
bezahlen, dass sie an Feiertagen durch das Land zogen; sie 
veranstalteten plötzlich ohne vorhergehende Anzeige eine Visi- 
tation von Mass und Gewicht und konfiszierten das Mangelbare.^ 
Vermittelst der Landgerichtsdiener verleiteten sie absichtlich 
zu Vergehen. Es kam vor, daß Landvögte selbst Dirnen mit- 
brachten, um durch die Bestrafung der von diesen veranlassten 
Fehltritte ihre Einkünfte zu vermehren.* Durch die böswillig 
spionierenden Landgerichtsdiener wurden eine Menge von 
flandlungen verzeigt, welche nicht vor den weltlichen Richter 
gehörten; allein der einmal Beklagte kam, wenn nur ein leiser 
Verdacht auf ihn fiel und er sich einschüchtern Hess, sofern 
er bezahlen konnte, nicht ungestraft davon.* Bei der Recht- 
sprechung bestachen die Parteien durch Geschenke an den 
Landvogt oder die Frau Landvögtin. Speziell die Landvögte 
aus den Ländern, die ihre Stelle kaufen mussten, Hessen sich 
solche Schurkereien zuschulden kommen, nicht aber diejenigen 
aus Zürich und Bern. Der Landvogt hatte freie Wohnung im 
Schlosse Frauenfeld, das die X Orte unterhielten; dieselben 
sorgten auch für den landvögtlichen Hausrat.® 

2. Der Landschreiber. 
Die Landvögte betraten den Thurgau unbekannt mit den 
Gesetzen, Gewohnheiten und Sitten des Landes; kaum hatte 



* Thurg. Neujahrsblatt 1835, p. 16. Vgl. dazu J. G. Ebel, p. 41 : Diese 
Landvogtei ist die beste und reichste unter allen denen, welche die 
Kantone gemeinschaftlich besitzen. • Y 174, p. 292; vgl. Thurg. Bei- 
träge, Heft 27, p. 69. » ibid. * Vgl. darüber auch J. G. Ebel I, p. 44 und 45. 
■* Thurg. Neujahrsblatt 1835, p. 16. • Vgl. dazu E. A. 7. 2, p. 556 und 557. 



Der Landschreiber. Sein Eid. |5 

sich einer eingearbeitet, so musste er die Vogtei verlassen, 
und ein anderer Neuling folgte ihm nach. Dieser Zustand 
hob die Bedeutung der drei Oberamtsräte, vor allem des Land- 
schreibers, der von den regierenden Ständen auf Lebenszeit 
ernannt war. Er besorgte eigentlich das ganze Departement 
der Regierungs- und Verwaltungsgeschäfte; er war, was man 
anderwärts Kanzler oder Generalsekretär nannte.* Im Range 
kam er nach dem Landvogt; nur im Landgericht, Rat oder 
Hochgericht stand er hinter dem Landammann zurück.* Der 
Landfriede von 1712 hatte festgesetzt, dass der Landschreiber 
katholisch und der Landammann reformiert sein müsse; die 
Landweibelstelle wurde abwechselnd von beiden Konfessionen 
bestellt. Die Familie Reding von Schwyz kam in den bleibenden 
und erblichen Besitz der Landschreiberei; sie erwarb sich in 
der Besorgung derselben das Lob der Unbestechlichkeit.^ Als 
1758 dem alternden Ludwig Wolfgang Baron von Reding ein 
Substitut in der Person des Johann Karl Rogg* von Frauenfeld 
beigegeben wurde,* erhielten sich die Rogg in ähnlicher Weise 
in dieser Stellung; als Kanzlei Verwalter hatten sie bei Sitzungen, 
Augenscheinen, Verhören die gleiche Besoldung wie die Ober- 
amtsleute; sie bezogen auch von den meisten Geschäften der 
Kanzlei ihre besondern Sportein.* 

Die tiidsformel für den Landschreiber lautete: „Ihr sollend 
schweeren Meinen Hr. den Eydgnossen von dess Thurgeüvs 
Regierenden orthen Treüv und Wahrheit zu halten, Ihren nutzen 
zu förderen und schaden zu wenden, und sie wie auch die 
underthannen mit Schriften zu versorgen, nach Bestem Eüverem 
wüssen und verstand auch ein gemeiner gleicher un Parthey- 
ischer Schreiber und ambtman zu sein dem armmen wie dem 
Reichen, und dem Reichen alss dem armmen Niemand zu Lieb 
nach zu Leyd auch dess gemachten ordentlichen schreibtaxes 
Euch zu vernüegen, mehr die frefel und Buessen, nach der 
den Landvögten gemachten Ordnung fleissig und getreüvlich 
Einzuschreiben, dessgleichen und insgemein Eüver aufsähen 

^ Ebel I, p.46. * Thurg. Beiträge, Heft 27, p.69; Thurg. Landbuch, 
Fol. 135. • Thurg. Neujahrsblatt 1835, p. 17. * Einige biographische 
Notizen über ihn vid. Thurg. Neujahrsblatt 1835, p. P, Anmerkung. 
* E. A. 7.2, p.562. • Thurg. Neujahrsblatt 1835, p. 17. 



16 Eid des Landschreibers. Sein Einkommen. 

zu haben, damit denen über die Landvogtey Thurgeüv ge- 
machten Ordnungen statt und genug Beschehe, und Ihr auf 
Jedes erforderen Bericht Bey Eüverem Eyd geben känind, 
alles getreüvlich und ungefährlich."^ 

Das Amt des Landschreibers war unter den drei Stellen 
der Oberamtsräte das einträglichste.^ Das Fixum war zwar 
ebenfalls gering, die jährliche Besoldung 39 fl.; für Bussen- 
tage, Examinierung der Gefangenen, Rechnung zu stellen und 
den Mantel empfing er soviel wie der Landvogt. Feldbach, 
Reichenau und Ittingen lieferten ihm jährlich 31 Eimer Wein.^ 
Bei der Huldigung erhielten die Oberamtsleute zusammen 
soviel wie der Landvogt; auch ihnen gebührten Eidgelder zu 
3 fl. 36 kr. ; von den Obervögten zu Weinfelden und Bürglen 
von jedem je 10 fl. 48 kr.; die Juden bezahlten für zwei Jahre 

* Weisses Buch, p. 528. Eine erweiterte Form gibt Fäsi, Y 44, p. 684 f. : 
„Er schwört . . . den X Orten der Eydgenossschaft und jedem Land- 
vogt im Thurgau . . . Treuw und Wahrheit , , . Ihnen und dem Land- 
gericht gehorsam und gewärtig zu seyn; Auch alle gemeldts Land- 
gerichts Gebräuche, alt Harkommen, gute Gewohnheiten und 
verschriebene Sazungen, und bevorab unserer gnädigen Herrn der X. 
und VIII. Orten der Eydgnossen, und ihrer Landschaft Thurgau Recht 
und Gerechtigkeit, und eroberte herrlichkeiten seinem Vermögen nach 
zuerhalten, und so ihnen daran Eingriff und Abgang geschehen wollte, 
das gemeldten unseren gnädigen herrn, oder ihrem Landvogt zu offen- 
baren und zeigen, dessgleichen alle Handlungen und Acta, so für Land- 
gericht oder einen Landvogt zu Recht kommen, treulich und mit Fleiss 
beschreiben, alle heimliche Räthe, und was der Landvogt oder ein 
Landgericht mit ihme redt, oder zuthun befehlen, in Stille zu halten, 
und niemand zueröfnen, — und wann ein Landvogt ihn erfordert in 
Sachen, es sey in Rechtshändeln, oder in ander weg, dasselbe zuthun, 
bey söllichem Eyd, und nach seinem besten Verstand ; — darzu einem 
Landvogt zuöffnen und zumeiden alles, das ihm fürkommt, Unsern 
Herren den Eydgnossen zugethan und zuwüssen noth seye, es seye 
warum es wolle, und also sein Amt aufrecht, redlich und mit Wahrheit, 
wie von Alter herkommen, nach seinem besten Vermögen versehen, 
auch die Unterthanen . . . Reichen, in Rechts- und Busswürdigen Sachen 
kein Mieth und Gaben zu nemmen, des geordneten Schreibtaxes ..." 
^ Ebel I, p. 41 : Sein jährliches Einkommen belauft sich wenigstens auf 
8000 fl. Thurg. Neujahrsblatt 1835, p. 17: Die Einkünfte eines Land- 
schreibers sollen sich auf 6000 fl. belaufen haben. Spezifikation der 
Einkommen der drei Beamten Ms. Y 174, p. 295.f. • Thurg. Neujahrs- 
blatt 1835, p. 15. 



Das Einkommen des Landschreibers. Exemtion. 17 

dem Landschreiber 10 iL 48 kr., dem Landammann und 
Landweibel je 5 fl, 36 kr.* Zahlreich waren die Gebühren des 
Landschreibers für Patente, Zitationen, Urteile etc. Bei der 
eidgenössischen Jahrrechnung kamen ihm ausser den Gratifi- 
kationen eines Ehrengesandten 80 fL für Kanzleigeschäfte zu, 
und für jede Ausfertigung der Abschiede sowohl für die Stände 
als für die Landvogteien empfing er einen Louisdor. 

Der Landschreiber und Landammann waren nebst ihren 
Frauen und Kindern für ihre Personen, ebenso das Kanzlei- 
gemach in der Landschreiberei, wo die Akten verwahrt lagen, 
von der Jurisdiktion der Stadt Frauenfeld befreit, während der 
Landweibel als Frauenfelder Bürger ihr unterworfen blieb. Was 
die Verwaltung ihres Berufes betraf, standen Landschreiber und 
Landammann directe unter der eidgenössischen Tagsatzung; 
die Beurteilung der Zivilstreitigkeiten oder Frevel aber, in 
welche sie verfielen oder die in der Kanzleistube begangen 
wurden, stand dem Landvogteiamte zu.* 

3. Der Landammann. 
Der dritte Beamte war der Landammann. Die Amtsdauer 
desselben war 10 Jahre; die Stelle wurde stets von einem 
Angehörigen der reformierten Konfession verwaltet und von 
den Ständen Zürich, Bern und Glarus besetzt, wobei Glarus 
den „5. Umgang" hatte.* Der Landammann wurde nur von 
den evangelischen Ständen ernannt. Er erscheint recht eigent- 
lich als der Vertrauensmann von Zürich und Bern und sollte 
ein Gegengewicht gegen den katholischen Landschreiber und 
den meist katholischen Landvogt bilden. Er war Konsiliarius 
des Landvogts in allen Sachen, welche in die Regierung ein- 
liefen, in Zivil-, Malefiz- und niedern Strafsachen; er wachte 
über die hochobrigkeitlichen Rechte. Er hatte die Oberaufsicht 
über die Verwaltung der Käst- und Waisenvogtei in den 
Hohen Gerichten, und es war seine Pflicht, Ratsbedürftigen 
an die Hand zu gehen. Im Zivil-, Land- und auch dem Malefiz- 
und Blutgericht der Landschaft, sowie beim Stadt- und Blut- 

* Vgl. weitere gemeinsame Sportein des Oberamts unter 1. Der 
Landvogt, p. 13. ^ E. A. 7. 2, p. 683. Thurg. Beiträge, Heft 27, p. 70. 
» E.A. 7. 1, p. 721. 

Hasenfratz, Die Landgrafschaft Thurgau vor 1798. 2 



18 Die Kompetenzen des Landammanns. Sein Eid. 

gericht zu Frauenfeld führte er den Vorsitz; er hatte auch 
die in den abt-st. gallischen untern Gerichten sich ereignenden 
Malefizfälle zu berechtigen und zu begichten, sowie eine Visi- 
tation der etwa vorfallenden Totschläge und Selbstmorde 
vorzunehmen. Die Handhabung des Landfriedens war ihm 
in der Meinung übertragen, daß er nicht nur mit den Geist- 
lichen, Gerichtsherren und Beamten sämtlicher evangelischen 
Gemeinden, sondern auch mit den katholischen Gerichtsherren, 
KoUatoren und Beamten in gutem Einvernehmen zu stehen 
trachte, damit er einerseits etwa entstehende Differenzen so- 
gleich heben oder Zwistigkeiten gütlich beilegen könne, ander- 
seits aber „jegliche Ausdehnung des Landfriedens ausweiche. "" 
Bei Kirchenstuhlstreitigkeiten sprach er rechtlich ab; er leitete 
die Untersuchung bei Kirchenzwisten und evangelischen 
Kirchensachen, die nicht paritätisch behandelt werden mussten; 
er benachrichtigte die beiden landfriedlichen Kommissionen,^ 
sofern dabei keine gütliche Vermittlung erzieh werden konnte, 
und wurde eventuell von ihnen mit der rechtlichen Judikatur 
beauftragt; von seinem Spruche war die ultima appellatio an 
die zürcherischen und bernischen Gesandten zu Frauenfeld 
gestattet; im Falle ungleicher Meinung derselben trat aber das 
Urteil des Landammanns wieder in Kraft. Diejenigen Geschäfte, 
worüber die landfriedüchen Kommissionen dem Landammann 
die rechtliche Judikatur nicht überliessen, kamen vor die Ge- 
sandtschaften der beiden Stände auf der Jahrrechnung; ein 
allfällig nötig werdender Stichentscheid gebührte dem Land* 
ammann.^ 

Die Beeidigung von Landammann und Landweibel sollte 
im Beisein der Freiburger und Solothurner Gesandten vor 
sich gehen, weil ihnen u. a. die Besorgung der Malefizsachen 
zukam.' 

Die Eidformel für den Landammann war: „Er soll 
schweeren Meinen gnädigen herren den X. Orthen der Eyd- 
gnossen und Einem Landtvogt im Thurgeüv, wer der Je zu 
Zeiten ist, Treüv und Wahrheit . . . und dass Landtgricht so 
vill und dick Ihme dass Ein Landvogt Befihlt zu Thuen an 

* Vgl. II. Kirche und Schule: Die Kirchenleitung durch die Hoheit. 
« E. A. 7. 1, p. 734; ibid. 8, p. 323 f. » E. A. 7. 2, p. 560—62. 



Der Eid des Landammanns, Sein Einkommen. 19 

seiner Statt zu Besitzen, und in dem ambt ein gemeiner 
Richter zu sein, dem armen alss dem Reichen . . . und dass 
Er auch vorab Meiner gnädigen herren der 10. und 8. orthen 
der Eydgnossen und Ihrer Landtgraafschaft Thurgeüv Recht- 
und gerechtigkeit seinem vermögen nach zu erhalten, und so 
Ihnen daran Eingriff und schaden geschehen dass gemelten 
Meinen gnädigen herren oder Ihrem Landtvogt zu ofenbahren, 
und anzuzeigen, und also sein ambt auf Recht und Redlich 
und mit Wahrheit wie von alter herkommen, Nach seinem 
Besten vermögen versähen, alles getreüvlich und ungefährlich."^ 
Die Jahresbesoldung an Geld für den Landammann war 
30 fl.; daneben hatte er 52 fl. für das Examinieren der Ge- 
fangenen, die Bussentage, die Rechnung und alljährlich 12 fl. 
für den Mantel, wie die übrigen Oberamtsleute. An Naturalien 
bezog er 5 Eimer Wein aus der Reichenaü, von Münsterlingen 
und Feldbach einen Lebkuchen und von Klingenberg 4 Scheffel 
Korn.* Ausser den schon früher erwähnten Sportein ^ mögen 
angeführt sein: Fertigungsgelder, Gratifikationen bei Inven- 
turen, Gebühren bei Augenscheinen. Von jeder Haushaltung 
im Langdorf empfing er den sogenannten Nachgroschen 
(„Aach Groschen*" [?]), und bei der Gestattung einer Lotterie 
gehörte ihm ein bestimmter Teil des Ertrages.* Die Verwaltung 
der Waisengüter trug ihm 15 kr. von je 100 fl. ein. Bei der 
Tagsatzung in Frauenfeld wurde er hinsichtlich der Gefälle wie 
ein Ehrengesandter behandelt.^ Ende des achtzehnten Jahr- 
hunderts wird sein Einkommen als unbeträchtlich bezeichnet, 
und Zürich und Bern bewilligten ihm deshalb einen Haus- 
zins von 16 neuen Louisdor.® 

4. Der Landweibel. 
Die Landweibelstelle wurde alle 10 Jahre neu besetzt; es 
scheint sich die Tradition herausgebildet zu haben, den Land- 



^ Weisses Buch, p. 528 und 529. ^ Diese Leistung Klingenbergs 
ist im Ms. Y 174 nicht angeführt, wohl aber im Thurg. Neujahrsblatt 
1835, p. 15. » Vgl. p. 13, 16, 17. * Ms. Y 174, p.311 : i von dem was fällt; 
hingegen Thurg. Neujahrsblatt 1835, p. 17, 4Vo. * Ms. Y 174, p. 312; 
dieses Manuskript beruht auf Y 172, das von Landammann Nabholz 
herzurühren scheint. • E. A. 8, p. 324, 325. 



20 I^ei* Landweibel. Einkommen und Eid. 

weibel aus der Bürgerschaft von Frauenfeld zu wählen.^ Er 
war Leiter des Polizeiwesens und hauptsächlich mit dem 
Bezug der landvögtlichen Einkünfte, der Gefälle, welche den 
X Orten zukamen,^ sowie mit der Aufsicht über die Leib- 
eigenen in den Hohen Gerichten beauftragt. Er hatte als 
besondere Einnahme | von dem Fall. Seine jährliche fixe 
Besoldung an Geld war 8 fl. ; für das Examinieren ^ der Ge- 
fangenen, die Bussentage, die Rechnung und den Amtsmantei 
erhielt er die gleichen Summen wie die übrigen Oberamts- 
leute und wurde auch wie sie an der Jahrrechnung gehalten. 
Sein Einkommen an Naturalien stimmte mit dem des Land- 
ammanns überein. Von Zitationen, Versendung von Mandaten 
in die Quartiere etc. hatte er seine bestimmten Gebühren.' 

Die Pflichten des Landweibels werden in seinem Amts- 
eid erörtert: „Er solle schweeren Meinen gnädigen hr. der 
10. orthen und Jedem Landvogt im Thurgeüv, wer der Je zun 
Zeiten ist, Treüv und Wahrheit . . . Ihnen und dem Landt- 
vogt gehorsam und gewärthig zu sein, auch alle Malefizische 
zu Redung, frefel und Buessen, die er vernimbt Beschehen zu 
sein, Ihme von den Landtgrichtsknechten oder anderen An- 
geben In einen Rodel aufzuschreiben, darBey zu melden 
welcher Ihme dass anzeigt, und welche oder wie vill zeugen 
darum sind dass selbige dan förderlich Einem Landtvogt zu 
erscheinen, und von Ihme Befelch zu empfangen, welche er 
Berechtigen soll oder nit, dessgleichen auch in ein sonderbahr 
Buch aufzeichnen, wass alle Landgrichtsknecht Ihme angeben, 
welche auf dass selbige Landgricht ge Laden und sie vermög 
Ihrer ayden zu Thuen schuldig sind, damit das Recht seinen 
fortgang haben möge, und sie daran nit gehindert werden. 
Es seye gleich der Knecht bey der Klag oder nit, auch all 
heimlich Räth und wass ein Landtvogt oder Ein Landtgricht 
mit ihrrl Redt und zu Thuen in Befelch gibt in stille zu halten 
und niemand zu eröfnen, und wass Ein Landtvogt Ihne er- 
forderet in Sachen zuerRathen, Er sich ihn Rechtshändlen oder 
ander Weg dassselbig zu Thuen bey solchem Eyd nach seinem 
Besten vermögen; doch Ihme dem Landvogt vorbehalten 

1 Vgl. E. A. 7. 2, p. 561. » ibid., p. 560. » Vgl. über weitere Sportein 
des Landweibels p. 13, 16, 17, 19. 



Der Eid des Landweibeis. 21 

darüber zu Thuen und zu erkennen, Nach seinem gewüssen 
und gefallen, dessgleichen Einem Landtvogt zu öfnen und 2u 
Melden, alles dass ihme fürkomt M gndh. den Eydgnossen zu 
Thuen und zu wüssen noth. Es seye warum es wolle, und also 
sein ambt auf Recht, Redlich, und mit Wahrheit nach seinem 
Besten vermögen zu versähen, getreüvlich und ohngefahrlich.** 

b. Das Landgericht. 

Das Landgericht, das ehedem das hohe Gericht gewesen, 
hatte im Lauf der Jahrhunderte seinen Charakter stark ge- 
ändert. In einem Gutachten von 1749 wird gesagt, dass es 
sich in einem ganz zerfallenen Zustande befinde, da ihm nichts 
anderes übrig bleibe, als geringfügige Civilia zu traktieren, 
die Kriminal- und Malefizsachen vom Landvogt behandelt, das 
Blutgericht aber von der Stadt Frauenfeld gehalten werde,* 
Die Kriminalgerichtsbarkeit war also dem Landgericht verloren 
gegangen, und auch in Zivilsachen konkurrierte mit ihm das 
Oberamt. 

Die Bestellung der zwölf Landrichter stand beim Land- 
vogt, so dass er aber vier Männer aus den Bürgern zu Frauen- 
feld und acht von der Landschaft des obern und untern 
Thurgaus wählen musste. Sechs der Richter waren evangelisch, 
die andern sechs katholisch. Der Landammann führte im 
Landgericht den Stab als Stellvertreter des Landvogts.* 

Das Landgericht versammelte sich nur neunmal im Jahr; 
im Sommer war es ganz geschlossen. Das Rechtsmittel, durch 
das es seinen Aussprüchen Gehorsam verschaffte, war in mittel- 
alterlicher Weise die Acht. Wenn ein Beklagter das erstemal 
ausblieb und das zweitemal sich nicht entschuldigte oder 
wieder ausblieb, wurde die Acht über ihn erkannt und der 
Achtbrief errichtet. Dann wurde der Geächtete vorerst in einen 



* Weisses Buch, p. 529 und 530. Eine andere Fassung des Eides 
vide Fäsi, Y 44, p. 688: „Der Landweibel schwört den Löblichen Re- 
gierenden Ständen, und ihrem Landvogt treu und wahrhaft zu seyn, 
seinem Amt zu warten, — weder Mieth noch Gaben zu nemmen, sonder 
sich seiner Besoldung zu benügen. — In Besorgung der Leibeigenschaft, 
welche den VHI Orten zusteht, allen Fleiss und Treu zu erzeigen." 
Vgl. dazu E. A, 7.2, p. 560. • ibid., p. 564. » Fäsi, Y44, p. 691. 



22 Achtformel. Streitsachen vor dem Landgericht 

Rodel verzeichnet; erst am Schlüsse des Landgerichts, nach- 
dem die Acht publiziert worden war, wurde er nach der 
Beschaffenheit der Sache entweder ins Achtbuch eingeschrieben 
oder sein Prozess wurde weitergeführt.^ Die Achterklärung 
geschah durch den Landweibeh 

Die Formel lautete: „Alle die so für Landgericht geladen 
sind, und die Klag den ersten Tag wider sich verstanden haben, 
als recht ist, und der Antworter mit Recht die Klag nicht ab 
sich gethan, die verkündige ich nach 3. Landgerichten in die 
Acht, verbiete die ihren Freunden und übergiebe sie, ihr Leib 
und Gut ihren Feinden und Männiglichem."^ 

Wer sich von der Acht lösen lassen wollte, hatte den 
X Orten den Achtschilling zu erlegen.^ Die Parteien bezahlten 
vor dem Langericht kein Satz- oder Audienzgeld.* 

Vor dasselbe konnten gezogen werden: 

1) Alle Zivilsachen aus den Hohen Gerichten, von welcher 
Natur sie immer waren» 

2) Die Appellationen von den niedern Gerichten der Gerichts- 
herren. 

3) Die Zehntensachen und die Zehntenstreitigkeiten aus dem 
ganzen Lande, deren Beurteilung sich die hohe Obrig- 
keit vorbehielt.^ 

4) Die Stadt Frauenfeld durfte ihre kanntlichen Schuldner, 
wo sie immer in der Landgrafschaft sassen, vor dem 
Landgericht belangen. 

5) Die Gerichtsherren mochten die Käufe und Täusche ihrer 
Gerichtsherrlichkeiten daselbst fertigen lassen und 

6) die Edlen und Gerichtsherren ihre Testamente errichten. 

7) Wenn eine Herrschaft mit Einwilligung der löblichen 
Orte an einen Landsfremden verkauft wurde, konnte die 
Fertigung vor dem Landgericht geschehen. 

8) Es war jedermann gestattet, wo er in der Landgrafschaft 



1 Thurg. Beiträge, Heft 27, p. 79. « Fäsi, Y 44, p. 693, gedruckt. 
Thurg. Beiträge, Heft 27, p. 80. » ibid. * ibid., p. 83. ^ Vgl. E.A. 7.2, 
p. 597, 598. 1749 Einmütig wird . . . befunden, dass die Zehen tatreitig- 
keiten in 1. Instanz nirgend anders wohin als vor das Landvogteiamt 
gezogen werden dürfen. 1751 Luzern sieht die Zehentstreitigkeiten als 
Civilia an, überlässt die Judikatur darüber dem niedern Richter. 



Streitsachen vor dem Landgericht. 23 

niedergelassen war, sein Testament daselbst aufrichten 
zu lassen. 
9) Alle Verkäufe und Käufe, auch die Ausstellung von Schuld- 
briefen um Gülten, die in den Hohen Gerichten der 
Landgrafschaft gelegen waren, mochten vor dem Land- 
gericht gefertigt werden. Die Fertigungskosten waren 
um ein beträchtliches geringer als vor dem Oberamt. 

10) Kraft des Vertrags von 1509 richtete das Landgericht in 
Kompetenzstreitigkeiten zwischen den regierenden Stän- 
den und dem Bischof von Konstanz wegen der alt- 
stiftischen Gerichte^ und 

11) in Kompetenzstreitigkeiten zwischen den löblichen Stän- 
den und den niedern Gerichtsherren. Diese Befugnisse 
waren indes ganz illusorisch, wie auch 

12) das Recht des Landgerichts zu entscheiden, wenn der 
Landvogt und die Amtsleute sich über die Taxe einer 
Busse nicht entscheiden konnten oder der Landvogt 
entgegen der Ansicht seiner Beisitzer jemanden der 
Bussen entlassen wollte.^ 

c. Das Malefizgericht. 

Das Blutgericht, das früher dem durch 12 Beisitzer ver- 
stärkten Landgericht zugestanden hatte, war 1712 von den 
regierenden Ständen dem Kleinen und Grossen Rat von Frauen- 
feld übertragen worden, indem der Landammann dabei den 
Vorsitz führte, der Landvogt aber mit seinen Beamten die Vor- 
untersuchung vollzog. Erfand der Landvogt einen Fall für 
malefizisch, so Hess er den Blutrat zusammentreten und ihm 
das Geständnis des Missetäters eröffnen, damit dieser nach 
seinem Eide über ihn richte. Das vom Malefizgericht er- 



* Zürcher Staatsarchiv A 323, 33; „Da aber Zeit und die Quali- 
teten der Richteren sich veränderet und kein theil dem Urteil derselben 
sich unterwerfen würde, so wird das Syndikat als die hohe Oberkeit 
über das Landvogteyamt und die (konstanzischen) Obervogtey Ämter 
die Streitigkeiten untersuchen und entscheiden.* * Thurg. Beiträge, 
Heft 27, p. 82 und 83. Vgl. auch die Anmerkung Fäsis Y 44, p. 746, 
der bemerkt, er könne sich nicht erinnern, dass das Landgericht jemals 
in solchen Fällen geurteilt habe. 



24 Das Malefizgericht. 

gangene Urteil wurde sogleich dem Landvogt migeteiit, welcher 
die Gewalt hatte, es zu mildern, nicht aber zu verschärfen.^ 
Geschah ein Kriminalverbrechen im Banne der Stadt Frauen- 
feld, so untersuchten Schultheiss und Räte der Stadt, ob es 
malefizisch oder nichtmalefizisch sei. Im ersten Falle wurde 
der Beklagte dem Blutgericht überwiesen. Der Schultheiss 
und die Räte setzten den Gerichtstag an und benachrichtigten 
davon durch den Stadtschreiber den Landvogt, der aus Höf- 
lichkeit dagegen keine Einsprache erhob. Bisweilen verlangte 
er aber einen Einblick in die Untersuchungsakten, was ihm 
von der Stadt nicht verweigert wurde. Während der Abhaltung 
des Malefizgerichts blieb der Amtsschultheiss ebenfalls zu 
Hause und Übte nach Eröffnung des Urteils das Milderungs- 
recht aus. Wollte die Stadt aber einen Übeltäter, der Leib und 
Leben verwirkt hatte, vom Tode verschonen, so musste sie 
dazu die Einwilligung des Landvogts einholen; die Geldstrafe 
kam zur Hälfte der Stadt und zur Hälfte den regierenden Orten 
zu. Konfiskationen der Hingerichteten und landesflüchtigen 
Verbrecher mussten ebenfalls geteilt werden.* Wenn die Stadt 
Gericht hielt, wurde das Malefizgericht im Namen der VIII Orte 
und des Schultheiss und Rats verbannt. Neben dem Land- 
weibel war der Stadtweibel öffentlicher Ankläger; beide standen 
vor den Schranken, und die Anklage geschah in beider Namen. 
Die Richter wurden nicht in den Farben des Landvogts, son- 
dern der Stadt zum Gericht geladen.' 

Das Malefizgericht ging nach altertümlichen Formen vor 
sich: Nachdem der Landvogt oder Schultheiss und Rat den 
Tag bestimmt hatten, wurden die Richter vom Schultheissen 
der Stadt Frauenfeld beim Eid durch den Stadtweibel ein- 
berufen. Am Tage vor der Abhaltung des Blutgerichts begab 
sich der Landweibel in Begleitung eines Kanzleibeamten in 
die Gefangenschaft, um den Malefikanten an das Recht zu 
laden, und am folgenden Morgen wurde zweimal mit der kleinen 



» Fäsi, Y44, p. 676, 677. « Ms. Y 208: Formb das Malefiz Gericht 
zu halten; vgl. auch Zeitschrift für schweizerisches Recht IV, p, 21, 22. 
Y 174, p. 199. » Y208. Das Manuskript ist aus der zweiten Hälfte des 
achtzehnten Jahrhunderts; als Datum eines Malefizgerichts wird der 
14. Mai 1765 erwähnt. Zeitschrift für schweizerisches Recht IV, p. 22. 



Form, das Malefizgericht zu halten. 25 

Glocke auf dem Rathaus geläutet; das erstemal um 7, das 
zweitemal um ^8 Uhr zur Sammlung der Richter. \ vor 
8 Uhr ertönten die grossen Glocken auf beiden Kirchtürmen, 
und der Malefikant wurde auf das Rathaus geführt. Sobald 
er dem Blutgericht überwiesen war, hatten die Geistlichen 
seiner Religion freien Zutritt zu ihm. Um 8 Uhr erschienen 
der Landammann, der sich das Schwert vortragen Hess, 
und der Landweibel, begleitet von einem Stadt- und einem 
Landgerichtsdiener. Der Malefikant wurde in Begleitung der 
Geistlichen gebunden in die Stube gebracht und hinter die 
Schranken gestellt. Die Türen waren offen; jedermann konnte 
eintreten; die Knaben setzten sich auf den Boden innert den 
Schranken. Der Landammann legte das Richtschwert vor sich 
und begann seinen Vortrag, dass er im Namen des Landvogts 
(oder des Schultheiss und Rats der Stadt Frauenfeld) sich an- 
schicke, Hochgericht zu halten, damit durch die Obrigkeit, 
welche Gottes des höchsten Gesetzgebers Statthalter sei, das 
Böse gestraft, hergegen das Gute gepflanzt und also der Ge- 
rechtigkeit ein Genüge geschehen möge. Hierauf wandte er 
sich an den ersten Richter im Range mit der Frage, ob es 
Tags Zeit sei, dass er sitze, zu richten über das Blut und 
Sachen, die das Leben betreffen. Die Antwort lautete: „Herr 
Landtammann und Reichsvogt, ich erkenne auf meinen Eydt, 
dass es Tags Zeit seye, dass Sie mögen sitzen zu richten über 
das Bluth und Sachen, die das Leben betreffen," Alle anwesen- 
den Richter wurden nun nach ihrem Range vom Landammann 
angefragt, wobei jeder erklärte: „Ich folge und das bey meinem 
Eydt." In gleicher Weise erging die Umfrage, ob das Gericht 
vom Landweibel verbannt werden solle und wie hoch. Der 
erste Richter antwortete: „Herr Landtammann und Reichsvogt. 
Ich erkenne auf meinen Eydt, dass das Landtgericht von dem 
H. Landtweybel im nahmen der VIII regier, und X an dem 
Malefiz theil habendten löbl. Orthen |: der 8. Orthen wie auch 
H. Schultheiss und Rath der Statt frauenfeld :| verbannt werde, 
also dass Niemand in das Gericht rede, ohne seinen erlaubten 
Fürsprechen^ oder er wolle einen Fürsprechen nehmen an 

* Jede Partei war berechtigt, einen Landrichter zu ihrem Fürsprech 
zu wählen. Fäsi Y 44, p. 745. 



26 Form, das Malefizgericht zu halten. 

10 Schill, ff und dass Niemand in den Schranken gehe, an 
20 Schill. ^ und der das nicht halten thäte an ein Hand."* 
Der Landweibel wiederholte diesen Spruch und verbannte 
damit das ehrsame, freie Land- und Malefizgericht. Er stand 
dabei hinter den Schranken und hielt den Stab in der Hand. 
Jetzt war der Rechtsgang eröffnet, und der Landweibel ver- 
langte für sich einen Fürsprech aus den anwesenden Richtern. 
Derjenige, auf den seine Wahl fiel, lehnte zunächst ab, in An- 
betracht, dass es sich um eine schwere und wichtige Sache 
handle, erklärte sich dann aber auf die Aufforderung des Land- 
ammannes hin bereit, dem Landweibel in seinem Begehren 
zu willfahren: „So stelle Ich Mich dann zu dem h. Landt- 
weybel alss recht ist, behalte Mir aber vor das Recht eines 
Fürsprechen vom ersten zum andern und zum dritten, wann 
etwas durch mich sollte verabsäumet werden." Das Zere- 
moniell wiederhohe sich, indem der Landgerichtsdiener im 
Namen des „armen Menschen" um einen Fürsprech bat. Dieser 
behielt sich ausser seinem eigenen Recht für den Malefikanten 
vor, „dass Ihme erlaubt seye, wann er etwas nöthig oder ihme 
dienlich zu seyn erachten wird, solches in das Recht zu tragen." 
Hierauf begehrte er im Namen des Landweibels und des „armen 
Sünders" je zwei Räte aus dem Grossen und dem Kleinen Rat 
als Beiständer, die sich ohne Widerspruch erbitten Hessen. 
Der Schreiber stellte dem Landweibel auf sein Verlangen das 
Geständnis des Malefikanten zu, und der Fürsprech des Be- 
klagten trug darauf an, dass demselben Hand und Band ge- 
öffnet werden, damit er sich desto besser verantworten könne. 
Der Fürsprech des Landweibels und die Beiständer wurden 
darüber einvernommen und gaben ein bejahendes Urteil ab. 
Dann zog sich der Landweibel samt Fürsprech und zu- 
gegebenen Räten zurück, um die Klage zu formulieren, während 
der Landgerichtsdiener die Fesseln des „armen Menschen" 
löste. Nach beschehener Unterredung traten sie wieder ein; 
der Landweibel und sein Fürsprech blieben hinter den Schran- 
ken stehen, und der Schreiber verlas das ihm zurückgegebene 
Geständnis des Malefikanten, worauf der Fürsprech die An- 
klage aussprach. Mit Erlaubnis des Landammanns verliessen 
jetzt der Malefikant, sein Fürsprech und seine Beiständer das 



Form, das Malefizgericht zu halten. 27 

Zimmer, War das Verbrechen erwiesen, so ermahnten die 
Richter den Übeltäter, mit demütigen Bitten Gott und die 
Obrigkeit um Gnade anzuflehen und sich in deren Willen mit 
Geduld und Bussfertigkeit zu ergeben. In diesem Falle blieb 
dem Fürsprech nichts übrig, als vor dem Gericht die Milderungs- 
gründe anzuführen; wogegen derjenige des Landweibels ein 
Urteil „nach Aufweisung der Rechten und der Grösse der 
That** verlangte, „damit männiglich vor und hinter dem schran- 
ken sehen und spüren möge, dass solche unthaten weder wenig 
noch vill geduldet noch gelitten werden." Bevor das Urteil 
beraten wurde, hatte jedermann, der nicht zum Malefizgericht 
gehörte, das Zimmer zu verlassen, so auch die Geistlichen, 
der Landweibel, der Malefikant und die Gerichtsdiener. Das 
jüngste Mitglied des Grossen Rats schloss die Fenster und 
verriegelte die Türen; der Fürsprech des „armen Menschen" 
begann, vom Landammann dazu aufgefordert, die Umfrage 
und sammelte die Stimmen, welche der Landammann mit Kreide 
aufzeichnete. Das ausfallende Urteil wurde vom Schreiber 
zu Papier gebracht und verlesen. Nun durfte jedermann 
wieder eintreten; auch der Malefikant wurde in Begleitung 
der Geistlichen in die Stube zurückgeführt. Nach der Ver- 
kündigung des Urteils sagte der Landammann zu ihm: „Helf 
dir Gott!" worauf ihn der Scharfrichter anpackte und in ein 
Nebengemach führte, um ihn zu binden. In beiden Kirch- 
türmen ertönten die grossen Glocken. Der Landammann 
wandte sich wie beim Beginn des Gerichtes an den ersten 
Richter mit der Frage, ob er möge vom Gerichte aufstehen, 
weü nunmehr den Rechten durch Urteil ein Genüge geschehen, 
was dieser bei seinem Eid bejahte; die übrigen Richter folgten. 
Der Landammann begab sich nun ins Schloss, um dem Land- 
vogt das Urteil zu eröffnen, das dieser gewöhnlich milderte. 
Darauf setzte sich der Landammann auf des Landvogts Pferd 
und ritt, von dessen Diener begleitet und das Schwert vor sich 
tragend, auf die Wahlstatt, die Exekution zu beschützen. 
Die Urteilssprüche des Malefizgerichtes lauteten auf: 

Pranger und Fustigation. 
Der Scharfrichter stellte den Malefikanten eine Stunde lang 
an den Pranger und trieb ihn hernach mit Ruten um die Stadt. 



28 Urteilssprüche des Malefizgerichts. 

Pranger, Fustigation samt Landesverweisung. 
Dem Verurteilten wurden die Hände vorn zusammen- 
gebunden; so büsste er zwei Stunden oder mehr am Pranger; 
dann wurde er nach geschworner Urfehde mit Ruten gestrichen 
und endlich sechs Jahre des Landes verwiesen. 

Köpfen. 
Der Scharfrichter band dem „armen Menschen" die Hände 
auf den Rücken und führte ihn zur Richtstatt, um ihm daselbst 
das Haupt abzuschlagen und ihn also vom Leben zum Tode hin- 
zurichten, dergestalten, dass zwischen dem Haupt und Körper 
ein Karrenrad füglich durchgehen mochte. Diejenigen, die seinen 
Tod zu rächen versuchten, sollten in die gleiche Strafe verfallen. 

Köpfen und Verbrennen. 
Nach erfolgter Hinrichtung wurden der Körper und das 
Haupt auf den Scheiterhaufen geworfen, zu Asche verbrannt 
und dieselbe verwahrt, damit Menschen und Vieh davor be- 
hütet waren und Schadens halber sicher sein konnten. 

Henckhen am Galgen. 
Der „arme Sünder" wurde mit auf dem Rücken ge- 
bundenen Händen zur Richtstatt geführt und mit verbundenen 
Augen rücklings die Leiter hinaufgezogen. Dann wurde ihm 
der Strick um den Hals gelegt, dergestalten, dass zwischen dem 
Balken und dem Haupt die Luft füglich durchwehen mochte. 

An der Saul erwürgen. 
Der Scharfrichter erwürgte die „Person" an der auf- 
gerichteten Säule und brachte sie so vom Leben zum Tod. 

Räderen. 
Nachdem der Malefikant, dem die Hände auf dem Rücken 
gefesselt waren, die Richtstatt erreicht hatte, wurde er auf die 
„Brechen" gelegt und angespannt, jedes seiner Glieder mit 
dem Rad zweimal abgestossen oder gebrochen und endlich 
der Körper nach gegebenem Herz- oder Seelenstoss auf das 
Rad geflochten. 

Lebendig verbrennen. 

Der Malefikant wurde an die* Leiter gebunden und mit 
einem Pulversack am Halse in das Feuer geworfen. 



Urteilssprüche des Malefizgerichts. 29 

Das Vermögen der Verbrecher, welche das Todesurteil 
erlitten, fiel der Obrigkeit anheim. 

Die Strafe wurde zuweilen dadurch verschärft, dass der 
Verurteilte in einer „Benne*" oder mit herabhangendem Kopfe 
auf der „Schleiften" die Richtstatt erreichte oder dass ihn 
der Scharfrichter unterwegs oder allda mit feurigen Zangen 
ein oder mehrere Male zwickte, ihm die rechte oder linke Hand 
abhieb und an den Galgen oder das Rad nagelte, die Zunge 
herausschnitt etc.^ 

d. Die Landgerichtsdiener. 

Die niedere Polizei lag in den Händen der Landgerichts- 
diener; jedem derselben war ein bestimmter Bezirk zu- 
gewiesen. Diese „Quartiere" der Landgerichtsdiener sind nicht 
zu verwechseln mit den acht Quartieren, in die sich die Land- 
schaft teilte, und denen die Quartierhauptleute vorstanden.* 
Die Landgerichtsdiener trugen jeweilen die Farbe desjenigen 
Standes, der zur Zeit den Landvogt stellte. Sie hatten nicht 
nur die Aufsicht über die in der Hoheit liegenden, sondern 
auch über alle andern Gerichte, damit von den niedern 
Gerichtsherren in die hoheitlichen Rechte kein Eingriff ge- 
schehe. Vor allem hatten sie darüber zu wachen, dass der 
Anteil der Obrigkeit an den niedergerichtlichen Bussen richtig 
abgeliefert werde. Sie unterrichteten den Landvogt von allem, 
was in ihren Bezirken vorging, verzeigten jede Übertretung 
und zogen die Verbrecher ein.* Die Unbestimmtheit der Ge- 
setze oder der Mangel derselben veranlasste zahlreiche Will- 
kürlichkeiten von Seiten der Landgerichtsdiener, Die Stände 
beklagten sich über die immer höher ansteigenden Kosten 
für dieselben und erliessen eine Verordnung, welche die 

^ Ms. Y 208, Thurg. Kantonsbibliothek : Formb das Malefizgericht 
zu halten. ■ In den „Landrechten*, die auf Nabholz beruhen, werden 
15 Quartiere angeführt; ein Quartier hatte der Vogt zu Höfen inne; 
folglich belief sich im Anfang des achtzehnten Jahrhunderts die An- 
zahl der Landgerichtsdiener auf 14. So auch Thurg. Landbuch, Fol. 53: 
Landgerichtsdiener: nebst den 14 mögen noch andere Ehrliche leuth zu 
invigilierung der hoheitlichen Rechten gebraucht werden. 1738, 1739. 
In den meisten Bearbeitungen wird die Zahl 12 angegeben; z. B. auch 
Leu, Lexikon XVIII, p. 127. » Leu XVIII, p. 127 



30 Gebühren der Landgerichtsdiener. 

Gebühren derselben regelte. Wenn sie in obrigkeitlichen Ge- 
schäften reisten, erhielten sie einen Taglohn von 1 !1. 30 kr, ; 
für die Speisung der Gefangenen waren ihnen täglich 30 kr. 
ausgesetzt; für „Gelieger** und Turmlosung durften sie nichts 
verrechnen; Züchtigungen hatten sie um die bestimmte Taxe 
von 30 kr. selbst zu vollführen. Für jede Zitation bezogen 
sie 8 kr. und für die Bussengerichte (der niedern Gerichts- 
herren) 1 fl. 30 kr. ; wurden sie dabei gastfrei gehalten nur 
1 fl. Von den Abzügen hatten sie von 1 — 100 fl. von jedem fl. 
3 kr., von 100 — 200 fl. von jedem 3| kr., nie mehr aber als 
7 fl. 30 kr., die Summe mochte so gross sein als sie wollte.^ 

e. Das Syndikat. 

Im Juli 1713 war auf Antrag der V katholischen Orte trotz 
der Gegenvorstellungen Zürichs und Berns von den im Thur- 
gau und Rheintal regierenden Orten beschlossen worden, das 
„landvogteiliche Syndikat** von Baden nach Frauenfeld zu ver- 
legen. Damit wurde Frauenfeld der Sitz der ordentlichen eid- 
genössischen Tagsatzung, die regelmässig im Juli am Montag 
nach Peter und Paul zusammentrat, und, weil das Haupt- 
geschäft der Gesandten in der Abnahme der Rechnungen und 
der Anhörung der Appellationen aus den deutschen gemeinen 
Herrschaften bestand, auch „Jahrrechnung" oder „Frauenfelder 
Syndikat** genannt wurde. Während aber die wirklich eid- 
genössischen Geschäfte von allen XIII Orten nebst Zugewandten 
(Abt und Stadt St. Gallen und Biel) beraten wurden, nahmen 
an der Jahrrechnung und den Appellations- oder Syndikats- 
verhandlungen nur jeweilen die Gesandten der in der be- 
treffenden Herrschaft regierenden Orte teil, also an den den 
Thurgau beschlagenden Fällen die VIII Orte, in gewissen 
Fällen auch Freiburg und Solothurn.* 

Jeder Ort schickte zwei Gesandte, gewöhnlich die Spitzen 
seiner Regierung, die Zugewandten nur einen. Sobald die Ab- 
geordneten in Frauenfeld anlangten, wurden sie in den Häusern, 
wo sie abstiegen, vom Landvogt und den Oberamtsleuten 
begrüsst.' Die Eröffnung der Tagsatzung geschah durch Ab- 

» E. A. 7. 2, p. 592. « Herr Prof. Oechsli. » Fäsi, Y 44, p. 749. 
Schweiz. Illustr. Zeitschrift, Häberlin-Schaltegger: Frauenfeld, als Sitz 



Eidgenössischer Gruss. Traktanden des Syndikats. 31 

legung des sog. Eidgenössischen Grusses; sie vollzog sich bei 
offener Türe auf dem Rathause zu Frauenfeld, so dass Fremde 
und Einheimische derselben beiwohnen konnten. Der erste 
Gesandte von Zürich trug etwa vor, dass er von seinem Stande 
samt seinem Mitgesandten an die gewohnte Jahrrechnung 
abgeschickt worden sei, um die übrigen Herren Abgeordneten 
zu Händen ihrer löblichen Stände aller bundesmässigen und 
nachbarlichen guten Freundschaft und Dienstwilligkeit zu 
versichern; er werde auch zu Erreichung dieses Endziels und 
zu Aufrechterhaltung aller guten Gesinnung und Ordnung 
alles dasjenige willig und freudig beitragen, was von ihm ab- 
hänge. Er bat die Herren Ehrengesandten, den Ausdruck 
seiner persönlichen, freundschaftlichen Gefühle entgegenzu- 
nehmen. Beinahe mit gleichen Worten hielt jeder erste Depu- 
tierte eines jeden Kantons und der anwesenden zugewandten 
Orte seinen Vortrag. Nach Beendigung des Eidgenössischen 
Grusses, zu dem stets Fremde und Einheimische sich in grosser 
Anzahl drängten,^ trat das Publikum ab, und die Türe wurde 
verschlossen.^ Es folgte die Behandlung der auswärtigen und 
sonstigen gemeineidgenössischen Angelegenheiten. Religions- 
sachen wurden in getrennten Versammlungen beraten. Nach 
Erledigung dieser Traktanden traten die Gesandten von Basel 
und der zugewandten Orte die Heimreise an. Nun wurden 
die Geschäfte, welche das Landgericht in der Landgrafschaft 
Thurgau wie auch die von diesem Gericht ergangenen Ap- 
pellationen untersucht, welchen nebst den Gesandten der VIII 
Orte auch diejenigen von Freiburg und Solothurn beiwohnten, 
desgleichen die Appellationen von der Stadt Diessenhofen, 
wobei die Gesandten von Schaffhausen, als Mitschutzherr dieser 
Stadt, anwesend waren. Mit Beisitz von Appenzell beider 
Rhoden prüften die VIII Orte die Rechnung des Rheintals und 
beeidigten zu je zwei Jahren einen Landvogt; desgleichen 

der ehemaligen Tagsatzung, p. 372, lässt sie bei ihrem Einzug durch 
die „Dritträte**, d. h. von Schultheiss, grösserem und kleinerem Rat der 
Stadt Frauenfeld bewillkommen. Irrtum: Die „Dritträte** waren die 
beiden Schultheissen und der älteste evangelische Ratsherr; vgl. E. A.7. 1, 
p. 802. Es gab in Frauenfeld ein besonderes Zürcher- und Bernerhaus. 
* Fäsi, Y 44, p. 750. * Über die Rangordnung der Gesandten an 
der Tagsatzung vgl, E. A. 8, Anhang, p. 683. 



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1 



32 Traktanden des Syndikats. Appellationen. 

wurden die Appellationen aus dieser Grafschaft erledigt. Dann 
reisten die Gesandten von Freiburg, Solothurn, Schaffhausen 
und Appenzell ab. Die zurückbleibenden Gesandten der Vllf 
Orte untersuchten die Rechnungen der Landvögte der Graf- 
schaft Thurgau, von Sargans und den obern freien Ämtern, 
beeidigten die neuen Landvögte dieser drei Herrschaften, hörten 
die Appellationen aus diesen Vogteien an, errichteten neue 
Gesetze, bestätigten oder erneuerten die alten, erteilten oder 
bereinigten die Lehen etc. 

Wollte man zum Syndikat gelangen, so musste man sich 
beim ersten Gesandten von Zürich melden und den Tag des 
begehrten Verhörs bezeichnen. Die Rechtsuchenden hatten 
Appellationsscheine aus der Kanzlei derjenigen Vogtei, in 
welcher über ihre Sache schon ein Urteil ergangen war, vor- 
zuweisen. Sobald ein Streithandel im Thurgau Grundzinsen 
oder mehr als 50 fl. betraf, konnte er an das Syndikat gezogen 
werden. Die Einverleibung der Appellation in der Kanzlei des 
Oberamts kostete 1 fl. 40 kr.^ und hatte innert 11 Tagen zu 
geschehen.* Von einem Appellationsbrief bezogen der Land- 
vogt und der Landschreiber je 3 fl. Die Appellationsgeschäfte 
allein hielten oft die Gesandten 2 — 3 Wochen auf. Die Un- 
kosten für die Parteien waren beträchtlich. Jedem, der vor 
dem Syndikat einen Streithandel hatte, stand es frei, einen be- 
liebigen Prokurator zu erwählen; die Anzahl derselben während 
der Jahrrechnung war immer gross. Mit Bewilligung ihres 
Stands fanden sich gewöhnlich auch zwei Ratsprokuratoren 
von Zürich ein, denen der überwiegende Teil der Geschäfte 
zufiel.* 

Das Tagsatzungsprotokoll in Sachen, welche die Eidge- 
nossenschaft im allgemeinen betrafen, wurde vom Landschreiber 
des Thurgaus und dem Gesandtschaftsschreiber von Zürich 
gemeinschaftlich geführt. Die Ausfertigung von Syndikats- 
urteilen in Zivil- und Appellationssachen besorgte allein die 
Landeskanzlei in Frauenfeld. Bei den besonderen evangelischen 
Versammlungen führte nur der zürcherische Gesandtschafts- 
schreiber die Feder, verzeichnete und fertigte die Abschiede 

^ Y 174; Der Landschreiber hat für das Einleiben auf den Syndikat 
1 fl. 40 kr. NB. der fl. ist unrecht. » Fäsi, Y 44, p. 671. » ibid., p. 754. 



Appellation an die Stände. 33 

aus. Die Verlesung der Abschiede geschah in der letzten 
Sitzung; der Landschreiber teilte sie an die Ehrengesandten 
aus. An Sonntagen empfingen die Deputierten des Standes 
Zürich Aufwartungen und Besuche von den zürcherischen 
Obervögten und Beamten, von denen sie gewöhnlich in die 
Kirche begleitet wurden, so dass ihr zahlreicher und ansehn- 
licher Aufzug besonders in die Augen fiel. Diese Herren 
wurden dann von den Gesandten zur Tafel gezogen, in deren 
Gesellschaft auch die Abgeordneten von Basel speisten, solange 
sie sich in Frauenfeld aufhielten. Zur Belustigung der zur Tag- 
satzung herbeigeströmten Menge richtete allerlei fahrendes Volk 
seine Buden auf; Glückshäfen und Lotterien lockten, Marionetten 
tanzten, wunderliche und fremde Tiere standen zur Schau.^ 

Wer glaubte, selbst vor dem Syndikate keine Gerechtig- 
keit gefunden zu haben, konnte sich noch unmittelbar an die 
VIII oder X Orte wenden. Die Ankündigung eines Appellations- 
briefes in die Stände kostete in der Kanzlei Frauenfeld 
3 fl. 36 kr.2 Bei Stimmengleichheit der Orte trat aber die 
Syndikatssentenz wieder in Kraft. Kein Stand sollte befugt 
sein, einseitig Revision über solche Prozesse zu erteilen. Ver- 
langte eine Partei nach gefällten Ortsstimmen Revision, so 
hatte sie ihre Gründe den beiden Provisionalständen Zürich 
und Luzern in einem Memorial vorzulegen. Nach Einvernahme 
der Gegenpartei sollten sämtliche Orte entscheiden, ob eine 
Revision statthaben möge oder nicht.^ 

Die Zustände im gesamten Rechtswesen waren wohl dazu 
angetan, aus den Leuten „Tröler" zu machen, namentlich, 
wenn sie beweglich, ehrgeizig und eigensinnig waren, wie uns 
die Thurgauer in den zeitgenössischen Quellen erscheinen. 
Die thurgauische Prozesssüchtigkeit war allgemein bekannt 
und gefürchtet.* Zahlreiche Advokaten schürten die Händel; 
die „Diskretionen** spielten überall eine grosse Rolle. Die 

1 Fäsi, Y 44, p. 755. Vgl. IL Kirche und Schule, D. Polizeiliches. 
* Soviel ist wenigstens in Y 174, p. 300, angegeben als Einnahme des 
Landschreibers bei der Einverleibung; vgl. aber Ebel, p. 40. * Frauen- 
feldischer Abschied von 1793. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 35. * Vgl. 
Fäsi, Charakter der thurgauischen Nation, gedruckt in Thurg. Beiträge, 
Heft 24, p. 32 l 

Hasenfratz, Die Landgrafschaft Thurgau vor 1798. 3 



34 I^ie Huldigung in Frauenfeld. 

Wohltaten, welche der helvetische Einheitsstaat der Landschaft 
brachte, machten sich am augenscheinlichsten auf juristischem 
Gebiete bemerkbar.^ 

C. Die Huldigung, 
a. Der Huldigungsritt. 

Nach Beendigung der Tagsatzung vollzog der neubestellte 
Landvogt die Einnahme der Huldigungen. Der erste Platz 
war Frauenfeld. Die Landleute erschienen hier wie an den 
übrigen Orten bewaffnet in Kompagnien unter Anführung der 
Quartierhauptleute und Offiziere. Die Glieder des Kleinen und 
Grossen Rates der Stadt Frauenfeld holten den Landvogt und 
das Oberamt auf dem Schlosse ab, um sie zu dem vor dem 
Hause z. Stock errichteten „Theatrum" zu geleiten. Voraus 
gingen vier Landgerichtsdiener in den Farben desjenigen eid- 
genössischen Standes, dem der Landvogt angehörte, hernach 
Tambour und Pfeifer in den Mänteln der Stadt. Darauf folgte 
der Landvogt zwischen den beiden Schultheissen von Frauen- 
feld,2 nach ihnen der Landschreiber und Landammann, dann 
die Räte, unter denen auch der Landweibel schritt. Bei der 
Bühne angelangt, trat der Frauenfelder Magistrat ab, um nicht 
den Anschein zu erwecken, als ob auch er huldigen müsse; 
denn weder die Stadt noch ihre äussern Angehörigen waren 
bei diesem Anlass dazu verpflichtet.^ Er begab sich in das 
Haus z. Stock und wohnte an den Fenstern dem Huldigungs- 
akte bei.* Zu der Huldigung in Frauenfeld kamen zusammen 
die Einwohner der Herrschaften Wellenberg, Hüttlingen, 
Griesenberg, Langdorf, Aawangen, Gachnang, Kefikon, Pfyn, 
Ittingen und Neunforn. In einer Anrede gab der Landvogt 
die Zusicherung, jedermann bei seinen Freiheiten zu schirmen, 
allen ein unparteiischer Richter zu sein und jedermann gut und 
schleunig Recht zu sprechen. Darauf begehrte er zu Händen 

^ Vgl. auch Ebel I, p. 40, 41. * Der Schultheiss von Frauenfeld 
hatte auch sonst in der Stadt den Rang vor dem Landammann. Fäsi, 
Y 44, p. 691. 8 Fäsi, Y 44, p. 876, 877. * Zürcher Taschenbuch 1881, 
M^moires, p. 170. Vgl. dazu Thurg. Beiträge, Heft 33, p. 20. Das dort 
abgedruckte Stück ist aus dem Weissen Buch, Y 160, p. 479 f. 



Der Landeseid. 35 

der VIII löblichen regierenden Stände die Huldigung. Nachdem 
durch den Landschreiber oder dessen Stellvertreter die Eidformel 
abgelesen worden war, erfolgte der Eid. Die Formel, 1460 auf- 
gesetzt, war niemals wesentlich verändert worden.^ Sie lautete: 

„Es schweret die gantze Landtschaft un: gndh. den 7 |: VIII:| 
orthen der Eydgnossen, Nämlich . . . Nutz und Ehr zu förderen, 
ihren schaden zu wahrnen und zu wenden, auch ihr ambt und 
gricht Recht zu Beheben, alss sehr sie mögen (auch an sie 
Meine hr. die Eydgnossen und Einem Landvogt zu sagen, 
ofentbahren und zeigen wollen, alle die gerechtigkeit so Ein 
herrschaft von Österreich da und an Ihren gehebt hat, dass 
sie Lützel oder vill alss sehr sie dass wüssen^), auch sie Bey 
demselben Eyd die Landschaft helfen Retten wo es noth Thut,^ 
und were es sach dass sie Jemand sähen argwöhnlich durch 
Ihr statt, ammbt oder Gricht füehren, oder ob Jemand da fahren* 
und auss der Eydgnossschaft oder Ihrem gebieth füehren wolte, 
so sollen sie alle zulaufen. Ein geschrey machen, mit Mund 
oder mit glogen, und Ein anderen helfen, dass solcher schad 
gewendet werde, und dieselbigen so sommlichen schaden 
Thuen wolten oder gethan hetend fahen und Einem Landtvogt, 
welcher dan Je Landtvogt ist, überantworthen ; 

Begebe sich auch, dass sich Krieg oder Missheilung 
machte und auferstuehnde, da soll Jeglicher getreüvlich zu 
Laufen scheiden, auch frid aufnemmen und machen, und die 
Sachen zu gutem Bringen ohne arg List, alss sehr Jeglicher 
vermag und sie niemand Partheyen; 

Welcher auch im scheiden Einen hauven Thäte der ge- 
scheiden hat oder gescheiden haben wolte, derselbig soll 
Einem Landvogt zechen gülden zu Buess verfallen sein, und 



^ Fäsi, Y 44, p. 879. * Das Eingeklammerte wurde natürlich im 
achtzehnten Jahrhundert ausgelassen. Vgl. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 
25, Bericht des Landvogts Ackermann vom 28. November 1759, wo die 
Eidsformel, so wie sie damals verlesen wurde, mitgeteilt ist. * Hier 
ist bei der Formel Ackermanns eingeschoben: „ob ihr auch etwas sehen, 
hören, oder vememmen, ds der Eydgnossschaft, oder den Ihrigen schaden 
bringen möchte, oder schädlich wäre, Sie ohne alles Verziehen zu 
wahrnen, und ds Kundt zuthun; auch einem landvogt und seinen Botten 
gehorsam zu seyn, doch jederman seinem herm an seiner gerechtig- 
keit ohne schaden;**. * „ob man jemand da fangen**. 



36 I^er Landeseid. 

dem den er gehauven hat sein schaden Kosten und schmertzen 
und artzetLohn abtragen,^ und dass ihr keinen den anderen 
nach niemand der Meinen hr. den Eydgnossen zu ver Sprechen 
stath auf kein frömd gericht Laden sollt, sonder Jeglicher von 
dem anderen Recht nemmen, an denen Enden da Er sitzt, 
Er werde dan von Meinen hr. den Eydgnossen oder Ihrem 
Landtvogt, der Je zue Zeiten ihr vogt ist, fürer gewysst,^ und 

* In Ackermanns Formel kommt anstatt dieses Abschnittes ein 
Passus, der auf die Unruhen des 7jährigen Krieges hindeutet: „Es 
solle auch jederman sich Selbsten versehen und versorgen mit gutten 
gwehren, was ausgieng, ds einer versorget seye, dan ds eine grosse noth- 
durft ist, ds man desto besser land und leut möge helfen retten und 
beheben ; und ds ist Euwer gnäd. herrn und Oberen ernstl. meinung und 
gebietten, dan welcher in Monatsfrist mit gwehr nicht also versehen ist, 
der wirdt so man die besieht, und nicht eriindt, ohne gnad gebüsst und 
abgestraft werden." * In Ackermanns Formel folgt jetzt: „Nicht weniger 
soll ein jeder v. Euch schuldig seyn, wofern von Eint- und andern Eüwern 
Grichtsherrn einige Neuerung zu nachtheill der hochoberkeitl. rechten, 
oder zu beschwärd gemeiner unterthanen eingeführt werden wolte, 
solches alsobald dem landvogt, oder oberamtsleuten anzuzeigen — Und 
weilen dan auch zuvernemmen Kommen, ds von Zeit zu Zeiten sowohl 
Einheimbsche, als frömde sich unterstehen, ohne Erlaubnus eines reg. 
h. landvogts Volkh in dem land aufzuwärben, oder wan sie schon die 
Erlaub darzu haben, dasjenige nit observieren, und in Obacht nemmen, 
was die hochoberkeit. Abscheid und Erkantnussen dissfals ausweisen; 
als wirdt Euch allen ins gesamt bey dem Eyd, so ihr jezt Bald schwöhren 
werden, gebotten u. anbefohlen, auf alle dergleichen wärber, es seyen 
frömde, oder im land gesessene ein wachtsames aufsehen zu haben, 
und wo ihr einen solchen erfahren werden, der nit ein schrift. Patent 
von einem reg. landvogt aufzuweisen hat, sollen ihr selbigen also gleich 
gefänglich annemmen und der hochen obrigkeit überantwortten, die- 
jenige aber so sich unter dergleichen wärber, oder sonsten in solche 
dienst, die von den hochlöbl. reg. orthen nicht erlaubt, in, oder äussert 
lands unterhalten Hessen, sollen ihr vatterland verwürkht haben, und 
dero gutt, so sie jezt besizen, oder insKönftig ihnen noch zukommen 
möchten, der hochen obrigkeit heim gefallen seyn; was aber die er- 
laubte wärbungen, und jene wärber antreffen thut, die da ein Patent 
von dem reg. h. landvogt erhalten und aufzuweisen haben, sollen selbige 
nach ausweis der hochoberkeit. abscheiden, bey Vermeidung jezt be- 
sagter straf schuldig seyn, alle diejenige, so sie angeworben, ehe und 
bevor sie mit solchen äussert lands ziehen, in die land-Canzley thur- 
göuv zuführen, um aldorten jedessen namen und heimat, ouch anzugeben, 
unter was Compagnie und regiment, ouch auf was Sold und auf wie 
vill jähr ein jeder seye aufgedungen worden. 



Die Huldigung. 37 

ihr keiner soll in Krieg Laufen, Reiten nach gähn durch 
keinerley sach willen, ohne gunst, wüssen und willen und ohne 
urLaub der Eydgnossen gemeinlich oder mehrtheil und Ihres 
Landtvogts, ob sie jetz sähind, härtind oder vernemmind dass 
der Eydgnossschaft und den Ihren ambts Leuthen und gut 
schaden Bringen möchten, oder schädlich wäre, sie ohne alles 
Verziehen zu warnen, und dass Kundt zuThun auch Einem 
Landtvogt und seinen Botten gehorsamm zu sein, doch an 
seiner gerechtigkeit Jederman seinem Herren ohne schaden."^ 

Nach vollendetem Huldigungsakt geleitete der Frauenfelder 
Magistrat den Landvogt und das Oberamt zum Strasshof oder 
Rathaus, wo eine Mahlzeit abgehalten wurde, die bis abends 
6 Uhr dauerte. 

1733 wurde die Huldigung zur Ersparung der Unkosten 
vereinfacht; statt auf 14 Plätzen und in 8 Ausritten versuchte 
man, sie in einem Ausritt auf nur 9 Plätzen einzunehmen.^ 
Doch kam man auf 13 Huldigungsstationen zurück; auch 
Ansätze dazu, sie in einem längeren Zeitraum als von zwei 
zu zwei Jahren zu vollziehen, konnten nicht recht Wurzel 
fassen.^ Die Begleitung des Landvogts auf seiner Reise durch 
die Landschaft war von Amts wegen das Oberamt und die 
vier Prokuratoren; er ritt aber gewöhnlich in zahlreicherer 
Gesellschaft.* Die Gotteshäuser waren indessen nicht ver- 
pflichtet, mehr als was zum Oberamt gehörte und von dem- 
selben abhing samt acht Pferden zu verpflegen.^ 

Der zweite Huldigungsplatz war der Klosterhof der Abtei 
Fischingen, Der Abt empfing hier den Landvogt und sein 
Gefolge und geleitete den Gast in sein Zimmer. Nachdem der 
Landvogt dem Prälaten die ^j, Gegen visite** abgestattet hatte, 
ging man zur Tafel, wobei der erstere den Vorrang einnahm. 
Zwei Lehnsessel waren nebeneinander gestellt; der Landvogt 
sass zur Rechten des Abtes; beide wurden in besonderen 
Schüsseln bedient. Der zürcherische Landvogt Sigismund 
Spöndlj, dessen Bericht über seinen Huldigungsritt wir unserer 
Darstellung zugrunde gelegt haben, versichert uns, dass die 

^ Weisses Buch, p. 500—502. « E. A. 7. 1, p. 739. » Vgl. E. A. 8, 
p. 325. * Vgl. M^moires, p. 178. » Thurg. Beiträge, Heft 27, p. 50. 
Vgl. E. A. 7. 1, p. 732. 



38 Die Huldigung. 

Mahlzeit reich war, gewürzt durch Tafelmusik, die eine An- 
zahl Patres vollführten.^ Am Nachmittag wurde die Huldigung^ 
eingenommen. Dabei stand der Abt zur Linken des Landvogts 
auf einer Bühne. Es huldigten die Einwohner des Tannegger- 
amts, von Fischingen, Tänikon, auch den umliegenden Hohen 
Gerichten. Am folgenden Morgen geleitete der Abt die Ab- 
reisenden bis in den Hof. 

In der Kommende Tobel empfing sie der Verwalter und 
die Untertanen des Ritterhauses; die Einwohner der Herr- 
schaften Lommis, Sonnenberg, Wittenwil und auch Hoher 
Gerichte wurden beeidigt. 

Ausserhalb des Fleckens Weinfelden bildeten die Kom- 
pagnien zwei Reihen, durch welche der Landvogt unter Trommel- 
und Flötenklang passierte. Die Huldigung nahm er vor dem 
Wirtshaus z. „Traube" von den Angehörigen der Herrschaften 
Weinfelden, Altenklingen, Weerswilen, Klingenberg, Mauren, der 
Reitigerichte, Rickenbach samt andern umliegenden Hohen und 
niedern Gerichten entgegen. Während des Mittagessens hörte 
man die Salven der abziehenden Kompagnien. Die Huldigung 
in Weinfelden geschah im Beisein des Obervogts.^ Bei der Ab- 
reise stand wieder eine Anzahl Mannschaft in zwei Reihen. 

In Bürgten huldigten die Einwohner der Herrschaft dieses 
Namens und der umliegenden Hohen und niedern Gerichte vor 
dem Schlosse, und im Beisein einiger st. gallischen Herren 
wurde das Mittagsmahl daselbst eingenommen. Der Landvogt 
und das Oberamt übernachteten in Oberaach;* hier langte die 
Gesandtschaft des Pelagienstifts zu Bischofszeil ein, um das 
gewohnte Geschenk von 2 Stück Leinwand, jedes zu 20 Ellen, 
zu überreichen. Am nächsten Huldigungsort, 

Amriswil, empfahlen Abgesandte des Bischofs von Kon- 
stanz die Gerechtigkeiten ihres Herrn zu Egnach und Schönen- 
berg. Neben dem gewöhnlichen Eide wurde hier der sogenannte 
altstiftische vorgelesen, welcher lautete: 

* M^moires, p. 171. * E. A. 7. 1 : 1727 Der Abt von Fischingen bittet 
um Verlesung des altstif tischen Eids zu Fischingen. 1728 Ausser Zürich 
willfahren alle Orte dem Ansuchen des Prälaten. * Thurg. Beiträge, 
Heft 33, p. 23. Nach den M^moires, p. 173, auch des Obervogts von 
Bürglen. * Dies die heutige Form von Obereich, wie der Ort gewöhn- 
lich in unsern Quellen genannt wird. 



Die Huldigung. 39 

„Die sollen schweeren Ein gemein Landgeschrey, dass 
ist Meiner Herren den Eydgnossen Ihr nutz zu förderen, vor 
schaden zu sein, den zu wahrnen und zu wenden, auch Einem 
Landtvogt in Kriegs Läufen gewärtig und gehorsam zu sein; 
doch Meinem gnädigen herren zu Costantz an seiner fürstl. 
gnaden gerechtigkeit ohnschädiich/'^ 

Hier versammelten sich die von Egnach, Amriswil, Pelagi, 
Gottshaus, Oberaach,Berg, Öttlishausen und umliegenden Orten. 

In Mänsterlingen standen die Kompagnien Spalier. Der 
Oberamtmann und der Pater Beichtiger geleiteten den Land- 
vogt zur Klausur, wo die Äbtissin mit Begleitung erschien. 
Die Huldigung wurde auf der steinernen Treppe des Klosters 
abgenommen von den Einwohnern der Herrschaften Altnau, 
Rickenbach, Münsterlingen, Güttingen, der Vogtei auf dem 
Eggen, Emmishofen, Gottlieben, Tägerwilen, Kreuzungen und 
den umliegenden Dörfern. Auch hier kam zur Wahrung der 
altstiftisch-konstanzischen Gerechtigkeiten der altstiftische Eid 
neben dem gewöhnlichen zum Vortrag. Das Mittagsmahl 
wurde ohne Beisein der Frauen eingenommen; nach dem- 
selben ehrten die Nonnen den Landvogt durch ein Konzert 
in der Kirche, und die Äbtissin führte ihn durch Garten, Keller 
und Abtei. Am folgenden Tag traf der Oberamtmann des 
Klosters Kreuzungen ein, um ihn im Namen seines H. Prä- 
laten zu begrüssen und das gewohnte Huldigungsgeld zu über- 
bringen.2 Die beiden Oberammänner von Münsterlingen und 
Kreuzungen geleiteten den Landvogt nach 

Egelshofen. Auf dem Wege fand sich eine Gesandt- 
schaft der Stadt Konstanz zur Begrüssung ein. Der Obervogt 
von Gottlieben ersuchte um Beibehaltung der bischöflich- 

^ Weisses Buch, p. 507. * Ich gebe die Huldigungsgelder nicht 
an, weil sie nicht mehr mit den in den „Landrechten" angeführten 
Summen übereinstimmen. Durch die Abkürzung der Zeitdauer des 
Huldigungsrittes wurden viele Mahlzeiten etc. überflüssig; es scheint, 
dass dagegen die Gelder erhöht wurden, indem in den „M^moires" 
grössere Summen angeführt sind. Die Zeitdauer hing übrigens mehr 
oder weniger auch vom Belieben des Landvogts ab ; je nachdem er 
dieselbe verkürzte, die „Ürten* selbst bezahlte, vermehrten sich die 
Huldigungsgelder. Als gewohntes Huldigungsgeld von Kreuzungen ver- 
zeichnet Spöndlj 40 fL 



40 I^ie Huldigung. 

konstanzischen Rechte, und die Huldigung wurde auf dem 
Acker vor dem Dorfe Egelshofen auf gleiche Weise wie in 
Amriswil und mit demselben Unterschied des Eides für die 
fürstlichen Angehörigen abgelegt. Nach Beendigung des 
Aktes verabschiedeten sich die Oberammänner von Münster- 
lingen und Kreuzungen, und die Reise wurde nach 

Ermatingen und Steckborn fortgesetzt. An beiden Orten 
empfing man den Landvogt mit Abfeuerung des kleinen und 
groben Geschützes. Die Huldigung scheint abwechselnd 
zuerst in Steckborn oder Ermatingen eingenommen worden 
zu sein,^ und zwar von allen an dem See gelegenen reichen- 
auischen Gerichten wie Steckborn, Berlingen, Ermatingen, 
von den Gerichten Wagenhausen, Freudenfels, Gündelhard, 
Burg, Mammern, Hard, Salenstein, Müllheim. Zuweilen Hess 
der Landvogt sich und sein Gefolge abholen, und es war 
Sitte, dass Ermatinger Fischer die Ankommenden auf der 
Grenze von Berlingen mit einem „Jagdschiff" erwarteten, sie 
mit einigen Zeremonien empfingen und ihnen durch schnelles 
und kunstreiches Fahren eine Augenweide boten.^ In Erma- 
tingen wurde der Landvogt von den Gemeindevorgesetzten 
bewillkommt und ihm im Namen des Kirchspiels und des 
versammelten Volkes eine Beglückwünschungsrede gehalten,^ 
während in Steckborn der Rat in schwarzen Mänteln er- 
schien* und eine Magistratsperson im Namen der Stadt 
sprach. Die Eidleistung geschah an beiden Orten nach der 
gewöhnlichen Formel, da der Bischof von Konstanz in den 
reichenauischen Herrschaften keine grösseren Kompetenzen 
als ein gewöhnlicher Gerichtsherr besass. In Ermatingen fand 
die Huldigung bei gutem Wetter abwechslungsweise auf dem 
Stediplatz oder dem Platze zwischen dem Gasthaus z. „Adler" 
und dem Rathause, bei schlechtem Wetter dagegen in der 
Kirche oder auf dem Rathause statt^ Bis 1716 kam jedesmal 
auch der bischöflich-konstanzische Obervogt der Reichenau 

^ Thurg. Beiträge, Heft 21, p. 52. « ibid., p. 53; id. Fäsi, Y44, p. 881. 
3 M^moires, p. 176. * Thurg. Beiträge, Heft 33, p. 25. * Von Ermatingen 
und Steckborn ritt man sonst nach Feldbach, wo man übernachtete. 
Die Äbtissin protestierte dagegen. Spöndlj reiste nach Frauenfeld 
zurück, vollzog also die Huldigung in zwei Ausritten. 



Die Huldigung. 41 

mit einigen Beamten auf eigenem Schiffe, um dem Landvogt 
aufzuwarten; da er aber sowohl bei der Huldigung als bei 
den Mahlzeiten den Rang vor den Oberamtsleuten beanspruchte 
und ihm darin nicht willfahrt wurde, blieb er fortan aus.' 

Die letzten Huldigungsplätze waren das Kloster St. Ka- 
tharinenthaly Diessenhofen und Rheinau. 

Der Landvogt beeidigte den Hofmeister und die Bedienten 
des Frauenklosters. Die Klosterregel gestattete nur in der ver- 
gitterten Klausur ein Gespräch des Landvogts mit der Priorin. 
Durch Diessenhofer Ratsdeputierte wurde er und seine Be- 
gleitung auf einem gedeckten Schiffe rheinaufwärts geführt. 
Die Bürgerschaft stand unter Gewehr in zwei Reihen Parade. 
Der erste Ehrengesandte von Schaffhausen bewillkommte den 
Landvogt im Namen seines Standes; er trat ihm überall den 
Rang ab. Der Rat versammelte sich auf dem Rathause, die 
Bürgerschaft und was in die Diessenhofer Gerichte gehörte 
auf dem Platze vor demselben. Der Landvogt wandte sich in 
seiner Anrede zuerst gegen den Rat, hernach gegen die Bürger- 
schaft und die Landleute; der erstere huldigte zuhanden der 
IX Orte, die letztern beschworen einen besonderen auf sie 
gerichteten Eid, der also formuliert war: „Es schweeren die 
von Diessenhofen samt Ihren angehörigen Meinen gnädigen 
herren den Neun orthen der Eydgnossen von Statt und 
Länderen Nämlichen . . ., alss Ihren Rechten obersten und natür- 
lichen hr. : vor Mäniglich gehorsam und gewärtig zu sein, und 
in allen Sachen Ihr nutz und frommen zu förderen und Ihren 
schaden zu wahrnen und zu wenden, und ob sie etwass härtend 
und vernemend, dass gemeinen Eydgnossen oder dehein orth 
ins Besonders schädlich oder widerwärthig sein möchte, dass 
nit zu verhellen, sonder dass von stund an für zu Bringen, 
und dass als Biderb Leüthen nach Ihrem vermögen zu wenden 
und darzu ob Jemand den anderen sähe argwöhnlich und ge- 
fahrlich gehen, ald Jemand füehren, der oder dieselben sollen 
dass melden; und ob sich Begebe und nothdurft wird mit 
gloggen oder geschrey dass öfnen; dessgleichen wer den 
anderen hört oder siecht Beschälken mit worten oder mit 
werken, der soll zu Laufen, frid machen, und frid Biethen; 

1 Thurg. Beiträge, Heft 21, p. 53. 



42 Die Huldigung. 

|: No: die zween nachfolgende articul Berüehrend die aus 
Leüth, dann die in der Statt schwären dass zu weinnachten :| 
Auch Bey demselben Eyd, in kein auss Ländisch oder andere 
Krieg oder Reissen zu Laufen oder zu ziehen, nach dass zu 
Thuen, niemand der Ihren zu gestatten ohne Erlaub und gunst 
gemeiner Eydgnossen, oder dess mehreren Theil und Ihnen/ 
und sonderlich Recht gricht zu verfüehren und zu ver Sprechen, 
Niemand zu Lieb nach zu Leid dem armmen alss dem Reichen, 
alles getreu wlich und ohngefahrlich."^ 

Nach eingenommener Mahlzeit^ begab sich der Landvogt 
nach Rheinau auf dem Umweg über Schaffhausen. Bei seinem 
Aufbruch stand abermals ein Teil der Diessenhofer Bürger- 
schaft unter Gewehr. Der Abstieg in Schaffhausen geschah 
im Hause des ersten Ehrengesandten; dort wurde auch eine 
Kollation eingenommen. Der Besuch des Landvogts hatte keinen 
öffentlichen Charakter; er wurde nicht vom Magistrat emp- 
fangen; es war ein Ehrengeleite, das den beiden Schaffhauser 
Abgeordneten gegeben wurde,* die ihrerseits dem Landvogt 
wieder bis an die Grenze Rheinaus folgten. Im Kloster da- 
selbst vollzog sich der Empfang durch den Abt, den Ober- 
vogt u. a. Fast das gleiche Zeremoniell wie in Fischingen 
wurde beobachtet und folgenden Tags die Bürgerschaft, die 
sich in schwarzen Mänteln einfand, beeidigt nach der für sie 
aufgesetzten Formel, welche identisch mit der zu Diessenhofen 
beschworenen war.^ Der Schultheiss des Städtchens pflegte 

^ Fäsi, Y44, p.882: aus Ihnen. ^ Weisses Buch, p.508, 509. » 1797 
erhielt Diessenhofen in Anbetracht seiner durch die Kriegsunruhen 
veranlassten Auslagen das Zugeständnis, von der landvögtlichen Huldi- 
gung und der damit verbundenen je länger je kostspieliger gewordenen 
Mahlzeit enthoben zu werden. Thurg. Beiträge, Heft 18, p. 81. Die 
Rechnung des Sonnenwirts Hanhart war 1796 210fl. 21 kr. Die Stadt 
sollte je zu zwei Jahren zwei Deputierte mit Vollmacht nach Frauen- 
feld abordnen und durch dieselben sowohl im Namen der Stadt als der 
in ihrem Stadtbezirk liegenden drei Dorfschaften einem jeweiligen neuen 
Landvogt zuhanden der Hoheit den Pflichteid ablegen. E. A. 8, p. 325. 
Vide das Menü einer Huldigungsmahlzeit zu Ermatingen. Thurg. Bei- 
träge, Heft 21, p. 56, 57. * Vgl. Thurg. Beiträge, Heft 33, p. 28. * Vide 
Weisses Buch, p. 509 und 510. Fäsi, Y 44, p. 883, erwähnt noch einen 
Zusatz: „dass ihre Stadt zu Kriegs- und Friedenszeiten der Löbl. Re- 
gierenden Hände offen Haus seyn, und dass sie die Brugg über den 



Die Huldigung. 43 

eine Reservation gegen die Huldigung zu machen, auf die 
aber der Landvogt nicht einging.^ Der Prälat führte den 
Gast in den Klostergebäulichkeiten herum, wo manches Sehens- 
würdige zu bemerken war. Bei der Tafel musizierten die 
Patres, und hernach geleiteten der Abt und die übrigen Herren 
den Landvogt und sein Gefolge wieder bis in den Hof. Auf 
der Rückreise nach Frauenfeld wurde in Neunforn Halt ge- 
macht und von dem dortigen Obervogt ein Ehrentrunk an- 
genommen. 

Die regierenden Stände bezahlten die Reitkosten für Land^ 
vogt und Oberamtsleute; die ausgelegten Ehrengelder wurden 
in die Rechnung gebracht.^ 

b. Die jährliche Rätewahl in Frauenfeld. 

Der Landvogt nahm teil an der alljährlichen Wahl des 
Frauenfelder Schultheissen und der ihm zugeordneten zwei 
Räte durch die gesamte Bürgerschaft, wobei er bei der „Raun" 
oder Zählung der Stimmen^ mithalf. Nach erfolgter Wahl 
wurden diese „Dritträte", der neu bestätigte Grosse und Kleine 
J?at, das Stadtgericht und die Prokuratoren, sowie die wieder- 
erwählten zwei Stadtweibel vom Landvogt beeidigt. Auch 
die in rot und weissen Mänteln erscheinenden drei „äussern" 
Frauenfelder Gerichtsvögte wurden in Eid und Pflicht ge- 
nommen. Da der Akt am ersten Montag im neuen Jahre vor 
sich ging, knüpften sich Neujahrsgratulationen daran. Der 
Landvogt wurde zu der darauf folgenden Räte-Schenke, einem 
Abendtrunk auf dem Rathause, eingeladen.^ Acht Tage 
nach der „Regimentsbesatzung" beeidigte der Landvogt die 
ganze Bürgerschaft, was ebenfalls mit einem Trünke gefeiert 
wurde. 



Rhein, vornemlich zum Dienst derselben, erhalten, niemand aber selbige 
wider sie zu gebrauchen gestatten wollen, und dieses getreulich und 
ohne alle Gefährd." 

^ M^moires, p. 184. Thurg. Beiträge, Heft 33, p. 30. Über die Stellung 
Rheinaus zu den Ständen vgl. g. Das Kloster Rheinau. ^ Thurg. Bei- 
träge, Heft 27, p. 50, 51. ^ So Fäsi, Y45, 2. Buch, p.215. * ibid.; vgl. dazu 
Einleitung zu den Mdmoires, p. 165. 



44 Eid der Gerichtsherren. 

c. Beeidigung der Gerichtsherren. 

Die regierenden Orte prätendierten auch die Eidleistung 
von den Gerichtsherren im Thurgau nach einer 1543 auf- 
gesetzten Formel: „Sie sollen schweeren Ihren Hr. den 7. (8) 
orthen gehorsam und gewärthig zu sein, In Ihren Kriegs Läufen 
Land und Leüth helfen Retten und handhaben, und kein Knecht 
ohnerlaubt ausser dem Land füehren; wass auch sie gemein 
Eydgnossen setzen und ordenen, und Ihnen zu wüssen gethan, 
zu halten, doch an Ihren Grichten herrlichkeiten Zwingen und 
Pannen allen gerechtigkeiten und altem herkommen Land- 
Rechten, Burg Rechten und Lähen ohne schaden, ob aber ge- 
mein Eydgnossen oder der Mehr Theil orthen zu Reiss ziehen, 
so soll Ihnen der obgemelt Eyd keinen schaden und Nachtheil 
nit gebähren nach Bringen."^ 

Jeder Edle und Gerichtsherr der Landgrafschaft Thurgau, 
welcher daselbst sass und wohnte, sollte, sobald er das 
14. Altersjahr erreicht hatte, ein für alle Male huldigen; der 
weltliche selbst, der geistliche durch seinen Amtmann.^ 

Diese 1715 neuerdings erlassene Verfügung erregte grossen 
Unwillen unter dem Gerichtsherrenstand; die geistlichen Glie- 
der beschwerten sich besonders, da kraft ihrer Rechte kein 
Kleriker weder in Person noch durch einen Anwalt auf seine 
Seele einer weltlichen Obrigkeit schwören könne. Man fand 
den Inhalt des Eides von 1543 nur für die weltlichen Gerichts- 
herren passend und übrigens schwerer als denjenigen, den 
die Untertanen leisteten.^ 

Die katholischen Orte unterstützten die geistlichen Gerichts- 
herren in ihrem Begehren um Befreiung von der Huldigung; 
Zürich und Bern hingegen beharrten entschieden auf der Ab- 
legung derselben; schliesslich Hess man die Sache auf sich be- 
ruhen.* 

D. Die Hohen Gerichte. 

Diejenigen Gemeinden, Dorfschaften und Gegenden, in 
denen der Landvogt im Namen der hohen Stände sowohl die 

^ Weisses Buch, p.510, mit dem Titel: Der Weltlichen grichtsh. Eyd. 
' Thurg. Beitr., Heft 27, p. 50. ^ Relation des Obervogts von Romanshorn 
1719, St.Ganer Stiftsarchiv, Ruhr. 141, Fase. 1 c. * E.A. 7. 1, p.739, 740- 



Die Hohen Gerichte. 45 

niedere als die hohe Gerichtsbarkeit verwaltete, hiessen die 
Hohen Gerichte, Sie lagen im ganzen Thurgau zerstreut und 
unterstanden der Aufsicht der Landgerichtsknechte und eines 
Vogtes, der zu Höfen seinen 'Sitz hatte. Der Landammann 
war alleiniger Käst- und Waisenvogt der Witwen und Waisen 
beider Religionen in den Hohen Gerichten.^ Kauf, Verkauf 
oder Tausch der darin liegenden Güter konnten nach Belieben 
der Parteien entweder vor [dem Oberamt oder dem Land- 
gericht in Frauenfeld gefertigt und gesiegelt werden.^ Obwohl 
die regierenden Stände keinen materiellen Nutzen von diesen 
Gebieten hatten und deren Verkauf eine schöne Summe ver- 
sprach, waren sie entschlossen, nichts mehr davon zu ver- 
äussern.^ Die Hohen Gerichte waren durch keine Ehehaften 
eingeschränkt, dagegen der Willkür der Landgerichtsdiener in 
höherm Masse als andere Gerichte ausgesetzt, namentlich aber 
durch heimatloses Gesindel, das anderswo vertrieben wurde 
und unter dem Schutze der regierenden Stände Duldung 
suchte, geplagt.* In die Hohen Gerichte gehörten: 

1. Kressibuch,^ ein Dörflein, Niederaach (2 Höfe, der Rest 
gehörte dem Spital St. Gallen), Obermühle (etliche Häuser), 
Lochershaus (4 Häuser), Gizenhaus, nebst allen dazu gehörigen 
Gütern. 

2. Oberaach (4 Häuser), Geienberg (3 H.), Bruster (5 H.), 
Walgishausen(?) (3 H.), Löwenhaus (3 H., der Rest nach 
Hefenhofen), Rutishausen (6 H.), Dünnershaus (5 H.), Waldhof 
(8 H.), im Greut,^ ein Dörflein, Herrenhof {Z H.), der zofingisch 
Lehenhof daselbst (der Rest st. gallisch), Zuben (2 H.; der Rest 
st. gallisch), Lenzwil (1 H.) samt dazu gehörigen Gütern. 

^ Fäsi, Y 45, 2. Buch, p. 202. « ibid. ^ ibid., p. 206. * A. Pupikofer, 
Geschichte des Thurgaus, alte Ausgabe, von 1830, p. 27. ^ Die Orts- 
namen sind in der offiziellen Form nach „Vollständiges Verzeichnis der 
Ortschaften des Kantons Thurgau, herausgegeben unter amtlicher Mit- 
wirkung, Frauenfeld, Huber 1863" angegeben, wo sich übrigens nicht alle 
vorfinden, und nach „Schweizerisches Ortschaftenverzeichnis, heraus- 
gegeben v.om eidg. statistischen Bureau, Bern 1905.** * So nach Y 174, 
p. 153. Pupikofer, Geschichte des Thurgaus, alte Ausgabe, p. 26, hat Greut, 
welche Lesart nicht unwahrscheinlich ist, da sich ein Ober- und Unter- 
Greut in der Ortsgemeinde Dünnershaus befindet, im Greut dagegen in 
der Ortsgemeinde Fischingen. Vide Vollständiges Verzeichnis, p. 44. 



46 Was zu den Hohen Gerichten gehörte. 

3. Mattwil (f , der Rest Berggericht), Eggertshausen (4 H.), 
Heimenhofen (5 H., der Rest zu Münsterlingen), Oberandwil 
und Lenzenhaus (1 1 H.), Unterandwil {\ H., der Rest St. Stephan, 
Berg und Oberaach), Erzenhaus(f) (3 H.), Klarsreuti, ein Dörf- 
lein, samt dazu gehörigen Gütern, und ferner Neugüttingen, 
1 Hof und ein Schlösslein, Honegg^ (l H., der Rest Liebburg), 
Lanzendorn^ Birwinken (zwei halbe und zwei ganze Häuser), 
das übrige zu Weinfelden), die Augustiner und Spitaler Höfe 
zu Birwinken 2 samt dazu gehörigen Gütern. 

4. Hof, Oberriet, Niederriet (4 Häuser in diesen drei Ort- 
schaften gehören in die Herrschaft Bürglen), Erlen, Krumm- 
bach (3 H.), Opfershofen (ein Dorf, darin etwas zu Bürglen), 
samt dazu gehörigen Gütern. 

5. Engelswilen (5 H., der Rest Reiti- und Weerswiler Ge- 
richt), Baltshausen (2 H.), Teutschen-Mühle (2 H.), Sperbers- 
holz (2 H.), Lippoltswilen, ein Dorf, Holzmannshaus, ein Dorf, 
Stöcken (2 H.), Kemmenmühle, samt dazu gehörigen Gütern. 

6. Bergewilen, 2 Höfe, Ober-Mauren, 2 Höfe, Unter-Mauren 
(2 Höfe, der Rest von Mauren gehört Bürglen, Berg, Wein- 
felden und in die Häberli-Gerichte), Hard, unterhalb Mauren, 
8 Haushaltungen, samt dazu gehörigen Gütern. 

7. Philippenhaus (1 H.), Katzenrüti{\ H.), Fischbach (6 H.), 
Häglishag (1 H.), Sonterswil (11 H.), Gonterswilen (6 H.), 
Hohenrain (4 H.), Schmidsholz (4 H.), Wäldi (12 H.),» Schmeck- 
wies (1 H.), Mannenmühle (3 H.), Hugelshofen, ein Dorf, Schlatt 
(5 H.), Wachtersberg (2 H.), Mohnhaus (2 H.), Dattenhub (2 H.), 
Buch (1 H.), Murketshaus(f) (1 H.), Entenmoos (1 H.), Riet 
(3 H.), Altenburg (4 H.), Geisshaus (3 H.), Jfa/rf (3 H.), der 
£//zfer^ Ottenberg (16 H.), Schnellberg^ und Kapf{i H.), Ä(7/w- 
/w^r/ (2 H.),* Boltshausen (7 H.), Ruberbaum (4 H.), Bonau 

* Hohenegg in der Ortsgemeinde Oberhofen? Vollständiges Ver- 
zeichnis, p. 54. * Diese Höfe sind als zu den hohen Gerichten gehörend 
angegeben in Fäsi, Y 45, 2. Buch, p. 203 und 204. ' 1789 wurde der Vor- 
schlag gemacht, den Landvogt Dominik Alois Graf v. Weber, der bei der 
Feuersbrunst in Fraüenfeld einen namhaften Verlust erlitten hatte, mit 
der Gerichtsbarkeit von Wäldi und Umgebung zu beschenken, mit Vor- 
behalt des Falls. Man entschied sich dann aber für ein Geldgeschenk. 
E. A.8, p.392. * (Vollst. Verzeichnis, p.86) Schellberg. Y 174, p. 160, und 
Pupikofer, p. 26. * Bommert, Y 174, p. 160, und Pupikofer, p. 26. 



Was zu den Hohen Gerichten gehörte. 47 

(6 H.), Schärli{\ H.), ein ziemlicher Distrikt in dem Märstetter- 
holz, samt den dazu gehörigen Gütern. 

8. Schreibersbuhwil (12 H.), Scherersbuhwil^ (2 H., der 
Rest zu Bürglen), Friltschen (13 H.), Weingarten (9 H., der 
Rest, 4 Häuser, Bürglen und Lommis), Niederhof (8 H.), 
Stehrenberg (9 H., die übrigen 2 Lommis), Lantersml (16 H.), 
Kirchbühl (2 H.), samt dazu gehörigen Gütern. 

9. Langenhart (7 H.), Unteroppikon (4 H., der Rest Griesen- 
berg), /^^/rfAö/ (gehört Fischingen),^ Weisshaus oder Burg {\ H.), 
Harenwilen (3 H.), Im Krättlein (1 H.), Held^ (1 H.), Unter- 
und Obergrub (2 H.), samt dazu gehörigen Gütern. 

10. Reutenen, ein Dörflein, Sälen, ein Hof, Landetswil 
(2 H.), ein Hof, NB. die Scheur (Scheune) liegt in niederen 
Gerichten, samt dazu gehörigen Gütern. 

11. Uerschhausen, ein Dorf, samt dazugehörigen Gütern. 

12. Das Gericht zu Höfen. 

Es wurde durch einen Vogt und ein Gericht, welche der 
Landvogt bestellte, verwaltet. Jedem, der in dieser Gegend 
wohnhaft war, stand frei, seine Rechtssache unmittelbar nach 
Frauenfeld oder vor dieses Gericht zu bringen. Dem Gerichte 
wohnte jeweils ein Schreiber der Landeskanzlei bei; die Appel- 
lation ging nach Frauenfeld.* An dieses Gericht gehörten: 

Höfen, Münchwilen, Eschlikon, Holzmannshaus, Ober- 
und Untertuttwil, Wilhof, Breitenloh, Ausser-Scheur, Weiern, 
Heiterschen, Äuli, Alp, im Greut,^ Anetswil, Eggetsbühl, In 
der Lachen,^ auf dem Berg, Rengetswil, Ebenholz, Im Häusli? 

Die Lehen der regierenden Orte. 

Aus den Hohen Gerichten war von den regierenden Orten 
die Familie v. Reding ausgestattet worden. Es wurde ihr verliehen : 

/. Emmishofen. Emmishofen, das Dorf, Bernrain.^ Der 
Gerichtsherr entrichtete jährlich dafür 20 fl. Lehenschilling. 

2, Burg, ein Schloss, mit Dettighofen^ 

^ Y 174, p. 161, oder Hopserbuwyl. « Fäsi, Y 45, 2. Buch, p. 205: 
Ist Lehen von Fischingen. * Heldhof? Vollständiges Verzeichnis, p. 50. 
* Fäsi, Y 45, 2. Buch, p. 206. ^ Vgl. p. 45, Anmerkung. • Vollst. Ver- 
zeichnis, p. 62, Lachen, Ortsgemeinde Anetswil. ' Häusli, Vollst. Ver- 
zeichnis, p. 48. ^ J. C. Fäsi, Staats- und Erdbeschreibung III, p. 201, eine 
Verschreibung. 



48 Die Freiheiten Frauenfelds. 

J. Das Redingische Gericht. Das Rebhaus zu Klingenzeil, 
Unter- und Oberhalden (2 H.), Morwilen (1 Hof), Klästerlein 
(1 H.), Auf dem Bühl (2 H.), samt dazu gehörigen Gütern.^ 

In allen drei Herrschaften übten die v. Reding die Rechte 
eines gewöhnlichen Gerichtsherrn aus. 

Die Stadt Diessenhofen besass als hochobrigkeitliches 
Lehen den Unterhof. Die Lehenserneuerung geschah alle 
30 Jahre; die Taxe dabei war 30 Taler.^ 

2. Beschränkung der landesherrlichen Rechte. 

A. Die autonomen, unmittelbar unter den regierenden 
Ständen stehenden Städte. 

a. Frauenfeld. 

Die Freiheitsbriefe, welche Frauenfeld von österreichischen 
Fürsten erhalten hatte und die 1460 von den Eidgenossen 
bestätigt und später vermehrt worden waren, räumten der 
Stadt eine ganz besondere Stellung ein, so dass sie sich nicht 
als zur Landgrafschaft Thurgau gehörig betrachtete.^ Die 
reichenauische Leibeigenschaft hatte zwar noch im achtzehnten 
Jahrhundert einige wenn auch geringe Spuren hinterlassen;* da- 
gegen besass Frauenfeld die Selbstverwaltung, eigenes Gericht 
mit Einschluss des Blutbanns, eigene Jahr- und Wochenmärkte^ 
Zoll, Umgeld von dem ausgeschenkten Wein, Ehehaften, die 
Selbstbesalzung,^ Steuern, die Bestellung der evangelischen 
Pfründen, ein eigenes Konkurs- und Erbrecht u. a. Die Stadt 
stand nicht unter der Gerichtsbarkeit des Landvogts, sondern 
unmittelbar unter den regierenden Ständen. Sie war von den- 
selben mit dem wichtigen Vorrecht begabt worden, dass ihre 
Verbürgerten die Schuldner, sie mochten in den hohen oder 
niedern Gerichten der Landgvogtei sesshaft sein, unmittelbar 
vor das Landgericht fordern konnten.^ Von Kriegs-, Wacht- 
und andern thurgauischen Anlagen war sie befreit. 

1 Y 174, p. 133. '' E.A.7. 1, p. Sil; E.A.7.2, p. 688; E.A. 8, p.38L 
3 Vgl. E. A. 7. 1, p. 801. * Fäsi, Y 44, p. 844. ^ Vgl. E. A. 8, p. 355. « Sonst 
musste jeder vor dem Gericht, in dem er sass, gesucht werden. Art. 4 
des Vertrags von 1509. E.A. 3.2, p. 460, 461. 



Der Grosse und Kleine Rat. 49 

Der Kleine Rat bestand aus 12 Gliedern, von denen seit 
1712 acht evangelisch und vier katholisch sein mussten; der 
Grosse Rat, gleichfalls paritätisch besetzt,^ zählte 30 Köpfe; 
der Kleine Rat war in demselben inbegriffen. Die Räte wurden 
von ihren Religionsgenossen erwählt; ihre Häupter waren zwei 
Schultheissen, von jeder Religion einer; sie wechselten im 
Amte jährlich um; die gesamte Bürgerschaft trat zu ihrer 
Wahl im Beisein des Landvogts zusammen, welcher dann den 
Gewählten im Namen der regierenden Orte beeidigte.^ Von 
den zwei Stadtschreibern führte der evangelische die Feder, 
wenn die Regierung an den katholischen Schultheissen fiel, 
und umgekehrt.^ 

Die Kleinräte verwalteten das Seckel-, Bau-, Keller- und 
Stadtvogteiamt ; die katholischen je zwei, die evangelischen je 
vier Jahre lang. 

Nach demselben Verhältnisse wurden auch die kleinen 
Ämter durch Grossräte und gewöhnliche Bürger besorgt.^ Die 
Administration der Almosengüter lag zu ^ in katholischen, zu 
I in evangelischen Händen.^ 

Die Kompetenzen des Grossen und Kleinen Rats wurden 
1791 folgendermassen festgestellt: 

1) Die Grossratssitzungen finden vierteljährlich statt. 

2) Eine Kommission, der Klein- und Grossrat ein Regulativ 
übergeben, prüft die Rechnungen, welche dem Kleinen 
Rat alljährlich, dem Grossen nur alle vier Jahre vorgelegt 
werden. 

3) Kapitalveränderungen werden von dieser Kommission 
geprüft und dem Kleinen Rate zur Entscheidung über- 
wiesen. 

4) Gemeinschaftlich entscheiden der Grosse und Kleine Rat 
über Versetzung von Schuldtiteln, Geldkontrahierungen, 
Nachlass an Kapitalien und Zinsen, über Bauten, welche 
die Summe von 250 fl. übersteigen. 

5) Beide besetzen die gewöhnlichen Schulämter und die 
Vorsingerstelle; der Kleine Rat allein wählt den Provisor 

^ E. A. 7. 1, p. 802. 2 Vgl. p. 43. » päsi, Y 44, p. 861. * E. A. 7. I, 
p. 802. ^ Fäsi, Y 44, p. 862, bemerkt, dass zu seiner Zeit kaum 25 katho- 
lische Bürger waren. 

Hasenfratz, Die Landgrafschaft Thurgau vor 1798. 4 



50 Stadtgericht. 

der Lateinschule, deren Ordnung und Verbesserung aber 
von beiden abhängt. 

6) Beide zusammen erlassen neue Kirchen- und Stuhl- 
ordnungen; der Kleine Rat führt die Kirchenpolizei, ver- 
gibt die Stühle, schlichtet allfällige Streitigkeiten; der 
Grosse dagegen erläutert und verbessert die Ordnungen. 

7) Alles, was den äussern Gottesdienst betrifft, desgleichen 
allgemeine Beschwerden der Kirchgenossen, sollen vom 
Grossen und Kleinen Rat behandelt werden. 

8) Der Kleine Rat bewilligt die gewöhnlichen Almosen und 
Kapitalsteuern, ausserordentliche Steuern und milde 
Gaben, welche die Summe von 100 fl. übersteigen, mit 
Zuzug des Grossen Rats ; desgleichen auch die Erhöhung 
der Besoldungen für geistliche und weltliche Beamte.^ 

Der Grosse Rat richtete über Scheltsachen, Erb und Eigen, 
sowie über das Blut, seit 1712 in allen malefizischen Sachen 
aus der ganzen Landschaft.* Wie im Malefizgericht, so hatte 
auch im Stadtgericht der Landammann den Vorsitz; hier im 
Namen des Landvogts, Schultheiss und Rats der Stadt Frauen- 
feld. Dasselbe bestand aus 12 Gliedern, die aus dem Grossen 
und Kleinen Rat und aus der gemeinen Bürgerschaft in nach 
den Konfessionen getrennten Versammlungen erwählt wurden.^ 
Acht Stadtrichter waren evangelisch, vier katholisch. Das 
Stadtgericht urteilte über kanntliche Schuldsachen und fertigte 
Käufe und Täusche. Der Landammann hatte das Siegel; er 
bestimmte den Tag des Gerichts, Anfangs- und Schlusssitzung 
desselben, die Bestrafung der „übersehenen Botten." Die Pfän- 
dung und Exekution mit der Gefangenschaft stand bei der Stadt. 
Ein Auffall (Konkurs) in Schuldsachen wurde von den Herren 
Dreiräten vorgenommen.* Vom Stadtgericht und vom Rat konnte 
an das Syndikat der regierenden Stände appelliert werden. 

Der Stadt Frauenfeld gehörten mit hohen und niedern 
Gerichten: Kurzdorf, Osterhalden, Niederwily Strass, Erzenholz, 
Misenriet, Bettelhausen, Vorder-Bewangen, Gerlikon, Burg, 
Hungerbühl, Teuschen, Bausei, Aumühle, Thal, Brotegg, Junk- 
holz, Oberwll, Hinterespi, Vorderespi, Rüeggerholz, Krämers- 

' E. A. 8, p. 378, 379. «Vgl. p. 21. » Vgl. E. A. 7. 1, p. 802. * Y 174, 
p. 196 f. 



Die Freiheiten Diessenhofens. 51 

häusliy Murkart, Hüben, Wüsthäusli (Neuhausen), Obholz, 
Bühl, Dingenhart, Lumpenegg, Hohenzorn, Feiben, 

Im Langdorf nur ein Haus: die „Schmitte", der Rest 
reichenauisch. 

Diese Dorfschaften und Höfe waren drei Vögten zur Ver- 
waltung übergeben, die zu Feiben, Strass und Bewangen sassen. 

b. Diessenhofen. 

Diese Stadt besass beinahe die gleichen Rechte und Frei- 
heiten wie Frauenfeld. Einen grossen Teil derselben erhielt 
sie noch unter dem Hause Österreich; die Eidgenossen ver- 
mehrten sie. Auch sie stand nicht unter der Jurisdiktion des 
Landvogts; er war nicht berechtigt, in ihrem Gebiete Gebote 
und Verbote ergehen zu lassen; vielmehr hatte sie die hohe 
und niedere Gerichtsbarkeit selbst im Besitz; nur dass die 
Appellation in Zivilsachen vom Rat und Gericht zuerst an die 
Gesandten der IX Orte auf der Jahrrechnung und dann an 
•die Stände selbst gelangen konnte; die Gerichtsangehörigen 
mussten sich aber mit dem zu Diessenhofen ergangenen Urteil 
begnügen ohne Appellation. 

Der Kleine ^a^bestand aus 12 Gliedern, vier katholischen 
und acht Evangelischen. An der Spitze standen zwei Schult- 
heissen, von jeder Religion einer, jährlich abwechselnd; der 
abgehende war Statthalter und Reichsvogt, desgleichen Ober- 
vogt zu Unter-, Ober- und Mettschlatt.^ Die zwei Stadtschreiber 
alternierten wie in Frauenfeld; der Amtsstadtschreiber hatte 
alle Nutzung des Amts während seines Jahrs ; der andere aber 
versah die Gerichtsschreiberei zu Schlatt und Basadingen und 
genoss deren Emolumente; in Abwesenheit des Amtsstadt- 
schreibers fielen ihm die Akzidenzien für Ausfertigungen zu.^ 

Das Stadtgericht sprach über Schulden-, Vogt-, Frevel-, 
Malefiz- und andere Sachen neben dem Kleinen Rat.*^ Die 
Richter wurden von den Räten, die evangelischen von den 
evangelischen und umgekehrt erwählt. Es waren acht Re- 
iormierte und vier Katholiken. 

Der Grosse Rat %Q!A\t sich aus 16 Gliedern zusammensetzen; 



» Fäsi, Y 44, p. 864. « E. A. 7. 1, p. 809. » Fäsi, Y 44, p. 864. 



52 Kompetenzen der Gerichtsherren. 

zehn Stellen nahmen die Evangelischen, fünf die Katholiken 
ein, die 16. blieb strittig.^ 

Er wurde zur Besetzung der Ämter, Einnahme der Rech- 
nung und andern Geschäften berufen. Das Seckelamt, dessen 
Verwaltung dem Kleinen Rate zustand, wurde einem Evan- 
gelischen auf zwei, einem Katholiken auf ein Jahr anvertraut ; 
ebenso die Verwaltung des Spitalguts. Die übrigen Ämter 
wechselten nach je zwei und vier Jahren. Jede Religion wählte 
die ihr zufallenden Beamten allein mit Ausnahme des Schult- 
heissen und des Statthalters.^ 

Es gehörten Diessenhofen : 

Die hohen Gerichte zu Basadingen ; die niedern standen 
dem Domstift Konstanz zu. 

Die hohen und niedern Gerichte zu Schlattingen, Ober-y 
Unter- und Mettschlatt, die Höfe Dicki, Kundelfingen, Willis- 
dorf, Schupf oder Ziegelhütten. 

Die Dörfer Schlatt und Basadingen hatten ihre eigenen 
Gerichte, von welchen aber die Geschäfte an den Rat gezogen 
werden konnten.^ 

B. Die Gerichtsherren, 
a. Die niedern Gerichte. 

Die gewöhnlichen Gerichtsherren übten in ihren Herr- 
schaften die niedere Polizeigewalt und Gerichtsbarkeit aus. 
Sie erliessen Gebote und Verbote bei bestimmten Bussen^ 
waren Käst- und Waisenvögte, wohnten den Erbteilungen bei^ 
wenn unerzogene Kinder vorhanden waren. Sie besassen das 
Jagdrecht, die gerichtsherrlichen Ehehaften : Tavernen, Metzgen, 
Ziegelhütten,* erteilten Erblehen von Gütern, welche ihnen zu- 
standen. Diejenigen, welche Leibeigene hatten, bezogen von 
ihnen die Leibhenne und den Fallbatzen bei lebendigem Leibe 
und nach ihrem Tode den Haupt- oder Gewandfall.^ An einigen 
Orten erhoben sie beim Verkauf oder Vererbung von Gütern 

» Thurg. Beiträge, Heft 18, p. 66. « E. A. 7. 1, p. 809. Über das Ehe- 
gericht zu Diessenhofen vgl. IL Kirche und Schule 1 A a, Die Stadt 
Zürich. 3 Fäsi, Y 44, p. 865. * Zürcher Staatsarchiv, A 323, 26. Unter 
Mörsburger Gravamina: Abschied und Ortsstimm von 1571, 1668, 1725. 
Vgl. 4. Die Landschaft, C a 4. 



Kompetenzen der Gerichtsherren. 53 

den Ehrschatz oder Pfundschilling. Ihre Strafkompetenz ging 
bis auf 10 af Pfenning;^ aber nur was 1 U Pfenning nicht 
überstieg, gehörte ihnen allein zu; was darüber ging, war laut 
Vertrag von 1509 mit der Obrigkeit zu teilen.* Von dieser 
Teilung waren aber ausgenommen einige Gerichtsherren und 
Klöster wie Tobel, Ittingen, das Stift Bischofszeil.* Der Dom- 
herr von Hallwyl zu Konstanz nahm in Zihlschlacht 1 S Pfenning 
voraus; dann behielt er noch zwei Teile und händigte nur 
einen Drittel der Obrigkeit ein; er berief sich auf einen 1503 
von Schultheiss und Rat zu Frauenfeld errichteten Vergleich. 
Es wurde ihm aber 1730 anbefohlen, im Falle er sein Recht 
auf den von ihm angesprochenen Teil der Bussen nicht besser 
nachweisen könne, sich dem Vertrag von 1509 zu unterwerfen.* 
Die Gerichtsherren straften die nicht malefizischen Ver- 
gehen, so die Frevel, welche in Holz und Feld, auf der Land- 
strasse und den Wegen innerhalb ihres Territoriums verübt 
wurden, Friedversagen, Friedbruch mit Worten oder der- 
gleichen,^ Hauen im Scheiden,® geringere Fälle von Wucher, 
Zechen, Spielen, Schwören, Sonntagsbrüche,' Übersitzen in 
Wirts- und Schenkhäusern, Übernehmen im Handel, Be- 
schimpfen gemeiner Leute, frühzeitiger Beischlaf, nachlässige 
Verbesserung der Landstrassen, es wäre denn, dass ein obrig- 



1 E. A. 8, p. 346: \ ^ Deniers oder 1 fl. 20 kr. Fäsi, Y 44, p. 809: 
1 U Pfennig d. i. 20 gute Batzen. Vgl. die viel zu hohen Ansätze bei 
J. Nater, Geschichte von Aadorf und Umgebung, p. 185: 10 Sf etwa 
1400 Franken; 1 Schilling = 7 Franken. « Y 158, p. 175. Das Archiv 
des Gerichtsherrenstands ist heute im Besitze des Herrn Dr. A. v. Streng, 
Sirnach; dort befindet sich u. a. auch das Original des Vertrags von 
1509. Art. 13. Vide E. A. 3.2, p. 460 und 468; die Artikel stimmen nicht. 
^ Fäsi, Y 44, p. 809. * E. A. 7. 1, p. 825. ^ Vgl. Art. 6 und 5 des Vertrags 
von 1509, Thurgouisch Abschiedbuoch, Y 158, p. 170, 171. « Bei Schlich- 
tung eines Streits Art. 8. Dieser Artikel und Art. 10: „Wer sich von 
seinem Herrn abkauft, mag sich an einen andern ergeben; die Land- 
züglinge aber nicht ohne des Landvogts willen** wurden als hohe Frevel 
betrachtet; bei Beurteilung der letztern sollten die LandvÖgte den Bei- 
sitz haben oder jemand abzuschicken befugt sein. Vgl. E. A. 7. 1, p. 787. 
' Zürcher Staatsarchiv. A 323, 26. Unter Mörsburger Gravamina : „Zu- 
folg durchaus angenommener Übung sind die Sonntags Bruch von den 
Gerichtsherrn und die feyertags Bruch von dem Landvogteiamt ab- 
gestraft worden." 



54 Niedere Gerichte. Jahrgericht. 

keitliches Gebot darüber erging, Frevel gegen Wildbann und 
Fischenzen, Schlaghändel etc.' Sie setzten die Richter in den 
niedern Gerichten. 

Diese Gerichte wurden seit dem Landfrieden von 1712 
paritätisch besetzt und bestanden je aus zwölf Richtern. Den 
Vorsitz führte ein Ammann oder Vogt als Stabhalter. Diese 
oberste, gewöhnlich lebenslängliche Richterstelle wechselte 
unter den beiden Konfessionen ab ; die Weibel wurden meistens 
zu je zwei Jahren von einem Amtsgenossen des andern Be- 
kenntnisses abgelöst. Die Wahl der beiden Beamten differierte 
in den verschiedenen Herrschaften; entweder geschah sie durch 
den Gerichtsherrn allein ; häufiger aber wählte dieser oder die 
Gemeinde aus einem gegenseitigen mehrfachen Vorschlag. 
Wo der Ammann der einen Religion mit demjenigen der 
andern zu zwei Jahren oder von einem zum nächsten alter- 
nierte, war der abgehende Beamte jeweilen Statthalter ohne 
Votum. Über die Richterwahl wird uns von den st. gallischen 
Gerichten Hagenwil-Räuchlisberg und Sitterdorf im obern Thur^ 
gau gemeldet, dass dort die beiden Konfessionen, hier die 
sog. Gemeindezwölfer dem Gerichtsherrn einen Vorschlag 
machten; 2 im allgemeinen ist ein massgebender Einfluss der 
Gemeinden anzunehmen. Im ganzen Thurgau war es üblich,, 
dass es dem Gerichtsherrn freistand, nach eigener Willkür 
einen Gerichtsschreiber zu ernennen und zu setzen.* 

Beim ordentlichen Gericht, dem sog. „Jahrgericht'' , hatten 
nach uraltem Herkommen nicht bloss die Richter und be- 
teiligten Parteien, sondern sämtliche Gerichtsangehörige mit 
dem Degen an der Seite bei Busse sich einzufinden. In den 
Offnungen der einzelnen Gerichtsherrschaften sind jährlich 
zwei, ein Mai- und ein Herbstgericht, oder drei vorgeschrieben. 
Gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts aber hatten sie ihre 
Bedeutung eingebüsst; ihre Zahl wurde auf eines im Jahr ver- 
mindert, oder sie wurden in längeren Zwischenräumen ge- 
halten.* Dreimaliges Läuten mit der grossen Glocke leitete das 



^ Die betreffenden Abschiede bei Fäsi, Y44, p.807 f. * Ms. Y 179, 
Einführung des Landfriedens 1713. ^ Zürcher Staatsarchiv, A 323, 35,, 
Bericht aus Mörsburg, den 26. Merz 1792. * Vgl. J. Nater, Geschichte von 
Aadorf und Umgebung, p. 386. 



Jahrgericht. Gewöhnliche Gerichte. 55 

jahrgericht ein; es wurde vom Vorsitzenden, dem Ammann, 
feierlich im Namen des Gerichtsherrn verbannt. Die Offnungen, 
von denen die meisten aus dem fünfzehnten oder sechzehnten 
Jahrhundert stammten, wurden verlesen oder wenigstens einige 
Bruchstücke davon ; denn manche Teile stimmten mit den Ver- 
hältnissen des achtzehnten Jahrhunderts nicht mehr überein. 
Zur Behandlung kamen Zivil-, niedere Strafsachen^ und Ferti- 
gungen ; doch bildete das Haupttraktandum der Versammlung 
die Abnahme des Huldigungseides von den jungen Bürgern 
und Einzüglingen.2 Die Rolle der Gemeinde war eine ziemlich 
passive. Den ganzen Tag von morgens acht bis abends acht 
oder neun Uhr, so beschwerten sich die Einwohner des Schönen- 
bergeramts, hatten sie auszuharren, ohne sich aktiv zu be- 
teiligen. Selbst das Tabakrauchen war verboten bei Kon- 
fiskation der Pfeife und einer Busse von 30 kr., und als einer 
ein Glas Most trinken wollte, wurde er vor den Obervogt 
geführt und auf dessen Befehl in die „Geige" gesetzt.^ 

Die gewöhnlichen Gerichte urteilten über Erb und Eigen 
und Geldschuld. Die Fertigung von Käufen und Verkäufen 
wurde durch Berühren des Stabes bekräftigt;* bei Ganten 
brannten etwa Kerzen, die man, nachdem der Gegenstand 
zugeschlagen war, auslöschte.^ Der Schuldenbetrieb war ein 
langsamer; in den meisten Herrschaften folgten auf die drei 
gerichtsherrlichen zwei hoheitliche Aufforderungen, dann eine 
hoheitliche Warnung vor dem „Urkund", der „Urkund" selbst, 
die Schätzung und eventuell der Konkurs; nur Tobel, Neun- 
forn und Ittingen waren wie die altstiftischen Gerichte von 



^ Dadurch erklärt sich der Name »Bussengericht**, den der Bericht 
aus dem SchÖnenbergeramt dem Jahrgericht gibt. Kurz vorher ist er- 
wähnt, dass die Einwohner in Streit- und Strafsachen nach Bischofszeli 
zitiert wurden. Landesordnung von 1575, Y 158, p. 934. * Zürcher Staats- 
archiv, A 323, 36, Bericht über ein am 29. April 1795 abgehaltenes „Mai- 
gericht" in Tobel. » Zürcher Staatsarchiv, A 323, 26. Unter Mörsburger 
Gravamina. * G. Amstein, Geschichte von Wigoltingen, p. 248. Der 
Fertigungsstab trug bisweilen ein beinernes Krönlein, während der Stab, 
der bei der Eidleistung angefasst werden musste, oft Schwöriinger an 
seiner Spitze zeigte. ^ St. Galler Stiftsarchiv, Ruhr. 142, Fase. 1. 1756. Pro 
mejnoria. Eine solche Zeremonie fand zu Schönholzerswilen statt. 
Vgl. auch Amstein, p. 248. 



56 Ausserordentliche und Untergangsgerichte. 

den Geböten des Landvogteiamts befreit; Bürglen und Wein- 
felden verwahrten sich dagegen; ebenso die reichenauischen 
Gerichte am Untersee.^ Der Konkurs selbst geschah wieder 
im Namen des Gerichtsherrn. Die Rechtsbegehrenden be- 
zahlten ausser dem Fürsprech- und Fertigungsgeld nichts.^ 

Wenn eine Sache bis zum nächsten „ordinari" Gericht 
keinen Verzug erleiden konnte, fanden ausserordentliche , er- 
kaufende Gerichte, die von den Parteien extra verlangt und 
bezahlt werden mussten, statt. Die Kosten eines solchen 
wurden folgendermassen festgesetzt: wenn der Gerichtshetrr 
und die Richter am Orte selbst sprachen, erhielt der erstere 
einen Dukaten, der Gerichtsschreiber 2 fl., der Vogt oder 
Ammann für Besoldung und Sammlung des Gerichts 1 fl., 
jeder Richter 36 kr.; waren aber der Gerichtsherr und der 
Schreiber nicht am Ort und wurde keine „anständige Zehrung* 
gegeben, oder wenn die Parteien fremde Richter aus andern 
Dörfern und Herrschaften begehrten, kam ein entsprechender 
Zuschlag hinzu.^ Man konnte ein ganzes oder halbes Gericht 
erkaufen.* 

In der Vogtei Eggen bestand ein besonderes Untergangs- 
gericht, das sich aus Ammann, Gerichtsschfeiber, Weibel und 
sechs Richtern zusammensetzte. Es nahm den Untergang oder 
Augerischein vor bei Streit wegen Stegen, Wegen, Hägen, 
Märchen u. a.^ Das Landvogteiamt verwahrte sich dagegen, 
dass es sich zu einer besondern Instanz auswachse; dagegen 
sollte jedem niedern Gerichte zugelassen, sein, zwei bis drei 
Untergangsrichter zu erwählen, die mit gerichtsherrlicher Be- 
willigung den streitigen Ort besichtigten. Kam zwischen den 
Parteien kein gütlicher Vergleich zustande, war die Sache an 
das gewöhnliche Gericht zu bringen, welches allein rechtlich 
darüber absprach. Ein solcher Untergangsrichter sollte sich 
mit 24 oder 30 kr. Lohn begnügen.* 

^ Zürcher Staatsarchiv, A 323, 28, 29 und 30. Sie beriefen sich 
dabei auf Art. 4 des Vertrags von 1509: „Wegen unverbrieften Schulden 
soll man den Schuldner suchen, wo er sitzt, und nicht vor Landgericht, 
vorbehalten die von Frauenfeld.* * Art. 1 der Landesordnung von 1575, 
Y 158, p. 922. » Mandat vom 23. Juli 1762, T 22, Bd. III, Nr. 129. Vgl. E. A. 
7.2, p.639. * E. A. 7.2, p. 639. » ibid. • Mandat vom 23. Juli 1762, T 22, 
Bd. 111, Nr. 129. 



Frevel- oder Bussengerichte. 57 

Biisswürdige Vergehen kamen vor den Frevel- oder Bussen- 
berichten zum Austrag. Da aber die landvögtlichen Land- 
gerichtsdiener den niedern Gerichten, vor allem den Bussen- 
gerichten beiwohnten, um den der Hoheit zukommenden Teil 
der Strafgefälle vorzubehalten, und darüber zu wachen, dass 
keine derselben allein zuständigen Frevel berechtigt wurden, 
hatten die Gerichtsherren die Neigung, entweder allein, ohne 
Zuzug der Richter, in den Schlössern, Klöstern und Statt- 
haltereien die busswürdigen Fehler abzustrafen, sie selbst durch 
Beamte in Partikularhäusern abstrafen zu lassen,^ oder aber den 
Landgerichtsdienern den Zutritt zu den Gerichten zu ver- 
weigern.2 Die Landesobrigkeit forderte, dass die Fehlbaren mit 
Namen und Zunamen, warum und wie hoch ein jeder gestraft 
worden, in einen Rodel verzeichnet werden zuhanden des 
Landvogts.* Wenn der Beklagte sich aber vor dem Bussen- 
gericht mit seinem Herrn abfinden wollte, konnte das ge- 
schehen im Beisein des Landgerichtsdieners. Auf sein Ver- 
langen sollte ihm der Kläger zur Seite gestellt werden.* 

Die Appellation von den niedern Gerichten war nicht 
gestattet, sofern die Summe der Ansprache nicht über vier 
Gulden betrug, es langte denn Boden-, Grund- und ver- 
schriebene Zinse oder andere Ehehaften an. Um unnötige 
Kosten bei der Ausfertigung der Appellationsbriefe zu ver- 
meiden, waren die Gerichtsherren gehalten, dieselben aus dem 
Protokoll ziehen zu lassen; Zusammenkünfte darüber waren 
verboten,* und der appellierende Teil sollte nichts weiter be- 
zahlen als 10 kr. Einverleibungsgeld und für den Appellations- 
brief 2 fl., 1 fl. 40 kr. Schreib- und 20 kr. Siegeltax.« 

Eine Reihe von Gerichtsherren, die sonst dem Vertrag von 
1509 unterworfen waren, beanspruchten eine Mittelappellation. 
Dazu gehörten einige Inhaber von altstiftisch-konstanzischen 
Herrschaften und Lehen, für die der Bischof die letzte Instanz 

1 Mandat vom 21. August 1713, T 22, Bd. II, Nr. 23. » Zürcher 
Staatsarchiv, A 323, 26. Unter Mörsburger Gravamina. * Mandat vom 
21. August 1713, T 22, Bd. II, Nr. 23. * St. Galler Stiftsarchiv, Ruhr. 13, 
33 b. Über Bussengericht vgl. auch E.A. 7. 1, p. 767, 775; 7.2, p. 637. 
^ Vgl. darüber E. A. 7. 2, p. 639. • Mandat vom 23. Juli 1762, T 22, Bd, IH, 
Nr. 129. 



58 Mittelappellation. 

war. Auch die gewöhnlichen st. gallischen Gerichte appellierten 
zuerst an die Pfalz als an den Gerichtsherrn und dann nach 
Frauenfeld. Wängi wurde die Mittelappellation streitig gemacht.^ 
Als mittlere Instanz richteten ferner die Zollikofer von Alten- 
klingen, die Klöster Münsterlingen und Rheinau, die Kommende 
Tobel und der Spital St. Gallen; der Stand Zürich und das 
Kloster Einsiedeln taten es in einem Teil ihrer Herrschaften. 
Das Gotteshaus Kreuzungen konnte, da seine Urkunden in 
drei Bränden zerstört worden waren, seine Ansprache nicht 
authentisch begründen; dagegen besass es das besondere 
Vorrecht eines LehengerichtSy vor dem alle seine Lehenleute, 
sie mochten sitzen, wo sie wollten, zu erscheinen hatten, 
während sonst Inhaber von Lehenhöfen nur in dem Gericht, 
worin dieselben gelegen waren, berechtigt werden sollten.* 
Von diesem Lehengericht ging aber die Appellation directe 
nach Frauenfeld. Die Gefahr bei den Mittelappellationen, die 
weiter an das Oberamt oder das Landgericht zu gelangen 
hatten, lag darin, dass die Streitfälle überhaupt der letzteren 
Instanz entzogen wurden, namentlich wo die Appellationen 
ausser Lands sich vollzogen. Die Hoheit suchte deshalb die 
Mittelappellationsgerichte einzuschränken; sie sollten nur aus 
drei Personen bestehen, dem Gerichtsherrn und zwei zu- 
gezogenen Appellationsrichtern. Als Besoldung für jeden setzte 
sie einen Dukaten fest nebst einer anständigen, nicht über- 
trieben kostbaren Mahlzeit. Das Ritterhaus Tobel, welches 
nur 10 fl. von einem Appellationsgericht forderte, wurde bei 
diesem Brauche geschützt.* 

Die Herrschaften Eppishausen und Heidelberg waren vor- 
mals konstanzische Lehen und wurden dann ausgekauft. Die 



^ St.Gaiier Stiftsarchiv, Ruhr. 142, Fase. 1. =* E. A. 7. 1, p. 778, 779, 
780. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 26. Unter Landvögtiiche Gravamina:* 
„Wird in dem ganzen Thurgau kein Lehengericht zu seyn eingestanden 
als dasjenige so dem Löbl. Gottshaus Creuzlingen aus besonderer Gnad 
A» 1630 von den hochlöbi. Orten gegeben worden ist. Sonst müssen die 
Lehenhoof gleich übrigen Baurengüter nach der hochobrigkeitl. Ab- 
scheiden und Mandaten de A® 1604, 1653, 98 und nach kommenden 
Befehlen jeder vor dem Staab in denen selbiger gelegen auch gefertiget 
und über die Zugstreitigkeiten die recht Erörtherung gemacht werden." 
» Mandat vom 23. Juli 1762, T 22, Bd. 111, Nr. 219. 



Die Klöster. 59 

Besitzer derselben prätendierten die Appellation vor sich und 
ein sogenanntes Hofgericht in Form und Rechten des Hof- 
gerichts zu Konstanz/ standen aber sonst in gleicher Linie 
mit den gewöhnlichen Gerichtsherren ; ähnlich verhielt es sich 
mit dem Gerichte Bürglen, welches der Stadt St. Gallen gehörte.*^ 

1. Klöster. 
Der überwiegende Teil der thurgauischen Herrschaften 
lag in geistlichen Händen. Die Klöster standen unter der 
Kastvogtei der VIII Orte und bezahlten ein Schirmgeld; Tobel, 
Kreuzungen, Fischingen und Rheinau sämtlichen Gesandten, 
dem Landvogt und den drei Oberamtsleuten je 40 fl., dem 
Kanzleisubstituten, den Bedienten der eidgenössischen Ab- 
geordneten und des Oberamts sowie dem Läufer einen halben 
Louisdor. Für Ittingen* war die Summe auf 20 fl. ermässigt 
worden; den Frauenklöstern sah man das Schirmgeld nach.* 
Die Entrichtung desselben vollzog sich beim Wechsel in der 
Vorsteherschaft der Klöster.^ Der Verkauf in die „tote Hand" 
war verboten; dennoch mussten die VIII Orte zugeben, dass 
in der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts das Stift St. Gallen 
die halbe Herrschaft Hefenhofen und Moos, das Kloster Münster- 
lingen Neugüttingen, das fürstliche Gotteshaus Einsiedeln den 
Kehlhof zu Gachnang erwarben.® Als die Statthalterei zu Wil 
die Mühle Toos in der Gemeinde Schönholzerswilen an sich 
brachte, erklärte der Abt von St. Gallen auf die dagegen er- 
hobenen Einwendungen, dass der Landfriede von 1712 und 
das darin enthaltene Verbot des Verkaufs in die „tote Hand" 
seine Malefizorte nicht betreffe, weil der dem Stifte zugestellte 
Beibrief desselben nicht gedenke.' Eine zur Untersuchung 
dieser Angelegenheiten niedergesetzte Kommission stellte als 
Richtschnur auf: „a. Die Erwerbung oder «Fallung» von Herr- 
schaften, Schlössern, Häusern, Gebäuden, liegenden Gütern oder 
ewigen Gerechtsamen in geistliche oder weltliche todtne Hände, 

* Vgl. Fäsi, Staats- und Erdbeschreibung HI, p. 186 und 188. « ibid., 
p. 190. » Vgl. E. A. 7. 1, p. 801 ; 7. 2, p. 669. * E. A. 7. 1, p. 800 und 801 ; 
7. 2, p. 547. » E. A. 8, p. 318. « E. A. 7. 1, p. 788. ' E. A. 7. 2, p. 627. 
Zürcher Staatsarchiv, A 323, 26, Kopie des fürst-st. gallischen Schreibens 
vom Mai 1756. 



60 Die Klöster. 

es sei auf eine vorgegebene gewisse Zeit oder auf immer, sollen 
verboten sein, so dass auch kein Ort gegen diese Verordnung 
einige Disposition oder Ortsstimmen zu ertheilen befugt sein 
soll. b. Diejenigen Herrschaften, Gotteshäuser, Spitäler, Klöster, 
deren liegende Güter oder Rechtsame aber, die vor dem 
Dekret von 1692 in geistlichen oder weltlichen Händen ge- 
legen, so, dass sowohl das dominium utile als directum bei 
ihnen gewesen zu sein nicht nur durch die Lehenbriefe, son- 
dern zugleich auch durch unumstösslich klare und authentische 
Dokumente bewiesen werden kann, ob bemeldete Güter oder 
Rechtsame dann zu alten Erb- und Mannlehen hingeliehen 
und mit ausbedungenen Rückfällen verwahrt sind, wie z. B. 
der erste Antrag eines Verkaufs an den Lehenherren, (solche) 
sollen, wenn die Rückfallsbedinge eintreffen und erwiesen sind, 
für keine neuen Acquisitionen angesehen und gehalten, sondern 
ihnen fernerhin überlassen werden. ''^ Als aber das Stift St. 
Gallen 1775 mit dem Baron von Schroffenstein eine Admo- 
diation traf, wodurch demselben tatsächlich die zweite Hälfte 
von Hefenhofen und Moos zufiel, schritten Zürich und Bern 
ein ; das Kloster wurde genötigt, das Lehen wieder in „fähige 
Hände" zu stellen, und am 2. April 1781 wurde es Bürger- 
meister Ott von Zürich übertragen.^ 

Die Johanniter Kommende Tobel besass zwei Gerichte: 

a. Tobel mit Tobel, Tägerschen, Braunau, Märwil, Buch, 
Affeltrangen, Zezikon, Oberhof, Isenegg, Hub, Nägelishub, 
Oberhausen, Bächlingen, Buhl, Riethäusli, Ghärst, Boll, 
Azenwilen, Haghof, Rüti, Kaltenbrunnen, Maltbach (halb), 
Rietmühle, Battlehausen (ausgenommen ein Haus), Wildern,^ 
Ober- und Unterlangnau, Warenberg, Im Hölzli, Beckingen, 
Höppingen(?), Fürhäusern, Ueterschen. 

b. Herten mit Herten, Oberherten, Griessen, Hub, Ergaten. 
Die Kommende strafte allein bis auf 10 9f Pfenning und war 
im Besitze der Mittelappellation. 



1 E. A. 7.2, p. 623, 624. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 25. Vide 2Bd 
Der Abt von St. Gallen, Vergleichsprojekt vom Jahre 1781, § 10. « Zürcher 
Staatsarchiv, A 323, 30. St. Galler Stiftsarchiv, Ruhr. 142, Fase. 2. E. A, 7. 2, 
p. 631. Irrtümlich ist dort der Name des Barons Schroffenberg. » Vgl. 
2 B c, Der Abt von Fischingen. 



Die Klöster. 61 

Die Karthaus Ittingen 
besass hinsichtlich der Bussen die gleichen Rechte wie Tobel; 
die Appellation ging aber von dem Gericht unmittelbar nach 
Frauenfeld. An dasselbe gehörten: Hüttwilen, Weiningen, 
Rohr, Warth, Auf der Egg, Weckingen, Geissei, Üsslingen, 
Drüwiden(?), Iselisberg, Dietingen, Nergeten, Horben (2 Höfe), 
Ochsenfurt, Berlingerhof, Buch, Trättlikon. 

Das regulierte Chorherrenkloster Kreuzungen 
übte die Gerichtsbarkeit über das Wirtshaus im Schöpfli und 
einige umliegende Häuser, sowie über die Schifflände, das 
Hörnli genannt, aus. Es besass das Schloss Geissberg und 
hatte das besondere Vorrecht eines Lehengerichts.^ Im Dorf 
und der Gemeinde Älter-Sulgen waren ihm einige Häuser und 
Güter lehenbar, die mitten unter andern lagen, die zur Herr- 
schaft Bürglen gehörten. Ferner stand ihm zu das Gericht 
Aawangen mit Aawangen, Häuslenen, Moos, Huzenwil, 1 Hof. 

Das Benediktiner Frauenkloster Mänsterlingen 
war Gerichtsherr in Landschlacht: Münsterlingen^ Landschlacht, 
Bärshof, Belzstadel, Schönenbaumgarten (zum Teil), 2 Höfe zu 
Heimenhofen, 

Das Gericht Uttwil begriff nur das Dorf gleichen Namens 
in sich. Von beiden Gerichten ging die Appellation zuerst an 
den Gerichtsherrn. 

Das Zisterzienser Frauenkloster Tänikon 
war Inhaber der niedern Jurisdiktion in Aadorf, Tänikon, 
Ettenhansen, Guntershausen, Wittershausen, Maischhausen. 

Das Zisterzienser Frauenkloster Feldbach 
besass die niedere Gerichtsbarkeit über einige Höfe: Uhwilen, 
Sassenloh (2 Höfe), Tegermoos (1 Hof), Götschenhäusli (1 Hof). 

Das Zisterzienser Frauenkloster Kalchrain 
berechtigte die niedern Gerichtssachen in einigen Lehenhöfen. 

Das Dominikaner Frauenkloster St, Katharinenthal 
besass zahlreiche Lehen, eigene Güter, Fischenzen und Ge- 
fälle und die niedere Gerichtsbarkeit im Klosterumfang. 

^ Vgl. p. 58. 



62 Ausserthurgauische" Klöster. 

Das Klarissinnen-Frauenkloster Paradies 
hatte ausserhalb der Klostermauern keine Gerichte; ebensowenig 

das Kapuzinerklösterlein in Frauenfeld. 

Alle in der Landgrafschaft Thurgau liegenden Klöster 
beanspruchten im Klosterumfang sowohl die hohe als die 
niedere Gerichtsbarkeit; die regierenden Orte gestanden ihnen 
aber nur die letztere zu. 

Eine Anzahl ausserhalb des Thurgaus situierter Gottes- 
häuser waren daselbst begütert. 

Dem Kloster Einsiedeln 
als Besitzer des Schlosses Sonnenberg unterstanden die Ge- 
richte: a. Stettfurt mit Stettfurt, Kalthäusern und dem Hofe 
Ruggenbiihl. b. Matzingen mit Matzingen, Haiingen, Kall, 
Ristenbühl. Ein Statthalter führte die Verwaltung. Ferner besass 
es das Schloss und Dorf Gachnang, für die es einen Obervogt be- 
stellte, und das Schloss Freudenfels. Der Statthalter daselbst 
war niederer Gerichtsherr in Obereschenz, Untereschenz, Born- 
hausen, Ibenhof Rappenhof, Schafferz und der Rheininsel Werd. 

Das Kloster Muri 
Hess das Schloss und die Herrschaft Eppishausen^ durch einen 
Statthalter verwalten. Das Gericht umfasste Eppishausen, 
Schocherswil, Biessenhofen, ein Haus in Erlen, in Eichen(?), 
2 Häuser im Geisshäusli(?). Auf dem Schloss Klingenberg 
sass ebenfalls ein Statthalter; an das Gericht gehörten: Hom- 
burg, Hinterhomburg, Büren, Unterhörstetten, Mülberg, Rennen- 
thal, ein Teil von Reutenen, Eugerswil, Hasenreuti(f), Hunger- 
buhl, Spottenberg, Herten, Altenhausen, Degenhart, Reckenwil, 
Geisshaus, Bühl, Hub. Im Bezirke desselben lag der alte 
Freisitz Sandegg, der ebenfalls im Besitze Muris war.^ 

Das Kloster St. Urban 
war Inhaber der Herrschaft und des Schlosses Herdern, wozu 
gehörten: Herdern, Wilen, Debrunnen. Es beanspruchte hier 
die Mittelappellation. Herdern sowie das Schloss Liebenfels 
wurden je durch einen Statthalter verwaltet. Der Gerichtskreis 
des letztern umfasste Lanzenneunforn, Ammenhausen und 
das Reutihäusli. 



^ Vgl. p. 59. * Vgl. p. 68. 




St. Gallen. 63 

Das Stift St Johann in Konstanz war Gerichtsherr von 
LipperswiL 

Das Spitalgericht St, Gallen 
umfasste Rätl, ausgenommen 3 Häuser, die zu Amriswil ge- 
hörten, 2 Höfe zu Niederaach, den Hubhof, 1 Hof zu Auen- 
hofen, Almensberg, 1 Haus die Sandbreite, 1 Haus auf Krähen, 
1 Haus im Teilen. 

Das Reiti oder Almosenamt der Stadt Konstanz 
liess das Reitigericht durch einen jeweiligen Seelvater zu 
Konstanz präsidieren. Es begriff in sich: Unter- und Ober- 
neuwilen. Unter- und Oberstöcken, Ellighausen, Krachenburg, 
1 Haus, Oberbächi, Unterbächi oder Neumühle, Geboltshausen, 
zu Engelswilen 4 Häuser, Schwaderloh. 

Das Kloster Marchthal in Schwaben 
besass Unter- Girsberg und Unter-Castel. 

Das Kloster Zwie falten in Schwaben den mittlem Girsberg, 

Das Kloster Petershausen Klingenzeil .^ 

2. Städte, 

Die Stadt St. Gallen 

übertrug die Verwaltung der weitläufigen Herrschaft Bürgten, 

die sich aus 11 1 Gerichten zusammensetzte, einem Obervogt. 

a. Bürgten: die Appellation von diesem Gericht ging 
vorerst an den Gerichtsherrn, dann nach Frauenfeld ; es begriff 
in sich: Bürgten; den Modelhof, Last und zirka 22 Juchart 
Reben im Gericht Mauren. 

b. Sulgen: die Gerichtsbarkeit erstreckte sich auf die 
Bischofszeller-, Hochhaus- und Rütiamtslehen sowie auf die 
eigenen Güter der Sulgener. Der Rest von Sulgen lag unter 
der Jurisdiktion Kreuzlingens.* 

c. Uerenbohl: das Dorf Uerenbohl, das Dorf Leimbach, 
der Hof Stuhlen, ein Teil von Opfershofen. 

In Leimbach war die Domkustorei in Konstanz Grund- 
und Lehen-, jedoch nicht Gerichtsherr ; sie hatte eine spezielle 
Öffnung und hielt besondere Lehen- und Hofjüngergerichte. 



* Vgl. p. 67. « Vgl. p. 61. 



54 I^ie Stadt Konstanz. 

d. Guntershausen: das Dorf Guntershausen, etwas im 
Oberholz. 

e. Heldswil: das Dorf Heldswil, das Dorf Buchackern^ 
ein Teil des Dorfes Götighofen, 

f. Bleiken: das Helmstorfische Buhwll, wovon 2 Häuser 
in die Hohen Gerichte gehörten, Bleiken, Toos bis an 1 Haus^ 
das im Berggericht lag, Häusern (1 Haus mit 3 Haushaltungen),. 
Wäldi (3 Häuser). 

g. Amriswil: Amriswil, Brunnswil, Hölzlein. 

h. Hessenreuti: Hessenreuti, das Dorf, 4 Häuser zu Hof, 
Ennetaach^ ein Teil von Goppertshausen, Götighofen, Rupperts- 
moos. 

i. Mählebach: Mühlebach, das Dorf, Schrofen, das Dorf. 

k. Istighofen: das Dorf Istighofen, Unter- und Nieder- 
buhwil, ein Teil zu ilföö5, sonderlich der Bischofszeller Lehen- 
hof, Hosenruck} Die Ammannschaft wechselte zwischen Istig- 
hofen und Buhwil und damit auch das Gericht. 

1. Mettlen: Mettlen, das Dorf, Oberbussnang, Reuti, Win- 
gerthof, Wertbühl, ein Teil von Wäldi, Puppikon^ Neuberg, 
Altweck (?). 

m. Hüttenswil. Ein Drittel des Dorfes gehörte der Stadt 
und zwei Drittel dem Abt von St. Gallen. 

Die Stadt Konstanz. 

Ein jeweiliger Bürgermeister der Stadt Konstanz ver- 
waltete die Vogtei Eggen, die in sich schloss: Egelshofen, 
Kurzrickenbach, Bottighofen, Scherzingen, Alterswilen, Öfters- 
hausen, Dippishausen, Graltshausen, Altishausen, Illighausen, 
Wilen, Guldihub zu Zuben, Räuchlihof, Zu Schönen-Baum- 
garten, Wöschbach, Kessbach (?), Remisberg, Katzenbach (?), 
Auf der Alpe. 

Die Angehörigen der Vogtei Eggen brachten auf den 
Markt nach Konstanz Waren und Lebensmittel und führten 
solche sovid sie zu ihrem Hausgebrauch bedurften heraus, 
ohne dem Zoll und der Akzise unterworfen zu sein. 



* Vide 2 B d Der Abt von St. Gallen, Vergleichsprojekt vom Jahre 
1781. 2 ibid., vide Berggericht. 



Private. 65 

Dem Stadtvogt war die Verwaltung des Gerichtes Altnau 
übergeben, das aus dem Dorfe Altnau bestand ; ferner gehörte 
der Stadt Konstanz das Gericht Buch mit den zwei Höfen 
Ergethof (?) und Buch nebst einigen umliegenden Häusern. 

Um die Stadt herum lag ein Güterkomplex, das sogenannte 
Tägermoos, das ihr mit niedern Gerichten zustand und von 
ihr als Hochgericht benutzt wurde.^ 

3, Private. 

Die Herrschaft und das Schloss Altenklingen war als ein 
Fideikommiss im Besitze der Familie Zollikofer von St. Gallen. 

a. In das Gericht Wigoltingen teilte sie sich mit der Dom- 
propstei zu Konstanz.* 

b. Märstetten mit Märstetten, An der Hub, GrubmühUy 
2 Höfen zu Egelshofen, 2 Höfen zu Uttwil, dem Weierhäusli, 
einigen Häusern in Ruberbaum, dem Engelberg, 2 Höfen zu 
Altenklingen, dem Rebmannshäuschen zu Altenklingen. 

c. Illart mit illart, den Häusern im Oberholz, Lamperswil 
und der Mühle daselbst. Von den beiden letzten Gerichten 
beanspruchte der Gerichtsherr die Mittelappellation. 

Das Häberli'Gericht 
gehörte dem Geschlechte der Häberli; es erstreckte sich über 
ungefähr 7 Häuser zu Mauren, welche zumeist die Gerichts- 
herren selbst besassen, sowie über die altgerichtsherrischen 
Güter, etwa 40 Jucharten zu einer Zeige. 

Die Herrschaft Bachtobel oder Oberboltshausen 
verkaufte Baron Ebinger von Stösslingen 1784 an den Land- 
richter Ulrich Kesselring, wohnhaft in Boltshausen.^ 

Das Gericht Hatten- und Hefenhausen 
wurde abwechselnd je zu zwei Jahren durch die Breitenlanden- 
berg auf Schloss Salenstein und die Zollikofer im Hard zu 
Ermatingen verwaltet. Es bestand aus Hatten- und Hefenhausen 
und 4 Häusern in Fischbach (der Rest in den Hohen Gerichten). 

Die Herrschaft und das Schloss Griesenberg 
übernahm 1759 der Stand Luzern, verkaufte sie aber 1793 an 
den Juden Wolf Dreyfuss von Endingen zu Händen von Karl 

^ Vgl. E. A. 7. 2, p. 620. ^ Vgl. p. 75. » Vgl. E. A. 8, p. 335. 

Hasenfratz, Die Landgrafschaft Thurgau vor 17P8. 5 



66 Private. 

Anton V. Kraft, österreichischem Oberamtmann zu Stockach. 
Sie umfasste Holzhäusern, Eutenberg, Amlikon, Hünikon, 
Bänikon, Oppikon (2 Häuser), Maltbach (halb), Junkholz, 
Bissegg, Egg, Battlehausen (1 Haus), Altenburg, Leut- 
merken^ Hofen^ Fimmelsberg, Tümpfel, Holzhof, Wolfikon, 
Hub, Strohwilen, Buchschoren, gemeinsam mit der Reichenau 
Eschikofen. 

1795 ging die Herrschaft schon wieder in neue Hände 
über und zwar am 18. März die halben Gerichte zu Eschikofen 
und Häusern, einige Güter zu Griesenberg und der katholische 
Kirchensatz zu Leutmerken an Joseph Pankratius Grübler, 
st. gallischen Geheimrat zu Wil, Herrschaft und Schlossgut 
Griesenberg dagegen an die Gebrüder Johannes und Stadt- 
fähndrich Heinrich Schulthess von Zürich. Dieselben erwarben 
am 14. November 1796 (gefertigt am 11. Februar 1797) von 
Grübler dessen Anteil mit Ausnahme der katholischen Kollatur.^ 

Die Herrschaft und das Schloss Gündelhard 

umfasste Gündelhard, Hörhausen, Hagenbuch, Helmetshausen, 

Pfarrer Sprüngli in Lipperswil brachte sie durch Kauf an sich^ 

(1766?). 

Die Herrschaft und das Schloss Wittenwil 

war Ende des achtzehnten Jahrhunderts in den Händen der 
Schulthess von Zürich. Ausser Wittenwil gehörte dazu ein 
Haus In der Scheur,^ 

Die Herrschaft und das Schloss Heidelberg war ein aus- 
gekauftes Lehen des Hochstiftes Konstanz; deshalb beanspruchte 
der Gerichtsherr v. Muralt die Appellation, wie sie vormals an 
das konstanzische Hofgericht ging. Im übrigen war die Herr- 
schaft dem Gerichtsherrenvertrag unterworfen. Heidelberg, 
Hohentannen, ein Haus im Teilen. 

Die Herrschaft und das Schloss Kefikon 
begriff in sich Kefikon und Islikon, Inhaber waren die Escher 
von Zürich. Ein Teil der Herrschaft lag in der zürcherischen 

* Jahrbuch für schweizerische Geschichte, Bd. 6, Geschichte der 
Herrschaft Griesenberg im Thurgau von Zeller-Werdmüller, p. 44. 
* E. A. 7. 2, p. 569. • Zürcher Staatsarchiv, A 330. Kopie des Gerichts- 
herrenprotokolls vom S.Juni 1794. Die Landfähndrichstelle wird an den 
Gerichtsherrn Schulthess von Wittenwil übertragen. 



Freisitze. 



67 



Grafschaft Kyburg. Der Markstein, der die beiden Gebiete schied^ 
war im Schlosshof und in der Küche des Schlosses gesetzt. 

Über das Horntobel, 
ein Stück Waldung und Feld zwischen den Frauenfelder, 
Tobler und Langdorfer Gerichten gelegen, beanspruchten die 
Erben des Landrichters Locher im Stock zu Frauenfeld die 
niedere Gerichtsherrlichkeit. Wenn Streit in diesem Bezirke 
vorkam, wurde aus den umliegenden Ortschaften ein Gericht 
zusammenberufen, von dem die Appellation an das Landgericht 
oder den Landvogt ging.^ 

4. Die Freisitze. 
Die Inhaber derselben hatten innerhalb des Bezirks ihrer 
Schlösser und Güter gerichtsherrliche Rechte ; sie waren von 
den Landesanlagen, Wachten etc. befreit, steuerten mit den 
Gerichtsherren und hatten Sitz und Stimme auf dem Gerichts- 
herrentag in Weinfelden. Anlässlich der Leibeigenschafts- 
bereinigung von 1766 wurden die Freisitze auf 16 beschränkt, 
alle übrigen auf den Rang von Partikular- oder Bauernsitzen 
herabgesetzt. Es blieben: 

Arenenberg ... im Besitze des Bürgermeisters v. Streng 

von Konstanz 



Unter-Castel ... 1 
Der mittlere Girsberg / 
Der untere Girsberg 
Hard .... 
Hubberg . . 
Klingenzeil 

Mammertshofen 
Neu-Güttingen 

Reilingen . . 
Salenstein . . 



- Gotteshauses Zwiefalten 

- Gotteshauses Marchthal 

- Junkers Zollikofer 

- Junkers v. Landenberg 
der Familie Reding in Frauen- 
feld (?)« 

des Junker Meyer von Luzern 

- Herrn Baron v. Pfumeren 

von Überlingen* 

- JunkersTobiasv.Zollikofer 

- Junkers v. Landenberg 



* Y 174, p. 147, Ms. von J. P. Mörikofer, Landgrafschaft Thurgau, 
Anhang. Thurg. Kantonsbibliothek, Y 93. • Vgl. p. 63. • Mörikofer, 
Y 93, nennt die Familie Streif als Besitzer von Güttingen. 



58 Rechtsame des Bischofs von Konstanz. 

Sandegg .... im Besitze des Gotteshauses Muri 
Tägerschen .... - - - Junkers Landshauptmann 

V. Wirz 
Thurberg .... - - - Hrn. Wegeli von St. Gallen 

Wildern - - - Gotteshauses Fischingen 

Wolfsberg .... - - - Junkers Landlieutenant 

V. Landenberg ^ 

b. Der Bischof von Konstanz. 

Besassen schon die gewöhnlichen Gerichtsherren be- 
deutende Rechte, so war dies in noch höherem Grade bei 
dem Fürstbischof von Konstanz der Fall. Unter seinen zahl- 
reichen Herrschaften sind zwei Kategorien zu unterscheiden: 
die sogenannten altstiftischeny welche einem zwischen den 
Eidgenossen und dem Bischof unter dem Datum des 21. Juli 
1509 errichteten Vertrag unterworfen waren, und die vormals 
reichenauischen neustif tischen, in denen der Bischof keine 
weitern Rechte als ein gewöhnlicher Gerichtsherr besass und 
sich dem gemeinen Gerichtsherrenvertrag vom 22. Juli gleichen 
Jahres unterziehen sollte. Die beiden Verträge waren übrigens 
in den meisten Artikeln gleichlautend. Doch gestand der 
erstere dem Bischof die Appellation von den niedern alt- 
stiftischen Gerichten und von denjenigen der Herrschaften, 
welche Lehen des Hochstiftes waren, zu; wenn beide Parteien 
in den genannten Gebieten wohnten, fand keine fernere Appel- 
lation von dem Hofgericht in Konstanz statt; war aber ein 
Teil ausser demselben sesshaft, konnte er sich weiter an den 
Syndikat wenden.^ Die Bussen gehörten dem Bischof allein 
bis auf 10 Sf Pfenning, ausgenommen im Egnach nur bis auf 
1 af; bei Friedversagen aber, das um 5 fl. und höher gestraft 
wurde,^ Sichparteien und Hauen im Scheiden, wofür die Busse 



^ Art. 8 der Fallordnung von 1766, Ms. im sogenannten Eidg. Archiv, 
Frauenfeld. Vgl. Fäsi, Staats- und Erdbeschreibung III, p. 273 f., der 
noch anführt: „Pflanzberg, Hochstrass, Ober-Gyrsperg, Härtler, Neuburg, 
Freudenfels, Clarisegg, der Thurm zu Steckborn." Neuburg, Freudenfels, 
der Turm zu Steckborn waren eo ipso Freisitze, weil Gerichte mit ihnen 
verbunden waren. '^ Art. 2 des Vertrags, Thurgöuisch Abschiedsbuoch, 
Y 158, p. 182. 3 Art. 9. 



Rechtsame des Bischofs von Konstanz. 69 

10 fl. war, Verletzung der offenen March durch Übergraben, 
Übererren, Überschneiden, Übermähen, Überzäunen, Über- 
hauen, sowie bei Freveln auf offenen Strassen — vorbehalten 
den Eidgenossen die Strafe für denjenigen, der auf den andern 
auf offener, freier Reichsstrasse wartete in Frevel und Zorn 
und ihn schädigte:^ in allen diesen Fällen wurden die Straf- 
gelder zwischen dem Bischof und den Eidgenossen geteilt. 
Bei Totschlag, an einem Stiftsmann verübt, bezog der Bischof 
eine Busse.^ Ausser den niedergerichtlichen Boten und Ge- 
boten überliess ihm der Vertrag von 1509, das Reislaufen zu 
verbieten so oft es von Seiten des Landvogts geschah; die 
Bestrafung desselben sollte allein den Eidgenossen zustehen.^ 
Seit 1646 besass der Bischof das Abzugsrecht.* 

Das Hofgericht in Konstanz setzte sich zusammen aus 
dem Fürsten oder seinem Statthalter und zwölf geistlichen 
und weltlichen Raten und Juristen; es wurde jedes Jahr in 
der Woche nach Fronleichnam auf der Pfalz gehalten.^ 

Die altstiftisch-konstanzischen Herrschaften waren in vier 
Obervogteien eingeteilt. 

/. Arbon. 
In der Stadt Arbon wie in dem Gerichte Hörn gehörte 
dem Bischof die hohe und niedere Jurisdiktion. Sein Vertreter 
war der im Schlosse wohnhafte Obervogt. Die Stadt Arbon 
besass indes ein gutes Mass Selbständigkeit. Der Rat der Stadt 
bestand aus 12 Gliedern; ein vom Bischof ernannter Stadt- 
ammann präsidierte und berief ihn; durch Zuzug von 12 Aus- 
schüssen erweiterte er sich zum Grossen Rat. Das Gericht, 



* Art. 10, 11 und 12. « Vgl. E. A. 7. 1, p. 760: „eine Busse bei un- 
vorhergesehenem Totschlag eines Stiftmanns." Art. 15 des Vertrags 
fixiert die Busse auf 25 U Pfenning. Ein Vergleichsprojekt versprach 
der Herrschaft Gottlieben wie den drei übrigen fürstlichen Obervogteien 
die ungeteilten Bussen bei frühzeitigem Beischlaf. Zürcher Staatsarchiv, 
A 323, 33. Vgl. E. A. 7. 2, p. 597. Die Beurteilung von Scheltungen und 
was die Ehre angeht, blieb unentschieden ; das Landvogteiamt verlangte 
dieselbe. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 33. » Art. 6. * Vgl. 113 Wirt- 
schaftliche Lage, D. Der Abzug. Ein Vergleichsprojekt zwischen dem 
Landvogt und Mörsburg gestand dem Bischof folgende Ehehaften zu: 
Tavernen, Wirtschaften, Metzgen, Ziegelhtitten, Badstuben, Schmitten. 
Zürcher Staatsarchiv, A 323, 33. » Y 174, p. 1. 



70 Arbon. 

ebenfalls vom Stadtammann präsidiert, zählte mit Einschluss 
der 12 Ratsherren 24 Köpfe; die Richter wurden vom Rate 
gesetzt, entsetzt und beeidigt.^ Alle Wahlen gingen in kon- 
fessionell getrennter Weise vor sich ; die Vertretung der beiden 
Religionen in den Behörden war gleich. Der Stadtrat wurde 
alljährlich unter der Leitung des Stadtammanns neu erwählt 
und vom Bischof bestätigt. Während der vom Bischof ernannte 
Stadtammann stets ein Katholik war, wurde den Reformierten 
die Stadtschreiberei zu Arbon wie auch die Schreiberei zu Hörn 
mit allen Funktionen und Emolumenten überlassen.^ Zivilsachen 
berechtigte die Stadt allein; Frevel und Malefizsachen aber 
im Beisein des Obervogts. Dieser war auch gegenwärtig bei 
Erlassung von Geboten und Verboten, Satzungen und Ord- 
nungen. In beiden Fällen aber hatte er keine Stimme. Über 
Frevel wurde auf einem jährlich auf dem Rathaus abgehaltenen 
Freveltage rechtlich abgesprochen ; so sich aber jemand in der 
Zwischenzeit gütlich im Schlosse beim Obervogt abfinden 
wollte, war ihm dies gestattet.^ Wenn die Arboner Richter 
sich nicht einigen konnten, ob ein Malefikant mit der pein- 
lichen Frage anzugreifen sei, mochten sie sich beim Hofgericht 
in Konstanz Rat erholen, wohin ja auch die Appellationen der 
fürstlichen Untertanen in nicht malefizischen Sachen gelangten* 
Trat beim Blutgericht Stimmengleichheit ein, so war der Be- 
klagte, sofern er ein Bürger von Arbon war, oder dessen 
Verwandte berechtigt, die Gnade des Bischofs anzuflehen.* 
Kamen aber strafwürdige Sachen vor, die nicht Leib und Leben 
berührten, sondern mit Geld oder Gefangenschaft abzustrafen 
waren, und teilten sich die Richter in ihrer Meinung, so dass 
auf jeder Seite sowohl Reformierte als Katholiken standen, so 
gab der Stadtammann den Ausschlag; schieden sich indessen 
je die Angehörigen der beiden Konfessionen, so trat die mildere 
Sentenz in Kraft. Die Stadt bezog den Abzug von Erbfällen, die 
jährliche bürgerliche Geldsteuer, Zoll und Umgeld.^ Sie hatte 
auch ihren Anteil an den niedergerichtlichen Bussen im Egnach.^ 



^ Bischofszeller Stadtbibliothek, Miscellanea, Memoriale, die poli- 
tischen Gravamina der Stadt Arbon betreffend 1712, p. 75. * E. A. 7. 1^ 
p. 815. Vgl. Fäsi, Staats- und Erdbeschreibung III, p. 169. » e. A. 7. 1, 
p. 816. * ibid. « Memoriale, p. 76. • Y 174, p. 20. 



Egnach. Bischofszell. 7 1 

Dieses weitläufige, zerstreute Gericht wurde vom Ober- 
vogt zu Arbon verwaltet. Es gehörten dazu: 

Stachen, Feilen, Kratzern, Speiserslehn, Wiedehorn, Fetzis- 
loh,^ Frasnacht und Steineloh unterhalb der Strasse. 

Baumannshaus (1 Haus ausgenommen). Der Rest dieser 
drei Ortschaften gehörte zu Roggwil. 

Ringenzeichen, Truttigshaus, BurkatsulishauSy Holz,^ Mai- 
hausen, Stockershaus, Stocken, Bubenberg, Moos, Siebeneichen, 
Schübshub, Ladrüti, Täschliberg, Unter- und Oberhegi, Buch, 
Peierslehn, Glusenhaus, Schochenhaus, Kuglersgrüty Gristen, 
Birmoos, Aiiengärtli, Attenräti, Staubishub, Bunt, Kehlhof, 
Egnach, Gaisshäusern, Werd, Sifertshaus, Mosershaus, Winzeln- 
berg, Mölsriiti, Balgen, Olmishausen, Kesslersbach, Steine- 
brunn, Erdhausen, Ackermannshub, Herzogsbach, Hagen- 
buchen, Heinishaus, Lohrn, Haslen, Wilen, Langgrät, Stickel- 
holz, Mausacker, Braliswinden, Buhrüti, Halden,^ alles kleine 
Dörfer und Höfe. 

2. Bischofszell. 

Auch in Bischofszell wie in Arbon und Hörn hatte der 
Landvogt keine Gerichtsbarkeit. An der Spitze des zwölf- 
gliedrigen Stadtrates standen vier sogenannte Alträte, von denen 
je zwei jährlich im Amte waren. Der bischöfliche Obervogt, 
der im Schlosse residierte, führte den Vorsitz; er erwählte 
mit Zuzug der Alträte die übrigen Räte; zusammen besetzten 
Rat und Obervogt das Stadtgericht.* Die Wahl der Alträte 
geschah im Beisein des Vogts durch die Bürgerschaft; jede 
Konfession wählte ihre Vertreter allein. Auch hier waren die 
Ämter zu gleichen Teilen unter die Katholiken und Refor- 
mierten verteilt. Die Bestätigung der Räte und Richter stand 
beim Bischof. Ein evangelischer und ein katholischer Stadt- 
schreiber Sassen im Rate und im Gericht, wo sie wechselweise 
das Protokoll führten.^ Vor den Stadtrat kamen unter dem 
Präsidium des Obervogts alle Zivilprozesse und die Frevel, 
welche nicht in das Malefiz einliefen. Die Bussen wurden 
zwischen dem Bischof und der Stadt geteilt. Wenn bei der 

* Fäsi, Staats- und Erdbeschreibung 111, p. 172, hat sich hier ver- 
lesen. * Vgl. ibid., p. 173. * ibid., mehrere Irrtümer. * Fäsi, Y 45, 2. Buch, 
p. 21. * ibid., p. 26. 



72 Bischofszell. Pelagi-Gottshaus. 

Beurteilung von Freveln Stimmengleichheit eintrat, dergestalt, 
dass auf beiden Seiten sowohl Katholiken als Reformierte sich 
befanden, hatte der Obervogt den Stichentscheid; wenn sich 
aber die beiden Konfessionen so trennten, dass jede eine eigene 
Meinung verfocht, gab wie in Arbon die mildere Ansicht den 
Ausschlag.^ Das zwölfköpfige Stadtgericht behandelte unter 
dem Vorsitze eines bischöflichen Statthalters die kanntlichen 
Schuldsachen, Käufe, Verkäufe, Fertigungen etc. Das Malefiz- 
gericht bestand aus dem Obervogt und den zwei Amtsalträten; 
es fand auf dem Schlosse statt; der Obervogt hatte dabei eine 
doppelte Stimme ; die beiden Alträte zusammen nur eine. Der 
Bischof bezog zwei Drittel der hier fallenden Bussen.* In 
Streitsachen zwischen Bürgern war von Rat und Gericht keine 
weitere Appellation zulässig; war aber ein Teil nicht in Bischofs- 
zeil verbürgert, so mochte er sich an das bischöfliche Hof- 
gericht, war er überhaupt kein altstiftisch-konstanzischer Unter- 
tan, an das eidgenössische Syndikat wenden,^ wenn die Summe 
der Ansprache mehr als 10 U Pfenning betrug. 

Der Obervogt von Bischofszell verwaltete das Schönen- 
bergeramty worin lagen: Schönenberg, Neukirchy Mühletobel, 
Hub, HörmooSy Riiti, Aspenriiti, Olmerswil, Entetswil, Buch- 
riiti, Kenzenau, Schweizersholz, Brugglen, Heuberg, Anwuchs, 
Lunghulden, Kuderacker, Rothen, Bühl, Neuhaus, Kradolf, 
In der Halden, Last, Unter- und Oberau, Andrüti, Rohren, 
Kupferhaus, Schlauch, Tümpfel, Winkten, ein Haus. 

Das Chorherrenstift zu Bischofszell besass die niedere 
Jurisdiktion im sogenannten Pelagi-Gottshaus-Gericht Der 
Bischof von Konstanz war der Schirmherr des Stifts, und der 
Obervogt führte gemeinsam mit dem Propste die Verwaltung. 
An beide ging die Mittelappellation. Das Stift bezog die 
niedergerichtlichen Bussen allein bis auf 10 8^ Pfenning.* Das 
Hofgericht zu Konstanz war für die Untertanen die letzte 
Instanz; das Landvogteiamt bestritt aber dem Bischof den Ab- 
zug,^ da das Gericht dem „gemeinen Gerichtsherrenvertrag'* 
unterworfen war. Dazu gehörten: Bisrüti (1 H.), Stocken, 
ein Dorf, Auf der Breite (2 H.), Eberswil, ein Dorf, Alten, 

^ Fäsi, Y45, 2. Buch, p.21. « ibid., p.22. » ibid., p.23. * Vgl. p. 53. 
^ Y 174. 



Bischofszeller Stadtgericht. Güttingen. Gottlieben. 73 

ein Hof, Rüti (3 H.), Hub (3 H.), Wilerij ein Dorf, Im Schwanz 
(1 H.), Rappenstein (1 H.), Gertau (1 H.), Lemisau, ein Dorf, 
Rothen, ein Hof, Schweizerhaus, ein Hof, Lauften (2 H.), 
MollishauSy ein Dorf, Wolfshag, ein Dorf, Tröhn, ein Dorf, 
Oberholz (2 H.), Osterwald (2 H.), Ergaten (2 H.), Thürlewang, 
ein Dorf, Husum {2 H.), JJ^flf/^^/ (1 H.), //w ilföös (1 H.), Ä/r^/^- 
5foV/, ein Hof, Störshirten (3 H.), Freiherten (1 H.), Horbach, 
ein Hof, Rugglishub (2 H.), der Rest nach Hauptwil. 

Die Stadt Bischofszell selbst übte die niedere Gerichts- 
barkeit durch das Stadtgericht über einige in ihrer Umgebung 
gelegene Weiler und Häuser aus. Dieses „Bischofszeller Stadt- 
gericht" war ein Lehen des Hochstifts Konstanz;^ es begriff in 
sich: Muggensturm (1 H.), ein Teil des Schlösschens Katzen- 
steig, das Haus Moosburg, Stich (1 H.), Rengishalden (1 H.), 
Happernach(?) (2 H.), Tannen {\ H.), Klägershaus (?)\\ H.), 
Löwenhaus (1 H.), Gwand (3 H.), Ghögg (2 H.), Schlatt (3 H.), 
Langentannen (1 H.). 

3, Die Obervogtei Güttingen, 
Der Obervogt bewohnte das Schloss. An dieses Gericht 
kamen: Güttingen, das Dorf, Winterlishof und die beiden 
Bleienhöfe, 

4, Gottlieben. 

Der Obervogt daselbst verwaltete nicht nur das Gericht 
Gottlieben, welches den Marktflecken gleichen Namens in sich 
fasste, sondern auch das Gericht Tägerwilen, wozu gehörten: 
Tägerwilen, das Dorf, und das Schloss Ober-Kastel, Ferner 
stand unter dem Schlosse Gottlieben das Gericht Siegershausen 
mit Siegershausen, Bättershausen und dem Hofe Bäumen. 

Engwilen. Das Gericht gehörte den aus dem Dorfe 
stammenden drei freien Geschlechtern Egloff, Meyer und Eng- 
wiler. Wenn dieselben einen Bussentag halten wollten, mussten 
sie zwei Tage vorher den Obervogt zu Gottlieben davon be- 
nachrichtigen und ihm zwei Tage nachher den Bussenrodel 
zur Einsicht vorlegen. Ebenso hatten sie den Erlass von Ge- 
boten und Verboten anzuzeigen, die dann der Weibel anlegte. 
Sie bezogen allein die Bussen bis zu 1 U Pfenning; was darüber 

^ Der Bischof beanspruchte auch hier den Abzug. 



74 Lehen des Hochstifts Konstanz. 

ging, hatten sie mit der fürstlichen Regierung zu teilen.^ Das 
Gericht wurde aus den Geschlechtern besetzt; wenn sie in 
einer Sache selbst interessiert waren, kam dieselbe durch ein 
unparteiisches Gericht zu Gottlieben zum Austrag.* Unter 
diesem Gerichte stand das Dorf Engwilen. 

Die Lehen des Hochstifts Konstanz waren: 

Das der Familie Gonzenbach zugehörige Hauptwil, ein 
Fideikommiss. Alle Einwohner dieser Herrschaft waren Schupf- 
lehenleute.* 

Das Schloss und die Herrschaft Zihlschlacht ; das Gericht 
umfasste Zihlschlacht^ Degenau, HüblL 

Öttlishausen, wozu gehörten die Lehenhöfe des Schloss- 
herrn samt den Gütern im Belang. Die Herrschaft war ein 
Fideikommiss der Familie von Muralt 

Das Schloss und die Herrschaft Berg im Besitze des 
freiherrlichen Hauses Im Thurn, Das Gericht begriff in sich: 
Das Dorf Berg, ein Teil von Mauren im Ober- und Unterdorf, 
Prestenberg (4 Häuser), der Kehlhof ^ Unterberg, Andhausen, 
Heimenlacheny Donzhausen, ein Teil von Mattwil, Gopperts- 
hausen, ein Teil von Andwil, Ober- und Unterdorf, ein Teil 
von Krummbach, etliche Häuser gegen den Ottenberg. Der 
Rest von Mattwil gehörte in die Hohen Gerichte, der Rest von 
Andwil in die Hohen Gerichte, St. Stephan und Oberaach. 

Die Familie von Salis besass als konstanzisches Lehen 
das Schloss und die Herrschaft Oberaach mit Oberaach, wovon 
aber 5 Häuser in den Hohen Gerichten lagen, Engishofen, 
Ehstegen, Kratzhof, Guggenbühl (2 Höfe), 4 Häuser zu Buch- 
ackern, 1 Haus zu Ennetaach, etwas zu Andwil. Der Abt von 
St. Gallen besass als Lehen Zuben, mit dem Dörflein Zuben 
(3 Häuser desselben lagen im Gerichte Herrenhof, 2 in den 
Hohen Gerichten) und 1 Hause in der Vogtei Eggen Beiz- 
stadelhof 

Die Gerichte und Lehen des Domstifts zu Konstanz ge- 
nossen die gleichen Rechte wie die bischöflich-altstiftischen. 

Es waren dies: Langrickenbach mit dem Dorfe Lang- 
rickenbach und dem Hofe Im Greut; das Schloss und die 

> E. A. 8, p. 346. « Y 174, p. 27. » Vgl. über Hauptwil bei „St. Gallen'* 
2 B d, Ziffer 4 unter Lehen des Stifts St. Gallen. 



Gerichte und Lehen des Domstifts zu Konstanz. 75 

Herrschaft Liebburg mit Lengwilen^ Oberhofen^ Dettighofen^ 
Hohenegg bis an 1 Haus, das in den Hohen Gerichten lag. 

Beide Gerichte wurden durch einen Domherrn verwaltet; 
auf Liebburg, das ausser der Appellation an das konstanzische 
Hofgericht dem „gemeinen Gerichtsherrenvertrag* unterworfen 
war, sass als Unterbeamter ein Verwalter. 

Wie mit Liebburg verhielt es sich mit Andwily welches 
Gericht das Stift SL Stephan zu Konstanz vom Domstift zu 
Lehen trug. Es bestand aus einem Teil von Andwily während 
der Rest in die Hohen Gerichte gehörte, und aus Happerswil, 

Das Gericht Wigoltingen war vom Domstift an die Dom- 
propstei und an die Familie Zollikofer von Altenklingen ver- 
liehen worden. Die erstere besass daselbst einen eigenen 
Ammann, Weibel und Gericht zur Berechtigung der Leibeigen- 
schaft und der Güter ihrer Hof jünger: die übrige Gerichtsbar- 
keit übte Altenklingen allein aus; der Dompropstei war aber 
ein Anteil an den Bussen vorbehalten. Dieses Gericht begriff 
in sich : Wigoltingen^ Niederhof en (f), Engwang, Wagerswily 
Hof, Gillhof Tangwang, HaslL 

Zur Vervollständigung mag an dieser Stelle ein Lehen 
der Dompropstei erwähnt werden: die zürcherische Herrschaft 
Pfyn. Dieselbe war zwar dem Gerichtsherrenvertrag ein- 
verleibt; die Appellation ging unmittelbar nach Frauenfeld; 
aber ihre Straf kompetenz erstreckte sich bis auf 10 tf Pfenning, 
wobei jedoch | der Bussen, die der Gerichtsherr allein be- 
stimmte, der Dompropstei zufielen,* sobald dieselben 1 % 
Pfenning überstiegen. Die Dompropstei hielt daselbst ihren 
Weibel. Diesem Gerichte unterstanden: Pfyn, Unter-Hunger- 
buhl, die Ziegelhütte. 

Die Ausnahmestellung von Arbon, Hörn und Bischofszeil 
unter den altstiftisch-konstanzischen Herrschaften ist augen- 
scheinlich.* An allen drei Orten wurde dem thurgauischen 
Landvogte niemals gehuldigt. Doch beanspruchten die Eid- 
genossen daselbst die höchste Landesherrlichkeit und den 
Schirm, das Besatzungsrecht, die Mannschaft und das Richter- 
amt, wenn* der Fürst mit den Städten in Streit geriet. Die 
evangelischen Stände verlangten Unterwerfung unter den Land- 

' Fäsi, Staats- und Erdbeschreibung III, p. 219. * E. A. 7. 1, p. 760. 



76 Kompetenzstreitigkeiten zwischen Eidgenossen und Bischof. 

frieden von 1712.^ Das Diessenhofer Traktat von 1728 regelte 
die Ausführung desselben für die drei Herrschaften.* 

Die Publikation eidgenössischer Landesverordnungen fand 
nicht nur in diesen hohen Gerichten des Bischofs, sondern 
selbst in den altstiftisch-niedern zuweilen Widerstand;^ trotz- 
dem gelang es den Eidgenossen, z. B. die Verkündung des 
Bettelmandats vom Jahre 1788 in Arbon und Bischofszell 
durchzusetzen.* Der Fürst beanspruchte seinerseits die Landes- 
hoheit in den altstiftischen Herrschaften und Lehen ;^ er suchte 
dieselben dem thurgauischen Erbrecht, den Abschieden und 
Mandaten der regierenden Orte zu entziehen; er verlangte 
eine Abänderung des altstiftischen Eides, da seine Untertanen 
nur ihm und dem Hochstift Treu und Gehorsam schuldig 
seien; nur das Malefiz wollte er den X Orten zugestehen;® er 
verwahrte sich gegen die Anwesenheit der Landgerichtsdiener 
bei den Bussengerichten.' Arbon, Hörn und Bischofszell ge- 
hörten nach ihm nicht zur Landgrafschaft Thurgau;® folglich 
konnten die Eidgenossen die Mannschaft daselbst nicht be- 
sitzen.® Infolge dessen bildeten die Kompetenzkonflikte mit 
dem Fürstbischof und Hochstift Konstanz eine ständige Rubrik 
in den Beratungen der regierenden Orte. 

Grosse Spannung erregte die Einnahme der Huldigung 
in den altstiftischen Herrschaften durch den Fürstbischof Kar- 
dinal von Rodt 1759. Das Landvogteiamt wollte um jeden 
Preis einen Unterschied gewahrt wissen zwischen der land- 
vögtlichen Huldigung und derjenigen eines Gerichtsherrn; es 
bearbeitete vor allem das Egnach, nur mit dem Untergewehr 
ohne das Obergewehr und Fahnen bei der Eidleistung zu er- 
scheinen.*® Der Landweibel Ulrich Fehr wohnte den gesamten 
Feierlichkeiten bei, um nachher eine eingehende Relation zu 
Händen der regierenden Stände auszuarbeiten. Dieselbe ist 
nicht nur kulturhistorisch wertvoll, sondern auch für die An- 

' Y 174, p. 216; vgl. E. A. 7. 1, p. 762. « E. A. 7. 1, p. 814 f. » Vgl. 
E. A. 8, p. 348, 349. * ibid., p. 348. ^ Vgl. E.A. 7.2, p. 599. « Zürcher 
Staatsarchiv, A 323, 33, Project über die landvögtl. und mörsp. gegen- 
einander geführten Beschwärden. ' E.A. 7.1, p. 775; E.A. 7. 2, p. 637. 
« Vgl. E. A. 7. 1, p. 767, 768. » Fäsi, Y 44, p. 772. '^ Zürcher Staats- 
archiv, A 323, 25, Kopiaschreiben von H. Obervogt v. Bubenberg zu 
Arbon vom 29. September 1759. 



Bischöfliche Huldigungseinnahme 1759. 77 

Sprüche des Fürstbischofs bezeichnend. Sie mag deshalb hier 
eingeschaltet werden. 

„Nachdemme von Ihro hochfürstl. Eminentz dem h. Car- 
dinalen von Roht Bischofen zu Constantz die huldigungs Ein- 
nahm zu Bischofzeil, Arbon, Egnach, Schönenberg und St. 
Pelagii Gotshaus auf den 9. und 11. octob. a? 1759 vestgesezt, 
worden, So ist hochselber den 8. Morgens um 10 Uhr von 
dem Schloss hegnen über Güttingen auf Bischofzell verreiset, 
Alwo Er Abends um 4 Uhr angekommen ; zuvor wäre H. Gustos 
und 2 Ghorherren mit den Bischofszellischen h. Obervogt 
Rüepli, h. Gerichtshr. v. Muralt von Ötlishausen und Jk. 
Grichtshr. Gontzenbach von haubtweil als seine 2 lehen Va- 
sallen Bis auf OberAich Hochselbem entgegen geritten, da der 
dasige hr. Verwalter häberli die herrschaftliche Mannschaft in 
das Gewehr stellen lassen ; des Gleichen ist die samtl. Mann- 
schaft der herrschaft Zillschlacht in dem dorf im Gewehr ge- 
standen. — Von der Statt Bischofzeil waren die 4 h. Alt Räht 
samt den 2 Stattschreibern Schwartz gekleidet auf Ihre 
Gräntzen gegen Sitterdorf geritten, welche so Bald der fürst 
gegen Ihnen gekommen, Abgesteigen, die Mäntel umgelegt und 
durch h. Stattschr. Diethelm hochselben Bewillkommet e her- 
nach tahte (?), die auch von Bischofzell vorhero entgegen- 
gesendte Cavallerie, die aus Einem Ritt Meister und 40. der 
vornembsten der Kaufleuten und Bürgerschaft Bestuende, und 
a la Tete 2 Trompeter mit der Stattfarb hate, sich vertheilen, 
die einte helfte, ritt mit ausgezognen Degen zum voraus, darauf 
folgte der hof Fourier danne 1 Bagagewagen, 2 handt Pferdt, 
der Christ Stall Mst. Baron von Späht, der Cardinal nebst Ihme 
gienge der läufer, die 2 Dombherren v. Rothberg und von 
Montfort, h. Gustos, h. Obervogt Rüepli, h. von Muralt, Gontzen- 
bach, h. Baron von hundpiss, h. hofraht Schwender, h. Syn- 
dicus Matt, der geheime secretarius, die Alt Räht und Statth. 
von Bischofzell, etl. und 20 liberey Bediente und der Beschluss 
machte die andere helfte der Reuterey; vor der Statt wurde 
eine Compagne Junge Knaben und in derselben die übrige 
Burgerschaft in circa 150 Mann mit praesentirtem Gewehr 
gesteh, durch welche der Zug Bis zum Schloss gienge; 
währenden für Marsch wurden die Glockhen geläutet, mit 



78 Bischöfliche Huldigungseinnahme 1759. 

Mörser und Stuckhen starkh geschossen. — Dem Cardinalen 
wurden 6 und den Dombherren 2 Wachten gegeben. — An 
gleichem Abend wurde der Cardinal durch di« gleichen Alt- 
räht im Schloss wider complimentiert und nebst dem sonst 
gewohnten praesent der 2 fässli mit la cote wein und 8 Säckh 
mit haber, auch mit ein. kunstl. Silber und vergoldten Weyh- 
kessel verEhrt; denen fürstl. h. Officianten wurden 6., 4. und 
2. Dukaten, Stuckh Neugeprägt, ausgeteilt, e die h. Chor- 
herren ver Ehrten 1. fässli mit Margraf lerwein. — Morgens um 
9 Uhr wurde mit Allen Gl.ockhen geläutet, und der Cardinal 
durch die h. Chorherren aus dem Schloss in die Kirchen also 
abgeholt, zum voraus gienge der hof Fourier, 12 in Kostbahren 
Scharlachenen mit Silbernen Porten übersezten Liberey ge- 
kleidten Bedienten, läufer und Page, der Secretar, hofrath 
Schwender, h. Matt, die hof Cavaliers, der Cardinal unter 
einem Baldachin, der von 4 Chorherren getragen wurde, 
in einem Cardinalshabit von Rothen Seiden gros de tour, der 
Schweif von dem Rockh hebte sein hofCaplan, die 2. Domb- 
herren, die übrigen Chorherren und Gefolge etc. Nach ge- 
haltenem hochen Amt setzte sich der fürst vor dem Altar 
unter den Baldachin, die Dombherren äussert demselben neben 
zu, auf Beyden Seiten stuende h. Hofrath Schwender und 
linker hand h. Dombsyndicus Matt, da der erste sagte: Wie 
auf Absterben des hochsei. fürsten und Bischofen Casimir etc. 
gegenwährtiger der hochwürdigste der heil. Rom. Kirchen Car- 
dinal Priester v. Roht Tit. St Maria di populo, des heil. Rom. 
Reichs fürsten und Bischof zu Constantz, herr der Reichenau 
und Öhningen etc. etc. etc. erwählt worden & Seye zu ver- 
nehmen, ob das hochwürdige DombCapitul desen Unterthannen 
hochselben Bis dato zu versprechen gestanden, die Entlassung 
solcher pflicht dermalen thun wolle, e. der letztere Antwortete, 
wie das das hohe und Gnädige DomCapitul die Gegenwährtige 
T. herren Dombherren nebst Ihme Befelchnet in diese cession 
durch vorlesenden Revers Schein einzuwilligen ; Nach Ab- 
gelesener Cession, die der fürst selbst Besichtigte, erwiderte 
h. Schwender, das es nun mehr an dem seye, das es die Stadt 
Bischofzell die huldigung leiste, die AltRäthe und Stattschreiber, 
Raht und sämtl. Burgerschaft waren mit Mäntlen in der Kirchen 



Bischöfliche Huldigungseinnahme 1759. 79 

und die Wachten durch die Gerichtsangehörigen versehen; 
die AltRäthe mit dem Stattschr. tratten vor den fürsten u. Be- 
deuteten, wie Sie willig u. Schuldig seyen, den Eydt der ge- 
horsamme zuleisten. Bäten Jedoch nach Alter Übung um einen 
Revers, das Sie Bey Ihren Rechten, freyheiten, Übung und 
Gewohnheiten, Geschreiben und ohngeschreiben, geschützt 
verbleiben könen — darauf der fürst gantz Gnädig geant- 
wortet, solches verheissen und den schon vorhandenen und 
Besigleten Revers durch den h. Hofraht Schwender Ablesen 
und Einhändigen lassen. — da der Eydt Abgeschworen, gienge 
der Zug widerum in das Schloss wie oben vermelt — vor 
dem Schloss wäre eine Bühne erRichtet, vor selbiger stuenden 
die Aus dem Schönenberger Amt und St. Pelagii Gottshaus 
alschon mit dem Seiten gewehr in einem Troup Beysammen; 
der Cardinal und Beyde Dombherren setzten sich auf die auf 
der Bühne gestehen Sässel, h. Schwender und Matt stehen 
sich auf Beyde selten, und wie Gleiche Ceremonie vorbey, 
So Ruft h. Obervogt Rüepli, Ob niemand durch eine Anred 
dem fürsten etwas vorzutragen habe, der Qutt.hbtman Kessel- 
ring machte dem fürsten den Kurtzen Titul und hielte an, 
das Amt Schönenberg Bey Ihren freyheiten und Gerechtig- 
keiten auch Abscheiden von den hochlobl. 8. Ohrten erhalten 
zu schützen etc. etc. Darüber der Cardinal erwiderte. Er Be- 
gehre den Lobl. Ohrten und thurgeüischer Regierung nichts 
zu benemmen. — h. Hofraht Schwender sagte, Er möchte 
auch noch wüssen, worum die Aus dem Schönenberger Amt 
nicht mit dem Obergewehr hier erscheinen — der QtthBtman 
Antwortete, hochgeachter herr, die Zeit wäre zu kurtz und 
das Gewehr nicht gebutzt — worüber der fürst mit einer an- 
scheinenden zimlichen Missvergnüglichkeit replicierte. Ich 
nehme dises als eine gute ausred an. — Endl. wurde der 
Eydt deren aus dem Amt Schönenberg und St. Pellagii Gotts- 
haus, wie hinten zusehen. Abgelesen und von Jeden an- 
gehörigen Besonders Beschwohren. — Nach Mittag mit 2. Chor- 
herren als Assistenten etwan 300 Kinder gefirmmet. Bey der 
Mittagstafel wurden die Oben erwehnten h. Gerichtsh. und 
die Alträht samt den Stattschb. Tractiert, die Gleichen Ehren- 
bezeugungen wurden Bey der Abreiss wie Bey dem Eintritt 



so Bischöfliche Huldigungseinnahme 1759. 

gemacht. — Die Reiss von Bischofzeil gienge durch das 
Egnachische | : da die herrschafts Angehörige in dem Gewehr 
paradierten :| auf Arboriy der dasige h. Obervogt und 6. Rahts- 
herren ritten \ Stund entgegen, die Burgerschaft ä 200 Mann 
stuende in schöner Ordnung auf dem platz in der Statt und 
praesentierte das Gewehr; der Einzug, wie auch morgens 
darauf die Abholung in die Kirchen Geschähe wie zu Bischof- 
zeil e den U. Morgens — umb 10. Uhr wurde die huldigung 
also, das in dem Schlosshof eine Bühne mit Tapeten Beleget 
und darüber ein Baldachin, hinten errichtet, in der Mitten 
wäre das Cardinalwappen sehr gross angemahlet, und auf 
Beyden Seiten sind 2. orange Bäume gesteit worden; die Burger- 
schaft von der Statt zöge in den hof und umbstelte die Bühne 
in einem Cirkel, in welchem der Kleine Raht in Mäntlen 
stuende; rechterhand stelten sich die von hörn und Endlich 
kamen die Egnacher mit Ober- und Untergewehr, 2. fähnen, 
Tromel und Pfeifen und Mussten sich Bey disern schon ein- 
genomenen platz hinten anschliessen und dicht in einanderen 
stehen, das Gewehr haben Sie nicht wie Ehevor a® 1710 Be- 
schehen, Bey Ablegung des Eydts auf den Boden, sondern in 
linkhen Arm gelegt, haben auch keine Anred gemacht, Ob- 
schon eine erwartet worden. Wie Alles versamlet, ist der 
Cardinal in einem voUkomnen Cardinalshabit erschunen, setzte 
sich in einen Lehnsässel, die 2. Dombherrn Bey nebet, und 
wurde sonst in Allem gleiche Ceremonie mit Reden und Gegen- 
reden, auch Mitteilung eines revers und Lehen Brief um die 
von der Statt Arbon Besitzende fürstl. Lehen, wie zu Bischof- 
zeil, Beobachtet;^ Nach Beschehener huldigung machte die 

^ Der Revers lautete jeweilen : „Von Gottes Gnaden, wir N. N. be- 
kennen und thun Kundt ofentlich meniglichen mit disem brie!, dass 
unsere Lieben und getreüwenen Amman, und Räth Burger gemeinlich 
unsers Schloss Arbon ernstlich und demütig gebetten hand, ihre frey- 
heiten und gewohnheiten, So Sie von unseren vorfahren und gestift 
erlangt und hergebracht hetten, auch gnädiglich geruhen zubestäten; 
alssdann wir vernehmen und gehört haben, dass Sie biss anhero allweeg 
unseren vorfahreren und gestift mit Treüve und gehorsamme, alss sie 
billich sollen, beygethan gewessen seyen, und Ehrbariich ihre dienst 
gehalten hand, darumb so haben wir solch ihr biet erhört, und ihr all 
ihre Brief, Gnad, freyheit und gewohnheit und Recht, die Sie von unseren 



Bischöfliche Huldigungseinnahme 1759. Sl 

Statt Arbon dem fürsten ein Praesent von einem Silber und 
vergoldtem Lavor und 6. Stückli von der allerreinsten Lein- 
watt. Bey allen Anlässen wurde auch starkh mit Stuck und 
Mörseren geschossen — der fürst von St. Gallen Hesse den 
Cardinal durch H. Obervögt von Romishorn und Roschach 
complimentieren, die Aber wegen dem praetendierten Rang 
vor den 2. Dombherren nicht Bey der Tafel verbleiben, son- 
dern im Wihrtshaus gespeissen, alwo hin Ihnen durch 2. Be- 
diente von dem Cardinalen Speise und Wein gebracht worden 
sind; die H. Deputierte von der Stadt St. Gallen, h. Doctor 
und Rahth. Wegeli und h. Stattschreiber Zörndli haben den 
Rang cediert und sind an des fürsten Tafel Tractiert worden. 
Den 12. verreisste der fürst Morgens früh von Arbon auf 
Güttingen, da die Güttinger auch mit Ober- und Unter Gewehr 
samt fahnen etc. erschienen und den Eydt Abgeschwohren 
haben. — der Cardinal Abendts auf Creutzlingen und d. 13. 
widerum auf hegnen. — Die von Güttingen machten dem 
fürsten ein praesent von Wein u. haber. — den Egnachern 
verdeutete h. Obervogt von Arbon, das Sie wie A® 1710 
Beschehen an des fürsten Ver Ehrung, so damalen aus einem 
Silbernen Geschirr das 200 fl. gekostet. Bestanden, woran das 
Egnach 75 fl. Bezahlt habe, dermalen an das von der Statt 
Arbon schon Bestehe und vorhandene Stuckh, das 350 fl. ge- 
kostet, auch widerum Ihren Antheil Bezahlen sollen. — die 
Egnacher antworteten, das weilen die von Arbon das Stuckh 
ohne Ihr Wüssen verfertigen lassen, so mögen selbige die Be- 
zahlung auch allein leisten — haben einfolglich wie die aus 
dem Amt Schönenberg und St.Pelagii Gotshaus keine Ver Eh- 
rung gemacht, Indemme Sie vermeinen das Ein Beschwerliche 
folge daraus entstehen könte."^ 

Vorfahren, Bischöfen zu Costentz und auch dem Capitel daselbst er- 
langt und erworben, und des Brief und Sigel hand, auch wie Sie die 
von alter haben in Löblicher u. guter gewohnheit hergebracht, bestett- 
und bevestnet, Bestatten und Bevestnen die ihnen wüssentlich in Kraft 
dises Briefs, wie wir das thun sollen und mögen, von uns und Mänig- 
lichen von unsertwegen ohnverhinderet. Dess zu urkund, so haben wir 
unser Innsigel ofentlich thun henken an diesen Brief, der geben ist . . ." 
Bischofszeller Stadtbibliothek, Miscellanea, Memoriale, p. 95. * Zürcher 
Staatsarchiv, A 323, 25. 

Hasenfratz, Die Landgrafschaft Thurgau vor 1798. 6 



82 Eidformeln der altstiftisch-bischöflichen Untertanen. 

Landweibel Fehr fügte aus dem Gedächtnis die Eidformeln, 
welche er gehört hatte, bei ; spätere Versuche, dieselben wört- 
lich zu erhalten, waren vergebens: „Selbige sind so Bedenk- 
lich u. dem hochheitl. Eydt so nachtheilig, dass man Selbige 
nicht extradieren darf."*^ 

Das „Weisse Buch" enthält einen „ Bischof lich-costanzisch- 
altstiftischen grichtsunderthanen Eyd; So sich auch auf der (I) 
dem h. Praelaten von fischingen verkaufte Tanneggerambt 
extendiert" : 

„Ihr werdet schwören Meinen gnädigen h. v. Costantz 
|: h. zu Fischingen :| alss Eüveren Rechten h. statte Treiiv und 
Wahrheit zu halten, sein gnaden und dess stifts nutz zu fördern 
und den schaden zu wahrnen (1) und zu wenden, nach allem 
Euverem vermögen ohngefahrlich seiner gnaden und seinen 
ambt Leüthen an seiner gnaden statt zu aller zimlichen sachen 
gehorsam und gewärthig zu sein, untz an sein End, und dess- 
gleichen nach seiner gnaden abgang gehorsam und gewärtig 
zu sein, dem Thum Capitel zu Costanz untz an Ein Künftigen 
herren, so auch von Ihnen verkundt und geben wird, auch 
keinen andern schirm nach Burger Recht an euch zu nemmen 
in kein weg, doch Eüverem freyen Zug und Eüveren freyheit 
unschädlich, vogtLeüth alss vogtLeüth, aigenLeüth alss Eigen 
Leüth, Gottshaus Leüth alss Gottshaus Leüth, hindersässen alss 
hindersässen, auch Meinem gnädigen herren zu Costantz |: Herr 
zu fischingen :| sein Recht zu handhaben und zu Behalten Nach 
Euerem vermögen wie von altens herkommen ist, alss ge- 
treulich und ungefährlich; 

ferner einen: Eyd deren von Arbon an einen herren Bi- 
schofen zu Costantz: 

Ihr werdend schwören unserem gnädigsten fürsten und 
h. von Costantz alls Eüveren Natürlichen herren statte Treüv 
und Wahrheit zu halten, seiner hochfürstl. gnaden und der Statt 
nutzen zu förderen, den schaden zu wahrnen (I) und zu wenden 
Nach allem vermögen ungefährlich, seiner hochfürstl. gnaden 
und Ihren Räthen, Vögten, Amman und ambt Leüthen an seiner 
hochfürstl. Gnd. Statt zu allen zimlichen sachen und gebotten 

^ Schreiben vom 22. Mai 1760. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 26. 



Bischöfliche Huldigungseinnahme 1759. 83 

gehorsam und gewärthig zu sein, alles getreüvlich und ohn- 
gefahrlich.**^ 

Nach der Huldigungseinnahme beschwerte sich das Hoch- 
stift, dass einige seiner Untertanen gar nicht erschienen seien; 
andere hatten die Schwörfinger nicht aufgehoben oder das 
Obergewehr zu Hause gelassen ; dies alles sei geschehen, weil 
die Leute glaubten, sie hätten dem Landvogt den Eid schon 
abgelegt. Da der landvögtlich-altstiftische Eid mit den kurzen 
Worten allein: „Jedoch S. Hochfürstl. Gnaden v. Constanz 
Rechten ohne Schaden, verlangte das Hochstift den weit- 
läufigeren Vorbehalt, wie ihn der erste Artikel des Vertrags 
von 1509 festsetzte: „Doch dem Eid so seinen fürstlichen 
Gnaden vorgeschworen haben, und fürder je zu Zeiten einem 
Herrn von Constanz wie von altem Herkommen ist, schwören 
werden, in all weg vorbehalten und ohne Schaden." 

In dieser Form aber sahen die regierenden Stände eine 
Beeinträchtigung ihrer Landesherrlichkeit; sie rügten, dass sich 
der Bischof bei der Huldigung „natürlicher und eigentlicher 
Herr" nannte, und dass dabei des hoheitlichen Eides keine 
vorbehaltende Erwähnung geschah.^ 

Die reichenauischen oder neustiftischen Gerichte, 
Das Kloster Reichenau war 1536 mit aller Zubehörde dem 
Bistum Konstanz einverleibt worden; der Bischof besass aber 
in den reichenauischen Gerichten nur die Kompetenzen eines 
gewöhnlichen Gerichtsherrn. Die Appellation ging unmittel- 
bar nach Frauenfeld. Die am See liegenden obern Gerichte 
verwaltete ein Obervogt in der Reichenau; die im Lande ge- 
legenen untern der fürstliche Amtmann zu Frauenfeld. 

Unter der Aufsicht des Obervogts standen sechs Gerichte : 

A. Triboltingen : Triboltingen und was innerhalb des Be- 
zirks dieser Gemeinde lag. 

B. Ermatingen: Der Marktflecken Ermatingen und was 
in dessen Bezirk lag. 

C. Mannenbach: Mannenbach, Salenstein, das Dorf. 

D. Fruthwilen: Fruthwilen, Raperswilen, Helsighaiisen, 
Höhnwilen, Fischbach, etliche Häuser. 

1 „Weisses Buch«, Y 160, p. 522, 523. « Zürcher Staatsarchiv, A 323, 26. 
Mörsburger Gravamina. 



84 I^ie reichenauischen Gerichte. 

E. Berlingen: Berlingen, das Dorf. 

F. Steckborn. Die Reichenau hatte hier einen Ammann für 
das Gericht, an das gehörten : das Städtchen Steckborn, Feldbach, 
Weier, Wolfskehlen, das Oberdorf, Glarisegg, Ziegelhätten. 

Steckborn besass seinen eigenen Bürgermeister und Rat. 
Es verwaltete seine Ökonomie, Stadt- und Waisensachen, be- 
zog den Zoll und strafte geringere Fehler ab. Es übte in 
dem ihm zugehörigen Bezirk die Jagdbarkeit aus. Von den 
niedergerichtlichen Bussen fiel ihm ein Teil zu; der fürst- 
liche Ammann hatte aber in allen städtischen Versammlungen 
den Vorsitz. Als Inhaberin des Turmes, welcher ein Freisitz 
war, besuchte die Stadt den Gerichtsherrentag, woselbst sie 
den letzten Rang einnahm. 

Der fürstlich-konstanzische Amtmann zu Frauenfeld hatte 
vier Gerichte unter sich. 

A. Müllheim. Hier führte er selbst den Stab, so dass 
dieses Gericht keinen besondern Ammann wie die meisten 
übrigen Gerichte der Landschaft hatte. 

B. Eschikofen. An diesem Gerichte und den davon fallen- 
den Bussen hatte auch Griesenberg Anteil. Der Vogt der 
Herrschaft Wellenberg präsidierte dasselbe, obgleich Zürich 
hier nicht Gerichtsherr war. Es begriff in sich Eschikofen und 
was in dessen Bezirk lag. 

C. Langenerchingen oder Langdorf: Langdorf, aus- 
genommen die Schmitte, die der Stadt Frauenfeld gehörte, 
Horgenbach, Oberkirch, Bannhalden. 

D. Mettendorf und Lustdorf. Dieses Gericht besass 
Reichenau gemeinsam mit der Herrschaft Wellenberg; der 
Vogt der letztern führte den Vorsitz. Mettendorf, Lustdorf} 

c. Der Abt von Fischingen. 

Auch unter den Herrschaften des Abts von Fischingen 
sind altstiftische und neustiftische zu unterscheiden. 

Zu den erstem gehören: 

A. Das alte Fischinger Gericht. Es war ein Lehen des 
Bistums Konstanz, und der Abt hatte kraft Ortsstimmen vom 
Jahre 1707 daselbst die gleichen Rechte wie der Bischof in 

^ Y 174, p. 103. 



Der Abt von Fischingen. 85 

den konstanzisch-altstiftischen Herrschaften. Dazu gehörten: 
Fischingen, Balterswil, Bichelsee, Brenngrilte, Ifwil^ Üterschen, 
Breitenacker, Sommersegg (?), Wildern (der Freisitz). 

B. DcLS TanneggeramL Es war ein altstiftisch-konstanzisches 
Gericht, das der Abt erkauft hatte; die Rechtsame der Bischöfe 
ging an ihn über. 

Die Appellation von Fischingen und dem Tanneggeramt 
gelangte an ein eigenes Hofgericht. 

Kraft Spruch vom Jahre 1553 hatten die Einwohner dieses 
Amtes, sowohl ganze Gemeinden als Partikulare, wenn sie 
mit ihrem Gerichtsherrn selbst, es sei in Lehen oder andern • 
Sachen, Streit bekamen, die Appellation von dem niedern 
Gericht unmittelbar vor das Syndikat.^ 

Der Abt bestrafte in der Herrschaft Tannegg die Hurerei, 
hatte aber die Hälfte der Bussen dem Landvogt zuhanden der 
Hoheiten zu entrichten.^ 

Das Tanneggeramt umfasste: Tannegg, Dorf und Schloss, 
Dussnang, Matthof, Schürten, Thal, Itaslen, Oberwangen, 
Wiezikon, Harnen, Vogelsang, Büfelden, Horben, Littenheid, 
Oberhof en, Sirnach, Gloten, Hub, Krillbergerhof, Heilbergerhof, 
Hattersml, Scherliwald, Sigensee, das Tal (20 Häuser), Oupfen- 
hof, Wieshof, Hackenberg, Büretsried, BuhwiL 

Ferner stand unter dem Tanneggeramt das Schloss Bett- 
wiesen, desgleichen Mosnang im Toggenburg. 

Neustif tisch war: Das Schloss Lommis, das ein Statthalter 
verwaltete. Es unterstand dem Gerichtsherrenvertrag, und die 
Appellation ging unmittelbar nach Frauenfeld. Dazu gehörten : 
Lommis, Griisi (Greusi), St. Margrethen, Wetzikon, Mezikon, 
Weingarten, Hinter-W ein garten (9 Häuser Hohe Gerichte), 
Losenberg (?), 

Das Schloss Spiegelberg wurde samt dazugehörigen Hof 
und Güter durch einen Bauern bewirtschaftet. 

d. Der Abt von St. Gallen. 

Die thurgauischen Herrschaften des Abts von St. Gallen 
waren in dem Schirmbündnis eingeschlossen, das dieser 1451 



^ Y 174, p. 122. 2 E.A. 7.2, p. 619. 



86 t)er Abt von St. Gallen. 

mit den Ständen Zürich, Luzern, Schwyz und Glarus errichtet 
hatte. Sie huldigten beim Antritt der Regierung eines neu- 
erwählten Fürsten ausserhalb der Landgrafschaft zu Däschli- 
hausen, Gossau und in der Stadt Wil in Anwesenheit der 
Ehrengesandten der IV Schirmorte. Die sogenannten Malefiz- 
gerichte schworen bei dieser Huldigung dasselbe wie die alt- 
st. gallischen Untertanen ; die niedern Gerichte und die Lehen 
des Abts im Thurgau gelobten Kriegsfolge. Der Fürst besass 
also überall das Mannschaftsrecht zu Händen der 4 Stände.^ 
Die grossjährig gewordenen jungen Leute wurden überdies in 
• gewissen Zeitabständen beeidigt.* Die Malefizgerichte wurden 
von St. Gallen aus als ein Teil der alten Landschaft betrachtet. 
Sie hatten st. gallisches Erbrecht, Gant- und Konkursordnung ; 
die st. gallischen Landsatzungen und Mandate wurden auch 
bei ihnen verbreitet, und das Stift strafte die Übertreter, sofern 
nicht etwas Malefizisches unterlief, in Beisein des Hauptmanns, 
den die Schirmorte in Wil setzten, und welcher die Hälfte der 
fallenden Bussen wie in der alt st. gallischen Landschaft bezog. 
Der Abt besass ferner den Abzug, hohen und niedern Wild- 
bann, Forst und Fischenz,* die Ehehaften. Die Verträge von 
1501 und 1567 gestanden demselben alle Gerichtsbarkeit bis zum 
Malefiz zu; die st. gallischen Amtsleute hatten selbst die Unter- 
suchung der Malefizsachen und nhre Erkennung als solche, und 
nur die Bestrafung und Konfiskation der Güter der Übeltäter ge- 
hörte den X Ständen, in Zivilsachen war der Pfalzrat die letzte 
Instanz. Die Anlagen wurden auf die Untertanen der Malefiz- 
gerichte in gleichem Masse wie auf die übrigen Gotteshausleute 
verteilt; sie hatten ihren Anteil an den Kriegs- und Reiskösten.* 
Malefizgerichte waren: 

I. Romanshorn, Das Schloss war ein Freisitz. An das 
Gericht gehörten : Romanshorn, Salmsach, Hungerbähl, Hütten, 
Fehlwies, Oberhäusern^ Spitz, Hof, Auf der Eich,^ Strauben- 
haus. Lochen, Munthi(f)^ Kastenstauden, Ober- und Unter- 
Hub, Reckholdern, Holzenstein^ Riedern, Tobelmühle. 

^ St Galler Staatsarchiv, Ruhr. 142, Fase. 1, Justiz- und staatstnässige 
Erläuterung, p. 46. ^ Zürcher Staatsarchiv, A 323, 27, Kurzer Auszug 
der Gerechtsamen des Stifts St. Gallen. » St. Galler Stiftsarchiv, Rubr.142, 
Fase. 1, p.57. * Schweiz. Ortschaf tenzerzeichnis 1905, p. I, Aach? ^ Mon- 
reute? Vollständiges Verzeichnis, p. 70. 



St. gallische Malefizgerichte. 87 

2. Kesswil: Kesswil, das Dorf. 

3. Herrenhof: Herrenhof, das Dorf; von demselben ge- 
hörten 4 Häuser samt dem sogenannten Zofingerhof in die 
„Hohen Gerichte." Im Dorfe Zuben 3 Häuser. 

4. Sommeri: Unter- und Obersommeri, Hemmerswil, Küm- 
mertshausen, Krapfenmühle y^ Stubenwies, 

5. Sitterdorf: Sitterdorf Riet, Wilen, Lütsml, Pfyn, Hohlen- 
steinj Helmishuby Katzensteig (NB. nicht das Schloss). 

6. Wuppenau oder das Berggericht. Es umfasste: Schön- 
holzerswilen, Metzgersbuhwil, Moos (halb), Lautenbreite, Ober- 
buhwii, Weiblingen, Immenberg, Widenlachen, Heiligkreuz, 
Leutenegg, Hasten, Widenhub, Nollenberg, Wuppenau, innere 
und äussere Mörenau, Gottensberg, Almensberg, Greutensberg, 
Secki, Remensberg, Heid, Auf dem Alber, Toos (halb, der Rest 
Bürglen), Rohren, Hagenbuch, Wartenwil, Hagenwil, Fee- 
reute (f),^ Befang, Hölzli, Sommerau, Rudenwil, Molli, Widen- 
holz, Welfensberg, Geftenau, Grub, Bühl, Brunnriet, Hugen- 
tobel, Leuberg, Hüttenswil |; \ gehörte Bürglen. 

Die Appellation ging an die Pfalz zu Wil. 

7. Rickenbach: Rickenbach und Busswil. 

8. Das Wiler Stadtgericht, das die Stadt durch ihren 
Gerichtsvogt oder Spitalmeister verwalten Hess. An dieses 
Gericht gehörten: Wallenwil, Herdern, Trungen, Rossrüti, 
Bromshofen.* 

Unter dem Berggericht lagen zahlreiche freie Güter, die 
mit andern in der alten st. gallischen Landschaft, im Toggen- 
burg und im Thurgau ausserhalb dieses Malefizortes situierten, 
ein Freigericht bildeten. Dazu gehörten: Das ganze Dorf 
Welfensberg, 5 Haushaltungen im Dorfe Rudenwil, ein Haus 
und eine Scheune in Grobenbach, der Hof zu Sommerau, 
5 Haushaltungen im Befang, der Hof zu Geftenau, das 
ganze Dorf Hagenwil, aus 15 Haushaltungen bestehend, das 
Dorf Remensberg mit 10 Haushaltungen, Ober-Remensberg mit 

^ Fäsi, Staats- und Erdbeschreibung III, p. 180, hat noch Rad- 
mühle. ^ Ferreute, Fehrreute, Harütti, Habisrüti (?), Schweiz. Ortschaften- 
verzeichnis, p. 5. * Y 174, p. 115, mit der Bemerkung: »Ligt in demm 
Schneggen Punkt, oder Eigentlich BergGricht.** St. Galler Stiftsarchiv, 
Ruhr. 142, Fase. 1, sind nur „zwei kleine Dörflein so etwan 25 Haus- 
haltungen zu Wallenwil und Herdern** erwähnt. 



88 Das Freigericht unter der Thurlinde. 

3 Haushaltungen, 4 Haushaltungen zu Wartenwil, 4 Haus- 
haltungen in Toos, das ganze Dorf Greutensberg mit 13 Haus- 
haltungen, 5 Haushaltungen zu Almensberg} Gleicherweise 
waren frei 8 Häuser zu Puppikon bei Weinfelden.^ Das Frei- 
gericht wurde bei gutem Wetter unter der Thurlinde, bei 
schlechtem im Wirtshaus zu Rickenbach abgehalten.^ Zwei 
Fremeibely einer für die alte Landschaft und das Unteramt, 
zu welchem das Berggericht gehörte, und der andere für das 
Toggenburg, legten Gebote und Verbote an und richteten im 
Namen des Stifts zu St. Gallen. Sie wurden allein von der 
st. gallischen Obrigkeit bestellt wie auch die Richter und Vor- 
gesetzten. Der Abt beanspruchte die hohe und niedere Juris- 
diktion. Zum Freigericht und den daselbst vorgenommenen 
malefizischen Abhandlungen wurde niemand vom Landvogteiamt 
zugelassen ; der Hauptmann der IV Schirmorte bezog keinen 
Anteil von den fallenden Bussen. Während die st. galüschen 
Malefizorte und die Landgrafschaft Thurgau gegeneinander 
abzugsfrei waren, wurde der Abzug von den freien Gütern 
erstattet. Das Freigericht besass eine eigene Öffnung; die 
freien Leute entrichteten dem Stift für den Schutz, den es 
ihnen angedeihen Hess, jährlich auf St. Martinstag die Vogt- 
steuer.* Trennten sich so die Inhaber der freien Güter von 
den übrigen Gerichtsinsassen, so stellten sie sich ihnen in 
andern Punkten gleich. So erschienen z. B. die „Freien" im 
Berggericht auch bei dem jeweiligen Gerichte desselben. Die 
Bergleute Hessen den Freiweibel ihrer jährlichen Gemeinde- 
rechnung beiwohnen, damit er eine Einsicht in die Verwendung 
der Anlagen erhalte. Die „Freien** hatten sich den polizei- 

^ Die Beschreibungen von 1732 und 1741 zitieren noch Hagenbuch, 
die Buhwiier Güter im Tanneggeramt, St. Galler Stiftsarchiv, Ruhr. 75, 
Fase. 1; v. Arx I, p. 449: Hatterswil in Dussnang, Rüti bei Bürglen. 
* St. Galler Stiftsarchiv, Ruhr. 46, „Unterthänigster Amtsbericht...", un- 
datiert, aber wahrscheinlich aus dem Jahre 1785. ' Wenn nicht alle, so 
doch gewiss alle zwei Jahre, St. Galler Stiftsarchiv, Rubr. 75, Fase. 1. 
ibid., Species facti 1771. Irrtümlich wird bei Fäsi, Staats- und Erd- 
beschreibung III, p. 180, Rickenbach das freie landenbergische Gericht 
genannt. Das Dorf Rickenbach war aber niemals in das Freigericht in- 
begriffen. St. Galler Stiftsarchiv, Rubr. 64, Fase. I, Riggenbacher Dorf- 
beschreibung. * St. Galler Stiftsarchiv, Rubr. 46, „Unterthänigster Amts- 
bericht ..." 



Neustiftische Herrschaften. 89 

liehen Anordnungen wie die übrigen Einwohner zu unter- 
werfen. Wenn aber beim Gericht keine obrigkeitlichen Befehle 
entgegenzunehmen waren, zogen sich die freien Leute nach 
der Verbannung desselben zurück. Doch wurden in dringenden 
Fällen Kauffertigungen etc. etwa vom Gerichtsherrn an das 
Berggericht gewiesen.^ Alle Schuldbriefe aber, die vor andern 
Gerichten errichtet worden waren und welche freie Güter be- 
trafen, sollten null und nichtig sein, bis sie das Freigericht 
bestätigt hatte.^ Das Landvogteiamt in Frauenfeld wollte die 
freien Güter unter dem Berggericht inbegriffen wissen. Ob- 
gleich das Amt Wil die in denselben vorfallenden doppelten 
Ehebrüche bestrafte und 1639 einen Totschlag berechtigte, 
verlangte der Landvogt die Auslieferung des Körpers einer 
Frau, die sich am 24. August 1771 im Befang erhängte; er 
musste aber dem Hofammann in Wil einen Revers de non 
praeiudicando zustellen.^ 

Die neustiftischen Herrschaften St. Gallens waren : 

1. Roggwil mit Roggwil, Ober- und Unterdorf, Mallis- 
dorf, Waldhof, Bühlhof, Riedern, LangwU(?), Ballenbild(?)y 
Häuslen, Esserswil, Schwandlen(?), Watt, Lenggenhof, Nässler, 
Habersack, Roggenbühl, Erchenwil, Freidorf, Erbel, Höfen, 
Bettenwil, Im Lachen (?), Rüti, Ebnat, Frasnächt und Steine- 
loh ob der Strasse, ein Haus in Baumannshaus. Der Rest 
der drei letzten Orte gehörte ins Egnach. Im Bezirke von 
Roggwil lag der Freisitz Mammertshofen. 

2. Hagenml: Hagenwil, das Schloss, Räuchlisberg, 
Köpplishaus, Au, Breiteneich, Spitzenrüti, ein Hof. 

3. Dozwil: Dozwil, das Dorf. Hier besass St. Gallen die 
niedere Gerichtsbarkeit, die Huldigung und Mannschaft zu 
Händen der IV Schirmorte sowie die Mittelappellation. 

Ein Lehen des Hochstifts Konstanz war Zuben,^ 
Die Herrschaft Wängi war dem „gemeinen Gerichtsherren- 
vertrag** unterworfen. Der Hofammann zu Wil präsidierte das 
Gericht, an das gehörten: Wängi, Hunzikon, Möriswang, 
Wilen, Tausenlist, Scheurli, S tagen, Bommershäusli, Achen- 
bach(?). 

' St. Galler Stiftsarchiv, Ruhr. 46. « ibid., Ruhr. 75, Fase. 1, Be- 
schluss des Freigerichts vom 14. Sept. 1744. * ibid., Ruhr. 46. * Vgl. p.74. 



90 St. gallische Lehen. 

Die Lehen des Stifts St. Gallen, wo demselben Huldigung 
und Mannschaft zukamen, waren: 

1. Hefenhofen mit Hefenhofen, Auenhof en, Hatswil, Moos, 
Tonhub, Bemeshub (?), Löwenhaus (davon 3 Häuser in den 
Hohen Gerichten). Ein Hof zu Auenhofen gehörte dem Spital 
St. Gallen.' 

2. Das Schloss und die Herrschaft Blidegg, Mitte des 
achtzehnten Jahrhunderts im Besitze eines Freiherrn Giel von 
Glattburg.2 

3. Zihlschlacht mit Zihlschlacht, Degenau, HüblL^ 

4. Hauptwil mit dem Marktflecken Hauptwil und zwei 
Höfen zu Freiherten,^ Fideikommiss der Familie Gonzenbach. 

Die Besitzungen des Stifts St. Gallen im Thurgau waren 
zum Teil in die Verwaltungsbezirke der st. gallischen Landschaft 
eingegliedert. Die Landschaft zerfiel in das obere und untere 
Amt. Das obere begriff in sich: 1. Das Landeshofmeisteramt, 
zu dem das Gericht Sommeri gehörte.^ 2. Das Rorschacher- 
amt 3. Das Oberbergeramt^ dem das Gericht Sitterdorf tm- 
verleibt war. 4. Das Romanshorneramt, das auch Kesswil, 
Herrenhof ^ Dozwil und Zuben umfasste. 

Im untern Amt oder Amt Wil lagen Rickenbach, das 
Berggericht und das Freigericht unter der Thurlinde. 

Roggwil und Hagenwil wurden, wie es scheint, von einem 
Statthalter, der seinen Sitz auf Schloss Hagenwil hatte, ver- 
waltet. 

In den Malefizgerichten übte der Abt von St. Gallen faktisch 
alle einem Landesherrn zustehenden Rechte und Regalien allein 
aus. Die höchste Gerichtsbarkeit, die Bestrafung in Malefiz- 
sachen, stand allerdings dem Landvogteiamt zu; allein dasselbe 
beklagte sich, dass jahrelang keine solchen Straffälle vorkamen, 
indem alle Vergehen, sie mochten noch so schwer sein und 
Ehr und Leib berühren, von St. Gallen als nicht malefizisch 
erkannt und mit Geld bis auf einige hundert Gulden gebüsst 
wurden, wobei dem Landvogteiamt nichts zufiel. Nur kleine 



^ Die Appellation ging zuerst vor den Gerichtsherrn. Vgl. p. 63. 
^ Fäsi, Staats- und Erdbeschreibung III, p. 186. » Vgl. p. 74, 99. * Vgl. p. 74. 
^ St. Galler Stiftsarchiv, Ruhr. 13, Fase. 33b; vgl. die Ungenauigkeit bei 
Fäsi, Staats- und Erdbeschreibung III, p. 637. 



Kompetenzstreitigkeiten. 91 

Diebe, die nichts besässen, würden von Zeit zu Zeit ein- 
geliefert und den X Ständen dadurch die Unkosten ihrer Be- 
strafung aufgebürdet. Der Vertrag von 1567 setzte die An- 
wesenheit des Landvogts oder seines Statthalters bei der Prä- 
kognition fest; diese Ordnung tat aber der Würde der X Stände 
Eintrag, weil der Landvogt vor den st. gallischen Obervögten 
und den niedern Gerichten erscheinen sollte; erst nachdem 
die Appellation an die Pfalz als an die letzte Instanz ergangen 
war, empfing er den Übeltäter zur Abstrafung. Die Über- 
wachung der Voruntersuchung wurde deshalb den Landgerichts- 
dienern überlassen, Leuten, welche die Verträge nicht kannten 
und mit den Einwohnern der Malefizgerichte in St. Gallen den 
Landesherrn erblickten.^ Mit grösserem Rechte als der Bischof 
von Konstanz konnte der Abt von St. Gallen in den Malefiz- 
gerichten die Souveränität ansprechen. Behauptete er doch, 
dass dieselben lange vor Eroberung des Thurgaus wahres 
Eigentum und Patrimonium des Stifts gewesen seien und 1460 
nicht unter der Territorialjurisdiktion Herzog Sigismunds ge- 
standen hätten;^ Österreich habe nie etwas anderes als das 
Malefiz besessen, womit Konstanz belehnt worden sei; die 
Ausmarkung, wie sie der Vertrag von 1501 feststellte, war nach 
ihm nur hinsichtlich des Landgerichts, nicht aber des Terri- 
toriums und zur Trennung von der alten st. gallischen Land- 
schaft geschehen; die X Stände besassen nur diejenigen Rechte, 
welche bis 1499 die Stadt Konstanz wegen des Landgerichts 
und Malefizes ausübte.^ Dagegen machten die VIU Orte 
geltend, die Malefizgerichte seien in der Eroberung von 1460 
inbegriffen gewesen; folglich stehe ihnen daselbst die hohe 
Obrigkeit oder Landesherrlichkeit zu.* Wenn in den Verträgen 
von 1501 und 1567 die VII regierenden Orte nicht besonders 
genannt, sondern unter dem Namen der X eingeschlossen 
seien, so weise der Titel Hoheit und hohe Obrigkeit auf 
Rechtsame, die von denjenigen der X Stände, welche als die 



^ Zürcher Staatsarchiv, A 323,29. U. Fehr, Beweise über die Landes- 
herrlichkeit. Vgl. E. A. 8, p. 338. « Zürcher Staatsarchiv, A 323, 29, 
Demonstration der fürstl. st. gaii. Gerechtsamen in denen sog. Malefiz- 
Orten; vgl. auch E. A. 7.2, p. 609. » Zürcher Staatsarchiv, A 323, 29, 
a. V. O. * Vgl. E. A. 7. 2, p. 607 und 609. 



92 Kompetenzstreitigkeiten. 

das Malefiz habenden bezeichnet werden, zu unterscheiden 
seien. Das Mannschaftsrecht sei nicht direkte an St. Gallen, 
sondern zu Händen der IV Schirmorte, die im Jahre 1501 die 
Mehrheit der im Thurgau regierenden Orte bildeten, überlassen 
worden. — Ein festes Auftreten gegenüber dem Abte wurde 
indessen meistens durch die katholischen Stände vereitelt. So 
kam es, dass derselbe nicht nur in seinen Malefizlanden, son- 
dern selbst in seinen niedern Gerichten und Lehen die Publi- 
kation aller hoheitlichen Mandate und Befehle verhinderte;^ 
dies geschah z. B. mit dem Münzmandat vom Jahre 1765^ 
und dem Bettelmandat von 1780.* Roggwil, Hagenwil, Haupt- 
wil, Zihlschlacht, Hefenhofen, Moos und Dozwil waren übrigens 
nicht in die thurgauischen Quartiere eingeteilt; sie bezahlten 
die Anlagen in die fürstlich st. gallische Landschaft nach dem 
dortigen Mannschaftsfuss. St. gallische Marschiere besorgten 
daselbst das Patrouillieren* und thurgauische wurden nicht 
zugelassen. Ebenso wurde auch dem thurgauischen Scharf- 
richter die Ausübung des Wasenamts in den Malefizorten ver- 
weigert.^ Der Abt wollte nicht gestatten, dass seine Angehörigen 
als Zeugen vor dem Oberamte eidlich verhört würden, musste 
es aber für die Lehen und seine Gerichte, die dem „gemeinen 
Gerichtsherrenvertrag** unterworfen waren, zugestehen.® Die 
sieben Herrschaften sollten nun auch hinsichtlich der Abgabe 
der Anlagen in die Quartiere Güttingen und Bürglen eingereiht 
werden.' 



* Zürcher Staatsarchiv, A 323, 29, a.v.O. * St. Galler Stiftsarchiv, 
Ruhr. 142, Fase. I, Konferenz-Protokoll vom 31. Juli 1765, p. 195, wegen 
Publikation des Münzmandats. Auf alle mögliche Weise solle verwehrt 
werden, dass der Landgerichtsdiener auf die Kanzel steige, oder das- 
selbe sonst verlese, und so er etwa ein solches Mandat anschlagen 
würde, sollen es die H. Obervögte wieder durch jemanden abnehmen 
lassen. Übrigens wird noch angezogen, ob nicht gut wäre, wenn die 
H. Obervögte die Ammänner ihrer Vogteien heimlich instruierten, dass 
die Leute bei Verlesung desselben aus der Kirche gehen würden. 
' E. A. 8, p. 342, 343. 1785 lautete die Instruktion der Gesandten, dass 
das Bettelmandat zwar im Namen der Hoheit publiziert, dem Prälaten 
aber dessen militärische Vollstreckung überlassen werden solle. * E. A. 
7.2, p. 615, 616. « ibid., p. 617. • ibid., p. 604. ' ibid., p. 616. Zürcher 
Staatsarchiv, A 323, 29. Vergleich vom 8. April 1774. Zihlschlacht, 
Hauptwil und Blidegg bezahlen dem Quartier Bürglen jährlich auf 



Das Vergleichsprojekt vom Jahre 1781. 93 

Verschiedene Projekte waren aufgestellt worden, um eine 
klare Scheidung zwischen den Rechtsamen der Eidgenossen 
und des Abts zu erzielen.^ Das letzte, auf das sich die Ab- 
gesandten von Zürich, Bern, Luzern und Uri im Namen der 
VIII regierenden Orte und diejenigen des Fürsten auf einer 
am 26. März 1781 in Frauenfeld abgehaltenen Zusammenkunft 
einigten, erhielt die von St. Gallen eingeholte Zustimmung des 
Papstes. Es bedeutete eine reinliche Ausscheidung der Ge- 
biete, die freilich sehr zu Gunsten des Abtes ausgefallen war. 
Es lautete:^ „§ 1. Übergeben die HochLobl. Regir. Stände, 
S*^ Fürstl. Gnaden, in Feudum francum, welches von allen 
servitiis vasallaticis,^ und andern Lehens-Praestationen, Be- 
schwährden oder Anfechtungen^" völlig frey und ledig sein solle, 
die absolute Landes Herrlichkeit, samt dem Malefitz, in nach- 
stehenden Orthschaften, in Märchen und Zihlen, wie theils die 
errichtete Märchen Libell, theils der notorische Besitz, es er- 
heischen : benantl. zu Romishorn, Kesswylen, Ober- und Nieder- 
Summerjy Hämmerschwyl,^ Sitterdorf, Wuppenau oder Berg- 
gericht,^ Rickenbach oder Schneckenbund ;^ danne Hosenruk 
und Waldwyss, so bey Wuppenau gelegen, Roggwyl, Hagen- 
wyl und Blydek, In der ferneren Meinung, dass zu Bezeugung 
der besonderen Achtung gegen S. Fürstl. Gnd. die HochLobl. 
Regir. Stände, nicht nur von allem Lehens-Canon völig ab- 



Martini 20 iL; Hauptwil 4, Zihlschlacht 14, Biidegg 2 fl. Bei ausser- 
ordentlichen Anlagen steuern sie gleich den übrigen Angehörigen des 
Quartiers. So auch die gricht Hagenwil und Reuchlisberg, dann Moos 
und Hefenhofen dem quartier Güttingen jährlich 30 fl. laut eines gleichen 
accords de eodem dato. Thurg. Landbuch, Fol. 10. 

^ St. Galler Stiftsarchiv, Ruhr. 142, Fase. 1 und 2. « Vgl. E. A. 8, 
p. 340. * St. Gallen wünschte die Zusätze : „iudicio feudali — ^^ auch wo 
immer herrschender felonie und caducität." * Hemmerswil. ^ St. Gallen 
fügte bei: „Thurlindengricht so viel von selbigem in den Malefiz- 
marchen gelegen ; dessgleichen ein kleiner Theil von Hüttenschwyl als 
blasenberg, ober und unter hagensteg sambt Pf in, welche wenige haus- 
haltungen der haubtmannschaft und dem gericht Hagenwil sollen ein- 
verleibt werden. NB. Diese Häuser sind an das übrige st. gall. land 
angeschlossen." « St. Gallen korrigierte: „Nach dem Wort Rickenbach 
muss es nit heissen oder Schneckenbund, sondern und ein kleiner Teil 
von dem Schneckenbund: dann der grössere theil des Schneckenbunds 
war ohnedem schon ganz st. gallisch. "* 



94 P^s Vergleichsprojekt vom Jahre 1781. 

sehen, sondern auch die Lehens-Erneüerung, bey dem zeit- 
lichen Absterben, eines jeweiligen Fürsten zu St. Galle, ^Is 
geschehen voraussezen, und hiermit dem Lehen von nun an 
die Kraft und in perpetuum Reichende Beständigkeit ertheilen 
als wann die Erneuerung bey jedermaliger Hand-Änderung 
wirklich vorgegangen wäre. § 2. Dagegen überlassen S® Fürstl. 
Gnaden, denen Hoch Lobl. Regir. Ständen, Hüttenschwylen, 
Kämmertshausen, Herenho/en, Hauptwyl, Zihlschlacht, Hefen- 
hofen und Mooss, Wallenwyl und Herdern, Wengj, Dotzwyl und 
Zuben, mit Huldigung, Mannschaft und allem genannten und 
ungenannten, was zu denen Herrschaftlichen Rechten gehört. 
§ 3. Sole an denen dissmaligen Haupt- und Commercial- 
Strassen, in denen einander gemachten Abtrettungen, und gut 
befundenen Austauschungen, ohne beydseitige Einwilligung 
nichts abgeändert, noch weniger selbig zu einigen Zeiten, mit 
neuen Auflagen, unter was Titul oder Vorwand es wäre, be- 
schwährt, auch sie beständig in gutem Stand unterhalten 
werden. § 4. In disen, von denen Hoch Lobl. Regir. Ständen 
gemachten Abtrettungen, ist S*^ Fürstl. Gnd. zu St. Galle des 
gänzlichen überlassen, nach Gutbefinden Acquisitionen zu 
machen, und dieselbe nach Belieben administriren zulassen; 
Alle Kauf in anderwärtige todtne Eydgnössische oder frömde 
Hände aber sollen keineswegs, und zu keinen Zeiten, weder 
durch freye Kauf, noch durch Administrationen, Admodiationen, 
Vergaabungen, Erb, oder sonst auf andere Weise, Platz haben 
mögen. § 5. In disen gegen einander ausgetauschten Ort- 
schaften, wie in allen gemeinen Herrschaften, solle mäniglich, 
geist- und weltlichen Stands, verbotten seyn, einige Fortifi- 
kations-Werke, sie seyen klein oder gross, regulär oder nicht, 
unter was Praetext es immer seyn möchte, zu bauen, ohne 
beydseitigen Consens. § 6. In allen abgetrettenen Ortschaften, 
werden die Jura Privatorum, es seyen Communitäten, oder 
Particularen, auch die der Lobl. Regir. Ständen sowohl, als 
die, der fürstl. St. Gallischen Stift, in Collatur- und andern 
Sachen, auch namentl. alle unter Ihnen, und gegen anstossende 
Nachbarn, subsistirende Verträge, WegeRechte, Wasserleitungen, 
oder von was anderer Natur und Art, sie seyn möchten, feyr- 
lich vorbehalten und bestätiget. § 7. Solle in allen gegen 



Das Vergleichsprojekt vom Jahre 1781. 95 

einander ausgetauschten Ortschaften, ferner, wie bisanhin, eine 
reciprocirliche Abzugsbefreyung beobachtet werden; auch, 
§ 8. Diejenigen, welche von den Lobl. Regir. Ständen S*^ Fürst- 
lich-Gnaden zu St. Galle abgetretten worden sind, nicht mehr 
schuldig seyn, mit dem Thurgäu zu steüren, sowie auf der 
andern Seite, diejenigen, welche unter der Lobl. Regir. Ständen, 
Landes Herrlichkeit sich befinden, S*^ fürstl. Ond. zu St. Galle, 
keine fernere Abgabe, in Zukunft zuentrichten haben sollen. 
Beydseitigen Unterthanen, solle aber ohne Hinternuss, und 
Requisition, gestattet werden, bey Huldigungen, Musterungen, 
und andern dergl. Anläässen, jedoch, ohne Unordnung zu- 
begehen, bewafnet, durch das nächstgelegene Territorium zu- 
ziehen, auch gegenseitig, die ungehinderte Durchführung der 
Maleficanten, bewilliget seyn. § 9. Beyde, mit einander con- 
trahirende Theil, verpflichten sich, die abtrettende Besizungen, 
mit allen Zugehörden, ohne Ausnahme, gegenseitig verabfolgen 
zulassen. § 10. Die annoch besizende Hälfte, der Nidergrichtl. 
Rechten, zu Hefenhofen und Mooss, mögen S® fürstl. Gnad. zu 
St. Galle, für sich in fähige Hände verkaufen, doch in der 
Meinung, dass es sobald mögüch, und vor der gänzlichen 
Execution dieses tractats, geschehe.^ § 11. Die Frau Besitzerin 
des, in dem Gericht Roggwyl ligenden, und mit der Landes- 
Herrlichkeit, und Malefiz abgetretenen Freysitzes Mammerts- 
hoferiy bleibt, nebst Vorbehalt ihrer Rechten, Besizungen und 
Nutzungen, überlassen, nach gutbefinden dem Lobl. Thur- 
gäuisch-Gerichts-Herren-Stand einverleibt zubleiben, oder aber 
sich von selbigem, nach ihrer nunmehro geänderten Laage, zu 
sonderen. § 12. S*^ Fürstl. Gnaden zu St. Galle, ist unbenohmen, 
die Domanial-Besitzungen zu Hüttenschwylen ; dessgl. auch, 
den St. Johanner- Wylen-Hof zu Wengj, durch Bauren aus Dero 
Bottmässigkeit, ohne an thurgäusche gebunden zu seyn, be- 
werben zu lassen. § 13. Die kleine, in die Herrschaft Bürglen 
gehörige, in dem Wuppenauischen, oder dem Berg-Gericht, 
gänzlich conclavirte Ortschaften, Hosenruk und Waldwyss, 
werden zwar S*^ Fürstl. Gnaden, in Bezug auf Landes-Herrlich- 
keit, und alle daher derivirende hoheitliche Rechte, mit dem 
Berg-Gericht, völlig abgetretten ; Der Lobl. Stadt St. Galle 

^ Vgl. p. 59 und 60. 



96 Das Vergleichsprojekt vom Jahre 1781. 

aber ihre alda besizende, Nidergerichtliche Herrschafts-Recht, 
Einkünfte, Besizungen, und Nuzungen, so wie sie an Sie ge- 
kommen, und bis auf jzt besessen, und beworben worden 
sind, feyrlich, und in bester form vorbehalten. § 14. Ansehende 
einige, von Ihro Fürstl. Gnd. zu St. Galle denen hochLobl. 
Reg. Ständen machende Abtrettungen, so hat es in Bezug auf 
Hüttenschwyl die Meinung, dass selbiges mit allen, auf der 
St. Gallischen Special-Charta enthaltenen zerstreuten herrschaft- 
lichen Besitzungen, abgetreten werde.* § 15. Hingegen über- 
lassen die HochLobl. Regir. Stände, Ihro Fürstl. Gnaden, zu 
herenhofen alle Utilitäten, von allerley Gattung Grundzinsen, 
es seyen herrschaftliche oder andere; auch die Ehrschätze ;2 
behalten sich aber daselbst, alle und jede Jurisdictionalia, und 
davon abfliessende Sportein, mit der Mannschaft, und fahl- 
recht, vor. § 16. Wallermyl und Herdern, werden denen 
hoch Lobl. Regir. Ständen, mit Mannschaft und Huldigung ab- 
getretten; der Stadt Wyl aber, die daselbst besizende Nidere 
Gerichte, gleichwie gegen die Stadt St. Galle, in bezug auf 
Hosenruk und Waldwyss geschehen, feyrlich vorbehalten. 
§ 17. In Bezug auf den Landsfriden, ist beabredet, dass der- 
selbe in den abgetrettenen Landen, nach dem buchstäblichen 
Innhalt der im a° 1718. Ihro Fürstl. Gnad. zu St. Galle zu- 
gestellten Articuln, sowohl in bezug auf Lobl. Stand Zürich 
allein, als auch auf das allgemeine, mit gleicher Kraft wirken 
solle, als wäre er von wort zu wort, gegenwärtigem tractat 
einverleibet; In der weitern Meinung, dass es bey dem in 
a° 1712 verzeigten, und bis dahin geübten paritätischen Richter, 
von den 4 Ersten Lobl. Reg. Ständen des Thurgäuwes, ein 
ferneres, ohnabgeändertes Verbleiben haben solle." ^ 

Da Bern dem Vertragsentwurf die Ratifikation verweigerte, 
gelangte er nicht zur Ausführung. 

e. Der Stand Zürich. 

Zürich besass im Thurgau zwei sogenannte Malefiz- 
gerichte, woselbst ihm die Huldigung, die Mannschaft, die 

^ Vgl. p. 93, Anmerkung. ' St. Gallen wollte beigefügt wissen : 
„und lehen, dan alles was ehrschäzig ist, ist auch lehig." ^ Das Projekt 
ist datiert vom 31. März 1781. St. Galler Stiftsarchiv, Ruhr. 142, Fase. 2. 



Die Herrschaften des Standes Zürich. 97 

ultima appellatio in Zivilsachen, alle Zivil- und Kriminalstrafen 
(ohne das Malefiz), die Türmung, das Examen und die Prä- 
kognition in Malefizsachen,^ sowie der Abzug überlassen war. 
Die Beurteilung der als malefizisch erkannten Fälle und die 
Konfiskation des Vermögens hingerichteter Missetäter stand 
den X Orten zu. In Erb-, Konkurs- und andern Rechtssachen 
galten die zürcherischen Verordnungen. 

1. Stammheim mit Ober- und Unterstammheim, St. Anna 
und einem Teil von Wilen (der Rest gehörte zu Neunforn). 

2. Ellikon. Das Dorf war durch einen Bach in zwei Teile 
getrennt; der eine gehörte zum zürcherischen Gebiet, der 
andere in die Landgrafschaft Thurgau. 

Die übrigen thurgauischen Herrschaften des Standes Zürich 
waren dem „gemeinen Gerichtsherrenvertrag" unterworfen. 
Es waren: 

1. Das Schloss Neunforn, Es bestand je ein Gericht zu 
Oberneunforn \xnA Niederneun forn; das erstere umfasste: Ober- 
neunforn, Mönchhof, Fahrhof, Entenschiess, Langmühle, ein 
Haus zu Wilen; das letztere Niederneunforn, den 5. Teil von 
Wilen (der Rest zu Oberneunforn und Stammheim) und das 
Haus am Thur-Fahr. Die Herrschaft wurde durch einen Ober- 
vogt verwaltet. Die Appellation von dem Gericht Oberneun- 
forn ging nach Belieben des Appellanten unmittelbar nach 
Frauenfeld oder zuerst vor das Gericht Niederneunforn. 

2. Weinfelden. Der dortige Obervogt war zugleich Quar- 
tierhauptmann des Weinfelder Quartiers; er schrieb die in 
Weinfelden stattfindenden Quartierversammlungen aus. Die 
Herrschaft begriff in sich: 

a. Das Gericht Weinfelden: der Marktflecken Weinfelden 
mit Zubehörde, Burg bis an 3 Häuser, die in das Weerswiler^ 
Gericht gehörten, Inner-Hard (3 H.), im vordem Ottenberg 
(3 H.), das Dorf Aufhäusern, Im Krayenried (1 H.), Stelzenhof, 
Rathof, von da am Thurberg vorbei den äussern Berg hinab, 
Bachtobel bis zum Markstein, Boltshausen (5 H., der Rest in 
die Hohen oder Altenklinger Gerichte),^ 1 Haus im Schachen 

* Laut Vertrag von 1504 und 1549. Vgl. E. A. 8, p. 385. « Fäsi, 
Staats- und Erdbeschreibung III, p. 205, irrtümlich Wagenschweiler. 
» Y 174, p. 70. 

Hasenfratz, Die Landgrafschaft Thurgau vor 1798. 7 



98 Die Herrschaften des Standes Zürich. 

neben der untern Weinfelderau, die Mühle im Sangen, 1 Haus 
in Eierlen. 

b. Birwinken, Das Dorf Birwlnken, ausgenommen was 
in die Hohen Gerichte gehörte. Die Häuser im Scheurholz^ (?), 
Oberried (2 H.), das ganze Dorf Dotnach. 

c. Bussnang. Während in den vorhergehenden Gerichten 
die Appellation unmittelbar nach Frauenfeld ging, gelangte sie 
hier zuerst an den Gerichtsherrn im Schlosse Weinfelden. 

Bussnang, das Dorf, Eppenstein (2 H.), Ober-Oppikon (2 H.), 
Hünikon (2 H.), Rothenhausen, das ganze Dorf, Puppikon 
(2 H., 8 H. im Thurlindengericht, der Rest in dem Gerichte 
Bürglen), Haberreuti (2 H.), Thurrain, 1 Haus und 1 Hof. 

d. Weerswilen: Weerswilen, Altshof, Burg (3 H.), Engels- 
wilen (bis an 3 H. Hohe Gerichte und etwas Reitigericht), 
Beckelswilen, 

3. Wellenberg. Der Obervogt wohnte im Schlosse. Die 
Herrschaft zerfiel in folgende Gerichte: 

a. Wellhausen: Wellhausen, Aufhofen, Waldhof j Bieten- 
hart, Hesenboll, ein Hof. 

b. Thundorf: Thundorf Kirchberg, Dietlismühle, Äuglis- 
mooserhof (?). 

c. Mettendorf und Lustorf Das Gericht gehörte zur Hälfte 
zu Weinfelden, zur andern zu den reichenauischen Gerichten.* 

Der Obervogt von Wellenberg verwaltete auch die Herr- 
schaft und das Schloss Hüttlingen mit dem Dorfe Hüttlingen 
und dem Hofe Geigen. 

4. Steinegg. Zu dieser Herrschaft gehörten die Dörfer 
Nussbaumen und Seeben. Da vom Schloss Steinegg aus auch 
Stammheim verwaltet und zu Nussbaumen kein eigenes Ge- 
richt gehalten wurde, kamen die Rechtssachen aus der Stein- 
eggerherrschaft in Stammheim zum Austrag. Die Angehörigen 
derselben mussten aber nach dem Thurgauer Recht behandelt 
werden; sie appellierten nach Frauenfeld, da sie dem „ge- 
meinen Gerichtsherrenvertrag" unterworfen waren. Die Bussen- 
gerichte fanden ebenfalls in Stammheim statt. Konnte sich 
der Obervogt nicht entscheiden, so war es gebräuchlich, dass 
der Fall vor das ganze Gericht daselbst gebracht wurde; 

* Scherersholz ? Vollständiges Verzeichnis, p. 84. * Vgl. p. 84. 




Die Stadt Stein. 

sprach auch dieses kein Endurteil, so ging die Appellation 
nach Zürich. Zürich besass in Nussbaumen das Abzugsrecht.* 

5. Pfyn,^ ein Lehen der Dompropstei Konstanz, verwaltet 
durch ein Mitglied des Grossen Rates. Dazu gehörte das 
Städtchen und das Dorf Pfyn, der untere Hungerbühl und die 
Ziegelhütte. 

1769 erkaufte Zürich die Herrschaft Zihlschlacht^ 

U Die Stadt Stein. 

Ein kleiner Bezirk auf der thurgauischen Seite an der 
Rheinbrücke bei Stein, genannt die Vorbrugg bei Stein, stand 
unter dieser Stadt mit den niedern Gerichten. Die Insassen 
hatten alle das Bürgerrecht in derselben. Die Landgrafschaft 
Thurgau sprach daselbst die hohe Gerichtsbarkeit an; im 
Aarauerfrieden von 1712 wurde die Oberherrlichkeit an den 
Stand Zürich übergeben ; die katholischen Orte traten zurück, 
während sich Bern, Glarus, Freiburg und Solothurn ihre Rechte 
hinsichtlich des Malefizes vorbehielten. Zürich übertrug seine 
Kompetenzen als ein Erblehen an die Stadt Stein, deren Ma- 
gistrat jährlichen Bericht zu erstatten hatte über die in diesem 
Bezirke vorgekommenen Malefizfälle.* 

Wagenhausen. Das Schloss und die Herrschaft liess Stein 
durch eines seiner Ratsglieder verwalten. Das Gericht, das 
dem Gerichtsherrenvertrag einverleibt war, begriff in sich: 
Wagenhatisen, Steinbach, Reichlingen, Bleuelhausen, Allen- 
winden, Speckhof. Die Propstei Wagenhausen gehörte dem 
Stande Schaffhausen, der dafür einen evangelischen Pfarrer 
unter dem Titel Propst bestellte. Die Lehengüter derselben 
waren ehrschätzig; die Kauffertigungen vollzogen sich vor dem 
Propste und nicht vor dem Gericht. 

g. Das Kloster Rheinau. 

Das Kloster Rheinau wollte nicht im Thurgau gelegen sein ; 
es anerkannte in den VIII regierenden Orten nur die Schutz- 



^ Zürcher Staatsarchiv, A 323, 26. Bericht wegen des Dorfes Nuss- 
baumen, H.März 1760. « Vgl. p. 75. » Zürcher Staatsarchiv, A 323, 28. 
Über Zihlschlacht vgl. p. 90, 92, 94. * Vgl. E. A. 7.2, p. 565. 



100 Das Kloster Rheinau. 

Herren einer freien Herrschaft.^ In seinem Gebiete, welches 
das Städtchen Rheinau umfasste, erliess es Gebote und Ver- 
bote; es besass die Gerichtsbarkeit über Zivil- und Kriminal- 
sachen, ausgenommen das Malefiz. Die Eidgenossen dagegen 
beanspruchten die obere Landesherrlichkeit und verlangten die 
Anerkennung der zum Nutzen der ganzen Landgrafschaft ge- 
machten Verordnungen. Alle zwei Jahre nahm der Landvogt 
in Rheinau die Huldigung ein; die Vlll Orte besassen daselbst 
die Mannschaft; sie übten die Kastvogtei über das Kloster aus. 
Von allen fallenden Zivil- und Kriminalbussen gebührte ihnen 
ein Drittel; nach altem Herkommen empfing aber der Land- 
vogt an dessen Stelle alle zwei Jahre 9^ Mütt Roggen.^ Die 
VIII Stände bezahlten alle über das Malefizgericht ergangenen 
Unkosten. Als Reichsvogt hatte jeweils der Landammann den 
Vorsitz, und die Klage wurde durch den Landweibel geführt; 
dieselbe sowie die Verbannung des Blutgerichts geschah im 
Namen der regierenden Orte des Thurgaus. Der Landvogt 
besass das Begnadigungsrecht ; er konfiszierte zu Händen der 
Hohen Stände das Vermögen der Hingerichteten oder der 
wegen Malefizverbrechen landesflüchtigen Übeltäter. 

Das Kloster Rheinau übte die niedere Gerichtsbarkeit über 
die Herrschaft Mammern aus, indem es die Mittelappellation 
beanspruchte. An das Gericht gehörte das Dorf Mammern. 
Der Statthalter, ein Konventuale, bewohnte das Schloss, während 
auf dem ebenfalls im Besitze Rheinaus gelegenen Schlosse 
Neuburg ein Bauer wirtschaftete.^ 

3. Der Gerichtsherrentag. 

a. Organisation. 

Die Gerichtsherren der Landgrafschaft Thurgau bildeten 
einen besondern Stand mit alljährlicher Versammlung (im Mai 
oder Brachmonat) im Wirtshaus zur Traube in Weinfelden. 
Die Zusammenkunft war durchschnittlich von 30 Personen 



^ Hohenbaum v. a. Meer: Gründliche Untersuchung ob Rheinau 
in der Landvogtey Thurgau liege: Worinne der Gegensatz durch be- 
währte Urkunden und tiberzeugende Proben klar bewiesen wird. Vgl. Erb, 
Das Kloster Rheinau, p. 10 f. « Vgl. p. 11. » Y 174, p. 134. 



Der Gerichtsherrentag. IjOl 

besucht,* da öfters mehrere Herrschaften in einer Hand lagen. 
Die Mitglieder des Gerichtsherrenstandes erschienen in eigener 
Person oder sandten einen bevollmächtigten Anwalt. Die Be- 
amten des Gerichtsherrenstandes waren der Landeshauplmann, 
der Landeslieutenant, der Landesfähndrich und der Schreiber,^ 
der erste musste den regierenden Ständen vorgestellt, von 
ihnen bestätigt und beeidigt werden. Die Ämter wurden auf 
Lebenszeit abwechselnd an Katholiken und Protestanten ver- 
geben. Der Schreiber war kein Gerichtsherr. Die militärischen 
Benennungen bedeuteten im achtzehnten Jahrhundert nur so 
viel als leere Titel. Als Haupt des Gerichtsherrenstandes 
berief aber der Landeshauptmann die Gerichtsherren, indem 
er ihnen durch einen besondern Boten das „Umlauf schreiben" 
zusandte, worin die Traktanden verzeichnet waren. Er führte 
in der Versammlung den Vorsitz. Der Obervogt von Wein- 
felaen teilte den Inhalt des Ausschreibens der landfriedlichen 
Kommission in Zürich mit, welche ihm und den übrigen von 
Zürich abhängenden Gerichtsherren die nötigen Verhaltungs- 
massregelij vorschrieb. Ein gleiches geschah durch den Ober- 
vogt in der Reichenau und den Hof zu Mörsburg.^ Ehe die 
in Weinfelden anwesenden Gerichtsherrn und Bevollmächtigten 
zum Plenum zusammentraten, hielten die Angehörigen der 
beiden Konfessionen Sonderversammlungen, in denen Religions- 
angelegenheiten zur Sprache kamen. Das Plenum zerfiel in 
die geistliche und die weltliche Bank. Die erstere umfasste 
alle in und ausserhalb der Landgrafschaft gelegenen Stifte und 
Klöster; die letztere den Stand Zürich, die Städte und Private, 
sie mochten gleich Lehen von den regierenden Ständen, den 
Stiften Konstanz und St. Gallen innehaben. Zur Erledigung 
dringender Geschäfte im Verlaufe des Jahres und zur Vor- 
untersuchung der dem Generalkongress vorzulegenden Trak- 

^ Zürcher Staatsarchiv, A 330, Kopie des Gerichtsherrenprotokolis 
vom 23. April 1795. Der Traubenwirt wird angewiesen, jedesmal 
für 30 Herren die Mahlzeit zuzurichten. * Die letzten Inhaber der be- 
treffenden Stellen waren : Landeshauptmann Baron v. Würz ä Rudenz, 
Landeslieutenant Franz v. Muralt, Gerichtsherr v. Öttlishausen, Landes- 
fähndrich Schulthess, Gerichtsherr v. Wittenwil, Sekretär Joseph Ander- 
werth, Oberamtmann in Münsterlingen. Zürcher Staatsarchiv, A 330, 
Kopie des Gerichtsherrenprotokolls vom 5. Juni 1794. • Fäsi, Y 44, p. 823. 



102 I^er Gerichtsherrentag. 

tanden war man im letzten Jahrzehnt des achtzehnten Jahr- 
hunderts zur Konstituierung eines Innern Ausschusses ge- 
schritten.^ Derselbe wurde alle zwei Jahre erneuert; ersetzte 
sich zusammen aus dem Landeshauptmann und je drei Ge- 
richtsherren beider Konfessionen ; katholischerseits waren zwei 
Vertreter von der geistlichen und einer von der weltlichen 
Bank; die Gerichtsherren folgten sich im Innern Ausschuss 
nach dem Range. 

b. Traktanden. 

Die Gerichtsherrenversammlung bezweckte die Wahrung 
der allgemeinen Landrechte und Freiheiten sowie ihrer speziellen 
gerichtsherrlichen Privilegien. Glaubte sich ein Gerichtsherr 
durch den Landvogt, die Quartiere, die hohe katholische Geist- 
lichkeit etc. beeinträchtigt, so beschwerte er sich auf dem 
Gerichtsherrentag, wo ihm Weisung zur Abhilfe des Miss- 
standes erteilt und Unterstützung zugesichert wurde. War 
die Sache von besonderer Wichtigkeit, so trat der Gerichts- 
herrenstand für ihn ein und verwandte sich eventuell für ihn 
beim Syndikate. Bei willkürlichen Neuerungen der Landvögte, 
Auferlegung von neuen Lasten, Abänderung der dem Lande 
nützlichen Verordnungen etc. bot der Gerichtsherrenstand der 
Landschaft seinen Beistand an. Gemeinsam mit ihr bestritt 
er die Unkosten, wenn in Kriegszeiten die Hochwachten be- 
stellt werden mussten oder Sicherheitsmassregeln bei anstecken- 
den Seuchen zu treffen waren. Er leistete auch einen Beitrag 
an die Patrouilleauslagen. Ausser den etwa vorfallenden Wahlen 
der Beamten und der Bestellung des Innern Ausschusses von 
zwei zu zwei Jahren beschäftigte sich die Generalversammlung 
mit der besondern gerichtsherrenständischen Rechnung, be- 
stimmte die Letzekrone für den abgehenden Landvogt und 
machte bekannt, welche zwei Gerichtsherren nach der Ord- 
nung den neuen begrüssen sollten u. a. m. 



^ Zürcher Staatsarchiv, A330. Beschluss der Konferenz vom I.Juni 
1790; vgl. schon früher, E. A. 7. I, p. 735, ein Innerer Ausschuss zur 
Abnahme der Rechnung. 



Der Gerichtsherrentag. 103 

c. Anlagen. 

Die Ausgaben des Gerichtsherrenstands wurden durch An- 
lagen gedeckt; gewöhnlich genügten zwei- bis dreifache; in 
ausserordentlichen Fällen steigerten sie sich bis zu zwanzig- 
facher. Sie wurden auf jede Herrschaft nach Proportion der 
Gerichtsstäbe und der Güter gelegt, so dass aber die Gottes- 
häuser Tänikorij Feldbach, Kalchrain, St. Katharinenthal und 
die Karthaus Ittingen von der allgemeinen gerichtsherrlichen 
Anlage befreit waren und nur zu den in Kriegs- und Kon- 
tagionsfällen, beim Strassenbau und dessen Beaufsichtigung, 
sowie hinsichtlich der Bettelordnung aufgelaufenen Unkosten 
ihren Beitrag erstatteten.^ Die einfache Anlage betrug 202 fl. ; 
sie war folgendermassen verteilt i^ 

Geistliche Bank: jj j^^ Letze- 

Reichenau wegen verschiedenen Herrschaften und 

Gerichtsbarkeiten - . . 16. — 4 

St. Gallen wegen Wängi, Hagenwil, Roggwil, 

Dozwil, Zuben 12. — 4 

Das Damkapitel zu Konstanz wegen Liebburg, 

Langrickenbach, Egnach 2. — 1 

Die Dompropstei daselbst wegen einiger Gerichts- 
barkeiten 4. — 1 

Einsiedeln wegen Sonnenberg, Gachnang, 

Freudenfels, Eschenz 14. — 3 

Kreuzungen wegen Sulgen 4. — 1 

Fischingen wegen Tannegg, Lommis, Spiegel- 
berg, Wildern 9. — 4 

iWttr/ wegen Klingenberg, Eppishausen u. Sandegg 6. — 3 
St. Urban wegen Herdern und Liebenfels . . 6. — 2 

Rheinau wegen Neuburg 3. — 1 

Miinsterlingen wegen Landschlacht 6. — 2 

Tobel 8.— 1 

__ Übertrag 90.— 27 

^ Zürcher Staatsarchiv, A 330, Rechnungen des Gerichtsherren- 
standes, Rechnung vom 31. März 1796 bis 15. März 1797. ^ Die Herr- 
schaften sind nach dem Range angeführt, den sie auf dem Gerichts- 
herrentag einnahmen; mich Johann Jakob Diethelm, Thurg. Jurisdiktion, 
Bischofszelier Stadtbibiiothek. 



104 Rangordnung und Anlagefuss der Gerichtsbarkeiten. 

fl kr ^^^'^' 
II. Kr. jjron^n 

Übertrag 90.— 27 

Tänikon (3) — — 

Feldbach . . (3) _ _ 

St Stephan zu Konstanz wegen Andwil ... 2. — 1 

St Johann zu Konstanz wegen Lipperswil . . 2. — 1 
St. Pelagius zu Bischofszeil wegen St. Pelagii, 

Gottshausgericht 4. — 1 

Obermarchihal wegen Unter-Kastel und Ober- 

girsberg 2. — 2 

Zwief alten wegen Untergirsberg 1. — 1 

Weltliche Bank: 

Zürich wegen Weinfelden und Birwinken . . . 10. — 2 

Die Herrschaft Griesenberg^ 2. — 1 

Die Stadt Konstanz wegen Eggen, Altnau, Buch, 

Reitiamt 8. — 2 

Die Herrschaft Emmishofen 2. — 1 

Hard und der Rellingische Freisitz .... 2. 30 \\ 

Salenstein und Hubberg 2. 30 1^ 

Die Herrschaft Bürgten wegen Buhwil, Hessen- 

reuti, Amriswil und St. Galler Spitalgericht . 16. — 4 
Die Stadt Stein wegen Wagenhausen und Zu- 

behörde 3. — 1 

Die Herrschaft Berg 2. — 1 

Wellenberg und Hüttlingen 3. — 2 

Pfyn 4. - 1 

Blidegg 2.— 1 

Unter- und Oberneunforn 5. — 2 

Altenklingen 6. — 1 

Gündelhard^ 2,— 1 

Übertrag 177.— 56 

^ Griesenberg liatte den Rang nacli Zürich aus Rücksicht auf 
Luzern. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 26. Abschrift des gerichtsherren- 
ständischen Protokolls vom 2. Juni 1760. Nach der Veräusserung der Herr- 
schaft durch Luzern wurde sie am Gerichtsherrentag wieder wie vorher 
nach der Stadt Stein aufgerufen. Zürcher Staatsarchiv, A 330, Protokoll 
vom S.Juni 1794. ' J.J. Diethelm führt weiter an: Liebburgy Anlage 2, 
Letzekrone 1, obschon es bereits unter den veranlagten Gerichten des 
Domkapitels figuriert. Seine Schlussrechnung stimmt deshalb nicht. 



Rangordnung und Anlagefuss der Gerichtsbarkeiten. 105 

Letze- 
kronen 



fl. kr. 

Übertrag 177.— 56 

Heidelberg 2. 

Kefikon 2. 

Steinegg 2 

ÖtÜishausen 

Thurberg 

Oberaach 1 . 30 

Dettighofen und Sckweickhof 1 . 30 

Das Spital Bischofszeil wegen Ghögg ... 1. — ^ 

Wittenml 

Der Freisitz Mammertshofen 

Der Freisitz Arenenberg 

Der Freisitz Oberboltshausen (Bachtobel) . . . 

Der Freisitz Wolfsberg 

Hauptwil 

Der Freisitz Tägerschen 

Hefenhofen und Moos 3. — 

Mauren 

Der Freisitz Neu-Gättingen 

Der Thurm Steckborn 



202. — 74 

Der Anlagefuss für die von der allgemeinen gerichts- 
herrischen Anlage befreiten Klöster war: 

Tänikon .... 3 fl. 

Feldbach .... 3 fl. 

Karthaus Ittingen . 7 fl. 

Kalchrain .... 3 fl. 

St, Katharinenthal . 8 fl. 
Tänikon und Feldbach entrichteten überdies jährlich zu- 
handen des Gerichtsherrenstandes je 3 fl.^ Beim Herum- 
tragen des Ausschreibens oder „General-Patents" zum Gerichts- 
herrentag erhob der Bote von den Gerichtsherren ebenfalls 
3 fl.2 zur Deckung der Zehrungskosten; der Vorschuss war für 

^ J. J. Dietlieim, Thurg. Jurisdiktion ; vgl. Zürcher Staatsarchiv, 
A 330, Rechnung vom 31. März 1796 bis 15. März 1797. « St. Galier Stifts- 
archiv, Ruhr. 141, Fase. Ic; vgl. auch Zürcher Staatsarchiv, A 330, die 
öfters zitierte Rechnung. 



106 Rangordnung und Anlagefuss der Gerichtsbarkeiten. 

die gerichtsherrische Kasse bestimmt.* Das Stift St. Gallen 
übernahm die Anlage der Herrschaften Roggwil, Hagenwil, 
Hefenhofen-Moos, Blidegg, Zihlschlacht und Hauptwil in 
Kriegs- und Kontagionssachen auf die beiden Herrschaften 
Zuben und Dozwil; dieselben wurden deshalb zusammen zu 
17 fl. 30 kr. veranlagt; nicht inbegriffen war Wängi, das seine 
Anlage zu 3 fl. weiter bezahlte. Blidegg, Zihlschlacht und 
Hauptwil entrichteten ihre Anlage zu 1 fl., halb Hefenhofen- 
Moos zu 1 fl. 30 kr. an das Stift. Alle Herrschaften blieben 
dem Gerichtsherrenstand einverleibt; in Zivil-, Prozess-, Letze- 
kronen- und andern allgemeinen gerichtsherrischen Angelegen- 
heiten steuerten sie gleich den übrigen mit; sie behielten Sitz 
und Stimme bei, auch wenn Kriegs- und Kontagionssachen 
behandelt wurden.^ 

4. Die Landschaft. 

A. Die Quartiere. 
a. Die Quartierhauptleute. 

Die Einwohner der Landgrafschaft Thurgau waren seit 
1619 in militärischer Hinsicht in acht Quartiere eingeteilt: 

/. Weinfelden \ 5. Fischingen 

2. Bürgten j 6. Emmishofen 

3. Warth ! 7. Tänikon 

4. Giittingen \ 8. Ermatingen^ 

An der Spitze eines jeden stand ein Hauptmann, den 
der Landvogt ernannte. Das Mitglied des zürcherischen Rats, 

^ Vgl. Zürcher Staatsarchiv, A 330, Kopie des Protokolls vom 
23. April. Dem Traubenwirt wird ein Zuschlag von 5 Louisdor bewilligt; 
zu einer Erhöhung des gewohnten Preises von 3 11. könne man sich nicht 
verstehen. * Gütlicher Verglich zw. St. Gallen und dem Gerichtsherren- 
stand in dem Thurgew wegen Kriegs- und Contagions-Anlagen deren 
Herrschaften, in welchen St. Gallen das ius Militis et Sequaelae besizet. 
St. Galler Stiftsarchiv, Alte Landschaft, Pars III, Bd. 6, p. 241 f., 29. Mai 
1752. * Protokoll des Weinfelder Ausschusses 1798, Kantonsarchiv 83; 
Zürcher Staatsarchiv, A 323, 35, Bericht vom 15. Mai 1792. Doch wird 
Steckborn von Ermatingen gesondert und als ein spezielles Quartier 
angeführt, wodurch die Zahl der Quartiere auf neun steigt. 



Die Quartiere. 107 

das in Weinfelden als Obervogt regierte, war zugleich Quartier- 
hauptmann des Weinfelder Quartiers und „ausschreibender" 
Quartierhauptmann der Landgrafschaft, d. h. er lud die übrigen 
Quartierhauptleute zu Versammlungen in Quartier- und Landes- 
angelegenheiten ein, die deshalb regelmässig in Weinfelden 
stattfanden. Er leistete dem Landvogt zu Händen der VIII Orte 
den Eid der Treue und erstattete dem Oberamt dabei eine 
Abgabe.^ 

Die ursprünglich rein militärische Einrichtung hatte im 
Laufe der Zeit auch einen politischen Charakter angenommen. 
Die Quartierhauptleute betrachteten sich als eine Art Vertreter 
der Landgrafschaft; sie leisteten und formulierten auf ihren 
Kongressen Beschwerden gegen Gerichtsherren und Landvögte 
und beriefen Quartierversammlungen ein. 1750 wurde indes 
beschlossen, dass die Quartierhauptleute ohne Bewüligung des 
Landvogts keine Quartierversammlung einberufen und über- 
haupt keine Civilia behandeln sollten.^ 

Vier der Quartierhauptleute waren evangelisch und vier 
katholisch. Zu der jährlichen Generalversammlung in Wein- 
felden sowie zu den Sonderkongressen der Quartiere zogen 
die Hauptleute Ausschüsse bei.^ 

b. Die Quartierversammlungen. 

Der Zweck der Quartierversammlungen war ursprünglich 
ein militärischer; Massregeln für die Sicherung des Landes, 
Bestellung der Hochwachten, die Repartition der dadurch ver- 
ursachten Anlagen waren die Ausgangspunkte gewesen; all- 
mählich traten die Erhaltung der Landesfreiheiten, die Hand- 
habung der dem Lande nützlichen Gesetze und Verordnungen 
in den Vordergrund. Wurde dem Lande ein Nachteil zugefügt, 
so erstatteten die Quartierhauptleute dem Landvogt in einem 
Memoriale Bericht; eventuell wandten sie sich an das Syndikat 
oder die Orte. ' 

Wenn ein einzelner Untertan vom Landvogte gegen die 
Landesrechte bedrängt wurde, hatte er sich mit seiner Klage 
zunächst an den Gerichtsherrn oder, wenn derselbe nicht im 

^ Vgl. p. 12. * E. A. 7. 2, p. 558 f. » Vgl. E. A. 7. 2, p. 560. 



108 Die Quartiere. 

Lande wohnte, an dessen Amtsleute zu wenden. Von diesen 
wurden nach Befinden der Quartierhauptmann und seine Be- 
amte zur Untersuchung der Beschwerde zugezogen. War die 
Sache von Wichtigkeit, so begaben sich Gerichtsherr und 
Quartierhauptmann zum Landvogt, um im Namen des Ge- 
richtsherrenstandes und des Landes die Abstellung des Miss- 
brauchs zu verlangen. Wurde auch jetzt noch keine Abhilfe 
geschaffen, so kam der Prozess infolge eines Beschlusses der 
versammelten Gerichtsherren und der Quartierhauptleute oder 
dazu verordneter Landesausschüsse vor das Syndikat oder die 
Stände. Die Kosten des Rechtsganges bis vor den Landvogt 
trug das Quartier, in dem der Kläger angesessen war; die 
weitern Auslagen nahmen das Land und die Gerichtsherren 
auf sich. Ein Gerichtsherr erholte sich im gleichen Falle zu- 
nächst den Rat des Landeshauptmanns, dem, wenn nötig, die 
Gerichtsherren und das Land beistanden. Der Prozessgang 
bis nach Frauenfeld wurde vom Gerichtsherrenstand allein, 
von da an das Syndikat in Gemeinschaft mit dem Lande be- 
zahlt. Wenn ein Gerichtsherr gegenüber seinen Untertanen 
wider die Öffnung und alten Gebräuche handelte, ersuchte 
ihn der Quartierhauptmann, davon abzustehen ; fruchtete dies 
nichts, so wandte sich derselbe sowie der Kläger selbst an 
die Versammlung der Gerichtsherren und von da an die höhern 
Orte, alles auf Kosten des Quartiers und der Landschaft.^ 

Dieses Verfahren hatte aber seine Nachteile, indem gewisse 
Beschwerden mit Unrecht zu allgemeinen Landesangelegen- 
heiten gemacht wurden. Verboten z. B. benachbarte Staaten 
die Ausfuhr von Lebensmitteln, so erlitten oft nur ein oder 
zwei an den Grenzen liegende Quartiere Schaden; dennoch 
verteilten sie die Prozesskosten auch auf die übrigen, woraus 
wiederum häufig langwierige Streitigkeiten entsprangen. Auch 
kam es vor, dass ein Gesetz, z. B. ein Artikel des Erbrechts 
ein Quartier oder nur einzehie einflussreiche Personen benach- 
teiligte, von ihnen aber als Landesbeschwerde dargestellt 
und durch die Quartierversammlungen und Landesausschüsse 

* St. Gailer Stiftsarchiv, Ruhr. 141, Fase. 1 c, Vergleich zwüschent 
den gemeinen geistl. u. weltl. Gerichtsherren und ganzen landschaft 
Thurgauw 1654, 13. Juli, bestätigt 11. Juni 1668. 



Anlagen. 109 

vor das Syndikat zur Abänderung oder Erläuterung gebracht 
wurde.* 

Die Quartierversammlungen beratschlagten die Massregeln 
bei Seuchen; sie sorgten für Abtreibung der Bettler durch 
16 Marschiere, je zwei in jedem Quartier.^ 

c. Anlagen. 

Die Anlagen geschahen auf das Vermögen, zumeist aber 
auf die Güter, so dass aber auch derjenige, der kein Grund- 
eigentum besass, das Seinige beitragen musste. Auch die 
Kopfsteuer wird erwähnt.^ An je 100 fl. Landesanlage zahlte 
das Quartier Bürglen 16 fl., Weinfelden 14 fl. und die übrigen 
sechs Quartiere jedes 11 fl. 10 Batzen.^ Der Gerichtsherren- 
stand ersetzte der Landschaft den vierten Teil der Kriegs- 
anlagen und Unkosten mit Ausnahme der Besoldung des ge- 
meinen Mannes,^ wenn nicht Auxiliartruppen ins Land geschickt 
wurden, oder die eigenen ausser dasselbe ziehen mussten.® 
In letzterm Falle erstatteten sie einen Drittel.' Einen Viertel 
der Unkosten bezahlten sie auch an die Sanitätsanstalten, wenn 
ansteckende Krankheiten unter den Menschen oder dem Vieh 
ausbrachen. An die Besoldung der Marschiere lieferten sie 
einen Beitrag von 500 fl.® Die Quartierhauptleute hatten eine 
spezifizierte Rechnung über alle Ausgaben einem Ausschuss 

^ Fäsi, Y 44, p. 870. * Vgl. E. A. 7. 2, p. 593. Auf das Ansuchen 
der acht Quartiere werden auf die Probe zur Verminderung der Kosten 
von den 16 Marschieren abwechsiungsweise acht zum Durchstreifen des 
Landes verwendet, 1772. Fäsi, Y 44, p. 872; die Besoldung der Wächter 
steigt jährlich auf 2900 fl. » Fäsi, Y 44, p. 873, 874. * Thurg. Landbuch. 
Fol. 10. * Vgl. E.A. 7.2, p. 663. « Zürcher Staatsarchiv, A 330. Anläss- 
lich der Grenzbesetzung beklagte sich 1796 die Landschaft, dass sie 
auf diese Art zu sehr beschwert sei. Die geistlichen Gerichtsherren 
und exemten Gotteshäuser verstanden sich zu einem „don gratuit", in- 
dem sie sich anerboten, den vierten Teil der darüber aufgelaufenen 
Kosten „gütlich und ohne Konsequenz" zu bezahlen. Der gesamte 
Gerichtsherrenstand, die geistliche sowie die weltliche Bank, verhiessen 
überdies die Bezahlung des vierten Teils aller wirklichen Grenz- 
bewachungskosten mit Einschluss der Besoldung des gemeinen Mannes, 
mit Vorbehalt spezifizierter Rechnung und ohne Konsequenz, ibid., Kopie 
des Protokolls vom 28. September 1796. ' Fäsi, Y 45, 3. Buch, p. 139, 140. 
8 Fäsi, Y 44, p. 872. 



1 1 Thurgauische Kriegsordnung. 

des Quartiers vorzulegen; waren die Gerichtsherren an den 
Auslagen beteiligt, so wurden sie zugezogen ; sie unterschrieben 
die Rechnung, die noch der Genehmigung des Landvogts be- 
durfte. Wenn ein oder mehrere Quartiere die Teilnahme an 
einem Prozess verweigerten, sollten sie hinsichtlich der Kosten 
nicht belangt werden können.* 

d. Die Kriegsordnung. 

Die Quartiere bildeten die Grundlage für die thurgauische 
Militärorganisation, indem die Miliz im Falle der Not auf acht 
Lauf platzen in denselben versammelt wurde.^ Im Jahre 1750 
betrug die Anzahl der Mannschaft aus denjenigen Orten, wo 
den Eidgenossen das Mannschaftsrecht zustand, 15224; 1775 
waren 12354 dienstfähig, 1527 untauglich, total 13881.' Die 
Quartierhauptleute ernannten die Hauptleute, diese wieder die 
Unteroffiziere (Lieutenants und Fähndriche), jedoch in dem 
Sinne, dass die Erwählten dem Landvogte vorzustellen waren.* 
Das eidgenössische Defensionale bestimmte den Beitrag des 
Thurgaus zum allgemeinen Wehrwesen auf 1800 Mann in je 
drei Auszügen von 600 Mann. Jeder Auszug zerfiel in drei 
Kompagnien zu 200 Mann.* Aus der jungen Mannschaft der 
Quartiere bildeten sich die sogenannten Freikompagnien, die 
allem Anscheine nach den dreifachen Auszug in Kriegszeiten 
ausmachten. Die Kontingente zu denselben verteilten sich 
folgendermassen auf die Quartiere: 

Weinfelden . . . 285 Mann mit Einschluss der Offiziere 
Bürgten .... 310 - - 

Warth 197 - - 

Güttingen . . . 220 - - - . - 

Übertrag 1012 

* E.A. 7.2, p. 559. • Das Reglement von 1619 nannte als solche 
Frauenfeld, Weinfelden, Pfyn, Lommis, Uttwil, Emmishofen, Ermatingen, 
Amriswil und gab dadurch Anlass zur Bildung der Quartiere (Y 160). 
Die Verschiebung in der Quartiereinteilung (vgl. p. 105) wird auch eine 
Veränderung der Laufplätze zur Folge gehabt haben. • Thurg. Beiträge, 
Heft 27, p. 56. E.A. 7.2, p. 539. Thurg. Landbuch, Fol. 159. Thrg. Bei- 
träge, Heft 7, p. 84, fügt bei : 7147 Schiessgewehre, 2692 Bajonette, 2889 
Patronentaschen. * E. A. 7. 2, p. 662. » E. A. 6. 1, p. 1676. 



Wehrwesen. 111 

Übertrag 1012 
Fischingen ... 197 Mann mit Einschluss der Offiziere 
Emmishofen ... 197 - - 
Tänikon .... 197 - - 

Ermatingen ... 197 - - - - - 

1800^ 

Die Eidgenossen begnügten sich damit, die Bewaffnung 
und das Einexerzieren der Ausschüsse zu verlangen; das 
Landvolk sollte im übrigen mit Anschaffung von Armaturen 
nicht zu sehr beschwert werden.* Die Folge war, dass ihm alle 
militärische Organisation und Disziplin fremd blieb ;^ selbst die 
Freikompagnien waren schlecht bewaffnet und noch schlechter 
einexerziert und diszipliniert, da sie sich in Friedenszeiten nur 
alle zwei Jahre zur Landvogtshuldigung versammelten und ein 
paar mal in den Waffen übten. Die Landgrafschaft besass 
weder Zeughäuser noch Geschütz.^ Bei drohender Kriegs- 
gefahr wurden an Grenzen und Pässen Wachen aufgestellt, 
auf den Plätzen der Hochwachten sogenannte Salvegardesäulen ^ 
errichtet. An denselben hingen an Ketten Kessel, die Harz 
oder Pech enthielten. Um die Losung zu geben, wurde diese 
Masse angezündet und drei Schüsse abgefeuert. Zugleich lief 
einer von der Wache zur nächsten Kirche und sorgte dafür, 
dass gestürmt wurde. Das Läuten der grossen Glocken war 
in unruhigen Zeiten eingestellt und fand nur zum Zeichen des 
Sturmes statt. Derselbe wurde aber nicht geläutet, sondern 
es wurde ein „Hälsling an den Kall" gelegt und damit Sturm 
geschlagen. In jedem Quartier mussten sich Boten zu Pferd 
und zu Fuss bereit halten.® 



* Protokoll des Weinfelder Ausschusses 1798, Fol. 3. Thurg. Bei- 
träge, Heft 7, p. 86, ist irrtümlich das Kontingent von Güttingen auf 
197 Mann angegeben, wodurch die Zahl 1768 herauskommt. • Vgl. E. A. 
7. 2, p. 663 und 539. * Zürcher Staatsarchiv, A 323, 36. Bericht des 
Landvogteiamts vom 2. September 17%. * Strickler, Akten zur Helvetik 
III, Nr. 3120. Die Stadt Frauenfeld besass 1798 ein kleines Zeughaus 
mit vier Geschützen von 1— 4 gf und zirka 50 Flinten; es wurde durch 
zwei Mitglieder des Rats verwaltet, ibid. » Vgl. E. A.8, p.339. • „Weisses 
Buch", Y 160, p. 427, 444; Mandatenbücher des Landvogteiamts, T. 22, 
Bd. II, Nr. 78, Mandat vom 12. Oktober 1743. 



112 Die Gemeinden. 

B. Gemeindeorganisation. 
a. Kompetenzen der Gemeinden. 

Die Gerichtsherrschaften waren schuld an der schwachen 
Entwicklung der Gemeinden im Thurgau. Dieselben konnten 
neben den sie oft durchkreuzenden Gerichten nicht recht auf- 
kommen ; die letztern blieben für das öffentliche Wesen, auch 
die Verwaltung, die wichtigste Organisation;^ doch waren 
Steuer und Kriegsdienst gewöhnlich gemeindeweise organi- 
siert* Die Gegenstände, in welchen die Gemeinden das so- 
genannte Einungsrecht besassen, waren eng umschrieben. Sie 
erliessen Vorschriften im Interesse der Gemeinschaft in Wunn 
und Weide, Feld und Holz, über das Strassenwesen, die Feuer- 
polizei u. ä. Die den Übertretern von ihnen auferlegte Busse 
durfte einen geringen Betrag nicht überschreiten.^ Die Ge- 
richtsherren verlangten, dass die Gemeindeangehörigen ohne 
ihre Bewilligung und Angabe der Traktanden keine Gemeinde 

^ Friedr. Wyss, Die scliweizerischen Landgemeinden. Zeitschrift 
für schweizerisches Recht 1.2, p. 12. * ibid., p. 9. * Öffnung des Gerichts 
zu Herrenhof, 9. Mart. 1701. „Item was die Nachpauren im Gericht zu 
Herenhof ufsetzen, von Baufatten, zu Holz und feid, wer das über- 
fahrt, der ist verfallen 3 Schilling pfenning, die sollen der Gemeinde 
zugehören; dieselben sye auch ohne nach lauf (?) einziehen sollen, 
welcher aber die 3 Schilling nit geben wolte, denselben mag man hocher 
pott anlegen, und wie hoch dass selbige buessen geschehen, seynd eines 
gn. H. von St. Gallen. Item wann einer dem andern mit seinem Vieh 
schaden Thuet, so ist die buss von jedem haubt 3 Schilling pfenning; 
diese 3 Schilling pfenning sollen einer Gemeind zu Herenhof zu- 
gehören und soll der, der einen schaden Thuet mit seinem Vieh, denen- 
selben den schaden abtragen nach Erkanntnis eines Ammanns und 
zweyen richtern, mit Vorbehalt wan das Verbott hocher als 3 Schilling 
pfenning seyn softe, diesere buess der Gnäd. Herrschaft zugehören, und 
dann falls die Nachbarschaft hocher als die gewohnte 6 kr. strafte, so 
mag dero Exempel die Herenhofer Gemeindt nachfolgen und brauchen.** 
St. Galler Stiftsarchiv, Ruhr. 65, Fase. 1. Gemeindebrief von Lippolds- 
wilen 1698: „solle eine Gemeindt zwar befugt seyn, die Güterschaden 
abzustrafen, wie viel aber die straf sich über einen \ fl. belangen wurde, 
so viel solle einem jeweiligen Landvogt gehören und zudienen.** Zürcher 
Staatsarchiv, A 323, 23. Vgl. E. A. 7. 2, p. 638, wo sieben Gemeinden eine 
Strafkompetenz von 10 Batzen hinsichtlich der im Schometwald be- 
gangenen Holzfrevel zugestanden wird. K. Straub, Rechtsgeschichte der 
evangelischen Kirchgemeinden der Landschaft Thurgau, p. 32, 33. 



Gemeindeorganisation. 1 1 3 

halten sollten; wenn sie aber ohne hinlängliche Ursache den 
Konsens versagten, konnte der Landvogt nach vorhergehender 
Einvernahme derselben die Gemeindeversammlung erlauben.^ 
Die Stände behielten sich überhaupt die Aufsicht über die 
Gemeinde vor. Kein Gerichtsherr durfte einen Gemeindebrief 
besiegeln, bevor das Oberamt untersucht hatte, ob dadurch 
den hoheitlichen Rechten kein Abbruch geschehe oder den 
Gemeinden mehr Rechte als bis anhin eingeräumt wurden, 
damit die Jahrrechnung, bevor sie die Ratifikation erteilte, über 
alles hinlängliche Auskunft erhielt.^ Eximiert von einem Ge- 
meindeverband waren die hoheitlichen Waldungen und herr- 
schaftlichen Wohnsitze mit dem unmittelbar dazu gehörigen 
Wirtschaftsland, für deren Inhaber die Zugehörigkeit zu der 
Gemeinde mit Bezug auf Polizei, Steuer und Dienst nicht 
anwendbar war.* Oft fanden sich mehrere kleinere Gemeinden 
mit besonderem Gute zugleich wieder als Teile einer grossen 
Gemeinde vereinigt, welche dann von den verschiedenen Seiten 
des Gemeindelebens einzelne ganz oder teilweise in sich kon- 
zentrierten. Dieses Verhältnis hatte sich häufig als Resultat 
alter Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Gericht bei ge- 
teiltem Almendland gebildet; anderseits konnten Angehörige 
verschiedener Gerichte gemeinsamen Weidgang haben.* Es 
gab aber auch Häuser, Höfe und kleine Dörfer, die zu keiner 
Gemeinde gehörten, sondern für sich allein ohne eine aus- 
gebildete Gemeindeorganisation waren.* 

* E. A. 7. 1, p. 780. « E. A. 8, p. 333. » Wyss, Zeitschr. f. Schweiz. 
Recht 1.2, p. 10. * Vgl. E. A. 7. 2, p. 692, 693. * ibid.; Zürcher Staats- 
archiv, A 330, Kopie des Gerichtsherrenprotokolls vom 29. April 1793. 
Hillebrand, Pfleger des KoUegiatsstiltes St. Stephan in Konstanz, führt 
als ein solches Dörllein an Schönenbohl, das nicht zur Gemeinde 
Happerswil gehörte. Vgl. G. Amstein, Geschichte von Wigoltingen, p. 266 : 
„Bonau hatte noch kein Gemeinderecht. 1763 beklagte sich Junker Zolli- 
kofer, dass seine Güter und Häuser zu Oberkastei durch Tägerwilen 
in dessen Gemeindebezirk eingeschlossen werden wollen." Zürcher 
Staatsarchiv, A 323, 27. Desgleichen A 330, Kopie des Gerichtsherren- 
protokolls vom 26. Juni 1788. „Junker Obervogt v. Zollikofer stellt ein 
schriftliches Ansuchen in seiner Verlegenheit wegen Annahme der 
Hintersassen auf die einseitigen (?) auswärtigen Höfe und Häuser, welche 
nicht zu denen Gemeinden gehören. Es wird ihm die gerichtsherrliche 
Assistenz zugesichert.** 

Hasenfratz, Die Landgrafschaft Thurgau vor 1798. 8 



1 1 4 Gemeindebeamte. 

b. Beamte. 

Zufolge des Rechts der Gemeinden, gewisse Ordnungen 
selbst richterlich zu handhaben und ihres Einflusses auf die 
Besetzung der Gerichtsstellen, erhielten einzelne richterliche 
Beamte einen Doppelcharakter als Organe des Gerichtsherrn 
und der Gemeinde, wie der Ammann und der Weibel} Sie 
stellten die Verbindung der Gemeinde mit der Herrschaft dar. 
Neben ihnen standen reine Gemeindebeamte; sie führten die 
Namen Einunger, Sechser, Zwölfer,^ Vierer, Baumeister,^ Bürger- 
meister, Dorfmeyer etc.;* in ihren Händen lag die Leitung der 
Gemeindeangelegenheiten. Die unteren Gemeindestellen waren 
diejenigen des Brunnenmeisters, Viehhirten, Nachtwächters, 
Feldmausers, Försters, der Hebamme u. a. Einige Ämter waren 
nur temporär. Das sogenannte Kelleramt in Müllheim war 
suspendiert, wenn kein Wein wuchs, und wurde schliesslich 
ganz aufgehoben, da der Wert des der Gemeinde zukommenden 
Weins in barem Gelde erstattet wurde; das Thurmeisteramt 
daselbst war jeweils nicht von längerer Dauer, als Wuhren 
zu machen oder zu reparieren waren. ^ Die Verwaltung des 
beweglichen Gemeindeguts war an einigen Orten einem be- 
sondern Seckelmeister oder Pfleger übertragen. Weinfelden 
besass einen Gemeinderat von 24 Mitgliedern mit Vierern an der 
Spitze; Gerichtsammann und Weibel hatten darin ihren Sitz.® 

c. Das Bürgerrecht. 

Zum Bürgerrecht gehörte der Anteil am Bürgernutzen, 
sowie das Recht und die Pflicht, an den Gerichts- oder Ge- 
meindeversammlungen teilzunehmen. Der Nutzen bestand vor- 
züglich in der Weidgerechtigkeit. Da die Dreifelderwirtschaft 
im achtzehnten Jahrhundert noch fast ohne Ausnahme durch- 
geführt wurde, so standen die Brachzeigen, auch die andern 
Zeigen nach der Ernte und selbst das Wiesland nach ein- oder 



* Straub, p. 33. ' Einrichtung des Landfriedens, Y 179, Roggwil, 
Romanshorn. * Nater, Geschichte von Aadorf, p. 389. * Vgl. Pupikoler, 
Geschichte des Thurgaus II, p. 780, 2. Ausgabe, 1889. * Memorial vom 
26. Juli 1753. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 24. • Vgl. Pupikofer II, 2. Auf- 
lage, p. 781. 



Bürgernutzen. 1 1 5 

zweimaliger Einsammlung des Heus der ganzen Gemeinde zur 
Benutzung offen. ^ Ausserhalb des Kulturlandes aber, das mit 
einem Zaun, „Etter", umzogen war, wovon das eingeschlossene 
Gebiet des Dorfes, der Äcker und Wiesen, den Namen Dorf- 
etter empfing, lag das Gemeinland, die „Gemeinmarch." Sie 
zerfiel in die Almend, das Weidland im eigentlichen engern 
Sinne, worauf die Dorfbewohner „Wunn und Weid"^" hatten, 
und die Waldung.^ Jeder Bürger erhielt jährlich einen so- 
genannten Holzhau; auch zum Bauen wurde ihm gegen eine 
gewisse Entschädigung das Holz verabfolgt.^ In untergeordneter 
Weise wurde der Wald zur Weide gebraucht. Beim Verkauf 
oder der Vergantung eines im Dorfetter gelegenen Grund- 
stückes hatten vorerst die Blutsverwandten bis in den dritten 
Grad das Recht, dasselbe an sich zu ziehen, sofern sie in der 
Gemeinde ansässig waren. Wohnten sie auswärts, so übte der 
Gerichtsherr und nach ihm die Gemeindgenossen das Zugrecht 
vor den Blutsverwandten aus.* Wo sich ein Gemeindekapital 
ansammelte, Fonds für Armenunterstützung und Schulen ge- 
stiftet wurden, wuchs die Bedeutung des Bürgerrechts. Die 
Aufnahme neuer Bürger wurde beschränkt und an den Aus- 
weis eines gewissen Vermögens geknüpft; auch musste sich 
der neue Gemeindsgenosse in allfällig bestehende Fondationen 
einkaufen^ und die Taxe für die Bürgerrechtsbewilligung be- 
zahlen. Wenn ein Bürger sich mit einer ausserhalb der Ge- 
meinde wohnenden Tochter verheiraten wollte, musste er dem 
Gerichtsherrn einen Schein vorweisen, dass seine Braut von 

* Vgl. Nater, Geschichte von Aadorf, p. 389. * Wyss, Zeitschr. f. 
Schweiz. Recht I, Heft 1, p. 26, 27, 34. * Nater, Geschichte von Aadorf, 
p. 410: „Für das von der Gemeinde verabfolgte Bauholz musste ein 
Bürger, sofern er ein Haus errichten wollte, 10 fl. und einen Eimer Wein 
der Gemeinde sowie jedem Mitbürger 1 ff Brot überreichen. Wer nur 
eine «Stube» baute, hatte 12 Batzen zu bezahlen." * Thurg. Landbuch, 
Fol. 211; vgl. E. A. 7. 1, p. 785 und E. A. 8, p. 345. Einzelne Herrschaften 
hoben gegenseitig diese Beschränkung des „Blutzugs" auf. St. Galler 
Stiftsarchiv, Rubr. 13, 33b: „anmit wird bescheinet, Dass auf beschehenes 
Nachforschen sich gezeiget, dass bisshero die Ununterbrochene Übung 
gewesen, dass der Blutzug denen hochfürstl. St. Gall. MalefizAngehörigen 
gegen Allhiessige HerrschaftsAngehörige, um in hiessiger Gerichtsbar- 
keit belegene Grundstücke, gestattet werden solle. Schloss Bürglen, 
d. 14. Dez. 1793." ' Vgl. G. Amstein, Geschichte von Wigoltingen, p.266. 



•FTHE ^ 



UNIVERSITY 

^Cai . .1*. 



1 1 6 Bürgerrecht. 

ehelichem Herkommen sei. Sie sollte überdies eine bestimmte 
Summe Geldes, meist 100 fl., zum Einzug mitbringen, samt 
einer „Brautfahrt", und der Gemeinde einen gewissen Betrag, 
z. B. 5 oder 10 fl., erlegen.^ 

Der Wegzug eines Bürgers aus der Gemeinde hob den 
Gemeindeverband nicht auf, so lange er an die jährlichen 
Anlagen beisteuerte. 1789 hatte das Gotteshaus Feldbach 
31 Bürger, von denen nur 8 in seinen Gerichten haushäblich 
niedergelassen waren; die andern wohnten unter verschiedenen 
andern Gerichtsherren, einer im deutschen Reiche. Diese 
Bürger hatten zusammen ein Gemeindekapital ; sie hielten alle 
drei Jahre Versammlung und Gericht, wobei die auswärtigen 
Bürger ihr Bürgerrecht durch Abgabe eines bestimmten Bürger- 
batzens erneuerten. Feldbach ermahnte sogar die auswärts 
Angesessenen, zum Strassenbau mit dem Handwerksgeschirr 
zu erscheinen.^ Der Bürgerbrief für die Gemeinde Hagenwil 
und Räuchlisberg vom 11. Januar 1786 verfügte, dass die Aus- 
burger, wie an mehreren Orten im Lande üblich, ihr Bürger- 
recht jährlich mit 4 kr. unterhalten sollten ; sofern aber einer 
dies sechs Jahre hinter einander unterliess, bezahlte er zur 
Erneuerung des Rechtes 25 fl., halb zuhanden der Herrschaft 
und halb zu derjenigen der Gemeinde, wobei aber den Un- 



* Vgl. E. A. 8, p. 385 und 86. In Weinfelden wurde 1773 aus den 
„Weibergeldern** ein Fonds gegründet. Jeder Bürger, der ein »fremdes** 
Weib ehelichte, hatte 10 fl. zu bezahlen. Von 1773 bis 1791 kamen 180 
fremde Weiber ins Dorf. In der 1795 abgelegten Rechnung figuriert ein 
Weiberfonds von 2322 fl. 35 kr. 1796 wurden daraus llOOfl. in bar zur 
Bezahlung des ausgelösten Fallrechts genommen. Archiv der Bürger- 
gemeinde Weinfelden. Vgl. Nater, Geschichte von Aadorf, p. 409. In 
Elgg wurde ein Vermögen von 150 fl. ausser dem Brautfuder verlangt 
(1696). In Bischofszell mussten die fremden Weiber ein eigenes Ver- 
mögen von 225 fl. besitzen und vor der Verkündigung der Hochzeit 
davon 25 fl. an das Spitalamt bezahlen (1741). Bischofszeller Stadt- 
bibliothek, Memorabilia Episcopicellanea, von J. Casp. Diethelm, p. 576. 
* Zürcher Staatsarchiv, A 330, Kopie des Gerichtsherrenprotokolls vom 
11. Mai 1789. Herdern und Klingenberg protestierten dabei, dass ein 
fremder Weibel in ihre Gerichte komme. Feldbach solle die Gerichts- 
herren um die Stellung der Bürger ansuchen und sie nur zur Jahres- 
gemeinde durch einen Vorgesetzten, nicht aber durch den Weibel einzu- 
laden befugt sein. 



Ausburger. 1 1 7 

bemittelten ein mildreiches Verfahren zugesichert wurde. Zur 
Vermeidung von Anständen war jeder Ausburger bei seiner 
Verheiratung gehalten, sich beim Ammann zu melden, der 
ihn gegen 15 kr. Gebühr, die der Gemeinde zufiel, ins Bürger- 
buch verzeichnete und ihm auf seinen Wunsch gegen weitere 
15 kr. eine Bescheinigung darüber ausfertigte.^ In der Ge- 
meinde Sitterdorf galt die Bestimmung, dass die abwesenden 
Bürger ihr Bürgerrecht zur Zeit der flochzeit erneuerten, so 
lange sie an die jährlichen Anlagen beitrugen; andernfalls 
hatten sie sich durch den Ammann von 10 zu 10 Jahren gegen 
Entrichtung von 15 kr. einschreiben zu lassen. Diejenigen, 
die dies versäumten, wurden an einem Gerichtstage einberufen 
und mit einer Busse belegt, in die sich Obrigkeit und Gericht 
teilten.^ Die Ausburger der Gemeinde Wuppenau waren durch 
Amtsleute und Vorgesetzte am 29. Januar 1725 samt einem 
Ausschuss der Gemeinde auf die Pfalz nach Wil zitiert worden. 
Dort hatten sie ihr Bürgerrecht nachzuweisen und wurden 
gegen 12 Batzen Einschreibegebühr verzeichnet; diese Gebühr 
kam halb der Obrigkeit und halb der Gemeinde zu. Jeder 
Bürger, der von da an die Gemeinde verüess, musste sich 
gegen 15 kr. Taxe ins Gemeindebuch einschreiben lassen. 
Alle neun Jahre erneuerten die Ausburger ihr Bürgerrecht mit 
1 fl. 7 Batzen 6 Pfenning; diese Summe wurde unter die 
Obrigkeit und die Gemeinde verteilt.^ 

Neben der Klasse der Vollbürger befand sich diejenige 
der Ansassen, Hintersassen. Es wurde ihnen auf Lebenszeit 
die Niederlassung in der Gemeinde gewährt und nach ihnen 
den Witwen ; die Söhne aber, die eignen Rauch führten, mussten 
sich wieder darum bewerben.* In Sitterdorf bezahlten sie für 
den Einzug 30 fl., wovon die Hälfte der Obrigkeit zufiel. 

* St. Galler Stiltsarchiv, Ruhr. 13, Fase. 33 b. * Sitterdorf er Einzugs- 
brief vom 2. September 1789. St. Galler Stiftsarchiv, Rubr. 69, Fase. 1. 
« St. Galler Stiftsarchiv, Rubr. 46, Extractus protoeollis d. 11. Xb. 1724. 
Vgl. auch Rickenbacher Einzug und Dorfrecht: „die Ausburger sollen 
bei Verlust des Bürgerrechts die Steuer und Anlagen zahlen, auch wenn 
sie sich verheiraten ausser der Gemeinde sieh beim Vorgesetzten melden 
und das Bürgerrecht erneuern." St. Galler Stiftsarchiv, Rubr. 64, Fase. 1. 
* Einzugs- und Burgerordnung für die Gemeinde zu Sitterdorf, 1789. 
St. Galler Stiftsarchiv, Rubr. 69, Fase. 1. 



118 Hintersassen. 

Zudem hatten sie einen ledernen, guten Feuerkübel zu geben 
oder den Wert eines solchen in Geld zu erstatten, je nach 
dem Bedürfnis der Gemeinde. War aber der Einzügling aus 
einer Gemeinde, die ein höheres Einzugsgeld forderte, so 
wurde das Gegenrecht geübt; desgleichen wenn dort bei Auf- 
nahme eines Hintersassen ein Trunk üblich war, löste ihn in 
Sitterdorf der Einzügling mit Geld; alles zu gleichen Teilen 
zuhanden der Obrigkeit und der Gemeinde. Das jährliche 
Hintersassengeld betrug 1 fl.^ Die Gemeinde Hagenwil-Räuchlis- 
berg forderte einen Einzug von 50 fl.; der neu aufgenommene 
Hintersass bezahlte jedem Bürger eine Mass Wein, um 2 kr. 
Brot und eine Wurst als üblichen „Gemeindetrunk."" Er ent- 
richtete alljährlich 2 fl. Satzgeld, 1 fl. an den Gerichtsherrn 
und den andern an die Gemeinde. Für jedes Pferd, das er 
auf die allgemeine Weide sandte, bezahlte er der Gemeinde 
jährlich 50 kr., für ein Stück Hornvieh 16 kr.^ In dem Gericht 
Roggwil erstatteten die Hintersassen, gleichviel, ob sie Haus- 
leute, Lehenleute oder Eigentümer waren, der Gemeinde wie 
dem Gerichtsherrn jährlich 1 Pfund Pfenning. Die Eigentümer 
erlegten zum Einzug 50 fl., die unter Obrigkeit und Gericht 
geteilt wurden; die Haus- und Lehenleute aber verzinsten beiden 
jährlich 50 fl. Bei Saumseligkeit in der Entrichtung trat der 
gerichtsherrliche Schuldenbetrieb ein.^ Der Aarauer Friede von 
1712 untersagte den Gerichtsherrn, Bürger oder Hintersassen 
ohne Zustimmung der Majorität der Gemeindegenossen an- 
zunehmen.* In Sitterdorf musste der Bewerber das Gottes- 
hausmannsrecht besitzen, und der Ammann führte an den 
Gerichtstagen Umfrage, ob gegen seine Person eine Einwendung 
zu erheben sei.^ Da die Kirchgemeinde Wigoltingen einen 

* Einzugs- und Burgerordnung für die Gemeinde zu Sitterdorf, 1789. 
St. Gaiier Stiftsarchiv, Rubr. 69, Fase. 1. * Burgerbrief für eine Ehrsame 
Gemeinde Hagenwil und Reuchlisberg, 11. Januar 1786. St. Galler Stifts- 
archiv, Rubr. 13, Fase. 33 b. Vgl. dagegen die Einzugsgebühr im Anfang 
des Jahrhunderts in der Herrenhofer Öffnung. St. Galler Stiftsarchiv, 
Rubr. 65, Fase. 1 : 4 fl. Einzugsgeld, 2 fl. jährliches Sitzgeld, wovon der 
Gemeinde die Hälfte gehört. 1725 war in Wuppenau der Einzug 10 fl., 
das Satzgeld 1 fl. St. Galler Stiftsarchiv, Rubr. 46. » ibid., Rubr. 146, 
Fase. 1. Verfügung vom 18. Februar 1774 und Gemeindebeschluss vom 
3. Februar 1775. * E. A. 6.2 B, p.2335. ^ Sitterdorf er Einzugs- und Burger- 
ordnung, 2. September 1789. St. Galler Stiftsarchiv, Rubr. 69, Fase. 1. 



Aufnahme von Bürgern und Hintersassen. 1 1 9 

Armenfonds angehäuft hatte, so waren die Vorgesetzten jeder 
dazu gehörigen Gemeinde gehalten, keinen Hintersassen ein- 
ziehen zu lassen, bevor sie von dessen Obrigkeit oder Bürger- 
gemeinde zuhanden der Kirchenvorsteher einen authentischen 
Schein erhalten hatten, dass, wenn derselbe oder seine Nach- 
kommen in Armut geraten sollten, sie wieder daselbst auf- 
genommen würden.^ Versuche der Gerichtsherrn, den Ge- 
meinden Bürger und Hintersassen aufzuzwingen, blieben nicht 
aus. Bei der am 9. November 1759 in Bischofszeil durch den 
Bischof von Konstanz erfolgten Huldigungseinnahme wurden 
die sogenannten Bischofsbürger aus der Kirche weggewiesen ; 
sie mussten nachträglich besonders huldigen.^ Hinsichtlich 
der Schupflehen konnte allerdings dem Lehenherrn nicht ver- 
weigert werden, einen ihm beliebigen Lehenmann darauf zu 
setzen. Immerhin musste sich derselbe bei den Gemeinden 
um den Hintersitz bewerben, wodurch sich stillschweigend 
der Brauch entwickelte, dass die Lehenherrn ihre Lehenhöfe 
an Bürger vergaben. Dies taten schon Mitte des achtzehnten 
Jahrhunderts die ansehnlichsten Herrschaften wie Eppishausen, 
Klingenberg, Oberaach, Weinfelden, Bürglen, Pfyn, Güttingen, 
Tobel, Mammern, Neuburg, die Vogtei Eggen, Tägerwilen und 
Ermatingen.^ Das Kloster Kreuzungen allerdings wollte seine 
Rechte vorbehalten. Es behauptete, dass seine Lehen dem 
Zug nicht unterworfen seien, dass ein von dem Lehenherrn 
auf das Lehen Gesetzter weder Einzug- noch Tratgeld schuldig 
und dennoch alle bürgerlichen Rechte zu geniessen befugt sei.* 
Alle diejenigen, die seine Lehengüter innehatten, sollten in der 
Gemeinde Lippoltswilen, in der sich damals der Streit erhob, 
des „gemeinen Wesens" unfähig sein.^ Neben der persön- 
lichen Berechtigung kam im Thurgau auch vor, dass der 

* G. Amstein, Geschichte von Wigoltingen. p. 266. * Bischofszeller 
Stadtbibliothek, Ms.: „Umständliche Relation des von Ihro Eminenz Car- 
dinalen von Roth, Bischofen zu Constanz, eingenohmenen Huldigungs- 
actus und was darbey merkwürdiges vorgegangen. * Zürcher Staats- 
archiv, A 323, 24. Bericht des Landammanns Grafenried, vom 1. April 1753. 

* Bericht Grafenrieds vom S.März 1751. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 23. 

* Zürcher Staatsarchiv, A 323, 23, Vergleich 1752. Vgl. auch E. A. 7. 1, 
p. 745, 746 ; E. A. 7. 2, p. 620. Über Abänderung von Schupflehen in Erb- 
lehen vgl. E. A. 8, p. 388, 389. 



1 20 Schuppisserrechte. 

Besitz gewisser Häuser Rechte verlieh. Diese Schuppisser- 
rechte konnten selbst Nichtbürgern zustehen ; es waren Über- 
reste von mittelalterlichen, zu den Gütern gehörenden Privat- 
rechten; in Tägerwilen war ihre Anzahl 64. Ähnliches bestand 
in Neuwilen, Egelshofen und Emmishofen.^ Die Städte Frauen- 
feld, Diessenhofen, Arbon und Bischofszeil hatten das Bürger- 
recht geschlossen.* Das Landrecht an Ausländer wurde von 
den regierenden Orten nur erteilt, wenn sich der Bewerber 
in einer Gemeinde einkaufte. Von 1744 bis 1797 wurden 57 
Fremde und Schweizerbürger im Thurgau naturalisiert.^ 

C. Die Leibeigenschaft. 
a. Die Beschwerden derselben. 

Die Bewohner der Landgrafschaft Thurgau waren der 
Leibeigenschaft unterworfen ; nur die Bürger der Städte Frauen- 
feld, Diessenhofen, Bischofszell und Arbon waren davon be- 
freit. Von den alten freien Landsassen scheinen sich allein die 
drei Geschlechter Engwiler, Meyer und Egloff, welche die niedern 
Gerichte in Engwilen handhabten, sowie die Angehörigen des 
Thurlindengerichts erhalten zu haben. Leute, welche sich von 
der Leibeigenschaft ausgekauft hatten, bezahlten dem Land- 
vogt Huhn und Fall;* ebenso freigeborene fremde Personen, 
wenn sie sich im Thurgau haushäblich niederliessen.^ Fremde 
Weiber, die sich in ein Gericht einheirateten, wurden dem 
Gerichtsherrn leibeigen, sofern derselbe das Recht der Leib:* 
eigenschaft besass.® Alle Unehelichen waren den regierenden 
Ständen eigen und fällig; starben sie im Lande ohne eheliche 
Nachkommenschaft, so fiel ihr Vermögen denselben anheim.^ 

* Wyss, Zeitschr. f. Schweiz. Recht 1. 2, p. 36, Anmerkung. Vgl. E. A. 
7.2, p. 597. * Vgl. Thurg. Beiträge, Heft 17, Geschichte des thurgauischen 
Gemeindewesens in besonderer Beziehung auf die Zweckbestimmung 
der Gemeindegüter, p. 80—89. « E. A. 7. 2, p. 530; Thurg. Beiträge, Heft 36, 
p. 161, Verzeichnis der 1744 — 1797 laut Syndikatsabschieden in das thur- 
gauische Landrecht aufgenommenen Fremden und Schweizerbürger. 
* Thurgauische Beiträge, Heft 27, p. 95. * In den Malefizorten bean- 
spruchte indessen der Abt von St. Gallen die Einzüglinge. E. A. 7. 2, 
p. 642, 643. • Thurg. Beiträge, Heft 27, p. 96. ' Fäsi, Y 44, p. 895. Ab- 
schiede von 1514, 1548, 1573, 1592, 1653, 1684. Es gab selbst Gerichts- 



Beschwerden der Leibeigenschaft. 121 

Der Leibeigene schuldete seinem Herrn: 

1. Den Leibdienst, Leibtagwen oder Tagwerk genannt. 
Hielt er Vieh, so musste er demselben nicht nur mit dem 
Leibe und der Hand, sondern auch mit dem Zuge leisten. 

Die regierenden Orte verlangten von ihren Leibeigenen 
weder Leib- noch Zugdienst. Viele Gemeinden hatten sich da- 
von bei ihren Gerichtsherren losgekauft, und obgleich derselbe 
im achtzehnten Jahrhundert noch in den meisten Herrschaften 
in Übung war, konnte er durch ein jährliches geringes Ent- 
gelt erledigt werden. Nach der Vereinbarung von 1526 zwischen 
der Landschaft, den Klöstern und Gerichtsherren ^ war der 
Leibeigene zu einem Tagwerk im Jahre verpflichtet; in ver- 
schiedenen Herrschaften wurde er aber zu drei Tagwen mit 
dem Leib oder dem Pflug angehalten, wenn er nicht vorzog, 
eine entsprechende Lösungssumme zu erlegen. 

2. Das Fastnachthuhn, auch Schutz- und Leibhenne ge- 
nannt, oder an dessen Stelle 10 Schillinge. 

3. Den jährlichen Fallbatzen, der bis 1766 sehr ungleich 
gefordert wurde, 6, 8, 12—15 kr. 

4. Den Fall, Mortarium, Totengeld. Der Spruch von 1526 
bestimmte, dass beim Absterben der Leibeigenen das beste 
Stück Vieh (Hauptvieh, Besthaupt) geschätzt werde und dem 
Leibherrn die Hälfte seines Wertes als Hauptfall zufallen solle. 
Besass der Leibeigene kein Vieh, so ging der Gewandfall in 
gleicher Weise vor sich. Wenn ein leibeigenes Weib starb, 

herren, die fällig waren. Art. 13 der Fallordnung von 1766 verlangte, 
dass dieselben sich für ihre Person loskaufen sollten. Vgl. auch Zürcher 
Staatsarchiv, A 323, 27, Kopie des gerichtsherrenständischen General- 
patents, d. d. 9. Mai 1764. „Über ein von Jkr. Gonzenbach von und zu 
haubtwil eingesandter Gravamen, dass herr Landweibel in Frauenfeld 
den Fall von seiner letzteren Jahres verblichenen Fraüle Schwöster, 
verfolglich mit Lauf der Zeit auch von anderen herren Gerichtsherren 
Geschwüsterten, ganz neuerlich praetendieren, und nur allein die würk- 
liche Besitzere der herrschaften, oder Freysitzen des Fahls frey belassen 
wolle." Gerichtsherrentag, 4. Juni 1764. „Das 1759 gemachte Conclusum 
erneweret, verfolglichen denen Gerichtsherren oder Theillhaberen an 
einer Gerichtsherrlichkeit abermalen auferlegt worden sich des fahls- 
halber zuentledigen, oderaber künftiger Gerichtsherrenversamblung 
nimmermehr beyzuwohnen." ^ Thurgöuisches Abschied Buoch, Y 158, 
p. 215. 



122 Beschwerden der Leibeigenschalt. 

gehörte dem Leibherrn das beste Kleid, Gürtel und Armbänder, 
die sie zur Kirche getragen.^ Einige Fallherren, vor allem der 
Abt von St. Gallen, bezogen den ganzen Fall von den Männern, 
dagegen nichts von den Weibern.^ Dem Abte von Fischingen 
wurde 1780 im Tanneggeramt | des Werts vom Besthaupt und 
bestem Kleide zugestanden.* 

5. Der Lass (Glass) wurde erhoben, wenn ein Leibeigener 
ohne eheliche Kinder, Kindeskinder, Bruder, Schwester oder 
deren Kinder abstarb. Er bestand im zehnten Teil des vor- 
handenen baren Geldes und sämtlicher Fahrhabe, worunter 
das Vieh und alles bewegliche Gut verstanden war.* Un- 
verbriefte Kapitalschulden und unverbriefte, doch zinstragende 
Aktivschulden waren dem Lass nicht unterworfen. Im Tann- 
eggeramt bezog der Abt von Fischingen den zwanzigsten Teil 
der Barschaft und Fahrnis, wenn lebende Geschwister des Ver- 
storbenen vorhanden waren, in den übrigen Fällen einen Zehntel.^ 

6. Der Pfund- oder Kauf Schilling, Ehrschatz, wurde ent- 
richtet bei Verkauf, Tausch oder Vergantung von lehenbaren 
Grundstücken.® 

b. Die dreizehenthalb Gotteshäuser. 

Seit langer Zeit übten 12 Stifte und Klöster in und ausser- 
halb des Thurgaus nebst der Propstei Wagenhausen das sog. 
Raubrecht aus. Diese „dreizehenthalb Gotteshäuser" waren: 
/. Das Bistum Konstanz 

2. Reichenau 

3. Das Domkapitel zu Konstanz 

4. Die Dompropstei allda 

5. Kreuzungen 

^ Thurgauische Beiträge, Heft 27, p. 93; Zürcher Staatsarcliiv, 
A 323, 27, Reflexionen wegen den Leibeigenen im Thurgau, 31. Oktober 
1764. 2 St. Galler Stiftsarchiv, Ruhr. 141, Erkanntnis von 1571: „St. Gallen 
bezieht den ganzen Hauptfall. Die st. gallischen Leute sind vor langen 
Jahren des Lasses gefryt." Hochheitliches Fallbuch 1767, sog. Eidg. 
Archiv. » E.A. 8, p. 356. Art. 12 der Fallordnung von 1766, Hochheit- 
liches Fallbuch. * E. A. 7. 2, p. 649. ^ E. A. 8, p. 356. • Er wurde auch 
an einzelnen Orten bei Erbteilungen bezogen, so in Dozwil. St. Galler 
Stiftsarchiv, Ruhr. 143, Bittschrift Dozwils an Beda vom 22. April 1778 
wegen des Ehrschatzes (vgl. über diesen Abschnitt Fäsi, Y44, p.888, ß89) 



Die 12i Gotteshäuser. 123 

6. SL Gallen 

7. Fischingen 

8. Petershausen 

9. St, Stephan zu Konstanz 
10. Münsterlingen 

IL Illingen 

12. St. Pelagius zu Bischofszeil 

13. Wagenhausen^ 

Durch die Verträge von 1560 und 1589 hatten sie unter- 
einander vereinbart: Der Mann, der einem dieser Stifte und 
Gotteshäuser eigen und fällig ist, „raubt" sein Weib, obwohl 
es einen andern Leib- und Fallherrn hat, und macht es durch 
Erlegung von 3 Batzen und ein Paar Handschuhen oder an 
deren Statt 18 Pfenninge seinem Kloster fallbar. Die Kinder 
folgen nicht der Mutter, sondern der „bessern Hand". Wer 
das Raubgeld nicht erlegte, erstattete alle Jahre bis zu dessen 
Bezahlung eine Leibhenne.^ Dadurch, dass im übrigen die 
Kinder der Mutter oder der „bösen Hand" folgten, waren die 
Leibeigenen eines Herrn im ganzen Lande zerstreut und die 
Bereinigung derselben fast ein Ding der Unmöglichkeit. Zwar 
verlangten die eidgenössischen Stände, dass, wenn ein Leib- 
eigener in die Hohen Gerichte ziehe, er sich vorerst bei seinem 
Leibherrn auskaufe ; tat er dies aber nicht, so war er den Fall 
sowohl seinem früheren Gerichtsherrn als dem Landvogt 
schuldig.^ Mehrere Gerichtsherren konnten das Leibeigen- 
schaftsrecht in ihren Gerichtsbarkeiten oder überhaupt nicht 
beanspruchen, während andere fällige Leute, aber keine eigenen 
Gerichte besassen.* Die Rechte der Fallherren waren im all- 
gemeinen überhaupt nicht genügend umschrieben; sie stützten 
sich auf alte Offnungen, Kaufbriefe oder das Herkommen. 

c. Die Fallordnung von 1766. 

Eine durchgehende Bereinigung der hoheitlich fälligen 
Leute mit den herrschaftlichen Fallherren Hess nicht nur ver- 
driessliche Streitigkeiten voraussehen, sondern schien den Auf- 



» Y 174, p. 354, 355. Thurg. Beiträge, Heft 27, p. 93. « Thurg. Land- 
buch, Fol. 158. » Thurg. Beiträge, Heft 27, p. 97. * Fallbuch 1767. 



124 Untersuchung der Leibeigenschaftsrechte. 

wand an Mühe, Zeit und Kosten nicht zu rechtfertigen. Über- 
dies wäre eine solche alle 20 Jahre vonnöten gewesen. Dennoch 
wurde von 1700 bis 1710 ein Versuch dazu gemacht; aber es 
zeigte sich, dass eine Prüfung der Ansprüche der Gerichts- 
herren vorangehen müsse. Dieselbe währte mit Unterbruch 
mehr als ein halbes Jahrhundert. Inzwischen wurden die hoheit- 
lichen Leibeigenschaftsbücher nicht fortgesetzt, und bei der ein- 
reissenden Unordnung blieben die Leibeigenen der Stände 
unbekannt und frei oder wurden von andern Fallherren ein- 
gezogen. Sämtliche hoheitliche Fälle brachten Mitte des acht- 
zehnten Jahrhunderts nur 60 bis 80 fl. ein, und die Zahl der 
den Ständen fälligen Leute betrug nicht einmal 3000.^ Die 
Ansprüche der Fallherren auf Leibeigene überstiegen die An- 
zahl der Einwohner des Thurgaus. Vorerst wurde eine Schei- 
dung zwischen den leibeigenschaftsberechtigten und nicht- 
berechtigten Gerichtsherren angestrebt; dann wurde festgesetzt, 
dass jeder Gerichtsherr, der das Leibeigenschaftsrecht besass, 
in seinem Gericht einziger Fallherr sein solle. Man behielt 
sich indessen vor, der Dompropstei und Domkustorei zu Kon- 
stanz, dem Stifte Felix und Regula in Zürich und der Familie 
Landenberg gewisse Distrikte, wo sie das Fallrecht ausüben 
konnten, auszusuchen und zu überlassen. In denjenigen Ge- 
richten, wo der Gerichtsherr das Leibeigenschaftsrecht nicht 
nachzuweisen vermochte, bezog die Hoheit die Abgaben. 
Diejenigen Fallherren, welche mehr Personen zu fordern hatten, 
als Einwohner in ihren Gerichten sassen, weigerten sich, eine 
Auslösungssumme an Geld dafür anzunehmen, sondern ver- 
langten von denjenigen Herrschaften, welche weniger Fällige 
als Einwohner besassen, Abtretung des Überschusses. Die 
dem Bistum Konstanz, der Dompropstei, der Domkustorei 
und dem Domkapitel daselbst fälligen Leute, welche, in allen 
Herrschaften zerstreut waren, verwahrten sich gegen einen 
Austausch, da ihnen als ^ Hof jünger" das alte Vorrecht, bei 
Fruchtsperre Korn aus dem Schwabenland zu führen, zustand.* 
Schliesslich stellte der Landweibel Joh. Ulrich Fehr die berat- 

* Zürcher Staatsarchiv, A 323, 27. Bericht vom 26. Merz 1765. 
' Fallbuch von 1767, von Landweibel J. U. Fehr. Vgl. auch E.A. 7. 1, 
p. 789f.; E.A. 7.2, p. 642 f. 



Fallordnung von 1766. 125 

schlagten Punkte in einer Schrift zusammen. So entstand die 
Fallofdnung von 1766. 

Die wichtigsten Punkte derselben sind: 

1. Alle Fallherren, denen die Ausübung des Fallrechts und 
des davon abhängenden Lasses bestätigt worden, sind in ihrer 
eigenen Herrschaft alleiniger Fallherr; ausgenommen die- 
jenigen Dörfer und Ortschaften, welche einem andern Fall- 
herrn, der keine eigenen oder im Verhältnis zu seinen An- 
sprüchen zu beschränkte Gerichte hat, zum Ersatz angewiesen 
worden sind. In den angewiesenen Bezirken bezieht der also 
Entschädigte allein den Fall. Alle Verträge, Abschiede, Ver- 
kommnisse, die in Bezug auf das Rauben und Nachjagen er- 
richtet worden, alle diesbezüglichen Gebräuche, wie auch be- 
sondere Verabredungen mit fälligen Personen wegen ^ines 
geringern (als in dieser Fallordnung angeregten) Falles, sind 
aufgehoben. 

2. Beim Fallaustausch und der Abtretung einzelner Dorf- 
und Ortschaften sind den früheren Inhabern (dem Gerichts- 
und Lehenherr) alle Rechtsame mit Ausnahme der Leibeigen- 
schaft vorbehalten. 

3. Alle Unehelichen, sofern sie ohne hoheitliche Legiti- 
mation absterben, sind für ihre Person der Hoheit, gebührend 
legitimiert aber dem Fallherrn, in dessen Bezirk sie wohnen, 
fällig. Deren Kinder, es seien die Eltern legitimiert oder nicht, 
sind dem Fallherrn, in dessen Gerichten oder angewiesenen 
Ortschaften sie niedergelassen sind, eigen. Der Hoheit fällig 
sind Findelkinder und landfremde Durchreisende. 

4. Der von den Fälligen jährlich erhobene Fallbatzen soll 
gemässigt sein; falls im ganzen Lande Gleichheit durchzuführen 
wäre, ist er auf 8 kr. per Haushaltung festgesetzt. 

5. Der freie Zug von einer Herrschaft in die andere ist 
gestattet, und der erste Gerichts- und Fallherr hat keine Leib- 
eigenschaftsabgaben mehr, weder Fallbatzen, Fall noch die 
Manumission^ zu beziehen. Knechte, Mägde, auch Gäste thur- 
gauischer Abkunft bleiben aber im Falle ihres Ablebens ihrem 
natürlichen Gerichtsherrn fällig. Die Manumission wird nur 
von denjenigen, die völlig ausser die Landschaft, desgleichen 

* Gebühr für die Entlassung. 



126 Fallordnung von 1766. 

in die Städte Arbon, Bischofszeil, Frauenfeld, Diessenhofen und 
deren Bezirke auswandern, bezogen, unter dem Vorbehalt, 
dass wenn eine solche manumittierte Person oder ihre Nach- 
kommenschaft wieder in den Thurgau zurückkehren würde, 
sie dem Fallherrn, in dessen Gericht oder Bezirk sie sich 
niederlassen, fällig seien. 

6. Alle fremden Männer und Weiber, ausgenommen die 
von den hohen Ständen Privilegierten und Eximierten, sind 
dem Fallherrn, in dessen Gericht und Bezirk sie wohnen und 
absterben, zu befallen überlassen. Damit sind die wegen der 
Einzüglinge und eingeheirateten Weibern entstandenen Diffe- 
renzen ausgetragen. 

7. Bei der Ausgleichungsverhandlung hat sich ergeben, 
dass eine Anzahl Leibeigener nicht in natura ersetzt werden 
kann. Die Entschädigungstaxe per Person ist auf 4 fl. an- 
geschlagen.^ 

8. Verzeichnis der Freisitze, die im Gerichtsherrenstand 
Sitz und Stimme haben.^ Die Partikularsitze sind demjenigen 
Fallherrn, in dessen Bezirk sie liegen, fällig. Auf den wirk- 
lichen Freisitzen sind die Knechte und Mägde vom Fall ver- 
schont, und nur die darauf wohnenden Lehenleute sollen von 
der Hoheit befallet werden. 

9. Von denjenigen Personen, die sich verpfründen oder 
ihr Vermögen gegen ein jährliches Leibgeding abgeben, soll 
der Fall im Momente, da dies geschieht, bezogen werden; 
desgleichen wird von Malefikanten oder Bannisierten der Fall 
vor der Konfiskation ihres Vermögens erhoben. Wenn bei 
Fallimenten, die vor dem Tode des Fallierenden eintreten, die 
Kreditoren verlieren, soll kein Fall gefordert werden. 

10. Wenn minderjährige oder erwachsene unverheiratete 
Personen absterben, welche eigene oder verfallene Mittel hinter- 
lassen, wird der Fall erhoben. 

11. Ist eine Person seit 25 Jahren verschollen, soll von 
ihrem Vermögen der Fall bezahlt werden. 

12. Der Lass wird nur dann bezogen, wenn eine ver- 
storbene Person keine Kinder oder Kindeskinder, Brüder oder 
Schwestern oder deren Kinder hinterlässt. Er soll von dem 



Vgl. p. 129. • Vgl. p. 67. 



Fallordnung von 1766. 127 

vorhandenen baren Gelde und der Fahrnis, worunter das Vieh 
und alles bewegliche Gut verstanden wird, so erhoben werden, 
dass der 10. Teil ihres Wertes dem Fallherrn zufällt. 

13. Der Bezug des Falles geschieht nach dem Spruch 
von 1526.^ 

14. Spezialkbnvention mit dem Gotteshaus St. Gallen: 

1. Die im ganzen Thurgau zerstreut wohnenden Männer, welche 
Vieh besitzen und dem Gotteshaus ganz-fällig waren, werden 
aufgeschrieben. Jeder Fallherr, dem solche Leute durch den 
Austausch als halbfällig überlassen werden, erhält das Ver- 
zeichnis derselben. Stirbt ein solcher Mann mit Hinterlassung 
einer Kuh, so empfängt St. Gallen 4 fl. ; besass er aber einen 
Stier, so bezahlen seine Erben 8 fl. Nach dieser Abgabe an 
St. Gallen ist der neue Fallherr zum Bezug eines halben Falles 
berechtigt. 2. Das Gotteshaus erhebt von den ihm abgetretenen 
Personen, die bis anhin halbfällig gewesen, nur den halben 
Fall. Wenn sich aber in den st. gallischen Gerichten eine halb- 
fällige Person mit einer ganzfälligen verheiratet, wird die Nach- 
kommenschaft ganzfällig. 3. Alle Männer und Weiber, welche 
aus st. gallischem Gebiete ausgewandert sind, um sich im 
Thurgau haushäblich niederzulassen, die aber noch nicht manu- 
mittiert oder geraubt sind, sollen sich nunmehr manumittieren 
und den Raubschilling an St. Gallen bezahlen. 

Die X hohen Stände übten von nun an in folgenden Herr- 
schaften das Fallrecht aus, da daselbst die Ansprüche der 
Gerichtsherren auf die Leibeigenschaft abgewiesen wurden 
oder solche überhaupt nicht erhoben worden waren. 1. in 
der Herrschaft Altenklingen, ausgenommen im Gericht Wi- 
goltingen, das der Dompropstei zu Konstanz überlassen wurde ;^ 

2. Altnau mit Ausnahme des ebenfalls der Dompropstei an- 
gewiesenen Bezirkes; 3. Burg; 4. Berg; 5. Bachtobel oder 
Oberboltshausen; 6. Blidegg; 7. die Vogtei Eggen; 8. Emmis- 

^ Vgl. p. 121. * Vergleich zwischen der Dompropstei Konstanz 
und Altenklingen vom 10. März 1767. Altenklingen verzichtet auf den 
Bezug der Leibhennen von den Angehörigen im Kehlhof-Wigoltingen 
gegen jährliche Entrichtung von 17 fl. R.W. durch die Dompropstei. 
Doch bezog Altenklingen immerhin noch von 150 Rauchfängen die jähr- 
liche Leibhenne. (Missive des Obervogts vom 16. Juli 1795) Altenklinger 
Missiven. 



128 Fallordnung von 1766. 

hofen; 9. die Gerichte des Klosters Feldbach. 10. Heidelberg; 
11. Hauptwil;^ 12. Hattenhausen; 13. Liebburg; 14. Uppers- 
wilen; 15. Mauren; 16. Neunforn; 17. Reitigericht ; 18. rf^r 
Thurm zu Steckborn; 19. Wagenhausen; 20. Wallenml; 
21. ZihJschlacht. 

In den folgenden Herrschaften stand den Gerichtsherren 
das Leibeigenschaftsrecht zu: 1. Andwil; 2. Bürgten mit den 
einverleibten Herrschaften; 3. rf/V Kreuzlingischen Gerichte; 
4. Dozwil und Zuben; 5. Tänikon; 6. die Domkustorei übte 
das Recht aus in ihrem Lehengericht zu Leimbach; 7. die 
Dompropstei in ihrem Lehengericht zu Wigoltingen^ im Kehlhof 
zu P/y« und Altnau; 8. Egnach; 9. Eppishausen; 10. Eschenz; 
11. die alten fischingischen Gerichte; 12. Gachnang; 13. Gö//- 
lieben; 14. Griesenberg; 15. Gündelhard; 16. Güttingen; 
17. Hagenwil; 18. Hefenhofen und Moos; 19. Herdern; 20. //- 
tingen; 2\, Kefikon; 22. Klingenberg; 23. Liebenfels; 24. Lang- 
rickenbach; 25. Lommis; 26. Mammern und Neuburg; 27. iffö«- 
sterlingen; 28. AV 5/. gallischen Malefizgerichte ; 29. Öttlis- 
hausen; 30. Oberaach; 31. Aawangen; 32. Pelagii Gottshaus; 
33. -P/y/i; 34. Spiegelberg; 35. rf/> reichenauischen Gerichte; 
36. Roggwil; 37. Schönenberg ; 38. Sonnenberg; 39. Sulgen; 
40. Tanneggeramt; 41. Tobet; 42. Wellenberg; 43. Weinfelden; 
44. Wittenwil; 45. das 5//// /"^//j: w«rf Regula in Zürich er- 
hielt das Leibeigenschaftsrecht /« einigen dem Gerichtsherrn 
von Kefikon gehörigen Ortschaften; 46. Wängi.^ 

d. Die Auslösung des Falles und Lasses 1795 und 1796. 

Die Thurgauer empfanden die Leibeigenschaftsabgaben 
schwer.^ Die Stände waren prinzipiell einem Auskauf derselben 
nicht abgeneigt; allein die Gerichtsherren, vor allem die 
Klöster, wachten eifersüchtig über die anererbten oder erkauften 



* Alle Angehörige der Familie Gonzenbach, sowohl männlichen 
als weiblichen Geschlechts, waren vom Fall und demselben anhangenden 
Lasten befreit, und da die übrigen Einwohner von der Familie nur als 
Schupflehenleute angenommen waren und somit als ihre Dienste be- 
trachtet werden mussten, war bei deren Ableben in der Herrschaft ein 
möglichst massiger Fall vorgesehen. Fallbuch von 1767. * Vide Anhang. 
8 Fäsi, Y 44, p. 903. 



Auskauf von Fall und Lass 1795 und 1796. 129 

Rechte.^ Im Laufe des Jahres 1795 bat die Landschaft die 
beiden Provisionalstände um Auslösung des hoheitlichen Falles 
und der davon abhängenden Abgaben; nach einigem Wider- 
streben erklärten sich die Gerichtsherren bereit, auch ihrer- 
seits zu einem billigen Auskaufe die Hand zu bieten.* Die 
Landschaft anerbot 5 fl. für jede fällige Haushaltung. Damit 
sollte die Leibeigenschaft, der Fall und Lass, die Leibhenne 
und der Fallbatzen, sowie die Manumission abgetan sein. Aul 
diesem Fusse wurde zunächst verhandelt.® Der auf den 23. Juli 
einberufene Gerichtsherrentag setzte indessen die Auslösungs- 
summe per Haushaltung auf 8, eventuell auf 7J fl. fest; in 
Frauenfeld einigte man sich auf 7| fl. Das Land versprach 
das Auskaufskapital von Jakobi bis Martini zu verzinsen und 
mit Martini den Anfang der Zahlungen zu machen;* kein Fall- 
herr hatte sich darum zu kümmern, wie das Land die Summe 
abteilen, veranlagen, aufnehmen und zahlen werde; man be- 
fürchtete aber Unordnung, Verwirrung und Streit in den Quar- 
tieren und Gemeinden. Der Auskauf bezog sich lediglich auf 
den Leibfall, die Fallbatzen oder Fallhühner, den Lass und 
die Manumission.^ Schirmhennen, Frontagwen, Schreib- und 
Siegeltaxen etc. etc. waren auf das allerbündigste vorbehalten 
worden, „damit den lieben Thurgäuern nicht sobald wieder 
nach einem solchen Jubeljahr gelüste." 

Die hohen Stände hatten während der letzten 20 Jahre 
jährlich zirka 600 fl. für den Fall bezogen, wovon dem Land- 
vogt 80 fl. und dem Landweibel 200 fl. zukamen, der Hoheit 
mithin 320 fl. verblieben.® Jeder Landgerichtsdiener erhob in 
seinem Quartier von den fälligen Haushaltungen je 8 kr. für 
Fallbatzen oder Fallhühner, von jedem Mannsfall 1 fl. und von 
jedem Weiberfall 30 kr. Die Zahl der Leute, welche der Hoheit 
fällig waren, belief sich auf 3367.^ Aus der Auskaufssumme 
konnten nicht nur jährlich dem Landvogt die 80 fl., dem Land- 

* Vgl. Thurg. Beiträge, Heft 27, p. 98. Auskaufsprojekte vom Jahre 
1588, 1598, 1603, 1604, 1607, 1655, 1666. « E. A. 8, p. 356. » Altenklinger 
Missiven, Schreiben des Obervogts Dav. Ant. Zollikof er vom 16. Juli 1795. 

* ibid.. Schreiben des Obervogts Dav. Ant. Zollikofer vom 28. Juli : die 
Summe musste sich wenigstens auf 1600C0 fl. belaufen. * E. A. 8, p. 356. 

• Vgl. p. 124. ' E.A. 8, p. 356. Die Auskaufssumme derselben wird auf 
25237^ fl. angegeben; demnach müssten es nur 3365 gewesen sein. 

Hasenfratz, Die Landgrafschaft Thurgau vor 1798. 9 



1 30 Der „gütliche Vertrag'* des Abts von St. Gallen. 

weibel die 200 fl. und den Landgerichtsdienern 340 fl. verab- 
folgt werden, sondern es war ein beträchtlicher Überschuss 
vorauszusehen. Bis zur Jahrrechnung von 1796 war bereits 
ein Namhaftes an die hoheitliche Auslösungssumme bezahlt; 
der Rest war auf Martinstag fällig. Man beschloss, das erlegte 
und zu erlegende Geld dem Gotteshause Paradies auszuleihen, 
das 25000 fl. aufzunehmen wünschte. Die Verschreibung sollte 
auf einen 20jährigen Termin gestellt und die Zinsen des aus- 
geliehenen Kapitals zur Befriedigung der jährlichen Forde- 
rungen des Landvogts, Landweibels und der Landgerichts- 
diener benutzt werden.^ 

Ungefähr zur gleichen Zeit machte Abt Beda von St. Gallen 
den Untertanen in der alten st. gallischen Landschaft und damit 
auch seinen thurgauischen Angehörigen noch weitergehende 
Zugeständnisse in dem sogenannten „gütlichen Vertrag" vom 
23. Wintermonat 1795.^ Der 1. und 2. Artikel desselben be- 
willigten die Auslösung des Falls und der Fastnachthennen 
um 135720 fl.; ferner versprach der Vertrag Erleichterung 
beim Lehenempfang, Aufhebung des Rübenzehntens, des 
Zehntens, der auf der Brachzeig lag, ausgenommen von Flachs 
und Obst, des Heuzehntens in natura; für die Juchart Heu- 
wachs sollten jährlich 24 kr., im Wiler- und Romanshorneramt 
nur 18 kr. entrichtet werden. Der Ehrschatz wurde geregelt; 
kleinere Abgaben sollten gegen Erstattung des doppelten 
Kapitals auf Verlangen ausgelöst werden; die Ehehaftgelder 
wurden auf eine massige Taxe herabgesetzt, die Hofstallgelder 
und der Abzug beschränkt, die Hälfte des letztern den Ge- 
meinden zugestanden ; von den Einzugs- und Hintersassgeldern 
beanspruchte das Stift nur einen Drittel. Der Vertrag enthielt 
überdies wichtige Konzessionen hinsichtlich der Veranlagung 
der Klöster, des Siechenfonds,^ des Militärwesens, übergab 
das Salzmonopol dem Lande, gestand den Gemeinden die 
Wahl des Ammanns zu, ebenso des Schulmeisters, wenn er 
von den Hausvätern erhalten wurde, des Mesners, der Kirchen- 
und Pfrundenpfleger, erlaubte den Gemeinden in ihren Streitig- 
keiten einen Schiedsrichter zu wählen, die Zünfte eventuell 

» E. A. 8, p. 357. « St. Galler Stiftsarchiv, Ruhr. 13, 33 b. » Vgl. 11 C b, 
Das Brugger Armengut. 



Der „gütliche Vertrag" des Abts von St. Gallen. 131 

aufzuheben etc. An die Auslösungssumme von 135720 fl. wurde 
kaum die Hälfte bezahlt, da die von Abt Beda gemachte Ein- 
teilung auf keinem richtigen Fusse beruhte und grosse Un- 
gleichheit und Widersprüche hervorrief. Zudem bewog ihn 
seine Gutmütigkeit zu Nachlässen an die Gemeinden.* 



* Ild. v. Arx, Geschichten des Kantons St. Gallen III, p. 641, An- 
merkung. J. A. Pupikofer, Geschichte des Thurgaus, alte Ausgabe von 
1830, II, p. 311, Anmerkung: „Die Gemeinde Herrenhof hatte ungefähr 
1100 fl. Loskauf zu zahlen; sie trug aber ihren Zahlmeistern auf, um 
300 fl. Nachlass zu bitten ; diese erfüllten den Auftrag so gut, dass sie 
den Abt bewogen, mit 500 fl. sich zufrieden zu geben. Nachdem sie im 
Kloster gespeiset hatten, Hessen sie den Abt noch um ein Reisegeld 
bitten, und erhielten 4 Louisdor. Die Gemeinde Hagenwil-Räuchlisberg 
und Zubehörde bezahlte für den Auskauf des Falls (nach dem vom 
Syndikate festgesetzten Fuss) fl. 442. 30 Batzen.^ Fallauslösungs- 
instrument d. d. 29. April 1796. St. Galler Stiftsarchiv, Rubr. 144. Ricken- 
bach samt Wilen und Busswil hatte für die Auslösung der Fastnacht- 
hennen 2008 fl. 13i kr. zu bezahlen. St. Galler Stiftsarchiv, Rubr. 64. 
Wängi erlegte 682 fl. für den Auskauf des Falls und der Fastnacht- 
hennen. Quittung d. d. 16. Juni 1797. St. Galler Stiftsarchiv, Rubr. 147, 
Fase. 1. 



II. 

Kirche und Schule. 
Wirtschaftliche Lage. 



1. Die Kirche. 

Einleitung: Die Kirchenleitung durch die Hoheit. 

Seit 1712 führte eine ständige paritätische Kommission, 
bestehend aus den Abgeordneten der vier ersten eidgenössischen 
Stände Zürich, Bern, Luzern, Uri, unter dem Namen land- 
friedliche Kommission oder paritätische Session die höchste 
Aufsicht in paritätischen Religionssachen, entschied in streitigen 
Fragen, vollzog Ratifikationen und Vereinbarungen zwischen 
den Konfessionen. Die evangelischen Angelegenheiten wurden 
den Kommissionalständen Zürich und Bern überlassen; sie 
übten ihre Befugnisse durch ihre Räte, durch die in beiden 
Städten bestellten landfriedlichen Kommissionen, durch die 
Gesandten auf der Tagsatzung in Frauenfeld und durch den 
Landammann im Thurgau aus. Die Besorgung der rein katho- 
lischen Angelegenheiten lag in den Händen der Gesamtheit 
der katholischen Orte (die V Orte und katholisch Glarus);* 
1770 hielt es aber Luzern für das katholische Wesen für not- 
wendig, in seinem Stande und in Uri Religionskammern auf- 
zustellen.2 Nebst den Gesandten auf dem Syndikate war der 
Landschreiber das Organ der katholischen Stände. Die Räte 
von Zürich und Bern besassen namentlich die nach kanonischem 



* K. Straub, Rechtsgeschichte der evangelischen Kirchgemeinden 
der Landschaft Thurgau, p. 196; für das vorhergehende p. 193. * E. A. 
7.2, p. 668, Art 869 und 871. 



Kirchenleitung der Hoheit und der Stadt Zürich. 133 

Recht dem Bischöfe zustehende Befugnis, die Errichtung neuer 
Kirchen und geistlicher Ämter zu bewilligen; 1785 wünschte 
Glarus, dass bei der Gründung neuer Pfarreien auch seine Zu- 
stimmung eingeholt werde.^ Die ständigen landfriedlichen 
Kommissionen der beiden Städte hatten die Stellung begut- 
achtender und vorberatender Instanzen in landfriedlichen An- 
gelegenheiten für die Räte; an sie hatten sich Gemeinden und 
der Landammann in Kirchensachen, die der letztere nicht er- 
ledigen konnte, zu wenden, und von ihnen empfing der Land- 
ammann Instruktion und Judikaturaufträge. Sie instruierten die 
Gesandten zur paritätischen Session oder zu der Tagsatzung. 
Die evangelisch'landfriedliche Kommission, d. h. die Gesandten 
von Zürich und Bern beim Syndikate oder der paritätischen 
Session, sprach gütlich oder rechtlich in kirchlichen Streitig- 
keiten zwischen evangelischen Parteien als zweite und letzte 
Instanz gegenüber erstinstanzlichen Urteilen des Landammanns, 
als letzte Instanz in Kirchstuhlstreitigkeiten, als erste und 
letzte Instanz in denjenigen Geschäften, in denen der Land- 
ammann nicht Richter war. Den beiden Gesandtschaften 
kam hauptsächlich die Judikatur in Sachen der Gemeinde- 
ökonomie zu; sie wurden gewöhnlich als evangelischer iand- 
friedlicher Richter bezeichnet.^ 

A. Das evangelische Kirchenwesen. 
a. Die Stadt Zürich. 

Einen Teil der evangelischen Kirchenleitung übertrug die 
Hoheit an die Stadt Zürich. Pfarrer und Seelsorger waren 
ihr unterworfen; von ihr hing ab, was den Gottesdienst, die 
Kirchenzucht, auch die Bestellung und Haltung der Schulen, 
die Judikatur Ober Ehesachen betraf, so dass aber die Schul- 
meister in allen andern Sachen, die nicht die Institution und 
Religidnslehre anlangten, dem weltlichen Richter unterstanden.* 
Sie übte die Aufsicht über die gesamte Amtsführung der Geist- 

* E. A. 8, p. 317. « K. Straub, p. 197. Vgl. p. 17, 18. » E. A. 6. 2 B, 
p. 2333. Vgl. Straub, p. 194: „Im allgemeinen lässt sich sagen, dass der 
Landfriede Zürich die Leitung der innem Kirchenangelegenheiten über- 
trug (sacra interna), während der Hoheit diejenige der äussern verblieb.^ 



134 Zürcher Ehegericht. 

liehen, besass die Disziplinargewalt über dieselben, erliess 
Gesetze über Kultus, Feiertage, Kirchenzucht und sorgte für 
die Durchführung der bezüglichen Ordnungen. Die im Kanton 
Zürich eingeführte Bibelübersetzung und das zürcherische 
Kirchenreglement wurden auch im Thurgau gebraucht.^ Der 
Kleine Rat war Inhaber der Gesetzes- und Disziplinarstraf- 
gewalt. Die unmittelbare Aufsicht führte das Examinatorium, 
die kirchliche Verwaltungsbehörde und Vorberatungsinstanz. 
Seine ursprüngliche Funktion war die Prüfung und Ordination 
der Kandidaten.^ Das Ehegericht sprach als oberste Instanz 
in allen Matrimonialsachen; es hob unschicküche Ehe- 
versprechen auf, verglich streitige Eheleute oder schied sie 
rechtlich, strafte Leichtfertigkeiten ab. Schwierige Fälle oder 
Dispensationsgesuche bei Heiraten in verbotenen Graden, so- 
wie Appellationen kamen vor den Kleinen Rat.^ Die Parteien 
hatten dem Landvogt von der Zitation vor das Ehegericht An- 
zeige zu machen; derselbe verhörte die Zeugen, und es wurde 
ihm ein Urteilsrezess zugestellt.* Ehebruch, Hurerei oder 
unter ehelichem Versprechen geschehener frühzeitiger Bei- 
schlaf bestrafte das Landvogteiamt oder Malefizgericht.^ Evan- 
gelische Verbürgerte oder Gerichtsangehörige der Stadt 
Frauenfeld mussten sich, bevor sie vor dem Ehegericht in 
Zürich erschienen, beim Schultheissen daselbst um die Ent- 
lassung melden; der Rat erhielt vom Ehegericht einen Rezess 
des gesprochenen Urteils eingehändigt. Abt und Stift St. Gallen 
waren verpflichtet, sich in allem, was der Landfriede von 1712 
verfügte, zu unterwerfen.^ Alle zu Arbon, Hörn, Bischofszell 
vorfallenden Matrimonialsachen der Reformierten, es mochten 
beide, der klagende oder beklagte Teil allein evangelisch sein, 
auch die Dispensationen gehörten nach Zürich. Wenn aber 
hiebei strafwürdige Sachen unterliefen, erfolgte die Anzeige 



^ Fäsi, Y 44, p. 1066. « G. Finsler, Kirchliche Statistik der re- 
formierten Schweiz, p. 42 ; J. J. Wirz, Historische Darstellung der ur- 
kundlichen Verordnungen, welche die Geschichte des Kirchen- und 
Schulwesens in Zürich ... betreffen, 11, p. 416!.; über weitere Kompe- 
tenzen des Rats und Examinatoriums vgl. p. 138. ' Wirz 11, p. 11. * ibid., 
p. 23, Anmerkung; Straub, p. 193. Vgl. E. A. 7.2, p. 621. » Vgl. Wirz 11, 
p. 11, 20. « ibid., p. 20, Art. 77 des Friedens von 1718. 



Diessenhofen. Synode, Kapitel, Prosynode. 135 

davon an das Obervogteiamt und das Ehegericht. Die Ehe- 
schimpfbusse von 5 fl. verblieb allein dem Obervogteiamt; im 
übrigen wurden die strafwürdigen Sachen entweder gütlich 
im Schlosse oder rechtlich vor Obervogt, Stadtammann und 
Rat abgewandelt. Bei einer Zitation nach Zürich nahm der 
Obervogt im Beisein zweier reformierter Ratsmitglieder das 
Zeugenverhör vor; die Sentenz des zürcherischen Ehegerichts 
wurde ihm zugeschickt. Wenn bei der Bestimmung und 
Taxierung des Heiratsgutes oder der Entschädigung das Ehe- 
gericht im Zweifel war, hatte es beim Landvogteiamt Erkundi- 
gungen einzuziehen.^ In Diessenhofen musste sich Zürich 
mit der Ausübung einer allgemeinen Aufsicht im Interesse der 
kirchlichen Konformität begnügen.^ Der Gesamtrat war In- 
haber der Kirchenhoheit unter Vorbehalt der Schirmrechte 
der IX Orte. Der evangelische Rat besass die evangelische 
Kirchenjurisdiktion und übte sie durch ein evangelisches Kon- 
sistorium und ein evangelisches Ehegericht aus. Das letztere 
urteilte nach eigenen Satzungen; die Appellationen konnten 
willkürlich nach Zürich, Bern, evangelisch Glarus oder Schaff- 
hausen geschehen.^ Strafbare Sachen wurden an den Gesamt- 
rat überwiesen. Die Geistlichen im Thurgau besuchten die jähr- 
lichen Zürcher Synoden^ von denen eine zu Ostern, die andere 
im Herbst abgehalten wurde. Denselben unterstanden die drei 
thurgauischen Kapitel: 1. das Frauenfelder, 2. das Steckborer, 
3. das oberthurgauische Kapitel. Immerhin waren einige 
Pfarreien keinem dieser Kapitel einverleibt. Diessenhofen, 
Schlattingen und Basadingen wurden zum Steiner Kapitel, in 
dessen Umfang sie lagen, gezogen. Der Propst von Wagen- 
hausen wollte weder an die Zürcher noch an die Schaffhauser 
Synode gebunden sein, besuchte aber doch die letztere.* Jedes 
der drei Kapitel hatte seinen Dekan, Kamerarius und Notar, 
der erstere von der Synode, die zwei letztern vom Kapitel 
erwählt. Die jährlichen Kapitelversammlungen wechselten 
den Ort ihrer Abhaltung; auf denselben wurde über die Amts- 
führung eines jeden Pfarrherrn Bericht erstattet; der Dekan 
zog überdies mit Zuzug eines andern Pfarrers bei den zwei 

» E. A. 7. 1, p. 814, 815. Wirz, p. 18, 19. , « Straub, p. 199. » Wirz 
II, p. 23. * Fäsi, Y 44, p. 1070, 1071. 



136 Synode, Kapitel, Prosynode. 

jährlichen Visitationen Erkundigungen über seine Amtsbrüder 
von den Gemeinden ein, die ihrerseits an ihre Verpflichtungen 
gegenüber denselben erinnert wurden. Die Visitationsakten 
gelangten nach Zürich an den Antistes und das Examinatorium.* 
Vor der Synode versammelten sich die Dekane zu einer Pro- 
Synode. In der Synode selbst wurden von den Landdekanen 
der Reihe nach Propositionen gehalten, in denen die religiösen 
und sittlichen Übelstände im Volke zur Sprache kamen; der 
Inhalt derselben war vorher von der Prosynode beraten worden, 
wobei zur Behandlung der für erheblich erklärten Punkte eine 
weitere Versammlung in Verbindung mit den geistlichen Mit- 
gliedern des Examinatorenkonvents stattfand.^ 

b. Die Kirchgemeinden. 

Die Kirchgemeinde war vielfach von der Ortsgemeinde 
nicht unterschieden; das Kirchbürgerrecht wurde uno actu 
mit dem Orfsgemeindebürgerrecht erworben, auch in zu- 
sammengesetzten Kirchhören ; die kirchlichen Vermögens- 
verhältnisse der Gemeinde fanden dann wohl Berücksichtigung 
bei der Bestimmung der Höhe der Einkaufssumme für das 
Ortsgemeinderecht.* In Simultangemeinden, neu errichteten 
Kirchgemeinden, hatte allerdings ein besonderer Einkauf statt, 
wobei die Taxe von Fall zu Fall einer Veränderung unterliegen 
mochte.* Da die Kirchengüter aus der vorreformatorischen 
Kirche knapp bemessen waren, wurden nicht selten bürger- 
liche Mittel, z. B. Einzugs- und Hintersassengelder zur Be- 
streitung der kirchlichen Bedürfnisse verwendet. Wo neue 
Fonds angehäuft wurden, entwickelte sich ein besonderes Anteil- 
haberrecht.^ Die Kirchgemeinden verfügten über die Anordnung 
des Gottesdienstes, die Verwaltung der Kirchengüter, über 

* Fäsi, Y44, p. 1070, 1071. » Finsler, p. 41. » Vgl. p. 115. * Straub, 
p. 187. * G. Amstein, Geschichte von Wigoltingen, p. 266, 267: »Die- 
jenigen Bürger und Kirchspielsgenossen, welche bei der Errichtung und 
Sammlung dieses Fonds (Almosen- und Armengut) ausserhalb des 
Kirchspiels wohnten und also zu demselben nichts beigetragen haben, 
sollen, wenn sie oder ihre Nachkommen wieder ins Kirchspiel ziehen, 
zur Äufnung des Armenfonds je nach Vermögensverhältnissen bei- 
zutragen schuldig sein. Diejenigen, weiche sich dessen weigern, sollen 
von allem Anteil und Nutzen aus diesem Fonds ausgeschlossen sein.^ 



Kirchgemeinden. 1 37 

Steuern und Anlagen unter der Aufsicht des Landammanns. 
Sie stellten Kirchstuhlordnungen auf und fassten selbst Be- 
schlüsse über Änderungen in den bestehenden Kultusformen. 
Sie stimmten ab über Bauten an Kirche und Pfarrhaus, gaben 
ihre vertragliche Zustimmung zu Abtrennung von Teilen der 
Kirchhöre und Einverleibungen von Gebieten in dieselbe.^ Als 
wähl- und stimmberechtigt werden zumeist die Kommunikanten 
bezeichnet, d. h. die männlichen Kirchgenossen, welche zum 
Abendmahl zugelassen waren; auf sie wurden gewöhnlich auch 
die Anlagen verlegt. Knechte und Tagelöhner waren vom 
Stimmrecht ausgeschlossen; sie bezahlten aber auch keine An- 
lagen.2 Die Autonomie der Kirchgemeinde überwog bedeutend 
die der Ortsgemeinde; als sich 1798 freiheitliche Regungen 
im Lande kundgaben, waren sie auf die Kirchgemeinden ge- 
gründet. 

An der Spitze der Kirchgemeinde stand der Pfarrer und 
die Vorgesetzten. Unter den letztern waren begriffen der 
Kirchenpfleger, der Steuerpfleger, die weltlichen Dorf- und 
Gerichtsbeamten, als: die Dorfmeyer, Vierer etc., Ammann, 
Weibel, Richter. In Kirchgemeinden mit städtischem Kern fiel 
die Leitung dem evangelischen Ratsteile zu, der dabei natürlich 
weitergehende Rechte als Pfarrer und Vorgesetzte in den 
Landkirchgemeinden ausübte; dafür trat auch die Kirch- 
genossenversammlung in Frauenfeld und Diessenhofen in ihrer 
Bedeutung völlig zurück.* Vielerorts begannen Pfarrer und 
Vorgesetzte Kirchenzuchtsfunktionen auszuüben und erhielten 
so als Kollegium den Namen Stillstand.^ Im obern Thurgau 
fand jährlich auf Ostern die sogenannte Gehorsame statt; ur- 
sprünglich versammelte dabei der Pfarrer klassenweise seine 
Gemeindeangehörigen, um sich von ihrem kirchlichen Be- 
kenntnisse zu überzeugen und bei dieser Gelegenheit die Ver- 
zeichnisse zu ergänzen; es kam aber mit der Zeit dazu, dass 
die Gehorsame nur noch als Bereinigung des Katechumen- 
verzeichnisses von Bedeutung war. Im untern Thurgau scheint 
die Einrichtung nie herrschend gewesen zu sein.^ Das Kon- 

» Straub, p. 189, 190. « ibid., p. 189. » ibid., p. ICD, 101. * ibid., 
p. 191; vgl. Finsler, p.366. Auch die Stillstände wurden nach dem Muster 
der zürcherischen eingeführt. * Pupikofer, Statistik, p.214; Finsler, p.368- 



138 Besetzung der Pfarrstellen. 

sistorium in Diessenhofen und die Stillstände der unter ihm 
stehenden Gemeinden der hohen Gerichte von Diessenhofen 
verhängten die Exkommunikation, namentlich als besondere 
Kirchenstrafe bei gewissen Vergehen, z. B. Ehebruch, Unzucht, 
die von der weltlichen Obrigkeit vorher abgestraft worden 
waren.^ 

c. Die Pfründen. 
/. Besetzung derselben. 
Die Besetzung der Pfarrstellen oder das Kollaturrecht 
stand gewöhnlich beim Gerichtsherrn; sie konnte aber auch 
an Korporationen übergeben worden sein; 10 Gemeinden 
besassen oder erlangten allmählich den Kirchensatz selbst.^ 
Gemäss des Landfriedens von 1712 waren die Kollaturen an 
einen vom Rat von Zürich ausgehenden Dreiervorschlag ge- 
bunden, wobei die Examinatoren demselben Vorschläge 
machten. Das Examinatorium prüfte auch die erfolgte Vokation 
und erstattete darüber Bericht an den Rat, der das Be- 
stätigungsrecht besass.* Collationem liberam behielt Diessen- 
hofen für seine Stadtpfarrstelle und die Stadt St. Gallen für 
die Pfarrstelle Bürglen.* Für die Aufnahme in den Dreier- 
vorschlag war nach zürcherischer Bestimmung das Bürger- 
recht der Stadt Zürich notwendig. Zugunsten von evangelisch 
Glarus setzte aber der gütliche Spruch von 1740 fest, dass 
Zürich nach bestimmten Grundsätzen von Glarus vor- 
geschlagene Geistliche in seinen Dreiervorschlag aufzunehmen 
habe, so dass stets vier Pfründen im Thurgau und Rheintal 
von Glarnern besetzt werden sollten.^ 1785 erlangte Glarus hin- 
sichtlich der seit 1740 errichteten Pfründen im Rheintal und 
Thurgau je bei der dritten den Zugang; war ein Glarner ge- 
wählt, so durfte sein Stand keinen seiner Angehörigen in den 
Dreiervorschlag bringen, bis die Pfründe wieder erledigt war.^ 
Im Vertrage von 1747 mit der Stadt Frauenfeld versprach 
Zürich, für die Kollaturen des Frauenfelder Rats verbürgerte 
Kandidaten in die Vorschläge aufzunehmen, grundsätzlich 



* Straub, p.203. * Finsler, p.366. » Wirz II, p.417 f. Straub, p. 195. 
* ibid., p. 208. * E. A. 7. 1, p. 714. • E. A. 8, p. 317. Die seit 1740 er- 
richteten Pfarreien waren Roggwil und Stettfurt. 



Besetzung der Pfarrstellen. 



139 



einen, für die Stadt Frauenfeld und Kurzdorf zwei, wenn mehr 
als ein Kandidat von Frauenfeld verfügbar sei und Glarus nicht 
berücksichtigt werden müsse. Die Kandidaten von Frauen- 
feld sollten dabei von der dreijährigen Wartezeit, der sich die 
Zürcher von der Ordination an zu unterziehen hatten^ ent- 
bunden sein.^ Die Kollatoren der Pfarreien waren:* 



Pfründe: 

1. Frauenfeld 1 

2. Kurzdorf j 

3. Gachnang . 

4. Ellikon . . 



5. Feiben 



6» Hüttlingen . 

7. Leutmerken 

8. Bussnang \ 

9. Affeltrangen/ 

10. Sirnach ) 

11. Dussnang / 

12. Aadorf . 

13. Aawangen 

14. Matzingen 

15. Lustdorf 

16. Kirchberg 

17. Stettfurt . 



/. Frauenfelder Kapitel. 

Kollator : 

. . . Der evangelische Rat zu Frauenfeld. 

. . . Der Bischof zu Konstanz. 
. . . Der Kleine Ratin Zürich; doch musste 
der neue Pfarrer dem Fürstbischo 
von Konstanz präsentiert werden 
. . . Zürich abwechselnd mit dem Rat zu 
Frauenfeld. 
. . Zürich. 
. . Der Gerichtsherr von Griesenberg. 

. . Der Kommandeur von Tobel. 



Das Kloster Fischingen. 

Zürich. 
Kreuzlingen. 
Tobel. 
Fischingen. 
Die Gemeinde. 
Die Gemeinde.^ 



18. Weinfelden . 

19. Märstetten . 

20. Wigoltingen 



//. Das Steckborer KapiteL 
. . . Zürich. 
. . . Die Gemeinde. 
. . . Das Domstift zu Konstanz. 



* Pupikofer, Geschichte des Thurgaus 11, p.770, Anmerkung (2 .Auf- 
lage). « Fäsi, Y 44, p. 1068 f. abgedruckt. Thurg. Beiträge, Heft 24, p. 37 f. 
• Straub, p. 187, Anmerkung: »1792 erhielt die Gemeinde Stettfurt von 
den Herren v. Tscharner in Bern die KoUatür schenkweise zurück.^ 



140 



Besetzung der Pfarrstellen. 



Pfründe: 

21. Lipperswil 

22. Müllheim 

23. Pfyn . . , 

24. Hüttwilen . 

25. Neunforn 

26. Burg . . . 

27. Mammern 

28. Steckborn i 

29. Berlingen ' 

30. ErmatingenJ 

31. Tägerwilen . 

32. Gottlieben 



KoUator: 
Das Stift St. Johann zu Konstanz. 
Der Bischof zu Konstanz. 
Das Domstift zu Konstanz. 
Die Karthaus Ittingen. 
Zürich. 

Das Kloster Einsiedeln. 
Das Kloster Rheinau. 

Der Bischof von Konstanz als Abt 
der Reichenau. 

Der Bischof von Konstanz. 
Die Gemeinde. 



///. Das oberthur gauische Kapitel. 



33. Bischofszeil, Pfarrer l 

34. Diakon . . . . J 

35. Schönholzerswilen . 



36. Neukirch 

37. Bürglen . . 

38. Sulgen . . 

39. Sommeri oder 

Amriswil 

40. Sitterdorf 

41. Arbon 

42. Salmsach 

43. Kesswil . 

44. Güttingen 

45. Altnau \ 

46. Langrickenbach \ 

47. Alterswil ) 

48. Scherzingen 



Das Chorherrenstift daselbst. 

Zürich war die Kollatur von der 
Gemeinde aus Dankbarkeit über- 
lassen worden weg. Unterstützung 
beim Kirchenbau und der Pfrund- 
stiftung 1714.1 

Zürich. 

Stadt St. Gallen. 

Das Chorherrenstift zu Bischofszeil. 

Das Domstift zu Konstanz. 
Der Abt von St. Gallen. 
Der Bischof von Konstanz. 
Der Abt von St. Gallen. 
Die Gemeinde. 
Kreuzungen. 

Das Domstift zu Konstanz. 

Das Kloster Münsterlingen. 



^ Johannes Hofmeister, Einkommen der geistlichen Pf runden, p. 154. 



Das Pfrundeinkommen. 141 

Pfründe: Kollator: 

49. Kurzrickenbach . . Zürich abwechselnd mit der Stadt 

St. Gallen. 

50. Egnach Die Gemeinde. 

51. Roggwil Die Gemeinde. 

2. Das Pfrundeinkommen, 
Es gab Pfründen, deren Einkünfte fixiert waren und jähr- 
lich an Früchten und Geldzinsen zur bestimmten Zeit und von 
bestimmter Seite geliefert wurden. Der grössere Teil dieses 
Einkommens floss aus den sogenannten Ämtern oder ein- 
gezogenen Klöstern, der andere bestand aus Grundzinsen, die 
der Pfarrer selbst einzog oder vielmehr von sogenannten Tragern 
empfing. Bei andern Pfründen bestand das Einkommen zum 
Teil im Ertrage der Pfrundgüter, welche der Pfarrer auf eigene 
Kosten bebauen musste, oder die Einkünfte beruhten auf dem 
Zehnten. Die letztere Art war am unsichersten und für den 
Pfarrer lästig, weil das Einsammeln des Zehnten häufige Streitig- 
keiten zur Folge hatte. Zumeist waren aber die Einkünfte der 
Pfründen gemischt;^ vereinzelt steht Stettfurt mit einem Ein- 
kommen an Geld von 400 fl. R. V.^ Nicht selten waren 
Leistungen der Ortsgemeinde an den Pfarrer; so wurde ihm 
etwa ein gewisses Quantum Holz verabfolgt, oder er wurde 
in Holz, Feld, Wunn und Weide wie ein anderer Bürger ge- 
halten.* Eine beträchtliche Rolle spielten die Geschenke, die 
zu gewissen Zeiten, wie Ernte, Herbst, Neujahr, die Einkünfte 
der Pfarreien bereicherten. In vielen evangelischen Gemeinden 
wurde dem Pfarrer von jedem Bauer die Steuergarbe, Verehr- 
garbe, gegeben, die vom Empfänger selbst einzusammeln war 
und um die er sogar mancherorts von der Kanzel bittlich an- 
halten musste.* Dazu kamen Akzidenzien bei Vornahme 
gewisser Pfarrhandlungen, wie Eheverhör, Eheeinsegnung, 
Leichenpredigt, örterliche Gehorsame. Einige Gemeinden be- 
willigten dem Pfarrer bei der letztern Gelegenheit anstatt der 
Geschenke eine Gratiszulage. Dennoch war der Ertrag der 
meisten Pfründen gering, und Zürich sah sich zu Zulagen und 
Verbesserungen veranlasst. Es bestand zugunsten der Prediger- 

^ WirzII, p.89f. « Hofmeister, p. 139. » Straub, p. 217. Mbid., p.216. 



142 Pfrundeinkommen, Zulagen, Unterstützungen. 

witwen und Pfarrer auf geringen Pfründen, an Schulen oder 
Filialen der Prädikanten- oder Witfrauenfonds, woraus vor- 
züglich die Geistlichen im Thurgau und Rheintal unterstützt 
wurden. Seit 1789 war die Zahl der Benefizianten auf 40 
gesetzt, wovon die 16 ersten jeder 45 tf, die 8 folgenden 40 tf, 
die übrigen 30 ff erhielten.^ Aus der Pfründenkasse wurden 
die Reis- und Aufzugsgelder von je 25 ff bestritten, die den 
auf entfernte Pfründen abgehenden Geistlichen überreicht 
wurden, ebenso Vikariatsadditamente, Unterstützungen an 
Predigerwitwen, Alterszulagen an Geistliche.^ Das Stipendium 
der 40 fl. wurde seit der Reformation jährlich an Prediger, die 
im Thurgau und Rheintal oder auch anderwärts auf schlechten 
Pfründen angestellt waren, ausgeteilt.^ Gewöhnlich erhielten 
es die Stipendiaten erst im vierten Jahre ihrer Amtsverwaltung. 
Für die Pfarrerswitwen und zum Teil auch für die Waisen wurde 
noch durch das Synodalalmosen gesorgt, sowie durch Beiträge 
aus säkularisierten geistlichen Gütern und Ämtern und gewissen 
fixierten Benefizien.* Seit 1766 bestand im Steckborer, seit 
1786 im Frauenfelder Kapitel ein besonderer Witwenfonds.^ Die 
Hinterlassenen eines verstorbenen Pfarrers blieben im Genuss 
des Pfrundeinkommens während der Fronfasten, worin er starb, 
und der folgenden; doch lag es ihnen ob, den Pfarrdienst 
während dieser Zeit versehen zu lassen. Dies nannte man 
den Nachdienst^ Das Vermögen blieb nach der Bestimmung 
des Landfriedens abzugsfrei. Die Geistlichen entrichteten dem 
Kollator ein Honorarium; die Stände wachten darüber, dass 
dasselbe nicht zu hoch angesetzt werde ;^ sie bezahlten die 
sogenannten Synodalsteuern in den zürcherischen Prädikanten- 
und Witfrauenfonds halbjährlich anlässlich der Synoden, fast 
durchgehends den 450. Pfenning ihres fixen Jahreseinkommens; 
die Zürcher Bürger schuldeten der „Gesellschaft der Gelehrten 
auf der Chorherrenstube" die sogenannte Liebesgabe, wovon 
I dem schon erwähnten Fonds zufielen.® In einer Anzahl 
Pfründen besassen die Kollatoren das ius spolii oder die Erb- 
gerechtigkeit. Regelmässig lösten die Prädikanten beim Amts- 

* Wirz I, p. 417. » ibid., p. 418 f. » ibid., p. 426 f. * ibid., p. 428 f. 
« ibid., p. 431, Anmerkung. • E. A. 7. 2, p. 540. ' Vgl. E. A. 7. 2, p. 43, 54. 
«Wirz 11, p.398f.; I, p.411. 



Das katholische Kirchenwesen. 143 

antritt oder im Laufe der Amtszeit durch Vereinbarung diese 
Verpflichtung ab. Das Kloster Einsiedeln erhob in Burg an 
Stelle des Spolienrechts eine Ansprache von 2 fl.^ 1750 
stellte der Bischof von Konstanz den Antrag, ein aufziehender 
Pfarrer möchte von den Pfarrpfründen Gachnang, Müll- 
heim, Steckborn, Ermatingen etwa 3 % des ersten Jahres- 
nutzens erstatten.^ 

B. Das katholische Kirchenwesen. 
a. Das Bistum Konstanz. 

Die katholische Religion stand unter dem Schutze der 
katholischen Stände, vor allem des Vorortes Luzern.^ Ihre 
Bekenner bildeten im Thurgau die Minderheit. J. C. Fäsi setzte 
in der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts das Verhältnis auf 
4 : 1 fest.* Geistliche, sowie weltliche Katholiken standen unter 
dem Bischof von Konstanz; die Säkulargeistlichkeit der Land- 
grafschaft war in zwei Ruralkapitel eingeteilt: 

I. Das vereinigte Frauenfelder und Steckborer Kapitel; 

II. das St Galler Kapitel. 
Im erstem lag die exemte Propstei Wertbühl, die allein unter 
der Dompropstei zu Konstanz stand, welche daselbst die 
Kollatur besass;* zum letztern gehörten nicht nur die Pfarreien 
des obern Thurgaus, sondern auch eine Anzahl Parochien in 
der alt-st. gallischen Landschaft und dem Rheintal. 1613 war 
zwischen dem Bischof von Konstanz und dem Abt von 
St. Gallen ein gütlicher Vergleich errichtet worden, kraft dessen 
diejenigen Kirchen, an denen der Abt die Kollatur besass, den 
Bischof von Konstanz anerkennen sollten. Dem Abte aber 
war neben der Kollatur das Examen und die Annahme der 
Priester überlassen, so dass sie sich jedoch dem Bischöfe vor- 
stellen mussten, um von ihm die Benediktion zu erlangen. Sie 
gelobten beiden geistlichen Fürsten Gehorsam. Bei Über- 
nahme der Pfründe entrichteten sie zuhanden des Bischofs 
eine Taxe von 4 fl. 5 Batzen oder 8 f l. 5 Batzen ; sie besuchten 

^ Straub, p. 180, Anmerkung. * E.A, 7.2, p. 598. » Vgl. Einleitung, 
p. 132. * Fäsi, Y44, p. 1075. Gewöhnlich wird es aber 3:1 angegeben. 
* Fäsi, Y 44, p. 1078. 



144 Gütlicher Vertrag zw. Abt von St. Gallen u. Bischof von Konstanz. 

die bischöfliche Synode, statteten die Charitativa, Subsidia, 
Consolationes etc. ab. Doch konnte auch der Abt von ihnen 
Subsidien beziehen ; derselbe besass das Recht, seine Priester- 
schaft zu versammeln, Visitationen vorzunehmen und Fehler 
im Lebenswandel der Geistlichen abzustrafen. Schwere Ver- 
gehen aber mussten dem Bischof hinterbracht werden, der 
alle fünf Jahre eine Generalvisitation vornahm. Die zwischen 
Geistlichen schwebenden Streitigkeiten mochten vom Gericht 
des Abtes an den Bischof appelliert werden; bei Differenzen 
zwischen Abt und Bischof waren der Bischof von Augsburg und 
der Abt von Kempten Schiedsrichter, die noch einen Drittmann 
zuziehen konnten. Bei ihrem Spruche sollte es sein Verbleiben 
haben. Alle Ehezwiste kamen vor das bischöfliche Matrimonial- 
gericht. In dem Vergleich waren Kesswil, Salmsach, Sommeri, 
Sitterdorf, Wuppenau nicht ausdrücklich erwähnt; der Bischof 
wollte dem Abte daselbst die Visitation nicht gestatten.* 

Die übrigen Parochien waren in allem dem Bischof von 
Konstanz unterworfen. Die Kapitel waren ähnlich wie die 
evangelischen organisiert; an der Spitze stand ein Dekan. Der 
Ort, wo die jährlichen Kapitelversammlungen stattfanden, 
wechselte. Alle zwei Jahre fand eine Lokal- und Personal- 
visitation durch Dekan und Kamerarius statt; die Visitations- 
akten gelangten an das Offizium des Bischofs. Nur ein ge- 
ringer Teil der katholischen Geistlichen in den beiden Rural- 
kapiteln bestand aus geborenen Eidgenossen. 

b. KoUatur.' 

/. Das vereinigte Frauenfelder- und Steckborerkapitel. 
Parochie : Kollator : 

1. Aadorf . . . Die Kollatur stand eigentlich bei Zürich, 
dem sie vom Kloster zu Winterthur zufiel. 
Zürich übergab sie den kath. reg. Ständen ; 
der von einem Stande Erwählte musste 
sich aber vor dem Rate in Zürich stellen, 
um die Belehnung zu erhalten. 



* J. J. Hottinger, Helvet. Kirchengeschichten III, p.988l. Vgl. p. 146^ 
147; die Kollatur stand in den erwähnten Parochien nur zum Teil 
St. Gallen zu; Fäsi führt »Kesswil" gar nicht an. » Fäsi, Y 44, p. 1076 f. 



Parochien. 



145 



Parochie , 
Au . . 
Basadingen 
Bettwiesen \ 
Bichelsee / 
Bussnang 
Tänikon . . 
Diessenhofen, die \ 
Kaplanei daselbst/ 
Ermatingen . . . 
Der Primissarius \ 
allda J 






10. 
II. 
12. 



13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
28. 
20. 

31. 



(Frühmessner) 
Die Kaplanei 

Mannenbach / 
Eschenz \ 
Fischingen/ 
Frauenfeld .... 
Die 6. Kaplanei allda 
Die 7. 

Gachnang .... 
GUndelhard . . . 
Herdern . 
Hüttwilen 
Homburg 
Üsslingen 
Klingenzeil 
Leutmerken 
Lommis . 
Mammern 
MUllheim 
Paradies 
Pfyn . . 
Steckborn 
Sirnach, Kaplanei allda 
Tobel, Kaplanei . . 
Dussnang .... 
Weinfelden .... 



Kollator: 
Das Kloster Fischingen. 
St. Katharinenthal. 

Fischingen. 

Der Kommentur zu Tobel. 
Das Kloster Wettingen. 

Der katholische Rat allda. 

Reichenau. 

Das Haus von Hallwil. 

Reichenau. 

Das Kloster Einsiedeln. 

Reichenau. 

Der katholische Rat. 

Das freiherrliche Haus Rüpli. 

Reichenau. 

Der Gerichtsherr. 

Das Kloster Kalchrain. 

Das Kloster Ittingen. 

Das Kloster Muri. 

Das Kloster Ittingen. 

Das Kloster Petershausen. 

Der Gerichtsherr. 

Das Kloster Fischingen. 

Das Kloster Rheinau. 

Reichenau. 

Löbl. Provinciales Konventualinnen. 

Das Domstift zu Konstanz. 

Reichenau. 

Das Domstift zu Konstanz. 

Der Kommentur daselbst. 

Das Kloster Fischingen. 

Herr Baron Reding v. Biberegg, 



Landschreiber. 
. Wängi Der Kommentur zu Tobel. 

Hasenfratz, Die Landgrafschaft Thurgau vor 179S. 10 



146 



Klösten Statthaltereien. 



In diesem Ruralkapitel lagen 
Männerklöster: 

1. Kommende Tobel 

2. Abtei Fischingen . . 

3. Kloster Ittingen . . 

4. Klösterli in Frauenfeld 

Frauenklöster : 

1. Tänikon .... 

2. Kalchrain . . . 

3. Feldbach . . . 

4. Paradies . . . 

5. St. Katharinenthal 

Es enthielt folgende geistliche 

1. Bettwiesen u. Sommeri 

2. Freudenfels \ 

3. Sonnenberg/ 

4. Klingenberg . . 

5. Kiingenzell . . . 

6. Herdern und Liebenfels 



folgende Klöster: 
Orden : 
Johanniterorden. 
Benediktiner. 
Karthäuser. 
Kapuziner. 

Zisterzienser. 
Zisterzienser. 
Zisterzienser. 
Klarissinnen. 
Dominikaner. 

: Statthaltereien: 
gehörten nach Fischingen. 

Einsiedeln. 

Muri. 

Petershausen. 
St. Urban. 



7. Mammern Rheinau. 



//. Das St Galler Kapitel 
Parochie : Kollator : 

1. Altnau Das Domstift Konstanz. 

2. Arbon ..... Der Bischof von Konstanz. 

3. Berg \ 



4. Bischofszell I 

5. Güttingen 

6. Hagenwil 

7. Heiligkreuz 
8.*Helfenswil 
9. Hörn 

10. Romanshorn 

1 1 . Salmsach 
12.*Steinach 

13. Sitterdorf 

14. Sulgen . . 



St. Pelagiusstift zu Bischofszell. 
Kloster Kreuzlingen. 



Der Abt von St. Gallen. 



St. Pelagiusstift zu Bischofszell. 



lagen nicht im Thurgau. 



Parochien. 1 47 

Parochie: Kollator: 

15. Sommeri .... Das Domstift zu Konstanz. 

16. Welfensberg . . . Der Abt von St. Gallen. 

17. Wuppenau .... Der Kommentur zu Tobel. 

18. Bernrain .... Der Stadtrat zu Konstanz. 

In diesem Kapitel lagen auch das St. Pelagiusstift zu 
Bischofszell, das Männerkloster Kreuzlingen und das Frauen- 
kloster Münsterlingen, beide Benediktinerordens, die dem 
Kloster Muri gehörende Statthalterei Eppishausen. 

C. Wohltätigkeitsanstalten. 

a. Die Brandsteuerordnung. 

Im Jahre 1716 beratschlagten die Dekane der drei thur- 
gauischen reformierten Kapitel eine Anstalt zur Erleichterung 
der Brandbeschädigten und setzten folgende Ordnung fest: 
Wenn ein oder mehrere Häuser eingeäschert wurden, so be- 
sichtigte der Ortspfarrer mit einem oder zwei Vorgesetzten 
den Schaden und zeichnete die Namen der Beschädigten und 
ihren Verlust auf. Darüber verfasste er einen Bericht zuhanden 
des Dekans, indem er zugleich über das Tun und den Wandel 
der vom Brandunglück Betroffenen Auskunft gab. Der Dekan 
teilte den Vorfall den Mitdekanen und durch dieselben allen 
Pfarrern im Lande mit, worauf dieselben von der Kanzel herab 
ihre Kirchgenossen um milde Gaben angingen. Die ein- 
gesammelten Steuern wurden dem Pfarrer der Brandbeschä- 
digten überschickt, der sie mit Zuzug der Vorgesetzten oder 
der Obrigkeit des Ortes verteilte und hierauf allen drei Dekanen 
ein Dankschreiben samt dem Verzeichnis der Beiträge zu- 
sandte. Die Steuern, die in Geld, Früchten, Wein, Holz etc. 
bestanden, wurden in ein besonderes Buch verzeichnet, allfällige 
Überschüsse einem eigenen Pfleger zur Verwaltung übergeben. 
Erst 1725 wurde die Brandsteuerordnung von allen reformierten 
Kirchgemeinden angenommen, mit dem Zusätze, dass das den 
Beschädigten noch verbleibende Vermögen angegeben und 
zuerst im Kapitel, in dem das Unglück geschehen, gesteuert 
werde. Auf gleiche Weise unterstützten die Reformierten ihre 
Angehörigen bei Hagelschaden mit Getreide und Geld.^ 

* Wirz I, p. 525, a. Anmerkung. 



1 48 Wohltätigkeitsanstalten. 

b. Das Brugger Armengut. 

Die dem Kloster St. Gallen angehörigen Ortschaften und 
Gemeinden im obern Thurgau waren Anteilhaber am Armen- 
gut zu Bruggen. Unter Abt Othmar war die Errichtung des- 
selben zustande gekommen, indem die alt-st. gallische Land- 
schaft ihre von der Krone Frankreich von sechs Jahren her 
geflossenen Pensionsgelder dem Abte überliess unter der Be- 
dingung, dass dieselben zum Ankauf eines Armenhauses für 
Kranke und Gebrechliche verwendet würden.^ 

Der Fonds vermehrte sich im Laufe der Jahrhunderte be- 
trächtlich, wurde aber vom Kloster St. Gallen öfters in be- 
stimmungswidriger Weise benutzt.^ Einige meistens demselben 
nahe gelegenen Gemeinden erhielten zwar von Zeit zu Zeit 
daraus einige Benefizien; desto weniger andere, die weiter 
entfernt waren. Vor allem sahen sich die Evangelischen ver- 
kürzt; sie beklagten sich in den neunziger Jahren, dass sie 
nicht allein vom Genüsse des Armengutes ausgeschlossen seien, 
sondern nicht einmal einen Einblick in den Stand desselben 
erhielten.^ Dekan Pfarrer Steinfels in Kesswil machte sich zum 
Anwalt der Gemeinden beim Syndikate; der „gütliche Vertrag", 
den Abt Beda der alten Landschaft bewilligte, versprach zwar 
Austeilung des Almosens gemäss dem Inhalte des Stiftungs- 
briefes, ohne Unterschied der Religion; dennoch sah sich 
Steinfels veranlasst, auch unter dem helvetischen Einheits- 
staate seine Bemühungen fortzusetzen. Die Ausscheidung des 
Armengutes an die anteilhabenden Gemeinden in St. Gallen 
und Thurgau vollzog sich erst im Jahre 1811.* 

c. Armenunterstut2ung. 

Die Teuerungsjahre von 1770 und 71 und die dadurch 
veranlasste Vermehrung der Bettler nötigte zur Aufstellung von 
Armenordnungen. Voran ging dabei der Pfarrer der Kirch- 
gemeinde Wigoltingen, Dekan Heinrich Kilchsperger von Zürich.*^ 

* Thurg. Beiträge, Heft 9, p. 125. Vgl. auch J. v. Arx, Geschichten 
des Klosters St. Gallen III, p. 111. « Thurg. Beiträge, Heft 9, p. 122, 123, 
125, 126. » ibid., p. 122. Vgl. E. A. 8, p. 391, 392. * Thurg. Beiträge, Heft 9, 
p. 130 f. * Vgl. Thurg. Beiträge, Heft 1, p. 53, wo sich eine kurze Bio- 
graphie Kilchspergers findet. 



Wigoltinger Armenordnung. 149 

Er versuchte, den Hausbettel gänzlich abzuschaffen. Die 
Almosenspender wurden ersucht, ihre Gaben an den Armen- 
pfleger zu verabfolgen, der den Armen der Gemeinde daraus 
wöchentliche Unterstützungen zukommen Hess. Auf diese 
Weise wurde nicht nur für die Armen am zweckmässigsten 
gesorgt, sondern es sammelte sich'^ein Almosenfonds an. Als 
die Zinse desselben samt denjenigen des alten Armengutes und 
der inzwischen gefallenen Legate nicht nur zur Austeilung 
der gewöhnlichen Almosen, sondern auch zur Unterstützung 
anderer Hilfsbedürftiger hinreichend schienen, wurde die weitere 
Sammlung 1780 eingestellt.^ Neu angenommene Bürger und 
Hintersassen hatten sich in den Armenfonds einzukaufen. Die 
Austeilung des Almosens fand jeweils am Donnerstag durch 
dazu verordnete Pfleger statt. Empfänger waren nur Er- 
wachsene, die vorher, sofern sie nicht durch Gebrechlichkeit 
und Krankheit daran verhindert waren, den an diesem Tage 
gehaltenen öffentlichen Gottesdienst besuchen mussten. Aus- 
bleiben ohne erhebliche Ursache wurde mit Entzug des 
Wochengeldes bestraft. Betteln ausserhalb der Kirchgemeinde, 
Zurückbehalten der Kinder von der Schule, Müssiggang bei 
Arbeitsfähigkeit und -gelegenheit, mutwilliges Benehmen hatten 
ebenfalls zeitweilige Vorenthaltung des Almosens zur Folge. 
Während der Ernte wurde die Spende drei Wochen lang ein- 
gestellt, da das „Erntebrot" sie ersetzte.^ 

Mehrere andere Kirchgemeinden folgten dem Beispiele 
Wigoltingens nach, wie Märstetten, Weinfelden, Steckborn, 
Gottlieben, Tägerwilen, Neunforn.^ 

Vielenorts wurden die Armen aus den Kirchensteuern 
unterstützt, wobei sich Steuer- oder Säckleingüter anzuhäufen 
begannen.* 1712 hatten in Simultankirchgemeinden die Kirchen-, 
Spend- und Armengüter unter beide Religionsparteien verteilt 
werden müssen, weshalb sie gewöhnlich für ihre Zwecke nicht 
hinreichten. Wo nicht durch neue Fondationen dem Mangel 
abgeholfen war, traten etwa die regierenden Stände hilfreich 
ein; den Reformierten öffnete Zürich seine mildreiche Hand. 

^ G. Amstein, Geschichte von Wigoltingen, p. 264, 265. * ibid., 
p. 267. » Thurg. Beiträge, Heft 1, p. 60. * Vgl. Wirz I, p. 527, An- 
merkung. 



150 Bischolszeller Gerstentag. 

In den Städten, wo die Mittel reicher waren, bestanden 
etwa stehende Institutionen zur Armenunterstützung, wie der 
Gerstentag in Bischofszeil. Bis 1741 wurde den Bedürftigen 
auf dem Kirchhof und im Spital Brötchen und Gerste aus- 
geteilt und 24 Weibern eine Mahlzeit gegeben. Die von Vogt 
und Rat erlassene neue 'Verordnung vom 19. August 1741 
schaffte die Abgabe von Gerste ab; die Brötchen sollten kleiner 
gemacht werden; auch die Mahlzeit wurde aufgehoben, und je 
24 Weiber wurden an Stelle derselben mit Geld abgefunden.^ 

D. Polizeiliches. 

Während sich immer mehr der Grundsatz geltend machte, 
dass jeder Kirchgemeinde die Unterstützung ihrer Armen ob- 
liege, war es die Aufgabe der Marschiere, fremde Bettler und 
herumschweifendes Gesindel vom Eintritt in das Land abzu- 
halten.^ Die Dorfwachen hatten die Armen ihres Kirchspiels 
am Weglaufen in andere Gemeinden zu verhindern, fremde 
in ihre eigenen Pfarreien zu verweisen. Besonders scharfe 
Aufsicht hielt man über die sogenannten Bettelpfaffen, Wald- 
brüder, da sich häufig Landstreicher unter dieser Verkleidung 
bargen. Nur wenn sie Pässe, Attestate und Empfehlungs- 
schreiben, von den regierenden Ständen, der Nuntiatur oder 
dem Ordinariat in Konstanz erteilt und besiegelt, vorweisen 
konnten, war ihnen das Betteln, Almosen- und Steuersammeln 
zugelassen. Verdächtig waren auch vorgebliche Konvertiten 
und Proseliten, die sich woht beim Pfarrer des Ortes oder 
dem Gemeindesäckelmeister um eine Unterstützung melden 
durften, hernach aber zum Dorf hinausgeführt wurden. Alle, 
die Bären, Affen oder anderes Gaukelwerk ins Land brachten, 
ferner solche, die mit Dudelsäcken, Leiern, Raritätskasten, 
Lotterien, Glückshäfen herumzogen, sollten als unnütze und 
heillose Strolche, die den guten Landmann um sein Geld zu 



^ J. Casp. Diethelm, Memorabilia Episcopicellana, p. 575. Bischols- 
zeller Stadtbibliothek. ^ Entwurf eines Bettelmandats von Landvogt 
Alois Weber, eingeschickt sub 12. November 1772. Zürcher Staatsarchiv, 
A 323, 29. Das Mandat zeigt auffallende Ähnlichkeit mit der Wigoltinger 
Armenordnung; vgl. Thurg. Beiträge, Heft 1, p. 59. 



Bettelordnungen. 1 5 1 

bringen trachten, auf demselben Wege, den sie kamen, zurück- 
gejagt und ihnen unter keinerlei Vorwand der Durchpass ge- 
stattet werden; inbegriffen war das höchst schädliche und 
gewissenlose Gesindel der Quacksalber, Marktschreier, Ver- 
käufer von zu Lachsnereien* verleitenden Bücher. Deserteure 
und abgedankte Soldaten hatten ihren geraden Weg auf der 
Landstrasse zu verfolgen und durften sich nicht auf Neben- 
wegen blicken lassen. Das Feuern, Kochen, Sieden und Braten 
unter dem Schatten der Bäume, wodurch der Fleiss des arbeit- 
samen Landmanns verspottet wurde, fand strenge Ahndung; 
die Ärger erregenden Faulenzer wurden, wenn sie widerstanden, 
fortgeprügelt, und jedermann war untersagt, solch liederlichem 
Gesindel Nachtherberge oder Unterschlupf zu gewähren. Den 
Klöstern und Herrschaften wurde das Suppen-, Brot- und 
Getränkeausteilen an Fremde verboten.^ Ehrliche und des Mit- 
leids würdige Arme hingegen sollten Linderung ihrer Not finden. 
So wurde die Verfügung erlassen, dass begüterte Hausväter ihre 
Gaben an Geld oder Waren demjenigen Vorgesetzten ein- 
händigten, der gerade den Armensäckel, welcher wöchentlich 
bei den Vorgesetzten umging, verwaltete; der Vorgesetzte war 
nicht befugt, das Eingegangene nachzuzählen; vorbehalten 
waren schon bestehende gute Einrichtungen. Tadelnd erwähnt 
wird das unanständige Betteln und Nachlaufen der kleinen 
Kinder. Wenn das Gesindel zu sehr überhand nahm, wurde 
eine sogenannte Betteljagd angestellt, ein allgemeines Treiben 
der Heimatlosen über die Grenze. Rückkehr in das Land wurde 
mit einer gerichtsherrlichen Strafe belegt, auch erfordernden 
Falles mit Schlägen und Haarabschneiden gezüchtigt.^ Hand- 
werksburschen, oder wer sonst das Land in Geschäften verliess, 
mussten sich mit Pässen versehen. An den Landesmarken er- 
hoben sich Säulen oder „Poteaux", an denen jeweils die 
neuesten Bettelordnungen angeschlagen waren.* Bettelfuhren 
wurden an den meisten Orten im Thurgau so fortgeliefert, dass 
die Verpflichtung dazu unter den Gemeindegenossen von Haus 

. .* Zaubereien. * Bettelmandat von 1789. * Bettelmandat vom 5. Merz 
1789, T 22, Bd. III, Nr. 216. * Bettelmandat vom Jahre 1779. Zürcher 
Staatsarchiv, A 323, 31. Mandatenbücher, sog. Eidg. Archiv, T 22, Bd. III, 
Nr. 199, Mandat vom 21. Juli 1780. 



152 Sonn- und Feiertagsmandate. 

zu Haus umwechselte, wenn nicht von Gemeinde wegen eine 
besondere Fuhr angeordnet wurde.^ Zur Unterbringung des 
Gesindels versuchten die Gerichtsherren sich mit einem Zucht- 
oder Arbeitshaus im Reiche oder in St. Gallen in Verbindung 
zu setzen; doch ohne Erfolg.^ 

Sonn- und Feiertagsmandate mahnten zur Zucht unter dem 
Volke auf, um es vor Liederlichkeit und Armut zu bewahren. 
An Sonn-, Feier, Fest- und deren Nachtagen* war das Saufen, 
Springen, Tanzen, Spielen mit Karten, Kegeln, Würfeln, be- 
sonders während des vor- und nachmittägigen Gottesdienstes, 
verboten. Speziell ereiferten sich die Mandate gegen das Licht- 
stubengehen der jungen ledigen Leute, gegen Geschrei und 
Johlen auf der Strasse. Der ehrsame Bürger mochte wohl 
nach geendetem Gottesdienste einen bescheidenen Trunk tun, 
doch niemals im Sommer bis über 9, im Winter über 8 Uhr 
im Wirtshause sitzen bleiben; die Zeche durfte er nicht auf- 
schreiben lassen; bei solchem „Dingszehren" fand der Wirt 
keine rechtliche Unterstützung in seiner Forderung. Feldarbeit, 
Backen und Mahlen, Kauf und Verkauf waren an Sonn- und 
Feiertagen untersagt* Immerhin wurde den Müllern zu- 
gestanden, bei anhaltender Trockenheit auch am Sonntag zu 
mahlen; Leute aus entlegenen Ortschaften mochten, aus der 
Kirche heimkehrend, Lebensmittel in der Stille einkaufen und 
mit sich nach Hause nehmen.^ Anlass zu grossem Unwesen 
gaben die Kirchweihen. Die jungen Leute besuchten nicht 
nur die „Kirbe" in der eigenen Kirchhöre, sondern zogen von 
Pfarrei zu Pfarrei.® Unter Genehmigung der bischöflichen Kurie 
setzten die Eidgenossen als Kirchweihtag für die ganze Land- 
grafschaft je den dritten Sonntag im Juli fest;' diese Verord- 
nung wurde aber hie und da von den Gerichtsherren um- 
gangen, indem sie den Wirten die Erlaubnis erteilten, an alten 
Kirchweihtagen Spielleute zu halten.® 



^ Zürcher Staatsarchiv, A 330, Kopie des gerichtsherrenständischen 
Protokolls vom 29. April 1793. « Zürcher Staatsarchiv, A 330, Protokoll 
vom 26. Juni 1788. ' Über Abschaffung einiger Feiertage vgl. E.A. 8, 
p. 369, 370: * Sonn- und Feiertagsmandat, T 22, Bd. Ill, Nr. 185, vom 
6. Heumonat 1774. » E. A. 8, p. 370. • T 22, Bd. lII, Nr. 202, Mandat vom 
18. April 1781. ' E.A.8, p.316. » E.A. 8, p.370; vgl. auch E.A.8, p.348. 



Schule. 153 

3. Die Schule.' 

A. Organisation. 

Im Jahre 1799 besass der Thurgau 215 Schulen, die im 
Maximum von 9136 Kindern besucht wurden.* Die Schule 
wurde durchaus als ein kirchliches Institut aufgefasst; in der 
reformierten Schulsatzung vom 6. November 1779^ werden 
die Lehrer die Stellvertreter der Geistlichen genannt; das 
Examinatorium in Zürich bewilligte die Gründung neuer 
Schulen, behielt sich das Recht vor, die Lehrer abzusetzen, 
und übte die Aufsicht über das Schulwesen durch Pfarrer, 
Dekane und die Synode. Unter den katholischen Schulen be- 
fand sich Ende des achtzehnten Jahrhunderts eine einzige 
Klosterschule, diejenige in Fischingen, nachdem die nur kurze 
Zeit bestehende Stiftsschule in Kreuzungen eingegangen war.* 
Laut der Berichte von 1772 bestanden paritätische Schulen in 
Steckborn, Salenstein, Üsslingen, Hüttwilen, Müllheim, Wein- 
felden; ebenso waren die sieben Schulen der grossen Kirch- 
gemeinde Bussnang: Bussnang, Mettlen, Amlikon, Rothen- 
hausen, Eppenstein, Friltschen, die Höfe Lanterswil, Sterenberg 
u. s. w. alle konfessionell gemischt. 1771 zählte die Schule 
zu Roggwil unter ihren 79 Schülern 6 katholische, und 1779 
wurde diejenige von Hauptwil auch von den dortigen katho- 
lischen Kindern besucht.^ Die evangelischen Pfarrer waren laut 
Predikantenordnung zu fleissigem Schulbesuch verpflichtet und 
sollten auch die Vorgesetzten der Gemeinden dazu ermuntern.* 

^ Das Material zur Geschichte des thurgauischen Schulwesens im 
achtzehnten Jahrhundert ist zusammengetragen in dem Manuskript 
von H. G. Sulzberger: Beschreibung der thurgauischen Schulen in den 
letzten Dezennien des achtzehnten Jahrhunderts, Y 154 a. Sulzberger 
benutzte: 1. die ausführlichen Berichte der thurgauischen Pfarrer über 
ihre Schulen, die sie 1771 und 72 auf Befehl der Examinatoren ein- 
gaben (Zürcher Staatsarchiv). 2. Die Berichte über die katholischen und 
evangelischen Schulen, die auf Befehl des helvetischen Ministers der 
Wissenschaft und Künste im Februar 1799 von den Schulmeistern nach 
einem ihnen mitgeteilten Frageschema abgefasst wurden (eidg. Archiv, 
Bern). * Thurg. Beiträge, Heft 30, J.J. Widmer, Das thurgauische Volks- 
schulwesen unter der Helvetik, p. 68. » Sulzberger, p. 4 f. * Kuhn, 
Thurgovia Sacra 11, p. 94, 331, 332. * Sulzberger a. v. O. • ibid., p. 12. 



154 Einteilung der Schulen. 

Kinder, die in den Hauptfächern: Gut lesen, deutliche und 
gründliche Erkenntnis der ersten Grundwahrheiten der christ- 
lichen Religion ungenügend vorbereitet waren, wurden nicht 
zum Abendmahl zugelassen, bis sie das Versäumte nach- 
geholt hatten.^ 

Die Schulen lassen sich folgendermassen ordnen: 

/. Hinsichtlich der Lehrfächer: 

1) Die gewöhnlichen Primarschulen. 

2) Die Oberschulen in Weinfelden, Bischofszeil, Altnau und 
Steckborn,^ die Oberschult oder das Provisorat Arbon, 
das Provisorat Diessenhofen. 

3) Die Lateinschulen: das evangelische Provisorat und die 
katholische Lateinschule in Frauenfeld, die Klosterschule 
Fischingen.' 

4) Die Nachtschulen. 

IL Hinsichtlich der Schulzeit: 

1) Alltagsschulen: a. Jahrschulen. 

b. Winter- und zum Teil Sommer- 
schulen. 

2) An bestimmten Tagen: a. Sonn- und Feiertagsschulen. 

b. Repetierschulen. 

c. Nachtschulen. 

d. Zum Teil Sommerschulen. 

///. Hinsichtlich des Schulgeldes: 

1) Die Kinder bezahlen dasselbe. 

2) Freischulen. 

3) Halbe Freischulen. 

U\^ Jahrschulen waren in der Minderzahl; von 1772 bis 1799 
werden ausdrücklich als solche in den Berichten bezeichnet: 
Ermatingen (die evangelische und katholische Schule), Ber- 
lingen, Steckborn, Burg, Wagenhausen, Müllheim, Märstetten, 
die drei Weinfelder Schulen, Hauptwil, Schrofen, Arbon (die 



* Sulzberger, p. 8. ' Die letztere wurde 17% aus einem 1726 dafür 
gemachten Legat gegründet und nach mehreren Jahren das Provisorat 
genannt. Sulzberger, p. 26. * Vgl. eine Ungenauigkeit Thurg. Beiträge» 
Heft 22, p. 53. 



Jahrschule. Winterschule. 1 55 

evangelische und katholische Primarschule), Altnau, Bottig- 
hofen, Egelshofen, Kurzrickenbach, Emmishofen, Bischofszell 
(Unter- und Oberschule), Aadorf, Frauenfeld (die katholische 
Lateinschule ausgenommen);^ wahrscheinlich war auch Jahr- 
schule in Gottlieben und Tägerwilen. In Egelshofen und Kurz- 
rickenbach setzte die Schule nur 14 Tage im Jahre aus. Die 
eigentliche Winterschule dauerte in den meisten Fällen von 
Martini (11. November) bis Ostern, Auffahrt oder Pfingsten. 
In Lommis begann sie 1772 an Nikiaus (6. Dezember); in 
Sirnach, Eschlikon, Oberhof en an Othmar (16. November); in 
Tobel ebenfalls Mitte November; in der Kaplanei Sirnach und 
der katholischen Schule St. Margrethen am I.Advent; in Mär- 
wil am 1. Dezember; in Ottenberg schon im Oktober. Sie 
dauerte in den katholischen Schulen Steinebrunn, Nieder- 
sommeri, Güttingen bis St. Georg (23. April). Nicht selten 
wurde die Winterschule verlängert, und zwar in einzelnen 
Fällen bis auf Jakobi.^ Als häufiger Termin wird angegeben 
„Heuet" oder Ernte. Die verlängerten Winterschulen sollten 
dem Bedürfnis nach einer Sommerschule abhelfen. In Zihl- 
schlacht begann dessenungeachtet am 17. September eine 
Herbstschule, die wieder bis Martini dauerte. Übrigens sind 
die verlängerten Winterschulen schwer von den Sommerschulen 
zu unterscheiden, von denen einzelne ebenfalls zu Jakobi, andere 
noch früher aufhörten. Es mögen auch die Berichte für den 
gleichen Zustand die Ausdrücke verlängerte Winterschule und 
Sommerschule gebrauchen. Im ganzen macht sich ein Steigen 
der Schulwochenzahl von 1772 bis 1799 geltend; es wäre denn, 
dass eine Schule durch Abtrennung schulgenössiger Orte Ein- 
busse erlitten hätte. So dauerte diejenige in Dünnershaus 
früher bis Jakobi, während der Bericht von 1799 den 6. April 
als Schlussdatum angibt. Die gleiche Verschiebung fand in 
der Kirchgemeinde Langrickenbach statt, wo gegenüber den 
vier Schulen des Jahres 1772 1799 sieben genannt werden. 
Die Schulwochenzahl war beständigen Variationen unterworfen, 

* Sulzberger a. V. O. * Bericht von 1799. Verlängerung der Winter- 
schule bis Jakobi in allen Schulen der Kirchgemeinde Neukirch: Neu- 
kirch, Olmishausen, Ringenzeichen, Wilen, in Oberaach, Hefenhofen, 
SteinUoh, Zihlschlacht. 



156 Sommer-, Sonn- und Feiertags-, Repetier- und Nachtschule. 

wie es bei dem unregelmässigen Besuche nicht anders zu er- 
warten war. Die Zahl der Winterschulwochen beträgt 20 — 23, 
24 — 26 ; bei den verlängerten Winterschulen 30 — 36 und mehr. 
Sie sank aber auch auf 18 — 16, 15, 13 — 12 herab. 10 Wochen 
dauerten die katholischen Schulen in Kalthäusern und Bett- 
wiesen, 9 diejenige in Affeltrangen, 8 die drei Schulen der 
Kirchgemeinde Bichelsee: Bichelsee, Balterswil, Itaslen; das 
Minimum erreichten Heiligkreuz mit 3 — 4 und Dotnach mit 
3 Wochen.^ Im allgemeinen weisen die katholischen Schulen 
die geringere Schulwochenzahl auf. Die Sommerschulen waren 
entweder Alltagsschulen oder sie wurden an bestimmten Tagen 
gehalten, häufig nur am Vor- oder Nachmittag. Sie dienten 
oft einer ganzen Kirchgemeinde, schlössen bei Beginn der ver- 
mehrten Feldarbeit, oder es traten Ferien bis nach der Ernte 
ein. Ihr Zustandekommen war von der Anzahl der sich ein- 
findenden Schüler abhängig. In Weinfelden hielt der Unter- 
lehrer Johann Dünner Frühschule von 5 — 1\ Uhr, damit die 
Kinder den Eltern nachher den ganzen Tag behilflich sein 
konnten. Sonn- und Feiertagsschulen waren namentlich an 
katholischen Orten beliebt; sie fanden an den Nachmittagen 
der Sonn- und Feiertage statt, nicht selten auch nur je eine 
Stunde vor dem Gottesdienst. Für entlassene Schüler bestanden 
die Repetierschulen zur bessern Vorbereitung auf das Abend- 
mahl ; " dieser kirchliche Zweck erklärt, dass in Güttingen und 
Dünnershaus 1799 der Pfarrer den Unterricht leitete; übrigens 
wurde in den Repetierschulen mit Schreiben und Lesen fort- 
gefahren. Gewöhnlich wurden sie einmal per Woche oder 
alle 14 Tage gehalten; nicht selten waren sie auf den Sonn- 
tag verlegt. Die Nachtschulen dienten vorzüglich zur Pflege 
des Gesanges; doch war an einigen Orten der Leseunterricht 
mit dem Singen verbiXnden und selbst das Rechnen der Nacht- 
schule vorbehalten. Zwei- oder dreimal per Woche kamen 
dabei Knaben und Mädchen zusammen; doch war etwa die 
Ordnung getroffen, dass zwei Abende den Knaben, der dritte 
den Töchtern reserviert blieben. Die Nachtschulen wurden teil- 



^ Sulzberger, p. 143. Thurg. Beiträge, Heft 30, p. 73, ist gewiss 
irrtümlich eine Zahl von 12 Wochen angegeben. • Sofern sie evan- 
gelisch waren. 



Freischule. 1 57 

weise auch von Erwachsenen^ besucht. Ihre Dauer war ver- 
schieden, zwei oder mehr Monate des Winters; gewöhnlich 
fanden sie von 6 — 8 oder 7 — 9 Uhr statt. In den Freischulen 
wurden die Kinder unentgeltlich unterrichtet, indem ein Schul- 
fonds oder, wo derselbe nicht genügte, Feststeuern, Kirchen- 
und Armengut die Besoldung des Lehrers bestritten oder wie 
in Hauptwil der Gerichtsherr dieselbe bezahlte. Oft war die 
Beschulung nur für einen Teil des Jahres frei, so in Märstetten 
7 Wochen lang. In einigen Kirchgemeinden, wie Sitterdorf, 
Altnau, Affeltrangen mit der Filiale Märwil, Hüttlingen, Feiben, 
waren alle Schulen frei. In andern, z. B. Sirnach und Lust- 
dorf, war die ganze Kirchgemeinde Anteilhaberin an den Frei- 
schulen, obwohl sich Nebenschulen abgetrennt hatten. In halben 
Freischulen bezahlten die Hausväter die Hälfte des Schul- 
lohnes. Wo die Nachtschulen frei waren, mussten die Schüler 
etwa die Kerzen geben, woran die Gemeinden häufig einige U 
steuerten, sofern nicht aus dem Schulfonds, dem Kirchen-, 
Armen- oder Steuergut ein Beitrag an Geld bewilligt war oder 
dieselben die ganzen Kosten der Beleuchtung trugen; mancher- 
orts war der Lehrer gehalten, die Kerzen zu liefern. Kinder, 
die nicht aus dem Schulort waren, bezahlten das gewöhnliche 
Schulgeld, und es war eine Vergünstigung, wenn der Lehrer 
solche „Fremden" zur Erhöhung seines Einkommens auf- 
nehmen durfte. Einige Orte fanden sich mit jährlichen Bei- 
trägen an den Schulort ab, um ihren Kindern Freiunterricht 
zu verschaffen. Bei der Abtrennung einer Nebenschule behielt 
sich etwa der neue Schulort sein Recht vor und schickte seine 
Schüler nach Beendigung der eigenen Schule noch in die alte. 
So beklagte sich 1799 der Lehrer von Lustdorf, dass die Kinder 
in den Nebenschulen Wetzikon und Strohwilen zur Wahrung 
des alten Schulrechts 8 Tage lang die Sommerschule daselbst 
besuchten, was nur Unordnung verursachte. Ohne Erlaubnis 
der Visitatoren, des Pfarrers oder Dekans, durften keine Kinder 



* Die Berichte von 1772 erwähnen Statuten der Nachtschulen und 
Strafbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung. In Müllheim 
wurde Schwören mit 4 kr., unnützes Geschwätz, liederliches Gelächter 
und Streit mit 3 kr. bestraft. Vgl. O. Hunziker, Geschichte der schweize- 
rischen Volksschule 1, p. 127. 



158 Schulfonds. 

fremde Schulen besuchen.^ Die Schulfonds entstanden aus 
Legaten, so in Ermatingen vorwiegend aus solchen der Familie 
Zoliikofer im Hard, aus freiwilligen Beiträgen wohlhabender 
Leute, wobei sich namentlich die Familien von Gonzenbach 
und Scherb in Bischofszeil hervortaten; eine weitere Art der 
Stifung war diejenige aus dem Steuerfonds und den Abend- 
mahlssteuern, oder die Hausväter legten ein Kapital zusammen. 
Ende des achtzehnten Jahrhunderts nahmen die Schulfonds 
zu; aber es blieben immer verhältnismässig wenige. In Hürnen 
musste jeder Bürger bei seiner Verehelichung 2 fl. an den 
Schulfonds entrichten.^ Die Schulfonds reichten nicht immer 
hin zur Gründung von Freischulen; in diesem Falle wurden 
sie zur Beschulung armer Kinder, zur Anschaffung von Lehr- 
mitteln und Verbesserung des Lehrergehalts verwendet. Seit 
1768 genossen einzelne evangelische Schulen ununterbrochen 
die Unterstützung des Schulfonds in Zürich. Ursprünglich 
ein Auswanderungsfonds, wurde er für die Errichtung und 
den Unterhalt evangelischer Schulen in den gemeinen Herr- 
schaften benutzt. Das zürcherische Examinatorium verlangte 
in den Jahren 1777 und 78 von den evangelischen Geistlichen 
der gemeinen Herrschaften eine Beisteuer. Die thurgauische 
Geistlichkeit entsprach unter der Bedingung, dass ihre Bei- 
träge einen gesonderten thurgauischen Fonds bildeten, aus 
dem nur die Schulmeister im Thurgau unterstützt werden 
sollten. Die Sammlung von Beiträgen und die Verabreichung 
der Unterstützungsgelder an einzelne besonders bedürftige 
Schulen nahmen bis zur Revolution ihren Fortgang.^ 

B. Innere Einrichtung der Schulen. 

Schulordnung. 
Die Schulordnung von 1779 gebot dem Schulmeister, die 
Schulstunden, wenn er gesund sei, selbst zu halten, keine ohne 
Genehmigung des Pfarrers und der Vorgesetzten zu ve^r- 

^ Schulordnung von 1779, Sulzberger, p. 9. * Zur Äufnung des 
Fonds in Homburg verpflichtete sich ein aus der Kirchgemeinde 
stammender Chorherr in Bischofszeil zu einer jährlichen Gabe von 15 fl. 
» Thurg. Beiträge, Heft 3, p. 34, 35. Die Ausscheidung hatte 1804 statt, 
ibid., p. 36. 



Schulordnung. 1 59 

säumen und nur mit deren Einwilligung einen Nebengehiifen 
einzustellen. Bei grosser Schülerzahl war ihm gestattet, zum 
Abhören der Kinder einige Vorgerücktere zu Hilfe zu nehmen. 
Sie wies ihn auf eine individuelle Behandlung und warnte 
vor unvorsichtigem Gebrauche der Rute. 

Die gewöhnliche tägliche Schulzeit in den evangelischen 
Schulen war b, in den katholischen 5 Stunden ; doch fehlte es 
nicht an Abweichungen von der Regel. Ebenfalls nur 5 Stunden 
Unterricht wurden an den evangelischen Schulen Frauenfeld 
erteilt ; 4| in der katholischen Primarschule Bischofszell, 4 in 
der katholischen Wechselschule Au-Stoppel, während die täg- 
liche Schulzeit in Lustdorf 7|, in Oberaach beinahe 8, in Lang- 
dorf ebenfalls 8 Stunden betrug. 

Eine bestimmte Altersgrenze beim Schulein- und austritt 
war nicht vorgesehen; gewöhnlich besuchten die Kinder die 
Schule vom 4. oder 5. bis zum 10., 12., seltener bis zum 13. und 
14. Jahre; doch wurden auch jüngere geschickt, „damit sie den 
Eltern aus den Füssen seien." 

Eine Klasseneinteilung konnte an den wenigsten Orten 
durchgeführt werden. Es wurden etwa diejenigen, die sich 
besonders auszeichneten, zueinander gesetzt; der Lehrer von 
Schönholzerswilen trennte die Schüler nach dem Geschlecht; 
in Speiserslehn wollten die Geschwister beieinander bleiben; 
ausschlaggebend war auch der Besitz des gleichen Schulbuches. 
Einzelne Schulmeister klassifizierten die Schüler nach ihren 
Kenntnissen und Fertigkeiten; in Salmsach bestanden 1779 
drei Klassen: 1. die ABC-Schützen, 2. die Buchstabierenden, 
3. die Lesenden. Neben drei wurden auch zwei und selbst 
vier Abteilungen gebildet. In der katholischen Primarschule 
Bischofszell waren: 1. ABC-Schützen und Buchstabierende, 
2. Lesende, Schreibende und Rechnende, 3. solche, die sich 
mit „ernstem** Gegenständen befassen. Der katholische Latein- 
lehrer in Frauenfeld unterschied: 1. angehende Prinzipisten, 
2. Rudimentisten, 3. Grammatisten, während sein Amtsbruder, 
Pfarrer Georg Kappeier, am evangelischen Provisorate jedes 
Jahr eine Klasse bildete. Kappeier beklagte sich über die 
mangelhafte Vorbereitung und teilweise Unfähigkeit der Kinder, 
was keinen gründlichen und vollständigen Unterricht ermögliche. 



1 60 Schulbesuch. Lehrfächer. 

Der Schulbesuch war sehr unregelmässig; die Kinder 
kamen gewöhnlich erst nach Neujahr zahlreicher; sei es, dass 
sie vorher beim Ausdreschen des Getreides behilflich sein 
mussten, oder dass ihnen Kleidung und Schuhe mangelten, 
die sie erst zu Weihnachten von den Paten bekamen. Im 
Frühjahr, wenn die Feldarbeiten begannen, nahm die Zahl der 
Schüler ab. Dienstboten wurden selten zur Schule geschickt 
oder ihnen dafür am Lohn abgezogen. Die Sommerschulen 
waren besonders schlecht besucht, fast nur von Jüngern Knaben 
und von Mädchen. Schüler, die bereits eine gewisse Fertigkeit 
erlangt hatten, erschienen spät; arme, aber auch bemitteltere 
Eltern Hessen die Kinder spinnen und das Vieh hüten, so dass 
die Schule zuweilen fast leer war. Besonders nachlässig war 
der Schulbesuch von seite der Kinder, die das 10. Jahr über- 
schritten hatten. Zur Zeit der Teuerung von 1771 erhielten 
arme Kinder, die fleissig die Schule besuchten, in Hüttwilen 
und Feldi täglich Brot, Obst u. a. ; versäumten sie die Schule, 
um zu betteln, so wurde ihnen und ihren Eltern dieses Almosen 
für mehrere Tage entzogen. Eine ähnliche Bestimmung ent- 
hielt die Wigoltinger Armenordnung vom Jahre 1787.^ Die 
Lehrer sollten laut Ordnung von 1779 Absenzenverzeichnisse 
führen und dieselben dem Pfarrer vorweisen, der bei Gelegen- 
heit Eltern und Kindern zusprach. In der Kirchgemeinde Altnau 
verursachte das Frühjahrsexamen im Januar und Februar einen 
regeren Schulbesuch. 

Die Lehrfächer waren Lesen des Gedruckten und alter 
Briefe (Urkunden), Schreiben, doch nur bei einem Teil der 
Kinder, besonders Knaben und etwa Mädchen aus bemittelteren 
Familien, selten bei allen. Rechnen, selten sowohl bei Knaben 
als Mädchen, da man sich lieber der sog. Bauernrechnung mit 
römischen Zahlen bediente; Singen war dagegen allgemein, 
doch meist nur (mit Notenlesen) in den Nachtschulen. Dazu 
kam in den evangelischen Schulen Memorieren des Kleinen 
und Grossen zürcherischen Katechismus, von Sprüchen, 
Psalmen und Gebeten. Man begann im ersten Winter mit dem 
Buchstabieren und Syllabieren; dann ging es ans Lesen und 
Memorieren, nachher ans Schreiben und etwa ans Rechnen. 

^ Vgl. p. 149. 



Lehrfächer. 161 

1772 konnten in Hüttwilen und Üsslingen nur wenige Mädchen 
schreiben, indem man sich entschuldigte, die Mütter könnten 
es auch nicht; auch in Thundorf lernten die wenigsten Ge- 
schriebenes lesen, und nur eine Minderheit schrieb, weil die 
Eltern fanden, es nütze nichts, mehr zu wissen als sie. Mancher- 
orts war den armen Kindern das Schreibenlernen versagt, an 
andern nur den fähigeren zugelassen. In Lustdorf musste 1772 
Pfarrer Ammann die Vorschriften verfertigen, da der Lehrer 
dazu nicht imstande war. Zur selben Zeit admittierte Pfarrer 
Hug in Feiben kein Kind, das nicht schreiben konnte, obgleich 
sich die Bauern widersetzten ; er bedauerte, dass viele Töchter 
das Schreiben später wieder ganz verlernten. In der Kirch- 
gemeinde Sirnach gab es 1772 manche Kinder, besonders 
Mädchen, die nicht lesen konnten; Pfarrer Büeler, der seit 
1785 in Güttingen wirkte, berichtete von einer Anzahl Kinder 
in Rutishausen, die keinen Schulunterricht genossen, und von 
einzelnen 17 — 18 jährigen Analphabeten. Noch 1799 bedauerte 
der Lehrer von Gottshaus, dass so viele Kinder teils aus Armut, 
teils wegen Nachlässigkeit der Eltern der Schule ferne blieben. 
Der Rechenunterricht wurde zumeist auf Knaben beschränkt, 
oft auf solche, die sich dem Handel zu widmen gedachten. 
Der Lehrer in Mauren hatte die vier Spezies erlernt, sie aber 
beinahe wieder vergessen, da keiner seiner Schüler zu rechnen 
begehrte. (1799) Hinsichtlich des Rechnens kam es also ganz 
darauf an, ob der Schulmeister selbst darin unterrichtet war, 
und ob sich Schüler dafür anmeldeten. Wenn wir 1799 in 
Ottoberg und Bürglen unter den Lehrfächern das Zeichnen 
finden, so erklärt sich dies aus der beruflichen Nebenbeschäfti- 
gung der Lehrer, wie 1799 Ermatingen einen Schulmeister 
besass, der in Klavier, Geige und der lateinischen Sprache zu 
unterrichten fähig war. 

Die Lehrfächer an Provisoraten und Oberschulen umfassten 
ausser denjenigen der Unterschule Geographie, Geschichte, auch 
etwa Naturkunde, in der evangelischen Lateinschule Frauen- 
feld Physik; doch fehlten für die beiden letzten Fächer die 
nötigen Lehrmittel; neben Rechnen werden Anfangsgründe 
der Geometrie erwähnt. Die Lehrer Hessen die Schüler Briefe 
und andere schriftliche Aufsätze ausfertigen; 1799 wurde an 

Hasenfratz, Die Landgrafschaft Thurgau vor 1798. 1 1 



162 Lehrmittel. 

den meisten Oberschulen die französische Sprache gelehrt. 
Provisor Kappeier führt als Lehrfach an: Erdbeschreibung zur 
Verbesserung der Landwirtschaft. Das Schreiben wurde als 
Schön- und Rechtschreiben gepflegt, auch das Zeichnen geübt. 
Als Lehrmittel kamen in den Schulen zur Anwendung 
die zürcherischen Namenbüchlein, Katechismen, „Zeugnisse", 
die beiden Waserbüchlein,^ verschiedene Predigt- und Gebet- 
bücher, alte Urkunden, Zeitungen. Zum Singen wurden 1799 
vorzüglich das neue Zürcher Gesangbuch und die Lieder- 
sammlungen von Bachofen und Schmidlin gebraucht; beliebt 
waren Gellerts und Lavaters Lieder. Das Neue Testament in 
der Ausgabe Osterwaids, Armbrusters Erzählungen für Bildung 
des Herzens und Geistes, Hübners Historien, die von der 
Zürcher asketischen Gesellschaft herausgegebenen biblischen 
Erzählungen mochten an evangelischen Schulen das Lehr- 
material ergänzen. An verschiedenen Orten, so namentlich in 
Bürglen, wurden die Stadt-St. Galler Schulbücher benutzt.* Der 
Primarlehrer Adam Gubler in Frauenfeld führte Behlers Vor- 
schriften ein. In Diessenhofen, Schlattingen und Oberschlatt 
waren die von Helfer Büel in Hemishofen verbesserte Herdersche 
Fibel und Rochows Kinderfreund im Gebrauch.^ In den katho- 
lischen Schulen benutzte man die bischöflichen Katechismen, 
besonders häufig auch die Normalschulbücher, die auf Veran- 
lassung Abt Bedas von St. Gallen verfasst worden waren. 
Der Schulmeister in Herdern gebrauchte die Schulbücher Pater 
Krauers in St. Urban. Die Lehrmittel der katholischen Latein- 
schule Frauenfeld waren: die Würzburger Grammatik, der 
Grosse Katechismus der kaiserlich-österreichischen Normal- 
schule, Schönbergs biblische Geschichte. An der evangelischen 
Lateinschule waren eingeführt: Bröders Kleine lateinische 
Grammatik, Meidingers französische Grammatik, Gedikes fran- 
zösisches Lesebuch, Schröckhs Weltgeschichte.* Der vorzüg- 
liche Lehrer an der katholischen Primarschule Bischofszeil, 
Ott, fertigte Auszüge an, die er vorlas oder auf die Vorschriften 
setzte. Die von den Schulmeistern selbst verfassten Schreib- 
zettel bildeten wegen ihres lehrreichen Inhalts einen wesent- 

^ Vgl. Pupikofer 11, 2. Aufl., p. 858. * Vgl. Thurg. Beiträge, Heft 30, 
p. 96. » ibid. * ibid. 



Schulzucht. Examen. 1 63 

liehen Teil des Unterrichts.^ Zur Begleitung des Gesanges 
wurde mancherorts Orgel, Geige oder Bassett gespielt. 

Von der Mehrzahl der Schulmeister wurde die Zucht 
strenge gehandhabt. Selbst in der Kirche waren einige lange 
Birkenruten aufgesteckt, um die Jugend während der Kinder- 
lehre im Zaume zu halten. Der nachmalige Seminardirektor 
J. J. Wehrli schildert in seiner Selbstbiographie* die Schule 
Adam Gublers in Frauenfeld: „Der Herr Präzeptor sass an 
einem Tischchen beim Fenster und schrieb die meiste Zeit, 
mit Ausnahme der Momente, in denen er die Aufgaben erteilte 
und das Gelernte wieder bei seinem Tische abhörte. Die 
Schüler mussten aus ihren Schulbänken zu ihm herüber- 
kommen. Nur in der Gesangstunde, seinem Lieblingsfache, 
zeigte er freudigen Eifer. Er verwendete dreierlei Schlagmittel, 
ein eckiges Lineal, ein breites, grosses und einen Ochsen- 
ziemer, die er alle fleissig brauchte. Gewöhnlich warf er von 
seinem Sitze aus dem Fehlenden das eckige Lineal zu; dieser 
musste es ihm an den Tisch bringen und da gewärtig sein, 
ob die Hände oder ein anderer Teil des Körpers das grosse 
Lineal oder den Ochsenziemer zu fühlen haben werden.**^ 

Die Schul- und Lehrordnung von 1779 schreibt ein Examen 
vor, indem der 17. Artikel lautet: „Alle Jahre findet am Schlüsse 
der Winterschule vom Pfarrer in Gegenwart von Vorgesetzten 
der Schule das Schlussexamen statt, wobei vom Schulmeister 
der genau geführte Schulrödel vorgezeigt werden soll mit 
Angabe der Schulbesuche, des Betragens und der Leistungen, 
damit man die Fortschritte inne werden kann.** 

Schon 1772 war in den Schulen des oberthurgauischen 
Kapitels fast überall Examen, meist nur in Gegenwart des 
Pfarrers, in Arbon, Bischofszell, Altnau, Sitterdorf zugleich in 
Gegenwart der Vorgesetzten. Überdies examinierte der Pfarrer 
die Kinder anlässlich der österlichen Gehorsame, „so dass die 
Eltern hörten, was die Kinder in der Schule gelernt hatten.*** 



* Vgl. Thurg. Beiträge, Heft 30, p. 97. ^ Sie bricht bei der Jugend- 
zeit ab und findet sich in J*^ A. Pupikofer, Leben und Wirken von Johann 
Jakob Wehrli als Armenerzieher und Seminardirektor. ^ Zit.Werk, p. 12. 
* Vgl. p. 137. Die „Gehorsame" wird auch in der Kirchgemeinde Buss- 
nang im Frauenfelder Kapitel erwähnt. Sulzberger, p. 194. 



1 64 Examen. 

In Strass fand 1772 das Examen im Beisein des evangelischen 
Schultheissen von Frauenfeld, des Pfarrers und der Glieder 
der Familie Huber (des Testators) statt; es dauerte 2 — 3 Stunden. 
Zürich schickte zum Verteilen unter die Schulkinder Namen- 
büchlein, Zeugnisse, Psalter, Testamente und Wyss' Gebet- 
buch. In Langdorf, Niederherten, Matzingen, Lommis und 
anderorts erhielten die Kinder Eierringe oder Papier oder beides 
zugleich ; in Wellhausen empfing jeder Schüler zwei Ringe und 
2 Schillinge. Seit 1751 wurde in Thundorf in Gegenwart des 
Pfarrers und der Vorgesetzten examiniert. Es wurden so- 
genannte Tirgeli verteilt, auf denen der Spruch stand: 

„Liebes Kind, lass dich die Weisheit ziehen von Jugend auf, 
so wird ein weiser Mann aus dir. Sir. 6. 18." 

Dazu kamen noch Brötlein. Bei Schreibenden machte der 
Pfarrer einen Unterschied, indem er je nach den Fortschritten 
zwei Bogen bis zu einem halben Buch Papier verschenkte. 
In Feiben führte Pfarrer Hug erst 1765 ein Examen ein, wobei 
er den Gerichtsherrn, die Stadt Frauenfeld, bat, ihm 3 fl. für 
Examengeschenke auszusetzen; daraus gab er jedem Kinde 
zwei Ringe, und denen, die schrieben, ein Schreibheft (sechs 
Bogen) und zwei Federn. Der Lehrer empfing zur Aufmunterung 
zwei Buch Papier und zirka eine halbe Büschel Federn. Aus 
dem Reste wurden Lehrmeister- und Namenbüchlein für die 
Kinder angeschafft. Mit dem Examen war an einigen Orten 
die Zensur über den Schulmeister verbunden. Hie und da 
wurde zweimal im Jahr examiniert; so wurde z. B. in der 
Kirchgemeinde Wigoltingen der erste und letzte Schulbesuch 
des Pfarrers zur Prüfung verwendet. In Bischofszell war der 
mit einem Ausflug verbundene Hohlensteintag eine Art Schul- 
fest für die evangelische Jugend.^ 

Das gewöhnliche Wochenschulgeld der Kinder war 3 kr.; 
bemitteltere Eltern gaben wohl auch 4 kr., und zwar, wie 1799 
der 62jährige Unterlehrer Joh. Dünner in Weinfelden berichtet, 
aus Mitleid, „weil wir immer die Schule im alten Preise wie 



* Pupikofer H, p. 859, 2. Aufl. Die ausführliche Beschreibung eines 
Hohlensteintages findet sich in J. Casp. Diethelm, Diarium II. 1, unterm 
2. April 1771. Bischof szeller Stadtbibliothek. 



Schulgeld. 165 

vor 80 und 100 Jahren halten müssen." An einigen Orten war 
für alle das Schulgeld auf 4 kr. per Woche gesetzt, an andern 
auf 3 und 2 kr. unter der Voraussetzung, dass die Kinder ein 
Scheit zum Heizen der Schulstube mitbrachten; taten sie es 
nicht, so bezahlten sie wöchentlich einen Kreuzer mehr. In 
Gottlieben war 1794 das Wochengeld 5—6 kr.; diejenigen, 
welche rechnen lernten, erlegten 1799 in Egelshofen 6 kr; an 
der Oberschule Weinfelden bezahlten die Schüler 6 — 8 kr., und 
noch mehr, wenn sie Unterricht im Französischen nahmen; 
der Französischunterricht an der Oberschule Bischofszell 
kostete monatlich 30 kr. Das Provisorat Arbon erhob 2 kr. 
per Woche und wöchentlich 8 kr. für das Französische, wenn 
täglich zwei Stunden gegeben wurden. Das Jahrschulgeld der 
evangelischen Lateinschule Frauenfeld, der Ober- und Unter- 
schule Bischofszeil betrug 1 fl. Wo Fondationen bestanden, 
die aber zur Gründung einer Freischule nicht hinreichten, war 
das Schulgeld ermässigt, z. B. 1799 in Langdorf 1 kr., in Unter- 
tuttwil 2 kr. und 2 Denar, in Wittenwil 1 Batzen für den ganzen 
Winter, in der Primarschule Arbon 1 kr. Für arme Kinder 
bezahlte der Armen- oder Kirchenfonds, doch nie mehr als 
3 kr. In Hatswil erlegten die Armen 1 kr. an das Schulgeld 
von 4 kr., und in Weinfelden musste Johann Dünner die Kinder 
mittelloser Eltern für 2 kr. beschulen, weil er freie Wohnung 
im Schulhause hatte. 1772 bezahlte der Gerichtsherr von 
Öttlishausen für 12 Kinder seiner Lehenleute und die Stadt 
St. Gallen für 29 Kinder in Bürglen das Schulgeld. 1799 empfing 
der Lehrer in Bürglen für die Kinder „gemeiner Leute" je 
40 kr. von St. Gallen. Für eine Zulage aus dem Schulfonds 
unterrichtete der Schulmeister in Ermatingen 8 Kinder unent- 
geltlich. Der Lehrer in Strass erhielt aus dem Huberschen 
Legat 30 fl., wofür er die Huberschen Kinder gratis beschulte; 
in Thundorf war infolge eines Vermächtnisses der Unterricht 
für die Ansassenkinder frei. Die Kinder der Familie Bachmann 
in Üsslingen, die ein Legat gemacht hatte, entrichteten anstatt 
3 kr. nur l^ und kein Scheit. 

Für die Nachtschule finden sich Schulgelder von 6, 8, 10, 
12, 15, 20 und 24 kr. per Winter erwähnt; 15 kr. für Repetier- 
schulen; für die Sommerschulen per Semester etwa 12 kr. 



1 56 Lehrerwahl. 

oder wöchentlich 3, 4, 2, 1 kr., je nachdem die Schule einen 
oder mehrere Tage in der Woche gehalten wurde. 

C. Der Schulmeister. 

Die Schulordnung von 1779 spricht theoretisch die Wahl 
des Lehrers dem Pfarrer des Ortes mit Zuzug der Vorgesetzten 
und Beamten der Gemeinde zu, räumt sie aber der Gemeinde 
unter Vorsitz des Pfarrers ein, sofern sie dieselbe seit vielen 
Jahren ausübte. Vor der Schulmeisterwahl sollte nach der 
Verordnung vom 1. November 1733 der Pfarrer samt Aus- 
schüssen oder Vorgesetzten den Aspiranten prüfen und sich 
über sein bisheriges sittliches Verhalten erkundigen. Das 
Examinatorium bestätigte die Wahl.^ Tatsächlich waren die 
Wahlmodi zahlreicher; am häufigsten erscheint die Gemeinde 
als Wähler; dabei wird nur vereinzelt des Pfarrers Erwähnung 
getan. In Ober- und Niederneunforn, in Wilen und anderorts 
vollzog der Pfarrer die Wahl ohne die Vorgesetzten ; in Pfyn, 
Weiningen, Dettighofen machte er einen Vorschlag, ebenso 
in Wäldi; doch hatte hier auch jeder Bürger das Vorschlags- 
recht. In Eschikofen wurde der Lehrer aus einem Dreier- 
vorschlag der Gemeinde vom Pfarrer, dem ersten Kirchen- 
pfleger und den Vorgesetzten ernannt. Zur Wahl der drei 
Lehrer in Weinfelden trat eine Kommission zusammen, be- 
stehend aus dem Geistlichen, sechs Stillständern und sechs 
Unparteiischen, wovon drei der Obervogt und drei der Still- 
stand bezeichnete. Die evangelischen Räte und Richter nebst 
den zwei Geistlichen wählten in Bischofszell, der evangelische 
Rat in Arbon; in Hauptwil und Hüttlingen der Gerichtsherr, 
in Bürglen der Obervogt, der Pfarrer und der Amtsschreiber, 
in Heidelberg der Pfarrer und der Gerichtsherr. Der Kleine 
Rat der Stadt Frauenfeld bestellte allein die Lehrer der Latein- 
schulen, mit Zuzug des Grossen Rates diejenigen der Primar- 
schule. Die Schulmeister wurden lebenslänglich oder nur auf 
ein Jahr gewählt. Im letztern Falle mussten sie sich alljährlich 
zur Neuwahl bei der Gemeinde anmelden. In Lustdorf währte 
die Amtsdauer sechs Jahre. In den katholischen Schulen 

* Sulzberger, p. 6. 



Ausbildung der Lehrer. 167 

geschah die Wahl durch den Geistlichen und die Gemeinden 
oder den Gerichtsherrn, in den Städten durch den katholischen 
Rat. In Arbon wählten die 13 Schulvögte, in Niedersommeri 
der Offizial des Abts von St. Gallen, in Güttingen der Pfarrer 
nebst dem Obervogt, in Gündelhard die Herrschaft und die 
Gemeinde, in Bettwiesen der Abt von Fischingen, der aber 
meistens die Wahl dem Pfarrer übergab. Für die drei Schulen 
der Kirchgemeinde Bichelsee erfolgte die Lehrerwahl durch 
die Schulgemeinden; doch wurde die Zustimmung des Pfarrers 
eingeholt. Für die ganze katholische Kirchgemeinde Erma- 
tingen wählte das Kirchspiel. 

Die Kandidaten erlernten gewöhnlich von ihren Vätern 
den Schuldienst. Häufig stellte ein älterer Schulmeister einen 
Gehilfen an, der zu seinem Nachfolger bestimmt wurde. Johann 
Dünner in Weinfelden widmete sich vor allen der Heranbildung 
von Schulmeistern; der Lehrer von Speiserslehn war durch 
Pfarrer Breitinger, derjenige in Roggwil durch Pfarrer Müller 
zum Unterricht angeleitet worden. Der Schulmeister von 
Dünnershaus war 2^ Jahre Schüler der Lateinschule Frauen- 
feld, ohne jedoch genügende Kenntnisse aufzuweisen ; derjenige 
von Andwil hatte sich von seinem Amtsbruder in Hauptwil 
anlernen lassen ; Oberlehrer Joseph Dünner in Weinfelden ge- 
noss den Unterricht eines Provisors, der später an der Kunst- 
schule Zürich wirkte. Der Frauenfelder Primarlehrer Daniel 
Kappeier hatte sich in Zürich vorbereitet und war zwei Jahre 
Hauslehrer in Glarus gewesen. Verschiedene Landschulmeister 
holten sich ihre Bildung in Frauenfeld. In Mattwil hatte die 
Gemeinde während 10 Jahren fast jährlich einen andern 
„fremden'' Lehrer anstellen müssen, bis sich im Herbst 1797 
Schulmeister Forster anerbot, seinen U^jährigen Sohn durch 
Lehrer Keller in Weinfelden in den Schuldienst einführen zu 
lassen. Der katholische Lehrer von Herdern besuchte die 
Schullehreranstalt in St. Urban, schrieb aber ungelenk und mit 
vielen Fehlern. Die Mehrzahl der Lehrer war ohne spezielle 
Vorbildung; es waren Bauern, Handwerker, ausgediente Sol- 
daten. In Hefenhofen lehrte 1799 seit 36 Jahren eine Witwe, 
Elisabeth Hess. Johann Fridolin Ott, Primarlehrer in Bischofs- 
zeil, war früher 12 Jahre lang sardinischer Soldat und 4 Jahre 



168 Nebenbeschäftigung. Besoldung. 

beim betreffenden Schweizerregiment Chirurg. Der Lehrer von 
Bürgien war Porträtmaler und Organist. Die verschiedenen 
Bildungsgrade der Schulmeister spiegeln sich in den ein- 
gesandten Berichten wieder. Neben orthographisch korrekten, 
gut stilisierten und mit schöner Schrift aufgesetzten Schreiben 
finden sich verworrene, schlecht geschriebene Berichte, deren 
Verfasser die Schriftsprache nicht zu kennen scheinen. Einige 
Fragebogen wurden 1799 nicht von den Schulmeistern selbst, 
sondern von den Pfarrern ausgefüllt. 

Die meisten Lehrer waren auf eine Nebenbeschäftigung 
angewiesen; die Jahrschulen waren in der Minderheit; so 
mussten die Lehrer notwendigerweise in der schulfreien Zeit 
einen Beruf ausüben. Die Schulordnung von 1779 verbot 
allerdings die Nebengeschäfte während der Schulstunden; selbst 
die Zettel und Vorschriften sollten ausser denselben angefertigt 
werden.^ Mancherorts waren die Schulmeister zugleich Mesner 
und Vorsinger, hielten, wo Filialen bestanden, abwechselnd 
mit dem Pfarrer die Kinderlehre; in Gerlikon und Oberneun- 
forn verrichteten sie das sonntägliche Morgengebet in der 
Kapelle; der Schulmeister von Eggensbühl leitete eine wöchent- 
liche Betstunde in Wängi. Naheliegend für Landschullehrer war 
die Beschäftigung mit der Landwirtschaft; wir finden unter 
ihnen aber auch viele Weber, einzelne Schuhmacher, Strumpf- 
wirker, Kupferschmiede, Schneider, Zimmerleute, Schreiner, 
Tagelöhner etc. Nur selten widmeten sich die Lehrer aus- 
schliesslich der Schule. 

Die Besoldung war entweder eine fixe, oder sie hing von 
der Anzahl der Schüler ab, wobei aber gewisse Zuschüsse 
von selten der Gemeinde, des Schulfonds in Zürich oder des 
Gerichtsherrn nicht ausgeschlossen waren. Der wöchentliche 
Schullohn schwankt zwischen 1 fl., 1 fl.Skr., 1 fl. 12 kr., 1 fl. 20 kr., 
1 fl. 30 kr., 1 fl. 40 kr., 1 fl. 44 kr., 1 fl. 52 kr., 2 fl., 2 fl. 40 kr. 
Die Klagen über geringe Besoldung sind häufig; der Lehrer 
von Gottshaus, der wöchentlich 1 fl. 30 kr. aus dem Schul- 
fonds nebst Haus- und Stubenzins erhielt, fand, jeder Taglöhner 
habe ein grösseres Einkommen. In Schönenberg, Klarsreuti, 
Feldi, Hatswil und Dünnershaus verabreichten die Eltern der 

* Sulzberger, p. 9. 



Besoldung. 1 59 

Schüler dem Lehrer unentgeltlich das Mittagessen; in Dünners- 
haus bekam er auch das Nachtessen, wenn er Nachtschuie 
hielt. Freiwillige Geschenke an Geld oder Naturalien, z. B. beim 
Backen und Metzgen, bildeten einen nicht unerheblichen Posten 
in der Haushaltungsrechnung eines Landschulmeisters. Zürich 
sah sich veranlasst, in der Schulordnung von 1779 zu mahnen: 
„Ein Schulmeister soll gegen die Kinder keine Gefahr und An- 
sehen der Person gebrauchen, ein jedes Kind wie sein eigenes 
achten."^ 1794 war das ganze Einkommen für die Jahrschule 
Märstetten 84 fl. Der Oberlehrer Joseph Dünner in Weinleiden 
empfing 1799 108 fl. aus dem Schulfonds, 1 Mütt Kernen und 
2 Eimer Wein von der Herrschaft, ebensoviel Eimer Wein von 
der Gemeinde und von durchschnittlich 20 Schülern 140 fl. 40 kr. 
Der Provisor in Arbon erhielt 160 fl. und 20 fl. für das Heizen 
der Schulstube, 24 Viertel Kernen von Grundzinsen und zirka 
50 — 75 fl. für die Französischstunden, je nach der Anzahl der 
Schüler. Pfarrer Georg Kappeier an der Frauenfelder Latein- 
schule erwähnt neben dem jährlichen fl. per Schüler ein Ein- 
kommen von 253 fl. 30 kr. aus dem evangelischen Kirchenfonds 
in Frauenfeld und Kurzdorf, 10 Mütt Kernen aus einer Stiftung 
und 14 Mütt Hafer von Grundzinsen. Die Besoldung der beiden 
Primarlehrer in Frauenfeld betrug 300 fl. (evangelische Knaben- 
und Töchterschule); die Lehrer an der katholischen Primar- 
und Lateinschule, zwei Kaplane, bezogen keine besondere 
Entschädigung für das Schulehalten. Die gleiche Bewandtnis 
hatte es mit der katholischen Schule Steinebrunn. Der dortige 
Kaplan hielt nur Schule, wenn er nicht durch pastorale Ge- 
schäfte daran verhindert wurde, was aber zu seinem Bedauern 
nur zu oft eintrat. 

D. Die Schulstube. 

Gewöhnlich wurde die Schule im Hause des Lehrers ge- 
halten, und zwar musste derselbe in den meisten Fällen die 
Schulstube unentgeltlich abtreten; seltener erhielt er dafür 
einen Mietzins von 3 — 6 fl. Für die Heizung sorgte er selbst, 
oder die Schulkinder brachten wöchentlich ein Scheit; hie 



* Sulzberger, p. 9, 10. 



170 Die Schulstube. 

und da lieferte die Gemeinde oder ein bemittelter Bauer das 
Holz, oder das Armengut trug zur Bestreitung der Heizungs- 
unkosten bei. Der Schulmeister J. J. Grundlehner in Amriswil 
Hess eine Schuistube mit 1 1 Fenstern in seinem Hause bauen, 
ohne dass ihn die Gemeinde entschädigte; sie versagte ihm 
sogar das Holz. Konnte der Lehrer keine Stube zur Verfügung 
stellen, so musste eine solche in einem andern Hause gemietet 
werden. Der Mietzins fiel zu Lasten des Schulmeisters oder 
der Gemeindegüter. In Schachen teilten sich die Schüler 
und das Armengut in denselben. In katholisch Oberwangen 
hatte sich ein Bürger testamentarisch zur unentgeltlichen Be- 
sorgung einer Schulstube verpflichtet. Als 1773 in Leutenegg 
ein Schulfonds errichtet wurde, anerbot sich Schulpfleger Ziegler 
daselbst zur Abtretung einer Stube; nach seinem Tode sollten 
abwechselnd die Hausväter seinem Beispiele folgen. 1799 klagte 
der Lehrer von Buhwil, die Schule sei seit ein paar Jahren 
immer verhasster geworden; fast niemand wolle eine Schul- 
stube auch gegen Entschädigung abtreten. Zuweilen wurde 
die Schule im Gemeindehaus abgehalten, wobei etwa dem 
Lehrer in demselben eine Wohnung eingeräumt war, die er 
unentgeltlich oder gegen einen Mietzins innehatte. In Aadorf 
wurde im Pfarrhaus aus dem Kirchengut eine Schulstube ge- 
baut; auch in Sulgen, Au, Arbon und anderorts wurde im 
Pfarrhaus Schule gehalten ; die katholische Schule Tobel und 
die katholische Lateinschule Frauenfeld fanden in der Kaplanei 
statt. Wo eigene Schulhäuser erbaut waren, hatte der Lehrer 
gewöhnlich darin eine Wohnung, 1 — 2 Stuben; zuweilen war 
ein Garten damit verbunden. In Sitterdorf besass der Lehrer 
eine Stube im Schulhause; eine zweite war an eine andere 
Familie vermietet. Der Lehrer der katholischen Schule 
Gündelhard unterrichtete in einem der Herrschaft gehörigen 
Hause; in der ihm abgetretenen Stube wohnten noch zwei 
Taglöhner, die ihm je 5 fl. Hauszins und 5 fl. Holzgeld be- 
zahlten. 



Wirtschaftliche Lage. Landwirtschaft. 171 

3. Wirtschaftliche Lage. 

A. Landwirtschaft/ 

Die Bebauung des Bodens erfolgte nach dem System der 
Dreifelderwirtschaft. Der Acker, der im ersten Jahre Spelz, 
Weizen, Roggen, Gerste, Einkorn trug, wurde im zweiten 
mit Hafer angesät; im dritten blieb er brach liegen oder wurde 
mit Sommergewächsen bepflanzt. Der Spelz, vorzugsweise 
Korn genannt, wetteiferte an Bedeutung mit dem Hafer; Roggen 
und Weizen gediehen nicht am besten ; der letztere war leicht 
dem Brande ausgesetzt. Sommer- und Wintergerste, sowie 
Einkorn wurden nur in geringer Menge gebaut. Der Hafer 
fand hauptsächlich Verwendung zur Zubereitung des Hafer- 
muses. Berühmt war seit langem die Obstkultur des Thurgaus, 
der die Landleute eine besondere Sorgfalt angedeihen Hessen, 
deren Blüte aber die besonders günstige Bodenbeschaffenheit 
bedingte. Ein grosser Teil des Obstes wurde gedörrt; der 
„Schnitztrog^ fehlte in keiner Haushaltung; aus Birnen wurde 
zuweilen „Birnenhonig" bereitet; die Hauptsache aber wanderte 
unter die Mostpresse. Der Trester diente zum Branntwein- 
brennen. In besonders reichen und gesegneten Jahrgängen, 
wenn der Überfluss kaum unterzubringen war, wurde der 
Most eingesotten. Dadurch entstand ein sehr haltbares Ge- 
tränk, dessen Geschmack an die besten südländischen Weine 
erinnerte. Wein wurde in den meisten Gegenden des Landes 
in grosser Menge gebaut. Den besten und kräftigsten brachte 
das Thurtal hervor mit den Flecken Neunforn, Üsslingen, der 
Karthaus Ittingen, Weiningen, Pfyn, Müllheim, Märstetten, Wein- 
felden, Bürglen; auch in Wellenberg, Kirchberg, Sonnenberg 
und im Lommisertal wuchs guter Wein. Von geringerer 
Qualität war der Seewein. Verbesserungen in der Land- 
wirtschaft wurden am Ende des achtzehnten Jahrhunderts von 
Zürich her angeregt, indem einige im Thurgau stationierte 
Geistliche den Anbau der Kartoffel und des Klees und die 
Anwendung des Düngers empfahlen. Pfarrer Sprüngli in 



^ Fäsi, Y44, p. 992 f.; vgl. auch J. A. Pupikofer, Statistik, Gemälde 
der Schweiz, Heft 7, a. v. O. 



1 72 Landwirtschalt. 

Lipperswilen versuchte durch eine Musterwirtschaft den Wert 
seiner Grundsätze und Ansichten darzutun, erfreute sich auch 
teilweiser Anerkennung, fand aber seine Rechnung nicht dabei.^ 
Starker Flachsbau war im obern Thurgau, der sich überhaupt 
durch Fruchtbarkeit auszeichnete. Der Flachs wurde dreimal 
des Jahres ausgesät; im untern Thurgau war der Hanf vor- 
herrschend, der nur einmal des Jahres zur Aussaat gelangte. 
Der Wieswachs bedeckte zwar grosse Stücke Landes, war 
aber schlecht oder höchstens mittelmässig. Auch die Vieh- 
zucht war infolgedessen nie bedeutend. Der thurgauische Bauer 
brachte es auf keinen grünen Zweig; der grössere Teil der 
Grundstücke war Lehen der Herrschaft; überdies war der 
Boden mit Zehnten und Grundzinsen beschwert. 

Die Pflege der Waldungen wurde im allgemeinen sehr ver- 
nachlässigt, was sich in Holzmangel bereits in einzelnen Gegen- 
den bedenklich fühlbar machte. Einige Gerichtsherren, wie der 
Prior von Ittingen, Herr v. Bär, Besitzer des Gutes Hertier, 
und der Verwalter der Kommende Tobel, verfolgten daher mit 
Interesse die Versuche der zürcherischen Obervögte Wüst zu 
Wellenberg und H. Füsslin zu Pfyn, Torfgrabungen zu organi- 
sieren, und ahmten ihr Beispiel nach. Der zu Asche verbrannte 
Torf wurde als Düngmittel für trockene Wiesen verwendet. 
Steinkohlen und zwar von guter Qualität waren hie und da 
entdeckt worden; aber die geringe Ausbeute schreckte vor 
weitern Nachforschungen ab.* 

B. Handel und Gewerbe. 
a. Einfuhr und Ausfuhr. 

Alljährlich gelangten zur Ausfuhr Wein, Hanf, Obst, Most, 
Branntwein, Getreide. Zwar musste ein beträchtlicher Teil 
des Kornes als Zehnten und Grundzinse in die Stifte und 
Klöster ausserhalb der Landgrafschaft, besonders nach Kon- 
stanz, geführt werden ; den Rest gaben die Thurgauer an ihre 
schweizerischen Nachbarn ab, indem sie sich aus Schwaben 
wohlfeiles Getreide verschafften.* Wöchentliche Kornmärkte 



^ Pupikofer, Statistik, p. 72. « Fäsi, Y 44, p. 1044; vgl. J. A. Pupi- 
kofer, Geschichte der Stadt Frauenfeld, p. 346, 347. » Vgl. Ebel I, p. 27. 



Ein- und Ausfuhr. 173 

wurden in Stein a. Rh., Radolfzell, Überlingen, Buchhorn, 
Konstanz, Lindau, Mörsburg abgehalten, auf denen die Thur- 
gauer ihre Bedürfnisse deckten. In der Landgrafschaft gelangte 
das Korn nach Frauenfeld und Weinfelden ; zum Teil auch nach 
Wil. Thurgauisches Habermus war in Zürich und an andern 
Orten beliebt; besonders wurde Hafer an Appenzell und 
Toggenburg überlassen.* Der südliche Teil des Thurgaus und 
was auf der linken Seite der Thur lag, gab seinen Wein eben- 
falls an Appenzell und die Untertanen des Abtes von St. Gallen 
ab. Ganze Scharen von Saumrossen erschienen auf den Herr- 
schaften und Klosterbesitzungen, um Wein abzuholen. Sie 
führten aber meistens nur alte Weine mit sich. Die Wein- 
ausfuhr in das Reich konzentrierte sich auf dem Lindauer 
Markt. Ein Teil der Landweine, besonders aus dem Thurtale, 
gelangte nach dem See und von dort aus durch das Allgäu 
bis nach Ulm und Augsburg. Die an dem Seewein versuchten 
„Verbesserungen" hatten 1749^ ein kaiserlich-königliches und 
fürstlich-konstanzisches Verbot zur Folge, laut dessen fremden, 
besonders Thurgauer Weinen der Zugang in das Reich ver- 
sperrt wurde. Nach Aufhebung des Verbotes blieb immerhin 
ein gewisses Misstrauen bestehen. Den stärksten Weinhandel 
trieb die Karthaus Ittingen. Sie selbst besass viele Reben und 
bezog von allen in ihren Gerichten liegenden Weinbergen den 
Zehnten. In einem guten Weinjahre nahm sie von den Gottes- 
hausleuten an Stelle der Grundzinse und Gülten Wein an. 
In der Nachbarschaft wurde allerdings dieser Weinhandel mit 
scheelen Augen betrachtet.^ War die Viehzucht im Thurgau 
unbedeutend, so war der Viehhandel desto ausgebreiteter.* Ein 
grosser Teil des Bedarfs an jungem Vieh wurde aus Schwaben 
bezogen; das dortige Schmalvieh war billig, aber zugleich 
klein und schwach. Es verschönerte sich im Thurgau und 
wurde dann in das Toggenburg und das Zürcher Gebiet ab- 
gesetzt, um die Lücken auszufüllen, die der Viehhandel nach 
Italien in den Viehstand der innern Kantone brachte. Das 
Schiächtvieh, das in den östlichen Kantonen verbraucht wurde, 

* Fäsi, Y 44, p. 994. • Thurg. Landbuch, Fol. 202. ^ päsi, Y 44, 
p. 1015 f. * Zürcher Staatsarchiv, A 323, 32. Bericht des Landvogts 
vom 10. April 1780. 



174 Ein- und Ausfuhr. 

gehörte meistens der schwäbisch-thurgauischen Rasse an.^ 
Sie war so wenig kräftig, dass gewöhnlich drei Paar Ochsen 
an einen Pflug gespannt werden mussten.^ Einige Bürger von 
Diessenhofen betrieben den Schafhandel mit grossem Vorteile. 
Sie bezogen die Schafe aus Schwaben, überwinterten sie und 
brachten sie im Frühjahr herdenweise nach Paris.^ Durch den 
Viehverkehr mit Schwaben wurde häufig die Lungenseuche ein- 
geschleppt; doch wurden jeweils strenge Massregeln zur Be- 
schränkung derselben getroffen. 

Nicht unbedeutend war die Fischausfuhr. Der Untersee 
von Mammern hinauf bis nach Gottlieben enthielt einen un- 
erschöpflichen Reichtum an Fischen. Die Abtei Reichenau 
sprach die Oberherrschaft über den grössern Teil dieses Sees 
an und behauptete das Eigentumsrecht an die Ausbeute. Jedoch 
erlaubte sie an denjenigen Orten, wo die Fischenzen nicht zu 
Erblehen errichtet waren, allen ihren Angehörigen zu Steck- 
born, Berlingen, Ermatingen, den Fischfang, sofern sie sich 
in das See- und Fischbuch der Abtei eintragen Hessen und 
eine sehr geringe Erkenntlichkeit erstatteten. Sie hatten in- 
dessen den aufgestellten Fischerordnungen nachzukommen und 
mussten sich an den Sonn- und Feiertagen der katholischen 
Kirche des Fischens enthalten. Täglich wurden Fische nach 
Frauenfeld, selbst nach Winterthur gebracht; ein Teil der Aus- 
beute fand in Schaffhausen ihren Absatz. November und 
Dezember waren in der Gegend von Gottlieben und Erma- 
tingen dem Gangfischfange gewidmet. Derselbe geschah nur 
bei Nachtzeit und war mit Weihnachten zu Ende. Marinierte 
Gangfische wurden nach Deutschland, in die übrige Eid- 
genossenschaft, ja bis nach Frankreich versandt.* 

Neben dem Weinhandel blühte hauptsächlich der Lein- 
wandhandel. Die in der Landgrafschaft gepflanzte und ver- 
arbeitete Leinwand kam unter dem Namen St. Galler Leinwand 
nach Deutschland, Frankreich und Italien zum Versand. Von 
Frankreich und Italien aus wurde ein Teil nach Spanien und 
von dort in die neue Welt gebracht.^ Der Höhepunkt des 
thurgauischen Leinwandhandels fiel in die zweite Hälfte des 

* Pupikofer, Statistik, p. 96. » Fäsi, Y 44, p. 1005. » Pupikofer, 
Statistik, p. 97. * Fäsi, Y 44, p. 1025, 1026. » Fäsi, Y 44, p. 1023. 



Ein- und Ausfuhr. 175 

achtzehnten Jahrhunderts. Die hervorragendsten Handelshäuser 
waren die Eberz, Fingerli, Furtenbach, Scherer, Alberti, Meyer, 
Kern in Arbon, Gonzenbach in Hauptwil, Daller, Lieb, Zwinger, 
Wehrli in Bischofszeil, Kreis in Zihlschlacht. Einen grossen 
Teil der Thurgauer Leinwand vertrieben die st. gallischen Kauf- 
leute. Während einer langen Reihe von Jahren wurden wöchent- 
lich 300 bis 400 Ballen Leinwand gebleicht und gefärbt und 
nur von Arbon aus versandt* Einige Handelshäuser hatten 
sich in französischen Städten, wie Lyon, Marseille, Rohan, 
niedergelassen, dank dem der Eidgenossenschaft zugestandenen 
Privilegium, wo sie das Recht besassen, unter eigenen Syndics 
und Consuls zu stehen ; andere besassen wenigstens daselbst 
ihre Faktoreien.^ Die grossen Zölle, die Frankreich 1787 auf 
die Schweizer Leinwand legte, taten allerdings dem Handel 
Abbruch.^ Zudem wurde die Bäumwollspinnerei und Mousse- 
lineweberei eingeführt. St. Gallen und Appenzell trieben mit 
den Produkten derselben einen schwungvollen Handel, so dass 
die angrenzenden thurgauischen Gebiete auf den neuen Er- 
werbszweig hingewiesen wurden. In Frauenfeld bestand eine 
Seidenweberei.* 

b. Markt. 

Das Getreide durfte nicht auf den Tennen, in Bauern- 
höfen, Speichern oder Mühlen aufgehäuft werden, sondern wer 
solches zu verkaufen hatte, musste es in die nächstgelegene 
Stadt und deren Kaufhäuser, auf die gewohnten freien Wochen- 
märkte bringen. Nach Stein a. Rh. brachten ihre Früchte: 
Reichlingen, Etzwilen, Bleuelhausen, Kaltenbach, Wagenhausen, 
Nussbaumen, Eschenz, Freudenfels, Steinegg, Uerschhausen ; 
nach Steckborn alle Orte der Umgebung, die auf den Höhen 
gelegenen Höfe von Stein an bis auf Ermatingen inklusive. 
Die Kornhändler, die Getreide aus dem Reiche brachten, sollten 
es nur auf den Märkten von Steckborn oder Weinfelden ab- 
setzen dürfen. Salenstein und Hard waren auf Steckborn, 
Gottlieben oder Weinfelden angewiesen. Nach GottUeben fuhren 

^ Pupikofer, Statistik, p. 99. '^ Fäsi, Y 44, p. 1023. » Ebel I, p. 29. 
Über den Zoll gegenüber Konstanz vgl. E. A. 7. 1, p. 795, 796. * Pupi- 
kofer, Geschichte der Stadt Frauenfeld, p. 352.. 



1 76 Markt. 

die Bauern von Triboltingen, Tägerwilen, Emmishofen, Egels- 
hofen, beiden Girsberg, Kastei, des Gotteshauses Kreuzungen, 
von Engwilen und Wäldi ; nach Arbon, Rorschach, St, Gallen 
oder Bischofszell diejenigen von Münsterlingen, Güttingen, 
Altnau, das ganze Egnach, Uttwil, Roggwil, Rapperswilen, Andr 
wil, Mattwil, Ennetaach, Hagenwil, Eppishausen, Oberaach, die 
Spitaler und Mühlebacher, samt den Einwohnern des Gottes- 
hausgerichtes, die aus dem Schönenbergeramt und von Sulgen. 
Nach Weinfelden gehörte die Vogtei Eggen, die Herrschaft 
Weinfelden, Birwinken mit den umliegenden Höfen, Berg, 
Bürglen, die ganze Herrschaft Altenklingen, die Herrschaft 
Klingenberg, Müllheim und Oberbussnang; nach Wil die Herr- 
schaft Tobel, Buhwil, Mettlen, die Herrschaft Griesenberg, 
Spiegelberg, der Tuttwilerberg, Lommis, Wängi, Friltschen, 
Weingarten, Stehrenberg, Niederhof, Lanterswil, Moos, Wert- 
bühl und Istighofen; nach Fischingen das ganze Tannegger- 
amt mit Ausnahme der Höfe Gloten, die Gerichte des Gottes- 
hauses Tänikon, Wittenwil, das Dorf und die Gemeinde 
Eschlikon und Höfen ; nach Frauenfeld die Herrschaft Sonnen- 
berg, Aawangen, Gachnang, Kefikon, Islikon, Horgenbach, 
Neunforn, das Ittingeramt, Herdern, Pfyn, die Herrschaft 
Wellenberg und Hüttlingen.^ Eine Verschiebung trat dadurch 
ein, dass 1715 St. Margrethen ein Markt bewilligt wurde, wo- 
gegen Wil, Frauenfeld und Stein opponierten.^ Die Frucht- 
märkte standen zuerst nur den Bürgern offen; nachdem sie 
ihren Hausbedarf gedeckt hatten, durften Frucht- und Mus- 
mehlhändler, Bäcker und fremde Käufer sich einfinden.* 



* St. Galler Stiftsarchiv, Ruhr. 141, lit. a, Mandat des Landvogts 
Franz Carl Biberegg vom 22. Dezember 1712. Thurg. Landbuch, je unter 
dem Namen der Marktorte unter dem Datum 1699. Vgl. E. A. 7. 2, p. 684; 
demzufolge würde die Marktordnung ins Jahr 1635 zurückreichen. 
* Thurg. Landbuch, Fol. 162. ' Fruchtmarktordnung in Weinfelden vom 
Oktober 1787; Archiv der Bürgergemeinde daselbst. Vgl. Pupikofer, 
Geschichte der Stadt Frauenfeld, p. 352, Memorabilia Episcopicellana 
von Joh. Casp. Diethelm. Polizei-Instrument 1699, p. 474: „Wegen des 
Kornhaus hat es bey der allbereit gemachten Ordnung sein verbleiben, 
dergestalt, dass die frembde änderst nicht, dann an den bestimmten 
stunden kaufen." — Gegen solche Verfügungen o. zit. Mandat. 



Die Ehehaften. 177 

c. Die Ehehaften und Zfinfte. 

Eine Anzahl von Gewerben durften nur mit obrigkeitlicher 
Bewilligung und gegen Erlegung einer Taxe betrieben werden; 
es waren die sogenannten Ehehaften. Die Stände behielten sich 
die Verleihung der Mühlen, Schmieden, P fistereien (Bäckereien) 
und Badstuben vor; die Metzgen und Ziegelhütten und andere 
als minderwichtig betrachtete Gewerbe waren gerichtsherrliche 
Ehehaften. Den Gerichtsherren stand auch die Wirt- oder 
Tavernengerechtigkeit zu. Seit 1725 verlieh nicht mehr der 
Landvogt, sondern das Syndikat die hoheitlichen Ehehaften.^ 
Die hoheitliche Lehentaxe betrug gewöhnlich 30, 40 oder 50 fl., 
das Patent eine Spezies-Dublone Schreib- und ebensoviel 
Siegeltaxe.^ Doch waren die Ehehaftsgerechtigkeiten durch 
allerlei Freiheiten beschränkt; die Stadt Steckborn, der Flecken 
Ermatingen und die Einwohner am Tuttwilerberg z. B. emp- 
fingen nur die Mühlen von der Hoheit.^ Der Fürstbischof von 
Konstanz sprach die Befugnis an, die Schmieden zu vergeben; 
1738 wurde es ihm in Tägerwilen zugestanden.* 

Die Mühle Bischofszeil besass als sogenannte Zwangmühle 
das Vorrecht, alles Getreide aus einem gewissen Bezirke allein 
zu mahlen.^ 

Während das „Kaflen oder Winkelmetzgen" strenge ge- 
ahndet wurde, indem der darüber Betroffene einen Dukaten 
Busse bezahlte und ihm das Fleisch konfisziert wurde, war 
jedermann gestattet, ein Stück Vieh zu kaufen, zu mästen und 
auf den Herbst oder die Ernte zu schlachten und beim Pfunde 
auszuwägen. Krankes Vieh, das noch zur Achse gehen konnte, 
durfte vom Hausvater abgetan werden, und er konnte zu Nutzen 
ziehen, was noch brauchbar war; fiel es aber von selbst, so 
musste es der Wasenmeister abdecken.* 



* Zürcher Staatsarchiv, A 323, 26, unter Mörsburger Gravamina. 
Nach einem Schreiben Landvogt Pfyffers vom 16. Juni 1786 wurde 
schon 1718 die Konzession der Ehehaften dem Syndikate zugeeignet. 
Dem Landvogt verblieb die Handänderung gegen eine bestimmte Taxe, 
sowie die Verlegung der Ehehaften von einem Ort zum andern zu voll- 
ziehen. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 34. « Thurg. Landbuch, Fol. 70. 
* ibid. * ibid., p. 69. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 26, unter Mörsburger 
Gravamina. » Vgl. E. A. 7.2, p. 598. « Thurg. Landbuch, Fol. 164. 

Hasenfratz, Die Landgrafschaft Thurgau vor 1798. 12 



178 Freier Handel. 

Jedermann mochte in dem Gerichte, da er sesshaft war, 
den Wein, der ihm erwuchs, nach Inhalt der Offnungen aus- 
schenken mit Erlaubnis seines Gerichtsherrn. Wenn er Wein 
kaufte, hatte er dies dem Gerichtsherrn anzuzeigen, welcher 
denselben versuchen und schätzen liess.^ In Weinfelden, wo 
mit Ausnahme des Wirtshauses zum „Trauben" die Tavernen 
keine eigentlichen Titel mit ehehaften Rechten zu erwerben 
brauchten, „veromgeldeten" die Wirte von Martini bis zur Fast- 
nacht vom Eimer ausgewirteten Wein eine Mass, und im 
Sommer hatten sie soviel einer in sechs Tagen ausschenken 
konnte, den sogenannten „Bannwein''^ der Herrschaft auszu- 
wirten. Die Bürger von Weinfelden mochten nach Belieben 
Pfistereien und Feuerwerkstätten errichten und wieder eingehen 
lassen ; doch bezahlten sie für die letztern eine gewisse geringe 
jährliche Entschädigung an die Herrschaft.^ 

Den Gerichtsherren und Untertanen war der freie Verkauf 
gestattet von Salz/ Stahl, Eisen, Garn, Hanf, Werg, Tuch, 
Leder, Mus, Brymehl,* Schmalz, Käse, Zieger, Kerzen, Un- 
schlitt, Lichter, Stecken, Korn, Hafer und andern Früchten 
und Sachen.^ Die Gerichtsuntertanen mussten aber ihre Hühner, 
Eier, Kälber etc. zuerst der Herrschaft anbieten.® Die fremden 
Krämer kamen beim Landvogt um Bewilligung des Hausierens 
und die Erteilung eines Patentes ein.^ Die Einheimischen, 
vor allem die Kaufmannschaft von Frauenfeld, suchten umsonst 
die lästigen Konkurrenten fernzuhalten, indem sie sich aner- 
boten, dem Landvogt und der Kanzlei alle zwei Jahre eben- 
soviel zu entrichten, als die ausgegebenen Patente denselben 
eintrugen.® Man wollte den „Savoyarden" wenigstens die 
Niederlage ihrer Ware im Lande verbieten; nur auf offenen 
Märkten sollten sie dieselbe zum Verkaufe auslegen. Dieser 
letztere Vorschlag fand die Zustimmung der Mehrheit der 
Abgesandten auf der Jahrrechnung von 1753. Gleiche Be- 
schwerden ergingen gegen die Juden. Man wollte sie über- 



* Thurg. Landbuch, p. 202. * Archiv der Bürgergemeinde, Fase. 3. 
* Vgl. p. 181. Thurg. Landbuch, Fol. 162. * Brimmel = Hafergrütze, 
Pupikofer II, p. 833, 2. Aufl. * Vgl. E. A. 5. 1, p. 1350. • Thurg. Land- 
buch, Fol. 126. ' Vgl. E. A. 7. 1, p. 757, 758. « Es wurden angeboten je 
150 fl. für die Zeit von zwei Jahren. E.A. 7.2, p. 589. 



Zünfte. 179 

haupt nicht im Lande dulden.^ 1786 beklagten sich Aus- 
schüsse der Landschaft über die vielen an Juden erteilten Be- 
willigungen, nicht allein durch das Land zu reisen, sondern 
auch Handel treiben zu dürfen, worauf sich die Jahr- 
rechnung genötigt sah, die landvögtlichen Passerteilungen 
einzuschränken und den Juden alle Handelschaft im Thurgau 
zu verbieten.* 

Zu einem allgemeinen organisierten Zunftwesen brachte es 
die Landgrafschaft Thurgau nicht. Gewisse Gewerbe, wie die 
Färberei, waren allerdings auf die Städte oder Marktflecken 
eingeschränkt.* Das von Marquard Rudolf, Bischof von Kon- 
stanz, 1699 für Bischofszell erlassene Polizei-Instrument schrieb 
vor, dass kein Handwerker dem andern Eintrag tun dürfe. 
Demzufolge sollte kein Krämer etwas verkaufen, das der Hand- 
werksmann in der gleichen Qualität und Preislage lieferte. 
Die Schneider hatten sich beklagt, dass gewisse Näherinnen 
und fremde Schneider allerlei Arbeit in der Stadt annehmen 
und „stümplen." Dies sollte abgetan und ebenso fremden 
Schustern nicht erlaubt sein, in die Stadt zu arbeiten ; fremden 
Kesslern, die den Kupferschmieden Konkurrenz machten, war 
das Hausieren verboten; bei fremden Glasern durfte man nicht 
arbeiten lassen. Rotgerber sollten nur rot, wie ohnehin Hand- 
werksbrauch war, gerben; doch war ihnen zugelassen, dem 
also gegerbten Leder auch die weisse Farbe zu geben. Den 
Sattlern wurde erlaubt, auf Ranzen und Taschen zu arbeiten, 
und da sich damals kein Gürtler in der Stadt Bischofszeil 
befand, verfertigten sie auch Hosenträger und Knieschnallen. 
Wenn die Weissgerber genug gelbes Leder und im üblichen 
Preise lieferten, sollten es die Sattler nicht von anderswoher 
beziehen. Den Wirten war untersagt, auf Wiederkauf zu 
schlachten. Die Krämer wurden eingeteilt: 1. in die da handeln 
mit Tuch, allerlei Wolle, Seidenzeug, Leinwand, Hüten, 
Strümpfen, Band, „Nestel" und was sonst noch zur Kleidung 
gehört; 2. in die Spezerei- und Lebensmittelhändler; 3. die 
Eisenkrämer; 4. die „Schmuzhändler". Fremde Krämer durften 
nur zum Kaufe anbieten, was nicht bei den einheimischen zu 

» Thurg. Landbuch, Fol. 118. * E. A. 8, p. 375. » Thurg. Landbuch, 
Fol. 79. 



180 Zünfte. 

erhalten war; auf den Wochenmärkten war ihnen besonders 
verboten. Samt, Seide, WoUwaren, Spezereien und Eisenwaren 
zu verkaufen, mit Ausnahme der Tiroler, die den letztern Artikel 
besonders wohlfeil abgaben.^ In Frauenfeld bildete die Kon- 
stafelgesellschaft eine Art Zunft, in die seit 1616 jeder ihr 
angehörige Meister für einen aufgedungenen Lehrling 1 fl. be- 
zahlte. Die Lehr- und Meisterbriefe wurden aber im Namen 
des Rats vom Stadtschreiber ausgefertigt. Der Rat entschied 
und urteilte bei Handwerkerstreitigkeiten.* In der Landschaft 
kamen Anstände betreffend das Aufdingen in zünftigen Hand- 
werken, über die ein jeweiliger Landvogt Obmann war, und 
was davon abhing vor das Landvogteiamt.^ 1685 waren in 
Frauenfeld die Weber, 1686 die Posamentier zu einer Zunft 
zusammengetreten;* es folgten die Schlosser, Büchsenschmiede, 
Wagner, Schuster, Bäcker, Sattler, Schneider, Küfer, Zimmer- 
leute, Hafner, Maurer, Metzger.^ Als die Chirurgen des Thur- 
gaus 1764 baten, man möchte ihnen zur Abstellung mancher 
Missbräuche eine Zunftordnung und eine Lade bewilligen, er- 
klärte eine zur Untersuchung dieses Begehrens aufgestellte 
Kommission, dass die Gewährung desselben mit Übelständen 
verbunden wäre, wohl aber folgendes verfügt werden könnte : 
„1. Allen fremden Afterärzten, Marktschreiern, „Stümplern"*, 
auch den Viehärzten ist die chirurgische Praxis im Lande 
gänzlich untersagt. 2. Die Einheimischen sollen zur Praxis 
nicht admittiert werden, sie haben denn beglaubigte Attestate 
aufzuweisen, dass sie bei einem Meister der Chirurgie dieselbe 
recht erlernt haben, die gewöhnliche Zeit gereist und an einem 
Ort der Eidgenossenschaft examiniert worden seien. Der Land- 
vogt hat mit Zuzug von 2 oder 3 Chirurgen diese Attestate 
zu prüfen."® 

d. Die Besatzung. 

Bis 1 727 scheint der Salzverkauf im Thurgau frei gewesen 
zu sein; von dieser Zeit an aber beanspruchten ihn die Stände als 



^ Memorabilia Episcopicellana von Joh. Caspar Diethelm, p. 471 f. 
« Pupikofer, Geschichte von Frauenfeld, p. 308. » E. A. 7. 1, p. 757. 
* Pupikofer, Geschichte von Frauenfeld, p. 308 und 309. * ibid., p. 350, 
351. Vgl. E. A. 7. 1, p. 757. • E. A. 7. 2, p. 593. 



Besatzung. ISl 

Landesregal.^ Die Landschaft protestierte dagegen, indem sie 
sich auf die Abschiede von 1599 und 1600 berief, die unter 
anderm auch den freien Handel mit Salz gestatteten.^ Frauen- 
feld stützte sich auf seine in der Kapitulation von 1460 gewähr- 
leisteten und 1461 bestätigten Privilegien und Rechte, zu denen 
auch der Salzdebit gehöre.' Bei der Ausübung des Salzregals 
durch die eidgenössischen Stände fragte es sich, ob ein Ort 
im Namen aller und allein dasselbe übernehmen, jeder es durch 
seinen Landvogt ausüben oder dasselbe einem Drittmann 
übergeben werden solle.* Schliesslich musste man den Ein- 
wendungen der Landschaft und der Gerichtsherren Gehör 
schenken.^ 1776 gab eine Kommission folgendes Gutachten ab: 
„Die freie Besatzung des Thurgaus und Rheintals wird diesen 
Landschaften übergeben, jedoch müssen Mass und Gewicht die 
bisherigen bleiben. Zu Ende jeder 2jährigen Regierung hat 
der Thurgau 120 neue Louisdor dem Landvogt für ihn oder 
zuhanden seiner Oberen als Canon zu bezahlen. Probeweise 
soll diese Abmachung während eines ganzen Regierungs- 
umganges, d. h. 16 Jahre, dauern und am Johannitag 1778 
ihren Anfang nehmen." Da aber Glarus noch immer zögerte, 
derselben beizutreten, behielten sich Zürich und Luzern das 
Mitbesalzungsrecht vor, wenn dieser Stand das Regal ausüben 
würde.® Erst 1795 trat Glarus der 1794 erneuerten Ad- 
modiation bei.' 

e. Mass und Gewicht. 

Keines der acht Quartiere stimmte sozusagen mit dem 
andern hinsichtlich des Masses und Gewichtes überein; ja inner- 
halb derselben kamen verschiedene Arten zur Anwendung. 

1. Das Längenmass war die Elle, Im Quartier Wein- 
felden wurden die Konstanzer Ellen gebraucht, eine lange zu 
2 Werkschuh, 30 Zoll und 10 Linien ausschliesslich zum Aus- 
messen der Leinwand, und eine kurze zu 1 Werkschuh, 1 1 Zoll 
und 7 Linien bei Woll- und andern Waren benutzt. Im obern 



* E. A. 7. 1, p. 722. « Vgl. p. 178. • E. A. 8, p. 355. * Thurg. Land- 
buch, Fol. 191. Der Bankier Grüner hatte sich gemeldet. E.A.7. 1, p. 722. 
* Über die Verhandlungen vgl. E. A. 7. 2, p. 535, 536. • E. A. 7. 2, p. 536; 
E. A. 8, p. 354. ' ibid., 355. 



182 Masse. 

Teile der Herrschaft Griesenberg war die Wiler Elle im Ge- 
brauch ; sie war etwas grösser als die kleinere Konstanzer Elle, 
die sonst im Markt- und Privatverkehr allgemein war. Während 
sich das Quartier Bürglen im Längenmass an Weinfelden an- 
schloss, kam im Quartier Güttingen fast nur die St. Galler Elle 
zu 25 Zoll zur Anwendung. Daneben benutzte man die Lein- 
wandelle zu 28 und die Konstanzer zu 24 Zoll.^ Das Quartier 
Emmishofen gebrauchte mit dem Stadtwappen von Konstanz 
bezeichnete Ellen zu 23 und 27 Zoll; das Quartier Ermatingen 
ebenfalls die Konstanzer Ellen, wie auch die Stadt Steckborn. 
Das Quartier Warth mass nach der Frauenfelder Elle, bei der 
man Haus- und Krämerelle unterschied,* nach der Diessen- 
hofer, Konstanzer und nach der Steiner Elle. Das Quartier 
Tänikon benutzte die Wiler und Frauenfelder Ellen ; das Quar- 
tier Fischingen besass eine kurze Elle zu 2 Schuh und eine 
lange zu 2 Schuh 3 Zoll.^ Auch Bischofszell benutzte eigene 
Ellen.* 

2. Flächenmasse. Der Quadratfuss zerfiel in 144 Quadrat- 
zoll; 36 Quadratschuh bildeten ein Quadratklafter. Die gewöhn- 
liche thurgauische Juchart enthielt 30240 Quadratschuh oder 
210 Feldruten oder Stangen, die Stange zu 12 Werkschuhen 
oder geometrischen Schuhen gerechnet. Die grosse Juchart 
aber enthielt 256 Stangen zu 12 Schuh = 36864 Schuh. Die 
grosse Juchart wurde hauptsächlich am Bodensee und Rhein 
gebraucht ; da aber die Konstanzer Schuh, deren man sich 
bei der Berechnung bediente, ziemlich kürzer waren als die 
geometrischen, so war der Unterschied zwischen den beiden 
Jucharten nicht beträchtlich. Oft wurden die beiden Jucharten 
auf dem Fusse von 10 Schuh berechnet. Eine Mannsmad 
betrug ein Viertel mehr als die gemeine Juchart, so dass also 
5 Juchart Boden nur 4 Mannsmad Wieswachs ausmachten. Sie 
umfasste 37800 Quadratschuh oder 262^ Stangen zu 12 Schuh 
oder 378 Stangen zu 10 Schuh. Dem Rhein entlang nahm 
man zu einer Mannsmad gewöhnlich 40000 Quadratschuh. 

* Zürcher Staatsarchiv, A 323, 31. Kopie des unterm 20. März 1779 
an die sämUichen X hochlöblichen Orte wegen Gewicht und Mass ein- 
gesandten Amtsberichts. * Pupikofer, Statistik, p. 114. * Zürcher Staats- 
archiv, Bericht vom 26. Mai 1780, A 323, 32. * Pupikofer, Statistik, p. 114. 



Masse. 1 83 

Die gemeine Juchart war das geschworene thurgauische Land- 
mass.^ 1736 wurden im Thurgau vier verschiedene Schuh 
angewendet* 

3. Mass für feste Körper. Der Kubikfuss enthielt 1728 
Kubikzoll. Als Getreidemass wurden gebraucht das Viertel zu 
4 Vierlingen oder 10 Immi oder 16 Mässli oder 32 Örtli. 
4 Viertel machten einen Mütt, 6 eine Ledi, 8 ein Malter. Die 
Ledi war ausschliesslich Obstmass. Man unterschied das rauhe 
und glatte Viertel; beim erstem wurde das Mass gehäuft, 
z. B. beim Zumessen von Obst, beim letztern, wenn Getreide 
gemessen wurde, strich man es ab.* Die verschiedenen Masse 
verhielten sich folgendermassen zu einander: 

Bischofszeller Mass ist fast wie das St. Galler Mass. 
Konstanzer Mass . 25 Mütt machen 30 Zürcher Mütt.* 
Diessenhofer Mass . um weniges geringer als das Schaffhauser. 
Frauenfelder Mass . ist auf jeden Mütt 1^ Vierling grösser als 

das Winterthurer Mass. 
Schaffhauser Mass . 1 Mütt macht in Frauenfeld 3| Viertel. 
St. Galler Mass . . ist um \ kleiner als das Wiler. 

5 St. Galler Viertel geben 4 Wiler Viertel. 
Steiner Mass . . 6 SteinerViertel sind ein Winterthurer Mütt. 

1 Steiner Malter ist 2 Mütt. 1 Steiner 

Malter Kernen ist 6 Viertel Zürcher 

Mass.^ 
Wiler Mass ... ist 1 Vierling grösser als das Winterthurer. 
Winterthurer Mass . 3^ Viertel machen einen Zürcher Mütt. 

16 Viertel Hafer machen 20 Zürcher 

Mass.* 
Das Weinfelder Fruchtmass war | grösser als das Wiler.'' 

^ St. Galler Stiftsarchiv, H 1842. Bericht, datiert Weinfelden, den 

19. Julii 1742. Die Vermessung von Rebland geschah nach Mannsgrab; 
doch war es mir nicht möglich, das Verhältnis derselben zur Juchart 
ausfindig zu machen. • Thurg. Landbuch, Fol. 188. • Pupikofer, Sta- 
tistik, p. 114. ^ St. Galler Stiftsarchiv, Rubr. 65, Fase. 1. Zinsurbarium der 
Vogtei Romanshom 1719; Ein Konstanzer Viertel Kernen macht H Viertel 
St. Galler Mass. * Pupikofer, Statistik, p. 115. Das SteinerViertel wird 
I des Konstanzer gleichgeschätzt. • J. Hofmeister, Einkommen der geist- 
lichen Pfründen VIII. ' Zürcher Staatsarchiv, A 323, 31. Bericht vom 

20. März 1779. 



IS4 Masse. 

Das Quartier Weinfelden gebrauchte das Konstanzer Mass, 
mit Ausnahme der Herrschaft Griesenberg, die das Wiler und 
Immenberger Mass benutzte; der Unterschied betrug beim 
Getreide ^ Viertel auf den Mütt; um so viel war das Wiler 
kleiner als das Konstanzer Mass; beim rauhen Viertel kam 
die Differenz fast nicht in Betracht. Im Quartier Bürglen galt 
das Konstanzer, Wiler und Bischofszeller Mass. Das Quartier 
Güttingen besass St. Galler und Konstanzer, auch Wiler oder 
Immenberger Mass. Im Quartier Emmishofen waren die meisten 
Masse mit dem Stadtwappen von Konstanz bezeichnet. Das 
rauhe Viertel enthielt 17, das glatte 16 Mässli. Im Quartier 
Ermatingen war das Konstanzer und Steiner Mass im Gebrauch. 
Die Stadt Steckborn hatte ein besonderes Mass, das auch in 
der Herrschaft Klingenberg und der Gemeinde Homburg neben 
dem Steiner Mass, das etwas grösser war, gebraucht wurde. 
Im Quartier Warth benutzten Ober- und Niederneunforn das 
Diessenhofer Viertel, ebenso Ürschhausen; die Herrschaft 
Ittingen bediente sich des Winterthurer, Steiner und Frauen- 
felder Viertels; die Herrschaft Freudenfels und Wagenhausen, 
die Herrschaft Pfyn und Herdern, Mammern und andere 
wendeten das Steiner Viertel an. Nach Frauenfelder und Wiler 
Viertel mass das Quartier Tänikon. Das Quartier Fischingen 
gebrauchte Frauenfelder, Weinfelder und Immenberger Mass.* 
Was an Konstanz, Stein, Schaff hausen, Winterthur, Wil, St. Gallen, 
Bischofszeil etc. an Grundzinsen und Zehnten fiel, musste 
meistenteils nach dem dort gültigen Masse geliefert werden.^ 

4. Getränkmasse, Das Fuder hatte 5 Saum oder 30 Eimer; 
der Eimer 32 Mass. Der Konstanzer Eimer ungegorenen oder 
trüben Getränks enthielt 33 Mass. Die Mass zerfiel in Halbe, 
Viertel (Schoppen), Achtelmass (Halbschoppen).^ Ausser 
lauterer und trüber Facht wurde ein besonderes Schenkmass 
angewandt. 

Das Quartier Weinfelden gebrauchte die Konstanzer Mass ; 
nur in der Herrschaft Griesenberg war die Wiler und Immen- 
berger Mass eingeführt. 20 Immenberger Mass machten 21 
Konstanzer aus. Auch das Quartier Bürglen hielt sich an die 

^ Zürcher Staatsarchiv, A 323, 32, Bericht vom 26. Mai 1780. * ibid., 
A 323, 31, Bericht vom 20. März 1779. » Pupikofer, Statistik, p. 115. 



Masse und Gewichte. 185 

Konstanzer Mass; seine Eimer hatten Konstanzer, Weinfelder, 
Wiler und Bischofszeller Marken. Das Quartier Güttingen 
schaffte die Mass von Konstanz an, ebenso die Quartiere Emmis- 
hofen, Ermatingen. In Steckborn wurde bei offenem Verkaufe 
die Konstanzer, in der Stadt aber die besondere Stadtmass 
gebraucht. Im Quartier Warth war der Diessenhofer, Frauen- 
felder, Steiner und Steckborer Eimer, sowie die Frauenfelder, 
Steckborer und Konstanzer Mass im Schwange; im Quartier 
Tänikon wurde der Wiler, Frauenfelder und Winterthurer Eimer 
und die Frauenfelder Mass benutzt. Das Quartier Fischingen 
bediente sich des Frauenfelder, Weinfelder und Immenberger 
nassen Masses.^ 

5. Gewicht. Das Konstanzer Gewicht unterschied das 
schwere Pfund zu 40 und das leichte, gewöhnlich bei Kolonial- 
waren angewandte, zu 32 Lot ä 4 Quint.^ 100 U bildeten einen 
Zentner. Das st. gallische und zürcherische Lot wog A^^l%%g 
mehr als das thurgauische, so dass der St. Galler Zentner 1| 
schwerer war als der Thurgauer, dieser aber 102| Zürcher Ä 
zu 36 Lot ausmachte.^ Frauenfelder, Weinfelder, Steiner Gewicht 
stimmten mit dem Konstanzer überein. Das Quartier Güttingen, 
das zum Teil sein Gewicht aus der Stadt St. Gallen bezog, 
besass Pfunde zu 32, 36 und 40 Lot,* ebenso das Quartier 
Fischingen.^ In der Stadt Steckborn geschah das Eichen und 
Fichten im Beisein des Ammanns; die Visitation von Gewicht, 
Ellen und Massen aber behielt sich die hohe Obrigkeit vor. 
Nach einer Syndikatserkanntnis vom Jahre 1740 war dem 
Gotteshaus Reichenau die Untersuchung der nassen Facht zu 
Ermatingen zugestanden und 1748 bestätigt worden; doch stand 
die Bestrafung des dabei vorgefallenen Betruges bei der Hoheit.^ 
Der Mangel an genügend Muttermassen und -gewichten ver- 
mehrte die Verwirrung.' Die Eidgenossen mussten sich darauf 
beschränken, die Anschaffung und Prüfung derselben zu ver- 



^ Zürcher Staatsarchiv, A 323, 32. Bericht vom 26. Mai 1780. » Bei 
Weinfelden wird erwähnt: das Lot ä 276 g. Zürcher Staatsarchiv, 
A 323, 31. Bericht vom 20. März 1779. » Pupikofer, Statistik, p. 116. 
* Zürcher Staatsarchiv, A 323, 31. Bericht vom 20. März 1779. * A 323, 32. 
Bericht vom 26. Mai 1780. • Thurg. Landbuch, Fol. 72. E.A.7.2, p. 636. 
A 323, 31. Bericht vom 20. März 1779. ' E. A. 7. 1, p. 659. 



186 I^as Münzmandat von 1752. 

ordnen; die Einführung der Gleichförmigkeit in Mass und 
Gewicht war mit zu grossen Schwierigkeiten verbunden.^ 

f. Münze. 

Im Thurgau zirkulierte viel Reichsgeld, das aber, nament- 
lich was die Scheidemünze anbetraf, der Probe nicht stand- 
hielt. Als indessen 1752 das Einnehmen und Ausgeben aus- 
ländischer, zu leicht befundener Münze verboten wurde/ 
meldeten sich die fünf oberthurgauischen Quartiere Weinfelden, 
Bürglen, Güttingen, Emmishofen und Ermatingen samt der 
Stadt Steckborn beim Landvogt. Sie stellten angelegentlichst 
vor, dass bei Durchführung des Verbots Hemmung des Handels 
und empfindlicher Schaden zu besorgen sei ; sie seien willens, 
bei den hohen Ständen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs 
mit dem Reiche und den st. gallischen Landen um Milderung 
des Erlasses zu bitten; denn die Landgrafschaft grenze auf 
drei Seiten an solche Orte, wo die ausländischen Münzen un- 
gehemmten Kurs hätten. Überdies seien diese fremden Sorten 
bereits ins Land eingedrungen, die groben eidgenössischen 
aber fast verschwunden. Die übrigen drei Quartiere, die sich 
zum Teil in den gleichen Umständen wie die oberthurgauischen 
sahen, schlössen sich den letztern an.^ Die Jahrrechnung von 
1753 beschloss, das Münzmandat dahin abzuschwächen, dass 
die Einwohner der Landgrafschaft Reichsgeld annehmen und 
ausgeben dürfen, aber nur in ihren Quartieren und zur täg- 
lichen Notwendigkeit; niemand war gezwungen, sich dasselbe 
aufdringen zu lassen; aus den Landen der Stände sollte es 
mit Ausnahme der Grenzgegenden überhaupt ausgeschlossen 
sein. Die Folge dieses Zugeständnisses war, dass der Thurgau 
mit schlechter Münze überschwemmt wurde. Vorzüglich hatten 
die Juden durch Aufwechsel auf die guten Münzen zu diesem 
Übelstande beigetragen.* 1756 wurde eine Herabwürdigung 
des ausländischen Geldes mit nachfolgender gänzlichen Ver- 

^ E. A. 8, p. 359. UnvolUtändige und zum Teil ungenaue Nach- 
richten über Mass und Gewicht gibt Nater, Geschichte von Aadorf, 
p. 483. « E. A. 7. 2, p. 536. » Zürcher Staatsarchiv, A 323, 23. Vorwort- 
schreiben von Herrn Landvogt Crivelli, 7. Dezember 1752 und 20. De- 
zember. * E.A. 7.2, p. 651. 



Unprobehaltige auswärtige Münze. 187 

rufung vorgesehen. Ablösung von Kapitalien sollten womög- 
lich in groben Gold- und Silbermünzen stattfinden, wobei die 
halben Guldenstücke, von denen der Kreditor nicht mehr als 
20 % anzunehmen gehalten wäre, die geringste Sorte aus- 
machten.* Bei dem immer steigenden Kurs des Goldes war 
folgende Valutation vorgeschlagen worden: 

Maxdors ä 10 fl. 10 kr. (?) 

Schiltlidublonen ä 10 fl.^ 

Französische und spanische alte Dublonen ä 8 fl.' 

Dukaten ä 4fl. 15kr.* 

Sonnendublonen ä 9 fl. 45 kr.^ 

Kronentaler ä 2 fl. 30 kr.« 

Louisblancs ä 2 fl. 12 kr.' 

1757 wurde geklagt, dass in der ganzen Landgrafschaft 
Thurgau nicht mehr als für 200 fl. Zürcher oder gute Münze 
zu finden sei. Ein Zürcher Schilling, geschweige eine andere 
Sorte, wurde wie eine Medaille gehütet. Durch die Juden 
war eine Unmenge 6 kr. Stücke in Umlauf gesetzt worden. Das 
wenige gute Geld, das ins Land kam, wurde sogleich von 
denjenigen, die etwas in Zürich zu bezahlen hatten, mit einem 
Aufwechsel von 3 — 6 kr. auf den fl. eingezogen. An den 
Grenzen wurden den Thurgauern die groben Sorten zum 
höchsten Preise aufgedrungen. Der Hauptverkehr des Thur- 
gaus konzentrierte sich auf Städte und Länder, wo nur Reichs- 
geld gangbar war. Die angrenzenden Stände aber, mit denen 
die Landgrafschaft im Handelsverkehr stand, prägten seit vielen 
Jahren kein Geld mehr. Der gänzliche Verruf der Reichsmünze 
im Thurgau war deshalb durchaus unmöglich. Eine Herab- 
würdigung war allerdings nicht ausgeschlossen ; allein sie Hess 

* E. A. 7. 2, p. 537. « 1749 zu 9 fl. 9 batz. Thurg. Landbuch, Fol. 108. 
» 1749 Spanische Dublonen ä 7 fl. 10 batz, ibid. * 1749 4 fl. 3 batz 2 kr. 
« 1749 9 fl. 4 batz 2 kr. • 1749 2 fl. 6 batz. ' 1749 2 fl. 2 batz; 1749 werden 
noch erwähnt: Mirleton ä 7 fl. 10 batz, Speziestaler ä 2 fl. 1723 wurden 
die groben Sorten taxiert; Dublonen ä 7 fl., Dukaten ä 3 fl. 54 kr., Spezies- 
taler ä 27 batz, französische Taler ä 28 batz, Kronentaler ä 2 fl. 6 kr., 
Trentes'ols ä 12 batz, „Biesslein^ ä 6 kr. Thurg. Landbuch, Fol. 108. 
1725 eidgenössischer Kurs: Louisdors ä 7 fl. 6 batz, Dukaten ä 4 fl. 1 batz 
2 kr., Louisblancs ä 2 iL ibid. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 24, Oktober 1755. 



188 Herabwürdigung der geringen Münze. 

grosse Unordnung befürchten. Der an der Grenze wohnende 
Thurgauer nahm das Geld für seine Ware zum hohen Kurse 
an und musste es wieder unter demselben ausgeben. Die 
Reichen mochten ihr Geld ausser Landes, wo der Kurs hoch 
war, versenden. Da einige Münzsorten mehr als andere herab- 
gewürdigt waren, stand der Wucher in Blüte.^ Auf der Jahr- 
rechnung von 1757 wurde erörtert, ob die Herabwürdigung 
der Reichsmünze statt um 25 7o nur um 12^% angemessen 
wäre. Die Zustimmung der Stände sollte binnen zwei Monaten 
erfolgen und mit Lichtmess eine diesbezügliche Verordnung 
ins Leben treten, gegen die der Landvogt keine Vorstellungen 
annehmen dürfe. Appenzell, der Abt und die Stadt von 
St. Gallen, auch Bischofszell und Arbon wurden zum Beitritt 
eingeladen. Das Projekt wurde von der Mehrheit an- 
genommen, die kleinere und geringere Münze zur Vermeidung 
komplizierter Berechnungen etwas höher oder niedriger an- 
gesetzt und Zürich mit der Regulierung der Angelegenheit 
betraut. Das neue Mandat sollte den Landvögten im Thurgau, 
im Rheintal und Sargans zur Exekution zugesandt werden. 
Zürich wertete die Reichsmünzen nun folgendermassen : 

1 kr. auf 3 Pfenning 6 kr. auf 5 kr. 

2 kr. auf 6 Pfenning 12 kr. auf 10 kr. 

3 kr. auf 10 Pfenning 15 kr. auf 14 kr. 

4 kr. auf 14 Pfenning 30 kr. auf 28 kr. 

30 Montforter kr. auf 24 kr. 

So wurde das Mandat publiziert.^ Da aber Appenzell, Stift 
und Stadt St. Gallen ihre Valutation nicht abgaben, wurde das- 
selbe der durch diese drei Stände zu Bruggen errichteten 
Übereinkunft konform gemacht. Die innern Orte verwahrten 
sich dagegen, dass aus dem Thurgau Reichsmünze oder Gold- 
und Silbersorten zu erhöhtem Kurse in ihre Gebiete eingeführt 
würden ; Appenzell, Stift und Stadt St. Gallen wurden ersucht, 
ihre Arbeiter und Verkäufer nur mit eidgenössischer Münze 
zu bezahlen, wovon man die fürstlich-konstanzischen Ober- 
vögte zu Arbon und Bischofszeil in Kenntnis setzte. Dennoch 

^ Zürcher Staatsarchiv, A 323, 25, Februar 1757. « E. A. 7. 2, p. 651 
und 652. 



Anstrengungen zur Verbesserung des Münzwesens. 189 

kamen immer wieder schlechte Münzen ins Land, und die groben 
Sorten stiegen im Preise. Appenzell, Stift und Stadt St. Gallen 
wurden zur Handhabung der Verordnung von Bruggen ge- 
mahnt und der Bischof von Konstanz angegangen, ein ähn- 
liches MUnzmandat wie das thurgauische fUr Bischofszell und 
Arbon zu erlassen. Für den Thurgau wurde durch eine Kom- 
mission eine verschärfte Ordnung entworfen und mit einigen 
Abänderungen 1760 vom Syndikate angenommen. Die seit 
1756 geschlagenen Reichsmünzen wurden ganz verboten. Die 
erste Übertretung zog Konfiskation und eine Busse im Betrage 
der Konfiskation nach sich ; die zweite eine doppelte, die dritte 
eine dreifache Strafe. Bei ferneren Übertretungen mochte der 
Landvogt an Leib, Ehr und Gewehr strafen, jedoch auch 
Milderung eintreten lassen. Geheime Aufseher sollten auf die 
Fehlbaren ein wachsames Auge haben. Die Verordnung war 
den übrigen Vogteien, dem Bischof von Konstanz und dem 
Stande Schaffhausen mitzuteilen.^ Nichtsdestoweniger wurden 
die groben Sorten von Appenzell und St. Gallen aus fortwährend 
zu höchstem Preise in den Thurgau geworfen.^ Auch in Arbon, 
Bischofszeil und Frauenfeld waren die groben Sorten in stetem 
Steigen begriffen. Die Anteilhaber an der Konvention von 
Bruggen hielten selbst nicht mehr an derselben fest.^ Es ver- 
lautete, dass Schiltlidublonen in ihrem Gebiete zu 1 1 fl. durch 
Mandat gerufen würden.* Auch die Städte Arbon und Bischofs- 
zeil vermehrten das Unwesen.^ 1764 machte Zürich den Vor- 
schlag, die Reichsmünzen von 30 kr. abwärts gänzlich zu ver- 
rufen, dieselben durch Auswechslung oder Einschmelzung zu 
beseitigen und durch eidgenössische Münzen zu ersetzen, auch 
die groben Sorten angemessen herabzuwürdigen.® Ein neues 
Münzmandat wurde aufgestellt, das auch den benachbarten 
Orten und Städten, namentlich Diessenhofen, zur Befolgung 
mitgeteilt wurde. 1765 konnte der Landvogt berichten, dass 
der grössere Teil des Thurgaus dem neuen Erlasse nach- 
komme; die Durchführung desselben im obern Thurgau aber 
werde nicht wenig durch die Münzverhältnisse zu Arbon und 

* E. A. 7. 2, p. 653. « Zürcher Staatsarchiv, A 323, 26. Bericht von 
Landvogt CoUin vom 19. Jenner 1761. » E. A. 7. 2, p. 653. * Zürcher 
Staatsarchiv, A 323, 26. Zit. Bericht * E. A. 7. 2, p. 653. • ibid., p. 654. 



190 Anstrengungen zur Verbesserung des Münzwesens. 

Bischofszell, in den thurgauischen, dem Stift St. Gallen ge- 
hörigen Malefizgerichten, in Appenzell und im Lande des 
Fürsten wie der Stadt St. Gallen erschwert. Der Landvogt 
wurde angewiesen, die Obervögte von Arbon und Bischofszell 
zu ersuchen, das thurgauische Münzmandat binnen sechs 
Wochen zu publizieren, da sonst die VlII Orte Veröffentlichung 
und Exekution vornehmen würden. Eine ähnliche Aufforderung 
erging an die st. gallischen Amtsleute in den Malefizorten. Den 
Ständen Appenzell, Fürst und Stadt St. Gallen Hess man die 
Mahnung zukommen, für eine bessere Münzordnung und für 
Beobachtung des Mandats von Bruggen zu sorgen. Eine im 
thurgauischen Gebiet des Abts von St. Gallen verbreitete Ver- 
ordnung vom 4. Juli 1765 bestimmte den Wert der groben 
Geldsorten wie folgt: 

Die neuen Dublonen und Carldors . . . . ä 10 fl. 
Montforter, Waldecker, Baden-Durlachische und 

Hohenzollersche Dublonen ä 9 fl. 

Sonnendublonen ä 9 fl. 45 kr. 

Alte französische und spanische Dublonen . ä 8 fl. 

Maxdors ä 6 fl. 

Halb-Dublonen, gewichtige Dukaten . . . . ä 4 fl. 24 kr. 

Kronentaler • . , ä 2 fl. 30 kr. 

Louisblancs, kaiserliche und bayrische Taler . ä 2 fl. 8 kr.^ 

Dagegen erliess St. Gallen unter dem 26. August 1765 
folgendes Münzmandat: 

Die Montforter Dublonen sind als zu gering- 
haltig gänzlich verrufen. 

Gute Carlin und Schiltlidublonen ä 10 fl. 40 kr. 

Sonnendublonen ä 10 fl. 20 kr. 

Maxdors ä 7 fl. 6 kr. 

Spanische und französische Dublonen . . , ä 8 fl. 20 kr. 

Halbdublonen, gewichtige Dukaten . . . . ä 4 fl. 30 kr. 

Federntaler ä 2 fl. 40 kr. 

Kaiserliche, bayrische und alle übrigen Reichs- 
konventionstaler, alte doppelte Louisblancs ä 2 fl. 20 kr. 

' St. Galler Stiftsarchiv, Ruhr. 141, lit. a; vgl. p. 187. 



Anstrengungen zur Verbesserung des Münzwesens. 191 

Scheidemünze: Bayrische und alle andern Halbguiden- 
stücke nach vorgenommener Probe im alten Wert von 30 kr. 
Ungehemmten Kurs haben die als gut erfundenen bayrischen 
15 kr. Stücke, die alten vor 1756 geschlagenen württem- 
bergischen 15 kr., auch die alten salzburgischen Batzen und 
Halbbatzen, die alten kaiserlichen Groschen. Die bayrischen 
3 batzigen „biessle", auch dito alten und neuen Groschen, 
nicht weniger die alten württembergischen 6 kr. Stücke, alle 
alten Leuen- und dergleichen Haibbatzen werden herab- 
gewürdigt:^ die 3 Batzenstücke auf 10^ kr., bayrische und alte 
württembergische „biessle" auf 5| kr., die Leuen-, pfälzischen 
und andere Batzen auf 3 kr., die bayrischen alten und neuen 
Groschen auf 2\ kr. und alle erwähnten Halbbatzen auf 
7 Pfenninge. Alle andern neuen und alten Reichsmünzen nebst 
allen Kreuzern sind ausser Handel und Wandel gesetzt. Wenn 
eine Summe 5 fl. übersteigt, soll sie in Gold oder in Talern 
entrichtet werden; beträgt sie 100 fl. und darüber, so soll nie 
mehr als für 5 fl. Münze auf jedes Hundert kommen ; bei mehr 
als 1000 fl. war niemand gehalten, mehr als für 50 fl. Scheide- 
münze anzunehmen.^ Das Münzmandat für das Rheintal vom 
9. Oktober 1765 wertete die bayrischen Taler zu 36 Batzen 
und erklärte alle vor 1750 geschlagenen Reichsmünzen wie 
alle eidgenössischen Münzen gangbar.^ Durch das Mandat 
vom 29. Oktober 1765 erklärte der Abt von St. Gallen, dass 
er infolge des Vorgehens von Appenzell A.- und I.-Rhoden 
und der Stadt St. Gallen sich bemüssigt sehe, die Schiltli- 
dublone zu 1 1 fl., den bayrischen Taler zu 2 fl. 24 kr. anzu- 
setzen. Die geduldeten Scheidmünzen blieben in ihrem Kurs.* 

Die Münzverordnungen des Abts und der Stadt St. Gallen 
sowie Appenzells, die daselbst herrschende Verwirrung be- 
einflusste vor allem den obern Thurgau. Die drei Seequartiere 
Güttingen, Emmishofen, Ermatingen baten, man möchte sie 

* Der Gulden wurde in 15 Batzen, 20 Groschen, 60 Kreuzer geteilt; 
der Kreuzer in 4 Pfenninge oder 8 Heller. Pupikofer, Statistik, p. 113. 
Vgl. dagegen : 1 'S Pfenning Konstanzer Währung war I7I9 1 fl. 20 kr., 
1 Schilling Pfenning 4 kr., 3 Pfenning 1 kr. 1 ß^ Pfenning St. Galler 
Währung war 1 fl. 8 kr. 2 ^, 1 Schilling Pfenning 3 kr. 2 X St. Galler 
Stiftsarchiv, Ruhr. 65, Fasel, Zinsurbar von Romanshorn. * St. Galler 
Stiftsarchiv, Ruhr. 142, Fase. 1. » ibid. * ibid. 



192 Steigender Geldkurs. 

mit der Exekution des letzten Münzmandats verschonen; das 
Quartier Weinfelden verlangte durchgehende Handhabung des- 
selben oder Einschluss in die Exemtion.^ Im Mai 1769 be- 
klagte sich der Landvogt, dass nicht nur in den drei See- 
quartieren, denen durch Ortsstimmen die Erlaubnis dazu erteilt 
worden war, sondern auch im übrigen Teil des Thurgaus im 
täglichen Handel und Verkehr die groben Geldsorten ein- 
genommen und ausgegeben werden; die bayrischen 30 kr. 
Stücke hätten, obwohl keine eidgenössische Münze, ihren un- 
unterbrochenen Kurs beibehalten; neben ihnen würden die 
St. Galler Groschen, 2 Batzen und 15 kr. Stücke gebraucht. 
Mit Scheidemünzen bezahle man grosse Summen, und die 
neuen Dublonen würden zu 1 1 fl. angenommen.* Die Anstände 
mit dem Bischof von Konstanz und dem Abt von St. Gallen 
wegen Publikation des Münzmandats in Arbon und Bischofs- 
zell und den st. gallischen Malefizorten verhinderten die 
Exekution.® Ebenso kam hemmend dazu der Streit der VIIl 
Orte mit Freiburg und Solothurn, die den Beisitz bei Münz- 
verhandlungen beanspruchten.* So blieb man beim Münz- 
mandat von 1766 stehen; als 1779 Mailändertaler eingedrungen 
waren, hoffte man durch Tarifierung derselben zu 1 fl. 57 kr. 
das Übel zu vermindern. 1780 kursierte der neue Louisdor zu 
11 anstatt zu 10 fl.; auch die übrigen Gold- und Silbersorten 
standen höher im Preise, wie sich auch die verbotenen St. Galler 
Münzen zeigten. Der im Gebrauch stehende Kurs war damals: 

Neue Dublonen und Carldors ä 11 fl. 

Sonnendublonen ä lOfl. 40kr. 

Alte französische und spanische Dublonen . ä 8 fl. 45 kr. 

Maxdors ä 7 fl. 20 kr. 

Halbe alte Dublonen und gewichtige Dukaten ä 5 fl. 

Kronentaler ä 2 fl. 45 kr. 

Louisblancs, kaiserliche und bayrische Taler . ä 2 fl. 24 kr. 

Die Gesandten auf der Jahrrechnung von 1780 hinter- 
brachten diesen Kurs ihren Hoheiten zur Genehmigung, in 
dem Sinne, dass er nicht erhöht, wohl aber erniedrigt werde.^ 

^ E. A. 7. 2, p, 655. « Zürcher Staatsarchiv, A 323, 28. Bericht des 
Landvogts Streif! vom 13. Mai 1769. • Vgl. E. A. 7. 2, p. 656, 657 f. 
* Vgl. E. A. 8, p. 357. * E. A. 8, p. 357, 358. 



Allmähliche Besserung. 193 

Verschiedene Geldsorten wurden 1783 im fränkischen 
Kreise verrufen, als: 

Der churbayrische Konventionstaler ... de anno 1765 

Der brandenburg-ansbachische - - 1775 

Die kaiserlichen Konventionskopfstücke ä 20 kr. - - 1 773 
Die churbayrischen Kopfstücke ä 20 kr. . . - - 1767 
Die churpfälzisch-bayrischen Konventionskopf- 
stücke ä 20 kr - - 1779 

Sie wurden im Thurgau bekannt gemacht.^ Während der 
Jahre 1783 — 85 schien sich das Münzwesen zu verbessern;^ 
auch in den folgenden Jahren hatte sich die Tagsatzung wenig 
damit abzugeben. 1791 mussten geringhaltige St. Galler Sechs- 
und Dreikreuzerstücke verboten werden, und 1793 kamen, wie 
verlautete, falsche neue französische Louisdors, sowie ganze 
und halbe Federntaler zum Vorschein ; desgleichen kursierten 
Mailänder und Brabanter Taler. Der Landvogt wurde auf- 
gefordert, dieselben sogleich ausser Kurs zu setzen.^ 

Ein Verzeichnis der falschen französischen Taler vom 
20. Januar 1794 führte 11 verschiedene Sorten an: 

Bei den ersten 10 Stücken hielt die rohe Mark 1 Lot 9 g (Silber?) 

und das Stück war nach dem 24fl.-Fuss nur 15 kr. wert. 

1. mit der Jahrzahl 1791 und dem Buchstab. M V4 Lot zu leicht. 

j 1/4 - - - 
J 1/4 - - - 
J recht an Gewicht. 
L ^/i6 Lot zu leicht. 

L«/l6 - - - 

L^/ie - - - 
L3/16 - - - 

J «/8 - - - 
A Vs - - - 
Ein Stück mit der Jahreszahl 1771 und dem Buchstaben Z 
hatte gar keinen Wert. Die ersten 10 Stücke waren Abgüsse 
von echten Talern ; die Masse bestand aus einer Komposition 
Zinn und Versilberung.* 

^ „Eidg. Archiv'' Frauenfeld, T 22, Bd. III, Nr. 203. Mandat vom 
4. Merz 1783. « E. A.8, p. 358. « ibid. * Zürcher Staatsarchiv, A 323, 35. 

Hasenfratz, Die Landgraf schalt Thurgau vor 1798. 13 



2. - 


- 


- 


1791 - 


3. - 


- 


- 


1790 - 


4. - 


- 


- 


1790 - 


5. - 


- 


- 


1788 - 


6. - 


- 


- 


1788 - 


7. - 


- 


- 


1788 - 


8. - 


- 


- 


1788 - 


9. - 


- 


- 


1785 - 


10. - 


- 


- 


1764 - 



1 94 Strassenverbesserung. 

C. Strassen und Brücken. 
a. Bauten. 

1769 befanden sich die Strassen in einem schlimmen Zu- 
stande ; die Gerichtsherren wünschten eine obrigkeitliche Ver- 
ordnung zur Verbesserung derselben. Vorerst wurde der 
Landvogt beauftragt, in einem Mandat zu befehlen, das Wasser 
von den Strassen zu leiten, die Zäune an den Strassen zu 
scheren, die Hauptstrassen zu reparieren; zugleich sollte er 
beifügen, dass nächstens die Gabel- durch die Deichselfuhren 
ersetzt werden müssen.^ Ein vom Gerichtsherrenstand und 
einem Ausschuss der Quartiere aufgestelltes Projekt verlangte : 
1. Dass auf keine neuen und geradem Landstrassen gezielt 
werden möge. 2. Bestimmen die Gerichtsherren mit den 
acht Quartieren die Haupt- und Landstrassen. 3. Sie unter- 
scheiden Land-, Kommunikations- und Bau- oder Gäierstrassen. 
4. Die Reparaturkosten der Landstrassen trägt das ganze Land. 
Die Gerichtsherren anerbieten sich, den vierten Teil davon 
zu bezahlen. Die Ausschüsse wollen dies den Quartieren 
hinterbringen. 5. Die Kommunikationsstrassen verbessern die 
acht Quartiere auf eigene Rechnung; die Gerichtsherren sind 
nur, soweit sie mit solchen Gütern anstossen, die mit dem 
Land steuern, zum Beitrag an die Kosten verpflichtet. 6. Die 
Güter- oder Baustrassen werden durch die Anstösser repariert, 
und die Gerichtsherren helfen mit, sofern sie mit den er- 
wähnten Gütern anstossen. Beide Punkte stellen die Aus- 
schüsse dem Entscheid der Quartiere anheim. 7. Das Wasser 
soll überall von den Landstrassen abgeleitet werden; sind sie 
breiter als 12 Schuh, werden sie in ihrer alten Breite belassen; 
sonst ist die Breite mit Ausschluss der Nebengräben auf 12, 
wo dies nicht möglich wäre auf 8 Schuh festgesetzt. In 
letzterm Falle verordnet man in gewissen Distanzen Aus- 
weichungsplätze. Das Land bittet, man möchte es bei der 
Breite von 7 — 8 Schuh bewenden lassen. 8. Zur bessern 
Reparatur der Landstrassen werden es sich die Gerichtsherren, 
durch deren Gerichte sie gehen, angelegen sein lassen, mit 



' E. A. 7. 2, p. 659, 660. 



Strassenverbesserung. 1 95 

Rat beizustehen. In jedem Quartier zeichnen zwei Deputierte 
des Gerichtsherrenstandes und die dortigen Quartierausschüsse 
die Breite nach Möglichkeit der Lage auf. 9. Der Gerichts- 
herrenstand findet die durchgängige Einführung der Deichsel 
notwendig; auch das Land sieht diese Notwendigkeit ein.^ 
Dennoch zögerte gerade die Landschaft mit der Exekution der 
Hauptpunkte des Projektes.^ 

1773 sandte der Landvogt einen neuen Plan ein, der in 
Gegenwart der Gesandten des Gerichtsherrenstandes und der 
Landschaft entworfen worden war. Beide Teile bitten die 
regierenden Stände: 1. von der vormals projektierten kost- 
spieligen Verbesserung der Landstrassen abzusehen, da der 
Druck der Teuerungsjahre noch auf ihnen laste; 2. solle in- 
dessen die Einführung des Deichselwagens durch ein ver- 
schärftes hoheitliches Mandat geboten werden, weil dadurch 
die sukzessive Verbesserung auch der andern Strassen bedingt 
werde.^ Die Strassen bleiben in der Breite von 12, 8 oder 
9 Schuh, und in gewissen Distanzen sind Ausweichungsplätze 
verordnet. Sie stehen unter Aufsicht der Gerichtsherren und 
des Landes und werden von den Gemeinden derart aus- 
gebessert, dass auf beiden Seiten, oder wenigstens einer, Quer- 
gräben gezogen werden zur Ableitung des Wassers, die 
sumpfigen Stellen ausgefüllt und die Strassen überhaupt er- 
höht werden.* So nahm also die Reparation der Hauptstrassen 
ihren Anfang; der Deichselwagen wurde erst nach Beendigung 
derselben eingeführt.^ 1775 einigten sich die Gerichtsherren 
und die Landschaft auf eine Strassenbreite von 18 Schuh. 
Die erstem anerboten sich wiederum zur Aufsicht oder zur 
eventuellen Bestellung von strassenbaukundigen Männern auf 
ihre Rechnung ; sie versprachen den Gemeinden einen billigen 
Beitrag an die Strassenkosten.® Im Falle der Not sollten auch 

^ Zürcher Staatsarchiv, A 323, 27. Vgl. E. A. 7. 2, p. 660. ^ ibid., 
Bericht von Joh. Heinr. Streif, Landvogt, vom 6. Juni 1770. E. A. 7. 2, 
p. 660. * Das gebräuchliche Fuhrwerk war der sog. Gabelwagen, ein 
zweirädriger, mit Ochsen bespannter Karren. J. A. Pupikofer, Bischofs- 
zell vor und während der Revolution von 1798, p. 9. * Zürcher Staats- 
archiv, A 323, 29, 26. April 1773. Landvogt Weber übersendet einen 
Entwurf zur Verbesserung der thurgauischen Landstrassen. ^ E. A. 7. 2, 
p. 660. • Zürcher Staatsarchiv, A. 323. 30. E. A. 7. 2, p. 660. 



1% Verzeichnis der Landstrassen. 

die von den Landstrassen abgelegenen Dörfer und Höfe den 
anstossenden allzuschwachen Gemeinden mit Hilfe und Fuhr- 
werken beispringen. Da in den fürstlich st. gallischen Landen 
die Gabelfuhren noch in Gebrauch waren, wurde der Land- 
vogt beauftragt, es durch Korrespondenz dahin zu bringen, 
dass weder die Strassen noch der Handel Abbruch leiden.^ 
Die Gerichtsangehörigen des Schönenbergeramts und des 
Gotteshauses St. Pelagii weigerten sich 1776, weiter bei der 
Verbesserung der Strasse bei Hohentannen Hilfe zu leisten; 
es wurde ihnen anbefohlen, denen von Öttlishausen beim bevor- 
stehenden Strassenbau mit Fuhrwerk auszuhelfen. 1777 ward 
beschlossen: Die Strassenarbeit beginnt mit der Hauptland- 
strasse von Islikon nach Konstanz; ein erfahrener Strassen- 
meister, den die Gerichtsherren besolden, wird angestellt. 
In jedem Distrikt werden die benachbarten Gemeinden ohne 
Rücksicht auf die Quartiere, in welchem sie liegen, zur Arbeit 
in Anspruch genommen ; die entlegenem bezahlen eine billige 
Taxe. Das Schönenbergeramt, das Gotteshaus St. Pelagii und 
die Herrschaft Bürglen leisten bei den Reparaturen an der 
Strasse bei Hohentannen Beistand.* Die Kosten über Brücken, 
Güterentschädigungen und Werkzeuge trägt das Land.* 

Ein Verzeichnis der thurgauischen Landstrassen aus dem 
Jahre 1779 führt folgende an: 

1. Von Konstanz nach Zürich. Vom Tegermoos am Wirts- 
haus zum „Ochsen" in Tägerwilen, an Gottlieben, dem Gute 
Hertier vorbei nach Wäldi, Sonterswil, Hefenhausen, Müllheim, 
Ziegelhütten, Pfyn, über die Thur, Feiben, Langdorf, Frauen- 
feld, Schädelhof, Misenriet, Islikon nach Winterthur etc. 

2. Von Wil nach Schaffhausen. Durch Mörikon nach 
St. Margrethen, Lachen, Scheurli, Matzingen, Hüben, Frauen- 
feld, Kurzdorf, Erzenholz, Horgenbach, über die Thur, Üss- 
lingen, Dietingen bis an die Zürcher Grenze. 

3. Von Arbon nach Zürich. Durch Steineloh, Ringen- 
zeichen, Neukirch, Winzelnberg, Kesslenbach, Steinebrunn, 
Unter-Almensberg bis nach Hemmerswil, Amriswil, Köpplis- 

^ E. A. 7.2, p. 660. « ibid., p. 660, 661. » Nach der Verfügung von 
1778, während die Gerichtsherren aufzustellende Strassenmeister und 
Unteraufseher bezahlen. 



Verzeichnis der Landstrassen. 197 

haus, Mühlebach, Biessenhofen, Eppishausen, Erlen, Riedt, 
Sulgen, Bürglen, Weinfelden, durch die Felder hinab, Amlikon, 
über die Brücke, Bussnang, über den Griesenbergerberg hinab 
nach Eschikofen, Feiben, Frauenfeld und von da wie Nr. 1. 
Sodann auch von Weinfelden die Felder hinab unterhalb Mär- 
stetten nach Wigoltingen, Müllheim. 

4. Von Arbon dem See entlang hinunter in die Gerichte 
der Stadt Diessenhofen. Durch Frasnacht, Wiedehorn, Buch, 
Egnach, Haslen, Salmsach, Romanshorn, Reckholdern oder 
Hub, durch den Wald nach Uttwil, Kesswil, Güttingen, Altnau, 
Landschlacht, Münsterlingen, unterhalb Scherzingen nach 
Bottighofen, Rickenbach, Kreuzungen, Egelshofen, Emmis- 
hofen, Tägerwilen, Hertier, Triboltingen, Ermatingen, Mannen- 
bach, Berlingen, Steckborn, Feldbach, Mammern, Eschenz, 
Wagenhausen, Reichlingen bis an die Diessenhofer Gerichte. 

5. Von Wil bis zur Aadorfer Brücke, Durch Neuhaus, 
Münchwilen, über die Brücke, den Tuttwilerberg bis nach 
Aadorf, wo die Zürcher Landesmark steht. Die Strasse geht 
von da über Elgg nach Winterthur. Oder aber über Ricken- 
bach, Hub, Sirnach, Eschlikon, Ifel, nach Tänikon etc. 

6. Von Stein nach Frauenfeld und Wil, Über Eschenz, 
Steinegg, Hüttwilen, Nergeten, Warth, über die Thur, Kurz- 
dorf, Frauenfeld. Oder nach Beschaffenheit der Fähre von Hütt- 
wilen über die Mühle daselbst, Weiningen und über die Thur. 

7. Von Steckborn nach Müllheim und Wil, Durch die 
Herrschaft Klingenberg, Müllheim, Wigoltingen, Amlikon, über 
die Brücke und von da wie in Nr. 8. 

8. Von Kreuzungen oder Egelshofen nach Wil, Über 
Egelshofen, Bernrain, Schwaderloh, Ellighausen, Mannenmühle, 
Riedt, Märstetten, bei dem dortigen Hirtenhäuschen vorbei, 
Amlikon, über die Brücke, Jungholz, Bänikon, Maltbach, Kalten- 
brunnen, Bollsteg, Affeltrangen, Fliegenegg, Tägerschen, Bett- 
wiesen. Sodann auch von dem Hirtenhäuschen bei Märstetten 
nach Weinfelden etc. 

9. Von Kreuzungen nach Bischof szell, Hauptwil, Herisau etc. 
Über Egelshofen, Petershausen, Dippishausen, Oftershausen, 
Haspel, Heimenlachen, bei Berg vorbei nach Opfershof en, Sulgen, 
Bleiken, Altbuch, Hohentannen, Bischofszell, Hauptwil, nach 
Herisau. 



198 Reparatur der Hauptstrassen. 

10. Von Kreuzungen nach St Gallen. Über Wöschbach, 
Besnier, Käsbach, Bussnang, Schönenbaumgarten, Zuben, 
Herrenhof, Bärshof, Weier, Neuhaus, Oberaach, Köpplishaus, 
Amriswil, Hemmerswil bis an das St. Gallische. 

11. Von Uttwil nach BischofszelL Über Dozwil, Hamis- 
feld, Auenhofen, Amriswil, Vogthalden (?), Zihlschlacht, Ebnat, 
Sitterdorf, nach BischofszelL 

12. Von Romanshorn nach St Gallen, Über Salmsach, 
Egnach, Mammertshofen, Freidorf bis zur St. Galler Strasse. 

13. Von Weinfelden nach WIL Über die Sangerbrücke, 
Thurrain, Rothenhausen, Oberbussnang, Boll, Buch, Tobel, 
mündet in die andere Landstrasse.^ 

Dem Verzeichnis ist ein Bericht beigefügt, der besagt, 
dass dasselbe nicht alle Strassen anführe; die genannten seien 
von verschiedener Wichtigkeit. Sämtliche angezeigten Land- 
strassen solide herzustellen, würde dem Lande allzugrosse 
Beschwerden verursachen; man müsse sich auf die unent- 
behrlichsten beschränken, nämlich vor allen Nr. 1 und 2, die 
für Handel und Wandel am nutzbringendsten seien. Nach 
Vollendung derselben lasse es sich untersuchen, welche Strassen 
man noch in brauchbaren Zustand setzen wolle, wie dies zu 
vollziehen sei und durch wen die diesbezüglichen Arbeiten 
geschehen sollten. Neben allgemein unentbehrlichen Strassen 
beständen solche, die nur von einem Teil der Einwohner stark 
gebraucht würden; andere dienen ausschliesslich Privaten; 
eine vierte Art verbindet nur Dorfschaften untereinander. Eine 
Anzahl Strassen würde infolge der Reparatur anderer eingehen.^ 

1778 war bereits von der Hauptlandstrasse Konstanz- 
Islikon (Nr. 1) ein geometrischer Plan aufgenommen und die- 
selbe in 1 1 Bezirke eingeteilt worden. Bis 1780 war sie vollendet 
und befand sich 1781 nach Aussage des Landvogts in tadel- 
losem Zustande.* 

Zur gleichen Zeit beschäftigte man sich mit der Reparatur 
der Strassenstrecke Frauenfeld-Wil (Nr. 2), wobei in Matzingen 
eine Brücke über die Lauche angelegt werden musste. 1780 

1 Zürcher Staatsarchiv, A 323, 31. 26. Mai 1779, Entwurf von den 
in der Landgrafschaft Thurgau bisanhin anerkannten Landstrassen. 
Vgl. E. A. 8, p. 363 f. « Zürcher Staatsarchiv, A 323, 31. » E. A. 8, p. 363. 



Differenz zwischen Zürich und den übrigen Ständen. 199 

waren drei Viertel beendigt; allein der Fürstabt von St. Gallen 
weigerte sich, die Strasse von Mörikon nach Wil weiter- 
zuführen. Zürich erklärte sich für Beibehaltung der Strasse über 
den Tuttwilerberg, Elgg nach Winterthur (Nr. 5), die ebenfalls 
in brauchbarem Zustand erhalten werden solle. Die Route 
über Tuttwil bedeutete für Zürich eine Abkürzung. Zudem 
wollte es sich nicht den Zoll zu Elgg entgehen lassen, und 
vor einigen Jahren war in Münchwilen eine Brücke erbaut 
worden.^ Die übrigen Stände wollten den Brückenzoll in 
Münchwilen umgehen, das Vorgespann über den ^rauhen" 
Tuttwilerberg ersparen und der durch grosse Unglücksfälle 
heimgesuchten Stadt Frauenfeld Erleichterung gewähren.* 
Zürich möge den Zoll nach Oberwinterthur oder anderswohin 
verlegen, worauf die Zürcher Gesandten erwiderten, ihre Obern 
würden an der Grenze zu Islikon niemals eine Handelsstrasse 
weiterführen, sondern vielmehr daselbst einen Schlagbaum 
errichten.* Indessen blieb die Strasse über den Tuttwilerberg 
in schlechtem Stande. Unter dem 27. März 1784 beklagten 
sich die Direktoren der Kaufmannschaft St. Gallen darüber, 
da am 23. März ihr „Bote'* Georg Scheitlin nachts um 11 Uhr 
unweit dem Dorfe Buchen mit seinem Pferde dergestalt ein- 
sank, dass er wohl zwei Stunden brauchte, um das Tier mit 
Beihilfe der Bauern mit äusserster Mühe und unter grösster 
Gefahr aus dem Moraste zu ziehen.* Um die Fuhrleute zu 
verhindern, von St. Gallen aus die neu angelegte Strasse über 
Frauenfeld und Islikon zu benutzen, beauftragte der Rat in 
Zürich den Wagmeister Hess, allen in das zürcherische Kauf- 
haus kommenden St. Galler und Flawiler Fuhrleuten anzu- 
befehlen, nur über Tuttwil zu fahren, widrigenfalls sie mit einer 
Geldbusse von 100 ^ Pfenning belegt würden. Junker Land- 
vogt Meiss zu Kyburg erhielt Nachricht von dieser Verordnung 
und hatte dem Zoller und Weibel in Oberwinterthur den Befehl 
zu erteilen, auf pünktliche Befolgung derselben zu achten.^ 
Zur Verbesserung der Strasse über Tuttwil waren wohl die 
Anstösser geneigt; die Gemeinden weigerten sich aber, Hilfe 

* E. A. 8, p. 363, 364 ; vgl. E. A. 7. 2, p. 661. » Feuersbrunst von 1778. 
3 E. A. 8, p. 364. * Zürcher Staatsarchiv, A 323, 33. * ibid., actum Sams- 
tag den 19. Juni 1784. Vgl. E. A. 8, p. 364. 



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Anstände wegen Unkosten. Mandat von 1780. 201 

1795 war laut landvögtlichem Bericht die Strasse von Konstanz 
nach Stein (Nr. 4?) ausgebessert.^ Zur selben Zeit mussten 
Reparaturen an der Strassenstrecke Konstanz bis zur neuen 
Brücke Pfyn^ und an der Strasse Pfyn-Steckborn vorgenommen 
werden.® 

Wegen der Strassenkosten hatten sich allerlei Anstände er- 
hoben, besonders hinsichtlich der von den Gerichtsherrn zu 
besoldenden Aufseher. Wenn der Landvogt für Strassenbauten 
sowohl vom Gerichtsherrenstand als von der Landschaft Geld 
empfing, hatte er für Jeden Teil genaue Rechnung zu führen 
und dieselbe auch der Jahrrechnung zur Ratifikation vorzulegen. 

Ein Strassenmandat vom Jahre 1780 verfügte, dass, wo 
die Strassen durch Wälder gehen, Gesträuche und Bäume auf 
16 Fuss Entfernung abgeschlagen werden sollten zur bessern 
Austrocknung der neuen Anlagen. Auch sonst dürfe kein 
Baum näher als 6 Fuss an die Strasse gepflanzt werden. Die 
Landleute mögen die Steine aus den Äckern haufenweise neben 
die Strasse legen, nicht aber auf dieselbe werfen. Die den 
Verkehr hemmenden Gatter, die überdies der Bettelei Vorschub 
leisten, werden auf den neuen Landstrassen nicht mehr an- 
gebracht.* 

Was die Kommunikationsstrassen anbetraf, so ver- 
glichen sich 1794 der Gerichtsherrenstand und die Landschaft 
folgendermassen : 

Die Aussteckung der Kommunikationsstrassen und die Voll- 
führung der Arbeit geschieht mit Zuzug des betreffenden Quartier- 
hauptmanns und eines Gemeindevorgesetzten; der Gerichts- 
herrenstand leistet anstatt der Geldbeiträge^ werktätige Hilfe. 
Jedem Gerichtsherrn ist überlassen, sich mit seinen Gerichts- 
angehörigen deswegen zu vereinbaren. Die Strassenarbeiten 

bis gegen Müllheim. 4. Von Konstanz nach Mannenmühle, Riedt, Mär- 
stetten bis Amlikon. 5. Von Märstetten nach Altenklingen bis Sonters- 
wil. 6. Von Amlikon nach Jungholz, Bänikon bis Maltbach. 7. Von 
Hugelshofen nach Mannenmühle bis Riedt. 8. Von Hattenhausen nach 
Wagerswil bis Märstetten. 9. Von Hattenhausen bis Gonterswilen. 
10. Von Oberbussnang nach Boll. 11. Von der Fähre zu Eschikofen 
nach Hüttlingen. 

1 E. A. 8, p. 366. « ibid., p. 363. » ibid., p. 366. * ibid., p. 362. ^ Der 
Gerichtsherrenstand hatte zuerst 5000 fl. angeboten. E. A. 8, p. 363. 



202 Vergleich wegen der Kommunikationsstrassen. 

müssen nicht von den Quartieren, sondern von jeder Gemeinde 
in ihrem Bezirke vorgenommen und also die Kommunikations- 
strassen von Gemeinde wegen gemacht und unterhalten werden. 
Die Breite derselben bleibt wo immer möglich auf 12 Schuh 
ohne die Gräben festgesetzt.^ Der Vergleich wurde 1795 von 
der Jahrrechnung ratifiziert.^ 

b. Brücken;? und Weggelder. 

Anlässlich der Strassen- und Brückenkorrektionen im 
letzten Viertel des achtzehnten Jahrhunderts wurden eine An- 
zahl Brücken- und Weggelder bewilligt. So bezogen die 
Gemeinden Münchwilen und Oberhofen einen Zoll bei der 
Münchwiler Murgbrücke, der ihnen 1778 auf weitere 15 Jahre 
zugestanden wurde unter der Bedingung, dass nicht nur die 
aufgenommenen Kapitalien daraus abbezahlt, sondern die Ge- 
meinden einen allfälligen Vorschuss zur Gründung eines Fonds 
zum Unterhalt der Brücke benutzen werden.^ Die Stadt 
Frauenfeld besass seit 1538 das Privilegium eines Brücken- 
zolls.* 1778 bat sie um Erhöhung desselben oder Bewilligung 
eines Weggeldes. Dieses wurde ihr anfänglich auf ein Jahr, 
dann sukzessive auf 12 und 20 Jahre auf der Strasse nach 
Matzingen zugestanden. Befreit davon waren alle Bürger, Land- 
leute und Angehörige der regierenden Orte, wie die Bürger 
derjenigen Ortschaften, mit denen Frauenfeld besondere Ver- 
träge errichtet hatte; als Basis scheinen die Exemtionen vom 
Brückenzoll gedient zu haben.^ 1792 beklagten sich Schultheiss 
und Rat der Stadt Frauenfeld über die Verweigerung des Weg- 
geldes seitens der Quartiere Fischingen und Tänikon ; dieselben 
wollten für die zum Hausgebrauch bestimmten Waren nichts 
bezahlen und trieben unter diesem Titel Missbrauch.* Die 



* Zürcher Staatsarchiv, A 330, Kopie des gerichtsherrenständischen 
Protokolls vom 23. April 1795. E. A. 8, p. 363. « E. A. 8, p. 363. » ibid., 
p. 360. Der Tarif war: 6 kr. von einer Kutsche, 2 kr. von einer Litiere, 12 kr. 
von einem geladenen Güterwagen, 6 kr. von einem ungeladenen u. s. w. 
ibid. * A. Pupikofer, Geschichte der Stadt Frauenfeld, p. 188, 189, 198, 
199. * E. A. 8, p. 366, 367. Vom Brückenzoll befreit waren: Gotteshaus 
Rheinau, Gotteshaus Ittingen, Herrschaft Sonnenberg, Herrschaft Neun- 
forn, der Hof zu Wil etc. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 31. • Schreiben 
vom 26. März 1792. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 35. Der Tarif des Weg- 



Brücken- und Weggelder. 203 

beiden Quartiere erhielten 1 786 selbst auf der Strasse Matzingen- 
Wil für 20 Jahre die Bewilligung eines Weggeldes; exemt 
waren die Landleute und Angehörigen der regierenden Orte. 
1790 baten die Quartierhauptleute, die Bezugsstätte von 
Matzingen nach St. Margrethen oder einen andern schicklichen 
Ort verlegen zu dürfen. Der Versuch, von demjenigen Wein, 
der zwar von Landleuten, aber ausser Lands zum Verkauf „auf 
Mehrschatz" geführt wurde, das Weggeld zu beziehen, musste 
aufgegeben werden.^ Die Herren v. Muralt zu Öttlishausen 
und Heidelberg hatten auf eigene Kosten von der Kistenmühle 
über Öttlishausen und Heidelberg nach Bischofszeil eine Strasse 
angelegt.* Seit 1791 durften sie 1 kr. Weggeld von jedem 
Stück Zugvieh erheben; beim Schlosse Heidelberg war ein 
Schlagbaum.^ Die Stadt Bischofszell war von diesem Zolle 
befreit, weil sie die Strasse fortsetzte.* 1791 stellten auch zwei 
Abgeordnete der sechs Gemeinden, welche die Strasse über 
den Tuttwilerberg erbaut hatten, das Ansuchen, dass ihnen 
statt des Brückengeldes zu Münchwilen, das sie noch vier 
Jahre zu beziehen hätten, nach Verfluss dieser Zeit während 
20 Jahren ein Weggeld bewilligt werden möge. Sie anerboten 
sich, im bejahenden Falle den Quartieren Fischingen und 
Tänikon eine ausstehende Forderung von 400 fl. nachzulassen.* 
Für die zu errichtende Brücke zu Pfyn wurde der Gemeinde 
1793 ein Brückengeld von 1^ kr. von einem Fussgänger und 
ö kr. von einem Stück Vieh zugestanden; doch musste der 
mit dem Stande Zürich bestehende Kanon hinsichtlich der 
Fähre, der auf 24^ fl. und 2 Malter Hafer lautete, jene zu 5 %, 

geldes war: 2 kr. von jedem beladenen Pferd oder Saumross, 3 kr. von 
einer beladenen Kutsche, Chaise, von einem Wagen, Karren. Von un- 
beladenen Pferden oder Saumrossen, von Pferden und Zugvieh vor 
unbeladenen Kutschen oder anderm Fuhrwerk nur die Hälfte. 

» Zürcher Staatsarchiv, A 323, 34, 35. E. A. 8, p. 367. Der Tarif 
war: 1 kr. von jedem beladenen Pferd oder Saumross, 2 kr. von einem 
Pferd öder Zugvieh vor beladenen Kutschen, Chaisen, Wagen, Karren, 
i kr. von einem unbeladenen Pferd oder Saumross, 1 kr. von einem 
Pferd oder Zugvieh vor unbeladenen Kutschen, Chaisen oder Karren. 
Zürcher Staatsarchiv, A 323, 34. " A. Pupikofer, Bischofszeil vor und 
während der Revolution von 1798, p. 12. • E. A. 8, p. 367; oben zitiertes 
Werk, p. 12. * Zürcher Staatsarchiv, A 323, 35. » E. A. 8, p. 367, 368. 
Zürcher Staatsarchiv, A 323, 35. 



204 Brücken- und Weggelder. 

diese je zu 8 fl. ausgekauft werden. Alle zum Schlosse Pfyn 
gehörigen Personen, Fuhrwerke, Vieh hatten wie bisanhin über 
die Fähre, so nunmehr über die Brücke freien Durchpass, und 
das Schloss Pfyn behielt sich seine Rechtsame bezüglich der 
Fähre im Falle der Unbrauchbarkeit oder des gänzlichen Verfalls 
der Brücke gegen Rückerstattung des Auskaufskapitals vor.* 
Sämtlichen an der Hauptstrasse Islikon-Konstanz gelegenen 
Gemeinden wurde 1795 ein Weggeld auf 12 Jahre zugesichert. 
Befreit waren die eidgenössischen Gesandtschaften, das Ober- 
amt in Frauenfeld, die Stadt Frauenfeld mit ihren Gerichten 
und der thurgauische Landmann für dasjenige, was er zu seinem 
Hausgebrauch nötig hatte.* 1781 hatte der Bischof von Kon- 
stanz der Stadt Bischofszeil ein Brückengeld bewilligt.^ Da 
aber die landfriedliche Kommission dies als eine Beschränkung 
der landesherrlichen Rechte auffässte, sah Bischofszeil vom 
Bezüge desselben ab.* 1796 erneuerte der Bischof seine Kon- 
zession ; abermals erhob die landesfriedliche Kommission Ein- 
sprache; das Syndikat aber gestattete nun das Brückengeld 
auf 20 Jahre. Dagegen beschwerten sich die Quartiere Bürglen 
und Güttingen. Sie führten aus, dass die in Frage kommenden 
beiden Brücken seit mehreren Jahrhunderten existierten und 
bisanhin niemals eine Abgabe gefordert worden sei. Eine 
adelige Frau habe hinsichtlich der Thurbrücke eine Stiftung 
gemacht und verordnet, es möge dieselbe von jedermann frei 
bewandert werden.^ Jährlich würden viele Grundzins- und 
Zehntenfrüchte aus den beiden Quartieren nach Bischofszell 
geführt, und es frage sich, ob dieselben nicht wegen eines 
ursprünglichen Brückenfonds abgegeben werden müssen; auch 
ziehe Bischofszeil aus dem Viehzoll bei den vier Jahrmärkten 
und durch den täglichen Verkehr mit den beiden Quartieren 
beträchtlichen Nutzen. Die Abgeordneten der Stadt verneinten 
einen ehemaligen Brückenfonds; sie behaupteten, der Bischof 

^ E. A. 8, p. 368. « ibid. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 36. » Der 
Tarif war: 1 kr. von einem eingespannten Pferd oder Ochsen. Der 
Wagen selbst ist frei, i kr. von einem uneingespannten Stück Vieh oder 
Saumpferd, es sei beladen oder nicht, i kr. von 1 — 3 Kälber, Schafen, 
Ziegen, Schweinen. 1 kr. von 4 — 6 dergleichen. Bei einer grössern 
Anzahl je 1 kr. für 6 Stück. Alle Fussgänger sind frei. Zürcher Staats- 
archiv, A 323, 32. * ibid. » Vgl. Thurg. Beiträge, Heft 15, p. 1. 



Abzug. 205 

von Konstanz habe Bischofszell im Jahre 1479 300 rhein. fl. 
und andere Gefälle überlassen, um daraus die Brücke zu er- 
bauen.^ Über einen Auskauf der beiden Quartiere vom Bischofs- 
zeller Brückengeld konnten sich die interessierten Teile nicht 
verständigen.^ 

D. Der Abzug. 

Alles bewegliche Gut, das aus der Landschaft gezogen 
wurde, unterlag dem „Abzug" zuhanden der regierenden 
Stände. Der Tarif war: 

Von dem was ausser die Eidgenossenschaft gelangte l07o* 
Von dem was in eines der 13 Orte gelangte ... 5% 
Von dem was in die zugewandten Orte gelangte . 6 % 

Befreit waren: 

a. Die Stadt Frauenfeld und ihre Gerichte gegenüber der 
Landschaft und vice versa. 

b. Die alistiftisch'konstanzischen Herrschaften^ woselbst 
dem Bischöfe 1646 das Abzugsrecht überlassen worden war,* 
sowie das Tanneggeramt gegenüber der Landschaft und v. v. 

c. Die thur gauischen Gerichte des Abts von St. Gallen 
gegenüber der Landschaft und v. v. In den Malefizgerichten 
übte der Abt das Abzugsrecht.* Die alt-st. gallische Land- 
schaft und die Malefizgerichte standen gegenüber Hagenwil 
und Roggwil und den st. gallischen Lehen Mammertshofen, 
Moos, Hefenhofen, Hauptwil, Blidegg und Zihlschlacht im Ver- 
hältnis der Abzugsbefreiung, so dass aber die Exemtion in 
den letztern nur die Bürger, nicht aber die Hintersassen be- 
traf.® Die alte st. gallische Landschaft und derThurgau nahmen 
reciproce 6% Abzug, das Toggenburg und der Thurgau 107o.' 

d. Die Herrschaft Stammheim, wo Zürich das Abzugs- 
recht besass, gegenüber der Landschaft und v. v.® 

e. 1742 nahmen die Gesandten auf der Jahrrechnung ad 
referendum, ob die hegauische Ritterschaft abzugsfrei sein solle.® 

» E. A. 8, p. 368, 369. « Zürcher Staatsarchiv, A 323, 36. « Über 
einen Vertrag der evangelischen Orte mit Frankreich vgl. E. A. 7, 2, 
p. 531. * Fäsi, Y 45, 3. Buch, p. 135, 136. » Vgl. E. A. 7. 2, p. 584. 
• ibid., p. 583, 584. ' ibid., p. 582, 583. « Über den Abzug zwischen dem 
Thurgau und Andellingen vgl. E. A. 7. 2, p. 586. • Thurg. Landbuch, Fol. 2. 



06 Abzug. 

f. Die Stadt Winterthur und ihre Bürger gegenüber der 
Landschaft und v. v. 

g. Die Stadt St. Gallen und ihre Bürger gegenüber der 
Landschaft und v. v.^ 

Folgende Orte nahmen 10%, weshalb Gegenrecht geübt 
wurde : 

1. Appenzell A.-Rh,^ 

2. Die Stadt Stein und ihre jenseits des Rheins liegenden 
Gerichte. 

3. Die Stadt Bischofszeil und ihre Gerichte. 

4. Die Stadt Diessenhofen und ihre Gerichte. Doch war 
1693 erkannt worden, dass sie von dem Gut, das in die Orte 
falle, nicht mehr als 5 % beziehen solle, sie bescheine denn 
ihr Recht zu einem höheren Bezug. 

5. Schaffhausen.^ 

Die Stadt Arbon und Zugehörde erhob nur 5 %. Die Stadt 
Konstanz und der Thurgau bezogen reciproce den Abzug bei 
Erbfällen oder Legaten der Bürger oder Hintersassen, sonst 
aber nicht* 

* E. A. 7. 2, p. 587. ^ E. A. 7. 1, p. 755. » E. A. 8, p. 335. * Vgl. E. A. 
7. 1, p. 753. Thurgauisches Landbuch, Fol. 1 f. 



Anhang. 



Ausgleichungsprojekt. 







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221 


249 


470 


— 


209 


3. 


Stift St. Step! 


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34 


467 


501 


— 


412 


4. 


Oberaach . 


. . . 163 


33 


38 


71 


92 


— 


5. 


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. . 30 


— 


■ — 


— 


30 


— 


6, 


Klingenberg 


. . , 207 


39 


11 


50 


157 


— 


7, 


Gündelhard 


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3 


39 


42 


30 


^ 


8, 


Eppishausen 


, . : 241 


46 


14 


60 


181 


— 


9, 


Eschenz . 


. . ' 241 


119 


20 


139 


102 


— 


10. 


Weinfetden 


. , . 1064 


383 


145 


528 


536 


— 


M. 


Griesenberg 


, . . 350 


181 


126 


307 


43 


— 


12. 


Gachnang 


. . 85 


65 


44 


109 


— 


24 


13. 


Tänikon 


. . . ,297 


132 


36 


168 


129 


— 


14. 


Fischingen 


. . . 1386 


1093 


569 


1662 


— 


276 


15* 


Alammern 


. ■ , 90 


49 


34 


83 


7 


^- 


16. 


Lommis , 


. , 333 


38 


148 


186 


147 


— 


17. 


Sonnenberg 


. . 423 


254 


24 


278 


145 


— 


18, 


Herdern . 


. . 217 


37 


^- 


37 


180 


^- 


19. 


Kreuzungen 


. , . 81 


26 


500 


526 


— 


445 


20. 


Bürglen . 


. . . ' 1172 


608 


164 


772 


400 


— 


21. 


Wellenberg 


. . . 207 


63 


95 


153 


49 


— 


22, 


Münaterlinge 


n . . 546 


425 


687 


1112 


— 


566 


23. 


Wittenwil . 


. . . 49 


3 


— 


3 


46 


— 


24. 


Domkapitel 


. . 49 


19 


22 


41 


8 


— 


25. 


Ittingen 


. , , 635 


339 


345 


6S4 


— 


49 


26. 


Tobel . . 


. . . 848 


448 


576 


1024 


— 


176 


27. 


Domkustorei 


. , 388 


388 


1243 


1631 


— 


1243 


^. 


FamiL Lande 


nberg — 


— 


30 


30 


— 


30 


29. 


Dompropstei 


. , 231 


231 


1400 


1631 


— 


1400 


30. 


St. Gallen . 


- . . 2179 


1446 


1662 


3108 


— 


929 


31. 


Reichenau ur 


id 














Frauenfeld 


. . 2359 


U05 


428 


1533 


826 


— 


32, 


Pfyn, , . 


. . 184 


30 


4 


34 


150 


— 


33, 


Felix nnd Re 


gula , 1 - 




334 


334 


— 


334 



208 



Anhang. Ausgleichungsprojekt. 



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Anhang. Ausgleichungsprojekt. 



209 



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g 


1 


1 


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1 





C 

5 .^ -a .-- 

g E -S g -g 1 1 & g • S .2 2 = 



Hasenfratz, Die Land Grafschaft Thurgau vor 1798. 



14 



210 



Anhang. Ausgleichungsprojekt. 



Nr. 3. 

Summe der Gerichtsangehörigen 11 664 

Die Hoheit, Reichenau und zum Teil Griesenberg tragen bei 1 120 

12 784 12 784 
Restierende Ansprache 12 756 











Vorschuss 





28 




Nr. 4. 








Die Herrschaften bezahlen . . 2559 


An Leuten 1921 




Die Hoheit Reichenau und zum 








Teil Griesenberg 1120 


An Geld . 1730 




3679 


Vorschuss 28 (an Geld) 






3679 




Nr. 5. 








Herrschaft 


cn 


1 


11 




s 

N 


s 

a 

N 




Arbon . . . 


1336 


120 


1216 


1038 


178 









Güttingen . . 


417 


37 


380 


314 


66 









Gottlieben . . 


679 


61 


618 


494 


124 









Reichenau und 


















Frauenfeld . 


1533 


138 


1395 


2395 


— 


964 






Schönenberg . 


318 


28 


290 


377 


— 


87 


Reichenau zahlt 






4283 


384 


3899 


4618 


368 


1051 








an die Dom- 








propstei . . 
An Münsterling. 
An St. Stephan 
An Felix und 


590 
36i 
40 






Regula . . . 


79i 


Zu bezahlen 


1051 




746 


Aus dieser Rechnung fallen 


746 
305 






Die fünf Herrschaften haben 


zu for 


dern 368 




Sie bezahlen 


. . 


. . 305 




N 


M 


anko 63» 




» Zürcher Sta 


atsarch 


IV, A; 


\23, 27, 28. In zahlrei 


chen B 


eilagen. 





Quellenverzeichnis. 



A. Handschriftliche. 

1) Thurgauische Kantonsbibliothek: Thurgauische Abschiedbücher, 
Landesordnungen, Landrechte, Landbuch, Offnungen, Gerichtsbar- 
keitskompendien, Malefizbüchlein^ Urbar etc. 

J. C. Fäsi, Geschichte des Thurgaus, Y 44, Y 45. 

G. H. Sulzberger, Beschreibung der thurgauischen Schulen. 

2) Thurgauisches Kantonsarchiv (Abteilung: Eidg. Archiv) : 

Fallbuch von 1767. 

Mandatenbücher des Landvogteiamts. T 22. 

3) Urkunden aus dem Zürcher Staatsarchiv. 

4) Urkunden aus dem St Galler Stiftsarchiv. 

5) Stadtbibliothek Bischofszeil: 

J. J. Diethelm, Thurgauische Jurisdiktion. 

J. Casp. Diethelm, Memorabilia Episcopicellana. 

J. J. Diethelm, Miscellanea. 

Umständliche Relation des von Ihro Eminenz Cardinalen von 
Roth, Bischofen zu Constanz, eingenohmenen Huldigungsactes 
und was darbey merkwürdiges vorgegangen. 

6) Urkunden aus dem Archiv der Bürgergemeinde Weinfelden. 

7) Missiven aus dem Zollikoferschen Familienarchiv in Altenklingen. 

B. Gedruckte. 

1) Sammlung der eidgenössischen Abschiede (zitiert E. A.). 

2) Thurgauische Beiträge zur vaterländischen Geschichte, heraus- 
gegeben vom Historischen Verein des Kantons Thurgau. Besonders: 

Heft I. Beigabe zu dem „Mühsam gesuchte Brot". 

- 3. Die Herkunft und Bestimmung der evang. Schulfonds. 
7. Thurgauische Kriegsgeschichte. 

- 9. Das Bruggersche Armengut. 

- 17. Geschichte des thurgauischen Gemeindewesens in be- 

sonderer Beziehung auf die Zweckbestimmung der 
Gemeindegüter. 



212 Quellen. 

Heft 18. Diessenhofen zur Revolutionszeit. 

21. Die Landvogtshuldigungen in Ermatingen. 

- 22. Beiträge zur Geschichte des thurgauischen Schulwesens 

von den ältesten Zeiten bis zur Entstehung des 
Kantons Thurgau 1803. 

- 27. Thurgauisches Landrecht, bearbeitet von Dr. Fehr. 
30. Das thurgauische Volksschulwesen unter der Helvetik, 

von J. J. Widmer. 
33. Die Huldigung in der Landgrafschaft Thurgau seit dem 

Jahre 1712. 
36. Verzeichnis der von 1 744 — 1 797 laut Syndikatsabschieden 

in das thurgaufsch^ Landrecht aufgenommenen 

Fremden und Schweizerbürger. 

3) J. C. Fäsi, Staats- und Erdbeschreibung III. Zürich 1766. 

4) J. J. Wirz, Historische Darstellung der urkundlichen Verordnungen, 

welche die Geschichte des Kirchen- und Schulwesens betreffen. 
2 Teile. Zürich 1793 und 1794. 

5) J. Hofmeister, Einkommen der geistlichen Pfründen. Zürich 1797. 

6) Zürcher Taschenbuch 1881, Mdmoires wegen der Landvogtej Frauen- 

feld, von Herrn Landvogt Spöndlj. 

C. Bearbeitungen. 

1) Zeitschrift für schweizerisches Recht I, Friedrich Wyss, Die schweize- 

rischen Landgemeinden; IV, Kantonalverhörrichter Krapf, Die 
Strafrechtspflege in der Landvogtei Thurgau. 

2) K. Straub, Rechtsgeschichte der evangelischen Kirchgemeinden der 

Landschaft Thurgau. 

3) Gedruckte Geschichten verschiedener evangelischer Kirchgemeinden. 

Hauptsächlich : 

J. Nater, Geschichte von Aadorf und Umgebung. 

G. Amstein, Geschichte von Wigoltingen. 

4) Thurgauisches Neujahrs blatt 1835, Das Schloss zu Frauenfeld. 

5) J. V. Arx, Geschichten des Kantons St. Gallen I, III. 

6) Kaplan Kuhn, Thurgovia Sacra. 

7) J. J. Hottinger, Helvetische Kirchengeschichten. 4. Teil. Zürich 1729. 

8) J. G. Ebel, Schilderung der Gebirgs Völker I. Leipzig 1798. 

9) Hohenbaum van der Meer, Gründliche Untersuchung.*. 1782. 

10) G. Finsler, Kirchliche Statistik der reformierten Schweiz. 

11) Jahrbuch für schweizerische Geschichte, Bd. 6, Geschichte der Herr- 

schaft Griesenberg im Thurgau, von Zeller-Werdmüller. 

12) O. Hunziker, Geschichte des schweizerischen Volksschulwesens L 



* Gründliche Untersuchung, ob Rheinau in der Landvogtey Thurgau liege; Worinne 
der Gegensatz durch bewährte Urkunden und überzeugende Proben klar bewiesen wird. 



Quellen. 213 

13) J. A. Pupikofer, Der Kanton Thurgau, Gemälde der Schweiz, 17 

(zitiert Pupikofer, Statistik). 

14) J. A. Pupikofer, Geschichte des Thurgaus II, 1. Auflage, 1830; das- 

selbe, 2. Auflage, 1889. 

15) J. A. Pupikofer, Geschichte der Stadt Frauenfeld. 

16) — Bischofszeil vor und während der Revolution von 1798. 

17) — Leben und Wirken von J. J. Wehrli als Armenerzieher und 

Seminardirektor. 



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Alphabetisches Verzeichnis der Gerichte. 



Seite 

Aawangen 61 

Altnau 65 

Amriswil 64 

Andwil 75 

Arbon 69, 70 

Bachtobel od. Oberboltshausen 65 

Berg 74 

Berlingen 84 

Birwinken 98 

Bischof szel! 71, 72 

Bi8chofszeller Stadtgericht . 73 

Blidegg 90 

Bleiken 64 

Buch 65 

Burg . 47 

Bürglen 63 

Bussnang 98 

Diessenhofer Gerichte ... 52 

Dozwil 89 

Eggen (Vogtei) 64 

Egnach 71 

Ellikon 97 

Emmishofen 47 

Engwilen 73, 74 

Eppishausen 62 

Ermatingen r 83 

Eschikofen 66, 84 

Feldbach 61 

Fischingisches Gericht (das 

alte) 85 

Frauenfelder Gerichte . . 50, 51 

Freudenfels 62 

Fruthwilen 83 



Seite 

Gachnang 62 

Gottlieben 73 

Griesenberg 65, 66 

Gündelhard 66 

Guntershausen 64 

Güttingen 73 

Häberli-Gericht 65 

Hagenwil 89 

Hatten- und Hefenhausen . . 65 

Hauptwil 74, 90 

Hefenhofen 90 

Heidelberg 66 

Heldswil 64 

Herdern 62 

Herrenhof 87 

Herten 60 

Hessenreuti 64 

Hohe Gerichte .... 45—47 

Hörn 69 

Horntobel 67 

Hüttenswil 64, 87 

Hüttlingen 98 

Illart 65 

Istighofen 64 

Ittingen 61 

Kalchrain 61 

St. Katharinenthal 61 

Kefikon 66 

Kesswii 87 

Klingenberg 62 

Kreuzungen 61 

Landschlacht 61 

Langenerchingen od. Langdorf 84 



Alphabetisches Verzeichnis der Gerichte. 



215 



Seite 

Langrickenbach 74 

Leimbach 63 

Liebburg 75 

Liebenfels 62 

Lipperswil 63 

Lommis 85 

Mammern 100 

Mannenbach 83 

Märstetten 65 

Matzingen 62 

Mettendorf-Lustdorf ... 84, 98 

Mettlen 64 

Mühlebach 64 

Müllheim 84 

Neunforn (Ober- und Nfeder-) 97 

Oberaach 74 

Öttlishausen 74 

Pelagii-Gottshaus .... 72, 73 

Pfyn 75, 99 

Redingisches Gericht ... 48 

Reitigericht 63 

Rickenbach 87 

Roggwil 89 

Romanshorn 86 

Schönenbergeramt 72 

Siegershausen 73 

Sitterdorf 87 

Sommeri 87 



Seite 
Spitalgericht St. Gallen ... 63 
Stammheim und Steinegg . 97, 98 

Steckbom 84 

Stettfurt 62 

Sulgen 61, 63 

Tänikon 61 

Tanneggeramt 85 

Tegermoos 65 

Thundorf 98 

Thurlindengericht 
(Freigericht) .... 87—89 

Tobel 60 

Triboltingen 83 

Ürenbohl 63 

Uttwil 61 

Vorbrugg bei Stein .... 99 
Wagenhausen ...... 99 

Wängi 89 

Weerswilen 98 

Weinfelden 97 

Wellhausen 98 

Wigoltingen 65, 75 

Wiler Stadtgericht .... 87 

Wittenwil 66 

Wuppenau oder das Berg- 
gericht 87 

Zihlschlacht .... 74, 90, 99 
Zuben 74, 90 



Curriculum vitae. 



Geboren den 24. Juni 1883 in Kreuzungen im Kanton 
Thurgau, verlebte ich meine Kindheit abwechselnd in Chur, 
Weinfelden und Frauenfeld. Nach Absolvierung der thur- 
gauischen Volks- und Sekundärschule verbrachte ich zwei 
Jahre in dem Mädcheninternate Villa Yalta Riesbach-Zürich. 
Der Besuch der höhern Töchterschule in Neuenburg ermög- 
lichte mir den Unterricht einer Reihe vortrefflicher Lehrer; 
so führte mich Mr. Philippe Godet in die französische Literatur 
ein. Deutsche Literatur hörte ich überdies an der Akademie. 
Im Frühjahr 1902 bezog ich die Universität Zürich als Auditorin 
mit vermehrter Stundenzahl, um mich auf das Fachlehrerinnen- 
examen in Geschichte, Deutsch und Französisch vorzubereiten. 
Im März 1905 bestand ich die Prüfung, wurde immatrikuliert 
und setzte die eingeschlagenen Studien fort. 

Ich besuchte hauptsächlich die Vorlesungen der Herren 
Professoren Meyer von Knonau, Oechsli, Frey und Bovet, 
denen ich für zahlreiche Anregungen zu grossem Danke ver- 
pflichtet bin. 



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