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Die Verfassungsgeschichte
der I ;'
Germanen und Kelten
Ein Beitrag
zur vergleichenden Alferfumskunde
von
Julius Gramer
Geh. Obeigustizrat
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Berlin 1906
Verlag der Hofbnchhandlang von Karl Siegismund
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Übersetznngsrecht vorbehalten.
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Inlialt.
Erstes Kapitel
Einleitung. S. 1—7.
Gesellschafts- und Staatsordnung. S. 1—3. — Caesar undTacitus.
8. 3, 4. — Der Plan. S. 4, 5. — Anhang: Das staatliche
Dezimalsystem der Indogermanen, Semiten und Mongolen.
S. 6—7. ____^_
Erstes Buch.
!Di6 Germanen.
Zweites Kapitel
Die Ge8ell8cliaft8ordnung. S. 11—19.
Haus- und Gemeinwesen. S. 11. — Die Freigeborenen. S. 12. —
Die Gemeinfreien. S. 12. — Die Adeligen. S. 13—16. —
Fürsten und Volk. S. 16—17. — Die Hörigen und Frei-
gelassenen. S. 17—18. — Die Stämme. S. 18—19.
Drittes Kapitel
Der Kultus. S. 20—26.
Die Kultusverbände. S. 20—21. — Priestertum und Obrigkeit.
S. 21. — Die Bundesheiligtümer. S. 21, 22. — Die Stamm-
heiligtümer. S. 22, 23. — Lose und Wahrzeichen. S. 23. 24.
— Die Frauen. S. 24. — Die Priester in der Stammversamm-
lung und dem Heer. S. 24, 25. — Die Opferfeste. S. 26, 26.
Viertes Kapitel
Die miiitärisclie Verfassung. S. 27—42.
Stammheer und Bundesheer. S. 27, 28. — Fussvolk, Reiterei,
gemischte Truppe. S. 28. — Organisation von Fussvolk
und Beiterei. S. 28 — 31. — Taktische Formen: Keile,
Phalanx und Mischtruppe. S. 31 — 33. — Die Anführer.
S. 33. — Die Aufstellung zum Kampf. S. 34—36. — Die
Wagenburg. S. 36. — Krieg, Raubzug, Solddienst S. 36
—38. — Die Gefolgschaft. S. 38—42.
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XV Inhalt.
Fünftes Kapitel.
Die Grundformen des politischen Gemeinwesens und ilire
teclinisclien Bezeiclinungen. S. 48—48.
Die vier Stufen. S. 48, 44. — Die erste Stnfe der Gemeinde.
S. 44y 45. — Die zweite Stufe der Hundertschaft S. 45. —
Die dritte Stufe des Gaus. S. 45, 46. — Die vierte Stufe
des Stammverbandes. S. 47, 48.
Sechstes Kapitel
Gemeinde, Hundertscliaft, Gau. S. 49—55.
Die Gemeinde. S. 49—52. — Die Hundertschaft. S. 52. — Der
Gau. S. 53—55.
Siebentes Kapitel.
Der Siammverband. S. 56—64.
Gemeinschaftliche Angelegenheiten. S. 56, 57. — fHirstenrat und
Landesgemeinde. S. 57.. — Grössere und kleinere Ange-
legenheiten. S. 57, 58. — Zusammentritt der Landesgemeinde.
S. 59, 60. — Die Verhandlung. S. 60, 61. — Die Souveräni-
tät der Landesgemeinde. S. 61. — Die höchste obrigkeit-
liche Gewalt. S. 61, 62. — Das Stammfärstentum. Die
Stammfürsten der Gauverfassung. S. 62—64. — Das Stamm-
königtum. Der Stammkönig der Stammverfassung. S. 64.
Achtes Kapitel.
Prinzipes und Reges. S. 65—71.
Engere und weitere Bedeutung. S. 65 — 67. — Monarchischer
Charakter des Gemeinwesens. S. 67 — 69. — Wahl und Erb-
recht S. 69—71.
Neuntes Kapitel.
Sonderverfassungen. S. 72—75.
Ein Gau, Ein Stamm. S. 72. — Fürsten und Senat S. 72, 73. —
Ablösung vom Stamm. S. 78. — Teilung des Stamimes. S. 78,
74. — Bund und Reich. S. 74, 75.
Zehntes Kapitel
Aufbau, Cliaraicter und relatives Alter der Verfassungen. S. 76—88.
Die Grundlagen der Verfassungen. S. 76, 77. — Der autonome
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Inhalt. V
Gau und seine Verfassung. S. 77. — Der Stammverband
als die Vereinigung der Gaue. S. 77. — Die Gaufürsten
als Fürstenrat. S. 77, 78. — Die Obrigkeit des Stammrer-
bandes. S. 78. — Stammfürstentum, Gauverfassung. S. 78.
— Stammkönigtum, Stammverfassung. S. 78, 79. — Die
Landesgemeinde. S. 79. — Der Kultus. S. 79. — Modifi-
kationen. S. 79, 80. — Libertas, insbesondere als Gauver-
fassung. S. 80. — Regnum als Stammverfassung. S. 80, 81.
— Das beschränkte Stammkönigtum. S. 81. — Das straffe
StammkönigtxmL S. 81, 82. — Das despotische Stamm-
königtum. S. 82. — Das relative Alter der Verfassungen.
S. 82, 88.
Elftes Kapitel.
Verbreitung der Verfassungen. S. 84—86.
Die ältesten Stämme. S. 84. — Die Gauverfassung. S. 84, 86. —
Die Stammverfassung. S. 85, 86.
Zwölftes Kapitel
Die gescliiclitliclien Gesclile€hter. S. 87—101.
Caesars Darstellungen. S. 87. — Das Königtum des Ariovist.
S. 87 — 89. — Des TacUus Darstellungen. S. 89. — Die
Cherusker in Gauverfassung. S. 89 — 98. — Das Sueben-
reich des Marbod. S. 98 — 94. — Die Markomannen und
Quaden. S. 94, 95. — Die Cherusker und das Stammkönig-
tum. S. 95—98. — Die Khatten. S. 98. — Die Bataver.
S. 98—100. — Die Kannenefaten. S. 100. — Die Treverer.
S. 100, 101. — Die Bundes- und Stammherzöge. S. 101.
Zweites Buch.
!Die Keifen.
Ghalater, Britannier, Oallier.
Dreizehntes Kapitel
Die galatisclien Kelten. S. 105—111.
Die Keltenzüge. S. 106, 106. — Strabo über die Galater. S. 106,
107. — Die uralte Stammverfassung. S. 107—110. — Der
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VI Inhalt.
jüngste Einheitsstaat. S. 110. — Der gallische Typns der
Verfassungen. S. 110, 111.
Vierzehntes Kapitel.
Die britannischen Kelten. S. 112—118.
Ihre Kultur. S. 112, 113. — Stamm und Gaue. S. 118. —
Der Heerbann. S. 118, 114. — Die staatlichen Ordnungen.
S. 114, 116. — Die Qauverfassung. S. 116, 116, — Die
Stammverfassung. S. 116 — 118.
Fünfzehntes bis dreiundzwanzigstes Kapitel
Die gallischen Kelten.
Fünfzehntes Kapitel
Die ältere Ordnung der Landesgemeinde, S. 119—124.
Die Gauverf assung. S. 1 1 9, 1 20. — Die Stammverf assung. S. 1 20— 1 24.
Sechzehntes Kapitel
Die JQngere Ordnung der Oligarchie. S. 126—126.
Ihr Alter. S. 126, 126, — Überbück. S. 126, 126.
Siebzehntes Kapitel
Die Stände. S. 127—188.
Die Druiden. S. 127, 128. — Die Funktionen der Druiden. S. 128.
Der Adel S. 129, 180. — Die gemeinfreie Plebs. S. 180,
181. — Die Faktionen der gemeinfreien Plebs. S. 181, 182.
— Die Klienten und Sklaven. S. 182. — Die Faktionen
der Staaten. S. 182, 188. — Faktion und Klientel S. 188.
Achtzehntes Kapitel
Die militärische Verfassung. S. 184—146.
Der Heerbann des Stammes. S. 184. — Die Reiterei S. 184,
136. — Das Fussvolk. S. 186. — Die Anführer. S. 136.
— Die Heerversammlung des Stammes. S. 186, — Die
Kriegsbünde und ihre Zwecke. S. 187, 138. — Die Organi-
sation des Bundesheeres. S. 188, 139. — Der Bundesrat
S. 139, 140. — Die Truppenmassen der Bünde. S. 140,
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Inhfdi VII
141. — Der Bundesherzog. S. 141—143. — Der Kriegsrat.
S. 148. — Die Heerversammlung des Bundes. S. 143—145.
Neunzehntes Kapitel.
Die Stämme und ihr Gebiet. S. 146—151.
Gallien. S. 146, 147. — Die Helvetier. S. 147, 148. — Andere
Stamme. S. 148, 149. — Verwandte Stämme. S. 149—151.
Zwanzigstes Kapitel.
Die poiitieclie Verfaeeung. S. 152—165.
Die Gemeinde. S. 152. — Die Hundertschaft. S. 152. — Der
Gau. S. 152, 153. — Die Autonomie des Gaus. S. 158,
154. — Der Stammverband. S. 154. — Der Pürstenrat,
S. 154—157. — Der Senat. S. 157—159. — Die Stamm-
fürsten. S. 159—162. — Die Geschichte der häduischen
Vergobreten. S. 162, 163. — Die Gerichtsbarkeit des Stamm-
verbandes. S. 163, 164. — Die Landtage. S. 164, 165.
Einundzwanzigstes Kapitel
Köm'gtum und Oligarchie. S. 166—168.
Die Prätendenten des Königtums. S. 166, 167. — Die Verbrei-
tung der Verfassungen. S. 167, 168.
Zweiundzwanzigstes Kapitel.
Die Faictionen der Plebs. S. 169—181.
Die Unbeständigkeit der Plebs. S. 169, 170. — Die Plebs als
politischer Faktor. S. 170, 171. — Zwei Faktionen im
Stammverband. S. 171, 172. — Die Häduer Divitiakus und
Dumnorix. S. 172, 173. — Der Helvetier Orgetorix. S. 173,
174. — Dumnorix und Divitiakus. S. 174—176. — Des
Dumnorix Ende. S. 176. — Die Häduer Konvictolitavis
und Kotus. S. 176, 177. — Die Häduer Eporedorix und
Viridomarus. S. 177. — Die Arvemer Celtillus, Vercinge-
torix und Gobannitio. S. 177, 178. — Die Treverer Indu-
tiomarus und Cingetorix. S. 178 — 180. — Eine einzige Fak-
tion im Stammverband. S. 180. — Der Bellovaker Korreus.
S. 180. — Der Kadurke Lukterius. S. 181,
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VTTT Inhalt.
Dreiundzwanzigstes EapiteL
Die Faktionen der Staaten. S. 182—197.
Ihr Charakter. S. 182, 183. — Der Bund der Hädner. S. 183,
184. — Der Bund der Arverner. S. 184. — Der Bund
der Sequaner. S. 184. — Häduer und Arverner. S. 184, 186.
— Häduer und Sequaner. Ariovist. S. 185. — Häduer und
Römer. S. 186. — Caesar und Ariovist. S. 186, 187. —
Divitiakus und der häduische Klientelstaat der Bellovaker.
S. 187. -— Die häduischen Klientelstaaten der Senonen,
Biturigen und Bojer. S. 188. — Der Bund der Remer. S. 188,
189. — Häduer und Bemer. S. 189. — Caesars Mahnung
an die Häduer. S. 190. — Die nördlichen Verbände. S. 190,
191. — Der Verband der Treverer. S. 191. — Der Verband
der Nervier. S. 191. — Der Verband der Eburonen u. s. w.
S. 191. — Indutiomarus und Ambiorix. S. 191, 192. — Der
Verband der nördlichen Küstenstämme. S. 192, 198. — Die
nationale Erhebung des Jahres 52. S. 193, 194. — Der
Prinzipat der Arverner. S. 194, 195. — Vercingetorix und
die Häduer. S. 195. — Caesar, die Häduer und Arverner.
S. 196, 196. — Die Nachlese des Kriegs. S. 196. — Die
Versöhnungspolitik Caesars. S. 196, 197.
Vierundzwanzigstes Kapitel.
Allgemeine Ergebnisse. S. 198—208.
Die Verwandtschaft der germanischen und keltischen Staatsformen.
S. 198, 199. — Die ältere Ordnung der Gleichberechtigten.
S. 199. — Die vier Stufen des Gemeinwesens. S. 199, 200. —
Die erste Stufe der Gemeinde. S. 200. — Die zweite Stufe
der Hundertschaft. S. 200. — Die dritte Stufe des Gaus.
S. 201, 202. — Die vierte Stufe des Stammes. S. 202—204.
— Die jüngere gallische Ordnung der Adelsherrschaft. S. 204,
206. — Die Bünde. S. 205, 206. — Die Reiche. S. 206. —
Die Einheit der Nation. S. 206 — 208. — Die Verwandt-
schaft der Germanen und Kelten. S. 208.
Abkürzungen.
Gull, bedeutet des Caesar galllflcher Krieg; Germ. Add. Hist. Agr. bedeuten
des Tacitus Schriiten, die Germania, die Annalen, Historien und Agricola.
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Erstes Kapitel.
Einleitung.
Geseltechafto- und Staatsordnung.
Bei Germanen und Kelten zeigen sich, seitdem sie in die
Geschichte eingetreten, dieselben Gmndzüge der Gesellschafts-
ordnung wie der Staatsordnung.
Jene ist, abgesehen Yon den Unfreien, die der sozial un-
abhängigen Freien, aus denen Fürsten und deren Geschlechter,
der Adel sich herrorhebt. Sie findet ihren politischen Aus-
druck in der Landesgemeinde aller gleichberechtigten Freien,
welche die gemeine Freiheit sichert
Die Staatsordnung ist auf dem Dezimalsystem aufgebaut,
nach welchem die Indogermanen ihre Heere abteilten und ihre
Niederlassungen gliederten, in Zehntschaften, Hundertschaften,
Tausendschaften, auf einer Regel, deren Trtimmerstücke sich ins-
besondere bei den Bezeichnungen der Germanen und bei den
Einrichtungen der Germanen und Kelten erhalten haben. (Siehe
die Übersicht am Schluss dieses Kapitels.)
Die Verf assungsformen, die sich in Stufen übereinander er-
heben, beruhen auf persönlicher und räumlicher Grundlage (Ein-
wohnern, Kriegern, Bezirken) und stellen wirtschaftliche und poli-
tische Einheiten dar, bei den Germanen wirtschaftliche in den
Zehntschaften (Gemeinden) und in den Hundertschaften, die zu-
gleich Gerichtsgemeinden sind, von denen bei den Kelten nur
C r a m • r , G«rmaiiea und K«Itto. 1
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2 EinleitoDg. Kap. i.
nnsicher Gemeinden zn erkennen sind; bei den Germanen und
Kelten politische in den Tausendschaften (Gauen) und den diese
Einheiten zusammenfassenden Stammyerbänden ; alle unter Obrig-
keiten, die in den beiden oberen Stufen Fürsten sind, Gaufürsten
und Stammfürsten oder Könige. Der Zahlbedeutung entkleidet,
machen die Stufen die Verfassung des angesiedelten Heeres, des
Stammyerbandes aus.
Die Gaue sind unter Gaufürsten autonom. Ihre gemein-
samen Interessen, die Stammangelegenheiten werden durch die
Gesamtheit der Gaufürsten, den Fürstenrat vertreten, aber über
ihm steht souyerän die Landesgemeinde.
Bei der höchsten obrigkeitlichen Gewalt scheiden sich dann
die Wege. Denn entweder sind die Gaue locker zusammen-
gefügt und nur für die Dauer des Kriegs durch das Heer mit
einander verbunden, und dann ist die Gewalt entsprechend nach
Frieden und Krieg geteilt — geteilt zwischen Stammfürsten, prin-
cipes civitatis, dem politischen Fürsten des Friedens und dem
militärischen des Kriegs, dem Herzog, dux. Es ist das System
der Gauverfassung, des Stammfürstentums. Oder die Gaue sind
dauernd und unauflöslich zusammengeschlossen und dann ist auch
die Gewalt in der Hand eines Einzigen geeitd — in der Hand
des Königs, rex, und das ist das System der Stammverfassung,
des Stammkönigtums.
Die Gemeinsamkeit der germanischen und keltischen Ein-
richtungen ist das Produkt der indogermanischen Verwandtschaft.
Die soziale und politische Ordnung erhielt sich in ihren
Grundzügen in Germanien bis zur fränkischen Zeit, bei dea
Kelten (in Kleinasien, Britannien und einem Teil von Gallien)^
so lange ihre Selbständigkeit dauerte.
Während also dieser Teil der gallischen Stämme sich di&
Landesgemeinde, als die Vereinigung der gleichberechtigten
Freien bewahrte und an dem alten Königtum festhielt, vollzog
sich bei einem andern, und zwar dem grossem Teil vor Alters,,
wie aus Caesar zu entnehmen, eine Wandlung, deren Hergang
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lap. I. Einleitung. 3
wir zwar nicht kennen, deren Ergebnisse wir aber in späterer
Zeit vor Augen sehen. An die Stelle der sozial nnabhängigen,
politisch gleichberechtigten Freien trat der sozial mächtige Adel
und die sozial unterdrückte Plebs, und dieser sozialen Wand-
lung entsprach eine politische. Die einheitliche Landesgemeinde
zerfiel nunmehr in eine souveräne Versammlung für den Ejcieg
und eine andere für den Frieden, wie schon bei der alten Staats-
ordnung die Obrigkeiten der Stammfürsten, principes civitatis, in
die des Kriegs und des Friedens geteilt waren. Die Heerver-
sammlung des Kriegs mit dem Herzog über sich, bestand weiter
(wie die Landesgemeinde) aus den Freien ; der Senat des Friedens
mit dem Vergobret neben sich, schloss die Plebs aus und wurde
zu einer Repräsentation des Adels. Das ist das System der
Oligarchie.
Die Plebs, die damit aus dem oligarchischen Staat gewiesen
war, lehnte sich an das Königtum, das an ihr selbst eine Stütze
fand, trachtete sich in seinen Fahtionen zur politischen Geltung
zu bringen und das Königtum, wo es nicht bestand, herzustellen.
Caesar und Tac'rtus.
Die eingehende Kunde dieser sozialen und politischen Ord-
nungen verdanken wir insbesondere dem Caesar und Tacitus.
Bei den Germanen erscheint nach Caesar das Fürstentum
der Gauverfassung als die regelmässige, das Königtum (Ariovists)
als die abnorme Verfassung ; nach Tacitus stehn beide Ordnungen
nebeneinander, im Westen und im Osten Deutschlands auf glei-
cher Höhe der Bedeutung. Bei den kleinasiatischen Kelten folgt
nach Strabo dem Fürstentum das Königtum ; bei den britannischen
ist nach Caesar und Tacitus das EHirstentum im Niedergang, das
Königtum die herrschende Form; bei den gallischen war vor
Caesars Zeit das Königtum dominierend, zu seiner Zeit im Ab-
steigen begriffen, während die meisten und grössten Stämme, über
Gallien zerstreut, dem oligarchischen Prinzip angehörten.
Die Mitteilungen Caesars, wie die des Tacitus sind bei
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4 Einleitung. Kap. l.
jedem yerschiedener Art Jeder gibt Schilderungen von Zu-
ständen, so der Germanen Caesar im Bericht vom gallischen
Krieg VI 21 — 28, Tacitus in der Germania; der britannischen
Kelten Tacitus im Agricola 11 — 13 ; der gallischen Kelten Caesar
VI 11 — 20; jeder gibt Erzählungen von geschichtlichen Ereig-
nissen, zerstreut Caesar im Bericht, Tacitus in den Annalen, den
Historien, dem Agricola. Die Nachrichten der erstem Art stellen
vorwiegend die Grundzüge der öffentlichen Ordnungen dar, die
der letztern ergänzen sie, zeigen die staatlichen Mächte in ihrer
lebendigen Funktion und geben das Bild des Gemeinwesens in
seiner Bewegung. Die Schilderung der Zustände beabsichtigt, dem
Leser eine Vorstellung zu geben, die Erzählung der Ereignisse
beglaubigt sie absichtslos. Jene ist daher grundlegend, diese er-
läuternd. Erst die Vereinigung beider Arten von Quellen wird
zu einem Gesamtbild führen.
Der Plan.
Die nachfolgenden Untersuchungen machen den Versuch, die
Gemeinwesen der Germanen und Kelten in ihren ältesten Grund-
zügen, nach den Phasen darzustellen, die uns von Caesar und
Tacitus überliefert sind, die Grundzüge miteinander zu vergleichen
und die Gesamtentwicklung zu verfolgen.
Die gewählte Reihenfolge der Völker erklärt sich damit,
dass als die älteste Phase die der Germanen erscheint^ welche
sich in deren geschichtlichen Jugendzeit erhalten hat, während
die der Kelten, abgesehn von den klein asiatischen und britannischen,
in den entscheidenden Zügen vorwiegend das Gepräge neuerer
Entwicklung zeigt.
Anhang.
Das staatliche Deiimalsystem der Indogermanen, Semiten und MongoleB.
Die Yerfassungsformen, welche auf diesem System beruhen, weisen
durch ihre Übereinstimmung und geographische Verbreitung über
grosse Teile von Asien und Europa auf die Vorzeit hin.
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K»p. I. Binleitang. 5
Bei den Indern wurde nach dem altindischen Gesetzbuch die
Btaatsyerfassnng auf Dörfer nnd Städte aufgebaut. Je zehn Dörfer
bildeten einen Bezirk, zehn solche (also hundert Dörfer) einen grösseren
Bezirk und zehn von diesen (also tausend Dörfer) ein Gebiet Über
ein, zehn, zwanzig, hundert und tausend Dörfer und über die Städte
wurden Aufseher, pati gesetzt Lassen, Indische Altertumskunde
I 959, 966.
Bei den Stämmen der Tränier zerfiel nach dem Zend-Avesta das
Gebiet ,in die Wohnungen Eines Paares* (zweier Familien?) nmana,
in einen Clan von 15 Paaren, vith oder Tic (sanskr. veca, griecb.
olxoq, lat yicus, in eine Genossenschaft yon 80 Paaren, zantu (sanskr.
jantu, griech. ykvo^, got knods und kuni) , in ein Dorf von 50
Paaren, dagha. An der Spitze jeder Abteilung standen nach dem
Gebiet benannte Häuptlinge. Das Heer stufte sich ab zu je fünfzig,
hundert, tausend, zehntausend usw. Mann, so dass es scheint, dass
aus einem Dorf yon je fünfzig Paaren zum Heer je f&nfzig Mann
eingezogen wurden. Wichtige Angelegenheiten waren den Stamm-
yersammlungen yorbehalten. Dieses System wird auf die Zeit yor
dem Beginn unserer historischen Quellen zurückgeführt, und hat sich
in grossen Bezirken bis auf den heutigen Tag erhalten. Im Gegen-
satz zu dem altern Zend-Ayesta zerfiel nach Herodot das grosse Heer
des Xerxes in Stämme und diese in Abteilungen yon zehn, hundert,
tausend, zehntausend Mann. Die AnfQhrer der Stammheere ernannten
die Unterbefehlshaber über zehntausend und tausend Mann und diese
bestellten die über hundert und über zehn Mann. Spiegel, Eranische
Altertumskunde H 238—241; IH 640.
Nach Mommsen ruhte die Gliederung altlatinischer Stämme^
insbesondere der römischen Bürgerschaft auf dem uralten Normalsatz,
dass zehn Häuser ein Geschlecht, zehn Geschlechter oder hundert
Häuser eine Pflegschaft, curia, zehn Pflegschaften oder hundert Ge-
schlechter oder tausend Häuser eine Gemeinde, tribus bildeten. Jedes
Haus stellte einen Mann zum Fussheer (mil — es, Tausendgänger),
jedes Geschlecht einen Reiter und einen Ratmann. Jeder Ratmann
war also Haupt yon zehn Häusern, decario, hundert Ratmänner,
centum yiri entsprachen hundert Geschlechtern. Die Aufteilung der
Feldmark geschah unter Geschlechter und Kurien. Es gab Geschlechter-
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6 Einleitung^. Kap. i.
bezirke, und Kurienbezirke, letztere von einem sehr alten Ackermass,
der „Hunderte*, centoria Ton hundert Hofstellen zu je zwei Morgen.
,Jene Zahlen (vom Personalbestand der Bürgerschaft) sind
praktisch wertlos. Dem Normalschema yon gerade tausend Häusern
und gerade hundert Geschlechtern kann höchstens nur für die frühe-
sten Anfänge dieses uns schon beim Beginn der Geschichte fertig
entgegentretenden Instituts eine mehr als ideale Bedeutung beigelegt
werden.* Römische Geschichte I 36, 67—69.
Bei den Germanen zerfiel nach Caesar das Heer der Sueben
in Tausendschaften, milia. Jeder Gau zählte zweimal tausend Männer,
die zu tausend als Krieger, zu tausend als Ackerbauer sich jedes
Jahr ablösten. Singula milia in armis sunt, illi domi remanent. Gall.
IV 1. Tacitus kennt Hundertschaften des Heeres centeni, aber sie
haben ihre Zahlbedeutung verloren und sind ein blosser Name und
Ehrenbezeugung geworden. Centeni ex singulis pagis, idque ipsum
inter suos Tocantur, et quod primo numerus fuit, jam nomen et honor
est. Weiter sind bei ihm centeni comites ex plebe die Hundertschaft als
Gerichtsgemeinde. Germ. 6, 12. Auch bei den aus der Völkerwanderung
hervorgegangenen neuen Stämmen haben sich die auf dem Dezimal-
system beruhenden staatlichen Formen und Ausdrücke erhalten, per-
sönliche Verbände im Heer und Volk, Landbezirke, Führer der ein-
zelnen Abteilungen als militärische Befehlshaber, Richter usw.
(Siehe meine Geschichte der Alamannen als Gangeschichte, S. 60—67.)
Aus Nestor geht schon in frühester Zeit die Einteilung des
russischen Volkes in Tausende, Hunderte und Zehner hervor, die
wahrscheinlich zur besseren Verteilung der Abgaben und Aufsicht
darüber und zum kriegerischen Aufgebot dienten. Bei Bulgarin heisst
es, das Heer der russischen Slaven wurde in Desaetbi (decaria),
Sotni (centuria) und Tysaetschi (Tausende) geteilt. Strahl, Geschichte
des russischen Staats I 423; Bulgarin Russland I 289.
Ausser bei den indogermanischen Völkern fanden sich dieselben
Heeresorganisationen auch bei den Semiten und Mongolen. Vor dem
Zuge durch die Wüste bestand das Kriegsvolk jeder der zwölf Stämme
der Israeliten aus Einheiten von hundert und von tausend Mann, die
je einen Hauptmann und Obersten hatten. Moses IV, Kap. 10, Vers 4;
Kap. 31, Vers 4, U, 48, 52, 54.
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Kap. I. Einleitung. 7
Nach der Jasa der Mongolen^ dem Gesetzbuch Tschengis-Chans
(1202 — 1227) wurde das Heer wohl in Stämme geteilt, und jeder Stamm
dem Dezimalsystem entsprechend in vier Abteilungen Eeschik unter je
einem Anführer, Emir ; es waren je zehn und zehn Mann unter einem
Dehe, je hundert und hundert Mann unter einem Ssade, je tausend und
tausend Mann unter einem Hesare, je zehntausend und zehntausend
unter einem Tomane oder Temnike, und ausserdem Korps, Euschun.
Den Heeresabteilungen entsprachen auch Verbände Ton zehn, hundert,
tausend Steuerpflichtigen, und je einem Verwalter und ausserdem je
vier Landbezirke. Von Hammer-Purg stall die Geschichte der goldenen
Horde in Kipschek, das ist der Mongolen in Bussland, S. 31, 184,
187, 212, 288.
V7ie in einem Gau zwei Tausendschaften yon Sueben zur Hälfte
sich als Krieger und Ackerbauer ablösen, so scheinen die 50, 80, 15
„Paare^ der Iranier und die doppelte Besetzung (zehn und zehn
Mann usw.) der mongolischen Heeresverbände auf Wechsel und Er*
satz berechnet zu sein«
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Erstes Buch.
Die Germanen.
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Zweites Kapitel.
Die Gesellschaffsordnung.
Haus und Gemeinwesen.
Ihr Bild lässt sich in weitem ümfaDg aus der Germania
des Tacitns entnehmen.
Die Germanen gehören teils dem Haus, domus, teils dem Ge-
meinwesen, der civitas au. Das Haus ist die Grundlage des Gemein-
wesens, jenes von dem privaten, dieses von dem öffentlichen Leben
erfüllt Daher der Gegensatz: privata, publica res; privatim, publice.
Domus officia, Germ. 26. Delegata domus feminis 16. Obli-
gantur animi civitatum 8. Mos est civitatibus 16. — Arma
sumere non ante cuiquam moris, quam civitas suffecturum pro-
baverit. Ante hoc (juvenes) domus pars videntur, mox rei pub-
licae 13. In omni domo 20. Uuiversa domus 21. Liberti raro ali-
quid momentum in domo, nunquam in civitate 26.
Nihil neque publicae neque privatae rei nisi armati agunt 13.
Publice aluntur (equi). Si publice consultetur, sacerdos civitatis,
sin privatim, ipse pater familiae 10. Non modo a singulis sed
et publice 16. Caeso publice homine 80. —
Das häusliche und private Leben der Männer und Frauen
ist in der Germania eingehend geschildert, fällt aber nicht in
den Rahmen dieser Darstellung.
Das Haus umfasst Freie, Freigeborene, ingenui und Hörige,
servi. Das Gemeinwesen schliesst die Hörigen aus.
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12 Die Germanen. Kap. ii.
Die Freigeborenen.
Das Leben der Freigeborenen, ingenui 20, 44, stellt sich im
engern und weitem Familienkreise dar, in dem „nach Sippen
geordneten Geschlecht". Ihm gehören der Hausherr, Frau und
Kinder, die Verwandten und Verschwägerten an. Universa do-
mus 21. Ipse pater familiae 10. Major natu Gall. IV 13. Seu
patris seu propinqui Germ. 21. Pater et propinqui 18. Gentes
congnationes hominum, Gall. VI, 22. Familiae et propinquitates.
Germ. 7. Propinqui 19. Adfines 20.
Zumal in ihrer Beziehung zum Gemeinwesen „zerfällt der
Stand der Freien in zwei Klassen, die Gemeinfreien, die deD
Kern des Volkes bilden, und die Adeligen, Mitglieder der tat-
sächlich herrschenden Geschlechter, die höheres Ansehen genossen
und dem Volke die Könige, die Fürsten und Priester zu liefern
pflegten." (Brunner. Siehe unten.)
Die Gemeinfreien.
Die Knaben der gemeinfreien Geschlechter gehören dem Hause-
an. Mit der Wehrhaftmachung treten sie in das Gemeinwesen, in
das entweder der Vater oder ein Verwandter oder ein Fürst sie ein-
geführt. Ante hoc (juvenes) domus pars videntur, mox rei publicae^
Vel principum aliquis, vel pater vel propinqui ornant Germ. 13.
Die Bechte und Pflichten der gemeinfreien Männer sind:
Die Waffen führen, den Opferfesten beiwohnen, die Versamm-
lungen des Stammes und seiner Abteilungen besuchen. Anna
sumere, sacris adesse, concilium inire 13, 6.
Auch die Frauen sind des Gemeinwesens, sofern sie hinter
der Schlachtordnung den Kampf der Männer unterstützen. Man
sieht in ihnen Heiliges und Prophetisches und sie werden wohl
wie Gottheiten verehrt. 8.
Die Adeligen.
Zunächst nehmen die Adeligen die Stellung der Gemein-
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Kap. n. I^iö Germanen. 13
freien ein. Sie unterscheiden sich aber von ihnen durch eine
tatsächliche, nicht rechtliche Sonderstellnng.
„Eine Entstehung des Adels ist in Dunkel gehüllt, doch lässt
sich nicht bezweifeln, dass Königtum und Fürstenamt die Grund-
lage abgegeben haben'' (Schröder).
Fürsten, principes, sind insbesondere die über den Gau ge-
setzten Machthaber, die Gaufürsten, und die über den Stamm ge-
setzten ; diese sind bei Gauverfassung der für die politischen Funk-
tionen berufene Stammfürst, der princeps civitatis, und der Ober-
befehlshaber des Stammheeres, dux, bei Stammyerfassung der
Stammkönig, rex. Den Fürsten mögen sich die Priester, sacer-
dotes anschliessen, von deren Organisation der Stammpriester,
sacerdos civitatis bekannt ist. z. B. 10, 11, 7.
Die gesamte Sippe der Fürsten und Könige, auch wohl der
Priester, ist adelig, nobilis. Segimeri (der Vater des Armin)
genere nobilis. Meroboduus genere nobilis. Nobile Merobodui
€t Tudri genus. Vell. 11 118, 108. Germ. 42. — Super nobiles.
Neque nobilem. 25, 44. Multi (Batavorum) nobilium. Ann. 11 11.
Oheruscorum gens amissis per interna bella nobilibus. Ann. XI 16.
Plerique nobilium adolescentium Germ. 14. Nobilis juvenis Ca-
tualda (Marcomanorum) Ann. 11 62. — Feminae nobiles, inter
quas Arminii uxor. Ann. I 67. Obsides puellae nobiles Germ. 8.
Der Inbegriff dieser Sippen bildet den Adel, nobilitas.
Beges ex nobilitate sumunt. Germ. 7. Bex vel princeps, prout
nobilitas audiuntur. Germ. 11. Ob nobilitatem pluribus nuptiis
ambiuntur Germ. 17.
Von den Adeligen heben sich die Adeligsten, von dem
Adel der ausgezeichnete Add ab, nobilissimi, nobilitas ante omnes,
insignis nobilitas. Er entspringt der clara natalium origo, der
pace belloque clara origo, der regia stirps, dem regium genus
und wohl den magna merita patrum, dem decus bellorum, der
aetas und facundia, dem comitatus. Germ. 11, 13.
Insignis nobilitas gibt eine bevorzugte Stellung in der Ge-
folgschaft. Germ. 13. Segestes war vir clari nominis. Vell. II 118.
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14 I^io Germaneo. Kap. n.
Italikus der einzig Überlebende stirpis regiae wurde zum König
der Cherusker erkoren. Ann. IX 16. An der Spitze der römisch-
batavischen Cohorten standen nobilissimi popularium. (Auch
Armin war ductor popularium. Ann. II 10.) Der Bund de»
Civilis mit den Germanen wurde durch nobilissimi obsidum be-
stärkt. Der Herzog der Kannenefaten Brinno war claritate na-
talium insigni. Nobilissimi Belgarum fielen im Kampfe. Hist
rV 12, 28, 16, 71. Die Bataver Julius Paulus und sein Bruder
Julius Civilis überragten als königlichen Ursprungs alle andern^
regia stirpe multo ceteros anteibant Der Treverer Classicus
(dessen Stamm übrigens keltisch oder völlig keltisiert war) stützte
sich auf seinen alle überragenden Adel und Beichtum. Denn
königlich war sein Geschlecht und seine Ahnen in Krieg und
Frieden berühmt. Classicus nobilitate opibusque ante onmes,
regium illi genus et pace belloque clara origo. Hist IV 13, 55.
Überliefert ist, wie einerseits das Ansehn, andererseits aber
auch die Pflicht der Stellung des Hauptes auf die Glieder des
Geschlechts übergeht, und beides mochte auch nach einer Deposse-
dierung bleiben. Es wird erzählt, dass Jünglinge von ausgezeich-
netem Adel schon in der Gefolgschaft bevorzugt wurden, dass
junge Adelige Gelegenheit hatten, durch Heerfahrten Buhm zu
erwerben (siehe Kap. IV Gefolgschaften), dass dem adeligen
Mann mehrere Frauen zustanden, ob nobilitatem, und dass seine
Leiche, corpora clarorum virorum mit besonderen Holzarten ver-
brannt wurde. Germ. 13, 14, 17, 27. Aber Männer wie Frauen
hafteten auch für die Politik des Stammverbandes, da sie ab
Geiseln bestellt wurden. Civilis und die Germanen versicherten
sich der Treue des geschlossenen Bundes durch Geiseln aus dem
Kreise der nobilissimi Hist. IV 28. Der Bundesgenosse oder
Sieger hielt sich derjenigen Stämme fester versichert, unter deren
Geiseln man auch edle Jungfrauen verlangen konnte, inter obsides
puellae nobiles. Germ. 8. Wie Geiseln waren den Bömern die
bei Segestes gefangenen edlen Frauen, feminae nobiles, unter
denen das "Weib des Armin sich befand. Ann. I 56. Civilis
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Kap. n. öie Germanen. 15
stellte Matter und Schwester hinter der Schlachtordnung auf und gab
später seine Gemahlin und Schwester, wie Classicus seine Tochter
der Kolonie der Agrippina zum Pfand für das geschlossene Bündnis ;
sie wurden aher den Römern ausgeliefert Hist. IV 18, 19. —
Zu des Tacitus Zeit sehen wir so den Adel von den Ge-
meinfreien geschieden.
Ehe sich ein Adel gebildet hatte, wählte das Volk der
Freien Führer und Machthaber selbstverständlich aus seiner
Mitte und mochte sich, wie wir nach späterer Zeit schliessen
dürfen, gewöhnen, aus demselben Geschlecht zu wählen. Ansehn
und Einfluss des Gewählten mochte auf sein Geschlecht übergehn ;
es mochte ein hervorragendes, ein einflussreiches, ein „adeliges'^
werden. Der Gewählte, princeps war oder wurde das Haupt des
Geschlechts; dessen Glieder waren oder wurden „nobiles", „nobi-
lissimi", „regiae stirpis".
Aus dem Adelsgeschlecht des Gaus wählte man den Gau-
fürsten, aus dem des Stammes den Stammkönig. Fand sich in
diesen Geschlechtern kein Tauglicher, so mochte man dort auf
das Geschlecht eines andern Gaus, hier auf das eines Gau»
überhaupt oder gar auf einen Gemeinfreien übergehn, womit das
ältere Geschlecht depossediert war.
Die Zahl der adeligen Geschlechter kann nicht bedeutend
gewesen sein. Die der Gaugeschlechter mag der Zahl der
Gaue gleich sein, oder wenn ein Haus im Herrschaftsbesitz^
mehrerer Gaue wäre, geringer. In den Staaten mit Königtum ist
nur das Eine Königsgeschlecht. Aber bei depossedierten Adels-
geschlechtem mag sich die Zahl erhöhn.
Im Übrigen sind für die Zahl der Geschlechter und ihr&
Mitglieder nur folgende Andeutungen vorhanden: Um Chario-
balda, den Herzog der Bataver, fielen multi nobilium. Ann. II 11.
In den Bürgerkriegen der Cherusker ging deren Adel zugrunde,,
mit Ausnahme des einzigen Italikus. Ann. XI 16.
Nach all diesem sind die Geschlechter des Adels die in
Krieg und Frieden bewährten, durch militärische, priesterlich»
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\ß Die Germanen. K^. u.
oder obrigkeitliche Stellung aosgezeichneteii Familien der ger-
manischen Nation, es sind die geschichtlichen Geschlechter des
Landes. (Siehe Kap. XU.)
FOreien und Volk.
Dem Inbegriff der Machthaber, principes gegenüber stellt
Tacitus mehrfach den Inbegriff der Gemeinfreien, der plebs, des
Tülgas. In diesem Gegensatz wird statt des Ausdrucks principes
gewöhnlich die gleichbedeutende Bezeichnung proceres, primores
gebraucht Segest verlangt yon Varus, ut se et Arminium et
ceteros proceres vinciret : nihil ausurum plebem, principibus amotis.
Ann. I 55. (Die Stelle beweist insbesondere, dass principes und
proceres identisch sind.) Gewisse Wahrzeichen gelten non solum
apud plebem, sed apud proceres, apud sacerdotes. Germ. 10.
Nach der Niederlage bei Idisiayiso verlangen plebes, primores,
Juventus, senes eine zweite Schlacht. Ann. 11 90. Die principes
beraten vor, die plebs entscheidet, ut ea, quorum penes plebem
arbitrium est, apud principes pertractentur. Germ. 11. Civilis
primores gentis et promptissimos vulgi vocatur. Hist IV 14. Die
Unterwerfung der Bataver wird anders vom Volk, anders von den
Pursten motiviert, haec vulgus, proceres atrociora. Hist V 25.
Die Ausdrücke plebs, vulgus, primores werden aber auch
ohne den entsprechenden Gegensatz verwendet, Oenteni comites
ex plebe, wobei reges ex nobilitate zu vergleichen. Germ. 12, 7.
Nach der Niederlage der Treverer, Vaugionen, Tribokken, Oaera-
kater heisst es, plebes omissis armis per agros palatur. Hist IV 70.
Alacre vulgus der Cherusker. Ann. XL 17. Movebatur vulgus
der Tangrer. Campanus ac Juvenilis e primoribus Tungrorum.
Hist IV 66.
Die Freien (Gemeinfreie und Adelige aller Stufen) dagegen
umfasst der Begriff der universi und omnes, sei es in dem Kreise
einer Ackerbaugemeinschaft, agri pro numero cultorum ab uni-
versis occupantur, oder im KJreise der Stammgenossen, majoribus
rebus omnes Consultant Germ. 26, 11.
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VKjai.VJOA-^i»
Kap. II. Die Germanen. 17
Wie weit die von Caesar yerwendeten synonymen Ausdrücke
plebs und humiliores, potentiores und potentissimi sich mit der
plebs und den nobiles des Tacitus decken, ist nicht ersichtlich.
Ne latos fines parare studeant, potentioresque humiliores posses-
sionibus ezpellant; ut animi aequitate plebem contineant,
cum suas quisque opes cum potentissimis aequari videat. Gall.
VI 22.
Die Hörigen und Freigelassenen.
Ausserhalb der Freigeborenen, der das Gemeinwesen bilden-
den Gemeinfreien und Adeligen stehen die Klassen der Hörigen,
send und der Freigelassenen, liberti, libertini. Die vier Stände
werden aufgeführt: Neque nobilem, neque ingenuum, ne libertinum
quidem; — servum. Germ. 44.
Die Hörigen sind von dem Gemeinwesen ausgeschlossen.
Sie gehören ausschliesslich dem Hause an. Denn der unfreie,
der auf Befehl des Königs der Suionen die Waffen des Stammes
unter Verschluss hat, ist märchenhaft 44.
Das Haupt des Geschlechts ist der Herr, dominus des
Hörigen. Innerhalb des Geschlechts wachsen die freien und un-
freien Kinder miteinander auf; erst das Jünglingsalter scheidet
sie. Bei den Sueben ist dann die Trennung schärfer, als bei
den westlichen Stämmen. 20, 38.
Die Hörigen haben Haus und Hof. Der Herr legt ihnen Ab-
gaben von Getreide, Vieh, Kleidern auf. Als Haussklaren werden
sie nicht yerwendet. Selten werden sie geschlagen, gefesselt, durch
Arbeit gezüchtigt. Sie zu töten ist für den Herrn straflos, aber
es geschieht nur im Zorn. 25. Die unfreien, die nach dem Um-
zug der Erdmutter Nerthus die Gottheit und deren Wagen
waschen, werden vom See verschlungen. 40. Der Kriegsgefangen-
schaft als Entstehung der Unfreiheit gedenkt Tacitus in zwei
Fällen. Als im Jahr 18 die Flotte des Germanicus in der Nord-
see zerstört wurde, wurden kriegsgefangene Bömer landeinwärts
als Unfreie verkauft, aber von den romfreundlichen Angrivariem
C r a m • r , QmnanttB luid Kelten. 2
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18 Die Germanen. Kap. u.
losgekauft; und 40 Jahre nach der Schlacht im Teutoborger
"Walde befreiten die Bömer einige römische Sklaven, die aus jenem
Sieg herrührten, aus der Gewalt der Schatten. Ann. 11 24; XTr 27.
Germanen verlieren auch im Spiel auf einen letzten Wurf ihre
Freiheit und werden rom Gewinner verkauft, um sich von der
Beschämung seines Sieges zu befreien. Germ. 24.
„Die Freigelassenen stehen nicht viel über den Unfreien,
selten haben sie einige Bedeutung im Hause, in domo, niemals
im Gemeinwesen, in civitate, ausgenommen bei den Stammen,
über welche Stammkönige herrschen. Hier steigen sie über Frei-
geborene und Adelige empor. Bei den übrigen Stämmen ist ihre
ungleiche Stellung ein Beweis der Freiheit." Liberti non multum
supra servos sunt, raro aliquod momentum in domo, nunquam
in civitate, exceptis dumtaxat iis gentibus, quae regnantur, ibi
enim et super ingenuos et super nobiles ascendunt: apud ceteros
impares libertini libertatis argumentum sunt. Germ. 25. — Ne
libertinum quidem. 44.
Auf die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der Hörigen
ist nur aus der Art, mit der Tacitus ihre Verhältnisse bespricht,
zu schliessen, während über die Zahl der Freigelassenen keine
Andeutungen gemacht sind.
Die Stämme.
Das Volk der Germanen zerfällt in Stämme (Völkerschaften),
in denen sich die Sippen und Geschlechter der Freien samt deren
Hörigen zu einem Ganzen gruppieren. Einige sechzig Stämme
werden zu Caesars Zeit gezählt, zu der des Tacitus fallen drei-
undzwanzig in das bekanntere Gebiet zwischen dem Bhein, dem
untern Main, der untern Saale, Elbe, Nordsee von 2300 Quadrat-
meilen, oder auf den Stamm hundert Quadratmeilen. Delbrück
rechnet bei Wald und Sumpf und geringem Ackerbau höchstens
250 Seelen auf die Quadratmeile, so dass sich also — alles im
Durchschnitt — 25000 Einwohner darunter 5000 £rieger (also
ein Fünftel) auf den Stamm ergeben. (Caesar berechnet bei den
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Kap. II. Die Germanen. 19
Kelten ein Viertel Gall. I 29.) Eine Bestätigung dieser Ziffer
findet er in der die hOchste Regierangsgewalt ausübenden Stamm-
yersammlung, von der man annehmen müsse, „dass auch wirklich
die gesamte Ejriegerschaft (die gesamten Berechtigten) sich so
ziemlich zusammen gefunden habe.** Denn der im Mittelpunkt
des Stammgebiets belegene Versammlungsort müsse in einem
Tagemarsch zu erreichen sein, und eine einheitlich funktionierende
Versammlung könne nicht wohl über 5 — 6000 Mann stark sein.
Diese Durchschnittsziffem geben jedoch keine Vorstellung
von dem Umfang der grössern Stämme, z. B. der Bataver, Friesen,
Chauken, (Germ. 35), Cherusker, Chatten und anderer, deren
Bevölkerung und Verfassung Tacitus doch wohl vor allen im
Auge gehabt hat Delbrück schätzt sie auf 50 — 60000, später
(in der Kriegsgeschichte) auf 85 — 40000 Einwohner, darunter
12000, später 6—10000 Erieger und zieht von letzterer Ziffer
1000 bis 2000 Fehlende ab, womit denn die verhandlungsfähige
Zahl von 6 — 6000 wieder hergestellt ist. Aber es fehlt für diese
Annahme an Anhaltspunkten und es will mich bedünken, dass der
umfang des Gebiets und die Einwohner- und £riegerzahl der
grossem Stämme zu gering geschätzt sind. (Delbrück, Der ur-
germanische Gau und Staat in den Preussischen Jahrbüchern,
Band 81, 1895 S. 471 und folgende; Geschichte der Kriegskunst
IL Teil, 1902, S. 81 und folgende.)
2*
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Drittes Kapitel.
Ter Kultus.
Die Kultusverbände.
Stammeltem der Germanen sind nach dem Mythus der aus
der Erde entsprossene Tnisto, sein Sohn Mannns, und dessen
drei Söhne Ingvas oder Ing, Istvas und Erminas oder Irmin,
von denen die Westgermanen in Deutschland abstammen : die Ing-
väonen (an der Nordsee), die Istväonen (zwischen Bhein und
Weser) und die Herminonen (an der oberen und mittleren Elbe).
Dazu treten jenseits der Oder die Ostgermanen, die gotisch-ran-
dalische Yölkergruppe und die skandinavischen oder nordgerma-
nischen Stämme. Im einzeln ist die geographische Lage dieser
Gruppen und der ihr zugehörigen Stämme unsicher.
Sie verehren die Götter Germaniens, Germaniae dei, pene-
tralis Germaniae dei, dei communes, Hist V 17; Ann. 11 10,
I 59; Hist. IV 64, vor allen den Wodan (Mercurius), Tiu (Mars),
Donar (Hercules), Germ. 9, 39.
Jede jener Gruppen und in ihr jeder Stamm bildet einen
Kultusverband, der sein Heiligtum besitzt, einen uralten Hain.
Denn unvereinbar halten die Germanen es mit der Grösse der
Götter, sie in Wände einzuschliessen oder nach Menschenart
darzustellen. Aber sie weihen ihnen Haine und nennen diese
nach dem Namen der Götter. Hier werden die von keiner Ar-
beit berührten weissen Bosse gepflegt, die Vertrauten der Götter,
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K»p. m. Die Germanen. 21
conscii deorum, hier deren Attribute, effigies et signa, die Tier-
bilder, feramm imagines aufbewahrt, mit denen der Heerbann in
das Feld zieht. Hier werden die Feste der Gesamtheit gefeiert
Germ. 9, 10, 7 ; Hist. IV 22.
Priestertum und Obrigkeit
In gleicher Weise gläubig sind das Yolk, die Fürsten, die
Priester. Non solum apud plebem, apud proceres, apud sacer-
dotes etc. Die letzteren vor Allen sind die Diener der Götter,
ministri deorum. Zu gottesdienstlichen und obrigkeitlichen Hand-
lungen vereinigen sich Priestertum und Obrigkeit, sacerdotes und
proceres. Si publice consultetur. Publice aluntur. Oaeso publice
homine. Germ. 10, 39.
Wie die Fürsten, so werden wahrscheinlich die Priester aus
dem Adel entnommen. Dass sie durch eine alle umfassende
Organisation zusammen gehalten werden, ist nicht ersichtlich,
auch nicht anzunehmen, da Caesar die germanischen Priester
ausdrücklich von den keltischen unterscheidet, welche eine in sich
geschlossene Kaste bilden. Gall. VI 21. Aber Tacitus hebt aus
den sacerdotes einen sacerdos civitatis, einen Stammpriester her-
vor, der mit dem König und dem Stammfürsten im Parallele
gestellt wird. Sacerdos civitatis. Sacerdos (sc. civitatis) ac rex
vel princeps civitatis. Germ. 10. Einen solchen lebenslänglichen
Stammpriester der Burgundionen, Sinistus genannt, erwähnt Am-
mian : Sacerdos apud Burgundios omnium maximus vocatur Sinis-
tus et est perpetuus, XXYIII 5, 14. Auch der höchste Priester
einer Yölkergruppe wird unter dem sacerdos civitatis inbegriffen
sein (siehe unten), und so mag es auch einen Priester der Ge-
meinde, der Hundertschaft, des Gaus geben.
Die BundeslieiligtOmer.
Sie werden den vier grossen Kultusverbänden zugeschrieben.
Die an der Nordsee gelegenen Stämme der Ingväonen
gruppieren sich um eine Insel, in deren heiligem Hain die Erd-
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22 ^^® Germanen. Kap. IIL
mutter Nerthus weilt Hu* ümzng durch die Insel bringt den
Frieden« Ihren Wagen zu berühren, ist nur dem Priester ge-
stattet In commnne Nerthnm, id est Terrain matrem colunt.
Est in insnla Oceani castum nemns (templnm). Non bella
ineunt, non arma snmunt Attingere nni sacerdoü concessum.
Idem sacerdos. Germ. 40.
Zwischen Rhein und Weser ist ursprünglich Wodan der
Gott der Istvaeonen. Das in ihrem Bereich bei den Marsen
gelegene Heiligtum der Göttin Tanfana liess Germanicus dem
Boden gleich machen. Celeberrimum illis gentibus templum, quod
Tanfanae yocatur. Ann. I 51.
Die Herminonischen Stämme der Sueben an der oberen
und mittleren Elbe versammeln sich, vertreten durch Gesandt-
schaften, zu bestimmter Zeit in einem im Gebiet der Semnonen
gelegenen, durch uralte Verehrung geheiligten Walde. Hier ist
der Ursprung des Volkes, das Heiligtum des allwaltenden Gottes
Tiu, dem Menschenopfer gebracht werden. Stato tempore in
silvam auguriis patrum et prisca formidine sacram omnes ejusdem
sanguinis populi legationibus coeunt, caesoque publice homine
celebrant etc. Ein Teil der Sueben opfert auch der „Isis",
Germ. 39, 9.
Die Vandalischen Stämme der Lugier um die Oder ver-
ehren in einem im Gebiet der Naharvalen gelegenen, uraltem
Gottesdienst geweihten Wald die brüderlichen Alci. Den Dienst
leitet ein Priester in weibKchem Ornat. Apud Naharvales an-
tiquae religionis lucus ostenditur. Praesidet sacerdos muliebri
omatu. Numini nomen Alois. Ut fratres, ut juvenes venerantur.
Germ. 43.
Der Priester der Nerthus und der Alci erscheint jeder als
sacerdos civitatis.
Die Stammheiligtamer.
Sie werden bei den Cheruskern und Batavern erwähnt In
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Kap. m. Die Germanen. 28
ihnen werden auch für das Gteschick der Stämme entscheidende
Verhandlungen gepflogen. Der heilige Hain der Cherusker ist dem
Donar geweiht. Silva Hercoli sacra. Hier an der rechten Weser
beschlossen Armin und die Bundesgenossen die Art, in der der
Kampf gegen die Römer fortzuführen. Ciyilis rief die Fürsten
und energische Gemeinfreie der Bataver in ihren heiligen Hain
zimi Aufstand gegen die Römer auf. Civilis primores gentis et
promptissimos vulgi sacrum in nemus vocatos. Auch bei den
Friesen scheint der lucus Baduhennae ein heiliger zu sein.
Ann. n 12; Hist IV 14; Ann. IV 73.
Nicht den väterlichen Gk>ttem, den dis patriis geweiht, son-
dern eine römische Einrichtung war der Altar der Ubier, ara
übiorum, deren Priester Segimund, der Sohn des Segest war.
Ann. I 59, 57.
(Siehe Brunner, Müllenhof, Schröder.)
Allgemeines schildert die Germania, wie die Priester den
Willen der Götter deuten, wie sie die Akte der Obrigkeiten
weihen, und die Opferfeste feiern.
Lose und Wahrzeichen.
Durch sortes und auspicia erkennt man die Zukunft und
den Ratschluss der Götter. Handelt es sich um das Geschick
der Sippe, so ist der Hausvater, pater familiae der Deutende,
sind es Angelegenheiten des Gemeinwesens, und damit des öffent-
lichen KuUus, so ist es der Stammpriester, sacerdos civitatis.
Si publice consultetur, sacerdos civitatis, sin privatim ipse pater
familiae interpretatur. Wahrzeichen sind Stimmen und
Flug der Vögel und — gleich überzeugend für Volk, Fürsten
und Priester, nee uUi auspicio major fides, non solum apud
plebem, sed apud proceres, apud sacerdotes. — das Wiehern
und Schnauben der weissen Rosse, deren Wagen von dem Stamm-
priester und (bei Gauverfassung) von dem Stammfürsten, oder
(bei Stammverfassung) von dem Stanmikönig begleitet wird.
Sacerdos (sc. civitatis) ac rex vel princeps civitatis comitantur.
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24 I^ie Germanen. K«p. ni.
Auch der Zweikampf zwischen den Gliedern feindlicher Stamme
gilt für eine Vorentscheidung des Krieges. Germ. 10.
Die Frauen.
Auch „in ihnen sehen die Germanen etwas Heiliges nnd
Prophetisches, sanctom aliquid et providum, nnd verwerfen weder
ihren Bat, noch lassen sie ihre Aussprüche ausser Acht^ Im
Heer des Ariovist erklärten die Mütter der Geschlechter, dass
der Kampf vor dem Neumond verderblich sein würde, und Ari-
ovist zögerte infolgedessen, die von Caesar angebotene Schlacht
anzunehmen. „Denn es ist eine hergebrachte Vorstellung, nicht
wenige Frauen für Seherinnen oder gar Göttinnen zu halten.^
Solche waren in älterer Zeit Albmna und andere, zur Zeit des
Bataveraufstandes eine Jungfrau der Brukterer Veleda, die eine
ausgebreitete Herrschaft übte, late imperitabat. Fern von dem
Anblick der Menschen lebte sie auf einem Turm, von dem aus
ein Erwählter ihrer Verwandten wie ein Vermittler der Gottheit
Batschluss und Antwort überbrachte. Gall. I 50; Germ. 8.
Bist. IV 61, 66. —
Die Priester in der Stammvereammiung und dem Heer.
Während der sacerdos civitatis im Verkehr mit den heiligen
Bossen, als den Vertrauten der Götter, in Gemeinschaft mit dem
rex vel princeps civitatis handelt, stehen „sacerdotes" in der
Landesgemeinde dem rex vel princeps (sc. civitatis), in dem
Heerbann dem dux zur Seite. Dort handhaben sie neben dem
Leitenden die Sitzungspolizei. Sie gebieten Schweigen, und er-
zwingen es, wenn nötig. Hier vollstrecken sie die vom Herzog
beschlossenen Strafen in der Form einer feierlichen Kultushand-
lung, als wären sie von der Gewalt des Gottes (Wotan) selbst
gedeckt (In concilio) silentium per sacerdotes, quibus tum et
^coercendi jus est, imperatur. Neque animadvertere, neque vin-
cire, ne verberare quidem nisi sacerdotibus permissum, non quasi
in poenam nee ducis jussu sed velut deo imperante, quem adesse
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Kap. in. Die Gennanen. 25
bellantibus crednnt Germ. 11, 7. Bamnstark. Siehe unter
Kap. Vn.
Die Opferfeste.
An den regelmässigen drei des Jahres nimmt wie an dem
Heerbann und der Landesgemeinde jeder wehrhafte Freie teil,
nur nicht der Feigling, der seinen Schild im Stich gelassen.
Anna sumere. Sacris adesse aut condlium inire. Germ. 13, 6.
Man feiert die Götter in tiefer Ehrfurcht, um sie zu ver-
söhnen, um ihre Gnade, ihre Anwesenheit auch im Kriege her-
beizuführen oder durch ihr Erscheinen Friede und Freude zu
sichern und wiederherzustellen. Hartem animaUbus placant Deo
quem adesse bellantibus credunt. Multa cum veneratione. Non
bella ineunt, non arma sumunt, pax et quies inmota. Germ. 9,
7, 40.
Man bringt ihnen Opfer Yon Tieren, dem TVotan und Tiu
auch von Menschen, letzterem insbesondere an dem grossen Fest
der Sueben. Germ. 3, 39.
Die Kimbern und Teutonen schlugen im Jahr 103 bei Aran-
sio das römische Heer, das angeblich aus 80000 Soldaten und
40000 Trossknechten bestand. Die Überlebenden weihten sie
den Göttern; sie henkten die Gefangenen und ertränkten die
Bosse. Sie remichteten die gesamte Beute an Waffen und
Kostbarkeiten oder warfen sie in die Bhone. Livius 67; Dio
90y 91. Mit Entsetzen sahen im Jahr 15 die Krieger des Ger-
manicus auf dem Schlachtfeld des Teutoburger Waldes die Altäre,
auf denen Tribunen und Centurionen geschlachtet waren, die
Galgen für die Gefangenen, die Gruben für die Leichen. Ann. I
61. Hermunduren und Khatten weihten vor der Schlacht um
ihren salzhaltigen Grenzfluss im Jahr 58 alles Lebende, Mann
und Boss dem Wotan und Tiu. Die Hermunduren waren die
Sieger, die Khatten die Opfer. Ann. XIU 57.
Wenn Caesar sagt, die Germanen legen den Opfern kein
grosses Gewicht bei, nee sacrificiis Student, Gall. VI 21, so mag
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26 ^i® Gennanen. Kap. m.
er nach dem Zusammenhang seiner Worte nur ihre freiere An-
schannng im Gegensatz zu der devoteren der von Druiden be-
herrschten Kelten hervorheben wollen. —
Fasst man das Gesagte zusammen, so ergibt sich, dass
Priestertum, Obrigkeit und militärische Führung, sich g^enseitig
ergänzend, in dem Einen Gemeinwesen sich vereinigen.
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Viertes Kapitel.
Sie milifärische Verfassung.
Stammheer und Bundesheer.
Die politische YerfassuDg ist aus der Organisation des
Heerbanns hervorgegangen, die also zunächst darzustellen ist.
Der Heerbann des Stammes besteht aus der Gesamtheit der
wehrhaften Freien (S. 12); nur wer den Schild verloren, wird aus-
geßtossen. Germ 16. Caesar nennt das Stammheer copiae oder
manus: copiae der Nervier, der Menapier der Aduatuker, der
Sueben, der Eburonen. Gall. 11 17, 29; VI 10, 6, 34. Tacitus
bezeichnet es nach dem Stamm z. B. Chemsci, Batavi. Ann.
U 17; Hist. lY 23. Andere Bezeichnungen sind universa gens,
Hist IV 21 ; omnis Juventus, Germ. 6 ; Hist. IV 66 ; catervae,
Ann. n öl; n 17; Hist IV 68, cuneus, Hist. IV 16; V 16,
68. Der Ausdruck exercitus wird nur für die wohlgerüsteten
und disziplinierten Heerbanne der Chauken und Khatten gewählt,
prompta omnibus (Chaucis) arma et si res poscat exercitus. Plus-
reponere in duce quam in exercitu (Elhatten), Germ. 35, 30, und
für die des Civilis erst, nachdem die römisch vorgebildeten Vete-
ranencohorten mit ihm vereinigt waren. Civilis adventu vete-
ranarum cohortium justi jam exercitus ductor. Hist IV 81.
Kämpfen die Beere mehrerer Stämme vereinigt, so bleibt
ein jedes in seiner abgesonderten Organisation bestehn.
In dem Heer des Ariovist waren im Jahr 58 in der
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28 ^^0 Oermanen. cap. IT.
SchlachtordnuDg Harnden, Markomannen, Triboken, Yangionen,
Nemeten, Sedasier, Sneben, jeder Stamm für sich mit gleichen
Zwischenräumen aufgestellt, generatim pluribns intervallis. 6alL
I 51. Bei Idisiaviso waren im Jahr 16 den Bömem gegenüber zwei
feindliche Heerhaofen und ausserdem die Cherusker aufgestellt,
duo hostium agmina, medii inter hos Oherusci, Ann. 11 17.
Während des Bataveraufstands vom Jahr 69 zog Civilis in der
Mitte, Scharen yon rechtrheinischen Germanen an beiden Seiten
des Bheins nach Yetera, und hier stellte sich jeder Stamm für
sich auf, damit die Tapferkeit eines jeden um so deutlicher hervor-
trete. Batavi Transrhenanique sibi quaeque gens consistunt
Hist lY 22, 23. In der Schlacht bei Trier waren die Ubier
und Lingonen im Mitteltreffen, die batarischen Cohorten auf
dem rechten, Brukterer und Tenkterer auf dem linken Flügel,
bei Yetera Bataver und Kugerner rechts, die Überrheinischen
links. Hist lY 77 ; Y 16. —
Fussvolk, Reiterei, gemisclite Truppe.
Innerhalb des Stammheerbanns werden Fussvolk, Kelterei
und eine gemischte Truppe unterschieden. Die Stärke der Ger-
manen liegt nach Tacitus vorwiegend, die der Statten allein im
Fussvolk. Die Tenkterer dagegen zeichnen sich durch kunstge-
recht ausgebildete Beiterei aus; die Bataver haben auserlesene
Reiter, die in ganzen Schwadronen mit Pferd und Waffen den
Rhein durchschwimmen. In Universum aestimanti plus penes
peditem roboris. (Chattorum) omne robur in pedite. Tencteri
equestris disciplinae arte praecellunt. (Batavis) erat delectus
eques, praecipuo nandi studio arma equosque retinens integris
turmis Rhenum perrumpere. Germ. 6, 30, 32 ; Hist lY 12. Reiter
und Fusskämpfer (Zwischenkämpfer), beide in gleicher Anzahl,
bilden die gemischte Truppe. Gall. I 48.
Organisation von Fussvollc und Reiterei.
Das Stammheer zerfällt in verschiedene Abteilungen, in bezug
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Kap. IT. -Die Germanen. 29
auf deren Organisation zwei Phasen zn unterscheiden sind; die
der Normalzahlen und die der angesiedelten Geschlechter.
Der ersten Phase der NormälzcMen entsprechen beim
FussYolk die milia Oaesars und die centeni des Tacitus.
Die Erzählung Caesars über die gesellschaftlichen Verhält-
nisse der Sueben (Elhatten usw.) beruhn auf Hörensagen:
Sie sollen hundert Gaue, centum pagos haben. leder Gau hat
2000 wehrhafte Männer, zur Hälfte Erieger, singula milia arma-
tomm, Tausendschaften. Gall. lY 1. Nach Tacitus werden die
Zwischenkämpfer der gemischten Truppe aus dem gesamten Heer-
bann gewählt, ex omni juyentnte, und zwar aus jedem Gau.
Sie heissen centeni und was anfangs Zahl war, ist nun ein
Name und eine Ehrenbezeugung. Definitur et numerus: centeni
ex singulis pagis sunt, idque ipsum inter suos vocantur, et quod
primo numerus fuit, jam nomen et honor est. Germ. 6. Es
sind nicht etwa hundert aus jedem Gau, denn nach Caesar ist
ihre Zahl gleich der der Eeiter und das Verhältnis der Reiterei
zu dem Fussvolk ist bei den Stämmen verschieden. Aber sie
sind die Tüchtigsten des Heeres, ein Ausschuss aus den Gauen
und ihr Name deutet auf den Zahlbegriff der Abteilungen hin,
in welche die Tausendschaft zerfallt, auf die Hundertschaften.
Zwar deren Zahlbedeutung, sagt Tacitus, ist geschwunden, aber
der Name „Hunderter^ ist als ehrenvoller geblieben.
Die Einteilung des Heeres in Tausendschaften und Hundert-
schaften ist eine bloss persönliche. Sie enthält die Gliederung
der Masse und der Umfang jeden Gliedes ist in der unbeweg-
lichen Normalzahl zum Ausdruck gelangt
Dass diese Heeresabteilungen auf die Urzeit zurückzuführen
sind, geht aus der geographischen Verbreitung dieser Zahlensysteme
über grosse Teile von Asien und Europa hervor. Wie lange
sie sich auf der Wanderung erhalten haben, muss dahingestellt
bleiben.
Die zweite Phase ist die der angesiedelten Geschlechterj
welche bei Pussvolk und Reiterei Tacitus als die aktuelle schildert.
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30 ^i® Germanen. Kap. IT.
Engere und weitere Verwandtschaften, „nach Sippen geordnete
Geschlechter^, stehn im Oeschwader und Keil zusammen. Non
casus nee fortuita congiobatio turmam aut cuneum facit, sed
familiae et propinquitates. Germ. 7. Es sind die fara der
Langobarden, die heris generationes, genealogiae der Alamannen.
Eine Gliederung ist es nach dem Prinzip der natürlichen Zu-
sammengehörigkeit, der lebendigen, sich fortentwickelnden Ein-
heit, die durch Anpassung an das Zahlensystem ihrer Eigenart
entkleidet werden würde.
Nicht nur der einzelne steht neben seinem Geschlechtsge-
nossen, sondern Geschlecht reiht sich an Geschlecht, und ihr
Inbegriff bildet das Heer.
Diesem persönlichen Prinzip des Geschlechtsyerbandes ge-
sellt sich ein räumliches hinzu. Caesar zeigt bereits 150 Jahre
früher, in der Zeit der lockern, wechselnden Besiedelung Sippen
und Geschlechter der Menschen. Gentibus cognationibus homi-
num, qui una coierunt etc. GalL VI, 22. Die familiae et pro-
pinquitates des Tacitus, und die gentes cognationes hominum des
Caesar fallen zusammen, es sind die angesiedelten Geschlechter,
die in ihrem Inbegriff einerseits das Heer, andererseits das Ge-
meinwesen bilden. Der Siedelung ist denn auch der Namen für
eine der Abteilungen des Heeres entnommen. Die alte „Tausend-
schaft^ ist zum „pagus^ geworden ; sie wird an den grossen
Siedlungsbezirk, den Gau, pagus geknüpft ; und damit ist erwiesen,
dass nicht mehr die starre Zahl, sondern die Entwicklung der
angesiedelten Gaubevölkerung dem „Heergau'' zugrunde liegt.
Caesar bezeichnet zunächst die Abteilungen der Kelten als Heer-
gaue, pagi (insbesondere den auf der Wanderung befindlichen
helvetischen pagus Tigurinus und pagus Verbigenus) und hat dann
denselben Ausdruck für die Heergaae der Sueben, centum pagi
Sueborum, die im Jahre 58 auf der Heerfahrt am Rhein standen,
und ebenso sind die pagi des Tacitus, aus denen seine centeni
entnommen werden, nicht die räumlichen, sondern die Heergaue.
Gall. 112, 27, 87 ; Germ. 6.
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Ki9« l^' ^^® GennaneD. 31
Hiernach ergibt sich das viel besprochene Verhältnis, in
dem das Zahlensystem zu dem der Geschlechterrerbände steht
Das erstere ist das ältere, von dem nur der Name übrig geblieben
ist, wie Tacitus zu den centeni anmerkt, das zweite ist das mit
der Ansiedlung rerknüpfte, das aktuelle.
Taktische Formen: Keile, Phaianx und gemischte Truppe.
Die Schlachtordnung des Fussrolkes des Stammes, acies
instructa besteht entweder in einer Mehrheit ron Keilen oder
aus der einheitlichen Phalanx. Ihre innere Stärke beruht in den
Geschlechtem, deren Glieder, nach Sippen geordnet zusammen
stehn. Beide Formen sind auf Offensirstösse berechnet Acies
instructa. GalL VII 28. Acies per cuneos componitur. Germ. 6, 7.
Über die Gestalt des Keüs sagt Tacitus : Civilis haud por-
recto agmine sed cuneis adstitit, nicht in ausgerichteter Linie,
sondern in Keilen. Hist Y 16. Der Keil ist eine dicht ge-
drängte Schar, auf allen Seiten, in Front, Bücken und auf den
Flanken wohl gedeckt (Batavi) veteres militiae in cuneos congre-
gantur, densi undique et frontem tergaque ac latus tutL Hist
IV 20. Nach Yegetius ist er ein Trupp, der Torn schmaler,
nach hinten breiter sich auf den Feind stürzt, multitudo peditum,
quae juncta acie primo angustior deinde latior in hostes irrumpit
m 19. Er hat die Gestalt eines Eberkopfes, syinfylking im
Norden, caput porci, eines Delta. Bei Agathias war die Auf-
stellung des fränkisch-alamannischen Heeres bei Capua olovcU BfißoXov
in der Gestalt eines Delta, dicht geschlossen und mit Schilden
gedeckt
Auch die Kelten und Römer kennen den KeiL Jene ver-
wendeten ihn in Avaricum : Cuneatim acie instructa, im beUoya-
Uschen Krieg: in hostium (der Kelten) cuneos. GalL VU 28;
VUl 14; die Bömer bei Aduatuca, wo die ausgeschlossenen
Soldaten einen Keil bildeten, um sich zum Lager durchhauen
zu können. Cuneo facto, ut celeriter perrumpant GalL VI 40.
Bei Ammian stürmten im Jahre 358 im Kampf gegen die Idmi-
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32 ^ie Germanen. Ksp^ iv.
ganten, die Römer voran, in vom schmal zulaufender Ordnung,
desinente in ang^stum fronte, quem habitum caput porci sim-
plicitas militaris appellat 17, 13, 9.
Delbrück erklärt den Keil für einen Gevierthaufen z. B.
bei 400 Mann 20 tief, und 20 breit, bei 10000 Mann 100 tief
und 100 breit, kein eigentliches Quadrat, sondern ein Rechteck,
dessen Front die schmälere Seite ist, da beim Marsch der Glie-
derabstand etwa doppelt so gross ist als der Rottenabstand.
Während die vielfache Erwähnung des Keils erkennen lässt,
dass er die gebräuchliche taktische Form der Gennanen und
Kelten ist, bezeugt Caesar ein Gleiches auch von der Phalanx
des Germanen.
Eine Phalanx (die Aufstellung in Linie, bei 10000 Mann
1000 Mann breit, 10 Mann tief), bildeten die Germanen des
Ariovist und deckten sie nach allen Seiten durch zusammen-
gefügte Schilde. Aber die Legionssoldaten sprangen auf dies
Schilddach, rissen es auseinander und verwundeten von oben.
Germani ex consuetudine sua phalange facta (I) impetus gladio-
rum exceperunt Nostri milites, qui in phalangos (!) ensilerent.
GalL I 52.
Auch die keltischen Helvetier bildeten in dem Kampf gegen
Caesar eine Phalanx, schlugen in dichtgeschlossener Schlacht-
ordnung die römische Reiterei, und griffen das erste Treffen des
gegnerischen Fussvolkes an. Ihre Phalanx wurde dann aber mit
leichter Mühe gesprengt, da die Wurfspiesse der Römer von der
Höhe kamen. Helvetii confertissima acie, rejecto nostro equitatu
phalange facta sub primam nostram aciem successerunt Milites
e loco superiore pilis missis facile hostium phalangem perfregerunt
GaU. I 24, 25.
Delbrück, Geschichte der Kriegskunst 11 S. 48 und fol-
gende.
Die gemischte Truppe und ihre Taktik schildert Caesar bei
dem Heer des Ariovist: „Es waren 6000 Reiter und ebensoviel
sehr hurtige und tapfere Zwischenkämpfer, welche sich die ein-
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Kap. IV. Die Germanen. 33
zelnen Keiter aus dem gesamten Heer zu ihrem Beistand aus-
erwählt hatten. Mit ihnen verkehrten sie im Gefecht Auf sie
zogen sich die Reiter zurück und jene eilten zu Hilfe, wenn die
Beiter ins Gedränge kamen. Wenn einer schwer verwundet vom
Pferde gefallen war, so umstellten sie ihn. Wenn weiter vorzu-
rücken oder schneller zurückzuweichen war, so war ihre Schnellig-
keit so gross, dass sie, in die Mähne der Pferde greifend, mit
den Reitern gleichen Schritt hielten.^ Caesar selbst warb während
des grossen keltischen Aufstandes und des bellovakischen Krieges
germanische Reiter und mit ihnen zu kämpfen gewohnte Fuss-
gänger. GalL I 48; VII 65 ; Vm 13.
Bei Tacitus ist es eine Ehre, ein „Hunderter*^ zu sein.
„Ihre Schnelligkeit passt sich dem Reiterkampf an.' Germ. 6.
Nach Ammian haben sie insbesondere auch die Auf-
gabe, während des Kampfes das Pferd des Gegners niederzu-
stechen, oder ihn selbst herabzuziehn und zu durchbohren. 16,
12, 22.
Auch den Kelten ist die Taktik der Mischkämpfer bekannt
Sie stellten zwischen die Reiter auch einzelne Bogenschützen und
leicht bewaffnete Fussgänger, die den Weichenden zu Hilfe eilen
und den Angriffen der römischen Reiter Stand halten sollten.
GalL Vn 18, 86, 80.
Die AnfOhrer.
An der Spitze des Heeres und seiner Abteilungen stehen
Anführer, der Oberbefehlshaber, dux oder rex, die Führer der
Heergaue, principes, die sich zum Kriegsrat vereinigen, die Führer
der Hundertschaften, die Hunnen, und die Altesten der Ge-
schlechter und ihrer Sippen, majores natu und patres familias.
Die Organisation des Fussvolks und seiner Abteilungen bildet
die Grundlage für die Einrichtungen des politischen Gemeinwesens,
der sich entwickelnden Gemeinde, der Hundertschaft, des Gaus,
und die Häupter des Heeres sind in der Regel zugleich die
Häupter des Gemeinwesens. (Siehe Kapitel VI.)
C r ft n e r , GermanM und K*lt«n. 3
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34 I^i® Germanen. Kap. IT.
Die Aufttellung zum Kampfe.
Die SchlachtordnuDg, acies instructa des FussYolks setzt sich,
aus den Keilen zusammen, oder bildet die Phalanx. Die Attri-
bute der Götter und die Tierbilder, die den heiligen Hainen ent-
nommen sind, begleiten sie. Vor der Schlachtordnung breiten
sich Reiter und Zwischenkämpfer aus. Delectos ante aciem
locant Germ. 6. Nackt schwingen sie die Schilde über dem
Kopf, lassen die Waffen erklirren, und das Heer ertönt von dem
wilden Gesang der Männer und dem Geheul der Weiber, Vege-
tius de re militari 8, 18. Familiae et propinquitates. Effigies
et Signa. Germ. 7. Hist. lY 22. Im Jahr 26 nach Chr. liess
eine sygambrische Kohorte Kriegsgesang und WaSengeklirr er-
tönen, cantuum et armorum tumultu. Ann. IV 47. Im Jahr 69
heisst es von den Kohorten des Vitellius in Italien : Germanorum
cantu truci et more patrio nudis corporibus super umeros scuta
quatientium, Hist 11 22, und von den Batavern des Civilis:
Virorum cantu, feminarum ululatu sonuit acies. Hist IV 18.
Das Schlachäied besingt den Donar, als den ersten aller
Starken und noch nach Menschenaltem wurden die Taten des
Armin verherrlicht Carmen, clamor. Herculem (Donar) primum
omnium virorum fortium itnri in proelia canunt Germ. 2, 3.
(Arminius) canitur adhuc barbaras apud gentes. Ann. 11 88.
Im Jahr 877 waren es die Taten der Vorfahren, welche die
Gothen in Thracien mit wildem Schreien priesen. Gothi majorum
laudes clamoribus stridebant inconditis. Ammian 81, 7, 11.
Der Schlachtgesang, Carmen, cantus, clamor, barditus, bairi-
tus eröffnet den Kampf selbst Dieser Gesang der Männer, bar-
ditus bei Tacitus, entströmt dem gegen den Schild gekehrten
Munde, zurückprallend schallt er mächtig wieder, und je nach
seiner Stärke erschreckt er und entflammt den eignen Mut, oder
zeugt von fehlender eigner Zuversicht Germ. 8.
Bei Ammian heisst er barritus. Hier erheben ihn die Bar-
baren im römischen Heer. In der Schlacht bei Strassburg vom
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Ksp. lY. Die Germanen. 85
Jahr 357 liessen die keltischen Kornuten und Brakkaten den
Gesang, clamor ertönen, der mit leisem Gesumme beginnend
allmählich anschwillt und endlich erdröhnt wie die Meereswogen,
die au Felsen branden, und im Jahr 877 die „Bömer^, welche
in Thracien den Gothen gegenüber standen. Jene erhoben von
allen Seiten den Schlachtgesang, leise anhebend und allmählich
anschwellend, sich selbst dadurch zu starker Kraft erhebend.
16, 12, 43; 81, 7, 11.
Die Wagenburg.
Hinter der Schlachtordnung bauen die Germanen die Wagen-
burg auf und da finden die Frauen und Kinder ihren Platz. Die
Frauen mahnen zimi Sieg, flehn die Männer an, sie nicht in Ge-
fangenschaft geraten zu lassen , stärken und ermuntern die
Kämpfenden, pflegen die Verwundeten, verhindern die Flucht und
sind den Geschlagenen beschämender Vorwurf. So die Frauen
im Heer des Ariovist und dem des Civilis, der auch Mutter und
Schwester hinter die Front stellte. Es wird erzählt, sagt Tacitus, dass
manche schon wankende und weichende Schlachtordnung durch die
Frauen wieder hergestellt sei. Gall I 51; Hist IV 18; Germ. 7, 8.
Über die Wagenburgen der Gothen mehrfach Ammian XXXT.
Auch die Kelten kennen die Wagenburg. GaUL I 24, 26.
Krieg, Raubzug, Solddienst
Beide Schriftsteller scheiden die kriegerischen Unterneh-
mungen in Kriege, bella und Raubzüge, latrocinia, raptus, excur-
sus. Gall. VI 23, 35 ; Germ. 14, 30, 35. Als dritte schliesst
sich der Solddienst bei fremdem Stamm an.
Der Krieg wird von Stamm gegen Stamm oder gegen die
Kömer geführt. Nach Beratung durch die Fürsten, beschliesst
ihn die Stammversammlung und setzt den Kriegsplan fest. Als
Caesar im Jahr 55 über den Bhein zog, beschloss das Konzil
der Sueben, dass die Städte zu verlassen, dass Weiber und
Kinder und die Habe in die Wälder zu flüchten, dass die Waffen-
8*
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36 ^i® Germanen. K^p. lY.
fähigen in der Mitte des Gebiets zu sammeln und von hier aus
der Kampf mit den Römern aufzunehmen, so wie, dass diese
Beschlüsse nach allen Richtungen zu verbreiten. Beim zweiten
Rheinübergang heisst es : Sie zogen Truppen zusammen und
forderten von ihren unterworfenen Stämmen Zuzug; und einige
Tage später: Sie standen am Harz und hatten beschlossen, hier
die Ankunft der Römer zu erwarten. Gall. IV 19 ; VI 10.
Dem Beschluss des Kriegs folgt die Wahl des Herzogs
(Stanmi- auch Bundesherzogs), an dessen Seite die Fürsten den
Kriegsrat bilden. (Siehe Kap. VII, Grössere und kleinere An-
gelegenheiten.)
Batibzüge werden von Abteilungen des Stammheeres, von
Gauen (wie bei den Alamannen) usw. oder von zu ihrem Zweck
gebildeten grössern oder geringem Haufen ausgeführt. Dasselbe
wird von dem Solddienst zu sagen sein. Die Heerfahrten von
beiderlei Art entspringen der müssigen Ruhe des Friedens, welche
dem Germanen verhasst ist und dienen zugleich zur Übung der
jungen Mannschaft Raubzüge sind gegen Angehörige desselben
Stammes ausgeschlossen. Gall. VI 28; Germ. 14.
Der Krieg verlangt die Beteiligung jedes waBenfähigen
Mannes, der Frieden lässt ihm die Freiheit der militärischen
Bewegung, dem Verband die militärische Autonomie, das Recht
der Heerfahrt. Als Raubzug ist sie gegen den fremden Stamm
gerichtet, als Kriegsdienst erhöht sie dessen Macht.
Sehr lebhaft schildert Caesar eine Werbung zum Baubzug.
Es ist einer der Gaufürsten, quis ex principibus, der in der
Stammversammlung den Plan, causam darlegt, sich selbst zur
Führung bietet, se ducem fore, und zur Beteiligung auffordert
Wer ihm dann Beistand zusagt, wird von den Stammgenossen
belobt Die Beitrittserklärung enthält den Abschluss eines Dienst-
vertrages. Wer den Führer verlässt, gut als Verräter. GalL VI 23.
An Raubzügen grossen Stils berichtet Caesar von dem
unternehmen der Nachbarstämme, die er selbst im Jahr 53
zur Vernichtung der Eburonen aufrief, insbesondere von 2000
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Kftp. lY. Die Germanen. 37
sugambrischen Reitern, die bei dieser Gelegenheit beinahe das
römische Lager übemunpelt hätten, und Tacitus von dem Zug
der Chauken unter der Führung des Kannenefaten Oannaskus
in Niedergermanien und dem der Khatten in Obergermanien in
den Jahren 47 und 51 incursare duce Gannasco. Chattorum latro-
cinia agitantium. In den beiden letzten Fällen ging die Beteiligung
augenscheinlich weitüber einen Gau hinaus, Gannaskus war einStamm-
fremder und die Stämme der Raubscharen wurden Yon den Römern
zur Verantwortung gezogen. GalL VI 35—42 ; Ann. XI 18 ; XII 27.
Zu fremdem Kriegsdienst zieht der jxmge Adel aus, um
Ehre und Ruhm zu gewinnen, Germ. 14, der Gemeinfreie, um
Sold zu erwerben.
Die grösste Heerfahrt ist die des suebischen Adaling Ariovist
und seiner Soldtruppen nach Gallien. Von den Arvemem und
Sequanern gerufen, zog er ihnen im Jahr 71 mit 15000 Mann,
denen zahlreiche folgten, im Sold gegen die Haeduer zu Hilfe,
non sine magna spe, magnisque praemiis ; magnis jacturis poUici-
tationibus. Im Jahr 58 waren es 120000 Krieger. Das Ergeb-
nis war die Gründung eines Königtums. Gall. I 31 ; VI 12.
Eburonen und Treverer warben in den Jahren 54 und 53 unter
den rechtsrheinischen Stämmen um Sold, und einige liessen sich
willig finden. Man verband sich eidlich und die Treverer stellten
die Zahlung des Soldes durch Geiseln sicher. GalL V 27, 55;
VI 2, 7 — 9. Im Jahr 51 fochten 500 germanische Reiter auf
der Seite der keltischen Bellovaker, deren Zuversicht dadurch
sehr gesteigert wurde. GaU. VII 7, 10. Auch Caesar bezog in
den Jahren 52 und 51 zu wiederholten Malen germanische Reiter
und Fusskämpfer, die in gemischter Truppe zu kämpfen gewohnt
waren. Sie taten ihm in der Schlacht an der Vengeanne, vor
Alesia und im bellovakischen Kriege gute Dienste. Gall. VQ 65,
67, 70, 80; VHI 13. Aus späterer Zeit sei der römische Kriegs-
dienst des Adels hervorgehoben. Nobilissimi waren Führer der
Hilfstruppen ihrer Landleute. So Arminius der ductor popularium.
Sein Bruder Flavus war unter Billigung seines Stammes, volentibus
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38 ^^ Germanen. Kap. iv.
Germanis ia den römischen Dienst getreten, in dem er es zu
hohen Ehren brachte. Ann. 11 18; XI 17; 11 9. Auch die
Kohorten der Bataver wurden nach altem Brauch Yon ihrem
Adel geführt. Cohortibus, quas vetere instituto nobilissimi popu-
larium regebant, darunter die Brüder Julius Paulus und Julius
CiviUs. Eist IV 12, 13.
Alle diese Unternehmungen entspringen dem kriegerischen
Tatendrang der Germanen und gehn aus der InitiatiYe des ein-
zelnen hervor. Aber auch der Staat hat ein Interesse daran,
sie zu fördern oder zu hindern.
Sie zu fördern, so weit sie der Ausbildung und Übung der
Mannschaft dienen, soweit Plan und Führer zu billigen. Der
Dienst des Flavus wird gebilligt, der Gaufürst ist es, welcher
wirbt, die Stammversammlung ist es, in der geworben wird; der
Soldvertrag, so der Treverer kommt zustande, wenn der Staat
ihn garantiert.
Sie zu hindern, wenn die Mittel an Menschen und Pferden,
oder Schiffen ungenügend, die Führung keine geeignete, der Plan
also aussichtslos ist Vor allem aber, wenn sein Ergebnis zu
fürchten. Denn in allen Fällen setzt das Unternehmen, sei es
Kaubzug, so der der Chauken, sei es Soldzug der Bache des
Staates aus, gegen den er gerichtet ist
Die Gefolgschaft
Neben dem Volksheer besteht eine weitere kriegerische
Einrichtung, die Gefolgschaft, eine auf Treuverhältnis beruhende
persönliche Umgebung der Fürsten zu deren Ehre und Schutz. Sie
ist in den Kapiteln 18 und 14 der Germania eingehend dargestellt.
Ein Fürst ist der Gefolgsherr, princeps ; is quem sectantur,
der Herr über die Gefolgen, comites, auch clientes, über den
comitatus (hcugsia, Polybios 11 17), den electorum juvenum globus.
Ein Treuverhältnis ist es, das durch beiderseits freiwilligen
Dienstvertrag geschlossen wird, sei es zwischen Fürsten und Ge-
nossen desselben Gaus oder Stammes, sei es zwischen einem
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Kap. lY. Die Germanen. 39
Fürsten und Genossen yerschiedener. Schildert doch Tacitas,
wie Krieger beim Gelage über den Anschloss an Fürsten (Ge-
folgsherm) sich besprechen, de adsciscendis principibus in con-
yiyiis Consultant. Germ. 22. Durch freien Anschlnss an den
Fürsten und durch Aufnahme in die Gemeinschaft seitens des
Fürsten wird dieser der Gefolgsherr des Gefolgen, princeps suus.
Gefolgen sind wehrhafte Adelige oder Gemeinfreie, aber
„Adel vornehmster Abkunft und grosse Verdienste des Vaters
wenden die Auszeichnung (dignationem) der Fürsten auch ganz
jungen Leuten zu, und gesellt sie zu den übrigen (ceteris) Er-
fahrenen und längst Bewährten. Denn es ist für keinen be-
schämend unter den Gefolgen zu erscheinen.^ (Dagegen führt
eine andere Auslegung von „dignitatem*' und „ceteris^ zu der
Auffassung, dass die Adeligen edelster Abkunft usw. den Bang,
dignitatem you Fürsten und als solche ihren Platz in der Ge-
folgschaft des Königs oder eines Fürsten haben, während die
übrigen, ceteri, die nicht vornehmer Abkunft, in das Heer ein-
gestellt werden. Schröder).
„Innerhalb der Gefolgschaft gibt es nach der Entscheidung
des Fürsten Stufen, und gross ist der Wetteifer der Aufgenomme-
nen, den nächsten Platz bei ihm zu erringen.^
„Für den Gefolgen ist es vorzüglichste Eidespflicht, den
Herrn zu verteidigen, ihn zu schützen und die eignen Grosstaten
seinem Buhm zuzuweisen.''
„Kommt es zum Treffen, so ist es schimpflich für den
Fürsten, an Tapferkeit übertroffen zu werden, schimpflich für die
Gefolgschaft, es der Tapferkeit des Führers nicht gleich zu tun,
Schmach aber und Schande auf Lebenszeit, ihn überlebend aus
der Schlacht zu weichen. Der Fürst kämpft für den Sieg, die
Gefolgen für den Fürsten."
„Von der Freigebigkeit ihres Fürsten erwarten sie Boss
und Waffen. Mahlzeiten, wenn auch sehr einfache, doch reich-
liche Gelage gelten für Sold. Die Mittel dazu werden durch
Krieg und Baubzug erworben.''
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40 ^io Germanen. Kap. lY.
Man darf annehmeQ, dass jeder Fürst von einem Gefolge
nmgeben war; der Ehrgeiz aber ging auf ein grosses Oefolge:
„Gross ist der Wetteifer der Fürsten, die meisten und schneidigsten
Gefolgen zu haben. Das ist ihre Würde, das ist ihre Macht,
immer von einer Schar auserlesener Jünglinge umgeben zu sein,
im Frieden ihre Ehre, im Kriege ihr Schutz. Nicht allein im
eignen Stamm, sondern auch im fremden verschafit es Namen
und Buhm, wenn sie sich durch eine starke und tapfere Gefolg-
schaft herrortun. Man beschickt sie mit Gesandtschaften, ehrt
sie mit Geschenken und ihr Ruf allein beseitigt häufig Kriege.
Hier, im § 13 der Germania gelten die Geschenke den
Fürsten als Führern einer grossen Gefolgschaft, in §§ 5, 15 den
Gesandten und deren Fürsten als Obrigkeiten ihrer (mächtigen)
Stämme oder als Befehlshaber ihres Heeres.
Immer sind es Herzöge und Könige, die als Häupter von
Gefolgschaften erwähnt werden. Nur bei kriegerischem Anlass
hören wir von ihnen, und gelegentlich auch von den Ziffern der
Komitate.
Sogest wurde mit einer grossen Schar von Verwandten und
Gefolgen aus der Belagerung der Cherusker befreit Inguiomer
floh mit einer Schar ron Gefolgen zu Marbod. Segestes magna
cum propinquorum et clientium manu. Inguiomarus cum manu
clientium. Ann. I 67; 11 45. Gefolgen waren die delecti, mit
denen Armin den Bömerzug durchbrach und vermutlich auch die
stipulatores, die ihn bei dem Gespräch mit seinem Bruder über
die Weser weg imigaben und ron ihm fortgeschickt wurden.
Chariovalda, der Herzog der Bataver fiel im Kampfe, ac multi
nobilium circa. Die Suebischen Könige Sido und Italiens be-
fanden sich in der vordersten Schlachtreihe cum delectis popu-
larium. Ann. I 57; 11 65, 9, 11; Hist. III 25. Dagegen
werden unter den barbari utrumque (den Marbod und Katualda)
comitati und den clientes des Vannius Parteigänger zu verstehn
sein, Volksgenossen, die mit Landanweisungen bedacht wurden.
Ann. n 68 ; XTT 29, 80. Am Schluss der mörderischen Schlacht
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Kap. IV. Die Oermanen. 41
bei Strassburg belief sich die Zahl der den Herzog der Alamannen
Ohnodomar auf der Flucht begleitenden Gefolgen noch auf 200
und drei innigst verbundene Freunde, comites ducenti numero
et tres amid junctissimi. Amm. 16, 12, 60. Totila war bei
Verona von 300 Gefolgen umgeben.
Von keltischen Gefolgschaften am Po erzählt Polybius 11 17,
in Gallien Caesar. Adiatumnus, der Feldherr der aquitanischen
Sontiaten machte mit 600 Gefolgen, devoti, keltisch soldurii, einen
erfolglosen Ausfall aus der belagerten Stadt, und bei dieser Ge-
legenheit schildert Caesar die Gefolgschaft dahin: die Gefolgen
erfreuen sich mit ihrem Gefolgsherm (ii, quorum se amicitiae
dediderint; cujus se amicitiae devoyisset) aller Annehm-
lichkeiten des Lebens. Bei einem Unfall aber teilen sie das
Geschick des Führers, oder weihen sich dem Tode, und es ist
seit Menschengedenken kein Fall vorgekommen, indem nach dem
Tode des Gefolgsherm der Gefolge sich dem Tod entzogen
hätte. Gall. m 22. Litaviccus, der Führer des Fussvolks der
Häduer floh von seinen Gefolgen umgeben, cum suis clientibus,
für die es nach gallischer Sitte ein Frevel ist, die Gefolgs-
herm, patronos auch in dem äussersten Notfall zu verlassen.
GaU. Vn 37, 40. Vergleiche V 3, VlI 28, VIII 23.
„Nur durch Gewalt und Krieg, heisst es in der Germania
weiter, ist ein grosses Komitat zusammenzuhalten. Erstarrt der
Stamm in langem Frieden, so zieht die Mehrzahl des jungen
Adels, plerique nobiüum adolescentium, in die Fremde, um dort
Krieg und Buhm zu suchen,'' — Gefolgen oder nach anderer
Auslegung Gefolgsherm oder insbesondere junge Adelige, die
bereits eine Gefolgschaft haben, aber noch kein Amt bekleiden
(Schröder).
Die Gefolgschaft unter zugleich militärischen und obrigkeiäichen
Führern ist eine organische Einrichtung des Heeres wie des
politischen Gemeinwesens. Die oben angeführten Beispiele zeigen
sie als Attribut von Herzögen und Königen und weisen darauf
hin, dass unter den principes der §§ 13 und 14 der Germania
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42 ^io Germanen. Kap. iv.
überhaapt militärische und obrigkeitliche Fürsten zu verstehn
sind, ausser denen der höchsten Ordnung auch die Gaofürsten.
Eine entgegengesetzte Ansicht erteilt das Becht auf Ge*
folgschaften jedem Gemeinfreien oder doch Adeligen, indem sie
unter den principes eine besondere Art von „principes comitatus"
yersteht. Aber Beispiele solcher Privatgefolgschaften können nicht
nachgewiesen werden. Dies erweiterte Becht, heisst es, beruhe
auf der kriegerischen Sitte der Germanen und der Idee der
Wafienehre. Eine Vereinigung von Amtspflicht und Amtsrecht
sei nur schwer yerträglich (Pflicht und Becht treffen ja aber
bei dem nicht bestrittenen Fürstenkomitat immer zusammen)
und für die Volksfreiheit sei das ausschliessliche Becht der
Fürsten gefährlicher, als das allgemeine Volksrecht, das durch
sich selbt unschädlich werde. Die Theorie vom Becht, welche
an die Frage erinnert, ob der Gemeinfreie zum Herzog wählbar
sei, wird aber schliesslich in ihrer Bedeutung mit der Ausfüh-
rung abgeschwächt, dass nach Persönlichkeit und Mitteln nur
wenige in der Lage seien, von diesem glänzenden Becht Gebrauch
zu machen. (Köpke.)
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Fünftes Kapitel.
IDie Grundformen des politischen Ge^
meinwesens und ihre technischen
Bezeichnungen.
Die vier Stufen.
Um sich ansässig zu machen, nimmt das wandernde Heer
Land, soviel es bedarf, in Beschlag, besetzt es in seinen persön-
lichen GUedeningen nnd yerwächst in ihnen mit dem Boden.
Die persönlichen Verbände werden damit zugleich zu räumlichen,
das Heer wird zum Gemeinwesen. In welchem Umfange aber
die Gliederungen des Heeres in denen der Civitas wiederzufinden,
ist streitig.
Unstreitig ist nur, dass das Heer oder der Stamm (die
Völkerschaft) in einem bestimmten Gebiet einen politischen Ver-
band, den Stammverband, die Civitas bildet und dass diese, ab-
gesehn von geringfügigen Stämmen, in Unterabteilungen zerfällt,
welche in einer Verfassungsform ihren Ausdruck finden. Dann
aber beginnen die Meinungsverschiedenheiten. Die einen sagen,
es bestände nur eine einzige Art von Abstufungen, welche bald
als Tausendschaft oder Gau, pagus, bald als Hundertschaft charak-
terisiert wird. Andere unterscheiden zwar Tausendschaft und
Hundertschaft, sehn aber in der letzteren nur die persönliche
Trägerin von Funktionen im Heer und in der Gerichtsgemeinde.
Noch andere geben wie der Tausendschaft, so auch der Hundert-
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44 -I^i® Germanen. K»p. v.
Schaft räumliche Bedeutung, und fügen ihr als untersten Verband
den der Geschlechter oder der Gemeinde hinzu.
Nach meiner Auffassung zerfällt das Heer oder Volk und
der von ihm besiedelte Boden in vier Stufen, vier Verbände
persönlicher und räumlicher, militärischer und politischer Art,
denen sich auch der Kultus der Götter anschliessen mag. Jeder
Verband hat, wie es scheint, eine Versammlung, die aus den
freien Männern besteht, und einen Vorsteher, der, wie man nach
der späteren Zeit annehmen darf, militärische und obrigkeitliche
Funktionen in seiner Person vereinigt. Eine Mehrheit der unteren
Stufen bildet je die obere.
Die Grundformen dieses Gemeinwesens und die von Caesar
und Tacitus zu ihrer Bezeichnung gewählten technischen Aus-
drücke sind folgende :
Die erste Stufe der Gemeinde.
Ihre Grundlage bildet das „nach Sippen geordnete Ge-
schlecht, '^ domus, familiae et propinquitates, an deren Spitze der
pater familias, der major natu steht. Germ. 13, 21, 7, 10; Gall.
IV 13. Ein Geschlecht oder mehrere, die miteinander leben,
gentes cognationes hominum, qui una coierunt ; universi (cultores),
Gall. VI 22, Germ. 26, bUden eine Siedlungsgemeinschaft, eine
Orts- und Markgemeinde, bestehend aus dem Dorf, vicus, zer-
streuten Einzelhöfen, aedificia und der Ackerflur, ager, sowie
den einzelnen Ackerstücken, arva.
Vicus : Vicos locant non connexis et cohaerentibus aedificiis ;
suam quisque domum spatio circumdat Per omnem vicum. Per
pagos vicosque. Germ. 16, 19, 12. Omissis pagis vicisque.
Ann. I 56. Aedificia: Colunt discreti ac diversi, ut fons, ut
campus, ut nemus placuit. Germ. 16. Vici und aedificia. Gall.
IV 19 ; VI 43 ; VHI 24. Ager, campi, arva. Germ. 26. Wenn-
gleich nach Tacitus Städte, urbes nicht existieren, erwähnt doch
Caesar die bei den Kelten üblichen ummauerten Städte, oppida
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Ksp. y. Die Germanen. 45
auch bei den germanischen Aduatokem, Ubiern, Sueben. Germ 16 ;
GalL n 29; IV, VI 10; IV 19.
Bei der Wahl der Ackerflur sind magistratus ac principes
tätig. GalL VI 22.
Die zwette Stufe der Hundertschaft.
Von ihr spricht Caesar gar nicht, während Tadtus nur den
persönlichen Verband überliefert, die centeni den militärischen,
und die centeni ex plebe comites, den gerichtlichen. Räumlich
ist jedoch der Mittelpunkt der Hundertschaften einer der yici,
der hier in den Worten per vicos deren Malstätte bedeutet.
Germ. 6, 12. Centena ist der spätere Ausdruck für die zweite
Stufe, hunno oder centenarius für ihren Vorsteher.
Sie umfasst eine Mehrheit von Gemeinden, oder auch eine
einzige Yon grossem Umfang, so dass also der eben erwähnte
magistratus auch die Obrigkeit der Hundertschaft sein könnte.
Orts- und wirtschaftliche Gemeinden, die der ersten wie
der zweiten Stufe angehören, sind z. B. bei den Alamannen auf-
zuweisen.
Dritte Stufe des Gaus.
Caesar bezeichnet die Krieger und Ackerbauer der Sueben
als müia, Tausendschaften, Gall. IV 1, deren Gebiet als pagus
und regio, Gau.
Den Ausdruck pagus für den rämnlichen und persönlichen
Verband verwendet er als technischen zuerst bei den Kelten.
Omnis civitas Helyetiae in quattuor pagos diyisa est. Is pagus
appellatur Tigurinus. Hominum milia sex ejus pagi, qui Verbi-
genus appellatur. Gall. I 12, 27.
Dann bei den Germanen. Von den Sueben heisst es: Sie
sollen hundert Gaue haben, hi centum pagos habere dicuntur.
GalL IV 1. Caesar drückt seinen Zweifel über die Ziffer aus
und entnimmt der Mitteilung nur die allgemeine Folgerung, dass
das Suebenrolk das bei weitem grösste der germanischen Stämme
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46 ^1® Germanen. E»p. y.
sei. Formelhaft wird dann auch der hundert Heergaue, centum
pagi der Sueben gedacht, wie auch nach der Germania die Sem-
nonen in centum pagis wohnen. Gall. I 87; Germ. 89.
Tacitus hat für den Gau immer pagus, und zwar für den
räumlichen : Semnones centum pagis habitant. Chatti omissis
pagis vicisque. Ann. I 66; per pagos vicosque. Germ. 12.
Nerviorum Germanorumque pagis. Germanorum pagis. Hist lY
15, 26; wie für den Heergau, pagos centum Suebomm. £x
singulis pagis. Gall. I 87 ; Germ. 6.
Den Ausdruck regio für den Gau gebraucht Caesar un-
zweideutig bei den Britanniem : Cantium, quibus regionibus quat-
tuor reges praeerant Gall. V 22. Zweifelhaft ist für Germanien
bei folgenden Stellen, ob sie Gaue oder allgemeine Landschaften
und deren Teile bedeuten: So bei den Eburonen regiones par-
tesque. GalL VI 43. Ad eam regionem, quae ad Aduatucos
adjacet. Gall. VI 88. In omnes partes dispq;rsa multitudo VI 84.
Vastatis regionibus VI 44. J^untios in omnes partes dimisissent;
Locum medium fere regio num earum, quas Suebi obtinerent lY 19.
In suas sedes regionesque (der Tenkterer) IV 4.
Fast identisch sind die Mitteilungen beider Schriftsteller
über die Bechtsverwaltung, die Caesars: principes regionum atque
pagorum inter suos jus dicunt controversiasque minuunt, Gall.
VI 23, und die des Tacitus : principes, qui jura per pagos vicos-
que reddunt Germ. 12.
Zweifellos ist hiemach pagus der Gau, und in den Worten
Caesars : regiones atque pagi kann nur eine Häufung synonymer
Ausdrücke gefunden werden.
Der hier genannte Vorsteher der dritten Stufe des Gaus
ist der princepSf der Gaufürst. Er erstreckt die richterliche Ge-
walt über die Gaugenossen, die sui principis, übt sie mit den
centeni ex plebe comites an der Malstätte der Hundertschaft,
und ordnet mit dem magistratus die Geschäfte der Orts- und
Markgemeinde.
Der Gau besteht aus einer Mehrheit von Hundertschaften.
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Kap. V. Die GermaneD. 47
Die vierte Stufe des Stammverbandes.
Die ethnographische Einheit des Stammes, gens, natio, po-
pnlns bildet die persönliche, dessen Gebiet, fines die räumliche
Grundlage der vierten Stufe, deren politische Form der Stamm-
verband, die civitas ist Z. B. bei Caesar Sueborum gens. Ner-
viorum gens, Gall. IV 1 ; II 28. Bei Tacitus Chatti Marcomanni
Quadique. Germ. 80, 42. Gens, 1, 2. Cheruscorum gens. Ann.
XI 16. Natio. Germ. 14, 34. Populus 4, 16. Chauci populus
nobilissimus 35. Aber gens ist auch eine Gruppe von Stämmen,
Germ. 88, 89; eine Nation 2, 4, 10, 19, 21, 26; natio auch ein
Halbstamm 84, populus auch Stammteil. 29. Bei Caesar fines
cujusque civitatis. Gall. VI 23 ; Eines Ambiorigis. V 25. Bei
beiden Schriftstellern ist civitas sehr häufig.
Der Ejieg, Sachen des öffentlichen Kultus und gewisse des
Friedens, machen als gemeinschaftliche Angelegenheiten der Gaue
eines Stammes, den Inhalt der vierten Stufe, des Stammverbandes
aus. Ihre Verfassungseinrichtungen sind in den Kapiteln 7, 10 — 12
der Germania dargestellt, im Kapitel 7 reges und duces, im
Kapitel 10 der sacerdos civitatis, der rex vel princeps civitatis,
im Kapitel 11 der Bat der principes, das concilium, der rex
vel princeps (scilicet civitatis), im Kapitel 12 der rex und die civitas.
Der Stammverband findet seine Vertretung zunächst in
zwei Körperschaften, denen die Behandlung und Entscheidung
der gemeinschaftlichen Angelegenheiten obliegt, der kleineren
dem Ftirstenrat, der grösseren (nach Vorbereitung im Fiirsten-
rat) der Stammversammlung.
Der Fürstenrat besteht aus dem Gaufürsten, principes.
Die Stammversammlung (gewöhnlich Landesgemeinde ge-
nannt), concilium, umfasst alle freien und wehrhaften Stammge-
nossen, omnes, sowohl das Volk, plebs wie die Fürsten. Sie ist
das zum Koncil vereinte Heer. Germ. 11, 12.
Zu den Organen des Stammverbandes zählt für den Kultus
der höchste Priester, sacerdos civitatis. Im übrigen sind es die
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48 ^ie QermaneD. Kap. v.
höchsten Obrigkeiten und zwax entweder bei geteilter Gewalt
die Obrigkeit des Friedens, der Stammfürst, princeps civitatis
(ohne konkrete Beziehung) und die Obrigkeit des Kriegs, der
Stammherzog, dux, oder bei geeinter Gewalt der Stanmikönig
rex (Siehe Kapitel Vli, das Stammfürstentum, das Stamm-
königtum.)
Die nähere Darlegung der der dritten und vierten Stufe an-
gehörigen, miteinander verwandten und voneinander sich unter-
scheidenden Begriffe der principes und reges kann erst im achten
Kapitel erfolgen.
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Sechstes Kapitel.
Gemeinde^ Hunderfschaff^ Gau.
Die Gemeinde.
Das Geschlecht ist eine Unterabteilung des Heeres (Kapitel
lY), ein oder mehrere miteinander nachbarlich lebende Geschlechter
bilden eine Siedlungsgemeinschaft ^ aniversi cnltores, welche bei
wechselnder Besitzergreifung von Grund und Boden ein wirt-
schaftlicher räumlicher Verband wird.
Eine solche Gemeinschaft nimmt baufahiges Land, eine
Ackerflur j ager für sich in Beschlag, nach Caesar, wie viel und
wo es sein mag, quantum et quo loco visum est agri, nach Tacitus
nach der Zahl der Bebauer, pro numero cultorum. Ist sie ab-
gewirtschaftet, so findet die Okkupation einer neuen statt, nach
Caesar in jährlichem Wechsel, neque longius anno remanere uno
in loco colendi causa licet ; anno post alio transire ; nach Tacitus
ohne Zeitbestimmung, periodisch, agri in vices occupantur. Zu
Caesars Zeit vollzieht sich der Wechsel in grossem Kreise
„zwischen Pflugland und Wildnis", und Wohn- und Wirtschafts-
gebäude wandern mit, ne accuratius aedificant etc., GaU. IV 1 ;
VI 22 ; Germ. 16, 26, zur Zeit des Tacitus in kleinerem Kreise,
„zwischen Pflugland und Dreeschland", um die Gebäude, welche
der feste Mittelpunkt der Ansiedlung werden, domos figunt, fixerant
domos. Germ. 48; Ann. XIII 54.
Wohn- und Wirtschaftsgebäude gruppieren sich unregelmässig
Cramvr, G«nnaneii und Eilten. 4
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50 Die Germanen. Kap. Yi.
zum Dorfy vicus. Oder sie liegen, als Eimelhöfe, aedificia zer-
streut im Feld. Dorf und Einzelhöfe werden von der Ackerflur,
diese von Wiese, Weide, WaJd usw., der gemeinm Mark, der
Allmende umgeben.
Der Okkupation der Feldflur folgt ihre Verteilung an die
Bebauer. Jedem wird ein Anteil durch das Los zugeteilt, (agros)
mox inter se partiuntur, Germ. 26, und zwar wie es nach Caesar
scheint, gleich viel, ut animi aequitate plebem contineant, cum
suas quisque opes cum potentissimis aequari videat, während nach
Tacitus nach der Stellung, secundum dignationem unterschieden
wird. Hier steht der Gemeinfreie den Adeligen und Fürsten
gegenüber, aber jedem wird neben Haus und Heim für sich und
seine Familie, jedem auch für den Hörigen und seine Familie
zugemessen und dieser hat dem Herrn Getreide und Vieh dafür
zu entrichten. (Servus) suam quisque sedem, suos penates regit;
frumenti modum dominus aut pecoris ut colono injungit
Jeder erhält Land in reichem Ausmass, denn die Ausdehnung
des baufähigen Bodens erleichtert die Verteilung, facilitatem
paxtiendi camporum spatia praebent 26.
Nach Jahresfrist nimmt der Bebauer nach Tacitus von dem
ihm zugeteilten Pflugland ein anderes Stück in Betrieb und es
bleibt ihm immer Land übrig. Arva per annos mutant et super
est ager. Gall. VI 22; Germ. 16, 26. Brunner, Schröder.
Die Wahl einer Feldflur und deren Verteilung berührt das
Interesse des Gemeinwesens wie der berechtigten Gruppen. Sie
bedarf einer agrarischen Prüfung, einer Verhandlung mit den
universi und schliesslich einer autoritativen Entscheidung.
Das letzte Moment hebt Caesar hervor: Die magistratus
ac principes teilen der Gesamtheit die Ackerflur zu und zwingen
sie, nach Jahresfrist zum Wechsel, attribuunt atque anno post
alio transire cogunt Nach seiner Darstellung ordnen magistratus
ac principus autokratisch die gesamte Angelegenheit, ohne dass
er einer Mittätigkeit der Berechtigten (so wenig wie bei der
rechtsprechenden Gemeinde) gedenkt Nach Tacitus sind es die
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Kap. Yi. Die Germanen. ^\
universi selbst, welche demokratisch wählen, unter sich, inter se
verteilen nnd wechseln. Agri ab universis occupantur, partiuntujr,
mutant.
Beide Schilderungen ergänzen sich. Bei den Yerhandlnngen
werden die berechtigten Gruppen, jedes Geschlecht durch seinen
pater familiae, major natu vertreten sein. Ausserdem wird ein
Organ genannt, das nur im allgemeinen als magistratus bezeichnet
ist. Man könnte darin etwa den Vertreter der aus mehreren
Nachbargeschlechtem bestehenden Siedlungsgemeinschaft , oder
einen technischen Beamten sehen, der in der Mark Bodenqualität
und Flurgebiet festzustellen hat Als Bepräsentanten des Gemein-
wesens dagegen erscheinen die principes, die Gaufürsten, denen
sich deren Hunnen anschliessen mögen. GalL VI 22.
Von einer Märkerversammlung, welche schliesslich wohl das
Ergebnis der Verhandlungen zu sanktionieren hatte, ist keine Bede.
Allmählich hört der Wechsel der Ackerflur auf, der Be-
sitz wird stabil. Mit der Ausdehnung des Geschlechtes lockert
sich das Gefühl der Zusammengehörigkeit und innerhalb der Sied-
lungsgemeinschaft verwischt sich der Gegensatz der Geschlechter.
Aus Dorf und Einzelhöfen mit einheitlicher Ackerflur und ge-
meiner Mark wird die Orts- und Markgemeinde der Nachbarn, in
der sich unterschiedslos der persönliche und räumliche Verband
deckt Führt die Bevölkerungszunahme zu einer Ausbreitung
in der Mark, so werden neue wirtschaftliche Mittelpunkte ge-
schaffen, eine Mehrheit von Dörfern nebst Einzelhöfen, jedes mit
gesonderter Ackerflur und alle mit gemeinsamer Mark.
Die gemeine Mark unterliegt der Nutzung der Siedler, aber
keiner Sondemutzung. Zu Caesars Zeit war die Sondernutzung
der Ackerflur noch nicht in Sondereigen übergegangen. Privati
ac separati agri apud eos (Suebos) nihil est. Neque quisquam
(Germanorum) agri modum certum aut fines habet proprios.
Gall. IV 1 ; VI 22. Wann dies später geschehen, ist nicht zu
sagen. Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude sind schon zu Caesars
Zeit als bewegliche Habe, zu des Tacitus Zeit als unbewegliches
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52 ^io Germaneii. Kap. Yi.
Gnt Eigentum des Bebauers. Saam qaisqnam domom. Suam
quisque sedem, saos penates. Germ. 16^ 25.
Die Hundertschaft.
Da Tacitns nnr ihren persönlichen Verband, die centeni
des Heeres und die centeni ex plebe comites der Gerichtsge-
meinde schildert, so hat sein Schweigen Zweifel über den räum-
lichen Bestand hervorgerufen.
Die persönliche Hundertschaft, heisst es, sei eine Abteilung
des Heeres, die sich, sei es zu militärischen, sei es zu gericht-
lichen Zwecken versammele, aber einer Beziehung zum Boden
entbehre. Räumlich sei die Abteilung erst in fränkischer Zeit
geworden.
Diese Ansicht ist zunächst ihrem Inhalt nach unwahrschein-
lich. Seit der festen Ansiedlung hat sich die Hundertschaft regel-
mässig an dem vicus, der festen Malstätte versammelt, sie besitzt
also einen räumlichen Mittelpunkt und damit schon erscheint ge-
geben, dass seine Nachbarschaft entscheidend dafür sei : Wer
zu einer bestimmten Abteilung des Heeres als Ejrieger und Ding-
genosse gehöre, Wer an einer bestimmten Malstätte zu erscheinen
habe, und Wer persönlich und Wessen Grund und Boden dinglich
der Entscheidung dieser Hundertschaft unterworfen sei.
Widerlegt aber wird die Ansicht durch die Grundlage der
gesamten Organisation des Gemeinwesens.
Die bewegliche Einteilung des Heeres in Tausendschaften
und Hundertschaften von Kriegern hat aufgehört, an ihre Stelle
sind die Geschlechter oder Nachbarn getreten. Sie leben und
siedeln zusammen, und wenn jede Gemeinde neben dem persön-
lichen auch einen räumlichen Verband bildet, so muss dasselbe
auch von der Mehrheit der Gemeinden gelten, welche im Komplex
die Hundertschaft bilden. Auch eine einzige Gemeinde grossen
ümfangs mag eine Hundertschaft ausfüllen.
Ihr persönliches Substrat ist von dem räumlichen nicht zu
trennen.
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Kap. Tl. Bie Gennanen. 53
Der Gau.
Eine Mehrheit Toa Hnndertschaften bildet den Gau, pagas.
"Wie jene ist er ein persönlicher und räumlicher Verband im Heere,
früher eine Tausendschaft.
Der Gau ist eine militärische und politische Einheit An
der Spitze des Gaus steht der Gaufürst, princeps, (bei Strebo VII
1,4 ^yf/Mcwv, bei Cassius Dio 56, 19; 72, 2 ngc^xot;). Er ist der
Führer des Ganheeres, der Siebter, der oberste Verwalter der
Marken seines Gebietes.
Der Gau, über den er herrscht, ist militärisch und politisch
autoncm. Wie die Sippen in Fehde leben und Blutrache üben,
so die Gaue untereinander. Jeder Gau bestimmt selbständig
seine Politik und kämpft für sie, sogar gegen den feindlichen Gau
desselben Stammes. Das zeigt insbesondere die Geschichte der
Cherusker.
Im Jahr 15 waren der Stamm und sogar die Geschlechter
der Führer geteilt. Die Anhänger des Armin waren romfeindlich,
die des Sogest romfreundlich. Ihre Sippen nahmen an dieser
Politik teil. Dissidere hostem inter Arminium ac Segestem. Ann.
I 55, 58, 60 (yergl. auch II 88). Aber auch in den Sippen selbst
treten Gegensätze hervor. Inguiomer, der Oheim des Armin, blieb
während des Kampfes zwischen Armin und Sogest neutral und
trat erst später der Politik des ersteren bei, um schliesslich sein
Gegner zu werden. Flavus, der Bruder des Armin, blieb auf
römischer Seite. Entgegen der Politik seines Vaters Sogest trat
Segimund der nationalen Bewegung bei, um dann zum Vater zu-
rückzukehren. Ann. 55, 57, 68, 60; 11 10. Man wird Segimer
(princeps, den Vater des Armin), Armin, Inguiomer, Sogest, auch
wohl andere Angehörige der Sippen für Gaufürsten halten dürfen,
so dass Gaue gegen Gaue standen.
Die Fehde blieb bestehen. Nach den Erfolgen des Germa-
nicus schrieb ihm Tiberius, posse et Cheruscos internis discordiis
relinqui, Ann. 11 26. Sie dauerten auch fort und bis zum Jahr
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54 ^io Germanen. K*p. YL
47 ging dabei der Adel zugrunde bis auf den einen Spross des
königlichen Geschlechts, den Italikus. Nach seiner Erhebung
bildeten sich wieder Parteien, die eine rief die „alte Freiheit
Germaniens^ an, die andere war königlich gesinnt, indem sie den
Namen der Freiheit für fälschlich vorgeschützt erklärte. Bei
den Kämpfen blieb Italikus Sieger, dann wurde er yertrieben
und schliesslich von den Langobarden wieder eingesetzt Endlich
hörten die Gaukriege, interna bella, zwar auf, aber der Stamm
sank bis zum Ende des Jahrhunderts in Zerrüttung. Ann. 11
16, 17; Germ. 36.
Noch ein Beispiel politischer Trennung erzählt Tacitus aus
der Zeit des Bataverauf Standes vom Jahr 70: Ein Teil der Gaue
der Kugemer trat zur Partei des Civilis über. Prozimos Cuger-
norum pagos. Hist. IV 26.
Noch prägnanter tritt die politische und militärische Auto-
nomie der Gaue bei den keltischen Stämmen hervor (Siehe
Kapitel XX, die Autonomie des Gaus).
Wie in erster Stufe eine Markenversammlung anzunehmen
und in zweiter und vierter Stufe die Hundertschaftsversamm-
lung und die Landesgemeinde besteht, so wird auch in dem
autonomen Gau, der über die wichtigsten Dinge, wie Heerfahrt,
ja Ejieg und Frieden des Gaus zu entscheiden hat, eine he-
scMiessende Versammlung existieren, neben der — ähnlich dem
Fürstenrat, siehe Kapitel YII — ein Bat der Hunnen stehen mag.
Näheres ist nur über die Bechtsverwaltung bekannt. Träger
der Jurisdiktionsgewalt sind nach Caesar die principes regionum
atque pagorum, nach Tacitus die principes, also die Gaufürsten.
Sie üben ihre Gewalt über den persönlichen Verband der Gau-
genossen, der sui nach Caesar, und den räumlichen Verband des
Gaus, per pagos bei Tacitus. Der Gaufürst besucht die Mal-
stätte jeder Hundertschaft, per vicos, wo deren Diuggenossen
centeni ex plebe comites versammelt sind (Tacitus). Er führt
den Vorsitz in der Versammlung, macht ihr den Urteilsvorschlag
oder erfragt aus ihrer Mitte das Urteil, das durch sie gebilligt
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Kap. VI. Die Germanen. 55
und Ton ihm zur YoUstrecknng ausgegeben wird. Centeni singoüs
(principilixs) ex plebe comites consilinm simnl et anctoritas adsant.
Gail. VI 28. Genn. 12. Brunner.
Nach einer entgegenstehenden Ansicht sind nicht die Gau-
fürsten, sondern von ihnen unterschiedene ^Bechtsprechende
Principes" die Träger der Gerichtsbarkeit, die in der Stamm-
yersammlung gewählt würden. Eliguntur in isdem concüüs et
principes, qui jura per pagos yicosque reddunt Germ. 12. Diese
könnten nicht die Gaufürsten des Torhergehenden Kap. 11 (des
Fürstenrats) sein, tou dessen Funktion hier geredet werde, denn
es würde unlogisch sein, erst die Funktionen der Fürsten und
dann deren Wahl zu behandeln.
Dass aber der Gaufürst selbst der Richter sei, hat Caesar
unzweideutig ausgesprochen, und es ist nicht anzunehmen, dass
auf diesem Gebiet bis zu des Tacitus Zeit eine so einschneidende
Änderung eingetreten sei. Allerdings ist bei Tacitus erst von
den Funktionen und dann von der Wahl die Bede, letzteres
aber unter einem besonderen Gesichtspunkt Unter einer Auf-
zählung der Kompetenzgegenstände der Stammyersammlung wird
auch der Wahl der Gaufürsten gedacht, so dass die Anordnung
keineswegs zu einer Annahme von besonderen Bechtsprechenden
Fürsten führt
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Siebentes Kapitel.
Ter Sfammverband.
Gemeinschaftliche Angelegenheiten.
Eine Mehrheit yoa Ganen, welche auf Blntsyerwandtschaft
und geschichtlicher Zusammengehörigkeit des Stammes, auf der
Gemeinschaft des von ihm besiedelten Bodens beruht, bildet den
Stammverband, die civitas, eine Gemeinschaft des Kultus, eine
militärische Einheit xmd ein politisches Gemeinwesen.
Um die Eigenart dieses Ganzen zu erhalten, und nach aussen
zu schützen, wird das Gebiet von künstlich geschaffenen Einöden
oder Grenzzäunen umschlossen, oder von einem Gebirge schützend
begrenzt. GalL VI 10, 23, 29 ; U 17. Das so entwickelt« und
erhaltene Stammgefühl verbietet Raubzüge innerhalb des eigenen
Stammes, und ihm entspricht es, gewisse Interessen der Gaue als
gemeinschaftliche, als Stamminteressen zu behandeln, die Ange-
legenheiten des EJriegs, des öffentlichen Kultus (si publice con-
sultetur. Germ. 10) und gewisse des Friedens, welche den Inhalt
des Stammverbandes ausmachen.
Die Behandlung der gemeinschaftlichen Stammangelegen-
heiten durchbricht die Autonomie der Gaue, und ein Beschluss
des Stammkoncils oder auch die gemeine Meinung des Stammes
zwingt die Widerspenstigen, seien es Gaue oder Gaufürsten zur
Folge. Die Geschichte der Cherusker liefert, wie für die Auto-
nomie des niederen Verbandes (S. 53) auch hierfür die Beispiele.
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Kap. vn. Die Germanen. 57
Dem Yarus gegenüber war es der consensus gentis, der den
Segest zur Teilnahme am Kriege zwang, txactus in bellum. Dem
Segest gegenüber zwang die Erregung der Stämme den bis dahin
neutralen Inguiomer zur Parteinahme. Conciti gentes, tractusque
in partis Inguiomerus etc. und die spätere Wahl des Armin zum
dux führte ihn zwar nicht zu dessen Anerkennung, aber veran-
lasste den Ehrgeizigen zur Auswanderung. Erst als die Parteien
erschöpft waren, fand der Beschluss des Cheruskerstammes, vom
Kaiser Claudius, den Italikus zum Stammkönig zu erbitten, allge-
meine Folge. Cheruscorum gens regem Roma petivit, Ann. I 55,
60; n 45; XI 16.
FOrstenrat und Landesgemeinde.
Die Behandlung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten des
Stammes liegt in den Händen zweier Körperschaften, des Fürsten-
rats und der Landesgemeinde.
Der Fürstenrat besteht aus den Gaufürsten, principes, ent-
hält also eine Vertretung der einzelnen Gaue. Die Landesge-
meinde, concilium umfasst alle, omnes, also sowohl die Plebs wie
die Fürsten. Sie ist das zum Koncil vereinigte Heer.
Die Verhandlungen beider Körperschaften bedürfen eines
Vorsitzenden oder Vorstandes, der beruft, leitet, ausführt. Aus
Caesar ergibt sich, daß zu seiner Zeit (bei Gauverfassung) im
Frieden kein ständiger vorhanden war: In pace nuUus est com-
munis magistratus, Gall. VI 23, sondern wechselnd war es, so
nimmt man an, der Gaufürst, in dessen Gebiet die Verhandlung
stattfand. Sonst (bei Stammverfassung) und später lag die Funk-
tion dem Stammkönig oder Stammfürsten, dem rez oder princeps
civitatis ob, deren umfassendere Stellungen sich aus dem Wei-
teren ergeben werden.
Grössere und kleinere Angelegenheiten.
Wie Bat und Landesgemeinde sich in die Behandlung der
Staumiangelegenheiten teilen, ist bei Caesar nicht zum Ausdruck
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58 ^^® Germanen. Kap. yil
gebracht. Nach Tacitns zerfallen diese in grössere und kleinere
Angelegenheiten, res majores und minores. Die grösseren werden
erst vom Rat dnrchberaten und dann von der Gemeinde ent-
schieden, die kleineren von dem Rat ohne weiteres zur Entschei-
dung gebracht.
Dabei wird zwischen Krieg und Frieden nicht unterschieden,
der Rat ist also Kriegs- wie Friedensrat und die Landesgemeinde
ist ebenso auf beiden Gebieten zuständig. De minoribus rebus
principes Consultant, de majoribus omnes, ita tamen ut ea quoque,
quorum penes plebem arbitrium est, apud principes pertractentur.
Germ. 11.
Als Beispiel einer res minor mag die Eingehung eines Sold-
vertrages zwischen den Treverern und Überrheinischen Stämmen die-
nen. Denn es können wohl nur die Glieder des Fürstenrats sein,
welche den Vertrag eidlich bestärken und die von den keltisierten
Treverern wegen des Soldes gestellten Geiseln akceptieren. In-
ventis nonnuUis civitatibus jure jurando inter se confirmant, ob-
sidibusque de pecunia cavent Gall. VI 2.
Nach Caesar ist es die Landesgemeinde, die als res major
den Ejrieg eröffnet, so nach alter Gewohnheit bei den Sueben,
more suo concilio habito, Gall. VI 19, und ebenso schildert die
Germania als Aufgabe der Landesgemeinde die Wehrhaftmachung
der Jünglinge, die ausschliesslich oder doch mit dem Ding der
Hundertschaft konkurrierende Gerichtsbarkeit über todeswürdige
Verbrechen, und die Wahl der Gaufürsten, denen die der Stamm-
könige und Herzöge anzuschliessen ist. In ipso concilio vel prin-
cipum aliquis etc. scuto frameaque juvenem ornant, 13. Licet
apud conciliiun accusare quoque et discrimen capitis intendere.
Eliguntur in isdem conciliis et principes, qui jura per pagos
vicosque reddunt, 12. Reges ex nobilitate, duces ex virtute su-
munt, 7. Aber damit wird ja die Zuständigkeit der Landesge-
meinde nicht erschöpft sein, und sie selbst wird in jedem Fall
über deren Umfang zu entscheiden haben.
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Kap. yn. Die Gennanen. 59
Zusammentritt der Landesgemeinde.
Das Heer, Fürst und Volk treten zum Koncil zusammen,
während des Kriegs, wo das Heer schon yereinigt ist, im Feld,
während des Friedens, wo Fürst und Volk sich erst versamimebi
müssen, an der hergebrachten Malstätte. Die Schilderung des
Tacitus in dem elften Kapitel der Germania beschränkt sich auf
das Friedenskoncil. Von dem andern, dessen bei den Kelten
mehrfach Erwähnung geschieht, wird kein Fall erzählt
Von einer Dingpflicht ist ebensowenig wie bei der Gerichts-
gemeinde die Bede. Sie auszusprechen möchte erst später, als
das Interesse sank, Anlass gewesen sein. Das tatsächliche Er-
scheinen der Stammgenosseu wird nach der Grösse des Stamm-
gebiets, nach der Bedeutung des zu yerhandelnden Gegenstands,
nach dem Interesse, das ein bestimmter Gau daran nimmt, yer-
schieden sein und es mag ein Wechsel der Malstätten erfolgen,
um den einzelnen Gauen nacheinander das Kommen zu er-
leichtem. Zwei bis drei Tage gehen hin, bis sich die Genossen
zur Tagung yereinigen. Das Ding ist entweder ein ungebotenes
zur Zeit des Neu- oder Vollmondes, oder für besondere Fälle
ein gebotenes. Alter et tertius dies cunctatione coeuntium ab-
sumitur. 11.
Das zu Verhandelnde scheint einer doppelten Vorbereitung
zu unterliegen ; nicht nur der gebotenen Vorberatung des Fürsten-
rats, sondern auch einer formlosen Vorbesprechung durch die Plebs.
Man darf annehmen, dass die Zeit, die während der Samm-
lung zur Landesgemeinde yerstreicht, mit Gelagen ausgefüllt wird
und darf daher auch hierherziehn, was Tacitus an einem andern
Ort schildert: „Tag und Nacht ohne ünterlass zu trinken, ge-
reicht Niemandem zur Schande. Die unter Trunkenen häufigen
Streitigkeiten enden selten mit Schimpfreden, häufiger mit Tod
und Wunden. Aber auch über Aussöhnung von Feinden, Ver-
«chwägerungen, Anschluss an Fürsten (principes, Gefolgsherrn,
2u wählende Obrigkeiten oder Führer zu Heerfahrten), ja über
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50 ^i^ Germanen. Kap. vil.
Ejieg and Frieden beraten sie meistens bei Gelagen, de adscis-
cendis principibus ; de pace denique ac belle plerumqae. Am
andern Tag wird das Verhandelte wieder aufgenommen. Sie
beraten, wenn sie sich nicht verstellen, sie beschliessen, wenn sie
sich nicht täuschen können." 22.
Die Verhandlung.
Endlich setzt man sich, wie immer bewaffnet, tumultuarisch
auf der Malstätte nieder. Ist dies aber geschehn, so tritt die
zum Verfahren erforderliche Ordnung in ihr Recht
Von der formellen Leitung der Landesgemeinde wird nicht
gesprochen. Sie wird aber, mag sie als höchste politische oder
als höchste gerichtliche Behörde tagen, yon dem Vertreter des
Stammes geübt sein. Die Sitzungspolizei wird von den Priestern
gehandhabt und wenn nötig erzwungen. Sie gebieten Schweigen.
Silentium per sacerdotes, quibus tum et coercendi jus est Dass
sie auf die Wahl der zu beratenden Gegenstände und auf das
Materielle der Beratung Einfluss üben konnten, wie man ange-
nommen, ist nirgend angedeutet Aber sie umgeben die Ver-
handlung mit der Weihe der Götter.
Zunächst mag das Ergebniss der Vorberatung des Rats
der Fürsten und ihr daranzuknüpfender Vorschlag, sententia mit-
geteilt sein. Er wird yon dem Vertreter des Stammes, (bei
Stammyerfassung) durch den König, (bei Gauyerfassung) durch
den Stammfürsten befürwortet „Dann kommt der König oder
der Stanmifürst zum Gehör, je nach Alter, Adel, EJriegsruhm
und Beredsamkeit, mehr durch Überredung als durch Befehl
wirkend." Mox rex yel princeps (scilicet ciyitatis), prout aetas
cuique, prout nobilitas, prout decus bellorum, prout faoundia est,
audiuntur. In dem Ejriegskoncil mag auch dem Herzog eine
ähnliche Stellung gebühren. Dass eine weitere Discussion statt-
findet, ist nicht gesagt
Es folgt die Entscheidung. Wenn der Antrag missfällt, so
yerwerfen sie ihn durch Murren. Gefällt er, so schlagen sie mit
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Kap. Yil. Die Oermanen. 61
den Frameen zusammen. Si displicait sententia, fremitu asper-
nantur, sin placuit frameas concntinnt. 11.
So schildert die Germania die Versammlung des Stammes^
aber ihr lebhaftes Bild findet in den erzählenden Schriften des
Tacitus weder eine Bestätigung^ geschweige eine Ergänzung der
für unsere Kunde so wichtigen germanischen Yerfassungsform.
Die Souveränität der Landesgemeinde.
Denn die Beteiligung sämtlicher freien Stammgenossen,
die weihende Mitwirkung der Priester, die Vorbereitung der
Verhandlungsgegenstände durch die obrigkeitlichen Vertreter der
Gaue, die Befürwortung durch die des Stammes und die end-
liche Entscheidung durch die Gesamtheit selbst lassen das
Koncil als den Träger der Souveränität des Stammverbandes
erscheinen. Die Ausführung seiner Beschlüsse wird den Obrig-
keiten obliegen.
Die liöcliete obriglceitiiclie Gewalt
Neben den Körperschaften der Civitas, dem Fürstenrat und
dem Koncil sind Einzelpersonen Organe der höchsten Stufe, des
Stammes. Es sind auf dem Gebiet des Kultus der schon im
Kap. IV besprochene Priester des Stammes, sacerdos civitatis,
und auf dem Gebiete des politischen und militärischen Gemein-
wesens die Träger der obrigkeitlichen Gewalt. Diese sind bei
einheitlicher Gewalt der Stammkanig, rex, bei nach Frieden und
Krieg geteilter Gewalt die Stammfürsten, principes civitatis, und
zwar der höchste politische Friedensfürst, und der höchste mili-
tärische Kriegsfürst, der Herzog, dux.
Während der sacerdos civitatis noch jeder der beiden
Staatsformen angehört, scheiden sich erst mit der einheitlichen
oder geteilten Gewalt die Verfassungen ; der rex gestaltet die
civitas zur Stammverfassung, die principes civitatis bilden sie zur
Gauverfassung, und auf diesen Unterschied beschränken sich
formell sogar die beiden Staatsformen.
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62 ^id Germanen. Kap. yii.
In Bezug auf die Obrigkeiten der höchsten Stufe wird in
der Germania Gleiches und Gegensätzliches scharf hervorgehoben*
Sacerdos (civitatis), ac rex, vel princeps civitatis. Der höchste
Priester und entweder der Stammkönig oder der Stammfiirst
deuten das Gewieher der heiligen Bosse; entweder der Stamm-
könig oder der Stammfürst leiten die Stammversammlnng, mehr
durch Überredung als durch BefehL Sacerdos (sc. civitatis) ac rex
vel princeps civitatis comitantur (equos etc.). Rex vel princeps (sc.
civitatis) audiuntur (in concilio), auctoritate suadendi magis quam
jubendi potestate, Germ. 10, 11.
Rex und dux. Ein ander Mal werden Könige und Herzöge
ihrem Ursprung nach einander gegenüber gestellt und ihrem Ein-
fluss nach abgewogen. Reges ex nobilitate, duces ex virtute su-
munt. Nee regibus infinita aut libera potestas et duces exemplo
potius quam imperio praesunt. Germ. 7, 11.
Rex vel civitas; gentes ac reges. Ahnlich den reges und
duces werden Stämme mit Königen, und andere ohne Könige
unterschieden. Pars mulctae regi vel civitati. Cognitis gentibus
ac regibus. Germ. 12, 1.
Das StammfDretentuin.
Die StammfDrsten der Gauveifaeeung.
Von einem princeps civitatis spricht nur Tacitus, und dieser
nur in den beiden ersten jener angeführten Stellen und wir finden
auch in seinen historischen Schriften keine Person, die man als
solchen ansprechen könnte. Es fehlt daher an jedem weitern
germanischen Material, um die Stellung des princeps civitatis
naher, als geschehn, zu charakterisieren, und man ist mehr-
fach so weit gegangen, seine Existenz überhaupt in Abrede zu
stellen.
Tacitus hat den Ausdruck von Caesar übernommen, der
ihn mehrfach für gallische Verhältnisse verwendet In Gallien
ist bei königsloser Herrschaft sowohl der politische Fürst des
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Kftp. TU. I^ie Oermanen. 63
Friedens wie der militärische des Ejriegs ein „princeps civitatis."
Jener ist konkret ausgedrückt nach Caesar der Yergobretus^
dieser der dox, nach Strabo jener der fiyefxwv, dieser der orQcmryoQ;
weiter ist bei königsloser wie bei königlicher Verfassung der
princeps civitatis der politische Repräsentant seines Stammver-
bandes bei den Bünden einzeber oder aller gallischen Staaten
(Siehe da« Nähere in Kapitel XX, die Stammfürsten).
Während für Gallien der Ausdruck princeps civitatis der
generelle für beide Obrigkeiten, für die Stammfürsten ist, lesen
wir in der Germania 10 von Einem „princeps civitatis**. Ist es,
si publice consultetur, der politische oder der Kriegsfürst? Bei
Deutung der Wahrzeichen, bei Leitung der Landesgemeinde
(auch wohl des Fürstenrates) kann es sich um Dinge des Frie-
dens, wie um solche des Kriegs handeln. Demnach mag unter
dem germanischen „princeps civitatis'' je nach dem Charakter
der Handlung der eine oder der andere der Stammfürsten zu
verstehn sein, übrigens gibt es zur Zeit des Friedens keinen
Kriegsfürsten, und erst nach Caesar den communis magistratus,
den ständigen Friedensfürsten (S. 57).
Ebenso wie den gallischen principes civitatis mag auch den
germanischen Stammfürsten die Vertretung des Stammverbandes
zustehn. Dahin wird man die schon erwähnte Bestärkung der
internationalen Verträge durch Eid und Geiselstellung, die Sendung
und den Empfang von Gesandten, das Geben und Empfangen von
Geschenken zu rechnen haben. Gall. IV 11; VI 9, 32; Germ. 5, 15.
Von den beiden Stammfürsten ist der höchste Friedensfürst
ohne konkrete Bezeichnung und ohne weitere Charakteristik, der
höchste Kriegsfürst ist konkret der Herzog, dux. Er ist der
Magistrat des Kriegs für dessen Dauer. Cum bellum civitas aut
inlatum defendit aut infert, magistratus, qui ei hello praesint, ut
vitae necisque habeant potestatem, deliguntur. Duces ex virtute
sumunt. Der Oberbefehl ist imperium und potentia. GalL VI 28 ;
Germ. 7 ; Ann. 11 28. Ihm zur Seite steht als Kriegsrat der
Fürstenrat (S. 83, 58). Der Herzog steht an der Spitze entweder
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64 ^^^ G-ermanen. Kap. YIL
eines Stammheeres (Stammherzog) oder mehrerer in einem Bande
vereinigter (Bandesherzog), ohne dass charakteristische Unter-
schiede hervortreten.
„Die Herzöge, schildert die Germania, stehn mehr durch
das Vorbild, als durch den Oberbefehl, wenn sie schlagfertig,
wenn sie hervorleuchtend, wenn sie zuvörderst in der Schacht
walten, bewundert an der Spitze.^ Im einzelnen ist das Recht,
am Leben zu strafen, hervorgehoben, aber die Vollstreckung von
Strafen steht den Priestern zu. „Übrigens ist hinrichten, fesseln,
ja nur schlagen Keinem als den Priestern erlaubt, nicht als wäre
es eine Strafe oder das Gebot des Herzogs, sondern von dem
Gott (Wotan) befohlen, der, wie sie glauben, den Kämpfenden
beisteht." Germ. 7. „Die Vollstreckung der vom Herzog be-
fohlenen Strafen, erläutert Baumstark, erfolgt in den feierlichen
Formen einer Kultushandlung. Nicht so die Strafe, die von dem
Hundertschaftsding oder der Landesgemeinde unter der Leitung
des Vorsitzenden erkannt wird. Das Urteil, das im Ding gefunden,
hat in dem Willen der Dinggenossen seine Autorität, das Urteil
des Herzogs dagegen wird durch die Gewalt des Gottes gedeckt,
der bei der Vollstreckung durch seine Priester vertreten ist."
Das Stammkönigtum.
Der Stammkönig der Stammveifaesung.
Das Stammkönigtum besteht formell in einer Vereinigung
der Gewalten des Friedens- und des Kriegsfürsten. Ihre Einheit
ist der rex, ßaaiUv?. Cum penes unum est omnium summa rerum,
regem illum vocamus et regnum ejus rei publicae statum. Cicero
de pubL I 26. XoQioiiriQoq ßaaiXevq der Cherusker; Maavog ßaoiXevq
der Semnonen, Cassius Dio 67, 5.
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Achtes Kapitel.
Priitcipes und Re^es.
Engere und wettere Bedeutung.
Der fandamentale Charakter des Gemeinwesens, ob neben-
einander Monarchie und Freistaat, ob Monarchie in verschiedenen
Abstofungen, ergibt sich ans der Bedeutung der Ausdrücke reges
und principes, die daher im Zusammenhang zu untersuchen ist.
Die Begriffe sind yon Caesar für keltische Verhältnisse
eingeführt, auf germanische übertragen und von Tacitus über-
nommen.
Bei den Germanen hat jeder von ihnen eine engere und
eine weitere Bedeutung. In jener scheinen sie einander auszu-
schliessen, in dieser sich einander zu nähern.
In engerer Bedeutung ist princeps der Gaufürst, (welcher
Funktionen in der Gemeinde, der Hundertschaft, dem Gau, im
.Fürstenrat übt,) und als princeps civitatis der Stammfürst, jeder
wie gezeigt in fest umschriebener Stellung.
In weiterer Bedeutung erweist sich aber princeps als ein
Sammelbegriff, der anterschiedslos nicht nur den Fürsten der
dritten Stufe, sondern auch sämtlichen Fürsten der vierten Stufe,
den princeps civitatis, den dux und selbst den rex, den Stamm-
fürsten, den Stammherzog, den Stammkönig umfasst. Denn auf
jeden von ihnen muss nach dem Inhalt der Stellen bezogen werden,
was Caesar von dem quis ex principibus erzählt, der zur Heer-
Cramer, Oennanen und Eelftra. 5
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ßß Die Germanen. lUp. Ylll.
fahrt auffordert, Gall. VI 28; was Tacitus berichtet von den
piincipes der Sueben, welche das Haar schmücken, von dem
principum aliquis, der die Wehrhaftmachung voUzieht, von dem
princeps der Gefolgschaft, von den principes, denen man sich
anschliesst, adsciscendis principibus und yon den principes, die
als staatliche Obrigkeit oder als Führer von Gefolgschaften von
den Ihrigen Unterhalt oder von fremden Stämmen Geschenke
beziehen. Germ. 38, 12—15, 22, 5.
Dass proceres, piimores nur andere Ausdrücke für principes
sind, ist bereits S. 16 dargestellt Sie scheinen sich der engeren
Bedeutung als Gaufürsten anzuschliessen.
Der Begriff rex ist völlig unzweideutig. Er drückt aus-
schliesslich den vom Volk aus einem bestimmten Adelsgeschlecht
auf Lebenszeit gewählten König, als die Spitze monarchischer
Verfassung aus, als König über einen Stamm. Beges ex nobili-
tate sumunt. Germ. 7. Das Stammkönigtum ist der Ausdruck
der Stammverfassung.
Es gibt aber auch Fürsten königlichen Geschlechts. Denn
auch bei Stämimen, in denen kein Stammkönig vorhanden ist^
die also in Gauverfassung leben, können Geschlechter königlich^
und deren Angehörige oder doch Häupter durch Geburt könig-
licher Art, stirpis regiae, generis regii sein. Solcher Fälle werden
mehrere berichtet
Im Westen von Deutschland herrschte die Gauverfassxmg
vor und sie fand sich bei den Cheruskern zur Zeit ihrer Grösse^
bei den Khatten und den nach Herkunft und Sprache ihnen ver-
wandten Batavern und Kannenefaten, Hist IV 12, 15, und wohl
auch bei den allerdings keltisierten oder gar keltischen Treverem.
Italikus, der letzte des. gaufürstlichen Geschlechts der Cherusker^
war königlichen Geschlechts, stirpis regiae. Ann. IX 16. Sein
Grossvater Segimer wird ausdrücklich als princeps, Gaufürst be^
zeichnet Volle jus 11 118. Die Bataver Julius PauUus und sein
Bruder Julius Civilis überragten als königlichen Geschlechts weit
alle andern, regia stirpe multo ceteros anteibant Neben Civilis
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Kap. Yiu. Die Germanen. 57
waren diese andern aach Ganfürsten, primores gentis. Hist lY
13; 14. Im vierten Jalirhnndert nannte Ammian 16, 12, 45 die
Heerführer der Bataver Könige, Batavi cum regibns. Der Kan-
nenefate Brinno war von hochberühmtem Adel, claritate nataliom
insigni. Hist IV 15. Der Treverer Elassikus stützte sich auf
seinen alle überragenden Adel und Beichtum, denn königlich
war sein Geschlecht und in Krieg und Frieden waren seine Ahnen
berühmt. Classicus nobilitate opibusque ante alios; regium illi
genus et pace belloque clara origo. Hist IV 65.
Aus diesen königlichen Geschlechtem wurde Italikus zum
Stammkönig, Brinno zum Stammherzog, wurden Civilis und Klas-
sikus zu Herzögen des grossen batavischen Bundes gewählt
Die Geschlechter sind adelige Gaugeschlechter, ihre Häupter
Gaufürsten (Segimer, Civilis neben den Primores der Bataver),
das Gaufürstentum geht von Generation zu Generation, ist also
(vorbehaltlich der Wahl) erblich.
Durch Adel und Ruhm ihrer Vorfahren, durch Einfluss,
Macht Gund lanz nähert sich einerseits ihre Stellung im Gau der
der Könige im Stamme, andererseits überragt sie die der übrigen
Gaufürsten des Stamms. Die so Ausgezeichneten sind keine
Könige, aber ihre Stellung ist königlicher Art, sie ist tatsächlich
aber nicht rechtlich, und überträgt sich so auf Geschlecht und
Nachfolger.
Nach diesen Darlegungen fallen die reges unter den er-
weiterten Begriff der principes, die principes regiae stirpis unter
den erweiterten Begriff der reges. Ihre Begriffe sind keine ab-
soluten Gegensätze, sondern gehen ineinander über.
Monarchischer Charakter des Gemeinwesens.
Sucht man den Charakter des Gemeinwesens festzustellen,
wie er sich nach den Begriffen von reges und principes ausprägt,
so mag man von dem unzweideutigen der reges ausgehn.
Wenn reges und principes auch Verwandtes haben, so stehn
5*
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ß8 ^^^ Germanen. Kap. vm.
sie andererseits im Gegensatz zueinander. Aber in welchem?
Darüber gibt es zwei verschiedene Ansichten.
Die Einen negieren in den principes den Begriff derMonarchie,
des Königtums und sehen in ihnen den Ausdruck des Freistaats.
Blosser Adel ohne oder mit Wahl, Lebenslänglichkeit des prin-
ceps ohne Erblichkeit sollen die unterscheidenden republikanischen
Merkmale sein, die jedoch nicht überliefert sind, sondern auf
Hypothesen beruhn. Fundamental werden dann die Stämme
selbst in monarchische und republikanische geschieden, obgleich
reges und principes, wie eben gezeigt, keine sich ausschliessende
Begriffe sind.
Die andere Ansicht differenziert den Begriff des Königtums,
indem sie ihn von der Einherrschaft über den Stamm auf die
Vielherrschaft über die Gaue, von dem rex auf die principes
überträgt. Die Gewalt des einzigen Königs, die königliche, die
stammkönigliche wird geteilt in die mehreren zustehende je über
den Teil des Stanmies, den Gau, und man kann die mindere
Gewalt des Gauhauptes eine fürstliche, gaufürstliche nennen. Das
Mittelglied zwischen beiden bildet die gaukönigliche der stirps
regia. Wenn auch die Stellung der Gaukönige in dem Organis-
mus des Stammverbandes nur eine tatsächliche ist, so ist sie
doch insofern von Bedeutung, als sie das monarchische Prinzip
der Gauverfassung ausdrückt, denn ein Geschlecht kann nicht
republikanisch sein, wenn es als ein königliches bezeichnet wird.
Die principes (Gaukönige wie Gaufürsten) werden von dem
Volke gewählt, aus einem bestimmten Geschlecht (dem Gauadel,
z. B. dem Geschlecht des Armin, Segest, Marbod, Civilis, Brinno,
Klassikus) und die Wahl aus dem bestinmiten Geschlecht erweist
auch die Erblichkeit des princeps. Eliguntur in isdem concilüs
et principes, qui jura per pagos vicosque reddunt. Germ. 12.
Wie ein Stammkönig hatte der bedingt erbliche Gaufürst, so
lange es keinen communis magistrates gab (S. 57). Niemanden
über sich, und als dieser geschaffen war, blieb er Haupt des
autonomen Gaus und Glied des auch dem Stammfürsten gegen-
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Kap. Yiu. Die Germanen. 69
über selbständigen Pürstenrats. So charakterisiert sich das 6au-
fÜTstentmn.
Der Unterschied beider Stellungen liegt also wesentlich in
dem Gebiet, dem Stamm oder dem Gau, über den der rex oder
der princeps herrscht.
Zu yergleichen mit diesen Ergebnissen sind die Ausdrücke,
welche Caesar und Tacitus für die britannischen Fürsten haben.
Sie heissen gleichfalls principes und reges (reguli), aber teilweise
in unbestimmter Anwendung, reges teilweise sicher als Stamm-
könige, und was besonders hervorzuheben ist, bei Caesar als
Gaukönige.
Caesar hat in dritter und vierter Stufe principes als all-
gemeine Bezeichnung für Fürsten, GalL IV 27, 80; in vierter
Stufe Einherrschaft Umschreibungen von regnum, imperiumi,
Gall. n 4; V 20; VII 21, in dritter Stufe bei Vielherrschaft
reges : Cantium, quibus regionibus quattuor reges praeerant. Neben
diesen vier Königen wird, ein Beweis für die herrschende Gau-
verfassung, noch ein dux genannt. Gall. V 22.
Tacitus hat unbestimmt, ob für die dritte oder vierte Stufe,
reges (zur Zeit Caesars), capti reges, unus ex regulis, reguli,
Agr. 12, 13, 24; Ann. 11 24; principes, principum filii, Agr. 12,
21; für die vierte Stufe, bei Einherrschaft rex, Agr. 14; Ann.
XIV 81, regina (generis regii dux), Agr. 16 ; Ann. XTT 36 ;
Imperator, Ann. XTT 38, 87.
In der späteren Zeit der Wanderungen heissen die Gau-
fürsten der Germanen bei Alamannen, Franken, Langobarden,
Bayern unterschiedslos reges.
Wahl und Erbrecht.
Nach diesen Darlegungen sind bei den Germanen beide,
reges und principes monarchisch. Sie werden gewählt
Wahlkörper ist in allen Fällen das zur Landesgemeinde
versammelte Volk oder Heer. Der zur Obrigkeit des Gaus Ge-
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70 ^id G-ermanen. Kap. Till.
wählte wird zum Gaufürsten (Gaukönig), sein Geschlecht wird
zum höchsten Gauadel (zum gaufürstlichen oder gauköniglichem
Geschlecht) und aus ihm wird traditionell der Tüchtigste ausge-
gewählt Ebenso der Stammkönig aus dem gauköniglichen (gau-
fürstlichen) oder einem besonderen stammköniglichen Geschlecht.
So kommt jedes, Erblichkeit und Tüchtigkeit zur Geltung, so
treffen beide zusammen.
Entsprechend dem Prinzip der Erblichkeit geschieht die
Wahl des Gauobern, wie des Stammkönigs auf Lebenszeit.
In der Regel aus der Mitte der Gauobem wird der Herzog
gewählt, und wahrscheinlich ebenso der Stammfürst des Friedens.
Die Gewalt des dux dauert so lange, als der Krieg währt Auf
wie lange der princeps civitatis gewählt wird, ist nicht zu sagen.
Wenn aber in der Tat erst seit Caesar an die Stelle eines mit
jeder Funktion wechselnden Gauoberen ein ständiger Stammfürst
getreten ist, so ist kaum anzunehmen, dass er sogleich auf Lebens-
zeit mit seiner Aufgabe betraut worden, yielmehr erscheint es
wahrscheinlich , dass ihm wie dem keltischen Vergobret eine
Dauer yon einem oder wenigen Jahren zugemessen ist
Die von der Stammyersammlung gewählten Oberbefehlshaber
des Heerbannes werden auf den Schild gehoben. Tacitus erzählt
dies von dem Herzog der Kannenefaten Brinno. Inpositus scuto
more gentis et sustinentium umeris vibratus dux deligitur. Hist
lY 15. Wie bei den Herzögen, so mag auch bei den Stamm-
königen die Schilderhebung schon damals Sitte gewesen sein.
Aus späterer Zeit ist sie von dem Franken Klodowech und dem
Goten Vitigis bezeugt. Bei Herzögen uod Stammkönigen er-
scheint sie als der dem Oberbefehlshaber des Heeres eigne
Wahlakt
Jeder der Fürsten tritt als von kriegerischer Gefolgschaft
umgeben auf. Hae dignitates, hae vires, magno semper electorum
juvenum globo circumdari, in pace decus, in hello praesidium.
Germ. 13. —
In bezug auf die niedem Stufen mag anzunehmen sein.
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Kap. Till. Die Germanen. 71
dass der magistratos Caesars, GalL VI 22, und der (gar nicht
erwähnte) Hunne der Hundertschaft von einer der Versammlungen
gewählt sei, auf wie lange, muss dahingestellt bleiben.
Als Haupt der Sippen, des Geschlechts wird der pater fami-
liae, der major natu durch das Alter bestimmt.
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Neuntes Kapitel.
Sonderverfassun^en.
Von den Formen der Gau- und Stammyerfassung kommen
in einzelnen Fällen Abweichungen vor, die etwa durch Nachbar-
schaft oder durch geringen oder grossen umfang der Völker-
schaft herbeigeführt werden. Über die Einzelheiten sind jedoch
nur Bruchstücke überliefert.
Ein Stamm, Ein Gau.
Besteht ein Stamm nur in Einem Gau, so werden sich die
Yerfassungsformen entsprechend vereinfachen. Dies mag bei den
Fosen, einem Nebenstamm der Cherusker, der Fall sein. Genn. 36.
Forsten und Senat
An die Stelle der Landesgemeinde tritt nach Caesar bei
einzelnen Stämmen ein Senat, der neben den Gaufürsten aus
weitem zahlreichen Gliedern besteht, bei den Ubiern aus den
principes ac senatus, bei den Nerviem aus sexcenti senatores,
Mitteilxmgen, denen sich nach Tacitus bei den Friesen magistra-
tus und senatus anschliessen. Soweit man sieht, entscheiden
Fürsten und Senat über res majores, die der Ubier über die Ab-
tretung von Gebiet zur Ansiedlung. Gall. IV 11 ; n 16, 28.
Ann. IX 19.
Der Senat ist eine über das Gallierland verbreitete Ein-
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Kap. IX. -Die Germanen. 73
richtungj welche die herrschende Stellung des Adels zur Voraus-
setzung hat Wenngleich über die Zustände der genannten ger-
manischen Stämme nichts Ahnliches bekannt ist, nimmt man doch
an, dass sie als Nachbarstämme das gallische Institut übernommen
haben. Jedenfalls sind die Nachrichten nicht zu generalisieren,
da die Germania nichts von einem Senat weiss. Oerm. 11.
(Siehe Kapitel XX, unter Stammverband.)
Das natürliche Anschwellen der Bevölkerung führt zur Ab-
lösung von Yolksmassen vom Stamm oder zu seiner Teilung.
Ablösung vom Stamm.
Die Khatten zwangen im Bürgerkrieg einen Teil des Stammes
zur Auswanderung. Die Ausgetriebenen siedelten sich im Nieder-
land an und erstarkten zu den Stämmen der Bataver und Kan-
nenefaten. Die drei Stämme lebten nach Gauverfassung. Kap. 10
Batavi, pars Chattorum seditione domestica pulsi. Hist. lY 12;
Batavi Chattorum quondam populus et seditione domestica in eas
sedes transgressus etc. Germ. 29. Cannenefatos, origine^ lingua
virtute par Batavis. Hist. IV 15.
Teilung des Stammes.
Die Teilung von Stämmen ist nach Tacitus bei den Friesen,
Chauken und Brukterern zu beobachten. Sie werden bald als
Ein Stamm, bald als zwei (voneinander unabhängige) Stämme
bezeichnet und diese, je nach ihrem Umiang, ex modo virium
die Grossfriesen oder Kleinfriesen usw. genannt.
-Fmit und Frisiavones, Plinius Hist. nat IV 15, 101. Trans-
rhenanus populus, natio Frisiorum ; Majoribus minoribusque Frisiis
vocabulum ex modo virium utraeque nationis etc. Ann. IV 72 ;
XI 19, Nachdem der Statthalter von Niedergermanien ein Unter-
werfung bezweckendes Verfassungsexperiment gemacht hatte,
senatum, magistratus, leges imposuit, Ann. XI 19, findet sie nach
dem Zurückziehen der römischen Militärposten über den Bhein
das Jahr 58 unter der Leitung von Verritus und Malorix, welche
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74 I)ie Germanen. Kap. ix.
den Stamm beherrschen, soweit sich eben Germanen regieren
lassen. Auetore Yerrito et Malorige, qui nationem eam regebant,
in qnantnm Germani regnantnr, Ann. XTTT 54; sie sind also
reges. Die Scheidung beider Yolksteile und auch wohl ihre
Grösse scheinen gemeinsame Yerfassungsformen auszuschliessen.
Jeder Teil lebt in Stammverfassung.
Der Charakter der friesischen Königsgewalt kann erst im
nächsten Kapitel präzisiert werden.
Natio Bructerttj JBGst. IV 61. BQovxreQoi ol fwegol; ol /xstl^ovg,
Ptol. II 11, 6; 11, 9. BQovxviQQfv t(av iXXtnovfov, Strabo VII 1, 3.
Von ihrer ursprünglichen Verfassung ist nichts bekannt Plinius
erzählt, dass die Bömer in den neunziger Jahren einen Bruk-
tererkönig eingesetzt haben (Spurinna). Bructerum regem vi et
armis induxit in regnum, Epist. 2, 7, also einen rex ex auctori-
tate Komana, Germ. 42.
Von den Chauken ist gar nicht angedeutet, welche Ver-
fassungsart bei ihnen geherrscht hat. Chaucorum gens, populus,
Germ 35. Cauchorum gentes, Vell. 11 106. Chaucorum, (sc.
gentes) qui majores minoresque appellantur, Plinius XVI 1.
Majores Chaacos, Ann. XI 19. Kavxoi ol /uxqoI, ol fiei^ov^. Katxofv
rtZv fjuxQ^v, Ptolemaeus II 11, 7; 11, 19. Der grosse Raubzug
der Grosschauken gegen die gallische Küste scheint auf deren
politische Selbständigkeit zu deuten. Ann. XI 18.
Bund und Reich.
Während hier die Stämme geteilt sind, sieht man sie in
andern Fällen vereinigt.
Die Kultusverbände sind bereits im Kap. m besprochen.
In politischer Beziehung werden die Stämme vorübergehend
in Bünde, dauernd in Beiche zusammengefasst.
Die kriegerischen Bünde j insbesondere die der Cherusker
und die der Bataver haben ihre Bundesherzöge (wie die Stamm-
herzöge duces genannt), und das von Marbod beherrschte Sueben-
reich, regnum Marobodui, und das von seinen Nachfolgern ge-
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Kap. IX. Die Germanen. 75
teilte regnum Vannianum haben ihre Beichskönige (wie die
Stammkönige reges genannt) an der Spitze. Aber die Organi-
sation weder des Bandesheeres noch die des Reiches als solchen
wird deutlich gemacht Das Heer jedes Stammes bleibt in seinem
Bestand und jeder Stamm wird, abgesehn von der Unterordnung,
seine politischen Formen bewahren. In dem Beiche des Marbod
gab es Gauftirsten, primores, Ann. 11 62.
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Zehntes Kapitel.
Aufbau 9 Charakter und relatives Alter
der Verfassungen.
Der monarchische Typus ist der Gan-, wie der Stamm-
verfassung gemeinsam, die Einzelformen beider Verfassungen
stimmen miteinander überein mit Ausnahme der abweichenden
Obrigkeiten der höchsten Stufe, und es ist nunmehr der Aufbau
beider Systeme zu versuchen und zu untersuchen, wie deren Ver-
schiedenheiten auf das Gesamtbild jeder Verfassung einwirken und
ihren Charakter bestimmen. Weiter ist zu ermitteln, welche von
beiden das höhere Alter für sich in Anspruch nehmen kann, also
die ursprüngliche ist, aus der sich die andere entwickelt hat, und
welche Stämme der einen oder der andern Verfassung angehören»
Die Grundlagen der VerTassungen.
Die für die geschichtliche Entwicklung des Gemeinwesens
entscheidenden Grundlagen sind räumlich wie politisch einmal
die Einheit des Gaxis und dann als die Einheit der blutsver-
wandten Gaue der Stamm. Die Versammlung Aller, das Eoncil
des Stammes, die Landesgemeinde, das Heer verkörpert dessen
souveräne Gewalt. Sie bestätigt insbesondere den aus bestimmten
Geschlechtern des Gaus oder Stammes entnommenen Gaufürsten
(Gaukönigen) und dem Stammkönig auf Lebenszeit ihr Herrscher-
recht.
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Kap. X. Die GermaDen. 77
Der autonome Gau und seine Verfassung.
Der Gan ist militärisch und politisch antonom.
Der Träger der Ganeinheit ist der monarchische Gaufürst,
princeps, dessen Tätigkeit zunächst die drei unteren Stufen um-
fasst Er vollzieht mit der wirtschaftlichen Markgemeinde (?)
und dem magistratus deren Geschäfte, magistratus ac principes;
mit der Gerichtsgemeinde die der Hundertschaft, principes und
centeni ex plebe comites, und etwa mit der Gauversammlung (?)
und dem Eat der Hunnen (?) die politischen Massnahmen des
Gaus. Er führt den in diese Abteilungen zerfallenden Heer-
bann des Gaus.
Der Stammverband als die Vereinigung der Gaue.
Der Autonomie der Gaue sind gewisse gemeinschaftliche
Angelegenheiten des Friedens sowie der Krieg zu Gunsten der
Stammeinheit entzogen. Sie verlangen eine gemeinschaftliche
Behandlung, bei der, wie anzunehmen, nach innen die Auto-
nomie der Gaue tunlichst zu schonen, nach aussen aber die
notwendige Konzentrierung der Kraft Berücksichtigung erheischt.
Die Vereinigung mag also nach innen, in Friedenssachen eine
dauernde, aber den Gegenständen nach in der Kegel beschränkte
(S. 58), eine lockere, nach aussen in Sachen des Ejiegs eine
auf dessen Dauer beschränkte, eine straSe sein.
Die Gaufursten als Furstenrat
Die Träger der Stammeinheit sind zunächst die Gaufürsten
als Fürstenrat, in dem jeder von ihnen seinen Gau vertritt. Er
ist Friedens- und Kriegsrat. Die gemeinschaftlichen kleineren
Angelegenheiten werden darin entschieden, die grösseren für die
Entscheidung der Landesgemeinde, des Heeres vorbereitet So
erstreckt sich die Tätigkeit der Gaufürsten durch alle vier Stufen
der Civitas und sie stellen in ihrer Person den inneren Zusammen-
hang des politischen Ganzen und seiner Teile dar. Die Bedeutung
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78 ^i® Germanen. Kap. x.
der Gaufürsten und des Fürstenrats steigt oder fällt mit der
Stellung, welche die weiteren Träger der Stammeinheit^ die höchsten
Obrigkeiten einnehmen.
Die Obrigkeit des Stammvertiandee.
Die höchste Gewalt ist entweder geteilt oder einheitlich.
Geteilt ist sie zwischen den Stammfürsten, principes civitatis^
und zwar einer politischen Obrigkeit (des Friedens) und einer
militärischen (des Ejieges), letztere, und auch wohl erstere Ton
beschränkter Dauer. Die Obrigkeit des Friedens, ohne konkrete
Bezeichnung, gewählt aus der Mitte des Eats, etwa ein Erster
unter Gleichen, erscheint als dessen formeller Leiter, als dessen
Exekutive und nach aussen als sein Repräsentant. Die Obrigkeit
des Krieges, der Stammherzog dux, in der Kegel gleichfalls einer
der Gaufürsten, ist dagegen mit dem schwerwiegenden Oberbe-
fehl über das Stammheer ausgestattet.
Einheitlich ist die höchste Gewalt für Frieden und Ejieg.
Der Stammkönig, res, ist in Einer Person Friedens- und Ejiegs-
fürst Seine Gewalt potenziert sich aber durch diese Zusammen-
fassung, durch die Lebenslänglichkeit und Erblichkeit seines Li-
habers und den unauflöslichen Zusammenschluss der Gaue.
StammfDreteiituin, Gauverfaesung.
Bei geteilter Gewalt hat der Gaufürst und der Fürstenrat
Niemand über sich, denn der princeps civitatis ist nur Vorstand,
und nur die Notwendigkeit des Kriegs lässt die Macht des Stammes
und nur auf die Dauer des Krieges auf den dux übertragen.
Und so mag in dem Fürstenrat das politische, vielleicht auch
militärische Schwergewicht ruhen. Das ist Stammfürstentum,
Gauverfassung.
Stammlcönigiuin, Stammverfassung.
Bei einheitlicher Gewalt hat der Gaufürst und der Fürsten-
rat den Stammkönig, rex über sich. Jener ist ein untergebener
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Kap. X. Die Germanen. 79
GaufÜTst und der rex, der alle Gewalt danerod in sich y ereinigt,
mag auch im Fürstenrat der Massgebende sein. Das ist Stamm-
königtum, Stammverfassung.
Die Landesgemeinde.
Mag nun aber nach der geschichtlichen Entwicklung eines
Stammes, nach Selbständigkeit oder Abhängigkeit seiner Gau-
fürsten und seines Eürstenrats das Schwergewicht auf diesen oder
auf eine der höchsten Obrigkeiten fallen, — dem Urquell alles
Kechts und aller Macht, dem zur Landesgemeinde oder zum Heer
y ersammelten Volk gegenüber ist der Charakter jeder Obrigkeit
derselbe. Ihr Einfluss ist beschränkt und nur persönlich, durch
Überredung und Beispiel herbeizuführen. Die Beweisstellen be-
ziehen sich allerdings nur auf die Stufe des Stamms, aber man darf
sie unbedenklich auch auf die niedern erstrecken : Rex yel princeps
(sc. ciyitatis) audiuntur auctoritate suadendi magis quam jubendi
potestate. Nee regibus infinita aut libera potestas et duces exemplo
potius quam imperio praesunt, Germ. 11, 7. Arminio suadente,
Ann. I 68.
Der Kultus.
Für die Zwecke des Gemeinwesens sind die politischen
Funktionen mit denen des KuUus yerflochten. Die höchsten
Obrigkeiten nehmen an den Handlungen des Kultus, die Priester,
sacerdotes an den politischen Geschäften teiL Ob etwa eine
Organisation der Priester der politischen entspricht, ist nicht zu
ersehn, aber der sacerdos ciyitatis entspricht dem princeps ciyitatis
und dem rex.
Modifilcation.
Diese regelmässige Gestaltung der Formen des Gemein-
wesens mag durch eine grosse Gefolgschaft oder durch die her-»
yorragende Persönlichkeit eines Machthabers alteriert werden, und
insbesondere mag die konzentrierte Gewalt eines Stammherzogs
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80 I)ie Gennaiien. K^p. x.
oder Stammkönigs zu den yerschiedensten Arten des Stamm-
königtoms führen.
LibertaSy insbesondere als Gauverfassung.
Tacitus bezeichnet mehrfach die öffentlichen Zustände als
libertas, aber in verschiedenem Sinn.
Als Unbotmässigkeit, ex libertate Vitium, wenn mehrere
Tage hingehn, ehe die Landesgemeinde verhandlungsfähig wird,
oder wenn die Bechtsrheinischen Bundesgenossen, wie er den
Treverer Tutor sagen lässt, sich weder befehlen oder lenken
liessen, sondern nur täten, was ihnen gefalle, non juberi, non regi,
sed cuncta ex libidine agere. Germ. 11 ; Hist. IV 76.
Andererseits ist ihm die Freiheit der politische Charakter
des Gemeinwesens: sie ist gewaltiger als das Regiment eines
asiatischen Despoten. Regno Arsacis acrior est Germanorum
libertas. Germ. 37.
Noch ein ander Mal ist aber libertas, libertatis vocabulum
auf die Gauverfassung, regis nomen auf die Stammverfassung zu
deuten. Armin kämpft als Vertreter der in jener lebenden
Cherusker pro libertate, während dem Stammkönig Marbod regis
nomen entgegensteht. Als dieser beseitigt, strebt Armin das
Stammkönigtum an und hat nun die Freiheit seiner Stammge-
nossen gegen sich. Arminius regnum adfectans, libertatem
popularium adversam habuit. Später konnten die Gegner des
zum Stammkönig gewählten Italikus sich auf libertatis vocabulum
berufen. Ann. U 44, 88; XI 17.
Im übrigen fehlt es an einer technischen Bezeichnung wie
an einer Charakteristik der Gaaverfassung.
Regnum als Stammverfassung.
Dagegen ist das Stammkönigtum nach Wort und Inhalt ge-
schildert. Als Einherrscher regieren, heisst regere, regnare.
Germ. 26, 44 ; Ann. XlII 64. Die Einherrschaft ist regnum, das
(angestrebte) des Armin und das des Italikus, Ann. 11 88; XI. 16;
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Kap. X. Die Oennanen. gl
das des Marbod, Ann. U 45, 68; und des Yannins, Ann. Xu
29, 80); auch potentia, regnonun potentia, Ann. XI 16; G^nn.
28 \ imperium, Ann. XI 16; XII 29; Yell. 11 108; dominatio,
Ann. Xn 80; vis et potentia ex auctoritate Romana, Gtenn. 42.
Das Stammkönigtam ist entweder ein beschränktes, oder ein
straffes, oder ein desp^isches, jedes in verschiedenen Abstofungen.
Das beschränkte StammkSnigtum.
Die beschränkte Herrschaft dokumentiert sich nach der
Stellung der sie bezeichnenden Worte im aUgemeinen Teil der
Germania als die ßegel: Nee regibus infinita aut libera potestas. 7.
Ihr entspricht die Stellung der friesischen Machthaber, die zwar
Könige sind aber nicht so genannt werden: Yerrito et Malorige,
qui nationem (Frisiorum) regebant, in quantum Germani regnantur.
Ann. Xrn 54.
Stärker betont erscheint die Abhängigkeit der Stammkönige
l)ei Yellejus. *
Zur Zeit des Tiberius misst Yellejus das dem römischen
Typus entsprechende Königtum des Marbod an der lockern Ge-
walt des germanischen Staates und drückt den Gegensatz wohl
weniger durch die synonymen Bezeichnungen: principatus (also
nicht etwa speziell Gauyerfassung) und Imperium, yis aus, als
durch die prägnanten Beiworte. Germanisch ist nach ihm ein
tumultuarischer, oder durch Glückszufall erworbener, veränder-
licher und nur durch das Belieben der Gehorchenden ständiger
Prinzipat, die Herrschaft des Marbod dagegen ist eine starke,
«ine königliche Gewalt Maroboduus — non tumultuarium, ne-
que fortuitum, neque mobilem et ex yoluntate parentium con-
stantem inter suos occupavit principatum, sed certum Imperium
Timque regiam. 11 108.
Das straffe Stammkönigtum.
Die straffe Herrschaft prägt sich ausser diesem Königtum
des Marbod nach Tacitus in der Stellung der Freigelassenen aus
Cram«r, 0«rauuiMi und K«lt«D. 6
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32 ^^c Germanen. Kap. x.
Während sie sonst niemals ein öffentliches Amt inne haben^
steigen sie bei gentes, qnae regnantnr sogar über Gemeinfreie
nnd Adelige empor. Germ. 25.
Die Könige der Markomannen und Quaden yerdanken ihr&
Macht dem römischen Einflnss. Vis et potentia regibns ex auc-
toritate Romana. Germ. 42. Eine östUcfie Gmppe der Sneben
zwischen Oder und Weichsel ist von Unterwürfigkeit gegen ihre
Könige, obsequium ei^a reges, und unter ihnen werden insbe-
sondere die Gotonen hervorgehoben, die straffer als andere
Stämme regiert werden, jedoch noch nicht über die Freiheit
hinaus. Gotones regnantur paulo jam adductius, quam cetera^
Germanorum gentes, nondum tamen supra libertatem. Germ. 43.
Das despotische Stammkönigtum.
Wenn dieser Zustand noch immer Freiheit ist, so waltet
in Skandinavien Despotismus. In dem Reich der Suionen herrscht
einer ohne allen Vorbehalt, nicht mit bedingtem Becht auf Ge-
horsam. Er hält auch die Waffen unter Verschluss eines Hörigen,,
und es liegt im Interesse des Stammkönigs, nicht einen Adeligen
oder Gemeinfreien oder Freigelassenen über die Waffen zu setzen»
Unus imperitat nuUis exceptionibus, nou precario jure parendi :
Anna sub custode et quidem servo. Neque nobilem
neque ingenuum, ne libertinum quidem armis praeponere regia
utilitas est. Germ. 44. Aber während die Suionen über die
Freiheit hinausgehn, geht der Stamm der Sithonen sogar über
die Knechtschaft hinaus. Denn bei ihnen herrscht ein Weib*
Sithonum gens — — quod femina dominator. Non modo a li-
bertate, sed etiam a Servitute degenerant. Germ. 45.
Das relative Alter der Verfassungen.
Von den beiden Verfassungen erscheint die Gauverfassung
als die ursprüngliche. Sie baut den Staat auf dem kleinen Kreise
des autonomen Gaus auf, und entäussert sich der Autonomie
nur, soweit es im Interesse des ganzes Stammes erspriesslich oder
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Eap. X. Die Germanen. 88
notwendig ist, erspriesslich für gemeinschaftliche Angelegenheiten
des Friedens, notwendig für die Daner des Kriegs.
Als die Reibnng der Stämme gegen einander eine dauernde
Konzentration der Macht erforderte, wnrde ans der lockern Ver-
bindung der Gane eine ständige und feste, und aus der Zerlegung
der höchsten Gewalten deren Einigung. So entwickelte sich natur-
gemäss aus der Gau- die Stammverfassung, eine Entwicklung, die
in die yorgeschichtliche Zeit zu yerlegen ist ; denn in der histo-
rischen begegnen wir beiden Verfassungen bereits bei Caesar,
dem ältesten Autor, der Gauyerfassung, die er als Kegel, dem
Königtum, das er als Ausnahme (im Keich des Ariovist) schildert.
Jene sehn wir yorwiegend im Westen im Spiegel des ersten Jahr-
hundert yor und nach Chr., wo sie sich im Gegensatz der Stämme
unter einander, wie gegen die Kömer und Marbod yermöge der
in dem Herzog, wenn auch yoriibergehend , yereinigten Macht
erhielt Dieses yorwiegend im Osten, wo wohl schon früher die
Not der Verhältnisse dazu geführt hatte.
Innerhalb der Formen der Gauyerfassung sehen wir keine
Mannigfaltigkeit ihres Charakters, während die Stammyerfassung —
ein Beweis einer späteren diyergirenden Entwicklung — ausser der
gemässigten Beschränkung ihres Königtums auch Gegensätze in
sich begreift, die zwischen dem obsequium erga reges, dem straffen
Königtum und dem Despotismus mitten inne liegen.
Der Übergang yon der altem zu der jungem Verfassung
wird zumal bei den Chemskern zu beobachten sein. (Siehe
Kap. Xn.)
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Elftes Kapitel.
rie Verbreitung der yerfassungen.
Die alterten Stämme.
Zweifelhaft ist, ob im zweiten und ersten Jahrhundert vor
Chr. die Bastamen, Kimbern und Teutonen von Gaukönigen oder
Stammkönigen regiert wurden. Besteht nach seiner Qrösse jedes
Volk, wie von den Teutonen überliefert ist, aus einer Mehrheit
von Stämmen, so wird man sie für Stammkönige halten dürfen.
Die Bastamen haben nach Strabo eine Mehrzahl von Phylen,
denen eine Mehrzahl von nobiles juvenes, quidam regii generis,
duces entsprechen. £[londikus wird bald als regulus, bald als
dux, Deldo als ßaadevg bezeichnet, jeder in unsicherer Art.
Bei den Teutonen erscheint Teutobochus rex als Stamm-
könig, aber er wird auch als dux der Kimbern und als dux der
Ambronen und Tiguriner charakterisiert.
Bei den Kimbern stehn reguli und reges neben einander,
reges Luguis und Bojorix, (letzerer auch ßaaiXevq) und reges £[lao-
dicus und Cesorix.
Dahn Könige I 98, 99. Müllenhoff deutsche Altertums-
kunde n 104, 112, 282.
Die Gauverfassung.
In den beiden Jahrhunderten um Christus leben nach ihr :
Die Khatten. Drei fast gleichzeitig erwähnte principes Arpus.
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Kmp. n. Die Gennanen. 85
Argandestrius nnd Aktumems, letzterer vy^fitöv ; electi, praepo-
siti, dnx. Kein Stammkönig. Strabo VJI, 1, 4.
Die Bataver. CharioYalda duz. Die Brüder Julins Civilis
und Julius Paulus waren regia stirpe. Civilis dux des Bataver-
bundes, unter seinem Oberbefehl waren duces grösserer Ab-
teilungen Julius Maximus und des Civilis Schwestersohn Claudius
Victor, l^rimores der Bataver und Tungerer. Kein Stammkönig.
Die reges des vierten Jahrhunderts, Batavi cum regibus sind
nach Ammians Ausdrucksweise Gaukönige, XYI, 12, 45.
Die Kannenefaten. Brinno, claritate natalium insigni ; dux.
Kein Stammkönig.
Die Cherusker : der Vater des Armin Segimer war princeps,
der gleichnamige Bruder des Segestes war ^yspuov] eben so der
Sohn des Segestes Segimund; Armin und Segestes waren prin-
cipes und proceres, Armin dux der Cherusker, er und Inguiomer
duces des Cheruskerbundes, jener noUnagyoq. Strabo Vü 1, 4.
Ihr Geschlecht war regii stirpis. Vor Italikus kein Stammkönig.
Die Stammverfassung.
Dagegen herrscht das Stammkönigtum zur Zeit des Caesar
im Beich des Ariovist, des rex Sueborum, des ßaaiXevg, (die cen-
tum pagi, mit denen ihm die Heimatgenossen zu Hilfe zogen,
standen unter dem Befehl zweier duces. His praeesse Nasuam
et Cimberium fratres.)
Zur Zeit des Tacitus fallen unter diese Verfassungsart die
Sueben und einige westliche Stämme.
Von den Sueben:
Die Semnonen. Maavoq ßaadavg, Dio 67, 6.
Die Hermunduren. Vibilius dux, Vibilius Hermundurorum rex.
Die Markomannen und Quaden. Vannius rex. Vannianum
regnum, Imperium. Dann Teilherrscher als reges Sueborum Van-
gio und Sido, dann Sido und Italikus.
Bei Markomannen und Quaden reges ex gente ipsorum,
nobile Marobodui et Tudri genus.
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86 ^io Germanen. Kap. XL
Die Gotonen. Gothones regaantur. Gena. 44.
Die Kugier nnd Lemovier. Erga reges obsequium. Genn. 44.
Die Suionen. Unns imperitat, regia utilitas. Germ. 44.
Die Sithonen. Femina dominatur. Germ. 46.
Dem westlichen Dentschland gehören an:
Die Friesen. Yerritns et Malorix, qui nationem eam re-
gebant. Ann. XTTT 54.
Die Brukterer haben einen rex. Plinius ep. 11 7. Er ist
es ex anctoritate Romana.
Die Sugambrer. Sie haben einen Machthaber, Melon, den
Strabo ^yefxmv, Augustus rex nennt. Strabo VJI, 1, 4.
Endlich die Cherusker seit ihren Bürgerkriegen. Regia
stirps. Italikus rex. XoQiofxrj^og ßaadevg.
Hinsichtlich der übrigen Germanenstämme fehlt es an jeder
Andeutung der Verfassungsart.
Ist die Gauverfassung die ursprüngliche, so ist sie Ton
Osten her verdrängt und hat sich nur im Westen Deutschlands
bei den grossen Stämmen erhalten, welche in der vermöge des
Herzogtums starken Form der Gauverfassung, die Ejlmpfe gegen
die Römer und Marbod geführt haben. Aber auch von ihnen
sind die Cherusker zum Stammkönigtum übergegangen.
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Zwölftes Kapitel.
Die seschichflichen Geschlechter.
Nachdem die Verfassung der Germanen in ihrer zwiefachen
Form geschildert, erübrigt es, die geschichtlichen Geschlechter
des Landes in ihrem Verhältnis zum Heer, zu Obrigkeit und
Königtum zu schildern.
Caesars Darsteiiungen.
Caesar, der vorwiegend mit Völkerschaften in Berührung
kam, bei denen Gauverfassung herrschte, schildert diese in dem
Bericht VI 23 prinzipiell, unterlässt es aber, von irgend einem
diesem System angehörigen Geschlecht oder selbst einer
Einzelperson zu erzählen. Nur ein Fall von Stammyerfassung
trat ihm entgegen, der (wie die Ausnahme von der Regel) in
jener allgemeinen Schilderung keine Stelle fand, aber in dem
Träger des Stammkönigtums charakterisiert ist -^
Das Königtum des Ariovist
Das Auftreten des Ariovist in Gallien begann mit einer
Heerfahrt Bin suebischer Adeliger — übte er doch das Vor-
recht germanischer Adeliger auf mehrere Frauen. Gall. I 53;
Germ. 17 — zog er im Jahr 71 mit einer Schar von 16000 Be-
waffneten nebst Weib und Kind nach Gallien, denen noch weitere
über den ßhein folgten. Im Sold der Sequaner bekriegte uad
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88 I^io Germanen. Kap. iil.
besiegte er die Haeduer und vernichtete üuren Prinzipat in Gallien.
Bis zu Caesars Ankunft daselbst im Jahr 58 belief sich das
Heer des Ariovist auf 96000 Mann unter dem Gesamtnamen
Yon Sueben, die aus benachbarten Tribokken, Nemeten, Vangio-
nen und rechtsrheinischen Sedusiem, Markomannen und Suebeo
sich zusammensetzten. Jeder dieser Stämme machte eine be-
sondere Heeresabteilung aus. Gall. I 81, 51.
Wenngleich Ariovist dem Caesar gegenüber rühmte, sein&
Ejieger seien seit 14 Jahren nicht uüter Dach gekommen, so*
ist nicht zu bezweifeln, dass deren Ansiedlung bereits vollzogeo
war. 96000 Ansiedlerfamilien stellen eine halbe Million Menschen
dar. Für sie hatte er, wahrscheinlich als den bedungenen Lohn,,
ein Drittel des Gebiets der Sequaner, des besten in ganz Gallien
sich einräumen lassen, vermutlich den obem Elsass, dessen Be*
sitz sich zumal wegen der Nachbarschaft Germaniens empfahl,,
das immerdar neue Kämpfer und Ansiedler sandte. Jenes Drittel
nannte er sein durch Ejiege erobertes Gallien, sua Gallia, quam
hello vicisset, oder er sagte später dem Caesar, die Sequaner
selbst hätten ihm die Sitze in Gallien eingeräumt Warum komme
Caesar in seine Besitzungen? Sie seien seine Provinz Gallien,,
und es sei unbillig, sein Recht zu bestreiten. Caesar selbst er*
zählt von dem Gebiet des Ariovist, a suis finibus profecisse I 81,.
44, 88. Nun waren jüngst noch 24000 Haruden angekommen
und er verlangte für sie ein zweites Drittel des Sequanerlaudes.
I 81.
Das war sein Heer von nunmehr 120000 Mann, das war
sein Volksverband, das eine oder dereinst auch das zweite Drittel
war sein Gebiet, seine Civitas, regnum Galliarum, HÜst. lY 78,.
in der sich die sieben Völkerschaften zu Gauen verteilen mochten.
Er selbst war ihr König, rex. Schon im Jahr 59 unter dem
Konsulat Caesars nannte ihn der römische Senat rex et amicu»
und bestätigte dadurch nach dem Ausdruck des Cassius DiO"
88, 84 sein Königtum, xv()a>oiv ri/g ßaodeiag. Im nächsten Jahr
bezeichnete ihn der Häduer Divitiakus als Germanorum rex I
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Kap. XII. Die Oermanen. 89
36, 31. Pur Appian Celtica 16 ist er der re^fiavwv ßaaikevg und
er ist der rex Suebormn, yoq dem Mela 3, 1 und Plinius Hist.
nat. U 65, 170 reden (Mommsen m 231, 235). Er ist kein
„Heerkönig'* sondern wie alle der König eines Stammes, der sich
unter seiner Führung und durch gemeinsames Geschick zu einem
Ganzen verbunden hatte. Von dieser Stellung aus mochte er
wähnen, sich des regnum Galliarum bemächtigen zu können.
Nicht nur die Haruden waren dem Ariovist zugezogen,
sondern auch die „hundert Heergaue^ seiner Landsleute, der
Sueben machten sich unter der Führung der Brüder Nasua und
Cimberius als Herzöge zur Hilfeleistung auf, standen aber erst
am Khein, als die Katastrophe über das Heer und die Ciyitas
des Ariovist hereinbrach. His praeesse Nasuam et Cimberium
fratres, I 37, 54.
Des Tacitus Darstellungen.
Bei Tacitus gruppieren sich die Nachrichten um die Fartei-
kämpfe der Cherusker, um den Bund, an deren Spitze sie standen,
um dessen Ejiege gegen die B.ömer unter Varus und Germani-
cus und gegen die Sueben unter Marbod (Jahre 9 — 17), ferner
um den Aufstand des Bataverbundes gegen die römische Herr-
schaft im Gebiet des Eheins (Jahre 69 und 70), um Gauver-
fassung und Stammkönigtnm.
Die Cherusker In Gauverfassung.
Bei den Cheruskern herrschte Gauverfassung. Zwei Far-
teien kämpften um das Übergewicht, jede unter der Führung
eines Geschlechts, die eine romfeindlich, die andre romfreundlich,
ob in der Form von Faktionen, factione, Ann. I 58, wie in
Gallien, oder im Gegensatz von Gau zu Gau, ist nicht ersichtlich.
Die führenden Geschlechter waren das nationale des Segimer und
das romfreundliche des Sogest, aber in jedem war auch die geg-
nerische Politik vertreten. Beide Geschlechter sind in mehreren
Generationen zu verfolgen.
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'90 ^ic Germanen. Kap. xiL
Das Geschlecht der Segimer war adelig, ein königliches Gau-
geschlecht, stirps regia, Ann. XI 16; Segimer war Gaufürst,
genere nohilis, princeps gentis ejus. Vell. U 118. Sein Bruder
Inguiomer war einer der Herzöge des Cheruskerbundes und später
unter Marbod Ton hervorragender Stellung. Ann. I 60; 11 17,
21, 45, 46. Des Segimer ungleiche Söhne Armin und der römisch
gesinnte Flayus dienten im römischen Heer. Letzterer, wie her-
vorgehoben wird, mit Zustimmung der Stammversammlung, volen-
tibus Germanis (S. 37), Armin als Führer seiner Stammgeuossen,
ductor popularium. Beide durch das römische Bürgerrecht und
den Ritterrang ausgezeichnet. Ann. II 10; YelL 11 118. Wäh-
rend Flavus den römischen Dienst fortsetzte, war Armin Herzog
des Cheruskerstammes und ihres über den deutschen Nordwesten
verbreiteten Bundes, noUiioQxot;, erst in Gemeinschaft mit seinem
Ohm, dann gegen ihn und den Suebenkönig Marbod. Gleichzeitig
werden die Verwandten, propinqui erwähnt, die ihn im Bürger-
krieg erschlugen, etwa Gaufürsten, deren Stellung durch ihn be-
droht wurde. Ann. V 19, 10; I 55; 11 88. Flavus hatte die
Tochter eines Khattenfürsten zur Frau, die den Italikus gebar.
Und der sollte als letzter Spross des gauköniglichen Geschlechts,
uno reliquo stirpis regiae der Stammkönig, rex der Cherusker
werden. Ann. XI 16, 17; Strabo VII 1, 4. So gingen Gau-
könige, Stammherzöge, Bundesherzöge und ein Stammkönig aus
diesem Geschlecht hervor.
Das Haus des Segest war ein grosses und ebenso seine Gefolg-
schaft, magna manu propinquorum et clientium, wird jedoch als
ein königliches nicht bezeichnet. Das Haupt Segest, eine Becken-
gestalt, ein Mann berühmten Namens, ingens visu, virum clari no-
minis, war von Augustus mit dem römischen Bürgerrecht beschenkt.
Sein Sohn Segimund (bei Strabo VIE 1, 4, ^yBfxciv) war Priester
am Altar der Ubier, seine Tochter Thusnelde war eine der edlen
Frauen des Stammes, feminae nobiles. Von weitem Verwandten
treten der Bruder des Segest Segimer (bei Strabo ^y^fuiv) und
dessen Sohn Sesithakus hervor. Letzterer wie Segimund schlössen
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Kap. XII. Die Oermanen. 91
sich der nationalen Partei an und Thnsnelde, welche von dem
Vater einem andern zugesagt war, folgte dem Armin als Gattin,
und gebar ihm in römischer Gefangenschaft den Thumelikus, den
er nie sehn sollte.
Als im Jahr 9 nach Chr. die Cherusker und ihre Nachbarn
unter der Führung des Armin, des turbator Germaniae, und
seines Vaters Segimer sich gegen die Römer verschworen, verriet
Sogest den Plan dem Varus und ^^^^^ ^^ möge ihn und Armin
und die übrigen Fürsten in Fesseln legen, denn das Volk werde
nichts wagen, wenn jene . entfernt seien. Suasit Varo, ut se et
Arminium et ceteros proceres vinciret Nihil ausumm plebem,
principibus amotis. Aber Varus fiel durch sein Verhängnis und
des Armin Macht '^ Seitdem verschärften sich die Gegensätze
zwischen den durch die Entführung Verschwägerten, Cherusker
kämpften gegen Cherusker mit wechselndem Erfolg und als im Jahr
15 Sogest von seinen Stammgenosseu belagert wurde, musste er von
Germanicus entsetzt werden. Daran knüpfte sich sein Sturz.
Er und die Seinigen wurden von Tiberius mit auszeichnender
Rücksicht im Ausland interniert Sein Geschlecht war damit
depossediert Cassius Dio 56, 18 und 19; VelL U 118; Ann.
I 55, 57, 71.
Um so mehr trat nunmehr der politische Gegensatz zwischen
den Brüdern Armin und Flavus hervor. Sie trafen im nächsten
Jahr an der Weser zusammen, auf dem rechten Ufer Armin
als Herzog des Cheruskerbundes, umgeben von den übrigen Fürsten
und einer Leibwache, cum ceteris primoribus, amotis stipatoribus,
Flavus als römischer Offizier im Heere des Germanicus. Ver-
geblich redeten sie über den Fluss hinweg zu einander, dieser
Klugheit und Vorteil, jener das geheiligte Recht des Vaterlandes,
die Freiheit der Väter, die Götter des innem Germaniens an-
rufend, und mit ihm flehe die Mutter, Flavus möge nicht sein
Geschlecht und seinen Stamm verlassen und verraten, während
er hier herrschen könne, ne propinquorum et adfinium, denique
gentis suae desertor et proditor quam Imperator esse mallet.
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92 ^i® Germanen. Kap. XII.
Als später sein Sohn zum Stammkönig gewählt war, wurde der
Vater von der Gegenpartei als römischer Spion, explorator ge-
brandmarkt; niemand habe feindseliger gegen sein Vaterland
und die Götter gehandelt. Ann. 11 9, 10; XI 16, 17.
Herzoge des Cheruskerbundes waren seit dem Jahr 9 Armin,
und seit dem Sturz des Sogest Inguiomer, und es scheint, dass
beide so wie der spätere Herzog des Batayerbundes Civilis die
Urbilder des Herzogs der Germania sind. „Herzöge wählen sie
nach der Tüchtigkeit. Sie stehn mehr durch das Vorbild, als
durch den Oberbefehl, wenn sie schlagfertig, wenn sie herror-
leuchtend, wenn sie zuvörderst in der Schlacht walten, bewundert
an der Spitze."
Mancher Zug der Art des Armin und seines Schicksals
gemahnt wie an das Heldenlied: der Raub der Gattin, der
Schmerz um die ihm Wiedergeraubte, die Uberlistung des Feindes,
die Schmähung des Gegners, der Aufruf zum Ruhm, glänzender
Sieg und das Preisen der eignen Tat, vemichtende Niederlage
und die Ermordung des mächtig gewordenen Helden durch das
eigene Geschlecht
„Ein Jüngling sechsundzwanzigjährig , stark an Körper^
rasch an Geist voll stürmischer Leidenschaft, die sich in Antlitz
und Augen ausprägte, nahm er erst wenige, dann mehrere in die
Gemeinschaft seines Planes auf.'' Er rief Freiheit, Ruhm, Vater-
land und Gottheit an und wurde der Aufwiegler Germaniens, tur-
bator Germaniae. „An das Beschlossene knüpfte er die Tat
und stellte die Zeit des ÜberfaUs fest.« Voll. 11 118, Ann. I 59.
Er wurde die Verkörperung der nationalen Leidenschaft
Inguiomer, von altem Ansehn bei den Römern, trat erst
spät zur nationalen Sache über.
Hier seien einige sprechende Züge hervorgehoben:
Armin redete auf dem Schlachtfeld des Teutoburger Waldes
zum Heer, der genommenen Fahnen und Adler spottend. Bei
den Verbündeten forderte er „Waffen gegen Sogest, Waffen gegen
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Kap. XIL Die Germanen. 93
den Caesar'^ Germanicus. Er durchbrach mit Auserlesenen, cum
delectis (Gefolgen ?) den Zug der Römer, als sie an den langen
Brücken im Moor steckten. Er riet, die Römer aus dem Lager
zu lassen, um sie auf dem Marsch durch den Sumpf zu über-
wältigen, unterlag aber dem unglücklichen Rat des Inguiomer,
das Lager zu stürmen, der wilder und den Germanen willkommen
war. Liguiomer wurde schwer yerwundet Bei Idisiaviso sprachen
Armin und die übrigen Fürsten der Germanen, aut ceteri Ger-
manorum proceres zum Heere und ermahnten, an der Freiheit
festzuhalten. Die Cherusker wurden von den Hügeln yertrieben,
aber unter ihnen leuchtete Armin hervor, der durch Hand und
Wort, selbst yerwrmdet, die Kämpfenden zusammen hielt. Nach
der Niederlage schlugen beide Herzöge sich durch, oder wurden
durch die Ohauken, die auf römischer Seite kämpften, erkannt
und durchgelassen. Bei der Schlacht am Steinhuder Meer zeigte
Armin sich schon matter, sei es wegen seiner fortgesetzten Miss-
erfolge oder seiner Wunde, aber Inguiomer durchflog die ganze
Schlachtlinie und ihn yerliess mehr das Glück als die Tapferkeit.
Als ihn die Eifersucht gegen seinen Neffen Armin zu Marbod
trieb, beteuerte dieser in einer Anrede an sein Heer, bei welcher
er den Inguiomer an der Hand hielt : „Auf diesem Mann beruhe
aller Ruhm der Cherusker; nach seinem Rat sei geschehn, was
glücklich erreicht sei.^ Ann. I 61, 60, 61, 66, 68; 11 16, 17,
21, 46. Fortsetzung unten S. 95.
Da8 Suebenreich dee Marbod.
Marbod, ein Adeliger, auf der Wanderung der Markoman-
nen nach Böhmen ihr Herzog, dann ihr Stammkönig, wurde
schliesslich König des Suebenreichs. Er residierte in einem
Königsschloss mit anstossenden Kastei, in dem der angesammelte
Schatz der Sueben aufgehäuft lag. Maroboduus e genere nobilis.
Maroboduo duce. Regem Maroboduum. Regis nomen. Multis na-
tionibus. Clarissimum regem. E regno Marobodui Rediturus
in regnum. Occupati regni finibus. Regiam castellumque juxta
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94 i^ie Germanen. Kap. xn.
sitmn. VelL 11 108, 109, 129; Ann. II 26, 44, 45, 62, 63.
Ein Heer von 70000 Mann Fassvolk und 4000 Reitern, das er
in beständigen Erlegen mit seinen Nachbarn schulte, bildete die
Grundlage seiner Macht Er gab dem festen Körper seines Reiches
in unablässiger Arbeit fast die straffe Form der römischen Herr-
schaft und brachte es in Kriegen auf eine auch dem römischen
Reich Furcht erregende Höhe. Es war eine starke Herrschaft^
eine königliche Gewalt, nicht germanischen, sondern römischen
Regiments. Der Königstitel, regis nomen machte ihn nach
dem Ausdruck des Tacitus (oder war es das Königtum?) bei
den Germanen verhasst. Vell. 11 108, 109 nach Kritz; Ann.
II 44.
Die neutrale Politik, die Marbod während der Kämpfe
zwischen dem Cheruskerbund und den Römern beobachtete, rächte
sich nach beiden Seiten hin. Als die Römer aus Germanien abge-
zogen, wendete sich der Bund gegen ihn, und als der König ge-
schlagen, fiel sein Reich auseinander. Da auch er den Römern
keinen Beistand geleistet, versagte ihm Tiberius Hilfe. Von seiner
Herrschaft blieb ihm nur das Königtum über die Markomannen,
aber auch dieses wurde ihm durch Katualda, einen jungen Ade-
ligen der Gotonen, der die Frimores bestochen hatte, entrissen.
Marbod war nunmehr auf das Erbarmen des Kaisers angewiesen.
Dieser lobte zwar im Senat die Grösse des Mannes und die un-
gestüme Gewalt der ihm unterworfenen Stämme : Nicht Philippus
sei den Athenern, nicht Pyrrhus oder Antiochus den Römern so
fürchterlich gewesen. Aber er hatte für den Gefallenen nur ein
Asyl in Ravenna, wo er an Ruhm geschmälert nach 18 Jahren
starb. Auch Catualda wurde von dem Stammkönig der Hermun-
duren Vibilius, Vibilio duce, Vibilius Hermundorum rex, vertrieben.
Ann. n 44—46, 62, 63 ; XII 29.
Die Markomannen und Quaden.
Aus Trümmern des Suebenreichs, aus Markomannen und
Quaden, insbesondere auch aus den zahlreichen im Marchthal
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Eap. xn. Die Gemianen. 95
angesiedelten Anhängern des Ifarbod und Catnalda bildete dann
im Jahr 20 der Qnade Yannius an der linken Donau das Yan-
nianische Königreich, regnum Yannianum. Bege Yannio gentis
Quadorum. Fellitur regno. Prima imperii aetate etc. Nachdem
er nach dreissigjahrigem Regiment gestürzt, teilten seine Schwester-
söhne Yangio und Sido das Reich. Ihre Herrschaft wird als
dominatio bezeichnet. Regnum Yangio ac Sido inter se partiyere.
Yielleicht infolge dieser Teilung schied sich das Königtum der
Markomannen in Böhmen von dem der Quaden in Mähren und
Oberungam. Später werden Sido und Italikus, dieser wohl als
Nachfolger des Yangio, als reges Sueborum genannt.
Die Herrschaft des Yannius, des Yangio und des Sido endete
in Despotismus; die Treue und der Gehorsam des Yangio, Sido
und Italikus gegen die Römer werden ihrerseits gelobt. Ann.
n 63 ; xn 29, 30; Hist. JII 5, 21. Plinius bist nat. IV 12, 81 ;
Mommsen Rom. Gesch. Y 196, 209.
„Den Markomannen und Quaden, sagt die Germania 42, ver-
blieben bis auf unsere Zeit Könige aus eignem Stamm, das edle
Geschlecht des Marbod und Tudrus, reges ex gente ipsorum no-
bile Marobodui et Tudri genus. Jetzt dulden sie auch schon
Fremde. Aber Macht und Gewalt gewährt den Königen das rö-
mische Ansehn, sed vis et potentia regibus ex auctoritate Romana.
Selten werden sie durch unsere WaSen, öfter durch unser Geld
unterstützt."
Die Cherusker und dae StarnrnkSnigtum.
Das bei den Sueben heimische Stammkönigtum drang auch
gen Westen zu den Cheruskern vor. Seiner Einführung ging
das misslungene Unternehmen des Armin vorher.
Aus der knappen Erzählung des Tacitus, welche durch die
Kenntnis der Yerfassungszustände ergänzt wird, scheint sich
der historische Zusammenhang dahin zu ergeben :
Die grosse Ejiegsepoche der Cherusker und ihrer nordwest-
lichen Bundesgenossen, ging mit dem Abzug der Römer und der
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96 I^io Gennanen. Kap. xn.
Niederlage des Maxbod yom Jahr 17 zu Ende. Nach der Meinung
des Tiberias konnte man jene nunmehr ihren innem Zwistigkeiten
überlassen.
So lange der Ejieg dauerte, wurde die nationale Selbstän-
digkeit durch die im Bunde zusammengefassten Heere der Stämme
und durch die Hegemonie der Cherusker, deren Träger Armin
war, gewahrt.
Mit dem Ende des Krieges sollte nach der hergebrachten
Verfassung nun eine Wandlung aller politischen Verhältnisse ein-
treten. Die Heere sollten sich auflösen und damit der Bundes-
feldherr in Wegfall kommen. Die Gaue sollten in den lockern
Verband des Friedens zurückkehren. Was Armin geschaffen,
die Einigung der Stämme blieb nunmehr ohne Schutz, die Ver-
fassung bot keine Garantie für deren Erhaltung. Allmahlich
mochte der Bund sich lockern und die Hegemonie der Cherusker
zerfallen. So wurde die Erhaltung der E^riegserfolge aus einer
nationalen eine Verfassungsfrage. Da suchte Armin die Gewalt,
die ihm zu entschwinden drohte, sich dauernd zu sichern, indem
er sich des Königtums bemächtigte, regnum adfectans, sei es
des Königtums über die Cherusker, als einer Grundlage für deren
Hegemonie, sei es auch über die Bundesstaaten direkt. Und es
mag ihn dazu das Verlangen, das von ihm Geschaffene zu er-
halten, wie die politische Notwendigkeit getrieben haben.
Wieder scharten sich „die alten Krieger des Armin** um
ihren Herzog, die Gegner sammelten sich zum Schutz der her-
gebrachten Verfassung, libertas (S. 80) und unter ihnen waren
die Geschlechtsyerwandten des Armin selbst, wahrscheinlich Gau-
fürsten, deren Stellung durch sein Unternehmen bedroht wurde.
Man griff zu den Waffen, und kämpfte mit wechselndem Erfolge,
bis Armin durch die Hinterlist der Verwandten seinen Tod fand.
Zwölf Jahre lang ist er im Besitz der Gewalt gewesen^
duodecim annos potentiae explevit, vom 26. bis zum 37. Lebens-
jahr, Yom Aufstand gegen Varus des Jahres 9 bis zum Ende der
Kriegsepoche etwa im Jahr 17, 9 Jahre lang im Herzogtum, seit
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Kap. XII. I^io Germanen. 97
dem bis zn seiuem Tode, etwa 3 Jahre lang im nsurpierten
Eönigtum. Noch, sagt Tacitus nach einem Jahrhundert, wird
er, in Wahrheit der Befreier Germaniens, von den Germanen
besangen. Ann. 11 26, 88.
Was der Stamm dem Befreier verweigert hatte, sollte die
nächste Generation einem verdienstlosen Gliede seines Geschlechts
entgegentragen. Der Bürgerkrieg dauerte fort, und rieb den Adel
des Stammes auf. Von ihm blieb nur ein Glied des gauköniglichen
Hauses übrig. Italikus, der somit alle durch Adel überragte,
war der Sohn des römisch gesinnten Flayus, der Neffe des Armin
und der Enkel des nationalen Ehattenfürsten Aktumerus. Der
in Rom Aufgewachsene wurde im Jahre 47 von der Stammyer-
sammlung zum Stammkönig erwählt und folgte dem Buf auf das
Zureden des Kaiser Claudius. Amissis nobilibus et uno reliquo
stirpis regiae. Accitum memorabat, quando nobilitate ceteros
anteiret etc. Oheruscorum gens regem petivit. Die Stellung des
rex wird als gentile decus, Imperium, potentia, regnum bezeichnet
und dasselbe deuten auch die Worte an: principem locum im-
pleat und super cunctos attolatur. Den hergebrachten Parteien
fremd, wurde er wohl aufgenommen. Bald aber standen wieder
zwei Eaktionen einander gegenüber. Die eine sah in dem König
den Sohn des römischen Spion Flayus, fürchtete den Verlust der
nationalen Freiheit, yeterem Germauiae libertatem adimi, und das
Aufsteigen der römischen Macht, die andere erblickte darin nur
einen Vorwand zur Verdeckung eignen Interesses und wollte seine
Tüchtigkeit erproben, ob sie des Armin und Aktumerus würdig
sei. In einem Kampf blieb der König Sieger, yerfiel in Über-
mut, ad superbiam prolapsus, wurde yerjagt und durch die Lango-
barden wieder eingesetzt So artete sein Königtum in Despo-
tismus aus und wurde in Glück und Unglück für seinen Stamm
yerhängnisyoll. Ann. XI 16, 17.
Noch wird im Jahr 86 ein König, ßaoiXevQ der Oherusker
Chariomerus, erwähnt, der, yon den Khatten vertrieben, durch
seinen Anhang wieder eingesetzt, sich, als dieser ihn yerlassen,
Cramtr, GtnnaaeB oad KtlWa, 7
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98 ^^^ Germftnen. Kap. xn.
den Römern unterwerfen musste, die ihn mit Geld unterstützten.
Dio Gas. 67, 5.
Seitdem verschwindet der Stamm der Cherusker aus der
Geschichte. Früher tüchtig und recht geheissen, schildert die
Germania, werden sie jetzt, durch langen Frieden yerweichlicht,
träge und töricht genannt. 36.
Die Khatten.
Wie ursprünglich die Cherusker, so lebten auch die Khatten
in Gauverfassung. Während jene aber zum Stammkönigtum und
zur Bömerfreundschaft übergingen und die Hegemonie yerloren,
blieben diese der Verfassung und der nationalen Gesinnung treu
und erwarben damit die politische Führung. Von ihren Obrig-
keiten werden Gaufürsten (als militärische Führer) und der Herzog
erwähnt, praeponere electos, audire praepositos, reponere in duce.
In der ersten Hälfte des ersten Jahrhunderts nach Chr. treten
drei principes Chattomm herror, Arpus, dessen Frau und Tochter
bei einem römischen Zuge gefangen wurden, Argandestrius, der
sich dem römischen Senat erbot, den Armin zu vergiften und
Aktumerus (bei Strabo VII 1, 4 vY^fimv)^ der nationalgesinnte
GrossYater des Italikus. Verwandtschaftliche Beziehungen sind
nicht zu ersehn. Germ. 30; Ann. 11 7, 88; XI 16, 17. —
Die Bataver.
Der Urheber und die Seele des batavischen Aufstandes,
der kühne Vertreter der politischen Zwecke dieser grossen Be-
wegung der Jahre 69 und 70 war der Bataver Julius Civilis.
Er und sein Bruder Julius Paulus waren wie Arminius gaukönig-
lichen Stammes, regia stirpe multo ceteros anteibant. Civilis
hatte 25 Jahre lang in römischen Lagern gedient und war als
nobilissimus nach altem Brauch Präfekt einer Bataverkohorte.
Bist IV 71, 12, 13, 32. Als erst Bataver, Kannenefaten und
Friesen das Insurgentenheer bildeten, ward er deren gemeinsamer
Herzog und die Germanenstämme von beiden Ufern des Bheins,
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Kap. XII. Die Germanen. 99
welche sich später dem Bnude anschlössen, werden ihn damit als
Bnndesherzog angenommen haben«
Nee Brinnonem dncem ejus belli , sed Civilem esse patuit
Cüyilis justi jam exercitns dnctor. Civilis wie der römische
Oberbefehlshaber werden duces genannt Dux uterque. Nent^r
dncum cnnctator. Hist lY 13, 16, 21, 34; V 14. Unter seinem
Oberbefehl waren Führer grösserer Abteilungen, auch dnces Jnlins
Maadmus und des Civilis Schwestersohn Claudius Victor. Hist.
IV 33.
Bei Beginn des Kriegs legte Civilis, hierin ein Ehatte,
Geim. 88, das Gelübde ab, bis zur Vernichtung der Legionen
das Haupthaar rot zu färben und es nicht zu scheren, und er
führte dies aus, bis der Verheissung der Veleda gemäss die beiden
Legionen von Vetera aufgerieben waren. Germ. 29, 31; Hist.
IV 61. Bei einem der ersten Kämpfe am Niederrhein umgab
er sich mit den Feldzeichen der gefangenen Kohorten, damit
den Siegern ihr eigner Ruhm vor Augen stände, und mit den
Weibern und Kindern stellte er auch die eigne Mutter und
Schwester hinter die Front, um zum Siege anzufeuern oder zur
Beschämung der Besiegten; und so ertönte die Schlachtordnung
von dem Kriegsgesang der Männer und dem Geheul der Weiber.
Hist IV 18; Germ. 7, 8. Unter Entfaltung aller seiner Streit-
kräfte zog er rheinaufwärts zur Belagerung von Vetera, den Kern
der Bataver in der Mitte, beide Bheinufer mit Germanenhaufen
bedeckt, um sein Erscheinen fürchterlicher zu machen, die Beiterei
die Ebene durchsprengend, SchiJSe im Gefolge, hier die Feld-
zeichen der Veteranenkohorten, dort die den heiligen Hainen
entnommenen Tierbilder, mit denen jeder Stamm in den Kampf
zog. Hist. IV 22; Germ. 7. Ahnlich schloss mit einer grossen
Schiffsdemonstration an der Maasmündung der Krieg. Eingegeben
zunächst durch die Eitelkeit des Civilis, sollte sie die Zufuhr
aus Gallien verhindern. Hist V 23.
Es erinnern auch hier einzelne Züge an die Schilderung
der Germania vom Herzog. Die römischen Soldaten rühmten
7*
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100 ^i® Germanen. Kap. XIL
ihrem kranken Legaten Hordionios Flaccus gegenüber, der Yom
Bett aus kommandierte: Civilis stehe vor dem Heere da und
ordne die Schlachtreihen. Als er in einem Kampfe vor Yetera
mit dem Pferde stürzte nnd das Gerücht sich yerbreitete, er sei
tot oder verwandet, da verbreitete sich bei den Seinigen gewal-
tiges Entsetzen, bei den Römern grosser JubeL Bei dem Zuge
gegen die sich ihTn feindlich gegenüberstellenden Tungrer drang
Civilis persönlich in ihren Heerhaufen ein und rief : Nehmt unser
Bündnis an. Ich trete zu Euch über, mögt Ihr mich als Herzog
oder lieber als gemeinen Krieger haben wollen. Das riss die
Menge fort und sie ging zu ihm über. Er stand auf der Höhe
seiner Macht, als er die Germanenstämme von beiden üfem des
Bheins mit sich vereinigt hatte. Freiwillig oder aus Furcht vor
Civilis waren sie ihm zugefallen. Hist. lY 24, 34, 66.
Auch der batavischen und tungrischen primores und pro-
ceres geschieht Erwähnung. Hist. lY 14, 66; Y 26.
Die Kannenefaten.
Ein germanischer Stammherzog war der Kannenefate Brinno,
dessen Ahnen von hoher Berühmtheit waren. Die Wahl wurde
durch Erhebung auf den Schild vollzogen. Brinno daritate na-
talium insigni. duz deligitur. Hist. lY 15, 16.
Dagegen war der Kannenefate Gknnaskus, der im Jahr 47
an der Spitze des grossen Raubzugs der Chauken stand, nicht
der Herzog dieses Stammes, sondern der Führer dieser Heer-
fahrt. Duce Gannasco. Ann. XI 18, 19.
Die Treverer.
Bundesherzöge der (keltischen oder keltisierten) Treverer
waren Julius Eüassikus und Julius Tutor. Ersterer ragte durch
Adel und Reichtum hervor. Er war von gauköniglicher Abkunft
und sein Geschlecht in Frieden und Krieg berühmt Im rö-
mischen Heer hatte er gleichfalls als Präfekt der treverischen
Reiterei gedient. Classicus nobilitate opibusque ante alios; regium
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Kap. XU. Die G^ermaneD. 101
illi genus et pace belloqne clara oiigo. Hist. lY 55; 11 14.
Julius Tutor war yonnals Präfekt des Rheinufers. Hist. IV 56.
E^lassikus und Tutor schlössen im Lauf der Ereignisse mit den
Duces der Germanen Bündnisverträge ab. Hist lY 57.
Ein treyerischer Stammherzog scheint Julius Yalentinus zu
sein, ein unerfahrener junger Mann, dem es mehr auf Worte imd
Heeryersammlungen ankam, als an Waffen, dessen starker aber
ungeordneter Heerhaufen bei Blgodulum geschlagen wurde. Ducem
Yalentinum. Dux hostixmi Yalentinus. Hist lY 71, 76, 85.
Die Bundes- und Stamm -Herzöge.
In den grossen Kriegen des ersten Jahrhunderts nach Christus
entstammten hiemach die Bundesherzöge sämtlich gauköniglichem
Adel und hatten die Schule des römischen Kriegsdienstes mit Aus-
zeichnung durchgemacht Yon den Stammherzögen ist nur bei
Brinno die hohe Abkunft zu erkennen.
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Zweites Buch.
Die Kelten.
Galater^ Britannier, Gallier.
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Dreizehntes Kapitel.
rie salatischen Keifen.
Die KeltenzOge.
Die Geschichte der Kelten beginnt mit der Wandemng grosser
Yolksmassen aus Gallien und TomBhein in die südenropäischen Halb-
inseln; die Zeit um 500 vor Chr. führte sie nach Iberien, die um 400
nachltalien, die mn 300 nach Griechenland. Der jüngste Zug, dessen
Mittelpunkt die Yolcae Tektosages waren, ging vom Mittelrhein
aus und wendete sich einerseits gen Süden, wo zwischen den Pyre-
näen und der untern Bhone Yolcae Tektosages und Yolcae Are-
comici sich niederliessen, andererseits gen Südosten, wo sie, Drau
und Sau hinter sich lassend, im Gebiet der Morava festen Fuss
fassten. Die Germanen, neben denen sie am Rhein sassen, nann-
ten sie „welsch" (Walh, Yolcae), die Griechen während ihres
Aufenthalts im Osten „Galater". Seit dem Jahr 281 machten
sie Einfälle in die Halbinsel, zogen 280 mit drei Heeren nach
Thracien, Makedonien, Illyrien, und während Brennus (der „Heer-
könig^) 279 mit einem gewaltigen Heer in der Richtung auf
Griechenland zog, trennte sich unter der Führung von Leonorius
und Lutoiius eine Schar von 20000 Mann von ihm und zog
durch Thracien hinüber nach Eleinasien. Hier erstarkten sie^
durch Nachschübe gekräftigt, in ihren Sitzen am Sangarius und
Halys. Ihre drei Stämme, die Tolistobogier, die Tektosagen und
Trokmer wurden der Schrecken von Kleinasien und machten es
bis zum Taurus xmd bis nach Syrien hin sich tributär.
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106 I^i® galatisehen Kelten. Kap. xm.
Geschlagen wurden sie zuerst im Jahr 276 von Antiochus dem
Ersten, dem König von Syrien, dann 229 von Attalus dem Ersten,
dem König von Fergamon, dessen Sieg von der pergamenischen
Kunst in dem sterbenden Fechter (Gallier) und der Galliergruppe
(in römischen Museen) verewigt wurde. Ihm folgte im Jahr 189
der erste Konflikt der Galater mit den Römern« Vor deren An-
griff zogen sie sich auf die Höhen des Olymp und des Maguba
bei Ankyra zurück, und bei dieser Gelegenheit zeugen von der
Stärke der Tolistobogier ihre Verluste von 10000 — 40000 Ge-
fallenen und 40000 Gefangenen, während die Heere der Tekto-
sagen und Trokmer auf 50000 Mann Fussvolk und 10000 Mann
abgesessene Reiter geschätzt werden, allerdings nur zweifelhafte
Ziffern. An beiden Orten besiegt, behielten sie doch Freiheit
und Verfassung, und ihre Gebiete wurden erst im Jahr 26 y. Ohr.
zur römischen Provinz Galatia umgewandelt
Müllenhof deutsche Altertumsgeschichte 11 S. 269—282.
Oontzen die Wanderungen der Kelten, dritter Abschnitt, S. 209
bis 269.
Sirabo Ober die Galater.
Strabo, der etwa im Jahr 60 vor Ohr. in der Nachbarschaft
der Galater in Amasia geboren war, gibt, somit wohl aus nach-
barlicher Kunde ein abgeschlossenes systematisches Bild ihrer
staatlichen Einrichtungen, wie sie von altersher, naltu waren, wie
sie sich bis zur Zeit des Strabo, Kad'' vi^q entwickelten, und wie
sie durch die Einwirkungen der Römer sich yeränderten.
Die Darstellung Strabos lautet:
itutOTOv SuXovTßg ßh rirra^ag fu^lias rer^ti^x^^^ ixdXaaav, rer^ä^xv*' 1%^^^^'^
tdiov xal 9t9€aaT^ Iva nal arpaTOfvlana iva, vno rq Tax^a^xD 'rarayfUvovg,
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fiiav avrayayovxtg hta^x^av, XII, 5, 1.
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Kap. XIII. Die galatischen Kelten. 107
^Es sind drei Stämme, die sich derselben Sprache bedienen
und auch in sonstigen Angelegenheiten sich in nichts unterschei-
den, obgleich sie jeden Stamm in yier Teile zerlegt haben, deren
jeden sie eine Tetrarchie nannten. Jede hatte einen Tetrarchen
und einen Bichter und einen Anführer des Heeres, die dem
Tetrarchen untergeben waren, und zwei Stellvertreter des mili-
tärischen Anführers.
Der Bat der zwölf Tetrarchen bestand aus dreihundert
Männern. Diese kamen an einem Ort Drunemeton (an heiliger
Stätte) zusammen, über Mord urteilte der Bat, über die anderen
Sachen die Tetrarchen und Bichter.
So nun war von alters her die Einrichtung. 2!u unserer Zeit
aber kam die Herrschaft an drei, dann an zwei Hegemonen,
dann an den einen Dejotarus, welchem Amyntas folgte. Jetzt
haben die Bömer sowohl die (galatische) als die übrige Herr-
schaft des Amyntas inne und zu einer Provinz (Galatia) vereinigt.
Die uralte Stammveifassung.
Der Gau bildet die Grundlage. Je vier Gaue, Tetrarchien,
xexQOQxUu vereinigen sich zu einem der drei Stämme, %9vti\ an
der Spitze jeder Tetrarchie steht der Tetrarch, ttt^&Qxnq in dem
eigentlichen Zahlensinn des Worts.
In demselben Sinn erwähnt Appian de hello Mithrid. 46
und 54 und Plutarch de mulierum virtut. 28 galatische Tetrar-
chen, die von Mithridates getötet wurden, und Hirtius de hello
Alexandrino 67, solche, die sich gegen die Anmassungen des
Dejotarus wendeten. Die Würde des Tetrarchen ist erblicL Es
gab galatische Tetrarchen anbyivovq^ der galatische Priester Ate-
porix war xttQOi^x^ov yivovq. Strabo XTT. 3, 1 ; 3, 87. Unter
dem Tetrarchen stehen, dem Gau entsprechend ein Bichter,
Sueaaxijqj ein militärischer Führer, ctQato<pvlai und dessen zwei
Stellvertreter, vitoatf^o^vhxxeq.
Über den Stamm herrscht der Stammkönig, vysijuov. (Siehe
unten.)
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108 I^ie galatischen Kelten. Kap. xin.
Weiter erzählen Polybios XXII 21, 22 und livius XXVIII
12-- 27 Yon dem schon erwähnten Konflikt zwischen den Bömern
und Galatern des Jahres 189.
Während bis dahin von Oanheeren und ihren Führern die
Rede war, erscheinen jetzt Stammheere nnd treten Stammhänpter
in den Vordergrand.
Polybios nnd Livius unterscheiden, wie schon erwähnt, di&
Stammheere der Tolistobogier und die für den Feldzug yereinigten
der Tektosagen und Trokmer, und hinsichtlich ihrer Führer %Qtoxot
ävSpeg und principes einerseits und höherstehende Fürsten, ßacdeXq^
reguli, reges, duces andererseits. Die letzteren drei werden zu-
nächst als reguli in der Zahl der drei Stämme bezeichnet, (es
waren Orteogon, Kombolomaras und Gaulotus (der Erste speziell
noch als ßaaU.ev<s, regulus), und dann bei den Tektosagen und
Trokmera als reges oder duces. Bei den scheinbaren Friedens-
Unterhandlungen dieser beiden Stämme mit den Römern, yod
jenen eingeleitet, um Zeit zu gewinnen, wurden zunächst die
ßaaiXsZi, reges erwartet, kamen aber nicht wegen ungünstiger Vor-
zeichen ; dann erschienen die npmtoi ivögs^^ principes, die wohl yer-
handeln, aber nicht abschliessen konnten, und endlich sollten
wieder die ßacdBiq^ reges erscheinen. Aus dieser Darstellung
ergibt sich, dass die n^mzoi Svö^sg oder principes die Tetrarehen
des Strabo sind, dass die ßaadstq^ reguli, reges, duces mehrere
Ausdrücke für denselben Begriff, Sknnmhäupter königliehen Cha-
rakters sind, und dass die Verfassung jedes Stammes im König-
tum besteht. (Bei den Juden hiess ein solches Stammhaupt
Die Ausdracksweise des Strabo bedarf einer besonderen
Untersuchung : den Gaufürst nennt er bei den Germanen (so bei
den Cheraskera und Khatten S. 85) vr^fn^v, bei den Galatern
TBTQ&Qxn^; den Stammkönig bei den Galatem ny^fitov. In der
Einleitung zu obiger Stelle Xu 6, 1 bezeichnet er zwei Hege-
monen, nach denen die Trokmer und Tolistobogier sich selbst
genannt haben, Svo nov ^ye/iovatv; und auch die drei Hegemonen
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Ksp. xm. Die galatäscben Kelten. 109
entsprechen den drei Stämmen , t^sTq vy^fiovsg, und sie gehören
der uralten Stammyerfassang an, denn die Worte der Stelle:
^Zn unserer Zeit kam die Herrschaft an drei, dann an zwei
Hegemonen, dann an den Einen Dejotarus^ werden heissen:
Unser Zeitalter hat noch die drei, dann die zwei Hegemonen
u. s. w. erlebt.
Auch für die Erblichkeit der Würde des Stammkönigs
liegt eine Andentang vor. Die Tetrarchie seines Vaters (hier die
Stammherrschaft) ging anf Dejotarus über (siehe unten).
Der Bund der drei Stamme tqIcl %9vti wird yerkörpert durch
den Inbegriff der zwölf Tetrarchen, den Fürstenrat und den neben
ihm stehenden Senate ßovX^ der Dreihundert, von denen je 25 auf
jede Tetrarchie fallen (vielleicht ein Ausschuss des nicht genannten
Adels) und, wie anzunehmen, durch die drei Stammkönige. Fürsten-
rat, Senat und Könige sind die Bepräsentation der zwölf Te-
trarchien und der drei Stämme. Nach ihrer Zusammensetzung
und ihrer Versammlung an heiliger Stätte ist es nicht zweifelhaft,
dass sie „die höchste Autorität der Nation^ darstellen. (Momm-
sen, Brömische Geschichte I 698). —
Strabo behandelt das Heer weder des Stammes noch des
Bundes und er kennt keine Vollyersammlung der Volksgenossen,
weder im Gau, noch im Stamm, noch im Bunde; statt dieser
jedoch den Senat
Von den Obliegenheiten der Obrigkeiten bespricht er nur
das Kriegswesen und die Bechtspflege. Dass der Tetrarch und
die militärischen Anführer an der Spitze des Gauheeres stehen,
ist aus der Darstellung zu entnehmen. Wenn es Yon der Bechts-
pflege heisst: „Die zwölf Tetrarchen und der Bat urteilen an
heiliger Stätte über Mord, die Tetrarchen und Bichter über alle
übrigen Bechtssachen,^ so erscheint der letzte Satz in seiner Be-
deutung zweifelhaft. Heisst es: Sind die an heiliger Stätte ver-
einigten Tetrarchen und Bichter generell zuständig für die Sachen
der zwölf Gaue, oder ist jeder Tetrarch und Bichter zuständig
für die Sachen seines Gaus? Die Satzfolge scheint die erste,
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110 Die galatischen Kelten. lUp. ziil.
die Analogie des Ganheerwesens und die Natnr der Sache die
zweite Auffassung zu yerlangen.
Der jüngste Einheitsstaat
Auf die Stammveifassung folgt die Umwandlung des Bun-
desstaats in den Einheitsstaat Stammkönige yersuchten es^
sich zu Herrn der drei Stamme zu machen. Der Versuch des
Orteogon misslang. Dann scheinen zwei der Stämme, viel-
leicht die Tektosagen und Trokmer, die im Jahr 189 zusam-
men gekämpft hatten, vereinigt zu sein, so dass Strabo von
nur noch zwei Hegemonen reden kann. Weiter erfolgte die Er-
höhung des Dejotarus, deren einzelne Stadien zu verfolgen sind.
Vorab ist hier zu bemerken, dass in Galatien wie anderswo die
Ausdrücke t€tqc^x^^> "f^exQo^xvi die ursprüngliche Bedeutung eines
von vier Gauen und eines von vier Gaufürsten verloren, und den
Sinn einer Stammherrschaft und eines Stammkönigs angenommen
hatten (Mommsen V 508). Dejotarus hatte (nach Strabo XU
8, 18) zunächst „die väterliche Tetrarchie, nämlich die Tolisto-
bogier,'' d. h. hier also die Herrschaft in deren Stammgebiet inne,
^Xovra ZT^v TtaxQcaav xsvQaQx^^ ^<*'*' /VtÄarcSv, xovq ToXioroßaylovg , und
war später (nach Hirtius 67) tetrarches Gallograeciae paene to-
tius, bis durch das Wort des Fompejus die Herrschaft über die
drei Stämme und Nachbargebiete an den einen, den rez Dejo-
tarus überging, dem Amyntas folgte.
Der gallisclie Typus der Verfassung.
Die Verfassung der drei Stämme unterscheidet sich in ihrem
Aufbau (von Tetrarchie, Tetrarch, Stamm, Stammkönig, Bund^
Tetrarchen- oder Pürstenrat, Senat) von den Verfassungen der
übrigen kleinasiatischen Stämme. Sie ähnelt aber den gallischen
Formen, wie sie Caesar aus seiner Zeit schildert Die Tetrarchie
ist Caesars pagus; der Tetrarch, n^wzoq avT^Q ist sein princeps,
piimus; e^oq^ populus, civitas ist seine civitas; der rjyefim, ßaaiUvq^
regulus, rex, dux ist sein rex; die Tetrarchen (als Fürstenrat) sind
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Ksp. XIIL Die galatischen Kelten. 111
seine principes als Fürstenrat, der Senat der Dreihundert ist sein
senatus.
Die Verfassung der Galater ist also nicht in Eleinasien ent-
standen, sondern auf dem Wanderzuge der Gallier gen Osten mit-
geführt, in den neuen Sitzen weiter beobachtet, und somit als ein
Abbild der allgemeinen gallischen Staatsformen vom Jahr 800
und weiter rückwärts zu betrachten.
Unbegründet ist damit die Meinung Perrots de Oalatia pro-
vincia Bomana S. 16, dass die turbulenten Zustande, in denen
die Galater gelebt, jede Rechtsordnung ausgeschlossen hätten.
Werden wir also zu dem altgallischen Ursprung der klein-
asiatischen Kelten zurückgeführt, so fällt auf ihre spätere Ent-
wicklung ein leuchtender Schimmer. Es ist der Galaterbrief des
Apostel Paulus und die Bemerkung des heiligen Hieronymus zu
dessen Einleitung, worin er aus dem vierten oder fünften Jahr-
hundert nach Chr. bezeugt, dass die Galater ausser dem im Orient
gebräuchlichen Griechischen, noch die Sprache der keltischen
Trererer sprächen, wenn auch mannigfach verdorben, woran ja
nichts liege. Reddimus, Galatas, ezcepto sermone Graeco, quo
omnis Oriens loquitur, propriam linguam eandem paene habere,
quam Treveros, nee referre, si aliqua exinde corruperint.
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Vierzehntes Kapitel.
Sie britannischen Keifen.
Ihre Kultur.
Das alte Britannien lernen wir ans den Feldzügen Caesars
der Jahre 55 und 54 vor Chr. nnd ans dem Zeitraum von 150
Jahren später, dem Alter des Claudius bis Domitian kennen,
aus Caesars Bericht IV 20—36 ; V 2, 5, 8—23 ; aus des Taci-
tus Agricola 10—40, Annalen XII 81—40; XII 29—39; Histo-
rien in 45.
Die Stämme des Inneren hielten sich für Eingeborene. Sie
bauten kein Getreide, lebten von Viehzucht und hüllten sich in
PeUe.
In den Süden Britanniens hatte aus Belgien eine keltische
Einwanderung stattgefunden. Die Beigen kamen plündernd und
kriegsführend, eroberten die Küstenstriche, siedelten sich an und
trieben Ackerbau. Die von ihnen gegründeten Staaten führten
belgische Namen und bis in das Zeitalter Cäsars herrschte auch
in Britannien der mächtige König der belgischen Suessionen De-
viciakus.
Seither standen die Uferstaaten im lebhaften Verkehr mit
Gallien. Zahlreiche gallische Kaufleute trieben in Britannien
Handel. Die seekundigen Veneter sendeten ihre Schiffe. Zahl-
reiche Fahrzeuge landeten in Kantium (Kent). Das Handelsvolk
der Kantier hatte fast gallische Lebensart angenonmien. Viel-
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Kap. XIY. Die britanniachen Kelten. 113
fach glichen die Einzelhöfe den gallischen. Andererseits hiess es
in Gallien, die Lehre der Druiden stamme ans Britannien, und
ihre Jünger gingen dahin, um sich unterweisen zu lassen.
Wälder, wenige Städte, Einzelhöfe bedeckten das Land.
Von Dörfern vici, ist keine Bede. Die Wälder waren den
gallischen ähnlich, hatten aber weder Buche noch Tanne, Y 12.
Städte, oppida nannten die Einwohner, wenn sie unzugängliche
Wälder mit Wall und Graben befestigt hatten, in die sie sich
Yor dem Feind zurückzuziehen pflegten. Nur zwei von Natur
und durch Kunst feste Orte werden von Caesar genannt, einer
eine dauernde Anlage, deren Zugang durch Verhaue gesichert
war, der andere die geräumige Stadt des Königs Kassiyellaunus,
Yon Wäldern und Sümpfen geschützt, V 9, 21. Zahlreich waren
die Einzelhöfe, aedificia, ausgedehnt, yon reichem Viehstand und
bebautem Acker umgeben, IV 36; V 12. Wie in Gallien die
oppida, vici und aedificia, in Germanien yici und aedificia, so
waren in Britannien die aedificia die Gegenstände der Zerstörung
im Kriege, IV 36.
Stamm und Gaue.
Caesar fand eine keltische Nation, genus hominum von
unendlicher Menge, hominum infinita multitudo, zerfallend in
Stämme, nationes, IV 20 und Stammverbände, civitates (häufig),
und diese in Gaue regiones, V 22.
Der Heerbann.
Das Stammheer entspricht dem Stammverband, aber es ist
nicht zu ersehen, ob es auch in Gaue geteilt ist. Der Keil ist
nicht bekannt, im Gegenteil kämpft man niemals in geschlossenen
Haufen, sondern yereinzelt und in grossen Zwischenräumen; da-
gegen bestellt man zur Ablösung bereite Beserren. Accedebat huc,
ut nunquam confertim, sed rari magnisque interrallis proeliarentur,
stationesque dispositas haberent, V 16.
Das Heer besteht aus Beitern, Wagenkämpfem und Fussvolk.
C r • B • r , OtrauBtn und K«lt«n. 8
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114 ^^® britanniBchen Kelten. K»p. XIY.
Reiter und Wagenkämpfer suchen in den Feind einzudringen;
diese springen dann von den Wagen und kämpfen mit jenen zu
Fnss, ähnlicli dem Mischkampf der Germanen, Gall. lY 33, ¥16
und sonst; Agr. 85. Nach Tacitus liegt die Macht im Fussvolk
und ist der Wagenkampf nur bei einzelnen Stämmen üblich.
Der Vornehmere ist der Wagenlenker, den die Kämpfer schützen^
Agr. 12. Nach Strabo ist der Wagenkampf auch den Galliern
bekannt, wovon Caesar schweigt, IV 5, 2.
Die staaiKchen Ordnungen.
Ihrer sind mehrere dwaorsZai ^elal na^ avrolq, Strabo IV 6, 2.
Es sind das StanrnfürsUntum oder die Gauverfassung und das
Stammhönigtvm oder die Stammverfassung, deren Grundzüge
überliefert sind. Charakteristisch sind Fürsten und Könige, ihr
Adel und ihre Erblichkeit. Nicht erwähnt werden der Fürstenrat
und die Landesgemeinde, und von den höchsten Obrigkeiten tritt
nur der Stamm- und der Bundesherzog auf.
Diodor unterscheidet Swaarai^ Gaufürsten und ßaadsTgy Stamm-
könige, V 21, Caesar aber bezeichnet beide unterschiedslos als
reges. Unbestimmt bleibt, ob in den folgenden Stellen unter
reges, reguli, principes die einen oder die andern zu verstehen sind.
Olim (Britanni) regibus parebant, nunc per principes fac-
tionibus et studiis distrahuntur, Agr. 12. Hier wird das patriar-
chalische Königtum der Cäsarischen Zeit, also Gau- oder Stamm-
königtum in Gegensatz zu den Fürsten des nächsten Jahrhunderts
gestellt, die, sei es als Obrigkeiten, sei es als principes factionum
im gallischen Sinn (Kap. XXII) das Land in Parteien zerrissen.
Zweifelhaft erscheinen weiter die domitae gentes, capti reges, Agr.
18; die singuli reges, Agr. 15 (im Gegensatz zu den Doppelgewalten
des römischen Legaten und Prokurator); die reguli, welche ver-
schlagene römische Soldaten heimbeförderten, Ann. II 24; der
unus ex regulis gentis (Hibemiae), der vertrieben von Agricola
aufgenommen wurde, Agr. 24 und die principum filii, welche er
in den freien Künsten unterrichten liess, Agr. 21.
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K»p. ziv. Die britanniflclien Kelten. 115
Die Stammherzoge und Stammkönige sind alle von hervor-
ragendem Adelj während im übrigen vom Adel und von Gemein-
freien kaum die Bede ist. Der Stammherzog der Kantier war
nobilis dux Lugotorix ¥22. Das Bundesheer der Kaledonier
schloss bei den Graupischen Bergen die nobilissimi von ganz
Britannien in sich, Agr. 80. Der König der Trinovanten Tarata-
kus konnte sich seines Geschlechts rühmen, quanta nobilitas,
claris majoribus ortum, Ann. "^TT 37. Die Königin der
Icener Boudikka war generis regii femina, tantis majoribus orta,
Agr. 16; Ann. XIV 85. Die Königin der Briganten Kartimandua
war pollens nobilitate, Hist. HI 45. Kalgakus, der Bundesfeldherr
der Kaledonier, war unter mehreren Stammherzögen durch Tapfer-
keit und Geburt hervorragend, genere praestans, Agr. 29.
Wiederholte Fälle, in denen Söhne auf die Väter als reges
folgen, zeigen die ErHichkeU der Würde. Dass sie dabei von
der Zustimmung des Stammes abhängig war, ist wahrscheinlich,
aber nicht zu ersehn.
Dem fürstlichen oder königlichen Adel wird das Volk,
multitudo gegenübergestellt, also wohl die Gemeinfreien. Ihr
Unverstand wird wie in Gallien verwendet, um misslungene Unter-
nehmungen dem Caesar gegenüber zu entschuldigen. (Hostes) culpam
in multitudinem conjecerunt et propter imprudentiam, ut ignosce-
retur petiverunt. Caesar ignoscere imprudentiae dixit, Gall. IV 27.
Die Gauveifassung.
Nur Caesar gedenkt eines einzigen Falles von Gauver-
fassung, während nach beiden Autoren das Stammkönigtum
(regnum, GalL V 20; Ann. XII 40; XIV 81 ; Hist IH 45) die
herrschende Staatsordnung ist.
Das Handelßvolk der Kantier (Kent an der südlichen Themse)
hatte sich diese Verfassung bewahrt
Ihr Stamm hatte vier Gaue regiones, an deren Spitze je ein
Gaufürst, rex stand. Im Kriege führte ein Herzog von adligem
Geschlecht den Oberbefehl über ihre Heerhaufen. Cantium,
8*
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116 Die britannischen Kelten. Kap. XIY.
qnibns regionibns qnattnor reges praeerant, Cingetoiix, Cairilius,
Taximagalus, Segovax nobiü duce Lugotorige, ¥22.
Die Stanunveifasaung.
Unter Stammkönigtom lebtea folgende Stämme, die sich
meist zu Bünden zusammenschlössen:
Der Stamm des Kassivdlaunus. Weder der Stamm noch die
Königswürde ist genannt. Aber Caesar spricht yon seinem Gebiet
und seiner Stadt, von seiner Ejiegsführung und charakterisiert ihn
dadurch als Stammkönig. Cujus fines; Oppidum Cassivellauni; Huic
bella intercesserant, V 11, 21. Den Angriffen Caesars gegenüber
schlössen die früher verfeindeten Stämme (insbesondere auch die
Eantier) einen Bund und übertrugen durch gemeinschaftlichen Be-
schluss dem Eassivellaunus den Oberbefehl, Summa imperii belli-
que administrandi communi consilio permissa Cassivellauno. Hunc
toti hello imperioque praefecerant V 11. Das Heer wurde ge-
schlagen, der Bund löste sich auf, der Stammherzog der Ean-
tier wurde gefangen, der Bundesherzog unterwarf sich, Y 22.
Der Stamm der Trimvanten mit der Hauptstadt Eamalo-
dunum (Colchester). In früherer Zeit hatte Eassivellaunus ihren
König getötet. Dessen Sohn Mandubratius war geflohn, aber
von Caesar als Eönig eingesetzt Der wahrscheinliche Nach-
folger war Dubnovellaunus , dann Tasciovanus und dessen Sohn
Eunobellinus (Shakespeares Cymbeline), der die Beziehungen zu
Bom abbrach und, kurz bevor Claudius die Eroberungspolitik
Caesars wieder aufnahm (im Jahr 43), starb. Seine Söhne waren
Adminius, der bei Caligula Schutz suchte, Togodamnus und Ea-
ratakus. Bei der Einnahme von Eamalodunum fiel Togodamnus
und als letzter Eönig blieb Earatakus. Er konnte sich seines
Eönigsgeschlechts wie seiner Macht rühmen, denn er herrschte,
ein grosser König, über mehrere Stämme. Tanti regis. Pluribus
gentibus imperitantem, Ann. XTT 87, 88. Ausser den Trinovanten
im Osten werden, sei es als Untertanen oder als Bundesgenossen
die Siluren und Ordoviker im Westen genannt. Als ihr König
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Kap. XIV. Die britannischen Kelten. 117
oder Bnndesherzogy der herrorragendste der britannischen Stamm-
herzöge, quem multa ambigna, mnlta prospera extulerant, ut ceteros
imperatores praemineret, führte Karatakns nenn Jahre hindurch
den nationalen Kampf gegen die Bömer. Geschlagen und von
der Königin der Briganten, bei der er Schutz gesucht hatte,
verräterisch an die Bömer ausgeliefert, wurden er, seine Gattin,
Tochter und Brüder im Triumph aufgeführt, aber begnadigt.
Denn „sein Kuf war über die Inseln und die nächsten Provinzen
verbreitet und wurde selbst in Italien gefeiert, und man verlangte,
den zu sehn, der so viele Jahre hindurch der römischen Macht
Trotz geboten hatte**. Ann. XII 83— 87; Hist III 45. Mommsen
V 156 u. flgde.
Der Stamm der Segner (Chichester). Bei der Einrichtung
der römischen Provinz Britannien im Jahr 48 blieb ihr König
Kogidumnus römischer Lehnfürst, der, ein Werkzeug zur Knecht-
schaft, mit verschiedenen Stammverbänden ausgestattet wurde.
Quaedam civitates Cogidumno regi donatae, Agr. 14.
Der starke Stamm der Icener. Ihr König Prasutagus, der
in die gleiche Stellung zu den Kömem trat, setzte neben seinen
Töchtern den Kaiser Nero zum Erben in Königtum und Haus,
regnum et domum ein, aber die schamlose Behandlung der könig-
lichen Familie führte im Jahr 61 zu einem Bunde der Icener,
der Trinovanten und „aller noch nicht durch Knechtschaft ge-
brochenen Stämme, um die Freiheit wieder zu gewinnen**. Bou-
dikka, die Witwe des Königs, führte als Bundesherzog, Bou-
dicca duce, das Bundesheer, indem sie zu Wagen, die Töchter
vor sich, einherzog. Denn bei dem Oberbefehl sieht man nicht
auf das Geschlecht. Neque sexum in imperiis discemunt. (Bou-
dicca) solitum Brittannis feminarum ductu bellare testabatur,
Agr. 16 ; Ann. XIV 85. Siebzigtausend römische Bürger und
Bundesgenossen wurden gemordet, die römischen Städte vernichtet,
aber endlich wurde das Bundesheer geschlagen, dessen Tote auf
achtzigtausend geschätzt wurden. Boudikka nahm Gift, Ann. XIV
81—85; Agr. 16.
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118 Die britannischen Kelten. K«p. xiv.
Der mächtigste Stamm der Briganten im Norden der Pro-
vinz. Ihre Königin Kartimandua, regina Brigantum steigerte
ihre Macht, indem sie durch die Auslieferung des Karatakus die
Gunst des Kaisers Claudius erwarb.
Die feindlich Gesinnten empfanden es allerdings als Schmach,
der Herrschaft einer Frau unterworfen zu sein, ignominia, ne
feminae imperio subderentur, Ann. XU 40. Auch ihr erster
Gemahl Yenutius war römisch gesinnt Als sie sich aber von
ihm schied und seinen Waffenträger zur Ehe und in die Königs-
würde aufnahm, in matrimonium et regnum accepit, brachte jener
die Briganten auf seine Seite, und ans dem Kampf zwischen
beiden Gatten wurde Krieg zwischen den Bömern und Briganten,
welche an dem kriegserfahrenen Yenutius ihren Führer fanden.
Die Herrschaft, regnum blieb dem Yenutius, schliesst Tacitus,
uns der Krieg, Ann. XII 40; Hist. III 46.
Der Bund der kaledonischen Stämme vom Jahr 84. Kalgakus,
der unter den Stammherzögen hervorragend war, wird selbst ein
solcher gewesen sein. Foederibus omnium civitatum inter
pluribus duces virtute et genere praestans, Agr. 29.
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Fünfzehntes bis dreiundzwanzigstes Kapitel.
Die gallisclien Kelten.
Fünfzehntes Kapitel.
Sie ältere Ordnung der Landesgemeinde.
Die in der allgemeinen Einleitung S. 1 — 8 gegebene Skizze
der gallischen Verfassung unterscheidet eine ältere, der germa-
nischen ähnliche Ordnung der Freien, und eine jüngere, nur
gallische des Adelsregiments. Jene findet ihren Ausdruck in
der Landesgemeinde aller Freien, und auf ihr beruht die Gau-
yerfassung (was noch zu untersuchen bleibt) und die Stamm-
verfassung.
Die Gauveifassung.
Hinsichtlich der Gallier ist nur die Stammverfassung des
Königtums überliefert Dagegen kennen die keltischen Britan-
nier auch die Gauverfassung (S. 115) und ihnen ist die gleiche
Gestaltung bei den Germanen an die Seite zu stellen. (S. 62, 78.)
Augenscheinlich sind die äussern staatlichen Formen, welche
der jüngeren gallischen Ordnung angehören, aus der älteren Gau-
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120 ^i® gallischen Kelten. K»p. XY,
yerfassnDg entnominen, so dass der Rückschlnss aus jenen auf
diese gerechtfertigt erscheint Die Heerversaminliing der jüngeren
Ordnung ist ein Budiment der Landesgemeinde (S. 146) und
die Stammfürsten der jüngeren Ordnung, Vergobret und Herzog
sind dieselben, welche wir auch aus Germanien kennen, der
Friedensfürst, der allerdings erst nach Caesar ständig geworden
(S. 57), und der Ejiegsfürst
Die ältere Gauyerfassung ist die Vorstufe der oligarchischen
Staatsordnung und ist „vor Alters" als letztere entstand, verschwun-
den (Kapitel XXIV, der Stammverband und S. 123).
Die Stammveifassung.
Die hauptsächlichen staatsrechtlichen Formen, die Landes-
gemeinde und das Königtum, lernen wir aus der Erzählung Caesars
über den Staat der Eburonen kennen. Diese, ein keltischer Stamm,
haben sich in ihren entlegenen Sitzen in den Ardennen einfache
Zustände bewahrt. Das gebirgige Land war mit dichtem Wald
bedeckt. Von einem Adel ist keine Bede. Es fehlte an festen
Städten, die sonst für die Oallier charakteristisch sind. Das
Heer bestand aus zerstreuten Haufen und so sind auch ihre
politischen Einrichtungen auf die ältere Zeit zurückzuführen^
VI 82, 84, 48. Müllenhof deutsche Altertumsgeschichten 189— 206.
Ihre civitas hat eine Landesgemeinde, multitudo, ihr Gebiet
aber zerfällt in zwei Hälften, an deren Spitze je ein von jener
beschränkter König, rex steht.
Im Jahr 54, erzählt Caesar, machten die Könige der Ebu-
ronen Ambiorix {i^yovßivo^, Dio 40, 2) und Katuvolkus den Ver-
such, das in ihrem Gebiet belegene römische Winterlager zu
erstürmen. Sie mussten aber von ihrem Vorhaben abstehen,
und Ambiorix stellte sich dann den Römern gegenüber als ge-
zwungen dar. Er charakterisierte dabei seine politische Stellung
als König: Er habe nicht nach eignem Entschluss oder Willen
gehandelt, sondern sei durch den Stammverband gezwungen.
Denn seine Herrschaft sei von der Art, dass die Menge nicht
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Kap. XV. Die gallischen Kelten. 121
weniger Recht gegen ihn habe, als er selbst gegen die Menge.
Ferner: Er hoffe, nachdem die Körner das Lager verlassen, von
der Menge alles erreichen zu können, was zn ihrer Rettung
diene. Neque judicio aut Toluntate sua fecisse, sed coactu civi-
vitatis, suaque esse ejusmodi imperia, ut non minus haberet juris
in se multitudo, quam ipse in multitudinem. Sperare a multitudine
impetrari posse, quod ad militum salutem pertineat GalL V 27, 36..
Eine Täuschung war es, wenn der Anstifter der Unternehmung sich
als gezwungen hinstellte, aber dass er doch yerfassungsgemäss von
der Zustimmung der Landesgemeinde, der civitas, multitudo ab-
hängig war, entspricht durchaus den Darstellungen des Tacitus
und Yellejus über germanische Zustände (S. 81).
Im übrigen gibt die Geschichte der gallischen Könige nur
ein wenig ergiebiges staatsrechtliches Material. Sie beginnt mit
der Kunde von grossen Reichen, wahrscheinlich Bünden.
Die Sage knüpft die grossen Wanderzüge der Kelten an
den König Ambigatus der Biturigen. Er war vorragend an
Tapferkeit und Reichtum, und sein Reich erstreckte sich über
das mittlere Gallien rex, regnum.
Es folgte die Herrschaft, a^xf^ der Arvemer, die sich von
ihrem Gebiet, der Auvergne aus über den Süden Galliens vom
Ozean, den Pyrennäen bis zum Rhein, ausdehnten. Ihre Könige
waren Luerius und dessen Sohn und Nachfolger Betuitus. Jener
wurde durch seinen Reichtum und den Glanz seiner Lebens-
führung berühmt. Um die Gunst der Plebs zu erwerben, Aove^vöv
Srifiayoyovvra zovq ox^vq, streute er Gold und Silber auf seinen
Wegen aus. Dieser und ein König der Salyer Tutumotulus
erlagen in den Jahren 122 und folgenden den Römern. Strabo
IV 2, 8; Posidonius nach Athenaeus 23, 25; Mommsenlllßl, 162.
„Noch zu Menschengedenken,^ sagt Caesar, „hatte der König
der Suessionen^ Deviciakus rex, der Mächtigste in Gallien, über
einen Teil von Belgien und Britannien die Herrschaft, imperium
inne, und sie erhielt sich in der Hand des Königs Galba seines
Nachfolgers über die Suessionen selbst. Wegen seiner Gerechtig-
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122 I^ie gallischen Kelten. Kap. XT.
keitsliebe und Weisheit wurde er im belgiachen Ejiege des
Jahres 57 zum Oberbefehlshaber des belgischen Heeres gewählt^
das sich jedoch bald anflöste. Er mnsste dem Caesar mit seinen
zwei Söhnen Geisehi stellen, GalL U 4, 13.
Bei den Sequanem regierte, wie es scheint zor Zeit des
Arioyist, yiele Jahre Katamantalödes als König, regnnm obti-
nnerat, I 3.
Zu Caesars Zeit waren die Könige der Biturigen, Arverner
nnd Sequaner bereits verschwunden. Die Büurigen standen jetzt
in der Klientel der Hädner and im Jahr 52, wo ihr Gebiet
lange der Schauplatz der kriegerischen Ereignisse war, ist nie
Ton Königen die Rede ; bei den Seqwmem und Arvemem wurden
yergebliche Versuche gemacht, das yerlorengegangene Königtum
wieder zu gewinnen, hier von Celtillus, dem Vater des Ver-
cingetoriz, dort ron Kastikus, dem Sohne des Katamantalödes,
VII 4, I 8.
Bei einer Beihe ron Stämmen herrschte bis auf Caesar
herab das Stammkönigtum in mehreren Generationen desselben
Geschlechts, was auf Erblichkeit hindeutet
Bei den Kamuten hatten die Ahnen, majores des Tasgetius,
bei den Senonen die Ahnen des Moritasgus und dieser selbst,
bei einem aquitanischen Stamm der Grossvater des Piso, dann
der Enkel (auch Vindex, der Statthalter ron Gallia Lugdunensis
und Empörer gegen Nero vom Jahr 68 nach Chr. gehörte einem
aquitanischen Königsgeschlecht an, Dio 68, 22) und bei den
Nitiobrigen erst Olloviko, dann dessen Sohn Teutomatus das
Königtum inne, regnum obtinuerant Übrigens werden weder
der Grossrater des Piso, noch Olloviko als Könige bezeichnet.
Piso und Olloviko wurden von dem römischen Senat amici ge-
nannt. Piso und Teutomagus waren römische Beitelgenerale,
GalL V 25, 54; VII 81.
Von diesen Dynastien hatten die der Kamtäen und Senonen
bereits das Ende ihrer Herrschaft erreicht, aber Caesar setzte
dort den Tasgetius, hier den Bruder des Moritasgus, den Kavarinus,
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Kftp. XY. Die gallischen Kelten. X23
beide ihm treu ergeben^ als Könige ein^ in majonim locnm resti-
taerat Der Karnnte Tasgetins erhielt sich drei Jahre lang in
der Herrschaft, regnans, wnrde dann aber im Jahr 54 auf das
Betreiben zahlreicher Stammgenossen von seinen Feinden, wahr-
scheinlich dem Adel, öffentlich getötet, inimici palam moltis ex
civitate anctoribns interfecemnt Aach der Senone Kayarinas
fiel seiner Romfrenndlichkeit znm Opfer. In demselben Jahr
beschloss sein Stamm anf das Anstiften des national gesinnten Akko,
seines späteren Herzogs, öffentlich, publico consilio, den König
zu töten; er floh aber nnd wnrde des Königtums entsetzt nnd
verbannt, regno domoque expnlenmt Caesar nahm den Kara-
rinns als Führer der senonischen Kelterei mit ins Feld. Die
Senonen suchten sich zwar bei Caesar zu rechtfertigen, ihr Senat
erschien aber nicht, als er ihn, omnem senatum zur Verantwor-
tung Tor sich forderte. Sie hatten also bereits die Adelsver-
fassung eingeführt, welcher der Senat angehört
Später mussten die Kamuten und Senonen sich ergeben,
Caesar hielt auf einem Landtage Gericht über die Schuldigen
und liess insbesondere den Akko mit dem Tode bestrafen. Ob
dann das Königtxmi wieder hergestellt worden, ist nicht zu er-
sehen, VI 4, 44 ; Vn 1.
Auch durch sein blosses Machtwort schuf Caesar einen König.
Den Kommius? einen tapferen und erfahrenen Mann, machte er
zum König der Atrebaten und später weiter der Moriner, regem
constituerat. Er hielt ihn für treu, musste aber erleben, dass er
zur nationalen Partei überging, IV 21; VII 76.
Der letzte in der Reihe der Stammkönige war der Arverner
Vercingetorix. Die Mitglieder seines mächtigen Geschlechts stan-
den einander feindlich gegenüber. An der Spitze der Adelspartei
stand Gobannitio und die „übrigen Fürsten '', ihr gegenüber dessen
Bruder Celtillus, wahrscheinlich der Vergobret der Arverner, der
nach dem Königtum trachtete. Er unterlag und wurde ron
Staats wegen mit dem Tode bestraft Sein Sohn Vercingetorix
nahm den Kampf auf, yersammelte seine Klienten und entflammte
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124 1^10 gallischen Kelten. Kap. XT.
sie. Man griff beiderseits zu den Waffen, aber Vercingetorix
wurde aus der Hauptstadt Oergovia yertrieben. Auf dem Lande
hob er, wie Caesar yerächtlich sagt, Arme und Strolche aus^
rief sie (es ist die Plebs gemeint) zur gemeinsamen Freiheit^
communis libertatis causa auf, vertrieb dann mit starken Truppen-
massen seine Gegner aus der Stadt und wurde ron den Seinen
zum König der Arremer ausgerufen. Rex ab suis appellaba-
tur VJUL 4. Das war der Beginn seiner grossen Laufbahn.
Das gallische Königtum gehört nach seiner Entstehung
bereits einer älteren Zeit an. Es beruht auf der Landesgemeinde^
welche Adel und Gemeinfreie umfasst, es an ihre Beschlüsse
bindet, und dem König für Frieden und Krieg die ungeteilte
obrigkeitliche Gewalt beilegt Die Könige haben die nächsten
Verwandten als Geiseln zu bestellen. GalL 11 13; V 27. Die
grossen Beiche. der älteren Zeit und die festen Dynastien der
Generationen ror Caesar lassen auf eine Zeit der Blüte schliessen.
Auch während der Erstarkung des Adels hat sich das Königtum
in einem Teil von Gallien erhalten und es erscheint als Gegen*
gewicht des Adels. Als später aber die nationale Bewegung den
Adel und die Plebs, ganz Gallien ergriff, da geriet es ins Schwanken^
bis es, da wo es dem Aufschwung zuwider war, (Kamuten und
Senonen) beseitigt, oder durch die Plebs zum Träger des natio-
nalen Gedankens (Vercingetorix) erhoben wurde.
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Sechzehntes Kapitel.
rie jüngere Ordnung der Oligarohie.
ihr Alter.
In einem Teil von Gallien hatte sich die herrschende Stellang
des Adels bereits „ror Alters^ durchgesetzt, denn die der Adels-
yerfassung angehörigen Formen: der repräsentative Senat der
kleinasiatischen Kelten bestand schon zu Strabos Zeit naXai,
y^T[ b, 1, nnd der gallische Yergobret (der Stammfürst des
Friedens) und die Faktionen der plebs waren bereits zn Caesars
Zeit antiquitns vorhanden, VII 32; VI 11. Man wird daher die
wirtschaftliche und politische Wandlung auf die Zeit von einigen
Jahrhunderten vor Christus zurückführen dürfen.
Überblick.
Unsere verfassungsrechtliche Kunde von dieser jüngeren
Ordnung beschränkt sich im wesentlichen auf Caesars Zeit, zu
welcher die zahlreichsten, grössten und politisch bedeutsamsten
Stämme ihr angehören. An Stelle der spärlichen Notizen über
das Königtum tritt nun eine Fülle von Nachrichten über den
Adelsstaat und wir lernen aus ihnen die sozialen Zustände der
Stände, als die Grundlagen der oligarchischen Civitas kennen
{Kapitel XVII), sehen, wie daraus die staatlichen Formen er-
wachsen, die militärischen (Kapitel Xviii) und die politischen
(Kapitel XIX — XXI); wie sich an die staatlichen Formen die
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126 ^^ gallischen Kelten. jup. zvi»
freien „Faktionen der Plebs^ ergänzend anschliessen (E^apitel
XXII) nnd wie sich die Völkerschaften dauernd zu „Faktionen
der Staaten" (Kapitel XXHI) rerbinden.
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Siebzehntes Kapitel.
Tie Stände.
Caesax entwirft eine allgemeine Schilderung der gallischen
Stände zu seiner Zeit, VI 11, 13, der Dmiden und Adeligen
als der bevorrechtigten Klassen, der gemeinfreien Plebs, der
Klienten und Sklaven, von denen er die Plebs fast, die Klienten
völlig den rechtlosen Sklaven gleichstellt.
Die Druiden.
Druiden und Adelige sind die einzigen, die etwas bedeuten
und in Ansehn stehn. In omni Gallia eorum hominum, qui aliquo
numero atque honore, genera sunt duo.
Die Lehre der Druiden soll in Britannien entstanden und
von da nach Gallien eingeführt sein, wo das Volk ihr sehr er-
geben ist Mit der Religion und dem Kultus der Germanen hat
sie nichts Gemeinsames.
Die Organisation und Lelire der Druiden.
Sie sind zahlreich und einheitlich organisiert. Dem Stamm-
verband gegenüber sind sie frei von Kriegsdienst und Tribut.
Jährlich versammeln sie sich zum Zweck der Rechtspflege im
Gebiet der Karnuteu, als dem Mittelpunkt von ganz Gallien.
An ihrer Spitze steht ein lebenslängliches Haupt, der angesehenste
von ihnen. Nach seinem Tode wird der Nachfolger durch Akkla-
mation oder bei Bivalität durch die Wahl der Druiden oder gar
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128 I^io gallischen Kelten. Ksp. xviL
dnrch die Gewalt der Waffen bestimmt So stellt die Korporation
die Einheit der in Bünde und Stämme zersplitterten Nation dar.
Während Caesar zwar ihre Eigenart schildert, zeigt er doch
nicht, wie sie bei den Gallien bewegenden Ereignissen sich ver-
hielten. Nor den Druiden Divitiakas, einen Freund des Cicero,
zeichnet er als den Führer der romfreundlichen Partei bei den
mächtigen Haeduern, als einen dem Caesar persönlich Ergebenen
mit grosser Wärme I 19, 20, 31, 82.
Die Lehre der Druiden umfasst Wissenschaft und Religion,
die Gestirne und ihren Lauf, die Grösse der Erde und ihrer
Länder, die Macht und die Gewalt der unsterblichen Götter und
die Seelenwanderung. Wie die Germanen rechnen sie den Tag vom
Abend ab und zählen nach Nächten, nicht nach Tagen. Germ. 11.
Zahlreiche Schüler, uneigennützige und durch die bevor-
zugte Stellung der Druiden verführte, strömen ihnen zu. Viele
wandern nach Britannien, um an der Quelle zu studieren. Einige
bleiben zwanzig Jahre lang im Unterricht, bei welchem der Stoff
geheim gehalten, nicht niedergeschrieben wird und in einer
grossen Menge von Versen auswendig zu lernen ist.
Die Funktionen der Druiden.
Sie versehen den Gottesdienst, besorgen die Opfer, öffent-
liche (auch Menschenopfer) und private, erklären die Satzungen
der Religion, und üben alljährlich im Land der Kamuten die
Rechtspflege. Hier finden sich die Parteien, Stammverbände
und Private ein, und es werden fast alle Streitigkeiten des Straf-
rechts und des Privatrechts geschlichtet (insbesondere werden
Mord, Nachlasssachen, Grenzstreitigkeit^n genannt) und Bussen
und Strafen festgesetzt. Die Entscheidungen werden mit Ehr-
erbietung entgegengenommen. Die Vollstreckung des Urteils
wird Stämmen und Privaten gegenüber durch Interdikt erzwungen.
Der Gebannte wird einem Nichtswürdigen gleich erachtet, es wird
ihm kein Recht und keine Ehrenstelle gewährt und der Verkehr
mit ihm ausgeschlossen. Gall. VI 13, 14, 16 — 18.
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Kap. XYIL Die gallischea Kelten. 129
Der Adel.
Caesar nennt, wo er von den Berechtigten im Allgemeinen
spricht, die Glieder ihrer Klasse equites, Eitter, in der Erzählung
dagegen nobiles (auch illustres), aber die Begriffe equites, equitatus
und nobiles, nobilitas fallen zusammen. In den Kriegen der
Häduer gegen die Sequaner rerloren die erstem omnem nobili-
tatem, omnem senatum, omnem equitatum, was mit den Worten :
omni nobilitate Haeduorum interfecta, wiederholt wird. Im Jahr 52
täuschte Litaviccus seine Heeresabteilung durch die Worte: omnis
noster (Haeduorum) equitatus, omnis nobilitas interiit 131;
YI 12; Yn 88. Im Jahr 54 yersammelten sich auf Caesars
Befehl omnis equitatus totius Galliae, 4000 Mann und Fürsten
aus allen Staaten zur Überfahrt nach Britannien, nach der Dar-
stellung des Dumnorix, ut Oallia omni nobilitate spoliaretur, Y,
5, 6. Die politischen Aufträge endlich, mit denen im Jahr 52
Yercingetorix omnem equitatum von Alesia fortschickte, bezeugen
die hervorragende Stellung der equites wie nobiles, YII 71.
Caesar schildert den Adel nach Geschlecht, Eamilienbe-
ziehungen, Reichtum, kriegerischem Leben, Ansehen und Macht.
Aus dem Adel erhebt sich der hohe Adel, aus den illustres
treten die illustriores , YII 32; YI 19, die nobilissimi, I 2, 7,
18, 81 ; YU 67, die summo loco, amplissima, antiquisnma familia
nati, hervor, die summa nobilitas, Y 25; YII 32, 87, 39, 67.
Alle in der gallischen Geschichte sich auszeichnenden Männer
gehören dem hohen Adel an, mit Ausnahme der Häduer, und
zwar des Yergobreten Convictolitavis, der als iUustris bezeichnet
wird, und des von Caesar ex humili loco ad summam dignitatem
erhobenen Yiridomarus, VIL 32, 89, 67.
Der Helvetier Orgetorix und der Häduer Dumnorix hatten
grosse Familienbeziehungen und waren von hervorragendem Reich-
tum. Jener war der reichste seines Stammes und verfügte über
10000 Sklaven, eine grosse Anzahl von Klienten und abhängigen
Schuldnern ; dieser erweiterte seinen Einfluss durch Yerschwä-
Cr»m«r, 0«niuui«B nnd E«lt«n. 9
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130 I^ie gallischen Kelten. Kap. xvii.
gerungen, hielt Reiterscharen in eigenem Sold und war Führer
der staatlichen Reiterei; bei beiden die Grundlage ihrer Macht,
potentia, I 4, 18 ; Y 7. Der Häduer Cotus war homo summae
potentiae et magnae cognationis, YU 32. Yercingetorix und der
Häduer Eporedorix waren Jünglinge summae potentiae, Vli 4, 39.
Yon den Rittern heisst es: „Kommt es zum Kriege, und
das war ror Caesars Ankunft in Gallien fast jährlich der Fall,
so ziehn sie alle, wie es der Brauch ist, zu Felde, sei es zum
Angriff, sei es zur Yerteidigung, und je hervorragender Einer
durch sein Geschlecht oder Yermögen ist, genere et copiis am-
plissimus, um so zahlreicher umgibt er sich mit Dienstmannen und
Klienten, ambacti et dientes. Das allein gibt Ansehn und Macht,"
gratia potentiaque, YI 13, 15. Und ähnlich Folybius 11 17.
Die hervorragende Stellung des Adels hat zur Yoraussetzung
die Lage der Gemeinfreien, der Klienten und Sklaven.
Die gemeinfreie Piebe.
Die Lage der Gemeinfreien, der Plebs, auch vulgus und mul-
titudo, ist eine bedrängte. Schulden und hoher Tribut lasten auf
ihnen, und sie sind der Yergewaltigung des mächtigen Adels ausge-
setzt, aes alieuum, magnitudo tributorum, injuria potentiorum. Sie
stehen im Schuldverhältnis zu dem begüterten Adel. Die zahl-
reichen Schuldner, obaerati des Orgetorix sind schon erwähnt, I 4.
Der Tribut ist hoch und wird wohl wie die Zölle versteigert, und
die Pächter sind wiederum in dem Adel zu suchen, I 18. Über
die Besitzverhältnisse am Grund und Boden sind wir nicht unter-
richtet, aber es mögen unter dem Tribut auch Gefälle zu verstehen
sein, die an einen Grundherrn zu entrichten sind. Alles Hand-
haben, um sie der Willkür derer auszusetzen, von denen die Plebs
abhängig ist Die Plebs wird von dem vollberechtigten Adel fast
den Sklaven gleich geachtet Sie unternimmt nichts für sich allein
und wird zu keiner Beratung zugezogen. So bezeichnet Caesar
im allgemeinen ihre Lage. Plebs paene servorum habetur loco,
quae nihil audet per se, nulli adhibetur consilio, YI 18.
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Kftp XVII. Die gallischen Kelten. 131
Qegen jene Notlage der Plebs gibt es zwei Mittel, ein
befreiendes, das ron Alters her der Plebs zn Gebote stand, der
Anschlnss an eine Faktion der Plebs (es gab noch Faktionen
der Staaten) und ein zu persönlicher Abhängigkeit führendes,
die Ergebung in Hörigkeit, in die Klientel. Beide Mittel sind
Ton Caesar im Allgemeinen in den Kommentarien VI, 11 und 18
charakterisiert, und finden sich in den Einzelerzählungen ergänzt.
Die Auslegung jener Stellen ist eine yerschiedene.
Die Fakfa'onen der gemeinfreien Plebs.
Es sind Verbände, factiones, deren es, oft rivalisierende,
in allen Kreisen gibt und deren Mitglieder über Staaten, Gaue,
Gauteile, ja einzelne Familien verbreitet sind. An ihrer Spitze
steht ein frei gewählter Anführer, princeps factionis, der, wie
sich zeigen wird, häufig durch seinen Anhang, die Plebs, zu einer
Macht gesteigert wird. Der Anschluss an eine Faktion, Eintritt
und Austritt sind frei. Die Faktion hat einen doppelten, einen
sozialen und einen politischen Zweck. Sie schützt einerseits den
Genossen in seiner sozialen Lage und sichert ihm die Freiheit
Denn der Anführer leidet nicht, dass er unterdrückt oder beein-
trächtigt wird, und verliert seine Stellung, wenn er es doch zu-
lässt Andererseits führt die Faktion die Genossen zur politischen
Partei zusammen, und verschafft dem Anführer sogar eine solche
Macht, dass er selbst den geordneten Staatsgewalten gegenüber
politisch den grössten Einfluss auf den Stammverband übt. In
Gallia non solum in omnibus civitatibus atque in omnibus pagis
partibusque, sed paene etiam in singulis domibus factiones sunt,
earumque factionum principes sunt^ qui summam auctoritatem
eorum judicio habere ezistimantur, quorum ad arbitrium judiciumque
summa omnium rerum consiliorumque redeat Idque ejus rei causa
antiquitus institutum videtur, ne quis ex plebe contra poten-
tiorem auzilii egeret; suos enim quisque opprimi et circumveniri
non patitur, neque aliter si faciat, ullam inter suos habet auc-
toritatem. Gall. VI 11. Solche principes factionum sind insbeson-
9*
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132 ^^0 gallischen Kelten. Kap. xYii.
dere bei den Häduern die Brüder Divitiakns und Dumnorix und
bei den Arvemem Vercingetorix (Siebe Kapitel XXII).
Die Klienten und Sldaven.
Ist aber der Schutz einer Faktion nicht zu erlangen, zeigt
er sich nicht ausreichend, oder wird die Last von Schulden und
Abgaben erdrückend, und dies ist nach Caesars Ausdrack bei
„nicht Wenigen" der Fall, so ergeben sie sich in das Hörigkeits-
verhältnis za einem Adeligen, in die Klientel, und es entstehen
diesem damit alle die Rechte, wie dem Herrn gegen seine Skla-
ven. Nam plebes — — . Plerique — — sese in servitutem
dicant nobilibus, quibus in hos eadem omnia sunt jnra, quae
dominis in servos. Gall. VI 13.
Es sind die Hörigen, Klienten ihrer Patrone, clientes,
patroni. Es waren die Leute, die Orgetorix und Vercingetorix,
als sie sich erhoben, neben Schuldnern, Armen und Elenden
aufriefen, clientes obaeratosque suos; conrovatis clientibus; di-
lectum egentium ac perditorum, I 4 ; VJUL 4. (Dagegen erschei-
nen die Klienten des Litaviccus als Gefolgschaft; Vli 40).
Klienten und Sklaven, servi et clientes werden einander gleich-
gestellt: die Tom Herrn geliebten werden bei dessen Leichen-
begängnis mitverbrannt, VI 19 ; und wohl werden beide gemeint,
wenn der Senone Drappes im Ejriege gegen die Eömer die Skla-
ven, servi zur Freiheit aufrief, VIEL 30.
Hiernach unterscheiden sich beide nur durch ihre Ent-
stehung. Die Ergebung in die Klientel ist eine freiwillige, die
nicht widerrufen werden kann ; die Sklaverei entsteht durch Ge-
burt oder Gefangenschaft.
Die Faictionen der Staaten.
Verbündete Staaten bilden eine Faktion unter der Führung
eines von ihnen. Der Einrichtung der Faktionen der Plebs ähnelt
im Ganzen der Zustand der Völkerschaften in ganz Gallien, denn
sie sind zu Parteien zusammengeschlossen. Haec eadem ratio
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Kap. XVII. Die gallischen Kelten. 133
(die EiDrichtaDg der plebejischen Faktionen) est in summa totias
Qalliae^ namqae omnes civitates in partes divisae sunt dnas, VI 11.
(Siehe unter Kapitel XXTTT.)
Faktion und Klientel.
Mommsen spricht nicht von den freien Schutzverbänden
der Plebs und in bezag auf die Klientel sagt er: „Schutz fand
nur (?) noch der hörige Mann bei seinem Herrn, den Pflicht
und Interesse nötigten , die seinen Klienten zugefügte Unbill
zu ahnden. Die Freien zu beschirmen hatte der Staat die Ge-
walt nicht mehr, weshalb diese zahlreich sich als Hörige einem
Mächtigen zu eigen gaben." Wohl stand die freie Plebs rechtlos
ausserhalb des Staats, aber das Glied der plebejen Faktion stand
rermöge seiner Angehörigkeit im Schutz des princeps factionis.
Auch Bloch und Fustel de Coulanges gewähren den Armen
und Schwachen ein Systeme de la protection; la protection d'un
homme puissant et riche, aber Bloch rerschiebt das numerische
Verhältnis zwischen Plebejern und Klienten, indem er die
Worte plerique usw. erklärt: Toujours est il, que la plöbe dans
son immense majorit6 (?) se composait de clients. Nach der
Übersetzung von Georges und Mommsen sind plerique „nicht
Wenige", „Zahlreiche". Fustel unterscheidet von der Klientel
die demokratische Partei. „Beide schliessen sich an einen Mäch-
tigen, dort an einen Mann, der mächtiger ist als der Staat selbst,
hier an einen Mächtigen, der dem Volk schmeichelt und nach
dem Königtum oder einer volkstümlichen Diktatur trachtet." Ge-
meint ist im letzten Fall wohl die freie und eine ihrer Lage
nach unabhängige Plebs.
Über die persönlichen Gegensätze innerhalb der Staaten, Gaue
usw. redet Mommsen nur bei Gelegenheit der Staatenfaktionen.
Mommsen Rom. Geschichte III 221 — 226; Fustel de
Coulanges Histoire des institutions politiques de l'ancienne France
I 35 — 44; Lavisse Histoire de la France, Tome premier par
Bloch 63—66.
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Achtzehntes Kapitel.
Sie milifärische Verfassung.
Jeder Stamm hat einen in sich geschlosseneu Heerbann,
dessen Körper auch bleibt, wenn er im Bunde mit den Kriegern
anderer Stämme im Felde steht.
Der Heerbann de8 Stammes.
Dieser, die copiae civitatis, besteht nach der Berechnung
Caesars aus einem Viertel der gesamten Berölkerung, GalL Vli
36; I 29. An Kriegsruhm überragen die Belloyaker alle Belgier,
an Zahl nnd Tüchtigkeit zu Boss und zu Fuss waren die Treverer
und Sontiaten unter den Galliern ausgezeichnet, 11 24; Yd,
47; VI 6; HI 20; VIEL 6.
Der Heerbann umfasst Adel und Plebs, alle Erwachsenen^
die multitudo, das nXrj^o^ (siehe unten) und zerfällt in die Bei-
terei, das Fussvolk und die gemischte Truppe.
Die Reiterei.
Die Beiterei, equitatus, welche in Schwadronen, turmae ge-
teilt wird, ist von Caesar hauptsächlich hervorgehoben. Sie be-
steht aus dem gesamten Adel, den equites, samt ihren Mannen,
den ambacti und clientes, und ist nicht nur durch den Stand,
sondern auch durch die Kriegsübung ausgezeichnet, da man vor
Caesars Ankunft fast jährlich Krieg führte, VUI 29, VI 15.
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Kap. xviii. Die galÜBchen Eeltea. 135
Nach Strabo IV 5, 4 kämpfte man auch zu Wagen, wovon
Caesar schweigt.
Da8 Fussvolk.
Das FussYolk, peditatus, copiae peditum, copiae pedestres,
IV 47; V 3; III 20 besteht aus der gemeinfreien Plebs (und
den Klienten?), und ihre Masse überwiegt die adelige Beiterei.
Der Ansicht yon Mommsen Köm. Gesch. lU 227 gegenüber (der
für den Stanmi die Bezeichnung Gau hat) ist heirorzuheben,
dass das FussYolk in Gaue, Heergaue, ^vXa zerfällt. Bei den
Helyetiem waren die Gaue der Tiguriner, der Toigener und der
Verbigener auch Heergaue, und ebenso waren es „die nächsten
Gaue der Arverner". Fagus Tigurinus ; Ttyvprjvoi xcd Ttovytvol;
ovo <pvXa tqCmv Svzfov; pagus Verbigenus; Proximi pagi Arvernorum
Gall. I 12, 13; Strabo VQ 2, 2; V 3, 3; GaU. I 27; VU 64.
Das FussYolk kämpft in der Offensive als Keil oder Phalanx.
Diese Taktik, der Mischkampf, der Schlachtengesang, die
Wagenburg, die Gefolgschaft ist den Kelten mit den Germanen
gemeinsam, was im Kapitel IV S. 31 — 36, 41 bereits, um Zer-
splitterung zu vermeiden, dargestellt ist.
Die AnfOhrer.
Anführer im Stammheer (und, wie es scheint, zugleich
politische Obrigkeiten) sind generell die principes, duces und
magistratus. Principes sind vorwiegend die Anführer der Gaue
und Schwadronen, letztere auch praefecti equitum. Principes
civitatis sind, so bei den oligarchischen Häduern, die oberen
Anführer der Beiterei und des Fussvolkes. Principes civitatis
über den gesamten Heerbann sind der König oder der Herzog,
rex oder dux.
Dass die principes im Heere des Stammes einen Kriegsrat
(Fürstenrat) bilden, ist zwar nicht gesagt, aber nach dem Vor-
gang des Bundesheeres anzunehmen (siehe nachstehend und
Kapitel XX, der Pürstenrat).
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136 Die gallischen Kelten. jup. XYlil.
Die Heervereammlung des Stammes.
Eine solche lernen wir nnr bei den Treverem kennen.
Der Herzog der Treverer berief im Jahr 54 eine Heer-
yersammlung, armatmn concilinm, nm den Krieg gegen Born zu
eröffnen. In einer solchen müssen nach allgemeinem Gesetz,
lege commoni, alle Erwachsenen, omnes puberes erscheinen. Der
zuletzt Kommende wird erschlagen. Nach gallischer Sitte, more
Gallorum ist sie der Anfang des Krieges. Bei den Treverem
stritten damals zwei Fürsten um das politische Übergewicht, den
principatus. Es waren Indutiomams, der romfeindliche Herzog,
der im Besitz der Heeresmacht war, und sein Schwi^ersohn
der romfreundliche Cingetorix. Der Herzog liess diesen durch die
Versammlung für einen Feind des Staats erklären und seine Güter
einziehen, hostem judicat, bona ejus publicat Dann legte er seinen
Kriegsplan dar, dessen Billigung wohl der Versammlung zustand,
und erliess die zur Ausführung erforderlichen Befehle, V 66.
Den Inbegriff der Erwachsenen nennt Caesar an andern
Stellen die midtitudo, so das Heer des Vercingetorix bei Avarikum,
multitudinis studio, omnis multitudo, VII 20, 21, so die allge-
meine Versammlung in Bibrakte, multitudinis suffragiis, VII 63.
Nach dem Sprachgebrauch Caesars ist also multitudo das gesamte
Heer, Reiterei und FussYolk, Adel und Plebs (nur bei Hirtius
wird im Heere der Bellovaker unter multitudo die Plebs Ter-
standen, VHI 21, 22).
Was bei Caesar multitudo, ist bei Strabo nkijO^og; das nXijdvg
wählt nach ihm den cxQaxriyoq; das gesamte Heer, die multitudo,
wie Müller und Dübner, die Herausgeber des Strabo übersetzen,
wählt den Stammherzog, IV 4, 8.
Aber Bloch S. 72 übersetzt mit „plebs" und erklärt dann
die so aufgefasste Nachricht des Strabo als aller Wahrschein-
lichkeit entbehrend und sieht in der Wahl nicht eine regelmä>ssige
Einrichtung, sondern einen revolutionären Akt, eine Ansicht, die
sich somit erledigt.
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Kap. XYlll. Die gallischen Kelteo. 137
Die Kriegsbunde und ihre Zwecice.
In den Kriegen, welche durch Caesars Erobernngspolitik
hervorgerufen wurden, kämpften die Kelten der drohenden Ab-
hängigkeit von Rom gegenüber für die von den Vätern über-
lieferte Freiheit, für Galliens nationale Selbständigkeit, für den
alten Kriegsruhm, m 1; Vli 1; Y 64. In einzelnen Fällen
war es ein isolierter Stamm, in den meisten aber eine durch
Nachbarschaft in engeren oder weiteren Kreisen zusammenge-
führte Vereinigung von Stämmen, bis, nachdem alle Versuche ge-
scheitert, die gesamte Nation sich zusammenfand, um, wiederum
ohne Erfolg, die schon verlorene nationale Selbständigkeit wieder
herzustellen. Da galt es der gemeinsamen Freiheit, dem gemein-
samen Heil, dem gemeinsamen gallischen Geschick, communis
libertas, communis salus, communis Galliae fortuna, VII 4, 1.
In allen Fällen beschickten sich die Stämme durch Ge-
sandtschaften, hielten Versammlungen ab, beratschlagten, schlössen
einen Bund, stellten den Kriegsplan fest, rüsteten, schlugen, um,
wenn alles verloren, sich zu unterwerfen.
In den Jahren 56, 54, 52 schickten die Veneter an
ihre Nachbarn, die Stämme aneinander, Vercingetoriz in
alle Gegenden Gesandte, zum Bunde und zur Kriegführung
aufzufordern, HE 8; V 53; VII 68. Die Senonen und Nach-
barn fassten gemeinsame Beschlüsse, consilia communicare, VI 2.
Die Fürsten Galliens berieten in gemeinsamen Versammlungen,
nocturna in locis desertis concilia, concilüs silvestribus ac remotis
locis, V 53 ; VEI 1. Die Aulerker töteten ihren Senat, der nicht
Anstifter des Krieges sein wollte, m 17. Die Belgier stellten
in einer gemeinsamen Versammlung, commune concilium, die
Kriegskontingente fest, IV 2. Die Veneller und ihre Nachbarn
verbanden sich, se conjunxerunt, III 17. Die Treverer schlössen
mit dem Eburonenkönig Ambiorix ein Bündnis, sibi societate et
foedere adjungunt, VI 2. Vercingetorix vereinigte sich mit einer
Beihe von Stämmen, sibi adjuugit und erklärte nach dem Ver-
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138 ^^® e^allischen Kelten. Kap. xviil
Inst von Ayarikum, er werde auch die übrigen za sich herüber-
ziehn, VII 4, 29.
Den Bund sicherte man durch Eid (er war in den Augen
der Kömer eine Verschwörung) und weiter durch gegenseitig ge-
stellte Geiseln. Alle Belgier verschworen sich gegen das römische
Volk, conjurare und stellten sich Geiseln, 11 1. Mehrere Stamm-
verbände sannen nach der Niederlage von 52 auf Erneuerung
des Krieges und machten Verschwörungen, conjurationes facere,
Vni 1. Die Veneller und Stämme der Seeküste schwuren durch
ihre Principes, nur auf gemeinsamen Beschluss zu handeln und
jedes Schicksal gemeinsam zu tragen, III 8. Die Kamuten,
welche den Aufstand des Jahres 52 eröffnen wollten, verlangten,
da der Geheimhaltung wegen Geiseln nicht gegeben werden
konnten, einen Schwur, dass man sie, wenn sie den Krieg be-
gönnen, nicht im Stich lassen würde. In einer Heerversamm-
iung leisteten vor zusammengestellten Feldzeichen alle den Eid,
VII 2. Die Treverer und Söldner stellende rechtsrheinische
Germanen leisteten sich gegenseitig den Eid, und jene gaben
Geiseln für den Sold, VI 2. Vercingetorix legte den verbündeten
Stammverbänden Geiseln auf, VII 4, 64«
Die Organisation des Bundesheeres.
Das Bundesheer setzte sich aus den Heerbannen der ein-
zelnen Stämme zusammen, die ihre taktische Organisation be-
wahrten. Es blieben also Heerstämme und Heergaue, Stamm-
herzöge und Gauanführer. Solche sind in folgenden Stellen bei
Avarikum die principes civitatum, VU 28, im Bund der Veneller
(abgesehn von dem Bundesherzog) die r^liqui duces, III 18, im
Bund der Vokater die duces der spanischen Hilfstruppen, III 23,
und nach dem Fall von Alesia die principes et duces, die Caesar
sich vorführen liess, VU 89. Besonders geht dies aber aus der
geschlossenen Stellung hervor, welche die Heerstämme, Heer-
gaue und Geschlechter im gemeinschaftlichen Lager und in der
Schlachtordnung einnahmen.
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Emp. XYiii. Die g^allischen Kelten. 139
Im helyetisclien Krieg wurden die Ziffern der verbiindeten
Stämme nach Einwohnern und Waffenfähigen besonders aufge-
stellt, und in dem Heer der Helyetier selbst traten die Gaue
der Tiguriner, Toygener und der Verbigen er in ihrer Selbständig-
keit hervor, I 29, 12, 27 (S. 186). In dem Bunde der Nervier
kämpften an der Sambre diese, sowie die Atrebaten und Yiru-
manduer, jeder Stamm getrennt, III 23. Vor Avarikum (Bour-
ges) war im Lager jedem Stamm von Tomherein ein besonderer
Platz angewiesen, cuique civitati pars castrorum ab initio obvene-
rat, YU 28, und man trat auf einem Hügel in Schlachtordnung,
nach Stämmen (und diese nach Geschlechtem ?) geteilt, generatim
distributi in civitates, VII, 19. Vor Gergovia stellte Vercinge-
torix im Lager die Heerbanne der einzelnen Stammverbände in
massigen Zwischenräumen gesondert auf, mediocribus intervallis
separatim singularum civitatium copias conlocaverat, YU 36.
Aber die einzelnen Heerstämme wurden im Bunde zu einem
Ganzen zusammengefasst, und die Oiigane dieses Ganzen , des
Bundesheers fiir die Verwaltung des Krieges, die administratio
belli, YU 76, waren der Bundesrat, der Bundesherzog samt
seinem Eriegsrat und die Versammlung des Heeres selbst.
Der Bundesrat
Dieser, bestehend aus Vertretern der beteiligten Stamm-
Terbände, fasste in Versammlungen über die für den Bund wich-
tigen Fragen Beschlüsse, durch welche die Einzelstämme ver-
pflichtet wurden. Die Vertreter waren principes civitatum, principes
Galliae, die Versammlungen communia concilia, concilia principum,
und zwar nach den Umständen der regelmässige Landtag (siehe
Kapitel XX, Die Landtage) z. B. das commune concilium der
Belgier vom Jahr 57 und das der keltischen Staaten, Galli
concilio principum indicto vom Jahr 62, in welchen die Kon-
tingente der einzelnen Stammverbände für den belgischen Krieg
und für den Entsatz von Alesia festgestellt wurden, U 4; YU 75;
oder gelegentliche Zusammenkünfte der principes Galliae con-
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140 ^i® gallischen Kelten. Kmp. xvui.
ciliis silvestribus ac remotis locis in letzterem Jahr, in denen man
das gemeinsame Schicksal beklagte und einen Stamm zu gewinnen
suchte y der den Krieg begänne. Als die Kamnten sich daza
bereit erklärten, und sich, wie erwähnt, durch Eid ab Omnibus
qui aderant gesichert hatten, löste sich, heisst es, die Versamm-
lung auf, ab concilio disceditur, YII 1, 2. und es war ein
concilium principum, das den Elriegsplan des bellovakischen
Bundes beschloss, wenn es heisst: Constituisse Bellovacos omnium
principum consensu (summa plebis cupiditate) etc. YIII 6, 7.
Die Truppenmassen der BQnde.
Von den zum Zweck des Kriegs yereinigten Truppenmassen
der einzelnen Bünde seien hier einige Ziffern angeführt: der Bund
der Helvetier vom Jahr 58 zählte bei einer Gesamtzahl von
368000 Menschen ein Viertel mit 92 000 Mann Waffenfähiger^
I 29. Im nächsten Jahr stellten die Belgier 236000 Mann ins
Feld, II 4, davon die Bellovaker 60000, die Suessionen und Ner-
vier je 50000, die Germanen genannten Stämme, qui uno nomine
Germani appellantur 40000 Mann u.s. w. II 4, 28. Im Jahr 56
beliefen sich Truppen der Nantuaner und von Stämmen der oberen
Rhone auf 30000, die der Aquitanier und Kantabrer auf 50 000
Mann, m 1, 26. Im Jahr 52 war die keltische Besatzung von
Avarikum 40 000 Mann stark und Caesar verlangte seinerseits von
den Häduem 10000 Mann und ihre ganze Reiterei, YII 28,34.
Von der gesamten gallischen Reiterei führte Caesar im
Jahr 54 4000 Reiter nach Britannien, V 5. Vercingetorix bot
im Jahr 52, als der Aufstand ein allgemeiner geworden war, die
gesamte Reiterei auf, sie betrug 15 000 Reiter. Als er ihren
Anführern schilderte, die Zeit des Sieges sei gekommen, erhob
sich ein solcher Sturm der Begeisterung, dass sie riefen, man
müsse einen heiligen Eid schwören, dass keiner unter Dach
kommen, Kinder, Eltern und Weib wiedersehen sollte, der nicht
zweimal dtirch das feindliche Heer geritten sei. Und alle schwuren
den Eid, VII 64, 66. Als sie trotzdem von der römischen und
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Kap. XTUI. Die gallischen Kelten. 141
germanischen Beiterei Caesars geschlagen wnrden und die römische
Umwallung Alesias sich der Vollendung näherte, schickte Ver-
cingetorix sie nach Hause mit dem Befehl, alle Waffenfähigen
zum Kriege zu zwingen, \11 64, 66, 67, 71. Aber die gallischen
Eürsten beschlossen, einem jeden Stamm nur ein bestimmtes
Kontingent aufzuerlegen, um Zucht and Ordnung aufrecht erhal-
ten und für die Verpflegung sorgen zu können, und so belief
sich das Entsatzheer für Alesia auf 250 000 Mann Fussvolk und
8000 Reiter, während die Besatzung 80 000 betrug, VH 71, 76, 77.
Der Bundesherzog.
Den Oberbefehl über diese Bundestruppen summa imperii,
omnis belli sxmima, wurde dem Bundesherzog, dux übertragen,
der wohl in allen Fällen der dnx vom Heerbann eines Einzel-
stammes war. Jener wurde nach Strabo von dem nXij&og, der
Heerversammlung gewählt (S. 186).
Als Herzöge wurden in folgenden Bünden (die ich nach
dem führenden Stamm bezeichne) gewählt: Bei den Nerviern
Boduognatus (summa imperii), U 16, 28. Bei den Venellem
Viridovix (summa imperii), zugleich princeps civitatis der Veneller
selbst, his praeerat, III 17. Bei den Parisiem der greise Aulerker
Gamulogenus wegen seiner grossen Ejdegserfahning (summa imperii,
dux VII 67, 59). Bei den BelloTakem Korreus und der Atrebaten-
könig Kommius (duces IV 21 ; VIII 6, 7, 86). Bei der Wahl
zweier Bundesherzöge fand ein Wettbewerb statt. Im belgischen
Bunde des Jahres 67 nahmen die kriegsstärksten Belloyaker
belli Imperium für sich in Anspruch, aber totius belli summa
wurde dem Suessionenkönig Galba wegen seiner Gerechtigkeit
und Klugheit einstimmig, omnium voluntate übertragen, 11 4.
Die zweite Wahl betraf Vercingetorix. Im Jahr 52 von den
Arvernern zum König ausgerufen, verband er sich zunächst mit
einer Beihe westlicher Keltenstämme, die ihm einstimmig das
imperium übertrugen, welches er mit äusserster Umsicht und
Strenge führte, VU 4. Auch das Königtum über Gallien, regnum
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142 ^io gallischen Kelten. Kmp. XYin.
Galliae stellte ihm die Gnnst des Heeres in Aussicht. Wahrend
der Belagerung ron Avarikum jedoch des Verrats bezichtigt^ er-
klärte er sich bereit, den Oberbefehl zurückzugeben, begeisterte aber
dann das Heer so, dass es ihn für den grössten Feldherrn erklärte:
summum esse ducem. Nach dem Fall der Stadt heisst es : Wie
das Ansehn anderer Feldherm, imperatorum auctoritas, im Un-
glück schwindet, so nahm im Gegenteil das seine, dignitas von
Tag zu Tag zu, VII 20, 21, 80. Als dann durch den Abfall
der Häduer von Rom der Aufstand ein allgemeiner geworden
war, baten diese den Yercingetorix , zu ihnen zu kommen und
sich über die Art der Kriegsführung mit ihnen zu verständigen.
Dies geschah ; als sie aber auf Grund ihres langjährigen Piincipats
über Gallien, den Oberbefehl, summa imperii für sich verlangten
und deshalb ein Streit entstand, wurde zur Wahl des Bundes*
feldherm der Landtag von ganz Gallien, totius Galliae concilium
nach Bibrakte berufen. Er wurde von allen Seiten stark besucht,
und zwar nicht nur von den Berufenen, den Fürsten der Einzel-
staaten, von denen nur die Bemer, Lingonen und Treverer
fehlten (siehe Kapitel XX, die Landtage), sondern daneben auch
von Reiterei und Fussvolk, Adel und Plebs, der multitudo —
von einer Heerversammlung (S. 136). Ihr wurde bei dem Gewicht
der Frage für das gesamte Heer die Abstimmung überlassen
multitudinis suffragiis res permittitur, und Yercingetorix von allen
zum Bundesfeldherm, Imperator ernannt, VU 63.
Der Oberbefehl, summa imperii über das grosse Entsatz-
heer von Alesia wurde, nachdem es versammelt dem Eporedorix
und Yiridomarus (den Kandidaten der Häduer bei der Wahl
von Bibrakte), dem König Konmiius und dem Yerkassivelaunus^
einem Geschwisterkind des Yercingetorix als duces übertragen^
Yn 76, 83. Nach der Einnahme von Alesia liess Caesar die
keltischen Fürsten sich vorführen. Es waren Yercingetorix und
die übrigen duces der Stämme. Jubet principes produci; duces
producuntur, Yercingetorix deditur, YU 89.
Auch Fremde wurden zu Befehlshabern eines Bundes oder
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Kap. xvni. Die gallischen Kelten. 143
seiner Einzelstämme ernannt. Der Bund der Vokater berief
Hilfstmppen and Anführer, duces aus Spanien. Eömisch ge-
schult, verstanden sie es, Stellungen zu wählen, Lager zu be-
festigen, Zufuhren abzuschneiden, III 23.
Der Kriegsrat
Neben dem Bundesherzog stand der Kriegsrat. Als der
Bundesherzog der Veneller Viridovix mit den übrigen Stamm-
herzögen in militärischer Beratung stand, entliess das Volk sie
nicht eher aus der Versammlung, bis sie zugestanden, dass man
die Waffen ergreife und gegen das römische Lager aufbräche.
Viridovicum reliquosque duces ex concilio dimittunt, LH 18.
Vercingetorix liess die Fürsten der Stämme, die er sich zum
Beirat auserwählt hatte, principes earum civitatium, quos sibi ad
consilium capiendum delegerat, yor Gergovia jeden Morgen sich
versamjneln, sei es, dass etwas mitzuteilen, sei es, dass etwas an-
zuordnen war, Vn 36, und ebenso wurde den vier Bundesher-
zögen des Entsatzheeres vor Alesia ein Kriegsrat, bestehend aus
Vertretern der Einzelstammverbände , an die Seite gesetzt , his
delecti ex civitatibus attribuuntur, nach deren Beirat der Krieg
zu führen sei, VH 76. Dieser war es, der unter Zuziehung von
Ortskundigen über den Angriff auf Caesars Lager beratschlagte,
consulunt, Beschluss fasste und die Ausführung einer Abteilung
von 60000 Mann, gewählt aus den Heeren der tapfersten Stämme,
unter der Anführung des Verkassivelaunus übertrug, VII 83.
Ausserdem hatte Vercingetorix schon nach dem Tage von Bibrakte^
als die aufgebotene gallische Reiterei versammelt war, deren An-
führer zusammenberufen, convocatis ad concilium praefectis equi-
tum, ihnen seinen Kriegsplan vorgelegt, und ihre begeisterte Zu-
stimmung erhalten, conclamant equites probata re, VU 66, 67.
Die Heerversammlung des Bundes.
Während Bundesrat und Kriegsrat für die politischen und
militärischen Angelegenheiten der Bünde und ihrer Heere regel-
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144 J^ie gallischeD Kelten. Kap. xtiti.
massig in Funktion traten, wurde die Heerrersammlung in wich-
tigen Momenten des Kriegs, bei der eben behandelten Wahl des
Bundesfeldherm und bei eintretenden Schicksalsschlägen, in denen
es sich um Sein oder Nichtsein des Heeres und seiner Stamm-
verbände handelte, zur Entscheidung zusammengerufen.
Der Heerversammlung des Stammverbandes der Treyerer,
welche den E^eg gegen Rom eröffnete, ist schon gedacht (S. 136).
In dem Bunde der Belgier vom Jahr 57 und in dem der Bello-
yaker yom Jahr 51 trat das Heer zusammen, ehe es sich auf-
löste. Die Belgier yersammelten sich, als ihre Lage aussichtslos
geworden, beschlossen, nach Hause zu gehn und führten dies
tumultuarisch aus. Concilio conyocato constituerunt, 11 10, 11
Die Belloyaker und Bundesgenossen beriefen nach schweren Ver-
lusten yon Reiterei und Fussvolk und nach dem Fall ihres
Bundesherzog Korreus durch Hömerruf eine Heerversammlung
und beschlossen die Unterwerfung. Concilio convocato. Con-
clamant. Omnibus probate concilio, VllI 20, 21. Vor Allen
pflegte Vercingetorix , als die Verhältnisse des grossen Kriegs
vom Jahr 52 sich schwierig gestalteten, den Heerversammlungen
die Entscheidung vorzulegen. Als Caesar sich Avarikum, der
Stadt der Biturigen (Bourges), näherte, proklamierte Jener den
kleinen Krieg und setzte die Zerstörung der Städte, Dörfer und
Einzelhöfe durch, mit Ausnahme von Avarikum selbst, für dessen
Schonung die Bewohner flehten. Suos ad concilium convocat.
Omnium consensu hac sententia probata. In communi concilio etc.
Procumbunt omnibus Gallis, VII 14, 16. Während der Be-
lagerung der Stadt folgte wieder eine Heerversanunlung, in der
sich Vercingetorix gegen die schon erwähnte Anschuldigung des
Verrats verteidigte (S. 142). Da liess die ganze Menge Zuruf
ertönen und schlug mit den Waffen zusammen, um ihrer Sitte
gemäss die Zustimmung zu bekunden. Zugleich beschloss sie,
weitere 10000 Mann in die Veste zu werfen. Conclamat omnis
multitudo. Statuunt etc., VII 20, 21. Aber die Verteidigung
blieb erfolglos, und die Belagerten beschlossen auf den Rat und
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Kap. XYIIL l^i« gallifchen Kelten. 145
Befehl des Vercingetorix, aus der Stadt zu fliehen, mussten aber
den Plan aufgeben. GalU consilium ceperant Galli consilio
destiterant, Vn 26. Als dann die Stadt genommen war, berief
der Imperator eine Versammlung im Lager vor der Stadt, tröstete
und ermahnte zum Ausharren. Concilio convocato. Oratio non
ingrata Gallis, YU 29, 80. Im weiteren Verlauf des E^egs hielt
die in Alesia eingeschlossene Besatzung Yon 80000 Mann eine
Versammlung ab, um über ihre Lage zu beschliessen. Von Ver-
cingetorix ist dabei keine Bede. Verschiedene Anträge wurden
laut: Ausharren (bis zum Eintreffen des Entsatzheeres unter
Schlachten der Greise zum Verzehren), Ausfall und Übergabe,
und man beschloss Torab, die Kriegsuntüchtigen auszuweisen. Ji,
qui Alesiae obsidebantur, concilio coacto de exitu suarum fortu-
narum consultabant Sententiis dictis constituunt etc. VEE 77, 78.
Schliesslich, als Alesia gefallen, berief Verdngetorix eine Ver-
sammlung — sei es des Bundesrats, sei es des Heeres — setzte
auseinander, dass er diesen Krieg der allgemeinen Freiheit halber
geführt, und bot, da man dem Schicksal weichen müsse, den
Bömem zur Genugtuung sein Leben oder seine Auslieferung an.
Man zog das letztere vor. Concilio convocato, VII 89.
Nach den Nachrichten über die Stammheere (S. 186) und
die Bundesheere ergiebt sich die Zuständigkeit der Heerver-
Sammlungen. Sie beginnt mit dem Zusammentritt des Volks in
Waffen. Armatum concilium, initium belli, V 56. Das Heer
wählt den Feldherm, genehmigt wohl seinen Kriegsplan, ent-
scheidet über dessen Durchführung und die Beendigung des
Kriegs. Innerhalb des Heeres und seiner Versammlung übt die
Plebs yermöge ihrer Zahl neben oder auch über dem Adel Ein-
fluss und Übergewicht, wie aus vielfachen Beispielen der natio-
nalen Kämpfe zu entnehmen. Man darf die gallische Heerver-
sammlung mit der Landesgemeinde der Germanen in Parallele
stellen. Sie ist als Heer während der Zeit des Kriegs und für
dessen Zwecke souverän wie diese. Die Heerversammlung ist
ein Rudiment der Landesgemeinde.
C r a m t r , OtrmaatB nad KtlUa. 10
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Neunzehntes Kapitel.
rie Sfämme und ihr Gebiet.
GaiHen.
Gesamtgallien , Frankreich von den Pyrenäen bis zu den
westlichen Abhängen der Alpen und dem Bhein, zerfiel bei
Caesars Ankunft in die römische Provinz, Gallia Narbonensis
und das freie Gallien, geschieden durch eine Grenze, die sich
Yom linken Bheinufer und dem Genfer See in südwestlicher
Richtung bis Toulouse erstreckte.
Das freie Gallien, Gallia omnis, I 1, Galliae IV 20 bestand
aus Aquitania zwischen den Pyrenäen und der Garonne, aus
Geltica, dem mittleren Gallien zwischen Garonne und Seüie, dem
Ozean und den Alpen, Helvetien eingeschlossen^ und aus Belgium
zwischen der Seine, Marne und dem Rhein.
GesamtgaUien war von Stämmen bevölkert, deren Zahl von
verschiedenen Schriftstellern auf 140 bis 400 angegeben wird^
während Caesar selbst etwa 90 benennt.
Jeder Stamm zeigt sich als ein persönlicher, räumlicher
und politischer Verband, als ein persönlicher in seinen Ein-
wohnern, insbesondere seinen Waffenfähigen, als ein räumlicher
in seinem Gebiet, als ein politischer in seinem Gemeinwesen^
und gleicher Art sind die Abteilungen des Stammes, die Gaue
(die Gaugenossen, der Heergau, der Landgau, der politische
Gau); ähnlicher Art sind Städte, Dörfer und Einzelhöfe sowie
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Kmp. XIX. Die galliscHen Kelten. 147
Bauland in seinen Genossen oder Ansiedelungen. In omnibus
civitatibns atque in omnibus pagis partibusque, VI 11.
Die Heivetier.
Am anschaulichsten kommen diese Beziehungen bei den
Helvetiern zum Jahr 68 yor Chr. zur Darstellung, dem einzigen
Stamm, yon welchem eine, wenn auch schematische Statistik vor-
liegt, der sich vereinzelte Notizen über andere Völkerschaften
anschliessen.
Die Helvitii bildeten ethnographisch einen populus von
268 000 Menschen, von denen nach Caesars Berechnung ein
Viertel mit 66000 Waffenfähige waren. Ihr Gebiet zwischen
dem Ehein, dem Jura und der Rhone samt dem Genfer See
waren die fines Helvetiorum, der ager Helvetiorum, ihr staatlicher
Verband die civitas, deren Hauptstadt, gentis caput Aventicum
(Avenche) war. Das Gebiet hatte eine Länge von 240 000 passus
und eine Breite von 180000 passus oder 96 200 □ km. Gall. I
2—6, 12, 29 ; Hist. I 68.
Der Gaue waren vier, jeder also mit einer Einwohnerschaft
von 66 000 Menschen, worunter 16 600 Waffenfähige waren, und
von einem Gebietsumfang von 28 800 □ km, Caesar nennt den
pagus Tigurinus und den pagus Verbigenus. Ein Teil des letzteren
umfasste 6000 Menschen, als er aus dem Lager der Heivetier ab-
zog. Nach Strabo gab es nur drei Gaue, g>vXa und der dritte war
nach ihm der der Toygener Tawyivoi. Sie alle waren politisch auto-
nom (siehe unter Kapitel XX). GalL I 12, 13, 27; Strabo IV
1, 8 ; 8, 8 ; ^TI 2, 2.
Auch in Inschriften des ersten oder zweiten Jahrhunderts
n. Chr. wird des Gemeinwesens der Heivetier und der Gauein-
teilung gedacht. Die civitas Helvetiorum dekretierte dem Camillus
von Staats wie von Gau wegen, qua pagatim qua publice Statuen,
und des pagus Tigurinus wird neuerdings gedacht Inscipt. helvet.
No, 192, 169.
Sehr viel geringer sind die Ziffern von Land und Leuten
10*
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148 ^^^ gallischen Kelten. Kap. xix.
nach den Darlegangen yon Beloch und Delbrück, aber die An-
gaben Caesars bleiben ron Interesse, weil mit auf diesen Maassen
seine Yorstellangen vom ungefähren Umfang der Oaue, ihrer
Bevölkerung und ihrer Waffenfähigen beruhn. Delbrück Ge-
schichte der Kriegskunst I 426, 459.
Das Gebiet Helretiens umfasste 12 Städte, 400 Dörfer,
Einzelhöfe und Bauland, oppida, yici, privata aedificia, agri I
5, 2. Bei ihrem Auszug zerstörten die Helvetier und ihre Bundes-
genossen, die Tulinger und Latoviker ihre Gebäude, wurden aber
nach ihrer Rückkehr gezwungen, die oppida und vici wieder her-
zustellen, I 5, 28.
Andere Stämme.
Der Stamm heisst z. B. Haedui, Remi oder natio, z. B. III
3, 10, 11, seltener populus, V 8; YII 82; das Stammgebiet fines
oder ager, z. B. fines Sequanorum, ager Sequanus, I 11, 81;
der staatliche Verband des Stammes civita« (sehr häufig).
Von den am belgischen Krieg des Jahres 67 beteiligten
elf Stämmen oder Stammbünden wurden je 60000 Ejieger bis
herab auf 10000, im ganzen 846 000 Mann gestellt, vielleicht
60 Prozent der Waffenfähigen, wie die Bellovaker, welche von
100000 Waffenfähigen 60 000 stellten. Gall. 11 4. Im Jahre
62 wurde, nachdem die erschöpfenden Kriege gegen die Römer
bereits sechs Jahre gedauert hatten und noch zahlreiche Truppen
im Felde standen, zum Entsatz von Alesia den 29 Stämmen und
Stammbünden die Stellung von je 85 000 Mann bis herab zu
2000, insgesamt von 276 000 Bewaffneten auferlegt. Hier ist
also nach ihrer Zahl die Bevölkerungsziffer nicht zu berechnen.
GaU. Vn 75.
Einwohner- oder Landgaue sind die pagi Morinorum, IV 22,
die Vertacomacori , Vocontiorum hodie pagus, Plinius in 17,
Haeduorum pagi, Hist. 11 61 ; Insubres pagus Haeduorum, Livius
V 84; letzterer Gau nach Müllenhof sagenhaft. Heergaue sind
proximi pagi Arvernorum, Gall. VII 64.
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Kap. XU. Die gallischen Kelten. 149
Wie in Helyetien werden die Ansiedlungen regelmässig als
oppida, yiciy aedificia, agri bezeichnet. Sie sind als Gegenstände
der Knltnr im Kriege Objekte der Zerstörung. (In Germanien,
wo es insgemein keine oppida gab, waren es vici aedificiaque.)
Die Stadtbewohner sind oppidani 11 38; VII 12. Der Stamm
hat eine Mehrzahl yon Städten, oppida (insbesondere ummauerte
Städte) oder tirbes, unter denen eine die Hauptstadt ist. Die
Suessionen haben z. B. wie die Helyetier 12 oppida, GalL IE 4;
die Biturigier mehr als 20 urbes unter denen ihre Hauptstadt
Avarikum (Bourges), ihr grösstes und festestes oppidum mit
Forum und freien Plätzen, Schutz und Zierde des Stammes, fast
die schönste Stadt, urbs von Gallien, Yll 18, 15, 28. Auch
Gergovia bei Clermond-Ferrand, die Hauptstadt der Arverner
wird urbs wie oppidum genannt, VU 86, 47. Bei den Remem
wird ihrer oppida und insbesondere ihres oppidum Bibrax gedacht
II 8, 6, 7. Das oppidum der Kadurken üxellodunum stand unter
dem Befehl des Lucterius, quod in clientela fuerit ejus, Ym 82.
Ausser den Helvetiem beschlossen auch die Gallier während
der Erhebung des Jahres 52 die Zerstörung aller eignen oppida,
yici atque aedificia und führten sie, abgesehn von Avarikum
aus, VII 14, 15.
Den Bemern wurden yici aedificiaque in Brand gesetzt, die
agri yerwüstet II 7. Dieselben Formeln : yici aedificia finden sich
I 11; m 6, 48; yici aedificia, agri II 5; lY 4. Ein yicus im
Lande der Yeraguer wird Octodurus genannt, HL 1. Die aedificia
legt man am Wald oder Fluss an, YI 30.
Yon den besprochenen Yerfassungsformen stimmen die der
ciyitas, des pagus und des yicus in ihren Grundzügen mit der
yierten, dritten und ersten Stufe der germanischen Formen über-
ein, und jene sollen in den nächsten Kapiteln dargelegt werden.
Verwandte Stämme.
Nicht nur der einzelne Stamm wurde durch das Bewusst-
sein blutsyerwandter Zusammengehörigkeit in sich gefestigt, son-
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150 Die gallischen Kelten. Kap. 3UX.
dern auch mehrere Stämme lassen einen früheren, dann ge-
lockerten Zusammenhang erkennen. Bei der natürlichen Ver-
mehrung der Bevölkerung wuchsen sich wohl die Gaue eines
Stammes, jeder zu einem Stamm aus, der dann eine Civitas für
sich bildete. Oder eintretende Uberyölkerung und damit yer-
bundener Mangel an Boden, der Trieb zum Wandern, innere
Streitigkeiten führten zur Ablösung einzelner Massen oder Graue,
zur Auswanderung und selbständigen Ansiedlung im Stammver-
band. In jedem Fall war die neue Ciritas selbständig und hatte
demgemäss ihre eigne Geschichte.
In Gallien deuten bei einer Reihe ron Stämmen Doppel-
namen auf frühere Zusammengehörigkeit hin. Der eine Name
ist gemeinschaftlich, der andere unterscheidend. Die Atderker
zwischen Seine und Loire mochten ursprünglich einen Stamm
von drei oder vier Gauen bilden, die an Volksmenge wachsend,
sich in ebensoyiel selbständige Stämme umwandelten. Hier
sassen zu Caesars Zeit nebeneinander, also wohl in ihrem Heimat-
land, die Aulerci Diablintes, Aulerci Eburovices und die Aulerci
Cenomani, jede eine Civitas bildend und selbständig an den ge-
schichtlichen Ereignissen teilnehmend. Die Diablintes waren
Kriegsgenossen der Veneter, die Eburovices Genossen der
Veneller, die Eburovices und Cenomani kämpften mit in dem
grossen Krieg des Jahres 52. Aus einem vierten Gau mochten
die Aulerci Brannovices hervorgegangen sein, die aus der Heimat
auswandernd zwischen der Loire und Saone in Brionnais , wohl
an der Seite der Häduer Sitze fanden und als deren Bundes-
genossen im Jahr 52 im Felde standen, HI 9, 17; VU 75. Ahn-
lich zerfielen zwischen Loire und Garonne, wohl durch Aus-
wanderung getrennt die Bituriges Cubi und Bituriges Vivisci, von
denen die ersteren in den Kämpfen zwischen Vercingetorix und
Caesar eine grosse Rolle spielten, während von letzteren keine
Rede ist, VII 11 u. flgde. Endlich sassen in der römischen
Provinz in Nachbarschaft zwischen Garonne und Rhone die
Volcae Tectosages und die Volcae Arecomici, VII 4, 64 (S. 106).
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Kap. nx. Die gallischen Kelteo. 151
Andererseits ist die Verwandtschaft von Stämmen aasdrUck-
lich bekundet, und sie prägt sich in gemeinsamen Institutionen
aus. Die benachbarten Senonen und Parisier bildeten noch in
der Generation vor Caesar eine Civitas, civitatem conjunxerunt,
VI 3. Die benachbarten Suessionen und Reimer waren Freunde
und Blutsrerwandte 7 lebten nach demselben Recht und hatten
Einen Herzog und Einen Magistrat, bis das Verhältnis zu Rom
im Jahr 57 zu ihrer Trennung führte ; fratres consanguineosque,
qui eodem jure et legibus utantur, unum Imperium unumque
magistratum habeant. Wie ist aber damit zu vereinigen, dass,
wie gleichzeitig berichtet wird, die Bemer in Oligarchie und die
Suessionen im Königtum des Galba leben? U 3, 4. Siehe Kapitel
XXTT, die Stammfürsten. Häduer und Ambarrer (yielleicht ein
früherer Gau jener) waren einander blutsyerwandt und diese
standen in der Klientel der Häduer, necessarii et consanguinei,
111. (Hier sei auch in entgegengesetztem Sinn der durch Caesar
geschaffenen Zugehörigkeit der Bcjer zu den Häduem gedacht.
Er teilte sie nach dem helvetischen Krieg von 58 den Häduem
zu; sie wurden von diesen gegen Tribut mit Land ausgestattet
und nach dem Kriege von 52 wegen ihrer Bomtreue von der
Zinspflicht befreit und zu gleichem Becht und gleicher Freiheit
aufgenommen, I 28; VU 9, 10; Mommsen lU 599).
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Zwanzigstes Kapitel.
rie politische Verfassung.
Die Gemeinde.
Die urzeitliche Benennang der Indogermanen ist nach
Schrader Sprachvergleichung nnd Urgeschichte S. 578 vic^ olxo^,
vicus, die Sippe als Niederlassung, zunächst auf gemeinsamen
Weideplätzen, dann auf gemeinsamem Ackerboden; sie ist das
Geschlechtsdorf.
Yicus und aedificia sind das Dorf und Einzelhöfe mit der
zu ihrem Bedarf erforderlichen natürlichen Umgebung yon Feld
agor, Wald usw. Die Helvetier haben 400 vici. Auf jedes fallen
240 □ km und 660 Einwohner. Von der Verfassung des Dorfs
ist nichts bekannt
Die Hundertschaft.
Von ihr ist keine Spur übermittelt. Bei den kleinasia-
tischen Kelten stand die Gerichtsbarkeit in der Begel dem
Tetrarchen und Siebter zu. Sollte sie in Gallien an eine Hun-
dertschaft gebunden gewesen sein (wie in Germanien), so könnte
sie von dieser an die Druiden übergegangen sein.
Der Gau.
Der Gau ist Einwohnergau, Heergau, Landgau, pagus
und ^PvAi;.
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Kap. XX. Pie gaUiflchen KelioD. 153
Seine Obrigkeit ist der princeps, primas, n^wtog, magi-
stratus.
Der Ausdruck princeps hat eine allgemeine Bedeutung
(z. B. von Urheber, Erster, Haupt VI 4, 44; I 12; VII 87),
wie eine politische. Schliesst man von der politischen Art den
princeps factionis aus, so bleibt der staatliche princeps (z. B. VII 4),
denen der primus (bei den Galatern ngäroq avriQ, Polybios
XXII 21, 22 und bei den germanischen Cheruskern und Mar-
komannen nQmxoq, Dio 56, 19; 72, 2) gleichgestellt ist, GalL II 8.
Magistratus z. B. I 4.
Jeder Gaufürst ist, wie es scheint, militärischer wie poli-
tischer Art, wie der Tetrarch bei den Galatem, wo erst die
ihm untergebenen Bichter und militärischen Führer geschieden
waren.
Als Gaufürsten sind nur wenige zu erkennen. So die zahl-
reichen principes Haeduorum usw., welche Caesar im Jahr 58 im
Lager hatte, der Häduer Surus, ein Mann von Tapferkeit und
höchstem Adel, der mit andern principes Treverorum im Jahr 51
gefangen wurde, I 16; VIH 45. Ein Gaufürst war in dem-
selben Jahr der Eadurke Lucterius, das Haupt des oppidum
Uxellodunum, quod in clientela fuerat ejus (die Stadt etwa, welche
in seinem Gau lag), VIU 82. Auch der magistratus, der über
die Verbreitung von Neuigkeiten zu befinden hatte, wird als der
lokale Gaufürst anzusehn sein, IV 5; VI 20.
Der Gaufürst gehört dem Adel an; ob er als Vertreter
seines Geschlechts etwa lebenslänglich, oder etwa vom Senat ge-
wählt, auf kürzere Zeit an der Spitze des Gaus steht, ist nicht
zu ersehn.
Die Autonomie des Gaue.
Der Gau ist militärisch und politisch autonom. Im Jahr 108
schlössen sich die Tiguriner und Toygener, Gaue der Helvetier,
dem Zuge der Kimbern an, im nächsten Jahr schlugen die
erstem unter der Führung des Diviko die Bömer unter Cassius
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154 ^'® gallischen Kelten. Kap. xx.
und schickten dessen Heer unter das Joch. Eün dritter hel-
vetischer Gau der Yerbigener suchte sich im Jahr 58 der Unter-
werfung des Stammes unter Caesar durch Abmarsch znm Rhein
zu entziehn. Strabo IV 1, 8; 8, 3; VII 2, 2; GaU. 1 12, 18, 27.
Im Jahr 45 unterwarf sich ein grosser Teil der Moriner dem
Caesar, während andere ihrer Gaue von ihm bezwungen werden
mussten. Gall. lY 22, 87. Im Jahr 52 schickte Yercingetorix
die benachbarten Heergaue der Arveruer in das Land der Hel-
Tier, VII 64, und im nächstfolgenden Jahr fiel ein Teil der
Piktonen, pars quaedam civitatis, von den Römern ab, VlJLi 26.
Alle diese Stämme sind ohne Könige und es muss dahinge-
stellt bleiben, ob oder wie weit auch bei königlichen Stämmen
Autonomie geherrscht habe.
Der Stammverband.
Dem Kriegsrat und der Heeryersammlung der militärischen
Verfassung (Kap. XVill S. 143) entspricht der Pürstenrat, prin-
cipes, und der Senat, senatus, der oligarchischen. In den Händen
beider Körperschaften liegen die politischen Interessen des Adels-
regimentes. Ihre sich ergänzende Tätigkeit ist in der Formel
„principes ac senatus" ausgeprägt, YU 11.
Der FOretenrat
Er besteht aus der Gesamtheit der Gaufürsten, sind es
doch bei den kleinasiatischen Kelten die Tetrarchen (S. 109).
Dem Fürstenrat (immer principes in der Mehrheit) liegt im all-
gemeinen die Sorge für den Stammverband, die Verwaltung der
Staatsgeschäfte ob. Bei den Treyerem heisst es: Civitati con-
8ulere, civitatem in officio continere, bei den Häduem: Haeduis
consulere, V 3; VII 88. Als der Streit über die Wahl des
Vergobreten den Staat der Häduer zu erschüttern drohte, baten
die princepes den Caesar, dass er civitati subveniat, VII 82.
Die princepes üben Einfluss auf die politische Haltung des
Staats und haben die Initiatire für seine politischen ünterneh-
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Kap XX. Die gallischen Kelten. 155
mungeD. Sie erklären sich z. B. gegen einen Anfstand, so bei
den Treverem die principes der Partei des Cingetorix, bei den
Arvemern Gobannitio und reKqui principes, V 3; Vü 4, oder
führen die Erhebung herbei, so bei den Belloyakem: complnres
principes belli anctores; kein Ejieg, sagte Caesar, sei gegen
ihren Willen zu führen, invitis principibus usw. VJLlI 7, 22. Die
principes der Allobrogen wurden von Vercingetorix bestochen,
VII 64. Aus alledem ergibt sich wohl, dass sie auch zur Vorbe-
reitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats verpflichtet sind.
Den principes liegt ob, für die Treue und die Verpflich-
tungen des Stammverbandes durch Eid und Geiselstellung zu
bürgen, und sie werden für die nicht erfüllten Verbindlichkeiten
zur Verantwortung gezogen. Die Häduer mussten etwa im Jahr 61
den Sequanem und dem Ariovist die nobilissimi als Geiseln über-
geben und den Stammverband eidlich verpflichten, den geschlos-
senen Frieden zu halten, wobei Divitiakus sich rühmte, als einziger
den Eid und die Einder geweigert zu haben, 1 31. Die häduischen
principes und ihr Vergobret Liscus wurden von Caesar wegen
staatlicher Komlieferungen verantwortlich gemacht, I 16. Als
Geiseln empfing er von den Remern Kinder von principes, von
den Suessionen primi und zwei Söhne ihres Königs Galba, von
den Treverem die Söhne und die ganze Verwandtschaft des
Parteiführers Indutiomarus, und er gab dem König der Eburonen
Ambiorix Sohn und Neffen zurück, welche dieser den Aduatukem
als Geiseln hatte geben müssen. IL 3, 4, 5, 13; V 4, 27.
Im übrigen ist von dem Stande der Geiseln nicht die Rede,
und ihre Zahl lässt es als nicht wahrscheinlich erscheinen, dass
man sich auf die Familien der principes beschränkt habe. Die
Helvetier und Sequaner stellten sich gegenseitig Geiseln für den
Durchzug jener durch das Land der letzteren vom Jahr 58,
I 9, 19. Ebenso die belgischen Stämme zur Bekräftigung ihres
Kriegsbündnisses vom Jahr 67, 11 1. Von den unterworfenen
Stämmen liess Caesar sich immer Geiseln geben, von den Häduern
eine starke Anzahl, Vü 90, von den Senonen hundert, VI 4,
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156 ^^ gallischen Kelten. Kap. TL
von den Treverem zweihundert, V 4, von den Bellovakern wegett
ihrer Volksmenge und ihres grossen Ansehens bei den Belgiern
sechshundert und von den Senonen ebensoviel, II 15; YII 11.
Caesar hatte die gallischen Geiseln den Häduern zur Aufbe»
Währung gegeben; als diese aber während der Erhebung ink
Jahr 52 von ihm abfielen, schickten sie die Geiseln zu Verein-
getoriz, und nun wurden die Stämme, welche unschlüssig waren^
ob sie dem Krieg gegen die Römer beitreten sollten, mit der
Hinrichtung ihrer zu dem entgegengesetzten Zweck gegebenea
Geiseln bedroht, VI 4; VII 65, 68.
Aus den im Fürstenrat vereinigten Fürsten treten auch ein-
zelne besonders hervor. Principes sind es, die ihren Staat als Ge-
sandte oder als Repräsentanten auf den Landtagen (siehe unten)
oder bei den Bünden einzelner oder aller gallischen Stämme vertreten»
Als Gesandte schickten an Caesar die Helvetier während
ihres Zuges vom Jahr 58 nobilissimos civitatis unter der Führung
des Nammejus und Verucloetius und später den Diviko, einst
helvetischen Herzog vom Jahr 108; die Häduer sendeten prin-
cipes Haeduorum, I 7, 13; VII 82.
Als Repräsentanten heissen sie, immer in der Mehrzahl^
principes civitatum, principes Galliae oder ähnlich, und man wird
darunter entweder einen zu der Vertretung ein für allemal Be-
rufenen oder einen für den einzelnen Fall Betrauten zu verstehn
haben, sei es bei Adelsherrschaft einen princeps civitatis, in
Monarchien der König selbst, oder sei er einer der principes.
So wünschten nach der Niederlage der Helvetier dem
Caesar Glück totius fere Galliae legati; principes civitatum^
I 30, 31. Principibus Galliae evocatis — — equitatu imperata
beschloss Caesar im Jahr 55 den Ejieg gegen die Germanen,
IV 6. Im nächsten Jahr versammelte er principes ex omnibua
civitatibus um sich, principes Galliae; principibus cujusque civi-
tatis ad se evocatis, damit sie ihm obsidum loco dienten, V 5,
6, 54. Es verhandelten in dem grossen Kriegsjahr indictis iuter
se principes Galliae conciliis silvestribus, VH 1; Vercingetorix
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Kap. XX. Die gallischen Kelten. 15 7
mit den principibus cmtatum , vor Ayarikum und Gergovia,
YII 28, 86 und Galli concilio principum indicto über den Ent-
satz von Alesia, YU 75. Auch Yon den aremorischen Stämmen
heisst es im Jahr 56 : per snos principes so conjurant III 56.
Der Senat
Während in der Zeit des Krieges das Heer und seine Ver-
sammlung die materielle und politische Macht des Stammes dar-
stellt und in ihr neben oder über dem Adel die Plebs Einfluss
oder Übergewicht ausüben mag, (S. 145), verändert sich das Bild,
sobald der Krieg ein Ende nimmt, das Heer in die heimischen
Verhältnisse zurückkehrt und sich auflöst Nun steht der ver-
armte und verschuldete Plebejer dem Adeligen, von dem er ab-
hängig ist, machtlos und rechtlos gegenüber, wenn er nicht etwa
an einer starken Faktion schützenden Anhalt findet Jenes Ver-
hältnis findet in dem Friedenssenat des Adels seinen Ausdruck.
Der senatus, das concilium, die avveÖQla, ßovh^ ist eine
repräsentative Körperschaft, die schon in dem galatischen Rat
der Dreihundert zu erkennen ist Der Senat ist eine spezifisch
keltische Einrichtung, die aber auch' vereinzelt bei benachbarten
germanischen Stämmen, den Ubiern und Friesen vorkommt, GaU.
IV 11; Ann. XI 19; S. 72.
Der Senat wird auf eine Linie mit dem Adel und der
Beiterei gestellt ; klagt doch Divitiakus, dass die Häduer in den
Kriegen mit Ariovist omnem nobilitatem, omnem senatum, omnem
«quitatum verloren hätten, I 31. Innerhalb des Adels werden
wohl die Mitglieder des Senats der Veneter und Bundesgenossen
charakterisiert, wenn es von ihnen heisst, sie waren onmes
gravioris aetatis, in quibus aliquid consilii aut dignitatis fuit,
Hl 16. Aber wir wissen nicht, wie die Senatoren dem Adel ent-
nommen wurden und haben nur den Anhalt, dass in dem grossen
Stamm der Nervier ihre Zahl sechshundert betrug, GalL U 16, 28.
Neben den Senat wird insbesondere auch der Fürstenrat gestellt,
bei den Bellovakem principes und senatus, bei den Ubiern prin-
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158 ^i® gallischen Kelten. Kap. XX.
cipes ac senatus, bei den JBViesen magistratus und senatos^
Vni 22, IV 11, XI 19. Die Plebs ist von dem Senat ausge-
schlössen, plebis nnlli adhibetur consilio, VI 18.
Bei den Häduern durften zwei aus einer Familie nicht dem
Senat angehören, VU 33. Es scheint, dass die Bundesgenossen
des Jahres 56, die Veneter, die eburoyicischen Aulerker und
Lexovier einen gemeinschaftlichen Senat hatten, III 16, 17. Der
versammelte Senat bildet das concilium. Nur in ihm darf über
das Gemeinwesen geredet werden, de re publica nisi per con-
cilium loqui non conceditur, VI 20. In concilio Haeduorum er*
zählte Dumnorix, dass Caesar ihm das Königtum des Stamm-
yerbands zugedacht habe, V 6. Wer sich in der Versammlung
ungebührlich benahm, dem wurde nach dreimaliger Mahnung
durch den Aufseher, insQirtjg der Bockzipfel so weit abge-
schnitten, dass das Kleid nicht mehr zu tragen war. Strabo
IV 4, 3.
Der Senat behandelt die Stammangelegenheiten in souve-
räner Entscheidung. Er bestimmt endgültig die Bichtung der
Politik, insbesondere das Verhältnis zu Bom, zu Oligarchie und
Königtum und wird für seine Beschlüsse verantwortlich gemacht,
sowohl von Caesar als von dem Volke.
Im Jahr 52 wurde der Abfall der bis dahin romfreund-
lichen Häduer von dem Vergobret und einem grossen Teil des
Senats herbeigeführt, und ihre Haltung war für die Ausdeh-
nung der grossen Erhebung von entscheidender Bedeutung,
Vn 55, 67.
Caesar beschied im Jahr 57 den ganzen Senat der Bemer,
welche sich ihm freiwillig unterworfen hatten, vor sich, um ihm
seinen Willen kund zu tun. Ebenso berief er im Jahr 54 den
ganzen Senat der Senonen, welche ihren romfreundlichen König
Kavarinus verjagt hatten, um jenen zur Verantwortung zu ziehen ;
sie leisteten aber keine Folge. Er liess den Senat der Veneter
und der Küstenst&mme im Jahr 56 töten, um ihn für den Ab-
fall ihres Bundes zu strafen, 11 5; V 54; lil 16.
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Kftp. XX. Die gallischen Kelten. 159
Im einzelnen sind es res majores, in denen von der Tätig-
keit des Senats die Rede ist
Er hat die Disposition über das Stammgebiet. Bei dem
Versuch der Usiper und Tenkterer vom Jahr 65, von den Ubiern
Land zur Ansiedlung zu erwerben, verlangten sie, es sollten
principes ac senatus der Ubier den Abtretungsvertrag* eidlich
bestärken, VII 11.
Der Senat wählt wohl die Fürsten, wie er z. B. den Friedens*
fürsten der Häduer, den Yergobret ernannte. Bei der Wahl-
streitigkeit des Jahres 52 unterwarf er sich der Entscheidung
des zum Schiedsrichter angerufenen Caesar Vü 82, 33.
Endlich hat der Senat die Eröffnung des Krieges zu be-
schliessen, die Aulerker und Bundesgenossen töteten im Jahr 56
ihren Senat, da er nicht in den Krieg gegen die B>ömer willigen
wollte. Den aufständischen und dann im Jahr 51 niedergewor-
fenen Bellovakern, welche sich entschuldigend auf den über-
ragenden Einfluss der Plebs und ihres Führers Korreus beriefen^
erklärte Caesar, wider den Willen der Fürsten und beim Widerr
streben des Senats, invitis principibus, resistente senatu etc. sei
niemand vermögend, einen Krieg zu veranlassen, m 17; VIII
21, 22.
Die StaminfDrsten.
Strabo schreibt IV 4, 8 über die gallischen Staaten und
ihre höchsten Obrigkeiten : Die meisten Staaten wurden aristo-
kratisch regiert Einen Hegemon wählten sie von Alters her
auf Jahresfrist; ebenso wurde ein Strategos von dem Volke er*
nannt. 'AgictoxpaTixal ö^fjotx» oL nkelovg xmv noXireiciv, ?va ^rjye/jiova
ioovvTO xativtavTov ro nalcuov, wg <fai-ra»c ^h fcokefiov slq vno xov
nXrib'ovz dfce^elxvvTO atpatriYog,
Die höchste obrigkeitliche Gewalt ist nach Frieden und
Krieg unter zwei Stammfürsten, principes civitatis, primi civitatis
geteilt, beide Stellungen werden aber auch, wohl vorübergehend^
in einer Hand als Diktatur vereinigt. Von den principes civi-
tatum, principes Galliae war schon S. 158 die Bede.
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160 ^^® gallischen Kelten. Kap. xx.
Der politische Fürst des Friedens ist bei Caesar der Yer-
gobretus, „der Rechts wirker", bei Strabo der nr^fiwv; der mili-
tärische Fürst des Kriegs ist bei Caesar der dox, praefectus
(civitatis) bei Strabo der atQoxfiyoq. Jener, also auch dieser wird
„seit Alters" gewählt und zwar jener vom Senat auf ein Jahr,
dieser Von der Heeryersammlung auf die Dauer des Kriegs.
Stammfürsten waren bei den Bemem im Jahr 57 Iccius
und Andekombogius, primi civitatis suae. Als solche waren sie
Gesandte bei Caesar. Iccius ein Mann von hohem Adel und
grossem Einfluss in seinem Stamm, der in dem belagerten Bibrax
befehligte, scheint der Kriegsfürst, summa nobilitate et gratia
inter suos, qui tum oppido praefuerat, der andere also der Friedens-
fürst gewesen zu sein, 11 8, 4, 6, 13. (Siehe über die angeb-
liche Yerfassungsgemeinschaft mit den Suessionen S. 151.)
Stammfürsten beider Funktionen , also Diktatoren waren :
bei den Lemovikm im Jahr 52 Sodalius ; er war duz et princeps
civitatis Lemovicum, VH 88; bei den Bemem im Jahr 51 Ver-
tiscus, er war princeps civitatis, praefectus equitum, oder prin-
ceps et praefectus Remorum (= civitatis), VUI 12.
Stammfürsten sind auch bei den Helvetiern, Piktonen und
Treverem zu erkennen.
Nachdem die Hdvetier im Jahr 60 beschlossen hatten, gen
Westen auszuwandern, wurde Orgetorix zur Ausführung der Vor-
bereitungen gewählt. Ad eas res conficiendas Orgetorix deligitur.
Er war also ihr Friedensfürst, und nach den Worten suis copiis,
«uoque exercitu, wie es scheint, auch ihr Kriegsfürst, also Dik-
tator, iyovfiivog, I 3. Dio 38, 31. Ahnlich mag bei den Piktonen
im Jahr 51 Duratius, der Römerfreund geblieben war, cum pars
quaedam civitatis defecisset, und dann in Lemonum belagert
wurde, eine Doppelstellung eingenommen haben, YLCI 26, 27.
Von der Verfassungsform der Heerversammlung, wie sie
von Gallien und insbesondere den Treverem bezeugt ist, war
lichon die Rede (S. 136 und 143). Ist sie in der Tat ein Rudi-
ment der Landesgemeinde, so ist doch die Gesellschaftsordnung
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Kap. XX. Die gallischen Kelten. 161
der Treverer die des herrschenden Adels. Nobilitas und plebs
werden unterschieden. Dem entspricht ihre Reiterei, die stärkste
in ganz Gallien, und eine grosse Menge von Fussyolk. An der
Spitze der Gaue, wie an der des Staats stehen Fürsten, principes.
Die letztem waren im Jahr 54 der romfeindliche Indutio-
marus und sein Schwiegersohn, der romfreundliche Cingetoriz.
Jeder hatte einen Anhang, factio, von der im Kapitel "^rXTT die
Bede sein wird. Beide stritten xim das politische Übergewicht
im Staate, principatus, ein Beweis, dass ihre Stellungen auf
gleicher Stufe standen.
Als Caesar sich mit der Armee dem Lande der Treyerer
näherte, rüstete Indutiomarus gegen ihn den Heerbann, während
Oingetoriz als Führer der Mehrzahl der Gaufürsten die Gunst
Caesars suchte und fand. Indutiomarus zeigt sich damit als
Herzog, so dass dem Cingetorix die politische Obrigkeit zuzu-
schreiben sein wird. Später berief Indutiomarus eine Heerver-
sammlung, die den Cingetorix als Staatsyerräter erklärte und ihn
seiner Stellung entsetzte, und nun erscheint Indutiomarus als der
allein Herrschende, als Diktator. Nachdem er gefallen, wurde
durch die „Treyerer" (also wohl durch eine zweite Heeryersamm-
lung) das Imperium an seine Sippe, später aber durch den sieg-
reichen Caesar principatus atque Imperium an Cingetorix über-
tragen, in allen Fällen wohl die Gewalt beider Stammfürsten als
Diktatur, V 3, 4, 26, 53, 65—68; VI 2, 8.
Als Eriegsfürsten waren bei den Häduem als Reiterführer
Eporedorix und Viridomarus principes ciyitatis, VII 88, 89,
während der Anführer des Fussyolks litaviccus nicht weiter
charakterisiert wird. Bei den Hdviem war Donotaurus als Stamm-
herzog princeps ciyitatis, VII 66. Die andern duces (der Bünde)
sind bereits S. 141 genannt.
Friedensfürsten waren bei den Häduem, Lexobiem und
Santonen die Vergobreten; der häduische wird auch als magi-
stratus , summus magistratus bezeichnet Mommsen HL 2, 88 ;
Bloch I 66 ; GaU. I 16 ; VII 32, 38, 37. Als poütische Stamm-
Cram«r, 0«niuui«ii nnd K«lft«B. 11
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162 ^io gallischen Kelten. Kap. xx.
fürsten sind auch wohl anzusehn : bei den Venellem Viridovix^
his praeerat, dv r^ysiro (im Gegensatz zn den rehqxii dnces), IH 17,
18, Cassins Dio 39, 46, und bei den Arvemem Celtillus, der
Namens seines Stammes den Frincipat über Gallien ausgeübt hatte,.
vn 4.
Die Geschichte der häduiechen Vergobreten.
Das Amt des Vergobreten (Hegemon) war Herrschaft, im-
perium und gab auf ein Jahr königliche Gewalt, regiam pote-
statem annuam, doch war sie um die militärische yerkürzt und
dadurch vermindert, dass sie weder lebenslänglich noch erb-
lich war.
Von diesen Kautelen umgeben, war der Vergobret die oli-
garchische Friedensobrigkeit des Stammyerbandes, eine Schöpfung
des Senats, der Ausdruck der Adelsherrschaft und so sieht man
ihn im Einverständnis mit dem Senat und den Principes handeln.
I 16, VII 32, 88, 67
Bei den Häduern wurde von Alters her, antiquitus der
Vergobret als summus magistratus gewählt Nach Ablauf der
Wahlperiode wurde während des Interregnums die Neuwahl von
den Druiden geleitet. Der Wahlkörper, comitia bestand aus dem
Senat Die Versammlung war für die rechte Zeit und den
rechten Ort zu berufen. Nicht wählbar war, wer mit einem
früheren Vergobret oder einem Mitglied des Senats verwandt
war. Adel oder hoher Adel wird Voraussetzung gewesen sein,
vn 82, 33, 67.
Im Jahr 58, zur Zeit der Wanderung der Helvetier, war
Liskus Vergobret Als Caesar ihn und die Principes darüber
zur Eede stellte, dass die Häduer das ihm von Staats wegen für
sein Heer zugesagte Getreide nicht geliefert hätten, klagte Liskus,.
dass Dumnorix, der Führer der nationalen Partei, wegen seines
Einflusses auf die Plebs mehr vermöge als die Obrigkeit selbst,.
I 17. Später war Valetiakus der Vergobret des Jahres 63, und
im nächsten Jahr ergriffen zwei die Gewalt, als sei jeder gesetz-
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Kap. XX. Die gallischeD Kelten. 183
lieh gewäiüt, Konvictolitayis , ein hochstehender Jüngling yon
glänzenden Verhältnissen und Kotns aus einem sehr alten Ge-
schlechty Yon zahlreicher Verwandtschaft und grosser Macht, der
Bruder des Yoijährigen Vergobret. Der ganze Senat war geteilt
und die Erregung hatte sich dem Volk mitgeteilt, diyisum sena-
tum, diyisum populum, der ganze Stammverband , der Anhang
eines jeden, clientela unter Faktionsführem, stand in Waffen.
Ein gewaltsamer Ausbruch war zu befürchten, und die Principes
ersuchten daher den Caesar, als Schiedsrichter zu entscheiden.
Weil der Vergobret das Gebiet des Stammes nicht verlassen
durfte, so begab Caesar sich in das Land der Häduer nach
Decetia, wohin er den ganzen Senat und die beiden Prätendanten
berief. Es kam aber fast die ganze Ciyitas. Er fand, dass
Kotus, der Bruder des Valetiakus nur yon wenigen heimlich Be-
rufenen gewählt und von seinem Bruder ausgerufen sei, während
die Wahl seines Gegners unter der Leitung der Druiden ordnungs-
mässig vollzogen sei ; und so zwang er jenen, die Gewalt nieder-
zulegen, und setzte Konvictolitavis in das Amt ein, VII 32, 83.
Während Liscus, der romfreundliche Vergobret des Jahres 58,
trotz der Unterstützung der Principes durch den Einfluss des
nationalen Parteiführer Dumnorix gelähmt wurde, leitete Kon-
victolitavis im Jahr 52 den Abfall der Häduer von der rom-
freundlichen Politik ein, und führte ihn mit Hilfe eines grossen
Teils des Senats durch, während die Parteiführer seiner Zeit,
Eporedoiix und Viridomams sich erst nachträglich der natio-
nalen Politik anschlössen, VII 37, 55.
Die Gerichtsbarkeit dee Stammverbandee.
Neben der der Druiden (S. 128) steht die der „Civitas" in
Sachen des Hochverrats. Ihre Trägerin ist, wie es scheint, die
Heerversammlung oder der Senat.
Die „Helvetier" waren es, welche den Hochverratsprozess
gegen den Orgetorix führten, und die ihm drohende Strafe war
der Feuertod. Die „Civitas" der Arvemer tötete (im Wege
11*
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1^ Die galliflcheo Kelten. Kap. xx.
Rechtens ?) den CeltUlns wegen des gleichen Verbrechens. Caesar
überliess das Eechtsyerfahren gegen Dnmnorix dem Bruder des-
selben, DiTitiakas oder der „Civitas" der H&daer. Der Treverer
Indutiomams erklärte in einer Heeryersammlung , mithin unter
deren Zustimmung, den Cingetorix für einen Feind des Stamm-
Verbands und zog dessen Güter ein.
Die Landtage.
Während die bisher behandelten Versammlungen solche der
Civitas (Heeryersammlung und Senat) sind, gibt es auch Land-
tage der drei Gallien und des ganzen Galliens, concilia und con-
cilia totius Galliae. Sie werden von den Fürsten der Einzel-
staaten gebildet, den principes civitatum, principes Galliae IV 6 ;
I 30 (S. 156) und sowohl von den aufständischen Stammyerbänden,
wie von Caesar einberufen. Sie beschliessen über Gemeinschaft-
liches, setzen z. B. die Kriegskontiugente der Truppen, insbe-
sondere der Reiterei fest, führen hochpolitische Untersuchungen
und strafen die Schuldigen. Caesar hielt die Landtage gewöhn-
lich im ersten Frühjahr, vor dem Beginn seiner kriegerischen
Unternehmungen, primo vere ab. Die Nachrichten beschränken
sich auf Belgien und das mittlere Gallien.
hn Jahr 57 wurden in communi Belgarum concilio die Kon-
tingente des belgischen Ejieges, vor dessen Beginn man stand,
festgestellt Auch der Landtag von Samobriva, der im Jahr 57
wegen der Missernte in Gallien abgehalten wurde, mag nach
seiner Lage am Ocean sich auf Belgien beschränkt haben, con-
cilio Galloram peracto, 11 4; V 24.
Die weitern Landtage scheinen für Belgien und das mittlere
Gallien (etwa auch Aquitanien) gemeinsame zu sein.
Ln Jahr 58 gratulierten totius fere Galliae legati, principes
civitatum in einer Vorversammlung dem Caesar zu dem Siege
über Ariovist, setzten die Tagfahrt zu einem allgemeinen Land-
tag an, und suchten auf diesem die Hilfe Caesars gegen Ario-
vist nach, I 80, 31.
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Kftp. XX. Die gallischen Kelten. 155
Im Jahr 56, als die Usiper und Tenkterer in Gallien ein-
gebrochen waren, berief Caesar die gallischen Fürsten znm Land-
tag, principibus Galliae evocatis, und beschloss, nachdem ihm
Reiterei bewilligt war, den Krieg gegen die Germanen, IV 6.
Im Jahr 53 waren in concilio Galliae, der wahrscheinlich
nach Durokortorom, der Stadt der Hemer berufen war, die Seno-
nen, Karnuten und Treverer nicht erschienen. Caesar sah darin
eine Feindseligkeit und verlegte den Landtag nach Lutetia Pari-
sionmL Hier setzte er die Verhandlungen fort und legte den
Einzelstaaten Reiter auf. Dann wurde der Landtag nach Duro-
kortorum zurückverlegt, die „Verschwörung" der Senonen und
Kamuten zur Untersuchung gezogen und der Führer der erstem,
Akko zum Tode nach altem Brauch verurteilt, während andere
mit der Acht büssen mussten, VI 3, 4, 44.
Im Jahr 52 wurde zur Wahl der Bundesfeldherm ein Land-
tag von ganz Gallien totius Galliae concilium nach Bibrakte, der
Stadt der Häduer ausgeschrieben, der von allen Seiten stark be-
sucht wurde. Wie an Stelle der principes civitatum die muM-
tudo, die Heerversammlung die Wahl vollzog, ist bereits S. 137
und 143 dargestellt; VII 63.
In demselben Jahr setzten die Gallier in dem Landtag der
Fürsten, Galli concilio principum indicto die Kriegskontingente
der Einzelstaaten fest, Vll 75.
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Einundzwanzigstes Kapitel.
Königtum und Oligarchie.
Die Prätendenten des Königtums.
Nach der Niederwerfung der Heere der Helvetier und des
Ariovist prüjfte Caesar die Gründe für die Erregung, die sich
über Gallien verbreitet hatte, und fand, abgesehn von den natio-
nalen Ursachen , als solche das Bestreben , die Adelsverfassung
zu beseitigen und das Königtum einzuführen, ein Verlangen, das
die römische Herrschaft erschwere.
Das Trachten nach Umsturz des Bestehenden führte er auf
die Unbeständigkeit und den Leichtsinn der Plebs, das Erstreben
des Königtums auf den Ehrgeiz von Mächtigen zurück. Cou-
jurandi has esse causas : — — partim qui mobilitate et levitate
animi noyls imperiis studebant ; ab nonnuUis etiam quod in Gallia
a potentioribus atque iis, qui ad conducendos homines facultates
habebant, vulgo regna occupantur, qui minus facUe eam rem
imperio nostro consequi poterant, U 1.
In der Tat wirkten Mächtige und die Plebs zusammen.
Schon der König Luerius hatte sich auf die Plebs gestützt (S. 121),
die Prätendenten des Königtums taten ein Gleiches und in ihnen
sah die Plebs die Vertreter ihrer Interessen, ihre Führer.
Es handelte sich um die alten Gegensätze von Adel und
Plebs, um das Adelsregiment einerseits und die Plebs und ihre
Faktionen andererseits, letzt-ere nunmehr unter kühnen und unter-
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Kap. XXI. I^ie gallischen Kelten. IG 7
nehmenden Führern, welche das Königtum anstrebten. Za diesen
Gegensätzen gesellte sich, sie yerschärfend, seit Caesars Ankunft
in Gallien ein weiterer durchgreifender Zwiespalt der Nation,
das freundliche oder feindliche Verhältnis zu Born. Der Adel
war vorwiegend romfreundlich, die Plebs national gesinnt und
da in den Stammverbänden neben der überwiegenden Klasse
wohl eine starke Minderheit sich befand, so entstand die leiden-
schaftliche Gärung, die ganz Gallien durchdrang.
Schon im Jahr 60 waren bei den Helvetiem Orgetorix, bei
den Sequanern Kastikus, bei den Häduern Dumnorix die Mäch-
tigen, die einen Bund schlössen, um sich mit Hilfe der Plebs
jeder in seinem Stammverband des Königtums zu bemächtigen
und demnächst als Vertreter der drei mächtigsten Stämme die
Herrschaft über ganz Gallien zu erringen. Orgetorix und Dum-
norix gingen darüber zugrunde. Bei den Arvemern unterlag
Yor dem Jahr 52 im Kampfe gegen die Adelspartei Celtillus,
während in diesem Jahr sein Sohn Vercingetorix siegreich daraus
hervorging. Die Plebs erhob ihn zum König der Arvemer und
der endliche Sieg über die Römer würde den Feldherrn des ge-
samten gallischen Heeres zum König von Gallien gemacht haben,
regnum Galliae, Imperium I 1 — 4, 17; VII 4, 20.
Die Verbreitung der Verfassungen.
Königreiche und Oligarchien lagen über Gallien im Gemenge
zerstreut. Von mehr als hundert Stämmen gehörten nach Strabo
die meisten der aristokratischen Verfassung an, aber von beiden
Systemen sind nur folgende fest zu legen.
Königreiche. Altere bei den Biturigen, Arvemern, Salyern,
Suessionen, Sequanern, von denen das Königtum zu Caesars Zeit
bei den Biturigen, Arvemern, Sequanern nicht mehr erwähnt wird.
Dagegen jüngere in Aquitanien, wo Königsgeschlechter ; im mitt-
leren Gallien : Nitiobrigen , Senonen (später Oligarchie ?), Kar-
nuten (später Oligarchie?), Suessionen; in Belgien: Eburonen,
Atrebaten und Moriner, beide vorher oligarchisch.
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1^8 Die galliachen Kelten. Kap. xxi.
Oligarchien. In der römischen Provinz: HeMer, Allo-
brogen; im mittleren Gallien: Arvemer (später der König Ver-
cingetorix), Lemoviken, Piktonen, Santonen, Veneter, Uneller,
Lexovier, Senonen? (früher Königtom), eburovicische Anlerker^
Kamuten ? (früher Königtom), Häduer, Helvetier ; in Belgien r
Bemer, Bellovaker, Nervier, Treverer; in Germanien: Ubier^
Priesen.
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Zweiundzwanzigstes Kapitel.
Die Fakfionen der Plebs.
Die Unbeständigkeit der Plebe.
Caesar schildert es als eine Gewolmheit der Gallier, ins-
besondere ihrer Plebs, ralgus, multitado, die fleisenden anf den
Strassen nach Neuigkeiten auszuforschen und oft nach deren un-
yerbürgten Mitteilungen leichtsinnig in den wichtigsten Dingen
Beschlüsse zu fassen, die sie sofort zu bereuen hätten. In den
gut geführten Staaten sei daher yorgeschrieben, dass derartige Nach-
richten niemand anderem als dem Magistrat zu übermitteln seien,
der zu entscheiden habe, ob sie geheim zu halten oder zu veröffent-
lichen seien, Gall. lY 5, VI 20. Insbesondere tadelt Caesar die
Unbesonnenheit der Häduer, und den Leichtsinn ihrer Plebs, teme-
ritas, levitas yulgi, VU 42, 48. Allerdings um sein Verhalten
dem Caesar gegenüber zu beschönigen, klagte der Treverer In-
dutiomarus die Plebs seines Stammes, wenn sie der Leitung des
Adels entbehre, des Unverstandes an, ne omnis nobUitatis dis-
cessu plebs propter imprudentiam laberetur, V 8; und ebenso
die Bellovaker. Sie führten die Eröffnung ihres Krieges gegen
die Bömer auf das leidenschaftliche Verlangen der Plebs, summa
plebis cupiditas zurück, und als der Aufstand misslungen, auf
die Verführung der Plebs durch Korreus und ihren Mangel an
Erfahrung zurück, Correus concitator multitudinis, imperita
plebs, VIII 7, 21. Dieser Auffassung entspricht die Einrich-
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170 ^^® gallischen Kelten. lUp. xxii.
tuDg des oligarchischen Staats: Flebis nulli adhibetur consilio^
VI 13.
Die Pleb8 als politischer Faktor.
Aber wenn der Plebs der Zugang za dem Adelsregiment
versagt war, so übte sie ihrerseits tatsächlich doch einen oft ent-
scheidenden Einflnss auf die öffentlichen Angelegenheiten.
Die Grundzüge des Faktionswesens sind bereits dargestellt
(Kapitel XVU die Faktionen der gemeinfreien Plebs, S. 131).
Caesar stellt sie, soweit sie das soziale Leben betreffen, an die
Spitze seiner allgemeinen Schilderung Galliens, VI 11, 13, und
ergänzt sie in seinen Erzählungen einzelner Stämme auch hin-
sichtlich der politischen Seite.
Diese fand ihren Yomehmsten Ausdruck in der autorita-
tiven Stellung des Führers. Er war in allen Fällen ein Glied
des hohen Adels, um die Plebs gegen die Mächtigen zu schützen,
bedurfte er selbst der Macht, die ihm als einem Angehörigen
des herrschenden hohen Adels aus Geschlecht, Reichtum, Söld-
nern, Klienten und Sklaven erwuchs und ihm auch bestimmenden
Einfluss unter Seinesgleichen sicherte, um aber als politischer
Faktor massgebende Entscheidungen herbeiführen zu können, be--
durfte er einer Kraft, die ihn weit über seine Standesgenossen
hinaushob. Dies war die Plebs, die, ohne eigne Initiative, sich
seiner Führung hingab und zusammengeschlossen die Handhabe
für die Verwirklichung gemeinschaftlicher Interessen und die
Durchführung darauf gerichteter Pläne, insbesondere des Sturzes
des Adelsregiments und der Herstellung einer volkstümlichen
Monarchie unter dem Faktionsführer als König wurde.
Das Verhältnis zwischen der Faktion und ihrem Führer
beruhte auf der Meinung der Plebs, existimatio vulgi, war ein
durchaus freies und blieb ein solches. Es enthielt die freiwillige
Unterordnung, bestand, stieg oder schwand je nach den Ereig-
nissen und nahm insbesondere ein Ende, wenn der Führer nicht
einmal Schutz gewähren konnte.
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Kap. XXII. Die galÜBchen Keltoo. 171
So stand der legalen Form des Adelsstaats die tatsächliche
Organisation der Plebs, so standen Adel und Plebs einander gegen-
über. Als der Gegensatz der römisch und der national Gesinnten
ganz Gallien trennte, teilte sich auch in demselben Staate die Plebs
in Faktionen beider ^Richtungen und wenn nun die nationale Fak-
tion mit der revolutionären zusammenfiel, so trug die romfreund-
liche konservatiyes Gepräge. Die Führer der entgegenstehenden
Faktionen sieht man dann um den Vorrang, principatus streiten.
Von den Faktionen der Plebs ist nur in den Adelsstaaten
die Eede. Dem feindlichen Adel gegenüber bedurfte die Plebs
der unter dem Princeps organisierten Faktion.
Aus den monarchischen Staaten erfahren wir über den
Zustand des Adels und der Plebs und über ihr Verhältnis zu-
einander und zum Königtum nichts. Aber man darf annehmen,
dass wie die Plebs, so auch das Königtum im politischen Gegen-
satz zum Adel stand und dass die gemeinschaftliche Gegner-
schaft das Bindemittel zwischen beiden war. Der König Luerius
der Arverner erkaufte die Gunst der Plebs (S. 121), und sie
unterstützte im eigenen Interesse die auf Einführung des König-
tums in Gallien gerichteten Unternehmungen der Prätendenten. Es
bedurfte daher in der Regel keiner Faktion, denn der König er-
scheint als der natürliche Vertreter der Plebs, die Plebs als die Par-
tei des Königtums, ein Verhältnis, das etwa durch Despotismus oder
römische Politik des Herrschers eine Änderung erleiden mochte.
Zwei Faktionen im Stammverband.
In den Erzählungen Caesars tritt das Faktionswesen und
sein Einfluss auf den Staat am deutlichsten da hervor, wo in
demselben Staat zwei Faktionen einander gegenübertraten, deren
Führer um den Vorrang stritten, bei den Häduern, den Arver-
nern und Treverem. Nahe Verwandte standen hier an der
Spitze der feindlichen Faktionen, die durch Bömerfreundschaft
und Bömerhass, oder auch wohl durch die Frage des Königtums
auseinander gehalten wurden und unter deren Einflüssen die
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172 ^^® gallischen Kelten. Kap. xxiu
Politik des Staates selbst hin and her schwankte. Die Verhält-
nisse der Häduer werfen zugleich ein Licht auf die monarchischeo
Prätendenten der Helvetier und Seqaaner.
Die Häduer Divitiakue und Dumnorix.
Bei den Hädaem standen an der Spitze der beiden Fak-
tionen zwei Nobilissimi, die Brüder Diyitiaküs und der jüngere
Dumnorix. Jener, ein Freund Ciceros, war Druide und hatte an
der grossen Macht des Druidentums wahrscheinlich von vomherein
einen Bückhalt, Dumnorix war Anführer der häduischen Eeiterei^
ein Beweis für seine hervorragende Stellung auch innerhalb der
Adelschaft. Jener war ein häduischer Patriot und romfreundlich^
dieser national gesinnt, revolutionär und romfeindlich. Beide
stritten um den Vorrang, bis die fJrfolge und die Parteinahme
Caesars den Divitiakus zum Leiter des Gemeinwesens machten.
Dass sie, abgesehen von der militärischen Stellung des Dumnorix
eine verfassungsmässige Stellung im Staate eingenommen, ist nicht
zu ersehn.
Divitiakus war, als nach den Erfolgen des Ariovist etwa
im Jahr 61 vor Chr. der Friede zwischen den Sequaneru und
Häduem geschlossen war, der einzige Nobilissimus , der jenen
den üntertänigkeitseid und seine Kinder als Geiseln verweigert
hatte. Frei von Verpflichtungen, ging er nach Eom, um die
Hilfe des Senats für den am Boden liegenden Staat der Häduer
zu erbitten, aber vergebens. Divitiakus selbst schilderte später
seine damalige Stellung im Stammverband der Häduer und in
Gallien: Er hätte das grösste Ansehn gehabt, sein Bruder aber
habe bei seiner Jugend nichts gegolten und sei erst durch ihn
zu Ansehn gelangt Cum ipse gratia plurimum domi atque in
reliqua Gallia, illi minimum propter adulescentiam posset, per
se crevisset, I 20.
Dabei gebot Dumnorix aber über grosse Mittel Viele Jahre
hindurch pachtete er die Zölle der Häduer um geringen Preis^
während niemand neben ihm zu bieten wagte und kam dadurch
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Kap. XXU. Die galÜBchen Kelten. I73
in die Lage, Freigebigkeit üben, und sich mit zaUreichen, yoq
ihm besoldeten Beitern umgeben zu können. Daneben knüpfte
er einflassreiche Familienbeziehnngen auch in den Nachbarstaaten
an. Auf diese Weise verschaffte er sich Macht, potentia. Von
grosser Kühnheit, bei der Plebs wegen seiner Freigebigkeit in
hohem Ansehn , war er auf den Umsturz des Staats bedacht
Esse Dumnorigem summa audacia, magna apud plebem propter
liberalitatem gratia, cupidum rerum novarum, I 18. Er gehörte
zu den keltischen Grossen, die das Königtum anstrebten, a poten-
tioribus vulgo regna occupabantur, 11 1.
Im Jahr 60, wo er den ersten Versuch dazu machte, hatte
Yon den Häuptern der beiden häduischen Faktionen Dumnorix
die bedeutendste Stellung in der Ciyitas und stand in höchster
Gunst bei der Plebs. Dumnorigi Haeduo, fratri Divitiaci, qui
eo tempore principatum in ciyitate obtinebat ac maxime plebi
acceptus erat, I 3 (qui kann sich dem Zusammenhang nach nur
auf Dumnorigi beziehn).
Der Helvetier Orgetorix.
Die Idee, die Adelsherrschaft in das Königtum umzu-
wandeln, ging Yon Orgetorix aus. Er war Nobilissimus, reich an
Sklaven, Klienten und Gütern, er war der reichste unter den
Helretiem. Er war im Staate yon Einfluss, auctoritas, der sich
auf den Adel erstreckte, und die Führung der Plebs (ron der
keine Eede ist, die aber rorausgesetzt werden muss, da es sich
um die Existenzbedingungen des gesamten Stammes handelte)
gab ihm die Möglichkeit seiner Unternehmungen. Deren Motiv
war nach Caesar das Verlangen nach dem Königtum. Er ge-
wann zunächst die Zustimmung des Adels, indem er durch seine
Autorität den Beschluss des Stammverbandes (des Senats) auf
Auswanderung nach Westgallien durchsetzte, und wurde selbst
zur Durchführung dieses Beschlusses gewählt. Begni cupiditate in-
ductus, conjurationem nobilitatis fecit et civitati persuasit .
Auctoritate Oigetorigis permoti constituerunt etc. Für den Durch-
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174 I^ie gallischen Kelten. Kap. xill.
zug war die Freundschaft der Sequaner und EMuer erforderlich,
und als er persönlich sich dieser versicherte, beredete er den
Sequaner Kastikus, den Sohn des früheren Königs Katamanta-
loedes, und den Häduer Dumnorix, dem er seine Tochter zur
Frau gab, einen jeden, sich des Königtums in seinem Staate zu
bemächtigen, ut regnum in civitate sua occuparet. Er selbst sei
im Begriff, die Herrschaft seines Stammverbandes einzunehmen,
suae civitatis imperium, und bei der Übermacht der Eelvetier
werde er vermöge seiner Mittel und seines Heeres ihnen das
Königtum, regna verschaffen. Dazu verbanden sich die drei eid-
lich, und hofften an der Spitze der drei mächtigsten Stämme sich
der Herrschaft in ganz Gallien, imperio totius Galliae bemäch-
tigen zu können. Dieses auf die nationale Einigung Galliens
gerichtete Unternehmen wurde vereitelt. Die Absicht des Orge-
torix wurde verraten. Es kam zu einem Konflikt zwischen der
Macht des Staates und der des Orgetonx und bei dieser Ge-
legenheit kam er ums Leben, I 2—4, 18. Aber die Auswanderung
der Helvetier erfolgte im Jahr 58.
Dumnorix und Divitiaku8.
Dumnorix setzte sein Verlangen nach der Königswürde fort,
cupiditate regni adductus — novis rebus studebat. In den poli-
tischen Verhältnissen, welche durch den Aufbruch der Helvetier
geschaffen waren, machte er seinen mächtigen Einfluss geltend.
Er erwirkte ihnen die Erlaubnis der Sequaner, bei denen er durch
sein Ansehn und seine Freigebigkeit viel vermochte, zum Durch-
zug durch ihr Land, gratia et largitione apud Sequanos plurimum
poterat, I 9 ; und als die von den Helvetiern belästigten Häduer
die Unterstützung Caesars erlangt, und ihm Proviant versprochen
hatten, hintertrieb er dessen Lieferung. Auf die Beschwerde
Caesars erfuhr dieser von dem Vergobreten Liskus: Es gäbe
einige (und damit war Dumnorix gemeint), deren Einfluss bei
der Plebs am meisten gelte, und die für ihre Person mehr ver-
möchten, als selbst die Obrigkeit. Esse nonnullos, quorum auc«
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Kap. xxn. Die gallischen Kelten. 175
toritas apad plebem plurimnin valeat, qui privatim plas possin t,
quam ipsi magistxatns. Diese hielten die Menge, multitudo ab,
das Getreide zu liefern.
Auf Caesars Verlangen ergänzte Divitiakus diese Mittei-
lungen, indem er die Vergangenheit des Dumnorix schilderte und
hinzufügte : Dieser hasse den Caesar und die Römer, weil durch
deren Anwesenheit seine Macht, potentia gemindert, und Divitiakus
das alte Ansehn und die alte Ehrenstellung wieder erlangt habe,
in antiquum locum gratiae atque honoris sit restitutus. Wenn
die Römer unterlägen, dürfe Dumnorix hoffen, durch die Hel-
vetier das Königtum zu erlangen; wenn sie siegten, so müsse er
die Hoffnung auf das Königtum und das Ansehn, das er besitze
(die Führerschaft seiner Faktion) aufgeben. Summam in spem
regni obtinendi, non modo de regno sed etiam de ea,
quam habeat, gratia desperare.
Weiter erklärte Divitiakus, nachdem Caesar ihn seines Ver-
trauens versichert und die Bestrafung des Bruders verlangt hatte:
Dumnorix habe seine Stellung benutzt, nicht nur das Ansehn,
gratia des Divitiakus herabzumindern, sondern fast sein Verderben
herbeizuführen. Er aber werde aus brüderlicher Liebe und wegen
der Meinung der Plebs, existimatio vulgi beunruhigt. Denn wider-
fahre seinem Bruder durch Caesar etwas übles, so werde nie-
mand glauben, es sei ohne seine, des Divitiakus, Zustimmung
geschehen , und infolgedessen würde sich der Sinn von ganz
Gallien, totius Galliae animi von ihm abwenden.
Die Stellung des ihm treu ergebenen Princeps factionis im
Staat der Häduer wie in ganz Gallien war dem Caesar so wich-
tig, dass er sich mit Dumnorix aussöhnte, ihn aber überwachen
liess. I 16—20.
Als die gallischen Fürsten die Hilfe Caesars gegen Ariovist
erbaten, erwählten sie den Divitiakus zu ihrem Wortführer und
der Druide erschien dem Caesar als der Vertreter des häduischen
Staates selbst, und war in der Tat dessen Leiter. Er wies dem
Caesar auf dessen Zuge gegen Ariovist den Weg, schickte im
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176 ^i® gallischen Kelten. K&p. xxir.
belgischen Kriege des Jahres 57 auf das Geheiss Caesars die Hüfs-
truppen der Häduer zur Verwüstung des Gebiets der aufständischen
Bellovaker aus, beorderte sie zurück, nachdem diese sich unter-
worfen hatten, erbat die Schonung des alten häduischen Bundes-
genossen, und erlangte sie ron Caesar zu seinen und der Häduer
Ehren, um deren Einfluss, auctoritas bei den Belgiern zu erweitem.
I 31, 41; n 5, 6, U, 15.
Des Dumnorix Ende.
Als Caesar im Jahre 54 die Expedition nach Britannien
rüstete, fürchtete er, dass in Gallien hinter seinem Bücken ein
Aufstand ausbrechen würde. Er rersammelte daher ausser der
keltischen Reiterei von 4000 Mann, also dem Adel, die Principes
der Staaten, principes civitatum mit Ausnahme weniger, von
deren Treue er tiberzeugt war, um jene mit sich zu führen.
Unter ihnen war an der Spitze der häduischen Reiterei auch
Dumnorix, immer noch cupidus rerum norarum, cupidus imperii,
magnae inter Gallos auctoritatis. Er war dem Caesar noch be-
sonders verdächtig, da er im Senat der Häduer erklärt hatte,
Caesar würde ihm das Königtum des Stammyerbandes übertragen,
was sie zwar verletzte, aber bei Caesar nicht zurückzuweisen
wagten. Dumnorix versuchte nun, die Principes gegen die Über-
fahrt nach Britannien aufzuwiegeln: es sei Caesars Absicht,
Gallien seines gesamten Adels zu berauben und sie, was er hier
nicht wage, drüben ums Leben zu bringen. Er verlangte von
ihnen auch den Schwur, dass sie Alles, was sie für Gallien vor-
teilhaft hielten, nach gemeinsamem Beschluss ausführen wollten.
Als ihm dies nicht gelang, verliess er mit seiner Reiterei
heimlich das Lager, wurde verfolgt und niedergemacht Er starb
mit den Worten, er sei ein Freier eines freien Staates. Y 5, 6.
Die Häduer Konvictolitavie und Kotue.
Bei den Häduern zeigen sich weitere Andeutungen von
JPaktionen nicht nur innerhalb der Plebs, sondern auch Gegen-
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Kap. XXII. Die gallischen Kelten. 177
Sätze innerhalb des Adels selbst Von Konvictolitayis und Kotos,
den beiden yornehmen und mächtigen Bewerbern des Jahres 52
um die Würde des Vergobretus war schon die Rede (S. 169, 163).
Jeder hatte seine Klientel (hier seinen Wahlanhang), in dem Adel
wie in der Plebs. Divisum senatum, divisum populum, suas
cujusque eorum clientelas. Konvictolitayis, der durch Caesars
Schiedsspruch Bestätigte, zeigte sich später als der national Ge-
sinnte, indem er, durch die Aryemer bestochen, den Abfall der
Häduer yon Caesar zu Vercingetörix einleitete. Er versetzte die
Plebs in Wut, plebem ad furorem impellit etc. und führte dann
mit einem Teil des Senats die Entscheidung herbei VJl 32,
33, 37, 42, 55.
Die Häduer Eporedorix und Viridomanis.
Sie waren in dem Wahlstreit auf entgegengesetzten Seiten
mit aller Energie tätig gewesen, und sie stritten auch weiter um
den Vorrang principatus, aber man sieht nicht, dass sie sich
etwa durch politische Gesinnung unterschieden hätten. Beide
junge Leute waren, jener von hohem Adel und bei den Häduem
Ton grosser Macht, summae domi potentiae, dieser von gleichem
Ansehn, pari gratia bei geringerem Geschlecht ; Caesar hatte ihn
von Diviüakus in seine Dienste übernommen und ihn von nie-
derem Stand in hohe Stellung gebracht Beim Ausbruch des
Kriegs Yom Jahr 52 standen beide als Beiteranführer auf Caesars
Seite, machten dann, der nationalen Strömung folgend, den Ab-
fall der Häduer mit und glaubten an Stelle des Vercingetörix
den Oberbefehl über das gesamt-gallische Heer beanspruchen zu
können, mussten sich aber mit dem über zwei Viertel des Ent-
satzheeres Yon Alesia begnügen. VII 38 — 40, 54, 55, 63.
Die Arvemer Celtillu8, Vercingetörix und Gobannitio.
Bei den Arvemem stand Celtillus, wahrscheinlich als Prin-
ceps civitatis, an der Spitze des Staats und übte für ihn die
Hegemonie in Gallien aus, principatus totius Galliae. Wie Orge-
Gramer, Gemuuien nnd KeUen. 12
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178 ^ie gallischen Kelten. Kmp. xxu.
torix, Dumnorix und Kastikns versuclite er, die A^delsherrschaft
zu stürzen, und sich selbst zum König zu machen, regnum
adpetebat. Er unterlag aber und wurde von Staats wegen vom
Leben zum Tode gebracht^ a ciyitate erat interfectus.
Seine Macht erbte sein Sohn Yerdngetorix, summae poten-
tiae adulescens, und seine Kraft erreichte mit Hilfe der Plebs
und der nationalen Idee, was jene erstrebt hatten. Als im Jahr
52 die nationale Gärung zum Ausbruch kam, yersammelte er
seine Kli^ten und entflammte sie zum Aufstand. Die Adels-
partei, sein Oheim Gobannitio und die übrigen Principes ver-
jagten ihn aber aus der Hauptstadt Gergovia. Er liess nicht
nach, seine Anhänger folgten ihm aus der Stadt, er sammelte
auf dem Lande „Arme und Strolche^, egentes et perditi rief
sie für die gemeine Freiheit zu den Waffen, vertrieb nunmehr
mit grossem Heer, magnis coactis copiis seine Gegner aus der
Stadt und wurde von der Plebs zum König ausgerufen. Rex
ab suis appellatur. Dies war der Beginn seiner grossen Lauf-
bahn vn 4.
Hier sei auch des Arvemer Kritognatus erwähnt, ein Mann von
hohem Adel und grossem Einfluss, magnae auctoritatis. YII, 77.
Die Treverer lndiitiomaru8 und Cingetorix.
Die Zustände bei den Treverem, ihre Heerversammlung^
ihre Stammfürsten sind schon berührt (Kapitel XVlli und XX
S. 186, 161) und es bleiben noch ihre Faktionen im einzelnen
zu besprechen.
Als im Jahr 54 Caesar mit einem Heer gegen die Treverer
marschierte, standen sich im Lande zwei Faktionen gegenüber^
an der Spitze der nationalen Partei Indutiomarus , an der der
romfreundlichen sein Schwiegersohn Cingetorix, alterius princeps
factionis. Sie waren die Stammfürsten der Treverer und der
Anhang, die sui eines jeden bestanden aus Gaufürsten, Principes^
dem Adel, nobilitas und Gliedern der Plebs. Die Führer kämpf-
ten um den Vorrang, de principatu inter se contendebant
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Kap. XXII. Die gallisclien Kelten. X79
Indutiomaras rüstete, Cingetorix begab sieb zu Caesax, und
erklärte ibm, er und die Seinen würden bei ibrer Pflicbt und
den Bömem treu bleiben. Einige der Gaufürsten, teils durcb
den Einfluss, auctoritas des Cingetorix, teils aus Furcht ror dem
römischen fleer bestimmt, folgten ihm und baten um die Unter-
stützung Caesars, da sie (wegen der Gegenpartei) nicht yermöchten,
für den Staat zu sorgen, civitati consulere non possent Indutio-
marus musste nun befürchten, yon aUen verlassen zu werden und
liess daher durch eine Gesandtschaft dem Caesar sagen, er könne
nicht zu ihm kommen, um den Staat leichter in Ordnung halten
zu können, damit nicht bei dem Weggang des ganzen Adels die
Plebs bei ihrem Unverstand sich verfehle, ne omnis nobilitatis
discessu plebs propter imprudentiam laberetur. Als er dann
doch nach Stellung von Geiseln kam, verstandigte sich Caesar
mit ihm, zog aber die treverischen Principes, die er zu sich befahl,
einen nach dem andern zur Partei des Cingetorix hinüber, um
dessen Einfluss bei den Seinen zu verstärken, ejus auctoritatem
inter suos quam plurimum valere etc. Indutiomarus aber empfand
es bitter, dass sein Ansehn bei seiner Partei geschwächt wurde,
suam gratiam inter suos minui. V 2 — 4.
Seine romfeindliche Politik gab ihm jedoch bald eine domi-
nierende Stellung in Belgien. Der Plan einer gleichzeitigen Be-
lagerung der römischen Winterlager und der Heranziehung ger-
manischer Söldner ist wohl auf ihn zurückzuführen. Er war
zwar, abgesehen von der Überwältigung eines der vier Lager,
ohne Erfolg, sie führte aber zu gewaltigen Büstungen des Indutio-
marus, die ihm ein solches Ansehn in Gallien verschafften, dass
Gesandte von allen Seiten zusammenströmten, die für ihre Staaten
oder für sich seine Gunst und Freundschaft suchten. Sibi in
Gallia auctoritatem comparaverat, ut — — gratiam atque ami-
citiam publice privatimque peterent. Er war nun der Partei des
Cingetorix gegenüber stark genug, um diesen in einer Heerver-
sammlung für einen Feind des Staats erklären und seine Güter
einziehen lassen zu können. Hostem judicandum curat, bona
12*
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130 ^^® gallischen Kelten. Eap. xhl
ejos publicat. Dann ging er zum Angriff gegen das Lager des
Legaten Labienus über, nnd fiel, nachdem dieser einen Preis
auf seinen Kopf gesetzt hatte. Y 55 — 58. Siehe weiter S. 191.
Eine einzige FalcHon im Stammverband.
Endlich tritt das Faktionswesen bei Staaten in die Er-
scheinung, die nach der nationalen Niederlage des Jahres 52 in
den beiden folgenden Jahren den Krieg fortsetzten. Hier ist
die Faktion jedesmal eine einzige, die nationale. Die Darstellung
ist im achten Buch der Kommentarien des Hirtius entiialten,
bei dem die Ausdrucksweise mehrfach you der des Caesar ab-
weicht
Der Beliovalcer Korreiis.
Die Bellovaker und ihre Nachbarn yerbanden sich zum
Krieg. Die nationale Kriegspartei umfasste die Prindpes, den
Senat wie die Faktion der Plebs, diese unter der Führung des
Korreus. Er und Kommius, beide ausgezeichnet durch ihren
Bömerhass, erhielten den Oberbefehl und wurden die Stamm-
fürsten des Krieges. Mehrere Principes, heisst es, waren die
Anstifter, aber die Plebs, multitudo, gehorchte am meisten dem
Korreus. Der Kriegsplan wurde unter Zustimmung aller Prin-
cipes und auf leidenschaftliches Verlangen der Plebs festgestellt
Als das Heer geschlagen und Korreus gefallen war, beschloss
die Heerversammlung die Unterwerfung und ihre Gesandten stell-
ten dem Caesar vor, die Belloraker seien nunmehr ron Korreus,
dem Urheber des Kriegs, dem Aufwiegler der Plebs, multitudo
befreit, denn bei dessen Lebzeiten habe der Senat niemals so
viel ausgerichtet als die unerfahrene Plebs; Nunquam senatum
tantum in civitate illo vivo, quantum imperitam plebem potuisse.
Worauf Caesar erwiderte : Niemand rermöge so viel, dass gegen
den Willen der Principes, den Widerstand des Senats, und das
Zusammenwirken aller Gutgesinnten die kraftiose Plebs, infirma
manus plebis, den Krieg erregen und führen könne. Vlil 6, 7, 19 — 22.
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Kap. XXII. Die gaUischen Kelten. 181
Der Kadurke Lukteriu8.
Schon Yor Ausbrach des Krieges vom Jahr 52 yermochte
Lnkterins viel in seinem Staate, apud suos cires, und hatte,
fortwährend auf Umsturz bedacht, einen grossen Einfluss in
Gallien. Cum apud suos cives multum potuisset semperque
auctor noTorum consiliorum magnam apud barbaros auctoritatem
haberet etc. Er insurgierte damals seine Nachbarstaaten und
plante im Jahr 52 wie 51 einen Einfall in die römische Provinz,
schloss sich aber mit Truppen in die feste Stadt Uzellodunum
ein, die in seiner Klientel stand, oppidum, quod in clientela
fuerat ejus, und fand auch bei den Einwohnern Unterstützung.
Vielleicht war er Princeps des Oaus. Caesar nahm die Stadt
ein und Lukterius fiel später in seine Hände. YII 7 ; YlII
32, 85, 44.
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Dreiundzwanzigstes Kapitel.
rie Faktionen der Staaten.
Ihr Charakter.
Die Schutzrerbände der Parteien erscheinen in zwei Formen,
welche der Sache und der Ausdracksweise nach eine Beihe Ton
Analogien darstellen. Sie sind in VI 11 in den Worten: „In
Gallia^ bis „habet auctoritatem" und „Haec eadem ratio'' bis
„sunt duas'' nebeneinander gestellt und gegeneinander unter-
schieden (S. 131, 183). Der eine Verband ist die freie politische
Vereinigung von Individuen, der Plebs, unter Leitung eines Prin-
ceps, der andere ist die freie und dauernde politische Vereini-
gung von Staaten unter Leitung eines von ihnen.
Dieser Bund ist eine factio, der führende Staat der prin-
ceps factionis, er hat vor den andern den principatus. Die Staaten,
die sich ihm angeschlossen haben, sind seine clientes, necessarii,
adjuncti, sie bilden seine clientela, stehen ihm gegenüber in fide,
sub imperio, sub dicione. Der führende Staat ist seinen IGientel-
staaten gegenüber von traditioneller Bedeutung, dignitas, von
Ansehn, gratia, von Einfluss, auctoritas. Sie stehen gegenseitig
in Freundschaft, amicitia, einzelne auch wohl in dauernder Heeres-
gemeinschaft. Der führende Staat gewährt Schutz, tuebatur,
leistet Kriegshilfe, auxilia et opes, subsidium, verwendet sich
diplomatisch, als deprecator für die Klienten, die ihrerseits ihm
Ejiegshilfe leisten. Er bestimmt die Politik des Bundes, aber
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Kap. xxiil. Die gallischen Kelten. 183
das Verhältnis ist insofern ein loses, als es durch die abweichende
Politik eines Klientelstaates insbesondere die Freundschaft oder
Feindschaft gegen Born wohl gelockert oder gar gesprengt wird.
Solcher Bünde gibt es immer mehrere unter den keltischen
Stämmen. Die factionum principes streiten miteinander um den
Vorrang in Gallien, um den principatus totius Galliae, den poten-
tatus. Der eine Bund hat ihn inne, obtinere, ist in ganz Gallien
Yom höchsten Einfluss, in omni Gallia summa auctoritas, er ist
longe princeps, totius Galliae factio, der andere hat den zweiten
Bang, secundum locum dignitatis; aber der Principat schwankt
auch, der eine Bund muss ihn aufgeben, principatum dimittere,
oder er wird ihm entzogen, principatu dejicere.
Über den Vorrang eines über den anderen Bund hinaus
bricht sich aber auch die Idee eines gallischen Beiches Bahn,
das Imperium totius Galliae, das regnum Galliae, das durch die
Gunst der zum Heer yersammelten Nation beneficio ipsorum zu
übertragen sei. Von Verbindungen der aquitanischen Stämme
ist nichts bekannt
Die ältesten, von denen Caesar berichtet, gehören ihrem
Sitz nach dem Süden des mittleren Galliens an. Es sind die
benachbarten Bünde der Häduer, der Arverner und Sequaner.
Der Bund der Häduer.
Der Bund, Haedui atque eorum clientes, I 81, umfasste in
zusammenhängender Masse das Gebiet zwischen Saone, der mitt-
leren Loire und der unteren Allier, und die Stammyerbände der
Häduer als dessen Haupt, Haeduorum ciyitas, ciyitas Haedui,
VI 4, II 14 mit der Hauptstadt Bibracte (Autun), der ihnen
stammyerwandten Ambarrer, necessarii et consanguinei, 1 11 und
der Segusiayer, der Ambluareten (Ambiyareten?) und der branno-
yicischen Aulerker und der Blannoyier. Femer der Bojer, welche
Caesar den Häduern zugeteilt hatte, Haeduis adtribuerat, I 28;
Vn 9 und der Biturigen, V 7. Im Norden traten hinzu die
Senonen um Sens in der Champagne, und in Belgien die Bello-
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184 I^i® gallisclien Kelten. Kap. xxuL.
Taker zwischen Seine, Somme nnd Oise. Es mögen anch noch
weitere Stämme dazu gehört haben, z. B. die lingonen, VII 63.
Von den Bitorigen, Senonen nnd BelloTakern heisst es,
sie standen in fide Haedoorom, nnd Alter nnd Dauer des Bandes
wird hinsichtlich der beiden letzteren durch die Bemerkung be-
kundet, sie seien antiquitus, omni tempore in fide atque amicitia
dTitatis Haeduae gewesen, VJl 5 ; VI 4 ; U 14. Die Häduer,
Segusiayer, Ambluareten, Aulerker und Blannoyier standen, wie
es scheint, untereinander in dauernder Heeresgemeinschaft Nach
siebenjähriger Dauer des Krieges stellte sie für den Entsatz Ton
Alesia zusammen 35 000 Mann, während das Gesamtkontingent
der zum Bund gehörigen Stämme 71 000 betrug, Vll 75.
Der Bund der Arvemer.
Er beschränkte sich, soweit zu ersehen, auf den Süden des
mittleren Galliens. Sein Gebiet erstreckte sich Ton der oberen
Loire und der unteren Allier bis zur Garonne und umfasste als
Haupt den Stammverband der Arverner (Anvergne) mit der
Hauptstadt GergOTia an der Allier (le plateau de Gergoie bei
Clermont-Ferrand) und die Klientelstaaten der Vellayier, Ga-
balen, Kadurken und Eleuteten, Avernis adjuncti, qui sub im-
perio Arvemomm esse consuerunt Auch zwischen ihnen herrschte
augenscheinlich Heergemeinschait Das Aufgebot für Alesia
betrug, wie für den engsten Kreis des Häduerbundes 35000
Mann, VH 75.
Der Bund der Sequaner.
Von ihm ist nur das Haupt bekannt. Ihre Ciiritas lag
zwischen der Saone, der Bhone und dem Jura. Ihre Hauptstadt
war Vesontio (Besan^on). Für Alesia stellten sie 12 000 Mann^
VI 12; Vn 75.
Häduer und Arvemer.
Schon vor Caesar standen zwei riyalisierende Bünde ein-
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Kap. xxui. Die gallischen Kelten. I35
ander gegenüber, Galliae totius factiones duae. Die Führung,
principatns des einen hatten die Häduer, die des andern die
Aryemer, deren princeps civitatis Celtillns für sie die Leitung
ausübte. Von Alters her stand aber der höchste Einfluss, sunmia
auctoritas bei den Häduem und gross waren ihre Klientelen,
clientelae. Beide Bünde stritten viele Jahre über den Vorrang,
potentatus. I 31 ; VI 12 ; I 8 ; VII 4. Damit scheiden die
Arvemer vorläufig aus der Darstellung des Principats aus.
Häduer und Sequaner. Ariovist
Es folgte der Kampf der Häduer und Sequaner um den
gallischen Principat. Diese, die weniger Mächtigen, sowie die
Arvemer riefen etwa im Jahre 71 Ariovist mit seinen Germanen
zu Hilfe, der in wiederholten Kämpfen, zuletzt bei Admagetobriga
die Häduer und ihre ESienten, Haeduos atque eorum clientes
schlug. Die Blüte des häduischen Adels blieb auf dem Schlacht-
feld. Die Friedensbedingungen waren für ihre Stellung vernich-
tend. Ihr Stammverband musste den Sequanern einen Teil seines
Gebietes abtreten und an Ariovist jährlichen Zins zahlen. Ihre
Principes mussten beiden Siegern die Söhne als Geiseln stellen
und sich eidlich verpflichten, sie weder zurückzufordern, noch
£om um Hilfe zu bitten, ja sie hatten für alle Zeit die Bot-
mässigkeit und Oberherrschaft der Sequaner, sub dicione atque
imperio esse, anzuerkennen. „Die Macht der Sequaner wurde
dadurch so überwiegend, dass sie einen grossen Teil der Klienten
von den Häduem zu sich herüberzogen,^ und die gallische Hege-
monie auf sie überging. Aber der Helfer der Sequaner wurde
ihr Herr. Ariovist besetzte ihre Städte, liess sich ein Drittel
ihres Landes als den versprochenen Lohn herausgeben, forderte
im Jahr 58 ein zweites Drittel für die nachrückenden Germanen-
scharen und entzog damit der Machtstellung der Sequaner die
Gmndlage. Beide leitende Stämme lagen somit am Boden.
I 31, 32, 44; VI 12.
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186 ^i® gallischen Kelten. Kap. xxiii.
Die Häduer und Römer.
Die Häduer waren , noch auf der Höhe ihres Principats,
in freundschaftliche Beziehungen , hospitium et amicitia zum
römischen Volk getreten. Der römische Senat hatte sie häufig
Brüder und BlutsTerwandte, fratres et consanguinei, genannt und
häufig für sie ehrenvolle Beschlüsse gefasst Trotzdem musste
Divitiakus, als er nach der Niederlage der Häduer in Rom um
Hilfe nachsuchte, unverrichteter Sache wieder heimkehren. Im
Gegenteil erhielt ArioTist, als er sich um die Freundschaft der
Kömer bewarb, im Jahr 59 unter dem Konsulat Caesars und
unter dessen Befürwortung Tom Senat den Titel König und
Freund, rex atque amicus, und die ansehnlichsten Geschenke.
I 31, 33, 36, 40, 43, 44 ; VI 12. S. 88.
Die vorläufig erfolglose Politik der römischen Hilfe, die
in dem häduischen Staatsmann, dem Druiden Divitiakus verkörpert
war, wurde wirksam, als er nach der Niederwerfung der Helvetier
im Namen der gallischen Stammhäupter von Caesar Hilfe gegen
Ariovist erflehte.
Caesar und Ariovist
Caesar benutzte die alte Freundschaft zwischen Römern und
Häduern als Bechtstitel und verlangte von Ariovist, dass er
weiter keine Germanen über den Bhein führe, die Geiseln der
Häduer zurückgäbe und den Sequanem deren Bückgabe gestatte,
dass er die Häduer nicht bedränge und sie oder ihre Bundes-
genossen nicht mit Krieg überzöge. Als Ariovist stolz abge-
lehnt, und der Krieg mit seiner Vernichtung geendet hatte, war
Gallien von der Germanengefahr befreit. I 30 u. flgde. „Die
Häduer erhielten ihre Geiseln zurück, ihre alten Klientelen wurden
wieder hergestellt und neue von Caesar verschafft, weil die, welche
sich ihrer Freundschaft anschlössen, sahen, dass sie sich bei
ihnen besserer Bedingungen und einer milderen Schutzherrschaft,
aequiore imperio erfreuten. Auch wuchs im Übrigen ihr Ansehn
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Kap. xxm. Die gallischen Kelten. 187
ond ihr Einfluss gratia dignitasque, und so yerloren die Sequaner
ihren Principat« I 30 u. flgde. VI 12.
Divitiakus und der häduteche Klientelstaat der Bellovaker.
Divitiakas erscheint nun durchaus als Leiter des häduischen
Staats und seiner Hegemonie. Bei Beginn des belgischen Ejdeges
Tom Jahr 57 yeranstaltete er (siehe Kapitel "^TTTTT S. 175) auf
Caesars Vorstellung eine kriegerische Demonstration der Häduer
gegen ihre alten Klienten, die Bellovaker, trennte sie dadurch
von ihren Bundesgenossen und führte ihre Unterwerfung herbei.
Dann aber zeigte er dem Caesar, wie die Bellovaker zu jeder
Zeit in Schutz und Freundschaft des häduischen Stammverbandes
gewesen, omni tempore in fide atque amicitia civitatis Haeduae
fuisse. Von ihren Principes verleitet, seien sie von den Häduem
abgefallen, und hätten den Bömern den Ejdeg erklärt Es bäten
nicht nur die Bellovaker, sondern für sie auch die Häduer, er
möge Milde und Sanftmut gegen sie erweisen. Dann würde er
den Einfluss, auctoritas der Häduer .bei allen Belgiern erhöhen,
auf deren Hilfstruppen und Reichtum sie im Kriegsfall sich zu
stützen gewohnt seien. Worauf Caesar erklärte, er werde sie zu
Ehren des Divitiakus und der Häduer in seinen Schutz auf-
nehmen, n 5, 10, 14, 15.
Mit diesem Erfolg seiner romfreundlichen Politik scheidet
der hervorragende Staatsmann der Häduer aus der Geschichte.
Er ist der einzige Gallier, von dem Caesar mit warmer Aner-
kennung spricht : „Caesar kannte seine grosse Dienstbeflissenheit
gegen das römische Volk, seine grosse Zuneigung zu ihm, seine
ungemeine Treue, seine Gerechtigkeit und Mässigung." I 19.
In wessen Hände die Leitung des Principats der Häduer über-
ging, ist nicht überliefert.
Spätere Ereignisse zeigen im Bunde der Häduer das
Klientelverhältnis der Senonen, Biturigen und Bojer im mittleren
Gallien.
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188 ^^® galliBchen Kelten. Kap. xziu.
Die hädulschen Klientelstaaten der Senonen, Biturigen und Bojer.
Als im Jahr 53 die Senanen sich dem Caesar nnterwerfen
mussteii; nahmen sie das Fürwort der Häduer für sich in An-
sprach, in deren Schntz, fides sie seit Alters gestanden, und
gern gewährte er ihnen anf deren Bitten Verzeihung und nahm
ihre Entschuldigungen an. Hundert Geiseln, die er forderte, gab
er den Häduem zur Bewachung YI 4.
Bei Beginn des grossen Aufstandes vom Jahr 52, als sich
Vercingetorix den Grenzen der Biturigen (es sind die Bitnriges
Cubi gemeint) näherte, verlangten diese Ton den Häduem Hilfe,,
subsidium, damit sie den feindlichen Truppen um so eher Wider-
stand leisten könnten. Die Häduer schickten ihnen auch Beiterei
und FussTolk, die aber an der Loire umkehrten, da sie den
Biturigen nicht trauten und fürchteten, Ton ihnen und yom Ver-
cingetorix in die Mitte genommen zu werden. Vil 5.
Als Vercingetorix in dem gleichen Jahr Gorgobina, die
Stadt der Bajer belagerte, die den Häduem als Zinspflichtige
zugeteilt waren 11 28 (S. 151), ermahnte Caesar sie zum Aus-
harren und rückte zu ihrem Entsatz heran. Denn er fürchtete^
wenn er sie preisgäbe, die Entfremdung der ihm ergebenen
Staaten und den Abfall tou ganz Gallien. Als er sie für ihre
Gegenwehr yon der Zinspflicht befreite und ihnen gleiches Recht
und gleiche Freiheit mit den Häduem erteilte, wurden sie aua
deren Untertanen nunmehr wohl Klienten des häduischen Bundes.
Zum Entsatz von Alesia stellten sie, nicht gemeinsam mit den
Häduem und deren Nachbarklienten, sondern besonders 2000
Mann. I 28; VH 9, 75.
Der Bund der Remer.
Einen zweiten ihm ergebenen Principat schuf Caesar neu^
den der Remer, Bei Beginn des belgischen Krieges vom Jahr 57
trennten sie, die einzigen, sich von dem Bund der Belgier; ja
sogar Ton den ihnen verwandten Suessionen, mit denen sie in
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Kap. XXIII. Die gallischen Kelten. 189
enger Gemeinschaft standen (S. 151) und stellten sich auf Caesars
Seite. Aber nachdem diese unterworfen, „teilte" er den Remern
die Suessianen wieder „zu". Die in der Hand der Remer yereinigten
beiden grossen Stämme wurden die Basis der Hegemonie der
Hemer. „Sie traten an die Stelle der Sequaner. Da man sah,
dass sie bei Caesar in gleicher Gunst standen, wie die Häduer,
so begaben sich die Stämme, welche wegen alter Feindschaft
sich mit den Häduem nicht wohl yerbinden konnten, in die
Klientel der Bemer, welche sie sorgsam in Schutz nahmen, dili-
genter tuebantur. Sie hielten ihren jungen und rasch erworbenen
Einfluss, auctoritatem aufrecht.« II 12; VI 12; Vni 6.
Abgesehen Ton den Suessionen werden als ESienten der
Bemer nur die Kamuten genannt. Als bei den drohenden An-
griffen des Frühjahrs 53 Caesar diese mit Truppen überraschte,
schickten sie ihm Gesandte und Geiseln und „bedienten sich
mit Erfolg der Fürbitte der Bemer, in deren Klientel sie standen,"
usi deprecatoribus Bemis, quorum erant in clientela, VI 4.
Häduer und Remer.
Gleichzeitig verglich Caesar die Stellung beider Vormächte.
Nach ihm wurden die Häduer für die bei weitem ersten gehalten,
während die Bemer die zweite Stelle im Vorrang einnahmen.
Eo tum statu res erat, ut longe principes haberentur Haedui,
secundum locum dignitatis Bemi obtinerent, VI 12.
Wenn sich der Principat beider Stämme auf die römische
Macht in Gallien stützte und wenn sie die wirksamste politische
Handhabe Caesars in Gallien bildeten, so war doch das Gefüge
der beiden Staatenfaktionen ein so loses, dass schon, als im
Jahr 54 die nationale Gärung die Staaten ergriff, „fast alle
Stämme dem Caesar verdächtig erschienen, nur nicht die leiten-
den Stammverbände, die Häduer wegen ihrer alten und uner-
schütterlichen Treue gegen das römische Volk, die Bemer wegen
der Dienste, die sie im belgischen Kriege geleistet hatten." V 64.
unerschütterliche Treue sollten jedoch nur die Bemer bewahren.
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190 ^io gallischen Kelten. Kap. xxiiL
Caesars Mahnung an die Häduer.
Denn bei dem Umgreifen des grossen Aufstandes begann
ihre Treue zu wanken, und er, der ihren alten Principat wieder her-
gestellt hatte, konnte sie an seine Verdienste erinnern : „wie er (im
Jahr 58) sie herabgekommen Torgefunden, in ihre Städte einge-
schlossen, im Gebiet geschmälert, Ton allen Truppen entblösst,
mit Tribut belastet, mit Schimpf zur Stellung Ton Geiseln ge-
zwungen ; wie er ihnen dann zu Glück und Fülle yerholfen und
wie er sie weit über Würde und Ansehn, dignitas et gratia früherer
Zeiten erhoben habe." VII 64.
Die nördiiclien Verbände.
Weniger deutlich treten im gallischen Norden die dauernden
Faktionen der Staaten hervor, welche sämtlich der römischen
Politik feindlich waren. Es waren die Bünde der Treverer, Nervier
und Aduatuker, sowie die der Aremorischen Stämme.
Diese Verbände datieren erst aus jüngerer Zeit Vor 60 Jahren
waren die Aduatuker, Splitter der Kimbern und Teutonen, in
Belgien zurückgeblieben und hatten sich viele Jahre lang ihre
Wohnsitze erkämpfen müssen. Dann gründeten sie eine Gewalt-
herrschaft über die ihnen feindlichen Nachbarn und legten ihnen
Geiseln und Abgaben auf ; darunter waren die Eburonen und als
Geiseln die Söhne und Neffen ihres Königs Ambiorix. An dem
belgischen Krieg nahmen, abgesehen von andern, die Nervier mit
60000, die Aduatuker mit 19000, die „Gennanen'' genannten Kon-
drusen, Eburonen, Caerosen, Fämanen mit 40000 Mann teil. Nach
der Niederlage der Belgier fürchteten die Aduatuker, als Caesar
ihnen die Waffen abnahm, die Bache ihrer Nachbarn. Er legte
daher diesen Schonung auf, gab jenen die Geiseln zurück und
hob ihren Tribut auf. II 4, 29, 31 ; V 27. Eine weitere Folge der
Niederlage war dann die Koalition der drei Faktionen der Staaten.
Von den führenden Staaten der Bünde waren nach Müllen-
hof n 196, 198, 202 die Eburonen keltischer Nationalität. Die
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Kap. xxni. Die gallischen Kelten. 191
Trewrer und Nervier hielten sich nach Tacitus für Germanen
(Nach Miillenhoff IV 893, 388 waren sie Kelten) und waren stolz
auf ihre germanische Abkunft^ während die Aduahüeer als Ab-
kömmlinge der Kimbern und Teutonen Qermanen waren. Germ.
28 ; GaU. 11 29.
Der Verband der Treverer.
Zu ihm gehörten die Eburonen und Condmsen als Klienten^
qui sunt Treyerorum clientes, und vermutlich die zwischen Tre-
verern und Eburonen sitzenden Segner, wie die neben den Ebu-
ronen und Condmsen am belgischen Krieg teilnehmenden Cae-
rosen und Paemanen, Tier Stämme, die den Namen Germanen führ-
ten. IV 6 ; VI 32, n 4.
Der Verband der Nervier.
Er umfaßte die Stämme der Ceutronen, Grudier, Leyaker,
Pleumoxier, Geidumner, qui omnes sub Nerviorum imperio sunt,
ohne dass von ihrer Nationalität gesprochen wird. V 39.
Der Verband der Eburonen usw.
Bei derselben Gelegenheit ist Ton den Eburonen, Nerviem,
Aduatukern und ihrer aller Bundesgenossen und Clienten, herum
omnium socii et clientes die Bede.
Indutiomanis und Ambiorix.
Innerhalb des treverischen Bundes fanden sich zwei ener-
gische Führer, Vertreter des nationalen Gedankens. Da der
Stammyerband der Treyerer selbst in zwei Parteien gespalten
war (S. 178), so kam Indutiomarus erst, als er sich an die
Spitze des Staats emporgeschwungen hatte, zu einer leitenden
Stellung in weitern Kreisen. Durch seine Büstungen im Winter
54 auf 53 yerschaffte er sich, wie schon erwähnt, in Gallien einen
solchen Einfluss, auctoritas, dass yon allen Seiten Gesandtschaften
zu ihm kamen, die Gunst und Freundschaft für ihre Stämme,
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192 ^id gallischen Kelten. Kap. xxiu.
wie für sich persönlich nachsuchten, gratiam atqne amidtiani
publice privatimque peterent Y 55, 56. Der andere war einer der
Könige des Klientenstammes der Ebnronen, Ambiorix, ein Mann
Ton kühnem Unternehmungsgeist Von dem Bund der Nervier und
Aduatuker sind keine Führer und überhaupt keine Namen genannt.
Der Überfall der römischen Winterlager im Jahr 54 war
das Werk der drei Bünde, sowie das der Aremonischen Staaten.
Die Eburonen unter Ambiorix begannen, und er erklärte, es sei
der gemeinschaftliche Entschluss Galliens, die Lager an einem
Tage einzuschüessen. Nachdem er die 15 Kohorten der Legaten
Labienus und Cotta im Gebiet der Eburonen yemichtet, über-
redete er die Aduatuker und Nervier zur Erhebung. Die Ner-
yier zogen von ihren Klienten, (den Centronen usw.) Truppen ein,
und dann belagerten die Eburonen, Nervier, Aduatuker und alle
ihre Bundesgenossen und Klienten, herum omnium socii et clientes
das Lager des Legaten Cicero im Gebiet der Nervier. Als dies
Unternehmen vermöge des Eintreffens Caesars misslungen, zogen
sich die Treverer und die Aremoriker von den Lagern des La-
bienus im Land der Bemer und des Boscius im Land der Esubier
zurück, die sie im Begriff gewesen waren, einzuschliessen. ¥27,
88, 89, 48, 58.
Indutiomarus fiel und die Macht ging zunächst an seine
romfeindlichen Verwandten; dann aber durch Caesars Unter-
stützung an seinen romfreundlichen Bruder Cingetorix über. Der
Stamm der Eburonen wurde der Vernichtung preisgegeben; Am-
biorix rettete kaum sein Leben VI 2, 8, 29 u. flgde., 48.
Der Verband der nördlichen Kflstenetämme.
Ob sie einen dauernden Bund mit Führerschaft und Klientel
geschlossen, erscheint zweifelhaft. Sie werden als omnis ora
maritima oder als civitates, quae Oceanum attingunt, quaeque
eorum consuetudineAremoricae appellantur,bezeichnet, in 8, 9, 17;
Vn 76 ; n 84 ; Vn 4; V 68; VUI 81. Es waren die zwischen
den Mündungen der Loire und Scheide liegenden: Namnetes,
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Kap. xxiu. Die gaUischen Kelten. 193
Veneti, Osismi, Euiiosolites, Bedones, Ambiani, Aulerci (Dia-
blinteSy Cenomani, EbuTorices), Yenelli, Esubii, LexoTÜ, Ambibaiii,
Kaletes, Morini, Menapii.
Im Seewesen war der leitende Staat der der Yeneter. Im
ganzen Küstengebiet hatte er den bei weitem grössten Einflass,
longe amplissima anctoritas. Die Yeneter hatten eine sehr grosse
Motte, Kenntnis und Erfahrung im Seewesen, sie fuhren selbst
nach Britannien. Für die Benutzung ihrer Häfen, der einzigen
am Ozean, erhoben sie einen Zoll
Nachdem von den Bömern die Bretagne schon im Jahr 57
unterworfen war, bestimmten die Yeneter ihre Nachbarn durch
ihren Einfluss zum Aufstand. Die Principes yerpflichteten sich
eidlich zu gemeinsamem Handeln und treuem Ausharren, setzten
den Kriegsplan fest und rüsteten vornehmlich die Flotte, zogen
dann die übrigen Küstenstämme als Bundesgenossen heran, socios
sibi adsciscunt und brachten eine gefechtbereite Kriegsflotte von
220 Segeln auf, die unter den Oberbefehl der Yeneter gestellt
wurde. Sie wurde vernichtet Den Oberbefehl über die Land-
truppen führte der Princeps Civitatis der Yeneller Yiridovix.
Auch sie wurden aufgerieben. 11 34, HI 8 — 19.
Dafür dass der Bund der Aremorischen Staaten als ein
dauernder im Sinn einer Staatenfaktion aufzufassen, scheint ihre
mehrfache Erwähnung zu verschiedenen Zeiten (in den Jahren
57, 56, 52) und die leitende Stellung der Yeneter zu sprechen,
für ein gelegentliches Schutz- und Tmtzbündnis jedoch der eid-
liche Yertrag und die Werbung der Staaten zu Bundesgenossen,
socii.
Für den Entsatz von Alesia stellte der Bund 80 000 Mann,
und es sind daneben noch die Moriner mit 5000 genannt YH 75.
Die nationale Eiiiebung des Jatires 52.
Die schliesslich fast ganz Gallien umspannende Erhebung
musste die romfeindlichen Bünde stärken, so die der Küsten-
stämme VJLL 4, die romfreundlichen dagegen sprengen. Kaum
Cram«r, O^rmABtii und K«lt«B. 13
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194 ^io gallischen Kelten. Ksp. xxui.
hatte YerciDgetorix als König der Arrerner über die Macht dieses
Staats zu gebieten, als yon den Klienten der Häduer die Aalerker
(die Brannoyicischen sind gemeint) und die Senonen ihm zufielen
und gleich darauf die Biturigen. Aber die Bojer blieben den
Häduem treu, bis diese selbst dann durch die Intriguen ihres
Vergobreten Conyictolitayis zum Abfall geführt wurden und nun-
mehr die Bellovaker und Bojer sich anschlössen, VII 4, 5, 10^
37, 48, 54, 55, 59, 75. So fand sich der häduische Bund ganz
auf Seiten der nationalen Bewegung. Von den Klienten der Reiner
eröffneten die Kamuten die Erhebung und die Suessionen folgten
ihnen nach, während die Bemer der römischen Freundschaft
unwandelbar treu blieben. VU 2, 75, 63. Fast ganz Gallien
war nun zum Widerstand gegen die Bömerherrschaft geeint
und abgesehen von den Bemern werden nur als beiseite stehend
hervorgehoben die ihnen gleichgesinnten Lingonen, die Treverer^
welche von den Germanen bedrängt wurden und die BelloTaker^
welche sich ihren eignen Krieg gegen die Römer yorbehielten.
In dem Verzeichnis der Kontingente zum Ersatzheer für Alesia
sind es wesentlich aquitanische Stämme, welche fehlen. VII 63, 75.
Wiederum erhob sich der Streit um den Principat, dieses
Mal in Wahrheit über ganz Gallien. Bis dahin waren die Ver-
suche, sich der Herrschaft über ganz Gallien zu bemächtigen,
wie sie von Orgetorix, Dumnoriz, Kastikus und Celtillus ausge-
gangen, schon bei dem ersten Schritt, das Königtum im eignen
Staat zu erlangen, gescheitert.
Der Principat der Arverner.
Vercingetorix hatte die Stufe des Stammkönigtums bereits
erstiegen und sofort fielen dem kühnen Empörer ein grosser Teil
der gallischen Staaten zu und übertrug ihm den Oberbefehl,
summa imperii über ihre Heere. Und schon winkte ihm, als er
Yor dem yon Caesar belagerten Avarikum lag, das Königtum
über Gallien, regnum Galliae, Imperium. Zwar warf ihm das
Heer Tor, er wolle es lieber aus der Hand Caesars nehmen, als
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Kftp. xxiu. Die gallischen Kelten. 1 95
durch die Gunst des Heeres erlaugen. Als er aber, seine Krieg-
führung darlegend, erwiderte, er wünsche das imperium, das er
durch einen Sieg haben könne, nicht durch Verrat Ton Caesar
zu erhalten, da stimmten ihm alle durch Zuruf und Waffen-
geklirr bei, und man rief, er sei der grösste Herzog, summus
dux, an seiner Treue sei nicht zu zweifeln und der Ejdeg könne
auf bessere Art nicht geführt werden. VII 4, 20, 21.
Vercingetorix und die Häduer.
Als dann die Erhebung sich über Gallien yerbreitete, waren
es die Häduer, die dem Vercingetorix gegenüber auf Grund
ihres alten Principats den Oberbefehl über das gesamte Heer
für ihre Parteiführer und Beitergenerale Eporedorix und Viri-
domarus in Anspruch nahmen, aber die Heerversammlung wählte
ihn zum Oberfeldherm, Imperator (S. 141). „Mit grossem Schmerz,
erzählt Caesar, ertrugen die Häduer, dass ihnen der Principat
entzogen, se dejectos principatu. Sie beklagten den Wechsel
des Schicksals, und wünschten Caesars Huld zurück, aber sie
wagten nicht, da der Krieg begonnen, sich Ton den Andern zu
trennen. Nur widerwillig gehorchten Eporedorix und Viridomarus
dem Vercingetorix.^ Sie mussten sich mit der Stellung zweier
Anführer you den Tieren über das Entsatzheer für Alesia be-
gnügen. Es scheint, dass die Klientel der Häduer sich nunmehr auf
die Staaten ihrer nächsten Umgebung zurückzog, mit denen sie in
Heeresgemeinschaft standen, auf die Segusiaver, die Ambivareten,
die BrannoYicischen Aulerker und Blannovier. Vü 63, 76, 76.
Der Sieg, aus dem das Begnum Galliae erstehen sollte,
blieb aus. Die grosse Niederlage von Alesia, die Gefangen-
nahme des Vercingetorix, der später die Hinrichtung folgte,
brachte den neuen Principat der Arvemer und ihr neues König-
tum zu jähem Fall.
Caesar, die Häduer und Arvemer.
In den Augen Caesars mussten Ton allen keltischen Staaten
13*
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j[96 ^^^ galUscken Kelten. Kap. xxm.
die Hädaer und Arremer als die schuldigsten erscheinen. Sie
waren aber auch die mächtigsten und er behandelte sie daher
als die wichtigsten Faktionen der neuen Organisation Galliens.
Den Stammverband der Häduer nahm er in Pflicht, die Arremer
yersprachen zu tun, was er befehlen werde. Er legte ihnen eine
grosse Menge Ton Geiseln auf und enüiess ihre Ejdegsgefangenen,
an 20000 Mann, damit sie ihre Staaten gewännen. Die übrigen
Gefangenen dagegen gab er als Beute an die Soldaten, so dass
jeder einen Mann bekam. Er yerteilte endlich das Heer in
Winterlager, insbesondere bei den Bemem, um sie gegen die An-
griffe der noch ungebändigten BelloTaker zu schützen. Vn 89, 90.
Die Nachlese des Krieges.
Was die beiden nächsten Jahre, die letzten Ton Caesars
Aufenthalt in Gallien brachten, war die Nachlese des grossen
Kampfes. Die Kamuten, die Belloyaker, die Kadurken, die
früheren Klienten der Bemer, Häduer und Arremer, erhoben
sich noch einmal, wurden aber zu Boden geschlagen. Die staat-
liche Verschmelzung der Bemer und Suessionen, qni Bemis erant
attributi, bestand noch fort : Die Bemer unterrichteten den Caesar
von der Gefahr, welche den Suessionen von dem Angriff des
Bellovakischen Bundes drohte und „Würde und eigner Vorteil
erforderten es, um die Bepublik so verdiente Bundesgenossen vor
aller Unbill zu schützen.« VIII 4, 6, 31, 34; 6, 23, 30, 32, 43,
Die Versöhnungspolitik Caesars.
Wie rückhaltlos die Versöhnung Caesars insbesondere mit
den Häduem war, lehrt seine Darstellung ihres Abfalls VII
37 — 43, 54, 55, 63 und die gleiche Art der Behandlung des
Eporedorix und Viridomarus lässt diese als die zukünftigen Staats-
männer ihres Stammverbandes erkennen. Unter Caesars Gunst
stellten die Häduer ihren Frincipat in Gallien zum zweiten Mal her.
Als Caesar im Jahr 51 die Legionen für die Winterquar-
tiere verteilte, legte er zwei in das Gebiet der Häduer, „deren
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Kap. xxni. Die gallischen Kelten. 197
höchsten Einflnss, snmma anctoritas in Gallien er kannte^' und
im Jahr 50 legte er vier zu den Belgiern und ebensoviel zu den
Hädnem für die XTberwintemug. „Denn er glaubte, Gallien werde
am ruhigsten sein, wenn die Belgier, welche Yon höchstem Ein-
fluss, anctoritas summa, wären, durch das Heer in Gehorsam
gehalten würden." Hirtius VJLLl 46, 64.
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Vierundzwanzigstes Kapitel.
Allgemeine Ergebnisse.
Die Verwandtschaft der germanischen und Jceltischen Staatsformen.
Das Dezimalsystem der Indogermanen liegt den ältesten
Staatsformen der Germanen zugrunde, führt also in yorge-
schichtliche Zeit znrück.
Um die Vorzeit der germanisclien and der kelto-britannischen
Völker zu bestimmen, fehlt es an geschichtlichem Anhalt. Die
älteste Verfassung der galatischen Kelten zeigt gallischen Typns
und verweist auf die Zeit der Wanderzüge aus dem keltischen
Gallien, auf die Zeit der Jahre 500 — 800. Sei es in diesen
Zeitraum, sei es in einen späteren, fällt ein Abschnitt, der nach
Caesar als alte Vorzeit erscheint, die Zeit, aus der einerseits
sich die Stammverfassung der Eburonen (mit Landesgemeinde
und Königtum) erhalten hat, andererseits bereits die Form der
oligarchischen Verfassung (mit dem Vergobret und der Faktion
der Plebs) antiquitus bestanden hat.
Die Dauer der ältesten Verfassungen der einzelnen Völker
ist verschieden. Sie wahrt bei den Germanen bis in die fränkische
Zeit, bei den Kelten, so lange sie sich frei von römischer Herr-
schaft hielten.
Nachdem die Formen des Gemeinwesens der Germanen
und getrennt von ihnen die der Kelten geschildert sind, sollen
nunmehr die Einzelformen beider Völker nebeneinander gestellt
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Kap. xxiv. Allgemeine Ergfebnisse. 199
werden, um den Grad des ihnen Gemeinschaftliclien hervortreten
zu lassen.
Die ältere Ordnung der QieichberecMigten.
unter Ausschluss der Unfreien bilden bei Germanen und
gallischen Kelten die Freien gleichen Rechts die Grundlage des
Gemeinwesens, omnes, ingenui, multitudo, concilium.
Die JBHreien sind entweder Gemeinfreie oder Adelige, und
aus letztern heben sich tatsächlich die Familien des höhern Adels
hervor. In Germanien: ingenui (die liberti sind in der Regel
von den Rechten ausgeschlossen), nobiles; nobilissimi, insignis
nobilitas, regia stirps, genus regium. In Gallien: plebs, nobiles
oder equites, illustris nobilitas, equitatus, illustriores, nobilissimi,
summo loco, amplissima, antiquissima familia nati, summa nobi-
litas. Auch die Britannier kennen die multitudo als Plebs, nobiles,
nobilissimi, claiis majoribus orti, quanta nobilitas, pollens nobili-
tate, genus regium. Bei den GaJatern wird der Adel nicht
erwähnt.
Obrigkeiten und wohl Priester werden bei Germanen und
Galliern dem Adel entnommen. Bei den Germanen werden sie
gewählt: die Gaufürsten, principes, proceres, primores und nach
Strabo ny^iiovsQ, die Stammfürsten, principes civitatis, (der Fürst
des Friedens und der dux des Kriegs), der Stammkönig, rex,
die Priester sacerdotes, sacerdos civitatis. Bei den Galliern sind
es die Gaufürsten, principes, primi, die Stammfürsten, principes
civitatis (nach Caesar der Vergobretus des Friedens und der dux
des Krieges, nach Strabo der rjye/jLmv des Friedens, der oTQaytiyS^
des Kriegs), der Stammkönig, rex, ßaadevg. Bei den Britanniem
heissen die Gaufürsten reges, der Stammfürst des Ejieges dux,
der Stammkönig rex, regina. Die Galater haben Gaufürsten,
zezQapXOi» ngcitoi SlvSpeg und Stammkönige, reges, ßaadslg, reguli, duces.
Die vier Stufen des Gemeinwesens.
Das Dezimalsystem der Zehn, Hundert, Tausend, Zehntausend,
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200 Allgemeine Ergebnisse. Kap. xxiT.
welches der Abstufung der iDdogermanischen Staaten zugrunde liegt^
ist, was die Bezeichnung angeht, nur bei den Germanen zu er-
kennen, aber sachlich entsprechen den vier Stufen der Germanen —
Gemeinde, Hundertschaft, Tausendschaft (Gau) und Zehntausend-
schaft (Stamm) — ebensoviel oder doch drei der Gallier — Ge-
meinde, Gau, Stamm. Bei den Galatem und Britanniem sind
nur die beiden höchsten Stufen zu erkennen.
Die erste Stufe der Gemeinde.
Die urzeitliche Benennung der Indogermanen ist nach
Schrader vic, ohco?, vicus die Sippe als Niederlassung, zunächst
auf gemeinsamen Weideplätzen, dann auf gemeinsamem Acker-
boden; sie ist das Geschlechtsdorf.
Bei den Germanen sind es Sippen und Geschlechter im
Heer und in der Siedlungsgemeinschaft, familiae et propinquitates
unter dem pater familiae; gentes, cognationes hominum, qui una
coierunt; universi (cultores); Orts- und Markgemeinde, vicus,
aedificia, ager, arva. An der Spitze der Gemeinde steht viel-
leicht ein magistratus.
Bei den Galliern finden sich vicus und aedificia und ausser-
dem oppida und urbes, die bei den Germanen nur ausnahmsweise
vorkommen. Bei den Britanniem werden aedificia hervorgehoben.
Die zweite Stufe der Hundertschaft.
Bei den Germanen bilden die centeni eine Heeresabteilung,
die centeni ex plebe comites eine Gerichtsgemeinde mit fester
Malstätte, vicus.
Bei den Kelten ist weder von dem einen noch von dem
andem die Rede. Bei den Galatem steht die Gerichtsbarkeit
in der Regel dem Tetrarchen und seinem Richter der dritten
Stufe zu, aber ohne eine urteilende Gemeinde. Sollte (wie in
Germanien) in Gallien eine solche Bestand gehabt haben, so
mag ihre Zuständigkeit und Existenz durch die Gerichtsbarkeit
der Dmiden verdrängt sein.
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Kap. xxiY. Allgemeine Ergebniue. 201
Die dritte Stufe des 6au8.
Der „Gau" bedeutet die Bevölkerung des Gaus, den Heer-
gau, den Landgau, den politischen Gau. Der Ausdruck für den
Gau ist bei den Germanen und Galliern pagus, auch <pvlVf ein-
mal für den germanischen Gau pleonastisch regio atque pagus
(„principes regionum atque pagorum"), einmal für den germa-
nischen Heergau milia; bei den Britanniem für den Landgau
und den politischen Gau regio; bei den Galatem xbxqoqx^^*
An der Spitze des Gaus steht der Gaufürst, bei den Ger-
manen und Galliern princeps, bei den Germanen auch wohl
der Erste, n^mroq, auch wohl der Fürst königlichen Stammes,
der Gaukönig, regiae stirpis, regii generis, bei den Galatem
rexpcQx^^' ^Q^T^oq avriQ, bei den Britanniern rex, öwaotti^.
Der germanische Gaufürst wird traditionell aus demselben
Geschlecht gewählt, eliguntur principes. Der Tetrarch ist dno yivovg,
scheint also erblich zu sein.
Der Tetrarch vereinigt in seiner Person richterliche und
militärische Funktionen, erstere mit dem öucaaxriq, letztere mit den
oxQoxoipvXu^ und dessen zwei Stellvertretern, den v7ioaxQaxo<pvlaxB<;.
Bei den Germanen und Galliem werden die Gaufürsten
vielfach als Führer des Heergaus erwähnt In Germanien treten
sie in anderen Stellen als Bichter auf, principes regionum atque
pagomm inter suos jus dicunt; principes, qui jura per pagos
vicosque reddunt. Aber nirgendwo ist ausgedrückt, dass der
germanische Gaufürst zugleich Anführer und Richter in einer
Person sei. Es ist dies jedoch nach der galatischen Analogie
und dem Vorkommen späterer Zeit zu schliessen.
Der Gau der Germanen und Gallier ist militärisch und
politisch autonom; ob auch bei königlichen Stämmen, muss dahin-
gestellt bleiben.
Bei den Galatem, gallischen Helvetiern und britannischen
Kantiem ist die Zahl der Gaue eines Stammes je vier. Da, so
viel ich weiss, die Zahlen anderer Stämme nicht bekannt sind.
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202 Allgemeine Ergebnisse. Kap. xxiT.
insbesondere auch nicht abweichen, und die Yierzahl den gala-
tischen Gauen den technischen Ausdruck gegeben hat, so scheint
die Vierteilung des Stammes ursprünglich gemeinkeltische Sitte
gewesen zu sein.
Die vierte Stufe des Stammes.
Durch Blut oder durch Schicksale verwandte Gaue bilden
den Stamm.
Der Stamm ist die ethnographische Einheit, bei den Ger-
manen und Galliern gens, natio, populus, Cherusci, Haedui usw.,
bei den Galatern io^yo^.
Er ist Heereseinheit, bei den Germanen universa gens,
omnis juyentus, copiae, manus, bei den Galliern omnes puberes,
multitudo, nX^Sog. Sie zerfällt in dasFussvolk, copiae peditum, pedi-
tatus, in Keile, cunei, Phalanx, in die Beiterei, eqnitatus (Schwa-
dronen, turmae) und in die gemischte Truppe. Bei den Ger-
manen sind sie erst nach den Normalzahlen, dann nach an-
gesiedelten Geschlechtem, familiae et propinquitates, fara, heris
generationes, genealogiae geordnet.
£eile, Phalanx und Mischtruppe, Schlachtlied und Schlacht-
gesang, die Wagenburg und die Gefolgschaft sind den Germanen
und Galliern gemeinsam.
Der Stamm ist Gebietseinheit, fines.
Er ist politische Einheit, civitas.
Bei Germanen und Galliern stehen über dem Stamm zwei
Körperschaften, der Fürstenrat und die Landesgemeinde ; ähnlich
bei den Galatern Fürstenrat und Senat (siehe unten).
Den Fürstenrat bildet der Inbegriff der Gaufürsten, der prin-
cipes, bei den Galatem der zwölf Tetrarchen. Er entscheidet
bei den Germanen die kleineren Angelegenheiten und bereitet
die grösseren für die Landesgemeinde Yor. So auch wohl bei
den Galliem und Galatern.
Die Landesgemeinde, concilium umfasst bei den Ger-
manen die „Plebs** im Sinne von allen Freien, omnes, bei den
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Kap. XXIY. Allgemeine Ergebnisse. 208
Galliern multitndo (Eburonen). Sie entscheidet endgültig nnd
sonyerän.
Fürstenrat nnd Landesgemeinde behandeln, die Antonomie
der Gaue durchbrechend, die gemeinschaftlichen Angelegenheiten
der Gaue, also die Stammangelegenheiten, den Ejrieg und gewisse
Angelegenheiten des Friedens.
Zu diesen Körperschaften der Germanen und Gallier treten
die Obrigkeiten des Stammes, welche insbesondere deren Vor-
stand bilden. Ihre Gewalt ist entweder nach Frieden und Krieg
geteilt unter Stammfürsten, principes civitatis, des Friedens (ohne
konkrete Bezeichnung) und des Ejieges, dux, oder sie ist geeint
unter dem Stammkönig, rex. Nach geteilter und geeinter Ge-
walt wird die Verfassung ihrem Charakter nach eine doppelte,
dort das Stammfürstentum, die Gauyerfassung, hier das Stamm-
königtum, die Stammverfassung.
In Germanien sind die Verfassungen auch territorial ver-
schieden.
Im Westen Germaniens herrscht die Gauverfassung. Hier
gab es für die Zeit des Ejriegs einen Herzog, im Zeitalter des
Caesar aber noch keinen ständigen Stammfürsten des Friedens.
In pace nuUus est conmiunis magistratus, sondern Vorstand des
Fürstenrats und der Landesgemeinde war alternierend derjenige
Gaufürst, in dessen Gebiet die Körperschaft tagte. Aber schon
Tacitus kennt den ständigen Friedensfürsten, princeps civitatis.
Das Herzogtum dauert für die Zeit des Ejriegs, das Stamm-
fürstentum des Friedens (nach der Analogie des Vergobreten)
wahrscheinlich auf eine Frist von Jahren.
Im Osten Germaniens herrscht die Stammverfassung, das
Stammkönigtum, regnum. Obrigkeit ist der rex, der die Stellungen
der Stammfürsten des Friedens und des Kriegs in sich vereinigt.
Gibt es keinen Krieg und fehlt es also an einem Herzog, so gleicht
seine Würde formell der des Friedensfürsten, ist aber vorbehalt-
lich der Wahl erblich.
Bei den Galatem bilden vier Tetrarchien einen Stamm,
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204 Allgemeine Ergebnisse. Kap. xxiY.
s&vog, über den ein Stammkönig, ßaadsvg herrscht Die ältere
Verfassung ist also die Stammverfassung. Der Bnnd der drei
Stämme hat den Flirstenrat der zwölf Tetrarchen und den an
die Landesgemeinde erinnernden Senat der dreihundert Aus dem
Bund entwickelt sich dann der Einheitsstaat
Für Britannion ist weder Fürstenrat noch Landesgemeinde
bezeagty aber es finden sich die charakteristischen Spuren der
Gau- wie der Stammverfassung. Jener gehört der dux der
Kantier an, während ein Friedensfürst nicht bekannt ist, sei es,
dass er als ständiger, wie bei den Germanen des Caesar, fehlt,
oder nur keine Erwähnung findet Dagegen ist das Stammkönig-
tum vielfach vertreten, regnum, rex, regina, ßa<uleiq (aber auch
princeps, rex, regulus unsicher, ob Gaufürst oder Stammkönig).
In einem Teil von Gallien ist die Landesgemeinde und das
von ihr (wie in Germanien) beschränkte Stammkönigtum in der
multitudo der Eburonen vertreten, das Königtum auch sonst viel-
fach, regnum, regnare, rex. Die Könige stellen bei den Suessionen
und Eburonen die Angehörigen ihrer Sippe zu Geiseln, so dass
das Stammkönigtum und die Stammverfassung erwiesen ist Da-
gegen ist in dem übrigen Gallien ein Stammfürst weder des
Friedens noch des Kriegs erwähnt Die Gauverfassung ist aber
nach der germanischen und der kelto-britannischen (kantischen)
Analogie anzunehmen, und sie mag mit dem Aufkommen des
Adelsregiments ihr Ende und in diesem ihre Fortsetzung ge-
funden haben.
Die jüngere gallische Ordnung der AdelsherrschafL
In dem Teil von Gallien, in dem sich das Königtum nicht
erhalten hat, hat sich seit einigen Jahrhunderten vor Christus
das Adelsregiment entwickelt. Es hat die Formen der Gauver-
fassung übernommen mit der Modifikation, dass die Unter-
scheidung der Obrigkeiten nach Frieden und Krieg nunmehr
sich auch auf die souveränen Versammlungen erstreckt
Der Fürstenrat ist schon erwähnt
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Kap. xxiY. AUgemeioe Ergebnisse. 205
Die YersammluDg für den Ejrieg ist die Heerversammlung;
armatnin concilium, more Galloram initium belli; omnes puberes, ein
Budiment der Landesgemeinde. Ihr Stammfürst ist der von allen
Freien dem nl^&oi; für die Dauer des Kriegs gewählte Herzog, dux.
Für den Frieden ist die Landesgemeinde ersetzt durch den Senat,
senatus, concilinm, owBögla, ßovXri, eine Repräsentation des Adels.
Der Yon ihr auf ein Jahr gewählte Stammfürst des Friedens ist
der Yergobretus, der summus magistratus mit regia potestas.
An dem Adelsregiment, das in dem Senat und den Ver-
gobreten seine Vertretung findet, hat die gemeinfreie Plebs
keinen Anteil. Sie schuf sich aber in ihren Faktionen, factiones
plebis unter der Führung eines Mächtigen Verbände, welche ihre
soziale Lage sicherten und eine Macht darstellten, die auch den
geordneten Staatsgewalten gegenüber you politischer Bedeutung
war. Das Königtum stützte sich, wie es scheint, auf die Plebs,
und diese und ihre Führer suchten aus begründeten Literessen
oder aus Ehrgeiz das Königtum zur herrschenden Verfassung in
Gallien zu machen.
So stehn in Gallien Stämme mit Ländesgemeinde und
Königtum, andere mit Heerversammlung oder Senat und Stamm-
fürstentum nebeneinander, beide Systeme räumlich im Gemenge,
mit überwiegender Zahl des letztern, der oligarchischen Staats-
form.
Die Bflnde.
Die nationalen Kriege gegen die Kömer und gegen Marbod
sind von den Germanen, Galliem und Britanniern in der Form
der zu diesem Zweck geschlossenen Kriegsbündnisse geführt, die
mit der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Zwecke ihr Ende
erreichten.
Das Bundesheer besteht aus den einzelnen Stammheeren,
an dessen Spitze der Bundesherzog, dux steht Ln übrigen fehlt
«s bei den Germanen und Britanniern an Nachrichten über die
Organisation, während der fast ganz Gallien umfassende Bund
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206 AUgemeioe Ergebnisse. Kap. xxiT.
des Jahres 52 eine politische Vertretong der zugehörigen Stämme
(den Bundesrat) und einen militärischen Eriegsrat unter der
Führung des in der Heerversammlung der Stämme gewählten
Bundesherzog Yercingetorix besass.
Dauernde Bünde kennen die Germanen und Britannier
nicht, wohl aber die kleinasiatischen und gallischen £elten. Die
drei Stämme jener, tgla 1^ sind in dem Bat der zwölf Tetrarchen
und der Versammlung der Dreihundert (einer Vorstufe des reprä-
sentativen Senats) bundesstaatlich organisiert In Gallien stehn
Komplexe von Einzelstaaten in freiwilliger Unterordnung gegen-
über einem der grossen führenden Staaten. Ihre Organisation
als factiones ciritatum ist Yon Caesar als ein Analogen der
factiones plebis dargestellt
Die Reiche.
In Gallien sind nur in älterer Zeit Beiche entstanden, das
des Biturigenkönigs Ambigatus, der Arremerkönige Luerius und
Betuitus und in der Generation Yor Caesar das des Suession-
königs Deviciakus über einen Teil von Belgien und Britannien,
dann in Caesars Zeit das des Suessionenkönigs Galba über
Suessionen und Bemer (?).
In Germanien sind dahin die Beiche der Sueben zu rechnen,
zu Caesars Zeit das Beich der Sueben um den Harz mit der
Beichsversammlung, concilium, das Beich des Suebenkönigs Ario-
vist, rex, später das Beich des Markomannenkönigs Marbod, das
des Quadenkönigs -Vannius, rex, regnum Vannianum, Imperium
und das des Vangio und Sido, reges Sueborum, dominatio, so-
wie des Italikus. In Britannien weiter das Beich des Trino-
yantenkönigs Karatakus, pluribns gentibus imperitantem.
Die Einiieit der Nation.
Sie hat es nur in Gallien zu festerm Ausdruck gebracht^
in den Landtagen der principes ciritatum oder Galliae und in
der ganz Gallien umfassenden Gemeinschaft der Druiden. —
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Kap. ZXIY. Allgemeine ErgebnUse. 207
Diese Dantellang zeigt die nahe Yerwandtscliaft der Staat-
liehen Einrichtungen beider Nationen nnd ergibt zugleich die
charakteristischen Anzeichen der Ent¥äckliing der jüngeren gal-
lischen Ordnung aus der gemeinschaftlichen älteren Ordnung.
Aber um so mehr ist herrorzuheben» dass diese Verwandt-
schaft sich auf die soziale Grundlage und auf die darauf auf-
gebauten Staatsformen beschränkt» und dass dagegen die Reli-
gionen und die Kulte beider Völker jede Gemeinschaft aus-
schliessen. Und so mag in diesem Umstand die Mitteilung Caesars,
dass die Religion der Druiden in Britannien entstanden und von
dort nach Gallien erst übertragen sein solle, ihre Bestätigung
finden.
Die gemeinschaftlichen Einrichtungen und Gewohnheiten
beider Nationen sind dagegen die Stände, Gemeinden (rielleicht
ursprünglich auch Hundertschaften), Gaue, Stämme (diese rier in
ihren yerschiedenen Bedeutungen), Gaufürsten, Fürstenrat und
Stammyersammlung, Stammfürsten und Könige, femer Keil, Phalanx,
Mischtruppe, Schlachtenlied, Schlachtengesang, Wagenburg, Ge-
folgschaft, Bünde und Reiche.
Bei diesem Umfang des Gemeinsamen und bei einer Reihe
von gleichartigen Einzelmomenten, die bei jeder der beiden Na-
tionen vertreten sind, ist es möglich und zulässig, mit den Nach-
richten von der einen Nation die der anderen in verschiedenen
Abstufungen zu ergänzen. Zu diesem Zweck mögen auch die
galatischen und britannischen Verfassungsformen herangezogen
werden.
Die Nachrichten der Germanen und Gallier über die Auto-
nomie der Gaue, über die Landesgemeinde und ihr Verhältnis
zu beschränktem Königtum decken sich vollständig.
Die galatischen Tetrarchen sind militärische Anführer und
Richter in einer Person und so auch^ wie zu schliessen, die
germanischen Gaufürsten (wie in fränkischer Zeit bestätigt wird),
so wie die gallischen.
Die galatischen Tetrarchen und die germanischen principes
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208 AUgemeineJ Ergebnisse. Ktp. xxiv.
sind es, welche den Eürstenrat bilden und ebenso die gallischen
principes, in allen Fällen Oaufürsten.
Die britannischen £elten kennen die Gauyerfassung, und
ihre Existenz lässt auf die der gallischen Gauverfassung der
älteren Ordnung (S. 119) schliessen.
Die gallischen principes ciritatis lassen die germanischen
principes civitatis erst in voller Deutlichkeit hervortreten.
Die Verwandtschaft der Qermanen und Kelten.
Die fast völlige Gleichartigkeit der staatlichen Formen der
Germanen und Kelten darf man als den Ausfluss einer Lebens-
gemeinschaft beider Nationen betrachten. Bremer, Ethnographie
der germanischen Stämme §§ 18, 19 betrachtet als sicheres Er-
gebnis der bisherigen sprachlichen Untersuchungen über das Yer-
wandtschaftsverhältnis des Germanischen zu dem Keltischen (bezw.
Keltisch - Italischen) allein: dass die Germanen schon vor der
Zeit der Lautverschiebung (im 5. oder 4. Jahrhundert nachbarliehe
Beziehungen zu den Kelto-Italikern usw. unterhielten. Er schliesst
jedoch im § 52 dann selbst aus Tatsachen, welche dem Gebiet der
Sprachgeschichte angehören: dass die Germanen der Urzeit, wenig-
stens zum Teil, von keltischen Stämmen, nicht nur kulturell,
sondern auch politisch abhängig gewesen seien, und postuliert ein
Keltisches Reich des 5. und 4. Jahrhunderts, welches die benach-
barten Germanen umfasst habe.
Eine Prüfung dieser Ansicht muss ich mir versagen, wenn
gleich andauernde politische Abhängigkeit zu einer Gleichartig-
keit der Institutionen führen mag; aber eine naher liegende
Hypothese scheint mir das Problem zu lösen. Mögen doch indo-
germanische Yölkermassen , was sie, (sei es auf der Wanderung
aus der Urheimat, sei es auf der Ausbreitung im Westen) un-
getrennt an Kulturformen gewonnen, auch bei ihrer Trennung zu
Germanen und Kelten als festen Besitz sich bewahrt haben.
Baokdnielcerei fioitiicl^ 0. m. b. H, fioituek.
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Goosle
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DI« V«niMun|mMClilctit« der G«rma
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