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Full text of "Die Verfassungsgeschichte der Germanen und Kelten: Ein Beitrag zur ..."

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Die Verfassungsgeschichte 

der I ;' 

Germanen und Kelten 

Ein Beitrag 
zur vergleichenden Alferfumskunde 



von 



Julius Gramer 

Geh. Obeigustizrat 



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Berlin 1906 

Verlag der Hofbnchhandlang von Karl Siegismund 



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Übersetznngsrecht vorbehalten. 



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Inlialt. 

Erstes Kapitel 
Einleitung. S. 1—7. 
Gesellschafts- und Staatsordnung. S. 1—3. — Caesar undTacitus. 
8. 3, 4. — Der Plan. S. 4, 5. — Anhang: Das staatliche 
Dezimalsystem der Indogermanen, Semiten und Mongolen. 
S. 6—7. ____^_ 

Erstes Buch. 
!Di6 Germanen. 

Zweites Kapitel 
Die Ge8ell8cliaft8ordnung. S. 11—19. 
Haus- und Gemeinwesen. S. 11. — Die Freigeborenen. S. 12. — 
Die Gemeinfreien. S. 12. — Die Adeligen. S. 13—16. — 
Fürsten und Volk. S. 16—17. — Die Hörigen und Frei- 
gelassenen. S. 17—18. — Die Stämme. S. 18—19. 

Drittes Kapitel 
Der Kultus. S. 20—26. 
Die Kultusverbände. S. 20—21. — Priestertum und Obrigkeit. 
S. 21. — Die Bundesheiligtümer. S. 21, 22. — Die Stamm- 
heiligtümer. S. 22, 23. — Lose und Wahrzeichen. S. 23. 24. 
— Die Frauen. S. 24. — Die Priester in der Stammversamm- 
lung und dem Heer. S. 24, 25. — Die Opferfeste. S. 26, 26. 

Viertes Kapitel 
Die miiitärisclie Verfassung. S. 27—42. 
Stammheer und Bundesheer. S. 27, 28. — Fussvolk, Reiterei, 
gemischte Truppe. S. 28. — Organisation von Fussvolk 
und Beiterei. S. 28 — 31. — Taktische Formen: Keile, 
Phalanx und Mischtruppe. S. 31 — 33. — Die Anführer. 
S. 33. — Die Aufstellung zum Kampf. S. 34—36. — Die 
Wagenburg. S. 36. — Krieg, Raubzug, Solddienst S. 36 
—38. — Die Gefolgschaft. S. 38—42. 



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XV Inhalt. 

Fünftes Kapitel. 

Die Grundformen des politischen Gemeinwesens und ilire 

teclinisclien Bezeiclinungen. S. 48—48. 

Die vier Stufen. S. 48, 44. — Die erste Stnfe der Gemeinde. 
S. 44y 45. — Die zweite Stufe der Hundertschaft S. 45. — 
Die dritte Stufe des Gaus. S. 45, 46. — Die vierte Stufe 
des Stammverbandes. S. 47, 48. 

Sechstes Kapitel 
Gemeinde, Hundertscliaft, Gau. S. 49—55. 
Die Gemeinde. S. 49—52. — Die Hundertschaft. S. 52. — Der 
Gau. S. 53—55. 

Siebentes Kapitel. 
Der Siammverband. S. 56—64. 
Gemeinschaftliche Angelegenheiten. S. 56, 57. — fHirstenrat und 
Landesgemeinde. S. 57.. — Grössere und kleinere Ange- 
legenheiten. S. 57, 58. — Zusammentritt der Landesgemeinde. 
S. 59, 60. — Die Verhandlung. S. 60, 61. — Die Souveräni- 
tät der Landesgemeinde. S. 61. — Die höchste obrigkeit- 
liche Gewalt. S. 61, 62. — Das Stammfärstentum. Die 
Stammfürsten der Gauverfassung. S. 62—64. — Das Stamm- 
königtum. Der Stammkönig der Stammverfassung. S. 64. 

Achtes Kapitel. 
Prinzipes und Reges. S. 65—71. 
Engere und weitere Bedeutung. S. 65 — 67. — Monarchischer 
Charakter des Gemeinwesens. S. 67 — 69. — Wahl und Erb- 
recht S. 69—71. 

Neuntes Kapitel. 
Sonderverfassungen. S. 72—75. 
Ein Gau, Ein Stamm. S. 72. — Fürsten und Senat S. 72, 73. — 
Ablösung vom Stamm. S. 78. — Teilung des Stamimes. S. 78, 
74. — Bund und Reich. S. 74, 75. 

Zehntes Kapitel 
Aufbau, Cliaraicter und relatives Alter der Verfassungen. S. 76—88. 
Die Grundlagen der Verfassungen. S. 76, 77. — Der autonome 



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Inhalt. V 

Gau und seine Verfassung. S. 77. — Der Stammverband 
als die Vereinigung der Gaue. S. 77. — Die Gaufürsten 
als Fürstenrat. S. 77, 78. — Die Obrigkeit des Stammrer- 
bandes. S. 78. — Stammfürstentum, Gauverfassung. S. 78. 

— Stammkönigtum, Stammverfassung. S. 78, 79. — Die 
Landesgemeinde. S. 79. — Der Kultus. S. 79. — Modifi- 
kationen. S. 79, 80. — Libertas, insbesondere als Gauver- 
fassung. S. 80. — Regnum als Stammverfassung. S. 80, 81. 

— Das beschränkte Stammkönigtum. S. 81. — Das straffe 
StammkönigtxmL S. 81, 82. — Das despotische Stamm- 
königtum. S. 82. — Das relative Alter der Verfassungen. 
S. 82, 88. 

Elftes Kapitel. 
Verbreitung der Verfassungen. S. 84—86. 
Die ältesten Stämme. S. 84. — Die Gauverfassung. S. 84, 86. — 
Die Stammverfassung. S. 85, 86. 

Zwölftes Kapitel 
Die gescliiclitliclien Gesclile€hter. S. 87—101. 
Caesars Darstellungen. S. 87. — Das Königtum des Ariovist. 
S. 87 — 89. — Des TacUus Darstellungen. S. 89. — Die 
Cherusker in Gauverfassung. S. 89 — 98. — Das Sueben- 
reich des Marbod. S. 98 — 94. — Die Markomannen und 
Quaden. S. 94, 95. — Die Cherusker und das Stammkönig- 
tum. S. 95—98. — Die Khatten. S. 98. — Die Bataver. 
S. 98—100. — Die Kannenefaten. S. 100. — Die Treverer. 
S. 100, 101. — Die Bundes- und Stammherzöge. S. 101. 



Zweites Buch. 
!Die Keifen. 

Ghalater, Britannier, Oallier. 

Dreizehntes Kapitel 

Die galatisclien Kelten. S. 105—111. 
Die Keltenzüge. S. 106, 106. — Strabo über die Galater. S. 106, 
107. — Die uralte Stammverfassung. S. 107—110. — Der 



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VI Inhalt. 

jüngste Einheitsstaat. S. 110. — Der gallische Typns der 
Verfassungen. S. 110, 111. 

Vierzehntes Kapitel. 
Die britannischen Kelten. S. 112—118. 
Ihre Kultur. S. 112, 113. — Stamm und Gaue. S. 118. — 
Der Heerbann. S. 118, 114. — Die staatlichen Ordnungen. 
S. 114, 116. — Die Qauverfassung. S. 116, 116, — Die 
Stammverfassung. S. 116 — 118. 

Fünfzehntes bis dreiundzwanzigstes Kapitel 
Die gallischen Kelten. 

Fünfzehntes Kapitel 

Die ältere Ordnung der Landesgemeinde, S. 119—124. 

Die Gauverf assung. S. 1 1 9, 1 20. — Die Stammverf assung. S. 1 20— 1 24. 

Sechzehntes Kapitel 
Die JQngere Ordnung der Oligarchie. S. 126—126. 
Ihr Alter. S. 126, 126, — Überbück. S. 126, 126. 

Siebzehntes Kapitel 
Die Stände. S. 127—188. 
Die Druiden. S. 127, 128. — Die Funktionen der Druiden. S. 128. 
Der Adel S. 129, 180. — Die gemeinfreie Plebs. S. 180, 
181. — Die Faktionen der gemeinfreien Plebs. S. 181, 182. 

— Die Klienten und Sklaven. S. 182. — Die Faktionen 
der Staaten. S. 182, 188. — Faktion und Klientel S. 188. 

Achtzehntes Kapitel 
Die militärische Verfassung. S. 184—146. 
Der Heerbann des Stammes. S. 184. — Die Reiterei S. 184, 
136. — Das Fussvolk. S. 186. — Die Anführer. S. 136. 

— Die Heerversammlung des Stammes. S. 186, — Die 
Kriegsbünde und ihre Zwecke. S. 187, 138. — Die Organi- 
sation des Bundesheeres. S. 188, 139. — Der Bundesrat 
S. 139, 140. — Die Truppenmassen der Bünde. S. 140, 



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Inhfdi VII 

141. — Der Bundesherzog. S. 141—143. — Der Kriegsrat. 
S. 148. — Die Heerversammlung des Bundes. S. 143—145. 

Neunzehntes Kapitel. 
Die Stämme und ihr Gebiet. S. 146—151. 
Gallien. S. 146, 147. — Die Helvetier. S. 147, 148. — Andere 
Stamme. S. 148, 149. — Verwandte Stämme. S. 149—151. 

Zwanzigstes Kapitel. 
Die poiitieclie Verfaeeung. S. 152—165. 
Die Gemeinde. S. 152. — Die Hundertschaft. S. 152. — Der 
Gau. S. 152, 153. — Die Autonomie des Gaus. S. 158, 
154. — Der Stammverband. S. 154. — Der Pürstenrat, 
S. 154—157. — Der Senat. S. 157—159. — Die Stamm- 
fürsten. S. 159—162. — Die Geschichte der häduischen 
Vergobreten. S. 162, 163. — Die Gerichtsbarkeit des Stamm- 
verbandes. S. 163, 164. — Die Landtage. S. 164, 165. 

Einundzwanzigstes Kapitel 
Köm'gtum und Oligarchie. S. 166—168. 
Die Prätendenten des Königtums. S. 166, 167. — Die Verbrei- 
tung der Verfassungen. S. 167, 168. 

Zweiundzwanzigstes Kapitel. 

Die Faictionen der Plebs. S. 169—181. 
Die Unbeständigkeit der Plebs. S. 169, 170. — Die Plebs als 
politischer Faktor. S. 170, 171. — Zwei Faktionen im 
Stammverband. S. 171, 172. — Die Häduer Divitiakus und 
Dumnorix. S. 172, 173. — Der Helvetier Orgetorix. S. 173, 
174. — Dumnorix und Divitiakus. S. 174—176. — Des 
Dumnorix Ende. S. 176. — Die Häduer Konvictolitavis 
und Kotus. S. 176, 177. — Die Häduer Eporedorix und 
Viridomarus. S. 177. — Die Arvemer Celtillus, Vercinge- 
torix und Gobannitio. S. 177, 178. — Die Treverer Indu- 
tiomarus und Cingetorix. S. 178 — 180. — Eine einzige Fak- 
tion im Stammverband. S. 180. — Der Bellovaker Korreus. 
S. 180. — Der Kadurke Lukterius. S. 181, 



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VTTT Inhalt. 

Dreiundzwanzigstes EapiteL 
Die Faktionen der Staaten. S. 182—197. 
Ihr Charakter. S. 182, 183. — Der Bund der Hädner. S. 183, 
184. — Der Bund der Arverner. S. 184. — Der Bund 
der Sequaner. S. 184. — Häduer und Arverner. S. 184, 186. 

— Häduer und Sequaner. Ariovist. S. 185. — Häduer und 
Römer. S. 186. — Caesar und Ariovist. S. 186, 187. — 
Divitiakus und der häduische Klientelstaat der Bellovaker. 
S. 187. -— Die häduischen Klientelstaaten der Senonen, 
Biturigen und Bojer. S. 188. — Der Bund der Remer. S. 188, 
189. — Häduer und Bemer. S. 189. — Caesars Mahnung 
an die Häduer. S. 190. — Die nördlichen Verbände. S. 190, 
191. — Der Verband der Treverer. S. 191. — Der Verband 
der Nervier. S. 191. — Der Verband der Eburonen u. s. w. 
S. 191. — Indutiomarus und Ambiorix. S. 191, 192. — Der 
Verband der nördlichen Küstenstämme. S. 192, 198. — Die 
nationale Erhebung des Jahres 52. S. 193, 194. — Der 
Prinzipat der Arverner. S. 194, 195. — Vercingetorix und 
die Häduer. S. 195. — Caesar, die Häduer und Arverner. 
S. 196, 196. — Die Nachlese des Kriegs. S. 196. — Die 
Versöhnungspolitik Caesars. S. 196, 197. 

Vierundzwanzigstes Kapitel. 
Allgemeine Ergebnisse. S. 198—208. 
Die Verwandtschaft der germanischen und keltischen Staatsformen. 
S. 198, 199. — Die ältere Ordnung der Gleichberechtigten. 
S. 199. — Die vier Stufen des Gemeinwesens. S. 199, 200. — 
Die erste Stufe der Gemeinde. S. 200. — Die zweite Stufe 
der Hundertschaft. S. 200. — Die dritte Stufe des Gaus. 
S. 201, 202. — Die vierte Stufe des Stammes. S. 202—204. 

— Die jüngere gallische Ordnung der Adelsherrschaft. S. 204, 
206. — Die Bünde. S. 205, 206. — Die Reiche. S. 206. — 
Die Einheit der Nation. S. 206 — 208. — Die Verwandt- 
schaft der Germanen und Kelten. S. 208. 



Abkürzungen. 

Gull, bedeutet des Caesar galllflcher Krieg; Germ. Add. Hist. Agr. bedeuten 
des Tacitus Schriiten, die Germania, die Annalen, Historien und Agricola. 



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Erstes Kapitel. 
Einleitung. 

Geseltechafto- und Staatsordnung. 

Bei Germanen und Kelten zeigen sich, seitdem sie in die 
Geschichte eingetreten, dieselben Gmndzüge der Gesellschafts- 
ordnung wie der Staatsordnung. 

Jene ist, abgesehen Yon den Unfreien, die der sozial un- 
abhängigen Freien, aus denen Fürsten und deren Geschlechter, 
der Adel sich herrorhebt. Sie findet ihren politischen Aus- 
druck in der Landesgemeinde aller gleichberechtigten Freien, 
welche die gemeine Freiheit sichert 

Die Staatsordnung ist auf dem Dezimalsystem aufgebaut, 
nach welchem die Indogermanen ihre Heere abteilten und ihre 
Niederlassungen gliederten, in Zehntschaften, Hundertschaften, 
Tausendschaften, auf einer Regel, deren Trtimmerstücke sich ins- 
besondere bei den Bezeichnungen der Germanen und bei den 
Einrichtungen der Germanen und Kelten erhalten haben. (Siehe 
die Übersicht am Schluss dieses Kapitels.) 

Die Verf assungsformen, die sich in Stufen übereinander er- 
heben, beruhen auf persönlicher und räumlicher Grundlage (Ein- 
wohnern, Kriegern, Bezirken) und stellen wirtschaftliche und poli- 
tische Einheiten dar, bei den Germanen wirtschaftliche in den 
Zehntschaften (Gemeinden) und in den Hundertschaften, die zu- 
gleich Gerichtsgemeinden sind, von denen bei den Kelten nur 

C r a m • r , G«rmaiiea und K«Itto. 1 



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2 EinleitoDg. Kap. i. 

nnsicher Gemeinden zn erkennen sind; bei den Germanen und 
Kelten politische in den Tausendschaften (Gauen) und den diese 
Einheiten zusammenfassenden Stammyerbänden ; alle unter Obrig- 
keiten, die in den beiden oberen Stufen Fürsten sind, Gaufürsten 
und Stammfürsten oder Könige. Der Zahlbedeutung entkleidet, 
machen die Stufen die Verfassung des angesiedelten Heeres, des 
Stammyerbandes aus. 

Die Gaue sind unter Gaufürsten autonom. Ihre gemein- 
samen Interessen, die Stammangelegenheiten werden durch die 
Gesamtheit der Gaufürsten, den Fürstenrat vertreten, aber über 
ihm steht souyerän die Landesgemeinde. 

Bei der höchsten obrigkeitlichen Gewalt scheiden sich dann 
die Wege. Denn entweder sind die Gaue locker zusammen- 
gefügt und nur für die Dauer des Kriegs durch das Heer mit 
einander verbunden, und dann ist die Gewalt entsprechend nach 
Frieden und Krieg geteilt — geteilt zwischen Stammfürsten, prin- 
cipes civitatis, dem politischen Fürsten des Friedens und dem 
militärischen des Kriegs, dem Herzog, dux. Es ist das System 
der Gauverfassung, des Stammfürstentums. Oder die Gaue sind 
dauernd und unauflöslich zusammengeschlossen und dann ist auch 
die Gewalt in der Hand eines Einzigen geeitd — in der Hand 
des Königs, rex, und das ist das System der Stammverfassung, 
des Stammkönigtums. 

Die Gemeinsamkeit der germanischen und keltischen Ein- 
richtungen ist das Produkt der indogermanischen Verwandtschaft. 

Die soziale und politische Ordnung erhielt sich in ihren 
Grundzügen in Germanien bis zur fränkischen Zeit, bei dea 
Kelten (in Kleinasien, Britannien und einem Teil von Gallien)^ 
so lange ihre Selbständigkeit dauerte. 

Während also dieser Teil der gallischen Stämme sich di& 
Landesgemeinde, als die Vereinigung der gleichberechtigten 
Freien bewahrte und an dem alten Königtum festhielt, vollzog 
sich bei einem andern, und zwar dem grossem Teil vor Alters,, 
wie aus Caesar zu entnehmen, eine Wandlung, deren Hergang 



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lap. I. Einleitung. 3 

wir zwar nicht kennen, deren Ergebnisse wir aber in späterer 
Zeit vor Augen sehen. An die Stelle der sozial nnabhängigen, 
politisch gleichberechtigten Freien trat der sozial mächtige Adel 
und die sozial unterdrückte Plebs, und dieser sozialen Wand- 
lung entsprach eine politische. Die einheitliche Landesgemeinde 
zerfiel nunmehr in eine souveräne Versammlung für den Ejcieg 
und eine andere für den Frieden, wie schon bei der alten Staats- 
ordnung die Obrigkeiten der Stammfürsten, principes civitatis, in 
die des Kriegs und des Friedens geteilt waren. Die Heerver- 
sammlung des Kriegs mit dem Herzog über sich, bestand weiter 
(wie die Landesgemeinde) aus den Freien ; der Senat des Friedens 
mit dem Vergobret neben sich, schloss die Plebs aus und wurde 
zu einer Repräsentation des Adels. Das ist das System der 
Oligarchie. 

Die Plebs, die damit aus dem oligarchischen Staat gewiesen 
war, lehnte sich an das Königtum, das an ihr selbst eine Stütze 
fand, trachtete sich in seinen Fahtionen zur politischen Geltung 
zu bringen und das Königtum, wo es nicht bestand, herzustellen. 

Caesar und Tac'rtus. 

Die eingehende Kunde dieser sozialen und politischen Ord- 
nungen verdanken wir insbesondere dem Caesar und Tacitus. 

Bei den Germanen erscheint nach Caesar das Fürstentum 
der Gauverfassung als die regelmässige, das Königtum (Ariovists) 
als die abnorme Verfassung ; nach Tacitus stehn beide Ordnungen 
nebeneinander, im Westen und im Osten Deutschlands auf glei- 
cher Höhe der Bedeutung. Bei den kleinasiatischen Kelten folgt 
nach Strabo dem Fürstentum das Königtum ; bei den britannischen 
ist nach Caesar und Tacitus das EHirstentum im Niedergang, das 
Königtum die herrschende Form; bei den gallischen war vor 
Caesars Zeit das Königtum dominierend, zu seiner Zeit im Ab- 
steigen begriffen, während die meisten und grössten Stämme, über 
Gallien zerstreut, dem oligarchischen Prinzip angehörten. 

Die Mitteilungen Caesars, wie die des Tacitus sind bei 



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4 Einleitung. Kap. l. 

jedem yerschiedener Art Jeder gibt Schilderungen von Zu- 
ständen, so der Germanen Caesar im Bericht vom gallischen 
Krieg VI 21 — 28, Tacitus in der Germania; der britannischen 
Kelten Tacitus im Agricola 11 — 13 ; der gallischen Kelten Caesar 
VI 11 — 20; jeder gibt Erzählungen von geschichtlichen Ereig- 
nissen, zerstreut Caesar im Bericht, Tacitus in den Annalen, den 
Historien, dem Agricola. Die Nachrichten der erstem Art stellen 
vorwiegend die Grundzüge der öffentlichen Ordnungen dar, die 
der letztern ergänzen sie, zeigen die staatlichen Mächte in ihrer 
lebendigen Funktion und geben das Bild des Gemeinwesens in 
seiner Bewegung. Die Schilderung der Zustände beabsichtigt, dem 
Leser eine Vorstellung zu geben, die Erzählung der Ereignisse 
beglaubigt sie absichtslos. Jene ist daher grundlegend, diese er- 
läuternd. Erst die Vereinigung beider Arten von Quellen wird 
zu einem Gesamtbild führen. 

Der Plan. 

Die nachfolgenden Untersuchungen machen den Versuch, die 
Gemeinwesen der Germanen und Kelten in ihren ältesten Grund- 
zügen, nach den Phasen darzustellen, die uns von Caesar und 
Tacitus überliefert sind, die Grundzüge miteinander zu vergleichen 
und die Gesamtentwicklung zu verfolgen. 

Die gewählte Reihenfolge der Völker erklärt sich damit, 
dass als die älteste Phase die der Germanen erscheint^ welche 
sich in deren geschichtlichen Jugendzeit erhalten hat, während 
die der Kelten, abgesehn von den klein asiatischen und britannischen, 
in den entscheidenden Zügen vorwiegend das Gepräge neuerer 
Entwicklung zeigt. 

Anhang. 

Das staatliche Deiimalsystem der Indogermanen, Semiten und MongoleB. 

Die Yerfassungsformen, welche auf diesem System beruhen, weisen 
durch ihre Übereinstimmung und geographische Verbreitung über 
grosse Teile von Asien und Europa auf die Vorzeit hin. 



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K»p. I. Binleitang. 5 

Bei den Indern wurde nach dem altindischen Gesetzbuch die 
Btaatsyerfassnng auf Dörfer nnd Städte aufgebaut. Je zehn Dörfer 
bildeten einen Bezirk, zehn solche (also hundert Dörfer) einen grösseren 
Bezirk und zehn von diesen (also tausend Dörfer) ein Gebiet Über 
ein, zehn, zwanzig, hundert und tausend Dörfer und über die Städte 
wurden Aufseher, pati gesetzt Lassen, Indische Altertumskunde 
I 959, 966. 

Bei den Stämmen der Tränier zerfiel nach dem Zend-Avesta das 
Gebiet ,in die Wohnungen Eines Paares* (zweier Familien?) nmana, 
in einen Clan von 15 Paaren, vith oder Tic (sanskr. veca, griecb. 
olxoq, lat yicus, in eine Genossenschaft yon 80 Paaren, zantu (sanskr. 
jantu, griech. ykvo^, got knods und kuni) , in ein Dorf von 50 
Paaren, dagha. An der Spitze jeder Abteilung standen nach dem 
Gebiet benannte Häuptlinge. Das Heer stufte sich ab zu je fünfzig, 
hundert, tausend, zehntausend usw. Mann, so dass es scheint, dass 
aus einem Dorf yon je fünfzig Paaren zum Heer je f&nfzig Mann 
eingezogen wurden. Wichtige Angelegenheiten waren den Stamm- 
yersammlungen yorbehalten. Dieses System wird auf die Zeit yor 
dem Beginn unserer historischen Quellen zurückgeführt, und hat sich 
in grossen Bezirken bis auf den heutigen Tag erhalten. Im Gegen- 
satz zu dem altern Zend-Ayesta zerfiel nach Herodot das grosse Heer 
des Xerxes in Stämme und diese in Abteilungen yon zehn, hundert, 
tausend, zehntausend Mann. Die AnfQhrer der Stammheere ernannten 
die Unterbefehlshaber über zehntausend und tausend Mann und diese 
bestellten die über hundert und über zehn Mann. Spiegel, Eranische 
Altertumskunde H 238—241; IH 640. 

Nach Mommsen ruhte die Gliederung altlatinischer Stämme^ 
insbesondere der römischen Bürgerschaft auf dem uralten Normalsatz, 
dass zehn Häuser ein Geschlecht, zehn Geschlechter oder hundert 
Häuser eine Pflegschaft, curia, zehn Pflegschaften oder hundert Ge- 
schlechter oder tausend Häuser eine Gemeinde, tribus bildeten. Jedes 
Haus stellte einen Mann zum Fussheer (mil — es, Tausendgänger), 
jedes Geschlecht einen Reiter und einen Ratmann. Jeder Ratmann 
war also Haupt yon zehn Häusern, decario, hundert Ratmänner, 
centum yiri entsprachen hundert Geschlechtern. Die Aufteilung der 
Feldmark geschah unter Geschlechter und Kurien. Es gab Geschlechter- 



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6 Einleitung^. Kap. i. 

bezirke, und Kurienbezirke, letztere von einem sehr alten Ackermass, 
der „Hunderte*, centoria Ton hundert Hofstellen zu je zwei Morgen. 

,Jene Zahlen (vom Personalbestand der Bürgerschaft) sind 
praktisch wertlos. Dem Normalschema yon gerade tausend Häusern 
und gerade hundert Geschlechtern kann höchstens nur für die frühe- 
sten Anfänge dieses uns schon beim Beginn der Geschichte fertig 
entgegentretenden Instituts eine mehr als ideale Bedeutung beigelegt 
werden.* Römische Geschichte I 36, 67—69. 

Bei den Germanen zerfiel nach Caesar das Heer der Sueben 
in Tausendschaften, milia. Jeder Gau zählte zweimal tausend Männer, 
die zu tausend als Krieger, zu tausend als Ackerbauer sich jedes 
Jahr ablösten. Singula milia in armis sunt, illi domi remanent. Gall. 
IV 1. Tacitus kennt Hundertschaften des Heeres centeni, aber sie 
haben ihre Zahlbedeutung verloren und sind ein blosser Name und 
Ehrenbezeugung geworden. Centeni ex singulis pagis, idque ipsum 
inter suos Tocantur, et quod primo numerus fuit, jam nomen et honor 
est. Weiter sind bei ihm centeni comites ex plebe die Hundertschaft als 
Gerichtsgemeinde. Germ. 6, 12. Auch bei den aus der Völkerwanderung 
hervorgegangenen neuen Stämmen haben sich die auf dem Dezimal- 
system beruhenden staatlichen Formen und Ausdrücke erhalten, per- 
sönliche Verbände im Heer und Volk, Landbezirke, Führer der ein- 
zelnen Abteilungen als militärische Befehlshaber, Richter usw. 
(Siehe meine Geschichte der Alamannen als Gangeschichte, S. 60—67.) 

Aus Nestor geht schon in frühester Zeit die Einteilung des 
russischen Volkes in Tausende, Hunderte und Zehner hervor, die 
wahrscheinlich zur besseren Verteilung der Abgaben und Aufsicht 
darüber und zum kriegerischen Aufgebot dienten. Bei Bulgarin heisst 
es, das Heer der russischen Slaven wurde in Desaetbi (decaria), 
Sotni (centuria) und Tysaetschi (Tausende) geteilt. Strahl, Geschichte 
des russischen Staats I 423; Bulgarin Russland I 289. 

Ausser bei den indogermanischen Völkern fanden sich dieselben 
Heeresorganisationen auch bei den Semiten und Mongolen. Vor dem 
Zuge durch die Wüste bestand das Kriegsvolk jeder der zwölf Stämme 
der Israeliten aus Einheiten von hundert und von tausend Mann, die 
je einen Hauptmann und Obersten hatten. Moses IV, Kap. 10, Vers 4; 
Kap. 31, Vers 4, U, 48, 52, 54. 



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Kap. I. Einleitung. 7 

Nach der Jasa der Mongolen^ dem Gesetzbuch Tschengis-Chans 
(1202 — 1227) wurde das Heer wohl in Stämme geteilt, und jeder Stamm 
dem Dezimalsystem entsprechend in vier Abteilungen Eeschik unter je 
einem Anführer, Emir ; es waren je zehn und zehn Mann unter einem 
Dehe, je hundert und hundert Mann unter einem Ssade, je tausend und 
tausend Mann unter einem Hesare, je zehntausend und zehntausend 
unter einem Tomane oder Temnike, und ausserdem Korps, Euschun. 
Den Heeresabteilungen entsprachen auch Verbände Ton zehn, hundert, 
tausend Steuerpflichtigen, und je einem Verwalter und ausserdem je 
vier Landbezirke. Von Hammer-Purg stall die Geschichte der goldenen 
Horde in Kipschek, das ist der Mongolen in Bussland, S. 31, 184, 
187, 212, 288. 

V7ie in einem Gau zwei Tausendschaften yon Sueben zur Hälfte 
sich als Krieger und Ackerbauer ablösen, so scheinen die 50, 80, 15 
„Paare^ der Iranier und die doppelte Besetzung (zehn und zehn 
Mann usw.) der mongolischen Heeresverbände auf Wechsel und Er* 
satz berechnet zu sein« 



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Erstes Buch. 

Die Germanen. 



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Zweites Kapitel. 
Die Gesellschaffsordnung. 

Haus und Gemeinwesen. 

Ihr Bild lässt sich in weitem ümfaDg aus der Germania 
des Tacitns entnehmen. 

Die Germanen gehören teils dem Haus, domus, teils dem Ge- 
meinwesen, der civitas au. Das Haus ist die Grundlage des Gemein- 
wesens, jenes von dem privaten, dieses von dem öffentlichen Leben 
erfüllt Daher der Gegensatz: privata, publica res; privatim, publice. 

Domus officia, Germ. 26. Delegata domus feminis 16. Obli- 
gantur animi civitatum 8. Mos est civitatibus 16. — Arma 
sumere non ante cuiquam moris, quam civitas suffecturum pro- 
baverit. Ante hoc (juvenes) domus pars videntur, mox rei pub- 
licae 13. In omni domo 20. Uuiversa domus 21. Liberti raro ali- 
quid momentum in domo, nunquam in civitate 26. 

Nihil neque publicae neque privatae rei nisi armati agunt 13. 
Publice aluntur (equi). Si publice consultetur, sacerdos civitatis, 
sin privatim, ipse pater familiae 10. Non modo a singulis sed 
et publice 16. Caeso publice homine 80. — 

Das häusliche und private Leben der Männer und Frauen 
ist in der Germania eingehend geschildert, fällt aber nicht in 
den Rahmen dieser Darstellung. 

Das Haus umfasst Freie, Freigeborene, ingenui und Hörige, 
servi. Das Gemeinwesen schliesst die Hörigen aus. 



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12 Die Germanen. Kap. ii. 

Die Freigeborenen. 

Das Leben der Freigeborenen, ingenui 20, 44, stellt sich im 
engern und weitem Familienkreise dar, in dem „nach Sippen 
geordneten Geschlecht". Ihm gehören der Hausherr, Frau und 
Kinder, die Verwandten und Verschwägerten an. Universa do- 
mus 21. Ipse pater familiae 10. Major natu Gall. IV 13. Seu 
patris seu propinqui Germ. 21. Pater et propinqui 18. Gentes 
congnationes hominum, Gall. VI, 22. Familiae et propinquitates. 
Germ. 7. Propinqui 19. Adfines 20. 

Zumal in ihrer Beziehung zum Gemeinwesen „zerfällt der 
Stand der Freien in zwei Klassen, die Gemeinfreien, die deD 
Kern des Volkes bilden, und die Adeligen, Mitglieder der tat- 
sächlich herrschenden Geschlechter, die höheres Ansehen genossen 
und dem Volke die Könige, die Fürsten und Priester zu liefern 
pflegten." (Brunner. Siehe unten.) 

Die Gemeinfreien. 

Die Knaben der gemeinfreien Geschlechter gehören dem Hause- 
an. Mit der Wehrhaftmachung treten sie in das Gemeinwesen, in 
das entweder der Vater oder ein Verwandter oder ein Fürst sie ein- 
geführt. Ante hoc (juvenes) domus pars videntur, mox rei publicae^ 
Vel principum aliquis, vel pater vel propinqui ornant Germ. 13. 

Die Bechte und Pflichten der gemeinfreien Männer sind: 
Die Waffen führen, den Opferfesten beiwohnen, die Versamm- 
lungen des Stammes und seiner Abteilungen besuchen. Anna 
sumere, sacris adesse, concilium inire 13, 6. 

Auch die Frauen sind des Gemeinwesens, sofern sie hinter 
der Schlachtordnung den Kampf der Männer unterstützen. Man 
sieht in ihnen Heiliges und Prophetisches und sie werden wohl 
wie Gottheiten verehrt. 8. 

Die Adeligen. 

Zunächst nehmen die Adeligen die Stellung der Gemein- 



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Kap. n. I^iö Germanen. 13 

freien ein. Sie unterscheiden sich aber von ihnen durch eine 
tatsächliche, nicht rechtliche Sonderstellnng. 

„Eine Entstehung des Adels ist in Dunkel gehüllt, doch lässt 
sich nicht bezweifeln, dass Königtum und Fürstenamt die Grund- 
lage abgegeben haben'' (Schröder). 

Fürsten, principes, sind insbesondere die über den Gau ge- 
setzten Machthaber, die Gaufürsten, und die über den Stamm ge- 
setzten ; diese sind bei Gauverfassung der für die politischen Funk- 
tionen berufene Stammfürst, der princeps civitatis, und der Ober- 
befehlshaber des Stammheeres, dux, bei Stammyerfassung der 
Stammkönig, rex. Den Fürsten mögen sich die Priester, sacer- 
dotes anschliessen, von deren Organisation der Stammpriester, 
sacerdos civitatis bekannt ist. z. B. 10, 11, 7. 

Die gesamte Sippe der Fürsten und Könige, auch wohl der 
Priester, ist adelig, nobilis. Segimeri (der Vater des Armin) 
genere nobilis. Meroboduus genere nobilis. Nobile Merobodui 
€t Tudri genus. Vell. 11 118, 108. Germ. 42. — Super nobiles. 
Neque nobilem. 25, 44. Multi (Batavorum) nobilium. Ann. 11 11. 
Oheruscorum gens amissis per interna bella nobilibus. Ann. XI 16. 
Plerique nobilium adolescentium Germ. 14. Nobilis juvenis Ca- 
tualda (Marcomanorum) Ann. 11 62. — Feminae nobiles, inter 
quas Arminii uxor. Ann. I 67. Obsides puellae nobiles Germ. 8. 

Der Inbegriff dieser Sippen bildet den Adel, nobilitas. 
Beges ex nobilitate sumunt. Germ. 7. Bex vel princeps, prout 
nobilitas audiuntur. Germ. 11. Ob nobilitatem pluribus nuptiis 
ambiuntur Germ. 17. 

Von den Adeligen heben sich die Adeligsten, von dem 
Adel der ausgezeichnete Add ab, nobilissimi, nobilitas ante omnes, 
insignis nobilitas. Er entspringt der clara natalium origo, der 
pace belloque clara origo, der regia stirps, dem regium genus 
und wohl den magna merita patrum, dem decus bellorum, der 
aetas und facundia, dem comitatus. Germ. 11, 13. 

Insignis nobilitas gibt eine bevorzugte Stellung in der Ge- 
folgschaft. Germ. 13. Segestes war vir clari nominis. Vell. II 118. 



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14 I^io Germaneo. Kap. n. 

Italikus der einzig Überlebende stirpis regiae wurde zum König 
der Cherusker erkoren. Ann. IX 16. An der Spitze der römisch- 
batavischen Cohorten standen nobilissimi popularium. (Auch 
Armin war ductor popularium. Ann. II 10.) Der Bund de» 
Civilis mit den Germanen wurde durch nobilissimi obsidum be- 
stärkt. Der Herzog der Kannenefaten Brinno war claritate na- 
talium insigni. Nobilissimi Belgarum fielen im Kampfe. Hist 
rV 12, 28, 16, 71. Die Bataver Julius Paulus und sein Bruder 
Julius Civilis überragten als königlichen Ursprungs alle andern^ 
regia stirpe multo ceteros anteibant Der Treverer Classicus 
(dessen Stamm übrigens keltisch oder völlig keltisiert war) stützte 
sich auf seinen alle überragenden Adel und Beichtum. Denn 
königlich war sein Geschlecht und seine Ahnen in Krieg und 
Frieden berühmt. Classicus nobilitate opibusque ante onmes, 
regium illi genus et pace belloque clara origo. Hist IV 13, 55. 
Überliefert ist, wie einerseits das Ansehn, andererseits aber 
auch die Pflicht der Stellung des Hauptes auf die Glieder des 
Geschlechts übergeht, und beides mochte auch nach einer Deposse- 
dierung bleiben. Es wird erzählt, dass Jünglinge von ausgezeich- 
netem Adel schon in der Gefolgschaft bevorzugt wurden, dass 
junge Adelige Gelegenheit hatten, durch Heerfahrten Buhm zu 
erwerben (siehe Kap. IV Gefolgschaften), dass dem adeligen 
Mann mehrere Frauen zustanden, ob nobilitatem, und dass seine 
Leiche, corpora clarorum virorum mit besonderen Holzarten ver- 
brannt wurde. Germ. 13, 14, 17, 27. Aber Männer wie Frauen 
hafteten auch für die Politik des Stammverbandes, da sie ab 
Geiseln bestellt wurden. Civilis und die Germanen versicherten 
sich der Treue des geschlossenen Bundes durch Geiseln aus dem 
Kreise der nobilissimi Hist. IV 28. Der Bundesgenosse oder 
Sieger hielt sich derjenigen Stämme fester versichert, unter deren 
Geiseln man auch edle Jungfrauen verlangen konnte, inter obsides 
puellae nobiles. Germ. 8. Wie Geiseln waren den Bömern die 
bei Segestes gefangenen edlen Frauen, feminae nobiles, unter 
denen das "Weib des Armin sich befand. Ann. I 56. Civilis 



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Kap. n. öie Germanen. 15 

stellte Matter und Schwester hinter der Schlachtordnung auf und gab 
später seine Gemahlin und Schwester, wie Classicus seine Tochter 
der Kolonie der Agrippina zum Pfand für das geschlossene Bündnis ; 
sie wurden aher den Römern ausgeliefert Hist. IV 18, 19. — 

Zu des Tacitus Zeit sehen wir so den Adel von den Ge- 
meinfreien geschieden. 

Ehe sich ein Adel gebildet hatte, wählte das Volk der 
Freien Führer und Machthaber selbstverständlich aus seiner 
Mitte und mochte sich, wie wir nach späterer Zeit schliessen 
dürfen, gewöhnen, aus demselben Geschlecht zu wählen. Ansehn 
und Einfluss des Gewählten mochte auf sein Geschlecht übergehn ; 
es mochte ein hervorragendes, ein einflussreiches, ein „adeliges'^ 
werden. Der Gewählte, princeps war oder wurde das Haupt des 
Geschlechts; dessen Glieder waren oder wurden „nobiles", „nobi- 
lissimi", „regiae stirpis". 

Aus dem Adelsgeschlecht des Gaus wählte man den Gau- 
fürsten, aus dem des Stammes den Stammkönig. Fand sich in 
diesen Geschlechtern kein Tauglicher, so mochte man dort auf 
das Geschlecht eines andern Gaus, hier auf das eines Gau» 
überhaupt oder gar auf einen Gemeinfreien übergehn, womit das 
ältere Geschlecht depossediert war. 

Die Zahl der adeligen Geschlechter kann nicht bedeutend 
gewesen sein. Die der Gaugeschlechter mag der Zahl der 
Gaue gleich sein, oder wenn ein Haus im Herrschaftsbesitz^ 
mehrerer Gaue wäre, geringer. In den Staaten mit Königtum ist 
nur das Eine Königsgeschlecht. Aber bei depossedierten Adels- 
geschlechtem mag sich die Zahl erhöhn. 

Im Übrigen sind für die Zahl der Geschlechter und ihr& 
Mitglieder nur folgende Andeutungen vorhanden: Um Chario- 
balda, den Herzog der Bataver, fielen multi nobilium. Ann. II 11. 
In den Bürgerkriegen der Cherusker ging deren Adel zugrunde,, 
mit Ausnahme des einzigen Italikus. Ann. XI 16. 

Nach all diesem sind die Geschlechter des Adels die in 
Krieg und Frieden bewährten, durch militärische, priesterlich» 



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\ß Die Germanen. K^. u. 

oder obrigkeitliche Stellung aosgezeichneteii Familien der ger- 
manischen Nation, es sind die geschichtlichen Geschlechter des 
Landes. (Siehe Kap. XU.) 

FOreien und Volk. 

Dem Inbegriff der Machthaber, principes gegenüber stellt 
Tacitus mehrfach den Inbegriff der Gemeinfreien, der plebs, des 
Tülgas. In diesem Gegensatz wird statt des Ausdrucks principes 
gewöhnlich die gleichbedeutende Bezeichnung proceres, primores 
gebraucht Segest verlangt yon Varus, ut se et Arminium et 
ceteros proceres vinciret : nihil ausurum plebem, principibus amotis. 
Ann. I 55. (Die Stelle beweist insbesondere, dass principes und 
proceres identisch sind.) Gewisse Wahrzeichen gelten non solum 
apud plebem, sed apud proceres, apud sacerdotes. Germ. 10. 
Nach der Niederlage bei Idisiayiso verlangen plebes, primores, 
Juventus, senes eine zweite Schlacht. Ann. 11 90. Die principes 
beraten vor, die plebs entscheidet, ut ea, quorum penes plebem 
arbitrium est, apud principes pertractentur. Germ. 11. Civilis 
primores gentis et promptissimos vulgi vocatur. Hist IV 14. Die 
Unterwerfung der Bataver wird anders vom Volk, anders von den 
Pursten motiviert, haec vulgus, proceres atrociora. Hist V 25. 

Die Ausdrücke plebs, vulgus, primores werden aber auch 
ohne den entsprechenden Gegensatz verwendet, Oenteni comites 
ex plebe, wobei reges ex nobilitate zu vergleichen. Germ. 12, 7. 
Nach der Niederlage der Treverer, Vaugionen, Tribokken, Oaera- 
kater heisst es, plebes omissis armis per agros palatur. Hist IV 70. 
Alacre vulgus der Cherusker. Ann. XL 17. Movebatur vulgus 
der Tangrer. Campanus ac Juvenilis e primoribus Tungrorum. 
Hist IV 66. 

Die Freien (Gemeinfreie und Adelige aller Stufen) dagegen 
umfasst der Begriff der universi und omnes, sei es in dem Kreise 
einer Ackerbaugemeinschaft, agri pro numero cultorum ab uni- 
versis occupantur, oder im KJreise der Stammgenossen, majoribus 
rebus omnes Consultant Germ. 26, 11. 



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VKjai.VJOA-^i» 



Kap. II. Die Germanen. 17 

Wie weit die von Caesar yerwendeten synonymen Ausdrücke 
plebs und humiliores, potentiores und potentissimi sich mit der 
plebs und den nobiles des Tacitus decken, ist nicht ersichtlich. 
Ne latos fines parare studeant, potentioresque humiliores posses- 

sionibus ezpellant; ut animi aequitate plebem contineant, 

cum suas quisque opes cum potentissimis aequari videat. Gall. 
VI 22. 

Die Hörigen und Freigelassenen. 

Ausserhalb der Freigeborenen, der das Gemeinwesen bilden- 
den Gemeinfreien und Adeligen stehen die Klassen der Hörigen, 
send und der Freigelassenen, liberti, libertini. Die vier Stände 
werden aufgeführt: Neque nobilem, neque ingenuum, ne libertinum 
quidem; — servum. Germ. 44. 

Die Hörigen sind von dem Gemeinwesen ausgeschlossen. 
Sie gehören ausschliesslich dem Hause an. Denn der unfreie, 
der auf Befehl des Königs der Suionen die Waffen des Stammes 
unter Verschluss hat, ist märchenhaft 44. 

Das Haupt des Geschlechts ist der Herr, dominus des 
Hörigen. Innerhalb des Geschlechts wachsen die freien und un- 
freien Kinder miteinander auf; erst das Jünglingsalter scheidet 
sie. Bei den Sueben ist dann die Trennung schärfer, als bei 
den westlichen Stämmen. 20, 38. 

Die Hörigen haben Haus und Hof. Der Herr legt ihnen Ab- 
gaben von Getreide, Vieh, Kleidern auf. Als Haussklaren werden 
sie nicht yerwendet. Selten werden sie geschlagen, gefesselt, durch 
Arbeit gezüchtigt. Sie zu töten ist für den Herrn straflos, aber 
es geschieht nur im Zorn. 25. Die unfreien, die nach dem Um- 
zug der Erdmutter Nerthus die Gottheit und deren Wagen 
waschen, werden vom See verschlungen. 40. Der Kriegsgefangen- 
schaft als Entstehung der Unfreiheit gedenkt Tacitus in zwei 
Fällen. Als im Jahr 18 die Flotte des Germanicus in der Nord- 
see zerstört wurde, wurden kriegsgefangene Bömer landeinwärts 
als Unfreie verkauft, aber von den romfreundlichen Angrivariem 

C r a m • r , QmnanttB luid Kelten. 2 



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18 Die Germanen. Kap. u. 

losgekauft; und 40 Jahre nach der Schlacht im Teutoborger 
"Walde befreiten die Bömer einige römische Sklaven, die aus jenem 
Sieg herrührten, aus der Gewalt der Schatten. Ann. 11 24; XTr 27. 
Germanen verlieren auch im Spiel auf einen letzten Wurf ihre 
Freiheit und werden rom Gewinner verkauft, um sich von der 
Beschämung seines Sieges zu befreien. Germ. 24. 

„Die Freigelassenen stehen nicht viel über den Unfreien, 
selten haben sie einige Bedeutung im Hause, in domo, niemals 
im Gemeinwesen, in civitate, ausgenommen bei den Stammen, 
über welche Stammkönige herrschen. Hier steigen sie über Frei- 
geborene und Adelige empor. Bei den übrigen Stämmen ist ihre 
ungleiche Stellung ein Beweis der Freiheit." Liberti non multum 
supra servos sunt, raro aliquod momentum in domo, nunquam 
in civitate, exceptis dumtaxat iis gentibus, quae regnantur, ibi 
enim et super ingenuos et super nobiles ascendunt: apud ceteros 
impares libertini libertatis argumentum sunt. Germ. 25. — Ne 
libertinum quidem. 44. 

Auf die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der Hörigen 
ist nur aus der Art, mit der Tacitus ihre Verhältnisse bespricht, 
zu schliessen, während über die Zahl der Freigelassenen keine 
Andeutungen gemacht sind. 

Die Stämme. 

Das Volk der Germanen zerfällt in Stämme (Völkerschaften), 
in denen sich die Sippen und Geschlechter der Freien samt deren 
Hörigen zu einem Ganzen gruppieren. Einige sechzig Stämme 
werden zu Caesars Zeit gezählt, zu der des Tacitus fallen drei- 
undzwanzig in das bekanntere Gebiet zwischen dem Bhein, dem 
untern Main, der untern Saale, Elbe, Nordsee von 2300 Quadrat- 
meilen, oder auf den Stamm hundert Quadratmeilen. Delbrück 
rechnet bei Wald und Sumpf und geringem Ackerbau höchstens 
250 Seelen auf die Quadratmeile, so dass sich also — alles im 
Durchschnitt — 25000 Einwohner darunter 5000 £rieger (also 
ein Fünftel) auf den Stamm ergeben. (Caesar berechnet bei den 



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Kap. II. Die Germanen. 19 

Kelten ein Viertel Gall. I 29.) Eine Bestätigung dieser Ziffer 
findet er in der die hOchste Regierangsgewalt ausübenden Stamm- 
yersammlung, von der man annehmen müsse, „dass auch wirklich 
die gesamte Ejriegerschaft (die gesamten Berechtigten) sich so 
ziemlich zusammen gefunden habe.** Denn der im Mittelpunkt 
des Stammgebiets belegene Versammlungsort müsse in einem 
Tagemarsch zu erreichen sein, und eine einheitlich funktionierende 
Versammlung könne nicht wohl über 5 — 6000 Mann stark sein. 
Diese Durchschnittsziffem geben jedoch keine Vorstellung 
von dem Umfang der grössern Stämme, z. B. der Bataver, Friesen, 
Chauken, (Germ. 35), Cherusker, Chatten und anderer, deren 
Bevölkerung und Verfassung Tacitus doch wohl vor allen im 
Auge gehabt hat Delbrück schätzt sie auf 50 — 60000, später 
(in der Kriegsgeschichte) auf 85 — 40000 Einwohner, darunter 
12000, später 6—10000 Erieger und zieht von letzterer Ziffer 
1000 bis 2000 Fehlende ab, womit denn die verhandlungsfähige 
Zahl von 6 — 6000 wieder hergestellt ist. Aber es fehlt für diese 
Annahme an Anhaltspunkten und es will mich bedünken, dass der 
umfang des Gebiets und die Einwohner- und £riegerzahl der 
grossem Stämme zu gering geschätzt sind. (Delbrück, Der ur- 
germanische Gau und Staat in den Preussischen Jahrbüchern, 
Band 81, 1895 S. 471 und folgende; Geschichte der Kriegskunst 
IL Teil, 1902, S. 81 und folgende.) 



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Drittes Kapitel. 
Ter Kultus. 

Die Kultusverbände. 

Stammeltem der Germanen sind nach dem Mythus der aus 
der Erde entsprossene Tnisto, sein Sohn Mannns, und dessen 
drei Söhne Ingvas oder Ing, Istvas und Erminas oder Irmin, 
von denen die Westgermanen in Deutschland abstammen : die Ing- 
väonen (an der Nordsee), die Istväonen (zwischen Bhein und 
Weser) und die Herminonen (an der oberen und mittleren Elbe). 
Dazu treten jenseits der Oder die Ostgermanen, die gotisch-ran- 
dalische Yölkergruppe und die skandinavischen oder nordgerma- 
nischen Stämme. Im einzeln ist die geographische Lage dieser 
Gruppen und der ihr zugehörigen Stämme unsicher. 

Sie verehren die Götter Germaniens, Germaniae dei, pene- 
tralis Germaniae dei, dei communes, Hist V 17; Ann. 11 10, 
I 59; Hist. IV 64, vor allen den Wodan (Mercurius), Tiu (Mars), 
Donar (Hercules), Germ. 9, 39. 

Jede jener Gruppen und in ihr jeder Stamm bildet einen 
Kultusverband, der sein Heiligtum besitzt, einen uralten Hain. 
Denn unvereinbar halten die Germanen es mit der Grösse der 
Götter, sie in Wände einzuschliessen oder nach Menschenart 
darzustellen. Aber sie weihen ihnen Haine und nennen diese 
nach dem Namen der Götter. Hier werden die von keiner Ar- 
beit berührten weissen Bosse gepflegt, die Vertrauten der Götter, 



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K»p. m. Die Germanen. 21 

conscii deorum, hier deren Attribute, effigies et signa, die Tier- 
bilder, feramm imagines aufbewahrt, mit denen der Heerbann in 
das Feld zieht. Hier werden die Feste der Gesamtheit gefeiert 
Germ. 9, 10, 7 ; Hist. IV 22. 

Priestertum und Obrigkeit 

In gleicher Weise gläubig sind das Yolk, die Fürsten, die 
Priester. Non solum apud plebem, apud proceres, apud sacer- 
dotes etc. Die letzteren vor Allen sind die Diener der Götter, 
ministri deorum. Zu gottesdienstlichen und obrigkeitlichen Hand- 
lungen vereinigen sich Priestertum und Obrigkeit, sacerdotes und 
proceres. Si publice consultetur. Publice aluntur. Oaeso publice 
homine. Germ. 10, 39. 

Wie die Fürsten, so werden wahrscheinlich die Priester aus 
dem Adel entnommen. Dass sie durch eine alle umfassende 
Organisation zusammen gehalten werden, ist nicht ersichtlich, 
auch nicht anzunehmen, da Caesar die germanischen Priester 
ausdrücklich von den keltischen unterscheidet, welche eine in sich 
geschlossene Kaste bilden. Gall. VI 21. Aber Tacitus hebt aus 
den sacerdotes einen sacerdos civitatis, einen Stammpriester her- 
vor, der mit dem König und dem Stammfürsten im Parallele 
gestellt wird. Sacerdos civitatis. Sacerdos (sc. civitatis) ac rex 
vel princeps civitatis. Germ. 10. Einen solchen lebenslänglichen 
Stammpriester der Burgundionen, Sinistus genannt, erwähnt Am- 
mian : Sacerdos apud Burgundios omnium maximus vocatur Sinis- 
tus et est perpetuus, XXYIII 5, 14. Auch der höchste Priester 
einer Yölkergruppe wird unter dem sacerdos civitatis inbegriffen 
sein (siehe unten), und so mag es auch einen Priester der Ge- 
meinde, der Hundertschaft, des Gaus geben. 

Die BundeslieiligtOmer. 

Sie werden den vier grossen Kultusverbänden zugeschrieben. 

Die an der Nordsee gelegenen Stämme der Ingväonen 

gruppieren sich um eine Insel, in deren heiligem Hain die Erd- 



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22 ^^® Germanen. Kap. IIL 

mutter Nerthus weilt Hu* ümzng durch die Insel bringt den 
Frieden« Ihren Wagen zu berühren, ist nur dem Priester ge- 
stattet In commnne Nerthnm, id est Terrain matrem colunt. 
Est in insnla Oceani castum nemns (templnm). Non bella 
ineunt, non arma snmunt Attingere nni sacerdoü concessum. 
Idem sacerdos. Germ. 40. 

Zwischen Rhein und Weser ist ursprünglich Wodan der 
Gott der Istvaeonen. Das in ihrem Bereich bei den Marsen 
gelegene Heiligtum der Göttin Tanfana liess Germanicus dem 
Boden gleich machen. Celeberrimum illis gentibus templum, quod 
Tanfanae yocatur. Ann. I 51. 

Die Herminonischen Stämme der Sueben an der oberen 
und mittleren Elbe versammeln sich, vertreten durch Gesandt- 
schaften, zu bestimmter Zeit in einem im Gebiet der Semnonen 
gelegenen, durch uralte Verehrung geheiligten Walde. Hier ist 
der Ursprung des Volkes, das Heiligtum des allwaltenden Gottes 
Tiu, dem Menschenopfer gebracht werden. Stato tempore in 
silvam auguriis patrum et prisca formidine sacram omnes ejusdem 
sanguinis populi legationibus coeunt, caesoque publice homine 
celebrant etc. Ein Teil der Sueben opfert auch der „Isis", 
Germ. 39, 9. 

Die Vandalischen Stämme der Lugier um die Oder ver- 
ehren in einem im Gebiet der Naharvalen gelegenen, uraltem 
Gottesdienst geweihten Wald die brüderlichen Alci. Den Dienst 
leitet ein Priester in weibKchem Ornat. Apud Naharvales an- 
tiquae religionis lucus ostenditur. Praesidet sacerdos muliebri 
omatu. Numini nomen Alois. Ut fratres, ut juvenes venerantur. 
Germ. 43. 

Der Priester der Nerthus und der Alci erscheint jeder als 
sacerdos civitatis. 

Die Stammheiligtamer. 

Sie werden bei den Cheruskern und Batavern erwähnt In 



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Kap. m. Die Germanen. 28 

ihnen werden auch für das Gteschick der Stämme entscheidende 
Verhandlungen gepflogen. Der heilige Hain der Cherusker ist dem 
Donar geweiht. Silva Hercoli sacra. Hier an der rechten Weser 
beschlossen Armin und die Bundesgenossen die Art, in der der 
Kampf gegen die Römer fortzuführen. Ciyilis rief die Fürsten 
und energische Gemeinfreie der Bataver in ihren heiligen Hain 
zimi Aufstand gegen die Römer auf. Civilis primores gentis et 
promptissimos vulgi sacrum in nemus vocatos. Auch bei den 
Friesen scheint der lucus Baduhennae ein heiliger zu sein. 
Ann. n 12; Hist IV 14; Ann. IV 73. 

Nicht den väterlichen Gk>ttem, den dis patriis geweiht, son- 
dern eine römische Einrichtung war der Altar der Ubier, ara 
übiorum, deren Priester Segimund, der Sohn des Segest war. 
Ann. I 59, 57. 

(Siehe Brunner, Müllenhof, Schröder.) 

Allgemeines schildert die Germania, wie die Priester den 
Willen der Götter deuten, wie sie die Akte der Obrigkeiten 
weihen, und die Opferfeste feiern. 

Lose und Wahrzeichen. 

Durch sortes und auspicia erkennt man die Zukunft und 
den Ratschluss der Götter. Handelt es sich um das Geschick 
der Sippe, so ist der Hausvater, pater familiae der Deutende, 
sind es Angelegenheiten des Gemeinwesens, und damit des öffent- 
lichen KuUus, so ist es der Stammpriester, sacerdos civitatis. 
Si publice consultetur, sacerdos civitatis, sin privatim ipse pater 

familiae interpretatur. Wahrzeichen sind Stimmen und 

Flug der Vögel und — gleich überzeugend für Volk, Fürsten 
und Priester, nee uUi auspicio major fides, non solum apud 
plebem, sed apud proceres, apud sacerdotes. — das Wiehern 
und Schnauben der weissen Rosse, deren Wagen von dem Stamm- 
priester und (bei Gauverfassung) von dem Stammfürsten, oder 
(bei Stammverfassung) von dem Stanmikönig begleitet wird. 
Sacerdos (sc. civitatis) ac rex vel princeps civitatis comitantur. 



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24 I^ie Germanen. K«p. ni. 

Auch der Zweikampf zwischen den Gliedern feindlicher Stamme 
gilt für eine Vorentscheidung des Krieges. Germ. 10. 

Die Frauen. 

Auch „in ihnen sehen die Germanen etwas Heiliges nnd 
Prophetisches, sanctom aliquid et providum, nnd verwerfen weder 
ihren Bat, noch lassen sie ihre Aussprüche ausser Acht^ Im 
Heer des Ariovist erklärten die Mütter der Geschlechter, dass 
der Kampf vor dem Neumond verderblich sein würde, und Ari- 
ovist zögerte infolgedessen, die von Caesar angebotene Schlacht 
anzunehmen. „Denn es ist eine hergebrachte Vorstellung, nicht 
wenige Frauen für Seherinnen oder gar Göttinnen zu halten.^ 
Solche waren in älterer Zeit Albmna und andere, zur Zeit des 
Bataveraufstandes eine Jungfrau der Brukterer Veleda, die eine 
ausgebreitete Herrschaft übte, late imperitabat. Fern von dem 
Anblick der Menschen lebte sie auf einem Turm, von dem aus 
ein Erwählter ihrer Verwandten wie ein Vermittler der Gottheit 
Batschluss und Antwort überbrachte. Gall. I 50; Germ. 8. 
Bist. IV 61, 66. — 

Die Priester in der Stammvereammiung und dem Heer. 

Während der sacerdos civitatis im Verkehr mit den heiligen 
Bossen, als den Vertrauten der Götter, in Gemeinschaft mit dem 
rex vel princeps civitatis handelt, stehen „sacerdotes" in der 
Landesgemeinde dem rex vel princeps (sc. civitatis), in dem 
Heerbann dem dux zur Seite. Dort handhaben sie neben dem 
Leitenden die Sitzungspolizei. Sie gebieten Schweigen, und er- 
zwingen es, wenn nötig. Hier vollstrecken sie die vom Herzog 
beschlossenen Strafen in der Form einer feierlichen Kultushand- 
lung, als wären sie von der Gewalt des Gottes (Wotan) selbst 
gedeckt (In concilio) silentium per sacerdotes, quibus tum et 
^coercendi jus est, imperatur. Neque animadvertere, neque vin- 
cire, ne verberare quidem nisi sacerdotibus permissum, non quasi 
in poenam nee ducis jussu sed velut deo imperante, quem adesse 



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Kap. in. Die Gennanen. 25 

bellantibus crednnt Germ. 11, 7. Bamnstark. Siehe unter 
Kap. Vn. 

Die Opferfeste. 

An den regelmässigen drei des Jahres nimmt wie an dem 
Heerbann und der Landesgemeinde jeder wehrhafte Freie teil, 
nur nicht der Feigling, der seinen Schild im Stich gelassen. 
Anna sumere. Sacris adesse aut condlium inire. Germ. 13, 6. 

Man feiert die Götter in tiefer Ehrfurcht, um sie zu ver- 
söhnen, um ihre Gnade, ihre Anwesenheit auch im Kriege her- 
beizuführen oder durch ihr Erscheinen Friede und Freude zu 
sichern und wiederherzustellen. Hartem animaUbus placant Deo 
quem adesse bellantibus credunt. Multa cum veneratione. Non 
bella ineunt, non arma sumunt, pax et quies inmota. Germ. 9, 
7, 40. 

Man bringt ihnen Opfer Yon Tieren, dem TVotan und Tiu 
auch von Menschen, letzterem insbesondere an dem grossen Fest 
der Sueben. Germ. 3, 39. 

Die Kimbern und Teutonen schlugen im Jahr 103 bei Aran- 
sio das römische Heer, das angeblich aus 80000 Soldaten und 
40000 Trossknechten bestand. Die Überlebenden weihten sie 
den Göttern; sie henkten die Gefangenen und ertränkten die 
Bosse. Sie remichteten die gesamte Beute an Waffen und 
Kostbarkeiten oder warfen sie in die Bhone. Livius 67; Dio 
90y 91. Mit Entsetzen sahen im Jahr 15 die Krieger des Ger- 
manicus auf dem Schlachtfeld des Teutoburger Waldes die Altäre, 
auf denen Tribunen und Centurionen geschlachtet waren, die 
Galgen für die Gefangenen, die Gruben für die Leichen. Ann. I 
61. Hermunduren und Khatten weihten vor der Schlacht um 
ihren salzhaltigen Grenzfluss im Jahr 58 alles Lebende, Mann 
und Boss dem Wotan und Tiu. Die Hermunduren waren die 
Sieger, die Khatten die Opfer. Ann. XIU 57. 

Wenn Caesar sagt, die Germanen legen den Opfern kein 
grosses Gewicht bei, nee sacrificiis Student, Gall. VI 21, so mag 



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26 ^i® Gennanen. Kap. m. 

er nach dem Zusammenhang seiner Worte nur ihre freiere An- 
schannng im Gegensatz zu der devoteren der von Druiden be- 
herrschten Kelten hervorheben wollen. — 

Fasst man das Gesagte zusammen, so ergibt sich, dass 
Priestertum, Obrigkeit und militärische Führung, sich g^enseitig 
ergänzend, in dem Einen Gemeinwesen sich vereinigen. 



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Viertes Kapitel. 
Sie milifärische Verfassung. 

Stammheer und Bundesheer. 

Die politische YerfassuDg ist aus der Organisation des 
Heerbanns hervorgegangen, die also zunächst darzustellen ist. 

Der Heerbann des Stammes besteht aus der Gesamtheit der 
wehrhaften Freien (S. 12); nur wer den Schild verloren, wird aus- 
geßtossen. Germ 16. Caesar nennt das Stammheer copiae oder 
manus: copiae der Nervier, der Menapier der Aduatuker, der 
Sueben, der Eburonen. Gall. 11 17, 29; VI 10, 6, 34. Tacitus 
bezeichnet es nach dem Stamm z. B. Chemsci, Batavi. Ann. 
U 17; Hist. lY 23. Andere Bezeichnungen sind universa gens, 
Hist IV 21 ; omnis Juventus, Germ. 6 ; Hist. IV 66 ; catervae, 
Ann. n öl; n 17; Hist IV 68, cuneus, Hist. IV 16; V 16, 
68. Der Ausdruck exercitus wird nur für die wohlgerüsteten 
und disziplinierten Heerbanne der Chauken und Khatten gewählt, 
prompta omnibus (Chaucis) arma et si res poscat exercitus. Plus- 
reponere in duce quam in exercitu (Elhatten), Germ. 35, 30, und 
für die des Civilis erst, nachdem die römisch vorgebildeten Vete- 
ranencohorten mit ihm vereinigt waren. Civilis adventu vete- 
ranarum cohortium justi jam exercitus ductor. Hist IV 81. 

Kämpfen die Beere mehrerer Stämme vereinigt, so bleibt 
ein jedes in seiner abgesonderten Organisation bestehn. 

In dem Heer des Ariovist waren im Jahr 58 in der 



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28 ^^0 Oermanen. cap. IT. 

SchlachtordnuDg Harnden, Markomannen, Triboken, Yangionen, 
Nemeten, Sedasier, Sneben, jeder Stamm für sich mit gleichen 
Zwischenräumen aufgestellt, generatim pluribns intervallis. 6alL 
I 51. Bei Idisiaviso waren im Jahr 16 den Bömem gegenüber zwei 
feindliche Heerhaofen und ausserdem die Cherusker aufgestellt, 

duo hostium agmina, medii inter hos Oherusci, Ann. 11 17. 

Während des Bataveraufstands vom Jahr 69 zog Civilis in der 
Mitte, Scharen yon rechtrheinischen Germanen an beiden Seiten 
des Bheins nach Yetera, und hier stellte sich jeder Stamm für 
sich auf, damit die Tapferkeit eines jeden um so deutlicher hervor- 
trete. Batavi Transrhenanique sibi quaeque gens consistunt 

Hist lY 22, 23. In der Schlacht bei Trier waren die Ubier 
und Lingonen im Mitteltreffen, die batarischen Cohorten auf 
dem rechten, Brukterer und Tenkterer auf dem linken Flügel, 
bei Yetera Bataver und Kugerner rechts, die Überrheinischen 
links. Hist lY 77 ; Y 16. — 

Fussvolk, Reiterei, gemisclite Truppe. 

Innerhalb des Stammheerbanns werden Fussvolk, Kelterei 
und eine gemischte Truppe unterschieden. Die Stärke der Ger- 
manen liegt nach Tacitus vorwiegend, die der Statten allein im 
Fussvolk. Die Tenkterer dagegen zeichnen sich durch kunstge- 
recht ausgebildete Beiterei aus; die Bataver haben auserlesene 
Reiter, die in ganzen Schwadronen mit Pferd und Waffen den 
Rhein durchschwimmen. In Universum aestimanti plus penes 
peditem roboris. (Chattorum) omne robur in pedite. Tencteri 

equestris disciplinae arte praecellunt. (Batavis) erat delectus 

eques, praecipuo nandi studio arma equosque retinens integris 
turmis Rhenum perrumpere. Germ. 6, 30, 32 ; Hist lY 12. Reiter 
und Fusskämpfer (Zwischenkämpfer), beide in gleicher Anzahl, 
bilden die gemischte Truppe. Gall. I 48. 

Organisation von Fussvollc und Reiterei. 

Das Stammheer zerfällt in verschiedene Abteilungen, in bezug 



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Kap. IT. -Die Germanen. 29 

auf deren Organisation zwei Phasen zn unterscheiden sind; die 
der Normalzahlen und die der angesiedelten Geschlechter. 

Der ersten Phase der NormälzcMen entsprechen beim 
FussYolk die milia Oaesars und die centeni des Tacitus. 

Die Erzählung Caesars über die gesellschaftlichen Verhält- 
nisse der Sueben (Elhatten usw.) beruhn auf Hörensagen: 
Sie sollen hundert Gaue, centum pagos haben. leder Gau hat 
2000 wehrhafte Männer, zur Hälfte Erieger, singula milia arma- 
tomm, Tausendschaften. Gall. lY 1. Nach Tacitus werden die 
Zwischenkämpfer der gemischten Truppe aus dem gesamten Heer- 
bann gewählt, ex omni juyentnte, und zwar aus jedem Gau. 
Sie heissen centeni und was anfangs Zahl war, ist nun ein 
Name und eine Ehrenbezeugung. Definitur et numerus: centeni 
ex singulis pagis sunt, idque ipsum inter suos vocantur, et quod 
primo numerus fuit, jam nomen et honor est. Germ. 6. Es 
sind nicht etwa hundert aus jedem Gau, denn nach Caesar ist 
ihre Zahl gleich der der Eeiter und das Verhältnis der Reiterei 
zu dem Fussvolk ist bei den Stämmen verschieden. Aber sie 
sind die Tüchtigsten des Heeres, ein Ausschuss aus den Gauen 
und ihr Name deutet auf den Zahlbegriff der Abteilungen hin, 
in welche die Tausendschaft zerfallt, auf die Hundertschaften. 
Zwar deren Zahlbedeutung, sagt Tacitus, ist geschwunden, aber 
der Name „Hunderter^ ist als ehrenvoller geblieben. 

Die Einteilung des Heeres in Tausendschaften und Hundert- 
schaften ist eine bloss persönliche. Sie enthält die Gliederung 
der Masse und der Umfang jeden Gliedes ist in der unbeweg- 
lichen Normalzahl zum Ausdruck gelangt 

Dass diese Heeresabteilungen auf die Urzeit zurückzuführen 
sind, geht aus der geographischen Verbreitung dieser Zahlensysteme 
über grosse Teile von Asien und Europa hervor. Wie lange 
sie sich auf der Wanderung erhalten haben, muss dahingestellt 
bleiben. 

Die zweite Phase ist die der angesiedelten Geschlechterj 
welche bei Pussvolk und Reiterei Tacitus als die aktuelle schildert. 



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30 ^i® Germanen. Kap. IT. 

Engere und weitere Verwandtschaften, „nach Sippen geordnete 
Geschlechter^, stehn im Oeschwader und Keil zusammen. Non 
casus nee fortuita congiobatio turmam aut cuneum facit, sed 
familiae et propinquitates. Germ. 7. Es sind die fara der 
Langobarden, die heris generationes, genealogiae der Alamannen. 
Eine Gliederung ist es nach dem Prinzip der natürlichen Zu- 
sammengehörigkeit, der lebendigen, sich fortentwickelnden Ein- 
heit, die durch Anpassung an das Zahlensystem ihrer Eigenart 
entkleidet werden würde. 

Nicht nur der einzelne steht neben seinem Geschlechtsge- 
nossen, sondern Geschlecht reiht sich an Geschlecht, und ihr 
Inbegriff bildet das Heer. 

Diesem persönlichen Prinzip des Geschlechtsyerbandes ge- 
sellt sich ein räumliches hinzu. Caesar zeigt bereits 150 Jahre 
früher, in der Zeit der lockern, wechselnden Besiedelung Sippen 
und Geschlechter der Menschen. Gentibus cognationibus homi- 
num, qui una coierunt etc. GalL VI, 22. Die familiae et pro- 
pinquitates des Tacitus, und die gentes cognationes hominum des 
Caesar fallen zusammen, es sind die angesiedelten Geschlechter, 
die in ihrem Inbegriff einerseits das Heer, andererseits das Ge- 
meinwesen bilden. Der Siedelung ist denn auch der Namen für 
eine der Abteilungen des Heeres entnommen. Die alte „Tausend- 
schaft^ ist zum „pagus^ geworden ; sie wird an den grossen 
Siedlungsbezirk, den Gau, pagus geknüpft ; und damit ist erwiesen, 
dass nicht mehr die starre Zahl, sondern die Entwicklung der 
angesiedelten Gaubevölkerung dem „Heergau'' zugrunde liegt. 
Caesar bezeichnet zunächst die Abteilungen der Kelten als Heer- 
gaue, pagi (insbesondere den auf der Wanderung befindlichen 
helvetischen pagus Tigurinus und pagus Verbigenus) und hat dann 
denselben Ausdruck für die Heergaae der Sueben, centum pagi 
Sueborum, die im Jahre 58 auf der Heerfahrt am Rhein standen, 
und ebenso sind die pagi des Tacitus, aus denen seine centeni 
entnommen werden, nicht die räumlichen, sondern die Heergaue. 
Gall. 112, 27, 87 ; Germ. 6. 



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Ki9« l^' ^^® GennaneD. 31 

Hiernach ergibt sich das viel besprochene Verhältnis, in 
dem das Zahlensystem zu dem der Geschlechterrerbände steht 
Das erstere ist das ältere, von dem nur der Name übrig geblieben 
ist, wie Tacitus zu den centeni anmerkt, das zweite ist das mit 
der Ansiedlung rerknüpfte, das aktuelle. 

Taktische Formen: Keile, Phaianx und gemischte Truppe. 

Die Schlachtordnung des Fussrolkes des Stammes, acies 
instructa besteht entweder in einer Mehrheit ron Keilen oder 
aus der einheitlichen Phalanx. Ihre innere Stärke beruht in den 
Geschlechtem, deren Glieder, nach Sippen geordnet zusammen 
stehn. Beide Formen sind auf Offensirstösse berechnet Acies 
instructa. GalL VII 28. Acies per cuneos componitur. Germ. 6, 7. 

Über die Gestalt des Keüs sagt Tacitus : Civilis haud por- 
recto agmine sed cuneis adstitit, nicht in ausgerichteter Linie, 
sondern in Keilen. Hist Y 16. Der Keil ist eine dicht ge- 
drängte Schar, auf allen Seiten, in Front, Bücken und auf den 
Flanken wohl gedeckt (Batavi) veteres militiae in cuneos congre- 
gantur, densi undique et frontem tergaque ac latus tutL Hist 
IV 20. Nach Yegetius ist er ein Trupp, der Torn schmaler, 
nach hinten breiter sich auf den Feind stürzt, multitudo peditum, 
quae juncta acie primo angustior deinde latior in hostes irrumpit 
m 19. Er hat die Gestalt eines Eberkopfes, syinfylking im 
Norden, caput porci, eines Delta. Bei Agathias war die Auf- 
stellung des fränkisch-alamannischen Heeres bei Capua olovcU BfißoXov 
in der Gestalt eines Delta, dicht geschlossen und mit Schilden 
gedeckt 

Auch die Kelten und Römer kennen den KeiL Jene ver- 
wendeten ihn in Avaricum : Cuneatim acie instructa, im beUoya- 
Uschen Krieg: in hostium (der Kelten) cuneos. GalL VU 28; 
VUl 14; die Bömer bei Aduatuca, wo die ausgeschlossenen 
Soldaten einen Keil bildeten, um sich zum Lager durchhauen 
zu können. Cuneo facto, ut celeriter perrumpant GalL VI 40. 
Bei Ammian stürmten im Jahre 358 im Kampf gegen die Idmi- 



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32 ^ie Germanen. Ksp^ iv. 

ganten, die Römer voran, in vom schmal zulaufender Ordnung, 
desinente in ang^stum fronte, quem habitum caput porci sim- 
plicitas militaris appellat 17, 13, 9. 

Delbrück erklärt den Keil für einen Gevierthaufen z. B. 
bei 400 Mann 20 tief, und 20 breit, bei 10000 Mann 100 tief 
und 100 breit, kein eigentliches Quadrat, sondern ein Rechteck, 
dessen Front die schmälere Seite ist, da beim Marsch der Glie- 
derabstand etwa doppelt so gross ist als der Rottenabstand. 

Während die vielfache Erwähnung des Keils erkennen lässt, 
dass er die gebräuchliche taktische Form der Gennanen und 
Kelten ist, bezeugt Caesar ein Gleiches auch von der Phalanx 
des Germanen. 

Eine Phalanx (die Aufstellung in Linie, bei 10000 Mann 
1000 Mann breit, 10 Mann tief), bildeten die Germanen des 
Ariovist und deckten sie nach allen Seiten durch zusammen- 
gefügte Schilde. Aber die Legionssoldaten sprangen auf dies 
Schilddach, rissen es auseinander und verwundeten von oben. 
Germani ex consuetudine sua phalange facta (I) impetus gladio- 
rum exceperunt Nostri milites, qui in phalangos (!) ensilerent. 
GalL I 52. 

Auch die keltischen Helvetier bildeten in dem Kampf gegen 
Caesar eine Phalanx, schlugen in dichtgeschlossener Schlacht- 
ordnung die römische Reiterei, und griffen das erste Treffen des 
gegnerischen Fussvolkes an. Ihre Phalanx wurde dann aber mit 
leichter Mühe gesprengt, da die Wurfspiesse der Römer von der 
Höhe kamen. Helvetii confertissima acie, rejecto nostro equitatu 
phalange facta sub primam nostram aciem successerunt Milites 
e loco superiore pilis missis facile hostium phalangem perfregerunt 
GaU. I 24, 25. 

Delbrück, Geschichte der Kriegskunst 11 S. 48 und fol- 
gende. 

Die gemischte Truppe und ihre Taktik schildert Caesar bei 
dem Heer des Ariovist: „Es waren 6000 Reiter und ebensoviel 
sehr hurtige und tapfere Zwischenkämpfer, welche sich die ein- 



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Kap. IV. Die Germanen. 33 

zelnen Keiter aus dem gesamten Heer zu ihrem Beistand aus- 
erwählt hatten. Mit ihnen verkehrten sie im Gefecht Auf sie 
zogen sich die Reiter zurück und jene eilten zu Hilfe, wenn die 
Beiter ins Gedränge kamen. Wenn einer schwer verwundet vom 
Pferde gefallen war, so umstellten sie ihn. Wenn weiter vorzu- 
rücken oder schneller zurückzuweichen war, so war ihre Schnellig- 
keit so gross, dass sie, in die Mähne der Pferde greifend, mit 
den Reitern gleichen Schritt hielten.^ Caesar selbst warb während 
des grossen keltischen Aufstandes und des bellovakischen Krieges 
germanische Reiter und mit ihnen zu kämpfen gewohnte Fuss- 
gänger. GalL I 48; VII 65 ; Vm 13. 

Bei Tacitus ist es eine Ehre, ein „Hunderter*^ zu sein. 
„Ihre Schnelligkeit passt sich dem Reiterkampf an.' Germ. 6. 

Nach Ammian haben sie insbesondere auch die Auf- 
gabe, während des Kampfes das Pferd des Gegners niederzu- 
stechen, oder ihn selbst herabzuziehn und zu durchbohren. 16, 
12, 22. 

Auch den Kelten ist die Taktik der Mischkämpfer bekannt 
Sie stellten zwischen die Reiter auch einzelne Bogenschützen und 
leicht bewaffnete Fussgänger, die den Weichenden zu Hilfe eilen 
und den Angriffen der römischen Reiter Stand halten sollten. 
GalL Vn 18, 86, 80. 

Die AnfOhrer. 

An der Spitze des Heeres und seiner Abteilungen stehen 
Anführer, der Oberbefehlshaber, dux oder rex, die Führer der 
Heergaue, principes, die sich zum Kriegsrat vereinigen, die Führer 
der Hundertschaften, die Hunnen, und die Altesten der Ge- 
schlechter und ihrer Sippen, majores natu und patres familias. 

Die Organisation des Fussvolks und seiner Abteilungen bildet 
die Grundlage für die Einrichtungen des politischen Gemeinwesens, 
der sich entwickelnden Gemeinde, der Hundertschaft, des Gaus, 
und die Häupter des Heeres sind in der Regel zugleich die 
Häupter des Gemeinwesens. (Siehe Kapitel VI.) 

C r ft n e r , GermanM und K*lt«n. 3 



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34 I^i® Germanen. Kap. IT. 

Die Aufttellung zum Kampfe. 

Die SchlachtordnuDg, acies instructa des FussYolks setzt sich, 
aus den Keilen zusammen, oder bildet die Phalanx. Die Attri- 
bute der Götter und die Tierbilder, die den heiligen Hainen ent- 
nommen sind, begleiten sie. Vor der Schlachtordnung breiten 
sich Reiter und Zwischenkämpfer aus. Delectos ante aciem 
locant Germ. 6. Nackt schwingen sie die Schilde über dem 
Kopf, lassen die Waffen erklirren, und das Heer ertönt von dem 
wilden Gesang der Männer und dem Geheul der Weiber, Vege- 
tius de re militari 8, 18. Familiae et propinquitates. Effigies 
et Signa. Germ. 7. Hist. lY 22. Im Jahr 26 nach Chr. liess 
eine sygambrische Kohorte Kriegsgesang und WaSengeklirr er- 
tönen, cantuum et armorum tumultu. Ann. IV 47. Im Jahr 69 
heisst es von den Kohorten des Vitellius in Italien : Germanorum 
cantu truci et more patrio nudis corporibus super umeros scuta 
quatientium, Hist 11 22, und von den Batavern des Civilis: 
Virorum cantu, feminarum ululatu sonuit acies. Hist IV 18. 

Das Schlachäied besingt den Donar, als den ersten aller 
Starken und noch nach Menschenaltem wurden die Taten des 
Armin verherrlicht Carmen, clamor. Herculem (Donar) primum 
omnium virorum fortium itnri in proelia canunt Germ. 2, 3. 
(Arminius) canitur adhuc barbaras apud gentes. Ann. 11 88. 
Im Jahr 877 waren es die Taten der Vorfahren, welche die 
Gothen in Thracien mit wildem Schreien priesen. Gothi majorum 
laudes clamoribus stridebant inconditis. Ammian 81, 7, 11. 

Der Schlachtgesang, Carmen, cantus, clamor, barditus, bairi- 
tus eröffnet den Kampf selbst Dieser Gesang der Männer, bar- 
ditus bei Tacitus, entströmt dem gegen den Schild gekehrten 
Munde, zurückprallend schallt er mächtig wieder, und je nach 
seiner Stärke erschreckt er und entflammt den eignen Mut, oder 
zeugt von fehlender eigner Zuversicht Germ. 8. 

Bei Ammian heisst er barritus. Hier erheben ihn die Bar- 
baren im römischen Heer. In der Schlacht bei Strassburg vom 



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Ksp. lY. Die Germanen. 85 

Jahr 357 liessen die keltischen Kornuten und Brakkaten den 
Gesang, clamor ertönen, der mit leisem Gesumme beginnend 
allmählich anschwillt und endlich erdröhnt wie die Meereswogen, 
die au Felsen branden, und im Jahr 877 die „Bömer^, welche 
in Thracien den Gothen gegenüber standen. Jene erhoben von 
allen Seiten den Schlachtgesang, leise anhebend und allmählich 
anschwellend, sich selbst dadurch zu starker Kraft erhebend. 
16, 12, 43; 81, 7, 11. 

Die Wagenburg. 

Hinter der Schlachtordnung bauen die Germanen die Wagen- 
burg auf und da finden die Frauen und Kinder ihren Platz. Die 
Frauen mahnen zimi Sieg, flehn die Männer an, sie nicht in Ge- 
fangenschaft geraten zu lassen , stärken und ermuntern die 
Kämpfenden, pflegen die Verwundeten, verhindern die Flucht und 
sind den Geschlagenen beschämender Vorwurf. So die Frauen 
im Heer des Ariovist und dem des Civilis, der auch Mutter und 
Schwester hinter die Front stellte. Es wird erzählt, sagt Tacitus, dass 
manche schon wankende und weichende Schlachtordnung durch die 
Frauen wieder hergestellt sei. Gall I 51; Hist IV 18; Germ. 7, 8. 
Über die Wagenburgen der Gothen mehrfach Ammian XXXT. 

Auch die Kelten kennen die Wagenburg. GaUL I 24, 26. 

Krieg, Raubzug, Solddienst 

Beide Schriftsteller scheiden die kriegerischen Unterneh- 
mungen in Kriege, bella und Raubzüge, latrocinia, raptus, excur- 
sus. Gall. VI 23, 35 ; Germ. 14, 30, 35. Als dritte schliesst 
sich der Solddienst bei fremdem Stamm an. 

Der Krieg wird von Stamm gegen Stamm oder gegen die 
Kömer geführt. Nach Beratung durch die Fürsten, beschliesst 
ihn die Stammversammlung und setzt den Kriegsplan fest. Als 
Caesar im Jahr 55 über den Bhein zog, beschloss das Konzil 
der Sueben, dass die Städte zu verlassen, dass Weiber und 
Kinder und die Habe in die Wälder zu flüchten, dass die Waffen- 

8* 



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36 ^i® Germanen. K^p. lY. 

fähigen in der Mitte des Gebiets zu sammeln und von hier aus 
der Kampf mit den Römern aufzunehmen, so wie, dass diese 
Beschlüsse nach allen Richtungen zu verbreiten. Beim zweiten 
Rheinübergang heisst es : Sie zogen Truppen zusammen und 
forderten von ihren unterworfenen Stämmen Zuzug; und einige 
Tage später: Sie standen am Harz und hatten beschlossen, hier 
die Ankunft der Römer zu erwarten. Gall. IV 19 ; VI 10. 

Dem Beschluss des Kriegs folgt die Wahl des Herzogs 
(Stanmi- auch Bundesherzogs), an dessen Seite die Fürsten den 
Kriegsrat bilden. (Siehe Kap. VII, Grössere und kleinere An- 
gelegenheiten.) 

Batibzüge werden von Abteilungen des Stammheeres, von 
Gauen (wie bei den Alamannen) usw. oder von zu ihrem Zweck 
gebildeten grössern oder geringem Haufen ausgeführt. Dasselbe 
wird von dem Solddienst zu sagen sein. Die Heerfahrten von 
beiderlei Art entspringen der müssigen Ruhe des Friedens, welche 
dem Germanen verhasst ist und dienen zugleich zur Übung der 
jungen Mannschaft Raubzüge sind gegen Angehörige desselben 
Stammes ausgeschlossen. Gall. VI 28; Germ. 14. 

Der Krieg verlangt die Beteiligung jedes waBenfähigen 
Mannes, der Frieden lässt ihm die Freiheit der militärischen 
Bewegung, dem Verband die militärische Autonomie, das Recht 
der Heerfahrt. Als Raubzug ist sie gegen den fremden Stamm 
gerichtet, als Kriegsdienst erhöht sie dessen Macht. 

Sehr lebhaft schildert Caesar eine Werbung zum Baubzug. 
Es ist einer der Gaufürsten, quis ex principibus, der in der 
Stammversammlung den Plan, causam darlegt, sich selbst zur 
Führung bietet, se ducem fore, und zur Beteiligung auffordert 
Wer ihm dann Beistand zusagt, wird von den Stammgenossen 
belobt Die Beitrittserklärung enthält den Abschluss eines Dienst- 
vertrages. Wer den Führer verlässt, gut als Verräter. GalL VI 23. 

An Raubzügen grossen Stils berichtet Caesar von dem 
unternehmen der Nachbarstämme, die er selbst im Jahr 53 
zur Vernichtung der Eburonen aufrief, insbesondere von 2000 



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Kftp. lY. Die Germanen. 37 

sugambrischen Reitern, die bei dieser Gelegenheit beinahe das 
römische Lager übemunpelt hätten, und Tacitus von dem Zug 
der Chauken unter der Führung des Kannenefaten Oannaskus 
in Niedergermanien und dem der Khatten in Obergermanien in 
den Jahren 47 und 51 incursare duce Gannasco. Chattorum latro- 
cinia agitantium. In den beiden letzten Fällen ging die Beteiligung 
augenscheinlich weitüber einen Gau hinaus, Gannaskus war einStamm- 
fremder und die Stämme der Raubscharen wurden Yon den Römern 
zur Verantwortung gezogen. GalL VI 35—42 ; Ann. XI 18 ; XII 27. 

Zu fremdem Kriegsdienst zieht der jxmge Adel aus, um 
Ehre und Ruhm zu gewinnen, Germ. 14, der Gemeinfreie, um 
Sold zu erwerben. 

Die grösste Heerfahrt ist die des suebischen Adaling Ariovist 
und seiner Soldtruppen nach Gallien. Von den Arvemem und 
Sequanern gerufen, zog er ihnen im Jahr 71 mit 15000 Mann, 
denen zahlreiche folgten, im Sold gegen die Haeduer zu Hilfe, 
non sine magna spe, magnisque praemiis ; magnis jacturis poUici- 
tationibus. Im Jahr 58 waren es 120000 Krieger. Das Ergeb- 
nis war die Gründung eines Königtums. Gall. I 31 ; VI 12. 
Eburonen und Treverer warben in den Jahren 54 und 53 unter 
den rechtsrheinischen Stämmen um Sold, und einige liessen sich 
willig finden. Man verband sich eidlich und die Treverer stellten 
die Zahlung des Soldes durch Geiseln sicher. GalL V 27, 55; 
VI 2, 7 — 9. Im Jahr 51 fochten 500 germanische Reiter auf 
der Seite der keltischen Bellovaker, deren Zuversicht dadurch 
sehr gesteigert wurde. GaU. VII 7, 10. Auch Caesar bezog in 
den Jahren 52 und 51 zu wiederholten Malen germanische Reiter 
und Fusskämpfer, die in gemischter Truppe zu kämpfen gewohnt 
waren. Sie taten ihm in der Schlacht an der Vengeanne, vor 
Alesia und im bellovakischen Kriege gute Dienste. Gall. VQ 65, 
67, 70, 80; VHI 13. Aus späterer Zeit sei der römische Kriegs- 
dienst des Adels hervorgehoben. Nobilissimi waren Führer der 
Hilfstruppen ihrer Landleute. So Arminius der ductor popularium. 
Sein Bruder Flavus war unter Billigung seines Stammes, volentibus 



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38 ^^ Germanen. Kap. iv. 

Germanis ia den römischen Dienst getreten, in dem er es zu 
hohen Ehren brachte. Ann. 11 18; XI 17; 11 9. Auch die 
Kohorten der Bataver wurden nach altem Brauch Yon ihrem 
Adel geführt. Cohortibus, quas vetere instituto nobilissimi popu- 
larium regebant, darunter die Brüder Julius Paulus und Julius 
CiviUs. Eist IV 12, 13. 

Alle diese Unternehmungen entspringen dem kriegerischen 
Tatendrang der Germanen und gehn aus der InitiatiYe des ein- 
zelnen hervor. Aber auch der Staat hat ein Interesse daran, 
sie zu fördern oder zu hindern. 

Sie zu fördern, so weit sie der Ausbildung und Übung der 
Mannschaft dienen, soweit Plan und Führer zu billigen. Der 
Dienst des Flavus wird gebilligt, der Gaufürst ist es, welcher 
wirbt, die Stammversammlung ist es, in der geworben wird; der 
Soldvertrag, so der Treverer kommt zustande, wenn der Staat 
ihn garantiert. 

Sie zu hindern, wenn die Mittel an Menschen und Pferden, 
oder Schiffen ungenügend, die Führung keine geeignete, der Plan 
also aussichtslos ist Vor allem aber, wenn sein Ergebnis zu 
fürchten. Denn in allen Fällen setzt das Unternehmen, sei es 
Kaubzug, so der der Chauken, sei es Soldzug der Bache des 
Staates aus, gegen den er gerichtet ist 

Die Gefolgschaft 

Neben dem Volksheer besteht eine weitere kriegerische 
Einrichtung, die Gefolgschaft, eine auf Treuverhältnis beruhende 
persönliche Umgebung der Fürsten zu deren Ehre und Schutz. Sie 
ist in den Kapiteln 18 und 14 der Germania eingehend dargestellt. 

Ein Fürst ist der Gefolgsherr, princeps ; is quem sectantur, 
der Herr über die Gefolgen, comites, auch clientes, über den 
comitatus (hcugsia, Polybios 11 17), den electorum juvenum globus. 

Ein Treuverhältnis ist es, das durch beiderseits freiwilligen 
Dienstvertrag geschlossen wird, sei es zwischen Fürsten und Ge- 
nossen desselben Gaus oder Stammes, sei es zwischen einem 



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Kap. lY. Die Germanen. 39 

Fürsten und Genossen yerschiedener. Schildert doch Tacitas, 
wie Krieger beim Gelage über den Anschloss an Fürsten (Ge- 
folgsherm) sich besprechen, de adsciscendis principibus in con- 
yiyiis Consultant. Germ. 22. Durch freien Anschlnss an den 
Fürsten und durch Aufnahme in die Gemeinschaft seitens des 
Fürsten wird dieser der Gefolgsherr des Gefolgen, princeps suus. 

Gefolgen sind wehrhafte Adelige oder Gemeinfreie, aber 
„Adel vornehmster Abkunft und grosse Verdienste des Vaters 
wenden die Auszeichnung (dignationem) der Fürsten auch ganz 
jungen Leuten zu, und gesellt sie zu den übrigen (ceteris) Er- 
fahrenen und längst Bewährten. Denn es ist für keinen be- 
schämend unter den Gefolgen zu erscheinen.^ (Dagegen führt 
eine andere Auslegung von „dignitatem*' und „ceteris^ zu der 
Auffassung, dass die Adeligen edelster Abkunft usw. den Bang, 
dignitatem you Fürsten und als solche ihren Platz in der Ge- 
folgschaft des Königs oder eines Fürsten haben, während die 
übrigen, ceteri, die nicht vornehmer Abkunft, in das Heer ein- 
gestellt werden. Schröder). 

„Innerhalb der Gefolgschaft gibt es nach der Entscheidung 
des Fürsten Stufen, und gross ist der Wetteifer der Aufgenomme- 
nen, den nächsten Platz bei ihm zu erringen.^ 

„Für den Gefolgen ist es vorzüglichste Eidespflicht, den 
Herrn zu verteidigen, ihn zu schützen und die eignen Grosstaten 
seinem Buhm zuzuweisen.'' 

„Kommt es zum Treffen, so ist es schimpflich für den 
Fürsten, an Tapferkeit übertroffen zu werden, schimpflich für die 
Gefolgschaft, es der Tapferkeit des Führers nicht gleich zu tun, 
Schmach aber und Schande auf Lebenszeit, ihn überlebend aus 
der Schlacht zu weichen. Der Fürst kämpft für den Sieg, die 
Gefolgen für den Fürsten." 

„Von der Freigebigkeit ihres Fürsten erwarten sie Boss 
und Waffen. Mahlzeiten, wenn auch sehr einfache, doch reich- 
liche Gelage gelten für Sold. Die Mittel dazu werden durch 
Krieg und Baubzug erworben.'' 



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40 ^io Germanen. Kap. lY. 

Man darf annehmeQ, dass jeder Fürst von einem Gefolge 
nmgeben war; der Ehrgeiz aber ging auf ein grosses Oefolge: 
„Gross ist der Wetteifer der Fürsten, die meisten und schneidigsten 
Gefolgen zu haben. Das ist ihre Würde, das ist ihre Macht, 
immer von einer Schar auserlesener Jünglinge umgeben zu sein, 
im Frieden ihre Ehre, im Kriege ihr Schutz. Nicht allein im 
eignen Stamm, sondern auch im fremden verschafit es Namen 
und Buhm, wenn sie sich durch eine starke und tapfere Gefolg- 
schaft herrortun. Man beschickt sie mit Gesandtschaften, ehrt 
sie mit Geschenken und ihr Ruf allein beseitigt häufig Kriege. 

Hier, im § 13 der Germania gelten die Geschenke den 
Fürsten als Führern einer grossen Gefolgschaft, in §§ 5, 15 den 
Gesandten und deren Fürsten als Obrigkeiten ihrer (mächtigen) 
Stämme oder als Befehlshaber ihres Heeres. 

Immer sind es Herzöge und Könige, die als Häupter von 
Gefolgschaften erwähnt werden. Nur bei kriegerischem Anlass 
hören wir von ihnen, und gelegentlich auch von den Ziffern der 
Komitate. 

Sogest wurde mit einer grossen Schar von Verwandten und 
Gefolgen aus der Belagerung der Cherusker befreit Inguiomer 
floh mit einer Schar ron Gefolgen zu Marbod. Segestes magna 
cum propinquorum et clientium manu. Inguiomarus cum manu 
clientium. Ann. I 67; 11 45. Gefolgen waren die delecti, mit 
denen Armin den Bömerzug durchbrach und vermutlich auch die 
stipulatores, die ihn bei dem Gespräch mit seinem Bruder über 
die Weser weg imigaben und ron ihm fortgeschickt wurden. 
Chariovalda, der Herzog der Bataver fiel im Kampfe, ac multi 
nobilium circa. Die Suebischen Könige Sido und Italiens be- 
fanden sich in der vordersten Schlachtreihe cum delectis popu- 
larium. Ann. I 57; 11 65, 9, 11; Hist. III 25. Dagegen 
werden unter den barbari utrumque (den Marbod und Katualda) 
comitati und den clientes des Vannius Parteigänger zu verstehn 
sein, Volksgenossen, die mit Landanweisungen bedacht wurden. 
Ann. n 68 ; XTT 29, 80. Am Schluss der mörderischen Schlacht 



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Kap. IV. Die Oermanen. 41 

bei Strassburg belief sich die Zahl der den Herzog der Alamannen 
Ohnodomar auf der Flucht begleitenden Gefolgen noch auf 200 
und drei innigst verbundene Freunde, comites ducenti numero 
et tres amid junctissimi. Amm. 16, 12, 60. Totila war bei 
Verona von 300 Gefolgen umgeben. 

Von keltischen Gefolgschaften am Po erzählt Polybius 11 17, 
in Gallien Caesar. Adiatumnus, der Feldherr der aquitanischen 
Sontiaten machte mit 600 Gefolgen, devoti, keltisch soldurii, einen 
erfolglosen Ausfall aus der belagerten Stadt, und bei dieser Ge- 
legenheit schildert Caesar die Gefolgschaft dahin: die Gefolgen 
erfreuen sich mit ihrem Gefolgsherm (ii, quorum se amicitiae 
dediderint; cujus se amicitiae devoyisset) aller Annehm- 
lichkeiten des Lebens. Bei einem Unfall aber teilen sie das 
Geschick des Führers, oder weihen sich dem Tode, und es ist 
seit Menschengedenken kein Fall vorgekommen, indem nach dem 
Tode des Gefolgsherm der Gefolge sich dem Tod entzogen 
hätte. Gall. m 22. Litaviccus, der Führer des Fussvolks der 
Häduer floh von seinen Gefolgen umgeben, cum suis clientibus, 
für die es nach gallischer Sitte ein Frevel ist, die Gefolgs- 
herm, patronos auch in dem äussersten Notfall zu verlassen. 
GaU. Vn 37, 40. Vergleiche V 3, VlI 28, VIII 23. 

„Nur durch Gewalt und Krieg, heisst es in der Germania 
weiter, ist ein grosses Komitat zusammenzuhalten. Erstarrt der 
Stamm in langem Frieden, so zieht die Mehrzahl des jungen 
Adels, plerique nobiüum adolescentium, in die Fremde, um dort 
Krieg und Buhm zu suchen,'' — Gefolgen oder nach anderer 
Auslegung Gefolgsherm oder insbesondere junge Adelige, die 
bereits eine Gefolgschaft haben, aber noch kein Amt bekleiden 
(Schröder). 

Die Gefolgschaft unter zugleich militärischen und obrigkeiäichen 
Führern ist eine organische Einrichtung des Heeres wie des 
politischen Gemeinwesens. Die oben angeführten Beispiele zeigen 
sie als Attribut von Herzögen und Königen und weisen darauf 
hin, dass unter den principes der §§ 13 und 14 der Germania 



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42 ^io Germanen. Kap. iv. 

überhaapt militärische und obrigkeitliche Fürsten zu verstehn 
sind, ausser denen der höchsten Ordnung auch die Gaofürsten. 
Eine entgegengesetzte Ansicht erteilt das Becht auf Ge* 
folgschaften jedem Gemeinfreien oder doch Adeligen, indem sie 
unter den principes eine besondere Art von „principes comitatus" 
yersteht. Aber Beispiele solcher Privatgefolgschaften können nicht 
nachgewiesen werden. Dies erweiterte Becht, heisst es, beruhe 
auf der kriegerischen Sitte der Germanen und der Idee der 
Wafienehre. Eine Vereinigung von Amtspflicht und Amtsrecht 
sei nur schwer yerträglich (Pflicht und Becht treffen ja aber 
bei dem nicht bestrittenen Fürstenkomitat immer zusammen) 
und für die Volksfreiheit sei das ausschliessliche Becht der 
Fürsten gefährlicher, als das allgemeine Volksrecht, das durch 
sich selbt unschädlich werde. Die Theorie vom Becht, welche 
an die Frage erinnert, ob der Gemeinfreie zum Herzog wählbar 
sei, wird aber schliesslich in ihrer Bedeutung mit der Ausfüh- 
rung abgeschwächt, dass nach Persönlichkeit und Mitteln nur 
wenige in der Lage seien, von diesem glänzenden Becht Gebrauch 
zu machen. (Köpke.) 



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Fünftes Kapitel. 

IDie Grundformen des politischen Ge^ 

meinwesens und ihre technischen 

Bezeichnungen. 

Die vier Stufen. 

Um sich ansässig zu machen, nimmt das wandernde Heer 
Land, soviel es bedarf, in Beschlag, besetzt es in seinen persön- 
lichen GUedeningen nnd yerwächst in ihnen mit dem Boden. 
Die persönlichen Verbände werden damit zugleich zu räumlichen, 
das Heer wird zum Gemeinwesen. In welchem Umfange aber 
die Gliederungen des Heeres in denen der Civitas wiederzufinden, 
ist streitig. 

Unstreitig ist nur, dass das Heer oder der Stamm (die 
Völkerschaft) in einem bestimmten Gebiet einen politischen Ver- 
band, den Stammverband, die Civitas bildet und dass diese, ab- 
gesehn von geringfügigen Stämmen, in Unterabteilungen zerfällt, 
welche in einer Verfassungsform ihren Ausdruck finden. Dann 
aber beginnen die Meinungsverschiedenheiten. Die einen sagen, 
es bestände nur eine einzige Art von Abstufungen, welche bald 
als Tausendschaft oder Gau, pagus, bald als Hundertschaft charak- 
terisiert wird. Andere unterscheiden zwar Tausendschaft und 
Hundertschaft, sehn aber in der letzteren nur die persönliche 
Trägerin von Funktionen im Heer und in der Gerichtsgemeinde. 
Noch andere geben wie der Tausendschaft, so auch der Hundert- 



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44 -I^i® Germanen. K»p. v. 

Schaft räumliche Bedeutung, und fügen ihr als untersten Verband 
den der Geschlechter oder der Gemeinde hinzu. 

Nach meiner Auffassung zerfällt das Heer oder Volk und 
der von ihm besiedelte Boden in vier Stufen, vier Verbände 
persönlicher und räumlicher, militärischer und politischer Art, 
denen sich auch der Kultus der Götter anschliessen mag. Jeder 
Verband hat, wie es scheint, eine Versammlung, die aus den 
freien Männern besteht, und einen Vorsteher, der, wie man nach 
der späteren Zeit annehmen darf, militärische und obrigkeitliche 
Funktionen in seiner Person vereinigt. Eine Mehrheit der unteren 
Stufen bildet je die obere. 

Die Grundformen dieses Gemeinwesens und die von Caesar 
und Tacitus zu ihrer Bezeichnung gewählten technischen Aus- 
drücke sind folgende : 

Die erste Stufe der Gemeinde. 

Ihre Grundlage bildet das „nach Sippen geordnete Ge- 
schlecht, '^ domus, familiae et propinquitates, an deren Spitze der 
pater familias, der major natu steht. Germ. 13, 21, 7, 10; Gall. 
IV 13. Ein Geschlecht oder mehrere, die miteinander leben, 
gentes cognationes hominum, qui una coierunt ; universi (cultores), 
Gall. VI 22, Germ. 26, bUden eine Siedlungsgemeinschaft, eine 
Orts- und Markgemeinde, bestehend aus dem Dorf, vicus, zer- 
streuten Einzelhöfen, aedificia und der Ackerflur, ager, sowie 
den einzelnen Ackerstücken, arva. 

Vicus : Vicos locant non connexis et cohaerentibus aedificiis ; 
suam quisque domum spatio circumdat Per omnem vicum. Per 
pagos vicosque. Germ. 16, 19, 12. Omissis pagis vicisque. 
Ann. I 56. Aedificia: Colunt discreti ac diversi, ut fons, ut 
campus, ut nemus placuit. Germ. 16. Vici und aedificia. Gall. 
IV 19 ; VI 43 ; VHI 24. Ager, campi, arva. Germ. 26. Wenn- 
gleich nach Tacitus Städte, urbes nicht existieren, erwähnt doch 
Caesar die bei den Kelten üblichen ummauerten Städte, oppida 



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Ksp. y. Die Germanen. 45 

auch bei den germanischen Aduatokem, Ubiern, Sueben. Germ 16 ; 
GalL n 29; IV, VI 10; IV 19. 

Bei der Wahl der Ackerflur sind magistratus ac principes 
tätig. GalL VI 22. 

Die zwette Stufe der Hundertschaft. 

Von ihr spricht Caesar gar nicht, während Tadtus nur den 
persönlichen Verband überliefert, die centeni den militärischen, 
und die centeni ex plebe comites, den gerichtlichen. Räumlich 
ist jedoch der Mittelpunkt der Hundertschaften einer der yici, 
der hier in den Worten per vicos deren Malstätte bedeutet. 
Germ. 6, 12. Centena ist der spätere Ausdruck für die zweite 
Stufe, hunno oder centenarius für ihren Vorsteher. 

Sie umfasst eine Mehrheit von Gemeinden, oder auch eine 
einzige Yon grossem Umfang, so dass also der eben erwähnte 
magistratus auch die Obrigkeit der Hundertschaft sein könnte. 

Orts- und wirtschaftliche Gemeinden, die der ersten wie 
der zweiten Stufe angehören, sind z. B. bei den Alamannen auf- 
zuweisen. 

Dritte Stufe des Gaus. 

Caesar bezeichnet die Krieger und Ackerbauer der Sueben 
als müia, Tausendschaften, Gall. IV 1, deren Gebiet als pagus 
und regio, Gau. 

Den Ausdruck pagus für den rämnlichen und persönlichen 
Verband verwendet er als technischen zuerst bei den Kelten. 
Omnis civitas Helyetiae in quattuor pagos diyisa est. Is pagus 
appellatur Tigurinus. Hominum milia sex ejus pagi, qui Verbi- 
genus appellatur. Gall. I 12, 27. 

Dann bei den Germanen. Von den Sueben heisst es: Sie 
sollen hundert Gaue haben, hi centum pagos habere dicuntur. 
GalL IV 1. Caesar drückt seinen Zweifel über die Ziffer aus 
und entnimmt der Mitteilung nur die allgemeine Folgerung, dass 
das Suebenrolk das bei weitem grösste der germanischen Stämme 



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46 ^1® Germanen. E»p. y. 

sei. Formelhaft wird dann auch der hundert Heergaue, centum 
pagi der Sueben gedacht, wie auch nach der Germania die Sem- 
nonen in centum pagis wohnen. Gall. I 87; Germ. 89. 

Tacitus hat für den Gau immer pagus, und zwar für den 
räumlichen : Semnones centum pagis habitant. Chatti omissis 
pagis vicisque. Ann. I 66; per pagos vicosque. Germ. 12. 
Nerviorum Germanorumque pagis. Germanorum pagis. Hist lY 
15, 26; wie für den Heergau, pagos centum Suebomm. £x 
singulis pagis. Gall. I 87 ; Germ. 6. 

Den Ausdruck regio für den Gau gebraucht Caesar un- 
zweideutig bei den Britanniem : Cantium, quibus regionibus quat- 
tuor reges praeerant Gall. V 22. Zweifelhaft ist für Germanien 
bei folgenden Stellen, ob sie Gaue oder allgemeine Landschaften 
und deren Teile bedeuten: So bei den Eburonen regiones par- 
tesque. GalL VI 43. Ad eam regionem, quae ad Aduatucos 
adjacet. Gall. VI 88. In omnes partes dispq;rsa multitudo VI 84. 
Vastatis regionibus VI 44. J^untios in omnes partes dimisissent; 
Locum medium fere regio num earum, quas Suebi obtinerent lY 19. 
In suas sedes regionesque (der Tenkterer) IV 4. 

Fast identisch sind die Mitteilungen beider Schriftsteller 
über die Bechtsverwaltung, die Caesars: principes regionum atque 
pagorum inter suos jus dicunt controversiasque minuunt, Gall. 
VI 23, und die des Tacitus : principes, qui jura per pagos vicos- 
que reddunt Germ. 12. 

Zweifellos ist hiemach pagus der Gau, und in den Worten 
Caesars : regiones atque pagi kann nur eine Häufung synonymer 
Ausdrücke gefunden werden. 

Der hier genannte Vorsteher der dritten Stufe des Gaus 
ist der princepSf der Gaufürst. Er erstreckt die richterliche Ge- 
walt über die Gaugenossen, die sui principis, übt sie mit den 
centeni ex plebe comites an der Malstätte der Hundertschaft, 
und ordnet mit dem magistratus die Geschäfte der Orts- und 
Markgemeinde. 

Der Gau besteht aus einer Mehrheit von Hundertschaften. 



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Kap. V. Die GermaneD. 47 

Die vierte Stufe des Stammverbandes. 

Die ethnographische Einheit des Stammes, gens, natio, po- 
pnlns bildet die persönliche, dessen Gebiet, fines die räumliche 
Grundlage der vierten Stufe, deren politische Form der Stamm- 
verband, die civitas ist Z. B. bei Caesar Sueborum gens. Ner- 
viorum gens, Gall. IV 1 ; II 28. Bei Tacitus Chatti Marcomanni 
Quadique. Germ. 80, 42. Gens, 1, 2. Cheruscorum gens. Ann. 
XI 16. Natio. Germ. 14, 34. Populus 4, 16. Chauci populus 
nobilissimus 35. Aber gens ist auch eine Gruppe von Stämmen, 
Germ. 88, 89; eine Nation 2, 4, 10, 19, 21, 26; natio auch ein 
Halbstamm 84, populus auch Stammteil. 29. Bei Caesar fines 
cujusque civitatis. Gall. VI 23 ; Eines Ambiorigis. V 25. Bei 
beiden Schriftstellern ist civitas sehr häufig. 

Der Ejieg, Sachen des öffentlichen Kultus und gewisse des 
Friedens, machen als gemeinschaftliche Angelegenheiten der Gaue 
eines Stammes, den Inhalt der vierten Stufe, des Stammverbandes 
aus. Ihre Verfassungseinrichtungen sind in den Kapiteln 7, 10 — 12 
der Germania dargestellt, im Kapitel 7 reges und duces, im 
Kapitel 10 der sacerdos civitatis, der rex vel princeps civitatis, 
im Kapitel 11 der Bat der principes, das concilium, der rex 
vel princeps (scilicet civitatis), im Kapitel 12 der rex und die civitas. 

Der Stammverband findet seine Vertretung zunächst in 
zwei Körperschaften, denen die Behandlung und Entscheidung 
der gemeinschaftlichen Angelegenheiten obliegt, der kleineren 
dem Ftirstenrat, der grösseren (nach Vorbereitung im Fiirsten- 
rat) der Stammversammlung. 

Der Fürstenrat besteht aus dem Gaufürsten, principes. 

Die Stammversammlung (gewöhnlich Landesgemeinde ge- 
nannt), concilium, umfasst alle freien und wehrhaften Stammge- 
nossen, omnes, sowohl das Volk, plebs wie die Fürsten. Sie ist 
das zum Koncil vereinte Heer. Germ. 11, 12. 

Zu den Organen des Stammverbandes zählt für den Kultus 
der höchste Priester, sacerdos civitatis. Im übrigen sind es die 



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48 ^ie QermaneD. Kap. v. 

höchsten Obrigkeiten und zwax entweder bei geteilter Gewalt 
die Obrigkeit des Friedens, der Stammfürst, princeps civitatis 
(ohne konkrete Beziehung) und die Obrigkeit des Kriegs, der 
Stammherzog, dux, oder bei geeinter Gewalt der Stanmikönig 
rex (Siehe Kapitel Vli, das Stammfürstentum, das Stamm- 
königtum.) 

Die nähere Darlegung der der dritten und vierten Stufe an- 
gehörigen, miteinander verwandten und voneinander sich unter- 
scheidenden Begriffe der principes und reges kann erst im achten 
Kapitel erfolgen. 



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Sechstes Kapitel. 
Gemeinde^ Hunderfschaff^ Gau. 

Die Gemeinde. 

Das Geschlecht ist eine Unterabteilung des Heeres (Kapitel 
lY), ein oder mehrere miteinander nachbarlich lebende Geschlechter 
bilden eine Siedlungsgemeinschaft ^ aniversi cnltores, welche bei 
wechselnder Besitzergreifung von Grund und Boden ein wirt- 
schaftlicher räumlicher Verband wird. 

Eine solche Gemeinschaft nimmt baufahiges Land, eine 
Ackerflur j ager für sich in Beschlag, nach Caesar, wie viel und 
wo es sein mag, quantum et quo loco visum est agri, nach Tacitus 
nach der Zahl der Bebauer, pro numero cultorum. Ist sie ab- 
gewirtschaftet, so findet die Okkupation einer neuen statt, nach 
Caesar in jährlichem Wechsel, neque longius anno remanere uno 
in loco colendi causa licet ; anno post alio transire ; nach Tacitus 
ohne Zeitbestimmung, periodisch, agri in vices occupantur. Zu 
Caesars Zeit vollzieht sich der Wechsel in grossem Kreise 
„zwischen Pflugland und Wildnis", und Wohn- und Wirtschafts- 
gebäude wandern mit, ne accuratius aedificant etc., GaU. IV 1 ; 
VI 22 ; Germ. 16, 26, zur Zeit des Tacitus in kleinerem Kreise, 
„zwischen Pflugland und Dreeschland", um die Gebäude, welche 
der feste Mittelpunkt der Ansiedlung werden, domos figunt, fixerant 
domos. Germ. 48; Ann. XIII 54. 

Wohn- und Wirtschaftsgebäude gruppieren sich unregelmässig 

Cramvr, G«nnaneii und Eilten. 4 



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50 Die Germanen. Kap. Yi. 

zum Dorfy vicus. Oder sie liegen, als Eimelhöfe, aedificia zer- 
streut im Feld. Dorf und Einzelhöfe werden von der Ackerflur, 
diese von Wiese, Weide, WaJd usw., der gemeinm Mark, der 
Allmende umgeben. 

Der Okkupation der Feldflur folgt ihre Verteilung an die 
Bebauer. Jedem wird ein Anteil durch das Los zugeteilt, (agros) 
mox inter se partiuntur, Germ. 26, und zwar wie es nach Caesar 
scheint, gleich viel, ut animi aequitate plebem contineant, cum 
suas quisque opes cum potentissimis aequari videat, während nach 
Tacitus nach der Stellung, secundum dignationem unterschieden 
wird. Hier steht der Gemeinfreie den Adeligen und Fürsten 
gegenüber, aber jedem wird neben Haus und Heim für sich und 
seine Familie, jedem auch für den Hörigen und seine Familie 
zugemessen und dieser hat dem Herrn Getreide und Vieh dafür 
zu entrichten. (Servus) suam quisque sedem, suos penates regit; 

frumenti modum dominus aut pecoris ut colono injungit 

Jeder erhält Land in reichem Ausmass, denn die Ausdehnung 
des baufähigen Bodens erleichtert die Verteilung, facilitatem 
paxtiendi camporum spatia praebent 26. 

Nach Jahresfrist nimmt der Bebauer nach Tacitus von dem 
ihm zugeteilten Pflugland ein anderes Stück in Betrieb und es 
bleibt ihm immer Land übrig. Arva per annos mutant et super 
est ager. Gall. VI 22; Germ. 16, 26. Brunner, Schröder. 

Die Wahl einer Feldflur und deren Verteilung berührt das 
Interesse des Gemeinwesens wie der berechtigten Gruppen. Sie 
bedarf einer agrarischen Prüfung, einer Verhandlung mit den 
universi und schliesslich einer autoritativen Entscheidung. 

Das letzte Moment hebt Caesar hervor: Die magistratus 
ac principes teilen der Gesamtheit die Ackerflur zu und zwingen 
sie, nach Jahresfrist zum Wechsel, attribuunt atque anno post 
alio transire cogunt Nach seiner Darstellung ordnen magistratus 
ac principus autokratisch die gesamte Angelegenheit, ohne dass 
er einer Mittätigkeit der Berechtigten (so wenig wie bei der 
rechtsprechenden Gemeinde) gedenkt Nach Tacitus sind es die 



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Kap. Yi. Die Germanen. ^\ 

universi selbst, welche demokratisch wählen, unter sich, inter se 
verteilen nnd wechseln. Agri ab universis occupantur, partiuntujr, 
mutant. 

Beide Schilderungen ergänzen sich. Bei den Yerhandlnngen 
werden die berechtigten Gruppen, jedes Geschlecht durch seinen 
pater familiae, major natu vertreten sein. Ausserdem wird ein 
Organ genannt, das nur im allgemeinen als magistratus bezeichnet 
ist. Man könnte darin etwa den Vertreter der aus mehreren 
Nachbargeschlechtem bestehenden Siedlungsgemeinschaft , oder 
einen technischen Beamten sehen, der in der Mark Bodenqualität 
und Flurgebiet festzustellen hat Als Bepräsentanten des Gemein- 
wesens dagegen erscheinen die principes, die Gaufürsten, denen 
sich deren Hunnen anschliessen mögen. GalL VI 22. 

Von einer Märkerversammlung, welche schliesslich wohl das 
Ergebnis der Verhandlungen zu sanktionieren hatte, ist keine Bede. 

Allmählich hört der Wechsel der Ackerflur auf, der Be- 
sitz wird stabil. Mit der Ausdehnung des Geschlechtes lockert 
sich das Gefühl der Zusammengehörigkeit und innerhalb der Sied- 
lungsgemeinschaft verwischt sich der Gegensatz der Geschlechter. 
Aus Dorf und Einzelhöfen mit einheitlicher Ackerflur und ge- 
meiner Mark wird die Orts- und Markgemeinde der Nachbarn, in 
der sich unterschiedslos der persönliche und räumliche Verband 
deckt Führt die Bevölkerungszunahme zu einer Ausbreitung 
in der Mark, so werden neue wirtschaftliche Mittelpunkte ge- 
schaffen, eine Mehrheit von Dörfern nebst Einzelhöfen, jedes mit 
gesonderter Ackerflur und alle mit gemeinsamer Mark. 

Die gemeine Mark unterliegt der Nutzung der Siedler, aber 
keiner Sondemutzung. Zu Caesars Zeit war die Sondernutzung 
der Ackerflur noch nicht in Sondereigen übergegangen. Privati 
ac separati agri apud eos (Suebos) nihil est. Neque quisquam 
(Germanorum) agri modum certum aut fines habet proprios. 
Gall. IV 1 ; VI 22. Wann dies später geschehen, ist nicht zu 
sagen. Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude sind schon zu Caesars 
Zeit als bewegliche Habe, zu des Tacitus Zeit als unbewegliches 



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52 ^io Germaneii. Kap. Yi. 

Gnt Eigentum des Bebauers. Saam qaisqnam domom. Suam 
quisque sedem, saos penates. Germ. 16^ 25. 

Die Hundertschaft. 

Da Tacitns nnr ihren persönlichen Verband, die centeni 
des Heeres und die centeni ex plebe comites der Gerichtsge- 
meinde schildert, so hat sein Schweigen Zweifel über den räum- 
lichen Bestand hervorgerufen. 

Die persönliche Hundertschaft, heisst es, sei eine Abteilung 
des Heeres, die sich, sei es zu militärischen, sei es zu gericht- 
lichen Zwecken versammele, aber einer Beziehung zum Boden 
entbehre. Räumlich sei die Abteilung erst in fränkischer Zeit 
geworden. 

Diese Ansicht ist zunächst ihrem Inhalt nach unwahrschein- 
lich. Seit der festen Ansiedlung hat sich die Hundertschaft regel- 
mässig an dem vicus, der festen Malstätte versammelt, sie besitzt 
also einen räumlichen Mittelpunkt und damit schon erscheint ge- 
geben, dass seine Nachbarschaft entscheidend dafür sei : Wer 
zu einer bestimmten Abteilung des Heeres als Ejrieger und Ding- 
genosse gehöre, Wer an einer bestimmten Malstätte zu erscheinen 
habe, und Wer persönlich und Wessen Grund und Boden dinglich 
der Entscheidung dieser Hundertschaft unterworfen sei. 

Widerlegt aber wird die Ansicht durch die Grundlage der 
gesamten Organisation des Gemeinwesens. 

Die bewegliche Einteilung des Heeres in Tausendschaften 
und Hundertschaften von Kriegern hat aufgehört, an ihre Stelle 
sind die Geschlechter oder Nachbarn getreten. Sie leben und 
siedeln zusammen, und wenn jede Gemeinde neben dem persön- 
lichen auch einen räumlichen Verband bildet, so muss dasselbe 
auch von der Mehrheit der Gemeinden gelten, welche im Komplex 
die Hundertschaft bilden. Auch eine einzige Gemeinde grossen 
ümfangs mag eine Hundertschaft ausfüllen. 

Ihr persönliches Substrat ist von dem räumlichen nicht zu 
trennen. 



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Kap. Tl. Bie Gennanen. 53 

Der Gau. 

Eine Mehrheit Toa Hnndertschaften bildet den Gau, pagas. 
"Wie jene ist er ein persönlicher und räumlicher Verband im Heere, 
früher eine Tausendschaft. 

Der Gau ist eine militärische und politische Einheit An 
der Spitze des Gaus steht der Gaufürst, princeps, (bei Strebo VII 
1,4 ^yf/Mcwv, bei Cassius Dio 56, 19; 72, 2 ngc^xot;). Er ist der 
Führer des Ganheeres, der Siebter, der oberste Verwalter der 
Marken seines Gebietes. 

Der Gau, über den er herrscht, ist militärisch und politisch 
autoncm. Wie die Sippen in Fehde leben und Blutrache üben, 
so die Gaue untereinander. Jeder Gau bestimmt selbständig 
seine Politik und kämpft für sie, sogar gegen den feindlichen Gau 
desselben Stammes. Das zeigt insbesondere die Geschichte der 
Cherusker. 

Im Jahr 15 waren der Stamm und sogar die Geschlechter 
der Führer geteilt. Die Anhänger des Armin waren romfeindlich, 
die des Sogest romfreundlich. Ihre Sippen nahmen an dieser 
Politik teil. Dissidere hostem inter Arminium ac Segestem. Ann. 
I 55, 58, 60 (yergl. auch II 88). Aber auch in den Sippen selbst 
treten Gegensätze hervor. Inguiomer, der Oheim des Armin, blieb 
während des Kampfes zwischen Armin und Sogest neutral und 
trat erst später der Politik des ersteren bei, um schliesslich sein 
Gegner zu werden. Flavus, der Bruder des Armin, blieb auf 
römischer Seite. Entgegen der Politik seines Vaters Sogest trat 
Segimund der nationalen Bewegung bei, um dann zum Vater zu- 
rückzukehren. Ann. 55, 57, 68, 60; 11 10. Man wird Segimer 
(princeps, den Vater des Armin), Armin, Inguiomer, Sogest, auch 
wohl andere Angehörige der Sippen für Gaufürsten halten dürfen, 
so dass Gaue gegen Gaue standen. 

Die Fehde blieb bestehen. Nach den Erfolgen des Germa- 
nicus schrieb ihm Tiberius, posse et Cheruscos internis discordiis 
relinqui, Ann. 11 26. Sie dauerten auch fort und bis zum Jahr 



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54 ^io Germanen. K*p. YL 

47 ging dabei der Adel zugrunde bis auf den einen Spross des 
königlichen Geschlechts, den Italikus. Nach seiner Erhebung 
bildeten sich wieder Parteien, die eine rief die „alte Freiheit 
Germaniens^ an, die andere war königlich gesinnt, indem sie den 
Namen der Freiheit für fälschlich vorgeschützt erklärte. Bei 
den Kämpfen blieb Italikus Sieger, dann wurde er yertrieben 
und schliesslich von den Langobarden wieder eingesetzt Endlich 
hörten die Gaukriege, interna bella, zwar auf, aber der Stamm 
sank bis zum Ende des Jahrhunderts in Zerrüttung. Ann. 11 
16, 17; Germ. 36. 

Noch ein Beispiel politischer Trennung erzählt Tacitus aus 
der Zeit des Bataverauf Standes vom Jahr 70: Ein Teil der Gaue 
der Kugemer trat zur Partei des Civilis über. Prozimos Cuger- 
norum pagos. Hist. IV 26. 

Noch prägnanter tritt die politische und militärische Auto- 
nomie der Gaue bei den keltischen Stämmen hervor (Siehe 
Kapitel XX, die Autonomie des Gaus). 

Wie in erster Stufe eine Markenversammlung anzunehmen 
und in zweiter und vierter Stufe die Hundertschaftsversamm- 
lung und die Landesgemeinde besteht, so wird auch in dem 
autonomen Gau, der über die wichtigsten Dinge, wie Heerfahrt, 
ja Ejieg und Frieden des Gaus zu entscheiden hat, eine he- 
scMiessende Versammlung existieren, neben der — ähnlich dem 
Fürstenrat, siehe Kapitel YII — ein Bat der Hunnen stehen mag. 

Näheres ist nur über die Bechtsverwaltung bekannt. Träger 
der Jurisdiktionsgewalt sind nach Caesar die principes regionum 
atque pagorum, nach Tacitus die principes, also die Gaufürsten. 
Sie üben ihre Gewalt über den persönlichen Verband der Gau- 
genossen, der sui nach Caesar, und den räumlichen Verband des 
Gaus, per pagos bei Tacitus. Der Gaufürst besucht die Mal- 
stätte jeder Hundertschaft, per vicos, wo deren Diuggenossen 
centeni ex plebe comites versammelt sind (Tacitus). Er führt 
den Vorsitz in der Versammlung, macht ihr den Urteilsvorschlag 
oder erfragt aus ihrer Mitte das Urteil, das durch sie gebilligt 



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Kap. VI. Die Germanen. 55 

und Ton ihm zur YoUstrecknng ausgegeben wird. Centeni singoüs 
(principilixs) ex plebe comites consilinm simnl et anctoritas adsant. 
Gail. VI 28. Genn. 12. Brunner. 

Nach einer entgegenstehenden Ansicht sind nicht die Gau- 
fürsten, sondern von ihnen unterschiedene ^Bechtsprechende 
Principes" die Träger der Gerichtsbarkeit, die in der Stamm- 
yersammlung gewählt würden. Eliguntur in isdem concüüs et 
principes, qui jura per pagos yicosque reddunt Germ. 12. Diese 
könnten nicht die Gaufürsten des Torhergehenden Kap. 11 (des 
Fürstenrats) sein, tou dessen Funktion hier geredet werde, denn 
es würde unlogisch sein, erst die Funktionen der Fürsten und 
dann deren Wahl zu behandeln. 

Dass aber der Gaufürst selbst der Richter sei, hat Caesar 
unzweideutig ausgesprochen, und es ist nicht anzunehmen, dass 
auf diesem Gebiet bis zu des Tacitus Zeit eine so einschneidende 
Änderung eingetreten sei. Allerdings ist bei Tacitus erst von 
den Funktionen und dann von der Wahl die Bede, letzteres 
aber unter einem besonderen Gesichtspunkt Unter einer Auf- 
zählung der Kompetenzgegenstände der Stammyersammlung wird 
auch der Wahl der Gaufürsten gedacht, so dass die Anordnung 
keineswegs zu einer Annahme von besonderen Bechtsprechenden 
Fürsten führt 



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Siebentes Kapitel. 
Ter Sfammverband. 

Gemeinschaftliche Angelegenheiten. 

Eine Mehrheit yoa Ganen, welche auf Blntsyerwandtschaft 
und geschichtlicher Zusammengehörigkeit des Stammes, auf der 
Gemeinschaft des von ihm besiedelten Bodens beruht, bildet den 
Stammverband, die civitas, eine Gemeinschaft des Kultus, eine 
militärische Einheit xmd ein politisches Gemeinwesen. 

Um die Eigenart dieses Ganzen zu erhalten, und nach aussen 
zu schützen, wird das Gebiet von künstlich geschaffenen Einöden 
oder Grenzzäunen umschlossen, oder von einem Gebirge schützend 
begrenzt. GalL VI 10, 23, 29 ; U 17. Das so entwickelt« und 
erhaltene Stammgefühl verbietet Raubzüge innerhalb des eigenen 
Stammes, und ihm entspricht es, gewisse Interessen der Gaue als 
gemeinschaftliche, als Stamminteressen zu behandeln, die Ange- 
legenheiten des EJriegs, des öffentlichen Kultus (si publice con- 
sultetur. Germ. 10) und gewisse des Friedens, welche den Inhalt 
des Stammverbandes ausmachen. 

Die Behandlung der gemeinschaftlichen Stammangelegen- 
heiten durchbricht die Autonomie der Gaue, und ein Beschluss 
des Stammkoncils oder auch die gemeine Meinung des Stammes 
zwingt die Widerspenstigen, seien es Gaue oder Gaufürsten zur 
Folge. Die Geschichte der Cherusker liefert, wie für die Auto- 
nomie des niederen Verbandes (S. 53) auch hierfür die Beispiele. 



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Kap. vn. Die Germanen. 57 

Dem Yarus gegenüber war es der consensus gentis, der den 
Segest zur Teilnahme am Kriege zwang, txactus in bellum. Dem 
Segest gegenüber zwang die Erregung der Stämme den bis dahin 
neutralen Inguiomer zur Parteinahme. Conciti gentes, tractusque 
in partis Inguiomerus etc. und die spätere Wahl des Armin zum 
dux führte ihn zwar nicht zu dessen Anerkennung, aber veran- 
lasste den Ehrgeizigen zur Auswanderung. Erst als die Parteien 
erschöpft waren, fand der Beschluss des Cheruskerstammes, vom 
Kaiser Claudius, den Italikus zum Stammkönig zu erbitten, allge- 
meine Folge. Cheruscorum gens regem Roma petivit, Ann. I 55, 
60; n 45; XI 16. 

FOrstenrat und Landesgemeinde. 

Die Behandlung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten des 
Stammes liegt in den Händen zweier Körperschaften, des Fürsten- 
rats und der Landesgemeinde. 

Der Fürstenrat besteht aus den Gaufürsten, principes, ent- 
hält also eine Vertretung der einzelnen Gaue. Die Landesge- 
meinde, concilium umfasst alle, omnes, also sowohl die Plebs wie 
die Fürsten. Sie ist das zum Koncil vereinigte Heer. 

Die Verhandlungen beider Körperschaften bedürfen eines 
Vorsitzenden oder Vorstandes, der beruft, leitet, ausführt. Aus 
Caesar ergibt sich, daß zu seiner Zeit (bei Gauverfassung) im 
Frieden kein ständiger vorhanden war: In pace nuUus est com- 
munis magistratus, Gall. VI 23, sondern wechselnd war es, so 
nimmt man an, der Gaufürst, in dessen Gebiet die Verhandlung 
stattfand. Sonst (bei Stammverfassung) und später lag die Funk- 
tion dem Stammkönig oder Stammfürsten, dem rez oder princeps 
civitatis ob, deren umfassendere Stellungen sich aus dem Wei- 
teren ergeben werden. 

Grössere und kleinere Angelegenheiten. 

Wie Bat und Landesgemeinde sich in die Behandlung der 
Staumiangelegenheiten teilen, ist bei Caesar nicht zum Ausdruck 



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58 ^^® Germanen. Kap. yil 

gebracht. Nach Tacitns zerfallen diese in grössere und kleinere 
Angelegenheiten, res majores und minores. Die grösseren werden 
erst vom Rat dnrchberaten und dann von der Gemeinde ent- 
schieden, die kleineren von dem Rat ohne weiteres zur Entschei- 
dung gebracht. 

Dabei wird zwischen Krieg und Frieden nicht unterschieden, 
der Rat ist also Kriegs- wie Friedensrat und die Landesgemeinde 
ist ebenso auf beiden Gebieten zuständig. De minoribus rebus 
principes Consultant, de majoribus omnes, ita tamen ut ea quoque, 
quorum penes plebem arbitrium est, apud principes pertractentur. 
Germ. 11. 

Als Beispiel einer res minor mag die Eingehung eines Sold- 
vertrages zwischen den Treverern und Überrheinischen Stämmen die- 
nen. Denn es können wohl nur die Glieder des Fürstenrats sein, 
welche den Vertrag eidlich bestärken und die von den keltisierten 
Treverern wegen des Soldes gestellten Geiseln akceptieren. In- 
ventis nonnuUis civitatibus jure jurando inter se confirmant, ob- 
sidibusque de pecunia cavent Gall. VI 2. 

Nach Caesar ist es die Landesgemeinde, die als res major 
den Ejrieg eröffnet, so nach alter Gewohnheit bei den Sueben, 
more suo concilio habito, Gall. VI 19, und ebenso schildert die 
Germania als Aufgabe der Landesgemeinde die Wehrhaftmachung 
der Jünglinge, die ausschliesslich oder doch mit dem Ding der 
Hundertschaft konkurrierende Gerichtsbarkeit über todeswürdige 
Verbrechen, und die Wahl der Gaufürsten, denen die der Stamm- 
könige und Herzöge anzuschliessen ist. In ipso concilio vel prin- 
cipum aliquis etc. scuto frameaque juvenem ornant, 13. Licet 
apud conciliiun accusare quoque et discrimen capitis intendere. 
Eliguntur in isdem conciliis et principes, qui jura per pagos 
vicosque reddunt, 12. Reges ex nobilitate, duces ex virtute su- 
munt, 7. Aber damit wird ja die Zuständigkeit der Landesge- 
meinde nicht erschöpft sein, und sie selbst wird in jedem Fall 
über deren Umfang zu entscheiden haben. 



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Kap. yn. Die Gennanen. 59 

Zusammentritt der Landesgemeinde. 

Das Heer, Fürst und Volk treten zum Koncil zusammen, 
während des Kriegs, wo das Heer schon yereinigt ist, im Feld, 
während des Friedens, wo Fürst und Volk sich erst versamimebi 
müssen, an der hergebrachten Malstätte. Die Schilderung des 
Tacitus in dem elften Kapitel der Germania beschränkt sich auf 
das Friedenskoncil. Von dem andern, dessen bei den Kelten 
mehrfach Erwähnung geschieht, wird kein Fall erzählt 

Von einer Dingpflicht ist ebensowenig wie bei der Gerichts- 
gemeinde die Bede. Sie auszusprechen möchte erst später, als 
das Interesse sank, Anlass gewesen sein. Das tatsächliche Er- 
scheinen der Stammgenosseu wird nach der Grösse des Stamm- 
gebiets, nach der Bedeutung des zu yerhandelnden Gegenstands, 
nach dem Interesse, das ein bestimmter Gau daran nimmt, yer- 
schieden sein und es mag ein Wechsel der Malstätten erfolgen, 
um den einzelnen Gauen nacheinander das Kommen zu er- 
leichtem. Zwei bis drei Tage gehen hin, bis sich die Genossen 
zur Tagung yereinigen. Das Ding ist entweder ein ungebotenes 
zur Zeit des Neu- oder Vollmondes, oder für besondere Fälle 
ein gebotenes. Alter et tertius dies cunctatione coeuntium ab- 
sumitur. 11. 

Das zu Verhandelnde scheint einer doppelten Vorbereitung 
zu unterliegen ; nicht nur der gebotenen Vorberatung des Fürsten- 
rats, sondern auch einer formlosen Vorbesprechung durch die Plebs. 

Man darf annehmen, dass die Zeit, die während der Samm- 
lung zur Landesgemeinde yerstreicht, mit Gelagen ausgefüllt wird 
und darf daher auch hierherziehn, was Tacitus an einem andern 
Ort schildert: „Tag und Nacht ohne ünterlass zu trinken, ge- 
reicht Niemandem zur Schande. Die unter Trunkenen häufigen 
Streitigkeiten enden selten mit Schimpfreden, häufiger mit Tod 
und Wunden. Aber auch über Aussöhnung von Feinden, Ver- 
«chwägerungen, Anschluss an Fürsten (principes, Gefolgsherrn, 
2u wählende Obrigkeiten oder Führer zu Heerfahrten), ja über 



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50 ^i^ Germanen. Kap. vil. 

Ejieg and Frieden beraten sie meistens bei Gelagen, de adscis- 
cendis principibus ; de pace denique ac belle plerumqae. Am 
andern Tag wird das Verhandelte wieder aufgenommen. Sie 
beraten, wenn sie sich nicht verstellen, sie beschliessen, wenn sie 
sich nicht täuschen können." 22. 

Die Verhandlung. 

Endlich setzt man sich, wie immer bewaffnet, tumultuarisch 
auf der Malstätte nieder. Ist dies aber geschehn, so tritt die 
zum Verfahren erforderliche Ordnung in ihr Recht 

Von der formellen Leitung der Landesgemeinde wird nicht 
gesprochen. Sie wird aber, mag sie als höchste politische oder 
als höchste gerichtliche Behörde tagen, yon dem Vertreter des 
Stammes geübt sein. Die Sitzungspolizei wird von den Priestern 
gehandhabt und wenn nötig erzwungen. Sie gebieten Schweigen. 
Silentium per sacerdotes, quibus tum et coercendi jus est Dass 
sie auf die Wahl der zu beratenden Gegenstände und auf das 
Materielle der Beratung Einfluss üben konnten, wie man ange- 
nommen, ist nirgend angedeutet Aber sie umgeben die Ver- 
handlung mit der Weihe der Götter. 

Zunächst mag das Ergebniss der Vorberatung des Rats 
der Fürsten und ihr daranzuknüpfender Vorschlag, sententia mit- 
geteilt sein. Er wird yon dem Vertreter des Stammes, (bei 
Stammyerfassung) durch den König, (bei Gauyerfassung) durch 
den Stammfürsten befürwortet „Dann kommt der König oder 
der Stanmifürst zum Gehör, je nach Alter, Adel, EJriegsruhm 
und Beredsamkeit, mehr durch Überredung als durch Befehl 
wirkend." Mox rex yel princeps (scilicet ciyitatis), prout aetas 
cuique, prout nobilitas, prout decus bellorum, prout faoundia est, 
audiuntur. In dem Ejriegskoncil mag auch dem Herzog eine 
ähnliche Stellung gebühren. Dass eine weitere Discussion statt- 
findet, ist nicht gesagt 

Es folgt die Entscheidung. Wenn der Antrag missfällt, so 
yerwerfen sie ihn durch Murren. Gefällt er, so schlagen sie mit 



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Kap. Yil. Die Oermanen. 61 

den Frameen zusammen. Si displicait sententia, fremitu asper- 
nantur, sin placuit frameas concntinnt. 11. 

So schildert die Germania die Versammlung des Stammes^ 
aber ihr lebhaftes Bild findet in den erzählenden Schriften des 
Tacitus weder eine Bestätigung^ geschweige eine Ergänzung der 
für unsere Kunde so wichtigen germanischen Yerfassungsform. 

Die Souveränität der Landesgemeinde. 

Denn die Beteiligung sämtlicher freien Stammgenossen, 
die weihende Mitwirkung der Priester, die Vorbereitung der 
Verhandlungsgegenstände durch die obrigkeitlichen Vertreter der 
Gaue, die Befürwortung durch die des Stammes und die end- 
liche Entscheidung durch die Gesamtheit selbst lassen das 
Koncil als den Träger der Souveränität des Stammverbandes 
erscheinen. Die Ausführung seiner Beschlüsse wird den Obrig- 
keiten obliegen. 

Die liöcliete obriglceitiiclie Gewalt 

Neben den Körperschaften der Civitas, dem Fürstenrat und 
dem Koncil sind Einzelpersonen Organe der höchsten Stufe, des 
Stammes. Es sind auf dem Gebiet des Kultus der schon im 
Kap. IV besprochene Priester des Stammes, sacerdos civitatis, 
und auf dem Gebiete des politischen und militärischen Gemein- 
wesens die Träger der obrigkeitlichen Gewalt. Diese sind bei 
einheitlicher Gewalt der Stammkanig, rex, bei nach Frieden und 
Krieg geteilter Gewalt die Stammfürsten, principes civitatis, und 
zwar der höchste politische Friedensfürst, und der höchste mili- 
tärische Kriegsfürst, der Herzog, dux. 

Während der sacerdos civitatis noch jeder der beiden 
Staatsformen angehört, scheiden sich erst mit der einheitlichen 
oder geteilten Gewalt die Verfassungen ; der rex gestaltet die 
civitas zur Stammverfassung, die principes civitatis bilden sie zur 
Gauverfassung, und auf diesen Unterschied beschränken sich 
formell sogar die beiden Staatsformen. 



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62 ^id Germanen. Kap. yii. 

In Bezug auf die Obrigkeiten der höchsten Stufe wird in 
der Germania Gleiches und Gegensätzliches scharf hervorgehoben* 

Sacerdos (civitatis), ac rex, vel princeps civitatis. Der höchste 
Priester und entweder der Stammkönig oder der Stammfiirst 
deuten das Gewieher der heiligen Bosse; entweder der Stamm- 
könig oder der Stammfürst leiten die Stammversammlnng, mehr 
durch Überredung als durch BefehL Sacerdos (sc. civitatis) ac rex 
vel princeps civitatis comitantur (equos etc.). Rex vel princeps (sc. 
civitatis) audiuntur (in concilio), auctoritate suadendi magis quam 
jubendi potestate, Germ. 10, 11. 

Rex und dux. Ein ander Mal werden Könige und Herzöge 
ihrem Ursprung nach einander gegenüber gestellt und ihrem Ein- 
fluss nach abgewogen. Reges ex nobilitate, duces ex virtute su- 
munt. Nee regibus infinita aut libera potestas et duces exemplo 
potius quam imperio praesunt. Germ. 7, 11. 

Rex vel civitas; gentes ac reges. Ahnlich den reges und 
duces werden Stämme mit Königen, und andere ohne Könige 
unterschieden. Pars mulctae regi vel civitati. Cognitis gentibus 
ac regibus. Germ. 12, 1. 

Das StammfDretentuin. 
Die StammfDrsten der Gauveifaeeung. 

Von einem princeps civitatis spricht nur Tacitus, und dieser 
nur in den beiden ersten jener angeführten Stellen und wir finden 
auch in seinen historischen Schriften keine Person, die man als 
solchen ansprechen könnte. Es fehlt daher an jedem weitern 
germanischen Material, um die Stellung des princeps civitatis 
naher, als geschehn, zu charakterisieren, und man ist mehr- 
fach so weit gegangen, seine Existenz überhaupt in Abrede zu 
stellen. 

Tacitus hat den Ausdruck von Caesar übernommen, der 
ihn mehrfach für gallische Verhältnisse verwendet In Gallien 
ist bei königsloser Herrschaft sowohl der politische Fürst des 



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Kftp. TU. I^ie Oermanen. 63 

Friedens wie der militärische des Ejriegs ein „princeps civitatis." 
Jener ist konkret ausgedrückt nach Caesar der Yergobretus^ 
dieser der dox, nach Strabo jener der fiyefxwv, dieser der orQcmryoQ; 
weiter ist bei königsloser wie bei königlicher Verfassung der 
princeps civitatis der politische Repräsentant seines Stammver- 
bandes bei den Bünden einzeber oder aller gallischen Staaten 
(Siehe da« Nähere in Kapitel XX, die Stammfürsten). 

Während für Gallien der Ausdruck princeps civitatis der 
generelle für beide Obrigkeiten, für die Stammfürsten ist, lesen 
wir in der Germania 10 von Einem „princeps civitatis**. Ist es, 
si publice consultetur, der politische oder der Kriegsfürst? Bei 
Deutung der Wahrzeichen, bei Leitung der Landesgemeinde 
(auch wohl des Fürstenrates) kann es sich um Dinge des Frie- 
dens, wie um solche des Kriegs handeln. Demnach mag unter 
dem germanischen „princeps civitatis'' je nach dem Charakter 
der Handlung der eine oder der andere der Stammfürsten zu 
verstehn sein, übrigens gibt es zur Zeit des Friedens keinen 
Kriegsfürsten, und erst nach Caesar den communis magistratus, 
den ständigen Friedensfürsten (S. 57). 

Ebenso wie den gallischen principes civitatis mag auch den 
germanischen Stammfürsten die Vertretung des Stammverbandes 
zustehn. Dahin wird man die schon erwähnte Bestärkung der 
internationalen Verträge durch Eid und Geiselstellung, die Sendung 
und den Empfang von Gesandten, das Geben und Empfangen von 
Geschenken zu rechnen haben. Gall. IV 11; VI 9, 32; Germ. 5, 15. 

Von den beiden Stammfürsten ist der höchste Friedensfürst 
ohne konkrete Bezeichnung und ohne weitere Charakteristik, der 
höchste Kriegsfürst ist konkret der Herzog, dux. Er ist der 
Magistrat des Kriegs für dessen Dauer. Cum bellum civitas aut 
inlatum defendit aut infert, magistratus, qui ei hello praesint, ut 
vitae necisque habeant potestatem, deliguntur. Duces ex virtute 
sumunt. Der Oberbefehl ist imperium und potentia. GalL VI 28 ; 
Germ. 7 ; Ann. 11 28. Ihm zur Seite steht als Kriegsrat der 
Fürstenrat (S. 83, 58). Der Herzog steht an der Spitze entweder 



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64 ^^^ G-ermanen. Kap. YIL 

eines Stammheeres (Stammherzog) oder mehrerer in einem Bande 
vereinigter (Bandesherzog), ohne dass charakteristische Unter- 
schiede hervortreten. 

„Die Herzöge, schildert die Germania, stehn mehr durch 
das Vorbild, als durch den Oberbefehl, wenn sie schlagfertig, 
wenn sie hervorleuchtend, wenn sie zuvörderst in der Schacht 
walten, bewundert an der Spitze.^ Im einzelnen ist das Recht, 
am Leben zu strafen, hervorgehoben, aber die Vollstreckung von 
Strafen steht den Priestern zu. „Übrigens ist hinrichten, fesseln, 
ja nur schlagen Keinem als den Priestern erlaubt, nicht als wäre 
es eine Strafe oder das Gebot des Herzogs, sondern von dem 
Gott (Wotan) befohlen, der, wie sie glauben, den Kämpfenden 
beisteht." Germ. 7. „Die Vollstreckung der vom Herzog be- 
fohlenen Strafen, erläutert Baumstark, erfolgt in den feierlichen 
Formen einer Kultushandlung. Nicht so die Strafe, die von dem 
Hundertschaftsding oder der Landesgemeinde unter der Leitung 
des Vorsitzenden erkannt wird. Das Urteil, das im Ding gefunden, 
hat in dem Willen der Dinggenossen seine Autorität, das Urteil 
des Herzogs dagegen wird durch die Gewalt des Gottes gedeckt, 
der bei der Vollstreckung durch seine Priester vertreten ist." 

Das Stammkönigtum. 

Der Stammkönig der Stammveifaesung. 

Das Stammkönigtum besteht formell in einer Vereinigung 
der Gewalten des Friedens- und des Kriegsfürsten. Ihre Einheit 
ist der rex, ßaaiUv?. Cum penes unum est omnium summa rerum, 
regem illum vocamus et regnum ejus rei publicae statum. Cicero 
de pubL I 26. XoQioiiriQoq ßaaiXevq der Cherusker; Maavog ßaoiXevq 
der Semnonen, Cassius Dio 67, 5. 



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Achtes Kapitel. 
Priitcipes und Re^es. 

Engere und wettere Bedeutung. 

Der fandamentale Charakter des Gemeinwesens, ob neben- 
einander Monarchie und Freistaat, ob Monarchie in verschiedenen 
Abstofungen, ergibt sich ans der Bedeutung der Ausdrücke reges 
und principes, die daher im Zusammenhang zu untersuchen ist. 

Die Begriffe sind yon Caesar für keltische Verhältnisse 
eingeführt, auf germanische übertragen und von Tacitus über- 
nommen. 

Bei den Germanen hat jeder von ihnen eine engere und 
eine weitere Bedeutung. In jener scheinen sie einander auszu- 
schliessen, in dieser sich einander zu nähern. 

In engerer Bedeutung ist princeps der Gaufürst, (welcher 
Funktionen in der Gemeinde, der Hundertschaft, dem Gau, im 
.Fürstenrat übt,) und als princeps civitatis der Stammfürst, jeder 
wie gezeigt in fest umschriebener Stellung. 

In weiterer Bedeutung erweist sich aber princeps als ein 
Sammelbegriff, der anterschiedslos nicht nur den Fürsten der 
dritten Stufe, sondern auch sämtlichen Fürsten der vierten Stufe, 
den princeps civitatis, den dux und selbst den rex, den Stamm- 
fürsten, den Stammherzog, den Stammkönig umfasst. Denn auf 
jeden von ihnen muss nach dem Inhalt der Stellen bezogen werden, 
was Caesar von dem quis ex principibus erzählt, der zur Heer- 

Cramer, Oennanen und Eelftra. 5 



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ßß Die Germanen. lUp. Ylll. 

fahrt auffordert, Gall. VI 28; was Tacitus berichtet von den 
piincipes der Sueben, welche das Haar schmücken, von dem 
principum aliquis, der die Wehrhaftmachung voUzieht, von dem 
princeps der Gefolgschaft, von den principes, denen man sich 
anschliesst, adsciscendis principibus und yon den principes, die 
als staatliche Obrigkeit oder als Führer von Gefolgschaften von 
den Ihrigen Unterhalt oder von fremden Stämmen Geschenke 
beziehen. Germ. 38, 12—15, 22, 5. 

Dass proceres, piimores nur andere Ausdrücke für principes 
sind, ist bereits S. 16 dargestellt Sie scheinen sich der engeren 
Bedeutung als Gaufürsten anzuschliessen. 

Der Begriff rex ist völlig unzweideutig. Er drückt aus- 
schliesslich den vom Volk aus einem bestimmten Adelsgeschlecht 
auf Lebenszeit gewählten König, als die Spitze monarchischer 
Verfassung aus, als König über einen Stamm. Beges ex nobili- 
tate sumunt. Germ. 7. Das Stammkönigtum ist der Ausdruck 
der Stammverfassung. 

Es gibt aber auch Fürsten königlichen Geschlechts. Denn 
auch bei Stämimen, in denen kein Stammkönig vorhanden ist^ 
die also in Gauverfassung leben, können Geschlechter königlich^ 
und deren Angehörige oder doch Häupter durch Geburt könig- 
licher Art, stirpis regiae, generis regii sein. Solcher Fälle werden 
mehrere berichtet 

Im Westen von Deutschland herrschte die Gauverfassxmg 
vor und sie fand sich bei den Cheruskern zur Zeit ihrer Grösse^ 
bei den Khatten und den nach Herkunft und Sprache ihnen ver- 
wandten Batavern und Kannenefaten, Hist IV 12, 15, und wohl 
auch bei den allerdings keltisierten oder gar keltischen Treverem. 
Italikus, der letzte des. gaufürstlichen Geschlechts der Cherusker^ 
war königlichen Geschlechts, stirpis regiae. Ann. IX 16. Sein 
Grossvater Segimer wird ausdrücklich als princeps, Gaufürst be^ 
zeichnet Volle jus 11 118. Die Bataver Julius PauUus und sein 
Bruder Julius Civilis überragten als königlichen Geschlechts weit 
alle andern, regia stirpe multo ceteros anteibant Neben Civilis 



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Kap. Yiu. Die Germanen. 57 

waren diese andern aach Ganfürsten, primores gentis. Hist lY 
13; 14. Im vierten Jalirhnndert nannte Ammian 16, 12, 45 die 
Heerführer der Bataver Könige, Batavi cum regibns. Der Kan- 
nenefate Brinno war von hochberühmtem Adel, claritate nataliom 
insigni. Hist IV 15. Der Treverer Elassikus stützte sich auf 
seinen alle überragenden Adel und Beichtum, denn königlich 
war sein Geschlecht und in Krieg und Frieden waren seine Ahnen 
berühmt. Classicus nobilitate opibusque ante alios; regium illi 
genus et pace belloque clara origo. Hist IV 65. 

Aus diesen königlichen Geschlechtem wurde Italikus zum 
Stammkönig, Brinno zum Stammherzog, wurden Civilis und Klas- 
sikus zu Herzögen des grossen batavischen Bundes gewählt 

Die Geschlechter sind adelige Gaugeschlechter, ihre Häupter 
Gaufürsten (Segimer, Civilis neben den Primores der Bataver), 
das Gaufürstentum geht von Generation zu Generation, ist also 
(vorbehaltlich der Wahl) erblich. 

Durch Adel und Ruhm ihrer Vorfahren, durch Einfluss, 
Macht Gund lanz nähert sich einerseits ihre Stellung im Gau der 
der Könige im Stamme, andererseits überragt sie die der übrigen 
Gaufürsten des Stamms. Die so Ausgezeichneten sind keine 
Könige, aber ihre Stellung ist königlicher Art, sie ist tatsächlich 
aber nicht rechtlich, und überträgt sich so auf Geschlecht und 
Nachfolger. 

Nach diesen Darlegungen fallen die reges unter den er- 
weiterten Begriff der principes, die principes regiae stirpis unter 
den erweiterten Begriff der reges. Ihre Begriffe sind keine ab- 
soluten Gegensätze, sondern gehen ineinander über. 

Monarchischer Charakter des Gemeinwesens. 

Sucht man den Charakter des Gemeinwesens festzustellen, 

wie er sich nach den Begriffen von reges und principes ausprägt, 

so mag man von dem unzweideutigen der reges ausgehn. 

Wenn reges und principes auch Verwandtes haben, so stehn 

5* 



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ß8 ^^^ Germanen. Kap. vm. 

sie andererseits im Gegensatz zueinander. Aber in welchem? 
Darüber gibt es zwei verschiedene Ansichten. 

Die Einen negieren in den principes den Begriff derMonarchie, 
des Königtums und sehen in ihnen den Ausdruck des Freistaats. 
Blosser Adel ohne oder mit Wahl, Lebenslänglichkeit des prin- 
ceps ohne Erblichkeit sollen die unterscheidenden republikanischen 
Merkmale sein, die jedoch nicht überliefert sind, sondern auf 
Hypothesen beruhn. Fundamental werden dann die Stämme 
selbst in monarchische und republikanische geschieden, obgleich 
reges und principes, wie eben gezeigt, keine sich ausschliessende 
Begriffe sind. 

Die andere Ansicht differenziert den Begriff des Königtums, 
indem sie ihn von der Einherrschaft über den Stamm auf die 
Vielherrschaft über die Gaue, von dem rex auf die principes 
überträgt. Die Gewalt des einzigen Königs, die königliche, die 
stammkönigliche wird geteilt in die mehreren zustehende je über 
den Teil des Stanmies, den Gau, und man kann die mindere 
Gewalt des Gauhauptes eine fürstliche, gaufürstliche nennen. Das 
Mittelglied zwischen beiden bildet die gaukönigliche der stirps 
regia. Wenn auch die Stellung der Gaukönige in dem Organis- 
mus des Stammverbandes nur eine tatsächliche ist, so ist sie 
doch insofern von Bedeutung, als sie das monarchische Prinzip 
der Gauverfassung ausdrückt, denn ein Geschlecht kann nicht 
republikanisch sein, wenn es als ein königliches bezeichnet wird. 

Die principes (Gaukönige wie Gaufürsten) werden von dem 
Volke gewählt, aus einem bestimmten Geschlecht (dem Gauadel, 
z. B. dem Geschlecht des Armin, Segest, Marbod, Civilis, Brinno, 
Klassikus) und die Wahl aus dem bestinmiten Geschlecht erweist 
auch die Erblichkeit des princeps. Eliguntur in isdem concilüs 
et principes, qui jura per pagos vicosque reddunt. Germ. 12. 
Wie ein Stammkönig hatte der bedingt erbliche Gaufürst, so 
lange es keinen communis magistrates gab (S. 57). Niemanden 
über sich, und als dieser geschaffen war, blieb er Haupt des 
autonomen Gaus und Glied des auch dem Stammfürsten gegen- 



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Kap. Yiu. Die Germanen. 69 

über selbständigen Pürstenrats. So charakterisiert sich das 6au- 
fÜTstentmn. 

Der Unterschied beider Stellungen liegt also wesentlich in 
dem Gebiet, dem Stamm oder dem Gau, über den der rex oder 
der princeps herrscht. 

Zu yergleichen mit diesen Ergebnissen sind die Ausdrücke, 
welche Caesar und Tacitus für die britannischen Fürsten haben. 
Sie heissen gleichfalls principes und reges (reguli), aber teilweise 
in unbestimmter Anwendung, reges teilweise sicher als Stamm- 
könige, und was besonders hervorzuheben ist, bei Caesar als 
Gaukönige. 

Caesar hat in dritter und vierter Stufe principes als all- 
gemeine Bezeichnung für Fürsten, GalL IV 27, 80; in vierter 
Stufe Einherrschaft Umschreibungen von regnum, imperiumi, 
Gall. n 4; V 20; VII 21, in dritter Stufe bei Vielherrschaft 
reges : Cantium, quibus regionibus quattuor reges praeerant. Neben 
diesen vier Königen wird, ein Beweis für die herrschende Gau- 
verfassung, noch ein dux genannt. Gall. V 22. 

Tacitus hat unbestimmt, ob für die dritte oder vierte Stufe, 
reges (zur Zeit Caesars), capti reges, unus ex regulis, reguli, 
Agr. 12, 13, 24; Ann. 11 24; principes, principum filii, Agr. 12, 
21; für die vierte Stufe, bei Einherrschaft rex, Agr. 14; Ann. 
XIV 81, regina (generis regii dux), Agr. 16 ; Ann. XTT 36 ; 
Imperator, Ann. XTT 38, 87. 

In der späteren Zeit der Wanderungen heissen die Gau- 
fürsten der Germanen bei Alamannen, Franken, Langobarden, 
Bayern unterschiedslos reges. 

Wahl und Erbrecht. 

Nach diesen Darlegungen sind bei den Germanen beide, 
reges und principes monarchisch. Sie werden gewählt 

Wahlkörper ist in allen Fällen das zur Landesgemeinde 
versammelte Volk oder Heer. Der zur Obrigkeit des Gaus Ge- 



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70 ^id G-ermanen. Kap. Till. 

wählte wird zum Gaufürsten (Gaukönig), sein Geschlecht wird 
zum höchsten Gauadel (zum gaufürstlichen oder gauköniglichem 
Geschlecht) und aus ihm wird traditionell der Tüchtigste ausge- 
gewählt Ebenso der Stammkönig aus dem gauköniglichen (gau- 
fürstlichen) oder einem besonderen stammköniglichen Geschlecht. 
So kommt jedes, Erblichkeit und Tüchtigkeit zur Geltung, so 
treffen beide zusammen. 

Entsprechend dem Prinzip der Erblichkeit geschieht die 
Wahl des Gauobern, wie des Stammkönigs auf Lebenszeit. 

In der Regel aus der Mitte der Gauobem wird der Herzog 
gewählt, und wahrscheinlich ebenso der Stammfürst des Friedens. 
Die Gewalt des dux dauert so lange, als der Krieg währt Auf 
wie lange der princeps civitatis gewählt wird, ist nicht zu sagen. 
Wenn aber in der Tat erst seit Caesar an die Stelle eines mit 
jeder Funktion wechselnden Gauoberen ein ständiger Stammfürst 
getreten ist, so ist kaum anzunehmen, dass er sogleich auf Lebens- 
zeit mit seiner Aufgabe betraut worden, yielmehr erscheint es 
wahrscheinlich , dass ihm wie dem keltischen Vergobret eine 
Dauer yon einem oder wenigen Jahren zugemessen ist 

Die von der Stammyersammlung gewählten Oberbefehlshaber 
des Heerbannes werden auf den Schild gehoben. Tacitus erzählt 
dies von dem Herzog der Kannenefaten Brinno. Inpositus scuto 
more gentis et sustinentium umeris vibratus dux deligitur. Hist 
lY 15. Wie bei den Herzögen, so mag auch bei den Stamm- 
königen die Schilderhebung schon damals Sitte gewesen sein. 
Aus späterer Zeit ist sie von dem Franken Klodowech und dem 
Goten Vitigis bezeugt. Bei Herzögen uod Stammkönigen er- 
scheint sie als der dem Oberbefehlshaber des Heeres eigne 
Wahlakt 

Jeder der Fürsten tritt als von kriegerischer Gefolgschaft 
umgeben auf. Hae dignitates, hae vires, magno semper electorum 
juvenum globo circumdari, in pace decus, in hello praesidium. 
Germ. 13. — 

In bezug auf die niedem Stufen mag anzunehmen sein. 



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Kap. Till. Die Germanen. 71 

dass der magistratos Caesars, GalL VI 22, und der (gar nicht 
erwähnte) Hunne der Hundertschaft von einer der Versammlungen 
gewählt sei, auf wie lange, muss dahingestellt bleiben. 

Als Haupt der Sippen, des Geschlechts wird der pater fami- 
liae, der major natu durch das Alter bestimmt. 



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Neuntes Kapitel. 
Sonderverfassun^en. 

Von den Formen der Gau- und Stammyerfassung kommen 
in einzelnen Fällen Abweichungen vor, die etwa durch Nachbar- 
schaft oder durch geringen oder grossen umfang der Völker- 
schaft herbeigeführt werden. Über die Einzelheiten sind jedoch 
nur Bruchstücke überliefert. 

Ein Stamm, Ein Gau. 

Besteht ein Stamm nur in Einem Gau, so werden sich die 
Yerfassungsformen entsprechend vereinfachen. Dies mag bei den 
Fosen, einem Nebenstamm der Cherusker, der Fall sein. Genn. 36. 

Forsten und Senat 

An die Stelle der Landesgemeinde tritt nach Caesar bei 
einzelnen Stämmen ein Senat, der neben den Gaufürsten aus 
weitem zahlreichen Gliedern besteht, bei den Ubiern aus den 
principes ac senatus, bei den Nerviem aus sexcenti senatores, 
Mitteilxmgen, denen sich nach Tacitus bei den Friesen magistra- 
tus und senatus anschliessen. Soweit man sieht, entscheiden 
Fürsten und Senat über res majores, die der Ubier über die Ab- 
tretung von Gebiet zur Ansiedlung. Gall. IV 11 ; n 16, 28. 
Ann. IX 19. 

Der Senat ist eine über das Gallierland verbreitete Ein- 



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Kap. IX. -Die Germanen. 73 

richtungj welche die herrschende Stellung des Adels zur Voraus- 
setzung hat Wenngleich über die Zustände der genannten ger- 
manischen Stämme nichts Ahnliches bekannt ist, nimmt man doch 
an, dass sie als Nachbarstämme das gallische Institut übernommen 
haben. Jedenfalls sind die Nachrichten nicht zu generalisieren, 
da die Germania nichts von einem Senat weiss. Oerm. 11. 
(Siehe Kapitel XX, unter Stammverband.) 

Das natürliche Anschwellen der Bevölkerung führt zur Ab- 
lösung von Yolksmassen vom Stamm oder zu seiner Teilung. 

Ablösung vom Stamm. 

Die Khatten zwangen im Bürgerkrieg einen Teil des Stammes 
zur Auswanderung. Die Ausgetriebenen siedelten sich im Nieder- 
land an und erstarkten zu den Stämmen der Bataver und Kan- 
nenefaten. Die drei Stämme lebten nach Gauverfassung. Kap. 10 
Batavi, pars Chattorum seditione domestica pulsi. Hist. lY 12; 
Batavi Chattorum quondam populus et seditione domestica in eas 
sedes transgressus etc. Germ. 29. Cannenefatos, origine^ lingua 
virtute par Batavis. Hist. IV 15. 

Teilung des Stammes. 

Die Teilung von Stämmen ist nach Tacitus bei den Friesen, 
Chauken und Brukterern zu beobachten. Sie werden bald als 
Ein Stamm, bald als zwei (voneinander unabhängige) Stämme 
bezeichnet und diese, je nach ihrem Umiang, ex modo virium 
die Grossfriesen oder Kleinfriesen usw. genannt. 

-Fmit und Frisiavones, Plinius Hist. nat IV 15, 101. Trans- 
rhenanus populus, natio Frisiorum ; Majoribus minoribusque Frisiis 
vocabulum ex modo virium utraeque nationis etc. Ann. IV 72 ; 
XI 19, Nachdem der Statthalter von Niedergermanien ein Unter- 
werfung bezweckendes Verfassungsexperiment gemacht hatte, 
senatum, magistratus, leges imposuit, Ann. XI 19, findet sie nach 
dem Zurückziehen der römischen Militärposten über den Bhein 
das Jahr 58 unter der Leitung von Verritus und Malorix, welche 



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74 I)ie Germanen. Kap. ix. 

den Stamm beherrschen, soweit sich eben Germanen regieren 
lassen. Auetore Yerrito et Malorige, qui nationem eam regebant, 
in qnantnm Germani regnantnr, Ann. XTTT 54; sie sind also 
reges. Die Scheidung beider Yolksteile und auch wohl ihre 
Grösse scheinen gemeinsame Yerfassungsformen auszuschliessen. 
Jeder Teil lebt in Stammverfassung. 

Der Charakter der friesischen Königsgewalt kann erst im 
nächsten Kapitel präzisiert werden. 

Natio Bructerttj JBGst. IV 61. BQovxreQoi ol fwegol; ol /xstl^ovg, 
Ptol. II 11, 6; 11, 9. BQovxviQQfv t(av iXXtnovfov, Strabo VII 1, 3. 
Von ihrer ursprünglichen Verfassung ist nichts bekannt Plinius 
erzählt, dass die Bömer in den neunziger Jahren einen Bruk- 
tererkönig eingesetzt haben (Spurinna). Bructerum regem vi et 
armis induxit in regnum, Epist. 2, 7, also einen rex ex auctori- 
tate Komana, Germ. 42. 

Von den Chauken ist gar nicht angedeutet, welche Ver- 
fassungsart bei ihnen geherrscht hat. Chaucorum gens, populus, 
Germ 35. Cauchorum gentes, Vell. 11 106. Chaucorum, (sc. 
gentes) qui majores minoresque appellantur, Plinius XVI 1. 
Majores Chaacos, Ann. XI 19. Kavxoi ol /uxqoI, ol fiei^ov^. Katxofv 
rtZv fjuxQ^v, Ptolemaeus II 11, 7; 11, 19. Der grosse Raubzug 
der Grosschauken gegen die gallische Küste scheint auf deren 
politische Selbständigkeit zu deuten. Ann. XI 18. 

Bund und Reich. 

Während hier die Stämme geteilt sind, sieht man sie in 
andern Fällen vereinigt. 

Die Kultusverbände sind bereits im Kap. m besprochen. 

In politischer Beziehung werden die Stämme vorübergehend 
in Bünde, dauernd in Beiche zusammengefasst. 

Die kriegerischen Bünde j insbesondere die der Cherusker 
und die der Bataver haben ihre Bundesherzöge (wie die Stamm- 
herzöge duces genannt), und das von Marbod beherrschte Sueben- 
reich, regnum Marobodui, und das von seinen Nachfolgern ge- 



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Kap. IX. Die Germanen. 75 

teilte regnum Vannianum haben ihre Beichskönige (wie die 
Stammkönige reges genannt) an der Spitze. Aber die Organi- 
sation weder des Bandesheeres noch die des Reiches als solchen 
wird deutlich gemacht Das Heer jedes Stammes bleibt in seinem 
Bestand und jeder Stamm wird, abgesehn von der Unterordnung, 
seine politischen Formen bewahren. In dem Beiche des Marbod 
gab es Gauftirsten, primores, Ann. 11 62. 



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Zehntes Kapitel. 

Aufbau 9 Charakter und relatives Alter 
der Verfassungen. 

Der monarchische Typus ist der Gan-, wie der Stamm- 
verfassung gemeinsam, die Einzelformen beider Verfassungen 
stimmen miteinander überein mit Ausnahme der abweichenden 
Obrigkeiten der höchsten Stufe, und es ist nunmehr der Aufbau 
beider Systeme zu versuchen und zu untersuchen, wie deren Ver- 
schiedenheiten auf das Gesamtbild jeder Verfassung einwirken und 
ihren Charakter bestimmen. Weiter ist zu ermitteln, welche von 
beiden das höhere Alter für sich in Anspruch nehmen kann, also 
die ursprüngliche ist, aus der sich die andere entwickelt hat, und 
welche Stämme der einen oder der andern Verfassung angehören» 

Die Grundlagen der VerTassungen. 

Die für die geschichtliche Entwicklung des Gemeinwesens 
entscheidenden Grundlagen sind räumlich wie politisch einmal 
die Einheit des Gaxis und dann als die Einheit der blutsver- 
wandten Gaue der Stamm. Die Versammlung Aller, das Eoncil 
des Stammes, die Landesgemeinde, das Heer verkörpert dessen 
souveräne Gewalt. Sie bestätigt insbesondere den aus bestimmten 
Geschlechtern des Gaus oder Stammes entnommenen Gaufürsten 
(Gaukönigen) und dem Stammkönig auf Lebenszeit ihr Herrscher- 
recht. 



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Kap. X. Die GermaDen. 77 

Der autonome Gau und seine Verfassung. 

Der Gan ist militärisch und politisch antonom. 

Der Träger der Ganeinheit ist der monarchische Gaufürst, 
princeps, dessen Tätigkeit zunächst die drei unteren Stufen um- 
fasst Er vollzieht mit der wirtschaftlichen Markgemeinde (?) 
und dem magistratus deren Geschäfte, magistratus ac principes; 
mit der Gerichtsgemeinde die der Hundertschaft, principes und 
centeni ex plebe comites, und etwa mit der Gauversammlung (?) 
und dem Eat der Hunnen (?) die politischen Massnahmen des 
Gaus. Er führt den in diese Abteilungen zerfallenden Heer- 
bann des Gaus. 

Der Stammverband als die Vereinigung der Gaue. 

Der Autonomie der Gaue sind gewisse gemeinschaftliche 
Angelegenheiten des Friedens sowie der Krieg zu Gunsten der 
Stammeinheit entzogen. Sie verlangen eine gemeinschaftliche 
Behandlung, bei der, wie anzunehmen, nach innen die Auto- 
nomie der Gaue tunlichst zu schonen, nach aussen aber die 
notwendige Konzentrierung der Kraft Berücksichtigung erheischt. 
Die Vereinigung mag also nach innen, in Friedenssachen eine 
dauernde, aber den Gegenständen nach in der Kegel beschränkte 
(S. 58), eine lockere, nach aussen in Sachen des Ejiegs eine 
auf dessen Dauer beschränkte, eine straSe sein. 

Die Gaufursten als Furstenrat 

Die Träger der Stammeinheit sind zunächst die Gaufürsten 
als Fürstenrat, in dem jeder von ihnen seinen Gau vertritt. Er 
ist Friedens- und Kriegsrat. Die gemeinschaftlichen kleineren 
Angelegenheiten werden darin entschieden, die grösseren für die 
Entscheidung der Landesgemeinde, des Heeres vorbereitet So 
erstreckt sich die Tätigkeit der Gaufürsten durch alle vier Stufen 
der Civitas und sie stellen in ihrer Person den inneren Zusammen- 
hang des politischen Ganzen und seiner Teile dar. Die Bedeutung 



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78 ^i® Germanen. Kap. x. 

der Gaufürsten und des Fürstenrats steigt oder fällt mit der 
Stellung, welche die weiteren Träger der Stammeinheit^ die höchsten 
Obrigkeiten einnehmen. 

Die Obrigkeit des Stammvertiandee. 

Die höchste Gewalt ist entweder geteilt oder einheitlich. 

Geteilt ist sie zwischen den Stammfürsten, principes civitatis^ 
und zwar einer politischen Obrigkeit (des Friedens) und einer 
militärischen (des Ejieges), letztere, und auch wohl erstere Ton 
beschränkter Dauer. Die Obrigkeit des Friedens, ohne konkrete 
Bezeichnung, gewählt aus der Mitte des Eats, etwa ein Erster 
unter Gleichen, erscheint als dessen formeller Leiter, als dessen 
Exekutive und nach aussen als sein Repräsentant. Die Obrigkeit 
des Krieges, der Stammherzog dux, in der Kegel gleichfalls einer 
der Gaufürsten, ist dagegen mit dem schwerwiegenden Oberbe- 
fehl über das Stammheer ausgestattet. 

Einheitlich ist die höchste Gewalt für Frieden und Ejieg. 
Der Stammkönig, res, ist in Einer Person Friedens- und Ejiegs- 
fürst Seine Gewalt potenziert sich aber durch diese Zusammen- 
fassung, durch die Lebenslänglichkeit und Erblichkeit seines Li- 
habers und den unauflöslichen Zusammenschluss der Gaue. 

StammfDreteiituin, Gauverfaesung. 

Bei geteilter Gewalt hat der Gaufürst und der Fürstenrat 
Niemand über sich, denn der princeps civitatis ist nur Vorstand, 
und nur die Notwendigkeit des Kriegs lässt die Macht des Stammes 
und nur auf die Dauer des Krieges auf den dux übertragen. 

Und so mag in dem Fürstenrat das politische, vielleicht auch 
militärische Schwergewicht ruhen. Das ist Stammfürstentum, 
Gauverfassung. 

Stammlcönigiuin, Stammverfassung. 

Bei einheitlicher Gewalt hat der Gaufürst und der Fürsten- 
rat den Stammkönig, rex über sich. Jener ist ein untergebener 



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Kap. X. Die Germanen. 79 

GaufÜTst und der rex, der alle Gewalt danerod in sich y ereinigt, 
mag auch im Fürstenrat der Massgebende sein. Das ist Stamm- 
königtum, Stammverfassung. 

Die Landesgemeinde. 

Mag nun aber nach der geschichtlichen Entwicklung eines 
Stammes, nach Selbständigkeit oder Abhängigkeit seiner Gau- 
fürsten und seines Eürstenrats das Schwergewicht auf diesen oder 
auf eine der höchsten Obrigkeiten fallen, — dem Urquell alles 
Kechts und aller Macht, dem zur Landesgemeinde oder zum Heer 
y ersammelten Volk gegenüber ist der Charakter jeder Obrigkeit 
derselbe. Ihr Einfluss ist beschränkt und nur persönlich, durch 
Überredung und Beispiel herbeizuführen. Die Beweisstellen be- 
ziehen sich allerdings nur auf die Stufe des Stamms, aber man darf 
sie unbedenklich auch auf die niedern erstrecken : Rex yel princeps 
(sc. ciyitatis) audiuntur auctoritate suadendi magis quam jubendi 
potestate. Nee regibus infinita aut libera potestas et duces exemplo 
potius quam imperio praesunt, Germ. 11, 7. Arminio suadente, 
Ann. I 68. 

Der Kultus. 

Für die Zwecke des Gemeinwesens sind die politischen 
Funktionen mit denen des KuUus yerflochten. Die höchsten 
Obrigkeiten nehmen an den Handlungen des Kultus, die Priester, 
sacerdotes an den politischen Geschäften teiL Ob etwa eine 
Organisation der Priester der politischen entspricht, ist nicht zu 
ersehn, aber der sacerdos ciyitatis entspricht dem princeps ciyitatis 
und dem rex. 

Modifilcation. 

Diese regelmässige Gestaltung der Formen des Gemein- 
wesens mag durch eine grosse Gefolgschaft oder durch die her-» 
yorragende Persönlichkeit eines Machthabers alteriert werden, und 
insbesondere mag die konzentrierte Gewalt eines Stammherzogs 



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80 I)ie Gennaiien. K^p. x. 

oder Stammkönigs zu den yerschiedensten Arten des Stamm- 
königtoms führen. 

LibertaSy insbesondere als Gauverfassung. 

Tacitus bezeichnet mehrfach die öffentlichen Zustände als 
libertas, aber in verschiedenem Sinn. 

Als Unbotmässigkeit, ex libertate Vitium, wenn mehrere 
Tage hingehn, ehe die Landesgemeinde verhandlungsfähig wird, 
oder wenn die Bechtsrheinischen Bundesgenossen, wie er den 
Treverer Tutor sagen lässt, sich weder befehlen oder lenken 
liessen, sondern nur täten, was ihnen gefalle, non juberi, non regi, 
sed cuncta ex libidine agere. Germ. 11 ; Hist. IV 76. 

Andererseits ist ihm die Freiheit der politische Charakter 
des Gemeinwesens: sie ist gewaltiger als das Regiment eines 
asiatischen Despoten. Regno Arsacis acrior est Germanorum 
libertas. Germ. 37. 

Noch ein ander Mal ist aber libertas, libertatis vocabulum 
auf die Gauverfassung, regis nomen auf die Stammverfassung zu 
deuten. Armin kämpft als Vertreter der in jener lebenden 
Cherusker pro libertate, während dem Stammkönig Marbod regis 
nomen entgegensteht. Als dieser beseitigt, strebt Armin das 
Stammkönigtum an und hat nun die Freiheit seiner Stammge- 
nossen gegen sich. Arminius regnum adfectans, libertatem 
popularium adversam habuit. Später konnten die Gegner des 
zum Stammkönig gewählten Italikus sich auf libertatis vocabulum 
berufen. Ann. U 44, 88; XI 17. 

Im übrigen fehlt es an einer technischen Bezeichnung wie 
an einer Charakteristik der Gaaverfassung. 

Regnum als Stammverfassung. 

Dagegen ist das Stammkönigtum nach Wort und Inhalt ge- 
schildert. Als Einherrscher regieren, heisst regere, regnare. 
Germ. 26, 44 ; Ann. XlII 64. Die Einherrschaft ist regnum, das 
(angestrebte) des Armin und das des Italikus, Ann. 11 88; XI. 16; 



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Kap. X. Die Oennanen. gl 

das des Marbod, Ann. U 45, 68; und des Yannins, Ann. Xu 
29, 80); auch potentia, regnonun potentia, Ann. XI 16; G^nn. 
28 \ imperium, Ann. XI 16; XII 29; Yell. 11 108; dominatio, 
Ann. Xn 80; vis et potentia ex auctoritate Romana, Gtenn. 42. 
Das Stammkönigtam ist entweder ein beschränktes, oder ein 
straffes, oder ein desp^isches, jedes in verschiedenen Abstofungen. 

Das beschränkte StammkSnigtum. 

Die beschränkte Herrschaft dokumentiert sich nach der 
Stellung der sie bezeichnenden Worte im aUgemeinen Teil der 
Germania als die ßegel: Nee regibus infinita aut libera potestas. 7. 
Ihr entspricht die Stellung der friesischen Machthaber, die zwar 
Könige sind aber nicht so genannt werden: Yerrito et Malorige, 
qui nationem (Frisiorum) regebant, in quantum Germani regnantur. 
Ann. Xrn 54. 

Stärker betont erscheint die Abhängigkeit der Stammkönige 
l)ei Yellejus. * 

Zur Zeit des Tiberius misst Yellejus das dem römischen 
Typus entsprechende Königtum des Marbod an der lockern Ge- 
walt des germanischen Staates und drückt den Gegensatz wohl 
weniger durch die synonymen Bezeichnungen: principatus (also 
nicht etwa speziell Gauyerfassung) und Imperium, yis aus, als 
durch die prägnanten Beiworte. Germanisch ist nach ihm ein 
tumultuarischer, oder durch Glückszufall erworbener, veränder- 
licher und nur durch das Belieben der Gehorchenden ständiger 
Prinzipat, die Herrschaft des Marbod dagegen ist eine starke, 
«ine königliche Gewalt Maroboduus — non tumultuarium, ne- 
que fortuitum, neque mobilem et ex yoluntate parentium con- 
stantem inter suos occupavit principatum, sed certum Imperium 
Timque regiam. 11 108. 

Das straffe Stammkönigtum. 

Die straffe Herrschaft prägt sich ausser diesem Königtum 
des Marbod nach Tacitus in der Stellung der Freigelassenen aus 

Cram«r, 0«rauuiMi und K«lt«D. 6 



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32 ^^c Germanen. Kap. x. 

Während sie sonst niemals ein öffentliches Amt inne haben^ 
steigen sie bei gentes, qnae regnantnr sogar über Gemeinfreie 
nnd Adelige empor. Germ. 25. 

Die Könige der Markomannen und Quaden yerdanken ihr& 
Macht dem römischen Einflnss. Vis et potentia regibns ex auc- 
toritate Romana. Germ. 42. Eine östUcfie Gmppe der Sneben 
zwischen Oder und Weichsel ist von Unterwürfigkeit gegen ihre 
Könige, obsequium ei^a reges, und unter ihnen werden insbe- 
sondere die Gotonen hervorgehoben, die straffer als andere 
Stämme regiert werden, jedoch noch nicht über die Freiheit 
hinaus. Gotones regnantur paulo jam adductius, quam cetera^ 
Germanorum gentes, nondum tamen supra libertatem. Germ. 43. 

Das despotische Stammkönigtum. 

Wenn dieser Zustand noch immer Freiheit ist, so waltet 
in Skandinavien Despotismus. In dem Reich der Suionen herrscht 
einer ohne allen Vorbehalt, nicht mit bedingtem Becht auf Ge- 
horsam. Er hält auch die Waffen unter Verschluss eines Hörigen,, 
und es liegt im Interesse des Stammkönigs, nicht einen Adeligen 
oder Gemeinfreien oder Freigelassenen über die Waffen zu setzen» 
Unus imperitat nuUis exceptionibus, nou precario jure parendi : 

Anna sub custode et quidem servo. Neque nobilem 

neque ingenuum, ne libertinum quidem armis praeponere regia 
utilitas est. Germ. 44. Aber während die Suionen über die 
Freiheit hinausgehn, geht der Stamm der Sithonen sogar über 
die Knechtschaft hinaus. Denn bei ihnen herrscht ein Weib* 
Sithonum gens — — quod femina dominator. Non modo a li- 
bertate, sed etiam a Servitute degenerant. Germ. 45. 

Das relative Alter der Verfassungen. 

Von den beiden Verfassungen erscheint die Gauverfassung 
als die ursprüngliche. Sie baut den Staat auf dem kleinen Kreise 
des autonomen Gaus auf, und entäussert sich der Autonomie 
nur, soweit es im Interesse des ganzes Stammes erspriesslich oder 



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Eap. X. Die Germanen. 88 

notwendig ist, erspriesslich für gemeinschaftliche Angelegenheiten 
des Friedens, notwendig für die Daner des Kriegs. 

Als die Reibnng der Stämme gegen einander eine dauernde 
Konzentration der Macht erforderte, wnrde ans der lockern Ver- 
bindung der Gane eine ständige und feste, und aus der Zerlegung 
der höchsten Gewalten deren Einigung. So entwickelte sich natur- 
gemäss aus der Gau- die Stammverfassung, eine Entwicklung, die 
in die yorgeschichtliche Zeit zu yerlegen ist ; denn in der histo- 
rischen begegnen wir beiden Verfassungen bereits bei Caesar, 
dem ältesten Autor, der Gauyerfassung, die er als Kegel, dem 
Königtum, das er als Ausnahme (im Keich des Ariovist) schildert. 
Jene sehn wir yorwiegend im Westen im Spiegel des ersten Jahr- 
hundert yor und nach Chr., wo sie sich im Gegensatz der Stämme 
unter einander, wie gegen die Kömer und Marbod yermöge der 
in dem Herzog, wenn auch yoriibergehend , yereinigten Macht 
erhielt Dieses yorwiegend im Osten, wo wohl schon früher die 
Not der Verhältnisse dazu geführt hatte. 

Innerhalb der Formen der Gauyerfassung sehen wir keine 
Mannigfaltigkeit ihres Charakters, während die Stammyerfassung — 
ein Beweis einer späteren diyergirenden Entwicklung — ausser der 
gemässigten Beschränkung ihres Königtums auch Gegensätze in 
sich begreift, die zwischen dem obsequium erga reges, dem straffen 
Königtum und dem Despotismus mitten inne liegen. 

Der Übergang yon der altem zu der jungem Verfassung 
wird zumal bei den Chemskern zu beobachten sein. (Siehe 
Kap. Xn.) 



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Elftes Kapitel. 
rie Verbreitung der yerfassungen. 

Die alterten Stämme. 

Zweifelhaft ist, ob im zweiten und ersten Jahrhundert vor 
Chr. die Bastamen, Kimbern und Teutonen von Gaukönigen oder 
Stammkönigen regiert wurden. Besteht nach seiner Qrösse jedes 
Volk, wie von den Teutonen überliefert ist, aus einer Mehrheit 
von Stämmen, so wird man sie für Stammkönige halten dürfen. 

Die Bastamen haben nach Strabo eine Mehrzahl von Phylen, 
denen eine Mehrzahl von nobiles juvenes, quidam regii generis, 
duces entsprechen. £[londikus wird bald als regulus, bald als 
dux, Deldo als ßaadevg bezeichnet, jeder in unsicherer Art. 

Bei den Teutonen erscheint Teutobochus rex als Stamm- 
könig, aber er wird auch als dux der Kimbern und als dux der 
Ambronen und Tiguriner charakterisiert. 

Bei den Kimbern stehn reguli und reges neben einander, 
reges Luguis und Bojorix, (letzerer auch ßaaiXevq) und reges £[lao- 
dicus und Cesorix. 

Dahn Könige I 98, 99. Müllenhoff deutsche Altertums- 
kunde n 104, 112, 282. 

Die Gauverfassung. 

In den beiden Jahrhunderten um Christus leben nach ihr : 
Die Khatten. Drei fast gleichzeitig erwähnte principes Arpus. 



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Kmp. n. Die Gennanen. 85 

Argandestrius nnd Aktumems, letzterer vy^fitöv ; electi, praepo- 
siti, dnx. Kein Stammkönig. Strabo VJI, 1, 4. 

Die Bataver. CharioYalda duz. Die Brüder Julins Civilis 
und Julius Paulus waren regia stirpe. Civilis dux des Bataver- 
bundes, unter seinem Oberbefehl waren duces grösserer Ab- 
teilungen Julius Maximus und des Civilis Schwestersohn Claudius 
Victor, l^rimores der Bataver und Tungerer. Kein Stammkönig. 
Die reges des vierten Jahrhunderts, Batavi cum regibus sind 
nach Ammians Ausdrucksweise Gaukönige, XYI, 12, 45. 

Die Kannenefaten. Brinno, claritate natalium insigni ; dux. 
Kein Stammkönig. 

Die Cherusker : der Vater des Armin Segimer war princeps, 
der gleichnamige Bruder des Segestes war ^yspuov] eben so der 
Sohn des Segestes Segimund; Armin und Segestes waren prin- 
cipes und proceres, Armin dux der Cherusker, er und Inguiomer 
duces des Cheruskerbundes, jener noUnagyoq. Strabo Vü 1, 4. 
Ihr Geschlecht war regii stirpis. Vor Italikus kein Stammkönig. 

Die Stammverfassung. 

Dagegen herrscht das Stammkönigtum zur Zeit des Caesar 
im Beich des Ariovist, des rex Sueborum, des ßaaiXevg, (die cen- 
tum pagi, mit denen ihm die Heimatgenossen zu Hilfe zogen, 
standen unter dem Befehl zweier duces. His praeesse Nasuam 
et Cimberium fratres.) 

Zur Zeit des Tacitus fallen unter diese Verfassungsart die 
Sueben und einige westliche Stämme. 

Von den Sueben: 

Die Semnonen. Maavoq ßaadavg, Dio 67, 6. 

Die Hermunduren. Vibilius dux, Vibilius Hermundurorum rex. 

Die Markomannen und Quaden. Vannius rex. Vannianum 
regnum, Imperium. Dann Teilherrscher als reges Sueborum Van- 
gio und Sido, dann Sido und Italikus. 

Bei Markomannen und Quaden reges ex gente ipsorum, 
nobile Marobodui et Tudri genus. 



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86 ^io Germanen. Kap. XL 

Die Gotonen. Gothones regaantur. Gena. 44. 

Die Kugier nnd Lemovier. Erga reges obsequium. Genn. 44. 

Die Suionen. Unns imperitat, regia utilitas. Germ. 44. 

Die Sithonen. Femina dominatur. Germ. 46. 

Dem westlichen Dentschland gehören an: 

Die Friesen. Yerritns et Malorix, qui nationem eam re- 
gebant. Ann. XTTT 54. 

Die Brukterer haben einen rex. Plinius ep. 11 7. Er ist 
es ex anctoritate Romana. 

Die Sugambrer. Sie haben einen Machthaber, Melon, den 
Strabo ^yefxmv, Augustus rex nennt. Strabo VJI, 1, 4. 

Endlich die Cherusker seit ihren Bürgerkriegen. Regia 
stirps. Italikus rex. XoQiofxrj^og ßaadevg. 

Hinsichtlich der übrigen Germanenstämme fehlt es an jeder 
Andeutung der Verfassungsart. 

Ist die Gauverfassung die ursprüngliche, so ist sie Ton 
Osten her verdrängt und hat sich nur im Westen Deutschlands 
bei den grossen Stämmen erhalten, welche in der vermöge des 
Herzogtums starken Form der Gauverfassung, die Ejlmpfe gegen 
die Römer und Marbod geführt haben. Aber auch von ihnen 
sind die Cherusker zum Stammkönigtum übergegangen. 



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Zwölftes Kapitel. 
Die seschichflichen Geschlechter. 

Nachdem die Verfassung der Germanen in ihrer zwiefachen 
Form geschildert, erübrigt es, die geschichtlichen Geschlechter 
des Landes in ihrem Verhältnis zum Heer, zu Obrigkeit und 
Königtum zu schildern. 

Caesars Darsteiiungen. 

Caesar, der vorwiegend mit Völkerschaften in Berührung 
kam, bei denen Gauverfassung herrschte, schildert diese in dem 
Bericht VI 23 prinzipiell, unterlässt es aber, von irgend einem 
diesem System angehörigen Geschlecht oder selbst einer 
Einzelperson zu erzählen. Nur ein Fall von Stammyerfassung 
trat ihm entgegen, der (wie die Ausnahme von der Regel) in 
jener allgemeinen Schilderung keine Stelle fand, aber in dem 
Träger des Stammkönigtums charakterisiert ist -^ 

Das Königtum des Ariovist 

Das Auftreten des Ariovist in Gallien begann mit einer 
Heerfahrt Bin suebischer Adeliger — übte er doch das Vor- 
recht germanischer Adeliger auf mehrere Frauen. Gall. I 53; 
Germ. 17 — zog er im Jahr 71 mit einer Schar von 16000 Be- 
waffneten nebst Weib und Kind nach Gallien, denen noch weitere 
über den ßhein folgten. Im Sold der Sequaner bekriegte uad 



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88 I^io Germanen. Kap. iil. 

besiegte er die Haeduer und vernichtete üuren Prinzipat in Gallien. 
Bis zu Caesars Ankunft daselbst im Jahr 58 belief sich das 
Heer des Ariovist auf 96000 Mann unter dem Gesamtnamen 
Yon Sueben, die aus benachbarten Tribokken, Nemeten, Vangio- 
nen und rechtsrheinischen Sedusiem, Markomannen und Suebeo 
sich zusammensetzten. Jeder dieser Stämme machte eine be- 
sondere Heeresabteilung aus. Gall. I 81, 51. 

Wenngleich Ariovist dem Caesar gegenüber rühmte, sein& 
Ejieger seien seit 14 Jahren nicht uüter Dach gekommen, so* 
ist nicht zu bezweifeln, dass deren Ansiedlung bereits vollzogeo 
war. 96000 Ansiedlerfamilien stellen eine halbe Million Menschen 
dar. Für sie hatte er, wahrscheinlich als den bedungenen Lohn,, 
ein Drittel des Gebiets der Sequaner, des besten in ganz Gallien 
sich einräumen lassen, vermutlich den obem Elsass, dessen Be* 
sitz sich zumal wegen der Nachbarschaft Germaniens empfahl,, 
das immerdar neue Kämpfer und Ansiedler sandte. Jenes Drittel 
nannte er sein durch Ejiege erobertes Gallien, sua Gallia, quam 
hello vicisset, oder er sagte später dem Caesar, die Sequaner 
selbst hätten ihm die Sitze in Gallien eingeräumt Warum komme 
Caesar in seine Besitzungen? Sie seien seine Provinz Gallien,, 
und es sei unbillig, sein Recht zu bestreiten. Caesar selbst er* 
zählt von dem Gebiet des Ariovist, a suis finibus profecisse I 81,. 
44, 88. Nun waren jüngst noch 24000 Haruden angekommen 
und er verlangte für sie ein zweites Drittel des Sequanerlaudes. 
I 81. 

Das war sein Heer von nunmehr 120000 Mann, das war 
sein Volksverband, das eine oder dereinst auch das zweite Drittel 
war sein Gebiet, seine Civitas, regnum Galliarum, HÜst. lY 78,. 
in der sich die sieben Völkerschaften zu Gauen verteilen mochten. 
Er selbst war ihr König, rex. Schon im Jahr 59 unter dem 
Konsulat Caesars nannte ihn der römische Senat rex et amicu» 
und bestätigte dadurch nach dem Ausdruck des Cassius DiO" 
88, 84 sein Königtum, xv()a>oiv ri/g ßaodeiag. Im nächsten Jahr 
bezeichnete ihn der Häduer Divitiakus als Germanorum rex I 



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Kap. XII. Die Oermanen. 89 

36, 31. Pur Appian Celtica 16 ist er der re^fiavwv ßaaikevg und 
er ist der rex Suebormn, yoq dem Mela 3, 1 und Plinius Hist. 
nat. U 65, 170 reden (Mommsen m 231, 235). Er ist kein 
„Heerkönig'* sondern wie alle der König eines Stammes, der sich 
unter seiner Führung und durch gemeinsames Geschick zu einem 
Ganzen verbunden hatte. Von dieser Stellung aus mochte er 
wähnen, sich des regnum Galliarum bemächtigen zu können. 

Nicht nur die Haruden waren dem Ariovist zugezogen, 
sondern auch die „hundert Heergaue^ seiner Landsleute, der 
Sueben machten sich unter der Führung der Brüder Nasua und 
Cimberius als Herzöge zur Hilfeleistung auf, standen aber erst 
am Khein, als die Katastrophe über das Heer und die Ciyitas 
des Ariovist hereinbrach. His praeesse Nasuam et Cimberium 
fratres, I 37, 54. 

Des Tacitus Darstellungen. 

Bei Tacitus gruppieren sich die Nachrichten um die Fartei- 
kämpfe der Cherusker, um den Bund, an deren Spitze sie standen, 
um dessen Ejiege gegen die B.ömer unter Varus und Germani- 
cus und gegen die Sueben unter Marbod (Jahre 9 — 17), ferner 
um den Aufstand des Bataverbundes gegen die römische Herr- 
schaft im Gebiet des Eheins (Jahre 69 und 70), um Gauver- 
fassung und Stammkönigtnm. 

Die Cherusker In Gauverfassung. 

Bei den Cheruskern herrschte Gauverfassung. Zwei Far- 
teien kämpften um das Übergewicht, jede unter der Führung 
eines Geschlechts, die eine romfeindlich, die andre romfreundlich, 
ob in der Form von Faktionen, factione, Ann. I 58, wie in 
Gallien, oder im Gegensatz von Gau zu Gau, ist nicht ersichtlich. 
Die führenden Geschlechter waren das nationale des Segimer und 
das romfreundliche des Sogest, aber in jedem war auch die geg- 
nerische Politik vertreten. Beide Geschlechter sind in mehreren 
Generationen zu verfolgen. 



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'90 ^ic Germanen. Kap. xiL 

Das Geschlecht der Segimer war adelig, ein königliches Gau- 
geschlecht, stirps regia, Ann. XI 16; Segimer war Gaufürst, 
genere nohilis, princeps gentis ejus. Vell. U 118. Sein Bruder 
Inguiomer war einer der Herzöge des Cheruskerbundes und später 
unter Marbod Ton hervorragender Stellung. Ann. I 60; 11 17, 
21, 45, 46. Des Segimer ungleiche Söhne Armin und der römisch 
gesinnte Flayus dienten im römischen Heer. Letzterer, wie her- 
vorgehoben wird, mit Zustimmung der Stammversammlung, volen- 
tibus Germanis (S. 37), Armin als Führer seiner Stammgeuossen, 
ductor popularium. Beide durch das römische Bürgerrecht und 
den Ritterrang ausgezeichnet. Ann. II 10; YelL 11 118. Wäh- 
rend Flavus den römischen Dienst fortsetzte, war Armin Herzog 
des Cheruskerstammes und ihres über den deutschen Nordwesten 
verbreiteten Bundes, noUiioQxot;, erst in Gemeinschaft mit seinem 
Ohm, dann gegen ihn und den Suebenkönig Marbod. Gleichzeitig 
werden die Verwandten, propinqui erwähnt, die ihn im Bürger- 
krieg erschlugen, etwa Gaufürsten, deren Stellung durch ihn be- 
droht wurde. Ann. V 19, 10; I 55; 11 88. Flavus hatte die 
Tochter eines Khattenfürsten zur Frau, die den Italikus gebar. 
Und der sollte als letzter Spross des gauköniglichen Geschlechts, 
uno reliquo stirpis regiae der Stammkönig, rex der Cherusker 
werden. Ann. XI 16, 17; Strabo VII 1, 4. So gingen Gau- 
könige, Stammherzöge, Bundesherzöge und ein Stammkönig aus 
diesem Geschlecht hervor. 

Das Haus des Segest war ein grosses und ebenso seine Gefolg- 
schaft, magna manu propinquorum et clientium, wird jedoch als 
ein königliches nicht bezeichnet. Das Haupt Segest, eine Becken- 
gestalt, ein Mann berühmten Namens, ingens visu, virum clari no- 
minis, war von Augustus mit dem römischen Bürgerrecht beschenkt. 
Sein Sohn Segimund (bei Strabo VIE 1, 4, ^yBfxciv) war Priester 
am Altar der Ubier, seine Tochter Thusnelde war eine der edlen 
Frauen des Stammes, feminae nobiles. Von weitem Verwandten 
treten der Bruder des Segest Segimer (bei Strabo ^y^fuiv) und 
dessen Sohn Sesithakus hervor. Letzterer wie Segimund schlössen 



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Kap. XII. Die Oermanen. 91 

sich der nationalen Partei an und Thnsnelde, welche von dem 
Vater einem andern zugesagt war, folgte dem Armin als Gattin, 
und gebar ihm in römischer Gefangenschaft den Thumelikus, den 
er nie sehn sollte. 

Als im Jahr 9 nach Chr. die Cherusker und ihre Nachbarn 
unter der Führung des Armin, des turbator Germaniae, und 
seines Vaters Segimer sich gegen die Römer verschworen, verriet 
Sogest den Plan dem Varus und ^^^^^ ^^ möge ihn und Armin 
und die übrigen Fürsten in Fesseln legen, denn das Volk werde 
nichts wagen, wenn jene . entfernt seien. Suasit Varo, ut se et 
Arminium et ceteros proceres vinciret Nihil ausumm plebem, 
principibus amotis. Aber Varus fiel durch sein Verhängnis und 
des Armin Macht '^ Seitdem verschärften sich die Gegensätze 
zwischen den durch die Entführung Verschwägerten, Cherusker 
kämpften gegen Cherusker mit wechselndem Erfolg und als im Jahr 
15 Sogest von seinen Stammgenosseu belagert wurde, musste er von 
Germanicus entsetzt werden. Daran knüpfte sich sein Sturz. 
Er und die Seinigen wurden von Tiberius mit auszeichnender 
Rücksicht im Ausland interniert Sein Geschlecht war damit 
depossediert Cassius Dio 56, 18 und 19; VelL U 118; Ann. 
I 55, 57, 71. 

Um so mehr trat nunmehr der politische Gegensatz zwischen 
den Brüdern Armin und Flavus hervor. Sie trafen im nächsten 
Jahr an der Weser zusammen, auf dem rechten Ufer Armin 
als Herzog des Cheruskerbundes, umgeben von den übrigen Fürsten 
und einer Leibwache, cum ceteris primoribus, amotis stipatoribus, 
Flavus als römischer Offizier im Heere des Germanicus. Ver- 
geblich redeten sie über den Fluss hinweg zu einander, dieser 
Klugheit und Vorteil, jener das geheiligte Recht des Vaterlandes, 
die Freiheit der Väter, die Götter des innem Germaniens an- 
rufend, und mit ihm flehe die Mutter, Flavus möge nicht sein 
Geschlecht und seinen Stamm verlassen und verraten, während 
er hier herrschen könne, ne propinquorum et adfinium, denique 
gentis suae desertor et proditor quam Imperator esse mallet. 



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92 ^i® Germanen. Kap. XII. 

Als später sein Sohn zum Stammkönig gewählt war, wurde der 
Vater von der Gegenpartei als römischer Spion, explorator ge- 
brandmarkt; niemand habe feindseliger gegen sein Vaterland 
und die Götter gehandelt. Ann. 11 9, 10; XI 16, 17. 

Herzoge des Cheruskerbundes waren seit dem Jahr 9 Armin, 
und seit dem Sturz des Sogest Inguiomer, und es scheint, dass 
beide so wie der spätere Herzog des Batayerbundes Civilis die 
Urbilder des Herzogs der Germania sind. „Herzöge wählen sie 
nach der Tüchtigkeit. Sie stehn mehr durch das Vorbild, als 
durch den Oberbefehl, wenn sie schlagfertig, wenn sie herror- 
leuchtend, wenn sie zuvörderst in der Schlacht walten, bewundert 
an der Spitze." 

Mancher Zug der Art des Armin und seines Schicksals 
gemahnt wie an das Heldenlied: der Raub der Gattin, der 
Schmerz um die ihm Wiedergeraubte, die Uberlistung des Feindes, 
die Schmähung des Gegners, der Aufruf zum Ruhm, glänzender 
Sieg und das Preisen der eignen Tat, vemichtende Niederlage 
und die Ermordung des mächtig gewordenen Helden durch das 
eigene Geschlecht 

„Ein Jüngling sechsundzwanzigjährig , stark an Körper^ 
rasch an Geist voll stürmischer Leidenschaft, die sich in Antlitz 
und Augen ausprägte, nahm er erst wenige, dann mehrere in die 
Gemeinschaft seines Planes auf.'' Er rief Freiheit, Ruhm, Vater- 
land und Gottheit an und wurde der Aufwiegler Germaniens, tur- 
bator Germaniae. „An das Beschlossene knüpfte er die Tat 
und stellte die Zeit des ÜberfaUs fest.« Voll. 11 118, Ann. I 59. 
Er wurde die Verkörperung der nationalen Leidenschaft 

Inguiomer, von altem Ansehn bei den Römern, trat erst 
spät zur nationalen Sache über. 

Hier seien einige sprechende Züge hervorgehoben: 
Armin redete auf dem Schlachtfeld des Teutoburger Waldes 
zum Heer, der genommenen Fahnen und Adler spottend. Bei 
den Verbündeten forderte er „Waffen gegen Sogest, Waffen gegen 



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Kap. XIL Die Germanen. 93 

den Caesar'^ Germanicus. Er durchbrach mit Auserlesenen, cum 
delectis (Gefolgen ?) den Zug der Römer, als sie an den langen 
Brücken im Moor steckten. Er riet, die Römer aus dem Lager 
zu lassen, um sie auf dem Marsch durch den Sumpf zu über- 
wältigen, unterlag aber dem unglücklichen Rat des Inguiomer, 
das Lager zu stürmen, der wilder und den Germanen willkommen 
war. Liguiomer wurde schwer yerwundet Bei Idisiaviso sprachen 
Armin und die übrigen Fürsten der Germanen, aut ceteri Ger- 
manorum proceres zum Heere und ermahnten, an der Freiheit 
festzuhalten. Die Cherusker wurden von den Hügeln yertrieben, 
aber unter ihnen leuchtete Armin hervor, der durch Hand und 
Wort, selbst yerwrmdet, die Kämpfenden zusammen hielt. Nach 
der Niederlage schlugen beide Herzöge sich durch, oder wurden 
durch die Ohauken, die auf römischer Seite kämpften, erkannt 
und durchgelassen. Bei der Schlacht am Steinhuder Meer zeigte 
Armin sich schon matter, sei es wegen seiner fortgesetzten Miss- 
erfolge oder seiner Wunde, aber Inguiomer durchflog die ganze 
Schlachtlinie und ihn yerliess mehr das Glück als die Tapferkeit. 
Als ihn die Eifersucht gegen seinen Neffen Armin zu Marbod 
trieb, beteuerte dieser in einer Anrede an sein Heer, bei welcher 
er den Inguiomer an der Hand hielt : „Auf diesem Mann beruhe 
aller Ruhm der Cherusker; nach seinem Rat sei geschehn, was 
glücklich erreicht sei.^ Ann. I 61, 60, 61, 66, 68; 11 16, 17, 
21, 46. Fortsetzung unten S. 95. 

Da8 Suebenreich dee Marbod. 

Marbod, ein Adeliger, auf der Wanderung der Markoman- 
nen nach Böhmen ihr Herzog, dann ihr Stammkönig, wurde 
schliesslich König des Suebenreichs. Er residierte in einem 
Königsschloss mit anstossenden Kastei, in dem der angesammelte 
Schatz der Sueben aufgehäuft lag. Maroboduus e genere nobilis. 
Maroboduo duce. Regem Maroboduum. Regis nomen. Multis na- 
tionibus. Clarissimum regem. E regno Marobodui Rediturus 
in regnum. Occupati regni finibus. Regiam castellumque juxta 



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94 i^ie Germanen. Kap. xn. 

sitmn. VelL 11 108, 109, 129; Ann. II 26, 44, 45, 62, 63. 
Ein Heer von 70000 Mann Fassvolk und 4000 Reitern, das er 
in beständigen Erlegen mit seinen Nachbarn schulte, bildete die 
Grundlage seiner Macht Er gab dem festen Körper seines Reiches 
in unablässiger Arbeit fast die straffe Form der römischen Herr- 
schaft und brachte es in Kriegen auf eine auch dem römischen 
Reich Furcht erregende Höhe. Es war eine starke Herrschaft^ 
eine königliche Gewalt, nicht germanischen, sondern römischen 
Regiments. Der Königstitel, regis nomen machte ihn nach 
dem Ausdruck des Tacitus (oder war es das Königtum?) bei 
den Germanen verhasst. Vell. 11 108, 109 nach Kritz; Ann. 
II 44. 

Die neutrale Politik, die Marbod während der Kämpfe 
zwischen dem Cheruskerbund und den Römern beobachtete, rächte 
sich nach beiden Seiten hin. Als die Römer aus Germanien abge- 
zogen, wendete sich der Bund gegen ihn, und als der König ge- 
schlagen, fiel sein Reich auseinander. Da auch er den Römern 
keinen Beistand geleistet, versagte ihm Tiberius Hilfe. Von seiner 
Herrschaft blieb ihm nur das Königtum über die Markomannen, 
aber auch dieses wurde ihm durch Katualda, einen jungen Ade- 
ligen der Gotonen, der die Frimores bestochen hatte, entrissen. 
Marbod war nunmehr auf das Erbarmen des Kaisers angewiesen. 
Dieser lobte zwar im Senat die Grösse des Mannes und die un- 
gestüme Gewalt der ihm unterworfenen Stämme : Nicht Philippus 
sei den Athenern, nicht Pyrrhus oder Antiochus den Römern so 
fürchterlich gewesen. Aber er hatte für den Gefallenen nur ein 
Asyl in Ravenna, wo er an Ruhm geschmälert nach 18 Jahren 
starb. Auch Catualda wurde von dem Stammkönig der Hermun- 
duren Vibilius, Vibilio duce, Vibilius Hermundorum rex, vertrieben. 
Ann. n 44—46, 62, 63 ; XII 29. 

Die Markomannen und Quaden. 

Aus Trümmern des Suebenreichs, aus Markomannen und 
Quaden, insbesondere auch aus den zahlreichen im Marchthal 



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Eap. xn. Die Gemianen. 95 

angesiedelten Anhängern des Ifarbod und Catnalda bildete dann 
im Jahr 20 der Qnade Yannius an der linken Donau das Yan- 
nianische Königreich, regnum Yannianum. Bege Yannio gentis 
Quadorum. Fellitur regno. Prima imperii aetate etc. Nachdem 
er nach dreissigjahrigem Regiment gestürzt, teilten seine Schwester- 
söhne Yangio und Sido das Reich. Ihre Herrschaft wird als 
dominatio bezeichnet. Regnum Yangio ac Sido inter se partiyere. 
Yielleicht infolge dieser Teilung schied sich das Königtum der 
Markomannen in Böhmen von dem der Quaden in Mähren und 
Oberungam. Später werden Sido und Italikus, dieser wohl als 
Nachfolger des Yangio, als reges Sueborum genannt. 

Die Herrschaft des Yannius, des Yangio und des Sido endete 
in Despotismus; die Treue und der Gehorsam des Yangio, Sido 
und Italikus gegen die Römer werden ihrerseits gelobt. Ann. 
n 63 ; xn 29, 30; Hist. JII 5, 21. Plinius bist nat. IV 12, 81 ; 
Mommsen Rom. Gesch. Y 196, 209. 

„Den Markomannen und Quaden, sagt die Germania 42, ver- 
blieben bis auf unsere Zeit Könige aus eignem Stamm, das edle 
Geschlecht des Marbod und Tudrus, reges ex gente ipsorum no- 
bile Marobodui et Tudri genus. Jetzt dulden sie auch schon 
Fremde. Aber Macht und Gewalt gewährt den Königen das rö- 
mische Ansehn, sed vis et potentia regibus ex auctoritate Romana. 
Selten werden sie durch unsere WaSen, öfter durch unser Geld 
unterstützt." 

Die Cherusker und dae StarnrnkSnigtum. 

Das bei den Sueben heimische Stammkönigtum drang auch 
gen Westen zu den Cheruskern vor. Seiner Einführung ging 
das misslungene Unternehmen des Armin vorher. 

Aus der knappen Erzählung des Tacitus, welche durch die 
Kenntnis der Yerfassungszustände ergänzt wird, scheint sich 
der historische Zusammenhang dahin zu ergeben : 

Die grosse Ejiegsepoche der Cherusker und ihrer nordwest- 
lichen Bundesgenossen, ging mit dem Abzug der Römer und der 



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96 I^io Gennanen. Kap. xn. 

Niederlage des Maxbod yom Jahr 17 zu Ende. Nach der Meinung 
des Tiberias konnte man jene nunmehr ihren innem Zwistigkeiten 
überlassen. 

So lange der Ejieg dauerte, wurde die nationale Selbstän- 
digkeit durch die im Bunde zusammengefassten Heere der Stämme 
und durch die Hegemonie der Cherusker, deren Träger Armin 
war, gewahrt. 

Mit dem Ende des Krieges sollte nach der hergebrachten 
Verfassung nun eine Wandlung aller politischen Verhältnisse ein- 
treten. Die Heere sollten sich auflösen und damit der Bundes- 
feldherr in Wegfall kommen. Die Gaue sollten in den lockern 
Verband des Friedens zurückkehren. Was Armin geschaffen, 
die Einigung der Stämme blieb nunmehr ohne Schutz, die Ver- 
fassung bot keine Garantie für deren Erhaltung. Allmahlich 
mochte der Bund sich lockern und die Hegemonie der Cherusker 
zerfallen. So wurde die Erhaltung der E^riegserfolge aus einer 
nationalen eine Verfassungsfrage. Da suchte Armin die Gewalt, 
die ihm zu entschwinden drohte, sich dauernd zu sichern, indem 
er sich des Königtums bemächtigte, regnum adfectans, sei es 
des Königtums über die Cherusker, als einer Grundlage für deren 
Hegemonie, sei es auch über die Bundesstaaten direkt. Und es 
mag ihn dazu das Verlangen, das von ihm Geschaffene zu er- 
halten, wie die politische Notwendigkeit getrieben haben. 

Wieder scharten sich „die alten Krieger des Armin** um 
ihren Herzog, die Gegner sammelten sich zum Schutz der her- 
gebrachten Verfassung, libertas (S. 80) und unter ihnen waren 
die Geschlechtsyerwandten des Armin selbst, wahrscheinlich Gau- 
fürsten, deren Stellung durch sein Unternehmen bedroht wurde. 
Man griff zu den Waffen, und kämpfte mit wechselndem Erfolge, 
bis Armin durch die Hinterlist der Verwandten seinen Tod fand. 

Zwölf Jahre lang ist er im Besitz der Gewalt gewesen^ 
duodecim annos potentiae explevit, vom 26. bis zum 37. Lebens- 
jahr, Yom Aufstand gegen Varus des Jahres 9 bis zum Ende der 
Kriegsepoche etwa im Jahr 17, 9 Jahre lang im Herzogtum, seit 



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Kap. XII. I^io Germanen. 97 

dem bis zn seiuem Tode, etwa 3 Jahre lang im nsurpierten 
Eönigtum. Noch, sagt Tacitus nach einem Jahrhundert, wird 
er, in Wahrheit der Befreier Germaniens, von den Germanen 
besangen. Ann. 11 26, 88. 

Was der Stamm dem Befreier verweigert hatte, sollte die 
nächste Generation einem verdienstlosen Gliede seines Geschlechts 
entgegentragen. Der Bürgerkrieg dauerte fort, und rieb den Adel 
des Stammes auf. Von ihm blieb nur ein Glied des gauköniglichen 
Hauses übrig. Italikus, der somit alle durch Adel überragte, 
war der Sohn des römisch gesinnten Flayus, der Neffe des Armin 
und der Enkel des nationalen Ehattenfürsten Aktumerus. Der 
in Rom Aufgewachsene wurde im Jahre 47 von der Stammyer- 
sammlung zum Stammkönig erwählt und folgte dem Buf auf das 
Zureden des Kaiser Claudius. Amissis nobilibus et uno reliquo 
stirpis regiae. Accitum memorabat, quando nobilitate ceteros 
anteiret etc. Oheruscorum gens regem petivit. Die Stellung des 
rex wird als gentile decus, Imperium, potentia, regnum bezeichnet 
und dasselbe deuten auch die Worte an: principem locum im- 
pleat und super cunctos attolatur. Den hergebrachten Parteien 
fremd, wurde er wohl aufgenommen. Bald aber standen wieder 
zwei Eaktionen einander gegenüber. Die eine sah in dem König 
den Sohn des römischen Spion Flayus, fürchtete den Verlust der 
nationalen Freiheit, yeterem Germauiae libertatem adimi, und das 
Aufsteigen der römischen Macht, die andere erblickte darin nur 
einen Vorwand zur Verdeckung eignen Interesses und wollte seine 
Tüchtigkeit erproben, ob sie des Armin und Aktumerus würdig 
sei. In einem Kampf blieb der König Sieger, yerfiel in Über- 
mut, ad superbiam prolapsus, wurde yerjagt und durch die Lango- 
barden wieder eingesetzt So artete sein Königtum in Despo- 
tismus aus und wurde in Glück und Unglück für seinen Stamm 
yerhängnisyoll. Ann. XI 16, 17. 

Noch wird im Jahr 86 ein König, ßaoiXevQ der Oherusker 
Chariomerus, erwähnt, der, yon den Khatten vertrieben, durch 
seinen Anhang wieder eingesetzt, sich, als dieser ihn yerlassen, 

Cramtr, GtnnaaeB oad KtlWa, 7 



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98 ^^^ Germftnen. Kap. xn. 

den Römern unterwerfen musste, die ihn mit Geld unterstützten. 
Dio Gas. 67, 5. 

Seitdem verschwindet der Stamm der Cherusker aus der 
Geschichte. Früher tüchtig und recht geheissen, schildert die 
Germania, werden sie jetzt, durch langen Frieden yerweichlicht, 
träge und töricht genannt. 36. 

Die Khatten. 

Wie ursprünglich die Cherusker, so lebten auch die Khatten 
in Gauverfassung. Während jene aber zum Stammkönigtum und 
zur Bömerfreundschaft übergingen und die Hegemonie yerloren, 
blieben diese der Verfassung und der nationalen Gesinnung treu 
und erwarben damit die politische Führung. Von ihren Obrig- 
keiten werden Gaufürsten (als militärische Führer) und der Herzog 
erwähnt, praeponere electos, audire praepositos, reponere in duce. 
In der ersten Hälfte des ersten Jahrhunderts nach Chr. treten 
drei principes Chattomm herror, Arpus, dessen Frau und Tochter 
bei einem römischen Zuge gefangen wurden, Argandestrius, der 
sich dem römischen Senat erbot, den Armin zu vergiften und 
Aktumerus (bei Strabo VII 1, 4 vY^fimv)^ der nationalgesinnte 
GrossYater des Italikus. Verwandtschaftliche Beziehungen sind 
nicht zu ersehn. Germ. 30; Ann. 11 7, 88; XI 16, 17. — 

Die Bataver. 

Der Urheber und die Seele des batavischen Aufstandes, 
der kühne Vertreter der politischen Zwecke dieser grossen Be- 
wegung der Jahre 69 und 70 war der Bataver Julius Civilis. 
Er und sein Bruder Julius Paulus waren wie Arminius gaukönig- 
lichen Stammes, regia stirpe multo ceteros anteibant. Civilis 
hatte 25 Jahre lang in römischen Lagern gedient und war als 
nobilissimus nach altem Brauch Präfekt einer Bataverkohorte. 
Bist IV 71, 12, 13, 32. Als erst Bataver, Kannenefaten und 
Friesen das Insurgentenheer bildeten, ward er deren gemeinsamer 
Herzog und die Germanenstämme von beiden Ufern des Bheins, 



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Kap. XII. Die Germanen. 99 

welche sich später dem Bnude anschlössen, werden ihn damit als 
Bnndesherzog angenommen haben« 

Nee Brinnonem dncem ejus belli , sed Civilem esse patuit 
Cüyilis justi jam exercitns dnctor. Civilis wie der römische 
Oberbefehlshaber werden duces genannt Dux uterque. Nent^r 
dncum cnnctator. Hist lY 13, 16, 21, 34; V 14. Unter seinem 
Oberbefehl waren Führer grösserer Abteilungen, auch dnces Jnlins 
Maadmus und des Civilis Schwestersohn Claudius Victor. Hist. 
IV 33. 

Bei Beginn des Kriegs legte Civilis, hierin ein Ehatte, 
Geim. 88, das Gelübde ab, bis zur Vernichtung der Legionen 
das Haupthaar rot zu färben und es nicht zu scheren, und er 
führte dies aus, bis der Verheissung der Veleda gemäss die beiden 
Legionen von Vetera aufgerieben waren. Germ. 29, 31; Hist. 
IV 61. Bei einem der ersten Kämpfe am Niederrhein umgab 
er sich mit den Feldzeichen der gefangenen Kohorten, damit 
den Siegern ihr eigner Ruhm vor Augen stände, und mit den 
Weibern und Kindern stellte er auch die eigne Mutter und 
Schwester hinter die Front, um zum Siege anzufeuern oder zur 
Beschämung der Besiegten; und so ertönte die Schlachtordnung 
von dem Kriegsgesang der Männer und dem Geheul der Weiber. 
Hist IV 18; Germ. 7, 8. Unter Entfaltung aller seiner Streit- 
kräfte zog er rheinaufwärts zur Belagerung von Vetera, den Kern 
der Bataver in der Mitte, beide Bheinufer mit Germanenhaufen 
bedeckt, um sein Erscheinen fürchterlicher zu machen, die Beiterei 
die Ebene durchsprengend, SchiJSe im Gefolge, hier die Feld- 
zeichen der Veteranenkohorten, dort die den heiligen Hainen 
entnommenen Tierbilder, mit denen jeder Stamm in den Kampf 
zog. Hist. IV 22; Germ. 7. Ahnlich schloss mit einer grossen 
Schiffsdemonstration an der Maasmündung der Krieg. Eingegeben 
zunächst durch die Eitelkeit des Civilis, sollte sie die Zufuhr 
aus Gallien verhindern. Hist V 23. 

Es erinnern auch hier einzelne Züge an die Schilderung 
der Germania vom Herzog. Die römischen Soldaten rühmten 

7* 



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100 ^i® Germanen. Kap. XIL 

ihrem kranken Legaten Hordionios Flaccus gegenüber, der Yom 
Bett aus kommandierte: Civilis stehe vor dem Heere da und 
ordne die Schlachtreihen. Als er in einem Kampfe vor Yetera 
mit dem Pferde stürzte nnd das Gerücht sich yerbreitete, er sei 
tot oder verwandet, da verbreitete sich bei den Seinigen gewal- 
tiges Entsetzen, bei den Römern grosser JubeL Bei dem Zuge 
gegen die sich ihTn feindlich gegenüberstellenden Tungrer drang 
Civilis persönlich in ihren Heerhaufen ein und rief : Nehmt unser 
Bündnis an. Ich trete zu Euch über, mögt Ihr mich als Herzog 
oder lieber als gemeinen Krieger haben wollen. Das riss die 
Menge fort und sie ging zu ihm über. Er stand auf der Höhe 
seiner Macht, als er die Germanenstämme von beiden üfem des 
Bheins mit sich vereinigt hatte. Freiwillig oder aus Furcht vor 
Civilis waren sie ihm zugefallen. Hist. lY 24, 34, 66. 

Auch der batavischen und tungrischen primores und pro- 
ceres geschieht Erwähnung. Hist. lY 14, 66; Y 26. 

Die Kannenefaten. 

Ein germanischer Stammherzog war der Kannenefate Brinno, 
dessen Ahnen von hoher Berühmtheit waren. Die Wahl wurde 
durch Erhebung auf den Schild vollzogen. Brinno daritate na- 
talium insigni. duz deligitur. Hist. lY 15, 16. 

Dagegen war der Kannenefate Gknnaskus, der im Jahr 47 
an der Spitze des grossen Raubzugs der Chauken stand, nicht 
der Herzog dieses Stammes, sondern der Führer dieser Heer- 
fahrt. Duce Gannasco. Ann. XI 18, 19. 

Die Treverer. 

Bundesherzöge der (keltischen oder keltisierten) Treverer 
waren Julius Eüassikus und Julius Tutor. Ersterer ragte durch 
Adel und Reichtum hervor. Er war von gauköniglicher Abkunft 
und sein Geschlecht in Frieden und Krieg berühmt Im rö- 
mischen Heer hatte er gleichfalls als Präfekt der treverischen 
Reiterei gedient. Classicus nobilitate opibusque ante alios; regium 



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Kap. XU. Die G^ermaneD. 101 

illi genus et pace belloqne clara oiigo. Hist. lY 55; 11 14. 
Julius Tutor war yonnals Präfekt des Rheinufers. Hist. IV 56. 
E^lassikus und Tutor schlössen im Lauf der Ereignisse mit den 
Duces der Germanen Bündnisverträge ab. Hist lY 57. 

Ein treyerischer Stammherzog scheint Julius Yalentinus zu 
sein, ein unerfahrener junger Mann, dem es mehr auf Worte imd 
Heeryersammlungen ankam, als an Waffen, dessen starker aber 
ungeordneter Heerhaufen bei Blgodulum geschlagen wurde. Ducem 
Yalentinum. Dux hostixmi Yalentinus. Hist lY 71, 76, 85. 

Die Bundes- und Stamm -Herzöge. 

In den grossen Kriegen des ersten Jahrhunderts nach Christus 
entstammten hiemach die Bundesherzöge sämtlich gauköniglichem 
Adel und hatten die Schule des römischen Kriegsdienstes mit Aus- 
zeichnung durchgemacht Yon den Stammherzögen ist nur bei 
Brinno die hohe Abkunft zu erkennen. 



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Zweites Buch. 

Die Kelten. 

Galater^ Britannier, Gallier. 



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Dreizehntes Kapitel. 

rie salatischen Keifen. 

Die KeltenzOge. 

Die Geschichte der Kelten beginnt mit der Wandemng grosser 
Yolksmassen aus Gallien und TomBhein in die südenropäischen Halb- 
inseln; die Zeit um 500 vor Chr. führte sie nach Iberien, die um 400 
nachltalien, die mn 300 nach Griechenland. Der jüngste Zug, dessen 
Mittelpunkt die Yolcae Tektosages waren, ging vom Mittelrhein 
aus und wendete sich einerseits gen Süden, wo zwischen den Pyre- 
näen und der untern Bhone Yolcae Tektosages und Yolcae Are- 
comici sich niederliessen, andererseits gen Südosten, wo sie, Drau 
und Sau hinter sich lassend, im Gebiet der Morava festen Fuss 
fassten. Die Germanen, neben denen sie am Rhein sassen, nann- 
ten sie „welsch" (Walh, Yolcae), die Griechen während ihres 
Aufenthalts im Osten „Galater". Seit dem Jahr 281 machten 
sie Einfälle in die Halbinsel, zogen 280 mit drei Heeren nach 
Thracien, Makedonien, Illyrien, und während Brennus (der „Heer- 
könig^) 279 mit einem gewaltigen Heer in der Richtung auf 
Griechenland zog, trennte sich unter der Führung von Leonorius 
und Lutoiius eine Schar von 20000 Mann von ihm und zog 
durch Thracien hinüber nach Eleinasien. Hier erstarkten sie^ 
durch Nachschübe gekräftigt, in ihren Sitzen am Sangarius und 
Halys. Ihre drei Stämme, die Tolistobogier, die Tektosagen und 
Trokmer wurden der Schrecken von Kleinasien und machten es 
bis zum Taurus xmd bis nach Syrien hin sich tributär. 



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106 I^i® galatisehen Kelten. Kap. xm. 

Geschlagen wurden sie zuerst im Jahr 276 von Antiochus dem 
Ersten, dem König von Syrien, dann 229 von Attalus dem Ersten, 
dem König von Fergamon, dessen Sieg von der pergamenischen 
Kunst in dem sterbenden Fechter (Gallier) und der Galliergruppe 
(in römischen Museen) verewigt wurde. Ihm folgte im Jahr 189 
der erste Konflikt der Galater mit den Römern« Vor deren An- 
griff zogen sie sich auf die Höhen des Olymp und des Maguba 
bei Ankyra zurück, und bei dieser Gelegenheit zeugen von der 
Stärke der Tolistobogier ihre Verluste von 10000 — 40000 Ge- 
fallenen und 40000 Gefangenen, während die Heere der Tekto- 
sagen und Trokmer auf 50000 Mann Fussvolk und 10000 Mann 
abgesessene Reiter geschätzt werden, allerdings nur zweifelhafte 
Ziffern. An beiden Orten besiegt, behielten sie doch Freiheit 
und Verfassung, und ihre Gebiete wurden erst im Jahr 26 y. Ohr. 
zur römischen Provinz Galatia umgewandelt 

Müllenhof deutsche Altertumsgeschichte 11 S. 269—282. 
Oontzen die Wanderungen der Kelten, dritter Abschnitt, S. 209 
bis 269. 

Sirabo Ober die Galater. 

Strabo, der etwa im Jahr 60 vor Ohr. in der Nachbarschaft 
der Galater in Amasia geboren war, gibt, somit wohl aus nach- 
barlicher Kunde ein abgeschlossenes systematisches Bild ihrer 
staatlichen Einrichtungen, wie sie von altersher, naltu waren, wie 
sie sich bis zur Zeit des Strabo, Kad'' vi^q entwickelten, und wie 
sie durch die Einwirkungen der Römer sich yeränderten. 
Die Darstellung Strabos lautet: 

itutOTOv SuXovTßg ßh rirra^ag fu^lias rer^ti^x^^^ ixdXaaav, rer^ä^xv*' 1%^^^^'^ 
tdiov xal 9t9€aaT^ Iva nal arpaTOfvlana iva, vno rq Tax^a^xD 'rarayfUvovg, 
vTrooT^aro^Xattas 3h dvo. ^ 8h nSv Scidaxa rtt(fafxäv fiovlrj avS^ag ^oav 
r^&oHoaun, awrjyovro di tlg top MciXovfiwov ^^wifivtop, ra fihv ovv ^avwa 
rj ßovkri IxQwa, xa dh älla ol xar^d^xai xal ol StxaoxaL naXat /uhr avr ^ 
xoMvxrj Xis { diäraStg, xad^ ^fiag dh aig x^Blg, bW alg 8vo tjyaftopas, elxa 
slg iva r,x9v i, iwaaxala, slg ^rjtoxa^ar, elxa ixarov SuSiSaro *Äfivvxa9' vvv 
^ %XOvat *Pm/iaZoi xal xafjxfjv xal xr^v vno xtp ^Afivvxq yavofikrrtv näoav tle 
fiiav avrayayovxtg hta^x^av, XII, 5, 1. 



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Kap. XIII. Die galatischen Kelten. 107 

^Es sind drei Stämme, die sich derselben Sprache bedienen 
und auch in sonstigen Angelegenheiten sich in nichts unterschei- 
den, obgleich sie jeden Stamm in yier Teile zerlegt haben, deren 
jeden sie eine Tetrarchie nannten. Jede hatte einen Tetrarchen 
und einen Bichter und einen Anführer des Heeres, die dem 
Tetrarchen untergeben waren, und zwei Stellvertreter des mili- 
tärischen Anführers. 

Der Bat der zwölf Tetrarchen bestand aus dreihundert 
Männern. Diese kamen an einem Ort Drunemeton (an heiliger 
Stätte) zusammen, über Mord urteilte der Bat, über die anderen 
Sachen die Tetrarchen und Bichter. 

So nun war von alters her die Einrichtung. 2!u unserer Zeit 
aber kam die Herrschaft an drei, dann an zwei Hegemonen, 
dann an den einen Dejotarus, welchem Amyntas folgte. Jetzt 
haben die Bömer sowohl die (galatische) als die übrige Herr- 
schaft des Amyntas inne und zu einer Provinz (Galatia) vereinigt. 

Die uralte Stammveifassung. 

Der Gau bildet die Grundlage. Je vier Gaue, Tetrarchien, 
xexQOQxUu vereinigen sich zu einem der drei Stämme, %9vti\ an 
der Spitze jeder Tetrarchie steht der Tetrarch, ttt^&Qxnq in dem 
eigentlichen Zahlensinn des Worts. 

In demselben Sinn erwähnt Appian de hello Mithrid. 46 
und 54 und Plutarch de mulierum virtut. 28 galatische Tetrar- 
chen, die von Mithridates getötet wurden, und Hirtius de hello 
Alexandrino 67, solche, die sich gegen die Anmassungen des 
Dejotarus wendeten. Die Würde des Tetrarchen ist erblicL Es 
gab galatische Tetrarchen anbyivovq^ der galatische Priester Ate- 
porix war xttQOi^x^ov yivovq. Strabo XTT. 3, 1 ; 3, 87. Unter 
dem Tetrarchen stehen, dem Gau entsprechend ein Bichter, 
Sueaaxijqj ein militärischer Führer, ctQato<pvlai und dessen zwei 
Stellvertreter, vitoatf^o^vhxxeq. 

Über den Stamm herrscht der Stammkönig, vysijuov. (Siehe 
unten.) 



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108 I^ie galatischen Kelten. Kap. xin. 

Weiter erzählen Polybios XXII 21, 22 und livius XXVIII 
12-- 27 Yon dem schon erwähnten Konflikt zwischen den Bömern 
und Galatern des Jahres 189. 

Während bis dahin von Oanheeren und ihren Führern die 
Rede war, erscheinen jetzt Stammheere nnd treten Stammhänpter 
in den Vordergrand. 

Polybios nnd Livius unterscheiden, wie schon erwähnt, di& 
Stammheere der Tolistobogier und die für den Feldzug yereinigten 
der Tektosagen und Trokmer, und hinsichtlich ihrer Führer %Qtoxot 
ävSpeg und principes einerseits und höherstehende Fürsten, ßacdeXq^ 
reguli, reges, duces andererseits. Die letzteren drei werden zu- 
nächst als reguli in der Zahl der drei Stämme bezeichnet, (es 
waren Orteogon, Kombolomaras und Gaulotus (der Erste speziell 
noch als ßaaU.ev<s, regulus), und dann bei den Tektosagen und 
Trokmera als reges oder duces. Bei den scheinbaren Friedens- 
Unterhandlungen dieser beiden Stämme mit den Römern, yod 
jenen eingeleitet, um Zeit zu gewinnen, wurden zunächst die 
ßaaiXsZi, reges erwartet, kamen aber nicht wegen ungünstiger Vor- 
zeichen ; dann erschienen die npmtoi ivögs^^ principes, die wohl yer- 
handeln, aber nicht abschliessen konnten, und endlich sollten 
wieder die ßacdBiq^ reges erscheinen. Aus dieser Darstellung 
ergibt sich, dass die n^mzoi Svö^sg oder principes die Tetrarehen 
des Strabo sind, dass die ßaadstq^ reguli, reges, duces mehrere 
Ausdrücke für denselben Begriff, Sknnmhäupter königliehen Cha- 
rakters sind, und dass die Verfassung jedes Stammes im König- 
tum besteht. (Bei den Juden hiess ein solches Stammhaupt 

Die Ausdracksweise des Strabo bedarf einer besonderen 
Untersuchung : den Gaufürst nennt er bei den Germanen (so bei 
den Cheraskera und Khatten S. 85) vr^fn^v, bei den Galatern 
TBTQ&Qxn^; den Stammkönig bei den Galatem ny^fitov. In der 
Einleitung zu obiger Stelle Xu 6, 1 bezeichnet er zwei Hege- 
monen, nach denen die Trokmer und Tolistobogier sich selbst 
genannt haben, Svo nov ^ye/iovatv; und auch die drei Hegemonen 



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Ksp. xm. Die galatäscben Kelten. 109 

entsprechen den drei Stämmen , t^sTq vy^fiovsg, und sie gehören 
der uralten Stammyerfassang an, denn die Worte der Stelle: 
^Zn unserer Zeit kam die Herrschaft an drei, dann an zwei 
Hegemonen, dann an den Einen Dejotarus^ werden heissen: 
Unser Zeitalter hat noch die drei, dann die zwei Hegemonen 
u. s. w. erlebt. 

Auch für die Erblichkeit der Würde des Stammkönigs 
liegt eine Andentang vor. Die Tetrarchie seines Vaters (hier die 
Stammherrschaft) ging anf Dejotarus über (siehe unten). 

Der Bund der drei Stamme tqIcl %9vti wird yerkörpert durch 
den Inbegriff der zwölf Tetrarchen, den Fürstenrat und den neben 
ihm stehenden Senate ßovX^ der Dreihundert, von denen je 25 auf 
jede Tetrarchie fallen (vielleicht ein Ausschuss des nicht genannten 
Adels) und, wie anzunehmen, durch die drei Stammkönige. Fürsten- 
rat, Senat und Könige sind die Bepräsentation der zwölf Te- 
trarchien und der drei Stämme. Nach ihrer Zusammensetzung 
und ihrer Versammlung an heiliger Stätte ist es nicht zweifelhaft, 
dass sie „die höchste Autorität der Nation^ darstellen. (Momm- 
sen, Brömische Geschichte I 698). — 

Strabo behandelt das Heer weder des Stammes noch des 
Bundes und er kennt keine Vollyersammlung der Volksgenossen, 
weder im Gau, noch im Stamm, noch im Bunde; statt dieser 
jedoch den Senat 

Von den Obliegenheiten der Obrigkeiten bespricht er nur 
das Kriegswesen und die Bechtspflege. Dass der Tetrarch und 
die militärischen Anführer an der Spitze des Gauheeres stehen, 
ist aus der Darstellung zu entnehmen. Wenn es Yon der Bechts- 
pflege heisst: „Die zwölf Tetrarchen und der Bat urteilen an 
heiliger Stätte über Mord, die Tetrarchen und Bichter über alle 
übrigen Bechtssachen,^ so erscheint der letzte Satz in seiner Be- 
deutung zweifelhaft. Heisst es: Sind die an heiliger Stätte ver- 
einigten Tetrarchen und Bichter generell zuständig für die Sachen 
der zwölf Gaue, oder ist jeder Tetrarch und Bichter zuständig 
für die Sachen seines Gaus? Die Satzfolge scheint die erste, 



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110 Die galatischen Kelten. lUp. ziil. 

die Analogie des Ganheerwesens und die Natnr der Sache die 
zweite Auffassung zu yerlangen. 

Der jüngste Einheitsstaat 

Auf die Stammveifassung folgt die Umwandlung des Bun- 
desstaats in den Einheitsstaat Stammkönige yersuchten es^ 
sich zu Herrn der drei Stamme zu machen. Der Versuch des 
Orteogon misslang. Dann scheinen zwei der Stämme, viel- 
leicht die Tektosagen und Trokmer, die im Jahr 189 zusam- 
men gekämpft hatten, vereinigt zu sein, so dass Strabo von 
nur noch zwei Hegemonen reden kann. Weiter erfolgte die Er- 
höhung des Dejotarus, deren einzelne Stadien zu verfolgen sind. 
Vorab ist hier zu bemerken, dass in Galatien wie anderswo die 
Ausdrücke t€tqc^x^^> "f^exQo^xvi die ursprüngliche Bedeutung eines 
von vier Gauen und eines von vier Gaufürsten verloren, und den 
Sinn einer Stammherrschaft und eines Stammkönigs angenommen 
hatten (Mommsen V 508). Dejotarus hatte (nach Strabo XU 
8, 18) zunächst „die väterliche Tetrarchie, nämlich die Tolisto- 
bogier,'' d. h. hier also die Herrschaft in deren Stammgebiet inne, 
^Xovra ZT^v TtaxQcaav xsvQaQx^^ ^<*'*' /VtÄarcSv, xovq ToXioroßaylovg , und 
war später (nach Hirtius 67) tetrarches Gallograeciae paene to- 
tius, bis durch das Wort des Fompejus die Herrschaft über die 
drei Stämme und Nachbargebiete an den einen, den rez Dejo- 
tarus überging, dem Amyntas folgte. 

Der gallisclie Typus der Verfassung. 

Die Verfassung der drei Stämme unterscheidet sich in ihrem 
Aufbau (von Tetrarchie, Tetrarch, Stamm, Stammkönig, Bund^ 
Tetrarchen- oder Pürstenrat, Senat) von den Verfassungen der 
übrigen kleinasiatischen Stämme. Sie ähnelt aber den gallischen 
Formen, wie sie Caesar aus seiner Zeit schildert Die Tetrarchie 
ist Caesars pagus; der Tetrarch, n^wzoq avT^Q ist sein princeps, 
piimus; e^oq^ populus, civitas ist seine civitas; der rjyefim, ßaaiUvq^ 
regulus, rex, dux ist sein rex; die Tetrarchen (als Fürstenrat) sind 



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Ksp. XIIL Die galatischen Kelten. 111 

seine principes als Fürstenrat, der Senat der Dreihundert ist sein 
senatus. 

Die Verfassung der Galater ist also nicht in Eleinasien ent- 
standen, sondern auf dem Wanderzuge der Gallier gen Osten mit- 
geführt, in den neuen Sitzen weiter beobachtet, und somit als ein 
Abbild der allgemeinen gallischen Staatsformen vom Jahr 800 
und weiter rückwärts zu betrachten. 

Unbegründet ist damit die Meinung Perrots de Oalatia pro- 
vincia Bomana S. 16, dass die turbulenten Zustande, in denen 
die Galater gelebt, jede Rechtsordnung ausgeschlossen hätten. 

Werden wir also zu dem altgallischen Ursprung der klein- 
asiatischen Kelten zurückgeführt, so fällt auf ihre spätere Ent- 
wicklung ein leuchtender Schimmer. Es ist der Galaterbrief des 
Apostel Paulus und die Bemerkung des heiligen Hieronymus zu 
dessen Einleitung, worin er aus dem vierten oder fünften Jahr- 
hundert nach Chr. bezeugt, dass die Galater ausser dem im Orient 
gebräuchlichen Griechischen, noch die Sprache der keltischen 
Trererer sprächen, wenn auch mannigfach verdorben, woran ja 
nichts liege. Reddimus, Galatas, ezcepto sermone Graeco, quo 
omnis Oriens loquitur, propriam linguam eandem paene habere, 
quam Treveros, nee referre, si aliqua exinde corruperint. 



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Vierzehntes Kapitel. 
Sie britannischen Keifen. 

Ihre Kultur. 

Das alte Britannien lernen wir ans den Feldzügen Caesars 
der Jahre 55 und 54 vor Chr. nnd ans dem Zeitraum von 150 
Jahren später, dem Alter des Claudius bis Domitian kennen, 
aus Caesars Bericht IV 20—36 ; V 2, 5, 8—23 ; aus des Taci- 
tus Agricola 10—40, Annalen XII 81—40; XII 29—39; Histo- 
rien in 45. 

Die Stämme des Inneren hielten sich für Eingeborene. Sie 
bauten kein Getreide, lebten von Viehzucht und hüllten sich in 
PeUe. 

In den Süden Britanniens hatte aus Belgien eine keltische 
Einwanderung stattgefunden. Die Beigen kamen plündernd und 
kriegsführend, eroberten die Küstenstriche, siedelten sich an und 
trieben Ackerbau. Die von ihnen gegründeten Staaten führten 
belgische Namen und bis in das Zeitalter Cäsars herrschte auch 
in Britannien der mächtige König der belgischen Suessionen De- 
viciakus. 

Seither standen die Uferstaaten im lebhaften Verkehr mit 
Gallien. Zahlreiche gallische Kaufleute trieben in Britannien 
Handel. Die seekundigen Veneter sendeten ihre Schiffe. Zahl- 
reiche Fahrzeuge landeten in Kantium (Kent). Das Handelsvolk 
der Kantier hatte fast gallische Lebensart angenonmien. Viel- 



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Kap. XIY. Die britanniachen Kelten. 113 

fach glichen die Einzelhöfe den gallischen. Andererseits hiess es 
in Gallien, die Lehre der Druiden stamme ans Britannien, und 
ihre Jünger gingen dahin, um sich unterweisen zu lassen. 

Wälder, wenige Städte, Einzelhöfe bedeckten das Land. 
Von Dörfern vici, ist keine Bede. Die Wälder waren den 
gallischen ähnlich, hatten aber weder Buche noch Tanne, Y 12. 
Städte, oppida nannten die Einwohner, wenn sie unzugängliche 
Wälder mit Wall und Graben befestigt hatten, in die sie sich 
Yor dem Feind zurückzuziehen pflegten. Nur zwei von Natur 
und durch Kunst feste Orte werden von Caesar genannt, einer 
eine dauernde Anlage, deren Zugang durch Verhaue gesichert 
war, der andere die geräumige Stadt des Königs Kassiyellaunus, 
Yon Wäldern und Sümpfen geschützt, V 9, 21. Zahlreich waren 
die Einzelhöfe, aedificia, ausgedehnt, yon reichem Viehstand und 
bebautem Acker umgeben, IV 36; V 12. Wie in Gallien die 
oppida, vici und aedificia, in Germanien yici und aedificia, so 
waren in Britannien die aedificia die Gegenstände der Zerstörung 
im Kriege, IV 36. 

Stamm und Gaue. 

Caesar fand eine keltische Nation, genus hominum von 
unendlicher Menge, hominum infinita multitudo, zerfallend in 
Stämme, nationes, IV 20 und Stammverbände, civitates (häufig), 
und diese in Gaue regiones, V 22. 

Der Heerbann. 

Das Stammheer entspricht dem Stammverband, aber es ist 
nicht zu ersehen, ob es auch in Gaue geteilt ist. Der Keil ist 
nicht bekannt, im Gegenteil kämpft man niemals in geschlossenen 
Haufen, sondern yereinzelt und in grossen Zwischenräumen; da- 
gegen bestellt man zur Ablösung bereite Beserren. Accedebat huc, 
ut nunquam confertim, sed rari magnisque interrallis proeliarentur, 
stationesque dispositas haberent, V 16. 

Das Heer besteht aus Beitern, Wagenkämpfem und Fussvolk. 

C r • B • r , OtrauBtn und K«lt«n. 8 



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114 ^^® britanniBchen Kelten. K»p. XIY. 

Reiter und Wagenkämpfer suchen in den Feind einzudringen; 
diese springen dann von den Wagen und kämpfen mit jenen zu 
Fnss, ähnlicli dem Mischkampf der Germanen, Gall. lY 33, ¥16 
und sonst; Agr. 85. Nach Tacitus liegt die Macht im Fussvolk 
und ist der Wagenkampf nur bei einzelnen Stämmen üblich. 
Der Vornehmere ist der Wagenlenker, den die Kämpfer schützen^ 
Agr. 12. Nach Strabo ist der Wagenkampf auch den Galliern 
bekannt, wovon Caesar schweigt, IV 5, 2. 

Die staaiKchen Ordnungen. 

Ihrer sind mehrere dwaorsZai ^elal na^ avrolq, Strabo IV 6, 2. 
Es sind das StanrnfürsUntum oder die Gauverfassung und das 
Stammhönigtvm oder die Stammverfassung, deren Grundzüge 
überliefert sind. Charakteristisch sind Fürsten und Könige, ihr 
Adel und ihre Erblichkeit. Nicht erwähnt werden der Fürstenrat 
und die Landesgemeinde, und von den höchsten Obrigkeiten tritt 
nur der Stamm- und der Bundesherzog auf. 

Diodor unterscheidet Swaarai^ Gaufürsten und ßaadsTgy Stamm- 
könige, V 21, Caesar aber bezeichnet beide unterschiedslos als 
reges. Unbestimmt bleibt, ob in den folgenden Stellen unter 
reges, reguli, principes die einen oder die andern zu verstehen sind. 

Olim (Britanni) regibus parebant, nunc per principes fac- 
tionibus et studiis distrahuntur, Agr. 12. Hier wird das patriar- 
chalische Königtum der Cäsarischen Zeit, also Gau- oder Stamm- 
königtum in Gegensatz zu den Fürsten des nächsten Jahrhunderts 
gestellt, die, sei es als Obrigkeiten, sei es als principes factionum 
im gallischen Sinn (Kap. XXII) das Land in Parteien zerrissen. 
Zweifelhaft erscheinen weiter die domitae gentes, capti reges, Agr. 
18; die singuli reges, Agr. 15 (im Gegensatz zu den Doppelgewalten 
des römischen Legaten und Prokurator); die reguli, welche ver- 
schlagene römische Soldaten heimbeförderten, Ann. II 24; der 
unus ex regulis gentis (Hibemiae), der vertrieben von Agricola 
aufgenommen wurde, Agr. 24 und die principum filii, welche er 
in den freien Künsten unterrichten liess, Agr. 21. 



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K»p. ziv. Die britanniflclien Kelten. 115 

Die Stammherzoge und Stammkönige sind alle von hervor- 
ragendem Adelj während im übrigen vom Adel und von Gemein- 
freien kaum die Bede ist. Der Stammherzog der Kantier war 
nobilis dux Lugotorix ¥22. Das Bundesheer der Kaledonier 
schloss bei den Graupischen Bergen die nobilissimi von ganz 
Britannien in sich, Agr. 80. Der König der Trinovanten Tarata- 
kus konnte sich seines Geschlechts rühmen, quanta nobilitas, 

claris majoribus ortum, Ann. "^TT 37. Die Königin der 

Icener Boudikka war generis regii femina, tantis majoribus orta, 
Agr. 16; Ann. XIV 85. Die Königin der Briganten Kartimandua 
war pollens nobilitate, Hist. HI 45. Kalgakus, der Bundesfeldherr 
der Kaledonier, war unter mehreren Stammherzögen durch Tapfer- 
keit und Geburt hervorragend, genere praestans, Agr. 29. 

Wiederholte Fälle, in denen Söhne auf die Väter als reges 
folgen, zeigen die ErHichkeU der Würde. Dass sie dabei von 
der Zustimmung des Stammes abhängig war, ist wahrscheinlich, 
aber nicht zu ersehn. 

Dem fürstlichen oder königlichen Adel wird das Volk, 
multitudo gegenübergestellt, also wohl die Gemeinfreien. Ihr 
Unverstand wird wie in Gallien verwendet, um misslungene Unter- 
nehmungen dem Caesar gegenüber zu entschuldigen. (Hostes) culpam 
in multitudinem conjecerunt et propter imprudentiam, ut ignosce- 
retur petiverunt. Caesar ignoscere imprudentiae dixit, Gall. IV 27. 

Die Gauveifassung. 

Nur Caesar gedenkt eines einzigen Falles von Gauver- 
fassung, während nach beiden Autoren das Stammkönigtum 
(regnum, GalL V 20; Ann. XII 40; XIV 81 ; Hist IH 45) die 
herrschende Staatsordnung ist. 

Das Handelßvolk der Kantier (Kent an der südlichen Themse) 
hatte sich diese Verfassung bewahrt 

Ihr Stamm hatte vier Gaue regiones, an deren Spitze je ein 
Gaufürst, rex stand. Im Kriege führte ein Herzog von adligem 
Geschlecht den Oberbefehl über ihre Heerhaufen. Cantium, 

8* 



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116 Die britannischen Kelten. Kap. XIY. 

qnibns regionibns qnattnor reges praeerant, Cingetoiix, Cairilius, 
Taximagalus, Segovax nobiü duce Lugotorige, ¥22. 

Die Stanunveifasaung. 

Unter Stammkönigtom lebtea folgende Stämme, die sich 
meist zu Bünden zusammenschlössen: 

Der Stamm des Kassivdlaunus. Weder der Stamm noch die 
Königswürde ist genannt. Aber Caesar spricht yon seinem Gebiet 
und seiner Stadt, von seiner Ejiegsführung und charakterisiert ihn 
dadurch als Stammkönig. Cujus fines; Oppidum Cassivellauni; Huic 
bella intercesserant, V 11, 21. Den Angriffen Caesars gegenüber 
schlössen die früher verfeindeten Stämme (insbesondere auch die 
Eantier) einen Bund und übertrugen durch gemeinschaftlichen Be- 
schluss dem Eassivellaunus den Oberbefehl, Summa imperii belli- 
que administrandi communi consilio permissa Cassivellauno. Hunc 
toti hello imperioque praefecerant V 11. Das Heer wurde ge- 
schlagen, der Bund löste sich auf, der Stammherzog der Ean- 
tier wurde gefangen, der Bundesherzog unterwarf sich, Y 22. 

Der Stamm der Trimvanten mit der Hauptstadt Eamalo- 
dunum (Colchester). In früherer Zeit hatte Eassivellaunus ihren 
König getötet. Dessen Sohn Mandubratius war geflohn, aber 
von Caesar als Eönig eingesetzt Der wahrscheinliche Nach- 
folger war Dubnovellaunus , dann Tasciovanus und dessen Sohn 
Eunobellinus (Shakespeares Cymbeline), der die Beziehungen zu 
Bom abbrach und, kurz bevor Claudius die Eroberungspolitik 
Caesars wieder aufnahm (im Jahr 43), starb. Seine Söhne waren 
Adminius, der bei Caligula Schutz suchte, Togodamnus und Ea- 
ratakus. Bei der Einnahme von Eamalodunum fiel Togodamnus 
und als letzter Eönig blieb Earatakus. Er konnte sich seines 
Eönigsgeschlechts wie seiner Macht rühmen, denn er herrschte, 
ein grosser König, über mehrere Stämme. Tanti regis. Pluribus 
gentibus imperitantem, Ann. XTT 87, 88. Ausser den Trinovanten 
im Osten werden, sei es als Untertanen oder als Bundesgenossen 
die Siluren und Ordoviker im Westen genannt. Als ihr König 



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Kap. XIV. Die britannischen Kelten. 117 

oder Bnndesherzogy der herrorragendste der britannischen Stamm- 
herzöge, quem multa ambigna, mnlta prospera extulerant, ut ceteros 
imperatores praemineret, führte Karatakns nenn Jahre hindurch 
den nationalen Kampf gegen die Bömer. Geschlagen und von 
der Königin der Briganten, bei der er Schutz gesucht hatte, 
verräterisch an die Bömer ausgeliefert, wurden er, seine Gattin, 
Tochter und Brüder im Triumph aufgeführt, aber begnadigt. 
Denn „sein Kuf war über die Inseln und die nächsten Provinzen 
verbreitet und wurde selbst in Italien gefeiert, und man verlangte, 
den zu sehn, der so viele Jahre hindurch der römischen Macht 
Trotz geboten hatte**. Ann. XII 83— 87; Hist III 45. Mommsen 
V 156 u. flgde. 

Der Stamm der Segner (Chichester). Bei der Einrichtung 
der römischen Provinz Britannien im Jahr 48 blieb ihr König 
Kogidumnus römischer Lehnfürst, der, ein Werkzeug zur Knecht- 
schaft, mit verschiedenen Stammverbänden ausgestattet wurde. 
Quaedam civitates Cogidumno regi donatae, Agr. 14. 

Der starke Stamm der Icener. Ihr König Prasutagus, der 
in die gleiche Stellung zu den Kömem trat, setzte neben seinen 
Töchtern den Kaiser Nero zum Erben in Königtum und Haus, 
regnum et domum ein, aber die schamlose Behandlung der könig- 
lichen Familie führte im Jahr 61 zu einem Bunde der Icener, 
der Trinovanten und „aller noch nicht durch Knechtschaft ge- 
brochenen Stämme, um die Freiheit wieder zu gewinnen**. Bou- 
dikka, die Witwe des Königs, führte als Bundesherzog, Bou- 
dicca duce, das Bundesheer, indem sie zu Wagen, die Töchter 
vor sich, einherzog. Denn bei dem Oberbefehl sieht man nicht 
auf das Geschlecht. Neque sexum in imperiis discemunt. (Bou- 
dicca) solitum Brittannis feminarum ductu bellare testabatur, 
Agr. 16 ; Ann. XIV 85. Siebzigtausend römische Bürger und 
Bundesgenossen wurden gemordet, die römischen Städte vernichtet, 
aber endlich wurde das Bundesheer geschlagen, dessen Tote auf 
achtzigtausend geschätzt wurden. Boudikka nahm Gift, Ann. XIV 
81—85; Agr. 16. 



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118 Die britannischen Kelten. K«p. xiv. 

Der mächtigste Stamm der Briganten im Norden der Pro- 
vinz. Ihre Königin Kartimandua, regina Brigantum steigerte 
ihre Macht, indem sie durch die Auslieferung des Karatakus die 
Gunst des Kaisers Claudius erwarb. 

Die feindlich Gesinnten empfanden es allerdings als Schmach, 
der Herrschaft einer Frau unterworfen zu sein, ignominia, ne 
feminae imperio subderentur, Ann. XU 40. Auch ihr erster 
Gemahl Yenutius war römisch gesinnt Als sie sich aber von 
ihm schied und seinen Waffenträger zur Ehe und in die Königs- 
würde aufnahm, in matrimonium et regnum accepit, brachte jener 
die Briganten auf seine Seite, und ans dem Kampf zwischen 
beiden Gatten wurde Krieg zwischen den Bömern und Briganten, 
welche an dem kriegserfahrenen Yenutius ihren Führer fanden. 
Die Herrschaft, regnum blieb dem Yenutius, schliesst Tacitus, 
uns der Krieg, Ann. XII 40; Hist. III 46. 

Der Bund der kaledonischen Stämme vom Jahr 84. Kalgakus, 
der unter den Stammherzögen hervorragend war, wird selbst ein 

solcher gewesen sein. Foederibus omnium civitatum inter 

pluribus duces virtute et genere praestans, Agr. 29. 



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Fünfzehntes bis dreiundzwanzigstes Kapitel. 

Die gallisclien Kelten. 



Fünfzehntes Kapitel. 
Sie ältere Ordnung der Landesgemeinde. 

Die in der allgemeinen Einleitung S. 1 — 8 gegebene Skizze 
der gallischen Verfassung unterscheidet eine ältere, der germa- 
nischen ähnliche Ordnung der Freien, und eine jüngere, nur 
gallische des Adelsregiments. Jene findet ihren Ausdruck in 
der Landesgemeinde aller Freien, und auf ihr beruht die Gau- 
yerfassung (was noch zu untersuchen bleibt) und die Stamm- 
verfassung. 

Die Gauveifassung. 

Hinsichtlich der Gallier ist nur die Stammverfassung des 
Königtums überliefert Dagegen kennen die keltischen Britan- 
nier auch die Gauverfassung (S. 115) und ihnen ist die gleiche 
Gestaltung bei den Germanen an die Seite zu stellen. (S. 62, 78.) 

Augenscheinlich sind die äussern staatlichen Formen, welche 
der jüngeren gallischen Ordnung angehören, aus der älteren Gau- 



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120 ^i® gallischen Kelten. K»p. XY, 

yerfassnDg entnominen, so dass der Rückschlnss aus jenen auf 
diese gerechtfertigt erscheint Die Heerversaminliing der jüngeren 
Ordnung ist ein Budiment der Landesgemeinde (S. 146) und 
die Stammfürsten der jüngeren Ordnung, Vergobret und Herzog 
sind dieselben, welche wir auch aus Germanien kennen, der 
Friedensfürst, der allerdings erst nach Caesar ständig geworden 
(S. 57), und der Ejiegsfürst 

Die ältere Gauyerfassung ist die Vorstufe der oligarchischen 
Staatsordnung und ist „vor Alters" als letztere entstand, verschwun- 
den (Kapitel XXIV, der Stammverband und S. 123). 

Die Stammveifassung. 

Die hauptsächlichen staatsrechtlichen Formen, die Landes- 
gemeinde und das Königtum, lernen wir aus der Erzählung Caesars 
über den Staat der Eburonen kennen. Diese, ein keltischer Stamm, 
haben sich in ihren entlegenen Sitzen in den Ardennen einfache 
Zustände bewahrt. Das gebirgige Land war mit dichtem Wald 
bedeckt. Von einem Adel ist keine Bede. Es fehlte an festen 
Städten, die sonst für die Oallier charakteristisch sind. Das 
Heer bestand aus zerstreuten Haufen und so sind auch ihre 
politischen Einrichtungen auf die ältere Zeit zurückzuführen^ 
VI 82, 84, 48. Müllenhof deutsche Altertumsgeschichten 189— 206. 

Ihre civitas hat eine Landesgemeinde, multitudo, ihr Gebiet 
aber zerfällt in zwei Hälften, an deren Spitze je ein von jener 
beschränkter König, rex steht. 

Im Jahr 54, erzählt Caesar, machten die Könige der Ebu- 
ronen Ambiorix {i^yovßivo^, Dio 40, 2) und Katuvolkus den Ver- 
such, das in ihrem Gebiet belegene römische Winterlager zu 
erstürmen. Sie mussten aber von ihrem Vorhaben abstehen, 
und Ambiorix stellte sich dann den Römern gegenüber als ge- 
zwungen dar. Er charakterisierte dabei seine politische Stellung 
als König: Er habe nicht nach eignem Entschluss oder Willen 
gehandelt, sondern sei durch den Stammverband gezwungen. 
Denn seine Herrschaft sei von der Art, dass die Menge nicht 



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Kap. XV. Die gallischen Kelten. 121 

weniger Recht gegen ihn habe, als er selbst gegen die Menge. 
Ferner: Er hoffe, nachdem die Körner das Lager verlassen, von 
der Menge alles erreichen zu können, was zn ihrer Rettung 
diene. Neque judicio aut Toluntate sua fecisse, sed coactu civi- 
vitatis, suaque esse ejusmodi imperia, ut non minus haberet juris 
in se multitudo, quam ipse in multitudinem. Sperare a multitudine 
impetrari posse, quod ad militum salutem pertineat GalL V 27, 36.. 
Eine Täuschung war es, wenn der Anstifter der Unternehmung sich 
als gezwungen hinstellte, aber dass er doch yerfassungsgemäss von 
der Zustimmung der Landesgemeinde, der civitas, multitudo ab- 
hängig war, entspricht durchaus den Darstellungen des Tacitus 
und Yellejus über germanische Zustände (S. 81). 

Im übrigen gibt die Geschichte der gallischen Könige nur 
ein wenig ergiebiges staatsrechtliches Material. Sie beginnt mit 
der Kunde von grossen Reichen, wahrscheinlich Bünden. 

Die Sage knüpft die grossen Wanderzüge der Kelten an 
den König Ambigatus der Biturigen. Er war vorragend an 
Tapferkeit und Reichtum, und sein Reich erstreckte sich über 
das mittlere Gallien rex, regnum. 

Es folgte die Herrschaft, a^xf^ der Arvemer, die sich von 
ihrem Gebiet, der Auvergne aus über den Süden Galliens vom 
Ozean, den Pyrennäen bis zum Rhein, ausdehnten. Ihre Könige 
waren Luerius und dessen Sohn und Nachfolger Betuitus. Jener 
wurde durch seinen Reichtum und den Glanz seiner Lebens- 
führung berühmt. Um die Gunst der Plebs zu erwerben, Aove^vöv 
Srifiayoyovvra zovq ox^vq, streute er Gold und Silber auf seinen 
Wegen aus. Dieser und ein König der Salyer Tutumotulus 
erlagen in den Jahren 122 und folgenden den Römern. Strabo 
IV 2, 8; Posidonius nach Athenaeus 23, 25; Mommsenlllßl, 162. 

„Noch zu Menschengedenken,^ sagt Caesar, „hatte der König 
der Suessionen^ Deviciakus rex, der Mächtigste in Gallien, über 
einen Teil von Belgien und Britannien die Herrschaft, imperium 
inne, und sie erhielt sich in der Hand des Königs Galba seines 
Nachfolgers über die Suessionen selbst. Wegen seiner Gerechtig- 



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122 I^ie gallischen Kelten. Kap. XT. 

keitsliebe und Weisheit wurde er im belgiachen Ejiege des 
Jahres 57 zum Oberbefehlshaber des belgischen Heeres gewählt^ 
das sich jedoch bald anflöste. Er mnsste dem Caesar mit seinen 
zwei Söhnen Geisehi stellen, GalL U 4, 13. 

Bei den Sequanem regierte, wie es scheint zor Zeit des 
Arioyist, yiele Jahre Katamantalödes als König, regnnm obti- 
nnerat, I 3. 

Zu Caesars Zeit waren die Könige der Biturigen, Arverner 
nnd Sequaner bereits verschwunden. Die Büurigen standen jetzt 
in der Klientel der Hädner and im Jahr 52, wo ihr Gebiet 
lange der Schauplatz der kriegerischen Ereignisse war, ist nie 
Ton Königen die Rede ; bei den Seqwmem und Arvemem wurden 
yergebliche Versuche gemacht, das yerlorengegangene Königtum 
wieder zu gewinnen, hier von Celtillus, dem Vater des Ver- 
cingetoriz, dort ron Kastikus, dem Sohne des Katamantalödes, 
VII 4, I 8. 

Bei einer Beihe ron Stämmen herrschte bis auf Caesar 
herab das Stammkönigtum in mehreren Generationen desselben 
Geschlechts, was auf Erblichkeit hindeutet 

Bei den Kamuten hatten die Ahnen, majores des Tasgetius, 
bei den Senonen die Ahnen des Moritasgus und dieser selbst, 
bei einem aquitanischen Stamm der Grossvater des Piso, dann 
der Enkel (auch Vindex, der Statthalter ron Gallia Lugdunensis 
und Empörer gegen Nero vom Jahr 68 nach Chr. gehörte einem 
aquitanischen Königsgeschlecht an, Dio 68, 22) und bei den 
Nitiobrigen erst Olloviko, dann dessen Sohn Teutomatus das 
Königtum inne, regnum obtinuerant Übrigens werden weder 
der Grossrater des Piso, noch Olloviko als Könige bezeichnet. 
Piso und Olloviko wurden von dem römischen Senat amici ge- 
nannt. Piso und Teutomagus waren römische Beitelgenerale, 
GalL V 25, 54; VII 81. 

Von diesen Dynastien hatten die der Kamtäen und Senonen 
bereits das Ende ihrer Herrschaft erreicht, aber Caesar setzte 
dort den Tasgetius, hier den Bruder des Moritasgus, den Kavarinus, 



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Kftp. XY. Die gallischen Kelten. X23 

beide ihm treu ergeben^ als Könige ein^ in majonim locnm resti- 
taerat Der Karnnte Tasgetins erhielt sich drei Jahre lang in 
der Herrschaft, regnans, wnrde dann aber im Jahr 54 auf das 
Betreiben zahlreicher Stammgenossen von seinen Feinden, wahr- 
scheinlich dem Adel, öffentlich getötet, inimici palam moltis ex 
civitate anctoribns interfecemnt Aach der Senone Kayarinas 
fiel seiner Romfrenndlichkeit znm Opfer. In demselben Jahr 
beschloss sein Stamm anf das Anstiften des national gesinnten Akko, 
seines späteren Herzogs, öffentlich, publico consilio, den König 
zu töten; er floh aber nnd wnrde des Königtums entsetzt nnd 
verbannt, regno domoque expnlenmt Caesar nahm den Kara- 
rinns als Führer der senonischen Kelterei mit ins Feld. Die 
Senonen suchten sich zwar bei Caesar zu rechtfertigen, ihr Senat 
erschien aber nicht, als er ihn, omnem senatum zur Verantwor- 
tung Tor sich forderte. Sie hatten also bereits die Adelsver- 
fassung eingeführt, welcher der Senat angehört 

Später mussten die Kamuten und Senonen sich ergeben, 
Caesar hielt auf einem Landtage Gericht über die Schuldigen 
und liess insbesondere den Akko mit dem Tode bestrafen. Ob 
dann das Königtxmi wieder hergestellt worden, ist nicht zu er- 
sehen, VI 4, 44 ; Vn 1. 

Auch durch sein blosses Machtwort schuf Caesar einen König. 
Den Kommius? einen tapferen und erfahrenen Mann, machte er 
zum König der Atrebaten und später weiter der Moriner, regem 
constituerat. Er hielt ihn für treu, musste aber erleben, dass er 
zur nationalen Partei überging, IV 21; VII 76. 

Der letzte in der Reihe der Stammkönige war der Arverner 
Vercingetorix. Die Mitglieder seines mächtigen Geschlechts stan- 
den einander feindlich gegenüber. An der Spitze der Adelspartei 
stand Gobannitio und die „übrigen Fürsten '', ihr gegenüber dessen 
Bruder Celtillus, wahrscheinlich der Vergobret der Arverner, der 
nach dem Königtum trachtete. Er unterlag und wurde ron 
Staats wegen mit dem Tode bestraft Sein Sohn Vercingetorix 
nahm den Kampf auf, yersammelte seine Klienten und entflammte 



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124 1^10 gallischen Kelten. Kap. XT. 

sie. Man griff beiderseits zu den Waffen, aber Vercingetorix 
wurde aus der Hauptstadt Oergovia yertrieben. Auf dem Lande 
hob er, wie Caesar yerächtlich sagt, Arme und Strolche aus^ 
rief sie (es ist die Plebs gemeint) zur gemeinsamen Freiheit^ 
communis libertatis causa auf, vertrieb dann mit starken Truppen- 
massen seine Gegner aus der Stadt und wurde ron den Seinen 
zum König der Arremer ausgerufen. Rex ab suis appellaba- 
tur VJUL 4. Das war der Beginn seiner grossen Laufbahn. 

Das gallische Königtum gehört nach seiner Entstehung 
bereits einer älteren Zeit an. Es beruht auf der Landesgemeinde^ 
welche Adel und Gemeinfreie umfasst, es an ihre Beschlüsse 
bindet, und dem König für Frieden und Krieg die ungeteilte 
obrigkeitliche Gewalt beilegt Die Könige haben die nächsten 
Verwandten als Geiseln zu bestellen. GalL 11 13; V 27. Die 
grossen Beiche. der älteren Zeit und die festen Dynastien der 
Generationen ror Caesar lassen auf eine Zeit der Blüte schliessen. 
Auch während der Erstarkung des Adels hat sich das Königtum 
in einem Teil von Gallien erhalten und es erscheint als Gegen* 
gewicht des Adels. Als später aber die nationale Bewegung den 
Adel und die Plebs, ganz Gallien ergriff, da geriet es ins Schwanken^ 
bis es, da wo es dem Aufschwung zuwider war, (Kamuten und 
Senonen) beseitigt, oder durch die Plebs zum Träger des natio- 
nalen Gedankens (Vercingetorix) erhoben wurde. 



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Sechzehntes Kapitel. 
rie jüngere Ordnung der Oligarohie. 

ihr Alter. 

In einem Teil von Gallien hatte sich die herrschende Stellang 
des Adels bereits „ror Alters^ durchgesetzt, denn die der Adels- 
yerfassung angehörigen Formen: der repräsentative Senat der 
kleinasiatischen Kelten bestand schon zu Strabos Zeit naXai, 
y^T[ b, 1, nnd der gallische Yergobret (der Stammfürst des 
Friedens) und die Faktionen der plebs waren bereits zn Caesars 
Zeit antiquitns vorhanden, VII 32; VI 11. Man wird daher die 
wirtschaftliche und politische Wandlung auf die Zeit von einigen 
Jahrhunderten vor Christus zurückführen dürfen. 

Überblick. 

Unsere verfassungsrechtliche Kunde von dieser jüngeren 
Ordnung beschränkt sich im wesentlichen auf Caesars Zeit, zu 
welcher die zahlreichsten, grössten und politisch bedeutsamsten 
Stämme ihr angehören. An Stelle der spärlichen Notizen über 
das Königtum tritt nun eine Fülle von Nachrichten über den 
Adelsstaat und wir lernen aus ihnen die sozialen Zustände der 
Stände, als die Grundlagen der oligarchischen Civitas kennen 
{Kapitel XVII), sehen, wie daraus die staatlichen Formen er- 
wachsen, die militärischen (Kapitel Xviii) und die politischen 
(Kapitel XIX — XXI); wie sich an die staatlichen Formen die 



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126 ^^ gallischen Kelten. jup. zvi» 

freien „Faktionen der Plebs^ ergänzend anschliessen (E^apitel 
XXII) nnd wie sich die Völkerschaften dauernd zu „Faktionen 
der Staaten" (Kapitel XXHI) rerbinden. 



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Siebzehntes Kapitel. 
Tie Stände. 

Caesax entwirft eine allgemeine Schilderung der gallischen 
Stände zu seiner Zeit, VI 11, 13, der Dmiden und Adeligen 
als der bevorrechtigten Klassen, der gemeinfreien Plebs, der 
Klienten und Sklaven, von denen er die Plebs fast, die Klienten 
völlig den rechtlosen Sklaven gleichstellt. 

Die Druiden. 

Druiden und Adelige sind die einzigen, die etwas bedeuten 
und in Ansehn stehn. In omni Gallia eorum hominum, qui aliquo 
numero atque honore, genera sunt duo. 

Die Lehre der Druiden soll in Britannien entstanden und 
von da nach Gallien eingeführt sein, wo das Volk ihr sehr er- 
geben ist Mit der Religion und dem Kultus der Germanen hat 
sie nichts Gemeinsames. 

Die Organisation und Lelire der Druiden. 

Sie sind zahlreich und einheitlich organisiert. Dem Stamm- 
verband gegenüber sind sie frei von Kriegsdienst und Tribut. 
Jährlich versammeln sie sich zum Zweck der Rechtspflege im 
Gebiet der Karnuteu, als dem Mittelpunkt von ganz Gallien. 
An ihrer Spitze steht ein lebenslängliches Haupt, der angesehenste 
von ihnen. Nach seinem Tode wird der Nachfolger durch Akkla- 
mation oder bei Bivalität durch die Wahl der Druiden oder gar 



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128 I^io gallischen Kelten. Ksp. xviL 

dnrch die Gewalt der Waffen bestimmt So stellt die Korporation 
die Einheit der in Bünde und Stämme zersplitterten Nation dar. 
Während Caesar zwar ihre Eigenart schildert, zeigt er doch 
nicht, wie sie bei den Gallien bewegenden Ereignissen sich ver- 
hielten. Nor den Druiden Divitiakas, einen Freund des Cicero, 
zeichnet er als den Führer der romfreundlichen Partei bei den 
mächtigen Haeduern, als einen dem Caesar persönlich Ergebenen 
mit grosser Wärme I 19, 20, 31, 82. 

Die Lehre der Druiden umfasst Wissenschaft und Religion, 
die Gestirne und ihren Lauf, die Grösse der Erde und ihrer 
Länder, die Macht und die Gewalt der unsterblichen Götter und 
die Seelenwanderung. Wie die Germanen rechnen sie den Tag vom 
Abend ab und zählen nach Nächten, nicht nach Tagen. Germ. 11. 

Zahlreiche Schüler, uneigennützige und durch die bevor- 
zugte Stellung der Druiden verführte, strömen ihnen zu. Viele 
wandern nach Britannien, um an der Quelle zu studieren. Einige 
bleiben zwanzig Jahre lang im Unterricht, bei welchem der Stoff 
geheim gehalten, nicht niedergeschrieben wird und in einer 
grossen Menge von Versen auswendig zu lernen ist. 

Die Funktionen der Druiden. 

Sie versehen den Gottesdienst, besorgen die Opfer, öffent- 
liche (auch Menschenopfer) und private, erklären die Satzungen 
der Religion, und üben alljährlich im Land der Kamuten die 
Rechtspflege. Hier finden sich die Parteien, Stammverbände 
und Private ein, und es werden fast alle Streitigkeiten des Straf- 
rechts und des Privatrechts geschlichtet (insbesondere werden 
Mord, Nachlasssachen, Grenzstreitigkeit^n genannt) und Bussen 
und Strafen festgesetzt. Die Entscheidungen werden mit Ehr- 
erbietung entgegengenommen. Die Vollstreckung des Urteils 
wird Stämmen und Privaten gegenüber durch Interdikt erzwungen. 
Der Gebannte wird einem Nichtswürdigen gleich erachtet, es wird 
ihm kein Recht und keine Ehrenstelle gewährt und der Verkehr 
mit ihm ausgeschlossen. Gall. VI 13, 14, 16 — 18. 



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Kap. XYIL Die gallischea Kelten. 129 

Der Adel. 

Caesar nennt, wo er von den Berechtigten im Allgemeinen 
spricht, die Glieder ihrer Klasse equites, Eitter, in der Erzählung 
dagegen nobiles (auch illustres), aber die Begriffe equites, equitatus 
und nobiles, nobilitas fallen zusammen. In den Kriegen der 
Häduer gegen die Sequaner rerloren die erstem omnem nobili- 
tatem, omnem senatum, omnem equitatum, was mit den Worten : 
omni nobilitate Haeduorum interfecta, wiederholt wird. Im Jahr 52 
täuschte Litaviccus seine Heeresabteilung durch die Worte: omnis 
noster (Haeduorum) equitatus, omnis nobilitas interiit 131; 
YI 12; Yn 88. Im Jahr 54 yersammelten sich auf Caesars 
Befehl omnis equitatus totius Galliae, 4000 Mann und Fürsten 
aus allen Staaten zur Überfahrt nach Britannien, nach der Dar- 
stellung des Dumnorix, ut Oallia omni nobilitate spoliaretur, Y, 
5, 6. Die politischen Aufträge endlich, mit denen im Jahr 52 
Yercingetorix omnem equitatum von Alesia fortschickte, bezeugen 
die hervorragende Stellung der equites wie nobiles, YII 71. 

Caesar schildert den Adel nach Geschlecht, Eamilienbe- 
ziehungen, Reichtum, kriegerischem Leben, Ansehen und Macht. 

Aus dem Adel erhebt sich der hohe Adel, aus den illustres 
treten die illustriores , YII 32; YI 19, die nobilissimi, I 2, 7, 
18, 81 ; YU 67, die summo loco, amplissima, antiquisnma familia 
nati, hervor, die summa nobilitas, Y 25; YII 32, 87, 39, 67. 
Alle in der gallischen Geschichte sich auszeichnenden Männer 
gehören dem hohen Adel an, mit Ausnahme der Häduer, und 
zwar des Yergobreten Convictolitavis, der als iUustris bezeichnet 
wird, und des von Caesar ex humili loco ad summam dignitatem 
erhobenen Yiridomarus, VIL 32, 89, 67. 

Der Helvetier Orgetorix und der Häduer Dumnorix hatten 
grosse Familienbeziehungen und waren von hervorragendem Reich- 
tum. Jener war der reichste seines Stammes und verfügte über 
10000 Sklaven, eine grosse Anzahl von Klienten und abhängigen 
Schuldnern ; dieser erweiterte seinen Einfluss durch Yerschwä- 

Cr»m«r, 0«niuui«B nnd E«lt«n. 9 



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130 I^ie gallischen Kelten. Kap. xvii. 

gerungen, hielt Reiterscharen in eigenem Sold und war Führer 
der staatlichen Reiterei; bei beiden die Grundlage ihrer Macht, 
potentia, I 4, 18 ; Y 7. Der Häduer Cotus war homo summae 
potentiae et magnae cognationis, YU 32. Yercingetorix und der 
Häduer Eporedorix waren Jünglinge summae potentiae, Vli 4, 39. 

Yon den Rittern heisst es: „Kommt es zum Kriege, und 
das war ror Caesars Ankunft in Gallien fast jährlich der Fall, 
so ziehn sie alle, wie es der Brauch ist, zu Felde, sei es zum 
Angriff, sei es zur Yerteidigung, und je hervorragender Einer 
durch sein Geschlecht oder Yermögen ist, genere et copiis am- 
plissimus, um so zahlreicher umgibt er sich mit Dienstmannen und 
Klienten, ambacti et dientes. Das allein gibt Ansehn und Macht," 
gratia potentiaque, YI 13, 15. Und ähnlich Folybius 11 17. 

Die hervorragende Stellung des Adels hat zur Yoraussetzung 
die Lage der Gemeinfreien, der Klienten und Sklaven. 

Die gemeinfreie Piebe. 

Die Lage der Gemeinfreien, der Plebs, auch vulgus und mul- 
titudo, ist eine bedrängte. Schulden und hoher Tribut lasten auf 
ihnen, und sie sind der Yergewaltigung des mächtigen Adels ausge- 
setzt, aes alieuum, magnitudo tributorum, injuria potentiorum. Sie 
stehen im Schuldverhältnis zu dem begüterten Adel. Die zahl- 
reichen Schuldner, obaerati des Orgetorix sind schon erwähnt, I 4. 
Der Tribut ist hoch und wird wohl wie die Zölle versteigert, und 
die Pächter sind wiederum in dem Adel zu suchen, I 18. Über 
die Besitzverhältnisse am Grund und Boden sind wir nicht unter- 
richtet, aber es mögen unter dem Tribut auch Gefälle zu verstehen 
sein, die an einen Grundherrn zu entrichten sind. Alles Hand- 
haben, um sie der Willkür derer auszusetzen, von denen die Plebs 
abhängig ist Die Plebs wird von dem vollberechtigten Adel fast 
den Sklaven gleich geachtet Sie unternimmt nichts für sich allein 
und wird zu keiner Beratung zugezogen. So bezeichnet Caesar 
im allgemeinen ihre Lage. Plebs paene servorum habetur loco, 
quae nihil audet per se, nulli adhibetur consilio, YI 18. 



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Kftp XVII. Die gallischen Kelten. 131 

Qegen jene Notlage der Plebs gibt es zwei Mittel, ein 
befreiendes, das ron Alters her der Plebs zn Gebote stand, der 
Anschlnss an eine Faktion der Plebs (es gab noch Faktionen 
der Staaten) und ein zu persönlicher Abhängigkeit führendes, 
die Ergebung in Hörigkeit, in die Klientel. Beide Mittel sind 
Ton Caesar im Allgemeinen in den Kommentarien VI, 11 und 18 
charakterisiert, und finden sich in den Einzelerzählungen ergänzt. 
Die Auslegung jener Stellen ist eine yerschiedene. 

Die Fakfa'onen der gemeinfreien Plebs. 

Es sind Verbände, factiones, deren es, oft rivalisierende, 
in allen Kreisen gibt und deren Mitglieder über Staaten, Gaue, 
Gauteile, ja einzelne Familien verbreitet sind. An ihrer Spitze 
steht ein frei gewählter Anführer, princeps factionis, der, wie 
sich zeigen wird, häufig durch seinen Anhang, die Plebs, zu einer 
Macht gesteigert wird. Der Anschluss an eine Faktion, Eintritt 
und Austritt sind frei. Die Faktion hat einen doppelten, einen 
sozialen und einen politischen Zweck. Sie schützt einerseits den 
Genossen in seiner sozialen Lage und sichert ihm die Freiheit 
Denn der Anführer leidet nicht, dass er unterdrückt oder beein- 
trächtigt wird, und verliert seine Stellung, wenn er es doch zu- 
lässt Andererseits führt die Faktion die Genossen zur politischen 
Partei zusammen, und verschafft dem Anführer sogar eine solche 
Macht, dass er selbst den geordneten Staatsgewalten gegenüber 
politisch den grössten Einfluss auf den Stammverband übt. In 
Gallia non solum in omnibus civitatibus atque in omnibus pagis 
partibusque, sed paene etiam in singulis domibus factiones sunt, 
earumque factionum principes sunt^ qui summam auctoritatem 
eorum judicio habere ezistimantur, quorum ad arbitrium judiciumque 
summa omnium rerum consiliorumque redeat Idque ejus rei causa 
antiquitus institutum videtur, ne quis ex plebe contra poten- 
tiorem auzilii egeret; suos enim quisque opprimi et circumveniri 
non patitur, neque aliter si faciat, ullam inter suos habet auc- 
toritatem. Gall. VI 11. Solche principes factionum sind insbeson- 

9* 



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132 ^^0 gallischen Kelten. Kap. xYii. 

dere bei den Häduern die Brüder Divitiakns und Dumnorix und 
bei den Arvemem Vercingetorix (Siebe Kapitel XXII). 

Die Klienten und Sldaven. 

Ist aber der Schutz einer Faktion nicht zu erlangen, zeigt 
er sich nicht ausreichend, oder wird die Last von Schulden und 
Abgaben erdrückend, und dies ist nach Caesars Ausdrack bei 
„nicht Wenigen" der Fall, so ergeben sie sich in das Hörigkeits- 
verhältnis za einem Adeligen, in die Klientel, und es entstehen 
diesem damit alle die Rechte, wie dem Herrn gegen seine Skla- 
ven. Nam plebes — — . Plerique — — sese in servitutem 
dicant nobilibus, quibus in hos eadem omnia sunt jnra, quae 
dominis in servos. Gall. VI 13. 

Es sind die Hörigen, Klienten ihrer Patrone, clientes, 
patroni. Es waren die Leute, die Orgetorix und Vercingetorix, 
als sie sich erhoben, neben Schuldnern, Armen und Elenden 
aufriefen, clientes obaeratosque suos; conrovatis clientibus; di- 
lectum egentium ac perditorum, I 4 ; VJUL 4. (Dagegen erschei- 
nen die Klienten des Litaviccus als Gefolgschaft; Vli 40). 
Klienten und Sklaven, servi et clientes werden einander gleich- 
gestellt: die Tom Herrn geliebten werden bei dessen Leichen- 
begängnis mitverbrannt, VI 19 ; und wohl werden beide gemeint, 
wenn der Senone Drappes im Ejriege gegen die Eömer die Skla- 
ven, servi zur Freiheit aufrief, VIEL 30. 

Hiernach unterscheiden sich beide nur durch ihre Ent- 
stehung. Die Ergebung in die Klientel ist eine freiwillige, die 
nicht widerrufen werden kann ; die Sklaverei entsteht durch Ge- 
burt oder Gefangenschaft. 

Die Faictionen der Staaten. 

Verbündete Staaten bilden eine Faktion unter der Führung 
eines von ihnen. Der Einrichtung der Faktionen der Plebs ähnelt 
im Ganzen der Zustand der Völkerschaften in ganz Gallien, denn 
sie sind zu Parteien zusammengeschlossen. Haec eadem ratio 



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Kap. XVII. Die gallischen Kelten. 133 

(die EiDrichtaDg der plebejischen Faktionen) est in summa totias 
Qalliae^ namqae omnes civitates in partes divisae sunt dnas, VI 11. 
(Siehe unter Kapitel XXTTT.) 

Faktion und Klientel. 

Mommsen spricht nicht von den freien Schutzverbänden 
der Plebs und in bezag auf die Klientel sagt er: „Schutz fand 
nur (?) noch der hörige Mann bei seinem Herrn, den Pflicht 
und Interesse nötigten , die seinen Klienten zugefügte Unbill 
zu ahnden. Die Freien zu beschirmen hatte der Staat die Ge- 
walt nicht mehr, weshalb diese zahlreich sich als Hörige einem 
Mächtigen zu eigen gaben." Wohl stand die freie Plebs rechtlos 
ausserhalb des Staats, aber das Glied der plebejen Faktion stand 
rermöge seiner Angehörigkeit im Schutz des princeps factionis. 

Auch Bloch und Fustel de Coulanges gewähren den Armen 
und Schwachen ein Systeme de la protection; la protection d'un 
homme puissant et riche, aber Bloch rerschiebt das numerische 
Verhältnis zwischen Plebejern und Klienten, indem er die 
Worte plerique usw. erklärt: Toujours est il, que la plöbe dans 
son immense majorit6 (?) se composait de clients. Nach der 
Übersetzung von Georges und Mommsen sind plerique „nicht 
Wenige", „Zahlreiche". Fustel unterscheidet von der Klientel 
die demokratische Partei. „Beide schliessen sich an einen Mäch- 
tigen, dort an einen Mann, der mächtiger ist als der Staat selbst, 
hier an einen Mächtigen, der dem Volk schmeichelt und nach 
dem Königtum oder einer volkstümlichen Diktatur trachtet." Ge- 
meint ist im letzten Fall wohl die freie und eine ihrer Lage 
nach unabhängige Plebs. 

Über die persönlichen Gegensätze innerhalb der Staaten, Gaue 
usw. redet Mommsen nur bei Gelegenheit der Staatenfaktionen. 

Mommsen Rom. Geschichte III 221 — 226; Fustel de 
Coulanges Histoire des institutions politiques de l'ancienne France 
I 35 — 44; Lavisse Histoire de la France, Tome premier par 
Bloch 63—66. 



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Achtzehntes Kapitel. 
Sie milifärische Verfassung. 

Jeder Stamm hat einen in sich geschlosseneu Heerbann, 
dessen Körper auch bleibt, wenn er im Bunde mit den Kriegern 
anderer Stämme im Felde steht. 

Der Heerbann de8 Stammes. 

Dieser, die copiae civitatis, besteht nach der Berechnung 
Caesars aus einem Viertel der gesamten Berölkerung, GalL Vli 
36; I 29. An Kriegsruhm überragen die Belloyaker alle Belgier, 
an Zahl nnd Tüchtigkeit zu Boss und zu Fuss waren die Treverer 
und Sontiaten unter den Galliern ausgezeichnet, 11 24; Yd, 
47; VI 6; HI 20; VIEL 6. 

Der Heerbann umfasst Adel und Plebs, alle Erwachsenen^ 
die multitudo, das nXrj^o^ (siehe unten) und zerfällt in die Bei- 
terei, das Fussvolk und die gemischte Truppe. 

Die Reiterei. 

Die Beiterei, equitatus, welche in Schwadronen, turmae ge- 
teilt wird, ist von Caesar hauptsächlich hervorgehoben. Sie be- 
steht aus dem gesamten Adel, den equites, samt ihren Mannen, 
den ambacti und clientes, und ist nicht nur durch den Stand, 
sondern auch durch die Kriegsübung ausgezeichnet, da man vor 
Caesars Ankunft fast jährlich Krieg führte, VUI 29, VI 15. 



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Kap. xviii. Die galÜBchen Eeltea. 135 

Nach Strabo IV 5, 4 kämpfte man auch zu Wagen, wovon 
Caesar schweigt. 

Da8 Fussvolk. 

Das FussYolk, peditatus, copiae peditum, copiae pedestres, 
IV 47; V 3; III 20 besteht aus der gemeinfreien Plebs (und 
den Klienten?), und ihre Masse überwiegt die adelige Beiterei. 
Der Ansicht yon Mommsen Köm. Gesch. lU 227 gegenüber (der 
für den Stanmi die Bezeichnung Gau hat) ist heirorzuheben, 
dass das FussYolk in Gaue, Heergaue, ^vXa zerfällt. Bei den 
Helyetiem waren die Gaue der Tiguriner, der Toigener und der 
Verbigener auch Heergaue, und ebenso waren es „die nächsten 
Gaue der Arverner". Fagus Tigurinus ; Ttyvprjvoi xcd Ttovytvol; 
ovo <pvXa tqCmv Svzfov; pagus Verbigenus; Proximi pagi Arvernorum 
Gall. I 12, 13; Strabo VQ 2, 2; V 3, 3; GaU. I 27; VU 64. 
Das FussYolk kämpft in der Offensive als Keil oder Phalanx. 

Diese Taktik, der Mischkampf, der Schlachtengesang, die 
Wagenburg, die Gefolgschaft ist den Kelten mit den Germanen 
gemeinsam, was im Kapitel IV S. 31 — 36, 41 bereits, um Zer- 
splitterung zu vermeiden, dargestellt ist. 

Die AnfOhrer. 

Anführer im Stammheer (und, wie es scheint, zugleich 
politische Obrigkeiten) sind generell die principes, duces und 
magistratus. Principes sind vorwiegend die Anführer der Gaue 
und Schwadronen, letztere auch praefecti equitum. Principes 
civitatis sind, so bei den oligarchischen Häduern, die oberen 
Anführer der Beiterei und des Fussvolkes. Principes civitatis 
über den gesamten Heerbann sind der König oder der Herzog, 
rex oder dux. 

Dass die principes im Heere des Stammes einen Kriegsrat 
(Fürstenrat) bilden, ist zwar nicht gesagt, aber nach dem Vor- 
gang des Bundesheeres anzunehmen (siehe nachstehend und 
Kapitel XX, der Pürstenrat). 



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136 Die gallischen Kelten. jup. XYlil. 

Die Heervereammlung des Stammes. 

Eine solche lernen wir nnr bei den Treverem kennen. 

Der Herzog der Treverer berief im Jahr 54 eine Heer- 
yersammlung, armatmn concilinm, nm den Krieg gegen Born zu 
eröffnen. In einer solchen müssen nach allgemeinem Gesetz, 
lege commoni, alle Erwachsenen, omnes puberes erscheinen. Der 
zuletzt Kommende wird erschlagen. Nach gallischer Sitte, more 
Gallorum ist sie der Anfang des Krieges. Bei den Treverem 
stritten damals zwei Fürsten um das politische Übergewicht, den 
principatus. Es waren Indutiomams, der romfeindliche Herzog, 
der im Besitz der Heeresmacht war, und sein Schwi^ersohn 
der romfreundliche Cingetorix. Der Herzog liess diesen durch die 
Versammlung für einen Feind des Staats erklären und seine Güter 
einziehen, hostem judicat, bona ejus publicat Dann legte er seinen 
Kriegsplan dar, dessen Billigung wohl der Versammlung zustand, 
und erliess die zur Ausführung erforderlichen Befehle, V 66. 

Den Inbegriff der Erwachsenen nennt Caesar an andern 
Stellen die midtitudo, so das Heer des Vercingetorix bei Avarikum, 
multitudinis studio, omnis multitudo, VII 20, 21, so die allge- 
meine Versammlung in Bibrakte, multitudinis suffragiis, VII 63. 
Nach dem Sprachgebrauch Caesars ist also multitudo das gesamte 
Heer, Reiterei und FussYolk, Adel und Plebs (nur bei Hirtius 
wird im Heere der Bellovaker unter multitudo die Plebs Ter- 
standen, VHI 21, 22). 

Was bei Caesar multitudo, ist bei Strabo nkijO^og; das nXijdvg 
wählt nach ihm den cxQaxriyoq; das gesamte Heer, die multitudo, 
wie Müller und Dübner, die Herausgeber des Strabo übersetzen, 
wählt den Stammherzog, IV 4, 8. 

Aber Bloch S. 72 übersetzt mit „plebs" und erklärt dann 
die so aufgefasste Nachricht des Strabo als aller Wahrschein- 
lichkeit entbehrend und sieht in der Wahl nicht eine regelmä>ssige 
Einrichtung, sondern einen revolutionären Akt, eine Ansicht, die 
sich somit erledigt. 



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Kap. XYlll. Die gallischen Kelteo. 137 

Die Kriegsbunde und ihre Zwecice. 

In den Kriegen, welche durch Caesars Erobernngspolitik 
hervorgerufen wurden, kämpften die Kelten der drohenden Ab- 
hängigkeit von Rom gegenüber für die von den Vätern über- 
lieferte Freiheit, für Galliens nationale Selbständigkeit, für den 
alten Kriegsruhm, m 1; Vli 1; Y 64. In einzelnen Fällen 
war es ein isolierter Stamm, in den meisten aber eine durch 
Nachbarschaft in engeren oder weiteren Kreisen zusammenge- 
führte Vereinigung von Stämmen, bis, nachdem alle Versuche ge- 
scheitert, die gesamte Nation sich zusammenfand, um, wiederum 
ohne Erfolg, die schon verlorene nationale Selbständigkeit wieder 
herzustellen. Da galt es der gemeinsamen Freiheit, dem gemein- 
samen Heil, dem gemeinsamen gallischen Geschick, communis 
libertas, communis salus, communis Galliae fortuna, VII 4, 1. 

In allen Fällen beschickten sich die Stämme durch Ge- 
sandtschaften, hielten Versammlungen ab, beratschlagten, schlössen 
einen Bund, stellten den Kriegsplan fest, rüsteten, schlugen, um, 
wenn alles verloren, sich zu unterwerfen. 

In den Jahren 56, 54, 52 schickten die Veneter an 
ihre Nachbarn, die Stämme aneinander, Vercingetoriz in 
alle Gegenden Gesandte, zum Bunde und zur Kriegführung 
aufzufordern, HE 8; V 53; VII 68. Die Senonen und Nach- 
barn fassten gemeinsame Beschlüsse, consilia communicare, VI 2. 
Die Fürsten Galliens berieten in gemeinsamen Versammlungen, 
nocturna in locis desertis concilia, concilüs silvestribus ac remotis 
locis, V 53 ; VEI 1. Die Aulerker töteten ihren Senat, der nicht 
Anstifter des Krieges sein wollte, m 17. Die Belgier stellten 
in einer gemeinsamen Versammlung, commune concilium, die 
Kriegskontingente fest, IV 2. Die Veneller und ihre Nachbarn 
verbanden sich, se conjunxerunt, III 17. Die Treverer schlössen 
mit dem Eburonenkönig Ambiorix ein Bündnis, sibi societate et 
foedere adjungunt, VI 2. Vercingetorix vereinigte sich mit einer 
Beihe von Stämmen, sibi adjuugit und erklärte nach dem Ver- 



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138 ^^® e^allischen Kelten. Kap. xviil 

Inst von Ayarikum, er werde auch die übrigen za sich herüber- 
ziehn, VII 4, 29. 

Den Bund sicherte man durch Eid (er war in den Augen 
der Kömer eine Verschwörung) und weiter durch gegenseitig ge- 
stellte Geiseln. Alle Belgier verschworen sich gegen das römische 
Volk, conjurare und stellten sich Geiseln, 11 1. Mehrere Stamm- 
verbände sannen nach der Niederlage von 52 auf Erneuerung 
des Krieges und machten Verschwörungen, conjurationes facere, 
Vni 1. Die Veneller und Stämme der Seeküste schwuren durch 
ihre Principes, nur auf gemeinsamen Beschluss zu handeln und 
jedes Schicksal gemeinsam zu tragen, III 8. Die Kamuten, 
welche den Aufstand des Jahres 52 eröffnen wollten, verlangten, 
da der Geheimhaltung wegen Geiseln nicht gegeben werden 
konnten, einen Schwur, dass man sie, wenn sie den Krieg be- 
gönnen, nicht im Stich lassen würde. In einer Heerversamm- 
iung leisteten vor zusammengestellten Feldzeichen alle den Eid, 
VII 2. Die Treverer und Söldner stellende rechtsrheinische 
Germanen leisteten sich gegenseitig den Eid, und jene gaben 
Geiseln für den Sold, VI 2. Vercingetorix legte den verbündeten 
Stammverbänden Geiseln auf, VII 4, 64« 

Die Organisation des Bundesheeres. 

Das Bundesheer setzte sich aus den Heerbannen der ein- 
zelnen Stämme zusammen, die ihre taktische Organisation be- 
wahrten. Es blieben also Heerstämme und Heergaue, Stamm- 
herzöge und Gauanführer. Solche sind in folgenden Stellen bei 
Avarikum die principes civitatum, VU 28, im Bund der Veneller 
(abgesehn von dem Bundesherzog) die r^liqui duces, III 18, im 
Bund der Vokater die duces der spanischen Hilfstruppen, III 23, 
und nach dem Fall von Alesia die principes et duces, die Caesar 
sich vorführen liess, VU 89. Besonders geht dies aber aus der 
geschlossenen Stellung hervor, welche die Heerstämme, Heer- 
gaue und Geschlechter im gemeinschaftlichen Lager und in der 
Schlachtordnung einnahmen. 



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Emp. XYiii. Die g^allischen Kelten. 139 

Im helyetisclien Krieg wurden die Ziffern der verbiindeten 
Stämme nach Einwohnern und Waffenfähigen besonders aufge- 
stellt, und in dem Heer der Helyetier selbst traten die Gaue 
der Tiguriner, Toygener und der Verbigen er in ihrer Selbständig- 
keit hervor, I 29, 12, 27 (S. 186). In dem Bunde der Nervier 
kämpften an der Sambre diese, sowie die Atrebaten und Yiru- 
manduer, jeder Stamm getrennt, III 23. Vor Avarikum (Bour- 
ges) war im Lager jedem Stamm von Tomherein ein besonderer 
Platz angewiesen, cuique civitati pars castrorum ab initio obvene- 
rat, YU 28, und man trat auf einem Hügel in Schlachtordnung, 
nach Stämmen (und diese nach Geschlechtem ?) geteilt, generatim 
distributi in civitates, VII, 19. Vor Gergovia stellte Vercinge- 
torix im Lager die Heerbanne der einzelnen Stammverbände in 
massigen Zwischenräumen gesondert auf, mediocribus intervallis 
separatim singularum civitatium copias conlocaverat, YU 36. 

Aber die einzelnen Heerstämme wurden im Bunde zu einem 
Ganzen zusammengefasst, und die Oiigane dieses Ganzen , des 
Bundesheers fiir die Verwaltung des Krieges, die administratio 
belli, YU 76, waren der Bundesrat, der Bundesherzog samt 
seinem Eriegsrat und die Versammlung des Heeres selbst. 

Der Bundesrat 

Dieser, bestehend aus Vertretern der beteiligten Stamm- 
Terbände, fasste in Versammlungen über die für den Bund wich- 
tigen Fragen Beschlüsse, durch welche die Einzelstämme ver- 
pflichtet wurden. Die Vertreter waren principes civitatum, principes 
Galliae, die Versammlungen communia concilia, concilia principum, 
und zwar nach den Umständen der regelmässige Landtag (siehe 
Kapitel XX, Die Landtage) z. B. das commune concilium der 
Belgier vom Jahr 57 und das der keltischen Staaten, Galli 
concilio principum indicto vom Jahr 62, in welchen die Kon- 
tingente der einzelnen Stammverbände für den belgischen Krieg 
und für den Entsatz von Alesia festgestellt wurden, U 4; YU 75; 
oder gelegentliche Zusammenkünfte der principes Galliae con- 



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140 ^i® gallischen Kelten. Kmp. xvui. 

ciliis silvestribus ac remotis locis in letzterem Jahr, in denen man 
das gemeinsame Schicksal beklagte und einen Stamm zu gewinnen 
suchte y der den Krieg begänne. Als die Kamnten sich daza 
bereit erklärten, und sich, wie erwähnt, durch Eid ab Omnibus 
qui aderant gesichert hatten, löste sich, heisst es, die Versamm- 
lung auf, ab concilio disceditur, YII 1, 2. und es war ein 
concilium principum, das den Elriegsplan des bellovakischen 
Bundes beschloss, wenn es heisst: Constituisse Bellovacos omnium 
principum consensu (summa plebis cupiditate) etc. YIII 6, 7. 

Die Truppenmassen der BQnde. 

Von den zum Zweck des Kriegs yereinigten Truppenmassen 
der einzelnen Bünde seien hier einige Ziffern angeführt: der Bund 
der Helvetier vom Jahr 58 zählte bei einer Gesamtzahl von 
368000 Menschen ein Viertel mit 92 000 Mann Waffenfähiger^ 
I 29. Im nächsten Jahr stellten die Belgier 236000 Mann ins 
Feld, II 4, davon die Bellovaker 60000, die Suessionen und Ner- 
vier je 50000, die Germanen genannten Stämme, qui uno nomine 
Germani appellantur 40000 Mann u.s. w. II 4, 28. Im Jahr 56 
beliefen sich Truppen der Nantuaner und von Stämmen der oberen 
Rhone auf 30000, die der Aquitanier und Kantabrer auf 50 000 
Mann, m 1, 26. Im Jahr 52 war die keltische Besatzung von 
Avarikum 40 000 Mann stark und Caesar verlangte seinerseits von 
den Häduem 10000 Mann und ihre ganze Reiterei, YII 28,34. 

Von der gesamten gallischen Reiterei führte Caesar im 
Jahr 54 4000 Reiter nach Britannien, V 5. Vercingetorix bot 
im Jahr 52, als der Aufstand ein allgemeiner geworden war, die 
gesamte Reiterei auf, sie betrug 15 000 Reiter. Als er ihren 
Anführern schilderte, die Zeit des Sieges sei gekommen, erhob 
sich ein solcher Sturm der Begeisterung, dass sie riefen, man 
müsse einen heiligen Eid schwören, dass keiner unter Dach 
kommen, Kinder, Eltern und Weib wiedersehen sollte, der nicht 
zweimal dtirch das feindliche Heer geritten sei. Und alle schwuren 
den Eid, VII 64, 66. Als sie trotzdem von der römischen und 



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Kap. XTUI. Die gallischen Kelten. 141 

germanischen Beiterei Caesars geschlagen wnrden und die römische 
Umwallung Alesias sich der Vollendung näherte, schickte Ver- 
cingetorix sie nach Hause mit dem Befehl, alle Waffenfähigen 
zum Kriege zu zwingen, \11 64, 66, 67, 71. Aber die gallischen 
Eürsten beschlossen, einem jeden Stamm nur ein bestimmtes 
Kontingent aufzuerlegen, um Zucht and Ordnung aufrecht erhal- 
ten und für die Verpflegung sorgen zu können, und so belief 
sich das Entsatzheer für Alesia auf 250 000 Mann Fussvolk und 
8000 Reiter, während die Besatzung 80 000 betrug, VH 71, 76, 77. 

Der Bundesherzog. 

Den Oberbefehl über diese Bundestruppen summa imperii, 
omnis belli sxmima, wurde dem Bundesherzog, dux übertragen, 
der wohl in allen Fällen der dnx vom Heerbann eines Einzel- 
stammes war. Jener wurde nach Strabo von dem nXij&og, der 
Heerversammlung gewählt (S. 186). 

Als Herzöge wurden in folgenden Bünden (die ich nach 
dem führenden Stamm bezeichne) gewählt: Bei den Nerviern 
Boduognatus (summa imperii), U 16, 28. Bei den Venellem 
Viridovix (summa imperii), zugleich princeps civitatis der Veneller 
selbst, his praeerat, III 17. Bei den Parisiem der greise Aulerker 
Gamulogenus wegen seiner grossen Ejdegserfahning (summa imperii, 
dux VII 67, 59). Bei den BelloTakem Korreus und der Atrebaten- 
könig Kommius (duces IV 21 ; VIII 6, 7, 86). Bei der Wahl 
zweier Bundesherzöge fand ein Wettbewerb statt. Im belgischen 
Bunde des Jahres 67 nahmen die kriegsstärksten Belloyaker 
belli Imperium für sich in Anspruch, aber totius belli summa 
wurde dem Suessionenkönig Galba wegen seiner Gerechtigkeit 
und Klugheit einstimmig, omnium voluntate übertragen, 11 4. 
Die zweite Wahl betraf Vercingetorix. Im Jahr 52 von den 
Arvernern zum König ausgerufen, verband er sich zunächst mit 
einer Beihe westlicher Keltenstämme, die ihm einstimmig das 
imperium übertrugen, welches er mit äusserster Umsicht und 
Strenge führte, VU 4. Auch das Königtum über Gallien, regnum 



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142 ^io gallischen Kelten. Kmp. XYin. 

Galliae stellte ihm die Gnnst des Heeres in Aussicht. Wahrend 
der Belagerung ron Avarikum jedoch des Verrats bezichtigt^ er- 
klärte er sich bereit, den Oberbefehl zurückzugeben, begeisterte aber 
dann das Heer so, dass es ihn für den grössten Feldherrn erklärte: 
summum esse ducem. Nach dem Fall der Stadt heisst es : Wie 
das Ansehn anderer Feldherm, imperatorum auctoritas, im Un- 
glück schwindet, so nahm im Gegenteil das seine, dignitas von 
Tag zu Tag zu, VII 20, 21, 80. Als dann durch den Abfall 
der Häduer von Rom der Aufstand ein allgemeiner geworden 
war, baten diese den Yercingetorix , zu ihnen zu kommen und 
sich über die Art der Kriegsführung mit ihnen zu verständigen. 
Dies geschah ; als sie aber auf Grund ihres langjährigen Piincipats 
über Gallien, den Oberbefehl, summa imperii für sich verlangten 
und deshalb ein Streit entstand, wurde zur Wahl des Bundes* 
feldherm der Landtag von ganz Gallien, totius Galliae concilium 
nach Bibrakte berufen. Er wurde von allen Seiten stark besucht, 
und zwar nicht nur von den Berufenen, den Fürsten der Einzel- 
staaten, von denen nur die Bemer, Lingonen und Treverer 
fehlten (siehe Kapitel XX, die Landtage), sondern daneben auch 
von Reiterei und Fussvolk, Adel und Plebs, der multitudo — 
von einer Heerversammlung (S. 136). Ihr wurde bei dem Gewicht 
der Frage für das gesamte Heer die Abstimmung überlassen 
multitudinis suffragiis res permittitur, und Yercingetorix von allen 
zum Bundesfeldherm, Imperator ernannt, VU 63. 

Der Oberbefehl, summa imperii über das grosse Entsatz- 
heer von Alesia wurde, nachdem es versammelt dem Eporedorix 
und Yiridomarus (den Kandidaten der Häduer bei der Wahl 
von Bibrakte), dem König Konmiius und dem Yerkassivelaunus^ 
einem Geschwisterkind des Yercingetorix als duces übertragen^ 
Yn 76, 83. Nach der Einnahme von Alesia liess Caesar die 
keltischen Fürsten sich vorführen. Es waren Yercingetorix und 
die übrigen duces der Stämme. Jubet principes produci; duces 
producuntur, Yercingetorix deditur, YU 89. 

Auch Fremde wurden zu Befehlshabern eines Bundes oder 



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Kap. xvni. Die gallischen Kelten. 143 

seiner Einzelstämme ernannt. Der Bund der Vokater berief 
Hilfstmppen and Anführer, duces aus Spanien. Eömisch ge- 
schult, verstanden sie es, Stellungen zu wählen, Lager zu be- 
festigen, Zufuhren abzuschneiden, III 23. 

Der Kriegsrat 

Neben dem Bundesherzog stand der Kriegsrat. Als der 
Bundesherzog der Veneller Viridovix mit den übrigen Stamm- 
herzögen in militärischer Beratung stand, entliess das Volk sie 
nicht eher aus der Versammlung, bis sie zugestanden, dass man 
die Waffen ergreife und gegen das römische Lager aufbräche. 
Viridovicum reliquosque duces ex concilio dimittunt, LH 18. 
Vercingetorix liess die Fürsten der Stämme, die er sich zum 
Beirat auserwählt hatte, principes earum civitatium, quos sibi ad 
consilium capiendum delegerat, yor Gergovia jeden Morgen sich 
versamjneln, sei es, dass etwas mitzuteilen, sei es, dass etwas an- 
zuordnen war, Vn 36, und ebenso wurde den vier Bundesher- 
zögen des Entsatzheeres vor Alesia ein Kriegsrat, bestehend aus 
Vertretern der Einzelstammverbände , an die Seite gesetzt , his 
delecti ex civitatibus attribuuntur, nach deren Beirat der Krieg 
zu führen sei, VH 76. Dieser war es, der unter Zuziehung von 
Ortskundigen über den Angriff auf Caesars Lager beratschlagte, 
consulunt, Beschluss fasste und die Ausführung einer Abteilung 
von 60000 Mann, gewählt aus den Heeren der tapfersten Stämme, 
unter der Anführung des Verkassivelaunus übertrug, VII 83. 
Ausserdem hatte Vercingetorix schon nach dem Tage von Bibrakte^ 
als die aufgebotene gallische Reiterei versammelt war, deren An- 
führer zusammenberufen, convocatis ad concilium praefectis equi- 
tum, ihnen seinen Kriegsplan vorgelegt, und ihre begeisterte Zu- 
stimmung erhalten, conclamant equites probata re, VU 66, 67. 

Die Heerversammlung des Bundes. 

Während Bundesrat und Kriegsrat für die politischen und 
militärischen Angelegenheiten der Bünde und ihrer Heere regel- 



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144 J^ie gallischeD Kelten. Kap. xtiti. 

massig in Funktion traten, wurde die Heerrersammlung in wich- 
tigen Momenten des Kriegs, bei der eben behandelten Wahl des 
Bundesfeldherm und bei eintretenden Schicksalsschlägen, in denen 
es sich um Sein oder Nichtsein des Heeres und seiner Stamm- 
verbände handelte, zur Entscheidung zusammengerufen. 

Der Heerversammlung des Stammverbandes der Treyerer, 
welche den E^eg gegen Rom eröffnete, ist schon gedacht (S. 136). 
In dem Bunde der Belgier vom Jahr 57 und in dem der Bello- 
yaker yom Jahr 51 trat das Heer zusammen, ehe es sich auf- 
löste. Die Belgier yersammelten sich, als ihre Lage aussichtslos 
geworden, beschlossen, nach Hause zu gehn und führten dies 
tumultuarisch aus. Concilio conyocato constituerunt, 11 10, 11 
Die Belloyaker und Bundesgenossen beriefen nach schweren Ver- 
lusten yon Reiterei und Fussvolk und nach dem Fall ihres 
Bundesherzog Korreus durch Hömerruf eine Heerversammlung 
und beschlossen die Unterwerfung. Concilio convocato. Con- 
clamant. Omnibus probate concilio, VllI 20, 21. Vor Allen 
pflegte Vercingetorix , als die Verhältnisse des grossen Kriegs 
vom Jahr 52 sich schwierig gestalteten, den Heerversammlungen 
die Entscheidung vorzulegen. Als Caesar sich Avarikum, der 
Stadt der Biturigen (Bourges), näherte, proklamierte Jener den 
kleinen Krieg und setzte die Zerstörung der Städte, Dörfer und 
Einzelhöfe durch, mit Ausnahme von Avarikum selbst, für dessen 
Schonung die Bewohner flehten. Suos ad concilium convocat. 
Omnium consensu hac sententia probata. In communi concilio etc. 
Procumbunt omnibus Gallis, VII 14, 16. Während der Be- 
lagerung der Stadt folgte wieder eine Heerversanunlung, in der 
sich Vercingetorix gegen die schon erwähnte Anschuldigung des 
Verrats verteidigte (S. 142). Da liess die ganze Menge Zuruf 
ertönen und schlug mit den Waffen zusammen, um ihrer Sitte 
gemäss die Zustimmung zu bekunden. Zugleich beschloss sie, 
weitere 10000 Mann in die Veste zu werfen. Conclamat omnis 
multitudo. Statuunt etc., VII 20, 21. Aber die Verteidigung 
blieb erfolglos, und die Belagerten beschlossen auf den Rat und 



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Kap. XYIIL l^i« gallifchen Kelten. 145 

Befehl des Vercingetorix, aus der Stadt zu fliehen, mussten aber 
den Plan aufgeben. GalU consilium ceperant Galli consilio 
destiterant, Vn 26. Als dann die Stadt genommen war, berief 
der Imperator eine Versammlung im Lager vor der Stadt, tröstete 
und ermahnte zum Ausharren. Concilio convocato. Oratio non 
ingrata Gallis, YU 29, 80. Im weiteren Verlauf des E^egs hielt 
die in Alesia eingeschlossene Besatzung Yon 80000 Mann eine 
Versammlung ab, um über ihre Lage zu beschliessen. Von Ver- 
cingetorix ist dabei keine Bede. Verschiedene Anträge wurden 
laut: Ausharren (bis zum Eintreffen des Entsatzheeres unter 
Schlachten der Greise zum Verzehren), Ausfall und Übergabe, 
und man beschloss Torab, die Kriegsuntüchtigen auszuweisen. Ji, 
qui Alesiae obsidebantur, concilio coacto de exitu suarum fortu- 
narum consultabant Sententiis dictis constituunt etc. VEE 77, 78. 
Schliesslich, als Alesia gefallen, berief Verdngetorix eine Ver- 
sammlung — sei es des Bundesrats, sei es des Heeres — setzte 
auseinander, dass er diesen Krieg der allgemeinen Freiheit halber 
geführt, und bot, da man dem Schicksal weichen müsse, den 
Bömem zur Genugtuung sein Leben oder seine Auslieferung an. 
Man zog das letztere vor. Concilio convocato, VII 89. 

Nach den Nachrichten über die Stammheere (S. 186) und 
die Bundesheere ergiebt sich die Zuständigkeit der Heerver- 
Sammlungen. Sie beginnt mit dem Zusammentritt des Volks in 
Waffen. Armatum concilium, initium belli, V 56. Das Heer 
wählt den Feldherm, genehmigt wohl seinen Kriegsplan, ent- 
scheidet über dessen Durchführung und die Beendigung des 
Kriegs. Innerhalb des Heeres und seiner Versammlung übt die 
Plebs yermöge ihrer Zahl neben oder auch über dem Adel Ein- 
fluss und Übergewicht, wie aus vielfachen Beispielen der natio- 
nalen Kämpfe zu entnehmen. Man darf die gallische Heerver- 
sammlung mit der Landesgemeinde der Germanen in Parallele 
stellen. Sie ist als Heer während der Zeit des Kriegs und für 
dessen Zwecke souverän wie diese. Die Heerversammlung ist 
ein Rudiment der Landesgemeinde. 

C r a m t r , OtrmaatB nad KtlUa. 10 



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Neunzehntes Kapitel. 
rie Sfämme und ihr Gebiet. 

GaiHen. 

Gesamtgallien , Frankreich von den Pyrenäen bis zu den 
westlichen Abhängen der Alpen und dem Bhein, zerfiel bei 
Caesars Ankunft in die römische Provinz, Gallia Narbonensis 
und das freie Gallien, geschieden durch eine Grenze, die sich 
Yom linken Bheinufer und dem Genfer See in südwestlicher 
Richtung bis Toulouse erstreckte. 

Das freie Gallien, Gallia omnis, I 1, Galliae IV 20 bestand 
aus Aquitania zwischen den Pyrenäen und der Garonne, aus 
Geltica, dem mittleren Gallien zwischen Garonne und Seüie, dem 
Ozean und den Alpen, Helvetien eingeschlossen^ und aus Belgium 
zwischen der Seine, Marne und dem Rhein. 

GesamtgaUien war von Stämmen bevölkert, deren Zahl von 
verschiedenen Schriftstellern auf 140 bis 400 angegeben wird^ 
während Caesar selbst etwa 90 benennt. 

Jeder Stamm zeigt sich als ein persönlicher, räumlicher 
und politischer Verband, als ein persönlicher in seinen Ein- 
wohnern, insbesondere seinen Waffenfähigen, als ein räumlicher 
in seinem Gebiet, als ein politischer in seinem Gemeinwesen^ 
und gleicher Art sind die Abteilungen des Stammes, die Gaue 
(die Gaugenossen, der Heergau, der Landgau, der politische 
Gau); ähnlicher Art sind Städte, Dörfer und Einzelhöfe sowie 



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Kmp. XIX. Die galliscHen Kelten. 147 

Bauland in seinen Genossen oder Ansiedelungen. In omnibus 
civitatibns atque in omnibus pagis partibusque, VI 11. 

Die Heivetier. 

Am anschaulichsten kommen diese Beziehungen bei den 
Helvetiern zum Jahr 68 yor Chr. zur Darstellung, dem einzigen 
Stamm, yon welchem eine, wenn auch schematische Statistik vor- 
liegt, der sich vereinzelte Notizen über andere Völkerschaften 
anschliessen. 

Die Helvitii bildeten ethnographisch einen populus von 
268 000 Menschen, von denen nach Caesars Berechnung ein 
Viertel mit 66000 Waffenfähige waren. Ihr Gebiet zwischen 
dem Ehein, dem Jura und der Rhone samt dem Genfer See 
waren die fines Helvetiorum, der ager Helvetiorum, ihr staatlicher 
Verband die civitas, deren Hauptstadt, gentis caput Aventicum 
(Avenche) war. Das Gebiet hatte eine Länge von 240 000 passus 
und eine Breite von 180000 passus oder 96 200 □ km. Gall. I 
2—6, 12, 29 ; Hist. I 68. 

Der Gaue waren vier, jeder also mit einer Einwohnerschaft 
von 66 000 Menschen, worunter 16 600 Waffenfähige waren, und 
von einem Gebietsumfang von 28 800 □ km, Caesar nennt den 
pagus Tigurinus und den pagus Verbigenus. Ein Teil des letzteren 
umfasste 6000 Menschen, als er aus dem Lager der Heivetier ab- 
zog. Nach Strabo gab es nur drei Gaue, g>vXa und der dritte war 
nach ihm der der Toygener Tawyivoi. Sie alle waren politisch auto- 
nom (siehe unter Kapitel XX). GalL I 12, 13, 27; Strabo IV 
1, 8 ; 8, 8 ; ^TI 2, 2. 

Auch in Inschriften des ersten oder zweiten Jahrhunderts 
n. Chr. wird des Gemeinwesens der Heivetier und der Gauein- 
teilung gedacht. Die civitas Helvetiorum dekretierte dem Camillus 
von Staats wie von Gau wegen, qua pagatim qua publice Statuen, 
und des pagus Tigurinus wird neuerdings gedacht Inscipt. helvet. 
No, 192, 169. 

Sehr viel geringer sind die Ziffern von Land und Leuten 

10* 



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148 ^^^ gallischen Kelten. Kap. xix. 

nach den Darlegangen yon Beloch und Delbrück, aber die An- 
gaben Caesars bleiben ron Interesse, weil mit auf diesen Maassen 
seine Yorstellangen vom ungefähren Umfang der Oaue, ihrer 
Bevölkerung und ihrer Waffenfähigen beruhn. Delbrück Ge- 
schichte der Kriegskunst I 426, 459. 

Das Gebiet Helretiens umfasste 12 Städte, 400 Dörfer, 
Einzelhöfe und Bauland, oppida, yici, privata aedificia, agri I 
5, 2. Bei ihrem Auszug zerstörten die Helvetier und ihre Bundes- 
genossen, die Tulinger und Latoviker ihre Gebäude, wurden aber 
nach ihrer Rückkehr gezwungen, die oppida und vici wieder her- 
zustellen, I 5, 28. 

Andere Stämme. 

Der Stamm heisst z. B. Haedui, Remi oder natio, z. B. III 
3, 10, 11, seltener populus, V 8; YII 82; das Stammgebiet fines 
oder ager, z. B. fines Sequanorum, ager Sequanus, I 11, 81; 
der staatliche Verband des Stammes civita« (sehr häufig). 

Von den am belgischen Krieg des Jahres 67 beteiligten 
elf Stämmen oder Stammbünden wurden je 60000 Ejieger bis 
herab auf 10000, im ganzen 846 000 Mann gestellt, vielleicht 
60 Prozent der Waffenfähigen, wie die Bellovaker, welche von 
100000 Waffenfähigen 60 000 stellten. Gall. 11 4. Im Jahre 
62 wurde, nachdem die erschöpfenden Kriege gegen die Römer 
bereits sechs Jahre gedauert hatten und noch zahlreiche Truppen 
im Felde standen, zum Entsatz von Alesia den 29 Stämmen und 
Stammbünden die Stellung von je 85 000 Mann bis herab zu 
2000, insgesamt von 276 000 Bewaffneten auferlegt. Hier ist 
also nach ihrer Zahl die Bevölkerungsziffer nicht zu berechnen. 
GaU. Vn 75. 

Einwohner- oder Landgaue sind die pagi Morinorum, IV 22, 
die Vertacomacori , Vocontiorum hodie pagus, Plinius in 17, 
Haeduorum pagi, Hist. 11 61 ; Insubres pagus Haeduorum, Livius 
V 84; letzterer Gau nach Müllenhof sagenhaft. Heergaue sind 
proximi pagi Arvernorum, Gall. VII 64. 



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Kap. XU. Die gallischen Kelten. 149 

Wie in Helyetien werden die Ansiedlungen regelmässig als 
oppida, yiciy aedificia, agri bezeichnet. Sie sind als Gegenstände 
der Knltnr im Kriege Objekte der Zerstörung. (In Germanien, 
wo es insgemein keine oppida gab, waren es vici aedificiaque.) 
Die Stadtbewohner sind oppidani 11 38; VII 12. Der Stamm 
hat eine Mehrzahl yon Städten, oppida (insbesondere ummauerte 
Städte) oder tirbes, unter denen eine die Hauptstadt ist. Die 
Suessionen haben z. B. wie die Helyetier 12 oppida, GalL IE 4; 
die Biturigier mehr als 20 urbes unter denen ihre Hauptstadt 
Avarikum (Bourges), ihr grösstes und festestes oppidum mit 
Forum und freien Plätzen, Schutz und Zierde des Stammes, fast 
die schönste Stadt, urbs von Gallien, Yll 18, 15, 28. Auch 
Gergovia bei Clermond-Ferrand, die Hauptstadt der Arverner 
wird urbs wie oppidum genannt, VU 86, 47. Bei den Remem 
wird ihrer oppida und insbesondere ihres oppidum Bibrax gedacht 
II 8, 6, 7. Das oppidum der Kadurken üxellodunum stand unter 
dem Befehl des Lucterius, quod in clientela fuerit ejus, Ym 82. 

Ausser den Helvetiem beschlossen auch die Gallier während 
der Erhebung des Jahres 52 die Zerstörung aller eignen oppida, 
yici atque aedificia und führten sie, abgesehn von Avarikum 
aus, VII 14, 15. 

Den Bemern wurden yici aedificiaque in Brand gesetzt, die 
agri yerwüstet II 7. Dieselben Formeln : yici aedificia finden sich 
I 11; m 6, 48; yici aedificia, agri II 5; lY 4. Ein yicus im 
Lande der Yeraguer wird Octodurus genannt, HL 1. Die aedificia 
legt man am Wald oder Fluss an, YI 30. 

Yon den besprochenen Yerfassungsformen stimmen die der 
ciyitas, des pagus und des yicus in ihren Grundzügen mit der 
yierten, dritten und ersten Stufe der germanischen Formen über- 
ein, und jene sollen in den nächsten Kapiteln dargelegt werden. 

Verwandte Stämme. 

Nicht nur der einzelne Stamm wurde durch das Bewusst- 
sein blutsyerwandter Zusammengehörigkeit in sich gefestigt, son- 



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150 Die gallischen Kelten. Kap. 3UX. 

dern auch mehrere Stämme lassen einen früheren, dann ge- 
lockerten Zusammenhang erkennen. Bei der natürlichen Ver- 
mehrung der Bevölkerung wuchsen sich wohl die Gaue eines 
Stammes, jeder zu einem Stamm aus, der dann eine Civitas für 
sich bildete. Oder eintretende Uberyölkerung und damit yer- 
bundener Mangel an Boden, der Trieb zum Wandern, innere 
Streitigkeiten führten zur Ablösung einzelner Massen oder Graue, 
zur Auswanderung und selbständigen Ansiedlung im Stammver- 
band. In jedem Fall war die neue Ciritas selbständig und hatte 
demgemäss ihre eigne Geschichte. 

In Gallien deuten bei einer Reihe ron Stämmen Doppel- 
namen auf frühere Zusammengehörigkeit hin. Der eine Name 
ist gemeinschaftlich, der andere unterscheidend. Die Atderker 
zwischen Seine und Loire mochten ursprünglich einen Stamm 
von drei oder vier Gauen bilden, die an Volksmenge wachsend, 
sich in ebensoyiel selbständige Stämme umwandelten. Hier 
sassen zu Caesars Zeit nebeneinander, also wohl in ihrem Heimat- 
land, die Aulerci Diablintes, Aulerci Eburovices und die Aulerci 
Cenomani, jede eine Civitas bildend und selbständig an den ge- 
schichtlichen Ereignissen teilnehmend. Die Diablintes waren 
Kriegsgenossen der Veneter, die Eburovices Genossen der 
Veneller, die Eburovices und Cenomani kämpften mit in dem 
grossen Krieg des Jahres 52. Aus einem vierten Gau mochten 
die Aulerci Brannovices hervorgegangen sein, die aus der Heimat 
auswandernd zwischen der Loire und Saone in Brionnais , wohl 
an der Seite der Häduer Sitze fanden und als deren Bundes- 
genossen im Jahr 52 im Felde standen, HI 9, 17; VU 75. Ahn- 
lich zerfielen zwischen Loire und Garonne, wohl durch Aus- 
wanderung getrennt die Bituriges Cubi und Bituriges Vivisci, von 
denen die ersteren in den Kämpfen zwischen Vercingetorix und 
Caesar eine grosse Rolle spielten, während von letzteren keine 
Rede ist, VII 11 u. flgde. Endlich sassen in der römischen 
Provinz in Nachbarschaft zwischen Garonne und Rhone die 
Volcae Tectosages und die Volcae Arecomici, VII 4, 64 (S. 106). 



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Kap. nx. Die gallischen Kelteo. 151 

Andererseits ist die Verwandtschaft von Stämmen aasdrUck- 
lich bekundet, und sie prägt sich in gemeinsamen Institutionen 
aus. Die benachbarten Senonen und Parisier bildeten noch in 
der Generation vor Caesar eine Civitas, civitatem conjunxerunt, 
VI 3. Die benachbarten Suessionen und Reimer waren Freunde 
und Blutsrerwandte 7 lebten nach demselben Recht und hatten 
Einen Herzog und Einen Magistrat, bis das Verhältnis zu Rom 
im Jahr 57 zu ihrer Trennung führte ; fratres consanguineosque, 
qui eodem jure et legibus utantur, unum Imperium unumque 
magistratum habeant. Wie ist aber damit zu vereinigen, dass, 
wie gleichzeitig berichtet wird, die Bemer in Oligarchie und die 
Suessionen im Königtum des Galba leben? U 3, 4. Siehe Kapitel 
XXTT, die Stammfürsten. Häduer und Ambarrer (yielleicht ein 
früherer Gau jener) waren einander blutsyerwandt und diese 
standen in der Klientel der Häduer, necessarii et consanguinei, 
111. (Hier sei auch in entgegengesetztem Sinn der durch Caesar 
geschaffenen Zugehörigkeit der Bcjer zu den Häduem gedacht. 
Er teilte sie nach dem helvetischen Krieg von 58 den Häduem 
zu; sie wurden von diesen gegen Tribut mit Land ausgestattet 
und nach dem Kriege von 52 wegen ihrer Bomtreue von der 
Zinspflicht befreit und zu gleichem Becht und gleicher Freiheit 
aufgenommen, I 28; VU 9, 10; Mommsen lU 599). 



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Zwanzigstes Kapitel. 
rie politische Verfassung. 

Die Gemeinde. 

Die urzeitliche Benennang der Indogermanen ist nach 
Schrader Sprachvergleichung nnd Urgeschichte S. 578 vic^ olxo^, 
vicus, die Sippe als Niederlassung, zunächst auf gemeinsamen 
Weideplätzen, dann auf gemeinsamem Ackerboden; sie ist das 
Geschlechtsdorf. 

Yicus und aedificia sind das Dorf und Einzelhöfe mit der 
zu ihrem Bedarf erforderlichen natürlichen Umgebung yon Feld 
agor, Wald usw. Die Helvetier haben 400 vici. Auf jedes fallen 
240 □ km und 660 Einwohner. Von der Verfassung des Dorfs 
ist nichts bekannt 

Die Hundertschaft. 

Von ihr ist keine Spur übermittelt. Bei den kleinasia- 
tischen Kelten stand die Gerichtsbarkeit in der Begel dem 
Tetrarchen und Siebter zu. Sollte sie in Gallien an eine Hun- 
dertschaft gebunden gewesen sein (wie in Germanien), so könnte 
sie von dieser an die Druiden übergegangen sein. 

Der Gau. 

Der Gau ist Einwohnergau, Heergau, Landgau, pagus 

und ^PvAi;. 



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Kap. XX. Pie gaUiflchen KelioD. 153 

Seine Obrigkeit ist der princeps, primas, n^wtog, magi- 
stratus. 

Der Ausdruck princeps hat eine allgemeine Bedeutung 
(z. B. von Urheber, Erster, Haupt VI 4, 44; I 12; VII 87), 
wie eine politische. Schliesst man von der politischen Art den 
princeps factionis aus, so bleibt der staatliche princeps (z. B. VII 4), 
denen der primus (bei den Galatern ngäroq avriQ, Polybios 
XXII 21, 22 und bei den germanischen Cheruskern und Mar- 
komannen nQmxoq, Dio 56, 19; 72, 2) gleichgestellt ist, GalL II 8. 
Magistratus z. B. I 4. 

Jeder Gaufürst ist, wie es scheint, militärischer wie poli- 
tischer Art, wie der Tetrarch bei den Galatem, wo erst die 
ihm untergebenen Bichter und militärischen Führer geschieden 
waren. 

Als Gaufürsten sind nur wenige zu erkennen. So die zahl- 
reichen principes Haeduorum usw., welche Caesar im Jahr 58 im 
Lager hatte, der Häduer Surus, ein Mann von Tapferkeit und 
höchstem Adel, der mit andern principes Treverorum im Jahr 51 
gefangen wurde, I 16; VIH 45. Ein Gaufürst war in dem- 
selben Jahr der Eadurke Lucterius, das Haupt des oppidum 
Uxellodunum, quod in clientela fuerat ejus (die Stadt etwa, welche 
in seinem Gau lag), VIU 82. Auch der magistratus, der über 
die Verbreitung von Neuigkeiten zu befinden hatte, wird als der 
lokale Gaufürst anzusehn sein, IV 5; VI 20. 

Der Gaufürst gehört dem Adel an; ob er als Vertreter 
seines Geschlechts etwa lebenslänglich, oder etwa vom Senat ge- 
wählt, auf kürzere Zeit an der Spitze des Gaus steht, ist nicht 
zu ersehn. 

Die Autonomie des Gaue. 

Der Gau ist militärisch und politisch autonom. Im Jahr 108 
schlössen sich die Tiguriner und Toygener, Gaue der Helvetier, 
dem Zuge der Kimbern an, im nächsten Jahr schlugen die 
erstem unter der Führung des Diviko die Bömer unter Cassius 



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154 ^'® gallischen Kelten. Kap. xx. 

und schickten dessen Heer unter das Joch. Eün dritter hel- 
vetischer Gau der Yerbigener suchte sich im Jahr 58 der Unter- 
werfung des Stammes unter Caesar durch Abmarsch znm Rhein 
zu entziehn. Strabo IV 1, 8; 8, 3; VII 2, 2; GaU. 1 12, 18, 27. 
Im Jahr 45 unterwarf sich ein grosser Teil der Moriner dem 
Caesar, während andere ihrer Gaue von ihm bezwungen werden 
mussten. Gall. lY 22, 87. Im Jahr 52 schickte Yercingetorix 
die benachbarten Heergaue der Arveruer in das Land der Hel- 
Tier, VII 64, und im nächstfolgenden Jahr fiel ein Teil der 
Piktonen, pars quaedam civitatis, von den Römern ab, VlJLi 26. 
Alle diese Stämme sind ohne Könige und es muss dahinge- 
stellt bleiben, ob oder wie weit auch bei königlichen Stämmen 
Autonomie geherrscht habe. 

Der Stammverband. 

Dem Kriegsrat und der Heeryersammlung der militärischen 
Verfassung (Kap. XVill S. 143) entspricht der Pürstenrat, prin- 
cipes, und der Senat, senatus, der oligarchischen. In den Händen 
beider Körperschaften liegen die politischen Interessen des Adels- 
regimentes. Ihre sich ergänzende Tätigkeit ist in der Formel 
„principes ac senatus" ausgeprägt, YU 11. 

Der FOretenrat 

Er besteht aus der Gesamtheit der Gaufürsten, sind es 
doch bei den kleinasiatischen Kelten die Tetrarchen (S. 109). 
Dem Fürstenrat (immer principes in der Mehrheit) liegt im all- 
gemeinen die Sorge für den Stammverband, die Verwaltung der 
Staatsgeschäfte ob. Bei den Treyerem heisst es: Civitati con- 
8ulere, civitatem in officio continere, bei den Häduem: Haeduis 
consulere, V 3; VII 88. Als der Streit über die Wahl des 
Vergobreten den Staat der Häduer zu erschüttern drohte, baten 
die princepes den Caesar, dass er civitati subveniat, VII 82. 

Die princepes üben Einfluss auf die politische Haltung des 
Staats und haben die Initiatire für seine politischen ünterneh- 



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Kap XX. Die gallischen Kelten. 155 

mungeD. Sie erklären sich z. B. gegen einen Anfstand, so bei 
den Treverem die principes der Partei des Cingetorix, bei den 
Arvemern Gobannitio und reKqui principes, V 3; Vü 4, oder 
führen die Erhebung herbei, so bei den Belloyakem: complnres 
principes belli anctores; kein Ejieg, sagte Caesar, sei gegen 
ihren Willen zu führen, invitis principibus usw. VJLlI 7, 22. Die 
principes der Allobrogen wurden von Vercingetorix bestochen, 
VII 64. Aus alledem ergibt sich wohl, dass sie auch zur Vorbe- 
reitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats verpflichtet sind. 

Den principes liegt ob, für die Treue und die Verpflich- 
tungen des Stammverbandes durch Eid und Geiselstellung zu 
bürgen, und sie werden für die nicht erfüllten Verbindlichkeiten 
zur Verantwortung gezogen. Die Häduer mussten etwa im Jahr 61 
den Sequanem und dem Ariovist die nobilissimi als Geiseln über- 
geben und den Stammverband eidlich verpflichten, den geschlos- 
senen Frieden zu halten, wobei Divitiakus sich rühmte, als einziger 
den Eid und die Einder geweigert zu haben, 1 31. Die häduischen 
principes und ihr Vergobret Liscus wurden von Caesar wegen 
staatlicher Komlieferungen verantwortlich gemacht, I 16. Als 
Geiseln empfing er von den Remern Kinder von principes, von 
den Suessionen primi und zwei Söhne ihres Königs Galba, von 
den Treverem die Söhne und die ganze Verwandtschaft des 
Parteiführers Indutiomarus, und er gab dem König der Eburonen 
Ambiorix Sohn und Neffen zurück, welche dieser den Aduatukem 
als Geiseln hatte geben müssen. IL 3, 4, 5, 13; V 4, 27. 

Im übrigen ist von dem Stande der Geiseln nicht die Rede, 
und ihre Zahl lässt es als nicht wahrscheinlich erscheinen, dass 
man sich auf die Familien der principes beschränkt habe. Die 
Helvetier und Sequaner stellten sich gegenseitig Geiseln für den 
Durchzug jener durch das Land der letzteren vom Jahr 58, 
I 9, 19. Ebenso die belgischen Stämme zur Bekräftigung ihres 
Kriegsbündnisses vom Jahr 67, 11 1. Von den unterworfenen 
Stämmen liess Caesar sich immer Geiseln geben, von den Häduern 
eine starke Anzahl, Vü 90, von den Senonen hundert, VI 4, 



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156 ^^ gallischen Kelten. Kap. TL 

von den Treverem zweihundert, V 4, von den Bellovakern wegett 
ihrer Volksmenge und ihres grossen Ansehens bei den Belgiern 
sechshundert und von den Senonen ebensoviel, II 15; YII 11. 
Caesar hatte die gallischen Geiseln den Häduern zur Aufbe» 
Währung gegeben; als diese aber während der Erhebung ink 
Jahr 52 von ihm abfielen, schickten sie die Geiseln zu Verein- 
getoriz, und nun wurden die Stämme, welche unschlüssig waren^ 
ob sie dem Krieg gegen die Römer beitreten sollten, mit der 
Hinrichtung ihrer zu dem entgegengesetzten Zweck gegebenea 
Geiseln bedroht, VI 4; VII 65, 68. 

Aus den im Fürstenrat vereinigten Fürsten treten auch ein- 
zelne besonders hervor. Principes sind es, die ihren Staat als Ge- 
sandte oder als Repräsentanten auf den Landtagen (siehe unten) 
oder bei den Bünden einzelner oder aller gallischen Stämme vertreten» 

Als Gesandte schickten an Caesar die Helvetier während 
ihres Zuges vom Jahr 58 nobilissimos civitatis unter der Führung 
des Nammejus und Verucloetius und später den Diviko, einst 
helvetischen Herzog vom Jahr 108; die Häduer sendeten prin- 
cipes Haeduorum, I 7, 13; VII 82. 

Als Repräsentanten heissen sie, immer in der Mehrzahl^ 
principes civitatum, principes Galliae oder ähnlich, und man wird 
darunter entweder einen zu der Vertretung ein für allemal Be- 
rufenen oder einen für den einzelnen Fall Betrauten zu verstehn 
haben, sei es bei Adelsherrschaft einen princeps civitatis, in 
Monarchien der König selbst, oder sei er einer der principes. 

So wünschten nach der Niederlage der Helvetier dem 
Caesar Glück totius fere Galliae legati; principes civitatum^ 
I 30, 31. Principibus Galliae evocatis — — equitatu imperata 
beschloss Caesar im Jahr 55 den Ejieg gegen die Germanen, 
IV 6. Im nächsten Jahr versammelte er principes ex omnibua 
civitatibus um sich, principes Galliae; principibus cujusque civi- 
tatis ad se evocatis, damit sie ihm obsidum loco dienten, V 5, 
6, 54. Es verhandelten in dem grossen Kriegsjahr indictis iuter 
se principes Galliae conciliis silvestribus, VH 1; Vercingetorix 



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Kap. XX. Die gallischen Kelten. 15 7 

mit den principibus cmtatum , vor Ayarikum und Gergovia, 
YII 28, 86 und Galli concilio principum indicto über den Ent- 
satz von Alesia, YU 75. Auch Yon den aremorischen Stämmen 
heisst es im Jahr 56 : per snos principes so conjurant III 56. 

Der Senat 

Während in der Zeit des Krieges das Heer und seine Ver- 
sammlung die materielle und politische Macht des Stammes dar- 
stellt und in ihr neben oder über dem Adel die Plebs Einfluss 
oder Übergewicht ausüben mag, (S. 145), verändert sich das Bild, 
sobald der Krieg ein Ende nimmt, das Heer in die heimischen 
Verhältnisse zurückkehrt und sich auflöst Nun steht der ver- 
armte und verschuldete Plebejer dem Adeligen, von dem er ab- 
hängig ist, machtlos und rechtlos gegenüber, wenn er nicht etwa 
an einer starken Faktion schützenden Anhalt findet Jenes Ver- 
hältnis findet in dem Friedenssenat des Adels seinen Ausdruck. 

Der senatus, das concilium, die avveÖQla, ßovh^ ist eine 
repräsentative Körperschaft, die schon in dem galatischen Rat 
der Dreihundert zu erkennen ist Der Senat ist eine spezifisch 
keltische Einrichtung, die aber auch' vereinzelt bei benachbarten 
germanischen Stämmen, den Ubiern und Friesen vorkommt, GaU. 
IV 11; Ann. XI 19; S. 72. 

Der Senat wird auf eine Linie mit dem Adel und der 
Beiterei gestellt ; klagt doch Divitiakus, dass die Häduer in den 
Kriegen mit Ariovist omnem nobilitatem, omnem senatum, omnem 
«quitatum verloren hätten, I 31. Innerhalb des Adels werden 
wohl die Mitglieder des Senats der Veneter und Bundesgenossen 
charakterisiert, wenn es von ihnen heisst, sie waren onmes 
gravioris aetatis, in quibus aliquid consilii aut dignitatis fuit, 
Hl 16. Aber wir wissen nicht, wie die Senatoren dem Adel ent- 
nommen wurden und haben nur den Anhalt, dass in dem grossen 
Stamm der Nervier ihre Zahl sechshundert betrug, GalL U 16, 28. 
Neben den Senat wird insbesondere auch der Fürstenrat gestellt, 
bei den Bellovakem principes und senatus, bei den Ubiern prin- 



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158 ^i® gallischen Kelten. Kap. XX. 

cipes ac senatus, bei den JBViesen magistratus und senatos^ 
Vni 22, IV 11, XI 19. Die Plebs ist von dem Senat ausge- 
schlössen, plebis nnlli adhibetur consilio, VI 18. 

Bei den Häduern durften zwei aus einer Familie nicht dem 
Senat angehören, VU 33. Es scheint, dass die Bundesgenossen 
des Jahres 56, die Veneter, die eburoyicischen Aulerker und 
Lexovier einen gemeinschaftlichen Senat hatten, III 16, 17. Der 
versammelte Senat bildet das concilium. Nur in ihm darf über 
das Gemeinwesen geredet werden, de re publica nisi per con- 
cilium loqui non conceditur, VI 20. In concilio Haeduorum er* 
zählte Dumnorix, dass Caesar ihm das Königtum des Stamm- 
yerbands zugedacht habe, V 6. Wer sich in der Versammlung 
ungebührlich benahm, dem wurde nach dreimaliger Mahnung 
durch den Aufseher, insQirtjg der Bockzipfel so weit abge- 
schnitten, dass das Kleid nicht mehr zu tragen war. Strabo 
IV 4, 3. 

Der Senat behandelt die Stammangelegenheiten in souve- 
räner Entscheidung. Er bestimmt endgültig die Bichtung der 
Politik, insbesondere das Verhältnis zu Bom, zu Oligarchie und 
Königtum und wird für seine Beschlüsse verantwortlich gemacht, 
sowohl von Caesar als von dem Volke. 

Im Jahr 52 wurde der Abfall der bis dahin romfreund- 
lichen Häduer von dem Vergobret und einem grossen Teil des 
Senats herbeigeführt, und ihre Haltung war für die Ausdeh- 
nung der grossen Erhebung von entscheidender Bedeutung, 
Vn 55, 67. 

Caesar beschied im Jahr 57 den ganzen Senat der Bemer, 
welche sich ihm freiwillig unterworfen hatten, vor sich, um ihm 
seinen Willen kund zu tun. Ebenso berief er im Jahr 54 den 
ganzen Senat der Senonen, welche ihren romfreundlichen König 
Kavarinus verjagt hatten, um jenen zur Verantwortung zu ziehen ; 
sie leisteten aber keine Folge. Er liess den Senat der Veneter 
und der Küstenst&mme im Jahr 56 töten, um ihn für den Ab- 
fall ihres Bundes zu strafen, 11 5; V 54; lil 16. 



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Kftp. XX. Die gallischen Kelten. 159 

Im einzelnen sind es res majores, in denen von der Tätig- 
keit des Senats die Rede ist 

Er hat die Disposition über das Stammgebiet. Bei dem 
Versuch der Usiper und Tenkterer vom Jahr 65, von den Ubiern 
Land zur Ansiedlung zu erwerben, verlangten sie, es sollten 
principes ac senatus der Ubier den Abtretungsvertrag* eidlich 
bestärken, VII 11. 

Der Senat wählt wohl die Fürsten, wie er z. B. den Friedens* 
fürsten der Häduer, den Yergobret ernannte. Bei der Wahl- 
streitigkeit des Jahres 52 unterwarf er sich der Entscheidung 
des zum Schiedsrichter angerufenen Caesar Vü 82, 33. 

Endlich hat der Senat die Eröffnung des Krieges zu be- 
schliessen, die Aulerker und Bundesgenossen töteten im Jahr 56 
ihren Senat, da er nicht in den Krieg gegen die B>ömer willigen 
wollte. Den aufständischen und dann im Jahr 51 niedergewor- 
fenen Bellovakern, welche sich entschuldigend auf den über- 
ragenden Einfluss der Plebs und ihres Führers Korreus beriefen^ 
erklärte Caesar, wider den Willen der Fürsten und beim Widerr 
streben des Senats, invitis principibus, resistente senatu etc. sei 
niemand vermögend, einen Krieg zu veranlassen, m 17; VIII 
21, 22. 

Die StaminfDrsten. 

Strabo schreibt IV 4, 8 über die gallischen Staaten und 
ihre höchsten Obrigkeiten : Die meisten Staaten wurden aristo- 
kratisch regiert Einen Hegemon wählten sie von Alters her 
auf Jahresfrist; ebenso wurde ein Strategos von dem Volke er* 
nannt. 'AgictoxpaTixal ö^fjotx» oL nkelovg xmv noXireiciv, ?va ^rjye/jiova 
ioovvTO xativtavTov ro nalcuov, wg <fai-ra»c ^h fcokefiov slq vno xov 
nXrib'ovz dfce^elxvvTO atpatriYog, 

Die höchste obrigkeitliche Gewalt ist nach Frieden und 
Krieg unter zwei Stammfürsten, principes civitatis, primi civitatis 
geteilt, beide Stellungen werden aber auch, wohl vorübergehend^ 
in einer Hand als Diktatur vereinigt. Von den principes civi- 
tatum, principes Galliae war schon S. 158 die Bede. 



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160 ^^® gallischen Kelten. Kap. xx. 

Der politische Fürst des Friedens ist bei Caesar der Yer- 
gobretus, „der Rechts wirker", bei Strabo der nr^fiwv; der mili- 
tärische Fürst des Kriegs ist bei Caesar der dox, praefectus 
(civitatis) bei Strabo der atQoxfiyoq. Jener, also auch dieser wird 
„seit Alters" gewählt und zwar jener vom Senat auf ein Jahr, 
dieser Von der Heeryersammlung auf die Dauer des Kriegs. 

Stammfürsten waren bei den Bemem im Jahr 57 Iccius 
und Andekombogius, primi civitatis suae. Als solche waren sie 
Gesandte bei Caesar. Iccius ein Mann von hohem Adel und 
grossem Einfluss in seinem Stamm, der in dem belagerten Bibrax 
befehligte, scheint der Kriegsfürst, summa nobilitate et gratia 
inter suos, qui tum oppido praefuerat, der andere also der Friedens- 
fürst gewesen zu sein, 11 8, 4, 6, 13. (Siehe über die angeb- 
liche Yerfassungsgemeinschaft mit den Suessionen S. 151.) 

Stammfürsten beider Funktionen , also Diktatoren waren : 
bei den Lemovikm im Jahr 52 Sodalius ; er war duz et princeps 
civitatis Lemovicum, VH 88; bei den Bemem im Jahr 51 Ver- 
tiscus, er war princeps civitatis, praefectus equitum, oder prin- 
ceps et praefectus Remorum (= civitatis), VUI 12. 

Stammfürsten sind auch bei den Helvetiern, Piktonen und 
Treverem zu erkennen. 

Nachdem die Hdvetier im Jahr 60 beschlossen hatten, gen 
Westen auszuwandern, wurde Orgetorix zur Ausführung der Vor- 
bereitungen gewählt. Ad eas res conficiendas Orgetorix deligitur. 
Er war also ihr Friedensfürst, und nach den Worten suis copiis, 
«uoque exercitu, wie es scheint, auch ihr Kriegsfürst, also Dik- 
tator, iyovfiivog, I 3. Dio 38, 31. Ahnlich mag bei den Piktonen 
im Jahr 51 Duratius, der Römerfreund geblieben war, cum pars 
quaedam civitatis defecisset, und dann in Lemonum belagert 
wurde, eine Doppelstellung eingenommen haben, YLCI 26, 27. 

Von der Verfassungsform der Heerversammlung, wie sie 
von Gallien und insbesondere den Treverem bezeugt ist, war 
lichon die Rede (S. 136 und 143). Ist sie in der Tat ein Rudi- 
ment der Landesgemeinde, so ist doch die Gesellschaftsordnung 



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Kap. XX. Die gallischen Kelten. 161 

der Treverer die des herrschenden Adels. Nobilitas und plebs 
werden unterschieden. Dem entspricht ihre Reiterei, die stärkste 
in ganz Gallien, und eine grosse Menge von Fussyolk. An der 
Spitze der Gaue, wie an der des Staats stehen Fürsten, principes. 

Die letztem waren im Jahr 54 der romfeindliche Indutio- 
marus und sein Schwiegersohn, der romfreundliche Cingetoriz. 
Jeder hatte einen Anhang, factio, von der im Kapitel "^rXTT die 
Bede sein wird. Beide stritten xim das politische Übergewicht 
im Staate, principatus, ein Beweis, dass ihre Stellungen auf 
gleicher Stufe standen. 

Als Caesar sich mit der Armee dem Lande der Treyerer 
näherte, rüstete Indutiomarus gegen ihn den Heerbann, während 
Oingetoriz als Führer der Mehrzahl der Gaufürsten die Gunst 
Caesars suchte und fand. Indutiomarus zeigt sich damit als 
Herzog, so dass dem Cingetorix die politische Obrigkeit zuzu- 
schreiben sein wird. Später berief Indutiomarus eine Heerver- 
sammlung, die den Cingetorix als Staatsyerräter erklärte und ihn 
seiner Stellung entsetzte, und nun erscheint Indutiomarus als der 
allein Herrschende, als Diktator. Nachdem er gefallen, wurde 
durch die „Treyerer" (also wohl durch eine zweite Heeryersamm- 
lung) das Imperium an seine Sippe, später aber durch den sieg- 
reichen Caesar principatus atque Imperium an Cingetorix über- 
tragen, in allen Fällen wohl die Gewalt beider Stammfürsten als 
Diktatur, V 3, 4, 26, 53, 65—68; VI 2, 8. 

Als Eriegsfürsten waren bei den Häduem als Reiterführer 
Eporedorix und Viridomarus principes ciyitatis, VII 88, 89, 
während der Anführer des Fussyolks litaviccus nicht weiter 
charakterisiert wird. Bei den Hdviem war Donotaurus als Stamm- 
herzog princeps ciyitatis, VII 66. Die andern duces (der Bünde) 
sind bereits S. 141 genannt. 

Friedensfürsten waren bei den Häduem, Lexobiem und 
Santonen die Vergobreten; der häduische wird auch als magi- 
stratus , summus magistratus bezeichnet Mommsen HL 2, 88 ; 
Bloch I 66 ; GaU. I 16 ; VII 32, 38, 37. Als poütische Stamm- 

Cram«r, 0«niuui«ii nnd K«lft«B. 11 



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162 ^io gallischen Kelten. Kap. xx. 

fürsten sind auch wohl anzusehn : bei den Venellem Viridovix^ 
his praeerat, dv r^ysiro (im Gegensatz zn den rehqxii dnces), IH 17, 
18, Cassins Dio 39, 46, und bei den Arvemem Celtillus, der 
Namens seines Stammes den Frincipat über Gallien ausgeübt hatte,. 
vn 4. 

Die Geschichte der häduiechen Vergobreten. 

Das Amt des Vergobreten (Hegemon) war Herrschaft, im- 
perium und gab auf ein Jahr königliche Gewalt, regiam pote- 
statem annuam, doch war sie um die militärische yerkürzt und 
dadurch vermindert, dass sie weder lebenslänglich noch erb- 
lich war. 

Von diesen Kautelen umgeben, war der Vergobret die oli- 
garchische Friedensobrigkeit des Stammyerbandes, eine Schöpfung 
des Senats, der Ausdruck der Adelsherrschaft und so sieht man 
ihn im Einverständnis mit dem Senat und den Principes handeln. 
I 16, VII 32, 88, 67 

Bei den Häduern wurde von Alters her, antiquitus der 
Vergobret als summus magistratus gewählt Nach Ablauf der 
Wahlperiode wurde während des Interregnums die Neuwahl von 
den Druiden geleitet. Der Wahlkörper, comitia bestand aus dem 
Senat Die Versammlung war für die rechte Zeit und den 
rechten Ort zu berufen. Nicht wählbar war, wer mit einem 
früheren Vergobret oder einem Mitglied des Senats verwandt 
war. Adel oder hoher Adel wird Voraussetzung gewesen sein, 
vn 82, 33, 67. 

Im Jahr 58, zur Zeit der Wanderung der Helvetier, war 
Liskus Vergobret Als Caesar ihn und die Principes darüber 
zur Eede stellte, dass die Häduer das ihm von Staats wegen für 
sein Heer zugesagte Getreide nicht geliefert hätten, klagte Liskus,. 
dass Dumnorix, der Führer der nationalen Partei, wegen seines 
Einflusses auf die Plebs mehr vermöge als die Obrigkeit selbst,. 
I 17. Später war Valetiakus der Vergobret des Jahres 63, und 
im nächsten Jahr ergriffen zwei die Gewalt, als sei jeder gesetz- 



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Kap. XX. Die gallischeD Kelten. 183 

lieh gewäiüt, Konvictolitayis , ein hochstehender Jüngling yon 
glänzenden Verhältnissen und Kotns aus einem sehr alten Ge- 
schlechty Yon zahlreicher Verwandtschaft und grosser Macht, der 
Bruder des Yoijährigen Vergobret. Der ganze Senat war geteilt 
und die Erregung hatte sich dem Volk mitgeteilt, diyisum sena- 
tum, diyisum populum, der ganze Stammverband , der Anhang 
eines jeden, clientela unter Faktionsführem, stand in Waffen. 
Ein gewaltsamer Ausbruch war zu befürchten, und die Principes 
ersuchten daher den Caesar, als Schiedsrichter zu entscheiden. 
Weil der Vergobret das Gebiet des Stammes nicht verlassen 
durfte, so begab Caesar sich in das Land der Häduer nach 
Decetia, wohin er den ganzen Senat und die beiden Prätendanten 
berief. Es kam aber fast die ganze Ciyitas. Er fand, dass 
Kotus, der Bruder des Valetiakus nur yon wenigen heimlich Be- 
rufenen gewählt und von seinem Bruder ausgerufen sei, während 
die Wahl seines Gegners unter der Leitung der Druiden ordnungs- 
mässig vollzogen sei ; und so zwang er jenen, die Gewalt nieder- 
zulegen, und setzte Konvictolitavis in das Amt ein, VII 32, 83. 
Während Liscus, der romfreundliche Vergobret des Jahres 58, 
trotz der Unterstützung der Principes durch den Einfluss des 
nationalen Parteiführer Dumnorix gelähmt wurde, leitete Kon- 
victolitavis im Jahr 52 den Abfall der Häduer von der rom- 
freundlichen Politik ein, und führte ihn mit Hilfe eines grossen 
Teils des Senats durch, während die Parteiführer seiner Zeit, 
Eporedoiix und Viridomams sich erst nachträglich der natio- 
nalen Politik anschlössen, VII 37, 55. 

Die Gerichtsbarkeit dee Stammverbandee. 

Neben der der Druiden (S. 128) steht die der „Civitas" in 
Sachen des Hochverrats. Ihre Trägerin ist, wie es scheint, die 
Heerversammlung oder der Senat. 

Die „Helvetier" waren es, welche den Hochverratsprozess 
gegen den Orgetorix führten, und die ihm drohende Strafe war 
der Feuertod. Die „Civitas" der Arvemer tötete (im Wege 

11* 



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1^ Die galliflcheo Kelten. Kap. xx. 

Rechtens ?) den CeltUlns wegen des gleichen Verbrechens. Caesar 
überliess das Eechtsyerfahren gegen Dnmnorix dem Bruder des- 
selben, DiTitiakas oder der „Civitas" der H&daer. Der Treverer 
Indutiomams erklärte in einer Heeryersammlung , mithin unter 
deren Zustimmung, den Cingetorix für einen Feind des Stamm- 
Verbands und zog dessen Güter ein. 

Die Landtage. 

Während die bisher behandelten Versammlungen solche der 
Civitas (Heeryersammlung und Senat) sind, gibt es auch Land- 
tage der drei Gallien und des ganzen Galliens, concilia und con- 
cilia totius Galliae. Sie werden von den Fürsten der Einzel- 
staaten gebildet, den principes civitatum, principes Galliae IV 6 ; 
I 30 (S. 156) und sowohl von den aufständischen Stammyerbänden, 
wie von Caesar einberufen. Sie beschliessen über Gemeinschaft- 
liches, setzen z. B. die Kriegskontiugente der Truppen, insbe- 
sondere der Reiterei fest, führen hochpolitische Untersuchungen 
und strafen die Schuldigen. Caesar hielt die Landtage gewöhn- 
lich im ersten Frühjahr, vor dem Beginn seiner kriegerischen 
Unternehmungen, primo vere ab. Die Nachrichten beschränken 
sich auf Belgien und das mittlere Gallien. 

hn Jahr 57 wurden in communi Belgarum concilio die Kon- 
tingente des belgischen Ejieges, vor dessen Beginn man stand, 
festgestellt Auch der Landtag von Samobriva, der im Jahr 57 
wegen der Missernte in Gallien abgehalten wurde, mag nach 
seiner Lage am Ocean sich auf Belgien beschränkt haben, con- 
cilio Galloram peracto, 11 4; V 24. 

Die weitern Landtage scheinen für Belgien und das mittlere 
Gallien (etwa auch Aquitanien) gemeinsame zu sein. 

Ln Jahr 58 gratulierten totius fere Galliae legati, principes 
civitatum in einer Vorversammlung dem Caesar zu dem Siege 
über Ariovist, setzten die Tagfahrt zu einem allgemeinen Land- 
tag an, und suchten auf diesem die Hilfe Caesars gegen Ario- 
vist nach, I 80, 31. 



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Kftp. XX. Die gallischen Kelten. 155 

Im Jahr 56, als die Usiper und Tenkterer in Gallien ein- 
gebrochen waren, berief Caesar die gallischen Fürsten znm Land- 
tag, principibus Galliae evocatis, und beschloss, nachdem ihm 
Reiterei bewilligt war, den Krieg gegen die Germanen, IV 6. 

Im Jahr 53 waren in concilio Galliae, der wahrscheinlich 
nach Durokortorom, der Stadt der Hemer berufen war, die Seno- 
nen, Karnuten und Treverer nicht erschienen. Caesar sah darin 
eine Feindseligkeit und verlegte den Landtag nach Lutetia Pari- 
sionmL Hier setzte er die Verhandlungen fort und legte den 
Einzelstaaten Reiter auf. Dann wurde der Landtag nach Duro- 
kortorum zurückverlegt, die „Verschwörung" der Senonen und 
Kamuten zur Untersuchung gezogen und der Führer der erstem, 
Akko zum Tode nach altem Brauch verurteilt, während andere 
mit der Acht büssen mussten, VI 3, 4, 44. 

Im Jahr 52 wurde zur Wahl der Bundesfeldherm ein Land- 
tag von ganz Gallien totius Galliae concilium nach Bibrakte, der 
Stadt der Häduer ausgeschrieben, der von allen Seiten stark be- 
sucht wurde. Wie an Stelle der principes civitatum die muM- 
tudo, die Heerversammlung die Wahl vollzog, ist bereits S. 137 
und 143 dargestellt; VII 63. 

In demselben Jahr setzten die Gallier in dem Landtag der 
Fürsten, Galli concilio principum indicto die Kriegskontingente 
der Einzelstaaten fest, Vll 75. 



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Einundzwanzigstes Kapitel. 
Königtum und Oligarchie. 

Die Prätendenten des Königtums. 

Nach der Niederwerfung der Heere der Helvetier und des 
Ariovist prüjfte Caesar die Gründe für die Erregung, die sich 
über Gallien verbreitet hatte, und fand, abgesehn von den natio- 
nalen Ursachen , als solche das Bestreben , die Adelsverfassung 
zu beseitigen und das Königtum einzuführen, ein Verlangen, das 
die römische Herrschaft erschwere. 

Das Trachten nach Umsturz des Bestehenden führte er auf 
die Unbeständigkeit und den Leichtsinn der Plebs, das Erstreben 
des Königtums auf den Ehrgeiz von Mächtigen zurück. Cou- 
jurandi has esse causas : — — partim qui mobilitate et levitate 
animi noyls imperiis studebant ; ab nonnuUis etiam quod in Gallia 
a potentioribus atque iis, qui ad conducendos homines facultates 
habebant, vulgo regna occupantur, qui minus facUe eam rem 
imperio nostro consequi poterant, U 1. 

In der Tat wirkten Mächtige und die Plebs zusammen. 
Schon der König Luerius hatte sich auf die Plebs gestützt (S. 121), 
die Prätendenten des Königtums taten ein Gleiches und in ihnen 
sah die Plebs die Vertreter ihrer Interessen, ihre Führer. 

Es handelte sich um die alten Gegensätze von Adel und 
Plebs, um das Adelsregiment einerseits und die Plebs und ihre 
Faktionen andererseits, letzt-ere nunmehr unter kühnen und unter- 



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Kap. XXI. I^ie gallischen Kelten. IG 7 

nehmenden Führern, welche das Königtum anstrebten. Za diesen 
Gegensätzen gesellte sich, sie yerschärfend, seit Caesars Ankunft 
in Gallien ein weiterer durchgreifender Zwiespalt der Nation, 
das freundliche oder feindliche Verhältnis zu Born. Der Adel 
war vorwiegend romfreundlich, die Plebs national gesinnt und 
da in den Stammverbänden neben der überwiegenden Klasse 
wohl eine starke Minderheit sich befand, so entstand die leiden- 
schaftliche Gärung, die ganz Gallien durchdrang. 

Schon im Jahr 60 waren bei den Helvetiem Orgetorix, bei 
den Sequanern Kastikus, bei den Häduern Dumnorix die Mäch- 
tigen, die einen Bund schlössen, um sich mit Hilfe der Plebs 
jeder in seinem Stammverband des Königtums zu bemächtigen 
und demnächst als Vertreter der drei mächtigsten Stämme die 
Herrschaft über ganz Gallien zu erringen. Orgetorix und Dum- 
norix gingen darüber zugrunde. Bei den Arvemern unterlag 
Yor dem Jahr 52 im Kampfe gegen die Adelspartei Celtillus, 
während in diesem Jahr sein Sohn Vercingetorix siegreich daraus 
hervorging. Die Plebs erhob ihn zum König der Arvemer und 
der endliche Sieg über die Römer würde den Feldherrn des ge- 
samten gallischen Heeres zum König von Gallien gemacht haben, 
regnum Galliae, Imperium I 1 — 4, 17; VII 4, 20. 

Die Verbreitung der Verfassungen. 

Königreiche und Oligarchien lagen über Gallien im Gemenge 
zerstreut. Von mehr als hundert Stämmen gehörten nach Strabo 
die meisten der aristokratischen Verfassung an, aber von beiden 
Systemen sind nur folgende fest zu legen. 

Königreiche. Altere bei den Biturigen, Arvemern, Salyern, 
Suessionen, Sequanern, von denen das Königtum zu Caesars Zeit 
bei den Biturigen, Arvemern, Sequanern nicht mehr erwähnt wird. 
Dagegen jüngere in Aquitanien, wo Königsgeschlechter ; im mitt- 
leren Gallien : Nitiobrigen , Senonen (später Oligarchie ?), Kar- 
nuten (später Oligarchie?), Suessionen; in Belgien: Eburonen, 
Atrebaten und Moriner, beide vorher oligarchisch. 



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1^8 Die galliachen Kelten. Kap. xxi. 

Oligarchien. In der römischen Provinz: HeMer, Allo- 
brogen; im mittleren Gallien: Arvemer (später der König Ver- 
cingetorix), Lemoviken, Piktonen, Santonen, Veneter, Uneller, 
Lexovier, Senonen? (früher Königtom), eburovicische Anlerker^ 
Kamuten ? (früher Königtom), Häduer, Helvetier ; in Belgien r 
Bemer, Bellovaker, Nervier, Treverer; in Germanien: Ubier^ 
Priesen. 



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Zweiundzwanzigstes Kapitel. 
Die Fakfionen der Plebs. 

Die Unbeständigkeit der Plebe. 

Caesar schildert es als eine Gewolmheit der Gallier, ins- 
besondere ihrer Plebs, ralgus, multitado, die fleisenden anf den 
Strassen nach Neuigkeiten auszuforschen und oft nach deren un- 
yerbürgten Mitteilungen leichtsinnig in den wichtigsten Dingen 
Beschlüsse zu fassen, die sie sofort zu bereuen hätten. In den 
gut geführten Staaten sei daher yorgeschrieben, dass derartige Nach- 
richten niemand anderem als dem Magistrat zu übermitteln seien, 
der zu entscheiden habe, ob sie geheim zu halten oder zu veröffent- 
lichen seien, Gall. lY 5, VI 20. Insbesondere tadelt Caesar die 
Unbesonnenheit der Häduer, und den Leichtsinn ihrer Plebs, teme- 
ritas, levitas yulgi, VU 42, 48. Allerdings um sein Verhalten 
dem Caesar gegenüber zu beschönigen, klagte der Treverer In- 
dutiomarus die Plebs seines Stammes, wenn sie der Leitung des 
Adels entbehre, des Unverstandes an, ne omnis nobUitatis dis- 
cessu plebs propter imprudentiam laberetur, V 8; und ebenso 
die Bellovaker. Sie führten die Eröffnung ihres Krieges gegen 
die Bömer auf das leidenschaftliche Verlangen der Plebs, summa 
plebis cupiditas zurück, und als der Aufstand misslungen, auf 
die Verführung der Plebs durch Korreus und ihren Mangel an 

Erfahrung zurück, Correus concitator multitudinis, imperita 

plebs, VIII 7, 21. Dieser Auffassung entspricht die Einrich- 



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170 ^^® gallischen Kelten. lUp. xxii. 

tuDg des oligarchischen Staats: Flebis nulli adhibetur consilio^ 
VI 13. 

Die Pleb8 als politischer Faktor. 

Aber wenn der Plebs der Zugang za dem Adelsregiment 
versagt war, so übte sie ihrerseits tatsächlich doch einen oft ent- 
scheidenden Einflnss auf die öffentlichen Angelegenheiten. 

Die Grundzüge des Faktionswesens sind bereits dargestellt 
(Kapitel XVU die Faktionen der gemeinfreien Plebs, S. 131). 
Caesar stellt sie, soweit sie das soziale Leben betreffen, an die 
Spitze seiner allgemeinen Schilderung Galliens, VI 11, 13, und 
ergänzt sie in seinen Erzählungen einzelner Stämme auch hin- 
sichtlich der politischen Seite. 

Diese fand ihren Yomehmsten Ausdruck in der autorita- 
tiven Stellung des Führers. Er war in allen Fällen ein Glied 
des hohen Adels, um die Plebs gegen die Mächtigen zu schützen, 
bedurfte er selbst der Macht, die ihm als einem Angehörigen 
des herrschenden hohen Adels aus Geschlecht, Reichtum, Söld- 
nern, Klienten und Sklaven erwuchs und ihm auch bestimmenden 
Einfluss unter Seinesgleichen sicherte, um aber als politischer 
Faktor massgebende Entscheidungen herbeiführen zu können, be-- 
durfte er einer Kraft, die ihn weit über seine Standesgenossen 
hinaushob. Dies war die Plebs, die, ohne eigne Initiative, sich 
seiner Führung hingab und zusammengeschlossen die Handhabe 
für die Verwirklichung gemeinschaftlicher Interessen und die 
Durchführung darauf gerichteter Pläne, insbesondere des Sturzes 
des Adelsregiments und der Herstellung einer volkstümlichen 
Monarchie unter dem Faktionsführer als König wurde. 

Das Verhältnis zwischen der Faktion und ihrem Führer 
beruhte auf der Meinung der Plebs, existimatio vulgi, war ein 
durchaus freies und blieb ein solches. Es enthielt die freiwillige 
Unterordnung, bestand, stieg oder schwand je nach den Ereig- 
nissen und nahm insbesondere ein Ende, wenn der Führer nicht 
einmal Schutz gewähren konnte. 



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Kap. XXII. Die galÜBchen Keltoo. 171 

So stand der legalen Form des Adelsstaats die tatsächliche 
Organisation der Plebs, so standen Adel und Plebs einander gegen- 
über. Als der Gegensatz der römisch und der national Gesinnten 
ganz Gallien trennte, teilte sich auch in demselben Staate die Plebs 
in Faktionen beider ^Richtungen und wenn nun die nationale Fak- 
tion mit der revolutionären zusammenfiel, so trug die romfreund- 
liche konservatiyes Gepräge. Die Führer der entgegenstehenden 
Faktionen sieht man dann um den Vorrang, principatus streiten. 

Von den Faktionen der Plebs ist nur in den Adelsstaaten 
die Eede. Dem feindlichen Adel gegenüber bedurfte die Plebs 
der unter dem Princeps organisierten Faktion. 

Aus den monarchischen Staaten erfahren wir über den 
Zustand des Adels und der Plebs und über ihr Verhältnis zu- 
einander und zum Königtum nichts. Aber man darf annehmen, 
dass wie die Plebs, so auch das Königtum im politischen Gegen- 
satz zum Adel stand und dass die gemeinschaftliche Gegner- 
schaft das Bindemittel zwischen beiden war. Der König Luerius 
der Arverner erkaufte die Gunst der Plebs (S. 121), und sie 
unterstützte im eigenen Interesse die auf Einführung des König- 
tums in Gallien gerichteten Unternehmungen der Prätendenten. Es 
bedurfte daher in der Regel keiner Faktion, denn der König er- 
scheint als der natürliche Vertreter der Plebs, die Plebs als die Par- 
tei des Königtums, ein Verhältnis, das etwa durch Despotismus oder 
römische Politik des Herrschers eine Änderung erleiden mochte. 

Zwei Faktionen im Stammverband. 

In den Erzählungen Caesars tritt das Faktionswesen und 
sein Einfluss auf den Staat am deutlichsten da hervor, wo in 
demselben Staat zwei Faktionen einander gegenübertraten, deren 
Führer um den Vorrang stritten, bei den Häduern, den Arver- 
nern und Treverem. Nahe Verwandte standen hier an der 
Spitze der feindlichen Faktionen, die durch Bömerfreundschaft 
und Bömerhass, oder auch wohl durch die Frage des Königtums 
auseinander gehalten wurden und unter deren Einflüssen die 



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172 ^^® gallischen Kelten. Kap. xxiu 

Politik des Staates selbst hin and her schwankte. Die Verhält- 
nisse der Häduer werfen zugleich ein Licht auf die monarchischeo 
Prätendenten der Helvetier und Seqaaner. 

Die Häduer Divitiakue und Dumnorix. 

Bei den Hädaem standen an der Spitze der beiden Fak- 
tionen zwei Nobilissimi, die Brüder Diyitiaküs und der jüngere 
Dumnorix. Jener, ein Freund Ciceros, war Druide und hatte an 
der grossen Macht des Druidentums wahrscheinlich von vomherein 
einen Bückhalt, Dumnorix war Anführer der häduischen Eeiterei^ 
ein Beweis für seine hervorragende Stellung auch innerhalb der 
Adelschaft. Jener war ein häduischer Patriot und romfreundlich^ 
dieser national gesinnt, revolutionär und romfeindlich. Beide 
stritten um den Vorrang, bis die fJrfolge und die Parteinahme 
Caesars den Divitiakus zum Leiter des Gemeinwesens machten. 
Dass sie, abgesehen von der militärischen Stellung des Dumnorix 
eine verfassungsmässige Stellung im Staate eingenommen, ist nicht 
zu ersehn. 

Divitiakus war, als nach den Erfolgen des Ariovist etwa 
im Jahr 61 vor Chr. der Friede zwischen den Sequaneru und 
Häduem geschlossen war, der einzige Nobilissimus , der jenen 
den üntertänigkeitseid und seine Kinder als Geiseln verweigert 
hatte. Frei von Verpflichtungen, ging er nach Eom, um die 
Hilfe des Senats für den am Boden liegenden Staat der Häduer 
zu erbitten, aber vergebens. Divitiakus selbst schilderte später 
seine damalige Stellung im Stammverband der Häduer und in 
Gallien: Er hätte das grösste Ansehn gehabt, sein Bruder aber 
habe bei seiner Jugend nichts gegolten und sei erst durch ihn 
zu Ansehn gelangt Cum ipse gratia plurimum domi atque in 
reliqua Gallia, illi minimum propter adulescentiam posset, per 
se crevisset, I 20. 

Dabei gebot Dumnorix aber über grosse Mittel Viele Jahre 
hindurch pachtete er die Zölle der Häduer um geringen Preis^ 
während niemand neben ihm zu bieten wagte und kam dadurch 



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Kap. XXU. Die galÜBchen Kelten. I73 

in die Lage, Freigebigkeit üben, und sich mit zaUreichen, yoq 
ihm besoldeten Beitern umgeben zu können. Daneben knüpfte 
er einflassreiche Familienbeziehnngen auch in den Nachbarstaaten 
an. Auf diese Weise verschaffte er sich Macht, potentia. Von 
grosser Kühnheit, bei der Plebs wegen seiner Freigebigkeit in 
hohem Ansehn , war er auf den Umsturz des Staats bedacht 
Esse Dumnorigem summa audacia, magna apud plebem propter 
liberalitatem gratia, cupidum rerum novarum, I 18. Er gehörte 
zu den keltischen Grossen, die das Königtum anstrebten, a poten- 
tioribus vulgo regna occupabantur, 11 1. 

Im Jahr 60, wo er den ersten Versuch dazu machte, hatte 
Yon den Häuptern der beiden häduischen Faktionen Dumnorix 
die bedeutendste Stellung in der Ciyitas und stand in höchster 
Gunst bei der Plebs. Dumnorigi Haeduo, fratri Divitiaci, qui 
eo tempore principatum in ciyitate obtinebat ac maxime plebi 
acceptus erat, I 3 (qui kann sich dem Zusammenhang nach nur 
auf Dumnorigi beziehn). 

Der Helvetier Orgetorix. 

Die Idee, die Adelsherrschaft in das Königtum umzu- 
wandeln, ging Yon Orgetorix aus. Er war Nobilissimus, reich an 
Sklaven, Klienten und Gütern, er war der reichste unter den 
Helretiem. Er war im Staate yon Einfluss, auctoritas, der sich 
auf den Adel erstreckte, und die Führung der Plebs (ron der 
keine Eede ist, die aber rorausgesetzt werden muss, da es sich 
um die Existenzbedingungen des gesamten Stammes handelte) 
gab ihm die Möglichkeit seiner Unternehmungen. Deren Motiv 
war nach Caesar das Verlangen nach dem Königtum. Er ge- 
wann zunächst die Zustimmung des Adels, indem er durch seine 
Autorität den Beschluss des Stammverbandes (des Senats) auf 
Auswanderung nach Westgallien durchsetzte, und wurde selbst 
zur Durchführung dieses Beschlusses gewählt. Begni cupiditate in- 

ductus, conjurationem nobilitatis fecit et civitati persuasit . 

Auctoritate Oigetorigis permoti constituerunt etc. Für den Durch- 



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174 I^ie gallischen Kelten. Kap. xill. 

zug war die Freundschaft der Sequaner und EMuer erforderlich, 
und als er persönlich sich dieser versicherte, beredete er den 
Sequaner Kastikus, den Sohn des früheren Königs Katamanta- 
loedes, und den Häduer Dumnorix, dem er seine Tochter zur 
Frau gab, einen jeden, sich des Königtums in seinem Staate zu 
bemächtigen, ut regnum in civitate sua occuparet. Er selbst sei 
im Begriff, die Herrschaft seines Stammverbandes einzunehmen, 
suae civitatis imperium, und bei der Übermacht der Eelvetier 
werde er vermöge seiner Mittel und seines Heeres ihnen das 
Königtum, regna verschaffen. Dazu verbanden sich die drei eid- 
lich, und hofften an der Spitze der drei mächtigsten Stämme sich 
der Herrschaft in ganz Gallien, imperio totius Galliae bemäch- 
tigen zu können. Dieses auf die nationale Einigung Galliens 
gerichtete Unternehmen wurde vereitelt. Die Absicht des Orge- 
torix wurde verraten. Es kam zu einem Konflikt zwischen der 
Macht des Staates und der des Orgetonx und bei dieser Ge- 
legenheit kam er ums Leben, I 2—4, 18. Aber die Auswanderung 
der Helvetier erfolgte im Jahr 58. 

Dumnorix und Divitiaku8. 

Dumnorix setzte sein Verlangen nach der Königswürde fort, 
cupiditate regni adductus — novis rebus studebat. In den poli- 
tischen Verhältnissen, welche durch den Aufbruch der Helvetier 
geschaffen waren, machte er seinen mächtigen Einfluss geltend. 
Er erwirkte ihnen die Erlaubnis der Sequaner, bei denen er durch 
sein Ansehn und seine Freigebigkeit viel vermochte, zum Durch- 
zug durch ihr Land, gratia et largitione apud Sequanos plurimum 
poterat, I 9 ; und als die von den Helvetiern belästigten Häduer 
die Unterstützung Caesars erlangt, und ihm Proviant versprochen 
hatten, hintertrieb er dessen Lieferung. Auf die Beschwerde 
Caesars erfuhr dieser von dem Vergobreten Liskus: Es gäbe 
einige (und damit war Dumnorix gemeint), deren Einfluss bei 
der Plebs am meisten gelte, und die für ihre Person mehr ver- 
möchten, als selbst die Obrigkeit. Esse nonnullos, quorum auc« 



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Kap. xxn. Die gallischen Kelten. 175 

toritas apad plebem plurimnin valeat, qui privatim plas possin t, 
quam ipsi magistxatns. Diese hielten die Menge, multitudo ab, 
das Getreide zu liefern. 

Auf Caesars Verlangen ergänzte Divitiakus diese Mittei- 
lungen, indem er die Vergangenheit des Dumnorix schilderte und 
hinzufügte : Dieser hasse den Caesar und die Römer, weil durch 
deren Anwesenheit seine Macht, potentia gemindert, und Divitiakus 
das alte Ansehn und die alte Ehrenstellung wieder erlangt habe, 
in antiquum locum gratiae atque honoris sit restitutus. Wenn 
die Römer unterlägen, dürfe Dumnorix hoffen, durch die Hel- 
vetier das Königtum zu erlangen; wenn sie siegten, so müsse er 
die Hoffnung auf das Königtum und das Ansehn, das er besitze 
(die Führerschaft seiner Faktion) aufgeben. Summam in spem 

regni obtinendi, non modo de regno sed etiam de ea, 

quam habeat, gratia desperare. 

Weiter erklärte Divitiakus, nachdem Caesar ihn seines Ver- 
trauens versichert und die Bestrafung des Bruders verlangt hatte: 
Dumnorix habe seine Stellung benutzt, nicht nur das Ansehn, 
gratia des Divitiakus herabzumindern, sondern fast sein Verderben 
herbeizuführen. Er aber werde aus brüderlicher Liebe und wegen 
der Meinung der Plebs, existimatio vulgi beunruhigt. Denn wider- 
fahre seinem Bruder durch Caesar etwas übles, so werde nie- 
mand glauben, es sei ohne seine, des Divitiakus, Zustimmung 
geschehen , und infolgedessen würde sich der Sinn von ganz 
Gallien, totius Galliae animi von ihm abwenden. 

Die Stellung des ihm treu ergebenen Princeps factionis im 
Staat der Häduer wie in ganz Gallien war dem Caesar so wich- 
tig, dass er sich mit Dumnorix aussöhnte, ihn aber überwachen 
liess. I 16—20. 

Als die gallischen Fürsten die Hilfe Caesars gegen Ariovist 
erbaten, erwählten sie den Divitiakus zu ihrem Wortführer und 
der Druide erschien dem Caesar als der Vertreter des häduischen 
Staates selbst, und war in der Tat dessen Leiter. Er wies dem 
Caesar auf dessen Zuge gegen Ariovist den Weg, schickte im 



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176 ^i® gallischen Kelten. K&p. xxir. 

belgischen Kriege des Jahres 57 auf das Geheiss Caesars die Hüfs- 
truppen der Häduer zur Verwüstung des Gebiets der aufständischen 
Bellovaker aus, beorderte sie zurück, nachdem diese sich unter- 
worfen hatten, erbat die Schonung des alten häduischen Bundes- 
genossen, und erlangte sie ron Caesar zu seinen und der Häduer 
Ehren, um deren Einfluss, auctoritas bei den Belgiern zu erweitem. 
I 31, 41; n 5, 6, U, 15. 

Des Dumnorix Ende. 

Als Caesar im Jahre 54 die Expedition nach Britannien 
rüstete, fürchtete er, dass in Gallien hinter seinem Bücken ein 
Aufstand ausbrechen würde. Er rersammelte daher ausser der 
keltischen Reiterei von 4000 Mann, also dem Adel, die Principes 
der Staaten, principes civitatum mit Ausnahme weniger, von 
deren Treue er tiberzeugt war, um jene mit sich zu führen. 
Unter ihnen war an der Spitze der häduischen Reiterei auch 
Dumnorix, immer noch cupidus rerum norarum, cupidus imperii, 
magnae inter Gallos auctoritatis. Er war dem Caesar noch be- 
sonders verdächtig, da er im Senat der Häduer erklärt hatte, 
Caesar würde ihm das Königtum des Stammyerbandes übertragen, 
was sie zwar verletzte, aber bei Caesar nicht zurückzuweisen 
wagten. Dumnorix versuchte nun, die Principes gegen die Über- 
fahrt nach Britannien aufzuwiegeln: es sei Caesars Absicht, 
Gallien seines gesamten Adels zu berauben und sie, was er hier 
nicht wage, drüben ums Leben zu bringen. Er verlangte von 
ihnen auch den Schwur, dass sie Alles, was sie für Gallien vor- 
teilhaft hielten, nach gemeinsamem Beschluss ausführen wollten. 

Als ihm dies nicht gelang, verliess er mit seiner Reiterei 
heimlich das Lager, wurde verfolgt und niedergemacht Er starb 
mit den Worten, er sei ein Freier eines freien Staates. Y 5, 6. 

Die Häduer Konvictolitavie und Kotue. 

Bei den Häduern zeigen sich weitere Andeutungen von 
JPaktionen nicht nur innerhalb der Plebs, sondern auch Gegen- 



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Kap. XXII. Die gallischen Kelten. 177 

Sätze innerhalb des Adels selbst Von Konvictolitayis und Kotos, 
den beiden yornehmen und mächtigen Bewerbern des Jahres 52 
um die Würde des Vergobretus war schon die Rede (S. 169, 163). 
Jeder hatte seine Klientel (hier seinen Wahlanhang), in dem Adel 
wie in der Plebs. Divisum senatum, divisum populum, suas 
cujusque eorum clientelas. Konvictolitayis, der durch Caesars 
Schiedsspruch Bestätigte, zeigte sich später als der national Ge- 
sinnte, indem er, durch die Aryemer bestochen, den Abfall der 
Häduer yon Caesar zu Vercingetörix einleitete. Er versetzte die 
Plebs in Wut, plebem ad furorem impellit etc. und führte dann 
mit einem Teil des Senats die Entscheidung herbei VJl 32, 
33, 37, 42, 55. 

Die Häduer Eporedorix und Viridomanis. 

Sie waren in dem Wahlstreit auf entgegengesetzten Seiten 
mit aller Energie tätig gewesen, und sie stritten auch weiter um 
den Vorrang principatus, aber man sieht nicht, dass sie sich 
etwa durch politische Gesinnung unterschieden hätten. Beide 
junge Leute waren, jener von hohem Adel und bei den Häduem 
Ton grosser Macht, summae domi potentiae, dieser von gleichem 
Ansehn, pari gratia bei geringerem Geschlecht ; Caesar hatte ihn 
von Diviüakus in seine Dienste übernommen und ihn von nie- 
derem Stand in hohe Stellung gebracht Beim Ausbruch des 
Kriegs Yom Jahr 52 standen beide als Beiteranführer auf Caesars 
Seite, machten dann, der nationalen Strömung folgend, den Ab- 
fall der Häduer mit und glaubten an Stelle des Vercingetörix 
den Oberbefehl über das gesamt-gallische Heer beanspruchen zu 
können, mussten sich aber mit dem über zwei Viertel des Ent- 
satzheeres Yon Alesia begnügen. VII 38 — 40, 54, 55, 63. 

Die Arvemer Celtillu8, Vercingetörix und Gobannitio. 

Bei den Arvemem stand Celtillus, wahrscheinlich als Prin- 
ceps civitatis, an der Spitze des Staats und übte für ihn die 
Hegemonie in Gallien aus, principatus totius Galliae. Wie Orge- 

Gramer, Gemuuien nnd KeUen. 12 



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178 ^ie gallischen Kelten. Kmp. xxu. 

torix, Dumnorix und Kastikns versuclite er, die A^delsherrschaft 
zu stürzen, und sich selbst zum König zu machen, regnum 
adpetebat. Er unterlag aber und wurde von Staats wegen vom 
Leben zum Tode gebracht^ a ciyitate erat interfectus. 

Seine Macht erbte sein Sohn Yerdngetorix, summae poten- 
tiae adulescens, und seine Kraft erreichte mit Hilfe der Plebs 
und der nationalen Idee, was jene erstrebt hatten. Als im Jahr 
52 die nationale Gärung zum Ausbruch kam, yersammelte er 
seine Kli^ten und entflammte sie zum Aufstand. Die Adels- 
partei, sein Oheim Gobannitio und die übrigen Principes ver- 
jagten ihn aber aus der Hauptstadt Gergovia. Er liess nicht 
nach, seine Anhänger folgten ihm aus der Stadt, er sammelte 
auf dem Lande „Arme und Strolche^, egentes et perditi rief 
sie für die gemeine Freiheit zu den Waffen, vertrieb nunmehr 
mit grossem Heer, magnis coactis copiis seine Gegner aus der 
Stadt und wurde von der Plebs zum König ausgerufen. Rex 
ab suis appellatur. Dies war der Beginn seiner grossen Lauf- 
bahn vn 4. 

Hier sei auch des Arvemer Kritognatus erwähnt, ein Mann von 
hohem Adel und grossem Einfluss, magnae auctoritatis. YII, 77. 

Die Treverer lndiitiomaru8 und Cingetorix. 

Die Zustände bei den Treverem, ihre Heerversammlung^ 
ihre Stammfürsten sind schon berührt (Kapitel XVlli und XX 
S. 186, 161) und es bleiben noch ihre Faktionen im einzelnen 
zu besprechen. 

Als im Jahr 54 Caesar mit einem Heer gegen die Treverer 
marschierte, standen sich im Lande zwei Faktionen gegenüber^ 
an der Spitze der nationalen Partei Indutiomarus , an der der 
romfreundlichen sein Schwiegersohn Cingetorix, alterius princeps 
factionis. Sie waren die Stammfürsten der Treverer und der 
Anhang, die sui eines jeden bestanden aus Gaufürsten, Principes^ 
dem Adel, nobilitas und Gliedern der Plebs. Die Führer kämpf- 
ten um den Vorrang, de principatu inter se contendebant 



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Kap. XXII. Die gallisclien Kelten. X79 

Indutiomaras rüstete, Cingetorix begab sieb zu Caesax, und 
erklärte ibm, er und die Seinen würden bei ibrer Pflicbt und 
den Bömem treu bleiben. Einige der Gaufürsten, teils durcb 
den Einfluss, auctoritas des Cingetorix, teils aus Furcht ror dem 
römischen fleer bestimmt, folgten ihm und baten um die Unter- 
stützung Caesars, da sie (wegen der Gegenpartei) nicht yermöchten, 
für den Staat zu sorgen, civitati consulere non possent Indutio- 
marus musste nun befürchten, yon aUen verlassen zu werden und 
liess daher durch eine Gesandtschaft dem Caesar sagen, er könne 
nicht zu ihm kommen, um den Staat leichter in Ordnung halten 
zu können, damit nicht bei dem Weggang des ganzen Adels die 
Plebs bei ihrem Unverstand sich verfehle, ne omnis nobilitatis 
discessu plebs propter imprudentiam laberetur. Als er dann 
doch nach Stellung von Geiseln kam, verstandigte sich Caesar 
mit ihm, zog aber die treverischen Principes, die er zu sich befahl, 
einen nach dem andern zur Partei des Cingetorix hinüber, um 
dessen Einfluss bei den Seinen zu verstärken, ejus auctoritatem 
inter suos quam plurimum valere etc. Indutiomarus aber empfand 
es bitter, dass sein Ansehn bei seiner Partei geschwächt wurde, 
suam gratiam inter suos minui. V 2 — 4. 

Seine romfeindliche Politik gab ihm jedoch bald eine domi- 
nierende Stellung in Belgien. Der Plan einer gleichzeitigen Be- 
lagerung der römischen Winterlager und der Heranziehung ger- 
manischer Söldner ist wohl auf ihn zurückzuführen. Er war 
zwar, abgesehen von der Überwältigung eines der vier Lager, 
ohne Erfolg, sie führte aber zu gewaltigen Büstungen des Indutio- 
marus, die ihm ein solches Ansehn in Gallien verschafften, dass 
Gesandte von allen Seiten zusammenströmten, die für ihre Staaten 
oder für sich seine Gunst und Freundschaft suchten. Sibi in 
Gallia auctoritatem comparaverat, ut — — gratiam atque ami- 
citiam publice privatimque peterent. Er war nun der Partei des 
Cingetorix gegenüber stark genug, um diesen in einer Heerver- 
sammlung für einen Feind des Staats erklären und seine Güter 

einziehen lassen zu können. Hostem judicandum curat, bona 

12* 



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130 ^^® gallischen Kelten. Eap. xhl 

ejos publicat. Dann ging er zum Angriff gegen das Lager des 
Legaten Labienus über, nnd fiel, nachdem dieser einen Preis 
auf seinen Kopf gesetzt hatte. Y 55 — 58. Siehe weiter S. 191. 

Eine einzige FalcHon im Stammverband. 

Endlich tritt das Faktionswesen bei Staaten in die Er- 
scheinung, die nach der nationalen Niederlage des Jahres 52 in 
den beiden folgenden Jahren den Krieg fortsetzten. Hier ist 
die Faktion jedesmal eine einzige, die nationale. Die Darstellung 
ist im achten Buch der Kommentarien des Hirtius entiialten, 
bei dem die Ausdrucksweise mehrfach you der des Caesar ab- 
weicht 

Der Beliovalcer Korreiis. 

Die Bellovaker und ihre Nachbarn yerbanden sich zum 
Krieg. Die nationale Kriegspartei umfasste die Prindpes, den 
Senat wie die Faktion der Plebs, diese unter der Führung des 
Korreus. Er und Kommius, beide ausgezeichnet durch ihren 
Bömerhass, erhielten den Oberbefehl und wurden die Stamm- 
fürsten des Krieges. Mehrere Principes, heisst es, waren die 
Anstifter, aber die Plebs, multitudo, gehorchte am meisten dem 
Korreus. Der Kriegsplan wurde unter Zustimmung aller Prin- 
cipes und auf leidenschaftliches Verlangen der Plebs festgestellt 
Als das Heer geschlagen und Korreus gefallen war, beschloss 
die Heerversammlung die Unterwerfung und ihre Gesandten stell- 
ten dem Caesar vor, die Belloraker seien nunmehr ron Korreus, 
dem Urheber des Kriegs, dem Aufwiegler der Plebs, multitudo 
befreit, denn bei dessen Lebzeiten habe der Senat niemals so 
viel ausgerichtet als die unerfahrene Plebs; Nunquam senatum 
tantum in civitate illo vivo, quantum imperitam plebem potuisse. 
Worauf Caesar erwiderte : Niemand rermöge so viel, dass gegen 
den Willen der Principes, den Widerstand des Senats, und das 
Zusammenwirken aller Gutgesinnten die kraftiose Plebs, infirma 
manus plebis, den Krieg erregen und führen könne. Vlil 6, 7, 19 — 22. 



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Kap. XXII. Die gaUischen Kelten. 181 

Der Kadurke Lukteriu8. 

Schon Yor Ausbrach des Krieges vom Jahr 52 yermochte 
Lnkterins viel in seinem Staate, apud suos cires, und hatte, 
fortwährend auf Umsturz bedacht, einen grossen Einfluss in 

Gallien. Cum apud suos cives multum potuisset semperque 

auctor noTorum consiliorum magnam apud barbaros auctoritatem 
haberet etc. Er insurgierte damals seine Nachbarstaaten und 
plante im Jahr 52 wie 51 einen Einfall in die römische Provinz, 
schloss sich aber mit Truppen in die feste Stadt Uzellodunum 
ein, die in seiner Klientel stand, oppidum, quod in clientela 
fuerat ejus, und fand auch bei den Einwohnern Unterstützung. 
Vielleicht war er Princeps des Oaus. Caesar nahm die Stadt 
ein und Lukterius fiel später in seine Hände. YII 7 ; YlII 
32, 85, 44. 



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Dreiundzwanzigstes Kapitel. 
rie Faktionen der Staaten. 

Ihr Charakter. 

Die Schutzrerbände der Parteien erscheinen in zwei Formen, 
welche der Sache und der Ausdracksweise nach eine Beihe Ton 
Analogien darstellen. Sie sind in VI 11 in den Worten: „In 
Gallia^ bis „habet auctoritatem" und „Haec eadem ratio'' bis 
„sunt duas'' nebeneinander gestellt und gegeneinander unter- 
schieden (S. 131, 183). Der eine Verband ist die freie politische 
Vereinigung von Individuen, der Plebs, unter Leitung eines Prin- 
ceps, der andere ist die freie und dauernde politische Vereini- 
gung von Staaten unter Leitung eines von ihnen. 

Dieser Bund ist eine factio, der führende Staat der prin- 
ceps factionis, er hat vor den andern den principatus. Die Staaten, 
die sich ihm angeschlossen haben, sind seine clientes, necessarii, 
adjuncti, sie bilden seine clientela, stehen ihm gegenüber in fide, 
sub imperio, sub dicione. Der führende Staat ist seinen IGientel- 
staaten gegenüber von traditioneller Bedeutung, dignitas, von 
Ansehn, gratia, von Einfluss, auctoritas. Sie stehen gegenseitig 
in Freundschaft, amicitia, einzelne auch wohl in dauernder Heeres- 
gemeinschaft. Der führende Staat gewährt Schutz, tuebatur, 
leistet Kriegshilfe, auxilia et opes, subsidium, verwendet sich 
diplomatisch, als deprecator für die Klienten, die ihrerseits ihm 
Ejiegshilfe leisten. Er bestimmt die Politik des Bundes, aber 



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Kap. xxiil. Die gallischen Kelten. 183 

das Verhältnis ist insofern ein loses, als es durch die abweichende 
Politik eines Klientelstaates insbesondere die Freundschaft oder 
Feindschaft gegen Born wohl gelockert oder gar gesprengt wird. 

Solcher Bünde gibt es immer mehrere unter den keltischen 
Stämmen. Die factionum principes streiten miteinander um den 
Vorrang in Gallien, um den principatus totius Galliae, den poten- 
tatus. Der eine Bund hat ihn inne, obtinere, ist in ganz Gallien 
Yom höchsten Einfluss, in omni Gallia summa auctoritas, er ist 
longe princeps, totius Galliae factio, der andere hat den zweiten 
Bang, secundum locum dignitatis; aber der Principat schwankt 
auch, der eine Bund muss ihn aufgeben, principatum dimittere, 
oder er wird ihm entzogen, principatu dejicere. 

Über den Vorrang eines über den anderen Bund hinaus 
bricht sich aber auch die Idee eines gallischen Beiches Bahn, 
das Imperium totius Galliae, das regnum Galliae, das durch die 
Gunst der zum Heer yersammelten Nation beneficio ipsorum zu 
übertragen sei. Von Verbindungen der aquitanischen Stämme 
ist nichts bekannt 

Die ältesten, von denen Caesar berichtet, gehören ihrem 
Sitz nach dem Süden des mittleren Galliens an. Es sind die 
benachbarten Bünde der Häduer, der Arverner und Sequaner. 

Der Bund der Häduer. 

Der Bund, Haedui atque eorum clientes, I 81, umfasste in 
zusammenhängender Masse das Gebiet zwischen Saone, der mitt- 
leren Loire und der unteren Allier, und die Stammyerbände der 
Häduer als dessen Haupt, Haeduorum ciyitas, ciyitas Haedui, 
VI 4, II 14 mit der Hauptstadt Bibracte (Autun), der ihnen 
stammyerwandten Ambarrer, necessarii et consanguinei, 1 11 und 
der Segusiayer, der Ambluareten (Ambiyareten?) und der branno- 
yicischen Aulerker und der Blannoyier. Femer der Bojer, welche 
Caesar den Häduern zugeteilt hatte, Haeduis adtribuerat, I 28; 
Vn 9 und der Biturigen, V 7. Im Norden traten hinzu die 
Senonen um Sens in der Champagne, und in Belgien die Bello- 



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184 I^i® gallisclien Kelten. Kap. xxuL. 

Taker zwischen Seine, Somme nnd Oise. Es mögen anch noch 
weitere Stämme dazu gehört haben, z. B. die lingonen, VII 63. 
Von den Bitorigen, Senonen nnd BelloTakern heisst es, 
sie standen in fide Haedoorom, nnd Alter nnd Dauer des Bandes 
wird hinsichtlich der beiden letzteren durch die Bemerkung be- 
kundet, sie seien antiquitus, omni tempore in fide atque amicitia 
dTitatis Haeduae gewesen, VJl 5 ; VI 4 ; U 14. Die Häduer, 
Segusiayer, Ambluareten, Aulerker und Blannoyier standen, wie 
es scheint, untereinander in dauernder Heeresgemeinschaft Nach 
siebenjähriger Dauer des Krieges stellte sie für den Entsatz Ton 
Alesia zusammen 35 000 Mann, während das Gesamtkontingent 
der zum Bund gehörigen Stämme 71 000 betrug, Vll 75. 

Der Bund der Arvemer. 

Er beschränkte sich, soweit zu ersehen, auf den Süden des 
mittleren Galliens. Sein Gebiet erstreckte sich Ton der oberen 
Loire und der unteren Allier bis zur Garonne und umfasste als 
Haupt den Stammverband der Arverner (Anvergne) mit der 
Hauptstadt GergOTia an der Allier (le plateau de Gergoie bei 
Clermont-Ferrand) und die Klientelstaaten der Vellayier, Ga- 
balen, Kadurken und Eleuteten, Avernis adjuncti, qui sub im- 
perio Arvemomm esse consuerunt Auch zwischen ihnen herrschte 
augenscheinlich Heergemeinschait Das Aufgebot für Alesia 
betrug, wie für den engsten Kreis des Häduerbundes 35000 
Mann, VH 75. 

Der Bund der Sequaner. 

Von ihm ist nur das Haupt bekannt. Ihre Ciiritas lag 
zwischen der Saone, der Bhone und dem Jura. Ihre Hauptstadt 
war Vesontio (Besan^on). Für Alesia stellten sie 12 000 Mann^ 
VI 12; Vn 75. 

Häduer und Arvemer. 

Schon vor Caesar standen zwei riyalisierende Bünde ein- 



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Kap. xxui. Die gallischen Kelten. I35 

ander gegenüber, Galliae totius factiones duae. Die Führung, 
principatns des einen hatten die Häduer, die des andern die 
Aryemer, deren princeps civitatis Celtillns für sie die Leitung 
ausübte. Von Alters her stand aber der höchste Einfluss, sunmia 
auctoritas bei den Häduem und gross waren ihre Klientelen, 
clientelae. Beide Bünde stritten viele Jahre über den Vorrang, 
potentatus. I 31 ; VI 12 ; I 8 ; VII 4. Damit scheiden die 
Arvemer vorläufig aus der Darstellung des Principats aus. 

Häduer und Sequaner. Ariovist 

Es folgte der Kampf der Häduer und Sequaner um den 
gallischen Principat. Diese, die weniger Mächtigen, sowie die 
Arvemer riefen etwa im Jahre 71 Ariovist mit seinen Germanen 
zu Hilfe, der in wiederholten Kämpfen, zuletzt bei Admagetobriga 
die Häduer und ihre ESienten, Haeduos atque eorum clientes 
schlug. Die Blüte des häduischen Adels blieb auf dem Schlacht- 
feld. Die Friedensbedingungen waren für ihre Stellung vernich- 
tend. Ihr Stammverband musste den Sequanern einen Teil seines 
Gebietes abtreten und an Ariovist jährlichen Zins zahlen. Ihre 
Principes mussten beiden Siegern die Söhne als Geiseln stellen 
und sich eidlich verpflichten, sie weder zurückzufordern, noch 
£om um Hilfe zu bitten, ja sie hatten für alle Zeit die Bot- 
mässigkeit und Oberherrschaft der Sequaner, sub dicione atque 
imperio esse, anzuerkennen. „Die Macht der Sequaner wurde 
dadurch so überwiegend, dass sie einen grossen Teil der Klienten 
von den Häduem zu sich herüberzogen,^ und die gallische Hege- 
monie auf sie überging. Aber der Helfer der Sequaner wurde 
ihr Herr. Ariovist besetzte ihre Städte, liess sich ein Drittel 
ihres Landes als den versprochenen Lohn herausgeben, forderte 
im Jahr 58 ein zweites Drittel für die nachrückenden Germanen- 
scharen und entzog damit der Machtstellung der Sequaner die 
Gmndlage. Beide leitende Stämme lagen somit am Boden. 
I 31, 32, 44; VI 12. 



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186 ^i® gallischen Kelten. Kap. xxiii. 

Die Häduer und Römer. 

Die Häduer waren , noch auf der Höhe ihres Principats, 
in freundschaftliche Beziehungen , hospitium et amicitia zum 
römischen Volk getreten. Der römische Senat hatte sie häufig 
Brüder und BlutsTerwandte, fratres et consanguinei, genannt und 
häufig für sie ehrenvolle Beschlüsse gefasst Trotzdem musste 
Divitiakus, als er nach der Niederlage der Häduer in Rom um 
Hilfe nachsuchte, unverrichteter Sache wieder heimkehren. Im 
Gegenteil erhielt ArioTist, als er sich um die Freundschaft der 
Kömer bewarb, im Jahr 59 unter dem Konsulat Caesars und 
unter dessen Befürwortung Tom Senat den Titel König und 
Freund, rex atque amicus, und die ansehnlichsten Geschenke. 
I 31, 33, 36, 40, 43, 44 ; VI 12. S. 88. 

Die vorläufig erfolglose Politik der römischen Hilfe, die 
in dem häduischen Staatsmann, dem Druiden Divitiakus verkörpert 
war, wurde wirksam, als er nach der Niederwerfung der Helvetier 
im Namen der gallischen Stammhäupter von Caesar Hilfe gegen 
Ariovist erflehte. 

Caesar und Ariovist 

Caesar benutzte die alte Freundschaft zwischen Römern und 
Häduern als Bechtstitel und verlangte von Ariovist, dass er 
weiter keine Germanen über den Bhein führe, die Geiseln der 
Häduer zurückgäbe und den Sequanem deren Bückgabe gestatte, 
dass er die Häduer nicht bedränge und sie oder ihre Bundes- 
genossen nicht mit Krieg überzöge. Als Ariovist stolz abge- 
lehnt, und der Krieg mit seiner Vernichtung geendet hatte, war 
Gallien von der Germanengefahr befreit. I 30 u. flgde. „Die 
Häduer erhielten ihre Geiseln zurück, ihre alten Klientelen wurden 
wieder hergestellt und neue von Caesar verschafft, weil die, welche 
sich ihrer Freundschaft anschlössen, sahen, dass sie sich bei 
ihnen besserer Bedingungen und einer milderen Schutzherrschaft, 
aequiore imperio erfreuten. Auch wuchs im Übrigen ihr Ansehn 



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Kap. xxm. Die gallischen Kelten. 187 

ond ihr Einfluss gratia dignitasque, und so yerloren die Sequaner 
ihren Principat« I 30 u. flgde. VI 12. 

Divitiakus und der häduteche Klientelstaat der Bellovaker. 

Divitiakas erscheint nun durchaus als Leiter des häduischen 
Staats und seiner Hegemonie. Bei Beginn des belgischen Ejdeges 
Tom Jahr 57 yeranstaltete er (siehe Kapitel "^TTTTT S. 175) auf 
Caesars Vorstellung eine kriegerische Demonstration der Häduer 
gegen ihre alten Klienten, die Bellovaker, trennte sie dadurch 
von ihren Bundesgenossen und führte ihre Unterwerfung herbei. 
Dann aber zeigte er dem Caesar, wie die Bellovaker zu jeder 
Zeit in Schutz und Freundschaft des häduischen Stammverbandes 
gewesen, omni tempore in fide atque amicitia civitatis Haeduae 
fuisse. Von ihren Principes verleitet, seien sie von den Häduem 
abgefallen, und hätten den Bömern den Ejdeg erklärt Es bäten 
nicht nur die Bellovaker, sondern für sie auch die Häduer, er 
möge Milde und Sanftmut gegen sie erweisen. Dann würde er 
den Einfluss, auctoritas der Häduer .bei allen Belgiern erhöhen, 
auf deren Hilfstruppen und Reichtum sie im Kriegsfall sich zu 
stützen gewohnt seien. Worauf Caesar erklärte, er werde sie zu 
Ehren des Divitiakus und der Häduer in seinen Schutz auf- 
nehmen, n 5, 10, 14, 15. 

Mit diesem Erfolg seiner romfreundlichen Politik scheidet 
der hervorragende Staatsmann der Häduer aus der Geschichte. 
Er ist der einzige Gallier, von dem Caesar mit warmer Aner- 
kennung spricht : „Caesar kannte seine grosse Dienstbeflissenheit 
gegen das römische Volk, seine grosse Zuneigung zu ihm, seine 
ungemeine Treue, seine Gerechtigkeit und Mässigung." I 19. 
In wessen Hände die Leitung des Principats der Häduer über- 
ging, ist nicht überliefert. 

Spätere Ereignisse zeigen im Bunde der Häduer das 
Klientelverhältnis der Senonen, Biturigen und Bojer im mittleren 
Gallien. 



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188 ^^® galliBchen Kelten. Kap. xziu. 

Die hädulschen Klientelstaaten der Senonen, Biturigen und Bojer. 

Als im Jahr 53 die Senanen sich dem Caesar nnterwerfen 
mussteii; nahmen sie das Fürwort der Häduer für sich in An- 
sprach, in deren Schntz, fides sie seit Alters gestanden, und 
gern gewährte er ihnen anf deren Bitten Verzeihung und nahm 
ihre Entschuldigungen an. Hundert Geiseln, die er forderte, gab 
er den Häduem zur Bewachung YI 4. 

Bei Beginn des grossen Aufstandes vom Jahr 52, als sich 
Vercingetorix den Grenzen der Biturigen (es sind die Bitnriges 
Cubi gemeint) näherte, verlangten diese Ton den Häduem Hilfe,, 
subsidium, damit sie den feindlichen Truppen um so eher Wider- 
stand leisten könnten. Die Häduer schickten ihnen auch Beiterei 
und FussTolk, die aber an der Loire umkehrten, da sie den 
Biturigen nicht trauten und fürchteten, Ton ihnen und yom Ver- 
cingetorix in die Mitte genommen zu werden. Vil 5. 

Als Vercingetorix in dem gleichen Jahr Gorgobina, die 
Stadt der Bajer belagerte, die den Häduem als Zinspflichtige 
zugeteilt waren 11 28 (S. 151), ermahnte Caesar sie zum Aus- 
harren und rückte zu ihrem Entsatz heran. Denn er fürchtete^ 
wenn er sie preisgäbe, die Entfremdung der ihm ergebenen 
Staaten und den Abfall tou ganz Gallien. Als er sie für ihre 
Gegenwehr yon der Zinspflicht befreite und ihnen gleiches Recht 
und gleiche Freiheit mit den Häduem erteilte, wurden sie aua 
deren Untertanen nunmehr wohl Klienten des häduischen Bundes. 
Zum Entsatz von Alesia stellten sie, nicht gemeinsam mit den 
Häduem und deren Nachbarklienten, sondern besonders 2000 
Mann. I 28; VH 9, 75. 

Der Bund der Remer. 

Einen zweiten ihm ergebenen Principat schuf Caesar neu^ 
den der Remer, Bei Beginn des belgischen Krieges vom Jahr 57 
trennten sie, die einzigen, sich von dem Bund der Belgier; ja 
sogar Ton den ihnen verwandten Suessionen, mit denen sie in 



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Kap. XXIII. Die gallischen Kelten. 189 

enger Gemeinschaft standen (S. 151) und stellten sich auf Caesars 
Seite. Aber nachdem diese unterworfen, „teilte" er den Remern 
die Suessianen wieder „zu". Die in der Hand der Remer yereinigten 
beiden grossen Stämme wurden die Basis der Hegemonie der 
Hemer. „Sie traten an die Stelle der Sequaner. Da man sah, 
dass sie bei Caesar in gleicher Gunst standen, wie die Häduer, 
so begaben sich die Stämme, welche wegen alter Feindschaft 
sich mit den Häduem nicht wohl yerbinden konnten, in die 
Klientel der Bemer, welche sie sorgsam in Schutz nahmen, dili- 
genter tuebantur. Sie hielten ihren jungen und rasch erworbenen 
Einfluss, auctoritatem aufrecht.« II 12; VI 12; Vni 6. 

Abgesehen Ton den Suessionen werden als ESienten der 
Bemer nur die Kamuten genannt. Als bei den drohenden An- 
griffen des Frühjahrs 53 Caesar diese mit Truppen überraschte, 
schickten sie ihm Gesandte und Geiseln und „bedienten sich 
mit Erfolg der Fürbitte der Bemer, in deren Klientel sie standen," 
usi deprecatoribus Bemis, quorum erant in clientela, VI 4. 

Häduer und Remer. 

Gleichzeitig verglich Caesar die Stellung beider Vormächte. 
Nach ihm wurden die Häduer für die bei weitem ersten gehalten, 
während die Bemer die zweite Stelle im Vorrang einnahmen. 
Eo tum statu res erat, ut longe principes haberentur Haedui, 
secundum locum dignitatis Bemi obtinerent, VI 12. 

Wenn sich der Principat beider Stämme auf die römische 
Macht in Gallien stützte und wenn sie die wirksamste politische 
Handhabe Caesars in Gallien bildeten, so war doch das Gefüge 
der beiden Staatenfaktionen ein so loses, dass schon, als im 
Jahr 54 die nationale Gärung die Staaten ergriff, „fast alle 
Stämme dem Caesar verdächtig erschienen, nur nicht die leiten- 
den Stammverbände, die Häduer wegen ihrer alten und uner- 
schütterlichen Treue gegen das römische Volk, die Bemer wegen 
der Dienste, die sie im belgischen Kriege geleistet hatten." V 64. 
unerschütterliche Treue sollten jedoch nur die Bemer bewahren. 



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190 ^io gallischen Kelten. Kap. xxiiL 

Caesars Mahnung an die Häduer. 

Denn bei dem Umgreifen des grossen Aufstandes begann 
ihre Treue zu wanken, und er, der ihren alten Principat wieder her- 
gestellt hatte, konnte sie an seine Verdienste erinnern : „wie er (im 
Jahr 58) sie herabgekommen Torgefunden, in ihre Städte einge- 
schlossen, im Gebiet geschmälert, Ton allen Truppen entblösst, 
mit Tribut belastet, mit Schimpf zur Stellung Ton Geiseln ge- 
zwungen ; wie er ihnen dann zu Glück und Fülle yerholfen und 
wie er sie weit über Würde und Ansehn, dignitas et gratia früherer 
Zeiten erhoben habe." VII 64. 

Die nördiiclien Verbände. 

Weniger deutlich treten im gallischen Norden die dauernden 
Faktionen der Staaten hervor, welche sämtlich der römischen 
Politik feindlich waren. Es waren die Bünde der Treverer, Nervier 
und Aduatuker, sowie die der Aremorischen Stämme. 

Diese Verbände datieren erst aus jüngerer Zeit Vor 60 Jahren 
waren die Aduatuker, Splitter der Kimbern und Teutonen, in 
Belgien zurückgeblieben und hatten sich viele Jahre lang ihre 
Wohnsitze erkämpfen müssen. Dann gründeten sie eine Gewalt- 
herrschaft über die ihnen feindlichen Nachbarn und legten ihnen 
Geiseln und Abgaben auf ; darunter waren die Eburonen und als 
Geiseln die Söhne und Neffen ihres Königs Ambiorix. An dem 
belgischen Krieg nahmen, abgesehen von andern, die Nervier mit 
60000, die Aduatuker mit 19000, die „Gennanen'' genannten Kon- 
drusen, Eburonen, Caerosen, Fämanen mit 40000 Mann teil. Nach 
der Niederlage der Belgier fürchteten die Aduatuker, als Caesar 
ihnen die Waffen abnahm, die Bache ihrer Nachbarn. Er legte 
daher diesen Schonung auf, gab jenen die Geiseln zurück und 
hob ihren Tribut auf. II 4, 29, 31 ; V 27. Eine weitere Folge der 
Niederlage war dann die Koalition der drei Faktionen der Staaten. 

Von den führenden Staaten der Bünde waren nach Müllen- 
hof n 196, 198, 202 die Eburonen keltischer Nationalität. Die 



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Kap. xxni. Die gallischen Kelten. 191 

Trewrer und Nervier hielten sich nach Tacitus für Germanen 
(Nach Miillenhoff IV 893, 388 waren sie Kelten) und waren stolz 
auf ihre germanische Abkunft^ während die Aduahüeer als Ab- 
kömmlinge der Kimbern und Teutonen Qermanen waren. Germ. 
28 ; GaU. 11 29. 

Der Verband der Treverer. 

Zu ihm gehörten die Eburonen und Condmsen als Klienten^ 
qui sunt Treyerorum clientes, und vermutlich die zwischen Tre- 
verern und Eburonen sitzenden Segner, wie die neben den Ebu- 
ronen und Condmsen am belgischen Krieg teilnehmenden Cae- 
rosen und Paemanen, Tier Stämme, die den Namen Germanen führ- 
ten. IV 6 ; VI 32, n 4. 

Der Verband der Nervier. 

Er umfaßte die Stämme der Ceutronen, Grudier, Leyaker, 
Pleumoxier, Geidumner, qui omnes sub Nerviorum imperio sunt, 
ohne dass von ihrer Nationalität gesprochen wird. V 39. 

Der Verband der Eburonen usw. 

Bei derselben Gelegenheit ist Ton den Eburonen, Nerviem, 
Aduatukern und ihrer aller Bundesgenossen und Clienten, herum 
omnium socii et clientes die Bede. 

Indutiomanis und Ambiorix. 

Innerhalb des treverischen Bundes fanden sich zwei ener- 
gische Führer, Vertreter des nationalen Gedankens. Da der 
Stammyerband der Treyerer selbst in zwei Parteien gespalten 
war (S. 178), so kam Indutiomarus erst, als er sich an die 
Spitze des Staats emporgeschwungen hatte, zu einer leitenden 
Stellung in weitern Kreisen. Durch seine Büstungen im Winter 
54 auf 53 yerschaffte er sich, wie schon erwähnt, in Gallien einen 
solchen Einfluss, auctoritas, dass yon allen Seiten Gesandtschaften 
zu ihm kamen, die Gunst und Freundschaft für ihre Stämme, 



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192 ^id gallischen Kelten. Kap. xxiu. 

wie für sich persönlich nachsuchten, gratiam atqne amidtiani 
publice privatimque peterent Y 55, 56. Der andere war einer der 
Könige des Klientenstammes der Ebnronen, Ambiorix, ein Mann 
Ton kühnem Unternehmungsgeist Von dem Bund der Nervier und 
Aduatuker sind keine Führer und überhaupt keine Namen genannt. 

Der Überfall der römischen Winterlager im Jahr 54 war 
das Werk der drei Bünde, sowie das der Aremonischen Staaten. 
Die Eburonen unter Ambiorix begannen, und er erklärte, es sei 
der gemeinschaftliche Entschluss Galliens, die Lager an einem 
Tage einzuschüessen. Nachdem er die 15 Kohorten der Legaten 
Labienus und Cotta im Gebiet der Eburonen yemichtet, über- 
redete er die Aduatuker und Nervier zur Erhebung. Die Ner- 
yier zogen von ihren Klienten, (den Centronen usw.) Truppen ein, 
und dann belagerten die Eburonen, Nervier, Aduatuker und alle 
ihre Bundesgenossen und Klienten, herum omnium socii et clientes 
das Lager des Legaten Cicero im Gebiet der Nervier. Als dies 
Unternehmen vermöge des Eintreffens Caesars misslungen, zogen 
sich die Treverer und die Aremoriker von den Lagern des La- 
bienus im Land der Bemer und des Boscius im Land der Esubier 
zurück, die sie im Begriff gewesen waren, einzuschliessen. ¥27, 
88, 89, 48, 58. 

Indutiomarus fiel und die Macht ging zunächst an seine 
romfeindlichen Verwandten; dann aber durch Caesars Unter- 
stützung an seinen romfreundlichen Bruder Cingetorix über. Der 
Stamm der Eburonen wurde der Vernichtung preisgegeben; Am- 
biorix rettete kaum sein Leben VI 2, 8, 29 u. flgde., 48. 

Der Verband der nördlichen Kflstenetämme. 

Ob sie einen dauernden Bund mit Führerschaft und Klientel 
geschlossen, erscheint zweifelhaft. Sie werden als omnis ora 
maritima oder als civitates, quae Oceanum attingunt, quaeque 
eorum consuetudineAremoricae appellantur,bezeichnet, in 8, 9, 17; 
Vn 76 ; n 84 ; Vn 4; V 68; VUI 81. Es waren die zwischen 
den Mündungen der Loire und Scheide liegenden: Namnetes, 



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Kap. xxiu. Die gaUischen Kelten. 193 

Veneti, Osismi, Euiiosolites, Bedones, Ambiani, Aulerci (Dia- 
blinteSy Cenomani, EbuTorices), Yenelli, Esubii, LexoTÜ, Ambibaiii, 
Kaletes, Morini, Menapii. 

Im Seewesen war der leitende Staat der der Yeneter. Im 
ganzen Küstengebiet hatte er den bei weitem grössten Einflass, 
longe amplissima anctoritas. Die Yeneter hatten eine sehr grosse 
Motte, Kenntnis und Erfahrung im Seewesen, sie fuhren selbst 
nach Britannien. Für die Benutzung ihrer Häfen, der einzigen 
am Ozean, erhoben sie einen Zoll 

Nachdem von den Bömern die Bretagne schon im Jahr 57 
unterworfen war, bestimmten die Yeneter ihre Nachbarn durch 
ihren Einfluss zum Aufstand. Die Principes yerpflichteten sich 
eidlich zu gemeinsamem Handeln und treuem Ausharren, setzten 
den Kriegsplan fest und rüsteten vornehmlich die Flotte, zogen 
dann die übrigen Küstenstämme als Bundesgenossen heran, socios 
sibi adsciscunt und brachten eine gefechtbereite Kriegsflotte von 
220 Segeln auf, die unter den Oberbefehl der Yeneter gestellt 
wurde. Sie wurde vernichtet Den Oberbefehl über die Land- 
truppen führte der Princeps Civitatis der Yeneller Yiridovix. 
Auch sie wurden aufgerieben. 11 34, HI 8 — 19. 

Dafür dass der Bund der Aremorischen Staaten als ein 
dauernder im Sinn einer Staatenfaktion aufzufassen, scheint ihre 
mehrfache Erwähnung zu verschiedenen Zeiten (in den Jahren 
57, 56, 52) und die leitende Stellung der Yeneter zu sprechen, 
für ein gelegentliches Schutz- und Tmtzbündnis jedoch der eid- 
liche Yertrag und die Werbung der Staaten zu Bundesgenossen, 
socii. 

Für den Entsatz von Alesia stellte der Bund 80 000 Mann, 
und es sind daneben noch die Moriner mit 5000 genannt YH 75. 

Die nationale Eiiiebung des Jatires 52. 

Die schliesslich fast ganz Gallien umspannende Erhebung 
musste die romfeindlichen Bünde stärken, so die der Küsten- 
stämme VJLL 4, die romfreundlichen dagegen sprengen. Kaum 

Cram«r, O^rmABtii und K«lt«B. 13 



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194 ^io gallischen Kelten. Ksp. xxui. 

hatte YerciDgetorix als König der Arrerner über die Macht dieses 
Staats zu gebieten, als yon den Klienten der Häduer die Aalerker 
(die Brannoyicischen sind gemeint) und die Senonen ihm zufielen 
und gleich darauf die Biturigen. Aber die Bojer blieben den 
Häduem treu, bis diese selbst dann durch die Intriguen ihres 
Vergobreten Conyictolitayis zum Abfall geführt wurden und nun- 
mehr die Bellovaker und Bojer sich anschlössen, VII 4, 5, 10^ 
37, 48, 54, 55, 59, 75. So fand sich der häduische Bund ganz 
auf Seiten der nationalen Bewegung. Von den Klienten der Reiner 
eröffneten die Kamuten die Erhebung und die Suessionen folgten 
ihnen nach, während die Bemer der römischen Freundschaft 
unwandelbar treu blieben. VU 2, 75, 63. Fast ganz Gallien 
war nun zum Widerstand gegen die Bömerherrschaft geeint 
und abgesehen von den Bemern werden nur als beiseite stehend 
hervorgehoben die ihnen gleichgesinnten Lingonen, die Treverer^ 
welche von den Germanen bedrängt wurden und die BelloTaker^ 
welche sich ihren eignen Krieg gegen die Römer yorbehielten. 
In dem Verzeichnis der Kontingente zum Ersatzheer für Alesia 
sind es wesentlich aquitanische Stämme, welche fehlen. VII 63, 75. 
Wiederum erhob sich der Streit um den Principat, dieses 
Mal in Wahrheit über ganz Gallien. Bis dahin waren die Ver- 
suche, sich der Herrschaft über ganz Gallien zu bemächtigen, 
wie sie von Orgetorix, Dumnoriz, Kastikus und Celtillus ausge- 
gangen, schon bei dem ersten Schritt, das Königtum im eignen 
Staat zu erlangen, gescheitert. 

Der Principat der Arverner. 

Vercingetorix hatte die Stufe des Stammkönigtums bereits 
erstiegen und sofort fielen dem kühnen Empörer ein grosser Teil 
der gallischen Staaten zu und übertrug ihm den Oberbefehl, 
summa imperii über ihre Heere. Und schon winkte ihm, als er 
Yor dem yon Caesar belagerten Avarikum lag, das Königtum 
über Gallien, regnum Galliae, Imperium. Zwar warf ihm das 
Heer Tor, er wolle es lieber aus der Hand Caesars nehmen, als 



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Kftp. xxiu. Die gallischen Kelten. 1 95 

durch die Gunst des Heeres erlaugen. Als er aber, seine Krieg- 
führung darlegend, erwiderte, er wünsche das imperium, das er 
durch einen Sieg haben könne, nicht durch Verrat Ton Caesar 
zu erhalten, da stimmten ihm alle durch Zuruf und Waffen- 
geklirr bei, und man rief, er sei der grösste Herzog, summus 
dux, an seiner Treue sei nicht zu zweifeln und der Ejdeg könne 
auf bessere Art nicht geführt werden. VII 4, 20, 21. 

Vercingetorix und die Häduer. 

Als dann die Erhebung sich über Gallien yerbreitete, waren 
es die Häduer, die dem Vercingetorix gegenüber auf Grund 
ihres alten Principats den Oberbefehl über das gesamte Heer 
für ihre Parteiführer und Beitergenerale Eporedorix und Viri- 
domarus in Anspruch nahmen, aber die Heerversammlung wählte 
ihn zum Oberfeldherm, Imperator (S. 141). „Mit grossem Schmerz, 
erzählt Caesar, ertrugen die Häduer, dass ihnen der Principat 
entzogen, se dejectos principatu. Sie beklagten den Wechsel 
des Schicksals, und wünschten Caesars Huld zurück, aber sie 
wagten nicht, da der Krieg begonnen, sich Ton den Andern zu 
trennen. Nur widerwillig gehorchten Eporedorix und Viridomarus 
dem Vercingetorix.^ Sie mussten sich mit der Stellung zweier 
Anführer you den Tieren über das Entsatzheer für Alesia be- 
gnügen. Es scheint, dass die Klientel der Häduer sich nunmehr auf 
die Staaten ihrer nächsten Umgebung zurückzog, mit denen sie in 
Heeresgemeinschaft standen, auf die Segusiaver, die Ambivareten, 
die BrannoYicischen Aulerker und Blannovier. Vü 63, 76, 76. 

Der Sieg, aus dem das Begnum Galliae erstehen sollte, 
blieb aus. Die grosse Niederlage von Alesia, die Gefangen- 
nahme des Vercingetorix, der später die Hinrichtung folgte, 
brachte den neuen Principat der Arvemer und ihr neues König- 
tum zu jähem Fall. 

Caesar, die Häduer und Arvemer. 

In den Augen Caesars mussten Ton allen keltischen Staaten 

13* 



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j[96 ^^^ galUscken Kelten. Kap. xxm. 

die Hädaer und Arremer als die schuldigsten erscheinen. Sie 
waren aber auch die mächtigsten und er behandelte sie daher 
als die wichtigsten Faktionen der neuen Organisation Galliens. 
Den Stammverband der Häduer nahm er in Pflicht, die Arremer 
yersprachen zu tun, was er befehlen werde. Er legte ihnen eine 
grosse Menge Ton Geiseln auf und enüiess ihre Ejdegsgefangenen, 
an 20000 Mann, damit sie ihre Staaten gewännen. Die übrigen 
Gefangenen dagegen gab er als Beute an die Soldaten, so dass 
jeder einen Mann bekam. Er yerteilte endlich das Heer in 
Winterlager, insbesondere bei den Bemem, um sie gegen die An- 
griffe der noch ungebändigten BelloTaker zu schützen. Vn 89, 90. 

Die Nachlese des Krieges. 

Was die beiden nächsten Jahre, die letzten Ton Caesars 
Aufenthalt in Gallien brachten, war die Nachlese des grossen 
Kampfes. Die Kamuten, die Belloyaker, die Kadurken, die 
früheren Klienten der Bemer, Häduer und Arremer, erhoben 
sich noch einmal, wurden aber zu Boden geschlagen. Die staat- 
liche Verschmelzung der Bemer und Suessionen, qni Bemis erant 
attributi, bestand noch fort : Die Bemer unterrichteten den Caesar 
von der Gefahr, welche den Suessionen von dem Angriff des 
Bellovakischen Bundes drohte und „Würde und eigner Vorteil 
erforderten es, um die Bepublik so verdiente Bundesgenossen vor 
aller Unbill zu schützen.« VIII 4, 6, 31, 34; 6, 23, 30, 32, 43, 

Die Versöhnungspolitik Caesars. 

Wie rückhaltlos die Versöhnung Caesars insbesondere mit 
den Häduem war, lehrt seine Darstellung ihres Abfalls VII 
37 — 43, 54, 55, 63 und die gleiche Art der Behandlung des 
Eporedorix und Viridomarus lässt diese als die zukünftigen Staats- 
männer ihres Stammverbandes erkennen. Unter Caesars Gunst 
stellten die Häduer ihren Frincipat in Gallien zum zweiten Mal her. 

Als Caesar im Jahr 51 die Legionen für die Winterquar- 
tiere verteilte, legte er zwei in das Gebiet der Häduer, „deren 



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Kap. xxni. Die gallischen Kelten. 197 

höchsten Einflnss, snmma anctoritas in Gallien er kannte^' und 
im Jahr 50 legte er vier zu den Belgiern und ebensoviel zu den 
Hädnem für die XTberwintemug. „Denn er glaubte, Gallien werde 
am ruhigsten sein, wenn die Belgier, welche Yon höchstem Ein- 
fluss, anctoritas summa, wären, durch das Heer in Gehorsam 
gehalten würden." Hirtius VJLLl 46, 64. 



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Vierundzwanzigstes Kapitel. 
Allgemeine Ergebnisse. 

Die Verwandtschaft der germanischen und Jceltischen Staatsformen. 

Das Dezimalsystem der Indogermanen liegt den ältesten 
Staatsformen der Germanen zugrunde, führt also in yorge- 
schichtliche Zeit znrück. 

Um die Vorzeit der germanisclien and der kelto-britannischen 
Völker zu bestimmen, fehlt es an geschichtlichem Anhalt. Die 
älteste Verfassung der galatischen Kelten zeigt gallischen Typns 
und verweist auf die Zeit der Wanderzüge aus dem keltischen 
Gallien, auf die Zeit der Jahre 500 — 800. Sei es in diesen 
Zeitraum, sei es in einen späteren, fällt ein Abschnitt, der nach 
Caesar als alte Vorzeit erscheint, die Zeit, aus der einerseits 
sich die Stammverfassung der Eburonen (mit Landesgemeinde 
und Königtum) erhalten hat, andererseits bereits die Form der 
oligarchischen Verfassung (mit dem Vergobret und der Faktion 
der Plebs) antiquitus bestanden hat. 

Die Dauer der ältesten Verfassungen der einzelnen Völker 
ist verschieden. Sie wahrt bei den Germanen bis in die fränkische 
Zeit, bei den Kelten, so lange sie sich frei von römischer Herr- 
schaft hielten. 

Nachdem die Formen des Gemeinwesens der Germanen 
und getrennt von ihnen die der Kelten geschildert sind, sollen 
nunmehr die Einzelformen beider Völker nebeneinander gestellt 



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Kap. xxiv. Allgemeine Ergfebnisse. 199 

werden, um den Grad des ihnen Gemeinschaftliclien hervortreten 
zu lassen. 

Die ältere Ordnung der QieichberecMigten. 

unter Ausschluss der Unfreien bilden bei Germanen und 
gallischen Kelten die Freien gleichen Rechts die Grundlage des 
Gemeinwesens, omnes, ingenui, multitudo, concilium. 

Die JBHreien sind entweder Gemeinfreie oder Adelige, und 
aus letztern heben sich tatsächlich die Familien des höhern Adels 
hervor. In Germanien: ingenui (die liberti sind in der Regel 
von den Rechten ausgeschlossen), nobiles; nobilissimi, insignis 
nobilitas, regia stirps, genus regium. In Gallien: plebs, nobiles 
oder equites, illustris nobilitas, equitatus, illustriores, nobilissimi, 
summo loco, amplissima, antiquissima familia nati, summa nobi- 
litas. Auch die Britannier kennen die multitudo als Plebs, nobiles, 
nobilissimi, claiis majoribus orti, quanta nobilitas, pollens nobili- 
tate, genus regium. Bei den GaJatern wird der Adel nicht 
erwähnt. 

Obrigkeiten und wohl Priester werden bei Germanen und 
Galliern dem Adel entnommen. Bei den Germanen werden sie 
gewählt: die Gaufürsten, principes, proceres, primores und nach 
Strabo ny^iiovsQ, die Stammfürsten, principes civitatis, (der Fürst 
des Friedens und der dux des Kriegs), der Stammkönig, rex, 
die Priester sacerdotes, sacerdos civitatis. Bei den Galliern sind 
es die Gaufürsten, principes, primi, die Stammfürsten, principes 
civitatis (nach Caesar der Vergobretus des Friedens und der dux 
des Krieges, nach Strabo der rjye/jLmv des Friedens, der oTQaytiyS^ 
des Kriegs), der Stammkönig, rex, ßaadevg. Bei den Britanniem 
heissen die Gaufürsten reges, der Stammfürst des Ejieges dux, 
der Stammkönig rex, regina. Die Galater haben Gaufürsten, 
zezQapXOi» ngcitoi SlvSpeg und Stammkönige, reges, ßaadslg, reguli, duces. 

Die vier Stufen des Gemeinwesens. 

Das Dezimalsystem der Zehn, Hundert, Tausend, Zehntausend, 



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200 Allgemeine Ergebnisse. Kap. xxiT. 

welches der Abstufung der iDdogermanischen Staaten zugrunde liegt^ 
ist, was die Bezeichnung angeht, nur bei den Germanen zu er- 
kennen, aber sachlich entsprechen den vier Stufen der Germanen — 
Gemeinde, Hundertschaft, Tausendschaft (Gau) und Zehntausend- 
schaft (Stamm) — ebensoviel oder doch drei der Gallier — Ge- 
meinde, Gau, Stamm. Bei den Galatem und Britanniem sind 
nur die beiden höchsten Stufen zu erkennen. 

Die erste Stufe der Gemeinde. 

Die urzeitliche Benennung der Indogermanen ist nach 
Schrader vic, ohco?, vicus die Sippe als Niederlassung, zunächst 
auf gemeinsamen Weideplätzen, dann auf gemeinsamem Acker- 
boden; sie ist das Geschlechtsdorf. 

Bei den Germanen sind es Sippen und Geschlechter im 
Heer und in der Siedlungsgemeinschaft, familiae et propinquitates 
unter dem pater familiae; gentes, cognationes hominum, qui una 
coierunt; universi (cultores); Orts- und Markgemeinde, vicus, 
aedificia, ager, arva. An der Spitze der Gemeinde steht viel- 
leicht ein magistratus. 

Bei den Galliern finden sich vicus und aedificia und ausser- 
dem oppida und urbes, die bei den Germanen nur ausnahmsweise 
vorkommen. Bei den Britanniem werden aedificia hervorgehoben. 

Die zweite Stufe der Hundertschaft. 

Bei den Germanen bilden die centeni eine Heeresabteilung, 
die centeni ex plebe comites eine Gerichtsgemeinde mit fester 
Malstätte, vicus. 

Bei den Kelten ist weder von dem einen noch von dem 
andem die Rede. Bei den Galatem steht die Gerichtsbarkeit 
in der Regel dem Tetrarchen und seinem Richter der dritten 
Stufe zu, aber ohne eine urteilende Gemeinde. Sollte (wie in 
Germanien) in Gallien eine solche Bestand gehabt haben, so 
mag ihre Zuständigkeit und Existenz durch die Gerichtsbarkeit 
der Dmiden verdrängt sein. 



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Kap. xxiY. Allgemeine Ergebniue. 201 

Die dritte Stufe des 6au8. 

Der „Gau" bedeutet die Bevölkerung des Gaus, den Heer- 
gau, den Landgau, den politischen Gau. Der Ausdruck für den 
Gau ist bei den Germanen und Galliern pagus, auch <pvlVf ein- 
mal für den germanischen Gau pleonastisch regio atque pagus 
(„principes regionum atque pagorum"), einmal für den germa- 
nischen Heergau milia; bei den Britanniem für den Landgau 
und den politischen Gau regio; bei den Galatem xbxqoqx^^* 

An der Spitze des Gaus steht der Gaufürst, bei den Ger- 
manen und Galliern princeps, bei den Germanen auch wohl 
der Erste, n^mroq, auch wohl der Fürst königlichen Stammes, 
der Gaukönig, regiae stirpis, regii generis, bei den Galatem 
rexpcQx^^' ^Q^T^oq avriQ, bei den Britanniern rex, öwaotti^. 

Der germanische Gaufürst wird traditionell aus demselben 
Geschlecht gewählt, eliguntur principes. Der Tetrarch ist dno yivovg, 
scheint also erblich zu sein. 

Der Tetrarch vereinigt in seiner Person richterliche und 
militärische Funktionen, erstere mit dem öucaaxriq, letztere mit den 
oxQoxoipvXu^ und dessen zwei Stellvertretern, den v7ioaxQaxo<pvlaxB<;. 

Bei den Germanen und Galliem werden die Gaufürsten 
vielfach als Führer des Heergaus erwähnt In Germanien treten 
sie in anderen Stellen als Bichter auf, principes regionum atque 
pagomm inter suos jus dicunt; principes, qui jura per pagos 
vicosque reddunt. Aber nirgendwo ist ausgedrückt, dass der 
germanische Gaufürst zugleich Anführer und Richter in einer 
Person sei. Es ist dies jedoch nach der galatischen Analogie 
und dem Vorkommen späterer Zeit zu schliessen. 

Der Gau der Germanen und Gallier ist militärisch und 
politisch autonom; ob auch bei königlichen Stämmen, muss dahin- 
gestellt bleiben. 

Bei den Galatem, gallischen Helvetiern und britannischen 
Kantiem ist die Zahl der Gaue eines Stammes je vier. Da, so 
viel ich weiss, die Zahlen anderer Stämme nicht bekannt sind. 



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202 Allgemeine Ergebnisse. Kap. xxiT. 

insbesondere auch nicht abweichen, und die Yierzahl den gala- 
tischen Gauen den technischen Ausdruck gegeben hat, so scheint 
die Vierteilung des Stammes ursprünglich gemeinkeltische Sitte 
gewesen zu sein. 

Die vierte Stufe des Stammes. 

Durch Blut oder durch Schicksale verwandte Gaue bilden 
den Stamm. 

Der Stamm ist die ethnographische Einheit, bei den Ger- 
manen und Galliern gens, natio, populus, Cherusci, Haedui usw., 
bei den Galatern io^yo^. 

Er ist Heereseinheit, bei den Germanen universa gens, 
omnis juyentus, copiae, manus, bei den Galliern omnes puberes, 
multitudo, nX^Sog. Sie zerfällt in dasFussvolk, copiae peditum, pedi- 
tatus, in Keile, cunei, Phalanx, in die Beiterei, eqnitatus (Schwa- 
dronen, turmae) und in die gemischte Truppe. Bei den Ger- 
manen sind sie erst nach den Normalzahlen, dann nach an- 
gesiedelten Geschlechtem, familiae et propinquitates, fara, heris 
generationes, genealogiae geordnet. 

£eile, Phalanx und Mischtruppe, Schlachtlied und Schlacht- 
gesang, die Wagenburg und die Gefolgschaft sind den Germanen 
und Galliern gemeinsam. 

Der Stamm ist Gebietseinheit, fines. 

Er ist politische Einheit, civitas. 

Bei Germanen und Galliern stehen über dem Stamm zwei 
Körperschaften, der Fürstenrat und die Landesgemeinde ; ähnlich 
bei den Galatern Fürstenrat und Senat (siehe unten). 

Den Fürstenrat bildet der Inbegriff der Gaufürsten, der prin- 
cipes, bei den Galatem der zwölf Tetrarchen. Er entscheidet 
bei den Germanen die kleineren Angelegenheiten und bereitet 
die grösseren für die Landesgemeinde Yor. So auch wohl bei 
den Galliem und Galatern. 

Die Landesgemeinde, concilium umfasst bei den Ger- 
manen die „Plebs** im Sinne von allen Freien, omnes, bei den 



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Kap. XXIY. Allgemeine Ergebnisse. 208 

Galliern multitndo (Eburonen). Sie entscheidet endgültig nnd 
sonyerän. 

Fürstenrat nnd Landesgemeinde behandeln, die Antonomie 
der Gaue durchbrechend, die gemeinschaftlichen Angelegenheiten 
der Gaue, also die Stammangelegenheiten, den Ejrieg und gewisse 
Angelegenheiten des Friedens. 

Zu diesen Körperschaften der Germanen und Gallier treten 
die Obrigkeiten des Stammes, welche insbesondere deren Vor- 
stand bilden. Ihre Gewalt ist entweder nach Frieden und Krieg 
geteilt unter Stammfürsten, principes civitatis, des Friedens (ohne 
konkrete Bezeichnung) und des Ejieges, dux, oder sie ist geeint 
unter dem Stammkönig, rex. Nach geteilter und geeinter Ge- 
walt wird die Verfassung ihrem Charakter nach eine doppelte, 
dort das Stammfürstentum, die Gauyerfassung, hier das Stamm- 
königtum, die Stammverfassung. 

In Germanien sind die Verfassungen auch territorial ver- 
schieden. 

Im Westen Germaniens herrscht die Gauverfassung. Hier 
gab es für die Zeit des Ejriegs einen Herzog, im Zeitalter des 
Caesar aber noch keinen ständigen Stammfürsten des Friedens. 
In pace nuUus est conmiunis magistratus, sondern Vorstand des 
Fürstenrats und der Landesgemeinde war alternierend derjenige 
Gaufürst, in dessen Gebiet die Körperschaft tagte. Aber schon 
Tacitus kennt den ständigen Friedensfürsten, princeps civitatis. 
Das Herzogtum dauert für die Zeit des Ejriegs, das Stamm- 
fürstentum des Friedens (nach der Analogie des Vergobreten) 
wahrscheinlich auf eine Frist von Jahren. 

Im Osten Germaniens herrscht die Stammverfassung, das 
Stammkönigtum, regnum. Obrigkeit ist der rex, der die Stellungen 
der Stammfürsten des Friedens und des Kriegs in sich vereinigt. 
Gibt es keinen Krieg und fehlt es also an einem Herzog, so gleicht 
seine Würde formell der des Friedensfürsten, ist aber vorbehalt- 
lich der Wahl erblich. 

Bei den Galatem bilden vier Tetrarchien einen Stamm, 



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204 Allgemeine Ergebnisse. Kap. xxiY. 

s&vog, über den ein Stammkönig, ßaadsvg herrscht Die ältere 
Verfassung ist also die Stammverfassung. Der Bnnd der drei 
Stämme hat den Flirstenrat der zwölf Tetrarchen und den an 
die Landesgemeinde erinnernden Senat der dreihundert Aus dem 
Bund entwickelt sich dann der Einheitsstaat 

Für Britannion ist weder Fürstenrat noch Landesgemeinde 
bezeagty aber es finden sich die charakteristischen Spuren der 
Gau- wie der Stammverfassung. Jener gehört der dux der 
Kantier an, während ein Friedensfürst nicht bekannt ist, sei es, 
dass er als ständiger, wie bei den Germanen des Caesar, fehlt, 
oder nur keine Erwähnung findet Dagegen ist das Stammkönig- 
tum vielfach vertreten, regnum, rex, regina, ßa<uleiq (aber auch 
princeps, rex, regulus unsicher, ob Gaufürst oder Stammkönig). 

In einem Teil von Gallien ist die Landesgemeinde und das 
von ihr (wie in Germanien) beschränkte Stammkönigtum in der 
multitudo der Eburonen vertreten, das Königtum auch sonst viel- 
fach, regnum, regnare, rex. Die Könige stellen bei den Suessionen 
und Eburonen die Angehörigen ihrer Sippe zu Geiseln, so dass 
das Stammkönigtum und die Stammverfassung erwiesen ist Da- 
gegen ist in dem übrigen Gallien ein Stammfürst weder des 
Friedens noch des Kriegs erwähnt Die Gauverfassung ist aber 
nach der germanischen und der kelto-britannischen (kantischen) 
Analogie anzunehmen, und sie mag mit dem Aufkommen des 
Adelsregiments ihr Ende und in diesem ihre Fortsetzung ge- 
funden haben. 

Die jüngere gallische Ordnung der AdelsherrschafL 

In dem Teil von Gallien, in dem sich das Königtum nicht 
erhalten hat, hat sich seit einigen Jahrhunderten vor Christus 
das Adelsregiment entwickelt. Es hat die Formen der Gauver- 
fassung übernommen mit der Modifikation, dass die Unter- 
scheidung der Obrigkeiten nach Frieden und Krieg nunmehr 
sich auch auf die souveränen Versammlungen erstreckt 

Der Fürstenrat ist schon erwähnt 



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Kap. xxiY. AUgemeioe Ergebnisse. 205 

Die YersammluDg für den Ejrieg ist die Heerversammlung; 
armatnin concilium, more Galloram initium belli; omnes puberes, ein 
Budiment der Landesgemeinde. Ihr Stammfürst ist der von allen 
Freien dem nl^&oi; für die Dauer des Kriegs gewählte Herzog, dux. 
Für den Frieden ist die Landesgemeinde ersetzt durch den Senat, 
senatus, concilinm, owBögla, ßovXri, eine Repräsentation des Adels. 
Der Yon ihr auf ein Jahr gewählte Stammfürst des Friedens ist 
der Yergobretus, der summus magistratus mit regia potestas. 

An dem Adelsregiment, das in dem Senat und den Ver- 
gobreten seine Vertretung findet, hat die gemeinfreie Plebs 
keinen Anteil. Sie schuf sich aber in ihren Faktionen, factiones 
plebis unter der Führung eines Mächtigen Verbände, welche ihre 
soziale Lage sicherten und eine Macht darstellten, die auch den 
geordneten Staatsgewalten gegenüber you politischer Bedeutung 
war. Das Königtum stützte sich, wie es scheint, auf die Plebs, 
und diese und ihre Führer suchten aus begründeten Literessen 
oder aus Ehrgeiz das Königtum zur herrschenden Verfassung in 
Gallien zu machen. 

So stehn in Gallien Stämme mit Ländesgemeinde und 
Königtum, andere mit Heerversammlung oder Senat und Stamm- 
fürstentum nebeneinander, beide Systeme räumlich im Gemenge, 
mit überwiegender Zahl des letztern, der oligarchischen Staats- 
form. 

Die Bflnde. 

Die nationalen Kriege gegen die Kömer und gegen Marbod 
sind von den Germanen, Galliem und Britanniern in der Form 
der zu diesem Zweck geschlossenen Kriegsbündnisse geführt, die 
mit der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Zwecke ihr Ende 
erreichten. 

Das Bundesheer besteht aus den einzelnen Stammheeren, 
an dessen Spitze der Bundesherzog, dux steht Ln übrigen fehlt 
«s bei den Germanen und Britanniern an Nachrichten über die 
Organisation, während der fast ganz Gallien umfassende Bund 



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206 AUgemeioe Ergebnisse. Kap. xxiT. 

des Jahres 52 eine politische Vertretong der zugehörigen Stämme 
(den Bundesrat) und einen militärischen Eriegsrat unter der 
Führung des in der Heerversammlung der Stämme gewählten 
Bundesherzog Yercingetorix besass. 

Dauernde Bünde kennen die Germanen und Britannier 
nicht, wohl aber die kleinasiatischen und gallischen £elten. Die 
drei Stämme jener, tgla 1^ sind in dem Bat der zwölf Tetrarchen 
und der Versammlung der Dreihundert (einer Vorstufe des reprä- 
sentativen Senats) bundesstaatlich organisiert In Gallien stehn 
Komplexe von Einzelstaaten in freiwilliger Unterordnung gegen- 
über einem der grossen führenden Staaten. Ihre Organisation 
als factiones ciritatum ist Yon Caesar als ein Analogen der 
factiones plebis dargestellt 

Die Reiche. 

In Gallien sind nur in älterer Zeit Beiche entstanden, das 
des Biturigenkönigs Ambigatus, der Arremerkönige Luerius und 
Betuitus und in der Generation Yor Caesar das des Suession- 
königs Deviciakus über einen Teil von Belgien und Britannien, 
dann in Caesars Zeit das des Suessionenkönigs Galba über 
Suessionen und Bemer (?). 

In Germanien sind dahin die Beiche der Sueben zu rechnen, 
zu Caesars Zeit das Beich der Sueben um den Harz mit der 
Beichsversammlung, concilium, das Beich des Suebenkönigs Ario- 
vist, rex, später das Beich des Markomannenkönigs Marbod, das 
des Quadenkönigs -Vannius, rex, regnum Vannianum, Imperium 
und das des Vangio und Sido, reges Sueborum, dominatio, so- 
wie des Italikus. In Britannien weiter das Beich des Trino- 
yantenkönigs Karatakus, pluribns gentibus imperitantem. 

Die Einiieit der Nation. 

Sie hat es nur in Gallien zu festerm Ausdruck gebracht^ 
in den Landtagen der principes ciritatum oder Galliae und in 
der ganz Gallien umfassenden Gemeinschaft der Druiden. — 



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Kap. ZXIY. Allgemeine ErgebnUse. 207 

Diese Dantellang zeigt die nahe Yerwandtscliaft der Staat- 
liehen Einrichtungen beider Nationen nnd ergibt zugleich die 
charakteristischen Anzeichen der Ent¥äckliing der jüngeren gal- 
lischen Ordnung aus der gemeinschaftlichen älteren Ordnung. 

Aber um so mehr ist herrorzuheben» dass diese Verwandt- 
schaft sich auf die soziale Grundlage und auf die darauf auf- 
gebauten Staatsformen beschränkt» und dass dagegen die Reli- 
gionen und die Kulte beider Völker jede Gemeinschaft aus- 
schliessen. Und so mag in diesem Umstand die Mitteilung Caesars, 
dass die Religion der Druiden in Britannien entstanden und von 
dort nach Gallien erst übertragen sein solle, ihre Bestätigung 
finden. 

Die gemeinschaftlichen Einrichtungen und Gewohnheiten 
beider Nationen sind dagegen die Stände, Gemeinden (rielleicht 
ursprünglich auch Hundertschaften), Gaue, Stämme (diese rier in 
ihren yerschiedenen Bedeutungen), Gaufürsten, Fürstenrat und 
Stammyersammlung, Stammfürsten und Könige, femer Keil, Phalanx, 
Mischtruppe, Schlachtenlied, Schlachtengesang, Wagenburg, Ge- 
folgschaft, Bünde und Reiche. 

Bei diesem Umfang des Gemeinsamen und bei einer Reihe 
von gleichartigen Einzelmomenten, die bei jeder der beiden Na- 
tionen vertreten sind, ist es möglich und zulässig, mit den Nach- 
richten von der einen Nation die der anderen in verschiedenen 
Abstufungen zu ergänzen. Zu diesem Zweck mögen auch die 
galatischen und britannischen Verfassungsformen herangezogen 
werden. 

Die Nachrichten der Germanen und Gallier über die Auto- 
nomie der Gaue, über die Landesgemeinde und ihr Verhältnis 
zu beschränktem Königtum decken sich vollständig. 

Die galatischen Tetrarchen sind militärische Anführer und 
Richter in einer Person und so auch^ wie zu schliessen, die 
germanischen Gaufürsten (wie in fränkischer Zeit bestätigt wird), 
so wie die gallischen. 

Die galatischen Tetrarchen und die germanischen principes 



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208 AUgemeineJ Ergebnisse. Ktp. xxiv. 

sind es, welche den Eürstenrat bilden und ebenso die gallischen 
principes, in allen Fällen Oaufürsten. 

Die britannischen £elten kennen die Gauyerfassung, und 
ihre Existenz lässt auf die der gallischen Gauverfassung der 
älteren Ordnung (S. 119) schliessen. 

Die gallischen principes ciritatis lassen die germanischen 
principes civitatis erst in voller Deutlichkeit hervortreten. 

Die Verwandtschaft der Qermanen und Kelten. 

Die fast völlige Gleichartigkeit der staatlichen Formen der 
Germanen und Kelten darf man als den Ausfluss einer Lebens- 
gemeinschaft beider Nationen betrachten. Bremer, Ethnographie 
der germanischen Stämme §§ 18, 19 betrachtet als sicheres Er- 
gebnis der bisherigen sprachlichen Untersuchungen über das Yer- 
wandtschaftsverhältnis des Germanischen zu dem Keltischen (bezw. 
Keltisch - Italischen) allein: dass die Germanen schon vor der 
Zeit der Lautverschiebung (im 5. oder 4. Jahrhundert nachbarliehe 
Beziehungen zu den Kelto-Italikern usw. unterhielten. Er schliesst 
jedoch im § 52 dann selbst aus Tatsachen, welche dem Gebiet der 
Sprachgeschichte angehören: dass die Germanen der Urzeit, wenig- 
stens zum Teil, von keltischen Stämmen, nicht nur kulturell, 
sondern auch politisch abhängig gewesen seien, und postuliert ein 
Keltisches Reich des 5. und 4. Jahrhunderts, welches die benach- 
barten Germanen umfasst habe. 

Eine Prüfung dieser Ansicht muss ich mir versagen, wenn 
gleich andauernde politische Abhängigkeit zu einer Gleichartig- 
keit der Institutionen führen mag; aber eine naher liegende 
Hypothese scheint mir das Problem zu lösen. Mögen doch indo- 
germanische Yölkermassen , was sie, (sei es auf der Wanderung 
aus der Urheimat, sei es auf der Ausbreitung im Westen) un- 
getrennt an Kulturformen gewonnen, auch bei ihrer Trennung zu 
Germanen und Kelten als festen Besitz sich bewahrt haben. 



Baokdnielcerei fioitiicl^ 0. m. b. H, fioituek. 



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