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52 3
Abarten
Wo
1
*
TORDNID
Wee
.
Die Taxation
der
Privat- und Gemeinde⸗Torſten
nach dem Flächen-Fachwerk.
Von
M. Weiſe,
Forſtrath und ord. Profeſſor am Polytechnikum zu Karlsruhe i. B.
LIBRARY
—
UNIVERSITY OF TORONTO
Berlin, 1883.
7
Verlag von Julius Springer R *
U V
Monbifjouplatz 3. A
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in tigte Suduhtung
; und
gewidmet
i vom
Derfaſſer. :
N: ö
in
Vorwort.
5
Im Jahre 1882 war auf Veranlaſſung des Herrn Ober—
forſtmeiſters von Waldow zu Frankfurt a. O. das Thema auf die
Tages⸗Ordnung des Märkiſchen Forſt-Vereins geſetzt: „Welche An—
forderungen ſind an eine gute Betriebseinrichtung für Privatforſten
bezüglich der Sicherung der Nachhaltigkeit zu ſtellen?“
Es war mein Wunſch, mich an den Verhandlungen darüber
zu betheiligen und begann ich daher den Stoff zu bearbeiten. Er
3 wuchs mir jedoch unter den Händen derartig, daß ich die Unmöglich—
keit einſah, mit meinen Ideen durch einen Vortrag auf der betr.
Verſammlung durchzudringen. Gleichzeitig war aber auch das
Jutereſſe an der Sache ſo gewachſen, daß ſie mir nicht mehr aus
dem Sinn wollte, und ſo iſt dann die vorliegende Schrift entſtanden.
Der Gedanke, welcher als Grundlage des ganzen Syſtems an—
zuſehen iſt, liegt in der Trennung der Wirthſchaft nach der rein
forſtlichen und financiellen Seite.
5 Für die technische Wirthſchaft wird das Syſtem des reinſten
Flächenfachwerks angenommen. Wir haben uns dann mit der That—
ſache abzufinden, daß die jährlichen Materialerträge ungleich werden
und die Jahreseinnahmen ſchwanken.
An dieſer Stelle ausgleichend einzutreten, iſt Sache der Geld⸗
wirthſchaft. Sie hat den Zweck, die ungleichen Einnahmen in
möglichſt gleichmäßig fließende Renten zu verwandeln. Um das zu
VI Vorwort.
erreichen, ſtehen zwei Hülfsmittel zu Gebote. Das erſte liegt darin,
daß nicht die Jahreseinnahme als fällig erklärt wird, ſondern daß
eine, Rente berechnet wird nach Maßgabe der normalen Flächen⸗
nutzung und dem Durchſchnitt der für die Flächeneinheit in den
letzten Jahren erzielten Einnahmen.
Dieſe Rechnung nach dem Durchſchnitt iſt an und für fich
bereits im Stande, ſehr viel auszugleichen.
Das zweite Mittel beſteht in der Bildung eines Reſervefonds,
der in guten Jahren die Ueberſchüſſe aufnimmt, in ſchlechten die
Ausfälle deckt und die Garantie für den möglichſt gleichmäßigen
Bezug der Rente giebt. |
Die Trennung der Wald- und Geldwirthſchaft läßt durch die
Verwendbarkeit des reinen Flächenfachwerks die, glaube ich, einfachſte
Betriebseinrichtung zu und gewährt damit für die hier in Betracht
kommenden Waldungen ganz weſentliche Vortheile. 5
Das Syſtem iſt, wie der Titel beſagt, für Privat- und Communal⸗
waldungen aufgeſtellt und ſoll, wie es jetzt vorliegt, nicht auf Staats⸗
waldungen angewendet werden.
Der Grund dafür liegt darin, daß die Staatswaldungen ein⸗
gereiht ſind einem Haushalte, dem zur Ausgleichung von Schwan⸗
kungen in den Einnahmen ſehr viele Hülfsmittel zu Gebote ſtehen,
namentlich ein feſter Credit. Außerdem bilden die Einnahmen der
Forſten vielfach nur einen geringen Theil von der geſammten Ein-
nahme, ſo daß in der Staatswirthſchaft auf das Gleichmäßige der
Rente weniger Bedacht genommen werden kann, als das bei den
Privat⸗ und Communalwaldungen der Fall iſt.
Das Syſtem, wie es vorliegt, iſt anwendbar für alle diejenigen
Betriebsarten, die den flächenweiſen Kahlabtrieb auf ihr Programm
ſetzen. Daß es mit geringen Abänderungen auch weitergehend
benutzt werden kann, davon bin ich feſt überzeugt und ich hätte gern
auch die Wege auseinandergeſetzt, die dazu führen. Der Grund
Vorwort. VII
dafür, daß es unterblieb, lag in perſönlichen Verhältniſſen. Mit
meiner Berufung nach Karlsruhe trete ich nämlich der Lehre von
der Waldertragsregelung ferner als bisher; ſie gehört nicht zu den
Gegenſtänden, die ich dort vorzutragen habe. Der Kreis der Vor—
lleſungen, die ich übernommen habe, iſt immerhin ſo groß, daß ich
8 wahrſcheinlich für viele Jahre mich nur mit Fragen aus deren Ge—
biet beſchäftigen kann. Wollte ich die Veröffentlichung des Gedankens
1 nicht auf ſehr fernliegende Zeit verſchieben, ſo mußte ich hier in
7 F Eberswalde noch abſchließen und den Stoff beſchränken.
Es ſei dann noch erwähnt, daß die preußiſchen Verhältniſſe
und namentlich das Geſetz vom 14. Auguſt 1876, betr. die Ver-
waltung der den Gemeinden und öffentlichen Anſtalten gehörigen
Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern,
Poſen, Schleſien, Sachſen, beſonders berückſichtigt ſind. Es iſt deshalb
auch das Geſetz, ſowie die dazu erlaſſene e Inſtruction
im Anhange abgedruckt.
Eberswalde, im September 1883.
Weiſe.
Inhalt.
Einleitung
I. Theil.
Die Grundlagen der Wirthſchaft.
Cap. I. Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft .
„ II. Die Grundlagen der techniſchen Wirthichaft .
„III. Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft .
II. Theil.
Die Feſtſtellung des Betriebsplanes.
Cap. I. Eintheilung und Vermeſſung des Revieres .
„ II. Die Feſtſtellung des Umtriebes .
„ III. Grundſätze hinſichtlich der e des Hiebes
„ IV. Die Beſtandsbeſchreibung . i ;
„ V. Die Auswahl der Betriebsbeſtände.
„ VI. Die Aufſtellung des Betriebsplanes .
„VII. Die Darſtellung des Waldzuſtandes durch die Karte
III. Theil.
Die Feſtſtellung der jährlichen Geldrente.
Cap. I. Allgemeine Grundſätze . 8
„ II. Die Feſtſtellung des Reinertrages ;
„ III. Die Rentenberechnung.
IV. Theil.
Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes
Die Erneuerung der Betriebsbeſtimmungen durch die Tara⸗
V. Theil.
tions⸗Reviſion .
Anhang.
Geſetz vom 14. Auguſt 1876
Inſtruction zur Ausführung des Geſetzes vom 14. Auguſt 1876 5
e
— .
200
205
Einleitung.
8 1.
Seitdem der Oberlandforſtmeiſter von Hagen in ſeinem Werke:
„Die forſtlichen Verhältniſſe Preußens“ das Wort ausſprach, daß
die Geſetzgebung zu Anfang unſeres Jahrhunderts für den Wald
3 verhängnißvoll wurde, indem ſie den Unterſchied zwiſchen Feld—
und Waldwirthſchaft überſah, iſt manches zur Abſtellung der Uebel—
ſtände geſchehen; manches Geſetz iſt erlaſſen, was beſtimmt war, die
aus den früheren Grundſätzen entſtandenen Schäden zu repariren.
Anerkannt iſt dadurch von Hagen's weiterer, viel citirter, nun All—
gemeingut gewordener Satz: „Der Wald iſt ein von der Vorzeit über-
kommenes Fideicommiß, deſſen Werth nicht allein in den unmittel—
baren Erträgen an Holz, ſondern weſentlich auch in dem Nutzen
beſteht, den er mittelbar durch ſeinen Einfluß auf Klima, Witterung,
Schutz, Bodenerhaltung der Landeskultur bringt. Der Wald hat
Bedeutung nicht für die Gegenwart allein und nicht für den Eigen—
7 thümer allein, er hat Bedeutung auch für die Zukunft und für die
2 Geſammtheit der Bevölkerung. Das iſt eine Wahrheit, die ſich nicht
beſtreiten läßt, die aber täglich von der Indolenz und dem Eigen—
* nutze ignorirt wird. Gegen beide einzuſchreiten, wenn ſie gemein—
gefährlich werden, und das ſind ſie leider bereits in hohem Maße
geworden, iſt Pflicht der Geſetzgebung. Nicht die Verminderung der
Holzproduction, nicht die Erſchwerung der Befriedigung des Holz—
bedürfniſſes, nicht die Steigerung der Holzpreiſe, nicht die Furcht
. vor Holzmangel können den Staat berechtigen, in die Freiheit des
Waldbbeſitzes und der Wirthſchaft einzugreifen. Wohl aber verpflichten
ihn dazu die Nachtheile, welche aus der Vernichtung der Wälder
1
2 Einleitung.
in gewiſſen Lagen für die Wohlfahrt und Exiſtenz einzelner Gegenden
oder Orte und ihrer Bewohner erwachſen.“
Hat auch das Preußiſche Geſetz, betreffend Schutzwaldungen
und Waldgenoſſenſchaften vom 6. Juli 1875, nicht das Ziel getroffen,
ſo bleibt der Werth deſſelben doch darin beſtehen, daß der Begriff
des Schutzwaldes in die Geſetzgebung eingeführt iſt. Täuſchen nicht
alle Zeichen, ſo wird ſehr wahrſcheinlich bald eine Verbeſſerung einiger
nicht als praktiſch bewieſener Sätze und Beſtimmungen eintreten,
namentlich wird wohl die Zwangsenteignung zu Hülfe gerufen
werden — nie aber wird man ohne Erſatz das Geſetz beſeitigen.
Der Gedanke, den, es vertritt, wird neu aus der Aſche erſtehen.
Das Waldſchutzgeſetz iſt geſcheitert, weil namentlich die Be-
ſtimmungen des § 5 in der Praxis nicht durchführbar waren.
Daſelbſt heißt es: In Bezug auf die Koſten der Herſtellung und
Unterhaltung der angeordneten Schutzanlagen, ſowie die nach 8 4 zu
leiſtende Entſchädigung, treten in Ermangelung anderweitiger Ver⸗
einbarung folgende Beſtimmungen in Kraft: Die Pflicht der Ent⸗
ſchädigung und die Aufbringung der Koſten für Herſtellung und
Unterhaltung der angeordneten Waldkulturen und ſonſtigen Schutz⸗
anlagen liegt dem Antragſteller ob.
Es haben jedoch dazu in näher bezeichneten Fällen die Eigen⸗
thümer der gefährdeten Grundſtücke, Gebäude, Waſſerläufe oder
öffentlichen Anlagen nach Verhältniß und bis zur Werthshöhe des
abzuwendenden Schadens beizutragen.
Ein Antrag auf Vornahme der Arbeiten kann aber nur geſtellt
werden, wenn der abzuwendende Schaden den aus der Einſchränkung
für den Eigenthümer entſtehenden Schaden beträchtlich überwiegt.
Wer mochte unter ſolchen Verhältniſſen den Antrag ſtellen,
wer durfte hoffen, eine nicht anfechtbare oder als richtig hingenommene
Berechnung des Schadens zu liefern? Niemand wird gegebenen
Falls in Abrede ſtellen, daß Schaden durch Flugſand, durch Ab⸗
ſchwemmung geſchieht, aber er vermag deshalb doch nicht beſtimmt
zu ſagen, wie weit derſelbe geht. Das gehört aber nicht allein dazu,
um den Apparat des Geſetzes in Gang zu bringen, es muß der
Schaden und ſeine Größe geradezu bewieſen werden, um widerhaarige
Adjacenten zum Beitrage zwingen zu können.
Da fehlt es!
Einleitung. 3
8 2.
Andere den Wald betreffende neuere Geſetze haben mehr geleiſtet,
ja außerordentlich heilſam gewirkt. Dahin rechne ich namentlich
das Geſetz vom 14. Auguſt 1876 betr. die Verwaltung der den
Gemeinden und öffentlichen Anſtalten gehörigen Holzungen in den
Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Poſen, Schleſien und
Sachſen.
Nach Maßgabe dieſes Geſetzes unterliegt der Oberaufſicht des
Staates die Verwaltung der Holzungen der Gemeinden, Kirchen,
Pfarren, Küſtereien, ſonſtigen geiſtlichen Inſtitute, öffentlichen Schulen,
höheren Unterrichts⸗ und Erziehungsanſtalten, frommen und milden
Stiftungen und Wohlthätigkeits⸗Anſtalten, ſoweit ſie ſich nicht in
ſtaatlicher Verwaltung befinden.
Für dieſe Waldungen fordert das Geſetz in § 2 kurzweg, daß
die Benutzung ſich innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit be—
wegen muß.
Die jeweiligen Mitglieder oder Vertreter der Gemeinden, Cor—
porationen und juriſtiſchen Perſonen haben nur den Nießbrauch,
alſo nur ein Anrecht auf die Früchte des in Wald beſtehenden
Vermögens, die Subſtanz aber, und zwar ſowohl das Boden- als
das Materialcapital müſſen unverſehrt der Zukunft überliefert
werden. Aus dieſen Sätzen rechtfertigen die Motive die Forderung
der Nachhaltigkeit.“)
Leider iſt nun aber der Begriff der Nachhaltigkeit ein jo dehn⸗
barer, ſo verſchieden aufgefaßter und aufzufaſſender, daß er, wenn
auch nicht zu einer Klippe, an der die Ausführung des Geſetzes
ſcheitern wird, ſo doch zur Quelle tiefgehender Streitigkeiten werden
kann. Er kann die Veranlaſſung werden zu Unzufriedenheiten, zu
Beſchwerden, unnützer Arbeit, mit einem Worte zu einem Steine
des Anſtoßes.
Und gerade da wird dieſe Gefahr recht klar hervortreten, wo
mit allem Ernſte und aller Gewiſſenhaftigkeit die Verhältniſſe von
Partei und Gegenpartei erwogen werden, wo alſo eigentlich am
erſten Frieden herrſchen ſollte.
) Jahrbuch der Preußiſchen Forſt⸗ und Jagdgeſetzgebung und Verwal⸗
tung IX. p. 305.
12
4 | Einleitung.
8 3.
Sehen wir die Verhandlungen im Landtage durch, ſo taucht
überall wie ein neckender Kobold der nicht definirte Begriff der
Nachhaltigkeit auf. Er ängſtigt bereits die Motive. Sie geſtehen
uns zunächſt, was Nachhaltigkeit nicht einſchließt: Sie iſt nicht
gleichbedeutend mit völliger Gleichmäßigkeit der Jahresnutzungen.
Das Adjectivum „völlig“ deutet wieder an, daß doch zwiſchen
Nachhaltigkeit und Gleichmäßigkeit der Nutzungen ein Zuſammen⸗
hang beſteht und vor unſerer Seele ſteigen unwillkürlich die
Collegien-Reminiscenzen vom ſtrengen und ſtrengſten Nachhalt⸗
betriebe auf. Leiſe klingt auch der Berichterſtatter bei den Ber:
handlungen darauf an.
Nachhaltigkeit bedingt eine ſolche Wirthſchaftsführung, heißt
es dann weiter in den Motiven, daß Nutzungen und Zuwachs ſich
das Gleichgewicht halten und daß Handlungen, welche das Pro⸗
ductionsvermögen des Waldes ſchmälern würden, vermieden werden.
Auch dieſer Paſſus erhält dann noch, da er in ſolcher Form
das Weſen der Sache nicht klar ſtellt, eine dahin gehende Er⸗
läuterung: der Grundſatz hindert daher nicht die rechtzeitige Ver-
jüngung hiebsreifer Beſtände bei übermäßigem Vorrathe haubaren
Holzes oder Maßregeln zur Erhöhung der Bodenproduction, wo
unvollkommene Beſtockung, unpaſſende Holz- und Betriebsart oder
ſonſtige Verhältniſſe dazu auffordern.
Endlich folgt dann eine Definition des Begriffes der Nach⸗
haltigkeit für Holzungen, die für eine periodiſche Schlagwirthſchaft
zu klein ſind. Nachhaltigkeit bedeutet danach: daß der Grund und
Boden und der Holzbeſtand pfleglich behandelt werden ſollen, bis
der Abtrieb in nutzbarem Zuſtande erfolgen kann, ferner, daß dem
Abtriebe die ordnungsmäßige Verjüngung folgt.
Der Bericht, welcher im Herrenhauſe den Verhandlungen zu
Grunde lag, umgeht den heiklen Punkt mit der Bemerkung: der
Begriff der Nachhaltigkeit iſt forſttechniſcher Natur. Wenn derſelbe
auch ein dehnbarer iſt, und von den Forſttechnikern in verſchiedenem
Sinne angewendet wird, ſo iſt derſelbe doch feſtzuhalten. Er iſt ja
erklärt dadurch, daß die Nutzung aus dem Walde und der darin
erfolgende Zuwachs im Gleichgewicht bleiben müſſen.
Einleitung. i 5
a Im Abgeordnetenhauſe war es der Abgeordnete v. d. Reck
1 (Oberferſtmeiſe, der ſich gegen die Faſſung des Paragraphen
wendete.
Er hob hervor, wie man den Begriff nur derartig verſtehen
könne, „daß der Abnutzungsſatz für die Waldungen ſo feſtgeſetzt
werden ſoll, daß der im Betriebsplane für das eine Jahr aus—
geworfene Ertrag auch dauernd genutzt werden kann.“
Streng nach der Nachhaltigkeit zu wirthſchaften jet unter Um—
ſtänden ein großer Fehler. v. d. Reck giebt ein Beiſpiel, in dem
der Abnutzungsſatz nach dem Durchſchnittszuwachs bemeſſen, der
% vorhandene Vorrath aber ſehr groß iſt. Zuwachs und Nutzung
ſind nun zwar im Gleichgewicht, die Nutzung iſt nachhaltig, dennoch
aber das Ganze unwirthſchaftlich.
v. d. Reck hofft, daß die Inſtruction die Mängel beſeitigen
werde. Der Grundſatz des § 2 beſtimmt ihn aber, im Allgemeinen
gegen das Geſetz zu votiren.
Damit waren die letzten Bedenken, die gegen den Paragraphen
überhaupt auftauchten, ausgeſprochen, und der Grundſatz wurde
demnächſt ohne weitere Feſtſtellung deſſen, was er einſchließt,
Geſetz.
Hierdurch hat die Verwaltung den Vortheil erlangt, daß ſie
einigermaßen freie Hand bezüglich des Entwurfes der Inſtruction
erhielt und ſie hat von dieſer Freiheit einen ſo discreten Gebrauch
* gemacht, daß wohl alle Theile zufrieden geſtellt ſein können.
2 g A.
Lag nach dem Wortlaute des Geſetzes recht wohl die Möglich-
keit vor, daran zu zweifeln, ob der ausſetzende Betrieb ein nachhalti—
ger ſei, ſo ſagt die Inſtruction beſtimmt, daß beim ausſetzenden Be—
triebe Nachhaltigkeit dann vorliege, wenn für die Wiederverjüngung
der in angemeſſenem Alter abgetriebenen Beſtände genügend ge—
ſorgt iſt.“)
Die Entſcheidung darüber, bei welcher Größe des Waldes der
ausſetzende Betrieb eintritt, iſt dem Einzelfalle vorbehalten.
) Jahrbuch der Preuß. F. und J.⸗Geſetzgebung und Verwaltung IX.
481. Vergl. Anhang.
6 Einleitung.
Ueber den Betriebsplan wird beftimmt, daß die in den Staats-
forſten übliche und den Sachverſtändigen geläufige Methode des
combinirten Flächen- und Maſſenfachwerks in der Regel die zweck⸗
mäßigſte ſein wird. Es wird aber von vornherein davon abgeſehen,
daß der ganze in der Staatsverwaltung übliche, oft doch auch
anderen als Einrichtungszwecken dienende Apparat in Anwendung
kommt, namentlich ſind die Beſtimmungen über Herſtellung des
Kartenwerks, der Eintheilung des Revieres, endlich der Form jo
gefaßt, daß ſie eine große Beweglichkeit zulaſſen. :
Auch der Wirthſchafter wird ſich nie über eine zu große Ein⸗
engung zu beklagen haben. Das Geſetz ſelbſt nämlich ordnet an,
daß die Nutzungsperioden 20 jährig ſind. Daraus ergiebt ſich nach
dem üblichen Verfahren, daß die Beſtände, welche innerhalb der
nächſten zwanzig Jahre zum Hiebe gelangen ſollen, für die Wirth⸗
ſchaft disponibel ſind. Er hat alſo am Beginn der Periode große
Freiheit in der Auswahl des localen Hiebes.
Mindeſtens alle 10 Jahre ſollen aber Reviſionen des Be⸗
triebsplanes vorgenommen werden ($ 5). Bei dieſen werden leicht
Aenderungen in denjenigen Betriebsdispoſitionen vorgenommen wer⸗
den können, die der Verwalter als nothwendig inzwiſchen erkannt
hat und deren Ausführung er nur im Zwange der Verhältniſſe
anordnen würde.
Zweckmäßiger wäre es allerdings geweſen, wenn man Wirth⸗
ſchafts- und Reviſionsperioden gleich lang gemacht und verbunden,
ſowie den Abnutzungsſatz nur für 10 Jahre — die erſte Pe⸗
riode — berechnet hätte. ö
Die zehnjährigen Reviſionen bei zwanzigjährigen Perioden
ändern nämlich in den Betriebsplänen ſelbſt wohlgeordneter Forſten
meiſtentheils ſchon viel und machen daher manche frühere Arbeit
unnütz. Die Wahrſcheinlichkeit liegt vor, daß ſie in den Forſten,
welche dem beregten Geſetze unterſtellt ſind, noch mehr zu ändern
finden und frühere Arbeiten bei Seite zu ſchieben haben, als
anderswo.
Die Inſtruction zur Ausführung des Geſetzes vom 14. Auguſt
1876 d. d. 21. Juni 1877 bewegt ſich, wie ausgeſprochen, im Rahmen
einer ſolchen für ein Staatsforſtrevier. Neue Geſichtspunkte ſind
Einleitung. 7
ehoben, ein neues dem privaten Charakter der vor—
ten entſprechendes Syſtem iſt nicht ausgeſonnen.
Bekanntes gegeben und dadurch die ſchnelle Ein—
des Geſetzes wohl weſentlich gefördert, indeſſen
Verſuch gerechtfertigt ſein, es einmal auf anderem
i ſenſchaft it es, da voranzugehen, ihre Aufgabe iſt
chen, das Für und Wider zur Sprache zu brin⸗
N . durchzukämpfen.
richtig dann anerkannt wird, nimmt die Praxis zu
erwerthung, das Uebrige fällt der Vergeſſenheit oder,
die Weiterentwickelung Bedeutung hatte, der Geſchichte
—
I. Cheil.
Die Grundlagen der Wirthſchaft.
—
Capitel I. |
Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft.
85.
Die Nutzung in einem Walde iſt dann als nachhaltig an⸗
zuſehen, wenn ſich unter Berückſichtigung aller auf ihre Größe
einwirkenden Factoren annehmen läßt, daß ſie in gleichen Zeit⸗
räumen wiederkehren kann ohne das Subſtrat der Nutzung, das
Materialcapital, nachtheilig zu vermindern, zu vergrößern oder in
ſeinem Altersklaſſenverhältniß unvortheilhaft zu verändern.
Auf dieſe Definition wollen wir noch näher eingehen.
§ 6.
Die Intervalle, in denen die Nutzungen fällig werden, können,
ohne das Vorhandenſein der Nachhaltigkeit aufzuheben, durchaus
verſchieden ſein. Eine Nutzung, die alle zwei oder drei Jahre nur
einmal erfolgt, kann ebenſo gut eine nachhaltige ſein, wie die jährlich
eingehende, für gleiche Zeiträume muß ſie jedoch gleich oft fällig
werden; wenn alſo z. B. alle fünf Jahre eine beſtimmte Nutzung
angenommen wird, ſo muß ſie innerhalb jeder Periode von fünf
Jahren auch wirklich in der feſtgeſetzten Höhe erfolgt ſein.
Es iſt aber durchaus nicht nothwendig, daß ſie jedesmal in
einem beſtimmten Jahre der Periode, alſo etwa am Anfang, in der
Mitte oder am Ende eingeht. Regelmäßigkeiten nach dieſer Richtung
können vielleicht als wünſchenswerth hingeſtellt werden, ſie machen
aber keinen weſentlichen Beſtandtheil des Begriffs der Nachhaltigkeit
aus. Das iſt ſo wenig der Fall, daß die Feſtſetzung eines ganz
Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft. 9
beſtimmten Termins unter gewiſſen Verhältniſſen vollſtändig
unzweckmäßig und die Einhaltung deſſelben ſchädlich ſein kann.
Wir wollen uns zum Beweiſe deſſen ein Beiſpiel conſtruiren:
Ein kleiner Forſt wird im ausſetzenden fünfjährigen Nachhaltbetriebe
bewirthſchaftet, der Hieb ſoll im erſten Jahre der Periode geführt
5 werden.
Das Jahr naht.
Die Forſtverwaltung weiß, daß in dem Abſatzgebiet Bedarf
für Bauholz augenblicklich nicht vorliegt, ſie weiß aber auch, daß
in den nächſten Jahren verſchiedene Bauten auszuführen ſind.
Wäre es da nicht vollſtändig unwirthſchaftlich, wenn ſie des
Termins halber, der ſogenannten Nachhaltigkeit halber einen Schlag
führen wollte? Die Folge wäre doch einfach, daß ſie mit jedem
Gebote, was abgegeben wird, zufrieden ſein und aller Wahr—
ſcheinlichkeit nach recht billig losſchlagen müßte. In ſolchem Falle
iſt es gewiß zu rechtfertigen, wenn man wartet, bis die Wahrſchein⸗
lichkeit der Nachfrage eintritt.
Liegt die Dispoſition ſo, daß das letzte, das fünfte Jahr des
Intervalles, das Hiebsjahr iſt, ſo kann doch eigentlich unmöglich
einer ſolchen Beſtimmung zu Liebe eine günſtige Conjunctur außer
Acht gelaſſen werden, wenn ſie zu einer anderen als der plan—
mäßigen Hiebszeit eintritt.
Freiheit der Dispoſition bezüglich des Zeitpunktes für den
Hieb muß daher unbedingt m. A. gefordert werden, ja dieſelbe muß
ſo weit gehen, daß es dem Wirthſchafter zu geſtatten iſt, bei dem
nichtjährlichen Nachhaltbetriebe den Hieb ſogar je nach der Con-
junetur zu theilen. Sit z. B. eine Fläche, auf der 1000 fm ſtehen,
für den fünfjährigen ausſetzenden Betrieb als Abnutzung beſtimmt
und es bietet ſich im erſten Jahre Gelegenheit 250 davon zu guten
Preiſen zu verkaufen, ſo ſind, falls nicht waldbauliche Bedenken
dagegen ſprechen, dieſe abzugeben. Werden 200 weitere Feſtmeter
im dritten Jahre begehrt, gut, ſo giebt man ſie ab und wartet
mit dem Reſt der Fläche vielleicht bis zum Schluſſe des Intervalles.
Eine ſolche Abnutzung bleibt nachhaltig, denn ſie hält ſich in
dem vorgeſchriebenen Rahmen, daß für fünf Jahre eine beſtimmte
Fläche abzutreiben iſt.
10 Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft.
0 § 7.
Die Nachhaltigkeit verlangt nach unſerer Definition ferner,
daß das Subſtrat der Nutzung, das Capital, durch die Wirthſchaft
nicht nachtheilig vermindert oder vermehrt wird.
Abſichtlich iſt hierauf nicht einfach das Wort verändern ebenfalls
bezogen, denn wenn man das Holzcapital im Auge hat, jo paßt
auf daſſelbe dieſer Ausdruck durchaus nicht. Vorhandene Holz⸗
capitalien können nur genutzt werden, indem ſie verbraucht werden.
Nachhaltig werden ſie genutzt dadurch, daß für ein hiebsreifes Glied
ein junges neues eingefügt wird, welches ſ. Z. das alte vollſtändig
erſetzen kann.
Eine Veränderung des Capitals kann auch deshalb nicht aus⸗
geſchloſſen werden, weil faſt immer der Wirthſchaftsplan Aenderungen
einführen und durchführen muß, um den Wald demjenigen Zuſtande
nahe zu bringen, der als der normale anzuſehen iſt. Denken wir
uns z. B., daß in einem Walde irgend eine Altersklaſſe in ganz
hervorragendem Maße vertreten iſt, andere dagegen fehlen, ſo wird
die Umſetzung des alten Vorrathes in einen beſſer abgeſtuften
durchaus richtig ſein und unter den Begriff der Nachhaltigkeit fallen.
Mit einer ſolchen Umſetzung iſt faſt untrennbar verbunden
eine innerhalb gewiſſer Grenzen bleibende Verminderung oder Ver⸗
mehrung des Holzvorrathes und dieſe muß deshalb als normal
und die Nachhaltigkeit nicht ſtörend hingenommen werden.
Hätten wir z. B. einen Kiefernwald III. Bonität von 60 ha
normal beſtockt im 60 jährigen Umtriebe, ſo iſt nach den Ertrags⸗
tafeln für die Kiefer der normale Vorrath 8458 fm.
Iſt die Altersklaſſenvertheilung aber derartig, daß 20 ha
60 jährig, 10 ha 50 jährig, 20 ha 15 jährig und 10 ha 10 jährig find,
ſo iſt der Vorrath
20 ha a 60 jährig = 5680 fm
10 %% à 50 „
20% 1 0: 1er 12055
10 % 8 10 % HP
9750 fm
Soll nun der 60 jährige Umtrieb beibehalten werden, jo it ein
Vorrathsüberſchuß vorhanden, der im Laufe der Wirthſchaft ver⸗
2
Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthichaft. 11
ſchwindet. Die Nutzung reducirt den Vorrath auf das richtige
Quantum, iſt für die Zeit, wo das geſchieht, höher als die normale
Nutzung, muß aber immer noch als eine nachhaltige betrachtet
werden. Was mehr genommen wird, wirkt auf den Waldzuſtand
nicht nachtheilig, ſondern regulirend. In gleicher Weiſe kann die
Nutzung zuerſt auch hinter derjenigen zurückbleiben, die als nach—
haltige ſpäter feſtgeſetzt wird. Deshalb iſt die oben angeführte
Definition jo gefaßt, daß danach die Rutzung das Altersklaſſen—
verhältniß nicht unvortheilhaft verändern darf.
8 8.
Aus dieſen Sätzen und Beiſpielen geht hervor, daß der Begriff
der Nachhaltigkeit für die Waldwirthſchaft außerordentlich ſchwer
zu faſſen, ja vielleicht überhaupt nicht unanfechtbar zu präciſiren iſt.
Während man bei Geldcapitalen ganz beſtimmt ſagen kann:
Eine Nutzung von denſelben iſt dann nachhaltig, wenn ſie die Zinſen
bezieht, alſo vom Capital nichts nimmt und nichts zufügt, erſcheint
die nachhaltige Nutzung in der Waldwirthſchaft immer nur als ein
Näherungswerth. Ja als ein Näherungswerth, an deſſen Beſtim—
mung ſeit mehr als einem Jahrhundert viele Kräfte mit heißem
Bemühen gearbeitet haben.
Sieht man die Beſtimmungen der alten Forſt- und Jagd⸗
ordnungen durch, ſo tritt die Sorge für die Dauer der bezogenen
Nutzungen ſehr früh und ſehr häufig zu Tage. Die regelloſe und
willkürliche Nutzung wurde gebunden durch die Anweiſung des
Hiebes Seitens der angeſtellten Forſtbeamten, eigenmächtige Hand—
lungen in Bezug auf den Holzhieb wurden mit Strafen belegt.
Bei dem Hiebe ſelbſt ſah man darauf, daß ſchwaches Holz zur
Genüge ſtehen blieb, um ſpäter Erſatz für das fortgenommene zu
haben. Auch finden wir Beſtimmungen, daß für den Nachwuchs
ſogar durch Saat und Pflanzung geſorgt wurde. Gab zumeiſt
zwar die Ausübung des Nutzungsrechts Veranlaſſung, Nach—
pflanzungen zu fordern, ſo geſchah es doch auch oft, daß allerlei
andere Gelegenheiten benutzt wurden, wie Hochzeiten, die Ueber—
nahme eines Gutes u. A. Früh auch fing man an, örtlich den
Hieb durch Eintheilung des Waldes in Schläge zu ordnen.
12 Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft.
Freilich lagen darin nur ſehr beſcheidene Anfänge einer wirk⸗
lichen Regulirung. Die Betriebsform war diejenige des Plenter⸗
reſp. Mittelwaldes, Formen, die ſich nur nach Annahme von
beſtimmten Regeln, deren weſentlichſte iſt, daß auch bei ihnen der
Hieb an ein gewiſſes Flächenmaß gebunden iſt, mit einiger Sicher⸗
heit zum Nachhaltbetriebe einrichten laſſen und die noch dann außer⸗
ordentliche Schwierigkeiten in dieſer Beziehung bieten. Was von
dieſen Formen, namentlich dem Mittelwalde, jetzt noch vorhanden
iſt, geht rettungslos dem Hochwaldbetriebe entgegen, lediglich weil
man in demſelben nicht nachhaltig, ſondern geizend wirthſchaftet und
Materialcapitale anhäuft, die in ihrer Größe ſelbſt dem Hochwald⸗
betriebe Schwierigkeiten machen werden. Und wie ſo häufig das
Untergehende in verwandter Form faſt gleichzeitig auferſteht, jo
ſehen wir jetzt neben den letzten Reſten des Plenter- und Mittel⸗
waldes neu entſtehen den geregelten Plenterwald, den zwei- und
mehrhiebigen Hochwald mit und ohne Unterbau, die Lichtungsbetriebe
mit Unterbau, alles Formen, die die guten waldbaulichen Seiten
der alten Waldbilder retten ſollen. Der Uebergang vom Plenter⸗
und Mittelwald zum Hochwalde und die Ausdehnung des Hoch—
waldprincips bildet zugleich den Markſtein in der Forſtgeſchichte,
von dem ab die Lehre von der Betriebseinrichtung der Forſten.
wirkliche Fortſchritte machte. Der Hochwald iſt die Form der Ord—
nung geweſen und wenn auch häufig über das Schablonenmäßige
dieſer Ordnung geklagt iſt, ſo darf doch der Nutzen nicht verkannt
werden.
Johann Gottlieb Beckmann iſt als derjenige anzuſehen,
der mit ſeiner Schrift „Gegründete Verſuche und Erfahrungen von
der zu unſerer Zeit höchſt nothwendigen Holzſaat, 1755 und 1758“
die Bahn für den Hochwald brach und ebenſo iſt er als derjenige
zu betrachten, von dem ab die Taxation der Forſten in faſt ununter⸗
brochener Folge ausgebildet wurde. Auch hier gab er mit ſein er
Anweiſung zu einer pfleglichen Forſtwirthſchaft 1759 den weſent⸗
lichſten Anſtoß zur Fortentwicklung. b
Beckmann ſucht die Nachhaltigkeit des Betriebs zu ſichern
durch die Ermittelung der Holzrente, die nach dem Maße des jetzt
vorhandenen Vorraths bei einem niedrig begriffenen Zuwachsprocent
möglich iſt. Seine Etatsberechnung löſt die einfache Aufgabe der
Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft. 13
Rentenrechnung: Welche Jahresrente kann für die Dauer eines
Umtriebes gewährt werden, wenn jetzt ein beſtimmtes Capital gegeben
wird und der Zinsfuß 1—2¼ͤ% beträgt?
Vor ihm hat man den Betrieb zu ſichern geſucht durch eine
Schlageintheilung und durch Angaben über den Ueberhalt.
Die Eintheilung des Revieres in Schläge, und zwar ſo viele,
als der Umtrieb Jahre zählt, verbunden mit der Beſtimmung, daß
alljährlich ein Schlag zum Hiebe kommt, iſt ein ſo einfaches Mittel,
die Nachhaltigkeit des Betriebes zu ſichern, daß es durch Beckmann's
complicirtes Verfahren nicht aus dem Sattel gehoben wurde. Friedrichs
des Großen klarer praktiſcher Blick hielt an der Schlageintheilung
ſo lange als möglich feſt und erſt ſpäter ſind Maſſentheilungs—
verfahren ausgebildet, wie ſie Hennert in ſeinem Werke beſchreibt
„Anweiſung zur Taxation der Forſten nach den hierüber ergangenen
und bereits bei vielen Forſten in Ausübung gebrachten Kgl. Pr.
Verordnungen“ 1791 und 1803.
Oettelt betritt in ſeinen Werken, die für die Entwicklung der
Taxationslehre von weſentlicher Bedeutung ſind, ebenfalls den Weg
der Flächentheilung, und ſucht den Maßſtab zu finden, nach dem
die jährliche Hiebsfläche zu beſtimmen iſt, wenn eine möglichſt gleiche
Nutzung ſtattfinden ſoll.
Allerlei Hülfsmittel und Wege tauchen dann in raſcher Folge
auf, die alle bezwecken, die Nutzung aus dem Walde zu regeln und
Gewähr zu leiſten für die Nachhaltigkeit. Die zwei Kategorieen
bleiben aber durchgehend beſtehen, die eine ſtützt ſich auf die Maſſe,
die andere auf die Fläche. Ein Verfechter der erſteren wird Georg
Ludwig Hartig, ein Verfechter der zweiten Heinrich von Cotta.
Dem Genie des letzteren gelingt es, beide Principien zu verbinden
und den Grundſtein zu legen zu dem combinirten Fachwerk, der-
jenigen Methode, die augenblicklich als die am meiſten in die
Praxis eingedrungene bezeichnet werden muß. Der Zug der Zeit
geht ganz entſchieden zurück zu dem einfachen Ausgangspunkt der
Flächentheilung, immer mehr kehrt ſie ſich ab von ins Kleine gehen—
den Ermittelungen des ganzen Materialvorrathes und von einer
Benutzung dieſer Größe zur Darlegung der Nachhaltigkeit.
14 Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft.
x | § 9. ee
Es läßt ſich das aus den Verhältniſſen vollſtändig erklären.
Je ungeordneter die Waldverhältniſſe und namentlich je weniger
regelmäßig die Beſtockung iſt, um ſo lockerer iſt die Verbindung
zwiſchen Maſſe und Fläche. Wird verlangt, daß die Abnutzung
eine nahezu gleichmäßige iſt, ſo läßt ſich bei ſolchen Verhältniſſen
die Fläche nur ſchwer, ich möchte ſagen, auf Umwegen verwerthen.
Eine Flächenabnutzung von 2 ha z. B. kann außerordentlich ver⸗
ſchiedene Materialbezüge zulaſſen und kaum wird der Nutznießer
mit einer ſolchen Dispoſition zufrieden ſein. Mit Recht und ganz
logiſch tritt da das Princip der Maſſentheilung ein.
Erſt mit geordneten Waldverhältniſſen wird die Verbindung
zwiſchen Fläche und Maſſe eine feſtere, tritt die Maſſe als eine
von Fläche und Bodengüte abhängige Function auf und mit dieſem
Augenblicke bietet die Fläche eine annehmbare und feſte Stütze für
die Betriebsregulirung.
Beckmann hat augenſcheinlich die Verhältniſſe vor ſich, wie
ſie überhauene Plenterwaldungen zeigen: regellos in jeder Weiſe.
Er benutzt daher die Fläche abſolut nicht, für ihn iſt ſie keine Hülfe.
Oettelt wirthſchaftet im Thüringer Walde unter weit regel⸗
mäßigeren Verhältniſſen. Die Waldform, die er vor Augen hat,
iſt eine ſolche, die unſerer Hochwaldform gleich iſt reſp. ſich ihr im
Femelſchlagbetriebe nähert, für ihn wird die Fläche das Hülfsmittel
zur eee
Ja wenn wir Hartig und Cotta als Beiſpiele hinſtellen, ſo
ſehen wir auch an ihnen den Einfluß der ſie umgebenden Verhält⸗
niſſe. Hartig hat in Hungen die Beſtandsbilder der Mark⸗
waldungen vor ſich, bald Mittelwald, bald Plenterwald, bald
Femelſchlagbetrieb, keineswegs aber geordnete Verhältniſſe. Nicht
anders iſt es in Dillenburg und als er von Stuttgart nach Preußen
geht, kommt er in dasjenige Land, für deſſen Verhältniſſe die Maſſen⸗
theilung die feinſte Ausbildung erfahren hatte und als die zweck—
mäßigſte noch eine lange Zeit herrſcht.
Cotta als Kind des Thüringer Waldes mit ſeinen geſchloſſenen
Hochwaldbeſtänden, ſtellt wie Oettelt unbedingt die Regelung des
Betriebes nach der Fläche an die Spitze und findet ſeine Idee auch
durchaus durchführbar in den ſächſiſchen Waldungen.
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Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft. 15
Und mit der Beſſerung der Waldverhältniſſe, wie ſie hervor—
ging durch eine ſachgemäße Abnutzung, durch eifrigen Kulturbetrieb,
durch Befreiung des Waldes von läſtigen Servituten, ſtreift man
in Preußen mehr und mehr die alte Haut ab und nimmt die
Cotta iſchen Ideen auf, ohne jedoch fie als allein maßgebendes
Prineip hinzuſtellen. Der letzte weſentliche Schritt zur Annäherung
an Cotta's Gedanken war die Trennung des ganzen Einſchlages
in Haupt⸗ und Vornutzung.
Es kann nicht zweifelhaft ſein, daß je weiter die Verhältniſſe
der Beſtockung im Walde ſich beſſern werden, um ſo mehr die
Betriebseinrichtung ſich wieder auf die Fläche ſtützen wird, ja meine
perſönliche Anſicht geht dahin, daß ihr allein die Zukunft gehört.
8 10.
Mit den Anſichten des Forſttechnikers tritt ſehr häufig der
Nutznießer in einen gewiſſen Gegenſatz. Die Waldwirthſchaft iſt eine
außerordentlich ſichere und wenig Arbeit erfordernde. Iſt die Kultur
vollendet, ſo ſteht der Beſtand zunächſt eine Reihe von Jahren,
ohne daß darin gewirthſchaftet wird; ab und zu wird Seitens des
Förſters revidirt, ob ſich nicht ſchädliche Inſecten und Pilze zeigen
und wenn es nöthig iſt, eine Arbeiter-Colonne hindurchgeſchickt,
welche die trocknen Stämme ausreißt und die darin ſteckende Brut
vernichtet. Neben den ungebetenen Gäſten wird die Kultur und
ſpätere Dickung von gern geſehenen, wie Reh, Fuchs und Haſe geſucht.
Sie geben die Veranlaſſung, daß es einmal im Jahre um den ſonſt
ſtillen Waldort lebendig wird. Eine fröhliche Jagdgeſellſchaft um—
ſtellt ihn, der Ruf der Treiber erſchallt, das Horn verkündet die
erlegte Beute. Zuerſt iſt es ſo dicht in der Schonung, daß der
Haſe ſich mit großem Erfolge drückt, der Fuchs bis unmittelbar
an die Schützen heranſchleicht, ohne bemerkt zu werden, um dann
wie ein Pfeil über die Schneiße zu ſchießen. Ein Decennium dauert
die Freude, dann verläuft das Treiben plötzlich ſtumm, ein Erfolg
der Durchforſtung. Jagderinnerungen werden dann mit Vorliebe
aufgefriſcht und die älteſten Geſchichten mit größtem Intereſſe noch
einmal gehört. Einige Jahre läßt man das Treiben noch machen,
um es endlich durch beſſere abzulöſen.
16 Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft.
Ja die Durchforſtung hat Arbeit verurſacht, ſie hat aber in
der Regel dieſelbe auch bezahlt gemacht und je älter der Ort wird,
um ſo mehr wird die Arbeit darin auch eine Quelle der Einnahmen.
So vergeht ein Decennium nach dem anderen bis der Beſtand ver-
ſilbert wird. Wohl kann dem Walde durch Feuer, Wind und
Inſecten ernſte Gefahr drohen, aber alle — ſelbſt das Feuer
— vernichten das Material nicht vollſtändig, laſſen immer noch
eine Verwerthung deſſelben zu. Im Ganzen tritt Schaden jedoch
nicht oft auf und die Waldwirthſchaft muß als eine ſichere betrachtet
werden. Selten wird der Forſtwirth durch Arbeitermangel eine
Einbuße erleiden, die Zeit der Ernte iſt nicht wie bei der Land⸗
wirthſchaft eine gegebene. Wer im Herbſt keine Leute bekommt,
wartet bis zum Winter, haut bis in das Frühjahr und den Sommer
hinein. Freilich können dadurch Unbequemlichkeiten erwachſen, ſelten
wirkliche Nachtheile und ſchließlich bleibt noch der Ausweg, die
Beſtände auf dem Stamme zu verkaufen und den Hieb dem Käufer
zu überlaſſen. W
Die Sorgen um die Erziehung des Waldes gehören dem
Forſtwirth, der Nutznießer fragt nach dem Betrage der Rente, die
der Wald abwirft. Es ſoll dieſe, was ihm Niemand verdenken
kann, möglichſt hoch ſein und es iſt ihm ganz gleichgültig, ob
dieſelbe Rente ſich ergiebt aus dem Verkauf von 100jährigem,
80jährigem oder noch jüngerem Holze. Es iſt ihm ferner gleich
viel, ob die Materialrente hoch oder niedrig iſt, wenn ihm nur der
Erlös den gewünſchten Betrag in die Hände giebt. Für jeden, der
nicht mit dem techniſchen Betriebe zu thun hat, tritt die Material⸗
rente in ihrem Werthe zurück und in den Vordergrund die Geld—
rente. a
So intereſſant die Frage nach dem Materialertrage dem Forſt⸗
manne auch iſt, ſo gleichgültig wird ſie für die übrige Welt. Was
kümmert ſich der Bürger, der zur Miethe wohnt, alſo nie in die
Lage kommt, Bauholz zu gebrauchen, darum, ob 60- oder 80jähriges
Holz, Buchen, Eichen oder Kiefern einzuſchlagen ſind. Wird es
kalt, ſo weiß er ſeinen Keller wohlgefüllt mit Kohlen und das
wenige Holz zum Feueranmachen wird von irgend woher in kleinen
Partieen gekauft. Weſentlich betheiligt aber iſt derſelbe Bürger,
wenn es heißt: der Wald liefert in dieſem Jahre 10% weniger an
Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft. N
4 Geld als im vorigen und der Ausfall muß durch einen Zuſchlag
4 zu den directen Steuern gedeckt werden. Dann fragt er, warum
bann die Rente des Waldes nicht gleich gemacht werden? wenigſtens
ſollte man doch jedem ſchroffen Wechſel vorbeugen können.
a Am Biertiſche wird die Höhe der Waldrente dann mit Vorliebe
verhandelt. „Der Staat“, heißt es, „hält es für unbedingt noth—
wendig, eine gute und nachhaltige Wirthſchaft durchzuführen, er
zwingt uns nach Plänen zu wirthſchaften, die von ſolchem Stand—
punkte aus aufgeſtellt ſind, er nimmt uns die Freiheit, beſtehende
Conjuncturen einmal recht voll auszunutzen und indem wir dadurch
dem Walde, ſeiner Exiſtenz, ſeinen Vortheilen nach allen möglichen
bewieſenen und unbewieſenen Richtungen hin Tribut gezahlt haben,
können wir nun nicht einmal eine feſtbeſtimmte Rente in unſer
Budget einſtellen. Nach wie vor find wir vor ungleiche Bezüge
geſtellt. Das Verſtändniß für die Vortheile der getroffenen Maß—
regeln geht uns hierbei nicht auf.“
Womit kann der Forſtmann ſolchen Reden gegenübertreten,
um ſein Syſtem zu vertheidigen? Er kann dem Bürger auseinander—
ſetzen, daß ſeit langer Zeit das Streben von Praxis und Wiſſen—
ſchaft dahin gegangen iſt, die Rentenbezüge aus dem Walde möglichſt
* gleichzuſtellen. Die ganze Entwicklung von der Lehre der Betriebs-
einrichtung iſt zumeiſt hervorgerufen durch den Wunſch, nachhaltig
gleiche Renten aus dem Walde zu beziehen. Die einfachſte Schlag-
eintheilung hat dieſem Zwecke dienen ſollen, wie auch heute noch
das voll entwickelte Syſtem des combinirten Fachwerks ihn verfolgt.
Man iſt von der einfachen Schlageintheilung, die jeden Schlag
gleich groß macht, übergegangen zu Eintheilungen, die gleiche,
Materialrenten verſprachen. Auf gutem Boden machte man kleine,
auf geringem große Schläge, im gut beſtockten Beſtande nahm man
kleinere, entgegengeſetzten Falls größere Flächen. Man ſchätzte die
Haubarkeitserträge, vertheilte ſie gleichmäßig auf die ganze Umtriebs—
zeit, griff zur Fläche, vereinigte beides, kurz that, was nur erdacht
werden konnte. Wirthſchaftsbücher wurden angelegt, die zur Auf—
nahme der Jahresbilanz dienten, das Mehr und Minder gegen das
Soll von einem Jahre zum anderen übertrugen, die Irrthümer der
Schätzung von Zeit zu Zeit berichtigten und ſomit Schätzung und
Ertrag immer wieder in Einklang brachten.
f 2
18 Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft.
Man wird dem Bürger weiter auseinanderſetzen können, daß
aus dieſen Beſtrebungen ein Syſtem hervorgegangen iſt, was für
die Wirthſchaft eines großen Staates genügt, denn dort machen
die Forſteinnahmen nur einen kleinen Bruchtheil der ganzen Ein⸗
nahmen aus und die Schwankungen werden leicht ausgeglichen
werden können. Dieſes Syſtem bewahrt dabei dem bewirthſchaftenden
Beamten eine große Freiheit, die für den Betrieb im Walde auch
dringend wünſchenswerth, ja nothwendig iſt, und legt doch den
Rahmen, in dem die Wirthſchaft ſich zu bewegen hat, ſo feſt, daß
er nicht gut verſchoben werden kann.
Trotzdem müſſen wir aber zugeben, daß wir nur die Re⸗
gulirung der Materialrente ſo ziemlich in der Gewalt haben.
Der weitere Schritt, auch die Geldrente zu reguliren, fehlt uns,
und doch können mit Fug und Recht die Nutznießer nicht ſtaat⸗
licher Waldungen von uns verlangen, daß wir auch dieſe Ergänzung
des Syſtems vornehmen.
8 11.
Um dieſes Ziel zu erreichen, ſcheint es mir weſentlich, die
Intereſſen des Forſtmannes und die Intereſſen des Nutznießers
ſoweit als möglich getrennt zu halten. Der Forſtmann darf nicht
gehindert werden, die Maßregeln auszuführen, die er zum Heile des
Waldes für nöthig hält; ſein Beſtreben muß es ſein, den Forſt wald⸗
baulich auf eine möglichſt hohe Stufe zu bringen; ſeine Sache muß
es bleiben, den Hieb örtlich anzuweiſen, denſelben zu leiten, und
Alles bei der Zurichtung des Holzes zu thun, was zu einer möglichſt
günſtigen Verwerthung führen kann. Die Verſilberung ſelbſt kann
ebenſo gut von ihm wie von dem Nutznießer bewerkſtelligt werden.
Es iſt der Punkt, wo die Wirkungskreiſe beider ſich berühren und
über einander greifen.
Es beginnt damit der kaufmänniſche Theil der Waldwirthſchaft
und hier hat der Nutznießer weſentlich mitzuſprechen. Die Regulirung
der Waldrente kann von den Functionen des Wirthſchafters losgelöſt
werden.
Bei Feſtſetzung der Rente wird der Nutznießer aber ſtets zu
berückſichtigen haben den Zuſtand des Waldes und namentlich den
Erfolg des Kulturbetriebes. Damit bieten dann ſich wieder An—
LE
Die Grundlage der techniſchen Wirthſchaft. 19
knüpfungspunkte, die den Kaufmann von Neuem mit dem Forſtwirth
verbinden und den Ring der wirthſchaftlichen Geſchäfte ſchließen.
ü Weil aber dieſe Berührungspunkte vorhanden ſind, iſt es
wünſchenswerth, daß einmal das Syſtem, nach welchem ſich der
Hieb draußen regulirt, ſo einfach wie möglich iſt, und von dem
Nutznießer ohne Schwierigkeit verſtanden wird; auf der anderen
Seite ſoll aber auch die Regulirung der Rente keine Schwierigkeiten
bieten, ſo daß ſie ohne beſondere kaufmänniſche Kenntniſſe dem
Forſtmanne verſtändlich iſt und ſchließlich von Jedem beſorgt
werden kann.
1 Die größte Einfachheit muß die Regulirung der nichtſtaatlichen
Fiorſten in jeder Beziehung beherrſchen.
Die Trennung der techniſchen und kaufmänniſchen Seite der
Geſchäfte iſt eine bei anderen Betrieben ganz gewöhnliche. Jedes
größere induſtrielle Unternehmen hat ſie mit Erfolg eingeführt und
wo beide, der Kaufmann und der Techniker, in rechter Weiſe ſich
in die Hand arbeiten, da haben wir von der Trennung nur Gutes
gehört.
Möge ſie auch ſolches für den Wald leiſten!
Capitel II.
Die Grundlage der techniſchen Wirthſchaft.
8 12. |
Wir können uns für den techniſchen Betrieb entweder auf Maſſen
oder auf Flächen reſp. auf Combination beider ſtützen, um die
Nachhaltigkeit der Wirthſchaft zu beweiſen.
Sehen wir einmal zunächſt der Maſſenſchätzung ins Geſicht.
Die einfachſte Art iſt die nach dem Augenmaße. Die Fertigkeit
darin wird im Walde ſelbſt erworben und wer Anlage mitbringt,
kann es zu einer recht achtungswerthen Sicherheit bringen. Fehler—
haft bleibt die Schätzung jedoch immer und da die Fertigkeit ſehr
bald wieder verloren geht, wenn ſie nicht mehr ſtetig geübt wird,
jo iſt die Methode einigermaßen in Mißcredit gekommen und man
wendet ſie für die Aufſtellung der Taxationswerke nur noch aus—
nahmsweiſe einmal an.
2*
20 Die Grundlage der technischen Wirthſchaft.
Die Regel bleibt die ſtammweiſe Aufnahme der Beſtände durch
Kluppung, Meſſung der Höhen und demnächſtige Berechnung der
Maſſen entweder nach den Maſſentafeln, Ertragstafeln oder nach
local genommenen Formzahlen, weniger häufig wird das Probe⸗
ſtammverfahren zur Anwendung gebracht. Bei letzterem werden
für je einen Theil der Stämme oder für alle zuſammen Repräſen⸗
tanten geſucht, deren Cubikinhalt dann für die hinter ihnen ſtehenden
Stämme maßgebend iſt.
Die Reſultate, welche bei allen dieſen Verfahren erlangt werden,
ſind mit einem nur geringen Fehlerprocente ausgeſtattet. Sie
werden deſto richtiger, je mehr man Kluppe und Höhenmeſſer ange-
wendet hat.
Der augenblickliche Vorrath kann mit den Hülfsmitteln, die
uns die Wiſſenſchaft gegeben hat, mit ziemlicher Genauigkeit feſt⸗
geſtellt werden, aber die Arbeit iſt ſehr erheblich und ohne Kluppung
erreicht man keine genügenden Reſultate.
Dem vorhandenen Vorrathe iſt aufzurechnen der Zuwachs,
eine Größe, die näherungsweiſe nach den bisher angelegten Jahr⸗
ringen beſtimmbar iſt, auch nach den in den Ertragstafeln namhaft
gemachten Zuwachsprocenten in Rechnung geſtellt werden kann.
Verlangt man nicht zu viel, ſo darf man die Reſultate als befriedigend
erklären. Eins aber muß unbedingt vermieden werden, nämlich die
Aufrechnungsperiode zu lang zu machen. Deswegen ſind dieſe
Unterſuchungen auch nur für diejenigen Orte möglich, welche in der
nächſten Zeit zum Hiebe kommen.
Die Haubarkeitserträge ſolcher Beſtände ſind hiernach mit
genügender Sicherheit feſtſtellbar. Die Nachhaltigkeit verlangt nun
aber den Nachweis, daß die nach Maßgabe dieſer Beſtände angeſetzte
Nutzung auch in ſpäteren Zeiten erfolgt und es iſt daher nothwendig,
auch die Haubarkeitserträge aller übrigen Beſtände in Anſatz zu
bringen und mit dem erſteren in Vergleich zu ſtellen.
Wir begeben uns mit der Schätzung dieſer Erträge vollſtändig a
in das Reich der Wahrſcheinlichkeitsrechnung und zwar einer jolchen, -
der im Laufe der Zeit viel von den auch noch ſo ſorgſam erwogenen
Unterſtellungen entzogen werden kann. Wer will z. B. dafür bürgen,
daß der jetzt vorhandene geſchloſſene Stangenort nicht allerlei Un⸗
gemach erfährt und als lückiger Beſtand zur Haubarkeit gelangt
j
|
Die Grundlage der techniſchen Wirthſchaft. 21
und kann nicht umgekehrt ein jetzt durch den Fraß irgend eines
Inſectes durchlöcherter Stangenort ſich wieder vollſtändig ſchließen
und im Alter einen durchaus normalen Beſtand repräſentiren.
Gewiß treten ſolche Fälle ein und namentlich häufig der als Beiſpiel
eben zuerſt gedachte.
Sehr leicht werden die Erträge der Zukunft überſchätzt und
eine Folge davon würde ſein, daß ſelbſt ein zu hoher Abnutzungsſatz
dadurch als nachhaltig gerechtfertigt erſcheint.
Geſetzt nun aber, wir haben auf Grund der Haubarkeitsmaſſen
einen richtigen Abnutzungsſatz feſtgeſtellt und beginnen mit demſelben
die Wirthſchaft, ſo wird je nach dem ſich darbietenden Beſtandsbilde
die Hiebsfläche und damit auch die Kulturfläche bald größer, bald
kleiner ſein, alſo nach dieſer Richtung durchaus nicht ordnend für
die Zukunft wirken.
Haben wir z. B. 1000 fm ermittelt und wird der Hieb in Holz
geführt, von dem in einem Theile 500 fm, im anderen 300 fm
ſtehen, jo iſt die Hiebsfläche einmal 2 ha, das andere Mal 3½¼ ha groß.
Und wie iſt es weiter mit dem Geldertrage, mit der Rente,
die der Forſt dem Nutznießer bringt und deren gleichmäßige Höhe
dringend wünſchenswerth iſt? Auch ſie unterliegt, trotz der mühſamen
Vorarbeit, ſehr erheblichen Schwankungen, ſolchen, die wahrſcheinlich
relativ viel bedeutender ſind, als bei den Abtriebs- und Kulturflächen.
Ihren einfachen Grund hat die Erſcheinung darin, daß die
gleiche Maſſe nicht gleichen Werth repräſentirt. 100 fm aus einem
aſtrein und ſchäftig erwachſenen Beſtande ſind abſolut nicht gleich—
zuſtellen 100 fm, die einem kurzſchäftigen, äſtigen Beſtande ent—
ſtammen. Und wenn auch des Verwalters Beſtreben dahin gehen
mag, die Extreme abzuſtumpfen, immer wird an Schwankung
genug bleiben.
8 13.
Um das vollſtändig Unſichere, die Schätzung der Haubarkeits—
erträge jüngerer Beſtände zu eliminiren, bietet ſich der einfache
Ausweg, die Maſſenſchätzung derſelben fortzulaſſen und die Nach—
haltigkeit in der Weiſe zu ſichern, daß man an Stelle der Haubar—
keitsmaſſen die Perioden mit Flächen ausſtattet. Die Maſſenſchätzung
erſtreckt ſich dann nur auf die in dem erſten Zeitabſchnitt zu hauenden
22 Die Grundlage der techniſchen Wirthſchaft.
Beſtände, ebenſo auch die Zuwachsberechnung. Wir nehmen alſo
hierbei diejenigen Größen, deren faſt genaue Beſtimmung nach dem
vorhin Geſagten möglich iſt. f
Aus denſelben läßt ſich der jährliche Abnutzungsſatz einfach
ableiten, indem man den jetzt vorhandenen Vorrath vermehrt um
den Zuwachs und die Summe durch die Anzahl der Jahre, für
welche die Beſtände den Bedarf decken ſollen, dividirt. Der Zuwachs
wird für den einen Beſtand nur 1 Jahr lang erfolgen, der zweite
erhält ihn für zwei Jahr, der letzte eine volle Periode hindurch.
Da man nun dem Wirthſchafter nicht vorſchreibt und vorſchreiben
will, wie die Reihenfolge der Beſtände zum Hiebe ſein ſoll, ſo kann
man auch füglich nicht ſagen, wie die Aufrechnung im Einzelfalle
vor ſich gehen ſoll. a
Es iſt deshalb auch hier eine Näherungsrechnung eingeführt,
indem man ſagt: im Durchſchnitt ſteht jeder Beſtand noch die Hälfte
der Periode hindurch und bis zu dieſem Zeitpunkte wird ihm auch
der Zuwachs aufgerechnet. |
Jedenfalls wird bei diefem Verfahren vermieden, daß auf Koſten
zukünftiger Erträge, deren Betrag ein nicht genügend definirbarer
iſt, eine zu hohe Nutzung als nachhaltig erſcheint. Ein weiterer
Vortheil liegt darin, daß die Arbeiten weſentlich verringert ſind,
ohne dadurch das Syſtem zu ſchädigen. f
Blicken wir nun aber wieder auf die Ordnung im Walde, die
vermittelſt des gefundenen Abnutzungsſatzes hergeſtellt werden ſoll,
ſo tritt uns daſſelbe entgegen, was bei der Schätzung nach reinen
Haubarkeitsmaſſen der Fall war. Die Flächenabnutzung iſt eine
ungleiche und mit ihr wird es die Wiederkultur.
Ebenſo iſt die Gleichheit des Geldertrages in keiner Weiſe ge
ſichert, ſelbſt bei feſtſtehenden Holzpreiſen wird die Rente ungleich,
bald hoch, bald niedrig ſein. Sicherlich iſt der Nutznießer aber nicht
im Stande, bei Aufſtellung des Voranſchlages für ſeine Einnahmen
einen feſt beſtimmten Betrag aus den Forſtrevieren einzuſetzen.
§ 14.
Wir können uns endlich allein auf die Fläche ſtützen, in der
Weiſe, daß jeder Periode eine gleiche Fläche zugewieſen wird.
Die Grundlage der techniſchen Wirthſchaft. 23
Hierbei treten uns ſofort verſchiedene Anſichten entgegen. Der
eine nimmt die Flächen, wie ſie gemeſſen ſind, alſo die abſoluten
Größen, der andere ſagt: Nein! das geht nicht an, denn dabei
werden die Erträge zu ungleich.
Wir müſſen die Flächen reduciren und zwar ſo, daß die Einheit
in reducirter Fläche den gleichen Ertrag liefert. Wenn alſo 1 ha
auf der erſten Bodenklaſſe 500 fm liefert, dagegen auf einem ſolchen
der IV. nur 250 fm ſtehen, jo iſt 1 ha der erſten gleich zweien der
IV. oder umgekehrt 1 ha der IV. = 0,5 ha der erſten zu rechnen,
und dieſe Reduction iſt von Fläche zu Fläche auszuführen, ſo daß
man endlich das Areal des Reviers in einer auf eine Ertragsklaſſe
reducirten Flächenſumme erhält. Dieſe wird auf die Perioden
vertheilt.
Endlich aber kommen noch Dritte hinzu und ſagen: auch das
iſt nicht richtig und genügt nicht. Es muß nicht allein die Er—
tragsfähigkeit in Betracht gezogen werden, ſondern auch das factiſch
vorhandene Ertragsvermögen. Was nutzt mir die erſte Bodenklaſſe,
wenn ſie nicht voll beſtockt iſt? Wie kann ich 1 ha davon gleich
zweien der vierten ſetzen, wenn das factiſche Beſtandsbild mir zeigt,
daß auf dem einen nicht mehr als auf dem anderen ſteht? Es
muß alſo noch eine weitere Reduction nach der vorliegenden Be⸗
ſtockung eintreten.
8 15.
Was erreicht man, wenn man auch dieſe Reduction ausführt?
Eine größere Wahrſcheinlichkeit, daß die Maſſe eine von der nun
doppelt reducirten Fläche abhängige Größe iſt.
Die Einheit in reducirter Fläche liefert nahezu dieſelbe Feſtmeter⸗
zahl beim Einſchlage, die Schwankungen ſind alſo nicht ſehr erheblich,
ja werden möglichſt vermieden.
Betrachten wir dagegen den Effect der erſten Reduction für
ſich allein, ſo werden wir durch dieſelbe, wie der vorhin erhobene
Einwand richtig beſagt, nur mit geringer Wahrſcheinlichkeit auf eine
Gleichmäßigkeit der Nutzung rechnen können.
Sie kann zufällig vorliegen, wenn das Maß der Unvollkommen—
heit überall ein annähernd gleiches iſt. Je ungleicher aber die
24 Die Grundlage der techniſchen Wirthſchaft.
Flächen beſtockt ſind, um ſo mehr ſchwankt auch naturgemäß der
Ertrag.
Geradezu die Unwahrſcheinlichkeit der Gleichheit im Gitmge
liegt aber vor bei der Anwendung der abſoluten, alſo gar nicht
reducirten Fläche.
Die Ordnung im Walde ſtellt ſich bei den verſchiedenen
Syſtemen in umgekehrter Reihenfolge dar. Die Einſetzung der
abſoluten Flächen giebt gleiche Hiebs- und gleiche Kulturflächen,
alſo bezüglich der Nachzucht die günſtigſten Verhältniſſe. Die ein⸗
fach reducirten Flächen bringen dagegen, ebenſo die doppelt reducirten
verſchiedene Flächengrößen zum Abtriebe und demgemäß auch zur
Kultur. ü
Und wie iſt nun die Waldrente, die ich in meinen Budget⸗
entwurf aufnehmen darf? fragt der Nutznießer. Ungleich! lautet
die Antwort. Wenn wir da eine Gleichheit erzielen wollten, müßten
wir noch eine dritte Reduction eintreten laſſen, nämlich nach der
Verſchiedenheit des Gelderlöſes, den 100 fm von Holz der ver⸗
ſchiedenen Bodenklaſſen im Durchſchnitt erzielen. Nehmen wir wieder
J. und IV. Bonität wie vorhin, ſo wird wahrſcheinlich in Folge des
höheren Nutzholzprocentes in dem ſchäftigen langen Holze der
I. Klaſſe der Erlös für 100 fm Einſchlag höher ſein. Verhalten
ſie ſich wie 2:1, jo wird erſt die doppelte reducirte Fläche, mithin
auch die doppelte Maſſe des Holzes von der IV. Bonität die Geld⸗
rente der einfachen von der J. Ertragsklaſſe erreichen.
Bitte, reduciren Sie nicht mehr, hören wir im Geiſt den Wald⸗
beſitzer reden. Wo bleibt da überhaupt noch die Möglichkeit der
Ueberſicht, wenn ich die Wirklichkeit mit einem dreifachen Schleier
umhänge. Und wir müſſen um ſo mehr davon abſehen, als wir nicht
umhin können zuzugeſtehen, daß unſere bisherigen Reductionen nicht
mit ſicheren Größen operiren. Die Reduction nach den Bonitäten
bringt nämlich bereits anfechtbare Größen, denn die Einſchätzung
iſt unter allen Umſtänden mit Fehlern behaftet. Die Fehler wirken
aber auf die Flächenſummen und auf die Abnutzung, können alſo die
Nachhaltigkeit beeinträchtigen.
Mehr noch tritt die Unſicherheit hervor bei Anwendung der
zweiten Reduction. Unſere Schätzungen, wie ſie üblich ſind, in
Zehnteln eines Vollbeſtandes, den wir — Hand auf's Herz —
Die Grundlage der technischen Wirthſchaft. 25
4 ſelten kennen, ſchweben geradezu in der Luft. Sie verſchieben das
Reſultat der beiten Maſſenaufnahmen derartig, daß oft ebenſoviel
| F mit einer oberflächlichen Ocularſchätzung erreicht fein würde.
Man nehme ſich doch einmal die Abſchätzungswerke vor und
ſuche, ob ſich darin ein Beſtand vorfindet, der als voll beſtanden
Bi: angeſprochen iſt. Sie ſind außerordentlich ſelten, kommen etwa ſo
1 oft vor, wie das Prädicat vorzüglich in den Preuß. forſtl. Staats⸗
examen. Auf den, in dunkler Vorſtellung vorſchwebenden Normal-
beſtand wird Alles bezogen. Da iſt denn die Beſtockung von ſieben
* Zehntel des Vollbeſtandes nichts ſeltenes.
a Was verlangt man denn aber damit? Doch nichts anderes als
folgendes: Es ſollen zu den jetzt vorgefundenen Stammzahlen noch
an Stämmen mittler Größe ½, das find 43%, hinzutreten. Wie
pft habe ich ſchon gefunden, daß bei Klarlegung dieſes Verhältniſſes
der Schluß, reſp. die Anſicht des Taxators darüber, auf 0,8 ſprang.
Be; Man bedenke doch aber, daß jede Unſicherheit darin in ihrem
Endeffect wiederum den beabſichtigten Nachhaltbetrieb verſchiebt und
hier der Hebel ſeine Kraft äußert.
Kann es endlich durch die dritte Reduction irgendwie beſſer
werden? Nein! Zunächſt beſtehen die Mängel der erſten fort, dann
aber tritt zu den vorhandenen unſicheren Größen nun noch eine
neue hinzu. Sie ſteht mit den übrigen in gar keinem Zuſammen—
hange und es iſt daher auch abſolut nicht zu erwarten, daß ſie
etwa beſtimmt negativ oder poſitiv wirkt, während die anderen
entgegengeſetzten Einfluß haben, und daß dadurch die Unebenheiten
ausgeglichen werden können.
§ 16.
Wir wollen verſuchen endlich noch einen Standpunkt zu be—
leuchten, auf dem zumal die Privatwirthſchaft nicht ſelten ſteht.
Die Wirthſchaft iſt übernommen zu irgend einem Preiſe und der
Beſitzer verlangt nun, daß dieſer Kaufpreis ſich mindeſtens verzinſe
mit dem Zinsfuß ſeiner Hypotheken. Er erſcheint dann nur als
der Verwalter des Kaufobjects. Was er daraus an Nutzungen zieht,
zahlt er weiter an den Hypothekengläubiger, er ſelbſt ſieht das Geld
nur an ſich vorüberfließen, ohne daß für ihn etwas abfällt. Es
iſt dies eine Forderung, die wir als eine minimale erkennen müſſen,
26 Die Grundlage der techniſchen Wirthſchaft.
die nur geſtellt werden kann, wenn noch andere Einkünfte vor⸗
handen ſind, aus denen der Lebensunterhalt des Eigenthümers
beſtritten wird. |
Hier iſt alſo die Geldrente des Forſtes eine beſtimmte und um
ſie zu erfüllen, müſſen die übrigen Verhältniſſe ſich beugen.
Ungleich werden ſein die Bezüge an Holz, denn es wird ein⸗
fach ſoviel gehauen, daß der Erlös daraus dem gewünſchten
Betrage gleich iſt. In guten Jahren mit hohen Holzpreiſen haut
man verhältnißmäßig wenig, in ſchlechten mit niedrigen dagegen viel
und kommt ſchon daraus zu ganz abſurden Verhältniſſen.
Für die Ordnung im Walde wirkt die Idee ebenfalls nicht
günſtig, denn die Kulturflächen fallen ſehr verſchieden aus. Es
erſcheint hier factiſch der abſolute jährliche Flächenantheil reducirt
nach der Bonität, der Beſtockung und endlich dem Werthsverhältniß,
ja ſogar nach den Schwankungen des Preiſes von Jahr zu Jahr
und der Erfolg dieſer Reduction in Bezug auf den Waldzuſtand iſt
ein für jedes Jahr verſchiedener.
Nun kommt aber noch ein ſchwerwiegendes Bedenken hinzu.
Die volle Verzinſung kann nachhaltig aus dem Walde nur dann
gefordert werden, wenn der gezahlte Preis ein angemeſſener iſt. Iſt
er zu hoch, ſo frißt das Capital durch ſeine Zinſen den Wald⸗
vorrath allmählich auf. Iſt er hingegen zu niedrig, ſo wird der
Hieb verhältnißmäßig zu klein und, ohne daß es beabſichtigt iſt, häuft
ſich neuer Vorrath an.
Nicht anders geſtaltet ſich natürlich die Sache, wenn nicht die
Zinsrente des Kaufcapitals, ſondern irgend eine andere als jährlich
zu verwirthſchaften hingeſtellt wird. Es muß ſtets die Angemeſſen⸗
heit dieſer Rente dargethan werden, und ſehen wir uns die Sache
bei richtigem Lichte an, ſo ſind die Arbeiten dafür recht umfangreich.
Die Gleichheit des Ertrages aber wird eben nur durch die — ich
kann es nicht anders nennen — Abſurdität erkauft, daß man bei
günſtigen Conjuncturen mit dem Holze geizt, bei ungünſtigen
ſchleudert.
8 17.
Unſere Erörterungen führen uns demnach zu dem Schluſſe,
daß die bis dahin beſprochenen Syſteme ſämmtlich an einem Punkte
Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft. 27
zu nicht gewünſchten Reſultaten kommen, das eine hier, das andere
da, bald hängt er bei den Flächen, bald bei den Maſſen, bald bei
der Geldrente. Und wenn wir uns jetzt für irgend etwas zu ent—
ſcheiden haben, ſo erſcheint das Einfachſte als beſtes und das iſt das
Princip des reinſten Flächenfachwerkes.
Jede Abänderung deſſelben muß als überflüſſig be
werden, als eine Sache, die nur dahin führt, das ſo einfache Princip
zu verdunkeln und in ſeiner allgemeinen Verſtändlichkeit zu beein-
trächtigen.
* Der Gedankengang, dem wir folgen, läßt ſich folgendermaßen
ausſprechen: Man theilt die ganze zur Holzzucht benutzte Fläche
; durch die Zahl der Nutzungsperioden, die der angenommene Um⸗
trieb hat.
I ſt die Fläche z. B. 1300 ha groß und der Umtrieb auf 84 Jahre
feſtgeſetzt, jo haben wir bei 12 jähr. Perioden in jeder 185,7 ha zu
hauen. Gehen wir in der zweiten Periode auf einen 80 jähr. Umtrieb
mit 10 jähr. Perioden über, ſo würde die Periodenfläche gleich
162,5 ha ſein.
Dem Wirthſchafter bleibt es überlaſſen, zu beſtimmen, wo der
Hieb in den einzelnen Jahren innerhalb der Periodenfläche zu führen
iſt. An dieſe iſt er aber gebunden, die Flächen der übrigen Perioden
ſind ihm der Regel nach verſchloſſen.
Wir nehmen ein ſolches Princip mit dem klaren Bewußtſein
an, daß daſſelbe in den einzelnen Jahren weder gleiche noch gleich—
werthige Maſſen auf den Markt bringt, daß es alſo demgemäß auch
ungleiche Gelderträge mit ſich führt.
Das iſt auf anderem Wege zu corrigiren.
Capitel III.
Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft.
8 18.
Der Waldbeſitzer — mag er nun eine phyſiſche oder moraliſche
Perſon ſein — wünſcht von dem Vermögensobjecte eine möglichſt
gleichmäßige Jahresrente zu beziehen. Die techniſche Wirthſchaft
28 Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft.
entſpricht nicht dieſem Wunſche. Es muß vielmehr ein beſonderes
Verfahren eingeleitet werden, um die Ungleichheiten aufzuheben und
in Gleichheiten zu verwandeln.
Wer hat nicht ſchon in das Getriebe einer Dampfmaſchine gin
geſehen. Der Stoß des Kolbens, der das Ganze treibt, wirkt
nur nach einer Richtung. Zum Ausgangspunkte, von dem aus die
Kraft wieder angeſetzt werden kann, kehrt die Maſchine leer zurück.
Es iſt ein ausſetzender Betrieb, in dem ſie wirkt, und dennoch geht
ſie ſo gleichmäßig in ihrer Bewegung, daß nur bei angeſpannter
Aufmerkſamkeit die Zeit des wirkenden Impulſes von der anderen
zu unterſcheiden iſt. Die zeitweiſe entwickelte Kraft genügt, um die
Maſchine im Lauf zu erhalten. Solches Reſultat wird aber nicht
ohne Weiteres erreicht, ſondern mit dem Syſtem des Kraftentwickelns,
des Kraftempfangens, iſt ein Syſtem der Kraftvertheilung und Re⸗
gulirung verbunden. Mühelos wird der gewünſchte Effect ebenjo-
wenig hier, wie anderwärts erreicht. Das einfachſte und wichtigſte
Hülfsmittel bei der Maſchine iſt das Schwungrad. Es nimmt die
Kraft, die augenblicklich erzeugt wird, aber noch nicht zur Aeußerung
kommen kann, in ſich auf, um ſie im geeigneten Momente, wenn
es an Kraft fehlt, abzugeben. Sammeln im Ueberfluß, um dem
Mangel abzuhelfen, iſt der Gedanke dieſer Kraftregulirung.
Auf Neuheit kann er keinen Anſpruch machen, ein altes deutſches
Sprüchwort nennt ihn bereits und in Kindergeſchichten von der
fleißigen Ameiſe und Biene ſpielt er eine große Rolle.
Längſt iſt er bei anderen Gewerben tief eingebürgert und ſolide
Actiengeſellſchaften, deren Vertreter nicht die Ausplünderung der
Actionaire zu ihrem Privatgeſchäfte machen, ſondern denſelben eine
dauernde in möglichſt geringen Differenzen fortlaufende Rente
zahlen wollen, haben ihn mit glücklichſtem Erfolge in die Prazis
überjeßt.
Der Gedanke verlangt zu ſeiner Verwirklichung, daß der Nutz⸗
nießer nicht die Rente, wie ſie fällt, aufzehrt, ſondern ſich im Beginn
der Wirthſchaft mit einem kleineren Betrage begnügt, den Reſt aber
zu einem Hülfsfonds aufſammelt.
Betrachtet man die Jahreserträge genau, ſo wird man immer
finden, daß einzelne Poſten nicht als jährlich wiederkehrende, gewöhn⸗
liche, ſondern als außergewöhnliche zu betrachten ſind; auf die
Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft. 29
5 ben hat der Nutznießer eigentlich kein Anrecht, ſie müßten zurück—
gelegt werden bis zu ihrer wirklichen Fälligkeit. Schon aus dieſem
Geeſichtspunkte rechtfertigt ſich die Bildung eines Reſervefonds. Wir
wollen auf die Sache noch etwas näher eingehen.
$ 19.
Die Einnahmen ſetzen ſich zuſammen aus dem Erlöſe für die
Holz⸗ reſp. Rindennutzung und demjenigen aus den Nebennutzungen.
Die Holznutzung ihrerſeits trennt ſich nach Haupt- und Vornutzung.
Zur Hauptnutzung rechnen wir zunächſt dasjenige Material,
was zum Zweck der Verjüngung gehauen wird. Es iſt dabei gleich—
gültig, welche Methode für dieſelbe angewandt wird, ob künſtliche
Verjüngung durch Saat oder Pflanzung mit Räumung durch einen
Hieb, ob Vorverjüngung oder natürliche Beſamung mit mehr oder
minder verlangſamter Ernte, ob es ſich nur um einen vorbereitenden
Hieb oder den eigentlichen Samenſchlag handelt. Die beabſichtigte
Verjüngung drückt dem Hiebe den Stempel des Abſchluſſes auf.
Zur Hauptnutzung iſt ferner zu rechnen jeder Hieb, der den
Betrag der Ernte bei der Verjüngung verringert. In den preußiſchen
Staatsforſten rechnet man deshalb dahin alles Material, welches
für die erſte Periode angeſetzt iſt. Daſſelbe iſt für die Berechnung
des Abnutzungsſatzes in Anſatz gebracht und wird es nicht bei der
Hauptnutzung gebucht, ſo verſchiebt man die Unterlagen der Berech—
nung und kann füglich nicht verlangen, daß Hiebsreſultat und
5 Schätzung ſich ſpäter decken. Jeder Windwurf, jeder Käferſtamm,
jeder aus Altersſchwäche eingegangene Baum, wenn er in einem
Beſtande der I. Periode ſtand, gehört alſo beſtimmt zur Haupt-
nutzung, während bei den übrigen Beſtänden eine weitere Erwägung
Platz greift.
Wenn aus geſchloſſenen jungen Orten Stämme abſterben oder
vom Winde geworfen werden, ſo kann die augenblicklich gebildete
Lücke durch vermehrten Zuwachs der Nachbarn ſehr ſchnell zugezogen
werden, der Ort bleibt geſchloſſen und tritt mit vollem Ertrage in
das Alter der Haubarkeit. Von den Tauſenden Stämmen, die
das jüngere Holz hat, finden wir im Alter kaum ſoviel Hunderte.
Die fortwährende Stammzahlverringerung liegt in der Natur der
Sache. Es kann daher auch nicht jeder Stamm, der aus dem
30 Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft.
Walde kommt, zur Hauptnutzung gezählt werden, ſondern nur
dann, wenn der Beſtand bereits ſo lückig iſt, daß jede weitere
Stammzahlverminderung auch einen weiteren Theil des Bodens
unproductiv macht. Wo die Grenze der Hauptnutzung zu ziehen
iſt, kann nur ſchwer gefaßt werden und jede getroffene Beſtimmung
wird, wie ſie ihre Verfechter hat, ſo auch ihre Angreifer haben.“)
Unbedingt zur Vornutzung ſind dagegen zu rechnen die Erträge
aus planmäßigen Durchforſtungen und Hauungen zum Zwecke der
Beſtandspflege. i
Der Holz- und Rindennutzung ſteht gegenüber die Nebennutzung
aus dem Walde. Auch ſie iſt eine principiell verſchiedene, die eine
kann jährlich und ohne jeden Nachtheil bezogen werden, wie z. B.
die Einſammlung der Waldbeeren, eine andere ſchädigt den Beſtand,
ſobald ſie zur jährlichen Nutzung wird, wie das z. B. bei der Streu⸗
werbung der Fall iſt. Eine dritte, z. B. die Entnahme von Steinen,
iſt als eine nachhaltige überhaupt nicht anzuſehen.
8 20.
Es fragt ſich nun, welche Einnahmequellen ſind derartig, daß
ſie als rentenmäßige zu rechnen und dem Nutznießer ohne Weiteres
zu überlaſſen ſind, welche dagegen ſind als extraordinäre zu be⸗
handeln? Letztere werden in irgend einer Weiſe die Rente, wenn
auch nicht ſofort, jo doch ſpäter nachtheilig beeinfluſſen, das Wald-
werthscapital verringern und müſſen eigentlich zur Amortiſation
deſſelben verwendet werden. n
Als rentenmäßige ſind zu betrachten: Die Erträge aus der
Hauptnutzung, ſoweit dieſe ſich in dem Rahmen der Nachhaltigkeit
begründet, auf Flächenabnutzung bewegt, ferner der Erlös aus den
planmäßigen Durchforſtungen, weiter der Ertrag aus den abge⸗
) Die Preußiſche Controlbuchs-Auleitung beſtimmt, daß die Holzuutzungen
zur Vornutzung zu rechnen ſind, welche in Folge von Waldbeſchädigungen ein⸗
gehen, ohne jedoch zu einer Beſtandsergänzung zu nöthigen und ohne die
vorausgeſetzte Hauptnutzung um mehr als 5% zu ſchmälern.
Ich bin kein Verfechter dieſer Beſtimmung, meine vielmehr, daß es zweck⸗
mäßiger iſt, wenn für jeden Ort bei der Taxation beſtimmt wird, wieviel Maſſe
er an Vornutzung liefern kann, jede Ueberſchreitung dieſes Quantums gehört
zur Hauptnutzung.
a RATTE N
PPP
Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft. 31
ſtorbenen, getödteten, geworfenen und gebrochenen Stämmen — alſo
aus dem ſog. Totalitätshiebe — ſoweit dadurch nur die natürliche
Stammzahlverminderung herbeigeführt wird, endlich die Neben—
nutzungen, die in keiner Weiſe die Subſtanz des Waldes ſchädigen.
Dagegen können nicht von dem Nutznießer als rentenmäßig
beanſprucht werden die Erträge, die aus zu großen Kahlhieben
ſtammen. Wie häufig geſchieht es, daß nach Vollendung der plan—
mäßigen Nutzung gerade an den Schlaglinien durch den Sturm
weite Lücken geriſſen werden, Lücken, die oft die Größe des Schlages
und mehr erreichen. Die aus dieſem Holze gelöſten Beträge gehören
unbedingt nicht mehr in die Jahresnutzung hinein, ſie bilden viel—
mehr einen Vorgriff, der erſt ausgehändigt werden kann, wenn die
fortſchreitende Zeit weitere Flächen für die Abräumung zur Dispoſition
ſtellt, auf die ſie angerechnet werden können.
Wenn für eine Eiſenbahn, die durch den Wald gelegt wird,
Abräumungen ſtattfinden müſſen, ſo kann man inſofern zweifelhaft
ſein, ob der Erlös nicht preisgegeben werden muß, als ja die Fläche
künftig überhaupt herausfällt aus der Waldnutzung, auf der anderen
Seite aber iſt zu beachten, daß die Fläche bei Aufſtellung der Nach—
haltigkeitsberechnung mit einbegriffen war und daß der Flächenetat
deshalb größer iſt, als er nach Abzug des Eiſenbahnterrains factiſch
ſein dürfte. Damit löſen ſich die Zweifel und der Ertrag muß dem
Nutznießer z. Z. vorenthalten werden.
Es können ferner nicht als rentenmäßige Einnahmen behandelt
werden die Totalitätshiebe, die über das Maß der oben beſchriebenen
Stammzahlminderung hinaus gehen und die volle Ausnutzung der
Bodenfläche für die Holzproduction verhindern.
8 21.
Wer die Reihe dieſer Nutzungen und die ausgeſprochenen
Unterſcheidungsmerkmale überſieht, der wird ſich nicht verhehlen
können, daß die Trennung eine außerordentlich ſchwierige und die
Theorie auch hier etwas grau iſt.
Da wir alle Complicirtheiten vermeiden wollen, ſo laſſen wir
ſie auch für die Praxis ganz und gar fallen und verſuchen auf
einfacherem Wege fortzukommen.
32 Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft.
»Wir hoffen das zu erreichen durch die Annahme folgender
Grundſätze:
1. Die fällige Rente aus dem Walde wird dadurch ermittelt,
daß man aus den Reſultaten der Wirthſchaft die Nettoeinnahme⸗
ſumme ermittelt, die auf die Einheit der abgetriebenen Fläche ent⸗
fällt. Dieſelbe wird dann zum Zwecke der Reſervefondsbildung um
einen gewiſſen Procentſatz verringert. Das Maß der Verringerung
kann verſchieden ſein, iſt aber bei Beginn der Wirthſchaft eher ein
wenig höher, als zu niedrig zu halten. Denn was eingeſpart wird,
läßt ſich leicht mobiliſiren, ja im Falle der Noth augenblicklich. Und
da es zinsbar inzwiſchen angelegt wird, ſo iſt in keinem Falle ein
Verluſt mit dem Abzuge verbunden.
Den zu Gunſten des Reſervefonds verringerten Reinertrag
multipliciren wir mit der Jahresſchlagfläche und erhalten damit
den normalen Reinertrag. Dieſer iſt im Anfang der Wirthſchaft
der Rente gleich. Später wird zur Ausgleichung von Mindererträgen
der Reſervefonds herangezogen.
2. Alle Ueberſchüſſe — mögen ſie nun aus Flächenvorgriffen
oder günſtigem Verkauf ſtammen — fließen zu dem Reſervefonds,
aus deſſen Beſtänden dafür aber auch Ausfälle zu decken ſind.
3. Der Hieb kann ebenſo gut jährlich, wie ausſetzend geführt
werden. Die Geldrenten ſind hingegen ſtets jährlich zu beziehen.
Wir haben deshalb unter Nr. 1 gleichmäßig den Reinertrag pro
Hektar mit der Jahresſchlagfläche multiplicirt, gleichviel ob der Be⸗
trieb jährlich oder ausſetzend iſt. Daſſelbe Reſultat erlangt man
natürlich, wenn man den Reinertrag pro Hektar mit der Hiebsfläche
des Intervalles multiplicirt und das Product durch die Zahl ber
Jahre des Intervalles dividirt.
4. Die Rente iſt als Nettorente zu verſtehen. Es iſt das
nothwendig, weil ſonſt der Nutznießer für ſich nicht den angeſtrebten
gleichmäßigen Betrag zur Dispoſition erhält, vielmehr in manchen
Jahren ſehr viel, in anderen ſehr wenig, letzteres z. B. dann, wenn
der Hieb durch Calamitäten ſehr umfangreich geworden iſt und
natürlich mit den Einnahmen auch die Ausgaben gewachſen ſind.
In anderen Jahren, wo die Vorgriffe eingeſpart werden, ſind hin⸗
gegen die Betriebskoſten gering und beanſpruchen nur einen ver⸗
hältnißmäßig geringen Theil der Rente. a
Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft. 33
8 22,
En Es dürfte vielleicht angemeſſen ſein, gleich hier näher die Vor-
ttheile des Syſtems zuſammenzuſtellen. |
. Sie machen ſich vor allen Dingen in der Befreiung der Wirth⸗
1 ſchaft von der ſehr läſtigen Verpflichtung geltend, jedes Jahr, auch
in dem für den Holzverkauf allerungünſtigſten, doch eine beſtimmte
Einnahme zu gewähren — den Geldetat zu erfüllen. Wie ich ſchon
vorhin andeutete, führt das nur zu oft dahin, daß man ſchönes
= werthvolles Holz, welches man unter allen Umſtänden los wird, auf
den Markt bringt, während es doch das allein Richtige iſt, damit
zu warten, bis die Zeiten und Preiſe ſich gebeſſert haben.
AJIn guten Zeiten ſind faſt überall die Erträge höher, und es
iſt durchaus nicht erforderlich, daß dann auch der Forſt mehr zum
Verbrauch abliefert als gewöhnlich, wohl aber iſt es ſehr empfind-
llich, wenn bei wirthſchaftlichem Niedergang zu allen Ausfällen auch
noch die „ſichere“ Forſtwirthſchaft mit Einnahmen hinzutritt, die
gegen die Erwartung zurückbleiben.
Wir dürfen ferner Folgendes anführen: Gute Conjuncturen
können mitunter nicht voll ausgenutzt werden, weil die Rückſicht
auf die Zukunft den Wirthſchafter bindet. Da heißt es: ja hier
können wir nun nicht mehr hauen, es bleibt uns ſonſt von dem
guten Holze zu wenig, wovon ſollen wir den Etat in anderen
Jahren erfüllen? Der Einnahme⸗Ueberſchuß wird ja einfach con=
ſumirt, als gute Priſe erklärt und iſt nicht auf ſchlechte Jahre
übertragbar. Nehmen wir das Princip der gleichmäßigen Renten
an, ſo kann der Forſtverwalter ohne Bedenken, die Conjunctur be—
nutzend, ſein beſtes Holz einmal ausſchließlich auf den Markt
bringen, in anderen Jahren aber, wo Nutzholz wenig gefragt iſt,
den Hieb in Brennholzſchlägen führen.
Ja, ich meine, daß die Ausnutzung einer Conjunctur ſelbſt über
das zuläſſige Flächenabnutzungsſoll hinaus ausnahmsweiſe ge
ſtattet und nicht als liederliche Wirthſchaft angeſehen werden kann,
denn nur diejenige Wirthſchaft iſt liederlich, die, gute Zeiten voll
ausnutzend, nicht an die Zukunft und an magere Zeiten denkt.
Wer von den fetten außergewöhnlich hohen Einnahmen nur das
verbraucht, was ihm nach dem Durchſchnitt der früheren Zeiten zu—
3
34 Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft.
kommt, den Reſt aber zurücklegt und den Rentenbezug erſt dann
ſteigert, wenn er ſieht, es kann nachhaltig geſchehen, der verdient in
vollem Maße den Namen eines guten Wirths.
8 23.
Als einen weſentlichen Vortheil ſehe ich es ferner an, daß
das ganze Syſtem der Abſchätzung ein außerordentlich vereinfachtes
ſein kann.
Jede ſpecielle Maſſenſchätzung fällt fort. Der Zweck, dem ſie
dient, wird ja auf andere Weiſe erfüllt. Die Nachhaltigkeit iſt ge⸗
ſichert durch die Fläche; die Rente, die der Wald zu liefern hat,
wird auf einfachem anderen Wege gefunden.
Will man ſummariſch den Materialertrag kennen lernen, ſo
wird jeder Revierverwalter uns ohne Umſtände ſagen können, zwiſchen
welchen Grenzen ſich der Ertrag pro Hektar bewegt und wie un—
gefähr unter Berückſichtigung des Verhältniſſes, in welchem die Er⸗
tragsklaſſen vertreten ſind, der Durchſchnitt ſich ſtellt. Dann
brauchen wir nur die Fläche mit dieſen drei Größen zu multipli⸗
ciren, um zu erfahren, wie die Hauptnutzung mindeſtens und
höchſtens ſich ſtellt und auf welchen Betrag wir im Durchſchnitt
zu rechnen haben.
Zur Hauptnutzung iſt dann nach dem Verhältniß, welches bis⸗
her zwiſchen dieſer und der Vornutzung waltete, die Vornutzung
hinzuzuſetzen, reſp., wenn ſolches nicht bekannt iſt, nach allgemeinen
Erfahrungen oder nach einer gutachtlichen Schätzung auf Grund
des vorhandenen Waldbildes hinzuzufügen.
Wir ſind bei der Schätzung der Vornutzung hier faſt in der⸗
ſelben Lage, wie bei dem ausführlichſten Maſſenſchätzungsverfahren.
Hier wie dort haben wir Näherungswerthe.
Das ganze Reſultat wird ſich, wie ich feſt hene bin,
leidlich zutreffend erweiſen.
§ 24.
Noch eins möchte ich zu Gunſten unſeres Syſtems geltend
machen. Trotz aller anerkennenswerthen Bemühungen, die Lehre
von der Waldwerthberechnung auszubilden und das Verfahren in
der Praxis zu vervollkommnen, iſt doch darin noch mancher dunkle
Punkt.
Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft. 35
Wälder zu kaufen auf Grund fachmänniſcher Taxen iſt noch
immer weſentlich vortheilhafter, als auf Grund derſelben Wälder zu
verkaufen.
' Waldeapital und Rente find oft nicht klare Größen und
namentlich läßt die eine nicht einen Schluß auf die andere zu.
Dias liegt in allgemeinen und ſpeciellen Verhältniſſen begründet.
Die Waldrente iſt eine Größe, die unter Vorausſetzung eines
normalen Altersklaſſenverhältniſſes mit dem Umtriebe ſteigt. All—
mählich verliert aber die Erhöhung des Umtriebes den Einfluß,
die Rente ſteigt wenig, endlich kommt ſie, wahrſcheinlich für längere
Zeit, zum Stillſtande, dann fällt ſie.
Dieſelbe Rente wird alſo, wenn ſie nicht gerade das Maximum
darſtellt, bei zwei Umtrieben gefunden, einem, der vor der Culmination,
einem anderen, der hinter derſelben liegt.
Jetzt wächſt aber das Waldvorrathscapital — wieder unter
Vorausſetzung eines normalen Altersklaſſenverhältniſſes — mit
ſteigendem Umtriebe ſtets. Es gehören alſo zu den gleichen Renten,
ſelbſt unter ganz normalen Verhältniſſen, ein größeres und ein
kleineres Vorrathscapital, zum Maximum der Rente eine ganze
Reihe von ſolchen, mithin auch ganz verſchiedene Waldwerthe. Und
der Käufer, der nach der Capitaliſirung der Rente kauft, kann
ebenſo gut ein mäßiges, wie ein vortreffliches Geſchäft machen. Sehr
häufig und namentlich früher bei den hohen Umtrieben wurde mit
der kleinen Rente das größere Capital gekauft. Nach dem Kaufe
löſte ſich dann ſehr oft das Räthſel in der bekannten Weiſe: Der
Käufer ſchlägt aus dem Walde den Kaufpreis durch Hieb des über—
ſchüſſigen Vorrathes und bezahlt den Verkäufer mit dem eigenen Fett.
Vorhin wurde geſagt, daß das unklare Verhältniß zwiſchen
Rente und Capital auch in ſpeciellen Verhältniſſen begründet ſei.
Der Kobold der Nachhaltigkeit ängſtigt nämlich den Taxator und
die Wirkung iſt, daß die Maſſenſchätzung etwas gedrückt wird.
Beſſer, man findet mehr bei der Ernte, als daß die Elle länger iſt,
als der Rock. Dieſer für die fortzuführende Wirthſchaft ja ver—
nünftige Grund paßt aber nicht für die aufzulöſende.
Die Materialrente und dadurch auch die Geldrente ſind zu
niedrig bemeſſen geweſen, ſie ſind nicht voll genutzt und alljährlich
iſt ein Stück davon zum Capital gegangen. Bei der Capitaliſirung
A*.
3
36 Die en der finanziellen Wirthſchaft.
der Waldrente wird das dann nicht berückſichtigt und wieder it
der Käufer im Vortheil.
Bei einer Waldwirthſchaft nach unſerem Syſteme iſt vor allen
Dingen ganz klar, welchem Ziele durch die Flächennutzung wach
lich des Umtriebes zugeſtrebt wird.
Es iſt ferner klar die Rente, zunächſt in dem Theile, den der
Nutznießer als aufzuzehren erhält und hinterher durch eine einfache
Berechnung aus der Höhe des Reſervefonds und der Zahl der
Jahre, die zu ſeiner Anſammlung verging, auch in dem Theile, der
als erſpart zurückgelegt wurde. Endlich wird durch einen Vergleich
der factiſchen Flächenabnutzung mit dem Soll feſtſtellbar ſein, ob
die Wirthſchaft ſich innerhalb der vorſchriftsmäßigen Ziele bewegt
hat oder nicht. Danach iſt eine Correctur der bis dahin berechneten
Rente ausführbar.
Gleich ſchwierig bleibt natürlich hier wie bei dem Syſtem bir
auf Maſſenſchätzung bafirten Rente die Frage, ob der Umtrieb vor
oder hinter der Culmination ſteht, indeſſen wird ſich in der Folge
zeigen, daß das Sinken nach der Culmination erſt ziemlich ſpät
eintritt, ſo daß wohl nie für Wälder, wie ſie hier ins Auge gefaßt
ſind, die Umtriebszeit hinter dem Maximum liegt. Wir können daher
getroſt die Culmination der Rente als hinter dem feſtgeſetzten Um
triebe liegend betrachten.
Es iſt dann auch der Capitaliſirungswerth der vollen Rente
wirklich ein Anhaltepunkt für den Werth des Waldes und es iſt
etwas erreicht, was bisher nur in den ſeltenſten Fällen und zufällig
ſtatt hatte.
Gern will ich zugeben, daß auch dieſes Syſtem ſeine Schatten⸗
ſeiten hat. Jedes auf der Welt iſt ja nun einmal damit behaftet,
aber ich glaube ganz ſicher, daß die Summe der Uebelſtände hier über⸗
haupt geringer iſt. Auch rechne ich es als Vortheil, daß man nicht
Jahre lang Taxation zu ſtudiren braucht und Dutzende von Ab⸗
ſchätzungswerken durchgearbeitet haben muß, um über alle Winkel
und Gänge des complicirten Gebäudes orientirt zu jein.
II. Cheil.
Die Feſtſtelkung des Betriebsplanes.
— —
Capitel J.
Eintheilung und Vermeſſung des Revieres.
nn 8 25.
Die Inſtruction zur Ausführung des Geſetzes vom 14. Auguſt
1876, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen
Anſtalten gehörigen Holzungen in den öſtlichen Provinzen, beſtimmt:
(efr. Anhang) den zur Aufſtellung des Betriebsplanes erforderlichen
Vermeſſungs⸗Arbeiten ſind die vorhandenen Forſtkarten, wenn ſie
für die Zwecke der Betriebsplan-Aufſtellung brauchbar ſind, ſonſt
die Kataſter⸗ oder vorhandenen Separationskarten zu Grunde zu
legen. | |
Aus den Kataſter⸗(Separations-)karten iſt der Umring der
Waldungen und das für die Betriebsregelung verwendbare Ver—
meſſungsdetail, wie Straßen, Flüſſe, Eiſenbahnen zu copiren.
Bis dahin wollen wir das Programm annehmen, die weiteren
Schritte aber näher, als in der Inſtruction geſchehen iſt, detailliren.
Mit den Copieen hat der Taxator in den Wald zu gehen, um
zu conſtatiren, ob die ſämmtlichen Straßen, Waſſerläufe, Eiſenbahnen
bereits auf der Karte ſtehen oder ob noch Ergänzungen nöthig ſind.
Jedenfalls muß die Karte dieſe Haupttrennungslinien ſämmtlich
enthalten. |
Wir haben uns dann zu einigen über die weiteren Linien, die
als wirthſchaftlich trennend angenommen werden können. Auch ſie
gehören in die Karte hinein.
38 Eintheilung und Vermeſſung des Revieres.
Es ſind
1. alle ausgebauten Holzabfuhrwege,
2. jede von einer der bis dahin verzeichneten Linien ausgehende
aufgehauene gerade oder nicht gerade verlaufende Schneiße,
ſoweit dieſelbe fahrbar iſt. Schneißen, die nicht fahrbar
ſind, haben für die wirthſchaftlichen Trennungen nur ſehr
wenig oder gar keinen Werth und können daher außer
Acht bleiben.
Es ſind alſo die Straßen im weiteſten Sinne des Woftes, die
wir für die Eintheilung berückſichtigen.
§ 26.
Die bis jetzt in die Karte eingetragenen Linien ſind der Regel
nach Grenzen von Wirthſchaftsfiguren, das ſind Flächen, die eine mög⸗
lichſt gleichartige Behandlung und gleichzeitige Einlegung von
Wirthſchaftsmaßregeln erfahren. Nur in ganz weſentlich begründeten
Ausnahmen ſind die Linien nicht als Trennungen aufzunehmen.
Bei energiſchem Feſthalten dieſer Grundſätze wird uns die volle
Sicherheit, daß das Wegenetz, welches im Walde vorhanden iſt,
auch wirklich von der Wirthſchaft in vollem Maße ausgenutzt wird.
Es bieten ſich zugleich weſentliche Vortheile für die Abfuhr des Holzes,
denn jeder Weg, der mitten durch eine Wirthſchaftsfigur hindurch⸗
führt und über den die Holzſchläge fortgehen, nutzt wenig und
keinenfalls ſoviel wie ein anderer, begrenzender Weg. Der Schlag
nämlich wird von dem Fuhrwerk nach allen Richtungen hin be-
fahren, gleichviel ob ein Weg da iſt oder nicht. Durch den Hieb
iſt er eben fahrbar geworden. Wege, die mitten durch den Schlag
gehen, bieten daher wohl die Annehmlichkeit, daß die Angriffspunkte,
von denen aus der Schlag geräumt werden kann, vermehrt werden,
daß das Rücken des Holzes, wo es nöthig iſt, auf kürzere Strecken
erfolgen kann; daſſelbe vermag man aber auch zu erreichen, indem
man irgend welche Linien des Schlages frei läßt und an dieſe
heranrückt. Liegt der eigentliche Abfuhrweg auf der Grenze, ſo bietet
er zweimal den Vortheil der Benutzung, einmal für den Schlag
rechts, das zweite Mal für den links von ihm. Geht er durch die
Figur hindurch, ſo wird meiſtens der Hieb zu beiden Seiten des
Weges geführt und er hilft nur einmal.
Eintheilung und Vermeſſung des Revieres. 39
Die gedachten Linien eignen ſich ſodann aber auch deshalb
4 vortrefflich zu Figurgrenzen, weil die an ihnen ſtehenden Stämme
meiſtentheils dem Wind und Wetter zu trotzen vermögen. Die
Lichtſtellung, die ihnen zu Theil geworden iſt, hat ſie ſtärker gemacht,
ihre Beaſtung geht tiefer herab, die Wurzeln ſtreichen weit aus
und geben dem Stamme feſten Halt, an dem der Sturm vergebens
rüttelt. Sie bieten Vertheidigungslinien, die der Wirthſchafter
vertrauensvoll benutzen darf, ja m. A. nach benutzen muß.
8 27.
Eine Folge unſeres Grundſatzes iſt die, daß die Wirthſchafts—
figuren faſt ausnahmslos keine regelmäßigen Formen erhalten und
ſelten annähernd gleiche Größe beſitzen. Das iſt aber für die faſt überall
im Walde obwaltenden Verhältniſſe durchaus kein Nachtheil, ſondern
wohl in den meiſten Fällen ein weſentlicher Vortheil. Selbſt in
Revieren von ſehr ebener Lage laſſen ſich gegen die regelmäßige
Eintheilung in Rechteckjagen die allererheblichſten Einwände machen;
ja ich behaupte, es giebt nur ſehr wenig Reviere, wo das Verlaſſen
der ſtarren Durchführung Nachtheile bringt. Kein Waldterrain iſt
ſo gleichmäßig, daß die geraden Linien nicht auf ſumpfige Stellen,
ſchiefe Ebenen, Bäche, Seen, Entwäſſerungsgräben u. a. dgl. ſtoßen
ſollten, überall muß dann der Verkehr abweichen von der geraden
Linie und dem Terrain folgen. Gewiß iſt unſere Eintheilung für die
Jagd nicht mehr ſo bequem wie die alte. Wir haben ja da aber
ſchon mit Vielem brechen müſſen, warum nicht auch mit dem Satze,
daß das Jagen den Grundrahmen für die Forſtwirthſchaft und
deren Betrieb abgeben ſoll.
Was für den Verkehr brauchbar iſt von den alten, dem
Publikum bekannten Wirthſchaftslinien, iſt zu erhalten und wird
auch nach den beſprochenen Grundſätzen erhalten.
Man kann nun zweifelhaft ſein, ob die Größe der Figuren, die
unter Umſtänden herauskommen kann, eine richtige iſt.
Als Thatſache muß hingenommen werden, daß die Figuren
ſehr verſchieden ſind. Es kann zutreffen, daß von unſeren Trennungs—
linien Flächen vollſtändig umrahmt werden, die kaum die Größe
eines Hektars haben. Soll man dann auch dieſe als ſelbſtſtändige
Größen betrachten? Ich ſtimme unbedingt dafür, denn ſie ſind durch
40 Eintheilung und Vermeſſung des Revieres.
ihre Begrenzung factiſch ſelbſtſtändig und noch dazu Glieder der
Wirthſchaft, denen eine große Beweglichkeit inne wohnt. Sie öffnen
meiſtentheils bei ihrer Fortnahme keine gefährdete Seite eines anderen
Beſtandes und das Material iſt leicht herauszuſchaffen, weil es überall
an Verkehrsſtraßen liegt. a
Neben ſehr kleinen können wir möglicherweiſe, wenn wir nichts |
weiter an Trennungslinien aufnehmen wollten, als die bisher |
genannten, auch ſehr große Wirthſchaftsfiguren erhalten, d. h. ſolche,
die nicht innerhalb einer Periode zum Hiebe und zur Verjüngung
gelangen. Dieſe müſſen getheilt werden, denn die Maximalgröße
einer Wirthſchaftsfigur iſt unbedingt die der Periodenſchlagfläche.
Alle übrigen großen Figuren könnte man beibehalten, indeſſen iſt
es aus vielen zur Genüge bekannten Gründen rathſam, die Flächen
nicht über ein zu großes, je nach den Verhältniſſen verſchiedenes
und daher in jedem Falle beſonders feſtzuſetzendes Maß hinausgehen
zu laſſen.
§ 28.
Wird eine weitere Theilung vorgenommen, ſo ſollen wir babe
ſtets die Verkehrsverhältniſſe im Auge behalten und deshalb in
erſter Reihe ſolche Linien wählen, die dem Verkehre, wenn auch nicht
gleich, ſo doch ſpäter, dienen werden.
Wir hatten vorhin die vorhandenen Schneißen benutzt, ſoweit
ſie fahrbar ſind. Es wird jetzt darauf ankommen, die Linien, wenn
ſie ohne Verbindung abbrechen, weiter zu führen, und das muß
ſo gemacht werden, daß die Hinderniſſe, wo es nur irgend möglich
iſt, umgangen reſp. fortgeräumt werden, ſo daß der Verkehr aus
der weiteren Eintheilung neue Vortheile ziehen kann.
Sehr häufig läßt ſich nach dieſer Richtung mit wenig Mitteln
viel erreichen: die ſchiefe Ebene, welche dem Wagen beſonders gefähr⸗
lich iſt und ihn zum Umwerfen bringen kann, läßt ſich oft durch Be-
wegung geringer Erdmaſſen ſo verbeſſern, daß die Gefahr gehoben
iſt; der ſteile Abfall eines Hügels im Flachlande iſt ebenfalls
meiſt corrigirbar; Gräben können überbrückt, Gruben ausgefüllt
werden. Der Sumpf, der die gerade Linie unterbricht, will natür⸗
lich, wie auch andere Terrainhinderniſſe energiſcherer Natur, um⸗
gangen ſein. |
Eintheilung und Vermeſſung des Revieres. 41
Wie da zu operiren iſt, muß in jedem Einzelfalle beſonders
entſchieden werden und die ſpecielle Lehre von der Eintheilung der
Reviere und dem Waldwegebau wird helfend und rathend zur Seite
ſtehen. Hier kann es nur darauf ankommen, das Grundſätzliche in
der Behandlung der Sache auszuſprechen und das geht dahin:
Jede Linie, die Wirthſchaftsfiguren begrenzt, ſoll entweder eine
Verkehrslinie ſein oder doch wenigſtens die Möglichkeit bieten, ſie
in eine ſolche umzugeſtalten.
Ausnahmen davon müſſen ſo beſchaffen ſein, daß ſie die Regel
beſtätigen.
Ein beſtimmtes Maß für die Größe der Wirthſchaftsfiguren
anzugeben, vermeiden wir abſichtlich. Bis zu einem gewiſſen Grade
iſt, wie aus dem vorher Vorgetragenen erhellt, die Größe relativ
und zwar abhängig von der Größe des ganzen Revieres.
Ein Wald von 100 ha Größe, den wir im 80 jähr. Umtriebe
in acht Perioden bewirthſchaften wollen, kann nicht in Wirthſchafts—
figuren von 20 ha eingetheilt werden, 10 ha ſind ſchon ſehr er—
heblich.
In einem anderen Falle bei größerem Areale mit gleichmäßigen
Beſtands⸗ und Standortsverhältniſſen iſt dagegen vielleicht die Größe
von 20 ha als klein anzuſehen.
8 29.
Als eine Folge obiger Grundſätze erſcheint es, daß nur dann,
\
wenn es ſich mit den Rückſichten auf den Verkehr verbinden läßt,
auch den Beſtandsverhältniſſen bei Abgrenzung der Wirthſchafts—
figuren Raum zu gewähren iſt. Im Uebrigen müſſen ſie zurück—
treten. Wir halten es für wenig nachtheilig, wenn hierdurch einmal
auch ein größeres Stück von jüngerem Holze mit altem zuſammen—
geworfen wird oder mit dem Nadelholze Laubholz der Axt verfällt.
Die Eintheilung nach den Terrainverhältniſſen und den vom
Verkehre feſtgelegten Linien hat, weil fie ſich auf Dauerndes ſtützt,
ſtets größeren Werth, als diejenige nach den vergänglichen und
durch die Wirthſchaftsdispoſitionen veränderbaren Beſtandsbildern.
§ 30.
Iſt nun die Eintheilung des Revieres nach Wirthſchaftsfiguren
erfolgt, ſo ſind die neu gewonnenen Trennungslinien nach Meſſung
42 Eintheilung und Vermeſſung des Revieres.
in die Karte einzutragen. Sodann iſt die Aufnahme derjenigen
Linien innerhalb einer Wirthſchaftsfigur nothwendig, welche die
Grenze bilden von Beſtänden verſchiedener Holzarten oder innerhalb
derſelben Holzart von ſolchen mit weſentlich verſchiedenem Alter.
Es iſt hierbei auf das Wort „Beſtand“ ein beſonderes Gewicht
zu legen. Es ſollen nicht etwa herausgemeſſen werden alle kleinen
Stücke mit einer Holzart, die von der des Hauptbeſtandes abweicht
— das fällt unter den Begriff der Miſchung — ſondern vielmehr
nur ſolche Stücke, die wirklich dem techniſch gebildeten Auge ſich als
Beſtand repräſentiren.
Sollen wir ein Flächenmaß angeben, ſo würde ein rn zu
nennen jein.
Für die Praxis können wir die Regel geben: man gehe hinein
in den Ort und wenn man dann überall hin den Hauptbeſtand noch
ſieht, ſo unterbleibt die Herausmeſſung, verſchwinden aber die Grenzen
derſelben, ſo nimmt man die Vermeſſung vor.
Dieſe beſonders herausgemeſſenen Stücke bilden die Abtheilungen
der Wirthſchaftsfiguren. Sie werden örtlich dadurch bezeichnet, daß
man die Rinde der Grenzbäume platzweiſe glättet reſp. von Flechten
und Mooſen reinigt und dieſe Stellen mit weißer Oelfarbe beſtreicht.
Endlich werden die Grenzen derjenigen Flächen vermeſſen und
ebenfalls eingetragen, die innerhalb einer Wirthſchaftsfigur liegend
1. nicht zur Holzzucht benutzt werden, alſo z. B. Wieſen, Haller,
Torfbrücher u. dergl.,
2. als Blöße, Räumde oder unfertige Kultur anzusprechen Kind,
Wir halten es jedoch für die Aufitellung des Betriebsplanes
nicht für nothwendig, auch das Areal der begrenzenden Wege,
Geſtelle, Triften beſonders herauszumeſſen, ebenſowenig wie das⸗
jenige von Nicht-Waldland, welches durch den Verlauf der Grenzen
von umliegenden verſchiedenen Wirthſchaftsfiguren umrahmt iſt, alſo
zu keiner gehört. Denn die Vermeſſung hat den Zweck, die Betriebs⸗
fläche des Waldes zu ermitteln. Was nicht dazu gehört, braucht
nur inſoweit berückſichtigt zu werden, als es in anderen Größen
ſteckt und von dieſen abgezogen werden muß. Daher iſt alſo eine
innerhalb einer anderen liegende Figur von nicht zur Holzzucht
benutztem Boden herauszumeſſen und kann die nur begrenzte außer
Acht gelaſſen werden.
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Eintheilung und Vermeſſung des Revieres. 43
8 31.
| | e Wenn wir nach Vollendung dieſer Arbeiten an die Flächen⸗
3 berechnung der Figuren gehen, ſo können wir abtheilungsweiſe zwei
Hauptrubriken unterſcheiden, nämlich N
zur Holzzucht nicht beſtimmte,
zur Holzzucht beſtimmte Flächen.
Wir wollen aber bei letzterer noch weiter trennen nach
24) beſtandenen Flächen,
b) unfertigen Kulturen.
c) Räumden und Blößen,
Die Ausſcheidung dieſer Flächen, ihre e und Karti⸗
ö 5 rung iſt daher unſere nächſte Aufgabe, und nachdem ſie erfüllt ift,
wird die Berechnung der rubricirten Flächen mit dem Polarplani—
meter vorgenommen.
Wir wählen dieſe, weil ſie am ſchnellſten geht, einfach iſt und
2 hinreichende Genauigkeit ermöglicht.
Auch mag hier gleich noch auf Eins aufmerkſam gemacht
werden: die berechneten Flächen enthalten aus irgend welchen
Gründen Fehler, es werden ferner die ſpäter im praktiſchen Betriebe
gemachten Angaben über die Flächengröße der einzelnen Schläge
ebenfalls Fehler enthalten und ſchließlich werden faſt nie Flächen—
abnutzungs⸗Soll und ⸗Iſt in Uebereinſtimmung ſein.
Ein Flächenfachwerksſyſtem muß mit dieſem Umſtande rechnen
und es ſind deshalb im Controlbuche Vorkehrungen getroffen, die
den Fehler der Flächen in den Wirkungen eliminiren.
Die Einrichtung unſeres Controlbuches (ekr. Theil IV.) ermöglicht
es auch, ſelbſt ſolche Kartenwerke zur Grundlage zu benutzen, die
nicht ganz ſicher ſind. Das angewendete Mittel iſt ſehr einfacher
Natur und beſteht darin, daß man bei der Schlagausmeſſung den—
ſelben Fehler rückwärts macht, den man vorwärts gemacht hat.
Iſt eine Figur zu 9 ha berechnet und haben die erſten Schläge
die Größe von 8 ha rechnungsmäßig verbucht, ſo tritt der Reſt,
gleichviel ob er mehr oder weniger enthält, mit 1 ha in Rechnung
und gleicht Flächenabnutzungs-Soll und »Iſt wieder aus.
Gewiß könnte bei anderen Syſtemen eine ſolche Behandlung
Uebelſtände hervorrufen, namentlich die Nachhaltigkeit gefährden,
44 Eintheilung und Vermeſſung des Revieres.
hier geſchieht es nicht, weil Materialnutzung und Geldwirthſchaft
vollſtändig getrennt ſind. Iſt ein Vorgriff in Folge falſcher
Meſſungen entſtanden, jo iſt auch wahrſcheinlich mehr Geld aufge-
kommen, als die rechnungsmäßige Rente, und für das ſchließliche
Flächenmanco hat der Reſervefonds ein Plus, aus dem die zu
kleine Einnahme des letzten Jahres bis zur Rentenhöhe vergrößert
werden kann.
§ 32. 8
Die Wirthſchaftsfiguren werden in ſich nicht weiter als geſchehen
zerlegt, ſie treten aber zuſammen zunächſt zu Waldorten und dieſe
zu Blöcken.
Ein oder mehrere Blöcke ſetzen den Schutzbezirk zuſammen,
ebenſo wie ein oder mehrere dieſer letzteren den ganzen Waldbeſitz.
Es ſind daher die Grenzen des ganzen Waldes oder diejenigen
der größere Abſchnitte umfaſſenden Theilung Grenzen der Unter⸗
theilung, alſo z. B. die Grenzen eines Schutzbezirks ſind zugleich
auch Grenzen, die zu einem oder mehreren Blöcken gehören, ebenjo
wie ſie Waldorts- und Wirthſchaftsfigurengrenzen ſind. Die Grenze
eines Blockes iſt auch ſolche für Waldorte und Wirthſchaftsfiguren.
Die Fragen bezüglich der Haupteintheilung ſind unmittelbar
nach Abmeſſung der Wirthſchaftsfiguren zu löſen und dee
uns demnach jetzt gleich.
§ 33.
Ein Schutzbezirk ſoll ſo groß bemeſſen ſein, daß der Beamte
durch Hauungen, ſowohl in den Hauptnutzungsſchlägen, wie bei
den regelmäßigen Vornutzungen, durch die Kulturen und durch den
Holzvertrieb, durch Wegebauten, kurzum durch den Betrieb eine
faſt ausreichende Beſchäftigung findet. Dieſelbe wird eine volle
dadurch, daß ihm auch noch der Forſtſchutz übertragen wird. Hier
muß ihm aber zu gewiſſen Zeiten in gefährdeten Revieren eine
beſondere Hülfe beigegeben werden. Die Ausübung des Forſt—
ſchutzes erfordert ſehr verſchiedene Arbeitszeit, bald mehr, bald
weniger. Im Frühjahr, wo in Feld und Wald Menſchenkräfte
verlangt werden, iſt ein Schutz kaum nöthig, ebenſo wie mit Beginn
und Verlauf der Ernte. Anders wird es, wenn mit Eintritt des
Winters die Arbeiten der Landwirthſchaft ruhen, der Handwerker
Eintheilung und Vermeſſung des Revieres. 45
nicht mehr viel zu thun hat und die Kälte zum Holzdiebſtahl treibt.
Dann muß der Wald energiſch geſchützt werden. Das iſt aber
| zugleich auch die Zeit, wo in der Ebene der forſtliche Betrieb voll
einſetzt und die Anweſenheit der Förſter auf den Schlägen dringend
nothwendig iſt. Hier muß ihm dann Hülfe gegeben werden.
Die Größe der Schutzbezirke iſt weſentlich abhängig von der
4 Lage des Waldes. Iſt derſelbe gut arrondirt, ſo kann ein größeres
3 real genommen werden, als wenn derjelbe in langem, ſchmalen
Bande dahinläuft oder mit Ackerſtücken überall im Gemenge, oder
E 1055 in Parcellen weit auseinander liegt.
# Unter günſtigen Verhältniſſen kann die Größe, wie die Erfahrung
3 lehrt, bis zu 1000 ha bemeſſen werden, in beſonderen Fällen viel—
2 leicht noch höher gehen. Für die Minimalgrenze kann aus leicht
erklärlichen Gründen keine Zahl gegeben werden.
ö Wälder, die ſo klein und ertragsgering ſind, daß das aus
ihnen gezogene Einkommen nicht ausreicht, um einen Forſtſchutz⸗
beamten zu bezahlen und die Koſten der Etabliſſements-Unterhaltung
zu beſtreiten, müſſen ſich ſelber ſchützen, oder es muß Seitens der
Gemeinde, wenn ſie ſolcher gehören, ein freiwilliger Forſtſchutzdienſt
eingerichtet werden, vielleicht in ähnlicher Weiſe, wie der ſtändige
Dienſt bei den ſo ſegensreich wirkenden freiwilligen Feuerwehren.
Die Größe iſt ferner abhängig von der Art des Betriebes.
Der Hochwald und der Niederwald erfordern wohl die geringſte
Arbeit, die meiſte dagegen der hier allerdings nicht in Betracht
kommende Plenterwald und diejenigen Betriebsarten, bei denen der
Schluß des Beſtandes gelockert it und in der Lockerung erhalten
werden ſoll.
Nicht unerheblichen Einfluß haben meiſtens die Abſatzverhält—
niſſe, ſowie auch die Terrainausformung u. drgl. Unter Berück—
ſichtigung aller Umſtände iſt dann die Frage zu entſcheiden, ob
überhaupt eine Schutzbezirkseintheilung vorzunehmen iſt. Wird ſie
bejaht, ſo kommt die Art der Ausführung zur Entſcheidung.
A.uch hier ſind die ſpeciell vorliegenden Verhältniſſe maßgebend.
Vor allen Dingen iſt dabei aber der Abſatz und der Verkehr
geltend zu machen. Auch für den Verkehr giebt es oft, wie immer
für den Abfluß der Gewäſſer, ganz beſtimmte Scheiden. Es iſt
nothwendig, dieſe aufzuſuchen, denn ſie können für die zweckmäßige
46 Eintheilung und Vermeſſung des Revieres.
Abgrenzung der Schutzbezirke von großem Werthe ſein. Die Förſter
ſind meiſt recht gut darüber orientirt und werden daher manche
Auskunft geben können.
8 34.
Der Schutzbezirk bildet entweder einen Block oder zerfällt in
mehrere.
Unter einem Blocke verſtehen wir hier ein in ſich vollſtändig
geſchloſſenes und für ſich beſtehendes Ganze. Die Selbſtſtändigkeit
muß ſoweit gehen, daß es jeden Augenblick aus dem techniſchen
Verbande losgelöſt werden kann, daß jeden Augenblick buchmäßig
über den Stand der techniſchen Wirthſchaft darin Auskunft ge⸗
geben werden kann.
Es werden für jeden Block beſonders beantwortet die Fragen
über die Fläche,
über den feſtzuſtellenden Umtrieb,
über die Art des Betriebes, ob derſelbe jährlich oder aus⸗
ſetzend ſein ſoll.
Es iſt ferner für jeden Block beſonders aufzuſtellen der Be⸗
triebsplan und das Controlbuch, ſoweit es die Flächenabnutzung
und den Wiederanbau betrifft.“)
Dieſe in jeder Beziehung vollſtändig durchgehende Trennung
iſt deshalb unbedingtes Erforderniß, weil ſonſt ſehr gut in einem Theile
des Revieres Vorgriffe beſtehen können, während in einem anderen
das Ziel noch weit zurück iſt. Sie ſichert die gleichmäßige, dem Plane
entſprechende Abnutzung im ganzen Walde und legt zugleich auch
klar, was jeder Beamte zu thun hat und läßt für Jedermann ein
Urtheil über den Stand der Abnutzung und den Erfolg des
Kulturbetriebes zu.
Maßgebend für die Bildung von Blöcken ſind vor allen
Dingen wieder die Abſatz- und Verkehrsverhältniſſe.
Jedes beſondere Abſatzgebiet ſoll in der Regel auch einen
beſonderen Block bilden. Daneben ſprechen namentlich mit die
Holzart, die Betriebsart, auch etwaige Servituten. b
Sind Laubhölzer, wie das ſo oft der Fall iſt, vom Nadelholze
auf größeren Flächen getrennt, ſo kann man ſehr gut zwiſchen
) er. Theil IV. § 99. 100. 101.
Eintheilung und Vermeſſung des Revieres. 47
beiden eine Blocklinie ziehen, dagegen möchte es nicht zu empfehlen
ſein, einen Block für Laubholz auszuſcheiden, wenn daſſelbe aller-
wärts im Walde bald auf kleinen, bald auf größeren Flächen zer—
Die Blöcke werden für das ganze Revier fortlaufend numerirt,
ſo aber, daß jeder Schutzbezirk aufeinanderfolgende Blocknummern
erhält.
1 * 8 35.
Waldorte ſind Complexe, die aus mehreren Wirthſchaftsfiguren
beſtehen. Sie ſollen die Orientirung im Walde erleichtern. Es it
eine alte Erfahrung, daß weit eher die Benennung mit Namen im
Publikum ſich einbürgert, als die mit Zahlen und man findet im
Munde des Volkes überall eine Menge ſolcher Ortsnamen ſchon
vor. Vielfach ſind ſie auch bereits auf die Eintheilung des Forſtes
angewendet und es muß als durchaus wünſchenswerth angeſehen
werden, daß das ganz allgemein geſchieht und daß da, wo die
Namen noch fehlen, neue gegeben werden. In erſter Linie iſt
alſo das Althergebrachte zu beachten. Bei den neuen Namen wird
es zweckmäßig ſein, die der Wege zu benutzen, und ſollten auch
dieſe noch nicht getauft ſein, ſo iſt die Taufe vorzunehmen.
Weſentlich wird die Orientirung im Walde erleichtert, wenn
in gleicher Weiſe, wie das in den Städten Vorſchrift iſt, an jedem
Kreuzpunkte die Wegenamen angeſchlagen werden. Meiſtentheils
iſt ja die Zahl der Wege in jedem Reviere nur eine beſchränkte, ſo
daß die Anfertigung weniger Schablonen genügt, um die Straßen—
ſchilder anzufertigen. Mit Rückſicht auf die bekannte Zerjtörungs-
wuth, die ſich an Wegzeigern ausläßt, wird es empfehlenswerth
ſein, die Brettchen etwa 3,5 m hoch am Baume anzuſchlagen. Sie
können dann von Strolchen mit den Stöcken nicht gut herunter—
geſchlagen werden.
Giebt man den Waldorten Namen, wie „am Schäferwege“,
„Hinter der Neuſtädter Straße“ und dergl., ſo werden ſich dieſe
ſchnell einbürgern. An den Grenzen des Waldes wird man auch die
Namen der anliegenden Feldmarken benutzen können, z. B. Heger—
1 mühler Hau, Colonieholz u. dergl. Bekannte Bäume, z. B. Königseiche,
bunte Buche, vom Publicum gekannte Wieſen, Aecker, Tümpel, die im
. Reviere liegen, Gehöfte können zweckmäßig benutzt werden, ſo daß
48 Eintheilung und Vermeſſung des Revieres.
wohl ohne Schwierigkeit ſich eine Waldortstaufe vornehmen läßt,
die bald vom Publikum durch Anwendung gut geheißen wird.
Schwärmeriſchen Gefühlen darf natürlich nicht nachgegeben werden.
Namen wie Laura's Ruhe, Agathen's Ausblick u. dergl. nimmt
das Volk ſelten an; meiſt werden ſie ſo gründlich verſtümmelt, daß
man die urſprünglichen kaum noch erkennen kann oder ſie werden
gar ins Männliche überſetzt, wie z. B.: „dem verliebten Forſtkandi⸗
daten ſeine Banke.“
Die Theile des Waldorts, die Wirthſchaftsfiguren, erhalten,
wie vorhin ſchon erwähnt, eine durchlaufende Numerirung. Dieſe
läuft im Ganzen ſo, wie man ſchreibt. Bei regelrechter Orientirung
der Zeichnung auf dem Kartenblatte, ſo alſo, daß oben Norden,
unten Süden liegt, wird in der Nordweſtecke angefangen und von
Weſten nach Oſten und nach Süden fortſchreitend numerirt. Die
Nummern ſtehen alſo z. B.:
. 2. 3.
4. 5.
6. 7. 8.
8 36.
Die bisher beſchriebenen Arbeiten werden in ihren Reſultaten
niedergelegt in den Karten und in der Vermeſſungs-Tabelle.
Dieſe letztere erhält das nachſtehende Formular, was, wie aus
dem Beiſpiel erſichtlich, folgendermaßen ausgefüllt wird.
Block J. fängt an, darunter reihen ſich die Waldorte ſo, daß
die Nummerfolge der Wirthſchaftsfiguren gewahrt bleibt. Für
jede wird angegeben, wieviel in derſelben an zur Holzzucht nicht
beſtimmter und beſtimmter Fläche liegt, die letzte Colonne theilen
wir, wie angedeutet ($ 31),
a) in beſtandene Flächen,
b) unfertige Kulturen,
c) zu kultivirende Räumden und Blößen.
Die Flächengrößen ſind mit einer Decimale einzutragen.
Jede Seite wird aufgerechnet und am Ende jeder Block—
nachweiſung die Recapitulation gemacht, aus der alſo neben dem
ganzen Areale, ſoweit es vermeſſen iſt, auch die Summen der
gemachten Unterſchiede hervorgehen. f
Eintheilung und Vermeſſung des Revieres. 49
Vermeſſungs⸗Tabelle.
Schutzbezirk Rohrwieſe. Block l.
120 Davon zur Holzzucht
8 2 Flächen 2 beſtimmt
een 55 e yo bestanden unfertige fultipirende e
5 Ganzen ſtimmt! Kulturen he =
a ha dec] ha dee] ha dec ha dec ha [dee] ha dec
An der Rohr-| 1 5 5 5 5 5 5
wieſe 21444 4 4 4 4
7 0 710 7 0
1132 13 2 1302
44a] 29 29 29
Ibo 9 0 9/0
5 114 11 |4 ; 11/4
6a 22 2 2 422
7 v] 24 a 2 4 24
: el 6131. 6 3 603
Am Chauſſee⸗] 7 8 00 6 74 i 714
hauſe 8 1504 10 6] 0 5 1111
9lal 513 53 11 5 3
b 86 8 6 806
10a 6 3 6 3 603
1250 b 48 48 48
Am Steinweg] 11.16 0 16 0 ; 16| 0
1 12a] 43 ak e e e 43
b 80 ( 0 8 80
er 134.110 ii 11/0
Kiesgruben- 14 af 8,0|0 5 7 5 75.
hau Ib 53 5 3 5.3
115 1115 1115 1115
16 14| 3 14 3 143
An der Ber: | 17 9 8 98 9 8
liner Chauſſee] 18 13 2 13 2 132
19 8 3 8 3 83
20. 26 26 206
u. ſ. f.
Sa. Bl. J. 1876 413 4 8073 34 4 21 3 86300
wen
Bi,
50 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Capitel II.
Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Unter Umtrieb verſteht man diejenige Zeit, binnen welcher
unter Einhaltung der planmäßigen Nutzung der Hieb das volle
Areal eines Wirthſchaftsganzen durchſchreitet. Faßt man das Material⸗
capital des Waldes als ein umlaufendes auf, ſo iſt es alſo diejenige
Zeit, welche dazu gehört, um das Capital einmal vollſtändig zu
verbrauchen und zu erneuern.
Der Begriff des Umtriebes läßt ſich in dieſer Weiſe ohne
Schwierigkeit feſtſtellen und iſt wohl ebenſo auch verſtändlich.
Um ſo ſchwerer aber iſt es, den Theorien zu folgen, die bezüglich
der Feſtſtellung dieſer Zeit aufgebracht ſind und es iſt auch nicht
zu leugnen, daß dieſe Materie außerordentliche Schwierigkeiten bietet.
So iſt es denn leicht erklärlich, daß der Kampf der Meinungen
darüber ſehr lebhaft iſt und daß oft ſelbſt diejenigen, die ſcheinbar
zuſammenkämpfen, bei genauer Beleuchtung verſchiedene Richtungen
verfolgen. Alle beſeelt aber ein Streben, ein Gedanke iſt es, der
Alle, welche an dieſer Arbeit theilnehmen, mit gleicher Lebhaftigkeit
und Aufrichtigkeit durchſtrömt, nämlich der, daß der Wald, mag es
auf die eine oder andere Weiſe geſchehen, möglichſt hohen Nutzen
ſchaffen ſoll. Ueber die Wege zum Ziel gehen die Anſichten aus⸗
einander, der Eine ſieht das Heil in der möglichſt großen Maſſen⸗
production, der Andere in der höchſten Rente, ein Dritter in der
vortheilhafteſten Verzinſung des Bodenwerthes; die eine Partei ſtellt
die Maſſen voran, die andere das Geld.
Für die Waldungen, die hier in Betracht kommen, vereinfacht
ſich die Frage ſehr weſentlich. Wir haben dieſelben lediglich als
Vermögensobjecte aufzufaſſen und keinerlei andere Rückſicht ſpielt
hier hinein. Vermögensobjecte ſollen ihrem Eigenthümer etwas
einbringen und diejenige Wirthſchaft, die nachhaltig das höchſte
Einkommen gewährt, muß, wenn nicht anderes gegen ſie ſpricht, als
die vortheilhafteſte angeſehen werden. Darüber kann abſolut kein
Zweifel ſein. Disputiren ließe ſich aber bereits wieder darüber, ob
man in Rechnung stellen muß die Brutto- oder Nettorente. Wir ver⸗
treten die Anſicht, daß bei Feſtſetzung des Umtriebes in der
Regel nur die erſtere, alſo die Bruttorente, in Betracht kommen
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 51
mn. Unſer Streben ſoll aber jederzeit dahin gerichtet ſein, die
Ausgaben ſo zu verringern, daß ſie zum möglichen Minimum herab—
ſinken. Dann zieht aller Wahrſcheinlichkeit nach die höchſte Brutto—
rente auch das Maximum der Nettorente an ſich. Dabei dürfen
wir uns jedoch die Eigenthümlichkeit der Forſtwirthſchaft nicht ver—
hehlen, daß die Ausgaben zum großen Theile unabhängig ſind von
dem eigentlichen Betriebe. Die Höhe der Beſoldung, welche die
Beamten beziehen, der Tagelohnſatz für die Arbeiter, der Betrag
der Steuern, die zu entrichten ſind, hängen von Verhältniſſen ab,
welche die Waldwirthſchaft wenig beherrſcht. Einfluß hat ſie hin—
gegen auf die Kulturkoſten und auf die Koſten der Holzwerbung,
aber nur inſofern, als ſie überhaupt auf Verminderung der von
Menſchen zu leiſtenden Arbeit hinzuwirken vermag. So kann ſie
3. B. die theure Heiſterpflanzung verbannen, kann von der Pflanzung
zur Saat übergehen, ſie kann das Aufarbeiten des Stockholzes,
des geringen Reiſigs, weil es zuviel Arbeitskraft erfordert und im
günſtigſten Falle nur wenige Pfennig reinen Ertrag abwirft, als
nicht lohnend aufgeben.
Außerhalb des Waldes ſtehende Verhältniſſe wirken jedoch auf
die Unkoſten weit erheblicher, als die in der Wirthſchaft begründeten.
Eine Aenderung im Syſtem der Steuern, die Möglichkeit, Verwal—
tung und Schutz der Forſten königlichen Beamten als Nebenamt
zu übertragen, neue durchgreifende Erfindungen im Holzverarbeitungs—
betriebe werden mehr an der Nettorente ändern, als z. B. die ver—
ſchiedene Höhe der Umtriebszeit es nur annähernd vermag.
Wir dürfen ſodann weiter uns darüber keine Illuſionen machen,
daß die Umtriebszeit, die wir nach unſerem beſten Wiſſen und
Willen annehmen, in vielen Stücken ein Ideal bleibt. Faſt nirgends
iſt nämlich das Haubarkeitsalter der Beſtände in Uebereinſtimmung
mit dem Umtriebsalter; überall, wenn wir die Abſchätzungswerke
durchgehen, finden wir Differenzen, oft ſogar erhebliche. Eine
Wirthſchaft, die, wie die hier vertretene, ſich auf die Fläche allein
ſtützt, wird wenigſtens allmählich den normalen Verhältniſſen zu—
geführt werden und iſt ſicher davor, mit ihren Reſultaten weitab
vom Ziele heraus zu kommen, wie das ſo häufig bei den mit einem
Maſſenetat operirenden Wirthſchaften der Fall iſt. Ich kenne
3. B. Reviere, in denen bei der Betriebseinrichtung ein hundert—
4*
52 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
jähriger Umtrieb angenommen wurde und demgemäß die Dis-
poſitionen getroffen wurden. Nach Ablauf der erſten Periode fand
man, daß von den Beſtänden derſelben noch ſoviel vorhanden war,
um damit 4 Jahre lang auszureichen. Der Abnutzungsſatz wurde
beibehalten und man kam von den 20 jährigen nun zu 24 jährigen
Perioden, von dem 100 jährigen auf den 120 jährigen Umtrieb und
auch für dieſen ergaben ſich ſchließlich noch ſichernde nen |
§ 38.
Es war vorhin geſagt worden, daß wir den Umtrieb in 5
Regel in den Zeitpunkt der höchſten Bruttorente legen wollten.
Wir fügen zur Erläuterung der einſchränkenden Worte „in der
Regel“ noch Folgendes hinzu: Selbſt wenn man auf dem Stand⸗
punkt der reinſten Geldwirthſchaft ſteht, kann der Umtrieb den⸗
noch nicht nach dieſer allein feſtgeſetzt werden; es tritt vielmehr
immer noch eine ganze Reihe von Rückſichten hervor, ſobald wir
die Sache näher betrachten. Die Umtriebszeit iſt nicht von ein⸗
ſeitigen Verhältniſſen und Erwägungen abhängig, ſondern ſtellt
ſich dar als Product faſt aller auf die Wirthſchaft wirkenden Buffs
Verſchieden ſind ſie natürlich in ihrem Effecte.
Waldbauliche Fragen ſpielen hinein, wo die künſtliche Ver⸗
jüngung mehr oder weniger ausgeſchloſſen iſt, wie z. B. im Buchen⸗
walde. Da muß das Holz doch mindeſtens ſo alt werden, daß es
guten, keimfähigen Samen trägt und ſeine Kronen ſich zur Stellung
des Samenſchlages eignen.
Sie ſpielen ferner hinein, wo jede Verjüngung als eine ſchwere
Kriſis für die Productionskraft des Bodens überhaupt angeſehen werden
muß, wie z. B. auf ſteilen Südhängen des Kalkes oder auf dem Sande,
der ohne Wald leicht flüchtig wird. Man wird da, wo ſolche
Standorte oft vorkommen, die Umtriebszeit in den Zeitpunkt legen
müſſen, wo vorausſichtlich die Nothwendigkeit der Verjüngung vor⸗
liegt, muß aber doch noch immer gewärtig ſein, daß derſelbe in Folge
von Aenderungen der Verhältniſſe früher herbeigeführt wird, wie es
z. B. geſchehen kann in Folge einer Lichtſtellung durch Windbruch,
durch den Fraß von Inſecten, durch eine Bilzcalamität u. dergl.
Fragen des Forſtſchutzes können bei Beſtimmung des Umtriebes
weſentlich mitſprechen, namentlich da, wo Windbruchsſchaden zu
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 53
fürchten iſt. Die größte Gefahr droht dem Stamme durch feine
f 3 eigene Länge. Während bei jungen Bäumen die Länge und Zahl
der Wurzeln in einem ſolchen Verhältniſſe zur Länge des Stammes
und der Beaſtung ſteht, daß der erzeugte Hebel und die an dem—
ſelben ſich äußernde Kraft nur höchſt ſelten ausreicht, um den
Baum zu werfen, wird mit zunehmendem Alter dieſes Verhältniß
auf den kräftigeren Böden immer ungünſtiger. Der Stamm nimmt
relativ mehr an Länge zu, als die Verbreitung der Wurzeln und bei einer
gewiſſen Länge vermag der Wind jo wuchtig an der Wurzel zu
wirken, daß ſich nun der Stamm, der viele Stürme über ſich her:
brauſen ſah, beugen muß und fällt. Hiebsfolge und Windmantel
erweiſen ſich dann oft als vollſtändig ohnmächtig, ja der Wind—
mantel bleibt unberührt ſtehen und der dahinter liegende Beſtand
bricht zuſammen. Thüringen bietet leider jetzt dafür eine ganze
Reihe von Belägen.
Die Natur ſelbſt beugt in Windlagen vor, indem ſie dort
niemals die Stämme die Länge, wie in geſchützten Standorten
erreichen läßt. Jeder Beſtandsrand zeigt uns übrigens dieſe Vorſicht
der Natur, denn die vorderſten Stämme, die den ungeſchwächten Stoß
empfangen, ſind ſtets niedriger als ihre Hintermänner, und erſt
mit dem fünften und ſechſten Gliede beginnt die Gleichmäßigkeit
der Beſtandshöhe.
Wenn z. B. 30 m diejenige Stammlänge darſtellen, von welcher
ab die Sturmgefahr eine ſehr große wird, ſo darf man den Umtrieb
nur derartig ſtellen, daß die Beſtandshöhen dieſes Maß höchſtens
erreichen, keineswegs aber überſchreiten.
Vielleicht ſtellen ſich aber dann wieder Fragen aus der Forſt—
benutzung entgegen. Das Publikum verlangt z. B. ſehr langes
Holz und droht ſich vom Markte zurückzuziehen, wenn die Umtriebs—
zeit zu ſehr ermäßigt wird.
Ja, wenn das der Fall iſt, ſo haben wir in Erwägung zu
ziehen, ob wir die Abſatzkriſis oder die mögliche Wirthſchaftskriſis
lieber über uns ergehen laſſen und je nach der Beantwortung der
Frage werden wir den Umtrieb wieder erhöhen, oder ihn unter
Machfitenahine auf die Windbruchgefahr ermäßigen.
Endlich kommt als ſchwerſtes Geſchütz die Verzinſung des
anlage n Kaufcapitals hinzu. Wer den Wald angelegt hat,
54 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
möchte möglichſt bald in den Genuß von Nutzungen treten. Das
Capital, welches keine Zinſen bringt, iſt für ihn todt und mit
ſtillem Ingrimm ſchreibt er ſchließlich die Zinſen dem Walde von
Jahr zu Jahr zur Laſt. Immer weiter wächſt das Capital und
immer geringer wird die Ausſicht, einmal eine der üblichen annähernd
entſprechende Verzinſung zu erhalten.
$ 39.
Betrachten wir die hier angeführten Momente, jo müſſen wir
ihnen Eins als gemeinſchaftlich zuſprechen: ſie ſind ſämmtlich keine
conſtant wirkenden Größen.
Die waldbaulichen Anſchauungen ändern ſich im Allgemeinen
und auch im Speciellen, je nachdem irgend eine dauernde Stand-
ortsveränderung vor ſich gegangen iſt. Große Entwäſſerungen
pflegen z. B. weithin eine für den Waldboden herabſtimmende
Wirkung zu üben. Die Beſtände ſterben in Folge davon häufig
früher ab und müſſen in kürzerem Umtriebe bewirthſchaftet werden.
Bleibt der Boden immer noch ſehr kräftig, ſo wird vielleicht
nur der Höhenwuchs verlangſamt, und es gehört jetzt eine längere
Zeit dazu, um Holz von gleicher Höhe zu erziehen, wie früher.
Der Umtrieb muß daher ſteigen, wenn man Holz von 1
Länge erziehen will.
Fällt, wie das z. B. im letzten Jahrzehnt geſchehen it, der
Zinsfuß im ganzen Lande, ſo erſcheint dieſelbe Wirthſchaft, die
vorher unrentabel war, als nicht mehr Verluſt bringend.
Kurzum, wohin wir blicken, ſehen wir auch Schwankungen
möglich, und wenn man den Lauf der Zeiten verfolgt, wird man
conſtatiren, daß dieſelben nie ausbleiben. Allerdings vollziehen ſie
ſich wohl nur höchſt ſelten in jähem Wechſel, ſondern treten lang⸗
ſam heran, langſam zeigen ſich ihre Folgen.
Wir können daher auch mit Fug und Recht die Umtriebszeit
für kürzere Zeiträume, alſo z. B. für ein Jahrzehnt, als gleich⸗
bleibend annehmen, und da wir nicht abzuſehen vermögen, wie die
Aenderungen in den einzelnen beſtimmenden Factoren ſich vollziehen,
jo ſtellen wir unſere Berechnungen jo an, als wenn ſie ſich über—
haupt gleich bliebe.
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 55
Blei jeder Reviſion des Betriebswerkes muß aber die Frage
nach der richtigen Umtriebszeit von Neuem geprüft werden und iſt
= den veränderten Verhältniſſen nöthigenfalls Rechnung zu tragen.
An dieſer Weiſe erſcheint die Umtriebszeit ſelbſt als eine
1 vorab Größe.
| 8 40.
Es ift betont, daß hier der weitaus größte Einfluß auf die
4 Feſſſezung der Umtriebszeit der Bruttorente eingeräumt werden
4 ſoll und wir haben dieſe daher näher ins Auge zu faſſen.
E Die Rente iſt, wenn wir abſehen von concreten Fällen, der
5 Theorie nach abhängig
4 21 | I. von der Fläche, die zum Hiebe kommt,
2᷑ vom Alter des Beſtandes,
boom Geldwerthe, den das Feſtmeter durchſchnittlich hat.
Wir allen der Reihe nach den Einfluß dieſer Größen beleuchten.
§ 41.
f Betrachten wir zunächſt die Fläche allein. Je kürzer der
Umtrieb iſt, um ſo häufiger kehrt er zu derſelben Fläche zurück.
Die Flächennutzung wächſt, wenn der Umtrieb fällt. In dem
Weidenwerder, der alljährlich geſchnitten wird, umfaßt die Ernte—
fläche, wie bei der Landwirthſchaft, das ganze Areal. Müſſen die
Ruthen zweijährig ſein, ſo kann nur die halbe Fläche geſchnitten werden.
Die jährliche Schlaggröße erhält man ſtets, wenn man die
ganze Fläche durch die Umtriebszeit dividirt, z. B. Fläche = 100,
Umtrieb = 100, Schlagfläche = 100: 100 1.
IJIſt der Betrieb nicht jährlich, ſondern ſpringt er, jo iſt die
wie eben berechnete Schlagfläche zu multipliciren mit der Zahl, die
das das Hiebsintervall angiebt, alſo bei fünfjährig ausſetzendem
Bebe mit 5. Bei Fortführung des Beiſpiels wird alſo die
Schlagfläche 1.5 5 ha.
Hat man zwei verſchiedene Umtriebszeiten, jo verhalten ſich die
zugehörigen Schlagflächen umgekehrt wie die Umtriebszeiten.
5 gehört alſo zu einer Umtriebszeit von 50 Jahren die
doppelte, zu einer ſolchen von 25 Jahren die vierfache Schlagfläche,
als zu einer von 100 Jahren. Da es nicht unintereſſant iſt, den
Verlauf der Schlagflächengröße bei gegebener Fläche näher zu be—
trachten, ſo wollen wir in der folgenden Tabelle die Größen beim
56
Die Feſtſtellung des Umtriebes.
a —
Bei einer Waldfläche von 100 Hektaren und en
einer | beträgt | einer beträgt | einer | beträgt | einer beträgt
Umtriebs die Umtriebs⸗ die umtriebs⸗ die JUmtriebe-] die
zeit von | Schlag: zeit von Schlag- | zeit von | Schlag: | zeit von Schlag⸗
Jahren fläche | Jahren fläche | Jahren fläche [Jahren | fläche
ha dec ha | dec ha dec ha dec
1 100 | 00 31 3 23 61 1 | 64 91 1) 10
2 50 | 00 32 3113 62 A308 92 1, 15:09
3 53 | 33 33 303 63 1 459 93 11 08
4 25 00 34 294 64 1 | 56 94 11 0
5 20 00 35 286 65 154 95. 1 05
6 1867 36 278 66 1483 96 11 04
7 14 | 29 37 2:31:70 67 1 | 49 97 14 03
8.12 50 38 263] 68 |-1.]47| 0871723770
9 11111 39 2 56 69 145 99 11 01
10 10 00 40 250 70 1 143 100 1 00
11 9109| Al EI 141 101 | 0 | 990
12 8| 33 42 2 | 38 72 1439 102 0 | 980
13 7 69 43 24388 73 1 | 37 103 0 | 971
14 7 14 44 227 74 135 104 0 962
15 6 67 45 2 | 22 75 133 105 0 | 952
16 61 25 46 2 117 76 1 122 106 0 | 943
17 5| 88 47 2 |13 77 1 | 30 107 0 | 935
18 5 56 48 2 08 78 1.28 108 0 | 926
19 5 26 49 204] 79 127 109 | 0917
20 5 00 50 2 00 80 1 25 110 0 | 909
21 4 76 51 196 81 123 111 0 | 901
22 4| 55 52 1.492 82 22 112 0 | 893
23 4| 35 53 1 1289 8 20 113 0 | 885
24 4| 17 54 5 84 19 114 0 | 877
25 4 00 55 182 8 18 115 0870
26 3 85 56 1419 86 16 116 0 | 862
27 3 70 57 144 5 87 15 117 0855
28 3| 57 58 1.) 72 88 14 118 0 | 847
29 3 45 59 169 89 12 119 0 | 840
30 3| 33 60 1 | 67 90 11 120 0 | 833
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 57
Anwachſen des Umtriebes von Jahr zu Jahr und 100 ha Fläche
berechnen.
Es geben die Zahlen zugleich den Procentſatz an, der als
normal für die Abnutzung jeder anderen Fläche anzuſehen iſt.
Die Zahlen fallen mit ſteigendem Umtriebe Anfangs ſehr raſch,
* aden aber in dieſer Bewegung bald langſamer, ſo daß der Unter—
ſchied um das 100 Jahr etwa 1% und um das 120 nur noch 0,7 %
3 HR I"
| 2 beträgt.
4 Die Abnahme iſt natürlich ſtets vorhanden, denn in dem
Bruch 1 wächſt der Nenner, der Zähler bleibt conſtant.
3 8 42
. Dieſem Verhalten der Flächen ſteht gegenüber die Summe des
Vorrathes, die ſich auf der Flächeneinheit bei verſchiedenem Alter
vorfindet.
Es nimmt dieſe zu und zwar nach den neueren Forſchungen
derartig, daß der jährliche Zuwachs Anfangs mit ſteigendem Alter
immer größer wird, dann ein Maximum erreicht und von da ab
wieder fällt. Das Letztere geſchieht aber langſamer, als die vor
dem Maximum liegende Zunahme. Die Culmination des Beſtands⸗
zuwachſes tritt zu einer Zeit ein, wo noch ein außerordentlich großer
Stammreichthum vorhanden iſt. Dieſer iſt die Haupt⸗Urſache der
frühen Culmination. Unterſucht man den einzelnen Stamm, ſo
ergiebt ſich, daß dieſer von Jahr zu Jahr weiter ſteigende Zuwachs—
größen anlegt. Die ſich ſtetig und mit großer Energie vollziehende
Stammzahlverringerung bringt dieſe Steigerung für den Beſtand .
nicht mehr zum Ausdruck. Die ältere Forſchung hat dieſe Ein-
wirkung der Stammzahlabnahme nicht voll gewürdigt und geſtützt
auf die Zuwachsverhältniſſe am Einzelſtamme das Maximum des
jährlichen Zuwachſes ſehr ſpät angeſetzt. Die neueren Erfahrungs—
tafeln zeigen uns die Verhältniſſe dagegen in ganz anderem Lichte
und wir theilen ſie deshalb im nächſten Paragraphen im Auszuge mit.
8 43.
Es ſind bis jetzt erſchienen die Ertragstafeln für die Fichte
auf Grund der Arbeiten Württembergs, unmittelbar danach die—
58 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
ſelben auf Grund der Arbeiten Sachſens. Jene hat Profeſſor
Dr. von Baur), dieſe Profeſſor Kunze?) bearbeitet. Die in
Württemberg aufgenommenen Probeflächen ſind jetzt zum zweiten
Male bezüglich ihrer Maſſe unterſucht und hat Prof. Dr. Loreys)
danach neue Tafeln aufgeſtellt. Wir bringen hier die letztgenannten.
Die Tafeln für die Kiefer‘) beruhen auf dem. Material, was
durch ſämmtliche dem Verein der deutſchen forſtlichen Verſuchs⸗
Anſtalten angehörenden Staaten beigebracht iſt, die für die Buche“)
endlich auf den Unterſuchungen Württembergs.
Die Auszüge bedürfen wohl nur weniger Worte zur Erklärung:
Für das je fünfte, vom fünfzehnten an beginnend, iſt angegeben:
J. die mittlere Höhe; ſie wird in der Praxis gefunden, indem man
Repräſentanten verſchiedener Stammſtärken — etwa fünf — ihrer
Höhe nach mißt und das arithmetiſche Mittel der Meſſungen nimmt.
2. Die Beſtandsdichtheit, ausgedrückt durch die Querflächen⸗
ſumme in 1,3 m vom Boden. Jeder Stamm iſt in 1,3 m vom
Boden zu meſſen, das Reſultat zu notiren. Iſt das mit dem
ganzen Beſtande geſchehen, ſo werden zu den in jeder Durchmeſſer⸗
klaſſe gefundenen Stammzahlen die Kreisflächen in einer Kreis⸗
flächen-Multiplicationstafel aufgeſchlagen und die einzelnen Poſten
ſummirt. Das Reſultat giebt die Querflächenſumme an, nach der
ſich am einfachſten beurtheilen läßt, ob der unterſuchte Beſtand
dichter oder lichter als derjenige der Ertragstafel iſt.
3. Der Zuwachs innerhalb fünfjähriger Perioden; er iſt
einfach dadurch gefunden, daß man von der Geſammtmaſſe des
älteren Beſtandes diejenige des fünf Jahre jüngeren Ortes abzieht.
4. Die Geſammtmaſſe des Beſtandes, d. i. die Maſſe des
überhaupt vorhandenen oberirdiſchen Materials.
5. Der Durchſchnittszuwachs; er ergiebt ſich aus der Diviſion
der unter 4. angegebenen Maſſe durch die Zahl für das Beſtandsalter.
) Die Fichte in Bezug auf Ertrag, Zuwachs und Form. Berlin 1877.
Julius Springer. 7
2) Supplemente zum Tharander Jahrbuch J pag. 1; „Beiträge zur Kennt⸗
niß der Fichte auf normal beſtockten Flächen.“
3) Supplemente zur Allgemeinen Forſt⸗ und Jagdzeitung XII Heft 1:
Ertragsunterſuchungen in Fichtenbeſtänden.
4) Ertragstafeln für die Kiefer von Weiſe. Berlin 1880. Julius Springer.
5) Die Rothbuche in 0 auf Ertrag, Zuwachs und Form von Dr. Franz
Baur, Berlin 1881. Paul Parey. N f N In
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 59
Ertragstafel für die Kiefer.
1 Bonität J.
. — * A erg
5 . te 2. 3. 4 .
Mittlere Beſtandsdichtheit] Zuwachs [Geſammt—
ande B eſtand 3 ausgedrückt durch innerhalb] Maſſe Durchſchnitts⸗
Ber 115 höhe Querflächenſumme | Sjähriger | des Zuwachs
13 m v. Boden | Perioden Beſtandes
Im dec am dec Im fm ‚fm dec
ia 5 (46) m 7 0
7 3 22 0 48 162 8 1
9 6 28 5 48 210 8 4
30 111 6 32 6 45 255 8 5
35 13 6 35 4 42 297 8 5
40 15 7 37 4 39 336 8 4
45 17 6 39 0 36 372 8 3
e235 407 8 K
355 20 8 4¹ 3 33 440 8 0
60 22 1 42 3 32 472 7 9
65 23 3 43 0 28 500 7
70 24 3 43 15 25 525 7 (5
25 2 44 0 23 548 7 5
80 | % 0 44 3 21 569 7 1
85 ä 26 8 44 5 19 588 6 9
90 27 5 44 7 18 606 6 7
95 28 1 44 8 16 622 6 5
100 28 5 44 8 15 637 6 4
105 28 9 44 8 14 651 6 2
110 29 3 44 8 13 664 6 0
115 29 7 44 8 11 675 5 9
120 30 0 44 8 9 684 5 7
60
Die Feftftellung des Umtriebes.
Ertragstafel für die Kiefer.
Bonität I.
1. 2. 3. 4. 5.
Sdichthei 8 h
Be⸗ Mittlere Pan dichtheit en Geſammt 5
ſtands- Beſtands⸗ ausgedrückt durch innerhalbſ Maſſe Durchſchnitts⸗
Alter höhe Querflächenſumme] 5jähriger des Zuwachs
1,3 m v. Boden [Perioden Beſtandes
m dee qm . dec fm fm fm dec
15 3 7 11 6 (28) 72 4 8
20 5 7 18 7 35 107 5 4
25 7 5 23 5 44 151 6 0
30 9 3 27 8 42 193 6 4
35 10 9 30 2 40 233 6 7
40 12 5 33 0 37 270 6 7
45 14 1 35 0 33 303 6 7
50 15 6 36 8 29 332 6 6
55 16 9 37 7 25 357 6 5
60 188 4 22 379 6 3
65 19 4 39 1 20 399 6 1
70 20 5 39 6 18 417 6 0
75 21 5 39 9 16 433 5 8
80 22 3 [ 40 2 15 448 5 6
85 23 1 40 4 14 462 5 4
90 23 9 40 6 13 475 5 3
95 24 6 40 8 11 486 5 1
100 25 2 40 9 10 496 5 0
105 25 8 41 0 10 506 4 8
110 26 3 41 0 10 516 4 7
115 26 7 41 0 9 525 4 6
120 27 0 41 0 534 4 5
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 61
Ertragstafel für die Kiefer.
Bonität III.
1. 2. 3. 4. 5.
Mittlere Beſtandsdichtheit] Zuwachs [Geſammt⸗
A; Beſtands ausgedrückt durch] innerhalb | Maſſe Durchſchnitts⸗
| höhe 1 Querflächenſumme] 5jähriger des Zuwachs
1,3 m v. Boden Perioden [Beſtandes
m dec am | dec fm fm fm dec
oo g (26) 62 441
4 7 160% 7 28 90 4 5
6 3 20 4 30 120 4 8
7 8 23 8 30 150 5 0
9 2 26 3 28 178 5 1
10 6 28 4 25 203 5 1
11 9 29 9 23 226 5 0
113 1 31 1 21 247 4 9
14 3 32 0 19 266 4 8
15 4 32 8 18 284 2
el | na | | 33 5 17 301 4 6
17 4 34 0 16 317 4 5
18 3 34 4 15 332 4 4
19 1 34 8 14 346 4 2
19 8 35 0 13 359 4 2
20 4 35 2 12 37¹ 4 1
21 0 35 4 10 381 4 0
21 5 35 5 9 390 3 9
21.0 ] 35 5 9 399 3 | 8
22 8 35 5 8 407 3 7
22 I. 35 5 7 414 3 6
23 0 35 5 6 420 3 5
63 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Ertragstafel für die Kiefer.
Bonität IV.
ST 1. 2. 3. 4. 5.
e Sdi i .
Ber Mittlere B an dichtheit Duwachs Selen
a ausgedrückt durch innerhalb] Maſſe Durchſchnitts⸗
ſtands⸗] Beſtands⸗ 0 a
Alter höhe Querflächenſumme ] 5jähriger des Zuwachs
1,3 m v. Boden Perioden Beſtandes *
m dee qm | dec fm fm fm dec
15 2 5 8 23) 50 3 3
20 3 9 10 0 24 74 3 .
25 5 4 13 8 2 98 3 9
30 6 8 16 4 24 122 4 1
35 8 1 19 0 23 145 4 1
40 9 3 21 5 21 166 4 1
45 10 3 24 0 20 186 4 1
50 11 2 26 2 18 204 4 1
55 12 1 28 3 16 220 4 0
60 12 9 29 7 15 235 3 9
65 13 7 30 6 14 249 3 8
70 14 5 31 4 12 261 > 7
75 15 2 Di 8 10 271 3 6
80 15 9 32 0 8 279 3 5
35 16 5 32 0 7 286 3 4
90 17 0 32 0 6 292 3 2
1
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 63
Ertragstafel für die Kiefer.
Bonität V.
— pn —
F ı ARE: ER 3. 8 5.
Mittlere Beſtandsdichtheit[ Zuwachs [Geſammt—
iche ausgedrückt durch innerhalb] Maſſe [ Durchſchnitts—
ſtands⸗] Beſtands⸗ ® Bi:
Alter höhe Querflächenſumme] 5jähriger des Zuwachs
in Bruſthöhe Perioden [Beſtandes
m dec qm dec fm fm fm dec
932 44 a a 20) 37 214
33 7 9 20 57 9
25 4 6 11 3 20 77 3 1
30 . 8 14 3 20 97 3 2
35 616 8 17 0 19 116 3 3
„n 5 17 1333
45 8 6 21 FR 15 148 3 3
1 9 4 23 5 14 162 3 2
8 10 1 25 0 13 17⁵ 3 2
| 60 10 7 26 0 12 187 3 (1
5 6⁵ E11 3 26 9 11 198 3 1
a 1 27 6 10 208 3 0
12 28 1 8 216 2 9
so 13 0 28 5 7 223 2 8
i 428 8 5 298 9
90 01 7 29 0 3 231 6
f 6
Die Feſtſtellung des Umtriebes.
64
Ertragstafel für die Fichte.
Bonität l.
1. 2. 3. 4.
ichthei w -
Be: Mittlere Peranbahtit beit Zu achs Marg
ande-| Beſtands⸗ ausgedrückt durch innerhalbſ Maſſe Durchſchnitts⸗
Alter höhe Querflächenſumme] 5jähriger des Zuwachs
1,3 m v. Boden [Perioden | Beitandes
= ae dec qm dec fm fm “fm dec
15 3 0 93 6 2
20 5 1 59 152 7 6
25 7 4 70 222 9
30 9 8 72 294 9 8
35 2 1 40 3 75 369 10 5
40 14 5 43 3 77 446 11 1
45 16 8 45 9 79 525 11 7
50 19 1 48 2 78 603 12 1
55 21 3 50 2 73 676 12 3
60 23 4 51 9 67 743 12 4
65 25 2: 53 4 60 803 12 4
70 26 9 54 5 50 853 12 2
75 28 3 55 5 38 891 11 9
80 29 7 56 3 33 924 11 5
85 31 0 57 1 30 954 11 2
90 32 1 57 9 28 982 10 9
95 33 2 58 7 25 1007 10 6
100 34 3 59 4 22 1029 10 3
105 35 2 60 1 21 1050 10 0
110 35 9 60 8 18 1068 9 7
115 36 5 61 4 17 1085 1 9 4
120 37 0 62 0 15 -1100 9 2
*
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 65
Ertragstafel für die Fichte.
Bonität IE
1 2. 3. Pak 5.
Mittlere Beſtandsdichtheit] Zuwachs [Geſammt⸗ 5
f ausgedrückt durch] innerhalb] Maſſe Durchſchnitts⸗
Beſtands⸗ 1
höhe Duerflächenfumme | Sjähriger des Zuwachs
1,3 m v. Boden [Perioden | Beitandes
m dee qm dec Im fm Im dec
2 1 32 3 5
3 5 31 83 4 1
8 5 1 f 42 125 5 0
66 9 47 172 5 7
8 7 31 0 54 226 6 5
10 7 34 9 55 281 7 0
12 5 38 3 60 341 7 5.
14 4 41 4 64 405 8 1
16 92 43 8 70 475 8 6
18 121 46 0 74 549 9 1
20 1 47 8 62 611 9 4
21 9 49 1 52 663 9 5
23 6 50 2 45 708 9 4
25 3 51 2 42 750 9 4
26 L 52 2 37 787 9 3
27 9 53 2 30 817 9 1
28 9 5 1 26 843 8 9
29 8 55 0 24 867 8 71
105 30 7 55 9 22 889 8 4
110 31 4 56 7 21 910 8 2
115 32 0 57 4 20 930 8 1
120 32 5 58 0 20 950 7 9
66 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Ertragstafel für die Fichte.
Bonität II.
— —
1. * 3. 4. 5.
Be. ni Beſtandsdichtheit Zuwachs Geſammt. T!
tant Beſtands⸗ ausgedrückt durch innerhalb Maſſe Durchſchnitts⸗
1, Querflächenſumme] öjähriger] des Zuwachs
Alter höhe 1 99
13 m v. Boden Perioden Beſtandes |
m dec qm dec fm fm ‚fm dec
|
15 1 3 31 2 iu
20 20 23 54 2 I ®
25 3 3 28 82 ®
30 4 sth | 31 113 3 ®
35 6626 2 37 1504 3
40 7118 29 9 43 193 4 8
45 91| wu] | 38 0 51 24 e
50 11 2 35 6 53 297 5 [
55 12 9 37 7 49 346 6 3
60 14 7 39 5 48 394 66
6⁵ 16 5 41 2 46 440 6 8
70 18 0 42 6 42 482 619
75 19 5 43 8 39 521 1 0
80 20 7 45 1 38 559 21 ®
8521 7 | as 2 32 591 6 ©
90 22 6 47 4 29 620 6 ®
95 23 5 48 4 28 648 6 8
100 J 24 2 49 4 26 67⁴ 6
105 24 | | 08 50 4 24 | 698 | | 08 6
110 25 3 51 3 22 70 1% |] @i
11525 | m 52 2 20 740 6 4
120 | 26 [om 53 0 20 760 6 3
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 67
Ertragstafel für die Fichte.
Bonität IV.
. — — — —
1. A N 3. 4. 5.
| i
Mittlere I Beſtandsdichtheit | Zuwachs [Geſammt⸗ |
7 Beſtands⸗ ausgedrückt durch innerhalb Maſſe Durchſchnitts⸗
cn. Ihe Querflächenſumme] Sjähriger des Zuwachs
9 I 153 m v. Boden Perioden Beſtandes
um | dee | am dee fm {m fm | dec
83 0 9 21 113
BESSER 14 3 1
r 17 52 2 1
30 BEE 21 73 2 4
8843 21 0 26 99 28
40 5 5 24 6 29 128 3 2
e 7 32 160 36
asc 5 9 35 195 390
14 31 6 34 229 41 2
60 10 7 33 0 34 283 44
r | |
65 2 34 4 32 295 4 6
es 6 28 323 4 6
75 14 6 36 6 24 347 4 6
80 | 15 7] 37 6 20 | 367 4 || 0
85 | 16 6 386 18 385 4 5
90 17 4 ] 39 6 18, 403 q4 5
95 18 2 40 6 17 420 4 4
10⁰ 18 7 al 5 17 437 4 7 4
10519 2 42 3 16: 6 453 43
10 19 6 43 0 16 4469 403
115 20 0 43 6 16 485 4 2
120 20 3 44 0 15 500 4 2
*
je
68 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Ertragstafel für die Buche.
Bonität J.
— — nn
1. 2. 3. 4. Be
Ber Mittlere Beſtandsdichtheit Zuwachs Geſammt⸗ N ‚m
ſtands- Beſtands⸗ ausgedrückt durch innerhalb] Maſſe Durchſchnitts⸗
5 Querflächenſumme] 5jähriger des Zuwachs
Alter höhe N
1,5 m v. Boden [Perioden [Beſtandes
m | dee qm | dec {m fm {m dee
15 3 1 50 "3 34
20 5 1 30 80 3 99
25 7 4 38 118 4 74
30 9 9 24 9 42 160 5 35
35 12 4 26 6 43 203 89 80
40 14 9 27 7 45 248 6 20
45 17 1 29 8 45 295 6 se
50 18 6 31 9 45 338 5 1.78
DD 20 1 33 4 43 381 6 93
60 21 6 34 8 41 422 * 03
a 462 7 11
65 23 0 35 8 40
70 24 0 37 5 40 502 7 17
75 25 0 38 7 40 542 7 23
s0 26 0 39 7 38 580 7 1
85 27 0 40 4 36 616 7 25
90 28 0 40 9 35 651 7 23
95 29 0 41 6 35 686 7 22
100 977% 42 4 34 720 7 1 Mi
105 30 3 43 2 381 753 * 17
110 30 8 44 0 3181 784 7 13
115 31: | ® 44 7 29 813 7 11:09
120 310 8 45 5 28 841 7 00
Die Feſtſtellung des Umtriebes, 69
Ertragstafel für die Buche.
8: Bonität II,
Mütlee Veſandsdicgtheit] Zuwachs Geſammt⸗
br eflanbs ausgedrückt durch | innerhalb| Maſſe Durchſchnitts⸗
BE bg JDuerflächenſumme] 5jähriger| des Zuwachs
I 13 m v. Boden Perioden Beſtandes
1 dec qm dec fm Im fm dec
2e 1 2 52
l 1 20 58 2 91
5 6 2 26 8⁴ 3 35
30 8 2 20 6 30 114 3 81
35 10 3 22 7 36 150 4 27
40 12 4 24 6 37 187 4 | 66
45 14 4 26 1 38 225 4 99
16 27 13 39 264 51 9
5 | 77 9 29 8 40 . 304 5 52
eius sh | 343 5 22
0 033 71 438 3815 85
70 21 0 35 2 34 415 5 93
76 | 2 0 36 5 34 449 5 99
8023 0 37 = 33 482 6 02
85 ⁴ 24 ] 38 2 31 [ 513 ⁰ö6 04
90 25 0 38 7 31 544 6 05
95 26 0 39 2 30 574 6 05
29
100 26 6 40 2 281 603 6 03
105 27 1 41 2 28 631 6 01
110 27 6 42 2 25 659 5 99
115 28 1 43 0 Be? 686 5 97
120: 28 6 44 0 0 713 5 94
70 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Ertragstafel für die Buche. ;
Bonität III. !
— ö
E 2. 3. 4. Be .
0
> i 4 * !
Ber Mittlere Penennethe 3 Geſammt Ber |
ſtands.] Beſtands⸗ ausgedrückt durch | innerhalb | Maſſe Durch chnitts⸗ ö
Alter höhe Querflächenſumme] 5jähriger des Zuwachs |
13 m v. Boden | Perioden | Beftandes
m dee am dec fm fm fm 1 dec
15 111 26 1 lm
20 3 0 14 40 2 or
25 45 19 59 2 36
30 6 0 19 21 2 8⁴ 2 K.
35 8 0 20 2 27 111 3 18
40 10 wo 21 3 28 139 3 46
45 12 22 1 27 1663 69
50 14 0 23 1 28 194 388
55 15 5 24 4 27 221 4 04
60 16 9 25 7 29 251 4 18
65 17 9 27 3 29 ] 280 4 31
70 18 9 28 8 >| 30 310 4 42
75 19 9 30 0 28 338 4 50
80 20 9 30 9 27 365 4 | 56
85 21 5 32 6 27 392 4 62
90 22 0 34 1 28 ][ 420 4 67
95 22 5 35 5 N 2 447 4 71
100 2 0 36 6 25 472 11%
105 23 5 37 7 24 496 1 17
110 24 0 38 8 24 520 41%
115 24 5 39 7 24 544 4 73
120 25 0 40 5 23 567 4 62
Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Ertragstafel für die Buche.
Bonität V.
71
2. 3. 4. 45.0
Beſtandsdichtheit] Zuwachs Geſammt⸗
ausgedrückt durch innerhalb] Maſſe Durchſchnitts⸗
Beſtands⸗ nne N eee |
de Querflächenſumme | Sjähriger des Zuwachs
1 m v. Boden Perioden |Beftandes|
5 m dee am dee, im im m dec
En ET TA or cht
a an 4 13 83
eee e 12 251 24
neee | |
* 35 ram 45 ni 40% 1 605
* 3⁰ wir 55 | 0 15 8 19 60, f. 2 01
35 . * ni 4 22 82 2 33
40 8 0 18 7, 21 108. % 2..| 58
e, e, e eee ee
ä n 20 9 21 P 146 9
ne 16 307
60 5 23 4 23 192 100
65 14 5 24 8 22 214 3 30
70 15 5 26 0 23 237 3 39
75 16 5 27 1 22 259 3 45
80 17 5 27 8 21 280 3 50
85 18 1 29 0 20 300 3 53
90 18 6 30 2 20 320 ö 55
95 19 1 31 3 20 340 3 58
100 19 6 32 5 20 360 3 60
105 20 1 33 5 20 380 3 62
110 20 6 34 5 20 400 3 64
115 21 1 35 3 18 418 3 63
120 21 6 35 9 17 435 3 62
72 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Forſchen wir nach demjenigen Umtriebe, in welchem die böchſte
Materialrente zur Nutzung kommt, ſo haben wir die entſprechenden
Flächenabtriebsgrößen und Vorräthe der Flächeneinheit zu mul
pliciren.
Z. B. eine Kiefernwirthſchaft in 50jährigem Umtriebe bei 100 5
Fläche II. Bonität ergiebt 2,0. 332 — 664 fm, in 40 jährigem Um:
triebe aber 2,5. 270 — 675 fm, in 30 jährigem Umtriebe 3,33 193
— 643 fm. Es würde alſo hier der 40 jährige Umtrieb die höchſte
Rente haben.
Das Verhalten der Producte im Allgemeinen iſt folgendes:
Sie wachſen trotz der lebhaften Abnahme der Schlagflächen Anfangs
mit ſteigendem Umtriebe ſehr energiſch und die Zunahme geht noch
über das Alter hinaus, in welchem der größte jährliche Zuwachs
erfolgt. Das Wachsthum wird aber nach dieſem Zeitpunkt er⸗
heblich langſamer und nicht ſpät erreichen wir ein Maximum, von
dem ab dann ein langſames Fallen eintritt. Für einen nicht un⸗
bedeutenden Zeitraum hält ſich dabei die Materialrente ziemlich
nahe dem Maximum. Wie bei dem jährlichen Zuwachſe iſt auch
hier die Abnahme nach der Culmination langſamer, als die *
nahme vor derſelben.
Zum Belege dafür laſſen wir di Zahlen für 1 Bunten
II. und IV. der Kiefer, Fichte und Buche folgen:
Bonität II.
Die Feſtſtellung des Umtriebes,
73
Fichte Buche
Haubarkeitsmaſſen
im g im
pro ha Ganzen pro ha Ganzen
52 347 38 253
83 415 58 290
125 500 84 336
172 573 114 380
226 646 150 429
281 703 187 468
341 757 225 500
01 405 810 264 528
1 e 475 865 304 553
1467 379 549 917 343 573
65154] 399 ‚614 61¹ 941 381 587
70143] 417 596 663 948 415 593
751330 433 576 708 942 449 597
125] 448 560 750 938 482 603
851 18] 462 545 787 929 513 605
90111 475 527 817 907 544 604
95105] 486 510 843 885 574 603
‚100 100 496 496 867 8867 603 603
105 0 |95| 506 481 889 845 631 599
110 0 91 516 470 910 828 | 659 600
115 0 87 525 457 930 809 686 597
1200 83] 534 443 950. 788 713 592
74 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
- Bonität IV, |
Bon i f 8 Buck
100 „% e F Buche
Um- | find — —
trieb] zu Haubarkeitsmaſſen 50%
hauen im im 5
Ne na Ganzen ] pro ha Ganzen 1 3 f Ganzen
|
15°] 6 |67 50 334 21 140 13:9 4 Bei
20 5 00 74 370 35 175 25 125
254 00 98 392 52 208 41 164
303 33] 122 406 73 243 60 200
35 286] 145 415 99 283 82 235
401 2 50] 166 415 128 320 103 e 258
45 222 186 413 160 355 125 5278
50 | 2 00 204 404 195 390 146 2092
55182] 220 400 229 417 169 308
60167] 235 392 263 439 192 (321
65154] 249 383 295 454 214 330
70 143] 2861 373 323 462 237 339
75133] 271 360 347 462 259 34⁴
80 1425] 279 349 367 459 280 350
85118] 286 337 385 454 300 354
90111 292 324 403 447 320 355
95105 420 441 340 357
100 100 437 437 360 or
105095 453 430 380 361
110 0 91 469 427 400 364
115 | 0 87 485 422 418 364
120083 500 415 435 361
|
5
e
S e
c
e
*.
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 75
"aid Vergleicht man die hier gewonnenen Zahlen mit den Angaben
N der Ertragstafeln über den Durchſchnittszuwachs, jo wird man bei
= dieſen dieſelben Verhältniſſe wiederfinden und bemerken, daß auch
die Zeiten, abgeſehen von kleinen durch die Abrundungen her⸗
rührenden Differenzen, vollſtändig ſich decken.
Es hat das ſeinen ſehr einfachen Grund darin, daß wir in den
Producten von Schlagflächen und Maſſe der Flächeneinheit nichts
Anderes haben, als zugleich das Product von der ganzen Fläche
und dem Durchſchnittszuwachſe.
A nd Beweis: Es it die Schlagfläche = . die bei u zu hauende
go 25 A
* maſſe — um wobei F die ganze Waldfläche,
% u die Umtriebszeit,
weich m die Maſſe auf der Flächeneinheit
im Alter ı u bedeutet.
A um
>10 I m
ur
% Der “dach⸗ iſt =
der ganzen Fläche, ſo erhält man —F.
„ multiplicirt man dieſen mit
Es iſt aber, wie zu beweiſen war,
et i fun n 5
879 5 FR 59 975000 0 1 1 N F |
u
Bi Wir brauchen daher auch eigentlich nicht die Rechnungen mit
| | Sch fläche und Maſſe auf der Flächeneinheit auszuführen, ſondern
| nur ie. röße des Durchſchnittszuwachſes zu betrachten, um über
den rauf der Materialrente klar zu werden. Zu dem Zweck iſt
er in der r letzten Colonne der Auszüge aus den Ertragstafeln mit⸗
getheilt.
Wir erſehen aus dieſen Angaben, daß eine Wirthſchaft, welche
die abſolut größte Maſſenerzeugung auf ihr Programm ſchreibt,
auf Grund der Reſultate, welche die neuere Forſchung ergab, für
Kiefer und Fichte zu ſehr niedrigen Umtrieben kommt.
Weil das aber der Fall iſt, werden wir hervorheben können,
daß das bei ſolcher Wirthſchaft entfallende Material nur eine ſehr
beſchränkte Brauchbarkeit hat. Laſſen wir nur etwas die viel⸗
ſeitigere Verwendbarkeit deſſelben in den Vordergrund treten, ſo
* .
76 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
kommen wir ſofort zu höheren Umtrieben. Die Materialrente, die
wir bei gegebener Fläche aus dem Walde entnehmen können, fällt
dann etwas, aber ſchon ein geringes Sinken giebt uns in der Be⸗
ſtimmung des Umtriebes einen verhältnißmäßig weiten Spielraum.
Wenn wir z. B. geſtatten, daß ſich die Rente 10 %, geringer
als das Maximum ſtellen kann, jo würden wir bei Kiefern I. Bonität
den Umtrieb auf den Zeitpunkt legen können, wo der Durchſchnitts⸗
zuwachs 8,5 — 0,85 = 7,65 fm iſt. Das trifft ein zwiſchen dem
65. und 70. Jahre, während die Culmination mit dem 35. abſchließt.
Bei Kiefern III. Bonität würden wir in gleicher Weiſe den
Umtrieb verſchieben können, bei ſolchen auf V. Bonität ſogar bis
zum 75 jährigen.
Man kann wohl kaum im Zweifel darüber ſein, daß der Erlös
von 100 fm 35 jährigen Holzes, was auf Bonität J. gewachſen iſt,
nicht ebenſo hoch, ſondern geringer iſt, als der von 90 fm 65jährigen
Holzes. Wir würden alſo bei letzterer Wirthſchaft nicht nur die
gleiche, ſondern eine höhere Geld-Rente erzielen, wie bei der nach
dem Maximum der Materialrente. ö
8 44.
Hiermit leiten wir direct über zu dem dritten auf die Rente
einwirkenden Factor, dem durchſchnittlichen Geldwerth des Feſtmeters.
Nehmen wir einen Beſtand von demjenigen Alter, in welchem
die höchſte Materialrente erzeugt wird und abgebbar iſt, ſo iſt in
dieſem das Reisholzprocent ein verhältnißmäßig hohes. Das Reis⸗
holz nimmt mit dem höheren Alter des Beſtandes an abſoluter
Maſſe ab. Der Proeentſatz, den es von der ganzen Maſſe ein⸗
nimmt, muß daher ebenfalls ſinken.
Was an Reiſig jährlich zuwächſt, geht gleichzeitig verloren
durch den Uebertritt von Reiſig zum Derbholze und durch das
Abſterben der unterdrückten Aeſte und Stämme.
Ferner ſind im Alter des höchſten Durchſchnittszuwachſes
relativ ſtark vertreten die ſchwächeren Sortimente. Das Holz hat
noch nicht Zeit gehabt zu erſtarken und den Längenwuchs der
Vollendung nahe zu bringen. Auch das ſtärkſte Holz in ſolchen
Beſtänden hat erſt einen beſchränkten Verwendungskreis.
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 77
Alle dieſe Verhältniſſe bewirken, daß der Preis, der im Durch—
ſchnitt für das Feſtmeter erzielt wird, nicht hoch ſteht. Größere
| . Verwendbarkeit tritt mit ſteigendem Alter zugleich mit der Ver—
* ringerung des ſchwachen Derbholzes und des Reiſigs ein. Damit
4 wächſt dann der Preis.
Bringen wir nun dieſe Erwägung in Verbindung mit der
B Thatſache, daß die Materialrente nach der Culmination des Durch—
ſchnittszuwachſes in ſehr langſamem Tempo fällt, ſo können wir
von vornherein die Richtigkeit der Behauptung annehmen, daß
nä das Sinken der Materialrente bei ſteigendem Umtriebe für
3 den Geldertrag der Forſten zunächſt nicht fühlbar iſt.
Denn hebt ſich der Durchſchnittspreis des Feſtmeters auch
2 En in dem langſamen Tempo, in welchem die Materialrente ſinkt,
4 jo iſt der Effect davon immer ſchon der, daß die Geldrente dauernd
auf gleicher Höhe bleibt.
. Beil piel: Geht die Materialrente bei der Erhöhung des
Umtriebes von 50 auf 60 Jahre von 600 fm auf 500, der Preis
aber gleichzeitig von 5 auf 6 , fo iſt die Rente in beiden Fällen
3000 , fie geht das eine Mal aber hervor aus dem Product
5.600, das andere Mal hingegen aus 6. 500.
| 8 45.
ö eh ſolch langſames Wachsthum des Preiſes iſt aber durchaus
a a wahrſcheinlich, vielmehr wird ſich allein aus dem Umſtande,
daß das geringwerthige Reiſig relativ zurücktritt, bei ſonſt gleich-
bleibendem Derbholzpreiſe eine bis zu einem gewiſſen Zeitpunkte
gehende nicht unerhebliche Steigerung des Durchſchnittspreiſes ergeben.
Schon dadurch wird eine ziemlich bedeutende Verſchiebung der
Culmination der Rente von demjenigen Zeitpunkte fort bewirkt, wo
wir die größten Maſſen finden.
Wir wollen, um 5 klar zu legen, hier einige Beiſpiele
anführen:
55
70
66
72
30 95
5 65
403 38
8 45
01 588
2 5
10
16
> . nor 2 4
= S
= SEE 8 1
* .
1 8 = BN
= 55
S S
8
2 a
SH 8 *
nm . — —
> 2 SEEN
— — 8 ao
SEI 8558
2 Se SS
— — 2 2
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2 = AN
2 RN AR
+ e> or eo
—
2 2 :0 7-3 m. 2 2 je
S 2 NS
= 8
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= 5 = =
822 a = 0
= 63 8
nn
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a 2 > 8
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2 2
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S E
D 2
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> SOquDHaR geg 29418
15
20
25
30
40
45
50
60
65
70
75
80
85
90
95
100
105
110
115
120
Die Feſtſtellung des Umtriebes. i 79
Kiefer.
Bonität I.
er Durchſchnittszuwachs Werth
gt des Durchſchnittszuwachſes | Durch⸗
an an ſchnitts⸗
an an | Derbholz ] Reiſig Im preis
Derbholz] Reisholz bei Preis] bei Preis] Ganzen
* von 6 von 2.M N
pro fm | pro fm pro fm
“tm Face | im dee . bis bin bs bin 15a bie |
Jk.Pabsp.h.fhgte| 916} 00
ais eien 222
1446 s 49 2 62 63
273716 27423 6 369
43 2 4 25 8 48 30 64 57
491829 4 3633 04 93
6413 22 4 2 635 0 5 22
sii o 225 25 33
3 5 1 038 0 2 035 5 38
35 0% 8386 16 4 65 49
N a 410 732 414 33 85 54
1320 83121632 85 47
ieren 552
130 0 6 30 0123125 57
14490 5 29 4 10 304 5 63
470628 212 29 45 55
460 5 27 61028 65 61
1445 057 010 28 0 5 60
44 06 26 412276 5 75
I 306 25 81227 0 5 74
4204 25 20826 0 5 65
4104 24 6 0825 45 64
80
. Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Kiefer.
Bonität III.
beträgt
Der Durchſchnittszuwachs
Werth 740
des Durchſchnittszuwachſes
AR
= an an ſchnitts⸗
67 an an an Derbholz | Reiſig Im ei
m Geſammt⸗] Derbholz | Reisholz | bei Preis] bei Preis] Ganzen br R
| Mafie von 6 A von 2.M ei
2 pro fm pro fm pro fm
= fm dee fm dec | fm | dee | M | » bir 18 ae Im 1 .
15 41 41 J. 0 o %S . 2 Esaperiao
20 4 5 1 r 134g less s 9 44 2 09
5
25 4 810386 10 7661 66 ess
30 5 O1 »9 3111 va bis 2 ie
35 5 1 2 9 2 2 Jar na 4 HA HR e
40% 1 1:3 5 16 far o % 3 2 ad mar
45 5 3 713 22 2 2 6 RA FR 6
50 4 9] 3 81122 Ist 2 2 26 0 5 10
51:4 8 3810 228 27 O0
60 4738 0 9 22 818246523
65 4 6368 0 8 22 8 Pie
70 4 513 8] 0 722 8 hı EIN
75 44 3 8 0 6 228 1 2 Bo 5
80 43370 6 22 212 28 45 45
85 4 23 7 bo 5 22 21 0 23 2552
90 „4136 0% 5 211i 6 HE KO FE
951 4 0] 3 51 0 5 [21 010 22 0 5 50
100] 39 3 4 0 5 20 41 0214 5 49
105 3 8 3 4 04 20 408 21 25% 58
, ER war
1151 36 3 2] 0419 2 0 8 20 05 56
120 3 5 31 0 4 186 6 I 0 138 1 IB RA EB
81
Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Fichte.
Bonität ll.
AT Se Joa PS 29:9 9. a So ma ©
S 2 8 9 oo San sa on ee n Hays 29095
ae. 2
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4 E 7 00 © So N D oO N O 0 0 OO S N Y S S
5 855
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D 2 m m aan SA r +3 33 BA HF e
=
2 2 8
2 PS -BEK 8 © S O OO a S . ao D 000 1
82 SS
3 8
SE SS, 8 So von 8 2 449 aa war mm m
2 2 2 5
—
2
Dan
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S 2 = 2
5 5 | |
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a
*
2 Eu, S - orso e e ee e ee
a 82
25 8
= |
82 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Buche.
Bonität I.
Der Durchſchnittszuwachs Werth
5 beträgt des Durchſchnittszuwachſes
=
5 Derbhog] Neifig | 3
> an an an erbholz eiſig Im
1 Geſammt⸗ Derbholz | Reisholz bei Preis] bei Preis] Ganzen Nes
2 | majie von 6. von 2
8 pro fm pro fm pro fm
im dee im dee m dee & A [| „
15 21 52 21.102 5 1104 5 04 2 00
20 291 2 91 5 82 5 82 200
25 3 of 1190 27145 5 40 4 90 10 30 307
30 3 81 11551 2 26 930 452 13 82 363
35 4 27 2 15] 2 12 12 90] 424 17 141 4 01
40 4 66 21171 195 16 26 390 20 16 4 33
45 1:4: 1199 1537199 11177132 3 54] 22 86 4 58
50 5 27 3 87 15540 234 22 2 80 26 | 02] 4 94
551 5 152] 426 126 25 | 56 | 2 52 28 081 500
60:15: 72 4 55 117 27 30 2 34 29 1564 75
651 5 85] 4 73 112 28 38] 224 30 62 5 23
701 5 931 4 [85 108 29 10] 2 16 31 26 5 27
75 5 99 4 | 94 105 29 | 641 2: 10 J 31 74 5030
sole 02] 5 Joı | ı 01 30 06] 2 02 32 08 5 833
85 6 04 5 04 100 30 24] 2 | 001 32 24 5 34
6: 05 5 07 981 30 42 196 | 32 3815 35
951 6 05 5 08 971 30 48 194 32 42 5 | 36
100 03 5 08 95 3048 1 90 32 38 5 37
105 01 5 08 93 | 30 48 1 | 86 | 32 344 5 38
1104 5 1099 5 08 911 30 48 1. | 82 I: 32 30 57 39
115 5 97 5 a 07 901 30 42 180 32221 5 40
120 5: 94 5 06 88 | 30 36 176 32 121 541
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 83
In allen Fällen rückt die Culmination der Rente faſt genau
in den Zeitpunkt, in dem der Durchſchnittszuwachs des Derbholzes
.
Nun haben wir bei dieſen Rechnungen die Preiſe des 30jährigen
Derbholzes denen des älteren bis zum 120jährigen gleich geſetzt.
as iſt doch aber in Wirklichkeit nicht der Fall, vielmehr wächſt
Preis weiter. Der Effect iſt, daß auch die Rentenculmination
einen höheren Umtrieb eintritt.
Forſtmeiſter Kraft in Hannover giebt uns in 1 neueſten
rke „Zur Praxis der Waldwerthberechnung und forſtlichen
tatik““) auf pag. 17 eine Curve für die Preisſteigerung von Kiefern
erer Bonität, wie ſie durch die mit den Jahren ſich beſſernde
lität des Holzes hervorgerufen wird.
Danach iſt der Preis, wenn man den des 50jährigen Holzes
zu 100 feſtſetzt,
%%% 55. Jahre 108,
00: „ 116
* Be, „ 65. „ 125,
. 1 „ 70. „ 134,
3 | 30,0
e.
an | 69.
1 ,
N . 195. 5 ==199;
„100. „ 215.
Wenn wir dieſe Werthe auf die vorhin angeführten Berech—
1 nungen für die drei erſten Bonitäten der Kiefer anwenden, ſo
erhalten wir folgendes Reſultat:
9) Hannover. Klindworth's Verlag.
6*
84 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Kiefer.
Alter Kraft ſche Preis Durch⸗ BEN Pag Relativer
des Verhältniß⸗ pro fm ſchnitts⸗ ſchnitts⸗ Wert
Beſtandes zahl demnach zuwachs | zuwachſes h
NM | AN fm | dec A|
Bonität J.
50 100 5 51 8 1 44 6 100
55 108 5 95 8 0 47 6 107
60 116 639 79 505 113
65 125 6 89 7 7 53 1 119
70 134 7 38 7 5 55 4 124
75 145 7 99 7 3 58 3 131
80 157 8 65 7 1 61 4 138
8 469 9 31 6 9 64 2 144
90 183 10 08 6 7 67 5 151
95 199 10 96 6 5 71 2 160
100 215 11 85 6 1 4 75 8 170
Bonität I,
50 100 5 33 6 6 35 2 100
55 108 5 76 6 5 37 4 106
60 116 6 18 6 3 38 9 110
65 125 6 66 6 1 40 6 115
70 134 7 14 6 0 42 8 122
75 145 7 73 5 8 44 8 127
80 157 8 37 5 6 46 9 133
8 169 9 01 5 4 48 7 138
90 183 9 75 5 3 51 7 147
95 199 10 61 5 1 355 2 15%
100 215 11 46 > 0 37 3 163
Bonität III.
50 100 5 10 4 9 24 | 99 100
55 108 5 4 8 26 45 106
60 116 5 92 4 7 27 | 82 111
65 125 6 38 4 6 29.33 117
70 134 6 83 4 5 30 74 123
75 145 7 39 4 4 32 1208 130
80 157 8 01 4 3 34 | 44 138
85 169 8 62 4K 2 36 20 145
90 183 5 33 4 1 38 25 153
95 199 10 15 4 0 40 60 162
100 215 10 37 3 9 42 78 171
D
r
Die Feititellung des Umtriebes. 85
4 Aus dieſer Tabelle folgt, daß ſelbſt in dem Zeitpunkte, wo
die größte Derbholzmaſſe nachhaltig geſchlagen werden kann, die
Geeldrente noch lange nicht auf ihren höchſten Punkt geſtiegen iſt,
ſoondern daß fie fort und fort bis zum 100jährigen Umtrieb wächſt.
Aus den Kraft'ſchen Zahlen läßt ſich weiter die Wahrſchein—
llichkeit entnehmen, daß die Geldrente auch mit dem 100jährigen
Umtrieb noch nicht ihr Maximum erreicht haben wird, ſondern
5 wahrſcheinlich noch weiter ſteigt. Denn der Durchſchnittszuwachs
fällt nach dem 100. Jahre nur langſam und es müßte daher die
Kraft 'ſche Curve ſich ganz plötzlich umlegen, wenn wir nicht mit
dem Umtriebe ſteigende Renten erhalten ſollten.
Der Preis des Holzes von Kiefern II. Bonität braucht, um
die Rente 57,3 beim Durchſchnittszuwachſe der Ertragstafeln weiter
zu geben, ſich nur von 11,46 K im 100. Jahre zu heben auf
11,97 M im 105. Jahre
12,20 4 „ 110. „
12,46 „ 115. „
12.73 4 „ 120. „
8 47.
Wenn wir demnach im Allgemeinen die Wahrſcheinlichkeit zu—
geben, daß die Geldrente des Waldes mit dem Umtriebe bis über
den 100jährigen hinaus ſteigt, ſo haben wir, um den Werth dieſer
Steigerung voll würdigen zu können, auch in Betracht zu ziehen
die Höhe des Materialvorrathes, der normalmäßig zu den Renten
gehört. Wird nämlich die Erhöhung der Rente nur durch eine
ſehr große Steigerung des Materialvorrathes möglich, ſo hat ſie
offenbar nur einen geringen wirthſchaftlichen Werth. Wer z. B.
für eine Rente = 1 ein Capital von 100 hingeben oder anſammeln
muß, macht damit nur ein ſehr ſchlechtes Geſchäft, deſſen Wieder—
holung füglich nicht gerathen werden kann. Hat aber Jemand bisher
z. B. für das Capital 30 die Rente 1 erhalten und dabei ſeine
Rechnung gefunden, ſo kann man ihm ſehr wohl die Erhöhung der
Renten empfehlen, wenn dieſelbe weiter durch eine gleiche Capital—
anſammlung zu erreichen iſt.
Nach den Ertragstafeln erhalten wir über die Erhöhung der
Materialcapitalien bei ſteigenden Umtrieben folgendes Bild:
86 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Normalvorräthe für 100 ha nach den Ertrag stafeln.
nu Bonität I. | Bonität II. | Bonität III.] Bonität IV. | Bonität V.
i relat. relat. relat. relat. relat.
trieb fm 3 ahi fm Zahl fm Zahl fm Zahl fm Ba
EITTEL
50 J 20008 | 100 15 058 | 100 | 11638 100 9 496 100 7468| 100
55 22 009 | 110 16 798 112 | 12895 | 111 10 545 | 111 | 8309| 111
60 ] 23 948 120 18 447 123 14097 121 11550 122] 9115 122
65 [ 25 854 129 20 005 | 133 15 249 | 131 12 512 1321 9 886132
70 27621 138 21477 143] 16 356 141 13 431 141 10 623142
75 [ 29 318 147 | 22 868 152 17 395 150] 14 303 151 11323152
80 | 30.985 | 155 | 24 183 161 18 440 158 | 15 123 159 11 983161
85 [ 32 554 163 25 428 169 | 19433 | 167 15 891 167 | 12 601 | 169
90 34 052 170] 26 611 177] 20 363 175 | 16 610 175 13 174 176
95 [35 483 177 27734 184 | 21 265 183 N
100 | 36 849 | 184 28 798 | 191 | 22 125 190
Fichte.
50 [24 102 100 | 14 840 100 | 10038] 100 | 6 590 100
55 27 658 115 17427 117 | 12 004 120 | 7746| 117
60 | 31 210 130 | 20 180 136 | 14047 140 | 9 252 140
65 34709 | 144 | 23042 | 155 | 16 138 | 161 | 10 662 | 162
70 138109 | 158 | 25909 | 174 18 249 | 182 | 12070 | 183
75 141356 | 172 | 28721 | 193 | 20 349 | 203 13 485 205
80 | 44423 | 184 | 31444 | 212 | 22 429 223 | 14 874 226
85 | 47315| 196 | 34 105 | 230 | 24473 | 244 16 200 | 246
90 150.049 | 208 | 36 654 247 | 26 461 264 | 17.490 | 265
95 52 636 218 39 075 | 263 28 391 283 18 716 284
100 55 083 228 41 384 | 279 30 263 301 | 19 914 | 302
Bude.
50 | 13890] 100 | 10 408 100 | 7577] 100| 5392] 100 J 3 363 100
55 15 938 115 12075 | 116 | 8 804 116] 6 352 118] 3 933 117
60 | 17991! 129 | 13797 133 10 063 133 | 7343 136 4 526 135
65 20 038 144 | 15 551 149 | 11352 150] 8 358 155 5146| 153
70 22 078 159 17 309 166 | 12 668 167] 9 390 174 5799| 173
75 24113 174 | 19 061 183 | 14000 185 10 431 194 6 478 193
80 26 138 188 20 800 200 15 337 202 11475 | 213 | 7167| 213
85 [28 141 202 | 22 523 217 | 16 680 220 12 518 | 232 | 7863| 234
90 | 30116 | 217 | 24226 | 233 | 18 025 | 238 | 13556 | 251 | 8565| 255
95 [ 32 069 | 230 25 912 249 | 19 375 | 256 14 590 270 | 9 272 276
100 | 33999 | 245 27 573 | 265 | 20715 | 273 156620 290 9 984 297
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 87
Br Die Zahlen zeigen uns, daß wir für die Durchführung eines
höheren Umtriebes allerdings einen weſentlich höheren Vorrath
gebrauchen. Die Zunahme beträgt z. B. für Kiefern II. Bonität,
wenn man den Vorrath für den 50jährigen Umtrieb zu Grunde
gt, bis zum 6 60jährigen Umtriebe 23%. Zu weiterer Steigerung
an aber nicht eine gleiche Erhöhung erforderlich, fie fällt vielmehr
4 von da ab. Um auf den 70jährigen Umtrieb zu gelangen, muß
der Vorrath nur noch um 20 % des für den 50jährigen Umtrieb
thwendigen ſteigen; vom 90jährigen zum 100jährigen beträgt die
äh 14 %.
8 48.
m. Liefert uns nun der Vorrath von 100 für den 50jährigen
N Umtrieb die ebenfalls durch die relative Zahl 100 ausgedrückte
Geldrente, jo haben wir bei 55jährigem Umtriebe bei Kiefern
II. Bonität dem auf 112 angewachſenen Vorrath eine nur auf 106
geſtiegene Rente gegenüber zu ſtellen.
Relativ iſt alſo die Geldrente trotz der un geringer
geworden.
Wir wollen, um vollſtändige Klarheit über dieſes Verhältniß
zu gewinnen, die Materialcapitalien für 100 ha nach den relativen
Zahlen des Vorrathes beim 50jährigen Umtrieb hier zuſammen⸗
ſtellen und daneben den relativen Werth der Renten, ebenfalls
bezogen auf diejenige bei 50jährigem Umtriebe, geben.
Die letzteren Zahlen ſtehen uns auf Grund der Kraft’ ſchen
5 ee zur Verfügung und ſind ſchon berechnet in
der letzten Colonne der in § 46 gegebenen Tabelle.
. Dividiren wir noch die relative Zahl der Renten durch die—
jenige der Capitalien, ſo zeigen uns die Quotienten, in welchem
Maße die Rente pro 100 fm Vorrath fällt reſp. ſteigt. Die Diviſion
iſt in der letzten Colonne zur Ausführung gebracht. Wir haben
die herauskommenden Zahlen Verzinſungszahlen genannt, weil ſie
uns in der That Aufſchluß darüber geben, ob die Verzinſung des
Materialcapitals durch die Rente mit wachſendem Umtriebe ſteigt
oder fällt.
88 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Kiefer. Bonität J. Kiefer. Bonität II. Kiefer. Bonität III.
un RER IE N S8 32 2 2 82
me. S SE | , |äs5|=8 ee st
trieb e s S e e e e
el 2 RR — a,’ PA 2 „Oo, — 2]
en: | ess 88 | SSS 88 |$
.. BLeErlm. | Se. |S 1. Pe
50] 100 100 | 1,00 | 100 100 | 1,00 | 100 | 100 | 1,00
55] 110 | 107 | 097 | 112 | 106 | 0,85 | 111 | 106 | 0,9
60] 120 113 | 094 | 123 110 | 0,89 | 121 | 111 | 0,92
65 129 119 | 0,92 133 115 | 0,86 131 117 | 0,89
70] 138 124 | 090 | 143 122 | 0,85 | 140 123 | 0,88
75 147 | 131 | 089 | 152 127 | 084 | 150 | 180 | 0,87
80] 155 | 138 | 089 [161 133 | 088 | 158 138 | 0,87
85] 163 144 | 088 | 169 138 | 082 | 167 145 | 0,87.
90] 170 | 151 | 089 | ı77 147 0,83 | 175 | 158 | 087
951 177 160 | 090 | 184 157 | 0,85 | 188 | 162 | 0,89
100 184 170 | 092 | 191 163 | 085 | 190 | 171 | 0,90
Hiernach ſtellt ſich die Sache für die ins Auge gefaßten drei
erſten Bonitäten der Kiefer, für welche die Kraft' ſchen Werths⸗
zahlen gelten, derartig, daß allerdings im Verhältniß zum noth⸗
wendigen Materialvorrath die Verzinſung bei 50jährigem Umtriebe
am beſten iſt. Von da ab fällt ſie ziemlich ſchnell bis zum
60jährigen Umtrieb, verlangſamt ſich dann aber ſehr, ja ſteigt gegen
das 100. Jahr wieder etwas an, ſo daß man kurzweg ſagen kann:
Bei Umtrieben über 65 Jahre hinaus wird der höhere
Material-Vorrath durch die Rente in gleicher Höhe ver⸗
zinſt, wie bei dem 65jährigen.
Was wir hier für die Kiefer entwickelt haben, gilt m. M.
wahrſcheinlich auch für die übrigen Holzarten. Für die Fichte
II. Bonität z. B. ſtellt ſich zunächſt der Werth des Durchſchnitts⸗
zuwachſes bei Anwendung der Kraft' ſchen Zahlen, die wohl bei
der Verwandtſchaft der beiden Nadelhölzer übertragbar ſind,
folgendermaßen:
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 89
Fichte.
Bonität II.
— nenn mm
Alter Kraft'ſche f Be: Werth des | ur:
des GBerhältniß⸗ 713 one an ST Durchschnitts 5
Beſtandes 5 emnach zuwachs zuwachſes erth
M a fm dec NM 3
50 100 4 | 86 sig 39 4 100
55 108 5 25 81 6 45 2 115
60 116 5 64 9 1 51 3 130
65 125 6 | 08 9 4 5711| 2 145
70 134 6.11.81 9 5 61 8 157
75 145 7 05 94 66 | 3 168
80 157 763 9 4 71 7 182
85 169 8:7 21 9 3 76 4 194
90 183 889 9 1 80 9 205
95 199 9 | 819 86 1 219
100 215 10 45 8:17 90 | 9 231
Stellen wir ſodann noch den relativen Werth des Vorrathes
mit demjenigen des Durchſchnittszuwachſes zuſammen, ſo erhalten
wir wieder die Verzinſungszahl.
Fichte.
Bonität II.
Normaler Vorrath Relative Zahlen :
ac relative Zahlen der Rente Verzinfungszahl
50 100 100 1,00
117 115 0,98
60 136 130 0,96
65 155 145 0,94
4 174 157 0,90
75 193 168 0,87
80 212 182 0,86
8 230 194 0,84
90 BAT: 205 0,83
95 263 219 0,83
100 279 231 0,83
90 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Dieſe Herleitungen find nach mancher Hinſicht in ihren Reſul⸗
taten überraſchend und laſſen die Verzinſung des Materialcapitals
in ganz anderem Lichte erſcheinen, als man bisher annahm.
Wenn auch hier nicht der Ort iſt, die Verzinſungsfrage im
Speciellen zu beleuchten, ſo mag doch darauf hingewieſen werden,
daß der Procentſatz, mit dem der Vorrath für den 50jährigen
Umtrieb ſich verzinſt, bei der Kiefer mindeſtens ſo hoch ſein muß,
als das in den Ertragstafeln für die Kiefer angegebene Nutzungs⸗
procent.
Daſſelbe beträgt ohne Vornutzung
bei Bonität I. 4,1 %,
" m II. 4,4 0%,
„„ ua
Die Zahlen ſind deshalb als minimale anzuſehen, weil ſie nur
dann gelten würden, wenn 1 fm von 50jährigem Holze durchſchnittlich
genau jo viel werth wäre, wie durchſchnittlich 1 fm aller jüngeren
Altersklaſſen. Da dieſes aber nicht der Fall iſt, der Werth des
Vorraths der jüngeren Altersklaſſen vielmehr geringer iſt, ſo ab
die Verzinſung eine höhere ſein.
Z. B. der normale Vorrath für eine Waldfläche von 100 ha,
die mit Kiefern beſtockt iſt und der II. Bonität angehört, beträgt
15 058 fm.
Die Nutzung entnehmen wir von 2 ha Schlagfläche mit je
332 fm, alſo im Ganzen mit 664 fm, d. ſ. 4,4% des Vorrathes.
Iſt jedes Feſtmeter, gleichviel, ob es von 50 Jahr altem Holz
oder jüngerem entnommen wird, 10 , werth, ſo verzinſt ſich durch
die Nutzung der e ebenfalls zu 4,4%, was wohl Dat
einleuchtet.
Nun iſt die Amahme aber nicht richtig, vielmehr iſt das
jüngere Holz weniger werth, als das 50 jährige, der Werth des
Materialvorraths kann daher auch nicht 150 580 , ſondern muß
geringer ſein.
Sinkt der Preis im Durchſchnitt nur um 1 M, ſſo haben wir
einen Werth des normalen Vorraths von 15058 9 = 135 522 M,
Die Verzinſung iſt, da die Rente die gleiche bleibt, auf 4,9 % ge—
a
u 1 A u nd nn
A
Die Feſtſtellung des Umtriebes. | 9]
| ſtiegen. Nimmt man den Durchſchnittswerth auf 8.0 an, jo gilt
der normale Vorrath 15 058 8 = 120 464 M und die Rente ver⸗
zinſt ihn mit 5,5 %. a
8 49.
„ Die Renten berechtigen uns zu dem Schluſſe, daß abſolut ge—
dacht, d. h. ohne Rückſicht auf das reale Altersklaſſenverhältniß der
Beſtände, bei Umtrieben bis zu 100 Jahren jeder höhere vortheil—
hafter iſt, als ein niedrigerer, alſo der 70 jährige vortheilhafter als
der 60 jährige, der 80 jährige vortheilhafter als der 70 jährige u. ſ. f.
5 Im conereten Falle wird aber nur dann ein höherer Umtrieb
3 vortheilhafter fein, wenn das Altersklaſſenverhältniß demſelben ent—
ſpricht. Haben wir z. B. einen Wald, für den nach den vor—
handenen Beſtandsaltern der 70 jährige Umtrieb richtig iſt, jo wird
für ihn durch Feſtſetzung des Umtriebes auf 80 Jahre nicht eine
höhere, ſondern zuerſt eine niedrigere Rente erzielt. Der Beweis
iſt leicht zu führen.
Durch die Aenderung des Umtriebes bleibt zunächſt das Alter
der Beſtände unverändert; iſt das älteſte Holz 70 jährig, jo muß
eben in dieſem gehauen werden, gleichviel ob der Umtrieb 70 oder
80 Jahre zählt. Der 70 jährige Umtrieb bringt von 100 ha 1,43 ha,
der 80jährige 1,25 ha zum Abtriebe. Die Rente iſt alſo in letzterem
Falle kleiner und erſt im Verlauf der Wirthſchaft wird ſie größer,
indem der Hieb allmählich zum älteren Holze übergeht und zwar
unter normalen Verhältniſſen in der halben Umtriebszeit 75jähriges
und nach einer ganzen 80 jähriges Holz erreicht.
Man wird hiernach das Maximum der ſofort beginnenden und
nachhaltig zu beziehenden Rente dann erhalten, wenn man den
Umtrieb dem herrſchenden Altersklaſſenverhältniß anpaßt, alſo wenn
dieſes auf den 70 jährigen Umtrieb hinweiſt, dieſen und nicht einen
höheren wählt.
Nun könnte hier der Einwand gemacht werden, daß man eine
höhere Rente ja dann erlangt, wenn man den Umtrieb niedriger
ſetzt, denn dadurch erhält man eine größere Hiebsfläche, das Alters—
klaſſenverhältniß wird vorläufig wiederum nicht geändert, erſt all—
mählich findet durch den Uebertritt des Hiebes in jüngeres Holz
eine Ermäßigung der Rente ſtatt.
1
92 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Dieſer Einwand iſt deshalb nicht ſtichhaltig, weil die höhere
Rente nicht nachhaltig zu beziehen iſt, wie es unſere Wirthſchaft
verlangt, ſondern ein Aufzehren des Capitals bis zu einem be—
ſtimmten Maße mit ſich bringt. Sobald die Capitalsreduction durch⸗
geführt iſt, wird die Rente dauernd entſprechend klein.
§ 50.
Wir haben bisher nur ganz allgemeine Verhältniſſe und die
Bedingungen des Normalwaldes in Rechnung gezogen. Das ändert
ſich in vielen Stücken, ſobald wir in die Praxis eintreten. a
Es modificiren ſich da zunächſt die Geſetze der Preiszunahme.
Wenn ich die Bewegungen des Marktes für Holz richtig ver⸗
ſtehe, ſo erzielen diejenigen Sortimente local die Wahrſcheinlichkeit
des beſten Preiſes, welche regelmäßig in größeren Quantitäten auf⸗
gefahren werden. Das iſt von mir bereits in einer Arbeit über die
Buchennutzholzfrage ausgeſprochen und ſeitdem oft beſtätigt gefunden.
Es iſt nun einmal die Thatſache nicht zu leugnen, daß um
einige wenige Feſtmeter eines beſtimmten Sortiments kein Holz⸗
händler auf einen Termin reiſt, wohl aber erſcheint er, wenn be⸗
deutende Poſten zum Verkauf kommen und er wird ein feſter Kunde,
wenn er weiß, daß er alljährlich ſeinen Bedarf aus dem Reviere
decken kann.
Für meine Anſicht mag noch Folgendes aus der Praxis an⸗
geführt werden: Wirkliches Starkholz kommt jetzt nur noch ſelten
in großen Quantitäten aus einem Reviere. Es iſt Thatſache, daß es
vielfach auch ſchwer verkäuflich iſt.“) Das Letztere erklärt ſich
m. A. nach ſehr einfach aus dem Erſteren, wie denn Manches ſich
aufklärt, ſobald man beim Holze zugiebt, daß das Angebot im
Großen erſt den Holzeonſum im Großen anregt, den Holzhandel
belebt und durch Herbeiführung von Concurrenz bis zu einem ge
wiſſen Grade den Preis hebt.
Dieſe Erſcheinungen des Marktes ſind inſofern nicht nee
als ſie die Anwendung aller allgemeinen Zahlen ausſchließen und
die darauf bafirten Rechnungen über die Rentenhöhe in einem be-
ſtimmten Einzelfall als nicht zutreffend erſcheinen laſſen.
5 Vergleiche Bericht über die XI. Verſammlung deutſcher Forſtmaͤnner zu
Coburg.
N
9
8
4
75
F
;
:
\
j
1
|
|
ü
4
Die Feitftellung des Umtriebes. 93
4 Auf der anderen Seite bieten fie den Vortheil, daß fie uns
bezüglich der Beſtimmung des Umtriebes mehr Freiheit laſſen und
die Wahrſcheinlichkeit geben, daß wir, wenn die Dispoſitionen gut
getroffen werden, für ſehr verſchiedene Umtriebe ein Maximum der
Waldrente erhalten.
8 51. |
Wenn wir nun auch den Grundſatz annehmen, daß der Um—
mieb nach dem Altersklaſſenverhältniß feſtgeſetzt wird, weil dann
ſeowohl das nach dem jetzigen Waldzuſtande mögliche Maximum der
Rente gezahlt wird, als auch das Angebot in ſich gleicher Waare
nachhaltig am geſichertſten erſcheint, jo bleiben doch, wie ſchon § 38
ausgeführt iſt, noch weitere Rückſichten zu beobachten, die ſehr wohl
eeine Modification bewirken können. Wir wollen hierfür Folgendes
noch beſonders hervorheben.
Wir werden uns aus techniſchen Gründen im Allgemeinen nicht
für ſehr niedrige Umtriebe entſcheiden können, weil bei dieſen die
Kulturflächen zu groß werden.
Reechnet man, daß es nur 5 Jahre lang dauert, bis die Kultur
fertig it und keinerlei Nachbeſſerungen mehr bedarf, jo iſt bei
50 jährigem Umtriebe normal 0,1 der ganzen Fläche im Kultur—
betriebe.
Wie wird es aber, wenn durch den Fraß des Maikäfers und
anderer Inſecten Nachbeſſerungen in noch älteren Schonungen all—
jährlich nothwendig werden? Da giebt es denn ſo viel Arbeit, daß
ſie kaum noch zu leiſten iſt.
Gegen zu niedrige Umtriebe ſpricht weiter der Umſtand, daß
Calamitäten, welche die älteſte Klaſſe treffen, viel empfindlicher auf
den Gang der Wirthſchaft wirken. Der durch höheren Umtrieb
bedingte höhere Materialvorrath kann viel eher einmal eine Re—
duction erfahren, als der geringe des niedrigen. Im erſteren
Falle wird noch immer hiebsreifes Holz übrig bleiben, während im
letzteren die Gefahr leicht herantritt, den Betrieb ausſetzen zu müſſen.
Gehen wir mit dem Umtriebe ſehr in die Höhe, ſo hat das
für die hier in Betracht kommenden Waldungen ebenfalls ſeine
üblen Seiten. Eine ganze Reihe von Gefahren ſucht vorzugsweiſe
die alten Orte auf. Vor allen Dingen iſt es, wie ſchon früher
2
*
7
94 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
erwähnt, der Windbruch, den wir fürchten müſſen. Die Zahl der
ſchädlichen Inſecten wächſt mit Erhöhung des Umtriebes, ich möchte
ſagen im Quadrat und namentlich ſind die Gefahren, welche von
dieſen drohen, wohl deshalb für den kleinen Privatwald ſo zu
fürchten, weil er oft nicht unter genügend durch Sachkenntniß ge⸗
ſtütztem, wachſamen Schutz ſteht.
Endlich haben wir noch des Abſatzes zu gedenken. In den
Staatswaldungen ſind überall Umtriebe eingeführt, die an der
Grenze des abſoluten Rentenmaximums ſtehen. Es wird aus ihnen
eine große Fülle von ſtärkeren Hölzern regelmäßig angeboten, ſo
daß dadurch der Markt völlig beherrſcht wird. Schwächere Hölzer
kommen von dort hingegen gar nicht oder ſelten zum Verkauf.
Dieſe Verhältniſſe ſprechen ebenfalls zu Gunſten nicht zu hoher
Umtriebe. Es bleibt uns demnach ein zwar engerer, aber doch
immer noch bedeutender Spielraum, den wir dahin näher prä-
ciſiren wollen,
daß wir die Umtriebszeit nicht unter 60 Jahr und nicht
über 100 Jahr feſtſetzen wollen.
Das iſt, beiläufig bemerkt, denn auch diejenige Zeit, in welcher
ſehr wahrſcheinlich die Geldrente faſt durchgehend ſo beſchaffen iſt,
daß ſie den zu dem Umtriebe gehörigen normalen Vorrath in
gleicher Weiſe verzinſt.
8 52.
Die Berechnung des Umtriebes nach dem Altersklaſſenverhält⸗
niß geſtaltet ſich ſehr einfach.
Man multiplicirt die Fläche jedes Beſtandes mit dem Alter,
addirt die gefundenen Producte und dividirt ſie durch die Summe
der Flächen, die als Factoren bei Bildung der Producte in Rech—
nung getreten ſind.
Daraus geht hervor das mittlere Alter aller Beſtände. Der
Umtrieb iſt gleich dem doppelten mittleren Alter. |
Die herauskommende Zahl wird zum Schluß noch nach oben
oder unten auf ein volles Jahrfünft abgerundet. Als Beſtände
werden alle diejenigen Flächen gerechnet, die in der Beſtands⸗
beſchreibung aufgeführt, jedoch nicht unter der Rubrik der zu
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 95
kultivirenden Räumden und Blößen genannt find. Unfertige Kul-
turen treten mit dem Beſtandsalter 0 in Rechnung.
Ein Beiſpiel wird zur vollſtändigen Klarlegung der Sache
R 5
Ein Wald hat:
500 ha 10 jährige Beſtände durchſchnittlich 5 Jahr
400, 1120 „ ! k 15 7
de, 30: ., ; : 5
4000 5 31—40 " " „ 35 „
4650 ee . " " 1 1
500 " 51—60 „ „ 1 55 „
5 400 n 61—70 m 7 " 65 "
Ri aa 400 1 71—80 5 " „ 75 m
Sa. 3400 ha |
Das mittlere Alter iſt
| 500. 5 + 400.15 + 350.25 + 400.35 450.45 + 500.55 + 400. 65400. 75
3400
8 —=40 Jahr.
* Der Umtrieb 1 demnach 2. 40 = 80 Jahr.
8 53.
Hierbei werden nun noch einige andere Fälle zu beſprechen
ſein. Das Altersklaſſenverhältniß nämlich iſt jo beſchaffen, daß der
rechnungsmäßige Umtrieb
1. vor dem 60. Jahre,
2. hinter dem 100. Jahre liegt, a
3. zwar zwiſchen 60 und 100 Jahr fällt, daß aber Holz,
was ganz oder nahezu dem Umtriebe entſpricht, wenig
oder gar nicht vorhanden iſt.
2 Der erſte Fall iſt wohl der einfachſte und regelt ſich dahin,
daß man den Umtrieb auf 60 Jahre feſtſetzt und e den Be⸗
triebsplan aufſtellt.
. Der zweite Fall kann verſchiedene Urſachen haben, nämlich
hervorgerufen ſein entweder durch eine entſprechende, ganz oder
a
nahezu regelrechte Altersſtufenfolge oder durch einzelne beſonders
alte Beſtände. |
Liegt das erſtere von Beiden vor, jo iſt der Umtrieb einfach
auf 100 Jahr feſtzuſetzen. Der Vorrathsüberſchuß kommt dann lang-
ſam zur Conſumtion. Haben wir es hingegen mit der zweiten Urſache
zu thun, ſo kommt es weſentlich auf den Charakter der alten Be⸗
ſtände an. Sind dieſelben raum und lückig, ſchützen den Boden
nicht mehr, läßt ſich abſehen, daß die Kultur mit jedem Jahre
ſchwieriger, das Holz aber anbrüchiger und ſchlechter werden wird,
ſo ſetzen wir noch eine Berechnung an, bei welcher die Altbeſtände
mit ihrer Fläche im Zähler ausfallen. Nach dem dann erfolgenden
Reſultate wird der Umtrieb feſtgeſetzt reſp. wenn er dann unter
60 oder über 100 fällt, auf 60 und 100 normirt.
Sind die alten Beſtände aber noch gut und die Bodenverhält⸗
niſſe derartig, daß die Kultur mit dem gleichen wahrſcheinlichen
Erfolge auch nach Jahren ausgeführt werden kann, 85 N wir
den Umtrieb auf 100 Jahr feſt.
Beiſpiele für den zweiten Fall.
96 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
a) Es iſt eine nahezu regelmäßige Altersſtufenfolge vor⸗
handen:
20 ha mit 1— 10 jährigen Beſtänden durchſchn. 5
18°, „ 11 0 1 5 15
„ „ 5 15 25
2 i o * 8 35
„ al MM. 3 u 45
„„ MB 8, = S 8
20 % „ BT, 5 5 65
FF „ BUN, 0 ia 75
F 2 5 85
„ 9l—100 „ . 95
25 „ „ 101—120 „ 5 05 110
Sa. 221
dann iſt das Alter = 57,
der Umtrieb = 114
und wird auf 100 herabgemindert.
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 97
3 1 b) Es ſind einzelne ſehr alte Beſtände vorhanden:
20ũ ha mit 1— 10 jähr. Beſtänden durchſchn. jährig
„ 18 En 20 n " " 15° „
20 1 . 21— 30 1 5 n 25 „
10 „ 2 j 35
„ „ 11 30, 0 3 45 „
21 " " 51— 60 77 " " 55 7.
0, z b 8
„ 180 „ 1 1 8
90 a 85 „
does „. ei 140 „
209 ha
5 a f 5 12315 8
Dass mittlere Alter iſt = 200 59, der rechnungsmäßige Um⸗
trieb demnach 119.
Sind die 30 ha alten Beſtände möglichſt ſchnell zu verjüngen,
da ſie den Boden unter ſich verwildern laſſen und das Holz eher
ſchlechter als beſſer wird, jo iſt die zweite Rechnung anzuſtellen.
indem wir nur die Beſtände bis 90 Jahr in den Zähler, die ganze
9 515 aber in den Nenner ſetzen,
8115
209
Umtrieb = 78, abgerundet 80.
— 39,
Hierbei würde ein raſcher Verjüngungsbetrieb möglich ſein,
indem die 30 ha in 11—12 Jahren planmäßig verſchwinden könnten.
Nach Ablauf dieſer Zeit ſtellt ſich der Umtrieb annähernd auf
100 und kann darauf auch ohne Bedenken fixirt werden.
) Sind die im Beiſpiele sub b genannten Altbeſtände noch
gut, ſo wird der Umtrieb 100. Die Abnutzung geſchieht dann in
circa 15 Jahren.
In dem dritten Falle, wo zwar der Umtrieb zwiſchen 60 und
100 Jahr fällt, Holz von dem normalen Alter aber wenig oder
gar nicht vorhanden iſt, kann der Grund ebenfalls zwiefach ſein.
7
98
Die Feftitellung des Umtriebes.
„
Bin
ö
Es können nämlich die der Umtriebshöhe entſprechenden Alters-
klaſſen entweder durch jüngere,
erſetzt werden.
oder durch dieſe und durch ältere
Normal iſt das Altersklaſſenverhältniß eines Waldes für den
80 jährigen Umtrieb folgendes:
iD 1 5
10 „ 2130, = 35
„ . 25
10 „ 41-50, 2 45
10 „ 5160, 5 55
1 8 65
„ ö 75
10 ha 1—10, durchſchnittlich 5 jährig,
15
Erſetzen wir in dieſem Beiſpiele die Altersklaſſen 41—80 Jahr
durch 40 ha 60 jähriges Holz, jo kommt wie bei dem normalen
Verhältniß der 80 jährige Umtrieb heraus, denn es iſt
10.5 + 10. 15 + 10. 25 + 10. 35 + 40. 60
und 2. 40 = 80.
80
Haben wir aber
20 ha mit 1— 0 hig Beſtänden, durchſchnittlich
20 „ 11— 20 0 1 0
20 L m 21— 30 m I 1
20 1 1 110—120 " ; m "
jo iſt wiederum
20.5 20.15 4 20.25 4 20.115 3200
5 50
80 f Rs
und der Umtrieb = 80 Jahr.
In dem erſten dieſer Fälle wird Jeder unbedenklich an dem
80 jährigen Umtriebe feſthalten, aber auch in den anderen möchte
ich es thun. Man muß nämlich Eins erwägen:
doch einmal gemacht werden; wirthſchaftet man ſchnell ab mit den
alten Beſtänden, jo kann von den hohen dabei erfolgenden Erträgen
ſoviel zurückgelegt werden, daß der Sprung für denjenigen, welcher
die Geldrente bezieht, wenig oder gar nicht bemerkbar iſt.
3200
7
— 40
25
5 jährig,
15
7
77
1135795
ein Sprung muß
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 99
1 Wählen wir demnach für das letzte Beiſpiel den 80 jährigen Um—
trieb, jo iſt in 20 Jahren das Altholz conſumirt. Gute Kulturen
vorausgeſetzt, finden wir nach Ablauf dieſer Zeit:
20 ha 1— 20 jährige, durchſchnittlich 10 jährige Beſtände,
20 77 21-30 1 n 25 n "
20 " 31—40 5 7 35 7 "
20 " 41—50 " 7 45 7 "
* Es entſpricht das allerdings zunächſt nur einem Umtriebe von
57 Jahren und der Hieb muß ſich in 50 jährigem Holze bewegen.
Bleiben wir aber unbeirrt bei dem 80 jährigen Umtriebe, ſo iſt nach
abermals 20 Jahren das Altersklaſſenverhältniß wieder viel günſtiger.
Wir haben nämlich:
ö 20 ha 1— 20 jährige, durchſchnittlich 10 jährige Beſtände,
f 2 20 " 21 3 40 n n 30 71 7
20 " 41—50 7 77 45 " "
600 „ 8 . 8
Das entſpricht einem 70 jährigen Umtriebe. Nach Ablauf der
nächſten 20 Jahre ſind vorhanden. J
20 ha 1— 20 jährige, durchſchnittlich 10 jährige Beſtände,
20 5 21—40 „ 2 30 " "
20 „ 41-60 „ 1 50 5
20 „ 60—70 „ f 65 „ „
und innerhalb dieſer Periode wird das normale Verhältniß her—
geſtellt.
Der Sprung im Hiebe vom älteren zum jüngeren Holze wird
hier ſchon nach Ablauf der erſten 20 Jahre gemacht. Durch dieſe
ſchnelle Wirthſchaft wird aber auch raſch das richtige Altersklaſſen—
verhältniß hergeſtellt.
S Wollten wir hingegen, was namentlich in früherer Zeit vielfach
verfochten iſt, mit den alten Hölzern ſo lange haushalten, bis Holz
von 80 jährigem Alter herangewachſen iſt, jo müſſen wir mit den
Vorräthen der jetzt 115jährigen Beſtände 50 Jahre lang den Be—
darf befriedigen. Das Altersklaſſenverhältniß, was dem Umtriebe 80
entſpricht, iſt dabei mit keinem Schritte näher, wohl aber recht weit
abgerückt.
1
100 Die Feſtſtellung des Umtriebes.
Denn wir finden nach 50 Jahren
20 ha 1—50 jährige Beſtände, durchſchnittlich 25 jährig,
20 n 5 1—60 m n n 55 n
20 7 61— 70 „ 7 n 65 „
20 7 71—80 2 n n 75 "
was auf einen 110 jährigen Umtrieb hinweiſt. Werden jetzt inner⸗
halb der nächſten 20 Jahre ſtets 20 ha abgeholzt, ſo ſteht der Hieb
nach Ablauf der erſten 20 Jahre im 90 jährigen, nach Ablauf
weiterer 20 Jahre im 100 jährigen und endlich nach 60 Jahren im
110 jährigen Holze. In den nächſten 20 Jahren eilt er ver
hältnißmäßig raſch zum 80 jährigen Holze zurück und bleibt dann
in normalen Verhältniſſen. Ehe er dahin gelangt, vergehen alſo im
Ganzen 130 Jahre.
Jede Verzögerung mit dem Abräumen der alten Beſtände, um
den Sprung weniger empfindlich zu machen, läßt uns unverhältniß⸗
mäßig ſpät das richtige Ziel erreichen.
Werden, um das noch weiter auszuführen, für die Abräumung
z. B. 30 Jahre beſtimmt, ſo haben wir nach Ablauf der Zeit
20 ha 1- 30jährige Beſtände, durchſchnittlich 15jährig,
20 n 31 — 40 n n n 39 "
20 2 41—50 2 2 2 45 n
20 " 51—60 2 2 55 2
Das entſpricht dem 75jährigen Umtriebe, nach 20 weiteren
Jahren ſteht er etwas höher. Nach 70 Jahren, vom Beginn der
Wirthſchaft an gerechnet, erreicht der Hieb 80jähriges Holz, geht
dann während der nächſten 20 Jahre bis zu 90jährigem und in
weiteren 20 Jahren wieder zu 80 jährigem Holze herab. Der
Normalzuſtand iſt in 110 Jahren erreicht.
Bei der von uns vertretenen Wirthſchaft erreicht der Hieb nach
70 Jahren Holz von 75jähr. Alter, ſteigt in den nächſten 10 Jahren
auf 80jähriges und verharrt dann in den normalen Verhältniſſen.
Die ſchnellere Abwirthſchaftung der Altbeſtände hat dabei aber,
wie ſchon angedeutet, den Vortheil gebracht, daß die Erträge die
Bildung eines genügend hohen Reſervefonds zulaſſen und dadurch
die Renten mindeſtens in derſelben Höhe, wie bei der anderen
Wirthſchaft gezahlt werden konnten.
Die Feſtſtellung des Umtriebes. 101
1 Solche Beiſpiele laſſen ſich viele beibringen und zeigen, daß
der Grundſatz der richtige iſt, den Umtrieb hauptſächlich nach den
vorhandenen Altersklaſſen zu beſtimmen und möglichſt an an
dieſem feſtzuhalten. b
§ 54.
1 Die Umtriebszeit tritt für uns nur inſofern als ein geitoffenes
u: Ganzes auf, als wir damit die jährliche Hiebsfläche berechnen, im
Uueebrigen zerfällt ſie, mag fie nun mit 5 oder 0 endigen, alſo z. B.
85 oder 90 ſein, in Perioden, welche bei jährlichem Betriebe ſtets
die Länge von 10 Jahren haben, bei nicht jährlichem aber auch
1 12 Jahre zählen können.
Dias abſolute Feſthalten an den 10 Jahren führt nämlich den
Uebelſtand mit ſich, daß die Perioden bei anderem Sprunge der.
Nutzungen als mit 2 und 5 Jahren nicht die gleiche Zahl von
Hauungen erhalten können. Geſtattet man hingegen auch 12 Jahre,
ſo kann dieſes außerdem geſchehen bei Sprüngen von 3, 4, 6 Jahren.
Die der erſten Periode zur Nutzung zu überweiſende a:
berechnet ſich ſehr einfach dadurch, daß man die Jahresſchlagfläche v —
mit der Periodenlänge multiplicirt. Die Periodenfläche wird beim
Re, ausſetzenden Betriebe durch die Zahl der in einer Periode erfolgen—
den Hiebe getheilt, um die Fläche für einen zu finden. Zu dem⸗
ſelben Reſultat kommt man natürlich, wenn man die Jahresſchlag—
fläche mit der Zahl der Jahre eines Hiebsintervalles multiplicirt.
Iſt die Fläche des Waldes z. B. = 100 ha, der Umtrieb
iin, die Periodenlänge — 12 Jahre, das Hiebsin tervall
= - 3 i ſo iſt 1 — „.
die en 1 . 12 — 20 ha,
die Schlagfläche 2 5 1%.
A A|
*
102 Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes.
Capitel III.
Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes.
§ 55. 10
Unſere Wälder können ſo eingerichtet werden, daß alljährlich,
oder jo, daß für mehrere Jahre zuſammen ein Hieb fällig iſt.
Die Werke über die Lehre von der Betriebseinrichtung behandeln
die Frage über die Fälligkeit des Hiebes nur ſehr kurz; ſie er⸗
wähnen, daß es einen jährlichen und einen ausſetzenden Nachhalt⸗
betrieb giebt, kehren ſich in der Entwicklung des Syſtems aber nur
dem erſteren zu. Ganz natürlich iſt das inſofern, als ſie haupt⸗
ſächlich die Staatsforſt-Wirthſchaftslehre im Auge haben und die
nicht ſtaatlichen Forſten ihrer Sphäre ferner liegen. Es iſt bereits
erwähnt, daß das preußiſche Geſetz vom 14. Auguſt 1876 und die
dazu erlaſſene Inſtruction dem ausſetzenden Betriebe ein volles
Bürgerrecht einräumt und wir haben auch ſchon angedeutet, daß
wir ihm das bewahren wollen.
§ 56.
Der jährliche Betrieb hat den Vortheil, daß die Arbeit eine
gleichmäßige iſt. Bricht das Frühjahr an, ſo beginnt die Kultur⸗
zeit, regelmäßig iſt z. B. im Hochwalde mit Kahlſchlagbetrieb eine
Fläche da, auf welcher die erſte Kultur ausgeführt werden muß,
die übrigen ſind revidirt und die Nachbeſſerungen werden ausgeführt.
Der Sommer bringt einen Theil der Durchforſtungen, der Winter
den Reſt derſelben und den neuen Hieb. Dazwiſchen läuft der
Verkauf des Holzes, die Regelung und Beaufſichtigung der Abfuhr,
die Aufſtellung der jährlichen Pläne für die weitere Wirthſchaft,
die Legung der verſchiedenen Rechnungen. Alles kehrt jo regel-
mäßig wieder, wie der Zeiger der Uhr auf einen beſtimmten Fleck,
und in dieſer Regelmäßigkeit liegt die Gewähr dafür, daß nichts
von dem Programmmäßigen vergeſſen wird. Freilich wird dieſer
Gang häufig ſoweit Schablone, daß Alles vermieden wird, um
das zu ſtören. Abweichungen geben, wenigſtens ſo lange, bis ſie ſich
eingebürgert haben, Mehrarbeit. Der Oberförſter hat genug zu
thun, man fürchtet Ueberbürdung und bleibt daher bei dem Her—
gebrachten.
| Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes. 103
1 Anders geſtaltet ſich die Sache beim ausſetzenden Betriebe.
Die Arbeit kommt da überhaupt ruckweiſe. Der Hieb bringt Kulturen,
1 der Hieb bringt Termine, Abfuhr und Rechnungen. Das ganze
Räderwerk des jährlichen Betriebes iſt plötzlich in Bewegung, um
nachher wieder für einige Zeit zu ruhen. Das iſt ein Nachtheil
des ausſetzenden Betriebes, der abſolut nicht zu leugnen iſt.
Der Beamte muß eine regelmäßige Thätigkeit haben, er darf
nicht einige Jahre hindurch, wie ein aufs Land gezogener Kahn
= ſtill liegen, um dann plötzlich wieder in das volle Fahrwaſſer des
Dienſtes hineingezogen zu werden. Er muß regelmäßig darin
ſchwimmen.
Und daraus ergiebt ſich die einfache Regel: Wo für einen
. Wald ein Forſtbeamter angeſtellt worden iſt, ſoll man nicht den
de Wald im ausſetzenden Betriebe bewirthſchaften und umgekehrt:
wo der Wald im ausſetzenden Betriebe bewirthſchaftet wird,
ſoll man keinen Beamten lediglich für dieſen anſtellen.
Damit iſt die Scheidewand zwiſchen dem jährlichen und aus—
ſetzenden Betriebe aufgerichtet. Sie knüpft ſich allein an die Frage,
ob ein ſtändiges Forſtperſonal gehalten wird und werden muß.
Unter Forſtperſonal iſt natürlich hier nur ein techniſch gebildetes
zu verſtehen, nicht auch das der Waldhüter, die ſchließlich zum
Schutze des Waldes gegen Diebſtahl oder Feuersgefahr überall
hinzugezogen werden.
8 57.
Bft ein Wald nicht jo groß, daß er einen Beamten erhalten
kann, ſo wird alſo der ausſetzende Betrieb gewählt. Dabei iſt nun
4
weiter in Betracht zu nehmen, wie groß die Hiebsintervalle ſein
ſollen. Eine beſtimmte Regel läßt ſich kaum dafür angeben. Will
man einen Anhalt haben, ſo würde ich ihn darin ſuchen, daß die
Schlagfläche nicht unter 3 ha ſinkt. Es it dann Ausſicht vor-
handen, daß das zur Nutzung kommende Material reichhaltig genug
iſt, um zunächſt dem Waldbeſitzer zu geben, was er gerade
braucht, und noch Käufer anzulocken.
Auch für den Kulturbetrieb bietet ſich vielleicht mancher Vor-
teil. Die Anlage von eigenen Pflanz⸗Kämpen möchte ich nämlich
dem Beſitzer eines im ausſetzenden Betriebe bewirthſchafteten Waldes
104 Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes.
nicht anrathen, zunächſt deshalb, weil die Wirthſchaft dadurch in
ihrer Freiheit beengt werden kann. Es iſt ein weſentlicher Vortheil
des ausſetzenden Betriebes, daß er die Conjunctur beſſer benutzen
kann, als ein jährlicher. Der ausſetzende Betrieb, wie er hier ver⸗
ſtanden iſt, kann in jedem beliebigen Jahre des Intervalles hauen,
alſo eben ſo gut im erſten, wie im letzten. Macht ſich z. B. bei
Beginn der Wirthſchaft abſolut keine Nachfrage geltend, ſo laſſen
wir einfach den Hieb ruhen und warten noch. Haben wir endlich
im letzten Jahre gehauen und trifft es ſich, daß die Nachfrage be-
ſtehen bleibt, gut, ſo hauen wir gleich im nächſten Jahre weiter.
Wollen wir uns mit Erziehung des Pflanzmaterials auf eigene
Füße ſtellen, ſo iſt es nothwendig, auch rechtzeitig eine Verwendung
deſſelben zu haben. Wer zweijährig verſchulte Kiefern pflanzen will,
muß mit Beſtimmtheit darauf rechnen können, daß im Jahre 1883
ein Schlag zu bepflanzen iſt, wenn er 1881 den Kamp anlegt.
Soll man der vorhandenen Pflanzen wegen vielleicht in einem völlig
ungünſtigen Jahre hauen? Sicherlich nicht! Und daher läßt es ſich
ſehr wohl verfechten, daß der Waldbeſitzer beregter Art beſſer thut,
ſich aus den zahlreich vorhandenen Quellen das Pflanzmaterial
kommen zu laſſen.
Gewiß wird er dabei auch geringere Ausgaben haben, als bei
der Selbſtzucht. Saat und Pflanzkämpe anzulegen, iſt zum guten
Theile Uebungsſache und ſelbſt der Geſchickteſte iſt nicht ſicher,
daß ihm nicht allerhand Ungeziefer die Pflanzen zerſtört oder die
Schütte einen Streich ſpielt. Nur zu leicht kann es geſchehen, daß
die Kulturfläche vorhanden iſt, die eigenen Pflanzen aber fehlen und
doch zur Saat oder zum Pflanzenbezuge von Handelsſtellen ge⸗
griffen werden muß.
Ein weiterer Vortheil einer größeren Hiebsfläche liegt beib,
daß dieſelbe eine größere Pflanzenzahl erheiſcht. Es iſt doch ein⸗
mal nirgends auf der Welt anders, als daß diejenigen, die in
größeren Poſten einkaufen und ſicher, wenn auch nicht alljährlich
wiederkehrende Kunden ſind, beſſer bedient werden, als die ſogenannte
Laufkundſchaft, der man ſchon einmal „ganz aus Verſehen“ einen
Ladenhüter als gangbare Waare in die Hand ſpielen kann. Auch
dieſen Vortheil gewinnt man, daß man zu den beſſeren Kunden ge⸗
zählt wird.
Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes. 105
Er 5 58.
ZZ Muß es auch als Regel angeſehen werden, daß die Hiebsfläche,
die auf ein Intervall fällt, auf einmal gehauen wird, ſo kann doch
1 uch ohne Bedenken in Aufnahme einer günſtigen, aber beſchränkten
A Conjunctur von der Regel abgewichen und zwiſchendurch ein Theil
gehauen werden.
ö . Der ausſetzende Betrieb ſoll gerade für den kleinen Beſitzer
die Gelegenheit geben, ſo gut wie möglich Alles zu verwerthen und
ſoll ihm darin die größtmögliche Freiheit gewähren; dabei bleibt
er aber doch im Allgemeinen an den Rahmen des Flächenfachwerks
efeſſelt und wird ihm der Genuß des Ertrages nicht in wilden
regelmäßigen Zügen geſtattet werden, ſondern nur geregelt nach
geaichtem Maße.
Mag nun auch die Materialnutzung fallen wie ſie will, die
ldrente iſt ſtets jährlich fällig. Alle Einnahmen aus vorher
entnommenen Nutzungen wandern in den Reſervefonds, aus dem
die unregelmäßigen in regelmäßige ungewandelt herausfließen.
8 59,
Wir wollen unter dieſem Abſchnitte noch eine Frage von ganz
hervorragender Bedeutung beantworten, nämlich die: Wann kann
in einem Walde mit dem Hiebe begonnen werden? muß damit ge—
wartet werden bis Holz von dem Alter des Umtriebes erzogen iſt,
oder iſt es erlaubt, ſchon früher zu beginnen?
* Im Allgemeinen herrſcht die Anſicht — ich möchte faſt ſagen
der Aberglaube — daß damit gewartet werden muß, bis das Holz
wirklich die Zahl der Jahre erreicht hat, die der Umtrieb zählt.
Allein ſchon Carl Heyer machte darauf aufmerkſam, daß, wenn in
einem Walde der normale Vorrath und der normale Zuwachs her—
geſtellt ſeien, letzterer genutzt werden könne und daß ſich dann das
normale Altersklaſſenverhältniß von ſelbſt herſtelle.) Der Satz iſt
aauch mehrfach mathematiſch in ſeiner Richtigkeit bewieſen, aber be—
nutzt iſt ſeine Conſequenz wenig oder gar nicht. Der Forſtmann hat
immer Mißtrauen gegen ihn gehabt.
4 Um ganz elementar zu zeigen, daß der Satz Richtiges enthält,
wollen wir hier ein Beiſpiel einfachſter Art anführen. Ein Stück
) Die Waldertragsregelung von Carl Heyer. 2. Auflage p. 67,
106 Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes. 0
Land von 6 ha wird aufgeforſtet. Die Kultur gelingt. Man be-
ſchließt 60 jährigen Umtrieb im ausſetzenden Betriebe, um es ein—
fach zu machen, in 30 jährigen Intervallen.
Nehmen wir nun weiter an, daß der Zuwachs jährlich at
10 pro Flächeneinheit ermittelt it, jo haben wir folgendem nor-
malen Zuſtande zuzuſteuern, der für den Zeitpunkt kurz vor dem
Hiebe 5
1. Schlag 60 jährig mit 3 ha Größe; Vorrath = 1800 |
2, " 30 77 „ 3 77 " * 900
"
Sa. 6 ha Vorrath = 2700.
Dieſen Vorrath liefert der Beſtand bei dem unterſtellten Zu⸗
wachs im 45. Jahre; mit dieſem Zeitpunkte kann daher auch be⸗
gonnen werden.
Der Etat iſt gleich dem normalen Vorrathe des älteſten
Schlages, im Normalwalde alſo gleich 1800.
Der erſte Hieb nimmt
4 ha à 450 = 1800,
es bleiben 2 ha à 450.
Der zweite Hieb findet vor
| 2 ha jetzt 75 jährig & 750 — 1500
4% „ 30 „ 3 300
Sa. 6 ha — 2700
Gehauen werden
2 ha jetzt 75 jährig a 750 = 1500
1 5 „%80 „ 4300
in Sa. 3 ha — 1800
Es bleiben 3 ha jetzt 30 jährig.
Der dritte Hieb findet vor ſeinem Beginn
3 ha jetzt 60 jährig a 600 — 1800
3 „ „ 30 „ 2300 = 900
in Sa. 6 ha — 2700
Der normale Zuſtand iſt hergeſtellt. Gehauen werden 3 ha
jetzt 60 jähriges Holz.
Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes. 107
Hier konnte alſo der Hieb bereits im 45. Jahre unbeſchadet
f F Fer Nachhaltigkeit und der Ordnung im Walde beginnen.
Vermehren wir die Zahl der Hauungen durch Verkürzung der
Intervalle, jo ergiebt ſich, daß, je mehr wir uns dem jährlichen
Betriebe nähern, um jo früher begonnen werden kann, beim jähr—
lichen am früheſten, nämlich ungefähr mit der halben Umtriebszeit.
Nun wollen wir einmal das Gegenſtück betrachten. Wir haben
mit dem Hiebe gewartet, bis das Holz 60 jährig iſt. Jetzt beginnt
der Hieb und nimmt die Hälfte der Fläche. Die erſte Nutzung iſt
normal. Für die zweite Nutzung haben wir 90 jähriges Holz, alſo
auch eine ſehr viel größere Maſſe, als normalmäßig it. Wir
haben zuviel geſpart und unnützer Weiſe dem Beſitzer die erſte
Nutzung 15 Jahre lang vorenthalten.
Auch hier iſt mit dem dritten Hiebe, der aber erſt nach
120 Jahren erfolgt, der normale Zuſtand hergeſtellt.
Jeder Waldbeſitzer wird mit Recht die Heyer'ſche Methode
des Hiebes vorziehen und die letztere als falſch verwerfen.
8 60.
Die Conſequenz des Heyer'ſchen Satzes möchte ich für unſer
Flächenhiebsſyſtem folgendermaßen ausſprechen:
Bei neu angelegten Wäldern, in denen ein normales Alters—
klaſſenverhältniß noch nicht exiſtirt, vielmehr jüngere Orte in zu
reichem Maße vorhanden ſind, fällt es nicht aus dem Rahmen der
Nachhaltigkeit, wenn man
f 1. früher mit dem Hiebe beginnt, als Holz vom Um—
triebsalter vorhanden iſt,
2. die Flächennutzung, auch wenn höhere Umtriebe beab—
ſichtigt ſind, zunächſt einem niedrigeren entſprechend
hält.
Der Anfang des Hiebes war vorhin nach den Maſſen be—
meſſen, da wir uns aber nicht auf dieſe, ſondern auf die Flächen
5 ſtützen wollen, ſo fehlt uns das Kriterium für den Zeitpunkt, von
dem ab die Nutzung zuläſſig iſt. Wir wollen daher die Sache
anders anfaſſen und als Anfang denjenigen Zeitpunkt einſetzen,
von dem ab das Holz auf den Markt gebracht und dort zu an—
nehmbaren Preiſen Käufer findet.
108 Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes. 8
Was annehmbar bezüglich des Preiſes iſt, muß zwar von
Fall zu Fall entſchieden werden. Als ein gut brauchbarer Maß⸗
ſtab iſt aber meiner Anſicht das Verhältniß zwiſchen Ertrag und
Kulturkoſten anzuſehen. Iſt erſterer zwanzigmal ſo hoch wie der
Betrag der letzteren, jo kann man ſehr wohl den Abtrieb befür-
worten, während man z. B. das Zehnfache keinenfalls für hin⸗
reichend erachten kann. Dazu iſt die Gefahr, die eine Neukultur
mit ſich führt, zu groß. e
Der zweite Satz bietet in ſeiner Anwendung und Verwerthung
ſehr weiten Spielraum und es ſind Rechnungen nothwendig, um
die Richtigkeit der gewählten Maßregeln zu beweiſen. Der Gang
ſolcher Rechnungen wird aus dem nachſtehend gegebenen Beiſpiele
erhellen.
Haben wir 600 ha gleichaltriges Holz, was ſpäter einmal
im 100 jährigen Umtrieb bewirthſchaftet werden ſoll, iſt es im
40 jährigen Alter angemeſſen verwerthbar und legen wir anfänglich
eine Flächennutzung zu Grunde, die dem 60 jährigen Umtriebe ent⸗
ſpricht, jo ſind der erſten 10 jährigen Periode 100 ha zuzuweiſen.
Gelungene Kulturen vorausgeſetzt, haben wir zu Beginn der zweiten
Periode
100 ha durchſchnittlich 5 Jahr altes Holz,
500 „ 50 „ # 9
Das entſpricht einem Umtriebe von 85 Jahren.“
Nach weiteren 10 Jahren iſt das Altersklaſſenverhältniß:
100 ha durchſchnittlich 5 jährig,
100 77 7 15 77
400 „ 0 50
was dem 87jährigen Umtriebe entſpricht.
Folgen wir mit der Wirthſchaft nun auf den 80 jährigen
Umtrieb, ſo iſt die Flächennutzung 75 ha. Wir haben alſo nach
10 Jahren N
"
77
75 ha durchſchnittlich 5 jährig,
100 „ „ 15 „
1 00 " " 25 77
325 77 * 70 | "
das iſt ein dem rund 90jähr, Umtriebe entip rechendes Verhältniß.
Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes. 109
Fiaolgen wir auch dorthin nach, jo wird die Flächennutzung im
nüchſten Jahrzehnt 66,7 = rot. 67 ha und das Alter am Schluſſe
folgendes:
67 ha durchſchnittlich jährig,
e cinen " „ 15 „
100 , „ 25 „
1 100 71 " | 35 1
288 „ 2 BON,
Gehen wir jetzt zum 100 jährigen Umtriebe und bleiben dann bei
8 ii we uw wir nach 40 weiteren Jahren:
5 So 60 ha durchſchnittlich 5 jährig,
e 15 „
60 5 } „ 25 "
5 60 „ pi nr aa
3 4 1
75 „ 55 „
100 „ U 65 "
100 „ un 75 „
18 „ 6 1
Dias entſpricht einem Durchſchnitrtsalter von 47 Jahren und dem
Umtriebe 94. Die früheren Flächenvorgriffe erweiſen ſich als voll—
ſtändig zuläſſig für Durchführung des 100jährigen Umtriebes, denn
2 nach nochmals 10 Jahren haben wir:
60 ha durchſchnittlich 5 jähriges Holz,
i 60 n " 15 n "
60 m " 25 " n
60 „ 5 W 4
60 „ a 45 „ 0
ö 67 5 " 55 m "
75 " „ | 65 „ "
100 „ 5 133 ®
58 „ € MIN 5
4 d. h. ein Durchſchnittsalter von 47,5 Jahren, reſp. ein dem
95 jährigen Umtriebe entſprechendes Verhältniß.
Führen wir das Beiſpiel noch weiter, ſo verzeichnen wir nach
110 Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes.
abermals 10 Jahren je 60 ha durchſchnittlich 5, 15, 25, 35, 45,
55 jähriges Holz, ferner 67 ha durchſchnittlich 65 jähriges, ö
75 „ 5 75
98 „ * 885 „
und nach weiteren 10 Jahren je 60 ha durchſchnittlich 5, 15, 25,
35, 45, 55, 65 jähriges Holz und
67 ha . 75 jähriges Holz,
7, A 9 5
38 " 5 " 95 " "
Das Zuviel an 75 und Sdjährigem Holz deckt hinreichend ben
Ausfall an 95 jährigem, denn es iſt das Durchſchnittsalter aller
Beſtände — 49,5, alſo faſt genau dem normalen gleich.
Iſt der Anbau nicht gleichzeitig erfolgt, ſondern etwa in einem
Zeitraum von 30 Jahren, ſo läßt ſich natürlich bei ſehr vor⸗
greifenden Nutzungen nicht bis zum 100 jährigen Umtrieb anſteigen,
immer bleibt es aber richtig, daß man mit dem Hiebe früher be⸗
ginnen darf, als Holz vom Umtriebsalter vorhanden iſt. |
Auch die Durchführung eines ſolchen Beiſpiels dürfte von
Intereſſe ſein. Haben wir |
100 ha durchſchnittlich 5jähriges Holz,
S
100 „ ’ 8 0 |
100 „ & 1 x |
100 „ 1 20 „ eg |
100 „ 5 25 „ ; 43
100 „ a So a |
d. h. durchſchnittlich 17,5 Jahr alte Beſtände, jo wollen wir bi
gleichbeginnendem Hiebe wieder die Nutzung des 60 jährigen Umtriebes
eintreten laſſen.
Wir haben dann a) nach 10 Jahren:
100 ha durchſchnittlich 5jähriges Holz,
100 „ . 3 8 |
100 " 77 20 " " |
100 „ . 28 1 |
100% %- „ be Y
100 „ 1 851 c
das iſt im Ganzen durchſchnittlich 22 jähriges. \
Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes. 111
b) nach 20 Jahren:
100 ha durchſchnittlich 5 jähriges Holz,
15
1 00 " " " "
100 " " 25 " *
1 00 " * 30 " 77
100 " " 3 5 " "
100 " " 40 " "
das iſt im Ganzen durchſchnittlich 25 jähriges.
0) nach 40 Jahren:
. 100 ha durchſchnittlich 5 jähriges Holz,
* 1 pi 100 m n 15 m „
100 " " 25 " "
100 " " 35 " "
100 „ a a: , A
100 " m 45 " n
das iſt im Ganzen durchſchnittlich 28 jähriges.
Nach weiteren 10 Jahren iſt das Altersklaſſenverhältniß für
den 60 jährigen Umtrieb hergeſtellt.
Wir halten die Conſequenzen des Heyer’jchen Lehrſatzes für
die Betriebseinrichtungen aller neu zuſammentretenden Genoſſen—
ſchaften, ebenſo auch für diejenigen der jetzt bereits aufgeforſteten und
noch aufzuforſtenden Oedländereien für überaus wichtig. Wie oft
liegt gerade darin der Kern zu aller Oppoſition, daß man gar nicht
abzuſehen vermeint, wann eigentlich in dem ſogenannt nachhaltig be-
wirthſchafteten Walde mit der Benutzung begonnen werden darf.
Kann man aber mit der Ausſicht hervortreten, daß die Nutzung
viel früher beginnt, als Holz vom Umtriebsalter vorhanden iſt,
kann man die Herſtellung geordneter Verhältniſſe der Betriebs—
einrichtung in ihrem weiteren Verlaufe überlaſſen, ſo wird gewiß
manche Oppoſition verſchwinden.
Für den Enkel, der noch nicht vorhanden iſt, haben nur Wenige
jo viel Intereſſe, um für denſelben ſich ſelbſt eine Nutzung entgehen
zu laſſen. Für den Sohn geſchieht es faſt immer mit größter Be—
reitwilligkeit.
112 Die Beitandsbeichreibung.
Gapitel IV.
Die Beſtandsbeſchreibung.
§ 61.
Außer 55 genauen Aufzeichnung der Flächen, wie ſie durch
die Vermeſſungstabelle § 36 gefordert wird, iſt eine Darſtellung
des Waldzuſtandes vermittelſt einer ſpeciellen Beſtandsbeſchreibung
nothwendig.
Der Zweck iſt ein mehrfacher, einmal ſoll die Aufſtellung des
Betriebsplans dadurch vermittelt und die Prüfung deſſelben in Bezug
auf Zweckmäßigkeit der getroffenen Wirthſchaftsdispoſitionen erleichtert
werden, ſodann aber wollen wir dadurch die ſchnelle Orientirung
über den Waldzuſtand jedem neu eintretenden Wirthſchafter ermög⸗
lichen und endlich die Grundlage geben, nach der die in
karte ausgearbeitet wird.
§ 62.
Die Aufnahme geſchieht in der Weiſe, daß wir jede Wirth⸗
ſchaftsfigur durchgehen und für jede Unterabtheilung eisen die
Notizen nach folgenden Vorſchriften ſammeln.
Wir unterſcheiden:
1. ſolche Orte, in denen nur eine Holzart vorkommt
2. ſolche, in denen mehrere Holzarten vorkommen.
Bei Beſtänden der erſten Art notiren wir die Holzart, bei ſolchen
der zweiten haben wir folgende Unterſchiede zu machen:
a) Die Miſchholzart iſt ſo vertreten, daß ſie zuſammenhängende
Flächen ganz oder zum großen Theile occupirt; die Größe derſelben
iſt aber nicht derartig geweſen, daß ſie zur een einer
Unterabtheilung Veranlaſſung gegeben hat.
b) Sie find nicht flächenweiſe, ſondern horſt- gruppenz, ſtreifen⸗
oder ſtammweiſe beigegeben.
Hierbei bleibt zu erläutern, was unter dieſen Ausdrücken zu
verſtehen iſt:
Bei der ſtammweiſen Miſchung iſt der eingeſprengte
Baum ringsum von anderen Holzarten umgeben
bei der gruppenweiſen Miſchung ſieht der Beobachter,
wenn er ſich in die Gruppe hineinbegiebt, die eingeſprengte
Holzart zwei bis drei Glieder tief ſtehen;
Die Beſtandsbeſchreibung. 113
bei der horſtweiſen Miſchung ſieht man von demſelben
Standpunkte aus die Bäume mindeſtens drei Glieder tief
ſtehen, vermag aber überall noch den Hauptbeſtand zu ſehen;
verſchwindet dieſer und kann man den Eindruck empfangen,
als ſei die Miſchholzart eine Hauptholzart, ſo iſt von
flächenweiſer Beimiſchung die Rede; a
bei der ſtreifenweiſen Miſchung ſieht man von der Mitte
aus nach zwei entgegengeſetzten Richtungen ſtets den Haupt—
beſtand, z. B. nach Norden und Süden, nach den recht—
winklig darauf ſtehenden Richtungen iſt dieſer aber nicht
ſichtbar.
Unterſtändige Miſchungen und Schutzhölzer werden ebenfalls
genannt und auch bei dieſen ein flächen-, horſt⸗, gruppenweiſer
Stand unterſchieden oder ungefähr der Flächenbruchtheil angegeben,
auf dem ſie ſich vorfinden.
8 63.
Für die Hauptholzart in jedem Beſtande iſt das Alter anzu—
geben und zwar ſowohl nach den vorkommenden Grenzen wie im
Mittel.
Dieſes Mittel iſt jedoch nicht als einfaches arithmetiſches nach
den angegebenen Extremen zu berechnen, es ſoll vielmehr das Alter
der zwar zweifellos im Beſtande dominirenden, jedoch nicht
ſtärkſten Klaſſe ſein.
Wir halten aus folgenden Gründen dieſes für das zweck—
mäßigſte. Wenn Ungleichaltrigkeiten in einem Beſtande vorkommen,
ſo gilt im Allgemeinen die Regel, daß das Alter der Stämme
mit der Stärke des Durchmeſſers zunimmt, die ſchwächſten ſind
alſo die jüngſten, die ſtärkſten die älteſten. Die Stammzahl ver—
ringert ſich nun von Jahr zu Jahr und wenn auch hier und da
einmal ein dominirender genommen wird, ſo ſind es doch zumeiſt
die ſchwachen Stämme, welche in Abgang treten. Damit fallen
diejenigen fort, welche den Durchſchnitt bisher drückten, und es
wird kommen, daß ein Beſtand innerhalb eines Zeitraums von
20 Jahren nicht 20, ſondern mehr Jahre älter wird. Kluppen
vo
114 Die Beſtandsbeſchreibung.
wir z. B. einen Beſtand und finden in demſelben, wenn wir die
Stämme nach der Stärke in fünf Klaſſen theilen, an Probeſtämmen
folgendes Alter:
Klaſſe J. = 50 Jahre
„ a 8
„ III. . 56 „
„ IV. = 58 „
EEE ,
ſo iſt das Mittel aus ſtärkſten und ſchwächſten 0 2 n 55, das
Mittel aus allen 5 Klaſſen / (50 53 +56 58 60) 277255.
Fällt nun innerhalb der nächſten 20 Jahre Klaſſe J. fort, ſo iſt DaB
Alter nunmehr
Klaſſe II. = 73 Jahre
„mer
ET,
„ N 1 BIES
"
das Mittel aus ſtärkſten und ſchwächſten — 73 + 80 = 76½, das
Mittel aus allen 4 Klaſſen ½ (73 + 76 + 80 + 84) = 78 ½.
Der Beſtand iſt alſo in 20 Jahren rechnungsmäßig mehr als
20 Jahre älter geworden. Beſtimmen wir das Alter nach den
dominirenden unter Fortfall der ſtärkſten Stämme, ſo werden wir an
diejenigen gerathen, welche in dem vorigen Beiſpiele des 50 bis
60 jährigen Beſtandes in der Nähe des gewählten Probeſtammes
für Klaſſe IV. liegen und ebendahin wird unſere Wahl auch in
dem 73—80 jährigen Ort fallen. Es iſt ſehr wahrſcheinlich, daß
wir in dem erſten Falle 58 herausbekommen, im zweiten 78; aber
ſelbſt wenn wir in dem erſten 57 und in dem zweiten 78 erhalten,
ſo haben wir bei unſerem einfachen Verfahren nur mit demſelben,
aber gelinder auftretenden Uebelſtande zu kämpfen, wie bei dem
complicirten.
Beiläufig mag hier bemerkt werden, daß vom wiſſenſchaftlichen
Standpunkte ein drittes Verfahren das richtigſte iſt. Bei dieſem
ſind die Maſſen der Probeſtämme zu ermitteln und das Alter
derſelben.
Die Beſtandsbeſchreibung. 115
4 Aus Maſſe und Alter wird darauf der jährlich erfolgte
Diurchſchnittszuwachs berechnet, indem man die Maſſe durch das
Alter theilt.
Setzt man dann die Maſſen der Probeſtämme in den Zähler,
die Summe der Durchſchnittszuwachsgrößen in den Nenner und
führt die Diviſion durch, ſo erhält man ein Durchſchnittsalter,
welches hauptſächlich von den maſſenreicheren und älteren Stämmen
1 = regiert wird.
Die betreffende Formel würde jein
N mi + m Em Em. + mz
m m mz m in
14244444
41 a2 a3 a, a,
Auch dieſe Formel kann aber in ihren Reſultaten dahin
führen, daß die Beſtände in 10 Jahren um mehr als 10 älter
werden.
Bei den Miſchholzarten wird das Alter nur inſofern an—
gegeben, als in der Beſtandsbeſchreibung zu ſagen iſt, ob ſie gleich—
altrig jünger oder älter als die Hauptholzart ſind.
8 64.
Endlich bleibt noch eine Arbeit, nämlich die, an den Grenzen
zweier Wirthſchaftsfiguren die Beſtandshöhen zu meſſen und ein—
zutragen.
Dieſes Geſchäft iſt da ſehr einfach, wo wir es mit gleich—
artigen Beſtänden zu thun haben. Es genügt dann oft für lange
Streifen die Meſſung einiger weniger Höhen. Man operirt ſo,
daß man den Rand von den Unterſuchungen ausſchließt, weil er
faſt immer etwas andere Verhältniſſe zeigt, als der dahinter liegende
Beſtand. Etwa 15— 20 Schritte beſtandeinwärts werden Probe—
ſtämme aus den augenſcheinlich ſtärkeren Klaſſen ausgewählt und
ihre Höhe mit Hülfe eines Höhenmeſſers gemeſſen. Das arithmetiſche
Mittel tragen wir als maßgebend ein.
Mehrere Meſſungen ſind hingegen an denjenigen Beſtands—
rändern nothwendig, wo entweder Beſtände von verſchiedenen
Altersklaſſen liegen oder wo die Bonität weſentlich verſchieden iſt.
Letzteres findet man namentlich im norddeutſchen Flachlande auf
Sandboden, wenn das Terrain ein wenig anſteigt. Oft iſt das ſo
g*
116 Die Beſtandsbeſchreibung.
eclatant, daß bei einem Altbeſtande das Kronendach in einem
Niveau zu liegen ſcheint, alſo die Bäume nach der Höhe zu ſich um
ſoviel verkürzen, wie der Boden anſteigt. Haben wir unten 25 m
hohes Holz, jo hat daſſelbe bei 5 m anſteigendem Terrain nur
noch 20 m. Solche Unterſchiede ſind natürlich zu berückſichtigen.
Die Lage der Punkte, wo die Unterſuchung genommen iſt, wird
ſich annähernd durch Schrittzählung beſtimmen laſſen. Eine ge⸗
naue Einmeſſung in die Karte erſcheint nicht erforderlich und zwar
aus dem einfachen Grunde, weil die Zahlen nur dazu dienen ſollen,
Taxator, Wirthſchafter und controlirende Beamte aufmerkſam zu machen
auf die beſtehenden Verhältniſſe und dadurch Mißgriffe ſowohl in
der Hiebsfolge wie im Hiebsangriff zu verhüten.
Hiebsfolge und zweckmäßige Beſtandslagerung ſollen uns ſichern
gegen die Sturmgefahr. Die bisher übliche Darſtellung der Be⸗
ſtandslagerung auf den Karten durch Andeutung der Altersklaſſen
und durch Eintragung der Periode, in welcher die Nutzung vorzu⸗
nehmen iſt, hat im Weſentlichen den Zweck gehabt, ein Urtheil |
möglich zu machen, ob die Dispoſitionen richtig getroffen find. Die 1
Darſtellung reicht aber meiner Anſicht nicht dafür aus, weit beſſer und
gründlicher orientiren uns die Höhenangaben. Sie ſind deshalb
auch nicht allein in die Beſtandsbeſchreibung aufzunehmen, ſondern |
auch auf der Wirthſchaftskarte zum Ausdruck zu bringen. |
Die Altersangaben allein können vollſtändig irre führen, wie
ſich dies an einem Beiſpiele leicht erweiſen läßt:
In der durch nachſtehende Figur dargeſtellten Zeichnung haben
wir eine Beſtandslagerung, bei welcher dem durch den Pfeil angedeuteten
herrſchenden Winde entgegen ein
100 jähriger Beſtand liegt und hinter
#0 dieſem ſteht ein 80 jähriger. Die
Holzart iſt die Fichte.
an Iſt nun der jüngere aus Saat
00 entſtanden, in demſelben der Durch-
forſtungsbetrieb wenig gehandhabt und
7 haben wir es mit III. Bonität zu
IR thun, jo wird ſelbſt bei der jo ſturm⸗
gefährdeten Fichte ohne jede Gefahr
die Freiſtellung des Beſtandes er—
Die Beſtandsbeſchreibung. 117
* folgen können. Der 100 jährige iſt ohne Bedenken disponibel und
ſein Anhieb kann gegen die herrſchende Windrichtung vom Rande
3 des SOjährigen Beſtandes her erfolgen.
Haben wir aber genau dieſelben Altersklaſſenverhältniſſe auf
I. Bonität und ift der 80 jährige Beſtand aus Pflanzung ent-
Be ſtanden, durch regelmäßige Durchforſtungen im Wuchſe vorgetrieben,
ſo würde es ein ſehr großer Fehler ſein, wenn man den Altbeſtand
r irn wollte.
Die Höhenverhältniſſe des Beſtandes ſtellen das ſofort
klar, ſelbſt wenn man abſolut keine Ahnung von den Alters—
klaſſen hat.
Im erſten Falle hauen wir nämlich einen Beſtand frei, der
unter normalen Verhältniſſen nach Kunze's Ertragstafeln 20,2 m,
nach Lorey 20,7 m Höhe hat, unter den geſchilderten aber kaum
19 m meſſen wird, nach Baur's Ertragstafeln hat er nur 17,2 m.
Im anderen Falle wird der Beſtand dagegen nach den Kunze' ſchen
Angaben 26,6 m Höhe und nach den Baur' ſchen 27,9 m, nach
den Lorey' ſchen 29,7 m meſſen, alſo bereits eine Höhe erreicht
haben, die die Freiſtellung unmöglich erſcheinen läßt.
Die Höhe iſt nun einmal dasjenige Moment, was zumeiſt den
Sturm gefahrbringend macht. Hebt man es aber in der richtigen
Weiſe heraus und bringt es zur ſachgemäßen Darſtellung, ſo
müſſen die directen Fehler in den Hiebsdispoſitionen ſofort auf-
fallen und man wird vor definitiver Feſtſtellung des Betriebs—
planes eine Correctur vornehmen können. Auch zweifelhafte Fälle
ſind leicht herauszufinden und dann durch eine Prüfung im Walde
aufzuklären.
Die Höhenangaben auf der Karte werden ſich als weſentliche
Hülfe nach mancher Richtung hin erweiſen und deshalb glaube ich
auch, daß ſie einmal eingebürgert, nicht wieder verſchwinden werden.
8 65.
Die geſammelten Notizen ſind unter Benutzung des nach—
ſtehenden Formulars überſichtlich zuſammenzuſtellen:
Die Beſtandsbeſchreibung.
118
Belauf Block Ber 1
Beſchreibung
3 Zur Der Hauptbeſtand wird 7
= Holzzucht m Mir Außerdem kommt vor
. 8
E = E 191015 durch . >:
= = = Hart 118 Holzart Stellung — Alter
8 u ] Holzart von bis mittel |
Die Beitandsbeichreibung, 119
ndes ' Betriebsvorſchläge und Beſtimmungen
. E 2 =
b 8 2 2 = Ge⸗
* 2 8 ES, 8 = f
hen des Beſtands S , &, z& | > Vorſchag . nehmigte „
de Rändern SS EZ 2 S = des Betriebs. $
1 5 „3 | © | Tarators | & |dispofition] &
Hut! > 2
% hal a [nal a || = Ina a ha d haf d
120 Die Beſtandsbeſchreibung.
Bee
jagen: Ä
Die Colonnen |
zur Holzzucht benutzte Fläche,
unfertige Kulturen,
Räumden und Blößen,
werden nach den Angaben der Vermeſſungstabelle ($ 36) gemacht.
Die Eintragungen über die Hauptholzart, das Alter, die Miſch—
hölzer und deren Stellung erläutern ſich aus dem Vorgetragenen
und dem unter $ 72 gegebenen Beiſpiele.
Die Eintragung der Höhen wird am zweckmäßigſten jo ge—
ſchehen, daß man eine Zeichnung der Abtheilung im Maßſtabe dern
Wirthſchaftskarte giebt und die Zahlen dort an diejenigen Punkte
ſetzt, wo ſie im Walde gefunden wurden.
Ein Beiſpiel zeigt uns die nebenſtehende Figur, welche in Ab-
theilung a einen Kiefernbeſtand, in b einen
Eichenort darſtellen ſoll. Die Kiefern
haben in der Nordweſt-Ecke eine Höhe
von 20 m, am Nordrande find fie nur
19 m hoch, fallen im Oſten bis zu 18 m
und zeigen die geringſte Höhe im Süden.
Analoges Verhalten zeigt die Eichen⸗
abtheilung.
Aus den wenigen Zahlen wird man ſofort entnehmen, daß die
Standortsverhältniſſe am günſtigſten auf der Weſtgrenze ſind. Sie
verſchlechtern ſich von NW h nach SO. Während man nämlich nach
dem angegebenen Alter und der erreichten Beſtandshöhe den nordweſt—
lichen Theil des Beſtandes als Bonität II. für die Kiefer anzu⸗
ſprechen hat, haben wir im Südoſten nur noch dritte Bonität.
Die Handzeichnungen werden ſtets nach Norden drientirt.
Wo es der Raum geſtattet, kann die ganze Wirthſchaftsfigur zu⸗
ſammen aufgetragen werden, ſelbſtverſtändlich iſt aber dann der Er-
kennungsbuchſtabe einzutragen.
Die den Betriebsvorſchlägen und Beſtimmungen gewidmeten
Colonnen finden ſpäter ihre Erläuterung.
ei ,
„
Die Auswahl der Betriebsbeſtände. 121
Capitel V.
Die Auswahl der Betriebsbeſtände.
8 66.
Unter einem Betriebsbeſtande wollen wir einen ſolchen vers
ſtehen, in welchem planmäßig innerhalb der nächſten Periode eine
Holznutzung ſtattfindet. Es kann dieſe ebenſo gut in dem Abtriebe
des Beſtandes, wie in dem Anhiebe zum Zwecke der natürlichen
Verjüngung, ebenſo gut in einem Lichtungshiebe, wie in einer
Durchforſtung beſtehen. Bedingung dagegen iſt, daß ſie planmäßig
vorgeſehen werden ſoll. Wollten wir auch die nicht planmäßigen
beachten, ſo würden ſchließlich wohl alle Orte als Betriebsbeſtände
anzuſehen ſein, denn die natürliche Verminderung der Stammzahlen
bringt innerhalb eines Decenniums überall Nutzungen hervor.
Wir treffen zunächſt eine erſte Auswahl der Betriebsbeſtände,
wobei entſcheiden Rückſichten des Waldbaues, der Beſtandspflege,
des Forſtſchutzes und der Zuwachsverhältniſſe. Unabhängig ſtellen
wir uns dabei noch von dem Zwange, den uns ſpäter bezüglich der
in Betrieb zu nehmenden Fläche der Umtrieb und die Nachhaltig—
keit auflegen.
Eine erſte Colonne der zweiten Abtheilung in dem § 65 ab—
gedruckten Formulare dient zur Aufnahme der betreffenden Notizen.
Dieſe ſelbſt ſind nach folgenden Unterſcheidungen zu BU;
Jh J. hiebsnothwendige Beſtände,
2. hiebsreife Beſtände,
3. Lichtungen,
4. Durchforſtungen.
Hierüber iſt Folgendes noch zu ſagen:
8 67.
Hiebsnothwendig kann ein Beſtand aus waldbaulichen und
aus finanziellen Rückſichten ſein, aus erſteren iſt er es dann,
wenn der Boden unter ihm dauernd zurückgeht. Es tritt das
ein, wenn ein Beſtand ſo lückig iſt, daß er den Boden nicht mehr
zu ſchützen vermag und die Stämme ſo weit auseinanderſtehen,
daß nach ihren Zuwachsverhältniſſen eine Verdichtung des Schluſſes
122 Die Auswahl der Betriebsbeftände.
unmöglich it. Die Zuwachsverhältniſſe ſind hierbei deshalb be-
ſonders zu betrachten, weil ſehr wohl ein Beſtand vorübergehend
den Eindruck eines hiebsnothwendigen machen kann. Nach einer
umfangreichen Schneebruchcalamität, nach heftigen Sturmſchäden,
nach einem Inſectenfraße ſieht mancher Beſtand ſo licht, ſo krank in der
Belaubung reſp. Benadelung, ſo heruntergekommen aus, daß man leicht
an ſeiner Reproductionskraft verzweifelt. Erblickt man denſelben Ort
nach wenigen Jahren wieder, ſo hält man es oft kaum für möglich,
daß eine ſolche Veränderung eintreten konnte: Die Lücken ſind zu⸗
gezogen, das Laubdach iſt dicht, der üppige Graswuchs zurück⸗
gedrängt; kurzum Alles iſt wieder auf dem beſten Wege, um in
gute Bahnen einzulenken.
Es iſt daher Vorſicht dringend anzuempfehlen, ehe man das
Wort „hiebsnothwendig“ ausſpricht. Windbruch und Schneebruch⸗
calamitäten, die ſtammweiſe, nicht neſter- und flächenweiſe erfolgen,
wirken mitunter wie ſtarke Durchforſtungen, indem ſie den Zu⸗
wachs erheblich ſteigern.
Hält der Taxator den Beſtand wirklich für derartig, daß er
dauernd die Aufgabe, die Bodenkraft zu ſchützen, nicht erfüllt, ſo
wird in die Colonne die Hiebsnothwendigkeit eingetragen.
Es kann ein Beſtand ferner aus geldwirthſchaftlichen Rückſichten
hiebsnothwendig ſein, z. B. wenn die Rothfäule mit jedem Jahre
größere Dimenſionen annimmt oder wenn vielleicht durch den Bau
einer Bahn, einer Chauſſee ein Beſtand derartig geöffnet iſt, daß
er ohne jeden Zweifel dem Windbruch oder Wurf anheimfällt.
Wir können den allgemeinen Gedanken, der uns leiten ſoll, ſo
ausſprechen: Finanziell liegt die Hiebsnothwendigkeit vor, wenn
ein längeres Stehenlaſſen des Beſtandes die Wahrſcheinlichkeit mit
ſich bringt, daß er an Gebrauchswerth verliert.
Trotz dieſes leitenden Gedanken werden wir mitunter in
Zweifel darüber ſein, ob die Hiebsnothwendigkeit vorhanden iſt. Zur
Entſcheidung möchte es empfehlenswerth ſein, das Alter mit in
Betracht zu ziehen und bei jüngeren Beſtänden abzuwarten, ältere
aber in die Rubrik aufzunehmen.
Sehr einfach geſtaltet ſich die Beantwortung der Frage, was
wir zu den hiebsreifen Beſtänden zu rechnen haben. Es gehören
Die Aufſtellung des Betriebsplanes. 123
nämlich dahin alle Beſtände, die das volle Umtriebsalter er—
reicht haben.
Die hiebsnothwendigen haben den Vorrang vor den hiebs—
reifen und aus ihnen werden in erſter Linie bei definitiver Feſt—
ſetzung des Planes die Betriebsbeſtände gewählt.
Die Anſetzung von Lichtungen und Durchforſtungen geſchieht
nach den Rückſichten der Beſtandspflege. Die Maſſe, welche der
Hieb zu liefern hat, wird aber auch hier nicht angegeben, weil dem
Wirthſchafter darin volle Freiheit gelaſſen werden muß. Angaben
erſcheinen mir deshalb von geringem Werth, weil für die Zeit der
Ausführung eine ganze Periode zur Verfügung ſteht und es
ein weſentlicher Unterſchied ſein kann, ob man am Anfang oder
Schluß durchforſtet. Wie leicht können auch Calamitäten ſtörend
eingreifen und die Zahlen ungültig machen. Thatſächlich liegt die
Sache denn auch ſo, daß die Zahlen der Abſchätzungswerke nur
den Werth einer perſönlichen Meinung des Taxators haben, an die
ſich bei Aufſtellung der jährlichen Hauungspläne und der defini—
tiven Feſtſetzung der Durchforſtungserträge Niemand ernſtlich hält.
Das Bedürfniß entſcheidet und deshalb genügt es meiner Anſicht
überhaupt auszuſprechen, daß durchgeforſtet werden ſoll.
Das wie und wann wollen wir dem Wirthſchafter zur Be—
urtheilung überlaſſen.
Capitel VI.
Die Aufſtellung des Betriebsplanes.
8 68.
Nachdem nun die Arbeiten, welche bis dahin beſchrieben wur—
den, geliefert ſind, geſtaltet ſich die Aufſtellung des eigentlichen
Betriebsplanes außerordentlich einfach dahin, daß unter Anhalt an
den feſtgeſetzten Umtrieb, ſowie die vorliegende Betriebsfläche und
den danach für die erſte Periode entfallenden Flächenabnutzungsſatz
aus den als hiebsnothwendig und hiebsreif bezeichneten Beſtänden
blockweiſe diejenigen ausgewählt werden, welche in die erſte Periode
geſetzt werden ſollen.
124 Die Aufſtellung des Betriebsplanes.
Haben wir z. B. in einem Blocke eine Fläche von 1240 ha
an fertigen Kulturen und Beſtänden, ſoll dabei der Umtrieb auf
80 Jahre feſtgeſetzt werden, ſo ſind von den Beſtänden, die als
hiebsnothwendig und hiebsreif in dem Betriebsplane bezeichnet ſind,
155 ha für die erſte Periode auszuwählen.
$ 69.
Ehe die Rechnung 5 angeſtellt werden kann, wollen wir noch
beſprechen, was unter dem F hier einzuſetzen iſt.
Es iſt die Summe der in einem Blocke durch die Ver⸗
meſſungs-Tabelle als zur Holzzucht beſtimmt und beſtanden be:
zeichneten Flächen. Es bleiben mithin außer Betracht
1. die als Räumden und Blößen bezeichneten Flächen,
2. die unfertigen Kulturen. |
Unbedingt gerechtfertigt erſcheint das Fortlaſſen der Blöße.
Sie bringt zu der jährlich im Walde producirten Holzmaſſe nichts
und es würde geradezu ungerechtfertigt erſcheinen, wenn man nur
aus dem Grunde, weil ſie vorhanden iſt, die Flächennutzung im
Walde erhöhen wollte. Das würde aber der Effect ſein; denn
it in dem vorhin (§ 68) angezogenen Beiſpiele außer der
Fläche von 1240 ha noch eine ſolche von 80 ha Blöße dabei, ſo
würde die jährliche Schlaggröße er — 16,5, die periodiſche
= 165 ha, mithin erheblich höher als vorher ſein. Der Wald iſt
aber genau derſelbe geblieben, ebenſo die Production und man kann
daher die höhere Flächennutzung nur als eine über die Nachhaltig⸗
keit gehende anſehen.
Nicht ganz ſo ſchlimm liegen die Verhältniſſe bei dem Herein⸗
ziehen der Räumden. Dieſe produciren doch immerhin noch etwas
Holz und um eben ſo viel könnte deshalb die Nutzung erhöht
werden. Zudem können ſie ja wirklich in Abtrieb genommen
werden, was bei der Blöße unmöglich iſt. Dennoch möchte ich
mich aus zwei Gründen gegen die Aufnahme entſcheiden. Der erſte
liegt darin, daß für die Zeit, wo die Räumden die Schlagflächen
bilden, die Renten ſo niedrig werden, daß der Beſitzer nicht damit
zufrieden ſein kann. Die Ergänzung bis zu einer ausreichenden
Die Aufſtellung des Betriebsplanes. 125
Höhe aus dem Reſervefonds wird dabei aber namentlich im Anfang
der Wirthſchaft unmöglich ſein.
Der zweite Grund liegt darin, daß es für die Hebung des
Waldzuſtandes nothwendig iſt, möglichſt ſchnell die Räumden in
voll producirende Beſtände zu verwandeln.
Fügen wir die Räumden in den Verband ein, ſo kann die
Kultur nur in dem durch die Flächennutzung vorgeſchriebenen,
keinenfalls in raſcherem Schritt vorrücken, ſtellen wir ſie dagegen
den Blößen gleich, laſſen ſie aus der Berechnung der Fläche fort,
ſo erhält die Wirthſchaft die Freiheit, mit der Kultur in beliebig
raſcherem Tempo vorzuſchreiten und es dahin zu bringen, daß wo—
möglich mit dem Beginn der zweiten Periode die Räumden ver⸗
ſchwunden ſind.
Endlich haben wir auch die unfertigen Kulturen fortgelaſſen.
Der Zweck, den wir dabei verfolgen, iſt, eine weitere Sicherung der
Nachhaltigkeit zu erhalten. Nur dann, wenn gut kultivirt wird,
liefert der Wald nachhaltig die volle Rente. In den meiſten
bäuerlichen Waldungen der Mark Brandenburg wurde z. B. auch früher
kultivirt, d. h. man zog, wenn die Geſpanne ſonſt nichts zu thun
hatten, Pflugfurchen, warf Samen hinein und bekümmerte ſich nicht
weiter darum, wie viel oder wie wenig aufgegangen war. Und
in den meiſten Fällen war das herzlich wenig, der Stand der
Pflanzen wurde in der Folge dann weiter derartig decimirt, daß
die wenigen übrig gebliebenen Kiefern ihre Aeſte nach Belieben aus—
breiten und jene bekannten Kuſſelbeſtände bilden konnten, die auf
weiten Strecken zu finden ſind.
Der Effect der hier vertheidigten Maßregel iſt eine Verkleine—
rung der Hiebsflächen bei ſchlechtem und die Gewährung einer
möglichſt hohen Flächenabnutzung bei gutem Kulturbetriebe.
Beides wird leicht durch ein Beiſpiel klar werden:
Haben wir in dem Betriebsplane gefunden
860 ha Beſtände,
30 „ Blöße,
40 „ unfertige Kulturen,
8 „ Räumden
938 ha
126 Die Aufitellung des Betriebsplanes.
und 70jährigen Umtrieb, jo kann bei 10 jährigen Perioden nur
eine Abtriebsfläche von 5 5 — rot, 123 ha zugebilligt werden.
Läßt nun der Beſitzer ſich die Kultur der Blößen und Räumden,
die Nachbeſſerungen und die Aufforſtung der durch die Nutzung
entſtehenden neuen Blößen am Herzen liegen, ſo daß am Schluß
der Periode bei der Taxationsreviſion gefunden werden
910 ha Beſtände,
12,3 „ Blößen,
15,7 „ unfertige Kulturen,
ſo kann die periodiſche Flächenabnutzung auf 1 = 130 ha, alſo
um 7 ha höher feſtgeſetzt werden.
Gewiß wird eine ſolche, auf guten Kulturbetrieb gelten Prämie
auch dazu anſpornen, ſie zu erwerben.
Der Effect eines liederlichen Kulturbetriebes ſtellt ſich Un
gegen folgerichtig ſo, daß zu der Rubrik der unfertigen Kulturen
mehr und mehr Fläche wandert. Bei der nächſten Reviſion wird
daher die Betriebsfläche kleiner, mithin auch die Hiebsfläche, und
wie wir ſpäter ſehen werden, in dieſem Falle auch die Rente.
Die Flächenabnutzung iſt ſomit genau an den Erfolg des
Kulturbetriebes geknüpft und damit meiner Anſicht nach der Schluß⸗
ſtein für die Durchführung eines nachhaltigen Betriebs geſetzt.
8 70.
Steht die Fläche feſt und iſt der Quotient blockweiſe be⸗
rechnet, ſo iſt es Sache des Taxators die engere Wahl unter den
Beſtänden zu treffen, die zur Erfüllung des Flächenetats zum Ab⸗
trieb in Vorſchlag gebracht und in die bezügliche Colonne des
Formulars für den Betriebsplan aufgenommen werden ſollen.
Dieſes Geſchäft kann ein ſehr einfaches ſein, wenn die als
Betriebsbeſtände ausgeſuchten Orte faſt genau die Quote decken
und keinerlei Rückſichten bezüglich der Hiebsfolge zu nehmen ſind.
Ein ſolcher Fall gehört aber wohl zu den großen Ausnahmen und
die Regel wird ſein, daß die hiebsreifen und die hiebsnothwendigen
r
ö ip u u u no 32 len nie
Die Aufſtellung des Betriebsplanes. 2
Beſtände auf größeren Flächen vorhanden ſind, als der Plan es
verlangt. |
Der Taxator hat daher eine Sichtung vorzunehmen und vorn—
weg alle diejenigen Beſtände auszuſcheiden, die durch die Verjüngung
eine nicht geſchickte Beſtandslagerung hervorrufen. Die Verhältniſſe
ſind nach dieſer Richtung einer möglichſt genauen und ſtrengen
Prüfung zu unterziehen. Die Rückſicht auf die Nachbarn kann
dabei auch das Stehenlaſſen eines für ſich allein als hiebsnoth—
wendig angeſprochenen Beſtandes rechtfertigen.
Bei jedem dann noch in Betracht kommenden Beſtande muß
ſich der Taxator die Frage vorlegen, welche Vortheile und Nach—
theile Hieb, reſp. Verſchonung mit demſelben dem Walde und ſeinem
Beſitzer bringen, um je nach der Beantwortung die Entſcheidung
zu treffen. So werden z. B. Beſtände, die zur Rothfäule neigen, jetzt
aber noch leidlich geſund ſind, ferner Beſtände, die augenblicklich noch
empfänglichen Boden haben, aber bei weiterer nicht genügender Be—
ſchirmung der ſpäteren Verjüngung erhebliche Verlegenheiten bereiten
werden, oder endlich Beſtände, deren Zuwachsprocent unter den Be-
trag geſunken iſt, der vom Taxator als ein minimaler angeſehen
wird, zu hauen ſein. Entgegengeſetzt aber treten diejenigen Beſtände
in die Reihe der zu erhaltenden, welche trotz erlangtem Haubarkeits—
alter den Boden noch vollſtändig decken, geſund ſind, und noch ein
Zuwachsprocent zeigen, was der vorhin gedachten Grenze fern bleibt.
Liegt der Fall vor, daß die bei der erſten Auswahl gewonnenen
Beſtände den periodiſchen Flächenantheil nicht erreichen, ſo muß
von dem Taxator aus der Geſammtheit der Beſtände eine zweite
Auswahl angeſtellt und dadurch der Quotient d vollgemacht werden.
Der Entſchluß des Taxators wird in jedem Falle in die
Colonne „Vorſchlag des Taxators“ eingetragen.
§ 71.
Damit iſt nun Alles ſoweit vorbereitet, daß die definitive
Feſtſetzung derjenigen Orte erfolgen kann, in denen der Hieb zu
führen iſt.
Hierbei bietet ſich nochmals Gelegenheit, alle vorhandenen
Zweifel über die Wahl des einen oder anderen Beſtandes zur
128 Die Aufſtellung des Betriebsplanes.
Sprache zu bringen und zu entſcheiden, ſo daß die Arbeit ſich
zugleich zu einer letzten Reviſion der gemachten Vorſchläge ge
ſt altet.
Die definitive Auswahl hält ſich genau an die rechnungs⸗
mäßige Hiebsfläche und beſtimmt, welche Wirthſchaftsfiguren ganz
zum Hiebe kommen und zugleich auch diejenige, in welcher nur ein
Theil zu nehmen iſt. Die Größe deſſelben iſt im Plane anzugeben,
draußen im Walde aber iſt er wie eine beſondere Abtheilung auszu⸗
zeichnen, in der Karte erſcheint er als Betriebsfläche angelegt.
In dem Beiſpiel“) iſt die ganze Flächengröße = 236,2 ha und
nach Abzug der zu kultivirenden Blöße 235,7 ha. Von dieſer
Fläche gehen noch die unfertigen Kulturen mit 5,1 ha ab, ſo daß
im Ganzen als beſtanden bleiben 230,6 ha und auf die 10 jährige
Periode des 100jährigen Umtriebes eine Fläche von 23,1 ha
entfällt.
Der Vorſchlag des Taxators geht dahin, die hiebsnothwendige
Fläche von 10,8 ha in Figur 1 zu hauen, ſodann die hiebsreifen
Beſtände in 13b und 14b mit 1,3, reſp. 10,8 ha. Das iſt zuſammen
eine Fläche von 22,9 ha. Es fehlen alſo noch 0,2 ha.
Es iſt in Vorſchlag gebracht, dieſe zu entnehmen von der
Oſtſpitze der Figur 4, Abtheilung a, aus einem Beſtande, der jetzt
noch nicht als hiebsnothwendig, ſondern nur als hiebsreif trotz
ſeines hohen Alters angeſprochen iſt, der aber zweifellos in der
nächſten Periode unter die hiebsnothwendigen Beſtände geſetzt werden
wird. 5
Die Beſtätigung dieſer Vorſchläge unterliegt keinem Bedenken
und es kann die Ausfüllung der letzten Colonne erfolgen.
Auch die Durchforſtungen find bei dieſem letzten Gange feſtzu⸗
ſtellen. In dem Beiſpiele ſind die bezüglichen Vorſchläge des
Taxators mehrfach geändert. Die Wirthſchaft iſt jedoch hier nicht
ſo ſtreng an den Plan gebunden und es haben die Beſtimmungen
nur den Charakter eines nach beſtem Wiſſen und Willen zur Zeit
abgegebenen Vorſchlages, von dem nach Lage der Abſatz-Conjunctur
und nach Rückſichten der Beſtandspflege abgewichen werden kann.
*) pg. 134 und 135.
Die Aufſtellung des Betriebsplanes. 129
8 72.
* Der Betriebsplan iſt im Formular mit der Beftandsbefchreibung
zun verbinden und erhält die drei letzten Colonnen des in § 65 mit-
getheilten und für das nachſtehende Beiſpiel benutzten Schemas.
Die erſte davon enthält die im $ 66 bereits beſprochene Charak—
teriſtik des Beſtandes, je nachdem derſelbe zu bezeichnen iſt als
hiebsnothwendig, hiebsreif, zu durchforſten oder zu lichten. Die
erſten beiden Kategorieen tragen wir mit der Fläche, die anderen
ohne dieſelbe ein. ö
Die Flächenangabe hat den Zweck, uns einen raſchen Ueber—
blick über die Summen zu geſtatten und als Wegweiſer dafür zu
dienen, ob die Vorſchläge des Taxators, welche in die zweite Haupt⸗
colonne kommen, Beſtände zurückſtellen oder noch in die Reihe der
hiebsreifen hervorziehen müſſen.
5 Die zweite Colonne „Vorſchlag des Taxators“ wird ausgefüllt
mit den je nach den obwaltenden Verhältniſſen zu wählenden
Worten:
zu hauen,
zu lichten,
zu durchforſten.
Die zu hauenden Orte werden wiederum mit der Fläche eingetragen.
Die dritte Colonne „definitive Feſtſetzung“ iſt genau ebenſo ein—
gerichtet wie die zweite und wird in gleicher Weiſe ausgefüllt. Sie
iſt diejenige, nach welcher die Karte zu zeichnen iſt und deren Beſtim—
mungen für den Wirthſchafter bezüglich der Hauptnutzung unbe—
dingt, bezüglich der Vornutzung bedingt maßgebend ſind.
Blockweiſe wird endlich der Plan von dem Taxator und den
etwa zugezogenen Obmännern und Reviſoren zur Anerkenntniß der
darin enthaltenen Beſtimmungen unter Beifügung des Datums
unterſchrieben.
130
Die Aufſtellung des Betriebsplanes.
Belauf Block
Beſchreibung
u Zur Der Hauptbeſtand wird a
= 2 Holzzucht gebildet Außerdem kommt vor
„benutzte
„ Flache | durch 0 f
2 2 A Holzart Stellung — Alter !
3358 9 Holzart | von bis Mittel a
1. a.] 10 8 Eiche 120 250 | 180 | Buche | gruppenweife — gleichaltt
Kiefer einzeln — jünger
Birke desgl. — „
5 b. 10 Kiefer 40 50 | 45 | Buche desgl. — gleichalt
= Eiche Dia Ne , A
=
= v
&
212.721 ı 21 Siehe 65 75 70 Eiche horſtweiſe — =
Buche desgl. „
Buche f flächenweiſe unterſtändig g
b. 13 Eiche 40 50 50 Kiefer einzeln — gleichaltri
Buche gruppenweiſe — 5
Birke einzeln 115 „
1 9 4 Kiefer 80 100 | 90 Buche | unterftändig — jünger f
— 5
=
5 |
=
4. a. 169 Eiche 120 200 180] Buche einzeln — 170
f Kiefer einzeln — 1
b. 4 2 Kiefer 35 45 40 Kiefer Ueberhälter — — N
Birke einzeln — gleichaltr
Sa. J. 64 8
Die Aufſtellung des Betriebsplaues. 131
Betriebsvorſchläge und Beſtimmungen
na 2 g
| | 25 8 8 Ge⸗
| SEA „5 Vorſchla nehmigte
des Beſtandes ß S SS * tigte | „
an den Rändern SSE S des [ Betriebs. =
A 8 [=** 8 2 & 8 5 Tarators | dispoſition &
hal a [nal a || & [nal d 27 E15
tebönoth-
? wende 1008 zu hauen 108 zu hauen 108
Durch⸗
forſtung - I-
Oſtſpitze
zu hauen zur
Erfüllung | 0 2 | zu hauen 0
des Flächen-
etats
Durchforſt. Fan! ae
hiebsreif 16| 9
hiebsnothw. 108
hiebsreif 169 1110 11
9³
132 Die Aufſtellung des Betriebsplanes.
Belauf Block E
Beſchreibung
— 5 7
S5 Zur Der Hauptbeſtand wird ö
= 4 Holzzucht gebildet Außerdem kommt vor
25 8 8 18 durch 1 i 1
2 5 S booze Stellung — Alter
„ Ta Holzart | von bis Mittel )
5. 14 0 Eiche 120 180 160 Buche [horſtweiſe — gleichaltt
5 3 | Kiefer 40 | 50 | 50 Eiche desgl. — 5
85
E
1 9
=
= 0
5 6. a. 20 8 Kiefer | 50 70 65 | Bude horſtweiſe, einzeln — au
f 5 f Mn — gleichaltr
Eiche einzeln — 5
bi 97 Kiefer horſtweiſe übergehalten
i
7. 12 1] Kiefer 80 l
4 7 | Kiefer 40 i
|
i
8. a.] 22 | 4 | Kiefer 48 |. 51 50 1 .
b. 4 2 | Kiefer 12 | Kiefer Ueberhälter
Sa. I. s 0 1
Die Aufſtellung des Betriebsplanes. 133
andes Betriebsvorſchläge und Beſtimmungen
5 E S — :
1 * 8 5 8 Ge⸗
Hohen des Beitandes 8 , , s& | „ schlag „ ene | „
indem S 388 des S | Betrieba- | $
0 1 8 8 288 5 | Tarators | & |dispofition] &
hal a {nal a | = [nal d ha d ha d
hiebsreif 140 — —
Durchforſt. Durchforſt. —
Durchforſt. Er a
0 5 ja 11 2
Durchforſt. Durchforſt. Durchforſt.
Durchforſt. N ai Bar
-1015 I] hiebsnot hw...
hiebsreif 140
134 Die Aufſtellung des Betriebsplanes.
Belauf
8 Zur Der Hauptbeſtand wird
2 Holzzucht gebildet
benutzte
5 = = Fläche durch 1 5 8
ee Holzart
885 1777 Holzart | von bis Mittel
a
9. 5 | 1 | Kiefer Kiefer | Ueberhälter
11 | 3 | Kiefer 35
—
2 5
0 10. 15 3 | Kiefer 35 Eiche gruppenweiſe u. einzeln
8 gleichal
= —
=) |
»ıi 11. a. 3 | 3 | Kiefer 30 40 | 35 Eiche desgl. „
2 b.] 5 5 Kiefer 60 70 65 Eiche desghl. — „
RI
12. a. | 11 | 3 | Kiefer 35 Eiche desgl. 8 2
b. 1 ı 1] Kiefer 60 | Eiche desgl. > “
13, 13 5 Kiefer . | . | 20 Eiche horſtweiſe — ungleichalt
1 | 5 | Kiefer 100 | 115 | 110 | Eiche einzeln „
85
&
14. 8 9 | Kiefer 5 : 9 | Birfe einzeln — gleichaltt
10 | 8 Kiefer 90 | 103 | 100 | Eiche einzeln ER
|
4
Sa. III. 87 4
Sa. I. 84 0 ö
Sa. 1, 64 8
| 236 2
Das durchſchnittliche Alter (efr. Anlage) iſt 73, der dazu gehörige Umtrieb 146 Jahr. 0
nach Fortlaſſung der Hiebsnothwendigkeiten bleibt der ſich berechnende Umtrieb über 100
Er wird in Gemäßheit § 53 auf 100 Jahr feſtgeſetzt. Hiebsflaäche für die e
10 jährige Periode nach Abzug der unfertigen Kulturen und Räumden = 23,1.
1
m
Die Aufſtellung des Betriebsplanes. 135
andes Betriebsvorſchläge und Beſtimmungen
1 EE > = .
4 LsEr Is > >
hohen des andes SE 223 3 SS Vorſchlag] „ nehmigte]
5 1120 52 BE * 828 8 des 5 | Betriebs: | $
ee ven 5 FR | 238 5 | Zarators | & |dispofition]| S
1 i v 22
. hal d lnal a | 2e Inal a hal d hal d
5 1 ae . 2
Durchforſt. Durchforſt. —
Feld
1
Durchforſt. — Durchforſt.
45
2 * 7 er
9—12
Durchforſt. — —
Durchforſt. Durchforſt. Durchforſt.
hiebsreif 103 zu hauen 113 zu hauen 113
13
hiebsreif 10 8 zu hauen 10 8 zu hauen 108
14
Mi. 1 42 . . 121 12 1
hiebsreif 121
hiebsnothw . |. 8 I.
„0 5 hiebsreif 140
hiebsnothw. 10 8 .
a 0 |Bieserei 16 9 * . 119 1170
7 * [5/1 [0 |5 ( biessnothw. [10/8 | \ 23 1 23 1
ä hiebsreif 43 01 | | !
5
I |
136 Die Aufſtellung des Betriebsplanes.
Anlage.
Berechnung des durchſchnittlichen Alters.
Wirthſchafts⸗ Ar Flache Alter e |
figur theilung | Fläche x Alter
ha | dee ha dec
1 a 10 8 180 1944 0
b 1 0 45 45 0
2 a 21 2 70 1484 0
b 1 3 50 65 0
3 9 4 90 846 0
4 a 16 9 180 3042 0
4 b 4 2 40 168 0
5 a 14 0 160 2240 0
b 5 3 50 265 0
a 20 8 65 1 352 0
7 a 12 1 80 968 0
b 4 7 40 188 0
8 a 22 4 50 1120 0
b 4 2 12 50 4
D a 5 1 — — 0
b 11 3 35 395 5
10 15 3 35 535 5
11 a 3 3 35 115 5
b 5 5 65 357 5
12 a 11 3 35 395 5
b 1 1 60 66 0
13 a 13 5 20 270 0
b 1 3 110 143 0
14 a 8 9 9 80 1
b 10 8 100 1080 0
235 7 17216 0
Darſtellung des Waldzuſtandes durch die Karte. 137
Capitel VII.
Darſtellung des Waldzuſtandes und des Betriebsplanes
durch die Karte.
| 8 73. |
Der Betriebsplan iſt in ſeinen Beſtimmungen durch eine Karte
darzuſtellen.
Diieſe Darſtellung hat nicht allein den Zweck, den Wirthſchafter
über die örtliche Lage der einzelnen Beläufe, Blöcke, Waldorte,
Diiſtricte und Abteilungen zu orientiren, ſondern auch die Aufgabe,
ihm ein möglichſt vollſtändiges Bild über den Waldzuſtand zu geben
und ihn über die Ziele, welche der Wirthſchaft vorgeſteckt ſind, zu
informiren. Das Ideal einer kartographiſchen Darſtellung würde
jein: eine vollſtändige bildliche Wiedergabe aller Beſtimmungen des
Betriebsplanes und des Inhalts der ſpeciellen Beſchreibung. Dieſes
Ideal iſt deshalb nicht erreichbar, weil die Karte durch zu viele
Eintragungen an Ueberſichtlichkeit verliert. Wir werden daher auf
Vieles aus dem Detail verzichten müſſen, hoffen aber alles Weſent—
liche ohne Beeinträchtigung der Ueberſichtlichkeit zur Darſtellung
bringen zu können.
8 74.
Zuerſt und vor allen Dingen iſt das Wegenetz einzuzeichnen.
C hauſſirte Wege find an den Rändern mit Doppellinien einzufaſſen;
der von denſelben als Planum bezeichnete Raum iſt braun anzulegen.
Ausgebaute Holzabfuhrwege ſind mit einfachen Linien abzugrenzen,
unausgebaute mit einer ohne Unterbrechung laufenden und einer
geſtrichelten Linie. Das Planum wird ebenfalls braun angelegt.
Alle nicht fahrbaren Wege und Geſtelllinien ſind, wenn ſie als
Trennungslinien von Wirthſchaftsfiguren irgend welcher Art auf—
genommen ſind, mit weißer Farbe anzulegen, ſo daß ſie ſich alſo
in völlig bezeichnender Art abheben und über die Fahrbarkeit und
Nichtfahrbarkeit abſolut kein Zweifel ſein kann.
Die Grenzen der Blöcke bezeichnen wir mit .. .— .— en,
n » „ Waldorte „ 92934444
1 4 „ Diſtricte N l 5
138 Darſtellung des Waldzuſtandes durch die Karte,
Die Nummerirung geſchieht bei den Blöcken mit ſtehenden
römiſchen Zahlen, bei den Waldorten werden die Namen eingetragen.
Die Diſtricte erhalten arabiſche Ziffern.
Die Nummerirung läuft, wie erwähnt, ſo wie man ſchreibt
(vgl. § 35), jedoch in der Weiſe, daß die Diſtricte eines Wald-
orts auf einander folgende Nummern zeigen.
8 75.
Die Blocknummer erhält gleich rechts neben ſich die beſtimmte
Umtriebszeit, alſo z. B. I. 80, d. h. Block IJ. wird im 80 jährigen
Umtriebe bewirthſchaftet.
Die Flächen der Abtheilungen werden auh den Hauptholz⸗
arten angelegt und wird auf der Karte eine Farbenerklärung dazu
gegeben. Ganz zweckmäßig iſt es dabei, wenn man die für die
Staatsforſten einmal eingeführten Farben benutzt. Sie ſind z. B.
in Preußen für
„%% VOR
Buße n n
DURR 2 un SONDNDN
Erlen aan
Aspen 5
andere Laubhölzer 32
Nadelholz alte re
Die Miſchung innerhalb der Abtheilungen deuten wir durch
weitere Zeichen an und zwar:
durch Punkte, die einzeln ſtehen, die ſtammweiſe Einſprengung,
durch Punkte, die zu je zweien bei einander ſtehen, die
truppweiſe Einmiſchung,
durch Punkte, die zu je drei zuſammen ſtehen, die horſt⸗
weiſe Miſchung,
durch ſchmale Rechtecke — die ſtreifenweiſe,
durch Quadrate die flächenweiſe Miſchung.
Je nach der Holzart tragen die Linien oder Punkte dieſer
Zeichen die Farben. Ein mit gelben Linien gezeichnetes Quadrat
würde alſo heißen: flächenweiſe Einmiſchung von Eichen.
Darstellung des Waldzuſtandes durch die Karte. 139
| Giebt man den einzelnen der zuſammengehörenden Punkte ver:
ſchiedene Färbung, ſo bedeutet das, daß die Trupps und Horſte
B mit den durch Farbe angedeuteten Holzarten gemiſcht ſind. Ebenſo
kann man bei flächenweiſer Miſchung dieſe durch verſchiedene Färbung
der Grenzlinien andeuten.
Die Art und Weiſe, wie die Zahl der Wirthſchaftsfigur 1
der Buchſtabe der Abtheilung geſchrieben iſt, giebt uns Auskunft
über die Altersverhältniſſe, ſtehende Schrift (1a) bedeutet ungleich—
altrige, nach rechts überliegende gleichaltrige Beſtände (14).
Die Altersklaſſe, in welche der Beſtand gehört, wird ſo an—
gegeben, daß erhält:
1— 20 Jahr ſchwarze Schrift,
21— 40 „ „ mit Ausrufungszeichen,
60 „ rothe 5
61— 80 „ 1 „ mit Ausrufungszeichen,
81-100 „ weiße 1
101 und mehr „ 5 „ mit Ausrufungszeichen.
Uueberhälter werden durch einen Strich oberhalb des Buchſtabens
oder der Zahl angedeutet, eine Ungleichaltrigkeit der beigegebenen
Pr. Wierer durch einen Strich unter der Zahl
| Es würde alſo z. B.
a! heißen gleichaltriger 21—40jähriger Hauptbeſtand mit
Miſchhölzern von abweichendem Alter und Ueberhältern.
5 76.
Wir haben dann noch beſonderen Werth gelegt auf die Höhen—
wuchsverhältniſſe der Beſtände. Es geſchah das, weil wir die
Windbruchsgefahr für abhängig halten von den Längenverhältniſſen
des Beſtandes.
Beſtände unter 18 m Höhe können unter allen Umſtänden noch
freigeſtellt werden, für ſie liegt keine Sturmgefahr vor. Mit zu—
nehmender Höhe nimmt aber auch die Gefahr zu und das muß auf
einer Wirthſchaftskarte deutlich gemacht werden.
Wir können es dadurch bewirken, daß wir die Grenzen der
betr. Beſtände farbig anlegen.
140 Darſtellung des Waldzuſtandes durch die Karte.
Stufen von 3 zu 3 m wollen wir dabei unterſcheiden und
bezeichnen
Höhen von 18—21 m mit grün,
N „ 21—24 m „ roth,
* en, in nne
1 „ 27-30 m „5 gelb,
5 m 30,1 m und darüber mit blau.
Selbſtverſtändlich iſt es wohl, daß wenn gleiche Farbenbezeichnung
Innenflächen und Rand treffen, die Abtönung eine ſolche ſein muß,
daß man die Zeichen auseinander halten kann. Hat man z. B. Eichen
von 28 m Höhe, ſo iſt der Rand mit dunklerem Ton anzulegen als
die Innenfläche.
877,
Es ſollen ſich dann noch ganz beſonders aus dem Kartenbild
diejenigen Beſtände herausheben, welche als Betriebsbeſtände durch
den Betriebsplan genannt ſind.
Die Orte, welche in der J. Periode zur Abnutzung kommen
ſollen, ſind entweder nur hiebsreif oder hiebsnothwendig. Im All-
gemeinen werden nach unſeren Grundſätzen die letzteren vorgehen
und wir wollen den Unterſchied deshalb auch auf dem Kartenbilde
deutlich machen. Wir können die Auseinanderhaltung dadurch
erreichen, daß wir die Betriebsbeſtände mit einer tieferen Färbung,
und zwar die hiebsnothwendigen mit dem tiefſten Ton anlegen; die
hiebsreifen ſtellen wir dann im Farbenton zwiſchen die hiebsnoth⸗
wendigen und die übrigen Beſtände.
Wir würden alſo z. B. bezeichnen
Eichen (nicht im Betriebe) mit ſchwefelgelb,
„ hiebsreif dunkelgelb ) N
„ hiebsnothwendig orangegelb f E
Nadelholz (nicht im Betriebe) hellgrau,
8 hiebsreif mittelgrau 11 Periode
„ hiebsnothwendig dunkelgrau ö
Beſtände, die planmäßig Vorerträge zu liefern haben, alſo zu durch⸗
forſten oder zu lichten ſind, erhalten ein liegendes Kreuz.
Darſtellung des Waldzuſtandes durch die Karte. 141
Endlich muß die Karte noch die Flächengrößen der Betriebs—
Beſtände nennen. Es geſchieht das an paſſender Stelle am Rande,
die Blöcke ſind dabei getrennt zu halten. N
Ebendaſelbſt iſt endlich noch das Anfangs- und Endjahr der
Periode anzugeben, ſowie die etwa vorhandene Eintheilung nach
Schutzbezirken. Da ein ſolcher ſtets ganze Blöcke umfaßt, ſo bedarf
es hierbei nur der Angabe von Blocknummern.
In dieſer Weiſe wird die Karte für den Wirthſchafter aus—
gearbeitet. Damit er ſie auch wirklich bei Wind und Wetter
draußen benutzen kann, wird ſie auf Leinwand gezogen und
zum Zuſammenfalten eingerichtet und ſowohl auf der Vorderſeite
wie Rückſeite mit Copallack überzogen. Sollte ſich der Ueberzug
mit der Zeit abnutzen, ſo wird er wieder erneuert.
| 8 78.
Wenn die Karte nun dauernd ihren Zweck als Wirthſchafts—
karte erfüllen ſoll, ſo müſſen die Veränderungen durch die Wirth—
ſchaft von Jahr zu Jahr aufgenommen werden.
Es geſchieht das, indem man bei den Hauptnutzungsſchlägen die
abgetriebenen Flächen mit rother Dinte ſchraffirt und die Schlag—
größe hineinſchreibt, bei Durchforſtungen dadurch, daß man neben
das einfache liegende Kreuz ein zweites rothes hinzuſetzt.
Damit iſt ausgeſprochen, daß die Durchforſtung, die im Plane
genannt war, ausgeführt iſt. N
Sind Durchforſtungen zur Ausführung gelangt, die überhaupt
nicht im Plane lagen, ſo iſt gleich ein rothes Doppelkreuz einzu—
tragen. Falls eine Durchforſtung nur einen Theil eines Beſtandes
traf, ſo iſt durch eine rothe Abgrenzungslinie und das Doppelkreuz
der durchforſtete Theil zu bezeichnen.
8.79
Durch eine ſolche Darſtellung, die ja für beſondere Fälle
noch beliebig ergänzt werden kann, wird es Jedem leicht möglich
ſein, ſich über den Stand der Wirthſchaft zu informiren. Zugleich
wollen wir aber hervorheben, daß die dadurch dem Wirthſchafter
zugemuthete Mühewaltung eine außerordentlich geringe iſt. Es
142 Darſtellung des Waldzuſtandes durch die Karte.
kommt nämlich durchaus nicht darauf an, die genaue Schlagform
in die Karte einzuzeichnen, reſp. die Flächengröße in richtigem
Maßſtabe einzutragen, ſondern es iſt vielmehr nur nothwendig,
darauf zu markiren, daß in einer Wirthſchaftsfigur überhaupt ſchon
gehauen iſt und ungefähr wie viel.
Es läßt ſich alſo die Berichtigung der Karte mit wenigen
Federzügen bewirken.
Wenn in der beſchriebenen Weiſe die Karte gezeichnet und fort-
geführt wird, ſo wird das geſtellte Programm auch hinreichend
umfaſſend durchgeführt ſein.
III. Cheil.
Die Jeſtſtellung der jährlichen Geldrente.
— —
Capitel J.
Allgemeine Grundſätze.
§ 80.
Jede Wirthſchaft kann erſt am Ende des Geſchäftsjahres an
die Berechnung des wirklich erfolgten Reinertrages denken und bei
der Forſtwirthſchaft iſt das um ſo mehr der Fall, als die Ein—
nahmen ſich ſehr ungleich auf die einzelnen Quartale vertheilen.
In den meiſten Gegenden iſt die beſte Zeit der Geldeinnahme die
des Winters. Der Forſtmann erntet in der Regel, wenn die Ar—
beiten auf dem Felde wegen des Schnees und Froſtes ruhen und
die Fuhrleute Lückenbüßerarbeiten, wie es die Holzabfuhr vielfach
iſt, annehmen, um die Geſpanne nicht unthätig zu laſſen.
N Weitere Gründe für den Winterhieb liegen darin, daß die
Waldwege bei Froſt und Schnee am beſten ſind und die Abfuhr
ſich daher leicht geſtaltet. Auch treten die Holzhöfe meiſt mit den
geringſten Beſtänden in den Winter ein, in dieſem wird dann der
für die nächſte Bau⸗Campagne nöthige Bedarf gekauft und der
Transport vorbereitet, indem man das Holz an die Ablagen ſchafft.
Mit Beginn des Frühjahrs fängt vielfach die Lebhaftigkeit des
Begehrs an nachzulaſſen und erreicht mit dem Hochſommer den
niedrigſten Stand.
Wo bei flottem Verkaufe der Einſchlag ſchon mit dem Eintritt
des Sommers vergeben iſt, da iſt natürlich in den Einnahmen für
die Sommermonate Ebbe. Es muß erſt der neue Hieb wieder be—
ginnen, ehe friſche Einnahmen zufließen können.
Die Ausgaben geſtalten ſich zum Theil, wie z. B. die Gehälter,
als regelmäßige, andere, wie z. B. Hauerlohn und Kulturgeld, als
unregelmäßige. Dabei kann es dann recht gut einmal vorkommen,
144 Allgemeine Grundſätze.
daß die Reineinnahmen eines Quartals auf ein Minimum oder
negative Größen herabſinken.
Als eine einfache Folge dieſer Verhältniſſe muß es angeſehen
werden, daß ein Ueberblick über den wirklichen Reinertrag erſt am
Ende des Geſchäftsjahres möglich iſt.
§ 81.
Aus der Nothwendigkeit, erſt die Wirthſchaftsreſultate abzu⸗
warten, folgt aber auch zugleich, daß die Rente eine poſtnumerando
fällige iſt. Es gilt das nicht allein für den jährlichen Betrieb,
ſondern auch für den ausſetzenden. Es muß alſo bei dieſem der
Schluß des Intervalles abgewartet werden, ehe man an eine
Rentenzahlung denken kann.
Nun ſoll auch derjenige Wald, welcher nicht jährlich, ſondern
ausſetzend bewirthſchaftet wird, eine jährliche Geldrente abwerfen.
Die Einnahme des Intervalls muß demnach in eine jährliche Rente
umgewandelt werden und dieſe kann zum erſten Male ausgezahlt
werden für das letzte Jahr des erſten Intervalles. Der Reſt wird
für die Jahre des zweiten Intervalles vertheilt, ſo zwar, daß das
letzte deſſelben ſeine Rente ſchon aus den Wirthſchaftsreſultaten des
zweiten Intervalles erhält. Wirthſchaften wir z. B. in 5jährigen
Intervallen, ſo iſt die erſte Jahres-Rente fällig am Schluſſe des
fünften Jahres, die Reinerträge des Intervalls geben dann auch
die Renten am Schluſſe des 6. 7., 8., 9. Jahres, während wir ſie
am Schluſſe des zehnten aus den Erträgen des zweiten Jahrfünfts
haben. |
Bei Umwandlung der Intervallerträge in jährliche Renten
kann man darüber zweifelhaft ſein, ob dabei einfach mit der Zahl
der Jahre in den Ertrag dividirt werden ſoll, oder ob die Rente
mit Zinſeszinſen in eine jährliche zu verwandeln iſt. Letzteres
kann ſehr gut in Betracht kommen, da jede Rentenanſtalt ſich auf
ein ſolches Geſchäft einläßt und gern die Umwandlung beſorgt.
Dagegen läßt ſich einwenden, daß bei der Kürze der Renten
der Unterſchied zwiſchen einfachen und Zinſeszinſen ſehr gering iſt,
und daß die Banquiersunkoſten, weil ſie ſich häufig wiederholen,
dieſe Differenz noch geringer machen. Auch iſt zu beachten, daß die
einfache Theilung durch die Jahreszahl des Intervalles durchſichtiger
Allgemeine Grundſäͤtze. 145
| iſt. Die aus den vorhandenen Fonds erwachſenden Zinſen kommen
uns zudem ſpäter zu Gute. Sie fließen vorläufig in den Reſerve—
fonds und werden aus demſelben gehoben durch entſprechende
Steigerung der Renten in ſpäteren Jahren.
5 Ich möchte mich daher für die einfache Theilung des Rein—
ertrags durch die Zahl der Jahre, von welchen er aufgebracht ift,
erklären.
1 8 82.
3 Eine kurze Beſprechung verdient ſodann der Zeitpunkt des
Jahres, auf den man den Anfang und Abſchluß des Wirthſchafts⸗
jahres zu legen hat. Der Anfang des Kalenderjahres iſt deshalb
meiſtentheils nicht gut dazu verwendbar, weil zu dieſem Zeitpunkt
der Betrieb in voller Thätigkeit iſt. Die Schläge ſind angehauen
und die Unzuträglichkeiten liegen auf der Hand, die daraus er—
wachſen würden, wenn man etwa einen Theil des Materials dem
einen, den Reſt aber dem anderen Jahre zuweiſen wollte, oder
ſchon vorher auf Rechnung des neuen Jahres oder endlich nach—
träglich noch auf Rechnung des alten Jahres den Betrieb führt.
f Als Ausweg läßt ſich der Grundſatz ausſprechen, daß man
als erſtes Quartal dasjenige annimmt, in welchem der Regel und
dem Herkommen nach der Holzhieb beginnt.
Das iſt in den meiſten Gegenden und namentlich in der
Ebene das letzte Quartal des Kalenderjahres, im Gebirge, wo wir
nicht ſelten des hohen Schnees halber den Sommerhieb haben,
das zweite Quartal.
E Wir ſetzen den Anfang des Hiebes als Anfang des Wirth—
ſchaftsjahres, weil dann für Beendigung des Einſchlages und die
Verwerthung ein möglichſt großer Theil des Jahres übrig bleibt.
In den meiſten Fällen wird es möglich ſein, damit bis zum Be—
ginn des neuen Jahres zum Abſchluß zu kommen und wenn es
nicht der Fall iſt, ſo wird es ſich nur noch um geringe Reſte
handeln.
8 83.
Wegen Diefer darf der Abſchluß nicht verzögert werden. Um
das möglich zu machen, übernimmt das neue Jahr dieſelben und zwar
in der Weiſe, daß man fie zu einem ſehr geringen und jedenfalls
10
146 Feſtſtellung des Reinertrags.
bei dem Verkaufe herauskommenden Inventurpreiſe an das neue
Jahr reſp. Intervall verkauft.
Das Geld dazu giebt der Reſervefonds. Ein etwaiger Mehr⸗
erlös kommt dem neuen Jahre, reſp. der Rechnungsperiode zu Gute.
Ein ſolches Arrangement bietet den Vortheil, daß die Rech⸗
nung vollſtändig klar wird, wie das jedes kaufmänniſche Geſchäft
verlangt, und daß wirklich unter allen Umſtänden zu einem be⸗
ſtimmten und vorgeſehenen Zeitpunkte mit dem ganzen Rechnungs⸗
weſen abgeſchloſſen und neu begonnen werden kann. Ein weiterer
Vortheil liegt darin, daß man der Verſchleuderung der Hölzer vor⸗
beugt; wie häufig wird, um den rechnungsmäßig ſehr unangenehmen
Reſten zu entgehen, à tout prix reiner Tiſch gemacht.
Hier geſchieht das ja auch, aber ſo, daß die nächſte Zeit davon
Vortheil hat.
In der preußiſchen Staatsforſtverwaltung iſt, den Hiebsver⸗
hältniſſen folgend, der Anfang des Wirthſchaftsjahres auf den
1. October verlegt. Das Jahr der Geldwirthſchaft läuft von da
mit zwei Vorquartalen bis zum Anfang des Etatsjahres am
1. April und endigt am 31. März des folgenden Jahres. Holz,
was alſo im October 1881 eingeſchlagen iſt und im März 1883
verkauft wird, gehört dem Jahre 1882,83.
Eine ſolche Einrichtung folgt nur offenem Zwange und hat
viele Mißſtände. Im Winter ſind z. B. zwei Jahre rechnungs⸗
mäßig getrennt zu halten. Welche Fülle von kleinen und großen
Uebeln kann daraus entſtehen. Keinenfalls iſt die Einrichtung ie
andere Verhältniſſe nachahmenswerth.
Capitel II.
Feſtſtellung des Neinertrags.
8 84.
Den Reinertrag erhält man dadurch, daß man die Einnahme⸗
ſumme um den Betrag der Ausgabe vermindert.
Die Feſtſtellung des Reinertrags muß durch die Buchführung
vorbereitet ſein. Wir nehmen zu dieſem Zwecke ein Einnahme⸗ und
Ausgabejournal an, was in zwei getrennten Heften, nämlich einem
für die Einnahme und dem anderen für die Ausgabe, zu führen iſt.
Feſtſtellung des Reinertrags. 147
Einnahme und Ausgabe müſſen bis zu einem gewiſſen Grade
ö 1 werden und iſt daher eine Trennung der Poſten noth—
wendig.
Durch das nachſtehend gegebene Formular wird iolgende
Sonderung verlangt:
1. Bei der Ausgabe:
A. Perſönliche:
a2) Gehälter der Beamten,
b) Dienſtaufwand,
c) ſonſtige.
B. Materielle:
a) Werbungskoſten für Holz,
b) desgl. für Nebennutzungen,
c) Kulturkoſten, a
d) Wegebaukoſten,
e) Koſten für Gebäudeunterhaltung,
f) Sonſtige Ausgaben.
2. Bei der Einnahme:
A. Aus dem Holze:
a) durch Verkauf,
b) durch Zahlung aus dem Reſervefonds.
B. Aus den Nebennutzungen.
C. Aus Zinſen des Reſervefonds.
D. Sonſtige Einnahmen.
Eine ſolche Trennung — die ja in beſonderen Fällen noch
weiter ausgedehnt werden kann — reicht im Allgemeinen hin, um
die Wirthſchaftsverhältniſſe klar zu legen und erforderlichen Falls
einen Fingerzeig zu geben, wo die beſſernde Hand bei unrentabler
Wirthſchaft anzulegen iſt. Auf der anderen Seite geht fie aber
auch nicht ſo weit, daß die Ueberſichtlichkeit geſtört wird oder
Zweifel darüber entſtehen Uäunen, wohin eine Ausgabe oder Ein—
nahme gehört.
Die außer den vorgenannten in dem Formular noch vor—
handenen Colonnen erklären ſich wohl zur Genüge aus dem Bei—
ſpiel, dagegen möchten wir eine beſondere Erläuterung dem Poſten
der Einnahme aus dem Holze durch Uebernahme ſeitens des
Reſervefonds hinzufügen.
105
148 Feſtſtellung des Reinertrags. Kr
Aus gaben
Sour: Datum
nal: Bezeichnung
Nr.
Monat Tag
1. | April 19.] Abſchlagszahlung an den Kulturvorarbeiter Arndt.
Rechnung für Neudielung — Tiſchler Bleeck.
Er
—
Feſtſtellung des Reinertrags.
149
a
5 Aus gaben
perſönliche materielle
= 2 2. — w 8 a t⸗
lter >85 [E75 Kultur-] Wege⸗ Sonſtige Lone
B 325 2533| toften | bau-
iR SSS E28 often a
= A 2 koſten
| |
83 90 83 1
45
1
i
150 Feſtſtellung des Reinertrags.
Einnahmen
5 Sour: Datum
nal⸗ Nähere Bezeichnung.
15 Monat Tag]
1 | Januar 4.] Licitation
302 [ September 30.] Werth des nicht verkauften Materiales.
Feſtſtellung des Reinertrags. 151
5 Einnahmen
dem Holze 5
a mitNeben- | Zinfen des ] Sonſtige Haupt⸗ a Belag
1 —.—4 — nutzungen Reſ.⸗F. Einnahmen Conto
Reſ.⸗Fonds 1
ALL
PR 1060 Prot. v. 4. J.
132 132 Nachweiſung
und
Berechnung
152 Feſtſtellung des Reinertrags.
8.85.
Am Scpfuffe des Wirthſchaftsjahres bei dem jährlichen Betriche
und am Schluſſe des Intervalles bei dem ausſetzenden Betriebe
wird zunächſt der Reſt an unverkauften Materialbeſtänden auf⸗
genommen und darüber eine Nachweiſung aufgeſtellt.
Das darin genannte Material übernimmt, wie ſchon erwähnt,
der Reſervefonds und zahlt dafür den feſtgeſetzten Betrag zu den
Einnahmen des Jahres oder Intervalles.“) Die Preiſe pro Einheit
der verſchiedenen Sortimente ſind gutachtlich ſo feſtzuſetzen, daß, nach
den bisherigen Verkaufsreſultaten zu urtheilen, der Verkauf |. Z.
einen Mehrerlös bringt. |
Beſonderer Berechnungen für die Ausbringung ſolcher Preiſe
bedarf es im Allgemeinen wohl nicht. Will man einen Anhalt
haben, ſo mag man ihn in den erzielten Licitationsdurchſchnitts⸗
preiſen ſuchen, indem man dieſe mit 50 oder einem anderen für
richtig zu erachtenden Procentſatze reducirt. i
Auf Grund der angegebenen Maſſen und der geltenden Preis⸗
ſätze per Einheit berechnet man dann, wie in dem Beiſpiele am Schluſſe
dieſes Capitels Seite 154 gezeigt wird, den Preis des ganzen Reſtes.
Dieſer wird in das Einnahmejournal als vom Reſervefonds
zu erſtatten eingetragen und demgemäß dieſem entnommen.“)
) Ein analoges Verfahren würde übrigens auch für die Staatsforſt⸗
verwaltung weſentliche Vortheile bringen. Auch hier iſt zunächſt der Material⸗
beſtand am Schluſſe des Wirthſchaftsjahres feſtzuſtellen und der Einheitsſatz für
jedes Sortiment unter Anhalt an die bekannten Durchſchnittspreiſe, jedoch unter
Ermäßigung derſelben, zu beſtimmen, woraus dann der Werth ſich berechnet.
Da nun der Reſervefonds der Staatsforſtverwaltung fehlt, ſo kann dafür einfach
verfügt werden, daß die erſten Einnahmen des neuen Wirthſchaftsjahres ſo lange
den Einnahmen des alten zufließen, bis der Werth des Materialreſtes aus dem
vorigen Jahre gedeckt iſt. Es iſt wohl kaum zweifelhaft, daß dann höchſtens
bis in die Weihnachtszeit hinein Verrechnungen auf das alte Wirthſchaftsjahr
ſtattfinden werden. Durchſichtiger wird die ganze Sachlage aber unbedingt,
denn die Materialausgabe geht im neuen Wirthſchaftsjahre ſtets aus den Be⸗
ſtänden dieſes, die Geldeinnahme aber fließt voll dem alten Jahre ſo lange zu,
bis der Werth der übernommenen Vorräthe gedeckt iſt.
*) Bei Beginn der Wirthſchaft, wo noch kein Geld im Reſervefonds iſt,
wird er mit einem entſprechend geringeren Baarbetrage ausgeſtattet und ihm
das Material für baar angerechnet.
Sollte er z. B. rechnungsmäßig 1000 M erhalten und find für 500 %
Materialbeſtände zu übernehmen, fo erhält er nur 500 M baar.
n
Feſtſtellung des Reinertrags. 153
8 86.
Mit der Buchung der aus dem Materialreſte hervorgehenden
Einnahme wird das Einnahme- und Ausgabejournal in den einzelnen
Colonnen und in der Hauptcolonne abgeſchloſſen. Die Differenz
in den Beträgen der letzteren ergiebt den Reinertrag.
1 | Wir ftellen ſodann die Bilance auf. In dieſer finden ſich die
Summen des Journals zuſammen.
Dias Gleichgewicht zwiſchen Einnahme und Ausgabe wird da—
Durch herbeigeführt, daß wir der Ausgabe den Reinertrag hinzuſetzen.
f Die Form iſt folgende:
Wirthſchaftsbilance für das Hiebsintervall 18791882.
. Einnahmen. Ausgaben.
8 M 1% l M 13
I. Aus dem Holze: A. perſönliche:
24. durch Verkaune 8936 — 1. Gehälter für die Beamten | 1000 —
b. durch Uebernahme Seitens 2. Dienſtaufwandd — —
des Reſervefonds . 132 — | 3. Sonſtighnge — —
2. Aus den Nebennutzungen . 50 35 B. materielle:
3. Aus Zinſen des Reſerve⸗ 1. Für Werbung von Holz 868 —
r — — 2. Für Werbung von Neben⸗
— ii. .n.. — — nutzungen 8 —
3. Für Forſtkulturen 120. —
4. Für Wegebauten 83 —
5. Für Inſtandhaltung der
Bebände e — —
6. Für ſonſtige Ausgaben .| 18 —
Cage ĩðͤ 7021 35
Summa 9118 35 Summa 9118 35
154 Feſtſtellung des Reinertrags. }
Eichen Buchen 5
Wirth⸗ u 0 0 1
afts⸗ S f
ſchaf = Nutzholz[Kloben] Knüp.| Reis Stöcke Nutzholz[Kloben] Knüp.] Reis
figur |S 1
— 7
* im d Raummeter 4
1. 1 2 2 4 2
59 1 12
b !
12 Ja| o|s 10 6
13
15
18 Ib 118 4
u. s. w.
1
Summa 2 1 6 18 8 1 131 29 32 20 18
Preis pro Einheit| 6 2 0,2 1 6 3 2 0,2 1
Preis des Sorti— N
ment3... | 12 6 15 12 3,6 8 7 81 60 64 4 18
512 I. bse!
Sa. im Ganzen
—
Feſtſtellung des Reinertrags.
155
Anderes Laubholz Nadelholz
Kloben [Knüppel] Reis | Stöcke] Nutzholz | Kloben [Knüppel] Reis | Stöcke
’ nie 2 2 8 3
3 3 6
3 3 6 2
4 4
10 15 30 16 4 0 40 50 | 100 30
1 1,5 0,1 0, 3 2 0,1 0,5
20 22,5 3 8 20 120 100 10 15 8
| L bie | | %5
156 Die Rentenberechnung.
Capitel III.
Die Rentenberechnung.
§ 87.
Der ſo berechnete Reinertrag ſchwankt in ſeiner Höhe. Nach
dem uns leitenden Programme ſoll das möglichſt vermieden werden.
Um es zu bewirken, bedürfen wir des ſchon mehrfach erwähnten
Reſervefonds. Er hat den Zweck, den möglichſt gleichmäßigen Bezug
der Rente zu ſichern und nimmt deshalb zur geeigneten Zeit einen
Theil der Einnahmen auf, kürzt ſie, und giebt ein anderes Mal
einen Zuſchuß, um ſie zu erhöhen.
Wir haben bereits früher beſprochen, daß der Reinertrag ſich aus
zweierlei Einnahmen zuſammenſetzt, erſtens ſolchen, die aus den nach⸗
haltigen Bezügen der Wirthſchaft ſtammen, und zweitens ſolchen, die
hervorgegangen find aus Wirthſchaftsvorgriffen. Nur auf die erſten
hat der Nutznießer ein ſofort fälliges Anrecht, die übrigen werden
erſt liquide, wenn durch Einſparungen der Vorgriff gedeckt iſt.
Die Art der Rentenberechnung muß uns davor ſicher ſtellen,
ſolche außergewöhnlichen Einnahmen als nachhaltig zu beziehende
anzuſehen.
Andererſeits kann aber auch der Fall eintreten, daß der Rein⸗
ertrag durch eine Einſparung gegen die planmäßige nachhaltige
Nutzung gedrückt it. Dann muß uns der Reſervefonds gegen den
Ausfall ſchützen.
Der Nachweis, daß ein Vorgriff oder eine Einſparung vor⸗
liegt, iſt in der einfachſten Weiſe durch die ſtattgefundene Flächen⸗
abnutzung zu erbringen und dieſe muß deshalb auch zur Berechnung
der Rente herangezogen werden.
Der Reſervefonds muß aber auch die aus ſchlechten Conjunc⸗
turen oder durch geringwerthiges Material ſtammenden Renten⸗
ſchwankungen nach Möglichkeit ausgleichen.
Um ihn in die Lage zu ſetzen, daß er auch da nach allen
Richtungen genügt, müſſen wir ihn mit beſtimmten Einnahmen
ausrüſten. Dieſe fließen ſo lange, bis er eine hinreichende Höhe
erreicht hat, um für mindeſtens 10 Jahre die Gleichmäßigkeit der
Rente zu ſichern.
Die Rentenberechnung. 157
Ueber die Frage, wie hoch unter ſolchen Bedingungen der Fonds
normal im Verhältniß zur Rente ſein muß, ob etwa doppelt oder
dreimal ſo hoch wie dieſe, läßt ſich jetzt um ſo mehr ſtreiten, als
das Syſtem noch nicht in die Praxis überſetzt iſt. Ich glaube,
wir können aber auch von der Aufſtellung genereller Regeln ab—
ſehen und an Stelle derſelben eine Beurtheilung von Fall zu
all eintreten laſſen.
Der Reſervefonds führt nach dem Geſagten zwei Poſten und
dieſe müßten eigentlich wegen der Verſchiedenheit ihrer Natur ge—
trennt gehalten werden. Indeſſen wird das in der Praxis nicht
nothwendig ſein, da ja aus dem Stande der Flächenabnutzung jeden
Augenblick ein Urtheil darüber gewonnen werden kann, wie hoch
der Fonds aus den Einſparungen angeſammelt iſt. Die ſpäter zu
beſprechende Abtheilung J. des Controlbuches giebt nämlich block—
weiſe den Stand der Flächennutzung in Iſt und Soll und die
Bilance beider.
Entnehmen wir z. B. daraus, daß
in Block J. ein Vorgriff von 1,3 ha,
in Block II. eine Einſparung von 0,3 ha vorliegt, jo
wiſſen wir, daß im Ganzen ein Flächenvorgriff von 1 ha ſtatt⸗
gefunden hat. Der Reſervefonds hat alſo ſoviel, wie 1 ha im Durch-
ſchnitt Reinertrag bringt, in Aufbewahrung.
Liegt die Sache aber ſo, daß
in Block I. Einſparung von 1,3 ha,
in Block II. die richtige Flächennutzung gefunden iſt,
ſo hat der Reſervefonds den Ausfall im Flächenhieb decken müſſen
und es iſt ſeinem Baarbetrage noch der Werth des Materialbeſtandes
von 1,3 ha gut zu ſchreiben.
Befindet ſich endlich die Flächenabnutzung genau in dem vor—
geſchriebenen Rahmen, ſo müſſen die im Reſervefonds enthaltenen
Gelder als dieſem gehörig anerkannt werden, er hat aber dann auch
keine Forderungen auf Erträge ſpäterer Zeit.
8 88.
Die Bildung des Reſervefonds kann auf verſchiedene Weise be⸗
wirkt werden. Will man ihn mit einem Male nicht durch wieder—
158 Die Rentenberechnung.
holte Abzüge vom Reinertrage herſtellen, ſo kann das dadurch ge—
ſchehen, daß entweder der Eigenthümer auf eine Jahreseinnahme
verzichtet, oder ein beſonderer Hieb geführt wird. Das erſtere wird
ſelten möglich ſein und kann Niemandem aufgezwungen werden,
das zweite wollen wir nicht annehmen, da es aus dem Rahmen
ſtrengſter Nachhaltigkeit heraustritt. N
Eine dritte Möglichkeit, den Fonds raſch herzuſtellen, liegt
noch vor, indem man die Umtriebszeit um ein Jahr erhöht und zu
Anfang der Wirthſchaft den Flächenantheil haut, welcher auf das
eine Jahr fällt, den Erlös aus dem Abtrieb aber dem Nejerve-
fonds zuweiſt. Es iſt dann durch die Rechnung dafür geſorgt,
daß der Flächenvergriff allmählich wieder eingeſpart wird. Auch
ein ſolches Verfahren möchte nicht zu empfehlen ſein, denn da die
Dispoſitionen bei jeder Taxations-Reviſion geändert werden
können und wirklich auch geändert werden, ſo wird die Maßregel
in der Praxis einfach auf einen Extrahieb hinauslaufen.
Für das Richtigſte müſſen wir es deshalb anſehen, daß der
Fonds durch alljährlich eintretende Abzüge vom Reinertrage an-
geſammelt wird. Freilich kann dann, wie ſchon erwähnt, nicht
von Anfang an die Gleichmäßigkeit im Rentenbezuge verlangt
werden, es muß vielmehr der Wirthſchaft Zeit gelaſſen werden, ehe
ſie dieſe Aufgabe ganz erfüllen kann.
Wir haben aus dieſem Grunde bezüglich des Reſervefonds
mehrere Phaſen zu unterſcheiden: In der erſten geſchieht die
Bildung durch Abzüge vom Reinertrage, der Fonds übernimmt
aber noch nicht die Verpflichtung, die pro Einheit der normalmäßig
zu nutzenden Fläche fällige Rente in mindeſtens gleicher Höhe zu
erhalten. 5
In der zweiten wird dieſe Verpflichtung übernommen und der
Abzug zu Gunſten des Fonds, wenn möglich, ermäßigt.
In der dritten endlich fällt der Abzug fort.
Jeder der beiden erſten Phaſen geben wir die Dauer einer
Periode. Die Beſtimmungen für die erſte werden bei der Ein-
richtung, die für die nächſten können dann bei Gelegenheit der
Taxations-Reviſionen getroffen werden. Als ſelbſtverſtändlich iſt es
wohl anzuſehen, daß in ſolchen Fällen, wo der Reſervefonds ſehr
gekräftigt bereits aus der erſten Periode hervorgeht, der Abzug
r
Die Rentenberechnung. 159
ſchon in der zweiten fortfallen, ebenſo wie im ſpäteren Verlauf der
Wirthſchaft ausnahmsweiſe zu Gunſten des Reſervefonds einmal
wieder beſondere Maßregeln getroffen werden können.
Beim Beginne der Wirthſchaft beträgt der Abzug in der Regel
10 % und zwar wird um jo viel der Betrag gekürzt, welcher
durchſchnittlich pro Hektar als Reinertrag ſich ergiebt.
Ob der Abzug höher oder niedriger geſtellt werden muß oder
kann, iſt der Entſcheidung im Einzelfalle zu überlaſſen. Jedenfalls
iſt eine Abweichung nur dann nöthig, wenn das auf den Markt zu
bringende Material in ſeiner Güte und Menge ſehr wechſelt. Liegt
das vor, jo gilt im Allgemeinen als Regel (efr. $ 92), daß hohe
Erträge an den Anfang geſtellt auch höhere Abzüge, niedrige aber
geringe erheiſchen.
Durch Beiſpiele werden wir das hernach belegen.
§ 89.
Steht der Abzug zu Gunſten des Reſervefonds feſt, ſo leitet
ſich die Rente für das erſte Wirthſchaftsjahr 1 in folgender
Weiſe her:
Als Unterlage dient der in die Bilance eingeſtellte Reinertrag
(§ 86) und die zur Abnutzung gekommene Fläche, wie fie in Ab—
theilung I. des Controlbuchs nachgewieſen iſt ($ 99).
Dividiren wir den Reinertrag durch dieſe, ſo erhalten wir die
auf die Flächeneinheit fallende Quote.
Dieſe kürzen wir zu Gunſten des Reſervefonds um den feſt—
geſetzten Procentſatz. Multipliciren wir dann den Reſt mit dem
normalen Flächenhiebsſatz, ſo erhalten wir die Rente und zwar bei
dem jährlichen Betriebe die für ein Jahr, bei dem ausſetzenden
die für ein Intervall. Nach dem angenommenen Grundſatze wird
dieſe durch Diviſion mit der entſprechenden Zahl auf die Jährlich—⸗
keit gebracht.
Haben wir alſo z. B. einen Reinertrag von 5000 4 und eine
Flächennutzung von 4 ha gehabt, jo fallen auf das Hektar 1250 M
und nach Abzug von 10% 1125 M, Beträgt nun die normale
Hiebsfläche 3,5 ha, jo iſt die Rente 3937 .
Iſt der Betrieb nicht jährlich, ſondern dreijährig ausſetzend, jo
beträgt die Jahresrente 1312 M.
160 Die Rentenberechnung.
Der „ erhält im Ganzen
5000 M
— 3937 M
1063 M,
nämlich in Folge des procentalen Abzuges 438 M und 625,0 M
für den Flächenvorgriff von 0,5 ha.
8 90.
Im Fortſchreiten der Wirthſchaft stellt ſich die Nahe
dadurch anders, daß der durchſchnittliche Reinertrag pro Hektar
nicht aus Ertrag und Flächennutzung des jeweiligen Jahres allein
berechnet wird, ſondern auch die Wirthſchaf tsreſultate der früheren
Zeiten mit hineingezogen werden.
Im zweiten Jahre reſp. Intervall treten als Reinertrag die
Summen der in erſter und zweiter Bilance genannten Größen, als
Fläche die geſammte Flächenabnutzung in die Rechnung ein und
danach wird die Rente feſtgeſetzt.
Führen wir das Beiſpiel vom vorigen Purge fort und
haben wir als Wirthſchaftsreſultat 3000 M für 3 ha zu Verse,
jo iſt
Geſammtnutzung. = 7 ha
Geſammtreinertrag 8000 M
mithin Ertrag pro Hektar.. . = 1143 A
ab 10 % für Reſerve fonds = 114 „
5 bleibt 1029 M.
Die normale Nutzung iſt = 3,5 ha, mithin die Rente = 3581 M.
Es würde alſo aus dem Reſervefonds in dieſem Jahre ein
Betrag von 3581 — 3000 — 581 zu entnehmen ſein. Er behält
dann im Ganzen 1063 — 581 = 482 .
Mehr kann der Fonds augenblicklich noch nicht zur Aus⸗
gleichung thun. Das Erreichte iſt immerhin beachtenswerth. Denn
trotz der Schwankungen im Reinertrage von 5000 zu 3000 geht
die Rente nur von 3937 auf 3581 4 herab.
u. ep
<a ar
r
n
Die Rentenberechnung. 161
E Im dritten Jahre iſt die Rechnung bei 3,5 ha und 4000 M
folgende:
Geſammtreinertrag — 12 000 M
Geſammtflächennutzung — 10,5 ha
mithin pro Hektar „11
ab 10 % für den Reſervefonds = JM,
bleibt Reinertrag 1029 M.
Die normale Nutzung ift 3,5 ha, mithin die Rente = 3601 .
Der Reſervefonds erhält 399 M und wächſt damit auf
881 M an.
Sit der Ertrag im vierten Jahre folgender: 2700 M auf 3,5 ha,
ſo rechnen wir
Geſammtreinertrag —= 14 700 M
Geſammtnutzung — 14 ha
mithin pro Hectar .
Haß 35 1050 M
ab 10 % für den Reſervefonds
105 „
bleibt 945 M.
Die te Nutzung iſt 3,5 ha, mithin die Rente = 3208 KA.
Der Reſervefonds leiſtet dazu einen Zuſchuß von 508 M und
behält 373 Ul.
Im fünften Jahre ſind 3300 . von 3,5 ha gewonnen. Es iſt aljo
Geſammtreinertrag = 18 000 M
‚ll
Geſammtnutzung — 17,5 ha
Mithin pro Hektar 1029 4
ab 10% für den Reſervefondds .. 103 „
f bleibt Reinertrag 926 M
und für die normale Fläche von 3,5 ha eine Rente von 3241 M.
Der Reſervefonds erhält 59 /, kommt alſo auf 432 M.
Haben wir im 6. Jahre 3,5 ha mit 4375 , jo zieht der
Reſervefonds davon einen recht bedeutenden Theil, denn die Rechnung
iſt folgende: 1
5 Geſammtreinertrag — 22 375 M
Gejammtnugung = 21 ha
11
162 Die Rentenberechnung.
mithin pro Hektar 1065 %
ab 10% für den Reſervefonddd . . 106 „
5 bleibt Reinertrag 959 %
und für die normale Fläche von 3,5 ha eine Rente von 3356 M.
Der Reſervefonds erhält 1019 , und wächſt damit auf 1451 M.
Reinerträge und Renten ſtellen ſich in dieſen 6 Jahren alſo
folgendermaßen:“
1. Jahr Reinertrag 5000 /, Rente —= 3937 NM
5 „ „ =
Er „ „„
N ya FT = „in BO
„„ „ Ba
. e 4er
Man ſieht, daß ſelbſt in dieſem für den Wirthſchaftsbeginn
wenig günſtigen Fall, nicht viel noch Dog gehört, um an a
der Renten herzuſtellen.
Der Reſervefonds hat ſeinerſeits bereits viel geleſſte, allerdings
auch erſt durch das Wirthſchaftsreſultat des letzten Jahres einen
erheblichen Zuſchuß erhalten.
Je weiter die Wirthſchaft fortſchreitet, um ſo mehr Abſchlüſſe
ſtehen uns zur Verfügung. Dadurch bekommt die Rechnung eine
immer feſtere Unterlage, die von den Schwankungen der einzelnen
Abſchlüſſe gegen einander nur wenig noch beeinflußt wird.
Um nun nicht zu weit in der Beachtung vergangener Zeiten zu
gehen, müſſen wir nothwendiger Weiſe eine Grenze ziehen, wir nehmen
deshalb an, daß bei 10jährigen Perioden die Abſchlüſſe der letzten
10 Jahre und bei 12jährigen die der letzten 12 Jahre in die
Rechnung eintreten.
Nach Ablauf der erſten Periode wird alſo für jeden neu hinzu⸗
gefügten Abſchluß der älteſte fortgelaſſen; tritt z. B. bei 10 jährigen
N 1883 hinzu, ſo kommt 1873 in Fortfall.
§ 91.
Die Rechnung nach dem durchſchnittlichen Keine ea der
Nutzungsfläche übt an und für ſic einen en Einfluß auf die
Höhe der Rente aus.
n
Die Rentenberechnung. 163
3 Dabei iſt aber Eins zu beachten: Der Werth des Geldes fällt.
Mögen auch einzelne Jahre und ſelbſt mehrere auf einander folgende
die Erſcheinung verdunkeln, immer wieder tritt ſie zu Tage, ſobald
wir größere Perioden zuſammengreifen. i
Blehält Holz denſelben Werth und übt nichts einen hemmenden
und verdunkelnden Einfluß, ſo muß der Preis des Holzes in
demſelben Maße ſteigen, wie der Geldwerth ſinkt. Der Regel nach
muß deshalb diejenige Rente, welche, von dem gleich bleibenden
2 Fr abgeworfen, als letzte auftritt, größer ſein als ihre Vor—
F Nimmt 3. B. der Geldwerth derartig ab, daß
100 / im Jahre 1883
101% „%% 1884
10 , „ 1885
103 „ „ „ 1886
104% „ e 887
U
N find und kann man für 100 M im Jahre 1883 10 Feſtmeter Holz
kaufen, jo iſt, wenn das Holz denſelben Werth behält, der Preis
derſelben 10 Feſtmeter
Arn
1884 — 101 M
er; | 1885 = 102 „
13886 = 103,
0 1887 = 104 „
Hieraus folgt weiter, daß im Allgemeinen die aus dem Durch—
ſchnitte der Wirthſchaftsreſultate von 10 Jahren hergeleitete Rente
niedriger iſt, als die wirkliche Rente des letzten Jahres.
Von dieſem allgemeinen Geſetz kann jeder Specialfall mehr
oder minder abweichen, ebenſo wie z. B. die mittlere Jahrestemperatur
eines Ortes im Allgemeinen beſtimmten Geſetzen folgt und doch im
einzelnen Falle faſt immer eine Abweichung davon zeigt.
Wegen dieſer Schwankungen müſſen wir aber trotz der Durch—
ſchnittsrechnungen den Reſervefonds beibehalten und durch ihn die
Gleichſtellung der Renten bewirken.
2 11˙
164 Die Rentenberechnung. 5 1
x
« 2 9
8 92.
Aus unſeren Darlegungen über die Nentenbetechzun geht wohl
der Beweis für den im $ 88 ausgeſprochenen Satz hervor, daß der
Reſervefonds, wenn erſt die ganze Zahl der Abſchlüſſe in Rechnung
geſtellt iſt, nicht mehr den erheblichen Zuſchuß, wie in der I. Periode
verlangt.
In der That kann er auch da bereits fortfallen, wo er aus
der erſten Periode ſehr gekräftigt hervorgeht. Das wird aber wohl
nur in Ausnahmefällen ſtatthaben, ebenſo wie der entgegengeſetzte
Fall, wo er trotz der 10procentigen Abzüge nur geringe Mittel
enthält. Welche Abzüge für die weitere Wirthſchaft angenommen
werden ſollen, iſt, wie ſchon erwähnt, im Einzelnen bei der Taxations⸗
Reviſion zu entſcheiden.
Auffallend mag es erſcheinen, daß der Fonds bei gleichen
procentalen Abzügen, ſelbſt bei gleichen Renten innerhalb eines
Jahrzehntes ungleich dotirt aus der Wirthſchaft hervorgeht. Und
doch iſt das der Fall und zwar wird es hervorgerufen durch die
Art und Weiſe, wie die hohen und niedrigen Renten innerhalb des
Zeitraumes ſtehen.
Kommen zuerſt hohe, dann niedrige, jo hat der Reſervefonds
am Schluß wenig, iſt das Verhältniß umgekehrt, jo hat er viel.
1
Wir wollten dieſes bereits § 88 angedeutete Verhältniß durch
Beiſpiele klar ſtellen. Sie ſollen jetzt gegeben werden.
Nehmen wir den Fall an, daß bei ſtets gleicher Flächennutzung
innerhalb eines Jahrzehntes die Rentenerträge von
1000 — 950 — 900 — 850 — 800
750 — 700 — 650 — 600 — 550 M
erfolgen und daß fie der Zeit nach, ſo wie fie hier ſtehen, entfallen,
ſo iſt die Rechnung folgende:
1. Jahr.
Reinertragg .. 1000 4
10 %ä Abzug für den Reſervefonds 100 „
bleibt Rente 900 A.
| ı
Der Reſervefonds erhält 1000 — 900 = Kw 2.0 , 100 l. 4
Die Rentenberechnung. 165
2. Jahr. >
Reinertrag duchihnittih . .. - 975 AM
10 5 Abzug für den Reſervefonds 97,5 %
2 | bleibt Rente 877,5 M.
geseweſonde erhält 950 — 877,) K 4 72,5 &.
3. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich . 950 M
10 % Abzug für den Reſervefonds = 95 „
bleibt Rente 855 A.
f Rewe erhält 7 2 eu
4. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich + 925 M
0 % Abzug für den Reſervefonds = 92,5 „
er bleibt Rente 832,5 M.
. Der 3 erhält 850 — 832,55 9 17,5 M.
5. Jahr.
Reeinertrag durchſchnittlech .. = 900 M
10 % Abzug für den Reſervefonds = 90 „
Nn bleibt Rente 810 M.
. Sen zahlt 810 — 800 6 10 KA.
E 6. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich . 875 M
10 % Abzug für den Reſervefonds = 87,5 ,
3 bleibt Rente 787,5 M.
Der Reſervefonds zahlt 787,5 — 750 K- 37,5 K.
7. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich = 2850 M
10 % ͤ Abzug für den Reſervefonds = 85 „
. bleibt Rente 765 M.
Der Reſervefonds zahlt 765 — 700 Kc 65 WM.
166 Die Rentenberechnung.
8. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich = 8325
10 0 N, je den Reſervefonds = 82,5 „
N bleibt Rente 742,5 M.
Der Reſervefonds zahlt 742,5 — 650 K . . 92,5 M.
ihr
Reinertrag durchſchnittlich 990
10 %% Abzug für den Reſervefonds = 80 „
bleibt Rente 720 Al. 3
Der Reſervefonds zahlt 720 — 600 120 AM.
10. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich i
10 %% Abzug für den Reſervefonds = 77,5,
bleibt Rente 697,5 M.
Der Reſervefonds zahlt 697,5 — 550 .. . . 147,5 M.
Die Rechnung giebt pofitive 3 von zuſammen 235 M,
negative von zuaammen „ e ee
d. h. alſo, daß der Fonds nicht nur nichts angeſammelt hat, ſon⸗
dern auch ſeinen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte.
Erhalten wir die Reinerträge in umgekehrter Reihenfolge, fo
geht hingegen der Fonds ſehr hoch aus der Periode hervor, und
jeder weitere Abzug zu ſeinen Gunſten muß als überflüſſig an⸗
geſehen werden.
Die Verhältniſſe ſind folgende:
1. Jahr.
Reinertrag . . == 900.
10:7, Abzug für den Reſervefonds =
bleibt Rente = 495 AM.
Der Reſervefonds erhält 50-45 =. 355 M. |
Die Rentenberechnung. 167
2. Jahr. x
Reinertrag durchſchnittlich . 2 575 1
10 8 m. für den Reſerweſonds 57,5 %
f Sp bleibt Rente 517,5 M.
eeefns erhält 600 — 5175 = . 82,5 M.
a 3. Jahr. 8
Reinertrag durchſchnittlich . „ 600. ME
10 % Abzug für den Reſervefonds 60 „
5 bleibt Rente = 540 M.
werde erhält 650 — 540 — wen, OR
4. Jahr. |
Reinertrag durchſchnittlichh . . = 625 M
10 0 Abzug für den Reſervefonds = 62,5 „
i bleibt Rente = 562,5 M.
r bega erhält 700 — 562) K- J 137,5 &.
5. Jahr.
Reeinertrag durchſchnittlich. .. = 650 M
er 5 0 Abzug für den Reſervefonds 65 „
. MAN bleibt Rente — 585 M.
b Befrbefonbs erhält 750 — 585 — „„ 109. ME
| 6. Jahr.
ee teen durchſchnittlich . 675 M
‚10%, Rente für den Reſervefonds ==. 61,5,
bleibt Rente = 607,5 M.
Per Reſervefonds erhält 800 — 6075 = KK 47 192,5 M.
„ ed
Reinertrag durchſchnittlich . .. = 700 M
10 % Abzug für den Reſervefonds — 70 „
bleibt Rente — 630 A.
De Reſervefonds erhält 850 — 630ͥ 9 220 4.
168 Die Rentenberechnung.
8. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich . .. — 725 M
10 % Abzug für den Reſervefonds . 725
bleibt Rente = 652,5 M.
Der Reſervefonds erhält 900 — 652,5 6 + 247, M.
9. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich . —
10 %% Abzug für den Reſervefonds = ***
bleibt Rente = 675 M.
Der Reſervefonds erhält 950 — 675. „ + MM.
10. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich . 2 715 Me
10% Abzug für den Reſervefonds =
bleibt Rente = 697,5 M.
Der Reſervefonds erhält 1000 — 67,5 =. . . . 302,5 M.
Die Dotation des Fonds beträgt mithin im Ganzen 1787,5,
ein Betrag, der verbunden mit der Art der Rentenberechnung aus
dem Reinertragsdurchſchnitte allen Schwankungen auf lange Zeit
hinaus gewachſen iſt.
Wechſelt ein hoher Betrag mit einem niedrigen, ſo ift die
Fondsbildung verjchieden, je nachdem der hohe oder niedrige vor⸗
angeht. Das letztere iſt dabei wiederum günſtiger.
Folgen die Reinerträge 550 — 1000 — 600 — 950 — 650
900 — 700 — 850 — 750 — 800
auf einander, jo rechnen wir:
1. Jahr.
Reinertrag .
10% Abzug für den Reſervefonds
bleibt Rente = 495 M.
Der Reſervefonds erhält 355
| !
*
a
oO
S
Die Rentenberechnung. i 169
2. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich. . . = 775 M
10 % Abzug für den Reſervefonds 70
bleibt Rente = 697,5 M.
1 pe Seferefonbs erhält 1000 — 697,5 =... 4 302,5 .
3. Jahr.
Durchſchnittlicher Reinertrag . 711
DR Abzug für den Reſervefonds 71,7 „
4 bleibt Rente = 645,3 M.
da r Refervefonbs ja 645,3 — 600 45,3 l.
4. Jahr.
D.urchſchnittlicher Reinertragg . = 775 M
10 % Abzug für den Reſervefonds — 77,5 „
7 bleibt Rente = 697,5 A.
oer hexe erhält 950 — 697,5 „ + 252,5 M.
0 ; 5. Jahr.
eine durhichnittih . . .». = 50 M
10 % Abzug für den Reſervefonds = 75 „
4 bleibt Rente 675 M.
4 den Reſervefonds zahlt 675 — 650 — 5 25 M.
. 6. Jahr.
| Durchſchnittlicher Reinertrag . = 775 M
10%, Abzug für den Reſervefonds = 77,5 „
1 bleibt Rente = 697,5 M.
der Rejervefonds erhält 900 — 697,5 . . . 202,5 &.
5 7. Jahr.
Dourchſchnittlicher Reinertrag. . . = 764 M
10% Abzug für den Reſervefonds - 76,4 „
4 bleibt Rente = 687,6 M. |
@ der Reſervefonds erhält 700 — 687, = . =»... 12,4 Kl.
170 Die Rentenberechnung.
8. Jahr.
Durchſchnittlicher Reinertrag. .. — 775 M
10 % Abzug für den Reſervefonds = 77,5 „
bleibt Rente = 697,5 M.
Der Reſervefonds erhält 850 — 697,5 mw. . . 4152.5 M.
9. Jahr. 8
Durchſchnittlicher Neinertrag . . . - 773 M
10 % Abzug für den Reſervefonds = 77,3 „
bleibt Rente = 695,7 M.
Der Reſervefonds erhält 750 — 695,7 K 54,3 JL.
10. Jahr.
Durchſchnittlicher Neinertrag . .. = 775 M
10%, Abzug für den Reſervefonds — 775 „
bleibt Rente = 697,5 M.
Der Reſervefonds erhält 800 — 697,5 = . . . 102,5 .
Der Reſervefonds hat erhalten — 1134,2 %
gezahlt 70,
alſo einen Beſtand von 1063,9 M.
Als Renten ſind unter Abrundung auf Ganze
gezahlt .. 495- 698-645-698-675--698-688-698-696-698
gegenüber den
Reinerträgen 550-1000600 - 950-650-900 700-850-750 -800
Geht der hohe Reinertrag voran, ſo geſtaltet ſich die Rechnung
folgendermaßen:
1. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich 1000 M
10%, Abzug für den Reſervefonds — 100 „
bleibt Rente = MO M.
Der Reſervefonds erhält 1000— 900 — w. 100 M.
Die Rentenberechnung. 171
2. Jahr. 5
en ducchichnittih . : . = 775 M
10% bang für den Reſervefonds = TTS „
2 bleibt Rente = 697,5 M.
nes zahlt 697,5 — 550 147,5 ,
d alſo inſolvent und kann nur die Rente auf 550 + 100 =
0
Jahr.
= a, in — 8333 M
10 % Abzug für den Reſervefonds = 83,3 „
bleibt Rente — 750 M.
Der Nefersefonbs erhält 950 — 75:̃ 200 .
Die ſchuldig gebliebenen 47,5 können jetzt nachträglich noch
en werden, jo daß dem Fonds verbleiben 152,5.
4. Jahr.
Neinertrog durchſchnittlich e M
10 % Abzug für den Reſervefonds = 77,5,
bleibt Rente = 697,5 M.
3 . Nefenefonds 251:697.5— 60. —. ... u: 97,5 M.
5. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich 800
10 % Abzug für den Reſervefonds = 80 „
1 bleibt Rente = 720 M.
N der een erhält 900 70 4 180.4
6. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich 775 M
10% Abzug für den Reſervefonds = 775 „
1 bleibt Rente = 697,5 M.
4 der Nefeoefonds zahlt 697,5 - 650 . . 47,5 l.
172 Die Rentenberechnung.
7. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlicch. . . - 785,7 A
10 % Abzug für den Reſervefonds — 78,6 ,
bleibt Rente = 707,1 M.
Der Reſervefonds erhält 850 — 707,1 K. 142,9 N.
8. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich. . . = 775 M
10 % Abzug für den Reſervefonds = 77,5 ,
bleibt Rente = 697,5 M.
Der Reſervefonds erhält 700 — 697,5) K. 2,5 .
9. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich. .. — 777,8
10 % Abzug für den Reſervefonds = 77,8 „
bleibt Rente = 700 M.
Der Reſervefonds erhält 800 — 700 K. 100 &.
10. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich == Dr
10% Abzug für den Reſervefonds — 77,5 „
bleibt Rente —= 697,5 M.
Der Reſervefonds erhält 750 — 697,5 —.. . . 52,5 l.
Als Renten ſind in dieſem
Falle gezahlt 900-698-750 698 720698707698 700-698
gegenüber Rein⸗
ertrag der ein⸗
zelnen Jahre 1000-550 950-600-900 -650 850-700-800 750
Der Reſervefonds beſitzt, wenn er allen Verpflichtungen nach⸗
gekommen iſt, 777,9 — 292,5 — 485,4 J.
§ 93.
Die vorgeführten Beiſpiele zeigen, daß unter ganz beſonderen |
Verhältniſſen, wie in § 88 bereits ausgeſprochen ift, wirklich der
Betrag von zehn Procent nicht genügt, um die Herſtellung des
Die Rentenberechnung. 173
3 Reſervefonds zu ermöglichen. Wenn ſich alſo vorausſehen läßt,
daß die Erträge innerhalb der Periode ſehr ungleich ſein und die
N hohen in den erſten Jahren erfolgen werden, iſt daher der Abzug zu
E erhöhen und zwar bis zu einem Betrage, der von Fall zu Fall
zu beurtheilen iſt. Selbſt in einem jo ungünſtigen aber, wie in
a demjenigen, wo im erſten Jahre die Rente 1000 erfolgte und jedes
weitere eine um 50 M niedrigere brachte, würde ein Abzug von
20 % die Fondsbildung ſichern.
e
1. Jahr.
Reinertrag .. — 1000 ,
20 % Abzug für den Reſervefonds e
3 bleibt Rente = 800 M.
Der eh 200
| 2. Jahr.
Reinertrag durchſchnittlich. . . = 975 M
20 % Abzug für den Reſervefonds — 195 „
2 bleibt Rente — 780 M.
Der Reſervefonds erhält 950 — 70 = “K- 170 L/.
Im weiteren Verlauf nimmt die Rente ſtetig um 20 M, die
Dotation des Reſervefonds um 30 „ ab, jo daß alſo folgende
Fi; e ſich ergeben:
Jahr Reinertrag Rente Dotation des
Reſervefonds
1. 1000 . 800 . + 200
2 950 780 + 170
3. 900 760 —+ 140
4. 850 740 —+ 110
5. 800 5 + 80
6. 750 700 — 50
7. 700 680 — 20
8. 650 660 — 10
9: 600 640 — 40
10. 550 620 — 70.
174 Die Rentenberechnung.
Am Schluſſe der Wirthſchaft hat der Reſervefonds die Höhe
von 650 M behalten.
Das Ungünſtigſte, was nun eintreten kann, iſt ein mehrbde
Jahre währendes Verharren des Reinertrages auf dem niedrigſten
Stande. Programmmäßig fällt nämlich (efr. § 92) ein Theil des
Abzuges fort. Wir wollen annehmen, er wird auf 5% ermäßigt.
Programmmäßig ſoll ferner von jetzt ab die Rente pro Hektar die⸗
ſelbe oder eine größere Höhe in jedem ſpäteren Jahre erhalten.
Die der Wirthſchaft ſcheinbar entgegenſtehenden Schwierigkeiten
ſind daher nicht gering. i
Bei ſtets gleich bleibender normaler Flächennutzung ſetzt ſich
das Beispiel, wenn die Erträge 550 — 550 — 600 — 650 — 750 —
800 — 850 — 900 — 950 — 1000 folgen, in nachſtehender Weiſe fort:
11. Jahr.
Reinertrag der Jahre 1-10. .. 27750 A4
Es fällt fort der Ertrag des erſten = 1000 „
bleibt = 6750 M.
Es tritt ie der Reinertrag des
laufenden „
— 7300 M
durchichnittlich . ee me
5 %% Abzug für den Reſervefonds 170, u
| bleibt Rente — 694 M.
Der Reſervefonds zahlt 694 — 550⸗ũͤ ͤ 4c 144 4.
12. Jahr.
Die Rente bleibt, obwohl ſie ſich durch Fortlaſſung des 12.
und Hinzutritt des 2. Jahres niedriger ſtellen würde, auf 694 M
ſtehen, der Reſervefonds zahlt alſo abermals 144 M.
13. Jahr.
Die Rente bleibt dieſelbe, der Reſervefonds zahlt 694 — 600
— 94 M.
14. Jahr.
Der Reſervefonds zahlt 694 — 650 = 44 A.
Die Rentenberechnung. 175
De ER 15. Jahr. x
Sefommtreiertca des 6.—15. Jahres.. = 6350 M
Durchschnittlich ee nt ,
Die Rente bleibt Fl Arne I;
Der Reinertrag des 15. Jahres beläuft ſich auf 750. Der
Re ervefonds 2. aljo ei Mal wieder einen n von 56 M,
16. Jahr.
lag des 7.— 16. Jahres. — 6400 M
Durchjchnittlich . — 640 „
Die Rente bleibt „ 694 „
er Reſervefonds erhält 800 — 694 — „%%% 0
e ee | 17. Jahr.
3 eee des 8.— 17. Jahres.. = 6550 A
E Daurchſchnittlich . BERATEN 655%
Die Rente bleibt 694%
Er 5 erhält 850 — 694 — on 156 M
18. Jahr.
Geſammtreinertrag des 9.—18. Jahres — 6800 M
680 „
ie Rente bleibt abermals == l,
Pe Ärieeionhs erhält 900 — 694 — 206 M
1 19. Jahr.
e des 10.—19. 3 7 7150 M
Durchſchnittlic . . 1 „ 1
N Abzug für den Reſervefonds 32 „
| Die Rente bleibt nochmals .—= 69%
Der Rejervefonds erhält 950 — 694 256 M.
5 20. Jahr
Geſammtreinertrag des 11.—20. Jahres. = 7600 M
wonach die Rente = 760 — 38 722 „
. v Dotation des Reſervefonds ſich zu 1000 — 722 — 278 M
176 Die Rentenberechnung.
Wir haben demnach folgende Wirthſchaftsreſultate zu ver⸗
zeichnen:
Dotation des
Jahr Reinertrag Rente Reſervefonds
1 550 694 — 144
12. 550 694 — 144
131 600 694 mM
14. 650 694 — 44
15. 750 694 + 56°
16. 800 694 i + 106
IT 850 694 —+ 156
18. 900 694 — 206
19. 950 694 —+ 256
20. 1000 122 —+ 278
Die Rente ſoll nun mindeſtens die Höhe von 722 / halten, wie ſie
vorher die von 694 % hielt. Der Reſervefonds iſt während der
Periode von 650 durch Zahlungen auf 224 gefallen und hat ſich
dann wieder auf 1282 / gehoben, alſo auf einen Betrag, der
allen Anforderungen genügen wird, ſelbſt wenn jetzt der procen⸗
tale Abzug zu ſeinen Gunſten ganz fortfällt.
8 94.
Wir wollen ſodann noch des auch ſchon erwähnten Ausnahme⸗
falles gedenken, daß eine Maßregel zu Gunſten des Reſervefonds
im ſpäteren Verlauf der Wirthſchaft wieder einmal nothwendig wird.
Der Fall kann dann eintreten, wenn eine ganze Reihe von
Jahren hindurch der Reinertrag pro Hektar ſehr groß iſt, dann
aber dauernd in erheblichem Maße ſich ermäßigt.
Durch die hinter einander folgenden fetten Jahre wird der nach
10 jährigem Durchſchnitt ſich berechnende Reinertrag ſehr hoch gehoben.
Verlangen wir nun, daß die Rente unter allen Umſtänden danach
dauernd gezahlt wird, ſo muß bei den geſchilderten obwaltenden Ver⸗
hältniſſen der Reſervefonds zahlungsunfähig werden.
Die Angelegenheit iſt bei der nächſten Taxations-Reviſion zu
ordnen. Ein früherer Termin iſt nicht nothwendig, denn zweifellos
hat der Fonds während des Rentenaufſtieges reichliche Einnahmen
gehabt und iſt zu einer relativ großen Höhe gelangt. Seine
Die Rentenberechnung. 177
Mittel genügen daher, um für eine ganze Reihe von Jahren die
5 Fortzahlung der unverkürzten Rente zu ſichern. Hebt ſich z. B.
in dem vorhin angegebenen Beiſpiele im weiteren Verlaufe der
Wirthſchaft der Reinertrag für 8 Jahre auf 1500 M und ſinkt dann
für fernere 12 Jahre auf 800 & herab, ein Fall, der durch die ver-
ſchiedene Qualität des Materials hervorgerufen werden kann, ſo ge—
4 * ſich die Rechnung folgendermaßen:
GE 21. Jahr.
5 Geſammtreinertrag 7600 — 550 + 1500. 8 550 M
* Rente. a 1 = 855 „
3 Dotirung des Neſruefonde 1500 - 85 „ 645 K.
Br 22. Jahr.
* lamntekinerirng 8550 — 550 + 1500 . — 9500 M
Rente. „„
3 Doran des Reſerveſonds 1500 — 950 — „ V
23. Jahr. .
* efammtrieteg 9500 — 600 41500 . 10 400%
Rente. a
Er des Reſervefonds 1500 — 1040 - 0
| 24. Jahr.
ee 10 400 — 650 + 1500 = 11 250 4
Rente — 1125 „
0 kung des deem fee 1500 — 1195 — „ „„ N
x 25. Jahr.
enn 11 250 — 750 + 1500 = 12 000 M
Rente. =: 200 „
5 Dotirung des Reſervefonds 1500 — 1200 — „ 900%
. 26. Jahr.
Geſammtreinertrag 12 000 — 800 1500 — 12 700 M
2 Rente n — 1270 775
3 Pen des Reſeweſonds 1500 — 1270 „ 0
12
178 Die Rentenberechnung.
27. Jahr. |
Geſammtreinertrag 12 700 — 850 + 1500 = 13350 M
Rente. 160
Dotirung des Reſervefonds 1500 — 1335 „„ ö. SHE:
28. Jahr.
Geſammtreinertrag 13 350 — 900 + 1500 = 13 950 M.
Nente 1395
Dotirung des Reſervefonds 1500 — 1395 — „„ ͤ —́ 4
Der Reſervefonds beſaß am Schluſſe des 20. Jahres 1282 M,
er hat jetzt erhalten im Ganzen
beläuft ſich alſo in Summa auf 4112 M.
Die Rente bleibt im Maximum mit 1395 /, es iſt alſo in
den nächſten 2 Jahren ein Zuſchuß von zuſammen 2.595 = 1190 u
nothwendig.
Die Taxations⸗Reviſion findet jetzt einen Fonds von 2922 M
vor und die Ausſicht, daß die Rente auf 800 M verbleibt, weil
der Hieb die ganze Periode hindurch in demſelben Beſtande wie in
den letzten Jahren geführt werden muß.
Das Maximum der Rente kann bei der großen Differenz nur
etwa 6 Jahre noch gezahlt werden. Die Reviſion muß daher auf
Abhülfe Bedacht nehmen. Sie deeretirt deshalb, daß die Rente in
der nächſten Periode wieder nach dem Durchſchnitt regulirt wird,
vielleicht auch, je nach der Sachlage, daß außerdem ein Abzug zu
Gunſten des Reſervefonds eingeführt wird. Wir wollen für unjer
Beiſpiel hier annehmen, daß nur das erſte angeordnet wird und
Io, wie ſich die Renten dann ſtellen.
31. Jahr.
Geſammtreinertrag — 1290 M
. A 8
Der Reſervefonds zahlt 1290 — 800 — eee "490 M.
32. Jahr.
Sejammtseinertrag 12 900 — 1500 + 800 = 12 200%
Nente =, 1
Der Reſervefonds zahlt. 1220 — 800 9177 420 M.
5
Die Rentenberechnung. 179
. 33. Jahr. b 5
a 12 200 — 1500 + 800 = 11500 4
Nene e ee
Der Reſervefonds zahlt ee Kan, BT 350 M.
Die Rente nimmt für das 34., 35., 36., 37., 38. Jahr gleich-
ig um 70 M ab, um die gleiche Höhe auch der Zuſchuß aus
u dem Reſervefonds.
Die Renten werden daher für das
34. Jahr — 1080, die Zuſchüſſe — 280
1090. , N ze. AU
910, , 40
Wer,, „ 2 170
38. e 5 — 0
| Für das 39. und 40. Jahr bleibt die Rente auf 800 ſtehen.
E Der Reſervefonds hat daher nichts zu zahlen und empfängt auch
nichts.
Innerhalb der ganzen Periode hat er einen Zuſchuß von
. 1960 M geleiſtet und tritt mit einem Beſtande von 962 in die
neue ein.
§ 95.
Eine durchaus beabſichtigte Folge von dem Satze, daß die
Rente nach dem Maximum des Reinertrages der Flächeneinheit
! . wird, iſt die, daß dabei die ganze Rente nur dann eben—
g falls im Maximum bleibt, wenn der Kulturbetrieb ein guter iſt.
Nach den von uns angenommenen Sätzen berechnet ſich die
Flächenabnutzung nur aus derjenigen Fläche, die Beſtände trägt
3 und fertig kultivirt iſt. Ausgeſchloſſen find hingegen die Räumden,
Blößen und unfertigen Kulturen. Schlechte Kulturausführung ver—
ringert die Fläche, die wir in den Zähler des bezüglichen Bruches
Fläche
Umtrieb 8
auch das Product, aus dem die Rente hervorgeht, da es aus Rein—
einſetzen und damit auch den Quotienten. Es muß daher
. ertrag der Flächeneinheit und dieſem Quotienten gebildet wird,
kleiner werden.
12*
180 Die Rentenberechnung.
Iſt z. B. die Fläche zu 1000 ha bei der Betriebseinrichtung
gefunden und der Umtrieb auf 80 Jahre feſtgeſetzt, ſo iſt die jähr⸗
liche Flächenabnutzung 12,5 ha. Steht ferner innerhalb der Periode
der Reinertrag eines Hektars auf 1000 /, jo iſt die Rente 12 500 M.
Kommt nun die Taxations-Reviſion und findet, daß der Kulturbetrieb
nicht der Abnutzung entſprochen hat, daß vielmehr von den 125 ha,
die in der vorigen Periode gehauen ſind, 40 als unfertig zu be⸗
zeichnen ſind, ſo ſinkt die rechnungsmäßige Fläche auf 960 ha, die
jährlich zu hauende auf 12 ha und die Rente auf 12 000 M,
Dieſe Einbuße kann erſt ſpäter eingeholt werden, nachdem eine
energiſchere Handhabung des Kulturbetriebes ſtattgefunden hat.
Des Waldbeſitzers eigenes Intereſſe wird durch dieſe Rechnungs⸗
methode mit dem Kulturbetrieb eng verbunden. Er wird Alles
daran ſetzen, um die Fläche wieder voll in Beſtand zu bekommen,
denn Sparſamkeit am unrechten Flecke und zur unrechten Zeit
bringt ihm nachher eine Minderung der Rente ein.
Endlich liegt in den Folgen dieſer Rechnungsart wohl die
größtmögliche Garantie für die Nachhaltigkeit der Wirthſchaft. Der
Wiederanbau iſt damit ſo eng und deutlich an die Holzernte ge—
knüpft und ebenſo der Rentengenuß an den Wiederanbau, daß
Niemand dieſes Verhältniß überſehen kann.
Das wird und muß dem Walde zum Vortheile gereichen!
| IV. heil.
Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes.
—
§ 96.
Mit Aufſtellung des Betriebsplanes iſt der Wirthſchaft die
f bene gegeben. Der Plan allein genügt aber nicht. Wir
müſſen uns auch überzeugen können, daß die Wirthſchaft den ge—
wieſenen Linien gemäß geführt wird. Der Plan kann und wird
außerdem Fehler enthalten und dieſe leiten den Lauf der Wirth-
ſchaft allmählich in etwas andere Bahnen, als beabſichtigt iſt.
Wir müſſen Mittel haben, die Fehler und ihre Größe ausfindig
zu machen und ihren Einfluß aufzuheben.
3 Fehler können z. B. in den Flächenangaben des Betriebsplanes
liegen, namentlich da von uns mit Rückſicht auf die unter dieſem
Abſchnitte zu entwickelnden Grundſätze die haarſcharfe Vermeſſung
nicht gefordert iſt. Fehler können und werden beſtimmt vorkommen
in den Ausmeſſungen der jährlichen Schlagflächen. Der Einfluß
beider auf den Gang der Wirthſchaft erhellt ohne Weiteres.
Wir werden alſo Maßregeln zu treffen haben, welche die
Differenzen zwiſchen Flächen⸗Soll und Iſt in ihrer Wirkung be-
ſeitigen.
8 Dazu dient Abtheilung J. des Controlbuchs.
1 In der Praxis können ſodann Fälle vorkommen, die eine
kleine Abweichung von der rechnungsmäßigen Flächennutzung er⸗
wuünſcht ſcheinen laſſen. Ich erinnere nur an den Fall, daß eine
ſelbſtſtändige Wirthſchaftsfigur etwas mehr oder weniger an Fläche
enthält, als die etatsmäßige. Dann würde es doch offenbar gleich
verkehrt ſein, wenn der Wirthſchafter einen kleinen Reſt ſtehen ließe,
oder eine neue Figur — ich möchte ſagen — annagte, nur zu dem
Zwecke, um ganz genau die etatsmäßige Fläche zu haben.
Die Nachhaltigkeit und die Sicherung des Betriebes verlangt
; aber, daß dieſe Abweichungen nicht unbemerkt bleiben, daß fie viel-
182 Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes.
mehr genau regiſtirt und durch die anderer Jahre aufgehoben
werden.
Um das wirkſam ausführen zu können, müſſen wir ein zweites
Buch einrichten, alſo ein ſolches, das ſich mit der Controle der
Flächenabnutzung beſchäftigt.
8 97.
Der Nachhaltbetrieb ſetzt voraus, daß dem Hiebe die Kultur
entſpricht und daß dieſe wiedergiebt, was dem Walde genommen iſt.
Eine liederliche Ausführung der Kulturen kann bei vollſtändig
planmäßiger Nutzung dennoch alle Abſichten der Betriebseinrichtung
umwerfen und ſelbſt eine ſolche Nutzung in einen Raubbau ver⸗
wandeln. 4
Auch der Kulturbetrieb muß deshalb unter eine buchmäßige
Controle geſtellt werden, die es möglich macht, jeden Augenblick die
Sachlage zu prüfen.
8 98.
Endlich iſt die Ermittelung und Feſtſtellung ſowohl der Rente
wie auch der Beträge, welche dem Reſervefonds zufließen, einem be⸗
ſtimmten Buche zuzuweiſen.
Der Eigenthümer hat ein Recht darauf, ſich über den
financiellen Theil der Wirthſchaft ſchnell und ausführlich zu in⸗
formiren. Er muß die Gewißheit ſofort erlangen können, daß der
Ertrag, der ihm als Rente überwieſen iſt, der planmäßigen ent⸗
ſpricht. Sie muß alſo einerſeits dergeſtalt ſein, daß er auf einen
möglichſt gleichmäßigen Bezug derſelben rechnen kann, andererſeits
ihm aber auch wirklich das geben, was er bei den angenommenen
Wirthſchaftsgrundſätzen mit Fug und Recht beanſpruchen kann.
Je mehr Freiheit dem Forſtmanne in Ausführung der tech⸗
niſchen Wirthſchaft zu laſſen iſt und gelaſſen werden kann, um ſo
klarer muß die Führung der Controlbücher ſein. Das Studium der⸗
ſelben ſoll jedem mit geſundem Menſchenverſtand Begabten geſtatten,
einen Einblick in die Wirthſchaft zu erhalten und ein Urtheil zu ge⸗
winnen, ob dieſelbe nachhaltig betrieben wird oder nicht.
Und haben wir Hieb und Kultur unter gemeinverſtändliche
Controle geſtellt, ſo müſſen wir es auch mit der Rentenermittelung
und dem Reſervefonds. Zudem iſt das ja der Theil der Wirth⸗
ſchaft, der den Eigenthümer oder denjenigen, welchem ſonſt die
Rente zu Gute kommt, am meijten intereſſirt. s
Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes. 183
Es ſind hiernach alſo 4 Bücher anzulegen, zwei für die Flächen⸗
1 controle, eins für die der Kultur und eins für die Berechnung der
Renten und den Reſervefonds.
Wie ſie zu führen ſind, iſt demnächſt auseinanderzuſetzen.
„ 9 99.
Abtheilung J. regelt die Flächenabnutzung nach dem Plane.
4 Dem Grundſatze gemäß, daß ein Block ein in ſich vollſtändig ab-
geſchloſſenes Ganze iſt, muß auch die Flächencontrole blockweiſe
ſein. Es iſt alſo nicht zu geſtatten, daß das Mehr und Minder
3 in der Flächenabnutzung von einem Block zum anderen übertragen wird.
Deshalb iſt für jeden ein beſonderer Abſchluß zu machen und
E wir wollen ihm folgende Form geben.
In erſter Linie ſteht das Wirthſchaftsjahr, ſodann folgt der
N Nachweis über die ſtattgehabte Flächennutzung dieſes Jahres.
3 Die einzelnen Poſten find zuſammenzuzählen.
Unter die betreffende Summe ſetzen wir die nach dem Plane
3 vorgeſchriebene Hiebsfläche und gegen dieſe wird jene balancirt.
Nach dem vorhandenen Vorgriff reſp. der Einſparung berechnet
ſſch dann das zuläffige Flächenobnutzungs⸗Soll für das nächſte Jahr.
Inm zweiten und ferneren Jahre iſt der Vorgang derſelbe, nur
4 tritt an die Stelle der durch den Plan feſtgeſetzten Abtriebsfläche
das am Schluſſe der vorjährigen Berechnung jedesmal ausgeworfene
ziuläſſige Flächenabnutzungs⸗Soll.
Bei der Regiſtrirung derjenigen Orte, in denen der Hieb ſtatt—
A gefunden hat, ift überall anzugeben, ob es ſich um den Anhieb,
Weiterhieb oder Endhieb handelt. Dieſe Bemerkungen ſchließen an
die zweite Abtheilung des Controlbuches an. Ueberall, wo es ſich
2 um einen Endhieb handelt, kann die Fläche nur mit dem Be⸗
trage angeſetzt werden, welcher ſich aus der Differenz der in dem
4 Plane zur Abnutzung eingeſetzten und der bereits genutzten Flächen
ergiebt.
Die ſpecielle Aufführung der Hiebsorte dient auch der Kultur-
controle, indem dieſe direct die betr. Flächen in ihre Regiſter über—
nehmen kann.
184
Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes.
Abtheilung I
8
Block] Jagen — Nun
=; ha dec
Wirthſchafts jahr 1880.
I. 5 Anhieb. ddt... 2 4
12 Metterhlehb \... hi A ę N 3 2
18 Fh 2 6
Summa 8 2
Planmäßige Flächenab nutzung... 8 6
mithin iſt zu viel — —
zu wenig gehauen 0 4
Das Flächenabnutzungs-Soll pro 1881 beträgt
Miihe 9 0
II. 26 Weiter hien 2 ee 3 0
32 Endhieb (Fläche wird nicht wieder 0 2 0
36 Anhie )) 1 8
5 Summa 6 8
Planmäßige Flächenab nutzung. 6 2
mithin iſt zu viel 0 6
zu wenig gehauen“ — —
das Flächenabnutzungs-Soll pro 1881 beträgt
Mithi ng 5 6
Wirthſchafts jahr 1881.
1. 5 Zuekterhieb 2... 2 Te „ 2 6
12 dSgl!?!/; 4 6
19 Auhi enn A 1 8
Summa 9 1 8
Das Flächenabnutzungs-Soll beträgt.. .... 9 0
mithin iſt zu viel — —
zu wenig gehauen | — —
Das Flächenabnutzungs⸗Soll pro 1882 beträgt
mithin (planmäßigng ) 8 6˙
II. 26 Miiter hien m 3 2
36 5 ͤ/ũll. NT Te 2 4
Summa| 5 6
Das Flächenabnutzungs-Soll betragt.... 5 6
mithin iſt zu viel — —
zu wenig gehauen — —
Das Flächenabnutzungs⸗Soll pro 1882 beträgt
mithin (planmäßig). dd 6 2
Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes. 185
§ 100.
. Abtheilung II. ſoll dafür ſorgen, daß Fehler, die eine find
bei der Vermeſſung oder Flächenberechnung, oder ſolche Fehler, die
bei Aufmeſſung der Schläge gemacht werden, die Wirthſchafts—
beſtimmungen nicht verſchieben können. —
Iſt eine Beſtandsfläche eingeſetzt in den Plan mit einer
beſtimmten Größe, ſo kann ſie auch nur mit dieſer im Laufe der
Wirthſchaft erſcheinen. War fie z. B. zu 9 ha vermeſſen und iſt
der erſte Schlag mit 3 ha, der zweite mit 5 ha angegeben, ſo muß
der Reſt mit 1 ha angeſetzt werden, gleichviel, wie groß er factiſch
itt. Durch dieſe Maßregel wird verhindert, daß der Hieb in Folge
von Vermeſſungsfehlern namhaft und auf längere Zeit von dem be—
abſichtigten Umfange abweichen kann. Jeder Endhieb corrigirt die
gemachten Fehler und ſetzt den Befund im Walde mit dem Plane
wieder in Einklang.
Die Abtheilung ſelbſt iſt einfach zu führen.
4 Jeder zur Holzzucht benutzten Abtheilung, welche in der Ver—
meſſungstabelle eine beſondere Linie erhalten hat und beſonders
vermeſſen und berechnet iſt, wird ein Conto eingeräumt. Die
ö Beſtände folgen in genau derſelben Weiſe wie dort, alſo Blöcke nach
der Nummer, Diſtricte nach der Nummer, Abtheilungen nach dem
Blruchſtaben.
Die erſte Linie des Contos enthält die Fläche, mit der der
Beſtand im Plane angegeben iſt.
Wird ein Hieb geführt, ſo iſt mit Bezeichnung des Jahres die
Fläche zu nennen, welche gehauen iſt, und von der ganzen abzuziehen.
N Es iſt dann überall ſofort klar, wie viel rechnungsmäßig noch
abzutreiben iſt. Der Raum, welcher den einzelnen Orten in dem
Bruche zu geben iſt, richtet ſich nach der Größe der Abtheilung
und der ortsüblichen Größe der Schläge.
Zu ſparſam darf man jedoch dabei nicht ſein, da eine Ueber⸗
tragung der Abſchlüſſe auf andere Blätter die Ueberſichtlichkeit
zerſtört.
186 Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes.
Abtheilung II.
N 12 she.
Block Be 3 Diebe Flache
iſtr. = jahr
R 1 48 nach dem Plane 13 0
I. 1 b. nach dem Plane 00 10 0
I. 2 nach dem Plane 11 3
u. 1 2
I. 5 nach dem Planne 12 4
{ 1880 J Anhebbbbbd 2 4
bleibt Neft | 10 0
1881. J Weiterhieb.. . . 2... ame 2 6
bleibt Reſt 7 4
1882 1 Weiter hib. 2 8
4 6
1883 | Weiterhieb . - i 2 5
bleibt Reſt 2 1
End hie) ER 2 1
Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes. 187
§ 101.
Der Betriebsplan enthält in der Beſtandsbeſchreibung eine
Abtheilung, welche die unfertigen Kulturen, die Räumden und
. ee der Fläche nach bezeichnet.
3 Die Controle hat zunächſt die Aufgabe, dafür zu ſorgen, daß i
N dee Angaben nicht leere Worte bleiben, vielmehr durch von Jahr
zu Jahr erneuerte Anmahnungen die Verbeſſerung des Waldzuſtandes
durch Kultur immer wieder anregen.
Hierzu dient Abtheilung III.
Gleich bei Anlage des Abſchnitts hat der Wirthſchafter deshalb
die im Betriebsplane genannten bezüglichen Flächen in denſelben zu
übertragen. Sie verſchwinden dort erſt wieder, wenn die Kulturen
als fertig anzuſprechen ſind.
i Der Wirthſchaftsbetrieb ſchafft neue Kulturflächen.
. Es müſſen auch dieſe alljährlich in die Controle übergehen.
Dort wird dann vermerkt, bei welcher Poſition des Kulturplanes,
wenn ein ſolcher aufgeſtellt wird, die Aufforſtung in Rechnung ge—
ſtellt iſt. Endlich iſt im Herbſt, wenn ſich der Erfolg überſehen
läßt, ein Urtheil über den Stand einzutragen.
= Diabei ift zu beachten, daß häufig in einem Jahre die Kultur
fertig zu ſein ſcheint, Winter, Frühjahr und Sommer fie aber wieder
derartig deeimiren, daß fie im nächſten Herbſte nicht mehr fertig,
ſondern wieder der Nachbeſſerung bedürftig iſt. Das Wort „fertig“,
welches die Fläche aus der Controle verſchwinden macht, iſt des-
halb mit aller Vorſicht auszuſprechen und vielleicht erſt zu einem
ſpäteren Termin. Augenblicklich fertige Kulturen, denen man aus
irgend welchen Gründen nicht ganz traut, mag man als nochmals
zu revidirende bezeichnen. 8
Die Form, in welcher der Abſchnitt geführt werden kann, iſt
folgende:
188
Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes.
Abtheilung III.
=> Des [Bemerkungen
E läche] Kultur- ü i
= 8 5 Weshalb aufgenommen Fläch an 5 „
E na dec Jahr pos] Ausführung.
Wirthſchaſts jahr 1880.
. Auf Grund des Betriebsplanes | 3 61880 1] nachzubeſſern
8 C EN 213 2 zu revidiren
10 durch den Hieb 1879. . 34 5 desgl.
12 Bere ia ee 231.8 6 | nachzubeſſern.
Wirthſchafts jahr 1881.
Auf Grund vorjähriger
Controle
1.1: 8 BEIN an sea en 2 31881 fertig
10 DEBaLN a re 3 4 . nachzubeſſern
6 nachzubeſſernn 3 6 1 fertig Da
12 100 an 218 2 | zu revidiren
durch den Hieb 1880.
10 345 8 | nachzubeflern
12 4 3 9 zu revidiren.
Wirthſchaftsjahr 1882. 8
Auf Grund vorjähriger
Controle *
1.112 zu repidires 2 31882 fertig
12 JJ) 4 3 g desgl.
10 nachzübe enn 3 4 1 desgl.
10 „„ ann 3 5 2 zu revidiren
durch den Hieb 1881.
12 33 7 zu revidiren
10 28 8 nachzubeſſern
Wirthſchafts jahr 1883.
Auf Grund vorjähriger
Controle
10 „„ 3 5
12 V 33
10 nachzubeſſeern 28
Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes. 189
Zur Erklärung des Beiſpieles ſei noch Folgendes bemerkt:
Wir haben hier angenommen, daß der Betriebsplan im Sommer
1879 aufgenommen wurde. Derjelbe bezeichnete als nachbeſſerungs—
bedürftig Jag. 6 mit 3,6 ha und Jag. 8 mit 2,3 ha. Zu dieſen
Flächen treten die Schläge von 1879 in Jag. 10 und 12. Soweit
konnte die Abtheilung im Frühjahr 1880 aufgeſtellt werden. Die
Kultur erfolgte und im Herbſte wurde bei der Beſichtigung gefunden
und demgemäß vermerkt, daß Jag. 6 nochmals nachzubeſſern ft,
ebenjo wie der neue Schlag in Jag. 12. Die Kulturen in Jag. 8
und 10 ſind zwar augenblicklich als gerathen zu bezeichnen, ſie müſſen
aber, um des dauernden Erfolges ſicher zu ſein, nochmals revidirt
werden.
1 Mit dieſem Befunde treten wir nun in das nächſte Wirthſchafts—
jahr 1881 ein. Auf Grund vorjähriger Controle ſind Jag. 8 und 10
zu revidiren, 6 und 12 nachzubeſſern. Die Hiebsflächen von 1880
in Jag. 10 und 12 treten als zu kultiviren hinzu. Im Herbſte 1881
zeigt ſich, daß die Kultur in Jag. 8 auch jetzt noch als gelungen zu
bezeichnen iſt und es wird das „fertig“ ausgeſprochen, ebenſo für
die Fläche in Jag. 6. Nachzubeſſern bleiben die Schläge von 1879
und 1880 in Jag. 10, zu revidiren die in Jag. 12.
Die fertigen Kulturen fallen nunmehr aus der Controle
heraus.
Die Abtheilung wird blockweiſe geführt, ſo daß jedem Blocke
mehrere auf einander folgende Seiten eingeräumt werden. Die hier—
durch gegebene Ueberſicht in ihrer gedrängten Kürze geſtattet ein
raſches und begründetes Urtheil über den Erfolg des Kulturbetriebes.
Da bei unſerem Verfahren ein Block ſtets auch ganz einem Schutz—
bezirk überwieſen wird, ſo wird die Abtheilung auch oft dazu dienen,
ein Urtheil über die Thätigkeit der einzelnen Beamten zu gewinnen.
Wenn z. B. das Buch nachweiſt, daß die Kulturen raſch und gut
anſchlugen, und es fällt mit einem Wechſel in der Perſon des
Beamten eine Aenderung darin zuſammen, ſo daß nun die Kulturen
Jahre lang auf dem Reſtzettel ſtehen, ſo wird man wohl mit Fug
und Recht darauf den Beamten hinweiſen und ihm die Schuld
zuſchieben können, wenn er nicht beſondere Entlaſtungsgründe beizu⸗
bringen vermag.
190 Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes.
S. 102.
Abtheilung IV. hat die Reute feſtzuſtellen und die Controle
über die Höhe des Reſervefonds zu führen.
Für jedes Wirthſchaftsjahr iſt eine neue Seite zu nehmen,
damit die Berechnungen für ein Jahr untereinanderſtehend, Ne
abzubrechen, durchgeführt werden können.
Die blockweiſe Trennung, die wir bei den bisher genannten
Abtheilungen aus waldwirthſchaftlichen Rückſichten forderten, iſt Rei
dieſer Abtheilung nicht aufrecht zu erhalten.
Das Formular zerfällt in zwei Hauptcolonnen, die linke iſt
der Rentenfeſtſtellung, die rechte dem Reſervefonds gewidmet.
Das Wirthſchaftsjahr, für welches die Berechnung gilt, iſt in
der Ueberſchrift vorzutragen. Darunter folgen, ſoweit ſie bereits
vorliegen, die Reinerträge nach den Abſchlüſſen der vorletzten neun
Jahre, endlich der des letzten, wie er in die Bilance eingeſetzt iſt.
Sein Betrag wird in der rechts offenen Colonne nochmals
genannt. Wir ziehen dann die Summe der aufgeführten Rein⸗
erträge.
Für die Jahre, die oben mit den Reinerträgen genannt ſind,
werden nun auch die Flächenabnutzungen zuſammengetragen und zu
einer Summe vereinigt.
Die nächſte Zeile iſt dem durchſchnittlich pro Hektar auf⸗
gekommenen Reinertrage eingeräumt. Von dieſem wird der be⸗
ſtimmungsmäßig eintretende Betrag in Abzug gebracht und ſind
dieſer Berechnung die nächſten beiden Zeilen gewidmet. f
Die folgende Zeile berechnet das Product von dem Reſt und
der nach dem Betriebsplane geſtatteten Flächennutzung. Dieſes
ſtellt im Anfang der Wirthſchaft und bei jährlichem Betriebe un,
die Rente dar.
In ſpäterer Zeit, wo die Rente nach dem Maximum des
Durchſchnittsertrages berechnet wird, kann ſie davon abweichen.
Es ſind deshalb der Rentenfeſtſetzung die nächſten Zeilen ge⸗
widmet. Beim jährlichen Betriebe wird die Rente auf der erſten
davon genannt, bei dem ausſetzenden Betriebe ſteht hingegen dort
der für das Intervall geltende Betrag, der dann auf zweiter Zeile
durch Diviſion mit der Jahreszahl auf Jährlichkeit zu bringen iſt.
Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes. 191
Abtheilung IV.
Renten⸗Feſtſtellung Reſerve-Fonds
ö Fläch b 1 85
f E * 8
Erklärung Erklärungſ derung | Fonds
f ha (de) **
Wirthſchaftsjahr 8
nertrag des Abſchluſſes 1871 1000 Uebertrag 33602
. 1872 1050
5 1873 900
1874 1100
1875 850
1876 1150
1877 1300
13878 1150
1879 736
1880 900 900
Summa. 10136
henab nutzung. 1871 2 0
1872 18
1873 11 7
1874 1
1875 9
1876 1.
1877 2 1
1878 20
1879 11 6
1880 119
Summa 19 0
thin pro ha durchſchnittlich. 533 47
r 26 67
4 bleibt 506 80
her für die etatsmäßige Fläche
a ͤ 1191 962 92
Rente wird feſtgeſetzt . 962
i. gegen den Reinertrag des
Jahres 18890 mehr 62 92 Abgang 62 92
| Zugang
273 10
192 Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes.
Die darauf folgende Rechnung zieht den Mehr- oder Minder-
betrag der Rente gegen den Reinertrag des laufenden Jahres.
Dabei iſt beim jährlichen Betriebe der Reinertrag gegen die ent-
ſprechende Rente, beim ausſetzenden der Reinertrag des Intervalls
gegen die Summe der für das Intervall fälligen Renten zu balan⸗
ciren. Das Reſultat erſcheint dann wieder in der zweiten Haupt⸗
colonne, der Berechnung des Reſervefonds.
Das Formular für die Controle dieſer iſt ſehr einfach, die
erſte Untercolonne declarirt den Betrag, um den ſich der Fonds
ändert, als Abgang oder Zugang, die zweite nennt den Betrag nach
Mark und Pfennig, die dritte dagegen die Geſammthöhe des
Reſervefonds, indem ſie die neuen Poſten zu dem bisherigen Be⸗
ſtande addirt.
V. Eheil.
Vie Erneuerung der Vetriebsbeſtimmungen durch
die Taxations-Neviſton.
eee eee
§ 103.
Die Arbeiten für die Taxations-Reviſion beginnen mit dem
letzten Wirthſchaftsjahre der ablaufenden Periode und haben den
doppelten Zweck Ä
J. zu prüfen, ob die Wirthſchaft planmäßig geführt iſt und
der buchmäßige Stand mit dem Befunde im Walde über⸗
einſtimmt,
2. von Neuem feſtzuſetzen, wie die Wirthſchaft weiter zu
führen iſt, und zu beſtimmen, wo die Nutzungen aus dem
Walde zu entnehmen ſind.
Sie hat alſo ungefähr daſſelbe Arbeitsfeld, wie die erſte Ein—
richtung, in einigen Beziehungen mehr, in anderen weniger. Hin—
ſichtlich der Feſtſtellung der generellen Grundlagen, alſo z. B. ob
ausſetzend, ob jährlich zu wirthſchaften oder die Eintheilung zu
ändern iſt, wird ſie weniger, durch Prüfung der Buchführung und
der Veränderungen im Walde mehr Arbeit finden. Die Taxations—
Reviſion iſt überall nothwendig, damit ſtets die Betriebseinrichtung
den Veränderungen im Waldzuſtande folgen kann. In unſerem
Syſteme bildet ſie aber einen integrirenden Theil deshalb, weil von
vornherein die Beſtimmungen nur für die J. Periode getroffen
ſind und die Wirthſchaft mit Ablauf derſelben führerlos daſteht.
8 104.
Um den erſt genannten Zweck zu erfüllen, it zu unterſuchen:
1. ob in den Betriebsbeſtänden, welche im Plane genannt
find, thatſächlich auch die vorgeſchriebenen Wirthſchafts—
. zur Ausführung gelangt ſind,
l 1
194 Erneuerung der Betriebsbeſtimmungen. N
2. ob die Abnutzung und Buchung der Flächen jo erfolgt iſt,
daß die ganz zur Verjüngung gebrachten Orte im Plane
und im Controlbuche dieſelbe Flächenſumme zeigen und
wieweit ein etwa vorhandener Reſt buchmäßig mit dem
Befunde im Walde übereinſtimmt,
3. ob die Kulturcontrole in ihren Anforderungen in Bezug
auf das Gelingen der Kultur das richtige Maß getroffen
hat.
Für die erſte Unterſuchung bietet den nächſten Anhalt die
Karte. Nach den im § 78 angenommenen Grundſätzen ſoll ſie
nämlich nach dem Stande des Fortſchrittes in der Wirthſchaft be—
richtigt ſein. Den zweiten Anhalt giebt das Controlbuch in der
Abtheilung II. Dort finden wir für jede Wirthſchaftsfigur die
buchmäßig genutzten Flächentheile und in der letzten Zahl den etwa
verbliebenen Reſt.
Die zweite Unterſuchung beſteht zunächſt in einer einfachen
Prüfung der Aufrechnung in der Abtheilung II. des Controlbuches.
Die vorhandenen buchmäßigen Reſte von Beſtänden reſp. die
Vorgriffe müſſen draußen im Walde nachgewieſen werden. Beides
kommt eigentlich am Schluſſe der Periode, wenn der Plan über⸗
haupt eingehalten iſt, nicht vor. Denn ſelbſt dann, wenn die
Periode zur Erfüllung des Flächenetats eine Wirthſchaftsfigur
nicht ganz, ſondern nur zum Theil überwieſen erhielt, haben wir
durch Abtheilungsbildung das Stück der J. Periode genau begrenzt.
Nur zu oft rufen ja aber Calamitäten Störungen hervor und der
planmäßigen Wirthſchaft ein gebieteriſches Halt zu. Dann können
ſehr wohl Reſte und Vorgriffe vorhanden ſein. Die Feſtſtellung
der Flächengröße, welche dieſe haben, iſt wichtig, um die Höhe des
Reſervefonds richtig zu beurtheilen. Denn ein Vorgriff in der
Fläche muß bei ſpäterer Einſparung die Mittel für die Renten⸗
ergänzung von dorther entnehmen.
Der dritte Punkt iſt deshalb einer beſonderen Beachtung werth,
weil die Rentenhöhe weſentlich durch Gelingen und Mißlingen des
Kulturbetriebes beeinflußt wird (ekr. $ 95). Ich brauche nur
daran zu erinnern, daß der Fläche, welche der Berechnung der
Jahresſchlaggröße zu Grunde gelegt wird, die unfertigen Kulturen
Erneuerung der Betriebsbeſtimmungen. 195
nicht hinzutreten und daß die Rente gleich dem Product iſt aus
Jahresſchlag und Reinertrag der Flächeneinheit.
8 105.
f Die Arbeiten, welche den Zweck haben, die Weiterführung der
Wirthſchaft in den richtigen Bahnen zu erhalten, ſchließen ſich in
Allem genau an den Gang der früher beſchriebenen an und wir
erhalten durch dieſelben ein neues, für die nächſte Periode es
Betriebswerk.
Die erſte Aufgabe ſtellt die Eintheilung des Revieres, welche,
wenn nöthig, zu ergänzen reſp. zu berichtigen iſt. Es geſchieht das
dadurch, daß die neu entſtandenen Trennungslinien, z. B. Eiſenbahnen,
Wege u. ſ. w. in die Karten eingetragen werden. Nach den in
Theil II. § 26 ausgeſprochenen Grundſätzen ſind dieſe Linien als
Grenzen von Wirthſchaftsfiguren zu behandeln. Wir erhalten da—
durch neue Figuren und es bleibt über deren Numerirung noch
Einiges zu ſagen. |
Wollen wir die Nummern durch das ganze Revier ändern, jo
hat das manche Bedenken gegen ſich. Dahin iſt namentlich zu
rechnen, daß ſich die neuen Nummern womöglich noch ſchwerer
beim Publicum einbürgern, als die erſten, ferner daß Abſchnitt II.
des Controlbuchs geändert werden muß und daß ſich aus den
älteren Betriebsregulirungswerken reſp. Taxationsſchriften der frühere
Zuſtand nur ſchwer entziffern läßt. Es gehört immer die Kenntniß
der früheren Nummer dazu, die der Ort hatte, und das iſt oft nicht
leicht herauszufinden.
Es möchte daher wohl zu empfehlen ſein, die Nummerfolge
beſtehen zu laſſen, und die neuen Wirthſchaftsfiguren durch einen
hinzugefügten Buchſtaben A. B. kenntlich zu machen, eine Praxis,
die in preußiſchen Staatsforſten vielfach mit Nutzen geübt iſt.
Tief in die ganzen Revierverhältniſſe einſchneidende neue
Trennungslinien, wie z. B. Eiſenbahnen, können ſodann auch, ab—
geſehen von der Eintheilung der Waldorte, eine Aenderung der
Blöcke, ja der Schutzbezirke hervorrufen und es iſt deshalb auch die
Frage zu beantworten, ob eine ſolche Maßregel nothwendig iſt oder
nicht. Bejahen wollen wir ſie, das mag noch beſonders hervor—
196 Erneuerung der Betriebsbeftimmungeit.
gehoben werden, nur in Folge des Eintritts von beſonders wichtigen
Aenderungen, deren Nichtbeachtung zu Mißſtänden führen würde.
Die neue Eintheilung des Revieres wird kartographiſch dar—
geſtellt, die ergänzende Flächenberechnung mit Hülfe des Polarplani⸗
meters vorgenommen und ſodann die Vermeſſungstabelle neu
geſchrieben.
Das letztere geſchieht auch dann, wenn keine Aenderungen vor-
genommen ſein ſollten. Die Tabelle iſt nämlich für eine nur auf
Fläche begründete Wirthſchaft ein zu wichtiges Actenſtück, um ſie
bei den Schriften zu miſſen, die für den Betrieb in der nächſten
Periode maßgebend ſind.
8 106. |
Den Umtrieb wollten wir nach $ 51 nicht unter 60 Jahr und
nicht über 100 Jahr feſtſetzen, die ſpecielle Feſtſetzung innerhalb dieſes
Raumes unter Wahrung aller übrigen Rückſichten aber nach dem
Altersklaſſen-Verhältniß, wie es vorliegt, treffen.
Da das Altersklaſſen-Verhältniß in den ſeltenſten Fällen ein
für den betr. Umtrieb normales war und iſt, ſo dürfen wir uns nicht
darüber wundern, wenn im Laufe der Wirthſchaft beides zeitweiſe nicht
übereinſtimmt. In der That verſchiebt ſelbſt die planmäßig geführte
Wirthſchaft das Verhältniß der Altersklaſſen ſo, daß danach ein
anderer als der gewählte Umtrieb vorübergehend richtig erſcheint
(efr. $ 60). Haben wir, um auch hier ein Beiſpiel einzufügen, bei
a der Wirthſchaft gehabt
10 ha 25 jähriges Holz
4 > 80 2
50 0 5
ſo iſt das mittlere Alter 34,5 und der zugehörige Umtrieb 69 Johr
Danach mag er auf 70 Jahr feſtgeſetzt geweſen jein.
Nach 10 Jahren iſt das Verhältniß folgendes, wenn die Kultur N
ſo lobt eingetreten und angeſchlagen iſt: f
14, ha durchſchüttnich 5 jähriges Holz
wi; 4 33. „
3 40 " 1 e 40 " "
77. 50 " 77
35, „
Hi
Erneuerung der Betriebsbeſtimmungen. 197
Das durchſchnittliche Alter iſt jetzt 38, der Umtrieb demnach
76 Jahr. f
Die Taxations⸗Reviſion für die III. Periode findet
14,5 ha durchſchnittlich 5 jähriges Holz
14,5 „ 5 15 . %
A ® 4. 5
40 „ 1 50. 5
8 . 1
Das Durchſchnittsalter ſteigt dadurch auf 40, der Umtrieb auf
380 Jahr. Setzt man dieſe Rechnung weiter fort, jo erhält man:
für die IV. Periode 81 jährigen Umtrieb
77 " . * 81 7 "
" 7 VI. " 77 . 1 77
1 1 VII. 1 7 2 7 "
Es bringt aljo die Regulirung durch ſich die Verſchiebung her-
vor und man wird über dieſelbe nur in den Fällen nicht fortzu—
ſehen haben, in denen man ſie zur Ueberleitung auf einen anderen
umtrieb benutzen will. Die Taxations-Reviſion hat zu entſcheiden,
ob eine Aenderung herbeigeführt werden ſoll.
Durch das vorhin angeführte Beiſpiel waren wir nach 20 Jahren,
in denen der 70 jährige Umtrieb galt, im Altersklaſſen-Verhältniß
auf den 80 jährigen gekommen. Nehmen wir ihn jetzt an, jo find
nach weiteren 20 Jahren vorhanden:
25 ha 1— 20 jähriges durchſchnittlich 10 jähriges Holz
29 „20—40 „ 3 30 5 "
10 br 2 65 „ "
36 j 70. „
der zugehörige Umtrieb ſteht über 80 Jahr.
Nach abermals 20 Jahren ſtellt ſich das Verhältniß noch
günſtiger und am Ende der Periode iſt das normale Verhältniß
für den 80 jährigen Umtrieb hergeitellt. -
Eine Umtriebsermäßigung, die wir jedoch wegen des ſpäteren
unzweifelhaft eintretenden Rentenausfalls nicht befürworten, kann
natürlich bei Beginn jeder Periode eingeführt werden.
198 Erneuerung der Betriebsbeſtimmungen.
§ 107.
Bezüglich der Fälligkeit des Hiebes ſind die bei der erſten Ein⸗
richtung getroffenen Beſtimmungen ebenfalls in der Regel aufrecht
zu erhalten. Eine Aenderung kann wohl nur da in Betracht kommen,
wo das Waldareal weſentlich von dem früher vorhandenen abweicht
und in Folge deſſen die Frage, ob ein Beamter angeſtellt werden
kann oder nicht, anders als früher beantwortet werden muß. Iſt
daſſelbe z. B. durch Erwerb neuer Flächen ſo geſtiegen, daß ein
Beamter nunmehr ſeine volle Thätigkeit durch die Bewirthſchaftung
und die Ausübung des Schutzes findet, ſo kann auch von dem aus⸗
ſetzenden zum jährlichen Betriebe übergegangen werden, ebenſo wie im
umgekehrten Falle z. B. bei eingetretenen Veräußerungen und bei um⸗
fangreichen Urbarmachungen der ausſetzende Betrieb der richtige ge-
worden ſein kann und ein Beamter nicht mehr ſtändig zu halten iſt.
8 108.
Die Beſtandsbeſchreibung des Revieres wird in jedem Falle
neu und genau in derſelben Weiſe angefertigt wie das erſte Mal.
Ebenſo bleibt der Gang beſtehen, in dem der Betriebsplan das
erſte Mal aufgeſtellt iſt, auch iſt die kartographiſche Darſtellung
deſſelben die gleiche.
Mit Aufnahme der Beſtandsbeſchreibung verbinden wir zugleich
die Reviſion der Eintragungen in Abtheilung III. des Control⸗
buches. Dieſelbe enthält die Notizen über das Gelingen und Miß⸗
lingen der Kulturen. Jede in der letzten Periode angelegte Kultur
iſt einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen, wobei feſtzuſtellen
iſt, ob ſie wirklich als fertig anzuſehen iſt und ebenſo, ob nicht
andere, die noch in der Liſte der zu revidirenden und nachzu⸗
beſſernden ſtehen, als fertig angenommen werden können.
5 109.
Die Rentenberechnung müſſen wir nach einer Richtung hin
einer Reviſion unterziehen. Sie betrifft das Fortbeſtehen, Er-
mäßigen oder Erhöhen des procentalen Abzuges vom Reinertrage
zu Gunſten des Reſervefonds. Der Beſchluß darüber wird im
Weſentlichen durch die Höhe der hinterlegten Gelder beeinflußt.
n 4
1
f
=
|
N
k
Erneuerung der Betriebsbeſtimmungen. 199
Um klar darüber zu werden, was von der Maſſe des Fonds
hervorgegangen iſt durch Einſparung von den Reinerträgen und
was etwa durch einen Flächenvorgriff, um ferner ein Urtheil dar—
über zu gewinnen, ob der Fonds aus Flächeneinſparungen noch .
Forderungen an die Wirthſchaft hat, muß Abtheilung I. des Control—
buches zu Rathe gezogen und das Reſultat der Prüfung von Ab—
nutzungsſoll und Iſt beachtet werden, wie ſchon im § 104 hervor-
gehoben ilt. .
Durch Abzug bei Vorgriff, durch Zuſetzen bei Einſparung
nach Maßgabe des durchſchnittlichen Reinertrags pro Hektar erſcheint
der wirkliche Betrag der für die Ausgleichung der Rente benutzbaren
Reſerve.
Je nach der Höhe derſelben iſt das Maß des Abzuges von
Neuem feſtzuſetzen, beziehungsweiſe der Fortfall eines ſolchen auszu—
ſprechen.
Beiſpiel. Der Reſervefonds enthält 30 000 . Die Flächen⸗
abnutzung iſt 30 ha pro Jahr. Der ertrag der Flächen⸗
einheit 950 M.
1. Fall. Abtheilung J. des Controlbuches hat einen Vorgriff
von 1,5 ha und die Richtigkeit iſt im Walde nachgewieſen.
Es iſt dann der aus Einſparungen geſammelte Fonds von
30 000 % zu reduciren um 1,5. 950 = 1425 M. Er behält alſo
28 575 , eine Summe, die die ſehr erhebliche Ermäßigung des Ab—
zuges etwa bis auf 2% rechtfertigt.
2. Fall. Der Betrag von 1,5 ha iſt als Einſparung ge—
funden. Es iſt dann der Reſervefonds um 1425 / noch zu er—
höhen. Er beträgt alſo 31 425 /, und dieſe Summe wird als
ausreichend erachtet, um den Abzug überhaupt fallen zu laſſen.
3. Fall. Geſetzt, es iſt durch eine Calamität die planmäßige
Nutzung zum Theil unmöglich geworden. Abtheilung J. des Control—
buches zeigt im Ganzen einen Vorgriff von 3 ha. Dieſer ſetzt ſich
aber zuſammen aus 45 ha Fläche, die der erſten Periode über—
wieſen dort nicht genutzt ſind, und aus einem Vorgriff bei den Be—
ſtänden ſpäterer Perioden von 48 ha. Die Zahlen ergeben ſich aus
einer Aufrechnung in Abtheilung II. Fand nun die Taxations—
Reviſion, indem ſie Vorgriffe und Einſparungen prüfte, bezüglich
der in Rechnung gebrachten Flächen nichts zu moniren, jo wird
der Reſervefonds um 3.950 — 2850 gekürzt. Ergab aber die Nach⸗
meſſung, daß an Fläche nur 42 ha noch aus J. Periode übrig find,
jo iſt alſo ein Vorgriff von 6 ha vorhanden und demgemäß au |
in Abzug zu bringen. Der Reſervefonds hat alſo nur 24300 0 .
für ſich zu beanſpruchen. ö |
200 Erneuerung der Betriebsbeſtimmungen.
$ 110. .
Das Controlbuch wird nach denſelben Grundſätzen wie bisher
weitergeführt. Aenderungen kommen nur inſofern vor, als in
Abtheilung J. der neue Flächenabnutzungsſatz vorgetragen und zur
Balance benutzt wird.
Abtheilung II. läuft derartig weiter, daß Flächenabnutzungs⸗
fehler früherer Perioden auch in ſpäteren zur Ausgleichung
kommen. Wenn die Reviereintheilung eine andere geworden iſt, muß
dieſe natürlich aufgenommen werden. Durch die Beigabe einiger
Ergänzungsblätter iſt wohl in den meiſten Fällen dieſer Zweck zu
erreichen, namentlich da wir bezüglich der Numerirung mit Rück⸗
ſicht auf die hier nöthigen Aenderungen das Alte nach Möglichkeit
beſtehen gelaſſen haben.
Abtheilung III. erhält nach Maßgabe der neugefertigten Be⸗
ſtandsbeſchreibung, wie bei Beginn der Wirthſchaft, eine Ueberſicht
derjenigen Räumden, Blößen und unfertigen Kulturen, deren Anbau
zu controliren iſt, nimmt alſo eventuell auch Kulturen von Neuem
als ſolche wieder auf, die bereits früher als „fertig“ angeſehen
wurden.
In Abtheilung IV. bleibt die Rechnungsmethode dieſelbe. Nach
den Reſultaten der Reviſion ändert ſich jedoch der Abzug und die
zur Berechnung der Rente eintretende Fläche.
Damit ſind der Wirthſchaft die Unterlagen für die nächſte
Periode gegeben. Am Schluſſe derſelben ſind ſie in gleicher Weiſe
wie hier von Neuem zu ſuchen.
Geſetz, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen
Aunuſtalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Branden⸗
burg, Benni, Poſen, Schleſien und Sachſen. Vom 14. Auguſt 1876.
(Geſetz-Samml. Seite 373 ff)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ıc.
verordnen, mit Zuſtimmung beider Häuſer des Landtages Unſerer
Monarchie, für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern,
Poſen, Schleſien und Sachſen, was folgt:
§ 1. Die Verwaltung der Holzungen der Gemeinden, Kirchen,
Pfarren, Küſtereien, ſonſtigen geiſtlichen Inſtitute, öffentlichen Schulen,
höheren Unterrichts⸗ und Erziehungsanſtalten, frommen und milden
Stiftungen und Wohlthätigkeitsanſtalten unterliegt der Oberaufſicht
des Staates nach Maßgabe dieſes Geſetzes.
Holzungen, welche ſich in ſtaatlicher Verwaltung befinden,
werden von dieſem Geſetze nicht berührt.
$ 2. Die Benutzung und Bewirthſchaftung der i in § 1, Abſatz 1
bezeichneten Holzungen muß ſich innerhalb der Grenzen der Nach⸗
haltigkeit bewegen. Insbeſondere darf die Erhaltung der ſtandorts—
gemäßen Holz⸗ und Betriebsarten nicht durch die Nebenbenutzungen
gefährdet werden.
Ein Betrieb, der eine der im § 2 des Geſetzes vom 6. Juli 1875,
betreffend Schutzwaldungen und Waldgenoſſenſchaften (Geſetz-Samml.
S. 416), bezeichneten Gefahren herbeiführen könnte, iſt unzuläſſig.
§ 3. Der Bewirthſchaftung der im § 1 Abſatz 1 bezeichneten
Holzungen ſind Betriebspläne zu Grunde zu legen, welche der Feſt—
202 Anhang.
ſtellung durch den Regierungspräſidenten bedürfen. Hierbei find
namentlich hinſichtlich der Holz- und Betriebsart, ſowie der Umtriebs⸗
zeit, die wirthſchaftlichen Bedürfniſſe und die Wünſche der Wald—
eigenthümer zu berückſichtigen, ſoweit dies mit den Grundſätzen des
§ 2 vereinbar iſt.
Die im Betriebsplan feſtgeſetzte nachhaltige Holzabnutzung (Ab⸗
nutzungsſatz) iſt für den jährlichen Holzeinſchlag maßgebend.
Wenn die Geſammtfläche des Waldbeſitzes einer Gemeinde
beziehungsweiſe öffentlichen Anſtalt ſo gering iſt, daß eine regel—
mäßige Bewirthſchaftung nur mit unverhältnißmäßigen Opfern ſeitens
des Eigenthümers ſtattfinden kann, oder wenn die Betriebsverhält⸗
niſſe ſo einfach ſind, daß eine ſpecielle Nutzungsregulirung entbehrlich
erſcheint, ſo kann von der Aufſtellung förmlicher Wirthſchaftspläne
Abſtand genommen werden. In ſolchen Fällen genügt eine kurze
Darſtellung der Standorts- und Betriebsverhältniſſe, ſowie die
Angabe über den Zeitpunkt des Abtriebes und über die Art der
Wiederkultur.
§ 4. Abweichungen von dem feſtgeſtellten Betriebsplane ($ 3)
a) durch Rodungen,
b) durch den Abtrieb von Holzbeſtänden, ſofern ſolcher bei
Hochwaldungen für die laufende zwanzigjährige Nutzungs⸗
periode, bei dem eingetheilten Mittel- und Niederwalde
für die nächſten fünf Jahre im Betriebsplane nicht vor⸗
geſehen iſt,
c) durch Holzfällungen, welche den Abnutzungsſatz bei Berück⸗
ſichtigung des ſeit Feſtſetzung deſſelben erfolgten Mehr-
oder Mindereinſchlages um mehr als zwanzig Procent
ſeines Betrages überſchreiten würden,
d) durch Ueberſchreitungen des Abnutzungsſatzes, welche i inner⸗
halb der laufenden Nutzungsperiode nicht wieder ein-
geſpart werden können,
bedürfen der Genehmigung des Regierungspräſidenten.
Werden Abweichungen der unter a bis d gedachten Art ohne
Genehmigung unternommen, ſo kann der Regierungspräſident eine
entſprechende Abänderung des Betriebsplans, insbeſondere auch den
Wiederanbau gerodeter Flächen mit Holz anordnen.
**
Anhang. 5 203
§ 5. Die Betriebspläne ſind der Reviſion und erneuten Feſt—
2 ſtellung zu unterziehen, wenn dies von dem Regierungspräſidenten
für erforderlich erachtet oder von dem Waldeigenthümer beantragt
wird. Mindeſtens alle zehn Jahre muß eine Reviſion ſtattfinden.
§ 6. Der Regierungspräſident kann den Zuſtand und die
Bewirthſchaftung der im SI, Abſatz 1 bezeichneten Holzungen an Ort
und Stelle unterſuchen laſſen. Wenn die Unterſuchung ergiebt, daß der
Betrieb den Grundſätzen des § 2 oder dem feſtgeſtellten Betriebs—
plan nicht entſpricht, ſo kann der Regierungspräſident, unbeſchadet
der ihm nach § 10 zuſtehenden Befugniſſe, die Einreichung jähr—
licher Fällungs⸗, Kultur: und Nebennutzungspläne anordnen. Die—
jelben ſind nach Maßgabe der SS 2, 3 feſtzuſtellen.
8 7. Die Eigenthümer der im § 1, Abſatz 1 bezeichneten
Holzungen ſind verpflichtet, für den Schutz und die Bewirthſchaftung
derſelben durch genügend befähigte Perſonen ausreichende Fürſorge
zu treffen.
§ 8. Die Gemeinden find verpflichtet, da, wo ihre Kräfte es
geſtatten und ein dringendes Bedürfniß der Landeskultur dazu vor—
liegt, unkultivirte Grundſtücke, welche nach ſachverſtändigem Gut—
achten zu dauernder landwirthſchaftlicher oder gewerblicher Nutzung
nicht geeignet, dagegen mit Nutzen zur Holzzucht zu verwenden ſind,
mit Holz anzubauen. Zur Erfüllung dieſer Verpflichtung können
die Gemeinden nach Anhörung ihrer Vertreter und des Kreisaus—
ſchuſſes durch Beſchluß des Bezirksraths angehalten werden.
Gegen den Beſchluß des Bezirksraths findet innerhalb einer
Präcluſipfriſt von einundzwanzig Tagen die Beſchwerde an den
Provinzialrath ſtatt. |
Die Deckung und Aufforitung der Meeresdünen kann auf Grund
dieſes Geſetzes nicht gefordert werden.
§ 9. In den Fällen, in welchen die Kräfte der Gemeinden es
nicht geſtatten, die im Intereſſe der Landeskultur vorzunehmenden
Aufforſtungen unkultivirter Grundſtücke aus eigenen Mitteln aus—
zuführen, wird denſelben aus der Staatskaſſe nach Maßgabe der
im Staatshaushalts⸗Etat angeſetzten Mittel zu dieſem Zwecke eine
angemeſſene Beihülfe gewährt.
In allen Fällen iſt den Gemeinden, welche auf Grund der im
§ 8 enthaltenen Verpflichtung Holzkulturen nach forſtwirthſchaft—
204 Anhang.
lichen Regeln ausführen, der zwanzigfache Betrag der auf den
betreffenden Grundſtücken ruhenden Jahresgrundſteuer zu den Koſten
der erſten Anlage aus der Staatskaſſe zu überweiſen.
§ 10. Wenn ein Waldeigenthümer einer ihm nach 88 2 bis 7
dieſes Geſetzes obliegenden Verpflichtung trotz geſchehener Aufforde⸗
rung nicht nachkommt, ſo iſt der Regierungspräſident befugt, die
zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Handlungen durch
einen Dritten ausführen zu laſſen, den Betrag der Koſten vorläufig
zu beſtimmen und im Wege der Execution von dem Verpflichteten
einzuziehen.
$ 11. Gegen die auf Grund der SS 2 bis 7 und § 10 von
dem Regierungspräſidenten erlaſſenen Verfügungen findet innerhalb
einer Präcluſivfriſt von einundzwanzig Tagen Beſchwerde an den
Oberpräſidenten und gegen den Beſcheid des Oberpräſidenten die
Klage beim Oberverwaltungsgericht ſtatt. Die Klage kann nur
darauf geſtützt werden:
1. daß der angefochtene Beſcheid auf der Nichtanwendung
oder unrichtigen Anwendung des beſtehenden Rechts, ins⸗
beſondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer
Zuſtändigkeit erlaſſenen Verordnungen beruhe;
2. daß die thatſächlichen Vorausſetzungen nicht vorhanden
ſeien, welche die Polizeibehörde zum Erlaſſe der Ver⸗
fügung berechtigt haben würden;
3. auf die Behauptung, daß das Zwangsmittel nach Art
und Höhe nicht gerechtfertigt oder nach Lage der Sache
zur Erreichung des angeordneten Zweckes überhaupt nicht
erforderlich ſei.
§ 12. Die im Staatsforſtdienſte angeſtellten Beamten ſind den
in Ausführung dieſes Geſetzes an ſie ergehenden Aufträgen des
Regierungspräſidenten, des Bezirksraths und des Provinzialraths
Folge zu leiſten verpflichtet.
§ 13. In der Provinz Poſen tritt bis zur Einſetzung von
Kreisausſchüſſen, Bezirksräthen und eines Provinzialraths an die
Stelle des Kreisausſchuſſes der Kreistag, an die Stelle des Bezirks⸗
raths die Bezirksregierung und an die Stelle des Provinzialraths
der Oberpräſident.
Anhang. 205
Gegen die Verfügungen des Regierungspräſidenten findet die
Beſchwerde an den Oberpräſidenten und gegen deſſen Beſcheid die
Klage bei dem Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe des $ 11 ſtatt.
§ 14. Die aus der ſtaatlichen Oberaufſicht erwachſenden Koſten
fallen der Staatskaſſe zur Laſt.
§ 15. Dieſes Geſetz tritt mit dem 1. Januar 1877 in Kraft
Alle demſelben entgegenſtehenden Beſtimmungen, insbeſondere die
Verordnung vom 24. December 1816, ſoweit ſie für die Provinz
Sachſen gilt, find von dieſem Zeitpunkte ab aufgehoben.
8 16. Der Finanzminiſter, der Miniſter des Innern und der
Miniſter für die landwirthſchaftlichen Angelegenheiten ſind mit der
Ausführung dieſes Geſetzes beauftragt und erlaſſen die dazu erforder—
lichen Anordnungen und Inſtructionen. 8
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und
beigedrucktem Königlichen Inſiegel.
Gegeben Bayreuth, den 14. Auguſt 1876. N
(L. 80 Wilhelm.
Fürſt v. Bismarck. Camphauſen. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann.
Inſtruction zur Ausführung des Geſetzes vom 14. Auguſt 1876
wegen Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Auſtalten
gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg,
Pommern, Poſen, Schleſien und Sachſen vom 21. Juni 1877.
Auf Grund von § 16 des Geſetzes, betreffend die Verwaltung der den Ge—
meinden und öffentlichen Anſtalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen,
* Brandenburg, Pommern, Poſen, Schleſien und Sachſen, vom 14. Auguſt 1876
(Geſ.⸗Samml. S. 373) wird Folgendes beſtimmt:
Zu § 1. — 1. Der Regierungs⸗Präſident, als ausführendes Organ für die
durch das Geſetz vom 14. Auguſt 1876 geregelte Staatsaufſicht über die Ver—
waltung der Gemeinde⸗ und Anſtaltswaldungen, hat die dem Geſetz unterliegenden
Holzungen unter Zuziehung der Eigenthümer nach der Flächengroͤße und den
Beſitzverhältniſſen feſtzuſtellen und das hierüber anzulegende Verzeichniß bei der
Gegenwart zu erhalten.
206 Anhang.
Die Flächengröße der Holzungen iſt, ſofern fie nicht aus vorhandenen Forſt⸗
vermeſſungen hervorgeht, aus den Grundſteuerbüchern zu entnehmen.
Die zufolge Circularerlaß vom 10. Juli 1874 von den Regierungen der
Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Poſen und Schleſien vorgelegten
Nachweiſungen entbehren zum Theil der Genauigkeit und ſind bei den jetzt
anzuſtellenden Ermittelungen nur mit Vorſicht zu benutzen.
Zu §§ 2, 7. — 2. Der Regierungs-Präſident hat durch forſttechniſche Sach⸗
verſtändige unterſuchen zu laſſen:
a) wie die unter das Geſetz fallenden Waldungen beſtanden find;
b) welcher Art die Bewirthſchaftung derſelben iſt, insbeſondere ob dieſe
Bewirthſchaftung innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit ſich bewegt
und auf der Grundlage genügender Betriebsplaͤne geführt wird, ſowie
ob die Ausübung der Nebennutzungen innerhalb der Grenzen des
Geſetzes ſtattfindet;
c) welche Perſonen mit der Betriebsführung und der Wahrnehmung des
Forſtſchutzes beauftragt und ob dieſe Perſonen für den Zweck genügend
befähigt ſind. |
Bei der Unterſuchung zu c. ift bezüglich der Frage, ob die Benutzung und
Bewirthſchaftung des betreffenden Waldes ſich innerhalb der Grenzen der Nach⸗
haltigkeit bewegt, die Größe des Waldes zu berückſichtigen. Wo dieſelbe eine
derartige Anordnung und Abnutzungsvertheilung der einzelnen Beſtände geſtattet,
daß eine den Boden- und Beſtandsverhältniſſen entſprechende Abnutzung alljährlich
erfolgen kann, iſt ein nachhaltiger Betrieb im Sinne des Geſetzes als vorhanden
anzunehmen, wenn die Abnutzung und Wiederkultur in dieſer Weiſe geordnet iſt
(vergl. § 3, Abſatz 1 und 2 in Verbindung mit § 4 c. d. des Geſetzes).
Wo der Wald dagegen einen ſo geringen Umfang hat, daß eine Abtriebs⸗
nutzung nur in Zwiſchenräumen ſtattfinden kann (ausſetzender Betrieb), iſt ein
nachhaltiger Betrieb dann als vorhanden anzunehmen, wenn für die Wieder⸗
ergänzung der in angemeſſenem Alter abgetriebenen Beſtände genügend geſorgt
iſt (vergl. § 2, Abſatz 3 des Geſetzes). In beiden Fällen aber muß eine ſolche
wirthſchaftliche Behandlung der einzelnen Beſtände ſtattfinden, daß dem Boden
die nach den obwaltenden Verhältniſſen mögliche höchſte Production abgewonnen,
oder wo dies aus dem einen oder anderen zwingenden Grunde zur Zeit unaus⸗
führbar iſt, die Erzielung einer ſolchen Production in der wirthſchaftlich zuläſſigen
kürzeſten Friſt angebahnt wird. Bei welcher Größe des Waldes der ausſetzende
Betrieb gerechtfertigt iſt, läßt ſich allgemein nicht beſtimmen. Der Regierungs⸗
Präſident wird dies in jedem einzelnen Falle nach forſttechniſchem Gutachten
und nach Anhörung des Waldeigenthümers zu prüfen haben.
Bezüglich der Frage, ob durch die Ausübung der Nebennutzungen die
Erhaltung der ſtandortsgemäßen Holz- und Betriebsarten gefährdet wird, iſt bei
den Unterſuchungen zu b. als Regel feſtzuhalten:
a) rückſichtlich der Weide, daß alle Verjüngungs⸗ und Schlagholzbeſtände
und alle Saaten und Pflanzungen ſo lange mit Vieh nicht betrieben werden
dürfen, bis das Holz dem Maule des Viehes entwachſen iſt, und daß ſteile aus
r
1
8
—
Anhang. 207
loſem Gerölle beſtehende Hänge und Waldorte, deren Boden zum Flüchtigwerden
neigt, nicht behütet werden dürfen;
b) rückſichtlich der Streuentnahme, daß, wofern nicht die Entnahme
der Streu (Laub, Nadeln, Heide, Beerkräuter), im Intereſſe der Waldkultur
ſtattfinden muß, dieſelbe in Holzbeſtänden an ſteilen Hängen und auf armen, zum
Flüchtigwerden neigenden Böden gar nicht, in anderen Holzbeſtänden nur, wo es
deren wirthſchaftlicher Zuſtand geſtattet, alſo in Hochwaldbeſtänden nicht vor
vollendetem Höhenwuchſe, in Schlagholzbeſtänden nicht vor Vollendung des zweiten
Drittels des Umtriebsalters, und auch dann nur in angemeſſenen Zwiſchen—
räumen ſtattfinden und daß bei der Gewinnung kein Boden entnommen werden darf;
5 e) rückſichtlich der Maſt, daß die Verjüngungsſchläge mit dieſer Nutzung
ſoweit verſchont werden müſſen, als dies zur Erzielung und Erhaltung einer
vollſtändigen Anſamung erforderlich iſt;
d) rückſichtlich der Grasnutzung, daß dieſelbe in jungen Anſamungen,
Pflanzungen und Schlagholzbeſtänden nicht mit ſchneidenden Juſtrumenten aus—
geübt werden darf, es ſei denn, daß das Ausſchneiden des Graſes im Intereſſe
der Waldkultur oder unter Aufſicht geſchieht.
Die Ergebniſſe der forſttechniſchen Unterſuchungen ſind in die Verzeichniſſe
(Nr. 1) einzutragen.
Zu $ 3. — 3. Wo die forſttechniſche Unterſuchung (Nr. 2) ergiebt, daß die
Grundlage des Wirthſchaftsbetriebes den Vorſchriften des Geſetzes (§ 3) nicht
entſprechen, hat der Regierungs-Präſident die Beſchaffung genügender Wirth—
ſchaftsgrundlagen anzuordnen.
Hierbei fragt es ſich, in welchen Fällen der Waldbeſitz als jo gering zu
erachten iſt, daß gemäß § 3, Abſatz 3 des Geſetzes von der Aufſtellung eines
förmlichen Wirthſchaftsplanes Abſtand genommen werden darf. Eine allgemeine
Vorſchrift läßt ſich in dieſer Beziehung nicht geben, vielmehr wird die Frage in
jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der in Betracht kommenden Beſtands- und
wirthſchaftlichen Verhältniſſe zu beantworten ſein. In der Regel wird jedoch
von der Aufſtellung förmlicher Wirthſchaftspläne nur bei denjenigen Waldungen
abzuſehen ſein, für welche der ausſetzende Betrieb (Nr. 2) ſich rechtfertigt, während
bei Waldungen, für welche die Feſtſetzung einer jahrlich wiederkehrenden Abnutzung
angänglich und angezeigt iſt, die Aufſtellung eines förmlichen Betriebsplanes im
Allgemeinen zu verlangen ſein wird.
N Die anzuſtellenden Unterſuchungen werden vorausſichtlich ergeben, daß für
zahlreiche unter das Geſetz fallende Waldungen genügende Wirthſchafts-Grund—
lagen nicht vorhanden ſind.
Es wird aber kaum ausführbar ſein, das Fehlende überall ſofort und
gleichzeitig zu beſchaffen. Wo dies nicht angeht, iſt die Aufſtellung der fehlenden
Betriebspläne und ſummariſcher Betriebs-Gutachten zunächſt für diejenigen
Waldungen anzuordnen, in denen die Art der Wirthſchaftsführung die geringſte
Garantie für einen ordnungsmäßigen Betrieb bietet. Hinſichtlich der übrigen
Waldungen iſt dafür zu ſorgen, daß die Betriebs Grundlagen ſobald als thun—
lichſt beſchafft werden.
208 Anhang.
Die Koſten der Aufftellung der Betriebspläne gehören, wie die Materialien
des Geſetzes ergeben, nicht zu den nach § 14 auf die Staats-Kaſſe zu über⸗
nehmenden Oberaufſichts-Koſten, ſondern bleiben den Waldeigenthümern zur Laſt.
4. Was die Art und Form der zur Feſtſtellung durch den Regierungs⸗
Präfidenten geeigneten förmlichen Betriebspläne betrifft, jo wird die in Staats⸗
forſten übliche und den Sachverſtändigen geläufige Methode des combinirten
Flächen- und Maſſenfachwerks in der Regel die zweckmäßigſte fein.
Bei der Anwendung dieſer Methode ſind im Allgemeinen die für die
Staatsforſten geltenden Vorſchriften zur Richtſchnur zu nehmen. Doch iſt es nicht
nöthig, daß die Waldeigenthümer jedesmal den ganzen bei der Staats⸗Forſt⸗
verwaltung gebräuchlichen Schematismus zur Anwendung bringen. Vielmehr
können je nach der Lage des einzelnen Falles diejenigen Vereinfachungen zugelaſſen
werden, welche mit dem zu erreichenden Zweck verträglich ſind. Als Anhalt
hierbei iſt das Folgende zu beachten.
a) Den zur Aufſtellung des Betriebsplanes erforderlichen Vermeſſungs⸗
Arbeiten ſind die vorhandenen Forſtkarten, wenn ſie für die Zwecke der Betriebsplan⸗
Aufſtellung brauchbar find, ſonſt die Katafter- oder vorhandenen Separations⸗
karten zu Grunde zu legen.
Aus den Katafter- (Separations-) Karten ift der Umring der Waldungen
und das für die Betriebsregelung verwendbare Vermeſſungs-Detail (Straßen,
Flüſſe, Eiſenbahnlinien ꝛc.) zu copiren. In dieſe Copien oder in die vorhandenen
brauchbaren Forſtkarten iſt demnächſt das für den Betriebsplan erforderliche
Beſtands⸗Detail einzumeſſen. Auf Grund der in dieſer Weiſe ergänzten Karten
iſt die Flächen⸗Berechnung zu bewirken. Die vollſtändige Neu⸗Vermeſſung eines
Waldes iſt, falls der Beſitzer ſie nicht ſelbſt wünſcht, nur dann zu fordern, wenn
auf dem vorſtehend bezeichneten Wege eine für die Zwecke der Betriebsregelung
hinlänglich genaue Karte nicht zu beſchaffen iſt.
b) Eine angemeſſene Eintheilung der Waldungen nach dem für die Staats⸗
forſten üblichen Verfahren (Jagen, Diſtricte, Schläge, Beſtandsabtheilungen und
wenn nöthig auch Blöcke) muß ſtets gefordert werden. Bezüglich der Ertrags⸗
Berechnung kann dagegen das Verfahren, was die Hochwaldungen anlangt, eine
Einſchränkung überall dahin erleiden, daß die Nachhaltigkeit nur durch eine an⸗
gemeſſene Vertheilung der Beſtandsflächen auf die einzelnen Perioden des an⸗
genommenen Umtriebes nachgewieſen wird, und eine Material- Aufnahme und
Berechnung nur rückſichtlich der in der J. Periode zum Abtriebe beſtimmten Be⸗
ſtände ſowie rückſichtlich der in dieſer Periode zu erwartenden in
und Auszugs⸗Exträge erfolgt.
e) Ein vollſtändiger Betriebsplan muß erſehen laſſen:
4) den auf Grund der Karte (a) berechneten Flächen⸗Beſtand des Waldes;
b) rückſichtlich der Hochwaldungen die vorkommenden Altersklaſſen der
einzelnen Holzarten nach Größe, Boden und Beſtand, deren periodiſche
Vertheilung und die in der J. Periode zur Nutzung gelangenden
Material- Erträge; rückſichtlich der Mittel-, Nieder- und geordneten
Anhang. 209
Plenterwaldungen die einzelnen Schläge nach Größe, Boden und Be⸗
ſtockung, deren Abtriebszeit und Material-Ertrag;
7 die Art der vorzunehmenden Hauungen und Kulturen in der erſten
Hochwaldperiode, beziehungsweiſe während des angenommenen Um:
triebes (Schlagholz);
5) den Abnutzungsſatz und zwar, wenn mehrere Betriebsarten vorkommen,
ſowohl für jede einzelne derſelben getrennt als auch für alle zuſammen;
&) die Ergebniſſe der Betriebs⸗Regelung, dargeſtellt auf einer Ueberſichts—
(ꝰWirthſchafts⸗) Karte.
Zum Anhalte für die formelle Darſtellung der einzelnen Theile des Betriebs—
planes können die folgenden Schemas A. B. C. dienen, und zwar das Schema A.
für den Flächennachweis zu a, die Schemas B. und C. für die Nachweiſe zu 8
und 7. Wo in einem Walde nur eine Betriebs-Art vorkommt, können die Schemas
B. und C. auch zur Führung des Flaͤchennachweiſes eingerichtet werden, wie dies
im ebenfalls folgenden Schema D. für den Hochwald durch ein Beiſpiel ver:
anſchaulicht iſt.
8 5. Für diejenigen Fälle, in denen gemäß § 3 Abſatz 3 des Geſetzes eine
kurze Darſtellung der Standorts⸗, Beſtands-⸗ und Betriebs ⸗Verhältniſſe des
Waldes, ſowie die Angabe über den Zeitpunkt des Abtriebes und die Wieder—
kultur der einzelnen Beſtände deſſelben genügt, bedarf es keiner beſonderen An—
weiſung über das einzuſchlagende Verfahren. Jedoch iſt in dieſen Fällen von
einer Aufmeſſung der Beſtandsflächen nur dann Abſtand zu nehmen, wenn aus
den Grundſteuerbüchern oder durch gutachtliche Ermittelungen die für das ſum—
mariſche Betriebsgutachten erforderlichen Flächenangaben mit hinlänglicher
Genauigkeit ſich beſchaffen laſſen.
6. Nach Abſatz 1 im § 3 des Geſetzes ſollen die Wünſche und wirthſchaftlichen
Bedürfniſſe der Waldeigenthümer namentlich hinſichtlich der Holz- und Betriebs-
Art und der Umtriebs-Zeit berückſichtigt werden, ſoweit dies mit den Grundſätzen
des § 2 vereinbar if. Im Hinblick auf dieſe Vorſchrift wird, um der Aus—
führung vergeblicher Arbeiten vorzubeugen, bezüglich des Verfahrens bei Auf—
ſtellung der förmlichen Betriebs-Pläne, Folgendes beſtimmt:
Bevor zur Aufſtellung eines förmlichen Betriebs-Planes (ſei es auf
Anordnung des Regierungs-Präfidenten, ſei es aus eigenem Antrieb des Wald—
eigenthümers) geſchritten wird, ſind von dem Letzteren Vorſchläge zu erfordern,
in welcher Weiſe die geometriſchen Grundlagen für den Plan beſchafft (Nr. 4a),
welche Betriebs⸗ und Holz⸗Arten Platz greifen, und in welchem Umtriebe die
gewünſchten Betriebsarten bewirthſchaftet werden ſollen.
| Soweit als thunlich iſt dieſen Vorſchlägen ein Project der Eintheilung des
Waldes (in Wirthſchaftsfiguren beziehungsweiſe Schlägen) beizufügen. Auch hat
der Waldeigenthümer den Sachverſtändigen zu bezeichnen, durch den er den
Betriebs-Plan will ausarbeiten laſſen.
ih Der Regierungs- Präſident hat dieſe Vorſchläge durch Sachverſtaͤndige an
Ort und Stelle unter Zuziehung des Waldeigenthümers prüfen zu laſſen und
14
210 Anhang.
auf Grund dieſer Prüfung dem Waldeigenthümer die Art und Weiſe zu bezeichnen,
wie bei Anfertigung des Betriebs-Plans, damit die demnächſtige Feſtſtellung
deſſelben keinen Anſtand findet, zu verfahren iſt. Es wird ſich empfehlen, hierbei
die Arbeiten, welche zur vollſtändigen Ausführung des Betriebsplanes zu liefern,
und die Form, in welcher die Ergebniſſe darzuſtellen find, möglichit genau anzugeben.
Zugleich wird eine Friſt für die Vorlegung des Betriebsplanes zu beſtimmen ſein.
Wo nur ein ſummariſches Betriebsgutachten aufzuſtellen iſt, wird
es der vorgängigen Einforderung von Vorſchlägen über Umtrieb ꝛc. nicht bedürfen.
In dieſem Falle iſt nur die Angabe des Sachverſtändigen zu verlangen, durch
den der Waldeigenthümer das Betriebs-Gutachten ausarbeiten laſſen will.
Für die Vorlegung deſſelben behufs der Feſtſtellung wird auch hier eine
Friſt zu beſtimmen ſein.
Wenn der Waldeigenthümer es unterläßt, einen förmlichen Betriebsplan
oder ein ſummariſches Betriebs-Gutachten ausarbeiten zu laſſen, hat der Regierungs⸗
Präſident gemäß § 10 des Geſetzes die Ausarbeitung durch einen von ihm zu
beſtellenden Sachverſtändigen auf Koſten des Waldeigenthümers anzuordnen.
Auch in dieſem Falle iſt, wenn es ſich um einen förmlichen Betriebsplan handelt,
vor Beginn der eigentlichen Betriebsregelungs-Arbeiten von dem Sachverſtändigen
ein Gutachten über Holzart, Betriebsart, Umtrieb ꝛc. abzugeben, welches der
Regierungs-Präſident dem Waldeigenthümer zur Erklärung vorlegen läßt.
| Abgeſehen von dem Falle des $ 10 des Geſetzes ſteht die Wahl der mit.
der Ausarbeitung der Betriebspläne ꝛc. zu beauftragenden Sachverſtändigen dem
Waldeigenthümer zu. Zweckmäßig wird es jedoch ſein, daß der Regierungs⸗
Präſident dem Waldeigenthümer, falls dieſer ihm eine ungeeignete Perſönlichkeit
bezeichnet, einen beſſer geeigneten Sachverſtändigen benennt und dabei auf die
Koſten und Weiterungen aufmerkſam macht, die den Waldeigenthümer aus der
Vorlegung eines zur Feſtſtellung nicht geeigneten Betriebsplanes erwachſen würden.
Die ihm vorgelegten Betriebs-Pläne und ſummariſchen Betriebs⸗Gutachten
hat der Regierungs-Präſident durch Forſttechniker örtlich unter Zuziehung der
Waldbeſitzer prüfen zu laſſen und nach Erledigung der ſich ergebenden Anſtände
feſtzuſtellen.
7. Behufs der Controle über die vorſchriftsmäßige Ausübung der Neben⸗
nutzungen hat der Regierungs-Präſident den Waldeigenthümern die Aufſtellung
von Nebennutzungsplänen aufzugeben, welche als Zubehör der Betriebspläne
oder Betriebs⸗Gutachten mit dieſen vorzulegen find. In dem Nebennutzungsplane
find für die nächſten 10 Jahre die zuläſſigen Nebennutzungen und die Beſtände,
in denen fie ausgeübt werden dürfen, zu verzeichnen und gleichzeitig die Be⸗
dingungen anzugeben, unter denen die Ausübung ſtatthaft iſt (3. B. ob die
Weide nur in ganzer Heerde ſtattſinden darf, zu welchen Jahreszeiten, an wie
viel Tagen und mit welchen Inſtrumenten die Nebennutzungen auszuüben find ꝛc.)
Zu § 4. — 8. Um jederzeit erſehen zu können, ob einer der unter e und d
im §4 des Geſetzes bezeichneten Fälle vorliegt, iſt den Waldeigenthümern
Seitens des Regierungs-Präſidenten die Führung eines Controlbuches aufzugeben,
welches die Summen des Einſchlags, getrennt nach Haupt-Nutzung und Vor⸗
Anhang. 211
nutzung, für jede Beſtands-Abtheilung nachweiſt. Es ergiebt ſich dann durch
Zuſammenrechnung und Balancirung des Material-Einſchlages gegen den Betrag
des Abnutzungsſatzes für die betreffenden Jahre, ob eine enen 110
tente vorhanden iſt.
Iſt beiſpielsweiſe für einen Wald ein Abnutzungsſatz von 2000 fm Derb⸗
bels vom Jahre 1866 ab feſtgeſetzt und ſind in den Jahren 1866 3000 fm
8 Derbholz, 1867 — 4000 fm Derbholz, 1868 1000 fm Derbholz ꝛc., 1876 —
5000 fm Derbholz, zuſammen in 11 Jahren 23 000 fm’ Derbholz geſchlagen
worden, jo iſt am Ende des Jahres 1876 gegen den 11jährigen Betrag des
Abnutzungsſatzes ein Ueberhieb von 1000 fm vorhanden.
Im Jahre 1877 würden dann ſtreng genommen nur 1000 fm Derbholz
geſchlagen werden dürfen und die Genehmigung des Negierungs- Präfidenten
einzuholen ſein, wenn der Waldeigenthümer dieſes 1000 km betragende Abnutzungs—
Soll um mehr als 20% . alſo etwa 1250 fm Derbholz ein⸗
ſchlagen wollte.
Ebenſo würde dieſe Genehmigung erforderlich ſein, wenn die beabſichtigte
Ueberſchreitung des Abnutzungs⸗Solls zwar weniger als 20% betrüge, z. B. in
dem vorliegenden Fall nur 200 fm, wenn aber der Mehrbetrag von 200 fm bis
zum Ende der laufenden Nutzungsperiode, etwa deshalb, weil diejelbe. mit dem
betreffenden Jahre zu Ende geht, nicht würde eingeſpart werden können. Wo
Hoch⸗, Plenter⸗ und Mittelwaldwirthſchaft in derſelben Waldung beſteht, wo dem-
nach der Abnutzungsſatz für den Hoch- und den Plenterwald und für das Ober—
holz im Mittelwalde beſonders feſtgeſetzt iſt, muß die Balance des wirklichen
Einſchlages gegen den Abnutzungsſatz getrennt bewirkt werden. Eine der Ge-
nehmigung bedürfende Ueberſchreitung des Abnutzungsſatzes wird in dieſem
Falle aber nur dann anzunehmen fein, wenn der beabfihtigte Einſchlag in den
vorkommenden Betriebsarten zuſammen das aus der Balance für dieſe Betriebs-
arten ſich ergebende geſammte Abnutzungs-Soll um mehr als 20% éüberſteigt.
Beiſpielsweiſe würde, wenn in einer Hoch- und Mittelwald enthaltenden Forſt
der Abnutzungsſatz für den Hochwald auf zuſammen 5000, für das Oberholz im
Mittelwalde auf zuſammen 4000 fm Derbholz vom Jahre 1866 ab feſtgeſetzt
worden wäre, die Balance ſich folgendermaßen geſtalten.
1 Im Hochwalde hat ſeit Feſtſetzung des Abnutzungsſatzes die wirkliche Ab—
nutzung betragen: im Jahre 1866 4000 fm Derbholz, im Jahre 1867 5000 fm
Derbholz, im Jahre 1868 3000 fm Derbholz, im Jahre 1869 6000 fm Derbholz,
im Jahre ꝛc., im Jahre 1876 4000 fm Derbholz, zuſammen in 11 Jahren
36 000 fm Derbholz.
Er ; Da der Abnutzungsſatz für diefe 11 Jahre nur 55 000 fm Derbholz beträgt,
5 ſo iſt am Ende des Jahres 1876 ein Vorgriff von 1000 fm Derbholz vorhanden;
. = es können deshalb im Jahre 1877 nur 5000—1000 —= 4000 fm Derbholz im
Hochwald geſchlagen werden.
Im Oberholze des Mittelwaldes hat ſeit Feſtſetzung des Abnutzungs-Satzes
nn Abnutzung betragen: im Jahre 1866 3000 fm Derbholz, im Jahre 1867
14*
912 Anhang. | x
8000 fin Derbholz, ꝛc., im Jahre 1876 5000 fm Derbholz, in 11 Jahren 45 000 fm
Derbholz.
Für dieſe 11 Jahre beträgt der Abnutzungsſatz nur 44 000 fm Derbholz,
am Ende des Jahres 1876 iſt mithin ein Vorgriff von 1000 fm Derbholz vor⸗
handen, es können deshalb im Jahre 1877 nur 4000 1000 = 3000 fm Derb⸗
holz im Oberholze eingeſchlagen werden.
Für den Hochwald und das Oberholz des Mittelwaldes zuſammen ergiebt
ſich gegen die betreffenden Abnutzungsſätze ein Vorgriff von 2000 fm Derb⸗
holz, in beiden Betriebs-Arten können daher im Jahre 1877 im Ganzen nur
9000 — 2000 = 7000 fm geſchlagen werden.
Wenn nun der Waldbeſitzer im Hochwalde 4000 und im Mittelwalde 4000 fm,
im Ganzen 8000 fm einſchlagen wollte, jo müßte er hierzu die Genehmigung
des Regierungs-Präſidenten einholen, weil dieſe 8000 fm das geſammte Abnutzungs⸗
Soll um 1000 fm, alſo um mehr als 20%, überſteigen.
In Waldungen mit ausſetzendem Betriebe, ebenſo in Waldungen, wo,
wie in reinen Schlagholzwaldungen die Nachhaltigkeit lediglich auf der Ab⸗
grenzung der jährlich abzunutzenden Schlagflächen beruht, kommen die Beſtimmungen
unter c. und d. im § 4 des Geſetzes nicht zur Anwendung. Hier iſt die Ge⸗
nehmigung des Regierungs-Präſidenten nur erforderlich, wenn die Holz-Abnutzung
entweder einen zum Abtrieb in der laufenden Nutzungsperiode nach dem Betriebs-
gutachten nicht beſtimmten Hochwald-Beſtand oder im Mittel- und Niederwald
einen Schlagholzbeſtand betrifft, der nach der beſtehenden Schlageintheilung in
den nächſten 5 Jahren nicht zur Abnutzung gelangen ſollte.
Die näheren Anordnungen über die Einrichtung der Controlbücher bleiben
nach Maßgabe der örtlichen Verſchiedenheiten den Regierungs⸗Präſidenten über:
laſſen. Dieſelben haben ſich alljährlich zu einer von ihnen zu beſtimmenden
Zeit eine Abſchrift der Controlbücher einreichen zu laſſen.
Die beſtehenden Vorſchriften über die Veräußerung von Gemeinden⸗
und Anſtaltsgrundſtücken und über die dazu erforderliche Genehmigung find
auch in Anſehung der Waldgrundſtücke durch das vorliegende Geſetz unberührt
geblieben.
Zu den §§ 4, 5. — 9. Die Beſtimmungen des Geſetzes über Abweichungen
von den feſtgeſtellten Betriebsplänen und über Reviſion der Betriebspläne finden,
wie aus den Materialien des Geſetzes hervorgeht, nicht nur auf die förmlichen
Betriebspläne ($ 3 Abſatz 1), ſondern auch auf die ſummariſchen Betriebsgutachten
($ 3 Abſatz 3) Anwendung.
Zu § 6. — 10. Die im $ 6 des Geſetzes vorgeſehene örtliche ente
iſt in jeder dem Geſetz unterliegenden Holzung dane alle drei Jahre
vorzunehmen.
11. Wo der Regierungs-Präſident es für erforderlich erachtet, die Vorlage
jährlicher Fällungs-, Kultur- und Nebennutzungspläne anzuordnen, iſt den Wald⸗
eigenthümern die Vorlegung dieſer Pläne ſpäteſtens bis zum 15. Auguſt jeden
Jahres aufzugeben.
4
1
2
3
1
Anhang. 213
Die Feſtſtellung und Rückgabe der Pläne hat ſpäteſtens bis zum 1. October
jeden Jahres zu erfolgen.
Zu § 7. — 12. Die Art und Weiſe der Fürſorge für den Schutz und die
Bewirthſchaftung der Waldungen durch genügend befähigte Perſonen überläßt
das Geſetz zunächſt den Waldeigenthümern. Indem es von beſtimmten Vor⸗
schriften über die Zahl und die Qualification des zu beſchaffenden Perſonals ab—
ſieht, hat es den mannigfachen Verſchiedenheiten, die ſich aus der Groͤße und
Lage der Holzungen, aus den Beſtands- und Betriebsverhältniſſen, aus der
Gelegenheit zur Mitbenutzung fremden Perſonals ꝛc. ergeben, Rechnung tragen und
die freie Bewegung der Waldeigenthümer nicht mehr als nöthig beſchränken wollen.
Dies gilt jedoch nur, wenn und ſo lange die von dem Waldeigenthümer
getroffene Fürſorge eine für den Schutz und die Bewirthſchaftung des Waldes
aus reichende iſt. Darauf, ob dies der Fall iſt, hat der Regierungs-Präſident
ſein beſonderes Augenmerk zu richten, wofür die örtlichen Unterſuchungen (Nr. 2,
10. dieſer Inſtruction) die Unterlagen bieten werden. Fehlt eine ausreichende
Fürſorge, ſo iſt auf die Erfüllung der geſetzlichen Verpflichtung mit Nachdruck zu
halten. Das Mittel hierzu gewährt der § 10 des Geſetzes, welcher den Regierungs—
Präfidenten ermächtigt, jo lange der Waldeigenthümer der Verpflichtung des § 7
in ausreichender Weiſe nachzukommen unterläßt, auf Koſten deſſelben den Schutz
und die Bewirthſchaftung des Waldes durch geeignete Perſonen zur Ausführung
zu bringen. (Vergleiche die Motive des Geſetzes in Nr. 19 der Druckſachen des
Heerrenhauſes von 1876.)
Mr Zu $8. — 13. In Verbindung mit den unter Nr. 1, 2 diefer Inſtruction
angeordneten Feſtſtellungen und Unterſuchungen iſt zu ermitteln, in welchen Fällen
die Vorausſetzungen für das Verfahren zur Aufforſtung unkultivirter Gemeinde—
grundſtücke vorliegen. Die ermittelten Fälle ſind in die anzulegenden Verzeichniſſe
Nr. 1) zu vermerken und behufs der Beſchlußfaſſung zur Kenntniß des Bezirks:
Aathes zu bringen.
Zu § 12. — 14. Der Regierungs⸗Präſident hat ſich zur Prüfung der jähr—
lichen und periodiſchen Betriebspläne ꝛc., ſowie zur Ausführung der örtlichen
Waldunterſuchungen, der Regierungsforſtbeamten zu bedienen. Wenn nach dem
Gutachten des Oberforſtmeiſters die Kräfte dieſer Beamten zu den erforderlichen
Bereifungen nicht ausreichen, ſo kann der Regierungs-Präſident hierzu auch die
I iihm von dem Oberforſtmeiſter bezeichneten Königlichen Oberförſter des Bezirks
aaushülfsweiſe verwenden.
Z3.u den örtlichen Waldunterſuchungen haben die betreffenden Beamten die
Waldeigenthümer und deren Forſtbeamten ſtets zuzuziehen.
Someit als thunlich hat der Regierungs⸗Präſident den Regierungsforſtbeamten
die in dem ſonſtigen Dienſtbezirke derſelben gelegenen Gemeinde- ꝛc. Waldungen
Ziuzuweiſen und die Reihenfolge zu beſtimmen, in der die Waldungen periodiſch
zu beſichtigen ſind, damit dieſe Beamten auch gelegentlich ihrer ſonſtigen Dienſt—
reiſen die Intereſſen der Oberaufſicht über die dem Geſetz unterliegenden Wal—
dungen wahrnehmen können.
214 Anhang.
Für die zur Wahrnehmung der ſtaatlichen Oberaufſicht nach Anweiſung
des Präſidenten auszuführenden Reiſen ſind dem betreffenden Beamten die Ge⸗
bühren aus der Staatskaſſe nach den dieſerhalb zu erlaſſenden beſonderen Be⸗ 15
ſtimmungen zu gewähren.
Zu § 14. — 15. Die der Staatskaſſe zur Laſt fallenden Koſten begreifen
im Weſentlichen die Tagegelder und Reiſekoſten für die zur Wahrnehmung der
Oberaufſicht auf Anweiſung des Regierungs-Präſidenten ausgeführten Reifen
von Forſtbeamten.
16. Abſchriften der nach Nr. 1, 2, 13 dieſer Inſtruction anzufertigenden
Verzeichniſſe ſind bis zum 1. November 1877 dem Miniſter für die landwirth⸗
ſchaftlichen Angelegenheiten einzureichen. Wegen Einreichung von Anzeigen über
die in der Folge eintretenden Veränderungen bleibt weitere Anordnung vor⸗
behalten. a
Berlin, den 21. Juni 1877.
Der Finanz⸗Miniſter. Der Miniſter des Zundtg,
Camphauſen. Graf zu Eulenburg.
Der Miniſter für die landwirthſchaftlichen Angelegenheiten.
Friedenthal.
Anhang. | 215
85 Nachweiſung
der Waldungen 5 e (Stadt 7c.) berechnet
.. auf Grund im Wee
En Spezialkarte.
re
3 Zur Holzzucht nicht beſtimmter Boden, und zwar:
3 Flächen:
I & Sonſtiger] Unbenutz⸗ inhalt
1 nutzbarer barer Bo- | Summa [des ganzen
I 2 Boden den (Wege, des Jagens
3 5 „ | &or | Seite, vichthog.] Suden
3 = > | brücder) | Triften, | bodens 2
9 — x IC. Waſſer⸗ Diſtricts
8 läufe ꝛc.)
ha | ha ha ha ha ha ha
216 Anlage. j
3 Speci
Ertrags-Berechnung und Betriebsplan
Die J. Periode umfaßt die Wirthſchaftsje
Bezeich⸗ Des Gegenwärtig ge⸗
Flä i 8 5 D
aide Flächeninhalt nach Altersklaſſen Des Beſtandes Bodens fundene haubare
Derbholzmaſſe
I. II. II. IV. v. vI. 2 und Zuwachs
x = = 8 8 K
& Klaſſe von 5 5 3
; — — 8
ee n e e „
8 über bis bis bis bis bis 22 2 3 .
2 8 100 100 80 60 40 20 S8 ee E . e
2 2 1-2 | bung 3 St bung 2 a
8 38 2 Jahre 822 G 8s$ 218 &
2|2|$ 228 =“ IS
an 8 ha n Aa Jahr 8 2 m 0%
6. | Specie
Ertrags-Berechnung und Betriebsplan für
Aufgeſtellt für den Zeitpunkt
2 Bei Auszählung des Oberholzes iſt vorgefunden worden: Fe
2 . ; fundene
2 5 . zeitige
85 = Eichen Buchen, Ahorn, Weichholz, Zuwach
— E Erlen, Ulmen ze. Nadelholz beträgt
2 1 ae Im
a # gi I n III er N ai! 855 IV 1. II Io
8 Al II. III. Iv. v. II. III. Iv. 1 a
7 2 sis — = 8 | | 5 | 5 5 auf 5 35 „
2 5 E 5, dell, .
31318181852 S 3 Alters- S lung 8
3 82 8 Ka Altersklaſſe = Altersklaſſe 2 kl 8 za
IEEE E 3 ie E 5
ha fm 0% fm
Anhang. 217
ſchreibung.
Hochwaldungen der Gemeinde (Stadt de.).
t 1. October 18 ., bis dahin 18.
Material ⸗Abnutzung in der Flächen⸗Abnutzung. Im erſten Umtriebe] -&
725 J. Periode werden abgetrieben in der 8
5
Haupt⸗ 5 ha Bemerkun⸗
e. 2 2
FAR, nutzung n 0 u | 2 8 | gen über
Holz⸗ Gar mehr-] 8 ] Hauungen
e dee ben, po om nicht mals] f 0
78 3 8 eriode Fu
14 8 zen ha zen * = Kulturen.
fm ha ha
eſchreibung.
littel⸗ und Niederwaldungen der Gemeinde (Stadt ıc.).
Detober 18. bis dahin 18.
| | Der Oberholz⸗ Davon Schlagholz
Vorrath zur ſollen Davon ſollen Be⸗
Zeit des Hiebes genutzt übergehalten Ertra merkungen
wird demnach] werden werden 4 . über die
betragen 2 2 Borke |Rnüppel| Reiſer _ F
0 x 3 IE | 3| Kulturen
— — 8 SEA = 3 [] iowie
21282 — 2 4 oo © I; = no. D 2 2212 Pr 3
8 3 8 2108 sie| 2128| _|38 32, |32[3 | über die
29965 ee ER HE; BIS E Betriebsbe⸗
3 3.18 3 218 E9| = 580 = |E0] 3 | fi
= ls 5 2 8 8 3 88888 ſtimmungen
fm fm fm Jahre fm ha
)
15
218
Br: Flaͤchen⸗Nachweiſung und jpecielle Beſchreibung, E
Anhang.
4
5
rtrags⸗
nu
Die I. Periode umf
„| , eee eee
= 2 8
& get: | I. | u. HI. IV. V. VI. 5 E R: *
a Holz: | holz⸗ Klaſſe von 2 Domi⸗ 2 S Be |
85 boden 81 61 141 J ı | E52 1.
boden Geke über bis bis bis bis bis | nirende Beſchreibung 8 Sg ſchrei⸗
2 3 3 = e | 100 100 a 40 | 20 8 Volga 5 Er bung
EE ha ha ha ä Ss E
1.la.] 15 2|0| 2 15,2 Buchen Bon 60 bis 65 1,0 Sandi⸗
70 Jahre (65) ger
geſchloſſen, Lehm,
gutwüchſig, friſcher
5 durchferſtbar Humus
6.] 2 640 1 2,6 Fichten so jöhrig ge⸗ 30 1,0 desgl.
ſchloſſen, gut⸗ f
wüchſig, durch⸗
forſtbar
0 5
IFJ Ackerland 3
TER: des Förſters 18
2.] 1660 2] ı56 Buchen 100 b 150 120 desgl.
ahre (120 0
a in Samen⸗
ſchlagſtellung
mit nicht ganz
voller 1 jähr.
Beſamung
u. ſ. w.
520 9 6 3 2,7 2,7 Eichen 15
Summa 95
527,2 2
115,60 91| 115/121 73| 516,6 Buchen
2,6 2,6 Nadelholz
520,9
*
Anhang. 219
nd Betriebsplan für die Hochwaldungen der Gemeinde (Stadt ꝛc.).
ie Wirthſchaftsſahre 18... bis 18. c
0 terial- Derbholz-Ab- | Flachen Abnuzung.
. der Periode Siimtrleb wur 1
. Haupt⸗ Vor⸗ f
nutzung in der
Bemerkungen
über
Hauungen
und
Kulturen
Holz ⸗
E | II. II. w. v. W.
art
in der I. Periode.
Abtriebsalter
Periode
ha
Buchen 9| 136 15,2 Durchforſtung
pro ha
im Ganzer
pro ha
im Ganzen
gar nicht
mehrmals
= Kulturbedürft. Fläche
2
.
m
B
>
soFihten] 10 26 2,6 desgl.
130] Buchen 3410 15,6 Lichtung und
Räumung je
nach dem Fort⸗
gang der Ver⸗
jüngung
5,0[Bodenverwun⸗
dung auf den
unbeſamten
Stellen bei ein⸗
tretender Maſt
2,0] Schlagaus⸗
beſſerung durch
gruppenweiſen
Einbau von
Eichen
Eichen 30 2,7 20,0[Bodenverwun⸗
c dung bei Maſt⸗
jahren
Buchen 22000 2200756 101,0 110,0 100/99 30,0] Gruppenweiſ.
Anbau von
Eichen in
Buchenverjün⸗
gungsſchlaͤgen
Nadel⸗ 26 2,6 3,0] Anbau von
holz Fichten
Sa.: 22000] 225695,6103,6112,7 10099
24256 520,9
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Druck von Eduard Krauſe in Berlin. |
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Weise, Wilhelm
Die Taxation der Privat-
und Gemeinde-Forsten
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